GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 59 Minuten

Schwerbehinderung: Zusatzurlaub kann auch rückwirkend gesichert werden

14. August 2024 - 10:50
Lesedauer 2 Minuten

Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen dieser Zusatzurlaub gewährt wird, wie er berechnet wird und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Liegt der GdB unter 50, besteht kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub, selbst wenn eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegt.

Wann entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub?

Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, an dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt. Dies kann auch rückwirkend der Fall sein, wobei der Anspruch grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung besteht.

Wie viele zusätzliche Urlaubstage stehen Ihnen zu?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, wenn sie eine Fünftagewoche arbeiten. Bei einer Sechstagewoche erhöht sich der Anspruch auf sechs Tage, bei einer Viertagewoche verringert er sich entsprechend auf vier Tage.

Falls tarifliche oder betriebliche Regelungen existieren, die mehr Zusatzurlaub vorsehen, gelten diese vorrangig.

Wie wird der Zusatzurlaub berechnet, wenn die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr besteht?

Besteht die Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet.

Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung anerkannt ist, steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahreszusatzurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden aufgerundet.

Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung: Ihr Anspruch auf nachträglichen Zusatzurlaub

Eine besonders wichtige Regelung betrifft die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung.

Sollte das Versorgungsamt Ihre Schwerbehinderung rückwirkend feststellen, haben Sie Anspruch auf den anteiligen Zusatzurlaub für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung anerkannt wird.

Dieser Anspruch gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt haben.

Jedoch gibt es eine entscheidende Einschränkung: Der nachträgliche Anspruch auf Zusatzurlaub bezieht sich nur auf das laufende Kalenderjahr.

Eine rückwirkende Geltendmachung für das vorherige Urlaubsjahr ist nicht möglich, es sei denn, Sie haben Ihren Anspruch bereits während des Feststellungsverfahrens im Vorjahr ausdrücklich Ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht.

In einem solchen Fall kann der Zusatzurlaub auch für das Vorjahr beansprucht werden.

Kann der Zusatzurlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Für die Übertragung des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsrechts.

Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht bis zum Jahresende oder innerhalb eines zulässigen Übertragungszeitraums genommen wird.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub rechtzeitig beantragt und den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert. Dies sollte schriftlich und unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises erfolgen.

Wann verfällt der Zusatzurlaub?

Der Zusatzurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht innerhalb des laufenden Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums nimmt und der Arbeitgeber ihn zuvor ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat.

Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat und diese nicht offensichtlich ist, verfällt der Anspruch ebenfalls am Ende des Jahres bzw. des Übertragungszeitraums.

Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf den Zusatzurlaub aus?

Bei Teilzeitarbeit hängt die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ab. Der Anspruch wird entsprechend der Anzahl der Arbeitstage pro Woche angepasst.

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Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente durch Zusatzbeiträge mindern?

14. August 2024 - 10:44
Lesedauer < 1 Minute

In einem aktuellen Anliegen stellte ein Betroffener die Frage, ob ein Rentenabschlag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung durch zusätzliche Beitragsleistungen rückgängig gemacht oder zumindest teilweise ausgeglichen werden kann.

Der Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel klärt über die rechtlichen Gegebenheiten auf.

Eine Erwerbsminderungsrente ist eine vorzeitige Rente für Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr so ausüben können wie zuvor.

Der Betroffene berichtet, dass seine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Abschlag von 10,8% erfolgt .

Der Anfragende erkundigte sich, ob er durch besondere Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen diesen Abschlag kompensieren könne.

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Die rechtliche Realität

Leider muss Knöppel klarstellen, dass es rechtlich nicht möglich ist, den Rentenverlust aufgrund eines Abschlags bei einer Erwerbsminderungsrente durch Ausgleichszahlungen oder zusätzliche Beitragsleistungen zu kompensieren.

Dies gilt grundsätzlich nur bei einer Altersrente, insbesondere einer vorgezogenen Altersrente vor der Regelaltersgrenze, so der Experte.

Einschränkung bei Erwerbsminderungsrente

Die Möglichkeit des Ausgleichs durch besondere Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen besteht laut Knöppel ausschließlich bei vorgezogenen Altersrentenarten, wie der Altersrente für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Er betont, dass diese Regelungen nicht auf die Erwerbsminderungsrente anwendbar sind.

Knöppel schließt demnach aus, dass Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen den Rentenabschlag bei Erwerbsminderung rückgängig machen gemacht werden kann.

Diese Option besteht demnach lediglich bei bestimmten vorgezogenen Altersrenten.

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Wichtige Änderungen bei der Rente ab August 2024

14. August 2024 - 10:30
Lesedauer 3 Minuten

Im August 2024 traten wichtige Änderungen im deutschen Rentensystem ein. Diese betreffen verschiedene Dinge der Altersvorsorge und haben das Potenzial, die finanzielle Situation vieler Rentner und Rentnerinnen zu verbessern. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen ausführlich erläutert und analysiert.

Rentenaufschubprämie: Mehr Geld für arbeitende Rentner

Eine der bemerkenswertesten Neuerungen ist die Einführung der Rentenaufschubprämie. Diese Änderung richtet sich an Rentner, die über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterhin berufstätig bleiben möchten.

Was ist die Rentenaufschubprämie?

Die Rentenaufschubprämie soll einen finanziellen Anreiz darstellen, den Renteneintritt hinauszuzögern und stattdessen weiterzuarbeiten.

Laut dem 49-Punkte-Programm der Bundesregierung setzt sich diese Prämie aus der Summe der entgangenen Rentenzahlungen und den eingesparten Beitragszahlungen der Rentenkasse für die Krankenkassenbeiträge zusammen.

Bemerkenswert ist, dass diese Prämie steuerfrei ist, was bedeutet, dass die Rentner den gesamten Betrag behalten können.

Wie hoch ist die Rentenaufschubprämie?

In der Praxis können leicht 20.000 Euro oder mehr zusammenkommen, abhängig von der individuellen Situation und der Dauer des Aufschubs. Dieser Betrag könnte für viele ein bedeutender Anreiz sein, ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen, anstatt in den Ruhestand zu gehen.

Kritische Stimmen zur Rentenaufschubprämie

Obwohl die Prämie für viele attraktiv sein könnte, gibt es auch kritische Stimmen. Einige Experten und Organisationen, wie der VdK, argumentieren, dass diese Maßnahme zu spät kommt und nicht ausreicht, um die Herausforderungen des demografischen Wandels zu bewältigen.

Zudem bleibt abzuwarten, wie viele Rentner tatsächlich von diesem Angebot Gebrauch machen werden.

Der Grundfreibetrag: Steuererleichterungen für Rentner

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Grundfreibetrag, der angehoben werden soll. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Wie hoch ist der neue Grundfreibetrag?

Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro pro Jahr. Ab August soll dieser rückwirkend zum 1. Januar auf 11.784 Euro angehoben werden. Diese Erhöhung mag auf den ersten Blick gering erscheinen, doch sie kann für viele Rentner eine spürbare Steuerentlastung bedeuten.

Was bedeutet die Erhöhung des Grundfreibetrags für Rentner?

Durch die Anhebung des Grundfreibetrags werden mehr Rentner von der Steuerpflicht befreit. Das bedeutet, dass sie mehr von ihrer Rente behalten können. Wie viel genau übrig bleibt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und den persönlichen Steuerverhältnissen ab.

Im Herbst wird endgültig entschieden, ob diese Erhöhung tatsächlich umgesetzt wird.

Riester-Reform: Neue geförderte private Altersvorsorge

Die Riester-Rente steht schon seit Jahren in der Kritik, da sie als zu teuer und wenig ertragreich gilt. Nun plant die Regierung eine umfassende Überarbeitung dieser Form der privaten Altersvorsorge.

Was ist die Riester-Reform?

Ein zentraler Punkt der Reform ist die Einführung eines persönlichen Altersvorsorgedepots. Hierbei sollen steuerfreie Sparpläne auf ETFs, Fonds, Aktien und Anleihen ermöglicht werden. Die Einzahlungen in diese Depots sollen von der Steuer absetzbar sein, und die Abgeltungssteuer auf Erträge während der Sparphase soll entfallen.

Welche Änderungen bringt die Riester-Reform?

Die bisherige Fördersystematik, die aus einer steuerlichen Förderung über Zulagen und Sonderausgabenabzug besteht, soll beibehalten werden. Diese Neuerungen sollen es attraktiver machen, für das Alter vorzusorgen und dabei von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Bis Herbst 2024 soll der Gesetzesentwurf für diese Reform stehen.

Zahltag der gesetzlichen Rente für August 2024

Die Rentenzahlungen erfolgen entweder vorschüssig oder nachschüssig. Rentner, deren Rentenanspruch vor dem 1. April 2004 begann, erhalten ihre Augustrente am 31. Juli 2024.

Dieser Tag ist ein Mittwoch und ein regulärer Bankarbeitstag. Für diejenigen, die ihre Rente nachschüssig erhalten, ist der Zahltag für den Monat August 2024 der Freitag, 30. August 2024.

Wohngeld wird erhöht – Anspruch auch bei Rente

Ab 2025 wird das Wohngeld im Schnitt um 15 Prozent (etwa 30 Euro) steigen. Rentnerinnen und Rentner, die eine zu geringe Rente beziehen, können Wohngeld beantragen.

Die Einkommensgrenze liegt bei einer Bruttorente von 1772 Euro. Darüber hinaus wird kein Wohngeld mehr ausbezahlt.

Dies bedeutet, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die knapp über der Standardrente von 1620,92 Euro pro Monat liegen, Anspruch auf Wohngeld haben können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu auch hier.

Diese Geburtsjahrgänge können erstmals im August 2024 in Rente gehen

Im August 2024 können mehrere neue Geburtsjahrgänge erstmals Altersrente beziehen:

  • Regelaltersrente: Geburtsjahrgänge vom 2. Juli 1958 bis 1. August 1958 können mit Vollendung des 66. Lebensjahres in Rente gehen, sofern die 5-jährige Wartezeit erfüllt ist.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: Geburtsjahrgänge vom 2. Juli 1961 bis 1. August 1961 können mit 63 Jahren und einem Abschlag von 12,6 Prozent in Rente gehen, wenn sie 35 Jahre Wartezeit erfüllt haben.
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Versicherte, die zwischen dem 2. November 1962 und 1. Dezember 1962 geboren sind, können mit 61 Jahren, 8 Kalendermonaten und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Personen, die zwischen dem 2. März 1960 und 1. April 1960 geboren sind, können mit 64 Jahren und 4 Monaten ohne Abschlag in Rente gehen, sofern sie 45 Jahre Wartezeit nachweisen können.

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Schwerbehinderung: Kein Merkzeichen G bei mangelndem Trainingszustand

14. August 2024 - 10:06
Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein mangelnder Trainingszustand nicht als Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G bei einer Schwerbehinderung dient.
AZ: L 13 SB 89/16

Die Klägerin, die seit Januar 2013 die Anerkennung der Merkzeichen G und B begehrt, konnte ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht als hinreichend eingeschränkt nachweisen. Der Klägerin wurde bereits 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt, jedoch lehnte das Gericht eine weitere Erhöhung und die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen ab.

Ausgangslage und medizinische Bewertung

Die Klägerin, Jahrgang 1960, hatte bereits 2010 einen GdB von 60 aufgrund mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhalten, darunter psychische Störungen und orthopädische Probleme. 2013 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung des GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen G und B, da sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machte.

Sie klagte über anhaltende Schmerzen in Rücken, Hüfte und Knien, sowie über psychische Beeinträchtigungen wie Angst und Panikattacken, die ihre Mobilität einschränken würden.

Keine Veränderung durch Widerspruchsverfahren

Der Beklagte, die zuständige Behörde, wertete ärztliche Atteste aus und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Auch das Widerspruchsverfahren brachte keine Änderung, sodass die Klägerin 2014 Klage beim Sozialgericht einreichte.

Im Laufe des Verfahrens erkannte der Beklagte aufgrund einer Verschlechterung der Hörfähigkeit der Klägerin einen GdB von 80 an, lehnte jedoch weiterhin die Zuerkennung der Merkzeichen G und B ab.

Gutachterliche Einschätzungen

Das Sozialgericht beauftragte einen Facharzt für Allgemeinmedizin mit einem Gutachten, der die Klägerin eingehend untersuchte. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin trotz der von ihr geschilderten Beschwerden in der Lage sei, eine Strecke von 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen und dabei auch Treppen ohne Probleme steigen könne. Der Sachverständige betonte, dass das Gangbild der Klägerin stabil und ohne Hilfsmittel möglich sei.

Einschränkungen aufgrund fehlendem Trainings

Im Berufungsverfahren wurde ein weiterer Gutachter hinzugezogen, der Facharzt für Innere Medizin und Psychosomatik ist. Dieser bestätigte weitgehend die Einschätzungen des ersten Gutachters, stellte jedoch fest, dass die Klägerin für die Bewältigung der 2000 Meter mehr als 30 Minuten benötigen könnte.

Dies sei jedoch auf eine psychomotorische Verlangsamung und mangelnde Kondition zurückzuführen, die wiederum durch Training verbessert werden könnten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Klägerin ebenfalls ohne fremde Hilfe möglich, wenngleich sie sich aus Gewohnheit oft begleiten lasse.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgte den Einschätzungen der Sachverständigen und wies die Berufung der Klägerin ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 229 Abs. 1 SGB IX ist für die Zuerkennung des Merkzeichens G entscheidend, dass die Einschränkung des Gehvermögens auf eine Behinderung zurückzuführen ist, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.

Das Gericht stellte klar, dass der mangelnde Trainingszustand und die dadurch bedingte Verlangsamung der Klägerin nicht auf eine solche Behinderung zurückzuführen seien, sondern auf persönliche Faktoren, die durch Training überwunden werden könnten.

Merkzeichen B ebenfalls abgelehnt

Auch das Merkzeichen B, das die Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht, wurde der Klägerin verweigert. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, sondern sich lediglich aus Gewohnheit begleiten lasse. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B seien somit ebenfalls nicht erfüllt.

Zusammenfassung

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen wie den Merkzeichen G und B nach dem SGB IX die gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar auf eine Behinderung zurückzuführen sein müssen. Ein schlechter Trainingszustand oder eine mangelnde Kondition sind keine ausreichenden Gründe für die Anerkennung.

Betroffene müssen in der Lage sein, ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch geeignete Maßnahmen, wie Training, zu verbessern, um einen Anspruch auf diese Merkzeichen geltend machen zu können.

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Jobcenter: Wohngeldnachzahlung ist Einkommen beim Bürgergeld

14. August 2024 - 9:03
Lesedauer 2 Minuten

Eine Nachzahlung des Wohngeldes wird vom Jobcenter als Einkommen an das Bürgergeld angerechnet. Diese Praxis wurde vom Landessozialgericht Sachsen bestätigt. Denn:

1. Beim Wohngeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II

2. Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben.

3. Der Berücksichtigung des zugeflossenen Wohngelds als im Februar anzurechnendes Einkommen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich um eine Nachzahlung für 3 Monate handelte.

Das Wohngeld war trotz der Nachzahlung in einem Gesamtbetrag als laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II zu qualifizierende Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R -) es war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Begründung: LSG Sachsen L 4 AS 736/15.

Keine analoge Anwendung von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB 2

Dies gilt für Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG auch für Leistungen (einschließlich Nachzahlungen) nach dem AsylbLG (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGG: BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 17/14 R – ).

Nichtberücksichtigung einer Nachzahlung nach dem AsylbLG

Es ist in den Fällen, in denen dem Betroffenen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung eines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen ( BSG B 14 AS 17/14 R ).

Diese Aussagen lassen sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht auf (Nach-) Zahlungen nach dem WoGG übertragen.

Denn während die Leistungsansprüche nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG jeweils umfassend auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums gerichtet sind, bezieht sich das Wohngeld lediglich auf einen diesbezüglichen Teilaspekt, nämlich die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens , so dass ausschließlich ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet wird.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Rechtsprechung des BSG vom 25.7.2015 – B 14 AS 17/14 R – zur analogen Anwendung von § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II auf Leistungen nach dem AsylbLG ist auf (Nach-)Zahlungen von Leistungen nach dem WoGG nicht übertragbar.

Hinweis:

Nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfte bei der Nachzahlung von Wohngeld im Monat des Zuflusses die 30 Euro Versicherungspauschale nur noch – einmalig abzusetzen sein ( BSG, Urt. v. 11.07.2024 – B 4 AS 14/23 R – ).

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Krankengeld: Darf die Arbeitsagentur Urlaubsgeld anfordern?

14. August 2024 - 8:51
Lesedauer 2 Minuten

Wenn das Krankengeld nach maximal anderthalb Jahren ausläuft und eine Rückkehr in den Job aufgrund gesundheitlicher Probleme noch nicht möglich ist, stellt sich die Frage, welche Unterstützungen zur Verfügung stehen.

Eine der naheliegendsten Optionen ist das Beantragen von Arbeitslosengeld, selbst wenn man weiterhin einen Arbeitsvertrag hat und offiziell nicht arbeitslos ist.

Dies ist eine häufige Praxis, wenn die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist.

Was passiert mit meinen angesammelten Urlaubsansprüchen?

Während der Zeit des Krankengeldbezugs können sich erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln, da der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Viele fragen sich, was mit diesen Ansprüchen geschieht und ob die Arbeitsagentur darauf zugreifen kann. Ein wichtiges Detail ist hierbei die Frage, ob die Arbeitsagentur das angesparte Urlaubsgeld einfach anfordern kann.

Darf die Arbeitsagentur mein Urlaubsgeld anfordern?

Eine häufige Sorge ist, dass die Arbeitsagentur den Arbeitgeber auffordert, angesammeltes Urlaubsgeld auszuzahlen. Dies ist jedoch nicht korrekt.

Wie Christian Schulz vom SoVD Schleswig-Holstein erläutert, fordert die Arbeitsagentur niemals direkt die Auszahlung des Urlaubsgeldes vom Arbeitgeber.

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Stattdessen informiert sie den Arbeitgeber lediglich darüber, dass dieser verpflichtet ist, die Agentur zu benachrichtigen, falls Urlaubsgeld ausgezahlt wird.

Der Grund dafür liegt darin, dass während der Auszahlung des Urlaubsgeldes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Das Arbeitslosengeld wird dann pausiert und nach der Urlaubsabgeltung wieder aufgenommen, ohne dass der Anspruchszeitraum verkürzt wird.

Was, wenn ich mein Urlaubsgeld vor dem Ende des Krankengeldes auszahlen lasse?

Eine gute Möglichkeit ist es, das Urlaubsgeld bereits vor dem Auslaufen des Krankengeldes auszahlen zu lassen.

In diesem Fall können Krankengeld und Urlaubsgeld parallel bezogen werden, da sie nicht miteinander verrechnet werden.

Dies kann eine sinnvolle Option sein, um Engpässe zu vermeiden und gleichzeitig alle Ansprüche vollständig auszuschöpfen.

Was passiert, wenn das Urlaubsgeld nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt wird?

Sollte das Urlaubsgeld erst nach dem Ende des Krankengeldes ausgezahlt werden, pausiert der Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit.

Es entsteht jedoch kein Nachteil, da das Arbeitslosengeld nach der Urlaubsabgeltung vollständig weitergezahlt wird.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt somit in vollem Umfang erhalten und wird lediglich unterbrochen, nicht gekürzt.

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs ist vor allem altersabhängig. Ältere Arbeitnehmer haben in der Regel einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld als jüngere. Dies kann je nach Alter und Versicherungsdauer variieren.

Tabelle: Dauer des Arbeitslosengeldes

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren

Alter

Max. Dauer (Monate

12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 36 55. 18 48 58. 24 Fazit: Keine Sorge um das Urlaubsgeld

Empfänger von Krankengeld müssen sich also darüber keine Sorgen mache, dass die Arbeitsagentur direkt auf ihr Urlaubsgeld zugreift.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Bezug von Arbeitslosengeld sind klar geregelt und ermöglichen es, alle Ansprüche optimal zu nutzen, ohne Einbußen befürchten zu müssen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss mehrtägigen Ausflug eines Schülerhortes zahlen

14. August 2024 - 8:32
Lesedauer 2 Minuten

Kinder, welche zusammen mit ihren Eltern Bürgergeld erhalten, können die Kosten für eine mehrtägige Ferienfreizeit eines Schülerhortes vom Jobcenter bezahlt bekommen. So entschieden vom SG Speyer, vom 23.02.2016 – S 15 AS 857/15 –

Begründung:

Leistungen zur Bildung und Teilhabe – mehrtägiger Ausflug einer Kindestageseinrichtung bzw eines Schülerhorts

Bei den Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II (Teilnahme an Freizeiten), da der Ausflug durch den Schülerhort veranstaltet wurde.

An dem Ausflug durften auch nur Kinder des Schülerhortes teilnehmen, so dass es sich nicht um einen offenen Teilnehmerkreis gehandelt hat.

Die Teilhabe am kulturellen Leben ist eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens

Es sollen gerade Aktivitäten gefördert werden, die nicht durch die Schule oder die Kindertageseinrichtung durchgeführt werden.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, denn die Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II umfassen ausdrücklich solche, die mit dem Besuch der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zusammenhängen.

Der § 28 Abs. 7 SGB II ergänzt diese Bedarfe, für solche Bedarfe, die außerhalb der Schule oder außerhalb der Kindertageseinrichtung entstehen (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2011 – S 37 AS 4144/14 -).

Der mehrtägige Ausflug wurde durch die Kindestageseinrichtung durchgeführt und teilnahmeberechtigt waren auch nur Kinder dieser Einrichtung , damit handelt es sich nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II.

Daher waren die tatsächlichen Aufwendungen ohne eine Beschränkung auf 10 € monatlich zu übernehmen.

Einwand des Jobcenters, dass der der Ausflug in den Schulferein durchgeführt wurde und somit nicht als Bedarf nach § 28 Abs. 2 SGB II zu sehen sei, folgt das Gericht nicht

Denn der Ausflug fand innerhalb der regulären Öffnungszeiten statt, die sich offensichtlich von den Schulferien unterscheiden. Eine Kindertageseinrichtung, die auch schulpflichtigen Kindern zugänglich ist, kann ihre Ausflüge nur außerhalb der Schulzeiten durchführen, da eine allgemeine Schulpflicht besteht.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Es ist ausreichend, dass der mehrtägige Ausflug von einer Kindertageseinrichtung für deren reguläre Besucher veranstaltet wurde, um ihn unter § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II zu subsumieren.

Ausflüge von Kindertagesstätten sind genauso zu behandeln wie Schulausflüge oder Klassenfahrten.

Immer wieder versuchen die Jobcenter die Kosten für Schulausflüge und Fahrten ins Sportcamp nicht zu übernehmen.

Man sollte sich hier durch nicht einschüchtern lassen, bestreiten sie den Klageweg, inzwischen gibt es gute Erfolgsaussichten, dass diese Kosten zu übernehmen sind.

Rechtstipp

Als Bildungs- und Teilhabebedarf sind auch Kosten zu übernehmen, die für eine von der Schule organisierte und verantwortete, auf dem Schulgelände durchgeführte Veranstaltung anfallen, die der sozialen Teilhabe der Schulkinder im Klassen- oder Schulverband dient und gleichermaßen außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden könnte ( BSG, Urt. v. 08.03.2023 – B 7 AS 9/22 R – ).

Das sollte man wissen und sich vielleicht ausdrucken: Die Kosten einer Vereinsfahrt muss das Jobcenter bei einer Ermessensreduzierung auf Null übernehmen!

Bürgergeld: Die Kosten einer Vereinsfahrt muss das Jobcenter übernehmen

 

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Arbeitslosengeld: Abfindung kann in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung umgewandelt werden

13. August 2024 - 16:26
Lesedauer 2 Minuten

Arbeitslosengeld 1: Kein Rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn die Abfindung in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung umgewandelt wird.

Wird die Abfindung in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung umgewandelt, besteht trotzdem Anspruch auf ALG 1, denn es liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitslosen vor (Orientierungssatz Detlef Brock).

1. Wird eine Abfindung in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung umgewandelt, ist darin nicht von vornherein missbräuchliches Verhalten zu sehen.

2. Die Dauer der unwiderruflichen Freistellung (hier 38 Monate) ist grundsätzlich Ausfluss der Vertragsfreiheit ( Leitsatz Gericht)

Zur Frage, ob es den Arbeitsvertragsparteien frei steht, eine Abfindung in Arbeitsentgelt umzuwandeln, sowie die Frage, wie lange bei einer unwiderruflichen Freistellung ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis fortbestehen kann.

So entschieden vom LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 – L 12 AL 331/23 – Revision zugelassen

Begründung:

Das Versicherungspflichtverhältnis bestand auch während der Freistellung der Klägerin – entgegen der Auffassung der Agentur für Arbeit ( AfA )

Denn das Versicherungspflichtverhältnis besteht wegen einer Beschäftigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Alt. 1 SGB III bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Auch wenn der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgegeben hatte und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt war (BSG, Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – ).

Das durch nichtselbständige Arbeit in einem tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsleistung nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung.

Sondern erst mit dem regulären Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

Weiterhin darf kein außerhalb der Dispositionsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien liegendes missbräuchliches Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 70/03 R -).

Die Klägerin hat in einem Versicherungspflichtverhältnis aufgrund einer Beschäftigung gestanden, denn in Folge der mit Aufhebungsvertrag vom 03.09.2018 vereinbarten unwiderruflichen Freistellung von ihrer Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Zahlung einer monatlichen Vergütung sowie weiterer Sonderzahlungen schied die Klägerin noch nicht zum 01.01.2019 aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Sondern erst zum einvernehmlich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, dem 28.02.2022.

§ 133 BGB ist auslegungsfähig ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 101/19 )

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Folglich sind Erklärungen so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten

Dabei sind zunächst vom Wortlaut ausgehend zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.

Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023, L 3 AL 985/22 – )

Fazit:

Wie schon das SG Stuttgart ( Vorinstanz ) konnte auch der 12. Senat des LSG BW kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin und der Firma feststellen (vgl. hierzu z.B. BSG Urteil vom 04.07.2021 – B 11 AL 16/11 R – ).

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Die Freistellung erfolgte insbesondere nicht, um einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld erst zu begründen.

Die Agentur für Arbeit meinte:

Durch die gewählte Konstruktion werde das Bestehen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses letztendlich in das Belieben der Vertragsparteien gestellt.

Der Senat hat darauf hingewiesen, , dass dies Ausfluss der Vertragsfreiheit ist.

So steht es den Vertragsparteien, wie sich auch aus der o.g. Rechtsprechung des BSG ergibt, grundsätzlich frei, eine Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.

Der Beitrag Arbeitslosengeld: Abfindung kann in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung umgewandelt werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Während der Rente Rentenpunkte sammeln und Altersrente erhöhen

13. August 2024 - 16:26
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentner arbeiten auch nach Erreichen des regulären Rentenalters weiter. Eine Möglichkeit, die Rente spürbar zu steigern, bietet die Wahl, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten.

In diesem Artikel erklären wir detailliert, wie diese Option genutzt werden kann und welche Auswirkungen dies auf die Rente hat.

Durch Versicherungsfreiheit keine zusätzlichen Rentenansprüche

Ein Rentner, der 1949 geboren wurde, nahm nach Erreichen des Rentenalters eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung an. Trotz des gezahlten Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung konnte er keine zusätzlichen Rentenansprüche geltend machen, da er aufgrund seines Alters „versicherungsfrei“ war.

Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass diese Regelung gesetzlich korrekt ist und keine neuen Rentenansprüche entstehen, wenn der Arbeitnehmer nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Das reguläre Rentenalter ist überschritten

Aktuell arbeiten rund 360.000 Personen auch nach Erreichen des Rentenalters weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Job. Die meisten von ihnen befinden sich in einer ähnlichen Lage wie der Kläger: Ihr Arbeitgeber zahlt zwar Beiträge in die Rentenkasse, diese erhöhen jedoch nicht ihre Rente.

Dies liegt daran, dass Rentner, die das reguläre Rentenalter überschritten haben, ohne einen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit keine neuen Ansprüche erwerben können.

Wie kann diese Situation vermieden werden?

Rentner haben die Möglichkeit, ihre Rente zu steigern, indem sie schriftlich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dadurch werden sie wieder rentenversicherungspflichtig, und die vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge fließen in die Berechnung neuer Rentenansprüche ein.

Dieser Verzicht kann jederzeit erfolgen und führt dazu, dass ab dem folgenden Monat Rentenbeiträge abgeführt werden.

Durch Verzicht deutliche Erhöhung der monatlichen Bezüge

Der Kläger hätte durch eine einfache schriftliche Erklärung seinem Arbeitgeber gegenüber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten können. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er Beiträge zur Rentenversicherung hätte entrichten müssen, was seine monatliche Rente ab dem nächsten Jahr deutlich erhöht hätte. In seinem Fall hätte dies rund 50 EUR mehr Rente im Monat bedeutet.

Wie funktioniert die Hochwertung der neuen Rentenansprüche?

Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit werden die neuen Rentenansprüche besonders berücksichtigt. Ein Beispiel: Ein Rentner, der nach Erreichen seines regulären Rentenalters weiterarbeitet und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, erwirbt neue Rentenpunkte.

Diese Punkte werden ab dem Juli des Folgejahres hochgewertet, abhängig davon, wie lang der Rentner seine Rente hinausgezögert hat. So kann sich die Rente zusätzlich um mehrere Prozentpunkte erhöhen.

Beispielrechnung: Auswirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

Rentner, die nach Erreichen des regulären Rentenalters weiterhin arbeiten und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, müssen den üblichen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 EUR würden beispielsweise 186 EUR an die Rentenkasse abgeführt werden.

Im Gegenzug erwerben sie dadurch zusätzliche Rentenansprüche, die ab dem folgenden Jahr wirksam werden und die monatliche Rente erhöhen.

Berechnung der Rentensteigerung durch neue Ansprüche

Nehmen wir Heinz B. als Beispiel: Er ging im Dezember 2019 in Rente und arbeitete anschließend noch bis Ende 2021 in Teilzeit bei seinem früheren Arbeitgeber. Mit einem Bruttoeinkommen von 2.000 EUR pro Monat zahlte er durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit insgesamt 4.464 EUR (9,3 % von 48.000 EUR) in die Rentenkasse ein.

Im Jahr 2020 lag das durchschnittliche Einkommen aller Rentenversicherten bei 40.551 EUR. Mit seinem Einkommen von 24.000 EUR erreichte Heinz B. 59,18 % des Durchschnittseinkommens und erwarb damit 0,5918 Rentenpunkte.

Diese Punkte wurden ab Juli 2021 aufgrund der besonderen Regelung für Rentner, die nach dem regulären Rentenalter weiterarbeiten, um 9 % erhöht, was ihm 0,6451 Rentenpunkte einbrachte.

Rentensteigerung mit guter Rendite

Auch für 2021 wurden die zusätzlichen Rentenpunkte hochgewertet, dieses Mal um 15 %, da seine Rentenzahlung noch weiter hinausgezögert wurde. Insgesamt erhielt Heinz B. in den zwei Jahren zusätzliche 1,3095 Rentenpunkte, was bei einem Rentenwert von 39,32 EUR ab Juli 2024 einem monatlichen Rentenplus von 51,49 EUR brutto entspricht.

Auf das Jahr gerechnet sind das mehr als 600 EUR, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge bleiben rund 550 EUR netto übrig. In einigen Fällen könnte darauf Einkommensteuer anfallen, aber dennoch ist diese Form der Rentensteigerung äußerst rentabel, insbesondere im Vergleich zu privaten Rentenversicherungen, die in der Regel nicht dieselben Renditen bieten können. Zusätzlich kann für die eingezahlten Beiträge eine Steuererstattung geltend gemacht werden.

So wird die Rentenversicherungspflicht wieder aktiviert

Wer als Rentner seine Rente aufbessern möchte, kann dies durch eine schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber tun. Diese einfache Maßnahme führt dazu, dass die Beschäftigung wieder rentenversicherungspflichtig wird, und die gezahlten Beiträge zu neuen Rentenansprüchen führen.

Die Entscheidung, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, kann sich finanziell lohnen, besonders wenn die zusätzlichen Rentenpunkte langfristig zu einer höheren monatlichen Rente führen.

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Schwerbehinderung: Unkündbar ist nicht unkündbar – Urteil

13. August 2024 - 16:21
Lesedauer 2 Minuten

Eine nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas eigentlich ordentlich unkündbare schwerbehinderte Mitarbeiterin hat keine absolute Beschäftigungsgarantie.

Falle der Arbeitsplatz aufgrund der unternehmerischen Entscheidung gänzlich weg, stelle dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Änderungskündigung dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 5 Sa 138/23).

Besonderer Kündigungsschutz

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die seit November 1991 zuletzt als einzige Revisorin in einem Caritas-Unternehmen mit rund 4.500 Arbeitnehmerin beschäftigt war.

Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten die AVR. Danach ist – wie im Fall der Revisorin – nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Ausnahme: Der Mitarbeiter kann nicht weiterbeschäftigt werden.

Für die Klägerin galt nach einer Rahmenvereinbarung vom 7. Juli 2011 noch ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz. Dieser stand Mitarbeitern zu, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ihres Arbeitgebers auf einen Teil ihres Gehalts verzichtet haben. Betriebsbedingte Kündigungen sind dann ausgeschlossen. Erfolgt dennoch solch eine Kündigung, müssen sämtliche Gehaltskürzungen nachgezahlt werden.

Stelle in anderem Bereich angeboten

Als das Unternehmen beschloss, die Stabsstelle Innenrevision zu schließen und künftig eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Prüfungen zu beauftragen, wurde der schwerbehinderten Klägerin eine Stelle im Bereich „Allgemeine Verwaltung“ bei unveränderter Vergütung angeboten.

Die Frau lehnte ab und klagte auf „vertragsgemäße Beschäftigung“. Zudem verlangte sie eine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Das vorgeschriebene gesetzliche Präventionsverfahren sei nicht durchgeführt worden.

Nach Zustimmung von Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes erhielt die Klägerin die fristlose Änderungskündigung. Ihr wurde ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der Verwaltung bei gleichem Lohn angeboten.

Die Klägerin nahm dies unter Vorbehalt an und machte einen weiteren Entschädigungsanspruch geltend, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wiederum nicht das vorgeschriebene Präventionsverfahren durchgeführt hatte.

Danach muss der Arbeitgeber zusammen mit Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung mögliche Schwierigkeiten beseitigen, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen.

Zweifache Enschädigung abgelehnt

Das LAG erklärte die Änderungskündigung für wirksam und wies den Anspruch auf eine zweifache Enschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund der Behinderung in Höhe von jeweils 14.762 Euro ab.

Die fristlose Änderungskündigung sei wegen eines „wichtigen Grundes“, dem gänzlichen Wegfall des Arbeitsplatzes, wirksam. Der Arbeitgeber habe das Recht, im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit Unternehmensteile zu schließen.

Keine absolute Beschäftigungsgarantie für „unkündbare“ Mitarbeiter

Für die Klägerin gelte zwar ein besonderer Kündigungsschutz. Eine absolute Beschäftigungsgarantie gebe es damit aber nicht. Ihr sei zudem eine gleichwertige Tätigkeit angeboten worden.

Die Kündigung sei auch nicht unwirksam, nur weil das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wurde.

Nach dem Gesetz sollen danach mögliche „Schwierigkeiten“, die den Arbeitsplatz gefährden könnten, behoben werden. Hier sei das Arbeitsverhältnis aber „kündigungsreif“ gewesen.

Landesarbeitsgericht Mainz: Arbeitsplatzwegfall ist wichtiger Grund

„Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es bei dieser Lage nicht mehr geben“, so das LAG. Hier habe der Arbeitgeber auch aufzeigen können, dass die Änderungskündigung nicht wegen der Schwerbehinderung, sondern wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes erfolgt sei. Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung bestehe daher nicht. fle

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Minijob und Rente: 18,72 Euro in die Rentenversicherung einzahlen lohnt sich

13. August 2024 - 15:31
Lesedauer 2 Minuten

Wer mit einem Minijob bis zu 520 Euro im Monat verdient, steht vor einer wichtigen Entscheidung: Soll er zusätzlich 18,72 Euro im Monat zahlen und damit in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder nicht? In diesem Beitrag erläutern wir, warum es ratsam ist, diesen Beitrag zu leisten und welche Vorteile daraus resultieren.

Gibst du 18,72 Euro zusätzlich aus oder führst du dieses Geld an die Rentenversicherung ab?

Für viele Minijobber stellt sich die Frage, ob die zusätzlichen 18,72 Euro im Monat gut investiert sind.

Arbeitgeber zahlen bereits Rentenbeiträge für Minijobber, doch die freiwillige Einzahlung des eigenen Anteils von 3,6 Prozent des Verdienstes ist optional.

Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro sind das genau 18,72 Euro. Die Entscheidung, dieses Geld zu zahlen, hängt oft davon ab, wie viel man von den langfristigen Vorteilen überzeugt ist.

Was bringt der freiwillige Beitrag für die Altersrente?

Zunächst mag es so scheinen, als ob der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung nur einen minimalen Effekt auf die spätere Rente hat.

Tatsächlich führt ein Jahr Einzahlung von 18,72 Euro monatlich zu einem Rentenzuwachs von etwa 5 Euro im Monat.

Das mag nicht beeindruckend erscheinen, doch die Vorteile dieser Einzahlung liegen weniger in der Erhöhung der Rentenhöhe als in der Erfüllung wichtiger Wartezeiten und Voraussetzungen für verschiedene Rentenansprüche.

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sichern

Ein wesentlicher Vorteil der Einzahlung in die Rentenversicherung ist der Erhalt des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente.

Um diese Rente zu erhalten, müssen bestimmte Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten erfüllt sein.

Die freiwilligen Rentenbeiträge aus dem Minijob können hier den entscheidenden Unterschied machen.

Ohne ausreichende Pflichtbeitragszeiten könnte die Rentenkasse die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente verweigern, was im Ernstfall erhebliche finanzielle Probleme für die Betroffenen nach sich ziehen könnte.

Grundrente: Ein Zuschlag mit Voraussetzungen

Auch die Grundrente, die bald ausgezahlt werden soll, erfordert mindestens 33 Jahre Wartezeit. Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosigkeit werden dabei nicht berücksichtigt.

Durch die freiwilligen Beiträge aus einem Minijob kann man die benötigten Jahre leichter erreichen und somit später möglicherweise einen erheblichen finanziellen Zuschlag erhalten.

Vorzeitige Altersrente: Wartezeiten zählen

Für die vorgezogene Altersrente müssen entweder 35 oder 45 Jahre Wartezeit erfüllt werden, je nach Art der Rente.

Auch hier können Zeiten aus einem Minijob entscheidend sein. Insbesondere für Menschen mit Schwerbehinderung oder anderen besonderen Bedingungen sind diese Wartezeiten von großer Bedeutung.

Wer in bestimmten Lebensphasen nur einen Minijob ausgeübt hat, kann durch die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträge sicherstellen, dass diese Zeiten angerechnet werden und die vorzeitige Altersrente erreichbar bleibt.

Fazit: Rentenbeiträge erhöhen den Rentenanspruch

Obwohl es verlockend sein mag, das Geld lieber im Hier und Jetzt auszugeben, sollte man die langfristigen Vorteile nicht außer Acht lassen.

Mit dem kleinen monatlichen Beitrag von 18,72 Euro kann man sicherstellen, dass man im Krankheitsfall oder bei vorzeitiger Rente abgesichert ist und keine bösen Überraschungen erlebt.

Daher unsere klare Empfehlung: Wenn du einen Minijob ausübst, zahle die 3,6 Prozent eigene Rentenbeiträge.

Abschließende Gedanken

Wir hoffen, dass dieser Beitrag hilfreich war und dir bei der Entscheidung, ob du die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung leisten solltest, weitergeholfen hat.

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Bürgergeld und Versicherungen: Was zahlt das Jobcenter

13. August 2024 - 14:52
Lesedauer 5 Minuten

Welche Versicherungen werden für Bürgergeld-Bezieher vom Jobcenter übernommen und welche müssen selbst getragen werden?  Wie kann angespartes Vermögen geschützt werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Welche Versicherungen sind anrechenbar?

Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf eine Pauschale für bestimmte private Versicherungen. Diese Versicherungen müssen als angemessen anerkannt werden, um berücksichtigt zu werden.

Zu den anerkannten und als angemessen geltenden Versicherungen zählen die private Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung.

Beispiel 1: Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherte Dritten zufügt.

Wenn zum Beispiel ein Bürgergeld-Bezieher versehentlich eine teure Vase bei einem Freund zerstört, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten.

Da solche Unfälle schnell teuer werden können, gilt die Haftpflichtversicherung als angemessen und notwendig.

Beispiel 2: Hausratversicherung

Die Hausratversicherung schützt das Inventar des Haushalts gegen Risiken wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Angenommen, die Wohnung eines Bürgergeld-Empfängers wird durch einen Brand beschädigt.

Die Hausratversicherung würde dann die Kosten für den Ersatz von Möbeln, Elektrogeräten und Kleidung übernehmen.

Da sie vor erheblichen finanziellen Verlusten schützt, ist auch diese Versicherung als angemessen anerkannt.

Die monatliche Pauschale für angemessene Versicherungen beträgt für Volljährige 30 € und ist im Grundfreibetrag enthalten. Höhere Beträge werden nicht berücksichtigt, selbst wenn konkrete Nachweise vorgelegt werden.

Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen

Bürgergeld-Empfänger sind automatisch Mitglieder in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Dazu gehören:

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung

Diese Sozialversicherungen sind Pflichtversicherungen und werden vollständig vom Jobcenter getragen.

Beispiel 3: Gesetzliche Krankenversicherung

Ein Bürgergeld-Empfänger, der vorher bei der AOK gesetzlich krankenversichert war, bleibt auch während des Bezugs von Bürgergeld in dieser Krankenkasse versichert. Alle anfallenden Beiträge werden vom Jobcenter übernommen, sodass der Versicherte weiterhin Anspruch auf medizinische Leistungen hat.

Verwertbares und nicht verwertbares Vermögen: Welche Versicherungen sind nicht anrechenbar?

Neben der Hausrat- und Haftpflichtversicherung müssen Bürgergeld-Empfänger die Beitragszahlungen für alle anderen privaten Versicherungen selbst tragen.

Kapitalbildende Versicherungen, wie Lebens- und private Rentenversicherungen, können als verwertbares Vermögen betrachtet werden, wenn sie vor Rentenbeginn oder vor dem Vertragsablauf kündbar sind.

Beispiel 4: Lebensversicherung

Eine kapitalbildende Lebensversicherung, die vor dem Rentenbeginn kündbar ist, muss unter Umständen vor dem Bezug von Bürgergeld gekündigt werden.

Wenn der Rückkaufswert dieser Versicherung 20.000 Euro beträgt und der Freibetrag überschritten wird, kann das Jobcenter verlangen, dass der Bürgergeld-Empfänger die Versicherung kündigt und den Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts nutzt.

Vermögensanrechnung beim Bürgergeld

Das Bürgergeld wird nur dann gewährt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Hierzu zählen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Bürgergeld eine zwölfmonatige Schonfrist für Vermögen. Das bedeutet, dass Ihr Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es einen erheblichen Wert überschreitet.

Als erheblich gilt das Vermögen, wenn es für die Antragstellerin oder den Antragsteller 40.000 Euro übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Eigengenutztes Wohneigentum wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung wird bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens nicht mit einbezogen.

Zum Vermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die für den Lebensunterhalt verwendet werden können, einschließlich:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Schenkungen der letzten 10 Jahre
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des Leistungsanspruchs unter anderem:

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
  • Vermögenswerte zur Altersvorsorge, sofern Sie oder Ihr Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Beispiel 5: Schonvermögen bei einer vierköpfigen Familie

Eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Eltern und zwei Kindern, hat ein Schonvermögen von insgesamt 85.000 Euro (40.000 Euro für den Hauptantragsteller und jeweils 15.000 Euro für die weiteren drei Familienmitglieder).

Diese Summe bleibt unangetastet, solange der Bürgergeld-Bezug innerhalb der ersten 12 Monate liegt.

Was passiert mit meinen Versicherungsbeiträgen, wenn mein Bürgergeld-Bezug vorübergehend gesperrt ist?

Bei einer Sperrung des Bürgergeld-Bezugs entfallen auch die Zahlungen für Miete und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

In solchen Fällen muss sich der Betroffene selbst versichern, es sei denn, es werden weiterhin Sachleistungen (wie Lebensmittelgutscheine) gewährt.

Beispiel 6: Vorübergehende Sperrung des Bürgergelds

Ein Bürgergeld-Empfänger verpasst mehrere Termine beim Jobcenter und wird daraufhin sanktioniert.

Während der Sanktion wird der Regelsatz ausgesetzt und auch die Mietzahlungen entfallen. In dieser Zeit muss der Betroffene die Krankenversicherungsbeiträge selbst übernehmen, sofern keine Sachleistungen gewährt werden.

Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Bei Arbeitslosigkeit übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bürgergeld-Empfänger bleiben in der Regel in ihrer bisherigen Krankenkasse versichert.

Ein Wechsel ist nur nötig, wenn vorher keine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bestand.

Beispiel 7: Fortführung der Krankenversicherung

Eine Bürgergeld-Empfängerin war vor ihrer Arbeitslosigkeit bei der Techniker Krankenkasse (TK) versichert. Während des Bürgergeld-Bezugs bleibt sie weiterhin Mitglied der TK, und das Jobcenter übernimmt die Beiträge in voller Höhe.

Wer zahlt die Beiträge zur privaten Krankenversicherung?

Privatversicherte Bürgergeld-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben.

Dazu müssen sie entweder in den letzten fünf Jahren ununterbrochen privat versichert gewesen sein oder das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Das Jobcenter zahlt in solchen Fällen einen Zuschuss zum Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Beispiel 8: Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Ein Bürgergeld-Empfänger, der seit 10 Jahren bei der Allianz privat krankenversichert ist, bleibt auch während des Bezugs von Bürgergeld in seiner privaten Krankenversicherung.

Das Jobcenter zahlt ihm einen Zuschuss, der sich am Basistarif orientiert. Wenn der Basistarif 300 Euro monatlich beträgt, übernimmt das Jobcenter 150 Euro.

Sonderfall: Aufstocker

Aufstocker, die zusätzlich zum Bürgergeld arbeiten, sind sozialversicherungspflichtig und zahlen ihre Beiträge gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Sie sind somit nicht über das Jobcenter krankenversichert.

Beispiel 9: Aufstocker mit Teilzeitjob

Ein Bürgergeld-Empfänger arbeitet in Teilzeit und verdient monatlich 800 Euro. Da sein Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken, erhält er zusätzlich Bürgergeld.

Die Krankenversicherungsbeiträge zahlt er gemeinsam mit seinem Arbeitgeber, nicht das Jobcenter.

Wer übernimmt die Kosten für zusätzliche Behandlungen wie Zahnersatz?

Kosten für zusätzliche medizinische Behandlungen, wie Zahnersatz, werden nicht vom Jobcenter übernommen, sondern sind Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung.

In Härtefällen kann jedoch ein doppelter Festzuschuss oder eine vollständige Kostenübernahme beantragt werden.

Beispiel 10: Härtefallregelung beim Zahnersatz

Eine Bürgergeld-Empfängerin benötigt dringend Zahnersatz. Aufgrund ihrer geringen Einnahmen wird ihr ein Härtefall attestiert.

Die Krankenkasse übernimmt daher die gesamten Kosten für den Zahnersatz, nachdem die Differenz zwischen ihrem Einkommen und der Unzumutbarkeitsgrenze multipliziert wurde und die Berechnung ergibt, dass sie die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Rentenversicherung

Bürgergeld-Empfänger erwerben seit 2011 keine neuen Rentenanwartschaften mehr. Die Zeit des Leistungsbezugs wird jedoch als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Beispiel 11: Anrechnungszeit in der Rentenversicherung

Ein Bürgergeld-Empfänger, der 12 Monate lang Leistungen bezieht, hat diese Zeit als Anrechnungszeit für die Rentenversicherung.

Obwohl keine neuen Anwartschaften entstehen, wird diese Zeit später bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Bürgergeld: Was passiert mit meiner privaten Rentenversicherung?

Private Rentenversicherungen können unter bestimmten Bedingungen geschützt werden. Altersvorsorgeprodukte wie betriebliche Altersvorsorge, Riester-Rente und Rürup-Rente sind nicht anrechenbar, ebenso wie Rentenversicherungen mit einem Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter.

Beispiel 12: Geschützte private Rentenversicherung

Ein Bürgergeld-Empfänger hat eine Riester-Rente abgeschlossen. Diese bleibt auch während des Bürgergeld-Bezugs unberührt, da sie als nicht verwertbares Vermögen gilt.

Der Empfänger kann weiterhin für diese Rente sparen und erhält sogar die staatliche Zulage, sofern er mindestens 60 Euro jährlich einzahlt.

Wie kann ich meine private Rentenversicherung “Bürgergeld-sicher” machen?

Eine private Rentenversicherung kann durch hohe Freibeträge und einen Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter vor der Verwertung geschützt werden. Dieser Ausschluss kann auch nachträglich vereinbart werden.

Beispiel 13: Nachträglicher Verwertungsausschluss

Ein Bürgergeld-Empfänger, der eine kapitalbildende Lebensversicherung besitzt, vereinbart nachträglich einen Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter.

Damit stellt er sicher, dass die Versicherung nicht gekündigt und verwertet werden muss, bevor er Bürgergeld-Leistungen erhält.

Bürgergeld: Gibt es Freibeträge auf die private Rentenversicherung?

Ja, es gibt Freibeträge, die eine Verwertung der privaten Rentenversicherung verhindern. Diese Freibeträge sind abhängig vom Lebensalter und betragen 150 € pro Lebensjahr plus einen zusätzlichen Freibetrag von 750 € pro Lebensjahr für private Altersvorsorge.

Es gibt Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Beispiel 14: Freibeträge bei einer privaten Rentenversicherung

Ein 50-jähriger Bürgergeld-Empfänger hat eine private Rentenversicherung.

Der Grundfreibetrag beträgt 150 € x 50 = 7.500 €, und der zusätzliche Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt 750 € x 50 = 37.500 €. Somit hat er insgesamt einen Freibetrag von 45.000 €, der nicht verwertet werden muss.

Die Lebensversicherung

Kapitalbildende Lebensversicherungen müssen in der Regel gekündigt und verwertet werden, wenn der Rückkaufswert über den Freibeträgen liegt. Ein Verwertungsausschluss kann hier ebenfalls Schutz bieten.

Beispiel 15: Kündigung einer Lebensversicherung

Ein Bürgergeld-Empfänger hat eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25.000 Euro. Der Freibetrag liegt bei 15.000 Euro, somit muss er die Differenz von 10.000 Euro verwerten, bevor er Bürgergeld-Leistungen erhält.

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Kinderzuschlag: Kein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn kein Mitglied der BG Leistungsberechtigter nach SGB II

13. August 2024 - 13:17
Lesedauer 3 Minuten

Kein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II steht wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person nicht entgegen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft).

2. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahin auszulegen, dass als Gesamtbedarf zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG) nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R) – ( Leitsatz Gericht)

So entschieden vom LSG Baden- Württemberg mit Urteil vom 07.08.2023 – L 12 BK 775/22 – Revision zugelassen

Begründung:

Ein Anspruch des Klägers (hier der Vater) auf Kinderzuschlag aus, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden worden wäre und damit die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt sind.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist nach der Rechtsprechung des BSG dann nicht begründet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist ( BSG, Beschluss vom 15.06.2015, B 4 KG 7/14 B – )

Die Tochter als Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 SGB II bildete aber zusammen mit dem Vater und dessen Ehefrau nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und den 4 weiteren Kindern des Klägers und seiner Ehefrau eine – gemischte – Bedarfsgemeinschaft.

Entfällt ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch wegen des grundsätzlichen Ausschlusses aus dem Leistungssystem des SGB II nicht realisieren kann, bzw., wie hier, sogar auf mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs nicht mehr gewährleistet

Wenn ein ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011 – B 14 AS 171/1 – ).

Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt.

Die Kernaussage dieser Berechnungsweise lässt sich wie folgt darlegen

Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Höhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.

Hier deckt das einzusetzende, den Eigenbedarf übersteigende Einkommen des Vaters in jedem Monat den Bedarf der Tochter, weshalb diese mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat und somit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Kinderzuschlag gegeben ist.

Fazit:

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist dann nicht begründet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Kinderzuschlag aufgrund der Leistungsberechtigung der Tochter nach dem SGB II bejaht.

Das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 19.06.2018 -L 9 BK 4717/15 – Hilfebedürftigkeit sowohl der bezugsberechtigten Person wie auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder gefordert.

Soweit ersichtlich existiert bis heute keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema.

Das BSG wird entscheiden müssen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden gemischten Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern, die ihren Bedarf nicht selbst decken können und vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht.

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Schwerbehinderung: So spart man mit dem Schwerbehindertenausweis richtig Geld – Übersicht

13. August 2024 - 12:41
Lesedauer 3 Minuten

Der Schwerbehindertenausweis bietet Menschen mit Behinderungen weitreichende Vorteile, die je nach Grad der Behinderung und den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen variieren. Diese Vorteile können den Alltag erheblich erleichtern und umfassen steuerliche Erleichterungen, Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr, Rabatte beim Autokauf und vieles mehr.

Da die Ausgestaltung der Vorteile je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich ist, lohnt es sich, über die individuellen Regelungen vor Ort gut informiert zu sein.

Ermäßigungen im öffentlichen Verkehr

Menschen mit Schwerbehinderung profitieren im öffentlichen Nahverkehr von verschiedenen Nachteilsausgleichen:

  • Kostenfreiheit oder Fahrpreisermäßigungen: Abhängig vom Grad der Behinderung kann die Nutzung des Nahverkehrs kostenlos oder ermäßigt sein. Diese Vorteile sind häufig an das Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises geknüpft.
  • Barrierefreie Infrastruktur: Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind barrierefreie Fahrzeuge und Haltestellen essenziell. Hierzu gehören Rampen, Aufzüge und spezielle Leitsysteme. Zudem steht oft Personal zur Verfügung, das beim Ein- und Aussteigen hilft.
  • Reservierte Sitzplätze: Menschen mit Behinderungen können je nach Bedarf Anspruch auf reservierte Sitzplätze haben. Besonders im Fernverkehr sind für Inhaber bestimmter Merkzeichen kostenlose Sitzplatzreservierungen möglich.
  • Rufbusse und Taxen: In Regionen mit eingeschränktem Nahverkehr können Rufbusse oder Taxen als Alternative genutzt werden. Die Kostenübernahme variiert je nach Region und Einzelfall.
Mit dem Parkausweis Sonderregelungen nutzen

Personen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, wie „aG“ oder „Bl“, können einen blauen Parkausweis beantragen. Dieser erlaubt das Parken auf speziell reservierten Parkplätzen und gilt nicht nur deutschlandweit, sondern auch in anderen EU-Ländern. Der Parkausweis wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde ausgestellt und ist in der Regel für fünf Jahre gültig.

Geld sparen mit dem Behinderten-Pauschbetrag

Schwerbehinderte können verschiedene steuerliche Vorteile nutzen:

  • Behinderten-Pauschbetrag: Dieser Pauschbetrag reduziert die Steuerlast und richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die durch die Behinderung entstehen, wie z.B. Arztfahrten, können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Arbeitgeber können bestimmte Leistungen, wie Fahrtkostenzuschüsse, steuerfrei gewähren.
  • Barrierefreie Wohnungsumbauten: Kosten für notwendige Umbauten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden.
Sparen bei der Anschaffung eines Neuwagens

Viele Autohersteller bieten Menschen mit Schwerbehinderung attraktive Rabatte beim Kauf eines Neuwagens an. Diese können bis zu 27 % des Listenpreises betragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 und spezifische Merkzeichen. Einige Hersteller erlauben sogar die Nutzung des Rabatts, wenn das Fahrzeug auf einen Angehörigen zugelassen wird.

Vergünstigungen bei Post und Telefon

Im Bereich der Kommunikation bieten sich ebenfalls Sparmöglichkeiten:

  • Portofreie Blindensendung: Die Deutsche Post ermöglicht den kostenlosen Versand von Blindenschrift-Dokumenten.
  • Sozialtarif der Telekom: Schwerbehinderte können reduzierte Tarife für Telefonverbindungen in Anspruch nehmen.
  • Rundfiunkbeitrag: Mit dem Merkzeichen „RF“ kann der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel reduziert oder vollständig erlassen werden.
Vergünstigter Zugang zu sozialen Aktivitäten

Schwerbehinderte können Ermäßigungen für eine Vielzahl von kulturellen und Freizeitangeboten erhalten:

  • Freizeitbäder und Museen: Viele Einrichtungen bieten ermäßigte Eintrittspreise. Es lohnt sich, vorab Informationen auf den jeweiligen Webseiten einzuholen.
  • Sportveranstaltungen: Fußballklubs und andere Sportarten bieten oft Rabatte für Menschen mit Behinderungen. Informationen hierzu sind auf den Webseiten der Vereine verfügbar.
Unterstützung und Nachteilsausgleiche für bessere Bildungschancen

Auch im Bildungsbereich stehen Schwerbehinderten verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Nachteilsausgleiche: Zusätzliche Prüfungszeit und barrierefreie Zugänge zu Unterrichtsmaterialien sind nur einige der Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen.
  • Ermäßigungen bei Studiengebühren: Manche Hochschulen gewähren Ermäßigungen oder befreien Schwerbehinderte ganz von den Studiengebühren.
  • Förderungen durch Bildungsträger: Institutionen wie die Agentur für Arbeit bieten finanzielle Unterstützung für Weiterbildungen.
Bessere Arbeitsbedingungen und zusätzliche Urlaubszeit

Im Berufsleben haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf verschiedene Vorteile:

  • Arbeitsplatzanpassungen: Es besteht ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für notwendige Anpassungen des Arbeitsplatzes.
  • Zusätzliche Urlaubstage: In der Regel erhalten Schwerbehinderte fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
  • Kündigungsschutz: Schwerbehinderte genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen.
  • Frühere Altersrente: Schwerbehinderte haben die Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu gehen.
Kindergeld und Hilfsmittelzuschüsse

Über die genannten Vorteile hinaus können Schwerbehinderte unter bestimmten Bedingungen Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus erhalten. Zudem gibt es Zuschüsse für Hilfsmittel und behindertengerechte Fahrzeugumbauten, die teilweise von Krankenkassen oder Integrationsämtern übernommen werden.

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Schwerbehinderung: Höhere Abfindung durch besonderen Schutz

13. August 2024 - 10:56
Lesedauer 3 Minuten

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in Deutschland aufgrund ihres besonderen Kündigungsschutzes eine starke Verhandlungsposition, wenn es um Abfindungen geht. Dieser Artikel zeigt detailliert die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Möglichkeiten für Abfindungen und erklärt, warum und wie Schwerbehinderte oft höhere Abfindungen aushandeln können.

Was bedeutet Schwerbehinderung und wie beeinflusst sie den Kündigungsschutz?

Eine Schwerbehinderung wird durch einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person erheblich in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit beeinträchtigt ist.

Mit der Anerkennung der Schwerbehinderung erhalten Betroffene einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Dieser Schutz zielt darauf ab, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu sichern und sie vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Entlassungen zu schützen.

Besondere Voraussetzungen für die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Neben den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist die Zustimmung des Integrationsamtes zwingend erforderlich.

Dieses Amt prüft die Kündigung sehr genau, insbesondere, wenn ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Kündigung besteht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Kündigung rechtlich wirksam wird:

  • Zustimmung des Integrationsamtes: Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam. Das Amt prüft dabei die Interessen des Arbeitgebers und die der schwerbehinderten Person. Je näher der Grund der Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt, desto strenger wird die Prüfung.
  • Rechtmäßige Kündigungsgründe: Die Kündigung muss auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen basieren. Der Arbeitgeber muss dabei nachweisen, dass keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind, speziell im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
  • Anhörung der Schwerbehindertenvertretung: Zusätzlich zur Anhörung des Betriebsrats muss die Schwerbehindertenvertretung informiert und gehört werden. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, kann die Kündigung vor Gericht angefochten werden.
Höhere Abfindungen für Schwerbehinderte: Warum und wie?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können häufig höhere Abfindungen aushandeln als andere Beschäftigte. Dies liegt hauptsächlich an den strengeren Kündigungsvoraussetzungen und dem höheren Risiko für den Arbeitgeber, eine Kündigung rechtlich durchzusetzen.

Es gibt mehrere Gründe und Situationen, die zu einer höheren Abfindung führen können:

  • Verhandlungsmacht aufgrund des Kündigungsschutzes: Da die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer schwieriger durchzusetzen ist, sind Arbeitgeber oft bereit, höhere Abfindungen anzubieten, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.
  • Risiko eines Gerichtsverfahrens: Wenn die Kündigung rechtlich unsicher ist, hat der Arbeitgeber ein erhöhtes Interesse daran, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. In solchen Fällen kann eine höhere Abfindung als Teil eines Vergleichs oder Abwicklungsvertrags vereinbart werden.
  • Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Schwerbehinderte haben aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit einen Vorteil in dieser Auswahl, was die Verhandlungsposition für eine Abfindung stärkt.
Wege zur Erzielung einer höheren Abfindung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben mehrere Möglichkeiten, eine Abfindung zu erzielen oder zu verhandeln. Hier sind die gängigsten Wege, wie dies erreicht werden kann:

  • Aufhebungsvertrag: Anstelle einer Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Dies ist oft der bevorzugte Weg für Arbeitgeber, um eine einvernehmliche Trennung zu erreichen.
  • Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung: In vielen Fällen bieten Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann dies insbesondere der Fall sein.
  • Abwicklungsvertrag nach Kündigung: Wenn keine Abfindung direkt angeboten wird, kann ein Abwicklungsvertrag ausgehandelt werden, in dem der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält.
  • Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, sollte eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Bei Erfolg wird die Kündigung unwirksam, und in vielen Fällen wird die Rückkehr in den Betrieb durch eine Abfindung verhindert.
  • Widerspruch gegen die Entscheidung des Integrationsamtes: Neben der Kündigungsschutzklage kann auch Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes eingelegt werden. Ein erfolgreicher Widerspruch kann die Kündigung unwirksam machen, was den Druck auf den Arbeitgeber erhöht, eine höhere Abfindung anzubieten.
Rechtliche Beratung verbessert Erfolgsaussichten

Die Verhandlung einer Abfindung, speziell für schwerbehinderte Arbeitnehmer, erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese sind oft komplex, und es ist wichtig, die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage sorgfältig abzuwägen. Eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft dabei, die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einzuschätzen und eine passende Verhandlungsstrategie zu entwickeln.
Besonders bei Schwerbehinderung, wo spezielle Schutzvorschriften greifen, ist es entscheidend, alle rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und korrekt zu nutzen.

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Bürgergeld: Nebenkostennachzahlung – Das müssen die Jobcenter zahlen

13. August 2024 - 9:49
Lesedauer 4 Minuten

Vermieter verschicken wieder Nebenkostenabrechnungen für das vergangene Jahr an die Mieter. Da die Teuerungsrate gestiegen ist, werden häufig Nachzahlungen fällig.

Die Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Beziehern werden grundsätzlich vom Jobcenter übernommen.

Zu den Unterkunftskosten gehören auch die Nebenkosten. Was passiert aber, wenn zu wenig Vorauszahlungen geleistet wurden und deshalb eine Nebenkostennachzahlung fällig wird?

Im Grundsatz müssen die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter gezahlt werden

Neben den monatlichen Bürgergeld-Regelleistungen muss das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft zahlen.

Dazu gehören neben der Miete und die Heizkosten. Mieterinnen und Mieter müssen monatlich einen Pauschalbetrag überweisen. Meist sind diese in den Nebenkosten enthalten.

Wann verschicken die Vermieter die Nebenkostenabrechnung?

Vermieter haben ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkostenabrechnung an die Mieter zu schicken. Die Abrechnung für das Jahr 2022 muss also spätestens am 31. Dezember 2023 verschickt werden.

Die meisten Mieter müssen aufgrund der Preissteigerungen erhebliche Nachzahlungen leisten. Sind die Heizkosten also höher als im Mietvertrag vereinbart, schickt der Vermieter per Post eine Nachzahlungsaufforderung und listet den Verbrauch auf.

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, bekommt die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bezahlt. Dies ist in § 22 SGB II geregelt. Wenn eine Nebenkostennachzahlung fällig wird, muss die Behörde auf Antrag die Nebenkosten übernehmen.

Voraussetzungen für die Übernahme

Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in der Wohnung wohnen und im selben Jahr Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen haben. Der Verbrauch muss angemessen, also nicht “verschwenderisch” gewesen sein.

Was passiert, wenn man im letzten Jahr noch kein Bürgergeld bezogen hat?

Was passiert aber, wenn man erst jetzt Bürgergeld bezieht, im letzten Jahr aber noch nicht? Auch dann muss die Behörde einspringen und die Nebenkostennachzahlung leisten, sofern sie angemessen ist.

Was passiert, wenn man zwar im letzten Jahr aber jetzt nicht mehr Bürgergeld bezieht?

Was passiert, wenn Antragstellende im letzten Jahr Bürgergeld (bzw. Hartz IV) bezogen haben, jetzt aber nicht mehr, weil sie eine Arbeit gefunden haben und der SGB II-Anspruch erloschen ist?

Nach der Rechtslage besteht nun keine Hilfebedürftigkeit mehr, so dass die Nebenkostenabrechnung selbst bezahlt werden muss.

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Steigende Stromkosten – So können sich Bürgergeld-Beziehende wehren

Häufig wollen die Jobcenter die tatsächlichen Nebenkosten nicht zahlen

Wenn alle Grundvoraussetzungen erfüllt sind, sollten Leistungsberechtigte also einen Antrag auf Übernahme der Nebenkosten stellen. Soweit die Theorie.

Doch immer wieder stellen sich Jobcenter quer, wenn es um die Nachzahlung von Nebenkosten geht. Die Ämter vermuten häufig, dass die erhöhten Nebenkosten durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Die Beratungsstellen kennen dieses Vorgehen. “Bei Nebenkostennachzahlungen schicken die Ämter oft eine Aufforderung zur Kostensenkung hinterher”, berichtet Winfried Stein von der Erwerbsloseninitiative Hannover-Linden.

Das Jobcenter kramt dann “alle möglichen Gründe heraus und befragt die Leistungsberechtigten per Brief”, berichtet Stein.

Gründe, warum die Nebenkosten gestiegen sind

Das Jobcenter will herausfinden, wie die gestiegenen Nebenkosten zustande gekommen sind. Da die Energiekosten stark gestiegen sind, sollten Betroffene aber auch genau das angeben, rät der Sozialexperte. Denn oft sind die Nebenkosten gerade deshalb deutlich höher als erwartet.

Weitere Gründe, die eine erhöhte Nebenkostennachzahlung rechtfertigen könnten:

  • schlechte Dämmung der Wohnung
  • veraltete oder defekte Heizungsanlage
  • gestiegene Energiekosten
  • kleine Kinder oder ältere Menschen in der Wohnung
  • Krankheiten mit erhöhtem Bedarf an Wärme
Was sollten Betroffene tun, wenn das Jobcenter nicht zahlen will?

Was passiert aber, wenn das Jobcenter behauptet, dass die Kostensteigerung nicht allein auf die gestiegenen Heizkosten zurückzuführen ist?

Wenn der Richtwert für den angemessenen Verbrauch oder die abstrakten Kosten um mehr als 50 Prozent überschritten werden, passiert es häufig, dass das Jobcenter die Nebenkosten auch ohne Kostensenkungsverfahren kürzt.

Betroffene sollten in jedem Fall einen Antrag auf Übernahme der Heizkostennachzahlung beim zuständigen Jobcenter stellen, so Stein.

Der Antrag sollte die Bedarfsgemeinschaftsnummer und eine Kopie der Nebenkostenabrechnung enthalten (Formulierungshilfe am Ende des Artikels).

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 57/19 R) hat die Rechte von Bürgergeldbeziehern gestärkt.

Das Jobcenter darf nicht einfach ohne vorheriges Kostensenkungsverfahren die Nebenkosten kürzen, wenn es die Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten ablehnt.

Das Jobcenter ist “bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens verpflichtet”.

Das Jobcenter muss also in diesem Fall die Nachforderung “als zu übernehmenden Bedarf anerkennen”.

Denn bevor die Behörde die Übernahme unangemessen hoher Heizkosten ablehnen kann, muss der Leistungsberechtigte zunächst die Möglichkeit haben, die Heizkosten zu senken.

Wurde ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die Nebenkostenabrechnung dennoch abgelehnt, sollten Betroffene daher unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Gilt die Karenzzeit für die Miete auch für die Nebenkosten?

Zwar wurde beim Bürgergeld (im Gegensatz zu Hartz IV) eine Karenzzeit für die Mietkosten eingeführt, diese gilt jedoch nicht für die Nebenkosten bzw. Heizkosten. Diese müssen auch innerhalb der Karenzzeit “angemessen” sein.

Die Karenzzeit für die Miete gilt für die ersten 12 Monate (auch für Bestandskunden). Derzeit ist allerdings in der Diskussion, die Karenzzeit auf sechs Monate zu reduzieren.

Die Karenzzeit soll verhindern, dass Bürgergeldbezieher in dieser Zeit gezwungen sind, in eine andere Wohnung umzuziehen. Das bedeutet, dass die Miete unabhängig von der Angemessenheit durch das Jobcenter in tatsächlicher Höhe gezahlt werden muss.

Formulierungshilfe für einen Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung

(Ort, Datum)
Name und Adresse, BG Nr.
Antrag auf Übernahme der Heiz- (und Neben-)kostennachforderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II – und Anpassung des monatlichen Abschlags

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich / wir beantragen die Übernahme der Heiz- (und Neben-)kostennachforderung für das Jahr …. In der Anlage finden Sie die Abrechnung.

Weiter beantrage/n ich/wir einen Änderungsbescheid, der eine Anpassung des monatlichen Abschlags rückwirkend ab Januar … entsprechend der Vorgaben des Energieversorgers vornimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Jahresabrechnung der SVO (Nebenkostenabrechnung)

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Jahrgang 1965: Rente mit und ohne Abschlag

13. August 2024 - 9:43
Lesedauer 3 Minuten

Sind Sie 1965 geboren und machen sich Gedanken darüber, wie Sie in die Altersrente einsteigen können? In diesem Beitrag zeigen wir die verschiedenen Optionen, die zur Verfügung stehen, um in die Rente zu gehen – idealerweise ohne Abschläge.

Wie sieht die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1965 aus?

Für alle, die 1965 geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre reguläre Altersrente beziehen können, vorausgesetzt, Sie haben mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt.

Die Erfüllung dieser Mindestvoraussetzung sollte für die meisten Arbeitnehmer möglich sein.

Welche Möglichkeiten gibt es für einen vorzeitigen Ruhestand?

Auch für den Jahrgang 1965 gibt es Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Eine der gängigsten Methoden ist die Altersrente für langjährig Versicherte, die Sie bereits ab 63 Jahren in Anspruch nehmen können, wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.

Was zählt zu den 35 Versicherungsjahren?

Zu den 35 Jahren Wartezeit zählen nicht nur Zeiten der Erwerbstätigkeit, sondern auch längere Krankheitsphasen, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie Kindererziehungszeiten. Dadurch erreichen viele Menschen, die kontinuierlich in Deutschland gemeldet waren, diese Wartezeit in ihren frühen 60ern.

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Welche Abschläge sind bei einem vorzeitigen Renteneintritt zu erwarten?

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Diese betragen 0,3 % pro Monat, den Sie vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen. Das bedeutet:

  • Ein Renteneintritt mit 66 Jahren führt zu einem Abschlag von 3,6 %.
  • Ein Renteneintritt mit 65 Jahren führt zu einem Abschlag von 7,2 %.
  • Ein Renteneintritt mit 63 Jahren führt zu einem Abschlag von 14,4 %.
Wie beeinflusst eine Schwerbehinderung den Renteneintritt?

Mit einem amtlichen Schwerbehindertenausweis können Sie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls früher in Rente gehen. Wenn Sie 35 Versicherungsjahre vorweisen können, können Sie als Schwerbehinderter bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Möchten Sie mit 63 Jahren in Rente gehen, reduziert sich der Abschlag auf 7,2 %, da der Abschlag ab dem Alter von 65 Jahren berechnet wird.

Was passiert, wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ist?

In vielen Fällen ist der Schwerbehindertenausweis befristet, etwa bei Krebserkrankungen, und muss nach einer bestimmten Zeit verlängert werden. Sollte der Ausweis kurz vor dem geplanten Renteneintritt auslaufen, gibt es eine dreimonatige Schonfrist, in der der Renteneintritt trotzdem möglich ist.

Bei längeren Unterbrechungen können spezielle Regelungen und Tricks helfen, weiterhin in den Genuss der Rente für Schwerbehinderte zu kommen.

Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Neben der Rente für langjährig Versicherte gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die 45 Versicherungsjahre erforderlich sind.

Diese 45 Jahre sind schwerer zu erreichen, da bestimmte Zeiten, wie schulische Ausbildungen und längere Arbeitslosigkeitsphasen, nicht mitzählen.

Welche Zeiten zählen nicht für die 45 Jahre?

Zeiten der Ausbildung und längere Perioden der Arbeitslosigkeit (ohne Bezug von Arbeitslosengeld) zählen nicht zu den 45 Versicherungsjahren. Auch Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Renteneintritt wird nicht angerechnet.

Können Sie ohne Abschläge früher in Rente gehen?

Haben Sie die 45 Versicherungsjahre erreicht, können Sie zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter ohne Abschläge in Rente gehen. Für den Jahrgang 1965 bedeutet das, dass Sie mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Ein früherer Renteneintritt ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.

Welche Rolle spielt das Hinzuverdienstrecht?

Seit Anfang 2023 können Sie neben einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt auch für Renten mit Abschlägen.

Durch das Hinzuverdienen zahlen Sie weiterhin Beiträge in die Rentenkasse ein, was Ihre Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöhen kann.

Was passiert, wenn Sie sowohl eine Schwerbehinderung als auch die 45-jährige Wartezeit erfüllen?

Eine häufige Frage ist, ob die Kombination von Schwerbehinderung und 45-jähriger Wartezeit eine besonders vorteilhafte Rente ermöglicht. In diesem Fall sollten Sie sich individuell beraten lassen, um die besten Möglichkeiten für Ihren Renteneintritt zu ermitteln.

Fazit: Die richtige Strategie für Ihren Renteneintritt

Jahrgang 1965. Ob reguläre Altersrente, Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder die Rente für Schwerbehinderte – jede Option hat ihre eigenen Vor- und Nachteile.

Es lohnt sich, frühzeitig alle Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die optimale Strategie für einen finanziell abgesicherten Ruhestand zu finden.

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Schwerbehinderung: Fahrten vom Wohnheim nach Hause muss die Eingliederungshilfe zahlen

13. August 2024 - 8:43
Lesedauer 4 Minuten

Eingliederungshilfe: Die Kosten für die Fahrten vom Wohnheim nach Hause sind für eine Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

1. Nach dem Recht der neuen Eingliederungshilfe besteht ein Anspruch auf behinderungsrechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, um einen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wohnenden Menschen an den Wochenenden und in den Ferien zur Familie und wieder zurück zu transportieren.

2. Soweit eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.

3. Nicht die Vorstellungen des Eingliederungshilfeträgers oder des Gerichts bestimmen hier die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl BSG vom 8.3.2017 – B 8 SO 2/16 R – ).

4. Ein Verweis auf Fahrdienste ist an Wochenenden und in den Ferien nicht zielführend, da diese zum einen umfänglich organisiert werden müssen und zum anderen in der Kapazität sehr beschränkt sind.

So entschieden vom SG Halle, vom 16.03.2022 – S 22 SO 39/20 –

Begründung:

Geltung der neuen Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 – Übergangszeit – Erledigung von Anträgen zur bisherigen Eingliederungshilfe – Erforderlichkeit der Stellung eines Antrags für die neue Eingliederungshilfe – Spontanberatungspflicht der Behörde

Mit Inkrafttreten des BTHG kann die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten, (vgl auch SG Frankfurt v. 15.03.2021 – S 20 SO 32/17 -).

Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Die behinderte Antragstellerin hat jedoch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf Gewährung der streitigen Leistung.

Spontanberatungspflicht wurde von der Behörde missachtet – diese Pflicht besteht bei neuer Gesetzeslage

Aus der Rechtsänderung und der sich daraus ergebende Folge der Erledigung des bisherigen Antrags folgte eine Spontanberatungspflicht der Behörde.

Diese hätte darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag nach neuem Recht gestellt werden muss und der Leistungsanspruch nur auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden kann, da es sich um eine neue Sozialleistung handelt.

Leistung zur Mobilität

Es handelt sich hier um eine Leistung zur Mobilität. Die behindertengerechte Zusatzausstattung (allein diese ist hier streitig, da das KfZ aus eigenen Mitteln angeschafft wurde) für das KfZ erleichtert es der Behinderten, mobil zu sein.

Die behinderte Tochter ist darauf angewiesen, gefahren zu werden – in diesem Fall von der Mutter

Sie kann Einrichtung nicht selbständig verlassen kann, ist sie darauf angewiesen, gefahren zu werden. Der Rollstuhl kann nur mit der Zusatzausstattung transportiert werden.

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar aufgrund von Behinderung

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar. Die Klägerin kann weder sitzen, noch sich sonst fortbewegen, so dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für sie nicht zumutbar ist. Durch den Einsatz der Mutter ist gewährleistet, dass ein Dritter das KfZ für sie führt.

Behörde erbringt nur eine Heimfahrt im Monat – unzureichend nach Meinung des Gerichts

Denn Wege, die mit dem Kfz zurückgelegt werden sollen, sind nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Personen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können.

Selbstbestimmung behinderter Menschen im Hinblick auf Häufigkeit und Reichweite ihrer Teilhabe

Das ist nicht der Fall, da auch gleichaltrige Kinder, die nicht über ein Fahrzeug verfügen, auf Transporte der Eltern zurückgreifen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur in einem zeitlich wenig attraktiven Umfang zur Verfügung stehen.

Weiterhin bestimmen in einem solchen Fall auch nicht die Vorstellungen des Leistungsträgers oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 BO 2/16 R – ).

Sie ist nicht nur vorübergehend, sondern – ständig – auf die Nutzung des KfZ angewiesen

Denn das Auto wird hier für das alltägliche Leben der Familie gebraucht, was insbesondere für die Ferien gilt und die Wochenenden. Dabei bedeutet ständig nicht nur zeitlich häufig, sondern insbesondere regelmäßig und nicht unbedingt vorhersehbar, da niemand ein KfZ „ständig“ im Sinne von „24/7“ benötigt.

Abgrenzung zum gelegentlichem Gebrauch

Ein Behinderte, die das KfZ für den Weg zur Arbeit braucht, braucht es am Wochenende und im Urlaub nicht für diese Zwecke.

Das Abgrenzungsmerkmal dient der Abgrenzung zu – nur gelegentlichem Gebrauch -, der eher durch die Inanspruchnahme von Fahrdiensten abgedeckt werden kann.

Fazit:

Auch nach dem Recht der neuen Eingliederungshilfe besteht ein Anspruch auf behinderungsrechten Umbau eines Kraftfahrzeugs, um einen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wohnenden Menschen an den Wochenenden und in den Ferien zur Familie und wieder zurück zu transportieren, soweit eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Weiterhin gab das Gericht bekannt:

1. Mit dem Inkrafttreten des BTHG kann die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten.

Der Leistungsanspruch muss nunmehr auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs 2 Nr 7, 83 SGB IX gestützt werden, daher handelt es sich um eine neue Sozialleistung.

Soweit die Rechtsänderung im Widerspruchsverfahren erfolgt und kein Hinweis der Widerspruchsbehörde erfolgt, ist ein Antrag nach neuem Recht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu ersetzen.

2. Ständig im Sinne § 114 Nr 1 SGB IX bedeutet nicht 24/7, vielmehr ist regelmäßig und in zeitlich nicht vorhersehbarem Umfang ausreichend.

Ich kann nur sagen, diese Entscheidung zeigt mal wieder, was man doch Alles für so einen behinderten Menschen tun kann.

Betroffenen ist es wirklich zu empfehlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sehr Komplex das Ganze.

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Schwerbehinderung: Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung

12. August 2024 - 18:03
Lesedauer 2 Minuten

Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung können das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus erhalten. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sonderregelungen für den Kindergeldanspruch sowie die Möglichkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld

Damit Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung weiterhin Kindergeld beziehen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  1. Behinderung vor dem 25. Lebensjahr: Die Behinderung des Kindes muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
  2. Lebensunterhalt: Das Kind ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Dies bedeutet, dass es dauerhaft auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.

Wichtig zu beachten ist, dass das Kindergeld keine Sozialleistung darstellt, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung gemäß Einkommensteuergesetz (EStG).

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern des Kindes, unabhängig davon, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Pflegekinder handelt. Sollte das Kind selbst kein Kindergeldanspruch haben, so bleibt der Anspruch auch dann bei den Eltern, wenn diese verstorben sind.

Berechnung des Kindergeldanspruchs

Die Familienkasse prüft den Kindergeldanspruch auf Basis des Lebensbedarfs des Kindes und seiner verfügbaren finanziellen Mittel. Sollte das Kind nicht in der Lage sein, seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte zu decken, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Vereinfachte Berechnung

Die Familienkasse nutzt zunächst eine vereinfachte Methode zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs:

  • Allgemeiner Lebensbedarf: Hierunter fallen die Kosten für die grundlegenden Lebensbedürfnisse des Kindes.
  • Verfügbare finanzielle Mittel: Dies sind alle Einkünfte und Zuwendungen, die dem Kind zur Verfügung stehen.

Sollte der allgemeine Lebensbedarf des Kindes die verfügbaren Mittel übersteigen, besteht Anspruch auf Kindergeld.

Ausführliche Berechnung

Wenn die vereinfachte Berechnung zeigt, dass die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken, erfolgt eine ausführliche Überprüfung:

  • Kindeseigene finanzielle Mittel: Hierzu zählen neben den allgemeinen Einkünften auch spezielle Leistungen wie Eingliederungshilfe, Grundsicherung und Pflegegeld, die dem Kind aufgrund seiner Behinderung zustehen.
  • Notwendiger Lebensbedarf: Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (derzeit 11.604 EUR jährlich) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Dieser Mehrbedarf umfasst alle zusätzlichen Kosten, die durch die Behinderung entstehen, wie z.B. Aufwendungen für Pflege, medizinische Leistungen oder Hilfen im täglichen Leben.

Berechnung des Mehrbedarfs

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf kann entweder über einen Pauschbetrag oder im Einzelnachweisverfahren geltend gemacht werden:

Pauschbetrag: Eine pauschale Summe, die den Mehrbedarf abdeckt.
Einzelnachweisverfahren: Hierbei müssen alle Ausgaben detailliert nachgewiesen werden.

Zusätzliche Aufwendungen

Unabhängig von der Berechnungsmethode können zusätzliche Kosten wie medizinische Leistungen, Fahrtkosten oder Betreuungsleistungen der Eltern berücksichtigt werden.

Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger

In bestimmten Fällen kann das Kindergeld direkt an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden, wenn dieser einen erheblichen Teil der Kosten für den Unterhalt des Kindes übernimmt. Diese sogenannte Abzweigung erfolgt, wenn die Eltern nicht selbst für den Unterhalt aufkommen.

Wann ist eine Abzweigung möglich?

Die Abzweigung kommt in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger wesentliche Unterhaltskosten des Kindes deckt.

Kindergeld als Einkommen des Kindes?

Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen des Kindes gewertet, sondern ist Einkommen der Eltern. Dies bleibt auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert.

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Rente: Rückwirkende Erhöhung der Altersrente aus diesem Grund möglich

12. August 2024 - 17:28
Lesedauer 2 Minuten

In bestimmten Fällen kann eine bereits bewilligte Altersrente nachträglich angehoben werden, wenn eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wird. Dies betrifft hauptsächlich Personen, die ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, weil sie als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind.

Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderung

Nach § 37 Nr. 2 SGB VI haben Rentenberechtigte die Möglichkeit, ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehindert gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung durch einen Bescheid des Versorgungsamtes festgestellt wurde.

Häufig ziehen sich die Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung in die Länge, da gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht immer sofort als ausreichend schwerwiegend anerkannt werden. Ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ist notwendig, um als schwerbehindert zu gelten.

Rechtsweg bei abgelehnter Schwerbehinderung

Wird die Schwerbehinderung zunächst abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Sollte dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, kann der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Das Sozialgericht prüft dann unter Einbeziehung medizinischer Gutachten, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schwerbehinderung vorliegen. Kommt es zu einer positiven Entscheidung, stellt sich die Frage, ob diese rückwirkende Anerkennung die Höhe der bereits bewilligten Altersrente beeinflusst.

Urteil des Bundessozialgerichts zur Anpassung der Rentenhöhe

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.11.2007 (B 13 R 44/07 R) klargestellt, dass eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung eine Anpassung der Rentenhöhe zur Folge haben muss. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Schwerbehinderung erst nach dem Rentenbeginn anerkannt wurde.

Wichtig ist, dass die Anerkennung rückwirkend erfolgt. Diese Regelung stellt sicher, dass Rentenberechtigte nicht benachteiligt werden, weil ihre Schwerbehinderung erst durch ein langwieriges Verfahren anerkannt wurde.

Besonderheiten für Beamte

Für Beamte gilt diese Regelung jedoch nicht. Im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren nützt eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung nichts, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Eine bereits erlassene Zurruhesetzungsverfügung kann in solchen Fällen nicht mehr zugunsten des Beamten geändert werden. Dies ist ein wichtiger Unterschied, der für schwerbehinderte Beamte im Altersruhestand zu beachten ist.

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