Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
2,6 Milliarden Euro Kassenplus: So können Krankenversicherte ihre Beiträge senken
Die gesetzlichen Krankenkassen haben das erste Halbjahr 2026 mit einem Überschuss von rund 2,6 Milliarden Euro abgeschlossen. Niedrigere Zusatzbeiträge folgen daraus nicht automatisch, denn viele Kassen müssen zunächst ihre geschrumpften Rücklagen auffüllen.
Versicherte müssen deshalb aber nicht auf eine Beitragssenkung warten. Auch ohne aktuelle Erhöhung kann ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse möglich sein.
Entscheidend ist, wie viel Versicherte tatsächlich selbst sparen, wann sie wechseln dürfen und ob benötigte Leistungen bei der neuen Kasse weiter abgesichert sind. Wer diese Punkte prüft, kann eine Entscheidung treffen, die zum eigenen Einkommen und zur persönlichen Versorgung passt.
Zuerst den eigenen Zusatzbeitrag prüfenFür einen persönlichen Vergleich zählt der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Er lässt sich auf deren Internetseite oder im Beitragsbescheid nachlesen und mit der Beitragsübersicht des GKV-Spitzenverbandes vergleichen.
Die Übersicht zeigt auch, welche Kassen bundesweit oder nur in bestimmten Regionen geöffnet sind. Bei regionalen Kassen können Wohnort oder Beschäftigungsort darüber entscheiden, ob eine Mitgliedschaft möglich ist.
Am 6. September 2026 lagen die Zusatzbeiträge der bundesweit geöffneten Kassen zwischen 2,50 und 4,39 Prozent. Das bedeutet nicht, dass jeder Versicherte die gesamte Differenz sparen kann: Ausgangspunkt ist immer der aktuell selbst gezahlte Beitrag.
So lässt sich die persönliche Ersparnis berechnenBei Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei einer gesetzlichen Rente beteiligt sich der Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Beitragsaufteilung erläutert.
Für diese Einnahmen lautet die Rechnung: Monatliche beitragspflichtige Einnahmen × Unterschied der Zusatzbeiträge in Prozentpunkten ÷ 100 ÷ 2. Eine Differenz von 1,89 Prozentpunkten wird also als Rechenfaktor 0,0189 eingesetzt.
Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 1.800 Euro ergibt sich damit: 1.800 × 0,0189 ÷ 2 = 17,01 Euro weniger eigener Krankenversicherungsbeitrag im Monat. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Arbeitsentgelt wären es 28,35 Euro.
Freiwillig versicherte Selbstständige ohne Beitragszuschuss tragen die Differenz selbst; die Halbierung entfällt. Sie sollten mit der Bemessungsgrundlage aus ihrem Beitragsbescheid rechnen, weil Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze die Berechnung beeinflussen können.
Die Halbierung gilt außerdem nicht für alle Einnahmen eines Rentners: Beiträge auf beitragspflichtige Betriebsrenten werden selbst getragen. Die Berechnungen zeigen jeweils die Beitragsentlastung vor möglichen steuerlichen Auswirkungen.
Ein Wechsel ist auch ohne Beitragserhöhung möglichEine unveränderte Beitragshöhe hindert Versicherte nicht daran, die Krankenkasse zu wechseln. Für einen regulären Wechsel muss die übliche Bindungsfrist von zwölf Monaten bis zum Ende der bisherigen Mitgliedschaft erfüllt sein; zusätzliche Tarifbindungen können hinzukommen.
Nach § 175 SGB V endet die bisherige Mitgliedschaft beim gewöhnlichen Wechsel mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Geht die Wahlerklärung im September 2026 bei der neuen Krankenkasse ein, ist ein Wechsel zum 1. Dezember 2026 möglich, sofern die Bindungsfrist bis dahin erfüllt ist.
Wer bereits seit mehreren Jahren bei derselben Kasse versichert ist und keinen bindenden Wahltarif abgeschlossen hat, braucht deshalb keine neue Beitragserhöhung abzuwarten. Weitere Hinweise zum Verfahren bietet unser Beitrag zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse.
Bei einer Erhöhung entfällt die übliche BindungsfristErhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, können Mitglieder das besondere Wechselrecht nutzen. Die zwölfmonatige Bindung steht dem Wechsel dann nicht entgegen.
Die Wahlerklärung muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der neuen Krankenkasse eingehen, für den der neue oder erhöhte Beitrag erstmals gilt. Die Frist bis zum tatsächlichen Wechsel bleibt bestehen: Die bisherige Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Bei Wahltarifen ist eine zusätzliche Prüfung nötig. Für Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V greift dieses besondere Wechselrecht nicht.
Den Wechseltermin bestätigen lassenVersicherte beantragen die Mitgliedschaft direkt bei der gewünschten neuen Krankenkasse. Diese übernimmt die elektronische Meldung an die bisherige Kasse; ein zusätzliches Kündigungsschreiben ist beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erforderlich.
Die Eingangsbestätigung des Antrags und die Bestätigung des Mitgliedschaftsbeginns sollten aufbewahrt werden. Wer wegen einer Erhöhung wechselt, sollte den Zugang des Antrags innerhalb der Frist nachweisen können.
Beschäftigte informieren außerdem ihren Arbeitgeber über die gewählte Kasse. Bleibt der bestätigte Beginn hinter dem erwarteten Termin zurück, sollte die neue Kasse erklären, ob eine Bindungsfrist oder ein Wahltarif die Ursache ist.
Rentner sollten nicht auf den niedrigeren Auszahlungsbetrag wartenBei gesetzlichen Renten werden Änderungen des Zusatzbeitrags mit zwei Monaten Verzögerung berücksichtigt. Eine Erhöhung zum September zeigt sich deshalb regelmäßig erst bei der November-Rente, wie sich aus den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ergibt.
Diese Verzögerung verlängert die besondere Wechselfrist nicht. Im genannten Fall muss die neue Kasse bereits bis Ende September gewählt werden.
Seit dem 30. Juli 2026 ist zudem der gesonderte Hinweisbrief über die Beitragserhöhung und das Wechselrecht nach § 175 Absatz 4 SGB V nicht mehr vorgeschrieben. Das ergibt sich aus der seit diesem Datum geltenden Gesetzesfassung.
Versicherte sollten deshalb den aktuellen Beitrag auf der Kassenseite prüfen und sich nicht allein auf Briefe oder Veränderungen des Bankkontoauszugs verlassen. Wird eine Erhöhung entdeckt, gehört auch deren Geltungsbeginn zur Prüfung.
Benötigte Leistungen vor dem Wechsel konkret vergleichenDie gesetzlichen Pflichtleistungen sind weitgehend einheitlich. Unterschiede bestehen jedoch bei freiwilligen Zuschüssen, Bonusprogrammen und Serviceangeboten.
Für einen sinnvollen Vergleich sollten Versicherte ihre tatsächlich genutzten Leistungen den Bedingungen der neuen Kasse gegenüberstellen. Die folgende Übersicht hilft, gezielt nachzufragen.
Was bisher genutzt wird Was vor dem Wechsel geklärt werden sollte Zuschüsse, etwa für Zahnreinigung oder Gesundheitskurse Wie hoch ist der Zuschuss, wie oft wird er gezahlt und gelten Bedingungen für den Anbieter? Bonusprogramm Welche Nachweise werden verlangt, welche Prämie ist erreichbar und was passiert mit bereits gesammelten Nachweisen? Bewilligte oder laufende Behandlung Welche Unterlagen benötigt die neue Kasse und ist ein erneuter Antrag erforderlich? Geliehenes Hilfsmittel Kann das bisherige Gerät weiter genutzt werden oder muss die neue Kasse Ersatz organisieren? Persönliche Beratung Ist eine erreichbare Geschäftsstelle vorhanden und wie werden konkrete Leistungsfragen bearbeitet?Das Gesundheitsportal des Bundes weist darauf hin, dass bereits bewilligte, noch nicht begonnene Behandlungen erneut beantragt werden müssen. Über laufende Behandlungen ist die neue Kasse zu informieren.
Bei geliehenen Hilfsmitteln kann ein Austausch notwendig werden. Versicherte sollten deshalb die weitere Versorgung mit der neuen Kasse und dem bisherigen Anbieter abstimmen, bevor ein Gerät zurückgegeben wird.
Für den Kostenvergleich zählen nur Zusatzleistungen, die tatsächlich genutzt werden. Entfallen beispielsweise jährlich 100 Euro an bisher genutzten Zuschüssen, sollte dieser Betrag von der errechneten jährlichen Beitragsersparnis abgezogen werden.
Bei Jobcenterleistungen und Grundsicherung anders rechnenWer aufgrund des Bezugs von Jobcenterleistungen gesetzlich pflichtversichert ist, finanziert die darauf entfallenden Beiträge nicht aus dem Regelbedarf. Hier gilt der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag; ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse erhöht deshalb nicht die Leistung zum Lebensunterhalt.
Für zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen können andere Regeln gelten. Die Unterscheidung erläutert die Deutsche Rentenversicherung zu § 242 SGB V.
Auch Rentner mit ergänzender Grundsicherung sollten die Beitragsersparnis nicht vollständig als zusätzlich verfügbares Geld einplanen. Weil Pflichtbeiträge nach § 82 SGB XII bei der Einkommensberechnung abgezogen werden, kann ein niedrigerer Krankenversicherungsbeitrag zu höherem anrechenbarem Renteneinkommen führen.
Daraus kann eine entsprechend geringere Grundsicherungszahlung folgen. Betroffene sollten die veränderte Rentenauszahlung dem Sozialamt mitteilen und die neue Berechnung prüfen.
Warum das Milliardenplus keine automatische Entlastung bringtDen Einnahmen der 93 Krankenkassen von 188,9 Milliarden Euro standen im ersten Halbjahr Ausgaben von 186,3 Milliarden Euro gegenüber. Nach der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. September 2026 entstand das Plus vor allem durch höhere Zusatzbeiträge.
Die Reserven erreichten 7,5 Milliarden Euro und damit im Durchschnitt knapp die vorgeschriebene Mindesthöhe. Gleichzeitig stiegen die Leistungsausgaben um 7,4 Prozent, die Beitragseinnahmen des Gesundheitsfonds ohne Zusatzbeiträge dagegen nur um 4,1 Prozent.
Jede Kasse muss ihren eigenen Finanzbedarf und ihre Rücklagen berücksichtigen. Eine Senkung ist möglich, wenn die Finanzplanung sie zulässt; aus dem gemeinsamen Überschuss aller Kassen entsteht aber kein persönlicher Erstattungsanspruch.
Für Finanzmittel oberhalb der gesetzlichen Obergrenze schreibt § 260 SGB V einen Abbau durch niedrigere Zusatzbeiträge vor. Dieser erfolgt regelmäßig innerhalb der beiden folgenden Haushaltsjahre, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen.
Die 2,9 Prozent für 2027 sind keine BeitragsgarantieEnde Juni lag der tatsächlich erhobene durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 3,13 Prozent. Der amtliche Durchschnittswert für 2026 betrug hingegen 2,9 Prozent.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen nach Angaben des Gesundheitsministeriums rund 19 Milliarden Euro eingespart werden. Die Bundesregierung will damit den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrag 2027 bei 2,9 Prozent halten.
Den offiziellen Wert für das Folgejahr veröffentlicht das Ministerium nach § 242a SGB V bis zum 1. November. Er ist keine Höchstgrenze für einzelne Krankenkassen und ersetzt daher keinen persönlichen Beitragsvergleich.
Praxisbeispiel: Wechsel ohne neue BeitragserhöhungEine pflichtversicherte Rentnerin mit 1.800 Euro Bruttorente gehört seit mehreren Jahren der BKK24 an und hat keinen bindenden Wahltarif. In diesem fiktiven Beispiel vergleicht sie deren Zusatzbeitrag von 4,39 Prozent mit den 2,50 Prozent der TUI BKK; beide Sätze stammen aus der Übersicht vom 6. September 2026.
Sie prüft ihre benötigten Zusatzleistungen und reicht den Mitgliedsantrag noch im September ein. Sind die Wechselvoraussetzungen erfüllt, kann die neue Mitgliedschaft am 1. Dezember beginnen, auch wenn ihre bisherige Kasse den Beitrag gerade nicht erhöht hat.
Ihr eigener Krankenversicherungsbeitrag sinkt rechnerisch um 17,01 Euro monatlich. Bei unveränderten Beitragssätzen und gleichbleibender Rente entspricht das über zwölf Monate 204,12 Euro vor möglichen steuerlichen Auswirkungen.
Quellen und RechtsstandDie Finanzangaben beruhen auf der Halbjahresmitteilung des Bundesgesundheitsministeriums, die Beitragssätze auf der Übersicht des GKV-Spitzenverbandes vom 6. September 2026. Für Wechsel und Versorgung wurden insbesondere § 175 SGB V und die Hinweise des Gesundheitsportals des Bundes zu Leistungen beim Kassenwechsel herangezogen.
Fragen und Antworten Kann ich wechseln, obwohl meine Krankenkasse den Beitrag nicht erhöht hat?Ja. Ein regulärer Wechsel ist möglich, wenn die Bindungsfrist zum Wechseltermin erfüllt ist und keine zusätzliche Tarifbindung entgegensteht.
Was kann ich tun, wenn ich die besondere Wechselfrist verpasst habe?Prüfen Sie den regulären Wechsel. Ist die Bindungsfrist bereits erfüllt, müssen Sie nicht auf eine weitere Beitragserhöhung warten.
Darf eine günstigere Krankenkasse mich wegen meines Alters oder einer Erkrankung ablehnen?Eine für Sie wählbare gesetzliche Krankenkasse darf die Aufnahme nicht wegen Ihres Alters oder Gesundheitszustands verweigern. Voraussetzung ist, dass Sie zu ihrem zulässigen Mitgliederkreis gehören.
Muss ich eine laufende Behandlung wegen des Wechsels unterbrechen?Eine Unterbrechung folgt nicht automatisch aus dem Kassenwechsel. Informieren Sie die neue Kasse frühzeitig über die Behandlung und reichen Sie vorhandene Bewilligungen ein, damit die weitere Kostenübernahme geklärt werden kann.
Bekomme ich einen Anteil am Milliardenüberschuss ausgezahlt?Aus dem Überschuss entsteht kein individueller Auszahlungsanspruch. Wer seine Belastung senken möchte, sollte den eigenen Beitrag, eine mögliche Ersparnis und den frühestmöglichen Wechseltermin prüfen.
Der Beitrag 2,6 Milliarden Euro Kassenplus: So können Krankenversicherte ihre Beiträge senken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Mutter im Krankenhaus, die Pflegekasse sagt Nein doch ihre Angehörigen retten 1.356 Euro Lohnersatz
Die Mutter erleidet einen Schlaganfall, der Sohn nimmt sich zehn Tage frei, um die Pflege zu organisieren. Dann kommt der Bescheid der Pflegekasse: Antrag abgelehnt. Bis zu 1.356,30 Euro Lohnersatz stehen Beschäftigten beim Pflegeunterstützungsgeld zu, wenn ein naher Angehöriger plötzlich Pflege braucht.
Es gibt mehrere Ablehnungsgründe, die immer wieder dieselben Menschen treffen: zu spät beantragt, falsche Stelle angeschrieben, keine akute Pflegesituation anerkannt. Wer sie kennt und dagegen vorgeht, rettet seinen Anspruch.
Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt: Was steckt hinter dem BescheidDas Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung. Es soll den Einkommensausfall abfedern, den Beschäftigte erleiden, wenn sie wegen einer akuten Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen.
Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal 135,63 Euro pro Kalendertag. Wer die vollen zehn Arbeitstage beansprucht, bekommt damit im Jahr 2026 höchstens 1.356,30 Euro.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt der Anspruch pro Kalenderjahr, und zwar für jeden pflegebedürftigen Angehörigen neu, nicht als einmaliges Gesamtkontingent für das gesamte Leben.
Ablehnungsbescheide kommen häufiger vor, als Betroffene ahnen. Die Pflegekasse muss das Pflegeunterstützungsgeld nur dann auszahlen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Fehlt auch nur eine: kein anerkannter Akutfall, Antrag zu spät, Unterlagen unvollständig, falscher Ansprechpartner. Folgt die Ablehnung. Sie ist kein Endurteil. Gegen jeden Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Ablehnungsgrund Nummer eins: Die Pflegekasse erkennt keine akute Pflegesituation anDer häufigste Ablehnungsgrund ist dieser: Die Pflegekasse zweifelt daran, dass eine akute Pflegesituation vorlag. Was das Pflegezeitgesetz unter diesem Begriff versteht, ist enger, als viele Betroffene denken.
Eine akute Pflegesituation muss plötzlich, unvermittelt und unerwartet eintreten. Der Schlaganfall der bisher gesunden Mutter, der Sturz mit Oberschenkelhalsbruch beim allein lebenden Vater, die überraschende stationäre Einweisung mit anschließendem Organisationsbedarf: Das sind typische Akutfälle.
Was nicht genügt: eine Pflegesituation, die schon seit Wochen oder Monaten besteht und sich nicht wesentlich verändert hat. Wer seinen Vater seit zwei Jahren mit Pflegegrad 2 pflegt und sich nun ein paar Tage freistellt, weil der nächste Arzttermin ansteht oder die Pflegekraft ausgefallen ist, hat keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Die Alltagsorganisation laufender Pflege ist kein Akutfall, auch dann nicht, wenn sie den Angehörigen faktisch bindet. Das Bundesgesundheitsministerium hat das ausdrücklich klargestellt: Eine bereits bestehende, unveränderte Pflegebedürftigkeit genügt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht.
Wichtig für den Widerspruch: Kein festgestellter Pflegegrad ist nötig, um den Anspruch zu begründen. Die ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung reicht aus.
Seit dem 1. Januar 2026 darf diese Bescheinigung auch eine Pflegefachperson ausstellen, also eine nach dem Pflegeberufegesetz ausgebildete Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann, wie sie in ambulanten Diensten tätig sind.
Wer abgelehnt wurde, weil die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit bezweifelt, kann im Widerspruch die ärztliche Bescheinigung nachreichen oder durch die Bescheinigung einer Pflegefachperson ergänzen.
Thomas R., 53, aus Dortmund, pflegt seinen Vater, der seit 2023 Pflegegrad 2 hat. Im Februar 2026 zieht sich der Vater bei einem Sturz eine Hüftfraktur zu, wird operiert und soll nach zehn Tagen aus der Klinik entlassen werden: ohne Pflegedienst, ohne Anschlussheilbehandlung, ohne etwas Organisiertes.
Thomas nimmt sich eine Woche frei und beantragt Pflegeunterstützungsgeld. Die Pflegekasse lehnt ab: Der Vater habe bereits Pflegegrad 2, eine neue akute Pflegesituation liege nicht vor.
Im Widerspruch belegt Thomas mit dem Klinik-Entlassungsbrief, dass sich der Pflegebedarf durch die Fraktur schlagartig erhöht hat und bisher keine stabile Versorgung existierte. Die Pflegekasse hebt die Ablehnung auf.
Ablehnungsgrund Nummer zwei: Antrag zu spät oder bei der falschen Pflegekasse eingereichtZwei verbreitete Verfahrensfehler führen fast immer zur Ablehnung und lassen sich beim zweiten Mal nicht mehr korrigieren: der zu späte Antrag und der Antrag bei der falschen Stelle.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich beantragt werden. Das bedeutet nicht innerhalb einer Woche oder binnen eines Monats, sondern ohne schuldhaftes Zögern, also de facto innerhalb weniger Tage nach dem Akutereignis. Wer wartet, bis der Beschäftigte wieder am Schreibtisch sitzt und sich in Ruhe darum kümmert, riskiert die Ablehnung.
Die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung ist im Gesetz ausdrücklich verankert. In der Praxis empfiehlt sich: Antrag spätestens am zweiten oder dritten Tag der Freistellung stellen, per Telefon oder E-Mail mit dem Antragsvordruck der Pflegekasse.
Der zweithäufigste Verfahrensfehler trifft Menschen, die ihren Antrag bei der eigenen Pflegekasse einreichen, also bei der Kasse, bei der sie selbst als Beschäftigte versichert sind. Das Pflegeunterstützungsgeld wird aber nicht bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Pflegekasse beantragt, sondern bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen.
Ist Ihre Mutter bei der AOK pflegepflichtversichert, geht der Antrag an die AOK‑Pflegekasse. Ist sie privat pflegeversichert, wendet man sich an das private Pflegeversicherungsunternehmen.
Wer diesen Weg verfehlt, verliert wertvolle Zeit und möglicherweise den Anspruch, wenn durch die Weiterleitung die Unverzüglichkeit nicht mehr gewahrt ist.
Ablehnungsgrund Nummer drei: Unterlagen fehlen oder der Arbeitgeber zahlt weiterNeben dem Akutfall-Nachweis braucht die Pflegekasse einen Beleg dafür, dass der Arbeitgeber für die Ausfalltage keine Vergütung zahlt. Dieser Nachweis ist zwingend, denn das Pflegeunterstützungsgeld tritt nur dann ein, wenn wirklich ein Einkommensverlust entsteht.
Die meisten Pflegekassen stellen dafür einen Vordruck bereit, den der Arbeitgeber ausfüllt. Verzögert der Arbeitgeber diese Bescheinigung oder stellt sie gar nicht aus, gerät der Antrag ins Stocken. Fordern Sie die Bescheinigung schriftlich an, eine E-Mail genügt, und setzen Sie eine kurze Frist.
Ein selten diskutierter, aber praxisrelevanter Punkt: Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt trotz der Freistellung weiter, etwa weil der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag das vorsieht, entfällt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das ist kein Missstand, sondern Absicht:
Die Leistung der Pflegekasse soll ausschließlich einen echten Entgeltausfall ausgleichen. Wer von seinem Arbeitgeber volle Gehaltsfortzahlung bekommt, braucht kein Pflegeunterstützungsgeld. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber zunächst eine Fortzahlung in Aussicht stellt, diese dann aber verweigert.
In diesem Fall greift der Anspruch gegen die Pflegekasse, sofern der Antrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.
Zu den häufig fehlenden Unterlagen gehört außerdem die ärztliche Bescheinigung. Sie muss die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigen und bescheinigen, dass die Freistellung des Beschäftigten dafür erforderlich ist.
Reicht die Bescheinigung einer Pflegefachperson, kann das im Akutfall schneller gehen, vor allem wenn bereits ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz ist. Die Kosten für das Attest trägt der Antragsteller; eine Erstattung durch die Pflegekasse ist nicht vorgesehen.
So legen Sie Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegeunterstützungsgeldes einGegen jeden Ablehnungsbescheid der Pflegekasse können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, also ab dem Datum, das als Zustellungsdatum gilt.
Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und der Anspruch ist verloren. Im Zweifel gilt die Frist ab dem Tag, an dem Sie den Briefkasten geleert haben.
Den Widerspruch richten Sie schriftlich an die Pflegekasse, die den Bescheid erlassen hat, also die Pflegekasse Ihres Angehörigen. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ergibt sich aus § 44a Abs. 3 SGB XI; benennen Sie diese Norm in Ihrem Widerspruch ausdrücklich.
Eine formlose Erklärung genügt dem Grunde nach, aber ein gut begründeter Widerspruch hat deutlich bessere Chancen. Benennen Sie den konkreten Ablehnungsgrund aus dem Bescheid und erklären Sie, warum er aus Ihrer Sicht falsch ist.
Fügen Sie alle Unterlagen bei, die beim ursprünglichen Antrag gefehlt haben oder Ihre Version des Sachverhalts belegen: ärztliches Attest, Bescheinigung der Pflegefachperson, Klinik-Entlassungsbrief, Bestätigung des Arbeitgebers über Nichtfortzahlung.
Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, steht der Klageweg beim Sozialgericht offen. Klagen gegen Pflegekassen sind in erster Instanz kostenlos. Das Kostenrisiko bei unterlegenen Klagen ist im Sozialrecht für Versicherte stark begrenzt.
Wer nicht sicher ist, ob die Ablehnungsgründe tragfähig sind, kann sich kostenlos bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD beraten lassen. Diese verfügen über rechtliche Expertise speziell für Leistungsstreitigkeiten im SGB XI.
Eine Besonderheit bei Widersprüchen wegen fehlender akuter Pflegesituation: Belegen Sie die Plötzlichkeit des Ereignisses so konkret wie möglich. Datum der Einweisung oder des Unfalls, Datum des Entlassungsbriefes, Beschreibung der Situation vor dem Akutereignis im Vergleich zur Situation danach.
Eine pauschale Erklärung „mein Vater ist pflegebedürftig” reicht nicht; die Pflegekasse muss nachvollziehen können, warum die Situation plötzlich eine andere war als zuvor. Wer diese Linie im Widerspruch klar zieht, hat gute Chancen, auch in Fällen zu gewinnen, in denen ein Pflegegrad bereits vorlag.
Wenn mehrere Angehörige Pflegeunterstützungsgeld für dieselbe pflegebedürftige Person beantragt haben, gelten die zehn Tage als Gesamtkontingent. Haben Schwester und Bruder je fünf Tage beantragt, ist das Kontingent erschöpft. Wer deswegen abgelehnt wird, muss prüfen, ob die eigene Freistellung zeitlich vor der anderen Person lag.
Häufige Fragen zur Pflegeunterstützungsgeldablehnung und zum Widerspruch Kann ich Widerspruch einlegen, wenn ich den Antrag zu spät gestellt habe?Nur in Ausnahmefällen. Die Unverzüglichkeit ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung, kein reiner Formfehler. Wer deutlich zu spät beantragt hat, verliert den Anspruch damit endgültig.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein objektiver Hinderungsgrund die rechtzeitige Antragstellung verhindert hat, etwa ein krankheitsbedingter Krankenhausaufenthalt des Antragstellers selbst oder eine fehlerhafte Auskunft der Pflegekasse. Diese Fälle sollten Sie anwaltlich oder über einen Sozialverband prüfen lassen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung über die Nichtfortzahlung verweigert?Fordern Sie die Bescheinigung schriftlich und mit Fristsetzung an. Verweigert der Arbeitgeber sie weiterhin, können Sie der Pflegekasse eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass Sie keine Entgeltfortzahlung erhalten haben, und gleichzeitig arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten.
Die Pflegekasse ist verpflichtet, Ihren Anspruch zu prüfen. Die Bescheinigung ist ein Beweismittel, keine Hürde, die der Arbeitgeber in der Hand hat. Im Zweifel klären Sie das mit dem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gilt das Pflegeunterstützungsgeld auch für Pflegebedürftige ohne deutschen Wohnsitz?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hat der pflegebedürftige Angehörige eine deutsche Pflegeversicherung und lebt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren Staat mit entsprechendem Sozialversicherungsabkommen, können Beschäftigte in Deutschland auch dort Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Maßgeblich ist die deutsche Pflegekasse des Angehörigen.
Zählen die zehn Tage für jeden Arbeitgeber neu, wenn jemand mehrere Jobs hat?Nein. Das Kontingent von zehn Arbeitstagen gilt pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr, nicht pro Arbeitsverhältnis. Wer in zwei Teilzeitstellen beschäftigt ist, muss die Tage auf beide Stellen aufteilen.
Pflegeunterstützungsgeld erhält er für den Einkommensausfall bei beiden Arbeitgebern, soweit keiner davon Entgeltfortzahlung leistet, aber zusammen nicht mehr als den gesetzlichen Tageshöchstbetrag.
Was passiert, wenn die Pflegekasse nicht innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entscheidet?Entscheidet die Pflegekasse über Ihren Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten und liegt kein ausreichender Grund für die Verzögerung vor, können Sie direkt Klage beim Sozialgericht erheben, die sogenannte Untätigkeitsklage.
Das zwingt die Pflegekasse, sich zu entscheiden. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Widerspruch eingelegt haben.
QuellenBundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch – § 44a Abs. 3 SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld)
Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflegezeit – § 2 PflegeZG (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
Der Beitrag Pflegegeld: Mutter im Krankenhaus, die Pflegekasse sagt Nein doch ihre Angehörigen retten 1.356 Euro Lohnersatz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Sozialamt muss 14.370 Euro Pflegekosten vorläufig zahlen
Das Hessische Landessozialgericht hat die häusliche Versorgung einer schwerstpflegebedürftigen Frau im Eilverfahren gesichert. Der Sozialhilfeträger muss vorläufig monatlich 14.370,24 Euro für ihren ambulanten Pflegedienst übernehmen.
Hinzu kommen 329,97 Euro gekürztes pauschaliertes Pflegegeld und 23,50 Euro für den Hausnotruf. Damit sind Leistungen von insgesamt 14.723,71 Euro pro Monat vorläufig abgesichert.
Wichtig ist: Die 14.370,24 Euro sind kein neuer Pauschalbetrag für Menschen mit Pflegegrad 5. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2026 betrifft einen außergewöhnlich hohen individuellen Pflegebedarf und eine zeitlich begrenzte Eilentscheidung.
Diese Zahlungen musste das Sozialamt absichernDas Sozialgericht Darmstadt hatte den Sozialhilfeträger zunächst verpflichtet, die Leistungen für den bereits laufenden Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2026 zu übernehmen. Die Beschwerde des Trägers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Vorläufig gesicherte Leistung Betrag pro Monat Ambulanter Pflegedienst 14.370,24 Euro Gekürztes pauschaliertes Pflegegeld 329,97 Euro Restkosten des Hausnotrufs 23,50 Euro Gesicherter Leistungsumfang 14.723,71 EuroDer Betrag von 14.370,24 Euro entfällt auf die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes und ist nicht mit dem Pflegegeld gleichzusetzen.
Der Pflegebedarf und die Dringlichkeit waren im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Die Leistungsträger stritten vielmehr darüber, nach welchem Gesetz und von welchem Träger die notwendige Hilfe finanziert werden musste.
Die Frau ist täglich auf umfangreiche Hilfe angewiesenDie 1965 geborene Frau lebt allein in ihrer Wohnung und ist schwer an Multipler Sklerose erkrankt. Sie kann weder gehen noch stehen, nutzt einen Rollstuhl und benötigt täglich umfassende Unterstützung. Bei ihr sind Pflegegrad 5 und ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.
Ein ambulanter Dienst versorgt sie bereits seit 2013. Seit diesem Jahr erhielt sie vom örtlichen Sozialhilfeträger auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Für die Zeit ab Mai 2026 beantragte sie die weitere Übernahme der Pflegekosten, die nach Ausschöpfung der Pflegeversicherungsleistungen offenblieben. Sie verlangte außerdem das bisher gezahlte, gekürzte Pflegegeld und die verbleibenden Kosten des Hausnotrufs.
Der Sozialhilfeträger verwies auf die EingliederungshilfeDer Sozialhilfeträger lehnte die Weiterbewilligung ab. Nach seiner Auffassung enthielten die Einsätze des Pflegedienstes auch Hilfen zur sozialen Teilhabe, für die der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der Eingliederungshilfe zuständig sei.
Der Eingliederungshilfeträger sah dagegen keinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Frau wollte ihre bestehende Pflegeversorgung fortsetzen, verlangte aber keine zusätzlichen Teilhabeleistungen. Der Antrag auf Eingliederungshilfe war abgelehnt worden, und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2026 war bestandskräftig.
Dadurch drohte eine gefährliche Versorgungslücke. Der bisher zahlende Träger stellte seine Leistungen ein, während der andere eine Zuständigkeit verneinte. Die notwendige Pflege musste dennoch ohne Unterbrechung weitergehen.
Warum der Verweis auf die Eingliederungshilfe nicht ausreichteParagraf 103 Absatz 2 SGB IX regelt das Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und häuslicher Pflege außerhalb der in der Vorschrift genannten Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Wird dort Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht und können die Teilhabeziele weiter erreicht werden, umfasst sie grundsätzlich auch die gesetzlich genannten Leistungen der häuslichen Pflege.
Für den Senat war der Wortlaut der Vorschrift entscheidend. Ein bloßer Anspruch auf Eingliederungshilfe genügt danach nicht. Die Eingliederungshilfe muss tatsächlich erbracht werden, damit die in der Vorschrift genannten Pflegehilfen zusammen mit ihr gewährt werden können.
Die Frau erhielt jedoch keine Eingliederungshilfe und verfolgte den abgelehnten Antrag nicht mit einer Klage weiter. Deshalb durfte der Sozialhilfeträger die Finanzierung der laufenden Pflege nicht allein mit dem Hinweis auf einen anderen denkbaren Anspruch ablehnen.
Ob bei der Frau überhaupt ein gesonderter Teilhabebedarf mit erreichbaren Teilhabezielen bestand, musste das Landessozialgericht nicht abschließend entscheiden. Es hielt die Bewertung des Sozialgerichts, das einen solchen Bedarf verneint hatte, allerdings für voraussichtlich zutreffend.
Alltagsbegleitung kann zur häuslichen Pflege gehörenDer Fall zeigt, warum die Abgrenzung schwierig sein kann. Hilfe beim Verlassen der Wohnung, Begleitung zum Einkaufen oder zum Arzt sowie Unterstützung bei Tagesstruktur und sozialen Kontakten können auf den ersten Blick wie Teilhabeleistungen wirken.
Der heutige Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst jedoch nicht nur körperbezogene Verrichtungen. Nach Paragraf 64b SGB XII umfasst die häusliche Pflegehilfe auch pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Das Sozialgericht Darmstadt ordnete die vorhandenen Unterstützungsleistungen deshalb der Pflege zu. Nach den gerichtlichen Feststellungen war die Frau ausreichend sozial eingebunden und wollte keine weitergehende Unterstützung zur sozialen Teilhabe.
Warum die Pflegeversicherung nicht alle Kosten trugDie soziale Pflegeversicherung deckt Pflegekosten nicht immer vollständig ab. Nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 stehen bei Pflegegrad 5 für einen ambulanten Pflegedienst bis zu 2.299 Euro im Monat zur Verfügung.
Reicht diese Leistung wegen eines besonders hohen Bedarfs nicht aus, kann die Hilfe zur Pflege die ungedeckten notwendigen Kosten übernehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkommen und verwertbares Vermögen nach den Regeln des SGB XII nicht zur Finanzierung ausreichen.
Der Anspruch ist in § 61 SGB XII geregelt. Mehr zum Zusammenspiel der beiden Leistungssysteme erklärt unser Beitrag „Pflegekasse reicht nicht für den Pflegedienst“.
Auch die 329,97 Euro sind kein allgemeiner PflegegeldbetragDas Gericht sprach der Frau zusätzlich 329,97 Euro gekürztes pauschaliertes Pflegegeld zu. Der Beschluss erläutert jedoch nicht vollständig, wie diese konkrete Summe berechnet wurde.
Der Betrag darf deshalb nicht ohne Weiteres mit dem anteiligen Pflegegeld einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gleichgesetzt werden. Aus ihm lässt sich weder eine neue Quote noch ein allgemeiner Anspruch für Pflegebedürftige ableiten.
Zum Vergleich: Das reguläre Pflegegeld der Pflegeversicherung beträgt bei Pflegegrad 5 im Jahr 2026 monatlich 990 Euro, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Einen Überblick über die weiteren Beträge bietet unser Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 5.
Was die Entscheidung für andere Pflegebedürftige bedeutetDer Beschluss ist besonders wichtig, wenn Hilfe zur Pflege wegen einer behaupteten Zuständigkeit der Eingliederungshilfe eingestellt oder abgelehnt wird. Danach darf eine notwendige Versorgung nicht allein deshalb unterbrochen werden, weil sich zwei Träger über die rechtliche Zuordnung streiten.
Das bedeutet nicht, dass in jedem solchen Fall das Sozialamt zahlen muss. Wird Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht und sind die weiteren Voraussetzungen des § 103 Absatz 2 SGB IX erfüllt, können bestimmte Pflegehilfen dieser Leistung zugeordnet werden.
Auch Pflegegrad 5 allein begründet noch keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Erforderlich sind ungedeckte notwendige Pflegekosten sowie die Prüfung von Einkommen und verwertbarem Vermögen nach dem SGB XII.
Bei einem drohenden Pflegeabbruch muss schnell gehandelt werdenWird eine Weiterbewilligung abgelehnt, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung beträgt die Frist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Droht der Pflegedienst seine Einsätze zu reduzieren oder einzustellen, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG nötig sein. Dafür müssen der voraussichtliche Anspruch und die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Pflegegradbescheid, Pflegegutachten, aktueller Pflegeplan, Verträge, Rechnungen und die schriftliche Ankündigung eines Versorgungsabbruchs können die Notlage belegen. Allgemeine Hinweise zum Verfahren enthält unser Ratgeber „Klage vor dem Sozialgericht einreichen“.
Im entschiedenen Fall galt die gerichtliche Verpflichtung nur bis zum 31. Oktober 2026. Das Landessozialgericht erwartete zwar eine weitere Bewilligung bei unveränderter Sach- und Rechtslage, ordnete sie aber nicht ausdrücklich an. Läuft eine befristete Bewilligung aus, sollten Betroffene daher rechtzeitig die Weiterbewilligung beantragen und bei einer erneuten Versorgungslücke wieder Eilrechtsschutz prüfen.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist nach § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar. Andere Gerichte sind daran nicht automatisch gebunden, können die Begründung aber bei vergleichbaren Streitfällen berücksichtigen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Frau mit Pflegegrad 5 benötigt täglich mehrere Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes. Die Pflegekasse zahlt ihren Höchstbetrag, doch notwendige Pflegekosten bleiben offen und wurden bislang vom Sozialamt getragen.
Lehnt das Amt die weitere Zahlung mit einem Hinweis auf die Eingliederungshilfe ab und kündigt der Pflegedienst einen Leistungsstopp an, kann die Frau Widerspruch einlegen und zugleich Eilrechtsschutz beantragen. Mit Pflegeplan, Bescheiden, Kostenaufstellung und der Ankündigung des Dienstes kann sie zeigen, weshalb eine Entscheidung im normalen Verfahren zu spät käme.
Fragen und Antworten zum Beschluss Erhält jeder Mensch mit Pflegegrad 5 monatlich 14.370 Euro vom Sozialamt?Nein. Der Betrag entspricht dem individuellen Pflegebedarf in diesem Verfahren. Pflegegrad 5 führt nicht zu einer pauschalen Sozialhilfezahlung in dieser Höhe.
Wann kann Hilfe zur Pflege die Leistungen der Pflegekasse ergänzen?Sie kommt in Betracht, wenn notwendige Pflegekosten nach den Leistungen der Pflegeversicherung ungedeckt bleiben. Zusätzlich müssen die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sein.
Darf das Sozialamt lediglich auf die Eingliederungshilfe verweisen?Nach diesem Beschluss reicht ein bloßer Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht aus. Für die Anwendung des Paragrafen 103 Absatz 2 SGB IX müssen solche Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Galt die Zahlungspflicht zeitlich unbegrenzt?Nein. Die einstweilige Anordnung erfasste nur den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2026. Für spätere Monate enthielt der Beschluss keine ausdrückliche Verpflichtung.
Was müssen Betroffene für einen Eilantrag belegen?Sie müssen einen voraussichtlichen Leistungsanspruch und eine gegenwärtige Dringlichkeit glaubhaft machen. Besonders wichtig sind konkrete Unterlagen zum Pflegebedarf, zu den Kosten und zu einem drohenden Abbruch der Versorgung.
QuellenHessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. August 2026, L 4 SO 147/26 B ER; Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 24. Juni 2026, S 22 SO 142/26 ER; Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026.
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Höhere Miete, gleiches Wohngeld: Warmmiete allein zählt nicht
Eine höhere Miete führt während eines laufenden Wohngeldzeitraums nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Der für das Wohngeld anerkannte Mietbetrag muss um mehr als zehn Prozent steigen. Genau zehn Prozent reichen nicht aus.
Wie streng diese Vorgabe angewandt wird, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. März 2026. Obwohl die monatliche Gesamtmiete des Klägers um 24,54 Euro gestiegen war, erhöhte sich der für das Wohngeld verwendete Vergleichsbetrag nur um 8,16 Prozent. Sein Antrag auf monatlich 269 statt bisher 245 Euro Wohngeld blieb deshalb erfolglos.
Wann eine Mieterhöhung zu mehr Wohngeld führen kannNach § 27 Absatz 1 WoGG wird das Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum nur auf Antrag neu berechnet. Der anerkannte Mietbetrag muss sich um mehr als zehn Prozent erhöhen. Zusätzlich muss die vollständige Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben.
Die Wohngeldstelle wird daher nicht allein aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens tätig. Wer mehr Wohngeld erhalten möchte, muss einen Erhöhungsantrag stellen und die veränderten Wohnkosten belegen.
Welcher Betrag für die Zehn-Prozent-Prüfung zähltNicht die bisherige Wohngeldzahlung und nicht die gesamte Überweisung an den Vermieter bilden den Ausgangswert. Verglichen werden die alten und neuen Wohnkosten, die nach dem Wohngeldrecht anerkannt werden. Im Folgenden wird dieser Wert als Vergleichsbetrag bezeichnet.
Für die allgemeine Wohngeldberechnung besteht die zu berücksichtigende Miete nach § 11 WoGG aus dem begrenzten Mietbetrag und dem gesetzlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Bei der Zehn-Prozent-Prüfung nach § 27 WoGG wird diese gesetzliche Heizkostenentlastung wieder herausgerechnet.
Der Vergleichsbetrag entspricht vereinfacht der anerkannten Bruttokaltmiete innerhalb der geltenden Obergrenze. Dazu gehören die Grundmiete und berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten.
Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten gehören nach § 9 Absatz 2 WoGG nicht zur Miete. Sie müssen deshalb aus einer Warmmiete oder einer nicht aufgeteilten Betriebskostenvorauszahlung herausgerechnet werden.
Davon zu unterscheiden ist der Pauschalabzug nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WoGG. Er kommt nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen warmen Kosten nicht aus dem Mietvertrag oder anderen geeigneten Unterlagen ergeben.
Die Mietobergrenze kann eine Erhöhung wirkungslos machenDie vertraglich geschuldete Miete wird nicht in jedem Fall vollständig berücksichtigt. Nach § 12 WoGG gelten nach Haushaltsgröße und Mietenstufe gestaffelte Höchstbeträge. Hinzu kommt die Klimakomponente.
Liegt die bisher anerkannte Miete bereits an dieser Obergrenze, kann ein weiterer Anstieg der tatsächlichen Miete ohne Wirkung bleiben. Der Vergleichsbetrag erhöht sich dann möglicherweise gar nicht.
Einen Überblick über die aktuellen Obergrenzen bietet unsere Wohngeld-Tabelle nach Haushaltsgröße und Mietenstufe.
Mehrere Erhöhungen können zusammengerechnet werdenMehrere Veränderungen innerhalb desselben Bewilligungszeitraums sind nicht zwingend einzeln zu betrachten. Erhöhen sich beispielsweise zunächst die kalten Betriebskosten und später die Grundmiete, können die anerkannten Steigerungen zusammen die Zehn-Prozent-Grenze überschreiten.
Auch im Bayreuther Verfahren wurden die Erhöhung der Nettokaltmiete um 19,54 Euro und die bereits zuvor angehobene Betriebskostenvorauszahlung gemeinsam betrachtet. Entscheidend blieb jedoch, welcher Betrag nach dem Abzug der warmen Kosten tatsächlich anerkannt werden konnte.
So wurde im Fall aus Bayreuth gerechnetDer Kläger erhielt monatlich 245 Euro Wohngeld. Ausgangswert für die Prozentrechnung waren jedoch nicht diese 245 Euro, sondern der im bisherigen Bescheid verwendete Mietbetrag von 327,60 Euro.
Die Berechnung der Wohngeldstelle sah so aus:
Berechnung im Gerichtsfall Betrag Bisherige Gesamtmiete vor Abzug warmer Kosten 408,83 Euro Bisheriger Abzug für Heizung und Warmwasser 81,23 Euro Bisheriger Vergleichsbetrag 327,60 Euro Neue Gesamtmiete vor Abzug warmer Kosten 433,37 Euro Neuer Abzug für Heizung und Warmwasser 79,03 Euro Neuer Vergleichsbetrag 354,34 Euro Erhöhung des Vergleichsbetrags 26,74 Euro beziehungsweise 8,16 Prozent Erforderlicher neuer Vergleichsbetrag Mehr als 360,36 Euro, bei centgenauer Berechnung mindestens 360,37 EuroDie Gesamtmiete war um 24,54 Euro gestiegen. Weil der neue Abzug für Heizung und Warmwasser zugleich um 2,20 Euro niedriger ausfiel, erhöhte sich der Vergleichsbetrag um 26,74 Euro. Dennoch blieb die Steigerung unter zehn Prozent.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage deshalb ab. Die gesetzliche Schwelle wäre erst bei einem Vergleichsbetrag von mehr als 360,36 Euro überschritten gewesen.
Warum der verlangte Pauschalabzug scheiterteDer Kläger wollte anstelle der dokumentierten Heiz- und Warmwasserkosten einen Pauschalbetrag von 54,88 Euro abziehen. Dadurch wäre ein Vergleichsbetrag von 378,49 Euro entstanden. Gegenüber dem bisherigen Wert hätte dies einer Steigerung von 15,53 Prozent entsprochen.
Das Gericht akzeptierte diese Rechnung nicht. In den Unterlagen befanden sich eine Heizkostenabrechnung für 2024 und eine Mietbescheinigung der Vermieterin. Daraus ergaben sich Heiz- und Warmwasserkosten von jährlich 948,39 Euro und damit monatlich 79,03 Euro.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Monatsbetrag nicht ausdrücklich in der Abrechnung stehen. Es genügt, wenn er sich zuverlässig aus dem ausgewiesenen Jahresbetrag berechnen lässt.
Auch die spätere Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung machte die Abrechnung des Vorjahres nicht unbrauchbar. Sie konnte weiterhin als Grundlage für die Einschätzung der warmen Kosten verwendet werden.
Gericht lässt eine Frage ausdrücklich offenDas Gericht entschied nicht allgemein, ob ein Wechsel zum Pauschalabzug ausgeschlossen ist, wenn die Wohngeldstelle im bisherigen Bescheid konkrete Kosten verwendet hat. Diese Frage ließ die Kammer ausdrücklich offen.
Im entschiedenen Fall durfte der Pauschalbetrag nicht verwendet werden, weil geeignete Unterlagen vorhanden waren. Erst wenn sich Heiz-, Warmwasser- oder andere nicht berücksichtigungsfähige Kosten nicht nachvollziehbar aufteilen lassen, kommen die Beträge aus § 6 Absatz 2 Wohngeldverordnung in Betracht.
Eine fehlende Aufteilung im aktuellen Mieterhöhungsschreiben genügt dafür nicht. Lassen sich die Kosten aus einer Abrechnung, einer Vermieterbescheinigung oder einem anderen geeigneten Beleg ermitteln, verwendet die Wohngeldstelle grundsätzlich diese Angaben.
Mehr als zehn Prozent garantieren noch kein höheres WohngeldDas Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze eröffnet die Neuberechnung, garantiert aber keinen Zuschlag. Die Wohngeldstelle prüft für den neuen Zeitraum auch die weiteren aktuellen Verhältnisse.
Ein zwischenzeitlich gestiegenes Einkommen kann den möglichen Zuschlag verringern oder vollständig aufheben. Auch Veränderungen bei der Haushaltsgröße, bei Freibeträgen oder bei anderen Berechnungswerten können sich auswirken.
Bei einer erfolgreichen Neuberechnung beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum. Dieser umfasst gewöhnlich zwölf Monate, kann aber je nach erwarteter Entwicklung kürzer sein oder auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Ab wann das höhere Wohngeld gezahlt werden kannBei einer künftig wirksamen Mieterhöhung kann der Antrag bereits vor dem Erhöhungsmonat gestellt werden. Der neue Bewilligungszeitraum beginnt frühestens in dem Monat, in dem die Voraussetzungen für das höhere Wohngeld vorliegen.
Sind die Voraussetzungen bei der Antragstellung bereits erfüllt, beginnt der neue Zeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats. Wer erst später einen Antrag stellt, kann für bereits vergangene Monate normalerweise kein höheres Wohngeld verlangen.
Eine Ausnahme gilt bei einer rückwirkend wirksamen Erhöhung der anerkannten Miete. Das Wohngeld kann dann ebenfalls rückwirkend erhöht werden, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums.
Nach § 25 Absatz 5 WoGG muss der Antrag spätestens bis zum Ende des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis von der rückwirkenden Erhöhung folgt. Wird die Erhöhung beispielsweise im April bekannt, muss der Antrag grundsätzlich bis zum 31. Mai bei der Wohngeldstelle vorliegen.
Diese Unterlagen sollten Betroffene einreichenDem Antrag sollten das Mieterhöhungsschreiben, aktuelle Angaben zur Grundmiete und sämtliche Änderungen der Betriebskostenvorauszahlungen beigefügt werden. Ebenso wichtig sind vorhandene Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie aktuelle Vermieterbescheinigungen.
Aus den Unterlagen sollte möglichst hervorgehen, welcher Anteil auf kalte Betriebskosten und welcher Anteil auf Heizung und Warmwasser entfällt. Gibt es neuere Belege, die von einer älteren Abrechnung abweichen, sollten auch diese eingereicht werden.
Betroffene sollten sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen oder einen anderen nachweisbaren Übermittlungsweg wählen. Das kann bei einem späteren Streit über Fristen entscheidend sein.
Was bei einer Erhöhung bis zu zehn Prozent giltBleibt der Vergleichsbetrag unter oder genau bei zehn Prozent, besteht allein wegen dieser Mieterhöhung kein Anspruch auf eine Neubewilligung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG. Eine spätere weitere Erhöhung kann die Schwelle jedoch noch überschreiten.
Beim nächsten regulären Wohngeldantrag wird der Anspruch anhand der dann erwarteten Verhältnisse berechnet. Die Zehn-Prozent-Grenze des Änderungsverfahrens gilt für diese neue Bewilligung nicht.
Wer sich dem Ende des laufenden Zeitraums nähert, sollte deshalb den Weiterleistungsantrag rechtzeitig stellen und die aktuelle Miete vollständig belegen.
Was das Urteil für andere Wohngeldempfänger bedeutetDie Zehn-Prozent-Grenze gilt bundesweit und wurde nicht erst durch das Urteil eingeführt. Das Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Vorgabe auf einen konkreten Fall angewandt und dabei vor allem die Anforderungen an geeignete Heizkostenunterlagen erklärt.
Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Andere Gerichte sind an das Urteil nicht gebunden.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte prüfen, welcher alte Vergleichsbetrag verwendet wurde und wie die Wohngeldstelle den neuen Betrag ermittelt hat. Auch der Abzug für Heizung und Warmwasser sowie eine mögliche Begrenzung durch den Höchstbetrag sollten kontrolliert werden.
Fehlt eine nachvollziehbare Berechnung, kann eine schriftliche Erläuterung verlangt werden. Welcher Rechtsbehelf möglich ist und welche Frist gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Kurzes Beispiel aus der PraxisIm Berechnungsbogen einer alleinlebenden Mieterin steht ein Vergleichsbetrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist nicht mit ihrem monatlichen Wohngeld gleichzusetzen.
Ihre anerkannte Miete steigt zunächst auf 550 Euro. Das entspricht genau zehn Prozent und reicht für eine Neubewilligung nach § 27 WoGG nicht aus.
Steigt der Vergleichsbetrag später durch eine weitere Erhöhung auf 551 Euro, ist die Schwelle überschritten. Ob die Mieterin tatsächlich mehr Wohngeld erhält, ergibt sich erst aus der vollständigen Neuberechnung.
Häufige Fragen zur Mieterhöhung beim Wohngeld Steigt das Wohngeld nach einer Mieterhöhung automatisch?Nein. Für eine Erhöhung während des laufenden Bewilligungszeitraums ist ein Antrag erforderlich. Der Vergleichsbetrag muss um mehr als zehn Prozent steigen und daraus muss sich ein höheres Wohngeld ergeben.
Welcher Betrag wird miteinander verglichen?Verglichen werden der bisher und der neu anerkannte Mietbetrag ohne den gesetzlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Nicht verglichen werden die Höhe des Wohngeldes oder lediglich die gesamte Warmmiete.
Reicht eine Erhöhung um genau zehn Prozent?Nein. Das Gesetz verlangt eine Steigerung um mehr als zehn Prozent. Bei einem bisherigen Vergleichsbetrag von 500 Euro muss der neue Betrag daher mindestens 550,01 Euro erreichen.
Können mehrere kleinere Erhöhungen zusammen die Schwelle überschreiten?Ja. Mehrere anerkannte Erhöhungen innerhalb desselben Bewilligungszeitraums können zusammen mehr als zehn Prozent ergeben. Ein erneuter Antrag kann sinnvoll sein, sobald die gemeinsame Steigerung die Schwelle überschreitet.
Können höhere Heizkosten allein zu mehr Wohngeld führen?Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden bei der Zehn-Prozent-Prüfung nicht als Miete berücksichtigt. Eine reine Erhöhung dieser Kosten lässt den Vergleichsbetrag deshalb grundsätzlich nicht steigen.
Darf die Wohngeldstelle eine Heizkostenabrechnung des Vorjahres verwenden?Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth kann eine solche Abrechnung geeignet sein. Eine spätere Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung macht sie nicht automatisch unbrauchbar.
Was geschieht, wenn die Miete bereits über dem Höchstbetrag liegt?Dann kann eine weitere Mieterhöhung ohne Wirkung bleiben. Der Teil oberhalb der gesetzlichen Obergrenze fließt nicht in den Vergleichsbetrag ein.
Kann der Antrag trotz einer Steigerung von mehr als zehn Prozent abgelehnt werden?Ja. Die vollständige Neuberechnung muss ein höheres Wohngeld ergeben. Steigt beispielsweise gleichzeitig das Einkommen, kann der Zahlbetrag unverändert bleiben oder sogar niedriger ausfallen.
Was gilt, wenn die Steigerung unter zehn Prozent bleibt?Die aktuelle Miete sollte spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag vollständig angegeben werden. Für die reguläre Bewilligung eines neuen Zeitraums gilt die Zehn-Prozent-Hürde des Änderungsverfahrens nicht.
Kann eine rückwirkende Mieterhöhung rückwirkend mehr Wohngeld bringen?Das ist möglich, wenn sich der anerkannte Vergleichsbetrag rückwirkend um mehr als zehn Prozent erhöht. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Erhöhung folgt.
QuellenVG Bayreuth, Urteil vom 25. März 2026, Az. B 8 K 25.1190; § 27 WoGG; § 25 WoGG; § 9 WoGG; § 11 WoGG; § 12 WoGG; § 6 WoGV.
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Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen
Wer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, muss nicht jede weitere Einnahme als Hinzuverdienst anrechnen lassen. Private Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden, Betriebsrenten und Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes kürzen die EM-Rente normalerweise nicht.
Das gilt für Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Andere Stellen können dieselben Einnahmen dennoch berücksichtigen, etwa bei der Grundsicherung, beim Wohngeld, bei den Krankenkassen oder bei der Steuer.
Welche Einnahmen bei der EM-Rente berücksichtigt werdenDie Anrechnung richtet sich nach § 96a SGB VI. Erfasst werden vor allem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen.
Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dazu gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft.
Private Kapitalerträge nach § 20 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG fallen im Regelfall nicht darunter. Das bestätigt die aktuelle Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 96a SGB VI.
So behandelt die DRV die verschiedenen Einnahmen Einnahme Auswirkung auf die gesetzliche EM-Rente Private Mieteinnahmen ohne betrieblichen Bezug Keine Anrechnung als Hinzuverdienst Private Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge Keine Anrechnung als Hinzuverdienst Betriebsrente oder Werkspension Üblicherweise keine Anrechnung Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, etwa eine VBL-Rente Üblicherweise keine Anrechnung Beamtenpension oder Altersgeld ehemaliger Beamter Üblicherweise keine Anrechnung Mieten oder Pachten, die steuerlich zu einem Betrieb gehören Können als Arbeitseinkommen berücksichtigt werden Lohn, Gehalt oder Gewinn aus selbstständiger Arbeit Unterliegt grundsätzlich den HinzuverdienstregelnDie Höhe einer privaten Einnahme ändert diese Einordnung nicht. Entscheidend ist, zu welcher Einkunftsart das Geld gehört.
Wann Miete und Pacht doch als Arbeitseinkommen geltenMieteinnahmen können zum Problem werden, wenn sie steuerlich nicht zur privaten Vermietung, sondern zu einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit gehören. Das kann bei einer Betriebsaufspaltung oder bei der Verpachtung eines fortbestehenden Betriebs passieren.
Im Verfahren BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, war der Kläger als Gesellschafter an einem Autohaus beteiligt. Zugleich war er Miteigentümer eines Grundstücks, das ausschließlich an dieses Unternehmen vermietet wurde.
Grundstück und Unternehmen waren personell und wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Wegen dieser Betriebsaufspaltung wurden die Vermietungseinnahmen von 27.325 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
Das BSG bestätigte, dass diese Einnahmen Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV waren. Die DRV durfte die bereits gezahlte Rente trotzdem nicht in dem verlangten Umfang zurückfordern, weil die Voraussetzungen für eine weitergehende rückwirkende Aufhebung fehlten.
Das Urteil betraf das damals geltende Berechnungsmodell für Hinzuverdienst. Die Aussage zur Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Einkünften bleibt weiterhin wichtig.
Eine ähnliche Einordnung enthält das BSG-Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R. Dort ging es zwar um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber ebenfalls um den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV.
Bei der fortgeführten Verpachtung eines ganzen Betriebs werden die Einnahmen erst nach einer steuerlich anerkannten Betriebsaufgabe als private Vermietungseinkünfte behandelt. Eine solche Erklärung kann erhebliche steuerliche Folgen haben und sollte nicht ohne fachkundige Beratung abgegeben werden.
Betroffene sollten prüfen, unter welcher Einkunftsart ihre Einnahmen im Steuerbescheid erscheinen. Die Bezeichnungen „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ und „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sprechen gegen eine Anrechnung als Arbeitseinkommen.
Stehen dort dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, ist eine genauere Prüfung nötig. Der Steuerbescheid ist dafür ein wichtiger Beleg, bindet die DRV aber nicht vollständig.
Die DRV darf die steuerliche Einordnung nicht ungeprüft übernehmen. Sie muss den Sachverhalt selbst ermitteln und die Regeln des Einkommensteuerrechts auf den Einzelfall anwenden.
Betriebsrente, VBL-Rente und Beamtenpension sind kein ArbeitsverdienstEine Betriebsrente wird aufgrund einer früheren Beschäftigung gezahlt. Sie ist aber normalerweise weder aktuelles Arbeitsentgelt noch Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Die DRV nennt unter anderem Werkspensionen, betriebliche Versorgungsleistungen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Beamtenpensionen als nicht anrechenbare Einnahmen. Dazu kann auch Altersgeld für frühere Beamte, Richter oder Berufssoldaten gehören.
Anders kann es aussehen, wenn eine als Versorgung bezeichnete Zahlung tatsächlich eine laufende Beschäftigung vergütet. Die Bezeichnung der Zahlung allein entscheidet nicht über ihre Behandlung.
Ob die VBL oder ein anderer Versorgungsträger seine eigene Leistung zahlt und wie lange sie gewährt wird, richtet sich nach der jeweiligen Satzung oder dem Versicherungsvertrag. Das ist von der Anrechnung durch die gesetzliche Rentenversicherung zu unterscheiden.
Hinzuverdienstgrenzen und Leistungsvermögen müssen getrennt geprüft werdenBei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro im Kalenderjahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro, kann wegen des früheren Einkommens aber höher ausfallen.
Diese Grenzen werden erst geprüft, wenn eine anrechenbare Einnahme vorliegt. Wird die Grenze überschritten, werden grundsätzlich 40 Prozent des auf einen Monat umgerechneten Überschreitungsbetrags von der Rente abgezogen.
Die aktuellen Beträge veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung. Weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der EM-Rente 2026.
Unabhängig von den Einkünften kann die DRV das gesundheitliche Leistungsvermögen prüfen. Wer zahlreiche Wohnungen selbst verwaltet, Reparaturen organisiert und täglich mehrere Stunden arbeitet, kann damit Fragen zur Erwerbsfähigkeit auslösen.
Bei voller Erwerbsminderung beträgt das angenommene Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es zwischen drei und unter sechs Stunden, wie § 43 SGB VI bestimmt.
Eine einzelne vermietete Wohnung oder ein privates Wertpapierdepot belegt für sich genommen keine Erwerbsfähigkeit. Geprüft werden können jedoch Art, Umfang und Dauer der tatsächlich erledigten Arbeiten.
Bei der Grundsicherung werden die Einnahmen häufig berücksichtigtFür das Sozialamt gelten andere Vorschriften als für die Rentenversicherung. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann, kommt unter den Voraussetzungen des § 41 SGB XII für Grundsicherung infrage.
Bei nur zeitweise festgestellter voller Erwerbsminderung kann abhängig von der Wohn- und Haushaltssituation Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere existenzsichernde Leistung in Betracht kommen. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gezahlt, gelten dort dieselben Einkommensregeln.
Nach § 82 SGB XII gehören nahezu alle Geldzuflüsse zum Einkommen, soweit keine Ausnahme vorgesehen ist. Mieten, Zinsen, Betriebsrenten und Pensionen können deshalb die ergänzende Leistung mindern.
Bei einer vermieteten Immobilie darf das Sozialamt nicht ohne Weiteres die gesamte Bruttomiete anrechnen. Notwendige Ausgaben zur Erzielung und Erhaltung der Einnahmen sind abzuziehen.
Der steuerliche Mietüberschuss ist jedoch nicht automatisch der Betrag, den das Sozialamt als Einkommen anrechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem SGB XII und den dazugehörigen Vorschriften.
Für laufende Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge sieht § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Freibetrag vor. Dazu gehören auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags. Er ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt und beträgt 2026 höchstens 281,50 Euro im Monat.
Auch die vermietete Immobilie selbst kann geprüft werden. Nach § 90 SGB XII muss verwertbares Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.
Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück kann geschützt sein. Bei einer vermieteten Wohnung sind dagegen Eigentumsanteile, Belastungen, die tatsächliche Verwertbarkeit und mögliche Härtegründe zu prüfen.
Beim Wohngeld zählen Miete, Zinsen und VersorgungsbezügeDas Wohngeldrecht verwendet ebenfalls einen eigenen Einkommensbegriff. Nach § 14 WoGG fließen unter anderem positive Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen und Versorgungsbezügen in das Jahreseinkommen ein.
Bei einer vermieteten Immobilie wird häufig der steuerlich ermittelte positive Überschuss herangezogen und nach dem Wohngeldrecht angepasst. Betriebsrenten, Zusatzrenten und Beamtenpensionen können den Anspruch ebenfalls verringern.
Auch Kapitalerträge innerhalb des steuerlichen Sparer-Pauschbetrags bleiben nicht zwingend vollständig unberücksichtigt. Übersteigen sie 100 Euro, kann ein steuerfrei gebliebener Teil dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zugerechnet werden.
Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung zählt die Untermiete nicht zum Jahreseinkommen. Dafür wird nach § 11 Absatz 2 WoGG der auf diesen Wohnraum entfallende Mietanteil von der berücksichtigungsfähigen Miete abgezogen.
Übersteigt die Untermiete diesen Mietanteil, ist die gesamte Zahlung abzuziehen. Wer bereits Grundsicherung oder Sozialhilfe erhält und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, ist üblicherweise vom Wohngeld ausgeschlossen.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Wohngeldanspruch von Rentnerinnen und Rentnern.
Krankenversicherung: Der Versicherungsstatus entscheidetBei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner werden private Mieten und Kapitalerträge üblicherweise nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet. Betriebsrenten und Zusatzrenten gehören dagegen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lösen 2026 bei Pflichtversicherten erst Beiträge aus, wenn sie zusammen 197,75 Euro im Monat übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, gilt in der Krankenversicherung für Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 Euro.
In der Pflegeversicherung gibt es diesen Betriebsrentenfreibetrag nicht. Nach Überschreiten der Freigrenze können Beiträge auf den vollständigen Versorgungsbezug anfallen, wie die Rechengrößen des GKV-Spitzenverbandes für 2026 zeigen.
Bei freiwillig Versicherten darf die Krankenkasse nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Deshalb können dort auch private Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden Beiträge auslösen.
Keine Rentenkürzung bedeutet nicht SteuerfreiheitPrivate Mietüberschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zinsen und Dividenden unterliegen regelmäßig der Besteuerung von Kapitalerträgen, soweit keine Freibeträge oder anderen Ausnahmen greifen.
Auch Betriebsrenten und Beamtenpensionen können steuerpflichtig sein. Zusammen mit dem steuerpflichtigen Anteil der EM-Rente können zusätzliche Einnahmen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auslösen.
Informationen zur Besteuerung gesetzlicher Renten stellt das Bundesfinanzministerium bereit. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt von den persönlichen Einkünften, Ausgaben und Freibeträgen ab.
Was Betroffene bei einer Anrechnung tun könnenRechnet die DRV Mieten, Zinsen oder eine Betriebsrente an, sollte sie die verwendete Einkunftsart und die Rechtsgrundlage schriftlich erklären. Hilfreich sind der Einkommensteuerbescheid, Miet- oder Pachtverträge, Beteiligungsunterlagen sowie Bescheinigungen über Kapital- und Versorgungsleistungen.
Bei betrieblich geprägten Immobilien, Beteiligungen oder einer früheren Selbstständigkeit ist eine steuerrechtliche Beratung sinnvoll. Eine nicht erklärte Betriebsaufgabe kann dazu führen, dass vermeintlich private Pachteinnahmen weiterhin als betrieblicher Gewinn gelten.
Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG.
Einnahmen sollten trotzdem vollständig angegeben werden, wenn die DRV oder eine andere Behörde danach fragt. Jede Stelle muss anschließend nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden.
Praxisbeispiel: Volle EM-Rente trotz Miete und VBL-RenteSabine erhält auf Dauer eine volle Erwerbsminderungsrente. Daneben erzielt sie aus einer privat vermieteten Wohnung einen steuerlichen Überschuss von 300 Euro monatlich, 600 Euro Zinsen im Jahr und eine VBL-Rente von 250 Euro im Monat.
Da weder die Wohnung noch die Kapitalerträge zu einem Betrieb gehören, rechnet die DRV diese Einnahmen nicht als Hinzuverdienst an. Auch die VBL-Rente kürzt die gesetzliche EM-Rente nicht.
Beantragt Sabine Grundsicherung, ermittelt das Sozialamt die anrechenbaren Mieteinnahmen nach dem SGB XII. Von der VBL-Rente bleiben 145 Euro frei, bevor weitere zulässige Abzüge geprüft werden.
Zugleich kann die vermietete Wohnung als verwertbares Vermögen untersucht werden. Ist Sabine in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, lösen Miete und Zinsen normalerweise keine zusätzlichen Beiträge aus.
Häufige Fragen zu Miete, Zinsen und Betriebsrente Werden hohe private Mieteinnahmen auf die EM-Rente angerechnet?Die Höhe allein ist nicht entscheidend. Besteht kein betrieblicher Zusammenhang, sind private Vermietungseinkünfte normalerweise kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI.
Wann können Mieteinnahmen die EM-Rente doch kürzen?Das kann passieren, wenn sie steuerlich zu einem Gewerbebetrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Typische Fälle sind Betriebsaufspaltungen und Betriebsverpachtungen ohne erklärte Betriebsaufgabe.
Wird eine Betriebsrente auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet?Eine gewöhnliche Betriebsrente oder Zusatzrente des öffentlichen Dienstes wird nicht auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet. Eine tatsächliche Vergütung aus einer laufenden Beschäftigung kann dagegen Arbeitsentgelt sein.
Können diese Einnahmen die Grundsicherung oder das Wohngeld verringern?Ja. Sozialamt und Wohngeldstelle verwenden andere Einkommensbegriffe als die DRV, wobei bei Betriebsrenten und bestimmten Aufwendungen Freibeträge oder Abzüge möglich sind.
Was ist zu tun, wenn die DRV private Einnahmen trotzdem anrechnet?Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung und die rechtliche Einordnung verlangen. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
QuellenGrundlagen des Beitrags sind die DRV-Anweisung zu § 96a SGB VI sowie die Entscheidungen des BSG vom 9. Oktober 2012 und des BSG vom 23. Januar 2008. Ergänzend wurden die genannten Vorschriften des SGB V, SGB VI, SGB XII und des Wohngeldgesetzes berücksichtigt.
Der Beitrag Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Ein Fehler beim Freibetrag kostet jeden Monat bares Geld
Wer trotz Arbeit Grundsicherung erhält, muss nicht jeden verdienten Euro mit dem Jobcenter teilen. Bei Erwerbseinkommen gelten Freibeträge. Dadurch bleibt Beschäftigten ein Teil ihres Lohns zusätzlich zur Grundsicherung.
Wie viel das ausmachen kann, zeigt das fiktive Beispiel von Amelia aus Castrop-Rauxel.
Nicht das gesamte Einkommen zähltDas Jobcenter berücksichtigt grundsätzlich Einnahmen wie Arbeitslohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Renten, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld.
Bei Erwerbseinkommen darf es allerdings nicht einfach den ganzen Nettolohn vom Leistungsanspruch abziehen. Zunächst muss es die gesetzlichen Freibeträge berücksichtigen.
Für Beschäftigte gelten folgende Stufen:
Bruttoeinkommen Davon bleibt frei bis 100 Euro 100 Prozent 100 bis 520 Euro 20 Prozent 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent mit minderjährigem Kind: 1.000 bis 1.500 Euro 10 ProzentBesonders Eltern profitieren davon, dass die letzte Freibetragsstufe bis 1.500 Euro reicht.
Denkbeispiel: Amelia arbeitet Teilzeit in einer BäckereiAmelia ist 28 Jahre alt und lebt mit ihrer sechsjährigen Tochter Daria in Castrop-Rauxel. Sie arbeitet in Teilzeit in einer Bäckerei.
Für das Beispiel verdient Amelia 1.200 Euro brutto und 1.000 Euro netto im Monat. Das Jobcenter darf die 1.000 Euro netto nicht vollständig anrechnen.
Von den ersten 100 Euro bleiben 100 Euro frei. Aus dem Bereich zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent von 420 Euro frei. Das sind 84 Euro. Zwischen 520 und 1.000 Euro beträgt der Freibetrag 30 Prozent von 480 Euro. Das ergibt 144 Euro.
Weil Amelia ein minderjähriges Kind hat, bleiben außerdem zehn Prozent der Einkommensspanne zwischen 1.000 und 1.200 Euro frei. Das sind weitere 20 Euro.
Insgesamt ergibt sich: 100 Euro + 84 Euro + 144 Euro + 20 Euro = 348 Euro Freibetrag.
Von Amelias 1.000 Euro Nettolohn wären damit im vereinfachten Beispiel 652 Euro als Erwerbseinkommen anzurechnen.
348 Euro bleiben ihr dagegen zusätzlich.
Fahrtkosten können die Anrechnung weiter senkenDer Grundfreibetrag von 100 Euro deckt bereits bestimmte Versicherungen und berufsbedingte Ausgaben ab. Wer mehr als 400 Euro brutto verdient und höhere notwendige Aufwendungen für seine Arbeit hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächliche Kosten geltend machen.
Für Amelia kann das beispielsweise wichtig werden, wenn sie regelmäßig größere Fahrtkosten zur Bäckerei trägt.
Betroffene sollten solche Ausgaben belegen. Sind die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten höher als die Pauschale, kann sich das anrechenbare Einkommen weiter verringern.
Kindergeld gehört grundsätzlich zum Einkommen des KindesFür Daria erhält Amelia 2026 monatlich 259 Euro Kindergeld. Dieses Geld behandelt das Jobcenter grundsätzlich als Einkommen Darias, soweit die Tochter es für ihren eigenen Lebensunterhalt benötigt.
Das Kindergeld wird damit nicht einfach zu Amelias Arbeitslohn addiert. Erhält Daria zusätzlich Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss, berücksichtigt das Jobcenter auch diese Zahlungen grundsätzlich bei ihrem Bedarf.
Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen MehrbedarfErzieht Amelia ihre sechsjährige Tochter tatsächlich allein, kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzu. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt dieser grundsätzlich 36 Prozent ihres maßgeblichen Regelbedarfs.
Der Mehrbedarf ist kein Freibetrag vom Einkommen. Er erhöht stattdessen Amelias gesamten Bedarf.
Das Jobcenter berechnet also zunächst Regelbedarf, Mehrbedarf sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab. Deshalb kann Amelia trotz ihres Teilzeitjobs weiterhin Anspruch auf ergänzende Grundsicherung haben.
Entscheidend ist meistens der Monat der AuszahlungGrundsätzlich zählt Einkommen in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt. Überweist die Bäckerei Amelias Lohn für August erst am 2. September, berücksichtigt das Jobcenter ihn im September. Das hat bei verspäteten Löhnen, Sonderzahlungen und Nachzahlungen erhebliche Auswirkungen.
Betroffene sollten deshalb Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vergleichen. Das Jobcenter darf Einkommen nicht einfach einem anderen Monat zuordnen, nur weil es dort erarbeitet wurde.
Für größere Nachzahlungen gelten zusätzliche Sonderregeln.
Nicht jede Überweisung ist automatisch EinkommenAuch bei anderen Kontogutschriften lohnt sich eine genaue Prüfung. Ein privates Darlehen mit Rückzahlungspflicht ist keine Schenkung. Gesetzlich geschützte oder zweckgebundene Einnahmen bleiben unangetastet.
Das Jobcenter muss klären, aus welchem Grund Sie Geld erhalten haben. Der Eingang auf dem Konto allein reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus.
Diese fünf Punkte sollten Sie im Bescheid prüfenKontrollieren Sie zuerst, ob das Jobcenter den richtigen Brutto- und Nettolohn verwendet hat. Prüfen Sie danach den Grundfreibetrag von 100 Euro und die weiteren prozentualen Freibeträge.
Achten Sie außerdem darauf, ob das Jobcenter höhere berufsbedingte Kosten berücksichtigt hat, wenn Sie diese nachgewiesen haben.
Bei Kindern sollten Sie prüfen, ob Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss der richtigen Person zugeordnet wurden.
Vergleichen Sie schließlich den Monat der tatsächlichen Zahlung mit dem Monat der Einkommensanrechnung.
Schon ein Fehler bei einem dieser Punkte kann dazu führen, dass Ihnen monatlich zu wenig Grundsicherung ausgezahlt wird.
FAQ: Einkommen beim Grundsicherungsgeld Wird mein kompletter Nettolohn von der Grundsicherung abgezogen?Nein. Bei Erwerbseinkommen muss das Jobcenter gesetzliche Freibeträge berücksichtigen. In Amelias Beispiel bleiben von 1.000 Euro Nettolohn 348 Euro anrechnungsfrei.
Kann ich trotz Teilzeitjob Grundsicherung erhalten?Ja. Reicht das anrechenbare Einkommen nicht aus, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, kann ergänzende Grundsicherung gezahlt werden.
Wird das Kindergeld bei der Mutter angerechnet?Bei einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft gilt Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindes, soweit es dessen Bedarf deckt.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Einkommen und Grundsicherung
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld 2026
Sozialgesetzbuch II, § 11 – Zu berücksichtigendes Einkommen
Sozialgesetzbuch II, § 11b – Absetzbeträge
Sozialgesetzbuch II, § 21 – Mehrbedarfe
Der Beitrag Grundsicherung: Ein Fehler beim Freibetrag kostet jeden Monat bares Geld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
1.590 Euro geschützt: Wann Krankengeld trotzdem auf dem P-Konto gesperrt bleibt
Geht Krankengeld auf einem gepfändeten P-Konto ein, sind seit dem 1. Juli 2026 zunächst 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch geschützt. Übersteigt das Guthaben den verfügbaren Freibetrag, kann die Bank den darüber liegenden Teil vorerst sperren.
Das betrifft besonders Krankengeld-Nachzahlungen für vergangene Monate. Das gesperrte Geld ist nicht zwangsläufig verloren, Betroffene müssen den zusätzlichen Schutz aber rechtzeitig nachweisen oder beim Gericht beantragen.
Warum Krankengeld nicht vollständig unpfändbar istKrankengeld ersetzt das Einkommen während einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Es gehört deshalb nicht zu den Sozialleistungen, die unter allen Umständen vollständig vor einer Pfändung geschützt sind.
Nach § 54 Absatz 4 SGB I können laufende Geldleistungen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Pfändungsgrenzen und persönlichen Freibeträge beachtet werden.
Zu unterscheiden ist zwischen der Pfändung des Krankengeldanspruchs bei der Krankenkasse und einer Pfändung des späteren Kontoguthabens. Wird der Anspruch direkt gepfändet, muss die Krankenkasse berechnen, welcher Teil abgeführt werden darf.
Bei einer Kontopfändung greift dagegen zunächst der für das P-Konto hinterlegte Freibetrag. Ohne weitere Nachweise kann die Bank nicht selbst prüfen, welcher Teil einer höheren Krankengeldzahlung eigentlich unpfändbar wäre.
Warum zunächst 1.590 Euro geschützt sindDer allgemeine monatliche Pfändungsfreibetrag ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.
Daraus ergibt sich ein automatischer P-Konto-Schutz von 1.590 Euro im Kalendermonat. Eine gesonderte Bescheinigung ist für diesen Grundbetrag nicht erforderlich.
Der automatische Grundschutz hängt nicht davon ab, woher das Geld stammt. Krankengeld, Arbeitslohn, private Überweisungen und andere Gutschriften beanspruchen gemeinsam den verfügbaren Monatsfreibetrag.
Die 1.590 Euro sind allerdings keine allgemeine Höchstgrenze. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen, nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben aus Vormonaten oder ein gerichtlicher Beschluss können den Schutz erhöhen.
Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026.
Gesperrtes Krankengeld ist nicht sofort verlorenEine Sperre bedeutet zunächst nur, dass der Kontoinhaber über den betroffenen Betrag nicht verfügen kann. Das Geld wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend an den Gläubiger ausgezahlt.
Nach § 900 ZPO darf die Bank neu eingegangenes Guthaben grundsätzlich erst nach Ablauf des folgenden Kalendermonats weiterleiten. Geht eine Nachzahlung im September ein, darf die Auszahlung an den Gläubiger im Regelfall erst nach Ende Oktober erfolgen.
Diese Zeit kann für eine Bescheinigung oder einen Freigabeantrag genutzt werden. Betroffene sollten trotzdem sofort handeln, weil die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Nicht verbrauchtes, pfändungsgeschütztes Guthaben kann nach § 899 Absatz 2 ZPO noch in den drei folgenden Kalendermonaten genutzt werden. Wie diese Übertragung funktioniert, zeigt der Beitrag Pfändungsschutzkonto: Auf dem P-Konto auch Geld ansparen.
Unterhaltspflichten können den Freibetrag erhöhenWer einer anderen Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann einen höheren P-Konto-Freibetrag erhalten. Seit Juli 2026 beträgt die Erhöhung für die erste berücksichtigte Person 597,42 Euro.
Damit steigt der Schutz auf 2.187,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu.
Die Bank berücksichtigt diese Beträge nicht allein deshalb, weil Kinder oder ein Ehepartner vorhanden sind. Erforderlich ist eine P-Konto-Bescheinigung, die beispielsweise eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt ausstellen kann.
Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage der Bescheinigung berücksichtigen. Auch Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können dadurch zusätzlich geschützt werden.
Situation Schutz oder erforderlicher Schritt Gewöhnliche Pfändung ohne Bescheinigung 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch Eine berücksichtigte Unterhaltspflicht 2.187,42 Euro mit Bescheinigung Zwei berücksichtigte Unterhaltspflichten 2.520,25 Euro mit Bescheinigung Krankengeld-Nachzahlung bis 500 Euro Gesetzlich geschützt, aber Nachweis durch Bescheinigung erforderlich Krankengeld-Nachzahlung über 500 Euro Freigabebeschluss des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde erforderlich Laufendes Krankengeld über dem Freibetrag Individuelle Erhöhung kann beantragt werdenWird wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts gepfändet, kann ein niedrigerer Schutzbetrag gelten. Welche Folgen das haben kann, zeigt der Beitrag zum Pfändungsschutz bei Krankengeld und Unterhaltsschulden.
Nachzahlungen bis 500 Euro sind gesetzlich geschütztKrankengeld wird häufig erst nachträglich für bereits abgelaufene Zeiträume überwiesen. Dadurch kann eine einzelne Gutschrift den verfügbaren Monatsfreibetrag deutlich überschreiten.
Beträgt der nachgezahlte Anteil höchstens 500 Euro, wird er nach § 904 Absatz 2 ZPO nicht von der Kontopfändung erfasst. Damit die Bank diesen Schutz umsetzt, muss ihr eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.
Die Krankenkasse ist als zahlender Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet, diese Bescheinigung auf Antrag auszustellen. Daraus müssen die Höhe der Nachzahlung und der betroffene Leistungszeitraum hervorgehen.
Entscheidend ist der gesamte nachgezahlte Betrag. Werden jeweils 300 Euro für zwei zurückliegende Monate gemeinsam überwiesen, liegt eine Nachzahlung von insgesamt 600 Euro vor.
Bei mehr als 500 Euro entscheidet das GerichtÜbersteigt die gesamte Nachzahlung 500 Euro, genügt die gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung nicht mehr. Dann muss der zusätzlich geschützte Betrag nach § 904 Absatz 5 ZPO festgesetzt werden.
Das Gericht prüft, was geschehen wäre, wenn die Krankenkasse das Geld rechtzeitig in den betreffenden Monaten gezahlt hätte. Soweit dadurch damals kein pfändbares Guthaben entstanden wäre, bleibt der Betrag auch bei der späteren gebündelten Auszahlung geschützt.
Andere Einkünfte in den betroffenen Monaten werden in diese Prüfung einbezogen. Deshalb führt ein Antrag nicht automatisch zur vollständigen Freigabe jeder Krankengeld-Nachzahlung.
Hat die Krankenkasse eine pauschale Summe für mehrere Monate bewilligt, ohne die einzelnen Monatsbeträge auszuweisen, wird die Nachzahlung grundsätzlich gleichmäßig auf diese Monate verteilt. Eine genaue Abrechnung der Krankenkasse erleichtert die Entscheidung.
Wann eine Krankengeldzahlung als Nachzahlung giltFür den besonderen Schutz nach § 904 ZPO kommt es darauf an, ob das Krankengeld erst nach Ablauf des Monats ausgezahlt wurde, für den es bestimmt war. Eine im September eingehende Zahlung für August ist insoweit eine Nachzahlung.
Deckt eine Überweisung dagegen Tage aus August und September ab, muss der Betrag aufgeteilt werden. Nur der Anteil für August ist eine Nachzahlung für einen bereits abgelaufenen Monat.
Betroffene sollten deshalb eine schriftliche Abrechnung bei der Krankenkasse anfordern. Daraus sollten der Gesamtbetrag, die einzelnen Leistungszeiträume und die jeweiligen Monatsanteile hervorgehen.
So wird die Freigabe richtig beantragtBei einer Kontopfändung durch einen privaten Gläubiger ist regelmäßig das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Gericht und Aktenzeichen stehen im Pfändungsbeschluss.
Geht die Pfändung von einem Finanzamt, einer Stadtkasse oder einer anderen öffentlichen Stelle aus, muss der Antrag normalerweise an diese Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. Bei mehreren Pfändungen sollten sämtliche Gläubiger und Aktenzeichen angegeben werden.
Dem Antrag sollten der Krankengeldbescheid, die Abrechnung der Nachzahlung, der Kontoauszug mit der Gutschrift und ein Nachweis über das P-Konto beigefügt werden. Benötigt werden außerdem die Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Nachzahlung bezieht.
Anhand dieser Unterlagen prüft das Gericht, welche anderen Einkünfte damals vorhanden waren. Bestehen Unterhaltspflichten, sollten auch diese durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Zusätzlich kann beantragt werden, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Freigabe einstweilen einzustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Bank den gesperrten Betrag an den Gläubiger auszahlt, bevor über den Schutz entschieden wurde.
Auch laufendes Krankengeld über 1.590 Euro kann geschützt seinÜbersteigt bereits das laufende Krankengeld den hinterlegten P-Konto-Freibetrag, ist der gesamte Mehrbetrag nicht automatisch pfändbar. Nach den für Arbeitseinkommen geltenden Regeln kann sich ein höherer unpfändbarer Anteil ergeben.
Dafür kommt ein Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Freibetrags nach § 906 Absatz 2 ZPO in Betracht. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag dem Betroffenen tatsächlich verbleiben muss.
Besonders wichtig ist das bei einer doppelten Pfändung. Behält bereits die Krankenkasse den pfändbaren Anteil ein, kann die Bank den ausgezahlten Rest trotzdem sperren, soweit er den hinterlegten P-Konto-Freibetrag übersteigt.
Damit der unpfändbare Teil auf dem Konto verfügbar bleibt, muss der P-Konto-Freibetrag durch einen Beschluss nach § 906 Absatz 2 ZPO angepasst werden. Dieser Beschluss ist der Bank anschließend vorzulegen.
Wer Hilfe bei der Bescheinigung oder beim Antrag benötigt, kann sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber Kontopfändung: Jetzt schnell das Richtige tun.
Häufige Fragen zum Krankengeld auf dem P-Konto Ist Krankengeld vollständig unpfändbar?Nein. Laufendes Krankengeld kann nach § 54 Absatz 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die gesetzlichen Pfändungsgrenzen müssen dabei eingehalten werden.
Sind auf einem P-Konto immer mindestens 1.590 Euro geschützt?Bei einer gewöhnlichen Kontopfändung beträgt der automatische Schutz seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro pro Kalendermonat. Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann ein abweichender Betrag gelten.
Reicht bei einer Nachzahlung über 500 Euro eine Bescheinigung der Krankenkasse?Nein. Die Abrechnung der Krankenkasse dient dann als Nachweis für den Leistungszeitraum und die Höhe der Zahlung. Die zusätzliche Freigabe muss das Vollstreckungsgericht oder die zuständige Vollstreckungsbehörde festsetzen.
Welche Unterlagen benötigt das Vollstreckungsgericht?Benötigt werden insbesondere der Krankengeldbescheid, die Abrechnung der Nachzahlung, der Kontoauszug mit dem Zahlungseingang und die Kontoauszüge der betroffenen Vormonate. Hinzu kommen Nachweise über das P-Konto, bestehende Pfändungen und mögliche Unterhaltspflichten.
Wann sollten Betroffene den Freigabeantrag stellen?Der Antrag sollte sofort gestellt werden, sobald die Nachzahlung angekündigt oder auf dem Konto gesperrt wird. Gleichzeitig kann eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung beantragt werden.
QuellenPfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026; § 54 SGB I; § 899 ZPO; § 904 ZPO; Justiz-Services zum P-Konto.
Der Beitrag 1.590 Euro geschützt: Wann Krankengeld trotzdem auf dem P-Konto gesperrt bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Seit Juni digital erlaubt – Psychotherapie-Anträge jedoch weiterhin nur per Formular möglich
Seit dem 17. Juni 2026 erlaubt die Psychotherapie-Richtlinie, Anzeigen, Anträge und Gutachterverfahren elektronisch abzuwickeln. Für gesetzlich Versicherte ist damit aber noch kein bundesweit nutzbares Onlineverfahren gestartet.
Betroffene sollten deshalb nicht auf eine App oder ein neues Portal warten. Anträge müssen weiterhin über den Weg eingereicht werden, den die psychotherapeutische Praxis und die Krankenkasse vorsehen.
Was seit dem 17. Juni 2026 tatsächlich giltDer Gemeinsame Bundesausschuss beschloss die Änderung am 19. März 2026. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat der G-BA-Beschluss am 17. Juni 2026 in Kraft.
Die Richtlinie schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Abwicklung. Die technische Ausgestaltung überlässt sie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.
Den Antrag stellt weiterhin die versicherte Person. Die psychotherapeutische Praxis unterstützt dabei, ergänzt die fachlichen Angaben und erstellt bei einer notwendigen Begutachtung den Behandlungsbericht.
Vorgang Aktueller Stand Psychotherapeutische Akutbehandlung Die Praxis zeigt die Behandlung mit dem Formular PTV 12 an. Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. Kurzzeittherapie Versicherte stellen einen Antrag, zu dem die Praxis ihre Angaben beifügt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Erst- und Umwandlungsantrag zur Langzeittherapie Bei Einzeltherapie und überwiegend als Einzeltherapie geplanter Kombination ist eine Begutachtung verpflichtend. Bei Fortsetzungsanträgen entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall über eine erneute Prüfung. Elektronische Übermittlung Seit Juni rechtlich erlaubt, bundesweit aber noch nicht technisch und vertraglich umgesetzt. Probatorische Sitzungen im Krankenhaus Unter den geregelten Voraussetzungen bereits möglich und nicht von der digitalen Umsetzung abhängig. Warum der Onlineantrag noch nicht verfügbar istNach § 39 Absatz 3 der aktuellen Psychotherapie-Richtlinie müssen KBV und GKV-Spitzenverband die Einzelheiten vereinbaren. Dazu gehören die Übertragungswege, die benötigten Daten und die technische Einbindung der Gutachter.
Die veröffentlichte Psychotherapie-Vereinbarung mit Stand Januar 2025 sieht weiterhin die Formulare PTV 1 und PTV 2 vor. Ein bundesweit einheitliches Antragsportal ist darin nicht geregelt.
Für den Start des elektronischen Verfahrens gibt es bislang keine verbindliche Frist. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert in ihrer Stellungnahme zum GeDIG eine Umsetzung bis zum 31. Dezember 2028.
Dabei handelt es sich um einen Vorschlag der Kammer und nicht um geltendes Recht. Im veröffentlichten Kabinettsentwurf des GeDIG ist diese Frist nicht enthalten.
So bleiben sensible Therapieberichte geschütztNach den Vorstellungen des G-BA sollen Praxen die benötigten Angaben später elektronisch erfassen und sicher an Gutachter übermitteln können. Dadurch könnten Postlaufzeiten entfallen und Rückfragen schneller beantwortet werden.
Der ausführliche Behandlungsbericht enthält unter anderem Diagnosen, Befunde, biografische Angaben und die geplante Behandlung. Im derzeitigen Verfahren wird er pseudonymisiert in einem verschlossenen Umschlag PTV 8 an die Krankenkasse geschickt.
Die Krankenkasse leitet diesen Umschlag ungeöffnet an den ausgewählten Gutachter weiter. Sie erhält die Angaben, die sie für ihre Entscheidung benötigt, aber nicht den frei zugänglichen ausführlichen Therapiebericht.
Der G-BA-Beschluss sieht keine automatische Speicherung der Antrags- oder Gutachterunterlagen in der elektronischen Patientenakte vor. Versicherte sollten sensible Unterlagen außerdem nicht eigenständig per unverschlüsselter E-Mail versenden.
Kurzzeittherapie kann nach drei Wochen als genehmigt geltenÜber einen Antrag auf Kurzzeittherapie muss die Krankenkasse spätestens drei Wochen nach dem nachweisbaren Eingang entscheiden. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie rechtzeitig ausreichende Gründe nennen und schriftlich einen angemessenen neuen Entscheidungstermin mitteilen.
Fehlt eine solche Mitteilung oder verstreicht auch der neue Termin ohne Entscheidung, gilt die beantragte Leistung nach § 34 der Psychotherapie-Richtlinie als genehmigt. Das gilt nur für Behandlungen, die nach den Vorgaben der Richtlinie durch entsprechend zugelassene Psychotherapeuten erbracht werden können.
Die Regel erlaubt es nicht, auf eigene Initiative eine beliebige Behandlung in einer Privatpraxis zu beginnen. Betroffene sollten sich von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, dass die Kurzzeittherapie nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt.
Für die Frist zählt der Eingang bei der Krankenkasse und nicht das Datum der Absendung. Deshalb sollte ein belastbarer Nachweis aufbewahrt werden; weitere Hinweise enthält unser Beitrag über die Drei-Wochen-Frist bei Krankenkassen.
Umwandlung in eine Langzeittherapie frühzeitig beantragenDie neue Richtlinie schreibt für die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie keine feste Sitzungszahl mehr vor. Sie verlangt, dass der Antrag so früh gestellt wird, dass die Behandlung ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
In der weiterhin veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung steht dagegen noch, dass die Umwandlung spätestens mit der achten Therapieeinheit der Kurzzeittherapie 2 beantragt werden soll. Diese Vorgabe wurde bislang nicht an die neue Formulierung der Richtlinie angepasst.
Praxen sollten den Umwandlungsantrag deshalb weiterhin frühzeitig vorbereiten. Versicherte sollten die gestrichene Sitzungszahl nicht als Möglichkeit verstehen, bis zum Ende des bewilligten Kontingents zu warten.
Was beim Übergang aus dem Krankenhaus schon möglich istSoll sich an eine Krankenhausbehandlung eine ambulante Psychotherapie anschließen, können notwendige probatorische Sitzungen bereits während des Klinikaufenthalts beginnen. Sie dürfen in der ambulanten Praxis oder in geeigneten Räumen des Krankenhauses stattfinden.
Die Regel kann auch bei einer Behandlung in einer Tagesklinik greifen. Die Sitzungen müssen von Psychotherapeuten durchgeführt werden, die über die erforderliche Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter verfügen.
Wurde ein Patient mit einer für Psychotherapie geeigneten Diagnose aus einer stationären oder rehabilitativen Behandlung entlassen, können probatorische Sitzungen, eine Akutbehandlung oder eine gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde beginnen. Dadurch kann die ambulante Weiterbehandlung bereits vor der Entlassung vorbereitet werden.
Wird die anschließende Richtlinientherapie von einer psychologischen oder anderen nichtärztlichen psychotherapeutischen Fachkraft durchgeführt, muss vor Behandlungsbeginn grundsätzlich ein ärztlicher Konsiliarbericht vorliegen. Krankenhausberichte und Epikrisen ersetzen diesen Bericht nach den derzeitigen Hinweisen der KBV nicht.
Nach der ärztlichen Untersuchung soll der Konsiliarbericht möglichst schnell, spätestens aber innerhalb von drei Wochen an die psychotherapeutische Praxis übermittelt werden. Der G-BA überprüft diese Regeln, hat nach seiner veröffentlichten Beschlussübersicht bis zum 2. September 2026 aber noch keine abschließende Änderung bekannt gemacht.
Was Versicherte bei einer Ablehnung tun könnenGegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse können Versicherte Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Zur Fristsicherung reicht zunächst die eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch eingelegt wird.
Nach einer vollständigen Ablehnung kann die Krankenkasse im Widerspruchsverfahren ein Zweitgutachten einholen. Bei einer nur teilweisen Genehmigung besteht nach der veröffentlichten Vereinbarung dagegen kein Anspruch auf eine zweite Begutachtung.
Die gutachterliche Stellungnahme gehört zur Patientenakte. Zusätzlich können Versicherte bei der Krankenkasse nach § 25 SGB X Einsicht in die Verwaltungsakte verlangen, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Ein gesondertes förmliches Beschwerdeverfahren gegen Gutachter sieht die Psychotherapie-Vereinbarung nicht vor. Geht es um die Ablehnung oder Kürzung der Behandlung, ist der Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse der richtige Weg.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenVersicherte sollten nicht auf ein späteres Onlineportal warten, wenn bereits ein Behandlungsbedarf besteht. Die Praxis kann mitteilen, welche Unterlagen benötigt werden, wann der Antrag eingereicht wurde und ob eine Begutachtung vorgesehen ist.
Kopien des Antrags, der Bewilligung und weiterer Schreiben sollten aufbewahrt werden. Bei laufenden Fristen ist ein belegbarer Eingang bei der Krankenkasse besonders wichtig.
Das elektronische Antragsverfahren schafft keine zusätzlichen Therapieplätze. Wer noch keine Praxis gefunden hat, kann über die Terminservicestelle 116117 eine psychotherapeutische Sprechstunde suchen und parallel mehrere Praxen anfragen.
Bleibt die Suche trotz nachweisbarer Bemühungen erfolglos, kann unter engen Voraussetzungen eine Behandlung in einer Privatpraxis über das Kostenerstattungsverfahren geprüft werden. Vor Behandlungsbeginn sollte dies mit der Krankenkasse geklärt werden.
QuellenGemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 19. März 2026; Psychotherapie-Richtlinie, Stand 17. Juni 2026; KBV: Psychotherapie-Vereinbarung; Bundespsychotherapeutenkammer: Stellungnahme zum GeDIG.
Der Beitrag Seit Juni digital erlaubt – Psychotherapie-Anträge jedoch weiterhin nur per Formular möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Teure Hilfsmittel – diese Kosten müssen Rentner nicht selber tragen
Wer einen Rollator, ein Hörgerät oder orthopädische Einlagen benötigt, muss verlangte Mehrkosten nicht ungeprüft akzeptieren. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein medizinisch ausreichendes und geeignetes Hilfsmittel, das seinen Zweck im Alltag erfüllt.
Wählen Versicherte freiwillig eine Ausstattung, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Das kann etwa ein besonderer Komfort, ein bestimmtes Design oder eine zusätzliche Funktion ohne gesundheitlichen Nutzen sein.
Der neue Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Produktgruppen. Im Jahr 2025 waren 22,31 Prozent der 31,9 Millionen erfassten Hilfsmittelversorgungen mit Mehrkosten verbunden; bei diesen Versorgungsfällen lagen die gemeldeten Mehrkosten durchschnittlich bei 158,61 Euro.
Der Bericht enthält keine gesonderte Quote für Rentnerinnen und Rentner, sondern Daten aller gesetzlich Versicherten. Der Anspruch auf eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten hängt ebenfalls nicht vom Rentenstatus ab.
Die Krankenkasse muss eine ausreichende Versorgung ermöglichenDer Anspruch ergibt sich aus Paragraf 33 SGB V. Die Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine vorhandene Behinderung auszugleichen.
Es kommt nicht allein auf den niedrigsten Preis an. Das Hilfsmittel muss den individuellen medizinischen Bedarf tatsächlich decken und für die betroffene Person nutzbar sein. Dabei gilt zugleich das Wirtschaftlichkeitsgebot: Unter mehreren gleich geeigneten Versorgungen darf die Kasse die günstigere wählen.
Zum Leistungsanspruch können auch eine notwendige Anpassung, Reparatur, Ersatzbeschaffung, Einweisung sowie vorgeschriebene Wartungen und technische Prüfungen gehören. Eine ärztliche Verordnung allein bedeutet allerdings nicht immer, dass die Krankenkasse jedes gewünschte Modell ohne vorherige Prüfung bezahlen muss.
Rollatoren, Hörgeräte und orthopädische Einlagen sind regelmäßig Hilfsmittel der Krankenversicherung. Wie sich diese Leistungen von Pflegehilfsmitteln unterscheiden, erklärt der Beitrag „Das zahlt die Kasse 2026 für Hilfsmittel für Rentner“.
Mehrkosten sind nicht dasselbe wie die gesetzliche ZuzahlungIm Alltag werden Zuzahlung, Mehrkosten und Eigenanteil häufig vermischt. Rechtlich handelt es sich um unterschiedliche Zahlungen, für die auch unterschiedliche Schutzregeln gelten.
Art der Zahlung Was für Versicherte gilt Gesetzliche Zuzahlung Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln im Jahr 2026 zehn Prozent des Kassenbetrags, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die Zuzahlung darf jedoch nie höher als der tatsächliche Preis des Hilfsmittels sein. Mehrkosten, auch Aufzahlung genannt Entstehen bei einer freiwillig gewählten Versorgung über das medizinisch Notwendige hinaus. Sie sind nicht auf 10 oder 15 Euro begrenzt und werden nicht auf die persönliche Belastungsgrenze angerechnet. Eigenanteil Kann anfallen, wenn ein Hilfsmittel zugleich einen gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand ersetzt, etwa den normalen Schuh bei orthopädischen Schuhen.Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt seit dem 30. Juli 2026 eine Obergrenze von 15 Euro pro Monatsbedarf, wie Paragraf 33 Absatz 8 SGB V regelt. Bei Rollatoren, Hörgeräten und Einlagen bleibt es nach Paragraf 61 SGB V bis Ende 2026 bei mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die höheren Beträge ab 2027 wurden mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verkündet.
Anbieter müssen zuerst eine Variante ohne Mehrkosten anbietenSanitätshäuser, Hörakustiker und andere Vertragspartner dürfen nicht so beraten, als gebe es ausschließlich kostenpflichtige Modelle. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes müssen sie zunächst eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten anbieten.
Die Beratung muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert und von der versicherten Person bestätigt werden. Vor der Wahl eines teureren Produkts muss der Anbieter außerdem über die Höhe der Mehrkosten informieren; das folgt aus Paragraf 127 Absatz 5 SGB V.
Eine vorgelegte Mehrkostenerklärung sollte genau benennen, welches Produkt ohne Mehrkosten angeboten wurde, wodurch sich die teurere Ausführung unterscheidet und welche höheren Folgekosten entstehen können.
Wer das angebotene, mehrkostenfreie Hilfsmittel weder sehen noch erproben konnte, sollte nicht ungeprüft bestätigen, umfassend beraten worden zu sein. Ein Anspruch auf eine medizinisch erforderliche Versorgung entfällt durch die Unterschrift nicht ohne Weiteres, doch die spätere Beweisführung kann schwieriger werden.
Betroffene sollten deshalb ausdrücklich fragen: „Welches für mich geeignete Hilfsmittel erhalte ich ohne Mehrkosten?“ Die Antwort, die Bezeichnung des angebotenen Vertragsmodells und die Unterschiede zum teureren Modell sollten sie sich schriftlich geben lassen.
Behauptet ein Anbieter, es gebe kein geeignetes Modell ohne Mehrkosten, sollte die Krankenkasse eingeschaltet werden. Sie muss über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren und gegebenenfalls einen anderen Versorger nennen.
Medizinisch notwendige Ausstattung ist kein KomfortEin höherer Preis macht ein Hilfsmittel nicht automatisch zur privaten Wunschleistung. Reicht die angebotene Vertragsversorgung wegen der konkreten Behinderung oder Erkrankung nicht aus, kann auch eine teurere Ausführung zum geschuldeten Leistungsumfang gehören.
Bei einem Rollator kann das etwa eine besondere Bremslösung für eine Person mit einseitiger Lähmung oder eine aus gesundheitlichen Gründen benötigte Belastbarkeit sein. Bei Einlagen kann eine besondere Anfertigung erforderlich sein, wenn eine einfache Standardversorgung die ärztlich beschriebenen Beschwerden nicht ausgleicht.
Bei Hörgeräten kommt es darauf an, ob ein Gerät ohne Mehrkosten den Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht. Bloße Extras wie eine Wunschfarbe oder eine Komfortfunktion ohne nachweisbaren Nutzen muss die Kasse dagegen nicht finanzieren.
Bundessozialgericht stärkt den Blick auf den AlltagDas Bundessozialgericht hat die Anforderungen bei teureren Hörgeräten im Urteil vom 12. Juni 2025, Az. B 3 KR 5/24 R, genauer beschrieben. Danach darf ein messbarer Hörvorteil nicht allein deshalb verworfen werden, weil er unter einer starren Schwelle von zehn Prozentpunkten liegt.
Im entschiedenen Fall verstand der Versicherte im Freiburger Einsilbertest im Nutzschall mit dem teureren Gerät fünf Prozentpunkte mehr. Zusammen mit seinen glaubhaften Angaben und einem Hörtagebuch sah das Gericht einen erheblichen Vorteil im täglichen Leben und bestätigte die Erstattung von 2.546,22 Euro.
Ein kleiner Unterschied im Hörtest führt jedoch nicht automatisch zur vollständigen Kostenübernahme. Der messbare Vorteil muss sich im Alltag spürbar auswirken, etwa bei Gesprächen in Gruppen, beim Einkaufen oder im Straßenverkehr.
Für Betroffene folgt daraus ein praktischer Hinweis: Vergleichstests sollten unter gleichen Bedingungen erfolgen. Zusätzlich können konkrete Aufzeichnungen über Hörsituationen belegen, warum ein mehrkostenfreies Gerät nicht genügt. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Hörgeräte-Widerspruch bei der Krankenkasse“.
So häufig fielen bei diesen Hilfsmitteln 2025 Mehrkosten anDer achte Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes beruht auf Abrechnungsdaten des Jahres 2025. Bei den drei im Titel genannten Produktgruppen zeigt er erhebliche Unterschiede.
Produktgruppe Anteil und durchschnittliche Mehrkosten 2025 Einlagen 54,50 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 43,34 Euro je Mehrkostenfall Hörhilfen 43,07 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 1.656,99 Euro je Mehrkostenfall Gehhilfen, darunter Rollatoren 15,10 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 188,37 Euro je Mehrkostenfall Alle Hilfsmittelgruppen 22,31 Prozent der Versorgungsfälle mit Mehrkosten; durchschnittlich 158,61 Euro je MehrkostenfallDie Zahlen beziehen sich auf Produktgruppen und nicht nur auf einzelne Produkte. Die Gruppe der Gehhilfen umfasst deshalb mehr als Rollatoren, während unter Hörhilfen unterschiedliche Versorgungen zusammengefasst sind.
Der Durchschnitt von 159 Euro braucht eine EinordnungDie 158,61 Euro sind kein Betrag, den jeder Versicherte für ein Hilfsmittel bezahlen musste. Es handelt sich um den Durchschnitt ausschließlich unter den rund 7,1 Millionen Fällen, in denen Mehrkosten gemeldet wurden.
Hörhilfen prägen den Gesamtwert deutlich. Auf sie entfielen 62 Prozent aller gemeldeten Mehrkosten; ohne Hörhilfen lag der Durchschnitt je Mehrkostenfall bei 64,50 Euro.
Insgesamt summierten sich die gemeldeten Mehrkosten 2025 auf rund 1,13 Milliarden Euro. Gegenüber 2024 stieg der durchschnittliche Betrag pro Mehrkostenfall von 148,70 Euro auf 158,61 Euro.
Der Bericht kann nicht feststellen, ob jede Zahlung auf einer freien und gut informierten Entscheidung beruhte. Der GKV-Spitzenverband weist außerdem darauf hin, dass einzelne Kassenmeldungen gesetzliche Zuzahlungen, Eigenanteile oder nicht versicherte Zusatzleistungen als Mehrkosten enthalten können.
Erst beantragen, dann kaufenWer ein bestimmtes, teureres Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen braucht, sollte die Kostenübernahme vor dem Kauf schriftlich beantragen. Die ärztliche Begründung sollte nicht nur einen Produktnamen nennen, sondern die Einschränkung, das Versorgungsziel und den konkreten Nutzen der benötigten Ausstattung beschreiben.
Lehnt die Krankenkasse ab, kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist grundsätzlich ein Jahr, wie Paragraf 66 SGG vorsieht. Eine kurze Erklärung wahrt zunächst die Frist; Befunde, Vergleichstests und ärztliche Stellungnahmen können später ergänzt werden. Das Bundesgesundheitsportal erläutert das Widerspruchsverfahren gegen Kassenbescheide.
Eine vorschnelle Selbstbeschaffung ist riskant. Eine Erstattung kommt nach Paragraf 13 Absatz 3 SGB V in Betracht, wenn die Krankenkasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Kosten entstanden sind. Wer vor Antrag oder Entscheidung kauft, kann deshalb trotz medizinischen Bedarfs auf der Rechnung sitzen bleiben.
Die Belastungsgrenze schützt nur vor gesetzlichen ZuzahlungenGesetzliche Zuzahlungen werden auf die jährliche Belastungsgrenze angerechnet. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und bei anerkannten schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent.
Ist die Grenze erreicht, muss die Befreiung bei der Krankenkasse beantragt werden. Wie die Berechnung für Rentner und Menschen mit Grundsicherung funktioniert, zeigt der Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung 2026.
Freiwillige Mehrkosten zählen nicht zur Belastungsgrenze. Auch eine bereits erteilte Befreiung schützt daher nicht vor dem Preis eines bewusst gewählten Komfortmodells.
Fragen und Antworten zu Mehrkosten bei Hilfsmitteln Muss ein Rentner für einen verordneten Rollator immer Mehrkosten zahlen?Nein. Für einen medizinisch erforderlichen Rollator muss eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten verfügbar sein. Zu zahlen bleibt grundsätzlich nur die gesetzliche Zuzahlung, sofern keine Befreiung besteht.
Sind die durchschnittlichen 159 Euro eine Pflichtzahlung?Nein. Der Betrag ist der Durchschnitt aus den Versorgungsfällen mit gemeldeten Mehrkosten. Rund 78 Prozent aller erfassten Versorgungen im Jahr 2025 kamen ohne Mehrkosten aus.
Darf das Sanitätshaus nur kostenpflichtige Modelle anbieten?Nein. Der Anbieter muss zunächst über eine geeignete Versorgung ohne Mehrkosten beraten. Gibt es vor Ort angeblich keine passende Vertragsversorgung ohne Mehrkosten, sollte die Krankenkasse nach einem anderen Vertragspartner gefragt werden.
Muss die Krankenkasse ein teureres Hörgerät bezahlen?Grundsätzlich ja, wenn nur das teurere Gerät einen erforderlichen und im Alltag erheblichen Hörvorteil bietet. Ein höherer Preis oder ein persönlicher Wunsch allein reichen dafür nicht aus; Vergleichsmessungen und konkrete Alltagserfahrungen sind wichtig.
Werden freiwillige Mehrkosten bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt?Nein. Freiwillige Mehrkosten bleiben privat zu zahlen und werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse das notwendige Modell ablehnt?Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr. Lassen Sie die medizinische Notwendigkeit konkret ärztlich begründen und kaufen Sie das Hilfsmittel nicht vorschnell auf eigene Rechnung.
Gilt der Anspruch auch für privat versicherte Rentner?Die dargestellten Regeln des SGB V gelten für gesetzlich Versicherte. Bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung nach dem vereinbarten Tarif und den Versicherungsbedingungen.
QuellenGrundlage sind die Pressemitteilung vom 27. Juli 2026 und der achte Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbandes.
Ergänzend herangezogen wurden Paragraf 13, Paragraf 33, Paragraf 61, Paragraf 62 und Paragraf 127 SGB V sowie Paragraf 66 SGG. Weitere Grundlagen sind das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2025.
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Pflegeheim erhöht Kosten: Verlangen Sie nach dem Urteil jetzt alle Aufstellungen
Eine höhere Pflegeheimrechnung kann die bisherige Finanzplanung empfindlich treffen. Für Bewohner und Angehörige stellt sich dann nicht nur die Frage, woher das zusätzliche Geld kommen soll. Sie müssen auch prüfen können, weshalb die Einrichtung mehr verlangt und ob sie dabei die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Angesichts der steigenden Eigenanteile im Pflegeheim lohnt sich ein genauer Blick auf das Erhöhungsschreiben.
Was das OLG Düsseldorf entschieden hatDas Oberlandesgericht Düsseldorf hielt mit Urteil vom 30. Oktober 2025 die angegriffenen Erhöhungsschreiben eines Pflegeheims für formal ausreichend. Die Einrichtung hatte 2022 zunächst eine Erhöhung angekündigt und nach den Pflegesatzverhandlungen die endgültigen Beträge mitgeteilt.
Alte und neue Entgeltbestandteile waren tabellarisch gegenübergestellt; ein Informationsblatt erläuterte die Verteilung der Kosten.
Der BIVA-Pflegeschutzbund hatte eine ausführlichere Aufschlüsselung verlangt, blieb damit aber erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts mussten die benannten Kostenblöcke nicht weiter zerlegt werden.
Für zusätzliche Einzelheiten verwies es auf das Einsichtsrecht der Bewohner. Auch die Erläuterung des Umlagemaßstabs in einer Anlage genügte. Originalentscheidung: OLG Düsseldorf, Az. 20 U 48/24.
Welche Frage das Urteil ausdrücklich offenlässtDie Entscheidung betrifft die konkret beanstandeten Schreiben und die im Verfahren verfolgten Einwände. Ob zusätzlich die gesamten bisherigen und künftigen Kosten der Einrichtung angegeben werden müssen, entschied das OLG ausdrücklich nicht, weil dieser Punkt nicht ausreichend Gegenstand der Abmahnung war. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine uneingeschränkte Aussage ableiten, welche Gesamtkostenangaben jedes Heim weglassen darf. OLG Düsseldorf, Entscheidungsgründe.
Welche Angaben im Erhöhungsschreiben stehen müssenDie rechtliche Grundlage ist § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, kurz WBVG. Danach muss das Heim die geplante Erhöhung schriftlich ankündigen und begründen. Erkennbar sein müssen der verlangte Beginn, die betroffenen Kostenpositionen, der Verteilungsmaßstab sowie die bisherigen und vorgesehenen Entgeltbestandteile. § 9 WBVG.
Die folgende Übersicht hilft bei der Prüfung des Anschreibens und sämtlicher beigefügter Anlagen. Sie unterscheidet zwischen den Angaben zur Erhöhung und der Möglichkeit, deren Berechnung näher zu untersuchen.
Prüfpunkt Was erkennbar sein muss Bedeutung für Bewohner Schriftliche Mitteilung Die Einrichtung verlangt eine bestimmte Entgelterhöhung. Eine mündliche Ankündigung genügt nicht. Beginn Datum, ab dem der höhere Betrag verlangt wird. Der Zahlungsbeginn lässt sich prüfen. Kostenpositionen Welche Bereiche teurer werden und weshalb. Die Erhöhung muss Leistungen und Kosten zugeordnet werden können. Gegenüberstellung Bisherige und neue Entgeltbestandteile. Nur eine neue Gesamtsumme reicht nicht. Umlagemaßstab Wie die Kosten auf Bewohner verteilt werden. Die Zuordnung zum eigenen Entgelt wird erkennbar. Prüfungsfrist Mindestens vier Wochen ab Zugang des ausreichend begründeten Verlangens. Das Briefdatum allein entscheidet nicht. Einsicht Rechtzeitiger Zugang zu den Kalkulationsunterlagen. Einzelheiten können gesondert geprüft werden.Diese Anforderungen erläutert auch der Ratgeber der Verbraucherzentrale zur Entgelterhöhung. Praktisch empfiehlt es sich, die bisherigen Vertragsunterlagen daneben zu legen: Stimmen die als bisheriger Preis angegebenen Beträge überhaupt mit dem zuletzt vereinbarten Entgelt überein?
Was mit dem Umlagemaßstab gemeint istDer Umlagemaßstab beschreibt, wie Kosten den einzelnen Bewohnern zugeordnet werden. Je nach Kostenart kommen beispielsweise eine Verteilung nach Personenzahl oder nach Wohnfläche in Betracht. Die Angabe beantwortet damit eine andere Frage als die bloße Mitteilung, dass Personal, Energie oder Lebensmittel teurer geworden seien.
Für die Prüfung sollte erkennbar sein, welcher Maßstab auf die jeweilige Position angewendet wird. Eine Prozentangabe zur allgemeinen Kostensteigerung erklärt für sich genommen noch nicht, wie daraus der Betrag für den einzelnen Bewohner entsteht. Beispiele für unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe enthält der BIVA-Leitfaden zur Entgelterhöhung.
Ab wann die höhere Zahlung verlangt werden darfDas erhöhte Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Es kommt daher auf den tatsächlichen Zugang an, nicht auf das Datum oben auf dem Brief. Eine vom Heim gesetzte kurze Rücksendefrist für einen Vertragsnachtrag verkürzt diese gesetzliche Mindestfrist nicht. § 9 Absatz 2 WBVG.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen vorläufige Ankündigungen vor Abschluss der Pflegesatzverhandlungen. Bereits eine ausreichend bestimmte und begründete Vorankündigung kann für die Frist Bedeutung haben; später können Nachforderungen für den wirksam angekündigten Zeitraum entstehen. Deshalb sollte auch das erste Schreiben aufbewahrt und geprüft werden. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich auf mögliche Nachzahlungen nach Pflegesatzverhandlungen hin.
Fehlen vorgeschriebene Angaben und ist das Verlangen deshalb nicht ausreichend begründet, beginnt die Vierwochenfrist noch nicht. Das Heim kann fehlende Angaben nachholen; für die Frist kommt es dann auf den Zugang eines insgesamt hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens an. § 9 Absatz 2 WBVG.
Welche Unterlagen Bewohner einsehen könnenDas Einsichtsrecht bezieht sich auf die Kalkulationsunterlagen, mit denen sich die Angaben zur Erhöhung überprüfen lassen. Je nach Begründung sind dafür etwa die bisherigen und neuen Personalkostenansätze, die Berechnung gestiegener Sachkosten und deren Verteilung auf die Entgeltpositionen von Interesse. Bei ausgehandelten Entgelten sollte außerdem nachvollziehbar sein, welche Vergütungssätze für welchen Zeitraum vereinbart wurden.
Sinnvoll ist ein schriftliches Einsichtsverlangen, das sich auf die tatsächlich erhöhten Positionen bezieht. Wer beispielsweise eine höhere Unterkunftsvergütung prüfen möchte, sollte um die dazugehörige Kalkulation und die Erläuterung des verwendeten Verteilungsmaßstabs bitten. Bei höheren Investitionskosten richtet sich die Prüfung entsprechend auf die dafür angesetzten Aufwendungen.
Die gesetzliche Pflicht betrifft eine rechtzeitige Einsicht; sämtliche Unterlagen müssen nicht automatisch mit dem Erhöhungsschreiben verschickt werden. Kopien oder eine digitale Bereitstellung können zusätzlich angefragt werden. Für die Prüfung lässt sich Unterstützung durch einen entsprechend bevollmächtigten Angehörigen oder eine fachkundige Beratung hinzuziehen. Der BIVA-Pflegeschutzbund erläutert die Prüfung mithilfe einer Vertretung oder Beratung.
Die Einsicht muss eine wirkliche Prüfung ermöglichenEin Termin sollte so früh liegen, dass anschließend noch Fragen geklärt und bei Bedarf Beratung eingeholt werden können. Der BIVA-Leitfaden weist darauf hin, dass eine Einsicht erst kurz vor Ablauf der vier Wochen dafür unzureichend sein kann. Eine feste zusätzliche Tagesfrist nennt das Gesetz nicht. BIVA-Leitfaden zur Entgelterhöhung.
Für das Gespräch empfiehlt es sich, unklare Beträge und Rechenschritte vorher zu notieren. Hilfreich sind konkrete Fragen, etwa welche Tarifänderung berücksichtigt wurde oder weshalb sich der verwendete Verteilungsschlüssel geändert hat. Werden angefragte Unterlagen nicht zugänglich gemacht, sollten Bewohner die Anfrage und die Antwort der Einrichtung dokumentieren und prüfen lassen, welche Folgen das für das Erhöhungsverlangen hat.
Was eine Vereinbarung mit der Pflegekasse bedeutetIn zugelassenen Pflegeheimen werden Vergütungen mit den zuständigen Kostenträgern ausgehandelt. Für Bewohner, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gilt die nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften festgelegte Entgelthöhe nach § 7 Absatz 2 WBVG als vereinbart und angemessen. Vergleichbare Vorgaben bestehen für bestimmte Sozialhilfeleistungen. § 7 WBVG.
Dadurch ist die individuelle Prüfung der Angemessenheit dieser festgelegten Beträge eingeschränkt. Dennoch bleiben Fragen offen, die sich praktisch überprüfen lassen: Wurde der richtige Satz übernommen, gilt er bereits für den berechneten Zeitraum und wurden die jeweiligen Leistungen korrekt zugeordnet? Die formalen Anforderungen an die Mitteilung gelten auch für Bewohner, deren Kosten ganz oder teilweise von Sozialleistungsträgern getragen werden. BIVA zur Entgelterhöhung im Pflegeheim.
Bei höheren Investitionskosten lohnt sich eine gesonderte PrüfungFür Investitionsaufwendungen enthält das Gesetz eine zusätzliche Grenze: Eine darauf gestützte Erhöhung ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen für den Betrieb notwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Bereits öffentlich finanzierte Aufwendungen dürfen insoweit nicht erneut auf Bewohner abgewälzt werden. § 9 Absatz 1 WBVG.
Die bloße Mitteilung, Investitionskosten seien neu festgesetzt worden, erklärt noch nicht deren tatsächliche Veränderung. Das OLG Köln beanstandete in einem anderen Verfahren eine solche Begründung und verlangte zumindest eine allgemeine Erläuterung, etwa zu gestiegenen Miet-, Pacht- oder Finanzierungskosten. Über diese Entscheidung berichtet gegen-hartz.de im Beitrag „Pflegeheime dürfen Kosten nicht einfach pauschal anheben“.
Warum die Zustimmung der Bewohner weiterhin erforderlich istEin Erhöhungsverlangen führt nicht allein deshalb zur Vertragsänderung, weil es im Briefkasten liegt. Für die Entgelterhöhung ist die Zustimmung des Bewohners erforderlich, gegebenenfalls erklärt durch eine hierzu berechtigte Vertretung. Das gilt grundsätzlich auch bei Bezug von Sozialhilfe. Verbraucherzentrale zur Zustimmung bei Entgelterhöhungen.
Im Düsseldorfer Fall war nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich, dass die verlangte Unterschrift ein Einverständnis mit der Erhöhung ausdrückte. Sie bestätigte nicht lediglich den Empfang der Unterlagen. OLG Düsseldorf, Az. 20 U 48/24.
Allerdings lässt sich eine rechtlich berechtigte Erhöhung durch verweigerte Zustimmung nicht dauerhaft verhindern. Das Heim kann auf Zustimmung klagen. Dass Bewohner hierzu verurteilt werden können, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 28. Februar 2024, Az. 5 U 60/23.
Eine Lastschrift ist nicht automatisch ein EinverständnisZieht das Heim den höheren Betrag vom Konto ein, steht damit noch nicht fest, dass der Bewohner zugestimmt hat.
Das OLG Köln wertete die bloße Hinnahme entsprechender Lastschriften im entschiedenen Fall nicht als Zustimmung. Schweigen und eine ausdrücklich unterschriebene Vertragsänderung sind deshalb rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.
Auch aus diesem Grund sollten Angehörige klären, was bereits unterschrieben oder gegenüber der Einrichtung erklärt wurde. Ob ein anderes Verhalten als stillschweigende Zustimmung verstanden werden kann, hängt von den Umständen ab. Die Entscheidung des OLG Köln ist kein allgemeiner Nachweis dafür, dass bereits gezahlte Erhöhungen immer zurückgefordert werden können.
Wie Bewohner auf Unklarheiten reagieren könnenBei Zweifeln empfiehlt sich eine schriftliche Rückfrage mit Bezug auf das konkrete Erhöhungsschreiben. Darin lässt sich festhalten, welche Position unverständlich ist, welche Anlage fehlt oder welche Kalkulation eingesehen werden soll. Eine solche Anfrage erleichtert die weitere Prüfung mehr als ein pauschaler Hinweis, die Rechnung sei zu hoch.
Für eine Beratung sollten der Heimvertrag, sämtliche Erhöhungsschreiben, Anlagen und die letzten Abrechnungen vorliegen. Auch das Zugangsdatum und bereits abgegebene Erklärungen sind hilfreich. Wer über eine Zahlung unter Vorbehalt oder die vorläufige Nichtzahlung des Erhöhungsanteils nachdenkt, sollte deren Folgen für den konkreten Vertrag klären; das unstreitige bisherige Entgelt bleibt zu zahlen.
Welche Kündigungsrechte bestehenBewohner können bei einer Entgelterhöhung nach § 11 Absatz 1 WBVG zum Zeitpunkt kündigen, zu dem das Heim den höheren Betrag verlangt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor einer solchen Entscheidung sollte die weitere Versorgung geklärt sein, denn die rechtliche Möglichkeit zum Auszug ersetzt keinen verfügbaren neuen Pflegeplatz. § 11 WBVG.
Umgekehrt darf das Heim nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen. Das Gesetz schließt eine Kündigung zu diesem Zweck ausdrücklich aus. Davon zu unterscheiden sind andere Kündigungsgründe, insbesondere erhebliche Rückstände bei tatsächlich geschuldeten Entgelten. § 12 WBVG.
Wenn die höhere Rechnung finanziell nicht mehr tragbar istDie rechtliche Prüfung und die Finanzierung sollten gleichzeitig angegangen werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann der Leistungszuschlag der Pflegekasse einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils abfedern. Auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten erstreckt sich dieser Zuschlag jedoch nicht. § 43c SGB XI.
Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt ergänzende Sozialhilfe in Betracht. Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig über die drohende Finanzierungslücke informieren, weil Hilfe zur Pflege grundsätzlich an die Kenntnis des zuständigen Trägers von den Leistungsvoraussetzungen anknüpft. Grundlage ist § 18 SGB XII. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Wenn das Pflegeheim zu teuer ist: So erhalten Sie Unterstützung“.
Ein kurzes Beispiel aus der PraxisFrau Becker erhält am 10. September ein Schreiben, wonach Unterkunft und Verpflegung ab dem 1. Oktober zusammen 120 Euro monatlich mehr kosten sollen. Ein früheres Erhöhungsverlangen gab es nicht. Ihre bevollmächtigte Tochter stellt fest, dass bis zum verlangten Beginn keine vier Wochen verbleiben, und bittet um Korrektur des Zahlungsbeginns.
Gleichzeitig verlangt sie Einsicht in die Kalkulation der beiden erhöhten Positionen. Dass dem Schreiben keine vollständige Kostenrechnung beigefügt war, macht die Erhöhung für sich genommen nicht unwirksam. Der zu frühe Beginn und die sachliche Berechtigung der Mehrkosten müssen aber gesondert geprüft werden. Der Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil würde diese Erhöhung von Unterkunft und Verpflegung nicht abdecken.
Häufige Fragen und Antworten Muss das Pflegeheim jede einzelne Ausgabe im Erhöhungsschreiben auflisten?Eine vollständige Aufstellung sämtlicher Ausgaben muss dem Schreiben nicht beiliegen. Es muss aber die vorgeschriebenen Angaben zur Erhöhung enthalten. Für die nähere Prüfung besteht das Recht auf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen.
Reicht eine neue Gesamtsumme auf der Rechnung?Nein. Die bisherigen und vorgesehenen Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt und die betroffenen Kostenpositionen einschließlich des Umlagemaßstabs erläutert werden. Eine Rechnung mit einem höheren Endbetrag ersetzt dieses Verfahren nicht.
Ab wann muss ich den höheren Betrag zahlen?Frühestens vier Wochen nach Zugang eines ausreichend begründeten Erhöhungsverlangens und nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen. Das Datum des Briefes allein genügt nicht. Bei vorherigen Ankündigungen und späteren Pflegesatzvereinbarungen müssen die Schreiben zusammen geprüft werden.
Darf ich Angehörige mit der Prüfung beauftragen?Ja, eine entsprechend bevollmächtigte Person kann bei der Prüfung unterstützen und die dafür erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Verwandtschaft allein ersetzt eine erforderliche Vertretungsbefugnis nicht. Es empfiehlt sich, die Vollmacht bei der Einrichtung vorzulegen.
Kann ich die Erhöhung durch fehlende Zustimmung verhindern?Nicht dauerhaft, wenn das Heim einen berechtigten Anspruch auf Zustimmung hat. Es kann diesen gerichtlich durchsetzen. Bei formalen oder inhaltlichen Fehlern kann es dagegen Gründe geben, die Zustimmung zu verweigern.
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Rente: Das soll sich für Bestandsrentner durch die neue Rentenreform jetzt alles verändern
Die geplante Rentenreform richtet sich nicht nur an jüngere Beschäftigte und künftige Rentenjahrgänge. Auch Menschen, die bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beziehen, könnten die Folgen der neuen Regeln spüren.
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, daraus ein Gesetzespaket zu entwickeln und das parlamentarische Verfahren möglichst bis Ende 2026 abzuschließen.
Für Bestandsrentner geht es dabei nicht um eine sofortige Kürzung des bereits festgestellten Rentenbetrags. Veränderungen drohen beziehungsweise Verbesserungen entstehen vielmehr bei künftigen Rentenanpassungen, bei der Grundsicherung im Alter und bei bestimmten Erwerbsminderungsrenten.
Dr. Utz Anhalt: Das soll sich auch für Rentner durch die Rentenreform ändern Noch handelt es sich überwiegend um ReformvorschlägeDie Empfehlungen der Kommission sind noch kein geltendes Recht. Einzelheiten können sich während der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs sowie im Bundestag und Bundesrat noch verändern.
Die Bundesregierung hat allerdings erklärt, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Bestandsrentner sollten deshalb genau unterscheiden, welche Verbesserungen bereits beschlossen wurden und welche Veränderungen erst ab 2032 oder nach einem weiteren Gesetzgebungsverfahren greifen könnten.
Bereits bewilligte Renten sollen nicht neu berechnet werdenDie Rentenreform sieht nach dem bisherigen Stand keine allgemeine Neuberechnung bereits bewilligter Altersrenten vor. Die bisher gesammelten Entgeltpunkte bleiben erhalten und werden weiterhin mit dem jeweils geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert.
Auch bereits berücksichtigte Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns sollen nicht nachträglich erhöht werden. Wer beispielsweise seit 2024 eine Altersrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent bezieht, muss nach den vorliegenden Vorschlägen nicht mit einem zusätzlichen Abschlag rechnen.
Eine nominelle Kürzung der monatlichen Bruttorente ist ebenfalls nicht angekündigt. Entscheidend für Bestandsrentner wird jedoch sein, wie stark ihre Rente in den kommenden Jahren noch erhöht wird.
Das Rentenniveau bleibt zunächst bis 2031 geschütztDas bereits in Kraft getretene Rentenpaket hält das Rentenniveau bis einschließlich 2031 bei 48 Prozent. Diese Haltelinie schützt nicht nur Neurentner, sondern wirkt sich über den aktuellen Rentenwert auch auf die jährliche Anpassung der laufenden Renten aus.
Bis 2031 sollen die gesetzlichen Renten daher weiterhin eng an der Lohnentwicklung ausgerichtet werden. Zum 1. Juli 2026 sind die Renten bundesweit bereits um 4,24 Prozent gestiegen.
Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Einkommens erhält. Es beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit durchschnittlichem Verdienst zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen.
Ab 2032 könnten Rentenerhöhungen niedriger ausfallenDie deutlichste Veränderung für Bestandsrentner ist für die Zeit nach 2031 vorgesehen. Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 sollen wieder stärkere Dämpfungsfaktoren innerhalb der Rentenformel berücksichtigt werden.
Dazu gehören der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden oder steigen die Rentenbeiträge, können diese Faktoren die jährliche Rentenerhöhung bremsen.
Die Kommission schlägt sogar vor, die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors etwas zu verstärken. Laufende Renten sollen zwar weiterhin steigen, nach 2031 jedoch möglicherweise langsamer als die Löhne.
Eine solche Entwicklung wäre keine Kürzung des bisherigen Eurobetrags. Bestandsrentner könnten aber gegenüber Beschäftigten und deren Lohnentwicklung schrittweise zurückfallen.
Warum kleinere Rentenanpassungen trotzdem spürbar wärenSchon geringe Unterschiede bei der jährlichen Erhöhung summieren sich über mehrere Jahre. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro bedeutet ein Unterschied von einem Prozentpunkt zunächst 15 Euro im Monat.
Da alle weiteren Anpassungen auf dem jeweils erreichten Rentenwert aufbauen, entsteht mit den Jahren ein wachsender Abstand. Besonders jüngere Bestandsrentner, die ihre Rente noch über zwei oder drei Jahrzehnte beziehen, wären davon betroffen.
Die Kommission erklärt zugleich, dass die Reform das Rentenniveau nicht unter den Wert drücken soll, der nach dem bisher geltenden Recht zu erwarten wäre. Ob dieser Schutz im späteren Gesetz ebenso ausgestaltet wird, muss das parlamentarische Verfahren zeigen.
Die neue Kapitalrente hilft heutigen Rentnern nicht unmittelbarEin wichtiger Bestandteil der Reform ist eine gesetzliche Kapitalrente nach schwedischem Vorbild. Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte sollen dafür schrittweise einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns zahlen, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird.
Die Einführung soll in mehreren Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten erfolgen. Das angesparte Kapital soll später eine zusätzliche Rentenleistung finanzieren und langfristig die Abhängigkeit vom Umlageverfahren verringern.
Der heutige Rentenbestand soll nach den Angaben des Bundesarbeitsministeriums jedoch nicht in die Kapitalrente einbezogen werden. Wer bereits vollständig im Ruhestand ist, erhält deshalb nicht automatisch eine zusätzliche Zahlung aus dem neuen Kapitalstock.
Bestandsrentner sind damit von den erhofften Kapitalmarkterträgen zunächst ausgeschlossen. Sie tragen ihren Beitrag zur Finanzierung nach Darstellung der Kommission vor allem über die gedämpften Rentenanpassungen ab 2032.
Was sich für Bestandsrentner ändern könnte Bereich Geplante Bedeutung für Bestandsrentner Bereits bewilligte Rente Keine allgemeine Neuberechnung und keine nachträgliche Erhöhung bestehender Abschläge vorgesehen. Rentenanpassung bis 2031 Das Rentenniveau bleibt durch die 48-Prozent-Haltelinie geschützt. Rentenanpassung ab 2032 Stärkere Dämpfungsfaktoren könnten dazu führen, dass Renten langsamer als die Löhne steigen. Gesetzliche Kapitalrente Der heutige Rentenbestand soll keine eigene Leistung aus der neuen Kapitalrente erhalten. Grundsicherung im Alter Ein neuer Freibetrag auf gesetzliche Renten könnte das verfügbare Einkommen erhöhen. Erwerbsminderungsrente Der geschützte Wiedereingliederungsversuch könnte von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Mehr Geld für Rentner in der Grundsicherung geplantEine mögliche Verbesserung betrifft Bestandsrentner, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Nach geltendem Recht wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich als Einkommen angerechnet.
Ein besonderer Rentenfreibetrag besteht bislang vor allem für Menschen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Wer diese Voraussetzung knapp verfehlt, kann trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung finanziell kaum besser dastehen als eine Person ohne eigene Rentenansprüche.
Die Kommission empfiehlt deshalb einen Freibetrag für alle gesetzlichen Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Davon könnten auch Menschen profitieren, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten und weniger als 33 anrechenbare Jahre vorweisen können.
20 oder 30 Prozent der Rente könnten geschützt werdenDie genaue Höhe des neuen Freibetrags steht noch nicht fest. Im Kommissionsbericht werden beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente genannt, die ab dem ersten Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden könnten.
Gleichzeitig wird eine Obergrenze von bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen. Die endgültige Berechnung soll mit der geplanten Neuordnung von Grundsicherung im Alter und Wohngeld abgestimmt werden.
Die Veränderung könnte auch Rentnern helfen, die bislang knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegen. Durch den Freibetrag könnten sie erstmals einen ergänzenden Anspruch erhalten, sofern Einkommen, Vermögen und Wohnkosten die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Erwerbsminderungsrentner sollen länger arbeiten dürfen, ohne die Rente sofort zu gefährdenEine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und einen Arbeitsversuch starten möchten. Seit 2023 besteht ein sogenannter Wiedereingliederungsversuch, bei dem Rentner ihre Leistungsfähigkeit erproben können.
Die Kommission schlägt vor, den geschützten Erprobungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Dadurch sollen Erwerbsminderungsrentner mehr Zeit erhalten, um zu prüfen, ob sie dauerhaft wieder arbeiten können.
Ein gescheiterter Arbeitsversuch soll nicht automatisch zum dauerhaften Verlust des bisherigen Rentenanspruchs führen. Die genaue Ausgestaltung, die zulässige Arbeitszeit und die Prüfung durch die Rentenversicherung müssen jedoch noch gesetzlich geregelt werden.
Bei der Witwenrente gibt es noch keine konkrete KürzungsregelDie Kommission möchte außerdem prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Familien- und Erwerbsmodelle angepasst werden sollte. Ein fertiges Modell zur Kürzung oder Abschaffung der Witwen- und Witwerrente wurde jedoch nicht vorgelegt.
Im Bericht wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die große Witwen- oder Witwerrente bereits vor dem 47. Lebensjahr beginnen kann. Auch die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Kindererziehung sollen untersucht werden.
Für bereits laufende Hinterbliebenenrenten ergibt sich daraus zunächst keine Änderung. Ob spätere Reformen nur neue Todesfälle und jüngere Jahrgänge erfassen oder auch laufende Zahlungen berühren könnten, ist derzeit offen.
Mütterrente III ist von der neuen Reform zu unterscheidenNeben den noch offenen Reformvorschlägen gibt es bereits beschlossene Verbesserungen für zahlreiche Bestandsrentner. Dazu gehört die Mütterrente III für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.
Für diese Kinder sollen künftig bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Damit wird die bisher fehlende Hälfte eines Entgeltpunkts ergänzt.
Die Verbesserung soll ab 2027 gelten. Sollte die technische Umsetzung nicht rechtzeitig möglich sein, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen.
Die Mütterrente III stammt aus dem bereits verabschiedeten Rentenpaket und ist nicht von einer Zustimmung zum neuen Kommissionsbericht abhängig. Betroffene müssen nach den bisherigen Planungen keinen neuen Rentenantrag stellen, weil die Rentenversicherung die Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen soll.
Auch die Aktivrente gilt bereitsBestandsrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können seit 2026 von der Aktivrente profitieren. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben.
Die Begünstigung betrifft den Arbeitslohn und nicht die gesetzliche Rente selbst. Minijobs, selbstständige Einkünfte und Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze fallen nach den geltenden Vorgaben nicht ohne Weiteres darunter.
Diese Regelung darf ebenfalls nicht mit der geplanten gesetzlichen Kapitalrente verwechselt werden. Die Aktivrente soll einen unmittelbaren Anreiz zur Weiterarbeit schaffen, während die Kapitalrente erst nach einer längeren Ansparphase zusätzliche Altersleistungen ermöglichen soll.
Bestandsrentner müssen keine sofortige Rentenkürzung befürchtenDie Reformvorschläge enthalten keine Ankündigung, bereits bewilligte Altersrenten pauschal zu kürzen. Auch bestehende Entgeltpunkte und bereits berechnete Renten sollen nicht rückwirkend entwertet werden.
Die langfristige Belastung könnte dennoch erheblich sein, wenn die jährlichen Rentenanpassungen ab 2032 geringer ausfallen. Die Auswirkungen hängen von der Lohnentwicklung, der Zahl der Beitragszahlenden, dem Rentenbeitrag und der endgültigen Rentenformel ab.
Für Rentner mit sehr niedrigen Einkommen könnte die Reform dagegen eine spürbare Verbesserung bringen. Ein allgemeiner Rentenfreibetrag in der Grundsicherung würde erstmals stärker anerkennen, dass auch kleinere Beitragszeiten zu einem höheren verfügbaren Einkommen führen sollen.
Praxisbeispiel: Ein Rentenfreibetrag könnte 140 Euro mehr bringenDie 72-jährige Ingrid erhält eine gesetzliche Bruttorente von 700 Euro und ergänzende Grundsicherung im Alter. Sie erreicht wegen längerer Zeiten der Pflege von Angehörigen und einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit nicht die erforderlichen 33 Jahre für den bisherigen Grundrentenfreibetrag.
Ihre Rente wird deshalb nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Beträge weitgehend als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Die Beitragsjahre erhöhen ihr tatsächlich verfügbares Einkommen bislang kaum.
Würde ein Freibetrag von 20 Prozent der Bruttorente eingeführt, blieben in diesem vereinfachten Beispiel 140 Euro anrechnungsfrei. Ingrid könnte dadurch monatlich bis zu 140 Euro mehr zur Verfügung haben, sofern der spätere Gesetzgeber keine abweichende Berechnung oder niedrigere Obergrenze festlegt.
Das Beispiel zeigt zugleich, dass der Vorschlag noch keinen einklagbaren Anspruch begründet. Erst ein verabschiedetes Gesetz würde festlegen, ab wann der Freibetrag gilt und ob die Behörden laufende Fälle automatisch neu berechnen.
Häufige Fragen und Antworten zur Rentenreform für Bestandsrentner 1. Werden bereits bewilligte Renten durch die Reform gekürzt?Eine pauschale Kürzung bestehender Renten ist nicht vorgesehen. Bestandsrentner könnten ab 2032 jedoch von niedrigeren jährlichen Rentenanpassungen betroffen sein.
2. Bleiben die bisher erworbenen Entgeltpunkte erhalten?Ja. Nach den bisherigen Vorschlägen werden bereits erworbene Entgeltpunkte nicht gestrichen oder rückwirkend reduziert.
3. Bekommen Bestandsrentner Geld aus der neuen Kapitalrente?Der heutige Rentenbestand soll nicht in die gesetzliche Kapitalrente einbezogen werden. Die neue Leistung richtet sich vor allem an aktiv Versicherte, die zuvor zusätzliche Beiträge eingezahlt haben.
4. Was ändert sich ab 2032 bei den Rentenerhöhungen?Ab Juli 2032 sollen Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktoren wieder stärker in die Rentenanpassung einfließen. Die Renten können dadurch weiter steigen, aber langsamer als die Löhne.
5. Wer könnte vom neuen Rentenfreibetrag profitieren?Profitieren könnten Rentner und Erwerbsminderungsrentner mit ergänzender Grundsicherung, die bislang keinen besonderen Freibetrag erhalten. Die konkrete Höhe und der Beginn sind noch nicht beschlossen.
6. Ist die Reform bereits endgültig beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt, aus denen die Bundesregierung ein Gesetzespaket entwickeln will. Das parlamentarische Verfahren soll nach den politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
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Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert
Für die Jahrgänge 1964 und 1965 bleibt der Weg in eine vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht offen. Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich, nach 35 Jahren ein früherer Beginn ab 63 mit dauerhaften Abzügen. Die diskutierte Rentenreform könnte diese Möglichkeiten verändern, doch die Empfehlungen sind bislang kein geltendes Recht.
Wer seinen Abschied aus dem Beruf bereits vorbereitet, muss deshalb zwischen bestehenden Ansprüchen und möglichen neuen Vorschriften unterscheiden. Besonders aufmerksam sollte der Jahrgang 1965 die Debatte verfolgen: Für ihn sieht der Kommissionsvorschlag zusätzlich eine mögliche Anhebung der regulären Altersgrenze über 67 Jahre vor. Stand dieses Beitrags ist der 5. September 2026.
Welche Altersgrenzen für beide Jahrgänge derzeit geltenDer Jahrgang 1964 erreicht als erster die vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Auch für 1965 Geborene gilt derzeit dieses Alter; für die Regelaltersrente müssen grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist § 35 SGB VI.
Ein früherer Rentenbeginn richtet sich nach der jeweiligen Rentenart und den persönlichen Voraussetzungen. Die folgende Übersicht zeigt die derzeitigen Altersgrenzen und das Kalenderjahr, in dem das betreffende Alter erreicht wird.
Rentenart nach geltendem Recht Jahrgang 1964 Jahrgang 1965 Regelaltersrente, grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre 67 Jahre, erreicht 2031 67 Jahre, erreicht 2032 Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 14,4 Prozent Abschlag 63 Jahre, erreicht 2027 63 Jahre, erreicht 2028 Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, ohne Abschlag 65 Jahre, erreicht 2029 65 Jahre, erreicht 2030 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 10,8 Prozent Abschlag 62 Jahre, erreicht 2026 62 Jahre, erreicht 2027 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, ohne Abschlag 65 Jahre, erreicht 2029 65 Jahre, erreicht 2030Die Übersicht beruht auf den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zu den Altersrenten und auf § 37 SGB VI zur Schwerbehindertenrente. Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag, der erfüllten Wartezeit und der rechtzeitigen Antragstellung ab. Meist beginnt die Rente im Folgemonat des entsprechenden Geburtstags, sodass bei einem Geburtstag im Dezember der Beginn ins nächste Kalenderjahr fallen kann.
Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlenWer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI vorzeitig beziehen. Für die Jahrgänge 1964 und 1965 liegt zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze dieser Rentenart ein Zeitraum von vier Jahren.
Pro vorgezogenem Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent, bei 48 Monaten also um 14,4 Prozent. Bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent, mit 65 Jahren 7,2 Prozent. Diese Kürzung entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird; die Berechnung folgt § 77 SGB VI.
Bei einer für den jeweiligen Beginn errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag würden 14,4 Prozent einen monatlichen Abzug von 259,20 Euro bedeuten. Ausgezahlt würden vor weiteren Abzügen 1.540,80 Euro. Hinzu kommt bei einem früheren Ende der Beitragszahlung, dass weniger Rentenansprüche entstehen als bei einer längeren Beschäftigung.
Mit 65 ohne Abschlag: Weshalb 45 Versicherungsjahre so viel ausmachenAnders ist die Situation bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt, können beide Jahrgänge nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag beginnen. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für 1964 und 1965 Geborene daher nicht zutreffend.
Diese Rentenart lässt sich auch gegen einen Abschlag nicht auf 63 oder 64 Jahre vorziehen.
Wer früher beginnen möchte, benötigt einen Anspruch auf eine andere Altersrente. Die unterschiedlichen Möglichkeiten und die Reformdebatte erläutert auch der Beitrag „Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch?“.
Welche Zeiten für die 45 Jahre tatsächlich zählen45 Versicherungsjahre entsprechen 540 anrechenbaren Kalendermonaten. Neben versicherungspflichtiger Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, bestimmte Pflegezeiten und Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Ein Kalenderjahr zählt dabei nicht doppelt, wenn mehrere anrechenbare Sachverhalte gleichzeitig vorliegen.
Die Voraussetzungen sind enger als bei der Wartezeit von 35 Jahren. Schul- und Studienzeiten helfen beispielsweise grundsätzlich nicht dabei, die 45 Jahre zu erreichen; freiwillige Beiträge werden nur unter zusätzlichen Bedingungen berücksichtigt.
Deshalb sollte die Rentenversicherung anhand des Versicherungsverlaufs feststellen, wann die Wartezeit nach § 51 SGB VI tatsächlich erfüllt ist.
Die Reform könnte den abschlagsfreien Zugang nach 45 Jahren beendenDie Alterssicherungskommission empfiehlt, die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Einen solchen Rentenzugang gibt es aber weiterhin, solange die gesetzlichen Voraussetzungen unverändert gelten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf den unverbindlichen Status der Empfehlungen hin.
Für Betroffene wäre ein Wegfall finanziell spürbar: Wer heute mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag beginnen könnte, müsste dann möglicherweise länger auf eine abschlagsfreie Rente warten.
Ob stattdessen ein früherer Beginn mit Abschlägen möglich wäre und welche Schutzbestimmungen gelten würden, hinge vom späteren Gesetz ab.
Die bereits erworbenen Rentenanwartschaften würden durch eine Abschaffung dieser Rentenart nicht einfach verschwinden. Zur Debatte steht hier der begünstigte Zugang zur Altersrente. Auch der Beitrag von Rentenbescheid24 vom 4. September 2026 beschreibt die Änderung als bislang nicht beschlossen.
Der früheste Beginn nach 35 Jahren könnte von 63 auf 64 steigenEin weiterer Vorschlag betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte. Deren Mindestalter soll von 63 auf 64 Jahre steigen und später zusammen mit der Regelaltersgrenze angepasst werden. So steht es in Empfehlung 8 des Berichts der Alterssicherungskommission.
Würde diese Änderung ohne passenden Übergangsschutz für die Jahrgänge 1964 und 1965 eingeführt, könnte sich ihr bisher ab 63 geplanter Beginn verschieben. Ein Aufhebungsvertrag oder das Ende einer Altersteilzeit könnten dann vor dem möglichen Rentenbeginn liegen. Ob eine solche Lücke tatsächlich entstehen würde, lässt sich aus der Empfehlung allein nicht ableiten.
Warum Jahrgang 1965 zusätzlich von einer höheren Regelaltersgrenze betroffen sein könnteEmpfehlung 5 des Kommissionsberichts sieht eine weitere Anpassung der Regelaltersgrenze nach 2031 vor. Sie soll bei steigender Lebenserwartung ab Jahrgang 1965 greifen. Für diesen Jahrgang wäre daher auch ein regulärer Rentenbeginn oberhalb von 67 Jahren denkbar.
Die im Bericht genannten 67 Jahre und sechs Monate beziehen sich auf eine schrittweise Entwicklung bis etwa 2041 unter bestimmten Annahmen zur Lebenserwartung. Sie sind keine festgelegte Altersgrenze für 1965 Geborene.
Für die Festlegung künftiger Grenzen empfiehlt die Kommission mindestens fünf Jahre Vorlauf; auch das ist bislang ein Vorschlag. Grundlage ist die Empfehlung zur Regelaltersgrenze auf den Seiten 22 bis 24 des Berichts.
Eine diskutierte Übergangsfrist schützt noch keinen bestimmten JahrgangFür Versicherte mit einer weit fortgeschrittenen Ruhestandsplanung kommt es besonders auf Stichtage und Übergangsvorschriften an. Aus der SPD wurde für die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren eine fünfjährige Übergangsfrist vorgeschlagen. Rentenpolitikerin Annika Klose verwies dabei auch auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, wie BILD berichtete.
Dieser politische Vorschlag ist von dem empfohlenen Vorlauf bei einer höheren Regelaltersgrenze zu unterscheiden. Aus der bloßen Angabe „fünf Jahre“ lässt sich kein verbindlicher Schutz für einen Geburtsjahrgang ableiten. Dafür müsste feststehen, wann die Frist beginnt und ob der Gesetzgeber beispielsweise auf Geburtstag, Rentenbeginn oder bereits geschlossene Vereinbarungen abstellt.
Ein früher Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht automatischEin vorsorglich gestellter Antrag kann die geltenden Vorschriften nicht für einen erst später möglichen Rentenbeginn festschreiben. Darauf macht auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zur Reform aufmerksam. Erst gesetzliche Übergangsbestimmungen würden festlegen, für wen bisherige Regeln weitergelten.
Auch eine Rentenauskunft garantiert keine unveränderlichen Bedingungen bis zum Ruhestand. Nach § 109 SGB VI steht sie unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und eines zutreffenden, vollständigen Versicherungskontos. Sie bleibt dennoch die geeignete Grundlage, um die derzeit möglichen Rententermine und voraussichtlichen Beträge zu prüfen.
Arbeitslosigkeit vor der Rente kann schon heute zum Problem werdenUnabhängig von jeder Reform können fehlende Versicherungsmonate den geplanten Beginn verhindern. Zeiten mit Arbeitslosengeld I werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus. Wer noch Monate benötigt und die Zeit bis 65 mit Arbeitslosengeld überbrücken will, sollte die Anrechnung vorab prüfen lassen. Hintergründe zu den Auswirkungen von zwei Jahren Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente erläutert Gegen-Hartz.
Bei Schwerbehinderung besteht ein eigener RentenzugangFür anerkannte schwerbehinderte Menschen gelten andere Altersgrenzen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren können die Jahrgänge 1964 und 1965 nach heutigem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag beginnen. Zum Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.
Eine Gleichstellung bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Wer diesen Zugang erwägt, sollte neben den Versicherungszeiten auch den Schwerbehindertenstatus zum vorgesehenen Beginn klären. Dazu passt der Beitrag „Rente mit Schwerbehinderung: Diese 5 Schritte muss der Jahrgang 1964 als Erstes klären“.
Ein späterer Wechsel beseitigt Abschläge normalerweise nichtWer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht, kann nicht einfach mit 65 in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren wechseln. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs schließt § 34 SGB VI den Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Die Wahl des ersten Rentenbeginns hat deshalb häufig langfristige Folgen.
Für einen sinnvollen Vergleich sollten Versicherte sich Berechnungen für die tatsächlich möglichen Termine geben lassen. Dabei müssen dieselben Annahmen zur weiteren Beschäftigung und zu künftigen Beiträgen erkennbar sein. Eine hochgerechnete Rente bei Weiterarbeit bis 67 lässt sich nicht ohne Anpassung mit dem Betrag für einen Ausstieg mit 63 vergleichen.
Beispiel aus der Praxis: Zwei mögliche Wege für eine 1964 geborene BeschäftigteSabine ist im Mai 1964 geboren und möchte ihren Ruhestand vorbereiten. Für dieses Beispiel bestätigt ihr Versicherungsverlauf, dass sie bis Ende Mai 2029 die 45-jährige Wartezeit erfüllt.
Nach geltendem Recht könnte ihre abschlagsfreie Altersrente dann bei rechtzeitigem Antrag am 1. Juni 2029 beginnen; der Monatsbeginn folgt den Voraussetzungen des § 99 SGB VI.
Will sie bereits am 1. Juni 2027 mit 63 Jahren beginnen und erfüllt sie dafür die 35-jährige Wartezeit, müsste sie 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen. Bei einer für diesen frühen Termin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag blieben 1.540,80 Euro vor weiteren Abzügen.
Wie hoch ihre Rente bei einem Beginn 2029 wäre, müsste gesondert berechnet werden, weil bis dahin weitere Ansprüche entstehen können.
Bevor Sabine einen verbindlichen Ausstieg vereinbart, lässt sie beide Varianten berechnen und prüft den Stand der Gesetzgebung. Eine diskutierte Übergangsfrist behandelt sie dabei nicht als bereits zugesicherte Ausnahme.
Sechs Fragen und Antworten zur Rente der Jahrgänge 1964 und 1965 Können 1964 und 1965 Geborene noch mit 63 in Rente gehen?Ja, nach geltendem Recht über die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag für beide Jahrgänge 14,4 Prozent.
Reichen 45 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente mit 63?Nein. Bei diesen Geburtsjahrgängen setzt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusätzlich das Alter von 65 Jahren voraus. Die erfüllte Wartezeit allein ermöglicht keinen früheren Bezug dieser Rentenart.
Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?Die Abschaffung ist nach dem Stand dieses Beitrags kein geltendes Recht. Die Kommission hat sie empfohlen; verbindlich würden Änderungen erst durch ein entsprechendes Gesetz und dessen Inkrafttreten.
Muss Jahrgang 1965 künftig bis 67 Jahre und sechs Monate warten?Das steht nicht fest. Derzeit gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren; eine weitere Anhebung ab diesem Jahrgang gehört zu den Reformvorschlägen. Die genannten 67,5 Jahre beschreiben eine mögliche spätere Entwicklung und keine beschlossene Altersgrenze für 1965 Geborene.
Garantiert eine Rentenauskunft den darin genannten Rentenbeginn?Sie beschreibt die Möglichkeiten nach dem geltenden Recht und dem gespeicherten Versicherungsverlauf. Gesetzesänderungen oder eine Korrektur der Versicherungszeiten können das Ergebnis verändern. Auch ein frühzeitiger Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch für die Zukunft.
Was sollten Versicherte jetzt konkret klären?Sie sollten ihren Versicherungsverlauf vervollständigen und feststellen lassen, wann sie die Voraussetzungen der jeweiligen Altersrente erfüllen.
Anschließend lassen sich mögliche Rententermine mit den zugehörigen Bruttobeträgen vergleichen. Vor einer verbindlichen Vereinbarung zum Ende der Beschäftigung sollte zusätzlich geprüft werden, ob neue gesetzliche Vorschriften oder Übergangsbestimmungen gelten.
Der Beitrag Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Bis zu 22.400 Euro – Neue Heizungsförderung hilft Rentnern
Für den Austausch einer alten Heizung können selbstnutzende Eigentümer seit dem 21. Juli 2026 einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent erhalten. Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit berücksichtigt die KfW derzeit höchstens 28.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.
Die Höchstförderung gibt es jedoch nicht allein wegen des Rentenbezugs. Dafür müssen Eigentümer die Immobilie selbst bewohnen, die niedrigste Einkommensgrenze einhalten und eine Altanlage ersetzen, für die der Klimageschwindigkeitsbonus gewährt wird. Außerdem muss der Antrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026Die KfW hat die Bedingungen des Programms 458 zum 21. Juli 2026 geändert. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent, während der Einkommensbonus nun nach drei Einkommensstufen berechnet wird. Hinzukommen kann ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent.
Die genaue Staffelung zeigt die folgende Tabelle. Um 80 Prozent zu erreichen, müssen die Grundförderung, der Einkommensbonus von 40 Prozent und der Klimageschwindigkeitsbonus zusammentreffen. In den übrigen Einkommensstufen bleibt der Gesamtfördersatz grundsätzlich auf 70 Prozent begrenzt.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, steigen die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein oder mehrere Kinder im Haushalt leben. Dadurch kann die 80-Prozent-Förderung bei einem solchen Haushalt bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro erreichbar sein.
So setzen sich die Zuschüsse zusammenDie einzelnen Prozentsätze werden auf die anerkannten Kosten angewandt. Allerdings begrenzt die KfW sowohl den gesamten Fördersatz als auch die Kosten, die sie für die Berechnung berücksichtigt.
Förderbestandteil Höhe seit 21. Juli 2026 Grundförderung 30 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent Einkommensbonus bis 30.000 Euro 40 Prozent Einkommensbonus über 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent Einkommensbonus über 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent Höchster Gesamtfördersatz in der niedrigsten Einkommensstufe 80 Prozent Sonstige Obergrenze des Gesamtfördersatzes 70 ProzentDie Einkommensangaben in der Tabelle gelten ohne Familienzuschlag. Mit einem berechtigten minderjährigen Kind verschiebt sich jede Obergrenze einmalig um 10.000 Euro nach oben.
Für ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit lautet die Höchstrechnung daher: 28.000 Euro mal 80 Prozent ergeben 22.400 Euro. Kostet die förderfähige Maßnahme nur 20.000 Euro, sind bei einem Fördersatz von 80 Prozent höchstens 16.000 Euro möglich. Ausgaben oberhalb der jeweiligen Kostenobergrenze erhöhen den Zuschuss nicht.
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten andere Kostenobergrenzen. Für das gesamte Gebäude werden 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit angesetzt. Für Zusatzanträge selbstnutzender Eigentümer wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes gleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt; deshalb lassen sich die 22.400 Euro nicht ohne Weiteres auf eine einzelne Eigentumswohnung übertragen.
Welches Einkommen bei Rentnern zähltFür einen Antrag im Jahr 2026 bildet die KfW grundsätzlich den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die dort gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Minderjährige bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit der ausgezahlten Nettorente und auch nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen. Normalerweise wird der Betrag aus den Einkommensteuerbescheiden übernommen. Fehlen die Bescheide bei der Antragstellung noch, darf das Einkommen zunächst geschätzt werden; spätestens beim Nachweis müssen die geforderten Unterlagen vorliegen.
Für Rentner, die in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, nennt die KfW einen besonderen Nachweisweg. Erforderlich sind Rentenbezugsmitteilungen für die gesetzliche Rente, Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für weitere Renten und eine Selbsterklärung, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. In diesem Verfahren berücksichtigt die KfW die Gesamtbruttorenten aus den beiden Vergleichsjahren; Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheinigungen genügen nicht.
Wer den Antrag stellen kannAntragsberechtigt sind private Eigentümer bestehender Wohngebäude und Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Gebäude muss grundsätzlich mindestens fünf Jahre alt sein, gerechnet vom Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus stehen nur für die selbst bewohnte Hauptwohnung oder alleinige Wohneinheit offen.
Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus, wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch steht. Eine Auflassungsvormerkung kann für den Antrag genügen, doch bei der späteren Nachweiseinreichung muss die antragstellende Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Bei einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst einen Basisantrag. Selbstnutzende Eigentümer können für den Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus einen Zusatzantrag stellen. Dieser muss spätestens sechs Monate nach der Zusage für den Basisantrag und noch vor dessen Nachweiseinreichung eingehen.
Mieter können den Zuschuss nicht selbst beantragen. Tauscht der Vermieter die Heizung aus, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Teil der verbleibenden Kosten auf die Miete umlegen; erhaltene Fördermittel sind dabei abzuziehen. Die Einzelheiten regelt § 559e BGB.
Wann der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommtDer Bonus von 16 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt, wenn sie bestimmte funktionstüchtige Altanlagen ersetzen und fachgerecht ausbauen lassen. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen kommt es nicht auf das Alter an. Gas- und Biomasseheizungen müssen bei der Antragstellung seit mindestens 20 Jahren in Betrieb sein.
Der Bonus setzt voraus, dass die alte Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb genommen, ausgebaut und entsorgt wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte das Fachunternehmen bereits vor der Antragstellung bestätigen.
Welche Heizungen und Kosten förderfähig sindGefördert werden unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen und innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Ebenfalls möglich sind Zuschüsse für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz sowie für bestimmte Mehrkosten wasserstofffähiger Heizungen. Die Technik muss die Vorgaben der Förderrichtlinie erfüllen.
Zu den anerkannten Ausgaben können neben dem Wärmeerzeuger auch Arbeiten am Heizungsverteilungssystem, Fachplanung, Baubegleitung und weitere notwendige Umfeldmaßnahmen gehören. Der Einbau muss grundsätzlich mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300 Euro brutto.
Bei einem Heizungsausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Miete einer provisorischen Heizung für längstens ein Jahr berücksichtigt werden. Betrieb, Wartung, Energiebezug und Finanzierungskosten werden dagegen nicht bezuschusst.
Antrag, Auftrag und Auszahlung müssen zusammenpassenVor dem Antrag benötigt der Eigentümer eine „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, von einem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten. Zudem muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der die Förderzusage der KfW als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält und einen voraussichtlichen Ausführungstermin nennt. Eine solche Bedingung lässt sich nicht erst nachträglich in einen bereits bindenden Vertrag einfügen.
Der Antrag wird im Portal „Meine KfW“ gestellt und muss vor den Arbeiten vor Ort eingehen. Erst nach der Zusage sollte das Vorhaben beginnen. Nicht beantragte Boni und der beantragte Umfang der förderfähigen Kosten können später grundsätzlich nicht aufgestockt werden.
Eine fehlerhafte Einkommensangabe wird dagegen anhand der eingereichten Nachweise berichtigt. Überschreitet das nachgewiesene Einkommen die betreffende Grenze, fällt der Einkommensbonus geringer aus oder vollständig weg.
Nach der Zusage bleiben 36 Monate, um die Arbeiten vollständig abzuschließen. Anschließend erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die „Bestätigung nach Durchführung“, kurz BnD. Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt und unbar bezahlt worden sein.
Die Nachweise sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Erst nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss. Für den neuen Einkommensbonus sollen die entsprechenden Nachweise nach Angaben der KfW voraussichtlich ab Januar 2027 hochgeladen werden können.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die aktuellen Bedingungen stehen auf der KfW-Seite zum Zuschuss 458.
Ergänzungskredit kann die Vorfinanzierung erleichternDa der Zuschuss erst nach Abschluss und Prüfung ausgezahlt wird, müssen Eigentümer die Rechnungen zunächst finanzieren. Für bereits zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Fördermaßnahmen bietet die KfW einen Ergänzungskredit bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit an. Beim Ergänzungskredit Plus 358 können Selbstnutzer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro einen zusätzlichen Zinsvorteil erhalten.
Der Kredit wird über einen Finanzierungspartner beantragt und setzt eine Zuschusszusage voraus, die höchstens zwölf Monate zurückliegt. Der Zuschuss darf zum Zeitpunkt des Kreditantrags noch nicht ausgezahlt sein. Auch bei geringer Rente prüft die Bank die Kreditwürdigkeit und mögliche Sicherheiten.
Ab 2027 sinken einzelne FörderwerteFür Anträge ab dem 1. Februar 2027 verringert sich die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit um 750 Euro. Danach folgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere Absenkung um 750 Euro. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet darüber, welcher Betrag gilt.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Wer ohnehin eine neue Heizung plant, sollte deshalb vor der Auftragserteilung die Förderung mit den aktuellen Zahlen neu berechnen lassen.
Für Wärmepumpen ist im ersten Quartal 2027 außerdem ein Wertschöpfungsbonus geplant. Nach der derzeitigen KfW-Information soll für Anlagen aus der EU und assoziierten Märkten eine Förderung von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung und neuem Bonus möglich bleiben. Bei Wärmepumpen aus anderen Staaten könnte die Grundförderung beispielsweise auf 15 Prozent sinken; die genauen Bedingungen waren Anfang September 2026 noch nicht veröffentlicht.
KfW-Zuschuss und Steuerermäßigung schließen sich ausWer für dieselbe Maßnahme den Zuschuss nutzt, kann nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz beanspruchen. Vor der Entscheidung lohnt sich ein Vergleich, denn eine Steuerermäßigung hilft nur, wenn genügend Einkommensteuer anfällt. Bei Rentnern mit geringer oder keiner Steuerlast ist ein direkter Zuschuss daher häufig vorteilhafter.
Weitere Hilfen für Eigentümer mit kleiner RenteReicht das Einkommen kaum für die laufenden Wohnkosten, kann für selbstnutzende Eigentümer ein Lastenzuschuss als Wohngeld in Betracht kommen. Er finanziert den Heizungstausch nicht unmittelbar, kann aber bei anerkannten Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums helfen.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte die Übernahme notwendiger Kosten vor einer Beauftragung schriftlich mit dem Sozialamt klären. Eine neue Heizungsanlage wird nicht automatisch übernommen, wie ein Fall zum Streit über einen Heizungstausch beim Sozialamt zeigt. Ohne vorherige Zusage droht eine erhebliche Finanzierungslücke.
Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin besitzt und bewohnt ein Einfamilienhaus. Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 liegt bei 24.000 Euro, und sie ersetzt eine funktionstüchtige 25 Jahre alte Gasheizung durch eine förderfähige Wärmepumpe. Die anerkannten Kosten betragen 31.000 Euro.
Sie erhält 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Rechnerisch wären das 86 Prozent, der Fördersatz wird jedoch auf 80 Prozent begrenzt. Da für die erste Wohneinheit nur 28.000 Euro angesetzt werden, beträgt der Zuschuss 22.400 Euro; die verbleibenden Kosten muss die Rentnerin selbst tragen oder finanzieren.
Häufige Fragen zur Heizungsförderung für Rentner Erhalten Rentner automatisch 80 Prozent Zuschuss?Nein. Allein der Bezug einer Rente führt zu keinem höheren Zuschuss. Für 80 Prozent müssen insbesondere die niedrigste Einkommensstufe, die Selbstnutzung und die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sein.
Welches Einkommen zählt bei einem Antrag im Jahr 2026?Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Was gilt, wenn ein Rentner keine Steuerbescheide hat?Wer in den beiden Vergleichsjahren keine Steuererklärung abgegeben hat, kann den besonderen Nachweisweg der KfW nutzen. Dafür sind Rentenbezugsmitteilungen, gegebenenfalls Bescheinigungen für weitere Renten und eine Selbsterklärung erforderlich.
Darf der Handwerkervertrag schon unterschrieben sein?Ja, aber der Vertrag muss vor der Antragstellung eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage enthalten. Die Arbeiten vor Ort dürfen noch nicht begonnen haben.
Können Mieter den Zuschuss beantragen?Nein, das Programm richtet sich an Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei vermieteten Wohnungen kann der Vermieter Antragsteller sein; eine mögliche Mieterhöhung richtet sich nach dem Mietrecht und muss erhaltene Zuschüsse berücksichtigen.
Erhöht der Familienzuschlag auch die Kostenobergrenze?Nein. Der Familienzuschlag verschiebt nur die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Die Kostenobergrenze von derzeit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit verändert sich dadurch nicht.
QuellenGrundlage sind das KfW-Merkblatt zum Zuschuss 458, Stand Juli 2026, die Produktseite der KfW, die BEG-Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums, die KfW-Information zum Ergänzungskredit, § 559e BGB und § 35c EStG. Alle Angaben wurden am 4. September 2026 geprüft.
Der Beitrag Rente: Bis zu 22.400 Euro – Neue Heizungsförderung hilft Rentnern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente in Holland: Warum so sie so viel besser ist als in Deutschland
Eine staatliche Basisrente, dazu eine weit verbreitete Betriebsrente: Die Niederlande organisieren die Alterssicherung anders als Deutschland. Besonders Menschen mit niedrigen Löhnen oder längeren Erwerbspausen können davon profitieren. Der Vorteil entsteht aus dem Zusammenspiel beider Leistungen, wie der Aufbau des niederländischen Rentensystems zeigt.
Eine Basisrente, die weniger vom früheren Gehalt abhängtDie staatliche Altersrente heißt in den Niederlanden AOW, nach dem Gesetz „Algemene Ouderdomswet“. Grundsätzlich sind Menschen versichert, die dort wohnen oder arbeiten. Dabei gibt es Ausnahmen, etwa bei einer Beschäftigung im Ausland oder einer Entsendung, weshalb ein niederländischer Wohnsitz allein nicht in jeder Konstellation genügt. Die Sozialversicherungsbank SVB erläutert die Versicherungsregeln.
Der Unterschied zur deutschen gesetzlichen Rente liegt in der Berechnung: Für die AOW zählt vor allem die Dauer der Versicherung, nicht die Höhe des früheren Gehalts.
Deshalb kann auch jemand mit wenig Erwerbseinkommen einen vollständigen Anspruch erwerben. Solange die Versicherung besteht, führen Teilzeit oder eine Zeit ohne bezahlte Arbeit nicht automatisch zu einer niedrigeren AOW.
Jedes Versicherungsjahr bringt grundsätzlich zwei Prozent des vollständigen Anspruchs. Für die volle Leistung sind 50 Versicherungsjahre innerhalb des Zeitraums vor dem persönlichen AOW-Eintrittsalter erforderlich. Bei zehn fehlenden Jahren bleiben regelmäßig 80 Prozent der vollen AOW. Grundlage sind die Angaben der SVB zum Aufbau der Altersrente.
So hoch ist die niederländische Basisrente seit Juli 2026Die volle AOW unterscheidet zwischen Alleinlebenden und Menschen, die verheiratet sind oder zusammenwohnen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Berechtigte mit Wohnsitz in den Niederlanden folgende Monatsbeträge. Die Nettoangaben setzen voraus, dass die niederländische Abgabenermäßigung bei der AOW berücksichtigt wird.
Wohnsituation AOW brutto monatlich AOW netto laut SVB Zusätzlicher Urlaubsgeldanspruch je Bezugsmonat, brutto Alleinlebend, voller Anspruch 1.662,16 Euro 1.581,55 Euro 104,78 Euro Verheiratet oder zusammenwohnend, voller Anspruch je Person 1.139,39 Euro 1.084,13 Euro 74,85 EuroDas angesammelte Urlaubsgeld wird im Mai ausgezahlt und ist in den genannten Monatsbeträgen nicht enthalten. Die Werte stammen aus der aktuellen AOW-Tabelle der SVB.
Warum die Nettoangabe noch nicht das verfügbare Geld zeigtDie genannten Nettobeträge sind nicht mit einem Betrag gleichzusetzen, von dem bereits sämtliche Kosten der Krankenversicherung bezahlt wurden. Die SVB zieht zwar einen einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag ab. Die Prämie für die verpflichtende Krankenversicherung zahlen Versicherte aber zusätzlich selbst an ihren Krankenversicherer. Darauf weist die SVB bei den Abzügen von der AOW ausdrücklich hin.
Außerdem darf die Abgabenermäßigung bei mehreren Einkommensquellen nur für eine davon eingesetzt werden. Wer neben der AOW eine Betriebsrente oder Arbeitslohn erhält, kann deshalb nicht einfach alle günstigsten Nettoangaben addieren. Die persönliche Steuerbelastung hängt vom Gesamteinkommen ab, wie die deutschsprachigen Informationen der SVB zu den Abgaben erläutern.
Deutschland übernimmt niedrige Löhne stärker in die RenteDie deutsche gesetzliche Rente folgt weitgehend dem früheren versicherten Verdienst. Wer über längere Zeit wenig verdient, erwirbt üblicherweise weniger Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente. Die Rentenberechnung berücksichtigt zwar auch anerkannte Zeiten etwa der Kindererziehung; eine für alle langjährigen Einwohner einheitliche Basisrente sieht sie jedoch nicht vor. Die gesetzliche Rentenformel steht in § 64 SGB VI.
Daraus ergibt sich ein Vorteil der niederländischen AOW: Unterschiede beim Arbeitslohn setzen sich in dieser ersten Stufe der Alterssicherung weniger stark fort. Wer viele Jahre schlecht bezahlt gearbeitet hat, erhält bei vollständiger Versicherung dieselbe AOW wie eine besser verdienende Person mit gleicher Wohnsituation. Unterschiede bleiben allerdings bei der zusätzlichen Betriebsrente bestehen, deren Aufbau vom Erwerbsleben abhängt.
Die deutsche Grundrente ist keine niederländische AOWDie deutsche Grundrente wird wegen ihres Namens leicht mit einer allgemeinen Mindestrente verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um einen Zuschlag für bestimmte langjährig Versicherte mit niedrigen Rentenanwartschaften. Er setzt mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten und weitere Voraussetzungen voraus; zudem wird Einkommen berücksichtigt.
Die Einzelheiten erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Grundrentenzuschlag und seinen Voraussetzungen.
Auch die Grundsicherung im Alter verfolgt einen anderen Ansatz. Sie hilft, wenn das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, und richtet sich nach dem individuellen Bedarf einschließlich angemessener Wohnkosten. Welche Bedingungen gelten, erklärt der Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Ein Vergleich der AOW allein mit dem deutschen Sozialhilfe-Regelbedarf würde deshalb die zusätzlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschlagen.
Die Betriebsrente macht den niederländischen Unterschied größerZur staatlichen Basis kommt für viele Beschäftigte eine Altersversorgung über den Arbeitgeber. Nach Angaben der niederländischen Regierung verfügen rund 90 Prozent der Arbeitnehmer über eine ergänzende betriebliche Rentenregelung. Häufig erfolgt die Absicherung über Branchenfonds; in bestimmten Branchen ist die Teilnahme der Arbeitgeber verpflichtend. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Beschäftigte, wobei Arbeitgeber nach der Darstellung der niederländischen Regierung meist etwa zwei Drittel übernehmen.
Aus dieser breiten Einbindung ergibt sich ein weiterer Vorteil: Viele Beschäftigte bauen zusätzliche Rentenansprüche im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf. Sie müssen dafür nicht erst selbst einen privaten Vorsorgevertrag auswählen. Die Basisrente sichert einen Sockel, während die zusätzliche Versorgung den Abstand zum früheren Arbeitseinkommen verringern kann.
Selbstständige profitieren davon allerdings nicht automatisch im gleichen Umfang. Ohne Arbeitgeber müssen viele von ihnen ihre ergänzende Altersvorsorge selbst organisieren. Für einzelne Berufsgruppen gelten besondere Versorgungssysteme, sodass auch hier ein genauer Blick auf die jeweilige Tätigkeit notwendig ist.
Was internationale Vergleiche tatsächlich aussagenDie OECD weist im Bericht „Pensions at a Glance 2025“ für die Niederlande eine modellierte Nettoersatzquote von rund 96 Prozent für Durchschnittsverdienende mit vollständiger Erwerbsbiografie aus. Im OECD-Durchschnitt liegt der entsprechende Wert bei rund 63 Prozent. Die Quote beschreibt, wie sich die modellierte Nettorente zum vorherigen Nettoerwerbseinkommen verhält. Die Zahlen stehen im OECD-Kapitel zu den Nettoersatzquoten.
Das bedeutet nicht, dass heutige niederländische Rentner ausnahmslos 96 Prozent ihres letzten Nettogehalts erhalten. Es handelt sich um eine Modellrechnung unter festgelegten Annahmen, keine Statistik über aktuelle Kontoeingänge. Außerdem berücksichtigt der Vergleich verpflichtende beziehungsweise quasi verpflichtende Versorgungssysteme und damit auch die entsprechende betriebliche Absicherung. Wer daraus einen reinen Vergleich staatlicher Rentenzahlungen macht, zieht eine falsche Schlussfolgerung.
Ein früherer Rentenbeginn gehört nicht zu den VorteilenDie staatliche AOW beginnt 2026 und 2027 mit 67 Jahren. Für die Jahre 2028 bis 2031 ist ein Eintrittsalter von 67 Jahren und drei Monaten festgelegt. Die weitere Entwicklung ist an die Lebenserwartung gekoppelt. Grundlage ist die amtliche Übersicht zum AOW-Eintrittsalter.
Ein früherer Ruhestand muss deshalb finanziell überbrückt werden. Je nach Regelung lässt sich eine betriebliche Rente vorziehen, wodurch die laufende Zahlung geringer ausfallen kann. Eine hohe erwartete Gesamtversorgung sagt somit noch nichts darüber aus, ob jemand bereits mit Anfang 60 aufhören kann zu arbeiten.
Auch das niederländische System wird umgebautDie Niederlande stellen ihre ergänzenden Renten derzeit auf neue Regeln um. Der Übergang soll spätestens zum 1. Januar 2028 abgeschlossen sein. Dabei werden Beiträge und Anlageergebnisse stärker in einem persönlichen Rentenvermögen sichtbar. Die Regierung beschreibt den Ablauf auf ihrer Seite zum Übergang in das neue Rentensystem.
Die Kapitalanlage eröffnet Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Im neuen System können Anlageerträge schneller zu höheren Renten führen; bei ungünstiger Entwicklung sind auch niedrigere Zahlungen möglich. Reserven und eine Verteilung von Schwankungen über mehrere Jahre sollen die Auswirkungen abfedern. Die amtlichen Erläuterungen zur Rentenreform beschreiben diese Chancen und Grenzen.
Wie stark die Umstellung wirken kann, zeigt eine Mitteilung der Regierung vom 22. Januar 2026. Danach wurden die im vorangegangenen Jahr umgestellten Renten durch den Wechsel im Durchschnitt um 14 Prozent erhöht. Diese Angabe betrifft die genannten umgestellten Versorgungen und ist weder eine allgemeine AOW-Erhöhung noch ein Versprechen für alle weiteren Wechsel. Die Einordnung ergibt sich aus der Regierungsmitteilung zur bisherigen Umstellung.
Ein Umzug verschafft deutschen Rentnern keine volle AOWWer erst im Rentenalter in die Niederlande zieht, erhält dadurch nicht nachträglich 50 Versicherungsjahre. Deutsche Staatsangehörige können AOW-Ansprüche haben, wenn sie zuvor nach niederländischem Recht versichert waren. Entscheidend sind die tatsächlich anerkannten Versicherungszeiten, wie die SVB-Regeln zum Anspruchsaufbau zeigen.
Bei Renten aus beiden Ländern kommen außerdem Fragen der Besteuerung und Krankenversicherung hinzu. Die niederländischen Nettoangaben für Inlandsfälle lassen sich deshalb nicht unverändert auf einen Wohnsitz in Deutschland übertragen. Die SVB erklärt die möglichen Abzüge bei einem Wohnsitz außerhalb der Niederlande.
Was Deutschland aus dem Vergleich lernen kannAus dem Vergleich lässt sich vor allem eine sozialpolitische Schlussfolgerung ziehen: Eine breit zugängliche Basisversorgung kann niedrige Löhne und Erwerbspausen im Alter besser abfedern. Eine weit verbreitete Betriebsrente kann darüber hinaus helfen, den Lebensstandard zu erhalten. Beide Aufgaben werden im niederländischen Modell deutlicher auf unterschiedliche Leistungen verteilt.
Eine Übertragung auf Deutschland wäre dennoch eine umfangreiche Reform mit Finanzierungs- und Übergangsfragen. Bereits erworbene Ansprüche müssten berücksichtigt und zusätzliche Leistungen dauerhaft bezahlt werden. Für die Bewertung eines Rentensystems zählt schließlich, wie verlässlich es unterschiedliche Lebensläufe absichert und welches Einkommen nach Abgaben und notwendigen Ausgaben übrig bleibt.
Der Beitrag Rente in Holland: Warum so sie so viel besser ist als in Deutschland erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld: Das ändert sich für Eltern ab 2027
Nach der Geburt eines Kindes soll für viele Eltern künftig ein Behördengang entfallen: Die Familienkasse soll das Kindergeld auch ohne Antrag bewilligen und auszahlen können. Der Bundestag hat die entsprechende Neuregelung am 9. Juli 2026 beschlossen, die praktische Einführung ist für 2027 vorgesehen. Allerdings werden nicht alle Familien gleichzeitig erreicht, und die Prüfung des Anspruchs bleibt bestehen. Das erläutert die Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld.
Daneben gibt es inzwischen neue Pläne für die Höhe der Leistung. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Steuerreform-Entwurf beschlossen, der auch mehr Kindergeld vorsieht.
Eltern müssen deshalb zwischen dem neuen Auszahlungsverfahren und der geplanten Erhöhung unterscheiden: Beide Vorhaben betreffen das Kindergeld, haben aber unterschiedliche Gesetzgebungsstände und Zeitpläne. Den aktuellen Entwurf veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.
Kindergeld ohne Antrag soll 2027 in zwei Stufen beginnenDie erste Ausbaustufe soll Familien erreichen, die bereits Kindergeld für ein älteres Kind bekommen und ein weiteres Baby erwarten. Hier kennt die Familienkasse gewöhnlich schon die empfangsberechtigte Person und die Bankverbindung. Diese Angaben sollen für das neugeborene Geschwisterkind erneut genutzt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen zweifelsfrei feststehen.
Als voraussichtlichen Beginn hat das Finanzministerium März 2027 genannt. Bei ersten Kindern ist die Umstellung aufwendiger, weil noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vorhanden sind; diese zweite Stufe ist voraussichtlich für November 2027 vorgesehen.
Die Monate beschreiben den geplanten technischen Start und sind keine Zusage, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Einzelfall automatisch erledigt wird. Die zeitliche Staffelung ergibt sich aus den Angaben des Finanzministeriums zum Verfahren.
Welche Voraussetzungen für die automatische Auszahlung gelten sollenFür die vorgesehene Einbeziehung erster Kinder muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine Bankverbindung bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeiten. Sind Angaben unvollständig oder lässt sich der Anspruch nicht eindeutig feststellen, bleibt eine Antragstellung beziehungsweise Ergänzung von Nachweisen erforderlich.
Eine fehlende Voraussetzung für das automatische Verfahren bedeutet jedoch nicht, dass die Familie kein Kindergeld erhält. Insbesondere ist Erwerbstätigkeit keine allgemeine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Die Unterscheidung betrifft den Weg zur Bewilligung: Auch berechtigte Eltern ohne Beschäftigung können weiterhin Kindergeld beantragen. Die allgemeinen Anspruchsregeln beschreibt die Bundesagentur für Arbeit.
Warum manche Familien weiterhin selbst tätig werden müssenBesonders bei Pflege- und Adoptivfamilien lässt sich aus der ursprünglichen Geburtsmeldung nicht ohne Weiteres ableiten, wer später Kindergeld erhalten soll. Wird ein Kind erst nach seiner Geburt in einen anderen Haushalt aufgenommen, muss die Familienkasse die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen. Auch bei Auslandsbezügen oder nicht vollständig verfügbaren Angaben zur Selbstständigkeit können zusätzliche Unterlagen nötig sein.
Für Haushalte mit Grundsicherung nach dem SGB II wäre die Aussage, sie seien ausnahmslos ausgeschlossen, zu pauschal. Wer arbeitet und ergänzende Leistungen erhält, kann andere Voraussetzungen erfüllen als ein Haushalt ohne Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleiben die jeweilige Familiensituation und die verfügbaren Daten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag „Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle“.
Was die Umstellung für unterschiedliche Familien bedeutet Situation Vorgesehenes Verfahren Was Eltern beachten sollten Weiteres Baby; für ein älteres Kind wird bereits Kindergeld gezahlt Automatische Bewilligung voraussichtlich ab März 2027 möglich Anspruch und Kontoverbindung müssen eindeutig feststehen. Erstes Baby Einbeziehung voraussichtlich ab November 2027 Inlandswohnsitz, bekannte IBAN und inländische Erwerbstätigkeit sind vorgesehen. Fehlende Daten oder unklare Anspruchsberechtigung Weiterhin Antrag oder ergänzende Angaben Ein Schreiben der Familienkasse erfordert gegebenenfalls eine Antwort. Bereits laufender Kindergeldbezug Bestehende Bewilligung bleibt Ausgangspunkt Wegen der Verfahrensumstellung ist kein allgemeiner Neuantrag nötig. Volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium Weiterhin Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen Ausbildungs- und Studiennachweise bleiben erforderlich.Die Übersicht verbindet die angekündigten Einführungsstufen mit den bisherigen Pflichten beim Kindergeldbezug. Das neue Verfahren setzt bei der Geburt an; für ältere Kinder wird damit kein allgemeiner Verzicht auf Nachweise eingeführt. Die besonderen Anforderungen ab Volljährigkeit erläutert die Familienkasse zum Kindergeld ab 18 Jahren.
Wie die Familienkasse an die notwendigen Daten kommen sollAusgangspunkt ist die Anmeldung der Geburt: Über die Meldebehörden gelangen die Angaben an die Steuerbehörde des Bundes, die dem Kind eine Steuer-Identifikationsnummer zuweist. Anschließend erhält die Familienkasse die Informationen. Der Datenaustausch soll verhindern, dass Eltern Angaben erneut in einen Antrag eintragen müssen, obwohl diese der Verwaltung bereits vorliegen.
Eine nutzbare Kontoverbindung ist für die Auszahlung unverzichtbar. Werdende Eltern können ihre IBAN bereits heute für die Speicherung bei der zuständigen Steuerbehörde über ELSTER oder die App IBAN+ mitteilen. Fehlen dennoch Angaben, soll die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit Zugang zu einem vorausgefüllten Antrag versenden. Das Verfahren und die Möglichkeiten zur IBAN-Mitteilung beschreibt das Bundesfinanzministerium.
Welcher Elternteil das Kindergeld bekommtFür ein Kind wird das Kindergeld grundsätzlich nur an eine berechtigte Person gezahlt. Beim antragslosen Verfahren muss die Familienkasse diese Person zunächst anhand der verfügbaren Angaben auswählen. Bei weiteren Kindern soll sie dafür normalerweise an den bisherigen Kindergeldbezug anknüpfen.
Die Auswahl durch die Behörde soll die Eltern nicht dauerhaft binden. Sind sie damit nicht einverstanden, können sie nach dem vorgesehenen Verfahren ohne Begründung eine Änderung für die Zukunft veranlassen. Gerade nach einer Trennung sollte geprüft werden, ob der Bescheid noch zur tatsächlichen Haushaltssituation passt. Die Regelung erläutert der Bericht des Finanzausschusses.
259 Euro gelten bereits – 267 und 272 Euro sind geplantSeit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Für zwei anspruchsberechtigte Kinder sind das insgesamt 518 Euro, für drei Kinder 777 Euro. Wer bereits Kindergeld bekam, erhielt die Erhöhung gegenüber 2025 automatisch und musste dafür keinen neuen Antrag stellen. Dies bestätigt die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung 2026.
Der am 2. September beschlossene Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht ab Januar 2027 monatlich 267 Euro und ab Januar 2028 monatlich 272 Euro je Kind vor. Die erste Stufe würde gegenüber 2026 ein Plus von acht Euro monatlich beziehungsweise 96 Euro jährlich pro Kind bringen. Für eine Familie mit zwei Kindern wären das bei ganzjährigem Anspruch 192 Euro mehr im Jahr 2027.
Diese höheren Beträge sind zum Stand dieses Beitrags noch keine geltenden Auszahlungsansprüche. Sie stehen im Regierungsentwurf und müssen das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Beschluss zum antragslosen Kindergeld bewirkt für sich genommen keine Erhöhung. Die vorgesehenen Beträge finden sich im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027.
Kinderfreibeträge sind keine zusätzliche ÜberweisungBeim Kindergeld kommt häufig die Frage auf, wie es sich zu den steuerlichen Freibeträgen verhält. Im Jahr 2026 betragen der Kinderfreibetrag für beide Eltern zusammen 6.828 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung weitere 2.928 Euro. Insgesamt geht es damit um 9.756 Euro pro Kind und Jahr, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Diese Summe wird nicht ausgezahlt, sondern mindert gegebenenfalls das zu versteuernde Einkommen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das Kindergeld; dafür ist die Anlage Kind erforderlich. Ist der Steuervorteil höher, wird der Kindergeldanspruch bei der Berechnung berücksichtigt, sodass die Vergünstigungen nicht ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Das erklärt das Familienportal des Bundes.
Der Steuerreform-Entwurf sieht für die zusammengefassten Freibeträge 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028 vor. Auch hierbei handelt es sich bislang um geplante Änderungen. Den Zusammenhang zwischen monatlicher Zahlung, Steuererklärung und ergänzenden Leistungen beschreibt außerdem unser Beitrag zum Kindergeld 2026 und den Entlastungsmöglichkeiten für Familien.
Änderungen müssen Eltern weiterhin mitteilenEine automatische Erstbewilligung nimmt Eltern nicht die Verantwortung ab, anspruchsrelevante Veränderungen zu melden. Eine dauerhafte Trennung, der Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt oder neue Bankdaten können eine Mitteilung erforderlich machen.
Die Familienkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem bisherigen Verfahren nicht genügt, nur das Einwohnermeldeamt oder das Jobcenter zu informieren. Hinweise dazu enthält ihre Seite „Mitteilung an die Familienkasse“.
Auch bei volljährigen Kindern bleibt Aufmerksamkeit nötig. Während einer Ausbildung oder eines Studiums kann Kindergeld unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Endet die Ausbildung oder wird das Studium abgebrochen, muss die Familienkasse davon erfahren; die Reform für Neugeborene ändert daran nichts.
Warum Eltern mit einem aktuellen Antrag nicht warten solltenWer jetzt ein Kind bekommt oder erstmals Kindergeld beanspruchen kann, sollte nicht auf die angekündigte Automatisierung warten. Im September 2026 gilt für neue Ansprüche weiterhin das bisherige Antragsverfahren. Der Antrag kann kostenlos direkt bei der Familienkasse gestellt werden.
Die rückwirkende Auszahlung ist grundsätzlich auf sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Langes Abwarten kann deshalb dazu führen, dass zustehende Monatsbeträge nicht mehr ausgezahlt werden. Auf diese Grenze weist die Bundesagentur für Arbeit bei der Antragstellung hin.
Bei Grundsicherung und Kinderzuschlag gelten eigene RegelnFür Familien im SGB-II-Bezug bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht zwangsläufig ein entsprechend höheres Haushaltsbudget.
Kindergeld wird dem Kind grundsätzlich als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen. Eine höhere Kindergeldzahlung kann daher die ergänzende Leistung des Jobcenters verringern. Grundlage ist § 11 SGB II.
Der Kinderzuschlag ist wiederum eine eigenständige Leistung für Familien mit begrenztem Einkommen. Im Jahr 2026 sind bis zu 297 Euro monatlich je Kind möglich, abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus einer automatischen Kindergeldbewilligung entsteht keine automatische Bewilligung des Kinderzuschlags. Welche Unterstützung infrage kommt, erläutert unser Beitrag zu bis zu 297 Euro Kinderzuschlag und weiteren Entlastungen.
Die Entlastung erreicht zunächst nur einen Teil der FamilienDie Bundesregierung rechnet damit, dass durch das neue Verfahren etwa 300.000 Erstanträge im Jahr entfallen können. In der Bundestagsdebatte wurde zugleich kritisiert, dass unter anderem Pflege- und Adoptivfamilien sowie bestimmte Haushalte mit Sozialleistungsbezug zunächst nicht ausreichend erreicht werden.
Für diese Familien bleibt entscheidend, dass der weiterhin nötige Antrag verständlich und zugänglich ist. Die unterschiedlichen Positionen dokumentiert der Bundestag zur abschließenden Beratung.
Der Beitrag Kindergeld: Das ändert sich für Eltern ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Beschlossen und fix ab 2027: 540 Euro Rentenzulage
Der Bundesrat hat das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet – damit ist das Altersvorsorgedepot ab dem 1. Januar 2027 offiziell Gesetz. Die Reform ersetzt die gescheiterte Riester-Rente durch ein neues, kapitalmarktbasiertes Fördermodell mit bis zu 540 Euro staatlicher Zulage pro Jahr.
Was die Bundesregierung als Reform für alle Einkommensgruppen bewirbt, hat für Menschen mit kleinem Einkommen, im Bürgergeld-Bezug oder mit drohendem Grundsicherungsbedarf im Alter eine andere Seite: Wer die Förderung am dringendsten bräuchte, kommt oft gar nicht rein oder zahlt am Ende drauf.
Altersvorsorgedepot 2027: Grundzulage, Kosten, neue RegelnAb dem 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot (AVD) die Riester-Rente als staatlich gefördertes Instrument der privaten Altersvorsorge. Der Bundestag hatte das Altersvorsorgereformgesetz (BT-Drs. 21/4088) am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat heute zugestimmt.
Das Grundprinzip: Wer in Fonds und ETFs einzahlt, bekommt für jeden eigenen Euro staatliche Zulagen obendrauf. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr zahlt der Staat 50 Prozent dazu – das sind bis zu 180 Euro. Für jeden weiteren Euro bis zur Grenze von 1.800 Euro Jahresbeitrag kommen 25 Prozent staatliche Förderung hinzu, nochmals bis zu 360 Euro.
Die maximale Grundzulage beläuft sich damit auf 540 Euro pro Jahr.
Das ist dreimal mehr als die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro. Hinzu kommen 300 Euro Kinderzulage pro kindergeldberechtigtem Kind, bereits ab einem Eigenbeitrag von 25 Euro monatlich. Neu ist auch, dass alle Selbstständigen – unabhängig von einer Rentenversicherungspflicht – jetzt förderberechtigt sind.
Für das Standardprodukt gilt ein gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr, das deutlich unter den 1,5 bis 2,5 Prozent liegt, die klassische Riester-Versicherungsprodukte fraßen. Riester-Neuabschlüsse sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich; bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung weiter.
Wer förderberechtigt ist – und wer draußen bleibtDie Förderberechtigung orientiert sich an der alten Riester-Systematik: Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte sowie deren nicht berufstätige Ehepartner. Neu hinzu kommen alle Selbstständigen.
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, gilt ebenfalls als förderberechtigt – er bleibt über die Bundesagentur für Arbeit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Das ist ein entscheidender Punkt für alle, die bereits mit Jobverlust rechnen: Wer nach dem Jobverlust zunächst Arbeitslosengeld I erhält und in dieser Zeit weiter ins Altersvorsorgedepot einzahlt, verliert die Förderung nicht.
Wer dagegen direkt Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht – also das bisherige Bürgergeld, ab Juli 2026 das Grundsicherungsgeld – und keinerlei Erwerbseinkommen oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, ist nicht förderberechtigt.
Für diese Gruppe gibt es keinen staatlichen Zuschuss auf Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot. Der Staat wirbt mit einer Reform für „alle Einkommensgruppen”. Für den Teil der Bevölkerung, der keine Beiträge in die Rentenversicherung mehr einzahlt, bleibt das Depot eine verschlossene Tür.
Der Geringverdiener-Bonus: Was er wirklich bringtDas Gesetz enthält nach dem parlamentarischen Verfahren einen Geringverdiener-Bonus in Höhe von 175 Euro, der bei Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensschwelle zusätzlich zur Grundzulage gewährt werden soll.
Dieser Bonus richtet sich an Personen, deren Jahreseinkommen so niedrig ist, dass selbst der Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eine spürbare Belastung darstellt. Die genauen Einkommensgrenzen und Bedingungen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4088 und den noch ausstehenden Durchführungsverordnungen.
Ein Vergleich mit dem alten Riester zeigt: Wer bisher ein sehr geringes Einkommen hatte, konnte die alte Riester-Grundzulage von 175 Euro bereits mit einem Eigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr vollständig erhalten. Das bedeutete: 60 Euro eigener Einsatz, 175 Euro Staatszulage – eine Förderquote von fast 300 Prozent.
Beim Altersvorsorgedepot bekommt man für 60 Euro Eigenbeitrag gerade 30 Euro staatliche Zulage. Erst bei 120 Euro Jahresbeitrag fließt die erste greifbare Förderung. Die Gesamtzulage von 540 Euro zu erhalten kostet 1.800 Euro eigenen Jahresbeitrag – 150 Euro monatlich. Wer monatlich kaum über die Runden kommt, wird das nicht leisten können.
Markus H., 44, arbeitet in Teilzeit in einem Lager, 900 Euro netto im Monat. Er hatte seit acht Jahren einen Riester-Vertrag, in den er 60 Euro jährlich einzahlte – und dafür 175 Euro Zulage bekam. Wechselt er 2027 ins Altersvorsorgedepot, bekommt er für denselben Betrag nur noch 30 Euro.
Will er die Förderung auch nur annähernd ausschöpfen, muss er seinen monatlichen Sparbeitrag deutlich erhöhen – was bei 900 Euro netto schlicht nicht realistisch ist. Für Familien mit mehreren Kindern sieht die Rechnung anders aus, weil die Kinderzulage von 300 Euro pro Kind bereits ab 25 Euro Monatsbeitrag voll greift. Wer keine Kinder hat und wenig verdient, fährt mit dem alten Riester-Vertrag unter Umständen besser.
Was beim Grundsicherungsgeld-Bezug mit dem AVD passiertWer arbeitslos wird und Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt dabei die neue Vermögensprüfung ohne Karenzzeit: Das Jobcenter prüft den Vermögensstand vom ersten Tag an.
Ein normales ETF-Depot oder ein Sparbuch gilt als verwertbares Vermögen und muss bis auf den altersabhängigen Freibetrag aufgebraucht werden. Ein Altersvorsorgedepot, das nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist, genießt dagegen wie bisher Riester-Verträge den Schutz nach § 12 Abs. 3 SGB II – der geförderte Anteil des Depots zählt nicht als anrechenbares Vermögen.
Das gilt allerdings nur für den geförderten Teil. Wer mehr als 1.800 Euro pro Jahr ins Depot eingezahlt hat – also bis zu 6.840 Euro jährlich, die das Gesetz zulässt –, muss die über die Fördergrenze hinausgehenden Einlagen im Zweifel vorrangig einsetzen.
In der Praxis betrifft das vor allem Gutverdienende, die das Depot als Steueroptimierungsinstrument nutzen. Für Menschen mit kleinem Einkommen, die ohnehin kaum über den geförderten Mindestbeitrag hinauskommen, ist dieser Punkt meist irrelevant.
Entscheidend ist: Wer ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot besitzt, muss dieses beim Jobcenter nachweisen. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.
Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, zahlt draufHier liegt das eigentliche Problem für die Zielgruppe dieses Artikels. Wer ein Leben lang mit kleinem Einkommen gearbeitet, in ein Altersvorsorgedepot gespart hat und im Alter trotzdem nicht über die Runden kommt – weil die Rente einfach zu niedrig ist –, der landet bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Und dort werden die Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot als Einkommen angerechnet.
Nach § 82 Abs. 4 SGB XII gilt für Einkünfte aus geförderter privater Altersvorsorge ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben anrechnungsfrei. Von dem Betrag, der 100 Euro übersteigt, bleiben weitere 30 Prozent frei.
Der gesamte Freibetrag ist nach oben gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – das sind im Jahr 2026 maximal 281,50 Euro monatlich. Ein konkretes Beispiel: Jemand bekommt 300 Euro monatlich aus seinem Altersvorsorgedepot und bezieht zusätzlich Grundsicherung im Alter. Anrechnungsfrei sind 100 Euro plus 30 Prozent von 200 Euro, also 60 Euro – zusammen 160 Euro.
Von den 300 Euro monatlicher AVD-Auszahlung werden 140 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung mindert den Grundsicherungsanspruch.
Das ist kein Fehler im System und auch kein Novum: Genau so wurde es auch bei Riester-Renten gehandhabt. Der Freibetrag für geförderte Zusatzvorsorge ist 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt worden, um Anreize für private Vorsorge zu setzen.
Aber er beantwortet nicht die Frage, ob es sich für Menschen mit kleinem Einkommen und hohem Altersarmuts-Risiko wirklich lohnt, in ein kapitalmarktbasiertes Vorsorgeprodukt einzuzahlen – wenn ein erheblicher Teil der Auszahlungen am Ende zur Sozialleistung verrechnet wird.
Eine zusätzliche Einschränkung: Dieser Freibetrag greift nur dann, wenn die Auszahlung als monatliche Rente bis zum Lebensende erfolgt. Das Altersvorsorgedepot sieht eine Auszahlung über einen Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr vor – ob das dieser Anforderung standhält, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Wer zu Beginn zusätzlich 30 Prozent des Depotwertes als Einmalzahlung entnimmt, bekommt für diesen Teil definitiv keinen Freibetrag: Einmalzahlungen sind nicht von der Anrechnung ausgenommen.
Was Riester-Sparer jetzt konkret entscheiden müssenWer bereits einen Riester-Vertrag hat, muss nichts sofort tun. Bestehende Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter – Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Drei Optionen stehen offen:
Erstens, den Riester-Vertrag einfach weiterführen. Das lohnt sich besonders für Geringverdiener mit Kindern, weil die Kinderzulage beim Riester-System unter Umständen höher war als beim neuen AVD.
Zweitens, den Vertrag beitragsfrei stellen und ab 2027 parallel ein Altersvorsorgedepot eröffnen.
Drittens, das angesparte Kapital in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen. Das gilt nicht als Kündigung, die bereits erhaltenen Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Wer mit einer Riester-Kündigung liebäugelt, sollte das unterlassen: Bei einer echten Kündigung müssen alle staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Ein laufendes Beitragskonto beitragsfrei zu stellen und den Vertrag ruhen zu lassen ist keine Kündigung. Der Wechsel ins AVD ist nach fünf Vertragsjahren kostenlos; davor darf der bisherige Anbieter eine Wechselgebühr von maximal 150 Euro erheben.
Was jetzt konkret zu tun istWer sich fragt, ob das Altersvorsorgedepot für die eigene Situation sinnvoll ist, sollte zunächst klären, ob überhaupt eine Förderberechtigung besteht: Wer pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist – also Arbeitnehmer, Minijobber mit GRV-Beitrag, ALG-I-Empfänger, Selbstständige ab 2027 – kann ab Januar 2027 einzahlen und Zulagen beantragen. Wer kein Einkommen hat und ausschließlich Grundsicherungsgeld bezieht, hat keinen Förderanspruch.
Wer ein kleines Einkommen hat und bereits einen Riester-Vertrag besitzt, sollte vor einem Wechsel rechnen: Bei einem Eigenbeitrag bis 120 Euro jährlich und ohne Kinder kann der alte Riester-Vertrag vorteilhafter sein. Eine Beratung bei einem VdK-, SoVD- oder Verbraucherzentrale-Beratungsgespräch ist vor einem Wechsel sinnvoll.
Wer mit dem Gedanken spielt, im Alter Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen zu müssen, sollte die Anrechnungsregeln kennen: 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben stets frei, 30 Prozent des darüber liegenden Betrags ebenfalls. Der Rest mindert den Grundsicherungsanspruch – nicht aber den Anspruch an sich.
Das Altersvorsorgedepot löst kein strukturelles Problem: Wer durch die Rentenlücke im Alter arm wird, wird durch ein kapitalmarktbasiertes Sparprodukt allein nicht gerettet.
Das ist für diejenigen sinnvoll, die konsistent einzahlen können – und so die staatliche Förderung über Jahrzehnte nutzen. Wer das nicht kann, spart für eine Auszahlung, die später zu erheblichen Teilen auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot Kann ich das Altersvorsorgedepot nutzen, wenn ich gerade Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld bekomme?Nein. Die Förderberechtigung setzt voraus, dass Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder einer der anderen förderberechtigten Gruppen angehören. Reine Grundsicherungsgeld-Empfänger ohne jede Erwerbstätigkeit sind nicht förderberechtigt. Wenn Sie dagegen auch nur einen Minijob haben und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, kann die Förderberechtigung bestehen.
Wird das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?Der zertifizierte, geförderte Teil eines Altersvorsorgedepots ist nach § 12 Abs. 3 SGB II geschützt und zählt nicht als verwertbares Vermögen. Das gilt für Riester-Verträge genauso wie künftig für das AVD. Ungeförderte Einzahlungen über dem Jahresbeitrag von 1.800 Euro sind dagegen nicht privilegiert und müssen bei einer Vermögensprüfung angegeben werden.
Was passiert mit den AVD-Auszahlungen, wenn ich im Alter Grundsicherung nach SGB XII beziehe?Die monatlichen Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden als Einkommen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags – maximal 281,50 Euro (2026). Alles darüber hinaus mindert die Grundsicherungsleistung. Die erste Einmalzahlung von bis zu 30 Prozent des Depotwerts genießt diesen Freibetrag nicht.
Lohnt sich ein Wechsel vom alten Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot?Für die meisten Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen ja, wegen niedrigerer Kosten und höherer Renditechancen. Für Geringverdiener ohne Kinder mit laufendem Riester-Vertrag muss das individuell gerechnet werden – der alte Riester-Vertrag kann wegen der günstigeren Mindesteigenbeitrag-Zulage-Relation vorteilhafter sein.
Was passiert mit meinem Riester-Vertrag, wenn ich ihn nicht wechsle?Er läuft mit vollständigem Bestandsschutz weiter. Die alte Förderung mit Grundzulage 175 Euro und Kinderzulage gilt für Bestandsverträge unverändert. Neuabschlüsse nach dem 31. Dezember 2026 sind im alten Riester-Format nicht mehr möglich.
QuellenBundestag: Beschluss Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088, 21/4996, 27. März 2026, Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge, § 12 SGB II (Vermögen), § 82 Abs. 4 SGB XII (Freibetrag zusätzliche Altersvorsorge), § 82a SGB XII (Freibetrag Grundrentenzeiten)
Der Beitrag Rente: Beschlossen und fix ab 2027: 540 Euro Rentenzulage erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente nach Scheidung: Kürzung durch den Ex-Partner kann wieder entfallen
Wer bei einer Scheidung Rentenanrechte abgeben musste, muss die daraus folgende Kürzung nicht unter allen Umständen lebenslang hinnehmen. Stirbt die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner, kann die eigene Rente wieder steigen – allerdings nur auf Antrag und unter einer strengen zeitlichen Voraussetzung.
Ausschlaggebend ist, wie lange die verstorbene Person bereits Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hatte. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, eine Rentenkürzung wegen Unterhaltszahlungen, Erwerbsminderung oder nachträglich veränderter Berechnungswerte anzupassen.
Versorgungsausgleich teilt die Ansprüche aus der EhezeitBei einer Scheidung teilt das Familiengericht grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte. Dabei wird jedes Anrecht getrennt betrachtet, etwa die gesetzliche Rente, eine Beamtenversorgung, eine Betriebsrente oder eine private Altersvorsorge.
Wer während der Ehe höhere Ansprüche erworben hat, gibt einen Teil davon an den anderen Ehepartner ab. Der empfangende Partner bekommt dadurch ein eigenes Anrecht gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger und ist nicht darauf angewiesen, dass der frühere Ehepartner später Zahlungen weiterleitet.
Welche Zeiträume und Versorgungen berücksichtigt werden, erläutert der Beitrag Rente und Scheidung: So werden die Rentenpunkte aufgeteilt. Ansprüche, die vor Beginn der Ehezeit oder nach deren Ende entstanden sind, fließen normalerweise nicht in den Ausgleich ein.
Die Kürzung endet nach dem Tod nicht automatischStirbt die Person, die beim Versorgungsausgleich Ansprüche erhalten hat, wird die Rente des anderen geschiedenen Ehepartners nicht von selbst neu berechnet. Der frühere gerichtliche Beschluss bleibt zunächst wirksam und der Versorgungsträger setzt die Kürzung fort.
Das gilt selbst dann, wenn die verstorbene Person ihre erhöhte Rente niemals erhalten hat. Die Rentenversicherung darf die Kürzung erst aussetzen, wenn ein Antrag nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die höhere Zahlung grundsätzlich erst im Monat nach der Antragstellung beginnt. Wer lange wartet, verliert daher möglicherweise mehrere Tausend Euro.
Die Grenze von 36 Monaten entscheidetEine Anpassung wegen Todes kommt nur infrage, wenn die verstorbene Person höchstens 36 Monate eine Versorgung aus dem beim Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Hat sie gar keine Rente oder nur bis zu drei Jahre lang eine entsprechend erhöhte Rente erhalten, kann die Voraussetzung erfüllt sein.
Bei genau 36 Monaten ist eine Anpassung noch möglich. Wurde die Leistung dagegen 37 Monate oder länger bezogen, scheidet dieser Weg grundsätzlich aus.
Gemeint ist nicht die Zeit seit der Scheidung und auch nicht die gesamte Dauer irgendeines Rentenbezugs. Geprüft wird, wie lange tatsächlich Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht geflossen sind.
„Zurückholen“ bedeutet keine rückwirkende ErstattungDie häufig verwendete Formulierung, jemand könne seine Rentenpunkte „zurückholen“, ist missverständlich. Rechtlich wird die Kürzung für die Zukunft ausgesetzt; die damalige Entscheidung des Familiengerichts verschwindet dadurch nicht einfach.
Bereits einbehaltene Rentenbeträge werden grundsätzlich nicht für die Zeit vor dem Antrag nachgezahlt. Das gilt auch dann, wenn der frühere Ehepartner schon Jahre zuvor verstorben war und die antragstellende Person davon nichts wusste.
Bei einer monatlichen Kürzung von 250 Euro kostet ein um zwei Jahre verspäteter Antrag rechnerisch 6.000 Euro. Eine ausführliche Darstellung dieses Problems bietet auch der Beitrag Rente wird gekürzt, obwohl der Ex-Partner längst nicht mehr lebt.
Antrag muss beim richtigen Versorgungsträger eingehenÜber die Anpassung wegen Todes entscheidet nicht erneut das Familiengericht. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das durch die Scheidung gekürzte Anrecht besteht, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder die für eine Beamtenversorgung zuständige Stelle.
Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung steht das Formular R4100 zur Verfügung. Ein Antrag kann nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung auch formlos gestellt werden, sollte den gewünschten Stopp der Kürzung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person aber eindeutig benennen.
Hilfreich sind die Versicherungsnummer, der Scheidungsbeschluss mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und ein Nachweis über den Tod des früheren Partners. Fehlen einzelne Angaben, sollte der Antrag trotzdem möglichst früh eingereicht und die Unterlage anschließend nachgereicht werden.
Entscheidend für den Zahlungsbeginn ist der Eingang des Antrags. Betroffene sollten sich diesen Eingang deshalb schriftlich bestätigen lassen.
Anpassung ist schon vor der eigenen Rente möglichDie ausgleichspflichtige Person muss nicht warten, bis sie selbst Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält. Der Antrag kann bereits vorher gestellt werden, wenn der frühere Ehepartner verstorben ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Versorgungsträger kann die Anpassung dann für den späteren Rentenbeginn vormerken. Dadurch lässt sich verhindern, dass die erste eigene Rentenzahlung zunächst noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird.
Ein gewöhnlicher Rentenantrag reicht nicht immer aus. Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, dass ausdrücklich auch eine Anpassung wegen Todes gewünscht wird.
Nicht jede Altersvorsorge wird von der Härteregelung erfasstDie Anpassung nach den §§ 32 bis 38 Versorgungsausgleichsgesetz gilt nur für bestimmte Versorgungssysteme. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgungen, berufsständische Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte sowie Versorgungen von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern.
Reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen fallen grundsätzlich nicht unter diese Härteregelung. Wurden bei der Scheidung mehrere unterschiedliche Versorgungen geteilt, kann die Kürzung deshalb möglicherweise nur bei einem Teil der Anrechte entfallen.
Ausgangslage Mögliche Reaktion Zuständige Stelle Zeitliche Wirkung Früherer Partner ist verstorben und hat höchstens 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG Versorgungsträger des gekürzten Anrechts Grundsätzlich ab dem Monat nach Antragseingang Früherer Partner kann das erhaltene Anrecht noch nicht beziehen und hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch Aussetzung der Kürzung bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs Familiengericht Ab dem Monat nach Antragseingang Ausgleichspflichtige Person erhält eine Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze Vorübergehende Aussetzung nach § 35 VersAusglG Versorgungsträger Für die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen Berechnungswerte haben sich nach Ende der Ehezeit erheblich verändert Gerichtliches Abänderungsverfahren Familiengericht In der Regel ab dem Monat nach Antragseingang Beim Hin-und-her-Ausgleich kann auch ein eigener Vorteil entfallenBei vielen Scheidungen hat nicht nur eine Person Ansprüche abgegeben. Beide früheren Ehepartner können aus unterschiedlichen Versorgungssystemen Anrechte voneinander erhalten haben.
Wird die Kürzung nach dem Tod ausgesetzt, erlöschen grundsätzlich auch die Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Systemen, welche die antragstellende Person von dem Verstorbenen erhalten hat. Vor dem Antrag muss deshalb geprüft werden, wie hoch die abgegebenen und die erhaltenen Ansprüche jeweils sind.
Hat eine Person beispielsweise eigene Anrechte im Wert von monatlich 300 Euro abgegeben und Ansprüche von 120 Euro erhalten, kann sich die Anpassung rechnerisch mit 180 Euro im Monat auswirken. Waren die erhaltenen Ansprüche höher als die eigene Kürzung, könnte der Antrag dagegen finanzielle Nachteile auslösen.
Der ursprüngliche Scheidungsbeschluss und aktuelle Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sollten deshalb gemeinsam ausgewertet werden. Bei mehreren Versorgungen kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater sinnvoll sein.
Unterhaltszahlungen können eine Kürzung zeitweise stoppenEine weitere Härteregelung betrifft geschiedene Personen, die trotz gekürzter Rente gesetzlichen Unterhalt an den früheren Partner zahlen müssen. Kann dieser noch keine laufende Versorgung aus dem übertragenen Anrecht beziehen, darf das Familiengericht die Kürzung auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen.
Die Entlastung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. Außerdem gelten Mindestgrenzen, sodass nicht jede geringe Rentenminderung für eine Anpassung ausreicht.
Beginnt die berechtigte Person später selbst eine entsprechende Versorgung zu beziehen, heiratet sie erneut oder verändert sich der Unterhalt, kann die Aussetzung enden oder neu berechnet werden. Änderungen müssen dem Versorgungsträger unverzüglich mitgeteilt werden.
Sonderregel bei Erwerbsminderung und besonderen AltersgrenzenEine vorübergehende Anpassung kann ebenfalls möglich sein, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung wegen Invalidität oder wegen einer besonderen Altersgrenze erhält. Voraussetzung ist, dass sie aus einem Anrecht, das ihr selbst beim Versorgungsausgleich übertragen wurde, noch keine Leistung beziehen kann.
Typisch sind unterschiedliche Altersgrenzen verschiedener Versorgungssysteme. Die Kürzung darf höchstens in dem Umfang ausgesetzt werden, der den noch nicht nutzbaren erworbenen Anrechten entspricht.
Der Antrag wird in diesem Fall beim betroffenen Versorgungsträger gestellt. Sobald die fehlende Leistung bezogen werden kann oder andere Voraussetzungen wegfallen, wird die Kürzung wieder berücksichtigt.
Spätere Wertänderungen können eine Neuberechnung erlaubenUnabhängig von den Härteregelungen kann eine gerichtliche Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich sein. Voraussetzung sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den damaligen Ausgleichswert zurückwirken und eine ausreichend große Abweichung verursachen.
Nach § 225 FamFG muss die Änderung grundsätzlich mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen und zusätzlich eine gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Eine Abänderung kommt auch infrage, wenn dadurch erstmals eine für eine Versorgung erforderliche Wartezeit erfüllt wird.
Bei Entscheidungen nach dem seit September 2009 geltenden Recht wird grundsätzlich das betroffene Anrecht neu betrachtet. Für ältere Entscheidungen gelten besondere Vorschriften nach § 51 VersAusglG, die zu einer umfassenderen Neuberechnung führen können.
Der Tod des früheren Ehepartners ist für sich genommen keine nachträgliche Wertänderung. Ist die 36-Monats-Grenze überschritten, lässt sich die Kürzung daher nicht allein wegen des Todes über ein Abänderungsverfahren beseitigen.
Eine neue Heirat hebt den Versorgungsausgleich nicht aufHeiratet eine geschiedene Person erneut, bleibt der Versorgungsausgleich aus der früheren Ehe grundsätzlich bestehen. Auch eine erneute Eheschließung der früheren Ehepartner miteinander macht die damalige Teilung nicht automatisch rückgängig.
Vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden ist die Frage, ob nach einer Scheidung ausnahmsweise eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden kann. Dazu gelten eigene Vorschriften, die im Beitrag Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung? erläutert werden.
Praxisbeispiel: Ein früher Antrag verhindert weitere VerlusteThomas B. bezieht seit 2024 Altersrente, die wegen des Versorgungsausgleichs monatlich um 280 Euro gekürzt wird. Seine geschiedene Frau verstirbt im August 2026, nachdem sie 22 Monate eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hatte.
Thomas stellt noch im September 2026 den Antrag auf Anpassung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Da seine frühere Frau nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten hat, kann die Kürzung grundsätzlich ab Oktober 2026 entfallen.
Aus der Versorgung seiner früheren Frau hatte Thomas selbst Anrechte im Wert von monatlich 70 Euro erhalten. Diese entfallen ebenfalls, sodass seine Rente unter vereinfachten Annahmen nicht um 280 Euro, sondern im Ergebnis um 210 Euro monatlich steigt.
Hätte Thomas erst ein Jahr später reagiert, wäre für die Zwischenzeit regelmäßig keine Nachzahlung möglich gewesen. Bei einem Vorteil von 210 Euro im Monat hätte ihn das Zögern rechnerisch 2.520 Euro gekostet.
Häufige Fragen zur Rente nach einer Scheidung 1. Endet die Rentenkürzung automatisch, wenn der frühere Ehepartner stirbt?Nein. Die Kürzung läuft zunächst weiter und kann nur nach einem Antrag ausgesetzt werden. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.
2. Wie lange darf der verstorbene Ex-Partner die erhöhte Rente bezogen haben?Die Grenze liegt bei höchstens 36 Monaten. Bei einem Leistungsbezug von 37 Monaten oder länger scheidet die Anpassung wegen Todes grundsätzlich aus.
3. Werden frühere Kürzungen rückwirkend erstattet?In der Regel nicht. Die höhere Rente wird grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4. Kann der Antrag schon vor dem eigenen Rentenbeginn gestellt werden?Ja. Die Anpassung kann bereits vorher beantragt und für den späteren Rentenbeginn vorgemerkt werden.
5. Gilt die Regelung auch für Betriebsrenten und private Renten?Die Anpassung wegen Todes gilt grundsätzlich nicht für reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Erfasst werden die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme, darunter die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung.
6. Kann ein Antrag auch Nachteile verursachen?Ja. Hat die antragstellende Person beim Versorgungsausgleich selbst Anrechte des verstorbenen Partners aus einem erfassten Versorgungssystem erhalten, können diese mit der Anpassung erlöschen. Vor der Antragstellung sollte deshalb der finanzielle Saldo sämtlicher betroffener Anrechte geprüft werden.
Der Beitrag Rente nach Scheidung: Kürzung durch den Ex-Partner kann wieder entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld wird knapp: Jobcenter kann bis zu 100 Euro vorher zahlen
Wer bereits vor dem Monatsende kein Geld mehr für Lebensmittel, Hygieneartikel oder Fahrkarten hat, kann beim Jobcenter eine vorzeitige Auszahlung beantragen. Bis zu 100 Euro aus der nächsten regulären Leistung dürfen früher ausgezahlt werden.
Die Regelung verschafft kurzfristig finanziellen Spielraum, erhöht den Leistungsanspruch jedoch nicht. Der vorgezogene Betrag fehlt bei einer der kommenden Auszahlungen und kann dadurch die nächste finanzielle Lücke verursachen.
Die 100 Euro sind kein zusätzlicher ZuschussDie rechtliche Grundlage findet sich in § 42 Absatz 2 SGB II. Danach kann das Jobcenter bereits festgesetzte Ansprüche, die zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällig werden, auf Antrag teilweise vorzeitig erbringen.
Die Auszahlung ist auf höchstens 100 Euro begrenzt. Wer lediglich 40 oder 70 Euro benötigt, kann auch einen entsprechend niedrigeren Betrag beantragen.
Es handelt sich weder um einen Zuschuss noch um eine Erhöhung der Grundsicherung. Das Jobcenter zahlt lediglich einen Teil des Geldes früher aus, das der leistungsberechtigten Person ohnehin im nächsten Monat zusteht.
Nur bei einem bereits bewilligten LeistungsanspruchDie vorzeitige Zahlung kommt nur bei einem laufenden Leistungsfall infrage. Es muss bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegen, aus dem sich auch für den kommenden Zahlungszeitpunkt ein Anspruch ergibt.
Wer erstmals Grundsicherung beantragt hat und noch auf den Bescheid wartet, kann die Regelung nicht nutzen. In dieser Situation kommt stattdessen ein Vorschuss wegen einer verzögerten Entscheidung nach § 42 SGB I in Betracht.
Auch im letzten Monat eines Bewilligungszeitraums kann es Schwierigkeiten geben. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit soll die vorzeitige Zahlung dann nur möglich sein, wenn der Bescheid für den anschließenden Bewilligungszeitraum bereits erlassen wurde.
Bis zu 100 Euro je leistungsberechtigter PersonDie Begrenzung auf 100 Euro bezieht sich nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit auf jede leistungsberechtigte Person. Leben mehrere Berechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, können daher auch mehrere vorzeitige Zahlungen beantragt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Familie automatisch 100 Euro für jedes Haushaltsmitglied erhält. Das Jobcenter prüft jeden Antrag und die geschilderte finanzielle Notlage.
Bei minderjährigen Kindern wird der Antrag in der Regel durch die vertretungsberechtigte Person gestellt. Dabei sollte erklärt werden, welche notwendigen Ausgaben für das Kind nicht mehr bezahlt werden können.
Das Jobcenter muss sein Ermessen ausüben§ 42 Absatz 2 SGB II verwendet das Wort „können“. Daraus folgt, dass die Behörde nicht jeden Antrag automatisch bewilligen muss.
Das Jobcenter darf den Antrag jedoch auch nicht ohne Prüfung oder mit einer pauschalen Begründung ablehnen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände müssen berücksichtigt und die Entscheidung nachvollziehbar begründet werden.
Nach den Weisungen der Bundesagentur kann eine Ablehnung beispielsweise erwogen werden, wenn verwertbare finanzielle Mittel vorhanden sind. Auch vorhandenes Erwerbseinkommen oder wiederholte finanzielle Engpässe können in die Entscheidung einbezogen werden.
Eine vorzeitige Zahlung kann außerdem abgelehnt werden, wenn sie nach Ansicht des Jobcenters die bestehende Notlage lediglich fortsetzt. Betroffene sollten deshalb möglichst genau darlegen, wodurch der einmalige Engpass entstanden ist und weshalb er nicht aus eigenen Mitteln überbrückt werden kann.
In drei Fällen ist die Auszahlung gesetzlich ausgeschlossenEine vorzeitige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn im laufenden Monat oder im Monat der späteren Verrechnung bereits eine Aufrechnung erfolgt oder zu erwarten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Jobcenter eine Rückforderung in monatlichen Teilbeträgen einbehält.
Die Auszahlung darf ebenfalls nicht erfolgen, wenn der Leistungsanspruch im folgenden Monat durch eine Sanktion gemindert wird. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem die vorgezogene Summe verrechnet werden soll.
Ein weiterer Ausschluss gilt, wenn bereits in einem der beiden vorangegangenen Kalendermonate eine solche Zahlung genutzt wurde. Wer im Januar Geld vorzeitig erhalten hat, kann die Hilfe daher weder im Februar noch im März erneut beanspruchen.
Der folgende Monat fällt entsprechend geringer ausDie vorzeitige Leistung muss nicht wie ein gewöhnliches Darlehen in kleinen Monatsraten zurückgezahlt werden. Das Jobcenter mindert stattdessen die nächste reguläre Auszahlung um den vorgezogenen Betrag.
Wer 100 Euro erhält, bekommt im folgenden Monat normalerweise 100 Euro weniger. Ist eine Verrechnung bei dieser Auszahlung nicht möglich, wird der Betrag mit dem Anspruch des darauffolgenden Monats verrechnet.
Reicht der Anspruch für eine vollständige Verrechnung nicht aus, sehen die Weisungen der Bundesagentur eine Einbehaltung in zwei Teilbeträgen vor. Wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben und kann das Jobcenter nicht mehr verrechnen, kann eine Erstattung verlangt werden.
Diese Folge sollte vor dem Antrag sorgfältig bedacht werden. Die frühere Zahlung beseitigt die finanzielle Unterdeckung nicht, sondern verlagert sie lediglich.
Auszahlung kann auch als Gutschein erfolgenDie Bundesagentur sieht vor, dass das Jobcenter im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch über die Form der Hilfe befindet. Besonders bei wiederholten Vorsprachen können nach den Verwaltungshinweisen Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden.
Eine solche Entscheidung muss sich am jeweiligen Einzelfall orientieren. Mehr zu den rechtlichen Grenzen dieser Praxis erfahren Betroffene im Beitrag Lebensmittelgutscheine statt Geld vom Jobcenter.
Ein Gutschein kann zwar die Versorgung mit Lebensmitteln ermöglichen, hilft aber nicht bei jeder Ausgabe. Fahrkarten, Medikamente, Hygieneartikel oder dringend benötigtes Guthaben für ein Telefon lassen sich damit unter Umständen nicht bezahlen.
Vorzeitige Zahlung, Vorschuss und Darlehen unterscheiden sichDie drei Leistungen werden im Alltag häufig unter dem Begriff „Vorschuss“ zusammengefasst. Rechtlich gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Leistung Typische Situation Voraussetzung Finanzielle Folge Vorzeitige Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB II Das Geld ist vor der nächsten Auszahlung aufgebraucht Ein laufender Bewilligungsbescheid und ein künftiger festgesetzter Anspruch Bis zu 100 Euro werden bei einer kommenden Zahlung abgezogen Vorschuss nach § 42 SGB I Das Jobcenter benötigt länger für die endgültige Berechnung Der Anspruch besteht voraussichtlich dem Grunde nach, seine Höhe ist aber noch offen Verrechnung mit der später festgesetzten Leistung Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II Ein notwendiger, nicht aufschiebbarer Bedarf kann nicht bezahlt werden Ein unabweisbarer Bedarf und keine andere Finanzierungsmöglichkeit Rückzahlung durch spätere EinbehaltungenEin Darlehen kann beispielsweise bei einer defekten Waschmaschine, einer drohenden Stromsperre oder einer anderen nicht aufschiebbaren Ausgabe infrage kommen. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber zum Darlehen vom Jobcenter bei einem unabweisbaren Bedarf.
Die vorzeitige Auszahlung von höchstens 100 Euro ist dagegen für eine kurzfristige Lücke innerhalb eines laufenden Leistungsbezugs gedacht. Sie ersetzt kein Darlehen, wenn eine notwendige Anschaffung deutlich mehr kostet.
So sollte der Antrag formuliert werdenDie vorzeitige Zahlung erfolgt ausschließlich auf Antrag. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, dennoch sollte der Antrag schriftlich und nachweisbar übermittelt werden.
Neben dem gewünschten Betrag sollte die leistungsberechtigte Person erklären, welche notwendige Ausgabe nicht mehr bezahlt werden kann. Kontoauszüge, Rechnungen, Mahnungen oder andere Nachweise können die Dringlichkeit belegen.
Ein kurzer Antrag kann beispielsweise so formuliert werden:
Hiermit beantrage ich nach § 42 Absatz 2 SGB II die vorzeitige Auszahlung von 100 Euro aus meinem bereits bewilligten Leistungsanspruch. Mir stehen derzeit keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung, um Lebensmittel und notwendige Hygieneartikel bis zur nächsten regulären Auszahlung zu bezahlen. Andere verfügbare Mittel habe ich nicht. Ich bitte wegen der akuten finanziellen Notlage um eine kurzfristige schriftliche Entscheidung.
Der Antrag kann über den digitalen Zugang des Jobcenters, per Fax oder persönlich gegen eine Empfangsbestätigung eingereicht werden. Bei einer akuten Notlage sollte ausdrücklich um eine umgehende Bearbeitung gebeten werden.
Was bei einer Ablehnung möglich istLehnt das Jobcenter die vorzeitige Zahlung ab, sollten Betroffene eine schriftliche und begründete Entscheidung verlangen. Erst dadurch lässt sich prüfen, ob die Behörde die persönliche Situation ausreichend berücksichtigt hat.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Versorgung mit Lebensmitteln oder anderen lebensnotwendigen Dingen, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht geprüft werden.
Vorher sollte dem Jobcenter möglichst genau mitgeteilt werden, welche Folgen ohne schnelle Hilfe drohen. Eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht tätige Anwaltskanzlei kann bei der Einschätzung des Einzelfalls unterstützen.
Warum die vorzeitige Zahlung nur eine kurzfristige Hilfe istDer monatliche Regelbedarf muss unter anderem Ernährung, Haushaltsstrom, Kleidung, Verkehr, Kommunikation und zahlreiche weitere Ausgaben abdecken. Wie sich die Leistung zusammensetzt, zeigt der Beitrag Diese Ausgaben sind im Regelsatz 2026 enthalten.
Unvorhergesehene Kosten können das verfügbare Budget deshalb schnell aufbrauchen. Die vorzeitige Auszahlung kann in einer solchen Situation verhindern, dass bis zum Monatsende überhaupt kein Geld mehr vorhanden ist.
Sie ist jedoch keine dauerhafte Lösung, weil die nächste Auszahlung geringer ausfällt. Vor dem Antrag sollte daher geprüft werden, ob für den konkreten Bedarf stattdessen ein Zuschuss, ein Mehrbedarf oder ein Darlehen vorgesehen ist.
Beispiel aus der PraxisSandra lebt allein und erhält laufende Leistungen vom Jobcenter. Nachdem sie eine dringend benötigte Monatsfahrkarte und eine unerwartet hohe Stromabschlagszahlung beglichen hat, bleiben ihr zehn Tage vor der nächsten Auszahlung nur noch zwölf Euro.
Sie beantragt schriftlich eine vorzeitige Zahlung von 80 Euro und legt einen aktuellen Kontoauszug sowie den erhöhten Stromabschlag vor. Da keine Sanktion und keine Aufrechnung bestehen und sie in den vergangenen zwei Monaten keine vorzeitige Zahlung erhalten hat, bewilligt das Jobcenter den Antrag.
Sandra erhält 80 Euro, mit denen sie Lebensmittel und Hygieneartikel kaufen kann. Bei der nächsten regulären Auszahlung werden ihr allerdings 80 Euro weniger überwiesen, sodass sie diesen Monat besonders sorgfältig planen muss.
Fragen und Antworten zur vorzeitigen Auszahlung 1. Besteht ein Anspruch auf volle 100 Euro?Nein. Das Jobcenter kann bis zu 100 Euro bewilligen, muss aber über den Antrag und die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Auch ein niedrigerer Betrag ist möglich.
2. Muss bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegen?Ja. Die vorzeitige Zahlung nach § 42 Absatz 2 SGB II setzt einen festgesetzten Anspruch für einen kommenden Zahlungszeitpunkt voraus. Wer noch auf den ersten Bescheid wartet, sollte einen Vorschuss nach § 42 SGB I prüfen.
3. Müssen die 100 Euro zurückgezahlt werden?Der Betrag wird normalerweise von einer der nächsten regulären Leistungen abgezogen. Es handelt sich deshalb nicht um zusätzliches Geld und auch nicht um ein gewöhnliches Darlehen.
4. Kann die Auszahlung jeden Monat beantragt werden?Nein. Eine erneute vorzeitige Auszahlung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung bereits in einem der beiden vorherigen Kalendermonate genutzt wurde. Zwischen zwei Auszahlungen müssen daher zwei Kalendermonate ohne diese Hilfe liegen.
5. Was gilt bei einer Sanktion oder laufenden Aufrechnung?Besteht im Monat der Verrechnung eine Sanktion, ist die vorzeitige Leistung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn im laufenden Monat oder im Verrechnungsmonat eine Aufrechnung erfolgt oder zu erwarten ist.
6. Kann das Jobcenter statt Geld einen Lebensmittelgutschein geben?Nach den Weisungen der Bundesagentur kann die vorzeitige Hilfe im Einzelfall auch als Sachleistung erbracht werden. Besonders bei wiederholten finanziellen Engpässen kommen Lebensmittelgutscheine in Betracht, wobei die Entscheidung begründet und auf den konkreten Bedarf abgestimmt sein muss.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld wird knapp: Jobcenter kann bis zu 100 Euro vorher zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Automatischer Pausenabzug: Aber Arbeitgeber darf Arbeitszeit von Arbeitnehmer nicht einfach kürzen
Viele Zeiterfassungssysteme ziehen nach sechs Stunden automatisch 30 Minuten und nach neun Stunden insgesamt 45 Minuten ab. Rechtlich ist eine solche Programmierung nicht von vornherein verboten, doch sie darf die tatsächlichen Abläufe im Betrieb nicht verfälschen. Wer während der vermeintlichen Pause weiterarbeitet, leistet keine unbezahlte Ruhepause.
Ein Eintrag in der Software beweist deshalb noch nicht, dass eine Pause gewährt und genutzt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil klargestellt, dass ein pauschaler Systemabzug den konkreten Vortrag des Arbeitgebers im Streitfall nicht ersetzt (Az. 5 AZR 51/24).
Automatische Pausenbuchung ist nicht automatisch rechtswidrigArbeitgeber dürfen Zeiterfassungssysteme so einrichten, dass die gesetzlichen Mindestpausen nach dem Überschreiten bestimmter Arbeitszeiten zunächst automatisch berücksichtigt werden.
Das kann in Betrieben mit festgelegten Pausenfenstern eine praktikable Abrechnungshilfe sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigten die Pause tatsächlich nehmen können und falsche Buchungen zuverlässig korrigiert werden.
Problematisch wird das Verfahren, wenn das System eine Pause fingiert, obwohl die Arbeit nicht unterbrochen wurde. Eine technische Buchung verwandelt geleistete Arbeit nicht in Freizeit. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsorganisation so gestalten, dass gesetzlich vorgeschriebene Pausen wirklich stattfinden.
Diese Mindestpausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vorNach § 4 Arbeitszeitgesetz muss eine Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Bei mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten erforderlich. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Bis einschließlich sechs Stunden verlangt das Arbeitszeitgesetz keine Ruhepause. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können dennoch Pausen vorsehen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne Ruhepause eingesetzt werden.
Tägliche Arbeitszeit Gesetzliche Mindestpause Zulässige Aufteilung Bis einschließlich 6 Stunden Keine gesetzliche Mindestpause Betriebliche oder vertragliche Pausen bleiben möglich Mehr als 6 bis 9 Stunden Mindestens 30 Minuten Zum Beispiel 2-mal 15 Minuten Mehr als 9 Stunden Mindestens 45 Minuten Zum Beispiel 3-mal 15 Minuten Eine echte Pause verlangt die freie Verfügung über die ZeitNicht jede Unterbrechung mit geringer Arbeitsbelastung ist eine Ruhepause. Beschäftigte müssen für einen im Voraus feststehenden Zeitraum von der Arbeitspflicht befreit sein und grundsätzlich selbst bestimmen können, wie sie diese Zeit nutzen. Spätestens zu Beginn der Unterbrechung müssen sie wissen, dass sie nun Pause haben und wie lange diese dauert.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Anforderungen im Urteil vom 21. August 2024 (Az. 5 AZR 266/23). Betriebliche Erfordernisse können eine flexible Festlegung erlauben, sodass die genaue Uhrzeit nicht zwingend schon bei Arbeitsbeginn feststehen muss. Eine Pause darf jedoch nicht nur von einer zufälligen Auftragsflaute abhängen.
Wer während des Essens Anrufe beantworten, Kundschaft bedienen, eine Maschine beobachten oder auf sofortigen Zuruf bereitstehen muss, ist häufig weiterhin bei der Arbeit. Ob die Zeit als Pause gilt, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen ab. Allein der Aufenthalt im Betrieb macht eine Pause dagegen noch nicht zur Arbeitszeit.
Der Fall vor dem BundesarbeitsgerichtIm Verfahren 5 AZR 51/24 verlangte eine teilzeitbeschäftigte Klinikärztin die Vergütung von 59 Stunden und drei Minuten. Ihre reguläre Arbeitszeit betrug sechs Stunden täglich. Sobald sie länger arbeitete, zog das elektronische System automatisch Pausenzeiten ab, soweit keine Pause am Terminal gebucht worden war.
Die Ärztin erklärte für die einzelnen Arbeitstage, von wann bis wann sie gearbeitet habe und dass sie außer den ausdrücklich gebuchten Unterbrechungen keine Pausen genommen habe. Das Krankenhaus bestritt dies pauschal und verwies auf den automatischen Abzug. Diese Reaktion genügte dem Bundesarbeitsgericht nicht.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Arbeitgeber konkret darlegen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Ärztin nicht gearbeitet und tatsächlich Pause gemacht haben soll. Der Systemeintrag dokumentierte nur den automatischen Abzug, nicht die wirkliche Nutzung der Pause. Das BAG hob das vorangegangene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das Urteil ist kein automatischer ZahlungsbefehlDas Urteil bedeutet nicht, dass jeder automatische Pausenabzug ohne weitere Prüfung zu einer Lohnnachzahlung führt. Wer Geld für zusätzliche Arbeitszeit verlangt, muss zunächst für jeden betroffenen Tag angeben, wann er gearbeitet hat. Im Streit muss außerdem geklärt werden, ob die Arbeit während der abgezogenen Zeit dem Arbeitgeber zuzurechnen war.
Vergütungspflichtige Mehrarbeit liegt regelmäßig nur vor, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die zugewiesene Arbeitsmenge notwendig gemacht hat. Ein Beschäftigter kann eine gewährte Pause daher nicht eigenmächtig auslassen, um zusätzliche Vergütung zu erzeugen. Weitere Informationen enthält der Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Anders liegt der Fall, wenn Personalmangel, Kundenandrang oder dienstliche Vorgaben eine Pause praktisch verhindern und der Arbeitgeber dies kennt. Duldet er das regelmäßige Durcharbeiten, kann ihm die zusätzliche Arbeitsleistung zugerechnet werden. Auch eine zu knapp bemessene Arbeitsmenge kann dafür sprechen, dass die Arbeit ohne zusätzliche Zeit nicht zu bewältigen war.
Arbeitszeiterfassung und Lohnanspruch sind zwei verschiedene FragenArbeitgeber müssen ein System einrichten, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Pflicht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz ab (Az. 1 ABR 22/21). Nähere Hintergründe erläutert der interne Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen“.
Die Erfassungspflicht ändert nach der Rechtsprechung aber nicht automatisch die Darlegungs- und Beweisregeln eines Vergütungsprozesses. Ein lückenhafter Datensatz verschafft Beschäftigten nicht ohne Weiteres einen Zahlungsanspruch. Umgekehrt kann der Arbeitgeber einen präzisen Vortrag nicht allein mit einem pauschalen Softwareeintrag entkräften.
Ein verlässliches System sollte deshalb Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die tatsächlich genommenen Pausen nachvollziehbar abbilden. Automatische Buchungen brauchen eine einfache Korrekturmöglichkeit. Beschäftigte sollten eine Berichtigung nicht von der Zustimmung einer Person abhängig machen müssen, die ihre tatsächliche Arbeitssituation gar nicht überblicken kann.
Wann durchgearbeitete Pausen bezahlt werden müssenEine ordnungsgemäß gewährte Ruhepause ist gewöhnlich nicht zu vergüten, sofern Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts Günstigeres regeln. Wird während des abgezogenen Zeitraums tatsächlich gearbeitet, handelt es sich dagegen grundsätzlich um Arbeitszeit. Ob daraus ein zusätzlicher Geldanspruch oder zunächst eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto folgt, richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis.
Bei einem festen Monatsgehalt ist zu prüfen, welche Arbeitszeit durch das Gehalt bereits abgegolten ist und wie Mehrarbeit behandelt wird. Tarifliche Zuschläge entstehen ebenfalls nur unter den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen. Ein automatischer Pausenabzug allein beantwortet keine dieser Fragen.
Beschäftigte sollten falsche Abzüge sofort dokumentierenWer während einer automatisch gebuchten Pause arbeitet, sollte den Vorgang noch am selben Tag festhalten. Wichtig sind Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Höhe des Abzugs, ausgeübte Tätigkeiten und der Grund, weshalb keine ungestörte Pause möglich war. Dienstliche E-Mails, Anruflisten, Kassenbuchungen, Einsatzpläne und Aussagen von Kollegen können den eigenen Vortrag stützen.
Der fehlerhafte Eintrag sollte schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung beanstandet werden. Dabei kann zugleich die Korrektur des Arbeitszeitkontos und, soweit einschlägig, die Vergütung verlangt werden. Ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat kann die betriebliche Praxis prüfen und Beschäftigte unterstützen.
Schnelles Handeln ist wichtig, weil Arbeits- und Tarifverträge oft Ausschlussfristen enthalten. Ansprüche können dadurch bereits nach wenigen Monaten verfallen, obwohl die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Betroffene sollten deshalb nicht erst am Jahresende sämtliche Abrechnungen kontrollieren.
Auch Arbeitgeber dürfen das Durcharbeiten nicht hinnehmenDie gesetzlichen Mindestpausen dienen dem Gesundheitsschutz und stehen nicht zur freien Disposition. Arbeitgeber müssen ihre Abläufe so organisieren, dass Beschäftigte die vorgeschriebenen Unterbrechungen nehmen können. Eine nur auf dem Papier erzeugte Pause heilt einen Verstoß nicht.
Wer die gesetzlichen Ruhepausen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig gewährt, kann ordnungswidrig handeln. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind dafür Geldbußen möglich. Bei besonders schweren vorsätzlichen Verstößen kommen unter weiteren Voraussetzungen auch strafrechtliche Folgen in Betracht.
Mitbestimmung bei Pausen und ZeiterfassungBesteht ein Betriebsrat, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. Auch bei der technischen Ausgestaltung eines elektronischen Systems können Mitbestimmungsrechte berührt sein. Die betriebliche Regelung darf den gesetzlichen Schutz jedoch nicht unterschreiten.
Für Unternehmen empfiehlt sich eine klare Vorgabe, wie Pausen gebucht, unterbrochen und berichtigt werden. Beschäftigte müssen erkennen können, welche Zeit das System abzieht. Eine transparente Korrektur schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.
Warum das Thema bei flexiblen Arbeitszeiten besonders wichtig istBei Gleitzeit, mobiler Arbeit und wechselnden Schichten lässt sich eine starre Mittagspause nicht immer sinnvoll festlegen. Flexibilität befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht, echte Erholungszeiten zu ermöglichen. Die Diskussion über Veränderungen beim Achtstundentag wird im Beitrag „Arbeitszeit: 8-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“ näher erläutert.
Gerade bei mobiler Arbeit verschwimmen Pausen und kurze Arbeitskontakte schnell. Wer in der Pause dienstliche Nachrichten beantwortet oder an einer spontanen Videokonferenz teilnimmt, sollte die Unterbrechung entsprechend korrigieren. Arbeitgeber brauchen dafür Regeln, die auch außerhalb des Betriebs funktionieren.
Beispiel aus der PraxisEine Verkäuferin arbeitet von 9.00 bis 17.30 Uhr, während das System täglich 30 Minuten Pause abzieht. An mehreren Tagen ist sie allein im Geschäft, bedient während des Essens Kundschaft und bleibt für die Kasse verantwortlich. Sie notiert die betroffenen Zeiten, sichert Kassenbuchungen und verlangt schriftlich die Berichtigung ihres Arbeitszeitkontos.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf die automatische Buchung zurückweisen. Er müsste konkret erklären, wann die Verkäuferin vollständig von ihren Aufgaben befreit war. Zugleich darf die Beschäftigte künftig nicht einfach durcharbeiten, wenn ihr eine nutzbare Pause ordnungsgemäß gewährt wird.
Häufige Fragen zu automatischen Pausenabzügen Darf der Arbeitgeber nach sechs Stunden automatisch 30 Minuten abziehen?Eine solche Systemeinstellung ist nicht generell verboten. Als unbezahlte Pause darf die Zeit aber nur behandelt werden, wenn tatsächlich eine entsprechende Arbeitsunterbrechung möglich war und stattgefunden hat.
Reicht der Eintrag im Zeiterfassungssystem als Beweis für eine Pause?Nein. Nach dem BAG-Urteil vom 12. Februar 2025 ersetzt ein automatischer Abzug keinen konkreten Vortrag dazu, wann eine Pause gewährt und genommen wurde.
Muss eine durchgearbeitete Pause immer bezahlt werden?Geleistete Arbeit ist nicht allein wegen einer automatischen Buchung unbezahlt. Bei Mehrarbeit muss der Beschäftigte aber regelmäßig zusätzlich darlegen, dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die Arbeitsmenge veranlasst hat.
Darf ein Arbeitnehmer die Pause auslassen und früher Feierabend machen?Die gesetzliche Mindestpause darf bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden nicht einfach an das Ende des Arbeitstages verschoben oder vollständig gestrichen werden. Sie soll die Arbeit während des Tages unterbrechen und der Erholung dienen.
Was sollten Beschäftigte bei einem falschen Pausenabzug tun?Sie sollten den Vorgang taggenau dokumentieren und die Buchung zeitnah schriftlich beanstanden. Wegen möglicher Ausschlussfristen sollten sie zugleich prüfen, bis wann eine Korrektur oder Vergütung verlangt werden muss.
Wer hilft bei wiederkehrenden falschen Abzügen?Ansprechpartner sind zunächst Arbeitgeber, Personalabteilung sowie Betriebs- oder Personalrat. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommen außerdem die zuständige Arbeitsschutzbehörde, eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Betracht.
Der Beitrag Automatischer Pausenabzug: Aber Arbeitgeber darf Arbeitszeit von Arbeitnehmer nicht einfach kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Selbstständige müssen Beiträge nachzahlen doch das Krankengeld bleibt gleich
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können Beiträge nachzahlen müssen, wenn ein späterer Steuerbescheid einen höheren Gewinn ausweist. Das bereits berechnete Krankengeld erhöht sich dadurch nach der üblichen Praxis der Krankenkassen jedoch nicht automatisch.
Für die endgültige Beitragsabrechnung zählt das für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesene Einkommen. Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere beitragspflichtige Einnahmen können das Ergebnis beeinflussen. Beim Krankengeld wird dagegen grundsätzlich auf die Beitragsgrundlage zurückgegriffen, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit galt.
Diese Kassenpraxis gilt aber nicht ausnahmslos. Mehrere Gerichte haben höheres Krankengeld zugesprochen, wenn die frühere Berechnung die wirtschaftliche Lage vor der Erkrankung erkennbar falsch abbildete.
Für welche Selbstständige die Regel giltBetroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für sie gehört Krankengeld nicht automatisch zum Versicherungsschutz.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht für diese Gruppe gewöhnlich erst nach einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse. Selbstständige zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz und erhalten das gesetzliche Krankengeld in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Davon zu unterscheiden sind besondere Krankengeld-Wahltarife und private Krankentagegeldversicherungen. Dort können andere Wartezeiten, Leistungsbeträge und Bedingungen gelten.
Ab 2027 kommen neue Fristen für die Wahlerklärung hinzu. Welche Schutzlücken daraus entstehen können, erläutert der Beitrag Selbstständige verlieren Krankengeld-Schutz: Neue 14-Tage-Frist ab 2027.
Warum Krankenkassen Beiträge rückwirkend neu berechnenBei Selbstständigen steht der endgültige Gewinn häufig erst lange nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Die Krankenkasse berechnet die Beiträge deshalb grundsätzlich anhand des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verwendet sie zunächst die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen. Dadurch soll eine vorläufige Beitragshöhe ermittelt werden, obwohl noch kein Steuerbescheid für die neue Tätigkeit vorliegt.
Nach § 240 Absatz 4a SGB V erfolgt diese Beitragsfestsetzung zunächst vorläufig. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr bei der Krankenkasse eingereicht wird, rechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen endgültig ab.
Liegt der Gewinn über der bisherigen Berechnung, entsteht eine Beitragsnachforderung. Bei einem niedrigeren Gewinn kann es eine Erstattung oder Verrechnung geben, soweit Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere Einnahmen dem nicht entgegenstehen.
Besonders belastend wird eine Nachforderung, wenn die selbstständige Person inzwischen arbeitsunfähig ist. Dann trifft die höhere Beitragsrechnung auf ein Einkommen, das durch das Krankengeld bereits erheblich gesunken sein kann.
Warum das Krankengeld trotzdem unverändert bleiben kannDas gesetzliche Krankengeld beträgt bei Selbstständigen grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens. Die Leistung ist durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V zählt bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beiträge aus Arbeitseinkommen angesetzt war. Ein erst später erlassener Steuerbescheid verändert diese frühere Ausgangslage nicht ohne Weiteres.
Das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld erklärt deshalb, dass eine spätere Beitragskorrektur allein keine Neuberechnung der Leistung auslöst. Das gilt nach den dortigen Hinweisen sowohl bei einem höheren als auch bei einem niedrigeren Gewinn.
Entwicklung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Folge für Beiträge und Krankengeld Steuerbescheid weist einen höheren Gewinn aus Beiträge können steigen; das Krankengeld erhöht sich nicht automatisch Steuerbescheid weist einen niedrigeren Gewinn aus Beiträge können sinken; das Krankengeld wird allein deshalb nicht gekürzt Neuer Steuerbescheid galt bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Diese Einkommensgrundlage ist gewöhnlich für das Krankengeld heranzuziehen Frühere Berechnung weicht erheblich vom wirklichen Gewinn ab Eine andere Krankengeldberechnung kommt im Einzelfall in Betracht Beiträge beruhen auf einem Mindestwert oder anderen Einnahmen Daraus entsteht nicht automatisch ein entsprechend hohes Krankengeld Beiträge und Krankengeld werden nach unterschiedlichen Regeln berechnetBei freiwillig Versicherten kann die Krankenkasse je nach Versicherungsverhältnis auch Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen berücksichtigen. Diese Einnahmen erhöhen die Beiträge, gelten aber nicht als Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Das Krankengeld soll nur den Gewinn ersetzen, der wegen der Arbeitsunfähigkeit aus der eigenen Arbeit wegfällt. Mieteinnahmen, Zinsen, Renten oder der Gründungszuschuss erhöhen das Krankengeld deshalb grundsätzlich nicht.
Auch die Mindestbeitragsgrundlage schützt nicht vor einem sehr niedrigen Krankengeld. Liegt der wirkliche Gewinn darunter, werden zwar Beiträge aus dem gesetzlichen Mindestwert erhoben, die Leistung richtet sich aber nach dem niedrigeren Arbeitseinkommen.
Bei einem negativen Gewinn kann das Krankengeld aus der selbstständigen Tätigkeit auf null sinken. Die aktuellen Höchstgrenzen erläutert der Beitrag Maximales Krankengeld 2026: So viel zahlt die Krankenkasse höchstens.
Gerichte lassen Ausnahmen von der Kassenpraxis zuDas Rundschreiben ist eine Verwaltungshilfe, aber kein Gesetz. Gerichte können deshalb prüfen, ob die vor Beginn der Erkrankung verwendete Beitragsgrundlage die wirkliche Einkommenssituation ausreichend widerspiegelt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2025, B 3 KR 3/24 R, bestätigt, dass die Berechnung nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V auf einer widerlegbaren Annahme beruht. Eine andere Berechnung kommt infrage, wenn konkrete Hinweise auf eine erhebliche Abweichung vom wirklichen Arbeitseinkommen vorliegen.
Diese Ausnahme kann sich zugunsten oder zulasten der versicherten Person auswirken. Im entschiedenen Fall lehnte das BSG höheres Krankengeld allerdings ab, weil die verwendete Berechnung die Einkommenslage des Klägers ausreichend wiedergab.
Damit bleibt es bei der Unterscheidung: Eine spätere Beitragsabrechnung verändert das Krankengeld nicht automatisch. Weicht die bisherige Grundlage jedoch deutlich vom Gewinn vor der Erkrankung ab, kann eine neue Prüfung gerechtfertigt sein.
LSG spricht Selbstständiger höheres Krankengeld zuDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer selbstständigen Eventmanagerin höheres Krankengeld zugesprochen. Ihre Beiträge waren zunächst nach einem Jahreseinkommen von 18.544 Euro berechnet worden.
Während des Widerspruchsverfahrens legte sie einen Steuerbescheid vor, der für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung einen Gewinn von 31.129 Euro auswies. Zugleich verlangte die Krankenkasse 3.655,20 Euro an Beiträgen nach.
Nach dem Urteil vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22, widerlegte der neue Steuerbescheid die frühere Annahme über das Einkommen. Das Gericht erhöhte das Krankengeld von 36,06 Euro auf 60,53 Euro pro Kalendertag.
Gegen diese Entscheidung läuft beim Bundessozialgericht das Verfahren B 3 KR 6/25 R. Stand September 2026 ist daher noch nicht abschließend entschieden, wann ein erst während des Widerspruchsverfahrens vorgelegter Steuerbescheid zu höherem Krankengeld führen muss.
Weitere Entscheidungen zu dieser Streitfrage erläutert der Beitrag Selbstständige können nachträglich ein höheres Krankengeld erhalten.
Welcher Steuerbescheid besonders wichtig istEin höherer Steuerbescheid reicht nicht allein aus. Er muss die Einkommenssituation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuverlässig abbilden.
Besonders aussagekräftig ist gewöhnlich der Steuerbescheid für das letzte vollständig abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Februar 2026, kann deshalb der Bescheid für 2025 wichtiger sein als ein älterer Bescheid für 2023 oder 2024.
Anders kann es beim Steuerbescheid für das Krankheitsjahr aussehen. Der dort ausgewiesene Gewinn kann bereits durch den krankheitsbedingten Betriebsausfall und weiterlaufende Kosten gesunken sein.
Auch hohe Umsätze reichen nicht als Nachweis aus. Für die Berechnung zählt grundsätzlich der steuerrechtlich ermittelte Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben.
Betroffene müssen beide Bescheide getrennt prüfenDie Beitragsnachforderung und die Festsetzung des Krankengeldes sind zwei eigenständige Entscheidungen. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erfasst die Krankengeldhöhe daher nicht automatisch.
Betroffene sollten schriftlich anfordern, aus welchem Einkommen und für welchen Zeitraum die Krankenkasse das tägliche Krankengeld berechnet hat. Anschließend sollten der frühere Beitragsbescheid, der endgültige Beitragsbescheid und die vorhandenen Steuerunterlagen miteinander verglichen werden.
Gegen den Krankengeldbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Eine erste Orientierung bietet der Ratgeber Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein.
Im Widerspruch sollte erläutert werden, weshalb die alte Beitragsgrundlage den Gewinn vor der Erkrankung nicht richtig abbildet. Der aktuelle Steuerbescheid, der Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung können diese Begründung stützen.
Ist der Krankengeldbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Wegen der noch offenen BSG-Frage sind die Erfolgsaussichten stärker vom Einzelfall abhängig als bei einem laufenden Widerspruch.
Kann die Beitragsnachforderung nicht sofort bezahlt werden, sollte frühzeitig eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden. Zugleich sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs und weiterhin beitragspflichtige sonstige Einnahmen richtig voneinander getrennt hat.
Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige Erhöht eine Beitragsnachzahlung automatisch das Krankengeld?Nein. Nach der üblichen Kassenpraxis bleibt die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verwendete Einkommensgrundlage bestehen.
Kann ein späterer Steuerbescheid trotzdem zu mehr Krankengeld führen?Das ist im Einzelfall möglich, wenn er den Gewinn vor der Erkrankung besser abbildet und eine erhebliche Abweichung von der früheren Berechnung zeigt. Ob ein erst im Widerspruchsverfahren eingereichter Bescheid allgemein berücksichtigt werden muss, klärt derzeit das BSG.
Wird das Krankengeld bei einem niedrigeren Steuerbescheid gekürzt?Die spätere Beitragsabrechnung allein führt nicht zu einer Kürzung. Zeigt sich jedoch unabhängig davon, dass die frühere Grundlage den Gewinn vor der Erkrankung erheblich überstieg, kann eine Korrektur geprüft werden.
Welche Einnahmen erhöhen das Krankengeld?Berücksichtigt wird grundsätzlich der steuerrechtliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Renten erhöhen das Krankengeld nicht.
Garantiert der Mindestbeitrag ein Mindestkrankengeld?Nein. Selbst wenn Beiträge aus einer gesetzlichen Mindestgrundlage erhoben werden, kann das Krankengeld nur aus dem niedrigeren wirklichen Arbeitseinkommen berechnet werden.
Was sollten Betroffene zuerst unternehmen?Sie sollten die Krankengeldberechnung anfordern, die verwendeten Einkommensdaten prüfen und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gesondert gegen den Krankengeldbescheid vorgehen. Ein neuer Steuerbescheid und weitere Gewinnnachweise sollten möglichst noch im laufenden Widerspruchsverfahren eingereicht werden.
QuellenGrundlagen sind § 47 SGB V, § 240 SGB V, das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld sowie die genannten Entscheidungen des BSG und des LSG Berlin-Brandenburg.
Der Beitrag Selbstständige müssen Beiträge nachzahlen doch das Krankengeld bleibt gleich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.