«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
1800 Euro Rente – So viel wird jetzt in 2025 abgezogen
1.800 Euro monatliche Bruttorente klingen solide – und sie liegen tatsächlich deutlich über dem Durchschnitt in Deutschland.
Doch Bruttorente ist nicht Nettorente. Von der ausgewiesenen Monatsrente gehen für gesetzlich Versicherte Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; außerdem können – abhängig von Rentenbeginn und persönlicher Lage – Einkommensteuern fällig werden. Erst nach diesen Abzügen zeigt sich, was wirklich jeden Monat auf dem Konto ankommt.
Pflichtbeiträge: Kranken- und PflegeversicherungFür Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2025 der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag; der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2025 2,5 Prozent.
Auf gesetzliche Renten tragen Rentenversicherung und Rentner die Krankenkassenbeiträge hälftig.
Wer den Durchschnitt zugrunde legt, kommt damit auf eine Eigenbelastung von 8,55 Prozent der Bruttorente (14,6 % + 2,5 % = 17,1 %; davon die Hälfte). Die tatsächliche Last kann je nach Zusatzbeitrag der eigenen Kasse leicht abweichen.
Anders die Pflegeversicherung: Deren Beitrag zahlen Rentnerinnen und Rentner allein. Seit 1. Januar 2025 liegt der allgemeine Satz bei 3,6 Prozent; Kinderlose zahlen 4,2 Prozent.
Für Familien mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern (bis zum 25. Geburtstag) sind Abschläge vorgesehen – bis hin zu 2,6 Prozent bei fünf und mehr Kindern. Wer dauerhaft mindestens ein Kind hat, bleibt lebenslang beim 3,6-Prozent-Satz.
Steuern auf die Rente: Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag, PauschalenMit der nachgelagerten Besteuerung ist die Rente grundsätzlich steuerpflichtig. Wie viel, hängt maßgeblich vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Neurentnerinnen und -rentner 2025 bleiben 16,5 Prozent ihrer erstmalig gezahlten Jahresrente dauerhaft steuerfrei; 83,5 Prozent bilden den steuerpflichtigen Anteil.
Wichtig: Der steuerfreie Betrag wird einmalig als absoluter Euro-Betrag festgeschrieben und steigt bei späteren Rentenanpassungen nicht prozentual mit. Nach geltender Rechtslage wird die Vollversteuerung erst für Rentenbeginne ab 2058 erreicht.
Ob tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, entscheidet der Grundfreibetrag. Er wurde für 2025 auf 12.096 Euro angehoben.
Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt bei Renteneinkünften automatisch eine Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an.
Rechenbeispiel 2025: Günther mit 1.800 Euro MonatsrenteNehmen wir als Beispiel diesen Fall: Günther, ledig, kinderlos, gesetzlich krankenversichert, Rentenbeginn Juli 2025, keine weiteren Einkünfte, kein Kirchensteuerabzug.
Seine Jahresbruttorente beträgt 1.800 € × 12 = 21.600 Euro. Davon sind wegen des Rentenbeginns 2025 83,5 Prozent steuerpflichtig, also 18.036 Euro. Von diesem steuerpflichtigen Rentenanteil werden als Sonderausgaben zunächst Günthers eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die
Pauschalen abgezogen:
Krankenversicherung (Eigenanteil): 8,55 % von 21.600 € = 1.846,80 Euro.
Pflegeversicherung (kinderlos): 4,2 % von 21.600 € = 907,20 Euro.
Pauschalen: 102 € Werbungskosten + 36 € Sonderausgaben.
Damit ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 15.144 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2025 (Grundtarif) resultiert daraus eine Einkommensteuer von 513 Euro; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fallen in dieser Konstellation nicht an.
Rechnet man Steuer und Sozialabgaben von der Bruttorente herunter, verbleiben 18.333 Euro netto pro Jahr – das entspricht rund 1.528 Euro netto im Monat.
Was Ihre persönliche Nettorente zusätzlich beeinflusstDie Nettorente kann spürbar variieren. Wer mindestens ein Kind hat, zahlt in der Pflegeversicherung 3,6 Prozent statt 4,2 Prozent – bei 21.600 Euro Jahresrente macht das 129,60 Euro weniger Beitrag pro Jahr und erhöht die Nettorente um gut 11 Euro pro Monat; bei mehreren Kindern unter 25 erhöht sich der Vorteil vorübergehend.
Umgekehrt wirkt ein überdurchschnittlich hoher Zusatzbeitrag der eigenen Kasse dämpfend. Steuerlich können zusätzliche absetzbare Ausgaben (z. B. Krankheits- und Pflegekosten, Spenden, Handwerkerleistungen) das zu versteuernde Einkommen weiter senken – in manchen Fällen bis auf null Einkommensteuer.
Korrektur eines verbreiteten ZahlendrehersIm Netz kursiert für 2025 gelegentlich die Angabe „1.296 Euro“ beim Grundfreibetrag – gemeint sind 12.096 Euro. Dieser Wert ist gesetzlich festgelegt und gilt für Alleinstehende; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich.
FazitWer 2025 mit 1.800 Euro Bruttorente neu in Ruhestand geht, landet – bei durchschnittlichem Krankenkassen-Zusatzbeitrag und ohne Kinder – in der Praxis bei rund 1.525 bis 1.530 Euro Nettorente pro Monat. Mit Kind(ern), günstiger Kasse oder zusätzlichen absetzbaren Ausgaben kann der Netto-Betrag höher liegen; mit teurerer Kasse entsprechend niedriger.
Entscheidend ist: Jahr des Rentenbeginns, Kranken- und Pflegebeiträge sowie die individuelle Steuerlage bestimmen das Ergebnis. Wer es genau wissen will, sollte die eigenen Daten durchrechnen – am besten mit den aktuellen Parametern für 2025.
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Jobcenter lehnt Bürgergeld wegen Wohngeld ab – Das ist jedoch rechtswidrig
Immer wieder lehnen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld ab und verweisen auf vorrangige Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag. Das ist rechtswidrig, wie der Hilfsverein Tacheles e.V. warnt.
Hilfebedürftige Familie stellte Bürgergeld-AntragIm konkreten Fall hatte eine Familie mit zu geringem Einkommen beim Jobcenter Landkreis Kassel einen Antrag auf Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) gestellt. Das Jobcenter lehnte allerdings den Antrag mit Verweis auf vorrangige Leistungen ab. Das allerdings widerspricht der aktuellen Rechtslage.
Ablehnung mit Hinweis auf vorrangige Leistungen rechtswidrigDie Leistungen des Bürgergeldes (früher Hartz IV) sind sogenannte Rechtsanspruchsleistungen. Sie müssen erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Antragsteller selbst ausdrücklich darauf verzichtet.
So urteilte auch das Bundessozialgericht:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als “bereites Mittel” geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (AZ: B 14 AS 161/11 R).
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihrer Weisung zu § 67 die Jobcenter angewiesen, auch bei Bezug von Wohngeld + Kinderzuschlag in Vorleistung zu gehen.
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– Bürgergeld: Krankmeldung beim Jobcenter: So Kosten sparen
So wie die Bundesagentur für Arbeit an:
„Sofern ein vorrangiger Anspruch auf Kinderzuschlag festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen” (Weisung zu § 67).
Problematisch ist, dass es oft mehrere Monate dauert, bis Wohngeld bewilligt wird. Während dieser Wartezeit besteht aber Hilfebedürftigkeit, die zunächst durch das Jobcenter ausgeglichen werden muss.
“SGB II-Leistungen dürfen nicht wegen des Ausbleibens einer anderen Sozialleistung verweigert werden. Das heißt, das Verwaltungshandeln in Kassel ist schon aus diesem Grund grob rechtswidrig”, kritisiert daher auch die Beratungsstelle.
Zudem besteht für Bewilligungszeiträume, die bis zum 30. Juni 2023 beginnen, keine Verpflichtung, Wohngeld zu beantragen (§ 85 SGB II). Auch deshalb ist der Ablehnungsbescheid mit Hinweis auf vorrangige Leistungen rechtswidrig.
Jobcenter beachtete Rechtslage nichtDas Jobcenter Landkreis Kassel hat somit die aktuelle Rechtslage nicht beachtet. Weder kommt die Behörde ihrer Beratungspflicht (§ 14 SGB I und § 14 Abs. 2 SGB II) nach, noch kann sie nachvollziehbare Berechnungen über vorrangige Leistungen liefern. “Zusammengefasst: eine glatte Sechs”, so das harte Urteil von Tacheles e.V..
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Grundsicherung statt Bürgergeld: Mehr Macht für die Jobcenter und Totalsanktionen
Die Diskussion um die Zukunft der Grundsicherung nimmt weitere konkrete Züge an. Während die CDU/CSU ein gänzlich neues Grundsicherungsgesetz fordert, setzt die SPD auf Anpassungen im bestehenden System.
Beide Lager einigten sich Ende August 2025 auf ein Eckpunktepapier, das tief in das Leben von Millionen Bürgergeld-Beziehenden eingreifen würde. Hinter den nüchtern klingenden Begriffen wie „Mitwirkungspflicht“, „Passiv-Aktiv-Transfer“ oder „Schonvermögen“ verbirgt sich eine mögliche Zäsur im deutschen Sozialstaat.
Härtere Sanktionen und noch härtere StrafenBesonders gravierend ist die Verschärfung der Sanktionspraxis. Bislang waren Kürzungen zwar möglich, aber gedeckelt. Nach dem Karlsruher Urteil von 2019 galt zudem eine Grenze von maximal 30 Prozent, um das Existenzminimum nicht anzutasten.
Künftig jedoch sollen sofortige Kürzungen um 30 Prozent bei bloßen Terminversäumnissen eingeführt werden.
Noch schwerwiegender: Wer wiederholt eine zumutbare Arbeit ablehnt, soll komplett aus dem Leistungsbezug fallen – ein inhumaner Schritt, der faktisch bedeutet, dass Betroffene keinerlei staatliche Sozialleistungen mehr erhalten.
Für Bürgergeld-Bezieher bedeutet dies eine erhebliche Verunsicherung. Schon kleine Versäumnisse im Kontakt mit dem Jobcenter könnten existenzielle Folgen haben. Während ein verpasster Termin bisher allenfalls zu einer vorübergehenden Kürzung führte, droht künftig der unmittelbare Verlust eines Drittels der Leistungen.
Wiederholte Arbeitsverweigerung kann den vollständigen Ausschluss nach sich ziehen – selbst wenn Betroffene dadurch in Obdachlosigkeit oder Hunger geraten.
Vorrang der Vermittlung: Druck auf Arbeitsfähige in schlecht bezahlte ArbeitEin weiterer Schwerpunkt des Papiers ist der „Vorrang der Vermittlung“. Alle, die als arbeitsfähig gelten, sollen so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt integriert werden – auch über kurzfristige oder geringqualifizierte Tätigkeiten.
Für die Betroffenen bedeutet das, dass die Zumutbarkeitskriterien enger gefasst werden könnten. Wer eine Stelle ablehnt, weil sie weit entfernt liegt, schlecht bezahlt ist oder nicht zur eigenen Qualifikation passt, riskiert künftig Sanktionen.
Besondere Beachtung soll dabei zwar die Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen finden. Doch die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass die Umsetzung solcher Ausnahmeregelungen in der Praxis häufig an unklaren Diagnosen, langwierigen Verfahren und überlasteten Jobcentern scheitert. Gerade diese Gruppe ist damit von zusätzlichem Druck bedroht.
Jobcenter mehr Mittel, aber auch mehr MachtDie Jobcenter sollen gestärkt werden, sowohl finanziell als auch organisatorisch. Jeder Leistungsbeziehende soll ein individuelles Angebot zur Beratung, Unterstützung und Vermittlung erhalten.
Auf den ersten Blick klingt dies positiv, doch die geplanten Sanktionen könnten dazu führen, dass Beratung nicht als Hilfe, sondern als Zwangsinstrument empfunden wird.
Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das: Wer die Angebote nicht annimmt oder nicht wie gefordert reagiert, riskiert empfindliche Kürzungen bis hin zum totalen Leistungsentzug.
Passiv-Aktiv-Transfer: Fördern oder verpflichten?Der sogenannte Passiv-Aktiv-Transfer soll gesetzlich verankert und ausgeweitet werden. Gemeint ist damit, dass Gelder, die bisher für passive Leistungen wie den Lebensunterhalt gezahlt wurden, verstärkt in Maßnahmen zur Qualifizierung, Beschäftigung oder Reha fließen.
Für die Betroffenen könnte dies Chancen bieten – etwa durch Weiterbildungsangebote oder Programme zur Gesundheitsförderung.
Gleichzeitig erhöht es aber den Druck: Wer sich weigert, an diesen Maßnahmen teilzunehmen, verliert unter Umständen seine Ansprüche.
Schonvermögen und Unterkunftskosten: Ende der KarenzzeitenEine weitere einschneidende Änderung betrifft das Schonvermögen. Bislang gab es eine Karenzzeit, in der Ersparnisse oder auch hohe Wohnkosten unberücksichtigt blieben.
Künftig soll das Schonvermögen an die „Lebensleistung“ gekoppelt werden, die Karenzzeit entfällt.
Das bedeutet konkret: Menschen, die erst kürzlich in die Arbeitslosigkeit geraten sind, müssten möglicherweise sofort ihre Rücklagen angreifen, bevor sie Anspruch auf volle Leistungen haben.
Auch bei den Unterkunftskosten fällt die Karenzzeit weg, wenn diese als „unverhältnismäßig hoch“ eingestuft werden. Betroffene müssten sich damit kurzfristig nach einer günstigeren Wohnung umsehen oder mit Leistungskürzungen rechnen. Angesichts angespannter Wohnungsmärkte, gerade in Ballungsgebieten, könnte dies für viele in einer sozialen Sackgasse enden.
Folgen für Bürgergeld-BeziehendeDie geplanten Änderungen hätten für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger mehrere Konsequenzen: Sie müssten jederzeit mit sofortigen und drastischen Kürzungen rechnen, selbst bei kleineren Versäumnissen. Der Druck, auch schlecht bezahlte oder unpassende Jobs anzunehmen, würde steigen. Rücklagen, die eigentlich für Notfälle gedacht sind, könnten schneller aufgebraucht werden müssen.
Zudem droht durch die Streichung der Karenzzeit bei Wohnkosten ein erheblicher Druck auf Mieterinnen und Mieter, die in Wohnungen über dem festgelegten „Angemessenheitsniveau“ leben.
Kurz gesagt: Das Sozialleistungssystem würde stärker auf Kontrolle, Druck und Disziplinierung setzen – mit dem Ergebnis, Menschen nicht aus der Armut zu führen, sondern tiefer hinein.
Verfassungsrechtlich nicht haltbar?Die zentrale juristische Frage lautet: Darf das Existenzminimum vollständig gestrichen werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2019 klar verneint. Mit den geplanten 100-Prozent-Sanktionen würde die Politik dennoch genau diesen Schritt gehen. Kritiker sprechen daher von einem bewussten Verfassungsbruch. Sollte das Gesetz in dieser Form verabschiedet werden, ist ein neuerlicher Gang nach Karlsruhe nahezu unausweichlich.
Dazu der Sozialrechtsexperte und Erwerbslosenberater Harald Thomé von Tacheles e.V. : “Eine solche Ignoranz gegenüber höchstrichterlichen Entscheidungen ist kein Novum: Sie wurde bereits von Alexander Dobrindt erprobt, ist aus den USA bekannt – und wird nun auch von der SPD mitgetragen. Daher sollte man das Gesetz auch beim Namen nennen – Verfassungsbruchanordnungsgesetz.”
Wie gehts weiter?Noch ist offen, ob der Referentenentwurf im September oder Oktober vorgelegt wird. Sicher ist jedoch, dass die Reform das Potenzial hat, das Vertrauen vieler Bürgerinnen und Bürger in den Sozialstaat nachhaltig zu erschüttern. Denn das Prinzip der Grundsicherung soll eigentlich Sicherheit bieten – nicht Angst vor existenziellen Strafen.
Die kommenden Monate werden zeigen, ob sich populistische Härte oder verfassungsrechtliche Grenzen durchsetzen und ob die SPD willens ist, dagegen zu halten.
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Schwerbehinderung: Reha-Reform bringt viele Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung
Am 13. August 2025 hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den Referentenentwurf für das SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) vorgestellt. Ziel ist es, Verwaltungsverfahren zu modernisieren, Bürokratie abzubauen und insbesondere den Reha-Prozess der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stärken.
Zu den Kernelementen zählen ein neues Fallmanagement in der DRV, vereinfachte Nachweiswege nach dem „Once-Only“-Prinzip, eine rechtliche Basis für KI-gestützte Verfahren in der Sozialverwaltung sowie eine automatische Hochrechnung der letzten Entgeltmonate bei der Rentenfeststellung.
Neues Fallmanagement der DRV: Früher erkennen, durchgängig begleitenKernstück ist ein eigenständiger Rechtsrahmen für koordiniertes Fallmanagement. Die DRV kann Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in der beruflichen Teilhabe – mit Einwilligung – aktiv begleiten.
Das umfasst die strukturierte Bedarfsermittlung, die Erstellung eines Teilhabeplans, Unterstützung bei Anträgen über Rechtskreise hinweg und die laufende Anpassung des Reha-Pfades. Die DRV darf hierfür externe Dienstleister beauftragen; die DRV Bund definiert Anforderungen und Qualität in einem Rahmenkonzept.
Wer profitiert?Adressiert sind besonders Versicherte mit komplexen Reha-Bedarfen, darunter Menschen mit (Schwer-)Behinderung. Ein flächendeckendes Fallmanagement soll Brüche im Verfahren vermeiden, Zuständigkeiten klären und die Zeit bis zur passenden medizinischen oder beruflichen Reha verkürzen.
Entbürokratisierung & Digitalisierung: Das ändert sich im VerfahrenAutomatische Hochrechnung: Bei Altersrenten werden die letzten Arbeitsmonate künftig standardmäßig hochgerechnet; eine gesonderte Zustimmung ist nicht mehr nötig. Kommen später höhere tatsächliche Beiträge hinzu, wird die Rente automatisch neu festgestellt.
„Once-Only“-Nachweise: Behörden rufen benötigte Nachweise – wo möglich – selbst ab, statt sie erneut von den Versicherten zu verlangen.
KI-gestützte Verfahren: Sozialdaten dürfen unter strengen Vorgaben für das Training von KI-Modellen genutzt werden, um etwa Prüf- und Bearbeitungsprozesse zielgerichteter zu steuern.
Einheitliche Zahlungswege: Geldleistungen der DRV werden kostenfrei auf SEPA-Konten überwiesen; Bargeldauszahlungen und Sonderwege werden zurückgefahren.
Bessere Schnittstellen: Eine neue IT-Schnittstelle soll die Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern bei Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erleichtern. Fälle lassen sich so schneller identifizieren, Übergänge in die berufliche Reha werden glatter.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsdaten (eAU): Für medizinische Reha-Einrichtungen wird der Datenaustausch klar geregelt. Für einzelne Konstellationen der beruflichen Reha besteht partiell noch Nachbesserungsbedarf, um Papierprozesse zu vermeiden.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung – einschließlich der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung – dauerhaft. Vorgesehen ist eine Übergangsphase 2026–2028 und die Vollübernahme ab 1. Januar 2029. Das schafft ein bundesweit verlässliches Angebot für Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen, inklusive Beratung zu Anpassungsqualifizierungen und Finanzierungspfaden.
Zeitplan & Inkrafttreten: Was kommt wann?Der Referentenentwurf wurde am 13. August 2025 veröffentlicht; es folgen Länder- und Verbändebeteiligung sowie Kabinett, Bundestag und Bundesrat, sodass Änderungen möglich sind.
Das Fallmanagement tritt voraussichtlich mit dem Gesetz in Kraft, also am Tag nach der Verkündung. SEPA-Zahlungen und ausgewählte Verfahrensregeln gelten ab dem 1. Januar 2026, weitere Verfahrensvereinfachungen – unter anderem bei der Rentenfeststellung – ab dem 1. Januar 2027.
Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) wird schließlich ab dem 1. Januar 2029 als Regelaufgabe der Bundesagentur für Arbeit verankert.
Einordnung: Was Betroffene und Akteure jetzt beachten solltenFür Versicherte mit komplexem Reha-Bedarf sind die Pläne ein spürbarer Fortschritt: frühe Kontaktaufnahme, klare Koordination und durchgehende Begleitung erhöhen die Chance, zügig die passende Maßnahme zu erhalten – medizinisch wie beruflich.
Leistungserbringer und Beratungsstellen sollten die kommenden Rahmenvorgaben der DRV zum externen Fallmanagement sowie die Schnittstellenlösungen zwischen BA und Kommunen aufmerksam verfolgen. Entscheidend wird sein, ob das Fallmanagement perspektivisch trägerübergreifend verankert und die digitale Abwicklung durchgängig umgesetzt wird.
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Bürgergeld 2026: Die nächste Nullrunde droht
Millionen Haushalte mit Bürgergeld oder Sozialhilfe droht 2026 eine weitere Nullrunde. Nach Berechnungen des Paritätischen Gesamtverbands steigen die Regelbedarfe nach geltender Rechtslage nicht.
Regelbedarfe 2026: Warum erneut kein Plus drohtDie Fortschreibung folgt einer festen Formel. Sie kombiniert Preise und Löhne. Für 2026 ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 557 Euro für Alleinstehende. Der geltende Satz liegt bei 563 Euro. Sätze dürfen nicht sinken. Das schreibt die Bestandsschutzklausel vor. Damit bliebe es bei 563 Euro. Das wäre die zweite Nullrunde in Folge. Grundlage der Zahlen sind Berechnungen des Paritätischen.
So funktioniert die gesetzliche FortschreibungRechtsgrundlage ist § 28a SGB XII. Der Mischindex gewichtet Preise zu 70 Prozent. Nettolöhne zählen zu 30 Prozent. Seit der Bürgergeldreform gibt es eine ergänzende Fortschreibung. Sie bildet kurzfristige Preisbewegungen ab. Ausgangswerte sind ungerundete Vorjahresbeträge. Es geht also nicht um die gerundeten Sätze im Gesetz. Für Alleinstehende startet die Rechnung mit 535,50 Euro. Dieser Startwert erklärt die Diskrepanz zu 563 Euro.
Konkrete Werte aus den aktuellen IndikatorenDie Berechnung läuft in zwei Schritten. Zuerst erhöht der Mischindex den Ausgangswert um 2,2 Prozent. Danach kommt die ergänzende Fortschreibung mit plus 1,8 Prozent hinzu. Das Ergebnis liegt dennoch unter dem aktuellen Satz. Für Alleinstehende ergibt sich rechnerisch 557 Euro. Die Bestandsschutzklausel greift erneut. Senkungen sind unzulässig. Es bleibt bei 563 Euro. Das bedeutet real weniger Kaufkraft.
Wer betroffen wäre – und in welchem UmfangBetroffen sind Bürgergeld-Beziehende. Ebenso die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch die Sozialhilfe ist einbezogen. Hinzu kommen Analogleistungen nach dem AsylbLG. Der Paritätische nennt über sieben Millionen Betroffene. Die Kopplung reicht weiter. Schulbedarfe im Bildungs- und Teilhabepaket hängen an den Regelbedarfen. Bleibt der Regelsatz stehen, bleiben auch diese Beträge stehen.
Bestandschutz und Schulbedarf: Was 2025 galtSchon 2025 blieb es beim Status quo. Die berechneten Werte lagen unter den Sätzen von 2024. Der Bestandsschutz verhinderte eine Senkung. Die Regelbedarfe blieben unverändert. Das betraf auch die Teilbeträge für den persönlichen Schulbedarf. Für 2026 wiederholt sich das Muster. Jedenfalls solange der Gesetzgeber nicht eingreift.
Koalitionsversprechen: So ließe sich die Nullrunde vermeidenDie Koalition hat Anpassungen angekündigt. Sie beabsichtigt zum Rechtsstand vor der Pandemie zurückzukehren. Setzte die Bundesregierung kurzfristig an, könnte sie die Nullrunde vermeiden. Maßstab wären dann ausnahmsweise die geltenden Sätze.
Der Mischindex ergäbe ein Plus von 2,2 Prozent. Alleinstehende kämen 2026 auf 575 Euro. Das wären 12 Euro pro Monat mehr. Der Paritätische leitet diese Zahlen aus den offiziellen Indikatoren ab.
Kaufkraft und Armutsgrenze: Die Lücke bleibt großDie Armutsrisikoschwelle lag 2024 für Alleinstehende bei 1.381 Euro netto. Der durchschnittliche Bedarf im SGB II lag 2024 bei etwa 1.007 Euro. Darin enthalten sind Regelbedarf und Unterkunftskosten. Die Lücke bleibt hoch. Eine weitere Nullrunde vergrößert sie faktisch. Leistungen lindern Not. Sie sind jedoch nicht armutsfest.
Lage im Alltag: Hinweise aus BefragungenBefragungen zeigen große Engpässe im Alltag. Viele Haushalte berichten über deutliche Einschränkungen. Eltern sparen beim Essen an sich selbst. Betroffene sehen ihre Teilhabe begrenzt. Diese Befunde stützen die Kritik an der Formel. Der Paritätische verweist auf diese Ergebnisse. Er fordert zeitnahe und auskömmliche Anpassungen.
Alternative Berechnung: 813 Euro als armutsfester RegelbedarfDer Paritätische hat eine alternative Expertise vorgelegt. Sie arbeitet mit einer sachgerechten Referenzgruppe. Willkürliche Kürzungen entfallen. Nach dieser Methode ergibt sich ein Regelbedarf von 813 Euro. Dieser Satz soll Armut sicher vermeiden. Er bildet auch Teilhabe- und Kommunikationskosten besser ab. Die amtliche Formel unterschätzt diese Ausgaben seit Jahren.
Was Sie jetzt beachten solltenEin offizieller Entwurf zur Verordnung für 2026 liegt noch nicht vor. Maßgeblich wird die veröffentlichte Regelbedarfsfortschreibungsverordnung sein. Prüfen Sie Ihren Bescheid nach Veröffentlichung genau. Achten Sie auf Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Fristen.
Legen Sie bei Abweichungen fristgerecht Widerspruch ein. Nutzen Sie Beratung. Sozialverbände und Beratungsstellen unterstützen kostenfrei. Die Einschätzung des Paritätischen ordnet die Lage politisch ein. Rechtlich bindend ist am Ende die Verordnung.
Hinweis: Grundlage der hier genannten Berechnungen ist der Paritätische Gesamtverband. Gesetzliche Grundlagen und amtliche Indikatoren wurden berücksichtigt.
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Rentner aufgepasst: Große Änderungen bei der Rente seit dem 01.07.2025
Zum 1. Juli treten weitreichende Änderungen bei der Rente in Kraft, die für alle Rentnerinnen und Rentner wichtig sind. Welche das sind, erläutern wir in diesem Beitrag.
Rente erhöht sichZum 1. Juli steigen die gesetzlichen Renten in ganz Deutschland um 3,74 Prozent. Damit erhöht sich der aktuelle Rentenwert von 39,32 Euro auf 40,79 Euro pro Entgeltpunkt – erstmals gilt ein vollständig bundeseinheitlicher Wert, weil die Ost-West-Angleichung nun vollzogen ist.
Bundesrat und Bundestag haben der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 bereits zugestimmt; ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt als reine Formalität.
Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten damit – gemessen an einer sogenannten Standardrente nach 45 Beitragsjahren – gut 66 Euro brutto mehr pro Monat.
Tabelle: Wie sich die Rente am 1. Juli 2025 erhöht Bruttorente bis 30. Juni 2025 Bruttorente ab 1. Juli 2025* 800,00 € 829,92 € 1 200,00 € 1 244,88 € 1 500,00 € 1 556,10 € 2 000,00 € 2 074,80 € 2 500,00 € 2 593,50 €* Die neuen Beträge berücksichtigen die zum 1. Juli 2025 wirksam werdende Rentenerhöhung um 3,74 Prozent und sind als Bruttowerte vor Abzügen (Kranken-, Pflegeversicherung, Steuer u. a.) ausgewiesen.
Rentenzuschlag für frühere Erwerbsminderungsrentner erhöht sich automatischAuch der seit Juli 2024 ausgezahlte Rentenzuschlag für rund drei Millionen Beziehende früherer Erwerbsminderungsrenten wächst um exakt dieselben 3,74 Prozent:
Rentenzuschlag bis 30. Juni 2025 Rentenzuschlag ab 1. Juli 2025* 30,00 € 31,12 € 50,00 € 51,87 € 100,00 € 103,74 € 150,00 € 155,61 € 200,00 € 207,48 €* Die neuen Beträge berücksichtigen die zum 1. Juli 2025 wirksam werdende Anhebung um 3,74 Prozent und sind als Bruttowerte ausgewiesen.
Die gesetzliche Grundlage, § 307j Absatz 2 Satz 4 SGB VI, koppelt den Zuschlag ausdrücklich an jede reguläre Rentenanpassung. Damit gleicht die Deutsche Rentenversicherung Mitte Juli – wie gehabt zwischen dem 10. und dem 20. des Monats – sowohl Zuschläge von 4,5 Prozent als auch solche von 7,5 Prozent an.
Wer infolge eines neuen Leistungsfalls von teilweiser auf volle Erwerbsminderung wechselt, muss allerdings beachten, dass der bisherige Zuschlag erlischt; maßgeblich ist stets der zuletzt festgestellte Rentenanspruch.
Auszahlungstermine: Vorschuss oder Nachschuss entscheidetDie tatsächliche Wertstellung der erhöhten Rente richtet sich weiterhin nach dem Beginn des jeweiligen Rentenbezugs. Wer schon vor dem 1. April 2004 Rente erhielt, bekommt die Leistung vorschüssig – für den Juli-Monat somit bereits am 30. Juni 2025.
Alle späteren Neurentner erhalten ihre Zahlung nachschüssig: Die Rente für Juli wird erst am 31. Juli 2025 überwiesen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrem aktualisierten Auszahlungskalender hin.
Hinterbliebene profitieren von höheren Freibeträgen – Reformschritte bleiben offenFür Witwen- und Witwerrenten steigt der anrechnungsfreie Netto-Freibetrag auf 1 076,86 Euro im Monat. Pro waisenberechtigtem Kind kommen weitere 228,22 Euro hinzu.
Einkommen, das diese Schwellen übersteigt, wird weiterhin zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die Ampel-Koalition prüft laut Koalitionsvertrag zwar eine umfassendere Reform der Einkommensanrechnung, Konkretes liegt aber noch nicht auf dem Tisch.
Diese Jahrgänge können ab Juli 2025 erstmals in Rente gehenDer Rentenbeginn zum 1. Juli markiert für mehrere Gruppen einen neuen Stichtag beim Übergang in den Ruhestand.
Für Versicherte, die zwischen dem 2. April und dem 1. Mai 1959 geboren wurden, beginnt die Regelaltersrente nun mit 66 Jahren und zwei Monaten. Langjährig Versicherte der Jahrgänge 1963/62 können mit 63 Jahren abschlagsbehaftet gehen, schwerbehinderte Menschen der Jahrgänge August bis September 1963 ab 61 Jahren und zehn Monaten.
Besonders langjährig Versicherte des Ein-Tages-Jahrgangs 1. Januar 1961 erreichen die abschlagsfreie Rente bei 64 Jahren und sechs Monaten. Diese Staffelungen folgen dem seit 2012 geltenden Fahrplan zur Anhebung der Altersgrenzen.
Für 73 000 Rentner beginnt die SteuerpflichtDie prozentuale Rentenerhöhung wird zu hundert Prozent steuerpflichtig angerechnet, während der Freibetrag aus dem Rentenbeginnjahr unverändert bleibt.
Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums überschreiten dadurch etwa 73 000 Rentnerinnen und Rentner erstmals den Grundfreibetrag von 12 096 Euro (Verheiratete: 24 192 Euro) und müssen ab 2026 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 einreichen.
Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt – etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Witwenrente – sollte frühzeitig prüfen, ob Vorauszahlungen fällig werden und gegebenenfalls Steuerberatung in Anspruch nehmen.
Pflegebeitrag mindert das Juli-PlusRentnerinnen und Rentner werden im Juli mit einer einmaligen Verdoppelung des Aufschlags in der Pflegeversicherung konfrontiert: Der reguläre Satz steigt zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte, wird jedoch aus technischen Gründen erst im Juli rückwirkend für das erste Halbjahr nachberechnet.
Dadurch beträgt der Pflege-Beitragssatz in diesem Monat 4,8 Prozent, bevor ab August der neue Regelsatz von 3,6 Prozent gilt.
Das Netto-Plus fällt deshalb im Juli spürbar niedriger aus als die Brutto-Steigerung von 3,74 Prozent vermuten lässt; erst ab August zeigt sich das volle Rentenplus auf dem Kontoauszug.
Bescheide sorgfältig kontrollierenSobald die Deutsche Rentenversicherung die Rentenanpassungs- und Zuschlagsbescheide verschickt, lohnt sich ein genauer Vergleich mit den Vorjahreswerten.
Entscheidend ist immer der Bruttobetrag, weil nur dieser um 3,74 Prozent wächst. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer oder Einkommensanrechnung können das Netto deutlich anders aussehen lassen.
Wer sowohl eine eigene Altersrente als auch eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte außerdem prüfen, ob die Einkommensanrechnung korrekt vorgenommen wurde. Fehlerhafte oder fehlende Anrechnungen können Rückforderungen nach sich ziehen, lassen sich aber in der Regel binnen eines Monats mit einem formlosen Widerspruch bei der Rentenkasse klären.
Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz.de rät, “gegebenenfalls auch die Unfallrente oder andere Sozialleistungen der Rentenversicherung zu melden, damit eine einheitliche Berechnung sichergestellt ist.”
Frühzeitig handeln spart ÄrgerWer kurz vor der Rente steht, sollte seinen Rentenantrag weiterhin drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Für alle Betroffenen der neuen Steuerpflicht empfiehlt sich die Registrierung beim Finanzamt für den elektronischen Belegabruf „vorausgefüllte Steuererklärung“, damit die Daten zur Rentenhöhe automatisch einfließen. Rentner, die unsicher sind, wo sie stehen, können kostenlose Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen oder sich an Lohnsteuerhilfevereine wenden – dort sind gesetzliche Renteneinkünfte ausdrücklich Beratungsgegenstand.
Mit der Rentenerhöhung, den höheren Freibeträgen und der Ausweitung der Steuerpflicht bringt der Juli 2025 mehr Geld, aber auch neue Pflichten. Wer seine Bescheide aufmerksam liest und Fristen im Blick behält, kann die Vorteile der Reform voll ausschöpfen und unangenehme Nachzahlungen vermeiden.
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Rente: Wichtige neue Details zur Aktivrente beschlossen – was jetzt auf Rentner zukommt
Union und SPD haben am 29.08.2025 in Würzburg einen Fahrplan für die nächsten Monate beschlossen. Dazu gehört die Aktivrente. Sie soll ab 1. Januar 2026 starten und einen steuerfreien Zuverdienst zur gesetzlichen Rente ermöglichen.
Aktivrente: Kernidee und ZielgruppeDie Aktivrente setzt auf einen finanziellen Anreiz. Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, sollen ihr Arbeitsentgelt bis zu einer gesetzlich definierten Grenze steuerfrei erhalten. Nach den bisher bekannten Eckpunkten liegt diese Grenze bei bis zu 2.000 Euro monatlich. Die laufende Rente wird daneben weitergezahlt. Das Modell richtet sich ausdrücklich an Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Rechtslage: Beschluss gefasst, Entwurf ausstehendDer politische Beschluss steht. Ein Gesetzesentwurf mit genauer Ausgestaltung liegt jedoch noch nicht öffentlich vor. Damit ist die Maßnahme inhaltlich umrissen, aber fachlich nicht finalisiert. Für einen Start zum 1. Januar 2026 braucht es ein zügiges Verfahren im Bundestag. Details wie Anspruchskreis, Anrechnungsmodalitäten und Übergangsfragen klären sich erst mit dem Entwurf und der Begründung.
Was die Aktivrente konkret leisten sollGeplant ist ein zusätzlicher Freibetrag speziell für Erwerbseinkommen im Rentenalter. Dieser soll zum Grundfreibetrag hinzutreten. Das senkt die Steuerlast auf der Arbeit im Ruhestand deutlich. Die Aktivrente soll freiwillig bleiben. Niemand muss länger arbeiten. Der Staat schafft einen Anreiz, Erfahrung und Fachwissen weiter einzubringen.
Wer nach jetzigem Stand nicht erfasst istDie bisher kommunizierten Eckpunkte nennen als Voraussetzung das Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Personen mit vorgezogener Altersrente ist derzeit keine steuerliche Begünstigung durch die Aktivrente erkennbar. Ob der Entwurf Ausnahmen oder Sonderfälle zulässt, bleibt abzuwarten. Planen Sie Ihre Erwerbstätigkeit daher vorsichtig und mit Blick auf die finale Gesetzesfassung.
Einordnung: Wie viele arbeiten bereits im Ruhestand?Arbeit neben der Rente ist kein Randphänomen. Hunderttausende Rentner\innen sind bereits erwerbstätig, oft im Minijob oder in Teilzeit. Für diese Gruppe könnte die Aktivrente spürbar mehr Netto bedeuten. Maßgeblich ist, ob das eigene Arbeitsentgelt künftig unter den neuen Freibetrag fällt und wie Arbeitgeber Entlohnung und Arbeitszeit gestalten.
Zahlen zum Rentenzugang 2024: Relevanz der Frühverrentung2024 sind 937.107 Menschen erstmals in eine Altersrente gewechselt. Davon entfielen 378.243 auf die Regelaltersrente. Rund 559.000 neue Altersrenten waren vorgezogen – darunter 268.751 für besonders langjährig Versicherte, 225.120 für langjährig Versicherte mit Abschlägen und 64.879 für schwerbehinderte Menschen.
Diese Größenordnung zeigt: Ein großer Teil der Neurentner\innen erreicht die Aktivrente nicht, weil die Regelaltersgrenze noch nicht erfüllt ist.
Finanzielle Auswirkungen: Was sicher ist und was nichtSicher ist: Ein zusätzlicher Freibetrag mindert die Steuerlast auf Arbeitseinkommen im Rentenalter. Offen sind: die exakte Ausgestaltung im Einkommensteuerrecht und mögliche Folgewirkungen in der Sozialversicherung. Auch die Haushaltswirkung ist politisch umstritten. Schätzungen reichen in den Milliardenbereich. Genaue Kosten hängen von der Teilnahme und der Lohnstruktur ab.
Was Sie jetzt konkret tun könnenPrüfen Sie, ob Sie die Regelaltersgrenze bis 2026 erreichen. Klären Sie mit dem Arbeitgeber oder Auftraggeber, welches Honorar- oder Lohnmodell in Betracht kommt. Lassen Sie Ihre Steuersituation simulieren, sobald der Entwurf vorliegt. Planen Sie Vertragsanpassungen nicht allein.
Holen Sie steuerliche Beratung ein, damit der Freibetrag optimal greift. Wenn Sie bereits eine vorgezogene Rente beziehen, beobachten Sie die Debatte genau. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich, aber nicht zugesichert.
Ausblick: Nächste EntscheidschritteAls Nächstes wird der Regierungsentwurf erwartet. Danach folgen Beratungen im Bundestag. Änderungen in Ausschuss und Plenum sind üblich. Erst das verkündete Gesetz bringt Rechtssicherheit. Bis dahin gilt: Planen, informieren, aber keine irreversiblen Entscheidungen ohne rechtliche Grundlage treffen.
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