«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter Bürgergeld-Leistungen zurück
Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren.
Eine 16Jahre alte ForderungDas Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte.
Verjährung, Datenschutz und ForderungsfristZu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,:
- Wie ist die Verjährungsfrist?
- Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum gespeichert werden?
- Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren?
Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat.
Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“
Unterlagen sind nicht mehr vorhandenDer damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne.
Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden.
Forderung ist laut Jobcenter berechtigtDas Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist.”
Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 JahrenWann aber gilt eine Forderung als verjährt: “Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben.”
Jobcenter bestreitet VorsatzDen Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: “Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“
Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht.
Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahltAusdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“
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Schwerbehinderung: Betroffene müssen bis zu 12 Monate auf Schutz warten
Wer in Baden-Württemberg einen Schwerbehindertenausweis beantragt, braucht Geduld – und zwar nicht im üblichen Verwaltungsmaß. Viele Betroffene warten ein halbes Jahr, häufig deutlich länger, teilweise über zwölf Monate.
Während die Zahl der Anträge steigt, brechen die Behörden unter dem Personalmangel zusammen. Für die Betroffenen hat das gravierende Folgen: kein Kündigungsschutz, keine Nachteilsausgleiche, kein Zugang zu dringend benötigten Unterstützungsleistungen.
Wenn Akten liegen bleiben: Betroffene warten bis zu einem Jahr oder längerDie offiziellen Angaben aus dem baden-württembergischen Sozialministerium sind eindeutig: Sechs bis neun Monate Bearbeitungszeit „in der Regel“ – und das in einem Bereich, in dem die Betroffenen meist gesundheitlich schwer belastet sind.
Ein Beispiel: Die 58-jährige Sindelfingerin Gisela Meyer wartete sechs Monate auf ihren Bescheid – trotz schwerer Nierenerkrankung und regelmäßiger Dialyse. Zwei Nachfragen beim Amt führten nicht zu Antworten, sondern zu verärgerten Rückmeldungen. Warum ihr Verfahren so lange dauerte, wurde nie erklärt.
Solche Fälle sind kein Einzelfall, sondern Alltag.
Überforderte Ämter, fehlendes Personal – und ein System, das die Menschen alleinlässt35 Landratsämter sind in Baden-Württemberg für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig. Steigende Antragszahlen treffen auf Behörden, die seit Jahren an Kapazitätsgrenzen arbeiten. Der demografische Wandel erhöht den Druck weiter.
Doch Personalmangel ist nur ein Teil des Problems. Viele Verfahren verzögern sich, weil Befundberichte aus Arztpraxen fehlen. Für ein medizinisches Gutachten erhalten Ärztinnen und Ärzte gerade einmal 25 Euro – ein Betrag, der in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Es wird von Fällen berichtet, in denen Ärztinnen und Ärzte mehrfach angeschrieben werden müssen.
Das verzögert die Entscheidung um Monate, die Betroffenen trauen sich aber oft nicht, Druck zu machen – aus Angst, das Verhältnis zur Praxis zu belasten.
Das Ergebnis: Menschen, deren Alltag bereits von Krankheit geprägt ist, hängen in der Warteschleife eines Systems, in dem niemand Verantwortung übernimmt.
Warten ohne Schutz: Für viele geht es um den ArbeitsplatzDie Folgen der Verzögerungen sind alles andere als bürokratisch. Erst mit dem offiziellen Nachweis genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts. Dieser Schutz greift nicht rückwirkend.
Gerade in Zeiten von Stellenabbau kann jeder Monat ohne Bescheid existenzielle Risiken schaffen. Beschäftigte mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen verlieren ohne den Ausweis ihren Status als besonders schutzbedürftig – und damit einen entscheidenden Schutzfaktor auf einem angespannten Arbeitsmarkt.
Auch weitere Nachteilsausgleiche hängen am Ausweis: Behindertenparkplätze, Landesblindengeld, steuerliche Freibeträge, zusätzliche Urlaubstage. All das fällt weg, solange das Amt nicht entscheidet.
Digitale Prozesse existieren – aber nur in wenigen Kreisen. Ein bundesweiter Flickenteppich bleibtZwar können in einigen Landkreisen Baden-Württembergs Anträge bereits online gestellt werden. Doch damit enden die digitalen Möglichkeiten. Eine vollständig digitale Antragstellung existiert nicht. Auch interne Verwaltungsprozesse bleiben analog oder fragmentiert digitalisiert.
Das Sozialministerium verspricht ein neues IT-Fachverfahren, ab 2026 schrittweise eingeführt. Ob es die Verfahren wirklich beschleunigt oder nur neue Insellösungen schafft, bleibt offen. Sicher ist nur: Die Zahl der Anträge steigt weiter, und die Behörden arbeiten bereits jetzt am Limit.
Deutschlandweite Zahlen zeigen dasselbe Bild: Zehn Bundesländer haben nach Angaben des VdK bereits digitale Prozesse eingeführt – andere hinken hinterher. Die Bundesregierung plant zwar einen digitalen Schwerbehindertenausweis bis 2028, doch selbst dieser soll nur zusätzlich zum analogen Format existieren.
Die Frage, die bleibt: Warum dauert ein Prozess, der für Betroffene existenziell ist, länger als die Ausstellung eines Reisepasses – und das seit vielen Jahren, ohne dass sich spürbar etwas verbessert?
Was Betroffene jetzt tun könnenSolange die strukturellen Probleme nicht gelöst sind, stehen Antragstellende vor der Aufgabe, selbst Verzögerungen möglichst zu vermeiden. Dazu gehört, den Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen, vorhandene ärztliche Unterlagen vollständig beizufügen und die Befunde auf das Wesentliche zu begrenzen, damit keine unnötigen zusätzlichen Prüfungen ausgelöst werden.
Diese Maßnahmen können den Prozess zwar etwas verkürzen, ersetzen aber die dringend notwendige grundlegende Reform des Verfahrens nicht.
Fazit: Ein Verwaltungsverfahren auf Kosten der SchwächstenDer Schwerbehindertenausweis soll Menschen schützen, die gesundheitlich besonders belastet sind. Doch das Verfahren, das diesen Schutz ermöglichen soll, wird für viele selbst zur Belastung. Lange Wartezeiten, unklare Abläufe, starre Behördenstrukturen und fehlende Digitalisierung sorgen dafür, dass Betroffene monatelang ohne Rechte bleiben – in einer Lebenssituation, in der jeder Monat zählt.
FAQ: Lange Wartezeiten beim SchwerbehindertenausweisWie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Schwerbehinderung?
In vielen Fällen müssen Betroffene mit sechs bis neun Monaten rechnen, teilweise sogar mit Wartezeiten von einem Jahr und mehr – je nach Auslastung der Versorgungsämter und Vollständigkeit der Unterlagen.
Warum zieht sich das Verfahren so in die Länge?
Mehr Anträge treffen auf zu wenig Personal in den Ämtern. Zusätzlich verzögern sich Verfahren, wenn Befundberichte von Ärztinnen und Ärzten spät oder unvollständig kommen oder weitere Gutachten erforderlich sind.
Welche Nachteile habe ich, wenn ich lange auf den Schwerbehindertenausweis warten muss?
Solange kein Bescheid vorliegt, gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch und keinen Zugang zu Nachteilsausgleichen wie zusätzlichem Urlaub, steuerlichen Freibeträgen oder speziellen Leistungen (z. B. Landesblindengeld, Parkerleichterungen).
Kann ich selbst etwas tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
Ja. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, alle wichtigen Befunde sollten beigelegt und strukturiert eingereicht werden. Nachfragen beim Amt und – mit Fingerspitzengefühl – bei der Arztpraxis können helfen, wenn lange nichts passiert.
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Rente 2026: So wenig bleibt von 1.900 € Rente wirklich übrig
Die Standardrente wird 2026 voraussichtlich weiter steigen. Grundlage dafür ist der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt, der zum 1. Juli 2026 erneut angepasst werden soll.
Modellrechnungen gehen inzwischen von einer Rentenerhöhung von rund 3,7 Prozent aus. Je nach Berechnung läge der Rentenwert damit zwischen etwa 42,16 und 42,30 Euro.
Für die Standardrente – also 45 Entgeltpunkte nach 45 Jahren Arbeit zum Durchschnittsentgelt – ergibt das einen Betrag von knapp 1.900 Euro brutto im Monat. Viele Tabellen rechnen aktuell noch mit einem Rentenwert von 42,16 Euro und kommen so auf 1.897,20 Euro brutto.
Entscheidend ist: Es handelt sich um eine Modellgröße. Nur ein kleiner Teil der Rentnerinnen und Rentner erreicht diese Eckrente überhaupt.
Rentenerhöhung 2026: Mehr Geld – aber nicht für alle gleichDie Rentenanpassung erfolgt zum 1. Juli 2026 auf Basis der Lohnentwicklung. Steigen die Renten wie derzeit prognostiziert um etwa 3,7 Prozent, erhöht sich der Wert eines Entgeltpunkts entsprechend und damit auch jede laufende Rente. Eine Rente von 1.000 Euro würde so rein rechnerisch um rund 37 Euro steigen.
Wichtig ist: Der tatsächliche Zuwachs fällt individuell sehr unterschiedlich aus. Menschen mit wenigen Entgeltpunkten, gebrochenen Erwerbsverläufen oder langen Niedriglohnphasen profitieren in absoluten Zahlen deutlich weniger als diejenigen, die nahe an der Standardrente liegen.
Für viele, die heute schon ergänzende Grundsicherung im Alter beziehen oder knapp darüber liegen, reicht die Rentenerhöhung allein nicht aus, um spürbar mehr Spielraum zu schaffen.
Warum die Standardrente für die meisten unerreichbar bleibtDie Deutsche Rentenversicherung nutzt die Standardrente als Rechengröße: 45 Jahre Beiträge zum Durchschnittsentgelt, ohne längere Unterbrechungen, ohne Minijob- oder Niedriglohnphasen. In der Realität treffen diese Bedingungen nur auf eine Minderheit zu.
Viele Erwerbsbiografien sind von Teilzeit, befristeten Jobs, Erwerbslücken, Zeiten ohne Versicherungspflicht, Kindererziehung oder Pflege geprägt. Gerade bei niedrigen Löhnen führen schon wenige Jahre ohne Beiträge dazu, dass am Ende mehrere Entgeltpunkte fehlen – mit direkten Folgen für die Rentenhöhe.
Hinzu kommt: Wer lange im Niedriglohn arbeitet, sammelt selbst bei durchgehender Beschäftigung nur einen Bruchteil der Entgeltpunkte, die theoretisch möglich wären.
Die Standardrente zeigt deshalb eher, was ein idealtypischer Vollzeit-Lebenslauf in der Rentenversicherung wert ist – sie sagt aber wenig darüber aus, was Menschen mit Bürgergeld-Biografien, Minijobs oder Aufstockung realistisch erwarten können.
Was von der Standardrente netto bleibt – und wie sie zur Grundsicherung stehtVon einer Bruttostandardrente knapp unter 1.900 Euro gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab. Erfahrungswerte aus früheren Jahren zeigen: Bei 45 Entgeltpunkten bleiben netto vor Steuern typischerweise rund 85 bis 90 Prozent der Bruttorente übrig, je nach Krankenkasse, Pflegeversicherungsbeitrag und Wohnort.
Für 2026 wäre damit grob eine Spanne von etwa 1.670 bis 1.700 Euro netto vor Steuern realistisch.
Die Grundsicherung im Alter setzt dagegen am Existenzminimum an. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 weiterhin bei 563 Euro monatlich, hinzu kommen die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und ggf. weitere Leistungen.
Je nach Miete und Heizkosten erreicht die Grundsicherung damit häufig Beträge zwischen rund 1.000 und 1.200 Euro – in teuren Regionen auch mehr.
Damit gilt: Wer die Standardrente erreicht, liegt in vielen Fällen oberhalb der Grundsicherung. Bei sehr hoher Miete oder Schulden kann aber selbst eine Standardrente nicht ausreichen, um ohne ergänzende Leistungen auszukommen. Für Menschen mit deutlich weniger Entgeltpunkten ist das Risiko, im Alter auf Grundsicherung angewiesen zu sein, entsprechend größer.
Rechenbeispiele 2026: Drei Lebensläufe, drei RentenFür die folgenden Rechenbeispiele wird – wie in vielen aktuellen Übersichten – mit einem Rentenwert von 42,16 Euro gearbeitet. Die Werte sind Modellrechnungen, die tatsächlichen Beträge können abweichen, wenn der festgelegte Rentenwert höher oder niedriger ausfällt.
Beispiel 1: Herr M. mit 45 Jahren Erwerbstätigkeit
Herr M. arbeitet 45 Jahre durchgehend und verdient jeweils ungefähr den Durchschnittslohn. Er sammelt 45 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenwert von 42,16 Euro ergibt sich eine Bruttorente von 1.897,20 Euro im Monat. Netto vor Steuern bleiben – abhängig von Kasse und Pflegeversicherung – grob 1.670 bis 1.700 Euro.
Beispiel 2: Frau K. mit längerer Teilzeitphase
Frau K. arbeitet über viele Jahre, davon zwölf Jahre in Teilzeit mit etwa halbem Durchschnittsverdienst. In dieser Zeit sammelt sie nur halbe Entgeltpunkte. Zusammen mit 33 Vollzeitjahren kommt sie auf 39 Entgeltpunkte. Bei 42,16 Euro Rentenwert ergibt das 1.644,24 Euro brutto.
Liegen ihre Wohnkosten hoch oder besteht weiterer Unterstützungsbedarf, kann trotz langer Erwerbsbiografie ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherung im Alter entstehen.
Beispiel 3: Herr B. mit fünf Jahren Erwerbslücke
Herr B. hat fünf Jahre ohne versicherungspflichtige Beschäftigung – etwa durch Krankheit, Selbstständigkeit ohne Rentenbeiträge oder lange Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung. Dadurch bleiben ihm nur 40 Entgeltpunkte. Bei 42,16 Euro ergibt das 1.686,40 Euro brutto. Je nach Miete und eventuellem Zusatzeinkommen kann diese Rente knapp über, aber auch im Bereich der Grundsicherung liegen.
Die Beispiele zeigen: Schon wenige Jahre Teilzeit, Niedriglohn oder Lücken drücken die Rente deutlich. Für viele Menschen, die aktuell Bürgergeld beziehen oder jahrelang aufstocken mussten, ist die Standardrente daher außer Reichweite.
Aktivrente ab 2026: 2.000 Euro steuerfrei – aber längst nicht für alleMit der sogenannten Aktivrente plant die Bundesregierung ab 1. Januar 2026 einen Steuerbonus für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Job bleiben. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat sollen dann lohnsteuerfrei sein, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, für die weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Die Regelung ist vom Kabinett beschlossen, das Gesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren und soll zum Jahresanfang 2026 in Kraft treten.
Wichtig ist die Abgrenzung:
Die Aktivrente richtet sich vor allem an Beschäftigte, die regulär in Rente gehen könnten, ihren Job aber freiwillig fortsetzen. Der steuerfreie Betrag mindert nicht die Bruttorente, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben weiterhin fällig.
Für Minijobs, selbstständige Tätigkeiten ohne entsprechende Beitragspflicht oder bereits sehr geringe Renten bietet die Aktivrente deutlich weniger Vorteile.
Für Menschen mit niedrigem Einkommen kann sich ein längerer Verbleib im Job trotzdem lohnen, weil zusätzliche Entgeltpunkte erworben werden und die spätere Rente steigt. Gleichzeitig bleibt aber die Belastung durch Arbeit im höheren Alter – körperlich wie gesundheitlich – ein Faktor, der individuell gut abgewogen werden muss.
Was Betroffene jetzt konkret tun könnenWer heute noch im Erwerbsleben steht, sollte seine Renteninformation genau prüfen: Wie viele Entgeltpunkte sind bereits vorhanden, welche Lücken tauchen im Versicherungsverlauf auf, wurden Zeiten der Kindererziehung oder Pflege vollständig erfasst? Fehlende Zeiten können nachgemeldet werden und erhöhen im Zweifel die spätere Rente.
Für Menschen, die auf eine sehr niedrige Rente zusteuern, ist die Standardrente vor allem ein Warnsignal: Wer deutlich darunter bleibt, sollte frühzeitig prüfen, ob im Alter ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht, wie hoch das Schonvermögen sein darf und welche Auswirkungen zusätzliches Einkommen – etwa aus Minijobs oder privater Vorsorge – auf Anrechnungen hat.
Gerade bei Verträgen der privaten Altersvorsorge ist entscheidend, ob sie im Alter tatsächlich spürbar mehr bringen als die gesetzliche Grundsicherung, oder ob Auszahlungen vollständig angerechnet werden.
FAQ: Standardrente 2026 – die wichtigsten Fragen auf einen BlickWas bedeutet „Standardrente“ genau?
Die Standardrente ist eine Modellrente mit 45 Entgeltpunkten. Sie geht davon aus, dass jemand 45 Jahre lang zum jeweiligen Durchschnittsentgelt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Sie dient als Vergleichsmaßstab, nicht als typische oder garantierte Rentenhöhe.
Wie hoch fällt die Standardrente 2026 voraussichtlich aus?
Nach aktuellen Modellrechnungen liegt die Standardrente 2026 knapp unter 1.900 Euro brutto. Viele Berechnungen nutzen weiterhin einen Rentenwert von 42,16 Euro und kommen auf 1.897,20 Euro. Neuere Prognosen arbeiten mit einer Rentenerhöhung von etwa 3,7 Prozent und einem Rentenwert von rund 42,30 Euro – die endgültige Festlegung erfolgt aber erst im Frühjahr 2026.
Reicht die Standardrente sicher, um ohne Grundsicherung zu leben?
Eine Standardrente liegt in der Regel über der Grundsicherung im Alter. Ob sie im Einzelfall reicht, hängt aber stark von der Miete, den Heizkosten, Schulden und weiteren Ausgaben ab. In teuren Städten oder bei hohen Wohnkosten kann trotz Standardrente ein Anspruch auf ergänzende Leistungen entstehen.
Wer profitiert von der geplanten Aktivrente?
Die Aktivrente ist vor allem für Menschen interessant, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterarbeiten und dabei bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen können. Wer nur wenige Stunden arbeitet, bereits gesundheitlich stark eingeschränkt ist oder hauptsächlich auf Minijobs angewiesen war, profitiert meist weniger stark.
Was sollten Betroffene jetzt tun, die weit von der Standardrente entfernt sind?
Entscheidend ist, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen, Lücken zu schließen und sich beraten zu lassen, ob später ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.
Wer noch arbeitet, kann versuchen, zusätzliche Entgeltpunkte aufzubauen. Gleichzeitig sollten Verträge der privaten Vorsorge daraufhin geprüft werden, ob sie nach Anrechnung im Alter wirklich ein Plus gegenüber der Grundsicherung bringen.
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Bürgergeld-Regelsatz-Klage scheitert und soll nicht verfassungswidrig sein
Das Bundessozialgericht hat am 2. Dezember 2025 in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Bürgergeld-Regelsätze für das Jahr 2022 verfassungsrechtlich Bestand haben. Der 7. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungen nicht in einer Weise zu niedrig bemessen waren, die das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt.
Die Revisionen scheiterten, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte das Gericht ab. Für die meisten Leistungsberechtigten dürfte diese Entscheidung eine herbe Enttäuschung sein.
Damit endet ein Streit, der sich an einem Jahr entzündete, in dem viele Haushalte einen spürbaren Kaufkraftverlust erlebten. Aus Sicht der Klägerinnen und Kläger und ihrer Unterstützer stand 2022 für eine Entwicklung, die in der Grundsicherung besonders hart durchschlägt: Wenn Preise schneller steigen als pauschalierte Leistungen, vergrößert sich die Lücke zwischen dem, was rechnerisch vorgesehen ist, und dem, was im Alltag tatsächlich bezahlt werden muss.
Drei Verfahren, ein gemeinsamer VorwurfGegenstand der Verfahren mit den Aktenzeichen B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R war die Frage, ob der Staat im Jahr 2022 ausreichend für das Existenzminimum gesorgt hat. Die Fallkonstellationen unterschieden sich, die Richtung der Argumentation war ähnlich: Die Regelbedarfe seien angesichts der Preisentwicklung nicht mehr auskömmlich gewesen. In den Vorinstanzen waren die Klagen abgewiesen worden; in Kassel ging es nun um die verfassungsrechtliche Einordnung.
Das Gericht ließ erkennen, dass es die sozialen und ökonomischen Verwerfungen des Jahres 2022 nicht kleinredet. Es stellte aber zugleich klar, dass hohe Inflation allein noch nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit führt. Entscheidend war aus Sicht des Senats, ob die Leistungen „evident“ unzureichend waren, also ob sie offensichtlich und unter Berücksichtigung des Gesamtleistungssystems die Sicherung des Existenzminimums verfehlten.
Inflation trifft auf zeitverzögerte AnpassungIm Verlauf des Jahres 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise deutlich; das Bundessozialgericht spricht von rund zwölf Prozent. Dem stand eine Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 von lediglich 0,76 Prozent gegenüber. Diese Diskrepanz war der Ausgangspunkt der Klagen und zugleich der Hintergrund für die gesellschaftliche Debatte, die das Jahr über die Gerichte hinaus begleitete.
In der Grundsicherung wirkt eine solche Dynamik besonders schnell. Wer über Reserven verfügt, kann Preisspitzen überbrücken, Kaufentscheidungen verschieben oder teurere Phasen abfedern.
Wer ohnehin alles für Miete, Energie, Essen und Alltag ausgeben muss, spürt steigende Preise unmittelbar. Genau dieser Realitätscheck war es, den Klägerinnen und Kläger in den Verfahren einforderten: Die Berechnungsverfahren mögen formal korrekt sein, argumentierten sie sinngemäß, doch sie könnten in Krisenjahren am tatsächlichen Bedarf vorbeilaufen.
Warum das Bundessozialgericht die Regelbedarfe 2022 nicht als verfassungswidrig bewertetDer 7. Senat verneinte eine verfassungswidrige Unterbemessung und stützte sich dabei auf mehrere Überlegungen. Zum einen stellte das Gericht trotz des Kaufkraftverlusts fest, dass die Regelbedarfe nicht in einer Weise zu niedrig waren, die als offensichtlich unzureichend gelten müsste. Das ist eine Aussage, die den sozialen Druck des Jahres nicht bestreitet, aber die verfassungsrechtliche Schwelle nicht überschritten sieht.
Zum anderen betrachtete der Senat nicht allein die pauschalierten Regelbedarfe. Für die Sicherung des Existenzminimums, so die Argumentation, ist das gesamte Leistungsgefüge maßgeblich. Dazu zählen im System des SGB II etwa Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie weitere bedarfsbezogene Instrumente.
Mit dieser Gesamtbetrachtung schiebt das Gericht einer rein rechnerischen Gegenüberstellung von Preisindex und Regelbedarf einen Riegel vor und rückt die Funktionsweise der Grundsicherung als zusammengesetztes Leistungspaket in den Vordergrund.
Entscheidend wurde zudem der Blick auf die Reaktion des Gesetzgebers. Die Preissteigerungen seien im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt und besonders stark aufgetreten, auch in Verbindung mit den wirtschaftlichen Folgen des Kriegs gegen die Ukraine.
Der Gesetzgeber habe darauf zeitnah mit einer Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Nach der Darstellung des Bundessozialgerichts glich diese Zahlung den Kaufkraftverlust im ersten Halbjahr 2022, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1, rechnerisch aus, der vom Gericht mit rund 85 Euro beziffert wurde.
Schließlich verwies der Senat auf die Reform der Fortschreibung, die zum 1. Januar 2023 in eine deutliche Erhöhung der Regelbedarfe mündete. Für die Regelbedarfsstufe 1 nennt das Gericht eine Erhöhung um 11,8 Prozent. In der Zusammenschau dieser Maßnahmen sah das Bundessozialgericht eine ausreichende Reaktion auf ein außergewöhnliches Inflationsgeschehen.
Einmalzahlung im Sommer 2022: Brücke über eine AusnahmesituationBesonders umstritten war in den Verfahren die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Kritiker sahen darin ein politisches Signal ohne ausreichende Wirkung, zudem wurde die Zweckbestimmung im Gesetzestext – Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – als nicht passend zur Inflationslage gelesen.
Das Bundessozialgericht hat die Zahlung dennoch als Bestandteil der Gesamtsicherung betrachtet und im Ergebnis als geeignet bewertet, den kurzfristigen Kaufkraftverlust im ersten Halbjahr zu kompensieren.
Damit nimmt der Senat eine Sicht ein, die in der sozialpolitischen Praxis häufig ist: Wenn ein außergewöhnlicher Preisschock eintritt, kann der Gesetzgeber vorübergehend mit Sonderinstrumenten reagieren, ohne sofort die gesamte Fortschreibungslogik umzuwerfen.
Die Kehrseite bleibt, dass Einmalzahlungen je nach Haushaltssituation, Zeitpunkt der Belastung und Preisstruktur sehr unterschiedlich wirken können. Was rechnerisch einen Durchschnitt ausgleicht, kann im Alltag eines konkreten Haushalts nicht zwingend deckungsgleich ankommen.
Keine Vorlage nach Karlsruhe: Was das rechtlich bedeutetWeil der 7. Senat keinen Verfassungsverstoß erkannte, setzte er die Verfahren nicht aus und legte sie nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Diese Entscheidung ist mehr als eine Formalie: Ohne Vorlage kommt es nicht zu einer verfassungsrechtlichen Grundsatzprüfung durch Karlsruhe in diesen Verfahren.
Gleichwohl ist damit nicht entschieden, dass es verfassungsrechtlich nie Fragen zur Regelbedarfsbemessung geben kann. Betroffene können grundsätzlich weiterhin Verfassungsbeschwerde erheben, sie trägt allerdings ein hohes Risiko und muss strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Nach Berichten über die Entscheidung wird geprüft, ob dieser Weg beschritten wird.
Folgen für Betroffene: Keine rückwirkende Erhöhung, aber weiter Streit um AngemessenheitUnmittelbar bedeutet die Kasseler Entscheidung, dass für das Jahr 2022 keine nachträgliche Erhöhung der Regelbedarfe aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwarten ist.
Für viele Leistungsberechtigte, die die Preissteigerungen eher als dauerhaften Einschnitt denn als vorübergehende Delle erlebt haben, wird das Urteil daher zurecht als ernüchternd wahrgenommen werden.
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150 Euro Weihnachtsbonus für Bürgergeld oder Sozialhilfe Bezieher – so gehts
Die Weihnachtszeit belastet Bürgergeld-Bezieher. Unterstützung ist wichtiger ist denn je. Für viele Menschen, die Bürgergeld beziehen, bedeutet die Weihnachtszeit vor allem zusätzlichen Stress. Doch jetzt gibt es die Möglichkeit einen Weihnachtsbonus in Höhe von 150 Euro zu erhalten. Wie das geht erfahrt hier oder in diesem Video:
Weihnachtsbonus für Bürgergeld oder Sozialhilfe Bezieher Kein Geld für GeschenkeWährend andere Geschenke kaufen oder Reisen zur Familie planen, bleibt für Bürgergeld-Bezieher oft unklar, wie die Mehrkosten überhaupt bezahlt werden sollen. Geschenke für Kinder, ein festliches Essen oder die Fahrt zu Verwandten liegen für viele außerhalb jedes finanziellen Spielraums. Bis 2005 gab es zur Sozialhilfe noch einen kleinen Weihnachtsbonus, doch seit Hartz IV ist diese Unterstützung weggefallen.
Die Lage verschärft sichMit den steigenden Strom- und Lebensmittelpreisen verschärft sich die Lage jedes Jahr weiter. Besonders die 1,9 Millionen Kinder und Jugendlichen in Bürgergeld-Haushalten spüren die Auswirkungen deutlich, denn gerade zur Weihnachtszeit wird der Unterschied zu besser gestellten Familien besonders sichtbar.
Sanktionsfrei setzt ein Zeichen der Solidarität: ein Weihnachtsbonus für mehr TeilhabeIn dieser schwierigen Situation schenkt Sanktionsfrei e.V. auch 2025 wieder einen Weihnachtsbonus von 150 Euro. Der Verein zeigt damit, wie wichtig echte Solidarität und gesellschaftliche Teilhabe für Menschen im Bürgergeld-Bezug sind.
Der Bonus soll Familien ermöglichen, sich in der Weihnachtszeit etwas zu gönnen und ihren Kindern ein schönes Fest zu bereiten. Viele Empfängerinnen und Empfänger berichten jedes Jahr, wie sehr diese Unterstützung entlastet und wie viel Hoffnung sie schenkt.
Sanktionsfrei und Gegen-Hartz.de machen den Anfang – jetzt seid Ihr gefragtSanktionsfrei legt zum Start der Aktion bereits 3000 Euro in den Spendentopf. Damit können 20 Bürgergeld-Beziehende sicher einen Weihnachtsbonus von 150 Euro erhalten.
Die Redaktion Gegen-Hartz.de hat ebenfalls bereits 2000 Euro gespendet, so dass mittlerweile schon 30 Familien geholfen werden kann.
Damit es nicht bei diesen 30 bleibt, benötigt die Initiative Unterstützung aus der Bevölkerung. Jede Spende mit dem Betreff „Weihnachtsbonus“ fließt ohne Abzüge vollständig an die Empfängerinnen und Empfänger.
Wann ist Stichtag?Am 11. Dezember 2025 wird das gesamte Spendengeld per Zufallsprinzip an die angemeldeten Haushalte verteilt. Auf diese Weise haben alle die gleiche Chance, unabhängig von ihren individuellen Lebensumständen.
Anmeldung für Bürgergeld-Bezieher: So funktioniert esTeilnehmen können alle Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen. Die Anmeldung ist vom 2. Dezember 2025 bis zum 11. Dezember 2025 um 12:00 Uhr möglich.
Die Registrierung erfolgt online über die Plattform von Sanktionsfrei unter https://sanktionsfrei.de/xmas. Der Anmeldevorgang dauert nur wenige Minuten und ist bewusst einfach gehalten.
Jeder Haushalt darf nur einmal teilnehmen, damit möglichst viele Menschen die Chance auf Unterstützung erhalten. Der Bonus ist zweckfrei nutzbar und kann für Geschenke, Lebensmittel oder andere dringende Ausgaben verwendet werden.
Spenden für mehr Weihnachtsfreude: So unterstützt Ihr die AktionWer die Aktion unterstützen möchte, kann direkt an die folgende Bankverbindung spenden: Sanktionsfrei e.V., IBAN: DE53 4306 0967 1181 4587 00, BIC: GENODEM1GLS, Betreff: Weihnachtsbonus.
Jeder gespendete Euro kommt ohne Abzüge bei Bürgergeld-Beziehern an. Viele kleine Beiträge können gemeinsam Großes bewirken und echte Weihnachtsfreude ermöglichen.
Gemeinsam ein warmes, würdiges Weihnachtsfest ermöglichenWeihnachten ist für viele die emotional bedeutendste Zeit des Jahres. Für Bürgergeld-Bezieher ist es jedoch oft auch die herausforderndste Zeit. Mit dem Weihnachtsbonus von Sanktionsfrei können wir gemeinsam dazu beitragen, Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen zu entlasten. Jede Spende zeigt: Niemand muss die Weihnachtszeit allein durchstehen.
FAQ: Weihnachtsbonus für Bürgergeld-BezieherWer kann den Weihnachtsbonus erhalten?
Teilnahmeberechtigt sind alle Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen. Die Teilnahme ist unabhängig von Alter, Familienstand oder Haushaltsgröße.
Wie melde ich mich an?
Die Anmeldung erfolgt vom 2. Dezember 2025 bis zum 11. Dezember 2025 um 12:00 Uhr online über https://sanktionsfrei.de/xmas. Die Registrierung ist kostenfrei und dauert nur wenige Minuten.
Wie wird der Weihnachtsbonus ausgezahlt?
Die Auszahlung findet am 11. Dezember 2025 statt. Der gesamte Spendenbetrag wird per Zufallsprinzip unter allen angemeldeten Haushalten verteilt.
Warum erfolgt die Verteilung per Zufallsprinzip?
Da die Nachfrage größer ist als das Spendenvolumen, sorgt das Zufallsverfahren für eine faire und transparente Verteilung. Jeder Haushalt hat somit die gleiche Chance.
Kann ein Haushalt mehrfach teilnehmen?
Nein. Pro Haushalt ist nur eine Anmeldung erlaubt, damit möglichst viele Menschen die Möglichkeit auf einen Bonus erhalten.
Sind meine Daten sicher?
Ja. Alle persönlichen Daten werden ausschließlich für die Abwicklung des Weihnachtsbonus verwendet. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben.
Wofür darf der Bonus genutzt werden?
Der Bonus ist zweckfrei und kann für alle notwendigen oder schönen Ausgaben genutzt werden. Ob Geschenke, Essen, Kleidung oder Fahrtkosten – das entscheidet jede Person selbst.
Kommt meine Spende wirklich an?
Ja. Jede Spende mit dem Betreff „Weihnachtsbonus“ wird vollständig und ohne Verwaltungskosten an Bürgergeld-Bezieher weitergegeben. Sanktionsfrei garantiert eine transparente und direkte Weiterleitung der Gelder.
Der Beitrag 150 Euro Weihnachtsbonus für Bürgergeld oder Sozialhilfe Bezieher – so gehts erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neues Rentenpapier: Länger Arbeiten und weniger Rente
Die Bundesregierung plant offenbar Änderungen bei der Rente, die über das jüngst verabredete Rentenpaket hinausgehen. Ein internes Begleitpapier zum Rentenpaket zeigt erstmals, wie weitreichend eine geplante Reform ausfallen könnte.
Der interne Text beschreibt Entscheidungen, die Millionen Bürger direkt betreffen: längeres Arbeiten, höhere Beiträge, neue Rentenformeln und eine grundlegende Neuordnung privater und betrieblicher Vorsorge.
Was das Rentenpaket 2025 bereits regelt – und was offenbleibtDas Rentenpaket 2025 verfolgt, zumindest in den vorliegenden Darstellungen der Bundesregierung, ein doppeltes Ziel: Stabilität für Rentnerinnen und Rentner sowie Planungssicherheit für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Im Mittelpunkt steht die Verlängerung der sogenannten Haltelinie, die verhindern soll, dass das Rentenniveau bis 2031 unter 48 Prozent sinkt. Hinzu kommen Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten, die die bisherige Ungleichbehandlung zwischen vor und nach 1992 geborenen Kindern beenden sollen. Außerdem enthält das Paket arbeitsrechtliche Änderungen, die eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtern sollen.
Flankiert wird dieses Paket durch zusätzliche Vorhaben, die nicht unmittelbar die Rentenformel ändern, aber die Arbeitswelt im Rentenalter beeinflussen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die geplante „Aktivrente“, die Anreize für freiwilliges Weiterarbeiten setzen soll – unter anderem über steuerliche Entlastungen für Einkommen nach Überschreiten der Regelaltersgrenze. Damit wird klar: Schon das aktuelle Paket ist nicht ausschließlich Rentenrecht, sondern auch Arbeitsmarktpolitik.
Die Regierung denkt die Rente komplett neuDie neue Rentenkommission entwickelt derzeit ein Konzept, das die Altersvorsorge erstmals als Gesamtsystem betrachten soll. Sie plant eine Kennziffer, die alle drei Säulen – gesetzlich, betrieblich, privat – zusammenführt und den tatsächlichen Versorgungsgrad sichtbar macht.
Sie sucht Wege, wie Menschen mit mittleren und niedrigen Einkommen ihren Lebensstandard im Alter sichern können. Damit rückt die Politik von der bislang isolierten Betrachtung der gesetzlichen Rente ab.
Längeres Arbeiten rückt näherWorum geht es im Kern? Das Papier zeigt klar: Die Lebensarbeitszeit steht im Zentrum. Die Kommission plant flexiblere Übergänge, bessere Anerkennung früher Erwerbsstarts und langer Beitragsjahre.
Gleichzeitig gewinnt ein späterer Renteneintritt an Wahrscheinlichkeit, und das bedeutet über das 67. Lebensjahr hinaus. Dazu dienen finanzielle Einschränkungen, die stärker sind als bisher. Neue Regeln sollen höhere Abschläge ermöglichen, wenn Beschäftigte früher gehen.
Dämpfer bei Rentenerhöhungen – Chance auf stabile GrundsicherungDie Regierung prüft, ob Renten künftig an die Inflation statt an die Löhne gekoppelt werden. Ein möglicher Nachholfaktor könnte Rentensteigerungen in wirtschaftlich schwachen Jahren bremsen.
Gleichzeitig denkt die Kommission über eine armutsfeste Mindestrente nach. So entstehen einerseits gedämpfte Perspektiven für hohe Renten, aber anderererseits bessere Aussichten für Geringverdiener.
Private Vorsorge: Mehr Kapitalmarkt, weniger GarantienDie Reform setzt stärker als bisher auf Kapitalmarkterträge. Die Kommission untersucht ein standardisiertes Vorsorgeprodukt ohne Garantien, das Renditen steigern soll. Damit verlagert sich Verantwortung auf die Sparer, die künftig stärker in Wertpapiere investieren sollen.
Betriebsrente könnte zur Pflicht werdenDie betriebliche Altersvorsorge rückt deutlich in den Fokus. Die Kommission prüft obligatorische Elemente, neue Fördermodelle für Geringverdiener und eine stärkere Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen. Neue Regeln sollen die steuerliche Förderung vereinfachen und die Betriebsrente für mehr Menschen öffnen.
Breitere Finanzierung – auch Beamte und Politiker im BlickDie Kommission soll klären, wie das Rentensystem langfristig stabil bleibt. Die Regierung erwägt, weitere Einkommensarten wie Kapitalerträge in die Beitragsbemessung einzubeziehen. Erstmals schafft das von der Kommission erdachte Konzept die seit langem öffentlich diskutierte Möglichkeit, Beamte, Abgeordnete und andere bislang ausgenommene Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen.
Was ist positiv an den Konzepten der Rentenreform?Die Reformideen schaffen erstmals einen ganzheitlichen Blick auf die Altersvorsorge. Die Regierung löst sich von der bisherigen Flickpolitik und entwickelt ein System, das alle drei Säulen miteinander verknüpft.
Die geplante Gesamtkennziffer zeigt künftig transparenter, wie viel Versorgung Menschen tatsächlich erreichen. Damit verbessert die Politik die Vergleichbarkeit und ermöglicht präzisere Entscheidungen.
Besonders für mittlere und niedrige Einkommen steigt die Chance, den Lebensstandard im Alter zu halten. Die Kommission arbeitet an Modellen, die diese Gruppen gezielt stärken.
Mit der Idee einer möglichen Mindestrente rückt ein wirksamer Schutz vor Altersarmut in Reichweite. Dieser Schritt würde die untere Hälfte der Rentenempfänger deutlich entlasten.
Eine breiter aufgestellte Finanzierung verteilt Verantwortung auf mehr Schultern. Wenn auch bislang ausgenommene Gruppen einbezahlen, gewinnt das System langfristig Stabilität. Zudem eröffnen kostengünstige staatlich geförderte Standardprodukte bessere Renditechancen für die private Vorsorge. Bürger könnten dadurch einfacher und effizienter Vermögen fürs Alter aufbauen.
Was ist an den Ideen der Rentenreform kritisch zu sehen?Ein höheres Rentenalter belastet besonders Menschen, die körperlich arbeiten oder früh ins Berufsleben eingestiegen sind. Viele Beschäftigte zweifeln, ob sie gesundheitlich überhaupt länger durchhalten können.
Gedämpfte Rentensteigerungen könnten den Abstand zwischen Lebenshaltungskosten und Renten weiter vergrößern. Besonders in Phasen hoher Inflation entsteht so zusätzlicher Druck auf Rentnerinnen und Rentner.
Die stärkere Ausrichtung auf Kapitalmarktprodukte erhöht das Risiko für Sparer. Ohne Garantien schwanken Renditen deutlicher, und Verluste lassen sich nicht ausschließen.
Pflichtnahe Betriebsrenten belasten Arbeitgeber, vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Sie könnten zusätzliche Bürokratie und höhere Lohnnebenkosten fürchten.
Auch Beitragserhöhungen bleiben möglich und treffen unmittelbar die Beschäftigten. In der Summe tragen viele Reformideen das Potenzial, Arbeitnehmer stärker zu belasten. Sie schaffen zwar langfristige Stabilität, verlangen aber kurzfristig hohe Bereitschaft, Opfer zu akzeptieren.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zur möglichen RentenreformWas bedeutet die Reform für mein Rentenalter?
Die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Beschäftigte länger arbeiten müssen. Die Kommission prüft neue Regeln für Renteneintritt und Abschläge.
Steigen meine Rentenbeiträge?
Das Papier schließt Beitragserhöhungen nicht aus. Gleichzeitig sollen mehr Einkommensarten zur Finanzierung beitragen.
Bekommen Geringverdiener künftig mehr Sicherheit?
Möglicherweise ja. Die Politik erwägt eine armutsfeste Mindestrente und Verbesserungen bei der Grundrente.
Wird private Vorsorge riskanter?
Die Reform setzt stärker auf Kapitalmarktprodukte ohne Garantien. Das erhöht die Renditechancen, aber auch das Risiko.
Müssen Beamte und Politiker künftig einzahlen?
Die Kommission prüft diese Option ausdrücklich. Eine Umsetzung wäre politisch umkämpft, aber möglich.
Das geheime Begleitpapier zeigt eine Rentenreform, die das komplette System neu ordnen könnte. Die Bundesregierung verlässt traditionelle Denkweisen und sucht ein Modell, das länger arbeiten lässt, breiter finanziert und gezielter absichert.
Beschäftigte müssen mit mehr Belastungen rechnen: höheres Rentenalter, geringere Rentendynamik und mögliche Beitragserhöhungen. Gleichzeitig wächst die Chance auf mehr Gerechtigkeit – etwa durch eine Mindestrente oder die Einbeziehung bislang privilegierter Gruppen.
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So hoch sollte die Abfindung nach einer Kündigung mindestens sein
Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist.
Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird.
Kündigungsschutzklage der erste Weg zur AbfindungMit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das “Klima” zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart.
Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein?Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.
“Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.”
Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.
Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.
So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen:
In der Firma gearbeitet (Jahre) Monatsgehälter Durchschnittsverdienst* Ost Durchschnittsverdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 EuroOhne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. “Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen,” sagt Lange.
Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung“Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt”, berichtet der Anwalt.
Muss eine Abfindung versteuert werden?Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden.
Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird – unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt.
Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.
Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt.
Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.
Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung:
Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem EinkommenHerr Müller hat 2022 weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.
1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000(40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416) 22.080
Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.
Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres EinkommenHerr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:
1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000(0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207) 11.035
Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?
Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 BezugHerr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.
1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt
Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist.
Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag“Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird”, mahnt Lange.
Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können.
Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”.
Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht.
Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt.
Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln.
Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur AbfindungWird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!”
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt.
Sofort arbeitssuchend meldenSpätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.
Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist.
Anmerkung zum Artikel: Die Fünftel-Regelung wurde – anders als im Artikel erwähnt, wieder abgeschafft. Mehr dazu hier: Abfindung nach Kündigung: Fünftelregelung wird in der jetzigen Form abgeschafft
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Wieviel darf mein Kind verdienen um noch Kindergeld zu bekommen?
Viele Eltern vermuten, es gebe beim Kindergeld eine feste Verdienstgrenze für Kinder. Diese Logik gehörte früher tatsächlich zur Praxis, gilt aber heute in dieser Form nicht mehr. Beim Kindergeld wird grundsätzlich nicht danach gefragt, wie viel Ihr Kind im Monat oder Jahr verdient.
Entscheidend ist vielmehr, ob Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz und die Familienkasse an Alter und Ausbildungs- beziehungsweise Lebenssituation knüpfen. In bestimmten Konstellationen spielt dann nicht das Einkommen, sondern der Umfang einer Erwerbstätigkeit eine Rolle – vor allem bei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium.
Kindergeld bis 18: Nebenjob und hohes Einkommen ändern am Anspruch nichtsSolange Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist, ist die Lage vergleichsweise eindeutig: Kindergeld gibt es in der Regel unabhängig davon, ob Ihr Kind nebenbei arbeitet und wie viel dabei zusammenkommt.
Ein Schülerjob, Ferienarbeit oder ein gut bezahlter Nebenjob sind für den Kindergeldanspruch an sich nicht das Problem. Wichtig ist vielmehr, dass die allgemeinen Voraussetzungen (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, Zuordnung des Kindes zum Haushalt, Berechtigung der antragstellenden Person) erfüllt sind.
Kindergeld ab 18: Die Regeln werden genauer – und das Alter zähltMit dem 18. Geburtstag läuft Kindergeld nicht automatisch „einfach weiter“, sondern hängt an der Lebenssituation des Kindes. Typischerweise bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen, wenn Ihr Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet.
Die Familienkasse formuliert es so, dass Kindergeld möglich ist, wenn das volljährige Kind „zum ersten Mal“ eine Ausbildung oder ein Studium absolviert.
Auch Übergangsphasen sind berücksichtigt: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, kann Kindergeld weitergezahlt werden, solange diese Übergangszeit eine bestimmte Dauer nicht überschreitet.
Ebenso kann ein Anspruch bestehen, wenn Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat und nachweislich sucht, oder wenn es unter 21 ist, arbeitslos ist und arbeitssuchend gemeldet ist. Freiwilligendienste können ebenfalls kindergeldrechtlich begünstigt sein.
Für Kinder mit einer Behinderung gelten Sonderregeln, die eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus ermöglichen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Das 25. Lebensjahr endet kindergeldrechtlich nicht „irgendwann im 25. Jahr“, sondern mit dem Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag.
Der entscheidende Punkt bei der Frage nach dem Verdienst: Erstausbildung versus zweite AusbildungDie häufigste Fehlerquelle liegt in der Unterscheidung zwischen einer ersten Ausbildung (inklusive erstem Studium) und einer weiteren Qualifikation danach.
Solange es um die erste Berufsausbildung oder das erste Studium geht, ist der Verdienst Ihres Kindes für den Kindergeldanspruch typischerweise unerheblich. Ihr Kind kann also auch nennenswert verdienen, ohne dass allein deshalb das Kindergeld wegfällt.
Anders wird es, wenn Ihr Kind bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat – etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen ersten Studienabschluss – und anschließend noch eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder ein weiteres Studium anschließt. Dann prüft die Familienkasse zusätzlich, ob Ihr Kind „nebenher“ in relevantem Umfang erwerbstätig ist.
Die 20-Stunden-Regel: Nicht das Gehalt ist heikel, sondern die ArbeitszeitBei einer zweiten Ausbildung oder einem weiteren Studium gilt: Kindergeld gibt es grundsätzlich weiter, wenn die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Die Familienkasse bringt den Kern dieser Logik in einem Satz auf den Punkt: „Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.“ Entscheidend ist also nicht die Summe auf der Gehaltsabrechnung, sondern die Frage, ob der Job zeitlich so dominiert, dass Ausbildung oder Studium nicht mehr als Hauptsache erscheinen.
Besonders relevant ist das in der Praxis bei Konstellationen wie „Bachelorabschluss, dann Master – und parallel ein größerer Job“. Wer nach dem ersten Abschluss dauerhaft über 20 Stunden pro Woche arbeitet, riskiert den Kindergeldanspruch für diese Phase.
Minijobs sind in diesem Zusammenhang meist unproblematisch, weil sie bereits von ihrer typischen Ausgestaltung her selten in eine regelmäßige Arbeitszeit jenseits der 20 Wochenstunden führen. Auch hier gilt: Nicht der Verdienst ist der Prüfstein, sondern die regelmäßige Wochenarbeitszeit.
Wenn Studium und Beruf ineinandergreifen: Warum die Abgrenzung manchmal kompliziert wirdIn der Realität verlaufen Bildungswege nicht immer streng in einem Block. Ob ein weiterer Abschnitt noch zur „Erstausbildung“ zählt oder bereits als „Zweitausbildung“ gilt, kann eine juristisch bedeutsame Weiche sein. Bei mehrstufigen Qualifikationen, etwa Bachelor und Master, kommt es häufig darauf an, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das Gesamtziel erkennbar aufeinander aufbaut.
Je nachdem, wie der Übergang gestaltet ist, kann eine Familienkasse den Master eher als Fortsetzung einer einheitlichen Ausbildung werten – oder als zweiten Ausbildungsgang, bei dem dann die Erwerbstätigkeit in Stunden relevant wird.
In Zweifelsfällen lohnt es sich, die Argumentation in Unterlagen sauber abzubilden: Immatrikulationsbescheinigungen, Studienverlaufspläne, Bewerbungsfristen, Zusagen und der zeitliche Übergang zwischen Abschnitten sind in der Praxis oft das Material, mit dem sich ein Zusammenhang plausibel machen lässt.
Typische Alltagssituationen – und was sie für das Kindergeld bedeutenWenn eine 17-jährige Schülerin regelmäßig jobbt und im Monat sehr gut verdient, ist das für das Kindergeld in der Regel kein Störfaktor. Der Anspruch hängt nicht daran, ob sie 200 Euro oder 1.200 Euro im Monat einnimmt.
Wenn ein 19-jähriger Student im ersten Studium am Wochenende und in den Semesterferien arbeitet und dadurch zeitweise erstaunlich hohe Einnahmen erzielt, ist die Höhe dieser Einnahmen kindergeldrechtlich nicht das Hauptthema. Relevanter wird die Frage erst, wenn das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben wird oder formell endet.
Wenn eine 23-jährige Absolventin nach dem Bachelor einen Master beginnt und gleichzeitig einen Job mit 25 Wochenstunden annimmt, ist nicht ihr Gehalt das Risiko, sondern die regelmäßige Überschreitung der 20-Stunden-Schwelle, sofern der Master als weiterer Ausbildungsabschnitt nach einem ersten Abschluss gewertet wird.
Meldepflichten, Nachweise und Rückforderungen: Hier passieren die teuren FehlerDie Familienkasse verlangt ab 18 regelmäßig Nachweise zur aktuellen Lebenssituation, etwa Schulbescheinigungen, Immatrikulationsnachweise, Ausbildungsverträge oder Bestätigungen über Ausbildungsplatzsuche. Änderungen müssen zeitnah gemeldet werden, etwa Ausbildungsende, Studienabbruch, Fachwechsel mit Unterbrechung oder eine Ausweitung der Arbeitszeit. Unterbleibt das, kann Kindergeld zurückgefordert werden – nicht selten mehrere Monate auf einen Schlag.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestand, wird Kindergeld rückwirkend nicht unbegrenzt ausgezahlt.
Die Auszahlung ist rückwirkend auf die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Wer also zu spät beantragt oder eine Fortsetzung zu spät nachweist, verliert unter Umständen Geld, obwohl der Anspruch an sich bestanden hätte.
Kindergeldhöhe und AusblickDer Kindergeldanspruch wird gern mit der Höhe verwechselt. Für das Verständnis Ihrer Frage ist die Summe zwar nicht entscheidend, aber als Orientierung hilfreich: Der staatliche Betrag ist einheitlich pro Kind festgelegt und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Für 2025 beträgt er 255 Euro pro Kind und Monat; ab 1. Januar 2026 ist eine Anhebung auf 259 Euro pro Kind und Monat vorgesehen.
Fazit: Ihr Kind darf „viel“ verdienen – aber nach dem ersten Abschluss wird die Arbeitszeit zur StellschraubeWenn Sie wissen möchten, „wie viel“ Ihr Kind verdienen darf, lautet die heutige Antwort in aller Regel: Es gibt keine feste Verdienstobergrenze, die den Kindergeldanspruch automatisch beendet. Kritisch wird es nicht wegen Eurobeträgen, sondern wegen der Frage, ob und in welchem Umfang Ihr Kind neben einer weiteren Ausbildung erwerbstätig ist.
Spätestens nach einem ersten Abschluss sollten Sie daher nicht die Gehaltsabrechnung, sondern den Arbeitsvertrag und die Wochenstunden im Blick behalten – und jede relevante Änderung zügig an die Familienkasse melden.
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Bürgergeld: Rechtswidrige Anrechnung von Kindergeld trotz Weisungen an das Jobcenter
Keine fiktive Anrechnung des Kindergeldes an das Bürgergeld trotz einer verbindlichen Weisungslage des Jobcenters, wenn die Familienkasse nicht mitwirkt. Denn das SGB II kennt keine “fiktive Einkommensanrechnung”.
1. In der mangelnden Mitwirkungshandlung gegenüber einem Dritten, hier der Familienkasse, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II vor.
2. Eine wesentliche Änderung kann auch nicht entsprechend der Rechtsauffassung des Jobcenters darin gesehen werden, dass nunmehr wegen mangelnder Mitwirkungshandlungen des Leistungsbeziehers (LB) Kindergeld fiktiv anzurechnen wäre, weil es – hätte der LB entsprechend mitgewirkt – ihm als Einkommen gezahlt worden wäre, er somit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert hätte.
Dieses Vorgehen mag der Weisungslage des Jobcenters entsprechen, ist jedoch rechtswidrig.3. Denn maßgebend ist allein der tatsächliche Zufluss von anderen Leistungen oder von Einkommen.
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass die Minderung eines Bedarfes anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R).
Begründung:Das Jobcenter ist der Auffassung, der Antragsteller müsse sich seine mangelnde Mitwirkungshandlung gegenüber der Familienkasse, die in dem mangelnden Nachweis seiner Ausbildungssuche bestanden habe, zurechnen lassen.
Fiktive Anrechnung von Kindergeld sei statthaft bei mangelnder MitwirkungDer Antragsteller habe seine Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Familienkasse nicht ausreichend erfüllt, was gemäß § 5 Abs. 3 SGB II dazu führe, das ihm ggfs. zustehende, jedoch nicht bewilligte, Kindergeld fiktiv auf seine Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.
Weisungslage des Jobcenters ermächtigt ihre Sachbearbeiter zur fiktiven Anrechnung von Einkommen bei unterlassener MitwirkungHierbei handele es sich zu der fiktiven Anrechnung des Kindergeldes um eine verbindliche Weisungslage, von welcher der Beklagte nicht abweichen könne.
Dem ist das Gericht trotz der Weisungslage des Jobcenters aber nicht gefolgt und das zu Recht
Denn in der mangelnden Mitwirkungshandlung gegenüber einem Dritten, hier der Familienkasse, liegt eine wesentliche Änderung nicht.
Es lag keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II vorEine wesentliche Änderung der Verhältnisse beim Antragsteller kann auch nicht entsprechend der Rechtsauffassung des Jobcenters darin gesehen werden, dass nunmehr wegen mangelnder Mitwirkungshandlungen des Klägers Kindergeld fiktiv anzurechnen wäre.
Weil es – hätte der Kläger entsprechend mitgewirkt – ihm als Einkommen gezahlt worden wäre, er somit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert hätte.
Dieses Vorgehen mag der Weisungslage des JobCenters entsprechen, ist jedoch rechtswidrig
Denn maßgebend ist allein der tatsächliche Zufluss von anderen Leistungen oder von Einkommen.
Es entspricht gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass die Minderung eines Bedarfes anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R – )
Kein tatsächlicher Zufluss von KindergeldDa dem Antragsteller keine Kindergeldleistungen zugeflossen sind, ist es bei ihm nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch tatsächlich nicht anzurechnen.
Zweifel an diesem Ergebnis bestehen zur vollen Überzeugung der Kammer angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. auch BSG, Urteil vom 14.03.2012, B 14 AS 98/11 R – ) nicht.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef BrockFiktives Einkommen kennt das SGB II nicht.
So kann auch ein fiktiver Unterhalt, eine fiktive Rente oder Kinderzuschlag nicht angerechnet werden, wenn es tatsächlich nicht gezahlt wird.
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz.
Im Laufe der Jahre hat die BA ihre Weisungen geändert und die Anrechnung von fiktivem Einkommen verboten.
Aber seit auf der Hut, erst kürzlich sah ich wieder eine fiktive Einkommensanrechnung von Unterhaltsvorschuss aufgrund mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG zum Einkommen kann nur tatsächliches Einkommen angerechnet werden, es muss dem Leistungsbezieher verbleiben und einen Zuwachs bedeuten.
Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten, erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Einnahmen in Geld sind nur dann Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn sie zugeflossen und geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; es muss sich um bereite Mittel handeln.
Gerade die Formulierung in § 9 Abs. 1 SGB II, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger nur zu berücksichtigen sind, wenn der Hilfebedürftige sie erhält, verdeutlicht, dass es auf deren tatsächlichen Zufluss ankommt.
Dementsprechend ist die Anrechnung fiktiven Einkommens zur Bedarfsminderung ausgeschlossen, was selbst dann gilt, wenn der Leistungsberechtigte eine naheliegende Selbsthilfe unterlässt.
Die Hilfebedürftigkeit kann dabei auch nicht unabhängig vom Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unter Rückgriff auf § 5 SGB II verneint werden.
§ 5 SGB II regelt keine weitere Möglichkeit der faktischen Bedarfsdeckung neben der Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen (vgl. G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 5, Stand: 17.12.2021, Rn. 29 , LSG Hessen L 6 AS 486/20 ).
Neue Weisungslage der BA zur Anrechnung von Einkommen – Stand 01.07.2023
Fiktive Einnahmen(3) Eine fiktive Berücksichtigung erwarteter Zuflüsse von Sozialleistungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls ist ein Erstattungsanspruch anzuzeigen (Quelle).
Schlussbemerkung:Leider halten sich die Jobcenter nicht immer daran.
In irgend einem Urteil habe ich kürzlich gelesen, dass die Jobcenter in einem Dilemma stecken, so das Gericht, denn weder § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II greift noch § 34 SGB II, wenn es darum geht, dass Leistungsbezieher nicht ihrer Mitwirkungspflicht nach kommen bei Antragstellung z. Bsp. auf Kindergeld, Kinderzuschlag, Bafög oder Rente.
Dem kann ich nur beipflichten und das Gericht führte weiter aus, dass hier der Gesetzesgeber gefragt sei.
Jetzt noch mal eine aktuelle Aufstellung, warum § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II bei Beantragung des Kindergeldes durch die Leistungsbezieherin selbst, dieser Antrag aber z. Bsp. aufgrund fehlender Mitwirkung von der Familienkasse abgelehnt wird, keine – Anwendung finden kann, tut es das JC doch, muss man hier sofort in den Widerspruch/Klage auf Auszahlung der Leistung ALG II.
Denn:
Schon nach dem Wortlaut des § 5 SGB II ist dies nämlich nur möglich, wenn ein Antrag des JobCenters vorliegt.
Dies setzt aber voraus, dass das JobCenter zur Antragstellung auffordert und dieser Antrag nicht erfolgt.
Wenn ein selbst gestellter Antrag abgelehnt wird, ist der Anwendungsbereich für eine Versagung bzw. Entziehung vom Jobcenter nicht eröffnet ( so auch ausführlich RA Kay Füßlein, Berlin zu SG Berlin S 127 AS 3296/24 ER ).
Auch ein Hinweis, warum § 34 SGB II hier bei dieser Sachlage keine Anwendung findet.
1. Der Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist nur dann eröffnet, wenn der Leistungsempfänger trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt und stattdessen das Jobcenter einen solchen Antrag stellt.
2. Stellt der Leistungsempfänger den Antrag hingegen selbst, ist die Regelung nicht anwendbar.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellung aus freien Stücken oder nach Aufforderung des Jobcenters erfolgt war ( so ausdrücklich LSG NSB, mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 -; ganz aktuell LSG Sachsen, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER – ).
3. Auch wenn § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II dem Jobcenter nach seinem Wortlaut kein Ermessen im Hinblick auf das Ob einer Entziehung oder Versagung einräumt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dennoch bleiben dem Jobcenter auch dann noch Handlungsalternativen, die eine behördliche Entscheidung erfordern, nämlich ob Leistungen versagt oder entzogen werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Gerade im Hinblick auf die Höhe der Versagung oder Entziehung müssen die SGB II-Leistungsträger alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.
So hat das BSG bereits für die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II auf die Befugnis und Verpflichtung der Jobcenter hingewiesen, die Interessen des Leistungsberechtigten mit den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen und auf dieser Grundlage ihr Entschließungsermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2022 – B 4 AS 60/21 R -).
Darum bedarf es jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II einer Ermessensentscheidung des Jobcenters (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER – ).
4. Die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Versagen von Leistungen eines anderen Trägers bedarf einer Ermessensentscheidung, bei der das Recht über Leistungsminderungen zu berücksichtigen ist, vorliegend ist das zu berücksichtigen z. Bsp. bei Beantragung von Kinderzuschlag, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Bafögantrag oder Beantragung von Renten.
5. Bei einer solchen Ermessensentscheidung ist die (sog. Sanktions-) Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 zu berücksichtigen, zumal anders als bei sog. Sanktionsentscheidungen (§ 31a Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) bei einer vollständigen Entziehung von existenzsichernden Leistungen keine Erbringung von Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gesetzlich vorgesehen ist.
Und auch nach dem Inkrafttreten des sog. Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) „Leistungsminderungen“ (Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 SGB II) ab Januar 2023 weiterhin auf insgesamt 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt sind (vgl. z.B. § 31a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 SGB II).
Wenn § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht zur Anwendung kommen kann, weil zum Beispiel der Leistungsbeziehende den Antrag selbst gestellt hat ( vgl. dazu aktuell SG Berlin, Beschluss vom 29.07.2024 – S 127 AS 3296/24 ER – zur Beantragung der Rente durch den Leistungsbezieher – mit Hinweis RA K. Füßlein), hat das Jobcenter nochals letztes die Möglichkeit über § 34 SGB II.
Doch auch das dürfte kaum greifen, weil zum Bsp. folgendes giltDas Unterlassen der Mitwirkung an der Geltendmachung der Kindergeldansprüche stellt kein sozialwidriges Verhalten i. S. d. § 34 SGB II dar ( LSG Hamburg, Urt. v. 04.04.2023 – L 4 AS 146/22 D – ).
Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB 2 sind nicht erfüllt, wenn es an der Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Grundsicherungsberechtigten fehlt.
Entscheidend ist, ob das Tun oder Unterlassen aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist.
Hierzu zählt nicht die fehlende Mitwirkung an der Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs durch den Grundsicherungsberechtigten.
Für die Frage der Sozialwidrigkeit ist nicht die Perspektive des Leistungsträgers entscheidend, sondern diejenige der Solidargemeinschaft.
Zahlreiche Rechtsfragen sind im Zusammenhang mit dieser seit 01.01.2017 geltenden Neuregelung ungeklärt – § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II
So wird vertreten, Voraussetzung sei, dass auch die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen rechtsfehlerfrei erging (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.11.2021 – L 6 AS 401/19 – ).
Uneinigkeit besteht in der Literatur, ob die Einfügung des Satzes 3 dazu führt, dass daneben nicht mehr die Möglichkeit der Versagung oder Kürzung der Leistung nach § 66 SGB I besteht, wenn der Hilfesuchende, der bis zur Bewilligung vorrangiger Leistungen durch den anderen Träger weiterhin SGB II-Leistungen bezog, seine Mitwirkungspflichten im Verfahren des vorrangigen Leistungsträgers verletzt
(dafür: Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 10. Ergänzungslieferung 2023, § 5 SGB 2, Rn. 250; dagegegen wohl: S. Knickrehm in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 36: vgl. auch G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 5 (Stand: 04.10.2023), Rn. 102).
Auch in der Rechtsprechung ist noch nicht entschieden, ob die Regelungen in § 5 Abs. 3 SGB II die Möglichkeiten des Leistungsträgers im Falle einer nicht (ausreichenden) Mitwirkung des Hilfebedürftigen bei der Beantragung vorrangiger Leistungen abschließend und vorrangig regelt oder nicht
(vgl. z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 04.04.2023 – L 4 AS 146/22 D – ).
Offen ist schließlich die aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II überhaupt anwendbar ist, wenn der Leistungsberechtigte den Antrag gestellt hat, zu dem er aufgefordert worden ist, soweit auf diesen und nicht auf einen Antrag des Jobcenters nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II Leistungen versagt worden sind (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER – ).
Jedenfalls nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Antrag des Leistungsberechtigten durch einen behördlichen Antrag i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ersetzt wird ( so ausführlich LSG Sachsen, v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER – ).
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Schwerbehinderte haben ein Anrecht auf HomeOffice
Ein Wiesbadener Urteil eröffnet schwerbehinderten Menschen neue Möglichkeiten. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kämpfte erfolgreich für das Recht, dauerhaft von zu Hause aus zu arbeiten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden stellte sich klar an seine Seite. (3 Ca 216/22).
Arbeit muss sich den Menschen anpassen – nicht umgekehrt. Besonders für Schwerbehindertebedeutet dies einen großen Schritt zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe. Das Urteil zeigt, dass individuelle Bedürfnisse endlich ernst genommen werden.
Warum Home-Office für schwerbehinderte Menschen mehr ist als ein ArbeitsortDer Kläger, mit einem GdB von 50 und einem chronischen Schmerzsyndrom, arbeitete während der Pandemie zwei Jahre im Home-Office. In dieser Zeit konnte er flexibel seine Arbeitsposition ändern und seine Medikamenteneinnahme reduzieren. Dadurch blieb seine Leistungsfähigkeit stabil.
Nach der Pandemie verlangte sein Arbeitgeber jedoch die Rückkehr ins Büro, ohne einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. Für viele schwerbehinderte Menschen wäre dies eine massive Belastung oder sogar ein Gesundheitsrisiko. Der Kläger entschied sich deshalb, sein Recht auf eine passende Arbeitsform einzufordern.
Das Gericht stärkt Selbstbestimmung und TeilhabeDas Arbeitsgericht Wiesbaden entschied zugunsten des Klägers und erkannte Home-Office als Form der behinderungsgerechten Beschäftigung an. Es verwies auf § 164 Abs. 4 SGB IX, der schwerbehinderten Menschen eine angepasste Arbeitsumgebung zusichert. Auch der Arbeitsort fällt nach Auffassung des Gerichts darunter.
Die Richter stellten fest, dass der Kläger seine Aufgaben im Home-Office ohne Leistungseinbußen erbringt. Zudem konnte die Arbeitgeberin keine unzumutbare Belastung oder zwingende betriebliche Gründe vorweisen. Die Pandemiezeit diente als klarer Beweis, dass Home-Office dauerhaft praktikabel ist.
Was dieses Urteil für andere Betroffene bedeutetDie Entscheidung knüpft an frühere Urteile der Landesarbeitsgerichte Niedersachsen und Köln an. Beide Gerichte bestätigten, dass ein Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung auch den Arbeitsort umfassen kann. Voraussetzung ist, dass dadurch kein völlig neuer Arbeitsplatz entsteht.
Für betroffene Arbeitnehmerinnen bedeutet das Urteil zusätzlichen Handlungsspielraum. Wer im Home-Office nachweislich besser arbeiten kann und keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb erhält, kann einen entsprechenden Anspruch geltend machen. Damit wächst die Chance auf eine langfristige, gesundheitsverträgliche Beschäftigung.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zum Home-Office-Anspruch für schwerbehinderte Menschen1. Habe ich als schwerbehinderter Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Home-Office?
Ja, wenn Home-Office notwendig ist, um Ihre Arbeit behinderungsgerecht zu gestalten. § 164 Abs. 4 SGB IX bildet dafür die rechtliche Grundlage.
2. Muss mein Arbeitgeber nachweisen, warum Home-Office nicht möglich ist?
Ja, der Arbeitgeber muss konkrete und nachvollziehbare Gründe liefern. Pauschale Aussagen reichen rechtlich nicht aus.
3. Reicht es, wenn ich erfolgreich im Home-Office gearbeitet habe?
Das ist ein starkes Argument. Bewährte Praxis gilt als wichtiger Hinweis auf die langfristige Umsetzbarkeit.
4. Muss mein Arbeitgeber die technische Ausstattung bereitstellen?
Ja, wenn Home-Office erforderlich ist, gehört die Bereitstellung der Arbeitsmittel zu den Pflichten des Arbeitgebers. Dazu zählen etwa Laptop, Software oder sichere Zugänge.
5. Kann der Anspruch entfallen?
Ja, wenn im Home-Office wesentliche Aufgaben nicht mehr erledigt werden können. Auch wenn dadurch ein völlig neuer Arbeitsplatz entstehen würde, entfällt der Anspruch.
Das Urteil aus Wiesbaden stärkt die Rechte schwerbehinderter Menschen deutlich. Es zeigt, dass individuelle Bedürfnisse ernst genommen werden müssen und Home-Office ein entscheidender Baustein für gesundes und selbstbestimmtes Arbeiten sein kann.
Für Betroffene schafft die Entscheidung klare Perspektiven – und fordert Arbeitgeber dazu auf, Barrieren aktiv abzubauen.
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Rechtswidriger Onlinezwang zum Antrag auf Arbeitslosengeld – Alleingang der Arbeitsagentur
Uns erreichen immer mehr Meldungen, dass örtliche Agenturen für Arbeit eine persönliche Antragstellung auf Arbeitslosengeld und sogar die Übersendung von Antragsformularen verweigern, und ihre Kunden stattdessen auf die Antragstellung im Internet verweisen. Diese Praxis ist unserer Auffassung nach klar rechtswidrig!
Keine gesetzliche Regelung: Alleingang der ArbeitsagenturEs gibt keine gesetzliche Regelung, wonach Anträge auf Arbeitslosengeld ausschließlich oder vorrangig online (elektronisch) gestellt werden müssen. Vielmehr verstößt die Weigerung der Entgegenahme von Anträgen sowie die Weigerung der Herausgabe von dafür benötigten Formularen explizit gegen § 16 SGB I sowie §§ 20 und 21 SGB X.
Zudem gilt Arbeitslosengeld bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB II) und erfordert somit keine zusätzliche Antragstellung. Vielmehr ist die Agentur für Arbeit nach der Arbeitslosmeldung verpflichtet, alle benötigten Daten zu erheben und Arbeitslosen die von ihr verlangten Vordrucke (Formulare) zur Verfügung zu stellen.
Doch es kommt noch schlimmer.
Betroffene, die sich mit einer Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit wandten, weil man ihnen nach der Arbeitslos-Meldung die Herausgabe von Formularen verweigerte und sie zur Online-Antragstellung aufforderte, berichten davon, dass ihre Beschwerden ignoriert wurden und sie stattdessen Infomaterial erhielten, wie sie den Antrag im Internet stellen können.
Diese klar rechtswidrige Praxis zum Onlinezwang ist der Bundesagentur für Arbeit somit offenbar bekannt und wird von dieser nicht nur hingenommen, sondern aktiv unterstützt.
Der Weg zum Online-Antrag ist kompliziert und fehlerbehaftetUnabhängig davon ist die Online-Antragstellung auf Arbeitslosengeld alles andere als unkompliziert.
Um sich online arbeitslos melden zu können, muss man sich zunächst bei Bund-ID registrieren. Dazu benötigt man ein Smartphone mit NFC-Funktion, oder einen Computer und ein Kartenlesegerät, sowie einen
– Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
– Elektronischen Aufenthaltstitel,
– eID-Karte nach dem eID-Gesetz (Unionsbürgerkarte), oder
– Elektronischen Identitätsnachweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes (nach eIDAS-Verordnung).
Man muss zudem auf dem Smartphone und/oder Computer die AusweisApp installieren, wobei man die Online-Antragstellung auch am Computer vornehmen und das Smartphone mit NFC als Kartenlesegerät benutzen kann.
Nach der Registrierung bei Bund-ID kann man sich dann darüber im Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit anmelden und sich z.B. arbeitslos melden oder Arbeitslosengeld beantragen. Die Sonderform des Arbeitslosengeldes bei Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 145 SGB III) erfordert allerdings weiterhin eine persönliche Arbeitslos-Meldung.
Wer mit der Registrierung bei Bund-ID und der Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich war, dem wird vorgeschlagen, die Anmeldung auf eine sicherere(!) 2-Faktor-Authentifizierung umzustellen. Wer dem folgt, den erwartet eine weitere technische Herausforderung, die zu beschreiben hier viel zu weit führen würde.
Wann ist kein Online-Antrag möglich?Wer kein Smartphone mit NFC-Funktion oder einen Computer und ein Kartenlesegerät hat, kann diese Online-Antragstellung generell nicht nutzen.
Wer keinen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion hat, oder nicht mehr über die dazu versendete PIN verfügt, kann die Online-Antragstellung nicht nutzen. Auch wer mit älteren Betriebssystemen unterwegs ist, kann die Online-Antragstellung nicht nutzen, da die AusweisApp nur Windows 10 (64 Bit) und 11, sowie Android ab Version 9.0, iOS ab Version 16.0 und macOS ab Version 13.0 unterstützt.
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Schwerbehinderung: Persönliches Budget muss üblichen Lohn für Assistenzkräfte vorsehen
Erhalten Menschen mit Behinderung ein „Persönliches Budget“ zur Anstellung von Assistenzkräften vom zuständigen Sozialleistungsträger bewilligt, muss dabei der „ortsübliche Lohn“ berücksichtigt werden. Dabei könne auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug genommen werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 2. Dezember 2025, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 8 SO 16 25 B ER).
Das gesetzlich vorgesehene Persönliche Budget soll es Menschen mit Behinderung ermöglichen, dass sie selbstbestimmt ihre notwendige Pflege „einkaufen“ können. So können sie im Rahmen eines „Arbeitgebermodells“ selbst Assistenzkräfte einstellen.
Sozialleistungsträger wie das Sozialamt, die Eingliederungshilfe, die Pflegekasse oder auch die Agentur für Arbeit müssen dann entsprechend ihrer Zuständigkeit den Bedarf des behinderten Menschen feststellen, Förderungsziele benennen, und hierfür Geldleistungen im Persönlichen Budget vorsehen.
Was wurde verhandelt?Im Streitfall ging es um einen 35 Jahren alten Mann, der nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt ist. Es besteht zudem eine Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Er ist rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen. In ein Pflegeheim wollte er nicht; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte für die Betreuung zu Hause ein.
Der Eingliederungshilfeträger zahlte ihm hierfür monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester übernahm die Organisation des Arbeitskräfteeinsatzes.
Als eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, konnte der 35-Jährige keine neue Kraft für den vom Eingliederungshilfeträger akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro finden. Er stellte schließlich eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Auch den bisherigen Beschäftigten wollte er den höheren Lohn aus Gleichbehandlungsgründen zahlen und verlangte daher eine Erhöhung des Persönlichen Budgets. Im Eilverfahren wollte er diesen Anspruch durchsetzen.
LSG Halle: Sozialleistungsträger kann auf Tariflöhne verwiesen werdenDas LSG wies den Eilantrag in seinem Beschluss vom 10. November 2025 zwar ab, da angesichts des Vermögens des Antragstellers von zeitweise 60.000 Euro keine Eilbedürftigkeit bestehe. Der Antragsteller könne erst einmal aus seinen Rücklagen die Lohnerhöhungen bezahlen und mögliche Ansprüche gegen den Eingliederungshilfeträger im Klageverfahren geltend machen.
Allerdings könne durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen, so das LSG. Welcher Lohn angemessen ist, hänge von der ortsüblichen Vergütung ab. Hierfür könne auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug genommen werden. Offengelassen hat das LSG, ob die Beschäftigung der Schwester als „Budgetassistenz“ ebenfalls im Persönlichen Budget berücksichtigt werden kann. Zwar sei die Beschäftigung naher Angehöriger für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. fle
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Bürgergeld: Jobcenter verlangt Paypal-Kontoauszüge – Dürfen die das?
Immer häufiger verlangen Jobcenter “Kontoauszüge” von Paypal. Die Frage die nun viele Bürgergeld-Bezieher stellen: Dürfen die das?
Vorweg: Wer Bürgergeld beantragt oder bezieht, muss dem Jobcenter auf Verlangen Unterlagen vorlegen, die für die Leistungsberechnung erheblich sind.
Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und umfasst regelmäßig auch Nachweise zu Konten, über die Geldflüsse laufen. Das schließt längst nicht mehr nur klassische Girokonten ein, sondern kann auch Online-Zahlungsdienste betreffen, sobald dort Guthaben gehalten wird oder Zahlungen darüber abgewickelt werden.
PayPal ist dabei in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, weil viele Menschen den Dienst als „bloßes Bezahlwerkzeug“ verstehen. Für die Leistungsverwaltung zählt jedoch vor allem, ob PayPal wie ein Zahlungs- oder Aufbewahrungskanal genutzt wird. In den Antragsunterlagen zum Bürgergeld wird PayPal inzwischen ausdrücklich als Kontoart mitgedacht, etwa bei den Abfragen zu „PayPal und weiteren Konten“ im Zusammenhang mit Vermögen. Aus diesem Grund verlangen die Ämter nun gehäuft auch Paypal-Auszüge.
Muss man PayPal-Kontoauszüge vorzeigen?Ein generelles, immer gleiches „Ja“ für alle Fälle gibt es jedoch nicht, aber die Richtung ist klar: Wenn ein PayPal-Konto existiert und dort relevante Umsätze oder Guthaben vorhanden sind, darf das Jobcenter in der Regel Nachweise verlangen.
Rechtlich stützt sich das auf die Pflicht, erhebliche Tatsachen anzugeben und auf Verlangen Belege vorzulegen. Gleichzeitig gilt im Sozialdatenschutz, dass Daten nur erhoben werden dürfen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
In der Praxis bedeutet das: Wer PayPal nutzt, um Verkäufe abzuwickeln, Geld zu empfangen, Rechnungen zu bezahlen oder Guthaben zu „parken“, muss damit rechnen, dass das Jobcenter PayPal-Transaktionsübersichten für einen bestimmten Zeitraum sehen will.
Häufig orientieren sich Jobcenter an den Kontoauszügen der letzten drei Monate; in begründeten Konstellationen kann auch ein längerer Zeitraum verlangt werden, etwa wenn die Einkommenssituation besonders unübersichtlich ist oder Selbstständigkeit eine Rolle spielt.
Warum PayPal für das Jobcenter interessant istPayPal kann zwei Funktionen haben, die im Bürgergeldrecht relevant sind. Zum einen kann PayPal Guthaben enthalten. Guthaben ist grundsätzlich Vermögen und muss, soweit es nicht durch Freibeträge geschützt ist, bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Zum anderen kann PayPal als „Zwischenkonto“ für Einnahmen dienen, etwa durch Rückzahlungen, Überweisungen Dritter oder Verkaufserlöse. Spätestens dann stellt sich für das Jobcenter die Frage, ob hier Einkommen zufließt, ob es um Vermögensumwandlung geht oder ob eine gewerbliche Tätigkeit entsteht.
Gerade bei Online-Verkäufen ist die Abgrenzung entscheidend: Der gelegentliche Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände ist sozialrechtlich oft anders zu bewerten als regelmäßiger Handel mit Gewinnerzielungsabsicht. PayPal-Übersichten sind für Jobcenter ein naheliegender Weg, um diese Geldflüsse zu prüfen, weil sich manche Einnahmen nicht eindeutig auf dem Girokonto abbilden, etwa wenn das PayPal-Guthaben direkt wieder ausgegeben wird.
Was das Jobcenter konkret verlangen darf – und was nichtDas Jobcenter darf Nachweise anfordern, die zur Prüfung von Anspruch und Höhe des Bürgergeldes nötig sind. Dazu zählt die Einsicht in Kontoauszüge beziehungsweise Transaktionsübersichten. Die rechtliche Grenze liegt dort, wo Daten ohne Erforderlichkeit erhoben würden oder der Eingriff unverhältnismäßig wäre.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „Vorzeigen“ und „Zugriff geben“. Eine Pflicht, dem Jobcenter den PayPal-Login, das Passwort oder eine dauerhafte Einsichtsberechtigung zu überlassen, lässt sich daraus nicht ableiten. Üblich und angemessen ist vielmehr, dass man Kontoauszüge, Umsatzlisten oder PDF-Berichte für den geforderten Zeitraum einreicht oder zur Einsicht vorlegt.
Auch bei der Frage, ob das Jobcenter Kopien zur Akte nehmen darf, gibt es Leitlinien aus der Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat unter bestimmten Voraussetzungen das Kopieren und längerfristige Aufbewahren von Kontoauszügen mit Gutschriften gebilligt, wenn zugleich die Möglichkeit eingeräumt wird, nicht leistungserhebliche Informationen zu Zahlungsempfängern zu schwärzen.
Schwärzen bei PayPal-Auszügen: Datenschutz ja, „blindmachen“ neinViele Betroffene wollen verständlicherweise nicht, dass jede einzelne Ausgabe im Detail auf dem Tisch liegt. Grundsätzlich ist anerkannt, dass besonders sensible Informationen geschützt werden können.
Datenschutzaufsichtsbehörden haben betont, dass Jobcenter Betroffene über Schwärzungsmöglichkeiten informieren müssen, wenn andernfalls besondere Arten personenbezogener Daten offengelegt würden, und dass die Prüfung sich auf das Erforderliche beschränken muss.
Allerdings hat das Schwärzen Grenzen. Einnahmen und Gutschriften einfach unkenntlich zu machen, kann als fehlende Mitwirkung gewertet werden, weil es dem Jobcenter genau um die Klärung von Zuflüssen geht.
Zulässig kann dagegen sein, einzelne Details so zu verdecken, dass intime oder besonders geschützte Informationen nicht offenbart werden, ohne dass Betrag, Datum und der grundlegende Vorgang der Buchung verborgen werden.
Bei PayPal ist das in der Praxis oft der Verwendungszweck oder eine sehr konkrete Bezeichnung, die Rückschlüsse auf Gesundheit, Religion oder Sexualleben zulässt.
Welche Zeiträume sind üblich – und wann kann es mehr werden?
Bei Neu- und Weiterbewilligungsanträgen verlangen Jobcenter häufig Nachweise über einen Zeitraum von drei Monaten. Datenschutzbehörden halten dieses Vorgehen grundsätzlich für zulässig, weil damit Einkommen und Vermögen plausibel geprüft werden können.
Ein längerer Zeitraum kann im begründeten Einzelfall in Betracht kommen, etwa wenn die Sachlage besonders komplex ist oder die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne längere Betrachtung nicht nachvollziehbar sind.
Übertragen auf PayPal heißt das: Wenn das Jobcenter ohnehin Kontoauszüge anfordert und zugleich bekannt ist, dass PayPal genutzt wird oder ein PayPal-Konto angegeben wurde, sind PayPal-Transaktionsnachweise für den gleichen Zeitraum eine naheliegende Ergänzung.
Was passiert, wenn man PayPal-Auszüge nicht vorlegt?Wer Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorlegt, riskiert sozialrechtliche Folgen. Das Jobcenter kann Leistungen versagen oder entziehen, wenn eine Mitwirkungspflicht verletzt wird und die Anspruchsvoraussetzungen dadurch nicht aufgeklärt werden können. Das ist keine „Strafe“, sondern eine Konsequenz daraus, dass die Behörde den Anspruch ohne die Informationen nicht prüfen kann.
Gleichzeitig gilt: Mitwirkung hat Grenzen. Wenn eine Anforderung aus Sicht der betroffenen Person zu weit geht, kann es sinnvoll sein, die Erforderlichkeit schriftlich klären zu lassen und auf datenschutzrechtliche Maßstäbe hinzuweisen.
In Konfliktfällen kann qualifizierte Beratung, etwa durch eine Sozialrechtsberatung oder einen Fachanwalt, helfen, ohne dass man sich vorschnell rechtlich nachteilige Positionen einhandelt.
Wie man PayPal-Nachweise in der Praxis sinnvoll vorbereitetPayPal bietet Berichte und Transaktionsübersichten, die sich für den geforderten Zeitraum als PDF exportieren lassen.
Für das Jobcenter zählt weniger die Optik als die Nachvollziehbarkeit: Der Zeitraum muss vollständig sein, die Umsätze müssen erkennbar bleiben, und Schwärzungen dürfen nicht den wesentlichen Prüfzweck vereiteln. Wer schwärzt, sollte so vorgehen, dass die Buchung als solche verständlich bleibt und nur der Teil verborgen wird, der besonders sensible Informationen preisgeben würde.
Ein kurzer Realitätscheck: PayPal ist kein Sonderfall, sondern ein weiterer ZahlungswegDass Jobcenter auch PayPal sehen wollen, hat weniger mit Misstrauen gegenüber einer einzelnen Person zu tun als mit der schlichten Tatsache, dass Geldflüsse heute oft nicht mehr ausschließlich über Girokonten laufen.
Bürgergeld soll die tatsächliche Hilfebedürftigkeit abbilden. Dazu gehören sämtliche relevanten Einnahmen und vorhandenes verwertbares Vermögen, unabhängig davon, ob es auf dem klassischen Konto liegt oder bei einem Zahlungsdienstleister.
Wer PayPal nutzt, sollte deshalb davon ausgehen, dass Transparenz über die PayPal-Umsätze grundsätzlich erwartet werden kann, sobald das Konto für Zahlungen oder Guthaben tatsächlich eine Rolle spielt. Gleichzeitig gibt es rechtliche Leitplanken, die Privatsphäre schützen sollen und eine Datenabfrage auf das Notwendige begrenzen.
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Wichtige Änderungen beim Pflegegeld ab nächstes Jahr 2026
Beim Pflegegeld selbst sind für das Jahr 2026 keine automatischen Erhöhungen vorgesehen. Nach der gesetzlichen Dynamisierung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste planmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Das gilt auch für das Pflegegeld in der häuslichen Pflege: 2025 liegen die monatlichen Beträge bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Pflegegrad 1 erhält weiterhin kein Pflegegeld.
Entlastungsbetrag und neues Budget für Verhinderungs-/KurzzeitpflegeFür alle Pflegegrade gilt seit 2025 ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro; davon profitieren ausdrücklich auch Personen mit Pflegegrad 1. Zudem wurde zum 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag („Entlastungsbudget“) von bis zu 3.539 Euro eingeführt, der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenfasst und flexibler nutzbar macht. Beides bleibt auch 2026 bestehen, sofern der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges beschließt.
Neue Koalition, neue BaustellenDeutschland hat seit 2025 eine schwarz-rote Bundesregierung; Gesundheitsministerin ist Nina Warken (CDU). Der Koalitionsvertrag formuliert für „Gesundheit und Pflege“ das Ziel, Beiträge zu stabilisieren und eine Pflegereform mit Blick auf Qualität, Zugänge und Finanzierung aufzusetzen.
Dazu wurde eine Bund-Länder-Kommission beauftragt. Festgehalten ist auch, dass die pflegebedingten Eigenanteile begrenzt werden sollen – Details, etwa konkrete Betragsgrenzen, stehen noch aus.
Familienpflegegeld als Lohnersatz: Absichtserklärung statt fertiges GesetzBesonders aufmerksam verfolgt wird die Ankündigung eines elterngeldähnlichen Familienpflegegeldes für pflegende Angehörige. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat einen Einstieg in eine Lohnersatz-Leistung ausdrücklich befürwortet; über Höhe, Dauer und soziale Staffelung wird beraten.
In der öffentlichen Debatte kursieren Modelle, die sich an 65 Prozent des Nettoeinkommens orientieren, mit Mindest- und Höchstbeträgen. Verbindliche Eckpunkte und ein Gesetzgebungsverfahren liegen jedoch noch nicht vor; realistisch diskutiert wird ein Start frühestens im Laufe des Jahres 2026.
Alle Änderungen beim Pflegegeld ab 2026 in der Übersicht Thema Stand 2026 (Änderung/Status) Pflegegeld (häusliche Pflege, § 37 SGB XI) Keine Erhöhung in 2026; Beträge bleiben wie 2025 (z. B. PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €). Nächste gesetzliche Dynamisierung erst ab 01.01.2028. Pflegesachleistungen (ambulant, § 36 SGB XI) Keine Erhöhung in 2026; Beträge bleiben wie 2025 (z. B. PG 2: 796 €, PG 3: 1.497 €, PG 4: 1.859 €, PG 5: 2.299 €). Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) 2026 erstmals ganzjährig einsetzbar: bis zu 3.539 € pro Jahr flexibel für beide Leistungen. Entlastungsbetrag Weiterhin 131 € monatlich (keine Änderung 2026). Pflegeunterstützungsgeld Unverändert: bis zu 10 Arbeitstage Lohnersatz je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person. Pflicht-Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug (§ 37 Abs. 3 SGB XI) Unverändert: PG 2–3 halbjährlich, PG 4–5 vierteljährlich. (Vereinheitlichung auf halbjährlich ist politisch diskutiert, aber nicht beschlossen.) Pflegemindestlohn (Altenpflege) Bis 30.06.2026 gelten die seit 01.07.2025 erhöhten Sätze (u. a. Pflegefachkraft 20,50 €/h). Ab 01.07.2026 voraussichtlich neue Verordnung – Details noch offen. Personalbemessung im Krankenhaus (PPR 2.0/PPBV) 2026 Frist: Jahresmeldung für das Nachweisjahr 2025 bis 30.06.2026 ans InEK (betrifft Krankenhäuser; strukturelle Maßnahme, keine direkten Leistungsänderungen). Geplante neue Leistung „Familienpflegegeld“ (Lohnersatz) In Diskussion/Ankündigung für frühestens 2026; derzeit kein verabschiedetes Gesetz (Stand: 07.11.2025). Droht die Abschaffung von Pflegegrad 1?In die laufenden Finanzverhandlungen hinein ist ein besonders sensibler Vorschlag geraten: Medienberichte und Verbandsreaktionen zeichnen das Bild, dass die Bundesregierung die Streichung von Pflegegrad 1 prüft, um die Sozialpflegeversicherung kurzfristig zu entlasten.
Betroffen wären etwa 860.000 Menschen; der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse, etwa für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stünden dann zur Disposition.
Das Leibniz-Institut RWI beziffert das Einsparpotenzial auf rund 1,8 Milliarden Euro jährlich. Die SPD-Fraktion und Sozialverbände signalisieren Widerstand; das BMG verweist auf die laufende Reform-Kommission. Beschlossen ist nichts.
Was davon 2026 wirklich beim Pflegegeld ankommtFür Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger bedeuten die derzeitigen Eckpunkte: Die 2025 erhöhten Geldleistungen laufen 2026 unverändert weiter; eine weitere gesetzliche Dynamisierung ist erst 2028 vorgesehen.
Unmittelbar spürbar bleiben das Entlastungsbudget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Änderungen könnten sich 2026 aus zwei Richtungen ergeben: Erstens, wenn die Koalition den Eigenanteil in der stationären Pflege tatsächlich per Gesetz deckelt, was die Gesamtbelastung vieler Haushalte senken würde.
Zweitens, wenn die Streichung von Pflegegrad 1 tatsächlich beschlossen würde – dann entfiele in der häuslichen Pflege insbesondere der Anspruch auf den 131-Euro-Entlastungsbetrag sowie diverse Zuschüsse für diese Gruppe. Solange es hierzu keinen Kabinetts- oder Parlamentsbeschluss gibt, bleibt es aber beim Status quo.
Beitragsstabilität als Ziel, Lücken in der KasseDie Koalition hat sich politisch darauf verständigt, die Beiträge in Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. Januar 2026 möglichst stabil zu halten. Zugleich weist das BMG auf eine Finanzierungslücke von mindestens zwei Milliarden Euro in der Pflegeversicherung im Jahr 2026 hin.
Der GKV-Spitzenverband kritisiert, bloße Überbrückung per Darlehen sei keine nachhaltige Lösung. Wie die Lücke geschlossen wird – durch Bundesmittel, Einsparungen oder Strukturreformen – entscheidet sich in den anstehenden Haushalts- und Reformverhandlungen.
FazitStand heute deutet wenig darauf hin, dass das Pflegegeld selbst 2026 steigt. Relevant werden vielmehr zwei Weichenstellungen: Kommt ein Familienpflegegeld als neue Lohnersatz-Leistung für pflegende Angehörige – und wird Pflegegrad 1 tatsächlich gestrichen oder bleibt er erhalten?
Parallel will die Koalition die Eigenanteile in der stationären Pflege begrenzen. Bis konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, gilt: Die 2025 erhöhten Pflegegeld-Sätze laufen weiter; Entlastungsbetrag und gemeinsames Jahresbudget bleiben nutzbar. Wer von Pflegegrad 1 betroffen ist, sollte die politische Entwicklung besonders aufmerksam verfolgen.
Quellenhinweise (Auswahl): BMG-Informationen zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget; Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (Abschnitt „Gesundheit und Pflege“); Berichte von ZDFheute, DIE ZEIT und FOCUS zur Prüfung einer Streichung von Pflegegrad 1 sowie zur RWI-Schätzung; Meldungen zur Beitragsstabilität und zur Finanzierungslücke 2026.
Der Beitrag Wichtige Änderungen beim Pflegegeld ab nächstes Jahr 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld und Verhinderungspflege: Zugriff auf Leistungsrechte sollen verschärft werden
Im Pflegebereich steht ein umfangreiches Gesetzespaket im Raum, das unter der Überschrift „Befugniserweiterung“ und „Entbürokratisierung“ sehr unterschiedliche Ziele zusammenführt.
Vorgesehen sind Regelungen, die den Pflegeberuf aufwerten und Versorgungsprozesse beschleunigen sollen. Gleichzeitig greifen einzelne Änderungen tief in Leistungsrechte ein, die Pflegebedürftige und Angehörige seit Jahren praktisch nutzen.
Besonders umstritten ist dabei eine neu eingeführte Frist bei der Verhinderungspflege: Künftig soll eine Kostenerstattung nur noch möglich sein, wenn der Antrag spätestens bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingeht. Wer später beantragt, verliert den Anspruch.
Diese Verschiebung ist mehr als eine reine Verfahrensvorschrift. Sie verlagert ein erhebliches Risiko auf diejenigen, die ohnehin häufig unter Zeitdruck, hoher Belastung oder gesundheitlichen Einschränkungen stehen. Zugleich wirft sie verfassungsrechtliche Fragen auf, weil sie in bereits entstandene und bislang rückwirkend realisierbare Ansprüche hineinwirkt.
Worum es dem Gesetzgeber offiziell gehtDas Gesetzespaket verfolgt mehrere Linien. Pflegefachpersonen sollen in bestimmten Bereichen mehr eigenständige Befugnisse erhalten und Tätigkeiten übernehmen können, die bislang überwiegend Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.
Parallel dazu sollen Dokumentationspflichten und Verfahrensschleifen reduziert werden, damit knappe Zeit in der Versorgung ankommt und nicht in Formularen versickert.
Hinzu kommen Vorhaben, die Prävention in der häuslichen Pflege stärken, digitale Anwendungen schneller in die Versorgung bringen und Verfahren in besonderen Konstellationen, etwa bei eilbedürftigen Pflegeanträgen, beschleunigen sollen.
Ein Teil dieser Zielen sind seit Jahren Konsens: Ohne weniger Bürokratie und attraktivere Berufsbilder wird die Pflegekrise nicht kleiner. Gerade deshalb ist die Erwartung hoch, dass „Entbürokratisierung“ spürbar bei den Betroffenen ankommt.
Kritiker, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt halten dagegen, dass sich in dem Paket auch “Regelungen finden, die vor allem Verwaltung entlasten, indem sie Leistungszugänge enger fristen und damit faktisch begrenzen.”
Beratungseinsatz: weniger Pflichttermine, mehr Spielraum bei Pflegegrad 4 und 5Ein Beispiel für eine Entlastung ist die Anpassung der Pflichtberatungen in der häuslichen Pflege, wenn Pflegegeld bezogen wird. Die Beratungseinsätze dienen offiziell der Sicherung der Versorgung und sollen Unterstützungsbedarfe früh erkennen. In der Praxis werden sie von vielen Familien jedoch als zusätzliche Belastung erlebt, weil Termine organisiert, Anwesenheit gesichert und Einblicke in die Häuslichkeit ermöglicht werden müssen.
Im Entwurf wird die Pflichtfrequenz verringert. Pflegebedürftige sollen den Beratungseinsatz grundsätzlich halbjährlich abrufen; für Pflegegrad 4 und 5 bleibt die Möglichkeit, ihn vierteljährlich in Anspruch zu nehmen, was ihn eher zu einem optionalen Instrument macht als zu einer eng getakteten Pflicht. Das ist eine Veränderung, die den Alltag vieler Haushalte spürbar entlasten kann, ohne Leistungsansprüche zu beschneiden.
Verhinderungspflege: vom nachträglichen Anspruch zur knappen AusschlussfristDeutlich konfliktträchtiger ist die neue Fristregel bei der Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist für viele Familien keine Randleistung, sondern ein Baustein, der häusliche Pflege überhaupt stabil hält.
Sie greift, wenn die private Pflegeperson – häufig Angehörige – vorübergehend ausfällt, etwa durch Krankheit, Urlaub oder andere Verhinderungen. Dann können Ersatzleistungen organisiert und die entstehenden Kosten erstattet werden.
Seit Juli 2025 existiert zudem ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der das Budget bündelt und die Nutzung flexibler machen soll. Gerade diese Flexibilisierung hat die Bedeutung der Leistung für viele Haushalte eher erhöht als verringert: Wer mit wechselnden Belastungslagen lebt, braucht Spielräume.
Vor diesem Hintergrund wirkt die neue Ausschlussfrist wie ein Richtungswechsel.
Nach den im parlamentarischen Verfahren beschlossenen Änderungen soll ein Kostenerstattungsantrag nur noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden können, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird später beantragt, „besteht der Anspruch nicht mehr“. Der Gesetzestext will damit nicht nur Verwaltung ordnen, “sondern einen vollständigen Anspruchsverlust herbeiführen”, kritisiert Dr. Anhalt.
Warum diese Frist in der Praxis so hart einschlägtAuf dem Papier klingt eine Frist bis zum Ende des Folgejahres großzügig. Im Alltag der Pflege sieht es oft anders aus. Viele Familien dokumentieren Pflegeleistungen nicht tagesgenau, weil sie zunächst versuchen, den Pflegealltag überhaupt zu bewältigen.
Anträge werden nicht selten gebündelt gestellt, wenn Kraft, Zeit oder Unterstützung vorhanden sind. Hinzu kommt, dass sich Leistungsansprüche häufig erst mit Verzögerung erschließen. Beratung ist regional sehr unterschiedlich verfügbar, und nicht jede pflegende Familie weiß frühzeitig, welche Budgets existieren und wie sie genutzt werden können.
Die neue Frist schneidet genau diese nachträglichen Ansprüche ab. Sie trifft nicht nur Menschen, die „zu spät“ sind, sondern auch Menschen, die erst spät erfahren, dass sie überhaupt antragsberechtigt sind, etwa nach einer verzögerten Feststellung des Pflegegrades oder nach einem Wechsel in der Versorgungssituation.
Damit wird ein Informationsdefizit praktisch sanktioniert – nicht mit einer geringeren Erstattung, sondern mit dem vollständigen Wegfall des Anspruchs.
Finanziell kann das erheblich sein. Wer in mehreren zurückliegenden Jahren Ersatzpflege organisiert und bezahlt hat, konnte bislang unter bestimmten Voraussetzungen auch später noch Kostenerstattung erhalten. Fällt diese Möglichkeit weg, verlieren Betroffene nicht „ein bisschen“, sondern potenziell Summen, die im pflegegeprägten Haushalt oft über notwendige Anschaffungen, Hilfen oder Entlastung entscheiden.
Verfassungsrechtliche Fragen: Vertrauensschutz, Rückwirkung und die fehlende ÜbergangslogikSozialrechtlich heikel wird die Regelung, weil sie an Sachverhalte anknüpft, die bereits stattgefunden haben: Ersatzpflege wurde erbracht, Kosten sind entstanden. Bislang konnten solche Ansprüche unter den allgemeinen Regeln des Sozialrechts noch eine gewisse Zeit nachträglich geltend gemacht werden. Wenn der Gesetzgeber diese Möglichkeit abrupt beschneidet, entsteht ein Konflikt mit dem Vertrauen in die bestehende Rechtslage.
In der verfassungsrechtlichen Debatte wird in solchen Fällen häufig zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Eine echte Rückwirkung liegt vereinfacht dort, wo ein Gesetz abgeschlossene Tatbestände nachträglich anders bewertet.
Eine unechte Rückwirkung liegt eher dort, wo ein Gesetz an laufende oder noch nicht endgültig „abgeschlossene“ Rechtspositionen anknüpft. Auch eine unechte Rückwirkung kann unzulässig sein, wenn die Enttäuschung berechtigten Vertrauens zu schwer wiegt und die Gründe für den Eingriff nicht stark genug sind, um die Härte zu rechtfertigen.
Praktisch hängt viel davon ab, ob die Neuregelung Übergangsregeln enthält, die Betroffenen Zeit geben, sich auf die Änderung einzustellen.
Genau hier liegt die empfindliche Stelle: Wenn eine Ausschlussfrist ohne ausreichend lange Vorwarnung greift und zugleich auf bereits zurückliegende Zeiträume wirkt, kann sie in eine Zone geraten, in der Gerichte sehr genau prüfen würden, ob das noch verhältnismäßig ist.
Im Streitfall würde es also nicht nur um Verwaltungsregeln gehen, sondern um eine grundrechtlich geprägte Abwägung zwischen Gemeinwohlzielen und individueller Schutzwürdigkeit.
Die Begründungslinie der Befürworter: Missbrauch vermeiden, Verfahren vereinfachenBefürworter führen bei Fristverschärfungen typischerweise zwei Motive an. Das eine ist Missbrauchsabwehr: Je länger rückwirkend beantragt werden kann, desto schwieriger sei die Prüfung, ob Ersatzpflege tatsächlich stattgefunden habe. Das andere ist Verwaltungsvereinfachung: Klare, kurze Fristen erleichtern die Bearbeitung und reduzieren Nachfragen, weil Unterlagen zeitnah vorliegen.
Diese Argumente sind nicht per se von der Hand zu weisen. Gerade im Sozialrecht existieren zahlreiche Fristen, weil Verwaltung handlungsfähig bleiben soll und weil Nachweise mit zeitlichem Abstand schwerer überprüfbar werden. Entscheidend ist jedoch, ob die konkrete Fristlänge, der Anspruchsverlust als Sanktion und die Einbettung in Übergangsregeln in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Problemen stehen.
Die Gegenperspektive: Pflege ist Dauerstress – und Anspruchsverlust trifft die FalschenDie Gegenargumentation setzt dort an, wo die Lebensrealität der Zielgruppe beginnt. Häusliche Pflege findet häufig in Situationen statt, die durch Überlastung, Krankheit, kognitive Einschränkungen oder Mehrfachzuständigkeiten geprägt sind.
“Wer sich täglich um Pflege, Beruf, Kinder oder die eigene Gesundheit kümmert, arbeitet nicht nach Verwaltungslogik”, warnt Anhalt. “Eine Regel, die den vollständigen Anspruch an das Einhalten einer relativ kurzen Frist bindet, trifft daher nicht nur Nachlässige, sondern strukturell Benachteiligte.”
Hinzu kommt ein anderes Problem: Wenn Beratung und Information nicht zuverlässig funktionieren, verlagert eine Ausschlussfrist das Risiko der Unkenntnis vollständig auf die Versicherten. In der politischen Kommunikation wirkt das wie Ordnung, in der Realität oft wie eine Kürzung durch die Hintertür, weil ein Teil der Ansprüche schlicht nicht mehr realisiert wird.
Prävention, Qualität, Digitalisierung: Fortschrittliche Bausteine mit Fragezeichen in der UmsetzungNeben den konflikthaften Punkten enthält das Paket auch Ansätze, die als Modernisierung gelesen werden können. Präventionsangebote sollen in der häuslichen Pflege leichter zugänglich werden, was langfristig helfen kann, Pflegebedürftigkeit zu stabilisieren oder Folgerisiken wie Stürze zu reduzieren. Digitale Pflegeanwendungen sollen schneller in die Versorgung kommen, indem Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht werden.
In der Qualitätsprüfung und Dokumentation ist eine gesetzliche Begrenzung auf das notwendige Maß vorgesehen, was in Einrichtungen spürbare Effekte haben könnte, sofern die Praxis nicht durch neue Nachweispflichten an anderer Stelle konterkariert wird.
Gerade bei solchen Reformbausteinen entscheidet allerdings die Ausgestaltung in Richtlinien, Verträgen und Vollzug. Viele Pflegeakteure verweisen seit Jahren darauf, dass gute Ziele im Gesetz nicht automatisch zu guter Realität führen, wenn Zuständigkeiten unklar bleiben, wenn Personal fehlt oder wenn Digitalisierung an zu hohen Hürden scheitert.
Ein Gesetz, zwei Botschaften – und eine Frage, die noch offen bleibtDieses Pflegegesetz sendet widersprüchliche Signale. Es will entlasten, indem es Prozesse verschlankt und Kompetenzen erweitert. Es verschärft aber auch den Zugriff auf Leistungsrechte, indem es bei der Verhinderungspflege eine starre Ausschlussfrist einführt, die mit dem Alltag vieler Pflegehaushalte kollidiert.
Ob diese Frist politisch noch verändert, mit Übergangsregeln abgefedert oder später gerichtlich überprüft wird, ist für Betroffene nicht nur eine juristische, sondern eine existenzielle Frage.
Fest steht: Wenn der Gesetzgeber Leistungsansprüche stärker an Fristen bindet, muss Information verlässlich funktionieren. Wo sie es nicht tut, wird aus „Entbürokratisierung“ schnell ein System, in dem Rechte zwar auf dem Papier existieren, aber im Alltag immer häufiger verfallen.
Quellen
Bundestag, Drucksache 21/2642 (Bericht des Haushaltsausschusses) mit den im parlamentarischen Verfahren beschlossenen Änderungen, einschließlich der neuen Antragsfrist bei der Verhinderungspflege.
Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (Textfassung als PDF), u. a. mit der Änderung der Beratungseinsätze nach § 37 SGB XI.
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Wann kommt die Mütterrente 3 und wann steigt dadurch die Rente?
Die Entscheidung steht: Die Mütterrente 3 kommt. Millionen Frauen und Männer, die ihre Kinder vor 1992 großgezogen haben, dürfen auf einen spürbaren Rentenzuschlag hoffen. Viele möchten endlich wissen, wann die neue Mütterrente III startet und ab welchem Zeitpunkt der zusätzlich Anspruch an Rente tatsächlich fließt.
Mütterrente 3 ist beschlossen – warum die Umsetzung dennoch Zeit brauchtDie Politik hat die Einführung der Mütterrente 3 fest im Gesetz vorgesehen. Bevor die Leistung jedoch bei den Menschen ankommt, muss die Rentenversicherung umfangreiche Vorbereitungen treffen. Das Gesetz legt verbindlich fest, wann die neuen Ansprüche gelten und wie die Rentenversicherung sie praktisch umsetzt.
Die Bundesregierung legte den Start der Mütterrente 3 im Gesetz zum 1. Januar 2027 fest. Doch dieser Stichtag ist nur der rentenrechtliche Beginn, aber nicht der tatsächliche Zahlungsstart.
Dr. Utz Anhalt: So steigt die Rente mit der Mütterrente Was ist der Grund für die Mütterrente 3?Die Mütterrente 3 soll eine lang bestehende Ungleichbehandlung beseitigen. Eltern, die ihre Kinder vor 1992 großgezogen haben, erhalten bis heute weniger Rentenpunkte als Eltern jüngerer Kinder. Diese Rentendifferenz entstand, weil das Rentenrecht frühere Erziehungsleistungen deutlich geringer bewertete.
Gleiche Rentenleistung für ältere ElterngenerationViele Betroffene empfinden diese Ungleichbehandlung seit Jahren als ungerecht – insbesondere, weil Erziehung damals häufig mit deutlich weniger staatlicher Unterstützung verbunden war. Die Politik reagiert jetzt auf diese Kritik und will die Rentenleistung für alle Eltern angleichen.
Mit der Mütterrente 3 zieht der Gesetzgeber die Rentenansprüche der älteren Elterngeneration mit denen gleich, deren Kinder ab 1992 geboren wurden. Die Reform würdigt damit die Erziehungsarbeit einer ganzen Generation und stärkt ihre finanzielle Situation im Alter.
Wann kommt die Mütterrente wirklich?Die Rentenversicherung steht vor einer enormen Herausforderung. Sie muss Millionen Versicherungsverläufe prüfen, ergänzen und neu berechnen. Diese gewaltige Aufgabe erfordert IT-Anpassungen, neue Berechnungslogiken und zusätzliche Kapazitäten. Deshalb rechnet die Rentenversicherung damit, die neuen Ansprüche erst ab 1. Januar 2028 technisch umsetzen zu können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt diese Einschätzung: Die Mütterrente 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, wird aber erst ab 1. Januar 2028 technisch umsetzbar sein. Für das Jahr 2027 erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.
Damit sichert die Regierung, dass niemand Geld verliert. Auch wenn die tatsächlichen Überweisungen erst 2028 starten, erhalten alle Berechtigten den Rentenzuschlag vollständig ab dem gesetzlichen Beginn im Jahr 2027.
Was geplant ist: mehr Rentenpunkte und zusätzliche ErziehungszeitenDie Reform bringt eine vollständige Gleichstellung zwischen Eltern von Kindern vor und nach 1992. Die Koalition plant, allen Betroffenen 0,5 zusätzliche Rentenpunkte pro Kind gutzuschreiben und sechs weitere Monate Erziehungszeit anzurechnen.
Diese deutliche Aufwertung der Erziehungsleistung steigert die Rente spürbar – sowohl bei bereits laufenden Renten als auch bei zukünftigen Rentenansprüchen. Die Mütterrente 3 ist beschlossen, doch die Rentenversicherung muss diese Veränderungen auch technisch umsetzen, bevor die höheren Beträge fließen.
Beispielrechnungen: So viel mehr Rente ist möglichDie Auswirkungen der Mütterrente 3 lassen sich an konkreten Fällen gut erkennen. Für Maria H., die drei vor 1992 geborene Kinder großgezogen hat, bedeutet die Reform einen deutlichen finanziellen Vorteil. Sie erhält für jedes Kind 0,5 zusätzliche Rentenpunkte und kommt so insgesamt auf 1,5 Punkte.
Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro ergibt sich für sie ein monatlicher Mehrbetrag von rund 61,19 Euro. Diese Summe erhält sie lebenslang – unabhängig davon, ob sie bereits Rente bezieht oder erst später in den Ruhestand geht.
Auch Sabine K., die ein vor 1992 geborenes Kind großgezogen hat, profitiert deutlich. Für sie werden 0,5 zusätzliche Rentenpunkte angerechnet, was bei einem Rentenwert von 40,79 Euro eine monatliche Erhöhung der Rente um etwa 20,40 Euro bedeutet. Dadurch verbessert sich auch ihre finanzielle Situation im Alter spürbar.
Es gibt keine AltersgrenzeEs gibt für den Anspruch auf Mütterrente keine Altersgrenze. Auch als Bestandsrentner oder Bestandsrentnerin erhalten Sie diesen Zuschlag auf Ihre Rente, wenn Sie die erforderlichen Erziehungszeiten vorweisen.
Es ist dabei auch egal, ob Sie 67 Jahre, 75 Jahre oder 85 Jahre alt sind. Das Alter spielt keine Rolle, sondern es zählt nur, ob Sie die sonstigen Voraussetzungen dieses Rentenzuschlags erfüllen.
Ein Blick zurück: Was frühere Reformen über die Umsetzung verratenEin Blick auf die Mütterrente 1 zeigt, wie die Rentenversicherung solche Anpassungen in der Vergangenheit bewältigt hat. 2014 passte sie Millionen Renten an und entschied sich für eine pragmatische Lösung: Bestandsrentnerinnen und -rentner erhielten direkte Zuschläge, ohne jeden Rentenbescheid komplett neu zu berechnen.
Eltern, die damals noch keine Rente bezogen, bekamen aktualisierte Versicherungsverläufe mit neuen Erziehungszeiten. Diese Vorgehensweise beschleunigte die Umsetzung erheblich. Fachleute erwarten, dass die Rentenversicherung auch bei der Mütterrente 3 ähnlich verfährt – insbesondere angesichts der enormen Zahl Betroffener.
Gilt die Mütterrente nur für Mütter?Nein, der populäre Begriff „Mütterrente“ führt in die Irre. Denn es handelt sich um eine Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung. Rechtlich haben alle Elternteile einen Anspruch, also auch die Väter, und zudem Erziehende wie Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern. Entscheidend ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat.
Allerdings geht die Rentenversicherung erst einmal davon aus, dass die Hauptlast der Erziehung bei der Mutter lag, und falls der Vater diese trug, müssen Sie dies der Versicherung mitteilen. Haben Sie beide die Erziehung zu gleichen Teilen übernommen, müssen Sie sich einigen, wer die Mütterrente bezieht und dies gegenüber der Rentenversicherung schriftlich erklären. Nur einer oder eine von Ihnen kann diese Leistung erhalten.
Was Sie als betroffene Eltern erwarten könnenWenn Sie bereits eine Rente beziehen, dürfen Sie den Zuschlag voraussichtlich automatisch erhalten. Ein Antrag ist nach bisherigen Erfahrungen nicht notwendig, da die Rentenversicherung solche Anpassungen selbst vornimmt.
Falls Sie noch keine Rente beziehen, trägt die Rentenversicherung die zusätzlichen Monate und Rentenpunkte in Ihr Versicherungskonto ein. Dadurch wächst Ihre spätere Alters- oder Erwerbsminderungsrente deutlich.
Und das Wichtigste: Auch wenn die Auszahlung erst 2028 startet, erhalten Sie das Geld rückwirkend ab dem gesetzlichen Stichtag 2027. Niemand verliert Ansprüche.
FAQ – Die wichtigsten Fragen zur Mütterrente 31. Muss ich für die Mütterrente 3 einen Antrag stellen?
Die Rentenversicherung nimmt die Gutschriften in der Regel automatisch vor. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Rentenkasse Ihren bestehenden Anspruch erfasst hat.
2. Ab wann gilt die Mütterrente 3 offiziell?
Der gesetzliche Starttermin ist der 1. Januar 2027.
3. Wann fließt der zusätzliche Rentenanspruch?
Die Auszahlung beginnt voraussichtlich 2028 und erfolgt rückwirkend für das Jahr 2027.
4. Wie erhöht die Mütterrente 3 meine Rente?
Sie erhalten pro Kind 0,5 Rentenpunkte und sechs zusätzliche Monate Erziehungszeit, was Ihre Rentenansprüche deutlich stärkt.
5. Gilt die Rente nur für Mütter?
Nein, es handelt sich um eine Anerkennung von Erziehungszeiten. Ein Anspruch besteht für die Person, die hauptsächlich für die Kindererziehung verantwortlich war, egal, ob Vater oder Mutter.
Die Mütterrente 3 bringt endlich die Gerechtigkeit, die viele Eltern seit Jahren einfordern. Sie stärkt die Renten jener Generation, die ihre Kinder vor 1992 großgezogen hat – oft unter schwierigen Bedingungen und mit weniger staatlicher Unterstützung als heute.
Auch wenn die Umsetzung technisch anspruchsvoll ist und die Auszahlung erst 2028 startet, greift die Reform rückwirkend. Damit setzt der Gesetzgeber ein klares Zeichen: Die Erziehungsleistung dieser Generation zählt – und sie wird finanziell anerkannt.
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Teilrenten-Tricks mit Rente bei Schwerbehinderung, die außerhalb von Fachkreisen unbekannt sind
Wer früher mit einer Schwerbehinderung aus dem Berufsleben aussteigen will, steht in der gesetzlichen Rente oft vor einer scheinbar harten Alternative: Entweder der Rentenbeginn wird vorgezogen und dauerhaft mit Abschlägen „bezahlt“, oder man wartet bis zur abschlagsfreien Altersgrenze.
Wir greifen die Frage auf, die in Beratungen regelmäßig auftaucht: “Lässt sich ein früher Rentenstart aufteilen, sodass nur ein Teil der Rente zunächst mit Abschlag fließt, während der später hinzugekommene Rest ohne Abschlag startet?”
Vorweg: Die Teilrente ermöglicht, eine Altersrente nicht in voller Höhe zu beziehen, sondern nur in einem selbst gewählten Anteil.
Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe der Rente, sondern der Zeitpunkt, zu dem jeweils ein weiterer Rentenanteil „aktiviert“ wird. Genau dort liegt der Hebel, um Abschläge zu begrenzen.
Ausgangslage: Schwerbehinderung, Jahrgang 1963, planbarer ÜbergangJohann schildert seinen Fall. Er ist Jahrgang 1963 und hat einen Grad der Behinderung von 80. Er möchte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für diese Rentenart müssen zum Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) und die Wartezeit von 35 Jahren in der Rentenversicherung erfüllt sein.
Für den Jahrgang 1963 sind zwei Altersmarken für die Planung entscheidend. Abschlagsfrei kann diese Rente ab 64 Jahren und 10 Monaten beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist ab 61 Jahren und 10 Monaten möglich, dann mit dem maximalen Abschlag, der in dieser Rentenart anfällt.
Johann möchte genau diesen frühen Zeitpunkt nutzen – aber nicht mit 100 Prozent, sondern nur mit einer 50-Prozent-Teilrente. Drei Jahre später will er den übrigen Anteil „dazunehmen“ und hofft, dass dieser spätere Anteil ohne Abschlag startet.
Die Antwort lautet: Ja, das funktioniert – aber nur in der richtigen Logik und mit einem wichtigen Nachsatz, der über die Höhe der Rente entscheidet.
Wie Abschläge in der gesetzlichen Rente tatsächlich wirkenAbschläge entstehen, wenn eine Altersrente vor der für diese Rentenart maßgeblichen Altersgrenze beginnt. Die Kürzung wird pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns berechnet.
Bei vielen Altersrenten beträgt sie 0,3 Prozent je Monat, was rechnerisch schnell deutliche Größenordnungen erreicht. Was dabei oft unterschätzt wird: Ein einmal „festgestellter“ Abschlag bleibt grundsätzlich dauerhaft Bestandteil der Rentenzahlung, auch wenn später das reguläre Rentenalter erreicht wird.
Wer also zu früh startet, kann die Kürzung nicht dadurch rückgängig machen, dass später Zeit vergeht.
Bei der Teilrente kommt nun eine zweite Ebene hinzu. Denn nicht nur der erste Rentenbeginn ist relevant, sondern auch, wann ein zunächst nicht genutzter Rentenanteil später erstmals beansprucht wird.
Genau hier entsteht die Möglichkeit, den Abschlag auf den später hinzukommenden Teil geringer ausfallen zu lassen – bis hin zu null, wenn der spätere Beginn auf einer abschlagsfreien Altersgrenze liegt.
Das Teilrenten-Prinzip: Zwei Startpunkte, zwei FolgenÜberträgt man diese auf Johanns Vorhaben, ergibt sich ein zweistufiges Vorgehen.. Johann beginnt früh mit 50 Prozent seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dieser erste Rentenanteil startet drei Jahre vor dem abschlagsfreien Beginn dieser Rentenart. Entsprechend wird auf diesen Anteil der Abschlag berechnet, der in dieser Konstellation anfällt.
Erreicht Johann später das Alter von 64 Jahren und 10 Monaten, ist die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht. Ab diesem Zeitpunkt kann er den bislang nicht genutzten zweiten Rentenanteil zusätzlich in Anspruch nehmen.
Für genau diesen „neu hinzukommenden“ Anteil gilt dann: Er beginnt abschlagsfrei, weil er nicht mehr vorzeitig startet, sondern auf der abschlagsfreien Altersgrenze liegt.
Der entscheidende Nachsatz lautet allerdings: Der zuerst bezogene Rentenanteil bleibt lebenslang mit Abschlägen belastet. Das spätere Hinzunehmen macht aus dem ersten Teil keine abschlagsfreie Rente. Es entsteht also eine Rentenzahlung, in der ein Anteil dauerhaft gekürzt bleibt, während der später gestartete Anteil ohne Kürzung dazukommt.
Was das in Euro bedeuten kann – ohne SchönrechnenUm die Tragweite greifbar zu machen, hilft ein einfaches Rechenbild. Angenommen, Johanns rechnerische Vollrente läge bei 1.600 Euro brutto. Bei einem Start mit 50 Prozent bekäme er zunächst 800 Euro, auf die der Abschlag angewandt wird.
Bei 10,8 Prozent wären das 86,40 Euro weniger, sodass rund 713,60 Euro ausgezahlt würden.
Drei Jahre später kämen die übrigen 800 Euro ohne Abschlag hinzu. Die gesamte Rente läge dann bei etwa 1.513,60 Euro, also dauerhaft unter der Vollrente, die bei einem späteren Gesamtbeginn erreichbar gewesen wäre.
Damit wird das Modell in seiner Realität sichtbar: Es ist kein Weg, Abschläge „abzuschütteln“, sondern eine Methode, Abschläge auf einen Teil der Rente zu begrenzen und den restlichen Teil zu einem späteren Zeitpunkt günstiger zu starten.
Warum Teilrente nicht nur mit „Abschläge sparen“ zu tun hatEin weiterer Punkt, der außerhalb von Fachkreisen erstaunlich wenig bekannt ist: Teilrente kann auch dann interessant sein, wenn jemand weiter arbeitet.
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten zum 1. Januar 2023 wird die Teilrente nicht mehr primär als Möglichkeit genutzt, um Kürzungen wegen Zuverdienst zu vermeiden. Ihre Bedeutung verschiebt sich stärker in Richtung Übergangsplanung und Absicherung von Risiken während einer Weiterbeschäftigung.
Dazu gehört vor allem das Thema Krankengeld. Wer eine Altersvollrente bezieht, verliert unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Krankengeld.
Wer dagegen bewusst keine Vollrente bezieht, sondern eine Teilrente – selbst mit 99,99 Prozent –, kann den Krankengeldanspruch eher erhalten, sofern die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen stimmen.
Das ist für diejenigen relevant, die trotz Rentenbezug weiter im Job bleiben und bei längerer Erkrankung nicht allein auf die Rente zurückfallen wollen.
In der Praxis wird damit aus einer scheinbar kleinen Stellschraube eine recht handfeste Risikoentscheidung. Wer die Teilrente ausschließlich als Rechentrick betrachtet, übersieht, dass es oft um Absicherung in einer Lebensphase geht, in der gesundheitliche Ausfälle statistisch wahrscheinlicher werden und Einkommenslücken schnell existenziell wirken können.
Es funktioniert nicht beliebig in jeder RentenartEs funktioniert jedoch nicht bei allen Rentenarten, wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. Umgangssprachlich wird sie noch immer mit der „Rente mit 63“ verbunden, obwohl das tatsächliche Zugangsalter je nach Jahrgang stufenweise angehoben wurde.
Hier entsteht der verbreitete Irrtum, man könne sehr früh mit einem kleinen Rentenanteil starten, weiterarbeiten und später in die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente „wechseln“, sobald das dafür notwendige Alter erreicht ist.
Genau an dieser Stelle wird es rechtlich eng: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig bezogen werden, also auch nicht mit Abschlägen. Wer früher startet, kann diese Rentenart damit nicht „vorab“ antesten.
Noch wichtiger ist der zweite Punkt: Wer einmal eine bestimmte Altersrente wirksam begonnen hat, kann später grundsätzlich nicht einfach in eine andere Altersrente wechseln, nur weil die Voraussetzungen irgendwann erfüllt wären.
Wer mit 63 startet, landet bei vielen Jahrgängen in der Altersrente für langjährig Versicherte. Und in dieser Rentenart bleibt man, auch wenn man später die 45 Jahre erfüllt hätte.
Warum im 45-Jahre-Beispiel am Ende 7,2 Prozent herauskommenEs gibt aber auch einen typischen Denkfehler. Nehmen wir an, ein Rentenberechtigter möchte mit 63 beginnen, obwohl die abschlagsfreie Variante der 45-Jahre-Rente bei ihrem Jahrgang erst ab 65 möglich wäre.
Der frühe Beginn mit 63 wäre nur über eine andere Rentenart machbar und würde einen hohen Abschlag bedeuten. Wird dann später mit 65 auf Vollrente erhöht, fällt für den später hinzukommenden Anteil nicht mehr der ganz frühe Abschlag an, sondern nur noch der Abschlag, der sich aus dem dann verbleibenden Abstand bis zur Regelaltersgrenze ergibt.
In der Rechnung sind das 24 Monate, was bei 0,3 Prozent je Monat zu 7,2 Prozent führt.
Das ist der entscheidende Unterschied zu Johanns Fall. Bei Johann liegt die abschlagsfreie Altersgrenze seiner Rentenart bereits bei 64 Jahren und 10 Monaten. Er „holt“ den zweiten Rentenanteil also an einer Stelle nach, an der dieser Anteil tatsächlich abschlagsfrei starten kann.
Im 45-Jahre-Beispiel liegt die abschlagsfreie Grenze dagegen in einer Rentenart, die gar nicht mehr „nachträglich“ gewählt werden kann, wenn man zuvor eine andere Altersrente begonnen hat. Das Ergebnis sind verbleibende Abschläge, selbst wenn man später die 45 Jahre erfüllt.
Planung bedeutet hier: rechtzeitig rechnen, nicht nur Regeln kennenWichtig ist sich diese Erkenntnis vor Augen zu halten: Dieselbe Idee kann je nach Rentenart zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Teilrente kann Abschläge begrenzen, sie kann Übergänge glätten und sie kann sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beeinflussen. Sie kann aber nicht die Grundlogik aushebeln, dass ein vorgezogener Rentenbeginn finanzielle Folgen hat und dass einmal gewählte Altersrentenarten nicht beliebig austauschbar sind.
Wer eine solche Gestaltung ernsthaft erwägt, sollte deshalb nicht nur auf Prozentzahlen schauen, sondern die eigene Rentenauskunft, den voraussichtlichen Zahlbetrag, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die steuerliche Situation und die Frage der Weiterbeschäftigung zusammen denken.
Häufig entscheidet nicht ein einzelner Parameter, sondern das Zusammenspiel. In manchen Fällen kann es zudem sinnvoll sein, sich Ausgleichszahlungen für Abschläge ab einem bestimmten Alter berechnen zu lassen, um Alternativen zum Abschlagsmodell zu prüfen.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Rentenlexikon „Teilrente“ (Definition und Prozentspanne) und Deutsche Rentenversicherung: FAQ „Teilrente“ im Kontext Hinzuverdienst (spätere Zahlung des zunächst nicht genutzten Rentenanteils mit geringerem oder ohne Abschlag). Dr. Utz Anhalt mit fachlicher Beratung und SovD.
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Bürgergeld: Zweckschenkungen für Tilgungsraten sind Einkommen der Mutter
Darf das Jobcenter finanzielle Zweckschenkungen der Kinder für die Tilgung der Bauspardarlehen bei einem Bürgergeld beziehendem Elternteil mit Wohneigentum als Einkommen anrechnen, oder handelt es sich um Zuwendungen, deren Anrechnung grob unbillig wäre im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts? (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB 2)
Zweckschenkung durch die Kinder für die Tilgung der Bauspardarlehen sind bei der Bürgergeld beziehenden Mutter anrechenbares Einkommen, denn ihre Anrechnung stellt sich nicht als grob unbillig im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II dar ( so die aktuelle Gerichtsbegründung eines Landessozialgerichts ).
Stellen die Kinder der Mutter, welche Bürgergeld bezieht, monatlich Geldmittel zur Verfügung, damit sie ihre Hypothekendarlehen ( Tilgungsraten ) zahlen kann, sind die finanziellen Zuwendungen der Kinder als Einkommen der Klägerin ( Mutter ) zu berücksichtigen. Es handele sich auch nicht um Zahlungen, die mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung belegt worden sind.
Somit war das Jobcenter berechtigt, die ALG 2 Bescheide teilweise aufzuheben, denn auf Vertrauensschutz konnte sich die Mutter nicht berufen, im Gegenteil, sie wäre verpflichtet gewesen, dem Jobcenter die monatlichen Zuwendungen ihrer Kinder zu melden.
Selbst die Annahme einer Zweckschenkung durch die Kinder stünde einer Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen nicht entgegen .
Sachverhalt und Begründung des Landessozialgerichts§ 11a Abs. 3 SGB II lässt erkennen, dass im Hinblick auf zweckgerichtete Einnahmen – unter weiteren Voraussetzungen – eine generelle Freistellung allein für Zweckbestimmungen geregelt werden sollte, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen.
Leistungen Dritter, die nicht nach solchen Vorschriften erbracht werden – insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen – können seither nur noch nach § 11a Abs. 4 oder 5 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen sein (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R – ).
Es sind auch keine Zuwendungen i.S.v. § 11a Abs. 5 SGB II (hier in der bis zum 31.7.2016 – Fassung)
Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2).
Eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Kinder zur Zuwendung ist hier zwar nicht anzunehmen (vgl. zum Maßstab insoweit BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R)
Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen von § 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB II:Bei § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II hat der Gesetzgeber Situationen vor Augen gehabt, in denen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, nicht bedarfsmindernd angerechnet werden sollten, wie z.B. ein monatliches Taschengeld der Großeltern (BT-Drs. 17/3404, S. 95).
Gleichwohl ist es weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ausgeschlossen, eine Einnahme nach dieser Vorschrift unberücksichtigt zu lassen, der – hypothetisch – ein durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarf in gleicher Höhe gegenübergestanden hätte.
Die erfolgten Zuwendungen der Kinder können bereits deshalb nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II gefasst werden, wenn und soweit sie der Tilgung der Baudarlehen und damit zur Deckung eines nicht nach dem SGB II anerkannten Teils des Wohnkostenbedarfs der Klägerin dienen sollten.
Eine andere Betrachtung liefe auf die Anerkennung einer gesetzlich gerade nicht mehr berücksichtigungsfähigen Zweckschenkung hinaus. Sollten die Zuwendungen hingegen allgemein der finanziellen Unterstützung der Klägerin gedient haben, würde es sich um eine Überkompensation handeln.
Auch ein Fall von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vorDie Ausnahmevorschrift soll nur solche Fälle erfassen, in denen der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint.
Keine unbillige Härte des Verbrauchs liegt hingegen darin, dass eine Zuwendung nur zu dem Ziel gewährt wird, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzubessern bzw. eine Leistung nur unter der Bedingung gewährt wird, dass sie nicht berücksichtigt wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift beabsichtigt hat, den Leistungsberechtigten durch private Zuwendungen allgemein einen über die Grundsicherung hinausgehenden Lebensstandard zu sichern.
Die Anrechnung der von den Kindern der Klägerin zugewendeten Gelder stellt nicht als grob unbillig darDenn zwar würde durch eine Anrechnung der von den Kindern verfolgte Zweck der Zuwendungen vereitelt würde, sofern man zugunsten der Klägerin unterstellen möchte, dass er in der Verwendung zur Tilgung der Baudarlehen gelegen hat. Dies ist indes zwingende Folge dessen, dass private Zweckschenkungen nicht mehr anerkannt werden.
Vom Typischen abweichende Umstände bzw. Zwecke der Zuwendung sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr befand sich die Klägerin in der typischen Situation einer im Leistungsbezug stehenden Eigentümerin einer selbst bewohnten, noch nicht abbezahlten Immobilie, bei der die Tilgungsraten regelmäßig nicht als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden.
Auch der Einwand, dass die Kinder bei Kenntnis von der Berücksichtigung als Einkommen der Klägerin kein Geld zugewendet hätten, überzeugt nicht. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein der tatsächliche Sachverhalt. Ein denkbarer alternativer Geschehensablauf ändert nichts daran, dass der Klägerin die zugewendeten Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung standen.
Die Konzeption des SGB II sieht nicht vor, dass Zuwendungen – ergänzend – zu den Grundsicherungsleistungen erbracht werden können.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters war hier berechtigt, denn Zuwendungen der Kinder als Geldgeschenke sind dem Jobcenter zu melden. Auf Vertrauensschutz konnte sich die Mutter nicht berufen.
2. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II stellt für die Frage, ob die Zuwendung als Einnahme bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf die Höhe der Zuwendung ab.
3. Eine Zuwendung beeinflusst die Lage der Leistungsberechtigten so günstig, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht mehr gerechtfertigt wären, wenn sich die Zuwendung und die Leistungen nach dem SGB II gegenseitig – im Sinne einer Überkompensation der bestehenden Notlage – so verstärken, dass nach der Lebenssituation zumindest ein Teil der SGB II-Leistungen nicht mehr benötigt wird, Leistungen nach dem SGB II also neben der Zuwendung zumindest zum Teil „nicht gerechtfertigt sind“ (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R).
Zur Nichtanrechnung eines während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB 2 zugewendeten Geldbetrags aufgrund grober Unbilligkeit gemäß § 11a Abs 5 Nr 1 SGB 2, wenn die Zuwendung Aufwendungen für Unterkunft abdeckt, die vom Jobcenter ganz oder teilweise gemäß § 22 Abs 2 SGB 2 als Bedarf zu berücksichtigen sein können.).
4. Das Jobcenter darf Geldzuwendungen in diesem Fall nicht anrechnen
Wann sind Geldzuwendungen Dritter nicht als Einkommen zu berücksichtigen? Ein Beitrag von Detlef Brock
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Nach Krankengeld: So wird das Arbeitslosengeld danach berechnet
Arbeitslosigkeit nach dem Krankengeld wirft bei Betroffenen oft viele Fragen auf – besonders wegen der weiteren Absicherung. Insbesondere die Berechnung des Arbeitslosengeldes kann dabei Unsicherheiten hervorrufen, wenn vorab Krankengeld bezogen wurde.
Doch wie wird in solchen Fällen vorgegangen? Verlieren Betroffene dabei Ansprüche? Und wie wird das Arbeitslosengeld dann berechnet?
Worum geht es?Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld – für maximal 72 Wochen.
Doch was passiert, wenn die Gesundheit weiterhin eine Rückkehr ins Berufsleben verhindert und das Krankengeld ausläuft? In diesen Fällen müssen Betroffene einen Antrag auf das Arbeitslosengeld 1 stellen.
Betroffene, die nach der sogenannten “Aussteuerung” – also dem Ende des Krankengeldbezugs – Arbeitslosengeld beantragen müssen, fragen sich oft, wie die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet wird und ob finanzielle Einbußen drohen.
Wer ist nach der Aussteuerung zuständig?Nach Ablauf des Krankengeldanspruchs ist die Arbeitsagentur für die Betroffenen zuständig. Auch wenn das zunächst ungewöhnlich erscheint, ist dies gesetzlich geregelt.
Damit die Beantragung reibungslos verläuft, empfiehlt es sich, spätestens drei Monate vor dem Ende des Krankengeldbezugs Kontakt zur Arbeitsagentur aufzunehmen. So bleibt ausreichend Zeit, um den Antrag zu prüfen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Ein wichtiger Punkt ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Diese greift, wenn die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben ist, aber eine Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung noch nicht abschließend beurteilt wurde. Doch wie wird das Arbeitslosengeld in diesem Kontext berechnet?
Wie wird das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld berechnet?Die wichtigste Botschaft vorweg: Es entstehen keine finanziellen Nachteile für Betroffene, die Arbeitslosengeld nach einer Krankengeldphase beantragen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Einkommens, das vor der Krankheit erzielt wurde – nicht auf Grundlage des Krankengeldes.
Normalerweise wird die Höhe des Arbeitslosengeldes aus den letzten zwölf Monaten Arbeitsentgelt berechnet. Betroffene erhalten 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens; mit Kindern im Haushalt liegt der Satz bei 67 Prozent.
Doch was geschieht, wenn in den zwölf Monaten vor dem Antrag kein reguläres Einkommen erzielt wurde, weil Krankengeld bezogen wurde?
Arbeitslosengeld auf Basis des Krankengeldes? Nein!Da Krankengeld in den meisten Fällen niedriger ausfällt als das reguläre Arbeitsentgelt, wäre es unvorteilhaft, das Arbeitslosengeld darauf zu berechnen. Daher greift in solchen Fällen eine Sonderregelung: Der Bemessungszeitraum wird ausgeweitet.
Verlängerung des Bemessungszeitraums: Ein SchutzmechanismusWenn im Jahr vor dem Antrag weniger als 150 Tage reguläres Arbeitsentgelt erzielt wurde, verlängert sich der Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate. Das bedeutet, dass auch das Einkommen aus dem Zeitraum vor der Krankheit berücksichtigt wird.
Ein Beispiel:
Harry, ein Maler aus Quickborn, war seit April 2023 krankgeschrieben. Nach Ablauf der 78 Wochen Krankengeld stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Da er in den zwölf Monaten vor der Antragstellung keine Einkünfte aus regulärer Arbeit hatte, wurde der Bemessungszeitraum auf das Jahr vor seiner Erkrankung ausgeweitet. So wurde sein Arbeitslosengeld auf Basis seines letzten Gehalts als Maler berechnet, bevor er erkrankte.
Rechenbeispiel: Arbeitslosengeld nach KrankengeldUm die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Krankengeldphase zu veranschaulichen, betrachten wir die fiktive Person Lisa Müller, eine Bürokauffrau.
Ausgangssituation- Bruttogehalt vor der Erkrankung: 3.000 € monatlich
- Nettoverdienst vor der Erkrankung: 2.000 € monatlich
- Beginn der Erkrankung: Januar 2023
- Bezug von Krankengeld: von Februar 2023 bis Juli 2024 (78 Wochen)
- Antrag auf Arbeitslosengeld: August 2024
- Kein Einkommen seit Beginn der Krankheit
Normalerweise wird das Arbeitslosengeld aus dem Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Da Lisa während dieser Zeit kein reguläres Einkommen hatte, greift die Sonderregelung zur Verlängerung des Bemessungszeitraums.
Verlängerter BemessungszeitraumDer Bemessungszeitraum wird auf die letzten 24 Monate vor der Antragstellung erweitert. Damit wird das Einkommen aus Januar 2023 (vor der Krankheit) berücksichtigt.
Ermittlung des Bemessungsentgelts- Lisas Bruttogehalt vor der Erkrankung: 3.000 €.
- Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.000 €.
- Arbeitslosengeld beträgt 60 % des Nettoverdienstes (mit Kindern: 67 %).
- Ohne Kinder:
60 % von 2.000 € = 1.200 € Arbeitslosengeld monatlich. - Mit Kindern:
67 % von 2.000 € = 1.340 € Arbeitslosengeld monatlich.
Obwohl Lisa während der letzten 12 Monate kein Arbeitsentgelt erzielt hat, wird ihr Arbeitslosengeld auf Basis ihres früheren Nettoverdienstes berechnet. So erhält sie keine finanziellen Nachteile durch die Krankengeldphase.
Zusammenfassung: Keine Nachteile bei der BerechnungFür Betroffene, die nach dem Krankengeld Arbeitslosengeld beantragen, gilt: Die Berechnung erfolgt auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens im Arbeitsverhältnis, nicht auf Grundlage des Krankengeldes.
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Gleiche Krankheit mit Unterbrechung und wieder Krankengeld
Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld bezieht und danach wieder arbeitet, hofft häufig auf einen sauberen Neustart. Doch sobald dieselben Beschwerden zurückkehren, beginnt das Rechnen: Zählt das als neuer Fall oder läuft alles wie vor weiter und man kann wieder Krankengeld beziehen?
Genau dann entstehen die meisten Missverständnisse – und leider auch manche Lücke, wenn Fristen, ärztliche Feststellungen oder Blockfristen falsch eingeschätzt werden.
Damit klar wird, wann nach einer Unterbrechung wieder Krankengeld fließt, muss man drei Dinge auseinanderhalten: die zeitliche Höchstdauer beim Krankengeld, die Bewertung „dieselbe Krankheit“ und die getrennten Regeln zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Krankengeld ist nicht Lohnfortzahlung – und beides wird oft verwechseltIn den ersten Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt bei Beschäftigten in aller Regel der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Dieses Stadium nennt sich Entgeltfortzahlung. Erst danach kann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse greifen – aber nur, wenn ein Anspruch besteht und die Arbeitsunfähigkeit sauber ärztlich festgestellt ist.
Genau diese Trennung ist wichtig, weil eine Unterbrechung – etwa einige Wochen Arbeit zwischen zwei Krankheitsphasen – bei der Entgeltfortzahlung anders wirken kann als beim Krankengeld. Für Betroffene sieht es nach außen oft gleich aus („ich war wieder da, dann wieder krank“), rechtlich wird aber getrennt gezählt und geprüft.
Die Blockfrist: Der Zeitrahmen, in dem dieselbe Krankheit „verbraucht“ wirdDas Krankengeld ist bei „derselben Krankheit“ gedeckelt: maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Dreijahreszeitraum wird in der Praxis als Blockfrist bezeichnet. Entscheidend ist dabei:
Die Blockfrist beginnt nicht neu, nur weil man zwischendurch wieder gearbeitet hat. Die Uhr läuft innerhalb des dreijährigen Rahmens weiter, und die bereits bezogenen Krankengeldzeiten werden angerechnet.
Das bedeutet: Wer innerhalb derselben Blockfrist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird, hat grundsätzlich nur noch den verbliebenen Rest bis zur Höchstdauer. Eine Unterbrechung kann das Gefühl eines Neubeginns erzeugen – die Blockfrist „vergisst“ sie aber nicht automatisch.
Was „Unterbrechung“ in der Praxis bedeuten kann – und warum das Ergebnis unterschiedlich ausfälltIm Alltag verbergen sich hinter dem Wort Unterbrechung sehr verschiedene Situationen.
Manchmal ist es eine echte Gesundung mit Rückkehr in den Job. Dann endet das Krankengeld schlicht, weil keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Kommt später dieselbe Krankheit wieder, stellt sich die Frage, ob noch Zeit im laufenden Blockfrist-Rahmen übrig ist oder ob bereits die Höchstdauer ausgeschöpft wurde.
Manchmal ist es nur eine organisatorische Unterbrechung, etwa eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann kann Krankengeld nicht einfach „weiterlaufen“, selbst wenn man faktisch noch krank war. In solchen Fällen geht es weniger um „dieselbe Krankheit“ als um die formale Voraussetzung, dass die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird.
Und manchmal ist die Unterbrechung eine Mischlage: Man arbeitet kurz, bricht wieder ein, bekommt eine andere Diagnose – und plötzlich steht im Raum, ob eine neue Erkrankung vorliegt oder nur ein neues Etikett für denselben Verlauf.
„Dieselbe Krankheit“: Nicht das Etikett entscheidet, sondern das KrankheitsgeschehenDer juristische Begriff „dieselbe Krankheit“ klingt simpel, ist aber in der Realität interpretierbar. Krankenkassen schauen nicht nur auf einen einzelnen Code oder eine Formulierung, sondern darauf, ob es um ein zusammenhängendes Krankheitsgeschehen geht.
Bei chronischen oder wiederkehrenden Leiden kann das bedeuten: Rückenschmerz ist nicht automatisch „neu“, wenn er nach zwei Monaten wiederkommt; eine Depression ist nicht automatisch „neu“, nur weil ein neuer Arzt einen anderen Schwerpunkt dokumentiert.
Umgekehrt kann eine neue Diagnose tatsächlich ein neuer Versicherungsfall sein, wenn sie medizinisch eigenständig ist und nicht bloß eine Folge oder Fortsetzung desselben Grundleidens.
Das sieht man typischerweise, wenn dazwischen eine echte Genesung lag und später ein klar abgrenzbares neues Krankheitsbild entsteht – oder wenn zwei Erkrankungen unabhängig nebeneinanderstehen.
Wichtig ist auch: Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer beim Krankengeld nicht. Wer ohnehin krankgeschrieben ist, bekommt dadurch nicht automatisch zusätzliche Wochen obendrauf.
Der „Neustart“ beim Krankengeld: Wann nach drei Jahren und nach längerer Pause wieder ein voller Anspruch entstehen kannEin neuer Anspruch wegen derselben Krankheit ist nicht ausgeschlossen – aber an Bedingungen geknüpft. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn man zwischendurch mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder mit Krankengeldanspruch versichert ist.
Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass wirklich eine relevante Unterbrechung und eine erneute Anbindung an das System besteht, statt eines endlosen Durchlaufens derselben Krankheitskette.
In der Lebenswirklichkeit ist genau diese Passage der Punkt, an dem Menschen stolpern. Wer nach Aussteuerung länger krank bleibt, wer zwischenzeitlich in andere Leistungsbereiche rutscht oder wer formal nicht mehr „mit Anspruch auf Krankengeld“ abgesichert ist, erfüllt die Bedingungen nicht automatisch. Dann kann die Rückkehr derselben Krankheit trotz Zeitablauf dazu führen, dass kein neuer voller Krankengeldrahmen entsteht.
Arbeitgeber zahlt wieder sechs Wochen? Das ist ein eigener PrüfpfadParallel zum Krankengeld läuft die arbeitsrechtliche Frage: Muss der Arbeitgeber bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wieder bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten?
Hier kennt das Gesetz eigene Fristen.
Ein neuer Anspruch kann entstehen, wenn man vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind.
Das ist für Beschäftigte relevant, weil es darüber entscheidet, ob zunächst wieder Gehalt fließt oder ob man direkt in Krankengeld fällt.
Gerade bei kurzen Arbeitsphasen zwischen zwei Krankheitsabschnitten kommt es häufig zu der Konstellation, dass der Arbeitgeber nicht erneut zahlen muss und die Krankenkasse sofort wieder zuständig ist – allerdings nur, wenn der Krankengeldanspruch nicht bereits ausgeschöpft ist und die formalen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Die heikle Seite der „Unterbrechung“: Lücken in der Bescheinigung und die Frage der rechtzeitigen FeststellungViele Betroffene denken bei Unterbrechung an „gesund und wieder krank“. Krankenkassen denken oft zuerst an etwas anderes: an Lücken in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Für den Fortbestand des Krankengeldes ist entscheidend, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Das ist eine scheinbar kleine Formalie mit großer Wirkung: Schon ein Tag ohne rechtzeitige Folgebescheinigung kann dazu führen, dass der Anspruch nicht nahtlos weiterläuft, sondern zumindest ruht – und in konfliktträchtigen Fällen sogar vollständig verloren geht, wenn weitere Voraussetzungen wegfallen.
“Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass Versicherte nicht an Praxisabläufen scheitern sollen, wenn sie alles Zumutbare getan haben, um rechtzeitig eine Feststellung zu bekommen. Trotzdem bleibt das ein Risiko, weil im Streitfall nachweisbar sein muss, dass man rechtzeitig vorstellig werden wollte und nicht bloß „zu spät dran“ war. In der Praxis hilft es, Termine früh zu organisieren und im Zweifel noch vor Ablauf der Bescheinigung Kontakt zur Praxis aufzunehmen”, rät Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von “Gegen-Hartz”.
Ruhen statt Ende: Wenn Krankengeld vorübergehend nicht gezahlt wirdManchmal ist das Krankengeld nicht „weg“, sondern ruht. Das passiert insbesondere dann, wenn parallel beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fließt – typischerweise während der Entgeltfortzahlung. Auch andere Ruhenstatbestände können eine Rolle spielen.
Das ist für Betroffene deshalb bedeutsam, weil ein Ruhen nicht automatisch bedeutet, dass die Blockfrist-Logik ausgelöscht wird oder dass spätere Zahlungen wieder bei null beginnen. Im Gegenteil: Häufig bleibt die zeitliche Systematik im Hintergrund bestehen, während nur die Auszahlung zeitweise stoppt.
Wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist: Aussteuerung und die AnschlussfragenIst die Höchstdauer erreicht, spricht man umgangssprachlich von Aussteuerung. Dann endet die Krankengeldzahlung, obwohl die Krankheit andauern kann. Spätestens an dieser Stelle wird die Frage „gleiche Krankheit mit Unterbrechung“ existenziell, weil viele hoffen, über eine kurze Arbeitsphase wieder in einen neuen Anspruch zu kommen.
In der Übergangsphase kommt je nach Lage Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht, bis über Reha oder Erwerbsminderungsrente entschieden ist.
Welche Route passt, hängt stark vom Gesundheitszustand, vom Arbeitsverhältnis und von sozialmedizinischen Einschätzungen ab. Wichtig ist: “Wer absehen kann, dass Krankengeld ausläuft, sollte frühzeitig die Anschlussoptionen klären, um keine Zahlungslücke zu riskieren”, so Anhalt.
Häufige Streitpunkte – und wie man sie sachlich angehtKonflikte entstehen oft an denselben Stellen: Die Krankenkasse ordnet eine erneute Arbeitsunfähigkeit der „gleichen Krankheit“ zu, Betroffene sehen eine neue Erkrankung. Oder die Betroffenen halten eine kurze Arbeitsphase für einen Neustart, die Kasse rechnet sie nur als Unterbrechung innerhalb derselben Blockfrist. Oder es gibt Ärger wegen einer vermeintlichen Lücke in der ärztlichen Feststellung.
In solchen Situationen lohnt sich ein nüchterner Blick auf die Aktenlage. Krankenkassen können die bisher angerechneten Zeiten nachvollziehbar aufschlüsseln; Betroffene haben ein Interesse daran, diese Berechnung schriftlich zu bekommen und auf Plausibilität zu prüfen.
Wenn die Einordnung „dieselbe Krankheit“ problematisch erscheint, ist eine medizinisch schlüssige Abgrenzung wichtig, nicht ein bloßer Widerspruch aus dem Bauch heraus. Auch der Weg über ein Widerspruchsverfahren ist möglich, wenn Bescheide aus Sicht der Betroffenen falsch sind.
Fragen und AntwortenBeginnt nach einer Arbeitsphase ein neuer Krankengeldanspruch, wenn dieselbe Krankheit zurückkommt?
Antwort: Nicht automatisch. Wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, wird in der Regel innerhalb der laufenden Blockfrist weitergerechnet. Dann gibt es keinen kompletten Neustart, sondern nur noch den verbleibenden Rest bis zur maximalen Krankengeldzeit. Ein neuer voller Anspruch kann erst unter bestimmten Voraussetzungen entstehen, etwa wenn ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt und dazwischen eine ausreichend lange Phase ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit lag.
Was bedeutet „dieselbe Krankheit“ überhaupt – reicht ein anderer Diagnose-Text für einen neuen Fall?
Antwort: Ein anderer Wortlaut oder ein anderer Diagnosecode führt nicht zwingend zu einem neuen Fall. Krankenkassen und ggf. später auch Gerichte schauen darauf, ob medizinisch ein zusammenhängendes Krankheitsgeschehen vorliegt. Gerade bei chronischen oder wiederkehrenden Beschwerden kann eine erneute Krankschreibung trotz neuer Formulierung als Fortsetzung derselben Krankheit gewertet werden.
Zahlt der Arbeitgeber nach einer Unterbrechung wieder die sechs Wochen Entgeltfortzahlung?
Antwort: Das hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht bei jeder Rückkehr in den Job.
Von großer Wichtigkeit sind insbesondere bestimmte Zeitabstände: War man lange genug nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, kann die Entgeltfortzahlung wieder aufleben. Andernfalls kann es passieren, dass der Arbeitgeber nicht erneut zahlen muss und stattdessen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) die Krankenkasse mit Krankengeld einsteigt.
Was passiert, wenn zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke entsteht, weil die Folgebescheinigung zu spät ausgestellt wurde?
Antwort: Dann kann es kritisch werden. Für Krankengeld ist wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wird. Bei einer zeitlichen Lücke kann die Krankenkasse die Zahlung unterbrechen oder den Anspruch für den Zeitraum ablehnen.
In der Praxis ist deshalb entscheidend, dass die Folgebescheinigung rechtzeitig erfolgt und die Termine so gelegt werden, dass kein „Loch“ zwischen dem Ende der Bescheinigung und der nächsten Feststellung entsteht.
Was, wenn die 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit ausgeschöpft sind und man später wieder krank wird?
Antwort: Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, endet das Krankengeld trotz fortbestehender Erkrankung häufig mit der sogenannten Aussteuerung. Ein späterer erneuter Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht nicht automatisch durch eine kurze Arbeitsphase.
Dann geht es darum, ob die Voraussetzungen für einen neuen Krankengeldrahmen erfüllt sind und welche Anschlussleistungen in Betracht kommen, etwa Arbeitslosengeld in besonderen Konstellationen oder Leistungen im Reha- und Rentenbereich – abhängig von der individuellen Situation.
Fazit: Unterbrechung ist nicht gleich NeubeginnEine Unterbrechung zwischen zwei Krankheitsphasen kann vieles sein: echte Genesung, kurze Stabilisierung, organisatorische Lücke oder bloß ein Wechsel der Diagnoseformulierung.
Für das Krankengeld ist entscheidend, ob es sich um dieselbe Krankheit innerhalb derselben Blockfrist handelt und ob die formalen Anforderungen an die ärztliche Feststellung eingehalten wurden. Ein Neubeginn entsteht nicht automatisch durch ein paar Wochen Arbeit, sondern folgt klaren gesetzlichen Bedingungen.
Wer die Logik der Blockfrist kennt, die Unterscheidung zwischen Krankengeld und Entgeltfortzahlung sauber zieht und die Bescheinigungen ohne Brüche organisiert, reduziert das Risiko unangenehmer Überraschungen erheblich – gerade dann, wenn eine Erkrankung in Wellen verläuft.
Quellen:
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 48 „Dauer des Krankengeldes“.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 46 „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 49 „Ruhen des Krankengeldes“.
Dr. Utz Anhalt im Interview.
Der Beitrag Gleiche Krankheit mit Unterbrechung und wieder Krankengeld erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.