«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Psychisch Kranke bekommt 4 Monate keine Leistung vom Jobcenter
Jobcenter müssen bei einer nicht lückenlosen Weiterbeantragung von Bürgergeld die Ursachen dafür nicht erforschen oder Hausbesuche durchführen.
Eine Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB 2 bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen ( vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 ) entwickelt worden ist, kommt hier nicht in Betracht, denn das Jobcenter hat sofort nach Antragstellung erneut Leistungen gewährt und die Klägerin hat durch die fehlende Antragstellung auch der Arbeitsvermittlung des Jobcenters für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden.
Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Auch eine psychisch schwer erkrankte Leistungsbezieherin hat ausnahmsweise kein Anspruch auf rückwirkendes Bürgergeld, wenn ihr Weiterbewilligungsantrag zu spät vorlag. Die Leistungsgewährung an die Hilfebedürftige scheitert an dem Fehlen eines Leistungs- bzw. Fortzahlungsantrags nach dem SGB 2.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann von der Klägerin nicht begründet werdenEs ist nämlich nicht Aufgabe des Jobcenters und kann von diesem auch gar nicht geleistet werden, in jedem Fall die Ursachen bei einer nicht lückenlosen Weiterbeantragung von Leistungen zu ermitteln oder Hausbesuche durchzuführen.
Auch der Gedanke der Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG Az. B 4 AS 166/11 ) zum SGB 2 entwickelt worden ist, kommt hier nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
So das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 25.05.2025 – L 4 AS 56/24 – .
Sachverhalt und Begründung GerichtAuch die Ermittlung von Amts wegen ist nicht verletzt worden ( § 20 SGB X ).
Nach Auffassung des Gerichts haben überhaupt keine Anhaltspunkte vorgelegen, die zu Ermittlungen hätten Anlass geben können. Zudem habe die Klägerin die regelmäßig versandte Mitteilung zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Antragsvordruck für die Weiterbewilligung erhalten.
Sozialrechtlicher HerstellungsanspruchDer sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt habe. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Schließlich müsse der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dürfe auch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Im vorliegenden Fall liegt bereits keine Pflichtverletzung des Jobcenters vor, denn der Grundsicherungträger ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin vom Ablauf des Bewilligungszeitraums und des Erfordernisses einer Weiterbeantragung von Leistungen mit dem Hinweisschreiben nachgekommen. Weitere Pflichten des Jobcenters zur Beratung bestanden nicht.
Wiedereinsetzung in den Stand der rechtzeitigen Antragstellung für einen früheren Leistungsbeginn kommt nicht in BetrachtNach § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Frist in § 37 SGB II handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist, so dass eine Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund ausscheidet. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar.
Letzte Möglichkeit – Gewährung einer Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen AntragsfristenDas Bundessozialgericht hat auch zum SGB 2 eine Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen für zulässig und geboten gehalten.
Danach kann in bestimmten Fällen eine Berufung der Verwaltung auf eine Fristversäumung als treuwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Tragende Überlegung für das richterrechtliche Institut der Nachsichtgewährung ist, dass an einen geringfügigen Verstoß weittragende und offensichtlich unangemessene (unverhältnismäßige) Rechtsfolgen geknüpft werden oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt.
Das ist hier aber – nicht der Fall, da das Jobcenter sofort nach Antragstellung erneut Leistungen gewährt hat und die Klägerin durch die fehlende Antragstellung auch der Arbeitsvermittlung des Jobcenters für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden hat.
Anmerkung vom Verfasser zur Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist1. Psychisch scher kranke Hilfeempfängerin, welche ihre Wohnung aufgrund Mietschulden verloren hat und erst später unter Betreuung stand, kann hier ihren Anspruch auf Bürgergeld – nicht durchsetzen aufgrund eines fehlenden, rechtzeitigen Weiterbewilligungsantrages.
2. 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält keine Fristenregelung ,daher kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung in Betracht (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.05.2012- B 4 AS 166/11 – ).
3. Der Gedanke der sogenannten Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 55; Hünecke in Gagel, SGB II und SGB III, § 37 SGB II Rn. 40), ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses (im vorliegenden Fall für 8 Tage ) hier nicht anzuwenden. ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 63/09 AS vom 17.04.2009 – rechtskräftig , Beschluss ).
Bei der psychisch kranken Antragstellerin sind es ganze 4 Monate ( 120 Tage ) und nach meiner Meinung sprechen wir da nicht mehr von einer – Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses.
Man hätte der Antragstellerin trotz fehlendem, rechtzeitigem Weiterbewilligungsantrag das Bürgergeld – ausnahmsweise rückwirkend – zusprechen können und zwar als Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, in Anbetracht der Nicht- Geringfügigkeit des Leistungsbezuges (hier ganze 4 Monate).
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Bürgergeld: Jobcenter schickte Inkasso-Firma ins Haus
Jobcenter schalten Inkasso-Unternehmen ein, um zu hohe überwiesene Gelder zurückzuholen. Im Unterschied zum Jobcenter selbst haben solche Inkasso-Dienste aber keine behördlichen Befugnisse. Auch die von Jobcentern beauftragten Inkasso-Firmen stellen immer wieder falsche Forderungen und setzen fragwürdige oder sogar rechtswidrige Mittel ein.
Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen, und wir zeigen in diesem Beitrag, wie Sie sich gegen derlei Schikanen wehren können.
Warum beauftragen Jobcenter Inkasso-Firmen?Der Behörde erspart das Eintreiben von Forderungen durch externe Inkasso-Dienste Arbeit und Aufwand. Eine zentrale Stelle ist jetzt für diverse Rückzahlungen und Erstattungen zuständig, und die Mitarbeiter beim Jobcenter können sich auf andere Aufgaben konzentrieren.
Dann spielt sicherlich auch die indirekte Drohung eine Rolle. Schreiben eines Inkasso-Unternehmens beeinflussen viele Menschen gegen deren Willen negativ und verbreiten die Stimmung, dass es jetzt „richtig ernst“ wird. Inkasso-Briefe sollen vor allem Angst machen. So bauen die Jobcenter psychischen Druck auf, und das vermutlich gewollt.
Wie sollten Sie reagieren?Zuerst einmal: Wenn eine Behörde wie das Jobcenter Inkasso-Dienste beauftragt, dann ist das rechtlich zulässig. Zugleich haben die Inkasso-Firmen keine Sonderrechte, und deshalb ist das Wichtigste: Lassen Sie sich keine Angst machen.
Unberechtigten Forderungen widersprechenPrüfen Sie die Forderung. Wenn diese unberechtigt ist, dann teilen Sie dies dem Inkasso-Dienst schriftlich mit, und zwar mit einem Einwurfschreiben, denn dann können Sie es notfalls vor Gericht belegen.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen, und wenn Sie fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, dann muss dieser Widerspruch erst einmal geprüft werden. Wenn Sie in dieser Zeit nicht zahlen, kann der Geldeintreiber nichts tun, um an das Geld zu kommen.
Zwar flattern Ihnen womöglich weitere Briefe mit (leeren) Drohungen der Firma ins Haus. Doch Inkasso-Formen können Ihnen keinen Gerichtsvollzieher schicken, keine Pfändungen veranlassen oder gar Erzwingungshaft beantragen.
Wann ist eine Forderung gerechtfertigt?Forderungen von Inkasso-Unternehmen bestehen in der Regel aus der ursprünglichen Forderung (hier des Jobcenters) und den Mahngebühren, die das Inkasso-Unternehmen verlangt. Für die Ursprungsforderung sollten Sie vorher bereits einen Bescheid des Jobcenters erhalten haben.
Ist bei dem Bescheid die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, dann können Sie noch einen Überprüfungsantrag stellen. Dessen Bearbeitung beim Jobcenter dauert allerdings erfahrungsgemäß mehrere Monate.
Bedenken Sie allerdings, dass ein Überprüfungsantrag im Unterschied zu einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Sie müssen also zahlen bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag. Fällt dieser zu Ihren Gunsten aus, dann erhalten Sie das Geld zurück. Zahlen Sie in der Zwischenzeit nicht, kann das Jobcenter (und damit der Inkasso-Service) Mahngebühren verlangen.
Oft sind Mahngebühren der Inkasso-Firmen allerdings unberechtigt.
Gute Chancen gegen die MahngebührenGrundsätzlich dürfen Inkasso-Firmen keine höheren Rechnungen stellen als Rechtsanwälte, und die Inkassogebühren sind rechtlich stark begrenzt. Bei Forderungen von weniger als 50 Euro liegen normale Inkassogebühren bei 30 Euro.
Ganz wichtig: Wenn Sie vom Jobcenter keinen ersten und eigentlichen Forderungsbescheid erhalten haben, sondern gleich das Schreiben des Inkasso-Unternehmens bekommen, dann darf diese Forma überhaupt keine Mahngebühren festsetzen.
Auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, und das Jobcenter über diesen noch nicht entschieden hat, darf ein Inkasso-Service keine Mahngebühren verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Widerspruchsverfahren „noch nicht bestandskräftig abgeschlossen“ ist.
Das heißt: In der vier Wochen Frist, die Sie haben, um einen Widerspruch einzureichen, darf ein Inkasso-Service von Ihnen keine Mahngebühren verlangen, wenn es Ihnen ein Schreiben mit der Forderung zuschickt.
Wie läuft ein Rückforderungsverfahren ab?Wie verläuft ein Rückforderungsverfahren des Jobcenters in der Regel? Erst einmal schickt das Jobcenter Ihnen einen Anhörungsbogen, in dem es mitteilt, dass es Geld von Ihnen zurückbekommen will und warum die Behörde meint, dass Sie zu viel bekommen haben.
Es steht Ihnen frei zu antworten, jedoch ist es oft besser, dies zu vermeiden. Wenn Sie sich mit juristischen Formulierungen nicht sicher auskennen, könnten Sie unbeabsichtigt Aussagen treffen, die von der Behörde später gegen Sie verwendet werden könnten.
Allerdings gibt es eindeutige Situationen, zum Beispiel, wenn das Jobcenter eindeutig Ihr Einkommen zu Ihren Ungunsten berechnet hat, in denen es sinnvoll ist, sie sofort zu klären. Dann können Sie in der vom Jobcenter gesetzten Frist antworten.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Jobcenter über die Forderung und teilt Ihnen diese in einem Aufrechnungs- oder Erstattungsbescheid mit. Darin steht, ob die Behörde den Bescheid in einer Summer fordert oder aufrechnet.
Sie können gegen den Bescheid Widerspruch erheben und bei abgelehntem Widerspruch eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Wichtig: Den geforderten Betrag müssen Sie so lange nicht bezahlen, wie die Verfahren nicht entschieden sind.
Wann ist ein Mahnbescheid rechtens?Ist die Zahlungsfrist des Jobcenters abgelaufen? Haben Sie keinen Widerspruch erhoben? Dann kommt höchstwahrscheinlich als Nächstes der Mahnbescheid, und das ist rechtlich auch so vorgesehen.
Sie sollten also an jedem Punkt des Verfahrens zügig reagieren. Wenn Sie nicht reagieren, folgen weitere Mahnungen und damit weitere Mahngebühren. Das Jobcenter kann sogar eine Vollstreckung beantragen, und diese bedeutet enorme Kosten.
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Historische Änderung: Rente mit 62 – Nur noch für diese Jahrgänge
Der besonders frühe Ruhestand war lange ein fester Baustein vieler Lebensläufe. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen und dem Auslaufen alter Sonderregelungen ist er heute zur Ausnahme geworden.
2025 kommt ein Einschnitt: Für einzelne, klar umrissene Gruppen ist ein Rentenbeginn vor dem 62. Geburtstag noch möglich – danach schließt sich dieses Zeitfenster endgültig für neue Jahrgänge. Das bedeutet eine historische Änderung bei der Rente.
2025 als Scharnierjahr: Warum „unter 62“ jetzt zum historischen Ausnahmefall wirdDer Weg in die gesetzliche Altersrente vor 62 Jahren ist 2025 faktisch nur noch für schwerbehinderte Versicherte bestimmter Geburtsmonate möglich. Hintergrund ist die seit Jahren laufende Anhebung der Altersgrenzen in mehreren Rentenarten sowie die Abschaffung früherer Sonderrenten (etwa die „Altersrente für Frauen“ und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit) für ab 1952 Geborene.
Für die klassischen Altersrenten gelten ab 1964 strengere Schwellen; einzig bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen lag der frühestmögliche Beginn je nach Jahrgang noch unter 62 – und endet mit dem Jahrgang 1963.
Die Altersgrenzen – was 2025 giltDie Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ein früherer Beginn bleibt möglich, allerdings nur mit Abschlägen – außer bei der Rente für „besonders langjährig Versicherte“, wenn dort die jeweils maßgebliche, an den Jahrgang gekoppelte Altersgrenze erreicht ist.
Für diese abschlagsfreie 45-Jahre-Rente ist die Altersgrenze von ursprünglich 63 schrittweise angehoben worden; ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65. Wer lediglich 35 Versicherungsjahre hat („langjährig Versicherte“), kann weiterhin ab 63 gehen, muss aber – je nach Geburtsjahr und Vorverlegung – deutliche Kürzungen hinnehmen.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre) steigt die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre; die Grenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn mit maximalem Abschlag wurde parallel von 60 auf 62 Jahre angehoben. Für ab 1964 Geborene gilt: ohne Abschlag mit 65, mit Abschlag frühestens mit 62.
Wer 2025 tatsächlich noch vor 62 in Altersrente gehen kannDer verbleibende Personenkreis ist eng: Es handelt sich um schwerbehinderte Versicherte aus den letzten betroffenen Jahrgängen, für die der frühestmögliche Beginn weiterhin vor 62 liegt. Für den Jahrgang 1962 ist der früheste Eintritt 61 Jahre und 8 Monate; für den Jahrgang 1963 liegt er bei 61 Jahre und 10 Monate.
Praktisch bedeutet das: 1962 Geborene, die 2025 ihr frühestes Alter erreichen, sowie 1963 Geborene der Monate März bis Dezember können 2025 letztmalig eine Altersrente vor dem 62. Geburtstag beziehen – vorausgesetzt, GdB 50 und die Wartezeit von 35 Jahren sind erfüllt. Der dauerhafte Abschlag am frühestmöglichen Beginn beträgt 10,8 Prozent. Ab Jahrgang 1964 ist ein Beginn unter 62 ausgeschlossen.
Wichtig ist die saubere zeitliche Einordnung: Wer beispielsweise im Dezember 1963 geboren ist, erreicht 61 Jahre 10 Monate im Oktober 2025 – und fällt damit noch in das letzte Kalenderjahr, in dem ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich ist.
Für Januar- und Februar-1963-Geborene lag dieses früheste Alter bereits im November bzw. Dezember 2024. Ab 1. Januar 2026 kommt kein neuer Jahrgang mehr vor 62 in eine Altersrente.
Und wer sonst früher Leistungen erhält?Unabhängig von Altersgrenzen kann bei gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) gezahlt werden. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und unter sechs Stunden einsetzbar ist.
Diese ist aber keine Altersrente, folgt eigenen Zugangsvoraussetzungen und medizinischer Begutachtung – sie erklärt aber, warum Menschen Ende 50 oder Anfang 60 bereits Rentenleistungen beziehen.
Was von den „alten“ Frühverrentungswegen bleibt – und was nichtViele klassische Frühverrentungswege sind Geschichte. Die „Altersrente für Frauen“ sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wurden mit den Rentenreformen für Neurentner ab Jahrgang 1952 abgeschafft. Diese hatten in der Vergangenheit Rentenbeginne vor 62 ermöglicht; neue Zugänge sind seither ausgeschlossen. Für heutige Jahrgänge spielen sie nur noch als Bestandsfälle oder historische Erklärung eine Rolle.
Nicht abgeschafft, aber neu geordnet ist die Teilrente (Stichwort „Flexirente“). Altersrenten können als Voll- oder Teilrente gezahlt werden; die Teilrente ist zwischen 10 Prozent und – je nach Konstellation – bis knapp 100 Prozent der Vollrente wählbar.
Seit 2023 wurden Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten deutlich gelockert. Das ändert nichts an Altersgrenzen, erleichtert aber Übergänge und Kombinationen aus Arbeit und (Teil-)Rente.
Was gilt ab Jahrgang 1964?Für ab 1964 Geborene steht das System fest: abschlagsfreie Regelaltersrente mit 67; abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit 65 nach 45 Versicherungsjahren; vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 mit teils deutlichen, dauerhaften Abschlägen (bei maximaler Vorverlegung bis zu 14,4 Prozent).
Bei Schwerbehinderung gilt: ohne Abschläge mit 65, mit Abschlägen frühestens mit 62. Ein Rentenbeginn vor 62 ist in dieser Kohorte nicht mehr möglich.
Sonderfälle im Familienrecht: Versorgungsausgleich und RentensplittingScheidung (Versorgungsausgleich) und Rentensplitting zwischen Ehepartnern beeinflussen in erster Linie die Höhe der späteren Rentenansprüche und – in bestimmten Konstellationen – die Erfüllung von Wartezeiten. An den gesetzlichen Altersgrenzen ändern sie grundsätzlich nichts.
Wer etwa durch Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte erhält, kann damit ggf. eine Wartezeit (35 oder 45 Jahre) erreichen und so eine bereits gesetzlich vorgesehene frühere Altersrente nutzen – ein vorverlegter Rentenbeginn unterhalb der dafür vorgesehenen Altersgrenze ist jedoch auch dadurch nicht möglich.
Häufige Fragen – präzise AntwortenIst „Rente mit 63“ 2025 noch abschlagsfrei möglich?
Ja, aber nur als Rente für besonders langjährig Versicherte und nur, wenn die an den Jahrgang gebundene Altersgrenze noch 63 beträgt. Für jüngere Jahrgänge ist sie schrittweise angehoben worden; ab 1964 ist die abschlagsfreie Grenze 65.
Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der Vorverlegung. Wer von 67 auf 63 vorzieht, liegt bei insgesamt 14,4 Prozent. Die genaue Minderung hängt vom Geburtsjahr und vom konkreten Vorziehzeitraum ab.
Welche Nachweise brauchen schwerbehinderte Menschen?Erforderlich sind ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Je nach Jahrgang gelten unterschiedliche Altersgrenzen für den abschlagsfreien bzw. frühestmöglichen Beginn.
Warum ist 2025 „letztmalig“ ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich?Weil die letzte Kohorte mit einem frühestmöglichen Rentenalter unter 62 – die schwerbehinderten Jahrgänge bis 1963 – ihre maßgeblichen Altersmarken spätestens im Jahr 2025 erreicht. Ab 1964 beginnt die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte frühestens mit 62.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer 2025 zu den wenigen Anspruchsberechtigten gehört, sollte die formalen Voraussetzungen eng prüfen: Stimmen Versicherungsbiografie und Wartezeit? Liegt der GdB-Bescheid rechtzeitig vor? Passt der gewünschte Beginn zum individuell frühestmöglichen Alter in Monaten?
Für alle anderen richtet sich der Blick auf die passenden Alternativen: vorgezogene Altersrente mit Abschlägen ab 63, der spätere abschlagsfreie Zugang nach 45 Jahren oder ein stufenweiser Übergang mit Teilrente. Eine persönliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hilft, Fehlentscheidungen zu vermeiden und Fristen einzuhalten.
Fazit2025 ist das letzte Kalenderjahr, in dem einzelne Versicherte überhaupt noch vor dem 62. Geburtstag in eine gesetzliche Altersrente eintreten können – faktisch beschränkt auf schwerbehinderte Menschen bestimmter Geburtsmonate.
Danach heißt es: Vor 62 nur noch in Ausnahmefällen der Erwerbsminderungsrente, ansonsten gelten die regulären, angehobenen Altersgrenzen.
Wer diese Übergangsfenster nutzen will, braucht eine akkurate Monats-Prüfung des maßgeblichen Eintrittsalters, vollständige Nachweise und eine rechtzeitige Antragstellung. Für alle Jüngeren gilt: Der Weg führt – mit oder ohne Abschläge – über die klar definierten Schwellen 63, 65 und 67.
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EM-Rente: Welche Nachteile hat eine Teilerwerbsminderungsrente?
Eine Teilerwerbsminderungsrente erhalten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen zwar noch arbeiten können, aber nur in deutlich reduziertem Umfang.
Sozialrechtlich klingt das nach einem Ausgleich für eine Lücke. Im Alltag ist es jedoch häufig ein Balanceakt zwischen begrenzter Leistungsfähigkeit, reduzierter Arbeitszeit und einem Rentenbezug, der selten die entstandene Einkommenslücke vollständig schließt. Genau aus diesem Spannungsfeld ergeben sich eine Reihe von Nachteilen, die Betroffene kennen sollten.
Einbußen trotz RentenanspruchDie offensichtlichste Schattenseite ist das geringere Gesamteinkommen. Wer vor der Erkrankung in Vollzeit tätig war, erlebt durch die Kombination aus Teilzeitverdienst und anteiliger Rente meist ein deutlich niedrigeres Monatsbudget. Die Rente ersetzt nicht das volle Gehalt, sondern soll einen Teilverlust kompensieren.
Viele Betroffene berichten deshalb von einem dauerhaft engeren finanziellen Spielraum, der sich in allen Lebensbereichen bemerkbar macht – von der Wohnsituation über Mobilität bis hin zu Ersparnissen für unvorhergesehene Ausgaben.
Hinzuverdienst: Anrechnungen, Schwellen und UnsicherheitEin weiterer praktischer Nachteil ist die komplizierte Anrechnung von Hinzuverdienst. Zwar ist Erwerbsarbeit ausdrücklich erlaubt und in der Regel erwünscht.
In der Praxis müssen Betroffene jedoch im Blick behalten, dass bestimmte Grenzen und Berechnungsformeln greifen. Steigt das Einkommen aus Arbeit, kann die Rente gekürzt werden; überschreitet es maßgebliche Schwellen, kann der Anspruch zeitweise ruhen.
Das erzeugt Planungsunsicherheit, insbesondere bei schwankenden Arbeitszeiten, Provisionsmodellen oder befristeten Engagements. Viele empfinden die Abhängigkeit von Nachberechnungen und möglichen Rückforderungen als belastend, weil sie die monatliche Planung erschwert.
Auswirkungen auf die spätere AltersrenteAuch langfristig kann eine Teilerwerbsminderungsrente Nachteile haben. Wer weniger arbeitet und geringere Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, baut zwangsläufig langsamere Entgeltpunkte auf.
Zwar gibt es in der Erwerbsminderungsrente rentenrechtliche Schutzmechanismen, die bestimmte Zeiten berücksichtigen. Dennoch bleibt häufig ein Effekt: Niedrigere laufende Beiträge während der Phase reduzierter Erwerbsfähigkeit können die spätere Altersrente drücken.
Für Betroffene bedeutet das, dass die aktuelle Entlastung mit einem Risiko künftiger Versorgungslücken einhergeht.
Steuer- und Sozialabgaben: Mehr Komplexität, weniger NettoRenten sind grundsätzlich steuerpflichtig – in welchem Umfang, hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der individuellen Gesamtsituation ab. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von der Rente einbehalten werden können.
Wer parallel arbeitet, muss zudem mit der Lohnsteuer und eigenen Sozialbeiträgen rechnen. Das Nebeneinander aus Lohn, anteiliger Rente, möglichen Freibeträgen und Anrechnungslogiken führt nicht selten dazu, dass das erwartete „Netto“ spürbar unter der gefühlten Summe aus „Teilzeitgehalt plus Rente“ liegt.
Der Aufwand für Steuererklärungen und Bescheide steigt, während die tatsächliche Entlastung niedriger ausfallen kann als erhofft.
Befristung und regelmäßige ÜberprüfungErwerbsminderungsrenten sind häufig befristet. Das klingt zunächst flexibel, bedeutet in der Praxis aber wiederkehrende medizinische Begutachtungen und behördliche Verfahren.
Jede Verlängerung bringt Unsicherheit mit sich: Wie wird der aktuelle Gesundheitszustand bewertet? Werden Therapieerfolge als Beleg für eine höhere Belastbarkeit interpretiert?
Diese regelmäßige Überprüfung kann psychisch beanspruchen und die langfristige Lebensplanung erschweren, etwa bei Wohnortentscheidungen, Familienplanung oder Kreditverträgen.
Druck zur Arbeitsmarktintegration – nicht immer realistischOffiziell soll die Teilerwerbsminderungsrente die berufliche Integration begleiten und ermöglichen. In der Realität stoßen Betroffene am Arbeitsmarkt oft auf Vorbehalte. Arbeitgeber scheuen teils organisatorischen Mehraufwand, flexible Stundenmodelle oder häufige Ausfallzeiten. Das kann zu einer faktischen Einschränkung der Jobwahl führen.
Wer einmal auf eine Teilerwerbsminderungsrente angewiesen war, sieht sich zudem gelegentlich mit Stigmatisierung konfrontiert: „Verringerte Belastbarkeit“ wird dann pauschalisiert und über die eigene Tätigkeit hinaus verallgemeinert. Karrierepfade mit größerer Verantwortung, Weiterbildung oder Leitungsfunktionen sind dadurch schwerer erreichbar.
Bürokratische HürdenDie Schnittstellen zwischen Rentenversicherung, Krankenkasse, Arbeitgeber und – je nach Lage – Agentur für Arbeit oder Sozialamt sind komplex. Bescheide, Fristen und Mitwirkungspflichten lassen wenig Fehlertoleranz. Wer gesundheitlich ohnehin belastet ist, erlebt diese Verfahren häufig als zusätzliche Hürde.
Informationsunterschiede verschärfen das Problem: Die Regelwerke sind rechtlich und rechnerisch anspruchsvoll, während Beratungsangebote in der Praxis unterschiedlich gut zugänglich sind. Fehler in Anträgen oder verspätete Meldungen können Nachteile oder Rückforderungen nach sich ziehen.
Wechselwirkungen mit anderen LeistungenKommt zur Teilerwerbsminderungsrente nur ein geringes Erwerbseinkommen hinzu, kann ergänzende Grundsicherung im Einzelfall notwendig werden. Diese Abhängigkeit von bedarfsgeprüften Leistungen mindert die finanzielle Eigenständigkeit und bringt weitere Prüfungen, Offenlegungspflichten und regelmäßige Neuberechnungen mit sich.
Für Betroffene bedeutet das zusätzliche Unsicherheit und die ständige Notwendigkeit, Veränderungen – etwa beim Einkommen, der Wohnsituation oder der gesundheitlichen Lage – zeitnah nachzuweisen.
Psychologische Belastungen und soziale FolgenDie Teilerwerbsminderungsrente ist mehr als ein Verwaltungsakt; sie ist oft ein biografischen Einschnitt. Viele Betroffene erleben den Schritt als Verlust von Normalität, Status und Selbstverständnis. Das kann sich auf soziale Beziehungen, Freizeitgestaltung und Selbstwert auswirken.
Wer die eigene Arbeitsfähigkeit immer wieder begründen muss, fühlt sich nicht selten in einer dauerhaften Rechtfertigungsposition. Auch die Angst vor gesundheitlichen Rückschlägen oder dem Verlust der Rente infolge von Neubewertungen kann die Genesung belasten.
Fehlanreize und PlanungsrisikenEin weniger sichtbarer Nachteil liegt in möglichen Fehlanreizen. Wenn ein etwas höherer Hinzuverdienst zu überproportionalen Rentenkürzungen führt, entsteht faktisch ein „Grenzsteuersatz“-Effekt: Mehr Einsatz lohnt sich finanziell kaum. Gleichzeitig können gesundheitliche Schwankungen kurzfristige Anpassungen der Arbeitszeit nötig machen, die dann erst zeitverzögert in der Rentenberechnung abgebildet werden.
Für die persönliche Finanzplanung ist das ein Risiko, weil Liquidität und Anspruchshöhe über das Jahr hinweg variieren können.
Vorsorge und Absicherung werden schwierigerWer weniger verdient, kann meist auch weniger sparen. Das erschwert ergänzende Altersvorsorge, Rücklagenbildung und Versicherungsschutz. Private Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, soweit vorhanden, greifen nicht immer reibungslos neben der Teilerwerbsminderungsrente.
Auch hier drohen Anrechnungen, Leistungsprüfungen und Überschneidungen, die Zeit, Nerven und rechtliches Know-how verlangen. Fehlende Rücklagen machen wiederum anfälliger für ungeplante Ausgaben, etwa bei defekten Haushaltsgeräten, Umzügen oder notwendigen Hilfsmitteln.
Fazit: Nützliche Brücke – mit echten StolpersteinenDie Teilerwerbsminderungsrente kann eine wichtige Brücke sein, wenn volle Erwerbstätigkeit vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist. Doch mit ihr gehen Nachteile einher, die über das rein Finanzielle hinausreichen. Reduziertes Gesamteinkommen, komplexe Anrechnungsregeln, potenzielle Einbußen bei der späteren Altersrente, wiederkehrende Überprüfungen und spürbare Planungsunsicherheiten prägen den Alltag vieler Betroffener.
Wer eine Teilerwerbsminderungsrente in Betracht zieht oder bereits bezieht, sollte diese Risiken nüchtern einpreisen, die eigene Erwerbsfähigkeit realistisch einschätzen und frühzeitig unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Nur so lässt sich aus einer notwendigen Absicherung eine tragfähige, möglichst selbstbestimmte Lebensplanung entwickeln.
Der Beitrag EM-Rente: Welche Nachteile hat eine Teilerwerbsminderungsrente? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
EM-Rente: So bekommt man eine unbefristete Erwerbsminderungsrente
Der rechtliche Rahmen für die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist manchmal undurchschaubar, und viele Betroffene stellen sich die Frage, wann sie Anspruch auf eine unbefristete Rente haben. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.
Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete Erwerbsminderungsrente Was ist eine Erwerbsminderungsrente?Eine Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Regelfall erfolgt die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zunächst befristet, um den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Wie lange dauert die Befristung einer Erwerbsminderungsrente?Die Dauer der Befristung kann variieren. Meist wird die erste Bewilligung der Rente für zwei bis drei Jahre ausgesprochen.
Laut der Deutschen Rentenversicherung ist eine Befristung von bis zu drei Jahren üblich, doch die tatsächliche Dauer hängt von der Einschätzung des medizinischen Dienstes und der individuellen Situation des Betroffenen ab. Diese erste Befristung dient dazu, den Heilungsprozess und eine eventuelle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen.
Ab wann wird eine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?Der gesetzliche Rahmen ist im Sozialgesetzbuch (§ 102 Absatz 2 SGB VI) festgelegt. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nach der dritten befristeten Bewilligung gewährt.
Das bedeutet, nach insgesamt neun Jahren (drei befristete Bewilligungen à drei Jahre) muss die Rente unbefristet gewährt werden.
Der Grund hierfür liegt in der Prognose des Gesundheitszustandes: Wenn nach dieser Zeit keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass sich der Zustand des Rentenempfängers dauerhaft nicht mehr verbessert.
Diese Regelung stellt sicher, dass Betroffene, deren Gesundheitszustand sich nicht mehr stabilisiert oder verbessert, eine verlässliche Perspektive erhalten und nicht weiterhin von kurzfristigen Verlängerungen abhängig sind.
Was sind Ausnahmen und Sonderfälle?Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelung nicht auf sogenannte Arbeitsmarktrenten zutrifft.
Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn man zwar theoretisch noch arbeiten könnte, aber aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine geeignete Teilzeitarbeit findet. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung weiterhin befristete Leistungen gewähren, da die Beurteilung hier von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängt und sich diese ändern kann.
Achtung bei Gutachter und Vertrauensärzte der RentenversicherungWichtig bei der Gewährung sowohl befristeter als auch unbefristeter Renten ist die medizinische Begutachtung. Die Deutsche Rentenversicherung beruft sich hierbei auf Einschätzungen von Vertrauensärzten und Sozialmedizinern.
Diese beurteilen die gesundheitliche Prognose und bewerten, ob eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit realistisch ist.
In manchen Fällen kann schon nach der ersten oder zweiten Befristung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn der Arzt eine klare Prognose abgibt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist.
Wie kann ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erreichen?Der Übergang von einer befristeten zu einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt, um finanzielle und persönliche Sicherheit zu erlangen. Doch wie kann dieser Übergang effektiv erreicht werden? Hier sind die wichtigsten Schritte und Tipps, die zu beachten sind:
1. Regelmäßige ärztliche Betreuung und Dokumentation
Eine kontinuierliche medizinische Betreuung ist sehr wichtig. Betroffene sollten sicherstellen, dass alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gut dokumentiert sind.
Regelmäßige Arztbesuche und die sorgfältige Aufbewahrung von ärztlichen Gutachten, Diagnosen und Attesten helfen, den Verlauf der Erkrankung nachzuweisen und zu belegen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert.
2. Gutachten und medizinische Stellungnahmen einholen
Die Deutsche Rentenversicherung stützt sich bei der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente häufig auf Gutachten von Vertrauensärzten oder externen medizinischen Sachverständigen.
Es kann hilfreich sein, zusätzliche unabhängige Gutachten einzuholen, die eine dauerhafte bzw. unbefristete Erwerbsminderung bestätigen.
3. Antrag auf Weitergewährung sorgfältig vorbereiten
Betroffene sollten sich gut auf den Antrag zur Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente vorbereiten. Dazu gehört, alle relevanten Unterlagen bereitzustellen und den Antrag so umfassend wie möglich zu gestalten.
Eine detaillierte Beschreibung der aktuellen Situation, der Einschränkungen im Alltag und der gesundheitlichen Entwicklungen seit der letzten Antragstellung kann dabei helfen, die Notwendigkeit einer unbefristeten Rente zu verdeutlichen.
4. Rechtliche Beratung und Unterstützung
Eine rechtliche Beratung durch spezialisierte Rentenberater, Sozialverbände oder Anwälte kann eine wertvolle Hilfe sein. Diese Experten kennen die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen, wie man Anträge optimal formuliert und welche Argumente und Beweise notwendig sind, um eine unbefristete Rente zu erreichen.
Ein erfahrener Rentenberater kann zudem im Widerspruchsverfahren oder bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützen, falls ein Antrag auf unbefristete Rente zunächst abgelehnt wird.
5. Fokus auf die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit
Der wichtigste Punkt für die unbefristete Bewilligung ist die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung entscheidet, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes in der Zukunft noch zu erwarten ist.
Daher ist es wichtig, in ärztlichen Berichten eine eindeutige Formulierung zu haben, die besagt, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist und keine Besserung zu erwarten ist. Eine klare Prognose unterstützt den Anspruch auf eine unbefristete Rente maßgeblich.
6. Kenntnis über gesetzliche Regelungen und Fristen
Betroffene sollten sich über die relevanten gesetzlichen Regelungen und Fristen informieren. § 102 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VI regelt die Bedingungen, unter denen eine befristete Rente in eine unbefristete umgewandelt wird.
Wer diese Bestimmungen kennt, kann besser einschätzen, wann und unter welchen Umständen ein Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht und wann ein entsprechender Antrag sinnvoll ist.
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Vorgezogene Rente statt Bürgergeld und weg vom Jobcenter
Wer Bürgergeld bezieht, auf die 63 zugeht und überlegt, mit einer vorgezogenen Altersrente das Jobcenter hinter sich zu lassen, steht vor einer weitreichenden Entscheidung. Sie betrifft nicht nur die nächsten Monate, sondern wirkt durch dauerhafte Abschläge und veränderte Leistungsansprüche ein Leben lang nach.
Was „vorzeitige Altersrente“ bedeutet – und wer sie beanspruchen kannEine vorgezogene Altersrente ist der Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer mindestens 35 Jahre Wartezeit zusammenbekommt, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen.
Zur Wartezeit zählen nicht nur Pflichtbeitragszeiten, sondern je nach Konstellation auch Zeiten ohne Beitragszahlung, etwa Phasen mit Leistungen wie Bürgergeld beziehungsweise den Vorgängerleistungen.
Liegt zusätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung vor, ist – abhängig vom Jahrgang – ein Rentenbeginn bis zu fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich.
Wer 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen; alles, was darüber hinaus früher wäre, fällt unter die regulären Regeln der vorzeitigen Rente mit Abschlägen.
Dauerhafte Abschläge: der Preis für den frühen AusstiegKernstück jeder vorzeitigen Rente sind die Abschläge. Für jeden Monat, den die Rente vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnt, sinkt der Rentenanspruch dauerhaft um 0,3 Prozent. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent.
Bei anerkannter Schwerbehinderung lässt sich die Rente zwei Jahre früher abschlagsfrei beziehen; für bis zu drei weitere vorgezogene Jahre fallen dann Abschläge nur auf die Monate bis zur abschlagsfreien Grenze an, maximal 10,8 Prozent. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kommt zwar zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente; wählt er einen noch früheren Start, werden Abschläge bis zur Regelaltersgrenze berechnet, sodass trotz 45 Jahren Wartezeit insgesamt bis zu 14,4 Prozent möglich sind.
Wichtig: Einmal berechnete Abschläge begleiten die Rente lebenslang, auch über die Regelaltersgrenze hinaus.
Weniger Beitragsjahre, weniger Rente: der zweite Effekt des VorziehensAbschläge sind nicht der einzige dämpfende Faktor. Wer die Erwerbstätigkeit mit dem Rentenbeginn beendet, zahlt keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung ein – ebenso entfallen Beitragszeiten aus Krankengeld oder Arbeitslosengeld, weil diese Leistungen mit dem Rentenbeginn automatisch enden. Jede fehlende Beitragszeit schlägt sich in einer niedrigeren Rentenhöhe nieder.
Es kann daher sinnvoll sein, den Rentenbeginn so zu legen, dass zunächst Krankengeld– und anschließend Arbeitslosengeldansprüche ausgeschöpft werden. In dieser Zeit fließen weiter Beiträge, was die spätere Rente stabilisiert.
Wann der Wechsel vom Bürgergeld in die Rente finanziell Vorteile bringen kann
Trotz Abschlägen gibt es Konstellationen, in denen die vorgezogene Altersrente unterm Strich mehr Geld im Monat bedeutet als der Verbleib im Bürgergeld. Besonders relevant ist dies, wenn Arbeit neben der Leistung bezogen wird und auch künftig geplant ist.
Beim Bürgergeld wird Erwerbseinkommen weitgehend angerechnet, was die Leistung mindert. Bei einer Altersrente ist das anders: Der Hinzuverdienst ist nicht rentenmindernd begrenzt.
Das Gesamteinkommen aus Rente und Arbeit kann deutlich höher ausfallen als die Kombination aus Bürgergeld und Arbeitseinkommen. Zugleich besteht bei Beschäftigung vor der Regelaltersgrenze in aller Regel Rentenversicherungspflicht, sodass weitere Beiträge die Rente ab der Regelaltersgrenze erhöhen.
Die zweite typische Gewinnsituation betrifft Menschen mit ausgeprägter Erwerbsbiografie und lange Zeit hohen Einkommen, die später dennoch ins Bürgergeld gerutscht sind.
Fällt die berechnete vorgezogene Rente trotz Abschlägen deutlich über dem Bürgergeld aus, kann sich der frühere Bezug selbst unter Berücksichtigung der lebenslangen Minderung lohnen.
Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Anfrage Vergleichsberechnungen für einen vorgezogenen und einen späteren, abschlagsfreien Rentenbeginn.
Diese Gegenüberstellung ist die zentrale Datengrundlage für eine informierte Entscheidung, auch wenn die individuelle Lebensdauer und die zukünftige Rentenentwicklung naturgemäß ungewiss bleiben.
Weniger Druck und weg vom JobcenterDer Übergang von einer bedarfsgeprüften Leistung in eine eigenständige Altersrente verändert mehr als die finanzielle Bilanz. Viele Betroffene erleben weniger Stigmatisierung, weniger Behördentermine, keine Weiterbewilligungsanträge und keine Sanktionsandrohungen aus dem Jobcenter.
Wer neben der Rente arbeiten möchte, kann dies ohne Anrechnungsverluste tun und behält das erzielte Einkommen. Zwar kann es bei höheren Gesamteinkommen zur Einkommensteuerpflicht kommen oder sich die steuerliche Belastung erhöhen; im Vergleich zur Einkommensanrechnung im Bürgergeld wiegt dieser Effekt jedoch häufig deutlich weniger.
Wenn die vorgezogene Rente nicht zum Leben reicht: Wohngeld und Hilfe zum LebensunterhaltMit einer vorgezogenen Altersrente entfällt der Anspruch auf Bürgergeld. Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
Für die Zwischenzeit kommen zwei Instrumente in Betracht. Zum einen kann Wohngeld die Wohnkosten abfedern, setzt aber ein Mindesteinkommen voraus, weil die Leistung nur bewilligt wird, wenn der Lebensunterhalt mit Wohngeld als gedeckt gilt.
Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, bleibt als zweite Option die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Sie ist ebenfalls bedarfsgeprüft, folgt aber anderen Mitwirkungs- und Kürzungsregeln als das Bürgergeld.
Seit den Bürgergeldreformen gibt es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt keine Kürzungsmöglichkeit mehr wegen unterlassener Arbeitsbemühungen; eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn eine bestehende Arbeit aufgegeben wird.
In der Praxis berichten Beratungsstellen, dass Wohngeld bei vorgezogenen Altersrentnerinnen und -rentnern nicht aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme versagt wurde, auch wenn die Gesetzeslage dazu keine völlig eindeutige Schutzgarantie formuliert.
Was das Jobcenter verlangen darf – und wo die Grenzen liegenNicht immer ist die Entscheidung völlig frei. Steht eine abschlagsfreie Rente im Raum, weil entweder eine Schwerbehinderung einen abschlagsfreien Vorzug von zwei Jahren ermöglicht oder die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, kann das Jobcenter zur Antragstellung auffordern und den Rentenantrag nötigenfalls auch selbst stellen.
Zudem kann das Jobcenter eine Erwerbsminderungsrente anstoßen; deren Abschläge von bis zu 10,8 Prozent gehen später automatisch in die Altersrente über, sodass auf diesem Umweg eine Altersrente mit Abschlägen entsteht.
Eine direkte Zwangsverrentung in eine Altersrente mit Abschlägen ist nach derzeitigem Stand bis Ende 2026 ausgeschlossen. Ab 2027 wird eine Rückkehr zu entsprechenden Möglichkeiten zwar diskutiert, allerdings nur unter Voraussetzungen und ohne abschließende Ausgestaltung. Maßgeblich bleibt daher der Stand der Gesetzgebung im Zeitpunkt der Entscheidung.
So treffen Sie die richtige EntscheidungDie Frage „Rente jetzt oder später?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer neben der Rente weiterarbeitet und dadurch die Anrechnungslogik des Bürgergelds hinter sich lässt, erzielt häufig ein spürbares Plus.
Wer dagegen ohne Hinzuverdienst knapp kalkuliert, sollte die lebenslangen Abschläge und die fehlende Grundsicherung im Alter vor der Regelaltersgrenze sorgfältig einpreisen und Alternativen wie Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt konkret prüfen.
Unabdingbar ist eine individuelle Rentenauskunft mit Variantenrechnung zum gewünschten Starttermin und zum abschlagsfreien Beginn. Ebenso sinnvoll ist eine Klärung offener Versicherungszeiten, damit die Wartezeiten korrekt gezählt werden und keine vermeidbaren Lücken bleiben.
Fazit: Vorziehen nur mit Blick aufs GanzeEine vorgezogene Altersrente kann den Ausstieg aus dem Bürgergeld erleichtern, den bürokratischen Druck mindern und in bestimmten Konstellationen sogar finanziell attraktiver sein. Sie hat aber strukturelle Nachteile durch lebenslange Abschläge und wegfallende Beitragszeiten.
Wer die Entscheidung fundiert treffen will, braucht belastbare Zahlen aus der Rentenversicherung, einen realistischen Blick auf die Lebenshaltung bis zur Regelaltersgrenze und Klarheit darüber, welche flankierenden Leistungen in Frage kommen.
Rechnet der Wechsel unter diesen Prämissen, kann er eine neue Freiheit eröffnen. Rechnet er nicht, ist Warten oft die vernünftigere Wahl – zumal jede zusätzliche Beitragszeit die spätere Rente stärkt und der Abschlag mit jedem aufgeschobenen Monat schrumpft.
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Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei Depressionen?
Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei einer Depression? Diese oder ähnliche Fragen erreichen unsere Redaktion häufiger.
Zunächst einmal: In Deutschland wird der Schweregrad gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in „Prozent“, sondern als Grad der Behinderung (GdB) in 10er-Schritten von 20 bis 100 festgestellt. Umgangssprachlich ist häufig von „Prozent“ die Rede, juristisch korrekt ist jedoch der GdB.
Er beschreibt, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben länger als sechs Monate beeinträchtigt ist. Ein GdB von 100 steht für die schwersten Beeinträchtigungen.
Ab wann gilt man als schwerbehindert?Als schwerbehindert gelten Menschen, wenn die Behörde einen GdB von mindestens 50 feststellt. Dann besteht Anspruch auf die Regelungen des Schwerbehindertenrechts sowie – auf Antrag – auf einen Schwerbehindertenausweis.
Wer „nur“ einen GdB von 30 oder 40 hat und ohne besonderen Schutz den Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten kann, kann sich bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.
Die Rechtsgrundlage der BewertungBemessungsmaßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gelten. Darin ist festgelegt, wie körperliche und psychische Störungen einzuordnen sind. Für psychische Störungen – dazu gehören depressive Erkrankungen – ist insbesondere Teil B Nr. 3.7 VMG maßgeblich.
Welche Spannen sind bei Depressionen üblich?Die VMG geben Orientierungsrahmen vor, keine starren Automatismen. Entscheidend sind Ausprägung, Dauer, Behandlungsverlauf und – besonders wichtig – die Auswirkungen auf die Alltags- und Sozialfunktionen.
Bei leichteren depressiven Störungen ohne wesentliche soziale Anpassungsschwierigkeiten werden häufig GdB 0–20 angesetzt.
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit – etwa ausgeprägtere depressive Störungen – bewegen sich typischerweise im Bereich GdB 30–40. Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten rechtfertigen GdB 50–70; bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten kommen GdB 80–100 in Betracht.
Diese Spannbreiten finden sich sowohl in der Praxis der Versorgungsämter als auch in der Rechtsprechung wieder.
Tabelle: Wann und wie ein Grad der Behinderung bei Depressionen?
Form/Ausprägung der Depression (Beispielbeschreibung) Möglicher GdB-Rahmen* Leichte depressive Störung ohne wesentliche sozialen Anpassungsschwierigkeiten, z. B. einmalige leichte Episode, Dysthymie mit geringen Funktionseinbußen 0–20 Stärker behindernde, anhaltende Symptomatik mit spürbaren Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, z. B. mittelgradige Episode mit deutlichem Antriebs- und Konzentrationsverlust 30–40 Schwere depressive Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, z. B. rezidivierende schwere Episoden, längere Krankheitsphasen, erhebliche Alltagsbeeinträchtigungen 50–70 Schwere depressive Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, z. B. chronifizierte schwere Depression, ausgeprägter sozialer Rückzug, ggf. psychotische Symptome oder Therapieresistenz 80–100*Orientierungswerte nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Entscheidend ist stets die individuelle Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf Teilhabe und Alltag; die Behörde legt den Grad der Behinderung im Einzelfall fest.
Verlauf und Rückfälle: Warum Episoden zählenDepressionen verlaufen oft episodisch. Häufigkeit, Dauer und Schwere der Phasen beeinflussen die Bewertung. Für affektive Störungen sieht die VMG-Systematik – je nach Anzahl und Dauer der Phasen – höhere Rahmenwerte vor. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich Remissionen bestehen, die Gesamtbeeinträchtigung aber erheblich bleibt.
Was Gutachterinnen und Gutachter besonders beachtenIm Mittelpunkt steht nicht die Diagnose „Depression“ an sich, sondern die funktionellen Folgen: in welchem Ausmaß Motivation, Antrieb, Konzentration, Belastbarkeit, Schlaf, Selbstversorgung, Tagesstruktur, soziale Interaktion und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind.
Die VMG und die Gerichte betonen die sozial-kommunikative Ebene und den Leidensdruck. Eine gut dokumentierte Behandlungs- und Krankheitsgeschichte – etwa zu Therapien, Krankenhausaufenthalten, Kriseninterventionen und Arbeitsunfähigkeiten – ist daher regelmäßig entscheidend.
Beispielhafte Einordnung – ohne AutomatismusWer anhaltend mittelgradig depressiv ist, unter deutlichen Antriebs- und Konzentrationsstörungen leidet und im Alltag merklich eingeschränkt ist, wird nicht selten im Bereich GdB 30–40 eingeordnet. Rezidivierende schwere Depressionen mit wiederkehrenden längeren Episoden, deutlichen sozialen Rückzugsphänomenen und Therapieresistenz können GdB 50 und mehr erreichen – mit der Folge der Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei extremen Verlaufsformen mit massiven, dauerhaft gravierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind GdB 70–100 möglich, kommen in der Praxis aber deutlich seltener vor. Maßgeblich bleibt stets der Einzelfall innerhalb der VMG-Rahmen.
Gleichstellung: Wichtig für den Job, auch ohne GdB 50Liegt der festgestellte GdB zwischen 30 und 40, kann eine Gleichstellung beantragt werden. Sie bringt insbesondere Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht und kann die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern. Zuständig ist die Agentur für Arbeit; rechtliche Grundlage sind § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 SGB IX.
Der Weg zur FeststellungDie Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales). Die Behörde zieht ärztliche Unterlagen, Befundberichte und ggf. Gutachten bei und bildet aus allen Funktionsbeeinträchtigungen einen Gesamt-GdB; Einzelwerte werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtauswirkung gewichtet.
Nach dem Bescheid sind Widerspruch und – falls nötig – Klage möglich. Beratungsstellen und Sozialverbände erläutern Verfahren und Nachteilsausgleiche verständlich und praxisnah.
Was Betroffene realistisch erwarten könnenZusammenfassend gilt: Bei Depressionen reicht der GdB vom unteren Bereich bei leichten, gut kompensierten Störungen bis hin zur Schwerbehinderung bei schweren, anhaltenden oder häufig rezidivierenden Verläufen mit deutlichen Alltagsauswirkungen.
Der Einzelfall entscheidet, orientiert an den VMG-Rahmenwerten und der tatsächlich eingeschränkten Teilhabe. Wer unsicher ist, sollte die eigene Situation frühzeitig dokumentieren, eng mit behandelnden Fachärztinnen und Therapeuten zusammenarbeiten und sich – etwa vor einem Antrag oder Widerspruch – neutral beraten lassen.
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Krankenkasse kann die Rente aufstocken
Die Frage klingt simpel, hat aber weitreichende Folgen für Geldbeutel und Absicherung: Kann man mit einer Teilrente Krankengeld bekommen?
Der Anlass ist typisch für viele, die nach langer Berufstätigkeit abschlagsfrei in Altersrente gehen, aber weiterarbeiten möchten – etwa in Teilzeit – und zugleich mit einer längeren Erkrankung rechnen, zum Beispiel nach einer Knie-OP.
Entscheidend ist, ob neben der Rente eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Denn Krankengeld ist kein „Rentenersatz“, sondern Lohnersatz. Es springt erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein – und nur, wenn tatsächlich ein Lohn zu ersetzen wäre. Wer gar nicht arbeitet, kann folglich auch kein Krankengeld beziehen.
Vollrente schließt Krankengeld aus, Teilrente nichtRechtlich ist die Lage klar geregelt. Wer eine Altersvollrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Das ergibt sich unmittelbar aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, der den Krankengeldanspruch beim Bezug einer Vollrente wegen Alters beendet.
Für Teilrentner gilt dieser harte Ausschluss nicht. Hier greift § 50 Abs. 2 SGB V: Bezieher einer Altersteilrente können weiterhin Krankengeld erhalten; es wird lediglich um den Zahlbetrag der Teilrente gekürzt, wenn die Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird.
Praktisch bedeutet das: Wer Teilrente bezieht und zugleich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, behält den Zugang zum Krankengeld – anders als Vollrentner.
Der 99,99-Prozent-Trick: Fast volle Rente, voller KrankengeldschutzSeit Einführung der Flexirente lässt sich die Höhe der Teilrente stufenlos festlegen. Offiziell kann der Anteil zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente liegen.
Der viel zitierte Praxis-Kniff: Wer statt 100 % Vollrente 99,99 % Teilrente wählt, verzichtet nur auf wenige Cent im Monat – erhält dafür aber den lebenswichtigen Zugang zum Krankengeld, sofern weiter eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht.
Genau diese Konstellation schützt während längerer Erkrankungen nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Spanne und die 99,99-Grenze sind von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich bestätigt.
Über die Regelaltersgrenze hinaus: Krankengeld bleibt möglichEin weit verbreiteter Irrtum lautet, Krankengeld ende automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Richtig ist: Der Ausschluss trifft Vollrentner. Wer dagegen Teilrente bezieht und weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann grundsätzlich auch jenseits der Regelaltersgrenze Krankengeld beziehen – wiederum, weil es um Lohnersatz bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis geht.
In der Praxis weisen Krankenkassen sogar darauf hin: Teilrentner zahlen den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung – und haben damit Anspruch auf Krankengeld; Vollrentner zahlen nur den ermäßigten Satz, ohne Krankengeldanspruch.
Wechsel zwischen Voll- und Teilrente ist möglichDie Flexirente macht den Übergang in den Ruhestand beweglich. Wer zunächst Vollrente bezieht, kann auf Teilrente umstellen – und umgekehrt. Ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, auch mehrfach und auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Das ist gerade für weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner relevant, die ihren Schutz durch Krankengeld sichern oder wieder aufgeben möchten. Offizielle Informationsangebote zur Flexirente betonen genau diese Gestaltungsmöglichkeiten.
Wichtig für den Alltag: Sechs Wochen Lohn, danach Krankengeld – aber nur mit JobIm Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber bei Beschäftigten bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Erst danach kommt – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ins Spiel.
Genau deshalb ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Dreh- und Angelpunkt. Besteht nur Rentenbezug ohne Job, gibt es keinen Lohn, den Krankengeld ersetzen könnte; entsprechend fehlt der Anspruch.
Wer hingegen mit Teilrente weiterarbeitet, sichert den Übergang von Lohnfortzahlung zu Krankengeld – und zwar unabhängig davon, ob die Erkrankung wenige Wochen oder deutlich länger dauert. Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss bei Vollrente ist dabei erneut § 50 SGB V.
Arbeitslosigkeit: Drei Monate ALG als enge AusnahmeDer Blick über den Tellerrand lohnt sich: Was passiert, wenn der Job neben der Teilrente verloren geht?
Das Arbeitslosengeld kann in dieser Konstellation zur Überbrückung dienen – allerdings nur kurz. Gilt: Wer neben einer Teilrente mindestens sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG; dieser Anspruch ruht jedoch nach drei vollen Kalendermonaten.
Die Einschränkung beruht auf § 156 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III und ist in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit präzise beschrieben. Und anders als beim Krankengeld ist beim ALG grundsätzlich spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze Schluss.
Einordnung am Beispiel: Warum der Wechsel zur Teilrente sinnvoll sein kann
Im eingangs geschilderten Fall führt die geplante längere Arbeitsunfähigkeit nach einer Knie-OP zu einer klaren Empfehlung: Wer weiterarbeitet und bislang Vollrente bezieht, sollte den Wechsel in die Teilrente (etwa 99,99 %) prüfen. So bleibt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung der Anspruch auf Krankengeld erhalten.
Wer dagegen ohne Beschäftigung allein Rente bezieht, profitiert vom Schritt zur Teilrente nicht, weil Krankengeld nur Lohnersatz ist. Die 99,99-Prozent-Teilrente ist daher kein Trick „gegen“ die Rentenversicherung, sondern eine saubere rechtliche Gestaltung, um bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit den vollen Schutz der Krankenversicherung zu bewahren.
Fazit: Teilrente klug wählen, Beschäftigung beachten, Schutz sichernDie Quintessenz lässt sich nüchtern zusammenfassen: Vollrente schließt Krankengeld aus, Teilrente hält – bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – den Zugang offen. Die 99,99-Prozent-Teilrente ist dafür ein praktikabler Weg, der kaum Geld kostet und große Wirkung entfaltet.
Wer zusätzlich die Risiken eines Jobverlustes im Blick hat, sollte die ALG-Drei-Monats-Grenze kennen. Und wer flexibel bleiben will, kann zwischen Voll- und Teilrente wechseln. Am Ende entscheidet die persönliche Situation – rechtlich abgesichert ist der Weg jedoch.
Für Feinheiten wie Tarif- oder Arbeitsvertragsklauseln sowie die beitragsrechtliche Einordnung empfiehlt sich die kurze Rücksprache mit Krankenkasse und Rentenversicherung; die zentralen Leitplanken sind eindeutig.
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Schwerbehinderung: Nachträgliche Antragstellung auf behindertengerechte Auto-Zusatzausstattung möglich
Rentenversicherung: Eine nachträgliche Antragstellung auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung für ein Auto im Einzelfall möglich
Mit wegweisendem Urteil gibt die 12.Kammer des Sozialgerichts Koblenz bekannt ( Urteil vom 27.05.2025 – S 12 R 455/24 – ), dass ein Antrag nach § 10 S 1 KfzHV vor dem Abschluss eines Kaufvertrags einer behindertengerechten Zusatzausstattung gestellt werden soll, um dem Rentenversicherungsträger vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen.
Eine nachträgliche Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nur in atypischen Fällen bei Vorliegen eines objektiv unaufschiebbaren Bedarfs – zulässig, so dass dem Versicherten eine rechtzeitige Antragstellung weder möglich noch zumutbar ist.
Coronabedingte Lieferprobleme eines Kfz-Herstellers, die zur Ungewissheit hinsichtlich eines Liefertermins führen, sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen, so die 12. Kammer des Gerichts Koblenz.
Kurzbegründung des GerichtsDas Gericht folgt aus eigener Überzeugung der Rechtsprechung des BSG, da sie ausgehend vom Wortlaut des § 10 KfzHV dem Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Befassung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Anschaffung einer behindertengerechten Zusatzausstattung Rechnung trägt.
Der Rentenversicherungsträger soll regelmäßig vor der Anschaffung einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung den Sachverhalt ermitteln und eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Zusatzausstattung treffen können.
§ 10 KfzHV konkretisiert für den Bereich der Kraftfahrzeughilfe den allgemeinen Grundsatz, dass der Rehabilitationsträger vor Beginn der zu treffenden Maßnahmen und vor Deckung eines bestehenden Bedarfs einzuschalten ist.
Nicht-Vorliegen eines atypischen FallesNach Auffassung der Kammer kann nicht vom Vorliegen eines atypischen Falles ausgegangen werden.
Es ist nicht erkennbar, dass vom Vorliegen eines unaufschiebbaren berufs- oder funktionsbedingten Bedarfs im Hinblick auf die behinderungsbedingte Zusatzausstattung auszugehen ist. Die Klägerin hätte vielmehr vor Abschluss des verbindlichen Kaufvertrages über den Pkw bzw. über die behinderungsbedingte Zusatzausstattung einen entsprechenden Antrag auf Kraftfahrzeughilfe bei der Behörde stellen müssen.
Coronabedingte Lieferprobleme eines Kfz-Herstellers, die zur Ungewissheit hinsichtlich eines Liefertermins führen, sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen
Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung vermag das klägerische Vorbringen zu führen, dass wegen coronabedingter Lieferprobleme seitens der Firma Opel bzw. aufgrund von Umstrukturierungen ein verbindlicher Liefertermin bei Kaufvertragsabschluss nicht festgestanden habe. Eine derartige Situation begründet keinen atypischen Sachverhalt, der die Stellung eines Antrags im Nachhinein rechtfertigen kann.
Hinweis des GerichtsDie Klägerin war nicht aus unaufschiebbaren Gründen gehalten, einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug vor Einschaltung der Behörde abzuschließen, zumal ihr noch ein bereits von der Behörde bezuschusstes, behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug zur Verfügung stand.
Sie hätte zudem die lieferbedingte Unsicherheit im Hinblick auf ein neues Kraftfahrzeug dazu nutzen können, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Befunde für die begehrte neue behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu beschaffen und diese mit dem Antrag vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags der Behörde zur Prüfung vorzulegen.
Die Klägerin hatte auch Kenntnis davon, dass ein Antrag vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Verpflichtungsgeschäftes bei der Behörde zu stellen istDer Klägerin musste im Übrigen aufgrund der im Jahr 2021 von ihr beantragten Kraftfahrzeughilfe bekannt sein, dass ein Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug bzw. hier über die behinderungsgerechte Zusatzausstattung, nicht jedoch nach Abschluss eines rechtsverbindlichen Verpflichtungsgeschäft zu stellen ist.
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Kündigung: Abfindung trotz Eigenkündigung nach dem Sozialplan
Wenn Angestellte zeitgleich mit einer Betriebsänderung kündigen, könnte ihnen eine Abfindung nach dem Sozialplan trotz Eigenkündigung zustehen. Allerdings müssen dann die Betroffenen nachweisen, dass die Kündigung von der bevorstehenden Betriebsänderung veranlasst war. Das urteilte das Landesarbeitsgericht in Nürnberg (Az: 7 Sa 157/20).
Im konkreten Fall war der Betroffene als Marktforscher bei einer Firma angestellt. Der Kläger leitete die Abteilung Finanzmarktforschung. Bis zur eigenen Kündigung bezog der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt von 8.147,61 Euro.
Unternehmen stellte Sozialplan für Umstrukturierungsmaßnahmen aufDas Unternehmen führte betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch. Von diesen Maßnahmen war auch die Abteilung des Klägers betroffen. Zunächst wurde der Betrieb in Nürnberg verkleinert und danach in ein anderes Unternehmen übertragen.
Im Juni wurde ein Sozialplan erstellt. Demnach sollten die Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Dies sollte auch für die Arbeitnehmer gelten, die ab Ende August selbst kündigten oder bereits gekündigt hatten. Dies sollte für diejenigen gelten, die eine Eigenkündigung vornahmen, die durch die geplante Betriebsänderung veranlasst war.
Sozialplan sollte gelten, wenn Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung zuvor kamLaut Sozialplan war dies der Fall, wenn Arbeitnehmer mit ihrer eigenen Kündigung einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor kamen.
Der Kläger kündigte demnach im März des darauffolgenden Jahres. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle allerdings sofort neu. Zwar wurde die Abteilung aus der Betriebsstruktur herausgelöst, jedoch wurde diese durch den neuen Erwerber des Betriebes fortgeführt.
Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist verlangte der Kläger eine Abfindung, wie sie im Sozialplan festgeschrieben war. Der Arbeitgeber weigerte sich, da die Stelle nachweislich neu besetzt wurde.
Gericht wies Anspruch auf Abfindung abEine Klage vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az: 17 Ca 737/19) wurde abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Betroffenen ab.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, welche Maßnahme seitens des Arbeitgebers durch Umstruktuierungen zu welchem Zeitpunkt erfolgen sollte und wann er selbst betroffen gewesen wäre.
Demnach hätte der Betroffene nicht benennen können, dass ihm tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung drohte und er dieser durch eine Eigenkündigung nur zuvor käme, so das Gericht.
Geschäftsführung kündigte schwere Zeiten anIn einigen Meetings hätte zwar die Geschäftsführung geäußert, dass es unsichere Zeiten gäbe und dass bestimmte Bereiche geschlossen würden. Allerdings wäre die Abteilung des Klägers nicht betroffen gewesen. Daher schloss sich das Gericht den Ausführungen der beklagten Firma an.
Bundesarbeitsgericht entschied in ähnlicher LageDie bloße Ankündigung, dass eine unsichere Lage bestünde, reiche laut des Bundesarbeitsgerichts nicht aus, anzunehmen, dass der Arbeitsplatz verloren ginge und man deshalb mit einer Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung zuvor komme.
Der Kläger habe demnach nicht nachweisen können, dass es sich um eine Kündigung handeln würde, die durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Eine Abfindung stehe dem Kläger daher nicht zu. Auch eine Berufung habe daher keinen Erfolg.
Vor Eigenkündigung immer beraten lassen“Eine Eigenkündigung ist von einem erheblichen Risiko begleitet, keine Abfindung laut Sozialplan zu erhalten”, mahnt Rechtsanwalt Christian Lange von “Arbeitnehmer.Support”.
“Arbeitnehmer sollten nicht voreilig kündigen, auch wenn Betriebsänderungen oder Umstruktuierungen anstehen”, so Lange weiter. Besser sei es, in ähnlichen Situationen zuvor einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, rät der Anwalt aus Hannover. Mit diesem könne die richtige Vorgehensweise beraten werden, um schließlich eine Abfindung dennoch zu erwirken.
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Mini-Jobber erzielt nach Kündigung 100.000 Euro Abfindung vor Gericht
Ein Jura-Student, ein Traditionsbrauhaus, eine geplatzte Betriebsratsversammlung – und am Ende ein Urteil, das aufhorchen lässt: Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat einem früheren Kellner Schadensersatz und Abfindungen zugesprochen, die sich in der Summe auf rund 100.000 Euro belaufen.
Der Ausgangspunkt: Zwischen Betriebsratsinitiative und VertrauensbruchDer Student arbeitete in einem Münchner Traditionsbetrieb der Gastronomie. Auslöser des Streits war der Versuch, einen Betriebsrat zu gründen – ein gesetzlich legitimes Anliegen, das in vielen Betrieben zunächst Spannungen erzeugt.
Nach den geschilderten Abläufen kam es im Vorfeld der Wahlversammlung zu erheblichen Emotionen, die Versammlung platzte, und kurz darauf wurde der Student nicht mehr in den Dienstplan aufgenommen.
Der Geschäftsführer begründete dies mit einem angeblichen Vertrauensverlust. Faktisch bedeutete das die Aussetzung der Beschäftigung – ohne formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Annahmeverzug: Wenn Arbeit nicht angeboten wird, läuft der Lohn weiterJuristisch zentral war die Frage, ob dem Kellner sogenannte Annahmeverzugsvergütung zusteht. Ein Minijob ändert an diesem Grundsatz nichts: Bietet der Arbeitgeber die geschuldete Arbeit nicht mehr an oder nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug – mit der Folge, dass Lohnansprüche fortbestehen.
Der Student machte geltend, über Monate nicht beschäftigt worden zu sein, obwohl ein Arbeitsverhältnis bestand. Später forderte der Arbeitgeber ihn zwar zur Rückkehr auf, da befand sich der Betroffene jedoch bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis.
Das Gericht folgte im Ergebnis der Sicht, dass die ausfallenden Schichten lohnrelevant sind – ein Baustein, der einen erheblichen Teil der zugesprochenen Summe erklärt.
Kündigung, Sozialauswahl und Diskriminierung: Wo Argumente kippenDer Arbeitgeber brachte in dem Verfahren vor, der Student sei jung, teilzeitbeschäftigt, kinderlos und habe keine Unterhaltspflichten; im Rahmen einer Sozialauswahl spreche das für eine Beendigung. Genau an dieser Stelle setzte das Antidiskriminierungsrecht an.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt unter anderem vor Benachteiligungen wegen des Alters. Wird eine Kündigungsentscheidung im Kern damit begründet, dass jemand „besonders jung“ sei oder typischerweise altersbezogene Merkmale (wie fehlende Unterhaltspflichten) aufweise, droht die Argumentation in Diskriminierungslogik zu kippen.
Das LAG bewertete die Gewichtung solcher Kriterien als unzulässige Benachteiligung. Daraus folgte ein Anspruch auf Entschädigung – ein weiterer gewichtiger Baustein des Gesamtbetrags.
Indizien für unzulässige EinflussnahmeZum Bild des Falles gehörte, dass der Student zwischenzeitlich in die Küche versetzt wurde – aus Sicht des Gerichts ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber auf eine Eigenkündigung hinwirken wollte. Solche „Provozierungskonstellationen“ sind im Kündigungsschutzrecht keine Seltenheit und werden von den Gerichten kritisch gewürdigt.
Dass das LAG neben Geldleistungen auch eine formelle Entschuldigung des Arbeitgebers und die Wiederaufnahme in eine interne Service-WhatsApp-Gruppe anordnete, ist Ausdruck dafür, dass hier nicht nur ökonomische Nachteile, sondern auch Persönlichkeitsbezüge und betriebliche Teilhaberechte eine Rolle spielten.
Trinkgeld als ersatzfähiger Schaden: Vom „Nice-to-have“ zum LohnäquivalentBesonders aufmerksamkeitsstark ist die Entscheidung zum entgangenen Trinkgeld. Das Gericht stellte fest, dass die fehlende Beschäftigung zugleich zu messbaren Einbußen bei den Trinkgeldern führte. Auf Basis einer unstreitig gestellten Durchschnittsgröße von rund 100 Euro pro Schicht rechnete das LAG einen erheblichen Betrag als entgangenen Gewinn an – im konkreten Fall rund 15.000 Euro.
Damit bestätigt das Gericht, dass Trinkgeld im Gastgewerbe nicht nur eine freiwillige Zugabe der Gäste ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen als realistische, bezifferbare Verdienstkomponente gilt, die bei rechtswidriger Nichtbeschäftigung ersatzfähig ist.
Waschkosten, Hygiene und Energiepauschale: Kleine Positionen mit SignalwirkungÜber den Kernlohn hinaus erkannte das LAG weitere Positionen zu. So wurden Kosten für das Waschen von Arbeitskleidung ersetzt. Hintergrund ist der hygienerechtliche Grundsatz, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung und sachgemäße Reinigung von Schutzausrüstung beziehungsweise vorgeschriebener Arbeitskleidung verantwortlich ist.
Wenn Beschäftigte solche Aufgaben auf eigene Kosten übernehmen, können Erstattungsansprüche entstehen. Hinzu kam eine Energiepauschale. Zusammengenommen wirken diese Posten wie Details – in der Summe tragen sie jedoch spürbar zum Gesamtanspruch bei und senden das Signal, dass Arbeitgeberpflichten im Detail nicht beliebig auf Beschäftigte verlagert werden dürfen.
Erste Instanz verloren, zweite gewonnenBemerkenswert ist der prozessuale Weg. Vor dem Arbeitsgericht München unterlag der Student zunächst. In der Berufung vor dem LAG München wendete sich das Blatt.
Solche Verläufe sind im Arbeitsrecht nicht ungewöhnlich. Berufungsgerichte setzen oft andere Schwerpunkte, insbesondere wenn es um die Würdigung von Indizienketten, Diskriminierungsmerkmalen und die Abgrenzung von zulässiger betrieblicher Organisation zu unzulässiger Druckausübung geht.
Das LAG legte die einzelnen Stränge – Annahmeverzug, Diskriminierung, Nebenpflichtverletzungen – zu einem konsistenten Gesamtbild zusammen.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wenn die GmbH-Schranke nicht schütztEin weiterer Paukenschlag ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Grundsätzlich schützt die Rechtsform der GmbH vor persönlicher Inanspruchnahme der Organwalter.
Das LAG sah hier jedoch – gestützt auf das AGG – eine persönliche Verantwortlichkeit, weil die diskriminierenden Erwägungen dem Geschäftsführer selbst zugerechnet wurden.
Solche Konstellationen sind selten, aber möglich, wenn gesetzliche Haftungsnormen die persönliche Verantwortlichkeit ausdrücklich eröffnen. Für die Praxis bedeutet das: Führungskräfte, die Kündigungsentscheidungen treffen oder maßgeblich beeinflussen, bewegen sich nicht risikofrei hinter der „Haftungsmauer“ der Gesellschaft.
Insolvenz des Betriebs: Anspruchsdurchsetzung unter erschwerten BedingungenZwischenzeitlich geriet das Unternehmen in die Insolvenz. Auch diese Lage spricht für die Bedeutung der persönlichen Haftung: Wo die Masse knapp ist und betriebliche Ansprüche wirtschaftlich kaum durchsetzbar scheinen, bleibt die Frage, ob und wie auf Organpersonen zugegriffen werden kann.
Das LAG bejahte hier ausdrücklich eine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Geschäftsführer. Damit wird die Entscheidung auch aus vollstreckungsrechtlicher Perspektive relevant.
„Megaurteile“ in Serie?Die Frage, ob nun häufiger „Megaurteile“ zu erwarten sind, lässt sich nur differenziert beantworten.
Das Ergebnis beruht nicht auf einer einzelnen, spektakulären Norm, sondern auf dem Zusammenwirken mehrerer Ansprüche: fortlaufender Lohn wegen Annahmeverzugs, Entschädigung wegen Diskriminierung, Ersatz konkreter Aufwendungen und entgangenen Trinkgelds, flankiert von Nebenansprüchen bis zur formellen Entschuldigung. Kommen mehrere dieser Faktoren zusammen, können auch in „kleinen“ Arbeitsverhältnissen beträchtliche Summen entstehen.
Das macht den Fall zum Lehrstück weniger für neue Rechtsgrundsätze als für die Konsequenz, mit der Gerichte vorhandenes Recht anwenden, wenn Arbeitgeber Grenzen überschreiten.
Was Beschäftigte bei einer Kündigung jetzt wissen solltenWer eine Kündigung oder faktische Aussteuerung aus dem Dienstplan erfährt, sollte zügig handeln. Entscheidend sind Fristen: Eine Kündigungsschutzklage muss in der Regel binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden. Auch ohne formale Kündigung können Ansprüche bestehen, wenn Arbeit nicht mehr zugewiesen wird.
Dokumentation wird zur Währung des Prozesses. Wer Schichteinteilungen, Kommunikation und betriebliche Abläufe nachvollziehbar sichern kann, verbessert seine Position erheblich. Kommen Diskriminierungsaspekte in Betracht, steigt die Bedeutung früher, präziser Darlegungen, weil das AGG mit Beweiserleichterungen arbeitet, sobald Indizien dargelegt sind. Im Gastgewerbe lohnt sich außerdem, Trinkgelder realistisch zu erfassen, wenn sie dauerhaft wesentlicher Vergütungsbestandteil sind – im Streitfall können sie ersatzfähig sein.
Fazit: Ein Fall mit Signalwirkung – nicht wegen eines neuen Rechts, sondern wegen seiner konsequenten AnwendungDas LAG München hat keinen juristischen Zaubertrick vollführt, sondern geltendes Recht stringent angewandt: Annahmeverzug schützt auch Minijobber. Diskriminierungsverbote gelten unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
Trinkgelder können tatsächlicher Verdienst und damit ersatzfähiger Schaden sein. Arbeitgeberpflichten bei Arbeitskleidung sind ernst zu nehmen. Und in besonderen Konstellationen kann die persönliche Haftung von Geschäftsführern greifen.
Dass die Summe am Ende sechsstellig ausfiel, liegt an der Verdichtung dieser Elemente – und daran, dass das Gericht unzulässige Verhaltensweisen nicht nur rügte, sondern spürbar sanktionierte.
Für die Praxis heißt das: Wer Arbeitsbeziehungen sauber organisiert, Mitbestimmung respektiert, Diskriminierungsrisiken ernst nimmt und Pflichten nicht auf Beschäftigte abwälzt, minimiert Konflikte – und vermeidet teure Lehrstücke. Wer hingegen versucht, missliebige Initiativen auszubremsen oder Beschäftigte „rauszudrängen“, riskiert Entscheidungen wie diese. Der Fall ist damit weniger Ausreißer als Mahnung, Arbeitsrecht nicht als Feind, sondern als Struktur für faire Zusammenarbeit zu begreifen.
Aktenzeichen: Az: 11 Sa 456/23 und Az: 5 Ca 3538/22
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Schwerbehinderung: Was kostet der ICE mit Schwerbehindertenausweis?
Wer mit dem ICE fährt, braucht grundsätzlich eine reguläre Fahrkarte. Ein Schwerbehindertenausweis (SBA) senkt den ICE-Preis nicht automatisch – die üblichen Tarife wie Super Sparpreis, Sparpreis oder Flexpreis gelten unverändert. Die Deutsche Bahn stellt klar: „Sie erhalten mit Ihrem Schwerbehindertenausweis keine Ermäßigung auf den Fahrpreis.“
Ausnahmefälle: Wann der ICE mit Wertmarke tatsächlich kostenlos sein kannDie unentgeltliche Beförderung mit SBA und Wertmarke gilt bundesweit im Nahverkehr (S-Bahn, RB, RE, IRE u.a.). Im Fernverkehr (ICE/IC/EC) greift sie nur ausnahmsweise, nämlich dort, wo einzelne Fernverkehrsverbindungen ausdrücklich für Verbund- bzw. Nahverkehrstickets freigegeben sind.
Auf solchen Strecken akzeptiert die Bahn nicht nur Deutschland- und Verbundtickets, sondern räumt ausdrücklich ein: Reisende mit Schwerbehindertenausweis und Wertmarke dürfen die freigegebenen IC/ICE kostenfrei nutzen.
Welche Linien das sind (z. B. Berlin–Prenzlau, Dresden–Chemnitz, Rostock–Stralsund u.a.), veröffentlicht die DB fortlaufend; die Anerkennung ist zudem in der Reiseauskunft gekennzeichnet. Prüfen Sie also Ihre konkrete Verbindung vor Fahrtantritt.
Begleitperson und Assistenzhund: Kostenfrei – auch im ICESteht im Ausweis das Merkzeichen „B“ („Begleitperson erforderlich“), fährt eine Begleitperson in Deutschland kostenfrei mit – auch im Fernverkehr. In der Praxis wird dafür meist eine sogenannte Nullpreis-Fahrkarte ausgegeben; sie erhalten diese in DB-Verkaufsstellen oder über die Mobilitätsservice-Zentrale. Assistenz- und Blindenführhunde reisen ebenfalls kostenlos.
Sitzplätze, 1. Klasse und Service ohne AufpreisMit Merkzeichen „B“ können bis zu zwei Sitzplätze (bzw. Stellplätze) kostenlos reserviert werden; das läuft über die DB-Reisezentren oder die Mobilitätsservice-Zentrale. Wer das seltene Merkzeichen „1.Kl.“ im Ausweis hat, darf mit einer Fahrkarte der 2. Klasse in der 1. Klasse reisen; im Nahverkehr sogar ganz ohne Fahrkarte, sofern zusätzlich eine Wertmarke vorliegt.
Ermäßigte BahnCard: Der eigentliche PreisvorteilEinen echten Hebel beim ICE-Preis bietet die ermäßigte BahnCard. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 (oder Rentenbeziehende wegen voller Erwerbsminderung) bekommen die BahnCard 25 bzw. 50 zum reduzierten Jahrespreis.
Aktuell kostet die ermäßigte BahnCard 25 (2. Klasse) 40,90 €, die ermäßigte BahnCard 50 (2. Klasse) 122 €. Damit sinken Flexpreise um 25 % bzw. 50 %, Sparpreise um 25 %.
Wertmarke: Kostenlos im Nahverkehr – neue Beträge seit 2025Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ist eine Wertmarke notwendig. Seit 1. Januar 2025 kostet sie regulär 104 € pro Jahr bzw. 53 € pro Halbjahr; sie ist u. a. für Blinde/Hilflose sowie bestimmte Sozialleistungsbeziehende kostenfrei.
Mit Wertmarke fahren Sie in allen Nahverkehrszügen (RB, RE, IRE, S-Bahn u.a.) gratis; im ICE gilt dies nur auf den oben beschriebenen freigegebenen Strecken.
Fahrkarte im Zug kaufen: Sonderregel für Schwerbehindertenausweis-InhaberFalls Sie Ihre Fernverkehrsfahrkarte nicht vorab kaufen konnten, dürfen Sie mit Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid ein Flexpreis-Ticket auch an Bord erwerben. Die Bezahlung erfolgt nachgelagert per Rechnung (etwa via Überweisung oder PayPal) innerhalb von 14 Tagen.
Fahrgastrechte: Entschädigung nur, wenn Sie bezahlt habenWer komplett kostenlos unterwegs ist (z. B. Nahverkehr mit Wertmarke), erhält bei Verspätungen keine Fahrpreiserstattung – es wurde ja kein Preis entrichtet. Sobald jedoch für die Reise eine Fahrkarte gekauft wurde, gelten die üblichen Fahrgastrechte, unabhängig davon, ob einzelne Abschnitte kostenfrei waren.
Was bedeutet das unterm Strich für den ICE-Preis?Der ICE kostet mit Schwerbehindertenausweis im Regelfall genauso viel wie ohne – abhängig von Strecke, Auslastung und Tarif. Preislich profitieren Sie über die ermäßigte BahnCard und über die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson oder eines Assistenzhundes.
Ganz gratis wird der ICE nur auf wenigen, ausdrücklich freigegebenen Linien, wenn Sie zusätzlich eine gültige Wertmarke haben und die Verbindung in der Auskunft als freigegeben ausgewiesen ist.
Praktischer Fahrplan für die BuchungPrüfen Sie zuerst in der DB-Reiseauskunft, ob Ihr ICE/IC-Abschnitt als „für Verbund/Nahverkehr freigegeben“ angezeigt wird. Ist das nicht der Fall, wählen Sie wie üblich Spar- oder Flexpreise; mit GdB ≥ 70 lohnt sich die ermäßigte BahnCard. Reisen Sie mit Begleitung und „B“-Merkzeichen, lassen Sie sich Nullpreis-Ticket und kostenlose Reservierungen im Reisezentrum oder über die MSZ ausstellen. So sichern Sie sich die verfügbaren Vorteile und vermeiden Missverständnisse beim Boarding.
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Schwerbehinderung: Änderung beim Kündigungsschutz für schwerbehinderte Angestellte
Heute geht es um eine wichtige Entscheidung, die den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern erheblich verändern könnte.
Die Entscheidung des Gerichts könnte, wenn sie Schule macht, weitreichende Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Doch worum genau geht es dabei?
Was ist der aktuelle Stand des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte?Grundsätzlich ist es so, dass sich Arbeitnehmer erst nach Ablauf von sechs Monaten auf ihre Schwerbehinderung berufen können, wenn es um Kündigungsschutz geht.
Das bedeutet, dass im ersten halben Jahr weder das Kündigungsschutzgesetz noch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt.
Dies ist anders als bei Schwangeren, die ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz genießen.
Welche Rolle spielt das Integrationsamt?Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
Diese Regelung greift jedoch erst nach sechs Monaten. Innerhalb der ersten sechs Monate ist diese Zustimmung nicht notwendig, wodurch der besondere Kündigungsschutz in dieser Zeit faktisch nicht besteht.
Diskriminierung bei einer Schwerbehinderung als Kündigungsgrund?Ein wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird, ist die mögliche Diskriminierung. Eine Kündigung kann auch unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein, wenn sie aufgrund einer Diskriminierung erfolgt.
Im Falle einer Schwerbehinderung könnte dies bedeuten, dass eine Kündigung, die diskriminierend ist, auch in den ersten sechs Monaten angefochten werden kann.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht keine sechsmonatige Frist vor, sodass Diskriminierungen sofort rechtliche Konsequenzen haben können.
Der Fall vor dem Arbeitsgericht KölnEin konkreter Fall wurde kürzlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde innerhalb der Probezeit gekündigt.
Der Arbeitnehmer, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens hat, berief sich darauf, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, da er vorher arbeitsunfähig gewesen war und die Ursache dafür bei der Arbeit lag.
Zudem argumentierte er, dass ihm eine leidensgerechte Beschäftigung hätte angeboten werden müssen.
Was sagt das Gesetz?Das Arbeitsgericht Köln bezog sich auf § 167 SGB IX, der besagt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten von personen- oder verhaltensbedingten Schwierigkeiten frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einbinden muss.
Zudem müssen Alternativen zur Kündigung geprüft werden. Auch § 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Entscheidung des Arbeitsgerichts KölnDas Gericht entschied nun, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Prävention nicht nachgekommen war.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vom ersten Tag an alle Pflichten gemäß §§ 167 und 164 SGB IX berücksichtigen muss, wenn er schwerbehinderte Menschen beschäftigt.
Das Unterlassen dieser Maßnahmen kann eine Kündigung unwirksam machen. (ArbG Köln, Urteil AZ: 18 Ca 3954/23)
Auswirkungen und mögliche KonsequenzenSollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, hätte dies weitreichende Folgen.
Arbeitgeber müssten bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen von Anfang an sämtliche gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Dies könnte dazu führen, dass Arbeitgeber vorsichtiger bei der Einstellung von Schwerbehinderten werden.
Andererseits könnte es auch dazu führen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer besser vor Kündigungen geschützt sind und ihre Rechte effektiver durchsetzen können.
Abfindung erwirkenWenn Menschen mit einer Schwerbehinderung gekündigt werden und diese, wie in diesem beschriebenen Fall, unwirksam war, kann der Betroffene auf Wiedereinstellung bzw. Abfindung pochen.
In den meisten Fällen werden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen. Wie hoch diese Abfindung ausfallen kann, haben wir in diesem Beitrag beschrieben.
Fazit und AusblickDie Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln könnte einen Paradigmenwechsel im Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern einleiten.
Ob sich diese Rechtsauffassung in den höheren Instanzen durchsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte dies der Fall sein, würden schwerbehinderte Arbeitnehmer vom ersten Tag an einen deutlich stärkeren Kündigungsschutz genießen.
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Gericht rügt Bürgergeld-Kürzungen: Heizspiegel allein genügt nicht
Wenn Heizölpreise binnen weniger Monate explodieren, dürfen Jobcenter nicht stur an pauschalen Tabellen festhalten. Mit diesem klaren Urteil hat das Sozialgericht Hannover im Verfahren Az: S 38 AS 1052/22 ein Jobcenter verpflichtet, die tatsächlichen Heizkosten eines Leistungsbeziehers vollständig zu übernehmen.
Das Gericht rügte die Behörde dafür, sich auf den bundesweiten Heizspiegel zu berufen, ohne die besondere Preissituation und den individuellen Verbrauch angemessen zu prüfen. Damit stellt die Kammer klar: Maßgeblich ist der Einzelfall – nicht die mechanische Anwendung eines Orientierungswertes.
Der konkrete Fall: Preisverdopplung trifft auf starre VerwaltungspraxisAusgangspunkt war ein vermeintlich unspektakulärer Sachverhalt, der in der Energiekrise jedoch tausendfach Realität war. Ein Bürgergeld-Empfänger kaufte im Oktober 2021 500 Liter Heizöl und im Februar 2022 weitere 200 Liter. Der Literpreis hatte sich in dieser Spanne nachweislich mehr als verdoppelt.
Trotz belegter Rechnungen über insgesamt 945,75 Euro erkannte das Jobcenter nur 572,50 Euro an und verweigerte die Erstattung des Differenzbetrags.
Begründung: Der Heizspiegel 2021 sehe für einen Ein-Personen-Haushalt exakt diesen Betrag als „angemessen“ vor. Der Kläger widersprach, verwies auf den außergewöhnlichen Preissprung – und bekam Recht.
Gerichtliche Würdigung: Angemessenheit ist keine SchabloneDie Richterinnen und Richter erklärten die Bescheide für rechtswidrig und hielten fest, der Kläger habe „Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Beschaffung von Heizmaterial für die Heizperiode 2021/2022 in beantragter Höhe“.
Die Begründung ist ebenso einfach wie grundlegend: Angemessenheit lässt sich nicht pauschal aus einer Tabelle ablesen. Der Heizspiegel ist ein Hinweisinstrument, kein starres Limit.
Ob Kosten angemessen sind, hängt an der Realität im Einzelfall – und diese Realität war von abrupt gestiegenen Marktpreisen geprägt, nicht von übermäßigem Verbrauch oder verschwenderischem Heizen.
Kein unwirtschaftliches Verhalten: Verbrauch unter dem DurchschnittZentral für die Entscheidung war die Feststellung, dass dem Kläger kein unwirtschaftliches Verhalten vorzuwerfen ist. Im Gegenteil: Mit insgesamt 700 Litern für einen Ein-Personen-Haushalt attestierte das Gericht einen eher unterdurchschnittlichen Verbrauch.
Entscheidend war zudem der Blick auf die Datenbasis des von der Behörde bemühten Heizspiegels. Dieser fußte für 2021 auf einem durchschnittlichen Heizölpreis von lediglich 0,53 Euro pro Liter. Rechnet man mit diesem Altpreis, ließen sich mit rund 570 Euro etwa 1.100 Liter erwerben.
Die Verwaltungspraxis geriet damit in eine Schieflage: Während der reale Einkauf von 700 Litern wegen der Preisexplosion moniert wurde, wäre beim alten Preisniveau ein deutlich höherer Verbrauch als „angemessen“ durchgerutscht. Das Gericht stellte klar, dass nicht das Tabellenwerk, sondern die tatsächliche Marktlage maßgeblich ist.
Einzelfallprüfung ist PflichtDas Jobcenter hatte sich zur Rechtfertigung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 60/12 R) berufen. Die hannoversche Kammer erinnert jedoch an eine oft überlesene Passage: Eine Absenkung von Heizkosten ist nur auf Grundlage einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall zulässig.
Eine solche Prüfung, die Preisniveau, Verbrauchsverhalten und Beschaffungszeitpunkte berücksichtigt, hatte die Behörde nicht vorgenommen.
Der Schluss der Richter lautet dementsprechend unmissverständlich: „Die zu zahlenden Heizkosten ergeben sich im Einzelfall nicht aus dem Heizspiegel.“
Was Jobcenter jetzt beachten müssenDie Entscheidung hat über den Einzelfall hinausgehende Tragweite. Sie hält Jobcenter dazu an, außergewöhnliche Marktentwicklungen – wie die starken Energiepreissprünge in den Heizperioden 2021/2022 – bei der Leistungsbewilligung aktiv zu berücksichtigen. Tabellen und Spiegelwerte bieten Orientierung, ersetzen aber nicht die rechtlich gebotene Sachverhaltsaufklärung.
Dazu gehören die Prüfung der Rechnungen, eine realitätsgerechte Bewertung des Verbrauchs und die Einordnung des Preisniveaus zum jeweiligen Beschaffungszeitpunkt.
Wer sich allein auf Durchschnittswerte aus Vorkrisenjahren stützt, läuft Gefahr, rechtmäßige Ansprüche zu kürzen.
Einordnung: Energiepreisschock ist kein Maßstab für VerschwendungDas Urteil nimmt auch kommunikativ Druck aus einer Debatte, in der hohe Heizkosten vorschnell mit „unangemessenem“ Verhalten gleichgesetzt wurden. Steigende Rechnungsbeträge sind im Krisenumfeld häufig Ausdruck externer Preisdynamik, nicht individueller Verschwendung.
Eine saubere Trennung zwischen Preis- und Verbrauchseffekten ist daher unverzichtbar. Genau diese Trennung hat das Sozialgericht Hannover eingefordert und umgesetzt.
Konsequenz für Betroffene: Dokumentation stärkt die RechtspositionFür Leistungsbeziehende bedeutet die Entscheidung, dass sorgfältig dokumentierte Rechnungen, Liefernachweise und – wo möglich – Angaben zu Verbrauch und Raumheizverhalten ein starkes Fundament bilden.
Wer in einer Phase sprunghafter Preissteigerungen Heizmaterial beschafft hat und deshalb über früheren Pauschalen liegt, kann nicht allein mit dem Verweis auf Tabellenwerte abgefertigt werden. Entscheidend ist, ob die Kosten im Lichte der Marktlage nachvollziehbar und der Verbrauch plausibel sind.
Fazit: Realitätsgerechte Verwaltung statt Tabellen-AutopilotDie Botschaft des Sozialgerichts Hannover ist eindeutig: Pauschale Kürzungen nach Heizspiegel, ohne den Einzelfall zu würdigen, sind rechtswidrig. In Zeiten volatiler Energiepreise müssen Jobcenter die Wirklichkeit zur Kenntnis nehmen – inklusive außergewöhnlicher Kostensprünge.
Die Angemessenheit von Heizkosten bemisst sich nicht an der Bequemlichkeit pauschaler Orientierungswerte, sondern an Verbrauch, Marktpreis und Beschaffungszeitpunkt. Wo diese Faktoren sachlich geprüft werden, ist die „Angemessenheit“ keine Fiktion, sondern gelebte Rechtmäßigkeit.
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Bürgergeld-Anträge: So gehts viel schneller, sagt das Jobcenter
Für Anträge auf Bürgergeld ist das Jobcenter ihrer Stadt- oder Gemeindesverwaltung zuständig. Deshalb müssen Sie dort Ihren Antrag stellen, Das ist erst einmal formlos möglich, mündlich, schriftlich oder per E-Mail. Die Jobcenter geben den Tipp, die Anträge möglichst Online zu stellen. Das würde den Antragsprozess und die Bearbeitung beschleunigen.
Das Antragsformular selbst können Sie später ausfüllen.
Ohne Antrag gibt es kein BürgergeldBürgergeld können Sie nur bekommen, wenn Sie es beantragt haben. Rückwirkende Bürgergeldzahlungen sind nur in bestimmnten Fällen möglich und oft mit erheblichem Aufwand verbunden.
Vermerken Sie Eingang und Datum des AntragsEin frühzeitig-pünktlicher Antrag ist wichtig, denn Bürgergeld wird ab dem Tag der Antragstellung / dem ersten des Monats gezahlt.
Sie sollten sich hier weder auf die Behörde noch auf die Post verlassen. Angeblich fehlende Dokumente, die laut Leistungsberechtigten jedoch geliefert wurden, sind eines der Hauptärgernisse mit dem Jobcenter.
Sorgen Sie also für einen Nachweis, dass Sie den Antrag stellten und essen Datum. Das geht am besten, wenn Sie ihn per Einschreiben schicken. Der Empfänger beim Jobcenter bestätigt hier den Empfang per Unterschrift.
Wo finden Sie die Formulare?Eine Formvorschrift gibt es bei einem Antrag auf Bürgergeld nicht. Formvordrucke, um ihre Angaben zu machen, finden Sie beim Jobcenter oder online.
Welche Vorteile hat ein Onlineantrag?Ein Onlineantrag bietet Vorteile. Sie werden durch den gesamten Prozess des Antrags geleitet und so darauf aufmerksam gemacht, wenn Angaben unvollständig sind. Zu den einzelnen Daten stehen Hilfstexte, die erläutern, was Sie an dieser Stelle eintragen müssen.
Nötige Nachweise können Sie direkt online beifügen (sofern diese digital zur Verfügung stehen). Zudem erfolgt beim Online-Antrag nach Absenden automatisch eine Eingangsbestätigung.
Der Eingangsbestätigung eines Onlineantrags fehlt die persönliche Bestätigung per Unterschrift durch einen Mitarbeiter des Jobcenters. Allerdings müssen Sie bei einem Onlineantrag auch nicht das Porto für die Post bezahlen, die Kosten für Ausdrucke und / oder Fahrten zum Jobcenter entfallen ebenfalls.
Registrierung ist nötigJedoch ist eine einmalige Registrierung nötig, um einen Antrag auf Bürgergeld online zu stellen. Wenn Sie bereits ein Benutzerkonto bei der Agentur für Arbeit haben, dann können Sie indessen gleich anfangen.
Die Mühe kann sich lohnen, denn die Bearbeitung sowie und der Antragsprozess sind online deutlich beschleunigt, so eine Sprecherin der Jobcenter in Hannover. Deshalb ihr Rat: “Stellen Sie alle Anträge Online!”.
Welche Angaben kommen in den Antrag?Beantwortet werden müssen beim Stellen eines Antrags alle Fragen, die klären, ob Sie hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes sind und darüber, wie ihre konkreten Lebensumstände aussehen. Dazu zählt Ihr Einkommen, und dazu gehört Ihr Vermögen.
Miet- und Heizkosten, die Anzahl der Personen im Haushalt, ob Sie Kinder haben oder nicht, all das kann sich auf die Höhe des Bürgergeldes auswirken.
Sie brauchen NachweiseAngaben im Bürgergeld-Antrag müssen durch Nachweise belegt werden (zum Beispiel durch Kontoauszüge, Mietverträge, Heizkostenabrechnungen etcetera). Welche Dokumente nötig sind, steht im Antragsformular – im Zweifel können Sie beim Jobcenter nachfragen.
Notieren Sie sich das StartdatumWenn Ihr Antrag erfolgreich ist, dann sollten Sie unbedingt notieren, ab wann Sie Bürgergeld beziehen. Denn Bürgergeld läuft jeweils nur ein Jahr und muss danach neu beantragt werden. Verpassen Sie den Termin für den Neuantrag, dann stehen Sie erst einmal ohne Leistungen dar.
Der BescheidWenn Ihr Antrag gestellt ist, bekommen Sie vom Jobcenter einen Bescheid. Entweder wurde ihr Antrag bewilligt, dann erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Oder er wurde abgelehnt. Oder aber Ihr Antrag wird teilweise bewilligt.
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Rente: Digitaler Rentenausweis wird zum Zwang für alle Rentner?
Der Rentenausweis soll digital werden. Was nach einem unscheinbaren Verwaltungsakt klingt, betrifft Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Renten- und Schwerbehindertenausweise künftig „digital und sicher“ mitgeführt werden können. Im Raum steht zugleich die Abschaffung der bisherigen, analogen Karte im Scheckkartenformat.
Das Vorhaben verspricht Effizienz. Doch es wirft auch heikle Fragen auf: Wer profitiert, wer bleibt außen vor – und wie lässt sich eine Lösung finden, die niemanden ausschließt?
Was der heutige Rentenausweis leistetDer Rentenausweis erfüllt eine einfache, aber wichtige Funktion: Er bestätigt den Rentenstatus seiner Inhaberin oder seines Inhabers. Aufgeführt sind Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer.
Das Dokument dient als Nachweis gegenüber Behörden und ermöglicht Vergünstigungen etwa im öffentlichen Verkehr, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder bei kommunalen Angeboten.
Bislang verschickt die Deutsche Rentenversicherung den Ausweis zu Beginn des Rentenbezugs per Post. Das Verfahren ist niedrigschwellig, erfordert keine Technikkompetenz und funktioniert unabhängig von Endgeräten, Batterieständen oder Mobilfunkabdeckung.
Wie die digitale Lösung gedacht istDie geplante Digitalvariante sieht vor, den Ausweis in einer App abrufbar zu machen oder als digitales Dokument in einer Smartphone-Wallet zu speichern.
Das Versprechen: Der Staat werde moderner, Abläufe effizienter, Missbrauch schwieriger. Technisch orientiert sich das an etablierten Wallet-Konzepten, die Nachweise lokal speichern und bei Bedarf vorzeigen lassen – in der idealen Welt schnell, sicher und medienbruchfrei.
Lehren aus der elektronischen PatientenakteDie Diskussion erinnert an die Einführung der elektronischen Patientenakte. Auch dort stehen Modernität und Effizienz im Vordergrund. Gleichzeitig zeigt die Debatte um Opt-out-Verfahren und Widerspruchsmöglichkeiten, wie sensibel Bürgerinnen und Bürger auf verpflichtende oder vorausgewählte Digitalwege reagieren.
Ein digitaler Rentenausweis berührt zwar weniger intime Daten als eine Krankenakte, aber er ist dennoch ein amtlicher Identitäts- und Statusnachweis – und damit schützenswert. Für die Akzeptanz entscheidend wird sein, ob der Wechsel als Angebot verstanden wird oder als Zwang.
Die digitale Spaltung: Wer kann nicht, wer will nicht – und wer darf nicht abgehängt werden?Digitalpolitik muss reale Nutzungsmuster berücksichtigen. Gerade in der Altersgruppe der Rentenbeziehenden ist der Anteil der Personen ohne regelmäßige Internetnutzung spürbar.
Wenn Millionen Menschen das Netz gar nicht nutzen und ein relevanter Teil der Offliner in höheren Alterskohorten zu finden ist, führt ein ausschließlich digitaler Nachweis zwangsläufig zu Ausschlüssen.
Selbst wer grundsätzlich online ist, verfügt nicht zwingend über ein Smartphone, eine kompatible Wallet oder stabile Konnektivität. Hinzu kommen ganz banale Alltagssituationen: leere Akkus, vergessene Geräte, Displaybrüche, fehlender Empfang in Gebäuden. Ein Nachweis, der in kritischen Momenten nicht vorzeigbar ist, verfehlt seinen Zweck.
Sicherheit, Datenschutz und praktische Robustheit„Digital und sicher“ ist ein berechtigter Anspruch – er ist jedoch kein Selbstläufer. Ein Smartphone-basierter Ausweis muss gegen Diebstahl, Verlust, Phishing und Gerätekompromittierung abgesichert sein.
Er braucht ein klares Berechtigungskonzept: Welche Daten werden wann angezeigt? Lässt sich selektiv nur das Nötige vorzeigen? Wie werden Signaturen geprüft, wie lange gelten sie, und was passiert ohne Netz?
Ebenso wichtig ist die Frage nach Datenflüssen: Bleiben Nachweise lokal, oder werden beim Vorzeigen Transaktionsspuren erzeugt? Wer sieht wann, wo und wofür ein Rentenausweis präsentiert wurde? Ohne transparente Antworten entsteht ein Vertrauensdefizit.
Alltagstauglichkeit an der Kasse, am Schalter, am GleisEin digitales Dokument lebt von seiner Akzeptanz im Feld. Verkehrsbetriebe, Theaterkassen, kommunale Ämter und private Anbieter von Ermäßigungen müssten die neue Form verlässlich erkennen und prüfen können.
Das erfordert Schulungen, Lesegeräte oder standardisierte Prüfapps – und Übergangszeiten, in denen beide Welten parallel funktionieren. Ein Statusnachweis, der in der Praxis oft nicht akzeptiert wird, ist wertlos, auch wenn er technisch elegant gelöst ist.
Barrierefreiheit und NutzerfreundlichkeitEin staatlicher Ausweis sollte auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder Motorikeinschränkungen intuitiv nutzbar sein. Große Schriften, klare Kontraste, Vorlesefunktionen, einfache Navigationspfade und Offline-Nachweise sind kein „Nice to have“, sondern Pflicht.
Ebenso wichtig ist Unterstützung: leicht erreichbare Hotlines, persönliche Hilfe vor Ort, gedruckte Schritt-für-Schritt-Anleitungen und die Möglichkeit, Stellvertretungen rechtssicher zu bevollmächtigen, wenn Angehörige unterstützen.
Kosten und ZumutbarkeitDie Einführung eines rein digitalen Ausweises verlagert Kosten auf Bürgerinnen und Bürger: Anschaffung eines geeigneten Smartphones, laufende Datenverbindungen, eventuell kostenpflichtige Reparaturen.
Für viele Rentnerhaushalte sind das relevante Posten. Wer diese Hürden nicht nehmen will oder kann, darf nicht de facto vom Ausweisgebrauch ausgeschlossen werden.
Recht auf Wahlfreiheit: Analog und digital parallelDer Kern einer inklusiven Lösung ist Wahlfreiheit. Digitalisierung entfaltet ihre Stärke, wenn sie echte Vorteile bringt – nicht, wenn sie Alternativen abschneidet.
Ein dauerhafter Parallelbetrieb von analogem und digitalem Rentenausweis schützt vor Ausschlüssen, erlaubt einen sanften Übergang und schafft Zeit, Standards zu stabilisieren. Wer digital will, soll das unkompliziert nutzen können. Wer analog bleiben möchte, darf das ohne Hürden tun.
Opt-in statt Opt-outBesonders sensibel ist die Frage, ob Bürgerinnen und Bürger aktiv in ein digitales System eingeordnet werden und sich erst durch Widerspruch entziehen müssen.
Ein Opt-in-Ansatz – also die bewusste, informierte Entscheidung für den digitalen Ausweis – stärkt Souveränität und Vertrauen. Er verhindert, dass Menschen unbemerkt in Prozesse hineingeraten, die sie nicht wollen oder nicht verstehen.
Übergang: Realistische Meilensteine statt harter KanteAuch aus Verwaltungssicht spricht vieles für einen gestuften Ansatz: Zunächst Pilotphasen mit freiwilliger Teilnahme, Evaluation der Praxistauglichkeit, Nachschärfung von Datenschutz- und Sicherheitskonzepten, anschließende schrittweise Öffnung. Parallel braucht es verbindliche Zusagen an Akzeptanzstellen, klare Offline-Fallbacks und eine rechtssichere Anerkennung beider Formen.
Fazit: Digitalisierung als Angebot – nicht als AusschlussmechanikDer digitale Rentenausweis kann ein Gewinn sein: bequemer, schneller, im Idealfall sicherer. Er wird zum Problem, wenn er zum Zwang wird und Menschen ohne Smartphone, ohne stabile Netzanbindung oder mit berechtigten Sicherheitsbedenken faktisch ausschließt.
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1.500 Euro Rente: Das bleibt nach dem Abzug von Steuern jetzt noch übrig
Wer 2025 mit einer gesetzlichen Altersrente von 1.500 Euro in den Ruhestand startet, muss erstmals einen großen Teil seiner Zahlungen versteuern. Doch wie hoch fällt die Belastung wirklich aus, wenn man alle Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten einbezieht?
Ein genauer Blick auf die geltenden Regeln zeigt, dass die tatsächliche Einkommensteuer in vielen Fällen überschaubar bleibt – sie muss aber sorgfältig berechnet werden.
Warum gilt seit 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung?Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes werden Rentenbeiträge in der Erwerbsphase steuerlich begünstigt, während die Rentenzahlungen im Ruhestand schrittweise besteuert werden.
Ziel war, alle Vorsorgeformen gleichzustellen und das verfassungsrechtliche Doppelbesteuerungsverbot auszuräumen. Mit jedem neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil – bis 2025, auf 83,5 Prozent.
Wie hoch ist der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentnerinnen und Neurentner im Jahr 2025?Wer erstmals am 1. Januar 2025 Rente bezieht, versteuert 83,5 Prozent seiner Jahresbruttorente. Die restlichen 16,5 Prozent werden einmalig als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben. Dieser Freibetrag bleibt lebenslang unverändert; spätere Rentenerhöhungen werden dagegen in voller Höhe besteuert.
Welchen Einfluss hat der Grundfreibetrag auf die Steuerlast?Neben dem Rentenfreibetrag schützt der allgemeine Grundfreibetrag das verfassungsrechtliche Existenzminimum. Für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt er 12.096 Euro im Jahr 2025; für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Erst jenseits dieser Schwelle fällt überhaupt Einkommensteuer an.
Welche Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen zusätzlich?Von der steuerpflichtigen Rente dürfen diverse Ausgaben abgezogen werden. Für Rentner sind hauptsächlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant.
2025 liegt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag bei 14,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,5 Prozent.
Da die Rentenversicherung die Hälfte des Grundbeitrags übernimmt, tragen Ruheständler effektiv 8,8 Prozent ihrer Bruttorente. Für die Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent (Eltern) beziehungsweise 4,2 Prozent (Kinderlose).
Hinzu kommen pauschale Abzüge: 102 Euro Werbungskosten und 36 Euro Sonderausgabenpauschbetrag. Diese Beträge wirken klein, können aber in Grenzfällen den Ausschlag geben, ob die Steuerpflicht entfällt.
Wie sieht die Beispielrechnung für 1.500 Euro Monatsrente konkret aus?- Jahresbruttorente: 1.500 × 12 = 18.000 Euro
- Rentenfreibetrag (16,5 %): 2.970 Euro
- Steuerpflichtiger Rentenanteil: 15.030 Euro
Von dieser Bemessungsgrundlage gehen die abziehbaren Kosten ab:
- Krankenversicherung (8,8 %): 1.584 Euro
- Pflegeversicherung (3,6 %): 648 Euro
- Werbungskostenpauschale: 102 Euro
- Sonderausgabenpauschale: 36 Euro
Bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 12.660 Euro. Es liegt knapp 560 Euro über dem Grundfreibetrag. Nach der Einkommensteuertabelle ergibt sich dafür eine Steuer von rund 90 Euro.
Geringfügige Schwankungen – beispielsweise durch den konkreten Zusatzbeitragssatz der eigenen Kasse oder Kirchensteuerpflicht – können den Betrag leicht verändern, an der Größenordnung ändert das jedoch nichts.
Muss bei dieser Rentenhöhe zwangsläufig eine Steuererklärung abgegeben werden?Ja. Sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, besteht eine gesetzliche Abgabepflicht.
Für Rentner genügt die vereinfachte Anlage R, doch wer weitere Einkünfte – etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder mehreren Rentenarten – erzielt, muss alle Belege bereithalten.
Bleibt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, entfällt die Verpflichtung; eine freiwillige Erklärung kann sich dennoch lohnen, wenn abzugsfähige Ausgaben zu einer Steuererstattung führen.
Zusätzliche Einkünfte und die SteuerpflichtNebenerwerb, Betriebsrente oder private Leibrente erhöhen das zu versteuernde Einkommen und durchbrechen rasch die Freigrenzen. Besonders kritisch ist Einkommen aus Vermietung, weil Werbungskosten oftmals erst mit zeitlicher Verzögerung anfallen.
Wer unsicher ist, sollte vorab eine Nichtveranlagungs- oder Antragsveranlagung prüfen lassen oder einen Steuer-Check mit einer zertifizierten Software durchführen.
Wie lässt sich die steuerliche Belastung mindern?Relevante Ansatzpunkte sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, etwa Spenden, Pflegekosten oder Krankheitsausgaben. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen – von der Gartenpflege bis zur Haushaltshilfe – können die Steuer drücken.
Wichtig ist, dass Rechnungen unbar bezahlt und Belege lückenlos aufbewahrt werden. Wer Mitglied in einer Krankenkasse mit unterdurchschnittlichem Zusatzbeitrag wird, spart nicht nur Sozialabgaben, sondern mindert zugleich den steuerlich absetzbaren Betrag – ein scheinbarer Nachteil, der sich wegen der starken Anrechnung in der Steuerformel jedoch kaum auswirkt.
Warum empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Steuerpflicht?Freibeträge, Beitragssätze und Rentenanpassungen ändern sich fast jedes Jahr. Gerade 2025 bringt gleich mehrere Stellschrauben: höherer Grundfreibetrag, gestiegene Sozialbeiträge, steigender Besteuerungsanteil. Eine individuelle Nachkalkulation verhindert Nachzahlungen und nutzt Erstattungsmöglichkeiten.
Wer mehrere Renten bezieht oder Einkünfte zum Jahresende umschichtet, kann durch geschicktes Timing steuerliche Klippen umschiffen, etwa indem Einmalzahlungen in ein steuerlich günstigeres Folgejahr verschoben werden.
Kaum Steuern auf die Rente, aber volle ErklärungspflichtDie Beispielrechnung zeigt: Aus einer Monatsrente von 1.500 Euro fließen 2025 lediglich rund 90 Euro ans Finanzamt. Dennoch ist eine Steuererklärung Pflicht, weil das zu versteuernde Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags liegt.
Wichtig ist, alle Abzüge korrekt zu erfassen und Änderungen der Rechtslage im Blick zu behalten. Wer sich unsicher fühlt, findet bei Lohnsteuerhilfevereinen, Rentenberatern und zertifizierten Steuersoftware-Anbietern kompetente Unterstützung.
Die Mühe lohnt sich – schon kleine Unterschiede bei Krankenkassen oder Pflegebeiträgen können die Steuerlast spürbar verändern.
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Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge
Wer früher aufhören will zu arbeiten, zahlt dafür meist mit einer dauerhaft gekürzten Rente. Diese Kürzung lässt sich jedoch ab 50 Jahren ganz oder teilweise ausgleichen. Der Weg führt über Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung.
In diesem Beitrag erfahren Sie, für wen das sinnvoll ist, wie die Beträge berechnet werden, welche Fristen gelten und welche steuerlichen Effekte möglich sind. Sie erhalten konkrete Beispiele, damit Sie Ihre Entscheidung besser planen können.
Regelaltersgrenze, Frühstart mit 63 und AbschlägeDie Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre. Wer früher geht, muss je Monat Vorziehen mit einem Abschlag von 0,3 Prozent rechnen; maximal sind 14,4 Prozent möglich. Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ ist bei mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren ab 63 möglich, dann aber mit Abschlag.
Ohne Abschlag gelingt der frühere Start nur bei 45 Jahren („besonders langjährig Versicherte“). Diese Grundregeln sind zentral für jede Entscheidung zum Abschlagsausgleich.
Sonderzahlungen ab 50: Rechtsgrundlage und AntragAb dem 50. Geburtstag können Versicherte freiwillige Sonderzahlungen leisten, um künftige Abschläge teilweise oder vollständig auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berechnet dazu auf Antrag den individuellen Betrag und nennt auch die Bankverbindung.
Das passende Formular trägt die Bezeichnung V0210 („Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung“). Sie beantragen damit ausschließlich eine Berechnung; zahlen können Sie danach in einer Summe oder in Teilbeträgen.
Wie die DRV den Ausgleichsbetrag berechnetDie DRV nutzt eine gesetzlich definierte Formel. Maßgeblich sind: die erwartete Rentenkürzung in Prozent, der aktuelle Beitragssatz und das Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Diese Faktoren ändern sich regelmäßig.
Wichtig für die Praxis: Zahlen Sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft, bleibt der ausgewiesene Betrag selbst bei zwischenzeitlichen Änderungen stabil. Dadurch entsteht Planungssicherheit für Ihre Liquidität.
Konkrete Kostenbeispiele aus 2025Die DRV veröffentlicht Orientierungswerte, die bei der Entscheidung helfen. Beispiel: Bei einer erwarteten monatlichen Regelaltersrente von 1.200 Euro und einem Vorziehen um drei Jahre sinkt die Rente rechnerisch um 10,8 Prozent. Für den kompletten Ausgleich veranschlagt die DRV in der ersten Jahreshälfte 2025 rund 34.700 Euro.
Wer zwei Jahre vorzieht und ohne Kürzung bleiben will, braucht bei 1.000 Euro erwarteter Rente etwa 18.500 Euro. Ein Vorziehen um ein Jahr bei 800 Euro Rente erfordert grob 7.100 Euro. Diese Werte sind Beispiele; Ihre individuelle Auskunft weicht je nach Daten ab.
Teilzahlungen, Ratenmodelle und flexible StrategieSie dürfen den Ausgleich als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen leisten. Klassische „Raten“ im Sinne eines festen Plans sind nicht vorgesehen, mehrere Zahlungen pro Jahr aber zulässig. Auch ein teilweiser Ausgleich ist möglich.
Dann fällt der Abschlag später nur in reduzierter Höhe an. Diese Flexibilität erlaubt es, Sonderzahlungen an Bonuszahlungen, Abfindungen oder den Verkauf von Vermögenswerten zu koppeln.
Was, wenn Sie doch länger arbeiten?Entscheiden Sie sich nach geleisteten Sonderzahlungen gegen den frühen Ruhestand, verfällt das Geld nicht. Die eingezahlten Beträge erhöhen dann Ihre spätere Altersrente. Eine Erstattung gezahlter Ausgleichsbeträge findet nicht statt. Das ist wichtig für die Risikoeinschätzung: Der Ausgleich ist keine „Wette“ auf den frühen Start, sondern eine Investition in die Rentenhöhe.
Steuerliche Effekte gezielt nutzenBeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gelten als begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen. Das kann die Steuerlast im Zahlungsjahr deutlich mindern, abhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz und von Höchstbeträgen.
Häufig lohnt es sich, den Ausgleich über zwei oder mehr Jahre zu strecken, um den Abzug optimal zu nutzen. Eine individuelle Steuerberatung ist hier sinnvoll, weil die Effekte von Einkommen, Familienstand und sonstigen Vorsorgeaufwendungen abhängen.
Trend: Immer mehr nutzen den Ausgleich – mit DellenDer Abschlagsausgleich hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Nach Auswertungen aus 2023 leisteten rund 50.000 Versicherte entsprechende Zahlungen; im Vorjahr waren es noch mehr. Schwankungen erklären Fachleute unter anderem mit veränderten Preisfaktoren für Ausgleichszahlungen.
Für Sie zählt am Ende die individuelle Rechnung: Ausgleichsbeitrag jetzt versus lebenslanger Abschlag später.
Entscheidungshilfe: Rechnen, vergleichen, Fristen beachtenStarten Sie mit Ihrer jährlichen Renteninformation. Prüfen Sie, ab wann Sie welche Rentenart erreichen. Klären Sie, wie stark ein früherer Start Ihre Rente mindert. Lassen Sie sich die Auskunft über den maximalen Ausgleichsbetrag erstellen und vergleichen Sie Szenarien: voller Ausgleich, teilweiser Ausgleich oder Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze.
Achten Sie auf den Dreimonatszeitraum nach der DRV-Auskunft und auf steuerliche Stichtage zum Jahresende. So sichern Sie sich feste Beträge und mögliche Steuervorteile.
Praxisbeispiel: Drei Wege zum ZielAngenommen, Ihre Renteninformation weist 1.200 Euro Regelaltersrente aus. Sie möchten drei Jahre früher aufhören. Variante A: Sie nehmen die Rente vorzeitig in Anspruch und akzeptieren den dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent. Variante B: Sie gleichen vollständig aus und zahlen einmalig rund 34.700 Euro (Beispielwert 1. Halbjahr 2025).
Variante C: Sie gleichen teilweise aus, zahlen etwa die Hälfte und reduzieren damit den Abschlag spürbar. Welche Variante passt, hängt von Vermögen, Steuern und Lebenserwartung ab. Die DRV und unabhängige Beratungsstellen unterstützen bei der Berechnung.
Wer früher gehen will, braucht Zahlen – und einen PlanDer Abschlagsausgleich ist ein wirksames Instrument für einen früheren Ruhestand ohne dauerhafte Einbußen. Die Beträge sind spürbar, aber transparent kalkulierbar und steuerlich begünstigt.
Wer rechtzeitig plant, kann die Kosten stabilisieren, Zahlungen staffeln und am Ende flexibel bleiben. Holen Sie sich die DRV-Auskunft, rechnen Sie Varianten durch und entscheiden Sie dann – faktenbasiert und passend zu Ihrer Lebenslage.
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Rente: Bis 200 Euro weniger Rente für Millionen EM-Rentner – Gerichtsurteil
Rund drei Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) – und viele von ihnen fühlen sich seit Jahren benachteiligt. Denn wer seine Rente vor 2019 bewilligt bekam, erhält dauerhaft weniger Geld als Neurentnerinnen und -rentner, die seitdem von verbesserten Berechnungsregeln profitieren.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Ungleichbehandlung nun bestätigt: Die Kürzungen bleiben bestehen. Für Betroffene stellt sich damit die Frage, ob es sich um eine sachlich begründete Differenzierung oder um einen ausgewachsenen Rentenskandal handelt.
Was ist passiert? Das Urteil in KürzeZwei Kläger hatten vor dem BSG versucht, die seit 2019 geltenden günstigeren Regelungen auch für „Altfälle“ durchzusetzen. Seit jenem Stichtag wird die sogenannte Zurechnungszeit – ein zentraler Faktor bei der Berechnung der EM-Rente – deutlich verlängert.
Dadurch steigt die Rente oft spürbar. Das Gericht wies die Klagen jedoch ab und verwies auf den klaren gesetzlichen Rahmen: Änderungen gelten grundsätzlich nur für Neurentner.
Die maßgeblichen Paragraphen 300 und 306 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sehen eine solche Stichtagsregelung vor. Die Richter werteten diese Differenzierung als sachlich gerechtfertigt, auch wenn sie für Bestandsrentner hart wirken mag.
Die Zurechnungszeit als Dreh- und AngelpunktDie Zurechnungszeit simuliert vereinfacht gesprochen Erwerbsjahre, die ein Mensch ohne gesundheitliche Einschränkungen noch gearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Wurde diese Zeitspanne verlängert, erhöht sich damit die Zahl der Entgeltpunkte – und folglich die Rente.
Seit 2019 reicht die Zurechnungszeit deutlich weiter in die Zukunft, was insbesondere jüngeren Erwerbsgeminderten hilft. Wer jedoch bereits vor 2019 in Rente ging, wurde von dieser Verbesserung abgeschnitten. Genau hier setzte die Klage an: Warum sollten Verbesserungen für die einen gelten, für die anderen aber nicht?
Drei Millionen gehen leer aus – und was das finanziell bedeutetDie Zahl der Betroffenen ist groß: Etwa drei Millionen Menschen mit einer älteren EM-Rente erhalten keinen Ausgleich durch die Reform von 2019. Im Vergleich zu den Neurentnerinnen und Neurentnern fehlen ihnen durchschnittlich zwischen 50 und 200 Euro pro Monat.
Im vom BSG entschiedenen Einzelfall belief sich die monatliche Differenz auf rund 185 Euro brutto – eine Summe, die im Alltag spürbar ist. Wer ohnehin mit einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit leben muss, spürt jede Lücke im Haushaltsbudget deutlicher.
Ein Trostpflaster: Der RentenzuschlagGanz leer gehen die Bestandsrentner allerdings nicht aus. Zum 1. Juli 2024 wurde ein pauschaler Zuschlag eingeführt. Er beträgt – je nach Zeitpunkt des Rentenbeginns – 4,5 oder 7,5 Prozent.
Anspruch haben Rentner, deren EM-Rente erstmals zwischen 2001 und 2018 gewährt wurde. Rechtsgrundlage ist § 307j SGB VI. Eine häufige Verwechslung mit § 307i liegt nahe, doch dieser Paragraf greift erst ab dem 1. Dezember 2025.
Trotz des Zuschlags bleibt jedoch eine merkliche Distanz zu den Rentenhöhen, die Neurentner seit 2019 erzielen können. Der Zuschlag ist ein politischer Kompromiss, aber keine echte Gleichstellung.
Hintergrund und KritikDer Gesetzgeber stand nach der Reform 2019 unter Druck: Sozialverbände und Interessenvertreter monierten, dass die verbesserte Zurechnungszeit nur Neurentnern zugutekomme.
In Anhörungen und Stellungnahmen zum sogenannten „EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz“ wurde deutlich, dass man zwar einen Ausgleich schaffen wollte, aber auf Kostendämpfung bedacht blieb. Das Ergebnis ist ein Zuschlag, der Linderung verschafft, jedoch die strukturelle Ungleichheit bestehen lässt.
Kritiker sehen darin eine symbolische Geste statt einer belastbaren Lösung. Befürworter argumentieren, dass ein vollständiger Rückwirkungsmechanismus fiskalisch kaum zu stemmen gewesen wäre und Stichtage im Sozialrecht üblich seien.
Was Betroffene jetzt tun solltenAuch wenn das BSG die Chance auf eine pauschale Nachbesserung verbaut hat, sollten Betroffene ihre individuellen Ansprüche prüfen. Entscheidend ist, ob alle rentenrelevanten Zeiten korrekt berücksichtigt wurden. Dazu gehören insbesondere die Zurechnungszeiten, deren Länge abhängig vom Rentenbeginn ist.
Ebenso wichtig ist der Blick auf die Entgeltpunkte: Wurden alle Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Zeiten der Kindererziehung oder Pflege korrekt verbucht? Seit Juli 2024 muss außerdem der neue Rentenzuschlag im Bescheid enthalten sein.
Es lohnt sich, den Rentenbescheid genau zu lesen und zu kontrollieren, ob der Zuschlag nicht nur angekündigt, sondern tatsächlich ausgezahlt wird. Wer Zweifel hat, kann zunächst eine fachkundige Prüfung veranlassen – etwa durch gerichtlich zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater oder spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Erst danach sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um formale Fristen einzuhalten und unnötige Ablehnungen zu vermeiden.
Rechtlicher Rahmen und verfassungsrechtliche FragenStichtagsregelungen sind im Sozialrecht nichts Ungewöhnliches. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und sollen Planungssicherheit schaffen. Gleichzeitig werfen sie immer wieder Gerechtigkeitsfragen auf.
Das BSG hat den Gesetzgebern einen großen Ermessensspielraum zugestanden. Verfassungsrechtlich wäre eine Anfechtung nur dann erfolgversprechend, wenn die Ungleichbehandlung als willkürlich oder unverhältnismäßig zu bewerten wäre.
Das Gericht sah jedoch nachvollziehbare Gründe – unter anderem die finanziellen Auswirkungen für die Rentenversicherung – und verneinte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Damit ist die juristische Tür für Bestandsrentner weitgehend geschlossen.
Zwischen Resignation und HandlungsoptionenViele Betroffene werden das Urteil als Niederlage empfinden. Doch trotz der klaren Rechtsprechung gibt es individuelle Stellschrauben. Wer etwa in der Vergangenheit nicht alle relevanten Zeiten gemeldet hat oder wessen Erwerbsbiografie komplex ist, findet mitunter noch Korrekturpotenzial.
Auch sozialrechtliche Instrumente wie der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können in Einzelfällen zu Nachzahlungen führen, wenn Fehler in der ursprünglichen Entscheidung nachweisbar sind. Das erfordert allerdings Genauigkeit und Expertise – und oft Geduld.
Fazit: Ein Urteil mit SignalwirkungDas Bundessozialgericht hatte die Stichtagslogik bestätigt und damit der Politik den Rücken gestärkt. Für Millionen Bestandsrentner bleibt die Enttäuschung: Der Zuschlag ab 1. Juli 2024 lindert die Schieflage, beseitigt sie aber nicht.
Die Debatte um Fairness und finanzielle Tragfähigkeit sozialer Sicherungssysteme wird damit nicht enden. Wer betroffen ist, sollte jetzt umso genauer hinsehen: Stimmen die Berechnungen? Ist der Zuschlag angekommen? Gibt es individuelle Fehler, die sich korrigieren lassen? Auch wenn die große Tür verschlossen ist, können kleine Korrekturen spürbare Unterschiede machen.
Am Ende bleibt die Frage: Reicht ein pauschaler Zuschlag aus, um jahrzehntelange Ungleichheiten auszugleichen? Oder braucht es eine grundlegende Neubewertung der Erwerbsminderungsrente, die alle Generationen gleich behandelt?
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Guthaben nicht anrechnen – Urteil
Jobcenter dürfen bei sogenannten Aufstockern ein Betriebskostenguthaben nicht auf das Bürgergeld anrechnen, wenn dieses Guthaben vollständig aus Eigenmitteln entstanden ist (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Wegweisendes Urteil des SG Nürnberg (29.01.2021 – S 22 AS 1385/19)Das Sozialgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Regelung zur Nichtanrechnung von Guthaben für zuvor nicht anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann gilt, wenn ein Betriebskostenguthaben bei Aufstockern vollständig aus eigenen Mitteln aufgebaut wurde.
Das weicht von der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R) ab.
Mitteilungspflicht: Kontoauszüge allein genügen nichtZwar verletzten die Klägerinnen ihre Mitteilungspflicht, weil sie die Auszahlung des Betriebskostenguthabens nicht unverzüglich meldeten und die Abrechnung erst sieben Monate später vorlegten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I müssen Leistungsbeziehende erhebliche Änderungen unverzüglich aktiv mitteilen.
Ein bloßer Verweis auf Kontoauszüge reicht nicht; erforderlich ist eine klare, aktive Information an das Jobcenter. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob sich das Guthaben tatsächlich auf die Leistungshöhe auswirkt – die Prüfung liegt beim Jobcenter.
Trotzdem keine Aufhebung nach § 48 SGB XTrotz der Verletzung der Mitteilungspflicht war das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts nicht berechtigt, die Leistungen teilweise aufzuheben (§ 48 SGB X).
Der Zufluss der Betriebskostenerstattung mindert hier nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil die Klägerinnen als Aufstockerinnen das Guthaben vollständig aus eigenen Mitteln – und nicht aus Sozialleistungen – angespart hatten.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 3 SGB II und frühere BSG-SichtGrundsätzlich mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, ab dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift die Aufwendungen (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Nach früherer BSG-Rechtsprechung (22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R) war die Norm nicht auf Rückzahlungen beschränkt, die ausschließlich aus Zahlungen der Leistungsberechtigten resultierten.
Neuregelung seit 01.08.2016: Halbsatz 2 schützt EigenmittelMit dem Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.07.2016; Inkrafttreten 01.08.2016) wurde § 22 Abs. 3 SGB II um einen zweiten Halbsatz ergänzt. Danach wirken sich auch Rückzahlungen, die auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, im aktuellen Monat nicht mindernd aus.
Der Gesetzgeber hält es für unbillig, wenn zuvor aus Eigenmitteln finanzierte Anteile später die Leistungen mindern (BT-Drs. 18/8041, S. 38).
Anwendung auf Aufstocker: gleichgelagerte InteressenlageNach Auffassung der Kammer ist § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II auch auf Aufstocker anzuwenden, die ihr Betriebskostenguthaben vollständig aus Eigenmitteln aufgebaut haben. Die Interessenlage entspricht derjenigen, in der Leistungsbeziehende den unangemessenen Teil der Unterkunftskosten aus dem Regelbedarf bestreiten.
Anmerkung von Bürgergeld-Experte Detlef Brock- Der Rechtsauffassung des SG Nürnberg ist grundsätzlich zu folgen. Auch beim Bürgergeld ist die Grundkonstellation klar: § 22 Abs. 3 SGB II. Rückzahlungen, die sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
- Für Bürgergeld-Beziehende, einschließlich Aufstocker, gilt: Werden Mietkosten nicht vollständig von der Behörde übernommen und wurde sparsam gewirtschaftet, stehen Betriebskostenguthaben nach dem SGB II regelmäßig den Leistungsbeziehenden zu.
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