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Aktualisiert: vor 46 Minuten 19 Sekunden

Pflegeheim erhöht Kosten: Fehler der Heime machen aber die Erhöhung unwirksam

23. September 2026 - 12:40

Das Pflegeheim verlangt mehr Geld – und für Bewohner beginnt die Rechnung, an welcher Stelle noch gespart werden kann. Doch bevor Angehörige die Finanzierung neu ordnen, sollten sie das Erhöhungsschreiben prüfen. Eine höhere Forderung wird nicht allein dadurch verbindlich, dass sie auf dem Briefpapier der Einrichtung steht.

Fehlende Pflichtangaben oder ein zu kurzer Vorlauf können verhindern, dass das Heim den Aufschlag zum angekündigten Termin verlangen darf.

Mehr verlangen darf das Heim nicht nach Belieben

Bei einer Kostensteigerung ohne Änderung des individuellen Pflegebedarfs richtet sich die Entgelterhöhung nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Dafür muss sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert haben.

Grundsätzlich müssen sowohl der Aufschlag als auch der neue Preis angemessen sein; für gesetzlich geregelte Vergütungen gelten Besonderheiten.

Eine höhere Summe allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Umgekehrt ersetzt der Hinweis auf gestiegene Ausgaben nicht die vorgeschriebene Mitteilung an den Bewohner. Entscheidend ist, ob sich die konkrete Forderung rechtlich und rechnerisch nachvollziehen lässt.

Eine allgemeine Teuerungsbegründung reicht nicht

Das Heim muss die betroffenen Kostenpositionen nennen, die bisherigen und geplanten Entgeltbestandteile gegenüberstellen und den Umlagemaßstab erklären. Außerdem muss feststehen, ab wann es den höheren Betrag verlangt. Eine neue Gesamtsumme mit dem pauschalen Hinweis auf Inflation erfüllt diese Anforderungen nicht.

Auch Anlagen gehören zur Prüfung: Die erforderlichen Erläuterungen müssen nicht sämtlich auf der ersten Seite stehen. Wie weit die Aufschlüsselung reichen muss, beschäftigt auch die Gerichte. Dazu berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag Pflegeheim erhöht Kosten: Welche Aufstellungen Bewohner verlangen können.

Vier Wochen zählen ab Zugang der ausreichenden Mitteilung

Das erhöhte Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Das Datum auf dem Brief genügt dafür nicht.

Bewohner sollten daher festhalten, wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist, und den Umschlag aufbewahren.

Fehlen notwendige Angaben, setzt ein bloßes Ankündigungsschreiben die Frist nicht zuverlässig in Gang. Nach einer erforderlichen Korrektur muss der vorgeschriebene Vorlauf erneut berücksichtigt werden. Die Verbraucherzentrale erläutert diese Anforderungen und die Folgen fehlerhafter Erhöhungen.

Diese Stellen im Schreiben verdienen besondere Aufmerksamkeit Prüfe das Was auffallen sollte Warum das wichtig ist Form Nur eine gewöhnliche E-Mail oder eine mündliche Ankündigung. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Mitteilung. Zahlungsbeginn Der Aufschlag soll bereits wenige Tage nach Zugang gelten. Der Mindestvorlauf beträgt vier Wochen. Vergleich Es steht nur eine neue Endsumme im Schreiben. Alte und neue Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt werden. Verteilung Unklar bleibt, wie Mehrkosten auf Bewohner umgelegt werden. Der Umlagemaßstab muss erkennbar sein. Unterlagen Das Heim verweigert die Einsicht in die Kalkulation. Bewohner müssen die Berechnung rechtzeitig überprüfen können.

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des vollständigen Schreibens samt Anlagen. Der BIVA-Pflegeschutzbund beschreibt das Verfahren bei Entgelterhöhungen und die Möglichkeiten, die Angaben hinterfragen zu lassen.

Bewohner müssen die Kalkulation prüfen können

Wer die Erläuterungen nicht nachvollziehen kann, darf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen verlangen. Das Erhöhungsschreiben muss nicht jede einzelne Rechnung enthalten. Das Einsichtsrecht soll aber ermöglichen, die Angaben des Heims anhand der Berechnung zu überprüfen.

Bei Investitionskosten lohnt sich ein zusätzlicher Blick: Umlagefähig sind nach § 9 WBVG nur betriebsnotwendige Aufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Ein geplanter Umbau rechtfertigt deshalb nicht automatisch jede zusätzliche Belastung.

Auch eine ausgehandelte Erhöhung braucht Zustimmung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Bewohners benötigt. Das gilt auch beim Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Ein im Heimvertrag vorgesehenes einseitiges Erhöhungsrecht kann diesen Schutz nicht aushebeln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15).

Die Zustimmung ist allerdings kein beliebiges Vetorecht gegen jede Kostensteigerung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Heim die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Wer Einwände hat, sollte deshalb konkrete Fehler benennen und nicht darauf vertrauen, dass bloßes Schweigen den Streit erledigt.

Nachforderungen sind nicht automatisch unzulässig

Besondere Vorsicht ist bei Ankündigungen vor Abschluss von Pflegesatzverhandlungen geboten. Ein ausreichend bestimmtes und begründetes Schreiben kann bereits vor dem endgültigen Verhandlungsergebnis Bedeutung für den Fristbeginn haben. Eine spätere Abrechnung für zurückliegende Monate ist deshalb nicht allein wegen ihres rückwirkenden Charakters unwirksam, wie die Verbraucherzentrale erläutert.

Geprüft werden müssen die erste Ankündigung, die später vereinbarten Entgelte und der verlangte Zahlungsbeginn zusammen. Wer finanziell dazu in der Lage ist, sollte den angekündigten Mehrbetrag vorsorglich zurücklegen.

So reagieren Angehörige auf eine zweifelhafte Forderung

Sinnvoll ist eine schriftliche Beanstandung mit genauer Benennung der fehlenden Angaben und der Bitte um Erläuterung beziehungsweise Einsicht. Heimvertrag, bisherige Rechnung, Erhöhungsschreiben und Anlagen sollten gemeinsam einer Beratungsstelle oder anwaltlichen Prüfung vorgelegt werden. Die gesamte laufende Heimzahlung einzustellen, wäre dagegen riskant, denn der bisher geschuldete Betrag bleibt grundsätzlich zu zahlen.

Reichen die verfügbaren Mittel für eine rechtmäßige Erhöhung nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig informiert werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt Hilfe zur Pflege zur Finanzierung ungedeckter Heimkosten infrage. Die Prüfung der Forderung und die Klärung der Finanzierung sollten dann gleichzeitig laufen.

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Sozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkauft werden?

23. September 2026 - 12:39

Viele Eltern übertragen ihr Haus schon zu Lebzeiten auf ein Kind, behalten sich aber ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Jahre später kann ein Pflegefall eintreten, und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen für Heimkosten oder ambulante Pflege nicht aus.

Dann entsteht schnell der Eindruck, das beschenkte Kind müsse das Elternhaus sofort verkaufen, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt. So pauschal ist die Rechtslage jedoch nicht.

Entscheidend sind der Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Übertragung, der Eintritt der finanziellen Bedürftigkeit, mögliche Gegenleistungen sowie die wirtschaftliche Situation des beschenkten Kindes. Auch ein später gelöschtes Wohnrecht kann eine neue Schenkung darstellen und eine eigene Zehnjahresfrist auslösen.

Die kurze Antwort: Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben

Ist das Haus bereits wirksam auf das Kind übertragen worden, gehört es grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen der pflegebedürftigen Eltern. Das Sozialamt kann deshalb nicht allein wegen des früheren Eigentums der Eltern verlangen, dass deren heutiger Eigentümer das Grundstück wie eigenes Vermögen der Eltern einsetzt.

Innerhalb von zehn Jahren kann den Eltern aber ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zustehen. Diesen Anspruch darf der Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und anschließend gegenüber dem beschenkten Kind geltend machen.

Selbst dann folgt daraus nicht zwingend, dass das Haus verkauft werden muss. Das Kind kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs abwenden, wobei die Haftung grundsätzlich durch den Wert der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt ist.

Wann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einsetzt

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, deren Pflegebedarf nicht vollständig durch Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und einsetzbares Vermögen gedeckt wird. Nach § 61 SGB XII werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Bei einer stationären Unterbringung wird deshalb zunächst geprüft, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, welche Renten und sonstigen Einnahmen vorhanden sind und ob verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss. Erst der danach verbleibende ungedeckte Bedarf kann durch den Sozialhilfeträger übernommen werden.

Bei ambulanten Hilfen gilt ebenfalls, dass vorrangige Leistungen und eigene Mittel einzusetzen sind. Der tatsächliche Bedarf, die Einkommensberechnung und die Vermögensprüfung müssen dabei jeweils für den konkreten Leistungszeitraum festgestellt werden.

Warum das geschenkte Haus nicht mehr als Vermögen der Eltern zählt

Nach einer vollzogenen Grundstücksübertragung ist das Kind Eigentümer und wird als solches im Grundbuch geführt. Die Immobilie ist dann nicht mehr unmittelbar nach § 90 SGB XII als Vermögen der Eltern zu verwerten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die frühere Übertragung bei späterer Bedürftigkeit bedeutungslos wäre. An die Stelle des verschenkten Vermögens kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückgabe oder Wertersatz treten.

Der Sozialhilfeträger greift somit nicht unmittelbar auf fremdes Eigentum zu, sondern auf einen möglichen Anspruch der Eltern gegen das beschenkte Kind. Diese Unterscheidung ist für das Verfahren, die Einwendungen und den zulässigen Umfang einer Forderung wichtig.

§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Kann ein Schenker nach Vollzug der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, erlaubt § 528 Absatz 1 BGB grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Pflege- und Heimkosten können zu diesem angemessenen Unterhaltsbedarf gehören.

Der Anspruch besteht nur, soweit tatsächlich eine Unterhaltslücke vorliegt. Decken Pflegeversicherung, Rente, sonstige Einnahmen und vorhandenes Vermögen die Kosten vollständig, fehlt es insoweit an einer Verarmung im Sinne dieser Vorschrift.

Die Rückforderung ist zudem durch den Wert des Geschenks beziehungsweise der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt. Das Sozialamt darf aus einer Schenkung nicht unbegrenzt sämtliche späteren Pflegekosten des Schenkers auf das Kind verlagern.

Wie das Sozialamt den Anspruch auf sich überleitet

Der Rückforderungsanspruch gehört zunächst den Eltern. Er geht nicht schon mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege oder mit der ersten Zahlung des Sozialamts automatisch auf die Behörde über.

Nach § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Anspruch durch eine schriftliche Überleitungsanzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich übergehen lassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Behörde den zivilrechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgen.

Die Überleitungsanzeige und die spätere Durchsetzung der Forderung sind rechtlich zu trennen. Über die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheids entscheiden die Sozialgerichte, während Streit über Bestand, Umfang und Einreden des Schenkungsanspruchs grundsätzlich vor die Zivilgerichte gehört.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige haben nach § 93 Absatz 3 SGB XII keine automatische aufschiebende Wirkung. Wer eine vorläufige Sperre erreichen will, muss deshalb prüfen lassen, ob zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden sollte.

Das Sozialamt darf nicht ohne Prüfung auf das Haus zugreifen

Eine Überleitung nach § 93 SGB XII steht im Ermessen der Behörde. Der Sozialhilfeträger muss den Sachverhalt ermitteln, die gesetzlichen Grenzen beachten und familiäre Belange in seine Entscheidung einbeziehen.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2023, Az. B 8 SO 9/21 R, betont, dass eine Überleitungsanzeige fehlerhaft sein kann, wenn der bisherige Gläubiger nicht angehört wurde. Zugleich genügt für die Überleitung zunächst, dass ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Ob der Anspruch wirklich besteht und wie hoch er ist, kann anschließend im Zivilverfahren geklärt werden. Ein Erfolg gegen die Überleitungsanzeige wegen eines Verfahrens- oder Ermessensfehlers bedeutet außerdem nicht immer, dass die Behörde nach ordnungsgemäßer Prüfung keinen neuen Bescheid erlassen darf.

Muss das Haus vor der Bewilligung tatsächlich verkauft sein?

Ein abgeschlossener Verkauf des Elternhauses ist regelmäßig keine starre Voraussetzung dafür, dass ein akuter ungedeckter Pflegebedarf überhaupt aufgefangen wird. Das SGB XII ermöglicht es dem Sozialhilfeträger, Leistungen zu erbringen und einen bestehenden Anspruch anschließend auf sich überzuleiten.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn den Eltern ein unstreitiger, sofort realisierbarer Anspruch zur Verfügung steht, mit dem sie den Bedarf unmittelbar selbst decken könnten. Bei streitigen Ansprüchen, fehlender Liquidität oder einer erst durchzusetzenden Rückforderung darf die notwendige Pflegeversorgung jedoch nicht einfach ungeklärt bleiben.

Betroffene sollten einen Antrag auf Hilfe zur Pflege deshalb nicht mit der Begründung hinauszögern, zunächst müsse die gesamte Schenkungsfrage geklärt werden. Parallel müssen sie frühere Übertragungen vollständig offenlegen und angeforderte Unterlagen vorlegen.

Die Zehnjahresfrist schützt viele ältere Schenkungen

Nach § 529 Absatz 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Die Frist wird nicht vom Tag der Überleitungsanzeige und auch nicht vom ersten Schreiben des Sozialamts zurückgerechnet.

Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die Eltern ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnten. Tritt die Bedürftigkeit bereits vor Ablauf der zehn Jahre ein, wird ein entstandener Anspruch nicht allein dadurch beseitigt, dass die Behörde ihn erst später verfolgt.

Umgekehrt scheidet ein Anspruch aus § 528 BGB grundsätzlich aus, wenn die Zehnjahresfrist bereits vollständig abgelaufen war, bevor die Bedürftigkeit eintrat. Das Sozialamt kann die Frist nicht durch eine rückwirkende Überleitungsanzeige verlängern.

Wann die Frist bei einem Grundstück beginnt

Bei einer Immobilienschenkung ist nicht immer der Tag der späteren Grundbucheintragung der Ausgangspunkt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Az. X ZR 140/10, genügt es für die Leistung im Sinne des § 529 BGB, dass nach notariellem Vertrag und Auflassung der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht ist.

Der genaue Eingang des Antrags kann sich aus der notariellen Urkunde und den Grundakten ergeben. Wer die Frist berechnen will, sollte daher nicht nur einen aktuellen Grundbuchauszug ansehen, sondern auch die Einreichungsdaten des Notars prüfen lassen.

Die Fristberechnung kann bei ungewöhnlichen Vollzugsbedingungen, aufschiebenden Voraussetzungen oder späteren Vertragsänderungen schwieriger sein. In solchen Fällen sollte das Datum nicht lediglich anhand einer Erinnerung der Familie geschätzt werden.

Wohnrecht und Nießbrauch stoppen die Frist nicht automatisch

Viele Eltern behalten sich bei der Übertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Für die Rückforderung wegen Verarmung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nach § 529 BGB nicht grundsätzlich hindert.

Das unterscheidet diese Prüfung vom Pflichtteilsergänzungsrecht, bei dem ein umfassender Nießbrauch zu einer anderen Beurteilung des Fristbeginns führen kann. Die beiden Zehnjahresfristen dürfen daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Ein fortbestehender Nießbrauch kann den Eltern allerdings eigene Nutzungen oder Mieteinnahmen verschaffen. Solche Einnahmen können bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt werden, und das Nutzungsrecht kann selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Die spätere Löschung eines Wohnrechts kann eine neue Schenkung sein

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern ihr eingetragenes Wohnrecht oder ihren Nießbrauch später unentgeltlich aufgeben. Durch die Löschung wird das Grundstück des Kindes regelmäßig wertvoller, weil eine Belastung entfällt.

Dieser Wertzuwachs kann eine eigenständige Schenkung darstellen, für die eine neue Zehnjahresfrist läuft. Es reicht deshalb nicht immer aus, nur auf das Datum der ursprünglichen Hausübertragung zu schauen.

Das Bundessozialgericht hielt in der Entscheidung B 8 SO 9/21 R einen Rückforderungsanspruch wegen der unentgeltlichen Löschung eines Wohnungsrechts für grundsätzlich denkbar. Der Bundesgerichtshof hat zudem im Urteil vom 17. April 2018, Az. X ZR 65/17, erläutert, dass der durch den Wegfall eines Wohnungsrechts verbleibende Wertzuwachs des Grundstücks die Obergrenze des Anspruchs beeinflussen kann.

Keine neue Schenkung muss vorliegen, wenn das Recht nach dem ursprünglichen Vertrag automatisch endet, etwa aufgrund einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung. Entscheidend ist, ob die Eltern bewusst und ohne angemessene Gegenleistung auf eine noch bestehende werthaltige Rechtsposition verzichtet haben.

Nicht jede Hausübertragung ist vollständig unentgeltlich

Viele Übergabeverträge enthalten Pflichten des Kindes. Dazu können die Übernahme von Darlehen, Zahlungen an Geschwister, eine Leibrente, dauerhafte Pflegeleistungen, Instandhaltungspflichten oder andere Gegenleistungen gehören.

Dann ist zu prüfen, ob überhaupt eine reine Schenkung oder nur eine gemischte Schenkung vorliegt. Nur der unentgeltliche Teil kann über § 528 BGB zurückverlangt werden.

Eine im Vertrag erwähnte Pflegeverpflichtung wird nicht automatisch mit einem hohen Betrag angerechnet. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt unter anderem davon ab, wie konkret die Pflicht vereinbart wurde, wie lange sie bestand und welche Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Auch ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert den damaligen Wert des übertragenen Eigentums. Für die Berechnung können daher der Verkehrswert, eingetragene Belastungen, übernommene Schulden und nachweisbare Gegenleistungen geprüft werden.

Wie hoch kann die Forderung gegen das beschenkte Kind sein?

Der Anspruch entsteht nur in Höhe des jeweils ungedeckten angemessenen Unterhaltsbedarfs. Bei laufenden Heimkosten kann dies zu wiederkehrenden Zahlungsansprüchen führen, bis die Bedürftigkeit endet oder der herauszugebende Wert des Geschenks ausgeschöpft ist.

Bei einem unteilbaren Gegenstand wie einem Haus kann die Forderung daher auf monatliche Zahlungen statt auf eine sofortige Rückübertragung des gesamten Eigentums gerichtet sein. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass der Beschenkte bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Wertersatz leisten kann.

Für die Obergrenze ist nicht einfach der heutige Kaufpreis der unbelasteten Immobilie anzusetzen. Zu berücksichtigen sind unter anderem der verschenkte Anteil, Belastungen, Gegenleistungen, ein möglicher Wegfall der Bereicherung und der Wert zum rechtlich relevanten Bewertungszeitpunkt.

Bei einer geschenkten Löschung eines Wohnrechts kann der fortbestehende Wertzuwachs des Grundstücks herangezogen werden. Ob das Kind die Immobilie vermietet, selbst bewohnt oder leer stehen lässt, entscheidet nicht allein darüber, ob eine objektive Bereicherung vorhanden ist.

Das Kind kann Zahlungen leisten und das Haus behalten

§ 528 Absatz 1 BGB erlaubt dem Beschenkten ausdrücklich, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden. Damit eröffnet das Gesetz einen Weg, das Eigentum zu behalten.

In der Praxis kommen laufende Zahlungen, eine Einmalzahlung, eine Finanzierung oder ein Vergleich mit dem Sozialhilfeträger in Betracht. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Höhe der monatlichen Unterdeckung, dem Immobilienwert, vorhandenen Belastungen und der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit ab.

Ein Verkauf kann dennoch faktisch notwendig werden, wenn die Forderung berechtigt ist und weder Einkommen noch andere Mittel noch eine Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtlich folgt der Verkauf dann aber aus der notwendigen Erfüllung eines bestätigten Anspruchs und nicht aus einer allgemeinen Vorschrift, nach der jedes geschenkte Elternhaus sofort zu veräußern wäre.

Wann das Sozialamt das geschenkte Haus regelmäßig nicht verwerten kann Konstellation Rechtliche Folge Was geprüft werden sollte Die Bedürftigkeit tritt erst nach vollständigem Ablauf von zehn Jahren ein Der Anspruch aus § 528 BGB ist nach § 529 Absatz 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen Fristbeginn, Datum des Eintritts der Bedürftigkeit und mögliche spätere Schenkungen Die Übertragung war vollständig entgeltlich Ohne Schenkung fehlt ein Anspruch aus § 528 BGB Kaufpreis, Schuldübernahme, Leibrente, Pflege- und sonstige Gegenleistungen Es lag nur eine gemischte Schenkung vor Nur der unentgeltliche Anteil kann betroffen sein Wertvergleich zum Zeitpunkt des Vertrags und tatsächliche Erfüllung der Pflichten Das Kind kann sich erfolgreich auf eigenen Notbedarf berufen Die Rückforderung ist nach § 529 Absatz 2 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen Einkommen, Vermögen, Schulden, Wohnbedarf und gesetzliche Unterhaltspflichten des Kindes Der Wert der Bereicherung ist bereits ausgeschöpft oder weggefallen Die Forderung kann begrenzt oder ausgeschlossen sein Verwendung des Geschenks, vorhandener Wert, verschärfte Haftung und Zeitpunkt der Kenntnis Die Behörde erlässt eine fehlerhafte Überleitungsanzeige Der Bescheid kann im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden Anhörung, Bestimmtheit, Sachverhaltsermittlung, Ermessen und familiäre Interessen Eigener Notbedarf des Kindes kann die Rückforderung begrenzen

Nach § 529 Absatz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit das Kind das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu gefährden. Diese Einrede kann auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erhoben werden, der den Anspruch auf sich übergeleitet hat.

Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 20. November 2018, Az. X ZR 115/16, ausdrücklich bestätigt. Das Kind soll nicht allein durch die Rückgabe des Geschenks selbst in eine unzumutbare Notlage geraten.

Die Einrede greift jedoch nicht schematisch, nur weil das Kind das geschenkte Haus selbst bewohnt. Erforderlich ist eine umfassende Betrachtung von Einkommen, sonstigem Vermögen, Verbindlichkeiten, angemessenem Wohnbedarf und gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Der Schutz kann zudem versagt werden, wenn Eltern und Kind bei der Schenkung bewusst oder grob fahrlässig darauf zielten, einen absehbaren Unterhaltsbedarf auf die Sozialhilfe zu verlagern und zugleich den Rückgriff zu vereiteln. Eine kurzfristige Übertragung bei bereits erkennbarer Mittellosigkeit ist deshalb besonders riskant.

Wenn das Haus noch den Eltern gehört, gelten andere Regeln

Ist die Immobilie noch Eigentum der pflegebedürftigen Person, handelt es sich nicht um einen Fall der Schenkungsrückforderung. Dann wird unmittelbar geprüft, ob das Haus verwertbares oder geschütztes Vermögen nach § 90 SGB XII ist.

Ein angemessenes Hausgrundstück kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein, wenn es von der nachfragenden Person oder einer anderen gesetzlich erfassten Person bewohnt wird. Bei der Angemessenheit werden unter anderem Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert berücksichtigt.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim kann der Schutz entfallen, wenn keine realistische Rückkehrperspektive besteht und keine vom Gesetz erfasste Person im Haus verbleibt. Dass ein erwachsenes Kind irgendwann dort wohnen oder das Haus später erben soll, genügt nicht in jeder Fallgestaltung.

Ist eine sofortige Verwertung eines einzusetzenden Vermögenswerts nicht möglich oder wäre sie zunächst eine Härte, sieht § 91 SGB XII eine darlehensweise Sozialhilfe vor. Die Rückzahlung kann dinglich, etwa über eine Grundschuld, oder auf andere Weise gesichert werden.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor einer Schenkungsrückforderung

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regel betrifft den Elternunterhalt aufgrund familiärer Abstammung.

Die Rückforderung einer Schenkung ist dagegen ein eigener Anspruch aus §§ 528 und 529 BGB. Ein Kind mit einem Jahreseinkommen deutlich unter 100.000 Euro kann daher trotzdem als Beschenkter in Anspruch genommen werden.

Umgekehrt bedeutet ein Einkommen oberhalb der Grenze nicht, dass das Kind das gesamte Elternhaus herausgeben muss. Dann können Elternunterhalt und Schenkungsrückforderung nebeneinander zu prüfen sein, ohne dass dieselben Voraussetzungen oder Berechnungsmethoden gelten.

Welche Unterlagen das Sozialamt regelmäßig sehen will

Bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege fragt die Behörde häufig nach Vermögensübertragungen der vergangenen Jahre. Typische Nachweise sind der notarielle Übergabevertrag, Grundbuchauszüge, Unterlagen über Wohnrecht oder Nießbrauch, Darlehensverträge und Belege über vereinbarte Gegenleistungen.

Auch Zahlungen an Geschwister, übernommene Restschulden, Pflegeleistungen und größere Investitionen des Kindes sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bloße mündliche Absprachen lassen sich Jahre später häufig nur schwer beweisen.

Für die Berechnung der Bedürftigkeit benötigt das Amt außerdem Bescheide der Pflegekasse, Heimrechnungen, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über weiteres Vermögen. Die Vorlagepflicht bedeutet jedoch nicht, dass jede frühere Übertragung automatisch zurückgefordert werden darf.

Warum Übergabeverträge genau gelesen werden müssen

Bei Immobilienübertragungen entscheidet oft ein einzelner Vertragssatz darüber, ob ein Recht fortbesteht, automatisch endet oder später freiwillig aufgegeben wurde. Auch Rückübertragungsklauseln, Pflegeverpflichtungen und Bedingungen für den Auszug der Eltern können erhebliche Folgen haben.

Ein im Vertrag vorbehaltenes Rückforderungsrecht ist nicht dasselbe wie der gesetzliche Anspruch wegen Verarmung. Vertragliche Rechte können weiter reichen, enger gefasst sein oder an andere Ereignisse anknüpfen.

Ebenso kann eine Verpflichtung des Kindes zur Wart und Pflege einen eigenen Zahlungs- oder Leistungsanspruch der Eltern begründen. Auch solche Ansprüche kann das Sozialamt unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Häufige Fehler bei der vorweggenommenen Erbfolge

Ein häufiger Fehler besteht darin, die sozialhilferechtliche Zehnjahresfrist mit der Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche gleichzusetzen. Obwohl beide Regelungen zehn Jahre nennen, können Wohnrecht und Nießbrauch unterschiedliche Auswirkungen haben.

Problematisch ist auch die Annahme, nach Ablauf von zehn Jahren sei jede spätere Vertragsänderung ungefährlich. Wird ein werthaltiges Nutzungsrecht später kostenlos gelöscht, kann gerade dieser Verzicht eine neue Schenkung sein.

Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn Pflegeleistungen nur allgemein versprochen, aber nicht dokumentiert werden. Ohne klare Leistungsbeschreibung, Zeitnachweise und eine nachvollziehbare Bewertung lässt sich später kaum darlegen, welcher entgeltliche Anteil der Übertragung gegenüberstand.

Auch eine Übertragung kurz vor einem absehbaren Heimeinzug ist kein verlässlicher Schutz. Sie kann einen sofortigen Rückforderungsanspruch auslösen und bei einer gezielten Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit weitere rechtliche Einwände hervorrufen.

Wie Familien rechtzeitig und rechtssicher gestalten können

Eine Immobilienübertragung sollte nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt möglicher Pflegekosten geplant werden. Wohnsicherheit der Eltern, Finanzierung des Kindes, Steuerrecht, Pflichtteilsrecht, Rückforderungsrechte und familiäre Ausgleichszahlungen müssen zusammen betrachtet werden.

Im Vertrag sollten Gegenleistungen konkret beschrieben und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Soll das Kind Pflege übernehmen, braucht es klare Angaben zum Umfang, zu Ersatzleistungen bei Verhinderung und zu den Folgen eines dauerhaften Heimeinzugs.

Bei Wohnrecht oder Nießbrauch sollte geregelt sein, wann das Recht endet und ob für eine vorzeitige Aufgabe eine Abfindung vorgesehen ist. Eine unentgeltliche Löschung nach dem Heimeinzug sollte nicht unterschrieben werden, ohne deren Folgen vorher prüfen zu lassen.

Frühzeitige Beratung ist sinnvoll, weil sich Fehler nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit oft nur noch eingeschränkt korrigieren lassen. Eine pauschale Standardurkunde kann den Besonderheiten einer Familie selten vollständig gerecht werden.

Was Betroffene bei einem Schreiben des Sozialamts tun sollten

Ein beschenktes Kind sollte zunächst klären, ob das Schreiben lediglich Auskünfte verlangt, eine Überleitungsanzeige enthält oder bereits eine konkrete Zahlung fordert. Für diese Schritte gelten unterschiedliche Einwendungen, Zuständigkeiten und Fristen.

Danach sollten Fristbeginn, Eintritt der Bedürftigkeit, Vertragsinhalt und der Wert des unentgeltlichen Anteils geprüft werden. Auch die eigene finanzielle Situation kann wegen § 529 Absatz 2 BGB erheblich sein.

Weder eine Überleitungsanzeige noch eine Zahlungsaufforderung sollte ungeprüft anerkannt werden. Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis, eine Grundschuldbestellung oder ein Verkauf kann die spätere Verteidigung erschweren.

Gleichzeitig sollten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Das Verschweigen einer Schenkung beseitigt den Anspruch nicht und kann zusätzliche rechtliche Folgen auslösen.

Fazit: Die Schenkung führt nicht automatisch zum Verkauf

Ein bereits auf das Kind übertragenes Elternhaus muss nicht allein deshalb verkauft werden, weil die Eltern später Hilfe zur Pflege benötigen. Das Haus gehört nicht mehr zum unmittelbaren Vermögen der Eltern, doch ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf das Sozialamt übergehen.

Besonders wichtig sind die Zehnjahresfrist, mögliche Gegenleistungen, vorbehaltene Nutzungsrechte und eine spätere unentgeltliche Löschung solcher Rechte. Auch die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes und Fehler im Überleitungsverfahren können den Umfang der Forderung beeinflussen.

Selbst bei einem wirksamen Anspruch ist der Verkauf nicht die einzige Lösung, weil Zahlungen den Herausgabeanspruch abwenden können. Ob das Eigentum in der Familie bleiben kann, lässt sich daher nur anhand des Vertrags, der zeitlichen Abläufe und der finanziellen Verhältnisse verlässlich beurteilen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter übertrug ihr Einfamilienhaus im Jahr 2018 auf ihre Tochter und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Als sie 2025 dauerhaft in ein Pflegeheim zog, reichten Pflegeversicherung und Rente nicht aus, sodass das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligte.

Weil die Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung eingetreten war, kam ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Die Tochter musste das Haus aber nicht sofort verkaufen, sondern vereinbarte nach Prüfung des Übergabevertrags monatliche Zahlungen in Höhe eines Teils der ungedeckten Heimkosten.

Eine zusätzliche Forderung wegen des Wohnrechts entstand in diesem Beispiel nicht, weil das Recht nicht kostenlos gelöscht wurde und weiterhin im Grundbuch bestand. Wäre es nach dem Heimeinzug unentgeltlich aufgegeben worden, hätte der dadurch entstandene Wertzuwachs gesondert geprüft werden müssen.

Fragen und Antworten zur Haus-Schenkung bei Sozialhilfe 1. Muss ein beschenktes Kind das Elternhaus immer verkaufen, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?

Nein. Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben, allerdings kann innerhalb von zehn Jahren ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung entstehen.

Das Kind kann die Herausgabe häufig durch Zahlungen auf den ungedeckten Unterhaltsbedarf abwenden. Reichen eigene Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten nicht aus, kann ein Verkauf dennoch praktisch notwendig werden.

2. Ab wann läuft die Zehnjahresfrist bei einer Grundstücksschenkung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frist beginnen, sobald der notarielle Vertrag und die Auflassung vorliegen und der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Die spätere Eintragung im Grundbuch ist deshalb nicht in jedem Fall der erste Fristtag.

Für eine genaue Berechnung sollten notarielle Urkunde und Grundakten geprüft werden. Vertragsbedingungen oder ein ungewöhnlicher Vollzug können eine gesonderte Bewertung erfordern.

3. Verhindert ein vorbehaltener Nießbrauch den Ablauf der Frist?

Für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof behandelt diese Frist anders als die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsergänzungsrecht.

Der Nießbrauch kann aber weiterhin Einnahmen oder einen verwertbaren wirtschaftlichen Vorteil der Eltern begründen. Außerdem kann seine spätere kostenlose Löschung eine neue Schenkung auslösen.

4. Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für geschenkte Häuser?

Nein. Die Grenze des § 94 Absatz 1a SGB XII betrifft Unterhaltsansprüche gegen Kinder, nicht den Rückforderungsanspruch gegen einen Beschenkten.

Ein Kind kann deshalb auch bei einem Einkommen unter 100.000 Euro wegen einer noch rückforderbaren Schenkung in Anspruch genommen werden. Seine wirtschaftliche Lage kann jedoch für die Einrede des eigenen Notbedarfs nach § 529 Absatz 2 BGB wichtig sein.

5. Kann auch die Löschung eines Wohnrechts zurückgefordert werden?

Ja, wenn die Eltern freiwillig und ohne angemessene Gegenleistung auf ein werthaltiges Wohnrecht verzichten. Die dadurch eintretende Wertsteigerung des Grundstücks kann eine selbstständige Schenkung sein.

Endet das Wohnrecht dagegen aufgrund einer bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Bedingung, kann die Bewertung anders ausfallen. Der genaue Wortlaut der notariellen Vereinbarung ist deshalb besonders wichtig.

6. Was kann das Kind gegen eine Forderung des Sozialamts einwenden?

In Betracht kommen insbesondere der Ablauf der Zehnjahresfrist, fehlende Unentgeltlichkeit, Gegenleistungen, eine nur teilweise Schenkung, die Begrenzung auf den vorhandenen Wert und eigener Notbedarf. Auch Fehler bei Anhörung, Ermessensausübung oder Bestimmtheit der Überleitungsanzeige können erheblich sein.

Welche Einwendung greift, hängt vom Übergabevertrag und den tatsächlichen Abläufen ab. Wegen der Trennung zwischen Sozial- und Zivilrechtsweg sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.

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Wohngeld für Rentner: 33 Versicherungsjahre erhöhen den Zuschuss

23. September 2026 - 12:31

Wer im Ruhestand jeden Euro für die Miete zusammenhalten muss, sollte seinen Wohngeldbescheid genau lesen. Denn bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten darf ein Teil der Rente bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich erreichen. Das kann den Wohnkostenzuschuss erhöhen oder einen Anspruch überhaupt erst ermöglichen. Allerdings sind 281,50 Euro Freibetrag keine Zusage für 281,50 Euro zusätzliches Wohngeld.

Keine Grundrente auf dem Konto? Der Freibetrag kann trotzdem zustehen

Die rechtliche Grundlage steht in § 17a Wohngeldgesetz. Die Vorschrift knüpft an die anerkannten Zeiten an und verlangt keinen Bezug eines Grundrentenzuschlags. Wer wegen eines fehlenden Zuschlags auf die Prüfung verzichtet, kann deshalb einen finanziellen Vorteil übersehen.

Der Grundrentenzuschlag erhöht unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Rente. Der Wohngeldfreibetrag dagegen verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.

33 Versicherungsjahre sind nicht automatisch 33 Grundrentenjahre

Die Formulierung „33 Versicherungsjahre“ ist nur eine verkürzte Beschreibung. Tatsächlich müssen mindestens 396 Monate mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten vorliegen. Ein langer Versicherungsverlauf allein beweist das noch nicht.

Zu den Grundrentenzeiten gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten versicherter Pflege. Auch bestimmte Krankheitszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Abgrenzung der Grundrentenzeiten.

Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie freiwillige Beiträge zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob verschafft insoweit keine entsprechenden Monate.

Deshalb sollte die Rentenversicherung die erforderlichen Zeiten bestätigen, statt lediglich alle Jahre im Versicherungsverlauf zusammenzuzählen.

So entstehen bis zu 281,50 Euro Freibetrag

Vereinfacht auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Bruttorente außer Ansatz. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags oberhalb dieser 100 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Berechnung ausdrücklich auch für Wohngeld.

Die Obergrenze beträgt die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Da diese 2026 weiterhin bei 563 Euro liegt, sind höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich möglich. Das Wohngeldgesetz formuliert den Abzug als jährlichen Freibetrag.

Gesetzliche Bruttorente monatlich Freibetrag monatlich 2026 Freibetrag jährlich 300 Euro 160 Euro 1.920 Euro 500 Euro 220 Euro 2.640 Euro 700 Euro 280 Euro 3.360 Euro 705 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro 1.200 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro

Die Tabelle setzt erfüllte Voraussetzungen und eine über zwölf Monate unveränderte Rente voraus. Sie zeigt den Einkommensabzug, nicht die Höhe des Wohngeldes. Diese hängt zusätzlich unter anderem von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und weiterem Einkommen ab.

Auch Ehepaare und andere Versorgungssysteme können profitieren

Der Freibetrag wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied geprüft. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen und erreichen ihre Renten jeweils die entsprechende Höhe, sind 2026 zusammen bis zu 563 Euro monatlicher Einkommensabzug möglich. Die Versicherungszeiten zweier Personen dürfen dafür nicht miteinander vermischt werden.

Bei einer Person können dagegen Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten aus anderen gesetzlich erfassten Alterssicherungssystemen zusammengerechnet werden. Dazu gehören etwa anerkannte Zeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, der Beamtenversorgung oder berufsständischer Pflichtversorgung. Überschneidende Monate zählen nur einmal.

Der Bescheid-Check beginnt beim Einkommensabzug

Rentner sollten im Berechnungsbogen prüfen, ob ein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz nachgewiesener Voraussetzungen, sollte die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung und eine nachvollziehbare Berechnung gebeten werden. Ein Hinweis auf 33 Jahre im Rentenkonto ersetzt dabei nicht ohne Weiteres den Nachweis der passenden Zeiten.

Für einen neuen Wohngeldantrag ist langes Warten ungünstig: Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Fehlende Nachweise sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Wer bislang wegen vermeintlich zu hoher Rente keinen Antrag gestellt hat, sollte die Berechnung einschließlich Freibetrag prüfen lassen.

Bei einem bereits erlassenen Bescheid ist zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Sie nennt den zulässigen Rechtsbehelf und die Frist; ein bloßer Anruf schützt diese Frist nicht. Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt eine Überprüfung in Betracht, wobei für rückwirkende Leistungen die besondere Begrenzung in § 31 WoGG zu beachten ist.

Praxis: Kein Grundrentenzuschlag, trotzdem weniger anrechenbares Einkommen

Ingrid ist 69 Jahre alt, lebt allein zur Miete und erhält 1.200 Euro gesetzliche Bruttorente monatlich. Die Rentenversicherung bestätigt ihr 34 Jahre Grundrentenzeiten, einen Grundrentenzuschlag bekommt sie jedoch nicht. In der Wohngeldberechnung fehlt bisher der entsprechende Freibetrag.

Die Rechnung ergibt 100 Euro plus 30 Prozent von 1.100 Euro, also zunächst 430 Euro. Wegen der Obergrenze kommen 2026 aber nur 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich als Freibetrag in Betracht. Ob und um welchen Betrag Ingrids Wohngeld steigt, muss die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Haushalts- und Einkommensdaten berechnen.

Vier Fragen und Antworten zum Wohngeldfreibetrag Muss ich einen Grundrentenzuschlag erhalten?

Nein. Für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten erforderlich, nicht die Auszahlung des Zuschlags.

Zählen alle Jahre aus meinem Versicherungsverlauf?

Nein. Unter anderem freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nicht als Grundrentenzeiten; entscheidend ist die Bestätigung der anrechenbaren Zeiten.

Bekomme ich dadurch 281,50 Euro mehr Wohngeld?

Nicht automatisch. Bis zu 281,50 Euro monatlich bleiben 2026 beim Einkommen unberücksichtigt, während sich die tatsächliche Wohngeldhöhe aus der gesamten Berechnung ergibt.

Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?

Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung erfolgt für jede Person gesondert.

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Rentner: Neuer Tankrabatt ab Oktober geplant – Wie viel bringt der Rabatt?

23. September 2026 - 12:04

Wer mit kleiner Rente auf das Auto angewiesen ist, braucht Entlastung, keine bloßen Preisversprechen. Ab dem 1. Oktober 2026 soll ein neuer Tankrabatt Benzin und Diesel rechnerisch um rund 17 Cent je Liter verbilligen. Doch weder ist das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen, noch steht fest, wie viel davon an jeder einzelnen Zapfsäule ankommt.

Start am 1. Oktober vorgesehen – Zustimmung steht noch aus

Nach Angaben der Bundesregierung zum Spritpreis-Entlastungspaket soll die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent je Liter sinken. Zusammen mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer ergibt sich eine Entlastung von ungefähr 17 Cent. Geplant ist eine Umsetzung zum 1. Oktober.

Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe beschlossen, die in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll.

Als möglicher Abschluss wird die Zustimmung des Bundesrates am 25. September genannt. Stand 23. September 2026 handelt es sich damit um ein Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren, nicht um eine bereits geltende Vergünstigung.

Rentner profitieren beim Tanken – einen eigenen Bonus gibt es nicht

Die Entlastung soll über den Kraftstoffpreis wirken und hängt damit nicht vom Rentenstatus ab. Aus der angekündigten Steuersenkung ergibt sich weder eine zusätzliche Rentenzahlung noch ein gesonderter Zuschuss, der bei der Rentenversicherung beantragt werden könnte. Ein Rentenausweis verschafft an der Kasse keinen zusätzlichen Preisnachlass aus diesem Paket, wohl aber die ADAC Karte, sofern man Mitglied ist.

Warum Tankrabatt und persönliche Geldleistungen auseinandergehalten werden müssen, erläutert auch unser Beitrag zur früheren Entlastungsdebatte für Rentner. Die aktuelle Ankündigung ist deshalb kein Anlass, mit einer pauschalen Überweisung zu rechnen.

So viel wäre je Tankfüllung rechnerisch möglich

Bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent pro Liter ergeben sich die folgenden Beträge. Die Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen mit dem gerundeten Entlastungswert und keine zugesicherten Erstattungen.

Getankte Menge Rechnerische Ersparnis 20 Liter 3,40 Euro 30 Liter 5,10 Euro 40 Liter 6,80 Euro 50 Liter 8,50 Euro 60 Liter 10,20 Euro

Wer monatlich 40 Liter benötigt, käme über drei Monate auf rechnerisch 20,40 Euro. Bei monatlich 100 Litern wären es 51 Euro. Schon diese Gegenüberstellung zeigt: Die Entlastung wächst mit dem Verbrauch, nicht mit der finanziellen Bedürftigkeit.

Warum 17 Cent weniger Steuer nicht automatisch 17 Cent weniger an der Anzeige bedeuten

Wie t-online über den geplanten Tankrabatt berichtet, ist eine vollständige Weitergabe der Entlastung nicht garantiert. Außerdem können steigende Kraftstoffpreise den Steuereffekt überlagern. Deshalb kann Tanken trotz Rabatt später mehr kosten als heute.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Steigt der Preis ohne Entlastung um zehn Cent und werden anschließend 17 Cent vollständig abgezogen, bleiben gegenüber dem Ausgangspreis sieben Cent Ersparnis.

Steigt er ohne Entlastung um 20 Cent, liegt der Endpreis trotz des Abzugs drei Cent höher. Der passende Vergleich ist deshalb immer auch der Preis, der ohne Steuersenkung entstanden wäre.

Eine kleine Hilfe für Autofahrer, keine Antwort auf Altersarmut

Für Rentner auf dem Land können auch wenige Euro wichtig sein, wenn Arztbesuche und Einkäufe ohne Auto kaum möglich sind. Wer dagegen kein eigenes Fahrzeug nutzt, erhält aus dem niedrigeren Benzin- oder Dieselpreis keinen unmittelbaren persönlichen Rabatt. Als gezielte Hilfe gegen Altersarmut ist eine verbrauchsabhängige Entlastung deshalb schlecht zugeschnitten.

Hinzu kommt: Versicherung, Reparaturen und andere laufende Autokosten sinken durch den Tankrabatt nicht. Gerade bei geringer Fahrleistung lohnt sich deshalb auch ein Blick auf den bestehenden Versicherungsvertrag und die vereinbarte Jahreskilometerzahl. Hinweise dazu enthält unser Beitrag über Sparmöglichkeiten bei der Kfz-Versicherung für Senioren.

Praxisbeispiel: Was einer Rentnerin tatsächlich bleiben könnte

Die Rentnerin Ingrid benötigt für Arzttermine, Einkäufe und Familienbesuche monatlich 50 Liter Benzin. Bei vollständig weitergegebenen 17 Cent Entlastung wären das 8,50 Euro im Monat und 25,50 Euro von Oktober bis Dezember. Kommen dagegen nur zwölf Cent je Liter bei ihr an, bleiben für diesen Zeitraum 18 Euro.

Das ist für Ingrid willkommen, finanziert aber keine größere Werkstattrechnung. Für ihre Haushaltsplanung zählt deshalb der tatsächlich gezahlte Literpreis. Den angekündigten Höchstbetrag sollte sie nicht vorab als sichere Ersparnis verplanen.

Vier Fragen und Antworten zum geplanten Tankrabatt Ist der Tankrabatt ab Oktober schon endgültig beschlossen?

Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 23. September 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Umsetzung ist zum 1. Oktober vorgesehen.

Müssen Rentner einen Antrag stellen?

Die angekündigte Entlastung soll über den Kraftstoffpreis erfolgen. Ein gesonderter Rentnerantrag oder eine Auszahlung durch die Rentenversicherung ist dafür nicht vorgesehen.

Sind 8,50 Euro Ersparnis bei 50 Litern garantiert?

Nein, dieser Betrag ergibt sich rechnerisch bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent je Liter. Die tatsächliche Tankrechnung hängt zusätzlich von der Preisentwicklung ab.

Erhalten Rentner ohne Auto einen Ausgleich aus dem Tankrabatt?

Aus der angekündigten Senkung der Kraftstoffsteuer ergibt sich keine persönliche Ausgleichszahlung für Menschen ohne Auto. Die unmittelbare Entlastung entsteht beim Kauf von Benzin oder Diesel.

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Bürgergeld trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern: Warum das Jobcenter vor Gericht verlor

23. September 2026 - 11:56

450.000 Euro auf Sparbüchern und trotzdem Leistungen vom Jobcenter: Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber ohne die Eigentumsverhältnisse nicht zu beurteilen. Im Fall einer Familie durfte das Jobcenter die Guthaben nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Großvater sparte – gestritten wurde über Leistungen für seine Familie

Der Vater eines Leistungsbeziehers hatte Sparbücher auf den Namen seines erwachsenen Sohnes und seiner Enkel angelegt. Insgesamt ging es um rund 450.000 Euro, über die sich der Sparer selbst die Verfügung vorbehalten hatte.

Die Familie konnte das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Das Jobcenter erfuhr von Kapitalerträgen und verlangte 11.337,59 Euro an Leistungen zurück. Die Familie wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht Cottbus; auch die Berufung des Jobcenters scheiterte. Gegen-Hartz berichtete bereits über die abgewiesene Berufung und die Rückforderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied unter dem Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Der Fall betraf frühere SGB-II-Leistungen.

Ein Name auf dem Sparbuch beweist noch keinen verfügbaren Reichtum

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung spricht es bei Sparbüchern für Kinder oder Enkel regelmäßig für einen Verfügungsvorbehalt, wenn der einzahlende Angehörige das Sparbuch behält.

Der bloße Name auf dem Konto beantwortet daher nicht abschließend, wer die Forderung gegen die Bank innehat. Das zeigt auch der veröffentlichte Auszug aus der Entscheidung.

Diese Unterscheidung schützt vor einer Anrechnung von Geld, das den Betroffenen gar nicht zusteht. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung des Einzelfalls: Bei minderjährigen Kindern kann die Aufbewahrung durch die Eltern beispielsweise schlicht der sicheren Verwaltung dienen. Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung ebenfalls im Beitrag über Sparbücher von Eltern und Großeltern.

Kein Sonderfreibetrag von 450.000 Euro

Das Urteil schafft keinen zusätzlichen Freibetrag für wohlhabende Familien. Nach § 12 SGB II kommt es grundsätzlich auf verwertbares Vermögen an, wobei die gesetzlichen Ausnahmen und Freibeträge zu beachten sind. Bevor das Jobcenter eine Summe gegen eine Vermögensgrenze rechnet, muss feststehen, dass sie der betroffenen Person überhaupt als Vermögen zuzurechnen ist.

Die Absicht, eigenes Geld später für die Kinder, eine Ausbildung oder ein Haus auszugeben, genügt dagegen nicht, um es der Vermögensprüfung zu entziehen. Wer über ein eigenes Guthaben verfügen kann, macht es durch einen privaten Sparzweck nicht automatisch anrechnungsfrei. Eine Zukunftsplanung ist keine gesetzliche Ausnahme.

Das Sparbuch bei Verwandten zu lagern reicht nicht

Auch die Formel „Kein Sparbuch in der Hand, also Bürgergeld“ führt in die Irre. § 808 BGB unterscheidet zwischen der Möglichkeit einer befreienden Zahlung an den Urkundeninhaber und dem Recht, die Leistung zu verlangen. Der Besitz der Urkunde und die Berechtigung am Guthaben sind deshalb nicht dasselbe.

Wer sein eigenes Sparbuch lediglich bei einem Angehörigen aufbewahrt, verliert dadurch nicht seine Forderung gegen die Bank. Selbst ein verlorenes Sparbuch lässt den Anspruch nicht einfach verschwinden; das Gesetz sieht ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor. Entscheidend bleiben die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Konstellation Was geprüft werden muss Großvater spart unter Verfügungsvorbehalt Steht dem Enkel bereits eine eigene verwertbare Forderung zu? Eigenes Sparbuch liegt bei Angehörigen Der Aufbewahrungsort allein verhindert keine Anrechnung. Eigenes Vermögen ist vorübergehend nicht verwertbar Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen als Darlehen infrage. Nicht sofort verfügbar heißt nicht automatisch anrechnungsfrei

Eine fremde Forderung ist von eigenem Vermögen zu unterscheiden, das sich lediglich nicht sofort zu Geld machen lässt. Für den zweiten Fall sieht § 24 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen als Darlehen vor. Aus einem vorübergehenden Auszahlungshindernis folgt daher nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Betroffene sollten die Verhältnisse belegen

Hilfreich sind Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen mit dem Sparer und eine Auskunft der Bank über die Verfügungsberechtigung. Die Erklärung „Das Geld gehört mir nicht“ sollte nachvollziehbar belegt werden. Bekannte leistungsrelevante Tatsachen müssen nach § 60 SGB I angegeben und entsprechende Änderungen mitgeteilt werden.

Wer einen belastenden Bescheid erhält, sollte zudem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die gesetzliche Grundlage ist § 84 SGG.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Hat das Gericht dem Großvater Bürgergeld zugesprochen?

Nein, gestritten wurde über Leistungen für die Familie seines Sohnes. Der Großvater hatte die betreffenden Sparbücher finanziert und die Verfügung darüber behalten.

Darf man jetzt 450.000 Euro behalten und Bürgergeld beziehen?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Es ging darum, ob die Guthaben den Leistungsbeziehenden überhaupt als verfügbares Vermögen zugerechnet werden durften.

Schützt das Sparen für die Enkel vor einer Anrechnung?

Ein privater Sparzweck allein schützt eigenes verwertbares Vermögen nicht. Anders kann es liegen, wenn das Guthaben rechtlich weiterhin dem sparenden Angehörigen zusteht.

Müssen solche Sparbücher gegenüber dem Jobcenter angegeben werden?

Bekannte leistungsrelevante Konten und Vereinbarungen sollten vollständig offengelegt und erklärt werden. Dass ein Guthaben nicht anzurechnen ist, bedeutet nicht, dass man relevante Tatsachen verschweigen darf.

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EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht

23. September 2026 - 11:51

Lange krank, ohne Arbeit und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Zwei Urteile aus Baden-Württemberg und Hamburg zeigen, wie Versicherungslücken einen Anspruch verhindern können. Eine Arbeitslosmeldung oder fortlaufende Krankschreibungen sichern den Rentenschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt erfüllt sind.

In beiden Verfahren war eine Erwerbsminderung für die Zeit, in der noch ausreichender Versicherungsschutz bestand, nicht nachgewiesen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen konnten daran nichts ändern. Die Entscheidungen wenden bestehendes Recht an und betreffen keine Reform der EM-Rente.

Für die EM-Rente müssen Gesundheit und Versicherungszeiten zusammenpassen

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist möglicherweise noch zu anderen Tätigkeiten fähig. Bei der regulären EM-Rente zählt grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Aus medizinischen Gründen ist voll erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann auch eine volle Rente möglich sein.

Hinzu kommen die Versicherungsbedingungen: grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen regelt § 43 SGB VI.

Die sogenannte Drei-aus-fünf-Regel erklärt, weshalb selbst eine jahrzehntelange Berufstätigkeit nicht immer genügt. Auch die zeitliche Lage der Beiträge muss stimmen. Zurückgerechnet wird vom Eintritt der Erwerbsminderung, nicht automatisch vom Rentenantrag; eine ältere Diagnose allein belegt diesen Eintritt noch nicht.

Wann der Fünfjahreszeitraum verlängert wird

Bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge können den Prüfungszeitraum nach hinten verlängern. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, durch die ältere Beiträge wieder berücksichtigt werden können. Die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate müssen dennoch vorhanden sein, wie die Rentenversicherung zur Berechnung erläutert.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich außerdem erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. Gemeint ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorherigen Versicherung. Fehlt dieser, können unter den besonderen Bedingungen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI dennoch Verlängerungszeiten vorliegen. Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob jemand krank oder arbeitslos war. (§ 58 SGB VI, § 43 SGB VI)

Eine sogenannte Überbrückungszeit kann den Anschluss an eine spätere Anrechnungszeit erhalten. Sie ist aber nicht allein deshalb selbst eine Anrechnungszeit oder eine Verlängerungszeit für die Drei-aus-fünf-Regel. Diesen Unterschied erklären die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung.

Baden-Württemberg: Die Arbeitslosmeldung allein schützte nicht

Im Verfahren L 10 R 3482/24 hatte eine frühere Reinigungskraft nach Krankengeld bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Kontakte betrafen nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch das Rentenverfahren und den Erhalt von Rentenzeiten; eine tatsächliche Arbeitsuche war nicht belegt.

Das LSG erkannte deshalb ab Februar 2021 keine entsprechende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Versicherungsbedingungen waren letztmals für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 28. Februar 2023 erfüllt. Bis dahin konnte die Frau nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete leichte Arbeiten verrichten. Der Eintrag im Versicherungsverlauf ersetzte die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026)

Für Menschen ohne Leistungsbezug bedeutet das: Zur Arbeitslosmeldung müssen tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit für die Vermittlung hinzukommen. Für die Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist außerdem grundsätzlich erforderlich, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht gezahlt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Anforderungen an Nichtleistungsbeziehende.

Hamburg: Spätere Leistungen schlossen die frühere Lücke nicht

Im Hamburger Verfahren hatte der Kläger nach seiner Beschäftigung zunächst Krankengeld und bis zum 16. Dezember 2014 Arbeitslosengeld I bezogen. Anschließend bestand bis Ende Februar 2017 eine Lücke im Versicherungsverlauf. Erst ab März 2017 erhielt er Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld.

Für die Lücke ließ sich keine passende Anrechnungszeit nachweisen. Der Mann hatte nach eigener Erklärung keine Arbeit gesucht und sich nicht arbeitsuchend gemeldet; auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den entscheidenden Zeitraum war nicht belegt. Die Versicherungsbedingungen waren zuletzt für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. Januar 2017 erfüllt, eine Erwerbsminderung bis dahin jedoch nicht nachgewiesen.

Der spätere Leistungsbezug konnte die zuvor entstandene Lücke nicht rückwirkend schließen. Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Begründung enthält das Urteil des LSG Hamburg vom 2. Juni 2026, L 3 R 52/25.

Warum eine Krankschreibung nicht unbegrenzt Rentenzeiten sichert

Im Hamburger Verfahren wurde ergänzend geprüft, was bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit 2013 gegolten hätte. Auch dann wäre die dort geprüfte Anrechnungszeit drei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Das LSG schloss sich insoweit der Begründung der Vorinstanz an.

Hintergrund ist der zeitlich begrenzte Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Nach dessen Wegfall genügte es im entschiedenen Fall nicht mehr, dass der frühere Beruf gesundheitlich ausgeschlossen war: Andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren weiterhin möglich. Die zugrunde liegenden Grundsätze erläutert das BSG-Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 116/08 R.

Die Dreijahresgrenze bedeutet deshalb nicht, dass anschließend sämtliche Beitrags- und Anrechnungszeiten entfallen. Andere Gründe für deren Anerkennung müssen gesondert geprüft werden. Auch der Beginn der Frist hängt vom Verlauf ab: Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann dafür der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das Ende der letzten Beschäftigung entscheidend sein.

Welche Leistungen und Zeiten den Anspruch schützen können

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Dann zählen die Leistungsmonate als Pflichtbeitragszeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 SGB VI.

Beim Bürgergeld und dem seit Juli 2026 so bezeichneten Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Wirkung anders. Der Bezug allein erzeugt keine Pflichtbeiträge, kann aber eine Anrechnungszeit begründen. Das gilt grundsätzlich für die Leistung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte; ausgenommen sind etwa ausschließlich darlehensweise gewährte Leistungen. Die Bundesagentur informiert über die Umstellung auf Grundsicherungsgeld, die rentenrechtliche Behandlung regelt § 58 SGB VI.

Nach dem Krankengeld kommt es auf den Anschluss an

Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Sie betrifft Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben können und deren Erwerbsminderung die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein; ein offener Rentenantrag allein genügt nicht. Die Regelung steht in § 145 SGB III.

Betroffene sollten den Übergang mit der Arbeitsagentur klären, bevor das Krankengeld endet. Werden für das anschließende Arbeitslosengeld Rentenbeiträge abgeführt, entstehen weitere Pflichtbeitragszeiten. Häufige Schwierigkeiten erläutert unser Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“.

Freiwillige Beiträge ersetzen fehlende Pflichtbeiträge meist nicht

Freiwillige Beiträge können für die allgemeine Wartezeit helfen, ersetzen aber im Regelfall nicht die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate. Ausnahmen von den üblichen Versicherungsbedingungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Sonderfälle.

Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte ältere Anwartschaften. Dafür muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt gewesen sein und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den vorgeschriebenen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Zu diesen können auch freiwillige Beiträge gehören; Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 241 Absatz 2 SGB VI.

Den Versicherungsverlauf prüfen, bevor Lücken zum Problem werden

Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten Versicherte ihren aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und insbesondere die Übergänge zwischen Beschäftigung und Sozialleistungen prüfen. Fehlende Einträge lassen sich mit Leistungsbescheiden, Krankenkassenunterlagen und weiteren Nachweisen klären. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung kann unvollständig erfasste Zeiten berichtigen, aber keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen ersetzen.

Auch für die Rentenhöhe kann ein unvollständiges Konto Folgen haben, wie unser Beitrag über Fehler im Versicherungsverlauf bei der EM-Rente erläutert. Bei einer Ablehnung müssen außerdem der angenommene Beginn der Erwerbsminderung und mögliche Verlängerungszeiten geprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat; zu beachten sind die Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Fragen und Antworten zur EM-Rente bei Krankheit und Arbeitslosigkeit Reicht eine jahrelange Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Versicherungszeiten beim Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauer der Krankschreibung allein begründet keinen Rentenanspruch.

Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Pflichtbeitragszeiten?

Ja, wenn während des Bezugs Rentenversicherungspflicht besteht. Dann können die Monate für die Drei-aus-fünf-Regel berücksichtigt werden.

Kann Bürgergeld den Versicherungsschutz erhalten?

Anerkannte Anrechnungszeiten aus dem Bürgergeldbezug können ältere Pflichtbeiträge im Prüfungszeitraum halten. Sie schaffen jedoch keine neuen Pflichtbeiträge und schließen frühere Lücken nicht rückwirkend. Entsprechendes gilt für Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.

Genügt eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug?

Nein. Für eine Anrechnungszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit. Auch der Grund des fehlenden Leistungsbezugs und der Zusammenhang mit früheren Versicherungszeiten sind zu prüfen.

Fallen nach drei Krankheitsjahren alle Rentenzeiten weg?

Nein. Die besprochene Grenze betrifft die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob andere Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Welche Hilfe bleibt, wenn kein EM-Rentenanspruch besteht?

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und finanzieller Bedürftigkeit kann Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht erforderlich. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Grundsicherung.

Der Beitrag EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen werden – Urteil

23. September 2026 - 11:48

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur Krankheiten und Beschwerden benennen. Entscheidend ist, ob diese Erkrankungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Rentenanspruch einer Klägerin trotz zahlreicher Erkrankungen und geltend gemachter chronischer Schmerzen ab, weil ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten weiter bestand. (L 8 R 219/24)

Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung

Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verwies auf zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere Beschwerden der Wirbelsäule, Schmerzen und Folgen verschiedener Operationen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten, nach denen die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte.

Sozialgericht wies die Klage ab

Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Dortmund holte mehrere Gutachten ein.

Orthopädische und internistische Sachverständige stellten zwar verschiedene Erkrankungen fest. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Welche Erkrankungen lagen vor?

Die Gutachter beschrieben unter anderem Zustände nach Entfernung der Milz wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms, nach Gallenblasenentfernung, nach Bauchoperationen und nach einer Varizenoperation.

Hinzu kamen leichtgradiges Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Übergewicht, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beginnende Verschleißerscheinungen der Schultergelenke, X-Bein-Fehlstellung und Beschwerden nach einem Speichenbruch.

Viele Diagnosen reichen allein nicht aus

Das Urteil zeigt einen zentralen Punkt im Rentenrecht: Eine lange Diagnoseliste führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Maßgeblich ist nicht die Zahl der Erkrankungen. Entscheidend ist, welche konkreten funktionellen Einschränkungen daraus folgen und ob diese Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden senken.

Berufung wegen chronischer Schmerzen

Die Klägerin legte Berufung ein. Sie machte geltend, starke chronische Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus ihrer Sicht führte das Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Leistungsbeeinträchtigung. Selbst leichte körperliche Tätigkeiten seien ihr deshalb nicht mehr möglich.

Schmerzmedizinisches Gutachten sah weiter Leistungsfähigkeit

Das Landessozialgericht holte ein schmerzmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie zur Begutachtung chronischer Schmerzen nicht sicher nachgewiesen sei.

Er sah die Klägerin weiterhin in der Lage, körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten qualitative Einschränkungen beachtet werden.

Gericht sah Hinweise auf Aggravation

Der Sachverständige beschrieb zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Gemeint ist eine übertriebene oder verstärkte Darstellung von Beschwerden.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es sah die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht als ausreichend belastbar an, um eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung zu beweisen.

Simulation konnte nicht ausgeschlossen werden

Der Gutachter ging sogar so weit, dass Simulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klägerin tatsächlich simulierte.

Für den Rentenanspruch war aber entscheidend, dass die behauptete Schwere der Beschwerden nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen war. Im Rentenverfahren müssen die Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Vollbeweis feststehen.

Gutachten nach Paragraf 109 SGG half der Klägerin nicht

Auf Antrag der Klägerin wurde zusätzlich ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sah nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten aber nicht. Es hielt die Diagnosegrundlagen und die Leistungsbewertung nicht für überzeugend.

Warum das Gericht dem zweiten Gutachten nicht folgte

Das Gericht kritisierte, dass der neurologische Gutachter stark auf Anamnese, Fremdanamnese durch die Tochter und Selbstbeurteilungsbögen zurückgriff. Eine hinreichende neuropsychologische Beschwerdevalidierung fehlte.

Gerade bei Schmerzstörungen ist aber eine Konsistenzprüfung besonders wichtig. Das Gericht wollte wissen, ob die geschilderten Beschwerden mit Befunden, Verhalten, Behandlungsverlauf, Medikamenteneinnahme und Alltag übereinstimmen.

Schmerzangaben müssen konsistent sein

Bei chronischen Schmerzen kommt es nicht nur darauf an, dass Betroffene Schmerzen schildern. Das Gericht prüft, ob diese Angaben über verschiedene Situationen hinweg stimmig sind.

Im Fall der Klägerin sah das Gericht Widersprüche zwischen Aktenlage, Beschwerdeangaben, Medikamenteneinnahme und Untersuchungssituation. Diese Widersprüche schwächten den Nachweis einer rentenrechtlich erheblichen Schmerzerkrankung.

Schmerztherapie war nicht ausreichend belegt

Das Gericht berücksichtigte auch, dass keine regelhafte Schmerztherapie dokumentiert war. Zudem fanden sich in den Unterlagen über längere Zeiträume keine ausreichend objektivierbaren schmerztypischen Befunde.

Das ist für Betroffene wichtig. Wer wegen chronischer Schmerzen Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Behandlungen, Medikamente, Therapieversuche, Nebenwirkungen und funktionelle Einschränkungen gut dokumentieren.

Restless-Legs-Syndrom überzeugte das Gericht nicht

Der neurologische Gutachter stellte erstmals zusätzlich ein Restless-Legs-Syndrom fest. Auch daraus leitete er Einschränkungen ab.

Das Gericht hielt diese Diagnose nicht für ausreichend tragfähig. Die Klägerin hatte entsprechende Beschwerden zuvor nicht in ärztlichen Konsultationen und früheren Gutachten angegeben, obwohl gezielt nach Beschwerden gefragt worden war.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Erwerbsminderung

Das Gericht beanstandete auch, dass der neurologische Gutachter aus längerer Arbeitsunfähigkeit auf Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung geschlossen habe.

Dieser Schluss ist rechtlich unzulässig. Wer arbeitsunfähig ist, kann seinen bisherigen Beruf aktuell nicht ausüben. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sechs Stunden sind die zentrale Grenze

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt in der Regel voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn sie weniger als sechs, aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.

Leichte Tätigkeiten reichen für Ablehnung aus

Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten können etwa Sortieren, Verpacken, Zureichen, Abnehmen, einfache Maschinenbedienung oder leichte Kontrollarbeiten sein.

Die Rentenversicherung muss bei einem ausreichenden Leistungsvermögen grundsätzlich keine konkrete Stelle benennen. Es reicht, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für einfache leichte Tätigkeiten nicht verschlossen ist.

Qualitative Einschränkungen genügen nicht immer

Viele Menschen können nicht mehr schwer heben, lange stehen, häufig bücken oder unter Zeitdruck arbeiten. Solche Einschränkungen können ernst sein.

Sie führen aber nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Wenn leichte Tätigkeiten mit Wechselhaltung und ohne besondere Belastungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich sind, bleibt der Rentenanspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Wegefähigkeit war erhalten

Ein wichtiger Punkt war auch die Wegefähigkeit. Die Klägerin konnte nach den Gutachten öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ein Kraftfahrzeug führen.

Damit lag kein sogenannter Katalogfall vor, bei dem der Arbeitsmarkt wegen fehlender Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als verschlossen gelten könnte. Wer Wegefähigkeit verliert, kann trotz sechsstündigem Leistungsvermögen rentenrechtlich anders zu beurteilen sein.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen beantragt, braucht belastbare Nachweise. Subjektive Schmerzangaben reichen allein nicht aus.

Wichtig sind konsistente Befunde, nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen, dokumentierte Therapieversuche, Medikamentenpläne, fachärztliche Berichte und eine klare Beschreibung, warum selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.

Gute Vorbereitung auf Gutachten ist entscheidend

Betroffene sollten bei Begutachtungen weder übertreiben noch beschönigen. Widersprüche zwischen Aktenlage, Alltagsangaben und Untersuchungssituation können den Antrag erheblich schwächen.

Hilfreich ist ein Schmerztagebuch, das nicht nur Schmerzstärken, sondern auch konkrete Folgen beschreibt: Wie lange kann man sitzen, stehen, gehen, greifen, sich konzentrieren oder eine Tätigkeit durchhalten? Genau solche Funktionsangaben sind rentenrechtlich entscheidend.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente bei chronischen Schmerzen Reichen chronische Schmerzen für eine Erwerbsminderungsrente?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schmerzen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Was bedeutet Vollbeweis?

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Zweifel gehen regelmäßig zulasten der antragstellenden Person.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Arbeitsunfähigkeit betrifft meist den aktuellen Beruf oder die konkrete Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Muss die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit nennen?

In der Regel nicht, wenn noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind und kein besonderer Katalogfall vorliegt.

Was hilft bei einem Antrag wegen Schmerzstörung?

Wichtig sind fachärztliche Unterlagen, Schmerztherapie, Medikamentennachweise, Funktionsbeschreibungen, Schmerztagebuch und konsistente Angaben bei allen Behandlern und Gutachtern.

Fazit: Schmerz allein genügt nicht – die Leistungsgrenze muss bewiesen sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Auch erhebliche Beschwerden und zahlreiche Diagnosen führen nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Für Betroffene heißt das: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern der funktionelle Nachweis. Wer wegen chronischer Schmerzen Rente beantragt, muss die Auswirkungen auf Alltag, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit schlüssig, konsistent und medizinisch nachvollziehbar belegen.

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Sozialhilfe: Sozialamt soll Entrümpelung zahlen – Gericht verlangt Vergleichsangebote

23. September 2026 - 10:58

Soll das Sozialamt Entrümpelungskosten übernehmen, müssen deren Notwendigkeit und Höhe nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall fehlten dem SG Gelsenkirchen dafür Vergleichsangebote.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Auffassung des Betreuers der Klägerin widersprochen, für die Anforderung von Kostenvoranschlägen bestehe keine gesetzliche Grundlage (Az. S 2 SO 165/25).

Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB XII und wurde im März 2025 ins Krankenhaus eingeliefert. Bis dahin hatte sie allein in einer als völlig verwahrlost beschriebenen Wohnung gelebt. Am 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem beklagten Sozialhilfeträger mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei.

Die Kosten der Wohnungsauflösung beliefen sich nach einer ersten Schätzung der Firma I.H.S. auf rund 3.500 Euro. Sollte der Sozialhilfeträger auf der Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bestehen, bat der Betreuer um Benennung der gesetzlichen Grundlagen.

Die Kammer folgte seiner Rechtsauffassung nicht.

Vergleichsangebote sollen die notwendige Kostenhöhe belegen

Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt nach der dargestellten gerichtlichen Begründung unter anderem davon ab, ob die Leistungsberechtigte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung möglichst gering zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R).

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können im Einzelfall auch Umzugskosten gehören. Diese können die Entsorgung von Hausrat umfassen, der nicht in die stationäre Einrichtung mitgenommen werden kann. Die Kosten sind dabei möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.

Die Anforderung von Kostenvoranschlägen ist ein zulässiger Weg, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB). Das SG Gelsenkirchen hielt das vorliegende Entrümpelungsangebot ohne weitere Angebote zum Vergleich nicht für ausreichend.

Fehlender Nachweis ging zulasten der Klägerin

Die Klägerin hatte zu dem vorliegenden Entrümpelungsangebot kein Vergleichsangebot vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich deshalb nicht feststellen, ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe notwendig waren.

Diese fehlende Nachweisbarkeit ging zu ihren Lasten. Entscheidend war nach der dargestellten Begründung somit, dass die notwendige Kostenhöhe nicht nachgewiesen werden konnte.

Klägerseite verweigerte die Vorlage von Vergleichsangeboten

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Klägerseite die Vorlage von Vergleichsangeboten von Beginn an verweigert. Bereits unmittelbar nach der Antragstellung habe sie erkennen lassen, dass sie eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht anerkenne und ihr nicht nachkommen werde.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dass kein Vergleichsangebot eingeholt worden war, hatte die Klägerseite mehrfach bestätigt.

Gericht sah im konkreten Fall keinen Anlass für weitere Ermittlungen

Die Kammer sah unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur notwendigen Kostenhöhe. Nach ihrer Einschätzung scheiterte die Feststellung daran, dass die Klägerseite die erforderlichen Vergleichsangebote nicht eingeholt hatte.

Daraus folgt allerdings nicht, dass fehlende Mitwirkung die gerichtliche Sachaufklärung grundsätzlich entfallen lässt. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab (§ 103 SGG).

Anmerkung: Auch beim Jobcenter kommt es auf nachvollziehbare Kostennachweise an

Auch im SGB II müssen die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugs- oder Entrümpelungskosten nachgewiesen werden. Wer eine Kostenübernahme beantragt, sollte deshalb vor der Beauftragung klären, welche Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote das Jobcenter benötigt. Für Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung vor.

Eine ausnahmslose Pflicht, in jedem Fall mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu beachten.

Wer zumutbar angeforderte Nachweise verweigert, riskiert jedoch, dass die Notwendigkeit und Höhe der beantragten Kosten nicht festgestellt werden können. Das kann zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.

Davon zu unterscheiden ist eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Sie setzt unter anderem voraus, dass zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

Schriftliche, nachvollziehbare Kostenvoranschläge helfen, Umfang und Höhe der vorgesehenen Arbeiten zu belegen. Eine bloße mündliche Kostenangabe kann dafür unzureichend sein.

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BU-Rente: 80 Prozent vom Lohn sind oft zu wenig

23. September 2026 - 10:31
BU-Rente: Warum 80 Prozent vom Nettogehalt im Ernstfall zu wenig sein können

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll verhindern, dass auf eine schwere Erkrankung der Absturz folgt. Doch ein Vertrag allein genügt nicht: Ist die vereinbarte Rente zu niedrig, bleibt trotz Versicherung eine monatliche Lücke.

Die verbreitete Empfehlung, 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts abzusichern, ersetzt deshalb keine persönliche Bedarfsrechnung.

Wie knapp viele Menschen kalkulieren, zeigt eine im September 2026 veröffentlichte Auswertung auf Anfrage von Finanztip beim Analysehaus Franke und Bornberg: Danach beträgt die durchschnittlich versicherte BU-Rente lediglich 1.337 Euro monatlich. Für Menschen, die daraus ihren gesamten Lebensunterhalt finanzieren müssen, kann das deutlich zu wenig sein.

Die Versicherung zahlt – und trotzdem reicht das Geld nicht

Auch die tatsächlich gezahlten Leistungen fallen häufig niedrig aus. In der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg lag die durchschnittliche monatliche Rente für die untersuchten Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro und bei Männern bei 1.034 Euro. Die teilnehmenden Versicherer decken nach Angaben des Analysehauses mehr als 60 Prozent des deutschen BU-Marktes ab.

Diese Zahlen sind von der durchschnittlich versicherten Rentenhöhe zu unterscheiden und erlauben keine Aussage darüber, welche weiteren Einkünfte die Betroffenen haben. Sie machen aber deutlich, wie problematisch eine BU-Rente sein kann, wenn sie den wegfallenden Arbeitsverdienst weitgehend allein ersetzen soll. Eine niedrige Monatsprämie hilft wenig, wenn die spätere Leistung nicht einmal die laufenden Rechnungen deckt.

Was die 80-Prozent-Regel aussagt

Bei 3.000 Euro Nettogehalt ergeben 80 Prozent eine BU-Rente von 2.400 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt diese Quote als häufig brauchbaren Richtwert, verlangt aber zugleich, dass die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge abgesichert werden. Die Prozentzahl ist somit eine erste Orientierung, keine Zusage, dass der Betrag im Einzelfall genügt.

Eine hohe Miete, Unterhaltszahlungen oder Kreditraten verschwinden nicht mit dem Gehalt. Zwar können berufliche Fahrtkosten sinken, gleichzeitig können zusätzliche Ausgaben für Unterstützung im Alltag entstehen. Ob tatsächlich ein Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens entbehrlich ist, lässt sich deshalb nur anhand der eigenen Kosten beantworten.

Der Bedarf beginnt beim Haushaltsbudget

Für eine belastbare Rechnung sollten Versicherte ihre Kontoauszüge mehrerer Monate auswerten und jährliche Rechnungen auf zwölf Monate verteilen. Erfasst werden die Ausgaben, die bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich bleiben, sowie realistische Rücklagen für größere Anschaffungen und die Altersvorsorge. Bei gemeinsamen Haushaltskosten ist der Anteil anzusetzen, den die versicherte Person weiterhin finanzieren muss.

Die folgende Modellrechnung zeigt einen möglichen monatlichen Bedarf einer alleinlebenden Person. Die Beträge sind frei gewählte Annahmen und keine Durchschnittswerte; mögliche Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

Ausgabenposten Monatlicher Beispielbetrag Warmmiete 1.100 Euro Lebensmittel und Haushaltsbedarf 450 Euro Strom, Telefon und Internet 140 Euro Mobilität 160 Euro Weitere Versicherungen 100 Euro Kleidung und Freizeit 150 Euro Rücklage für Reparaturen und Ersatzanschaffungen 150 Euro Vorsorge für den Ruhestand 300 Euro Benötigter Betrag nach möglichen Abgaben 2.550 Euro

Bei zuvor 3.000 Euro netto würde die 80-Prozent-Regel hier bereits um 150 Euro monatlich hinter dem errechneten Bedarf zurückbleiben. Sobald aus den 2.400 Euro BU-Rente zusätzlich Versicherungsbeiträge oder Steuern bezahlt werden müssen, wächst die Lücke. Der Vergleich muss deshalb zwischen dem benötigten Geld und der tatsächlich verfügbaren Leistung erfolgen.

Eine private BU-Rente ist nicht automatisch steuerfrei

Bei einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich bei einer zeitlich begrenzten BU-Rente nach der voraussichtlichen Laufzeit; die Berechnung regelt § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Steuerpflichtiger Anteil und tatsächliche Steuerbelastung sind dabei zwei verschiedene Dinge.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 21 Prozent. Von monatlich 2.400 Euro wären damit 504 Euro steuerlich anzusetzen, nicht etwa 504 Euro Steuern zu zahlen. Ob überhaupt Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.

Für BU-Leistungen aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung gelten andere Besteuerungsregeln. Bei einer betrieblichen Absicherung kann die Leistung vollständig steuerpflichtig sein, wenn sie auf entsprechend steuerfrei finanzierten Beiträgen beruht. Die Unterschiede nach Vertragsart sollten deshalb vor der Festlegung der Rentenhöhe geklärt werden.

Krankenversicherung kann die verfügbare Rente deutlich schmälern

Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf die persönliche Situation an. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung werden grundsätzlich die Einnahmen berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie die Techniker Krankenkasse erläutert. Dazu kann auch eine private BU-Rente gehören.

Bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung wird eine rein private BU-Rente grundsätzlich anders behandelt als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft; für betriebliche Leistungen gelten wiederum eigene Regeln. Wer privat krankenversichert bleibt, muss die vertraglichen Beiträge weiterhin finanzieren und einen möglicherweise wegfallenden Arbeitgeberzuschuss berücksichtigen. Ein pauschaler Abzug für alle BU-Versicherten wäre daher ebenso irreführend wie die Annahme, die Auszahlung stehe vollständig für Miete und Lebensmittel bereit.

Zum Zusammenhang zwischen BU-Rente und Krankenversicherungsstatus hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Für die eigene Rechnung sollte die Krankenkasse die voraussichtliche Einstufung und Beitragsbelastung klären; eine Arbeitslosmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Erwerbsminderungsrente ist keine sichere Ergänzung

Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss die tägliche Arbeitsfähigkeit regelmäßig unter drei Stunden liegen.

Eine private BU-Versicherung prüft dagegen nach ihren Vertragsbedingungen die Einschränkungen im versicherten Beruf. Deshalb sollte eine lediglich erhoffte gesetzliche Rente bei der Planung nicht einfach von den notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Die Unterschiede zwischen Erwerbsminderungsrente und BU-Rente können darüber entscheiden, ob tatsächlich zwei Leistungen fließen.

Die Rechnung muss über den nächsten Monat hinausreichen

Ein längerer Verdienstausfall kann auch den Aufbau der Altersvorsorge beeinträchtigen. Ob weiterhin gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, hängt unter anderem von einer verbleibenden Beschäftigung und dem Bezug weiterer Leistungen ab. Die pauschale Aussage, bei Berufsunfähigkeit würden immer sämtliche Rentenbeiträge wegfallen, greift deshalb zu kurz.

Für die private Finanzplanung bleibt dennoch eine klare Frage: Wovon soll der Lebensunterhalt nach dem Ende der BU-Zahlungen bezahlt werden? Wer die bisherige Sparrate ersatzlos streicht, kann eine heutige Finanzierungslücke in den Ruhestand verschieben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, Altersvorsorgekosten einzuplanen und den Vertrag möglichst bis zum vorgesehenen Ruhestand laufen zu lassen.

Rente erhöhen: Dynamik und Nachversicherung sind verschieden

Eine Beitragsdynamik ermöglicht vor dem Leistungsfall regelmäßige Erhöhungen von Beitrag und versicherter Rente nach den Vertragsbedingungen. Eine vereinbarte Leistungsdynamik sorgt dagegen dafür, dass die ausgezahlte Rente auch während einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiter steigt. Die Unterscheidung erläutert Finanztip in seinem Ratgeber zur Nachversicherung.

Über eine Nachversicherungsgarantie lässt sich die Absicherung häufig ohne neue Gesundheitsprüfung anheben, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder der Geburt eines Kindes. Dabei gelten je nach Vertrag Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Wer seinen Bedarf erst nach einer schweren Erkrankung überprüft, kann eine zu geringe Rente unter Umständen nicht mehr ausreichend korrigieren.

Allerdings lässt sich nicht jede errechnete Wunschsumme versichern: Anbieter begrenzen die Leistung häufig in Abhängigkeit vom Einkommen und berücksichtigen vorhandenen Schutz. Höhere Renten verursachen zudem höhere Beiträge, die dauerhaft bezahlbar bleiben müssen. Ergibt die persönliche Rechnung mehr Bedarf als finanzierbare Absicherung, sollte diese Lücke ausdrücklich benannt werden, statt sie hinter einer Prozentregel zu verstecken.

Praxisbeispiel: 2.400 Euro versichert, mindestens 150 Euro fehlen

Die fiktive Angestellte Anna verdient 3.000 Euro netto und hat nach der 80-Prozent-Regel eine BU-Rente von 2.400 Euro vereinbart. Ihre weiterlaufenden Ausgaben entsprechen der Modellrechnung und betragen einschließlich Altersvorsorge 2.550 Euro. Damit fehlen ihr bereits 150 Euro monatlich beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr, selbst wenn auf die BU-Rente keine Abgaben anfielen.

Muss Anna zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Leistung bezahlen, fällt der Fehlbetrag größer aus. Sie sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Erhöhung ihr Vertrag erlaubt und welche Ausgaben oder anderen verlässlichen Einnahmen die Rechnung verändern. Allein die Feststellung, dass 80 Prozent ihres Nettoeinkommens versichert sind, beantwortet diese Fragen nicht.

Drei Fragen und Antworten zur passenden BU-Rente Sind 80 Prozent des Nettogehalts grundsätzlich zu wenig?

Nein, für manche Haushalte reicht dieser Betrag aus. Entscheidend sind die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich Altersvorsorge und der Betrag, der nach möglichen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfügbar bleibt. Die Quote ersetzt diese Rechnung nicht.

Kann ich meine BU-Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen?

Das kann über eine vereinbarte Dynamik oder Nachversicherungsgarantie möglich sein. Welche Anlässe, Fristen und Grenzen gelten, steht im Vertrag. Ein allgemeiner Anspruch auf eine beliebige Erhöhung besteht nicht.

Darf ich eine erwartete Erwerbsminderungsrente vom BU-Bedarf abziehen?

Eine nur mögliche Erwerbsminderungsrente sollte nicht als sichere Einnahme eingeplant werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft. Erst bei einem belastbar geklärten Anspruch lässt sich beurteilen, welcher Betrag die eigene Versorgung tatsächlich ergänzt.

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Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg

23. September 2026 - 10:22

Eine unvermittelte Umarmung, ein Kuss – und später fehlt ein Schmuckstück mit besonderem Erinnerungswert: In Duisburg soll ein kleines Mädchen eine 87-jährige Frau bestohlen haben. Der Fall zeigt, wie überraschende Nähe für einen Diebstahl ausgenutzt werden kann.

Ein Geschenk des verstorbenen Ehemanns verschwindet

Nach der veröffentlichten Mitteilung der Polizei Duisburg ereignete sich der Vorfall am 18. September 2026 gegen 11.25 Uhr auf dem Kometenplatz in Aldenrade. Die Seniorin war mit ihrem Rollator unterwegs, als ein etwa vier bis fünf Jahre altes Mädchen auf sie zukam, sie umarmte und küsste.

Anschließend kehrte das Kind zu zwei Frauen zurück, mit denen es offenbar unterwegs war. Erst an ihrem Ziel bemerkte die 87-Jährige den Verlust ihrer Goldhalskette. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatte sie ihr rund 30 Jahre zuvor geschenkt.

Die Ermittlungen sind offen

Die Frau meldete den Vorfall noch am selben Mittag bei der Polizei. Wie die Kette genau entwendet wurde und welche Beteiligung den erwachsenen Begleiterinnen nachgewiesen werden kann, lässt sich aus der Mitteilung nicht abschließend entnehmen.

Das Kriminalkommissariat 32 sucht Zeugen; beschrieben werden zwei dunkel gekleidete Frauen zwischen etwa 20 und 40 Jahren. Hinweise nimmt die Polizei Duisburg unter 0203 2800 entgegen.

Wenn freundliche Nähe zur Ablenkung wird

Eine scheinbar herzliche Begegnung kann die Aufmerksamkeit für einen kurzen Moment binden. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt vergleichbare Tricks, bei denen Fremde ihre Opfer begrüßen oder umarmen und dabei Wertsachen verschwinden. Der Duisburger Fall erinnert an dieses Vorgehen, ohne dass damit bereits alle Einzelheiten der Tat geklärt wären.

Gerade darin liegt die Niedertracht solcher Übergriffe: Eine alltägliche menschliche Reaktion wird ausgenutzt. Wer zunächst überrascht ist und nicht sofort an einen Diebstahl denkt, hat deshalb nichts falsch gemacht. Die Verantwortung liegt bei denjenigen, die diese Situation zum Stehlen nutzen.

Der Verlust lässt sich nicht nur in Euro messen

Ein Erinnerungsstück ist kein beliebig austauschbarer Gegenstand. Ein Ersatz kann ähnlich aussehen und doch nicht das zurückgeben, was mit dem ursprünglichen Geschenk verbunden war. Deshalb greift eine Betrachtung allein nach dem Verkaufswert des Schmucks zu kurz.

Auch Angehörige sollten das berücksichtigen: Vorwürfe wie „Warum hast du nicht besser aufgepasst?“ helfen Betroffenen nicht. Sinnvoller ist Unterstützung beim Schildern des Vorfalls und bei den nächsten Schritten. Sicherheit darf nicht bedeuten, dass ältere Menschen sich aus Angst aus dem öffentlichen Leben zurückziehen sollen.

Wertsachen am Rollator sind leicht erreichbar

Die Polizei warnt unabhängig von diesem Fall auch vor Diebstählen aus Taschen, die am Rollator befestigt sind. Bei solchen Taten kann eine Person durch ein Gespräch ablenken, während eine andere zugreift. Das beschreibt die Polizeiliche Kriminalprävention in ihren Hinweisen zum Schutz von Wertsachen beim Einkaufen.

Geldbörsen sollten deshalb möglichst körpernah und nicht offen oben im Einkaufskorb liegen. Zum Einkaufen empfiehlt die Polizei, nur das notwendige Bargeld und die benötigten Zahlungskarten mitzunehmen. Diese Vorsorge erschwert den Zugriff, bietet aber keinen vollständigen Schutz.

Ungewollte Berührungen müssen auch aus Höflichkeit nicht hingenommen werden. Ein deutliches „Bitte Abstand halten“ ist angemessen. Bei einer Gehhilfe sollte dabei die eigene Standfestigkeit Vorrang vor einer hektischen Ausweichbewegung haben.

Nach einem Diebstahl zählt schnelles Handeln

Die Polizei empfiehlt, einen Diebstahl umgehend anzuzeigen. Fehlen auch Zahlungskarten, sollten Betroffene diese sofort bei ihrer Bank oder über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen, soweit der Anbieter daran teilnimmt. Die Verlustmeldung bei der Polizei ist außerdem für eine mögliche KUNO-Sperrung gegen missbräuchliches Bezahlen mit Unterschrift wichtig.

Über andere Formen gezielter Täuschung informiert gegen-hartz.de im Beitrag über Trickbetrüger, die sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung ausgeben. Auch die Warnung vor gefälschten Renten-Mails zeigt, wie ein vertrauenswürdig wirkender Kontakt als Vorwand dienen kann. Diese Betrugsformen sind vom Duisburger Diebstahlsverdacht zu unterscheiden.

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Pflegegrad 2 beantragt: Pflegekasse streicht Frau daraufhin sogar Pflegegrad 1

23. September 2026 - 9:51

Eine Frau wollte mehr Unterstützung von der Pflegeversicherung – zunächst verlor sie jedoch sogar ihre bisherigen Leistungen. Nach ihrem Antrag auf Pflegegrad 2 entzog die Pflegekasse auch Pflegegrad 1.

Im Gerichtsverfahren konnte die Versicherte diese Entscheidung rückgängig machen. Die Höherstufung scheiterte dagegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Der Beschluss vom 20. Januar 2026 zeigt, warum Betroffene beide Entscheidungen im Blick behalten müssen: Den bestehenden Pflegegrad zu verteidigen und einen höheren durchzusetzen sind unterschiedliche Ziele (Az. L 5 P 135/25).

Medizinischer Dienst sah kaum Pflegebedarf

Die Frau erhielt seit September 2021 Leistungen nach Pflegegrad 1. Nach Teilamputationen am Fuß beantragte sie im Juli 2022 eine Höherstufung. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen gehörten auch chronische Schmerzen und psychische Erkrankungen.

Der Medizinische Dienst ermittelte jedoch nur 3,75 gewichtete Punkte. Die Pflegekasse lehnte Pflegegrad 2 ab und entzog anschließend die bisherigen Leistungen zum April 2023.

Gutachten brachte Pflegegrad 1 zurück

Ein gerichtlicher Sachverständiger kam dagegen auf 23,75 Punkte. Daraufhin nahm die Pflegekasse die Entziehung zurück. Die Leistungen nach Pflegegrad 1 liefen weiter.

Für Pflegegrad 2 genügte das Ergebnis nicht. Das LSG bewertete einzelne Einschränkungen sogar niedriger als der Sachverständige und errechnete insgesamt 13,75 Punkte. Die Berufung blieb erfolglos.

Schwere Erkrankungen allein ergeben noch keinen höheren Pflegegrad

Pflegegrad 2 beginnt grundsätzlich bei 27 gewichteten Gesamtpunkten. Maßgeblich sind die Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Lebensbereichen. Dabei zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent deutlich stärker als die Mobilität mit zehn Prozent.

Für die Begutachtung sollten Sie deshalb möglichst genau beschreiben, wobei Sie Unterstützung benötigen. Eine Diagnose erklärt zwar die Erkrankung; sie zeigt aber noch nicht, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist.

Wie Sie den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darstellen und eine irreführende Momentaufnahme vermeiden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über sechs Fehler bei der MD-Begutachtung.

Eine niedrigere Bewertung rechtfertigt nicht automatisch die Entziehung

Will die Pflegekasse bereits bewilligte Leistungen wegen veränderter Verhältnisse aufheben, verlangt § 48 SGB X eine wesentliche Änderung. Sie muss deshalb prüfen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung tatsächlich verändert hat. Ein neues Gutachten mit weniger Punkten ersetzt diese Prüfung nicht.

Vergleichen Sie bei einer angekündigten Herabstufung die alten und neuen Feststellungen: Können Sie Tätigkeiten inzwischen selbstständiger erledigen, oder bewertet der Gutachter denselben Hilfebedarf lediglich anders?

Welche Bedeutung dieser Vergleich für Ihre Gegenwehr hat, beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zur Rückstufung eines Pflegegrades.

Höherstufung durchsetzen Bestehenden Pflegegrad verteidigen Zusätzliche oder bisher übersehene Einschränkungen darlegen Die Gründe für die geplante Entziehung prüfen Konkret beschreiben, wobei personelle Hilfe erforderlich ist Frühere und aktuelle Feststellungen gegenüberstellen Die Punkteschwelle für den höheren Pflegegrad erreichen Prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen Den ablehnenden Bescheid angreifen Einen zusätzlichen Aufhebungsbescheid ausdrücklich einbeziehen Gutachten prüfen und Widerspruchsfrist sichern

Fordern Sie das vollständige Gutachten an, falls es Ihnen nicht vorliegt. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X können Sie grundsätzlich auch weitere entscheidungserhebliche Unterlagen einsehen.

Gehen Sie die einzelnen Bewertungen durch und halten Sie fest, welche Hilfen fehlen oder zu niedrig angesetzt erscheinen.

Achten Sie dabei auf konkrete Widersprüche zwischen Gutachten und Alltag. Benötigen Sie etwa beim Duschen körperliche Unterstützung, sollte die Bewertung dies zutreffend erfassen. Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz anhand von typischen Fehlern im Pflegegutachten, darunter eine unvollständige Erfassung von Einschränkungen und Fehler bei der Punkteberechnung.

Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen vorliegen: Sie können zunächst fristgerecht widersprechen und die Begründung nachreichen.

Erhalten Sie getrennte Bescheide über die abgelehnte Höherstufung und die Entziehung bisheriger Leistungen, benennen Sie beide ausdrücklich. So stellen Sie klar, dass Sie sowohl die höhere Einstufung verlangen als auch den Verlust Ihres bisherigen Anspruchs angreifen.

FAQ: Höherstufung und Entziehung des Pflegegrades Kann die Pflegekasse nach einem Höherstufungsantrag Leistungen kürzen?

Eine erneute Begutachtung kann einen niedrigeren Hilfebedarf ergeben. Für die Kürzung bereits bewilligter Leistungen muss die Pflegekasse jedoch zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Garantiert ein günstigeres gerichtliches Gutachten die Höherstufung?

Nein. Entscheidend bleibt, ob die anerkannten Einschränkungen die erforderliche Punkteschwelle erreichen. Zudem prüft das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen eigenständig.

Muss ich meinen Widerspruch sofort vollständig begründen?

Nein. Sie können zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung ergänzen, nachdem Sie das Gutachten und die weiteren Unterlagen geprüft haben.

Quellen

Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20. Januar 2026 – L 5 P 135/25

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Grundsicherung: Vater nimmt Sohn auf – Das Jobcenter verweigert sofort die Mietzahlung

23. September 2026 - 8:20

Die Ehe des Sohnes scheitert, der 56-Jährige zieht zurück in die Wohnung seines 84-jährigen Vaters. Einen Mietvertrag schließen die beiden nicht, auch keine mündliche Abrede. Trotzdem drückt der Sohn dem Vater Monat für Monat 250 bis 300 Euro bar in die Hand – aus eigenem Antrieb, wie sich später vor Gericht herausstellt.

Vom Jobcenter verlangt er die Übernahme dieser Zahlungen als Kosten der Unterkunft. Die Behörde lehnt ab, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gibt ihr recht: Wer Miete zahlt, ohne sie zu schulden, hat keinen Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter (Urteil vom 23.04.2026, Az. L 35 AS 238/24).

Der 35. Senat bestätigt damit eine Linie, die das Bundessozialgericht seit Jahren zieht. Die Grundsicherung nach dem SGB II erbringt Leistungen für Unterkunft und Heizung nur, wenn ein Bedarf besteht, der sich aus ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Freiwillige Zahlungen an Verwandte begründen keinen solchen Bedarf – ganz gleich, wie regelmäßig das Geld fließt und wie lange schon.

Differenzmethode statt Mietvertrag?

Die Klage stützte sich auf ein Argument aus dem Sozialhilferecht. Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse der Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen – so hatte es das Bundessozialgericht für die Grundsicherung nach dem SGB XII entschieden (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R).

Nach dieser Methode wird der Unterkunftsbedarf pauschal aus abstrakten Angemessenheitswerten errechnet, ohne dass eine tatsächliche Mietverpflichtung nachgewiesen sein muss.

Der Senat folgte dem nicht. Leistungen nach dem SGB II werden für die Unterkunft nur erbracht, wenn der Bedarf auf ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen beruht. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist das für den SGB-II-Fall unerheblich.

Das ist die entscheidende Weiche der Entscheidung: Was im SGB XII über die Differenzmethode möglich sein mag, lässt sich nicht auf das Bürgergeld übertragen. Beim Jobcenter zählt allein die echte Mietschuld – kein Rechenmodell ersetzt sie.

Die Aussagen des Vaters: ehrlich – und für die Klage vernichtend

Ausschlaggebend war die Beweisaufnahme. Der Vater wurde zweimal als Zeuge vernommen. Seine Aussagen deckten sich, das Gericht stufte beide als glaubhaft ein – und genau deshalb ließen sie für eine Mietverpflichtung keinen Raum.

Vor der 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin erklärte er am 16. Dezember 2022: „Als seine Ehe kaputt ging, ist er zu uns in die Wohnung zurückgekommen. Ich bin ja der Vater und lasse ihn nicht auf der Straße. Es gab keine Absprachen, aber er wollte mir etwas zur Miete dazugeben. Er hat mir monatlich 250 – 300 Euro gegeben.

Die Summe genau kann ich im Jahr 2021 nicht mehr sagen, es war aber immer dieser Betrag. Kost und Logis hat er frei gehabt. Er hat mir den Betrag immer in bar gegeben. Ich verstehe das Verfahren nicht, er hat ja nicht gelogen oder betrogen. Ich war der Meinung, dass er das Geld vom Arbeitsamt bekommt, da er es mir ja gezahlt hat. Schriftlich haben wir nie etwas festgehalten.“

Vor der 43. Kammer sagte er aus: „Er hat mir monatlich 250 Euro gegeben. Ich wollte das erst gar nicht haben. Manchmal hat er mir auch nur 200 Euro gegeben. Ich konnte den Jungen doch nicht auf der Straße lassen.“ Auf Nachfrage ergänzte er: „Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen. Ich dachte, mein Sohn zieht bald wieder aus.“

Der Senat wertete die Angaben als erkennbar nicht darauf angelegt, die Prozesssituation des Sohnes zu verbessern, sondern als ehrliche Mitteilung dessen, was der Vater wusste.

Diese Ehrlichkeit besiegelte die Niederlage. Aus den Worten „Es gab keine Absprachen“ und „Kost und Logis hat er frei gehabt“ folgt, dass keine – auch keine formlose – Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand.

Der Vater hat einen Beitrag zu Miete und Verpflegung weder erwartet noch verlangt. Für ihn war selbstverständlich, dass der Sohn bei ihm wohnen kann, solange er keine andere Unterkunft hat. Väterliche Selbstverständlichkeit kennt das SGB II allerdings nicht als Anspruchsgrundlage.

Zahlungen allein schaffen keine Rechtspflicht

Den Kernsatz der Entscheidung formuliert der Senat unmissverständlich: Allein aus dem Umstand, dass Zahlungen geflossen sind, kann für das Entstehen einer rechtlichen Verpflichtung nichts geschlossen werden. Die behaupteten Zahlungen erfolgten freiwillig, nur auf Initiative des Sohnes und ohne schuldrechtliche Grundlage.

Auch wenn der Sohn sich selbst verpflichtet gesehen haben sollte, die Unterkunft durch Zahlungen auszugleichen, lag dem jedenfalls keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde.

Ob das Geld tatsächlich in jedem Monat floss, ließ das Gericht am Ende offen – darauf kam es nicht mehr an. Die Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts wurde in vollem Umfang bestätigt.

Was Betroffene jetzt beachten müssen

In der Beratungspraxis begegnet diese Konstellation ständig: Eltern nehmen erwachsene Kinder nach Trennung oder Jobverlust wieder auf, Geld wechselt bar den Besitzer, nichts steht auf Papier. Vor Gericht endet das fast immer gleich – ohne nachweisbare Mietverpflichtung keine Kostenübernahme.

Aufschlussreich ist, wonach das Gericht gesucht hat: Es prüfte ausdrücklich, ob wenigstens eine formlose Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand. Eine mündliche Abrede kann demnach genügen – sie muss aber ernst gemeint sein, die Miete muss tatsächlich gefordert werden, und beides muss sich im Streitfall belegen lassen.

Am sichersten gelingt das mit einem schriftlichen Miet- oder Untermietvertrag, der vor dem Leistungsantrag geschlossen wird und tatsächlich gelebt wird.

Wer dagegen ohne jede Abrede zahlt, zahlt aus Sicht des SGB II ins Leere. Und der Versuch, aus jahrelangen Barzahlungen nachträglich eine Mietpflicht zu konstruieren, scheitert regelmäßig an der Beweisaufnahme – spätestens dann, wenn ehrliche Angehörige als Zeugen aussagen.

Die Entscheidung ist hart, aber konsequent. Das SGB II deckt Bedarfe, keine Gefälligkeiten. Familien, die einander helfen, verdienen Respekt – einen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter erzeugen sie damit nicht. Wer einem erwachsenen Kind oder einem Elternteil Wohnraum überlässt und dafür Geld erwartet, sollte das vorher festhalten und die Miete konsequent einfordern. Alles andere verschenkt den Anspruch.

Anmerkung des Verfassers

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –) gilt, dass bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten bei Grundsicherungsbeziehern keinen Mietvertrag begründen, so dass das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erbringen muss.

Das Jobcenter zahlt keine Miete bei bloßen freiwilligen Mietzahlungen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23 –; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B).

Wichtiger Rechtstipp

Ein dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger „unfreiwillig“ gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegenstehen würde (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R –).

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23
Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2025 – B 7 AS 1/25 B
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R

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Rente wegen Schwerbehinderung: Jobcenter darf jetzt beim Partner anrechnen

23. September 2026 - 7:52

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann dazu führen, dass der Partner weniger Geld vom Jobcenter erhält. Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2026 bestätigt, dass diese Rentenart nicht allein wegen der Schwerbehinderung vor einer Anrechnung geschützt ist.

Das Jobcenter darf allerdings nur den Überschuss berücksichtigen, der nach Deckung des eigenen rechnerischen Bedarfs des Rentners verbleibt.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R betrifft eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Für betroffene Paare kommt es deshalb auf zwei unterschiedliche Fragen an: Darf die Rente überhaupt berücksichtigt werden, und stimmt der Betrag, den das Jobcenter tatsächlich anrechnet?

Eine Ehefrau klagt gegen die Anrechnung der Rente

Geklagt hatte eine Frau, die für Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II verlangte. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und erhielt selbst weder Leistungen vom Jobcenter noch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter berücksichtigte seine Rente nur insoweit, wie sie nach Abzügen seinen eigenen Bedarf überstieg.

Bei diesem Bedarf setzte die Behörde den Regelbedarf für Partner, Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung an. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Rente darüber hinaus teilweise geschützt bleibt und ein zusätzlicher Bedarf berücksichtigt wird. Ihre Revision blieb erfolglos, wie auch der Urteilsbericht auf gegen-hartz.de erläutert.

Keine Jobcenter-Leistung, aber weiterhin Partner in der Bedarfsgemeinschaft

Wer eine Altersrente bezieht, ist nach § 7 Absatz 4 SGB II grundsätzlich vom eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser persönliche Ausschluss beseitigt jedoch nicht automatisch die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit dem leistungsberechtigten Partner. Deshalb kann die Rente dessen Anspruch beeinflussen.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 9 Absatz 2 SGB II: Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Das bedeutet keine Kürzung des Rentenanspruchs durch die Rentenversicherung. Vielmehr fällt die ergänzende Zahlung des Jobcenters an den anderen Partner geringer aus.

Warum die Schwerbehinderung die Altersrente nicht anrechnungsfrei macht

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Dass eine anerkannte Schwerbehinderung den Zugang zu dieser Rentenart ermöglicht, macht die monatliche Zahlung nicht automatisch zu einer Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

§ 11a SGB II schützt bestimmte Einnahmen, etwa Schmerzensgeld oder unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zweckgebundene Leistungen. Eine allgemeine Ausnahme für die gesetzliche Altersrente schwerbehinderter Menschen enthält die Vorschrift nicht. Allein der Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis reicht deshalb nicht aus, um die Anrechnung abzuwehren.

Der eigene Bedarf des Rentners muss zuerst gedeckt sein

Bei der hier behandelten gemischten Bedarfsgemeinschaft wird der bereinigten Rente zunächst der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gegenübergestellt. Dazu gehören regelmäßig der Regelbedarf für Partner, sein berücksichtigungsfähiger Anteil an Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe. Erst ein positiver Restbetrag kann den Anspruch des anderen Partners mindern.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Randziffer 9.50, sehen dabei grundsätzlich eine Bedarfsermittlung nach dem SGB II vor. Soweit nach dem SGB XII abweichend höhere Bedarfe bestehen, sind diese zusätzlich einzubeziehen. Ein zu niedrig angesetzter Eigenbedarf kann deshalb unmittelbar zu einer zu hohen Einkommensanrechnung führen.

Auch die Abzüge von der Rente müssen stimmen

Ausgangspunkt darf nicht ungeprüft die Bruttorente sein. Die nach § 11b SGB II zulässigen Absetzungen müssen berücksichtigt werden, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Bereits im Auszahlungsbetrag enthaltene Abzüge dürfen dabei nicht ein zweites Mal abgezogen werden.

Der Berechnungsbogen sollte erkennen lassen, welcher Rentenbetrag angesetzt wurde und wie daraus das bereinigte Einkommen entsteht. Ebenso muss nachvollziehbar sein, welchen eigenen Bedarf das Jobcenter dem Rentner zugesteht. Die bloße Angabe eines anzurechnenden Rentenbetrags ersetzt diese Prüfung nicht.

Ein Mehrbedarf kann den anrechenbaren Überschuss senken

Die Behinderung kann sich durchaus auf die Berechnung auswirken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf erfüllt sind. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII kommt bei nachgewiesenem Merkzeichen G grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe in Betracht. Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein oder volle Erwerbsminderung vorliegen.

Der vorzeitige Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Auch das Merkzeichen G allein genügt nicht für diesen Zuschlag. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G.

Warum die zusätzlichen 200 Euro vor Gericht scheiterten

Die Klägerin verlangte außerdem, den rechnerischen Bedarf ihres Mannes um die damalige pandemiebedingte Einmalzahlung von 200 Euro zu erhöhen. Das BSG lehnte dies ab, weil diese Sonderzahlung außerhalb der regulären Bedarfsermittlung gewährt wurde und beim ausgeschlossenen Partner keinen zusätzlichen fiktiven Bedarf begründete. Dieser Streit betraf die Zahlung für Juli 2022 und schafft keinen heutigen Freibetrag, wie der Bericht zur Entscheidung zeigt.

Ein zulässiger Zugriff macht nicht jede Berechnung richtig

Für betroffene Paare ist die Prüfung des konkreten Bescheids deshalb wichtiger als der pauschale Einwand, eine Schwerbehindertenrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Fehlen zulässige Absetzungen, der Unterkunftsanteil oder ein anzuerkennender Mehrbedarf, kann die Leistung des Partners zu niedrig ausfallen. Das Urteil bestätigt die Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen, nicht jede Berechnung eines Jobcenters.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Betroffene sollten die beanstandeten Rechenpositionen benennen und vorhandene Nachweise beifügen. Die Entscheidung betrifft die Einkommensanrechnung nach dem SGB II und lässt sich nicht ungeprüft auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII übertragen.

Vier Fragen und Antworten zur Anrechnung beim Partner Darf das Jobcenter die gesamte Altersrente des Partners anrechnen?

In der beschriebenen gemischten Bedarfsgemeinschaft darf grundsätzlich nur der Teil der bereinigten Rente berücksichtigt werden, der den eigenen rechnerischen Bedarf des Rentners übersteigt.

Schützt eine Schwerbehinderung die Rente vor der Anrechnung?

Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht allein wegen der Behinderung anrechnungsfrei. Ein gesetzlich anzuerkennender Mehrbedarf kann jedoch den eigenen Bedarf erhöhen und dadurch den anzurechnenden Überschuss verringern.

Wird durch das Urteil die Rente selbst gekürzt?

Nein, die Entscheidung betrifft die Berechnung der Jobcenter-Leistung des Partners. Der Rentenanspruch gegenüber der Rentenversicherung wird dadurch nicht herabgesetzt.

Lohnt sich ein Widerspruch trotz des BSG-Urteils?

Ja, wenn die konkrete Berechnung fehlerhaft ist. Erfolgversprechende Ansatzpunkte können fehlende Absetzungen oder ein zu niedrig angesetzter eigener Bedarf des Rentners sein; allein die Rentenart verhindert die Anrechnung dagegen nicht.

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Neuer Heizspiegel: Mietern drohen deutlich höhere Heizkosten

23. September 2026 - 7:49
Heizkosten 2026: Neuer Heizspiegel zeigt, welchen Mietern deutlich höhere Kosten drohen

Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine beispielhafte 70-Quadratmeter-Wohnung werden 2026 rund 24 Prozent höhere Heizkosten erwartet. Bei Gas zeichnet sich dagegen im Jahresdurchschnitt eine leichte Entlastung ab.

Für Mieter bedeutet das: Die Heizungsart verdient beim Blick auf die nächste Abrechnung besondere Aufmerksamkeit.

Öl und Pellets mit deutlichem Plus, Gas vorerst günstiger

Den Heizspiegel 2026 haben co2online, der Deutsche Mieterbund und der Bauherren-Schutzbund am 22. September 2026 veröffentlicht. Die folgende Modellrechnung betrifft eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Heizungsart Jahreskosten 2025 Prognose 2026 gegenüber 2025 Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro; rund 24 Prozent mehr Holzpellets 735 Euro 860 Euro; rund 17 Prozent mehr Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro; rund 4 Prozent weniger Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro; rund 1 Prozent mehr Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro; rund 3 Prozent mehr

Quelle: co2online, Heizspiegel 2026; Prozentangaben gerundet. Sämtliche Werte für 2026 sind Prognosen.

Rechnerisch ergibt das bei Öl 245 Euro Mehrkosten im Jahr, bei Pellets 125 Euro. Gas würde die Beispielwohnung um 50 Euro entlasten, während Fernwärme trotz des kleinen Anstiegs das höchste Kostenniveau im Vergleich behält.

Warum die Entlastung bei Gas trügerisch sein kann

Den erwarteten Anstieg bei Öl bringt co2online mit den Folgen des Iran-Kriegs in Verbindung, bei Pellets mit knapperen Rohstoffen infolge der schwachen Baukonjunktur. Beim Gas wirken dagegen günstigere Beschaffungskosten zu Jahresbeginn und der Wegfall der Gasspeicherumlage entlastend, berichtet ZDFheute.

Ein günstigerer Jahresdurchschnitt bedeutet allerdings nicht, dass Gas auch zum Jahresende billiger wird. Nach Einschätzung von co2online können gestiegene Großhandelspreise verzögert bei den Haushalten ankommen und die Kosten Ende 2026 oder 2027 wieder erhöhen.

Eine teure Rechnung beweist noch keinen hohen Verbrauch

Der Heizspiegel dient zur Einordnung, ersetzt aber keine Prüfung der eigenen Wohnung. Seine Vergleichswerte berücksichtigen unter anderem Energieträger und Gebäudegröße sowie den Aufwand für Raumwärme und Warmwasser, wie die Erläuterungen zur Methodik zeigen.

Deshalb sollten Mieter Kosten und Verbrauch getrennt betrachten: Steigt der Eurobetrag bei ähnlichem Energieverbrauch, spricht das zunächst für höhere Preise oder andere Kostenbestandteile. Wer nur auf die Nachzahlung schaut, kann zudem übersehen, dass zu niedrige Vorauszahlungen die Forderung vergrößert haben.

Auch der Abstand zwischen Wärmepumpe und Ölheizung ist keine garantierte Ersparnis durch einen Heizungstausch im eigenen Haus. Verglichen werden durchschnittliche Kosten unterschiedlicher Heizsysteme, keine zwei verbindlichen Angebote für dasselbe Gebäude.

Die Abrechnung im Briefkasten kann noch das Vorjahr betreffen

Wer jetzt eine Heizkostenabrechnung erhält, sollte zuerst den abgerechneten Zeitraum lesen: Eine 2026 zugestellte Rechnung kann den Verbrauch des Jahres 2025 betreffen. Die aktuelle Prognose für 2026 erklärt dann nicht automatisch die darin verlangte Nachzahlung.

Bei kalenderjährlicher Abrechnung muss die Betriebskostenabrechnung für 2025 grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2026 zugehen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat; das ergibt sich aus § 556 Absatz 3 BGB.

Höhere Energiepreise rechtfertigen keine falsche Abrechnung

Mieter sollten die angesetzte Wohnfläche, den Verteilerschlüssel und die vollständig abgezogenen Vorauszahlungen kontrollieren. Gerade bei hohen Nachforderungen lohnt sich dieser Vergleich, wie unser Beitrag zu häufigen Fehlern in der Nebenkostenabrechnung erläutert.

Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen und grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang Einwendungen erheben. Diese Einwendungsfrist verschiebt jedoch nicht automatisch die Fälligkeit einer Nachzahlung.

Bei den CO₂-Kosten muss der Vermieter gegebenenfalls mitzahlen

Bei Öl- und Gasheizungen sollte zusätzlich die Aufteilung der CO₂-Kosten geprüft werden. In Wohngebäuden richtet sich die Beteiligung grundsätzlich nach dem jährlichen CO₂-Ausstoß je Quadratmeter; gesetzliche Ausnahmen können sie verändern.

Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht bei den Mietern landen, betrifft aber nur die CO₂-Kosten und nicht die gesamte Heizrechnung. Wie sich dieser Posten nachvollziehen lässt, erklärt unser Beitrag zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern.

Wer die Nachzahlung nicht stemmen kann, sollte früh handeln

Für Leistungsberechtigte können angemessene Heizkostennachforderungen zu den Bedarfen nach § 22 SGB II gehören. Betroffene sollten die vollständige Abrechnung mit der erkennbaren Fälligkeit zeitnah beim Jobcenter einreichen.

Auch ohne laufenden Leistungsbezug kann eine hohe Nachforderung unter Umständen erst im Fälligkeitsmonat Hilfebedürftigkeit auslösen. Wer dafür einen Anspruch nach dem SGB II prüfen lassen möchte, sollte den Antrag noch in diesem Monat stellen; Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen durch das Jobcenter.

Praxisbeispiel: Aus 1.000 Euro werden rechnerisch 1.240 Euro

Die fiktive Mieterin Sabine hatte zuletzt 1.000 Euro Heizkosten und zahlt weiterhin monatlich 85 Euro voraus, insgesamt also 1.020 Euro im Jahr. Würden ihre persönlichen Jahreskosten ebenfalls um 24 Prozent steigen, ergäben sich 1.240 Euro und damit 220 Euro Nachzahlung.

Das ist eine vereinfachte Beispielrechnung, keine Vorhersage für Sabines Wohnung. Sie fragt bei der Hausverwaltung nach der tatsächlichen Kostenentwicklung und prüft vor einer Anpassung ihrer Vorauszahlungen, welche Beträge für ihr Haus zu erwarten sind.

Acht Fragen und Antworten zum Heizspiegel 2026 Welche Heizungsart weist den stärksten prognostizierten Anstieg auf?

In der Modellrechnung für die 70-Quadratmeter-Wohnung ist es Heizöl mit rund 24 Prozent. Das ist keine pauschale Erhöhung für sämtliche Wohnungen mit Ölheizung.

Werden Gasheizungen 2026 tatsächlich günstiger?

Erwartet wird eine leichte Entlastung im Jahresdurchschnitt. Ob sie im einzelnen Haushalt ankommt, hängt unter anderem vom Liefervertrag und dem Verbrauch ab.

Sind die genannten Beträge monatliche Kosten?

Nein, die Tabelle zeigt Jahreskosten für eine beispielhafte Wohnung. Die persönlichen Vorauszahlungen können davon abweichen.

Ist Warmwasser in den Vergleichswerten enthalten?

Die Heizspiegel-Vergleichswerte umfassen Raumwärme und Warmwasserbereitung. Wird Warmwasser in der Wohnung separat erzeugt, muss das beim Vergleich mit der eigenen Abrechnung berücksichtigt werden.

Kann ich mit der Prognose meine Abrechnung für 2025 prüfen?

Für eine Abrechnung aus 2025 sind die Vergleichsdaten dieses Abrechnungsjahres heranzuziehen. Die Prognose für 2026 beschreibt einen anderen Zeitraum.

Ist eine Rechnung über dem Durchschnitt automatisch falsch?

Nein, ein höherer Betrag ist zunächst ein Anlass zur Prüfung. Gebäude, Verbrauch, Preise und Abrechnung müssen im konkreten Fall betrachtet werden.

Darf der Vermieter sämtliche CO₂-Kosten weiterreichen?

Nur soweit sie rechtlich auf den Mieter entfallen. Einen nach dem gesetzlichen Modell geschuldeten Vermieteranteil muss der Eigentümer selbst tragen.

Übernimmt das Jobcenter jede hohe Heizkostennachzahlung?

Nein, es kommt auf die Leistungsvoraussetzungen und den konkreten Heizkostenbedarf an. Die Höhe einer Nachforderung allein rechtfertigt allerdings auch keine pauschale Ablehnung.

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Rente gekürzt: Neue Urteile eröffnen jetzt Chancen auf Nachzahlungen

23. September 2026 - 7:47

Jahrelang privat vorsorgen und später weniger Monatsrente bekommen, weil der Versicherer eine Rechengröße nachträglich senkt: Gegen solche Eingriffe können sich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen wehren.

Nach dem Bundesgerichtshof hat nun auch das Oberlandesgericht Köln eine Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors beanstandet. Für Betroffene kann es um eine höhere Rente und die Nachzahlung bereits entgangener Beträge gehen.

BGH kippt einseitige Kürzungsklausel der Allianz

Der Bundesgerichtshof erklärte am 10. Dezember 2025 eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen der Allianz für unwirksam, Aktenzeichen IV ZR 34/25.

Sie erlaubte eine Absenkung des Rentenfaktors bei bestimmten Verschlechterungen der Berechnungsgrundlagen. Eine entsprechende Verpflichtung, ihn bei günstigeren Umständen wieder anzuheben, fehlte.

Diese einseitige Verteilung benachteiligt Versicherte unangemessen: Der Anbieter sicherte sich eine Möglichkeit zur Kürzung, ohne eine entsprechende Verbesserung verbindlich vorzusehen. Das Urteil erklärt deshalb die geprüfte Klausel für unwirksam, verbietet aber nicht pauschal jede vertragliche Anpassung. Die Folgen erläutert auch unser Beitrag zu den Rentenansprüchen nach dem BGH-Urteil zur Riester-Rente.

Neue Entscheidung gegen Zurich: Noch nicht rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Köln erklärte mit Urteil vom 28. August 2026 auch eine Rentenfaktor-Klausel der Zurich Deutscher Herold für unwirksam, Aktenzeichen 20 UKl 2/24. Nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale NRW hatte das Unternehmen 2017 den Rentenfaktor in Tausenden Verträgen gesenkt. Betroffen sind fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen.

Zurich hatte sich darauf berufen, dass die eigenen Vertragsregelungen anders zu beurteilen seien als die Allianz-Klausel. Damit überzeugte das Unternehmen das Gericht nicht. Die Entscheidung zeigt, dass abweichende Formulierungen eine einseitige Kürzungsregelung nicht zwangsläufig retten.

Das Zurich-Urteil ist nach dem veröffentlichten Stand noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen. Die Verbraucherzentrale NRW empfehlen Betroffenen dennoch, mögliche Ansprüche bereits vorsorglich beim Versicherer anzumelden. Das ergibt sich aus ihrer Mitteilung zum Verfahren gegen Zurich.

Eine kleine Zahl entscheidet

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente der Versicherer je 10.000 Euro des für die Verrentung angesetzten Kapitals zahlt. Ein Faktor von 30 bedeutet bei 100.000 Euro Kapital beispielsweise 300 Euro Monatsrente. Sinkt er auf 25, bleiben bei gleichem Kapital nur 250 Euro.

Der Unterschied beträgt 50 Euro im Monat und 600 Euro im Jahr. Die Kürzung kann deshalb dauerhaft spürbar sein, selbst wenn das angesparte Kapital unverändert bleibt. Wie diese Umrechnung funktioniert, beschreibt gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rente: BGH stoppt Rentenfaktor-Trick“.

Diese Unterlagen sollten Versicherte jetzt vergleichen

Für eine Prüfung gehören der ursprüngliche Versicherungsschein, die dazugehörigen Versicherungsbedingungen und spätere Änderungsmitteilungen zusammen. Wer bereits Leistungen erhält, benötigt zusätzlich die Berechnung zum Rentenbeginn und die bisherigen Zahlungsmitteilungen. Erst dieser Vergleich zeigt, welcher Faktor vereinbart wurde, ob er sank und welche Auszahlung daraus entstand.

Unterlage Darauf achten Was sich daraus klären lässt Versicherungsschein Rentenfaktor beziehungsweise Monatsrente je 10.000 Euro Kapital Welcher Ausgangswert wurde vereinbart? Versicherungsbedingungen Regelungen zur Senkung und zur späteren Anhebung Ist das Anpassungsrecht einseitig ausgestaltet? Nachträge und Informationsschreiben Neuer Faktor, Änderungsdatum und Begründung Wann und auf welcher Grundlage wurde gekürzt? Berechnung zum Rentenbeginn Verwendetes Kapital und tatsächlich angesetzter Faktor Wirkt sich die Absenkung auf die gezahlte Rente aus?

Eine niedrigere unverbindliche Rentenprognose beweist für sich genommen noch keine unzulässige Kürzung des Rentenfaktors. Auch weniger Fondsguthaben oder veränderte Überschusserwartungen können die ausgewiesene Rentenerwartung senken. Verglichen werden müssen deshalb die konkreten Faktoren und ihre vertragliche Bedeutung.

Welche Vertragsklauseln besonders verdächtig sind

Aufmerksam werden sollten Versicherte, wenn der Anbieter wegen gestiegener Lebenserwartung oder gesunkener Kapitalerträge den Rentenfaktor herabsetzen darf. Zu prüfen ist dann, ob das Vertragswerk auch eine verbindliche Anpassung zugunsten der Versicherten vorsieht. Einzelne Schlagwörter reichen für die rechtliche Bewertung nicht aus.

In der vom OLG Köln beanstandeten Zurich-Regelung waren unter anderem eine Untergrenze und die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorgesehen. Dennoch hielt das Gericht die Klausel für unwirksam. Solche Sicherungen machen eine Regelung also nicht automatisch ausgewogen, wie das veröffentlichte Urteil des OLG Köln zeigt.

Wann eine Nachzahlung möglich ist

Wer bereits eine private Rente erhält, kann bei einer unwirksamen Absenkung grundsätzlich eine Korrektur der Berechnung und die Zahlung fehlender Beträge verlangen. Dafür muss die beanstandete Kürzung tatsächlich zu einer niedrigeren Leistung geführt haben. Ob und in welcher Höhe ein durchsetzbarer Anspruch besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag und möglichen Einwendungen ab.

Während der Ansparphase geht es dagegen zunächst darum, den richtigen Faktor für die spätere Verrentung zu sichern. Eine Nachzahlung für Rentenmonate, die noch gar nicht begonnen haben, ergibt sich daraus nicht. Ähnliche Klauseln finden sich nach Angaben der Verbraucherzentralen auch in manchen Basisrenten und Verträgen der betrieblichen Altersversorgung.

Den Versicherer konkret zur Korrektur auffordern

Ein Schreiben sollte die Vertragsnummer, den früheren und den abgesenkten Faktor sowie das Datum der Änderungsmitteilung nennen. Betroffene können die Rücknahme der Absenkung, eine nachvollziehbare Neuberechnung und bei laufendem Rentenbezug die Nachzahlung der Differenz verlangen.

Dafür bieten die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Rentenfaktor-Kürzung an, der an den eigenen Vertrag angepasst werden sollte.

Bei einer Ablehnung hilft eine konkrete Begründung mehr als der pauschale Hinweis, das Urteil betreffe einen anderen Tarif. Der Versicherer sollte erläutern, welche Vertragsregelung er anwendet und weshalb er die Kürzung weiterhin für zulässig hält. Für eine anschließende Beratung sollten auch diese Antwort und der Nachweis der eigenen Forderung aufbewahrt werden.

Verjährung kann Nachforderungen begrenzen

Für Zahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind. Welche Frist für welche Rentenzahlung läuft und ob sie gehemmt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wer auf den endgültigen Ausgang eines anderen Verfahrens wartet, sollte deshalb vorher die eigenen Fristen klären lassen. Kommt eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann in Betracht, kann dessen Verfahren zur außergerichtlichen Klärung beitragen. Die Verfahrensordnung sieht während des Verfahrens eine Hemmung der Verjährung der streitigen Ansprüche gegenüber dem Versicherer vor.

Praxisbeispiel: 1.800 Euro Unterschied in drei Jahren

Ein Beispiel: Petra erhält seit drei Jahren eine private Rente aus einem bei Rentenbeginn angesetzten Kapital von 100.000 Euro. Der Versicherer verwendet einen Faktor von 25, obwohl zuvor 30 vereinbart waren. In dieser vereinfachten Rechnung bekommt sie monatlich 250 statt 300 Euro.

Für 36 Monate ergibt das eine Differenz von 1.800 Euro; künftig wären es monatlich 50 Euro mehr. Kann Petra die Rücknahme der Kürzung durchsetzen, kommen eine entsprechend höhere Rente und eine Nachzahlung in Betracht. Ob die gesamten 1.800 Euro verlangt werden können, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung und der Verjährung ab.

Vier Fragen und Antworten zur gekürzten privaten Rente Bekommen jetzt alle privat Rentenversicherten Geld zurück?

Nein. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass eine angreifbare Absenkung im konkreten Vertrag zu zu niedrigen Rentenzahlungen geführt hat. Ein Urteil gegen einen Versicherer begründet keine pauschale Zahlungspflicht für sämtliche Tarife.

Kann ich auch vor dem Rentenbeginn etwas unternehmen?

Ja, auch während der Ansparphase kann eine bereits vorgenommene Senkung überprüft werden. Dann geht es um die Berechnungsgrundlage für die spätere Rente und noch nicht um ausgebliebene Monatszahlungen.

Ist das Urteil gegen Zurich bereits endgültig?

Nein, nach dem am 21. September 2026 veröffentlichten Informationsstand ist das Urteil des OLG Köln noch nicht rechtskräftig. Eine vorsorgliche Anmeldung möglicher Ansprüche empfehlen die beteiligten Verbraucherschützer dennoch.

Was ist der erste sinnvolle Schritt?

Vergleichen Sie den ursprünglichen Versicherungsschein mit den Änderungsmitteilungen und den aktuellen Berechnungen. Bei einer Absenkung sollten Sie die zugrunde gelegte Klausel prüfen und den Versicherer schriftlich zur Korrektur auffordern. Bei laufenden Rentenzahlungen sollten zugleich mögliche Verjährungsfristen geklärt werden.

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Bürgergeld: Kontoauszüge richtig schwärzen fürs Jobcenter – so gehts

23. September 2026 - 7:42
Kontoauszüge fürs Jobcenter schwärzen: Was privat bleiben darf – und was sichtbar sein muss

Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine finanziellen Verhältnisse offenlegen – aber nicht jede Einzelheit seines Privatlebens. Kontoauszüge dürfen deshalb an bestimmten Stellen geschwärzt werden. Wer allerdings ganze Buchungszeilen verdeckt oder pauschal sämtliche Ausgabentexte unlesbar macht, kann die Prüfung seines Anspruchs erschweren.

Entscheidend ist, welche Informationen das Jobcenter tatsächlich benötigt. Eine Parteizugehörigkeit kann geschützt bleiben, eine Gutschrift darf dagegen nicht einfach verschwinden. Auch bei privaten Ausgaben muss der Zahlungsvorgang ausreichend nachvollziehbar sein.

Das Jobcenter darf Kontoauszüge verlangen – aber nicht grenzenlos Daten sammeln

Bei Anträgen und Weiterbewilligungen darf das Jobcenter grundsätzlich Kontoauszüge der vergangenen drei Monate anfordern. Ein längerer Zeitraum kann in begründeten Einzelfällen zulässig sein, etwa bei einer selbstständigen Tätigkeit. Das erläutert auch der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen in seinen Hinweisen zur Grundsicherung.

Die Mitwirkungspflicht ist jedoch kein Freibrief für beliebige Einblicke. Nach § 67a Absatz 1 SGB X dürfen Sozialdaten erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabe erforderlich ist. Die Behörde muss also prüfen können, ob ein Leistungsanspruch besteht, darf aber keine private Lebensführung nach persönlichem Geschmack bewerten.

Diese Angaben müssen auf dem Kontoauszug sichtbar bleiben

Geldeingänge dürfen nicht geschwärzt werden: Betrag, Herkunft und Buchungstext müssen für die Prüfung erkennbar bleiben. Das gilt auch dann, wenn Betroffene überzeugt sind, dass eine Zahlung nicht angerechnet werden darf. Offenlegen und Anrechnen sind zwei unterschiedliche Fragen.

Auch bei Ausgaben bleiben Betrag und Vorzeichen sichtbar. Buchungs- und Wertstellungsdatum, Anfangs- und Endbestand sowie die Angaben zur Zuordnung des Kontos, insbesondere Name und eigene IBAN, sollten vollständig lesbar bleiben. Ganze Zeilen oder Seiten zu entfernen ist keine zulässige Schwärzung einzelner privater Angaben.

Religion, Gesundheit und Parteizugehörigkeit gehen die Behörde nicht automatisch etwas an

Besonders geschützt sind Angaben, die etwa Gesundheit, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit oder das Sexualleben erkennen lassen. Bei entsprechenden Ausgaben dürfen nicht erforderliche Details zum Empfänger und im Buchungstext unkenntlich gemacht werden. Eine Zahlung an eine bestimmte Partei muss deshalb nicht deren Namen offenbaren.

Die Art der Ausgabe soll dabei erkennbar bleiben: Der Begriff „Mitgliedsbeitrag“ kann lesbar bleiben, während der konkrete Organisationsname geschwärzt wird. So beschreiben es die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis 19. Der Datenschutz schützt die sensible Information, ohne den Zahlungsvorgang zu verbergen.

Auch der Supermarktname darf geschwärzt werden

Das Schwärzungsrecht beschränkt sich nicht auf besonders sensible Daten. Die Bundesagentur nennt ausdrücklich den Namen eines Supermarkts als Beispiel für eine eindeutig nicht erforderliche Information, die geschwärzt werden darf. Die Ausgabe muss allerdings weiterhin als Einkauf erkennbar sein.

Die pauschale Empfehlung, bei fast allen Abbuchungen Empfänger und Verwendungszweck vollständig zu überdecken, geht deshalb zu weit. Entscheidend ist nicht allein das Minuszeichen vor dem Betrag. Entscheidend ist, ob durch die Schwärzung Informationen fehlen, die zur Prüfung von Einkommen, Vermögen oder Bedarf gebraucht werden.

Welche Schwärzungen möglich sind

Die folgende Übersicht unterscheidet zwischen geschützten Einzelangaben und Informationen, die für die Leistungsprüfung benötigt werden. Auch ein Merkblatt des Hanse-Jobcenters Rostock betont, dass Beträge und Kontostände sichtbar bleiben müssen.

Angabe oder Buchung Was geschwärzt werden darf Was lesbar bleiben muss Gutschrift oder Überweisungseingang Keine Schwärzung der Einnahmenbuchung Betrag, Herkunft, Datum und Buchungstext Mitgliedsbeitrag an Partei oder Gewerkschaft Konkreter Organisationsname und nicht erforderliche sensible Details Betrag, Datum und erkennbarer Zahlungscharakter, etwa „Mitgliedsbeitrag“ Gewöhnlicher Einkauf Eindeutig nicht erforderliche Angaben, etwa der Supermarktname Betrag, Datum und Erkennbarkeit als Einkauf Miete oder Heizkosten Nur Angaben, die für den konkreten Nachweis nicht benötigt werden Die zur Prüfung der Unterkunfts- und Heizkosten notwendigen Zahlungsdaten Überweisung auf ein eigenes Spar- oder Zahlungskonto Keine Angaben verdecken, die zur Vermögensprüfung erforderlich sind Nachvollziehbarkeit des Geldflusses und Zuordnung zum eigenen Konto Kontostände und Buchungsbeträge Nicht schwärzen Salden, Beträge und Vorzeichen Bei Miete, Sparüberweisungen und PayPal kommt es auf den Zweck an

Miet- und Heizkostenzahlungen können den anerkannten Bedarf belegen. Auch nachgewiesene Unterhaltszahlungen, bestimmte Versicherungsbeiträge oder betriebliche Ausgaben können die Leistungsberechnung beeinflussen. Wer solche Ausgaben geltend macht, darf die dafür erforderlichen Nachweise nicht durch Schwärzungen unbrauchbar machen.

Eine Überweisung auf das eigene Sparkonto ist ebenfalls kein beliebiger privater Einkauf. Das Geld bleibt grundsätzlich eigenes Vermögen, dessen Verbleib nachvollziehbar sein muss. Die Faustregel „Ausgaben sind Privatsache“ reicht hier nicht.

Auch „PayPal“ ist keine automatische Erlaubnis zum Schwärzen. Hinter einer Buchung können ein Einkauf, ein Geldtransfer oder eine Bewegung von Guthaben stehen; deshalb ist der tatsächliche Vorgang entscheidend. Wann das Jobcenter zusätzliche Nachweise verlangen kann, erläutert unser Beitrag zu PayPal-Kontoauszügen beim Jobcenter.

Das Jobcenter muss auf das Schwärzungsrecht hinweisen

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2024, Aktenzeichen L 7 AS 535/21, die Grenzen der Mitwirkungsanforderungen hervorgehoben. Im entschiedenen Fall war die Versagung rechtswidrig, weil bei der Anforderung der Kontoauszüge der erforderliche Hinweis auf die Schwärzungsmöglichkeiten fehlte.

Gegen-Hartz hat die Entscheidung zur Hinweispflicht des Jobcenters ausführlich dargestellt.

Daraus folgt allerdings kein Recht, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten. Die erforderlichen Nachweise zur Hilfebedürftigkeit bleiben geschuldet. Ein Behördenfehler ersetzt den Nachweis des Leistungsanspruchs nicht.

So werden Kontoauszüge richtig geschwärzt

Bearbeiten Sie eine Kopie und bewahren Sie das Original unverändert auf. Prüfen Sie jede Ausgabenbuchung darauf, welche Einzelangaben geschützt werden können, und verdecken Sie nur diese Stellen. Der angeforderte Zeitraum muss vollständig dokumentiert bleiben.

Auf Papier sollten die verdeckten Angaben auch nach dem Kopieren oder Einscannen unlesbar sein. Bei PDF-Dateien genügt ein darübergelegtes schwarzes Rechteck nicht zuverlässig, weil der ursprüngliche Text darunter erhalten bleiben kann. Nutzen Sie eine echte Schwärzungsfunktion, wenden Sie die Schwärzungen endgültig an und kontrollieren Sie die gespeicherte Kopie.

Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem alles ungeschwärzt verlangt?

Bitten Sie schriftlich um eine Begründung, welche verdeckte Angabe für welche Prüfung benötigt wird. Reichen Sie die übrigen erforderlichen Nachweise fristgerecht ein und erläutern Sie die vorgenommenen Schwärzungen. So bleibt nachvollziehbar, dass Sie mitwirken und zugleich Ihre Datenschutzrechte wahrnehmen.

Eine reine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ist regelmäßig nicht selbstständig mit Widerspruch anfechtbar; dafür ist die Abgrenzung nach § 56a SGG zu beachten. Gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid kommt dagegen Widerspruch in Betracht, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

Wenn dadurch das Existenzminimum ungedeckt bleibt, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung setzt nach § 66 SGB I unter anderem voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird und Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Hinzukommen müssen eine schriftliche Belehrung über die Folgen und eine angemessene Frist. Eine zulässige Schwärzung allein rechtfertigt keinen Leistungsentzug.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Martina reicht ihre Kontoauszüge beim Jobcenter ein, auf denen eine Leistungszahlung, 650 Euro Miete und ein Parteimitgliedsbeitrag von 15 Euro stehen. Bei dem Mitgliedsbeitrag schwärzt sie den Parteinamen, lässt aber den Begriff „Mitgliedsbeitrag“, das Datum und die 15 Euro lesbar. Den Geldeingang und die für den Mietnachweis erforderlichen Angaben verdeckt sie nicht.

Zusätzlich hat Martina 100 Euro auf ihr eigenes Sparkonto überwiesen. Diese Buchung macht sie nicht als angeblich bedeutungslose Privatausgabe unkenntlich, sondern hält die Kontoverbindung und den Geldfluss nachvollziehbar. Damit schützt sie ihre politische Privatsphäre, ohne ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern.

Drei Fragen und Antworten zum Schwärzen von Kontoauszügen Darf ich eine Einnahme schwärzen, wenn sie nicht auf meine Leistungen angerechnet werden darf?

Nein, die Einnahmenbuchung muss grundsätzlich nachvollziehbar bleiben. Ob tatsächlich anrechenbares Einkommen vorliegt, wird anschließend geprüft und lässt sich gegebenenfalls mit zusätzlichen Belegen erklären.

Darf ich bei einem Einkauf den Namen des Geschäfts verdecken?

Ja, eindeutig nicht erforderliche Angaben wie der Supermarktname dürfen geschwärzt werden. Der Einkauf als solcher sowie Betrag und Datum müssen erkennbar bleiben.

Darf das Jobcenter wegen geschwärzter Kontoauszüge die Zahlung stoppen?

Nicht allein wegen zulässiger Schwärzungen. Werden dagegen erforderliche Angaben verdeckt und kann der Anspruch deshalb nicht ausreichend geprüft werden, kommt eine Versagung oder Entziehung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

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Grundsicherung: Fehlt dieser Zuschlag, verlieren Alleinerziehende über 2.400 Euro im Jahr

22. September 2026 - 19:20

Wer Kinder allein erzieht und Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, hat häufig Anspruch auf einen erheblichen Zuschlag. Für eine Mutter mit zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 2026 monatlich 202,68 Euro. Fehlt dieser Betrag im Bescheid, fehlen bei unveränderten Voraussetzungen über zwölf Monate 2.432,16 Euro.

Francesca, 32 Jahre, lebt mit ihrem Sohn Luigi, 8 Jahre, und ihrer Tochter Luna, 6 Jahre, in Schaffhausen, einem Ortsteil von Wadgassen im Saarland. In unserem fiktiven Praxisbeispiel übernimmt sie die Pflege und Erziehung allein. Damit steht ihr der Mehrbedarf zu – zusätzlich zu ihrem Regelbedarf und den weiteren anerkannten Bedarfen der Familie.

Entscheidend ist, wer die Kinder tatsächlich erzieht

§ 21 Absatz 3 SGB II knüpft den Anspruch an das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern und die alleinige Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Alleinstehend zu sein genügt deshalb für sich genommen nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Familienalltag.

Prüfen Sie deshalb nicht nur die Angaben zum Familienstand, sondern auch die Darstellung der Betreuung. Wer übernimmt die tägliche Versorgung, kümmert sich bei Krankheit und organisiert den Alltag? Diese Angaben helfen dem Jobcenter, die Erziehungssituation zutreffend einzuordnen.

So viel Mehrbedarf steht Alleinerziehenden zu

Die Berechnung richtet sich nach Zahl und Alter der minderjährigen Kinder. Grundlage ist 2026 der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende von 563 Euro. Das Jobcenter berechnet den Zuschlag aus diesem Erwachsenenbetrag, nicht aus den Regelbedarfen der Kinder.

Bei einem Kind unter sieben Jahren sowie bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren gelten 36 Prozent. Alternativ berücksichtigt das Gesetz 12 Prozent je minderjährigem Kind, wenn sich damit ein höherer Betrag ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent.

Die Übersicht zum Mehrbedarf bei Bürgergeld und Sozialhilfe erläutert die Beträge für unterschiedliche Familienkonstellationen und die Abgrenzung zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?

Die folgende Gegenüberstellung betrifft den Zuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 SGB II. Sie setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht; andere Mehrbedarfe können unabhängig davon infrage kommen.

Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Sie leben mit minderjährigen Kindern zusammen und tragen allein die Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Beide Eltern leben mit den Kindern zusammen und übernehmen gemeinsam Pflege und Erziehung. Mindestens eines Ihrer Kinder ist minderjährig und Sie erziehen es allein. Alle im Haushalt lebenden Kinder sind bereits volljährig. Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen; Sie tragen die Hauptverantwortung trotz Umgangskontakten beim anderen Elternteil. Sie betreuen das Kind lediglich bei üblichen Umgangsbesuchen; die Hauptverantwortung trägt der andere Elternteil. Als hauptsächlich betreuender Elternteil behalten Sie den Zuschlag grundsätzlich auch während eines Ferienaufenthalts beim anderen Elternteil. Allein die vorübergehende Aufnahme des Kindes in den Ferien begründet für den besuchten Elternteil keinen Zuschlag. Francesca erhält 202,68 Euro zusätzlich

Fiktives Praxisbeispiel: Francesca aus Schaffhausen bezieht mit Luigi und Luna Leistungen vom Jobcenter. Die Kinder leben dauerhaft bei ihr; sie trägt die Verantwortung für ihre tägliche Pflege und Erziehung. Weil beide unter 16 Jahre alt sind, beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent von 563 Euro, also 202,68 Euro im Monat.

Zusammen mit ihrem eigenen Regelbedarf ergibt das 765,68 Euro. Dieser Betrag ist weder der Gesamtbedarf der Familie noch automatisch die Auszahlung: Die Bedarfe der Kinder und die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen hinzu. Anrechenbares Einkommen kann den tatsächlichen Leistungsanspruch mindern.

Lunas siebter Geburtstag senkt den Zuschlag nicht

Francesca muss keine Kürzung befürchten, nur weil Luna sieben Jahre alt wird. Luigi und Luna sind dann weiterhin beide unter 16. Deshalb bleibt der maßgebliche Satz bei unveränderter Betreuung bei 36 Prozent.

Anders liegt der Fall bei einem einzigen Kind: Dort sinkt der Satz grundsätzlich mit dem siebten Geburtstag von 36 auf 12 Prozent. Übertragen Sie diese Regel deshalb nicht vorschnell auf Familien mit mehreren Kindern.

Umgang beim Vater bedeutet nicht automatisch weniger Geld

Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung ab. Selbst ein längerer Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil beseitigt den Anspruch nicht automatisch.

Anders kann es bei einem echten Wechselmodell aussehen. Betreuen beide Eltern die Kinder ungefähr hälftig im wochenweisen Wechsel, kommt für jeden leistungsberechtigten Elternteil grundsätzlich der halbe Mehrbedarf in Betracht. Bloße Umgangskontakte rechtfertigen daher keine schematische Halbierung.

Wie sich das Wechselmodell und weitere Erwachsene im Haushalt auf den Zuschlag auswirken, beschreibt auch der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung.

Fehlt der Mehrbedarf, prüfen Sie den Bescheid

Ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch diesen Mehrbedarf. Teilen Sie dem Jobcenter trotzdem mit, seit wann Sie die Kinder allein erziehen, wie alt sie sind und wie die Betreuung tatsächlich abläuft.

Kontrollieren Sie anschließend den Berechnungsbogen. Fehlt der Zuschlag oder stimmt seine Höhe nicht, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie konkret, welche Betreuungssituation das Jobcenter falsch oder gar nicht berücksichtigt hat. Bewahren Sie einen Nachweis über den fristgerechten Eingang auf.

Worauf Sie bei Frist, Form und Begründung achten sollten, erläutert der Beitrag zum Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid.

FAQ: Mehrbedarf für Alleinerziehende Muss ich zusätzliche Ausgaben mit Quittungen belegen?

Der Mehrbedarf ist eine Pauschale. Sie müssen die Voraussetzungen der Alleinerziehung darlegen, aber nicht jeden zusätzlichen Einkauf einzeln nachweisen.

Bekomme ich für jedes Kind 36 Prozent?

Nein. Die 36 Prozent beziehen sich auf die entsprechende Familienkonstellation insgesamt. Für Francesca mit Luigi und Luna ergeben sich deshalb 202,68 Euro und nicht zweimal dieser Betrag.

Halbiert das Jobcenter den Zuschlag bei Ferienbesuchen?

Nicht automatisch. Tragen Sie weiterhin die Hauptverantwortung, bleibt grundsätzlich der volle Mehrbedarf erhalten; ein Ferienaufenthalt ist nicht mit einem dauerhaften hälftigen Wechselmodell gleichzusetzen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Abschnitte 1 und 3, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist

 

 

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Bargeld einzahlen: Schon ein geringerer Betrag macht verdächtig und löst eine Überprüfung aus

22. September 2026 - 18:22
Bargeld einzahlen: Schon ab diesem Betrag kann die Bank Belege verlangen

Das Auto verkauft, Bargeld geerbt oder über Jahre Scheine zurückgelegt: Wer größere Summen auf sein Konto einzahlt, muss mit Fragen zur Herkunft rechnen. Bei der eigenen Bank greift die allgemeine Nachweisvorgabe bei mehr als 10.000 Euro, bei einer Bank ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits bei mehr als 2.500 Euro.

Doch auch kleinere Einzahlungen sind nicht automatisch von Prüfungen ausgenommen. Wer allein auf die Höhe des Betrags schaut, kann am Schalter eine unangenehme Überraschung erleben.

Über 10.000 Euro: Bei der Hausbank werden Belege verlangt

Bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen Banken grundsätzlich einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis einholen. Die Vorgabe der Finanzaufsicht BaFin gilt bereits seit einigen Jahren, wie auch die Informationen der Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling zeigen.

Ohne bestehende Bankverbindung gilt eine niedrigere Schwelle

Wer eine Bareinzahlung bei einem Institut ohne bestehende Geschäftsbeziehung vornehmen möchte, muss früher mit einer Nachweispflicht rechnen. Für solche Bartransaktionen nennt die Sparkassen-Finanzgruppe eine Schwelle von mehr als 2.500 Euro.

Gemeint ist also nicht einfach eine andere Filiale derselben Bank. Entscheidend ist, ob die Geschäftsbeziehung mit dem Institut bereits besteht; außerdem sollte vorab geklärt werden, ob es Einzahlungen für Nichtkunden überhaupt anbietet.

Welche Beträge eine Herkunftsprüfung auslösen können Situation Betrag Was Kunden beachten müssen Bareinzahlung bei bestehender Geschäftsbeziehung Mehr als 10.000 Euro Grundsätzlich ist ein aussagekräftiger Herkunftsnachweis erforderlich. Bartransaktion ohne bestehende Geschäftsbeziehung Mehr als 2.500 Euro Es gilt eine niedrigere Nachweisschwelle. Auffällige Einzahlung bei der eigenen Bank Auch bis einschließlich 10.000 Euro Die Bank kann abhängig vom Risiko weitere Angaben und Belege verlangen. Mehrere zusammenhängende Einzahlungen Auch kleinere Einzelbeträge Die Bank kann die Vorgänge gemeinsam betrachten.

Die Schwellen betreffen den Herkunftsnachweis und sind keine steuerlichen Freibeträge. Sie garantieren auch keinen Bereich, in dem Banken auf eine Prüfung verzichten müssen.

Warum auch kleinere Einzahlungen Fragen auslösen

Banken müssen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen fortlaufend überwachen. Nach § 10 des Geldwäschegesetzes prüfen sie dabei, ob die Vorgänge zu den vorhandenen Informationen über den Kunden und dessen finanziellen Aktivitäten passen.

Gehen auf einem Konto gewöhnlich nur eine Rente oder ein Gehalt ein, können plötzlich häufige größere Bareinzahlungen zusätzlichen Erklärungsbedarf auslösen. Daraus folgt noch kein Vorwurf, das Geld sei illegal erworben worden.

Auch das Aufteilen eines größeren Bargeldbestands schafft keine verlässliche Ausnahme. Zusammenhängende Einzahlungen können gemeinsam geprüft werden; eine auffällige Stückelung kann zusätzliche Nachfragen auslösen.

Welche Unterlagen die Herkunft belegen können

Ein Herkunftsnachweis soll erklären, aus welchem Vorgang das Bargeld stammt. Bei einer vorherigen Abhebung helfen Kontoauszüge oder Auszahlungsquittungen, bei einem Verkauf der Kaufvertrag und ein Beleg über die Zahlung.

Für geerbtes oder geschenktes Bargeld kommen etwa Nachlassunterlagen, ein Erbschein oder ein Schenkungsvertrag infrage. Solche Dokumente nennt die Sparkassen-Finanzgruppe als mögliche Herkunftsnachweise; ob sie im konkreten Fall ausreichen, prüft das Institut.

Schwieriger wird es bei Bargeld, das lange zu Hause lag und für das kaum noch Unterlagen existieren. Die pauschale Erklärung „Das habe ich gespart“ beantwortet noch nicht, wann und aus welchen Mitteln der Bestand entstanden ist.

Praktisch hilft dann eine nachvollziehbare zeitliche Darstellung mit den noch verfügbaren Belegen. Eine eigene Erklärung kann Dokumentationslücken erläutern, ersetzt aber nicht automatisch die von der Bank verlangten Nachweise.

Auch der Einzahlungsautomat schützt nicht vor Rückfragen

Die Herkunftsprüfung hängt nicht davon ab, ob ein Mitarbeiter die Scheine entgegennimmt. Auch nach einer Einzahlung am Automaten kann das Institut Unterlagen anfordern.

Die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling beschreibt ausdrücklich das Nachreichen von Belegen bei Automateneinzahlungen. Kunden sollten deshalb vorab erfragen, auf welchem Weg ihre Bank den Herkunftsnachweis erhalten möchte.

Fehlende Belege können die Einzahlung verzögern oder verhindern

Kann die Bank die Herkunft nicht ausreichend nachvollziehen, kann sie weitere Unterlagen verlangen oder die Einzahlung ablehnen. Gerade bei alten Bargeldbeständen lohnt es sich daher, die verfügbaren Nachweise vor dem Bankbesuch abzustimmen.

Die auf Herkunftsnachweise spezialisierte Kanzlei Wehrmann weist darauf hin, dass oft noch ergänzende Unterlagen vorhanden sind, obwohl ein unmittelbarer Beleg fehlt. Bei Geld aus mehreren Quellen sollte erkennbar sein, welcher Teilbetrag aus welchem Vorgang stammt.

Eine Nachfrage ist noch keine Verdachtsmeldung

Die Bitte um einen Herkunftsnachweis bedeutet nicht automatisch, dass die Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgibt. Nach § 43 des Geldwäschegesetzes kommt es dafür auf Tatsachen an, die einen gesetzlich beschriebenen Verdacht begründen.

Liegen solche Anhaltspunkte vor, besteht die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Betrags. Umgekehrt löst das bloße Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle für sich genommen keine solche Verdachtsmeldung aus.

Beim Jobcenter können schon deutlich kleinere Beträge Erklärungen erfordern

Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, sollte die Bankvorgaben nicht mit den Regeln zur Einkommens- und Vermögensprüfung verwechseln. Eine Einzahlung unterhalb der genannten Schwellen kann trotzdem für die Prüfung des Leistungsanspruchs relevant sein.

Bereits vorhandenes eigenes Bargeld wird durch die Wiedereinzahlung nicht automatisch zu neuem Einkommen. Warum die Herkunft dennoch nachvollziehbar sein sollte, erklärt unser Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären.

Wer Kontoauszüge einreichen muss, sollte außerdem wissen, welche Angaben gegenüber dem Jobcenter geschwärzt werden dürfen. Die Prüfung durch das Jobcenter verfolgt einen anderen Zweck als die Geldwäscheprüfung der Bank.

Praxisbeispiel: 12.400 Euro aus einem Autoverkauf

Rentnerin Karin verkauft ihr Auto für 12.400 Euro und erhält den Kaufpreis bar. Bevor sie das Geld auf ihr Girokonto einzahlt, fragt sie ihre Bank nach den erforderlichen Unterlagen und legt den Kaufvertrag mit einer Bestätigung der Barzahlung bereit.

Damit kann sie den Ursprung der Summe nachvollziehbar erklären, auch wenn die Bank ergänzende Fragen stellen darf. Würde Karin denselben Verkaufserlös in mehrere kleinere Einzahlungen aufteilen, entfiele die mögliche Herkunftsprüfung dadurch nicht.

Vier Fragen und Antworten zur Bargeldeinzahlung Ab welcher Summe brauche ich einen Herkunftsnachweis?

Bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung gilt die allgemeine Vorgabe für Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro, ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits für Bartransaktionen von mehr als 2.500 Euro. Auch darunter kann die Bank abhängig vom Risiko Nachweise verlangen.

Darf ich mehr als 10.000 Euro auf mein Konto einzahlen?

Ja, diese Schwelle ist kein allgemeines Einzahlungsverbot. Sie müssen aber die Herkunft des Geldes nachvollziehbar belegen und die Bedingungen Ihrer Bank beachten.

Reicht es, das Geld als Ersparnisse zu bezeichnen?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Entstehung des Bargeldbestands und passende Unterlagen, etwa frühere Auszahlungsbelege.

Wird eine größere Einzahlung automatisch wegen Geldwäsche gemeldet?

Nein, allein die Höhe begründet noch keine Geldwäscheverdachtsmeldung. Liegen jedoch entsprechende Verdachtsmomente vor, muss die Bank unabhängig von der Summe melden.

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Neue Altersrente ab 2032: Lange gearbeitet und trotzdem drohen hohe Hürden für die Rente

22. September 2026 - 18:04

Wer jahrzehntelang gearbeitet hat und gesundheitlich nicht mehr kann, braucht einen verlässlichen Weg in den Ruhestand.

Eine neue Altersrente könnte dafür ab 2032 eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen. Doch die bislang beschriebenen Zugangsvoraussetzungen würden längst nicht jeden langjährig Versicherten auffangen.

Nach einem Bericht von “rentenbescheid24.de” soll eine „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ entstehen. Als Start wird der 1. Januar 2032 genannt. Es handelt sich um ein berichtetes Entwurfsmodell, nicht um einen bereits bestehenden Rentenanspruch.

Vier Voraussetzungen sollen zusammenkommen

Der Bericht beschreibt vier Zugangshürden, die gleichzeitig erfüllt sein müssten. Eine lange Versicherungsdauer allein würde deshalb nicht genügen.

Voraussetzung Beschriebene Regelung Mögliche Folge Lebensalter Abschlagsfrei zwei Jahre, vorzeitig fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Bei Regelalter 67: ab 65 ohne Abschlag, ab 62 mit Abschlag Versicherungsdauer Besondere Wartezeit von 35 Jahren Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen nicht mitzählen Gesundheit Verminderte Berufsfähigkeit mit besonderen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit Krankheit allein genügt nicht Beruflicher Verlauf Grundsätzlich sieben Jahre im selben Berufsfeld Berufswechsel könnten den Zugang erschweren 35 Jahre sind nicht automatisch 35 anerkannte Jahre

Bei der heute bestehenden Altersrente für langjährig Versicherte zählen nach § 51 Absatz 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten für die 35-jährige Wartezeit. Die gesetzliche Prüfung beschränkt sich also nicht auf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Wer die heutige Wartezeit erfüllt, hätte damit noch keinen Nachweis für eine künftig enger gefasste Zugangsvoraussetzung.

Für Betroffene wäre diese Unterscheidung folgenreich: Eine Rentenauskunft müsste darauf geprüft werden, für welche Rentenart die gespeicherten Monate tatsächlich zählen. Die bloße Angabe „35 Versicherungsjahre erreicht“ könnte falsche Sicherheit erzeugen.

Ausgerechnet der Beginn der Erkrankung könnte entscheiden

Die Rentenberatung Schilbach beschreibt die gesundheitliche Voraussetzung so: Beim Rentenbeginn müsste seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose bestehen. Zugleich dürfte diese Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen haben. Damit ergäbe sich ein enges Zeitfenster.

Wer erst elf Monate krankgeschrieben wäre, würde die Mindestdauer verfehlen.

Bei einem Beginn bereits 25 Monate vor dem gewünschten Rententermin entstünde nach diesem beschriebenen Wortlaut ebenfalls ein Problem. Ob und wie solche Fälle aufgefangen würden, lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten.

Sozialpolitisch wäre das erklärungsbedürftig: Eine länger andauernde Erkrankung bedeutet schließlich nicht, dass jemand weniger Unterstützung benötigt. Eine Härtefallregelung müsste sich daran messen lassen, ob sie gesundheitlich belastete Menschen tatsächlich erreicht.

Ein Arbeitgeberwechsel wäre nicht automatisch schädlich

Nach der Darstellung der Rentenberatung soll für das Berufsfeld die Berufshauptgruppe nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit entscheidend sein. Ein Wechsel des Arbeitgebers wäre damit nicht automatisch ein Wechsel des Berufsfeldes. Arbeitsunfähigkeit und insgesamt bis zu ein Jahr Arbeitslosigkeit sollen die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen.

Besonders aufmerksam müssten Menschen die weitere Ausgestaltung verfolgen, die wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits eine andere Tätigkeit übernommen haben. Eine berufliche Neuorientierung darf bei einer solchen Regelung nicht unbemerkt zur Zugangshürde werden.

Warum das keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente wäre

Die geltende Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI prüft grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Volle Erwerbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, reicht deshalb für sich genommen häufig nicht für eine Erwerbsminderungsrente. Genau hier liegt ein Problem für ältere Beschäftigte: Eine theoretisch noch mögliche andere Arbeit muss im Alltag erst einmal gefunden werden.

Die Reform könnte Entlastung und Verschärfung verbinden

Die beim Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Empfehlungen der Rentenkommission sehen einen erleichterten Rentenzugang für Menschen vor, die kurz vor dem Ruhestand ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schaffen. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Der früheste Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte soll nach ihrer Empfehlung von 63 auf 64 Jahre steigen.

Über diesen Vorschlag berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein“.

Eine gesundheitlich begründete Sonderregelung wäre kein gleichwertiger Ersatz für alle, die bislang auf einen früheren Ruhestand setzen. Wer ihre zusätzlichen Anforderungen verfehlt, hätte von ihr nichts.

Auch die weiteren Reformvorschläge für Rentenzugänge ab 2032 zeigen, wie wichtig die Übergangsregeln wären. Empfehlungen einer Kommission, Berichte über Entwürfe und geltende Gesetze müssen dabei auseinandergehalten werden. Eine amtliche Veröffentlichung des hier beschriebenen konkreten Entwurfstextes ließ sich für diesen Beitrag nicht verifizieren.

Praxisbeispiel: Was ein früherer Beginn kosten könnte

Ein fiktiver Versicherter erfüllt sämtliche beschriebenen Voraussetzungen und könnte bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren mit 65 abschlagsfrei starten.

Nach dem berichteten Modell wären bei einem Beginn mit 62 Jahren 10,8 Prozent Abschlag vorgesehen. Bei rechnerisch 1.600 Euro Bruttorente vor Abschlag blieben dadurch 1.427,20 Euro – monatlich 172,80 Euro weniger, noch vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Drei Fragen und Antworten zur neuen Altersrente Ist die neue Altersrente ab 2032 bereits sicher?

Nein, die beschriebenen Einzelheiten beruhen auf Berichten über einen Entwurf. Daraus ergibt sich noch kein gesetzlicher Anspruch.

Gelten die heutigen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn noch?

Die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehen weiterhin im Gesetz. Welche davon beansprucht werden kann, hängt unter anderem von Geburtsjahr, Alter und anrechenbaren Versicherungszeiten ab.

Sollten Erkrankte mit einem Rentenantrag bis 2032 warten?

Ein ungesicherter Reformvorschlag ist kein verlässlicher Grund, bestehende Ansprüche ungeprüft zu lassen. Wer heute gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte seine Möglichkeiten nach geltendem Recht bei der Rentenversicherung prüfen lassen.

Der Beitrag Neue Altersrente ab 2032: Lange gearbeitet und trotzdem drohen hohe Hürden für die Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Krank nach eigener Kündigung: Gericht spricht Mitarbeiterin ausstehenden Lohn zu

22. September 2026 - 18:01

Der Arbeitgeber glaubte seiner erkrankten Mitarbeiterin nicht und veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Doch gerade diese Prüfung stützte ihren Anspruch: Das Arbeitsgericht Köln sprach der Frau für ihren letzten Beschäftigungsmonat 3.575 Euro brutto abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 187,46 Euro netto zu. Hinzu kommen Zinsen.

Die Entscheidung zeigt, weshalb Zweifel an einer Krankschreibung noch nicht das Ende der Lohnfortzahlung bedeuten (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 10 Ca 8176/25).

Nach der Kündigung krank – der Arbeitgeber verweigert die Zahlung

Die medizinische Fachangestellte arbeitete seit Dezember 2020 in der Praxis. Ende August 2025 kündigte sie zum 30. September. Am 1. und 2. September arbeitete sie noch, ab dem 3. September war sie wegen Anpassungsstörungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.

Ihr bisheriger Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für zweifelhaft. Die Bescheinigungen stammten von ihrem künftigen Arbeitgeber. Außerdem behauptete er, die Frau habe bereits am 2. September angekündigt, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank zu sein.

Aus seiner Sicht sprachen diese Umstände gegen die Verlässlichkeit der Atteste.

Die veranlasste Kontrolle stützt die Arbeitnehmerin

Am 23. September 2025 begutachtete der Medizinische Dienst die Beschäftigte. Er stellte anhand der Unterlagen und erhobenen Befunde deutliche psychische Beeinträchtigungen fest, die vor allem ihre Durchhaltefähigkeit betrafen. Die Befunde sprachen für eine Anpassungsstörung.

Auch belastende Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz flossen in die Beurteilung ein. Aus sozialmedizinischer Sicht standen die gesundheitlichen Einschränkungen einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit in dieser Praxis entgegen.

Der Medizinische Dienst sah keinen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

Das Gericht musste den Streit um das Attest nicht entscheiden

Das Arbeitsgericht ließ offen, ob die Einwände des Arbeitgebers den Beweiswert der Krankschreibungen tatsächlich erschüttert hatten. Selbst wenn das zuträfe, konnte es seine Überzeugung auf die Begutachtung stützen. Gegen diese Feststellungen hatte der Arbeitgeber keine Einwände erhoben.

Der Streit über die Verlässlichkeit einer Bescheinigung beantwortet also noch nicht die Frage, ob die Beschäftigte tatsächlich krankheitsbedingt ausfiel. Hier überzeugte ein zusätzlicher medizinischer Nachweis. Die Frau behielt deshalb ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Was die zugesprochenen 3.575 Euro umfassen

Der Arbeitsvertrag sah monatlich 3.300 Euro brutto vor. Hinzu kam ein dreizehntes Monatsgehalt, das die Parteien auf zwölf Monate verteilten. Dieser monatliche Anteil von 275 Euro erhöhte die vertragliche Vergütung auf insgesamt 3.575 Euro brutto.

Die zugesprochene Summe betrifft den gesamten September: den Lohn für die beiden tatsächlich gearbeiteten Tage und die Entgeltfortzahlung während der anschließenden Erkrankung. Sie ist weder eine Abfindung noch eine zusätzliche Entschädigung.

Die bereits gezahlten 187,46 Euro netto muss der Arbeitgeber anrechnen; Bruttoanspruch und Nettozahlung dürfen dabei nicht einfach zu einem neuen Bruttobetrag verrechnet werden.

Eine Kündigung beseitigt den Anspruch nicht

Wenn Sie kündigen und während der Kündigungsfrist erkranken, verlieren Sie dadurch nicht automatisch die Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter.

Die gesetzliche Wartezeit von vier Wochen muss erfüllt sein; außerdem können frühere Ausfallzeiten wegen derselben Krankheit eine Rolle spielen.

Allerdings kann die zeitliche Nähe zur Kündigung im Streit um den Nachweis wichtig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine auffällige Übereinstimmung zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist zusammen mit weiteren Umständen den Beweiswert erschüttern kann.

Dann müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist ist für sich genommen aber kein Beleg für eine Täuschung.

Wie genau Gerichte die Begleitumstände prüfen, zeigt auch der bei gegen-hartz.de geschilderte Fall „Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen“. Dort deckten die Atteste nicht die gesamte Kündigungsfrist ab; zudem hatte der Arbeitgeber selbst Hinweise auf eine psychische Erkrankung gegeben. Seine Zweifel überzeugten das Gericht nicht.

Was Sie bei verweigerter Lohnfortzahlung sichern sollten

Bewahren Sie Ihre medizinischen Unterlagen, die Abrechnungen und den Schriftwechsel über die verweigerte Zahlung auf. Wenn bereits eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes vorliegt, kann deren Ergebnis für die Durchsetzung Ihres Anspruchs entscheidend sein.

Auch die Aussage behandelnder Ärzte kann zum Nachweis beitragen. Dafür müssen Sie diese von der Schweigepflicht entbinden.

Eine Diagnose allein erklärt allerdings noch nicht, weshalb Sie Ihre konkrete Arbeit nicht ausüben konnten. Welche Angaben zu Beschwerden und Einschränkungen fehlen können, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Omnibusfahrer, der seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausreichend belegte.

Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die geschuldete Tätigkeit.

Der Arbeitgeber kann bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann darauf verzichten, wenn ihre ärztlichen Unterlagen die medizinischen Voraussetzungen bereits eindeutig belegen.

Das Verfahren läuft über die Krankenkasse; ein Gutachten entscheidet einen späteren Rechtsstreit nicht automatisch.

Wenn während des Streits das Geld fehlt

Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollten Sie zugleich Ihre Krankenkasse informieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Krankengeld bereits vor der siebten Krankheitswoche fließen. Die Kasse prüft den Anspruch selbst; der bloße Zahlungsstopp des Arbeitgebers löst noch keine automatische Überweisung aus.

Zahlt die Krankenkasse, geht ein bestehender Entgeltanspruch bis zur Höhe ihrer Leistung auf sie über. Den verbleibenden Teil können Sie weiterhin geltend machen. Deshalb müssen Krankengeldzahlungen bei einer späteren Lohnklage berücksichtigt werden.

FAQ: Krankschreibung nach der Kündigung Reicht Misstrauen des Arbeitgebers aus, um den Anspruch zu verlieren?

Nein. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Erschüttern konkrete Umstände diesen Beweiswert, können Sie die Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Beweismitteln nachweisen.

Muss der Medizinische Dienst jede angezweifelte Krankschreibung prüfen?

Nein. Eine Begutachtung folgt nicht automatisch auf jeden Streit. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmen, ob die Krankenkasse eine Prüfung veranlasst.

Erhielt die Arbeitnehmerin 3.575 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt?

Nein. Das Gericht sprach ihr die vertragliche Septembervergütung einschließlich der Entgeltfortzahlung zu. Davon geht die bereits geleistete Nettozahlung ab; hinzu kommen die zugesprochenen Zinsen.

Quellen

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25, Urteilswiedergabe bei Rechtsanwälte Kotz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Gesetze im Internet, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gesetze im Internet, § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

 

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