«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflegegeld in der Kurzzeitpflege: So hoch ist der Anspruch in 2026
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend in Kurzzeitpflege muss, taucht fast immer dieselbe Sorge auf: Bricht das Pflegegeld in dieser Zeit komplett weg?
Denn Kurzzeitpflege wird oft genau dann nötig, wenn zuhause ohnehin alles unter Druck steht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen. Die gute Nachricht lautet: Das Pflegegeld entfällt in dieser Zeit nicht vollständig.
Es wird für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, sofern zuvor ein Anspruch bestand und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Nur die Hälfte in der KurzzeitpflegeIn der Kurzzeitpflege wird nicht automatisch die Hälfte des vollen Pflegegeldes gezahlt. Maßgeblich ist immer der Betrag, der vor dem Aufenthalt tatsächlich bezogen wurde. Wer zuhause das volle Pflegegeld erhalten hat, bekommt davon in der Kurzzeitpflege die Hälfte.
Wer wegen eines ambulanten Pflegedienstes nur noch ein anteiliges Pflegegeld aus der Kombinationsleistung bezogen hat, bekommt auch nur die Hälfte dieses bereits gekürzten Betrags. Genau an dieser Stelle verrechnen sich viele Betroffene.
Diese Pflegegeld-Beträge gelten 2026 zuhauseDie monatlichen Pflegegeld-Beträge sind nach Pflegegraden gestaffelt. Für Pflegegrad 2 gelten 347 Euro, für Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, für Pflegegrad 4 800 Euro und für Pflegegrad 5 990 Euro. Pflegegrad 1 löst dagegen keinen Anspruch auf Pflegegeld aus.
Wer also zuhause ausschließlich von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt wird, erhält genau diese Beträge als monatliches Pflegegeld.
Für die Kurzzeitpflege heißt das: Die Pflegekasse zahlt während des Aufenthalts die Hälfte dieses zuvor bezogenen Monatsbetrags weiter. Daraus ergeben sich bei vollem Pflegegeld folgende Werte:
Pflegegrad Pflegegeld zuhause/Pflegegeld in der Kurzzeitpflege Pflegegrad 2 347,00 Euro / 173,50 Euro Pflegegrad 3 599,00 Euro / 299,50 Euro Pflegegrad 4 800,00 Euro / 400,00 Euro Pflegegrad 5 990,00 Euro / 495,00 EuroFür viele Angehörige ist genau das die Entlastung: Kurzzeitpflege bedeutet eben nicht automatisch den kompletten Wegfall des Pflegegeldes. Wer mit null Euro rechnet, plant oft zu pessimistisch.
Wer aber vorschnell vom halben Vollbetrag ausgeht, kann sich ebenso täuschen, wenn zuhause zuletzt nur ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wurde.
Kurzzeitpflege selbst wird aus einem anderen Topf bezahltDas halbe weiterlaufende Pflegegeld ist nicht die eigentliche Finanzierung der Kurzzeitpflege. Diese Unterbringung wird über die Leistungen der Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege bezahlt. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür gemeinsam mit der Verhinderungspflege einen einheitlichen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Dieser gemeinsame Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Das weiterlaufende Pflegegeld kommt daneben hinzu, wenn vorher bereits ein Anspruch auf Pflegegeld bestand.
Gerade dieser Unterschied ist für Betroffene wichtig. Sonst entsteht schnell der Eindruck, das halbe Pflegegeld müsse die Einrichtungskosten mittragen. Das ist nicht der Fall. Die Kurzzeitpflege wird aus dem Jahresbetrag finanziert, während das Pflegegeld nur teilweise weiterläuft.
Für Familien kann das trotzdem einen spürbaren Unterschied machen, weil in einer ohnehin angespannten Phase zumindest ein Teil der laufenden Geldleistung bestehen bleibt.
Wann nur ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wirdViele Pflegebedürftige werden zuhause nicht ausschließlich durch Angehörige versorgt. Häufig kommt zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz. Dann greift die sogenannte Kombinationsleistung. Das bedeutet: Wer einen Teil der ihm zustehenden Pflegesachleistungen nutzt, bekommt das Pflegegeld nur noch anteilig ausgezahlt.
Je höher der Anteil der genutzten Sachleistungen, desto geringer fällt der verbleibende Pflegegeld-Anteil aus. Genau dieser Restbetrag wird während der Kurzzeitpflege dann noch einmal halbiert.
Das klingt technisch, hat aber im Alltag eine klare Folge. Wer zuhause etwa nur noch 60 Prozent seines Pflegegeldes erhält, bekommt in der Kurzzeitpflege nicht die Hälfte des vollen Satzes, sondern die Hälfte dieser 60 Prozent. Deshalb reicht es nicht, nur den Pflegegrad zu kennen. Entscheidend ist immer auch die Frage, wie hoch das zuletzt tatsächlich ausgezahlte Pflegegeld war.
Pflegegrad 2: So viel bleibt in der Kurzzeitpflege bei anteiligem Pflegegeld Verbleibender Pflegegeld-Anteil Auszahlung in der Kurzzeitpflege 10 Prozent 17,35 Euro 20 Prozent 34,70 Euro 30 Prozent 52,05 Euro 40 Prozent 69,40 Euro 50 Prozent 86,75 Euro 60 Prozent 104,10 Euro 70 Prozent 121,45 Euro 80 Prozent 138,80 Euro 90 Prozent 156,15 Euro Pflegegrad 3: So viel bleibt in der Kurzzeitpflege bei anteiligem Pflegegeld Verbleibender Pflegegeld-Anteil Auszahlung in der Kurzzeitpflege 10 Prozent 29,95 Euro 20 Prozent 59,90 Euro 30 Prozent 89,85 Euro 40 Prozent 119,80 Euro 50 Prozent 149,75 Euro 60 Prozent 179,70 Euro 70 Prozent 209,65 Euro 80 Prozent 239,60 Euro 90 Prozent 269,55 Euro Pflegegrad 4: So viel bleibt in der Kurzzeitpflege bei anteiligem Pflegegeld Verbleibender Pflegegeld-Anteil Auszahlung in der Kurzzeitpflege 10 Prozent 40,00 Euro 20 Prozent 80,00 Euro 30 Prozent 120,00 Euro 40 Prozent 160,00 Euro 50 Prozent 200,00 Euro 60 Prozent 240,00 Euro 70 Prozent 280,00 Euro 80 Prozent 320,00 Euro 90 Prozent 360,00 Euro Pflegegrad 5: So viel bleibt in der Kurzzeitpflege bei anteiligem Pflegegeld Verbleibender Pflegegeld-Anteil Auszahlung in der Kurzzeitpflege 10 Prozent 49,50 Euro 20 Prozent 99,00 Euro 30 Prozent 148,50 Euro 40 Prozent 198,00 Euro 50 Prozent 247,50 Euro 60 Prozent 297,00 Euro 70 Prozent 346,50 Euro 80 Prozent 396,00 Euro 90 Prozent 445,50 EuroDiese Beträge zeigen, wie stark sich die vorherige Versorgung zuhause auf die Zahlung in der Kurzzeitpflege auswirkt. Wer einen großen Teil der Pflege bereits über einen Pflegedienst organisiert, darf nicht mit den halben Vollbeträgen rechnen.
Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse. Am Ende zählt nicht nur der Pflegegrad, sondern der letzte tatsächlich gezahlte Pflegegeldbetrag.
Warum das für Betroffene so wichtig istKurzzeitpflege ist in vielen Fällen eine Übergangslösung in einer ohnehin belastenden Situation. Familien organisieren in kurzer Zeit einen Platz, sprechen mit der Pflegekasse, klären die Versorgung und versuchen gleichzeitig, die finanziellen Folgen im Blick zu behalten.
Gerade dann macht es einen Unterschied, ob das Pflegegeld vollständig wegfällt oder zumindest zur Hälfte weiterläuft. Diese Regel schützt Betroffene vor einem kompletten Abriss der laufenden Geldleistung in einer Phase, in der ohnehin vieles teurer und komplizierter wird.
Hinzu kommt: Pflege zu Hause ist in Deutschland der Regelfall, nicht die Ausnahme. Übergänge zwischen häuslicher Pflege, Krankenhaus und Kurzzeitpflege betreffen deshalb sehr viele Familien. Wer die Regeln kennt, kann seine Ansprüche besser einschätzen und gezielter bei der Pflegekasse, Beratungsstellen oder der Einrichtung nachfragen. Gerade im Sozialrecht kostet Unklarheit oft bares Geld.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenWer eine Kurzzeitpflege plant oder bereits organisiert, sollte zuerst den zuletzt bewilligten oder ausgezahlten Pflegegeldbetrag prüfen. Genau dieser Betrag ist die Grundlage für die hälftige Weiterzahlung. Wer nur auf den Pflegegrad schaut, rechnet oft falsch.
Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen dem gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einerseits und dem weiterlaufenden Pflegegeld andererseits. Beides gehört zusammen, ist aber nicht dasselbe.
Im Endeffekt gilt deshalb eine einfache, aber wichtige Regel: In der Kurzzeitpflege bleibt Pflegegeld häufig erhalten, aber niemals automatisch in voller Höhe. Maßgeblich ist immer das, was vorher zuhause tatsächlich geflossen ist. Wer das weiß, kann die eigene Situation realistischer einschätzen und vermeidet teure Missverständnisse.
FAQ zum Pflegegeld in der Kurzzeitpflege 2026Wird das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege 2026 weitergezahlt?
Ja. Während der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2?
Bei vollem Pflegegeld sind es 173,50 Euro pro Monat. Das ist die Hälfte des regulären Pflegegeldes von 347 Euro.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 3?
Bei vollem Pflegegeld werden 299,50 Euro pro Monat weitergezahlt. Grundlage ist das reguläre Pflegegeld von 599 Euro.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 4?
Bei vollem Pflegegeld werden 400 Euro pro Monat weitergezahlt. Das entspricht der Hälfte des regulären Pflegegeldes von 800 Euro.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 5?
Bei vollem Pflegegeld werden 495 Euro pro Monat weitergezahlt. Das ist die Hälfte des regulären Pflegegeldes von 990 Euro.
Gilt die hälftige Zahlung auch bei Kombinationspflege?
Ja. Auch bei Kombinationspflege wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt, allerdings nur in Höhe der Hälfte des zuvor tatsächlich bezogenen anteiligen Pflegegeldes.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld in der Kurzzeitpflege?
Nein. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld. Deshalb gibt es in der Kurzzeitpflege auch keine hälftige Weiterzahlung eines Pflegegeldes.
Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2026?
Der gemeinsame Jahresbetrag liegt bei bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Er kann flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege genutzt werden.
Bundesgesundheitsministerium, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/BMG_Pflegeleistungen_zum_Nachschlagen_bf.pdf
Bundesgesundheitsministerium, „Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegeversicherung“.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahlen-Fakten_Pflegeversicherung.pdf
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Außerordentliche Kündigung auch bei Unkündbaren möglich
Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist auch gegenüber einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin möglich sein kann, wenn eine Medikamentenabhängigkeit zu dauerhafter Leistungsunfähigkeit führt (LArbG München, Urteil vom 14.10.2021, Az. 3 Sa 83/21).
Die negative Prognose ist entscheidendDas Gericht hat dabei die Maßstäbe angewendet, die sonst bei Alkoholabhängigkeit als Krankheit entwickelt wurden. Entscheidend war, ob zum Kündigungszeitpunkt eine negative Prognose bestand und ob dem Arbeitgeber ein Festhalten am Vertrag bis zur Verrentung unzumutbar war.
Der rechtliche Kern der EntscheidungBei einer tariflichen Unkündbarkeit kommt eine Kündigung nur aus wichtigem Grund in Betracht, und zwar nach § 626 BGB. Das Gericht ordnete den Medikamentenmissbrauch als Krankheit ein und übertrug die dreistufige Prüfung, die aus Fällen der Alkoholabhängigkeit bekannt ist.
Zentral ist dabei, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Kündigung therapiebereit ist, denn das prägt die Prognose.
Der konkrete Fall im DetailDie Klägerin war seit vielen Jahren bei einer Rundfunkanstalt als Sekretärin beschäftigt und verdiente zuletzt 4.597,32 Euro brutto im Monat. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag war sie ordentlich unkündbar, eine Beendigung war nur aus wichtigem Grund möglich.
Zusätzlich sah der Tarifvertrag vor, dass bei dauernder Minderleistung vorrangig eine zumutbare Vertragsänderung angeboten werden sollte.
Halluzinationen und ParanoiaBei der Klägerin war bereits 2002 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie festgestellt worden, wofür ihr Benzodiazepine verordnet wurden. Im Laufe der Zeit entwickelte sich nach den Feststellungen des Gerichts eine Benzodiazepin-Abhängigkeit, die typischerweise Sedierung sowie Konzentrations- und Denkstörungen verursachen kann.
Im Arbeitsalltag kam es über Jahre zu einer Vielzahl dokumentierter Fehler, zu Gesprächen über Leistungsdefizite und zu Ermahnungen und Abmahnungen.
Selbst einfache Tätigkeiten nicht mehr möglichDie Arbeitgeberin trug vor, dass die Klägerin selbst einfachste Tätigkeiten wie Scannen, Kopieren und Botengänge nicht mehr zuverlässig erledigen konnte und Kolleginnen dauerhaft kontrollieren und nacharbeiten mussten. Als besonders deutliches Beispiel wurde ein Auftrag aus Juni 2019 genannt, bei dem die Klägerin sechs frankierte Rückumschläge in der Poststelle besorgen sollte und per E-Mail antwortete, sie verstehe nicht, was sie dort tun solle.
Kurz darauf wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank und befand sich ab Ende Juni 2019 stationär in Behandlung.
Außerordentliche Kündigung und KlageIm Juli 2019 hörte die Arbeitgeberin den Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an und kündigte anschließend zum 31.12.2020. Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte unter anderem, es fehle an einem wichtigen Grund, die Zwei-Wochen-Frist sei nicht eingehalten und mildere Mittel seien nicht ausreichend geprüft worden.
Betroffene verweist auf späte EinsichtAußerdem machte sie später geltend, die Leistungseinbußen beruhten vor allem auf der Medikamentenabhängigkeit und sie habe erst nach der Kündigung die Einsicht gewonnen, dass ein Entzug notwendig sei.
Warum das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam hieltDas Gericht ging davon aus, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorlag und diese die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Für die Prognose stellte das Gericht darauf ab, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt nicht therapiebereit war, weil sie ihre Abhängigkeit erst lange nach Zugang der Kündigung thematisierte.
Damit war aus Sicht des Gerichts nicht zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit bis zum Ende der Auslauffrist stabil wiederherstellt.
Keine nachträgliche Verbesserung der PrognoseWichtig war außerdem, dass eine Entzugsbehandlung nach Zugang der Kündigung die damalige Prognose nicht „nachträglich“ verbessern kann. Das Gericht bewertete einen späteren Entzug als neue Entwicklung, die nichts darüber aussagt, ob die Kündigungsprognose im Juli 2019 richtig oder falsch war.
Zusätzlich betonte das Gericht, dass die Arbeitgeberin die Abhängigkeit vor der Kündigung nicht kannte und deshalb nicht verpflichtet war, der Klägerin vorab eine Entziehungskur zu ermöglichen.
Auslauffrist, Frist und Personalrat: Diese Punkte waren ebenfalls entscheidendDie Kündigung erfolgte nicht „sofort“, sondern mit sozialer Auslauffrist bis Ende 2020, was bei unkündbaren Beschäftigten als zwingender Ausgleich gilt. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sah das Gericht dennoch als eingehalten an, weil es sich um einen Dauertatbestand handelte, der sich täglich neu verwirklicht.
Unkündbarkeit gilt nicht absolutAuch eine Verwirkung des Kündigungsrechts lehnte das Gericht ab, weil die Arbeitnehmerin nicht darauf vertrauen durfte, bei tariflicher ordentlicher Unkündbarkeit überhaupt nicht mehr kündbar zu sein.
Krankheit steht im ViordergrundDie Personalratsanhörung hielt das Gericht für ausreichend, weil der Personalrat den Kern des Problems nachvollziehen und Stellung nehmen konnte. Selbst wenn die Anhörung auch verhaltensbezogene Aspekte enthielt, war der krankheitsbedingte Ansatz erkennbar und wurde vom Personalrat tatsächlich verstanden.
Am Ende wurde die Klage vollständig abgewiesen.
Was Beschäftigte aus dem Urteil lernen könnenDas Urteil zeigt, dass „unkündbar“ im Tarifrecht meist nur „ordentlich unkündbar“ bedeutet und eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich bleibt. Bei Suchtproblemen kommt es rechtlich sehr stark darauf an, ob Betroffene vor einer Kündigung offenlegen, was los ist, und ob eine ernsthafte Therapiebereitschaft nachweisbar ist.
Wer erst nach Zugang der Kündigung eine Behandlung beginnt, kann daraus im Prozess nicht automatisch ableiten, dass die Kündigung rückwirkend unwirksam wird.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenKann eine tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin fristlos gekündigt werden?
Ja, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt. Bei tariflicher Unkündbarkeit wird regelmäßig eine soziale Auslauffrist verlangt, statt einer sofortigen Beendigung.
Zählt Medikamentenabhängigkeit rechtlich als Krankheit oder als Fehlverhalten?
Das Gericht hat Medikamentenmissbrauch als Krankheit eingeordnet, ähnlich wie Alkoholismus. Entscheidend ist dann eine krankheitsbedingte Prüfung mit Prognose, betrieblicher Beeinträchtigung und Interessenabwägung.
Warum spielt die Therapiebereitschaft so eine große Rolle?
Weil sie die Zukunftsprognose prägt, also die Frage, ob eine dauerhafte Leistungsfähigkeit wieder erreichbar ist. Fehlt sie im Kündigungszeitpunkt, spricht das eher für eine negative Prognose.
Kann ein Entzug nach der Kündigung die Kündigung „heilen“ oder unwirksam machen?
Nein, nicht automatisch. Nach Ansicht des Gerichts begründet eine Entzugsbehandlung nach Zugang der Kündigung eine neue Entwicklung, die die damalige Prognose nicht rückwirkend entkräftet.
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung zwingend erst eine Therapie ermöglichen?
Nur wenn er die Sucht kennt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es verlangt. Wenn die Abhängigkeit verborgen bleibt und der Arbeitgeber keine Kenntnis hat, kann sich die betroffene Person nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres darauf berufen, zuerst hätte eine Entziehungskur ermöglicht werden müssen.
Das Landesarbeitsgericht München macht deutlich, dass eine langfristige Medikamentenabhängigkeit arbeitsrechtlich ähnlich behandelt werden kann wie Alkoholabhängigkeit. Für Betroffene ist der entscheidende Punkt, dass Gerichte sehr stark auf den Zeitpunkt der Kündigung schauen und nicht darauf, was sich später im Rahmen einer Therapie noch verbessert.
Wer in einer Suchtproblematik steckt, sollte frühzeitig Unterstützung annehmen, die Situation im passenden Rahmen offenlegen und Therapiebereitschaft dokumentieren, weil genau diese Faktoren die rechtliche Prognose und damit die Wirksamkeit einer Kündigung maßgeblich beeinflussen können.
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Keine Sozialhilfe ohne langfristigen Aufenthaltstitel
Der Grundsatz der sozialen Gleichbehandlung von Migranten aus Nicht-EU-Ländern gilt „nur für das System der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer“. Er greift daher nicht für „Leistungen, die ‚ausschließlich Sozialhilfe‘ sind“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Donnerstag, 5. März 2026, verkündeten Urteil klargestellt hat (Az.: C-151/24). Die Mitgliedsstaaten können diese Leistungen daher von einem langfristigen Aufenthaltstitel abhängig machen.
Kein Anspruch auf SozialhilfeDanach kann eine Albanierin in Italien jedenfalls nach EU-Recht keine Sozialhilfeleistungen verlangen. Das dort zuständige Nationale Sozialversicherungsinstitut (INPS) hatte ihr die Zahlungen verweigert, weil sie nicht über einen Aufenthaltstitel der EU für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfüge. Der Verfassungsgerichtshof in Rom legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass Staatsangehörige aus Drittstaaten Leistungen nur dann verlangen können, wenn sie „auf dem Arbeitsmarkt tätig sind“. Zudem müsse es sich um Leistungen handeln, die ohne Ermessensentscheidung gewährt und durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werden.
EuGH: „Soziale Sicherheit“ und „Sozialhilfe“ sind zwei Paar SchuheDie hier von der Albanerin beantragte Leistung sei beitragsunabhängig und werde unabhängig von Beschäftigungszeiten gewährt. Sie falle daher nicht unter den EU-rechtlichen Begriff der „sozialen Sicherheit“, sondern unter den Begriff „Sozialhilfe“.
Sozialhilfeleistungen könnten aber auch EU-Bürger in anderen EU-Staaten nur in Anspruch nehmen, wenn sie dort ein Recht auf Daueraufenthalt haben. Eine Besserstellung von Drittstaatsangehörigen sehe das EU-Recht nicht vor.
Abschließend müssen nun wieder die italienischen Gerichte über den Streit entscheiden.
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Arbeitslosengeld um ein Jahr verzögern bedeutet keine Sperrzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und dem Erhalt einer Abfindungszahlung in Form eines monatlichen Überbrückungsgeldes einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I entgehen. Denn legen sie fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst nach einem Jahr entstehen soll, wird keine bis zu zwölf Wochen dauernde Sperrzeit mehr erhoben, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag, 6. März 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klar (Az.: B 11 AL 6/24 R). Es ist hierfür nicht erforderlich, dass der Arbeitslose sich drei Monate vor seinem Arbeitslosengeldanspruch noch einmal bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos meldet, urteilten die Kasseler Richter.
Der konkrete FallDie Klägerin hatte rund 40 Jahre bis zum 30. Juni 2019 als Montagehelferin bei Ford in Köln gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt rund 45.000 Euro beendet. Die Abfindung wurde in Form eines monatlichen „Überbrückungsgeldes“ in Höhe von zuletzt knapp 800 Euro gezahlt.
Die Frau teilte der Arbeitsagentur bereits am 9. Mai 2019 das Ende ihrer Beschäftigung mit und erklärte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst am 1. Juli 2020 entstehen solle. Ihr sei bewusst, dass sie dann auch nicht über die Arbeitsagentur kranken-, renten- und pflegeversichert sei.
Eine entsprechende Verschiebung des Arbeitslosengeldanspruchs ist gesetzlich möglich. Danach hat die klagende Arbeitslose ein Bestimmungsrecht, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Vorteil eines um ein Jahr hinausgeschobenen Arbeitslosengeldanspruchs: Die Arbeitsagentur kann dann keine bis zu zwölfwöchige Sperrzeit mehr verhängen. Die Verschiebung des Arbeitslosengeldanspruchs kann sich auch auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auswirken. Ist die Person 58 Jahre alt geworden, verlängert sich die Dauer auf maximal 24 Monate. Bis zum 50. Lebensjahr besteht nur ein Anspruch für maximal zwölf Monate.
Als die Klägerin im konkreten Fall davon ausging, dass sie nun ab dem 1. Juli 2020 Arbeitslosengeld I erhält, machte ihr die BA einen Strich durch die Rechnung. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung am 9. Mai 2019 sei erloschen. Zwar habe ein Arbeitsloser auch ein Bestimmungsrecht, ab wann der Arbeitslosengeldanspruch entstehen solle. Allerdings sehe das Gesetz auch vor, dass innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit die Arbeitslosmeldung erfolgt.
Da die Klägerin sich vor ihrem Arbeitslosengeldanspruch nicht drei Monate vorher noch einmal arbeitslos gemeldet habe, sei auch die erste Arbeitslosmeldung erloschen. Damit habe sie auch nicht mehr die vorgeschriebene Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch erfüllt. Hierfür müsse ein Arbeitsloser innerhalb von zwei Jahren (derzeit 30 Monate) ein Jahr gearbeitet haben.
BSG: Arbeitslose muss sich nicht nicht erneut arbeitslos meldenDas BSG urteilte, dass der Klägerin Arbeitslosengeld I zustehe. Sie habe von ihrem gesetzlichen Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ihren Arbeitslosengeldanspruch um ein Jahr verschoben.
Zwar regele das Gesetz, dass der Betroffene sich bei einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate arbeitslos melden müsse. Die Klägerin habe sich aber am 9. Mai 2019 bereits wirksam arbeitslos gemeldet. Ein Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer unterbliebenen erneuten Arbeitslosmeldung sei gesetzlich dann nicht vorgesehen.
Da die Klägerin sich 2019 wirksam arbeitslos gemeldet habe, habe sie auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Sie habe innerhalb von zwei Jahren länger als ein Jahr gearbeitet. fle
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Kein Pflegegrad 5 wegen starker Abwehr gegen Pflege
Das starke Abwehrverhalten eines schwerst behinderten Menschen gegen pflegerische Maßnahmen ist noch kein Grund für die Zuerkennung des Pflegegrades 5. Eine „besondere Bedarfskonstellation“ liegt damit noch nicht vor, die einen Pflegegrad 5 in sehr seltenen Ausnahmefällen begründen kann, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 6. März 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 3 P 5/24 R).
Nach den geltenden Bestimmungen wird der Pflegegrad danach bestimmt, wie selbstständig ein Pflegebedürftiger in bestimmten Bereichen ist, etwa bei der Mobilität oder der Grundversorgung. Je geringer die körperlichen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten sind und je weniger der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, desto höher ist der nach Punkten gewichtete Pflegegrad und damit das Pflegegeld.
Ab einem Punktwert von 90 von 100 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung und damit der höchste Pflegegrad 5 vor. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann der Pflegegrad 5 auch ohne das Erreichen einer Gesamtpunktzahl von 90 zuerkannt werden. Hierfür ist eine „besondere Bedarfskonstellation“ erforderlich.
Was wurde verhandelt?Im aktuell entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine junge Frau aus Berlin, bei der unter anderem eine Autismusspektrumsstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen vorliegen. Ihr wurde der Pflegegrad 4 zuerkannt. Ohne Erfolg hat sie von ihrer Pflegekasse die Zuerkennung des Pflegegrades 5 verlangt. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg wies ihre Klage ab.
Der Anwalt der Klägerin rügte, dass die Gesamtpunktzahl bei der Prüfung der Selbstständigkeit fehlerhaft erhoben wurde. Von sechs Gutachten habe sich das LSG nur auf eines gestützt. Eine Höherstufung wäre ersichtlich gewesen, wenn das Gericht eine Inaugenscheinnahme der Klägerin vorgenommen hätte.
Doch selbst wenn die Gesamtpunktzahl für den Pflegegrad 5 nicht erreicht worden sei, liege eine „besondere Bedarfskonstellation“ vor, die die Zuerkennung des höchsten Pflegegrades rechtfertige. Denn bei der Klägerin liege ein ausgeprägtes Abwehrverhalten gegen pflegerische Maßnahmen vor. So seien etwa medizinische Untersuchungen nur möglich, wenn die Klägerin sediert werde.
BSG sieht keine „besondere Bedarfskonstellation“Das BSG urteilte, dass die Klägerin den Pflegegrad 5 nicht beanspruchen kann. Zum einen habe das LSG sich auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen stützen dürfen. Die ermittelte Gesamtpunktzahl für die Pflegegradbestimmung sei damit begründet.
Zum anderen liege keine „besondere Bedarfskonstellation“ vor, mit der Pflegebedürftige auch ohne Erreichen einer Gesamtpunktzahl von 90 den Pflegegrad 5 erhalten können. Wann dies pflegefachlich der Fall sei, lege der Medizinische Dienst Bund in seinen Begutachtungs-Richtlinien fest. Derzeit sei dies nur bei einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion der Fall, der nicht mit Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann.
Das BSG verwies dabei auf eine frühere Entscheidung vom 22. Februar 2024, nach der eine „besondere Bedarfskonstellation“ etwa bei Wachkomapatienten vorliegen könne (Az.: B 3 P 1/22 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Der Richtliniengeber sei auch alleine – und nicht die Gerichte – dafür zuständig, vergleichbare besondere Bedarfskonstellationen konkret zu begründen, so das BSG im aktuellen Fall. Dies sie verfassungsrechtlich zulässig. Die Begutachtungs-Richtlinien seien ein „stetig lernendes System mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation“. Dabei habe sich gezeigt, dass neue pflegefachliche Erkenntnisse, die eine Anpassung der Richtlinien erforderlich machen, derzeit nicht vorliegen. Eine besondere Bedarfskonstellation liege bei der Klägerin trotz ihres Abwehrverhaltens damit nicht vor. fle
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Schwerbehinderung: Arbeitgeber muss Ausweichtermin ermöglichen
Eine schwerbehinderte Bewerberin darf nicht faktisch aus dem Auswahlverfahren gedrängt werden, nur weil sie einen bereits angesetzten Termin nicht wahrnehmen kann.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einem Landkreis deshalb eine Entschädigung zugesprochen, weil er eine schwerbehinderte Bewerberin trotz Bitte um Ausweichtermin nicht mehr angemessen am Verfahren beteiligte und die Schwerbehindertenvertretung nicht vollständig über den Verlauf informiert wurde (Hess. LAG, Urteil vom 12.10.2020 – 7 Sa 1042/19).
Worum ging es in dem Fall?Die Klägerin war 56 Jahre alt, freiberuflich als Rechtsanwältin und Parlamentsstenografin tätig und als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 anerkannt. Sie bewarb sich am 19. Juli 2018 online auf eine unbefristete Vollzeitstelle als Volljuristin beim Kreisausschuss eines Landkreises, eingruppiert in EG 13 TVöD-VKA.
In ihren Unterlagen wies sie deutlich auf ihre Schwerbehinderung hin und legte entsprechende Nachweise vor.
Einladung – aber mit „Kein Ausweichtermin“-AnsageDer Landkreis lud die Bewerberin mit Schreiben vom 31. Juli 2018 zu einem Vorstellungsgespräch am 9. August 2018 ein. Zugleich stand in dem Schreiben, sie solle Verständnis haben, dass bei Nichtwahrnehmung kein Ausweichtermin vereinbart werden könne; außerdem würden Reisekosten nicht erstattet.
Die Klägerin erhielt die Einladung nach ihrem Vortrag erst am 3. August und bat am 4. August aus beruflichen Gründen und wegen weiterer terminlicher Verpflichtungen um eine Verlegung.
Landkreis lehnte ab und ließ die Bewerbung faktisch „laufen“Der Landkreis blieb bei seiner Linie und teilte am 7. August mit, ein Ausweichtermin sei nicht möglich; die Formulierung endete mit dem Wunsch „viel Erfolg“ für weitere Bewerbungen.
Die Klägerin bat noch einmal um Überdenken, doch auch am 8. August blieb der Landkreis bei der Ablehnung und begründete das mit organisatorischen Gründen und dem Wunsch nach schneller Stellenbesetzung. Am 9. August fand die Vorstellungsrunde ohne die Klägerin statt.
Kernfrage vor Gericht: Wurde die Chance wegen Schwerbehinderung versagt?Das Gericht stellte heraus, dass eine unmittelbare Benachteiligung schon dann vorliegen kann, wenn ein schwerbehinderter Mensch nicht in die Auswahl einbezogen wird, sondern vorab aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird.
Der Nachteil liegt dann nicht erst in einer späteren Nicht-Einstellung, sondern bereits in der „Versagung einer Chance“, sich im Verfahren überhaupt angemessen präsentieren zu können.
Warum bei öffentlichen Arbeitgebern die Regeln strenger sindDas Hessische Landesarbeitsgericht knüpfte an die besondere Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers an, schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht soll schwerbehinderte Bewerber im Verfahren begünstigen, damit sie ihre Eignung nicht nur auf dem Papier, sondern auch im persönlichen Gespräch zeigen können.
Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nach einer Einladung um einen Ausweichtermin bittet, darf der öffentliche Arbeitgeber sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal auf praktische oder organisatorische Gründe berufen, die für alle Bewerber gelten, weil das gerade den begünstigenden Zweck der Einladungspflicht unterläuft.
Rolle der Schwerbehindertenvertretung als zusätzliches ProblemIm Verfahren spielte außerdem eine wichtige Rolle, dass die Schwerbehindertenvertretung zwar über eingegangene Bewerbungen informiert worden sein soll, aber nicht nachvollziehbar vollständig über den späteren Schriftwechsel zur Terminverlegung und die daraus folgenden Konsequenzen.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Informations- und Beteiligungspflichten, die die Interessenvertretung in die Lage versetzen sollen, die Rechte schwerbehinderter Bewerber wirksam zu schützen. Solche Pflichtverstöße sind nach der Rechtsprechung regelmäßig starke Indizien für eine Benachteiligung im Sinne des AGG.
Kein „Rechtsmissbrauch“ durch die BewerbungDer Landkreis hatte eingewandt, die Bewerbung sei nicht ernsthaft gewesen, sondern nur auf eine Entschädigung angelegt. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs darlegen und beweisen muss.
Allein der Umstand, dass jemand als Rechtsanwältin beruflich etabliert ist, an einem anderen Ort lebt oder sich auch anderweitig bewirbt, reicht dafür nicht aus.
Wie hoch fiel die Entschädigung aus?Das Landesarbeitsgericht bestätigte dem Grunde nach den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und setzte die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsgehälter der angestrebten Stelle fest. Ausgehend von der Entgeltgruppe EG 13 ergab sich so ein Betrag von 8.958,82 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 16. Januar 2019. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWann liegt bei Bewerbungen eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung vor?
Eine Benachteiligung kann schon darin liegen, dass einem schwerbehinderten Menschen die faire Chance genommen wird, am Auswahlverfahren teilzunehmen und sich vorzustellen. Es geht dann um die Versagung einer Verfahrenschance, nicht erst um die spätere Einstellung.
Muss ein öffentlicher Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch einladen?
Grundsätzlich ja, solange die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Diese Einladungspflicht soll schwerbehinderten Bewerbern im Verfahren einen Vorteil verschaffen, damit sie ihre Eignung auch persönlich darstellen können.
Darf der öffentliche Arbeitgeber einen Ausweichtermin kategorisch ausschließen?
Nach der Entscheidung darf er eine Bitte um Ausweichtermin nicht allein mit organisatorischen Gründen abweisen, die im Grunde auch für nicht schwerbehinderte Bewerber gelten. Der besondere Schutz- und Förderzweck würde sonst leerlaufen, weil die Einladung praktisch wertlos werden kann.
Welche Bedeutung hat die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren?
Sie muss so informiert werden, dass sie ihre Schutzfunktion tatsächlich wahrnehmen kann, auch bei Problemen im Ablauf wie Terminfragen oder einem faktischen Ausscheiden aus dem Verfahren. Unterbleibt eine vollständige Information, kann das ein starkes Indiz für Diskriminierung sein.
Wann ist eine Bewerbung „rechtsmissbräuchlich“?
Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn objektiv erkennbar ist, dass es nicht um die Stelle, sondern ausschließlich um Entschädigung geht. Das muss der Arbeitgeber beweisen; berufliche Selbstständigkeit, Wohnort oder parallele Bewerbungen reichen dafür regelmäßig nicht.
Das Urteil macht deutlich, dass öffentliche Arbeitgeber die Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Bewerbern nicht nur formal erfüllen dürfen. Wenn eine Einladung praktisch dadurch entwertet wird, dass ein Ausweichtermin kategorisch ausgeschlossen wird, kann das zu einer Entschädigung nach dem AGG führen – insbesondere, wenn zusätzlich Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht sauber umgesetzt werden.
Für Betroffene ist das ein wichtiges Signal: Auch Verfahrensfehler im Bewerbungsprozess können eine Benachteiligung begründen, wenn dadurch die reale Chance auf Teilnahme am Auswahlverfahren verloren geht.
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Bürgergeld: Das Jobcenter darf jetzt Name und Adresse dem Arbeitgeber mitteilen
Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung sei es notwendig, Daten des Bürgergeld Empfängers (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsbeziehers erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II.
Übermittlung von SozialdatenEine Übermittlung von Sozialdaten ist nach Auffassung des LSG Hessen ( Urt. v. 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DS – ablehnend BSG 4. Senat, Beschluss vom 11.Juli 2025 , Az: B 4 AS 116/24 BH ) zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind.
Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers. Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten.
Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung sind zu berücksichtigenDas Interesse des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigen.
Übermittelte Sozialdaten dürfen keine Daten enthalten, die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sindDie übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen.
Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers.
Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug beim Jobcenter steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist.
Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 – ).
Rechtstipp vom Bürgergeld ExpertenSG Nordhausen, Urt. v. 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20 –
1. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung an einen potentiellen Arbeitgeber stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns dar.
2. Die Anfrage bei einem potentiellen Arbeitgeber, ob sich der vorgeschlagene Bewerber beworben hat, stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Erhebens
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Bürgergeld trotz abgelaufenem Aufenthaltstitel: Jobcenter muss zahlen
Der Verlust des Jobs darf nicht automatisch zum Verlust des Existenzminimums führen – auch nicht bei Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel.
Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Jobcenter einem israelischen Staatsangehörigen vorläufig Bürgergeld zahlen muss, obwohl die Behörde sich auf einen Leistungsausschluss berufen hatte.
Das Gericht machte deutlich: Wer aufgrund seines Aufenthaltsstatus grundsätzlich arbeiten dürfte, gilt im SGB II als erwerbsfähig – und darf nicht einfach aus der Grundsicherung gedrängt werden. (S 16 AS 534/25 ER)
Der konkrete Fall: Aufenthaltstitel, Jobverlust – und dann die AblehnungDer Antragsteller (Jahrgang 1967) hat die israelische Staatsangehörigkeit. Er erhielt am 05.11. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Aufenthaltsgesetz für ein Jahr. Als er rechtzeitig die Verlängerung beantragte, entschied die Ausländerbehörde bis zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht – stellte ihm aber eine Fiktionsbescheinigung aus, gültig bis zum 28.02.2026.
In dieser Fiktionsbescheinigung stand ausdrücklich: Eine Beschäftigung kann mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden.
Zusätzlich war in einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis eine konkrete Beschäftigung erlaubt: als Reinigungskraft bei einer Klinik. Dann kam der Einschnitt: Der Mann verlor seinen Arbeitsplatz. Er beantragte am 03.02.2025 beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II, also Bürgergeld. Das Jobcenter lehnte bereits am 14.02.2025 ab.
Widerspruch abgelehnt: Jobcenter beruft sich auf LeistungsausschlussDer Mann legte am 11.03.2025 Widerspruch ein. Doch auch das blieb erfolglos: Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2025 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück. Als Begründung wurde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannt.
Das Jobcenter argumentierte außerdem, die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG berechtige nicht zum Bezug von SGB-II-Leistungen. Zudem behauptete es sinngemäß, der Betroffene sei nach Jobverlust nicht mehr „erwerbsfähig“, weil eine Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich sei und die frühere Zustimmung auf den alten Arbeitgeber bezogen gewesen sei.
Eilantrag: Ohne Geld kein Leben, ohne Zahlung keine KrankenversicherungWeil ohne Leistungen der Lebensunterhalt nicht gesichert war, beantragte der Mann am 13.06.2025 einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren geht es um schnelle Hilfe, wenn sonst existenzielle Nachteile drohen. Das Gericht musste also prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich besteht und ob Eile geboten ist.
Entscheidung des Gerichts: Vorläufige Leistungen müssen gezahlt werdenDas Sozialgericht Frankfurt verpflichtete das Jobcenter, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Zeitraum ist deutlich: ab dem 13.06.2025 bis zum 13.12.2025, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Zusätzlich muss das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen.
Damit stellt das Gericht klar: Wer in dieser Situation ohne Leistungen bleibt, wird in eine Notlage gedrückt, die später kaum reparabel ist. Das Existenzminimum muss sofort gesichert werden.
Warum das Jobcenter mit dem Leistungsausschluss scheiterteDas Gericht sah den Mann nicht als vom Leistungsausschluss erfasst an. Entscheidend war: Sein Aufenthaltsstatus erlaubt grundsätzlich eine Beschäftigung – jedenfalls „könnte“ sie erlaubt werden. Genau das reicht nach dem SGB II aus.
Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass es genügt, wenn im Aufenthaltstitel oder in der Fiktionsbescheinigung steht, dass eine Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob gerade aktuell schon eine konkrete Zustimmung für einen bestimmten Arbeitgeber vorliegt. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung rechtlich möglich sein kann – also nicht generell verboten ist.
Was bedeutet Fiktionsbescheinigung?Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Nachweis der Ausländerbehörde, dass der bisherige Aufenthaltsstatus vorläufig weiter gilt, weil ein Antrag – etwa auf Verlängerung – rechtzeitig gestellt wurde, aber noch nicht entschieden ist. Sie schützt Betroffene davor, wegen der Bearbeitungsdauer der Behörde plötzlich „ohne Status“ zu sein.
Besonders wichtig ist der Eintrag zur Erwerbstätigkeit. Wenn dort steht, dass Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden kann, bedeutet das: Arbeiten ist rechtlich grundsätzlich möglich, auch wenn noch ein formaler Schritt nötig ist.
Genau diese grundsätzliche Arbeitsmöglichkeit war hier der Schlüssel dafür, dass der Mann als erwerbsfähig gilt und nicht aus dem Bürgergeld gedrängt werden darf.
Warum im Eilverfahren der Schutz besonders stark istDas Gericht begründete die Eilbedürftigkeit damit, dass das menschenwürdige Existenzminimum verfassungsrechtlich geschützt ist. Wer aktuell kein Geld für Essen, Strom oder Miete hat, kann nicht auf einen späteren Sieg im Hauptverfahren vertröstet werden.
Der Bedarf entsteht täglich – und verschwindet nicht dadurch, dass man irgendwann rückwirkend Recht bekommt.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen könnenDer Beschluss zeigt, dass Jobcenter bei ausländischen Leistungsberechtigten nicht reflexhaft mit Leistungsausschlüssen arbeiten dürfen, wenn der Aufenthaltsstatus eine Beschäftigung grundsätzlich zulässt. Gerade bei Fiktionsbescheinigungen ist der Wortlaut entscheidend, weil er zeigen kann, dass Erwerbstätigkeit zumindest rechtlich möglich ist.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig Eilrechtsschutz ist, wenn das Jobcenter die Existenzsicherung blockiert. Wer ohne Leistungen dasteht, muss nicht monatelang warten, bis eine Klage entschieden ist, sondern kann – und sollte – gerichtliche Hilfe im Eilverfahren suchen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenBekomme ich Bürgergeld, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft, aber ich eine Fiktionsbescheinigung habe?
Das kann möglich sein, wenn die Fiktionsbescheinigung den Aufenthalt rechtlich absichert und eine Beschäftigung nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend ist, ob Erwerbstätigkeit rechtlich möglich ist oder ermöglicht werden kann.
Reicht es, wenn in der Fiktionsbescheinigung steht „Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung“?
Ja, das kann ausreichen. Das Gericht betont, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beschäftigung genügt, um die rechtliche Erwerbsfähigkeit zu bejahen.
Kann das Jobcenter Leistungen verweigern, weil die Arbeitserlaubnis früher nur für einen bestimmten Arbeitgeber galt?
Nach dieser Entscheidung kommt es darauf nicht entscheidend an. Wenn der Status grundsätzlich erlaubt, dass eine Zustimmung erneut erteilt werden könnte, darf das Jobcenter nicht einfach wegen fehlender aktueller Zustimmung ablehnen.
Warum ist ein Eilverfahren hier so wichtig?
Weil ohne Leistungen das Existenzminimum akut gefährdet ist und später nicht „nachholbar“ ist. Das Gericht kann dann vorläufige Zahlungen anordnen, um die Notlage sofort zu stoppen.
Wie lange gelten die vorläufigen Leistungen nach so einer Entscheidung?Im Fall des SG Frankfurt bis zum 13.12.2025, längstens bis das Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist eine Übergangslösung, bis die Hauptsache endgültig geklärt wird.
FazitDas Sozialgericht Frankfurt hat dem Jobcenter eine klare Grenze gesetzt: Wer aufgrund seines Aufenthaltsstatus grundsätzlich arbeiten dürfte, darf nicht aus der Grundsicherung ausgeschlossen werden. Gerade bei Fiktionsbescheinigungen zählt nicht die Bürokratie-Logik des Jobcenters, sondern die rechtliche Kernfrage.
Ist Beschäftigung abstrakt möglich? Wenn ja, muss das Existenzminimum gesichert werden – notfalls per Gerichtsbeschluss im Eilverfahren.
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Rente: Ab dieser Höhe müssen Rentner jetzt Steuern zahlen
Viele Rentner erleben 2026 eine unangenehme Überraschung, weil der steuerpflichtige Anteil der Rente weiter steigt. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss nach den aktuellen Regeln 84 Prozent der Rente versteuern – 16 Prozent bleiben als fester Rentenfreibetrag in Euro dauerhaft stehen.
Grundfreibetrag und SteuerpflichtDer Staat schiebt die Rentenbesteuerung seit Jahren Schritt für Schritt nach oben. Gleichzeitig steigt zwar der Grundfreibetrag, aber eben nicht so schnell, wie die steuerpflichtigen Rentenanteile wachsen. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro (bei Ehepaaren 24.696 Euro).
Entscheidend ist nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde EinkommenOb Sie tatsächlich Einkommensteuer zahlen, hängt nicht allein von Ihrer Monatsrente ab. Entscheidend ist das „zu versteuernde Einkommen“ – also das, was nach Rentenfreibetrag und Abzügen übrig bleibt. In der Praxis drücken vor allem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Steuerlast deutlich.
Welche Abzüge Rentner typischerweise entlastenBei gesetzlich krankenversicherten Rentnern trägt die Rentenversicherung den halben Krankenversicherungsbeitrag – auch den halben Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Rentner dagegen allein.
Beim Zusatzbeitrag kommt es auf Ihre Kasse an. Als grober Orientierungswert wird für 2026 ein tatsächlich durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 3,36 Prozent berichtet – davon trifft Rentner effektiv die Hälfte.
Beispielrechnung 2026 mit 1.389,21 Euro MonatsrenteNehmen wir eine alleinstehende Person, die 2026 erstmals Rente bezieht und gesetzlich krankenversichert ist. Monatsrente: 1.389,21 Euro, also 16.670,52 Euro im Jahr.
Für den Rechenweg gilt folgendes: 84 Prozent steuerpflichtig, 16 Prozent Rentenfreibetrag. Für Krankenversicherung nehmen wir in diesem Beispiel den allgemeinen Anteil (hälftig) plus hälftigen Zusatzbeitrag auf Basis eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags an; Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag (3,6 Prozent).
Rechenschritt Betrag Jahresbruttorente 16.670,52 € Rentenfreibetrag (16 %) – 2.667,28 € Steuerpflichtiger Rententeil 14.003,24 € Krankenversicherung (Beispiel) – 1.497,01 € Pflegeversicherung (3,6 %) – 600,14 € Werbungskosten-Pauschbetrag – 102,00 € Sonderausgaben-Pauschbetrag – 36,00 € Zu versteuerndes Einkommen (gerundet) 11.768,09 €Damit liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro – in dieser Modellrechnung fällt also keine Einkommensteuer an.
Warum diese Rechnung trotzdem kippen kannSo eine Rechnung ist keine Garantie, sondern ein realistischer Orientierungspunkt. Sobald weitere Einkünfte dazukommen – etwa Betriebsrente, Mieteinnahmen, private Renten, Zinsen oder ein Minijob – kann die Steuerpflicht sehr schnell beginnen.
Und wenn Sie kinderlos sind, kommt in der Pflegeversicherung ein Zuschlag hinzu, der die Abzüge erhöht, aber auch die Rechnung verändert.
Der stille Trigger im Sommer: die RentenerhöhungViele merken die Steuerpflicht nicht im Januar, sondern nach einer Anpassung der Rente. Wenn Ihre Bruttorente steigt, steigt meist auch der steuerpflichtige Anteil – und damit rutschen Sie schneller über die Grenze. Wer 2026 „knapp drunter“ liegt, sollte nach der nächsten Rentenanpassung einmal neu überschlagen.
Was Sie jetzt praktisch tun können, ohne in Panik zu verfallenWenn Sie Ihre Steuerlage sauber einschätzen wollen, brauchen Sie drei Zahlen: Jahresbruttorente, Rentenfreibetrag (der bleibt in Euro konstant) und Ihre tatsächlichen Kranken- und Pflegebeiträge.
Diese Werte haben Sie entweder im Rentenbescheid, in der Jahresmeldung oder in der „Rentenbezugsmitteilung“ beziehungsweise den Beitragsnachweisen Ihrer Kasse.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Rentensteuer 2026Muss ich wegen der Rentenbezugsmitteilung automatisch eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Ob Sie abgeben müssen, hängt vom gesamten Einkommen ab, nicht davon, ob die Mitteilung kommt. Die Daten liegen dem Finanzamt ohnehin vor.
Gilt der Rentenfreibetrag jedes Jahr neu?
Nein. Der Rentenfreibetrag wird in Euro festgeschrieben und bleibt dann dauerhaft gleich. Nur die Rentenerhöhungen sind in der Regel voll steuerpflichtig.
Warum kann jemand mit derselben Rente Steuern zahlen und jemand anderes nicht?
Weil zusätzliche Einkünfte oder unterschiedliche Abzüge den Ausschlag geben. Schon kleine Nebeneinnahmen können den Grundfreibetrag reißen.
Zählt eine Betriebsrente „extra“ und macht sie mich schneller steuerpflichtig?
Ja, in vielen Fällen erhöht sie das zu versteuernde Einkommen – und kann genau der Baustein sein, der die Grenze überschreitet.
Was ist der häufigste Fehler bei der eigenen Rechnung?
Viele vergleichen nur die Jahresbruttorente mit dem Grundfreibetrag. Entscheidend ist aber das zu versteuernde Einkommen nach Rentenfreibetrag und Abzügen.
Mit 1.389,21 Euro Monatsrente müssen Sie 2026 nicht automatisch Steuern zahlen. In einer realistischen Standardkonstellation kann das zu versteuernde Einkommen sogar unter dem Grundfreibetrag bleiben. Riskant wird es dort, wo zusätzliche Einnahmen dazukommen oder die Rente durch Anpassungen über die Kante rutscht.
Wer knapp an der Grenze liegt, sollte einmal im Jahr nachrechnen – das spart Stress, Nachzahlungen und das ungute Gefühl, „plötzlich“ steuerpflichtig zu sein.
Der Beitrag Rente: Ab dieser Höhe müssen Rentner jetzt Steuern zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld: Krankenkasse muss trotz Vorerkrankung zahlen – Urteil
Wer trotz gesundheitlicher Probleme eine neue Stelle annimmt, geht oft ein doppeltes Risiko ein. Erst muss der Körper mitspielen. Dann muss oft noch gegen eine Krankenkasse gekämpft werden, die sich aus der Zahlung ziehen will. Genau das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Richter machten klar: Wer einen Job ernsthaft antritt und tatsächlich arbeitet, verliert den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch nur deshalb, weil gesundheitliche Beschwerden schon vorher bekannt waren.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau am 29. März 2021 eine Stelle als Produktionsmitarbeiterin aufgenommen. Die Arbeit war körperlich hart. Sie musste fast ausschließlich stehen und sich häufig bücken. Schon am 15. April 2021 wurde sie wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig geschrieben.
Wenig später endete das Arbeitsverhältnis am 28. April 2021 durch Aufhebungsvertrag. Danach verlangte die Frau Krankengeld für die Zeit vom 29. April bis 19. Juli 2021. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung. Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin jedoch recht. Das Urteil stammt vom 2. Dezember 2025 und trägt das Aktenzeichen L 5 KR 304/24.
Krankenkasse wollte Vorerkrankung gegen die Betroffene verwendenDie Kasse berief sich auf ein bekanntes Abwehrmuster. Sie argumentierte, die Frau sei wegen ihrer Rückenprobleme schon bei Beginn der Beschäftigung nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeit auszuüben. Deshalb habe es keine später eingetretene Arbeitsunfähigkeit gegeben, die Krankengeld auslösen könne.
Genau diese Argumentation ist für viele Arbeitnehmer gefährlich. Denn sie trifft besonders jene, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen einen beruflichen Neustart wagen. Wer arbeiten will, obwohl der Gesundheitszustand nicht ideal ist, soll am Ende nicht auch noch dafür bestraft werden, dass er es versucht hat. Genau hier hat das Gericht der Krankenkasse einen klaren Riegel vorgeschoben.
Gericht stoppt die enge Linie der KrankenkasseDas Landessozialgericht stellte klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand am ersten Arbeitstag theoretisch schon in Bezug auf genau diese Tätigkeit arbeitsunfähig war. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein echtes Beschäftigungsverhältnis bestand und tatsächlich gelebt wurde.
Damit verschiebt das Urteil den Blick weg von einer rein formalen Betrachtung hin zur Realität des Arbeitslebens. Die Frau hatte den Job nicht bloß auf dem Papier angenommen. Sie hatte die Arbeit real aufgenommen, ihre Pflichten erfüllt und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung erhalten. Das sprach gerade gegen ein nur vorgeschobenes Arbeitsverhältnis.
Krankengeld trotz Vorerkrankung: Was das Urteil wirklich bedeutetDie eigentliche Sprengkraft des Urteils liegt darin, dass eine bekannte Vorerkrankung allein den Krankengeldanspruch nicht zerstört. Das ist die Botschaft, die viele Betroffene kennen sollten. Krankenkassen können sich nicht einfach darauf zurückziehen, jemand sei „schon vorher krank“ gewesen, wenn die Beschäftigung ernsthaft gewollt war und real begonnen wurde.
Für Arbeitnehmer ist das wichtig, weil viele Jobs gerade in körperlich belastenden Bereichen nicht unter Idealbedingungen begonnen werden. Menschen nehmen Stellen an, weil sie Einkommen brauchen, nicht weil sie völlig beschwerdefrei sind. Das Gericht zeigt nun klar: Ein echter Arbeitsversuch darf später nicht ohne Weiteres gegen den Versicherten verwendet werden.
Neuer Job und sofort krank: Wann die Krankenkasse trotzdem zahlen mussRechtlich stützt sich der Anspruch auf § 44 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch in den gesetzlich geregelten Fällen ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Während einer laufenden Entgeltfortzahlung ruht das Krankengeld nach § 49 SGB V. Im Fall der Klägerin war deshalb nur noch die Zeit nach Ende der Entgeltfortzahlung streitig.
Wichtig ist aber vor allem die rechtliche Kernaussage des Senats. § 44 SGB V verlangt nach Auffassung des Gerichts keine starre Abfolge, wonach erst nach Beschäftigungsbeginn eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten müsste. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Genau an diesem Punkt scheiterte die Argumentation der Krankenkasse.
Reicht eine echte Arbeitsaufnahme für Krankengeld aus?Nicht immer. Auch das macht die Rechtslage deutlich. Das Urteil ist stark, aber kein Freifahrtschein. Es hilft nur dort, wo ein Job nicht bloß unterschrieben, sondern wirklich begonnen wurde. Die Grenze verläuft dort, wo ein Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier steht.
Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2025. Dort hatte ein Mann zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben, die Tätigkeit aber nie aufgenommen, weil er sich direkt zu Beginn krankmeldete.
Das Gericht entschied, dass ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne vorlag. Genau diese Abgrenzung macht das Münchner Urteil so wichtig. Wer den Job real antritt, hat bessere Chancen. Wer nie arbeitet, kann sich darauf nicht stützen.
Urteil mit Signalwirkung für ArbeitnehmerFür viele Beschäftigte ist die Entscheidung weit mehr als ein Einzelfall. Sie trifft einen Konflikt, der in der Praxis immer wieder auftaucht. Menschen mit gesundheitlichen Problemen wagen einen Neustart, nehmen eine neue Stelle an und geraten kurz darauf in Arbeitsunfähigkeit. Dann versucht die Krankenkasse, sich mit dem Hinweis auf frühere Beschwerden aus der Verantwortung zu ziehen.
Genau diesem Muster hat das Bayerische Landessozialgericht nun Grenzen gesetzt. Wer einen Job wirklich antritt, tatsächlich arbeitet und dann krank wird, darf nicht ohne Weiteres mit dem Argument abgespeist werden, die Krankheit habe ja schon vorher bestanden. Für Arbeitnehmer ist das ein wichtiges Schutzsignal. Für Krankenkassen ist es eine klare Absage an eine zu enge Auslegung des Krankengeldrechts.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenWer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte vor allem die tatsächliche Arbeitsaufnahme sauber nachweisen können. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Angaben zum realen Arbeitsbeginn, Unterlagen zur Entgeltfortzahlung und lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Im entschiedenen Fall war gerade wichtig, dass die Frau die Beschäftigung real aufgenommen hatte und das Arbeitsverhältnis nicht nur formal bestand.
Die wichtigste Konsequenz aus dem Urteil lautet deshalb: Eine Vorerkrankung allein reicht nicht, um Krankengeld zu verweigern. Wer den Job ernsthaft beginnt und tatsächlich ausübt, hat deutlich bessere Karten gegen eine ablehnende Krankenkasse.
FAQ zum Urteil über Krankengeld trotz VorerkrankungGibt es Krankengeld trotz Vorerkrankung bei einem neuen Job?
Ja. Nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts kann ein Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn gesundheitliche Probleme schon vor Beginn der neuen Tätigkeit bekannt waren. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt war und tatsächlich aufgenommen wurde.
Muss ich für Krankengeld bei einem neuen Job wirklich gearbeitet haben?
Ja, darauf kommt es entscheidend an. Ein bloß unterschriebener Arbeitsvertrag reicht nicht automatisch. Das zeigen auch andere Entscheidungen. Ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ist die Rechtslage deutlich schlechter.
Warum musste die Krankenkasse im Münchner Fall doch zahlen?
Weil die Klägerin die Arbeit real begonnen hatte, das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde und die Krankheit dann zur Arbeitsunfähigkeit führte. Das Gericht ließ die Argumentation der Krankenkasse nicht gelten, wonach schon bekannte Rückenprobleme den Anspruch automatisch ausschließen.
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld nach dem Gesetz?
Die gesetzlichen Grundlagen stehen in §§ 44 und 46 SGB V. Krankengeld gibt es, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht. Während einer laufenden Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch grundsätzlich nach § 49 SGB V.
Welche Unterlagen sind nach einem solchen Urteil besonders wichtig?
Wichtig sind Arbeitsvertrag, Nachweise über den tatsächlichen Arbeitsbeginn, Lohnabrechnungen, Unterlagen zur Entgeltfortzahlung und lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Genau solche Nachweise können später entscheidend sein, wenn die Krankenkasse die Zahlung verweigert.
- Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.12.2025, Az. L 5 KR 304/24: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-35270
- PDF-Fundstelle zum Urteil: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-35270?all=False
- § 44 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- § 46 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html
- § 49 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.01.2025, L 16 KR 61/24: https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/unterschrift-reicht-nicht-ohne-arbeit-kein-geld-239233.html
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Jobrad kürzt die Rente, Krankengeld und das Arbeitslosengeld – Warum?
Fahrradleasing, das auch als “Jobrad” bezeichnet wird, läuft in der Regel so ab: Der Arbeitgeber least ein Dienstrad und überlässt es dem jeweiligen Arbeitnehmer. Wenn die Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen, dann beteiligen sie sich an den Kosten. Das bedeutet: Ein Teil des Bruttogehalts fließt in die Leasingrate und die Versicherungsprämie. So weit so gut.
Was sind die Vorteile des Jobrads?Wer sich heute sein Fahrrad nicht gebraucht zusammen flicken will, sondern ein leistungsfähiges Neurad oder gar ein ein E-Bike anstrebt, zahlt schnell mehrere tausend Euro.
Leasing über den Arbeitgeber plus Beteiligung bei Privatgebrauch kann dabei eine günstigere Alternative zum Eigenkauf sein. Zudem gehört zu Leasingverträgen ein Versicherungsschutz.
Gewerkschaften warnen vor dem Leasing durch den ArbeitgeberDie Gewerkschaft verdi sieht bei dieser Art von Fahrradleasing “nur einen, der ganz sicher spart: Dein Arbeitgeber.” Das geleaste Fahrrad gehört dem Arbeitnehmer nicht, sondern er darf es nur nutzen. Zahlen muss der Beschäftigte bei Privatnutzung aber trotzdem, und es bei Auslaufen des Vertrags zurückgeben.
Nach der Rückgabe fallen möglicherweise Instandsetzungskosten an, die der Arbeitnehmer tragen muss.
Verdi erklärt: “Du zahlst für ein Rad, das dir nicht gehört”.
Hinzu kämen, laut Verdi, Kosten für Versicherung, Zubehör, Inspektionen, Reparaturen sowie Steuern für die private Nutzung. Zudem sei der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, sich an den Zusatzkosten zu beteiligen.
Entgeltumwandlung ist keine FörderungVielen Arbeitnehmern ist der Unterschied eines solchen Firmenleasing zu eigenen Käufen (und auch privaten Ratenzahlungen) nicht bewusst. Wenn ich von dem Geld, das ich auf dem Konto habe, Dinge kaufe oder lease, dann hat das keinen Einfluss auf meine Sozialversicherungsleistungen.
Ganz anders sieht das bei Fahrradleasing der Firma durch Entgeltumwandlung aus. Die Gewerkschaft warnt davor, dass die Entgeltumwandlung keine Förderung ist. Die monatlichen Leasingraten würden ein kleineres Nettogehalt bedeuten, und dieses wiederum führe zu geringeren Ansprüchen auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld.
Verdi warnt, dass den Sozialkassen wichtige Beitragszahlungen entzogen würden, und dies schwäche unsere Sozialversicherung. Geschwächt würde auch die solidarisch finanzierte Rente, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Der Arbeitgeber sparten hingegen ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein, und hätten keine Nachteile.
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– Rente: 4 neue Änderungen sollten Rentner kennen
Auch die Altersrente wird durch das monatliche Leasing geringer, denn die Rentenbeiträge richten sich nach dem Einkommen. Sinkt das Einkommen, dann sinken die Beiträge, und damit sinkt die Rente.
Verdi zufolge ist das Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung über den Tarifvertrag möglich. Die Vertretungen der Arbeitnehmer sollten sich auf solche Vereinbarungen nur einlassen, wenn “der Arbeitgeber seine Ersparnisse weitergibt und sich auf Zuschüsse einlässt”.
Das Angebot des Arbeitgebers müsse mit den möglichen Kürzungen verglichen werden, und dazu müüssten Arbeitnehmer eine Auskunft von der gesetzlichen Rentenversicherung einholen, außerdem Informationen von Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse zum Krankengeld, Lohnsteuerberatung und Zusatzversorgungskasse.
Härtefälle müssen möglich seinDazu müsste es Regelungen für individuelle Härtefälle geben. Möglich sein müsste auf Wunsch der Beschäftigten eine hundertprozentige Vor-Ort-Rücknahme des Fahrrads in Fällen längerer Krankheit, bei Kurzarbeit und Privatinsolvenz, bei Tod oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Beitrag Jobrad kürzt die Rente, Krankengeld und das Arbeitslosengeld – Warum? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter fordert fast 15.000 Euro zurück – Urteil
Viele Jobcenter reagieren scharf, wenn jemand einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Oft bleibt es nicht bei einer Sanktion oder Sperrzeit. Teilweise versuchen Behörden zusätzlich, bereits gezahlte Leistungen nach § 34 SGB II als „Ersatzanspruch“ zurückzufordern.
Genau gegen diese Praxis hat das Sozialgericht Kassel eine klare Grenze gezogen: Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag allein reicht nicht aus, um Betroffene automatisch in die Ersatzpflicht zu drängen.
Im entschiedenen Fall musste das Jobcenter seinen Bescheid aufheben. Das Gericht sah weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit in dem Maß, das § 34 SGB II verlangt.
Der Fall: Job beendet, Familie gegründet, später auf Leistungen angewiesenDer Kläger war seit 2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verdiente rund 1.743 Euro brutto, also etwa 1.250 Euro netto im Monat. 2014 wurde das Paar Eltern. Im August 2015 unterschrieb der Mann einen Aufhebungsvertrag. Danach beantragte er Arbeitslosengeld I und ergänzend Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Familie. Zwischenzeitlich nahm er sogar noch einen Minijob auf.
Die Arbeitsagentur verhängte zwar Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und verspäteter Meldung, doch damit war die Sache für das Jobcenter nicht erledigt. Es stellte zusätzlich eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II fest und verlangte später insgesamt 14.896,49 Euro zurück.
Jobcenter wollte fast 15.000 Euro zurückDas Jobcenter argumentierte, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Deshalb müsse er die gezahlten Leistungen samt Sozialversicherungsbeiträgen ersetzen. Zunächst erließ die Behörde einen Grundbescheid zur Ersatzpflicht, später bezifferte sie die Forderung auf knapp 15.000 Euro.
Der Mann wehrte sich dagegen am Ende mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieses Instrument ist wichtig, weil selbst bestandskräftige Bescheide zurückgenommen werden können, wenn das Recht falsch angewandt oder ein Sachverhalt falsch bewertet wurde. Genau das sah das Sozialgericht Kassel hier als gegeben an.
Warum § 34 SGB II kein Automatismus istDer entscheidende Punkt des Urteils liegt in der Auslegung von § 34 SGB II. Diese Vorschrift greift nur unter engen Voraussetzungen. Es reicht gerade nicht, dass jemand eine schlechte oder riskante Entscheidung trifft und später auf Bürgergeld angewiesen ist.
Vielmehr verlangt das Gesetz ein sozialwidriges Verhalten ohne wichtigen Grund, das vorsätzlich oder grob fahrlässig zur Hilfebedürftigkeit geführt hat. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betont seit Jahren, dass § 34 SGB II eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift mit gesteigertem Verschuldensvorwurf ist. Nicht jedes vorwerfbare Verhalten löst deshalb automatisch einen Ersatzanspruch aus.
SG Kassel: Keine grobe Fahrlässigkeit trotz AufhebungsvertragDas Sozialgericht Kassel hielt dem Kläger zwar vor, dass die Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung problematisch sein kann. Entscheidend war aber etwas anderes: Das Gericht glaubte ihm, dass er nicht planmäßig in den Leistungsbezug rutschen wollte.
Er hatte nach eigenen Angaben eine neue Stelle in Aussicht, bereits Probearbeit geleistet und gehofft, seine Situation zu verbessern. Hinzu kamen gesundheitliche Belastungen, unter anderem Knieprobleme. Das Gericht wertete außerdem zu seinen Gunsten, dass er nicht sofort Leistungen beantragte, sondern zunächst versuchte, sich anderweitig zu behelfen und sogar noch einen Minijob annahm.
Unter diesen Umständen sah die Kammer keinen Vorsatz und auch keine grobe Fahrlässigkeit im strengen Sinn des § 34 SGB II.
Das ist für Betroffene besonders wichtigDas Urteil ist eine wichtige Klarstellung für viele Menschen, die wegen familiärer Belastungen, gesundheitlicher Probleme oder eines missglückten Jobwechsels in den Leistungsbezug geraten. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch sozialwidrig im Sinn von § 34 SGB II. Das Jobcenter muss genau nachweisen, dass jemand die spätere Hilfebedürftigkeit bewusst oder in besonders schwerem Maß leichtfertig herbeigeführt hat.
Diese Hürde ist hoch. Das Bundessozialgericht verlangt gerade keinen bloßen Vorwurf unvernünftigen Handelns, sondern einen deutlich gesteigerten Schuldvorwurf. Auch die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stellen klar, dass nicht jedes vorwerfbare Verhalten für eine Ersatzpflicht ausreicht.
Sanktion, Sperrzeit und Rückforderung sind nicht dasselbeFür Betroffene ist noch ein anderer Punkt wichtig: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I oder eine Sanktion im SGB-II-System bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Rückforderung nach § 34 SGB II rechtmäßig ist. Genau diese Abgrenzung hebt auch die Rechtsprechung hervor. Sanktionen und Sperrzeiten reagieren auf Pflichtverletzungen.
Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist dagegen eine gesonderte Ausnahmevorschrift, die nur bei besonders vorwerfbarem Verhalten greift. Jobcenter dürfen diese Norm deshalb nicht als zweite Strafschiene benutzen, nur weil eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag bereits negative Folgen hatte.
Welche Argumente Betroffenen helfen könnenWer sich gegen eine Ersatzforderung des Jobcenters wehren muss, sollte genau dokumentieren, warum es zum Aufhebungsvertrag kam. Wichtig können Nachweise über eine in Aussicht stehende neue Stelle, Probearbeit, gesundheitliche Belastungen, familiäre Gründe oder ernsthafte Bewerbungsbemühungen sein.
Auch der zeitliche Ablauf spielt eine Rolle. Wer erkennbar versucht hat, schnell wieder Arbeit zu finden oder den Übergang ohne Leistungen zu überbrücken, hat deutlich bessere Argumente gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das Kasseler Urteil zeigt: Selbst eine objektiv riskante Entscheidung reicht noch nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu tragen.
Überprüfungsantrag kann auch alte Bescheide zu Fall bringenBesonders wichtig ist das Urteil auch deshalb, weil es zeigt, dass ältere Bescheide nicht immer endgültig sind. Wenn ein Jobcenter § 34 SGB II falsch angewandt hat, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der richtige Weg sein.
Genau auf diesem Weg bekam der Kläger in Kassel am Ende Recht. Das ist für Betroffene relevant, die zunächst keinen Erfolg hatten oder deren Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Entscheidend ist dann, ob die Behörde die hohen Voraussetzungen der Ersatzpflicht tatsächlich sauber geprüft und belegt hat.
FazitDas Urteil des Sozialgerichts Kassel ist eine deutliche Absage an die Praxis mancher Jobcenter, nach einem Aufhebungsvertrag reflexhaft auf Rückforderung zu schalten. § 34 SGB II ist keine Standardwaffe gegen Leistungsbezieher, sondern eine enge Ausnahmevorschrift.
Wer einen Job aufgibt, handelt nicht automatisch sozialwidrig im Sinne des Gesetzes. Und wer ernsthaft auf eine neue Stelle setzt, gesundheitliche Gründe hatte oder sich erkennbar um Alternativen bemüht hat, muss sich eine fünfstellige Forderung des Jobcenters nicht einfach gefallen lassen.
Häufige Fragen zu Bürgergeld, Aufhebungsvertrag und RückforderungWas bedeutet ein Aufhebungsvertrag beim Bürgergeld für die Rückforderung durch das Jobcenter?
Ein Aufhebungsvertrag führt nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter bereits gezahlte Leistungen zurückfordern darf. Eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II kommt nur in Betracht, wenn die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde.
Darf das Jobcenter nach einem Aufhebungsvertrag Bürgergeld zurückfordern?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Das Jobcenter muss konkret nachweisen, dass ein sozialwidriges Verhalten vorlag und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 SGB II erfüllt sind. Eine bloß unkluge Entscheidung reicht dafür nicht aus.
Muss ich Bürgergeld zurückzahlen, wenn ich selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ob eine neue Stelle in Aussicht stand, ob gesundheitliche oder familiäre Gründe vorlagen und ob ein schweres Verschulden nachweisbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Sanktion, Sperrzeit und Ersatzpflicht beim Bürgergeld?
Eine Sanktion betrifft Pflichtverletzungen im Bürgergeld-Bezug. Eine Sperrzeit betrifft meist das Arbeitslosengeld I. Die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist etwas anderes: Sie soll nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.
Wann liegt bei § 34 SGB II grobe Fahrlässigkeit vor?
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn jemand ganz naheliegende Folgen in besonders schwerem Maß ignoriert. Genau diese hohe Schwelle ist entscheidend, wenn Jobcenter nach einem Aufhebungsvertrag Geld zurückfordern wollen.
Kann ich mich gegen eine Rückforderung des Jobcenters noch wehren?
Ja. Auch wenn ein Bescheid schon bestandskräftig ist, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Das gilt vor allem dann, wenn das Jobcenter § 34 SGB II falsch angewandt oder den Sachverhalt falsch bewertet hat.
Welche Nachweise helfen gegen eine Rückforderung nach einem Aufhebungsvertrag?
Hilfreich sind Unterlagen über eine geplante neue Stelle, Probearbeit, Bewerbungen, gesundheitliche Belastungen, familiäre Gründe und alle Nachweise, die zeigen, dass kein planmäßiges Abrutschen in den Leistungsbezug beabsichtigt war.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 07.02.2023, Az. S 1 AS 186/20.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001597
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 43/19 R.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_09_03_B_14_AS_43_19_R.html
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2019, Az. B 14 AS 49/18 R.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_49_18_R.html
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 34 SGB II.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-34_ba035620.pdf
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Bürgergeld: Jobcenter kürzt die Mietkosten bei Nicht-Beantragung der Sozialhilfe
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, wenn Leistungen der Sozialhilfe ( SGB 12 ) nicht gewollt beziehungsweise beantragt werden von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Unterlässt es der Ehemann mit Rentenbezug als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. Den nach dem SGB II leistungsberechtigten übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht in diesem Fall nur ein anteiliger Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten gegen das Jobcenter zu.
Nach Aussage des Sozialgerichts Darmstadt ( SG Darmstadt, Beschluss v. 21.11.2025 – S 19 AS 840/25 ER – ) ist die nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft einzig auf den freien Willen des Ehemanns der Antragstellerin zurückzuführen, der keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII stellen will.
Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründet jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips.
Kurzbegründung des GerichtsNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarf die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen nur dann der Korrektur, wenn und soweit der Hilfefall durch bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist.
In Betracht kommen beispielsweise Fälle der Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder die Bedarfsunterdeckung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft infolge der Sanktionierung eines anderen Mitglieds (vgl. BSG 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R -).
So ein Fall liegt hier doch nicht vor- Ein Antrag auf Sozialhilfe ist vom Ehemann nicht gewolltDie nicht vollständige Berücksichtigung von Unterkunftskosten in der Haushaltsgemeinschaft ist – einzig auf den freien Willen des Ehemanns – der Antragstellerin zurückzuführen, keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auf die Möglichkeit hierzu haben sowohl das Jobcenter als auch die Kammer die Antragsteller mehrfach hingewiesen.
Den Stellungnahmen der Antragstellerin ist – wenn auch für die Kammer nicht recht nachvollziehbar – zu entnehmen, dass ein Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Ehemann der Antragstellerin nicht gewollt ist.
Die Nicht – Beantragung von Sozialhilfe begründet keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips
Eine solche Entscheidung ist zu akzeptieren, wie der Gesetzgeber nicht zuletzt durch das auch für die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII geltende Antragserfordernis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck gebracht hat.
Die unterbleibende Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft begründet jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz des Kopfteilprinzips.
Vielmehr ist die Situation mit der Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vergleichbar.
Auch jene Fallgestaltung rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt – kein Abweichen vom Kopfteilprinzip (vgl. BSG 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R -).
Denn sowohl dem Antragsprinzip als auch der Versagung lässt sich der Gedanke entnehmen, dass von einer fehlenden Initiative bzw. Mitwirkung nicht auf eine Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II bzw. SGB XII geschlossen werden darf.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDer Beschluss vom 21.11.2025 des SG Darmstadt ( Az. S 19 AS 840/25 ER ) ist vom 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 15.12.2025 bestätigt worden ( LSG Hessen, Beschluss v. 15.12.2025 – L 6 AS 596/25 B ER – ).
Dabei stellt das Hessische LSG fest, dass das Sozialgericht zutreffend sowohl der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als auch der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II verneint hat.
Dabei betont das Gericht noch mal die grundsätzliche AuffassungDass den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu steht, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen.
Nicht Glaubhaftmachung der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft durch die AntragstellerDie Mietschulden können nur anteilig für die Antragsteller, nicht aber für den Ehemann übernommen werden und daher können mit einem Darlehen die Mietschulden nicht vollständig ausgeglichen werden. Es ist nicht ersichtlich und trotz entsprechender Ausführungen bereits durch das Sozialgericht von Seiten der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter sich mit einem entsprechenden Teilausgleich der Schulden zufriedengeben und dementsprechend Kündigung und Räumung der Wohnung nicht weiter betreiben würde.
FazitKeine Abweichung vom Kopfteilprinzip, wenn Leistungen der Sozialhilfe ( SGB 12 ) von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht gewollt bzw. beantragt werden.
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Schwerbehinderung: 45.000 Euro gefordert doch das Gericht glaubt die Bewerbung nicht
Ein schwerbehinderter Bewerber fordert nach einer Absage mindestens 45.000 Euro Entschädigung – und verliert vor Gericht. Genau dieser Kontrast macht den Fall aus Hamm so brisant. Denn das Urteil richtet sich nicht gegen die Rechte schwerbehinderter Menschen. Es richtet sich gegen Bewerbungen, die nach Auffassung des Gerichts gar nicht auf eine echte Stelle, sondern auf eine spätere Klage angelegt waren.
Nach der veröffentlichten Fachberichterstattung wies das Arbeitsgericht Hamm die Klage ab, weil weder eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ausreichend dargelegt worden sei noch eine ernsthafte Bewerbung erkennbar gewesen sei.
Aus Sicht des Gerichts sprach das Gesamtbild vielmehr für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Damit zieht die Entscheidung eine klare Grenze: Der Schutz aus AGG und SGB IX ist stark. Er ist aber kein Instrument, um aus kalkulierten Absagen Geldforderungen zu machen.
45.000 Euro gefordert – doch das Gericht glaubte die Bewerbung nichtIm konkreten Fall bewarb sich ein schwerbehinderter Jurist mit einem Grad der Behinderung von 90 auf eine Stelle als Produktmanager bei einem privaten Unternehmen. Gesucht wurde eine Person mit technischer Führungserfahrung, die für Entwicklung, Skalierung und den technischen Erfolg der Plattformen verantwortlich sein sollte. Nach der Absage verlangte der Bewerber mindestens drei Monatsgehälter und bezifferte seine Forderung auf mindestens 45.000 Euro.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der Berichterstattung sah es schon keine tragfähig dargelegte Benachteiligung. Vor allem aber hielt es die Bewerbung insgesamt für rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war nicht nur ein einzelner Umstand, sondern die Summe mehrerer Punkte.
Besonders ins Gewicht fiel demnach die Entfernung von mehr als 570 Kilometern zwischen Wohnort und Arbeitsort. Hinzu kamen eine fehlende erkennbare Umzugsbereitschaft, eine ungekündigte Vollzeitbeschäftigung und zahlreiche weitere Entschädigungsprozesse des Klägers gegen andere Arbeitgeber.
Für das Gericht ergab sich daraus offenbar kein Bild eines Bewerbers, der die Stelle wirklich antreten wollte. Es sah vielmehr eine Scheinbewerbung mit anschließendem Klageziel.
Das Urteil trifft nicht schwerbehinderte Bewerber – sondern ScheinbewerbungenGenau an diesem Punkt ist eine saubere Einordnung entscheidend. Das Urteil bedeutet nicht, dass schwerbehinderte Menschen bei Bewerbungen schlechter geschützt wären. Es bedeutet auch nicht, dass Arbeitgeber gesetzliche Pflichten locker nehmen dürften. Die eigentliche Aussage ist eine andere: Rechte bleiben bestehen. Missbrauch kann trotzdem scheitern.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie bereits vorgezeichnet. Danach kann ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG am Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitern, wenn es einer Person von Anfang an nicht um die Stelle selbst ging, sondern nur um den formalen Bewerberstatus und die spätere Geltendmachung von Ansprüchen.
Die Konsequenz ist klar. Nicht jede abgelehnte Bewerbung ist ein Fall von Diskriminierung. Aber auch nicht jede gescheiterte Klage beweist, dass ein Arbeitgeber sauber gehandelt hat. Gerichte prüfen beides: Gab es Anhaltspunkte für eine Benachteiligung? Und war die Bewerbung überhaupt ernst gemeint?
Warum Arbeitgeber das Urteil nicht falsch verstehen dürfenWer jetzt glaubt, das Urteil sei ein Freifahrtschein für Arbeitgeber, liest es falsch. Die Schutzvorschriften des SGB IX gelten weiter. Nach § 164 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Diese Pflicht gilt allgemein und nicht nur im öffentlichen Dienst.
Noch strenger sind die Regeln für öffentliche Arbeitgeber. § 165 SGB IX enthält besondere Pflichten. Dazu gehört vor allem, dass schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, wenn ihnen die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Genau diese Einladungspflicht ist in der Praxis oft entscheidend, weil ihre Verletzung ein starkes Indiz für eine Benachteiligung sein kann.
Im Fall aus Hamm spielte genau dieser Unterschied eine wichtige Rolle. Bei dem beklagten Unternehmen handelte es sich nach der Berichterstattung nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber. Deshalb griff die besondere Einladungspflicht hier gerade nicht. Das entlastete den Arbeitgeber in diesem Punkt, aber eben nur in diesem.
Die eigentliche Lehre aus dem FallDer Fall aus Hamm ist deshalb mehr als nur eine Gerichtsnotiz. Er zeigt, wo der Diskriminierungsschutz endet – und warum diese Grenze wichtig ist. Wer ernsthaft eine Stelle will und wegen einer Behinderung benachteiligt wird, behält seine Rechte. Wer sich dagegen nur auf dem Papier bewirbt, um nach einer Absage Entschädigung zu verlangen, riskiert eine harte Niederlage vor Gericht.
Gerade deshalb schützt das Urteil den Diskriminierungsschutz indirekt sogar. Denn nur wenn Gerichte zwischen echter Benachteiligung und taktischer Scheinbewerbung unterscheiden, bleibt der rechtliche Schutz glaubwürdig. Sonst würden missbräuchliche Klagen und berechtigte Ansprüche in einen Topf geworfen. Genau das verhindert diese Entscheidung.
Für Betroffene ist die Botschaft deshalb doppelt wichtig. Ja, Schutzrechte gelten weiter. Ja, Verfahrensverstöße von Arbeitgebern können weiter erhebliche Folgen haben. Aber nein, diese Rechte taugen nicht als Geschäftsmodell.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenWer schwerbehindert ist und sich bewirbt, sollte seine Bewerbung erkennbar auf die konkrete Stelle zuschneiden und echtes Interesse zeigen. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte sehr genau auf die Umstände schauen. Passt die Bewerbung überhaupt auf das Profil? Ist die Stelle realistisch erreichbar? Gibt es eine erkennbare Wechselmotivation? Oder wirkt alles nur formal, damit nach einer Absage sofort Ansprüche geltend gemacht werden können?
Die Antwort auf diese Fragen kann am Ende entscheidend sein. Das Urteil aus Hamm schwächt den Schutz schwerbehinderter Menschen nicht. Es macht nur unmissverständlich klar, dass dieser Schutz dort endet, wo eine Bewerbung nicht auf Arbeit, sondern auf Geld gerichtet ist.
FAQ zum Urteil gegen den AGG-HopperWas ist die wichtigste Aussage des Urteils?
Das Arbeitsgericht Hamm hat eine Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers abgewiesen, weil nach der veröffentlichten Berichterstattung weder eine tragfähig dargelegte Benachteiligung noch eine ernsthafte Bewerbung vorlag.
Hat das Urteil die Rechte schwerbehinderter Bewerber geschwächt?
Nein. Die Schutzvorschriften aus AGG und SGB IX gelten weiter. Das Urteil zieht nur dort eine Grenze, wo eine Bewerbung als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
Müssen Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer zum Vorstellungsgespräch einladen?
Nein. Diese besondere Pflicht gilt nach § 165 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber. Private Arbeitgeber unterliegen dieser Einladungspflicht nicht in derselben Form.
Welche Pflicht gilt auch für private Arbeitgeber?
Nach § 164 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Wann kann eine Diskriminierungsklage trotz Schwerbehinderung scheitern?
Wenn eine Benachteiligung nicht ausreichend dargelegt wird oder wenn das Gericht die Bewerbung insgesamt als rechtsmissbräuchliche Scheinbewerbung bewertet.
Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2026, Az. 2 Ca 628/25, nach aktueller Fachberichterstattung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24
§ 164 SGB IX
§ 165 SGB IX
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Schwerbehinderung: Viele erhalten keinen Parkausweis obwohl sie eigentlich doch Anspruch haben
Trotz klarer gesetzlicher Regelungen erhalten viele Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen keinen Parkausweis. Die Praxis der Versorgungsämter steht in der Kritik, da die Bewertung oft schematisch erfolgt und individuelle Bedürfnisse unberücksichtigt bleiben.
Voraussetzungen für einen BehindertenparkausweisEin Behindertenparkausweis wird in Deutschland nach strengen Kriterien vergeben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Antragsteller muss das Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert) oder “Bl” (blind) im Schwerbehindertenausweis haben.
- Die Gehbehinderung muss so stark ausgeprägt sein, dass selbst kurze Strecken nur unter erheblichen Anstrengungen oder gar nicht bewältigt werden können.
- Ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 in Verbindung mit Mobilitätseinschränkungen ist oft erforderlich.
- Seit 2009 gibt es Ausnahmeregelungen für Personen mit bestimmten Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn diese mit massiven Einschränkungen der Gehfunktion verbunden sind.
Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen EU-Staaten und ermöglicht das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Der orange Parkausweis hingegen ist ausschließlich in Deutschland gültig und erlaubt das Parken in bestimmten Ausnahmesituationen, beispielsweise in Fußgängerzonen oder mit Zeitverlängerung in eingeschränkten Halteverbotszonen.
Zusätzlich existiert in einigen Bundesländern ein weißer Parkausweis mit Kennzeichnung, der spezielle Sonderregelungen für bestimmte Gruppen vorsieht.
Fallbeispiel: Multiple Sklerose als unzureichendes Kriterium?Helga Sander leidet an Multipler Sklerose (MS), einer Erkrankung, die ihr das Gehen erheblich erschwert. Selbst wenige Meter stellen für sie eine Herausforderung dar. Trotz ihrer Einschränkungen wurde ihr das Merkzeichen “aG” nicht zugesprochen. Laut Gesetz müssen Betroffene sich “dauernd nur mit großer Anstrengung bewegen können” und einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben.
Doch die Praxis zeigt: Ohne Rollstuhl oder Amputation bestehen kaum Chancen auf Anerkennung.
Die Folge: Sander bleibt der Zugang zu Behindertenparkplätzen verwehrt. Für sie bedeutet das eine massive Einschränkung der Selbstständigkeit. Einkäufe, Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten werden zur logistischen Herausforderung. Ein Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt Bremen soll nun Klärung bringen.
Fallbeispiel: Rollstuhlfahrer ohne Parkausweis?Noch drastischer gestaltet sich der Fall von Stefan Weigel, der an Polyneuropathie leidet. Seine Gehstrecke ist auf wenige Meter begrenzt, er ist auf einen Rollstuhl und eine Begleitperson angewiesen. Dennoch wurde ihm der Behindertenparkausweis verweigert. Begründung: Die Kriterien für das Merkzeichen “aG” seien nicht erfüllt.
Besonders absurd erscheint die Entscheidung vor dem Hintergrund der Praxis im Alltag: Bei einem Stadtbesuch zeigt sich, dass er reguläre Parkplätze nicht nutzen kann, da er den Rollstuhl neben das Auto stellen muss. Als ein Nachbarfahrzeug den einzigen freien Platz neben ihm belegt, ist ein Ein- oder Aussteigen unmöglich.
Nach intensiver Konfrontation mit den zuständigen Behörden deutet sich eine Wende an: Das Landessozialamt erklärt sich bereit, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Weigel stellt einen neuen Antrag.
Kritik an der Praxis der VersorgungsämterDie aktuelle Vergabepraxis von Behindertenparkausweisen steht seit Jahren in der Kritik. Fachleute wie Andrea Sabellek von einer Bremer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung fordern eine differenziertere Betrachtung: “Es geht nicht um eine starre Gehstreckenregelung, sondern um die individuelle Einschränkung. Die Versorgungsämter müssen prüfen, wie mühsam es für den Einzelnen ist, sich außerhalb eines Fahrzeugs fortzubewegen.”
Auch die Praxis, dass medizinische Gutachter Betroffene oft nicht persönlich untersuchen, sondern allein auf Aktenlage entscheiden, stößt auf Unverständnis. Gerade bei komplexen neurologischen Erkrankungen wie MS oder Polyneuropathie können Akten allein nicht das volle Bild der Einschränkungen vermitteln.
Behindertenparkausweise: Notwendige Reformen und LösungsansätzeUm eine gerechtere Vergabe von Behindertenparkausweisen zu gewährleisten, bedarf es struktureller Reformen. Die individuellen Einschränkungen der Betroffenen müssen stärker in den Fokus rücken, anstatt ausschließlich auf starre Kriterien zu setzen.
Eine verpflichtende persönliche Begutachtung wäre essenziell, um eine objektive und gerechte Bewertung zu gewährleisten, denn Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Basis von Akten getroffen werden. Zudem sollten auch nicht sichtbare Behinderungen, insbesondere neurologische und chronische Erkrankungen, stärker anerkannt werden.
Damit Betroffene schneller zu ihrem Recht kommen, müssten die Widerspruchsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Zusätzlich besteht ein großes Problem in der uneinheitlichen Regelung der Vergabepraxis in Deutschland. Die unterschiedlichen Vorgaben in den Bundesländern führen zu Ungleichbehandlungen, weshalb eine Harmonisierung der Vergaberichtlinien dringend erforderlich wäre.
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Rentenerhöhung 2026: 4,24 Prozent mehr – aber viele Rentner sehen keinen Cent
Zum 1. Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent steigen. Die offizielle Bekanntgabe erfolgte am 5. März 2026, profitieren sollen rund 23 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Für viele klingt das nach spürbar mehr Geld – doch bei einem großen Teil kommt davon im Alltag nichts an.
Warum das Rentenplus bei Grundsicherung „verschwindet“Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, muss die gesetzliche Rente als Einkommen anrechnen lassen. Steigt die Rente, steigt das anrechenbare Einkommen.
Gleichzeitig sinkt die Grundsicherung in fast gleicher Höhe, weil der Sozialhilfeträger nur den Bedarf deckt, der nach Anrechnung des Einkommens übrig bleibt.
1,26 Millionen Betroffene: Rentenerhöhung ohne WirkungNach Angaben des Statistischen Bundesamts bezogen im Dezember 2024 rund 1,26 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Das waren etwa 49.000 Personen mehr als ein Jahr zuvor.
Für viele aus dieser Gruppe ist die Rentenerhöhung rechnerisch zwar da, finanziell aber nicht spürbar: Der Überweisungsbetrag bleibt am Ende gleich oder verändert sich kaum.
Beispiel: So wird das Plus rechnerisch aufgezehrtAngenommen, Ihre Rente steigt durch die Erhöhung um 45 Euro. Dann erhöht sich Ihr Einkommen genau um diese 45 Euro. Der Grundsicherungsbedarf bleibt gleich, also reduziert das Sozialamt die Grundsicherung im Regelfall um diese 45 Euro.
Ergebnis: Auf dem Konto kommt insgesamt nicht mehr an, obwohl die Rente formal gestiegen ist.
Wichtige Ausnahme: Freibetrag nach § 82a SGB XIIEs gibt eine Ausnahme, die viele übersehen. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Freibetrag auf die Rente bekommen. Dann wird ein Teil der Rente nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Das kann dazu führen, dass Sie von einer Rentenerhöhung tatsächlich etwas behalten, obwohl Sie Grundsicherung beziehen.
Warum viele den Freibetrag nicht nutzenViele Berechtigte beantragen den Freibetrag nicht oder wissen gar nicht, dass es ihn gibt. Manche schätzen ihre Grundrentenzeiten falsch ein oder gehen davon aus, das Sozialamt berücksichtige automatisch alles.
Hinzu kommt, dass einige aus Scham oder Unsicherheit nicht nachfragen, obwohl es um spürbare Beträge gehen kann.
Was Sie jetzt tun solltenWenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie prüfen, ob der Freibetrag bei Ihnen berücksichtigt wird. Entscheidend sind die Grundrentenzeiten, die Sie über die Rentenversicherung klären können.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sollte der Freibetrag beim Sozialamt im Grundsicherungsbescheid berücksichtigt werden.
Fakten im Überblick- 4,24 Prozent Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026
- rund 23 Millionen Rentnerinnen und Rentner betroffen
- rund 1,26 Millionen Menschen beziehen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- bei Grundsicherung wird die Rentenerhöhung meist vollständig angerechnet
- Ausnahme möglich: Freibetrag nach § 82a SGB XII bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten
Warum bekomme ich trotz Rentenerhöhung nicht mehr Geld ausgezahlt?
Weil bei Grundsicherung die Rente als Einkommen gilt. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung meist in gleicher Höhe.
Betrifft das nur Grundsicherung im Alter oder auch bei Erwerbsminderung?
Beides. Auch bei Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung wird die Rente als Einkommen angerechnet.
Gibt es Fälle, in denen ich doch etwas vom Rentenplus behalte?
Ja, wenn ein Freibetrag greift, zum Beispiel nach § 82a SGB XII bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt?
In der Praxis nicht immer zuverlässig. Es lohnt sich, den Bescheid zu prüfen und bei Unklarheiten nachzuhaken.
Was ist der erste Schritt, wenn ich vermute, dass mir der Freibetrag zusteht?
Grundrentenzeiten bei der Rentenversicherung klären und den Grundsicherungsbescheid daraufhin prüfen lassen, ob der Freibetrag berücksichtigt ist.
Die Rentenerhöhung 2026 ist offiziell ein Plus von 4,24 Prozent – aber für viele Grundsicherungsbeziehende bleibt es bei einer Rechenoperation ohne Mehrwert im Portemonnaie. Wer Grundsicherung erhält, sieht das Rentenplus häufig nicht, weil es vollständig angerechnet wird.
Umso wichtiger ist der Blick auf Ausnahmen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann über den Freibetrag nach § 82a SGB XII tatsächlich etwas von der Erhöhung behalten.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2026: 4,24 Prozent mehr – aber viele Rentner sehen keinen Cent erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegefall über Nacht: Diese Stellen helfen Angehörigen sofort
Jeder von uns kann von heute auf morgen zum Pflegefall werden. Ein Verkehrsunfall, ein Schlaganfall, eine schwere Infektion und plötzlich ändert sich der gesamte Alltag.
Ein Mensch braucht Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen, beim Anziehen oder im Alltag. In dieser Ausnahmesituation sind Angehörige oft überfordert. Genau dann kommt es darauf an, schnell die richtigen Stellen zu kennen.
Wenn Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt, zählt jede InformationWer unerwartet pflegebedürftig wird, braucht nicht erst in Wochen eine Lösung, sondern sofort Orientierung. Viele Betroffene und Familien wissen in diesem Moment nicht, wo sie anfangen sollen.
Muss sofort ein Pflegegrad beantragt werden? Wer organisiert einen Pflegedienst? Welche Hilfen gibt es zu Hause? Und wer erklärt das alles verständlich?
Das Problem ist bekannt: Das deutsche Pflegesystem bietet zwar viele Leistungen, ist aber für Laien oft schwer durchschaubar. Gerade im akuten Pflegefall kann diese Unübersichtlichkeit zur zusätzlichen Belastung werden.
Pflegestützpunkte sind oft die wichtigste erste AnlaufstelleEine der wichtigsten Adressen im plötzlichen Pflegefall sind die Pflegestützpunkte. Sie beraten kostenlos, unabhängig und in der Regel zeitnah. Dort erhalten Betroffene und Angehörige nicht nur allgemeine Informationen, sondern konkrete Hilfe für die nächsten Schritte.
Das ist besonders wichtig, weil im akuten Pflegefall kurzfristige, mittelfristige und langfristige Entscheidungen zusammenkommen. Es geht also nicht nur um die Frage, wie die nächsten Tage organisiert werden, sondern auch darum, welche Hilfen in den kommenden Wochen und Monaten notwendig sind.
Dort gibt es Hilfe nicht nur auf dem PapierPflegestützpunkte helfen nicht bloß mit Broschüren oder allgemeinen Hinweisen. Häufig liegen dort auch Übersichten über örtliche Pflegedienste, Essen-auf-Rädern-Angebote, Hilfsmittelanbieter und weitere Unterstützungsangebote vor. Das kann Angehörigen viel Sucharbeit abnehmen.
Gerade in einer Notsituation ist das ein echter Vorteil. Wer plötzlich Pflege organisieren muss, braucht keine theoretischen Erklärungen, sondern erreichbare Kontakte in der eigenen Region.
Beratung ist oft auch telefonisch oder persönlich vor Ort möglichEin weiterer Vorteil: Pflegestützpunkte sind meist regional gut erreichbar. In vielen Fällen sind persönliche Gespräche ebenso möglich wie telefonische Beratungen. Teilweise kommen in besonderen Ausnahmefällen sogar Hausbesuche in Betracht.
Für Familien, die gerade einen Krankenhausaufenthalt, eine Entlassung oder eine Krisensituation organisieren müssen, ist das besonders wichtig. Denn nicht jeder kann sofort selbst von Tür zu Tür laufen, um Informationen zusammenzutragen.
Auch Krankenhäuser haben wichtige AnsprechpartnerWenn eine Pflegebedürftigkeit nach einem Klinikaufenthalt entsteht, sollten Angehörige den Sozialdienst des Krankenhauses nicht unterschätzen. Diese Dienste können bereits in der Klinik erste Hinweise geben, welche Versorgung nach der Entlassung nötig ist und welche Stellen kontaktiert werden sollten.
Das ist vor allem dann entscheidend, wenn eine Person nach einem Schlaganfall, einer Operation oder einem Unfall nicht einfach in den alten Alltag zurückkehren kann. Der Übergang von Klinik in die häusliche Versorgung ist oft der Punkt, an dem Familien besonders schnell Unterstützung brauchen.
Wichtige Anlaufstellen und Websites im Pflege-NotfallWer schnell Hilfe braucht, kann sich direkt an verschiedene Beratungsstellen wenden. Viele Angebote sind kostenlos und bundesweit verfügbar.
Organisation / Website Wobei sie hilft Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) – www.zqp.de Datenbank mit über 4.500 kostenlosen Pflege-Beratungsangeboten in Deutschland Pflegestützpunkte – Suche über www.pflegestuetzpunkte.de Regionale Beratung zu Pflegeleistungen, Pflegediensten und Hilfsangeboten Verbraucherzentrale – www.verbraucherzentrale.de Beratung zu Pflegekosten, Verträgen und rechtlichen Fragen Pflegeberatung der Pflegekassen – über die jeweilige Krankenkasse Beratung zu Pflegegrad, Leistungen und Anträgen Sozialdienst im Krankenhaus Unterstützung bei Organisation der Pflege nach Entlassung Bundesministerium für Gesundheit – www.bundesgesundheitsministerium.de Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung Telefonische Pflegeberatung (Pflegekassen) Erste Orientierung zu Leistungen und HilfeangebotenDiese Angebote helfen vor allem dabei, schnell den Überblick zu bekommen und konkrete Ansprechpartner vor Ort zu finden.
Warum Angehörige nicht zu lange warten solltenViele Familien versuchen zunächst, alles allein zu stemmen. Das ist nachvollziehbar – aber oft ein Fehler. Denn je früher professionelle Beratung eingeschaltet wird, desto eher lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden. Wer zu spät Hilfe sucht, zahlt am Ende oft mit Überforderung, Zeitverlust und zusätzlichen Kosten.
Gerade bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit ist es sinnvoll, nicht erst zu warten, bis alles zusammenbricht. Frühzeitige Beratung kann helfen, Ansprüche zu sichern und die Versorgung schneller zu organisieren.
Pflege beginnt oft mit Orientierung – nicht mit FormularenIm ersten Schock denken viele sofort an Anträge. Doch am Anfang geht es oft vor allem darum, einen Überblick zu bekommen. Welche Hilfen werden sofort gebraucht? Was kann die Familie leisten? Wo wird ein Pflegedienst benötigt? Welche Unterstützung gibt es durch Beratungsstellen, Krankenkassen oder Pflegekassen?
Wer diese Fragen in Ruhe mit einer unabhängigen Stelle bespricht, verhindert, dass aus der ersten Krise ein dauerhaftes Chaos wird.
FAQ: Häufige Fragen zum plötzlichen PflegefallWas sollten Angehörige als Erstes tun, wenn jemand plötzlich pflegebedürftig wird?
Zunächst sollte geklärt werden, welche Hilfe unmittelbar nötig ist. Danach ist eine unabhängige Beratung sinnvoll, etwa über einen Pflegestützpunkt oder den Sozialdienst im Krankenhaus.
Wo gibt es kostenlose Beratung im Pflegefall?
Pflegestützpunkte beraten in der Regel kostenlos und unabhängig. Auch Pflegekassen und Verbraucherzentralen bieten Informationen und Unterstützung.
Warum sind Pflegestützpunkte so wichtig?
Sie helfen nicht nur mit Informationen, sondern auch ganz praktisch bei der Organisation der Pflege. Dort gibt es Kontakte zu regionalen Pflegediensten, Beratungsstellen und Hilfsangeboten.
Kann man auch telefonisch Hilfe bekommen?
Ja. Viele Beratungsstellen und Pflegekassen bieten telefonische Beratung an. Dadurch können Angehörige schnell erste Informationen erhalten.
Welche Hilfe gibt es nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus?
Der Sozialdienst im Krankenhaus kann dabei helfen, die Versorgung zu Hause zu organisieren und passende Ansprechpartner zu vermitteln.
Wenn Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt, stehen viele Familien zunächst vor einem Berg an Fragen. Wichtig ist: Niemand muss diese Situation allein bewältigen. Pflegestützpunkte, Pflegekassen, Beratungsstellen und Sozialdienste helfen dabei, schnell Orientierung zu finden und die Versorgung zu organisieren. Wer früh Unterstützung sucht, spart Zeit, Nerven und oft auch Geld.
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Pflegegrad 4: Auch außerklinische Intensivpflege muss übernommen werden
Das Sozialgericht München hat eine Krankenkasse im Eilverfahren verpflichtet, deutlich mehr außerklinische Intensivpflege zu zahlen, weil für den Versicherten akute Erstickungsgefahr bestand und Hilfe nicht planbar war.
Es ging um die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts, Hustenassistenz und Absaugen – also Leistungen, die im Notfall sofort verfügbar sein müssen. (SG München, Beschluss vom 05.02.2026, S 59 KR 171/26 ER).
Der konkrete Fall: ALS, Schlaganfall und zunehmende AtemproblemeDer 1964 geborene Mann leidet seit 2024 an ALS, die schnell fortschreitet, und zusätzlich an COPD sowie insulinpflichtigem Diabetes. Nach einem Schlaganfall im Juli 2024 kann er Arme und Hände praktisch nicht mehr bewegen und ist inzwischen nahezu bettlägerig. Eingestuft ist er in Pflegegrad 4.
Warum es lebensgefährlich werden kann: Sekret, Panik, keine SelbsthilfeBesonders kritisch ist, dass sich im Mund- und Rachenraum unregelmäßig Schleim sammelt, den der Mann nicht mehr selbst abhusten kann. Diese Situationen treten nach seinem Vortrag tagsüber und nachts zu nicht vorhersehbaren Zeiten auf und lösen schwere Angst- und Panikattacken aus.
Weil er das Beatmungsgerät, den Cough-Assist und das Absauggerät motorisch nicht selbst bedienen kann, droht ohne sofortige Hilfe im Ernstfall Erstickungsgefahr.
Beatmung und Verordnung: 24 Stunden beantragt, nur 8 Stunden bewilligtIm Juli 2025 wurde im Krankenhaus eine NIV-Beatmung (Maskenbeatmung) eingeleitet und im Oktober 2025 stationär nachjustiert. Der behandelnde Pneumologe verordnete am 18.11.2025 außerklinische Intensivpflege mit einem Bedarf von 24 Stunden täglich für Beatmungsmanagement, Hustenassistenz und Absaugmaßnahmen.
Die Krankenkasse bewilligte später jedoch nur 8 Stunden täglich.
Der Konflikt eskaliert: Pflegedienst will die 24-Stunden-Versorgung einstellenDer ambulante Intensivpflegedienst übernahm die Versorgung zunächst weiter „rund um die Uhr“, obwohl die Kostenübernahme nicht vollständig geklärt war. Anfang Februar 2026 kündigte der Dienst aber an, die 1:1-Intensivversorgung zum 06.02.2026 mittags einzustellen, falls bis dahin keine tragfähige Zusage vorliegt.
Genau dadurch entstand der akute Zeitdruck für das Gericht.
Was der Medizinische Dienst meinte – und warum das Gericht zweifelteDer Medizinische Dienst Bayern hielt außerklinische Intensivpflege im Wesentlichen nur für die nächtliche Beatmungszeit für erforderlich und verwies tagsüber auf eine „durchgehende pflegerische Versorgung“ im Rahmen des Pflegegrades.
Das Gericht fand diese Einschätzung problematisch, weil die persönliche Begutachtung des MD viele Monate vor dem Gutachten lag und damit vor der deutlichen Verschlechterung der Atemsituation. Außerdem passte die MD-Annahme, Sekretmanagement sei „in der Regel planbar“, nicht zu den vorgelegten Pflegeprotokollen.
Die Entscheidung: Mehr Stunden – aber vorerst befristetDas Sozialgericht verpflichtete die Krankenkasse per einstweiliger Anordnung, zusätzlich zu den bewilligten 8 Nachtstunden weitere 14 Stunden und 16 Minuten täglich an 7 Tagen pro Woche zu finanzieren. Das umfasst Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts, Anwendung des Cough Assist, Absaugen der oberen Atemwege und Interventionsbereitschaft.
Zugesprochen wurde das vorläufig ab 06.02.2026 bis 19.03.2026 – längstens bis zur Bestandskraft in der Hauptsache, wobei das Gericht die Laufzeit bewusst auf rund sechs Wochen begrenzte.
Warum nur bis März: Eilverfahren ist keine „Endentscheidung“Das Gericht erklärte, es habe wegen der extremen Eilbedürftigkeit praktisch keine Ermittlungen durchführen können. Gleichzeitig seien die Kosten für die Krankenkasse erheblich, weshalb eine zeitliche Begrenzung im Eilverfahren angemessen sei.
Für die Zeit danach muss die Sache im Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren in der Hauptsache geklärt werden.
Rechtsgrundlage: Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB VAußerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und sofortigen Einsatzbereitschaft notwendig ist.
Entscheidend ist, dass lebensbedrohliche Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar auftreten können und dann eine sofortige pflegerische oder ärztliche Intervention erforderlich wird.
Das Gericht hat diesen Maßstab im Eilverfahren herangezogen und die Schwelle wegen der geltend gemachten Erstickungsgefahr und der Unplanbarkeit als glaubhaft gemacht angesehen.
Eilrechtsschutz: Anordnungsanspruch und AnordnungsgrundFür eine einstweilige Anordnung braucht es einen wahrscheinlichen materiellen Anspruch und besondere Dringlichkeit. Hier war der Anordnungsgrund nach Auffassung des Gerichts schon deshalb gegeben, weil der Pflegedienst die Versorgung kurzfristig einstellen wollte.
Beim Anordnungsanspruch senkte das Gericht die Anforderungen, weil es um existenzielle Leistungen ging, von denen das Überleben abhängen kann.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen könnenWichtig ist, dass nicht nur Diagnosen zählen, sondern der konkrete, unvorhersehbare Interventionsbedarf im Alltag. Pflegeprotokolle können dabei ein starkes Beweismittel sein, wenn sie zeigen, dass Beatmung, Absaugen oder Hustenassistenz zu wechselnden Zeiten tatsächlich mehrfach notwendig werden.
Außerdem zeigt der Beschluss, dass Gerichte MD-Einschätzungen kritisch prüfen, wenn diese erkennbar nicht mehr zur aktuellen Krankheitsentwicklung passen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWann gibt es außerklinische Intensivpflege „rund um die Uhr“?
Eine 24-Stunden-Versorgung kommt in Betracht, wenn lebensbedrohliche Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar auftreten und deshalb eine Pflegefachkraft ständig anwesend und sofort einsatzbereit sein muss.
Entscheidend ist die medizinisch begründete Notwendigkeit und die fehlende Planbarkeit von Krisen.
Reicht Pflegegrad 4 oder 5 allein für Intensivpflege aus?
Nein, Pflegegrade betreffen vorrangig Leistungen der Pflegeversicherung und sagen nicht automatisch, ob die Krankenkasse Intensivpflege nach § 37c SGB V schuldet.
Maßgeblich ist, ob eine sofortige Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen wahrscheinlich und unvorhersehbar erforderlich ist. Pflegegrad und Intensivpflege können sich in der Praxis ergänzen, sind aber rechtlich getrennte Systeme.
Welche Unterlagen helfen im Eilverfahren besonders?
Hilfreich sind aktuelle ärztliche Verordnungen und nachvollziehbare Dokumentationen aus der Versorgung, etwa Pflegeprotokolle mit Zeiten und Anlässen von Beatmung, Absaugung und Kriseninterventionen.
Je konkreter daraus die Unplanbarkeit und die Häufigkeit kritischer Situationen hervorgeht, desto besser lässt sich Dringlichkeit und Anspruch glaubhaft machen.
Warum hat das Gericht die Leistung nur für wenige Wochen zugesprochen?Eilverfahren sollen akute Gefahren abwenden, ersetzen aber keine vollständige Prüfung wie im Hauptsacheverfahren. Wenn wegen Zeitdruck kaum ermittelt werden kann und gleichzeitig hohe Kosten im Raum stehen, begrenzen Gerichte Leistungen häufig zeitlich.
Danach muss die Krankenkasse im regulären Verfahren weiter entscheiden oder es folgt eine Hauptsacheklage.
Was passiert nach der einstweiligen Anordnung?
Die Krankenkasse muss die vorläufig angeordneten Leistungen zunächst zahlen, parallel läuft das Widerspruchsverfahren weiter. Kommt es dort zu keiner vollständigen Abhilfe, kann eine Klage in der Hauptsache folgen, in der der Anspruch umfassend aufgeklärt wird.
Oft geht es dann um die Frage, ob der unvorhersehbare Notfallbedarf dauerhaft besteht und wie der konkrete Stundenumfang zu bestimmen ist.
Fazit: Bei Lebensgefahr zählt die sofortige EinsatzbereitschaftDer Beschluss zeigt, dass Gerichte bei drohender Erstickungsgefahr und nicht planbaren Krisen eine weitreichende Intensivpflege im Eilverfahren anordnen können. Gleichzeitig bleibt es bei einer typischen „Brückenlösung“, wenn wegen Eiltempo keine vollständige Sachaufklärung möglich ist.
Wer betroffen ist, sollte den tatsächlichen Verlauf im Alltag möglichst genau dokumentieren, weil gerade diese Details im Streit um § 37c SGB V den Ausschlag geben können.
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Reha-Sport: Krankenkasse muss Kosten nicht immer zahlen
Wer Rehabilitationssport auf Kassenkosten machen möchte, braucht mehr als eine allgemeine Empfehlung „für die Beweglichkeit“. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für Reha-Sport in Gruppen ablehnen darf.
Dies gilt dann, wenn die Teilnahme medizinisch nicht notwendig ist und der Fall eher in Richtung „normale Wirbelsäulengymnastik“ im Verein oder bei der Volkshochschule geht (Bayerisches LSG, Urteil vom 20.06.2017 – L 4 KR 399/14 )
Worum ging es in dem Verfahren?Ein 1947 geborener Versicherter verlangte von seiner Krankenkasse die Erstattung von Kosten für Reha-Sport in einer Gruppe. Er hatte im Februar 2012 eine ärztliche Verordnung über 50 Übungseinheiten „Reha-Sport Gymnastik (auch im Wasser) / Schwimmen“ vorgelegt, begründet mit dem Ziel, die Beweglichkeit zu erhalten.
Einmal genehmigt, einmal abgelehntDie Krankenkasse hatte Reha-Sport in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt, später aber einen weiteren Antrag abgelehnt. Als der Versicherte erneut eine Kostenübernahme wollte, verneinte die Kasse die medizinische Notwendigkeit.
Der Medizinische Dienst (MDK) sah aus der Verordnung keine ausreichenden Gründe für eine erneute Bewilligung.
Ablehnung der Kasse und Widerspruch des VersichertenDie Krankenkasse lehnte mit Bescheid ab und bestätigte dies in einem Widerspruchsbescheid. Der Versicherte argumentierte, Reha-Sport sei erforderlich, um eine Behinderung zu verhindern oder deren Verschlimmerung zu bremsen.
Die Kasse hielt dagegen, es müsse immer im Einzelfall geprüft werden, ob Reha-Sport in Gruppen wirklich notwendig sei.
Das Sozialgericht Landshut gab dem Versicherten zunächst RechtDas Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse, 250 Euro zu erstatten. Es hielt Reha-Sport beim Kläger für geeignet, notwendig und wirtschaftlich und meinte, es reiche aus, wenn Reha-Sport im Hinblick auf das Behandlungsziel „medizinisch sinnvoll und empfehlenswert“ sei.
Außerdem stellte das Sozialgericht darauf ab, dass Reha-Sport nicht wie Funktionstraining bloß „Hilfe zur Selbsthilfe“ sei.
Berufung der Krankenkasse: Es fehle die medizinische Notwendigkeit für GruppensportDie Krankenkasse legte Berufung ein und kritisierte, das Sozialgericht habe die medizinische Notwendigkeit des Gruppeneffekts nicht sauber festgestellt. Reha-Sport in Gruppen sei eine Leistung der Solidargemeinschaft und müsse sich auf Fälle beschränken, in denen gerade das Gruppenerlebnis rehabilitativ notwendig sei.
Zudem bestritt die Kasse zunächst, dass der Versicherte die geltend gemachten Kosten tatsächlich gezahlt habe.
Was das LSG Bayern zuerst klarstellte: 250 Euro waren nicht nachgewiesenDer Verein bestätigte später, dass der Versicherte 2012 und 2013 insgesamt 224 Euro gezahlt hatte. Damit fehlte es schon für den darüber hinaus zugesprochenen Betrag von 26 Euro an einem Kostennachweis. Allein deshalb musste das Urteil des Sozialgerichts insoweit fallen.
Kernpunkt der Entscheidung: „Notwendig“ heißt nicht nur „sinnvoll“Das Landessozialgericht widersprach dem Ansatz des Sozialgerichts, wonach „medizinisch sinnvoll und empfehlenswert“ für die Notwendigkeit ausreichen solle. Maßgeblich sei der Einzelfall, insbesondere der Schweregrad der Beeinträchtigungen und der rehabilitative Zweck des Gruppenerlebnisses, also ob gerade das gemeinsame Sporttreiben mit vergleichbar Betroffenen einen besonderen Reha-Effekt hat.
Der Gruppeneffekt sei damit nicht automatisch bei jedem Wirbelsäulenleiden gegeben.
Warum das Gericht den Kläger eher im Bereich „normale Gymnastik“ sahFür die streitigen Jahre 2012/2013 waren die orthopädischen Einschränkungen aus Sicht des Senats nicht so ausgeprägt, dass Reha-Sport in Gruppen zwingend erforderlich gewesen wäre.
Entscheidend war auch, dass der festgestellte Behinderungsgrad damals insgesamt niedrig war und die Wirbelsäulenbeschwerden nach den Akten zunächst nur mit einem geringen Einzel-GdB bewertet waren.
Das Rehabilitationsziel in der Verordnung war zudem sehr allgemein gehalten („Erhaltung der Beweglichkeit“).
„Reha-Sport“ und „Wirbelsäulengymnastik“: Der Übergang ist fließendDas Gericht betonte, dass der Übergang zwischen Reha-Sport und allgemeiner Wirbelsäulengymnastik im Sportverein oder bei der VHS fließend sein kann. Hier wirkte das Angebot eher wie das, was viele Menschen in diesem Alter ohnehin als Gesundheitsgymnastik betreiben.
Ein besonderer, gerade durch die Gruppe ausgelöster Reha-Mehrwert war für den Senat nicht erkennbar.
Rolle der ärztlichen Betreuung: Nicht jede Gruppe hat einen Arzt vor OrtReha-Sport in Gruppen ist gesetzlich als Leistung „unter ärztlicher Betreuung und Überwachung“ beschrieben. Eine ständige Arztanwesenheit ist nach der Praxis vor allem bei Herzgruppen relevant, nicht aber automatisch bei jeder Gymnastikgruppe.
Im konkreten Fall gab es nach Vereinsangaben eine Rufbereitschaft, aber keine gesicherte echte ärztliche Betreuung im Sinne regelmäßiger Begleitung.
Ergebnis: Kein Anspruch auf Kostenerstattung – Klage abgewiesenDas LSG Bayern hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage vollständig ab. Der Senat sah keine medizinische Notwendigkeit für Reha-Sport in Gruppen zulasten der Krankenkasse, weil die Situation des Klägers nicht mit Fällen vergleichbar war, in denen schwere Behinderungen den Gruppeneffekt rehabilitativ besonders bedeutsam machen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWann muss die Krankenkasse Reha-Sport bezahlen?
Die Kasse muss Reha-Sport nur übernehmen, wenn die Leistung im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich ist. „Notwendig“ meint dabei mehr als eine allgemeine Empfehlung, sich zu bewegen, sondern einen konkreten medizinischen Bedarf für gerade diese Leistung.
Reicht ein Wirbelsäulenleiden für Reha-Sport in Gruppen aus?
Nicht automatisch. Das Gericht hat betont, dass bei eher leichten oder altersüblichen Beschwerden der Übergang zur normalen Wirbelsäulengymnastik fließend ist und dann eine eigenverantwortliche Sportausübung außerhalb der Kassenleistung zumutbar sein kann.
Warum ist der Gruppeneffekt so wichtig?
Reha-Sport in Gruppen soll nicht nur Bewegung vermitteln, sondern kann durch das gemeinsame Training mit vergleichbar Betroffenen rehabilitativ wirken. Ob dieser Gruppeneffekt medizinisch notwendig ist, hängt vom Schweregrad und den konkreten Einschränkungen im Einzelfall ab.
Muss beim Reha-Sport ein Arzt anwesend sein?
Eine dauernde Arztanwesenheit ist nicht bei jeder Reha-Sportgruppe zwingend. Die Frage, ob eine ausreichende ärztliche Betreuung und Überwachung vorliegt, kann aber im Einzelfall Bedeutung bekommen, insbesondere wenn es nur eine sehr lockere „Rufbereitschaft“ gibt.
Was sollten Betroffene aus dem Urteil mitnehmen?
Es lohnt sich, die Verordnung und Begründung sehr konkret zu halten: Welche Einschränkungen bestehen, warum ist Gruppensport medizinisch erforderlich und weshalb reichen Eigenübungen oder Vereinssport nicht aus. Ohne diese Einzelfallbegründung kann die Kasse – wie hier – die Notwendigkeit verneinen.
Das Urteil zeigt, dass Reha-Sport auf Kassenkosten keine „Dauerlösung“ für allgemeine Rückenbeschwerden ist. Entscheidend ist, ob im Einzelfall gerade Reha-Sport in Gruppen medizinisch notwendig ist und der besondere Reha-Zweck des Gruppenerlebnisses tatsächlich trägt.
Fehlt dieser besondere Bedarf, kann die Krankenkasse auf eigenverantwortliche Sportangebote wie Wirbelsäulengymnastik im Verein oder bei der VHS verweisen.
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Schwerbehinderte dürfen nicht in die Rolle des Bittstellers geraten – Urteil
Eingliederungshilfe: Kosten für ein Erwachsenendreirad als Leistung zur sozialen Teilhabe
Behinderten Menschen sollen nicht in die Rolle eines Bittstellers gedrängt werden, die UN-BRK Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft ) ist als Auslegungshilfe im nationalen Recht heranzuziehen (BVerfG vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – ).
Was wurde verhandelt?Eine Schwerbehinderte, an Übergewicht leidende Antragstellerin mit Angststörungen und Panickattacken und Rollator-Fahrerin, hat einen Anspruch auf ein Erwachsenendreirad, wenn hierdurch das Teilhabeziel der Sozialen Teilhabe verwirklicht wird.
Ein Erwachsenendreirad deckt nicht nur allein die Mobilität ab, sondern kann auch der eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen des Teilhabeziels Soziale Teilhabe dienen, so die Auffassung des SG Lüneburg, Urteil vom 10.06.2025 – S 38 SO 96/23 – .
Die Klägerin zählt angesichts ihrer Angsterkrankung mit Panikattacken und dem anerkannten Grad der Behinderung von 50 zum leistungsberechtigten Personenkreis.
Damit ist es Aufgabe der Behörde, die Klägerin durch die Gewährung von Leistungen zur sozialen Teilhabe zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen, § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, denn auch Hilfsmittel gehören – zur sozialen Teilhabe.
Das Erwachsenendreirad stellt ein solches Hilfsmittel darNach Auffassung der Kammer wird die Schwerbehinderte mit diesem Erwachsenendreirad befähigt, sich selbstständig außerhalb ihres Wohnraums in ihren Sozialraum zu begeben, Selbsthilfegruppen zu besuchen, das offene Café der Arbeiterwohlfahrt, den Frühstückstreff des sozialpsychiatrischen Dienstes und auch ihren Sohn, der an Krebs erkrankt ist und im gleichen Ort wohnt.
Auch hat eine Probefahrt hat gezeigt, dass die Klägerin sowohl in der Lage ist, dass Dreirad zu beherrschen als auch, es alleine zu nutzen. Gerade im Vergleich zu Taxifahrten bietet es den Vorteil, dass das Erwachsenendreirad vor der Tür abgestellt werden kann und damit jederzeit zur Verfügung steht, sollte die Klägerin von Angst ergriffen werden und den Wunsch verspüren, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen.
Kosten sind zur Überzeugung der Kammer auch erforderlich1. Weil Fahrdienste oder Taxiunternehmen der Klägerin nicht die gleiche Sicherheit gäben, da diese in der Regel nicht auf unbestimmte Zeit vor Ort während des Aufenthalts der Klägerin bei einem Frühstückstreff oder Café warteten.
2. Zum anderen kann für die hier vielseitig angesprochene Freizeitgestaltung – Selbsthilfegruppen, Frühstückstreffs, offenes Café, Besuchsfahrten – auch nicht vollständig auf die Hilfe durch Familie, Freunde und Verwandte verwiesen werden. Denn bereits im Hinblick auf die Tageszeiten der angebotenen Treffs möchte die Klägerin flexibel sowohl vormittags als auch nachmittags das Haus verlassen können, sodass berufstätige Verwandtschaft oder Bekannte kaum in gleicher Weise flexibel zur Verfügung stehen können.
FazitSelbstbestimmtheit und Eigenständigkeit ist – vordergründiges Ziel – der Eingliederungshilfe
Der behinderte Mensch soll nicht in die Rolle eines Bittstellers gedrängt werden, vgl. auch Art 19 UN-BRK, denn die UN-BRK ist als Auslegungshilfe im nationalen Recht heranzuziehen (BVerfG vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – ). Nach Art 19 UN-BRK ermöglichen die Vertragsstaaten behinderten Menschen eine unabhängige Lebensführung.
Auch in diesem Licht betrachtet sind die personenzentrierten Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX an der Besonderheit des Einzelfalls zu messen und nach Abs. 2 ist Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit liegt hier bereits darin begründet, dass ein gleich geeignetes Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht vorhanden ist. Von einer Unangemessenheit kann darüber hinaus angesichts des vorgelegten Kostenvoranschlags auch – nicht die Rede sein.
Der Beitrag Schwerbehinderte dürfen nicht in die Rolle des Bittstellers geraten – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.