«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Die Rente wird im Dezember gekürzt – Das sollten Rentner jetzt tun
Zum 1. Dezember 2025 endet eine Übergangsregelung, die den seit Juli 2024 gezahlten Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent als „nicht anzurechnendes Einkommen“ schützt.
Ab diesem Stichtag fließt der Zuschlag in die reguläre Monatsrente ein – und gilt damit als Einkommen.
Für viele Witwen‑ und Witwerrenten wird die Anrechnung erstmals schlagend. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) weist in ihren FAQ ausdrücklich darauf hin, dass der Zuschlag „von Juli 2024 bis November 2025 kein anzurechnendes Einkommen darstellt“, ab Dezember jedoch berücksichtigt wird und eine Kürzung „mindern kann“.
Dr. Utz Anhalt: Was passiert ab Dezember? Warum wurde der Zuschlag überhaupt eingeführt?Mit dem Erwerbsminderungs‑Bestandsverbesserungs‑Auszahlungsgesetz wollte der Gesetzgeber jene rund drei Millionen Bestands‑Erwerbsminderungsrentner besserstellen, die von früheren Reformen ausgeschlossen worden waren. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 25. April 2024 einstimmig; ab Juli 2024 erhielten Betroffene den befristeten Extra‑Betrag.
Was ändert sich nun ganz konkret?Bis Ende November 2025 überweist die DRV den Zuschlag separat; technische Gründe machten eine gesonderte Buchung nötig. Ab 1. Dezember wird alles in einem Zahlbetrag ausgewiesen.
Damit endet der gesetzliche Anrechnungsstopp des § 307j SGB VI. In der Praxis steigt das meldepflichtige Einkommen auf dem Papier, ohne dass real mehr Geld im Portemonnaie ankommt – ein klassischer Brutto‑Netto‑Effekt.e
Wie wirkt sich die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten aus?
Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine Freigrenze: Eigene Nettoeinkünfte bleiben bis 26,4 Rentenwerten (ab Juli 2025: 40,79 € × 26,4 = 1.076,86 €) anrechnungsfrei. Liegt das Nettoeinkommen darüber, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Witwen‑ oder Witwerrente abgezogen.
Wird der Zuschlag künftig hinzugerechnet, übersteigen viele Beziehende die Freigrenze – ihre Hinterbliebenenrente sinkt. Wer bislang knapp unterhalb lag, kann also spürbare Verluste erleiden, obwohl sich die Summe aus Altersrente und Zuschlag real nicht erhöht.
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Wie viele Menschen sind betroffen und in welchem Ausmaß?Die DRV geht von rund drei Millionen Zuschlagsberechtigten aus. Nicht alle beziehen gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente, doch laut dem Rentenexperten und Rechtsanwalt Peter Knöppel besitzen „etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner“ eine solche Doppel‑Konstellation; für sie droht ab Dezember eine Kürzung.
Weil jede Kürzung einzelfallabhängig ist – Einkommen, Kinderzuschläge und regionale Steuersätze variieren – lässt sich die durchschnittliche Minderung statistisch kaum beziffern. Fachleute rechnen jedoch mit Reduktionen im dreistelligen Monatsbereich, sobald mehrere Einkommensarten zusammentreffen.
Welche steuerlichen Folgen kommen hinzu?Durch die Zusammenlegung erhöht sich der steuerpflichtige Bruttorentenbetrag. Viele Seniorinnen und Senioren rutschen dadurch in eine höhere Progressionsstufe oder überschreiten erstmals den Grundfreibetrag.
Damit steigt nicht nur die Einkommensteuer, sondern oft auch der Solidaritätszuschlag – ein doppelter Effekt, der die Nettorente weiter schmälert. Steuerberater warnen, dass allein der Zuschlag den steuerpflichtigen Anteil der Jahresbruttorente um bis zu 7,5 Prozent zementiert. Schon jetzt sind knapp zwei Drittel aller Neurentner steuerpflichtig.
Was sagen Sozialverbände und Experten?Der Sozialverband VdK begrüßte den Zuschlag als überfällige Korrektur, kritisiert aber die „behelfsmäßige“ Umsetzung und fordert eine dauerhafte Ausnahmeregelung bei der Einkommensanrechnung, um Kürzungen zu vermeiden.
Knöppel spricht von einer „versteckten Rentenkürzung“, die nur durch politische Nachbesserung verhindert werden könne.
Können Betroffene jetzt schon handeln?Renten‑ und Steuerexperten raten, die eigenen Bescheide genau zu prüfen, sobald die DRV ab Dezember 2025 neue Berechnungen verschickt. Wer die Einkommensgrenze knapp überschreitet, kann prüfen, ob freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑ oder Pflegeversicherung das Nettoeinkommen mindern und damit die Kürzung reduzieren.
Zudem lohnt ein Beratungstermin bei der DRV oder einem unabhängigen Renten‑ bzw. Steuerberater, um mögliche Rechtsmittelfristen nicht zu versäumen. Familien mit Kindern sollten beachten, dass jeder waisenrentenberechtigte Nachwuchs den Freibetrag anhebt; das kann die Anrechnung ganz oder teilweise neutralisieren.
Zuschlag „systemisch korrekt“?Das Bundesarbeits‑ und Sozialministerium verweist darauf, dass sich der Zuschlag „systemisch korrekt“ in die bestehende Einkommensprüfung einfüge. Gleichwohl haben mehrere Bundestagsabgeordnete der Ampel‑Koalition in ersten Stellungnahmen angekündigt, die Wirkung „sorgfältig zu evaluieren“.
Ob daraus eine erneute Gesetzesänderung folgt, ist offen. Der kommende Renten‑Versicherungsbericht (Herbst 2025) wird zeigen, wie stark die tatsächlichen Belastungen ausfallen.
Was bleibt von dem Versprechen der sozialen Absicherung?Die Reform zeigt einmal mehr, wie technischer Detailänderungen große soziale Sprengkraft entfalten.
Der Zuschlag sollte eine Lücke schließen, wird nun aber selbst zur Kippe für die Hinterbliebenenrente vieler älterer Menschen. Gerade in Zeiten inflationsbedingter Mehrbelastungen droht er zum Brandbeschleuniger für Altersarmut zu werden. Ein vorausschauendes, transparentes Rentenrecht müsste verhindern, dass Hilfen an anderer Stelle zu Kürzungen führen.
Bis dahin liegt es an den Betroffenen und ihren Vertretern, laut zu bleiben – und an der Politik, ihr Versprechen einer sicheren Rente auch im Detail einzulösen.
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Bürgergeld: Wutanfall reicht für Hausverbot im Jobcenter
Als Bürgergeld-Bezieher kann es immer wieder zu Konflikten mit den Mitarbeitern des Jobcenters kommen, und es fällt oft schwer, bei unangenehmen Situationen ruhig zu bleiben. Trotz möglicherweise berechtigter Wut ist es jedoch ratsam, sich stets höflich und besonnen zu verhalten und bei unzumutbaren Entscheidungen der Behörde den Rechtsweg zu nutzen, anstatt die persönliche Konfrontation zu suchen.
Nachhaltiges Stören und schwierige BesucherEin vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verhandelter Fall zeigt, dass Sie sich bei aggressivem Verhalten im Jobcenter hauptsächlich selbst schaden. Ist die Grenze zwischen “nachhaltigem Stören” und “schwierigem Besucher” überschritten, darf laut Gerichtsurteil, das Jobcenter ein Hausverbot erteilen. (L 11 AS 190/19 B ER)
Aggression nach Ablehnung von HeizkostenhilfeDer Betroffene bezieht Bürgergeld, und der zuständige Sachbearbeiter teilte ihm mit, dass das Jobcenter keine vom Leistungsberechtigten begehrte Heizkostenbeihilfe zahle. Der Bürgergeld-Bezieher reagierte verbal aggressiv, und dann eskalierte die Situation. Er warf ein Telefon in Richtung des Mitarbeiters, beschädigte die Einrichtung und verschob dessen Schreibtisch.
Das Jobcenter erteilte dem Betroffenen deshalb ein Hausverbot für 14 Monate und legte ihm auf, seine Angelegenheiten mit der Behörde per Telefon, Post oder E-Mail zu erledigen.
Betroffener akzeptiert Entscheidung nichtDer Bürgergeld-Bezieher akzeptierte diese Entscheidung nicht. Erst einmal, so behauptete er, sei sein Verhalten nicht so gravierend gewesen, dass es eine dauerhafte Ausgrenzung nach sich ziehen dürfte. Außerdem meinte er, das Jobcenter wolle in Wirklichkeit ein Exempel an ihm statuieren, da er sich zuvor bereits mehrmals beschwert hätte.
Er zog vor das Sozialgericht und dann vor das Landessozialgericht, und beide wiesen die Klage ab.
Gericht: Störung des HausfriedensDie Richter beim Landessozialgericht sah durch sein Verhalten den Hausfrieden erheblich gestört, und er habe damit nachhaltig den Dienstbetrieb gestört. Dabei hätte er deutlich die Schwelle von problematischem Verhalten hin zu strafbaren Handlungen überschritten.
Während der Betroffene meinte, das Jobcenter wolle ihn bestrafen, weil er sich zuvor mehrfach beschwert hätte, also gewissermaßen einen kritischen Leistungsberechtigten mundtot machen wollte, bewertete das Gericht die vorherigen Handlungen anders.
Laut Gericht hätte er bereits zuvor Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und sei bekannt wegen Aggressionen im Jobcenter. Diese Vorgeschichte unterstreiche noch die Notwendigkeit eines Hausverbots, da weitere Störungen nicht auszuschließen seien.
Kommunikation nicht mehr vor Ort möglichDer Betroffene hatte zudem argumentiert, dass durch das Hausverbot seine Kommunikation mit dem Jobcenter eingeschränkt sei. Auch dies ließ das Gericht nicht gelten. Es sei für ihn zumutbar, seine Angelegenheiten per E-Mail, über das Telefon oder im Schriftverkehr zu regeln. Eine persönliche Vorsprache sei unter den gegebenen Umständen nicht nötig.
Demgegenüber müssten die Jobcenter-Mitarbeiter ohne Störungen und in einem sicheren Umfeld arbeiten können.
FazitAls Bürgergeld-Berechtigte sind sie in einer schwierigen Lebenssituation. Sie leben finanziell am Existenzminimum, und die kleinste Anforderung im Alltagsleben kann zu Problemen mit den Mitarbeitern der Jobcenter führen.
Wegen dieser Probleme aber im persönlichen Gespräch „auf den Tisch zu hauen“, mit harten Worten oder gar körperlich die angestauten Aggressionen herauszulassen, löst diese Probleme nicht, sondern verschärft sie enorm.
Ihnen steht offen, gegen Bescheide des Jobcenters Widerspruch einzulegen, und, wenn dieser abgelehnt wird, vor das Sozialgericht zu ziehen. Damit haben Sie eine Chance auf Erfolg, und die ist nicht gerade klein.
Wenn Sie jedoch Ihrer Wut vor Ort freien Lauf lassen, dann sind Sie derjenige, der den Kürzeren zieht. In diesem Fall verhängte das Jobcenter ein Hausverbot, doch auch eine Anzeige wegen Beleidigung, Sachbeschädigung oder Bedrohung wäre möglich gewesen. Und das ist das Letzte, was Hilfebedürftige benötigen.
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Falle bei der Witwenrente durch die Mütterrente III
Die sogenannte „Mütterrente III“ gilt als Schlusspunkt der jahrzehntelangen Ungleichbehandlung bei Kindererziehungszeiten: Künftig sollen für alle Kinder – ob vor oder nach 1992 geboren – 36 Kalendermonate in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.
Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 3. Juli 2025 und der spätere Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025 sehen die Gleichstellung zum 1. Januar 2027 vor.
Die Umsetzung und die Nachzahlungen für 2027 sollen jedoch erst 2028 anlaufen. Damit ist der Wille klar – die praktische Wirkung aber zweistufig angelegt. Für Bezieher und Bezieherinnen der sog. Witwenrente könnte dies jedoch zur Rentenfalle werden.
Zeitplan und Verfahren: Auszahlung ab 2028Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bestätigt: Die Koalition strebt den Start zum 1. Januar 2027 an. Wegen des immensen IT-Aufwands könnten die tatsächlichen Auszahlungen jedoch erst 2028 erfolgen – dann rückwirkend für 2027.
Wichtig ist: Die DRV stellt zugleich klar, dass die Mütterrente keine eigene Leistung neben der Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist, sondern als Teil dieser Rente läuft.
Genau dadurch entsteht die Brisanz für Hinterbliebene, denn der Zuschlag erhöht die eigene Versichertenrente und kann deshalb auf die Witwenrente angerechnet werden. Auch andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld können betroffen sein.
Rechtsgrundlage: Mehr Erziehungszeit, mehr Entgeltpunkte – und mehr anrechenbares EinkommenDie Gleichstellung wird rentenrechtlich über Anpassungen im SGB VI umgesetzt. Kern ist die vollständige Anerkennung von 36 Monaten Kindererziehungszeit je Kind, einschließlich zusätzlicher Entgeltpunkte für Geburten vor 1992.
Für Bestandsrentnerinnen greifen pauschale Zuschläge, für künftige Rentenzugänge werden die längeren Erziehungszeiten in der Rentenformel abgebildet.
Das politische Ziel ist unstrittig: Gleichbehandlung und ein messbarer Rentenanstieg für rund zehn Millionen Betroffene.
Dass der Zuschlag aber als Bestandteil der eigenen Rente gilt, ist zugleich der Grund, warum er bei Hinterbliebenenleistungen und bedarfsabhängigen Sozialleistungen einkommensseitig ins Gewicht fällt.
Der Mechanismus der Kürzung: Wie die Einkommensanrechnung wirktWitwen- und Witwerrenten werden nach § 97 SGB VI gekürzt, wenn eigenes Einkommen – dazu zählt auch die eigene gesetzliche Rente – bestimmte Freibeträge übersteigt. Vom übersteigenden Netto-Einkommen werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Steigt also die eigene Rente durch zusätzliche Entgeltpunkte aus der Mütterrente III, erhöht sich das anrechenbare Einkommen und die Witwenrente kann sinken.
Diese Logik ist keine Besonderheit der Reform, sondern systemimmanent: Die Hinterbliebenenrente ergänzt die eigene Versorgung, sie soll sie nicht doppelt abdecken. Deshalb führt ein höheres eigenes Renteneinkommen regelmäßig zu einer Anrechnung und damit potentiell zu einer Kürzung der Hinterbliebenenleistung.
Übergang 2027 und der Knick ab 2028: Der politisch gewollte Puffer – und sein EndeDer Gesetzentwurf regelt ausdrücklich eine Entlastung für das Jahr 2027: Der damals gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten zunächst außen vor gelassen.
So sollen millionenfache rückwirkende Neuberechnungen vermieden werden. Ab 2028 gelten dann wieder die regulären Regeln der Einkommensanrechnung – mit der Folge, dass die zusätzlich gutgeschriebene eigene Rente als Einkommen zählt und Hinterbliebenenrenten entsprechend niedriger ausfallen können.
Der Entwurf beziffert selbst die Größenordnung: In rund 1,5 Millionen Fällen treffen eine eigene Rente mit Zuschlag und eine Hinterbliebenenrente zusammen.
Grundsicherung im Alter: Höhere Rente, geringere SozialleistungAuch bei der Grundsicherung im Alter wirkt der gleiche Mechanismus: Da die Mütterrente III Teil der eigenen gesetzlichen Rente ist, erhöht sie das zu berücksichtigende Einkommen.
Bei gleichbleibendem Bedarf sinkt die ergänzende Sozialleistung entsprechend. Für Betroffene heißt das: Ein Plus bei der Rente kann eins zu eins zu einem Minus bei der Grundsicherung führen – je nach individueller Lage. Die DRV weist explizit darauf hin, dass solche Anrechnungen möglich sind.
Wer profitiert – und wer verliert? Eine differenzierte BilanzGesamtgesellschaftlich schließt die Reform eine Gerechtigkeitslücke: Kindererziehung wird künftig in allen Jahrgängen gleich honoriert. Für viele Mütter – und Väter, denn Kindererziehungszeiten können zugeordnet werden – bedeutet das auf Lebenszeit höhere Rentenansprüche. Gleichzeitig entsteht für Hinterbliebene ein „Drehtüreffekt“: Die eigene Rente steigt, die Hinterbliebenenrente sinkt.
Ob unter dem Strich mehr oder weniger Geld ankommt, hängt vom individuellen Verhältnis aus eigener Rente, Höhe der Witwenrente, Freibetrag und weiterem Einkommen ab.
Dass die Auszahlung der Nachberechnungen erst 2028 erfolgt, verschiebt die spürbaren Effekte – beseitigt sie aber nicht.
Praxisrelevanz: Was Betroffene jetzt tun solltenFür viele Frauen ist 2028 der entscheidende Einschnitt, weil dann die Anrechnung vollständig greift. Betroffene sollten ihre Versicherungskonten frühzeitig klären, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten überprüfen und – insbesondere bei bestehender Hinterbliebenenrente – die eigene Einkommenssituation gegenüber dem Freibetrag durchrechnen.
Wer Grundsicherung bezieht, sollte wissen, dass zusätzliche Rentenbeträge die Leistung mindern können.
Grundsätzlich kündigt die DRV eine weitgehend automatische Umsetzung an; ein Antrag ist in Standardfällen nicht nötig, Sonderfälle – etwa spätere Adoptionen oder Auslandszeiten – können jedoch ein Antragsrecht erfordern. Beratungsgespräche bei der DRV helfen, individuelle Konstellationen vorab zu bewerten.
Einordnung: Mehr Gerechtigkeit – aber nicht für alleDie Mütterrente III ist sozialpolitisch richtig, weil sie die Erziehungsleistung unabhängig vom Geburtsjahr gleichstellt. Sie bringt aber für Hinterbliebene eine stille Verschiebung: Ein staatlich gewolltes Plus in der eigenen Rente kann gleichzeitig ein Minus bei der Witwenrente oder in der Grundsicherung nach sich ziehen.
Das ist juristisch folgerichtig, politisch jedoch erklärungsbedürftig – zumal die spürbaren Kürzungen erst ab 2028 auftreten und deshalb leicht übersehen werden.
Wer betroffen ist, sollte die Regelungen nicht als Schicksal hinnehmen, sondern aktiv prüfen, welche Zuordnungen, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall bestehen. Die Reform schafft damit mehr Gerechtigkeit in der Sache – ihre Verteilungswirkungen bleiben jedoch ambivalent.
Hinweis zur Rechtslage: Das Gesetzgebungsverfahren war am 21. Juli 2025 laut DRV-FAQ noch nicht abgeschlossen; der Kabinettsbeschluss datiert vom 6. August 2025. Konkrete Details – etwa Übergangsregelungen und Umsetzungsfristen – ergeben sich aus dem laufenden Verfahren und den endgültigen Gesetzesformulierungen. Maßgeblich sind die veröffentlichten Gesetzestexte und Bekanntmachungen des BMAS sowie die amtlichen Informationen der DRV.
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Rente: Anspruch auf Rentenabfindung wenn die Witwenrente wegfällt
Bei Wiederverheiratung entfällt die bisherige Witwenrente. Es gibt jedoch eine Starthilfe für die neue Ehe, um den Verlust der Hinterbliebenenrente auszugleichen. Wer hat Anspruch auf eine Rentenabfindung und wie hoch ist diese? Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung nach einer Witwen- oder Witwerrente, wenn der Bund der Ehe erneut geschlossen wird. Hier bietet der deutsche Gesetzgeber eine einmalige Abfindung als “Starthilfe” an. Viele Berechtigte lassen diesen Anspruch jedoch verfallen, weil sie ihn nicht kennen.
Voraussetzungen für den Erhalt einer RentenabfindungDie Grundlage für den Anspruch auf eine Rentenabfindung ist der Wegfall einer bestehenden Geschiedenen- oder Witwenrente durch eine erneute Heirat.
Dies betrifft sowohl heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Eheschließungen.
Wichtig: der Anspruch auf diese Rentenabfindung besteht nicht, wenn die Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente bezogen wurde.
Antragstellung und benötigte UnterlagenDer Antrag auf die Rentenabfindung erfolgt formlos. Notwendig für die Bearbeitung sind die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und eine Kopie der neuen Heiratsurkunde.
Die Unterlagen können es der Rentenversicherung ermöglichen, den Anspruch zügig zu prüfen und über die Gewährung der Abfindung zu entscheiden. Die Unterlagen sollten also gleich mit dem formlosen Antrag anbei gesendet werden, um keine Zeit zu verlieren.
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– Rente: Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung
Die Höhe der Rentenabfindung ist grundsätzlich das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen (Geschiedenen-)Witwen- oder Witwerrente, die im letzten Jahr vor dem Wegfall der Rente bezogen wurde. Dabei wird der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, jedoch vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.
Wie hoch ist die Rentenabfindung?Ein praktisches Beispiel zeigt die Berechnung: Lea K., Witwe seit Oktober 2021, erhielt bis März 2023 eine große Witwenrente. Bei ihrer Wiederheirat im März 2023 endete der Rentenanspruch, und die Abfindung wurde auf Basis der letzten zwölf Monate berechnet, in denen sie eine durchschnittliche Witwenrente von 540 Euro bezog. Ihre Abfindung errechnete sich somit auf 12.960 Euro.
Sonderfall: Kleine WitwenrenteDie kleine Witwenrente, die maximal für 24 Monate gezahlt wird, hat besondere Regelungen bezüglich der Abfindung. Hier wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Bezugsdauer als Abfindung ausgezahlt.
Ein Beispiel: Rosa P. erhält seit 1. Oktober 2021 eine kleine Witwenrente. Am 30. September 2023 endet die 24-monatige Bezugsdauer. Rosa P. heiratet aber am 4. Mai 2023 wieder.
Damit hatte sie 20 Monate Anspruch auf ihre kleine Witwenrente. Ihre Abfindung beträgt somit das Vierfache der monatlichen Durchschnittsrente des letzten Jahres.
Keine automatisch gewährte AbfindungDie Rentenabfindung muss beantragt werden, da die Deutsche Rentenversicherung die “kleine Starthilfe” nicht automatisch zahlt. Bei der Berechnung muss zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden werden. Weitere Informationen zur Gewährung der sog. Rentenabfindung erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
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Pflegegeld: Ab dem Pflegegrad 1: Mehr Zuschuss für Umzug auf 4 180 Euro erhöht
Wer an einen Pflegegrad von mindestens 1 hat, wird gepflegt. Verkürzt sich der Weg für die helfende Person von stundenlangen Autofahrten auf wenige Geh‑Minuten, steigen Zuverlässigkeit, Spontaneität und Entlastung spürbar.
Für Pflegebedürftige bedeutet das mehr Sicherheit im Alltag, für pflegende Angehörige sinkt der Zeit‑ und Kostenaufwand erheblich. Genau dann gewährt die Pflegeversicherung mit einem einmaligen Zuschuss für den Umzug – vorausgesetzt, der Umzug erleichtert die häusliche Pflege oder macht sie überhaupt erst möglich.
Zuschuss für den Umzug erhöht sichDie Rechtsgrundlage liegt in § 40 SGB XI. Danach kann die Pflegekasse pro Maßnahme bis zu 4 000 Euro beisteuern; seit dem 1. Januar 2025 wurde der Höchstbetrag inflationsbedingt auf 4 180 Euro angehoben.
Der Zuschuss gilt für alle Pflegegrade ab 1, er wird unabhängig vom Einkommen gewährt und kann auch reine Umzugskosten abdecken, wenn der Wechsel in eine andere Wohnung die Pflege erheblich vereinfacht. Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, vervielfacht sich der Rahmen bis zu 16 720 Euro.
Muss die Pflegeperson der Kasse namentlich benannt werden?
Nein. Entscheidend ist nicht, wer pflegt, sondern ob der Wohnortwechsel die Versorgung nachweislich verbessert.
Antragstellende können gegenüber der Kasse erklären, dass eine Pflegeperson existiert, ohne deren Identität oder Anschrift preiszugeben. Diese Praxis soll die Privatsphäre schützen und macht den bürokratischen Weg besonders niedrigschwellig.
Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme – und wie läuft der Antrag?Als „Maßnahme“ gilt jeder Eingriff, der Barrieren abbaut oder logistische Hürden verringert: vom Umzug in eine barrierearme Wohnung über Bad‑Umbauten bis hin zu Türverbreiterungen.
Wer den Zuschuss nutzen will, reicht bei der Pflegekasse formlos einen Antrag ein, legt einen Kostenvoranschlag bei und begründet, warum die Veränderung Pflegetätigkeiten erleichtert. Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden; bei komplexen Vorhaben holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein.
Wie können technische Hilfsmittel die Selbstständigkeit fördern?Technik ergänzt bauliche Maßnahmen. Intelligente Türöffner, sprachgesteuerte Assistenzsysteme oder App‑gesteuerte Schlösser geben auch Menschen mit Gedächtnis‑ und Aufmerksamkeitsproblemen die Freiheit zurück, die Haustür ohne Schlüssel zu bedienen.
Gerade Betroffene mit Aufmerksamkeitsdefizit‑Syndrom (ADS) profitieren, weil der häufige „Schlüssel‑Stress“ entfällt und Einkaufstüten nicht mehr vor verschlossener Tür landen.
Bezahlt die Pflegekasse intelligente Türöffner und ähnliche Systeme?Elektrische Türantriebe gelten als Teil des barrierefreien Umbaus. Wird der Einbau zur Pflegeerleichterung begründet, kann er aus demselben 4 000‑Euro‑Topf finanziert werden – inklusive Montage und Steuerelektronik. Fachhändler verweisen ausdrücklich auf diese Fördermöglichkeit und raten, vorab eine Kostenübernahmezusage der Pflegekasse einzuholen.
Welche Besonderheiten gelten für Menschen mit ADS und erhöhter Vergesslichkeit?Bei kognitiven Einschränkungen steht die möglichst selbstständige Lebensführung im Vordergrund. Hilfsmittel, die ungewolltes Aussperren verhindern oder den Betroffenen im Ernstfall Zugang zur eigenen Wohnung sichern, erfüllen genau diesen Zweck.
Deshalb sind sie nicht nur als Komfort‑, sondern als Sicherheitsmaßnahme anerkannt – ein wichtiges Argument im Antrag.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege – und welche Fristen gelten?Verhinderungspflege ersetzt die Hauptpflegeperson zeitweise, etwa bei Urlaub oder Krankheit. Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. In der Praxis sollte ein Antrag deshalb ab dem Datum gestellt werden, ab dem dieser Grad gilt. Wer zunächst Pflegegrad 1 (Januar 2025) und ab Juni 2025 Pflegegrad 2 erhält, wählt als Beginn der Leistungsperiode den 1. Juni 2025. So gehen keine Tage verloren, und es bleibt Spielraum, um die Budgets vollständig auszuschöpfen.
Was ändert sich 2025 bei der Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege?Zum 1. Juli 2025 verschmelzen beide Leistungsarten zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3 539 Euro. Die bislang verpflichtende sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt, die maximale Dauer der Ersatzpflege steigt von sechs auf acht Wochen, und das Pflegegeld wird in dieser Zeit weiterhin hälftig gezahlt. Pflegebedürftige und Angehörige können damit flexibler planen und kurzfristiger Ersatz organisieren.
Wo erhalten Betroffene Beratung und Unterstützung?Erster Ansprechpartner bleibt die eigene Pflegekasse. Darüber hinaus bieten kommunale Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und zertifizierte Pflegeberater kostenlose Orientierung, prüfen Anträge vorab und helfen, Kostenvoranschläge einzuholen.
Gerade bei digitalen Assistenzsystemen lohnt sich ein Blick auf mögliche Mehrfachförderungen – etwa durch KfW‑Programme oder regionale Technik‑Zuschüsse – damit Pflege und Selbstständigkeit auch technisch auf dem neuesten Stand bleiben.
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Bürgergeld: Ist Pflegegeld beim Jobcenter meldepflichtig?
Wer Bürgergeld nach dem SGB II bezieht und zusätzlich Pflegegeld erhält – sei es als pflegebedürftige Person aus der Pflegeversicherung (SGB XI) oder als pflegende Angehörige/r, dem Pflegegeld weitergereicht wird –, steht vor zwei Fragen: Muss das dem Jobcenter gemeldet werden? Und mindert es das Bürgergeld?
Die kurze Antwort lautet: Ja, melden – und meist nein, keine Anrechnung. Die lange Antwort folgt – mit Rechtsgrundlagen, Besonderheiten und Fallstricken.
Meldepflicht: Änderungen „unverzüglich“ anzeigenLeistungsberechtigte müssen dem Jobcenter alle leistungsrelevanten Änderungen unverzüglich mitteilen. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I.
Dazu zählen neue oder geänderte Geldleistungen ebenso wie Veränderungen in Haushalt, Bedarfsgemeinschaft oder Erwerbssituation. In der Praxis geschieht das über die „Veränderungsmitteilung“.
Auch wenn das Pflegegeld später nicht angerechnet wird, ist es formell als neue Einnahme bzw. Leistungsbewilligung dem Jobcenter anzuzeigen; die Bundesagentur für Arbeit betont die Pflicht zur zeitnahen Dokumentation solcher Änderungen.
Zweckbindung schütz vor AnrechnungNach § 11a Abs. 3 SGB II sind zweckbestimmte Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, wie sie demselben Zweck wie das Bürgergeld dienen.
Pflegegeld nach SGB XI verfolgt den Zweck, häusliche Pflege sicherzustellen – nicht den allgemeinen Lebensunterhalt. Daher ist es regelmäßig nicht als Einkommen anzurechnen.
Das gilt sowohl beim pflegebedürftigen Menschen als auch beim weitergereichten Pflegegeld an private Pflegepersonen, solange der Pflegezweck gewahrt bleibt.
Pflegeperson: ausdrücklich privilegiert in der Bürgergeld-VerordnungFür pflegende Angehörige enthält die Bürgergeld-Verordnung eine klare Privilegierung: „Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung“ sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V).
Das erfasst typischerweise das aus dem SGB-XI-Pflegegeld weitergereichte Entgelt für die nicht erwerbsmäßige Pflege. Achtung: Erfolgt die Pflege erwerbsmäßig und sind die Einnahmen steuerpflichtig, greift die Privilegierung nicht.
Pflegegeld der Pflegeversicherung (SGB XI): keine Minderung des BürgergeldesDas Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege. Aufgrund dieser Zweckbindung wird es im SGB II nicht auf den Regelsatz angerechnet.
Das gilt sowohl für den Bezug durch die pflegebedürftige Person als auch bei weitergeleiteten Beträgen an private Pflegepersonen, soweit der Pflegezweck erkennbar bleibt und keine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Linie entspricht Gesetz und Verwaltungspraxis zur Zweckbestimmung im SGB II.
Nicht verwechseln: Pflegegeld der Jugendhilfe (SGB VIII)Vom Pflegegeld der Pflegeversicherung klar zu trennen sind Leistungen der Jugendhilfe für Pflegekinder (SGB VIII). Der Gesetzgeber ordnet hier Ausnahmen an: Teile dieser Leistungen können – je nach Konstellation – als Einkommen zu berücksichtigen sein (etwa für den „erzieherischen Einsatz“, gestaffelt ab dem dritten Pflegekind). Für klassische Angehörigenpflege nach SGB XI ist diese Sonderregel nicht einschlägig.
Bayerisches Landespflegegeld: melden – im SGB II grundsätzlich keine AnrechnungBesonderheit in Bayern: Das Landespflegegeld (jährlich 1.000 €) ist eine landesrechtliche Zusatzleistung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Auch hier gilt die Meldepflicht.
Zur Anrechnung im SGB II haben sich Freistaat und Träger seit Einführung 2018 festgelegt: Grundsätzlich keine Anrechnung auf Bürgergeld, da zweckbestimmt. Verwaltungsschreiben und Hinweise des bayerischen Sozialressorts stellen das klar; jüngst wurde das „Pflegegeldjahr“ zudem kalenderjährlich neu geordnet, was den Auszahlungszeitpunkt beeinflusst – nicht aber die Anrechnungslogik im SGB II.
Was das Jobcenter sehen will: Bescheide und NachweiseZur formgerechten Meldung sollten Leistungsberechtigte den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. beim Landespflegegeld den Bescheid des Landesamts für Pflege vorlegen.
Die BA-Weisungen zu den Mitwirkungspflichten betonen, dass Änderungen schriftlich zu dokumentieren sind; Nachweise helfen, die Zweckbindung und den nicht erwerbsmäßigen Charakter der Pflegeleistungen zu belegen.
Typische Missverständnisse und FallstrickeImmer wieder kommt es vor, dass Pflegegeld irrtümlich als „normales Einkommen“ behandelt wird. Rechtsgrundlagen sprechen dagegen; Widersprüche haben in solchen Fällen regelmäßig Erfolg.
Die wichtigsten Stolpersteine sind eine unterlassene Meldung, das Fehlen von Nachweisen zur Zweckbindung sowie Konstellationen, in denen Pflegeleistungen erwerbsmäßig und damit steuerpflichtig sind – hier kann eine Anrechnung in Betracht kommen. Die klare Trennung zwischen SGB XI-Pflegegeld und SGB VIII-Leistungen vermeidet Zusatzkonflikte.
FazitPflegegeld ist beim Jobcenter meldepflichtig. Das folgt aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I. Eine Anrechnung auf das Bürgergeld findet in der Regel nicht statt, weil das Pflegegeld zweckbestimmt ist (§ 11a Abs. 3 SGB II) und weil Einnahmen nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen ausdrücklich privilegiert sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V).
Bescheide vorlegen, Zweckbindung dokumentieren, und im Zweifel schriftlich widersprechen – so lässt sich vermeiden, dass Pflegeleistungen fälschlich den Bürgergeld-Anspruch mindern
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Mit Schwerbehinderung deutlich früher zur vorzeitigen EM-Rente
Wer seit der Kindheit stark eingeschränkt ist, kann früher abgesichert sein. Nach 20 Jahren mit Rentenbeiträgen ist eine volle Erwerbsminderungsrente möglich. Das gilt, wenn die Erwerbsminderung schon vor der üblichen Wartezeit eingetreten ist. Sie erfahren hier, welche Zeiten zählen, wie die Rente berechnet wird und was beim Weiterarbeiten gilt.
Wer die Sonderregel nutztVoraussetzung ist volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Die Erwerbsminderung muss ohne Unterbrechung vorgelegen haben. Betroffen sind häufig Menschen, die nie regulär in den Arbeitsmarkt wechseln konnten. Viele arbeiten in anerkannten Werkstätten oder bei anderen Leistungserbringern. Auch dort zahlen sie Beiträge in die Rentenversicherung.
Welche Zeiten auf die 20 Jahre zählenFür die 20 Jahre zählen grundsätzlich Monate mit Beiträgen. Das umfasst Pflichtbeiträge aus Beschäftigung in Werkstätten. Freiwillige Beiträge können die Wartezeit ergänzen. Zusätzlich können bestimmte rentenrechtliche Zeiten die 20 Jahre füllen. Dazu gehören anerkannte Ersatzzeiten und Monate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation. Wer sich unsicher ist, lässt das Rentenkonto prüfen.
Beiträge aus Werkstätten werden hoch bewertetBeschäftigte in Werkstätten verdienen meist nur geringe Löhne. Für die Rente setzt die Versicherung jedoch eine höhere Bemessungsgrundlage an. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten mindestens 80 Prozent der gesetzlichen Bezugsgröße. So entstehen mehr Entgeltpunkte als es der reale Lohn erwarten ließe. Diese Aufwertung stabilisiert die spätere Rentenhöhe. Sie greift unabhängig vom individuellen Werkstattentgelt.
Zurechnungszeit erhöht die RentenpunkteNeben den tatsächlichen Beitragsjahren zählt eine Zurechnungszeit. Dabei rechnet die Rentenversicherung so, als hätte die betroffene Person weitergearbeitet. Die Grenze steigt schrittweise an. Für 2025 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 2 Monaten. Das erhöht die Entgeltpunkte und damit die Rente. Je früher die Erwerbsminderung festgestellt wird, desto stärker wirkt dieser Zuschlag.
Weiterarbeiten trotz voller EM-RenteViele möchten den vertrauten Arbeitsplatz nicht verlieren. Weiterarbeit kann möglich sein. Maßgeblich sind die Hinzuverdienstgrenzen der vollen EM-Rente. Sie schützen den Rentenanspruch und verhindern Rückforderungen. Werkstattträger und Rentenversicherung beraten zur passenden Stundenzahl. So bleibt die soziale Struktur erhalten, ohne den Leistungsanspruch zu gefährden.
Antrag, Nachweise und typische HürdenDer Antrag läuft über die Deutsche Rentenversicherung. Benötigt werden medizinische Unterlagen zur dauerhaften Erwerbsminderung. Werkstätten stellen Beschäftigungs- und Entgeltnachweise bereit. Prüfen Sie vorab das Rentenkonto auf Lücken. Fehlende Zeiten lassen sich oft mit Bescheinigungen schließen. Wer Fristen verpasst, verliert Geld. Stellen Sie den Antrag daher frühzeitig und schriftlich. Eine Beratung hilft bei Unklarheiten.
Praxisbeispiel: 20 Jahre Werkstatt, Rente ab Mitte 40Eine Frau arbeitet seit dem Schulende in einer Werkstatt. Die Erwerbsminderung bestand bereits zuvor. Nach 20 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt sie die besondere Wartezeit. Die Rente enthält Entgeltpunkte aus der Werkstattbewertung. Zusätzlich zählen Punkte aus der Zurechnungszeit bis zur jeweiligen Altersgrenze. Sie kann weiterhin stundenweise tätig bleiben, solange die Grenzen passen.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenSichern Sie Ihre Unterlagen und prüfen Sie das Konto online. Lassen Sie die 20-Jahres-Wartezeit schriftlich bestätigen. Klären Sie die Frage freiwilliger Beiträge, wenn Monate fehlen. Vereinbaren Sie eine unabhängige Beratung. Sprechen Sie mit der Werkstatt über den künftigen Umfang der Tätigkeit. So vermeiden Sie Leistungslücken und unnötige Verzögerungen.
FazitDie 20-Jahres-Regel öffnet schwerbehinderten Menschen den Weg in die vorzeitige EM-Rente. Werkstattzeiten zählen voll und werden rentenrechtlich aufgewertet. Die Zurechnungszeit erhöht die Punkte zusätzlich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Anspruch prüfen und den Antrag stellen. So entsteht finanzielle Sicherheit, ohne das soziale Umfeld aufzugeben.
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Schwerbehinderung: Frührente ab 62 – Diese Regel kennen nur sehr wenige
Wenn Sie 35 Jahre als Versicherter und mindestens einen Grad der Behinderung von 50 vorweisen können, dann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für diejenigen Berechtigten zu dieser Rente, die nach dem Februar 1964 zur Welt kamen, gelten neue Regelungen. Denn dann endet die Übergangsregelung bei der Erhöhung des Rentenalters.
Die Altersgrenze für schwerbehinderte MenschenEine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten und weitere drei Jahre mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat. Insgesamt sind also bis zu fünf Jahre möglich, die Sie Ihre Rente vorziehen können.
Ab dem Jahrgang 1964 ist diese Rente nur noch ab 62 Jahren möglichAb dem Jahrgang 1964 gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Sie können also auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr in Rente gehen, aber nicht noch früher.
Ohne Abschläge gilt weiterhin: Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze das Erwerbsleben beenden und eine volle Altersrente erhalten. Das ist dann beim Regelalter von 67 Jahren das vollendete 65. Lebensjahr.
Was ändert sich nicht?Die Grundregeln der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ändern sich also nicht, und sie heißen: zwei Jahre früher in den Ruhestand ohne Abschläge und bis zu insgesamt fünf Jahre früher in Rente mit Abschlägen.
Erhöhung des Alters bei der Rente für schwerbehinderte MenschenDiese Regelung bleibt bestehen, allerdings im Rahmen der generellen Erhöhung des Renteneintritts. Das bedeutet, das Eintrittsalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht gesondert erhöht, sondern das Regelalter steigt generell für alle Altersrenten.
Dazu zählen die reguläre Altersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Renteneintritt wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1947 galt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Die Anhebung erfolgte stufenweise, monatlich für die Jahrgänge 1947 bis 1958 und zweimonatlich für die Jahrgänge 1959 bis 1963. Für den Jahrgang 1960 erhöht sich zum Beispiel die Altersgrenze im Jahr 2025 auf 66 Jahre und vier Monate, für die 1961er auf 66 Jahre und sechs Monate.
Diese stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze wurde am 20. April 2007 beschlossen und ist festgelegt im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Begründet ist es mit steigender Lebenserwartung und sinkenden Geburtenzahlen.
Warum erfolgt die Erhöhung des Rentenalters schrittweise?Die Anpassung verläuft in Stufen, damit Erwerbstätige genug Zeit haben, sich auf die Veränderungen einzustellen und entsprechend für die Zukunft zu planen. So ist es auch möglich, sich individuelle Konzepte zu entwerfen, zum Beispiel durch eine Flexirente oder alternative Formen der Altersvorsorge.
Wann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen?Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen zu können, müssen Sie erstens 35 Jahre bei der Rentenversicherung nachweisen und zweitens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
Wartezeit bedeutet nicht nur ErwerbszeitZu den Wartezeiten zählt nicht nur die Erwerbszeit, in der Sie in die Rentenkasse einzahlen, sondern auch die sogenannten Anrechnungszeiten: Freiwillige Beitragszeiten, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Phasen im Krankengeldbezug, Arbeitslosengeld und Bürgergeld, in gewissem Maß auch Schule und Ausbildung sowie Versorgungsausgleich und Rentensplitting.
Auch Wehrdienst und Zivildienst werden als Wartezeiten angerechnet. Für Menschen, die bereits in ihrer Jugend schwerbehindert waren, spielt das keine Rolle, da sie diese nicht leisteten. Wer aber diese Dienste leistete und seine Einschränkungen erst später erwarb, kann diese als Versichertenzeiten verbuchen.
Voraussetzungen auf einen Blick- Versicherungszeit: Mindestens 35 Jahre – zählt Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge & Anrechnungszeiten (Kinder, Pflege, ALG I/II, Krankengeld u. a.).
- Grad der Behinderung: Anerkannter GdB ≥ 50; muss beim Rentenbeginn vorliegen (Bescheid/Schwerbehindertenausweis).
- Geburtsjahr: Höhere Altersgrenzen gelten für alle ab 1. Januar 1964 Geborenen.
- Abschlagsfreier Rentenstart: 65 Jahre (2 Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 J.).
- Frühestmöglicher Rentenstart mit Abschlag: 62 Jahre (max. 36 Monate × 0,3 % = 10,8 % Abschlag).
- Antragsfrist: Antrag mind. 3 Monate vor geplantem Rentenbeginn stellen (online oder bei der DRV).
- Hinzuverdienst: Seit 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr – Zuverdienst ist unbegrenzt möglich.
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Bürgergeld: Jetzt darf das Jobcenter Name und Anschrift der Leistungsbezieher dem Arbeitgeber bekannt geben
Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung ist es notwendig, Daten des Bürgergeld Empfängers (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsbeziehers erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II.
Übermittlung von SozialdatenEine Übermittlung von Sozialdaten ist nach Auffassung des LSG Hessen ( Urt. v. 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DS – ablehnend BSG 4. Senat, Beschluss vom 11.Juli 2025 , Az: B 4 AS 116/24 BH ) zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind.
Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers. Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten.
Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung sind zu berücksichtigenDas Interesse des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigen.
Übermittelte Sozialdaten dürfen keine Daten enthalten, die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sindDie übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen.
Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers.
Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug beim Jobcenter steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist.
Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 – ).
Rechtstipp vom Bürgergeld ExpertenSG Nordhausen, Urt. v. 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20 –
1. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung an einen potentiellen Arbeitgeber stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns dar.
2. Die Anfrage bei einem potentiellen Arbeitgeber, ob sich der vorgeschlagene Bewerber beworben hat, stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Erhebens
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Bürgergeld: Jobcenter stehen vermehrt unangemeldet vor deiner Wohnungstür
Die Jobcenter in Bremen und Bremerhaven haben in den letzten eineinhalb Jahren 2.500 Hausbesuche bei Bürgergeld-Beziehern durchgeführt, und das oft, ohne sich anzukündigen. Das belegt ein Bericht, der in der Bremer Politik diskutiert wurde.
Warum kontrollierten die Jobcenter?Die Linken-Abgeordneten in der Bürgerschaft fragten, wie viele Hausbesuche die Jobcenter gemacht haben und was die Gründe waren.
Im Ergebnis zeigte sich, dass Mitarbeiter der Jobcenter in der Regel ungebeten vor der Hastür standen, um zu sehen, ob Wohnungen renoviert wurden oder dort Gemeldete wirklich am Ort lebten.
Ohne AnkündigungOft kündigten die Mitarbeiter ihren ungebetenen Besuch nicht vorher an. Das war vor allem der Fall, wenn sie Zweifel hatten, ob eheähnliche Verhältniss wirklich bestanden.
In Bremerhaven standen die Prüfer unangekündigt 350 mal vor Haushalten. Ob wirklich Sozialbetrug vorlag, ist unbekannt.
Wie ist die Rechtsgrundlage?Die Jobcenter dürfen Hausbesuche durchführen, wenn ein “begründeter Verdacht” besteht. Umgekehrt bedeutet das ohne konkreten Anlass handelt das Jobcenter rechtswidrig, wenn es einen Hausbesuch abstattet.
Das Jobcenter darf nur mit eurer Erlaubnis eure Wohnung betretenJobcenter haben kein Zutrittsrecht zu eurer Wohnung. Ohne euren Willen dürfen sie die Türschwelle nicht übertreten. Hier gilt der Artikel 13 des Grundgesetzes, also die Unverletzlichkeit der Wohnung.
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Nur mit richtlerlichem BeschlussGegen Willen des Leistungsberechtigten muss ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, um in eure Wohnung einzudringen. Die Jobcenter haben hier keinerlei polizeiliche oder richtlerliche Befugnisse, egal, ob sich die Mitarbeiter so aufspielen, als ob sie diese hätten.
“Verletzung der Mitwirkungspflicht”Es ist aber längst nicht alles in Butter, wenn die Jobcenter-Mitarbeiter bei euch klingeln, und ihr sie nach Hause schickt. Denn das Jobcenter hat hier das scharfe Schwert der Mitwirkungspflicht.
Wenn die Behörde einen Hausbesuch ansetzt, dann bedeutet dies, dass das Jobcenter dich im Zielfernrohr hat.
Verweigerst du den Außendienst-Mitarbeitern jetzt den Zutritt, dann kannst du ziemlich sicher davon asugehen, dass das Jobcenter dir eine Leistungsminderung wegen “Verletzung der Mitwirkungspflicht” rein drückt.
Handel schnell und professionellKündigt das Jobcenter also einen Hausbesuch an oder stehen gar die Angestellten der Behörde vor deiner Tür, dann musst du schnell handeln. Kläre gegenüber dem Jobcenter den Streitgegenstand schriftlich (und per Einschreiben). Such dir Rechtsbeistand.
Liegt ein Bescheid des Jobcenters vor, dann legt Widerspruch ein.
Wenn das Jobcenter bei dir auftaucht, dann sorg dafür, dass du einen Zeugen hast, der Falschaussagen, Übergriffe oder Rechtsbrüche der Angestellten bestätigt.
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EM-Rente kann vor Abschlägen bei der Altersrente so schützen
Wenn Krankheit oder Unfall die Erwerbsfähigkeit stark einschränken, ist die Erwerbsminderungsrente für viele Menschen der einzige Anker. Umso größer ist die Sorge, dass diese Rente gekürzt wird.
Genau diese Fragen – ob, warum und ab wann Kürzungen drohen oder vermieden werden können – wollen wir beantworten.
Es geht um die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente, um den wichtigen Bestandsschutz beim späteren Wechsel in die Altersrente und um den Zeitpunkt, ab dem keine Abschläge mehr zu erwarten sind.
Warum es überhaupt Abschläge gibtAbschläge kennt man vor allem aus der Altersrente, wenn jemand früher als zum gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand geht. Dort lässt sich die Logik nachvollziehen: Wer Leistungen vorzieht, akzeptiert dauerhaft eine Kürzung.
Bei der Erwerbsminderungsrente ist das anders. Niemand entscheidet sich freiwillig für schwere gesundheitliche Einschränkungen, und nicht selten drängen Krankenkassen auf einen Rentenantrag.
Gleichwohl sieht das Rentenrecht Abschläge vor, wenn die Rente vor einer Altersgrenze beginnt. Der Hintergrund ist schlicht: Pro Monat vor dieser Grenze sinkt der Rentenanspruch um 0,3 Prozent; der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent. Wer also bereits Anfang 60 in eine Erwerbsminderungsrente gehen muss, erreicht schnell den Höchstsatz.
Die wichtige Ausnahme ab 63 – wenn 40 Versicherungsjahre zusammenkommenNeben dieser strengen Regel gibt es eine entscheidende Entlastung: Ab dem 63. Lebensjahr entfallen die Abschläge, sofern bis dahin mindestens 40 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.
Dabei zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch weitere anrechenbare Phasen aus dem Lebenslauf.
Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen relativ spät – etwa mit 63 – in die Erwerbsminderungsrente wechseln müssen und eine lange Versicherungsbiografie mitbringen, ist das ein spürbarer Schutz.
Wer allerdings deutlich früher erwerbsgemindert wird, entkommt den Abschlägen in aller Regel nicht; einen legalen „Trick“, um das zu umgehen, gibt es nicht.
Zurechnungszeit: Warum die Erwerbsminderungsrente oft höher ist als die spätere AltersrenteErfahrungswerte aus der Beratungspraxis zeigen: Die Erwerbsminderungsrente liegt nicht selten über der späteren Altersrente. Das überrascht zunächst, erklärt sich aber über die Zurechnungszeit.
Sie rechnet die Rente so hoch, als hätte die betroffene Person – vereinfacht gesagt – bis ungefähr zum gesetzlichen Rentenalter weitergearbeitet. Das fängt insbesondere bei frühen Erwerbsminderungen niedrige Punktestände ab und stabilisiert den Zahlbetrag.
Für die Altersrente gibt es diese Hochrechnung in dieser Form nicht, weshalb sie – ausgerechnet nach dem Wechsel – ohne zusätzliche Sicherung niedriger ausfallen könnte.
Bestandsschutz beim Übergang in die Altersrente – ein oft unterschätztes SicherheitsnetzGenau hier greift der Bestandsschutz. Wer aus einer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechselt und zwischen beiden Rentenarten höchstens 24 Monate liegen, darf in der Altersrente nicht weniger erhalten als zuvor. Dieser Schutz ist mehr als eine Randnotiz.
Er verhindert, dass die finanzielle Basis beim Wechsel einbricht, und ist gerade für Menschen wichtig, deren Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit relativ günstig ausfällt.
Der Bestandsschutz gilt unabhängig davon, wie früh die Erwerbsminderung eingesetzt hat; er ist ein generelles Element des Übergangs und muss nicht „verdient“ werden, außer dass die zeitliche Lücke von maximal zwei Jahren gewahrt bleibt.
Früh in die Altersrente – was der Bestandsschutz praktisch ermöglichtBesonders interessant wird es in der Kombination aus abschlagsfreier Erwerbsminderungsrente ab 63 mit 40 Versicherungsjahren und dem Bestandsschutz. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann aus der Erwerbsminderungsrente heraus grundsätzlich auch eine vorgezogene Altersrente beantragen, etwa als langjährig Versicherte ab 35 Versicherungsjahren.
Normalerweise wären damit – je nach Vorziehen – erhebliche Abschläge verbunden. Der Bestandsschutz sorgt aber dafür, dass die tatsächlich gezahlte Altersrente nicht unter die vorherige Erwerbsminderungsrente sinkt. Im Ergebnis eröffnet das die Möglichkeit, den formalen Status früher zu wechseln, ohne dass dies den Geldbeutel schmälert.
Dieser Effekt ist kein Schlupfloch, sondern Ausdruck des gesetzlich verankerten Schutzgedankens beim Rentenübergang.
Grenzen des Systems – und was Betroffene realistisch erwarten könnenSo hilfreich diese Schutzmechanismen sind, sie ändern nichts am Grundprinzip: Wer vor 63 und ohne erfüllte 40 Versicherungsjahre erwerbsgemindert wird, muss mit Abschlägen leben.
Das kann hart wirken, zumal gesundheitliche Schicksale selten planbar sind. Gleichwohl bleibt die Zurechnungszeit als erheblicher Stabilisator der Rentenhöhe ein zentraler Ausgleich.
Zudem verfestigt der Bestandsschutz die einmal erreichte Höhe bei zeitnahem Wechsel in die Altersrente. Diese beiden Elemente – Zurechnung und Bestandsschutz – sind in der Praxis die wichtigsten Stellschrauben, um finanzielle Einbußen abzufedern.
Einordnung für den konkreten FallIm geschilderten Beispiel erfüllt der Betroffene mit 63 die 40-jährige Wartezeit. Seine Erwerbsminderungsrente wird daher nicht durch Abschläge gemindert. Beim späteren Wechsel in die Altersrente greift der Bestandsschutz, sofern die Frist von 24 Monaten eingehalten wird, sodass der Zahlbetrag der Altersrente nicht niedriger sein darf.
Selbst eine formal vorgezogene Altersrente bliebe durch diesen Schutz mindestens auf dem Niveau der Erwerbsminderungsrente. Damit entsteht eine seltene, aber gesetzlich vorgesehene Konstellation, die Betroffenen spürbare Sicherheit verschafft.
Fazit: Klarheit schaffen, Fristen kennen, Unterlagen prüfenDie Erwerbsminderungsrente ist von Regeln geprägt, die auf den ersten Blick hart, in Teilen aber auch schützend wirken.
Wer vor 63 erwerbsgemindert ist, wird die Abschläge in der Regel nicht vermeiden können. Wer mit 63 und 40 Versicherungsjahren einsteigt, erhält die Rente ohne Abschläge. Die Zurechnungszeit stabilisiert die Leistungshöhe, und der Bestandsschutz verhindert beim zeitnahen Wechsel in die Altersrente eine Verschlechterung.
Entscheidend sind daher drei Punkte: das Alter beim Rentenbeginn, die Summe der anrechenbaren Versicherungsjahre und die Einhaltung der Frist zwischen Erwerbsminderungs- und Altersrente. Wer diese Eckdaten kennt und belegt, kann die eigene Situation realistisch bewerten und unnötige Einbußen vermeiden.
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Anspruch auf Abendgabe auch bei Bürgergeld oder Sozialhilfe – urteilte ein Gericht
Auch wenn die Sozialhilfe in Deutschland greift, kann sich der Ehemann der Abendgabe nicht entziehen. Auch das muslimische Recht findet in der Sozialgesetzgebung Anklang, wie dieses Urteil zeigt.
Nur weil das Sozialamt für eine im Pflegeheim lebende muslimische Frau aufkommt, kann sich der scheidungswillige Ehemann nicht der bei der Eheschließung vereinbarten „Abendgabe“ entziehen.
Hat der Ehemann die „Abendgabe“ als Teil seines im Ausland abgegebenen Eheversprechens vereinbart, muss er sich auch daran halten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. (Az.: 13 UF 82/21).
Eheschließung nach islamischem RechtKonkret ging es um ein Ehepaar aus Libyen, das dort im Jahr 2006 nach islamischem Recht geheiratet hatte. Der Ehemann hatte sich verpflichtet, der Frau bei der Eheschließung eine englische Goldmünze und im Falle einer Scheidung eine „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.
Als das Paar nach Deutschland zog, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden. Die Frau lebt inzwischen in einem Pflegeheim und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Sie verlangte nun von ihrem Mann die versprochenen 50.000 US-Dollar.
Der Ehemann wollte sein Unterhaltsversprechen nicht einhalten. Die Abendgabeklausel müsse wegen geänderter Verhältnisse angepasst werden.
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– Bürgergeld: Jobcenter meint häusliche Pflege sei sozialwidrig und kassiert Urteil
In Libyen gebe es keine staatliche Absicherung, so dass die Abendgabe dort gerechtfertigt sei. In Deutschland sei dies anders. Seine geschiedene Ehefrau lebe nun in einem Pflegeheim und habe keinen weiteren Versorgungsbedarf außer der Sozialhilfe.
Zahlung der Abendgabe nach Scheidung auch bei SozialhilfebezugDie Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Abendgabe zu zahlen ist, hat nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss bestätigt.
Verträge müssten eingehalten werden, so das OLG. Nur weil die Frau auf Sozialhilfe angewiesen sei, gehe der Anspruch auf die Abendgabe nicht verloren. Denn die Sozialhilfe werde „nachrangig“ gewährt. Der Anspruch gehe letztlich auf den Staat über.
Dass der Ehemann über kein Erwerbseinkommen verfüge, spiele keine Rolle. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch zu erfüllen.
OLG Oldenburg: Versprechen bei islamischer Eheschließung gültigDas Oberlandesgericht Hamm hatte bereits 2016 entschieden, dass bei der Scheidung einer im Ausland geschlossenen islamischen Ehe auf Vereinbarungen über eine „Abendgabe“ deutsches Recht Anwendung findet (Az.: 3 UF 262/15).
Im Streitfall hatte der muslimische Ehemann die versprochene Abendgabe verweigert, weil er keine Schuld am Scheitern der Ehe trage. Darauf komme es aber nicht an, ein verschuldensabhängiger Trennungsgrund sei mit „wesentlichen Grundgedanken“ des deutschen Rechts nicht vereinbar.
Nachehelicher Unterhalt und damit auch die vereinbarte „Abendgabe“ sei unabhängig vom Trennungsgrund und auch dann zu zahlen, wenn die Frau die Scheidung beantragt habe.
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Pflegegeld muss auch rückwirkend gezahlt werden
Beim Pflegegeld lohnt ein genauer Blick auf den sozialrechtlichen Begriff „rückwirkend“. In der sozialen Pflegeversicherung werden Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt – nicht für Zeiten davor.
Wird der Antrag später bewilligt (weil die Begutachtung Zeit braucht oder ein Widerspruch Erfolg hat), erfolgt eine Nachzahlung für den Zeitraum seit dem maßgeblichen Antragsbeginn. Eine Zahlung für Monate vor Antragstellung ist im Regelfall ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB XI.
Ab wann Pflegegeld-Leistungen beginnenDas Gesetz ordnet an: Versicherte erhalten Pflegeleistungen auf Antrag. Leistungen werden „ab Antragstellung“ gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit, sondern später gestellt, gelten die Leistungen ab dem ersten Tag des Antragsmonats.
Praktisch heißt das: Kein Geld für Zeiträume vor der Antragstellung; wohl aber Nachzahlung ab dem gesetzlich festgelegten Beginn (Tag der Antragstellung bzw. Erster des Antragsmonats, je nach Fall).
Erstantrag, Höherstufung, Widerspruch: Unterschiede beim LeistungsbeginnBeim Erstantrag entsteht der Anspruch mit der Antragstellung – die spätere Bewilligung löst eine Nachzahlung für die seitdem „aufgelaufenen“ Monate aus. Bei einer Höherstufung gilt Entsprechendes: Das erhöhte Pflegegeld wird in der Regel ab dem Monat der Höherstufungs-Antragstellung gezahlt (nicht für frühere Monate).
Wird ein Antrag zunächst abgelehnt und im Widerspruch doch bewilligt oder der Pflegegrad angehoben, knüpft die Kasse den Beginn regelmäßig an den ursprünglichen Antrag, sodass für diese Zeit nachgezahlt wird. Hintergrund ist, dass § 33 SGB XI den Leistungsbeginn an die Antragstellung bindet.
Wenn die Begutachtung lange dauert: Fristen und 70-Euro-PauschaleDie Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden. Wird diese Frist überschritten, ist zusätzlich zur späteren Leistungsnachzahlung eine Pauschale von 70 Euro je begonnener Woche der Fristüberschreitung zu zahlen – eine Art Verzögerungsentschädigung.
Wichtig: Diese 70 Euro sind keine Pflegeleistung, sondern eine separate Zahlung wegen Fristversäumnisses. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Auszahlung in der Praxis: Vorauszahlung und anteilige erste ÜberweisungBewilligtes Pflegegeld wird monatlich im Voraus, in der Regel am ersten Werktag des Monats, überwiesen. Nach einer Erstbewilligung oder Höherstufung erhält man zusätzlich die Nachzahlung für den Zeitraum seit dem maßgeblichen Antragsbeginn.
Ist der Antrag innerhalb eines laufenden Monats gestellt worden, erfolgt die erste Zahlung häufig anteilig für die Tage ab diesem Stichtag bis Monatsende; anschließend laufen die regulären Monatsbeträge im Voraus.
Seltene Ausnahme: Rückwirkung trotz fehlendem Antrag – der HerstellungsanspruchVom Regelfall gibt es eine enge, gerichtlich entwickelte Ausnahme: den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Er kann greifen, wenn ein Leistungsträger (oder zurechenbar eine Klinik im Entlassmanagement) seine Beratungs- oder Informationspflichten verletzt hat und es deshalb nicht oder verspätet zur Antragstellung kam.
Dann kann ausnahmsweise eine Rückwirkung über den Antragszeitpunkt hinaus in Betracht kommen. Das bleibt die Ausnahme, ist einzelfallabhängig und oft streitig.
Häufige Verwechslung: Verhinderungspflege & Co. können rückwirkend seinMit Pflegegeld werden oft andere Leistungen verwechselt. Verhinderungspflege etwa lässt sich – anders als Pflegegeld – bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen, weil Ansprüche auf Sozialleistungen regelmäßig erst nach vier Jahren verjähren.
Dafür müssen allerdings die Voraussetzungen erfüllt und Belege vorhanden sein. Das ändert nichts daran, dass Pflegegeld selbst grundsätzlich nicht für Zeiten vor Antragstellung gezahlt wird.
Antragstellung: Frühzeitig und formlos möglich – auch telefonischDamit kein Monat verloren geht, sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Das ist formlos möglich – per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief bei der Pflegekasse bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung; sinnvoll ist ein nachweisbarer Zugang. Nach Antragseingang veranlasst die Kasse die Begutachtung (MD bzw. Medicproof).
Gilt das auch bei privater Pflege-Pflichtversicherung?Ja. Private Pflege-Pflichtversicherer müssen für Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zum Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie die soziale Pflegeversicherung anwenden. Auch hier gilt: Antragserfordernis und Leistungsbeginn nach SGB XI. Die Begutachtung erfolgt durch Medicproof.
FazitPflegegeld wird nicht „rückwirkend“ für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt. Nachzahlungen gibt es ab Antrag (bzw. ab dem ersten Tag des Antragsmonats), sobald die Voraussetzungen festgestellt sind. Bei verzögerter Entscheidung kommt zusätzlich die 70-Euro-Pauschale in Betracht. Nur in seltenen Konstellationen fehlerhafter Beratung kann über den Herstellungsanspruch eine weitergehende Rückwirkung erreicht werden. Wer frühzeitig und nachweisbar beantragt, vermeidet Verluste.
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Bürgergeld: Muss das Jobcenter tatsächliche Kosten für ärztliches Attest zahlen?
Bürgergeld Berechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten, die für die Ausstellung des ärztlichen Attestes angefallen sind. So jedenfalls der Richterspruch des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Jobcenter zahlen grundsätzlich nur 5,36 Euro für Attest – Kosten.Mit Urteil vom September 2025 gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 10.09.2025 – L 6 AS 613/24 -) in einer wegweisenden Entscheidung bekannt, dass Bezieher von Bürgergeld keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung über die Beschaffung einer ärztlichen Bescheinigung hinaus entstehen haben.
Kein Aufwendungsersatz nach § 65a Abs 1 Satz 1 SGB 1 und § 677 BGBDerartige Kosten wie etwa in diesem Einzelfall 16,90 Euro ( (Attest 5,- EUR, Fahrtkosten am 29. August und 5. September 2019 iHv 9,90 EUR, Kosten für die telefonische Terminvereinbarung 1,- Euro; Kosten für die Einreichung des Attests und der Anlage MEB 1,- Euro). sind nicht vom Jobcenter nach § 65a Abs 1 Satz 1 SGB 1 zu übernehmen.
So ausdrücklich der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen ( NSB ) mit Hinweis auf SG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2021 – S 7 AS 940/17 -).
Auch die Voraussetzungen für das Erstattungsbegehren nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch – sind nicht erfüllt ( a. Auffassung SG Braunschweig, Urteil vom 13. Januar 2016 – S 17 AS 3211/12 – ).
Der 6. Senat des LSG NSB folgt nicht der Rechtsauffassung des SG Braunschweig, wonach ein Leistungsempfänger nach dem SGB 2 Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung hat.
Denn in den hier der Anlage MEB beigefügten Ausfüllhinweisen kann bereits kein Auftrag gesehen werden.
Selbst wenn man in den Ausfüllhinweisen eine behördliche Verfügung oder sonstige verbindliche Aufforderung sehen wollte, handelte es sich nicht um Aufträge im Sinne von § 670 BGB (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013 – L 5 AS 66/08 ; SG Gießen, Urteil vom 9. November 2016 – S 25 AS 609/14; SG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2021 – S 7 AS 940/17 -).
Bürgergeld: Jobcenter müssen die Kosten für ärztliches Attest zahlen
Anmerkung vom Verfasser1. Soweit ersichtlich hat allein das SG Braunschweig in einem Einzelfall diese Rechtsauffassung in Rahmen einer Entscheidung entwickelt, weitere Gerichte haben sich dieser Rechtsauffassung – nicht angeschlossen.
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Bürgergeld: Unterlegene Jobcenter müssen die Kosten erstatten – auch ohne Urteil
Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied, dass das beklagte Jobcenter die außergerichtlichen Kosten des Klägers (eines Bürgergeld-Beziehers) zu 100 Prozent zu tragen hat, nachdem das Verfahren durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beendet wurde. (Az: S 9 AS 753/21)
Wie begründet sich die Entscheidung?Laut Gericht müsse grundsätzlich derjenige die Verfahrenskosten zahlen, der im Verfahren unterliege. Käme es nicht zu einem abschließenden Gerichtsurteil, dann sei der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung. Dieser wäre mutmaßlich zu Ungunsten des Jobcenters verlaufen.
Warum war das Jobcenter mutmaßlich unterlegen?Der Bürgergeld-Bezieher hatte Widerspruch eingelegt gegen einen Entziehungsbescheid des Jobcenters und zudem gegen einen Versagungsbescheid der Behörde.
Im Entziehungsbescheid müsse der Tag zur Aufgabe des Bescheides nachweisbar sein, in der Regel durch einen Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post. Dieser habe gefehlt.
Beweislast liegt beim JobcenterDas Jobcenter habe die Beweislast zu tragen für den Zeitpunkt zum Zugang des Entziehungsbescheids. Anlässlich eines Eingangsstempels des Prozessbevollmächtigten würde deutlich, dass die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war.
Was fehlte im Versagungsbescheid?Im Versagungsbescheid habe der Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einlegung des Widerspruchs nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG gefehlt. Die Rechtshilfebelehrung sei also fehlerhaft.
Bescheide waren rechtswidrigDer Entziehungsbescheid und der Versagungsbescheid seien aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung rechtswidrig.
Unmissverständlich statt allgemeinEin Hinweis auf eine mögliche spätere Leistungsversagung- oder entziehung dürfe sich nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Vielmehr müsse unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnet werden, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene nicht in der gesetzten Frist seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
Die Aufforderung an den Kläger habe diesen Kriterien nicht genügt, da nicht ausgeführt worden sei, welche konkrete Entscheidung der Beklagte beabsichtigte, falls der Kläger nicht wie gefordert mitwirke.
Versagungsbescheid war rechtswidrigDer Versagungsbescheid war laut Kammer auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte hätte den Kläger darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) versagt werden, wenn Leistungen nach dem SGB III aufgrund fehlender Mitwirkung bestandskräftig versagt werden.
Zu diesem Thema sei jedoch bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 15 AL 40/21 eine Klage anhängig gewesen. Demnach lag kein bestandskräftiger Versagungsbescheid vor.
Jobcenter muss Kosten des Klägers tragenDas Sozialgericht Frankfurt schließt: “Die Kammer übt ihr Ermessen daher dahingehend aus, dass der Beklagte die vollen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.
Gründe aus Veranlassungsgesichtspunkten hiervon abzuweichen, sieht die Kammer nicht. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen.”
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Rente: Die Jahrgänge 1961–1963 müssen jetzt aktiv werden
Viele, die 2026 den Übergang in den Ruhestand planen, gehören den Geburtsjahrgängen 1961, 1962 oder 1963 an. Für diese Jahrgänge ist die Regelaltersgrenze allerdings noch nicht überall erreicht: Wer 1961 geboren ist, erreicht die reguläre Altersrente erst mit 66 Jahren und 6 Monaten, beim Jahrgang 1963 liegt die Grenze bei 66 Jahren und 10 Monaten.
Eine Rente bereits 2026 kommt deshalb häufig nur über vorgezogene Altersrenten in Betracht. Genau hier entscheiden Details über Monate, Prozente – und am Ende bares Geld.
Aktuelle Rentenauskunft anfordernDie Renteninformation, die viele regelmäßig per Post erhalten, liefert nur grobe Eckdaten. Für konkrete Planungen brauchen Sie die Rentenauskunft: Sie enthält die bereits erfüllten Wartezeiten, weist mögliche Rentenarten aus und zeigt, ab wann und mit welchen Abschlägen Sie früher gehen können.
Ab 55 Jahren versendet die Deutsche Rentenversicherung diese Auskunft turnusmäßig; wer gezielt planen will, sollte eine aktuelle Auskunft zusätzlich aktiv anfordern. Das ist kostenlos und verschafft Klarheit über die persönlichen Optionen.
Zwei Wege der vorgezogenen AltersrenteFür die meisten kommen zwei Varianten in Frage – beide „vorgezogen“, aber mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen:
1. Altersrente für besonders langjährig VersicherteWer 45 Jahre Wartezeit erreicht, kann zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente. Für den Jahrgang 1963 bedeutet das: statt mit 66 Jahren und 10 Monaten bereits mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung. Die 45 Jahre sind anspruchsvoll, denn nicht alle Zeiten zählen (dazu unten mehr).
2. Altersrente für langjährig VersicherteDiese Variante ist ab 63 möglich, verlangt aber „nur“ 35 Jahre Wartezeit. Dafür gelten lebenslange Abschläge. Ein Beispiel macht die Dimension greifbar: Wer im Februar 1963 geboren ist und zum 1. März 2026 mit 63 in Rente ginge, wäre 46 Monate vor der Regelaltersgrenze. Bei 0,3 Prozent pro Monat ergibt das 13,8 Prozent Abschlag – dauerhaft auf die gesamte Rente.
Schwerbehinderung als Türöffner: Früher und mit geringeren AbschlägenWer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist, hat einen zusätzlichen Hebel: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie eröffnet zwei Jahre vor der jeweiligen Altersgrenze einen abschlagsfreien Zugang – beim Jahrgang 1963 also ebenfalls mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung.
Zugleich lässt sich über diese Rentenart noch früher mit Abschlag starten – allerdings werden die Abschläge nicht von der Regelaltersgrenze, sondern von der abschlagsfreien Schwerbehinderten-Altersgrenze berechnet.
Im genannten Beispiel 1. März 2026 (Alter 63) beträgt der Abstand zur abschlagsfreien Grenze 22 Monate; der Abschlag liegt dann bei 6,6 Prozent statt 13,8 Prozent.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte das Schwerbehindertenverfahren daher frühzeitig prüfen.
Kontenklärung: Lücken finden, Zeiten sichern, Wartejahre erreichenEntscheidend für alle vorgezogenen Rentenarten ist die Wartezeit. Deshalb empfiehlt sich eine Kontenklärung – am besten persönlich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird geprüft, ob alle Zeiten erfasst sind:
1. Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer sind zumeist vollständig hinterlegt, ältere Abschnitte sollten Sie mit Unterlagen untermauern.
2. Kindererziehungszeiten sind besonders wertvoll, sind aber nicht in jedem Fall automatisch korrekt erfasst.
3. Schul- und Studienzeiten gelten als Anrechnungszeiten: Sie erhöhen nicht den Eurobetrag der Rente, zählen aber zur 35-jährigen Wartezeit für die Rente ab 63. Für die 45-jährige Wartezeit hingegen zählen sie nicht.
Wer die 35 Jahre knapp verfehlt, verschenkt die Option auf einen früheren Start. Wer nahe an den 45 Jahren liegt, kann mit der richtigen Dokumentation die abschlagsfreie Variante erreichen. Je früher die Kontenklärung erfolgt, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.
Abschläge verstehen: Wie die Kürzung zustande kommt – und wirktDer Abschlag bei vorgezogener Rente beträgt 0,3 Prozent je Monat bis zur maßgeblichen Grenze und wirkt lebenslang auf die monatliche Rente. Maßgeblich ist jeweils die Referenz-Altersgrenze der gewählten Rentenart: Bei der Rente für langjährig Versicherte ist das die Regelaltersgrenze, bei der Rente für schwerbehinderte Menschen die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Altersgrenze.
Dieser Unterschied erklärt, warum der gleiche Rentenbeginn je nach Rentenart deutlich unterschiedlich gekürzt wird.
Krankenversicherung im Ruhestand: KVdR und die Neun-Zehntel-RegelMit dem Rentenbeginn ändert sich der Status in der gesetzlichen Krankenversicherung meist automatisch zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auf die Rente werden dann Beiträge fällig; den Arbeitgeberanteil ersetzt hier die Deutsche Rentenversicherung.
Problematisch wird es für einen kleinen Teil der Versicherten, die die Neun-Zehntel-Regel nicht erfüllen: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens 90 Prozent der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben.
Wer diese Quote verfehlt – etwa wegen längerer Phasen in der privaten Krankenversicherung oder Zeiten außerhalb der GKV – gelangt nicht automatisch in die KVdR und muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, was teurer sein kann.
Weil es oft an wenigen Monaten scheitert, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung bei der eigenen Krankenkasse. In Einzelfällen kann bereits eine leichte Verschiebung des Rentenbeginns die Quote retten.
Steuern auf die Rente: Einstiegskohorte 2026 und der individuelle SteuersatzRenten sind steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und gilt lebenslang. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss einen Großteil der Rente versteuern; ein kleiner Anteil bleibt dauerhaft steuerfrei.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, entscheidet der individuelle Steuersatz und der Vergleich mit dem Grundfreibetrag. Gerade wenn zusätzlich weitere Einkünfte vorliegen – etwa aus Vermietung – kann eine Steuererklärung notwendig werden.
Wer unsicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen; das verhindert Nachzahlungen und hilft bei Vorauszahlungen oder Freibeträgen.
Rentenantrag rechtzeitig stellenAuch wenn fachlich alles vorbereitet ist, braucht die Antragstellung Zeit. Zwischen Kontenklärung, Unterlagenprüfung und Bescheiden können mehrere Monate liegen.
Um Versorgungslücken zu vermeiden, gilt eine klare Daumenregel: mindestens drei, besser vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn den Rentenantrag stellen. So bleibt genug Zeit für Rückfragen und eventuelle Nachweise – und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird finanziell reibungslos.
Jetzt die Hausaufgaben machen – es zahlt sich ausWer 2026 in Rente gehen möchte, sollte die Weichen jetzt stellen. Eine aktuelle Rentenauskunft verschafft Überblick über Wartezeiten und Optionen. Die Kontenklärung schließt Lücken und kann den Unterschied zwischen Abschlag und Abschlagsfreiheit ausmachen.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, prüft frühzeitig den Schwerbehindertenstatus – oft reduziert er spürbar die Kürzungen. Die Krankenversicherung sollte mit Blick auf die Neun-Zehntel-Regel überprüft werden, um teure Überraschungen zu vermeiden.
Und schließlich gehören die steuerlichen Folgen des Rentenstarts auf den Prüfstand. Wer diese Punkte rechtzeitig angeht, startet planbar und finanziell optimiert in den Ruhestand.
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Rente mit Abschlag wurde zur Rente ohne den Abschlag
Wer sich nach einem schweren Unfall gezwungen sieht, vorzeitig in Rente zu gehen, musste bislang damit leben, dass die damit verbundenen Abschläge lebenslang wirken.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Sicht in einem viel beachteten Urteil (Az. B 13 R 13/17 R) grundsätzlich korrigiert: Wird der Rentenversicherungsträger für die vorzeitig gezahlte Rente vollständig entschädigt, dürfen bei der anschließenden Regelaltersrente keine Abzüge mehr vorgenommen werden.
Frühverrentung: Privileg und Preis zugleichVersicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können die Altersrente für langjährig Versicherte bis zu vier Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Doch jeder Monat des Vorziehens verringert den sogenannten Zugangsfaktor um 0,003.
Wer die vollen vier Jahre ausschöpft, landet bei einem Faktor von 0,856 – eine Kürzung von 14,4 Prozent, die lebenslang gilt. Für jemanden, der regulär 1 000 Euro Rente erhielte, blieben nur gut 856 Euro. So soll der Rentenversicherungsträger dafür entschädigt werden, dass die Rente länger fließt.
Dr. Utz Anhalt erläutert das Urteil Der Unfall, die Rentenkasse und die HaftpflichtIm entschiedenen Fall erlitt der Versicherte 2003 einen schweren Arbeitsunfall. In der Folge bezog er von 2006 bis 2010 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem reduzierten Zugangsfaktor 0,847.
Den gesamten Betrag – einschließlich der fiktiven Rentenversicherungsbeiträge bis zur Regelaltersgrenze – erstattete später die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger.
Warum die Abschläge trotzdem weiterliefenObwohl der Träger finanziell vollständig entlastet war, setzte er die Regelaltersrente ab Juni 2010 weiter mit dem geminderten Faktor fest. Die Begründung: § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI schreibe vor, dass der einmal abgesenkte Faktor fortgelte, wenn die Entgeltpunkte bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen seien. Gleichwohl war die Situation gesetzlich nicht eindeutig geregelt, denn sie war vom Gesetzgeber schlicht nicht bedacht worden.
Argumentation des BSGDer Dreizehnte Senat des BSG schloss diese planwidrige Lücke, indem er § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB VI analog anwendete. Die Vorschrift erhöht den Zugangsfaktor, wenn eine vorgezogene Rente „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“ wird – etwa, weil ein Versicherter doch nicht früher in Rente geht.
Dieser Schutzzweck, so das Gericht, greife genauso, wenn ein Haftpflichtversicherer die ausgezahlte Rente vollständig erstatte: Auch dann trage die Rentenversicherung keine Mehrbelastung mehr, sodass der Kürzungsgrund entfalle.
Konsequenzen für Rentner
Auf die Rentenversicherung kommen dadurch keine zusätzlichen Kosten zu; sie hat ihr Geld bereits erhalten.
Für betroffene Rentner bedeutet das Urteil Rechtssicherheit: Wer unfallbedingt vorzeitig in Rente gehen musste und später eine volle Erstattung bewirkt, kann die Regelaltersrente in ungekürzter Höhe verlangen. Umgekehrt können Kassen Abschläge nur durchsetzen, wenn sie tatsächlich wirtschaftlich belastet waren.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenUnfallopfer, die eine frühe Altersrente mit Abschlag beziehen oder bezogen haben, sollten klären, ob eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung den Rentenversicherungsträger bereits ausgeglichen hat oder noch ausgleichen wird.
Ist das der Fall, lohnt sich ein Blick in den Bescheid über die Regelaltersrente. Ein fortbestehender Abschlag kann rechtswidrig sein und sollte fristwahrend angefochten werden.
Der zweite Blick auf die UnfallrenteParallel zu den rentenrechtlichen Ansprüchen kann ein Arbeits- oder Wegeunfall Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung auslösen. Besteht eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente.
Auch private Unfallversicherungen leisten bei anhaltenden Gesundheitsfolgen.
Wer frühzeitig in Rente gehen muss, sollte deshalb immer prüfen lassen, ob neben der gesetzlichen Altersrente eine zusätzliche Unfallrente in Betracht kommt; beide Leistungen schließen einander nicht aus.
Fazit: Mehr Gerechtigkeit im RentensystemDas Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Position unverschuldet verunfallter Versicherter. Es stellt klar, dass Abschläge kein Strafcharakter zukommt, sondern allein den finanziellen Ausgleich für eine längere Rentenbezugszeit regeln.
Wenn dieser Ausgleich bereits anderweitig hergestellt ist, hat der Versicherte Anspruch auf den vollen Rentenbetrag. Damit schafft das Gericht nicht nur Rechtssicherheit, sondern trägt auch zu einem gerechteren Rentensystem bei.
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Was bedeutet jetzt 5 Jahre Wartezeit bei der Witwenrente?
Die sogenannte Wartezeit ist eine der Voraussetzungen für die gesetzliche Witwenrente. Hinter dem sperrigen Begriff verbirgt sich eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erfüllt sein muss, damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Im Regelfall beträgt diese allgemeine Wartezeit fünf Jahre. Maßgeblich ist dabei nicht eine reine Jahreszahl, sondern die Summe von 60 Kalendermonaten, in denen rentenrechtlich relevante Zeiten vorliegen.
Wer die Wartezeit erfüllen muss – und wannEntscheidend ist die Versicherungsbiografie der verstorbenen Person. Sie muss die allgemeine Wartezeit bereits zum Zeitpunkt des Todes erfüllt haben. Das Gesetz prüft also, ob bis zu diesem Stichtag genügend Monate mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sind. Eine nachträgliche „Auffüllung“ durch freiwillige Beiträge nach dem Todesfall ist nicht möglich.
Welche Zeiten auf die 60 Monate angerechnet werdenDie fünfjährige Wartezeit setzt sich aus Monaten zusammen, in denen die verstorbene Person Beiträge gezahlt oder ihnen gleichgestellte Zeiten erworben hat.
Dazu zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie sogenannte Ersatzzeiten. Ebenfalls anrechenbar sind Monate aus Versorgungsausgleich oder bestimmten geringfügigen Beschäftigungen. Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren genügt also nicht zwingend ein lückenloses Erwerbsleben, wohl aber eine Summe einschlägiger Monate.
Eine häufig unterschätzte Rolle spielen Kindererziehungszeiten: Sie gelten rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeiten und fließen damit in die Erfüllung der Wartezeit ein. Wer ein Kind in dessen ersten Lebensjahren erzogen hat, sammelt auf diese Weise Beitragsmonate – auch wenn in dieser Zeit keine eigenen Rentenbeiträge gezahlt wurden.
Ausnahmen, die die Wartezeit entbehrlich machen oder vorzeitig erfüllenVom Grundsatz der fünf Jahre gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Hat die verstorbene Person bereits eine eigene Rente bezogen, gilt die Wartezeit für die Hinterbliebenenrente als erfüllt. Ebenfalls reicht es aus, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit eingetreten ist; in diesen Fällen greift die sogenannte vorzeitige Wartezeiterfüllung.
Voraussetzung hierbei ist in der Regel, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungspflicht bestand oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens zwölf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorliegen.
Daneben kann die Wartezeit auch dann vorzeitig als erfüllt gelten, wenn der Tod innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintritt und in den letzten zwei Jahren wiederum mindestens zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind.
Die Wartezeit ist nur eine Hürde unter mehrerenObwohl die Wartezeit ein zentrales Kriterium ist, entscheidet sie den Anspruch nicht allein. Seit 2002 gilt grundsätzlich: Eine Witwen- oder Witwerrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.
Diese sogenannte Mindestehedauer soll Versorgungsehen verhindern. Ausnahmen sind möglich, etwa bei Unfalltod. Darüber hinaus darf keine Wiederheirat erfolgt sein; andernfalls endet der Anspruch, eine Abfindung ist möglich.
Kleine oder große Witwenrente – und was das mit dem Alter zu tun hatNeben der Wartezeit entscheidet die persönliche Situation der hinterbliebenen Person über die Rentenart. Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente gibt es, wenn kein Kind erzogen wird, keine Erwerbsminderung vorliegt und das maßgebliche Mindestalter nicht erreicht ist. Sie wird seit der Reform grundsätzlich zeitlich befristet gezahlt.
Die große Witwen- bzw. Witwerrente setzt – neben Kindererziehung oder Erwerbsminderung – ein Mindestalter voraus, das stufenweise angehoben wurde. Bei Todesfällen im Jahr 2025 liegt die Schwelle bei 46 Jahren und vier Monaten; ab 2029 beträgt sie 47 Jahre.
Für die Höhe gilt: Grundsätzlich sind es 55 Prozent der Versichertenrente, in bestimmten Altfällen 60 Prozent. Diese Einordnung zeigt, dass die Wartezeit zwar notwendig ist, der konkrete Leistungsumfang aber zusätzlich von Alter, Familien- und Erwerbssituation der Hinterbliebenen abhängt.
Das „Sterbevierteljahr“ als BrückeUnabhängig von der Wartezeit-Regel profitiert der hinterbliebene Ehepartner in den drei Monaten nach dem Sterbemonat vom sogenannten Sterbevierteljahr. In dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt; eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Das soll die unmittelbare finanzielle Ausnahmesituation abfedern.
Zwei typische Fallkonstellationen – und ihre KonsequenzenIn der Praxis treten immer wieder ähnliche Fragen auf. Häufig geht es um Konstellationen mit 59 Beitragsmonaten. So bitter es ist: Reicht die Summe der anrechenbaren Zeiten am Todestag nicht für 60 Monate, besteht trotz erfüllter Ehedauer in der Regel kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente – es sei denn, es greift eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung, etwa nach Arbeitsunfall.
Ein nachträglicher freiwilliger Beitrag zur „Rettung“ des fehlenden Monats ist ausgeschlossen. Umgekehrt kann ein Anspruch selbst dann entstehen, wenn die verstorbene Person nur relativ kurz beitragspflichtig beschäftigt war, aber zusätzlich Kindererziehungszeiten oder andere anrechenbare Monate zusammenkommen und so die 60-Monats-Grenze erreicht wird.
Geschiedene und Erziehungsrente: eigener WartezeitmaßstabFür geschiedene Hinterbliebene gelten Sonderregeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle einer abgeleiteten Witwen-/Witwerrente eine Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung beansprucht werden.
Hier zählt die eigene Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des früheren Ehepartners. Das verdeutlicht, dass „fünf Jahre Wartezeit“ je nach Rentenart entweder die Versicherungsbiografie der verstorbenen Person oder – bei der Erziehungsrente – die der hinterbliebenen Person betrifft.
Fazit: Ohne 60 Monate kein Anspruch – außer in klar geregelten AusnahmefällenDie „fünf Jahre Wartezeit“ bei der Witwen- oder Witwerrente sind keine formale Nebensache, sondern der Dreh- und Angelpunkt des Anspruchs. Gezählt wird in Monaten, nicht in Jahren; Kindererziehung kann die Lücke schließen, Nachzahlungen nach dem Tod jedoch nicht. Wer die Voraussetzungen bereits über eine laufende Rente oder durch die besonderen Regeln der vorzeitigen Wartezeiterfüllung erfüllt, ist auf der sicheren Seite. In allen anderen Fällen lohnt der genaue Blick ins Rentenkonto – und bei Zweifeln eine Beratung, um anrechenbare Monate lückenlos zu dokumentieren.
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Rentner mit Schwerbehinderung muss jetzt 80.000 Euro zurückzahlen – Urteil
Verschweigen Rentnerinnen und Rentner der Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen sie regelmäßig die zu viel erhaltene Rente zurückzahlen.
Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies „grob fahrlässiges“ Verhalten dar, so dass Rückzahlungsansprüche erst frühestens nach zehn Jahren verjähren, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 29. April 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 R 121/23).
Die Darmstädter Richter verurteilten damit einen Altersrentner aus dem Landkreis Kassel zur Rückzahlung von mehr als 80.000 Euro.
Verletztenrente wird auf Altersrente angerechnetNach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Verletztenrente teilweise auf die Altersrente angerechnet. Je höher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist, desto mehr können Versicherte von ihrer Verletztenrente jedoch behalten.
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der 1949 geborene Kläger nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente erhalten.
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Als er 2009 eine Altersrente bei Schwerbehinderung beantragte, hatte er bei der Rentenversicherung seine Verletztenrente in Höhe von damals monatlich 1.260 Euro allerdings nicht angegeben, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde.
Die Rentenversicherung zahlte ihm zunächst eine Altersrente in Höhe von 2.400 Euro.
Nachdem der Versicherte rund zehn Jahre später bei der Berufsgenossenschaft wegen einer Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine höhere Verletztenrente beantragt hatte, erhöhte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen ab Februar 2018 und teilte dies der Rentenversicherung mit.
Diese erfuhr dadurch zum ersten Mal von der Verletztenrente. Die Rentenversicherung forderte daraufhin über 80.000 Euro an zu viel gezahlter Rente zurück.
LSG Darmstadt: Rentner müssen über Verletztenrente informierenDies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024. Der Versicherte habe sich wegen der unterlassenen Information über die Verletztenrente „grob fahrlässig“ verhalten.
Er habe gewusst oder hätte es zumindest wissen müssen, dass ihm die Altersrente in der bewilligten Höhe nicht zustehe. Sein Einwand, dass er den Hinweis über die Angabe der Verletztenrente nicht gelesen habe, stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.
Bei grober Fahrlässigkeit Verjährung erst nach 10 JahrenDa hier grobe Fahrlässigkeit vorliege, verjährten die Rückzahlungsansprüche der Rentenversicherung erst frühestens nach zehn Jahren, stellte das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024 fest. Der Rentenversicherungsträger habe die Rückzahlung daher fristgemäß eingefordert. fle
Der Beitrag Rentner mit Schwerbehinderung muss jetzt 80.000 Euro zurückzahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
1300 Euro Rente: Diese Steuern fallen 2025 für Rentner jetzt an – Tabelle
Auch als Rentner sind Sie verpflichtet, Steuern auf Ihre Rente zu zahlen. Die steuerliche Belastung hängt von der Höhe Ihrer Rente und dem Zeitpunkt, zu dem Sie in Rente gegangen sind, ab. Im Folgenden erklären wir, wie sich die Besteuerung bei einer monatlichen Bruttorente von 1.300 Euro gestaltet.
Steuerpflichtige RenteOb und in welcher Höhe Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind. Seit 2005 wird die Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert, was bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente jedes Jahr steigt.
Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt. Dieser Übergang zieht sich über mehrere Jahrzehnte hin.
Grundfreibetrag sinktFür Neurentner des Jahres 2023 sind beispielsweise 83 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig, während für Rentner, die 2005 in Rente gegangen sind, nur 50 Prozent ihrer damaligen Rente steuerpflichtig sind.
Dieser Prozentsatz wird auch für künftige Jahre beibehalten. Das bedeutet, dass für Rentner, die im Jahr 2023 erstmals Rente beziehen, 17 Prozent der Rente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei bleiben. Dieser Betrag ändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens.
Grundfreibetrag pro Jahr Ledig Verheiratet 2024 11.604 Euro 23.208 Euro 2023 10.908 Euro 21.816 Euro 2022 10.347 Euro 20.694 Euro 2021 9.744 Euro 19.488 Euro 2020 9.408 Euro 18.816 Euro 2019 9.168 Euro 18.336 Euro 2018 9.000 Euro 18.000 Euro 2017 8.820 Euro 17.640 Euro 2016 8.652 Euro 17.304 Euro 2015 8.472 Euro 16.944 Euro 2014 8.354 Euro 16.708 Euro 2013 8.130 Euro 16.260 Euro 2012 8.004 Euro 16.008 Euro Beispielrechnung: Ihre Steuerpflicht bei einer Bruttorente von 1.300 EURAngenommen, Sie sind im Jahr 2020 in Rente gegangen und beziehen eine monatliche Bruttorente von 1.300 EUR. Dies ergibt eine jährliche Rente von 15.600 EUR.
Der Rentenfreibetrag für das Jahr 2020 beträgt 20 Prozent, was bedeutet, dass 3.120 EUR steuerfrei bleiben und 12.480 EUR steuerpflichtig sind.
Von diesen 12.480 EUR werden noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die in unserem Beispiel 11,7 Prozent der Jahresrente betragen. Das sind 1.825 EUR, sodass die steuerpflichtige Summe auf 10.655 EUR sinkt.
Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten (102 EUR) und Sonderausgaben (36 EUR) verbleiben 10.517 EUR.
Steuerpflicht und GrundfreibetragIm Jahr 2024 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 11.604 EUR. Da Ihr zu versteuerndes Einkommen von 10.517 EUR unter diesem Betrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen. Für das Jahr 2020 hätte wegen des niedrigeren Grundfreibetrags von 9.408 EUR eine Steuer in Höhe von 167 EUR anfallen können.
Jahr des Rentenbeginns Rentenfreibetrag(in Prozent) bereinigter steuerpflichter Anteil der Rente in Euro* Bis 2005 50 5954 2006 48 6266 2007 46 6578 2008 44 6890 2009 42 7202 2010 40 7514 2011 38 7826 2012 36 8138 2013 34 8450 2014 32 8762 2015 30 9074 2016 28 9386 2017 26 9698 2018 24 10010 2019 22 10322 2020 20 10517 2021 19 10673 2022 18 10829 2023 17,5 10907 2024 17 10985 2025 16,5 11063 2026 16 11141 2027 15,5 11219 2028 15 11297 2029 14,5 11375 2030 14 11453 2031 13,5 11531 2032 13 11609 2033 12,5 11687 2034 12 11765 2035 11,5 11843 2036 11 11921 2037 10,5 11999 2038 10 12077 2039 9,5
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Einfluss der Rentenerhöhungen auf die SteuerpflichtJede Rentenerhöhung während Ihres Ruhestands ist voll steuerpflichtig. Wenn Ihre Rente bis 2025 auf 1.500 EUR steigen würde, erhöht sich der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente auf 16.440 EUR. Aufgrund des ebenfalls steigenden Grundfreibetrags hat dies jedoch meist nur geringe Auswirkungen auf Ihre Steuerlast.
Steuerfreibeträge und Rentenfreibetrag: So bleiben Sie steuerfreiSteuerpflichtige Einkünfte bleiben bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags für Sie steuerfrei. Dieser Freibetrag ist 2023 auf 10.908 EUR und 2024 auf 11.604 EUR gestiegen.
Neben dem Grundfreibetrag können Sie auch folgende Beträge abziehen:
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 EUR
- Werbungskostenpauschbetrag für Rentner: 102 EUR
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Diese Abzüge und Freibeträge sorgen dafür, dass viele Rentner keine oder nur geringe Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
Zusätzliche Einkünfte und deren AuswirkungenEin Teil der steuerpflichtigen Rentner hat neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, die zu versteuern sind. Zu diesen zusätzlichen Einkünften können Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder andere steuerpflichtige Einnahmen gehören.
Optimierung der Steuerlast: Teilrente als SteuerstrategieEine Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren, ist der Bezug einer Teilrente. Wenn Sie beispielsweise 2021 eine Teilrente beantragt haben, dann bleibt der Prozentsatz, der für die Berechnung des Rentenfreibetrags gilt, auch für die Zukunft bestehen. Auch wenn Sie später in die Vollrente wechseln, bleibt der für 2021 geltende Freibetrag bestehen.
Beachten Sie jedoch, dass der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente haben kann. Es ist ratsam, sich vor der Beantragung einer Teilrente bei Ihrem Versorgungsträger zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
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