«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: So findet man die Fehler im Gutachten
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und zusätzlich Pflege braucht, erlebt es oft täglich: Es sind zwei verschiedene Bescheide, zwei verschiedene Gutachten – aber nur ein Körper, ein Alltag, eine Familie.
Viele Betroffene merken erst beim Blick in die Post vom Versorgungsamt oder der Pflegekasse, wie groß die Lücke zwischen Papier und Wirklichkeit sein kann. Genau an diesen Schnittstellen entscheiden Bürokratie und Gutachten darüber, ob Hilfen ausreichen oder nicht.
Grad der Behinderung: Teilhabe statt PflegeDer Grad der Behinderung bewertet, wie stark Krankheit oder Behinderung die Teilhabe am Leben einschränkt. Es geht um Wegefähigkeit, Arbeit, Konzentration, soziale Kontakte, aber auch darum, ob jemand auf Hilfsmittel, Begleitung oder besondere Schutzrechte angewiesen ist.
Zuständig ist das Versorgungsamt, entschieden wird überwiegend nach Aktenlage. Ärztliche Berichte, Klinikbefunde und Diagnosen werden nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in einen GdB „übersetzt“.
Mit einem GdB von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert. Das eröffnet Nachteilsausgleiche, etwa Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Pauschbeträge, teilweise auch frühere Rentenoptionen und Merkzeichen wie G, aG, H oder Bl.
Auf dem Papier wirkt das oft umfangreich, im Alltag ist es aber nur dann etwas wert, wenn die Einstufung die wirklichen Einschränkungen abbildet. Ein GdB von 30 bei massiven Mobilitätsproblemen hilft kaum, wenn Fahrten nicht organisiert werden können und der Arbeitsplatz nicht gesichert ist.
Pflegegrad: Konkreter Hilfebedarf im TagesablaufDer Pflegegrad misst nicht die Behinderung an sich, sondern den tatsächlichen Hilfebedarf bei alltäglichen Tätigkeiten. Entscheidend ist, wie selbstständig jemand sich waschen, anziehen, essen, bewegen, kommunizieren, den Tagesablauf steuern und mit psychischen Belastungen umgehen kann.
Die Pflegekasse beauftragt dafür den Medizinischen Dienst, bei Privatversicherten MEDICPROOF.
Begutachtet wird nach Modulen mit Punktesystem. Am Ende steht ein Pflegegrad zwischen 1 und 5, aus dem sich Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Entlastungsleistungen und weitere Hilfen ergeben.
Wer hier zu niedrig eingestuft wird, hat im Alltag schlicht zu wenig Unterstützung – und Angehörige tragen die Folgen, egal wie die Zahlen im Bescheid aussehen.
Kein Automatismus – aber dieselben KrankheitenWichtiger Klartext: Es gibt keinen rechtlichen Automatismus. Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Und ein Pflegegrad 3 bedeutet nicht automatisch Schwerbehinderung. Beide Verfahren sind rechtlich unabhängig.
In der Praxis beruhen beide Einstufungen aber häufig auf denselben Erkrankungen: chronische Herzschwäche, Parkinson, Long Covid, Multiple Sklerose, schwere Depressionen, Demenz, Rheuma, schwere orthopädische Schäden und viele andere. Der Unterschied liegt in der Brille, mit der geschaut wird.
Die Schwerbehinderung fragt, wie weit die Teilhabe am Leben eingeschränkt ist. Der Pflegegrad konzentriert sich darauf, wie viel praktische Hilfe jemand braucht.
Das Ergebnis: Ein Mensch kann formal einen mittleren GdB und einen niedrigen Pflegegrad haben und trotzdem im Alltag kaum noch auf die Beine kommen. Für Betroffene zählt nicht die juristische Konstruktion, sondern die Summe der Nachteile.
Wo Gutachten gern Lücken lassenDie erste Lücke entsteht bei der Pflegebegutachtung. Der Termin ist eine Momentaufnahme. Angekündigt, zeitlich begrenzt, oft tagsüber. Viele Betroffene bemühen sich, „tapfer“ zu sein, wollen nicht jammern und reißen sich zusammen.
Was nachts passiert, wenn niemand vom Medizinischen Dienst zugeschaltet ist, bleibt unsichtbar: Stürze auf dem Weg zur Toilette, Verwirrtheit, Panikattacken, Atemnot, schlaflose Nächte der Angehörigen.
Die zweite Lücke liegt bei psychischen und kognitiven Einschränkungen. Wer äußerlich „ganz okay“ wirkt, innerlich aber unter ständiger Angst, Orientierungslosigkeit, Konzentrationsstörungen oder Vergesslichkeit leidet, wird im Gutachten schnell als „noch weitgehend selbstständig“ beschrieben.
Dass Angehörige Medikamente vorbereiten, Termine überwachen, Telefonate führen und Krisen abfangen, fällt nicht unter „Körperpflege“ und taucht häufig nur am Rand auf.
Ähnlich problematisch arbeiten viele GdB-Entscheidungen. Versorgungsämter lesen Diagnosen, aber nicht immer die Funktionsfolgen. Ob jemand nur mit Schmerzmitteln überhaupt aus dem Haus kommt, nach wenigen Schritten stehenbleiben muss oder öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr nutzen kann, ist in Arztbriefen oft nicht klar beschrieben.
Entscheider greifen dann eher auf Standardwerte zurück. Heraus kommt ein GdB, der mit der gelebten Realität wenig zu tun hat.
Wie sich beide Einstufungen trotzdem stützen könnenGerade weil beide Systeme dieselben Krankheiten aus unterschiedlichen Blickwinkeln bewerten, können sie einander stützen – wenn Betroffene das bewusst nutzen.
Ein anerkannter Pflegegrad belegt schriftlich, dass dauerhafte Hilfebedürftigkeit besteht. Im Widerspruch gegen einen zu niedrigen GdB kann genau darauf verwiesen werden. Wenn der Medizinische Dienst festhält, dass regelmäßig Hilfe beim Duschen, Anziehen, beim Gang zur Toilette oder bei der Medikamenteneinnahme nötig ist, spricht das für eine erhebliche Teilhabeeinschränkung. Ignoriert das Versorgungsamt diese Realität, lässt sich der Widerspruch damit begründen.
Umgekehrt kann ein bereits anerkannter hoher GdB mit Merkzeichen ein deutliches Warnsignal sein, wenn der Pflegegrad niedrig angesetzt wurde.
Wer wegen des Merkzeichens G oder aG als erheblich in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gilt, aber im Pflegegutachten angeblich weitgehend selbstständig Treppen steigen und sich fortbewegen kann, steht mit zwei widersprüchlichen Bewertungen da. Genau solche Widersprüche eignen sich, um ein Pflegegutachten anzugreifen.
Finanzielle Folgen: Wenn Lücken Geld kostenDie Doppelrolle von GdB und Pflegegrad ist nicht nur rechtliches Detail, sondern bares Geld. Treffer oder Fehler in den Gutachten entscheiden über Nachteilsausgleiche, Steuer-Pauschbeträge, Pflegepauschbetrag für Angehörige, Pflegegeld, Sachleistungen und Hilfsmittel.
Ein zu niedriger GdB kann den Zugang zu bestimmten Merkzeichen blockieren und damit zum Beispiel Befreiungen bei ÖPNV, Kfz-Steuer, Parkmöglichkeiten oder Steuererleichterungen verhindern. Ein zu niedriger Pflegegrad reduziert das Pflegegeld, lässt notwendige Hilfsmittel oder Entlastungsleistungen entfallen und zwingt Angehörige, mehr unvergütete Pflege zu leisten oder aus eigener Tasche zu zahlen.
Gerade Menschen mit geringen Einkommen, Bürgergeld-Beziehende, Alleinerziehende oder Rentner mit kleinen Renten können diese Lücken nicht „auffangen“. Für sie ist ein einstelliger Prozentwert im Bescheid kein abstrakter Streit, sondern die Frage, ob die Pflegeperson sich ein paar Stunden Entlastung leisten kann oder ob eine notwendige Haushaltshilfe überhaupt finanzierbar ist.
Widerspruch: Wenn Bescheid und Alltag nicht zusammenpassenDer erste Schritt ist immer dieselbe Frage: Passt das, was im Bescheid steht, zu dem, was an einem durchschnittlichen Tag wirklich passiert? Wer morgens ohne Hilfe nicht aus dem Bett kommt, beim Duschen stürzt, beim Anziehen Hilfe braucht, sich im Haushalt nicht mehr orientieren kann und abends völlig erschöpft ist, sollte sich in einem niedrigen Pflegegrad nicht wiederfinden.
Betroffene und Angehörige brauchen dafür keine juristische Ausbildung. Hilfreich ist ein ehrlicher Blick auf den Tagesablauf: Was gelingt nur noch mit Hilfe? Was wird ganz von Angehörigen übernommen? Welche Tätigkeiten können gar nicht mehr ausgeführt werden?
Wo drohen Gefahren, etwa durch Sturzrisiko oder Vergessen von Medikamenten? Wenn das Leben deutlich schwerer aussieht, als es im Gutachten beschrieben ist, liegt fast immer ein Ansatz für Widerspruch vor.
Dann kommt die zweite Ebene: Dokumentation. Ein Pflegetagebuch über mindestens ein bis zwei Wochen, konkrete Beispiele, wie lange Körperpflege dauert, wie oft Hilfe benötigt wird, wann es zu Krisen oder Überforderungen kommt, hilft enorm.
Ärztliche Stellungnahmen mit klaren Aussagen sind dabei wichtiger als blumige Formulierungen. Der Satz, jemand sei „eingeschränkt belastbar“, nützt wenig. Hilfreich ist eine Formulierung wie: „Der Patient kann maximal 50 Meter gehen, danach sind Pausen und Begleitung nötig.“
Diese Unterlagen sollten für beide Verfahren genutzt werden: für den Widerspruch beim Pflegegrad und die Neufeststellung oder Höherstufung beim GdB. Wer beide Bescheide nebeneinander legt und Widersprüche aufzeigt, macht deutlich, dass hier nicht sorgfältig gearbeitet wurde.
Klage: Wenn die Verwaltung bei der eigenen Sicht bleibtNicht jeder Widerspruch führt zu einer Korrektur. Bleibt die Behörde bei ihrer Einstufung, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt. Sie kostet keine Gerichtsgebühren, kann aber lang dauern und Nerven kosten.
Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn die tatsächlichen Einschränkungen belegbar sind und Gutachten offensichtlich am Alltag vorbeigehen.
Wer schwer krank ist, allein lebt, einen hohen Medikamentenbedarf hat, an schweren psychischen Erkrankungen leidet oder bereits im Krankenhaus, in Reha oder bei Fachärztinnen umfassend dokumentierte Befunde hat, bringt starke Argumente mit.
Kommt dann noch hinzu, dass GdB und Pflegegrad sich ersichtlich widersprechen, steigt der Druck auf die Verwaltung, nachzubessern oder im Klageverfahren ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen.
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Bürgergeld: Jobcenter schickt 7 Minderungsbescheide und nutzt diese als Strafvorschrift
Das Jobcenter darf bei wiederholten Meldeversäumnissen die Sanktionen nicht als Strafvorschrift benutzen. Das Geriocht urteilt mit wegweisende Entscheidung
7 Minderungsbescheide des Jobcenters wegen Versäumnis des Erscheinens des Leistungsempfängers zum Meldetermin haben den Leistungsempfänger schwer zugesetzt, denn er lebt unter dem Existenzminimum.
Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Versäumnisse nicht erkennbar sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung ändere hieran nichts, denn auch das Bundessozialgericht habe in dem dort entschiedenen Fall die Sanktionierung von mindestens drei Meldeversäumnissen für rechtmäßig erklärt.
Gericht widerspricht JobcenterDas Sozialgericht Bremen Az. S 41 AS 130/17 ER konnte sich nicht der Auffassung des Jobcenters anschließen, denn das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen.
Der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des “Förderns und Forderns” im SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Ziel der Sanktionen darf keine Bestrafung sein, denn die §§ 31 bis 32 SGB II sind keine – StrafvorschriftEs handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II auch – nicht um Strafvorschriften – , nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen verhängt werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten zur – Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide
1. Die Abfolge mehrerer Meldeaufforderungen mit letztlich dem selben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien ( BSG Az. B 14 AS 19/14 R) .
Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. SächsLSG, Beschluss v. 22.12.2016 – L 7 AS 1149/16 B ER; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 28.7.2016 – L 25 AS 2819/15 WA ).
2. Nicht immer greift die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, vor allem nicht bei – verschiedenen Meldezwecken bei 8 Meldeaufforderungen
Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn das Jobcenter verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat ( LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 1638/20 ).
3. Zur Frage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die “qualitative Schwelle” von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei. Diese Auffasssung des Jobcenters ist das LSG Hamburg Az. L 4 AS 282/16 – nicht gefolgt, denn dies sei der Rechtsprechung des BSG – nicht zu entnehmen.
Jobcenter muss Ermessen ausübenDas LSG Hamburg folgt der Auffassung des BSG : Bei rascher Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter ein Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.
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Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern
„Sie können noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben“ – dieser eine Satz taucht in unzähligen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung auf und reicht oft, um eine Erwerbsminderungsrente zu kippen.
Für Betroffene wirkt das wie ein Urteil von oben. Tatsächlich handelt es sich aber um eine angreifbare Standardfloskel. Wer versteht, was dahintersteckt, kann im Widerspruch und vor Gericht gezielt dagegen vorgehen.
Erwerbsminderungsrente und allgemeiner Arbeitsmarkt: Worum es wirklich gehtDie gesetzliche Erwerbsminderungsrente richtet sich nicht danach, ob Sie Ihren erlernten Beruf noch ausüben können, sondern danach, wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können.
Maßstab sind drei Stufen: weniger als drei Stunden täglich bedeutet in der Regel volle Erwerbsminderung, drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung, mindestens sechs Stunden keine Erwerbsminderung. Der „allgemeine Arbeitsmarkt“ meint dabei alle einfachen, typischen Tätigkeiten, die es grundsätzlich in der Wirtschaft gibt – vom Verpacken über einfache Kontrollarbeiten bis zu leichten Lagertätigkeiten.
Es geht nicht um Traumjobs, sondern um das nackte Restleistungsvermögen. Genau an diesem Punkt wird die Formel von den „leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ gefährlich: Sie suggeriert, dass es irgendwo schon einen Job geben wird, den man noch sechs Stunden am Tag schaffen könnte. Ob das mit den realen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt vereinbar ist, wird im Gutachten aber oft nur pauschal behauptet.
Was bedeutet „leichte Tätigkeiten“ im Rentenrecht konkret?In vielen sozialmedizinischen Gutachten liest man, die untersuchte Person könne noch leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen oder im Wechsel verrichten, ohne schwer zu heben, ohne Akkord, ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Stress.
Schlagwortartig klingt das plausibel. Entscheidend wäre aber, dass aus den konkreten Befunden abgeleitet wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang tatsächlich noch möglich sind. Wer zum Beispiel nur jeweils 20 bis 30 Minuten am Stück sitzen kann, regelmäßig Schmerzmittel benötigt, sich kaum konzentrieren kann und zwischendurch zusätzliche Pausen braucht, ist faktisch für viele einfache Tätigkeiten ungeeignet – auch wenn sie formal als „leicht“ gelten.
Gutachten der Rentenversicherung: Wo wichtige Einschränkungen verschwindenHinzu kommt, dass die Gutachten häufig nur am Rand auf psychische Belastungen, Erschöpfung, Panikattacken, Konzentrationsstörungen oder Schlafmangel eingehen. Gerade bei Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen oder chronischen Schmerzsyndromen reicht ein kurzer Gesprächseindruck nicht aus, um die Leistungsfähigkeit sauber einzuschätzen.
Trotzdem endet das Gutachten dann mit der Formel, es bestünden lediglich leichte Einschränkungen, leichte Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Genau hier können Betroffene ansetzen, denn ein Gutachten, das wesentliche Einschränkungen nur streift oder verharmlost, ist als Entscheidungsgrundlage angreifbar.
Standardfloskel „leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“: Wann sie zweifelhaft istTypische Wendungen sind zum Beispiel, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig möglich, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor oder die Wegefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt.
Häufig fehlen dann aber die Zwischenschritte: Es wird nicht erklärt, warum trotz dauerhafter Schmerzen, massiver Erschöpfung oder deutlicher psychischer Symptome noch acht Stunden Anwesenheit in einem Betrieb realistisch sein sollen. Es wird nicht geprüft, wie sich mehrere Einschränkungen in der Summe auswirken.
Und es wird nicht sauber beschrieben, ob Sie überhaupt in der Lage wären, einen üblichen Arbeitsweg zuverlässig zu bewältigen.
Wegefähigkeit und Arbeitsweg: Warum der Hinweg zur Arbeit entscheidend istGerade die Wegefähigkeit ist juristisch wichtiger, als viele denken. Wer eine Haltestelle nicht mehr zu Fuß erreicht, Treppen kaum steigen oder aus Angststörungen heraus den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen kann, hat es mit einem praktisch verschlossenen Arbeitsmarkt zu tun – selbst dann, wenn am Arbeitsplatz theoretisch noch drei bis sechs Stunden leichte Tätigkeit möglich wären.
Wenn das Gutachten dazu schweigt oder nur einen Satz verliert, ist das ein klarer Angriffspunkt. Der Arbeitsmarkt ist kein abstrakter Raum, sondern beginnt vor der Haustür mit der Frage, ob der Weg zur Arbeit überhaupt bewältigt werden kann.
Widerspruch gegen die EM-Renten-Ablehnung: Gutachten systematisch prüfenSobald Ihnen der Gutachtenbericht vorliegt, sollten Sie ihn nicht einfach schlucken, sondern Zeile für Zeile gegen Ihre eigene Realität halten.
Notieren Sie zunächst Ihre wichtigsten Einschränkungen: Wie lange können Sie am Stück sitzen, stehen oder gehen, wie weit können Sie ohne starke Beschwerden laufen, wie oft brauchen Sie Pausen, wie belastbar sind Sie geistig – zum Beispiel in Bezug auf Konzentration, Erinnerungsvermögen, Stress und Tempo, wie wirken sich Medikamente, Schmerzen oder psychische Symptome auf Ihren Alltag aus.
Danach vergleichen Sie diese Punkte mit dem Gutachten. Tauchen Ihre Beschwerden überhaupt auf oder werden sie nur kurz erwähnt und sofort relativiert, passen die geschilderten Einschränkungen zu der Bewertung, dass noch sechs Stunden „leichte Tätigkeiten“ möglich sein sollen, werden neue oder besonders belastende Befunde komplett ignoriert.
Je größer die Lücke zwischen tatsächlichem Alltag und Gutachten, desto stärker kann argumentiert werden, dass die Schlussfolgerung des Gutachters nicht nachvollziehbar ist.
Widerspruch begründen: Wie man fehlerhafte Gutachten angreiftIm Widerspruch können Sie genau das rügen: dass das Gutachten unvollständig, veraltet oder widersprüchlich ist, dass die abgeleitete Stundenanzahl nicht logisch aus den Befunden folgt und die Wegefähigkeit sowie die Summe Ihrer Einschränkungen nicht ernsthaft geprüft wurden.
Sie können verlangen, dass aktuelle Fachbefunde beigezogen und gegebenenfalls eine weitere Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen veranlasst wird.
Wichtig ist eine klare Struktur: Zuerst benennen Sie, welche Passagen des Gutachtens nicht stimmen oder lückenhaft sind, danach stellen Sie dem die tatsächlichen Einschränkungen mit konkreten Beispielen aus dem Alltag gegenüber und im letzten Schritt formulieren Sie die Forderung nach einer erneuten, vollständigen und aktuellen Begutachtung.
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Wann der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen istEin wichtiger Hebel in der Rechtsprechung ist die Frage, ob mehrere einzelne Einschränkungen zusammen genommen den allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch verschließen.
Wenn Sie zum Beispiel nur im Wechsel von Sitzen und Stehen arbeiten können, zwischendurch liegen müssen, keine Überkopfarbeiten ausführen dürfen, nur mit verminderter Geschwindigkeit arbeiten können, regelmäßig zusätzliche Pausen brauchen und gleichzeitig psychisch nur begrenzt belastbar sind, kann das in der Summe dazu führen, dass kaum noch ein realistischer Arbeitsplatz bleibt.
Trotzdem steht in vielen Gutachten pauschal, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor – ohne dass der Gutachter die einzelnen Punkte gegenüberstellt. Im Widerspruch und in der Klage sollten Sie deshalb Ihre Einschränkungen gebündelt darstellen und deutlich machen, dass dies in der Praxis kein normales Anforderungsprofil eines leichten Arbeitsplatzes mehr ist.
Klage vor dem Sozialgericht: Chancen und Risiken für EM-Renten-BetroffeneBleibt der Widerspruch erfolglos, lohnt sich in vielen Fällen die Klage zum Sozialgericht, weil dort die Beweislage neu bewertet wird. Das Gericht ist nicht an das Gutachten der Rentenversicherung gebunden, sondern kann einen eigenen Sachverständigen beauftragen.
Betroffene können außerdem nach § 109 SGG ein Gutachten bei einem Arzt ihres Vertrauens beantragen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das bisherige Gutachten offenkundig mit Floskeln arbeitet, wesentliche Befunde ausblendet oder eine komplexe psychische oder neurologische Situation auf ein paar Zeilen reduziert.
Auch im Klageverfahren gilt: Je konkreter Sie Ihre Einschränkungen beschreiben und je klarer Sie die Widersprüche im bisherigen Gutachten benennen, desto schwerer fällt es Gericht und Rentenversicherung, sich auf Standardformeln zurückzuziehen.
Gerichtsgutachten steuern: Die richtigen Fragen an den SachverständigenEntscheidend ist, dem Gericht konkrete Fragen vorzuschlagen. Dazu gehört etwa, wie viele Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingungen realistisch sind, welche Belastungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben und Tragen bestehen, wie sich Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und psychische Symptome auf einen kompletten Arbeitstag auswirken, welche Tätigkeiten noch in Betracht kommen und ob die Kombination der Einschränkungen dazu führt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum noch passende Arbeitsplätze existieren.
Wenn das Gerichtsgutachten diese Fragen erneut nur mit Floskeln beantwortet, lässt sich seine Verwertbarkeit angreifen. Fehlen wichtige Unterlagen, widersprechen sich Anamnese und Bewertung oder werden Beschwerden ohne Begründung abgetan, muss das Gericht sich damit auseinandersetzen und gegebenenfalls nachbessern.
Unterstützung holen: Wer bei Widerspruch und Klage zur EM-Rente helfen kannWenn die Rentenversicherung eine EM-Rente mit der Begründung ablehnt, es seien noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich, sollten Sie zuerst die Begründung und das zugrunde liegende Gutachten vollständig anfordern, falls es noch nicht beigefügt war.
Danach halten Sie Ihren tatsächlichen Alltag dagegen – am besten schriftlich und tagesscharf, um zu zeigen, wie weit die Einschätzung des Gutachters von der Realität abweicht.
Im nächsten Schritt formulieren Sie den Widerspruch so, dass die Schwachstellen klar erkennbar sind: falsche oder fehlende Angaben, fehlende aktuelle Befunde, fehlende Prüfung der Wegefähigkeit, keine nachvollziehbare Verbindung zwischen Befunden und Leistungsbeurteilung, keine echte Betrachtung der Summierung Ihrer Einschränkungen.
Parallel dazu ist es sinnvoll, sich Unterstützung zu holen, etwa bei Sozialverbänden, Erwerbsloseninitiativen, Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht oder unabhängigen Beratungsstellen. Dort kennt man die typischen Gutachtenfloskeln und kann helfen, die Argumentation zu schärfen.
FAQ: „Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ und EM-RenteWas kann ich tun, wenn mein Gutachten voller Standardfloskeln ist?
Fordern Sie den Gutachtenbericht in Kopie an, markieren Sie falsche oder fehlende Angaben und stellen Sie dem Ihren tatsächlichen Alltag gegenüber (Sitz-, Steh-, Geh-Dauer, Pausenbedarf, psychische Belastung). Diese Punkte gehören in den Widerspruch als konkrete Kritik am Gutachten.
Spielt die Wegefähigkeit für die EM-Rente wirklich eine Rolle?
Ja. Wenn Sie eine übliche Arbeitsstelle nicht zuverlässig erreichen können – etwa weil Sie nur kurze Strecken gehen, keine Treppen steigen oder Bus und Bahn wegen Angststörungen nicht nutzen können –, kann der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sein, selbst bei theoretischer Restleistung.
Was heißt „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ konkret?
Das bedeutet, dass mehrere einzelne Einschränkungen zusammengenommen dazu führen, dass kaum noch ein realistischer Arbeitsplatz übrig bleibt, etwa wenn nur ein ständiger Sitz-Steh-Wechsel möglich ist, zusätzliche Pausen nötig sind, nur geringes Tempo machbar ist und gleichzeitig psychische Belastungen bestehen.
Brauche ich für Klage und Widerspruch unbedingt einen Anwalt oder Verband?
Rein formal nicht, praktisch aber fast immer. Sozialverbände, Erwerbsloseninitiativen und Fachanwält:innen für Sozialrecht kennen die typischen Gutachtenfloskeln und können mit Ihnen einen strukturierten Widerspruch oder Klagebegründungen mit gezielten Angriffspunkten gegen das Gutachten ausarbeiten.
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Höheres Krankengeld nur bei Nachweis von Schwarzarbeit – kurioses Urteil
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit einem aufsehenerregenden Urteil (S 27 KR 290/14) deutlich gemacht, welche gravierenden Folgen Schwarzarbeit im Krankheitsfall haben kann. Wer glaubt, später auf heimlich gezahlte Lohnanteile zurückgreifen zu können, irrt. Ohne belastbare Nachweise besteht kein Anspruch auf höheres Krankengeld.
Das Urteil zeigt eindrücklich, wie riskant inoffizielle Lohnabsprachen sind und wie gnadenlos sie sich rächen können, sobald Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit eintreten. Viele Beschäftigte unterschätzen diese Gefahr, weil Schwarzlohn zunächst wie ein schneller finanzieller Vorteil wirkt.
Krankengeld als Rettungsanker – aber nur bei sauber dokumentiertem EinkommenIm Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Restaurant-Geschäftsführer aus Düsseldorf, der angab, monatlich zusätzlich 1.000 Euro Schwarzlohn erhalten zu haben. Als er langfristig erkrankte, beantragte er Krankengeld und wollte diesen Betrag berücksichtigt wissen. Doch Krankenkassen orientieren sich strikt am versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Nur das offiziell gemeldete Einkommen fließt in die Berechnung ein. Schwarzarbeit bleibt juristisch unsichtbar und somit wirkungslos. Wer auf solche Zahlungen vertraut, steht im Ernstfall ohne rechtliche Grundlage da.
Schwarzgeld als Fallstrick: Kurzfristige Vorteile, langfristige NachteileDer Kläger versuchte, seine Angaben durch eine Steuernachzahlung zu untermauern. Er gab die angeblichen Schwarzlohnzahlungen selbst beim Finanzamt an und zahlte entsprechende Beträge nach. Doch eine solche Nachversteuerung ersetzt keinen objektiven Nachweis über tatsächlich geflossene Gelder.
Der Arbeitgeber bestritt jede Schwarzgeldabrede, und eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland blieb ergebnislos. Auch strafrechtlich konnte dem Restaurantinhaber kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Am Ende stand Aussage gegen Aussage – und damit fehlte jede Beweisgrundlage.
Was Gerichte überzeugt: Dokumente statt VermutungenDas Sozialgericht Düsseldorf betonte, dass bei Krankengeldansprüchen ausschließlich objektive Tatsachen gelten. Ein höheres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn es dokumentiert und überprüfbar ist. Schwarzarbeit hinterlässt jedoch absichtlich keine Spuren.
Gerichte verlangen nachvollziehbare Belege wie Verträge, Quittungen oder Zeugenaussagen. Fehlen solche Dokumente, bleibt der behauptete Schwarzlohn ein rechtlicher Schatten ohne Substanz. Betroffene verlieren dadurch jede Möglichkeit, höhere Ansprüche durchzusetzen.
Schwarzarbeit als verbreitetes, aber hochriskantes PhänomenIn Branchen wie Gastronomie, Bau oder Pflege sind bar gezahlte Lohnanteile häufig üblich. Beschäftigte akzeptieren solche Zahlungen oft, weil sie sich unter Druck gesetzt fühlen oder kurzfristig mehr Geld erhalten. Doch dieser kurzfristige Vorteil verwandelt sich bei Krankheit schnell in einen massiven Nachteil.
Soziale Sicherungssysteme basieren auf offiziell gemeldeten Daten. Wer Schwarzarbeit akzeptiert, verzichtet unbewusst auf elementare Rechte. Spätestens im Krankheitsfall zeigt sich, wie drastisch die Folgen sein können.
Gerichte ziehen klare Grenzen – und setzen auf TransparenzDas Urteil aus Düsseldorf verdeutlicht, dass nur dokumentiertes Einkommen rechtlich relevant ist. Der Kläger konnte in keiner Instanz überzeugen, weil seine Aussagen ohne belastbare Belege blieben. Sein vermeintlicher Zusatzlohn existierte aus juristischer Sicht nicht.
Die Richter machten klar, dass die Beweislast bei der klagenden Person liegt. Ohne konkrete Nachweise lässt sich kein höheres Krankengeld durchsetzen. Das System schützt sich selbst – und verlangt Transparenz von allen Beteiligten.
Schwarzarbeit zerstört Ansprüche – und Betroffene tragen die FolgenSchwarzarbeit untergräbt die finanzielle Sicherheit und schwächt die eigene Rechtsposition erheblich. Wer Schwarzlohn akzeptiert, verliert im Krankheitsfall die Möglichkeit, auf den tatsächlichen Lohn zurückzugreifen. Der fehlende Nachweis sorgt dafür, dass Leistungen deutlich geringer ausfallen.
Arbeitgeber können Barabreden später meist problemlos abstreiten. Beschäftigte tragen hingegen das volle Risiko. Dadurch wird Schwarzarbeit zu einem gefährlichen Konstrukt, das im Ernstfall die Existenz bedrohen kann.
Deutliche Botschaft: Sicherheit gibt es nur mit offiziell dokumentiertem LohnDas Urteil sendet eine klare Warnung an Beschäftigte aller Branchen. Sicherheit entsteht nur durch offiziell gemeldetes und nachvollziehbares Einkommen. Schwarzlohn mag kurzfristig lukrativ wirken, doch er bietet keinerlei rechtliche Absicherung.
Wer sich schützen will, sollte auf Transparenz bestehen und inoffizielle Zahlungen konsequent ablehnen. Nur dokumentierte Arbeitsverhältnisse sichern ein angemessenes Krankengeld und schützen vor langfristigen Nachteilen.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten1. Erhöht Schwarzarbeit das Krankengeld?
Nein. Schwarzarbeit beeinflusst die Höhe des Krankengeldes nicht, weil Krankenkassen ausschließlich offiziell gemeldete und versicherungspflichtige Einkommensteile berücksichtigen. Heimliche Barzahlungen bleiben vollständig unberücksichtigt.
2. Welche Beweise müssen vorliegen, damit Schwarzlohn anerkannt wird?
Gerichte akzeptieren nur objektive und nachvollziehbare Belege. Dazu gehören schriftliche Vereinbarungen, quittierte Zahlungen oder belastbare Zeugenaussagen. Fehlen diese Nachweise, bleibt jeder behauptete Schwarzlohn juristisch wirkungslos.
3. Warum reicht eine Steuernachzahlung nicht als Beweis aus?
Eine Steuernachzahlung basiert auf freiwilligen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Sie beweist nicht, dass die Zahlungen tatsächlich geflossen sind. Ohne dokumentierten Geldfluss kann ein Gericht solche Angaben nicht berücksichtigen.
4. Welche Rolle spielt es, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abführt?
Maßgeblich ist das Einkommen, das versicherungspflichtig gewesen wäre. Doch auch dieses muss nachweisbar sein. Ohne klare Dokumentation bleibt das offiziell gemeldete Entgelt ausschlaggebend.
5. Welche Risiken trägt ein Arbeitnehmer, der Schwarzlohn akzeptiert?
Schwarzarbeit gefährdet die soziale Absicherung und schwächt die eigene Rechtsposition erheblich. Betroffene riskieren ein niedriges Krankengeld, geringere Rentenansprüche und fehlende Durchsetzbarkeit von Forderungen. Arbeitgeber können Abreden später meist problemlos bestreiten.
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zeigt eindrücklich, welche gravierenden Nachteile Schwarzarbeit mit sich bringt. Ohne belastbare Beweise bleibt jeder Anspruch auf höheres Krankengeld wirkungslos. Schwarzlohn mag kurzfristig attraktiv erscheinen, doch er zerstört langfristig die Grundlage für soziale Sicherheit und rechtliche Ansprüche.
Nur transparent dokumentierte Arbeitsverhältnisse bieten Schutz im Ernstfall. Wer auf Sicherheit setzt, sollte konsequent auf offiziell gemeldeten Lohn bestehen und Schwarzarbeit strikt ablehnen.
Der Beitrag Höheres Krankengeld nur bei Nachweis von Schwarzarbeit – kurioses Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderung: Trotz Schwerbehinderung keine EM-Rente
Der Fall eines 1969 geborenen Industrie-Schweißers zeigt drastisch, wie hoch die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente liegen. Obwohl der Mann an zahlreichen Erkrankungen leidet, spricht ihm das Bayerische Landessozialgericht die Rente ab. (L 19 R 540/19) Für viele Erwerbsgeminderte wirkt das wie ein Schlag ins Gesicht – und macht deutlich, worauf Gerichte und Rentenversicherung tatsächlich schauen.
Ein Leben voller Arbeit – und plötzlich geht nichts mehrDer Kläger arbeitet viele Jahre hart körperlich: zuerst als Schiffbauer, später als Blechschlosser, Monteur und schließlich als Industrie-Schweißer. Seit 2016 kann er seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und gilt als arbeitsunfähig. Nach der Aussteuerung bei der Krankenkasse meldet er sich bei der Agentur für Arbeit und erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Seine gesundheitliche Situation verschlechtert sich Schritt für Schritt. Die Behörden erkennen zunächst einen Grad der Behinderung von 30 an, später nach einem Rechtsstreit einen Grad von 50.
Viele Diagnosen – aber aus Sicht des Gerichts noch arbeitsfähigMehrere Ärztinnen und Ärzte untersuchen den Mann über Jahre hinweg. Orthopäden, Neurologen, Psychiater und Psychologen dokumentieren Bandscheibenvorfälle, Gelenkverschleiß, Fibromyalgie, chronische Schmerzen, depressive Episoden und kognitive Einschränkungen.
Reha-Kliniken und Tageskliniken behandeln ihn stationär und teilstationär, entlassen ihn aber immer wieder mit der Einschätzung, er könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mehrere Stunden täglich ausüben.
Wesentlich für das Gericht bleibt dabei ein zentraler Punkt: Der Kläger kann zwar seinen früheren schweren Beruf als Schweißer nicht mehr ausüben, soll aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten können. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommt.
Was das Gesetz zur Erwerbsminderungsrente verlangtDas Sozialgesetzbuch VI legt sehr genau fest, wann die Rentenversicherung eine Rente bewilligt. Voll erwerbsgemindert ist eine Person nur dann, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Kann jemand zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Die Rentenversicherung lehnt ab – und der Streit beginntDer Mann beantragt 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung und betont seine massiven Rückenbeschwerden, Depressionen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und den Hörsturz.
Die Prüfärztinnen der Rentenversicherung kommen jedoch nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass er zwar seinen letzten Beruf nicht mehr schafft, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Mit diesem Argument lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab. Der Kläger legt Widerspruch ein, bleibt aber ohne Erfolg. Also klagt er vor dem Sozialgericht Würzburg – und verliert. Er legt Berufung ein und zieht vor das Bayerische Landessozialgericht. Dort kämpft er weiter um die Anerkennung als voll erwerbsgemindert.
Gutachten gegen GutachtenIm Verlauf des Verfahrens entstehen mehrere umfangreiche Gutachten. Eine Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sieht zwar klare Einschränkungen, aber kein so stark gemindertes Leistungsvermögen, dass weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich wären.
Auf Antrag des Klägers erstellt ein Orthopäde ein weiteres Gutachten. Aus seiner Sicht kann der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Er betont, dass schon der übliche Zeitdruck im Arbeitsleben zu einer Überforderung und Erschöpfung des gesamten Organismus führe.
Die Rentenversicherung kritisiert dieses Gutachten scharf. Sie argumentiert, der Orthopäde überschreite sein Fachgebiet, wenn er psychische und psychosomatische Aspekte zur Begründung der zeitlichen Leistungsminderung heranzieht.
Psychische Erkrankungen im FokusDas Gericht zieht ein weiteres Gutachten im neurologisch-psychiatrischen Bereich hinzu. Ein Psychiater beschreibt zwar eine mittelgradige depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie multiple orthopädische Erkrankungen. Trotzdem hält auch er den Mann für fähig, leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auf Antrag des Klägers folgt schließlich ein besonders ausführliches Gutachten eines Professors für Neurologie und Psychiatrie. Eine Neuropsychologin testet außerdem Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und mentale Flexibilität und stellt deutliche kognitive Defizite fest.
Der Professor beschreibt eine weitgehend chronifizierte Depression, erhebliche Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, soziale Isolation und eine sehr negative Weltsicht.
Er betont, der Kläger sei zwar äußerlich im Gespräch relativ stabil, aber die Tests zeigten deutlich, dass seine Ausdauer, Konzentration und geistige Leistungsfähigkeit stark abfallen. Aus seiner Sicht kann der Mann keine Leistung von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen und ist quantitativ unter drei Stunden täglich einsatzfähig.
Warum das Gericht der strengeren Einschätzung nicht folgtTrotz dieser deutlichen Worte überzeugt das letzte Gutachten den Senat nicht vollständig. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar an, dass beim Kläger psychische und kognitive Einschränkungen vorliegen. Sie sehen jedoch weiterhin Zweifel, ob diese Einschränkungen tatsächlich so gravierend sind, dass er selbst unter angepassten Bedingungen nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Das Gericht betont, dass neuropsychologische Tests stark von der Mitwirkung abhängen. Wer seine Anstrengungsbereitschaft reduziert, kann das Ergebnis beeinflussen, ohne dass sich dies immer sicher nachweisen lässt. Außerdem verweisen die Richterinnen und Richter darauf, dass die Beschreibungen des Alltags des Klägers zwar Antriebsschwäche, aber dennoch eine grundsätzliche Alltagsbewältigung erkennen lassen.
Beweislast: Wer eine Erwerbsminderungsrente will, muss sie „beweisen“Das Gericht stellt klar: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit so nachweisen, dass nur noch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bleibt. Bleiben nach Auswertung aller Gutachten begründete Zweifel, gehen diese zu Lasten der Versicherten.
Im Fall des Klägers sieht der Senat zwar viele Erkrankungen und eine deutliche Belastung. Er erkennt aber kein zweifelsfrei nachgewiesenes Absinken der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Deshalb verneint er sowohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderung.
Keine Rente trotz Summierung zahlreicher LeidenDas Gericht prüft außerdem, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Die Rechtsprechung kennt sogenannte „Katalogfälle“, in denen auch ohne eindeutig quantifizierbare Stundenreduzierung eine Rente möglich sein kann, zum Beispiel bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Auch hier sieht der Senat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Aus Sicht des Gerichts lassen sich genügend einfache Tätigkeiten finden, in denen der Betroffene arbeiten könnte.
Konsequenz: Weder volle noch teilweise ErwerbsminderungsrenteAm Ende weist das Bayerische Landessozialgericht die Berufung zurück. Der Kläger erhält keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil das Gericht ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten annimmt. Auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente scheidet aus, weil dafür eine Leistungsfähigkeit von nur drei bis unter sechs Stunden vorliegen müsste.
Was Erwerbsgeminderte aus diesem Fall lernen könnenDer Fall zeigt, dass viele Diagnosen und ein anerkannter Grad der Behinderung allein nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Gerichte prüfen sehr genau, wie viele Stunden täglich noch Arbeit möglich ist und unter welchen Bedingungen. Sie erwarten konsistente medizinische Unterlagen, nachvollziehbare Befunde und gut begründete Gutachten über längere Zeiträume hinweg.
Es reicht nicht, Schmerzen und Erschöpfung zu schildern. Entscheidend ist, ob Ärztinnen und Ärzte und Sachverständige konkret beschreiben, welche Tätigkeiten noch möglich sind und ab wann die Belastung zu groß wird. Bleibt hier ein Restzweifel, entscheidet das Gericht gegen die Betroffenen.
FAQ: Häufige Fragen zur ErwerbsminderungsrenteWann bekomme ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Dabei bewertet die Rentenversicherung nicht nur Ihren bisherigen Beruf, sondern alle Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt theoretisch in Betracht kommen. Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie unter üblichen Bedingungen noch arbeiten können.
Reicht eine Schwerbehinderung oder ein hoher GdB für die Erwerbsminderungsrente aus?
Ein anerkannter Grad der Behinderung oder eine Schwerbehinderung verbessert Ihre rechtliche Stellung, ersetzt aber nicht den Nachweis einer geminderten Erwerbsfähigkeit.
Die Rentenversicherung und die Gerichte prüfen getrennt, wie lange Sie täglich noch arbeiten können. Im vorliegenden Fall lag ein GdB von 50 vor, trotzdem verneinte das Gericht eine Erwerbsminderung, weil es noch ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich sah.
Wie wichtig sind ärztliche Gutachten und Befundberichte?
Gutachten und Befundberichte bilden das Rückgrat jeder Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente. Die Gerichte stützen sich fast ausschließlich auf diese medizinischen Unterlagen, wenn sie Ihr Leistungsvermögen beurteilen.
Unterschiedliche Einschätzungen – etwa zwischen behandelnden Ärzten und unabhängigen Gutachtern – führen oft dazu, dass Gerichte genau abwägen und sich am Ende denjenigen Gutachten anschließen, die sie für besonders schlüssig und umfassend halten.
Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen wie Depression oder Fibromyalgie?
Psychische Erkrankungen, chronische Schmerzstörungen und Fibromyalgie können die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken, werden aber häufig besonders kritisch geprüft. Gerichte schauen genau hin, ob die Beschwerden noch beeinflussbar sind und ob objektive Befunde – etwa neuropsychologische Tests – die geschilderten Einschränkungen stützen.
In diesem Fall erkannte das Gericht zwar eine Depression an, sah aber die funktionellen Einbußen nicht als so gravierend an, dass weniger als sechs Stunden Arbeit am Tag möglich wären.
Was kann ich tun, wenn die Rentenversicherung meinen Antrag ablehnt?
Nach einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und weitere ärztliche Unterlagen beibringen. Lehnt die Rentenversicherung auch den Widerspruch ab, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben und später gegebenenfalls in Berufung gehen.
Wichtig bleibt, dass Sie Ihre Erkrankungen konsequent behandeln lassen, alle Therapien dokumentieren und Ihre Einschränkungen möglichst konkret schildern. Je genauer Gutachten und Befunde Ihr tatsächliches Leistungsvermögen beschreiben, desto besser stehen Ihre Chancen.
Was bedeutet dieses Urteil für ErwerbsgeminderteDieses Urteil macht schmerzlich deutlich, wie streng Gerichte die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente auslegen. Entscheidend bleibt, ob sich eindeutig nachweisen lässt, dass Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als sechs beziehungsweise weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Für Erwerbsgeminderte bedeutet das: Sie sollten ihre gesundheitlichen Einschränkungen so genau wie möglich dokumentieren und sich nicht allein auf Diagnoselisten oder Behinderungsgrade verlassen. Alltagsschilderungen, Berichte über gescheiterte Arbeitsversuche, detaillierte funktionelle Beschreibungen und langfristige fachärztliche Betreuung können helfen, ein glaubwürdiges Gesamtbild zu zeichnen.
Auch wenn dieses Urteil auf den ersten Blick mutlos macht, zeigt es doch, an welchen Stellen Sie ansetzen können, um Ihre Situation besser zu belegen und Ihre Rechte konsequent zu verfolgen.
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24-Monats-Falle kann deine Rente gefährden
Viele Beschäftigte fiebern Ihrer Altersrente entgegen. Sie haben jahrzehntelang gearbeitet, der Rentenplan liegt griffbereit, der 63. Geburtstag rückt näher. Doch eine Kündigung kurz vor Schluss wirbelt alles durcheinander.
Statt Werkhalle oder Büro heißt der neue Ort nun Arbeitsagentur. Und sofort kreist eine Frage: Zählen die Monate mit Arbeitslosengeld überhaupt für Ihre spätere Rente? Die Antwort lautet je nach Zeitpunkt ja, manchmal jedoch auch kategorisch nein.
Warum die richtige Entscheidung jetzt bares Geld bedeutetGerade in der Phase, in der Sie sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereiten, kann ein einziges Missverständnis hohe Rentenverluste auslösen. Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln versteht, schützt sich vor unnötigen Abschlägen.
Die schlechte Nachricht ist: Die entscheidende Regel versteckt sich tief im Gesetz und trifft besonders Menschen, die überraschend arbeitslos werden. Doch Sie können diese Hürde gezielt entschärfen – und genau das zeigt Ihnen dieser Beitrag.
Rente mit 63 – warum viele früher starten möchtenWenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt haben, dürfen Sie grundsätzlich ab 63 in Rente gehen. Diese Variante bietet Freiheit, fordert aber spürbare finanzielle Zugeständnisse. Für jeden Monat vor Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Wer vier Jahre früher geht, verliert somit 14,4 Prozent. Für einige bedeutet dieser Abschlag gewonnene Lebensqualität, andere benötigen jeden Euro und können keinen Verlust hinnehmen.
Eine Entscheidung zwischen Zeit, Geld und LebensplanungViele Menschen spüren, wie stark diese Wahl mit der eigenen Lebenssituation verknüpft ist. Sie wägen ab, ob mehr freie Jahre den dauerhaften finanziellen Einschnitt rechtfertigen. Klarheit entsteht erst, wenn Sie wissen, ob die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren erreichbar bleibt – und genau dort beginnt das eigentliche Problem, wenn Arbeitslosigkeit ins Spiel kommt.
Die 45-Jahres-Rente – das begehrte Ticket in den abschlagsfreien RuhestandMit 45 Versicherungsjahren dürfen Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne einen Cent zu verlieren. Für den Jahrgang 1964 heißt das: statt mit 67 bereits mit 65. Diese Option nutzten zuletzt fast 270.000 Menschen.
Die Vorteile liegen auf der Hand. Während eine Abschlagsrente über 20 Jahre leicht Einbußen zwischen 36.000 Euro und über 70.000 Euro verursacht, bleibt die 45-Jahres-Rente vollständig erhalten. Wer länger lebt oder eine höhere Rente bezieht, spart sogar Richtung 100.000 Euro und mehr.
Die finanziellen Unterschiede wirken ein Leben langEine Bruttorente von 1.400 Euro schrumpft durch den 14,4-Prozent-Abschlag auf etwa 1.200 Euro. Monat für Monat fehlen rund 200 Euro, was sich über die Rentenzeit zu enormen Summen aufaddiert. Genau deshalb kämpfen viele Beschäftigte um jeden Beitragsmonat – und geraten dabei oft in eine Falle, die kaum jemand auf dem Schirm hat.
Die 24-Monats-Falle – die wenig bekannte Regel mit großer WirkungDie letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn können gefährlich sein. Die entscheidende Vorschrift lautet: Erhalten Sie in den letzten 24 Monaten vor dem Start Ihrer abschlagsfreien 45-Jahres-Rente Arbeitslosengeld eins, zählen diese Monate nicht für die 45 Versicherungsjahre. Sie verschwinden schlicht aus der Berechnung. Nur wenn Ihr Betrieb insolvent wird oder endgültig schließt, gelten Ausnahmen.
Ein Beispiel aus der PraxisSabine, 62, hat 44 Beitragsjahre gesammelt. Sie möchte mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen. Nach Kurzarbeit folgt die Kündigung, und sie bezieht Arbeitslosengeld eins. Sie rechnet fest damit, während der zwei Jahre bis zum Rentenstart die fehlenden Monate zu erfüllen. Doch genau diese Zeit wird nicht anerkannt.
Sabine würde bei 44 Jahren hängenbleiben und müsste entweder weiterarbeiten oder schmerzhafte Abschläge hinnehmen. Erst ein Beratungsgespräch offenbart ihr die 24-Monats-Falle – und die Möglichkeit, sie elegant zu umgehen.
Der Minijob-Trick – kleine Beträge, große WirkungEin Nebenjob kann rentenrechtliches Gold werden. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie bis zu 556 Euro im Monat dazuverdienen.
Entscheidend ist, dass Sie im Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillige Rentenbeiträge zahlen. Dann zählt jeder einzelne Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit und füllt die Lücke, die die 24-Monats-Falle reißt.
Was der Minijob konkret bringtBei 400 Euro Monatsverdienst zahlen Sie selbst nur rund 14 Euro an Beiträgen. Der Arbeitgeber steuert 15 Prozent bei. Ein Jahr im Minijob bringt etwa 0,4 Rentenpunkte, was ungefähr 15 Euro zusätzliche Monatsrente bedeutet – lebenslang.
Noch wichtiger: Die Monate retten Ihnen oft den gesamten Anspruch auf die abschlagsfreie Rente. Ohne das entscheidende Kreuz auf dem Vertragsformular verpufft dieser Effekt jedoch vollständig.
Konkrete Beispiele – wie Rentenberechtigte die Falle erfolgreich umgehenBeispiel 1: Sabine verhindert den lebenslangen Abschlag
Sabine unterschreibt drei Wochen nach ihrer Kündigung einen Minijob im Baumarkt. Sie verzichtet schriftlich auf die Versicherungsfreiheit. Die 24 Monate bis zum geplanten Rentenbeginn werden dadurch zu Pflichtbeitragszeiten. Sabine erreicht 45 Versicherungsjahre und geht mit 65 ohne Abschläge in Rente. Ihr finanzielles Plus über die Rentenzeit: weit über 50.000 Euro.
Beispiel 2: Mehmet schließt die Lücke in letzter Minute
Mehmet verliert mit 61 seinen Arbeitsplatz. Ihm fehlen fünf Monate bis zur magischen 45. Nach einem Hinweis seines Arbeitsvermittlers beginnt er sofort einen Minijob bei der Stadtgärtnerei. Die Monate werden anerkannt. Ohne diese Maßnahme hätte er rund 180 Euro weniger Monatsrente erhalten.
Beispiel 3: Gisela korrigiert einen drohenden Fehler rechtzeitig
Gisela erfährt beim Rentenantrag mit 64, dass ihre letzten zwei Jahre ALG I nicht zählen. Ihr fehlen acht Monate. Sie startet kurzfristig einen Minijob im Museum, zahlt zwölf Monate lang freiwillige Beiträge und erreicht doch noch die 45 Jahre. Sie verschiebt den Rentenbeginn um ein Jahr statt lebenslang über 250 Euro im Monat zu verlieren.
Erst wenn Ihr Rentenkonto alle Zeiten korrekt enthält, wissen Sie, wie viele Monate noch fehlen. Ein kurzer Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung genügt, um das Verfahren anzustoßen. Dieser Schritt verhindert spätere Überraschungen und zeigt Ihnen, ob ein Minijob notwendig wird.
Wie Sie Ihre Unterlagen zu einem starken Fundament machenKündigungsschreiben, ALG-Bescheide und Lohnabrechnungen bilden Ihr wichtigstes Archiv. Sind alle Dokumente vollständig, gleitet Ihr Rentenantrag deutlich schneller durch die Prüfstellen. Wer geordnet vorgeht, spart Zeit, Nerven und im Zweifel viel Geld.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zur 24-Monats-FalleZählt Arbeitslosengeld eins grundsätzlich als Versicherungszeit?
Ja, aber nicht in den letzten 24 Monaten vor der abschlagsfreien 45-Jahres-Rente. In dieser Phase werden ALG-Zeiten nicht für die 45 Jahre berücksichtigt.
Kann ein Minijob die fehlenden Monate vollständig ersetzen?
Ja. Wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Beiträge zahlen, zählt jeder Monat im Minijob als Pflichtbeitragszeit.
Wie viel kostet mich der Minijob als Versicherte oder Versicherter?
Sie zahlen rund 3,6 Prozent Ihres Minijoblohns. Bei 400 Euro sind das etwa 14 Euro.
Ist ein Minijob auch später möglich, wenn ich bereits ALG I beziehe?
Ja, der Minijob funktioniert auch später. Idealer ist jedoch ein Start vor dem ALG-Bezug, da dann weniger Rückfragen entstehen.
Was passiert, wenn das Kreuz zur Rentenversicherungspflicht fehlt?
Dann zählt der Minijob nicht für die 45 Jahre. Der Effekt geht komplett verloren, selbst wenn Sie regelmäßig arbeiten.
Die 24-Monats-Falle entscheidet oft über mehrere zehntausend Euro im Ruhestand. Wer unvorbereitet hineintappt, verliert unter Umständen lebenslang Rentenansprüche. Mit dem Minijob-Trick, einer bewussten Zeitplanung und vollständigen Unterlagen verwandeln Sie eine drohende Rentenlücke in einen sicheren Weg zur abschlagsfreien Rente.
Planung stärkt Ihre Position. Wissen schützt Ihre Altersvorsorge. Und jede früh getroffene Entscheidung bringt Sie näher an einen Ruhestand, der finanziell trägt und Ihnen echte Sicherheit schenkt.
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Rentenerhöhungen bis 2030 – So steigt die Rente
Die gesetzliche Rente bleibt das wichtigste Alterseinkommen für Millionen Menschen in Deutschland. Nach der bereits beschlossenen Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent richtet sich der Blick auf die Jahre 2026 bis 2030.
Was gilt rechtlich? Welche Anpassungssätze sind wahrscheinlich? Und was bedeutet das in Euro und Cent – vor allem netto? Dieser Beitrag ordnet die Lage ein und stützt sich auf den aktuellen Rentenversicherungsbericht 2024 sowie auf amtliche Veröffentlichungen.
So wird die Rentenanpassung berechnetRenten werden in Deutschland jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die gesetzliche Formel, die maßgeblich die Lohnentwicklung abbildet und Dämpfungselemente enthält.
Die Bundesregierung legt die Höhe der Anpassung jeweils per Verordnung fest; die Werte gelten seit der Angleichung von Ost und West bundesweit einheitlich. Damit partizipieren Renten grundsätzlich an der Lohnentwicklung, während negative Ausschläge durch Sicherungsmechanismen abgefedert werden.
Die aktuelle Rechtslage zum RentenniveauMit dem sogenannten „Rentenpaket II“ ist die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern gesetzlich verlängert worden. Das Rentenniveau soll mindestens 48 Prozent betragen – und zwar bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2039; faktisch wirkt die Regelung bis zum 30. Juni 2040. Damit ist ein Absinken des Niveaus unter diese Marke in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Offizielle Projektionen: Wie stark die Rente 2026 bis 2030 steigen dürfteDer Rentenversicherungsbericht 2024 weist in der mittleren Lohnvariante folgende – ausdrücklich vorläufige – Anpassungssätze aus: Für 2026 3,37 %, für 2027 4,18 %, für 2028 2,35 %, für 2029 2,85 % und für 2030 2,82 %.
Diese Werte sind Modellrechnungen; die tatsächlichen Sätze werden jedes Jahr im Frühjahr auf Basis der dann vorliegenden Daten festgelegt.
Tabelle: Prognose Rentenanpassungen zwischen 2025–2030 Prognostizierte Rentenanpassungen 2025–2030 Jahr Erhöhung (%) 2025 3,74 2026 3,37 2027 4,18 2028 2,35 2029 2,85 2030 2,82 Was das in Euro bedeutetEin Beispiel zeigt die Größenordnung. Wer im Jahr 2024 eine Bruttorente von 1.500 Euro bezog, erhält nach der feststehenden Erhöhung 2025 um 3,74 Prozent 1.556,10 Euro brutto.
Werden anschließend die oben genannten Projektionen Realität, läge die Bruttorente im Jahr 2030 bei rund 1.814 Euro. Das entspricht einem Zuwachs von gut 20 Prozent gegenüber 2024.
Wer 2026 mit 1.500 Euro brutto startet, käme allein durch die prognostizierten Erhöhungen 2027 bis 2030 auf rund 1.691 Euro – ein Plus von rund 12,8 Prozent.
Die individuellen Ergebnisse weichen je nach Ausgangsrente ab, da prozentuale Erhöhungen absolute Euro-Beträge unterschiedlich stark verändern.
Brutto ist nicht Netto: Abzüge und KaufkraftEntscheidend für den Geldbeutel ist die Nettorente. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Brutto einbehalten; zudem kann ab bestimmten Einkommenshöhen Einkommensteuer anfallen.
Deshalb fällt der monatliche Nettozuwachs regelmäßig geringer aus als der Bruttoanstieg. Maßgeblich sind die individuelle Krankenkasse, der Pflegeversicherungsstatus und die gesamte Einkommenssituation im Jahr.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass die jährliche Anpassung per Verordnung festgelegt wird – die Abzüge werden anschließend automatisch berücksichtigt.
Einflussfaktoren: Löhne, Demografie, Preise – und PolitikDie Lohnentwicklung bleibt der Taktgeber für künftige Anpassungen. Hinzu kommen demografische Trends, die über die Zahl der Beitragszahlerinnen und -zahler und die Relation zu den Rentenbeziehenden auf die Formel wirken. Preisentwicklung und Inflation bestimmen, wie viel reale Kaufkraft von nominalen Erhöhungen übrig bleibt.
Politisch setzt die Haltelinie von 48 Prozent einen verbindlichen Rahmen; weitere Vorhaben – etwa Elemente einer Aktiv- oder Frühstartrente oder eine stärkere Kapitalunterlegung – werden regelmäßig diskutiert und können die langfristige Finanzierung ebenso beeinflussen wie Beitragssatz- und Steuerzuschussentscheidungen.
Was Sie für die eigene Planung ableiten könnenDie Jahre 2026 bis 2030 sprechen – nach heutigem Stand – für kontinuierliche, wenn auch moderat schwankende Rentensteigerungen. Wer seine Budgetplanung aufsetzt, sollte mit den amtlichen Projektionen rechnen, aber die endgültige Festlegung im Frühjahr des jeweiligen Jahres abwarten. Sinnvoll ist eine persönliche Netto-Abschätzung auf Basis der letzten Rentenbezugsmitteilung, ergänzt um die Abgabenlage und mögliche Steuerpflicht.
Dass seit 2024 nur noch ein bundeseinheitlicher Rentenwert gilt, vereinfacht die Orientierung – in Euro und Cent wirkt sich die gleiche Prozentzahl jedoch je nach individueller Rentenhöhe sehr unterschiedlich aus.
Häufige Fragen – kurz und präziseAb wann gilt die Erhöhung?
Die jeweilige Rentenanpassung tritt zum 1. Juli in Kraft und wird mit der Juli-Zahlung wirksam.
Sind die genannten Sätze fix?
Nein. Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht sind Modellwerte; der endgültige Prozentsatz wird jährlich per Verordnung festgelegt, sobald alle Daten vorliegen.
Gilt die Erhöhung in Ost und West gleich?
Ja. Seit 2024 gibt es einen einheitlichen aktuellen Rentenwert; die prozentuale Anpassung gilt bundesweit.
Sackt das Rentenniveau unter 48 Prozent ab?
Nach geltendem Recht nicht im betrachteten Zeitraum: Die Haltelinie sichert mindestens 48 Prozent bis einschließlich der Anpassung 2039.
Die Prognose ist klarer geworden: Nach 3,74 Prozent in 2025 deuten die amtlichen Modellrechnungen auf 3,37 Prozent für 2026, gefolgt von 4,18 Prozent in 2027 und jeweils moderaten Sätzen bis 2030.
Kumuliert ergibt das – je nach Ausgangsjahr – einen spürbaren nominalen Zuwachs. Ob dieser Zuwachs real ankommt, entscheiden Abzüge und Preisentwicklung.
Der rechtliche Rahmen mit der 48-Prozent-Haltelinie schafft dabei Planungssicherheit. Wer seine Zahlen kennt, die jährlichen Bekanntgaben verfolgt und die eigene Netto-Situation im Blick behält, kann die kommenden Rentenjahre solide einplanen.
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Kindergeld bei Trennung: Wer Bekommt die Kindergeld-Zahlungen im Wechselmodell?
Wenn Eltern sich trennen, zahlt die Familienkasse das Kindergeld trotzdem nur an eine Person. Unterhaltsrechtlich „gehört“ es aber beiden Eltern anteilig. Spätestens wenn beide Unterhalt zahlen oder ein echtes Wechselmodell leben, wird es unübersichtlich.
Kindergeld nur an eine Person – Unterhalt von beiden ElternKindergeld ist eine staatliche Leistung, die offiziell an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Haben beide Eltern Anspruch, muss eine Zuordnung erfolgen. Die Familienkasse interessiert dabei ausschließlich, wer das Geld erhalten soll, nicht aber, wie es unterhaltsrechtlich zwischen den Eltern verteilt wird.
Im Unterhaltsrecht geht es dagegen darum, wer das Kind betreut, wer Barunterhalt zahlt und wie sich der Bedarf des Kindes aus Einkommen, Kindergeld und sonstigen Leistungen zusammensetzt. Kindergeld ist deshalb immer auch eine Rechengröße beim Unterhalt und kein Taschengeld für den Elternteil, auf dessen Konto es zufällig eingeht.
Klassischer Fall: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt UnterhaltIm sogenannten Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil versorgt das Kind im Alltag kümmert sich um Schule, Kleidung, Essen, Hobbys und Arzttermine. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
In dieser Konstellation ist die Lage vergleichsweise klar: Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld vollständig und trägt zugleich die meisten laufenden Kosten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Tabellenunterhalt, darf sich aber die Hälfte des Kindergeldes auf seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen.
Praktisch bedeutet das: Aus dem Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, der so geminderte Betrag ist der tatsächlich zu zahlende Unterhalt. Damit wird das Kindergeld bereits bei der Unterhaltsberechnung rechnerisch zwischen den Eltern geteilt, obwohl es formal nur an eine Person ausgezahlt wird.
Im klassischen Residenzmodell stellt sich deshalb nur selten die Frage, wem das Kindergeld „gehört“. Die hälftige Berücksichtigung ist in den Unterhaltsbeträgen eingepreist.
Beide Eltern zahlen Unterhalt: Volljähriges Kind oder Kind mit eigener WohnungKomplizierter wird es, wenn beide Eltern Barunterhalt leisten müssen, also nicht nur einer zahlt und der andere betreut. Das ist insbesondere bei volljährigen Kindern oder bei Kindern mit eigener Wohnung der Fall.
Volljähriges Kind mit eigener Wohnung
Zieht ein volljähriges Kind in eine eigene Wohnung, haben beide Eltern grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht. Der monatliche Bedarf des Kindes setzt sich aus Miete, Nebenkosten, Essen, Lernmitteln, Krankenversicherung und weiteren Ausgaben zusammen und wird als Gesamtbetrag ermittelt.
Das Kindergeld wird weiterhin an einen Elternteil gezahlt. Unterhaltsrechtlich gilt es jedoch vollständig als Einkommen des Kindes. Zunächst wird also der Bedarf des Kindes berechnet, anschließend wird das Kindergeld vom Bedarf abgezogen.
Nur der verbleibende Restbetrag ist tatsächlich von den Eltern zu tragen. Dieser Rest wird nach den Einkommensanteilen der Eltern quotelt, sodass jeder nur so viel zahlt, wie es seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Dadurch profitieren beide Eltern von dem Kindergeld, selbst wenn die Familienkasse es nur an eine Person überweist.
Minderjähriges Kind lebt nicht bei den ElternLebt ein minderjähriges Kind dauerhaft in einem Heim, Internat oder in einer Pflegefamilie, zahlen häufig beide Eltern Barunterhalt. Die Familienkasse ordnet das Kindergeld in solchen Konstellationen demjenigen Elternteil zu, der überwiegend für den Unterhalt aufkommt oder gesetzlich als Berechtigter bestimmt ist.
Auch hier mindert das Kindergeld zuerst den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der verbleibende Betrag ist von den Eltern gemeinsam zu tragen. Entscheidend ist somit nicht, wer das Kindergeld technisch entgegennimmt, sondern, dass es in der Unterhaltsberechnung den Bedarf senkt und so beide Eltern entlastet.
Wechselmodell: Betreuung 50:50, Kindergeld nur auf einem KontoBesonders konfliktträchtig ist das paritätische Wechselmodell. Das Kind lebt zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Eltern und hält sich jeweils etwa die Hälfte der Zeit im Haushalt von Mutter und Vater auf. Beide organisieren Schule, Freizeit, medizinische Versorgung und den Alltag. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld dennoch ausschließlich an eine Person.
Rechtlich können im Wechselmodell beide Eltern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen.
Weil die Familienkasse aus praktischen Gründen nur an eine Person zahlt, müssen sich die Eltern darauf einigen, wer als Berechtigter gegenüber der Familienkasse auftreten soll. Kommt keine Einigung zustande, kann die Berechtigung zugewiesen werden.
Unterhaltsrechtlich sind im Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird anhand der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern mithilfe der Düsseldorfer Tabelle oder anderer anerkannter Kriterien ermittelt.
Anschließend wird das Kindergeld auf diesen Bedarf angerechnet, und der verbleibende Betrag wird nach den Einkommensanteilen auf beide Eltern verteilt. Damit steht fest: Kindergeld gehört im Wechselmodell nicht allein dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden zugutekommen muss.
Wenn ein Elternteil das ganze Kindergeld behältIn der Praxis bleibt das Kindergeld nach Umstellung auf ein Wechselmodell häufig bei dem Elternteil, das es schon während des bisherigen Residenzmodells erhalten hat. Der andere Elternteil betreut nun aber genauso viel, trägt laufende Kosten, zahlt eventuell sogar zusätzlichen Barunterhalt und geht beim Kindergeld trotzdem leer aus.
Hier kommt der sogenannte isolierte Kindergeldausgleich ins Spiel. Dieses Instrument ermöglicht es dem Elternteil, der kein Kindergeld erhält, einen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den anderen geltend zu machen.
Inhalt des Anspruchs ist, dass der Elternteil, an den die Familienkasse zahlt, den ihm zustehenden Anteil am Kindergeld an den anderen Elternteil weitergibt. Dieser Ausgleichsanspruch kann unabhängig von einer kompletten Neubemessung des Unterhalts eingefordert werden.
So wird verhindert, dass ein Elternteil im Wechselmodell sowohl zeitlich als auch finanziell genauso viel oder sogar mehr leistet, während der andere zusätzlich von der vollen Kindergeldzahlung profitiert.
Rechenbeispiel: Kindergeld 250 Euro im WechselmodellEin Zahlenbeispiel macht verständlich, wie sich das Kindergeld im Wechselmodell auswirken kann.
Angenommen, ein Kind lebt in einem echten Wechselmodell. Das monatliche Kindergeld beträgt 250 Euro. Mutter und Vater betreuen das Kind jeweils zur Hälfte und tragen beide in etwa vergleichbare Alltagskosten. Unterhaltsrechtlich lässt sich das Kindergeld gedanklich in zwei Hälften à 125 Euro aufteilen. Eine Hälfte wird für den Barunterhalt berücksichtigt, die andere Hälfte steht für die Betreuungsleistungen der Eltern.
Die 125 Euro, die für den Barunterhalt angesetzt werden, mindern den rechnerischen Barbedarf des Kindes. Von den verbleibenden 125 Euro entfällt bei gleichwertiger Betreuung rechnerisch die Hälfte auf jeden Elternteil, also jeweils 62,50 Euro.
Erhält nun ein Elternteil das gesamte Kindergeld, während beide nahezu gleich betreuen und zahlen, ist es sachgerecht, dass der andere Elternteil seinen rechnerischen Anteil am Kindergeld entweder über eine reduzierte Unterhaltszahlung oder über eine monatliche Ausgleichszahlung in Geld erhält.
Andernfalls zahlt dieser Elternteil praktisch doppelt: einmal durch seine Beteiligung am Barunterhalt und ein weiteres Mal durch seinen Betreuungsanteil, ohne an der staatlichen Leistung angemessen beteiligt zu sein.
Zweispaltige Übersicht mit typischen Zahlen Konstellation Zahlenbeispiel (Monat) Residenzmodell, ein Elternteil betreut, einer zahlt Kindergeld 250 €; Tabellenunterhalt 500 €; anrechenbare Kindergeldhälfte 125 €; zu zahlender Unterhalt 375 €. Volljähriges Kind mit eigener Wohnung Gesamtbedarf 1.000 €; Kindergeld 250 € wird als Einkommen des Kindes abgezogen; verbleibender Bedarf 750 €, den beide Eltern nach Einkommen quoteln. Wechselmodell mit ähnlichem Einkommen Kindergeld 250 €; je 50 % Betreuung; rechnerisch je 62,50 € Kindergeldanteil pro Elternteil; Barbedarf wird zusätzlich um 125 € Kindergeld reduziert. Wechselmodell, ein Elternteil erhält das Kindergeld Kindergeld 250 € nur auf einem Konto; der andere Elternteil kann einen Ausgleich von 62,50 € verlangen, wenn die Betreuung annähernd hälftig erfolgt. Minderjähriges Kind im Heim oder Internat Heimkosten z. B. 2.000 €; Kindergeld 250 € mindert den Bedarf auf 1.750 €; diesen Betrag tragen die Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam. Typischer Konflikt: Beide zahlen Unterhalt, einer kassiert das KindergeldKritisch wird es immer dann, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen und nur einer das Kindergeld erhält. Das gilt sowohl bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung als auch im paritätischen Wechselmodell. Ohne klare Regelung entsteht schnell der Eindruck, ein Elternteil trage die Last, während der andere zusätzlich von der staatlichen Leistung profitiert.
Gerade bei knappen Einkommen – etwa, wenn ein Elternteil zusätzlich Bürgergeld bezieht, in Teilzeit arbeitet oder nur einen Minijob hat – kann der gerechte Anteil am Kindergeld entscheidend für die monatliche Haushaltskasse sein.
Wer in einer solchen Situation leer ausgeht, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Kindergeldausgleich oder eine Anpassung der Unterhaltsregelung in Betracht kommt.
So sichern Eltern ihren Anspruch auf den KindergeldanteilDamit das Kindergeld nicht zum dauerhaften Streitpunkt wird, sollten Eltern von Beginn an darauf achten, dass es konsequent in die Unterhaltsberechnung einfließt. Beim volljährigen Kind mit eigener Wohnung gehört dazu, dass der Bedarf des Kindes korrekt ermittelt und das Kindergeld vollständig als Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.
Im Wechselmodell sollte der Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung beider Einkommen und des Kindergeldes nachvollziehbar durchgerechnet werden.
Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Vereinbarung, in der festgehalten wird, wie das Kindergeld zwischen den Eltern aufgeteilt werden soll. Das kann etwa so aussehen, dass der Elternteil, der das Geld von der Familienkasse erhält, einen festen monatlichen Betrag an den anderen überweist oder sich der Ausgleich direkt in der Höhe der Unterhaltszahlungen widerspiegelt.
Existieren bereits ältere Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse, lohnt es sich, diese im Licht eines gelebten Wechselmodells oder einer veränderten Wohnsituation des Kindes fachkundig überprüfen zu lassen.
Wo keine Einigung möglich ist, kann der betroffene Elternteil seinen Anspruch auf Kindergeldausgleich oder auf Neuberechnung des Unterhalts mit Unterstützung einer anwaltlichen Beratung durchsetzen.
Kurze FAQ zum Kindergeld bei Trennung und WechselmodellWer bekommt das Kindergeld nach einer Trennung grundsätzlich ausgezahlt?
Das Kindergeld wird immer nur an eine Person überwiesen. Im Residenzmodell ist das in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Im Wechselmodell können beide Eltern kindergeldberechtigt sein, müssen aber festlegen, wer gegenüber der Familienkasse als Berechtigter auftritt.
Gehört das Kindergeld dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht?
Unterhaltsrechtlich nein. Das Kindergeld ist eine Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden Eltern zugutekommen soll. Im Residenzmodell geschieht das über die Anrechnung der Kindergeldhälfte beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, im Wechselmodell über die Bedarfsermittlung und einen möglichen Ausgleich zwischen den Eltern.
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen?
Zahlen beide Eltern Unterhalt, etwa bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung, wird das Kindergeld zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Nur der verbleibende Rest wird von den Eltern getragen, meist anteilig nach ihren Einkommen. So profitieren beide, auch wenn nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Kann im Wechselmodell der Elternteil ohne Kindergeld einen Ausgleich verlangen?
Ja. Wenn ein Elternteil das gesamte Kindergeld erhält, obwohl beide in etwa gleich betreuen und Kosten tragen, kann der andere Elternteil einen isolierten Kindergeldausgleich verlangen. Der Anspruch richtet sich darauf, den eigenen Anteil am Kindergeld auszuzahlen oder über den Unterhalt zu verrechnen.
Was sollten getrennte Eltern tun, um Streit um das Kindergeld zu vermeiden?
Sinnvoll ist eine klare schriftliche Vereinbarung, in der festgelegt wird, wer das Kindergeld bekommt und wie es bei Unterhalt und Alltagskosten berücksichtigt wird. Wer unsicher ist, sollte bestehende Unterhaltsregelungen prüfen lassen und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, bevor sich unfaire Lösungen verfestigen.
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Krankengeld: Rentenansprüche und früher in die Rente gehen
Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, rutscht automatisch aus der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse.
Was kaum jemand weiß: Mit dem Krankengeld der Krankenkasse fließen zugleich weiter Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Damit bleiben Rentenansprüche gewahrt, und in vielen Fällen rückt sogar eine vorgezogene Altersrente in greifbare Nähe.
Versicherungspflicht während des KrankengeldbezugsSobald Krankengeld gezahlt wird, entsteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI von Gesetzes wegen Rentenversicherungspflicht – aber nur, wenn die oder der Versicherte innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits pflichtversichert war.
Fehlt diese Vorgeschichte – etwa nach längeren Phasen eines nur geringfügigen Minijobs oder freiwilliger Versicherung – greifen die automatischen Beiträge nicht. Dann kann höchstens eine Antragspflichtversicherung helfen, um die Lücke zu schließen.
Wer zahlt was? Beitragshöhe und BerechnungsgrundlageDie Beitragspflicht trifft Versicherte und Krankenkasse gemeinsam. Beide tragen denselben Anteil an dem aktuell gültigen Beitragssatz von 18,6 Prozent, den die Deutsche Rentenversicherung seit 2023 stabil hält.
Basis für die Berechnung ist nicht mehr das letzte Bruttoentgelt, sondern das Krankengeld selbst. Dieses bewegt sich laut Verbraucherzentrale in einer Spanne zwischen 70 Prozent des Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent des Nettolohns; der Tageshöchstbetrag liegt 2025 bei 128,63 Euro.
Weil die Bemessungsgrundlage sinkt, wachsen die Entgeltpunkte in dieser Zeit etwas langsamer als im aktiven Arbeitsleben – sie wachsen aber weiter.
Krankengeldmonate als Wartezeiten für 35 und 45 JahrePflichtbeiträge zählen zur sogenannten Wartezeit. Für die reguläre Regelaltersrente genügen fünf Versicherungsjahre. Besonders wichtig ist der Krankengeldbezug jedoch für längere Wartezeiten:
– 35 Jahre – Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
– 45 Jahre – Schlüssel zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen kann.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass auch Monate mit Pflichtbeiträgen aus Krankengeld vollständig auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden.
Fallbeispiel: Klaus und der Weg zur abschlagsfreien RenteKlaus ist 63 Jahre alt, hat 44 Versicherungsjahre und bezieht seit einigen Monaten Krankengeld. Weil sein Krankheitsfall aus einer regulären Beschäftigung heraus begann, überweist die Krankenkasse weiter Beiträge an die Rentenversicherung.
Damit erreicht Klaus voraussichtlich mit 64 Jahren und 10 Monaten seine 45 Beitragsjahre und kann exakt dann ohne Abzüge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln – selbst wenn er bis dahin nicht wieder arbeiten kann.
Seine Krankheit verzögert den Rententermin also nicht, und seine Rentenanwartschaften wachsen ohne Unterbrechung, wenn auch etwas langsamer als zu Arbeitszeiten.
Risiken von Versicherungslücken und SonderfälleProblematisch wird es, wenn vor der Erkrankung keine Pflichtversicherung bestand – etwa nach langer Selbstständigkeit, einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung oder einer Phase ohne Einkommen.
Dann entstehen während des Krankengeldbezugs keine Pflichtbeiträge; wertvolle Monate für die Wartezeiten gehen verloren.
Wer das bemerkt, sollte prüfen, ob eine Antragspflichtversicherung oder freiwillige Beiträge möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind. Gleiches gilt für privat Krankenversicherte, denen in der Regel gar kein Krankengeld aus der gesetzlichen Kasse zusteht.
Fazit: Krankheit kostet Geld, aber nicht zwangsläufig RentenansprücheDie gesetzliche Krankenversicherung fängt nicht nur den Verdienstausfall im Krankheitsfall auf; sie schützt zugleich den Rentenanspruch. Wer vor der Arbeitsunfähigkeit pflichtversichert war, sammelt mit jedem Krankengeld-Monat weiter Entgeltpunkte und Wartezeiten.
Das kann den Weg in eine vorgezogene Altersrente entscheidend verkürzen. Wichtig ist, mögliche Lücken frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls mit einer Antragspflichtversicherung oder freiwilligen Beiträgen zu schließen. So bleibt auch in einer schwierigen gesundheitlichen Phase die spätere Altersversorgung planbar.
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Kann ich ohne Termin zum Jobcenter gehen? Deine Rechte mit Bürgergeld-Anspruch
Ob Sie ohne Termin ins Jobcenter gehen können, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Viele Jobcenter lassen in ihren Öffnungszeiten eine Vorsprache in der sogenannten Eingangszone zu, andere arbeiten stärker terminbasiert oder beschränken bestimmte Anliegen auf gebuchte Gesprächstermine.
Selbst dort, wo eine Vorsprache ohne Termin möglich ist, bedeutet das oft nicht, dass Sie sofort bei dem zuständigen Jobcenter-Sachbearbeiter landen. Häufig geht es zunächst um eine erste Klärung am Empfang, um die Abgabe von Unterlagen oder um eine schnelle Einschätzung, ob ein Akutfall vorliegt und wie es weitergeht.
Gerade weil in den letzten Jahren mehr Prozesse digitalisiert und Terminvergaben ausgebaut wurden, lohnt ein Blick darauf, was ohne Termin praktisch funktioniert, welche Rechte Sie unabhängig davon haben und welche Alternativen Ihnen offenstehen, wenn Sie nicht stundenlang warten können oder gar abgewiesen werden.
Jobcenter oder Agentur für Arbeit: Die Begriffe werden oft vermischtIm Alltag wird „Jobcenter“ häufig als Sammelbegriff benutzt. Rechtlich und organisatorisch ist aber wichtig zu unterscheiden: Das Jobcenter ist typischerweise für Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und die dazugehörige Betreuung zuständig, während die Agentur für Arbeit vor allem Aufgaben rund um Arbeitslosengeld I und Arbeitsvermittlung nach dem SGB III abdeckt.
Beide Einrichtungen haben eigene Besuchersteuerung, teils unterschiedliche Öffnungszeiten und teils unterschiedliche Praxis bei Vorsprachen ohne Termin. Für Ihre Frage zählt daher immer: Welche Stelle ist konkret gemeint, und welches Anliegen bringen Sie mit?
Was „ohne Termin“ in der Praxis meistens bedeutetWenn ein Jobcenter eine Vorsprache ohne Termin anbietet, geschieht das oft über eine Eingangszone oder einen Empfangsbereich.
Dort wird Ihr Anliegen aufgenommen, Unterlagen werden entgegengenommen und einfache Fragen werden – soweit möglich – direkt geklärt. Bei komplexeren Themen endet die terminfreie Vorsprache nicht selten damit, dass Ihnen ein späterer Gesprächstermin gegeben wird oder dass Sie einen Rückruf erhalten.
Ein Blick auf reale Beispiele zeigt die Bandbreite: In manchen Jobcentern wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man zu den Öffnungszeiten ohne Termin vorbeikommen kann. In anderen Häusern ist eine Vorsprache ohne Termin möglich, allerdings nur nach Anmeldung am Empfang und mit kurzer Schilderung des Anliegens.
Wieder andere Einrichtungen begrenzen terminfreie Zeiten oder verlangen für bestimmte Zeitfenster eine vorherige Online-Terminbuchung. Die Richtung ist klar: „Ohne Termin“ ist häufig möglich, aber oft in engeren Bahnen als früher.
Der entscheidende Punkt: Für Anträge gilt Formfreiheit – und sie sollen entgegengenommen werdenWenn es um Bürgergeld geht, ist der wichtigste Schutzmechanismus rechtlich verankert: Anträge auf Sozialleistungen sind nicht an ein bestimmtes Formular oder an einen persönlichen Termin gebunden.
Das Sozialgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass Anträge grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind, aber auch von anderen öffentlichen Stellen entgegengenommen werden. Diese Regel ist im Sozialrecht bewusst bürgerfreundlich ausgestaltet.
Für das Bürgergeld kommt hinzu: Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück. Das ist im Alltag enorm relevant, weil es finanziell einen großen Unterschied machen kann, ob der Antrag noch im laufenden Monat „ankommt“ oder erst im nächsten.
Wer also keinen Termin bekommt, muss nicht „warten, bis irgendwann etwas frei ist“, um den Leistungsmonat zu sichern. Es reicht, dass ein Antrag fristwahrend gestellt wird, notfalls zunächst formlos. Viele Verwaltungen und fachliche Hinweise gehen dabei ausdrücklich davon aus, dass eine Antragstellung auch mündlich, telefonisch oder schriftlich möglich ist, solange erkennbar ist, dass Leistungen begehrt werden.
Praktisch heißt das: Selbst wenn das Jobcenter für Beratungsgespräche Termine verlangt, sollte die Entgegennahme eines Antrags oder die fristwahrende Dokumentation Ihres Leistungsbegehrens nicht daran scheitern, dass gerade kein Slot frei ist.
Wann es sinnvoll ist, und wann nichtEine terminfreie Vorsprache kann sinnvoll sein, wenn Sie etwas abgeben müssen, das nicht warten darf, wenn Unterlagen fehlen und die Frist knapp ist oder wenn sich Ihre Lebensumstände so geändert haben, dass das Auswirkungen auf die Leistung haben kann.
Auch bei einem erstmaligen Leistungsbegehren kann der Gang in die Eingangszone hilfreich sein, weil Sie dort häufig zumindest die Antragstellung anstoßen und die nächsten Schritte verbindlich klären können.
Weniger erfolgversprechend ist „einfach hingehen“ oft dann, wenn es um längere Beratung, um komplizierte Klärungen zur Unterkunft oder um umfangreiche Vermittlungsthemen geht. Solche Gespräche werden vielerorts gezielt terminiert, damit vorher Akten vorliegen, Zuständigkeiten geklärt sind und ausreichend Zeit eingeplant wird. Ohne Termin endet das dann nicht selten mit einem neuen Termin.
Was passiert, wenn Sie ohne Termin kommen: Wartezeit, Steuerung, PriorisierungWer ohne Termin vorspricht, muss fast immer mit Wartezeiten rechnen. Das ist nicht nur ein Komfortthema, sondern Teil der Besuchersteuerung: Terminkundschaft wird bevorzugt abgearbeitet, während die Eingangszone parallel versucht, Spontanbesuche zu sortieren. Gerade an Monatsanfängen oder nach Feiertagen können Wartezeiten deutlich steigen.
Einige Jobcenter kommunizieren diese Logik sehr offen und weisen darauf hin, dass man ohne Termin zwar kommen kann, dann aber eben Zeit einplanen muss. Das ist kein böser Wille, sondern Ergebnis von Personalplanung, Sicherheitskonzepten und dem Versuch, die gesetzlich notwendigen Aufgaben abzuarbeiten, ohne dass der Publikumsbereich kollabiert.
Akutfall: Wenn das Bürgergeld sofort fehlt, gibt es rechtliche MittelWenn Sie bereits einen Anspruch dem Grunde nach haben, aber die genaue Höhe (noch) nicht feststeht und die Entscheidung absehbar länger dauert, kann ein Vorschuss in Betracht kommen. Diese Möglichkeit ist im allgemeinen Sozialrecht geregelt. In der Praxis ist das besonders relevant, wenn Menschen in eine echte Notlage geraten, etwa weil keine Mittel für das Nötigste vorhanden sind oder eine existenzielle Situation droht.
Wichtig ist hier weniger die Frage „Termin ja oder nein“, sondern die saubere Kommunikation der Notlage und der Wunsch, eine schnelle Übergangslösung zu bekommen. Jobcenter haben dafür unterschiedliche organisatorische Wege.
Teilweise wird auch mit Verfahren gearbeitet, die eine kurzfristige Barauszahlung über externe Stellen ermöglichen. Entscheidend ist: In akuten Situationen sollte ein Jobcenter nicht lediglich auf „irgendwann einen Termin“ verweisen, sondern muss eine Lösung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
Wenn Sie eingeladen werden: Termine sind nicht nur „Angebote“, sondern oft PflichtEin anderer Fall ist die Einladung des Jobcenters. Wer Bürgergeld bezieht und eine Einladung erhält, unterliegt grundsätzlich einer Meldepflicht. Solche Termine dienen häufig der Klärung von Fragen zum Leistungsanspruch, dem Nachreichen von Unterlagen oder der beruflichen Eingliederung. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann das leistungsrechtliche Folgen haben.
Wer nicht erscheinen kann, sollte deshalb rechtzeitig Kontakt aufnehmen, Gründe nachvollziehbar mitteilen und Nachweise zeitnah nachreichen, sofern erforderlich.
Das ist auch ein Grund, warum viele Jobcenter Terminstrukturen stärken: Für bestimmte Verfahrensschritte ist die dokumentierte persönliche Mitwirkung vorgesehen, und dafür werden geregelte Zeitfenster genutzt.
Digitale und schriftliche Alternativen, die den Gang ins Gebäude oft überflüssig machenDer vielleicht größte Wandel der letzten Jahre ist, dass viele Angelegenheiten ohne persönliches Erscheinen erledigt werden können. Über jobcenter.digital lassen sich je nach Jobcenter Anträge stellen, Veränderungen mitteilen, Dokumente hochladen und Nachrichten austauschen.
Das kann nicht nur Wege sparen, sondern ist auch taktisch klug, wenn Sie eine fristwahrende Antragstellung dokumentierbar absenden wollen und gerade keine terminfreie Vorsprache möglich ist.
Daneben bleiben klassische Wege wichtig, weil sie in Streitfällen die Beweisführung erleichtern können. Ein schriftlicher Antrag, der nachweisbar zugeht, sichert den Zeitpunkt.
Auch die Abgabe in den Hausbriefkasten des Jobcenters kann funktionieren, solange Sie den Zugang später plausibel machen können. In der Praxis ist es sinnvoll, auf eine Eingangsbestätigung zu achten, wenn Unterlagen persönlich abgegeben werden.
Rechte bei der Vorsprache: Beistand ist erlaubtNicht jeder fühlt sich bei Behördengesprächen sicher. Das Gesetz gibt Ihnen deshalb ausdrücklich die Möglichkeit, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Viele Jobcenter informieren darüber auch selbst. Ein Beistand kann helfen, den Gesprächsverlauf zu strukturieren, mitzuschreiben und im Zweifel Missverständnisse zu vermeiden. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie ohne Termin kommen, weil Gespräche in der Eingangszone oft kurz, dicht und hektisch sind.
Ein realistisches FazitSie können häufig ohne Termin zum Jobcenter gehen, vor allem in den üblichen Öffnungszeiten der Eingangszone. Sie sollten aber damit rechnen, dass Ihr Anliegen zunächst nur vorgeprüft wird, dass Wartezeit anfällt und dass für längere Beratungsgespräche meist ein Termin folgt.
Wenn es um die Sicherung von Ansprüchen geht, sind Sie nicht vom Terminkalender abhängig: Anträge sind formfrei möglich, und beim Bürgergeld zählt der Monat der Antragstellung, weil die Leistung grundsätzlich auf den Monatsersten zurückwirkt. In akuten Notlagen kann zudem ein Vorschuss in Betracht kommen.
Am Ende ist „ohne Termin“ weniger eine juristische Ja-Nein-Frage als eine Frage der klugen Strategie: Wenn Sie eine Frist sichern müssen oder wenn die Existenz akut bedroht ist, sollten Sie handeln und den Zugang Ihrer Erklärung beweissicher machen.
Wenn es um Beratung und längere Klärungen geht, ist ein Termin fast immer der schnellere Weg zum Ergebnis.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit: „Informationen zu den Terminen beim Jobcenter“ & Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
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Pflegegeld: Kommt das Familienpflegegeld ab 2026?
Wer einen nahen Menschen pflegt, übernimmt häufig weit mehr als praktische Hilfe. Pflege organisiert den Alltag neu, verschiebt Prioritäten, frisst Zeit, belastet emotional und bringt nicht selten eine Frage mit, über die viele Familien erst sprechen, wenn es schon brennt: Wie lässt sich Pflege leisten, ohne beruflich und finanziell abzustürzen?
Genau an dieser Stelle setzt die Idee eines Familienpflegegeldes an, das die Bundesregierung perspektivisch einführen möchte. Gedacht ist es als Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, ähnlich dem Elterngeld. Wer die Arbeitszeit reduziert oder vorübergehend aus dem Beruf aussteigt, soll nicht komplett ohne Einkommen dastehen.
Die Debatte ist nicht neu, gewinnt aber spürbar an Tempo. In der aktuellen politischen Vereinbarung ist festgehalten, dass Pflegezeit- und Familienpflegezeitregelungen zusammengeführt, Freistellungen flexibler gestaltet und der Kreis der Angehörigen erweitert werden sollen.
Zudem soll geprüft werden, wie ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann. Damit ist die Richtung beschrieben, nicht jedoch der konkrete Weg. Ein Starttermin ist offen, und die politischen wie finanziellen Hürden sind erheblich.
Wann soll das Familienpflegegeld eingeführt werden?Es gibt derzeit keinen konkreten beschlossenen Beginn für ein Familienpflegegeld. In der jüngsten, sehr klaren Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Anfrage der Partei “Die Linke” (Drucksache 21/2702, insbesondere zu den Fragen 15/16 sowie zur Einbindung in den „Zukunftspakt Pflege“) heißt es, der Koalitionsvertrag sehe lediglich eine Prüfung vor, wie ein Familienpflegegeld „perspektivisch“ eingeführt werden könne.
Über Ausgestaltung und zeitliche Umsetzung sei noch nicht entschieden, so die Bundesregierung. Die Frage werde unter anderem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ beraten.
Solange es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf oder einen Gesetzentwurf gibt, bleibt das Familienpflegegeld ein Vorhaben „in Arbeit“, aber ohne belastbares Datum. Aussagen wie „frühestens 2026“ sind damit eher eine Einordnung aus Debatten und Planungslogik – kein offiziell festgelegter Start.
Konkreter wird es erst, wenn die Bundesregierung die Ergebnisse des „Zukunftspakt Pflege“ in einen verbindlichen Gesetzgebungsfahrplan überführt, also einen Entwurf vorlegt, der im Bundestag beraten wird und zugleich eine Regelung zum Inkrafttreten enthält. Bis dahin bleibt es bei der Prüfung und den laufenden Beratungen.
Was es aber heute schon gibtBereits jetzt existieren Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie sind wichtig, wirken in der Praxis aber oft wie ein Werkzeugkasten, in dem ausgerechnet das Teil fehlt, das in der Krise am meisten gebraucht wird: planbare finanzielle Absicherung über mehr als wenige Tage.
Für akute Situationen gibt es die Möglichkeit einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung, die mit dem Pflegeunterstützungsgeld verbunden ist. Diese Leistung soll einen spontanen Lohnausfall abfedern, wenn plötzlich Pflege organisiert oder sichergestellt werden muss. Seit 2024 besteht ein kalenderjährlicher Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person. Das hilft im Akutfall, löst aber nicht das Problem längerer Pflegephasen.
Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit, die eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten ermöglicht. Zusätzlich existiert die Familienpflegezeit, die eine teilweise Freistellung über einen längeren Zeitraum erlaubt, allerdings bei einer Mindestarbeitszeit.
Beide sind mit einem zinslosen Darlehen verknüpft, das über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann.
Das Darlehen kann den Lebensunterhalt abfedern, ist aber eben ein Kredit, der später zurückgezahlt werden muss. Genau das empfinden viele Betroffene als Hemmschwelle. Wer ohnehin unter Druck steht, will nicht zusätzlich Schulden aufbauen, um eine gesellschaftlich notwendige Aufgabe zu erfüllen.
Hinzu kommen Zugangshürden. Ansprüche hängen unter anderem von der Betriebsgröße ab. In kleineren Betrieben sind viele Lösungen auf freiwillige Vereinbarungen angewiesen. Das kann gut funktionieren, wenn Arbeitgeber mitziehen, es kann aber auch bedeuten, dass ausgerechnet Personen in weniger abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen schlechtere Karten haben.
Was das Familienpflegegeld sein soll – und was es nicht istDas Familienpflegegeld wäre keine Erhöhung des klassischen Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige selbst, wenn sie zu Hause gepflegt werden und die Pflege organisieren. Das Familienpflegegeld wäre demgegenüber eine einkommensbezogene Lohnersatzleistung für die pflegende Person. Es würde also nicht die Pflegeleistung „bezahlen“, sondern den Verdienstausfall dämpfen, der durch Pflege entsteht.
In der öffentlichen Debatte wird dabei häufig eine Orientierung am Elterngeld genannt. Verbände haben als grobe Richtung eine Ersatzrate von 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens ins Spiel gebracht, ergänzt um Mindest- und Höchstbeträge. Genannt werden beispielsweise 300 Euro als Untergrenze und 1.800 Euro als Obergrenze.
Das sind Vorschläge aus der Debatte, nicht festgeschriebene Eckwerte. Gerade hier zeigt sich, wie viel politisch noch offen ist: Wer soll anspruchsberechtigt sein, wie lange, in welcher Höhe, finanziert aus welchem Topf, und nach welchen Kriterien wird sozial gestaffelt?
Anspruch, Dauer und Höhe,Der Anspruchskreis entscheidet darüber, ob das Familienpflegegeld in der Lebensrealität ankommt oder an formalen Definitionen hängen bleibt. Der unabhängige Beirat zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hat in seinen Empfehlungen bereits darauf hingewiesen, dass moderne Pflegearrangements häufig über klassische Verwandtschaftsgrade hinausgehen.
Pflege wird nicht nur von Kindern für Eltern geleistet, sondern auch von Patchwork-Familien, Lebenspartnern, Freundinnen, Nachbarn oder Wahlverwandtschaften. Wenn ein Familienpflegegeld zu eng definiert wird, entsteht ein Gerechtigkeitsproblem, weil es reale Sorgebeziehungen ausblendet.
Die Dauer ist ebenso heikel. Pflege verläuft selten in klar abgegrenzten zwölf Wochen. Einige Pflegephasen sind kurz und intensiv, andere ziehen sich über Jahre, wieder andere sind wechselhaft, etwa bei Demenz oder chronischen Erkrankungen.
Ein Lohnersatz über wenige Wochen kann Luft verschaffen, könnte aber an den längeren Belastungsstrecken vorbeigehen. Ein sehr langer Bezugszeitraum wiederum macht die Leistung teuer und erhöht Mitnahmeeffekte. Hier prallen sozialpolitische Zielsetzungen und fiskalische Realität aufeinander.
Die Höhe ist besonders sensibel. Eine niedrige Pauschale würde zwar Kosten begrenzen, würde aber gerade für Menschen mit mittleren Einkommen wenig Wirkung entfalten, wenn eine Arbeitszeitreduzierung hohe Einbußen bedeutet. Eine reine Einkommensersatzlogik birgt umgekehrt das Risiko, dass höhere Einkommen deutlich stärker profitieren als niedrigere. Deshalb wird über Mindest- und Höchstgrenzen sowie über soziale Staffelungen gesprochen.
Ob das Familienpflegegeld ab 2026 oder später kommt, ist offenOb das Familienpflegegeld ab 2026 oder später kommt, ist offen. Sicher ist nur: Der Druck wächst, weil die Pflegezahlen steigen und der Bedarf an häuslicher Unterstützung weiter zunehmen wird.
Wenn die Reform gelingt, kann sie Familien nicht nur finanziell entlasten, sondern auch Arbeitsleben und Pflege realistischer miteinander vereinbaren helfen. Wenn sie misslingt, bleibt es bei der bekannten Schieflage: Pflege als privates Risiko, getragen von einzelnen, oft mit hohen Folgekosten für Gesundheit, Einkommen und Chancen.
Der Beitrag Pflegegeld: Kommt das Familienpflegegeld ab 2026? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wichtige Änderungen bei Schwerbehinderung und Minijob ab 2026
2026 bringt für schwerbehinderte Menschen, die einen Minijob haben, spürbare Veränderungen. Mindestlohn und Minijobgrenze steigen, Rentenregeln verschieben sich, neue Hinzuverdienstmöglichkeiten entstehen und die geplante Grundsicherung kann Minijobs finanziell ausbremsen.
Mindestlohn 13,90 Euro: Minijobgrenze 603 EuroZum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde. Die Minijobgrenze klettert gleichzeitig auf 603 Euro im Monat. Wer bisher zum Mindestlohn 40 Stunden im Monat gearbeitet hat, kam bei 12,82 Euro auf rund 512 Euro.
Mit 13,90 Euro wären die gleichen 40 Stunden schon bei 556 Euro. Wer 2025 knapp unter der alten Grenze lag, kann 2026 mit denselben Stunden plötzlich darüber liegen. Dann wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiger Job mit Beiträgen und anderen Meldungen.
Arbeitgeber und Beschäftigte sollten deshalb vor Januar schriftlich festhalten, wie viele Stunden ab 2026 gearbeitet werden und welcher Monatslohn entsteht. So lässt sich gezielt entscheiden, ob der Job unter der Grenze bleiben oder bewusst in den Midijob gehen soll.
Übergangsbereich ab 603,01 Euro: Midijob statt Minijob?Direkt oberhalb der Minijobgrenze beginnt der Übergangsbereich. Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro gelten als Midijob. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert, die Ansprüche bleiben aber voll erhalten.
Für schwerbehinderte Menschen kann das sinnvoll sein, wenn gesundheitlich ein kleines Plus an Stunden möglich ist. Ein Beispiel: Wer statt eines Minijobs mit 603 Euro einen Midijob mit 900 Euro vereinbart, zahlt zwar eigene Beiträge, hat aber vollen Krankenversicherungsschutz, erwirbt mehr Rentenpunkte und verbessert die Basis für späteres Arbeitslosengeld.
Die Mehrbelastung liegt oft deutlich unter dem Bruttounterschied, das Plus auf dem Konto und bei den Ansprüchen ist spürbar. Wer seinen Minijob bisher künstlich klein hält, sollte 2026 prüfen, ob ein bewusst vereinbarter Midijob mit etwas höherem Verdienst mehr Sicherheit und Netto bringt.
Wichtige Konstellationen für 2026 Situation Konkrete Auswirkung 2026 Minijob mit Schwerbehinderung, Mindestlohn 13,90 € Bis 603 € bleibt es beim Minijob. Stunden müssen ggf. reduziert oder bewusst zum Midijob erhöht werden. Schwerbehinderung + Midijob (z. B. 900 €) Reduzierte Beiträge, volle Sozialversicherungsansprüche, mehr Rentenpunkte und besserer ALG-Anspruch. Volle EM-Rente + Minijob (603 €) Jahresverdienst von 7.236 € bleibt in der Regel unter der Grenze, Minijob meist rentenschonend – Meldung ist Pflicht. Schwerbehinderung + Bürgergeld/Grundsicherung + Minijob Minijob-Lohn kann weitgehend angerechnet werden, netto bleiben oft nur wenige Euro zusätzlich. Midijob kann günstiger sein. Schwerbehinderung + Altersrente + Aktivrente-Regel Hinzuverdienst bis 2.000 € monatlich möglich. Minijob oder kleine Teilzeit lassen sich gut mit der Rente kombinieren. Schwerbehinderung im Minijob, drohende Kündigung Besonderer Kündigungsschutz bleibt bestehen. Integrationsamt muss zustimmen, Beratung frühzeitig einholen. Aktivrente: Mehr Hinzuverdienst ab RegelalterMit der geplanten Aktivrente werden Hinzuverdienstregeln im Rentenalter neu geordnet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Das gilt auch für schwerbehinderte Menschen, sobald sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Ein Minijob mit 603 Euro passt problemlos in diesen Rahmen.
Interessant wird es bei höheren Verdiensten. Wer etwa 1.400 Euro Altersrente erhält und zusätzlich eine Teilzeitstelle mit 1.200 Euro vereinbart, kann beide Beträge nebeneinander beziehen, ohne dass der Lohn gleich steuerlich „auffrisst“. Für Betroffene lohnt sich eine konkrete Musterrechnung mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe:
Wie hoch ist das Gesamt-Netto, wenn neben der Rente ein Minijob, eine kleine Teilzeitstelle oder eine Kombination aus beiden genutzt wird?
Erwerbsminderungsrente: Minijob meist weiterhin möglichViele schwerbehinderte Menschen beziehen eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente und nutzen einen Minijob als Zubrot. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026 erneut. Ein Minijob mit 603 Euro im Monat macht im Jahr 7.236 Euro und bleibt damit deutlich unter typischen Grenzen der vollen Erwerbsminderungsrente.
In der Praxis bleibt ein Minijob damit in den meisten Fällen unschädlich. Trotzdem gilt: Jede Beschäftigung muss der Rentenversicherung gemeldet werden. Wer neben der vollen Erwerbsminderungsrente zum Beispiel zwei Minijobs mit insgesamt 900 Euro monatlich annimmt, kann die individuelle Grenze bereits reißen.
Ohne schriftliche Bestätigung drohen später Rückforderungen. Sicher ist nur, was die Rentenversicherung schriftlich genehmigt.
Neue Grundsicherung 2026: Minijob droht ausgehöhlt zu werdenFür schwerbehinderte Menschen in Bürgergeld oder Grundsicherung ist die geplante Reform besonders heikel. Diskutiert wird ein Modell, bei dem Einkommen bis zur Minijobgrenze weitgehend vollständig angerechnet wird. Ein Minijob würde dann zwar Arbeitszeit kosten, aber kaum zusätzliches Geld bringen.
Ein Beispiel: Verdient eine schwerbehinderte Person 600 Euro im Minijob und der Lohn wird fast komplett als Einkommen berücksichtigt, bleiben vielleicht 30 bis 60 Euro im Monat real übrig. Erst bei höheren Verdiensten im Midijob soll ein dauerhafter prozentualer Freibetrag greifen. Wer dann zum Beispiel 900 Euro brutto hat und davon 30 Prozent, also 270 Euro, anrechnungsfrei bleiben, hat wesentlich mehr vom Job.
Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen, kann aber ab Mitte 2026 greifen. Betroffene sollten daher vor Vertragsabschluss prüfen lassen, welchen Nettoeffekt ein Minijob oder Midijob im Zusammenspiel mit der Grundsicherung tatsächlich hat.
Steuerlicher Pauschbetrag: Mehr Netto nur mit korrekten DatenBeim Minijob bleibt der steuerliche Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auch 2026 in seiner bisherigen Höhe bestehen, der Nachweis wird aber stärker digital abgewickelt. Die Versorgungsämter sollen den Grad der Behinderung künftig direkt an die Finanzverwaltung melden.
Für schwerbehinderte Minijobber, deren Lohn nicht pauschal, sondern nach individuellen Steuermerkmalen versteuert wird, kann der Pauschbetrag das Netto spürbar erhöhen. Wer zum Beispiel einen GdB von 70 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag und muss auf einen Teil des Minijob-Einkommens keine Steuern zahlen.
Voraussetzung ist, dass ein aktueller GdB-Bescheid vorliegt und beim Versorgungsamt die richtige Steuer-ID hinterlegt ist. Fehlt diese Zuordnung, kann der Pauschbetrag in der Lohnabrechnung ungenutzt bleiben – obwohl der Anspruch eigentlich besteht.
Arbeitsrechtlicher Schutz: Besonderer Kündigungsschutz bleibtDer arbeitsrechtliche Schutz für schwerbehinderte Menschen ändert sich 2026 nicht. Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Arbeitszeit. Auch ein Minijob darf in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, sobald die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.
Hinzu kommen Zusatzurlaub, Anspruch auf behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Unterstützung durch Integrationsamt und Arbeitsagentur bei technischen Hilfen oder Umbauten. Wer im Minijob Druck erlebt, Stunden zu reduzieren, auf Rechte zu verzichten oder „freiwillig“ zu gehen, sollte frühzeitig Unterstützung holen.
Integrationsfachdienste, Sozialverbände und spezialisierte Anwälte können helfen, die Rechte durchzusetzen, bevor Fakten geschaffen werden.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenSchwerbehinderte Menschen mit Minijob sollten noch vor 2026 mit ihrem Arbeitgeber klären, ob der Arbeitsvertrag an den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Grenze von 603 Euro angepasst werden muss. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen plant, benötigt eine aktuelle Rentenauskunft und sollte mit konkreten Zahlen prüfen, ob ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen tragbar ist.
Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sollten ihren Hinzuverdienst der Rentenversicherung melden und sich die Unschädlichkeit eines Minijobs schriftlich bestätigen lassen.
Leistungsbeziehende nach Bürgergeld oder Grundsicherung sollten die Reform genau verfolgen und vor einer Jobaufnahme bei Beratungsstellen oder Sozialverbänden nachrechnen lassen, ob ein Minijob, ein Midijob oder eine andere Kombination aus Arbeit und Leistung wirklich mehr Geld bringt.
So lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden, bei denen Arbeit zwar Kraft kostet, aber kaum zusätzliches Einkommen in die Haushaltskasse bringt.
FAQ zu Schwerbehinderung und Minijob 20261. Wie hoch ist die Minijobgrenze für schwerbehinderte Menschen ab 2026?
Ab 1. Januar 2026 liegt die Minijobgrenze bei 603 Euro im Monat. Das gilt für alle Minijobber, also auch für schwerbehinderte Beschäftigte.
2. Was bedeutet der höhere Mindestlohn von 13,90 Euro für meinen Minijob?
Steigt der Stundenlohn auf 13,90 Euro und bleiben die Stunden gleich, kann der Monatslohn über 603 Euro rutschen. Dann wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Job. Stunden und Lohn sollten deshalb neu berechnet werden.
3. Darf ich mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente weiterhin im Minijob arbeiten?
Ja, in der Regel bleibt ein Minijob mit 603 Euro monatlich unter den Hinzuverdienstgrenzen. Die Beschäftigung muss aber immer der Rentenversicherung gemeldet und schriftlich abgesichert werden.
4. Lohnt sich ein Minijob noch, wenn ich Bürgergeld oder Grundsicherung bekomme?
Durch die geplante Reform kann ein Minijob finanziell deutlich an Attraktivität verlieren, weil der Lohn weitgehend angerechnet werden soll. In vielen Fällen bringt ein höherer Verdienst im Midijob mit prozentualem Freibetrag mehr als ein klassischer Minijob.
5. Bleibt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Minijobber bestehen?
Ja. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im Minijob. Eine Kündigung ist in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts zulässig, sobald die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist.
Der Beitrag Wichtige Änderungen bei Schwerbehinderung und Minijob ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Kein Mehrbedarf für Ernährung bei Haselnussallergie
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Eine Ernährung ist in Relation zum Regelbedarf kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, wenn sie von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R -).
Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis.
Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht.
Die Notwendigkeit, bei der Ernährung bestimmte Produkte zu meiden, begründet einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 nur dann, wenn diese durch kostenintensivere Alternativen ersetzt werden müssen. Dies ist bei einer Haselnussallergie nicht gegeben. So das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 3 AS 424/22 –
Kurzbegründung des GerichtsEine gesunde Vollkost unter Verzicht auf haselnusshaltige Produkte ist ausreichend
Soweit bei der Klägerin eine Haselnussallergie vorliegen sollte, wofür die erhöhten IgE-Werte und der Prick-Test sowie das Gutachten sprechen, ist eine gesunde Vollkost unter Verzicht auf haselnusshaltige Produkte ohne finanziellen Mehraufwand möglich.
Bei einer Haselnussallergie sind Lebensmittel, die Haselnüsse enthalten, zu vermeiden. Diese Ernährungsgestaltung ist für die Klägerin sicherlich umständlicher, begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Sie muss Haselnüsse meiden und ist deshalb auch darauf angewiesen, bei verarbeiteten Produkten stets die genauen Inhaltsstoffe zu kennen. Dies führt sicherlich zu einem zeitlichen Mehraufwand, der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass damit auch Mehrkosten verbunden sind.
Die Notwendigkeit, bestimmte Produkte bzw. Stoffe zu meiden, kann einen Mehrbedarf nur dann begründen, wenn diese Produkte bzw. Stoffe durch kostenintensivere Alternativen ersetzt werden müssen.
Das ist bei einer Haselnussallergie nicht der Fall.
Dem diesbezüglich gestellten Beweisantrag der Klägerin, einen Sachverständigen für Ernährungswissenschaften mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen , musste der Senat nicht nachgehen. Die Einschätzung, dass sich bei einem Verzicht auf haselnusshaltige Produkte im Rahmen einer gesunden Vollkost kein finanzieller Mehraufwand ergibt, kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen. Dieser Umstand ist für das Gericht offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises (vgl. § 291 ZPO).
Verarbeitete Grundnahrungsmittel wie Brot und Brötchen enthalten bei einfacher Herstellung keine Haselnüsse. Sie sind im allgemeinen Handel – auch in Supermärkten und Discountern – ohne Haselnüsse erhältlich. Haselnüsse unterliegen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) 1169/2011 – Anlage II der Kennzeichnungspflicht, so dass der Erwerb entsprechender Produkte allein durch Lesen der Inhaltsstoffe vermieden werden kann. Im Übrigen kann auf unverarbeitete Lebensmittel zurückgegriffen werden. Dies ist kostenneutral möglich und entspricht ohnehin einer gesunden Ernährungsweise.
Auch kein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 unter Auslegung unter Berücksichtigung von VertrauensschutzgesichtspunktenEs soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind.
Ein solcher Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB 2 – lag objektiv nicht vorDenn der aus medizinischen Gründen bestehende Mehrbedarf für besondere Formen der Ernährung ist speziell in § 21 Abs. 5 SGB II geregelt und daher nicht geeignet, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu begründen.
Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn man der Argumentation der Klägerin folgt und annimmt, dass sie auf Grund des ärztlichen Attestes des Dr. F, der Stellungnahme des medizinischen Dienstes und der vorläufigen Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II durch das Jobcenter im streitgegenständlichen Zeitraum davon ausgehen durfte, dass sie sich glutenfrei ernähren müsse und ihr der Mehrbedarf zustehe.
Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war und angenommen hat, sie müsse sich glutenfrei ernähren und die hierfür gewährten Mittel ausgegeben hat.
FazitEs bestand kein objektiver Bedarf an einer einen Mehrbedarf verursachenden bestimmten Ernährung. Bei der Klägerin lassen sich physiologische Gründe, die zu einem objektiven Bedarf an einer besonderen, von Vollkost abweichenden Ernährung führen, schon nicht feststellen.
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brockebenso Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2021 – L 4 AS 275/20 –
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Mehr Pflegegeld: Pflegegrad rauf mit doppeltem Weg
Pflegekassen sind verpflichtet, jede Einstufung auf Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes zu treffen, doch in der Praxis erweist sich fast jede dritte Entscheidung als fehlerhaft.
Allein im letzten Jahr musste der Medizinische Dienst bundesweit rund 29 Prozent der beanstandeten Bescheide nachträglich korrigieren, wie der Sozialverband VdK berichtet.
Das zeigt zweierlei: Die Begutachtung ist störanfällig – und ein Einspruch lohnt sich in vielen Fällen.
Welche Fristen sind für einen Widerspruch wichtig?Wer den Bescheid erhält, hat exakt einen Monat Zeit, um formlos Widerspruch einzulegen. Fehlt im Schreiben eine korrekte Rechtsmittel‑Belehrung, dehnt sich die Frist auf ein Jahr aus.
Nach Eingang des Einspruchs hat die Pflegekasse wiederum drei Monate, um zu reagieren; faktisch dauern Verfahren derzeit im Durchschnitt gut fünfeinhalb Monate, weil die Kassen überlastet sind.
Wie lässt sich der Widerspruch inhaltlich untermauern?Ein fristwahrender Einzeiler genügt zwar formal, führt aber selten zum Erfolg. Entscheidend ist eine schlüssige Begründung, die den tatsächlichen Pflegebedarf transparent macht.
Ärztliche Befunde, Therapieberichte und ein lückenlos geführtes Pflegetagebuch, das Dauer und Intensität jeder Hilfeleistung verzeichnet, bilden den Kern der Argumentation.
Werden diese Unterlagen nachgereicht, muss die Pflegekasse sie in die Neubewertung einbeziehen – eine Pflicht, die Betroffenen Handlungsspielraum verschafft.
Warum kann der Widerspruch allein ins Leere laufen?Die erste Prüf‑Instanz nach Eingang des Einspruchs ist fast immer eine reine Aktenkontrolle. Der Medizinische Dienst zieht das vorliegende Gutachten heran, ergänzt es um neue Unterlagen und entscheidet dann am Schreibtisch.
Eine zweite Hausbegutachtung ist nicht vorgesehen, sodass unveränderte Befunde häufig zu unveränderten Pflegegraden führen. Bleibt das Ergebnis strittig, wandert die Sache an den Widerspruchsausschuss der Kasse – ein Gremium, das ebenfalls ohne Hausbesuch urteilt und weitere Monate benötigt.
Was bringt ein zusätzlicher Neuantrag während des laufenden Verfahrens?Ein frischer Antrag zwingt die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst erneut ins Haus zu schicken. Rechtlich gibt es keine Sperrfrist; ein Neuantrag ist sogar unmittelbar nach dem ersten Bescheid möglich.
Dadurch entstehen zwei parallele Verfahren: Der Widerspruch wahrt den Anspruch auf rückwirkende Leistungen, der Neuantrag eröffnet die Chance auf eine persönliche Neubegutachtung, bei der der tatsächliche Pflegeaufwand sichtbar wird.
Warum darf der Widerspruch dennoch nicht zurückgenommen werden?Wer den Einspruch zurückzieht, verliert sämtliche rückwirkenden Ansprüche. Wird dagegen gleichzeitig Widerspruch geführt und ein Neuantrag gestellt, gelten die höheren Leistungen ab dem Datum des Einspruchs, sobald eine Korrektur erfolgt.
Dies kann mehrere Tausend Euro pro Jahr ausmachen, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt betont.
Welche Erfolgsaussichten und Fallstricke sind realistisch?Statistisch endet knapp ein Drittel aller Einsprüche mit einer Höherstufung. Doch selbst bei identischem Sachverhalt schwanken die Ergebnisse, weil unterschiedliche Gutachter unterschiedlich bewerten.
Verzögerungen über die gesetzliche Drei‑Monats‑Frist hinaus sind häufig; Betroffene können dann eine Untätigkeitsklage erheben.
Scheitert der Einspruch endgültig, bleibt der Weg vor das Sozialgericht, das gebührenfrei arbeitet und in der Regel ein unabhängiges Gutachten anordnet.
Wie verändert die Pflegereform den Streitwert?Seit dem 1. Januar 2025 sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent gestiegen, weitere Erhöhungen folgen 2027.
Ein höherer Pflegegrad wirkt sich damit stärker als früher auf die monatliche Unterstützung aus. Schon der Sprung von Grad 2 auf 3 bedeutet derzeit gut vierzig Euro zusätzliches Pflegegeld; bei Sachleistungen sind es noch deutlich mehr.
Was bedeutet das für Angehörige und Pflegebedürftige konkret?Die Kombination aus Einspruch und parallel gestelltem Neuantrag verschafft nicht nur eine zweite Chance, sondern auch Zeit.
Während der Widerspruchsausschuss tagt, läuft das Neubegutachtungsverfahren an; kommt der Gutachter ins Haus, können aktuelle Einschränkungen aufgezeigt werden. Entscheidend ist die Vorbereitung: sämtliche Befunde bereitlegen, ein Pflegetagebuch führen und die pflegebedürftige Person am Tag der Begutachtung realitätsnah, nicht übermäßig leistungsfähig, darstellen.
Fachkundige Beratung – etwa bei Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten – erhöht die Aussicht, typische Bewertungsfehler früh zu identifizieren.
Fazit: Doppelter Weg, doppelter NutzenWer sich mit der Einstufung nicht abfinden will, sollte den Einspruch innenpolitisch stark halten und zugleich einen neuen Antrag stellen. So bleibt die rückwirkende Zahlung in Reichweite, während der Medizinische Dienst vor Ort erneut hinschauen muss.
Geduld ist nötig, denn Verfahren dauern länger als die gesetzlich vorgesehenen Fristen. Dennoch belegen die Zahlen: Der beharrliche Weg führt in jedem dritten Fall zum Erfolg – und seit den Leistungssteigerungen 2024 lohnt sich das Durchhalten mehr denn je.
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Bürgergeld: Für einen Tag muss das Essen ausfallen: Höhere Preise für das Stadtticket
Der Bremer Senat plant eine deutliche Erhöhung des Stadttickets – und trifft damit ausgerechnet die Menschen, die ohnehin jeden Euro zweimal umdrehen müssen.
Rund 58.000 Bremerinnen und Bremer beziehen Bürgergeld oder andere Grundsicherungsleistungen und sind in ihrem Alltag stark auf Bus und Bahn angewiesen. Wer nicht über ein Auto verfügt und keine Rücklagen hat, erlebt den ÖPNV nicht als freiwillige Option, sondern als unverzichtbare Lebensader.
Scharfe Kritik vom ErwerbslosenverbandDie nun angekündigte Preiserhöhung löst in der Stadt heftige Diskussionen aus. Besonders Erwerbsloseninitiativen warnen davor, dass der rot-grün-rote Senat mit diesem Schritt jene belastet, für die der ÖPNV eigentlich ein Mittel sozialer Teilhabe sein soll. Der Bremer Erwerbslosenverband formuliert seine Kritik ungewöhnlich scharf – und spricht von einer Politik, die die Lebensrealität von Menschen in Armut ausblendet.
Warum das Stadtticket für viele Menschen unverzichtbar istDas Stadtticket gilt in Bremen seit Jahren als eines der wichtigsten sozialpolitischen Angebote im Nahverkehr. Bürgergeld-Beziehende sowie Menschen im Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezug können es deutlich günstiger erwerben als ein reguläres Monatsticket. Mit bisher 35,20 Euro im Monat blieb die Fahrkarte für viele gerade noch bezahlbar und sicherte ihnen Mobilität im Alltag.
Viele Bremerinnen und Bremer nutzen das Ticket, um Arzttermine wahrzunehmen, Kinder in Schule oder Kita zu bringen oder Jobcenter- und Bewerbungsgespräche zu erreichen.
Ohne das Ticket droht ihnen soziale Isolation oder der Zwang, Wege zu Fuß zurückzulegen, die körperlich nicht zu bewältigen sind. Gerade in einer Stadt wie Bremen, in der Entfernungen im Alltag selten fußläufig zu meistern sind, entscheidet Mobilität darüber, ob Menschen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Was die geplante Preiserhöhung bedeutetNach Informationen des “Weser-Kuriers” hat sich der Koalitionsausschuss aus SPD, Grünen und Linken auf eine deutliche Preissteigerung geeinigt. Ab dem 1. Januar soll das Stadtticket nicht mehr 35,20 Euro, sondern 39,90 Euro kosten. Die Erhöhung um 4,70 Euro mag im ersten Moment gering erscheinen, trifft aber Menschen im Bürgergeldbezug mit voller Wucht.
Der Grund dafür liegt in der Höhe der Regelsätze. Für Essen und Getränke stehen pro Tag lediglich 6,42 Euro zur Verfügung. Wer 4,70 Euro zusätzlich für Mobilität ausgeben muss, verzichtet fast auf einen gesamten Tag Essen – oder muss bei anderen lebensnotwendigen Ausgaben kürzen.
Steigende Preise verschärfen den DruckDie Lebenshaltungskosten steigen weiter, und viele Bürgergeld-Beziehende kämpfen bereits darum, am Monatsende nicht mit leeren Kühlschränken dazustehen. Jede neue Belastung führt zu einer Kettenreaktion im ohnehin knappen Haushaltsbudget. Viele Betroffene berichten, dass sie schon heute häufig Mahlzeiten ausfallen lassen, um Geld für Tickets, Medikamente oder Kinderbedarf zu sparen.
Hilfebedürftige unter DruckIn einer solchen Situation wirkt die Preiserhöhung wie ein Signal, das Betroffene hart trifft: Mobilität soll nicht mehr selbstverständlich sein, sondern wird zur finanziellen Hürde. Die Entscheidung des Senats reiht sich nach Ansicht vieler Kritikerinnen und Kritiker in eine bundespolitische Stimmung ein, die Bürgergeld-Beziehende zunehmend unter Druck setzt.
Erwerbslosenverband warnt vor sozialer SpaltungDer Bremer Erwerbslosenverband schildert, wie sehr der Preisanstieg die Menschen verunsichert.
Viele hätten Angst, sich künftig entscheiden zu müssen, “ob sie einen Arzttermin wahrnehmen oder genug Essen kaufen. Betroffene sprechen von einem Eingriff in das Existenzminimum und fordern die Landesregierung auf, die Erhöhung zurückzunehmen.”
Der Verband betont, dass Mobilität kein Luxus sei, sondern eine Grundvoraussetzung für ein menschenwürdiges Leben. Ohne bezahlbaren ÖPNV schrumpfen berufliche Chancen, soziale Kontakte brechen weg und notwendige Wege können kaum noch bewältigt werden. Die geplante Erhöhung verschärfe daher Armut, anstatt sie zu bekämpfen.
Was der Senat jetzt tun müssteViele Sozialverbände und Initiativen erwarten vom Bremer Senat, soziale Leistungen nicht nur zu sichern, sondern auszubauen. Die Preiserhöhung wirkt jedoch wie ein Schritt in die gegenteilige Richtung. Kritiker werfen der Landesregierung vor, sich dem bundespolitischen Trend zu beugen, der stärker auf Einsparungen als auf soziale Gerechtigkeit setzt.
Mobilität fördern statt Armut vertiefenEine sozial ausgerichtete Verkehrspolitik müsste dagegen Mobilität fördern und Armut nicht weiter vertiefen. Sie könnte etwa durch gezielte Zuschüsse, eine Rücknahme der Erhöhung oder ein komplett kostenfreies Mobilitätsangebot für Menschen mit geringem Einkommen entstehen. Gerade Bremen, das sich gern als soziale und solidarische Stadt präsentiert, zeigt aktuell einen Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit.
Was die Entscheidung für den Alltag bedeutetFür viele Bürgergeld-Beziehende wirkt sich die Erhöhung unmittelbar auf den Alltag aus. Wer bereits jeden Cent plant, kann Mehrkosten kaum abfedern. Das Risiko liegt darin, dass Menschen das Ticket künftig nicht mehr kaufen und dadurch wichtige Wege nicht mehr bewältigen können.
Ein Beispiel aus der Praxis: Bürgergeld-Bezieherin riskiert Sanktionen, weil sie sich das Ticket nicht mehr leisten kannMira, 27 Jahre alt, ist seit einigen Monaten im Bürgergeld-Bezug und muss regelmäßig zu Beratungsterminen im Jobcenter erscheinen. Ohne Ticket wäre es ihr nicht möglich, pünktlich dort zu sein, da sie drei Kilometer entfernt wohnt und gesundheitlich nicht gut zu Fuß ist.
Durch die Preissteigerung fehlt ihr das Geld für das Monatsende, und sie überlegt, das Ticket nicht zu verlängern. Dadurch droht sie Termine zu verpassen – und riskiert Sanktionen, die ihre Existenz weiter gefährden
Ein Problem folgt auf das andereVerzicht auf Mobilität führt häufig zu noch größeren Problemen: Versäumte Jobcenter-Termine können Sanktionen nach sich ziehen, ausgefallene Arztbesuche gefährden die Gesundheit. Auch Kinder leiden darunter, wenn Eltern ihre Wege nicht mehr zuverlässig organisieren können. Mobilität entscheidet damit über Chancen – und über sozialen Zusammenhalt.
Soziale Verantwortung oder Ausgrenzung der Ärmsten?Bremen steht nun vor der Entscheidung, ob es den Weg sozialer Verantwortung geht oder Menschen mit geringem Einkommen weiter an den Rand drängt. Der Streit um das Stadtticket ist deshalb mehr als eine Tarifdiskussion: Er ist ein Prüfstein für den Anspruch einer solidarischen Stadt.
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Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf das Bürgergeld-Niveau gedrückt werden
Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.
Sozialämter handeln oft falschLaut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.
In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.
So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.
Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.
In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.
Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und FamilieDies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.
Warum handeln die Sozialämter falsch?Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.
Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.
Was können Betroffene tun?Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.
Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.
Wie ist die Rechtsgrundlage?Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das
Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.
2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.
Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.
Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.
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Rente: Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026
Der Minijob bleibt für viele Rentnerinnen und Rentner wichtig, um aktiv zu bleiben und die Haushaltskasse aufzubessern.
Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen in Kraft, die vor allem mit der nächsten Stufe des gesetzlichen Mindestlohns zusammenhängen.
Wir erklären die Folgen für Verdienst, Arbeitszeit und Absicherung – und zeigen, worauf Rentner achten sollten. Grundlage sind die jüngsten Beschlüsse zur Mindestlohnentwicklung sowie die geltenden Regeln der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung.
Mindestlohn steigt in zwei Schritten – und zieht die Minijob-Grenze mitDie Mindestlohnkommission hat beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde und zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro.
Die Bundesregierung hat diese Linie kommuniziert; formal setzt das Bundesarbeitsministerium die Stufen per Verordnung um. Für Minijobber ist das deshalb relevant, weil die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Neue Verdienstgrenzen: 603 Euro pro Monat in 2026, 633 Euro in 2027Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze folgt einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, kaufmännisch auf den vollen Euro aufgerundet. Bei 13,90 Euro führt das ab 2026 zu 603 Euro pro Monat; bei 14,60 Euro steigen Minijobs 2027 auf 633 Euro.
Die Koppelung stellt sicher, dass der typische Stundenumfang in Minijobs trotz steigender Löhne weitgehend konstant bleibt.
Wie viele Stunden sind damit möglich?Aus der Verdienstgrenze lässt sich der monatliche Stundenrahmen ableiten. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro entsprechen rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat.
Im Jahr 2027 ergeben 633 Euro bei 14,60 Euro etwa 43,36 Stunden. Das passt zur Systematik der dynamischen Grenze, die im Kern eine Wochenarbeitszeit von ungefähr zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn unterstellt.
Minijob-Grenzen ab 2026 Jahr Minijob-Grenze & mögliche Stunden/Monat (bei Mindestlohn) 2025 556 € — ca. 43,37 Std. (bei 12,82 €/h) 2026 603 € — ca. 43,38 Std. (bei 13,90 €/h) 2027 633 € — ca. 43,36 Std. (bei 14,60 €/h)Hinweis: Die Stunden ergeben sich aus „Monatsgrenze ÷ Mindestlohn“ und sind gerundet.
Schwankungen erlaubt – aber nur im RahmenSchwankende Monatslöhne sind unproblematisch, solange die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird (2025 lag sie bei 6.672 Euro; für 2026/2027 ergibt sich rechnerisch die Multiplikation der jeweiligen Monatsgrenze mit zwölf).
Zusätzlich kennt das Recht eine Entlastung für Ausnahmesituationen: Bei „gelegentlichem und unvorhersehbarem“ Mehrverdienst darf die monatliche Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres bis zum Doppelten überschritten werden.
2025 waren so in Ausnahmemonaten bis zu 1.112 Euro möglich; aus derselben Regel folgt für 2026 ein Höchstwert von 1.206 Euro in den beiden Ausnahmemonaten. Arbeitgeber müssen solche Abweichungen sauber dokumentieren, damit der Minijob-Status nicht gefährdet wird.
Rechte wie in „normalen“ ArbeitsverhältnissenAuch im Minijob gilt Arbeitsrecht – ohne Abstriche. Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei erfüllter Wartezeit sowie Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt.
Kündigungsschutzvorschriften gelten in gleicher Weise wie bei anderen Arbeitsverhältnissen; ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt insbesondere von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Die Minijob-Zentrale und ihre Materialien weisen ausdrücklich auf diese Gleichbehandlung hin.
Rentenversicherungspflicht: Befreiung möglich – und was sie bedeutetGrundsätzlich sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Wer den Eigenbeitrag nicht zahlen möchte, kann sich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen; die Befreiung wirkt ab dem Monat des Antragseingangs (frühestens ab Beschäftigungsbeginn) und ist für die Dauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bindend.
Für Rentnerinnen und Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Versicherungspflicht ebenfalls; Altersvollrentner können ebenfalls einzahlen, um die eigene Rente zu erhöhen.
Zählt der Minijob für Wartezeiten – und wie stark erhöht er die Rente?Zeiten in einem versicherungspflichtigen Minijob werden auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rente angerechnet, darunter auch die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wer die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt zudem kleine, aber reale Rentensteigerungen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein Jahr Minijob bei einem Monatsverdienst von 556 Euro die künftige Rente um ungefähr fünf Euro pro Monat; mit weiter steigenden Verdiensten und Beitragssätzen verschiebt sich der Wert leicht.
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, profitiert deutlich weniger, weil dann nur der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag wirkt. Ob sich das eigene Mitzahlen lohnt, ist eine individuelle Rechenfrage – abhängig von Alter, bereits vorhandenen Beitragszeiten und den persönlichen Zielen.
Hinzuverdienst neben der Altersrente: Keine Grenzen mehrFür Altersrenten – auch vorgezogene – gibt es seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das heißt: Renten-Bezieher dürfen unabhängig vom Umfang des Nebenjobs hinzuverdienen, ohne dass die laufende Altersrente gekürzt wird. Anders bleiben die Regeln bei Renten wegen Erwerbsminderung; hier existieren weiterhin Grenzwerte.
Was Arbeitgeber jetzt konkret beachten solltenMit dem Jahreswechsel 2025/2026 müssen Lohnabrechnungssysteme auf den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Minijob-Grenze von 603 Euro je Monat eingestellt werden. Wichtig ist, vereinbarte Stundenumfänge zu prüfen, damit Beschäftigte mit Mindestlohn nicht ungewollt aus der Geringfügigkeit herausfallen.
Kommt es zu Ausnahmemonaten mit Mehrverdienst, sind Anlass, Höhe und Seltenheit zu dokumentieren – und das Jahresbudget im Blick zu behalten. Für Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht ist ein unterschriebener Antrag der Beschäftigten nötig, den der Arbeitgeber zur Sozialversicherung meldet und zu den Entgeltunterlagen nimmt.
Mehr Spielraum, aber weiter genau hinschauenDie Jahre 2026 und 2027 bringen spürbare Entlastung für Minijobberinnen und Minijobber – auch für Rentner: Höhere Mindestlöhne gehen mit höheren Verdienstgrenzen einher, der typische Stundenumfang bleibt konstant, und Ausnahmen für unvorhersehbares Mehrarbeiten sind weiterhin möglich.
Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig bleibt, kann Wartezeiten schließen und die spätere Rente geringfügig erhöhen.
Ob die eigenen Beiträge sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgeber wie Beschäftigte fahren am besten, wenn sie Arbeitszeit, Verdienst und Meldungen sorgfältig planen und dokumentieren – dann bleibt der Minijob auch 2026 und 2027 rechtssicher und flexibel.
Der Beitrag Rente: Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung anerkannt – ab wann darf ich jetzt in Rente gehen?
Wenn die Schwerbehinderung anerkannt ist, entsteht oft sofort ein neuer Gedanke: „Dann kann ich doch jetzt früher in Rente, oder?“ In vielen Fällen ist das richtig. Die Anerkennung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 eröffnet eine eigene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Trotzdem entscheidet nicht allein der Schwerbehindertenausweis über den Rentenbeginn, sondern das Zusammenspiel aus Geburtsjahr, Versicherungszeiten und dem Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung tatsächlich vorliegt.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt, wann die Rente für schwerbehinderte Menschen möglich ist, welche Abschläge drohen, welche Alternativen existieren und welche Schritte nach dem Bescheid sinnvoll sind.
Was zählt als Schwerbehinderung – und was nicht?Für die Schwerbehindertenrente kommt es nicht auf „gesundheitlich stark eingeschränkt“ im Alltag an, sondern auf die formale Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Maßgeblich ist der festgestellte Grad der Behinderung. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne dieser Rentenart.
Häufig wird außerdem die Gleichstellung missverstanden. Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitswelt gleichgestellt werden. Das hilft etwa beim Kündigungsschutz, ersetzt aber nicht die Schwerbehinderung für die Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht Gleichstellung nicht aus.
Welche Rente ist überhaupt gemeint?Im Sprachgebrauch wird „Schwerbehindertenrente“ schnell auf alles übertragen, was irgendwie mit Gesundheit zu tun hat. Sozialrechtlich ist die Lage klarer. Die wichtigste Rentenart in diesem Zusammenhang ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese hat eigene Altersgrenzen und verlangt eine lange Versicherungszeit.
Daneben gibt es die Regelaltersrente, die ausschließlich vom Geburtsjahr abhängt. Es gibt außerdem Altersrenten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte, die je nach Versicherungsbiografie günstiger sein können. Und es gibt die Erwerbsminderungsrente, die nicht an eine Altersgrenze gekoppelt ist, sondern an die Frage, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.
Wer schwerbehindert ist, hat damit nicht automatisch „die“ eine Option, sondern oft mehrere mögliche Wege in den Ruhestand.
Die Voraussetzungen: Wann besteht Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?Für diese Rentenart müssen zwei große Bedingungen zusammenkommen. Zum einen muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Zum anderen muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Diese 35 Jahre bestehen nicht nur aus Beschäftigungszeiten. Auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Zeiten mit bestimmten Lohnersatzleistungen und weitere rentenrechtliche Zeiten können eine Rolle spielen.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderung muss beim Start der Rente bestehen. Wer den Bescheid erst nach dem geplanten Rentenbeginn erhält, kann diese Rentenart für diesen Zeitpunkt nicht einfach rückwirkend „nachholen“. Umgekehrt führt eine spätere Änderung des Grades der Behinderung in der Regel nicht dazu, dass eine bereits bewilligte Altersrente wieder entzogen wird.
Ab wann darf ich jetzt in Rente gehen?Die Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden in den letzten Jahren schrittweise angehoben. Deshalb hängt der früheste Beginn stark vom Geburtsjahr ab.
Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, ist die Systematik am einfachsten: Die Rente kann frühestens mit 62 Jahren begonnen werden, allerdings mit lebenslangen Abschlägen. Abschlagsfrei ist sie ab 65 Jahren möglich, sofern die 35 Jahre erfüllt sind und die Schwerbehinderung beim Rentenstart vorliegt. Im Vergleich zur Regelaltersrente, die für diese Jahrgänge regelmäßig erst mit 67 Jahren beginnt, ist das ein deutlicher Zeitgewinn.
Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen, bei denen die Altersgrenzen in Monatsstufen steigen. Wer zwischen 1952 und 1963 geboren ist, hat je nach Jahrgang andere Grenzen. Die schrittweise Anhebung führt dazu, dass der frühestmögliche Start mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre steigt und die abschlagsfreie Grenze von 63 auf 65 Jahre.
Tabelle: Ab wann darf ich mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen?Die folgende Tabelle zeigt das Lebensalter, ab dem Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen können – frühestens mit Abschlägen oder abschlagsfrei (jeweils unter der Voraussetzung, dass zum Rentenbeginn GdB ≥ 50 vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind).
Geburtsjahrgang Rente für schwerbehinderte Menschen: frühestens (mit Abschlägen) / abschlagsfrei bis 1951 frühestens: 60 Jahre / abschlagsfrei: 63 Jahre 1952 (Januar) frühestens: 60 Jahre + 1 Monat / abschlagsfrei: 63 Jahre + 1 Monat 1952 (Februar) frühestens: 60 Jahre + 2 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 2 Monate 1952 (März) frühestens: 60 Jahre + 3 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 3 Monate 1952 (April) frühestens: 60 Jahre + 4 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 4 Monate 1952 (Mai) frühestens: 60 Jahre + 5 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 5 Monate 1952 (Juni–Dezember) frühestens: 60 Jahre + 6 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 6 Monate 1953 frühestens: 60 Jahre + 7 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 7 Monate 1954 frühestens: 60 Jahre + 8 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 8 Monate 1955 frühestens: 60 Jahre + 9 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 9 Monate 1956 frühestens: 60 Jahre + 10 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 10 Monate 1957 frühestens: 60 Jahre + 11 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 11 Monate 1958 frühestens: 61 Jahre / abschlagsfrei: 64 Jahre 1959 frühestens: 61 Jahre + 2 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 2 Monate 1960 frühestens: 61 Jahre + 4 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 4 Monate 1961 frühestens: 61 Jahre + 6 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 6 Monate 1962 frühestens: 61 Jahre + 8 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 8 Monate 1963 frühestens: 61 Jahre + 10 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 10 Monate ab 1964 frühestens: 62 Jahre / abschlagsfrei: 65 Jahre Früh starten heißt meistens: dauerhafte AbschlägeDer Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Altersgrenze ist möglich, kostet aber dauerhaft Geld. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bei vorgezogenen Altersrenten grundsätzlich: Pro Monat, den die Rente früher startet, wird sie um 0,3 Prozent gemindert. Da bei dieser Rentenart maximal drei Jahre vorgezogen werden können, liegt der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent.
Diese Minderung bleibt lebenslang bestehen. Sie verschwindet nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird. Deshalb ist es sinnvoll, die Entscheidung nicht nur mit Blick auf „früher raus“ zu treffen, sondern auch auf die langfristige finanzielle Tragfähigkeit. Gleichzeitig kann ein früherer Rentenbeginn medizinisch oder psychisch entlasten, was sich nicht in Prozentpunkten messen lässt. Genau hier liegt die typische Abwägung.
Was ist günstiger: Schwerbehindertenrente oder eine andere Altersrente?Nicht immer ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der beste Weg. Wer sehr lange Versicherungszeiten hat, kann unter Umständen über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte günstiger fahren, weil dort ein abschlagsfreier Beginn möglich sein kann, ohne die spezifische Schwerbehindertenvoraussetzung zu benötigen. Dafür ist dann allerdings eine längere Versicherungszeit erforderlich.
Umgekehrt kann die Schwerbehindertenrente die bessere Wahl sein, wenn die 45 Jahre nicht erreicht werden, aber die 35 Jahre bereits sicher erfüllt sind und die Schwerbehinderung vorliegt. Viele Versicherte unterschätzen zudem, wie stark einzelne Monate beim Rentenstart den Abschlag beeinflussen. Manchmal liegt ein sinnvoller Kompromiss nicht beim maximal frühen Beginn, sondern einige Monate später, wenn dadurch der Abschlag spürbar sinkt.
Wenn Arbeiten kaum noch geht: Erwerbsminderungsrente als AlternativeSchwerbehinderung und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. Eine Person kann schwerbehindert sein und trotzdem voll arbeiten. Umgekehrt kann jemand erwerbsgemindert sein, ohne einen Grad der Behinderung von 50 zu haben.
Wenn die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so weit sinkt, dass nur noch wenige Stunden täglich möglich sind, kann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Diese Entscheidung ist medizinisch geprägt und wird in der Praxis häufig durch Gutachten begleitet. In manchen Konstellationen kann die Erwerbsminderungsrente finanziell günstiger sein als ein sehr früher Start einer Altersrente mit hohen Abschlägen. Gleichzeitig ist sie an strengere Voraussetzungen geknüpft und nicht einfach „die bessere Schwerbehindertenrente“, sondern ein eigener Rechtsbereich.
Hinzuverdienst: Rente beziehen und trotzdem weiterarbeitenEin Punkt, der das Bild in den letzten Jahren verändert hat, ist der Hinzuverdienst. Bei Altersrenten spielt eine starre Hinzuverdienstgrenze heute in der Praxis kaum noch die frühere Rolle. Wer eine Altersrente bezieht, kann grundsätzlich auch weiterarbeiten.
Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie davon ab, wie belastbar die Situation wirklich ist. Gerade bei Schwerbehinderung ist der Gedanke verbreitet, dass „Rente“ automatisch „komplett aufhören“ bedeutet. Häufig ist aber ein gleitender Übergang realistischer, etwa mit einer spürbaren Stundenreduzierung.
Was Sie nach dem Bescheid konkret tun solltenNach der Anerkennung einer Schwerbehinderung lohnt sich ein nüchterner Blick auf das Versicherungskonto. In der Praxis scheitert der gewünschte Rentenstart nicht selten daran, dass Zeiten fehlen oder falsch gespeichert sind. Eine Kontenklärung kann klären, ob die 35 Jahre bereits erreicht sind oder welche Zeiten noch nachgewiesen werden müssen.
Für die Planung ist außerdem entscheidend, welche Rentenart am Ende tatsächlich die beste ist. Eine Rentenauskunft zeigt die voraussichtliche Höhe bei unterschiedlichen Startzeitpunkten und macht die Abschläge in Euro sichtbar. Erst dann wird aus der abstrakten Frage „ab wann?“ eine tragfähige Entscheidung.
Ergebnis: Früherer Rentenbeginn ist möglich – aber selten „automatisch richtig“Mit anerkannter Schwerbehinderung ist ein früherer Rentenbeginn oft möglich. Für jüngere Jahrgänge liegt der früheste Start typischerweise bei 62 Jahren mit Abschlägen und der abschlagsfreie Beginn bei 65 Jahren, sofern die 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Für ältere Jahrgänge gelten abgestufte Übergangsgrenzen.
Ob der früheste Zeitpunkt wirklich der beste ist, hängt am Ende nicht nur vom Gesetz, sondern vom Alltag ab: von der Gesundheit, von den Reserven, vom Arbeitsplatz, von familiären Pflichten und von der Frage, wie hoch die Rente bei welchem Start tatsächlich ausfällt. Wer sich nach dem Bescheid die Zeit für eine saubere Berechnung nimmt, verhindert, dass ein rechtlicher Vorteil später zur finanziellen Dauerbelastung wird.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersgrenzen und Abschläge.
Sozialgesetzbuch VI: Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen und zu Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn.
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Befreiung von der Grundsteuer bei Schwerbehinderung: Was möglich ist – und was nicht
Eine pauschale Befreiung von der Grundsteuer allein wegen einer Schwerbehinderung gibt es in Deutschland in der Regel nicht. Das überrascht viele Betroffene, weil es in anderen Bereichen durchaus spürbare Nachteilsausgleiche gibt.
Bei der Grundsteuer liegt die Sache jedoch anders: Sie knüpft nicht an die Person, sondern an den Grundbesitz an. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse – und genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Rechtslage, Praxis in den Kommunen und auf jene Wege, die in finanziell belastenden Situationen tatsächlich helfen können.
Gerade seit der Grundsteuerreform, die vielerorts ab 2025 mit neuen Bescheiden spürbar in den Alltag hineinwirkt, taucht die Frage wieder häufiger auf: Wenn eine schwere gesundheitliche Einschränkung das Einkommen senkt, wenn Erwerbsfähigkeit wegfällt oder zusätzliche Ausgaben entstehen, und gleichzeitig Grundsteuerbescheide steigen, wirkt das wie eine doppelte Belastung.
Nur führt dieser nachvollziehbare Druck nicht automatisch zu einem gesetzlichen Befreiungstatbestand. Stattdessen greifen – wenn überhaupt – andere Instrumente: Stundung, Ratenzahlung, Billigkeitsentscheidungen, Sozialleistungen oder in Sonderkonstellationen Erlassregelungen.
Warum das Thema seit der Reform wieder so präsent istDie „neue Grundsteuer“ wird seit 2025 nach neuem Recht erhoben. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt vom jeweiligen Landesmodell, den vom Finanzamt ermittelten Grundlagen und am Ende auch vom kommunalen Hebesatz ab. In vielen Regionen bekommen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht nur einen Bescheid, sondern erleben ein mehrstufiges Verfahren, in dem verschiedene Behörden unterschiedliche Aufgaben haben.
Das sorgt für Verunsicherung – und macht es leichter, persönliche Ansprüche (wie Nachteilsausgleiche bei Behinderung) gedanklich mit einer Steuer zu verknüpfen, die in Wahrheit objektbezogen funktioniert.
In Niedersachsen etwa wird nicht das Bundesmodell genutzt, sondern ein eigenes Flächen-Lage-Modell. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Niedersachsen eine landeseigene Lösung eingeführt hat und die Grundsteuer seit 1. Januar 2025 nur noch nach neuem Recht erhoben werden kann. Für Betroffene ist das auch deshalb wichtig, weil sich Zuständigkeiten und Rechenwege je nach Bundesland unterscheiden können.
Was die Grundsteuer besteuert – und warum die persönliche Lebenslage meist außen vor bleibtDie Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Dazu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer nach den zivilrechtlichen Regeln als Betriebskosten auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Diese Konstruktion ist der entscheidende Punkt: Besteuert wird der Besitz, nicht die individuelle Leistungsfähigkeit einer Person.
Damit unterscheidet sich die Grundsteuer deutlich von vielen Regelungen, die Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Einkommensteuerrecht kennen. Dort geht es um persönliche Belastungen und um individuelle Abzugsmöglichkeiten. Bei der Grundsteuer hingegen sind Befreiungen und Vergünstigungen im Gesetz eng gefasst und überwiegend an bestimmte Nutzungen oder bestimmte Trägergruppen gebunden – nicht an Gesundheitsstatus oder Grad der Behinderung.
Schwerbehinderung und Grundsteuer: Woher der Irrtum kommtViele Betroffene schließen vom „Schwerbehindertenausweis“ auf eine Art allgemeine Steuerfreiheit. Das ist verständlich, weil der Schwerbehindertenstatus mit Merkzeichen und Nachteilsausgleichen in vielen Lebensbereichen verbunden ist. Nur folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch gegenüber jeder Abgabeart.
Bei der Grundsteuer findet sich kein allgemeiner Tatbestand „Schwerbehinderung = Befreiung“. In Ratgeberdarstellungen wird das häufig damit erklärt, dass die Grundsteuer als Grundstücksabgabe ausgestaltet ist und nicht personenbezogen erhoben wird. So ernüchternd diese Aussage wirkt: Sie ist der Ausgangspunkt, um die realistischen Optionen zu erkennen – und Energie nicht in Anträge zu investieren, die schon rechtlich kaum Aussicht haben.
Welche Befreiungen das Gesetz kennt – und warum private Wohnimmobilien fast immer herausfallenDas Grundsteuerrecht kennt Steuerbefreiungen, allerdings vor allem für bestimmte Zwecke und Rechtsträger, etwa für öffentliche Träger, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Körperschaften. Daneben gibt es „sonstige Steuerbefreiungen“ nach der Nutzung, beispielsweise für Bestattungsplätze, Flächen des öffentlichen Verkehrs oder unter bestimmten Voraussetzungen für Grundbesitz, der für Wissenschaft, Unterricht oder Krankenhauszwecke genutzt wird.
Für Privatpersonen mit selbstgenutztem Wohneigentum führt das fast nie zu einer vollständigen Befreiung.
Selbst wenn ein Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, bleiben Wohnungen in der Grundsteuer häufig steuerpflichtig. Das ist kein Detail, sondern prägt zahlreiche Fallkonstellationen – etwa bei Einrichtungen, die soziale Zwecke verfolgen, aber Wohnbereiche enthalten.
In Landesunterlagen zur Grundsteuerbefreiung wird das teils sehr deutlich formuliert: Wohnungen seien grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerfreie Zwecke genutzt werde; nur eng begrenzte Ausnahmen seien möglich. Für Betroffene mit Schwerbehinderung ist das relevant, weil der eigene Wohnzweck praktisch immer in den steuerpflichtigen Bereich fällt.
Was in der Praxis dennoch helfen kann: Zahlungserleichterungen statt BefreiungWenn die Grundsteuer nicht tragbar ist, dreht sich die Frage in der Praxis selten um „Befreiung“, sondern um „Wie komme ich durch die Fälligkeiten, ohne dass sich Schulden, Säumniszuschläge oder Vollstreckung aufbauen?“. Die Behörden haben dafür Instrumente, die zwar kein Nachteilsausgleich im eigentlichen Sinn sind, aber finanziell Luft verschaffen können.
Eine Stundung ist möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet ist. Das ist im Steuerrecht ein bekanntes Mittel, das auch bei der Grundsteuer genutzt wird, allerdings in der Regel über die Kommune bzw. Gemeindekasse, weil sie die Grundsteuer erhebt und einzieht. Oft lässt sich eine Ratenzahlung in die Stundung integrieren, wenn man die finanzielle Lage nachvollziehbar darlegt.
Davon zu trennen ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen. Das ist die schärfere, aber auch seltenere Maßnahme: Der Staat verzichtet ganz oder teilweise auf eine Forderung, wenn deren Einziehung im Einzelfall „unbillig“ wäre. In der Praxis setzt das eine sehr gut belegte Ausnahmesituation voraus. Eine Schwerbehinderung kann Teil der persönlichen Härte sein, aber sie wirkt nicht automatisch. Entscheidend ist stets, ob gerade die Einziehung dieser konkreten Steuer unter den konkreten Umständen unzumutbar wäre.
Der „Grundsteuererlass“ wegen Ertragsminderung: eher ein Vermieterthema – und regional unterschiedlichManche Stoßrichtung der Diskussion geht an der Lebensrealität vieler schwerbehinderter Eigentümerinnen und Eigentümer vorbei, taucht aber in Suchergebnissen ständig auf: der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung.
Diese Regelung zielt klassisch auf vermietete Objekte, bei denen ein erheblicher Teil der Einnahmen im betreffenden Jahr unverschuldet ausgefallen ist, etwa durch Leerstand oder Mietausfälle. Wichtig ist dabei: Der Antrag ist fristgebunden, und die Frist ist gesetzlich und damit nicht beliebig verlängerbar. Wer diese Schiene nutzen will, muss also vor allem formal sauber sein.
Gleichzeitig zeigt die Reform, dass sich Details je nach Landesrecht anders darstellen können. Dort, wo Landesgrundsteuergesetze gelten, weisen Kommunen teils ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Erlassgründe aus dem alten System nicht mehr vorgesehen seien. Das bedeutet nicht, dass „nichts mehr geht“, aber es bedeutet, dass pauschale Ratgebertexte schnell am falschen Ort landen können.
Mieterinnen und Mieter mit Schwerbehinderung: Warum der Weg über die Grundsteuer meist versperrt istWer zur Miete wohnt, zahlt die Grundsteuer nicht direkt an die Gemeinde – aber häufig indirekt über die Nebenkosten. Denn die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten, soweit dies mietvertraglich wirksam vereinbart ist.
Praktisch bedeutet das: Auch eine Schwerbehinderung der Mieterin oder des Mieters begründet gegenüber der Kommune keinen Befreiungsanspruch, weil das Steuerrechtsverhältnis bei der Eigentümerseite liegt. Streitpunkte entstehen dann eher im Mietrecht, etwa bei falscher Verteilung oder formell fehlerhaften Abrechnungen, nicht bei einer „Steuerbefreiung“.
Wenn die Nebenkosten wegen der Grundsteuer steigen und die Gesamtmiete dadurch nicht mehr bezahlbar ist, führen die realistischeren Wege über Wohngeld oder – je nach Erwerbssituation – über Leistungen der Grundsicherungssysteme. Das ist weniger „symbolisch“ als eine Befreiung, aber oft finanziell wirksamer.
Eigentümerinnen und Eigentümer mit Schwerbehinderung: Entlastung eher über Wohngeld und GrundsicherungBei selbst genutztem Eigentum kommt ein häufig unterschätzter Baustein ins Spiel: Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer, der sogenannte Lastenzuschuss. In den anrechenbaren Belastungen ist die Grundsteuer ausdrücklich enthalten. Das ist in der Praxis für viele mit Schwerbehinderung relevanter als jede Diskussion über Befreiungstatbestände, weil gesundheitliche Einschränkungen häufig mit geringerem Einkommen einhergehen und damit die Wohngeldvoraussetzungen eher erreicht werden.
Auch in der Grundsicherungssystematik wird selbst genutztes Eigentum nicht automatisch ausgeschlossen.
Bei Leistungen für Unterkunft und Heizung können bei angemessenem selbst bewohntem Eigentum bestimmte laufende Kosten berücksichtigt werden – und dazu kann ausdrücklich auch die Grundsteuer gehören. Das ist kein „Grundsteuer-Rabatt“, sondern eine sozialrechtliche Kostenübernahme, die am Ende denselben Effekt hat: Die laufende Belastung wird abgefedert.
Wenn der Bescheid falsch ist: Rechtsbehelf ja – aber bitte an der richtigen StelleManchmal steckt hinter dem Wunsch nach „Befreiung“ ein ganz anderes Problem: Der Bescheid enthält Fehler, Daten wurden falsch übernommen, Wohn- oder Nutzflächen sind unzutreffend, oder der Hebesatz wurde falsch angewendet. Dann geht es nicht um einen Nachteilsausgleich, sondern um Korrektur.
Weil die Grundsteuer in Stufen ermittelt wird, ist der richtige Adressat entscheidend. In Niedersachsen wird etwa erläutert, dass Fragen zur Bewertung beziehungsweise zu Grundlagenbescheiden beim Finanzamt liegen, während Fragen zum eigentlichen Grundsteuerbescheid, zu Fälligkeiten oder zum SEPA-Lastschriftmandat bei der Kommune liegen. Wer an der falschen Stelle Widerspruch einlegt, verliert Zeit – und riskiert je nach Verfahren zusätzliche Kosten.
Ein weiterer Punkt, der Betroffene regelmäßig überrascht: Ein Widerspruch oder Einspruch hebt die Zahlungsverpflichtung nicht automatisch auf. In vielen kommunalen FAQ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst weiter zu zahlen ist und eine Erstattung erfolgt, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat. Wer das finanziell nicht kann, sollte parallel über Stundung oder Ratenzahlung sprechen.
Was man aus all dem ableiten sollteSchwerbehinderung führt im Grundsteuerrecht in der Regel nicht zu einer generellen Befreiung. Wer dennoch mit dem Begriff „Befreiung“ argumentiert, rennt häufig an einer Wand aus objektbezogenem Steuerrecht entlang. Der sinnvollere Ansatz ist, die Stellschrauben zu nutzen, die tatsächlich existieren: Fehlerkorrekturen im Bescheidverfahren, Zahlungserleichterungen bei Härte, sozialrechtliche Entlastungsinstrumente bei geringem Einkommen und – bei vermieteten Objekten – die eng begrenzten Erlassmöglichkeiten nach den jeweils geltenden Regeln.
Das ist weniger spektakulär als ein „Null-Euro-Bescheid“. Aber es ist der Weg, der in vielen Fällen realistisch die größte Entlastung bringt – und vor allem der Weg, der rechtlich trägt.
Quellen: Bundesfinanzministerium: „Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer“, u. a. zur Einordnung der Grundsteuer als Steuer auf Grundbesitz, Zahlung durch Eigentümer und Umlage auf Mieter und Abgabenordnung: Regelungen zur Stundung (§ 222 AO) und zum Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO).
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Aufhebungsvertrag oder sich kündigen lassen?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, wirkt die Entscheidung oft wie eine reine Formsache: Entweder unterschreibt man einen Aufhebungsvertrag oder man wartet auf die Kündigung durch den Arbeitgeber.
In der Praxis sind das zwei sehr unterschiedliche Wege – mit teils erheblichen Folgen für Geld, Zeit, Verhandlungsmacht, spätere Ansprüche und nicht zuletzt für das Arbeitslosengeld. „Besser“ ist daher selten eine pauschale Antwort, sondern hängt davon ab, was Sie erreichen wollen und was Sie riskieren können.
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover, ordnet die wichtigsten rechtlichen und finanziellen Wirkungen ein und zeigt, welche Überlegungen typischerweise den Ausschlag geben. Er ersetzt keine Rechtsberatung, kann aber helfen, die eigenen Prioritäten zu schärfen.
Was genau ist was: Aufhebungsvertrag, Kündigung, „sich kündigen lassen“Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch eine gemeinsame Vereinbarung. Es gibt keine einseitige Erklärung, sondern eine Unterschrift von beiden Seiten. Eine Kündigung dagegen ist eine einseitige Willenserklärung. „Sich kündigen lassen“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch meist: keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern die Arbeitgeberkündigung abwarten – und dann entscheiden, ob man sie hinnimmt oder angreift.
Wichtig ist die Form: Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag, beides ist nur wirksam, wenn es schriftlich erfolgt; eine elektronische Form ist ausgeschlossen. Das klingt banal, ist aber in Streitfällen oft entscheidend, weil „per Mail“ oder „per digitaler Signatur“ im Arbeitsrecht schnell ins Leere läuft.
Der entscheidende Unterschied: Wer beendet – und wer muss es begründen?Bei der Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitgeber – jedenfalls in den Bereichen, in denen das Kündigungsschutzgesetz greift – tragfähige Gründe haben und formale Regeln einhalten.
Außerdem kann der Betriebsrat eine Rolle spielen, weil eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam sein kann. Für Beschäftigte ist das eine starke Ausgangsposition: Selbst wenn die Kündigung am Ende „durchgeht“, ist der Weg dorthin häufig verhandlungsintensiv.
Beim Aufhebungsvertrag ist diese Schutzmechanik weitgehend ausgeschaltet. Sie verzichten nicht automatisch auf alle Rechte, aber Sie geben den Hebel aus der Hand, der in vielen Fällen zu besseren Ergebnissen führt: den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Genau deshalb sind Aufhebungsverträge für Arbeitgeber attraktiv – und genau deshalb sollten Beschäftigte sie nicht als harmlose Formalität behandeln.
Tempo gegen Sicherheit: Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge liebenAufhebungsverträge sind schnell. Keine Kündigungsgründe müssen vorgetragen, keine Sozialauswahl erläutert, keine Gerichtsfrist abgewartet werden. Für Unternehmen bedeutet das Planbarkeit. Für Beschäftigte kann das ebenfalls angenehm sein, wenn man ohnehin gehen will, bereits eine neue Stelle hat oder die Situation im Betrieb unerträglich geworden ist.
Das schnelle Ende kann aber genau der Punkt sein, der später teuer wird.
“Wer vorschnell unterschreibt, verliert häufig Zeit, um Alternativen zu prüfen, Unterlagen zu sichern, Beratung einzuholen oder Konditionen nachzuverhandeln”, warnt Rechtsanwalt Lange. Außerdem lassen sich gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen durch den Vertrag „wegschneiden“. Das kann beim Arbeitslosengeld eine Rolle spielen – nicht wegen der Abfindung an sich, sondern wegen des Zeitpunkts der Beendigung.
Gehalt, Abfindung, Bonus – und was wirklich verhandelbar istViele Beschäftigte verbinden den Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung. Eine Abfindung ist tatsächlich oft Bestandteil solcher Vereinbarungen, aber sie ist keineswegs automatisch geschuldet. Auch bei einer Kündigung besteht in Deutschland in vielen Konstellationen kein allgemeiner Abfindungsanspruch.
Häufig entstehen Abfindungen erst durch Verhandlungen, durch Sozialpläne, durch gerichtliche Vergleiche oder durch besondere gesetzliche Konstruktionen wie § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Der Unterschied liegt weniger darin, ob „es Geld gibt“, sondern wann und mit welcher Begründung Sie es bekommen. Bei der Arbeitgeberkündigung ist die Abfindung in vielen Fällen das Ergebnis eines Deals: Sie akzeptieren die Beendigung, der Arbeitgeber kauft sich Rechtssicherheit.
Beim Aufhebungsvertrag ist die Rechtssicherheit schon mit Ihrer Unterschrift da. Das bedeutet nicht, dass Sie schlechter verhandeln müssen – aber Sie sollten wissen, dass Ihr stärkster Trumpf (der Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung) erst einmal nicht mehr auf dem Tisch liegt.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit ist nicht das gleiche wie RuhenszeitIm Alltag wird das oft vermischt, für Betroffene sind es jedoch zwei verschiedene Regelungen.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann eintreten, wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder grob fahrlässig in Kauf genommen wurde, etwa durch Eigenkündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne „wichtigen Grund“.
Die klassische Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer kann sich verkürzen.
Daneben gibt es das Ruhen des Anspruchs, das vor allem dann relevant wird, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet.
Das Ruhen schiebt den Beginn der Zahlung nach hinten. Der entscheidende Unterschied: Beim Ruhen geht es nicht um „Fehlverhalten“, sondern um die Idee, dass für einen Zeitraum wirtschaftlich bereits ein Ausgleich geflossen ist; die Anspruchsdauer wird dadurch typischerweise nicht verkürzt, der Start verschiebt sich aber.
Genau hier liegt eine häufige Falle im Aufhebungsvertrag: Das vermeintlich attraktive „früher raus“ kann später zu einer Phase ohne Leistung führen – selbst dann, wenn keine Sperrzeit verhängt wird.
Wann ein Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld weniger riskant sein kannOb die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis wird es deutlich günstiger, wenn der Aufhebungsvertrag erkennbar eine ohnehin drohende Arbeitgeberkündigung ersetzt, wenn die Beendigung nicht „freiwillig aus heiterem Himmel“ wirkt, wenn keine verhaltensbedingten Vorwürfe im Raum stehen und wenn die Kündigungsfrist nicht unterschritten wird.
Auch die Dokumentation ist wichtig. Ein sauber formulierter Trennungsgrund und ein Ablauf, der keine Hast oder Drucksituation ausstrahlt, sind meist hilfreicher als ein Vertrag, der in zehn Minuten auf dem Flur unterschrieben wird.
Wer dagegen selbst kündigt, trägt sozialrechtlich fast immer das größere Risiko, weil die Arbeitslosigkeit dann besonders eindeutig selbst herbeigeführt erscheint. Das gilt umso mehr, wenn kein nachweisbarer Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.
Fristen, die unabhängig vom Weg laufen – und die man leicht verpasstWer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren will, hat nur ein schmales Zeitfenster: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist ist so bedeutsam, dass selbst eine objektiv fehlerhafte Kündigung am Ende Bestand haben kann, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird.
Parallel dazu gilt gegenüber der Agentur für Arbeit eine Meldepflicht als arbeitssuchend, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses; erfährt man später vom Ende, muss die Meldung typischerweise kurzfristig erfolgen. Das wird im Alltag gerne vergessen, weil in der Trennungssituation anderes drängt – kann aber finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
Druck, Überrumpelung und die Frage der FairnessAufhebungsverträge werden oft in Situationen angeboten, in denen Beschäftigte unter Stress stehen: Gespräch ins Büro, Papier auf den Tisch, „am besten heute noch unterschreiben“. Rechtlich ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich bindend, ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es in der Regel nicht.
Zwar kommen Anfechtung oder Unwirksamkeit in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde, doch darauf sollte man nicht als „Rettungsanker“ setzen. Der sicherere Weg ist, gar nicht erst unter Druck zu unterschreiben.
Wenn also Eile gemacht wird, ist das selten zu Ihrem Vorteil. Ein seriöser Deal hält es aus, dass man ihn prüft.
Was die Arbeitgeberkündigung Ihnen gibt: Zeit, Verhandlungsspielraum und eine überprüfbare BegründungEine Arbeitgeberkündigung ist für Betroffene emotional oft unangenehmer. Strategisch kann sie aber Vorteile haben. Sie zwingt den Arbeitgeber, eine Form zu wählen, die angreifbar ist, und sie eröffnet Ihnen die Option, innerhalb der drei Wochen rechtlich dagegen vorzugehen. Schon die Aussicht auf eine Kündigungsschutzklage führt in vielen Fällen zu Vergleichen, in denen Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung und Auszahlungszeitpunkte gestaltet werden.
Hinzu kommt: Solange das Arbeitsverhältnis läuft, bestehen grundsätzlich Vergütungsansprüche. Das kann je nach Konstellation den finanziellen Druck reduzieren und die Verhandlungsposition stabilisieren. Ein Aufhebungsvertrag kann diese Brücke abreißen, wenn er zu früh endet oder ungünstig geregelt ist.
Der Mittelweg: Kündigung plus Abwicklungsvertrag oder gerichtlicher VergleichZwischen „Aufhebungsvertrag sofort“ und „Kündigung voll ausfechten“ liegt häufig die Praxislösung: Der Arbeitgeber kündigt, und anschließend regelt ein Abwicklungsvertrag die Folgen, oder man einigt sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Der Vorteil ist, dass die Beendigung formal von der Arbeitgeberseite ausgeht und Konditionen dennoch verhandelbar bleiben. Der Nachteil ist, dass auch solche Vereinbarungen sozialrechtliche Fragen auslösen können, insbesondere wenn Beendigungszeitpunkte vorgezogen werden oder der Eindruck entsteht, dass man auf Schutzrechte ohne nachvollziehbaren Grund verzichtet hat.
Was in einem Aufhebungsvertrag unbedingt sauber geregelt sein sollte – ohne „Kleingedrucktes“ zu unterschätzenIn der Praxis scheitern gute Ergebnisse weniger an der Abfindungshöhe als an Details, die erst später auffallen. Dazu gehören Formulierungen zur Freistellung und zur Frage, ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist und wie Urlaub und Überstunden darin behandelt werden, die Behandlung von variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni oder Provisionen, der Zeitpunkt und die rechtliche Einordnung der Zahlung, die Rückgabe von Arbeitsmitteln, die Regelung von Wettbewerbs- oder Verschwiegenheitspflichten, die Ausgestaltung des Zeugnisses sowie sogenannte Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln, mit denen man unbemerkt auf Ansprüche verzichten kann, die man eigentlich noch hatte.
Das klingt nach Juristendeutsch, ist aber Alltag: Wer eine „Erledigungsklausel“ unterschreibt, kann damit später auch dann leer ausgehen, wenn zum Beispiel noch eine Bonuszusage im Raum stand oder es eine offene variable Vergütung gab. Deshalb ist der Aufhebungsvertrag kein Dokument, das man „zur Sicherheit schnell vom Tisch“ unterschreiben sollte – sondern ein Vertrag, der die finanzielle Bilanz des gesamten Arbeitsverhältnisses abschließt.
Steuer und Abfindung: Seit 2025 oft ein LiquiditätsthemaAuch wenn der Beitrag arbeitsrechtlich geprägt ist, gehört ein Punkt inzwischen fast immer in die Abwägung: die Besteuerung einer Abfindung. Die steuerliche Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung existiert weiterhin, doch seit 2025 wird sie im Regelfall nicht mehr schon durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Praktisch heißt das: “Bei der Auszahlung kann zunächst deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten werden, und der Ausgleich erfolgt – wenn die Voraussetzungen vorliegen – erst über die Einkommensteuerveranlagung. Für Betroffene ist das weniger eine Frage der endgültigen Steuerlast als der Zwischenfinanzierung”, sagt Lange.
Wenn also im Raum steht, dass eine Abfindung die Monate bis zum neuen Job oder bis zum Arbeitslosengeld „überbrücken“ soll, sollte man die Nettowirkung realistisch planen und nicht nur mit Bruttosummen argumentieren.
Wann welcher Weg häufig die bessere Wahl istEin Aufhebungsvertrag ist oft die passendere Lösung, wenn Sie bereits einen Anschlussjob sicher haben, wenn Sie aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen schnell aus dem Arbeitsverhältnis herausmüssen, wenn ein sauberer, geräuschloser Übergang wichtiger ist als das letzte Quäntchen Verhandlungsmacht oder wenn eine Arbeitgeberkündigung absehbar ist und Sie die Konditionen jetzt kontrolliert gestalten können. Dann kann die Einigung eine vernünftige, planbare Lösung sein – vorausgesetzt, Kündigungsfristen und sozialrechtliche Folgen werden mitgedacht.
Die Arbeitgeberkündigung abzuwarten ist häufig vorteilhafter, wenn Sie Kündigungsschutz haben, wenn die Kündigungsgründe fraglich sind, wenn Sie eine starke Verhandlungsposition aufbauen wollen, wenn Sie Zeit brauchen, um Alternativen zu finden, oder wenn Arbeitslosengeld eine wichtige Rolle spielt und Sie jedes Sperrzeitrisiko vermeiden wollen.
Auch wer unsicher ist, ob der angebotene Aufhebungsvertrag „fair“ ist, fährt in vielen Fällen besser damit, nicht zu unterschreiben und erst einmal die formale Kündigung abzuwarten.
„Besser“ ist, was zu Ihrem Ziel passt – und was sauber abgesichert istDie Entscheidung ist selten eine Frage von Mut oder Härte, sondern von Strategie. Der Aufhebungsvertrag ist das Instrument für planbare, verhandelbare Trennungen – aber er verzeiht keine Unterschrift aus dem Bauch heraus. Die Arbeitgeberkündigung ist das Instrument, das Schutzrechte und Verhandlungsspielräume offenhält – aber sie verlangt, dass man Fristen ernst nimmt und zügig handelt.
Wenn Sie nur eine Regel mitnehmen wollen, dann diese: Unterschreiben Sie nichts in derselben Situation, in der es Ihnen vorgelegt wird. Ein guter Vertrag bleibt auch morgen gut. Und ein schlechter Vertrag wird durch Schnelligkeit nicht besser.
Der Beitrag Aufhebungsvertrag oder sich kündigen lassen? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.