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Aktualisiert: vor 8 Stunden 5 Minuten

Schwerbehinderung anerkannt – ab wann darf ich jetzt in Rente gehen?

3. Dezember 2025 - 20:07
Lesedauer 6 Minuten

Wenn die Schwerbehinderung anerkannt ist, entsteht oft sofort ein neuer Gedanke: „Dann kann ich doch jetzt früher in Rente, oder?“ In vielen Fällen ist das richtig. Die Anerkennung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 eröffnet eine eigene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Trotzdem entscheidet nicht allein der Schwerbehindertenausweis über den Rentenbeginn, sondern das Zusammenspiel aus Geburtsjahr, Versicherungszeiten und dem Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung tatsächlich vorliegt.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt, wann die Rente für schwerbehinderte Menschen möglich ist, welche Abschläge drohen, welche Alternativen existieren und welche Schritte nach dem Bescheid sinnvoll sind.

Was zählt als Schwerbehinderung – und was nicht?

Für die Schwerbehindertenrente kommt es nicht auf „gesundheitlich stark eingeschränkt“ im Alltag an, sondern auf die formale Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Maßgeblich ist der festgestellte Grad der Behinderung. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne dieser Rentenart.

Häufig wird außerdem die Gleichstellung missverstanden. Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitswelt gleichgestellt werden. Das hilft etwa beim Kündigungsschutz, ersetzt aber nicht die Schwerbehinderung für die Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht Gleichstellung nicht aus.

Welche Rente ist überhaupt gemeint?

Im Sprachgebrauch wird „Schwerbehindertenrente“ schnell auf alles übertragen, was irgendwie mit Gesundheit zu tun hat. Sozialrechtlich ist die Lage klarer. Die wichtigste Rentenart in diesem Zusammenhang ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese hat eigene Altersgrenzen und verlangt eine lange Versicherungszeit.

Daneben gibt es die Regelaltersrente, die ausschließlich vom Geburtsjahr abhängt. Es gibt außerdem Altersrenten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte, die je nach Versicherungsbiografie günstiger sein können. Und es gibt die Erwerbsminderungsrente, die nicht an eine Altersgrenze gekoppelt ist, sondern an die Frage, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.

Wer schwerbehindert ist, hat damit nicht automatisch „die“ eine Option, sondern oft mehrere mögliche Wege in den Ruhestand.

Die Voraussetzungen: Wann besteht Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Für diese Rentenart müssen zwei große Bedingungen zusammenkommen. Zum einen muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Zum anderen muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Diese 35 Jahre bestehen nicht nur aus Beschäftigungszeiten. Auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Zeiten mit bestimmten Lohnersatzleistungen und weitere rentenrechtliche Zeiten können eine Rolle spielen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderung muss beim Start der Rente bestehen. Wer den Bescheid erst nach dem geplanten Rentenbeginn erhält, kann diese Rentenart für diesen Zeitpunkt nicht einfach rückwirkend „nachholen“. Umgekehrt führt eine spätere Änderung des Grades der Behinderung in der Regel nicht dazu, dass eine bereits bewilligte Altersrente wieder entzogen wird.

Ab wann darf ich jetzt in Rente gehen?

Die Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden in den letzten Jahren schrittweise angehoben. Deshalb hängt der früheste Beginn stark vom Geburtsjahr ab.

Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, ist die Systematik am einfachsten: Die Rente kann frühestens mit 62 Jahren begonnen werden, allerdings mit lebenslangen Abschlägen. Abschlagsfrei ist sie ab 65 Jahren möglich, sofern die 35 Jahre erfüllt sind und die Schwerbehinderung beim Rentenstart vorliegt. Im Vergleich zur Regelaltersrente, die für diese Jahrgänge regelmäßig erst mit 67 Jahren beginnt, ist das ein deutlicher Zeitgewinn.

Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen, bei denen die Altersgrenzen in Monatsstufen steigen. Wer zwischen 1952 und 1963 geboren ist, hat je nach Jahrgang andere Grenzen. Die schrittweise Anhebung führt dazu, dass der frühestmögliche Start mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre steigt und die abschlagsfreie Grenze von 63 auf 65 Jahre.

Tabelle: Ab wann darf ich mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen?

Die folgende Tabelle zeigt das Lebensalter, ab dem Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen können – frühestens mit Abschlägen oder abschlagsfrei (jeweils unter der Voraussetzung, dass zum Rentenbeginn GdB ≥ 50 vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind).

Geburtsjahrgang Rente für schwerbehinderte Menschen: frühestens (mit Abschlägen) / abschlagsfrei bis 1951 frühestens: 60 Jahre / abschlagsfrei: 63 Jahre 1952 (Januar) frühestens: 60 Jahre + 1 Monat / abschlagsfrei: 63 Jahre + 1 Monat 1952 (Februar) frühestens: 60 Jahre + 2 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 2 Monate 1952 (März) frühestens: 60 Jahre + 3 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 3 Monate 1952 (April) frühestens: 60 Jahre + 4 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 4 Monate 1952 (Mai) frühestens: 60 Jahre + 5 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 5 Monate 1952 (Juni–Dezember) frühestens: 60 Jahre + 6 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 6 Monate 1953 frühestens: 60 Jahre + 7 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 7 Monate 1954 frühestens: 60 Jahre + 8 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 8 Monate 1955 frühestens: 60 Jahre + 9 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 9 Monate 1956 frühestens: 60 Jahre + 10 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 10 Monate 1957 frühestens: 60 Jahre + 11 Monate / abschlagsfrei: 63 Jahre + 11 Monate 1958 frühestens: 61 Jahre / abschlagsfrei: 64 Jahre 1959 frühestens: 61 Jahre + 2 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 2 Monate 1960 frühestens: 61 Jahre + 4 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 4 Monate 1961 frühestens: 61 Jahre + 6 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 6 Monate 1962 frühestens: 61 Jahre + 8 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 8 Monate 1963 frühestens: 61 Jahre + 10 Monate / abschlagsfrei: 64 Jahre + 10 Monate ab 1964 frühestens: 62 Jahre / abschlagsfrei: 65 Jahre Früh starten heißt meistens: dauerhafte Abschläge

Der Rentenbeginn vor der abschlagsfreien Altersgrenze ist möglich, kostet aber dauerhaft Geld. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bei vorgezogenen Altersrenten grundsätzlich: Pro Monat, den die Rente früher startet, wird sie um 0,3 Prozent gemindert. Da bei dieser Rentenart maximal drei Jahre vorgezogen werden können, liegt der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent.

Diese Minderung bleibt lebenslang bestehen. Sie verschwindet nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird. Deshalb ist es sinnvoll, die Entscheidung nicht nur mit Blick auf „früher raus“ zu treffen, sondern auch auf die langfristige finanzielle Tragfähigkeit. Gleichzeitig kann ein früherer Rentenbeginn medizinisch oder psychisch entlasten, was sich nicht in Prozentpunkten messen lässt. Genau hier liegt die typische Abwägung.

Was ist günstiger: Schwerbehindertenrente oder eine andere Altersrente?

Nicht immer ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der beste Weg. Wer sehr lange Versicherungszeiten hat, kann unter Umständen über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte günstiger fahren, weil dort ein abschlagsfreier Beginn möglich sein kann, ohne die spezifische Schwerbehindertenvoraussetzung zu benötigen. Dafür ist dann allerdings eine längere Versicherungszeit erforderlich.

Umgekehrt kann die Schwerbehindertenrente die bessere Wahl sein, wenn die 45 Jahre nicht erreicht werden, aber die 35 Jahre bereits sicher erfüllt sind und die Schwerbehinderung vorliegt. Viele Versicherte unterschätzen zudem, wie stark einzelne Monate beim Rentenstart den Abschlag beeinflussen. Manchmal liegt ein sinnvoller Kompromiss nicht beim maximal frühen Beginn, sondern einige Monate später, wenn dadurch der Abschlag spürbar sinkt.

Wenn Arbeiten kaum noch geht: Erwerbsminderungsrente als Alternative

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe. Eine Person kann schwerbehindert sein und trotzdem voll arbeiten. Umgekehrt kann jemand erwerbsgemindert sein, ohne einen Grad der Behinderung von 50 zu haben.

Wenn die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so weit sinkt, dass nur noch wenige Stunden täglich möglich sind, kann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Diese Entscheidung ist medizinisch geprägt und wird in der Praxis häufig durch Gutachten begleitet. In manchen Konstellationen kann die Erwerbsminderungsrente finanziell günstiger sein als ein sehr früher Start einer Altersrente mit hohen Abschlägen. Gleichzeitig ist sie an strengere Voraussetzungen geknüpft und nicht einfach „die bessere Schwerbehindertenrente“, sondern ein eigener Rechtsbereich.

Hinzuverdienst: Rente beziehen und trotzdem weiterarbeiten

Ein Punkt, der das Bild in den letzten Jahren verändert hat, ist der Hinzuverdienst. Bei Altersrenten spielt eine starre Hinzuverdienstgrenze heute in der Praxis kaum noch die frühere Rolle. Wer eine Altersrente bezieht, kann grundsätzlich auch weiterarbeiten.

Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie davon ab, wie belastbar die Situation wirklich ist. Gerade bei Schwerbehinderung ist der Gedanke verbreitet, dass „Rente“ automatisch „komplett aufhören“ bedeutet. Häufig ist aber ein gleitender Übergang realistischer, etwa mit einer spürbaren Stundenreduzierung.

Was Sie nach dem Bescheid konkret tun sollten

Nach der Anerkennung einer Schwerbehinderung lohnt sich ein nüchterner Blick auf das Versicherungskonto. In der Praxis scheitert der gewünschte Rentenstart nicht selten daran, dass Zeiten fehlen oder falsch gespeichert sind. Eine Kontenklärung kann klären, ob die 35 Jahre bereits erreicht sind oder welche Zeiten noch nachgewiesen werden müssen.

Für die Planung ist außerdem entscheidend, welche Rentenart am Ende tatsächlich die beste ist. Eine Rentenauskunft zeigt die voraussichtliche Höhe bei unterschiedlichen Startzeitpunkten und macht die Abschläge in Euro sichtbar. Erst dann wird aus der abstrakten Frage „ab wann?“ eine tragfähige Entscheidung.

Ergebnis: Früherer Rentenbeginn ist möglich – aber selten „automatisch richtig“

Mit anerkannter Schwerbehinderung ist ein früherer Rentenbeginn oft möglich. Für jüngere Jahrgänge liegt der früheste Start typischerweise bei 62 Jahren mit Abschlägen und der abschlagsfreie Beginn bei 65 Jahren, sofern die 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Für ältere Jahrgänge gelten abgestufte Übergangsgrenzen.

Ob der früheste Zeitpunkt wirklich der beste ist, hängt am Ende nicht nur vom Gesetz, sondern vom Alltag ab: von der Gesundheit, von den Reserven, vom Arbeitsplatz, von familiären Pflichten und von der Frage, wie hoch die Rente bei welchem Start tatsächlich ausfällt. Wer sich nach dem Bescheid die Zeit für eine saubere Berechnung nimmt, verhindert, dass ein rechtlicher Vorteil später zur finanziellen Dauerbelastung wird.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersgrenzen und Abschläge.
Sozialgesetzbuch VI: Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen und zu Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn.

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Befreiung von der Grundsteuer bei Schwerbehinderung: Was möglich ist – und was nicht

3. Dezember 2025 - 19:57
Lesedauer 6 Minuten

Eine pauschale Befreiung von der Grundsteuer allein wegen einer Schwerbehinderung gibt es in Deutschland in der Regel nicht. Das überrascht viele Betroffene, weil es in anderen Bereichen durchaus spürbare Nachteilsausgleiche gibt.

Bei der Grundsteuer liegt die Sache jedoch anders: Sie knüpft nicht an die Person, sondern an den Grundbesitz an. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse – und genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Rechtslage, Praxis in den Kommunen und auf jene Wege, die in finanziell belastenden Situationen tatsächlich helfen können.

Gerade seit der Grundsteuerreform, die vielerorts ab 2025 mit neuen Bescheiden spürbar in den Alltag hineinwirkt, taucht die Frage wieder häufiger auf: Wenn eine schwere gesundheitliche Einschränkung das Einkommen senkt, wenn Erwerbsfähigkeit wegfällt oder zusätzliche Ausgaben entstehen, und gleichzeitig Grundsteuerbescheide steigen, wirkt das wie eine doppelte Belastung.

Nur führt dieser nachvollziehbare Druck nicht automatisch zu einem gesetzlichen Befreiungstatbestand. Stattdessen greifen – wenn überhaupt – andere Instrumente: Stundung, Ratenzahlung, Billigkeitsentscheidungen, Sozialleistungen oder in Sonderkonstellationen Erlassregelungen.

Warum das Thema seit der Reform wieder so präsent ist

Die „neue Grundsteuer“ wird seit 2025 nach neuem Recht erhoben. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt vom jeweiligen Landesmodell, den vom Finanzamt ermittelten Grundlagen und am Ende auch vom kommunalen Hebesatz ab. In vielen Regionen bekommen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht nur einen Bescheid, sondern erleben ein mehrstufiges Verfahren, in dem verschiedene Behörden unterschiedliche Aufgaben haben.

Das sorgt für Verunsicherung – und macht es leichter, persönliche Ansprüche (wie Nachteilsausgleiche bei Behinderung) gedanklich mit einer Steuer zu verknüpfen, die in Wahrheit objektbezogen funktioniert.

In Niedersachsen etwa wird nicht das Bundesmodell genutzt, sondern ein eigenes Flächen-Lage-Modell. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Niedersachsen eine landeseigene Lösung eingeführt hat und die Grundsteuer seit 1. Januar 2025 nur noch nach neuem Recht erhoben werden kann. Für Betroffene ist das auch deshalb wichtig, weil sich Zuständigkeiten und Rechenwege je nach Bundesland unterscheiden können.

Was die Grundsteuer besteuert – und warum die persönliche Lebenslage meist außen vor bleibt

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Dazu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer nach den zivilrechtlichen Regeln als Betriebskosten auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Diese Konstruktion ist der entscheidende Punkt: Besteuert wird der Besitz, nicht die individuelle Leistungsfähigkeit einer Person.

Damit unterscheidet sich die Grundsteuer deutlich von vielen Regelungen, die Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Einkommensteuerrecht kennen. Dort geht es um persönliche Belastungen und um individuelle Abzugsmöglichkeiten. Bei der Grundsteuer hingegen sind Befreiungen und Vergünstigungen im Gesetz eng gefasst und überwiegend an bestimmte Nutzungen oder bestimmte Trägergruppen gebunden – nicht an Gesundheitsstatus oder Grad der Behinderung.

Schwerbehinderung und Grundsteuer: Woher der Irrtum kommt

Viele Betroffene schließen vom „Schwerbehindertenausweis“ auf eine Art allgemeine Steuerfreiheit. Das ist verständlich, weil der Schwerbehindertenstatus mit Merkzeichen und Nachteilsausgleichen in vielen Lebensbereichen verbunden ist. Nur folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch gegenüber jeder Abgabeart.

Bei der Grundsteuer findet sich kein allgemeiner Tatbestand „Schwerbehinderung = Befreiung“. In Ratgeberdarstellungen wird das häufig damit erklärt, dass die Grundsteuer als Grundstücksabgabe ausgestaltet ist und nicht personenbezogen erhoben wird. So ernüchternd diese Aussage wirkt: Sie ist der Ausgangspunkt, um die realistischen Optionen zu erkennen – und Energie nicht in Anträge zu investieren, die schon rechtlich kaum Aussicht haben.

Welche Befreiungen das Gesetz kennt – und warum private Wohnimmobilien fast immer herausfallen

Das Grundsteuerrecht kennt Steuerbefreiungen, allerdings vor allem für bestimmte Zwecke und Rechtsträger, etwa für öffentliche Träger, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Körperschaften. Daneben gibt es „sonstige Steuerbefreiungen“ nach der Nutzung, beispielsweise für Bestattungsplätze, Flächen des öffentlichen Verkehrs oder unter bestimmten Voraussetzungen für Grundbesitz, der für Wissenschaft, Unterricht oder Krankenhauszwecke genutzt wird.

Für Privatpersonen mit selbstgenutztem Wohneigentum führt das fast nie zu einer vollständigen Befreiung.

Selbst wenn ein Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, bleiben Wohnungen in der Grundsteuer häufig steuerpflichtig. Das ist kein Detail, sondern prägt zahlreiche Fallkonstellationen – etwa bei Einrichtungen, die soziale Zwecke verfolgen, aber Wohnbereiche enthalten.

In Landesunterlagen zur Grundsteuerbefreiung wird das teils sehr deutlich formuliert: Wohnungen seien grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerfreie Zwecke genutzt werde; nur eng begrenzte Ausnahmen seien möglich. Für Betroffene mit Schwerbehinderung ist das relevant, weil der eigene Wohnzweck praktisch immer in den steuerpflichtigen Bereich fällt.

Was in der Praxis dennoch helfen kann: Zahlungserleichterungen statt Befreiung

Wenn die Grundsteuer nicht tragbar ist, dreht sich die Frage in der Praxis selten um „Befreiung“, sondern um „Wie komme ich durch die Fälligkeiten, ohne dass sich Schulden, Säumniszuschläge oder Vollstreckung aufbauen?“. Die Behörden haben dafür Instrumente, die zwar kein Nachteilsausgleich im eigentlichen Sinn sind, aber finanziell Luft verschaffen können.

Eine Stundung ist möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet ist. Das ist im Steuerrecht ein bekanntes Mittel, das auch bei der Grundsteuer genutzt wird, allerdings in der Regel über die Kommune bzw. Gemeindekasse, weil sie die Grundsteuer erhebt und einzieht. Oft lässt sich eine Ratenzahlung in die Stundung integrieren, wenn man die finanzielle Lage nachvollziehbar darlegt.

Davon zu trennen ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen. Das ist die schärfere, aber auch seltenere Maßnahme: Der Staat verzichtet ganz oder teilweise auf eine Forderung, wenn deren Einziehung im Einzelfall „unbillig“ wäre. In der Praxis setzt das eine sehr gut belegte Ausnahmesituation voraus. Eine Schwerbehinderung kann Teil der persönlichen Härte sein, aber sie wirkt nicht automatisch. Entscheidend ist stets, ob gerade die Einziehung dieser konkreten Steuer unter den konkreten Umständen unzumutbar wäre.

Der „Grundsteuererlass“ wegen Ertragsminderung: eher ein Vermieterthema – und regional unterschiedlich

Manche Stoßrichtung der Diskussion geht an der Lebensrealität vieler schwerbehinderter Eigentümerinnen und Eigentümer vorbei, taucht aber in Suchergebnissen ständig auf: der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung.

Diese Regelung zielt klassisch auf vermietete Objekte, bei denen ein erheblicher Teil der Einnahmen im betreffenden Jahr unverschuldet ausgefallen ist, etwa durch Leerstand oder Mietausfälle. Wichtig ist dabei: Der Antrag ist fristgebunden, und die Frist ist gesetzlich und damit nicht beliebig verlängerbar. Wer diese Schiene nutzen will, muss also vor allem formal sauber sein.

Gleichzeitig zeigt die Reform, dass sich Details je nach Landesrecht anders darstellen können. Dort, wo Landesgrundsteuergesetze gelten, weisen Kommunen teils ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Erlassgründe aus dem alten System nicht mehr vorgesehen seien. Das bedeutet nicht, dass „nichts mehr geht“, aber es bedeutet, dass pauschale Ratgebertexte schnell am falschen Ort landen können.

Mieterinnen und Mieter mit Schwerbehinderung: Warum der Weg über die Grundsteuer meist versperrt ist

Wer zur Miete wohnt, zahlt die Grundsteuer nicht direkt an die Gemeinde – aber häufig indirekt über die Nebenkosten. Denn die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten, soweit dies mietvertraglich wirksam vereinbart ist.

Praktisch bedeutet das: Auch eine Schwerbehinderung der Mieterin oder des Mieters begründet gegenüber der Kommune keinen Befreiungsanspruch, weil das Steuerrechtsverhältnis bei der Eigentümerseite liegt. Streitpunkte entstehen dann eher im Mietrecht, etwa bei falscher Verteilung oder formell fehlerhaften Abrechnungen, nicht bei einer „Steuerbefreiung“.

Wenn die Nebenkosten wegen der Grundsteuer steigen und die Gesamtmiete dadurch nicht mehr bezahlbar ist, führen die realistischeren Wege über Wohngeld oder – je nach Erwerbssituation – über Leistungen der Grundsicherungssysteme. Das ist weniger „symbolisch“ als eine Befreiung, aber oft finanziell wirksamer.

Eigentümerinnen und Eigentümer mit Schwerbehinderung: Entlastung eher über Wohngeld und Grundsicherung

Bei selbst genutztem Eigentum kommt ein häufig unterschätzter Baustein ins Spiel: Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer, der sogenannte Lastenzuschuss. In den anrechenbaren Belastungen ist die Grundsteuer ausdrücklich enthalten. Das ist in der Praxis für viele mit Schwerbehinderung relevanter als jede Diskussion über Befreiungstatbestände, weil gesundheitliche Einschränkungen häufig mit geringerem Einkommen einhergehen und damit die Wohngeldvoraussetzungen eher erreicht werden.

Auch in der Grundsicherungssystematik wird selbst genutztes Eigentum nicht automatisch ausgeschlossen.

Bei Leistungen für Unterkunft und Heizung können bei angemessenem selbst bewohntem Eigentum bestimmte laufende Kosten berücksichtigt werden – und dazu kann ausdrücklich auch die Grundsteuer gehören. Das ist kein „Grundsteuer-Rabatt“, sondern eine sozialrechtliche Kostenübernahme, die am Ende denselben Effekt hat: Die laufende Belastung wird abgefedert.

Wenn der Bescheid falsch ist: Rechtsbehelf ja – aber bitte an der richtigen Stelle

Manchmal steckt hinter dem Wunsch nach „Befreiung“ ein ganz anderes Problem: Der Bescheid enthält Fehler, Daten wurden falsch übernommen, Wohn- oder Nutzflächen sind unzutreffend, oder der Hebesatz wurde falsch angewendet. Dann geht es nicht um einen Nachteilsausgleich, sondern um Korrektur.

Weil die Grundsteuer in Stufen ermittelt wird, ist der richtige Adressat entscheidend. In Niedersachsen wird etwa erläutert, dass Fragen zur Bewertung beziehungsweise zu Grundlagenbescheiden beim Finanzamt liegen, während Fragen zum eigentlichen Grundsteuerbescheid, zu Fälligkeiten oder zum SEPA-Lastschriftmandat bei der Kommune liegen. Wer an der falschen Stelle Widerspruch einlegt, verliert Zeit – und riskiert je nach Verfahren zusätzliche Kosten.

Ein weiterer Punkt, der Betroffene regelmäßig überrascht: Ein Widerspruch oder Einspruch hebt die Zahlungsverpflichtung nicht automatisch auf. In vielen kommunalen FAQ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst weiter zu zahlen ist und eine Erstattung erfolgt, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat. Wer das finanziell nicht kann, sollte parallel über Stundung oder Ratenzahlung sprechen.

Was man aus all dem ableiten sollte

Schwerbehinderung führt im Grundsteuerrecht in der Regel nicht zu einer generellen Befreiung. Wer dennoch mit dem Begriff „Befreiung“ argumentiert, rennt häufig an einer Wand aus objektbezogenem Steuerrecht entlang. Der sinnvollere Ansatz ist, die Stellschrauben zu nutzen, die tatsächlich existieren: Fehlerkorrekturen im Bescheidverfahren, Zahlungserleichterungen bei Härte, sozialrechtliche Entlastungsinstrumente bei geringem Einkommen und – bei vermieteten Objekten – die eng begrenzten Erlassmöglichkeiten nach den jeweils geltenden Regeln.

Das ist weniger spektakulär als ein „Null-Euro-Bescheid“. Aber es ist der Weg, der in vielen Fällen realistisch die größte Entlastung bringt – und vor allem der Weg, der rechtlich trägt.

Quellen: Bundesfinanzministerium: „Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer“, u. a. zur Einordnung der Grundsteuer als Steuer auf Grundbesitz, Zahlung durch Eigentümer und Umlage auf Mieter und Abgabenordnung: Regelungen zur Stundung (§ 222 AO) und zum Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO).

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Aufhebungsvertrag oder sich kündigen lassen?

3. Dezember 2025 - 19:11
Lesedauer 7 Minuten

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, wirkt die Entscheidung oft wie eine reine Formsache: Entweder unterschreibt man einen Aufhebungsvertrag oder man wartet auf die Kündigung durch den Arbeitgeber.

In der Praxis sind das zwei sehr unterschiedliche Wege – mit teils erheblichen Folgen für Geld, Zeit, Verhandlungsmacht, spätere Ansprüche und nicht zuletzt für das Arbeitslosengeld. „Besser“ ist daher selten eine pauschale Antwort, sondern hängt davon ab, was Sie erreichen wollen und was Sie riskieren können.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover, ordnet die wichtigsten rechtlichen und finanziellen Wirkungen ein und zeigt, welche Überlegungen typischerweise den Ausschlag geben. Er ersetzt keine Rechtsberatung, kann aber helfen, die eigenen Prioritäten zu schärfen.

Was genau ist was: Aufhebungsvertrag, Kündigung, „sich kündigen lassen“

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch eine gemeinsame Vereinbarung. Es gibt keine einseitige Erklärung, sondern eine Unterschrift von beiden Seiten. Eine Kündigung dagegen ist eine einseitige Willenserklärung. „Sich kündigen lassen“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch meist: keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern die Arbeitgeberkündigung abwarten – und dann entscheiden, ob man sie hinnimmt oder angreift.

Wichtig ist die Form: Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag, beides ist nur wirksam, wenn es schriftlich erfolgt; eine elektronische Form ist ausgeschlossen. Das klingt banal, ist aber in Streitfällen oft entscheidend, weil „per Mail“ oder „per digitaler Signatur“ im Arbeitsrecht schnell ins Leere läuft.

Der entscheidende Unterschied: Wer beendet – und wer muss es begründen?

Bei der Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitgeber – jedenfalls in den Bereichen, in denen das Kündigungsschutzgesetz greift – tragfähige Gründe haben und formale Regeln einhalten.

Außerdem kann der Betriebsrat eine Rolle spielen, weil eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam sein kann. Für Beschäftigte ist das eine starke Ausgangsposition: Selbst wenn die Kündigung am Ende „durchgeht“, ist der Weg dorthin häufig verhandlungsintensiv.

Beim Aufhebungsvertrag ist diese Schutzmechanik weitgehend ausgeschaltet. Sie verzichten nicht automatisch auf alle Rechte, aber Sie geben den Hebel aus der Hand, der in vielen Fällen zu besseren Ergebnissen führt: den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Genau deshalb sind Aufhebungsverträge für Arbeitgeber attraktiv – und genau deshalb sollten Beschäftigte sie nicht als harmlose Formalität behandeln.

Tempo gegen Sicherheit: Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge lieben

Aufhebungsverträge sind schnell. Keine Kündigungsgründe müssen vorgetragen, keine Sozialauswahl erläutert, keine Gerichtsfrist abgewartet werden. Für Unternehmen bedeutet das Planbarkeit. Für Beschäftigte kann das ebenfalls angenehm sein, wenn man ohnehin gehen will, bereits eine neue Stelle hat oder die Situation im Betrieb unerträglich geworden ist.
Das schnelle Ende kann aber genau der Punkt sein, der später teuer wird.

“Wer vorschnell unterschreibt, verliert häufig Zeit, um Alternativen zu prüfen, Unterlagen zu sichern, Beratung einzuholen oder Konditionen nachzuverhandeln”, warnt Rechtsanwalt Lange. Außerdem lassen sich gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen durch den Vertrag „wegschneiden“. Das kann beim Arbeitslosengeld eine Rolle spielen – nicht wegen der Abfindung an sich, sondern wegen des Zeitpunkts der Beendigung.

Gehalt, Abfindung, Bonus – und was wirklich verhandelbar ist

Viele Beschäftigte verbinden den Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung. Eine Abfindung ist tatsächlich oft Bestandteil solcher Vereinbarungen, aber sie ist keineswegs automatisch geschuldet. Auch bei einer Kündigung besteht in Deutschland in vielen Konstellationen kein allgemeiner Abfindungsanspruch.

Häufig entstehen Abfindungen erst durch Verhandlungen, durch Sozialpläne, durch gerichtliche Vergleiche oder durch besondere gesetzliche Konstruktionen wie § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Der Unterschied liegt weniger darin, ob „es Geld gibt“, sondern wann und mit welcher Begründung Sie es bekommen. Bei der Arbeitgeberkündigung ist die Abfindung in vielen Fällen das Ergebnis eines Deals: Sie akzeptieren die Beendigung, der Arbeitgeber kauft sich Rechtssicherheit.

Beim Aufhebungsvertrag ist die Rechtssicherheit schon mit Ihrer Unterschrift da. Das bedeutet nicht, dass Sie schlechter verhandeln müssen – aber Sie sollten wissen, dass Ihr stärkster Trumpf (der Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung) erst einmal nicht mehr auf dem Tisch liegt.

Arbeitslosengeld: Sperrzeit ist nicht das gleiche wie Ruhenszeit

Im Alltag wird das oft vermischt, für Betroffene sind es jedoch zwei verschiedene Regelungen.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann eintreten, wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder grob fahrlässig in Kauf genommen wurde, etwa durch Eigenkündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne „wichtigen Grund“.

Die klassische Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer kann sich verkürzen.

Daneben gibt es das Ruhen des Anspruchs, das vor allem dann relevant wird, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet.

Das Ruhen schiebt den Beginn der Zahlung nach hinten. Der entscheidende Unterschied: Beim Ruhen geht es nicht um „Fehlverhalten“, sondern um die Idee, dass für einen Zeitraum wirtschaftlich bereits ein Ausgleich geflossen ist; die Anspruchsdauer wird dadurch typischerweise nicht verkürzt, der Start verschiebt sich aber.

Genau hier liegt eine häufige Falle im Aufhebungsvertrag: Das vermeintlich attraktive „früher raus“ kann später zu einer Phase ohne Leistung führen – selbst dann, wenn keine Sperrzeit verhängt wird.

Wann ein Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld weniger riskant sein kann

Ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis wird es deutlich günstiger, wenn der Aufhebungsvertrag erkennbar eine ohnehin drohende Arbeitgeberkündigung ersetzt, wenn die Beendigung nicht „freiwillig aus heiterem Himmel“ wirkt, wenn keine verhaltensbedingten Vorwürfe im Raum stehen und wenn die Kündigungsfrist nicht unterschritten wird.

Auch die Dokumentation ist wichtig. Ein sauber formulierter Trennungsgrund und ein Ablauf, der keine Hast oder Drucksituation ausstrahlt, sind meist hilfreicher als ein Vertrag, der in zehn Minuten auf dem Flur unterschrieben wird.

Wer dagegen selbst kündigt, trägt sozialrechtlich fast immer das größere Risiko, weil die Arbeitslosigkeit dann besonders eindeutig selbst herbeigeführt erscheint. Das gilt umso mehr, wenn kein nachweisbarer Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.

Fristen, die unabhängig vom Weg laufen – und die man leicht verpasst

Wer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren will, hat nur ein schmales Zeitfenster: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist ist so bedeutsam, dass selbst eine objektiv fehlerhafte Kündigung am Ende Bestand haben kann, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird.

Parallel dazu gilt gegenüber der Agentur für Arbeit eine Meldepflicht als arbeitssuchend, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses; erfährt man später vom Ende, muss die Meldung typischerweise kurzfristig erfolgen. Das wird im Alltag gerne vergessen, weil in der Trennungssituation anderes drängt – kann aber finanzielle Nachteile nach sich ziehen.

Druck, Überrumpelung und die Frage der Fairness

Aufhebungsverträge werden oft in Situationen angeboten, in denen Beschäftigte unter Stress stehen: Gespräch ins Büro, Papier auf den Tisch, „am besten heute noch unterschreiben“. Rechtlich ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich bindend, ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es in der Regel nicht.

Zwar kommen Anfechtung oder Unwirksamkeit in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde, doch darauf sollte man nicht als „Rettungsanker“ setzen. Der sicherere Weg ist, gar nicht erst unter Druck zu unterschreiben.

Wenn also Eile gemacht wird, ist das selten zu Ihrem Vorteil. Ein seriöser Deal hält es aus, dass man ihn prüft.

Was die Arbeitgeberkündigung Ihnen gibt: Zeit, Verhandlungsspielraum und eine überprüfbare Begründung

Eine Arbeitgeberkündigung ist für Betroffene emotional oft unangenehmer. Strategisch kann sie aber Vorteile haben. Sie zwingt den Arbeitgeber, eine Form zu wählen, die angreifbar ist, und sie eröffnet Ihnen die Option, innerhalb der drei Wochen rechtlich dagegen vorzugehen. Schon die Aussicht auf eine Kündigungsschutzklage führt in vielen Fällen zu Vergleichen, in denen Abfindung, Zeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung und Auszahlungszeitpunkte gestaltet werden.

Hinzu kommt: Solange das Arbeitsverhältnis läuft, bestehen grundsätzlich Vergütungsansprüche. Das kann je nach Konstellation den finanziellen Druck reduzieren und die Verhandlungsposition stabilisieren. Ein Aufhebungsvertrag kann diese Brücke abreißen, wenn er zu früh endet oder ungünstig geregelt ist.

Der Mittelweg: Kündigung plus Abwicklungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich

Zwischen „Aufhebungsvertrag sofort“ und „Kündigung voll ausfechten“ liegt häufig die Praxislösung: Der Arbeitgeber kündigt, und anschließend regelt ein Abwicklungsvertrag die Folgen, oder man einigt sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

Der Vorteil ist, dass die Beendigung formal von der Arbeitgeberseite ausgeht und Konditionen dennoch verhandelbar bleiben. Der Nachteil ist, dass auch solche Vereinbarungen sozialrechtliche Fragen auslösen können, insbesondere wenn Beendigungszeitpunkte vorgezogen werden oder der Eindruck entsteht, dass man auf Schutzrechte ohne nachvollziehbaren Grund verzichtet hat.

Was in einem Aufhebungsvertrag unbedingt sauber geregelt sein sollte – ohne „Kleingedrucktes“ zu unterschätzen

In der Praxis scheitern gute Ergebnisse weniger an der Abfindungshöhe als an Details, die erst später auffallen. Dazu gehören Formulierungen zur Freistellung und zur Frage, ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist und wie Urlaub und Überstunden darin behandelt werden, die Behandlung von variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni oder Provisionen, der Zeitpunkt und die rechtliche Einordnung der Zahlung, die Rückgabe von Arbeitsmitteln, die Regelung von Wettbewerbs- oder Verschwiegenheitspflichten, die Ausgestaltung des Zeugnisses sowie sogenannte Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln, mit denen man unbemerkt auf Ansprüche verzichten kann, die man eigentlich noch hatte.

Das klingt nach Juristendeutsch, ist aber Alltag: Wer eine „Erledigungsklausel“ unterschreibt, kann damit später auch dann leer ausgehen, wenn zum Beispiel noch eine Bonuszusage im Raum stand oder es eine offene variable Vergütung gab. Deshalb ist der Aufhebungsvertrag kein Dokument, das man „zur Sicherheit schnell vom Tisch“ unterschreiben sollte – sondern ein Vertrag, der die finanzielle Bilanz des gesamten Arbeitsverhältnisses abschließt.

Steuer und Abfindung: Seit 2025 oft ein Liquiditätsthema

Auch wenn der Beitrag arbeitsrechtlich geprägt ist, gehört ein Punkt inzwischen fast immer in die Abwägung: die Besteuerung einer Abfindung. Die steuerliche Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung existiert weiterhin, doch seit 2025 wird sie im Regelfall nicht mehr schon durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Praktisch heißt das: “Bei der Auszahlung kann zunächst deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten werden, und der Ausgleich erfolgt – wenn die Voraussetzungen vorliegen – erst über die Einkommensteuerveranlagung. Für Betroffene ist das weniger eine Frage der endgültigen Steuerlast als der Zwischenfinanzierung”, sagt Lange.

Wenn also im Raum steht, dass eine Abfindung die Monate bis zum neuen Job oder bis zum Arbeitslosengeld „überbrücken“ soll, sollte man die Nettowirkung realistisch planen und nicht nur mit Bruttosummen argumentieren.

Wann welcher Weg häufig die bessere Wahl ist

Ein Aufhebungsvertrag ist oft die passendere Lösung, wenn Sie bereits einen Anschlussjob sicher haben, wenn Sie aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen schnell aus dem Arbeitsverhältnis herausmüssen, wenn ein sauberer, geräuschloser Übergang wichtiger ist als das letzte Quäntchen Verhandlungsmacht oder wenn eine Arbeitgeberkündigung absehbar ist und Sie die Konditionen jetzt kontrolliert gestalten können. Dann kann die Einigung eine vernünftige, planbare Lösung sein – vorausgesetzt, Kündigungsfristen und sozialrechtliche Folgen werden mitgedacht.

Die Arbeitgeberkündigung abzuwarten ist häufig vorteilhafter, wenn Sie Kündigungsschutz haben, wenn die Kündigungsgründe fraglich sind, wenn Sie eine starke Verhandlungsposition aufbauen wollen, wenn Sie Zeit brauchen, um Alternativen zu finden, oder wenn Arbeitslosengeld eine wichtige Rolle spielt und Sie jedes Sperrzeitrisiko vermeiden wollen.

Auch wer unsicher ist, ob der angebotene Aufhebungsvertrag „fair“ ist, fährt in vielen Fällen besser damit, nicht zu unterschreiben und erst einmal die formale Kündigung abzuwarten.

„Besser“ ist, was zu Ihrem Ziel passt – und was sauber abgesichert ist

Die Entscheidung ist selten eine Frage von Mut oder Härte, sondern von Strategie. Der Aufhebungsvertrag ist das Instrument für planbare, verhandelbare Trennungen – aber er verzeiht keine Unterschrift aus dem Bauch heraus. Die Arbeitgeberkündigung ist das Instrument, das Schutzrechte und Verhandlungsspielräume offenhält – aber sie verlangt, dass man Fristen ernst nimmt und zügig handelt.
Wenn Sie nur eine Regel mitnehmen wollen, dann diese: Unterschreiben Sie nichts in derselben Situation, in der es Ihnen vorgelegt wird. Ein guter Vertrag bleibt auch morgen gut. Und ein schlechter Vertrag wird durch Schnelligkeit nicht besser.

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Kostenlose Rentenberatung – 9 Möglichkeiten für die kostenfreie Beratung zur Rente

3. Dezember 2025 - 18:42
Lesedauer 7 Minuten

Wer sich mit der Rente beschäftigt, merkt schnell: Es geht um die Rentenhöhe, lange Zeiträume und oft um Lebensläufe, die nicht „aus einem Guss“ sind. Schon kleine Lücken im Versicherungsverlauf, ein falsch zugeordnetes Beschäftigungsverhältnis oder fehlende Nachweise zu Ausbildungszeiten können später spürbare Auswirkungen haben.

Gleichzeitig kursieren viele Halbwahrheiten rund um Rentenbeginn, Abschläge, Hinzuverdienst und Antragsfristen. Eine gute Beratung ist deshalb weniger Luxus als Absicherung – wichtig ist nur, dass man die passende Stelle wählt und erkennt, wo „kostenlos“ wirklich kostenlos ist.

In Deutschland gibt es mehrere Wege zur Rentenberatung. Wirklich gebührenfrei ist sie vor allem dort, wo sie gesetzlich vorgesehen ist: bei der gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Ansprechpersonen.

Darüber hinaus existieren Hilfen, die Kosten stark reduzieren können, etwa über staatliche Beratungshilfe, wenn es bereits um Rechtsfragen, Widersprüche oder Streit mit Behörden geht. Und es gibt Angebote, die als „Beratung“ beworben werden, am Ende aber Mitgliedsbeiträge oder Honorare voraussetzen. Genau diese Unterschiede entscheiden darüber, ob Sie am Ende eine verlässliche Auskunft bekommen – ohne Rechnung.

Tabelle: Kostenlose Rentenberatung – alle Möglichkeiten Ort/Anlaufstelle Was Sie dort bekommen (und ob es wirklich kostenfrei ist) Deutsche Rentenversicherung (Auskunfts- und Beratungsstellen) Kostenfreie persönliche Beratung zur gesetzlichen Rente, Kontenklärung (Versicherungsverlauf prüfen), Hilfe bei der Antragstellung und beim Ausfüllen von Formularen Deutsche Rentenversicherung (Servicetelefon und Videoberatung) Kostenfreie telefonische bzw. digitale Beratung zu Fragen der gesetzlichen Rente, Orientierung zu Abläufen, Vorbereitung nächster Schritte und Hinweise zu benötigten Unterlagen Versichertenälteste und Versichertenberater (Ehrenamt im Auftrag der DRV) Kostenfreie, wohnortnahe Unterstützung bei Rentenfragen, Hilfe beim Ausfüllen und Einreichen von Anträgen sowie beim Zusammenstellen von Nachweisen Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Thema Rente Kostenfreie allgemeine Auskünfte und Orientierung (Zuständigkeiten, typische Abläufe); keine individuelle Kontenprüfung wie bei der Rentenversicherung Beratungshilfe (über das Amtsgericht, für anwaltliche Hilfe) Unter Voraussetzungen sehr günstige bis faktisch kostenarme Rechtsberatung/außergerichtliche Vertretung im Sozialrecht (häufig mit geringem Eigenanteil); sinnvoll bei Widerspruch, Ablehnung oder komplexen Streitfragen Prozesskostenhilfe (für ein gerichtliches Verfahren) Keine klassische „Rentenberatung“, aber unter Voraussetzungen Übernahme/Absicherung von Kosten für ein Gerichtsverfahren; relevant, wenn der Streit bereits vor Gericht geht Sozialverband VdK Beratung und Unterstützung rund um Renten- und Sozialrecht in der Regel für Mitglieder; nicht kostenfrei, da üblicherweise über Mitgliedsbeitrag finanziert SoVD (Sozialverband Deutschland) Beratung und Unterstützung in Renten- und Sozialfragen in der Regel für Mitglieder; nicht kostenfrei, da üblicherweise über Mitgliedsbeitrag finanziert Verbraucherzentrale Je nach Angebot Orientierung und Beratung zu Vorsorge-, Versicherungs- und Geldthemen; in vielen Fällen kostenpflichtig, daher nicht zuverlässig „kostenfrei“ Zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater (rechtliche Dienstleistung im Sozialrecht) Professionelle Prüfung und rechtliche Vertretung möglich, aber in der Regel honorarpflichtig; kostenfrei typischerweise nicht Die naheliegendste Adresse: die Deutsche Rentenversicherung

Wenn es um die gesetzliche Rente geht, führt an der Deutschen Rentenversicherung (DRV) kaum ein Weg vorbei. Sie ist nicht irgendein Anbieter unter vielen, sondern die zuständige Stelle für Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend ist die Beratung dort darauf ausgerichtet, konkrete Versicherungsfragen zu klären: Stimmt der Versicherungsverlauf? Sind Kindererziehungszeiten erfasst? Welche Abschläge drohen bei einem früheren Rentenbeginn? Welche Antragswege sind sinnvoll, welche Unterlagen fehlen noch? Auch die Aufnahme von Anträgen und Hilfe beim Ausfüllen von Formularen gehört typischerweise dazu.

Wichtig ist dabei: Die DRV berät zu gesetzlichen Rententhemen, zur Rehabilitation und – je nach Anliegen – auch zu Fragen der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne von Überblick und Orientierung.

Für Detailprüfungen privater Versicherungsverträge oder eine Bewertung komplexer Finanzprodukte ist die DRV nicht die richtige Instanz. Trotzdem ist sie für die allermeisten Menschen der erste und häufig wichtigste Ansprechpartner, weil sich das Fundament der späteren Altersversorgung bei vielen aus den gesetzlichen Rentenansprüchen zusammensetzt.

Beratung vor Ort: persönlich, verbindlich, oft mit Termin

Viele Menschen wollen ihre Rentenfragen nicht am Telefon klären, sondern mit Unterlagen am Tisch. Dafür gibt es die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung. Dort können Sie sich persönlich beraten lassen, Versicherungszeiten prüfen und bei Bedarf auch Anträge aufnehmen lassen. In der Praxis läuft das häufig über Terminvereinbarungen, damit ausreichend Zeit für das Gespräch eingeplant werden kann.

Für zum Beispiel Hannover und die Region ist besonders die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover relevant. Sie weist ausdrücklich darauf hin, unabhängig und kostenlos zu beraten und bietet dafür verschiedene Kontaktwege an. Wer in Niedersachsen lebt, findet auf den Seiten der DRV Braunschweig-Hannover zudem Übersichten zu Auskunfts- und Beratungsstellen und Kontaktdaten zur Terminvereinbarung. So lässt sich gezielt eine Stelle auswählen, die erreichbar ist und zum eigenen Anliegen passt.

Solche Angebote der Rentenversicherung existieren in jeder größeren Stadt und lassen sich leicht per Google finden.

Ehrenamtliche Beratung in der Nähe: Versichertenälteste und Versichertenberater

Ein Angebot, das viele unterschätzen: Versichertenälteste und Versichertenberater. Das sind geschulte Ehrenamtliche, die im Auftrag der Rentenversicherung helfen – oft wohnortnah und häufig auch außerhalb klassischer Behördenzeiten.

Sie unterstützen bei Fragen rund um die Rentenversicherung, können bei der Antragstellung helfen, Formulare gemeinsam durchgehen und Unterlagen für den Rentenversicherungsträger weiterleiten. Gerade für Menschen, die sich im Behördendschungel unwohl fühlen oder die nicht lange auf Termine warten möchten, kann das ein unkomplizierter Weg sein.

Der entscheidende Punkt: Diese Beratung ist nicht nur „günstig“, sondern ausdrücklich kostenlos. Gleichzeitig ist klar, wofür sie gedacht ist: praktische Unterstützung und Orientierung im gesetzlichen Rentensystem.

Wenn es um eine streitige juristische Auseinandersetzung geht, ersetzen Ehrenamtliche keine anwaltliche Vertretung. Für die Vorbereitung eines Rentenantrags, die Klärung von Zeiten oder das Verstehen von Schreiben der Rentenversicherung kann dieses Angebot aber enorm wertvoll sein.

Telefon und Video: kostenlose Beratung ohne Anfahrt

Nicht jede Frage braucht einen Vor-Ort-Termin. Die DRV bietet ein bundesweites, kostenfreies Servicetelefon an, das viele Standardfragen zügig klärt und bei Bedarf auch die richtigen Anlaufstellen vermittelt. Wer nicht warten will oder mobil eingeschränkt ist, kann außerdem auf Telefon- und Videoberatung zurückgreifen. Videoberatung ist insbesondere dann attraktiv, wenn Unterlagen gemeinsam betrachtet werden sollen, ohne dass man dafür eine Beratungsstelle aufsuchen muss.

Die Rentenversicherung baut diese Formen des Kontakts seit Jahren aus. Es gibt dafür auch offizielle Online-Services zur Terminvereinbarung, mit denen sich Telefon- oder Videotermine buchen lassen. Für viele ist das die bequemste Form, um eine erste, saubere Einordnung zu bekommen – und erst danach zu entscheiden, ob ein längeres Gespräch vor Ort nötig ist.

Ein zusätzlicher Pluspunkt: Das Servicetelefon ist in bestimmten Fällen auch aus dem Ausland erreichbar. Wer etwa vorübergehend im europäischen Ausland ist oder dort lebt, kann so zumindest eine erste Orientierung erhalten, bevor es – je nach Fall – um Zuständigkeiten und Verfahren mit Auslandsbezug geht.

Das Bürgertelefon des Bundes: Orientierung, wenn Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen

Manchmal ist das Problem weniger die Rente selbst als die Frage: „Welche Stelle ist zuständig?“ Genau hier kann das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) helfen. Dort gibt es eine eigene Anlaufnummer für das Thema Rente.

Das ersetzt keine fallbezogene Kontenprüfung der Rentenversicherung, kann aber bei allgemeinen Fragen, bei der Einordnung von Zuständigkeiten oder beim Verständnis von Abläufen unterstützen – besonders dann, wenn man noch gar nicht weiß, welche Unterlagen fehlen oder welche Schritte als Nächstes sinnvoll sind.

Wenn aus Beratung ein Streit wird: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Viele suchen kostenlose Rentenberatung erst dann, wenn bereits ein Problem auf dem Tisch liegt: Ablehnungsbescheid, unklare Berechnung, fehlende Zeiten oder eine Erwerbsminderungsrente, die nicht bewilligt wurde. Ab diesem Punkt geht es oft nicht mehr nur um Information, sondern um Rechtsfragen und Fristen. Hier ist es wichtig, zwischen „Beratung“ und „Vertretung“ zu unterscheiden.

Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es in Deutschland die Beratungshilfe. Damit können Sie sich anwaltlich beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Vollkommen gratis ist das rechtlich nicht immer, denn regelmäßig ist ein Eigenanteil vorgesehen.

Praktisch bedeutet Beratungshilfe aber oft, dass professionelle Hilfe erreichbar wird, die sonst nicht bezahlbar wäre. Der Anspruch wird über das Amtsgericht geprüft; dafür gibt es inzwischen auch staatliche Online-Informationen und einen digitalen Vorab-Check, der eine erste Einschätzung ermöglicht. Wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann Prozesskostenhilfe in Betracht kommen – das ist noch einmal ein eigener Prüfungsschritt.

Ein Sonderfall, den viele nicht kennen: In einzelnen Bundesländern gibt es statt Beratungshilfe andere öffentliche Rechtsberatungsangebote. Wer dort lebt, sollte sich nicht wundern, wenn das Verfahren anders heißt oder ein anderer Ansprechpartner zuständig ist.

Sozialverbände: Hilfe mit Erfahrung – aber häufig nur über Mitgliedschaft

Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD sind für viele Rentenfragen eine starke Adresse, weil sie langjährige Erfahrung mit sozialrechtlichen Verfahren haben. Sie beraten und unterstützen Mitglieder, häufig auch rund um Anträge, Widerspruchsverfahren und – je nach Verband und Leistungsordnung – darüber hinaus.

Das kann besonders dann hilfreich sein, wenn Sie sich nicht allein gegen einen Bescheid wehren möchten oder wenn Ihr Fall viele medizinische oder arbeitsrechtliche Aspekte berührt, etwa bei Erwerbsminderung oder Reha.

Wichtig ist dennoch die Transparenz: Diese Unterstützung ist in der Regel an eine Mitgliedschaft gebunden, also nicht „kostenlos“ im engeren Sinne. Zudem können je nach Konstellation Kostenbeteiligungen an Verfahren anfallen. Wer „kostenlose Rentenberatung“ sucht, sollte deshalb genau hinschauen, ob es sich um eine offene Erstinformation handelt oder um eine Leistung, die über Beiträge und interne Regeln getragen wird.

Verbraucherzentralen und private Rentenberater: seriös, aber meist nicht gebührenfrei

Verbraucherzentralen leisten wichtige Arbeit, besonders bei Geld- und Versicherungsthemen. Wer jedoch eine Beratung zu Altersvorsorge, Geldanlage oder Vertragsfragen sucht, muss je nach Bundesland und Beratungsformat häufig mit festen Gebühren rechnen. Das kann sich lohnen, wenn es um konkrete private Produkte geht – kostenlos ist es aber in vielen Fällen nicht.

Ähnlich ist es bei Rentenberaterinnen und Rentenberatern im rechtlichen Sinne. Diese sind keine „Coach“-Figuren aus dem Internet, sondern rechtlich geregelte, zugelassene Dienstleister im Sozialrecht. Ihre Tätigkeit ist typischerweise honorarpflichtig; die Vergütung orientiert sich an gesetzlichen Regeln. Solche Profis können sinnvoll sein, wenn Sie eine sehr gründliche Prüfung oder eine unabhängige Vertretung außerhalb von Verbandsstrukturen suchen.

Wer aber ausdrücklich eine kostenfreie Lösung braucht, sollte zuerst die Wege über DRV und – bei Streit – über Beratungshilfe prüfen.

Vorsicht vor vermeintlich kostenlosen Angeboten und Renten-Mythen

Je komplizierter das Thema Rente wirkt, desto größer ist der Markt für „Abkürzungen“. Besonders kritisch sind Angebote, die mit dramatischen Versprechen arbeiten, sofortige Rentenerhöhungen ankündigen oder mit „geheimen Tricks“ werben.

Seriöse Beratung sagt selten: „Das ist ganz einfach“, sondern erklärt, welche Zeiten zählen, welche Nachweise nötig sind und welche Regeln gelten. Auch am Telefon ist Vorsicht sinnvoll: Nutzen Sie offizielle Kontaktwege und seien Sie sparsam mit persönlichen Daten, wenn ein Anruf nicht eindeutig von Ihnen selbst angestoßen wurde. Gerade Versicherungsnummern und Bearbeitungskennzeichen gehören nicht in fremde Hände.
So nutzen Sie die kostenlose Beratung wirklich effektiv

Kostenlose Beratung ist am besten, wenn Sie vorbereitet erscheinen. Es geht dabei nicht darum, alles zu wissen, sondern die richtigen Unterlagen und einen klaren Anlass mitzubringen: Renteninformation, Versicherungsverlauf, relevante Bescheide, Nachweise zu Ausbildung, Kindererziehung, Pflegezeiten oder längeren Krankheitsphasen.

Je besser nachvollziehbar ist, welche Lücke oder welche Frage im Raum steht, desto leichter lässt sich klären, ob eine Kontenklärung nötig ist, ob Unterlagen nachgereicht werden sollten oder ob ein Rentenantrag schon sinnvoll ist.

Ebenso wichtig ist ein realistisches Ziel für das Gespräch. Wer eine belastbare Einschätzung zum Rentenbeginn möchte, sollte ausdrücklich nach den Auswirkungen verschiedener Startzeitpunkte fragen, nach möglichen Abschlägen und nach der Frage, welche Zeiten noch fehlen könnten.

Wer bereits einen Bescheid hat, sollte frühzeitig prüfen, welche Fristen laufen und ob ein Widerspruch überhaupt in Betracht kommt. In solchen Situationen ist es häufig klug, parallel zur inhaltlichen Klärung auch die rechtlichen Hilfen zu kennen, damit keine Frist verstreicht, während man noch „beraten“ wird.

Fazit: Kostenlos geht – wenn man die richtigen Türen kennt

Für die meisten Menschen ist die kostenlose Rentenberatung keine Suche nach dem seltenen Schnäppchen, sondern schlicht der Weg zur zuständigen Stelle. Für gesetzliche Rentenfragen ist die Deutsche Rentenversicherung die erste Adresse, ergänzt durch ihre Beratungsstellen, das Servicetelefon, Videoangebote und die ehrenamtlichen Versichertenältesten.

Wenn es darüber hinaus um Rechtsstreit, Widerspruch oder komplizierte Verfahren geht, kann Beratungshilfe den Zugang zu anwaltlicher Unterstützung öffnen. Sozialverbände, Verbraucherzentralen und Rentenberater können wertvolle Zusatzwege sein – häufig gut, aber meist nicht gratis. Wer diese Landschaft kennt, bekommt in der Regel eine verlässliche, seriöse Auskunft, ohne unnötige Kosten zu riskieren.

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Häufig nach Reha: Jetzt musst du die Pflegegrad-Herabstufung verhindern

3. Dezember 2025 - 18:14
Lesedauer 5 Minuten

Nach einer Reha sind viele Pflegebedürftige kurzfristig beweglicher, belastbarer und scheinbar selbstständiger. Genau so sollen Reha-Maßnahmen wirken. Problematisch wird es, wenn die Pflegekasse diese Momentaufnahme nutzt, um den Pflegegrad zu überprüfen.

Die Kasse darf den Pflegegrad senken, wenn der Hilfebedarf dauerhaft geringer ist. In der Praxis wird eine Reha daher häufig als Anlass für eine neue Begutachtung genommen.

Kurzfristige Verbesserungen dürfen jedoch nicht so behandelt werden, als wären sie dauerhaft – sonst drohen niedrigere Leistungen bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weiteren Ansprüchen.

Rechtslage: Wann eine Herabstufung überhaupt zulässig ist

Pflegebedürftigkeit nach SGB XI setzt voraus, dass Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Kurzfristige Schwankungen sollen ausdrücklich berücksichtigt werden. Ein Pflegegrad gilt unbefristet, kann aber jederzeit überprüft werden, wenn es Hinweise auf eine wesentliche Änderung gibt.

Grundlage einer Herabstufung ist immer ein neues Gutachten des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof bei Privatversicherten. Die Gutachter müssen nicht nur feststellen, ob die Beeinträchtigungen geringer sind, sondern auch, ob diese Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft bleibt.

Genau hier entstehen Fehler: Reha-Erfolge werden oft so dargestellt, als seien sie stabil, obwohl der Alltag zu Hause noch gar nicht richtig begonnen hat.

Vor der Reha: Pflegesituation sauber dokumentieren und keine Schnellschüsse

Schon vor Beginn der Reha können Betroffene und Angehörige viel tun, um späteren Ärger zu vermeiden. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch, das über zwei bis vier Wochen zeigt, wie viel Unterstützung im Alltag tatsächlich erforderlich ist.

Wichtig ist eine nüchterne Darstellung: Wie lange brauchen Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengänge, Essen, Treppensteigen und Medikamenteneinnahme? Wo ist vollständige Hilfe nötig, wo nur Anleitung, wo führen Schmerzen oder Erschöpfung dazu, dass Tätigkeiten nicht ohne Unterstützung möglich sind?

Parallel sollte geklärt werden, wie die Versorgung nach der Reha konkret aussehen soll. Steht eine Kurzzeitpflege an, kehrt die Person direkt nach Hause zurück, übernimmt ein Pflegedienst bestimmte Aufgaben? Je klarer der Versorgungsplan ist, desto leichter lässt sich später begründen, dass weiterhin ein erheblicher Pflegebedarf besteht – auch wenn einzelne Funktionen vorübergehend besser sind.

Wer mit der aktuellen Einstufung einigermaßen zurechtkommt, sollte zudem gut überlegen, ob ein Höherstufungsantrag unmittelbar vor oder während einer Reha sinnvoll ist. In dieser Phase nutzt die Pflegekasse jede Veränderung für eine Gesamtüberprüfung, was im ungünstigsten Fall in einer Herabstufung statt in einer Erhöhung endet.

Während der Reha: Realität zeigen – nicht „funktionieren“

In der Reha entsteht schnell der soziale Druck, möglichst fit zu wirken. Für spätere Pflegebegutachtungen ist das gefährlich, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Pflegebedürftigkeit sei „wegtherapiert“ worden. Entscheidend ist, dass Ärztinnen, Ärzte und Therapeutinnen verstehen, was unter Reha-Bedingungen möglich ist und was im häuslichen Alltag dauerhaft realistisch bleibt.

Tätigkeiten, die nur in einer optimal angepassten Umgebung, mit engmaschiger Anleitung und täglicher Therapie gelingen, dürfen im Abschlussbericht nicht so dargestellt werden, als könnten sie ab sofort selbstständig und ohne Probleme zu Hause ausgeführt werden.

Wer beispielsweise in der Reha kurze Strecken mit dem Rollator schafft, im Alltag zu Hause aber wieder überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen sein wird, sollte dies unbedingt ansprechen und dokumentiert haben wollen.

Der Entlassungsbericht sollte nicht nur erreichte Fortschritte, sondern ausdrücklich auch verbleibende Einschränkungen, Erschöpfbarkeit, Sturzrisiko, Schmerzproblematik und das Risiko von Rückschritten festhalten. Auch der Hinweis, dass Verbesserungen noch instabil sind und eine erneute Verschlechterung wahrscheinlich ist, kann später eine Herabstufung erschweren.

Nach der Reha: Die kritische Phase für den Pflegegrad

Die erneute Begutachtung erfolgt häufig wenige Wochen nach der Entlassung aus der Reha, oft in einer Phase, in der sich der Alltag gerade erst wieder einpendelt. In dieser Zeit ist eine ehrliche Dokumentation des Alltags entscheidend.

Ein weitergeführtes Pflegetagebuch sollte festhalten, wie der Tag typischerweise abläuft, welche Tätigkeiten nur mit Hilfsmitteln oder Unterstützung gelingen und welche Rückschläge es gibt – etwa Stürze, besonders schlechte Tage oder Situationen, in denen die Pflegeperson nachts mehrfach aufstehen muss.

Am Tag der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sollte die Pflegesituation so gezeigt werden, wie sie normalerweise ist. Wer am Begutachtungstag aus Stolz oder Gewohnheit alles allein machen will, um „nicht zur Last zu fallen“, riskiert eine Einstufung, die den realen Bedarf unterschätzt.

Sinnvoll ist es, wenn eine Person anwesend ist, die den Alltag gut kennt – etwa ein Angehöriger oder eine Pflegekraft. Diese Person kann konkrete Beispiele einbringen, die im Stress des Termins leicht vergessen werden, etwa wie oft beim Transfer aus dem Bett geholfen werden muss oder wie viel Anleitung bei der Medikamenteneinnahme nötig ist.

Typische Fehler bei der Begutachtung nach einer Reha

In vielen Fällen orientieren sich Gutachterinnen und Gutachter stark am Reha-Entlassungsbericht, in dem die erreichten Fortschritte im Vordergrund stehen. Einschränkungen, Überlastung und die Realität des häuslichen Umfelds kommen dagegen häufig zu kurz.

Klare Hinweise darauf, dass eine Person Tätigkeiten nur unter Schmerzen, unter hohem Kraftaufwand oder nur mit engmaschiger Anleitung erledigen kann, fehlen nicht selten. Dazu kommt, dass Reha-Einrichtungen barrierearm sind, während zu Hause enge Bäder, Stufen oder fehlende Hilfsmittel den Alltag wieder deutlich erschweren können.

Wenn diese Diskrepanz im Gutachten unerwähnt bleibt, wirkt die Pflegesituation auf dem Papier deutlich besser, als sie es tatsächlich ist.

Pflegegrad wurde nach Reha gesenkt – was jetzt konkret zu tun ist

Kommt es trotzdem zu einer Herabstufung, erhalten Betroffene einen schriftlichen Bescheid der Pflegekasse. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Es reicht zunächst ein kurzer, formloser Satz, mit dem der Widerspruch eingelegt und das vollständige Gutachten angefordert wird. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, wenn Gutachten und Unterlagen vorliegen.

Sobald das Gutachten da ist, sollte es sorgfältig mit der tatsächlichen Alltagssituation verglichen werden. Besonders wichtig ist zu prüfen, ob das Gutachten im Wesentlichen Reha-Situationen beschreibt, ob Sturzgefahren, Inkontinenz, nächtlicher Hilfebedarf, psychische Probleme oder kognitive Einschränkungen nur am Rande erwähnt werden oder ganz fehlen und ob Tätigkeiten als „selbstständig“ gewertet wurden, die in Wirklichkeit nur mit Hilfe oder unter großer Anstrengung gelingen.

Die Widerspruchsbegründung sollte sich dann gezielt auf diese Punkte beziehen und konkrete Gegendarstellungen enthalten, unterstützt durch Pflegetagebuch, ärztliche Stellungnahmen und, wenn möglich, Berichte von Angehörigen oder Pflegekräften.

Bleibt die Pflegekasse trotz Widerspruch bei der Herabstufung, folgt in der Regel ein Zweitgutachten. Führt auch dieses nicht zu einer Korrektur, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gerade bei deutlich spürbaren Leistungseinbußen und einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen Papierlage und Alltag kann es sich lohnen, diesen Schritt mit Unterstützung eines Sozialverbands oder eines Fachanwalts für Sozialrecht zu gehen.

Wann sich der Widerstand gegen die Herabstufung besonders lohnt

Ein Widerspruch hat erfahrungsgemäß gute Chancen, wenn die Herabstufung unmittelbar im Anschluss an eine Reha erfolgt ist und der Gesundheitszustand im Alltag noch stark schwankt, wenn im Gutachten die Belastbarkeit im häuslichen Umfeld kaum beschrieben ist oder wenn wesentliche Diagnosen zwar genannt, aber bei der Bewertung der Selbstständigkeit offensichtlich nicht ernsthaft berücksichtigt wurden.

Auffällig ist oft, dass das Gutachten eine deutlich „bessere“ Realität zeichnet als Pflegetagebuch und Arztberichte. Je klarer diese Unterschiede belegbar sind, desto eher ist eine Korrektur möglich.

Unterstützung nutzen: Niemand muss das allein stemmen

Viele Pflegebedürftige und Angehörige fühlen sich den Formularen, Fristen und Gutachten allein nicht gewachsen – zumal nach einer anstrengenden Reha. In diesem Fall ist es sinnvoll, frühzeitig Unterstützung zu suchen.

Hilfsangebote bieten die Pflegeberatungsstellen der Kommunen und Pflegekassen, unabhängige Beratungsstellen und Patientenorganisationen sowie Sozialverbände wie VdK oder SoVD. Sie helfen beim Sortieren der Unterlagen, der Formulierung des Widerspruchs und bei der Einschätzung, ob eine Klage vor dem Sozialgericht aussichtsreich ist.

Auch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können eingeschaltet werden, insbesondere wenn hohe monatliche Beträge auf dem Spiel stehen oder die Familie stark belastet ist.

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Erwerbsminderung: Rente scheitert an einer entscheidenden Frist

3. Dezember 2025 - 17:19
Lesedauer 3 Minuten

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Betroffene zwei Hürden meistern: eine medizinische und eine versicherungsrechtliche. Genau an diesem Zusammenspiel ist ein Mann aus Mecklenburg-Vorpommern nach jahrelangem Kampf gescheitert. Sein Fall zeigt eindrücklich, wie eng die Zeitfenster gesetzt sind – und wie schnell ein Anspruch trotz schwerer Erkrankungen verloren gehen kann.

Ein Leben zwischen Schmerzen, Depressionen und Ablehnungen

Der Mann, Jahrgang 1965, begann sein Berufsleben als Polsterer und arbeitete später als technischer Produktdesigner. Anfang 2013 verlor er seinen Arbeitsplatz und geriet gesundheitlich immer weiter in die Defensive. Er kämpfte mit Depressionen, einer Schmerzstörung, den Folgen einer Bandscheibenoperation und weiteren Beschwerden, die seinen Alltag mehr und mehr bestimmten.

Erster Antrag auf Erwerbsminderung scheitert

Bereits 2014 beantragte er zum ersten Mal eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte jedoch ab. Ihre Gutachter bescheinigten ihm eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich. Auch das anschließende Gerichtsverfahren brachte keine Wende. Die dortigen Sachverständigen bestätigten das Urteil der Rentenversicherung.

Ein zweiter Anlauf – und ein Gutachten, das alles ins Wanken brachte

2017 startete der Mann einen neuen Versuch. Wieder stellte er einen Rentenantrag, und wieder erteilte die Rentenversicherung eine Absage. Der aktuelle Reha-Bericht erwähnte zwar seine Krankheiten, hob jedoch auch einen strukturierten Alltag und Freizeitaktivitäten wie Radfahren oder Spaziergänge hervor. Die Einschätzung blieb daher unverändert: Der Mann gelte als arbeitsfähig für mindestens sechs Stunden.

Neues Gutachten bringt die Wende

Er klagte erneut – und wählte diesmal einen neuen Weg. Nach § 109 SGG durfte er einen Sachverständigen seiner Wahl benennen. Ein Diplom-Psychologe untersuchte ihn 2019 intensiv und stellte erstmals Diagnosen, die alle bisherigen Gutachten infrage stellten.

Er erkannte eine schwere posttraumatische Verbitterungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Seine Bewertung war eindeutig: Der Mann könne täglich weniger als drei Stunden arbeiten. Damit lag endlich der medizinische Schlüssel für eine Erwerbsminderungsrente vor.

Das Sozialgericht Schwerin folgte dem Gutachten und sprach dem Mann eine befristete Rente zu – jedoch erst ab Februar 2020.

Rentenversicherung kontert – und setzt auf den Zeitpunkt der Erwerbsminderung

Die Rentenversicherung akzeptierte dieses Urteil nicht und legte Berufung ein. Zum einen stellte sie die Diagnose der Verbitterungsstörung infrage, weil zuvor kein Gutachten darauf hingedeutet hatte. Zum anderen argumentierte sie mit zeitlichem Nachdruck: Entscheidend sei, wann der Versicherungsfall eingetreten sei.

Mindestens drei durchgehende Jahre Pflichtbeiträge entscheiden

Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer im Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung ausreichend Pflichtbeiträge vorweisen kann. Das Gesetz verlangt, dass Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Nach Berechnung der Rentenversicherung erfüllte der Mann diese Voraussetzung nur bis Juni 2019. Der psychologische Gutachter stellte die volle Erwerbsminderung aber erst am 29. Juli 2019 fest. Für die Behörde war der Antrag damit zu spät.

Das Landessozialgericht urteilt – und der Fall kippt endgültig

Das Landessozialgericht bestätigte die Argumentation der Rentenversicherung und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Die Richter betonten, dass beide Voraussetzungen – medizinisch und versicherungsrechtlich – wie zwei ineinandergreifende Zahnräder funktionieren müssen. Wenn eines zeitlich nicht passt, rutscht das ganze System ins Leere (Az.: L 7 R 88/20).

Keine Erwerbsminderung während der Versicherungszeit

Zwar akzeptierte das Gericht das psychologische Gutachten grundsätzlich, obwohl der Sachverständige kein Arzt war. Gerichte dürfen solche Gutachten verwerten. Doch die neue Diagnose passte nach Auffassung der Richter nicht zur bisherigen Krankengeschichte und verlor dadurch an Glaubwürdigkeit.

Ausschlaggebend war jedoch nicht der Inhalt des Gutachtens, sondern der Zeitpunkt des Nachweises. Der Mann konnte nicht belegen, dass seine Leistungsfähigkeit bereits vor Juni 2019 auf unter drei Stunden gesunken war. Alle früheren medizinischen Unterlagen sprachen eine andere Sprache.

Frühere Gutachten, Reha-Berichte und ärztliche Stellungnahmen bescheinigten ihm weiterhin eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich. Auch dokumentierte Aktivitäten wie eine 52-Kilometer-Radtour im Jahr 2019 stützten die Annahme, dass eine schwere Leistungsminderung nicht schon länger vorlag.

Damit stand fest: Medizinisch war eine Erwerbsminderung vermutlich gegeben. Doch ließ sie sich für die versicherungsrechtlich wesentlichen Zeiten nicht nachweisen. Der Mann hatte keinen Anspruch auf Rente.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Warum scheiterte der Mann trotz seines neuen Gutachtens?
Er konnte nicht nachweisen, dass die volle Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten war, in dem er noch genügend Pflichtbeiträge gezahlt hatte.

Reicht ein psychologisches Gutachten für eine Erwerbsminderungsrente aus?
Gerichte dürfen psychologische Gutachten verwerten. Entscheidend ist jedoch, dass die Diagnosen mit früheren medizinischen Befunden übereinstimmen und eine stimmige Entwicklung zeigen.

Was bedeutet der Begriff „Versicherungsfall“ genau?
Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die Arbeitskraft dauerhaft unter die Grenze von drei Stunden täglich sinkt. Nur wenn dieser Moment innerhalb einer beitragsrechtlich abgesicherten Phase liegt, besteht Anspruch auf Rente.

Kann eine spätere Diagnose rückwirkend eine frühere Erwerbsminderung beweisen?
Ja, aber nur wenn zusätzliche stichhaltige Unterlagen zeigen, dass die Einschränkungen schon vorher bestanden. Fehlen diese Belege, bleibt der Nachweis schwierig.

Was bedeutet dieses Urteil für Erwerbsgeminderte?

Das Urteil zeigt klar, wie entscheidend der richtige Zeitpunkt für den Rentenanspruch ist. Betroffene müssen nicht nur ihre gesundheitliche Situation dokumentieren, sondern auch darauf achten, dass ihre Beitragszeiten lückenlos bleiben. Wer zu spät ein schlüssiges Gutachten erhält, riskiert seinen Anspruch – selbst wenn die Erkrankung schwer ist.

Für Erwerbsgeminderte bedeutet das: Je früher medizinische Befunde gesammelt und Anträge gestellt werden, desto besser. Dieses Urteil mahnt dazu, wachsam zu bleiben, Hilfe rechtzeitig einzuholen und den komplizierten Mechanismus aus medizinischer Feststellung und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen genau im Blick zu behalten.

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Bürgergeld: Jobcenter müssen für Schädlingsbekämpfung zahlen

3. Dezember 2025 - 16:43
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Reutlingen gab einer SGB II Bezieherin Recht, die die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung bei ihrem Jobcenter geltend machen wollte. Die Behörde hatte sich zunächst geweigert. Wenn die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen sind, müsse dies erst recht für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gelten, so das Sozialgericht.

Jobcenter muss für Bettwanzenbekämpfung aufkommen

Bürgergeldbezieher dürfen bei Bettwanzen in ihrem Schlafzimmer nicht alleine gelassen werden. Das Jobcenter ist verpflichtet, die Kosten für eine erforderliche Schädlingsbekämpfung als notwendige Unterkunftskosten zu bezahlen, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: S 4 AS 2464/19 ER).

Im konkreten Fall ging es um einen Bettwanzenbefall in der 40 Quadratmeter großen, angemieteten Wohnung einer alleinerziehenden Bürgergeld-Bezieherin. Sie hatte bei ihrem zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für eine professionelle Schädlingsbekämpfung beantragt.

Jede Nacht würden Bettwanzen sie und ihre beiden zwei und vier Jahre alten Kinder im Bett anzapfen. Dies sei absolut eklig. Jeden Morgen könnten sie die Bisse zählen und die Blutspuren vom Bettlaken beseitigen.

Vermieter weigerte sich Parasitenbekämpfung zu zahlen

Der Vermieter weigere sich, für die Parasitenbekämpfung aufzukommen, da dies Sache des Mieters sei. Die Frau verwies auf eine Info-Broschüre des Umweltbundesamtes, wonach die Bekämpfung der Bettwanzen allein Fachleuten vorbehalten sein soll.

Die zu Hilfe gerufene Schädlingsbekämpfungsfirma habe den Bettwanzenbefall auch bestätig. Für die „thermische” Bekämpfung der nur bis zu 5,5 Millimeter großen Insekten machte die Firma einen Kostenvoranschlag in Höhe von 1.700 Euro. Hinzu würden auch noch Stromkosten kommen.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Die Bettwanzenbekämpfung gehöre nicht zu den Kosten der Unterkunft. Ohne gesetzliche Grundlage könnten diese Kosten weder als Darlehen noch als Zuschuss übernommen werden. Die Frau könne ja gegen den Vermieter zivilrechtlich vorgehen, damit dieser die Kosten übernimmt.

Sozialgericht Reutlingen: Schädlingsbekämpfung gilt als Unterkunftskosten

Der Antrag der Betroffenen zur vorläufigen Verpflichtung des Jobcenters, die Maßnahme gegen den Bettwanzenbefall zu finanzieren, hatte vor dem Sozialgericht Erfolg.

Die Kosten der Schädlingsbekämpfung stellten Kosten der Unterkunft dar, die das Jobcenter übernehmen müsse.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehörten zu den Unterkunftskosten nicht nur die Miete, die Mietnebenkosten und die Heizkosten, sondern auch Kosten für Schönheitsreparaturen, vorausgesetzt, diese überschreiten die im Regelbedarf enthaltenen Kosten für kleinere Reparaturen.

Kosten für Schönheitsreparaturen müssen auch übernommen

Wenn aber Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen sind, müsse dies erst recht für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gelten, so das Sozialgericht.

Das Umweltbundesamt halte zudem eine professionelle Bekämpfung der Blutsauger für erforderlich. Es sei auch nachvollziehbar, dass „der Befall von Bettwanzen kein hinnehmbarer Zustand ist”, zumal die Tiere sich im Bett als persönlichem Rückzugsbereich des Menschen aufhalten.

Dies könne nicht nur eine enorme psychische Belastung darstellen, es drohe bei Bekanntwerden des Befalls auch eine soziale Isolierung. Eine zeitnahe Bettwanzenbekämpfung sei auch im öffentlichen Interesse angebracht, um eine unfreiwillige Weiterverbreitung zu verhindern. fle/mwo

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Bürgergeld: Darlehen von Verwandten zählt nicht als Einkommen – Urteil

3. Dezember 2025 - 16:24
Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und sich in einer Notlage Geld von Verwandten leiht, muss oft damit rechnen, dass das Jobcenter diese Hilfe als Einkommen wertet und Leistungen kürzt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dieser Praxis in einem Grundsatzfall enge Grenzen gesetzt.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 7 AS 62/08 entschied das Gericht: Ein ernsthaft vereinbartes Verwandtendarlehen ist kein Einkommen. Maßgeblich ist, dass bei Auszahlung eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung besteht und diese später auch erfüllt wird.

Damit stellt das Urteil klar, dass familiäre Hilfe das Existenzminimum nicht automatisch schmälert. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung als Darlehen oder Schenkung, nicht der Umstand, dass mit dem Geld laufende Kosten oder Schulden beglichen werden.

Der Anlass: 1.500 Euro Hilfe vom Onkel

Die Klägerin, geboren 1983, lebte allein, bezog Leistungen nach dem damaligen Arbeitslosengeld II und hatte Ende 2006 offene Forderungen und dringende Ausgaben, die sie aus ihren Leistungen nicht bezahlen konnte. Sie wandte sich an ihren Onkel, einen in Polen lebenden Rechtsanwalt, und bat ihn um Unterstützung.

Er überwies im Dezember 2006 1.500 Euro auf ihr Konto. Beide gingen davon aus, dass es sich um ein Darlehen handelt, das nach Aufnahme einer Beschäftigung vollständig zurückgezahlt wird.

Das Jobcenter wertete den Betrag jedoch als einmalige Einnahme, verteilte ihn auf drei Monate, hob die Bewilligung für Dezember 2006 bis Februar 2007 teilweise auf und forderte 1.410 Euro zurück. Die Klägerin legte Widerspruch ein und legte ein Schreiben des Onkels, eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Aufstellung über die Verwendung des Geldes vor.

Das Sozialgericht Dortmund bestätigte gleichwohl die Sicht des Jobcenters. Erst die Berufung zum LSG NRW brachte die Wende.

Warum das Gericht das Darlehen anerkannt hat

Das Landessozialgericht prüfte, ob im Zeitpunkt der Zahlung eine echte Rückzahlungsabrede bestand oder ob die Überweisung in Wahrheit eine Schenkung war. Nach Anhörung der Klägerin und Auswertung der Unterlagen sah der Senat es als erwiesen an, dass bereits beim ersten Gespräch mit dem Onkel Hilfe und Rückzahlung gemeinsam besprochen wurden.

Vereinbart war, dass der Betrag nach Arbeitsaufnahme zurückfließen sollte. Nachdem ein Arbeitsvertrag unterschrieben war, legten beide ein konkretes Rückzahlungsdatum im Sommer 2007 fest.

Für das Gericht sprach das Gesamtbild klar für ein Darlehen. Die Klägerin befand sich in einer finanziellen Notlage, andere Angehörige konnten oder wollten nicht helfen, der Onkel erklärte sich zur Unterstützung bereit, erwartete aber die Rückzahlung.

Er bestätigte dies schriftlich und zusätzlich in einer eidesstattlichen Versicherung. Im Juli 2007 zahlte die Klägerin die 1.500 Euro per Überweisung vollständig zurück. Das LSG wertete diese Rückzahlung als starkes Indiz für eine von Anfang an ernst gemeinte Darlehensvereinbarung.

Dass keine Zinsen vereinbart wurden und die Rückzahlung wenige Tage nach dem zunächst genannten Termin erfolgte, sah das Gericht als typisch für innerfamiliäre Hilfe und nicht als Hinweis auf ein Scheingeschäft.

Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung für das Bürgergeld

Rechtsgrundlage ist § 11 SGB II. Einkommen sind Geldbeträge, die Leistungsberechtigte nach Antragstellung erhalten und endgültig behalten dürfen. Ein Darlehen erfüllt diesen Begriff nicht. Es verschafft lediglich einen vorübergehenden Liquiditätsvorteil, weil der Betrag später zurückgezahlt werden muss und das Vermögen nicht dauerhaft erhöht.

Das LSG NRW knüpft damit an die gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung an, nach der Privatdarlehen mit klarer Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen gelten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses; schon zu diesem Zeitpunkt muss die Rückzahlungspflicht feststehen.

Berufung auf den Fall auch bei Bürgergeld-Bezug

Der Fall wurde zwar noch unter dem Begriff Arbeitslosengeld II entschieden, die Grundsätze gelten für das heutige Bürgergeld jedoch fort. Der Einkommensbegriff im SGB II hat sich nicht grundlegend geändert. Wer heute Bürgergeld bezieht und ein Darlehen von Angehörigen erhält, kann sich bei vergleichbarer Ausgangslage auf das Aktenzeichen L 7 AS 62/08 berufen.

Das Jobcenter darf eine familiäre Zahlung nicht allein deshalb als Einkommen behandeln, weil damit Miete, Strom, Versicherungen oder Schulden bezahlt werden. Entscheidend ist, ob eine ernsthaft vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung besteht und später eingehalten wird.

Praktische Hinweise für Verwandtendarlehen beim Bürgergeld

Für Bürgergeld-Beziehende ist die konkrete Gestaltung eines Verwandtendarlehens entscheidend. Wer mit Angehörigen eine solche Vereinbarung trifft, sollte die wesentlichen Punkte eindeutig festhalten.

Wichtig ist vor allem, dass die Rückzahlungspflicht bereits bei Auszahlung besteht. Eine kurze schriftliche Vereinbarung, in der Betrag, Datum und Rückzahlungsabrede dokumentiert sind, schafft Klarheit.

Wenn der genaue Fälligkeitstermin noch offen ist, kann zunächst eine verständliche Bedingung wie die Aufnahme einer Beschäftigung gewählt werden. Später lässt sich daraus ein konkretes Datum machen.

Ebenso wichtig ist die nachweisbare Rückzahlung. Erfolgt sie per Überweisung, kann sie später über Kontoauszüge belegt werden. Erklärungen der darlehensgebenden Person können diese Nachweise ergänzen, ersetzen aber keinen tatsächlichen Geldfluss zurück zum Darlehensgeber.

Im Kontakt mit dem Jobcenter sollten Betroffene offen darlegen, dass es sich um ein Darlehen handelt, und bereit sein, Vereinbarung, Schreiben und Kontoauszüge vorzulegen.

Wer diese Punkte beachtet und sich auf das Urteil beruft, hat gute Chancen, sich gegen eine unzulässige Anrechnung zu wehren und das eigene Existenzminimum zu schützen.

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Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld – Wie wird jetzt das ALG 1 berechnet?

3. Dezember 2025 - 15:35
Lesedauer 6 Minuten

Wer länger arbeitsunfähig ist, rutscht nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Dieses Krankengeld ist jedoch zeitlich begrenzt: Bei derselben Krankheit sind es längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wenn diese Höchstdauer erreicht ist, spricht man von „Aussteuerung“.

Spätestens dann stellt sich für viele Betroffene die Frage, wie es weitergeht – häufig mit Arbeitslosengeld I (ALG I), manchmal auch parallel zu Reha- oder Rentenverfahren.

Wichtig ist dabei ein Missverständnis, das in Beratungen immer wieder auftaucht: Das Arbeitslosengeld wird nicht nach dem Krankengeldbetrag „weitergerechnet“. Es folgt einer eigenen Berechnung – und die beruht in erster Linie auf dem früheren beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, also dem versicherten Brutto aus Beschäftigung.

ALG I  hängt nicht vom Krankengeldbetrag abhängt

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt Einkommen, ist aber kein Arbeitsentgelt aus Beschäftigung. Für die Berechnung von ALG I ist entscheidend, welches beitragspflichtige Arbeitsentgelt im maßgeblichen Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde.

Genau hier liegt die eigentliche Bruchstelle nach längerer Krankheit: Wer über Monate kein Arbeitsentgelt mehr hatte, hat im „Jahr vor der Arbeitslosigkeit“ unter Umständen zu wenige Tage, die als Bemessungsgrundlage dienen. Dann schaut die Agentur für Arbeit weiter zurück – oder muss, wenn auch das nicht reicht, auf eine fiktive Bemessung ausweichen.

Anspruchsvoraussetzungen: Anwartschaftszeit, Rahmenfrist und die Rolle des Krankengeldes

Damit ALG I überhaupt gezahlt werden kann, muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Grob gesagt bedeutet das: In einem festgelegten Zeitraum vor dem Leistungsbeginn müssen mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zusammenkommen. Dieser Zeitraum – die Rahmenfrist – umfasst heute 30 Monate.

Für Menschen nach Krankengeld ist dabei eine gute Nachricht entscheidend: Zeiten des Krankengeldbezugs können als Versicherungspflichtzeit in der Arbeitslosenversicherung zählen.

Das stabilisiert den Zugang zu ALG I, selbst wenn die Beschäftigung schon länger ruht oder beendet ist. Für die Höhe des späteren ALG I hilft das allerdings nicht automatisch, denn die Höhe hängt am Arbeitsentgelt, nicht an der bloßen Versicherungszeit.

Die Nahtlosigkeitsregelung: ALG I trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Normalerweise setzt ALG I voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – praktisch heißt das: Man muss grundsätzlich in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben und bereit sein, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Nach Aussteuerung passt diese Normalannahme oft nicht zur Lebensrealität: Viele sind weiter arbeitsunfähig, Reha- oder Rentenfragen laufen, die Erwerbsfähigkeit ist ungeklärt. Genau für diese Zwischenlage existiert die Nahtlosigkeitsregelung.

Sie kann ermöglichen, dass ALG I gezahlt wird, obwohl jemand wegen geminderter Leistungsfähigkeit aktuell nicht „normal vermittelbar“ ist, solange bestimmte Voraussetzungen – insbesondere die ungeklärte Erwerbsminderung und die Mitwirkung an der Klärung (Reha-/Rentenantrag, Begutachtungen) – erfüllt sind. Inhaltlich ist das häufig die entscheidende Regelung, der verhindert, dass nach dem Ende des Krankengeldes ein Loch entsteht.

Der Bemessungsrahmen: Wie weit die Arbeitsagentur für die Berechnung zurückschaut

Ist der Anspruch dem Grunde nach geklärt, geht es an die Höhe. Dafür arbeitet das Recht mit zwei Begriffen, die leicht zu verwechseln sind: Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum.

Der Bemessungsrahmen ist das „Zeitfenster“, in dem überhaupt gesucht wird. Grundsätzlich beträgt er ein Jahr. Er wird aber auf zwei Jahre erweitert, wenn in dem Jahresfenster nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.

Das ist nach längerer Krankheit ein Standardfall, weil in Krankengeldphasen typischerweise kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den Zweijahresrahmen heranzuziehen, wenn es andernfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, etwa wenn das Entgelt im kürzeren Zeitraum auffällig niedrig war.

Der Bemessungszeitraum: Welche Tage wirklich zählen – und welche nicht

Innerhalb dieses Bemessungsrahmens wird der Bemessungszeitraum gebildet. Er besteht aus den Tagen, für die tatsächlich Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Beschäftigung bestand. Daraus wird dann das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt ermittelt.

Das führt in der Praxis zu einer typischen Konstellation: Wer nach fünf oder sechs Wochen Entgeltfortzahlung über viele Monate Krankengeld bezogen hat, bringt im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung oft nur diese ersten Wochen als „Entgelt-Tage“ mit.

Das reicht für die reguläre Bemessung nicht aus. Dann wird der Rahmen auf zwei Jahre erweitert, um mehr Entgelt-Tage zu finden – häufig ist das dann die Zeit vor Beginn der langen Arbeitsunfähigkeit.

Vom Brutto zum Zahlbetrag: Wie aus dem Bemessungsentgelt das ALG I wird

Die Berechnung verläuft in drei Rechenschritten, allerdings mit vielen Pauschalen und gesetzlichen Abzügen.

Zuerst wird das Bemessungsentgelt bestimmt. Das ist das durchschnittliche, auf den Tag heruntergerechnete beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Dazu wird das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch die Zahl der Tage geteilt, für die es gezahlt wurde.

Im zweiten Schritt wird daraus das Leistungsentgelt, vereinfacht gesagt ein pauschaliertes Netto. Dabei werden rechnerisch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und ein pauschaler Sozialversicherungsabzug berücksichtigt. Das Ergebnis ist nicht identisch mit Ihrem tatsächlichen Netto auf der Gehaltsabrechnung; es ist eine gesetzliche Pauschalierung, die typisierte Abzüge abbildet.

Im dritten Schritt wird der Leistungssatz angewendet. Der allgemeine Satz beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts. Der erhöhte Satz beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen ist.

So entsteht der tägliche Anspruch, aus dem dann die monatliche Auszahlung hochgerechnet wird. Genau wegen dieser Tageslogik wirken einzelne Wochen oder Monate mit Entgelt im Bemessungszeitraum unmittelbar auf die Durchschnittsbildung – und damit auf die Höhe.

Deckel durch Beitragsbemessungsgrenze: Warum hohe Einkommen nicht unbegrenzt zählen

Wie bei anderen Sozialversicherungsleistungen gibt es auch beim ALG I eine Obergrenze, weil nur Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist und damit in die Bemessung eingehen kann. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöhen die Leistung nicht weiter, selbst wenn das tatsächliche Gehalt deutlich darüber lag.

Für 2025 liegt diese Grenze monatlich bei 8.050 Euro (bundeseinheitlich; die frühere Rechtskreistrennung ist entfallen). Wer mehr verdient hat, wird bei der Berechnungsgrundlage dennoch so behandelt, als läge das relevante Entgelt höchstens bei dieser Grenze.

Wenn es zu wenig Entgelt-Tage gibt: Fiktive Bemessung nach Qualifikationsniveau

Der neuralgische Punkt nach langer Krankheit ist oft nicht der Leistungssatz, sondern die Frage, ob genügend Bemessungszeitraum zustande kommt. Wenn selbst im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann, wird fiktiv bemessen.

„Fiktiv“ heißt dabei nicht „willkürlich“, sondern gesetzlich typisiert: Dann wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich am Qualifikationsniveau orientiert. In der Praxis kann das erheblich niedriger ausfallen als das frühere reale Gehalt, vor allem bei Personen, die vorher gut verdient haben, aber über längere Zeiträume keine entgeltpflichtigen Beschäftigungstage mehr im Bemessungsrahmen haben.

Gerade bei sehr langen Krankheitsverläufen oder beim Übergang aus befristeten Beschäftigungen in längere Krankengeldphasen entscheidet dieser Mechanismus häufig über spürbare finanzielle Unterschiede.

Typische Konstellationen nach Krankengeld – und was sie für die Höhe bedeuten

Wer während der Krankheit formal weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht, aber Entgeltfortzahlung und Krankengeld bereits ausgeschöpft sind, erlebt die Berechnung oft als „Rückgriff auf früher“. Die Agentur für Arbeit findet die relevanten Entgelt-Tage dann häufig in der Phase vor Beginn der längeren Arbeitsunfähigkeit und berechnet daraus den Durchschnitt. Das kann vorteilhaft sein, wenn das frühere Entgelt stabil war.

Wer dagegen schon vor längerer Zeit aus dem Job herausgefallen ist und danach lange Krankengeld bezogen hat, muss häufiger mit der fiktiven Bemessung rechnen, weil im maßgeblichen Rahmen nicht genügend Entgelt-Tage zusammenkommen.

Das betrifft auch Personen, die nach längerer Krankheit nur noch sehr kurz gearbeitet haben und dann wieder ausfielen: Die wenigen Tage mit Entgelt können den Durchschnitt stark verzerren, und zugleich kann es schwierig werden, die Mindesttage für den Bemessungszeitraum zu erreichen.

Eine weitere Besonderheit betrifft Fälle, in denen nach der Erkrankung nur noch eine reduzierte Arbeitszeit angestrebt wird.

Hier kann die Frage, welche Bemessungsgrundlage rechtlich „vergleichbar“ ist, eine Rolle spielen; die Verwaltungspraxis wurde zuletzt anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung konkretisiert. Das ist ein Feld, in dem eine individuelle Prüfung sinnvoll sein kann, weil Teilzeit, gesundheitliche Einschränkungen und neue Anspruchsentstehungen ineinandergreifen.

Ein Rechenbeispiel zur Orientierung – ohne Anspruch auf Cent-Genauigkeit

Angenommen, jemand hatte vor der langen Erkrankung ein beitragspflichtiges Brutto von 3.000 Euro monatlich und dieses Entgelt ist auch im Bemessungszeitraum maßgeblich. Die Agentur ermittelt daraus ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt, bildet ein pauschaliertes Netto als Leistungsentgelt und wendet darauf 60 Prozent oder 67 Prozent an.

Der entscheidende Punkt ist nicht, ob das frühere Brutto „hoch“ oder „niedrig“ war, sondern ob es im Bemessungszeitraum in ausreichender Zahl an Tagen überhaupt berücksichtigt werden kann.

Wer in der Zweijahresbetrachtung genügend Entgelt-Tage hat, bleibt typischerweise näher an der früheren Einkommensrealität. Wer in die fiktive Bemessung fällt, kann trotz früher hohen Gehalts deutlich darunter landen.

Genau an dieser Stelle lohnt sich der Blick auf den Bescheid: Dort ist nachvollziehbar ausgewiesen, welcher Bemessungsrahmen zugrunde gelegt wurde, wie viele Tage Bemessungszeitraum berücksichtigt sind und ob fiktiv bemessen wurde. Das sind die Stellen, an denen sich eventuelle Fehler oder ungünstige Weichenstellungen erkennen lassen.

Fristen, Meldungen, Sperrzeit-Risiken: Warum Formalien am Ende Geld kosten können

Die Berechnung nützt nichts, wenn der Anspruch durch versäumte Meldungen verzögert oder durch Sperrzeiten belastet wird. Auch nach langer Krankheit gilt: Wer weiß, dass ein Beschäftigungsende oder ein Leistungswechsel ansteht, muss sich in der Regel frühzeitig arbeitsuchend melden, typischerweise drei Monate vorher, sonst innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Zusätzlich braucht es die Arbeitslosmeldung, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, damit die Leistung ab diesem Zeitpunkt laufen kann.

Bei Aussteuerung ist die Zeit oft eng, weil Krankenkassen den bevorstehenden Leistungsstopp ankündigen und parallel ärztliche Bescheinigungen, Reha-Fragen und Arbeitsagentur-Termine zusammenfallen. In dieser Gemengelage ist es besonders wichtig, dass die Meldungen rechtzeitig erfolgen – nicht, weil die Verwaltung das liebt, sondern weil jede Woche Verzögerung ganz real Geld bedeuten kann.

Krankenversicherungsschutz nach dem Krankengeld: Was sich durch ALG I ändert

Viele Betroffene spüren nach Aussteuerung neben der Einkommensfrage vor allem eine Sorge: Bleibt die Krankenversicherung bestehen? Beim Bezug von ALG I besteht grundsätzlich Krankenversicherungsschutz fort, die Beiträge werden im Regelfall über die Leistungsgewährung abgesichert. Gerade in Nahtlosigkeitsfällen ist das ein praktischer Grund, warum der Weg zur Agentur für Arbeit so wichtig ist, auch wenn man sich subjektiv nicht „arbeitsfähig“ fühlt.

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Schwerbehinderung: Befristung des Arbeitsvertrages ist keine Diskriminierung – Urteil

3. Dezember 2025 - 13:43
Lesedauer 2 Minuten

Das Arbeitsgericht Köln hat eine Diskriminierungsklage eines schwerbehinderten Mitarbeiters gegen seinen früheren Arbeitgeber zurückgewiesen.

Der Kläger wollte die Befristung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklären lassen und eine Entfristung, Weiterbeschäftigung sowie eine Entschädigung erreichen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass weder formelle Fehler vorlagen noch Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bestanden (Az. 12 Ca 6549/24).

Befristeter Vertrag endet rechtmäßig

Der Rechtsstreit entzündete sich an einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach Paragraf 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Kläger arbeitete als Be- und Entlader am Flughafen Köln/Bonn. Der einjährige Vertrag erfüllte alle gesetzlichen Voraussetzungen. Vor allem überschritt die Befristung nicht die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren, und der Arbeitgeber hatte zuvor kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger geführt.

Erst rund ein halbes Jahr vor dem Vertragsende erfuhr die Schwerbehindertenvertretung von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters. Dieser Umstand spielte für die Wirksamkeit der Befristung jedoch keine Rolle.

Das Gericht stellte klar, dass der Ablauf einer Befristung keine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebsrats auslöst. Der Arbeitgeber durfte den Vertrag daher ohne weitere formelle Schritte auslaufen lassen.

Gericht erkennt keine Benachteiligung wegen Behinderung

Der Kläger argumentierte, der Arbeitgeber habe ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht übernommen, während andere – nicht behinderte – Kollegen unbefristete Verträge erhalten hätten. Das Arbeitsgericht verwarf diesen Vorwurf. Die Richterinnen und Richter betonten, dass eine Ungleichbehandlung grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung darstellen könne. Im vorliegenden Fall lasse sich jedoch kein systematisches, abweichendes Vorgehen erkennen.

Der Arbeitgeber belegte, dass er zahlreiche befristete Verträge anderer Mitarbeitender ebenfalls nicht verlängerte. Damit entfiel der Verdacht, die Schwerbehinderung des Klägers habe die Entscheidung beeinflusst.

Deutliche Defizite bei der Leistung

Zugleich überprüfte das Gericht die Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters aus September 2024, die deutliche Defizite auswies. Diese Bewertung erwies sich als entscheidendes Kriterium für die Entscheidung gegen eine Weiterbeschäftigung. Der Kläger konnte ein früher angeblich positives Gespräch nicht überzeugend schildern. Seine Angaben bezeichnete das Gericht als widersprüchlich.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen nicht mit Schwerbehinderung verbunden sein

Eine Vorgesetzte hatte gegenüber dem Kläger erwähnt, die Nichtverlängerung stehe im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten. Auch hierin sah das Gericht keine Diskriminierung. Fehlzeiten können grundsätzlich ein legitimer Faktor bei Personalentscheidungen sein, solange kein nachweisbarer Bezug zur Schwerbehinderung besteht.

Kläger kann keine Verbindung zur Behinderung nachweisen

Der Kläger konnte jedoch nicht darlegen, dass seine Ausfallzeiten durch seine Behinderung verursacht waren oder dem Arbeitgeber als solche erkennbar sein mussten. Der bloße Hinweis auf eine Schwerbehinderung reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Benachteiligung zu vermuten.

Pauschale Behauptungen belegen keine Benachteiligung

Mit dieser Entscheidung betont das Arbeitsgericht Köln, dass Arbeitnehmer konkrete Indizien für eine Benachteiligung nachweisen müssen. Pauschale Behauptungen oder einzelne Bemerkungen von Vorgesetzten genügen nicht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Warum scheiterte die Klage des Mitarbeiters?
Weil das Gericht weder einen Fehler bei der Befristung noch Anhaltspunkte für eine Diskriminierung erkennen konnte. Die Nichtverlängerung beruhte auf dokumentierten Leistungsdefiziten.

Spielt die Schwerbehindertenvertretung bei auslaufenden Befristungen eine Rolle?
Nein. Der bloße Ablauf einer Befristung löst keine Beteiligungspflicht nach Paragraf 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX aus.

Kann eine Nichtübernahme trotz Schwerbehinderung zulässig sein?
Ja, sofern objektive Gründe – etwa Leistung oder betriebliche Erwägungen – die Entscheidung tragen und keine Indizien für eine Benachteiligung vorliegen.

Sind krankheitsbedingte Fehlzeiten ein diskriminierendes Kriterium?
Nicht automatisch. Fehlzeiten dürfen ein legitimes Entscheidungskriterium sein, wenn sie nicht eindeutig auf eine Behinderung zurückzuführen sind.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Arbeitnehmer müssen konkrete Indizien vorlegen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Pauschale Behauptungen reichen nicht.

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Schwerbehinderung: Häufiger Fehler kann die Behindertenrente kosten

3. Dezember 2025 - 13:41
Lesedauer 2 Minuten

Es gibt einen entscheidenden Fehler, den schwerbehinderte Menschen unbedingt vermeiden sollten, da er die  gesamte Rente kosten kann. Welcher das ist, erklärt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von der Redaktion “Gegen-Hartz.de”.

Rente mit Schwerbehinderung

Aber der Reihe nach: Mit dem Status “Schwerbehinderung” hast du die Möglichkeit, zwei Jahre früher in Rente zu gehen. Voraussetzung dafür sind ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung.

Dies bedeutet, dass du zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand treten kannst.

Welche Arten von Schwerbehindertenausweisen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Schwerbehindertenausweisen: befristete und unbefristete. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis bietet dir Sicherheit, da du, sobald du die erforderlichen Rentenjahre erfüllt hast, in die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen kannst.

Ein befristeter Ausweis hingegen kann problematisch sein, besonders wenn er kurz vor dem Renteneintritt ausläuft, warnt der Sozialrechtsexperte.

In diesem Fall müsstest du regulär zwei Jahre später in Rente gehen, es sei denn, dein Status als Schwerbehinderter wird erneut bestätigt.

Welcher Fehler kann mich die Rente kosten?

Und jetzt der Tipp von Dr. Anhalt: Ein kritischer Fehler, den du unbedingt vermeiden musst, ist das Stellen eines Verschlimmerungsantrags kurz vor deinem Renteneintritt!

Warum? Ein solcher Antrag kann zur Überprüfung deines Gesundheitszustands führen. Sollte das medizinische Gutachten feststellen, dass sich dein Gesundheitszustand verbessert hat und dein GdB unter 50 sinkt, verlierst du deinen Anspruch auf die vorzeitige Rente.

Warum sollte ich keinen Verschlimmerungsantrag vor der Rente stellen?

Stellst du kurz vor der Rente einen Antrag auf Verschlimmerung und das Gutachten führt zu einer Herabsetzung deines GdB, könntest du deinen Status als anerkannter Schwerbehinderter verlieren.

Dies würde bedeuten, dass du keinen Anspruch mehr auf die vorzeitige Altersrente hast und zwei Jahre länger arbeiten bzw. warten musst. Es ist daher ratsam,  so Dr. Anhalt, solche Anträge erst nach Renteneintritt zu stellen.

Was passiert, wenn ich meinen Schwerbehindertenstatus verliere?

Wenn du einmal die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hast, kann dir diese nicht mehr entzogen werden, selbst wenn du nach Eintritt der Rente deinen Schwerbehindertenstatus verlierst.

Dies bedeutet, dass du weiterhin von den Vorteilen der Schwerbehindertenrente profitierst, auch wenn dein GdB später sinkt.

Was kann ich tun, um auf der sicheren Seite zu sein?

Um sicherzustellen, dass du deinen Anspruch auf die vorzeitige Altersrente nicht verlierst, solltest du vorsichtig mit Verschlimmerungsanträgen umgehen.

Warte, bis du offiziell in Rente bist, bevor du solche Anträge stellst. Nach Renteneintritt kannst du ohne Risiko überprüfen lassen, ob sich dein Gesundheitszustand verschlechtert hat, und gegebenenfalls zusätzliche Förderungen erhalten, so Anhalt.

Worauf solltest du also achten?

Noch einmal zusammengefasst: Es ist entscheidend, dass du deinen Schwerbehindertenstatus behältst, bis du in die vorzeitige Rente eingetreten bist. Vermeide Verschlimmerungsanträge kurz vor der Rente und informiere dich gründlich über deine Rechte und Möglichkeiten.

Mit den richtigen Schritten kannst du sicherstellen, dass du alle dir zustehenden Vorteile erhältst und nicht unnötig länger arbeiten musst.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Untervermietung verlangen um die Miete zu senken

3. Dezember 2025 - 12:44
Lesedauer 3 MinutenUrteil: Untervermietung zur Mietkostensenkung ist Bürgergeld-Bezieher grundsätzlich zumutbar

Keine tatsächlichen Mietkosten im Eilverfahren nach 22 Abs. 1 Satz 7 SGB 2 für eine Bürgergeld Beziehende bei Zumutbarkeit der Untervermietung, wenn die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.

Keine tatsächliche Unterkunftskostenübernahme im Eilverfahren bei pauschalen Vortrag der Bürgergeld Empfängerin: „Derzeit nicht praktikable“ Untervermietung kommt nicht in Betracht”

Eine Untervermietung ist für Bürgergeld Bezieher grundsätzlich zumutbar ( 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II ).

Das gibt aktuell der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ( Beschluss v. 19.11.2025 – L 21 AS 1422/25 B ER – ) bekannt.

Kurzbegründung des Gerichts

Keine vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen wegen ihrer Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, weil diese nicht glaubhaft gemacht wurden.

Für das Gericht stellen sich weder ein konkret zu befürchtender Verlust der Wohnung, geschweige denn eine der Antragstellerin drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit oder sonstige mit einem drohenden Verlust der Wohnung verbundene negative Folgen auch nur ansatzweise dar.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Letztlich steht die allein aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Betracht kommende vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Mietkosten unter dem Vorbehalt, dass es „der (…) Leistungsberechtigten (…) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken“.

Gericht kann nicht nachvollziehen, warum eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll

Hinreichende entsprechende Bemühungen der Antragstellerin sind bislang nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der eingelegten Beschwerde pauschal vorgetragene „derzeit nicht praktikable“ Untervermietung nicht in Betracht kommt.

Dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung eine solche grundsätzlich ermöglichen dürfte, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.

Die grundsätzliche Zumutbarkeit der Untervermietung ergibt sich aus 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer solchen Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat.

Im Übrigen müssen zur Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II besondere, gravierende Gründe vorliegen.

Angesichts der von der Antragstellerin selbst betonten Schwierigkeiten, auf dem regionalen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden, dürfte zudem von einer hinreichenden Anzahl potentieller Untermieter auszugehen sein, um eine Untervermietung zu realisieren.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Das Gericht übernimmt keine tatsächlichen Mietkosten für eine Bürgergeld Klägerin im einstweiligem Rechtsschutz bei zumutbarer Selbsthilfe durch Untervermietung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen.

Maßgebend sein können hier die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld von minderjährigen schulpflichtigen Kindern, die Rücksichtnahme auf eine besondere Infrastruktur bei Alleinerziehenden (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – RdNr. 21; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), die Ermöglichung des Verbleibs eines betreuenden Familienangehörigen im Umfeld von Pflegebedürftigen (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R – ; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).

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Witwenrente: LAG Köln bestätigt knallharte Regelung zum Entfallen der Hinterbliebenenrente

3. Dezember 2025 - 12:34
Lesedauer 3 Minuten

Wer erst nach dem 60. Geburtstag heiratet, muss jetzt genauer denn je hinschauen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 26. Februar 2025 (Az. 5 S La 286/24) ein Urteil gefällt, das Witwen und Witwer tief trifft.

Es bestätigte die harte Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2024: Eine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung entfällt vollständig, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre bestand.

Altersbezogene Klausel bleibt wirksam

Für die betroffene Witwe, die jahrzehntelang mit ihrem Partner zusammenlebte, endet der Kampf um ihre Rente erneut mit einer schmerzhaften Niederlage. Die Richter legten die Versorgungsordnung streng aus und bewerteten die „altersbezogene Mindestehedauerklausel“ als wirksam – und ausdrücklich nicht diskriminierend. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht bleibt allerdings zugelassen.

Warum das Urteil Witwen und Witwer besonders hart trifft

Für viele langjährige Partner, die erst spät heiraten, wirkt das Urteil wie ein Schlag ins Gesicht. Es ignoriert das gelebte gemeinsame Leben und stellt ausschließlich auf das formale Datum der Eheschließung ab. Die betriebliche Altersversorgung betrachtet das 60. Lebensjahr als klare Zäsur – eine Grenze, die über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente entscheidet.

Auch in der zweiten Instanz kein Erfolg

Unabhängig davon, wie lange ein Paar zuvor sein Leben geteilt hat, zählt nur die Eheschließung nach festen Regeln. Die Klägerin versuchte, in der Berufung das erstinstanzliche Urteil zu kippen, doch die Richter des LAG Köln folgten konsequent der Argumentation ihrer Kollegen. Sie betonten, die Klausel sichere die Finanzierbarkeit und berechenbare Struktur betrieblicher Versorgungssysteme.

Die juristische Begründung: Warum die Spätehenklausel standhält

Die Richter argumentierten, die Klausel benachteilige zwar ältere Menschen unmittelbar, erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 10 AGG. Eine Altersgrenze von 60 Jahren stuften sie als sachgerecht ein und verwiesen auf deren Bedeutung in vielen Versorgungsordnungen.

Sie stellten zudem klar, dass die fünfjährige Mindestehedauer keinen zusätzlichen Nachteil schafft, sondern vielmehr einen begrenzten Zugang zur Witwenrente auch bei später Heirat ermöglicht. Wer nach dem 60. Geburtstag heiratet und fünf Jahre verheiratet bleibt, kann also trotz Spätehe anspruchsberechtigt werden.

Die Gerichte sahen auch keine Notwendigkeit, individuelle Ausnahmefälle zu prüfen. Eine schematische Betrachtung sei zulässig und diene der Rechtssicherheit aller Beteiligten.

Der konkrete Fall: Eine Witwe kämpft vergeblich um ihre Rente

Im Jahr 2023 verlor die Klägerin ihren Mann, mit dem sie über Jahrzehnte zusammenlebte. Die beiden heirateten jedoch erst, als er 75 Jahre alt war. Die Ehe dauerte nur 1 Jahr und 9 Monate – deutlich kürzer als die geforderten fünf Jahre.

Die Witwe focht die Ablehnung an und verwies auf die gesetzliche Rentenversicherung, die bereits nach einem Jahr Ehe Leistungen vorsieht. Beide Gerichte stellten jedoch klar, dass die betriebliche Altersversorgung eigenen Regeln folgt und strengere Voraussetzungen festlegen darf.

Damit blieb es bei der Entscheidung: Die Witwe hat keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

Was dieses Urteil für Hinterbliebene bedeutet

Witwen und Witwer, die spät heiraten, müssen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Jahrzehntelange Partnerschaften ohne Trauschein bleiben unberücksichtigt, da ausschließlich die Dauer der formell geschlossenen Ehe zählt.

Wer erst nach dem 60. Lebensjahr „Ja“ sagt und die fünf Jahre nicht erreicht, riskiert den vollständigen Verlust der betrieblichen Hinterbliebenenrente. Für Unternehmen bringt das Urteil dagegen Klarheit und Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihrer Versorgungsordnungen.

Gleichzeitig bleibt offen, wie das Bundesarbeitsgericht den Fall beurteilen wird. Die zugelassene Revision eröffnet die Chance auf eine grundsätzliche höchstrichterliche Klärung.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen für Witwen und Witwer

1. Bekomme ich eine betriebliche Witwenrente, wenn wir erst nach dem 60. Geburtstag geheiratet haben? Bei entsprechender Klausel nur dann, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre bestand. Andernfalls entfällt der Anspruch vollständig.

2. Spielt es eine Rolle, wie lange wir zuvor unverheiratet zusammengelebt haben?
Nein, die Dauer des Zusammenlebens zählt nicht. Maßgeblich sind allein das Hochzeitsdatum und die Ehedauer.

3. Warum gilt ausgerechnet das 60. Lebensjahr als Grenze?
Gerichte werten dieses Alter als betriebsrentenrechtliche Zäsur. Ab 60 können Beschäftigte regulär Leistungen aus der betrieblichen Versorgung beantragen.

4. Was ist, wenn die Ehe wegen Krankheit oder Unfall früher endete?
Auch dann greifen die festen Regeln. Eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht, die Klausel gilt strikt.

5. Kann das Bundesarbeitsgericht das Urteil noch kippen?
Ja, die Revision ist zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht kann die Spätehenklausel grundsätzlich überprüfen.

Ein unüberhörbares Signal für spät Verheiratete

Das Kölner Urteil ist „knallhart“, weil es den Totalverlust einer betrieblichen Witwenrente bestätigt. Gleichzeitig ist es ein Lehrstück darüber, wie schnell Schlagzeilen in die falsche Richtung führen. Es geht nicht um die gesetzliche Witwenrente, sondern um betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Und hier gilt: Die Versorgungsordnung ist das Maßband.

Wer Klarheit will, kommt um einen nüchternen Blick in die eigenen Unterlagen nicht herum. Denn der Zeitpunkt, ab dem „keine Rente mehr“ fließt, kann je nach System völlig unterschiedlich definiert sein: mal die Wiederheirat, mal das Ende einer Befristung, mal die Eheschließung nach einem Stichtag im betrieblichen Regelwerk. Das Urteil aus Köln führt vor Augen, wie weit diese Regeln reichen können – und warum ein spätes „Wir heiraten jetzt noch schnell“ bei der Betriebsrente unter Umständen genau das Gegenteil bewirkt.

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Rente mit 63: Denkfehler in der Renteninfo kostet viel Rentenanspruch

3. Dezember 2025 - 11:43
Lesedauer 4 Minuten

Viele Versicherte glauben, sie könnten ihre Rente mit 63 direkt aus der Renteninformation ableiten. Sie nehmen die dort genannte Hochrechnung, ziehen 14,4 Prozent Abschlag ab und planen damit Miete, Kredit und Ausstieg. Wer so rechnet, riskiert jeden Monat eine spürbare Lücke im Geldbeutel – dauerhaft.

Renteninformation: Überblick, aber kein verbindlicher Anspruch

Die Renteninformation kommt einmal im Jahr. Sie wirkt verbindlich, ist aber nur eine Momentaufnahme. Im Kern finden Sie drei Angaben.

Erstens: die bisher erworbenen Entgeltpunkte und die daraus berechnete Bruttorente bei Regelaltersrente nach heutigem Stand. Das zeigt, was Ihre bisherige Erwerbsbiografie aktuell an Anspruch ergibt.

Zweitens: eine Hochrechnung der späteren Regelaltersrente. Sie unterstellt, dass Sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze weiterarbeiten und ungefähr so verdienen wie in den letzten Jahren. Auch angenommene Rentenanpassungen fließen ein. Diese Zahl ist ein Szenario, kein Versprechen.

Drittens: Informationen zur Erwerbsminderungsrente. Sie zeigt, welche Absicherung bestünde, falls Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können.

Entscheidend: Die Renteninformation rechnet immer auf die Regelaltersgrenze. Sie sagt nichts Verlässliches darüber, wie hoch Ihre Rente mit 63 tatsächlich ausfallen wird.

Wo der teure Denkfehler steckt

Der typische Fehler sieht so aus: Sie sehen in der Renteninformation eine hochgerechnete Regelaltersrente, zum Beispiel rund 2.000 Euro brutto. Sie wissen, dass eine Rente mit 63 mit 14,4 Prozent Abschlag verbunden ist. Also ziehen Sie im Kopf 14,4 Prozent von den 2.000 Euro ab und planen mit rund 1.700 Euro.

Das wirkt logisch, ist aber falsch. Denn diese Hochrechnung beruht darauf, dass Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter Entgeltpunkte sammeln. Gehen Sie mit 63, erreichen Sie diese Punkte gar nicht mehr. Ihre Rente ist schon vor dem Abschlag niedriger.

Erst darauf wird der Abschlag wegen des vorgezogenen Beginns berechnet. So entsteht leicht eine Differenz von hundert Euro und mehr pro Monat.

Kurzes Praxisbeispiel: Weniger Punkte, weniger Rente, gleicher Abschlag

Nehmen wir eine versicherte Person des Jahrgangs 1964. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Ende 2024 weist die Renteninformation zum Beispiel 44 Entgeltpunkte aus. Daraus ergibt sich eine berechnete Regelaltersrente nach aktuellem Rentenwert.

Zusätzlich steht eine Hochrechnung, die unterstellt, dass bis 67 weiter Beiträge fließen. So kommt schnell eine Prognose von über 2.000 Euro brutto zustande.

Wer innerlich schon mit 63 Schluss machen will, zieht gern 14,4 Prozent von dieser Zahl ab. In Wirklichkeit sammelt diese Person bis 63 weniger Entgeltpunkte, weil vier Beitragsjahre fehlen. Zum Rentenbeginn werden nur die tatsächlich erreichten Punkte mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert.

Erst anschließend greift der Abschlag von 0,3 Prozent je Monat. Die echte Rente mit 63 fällt daher deutlich niedriger aus als „Hochrechnung minus 14,4 Prozent“.

So rechnet die Rentenversicherung tatsächlich

Die gesetzliche Rente folgt einer klaren Formel. Zuerst zählen alle Entgeltpunkte, die Sie bis zum Rentenbeginn aufgebaut haben. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt etwa einen Entgeltpunkt.

Verdienen Sie weniger, erhalten Sie Bruchteile; bei höherem Verdienst steigen die Punkte, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Diese gesamte Punktesumme wird mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert sagt, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro bringt. Er wird regelmäßig angepasst und kann bis zu Ihrem Rentenbeginn mehrfach steigen.

Danach folgt der Zugangsfaktor. Liegen Sie genau auf der Regelaltersgrenze, beträgt er 1,0. Gehen Sie früher in Rente, sinkt er um 0,3 Prozent pro Monat vorgezogenem Beginn. Bei 48 Monaten vorgezogener Rente ergibt sich ein Abschlag von 14,4 Prozent – dauerhaft.

Dieser Abschlag bezieht sich auf die Rente aus Ihren tatsächlichen Entgeltpunkten zum gewählten Stichtag, nicht auf eine Hochrechnung bis 67.

Wenn falsche Zahlen ganze Planungen kippen

Viele Menschen treffen mit den Zahlen aus der Renteninformation endgültige Entscheidungen. Wer glaubt, mit 63 eine bestimmte Summe sicher zu erhalten, kündigt manchmal früher, lehnt Angebote ab oder plant Kredittilgungen zu optimistisch.

Fällt der Rentenbescheid dann deutlich niedriger aus, sind die Korrekturmöglichkeiten begrenzt. Eine Rückkehr in den ursprünglichen Job ist selten. Neue Arbeit bringt oft weniger Geld oder höhere Belastungen.

Freiwillige Zusatzbeiträge kosten Geld, das im Ruhestand knapp ist. Am Ende bleibt häufig nur Verzicht im Alltag. Genau das lässt sich vermeiden, wenn Sie vor Entscheidungen mit realistisch berechneten Zahlen arbeiten.

So nutzen Sie Ihre Renteninformation richtig

Statt die Renteninformation ungelesen abzuheften, sollten Sie sie gezielt prüfen. Kontrollieren Sie den Versicherungsverlauf. Sind Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit und Minijobs erfasst? Fehlt etwas, kann Ihre spätere Rente spürbar niedriger ausfallen. Klären Sie Unstimmigkeiten früh, solange Nachweise vorhanden sind.

Legen Sie dann einen realistischen Zielzeitpunkt fest. Fragen Sie sich, ob Sie tatsächlich bis zur Regelaltersgrenze arbeiten wollen oder ob Sie ernsthaft eine Rente mit 63 planen. Erst mit einem klaren Zieltermin lohnt sich eine konkrete Berechnung.

Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine individuelle Rentenauskunft für Ihren Wunschzeitpunkt an. Bitten Sie ausdrücklich um eine Berechnung der Altersrente zu diesem konkreten Datum. Dort sehen Sie, welche Rente voraussichtlich möglich ist und wie hoch die Abschläge sind.

Zusätzlich können Sie eine neutrale Beratung nutzen, etwa bei unabhängigen Rentenberatern oder Sozialverbänden. Wichtig ist, dass dort mit Ihrem tatsächlichen Versicherungsverlauf und dem gewünschten Rentenbeginn gearbeitet wird – nicht mit der bloßen Hochrechnung aus der Renteninformation.

Was Sie tun sollten, bevor Sie kündigen oder reduzieren

Bevor Sie den Job aufgeben, die Arbeitszeit senken oder einen Kredit eng auf Ihre vermeintliche Rente mit 63 ausrichten, sollten Sie drei Schritte gehen.

Erstens: Renteninformationen der letzten Jahre zusammensuchen und den Versicherungsverlauf kontrollieren.

Zweitens: den geplanten Rentenbeginn festlegen und ehrlich prüfen, ob dieser Zeitpunkt finanziell tragbar ist.

Drittens: eine individuelle Rentenauskunft einholen und anhand dieser Zahlen eine Haushaltsrechnung machen. Stellen Sie Ihre voraussichtliche Netto-Rente Ihren festen Kosten gegenüber, inklusive Miete, Energie, Versicherungen und Gesundheit.

Stellt sich dabei heraus, dass es eng wird, kann ein zusätzliches Arbeitsjahr, eine Teilzeitbrücke oder zusätzliche Vorsorge die Lage deutlich entschärfen. Besser Sie sehen das jetzt, als erst mit dem ersten Rentenbescheid.

Fazit: Erst echte Zahlen, dann Frührente planen

Die Renteninformation ist ein wichtiges Dokument, aber sie taugt nicht als einfache Rechengrundlage für die Rente mit 63. Wer die Hochrechnung zur Regelaltersrente nimmt und nur den Abschlag abzieht, überschätzt seinen späteren Anspruch schnell um hundert Euro und mehr pro Monat.

Entscheidend sind Ihre tatsächlichen Entgeltpunkte zum gewünschten Rentenbeginn und der Abschlag, der darauf angewendet wird. Wenn Sie eine Frührente ernsthaft planen, sollten Sie Ihre Unterlagen jetzt prüfen, eine individuelle Rentenauskunft anfordern und Ihren Haushalt mit diesen Zahlen durchrechnen.

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Schwerbehinderung: Darum ist das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis wirklich wichtig

3. Dezember 2025 - 11:01
Lesedauer 2 Minuten

Die Beantragung eines Beiblatts zum Schwerbehindertenausweis und einer Wertmarke bietet schwerbehinderten Menschen erhebliche Vorteile im täglichen Leben.

Diese Vorteile umfassen sowohl die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr als auch Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Dieser Beitrag von uns soll dabei helfen, die Voraussetzungen, den Ablauf und die damit verbundenen Vorteile besser zu verstehen.

Was ist das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und wozu dient es?

Das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfüllt sind.

Es dient als Nachweis für die Berechtigung zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder zur Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugsteuerermäßigung.

Welche Vorteile bietet das Beiblatt?

Schwerbehinderte Menschen können entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen. Liegen bestimmte Merkzeichen wie „H“, „Bl“ oder „aG“ vor, besteht die Möglichkeit, beide Vorteile gleichzeitig zu nutzen.

Wie beantragt man das Beiblatt und die Wertmarke?

Der Antrag auf Ausstellung eines Beiblatts und einer Wertmarke erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt.

Wichtig: Antragsteller müssen im Besitz eines gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweises sein, auf dem bestimmte Merkzeichen vermerkt sind.

Voraussetzungen für die Beantragung

Um das Beiblatt und die Wertmarke beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50.
  • Besitz eines gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweises.
  • Zuerkennung mindestens eines der folgenden Merkzeichen: G, aG, Bl, H, Gl.
Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ein gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis inklusive der entsprechenden Merkzeichen.
  • Gegebenenfalls Nachweise über den Bezug bestimmter Sozialleistungen, um eine Kostenbefreiung von der Eigenbeteiligung an der Wertmarke zu erhalten.
Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung des Beiblatts ist kostenlos. Die Wertmarke kann jedoch gegen eine Eigenbeteiligung erworben werden:

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für die  Wertmarken folgende Preise:

  • 104 Euro für eine Jahreswertmarke (Gültigkeit 12 Monate)
  • 53 Euro für eine Halbjahreswertmarke (Gültigkeit 6 Monate)

Diese Eigenbeteiligung wird einmalig für den gewünschten Zeitraum gezahlt und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Wertmarke. Die Zahlung ermöglicht die unentgeltliche Nutzung des ÖPNV innerhalb des gewählten Zeitraums.

Schwerbehinderten, denen eines der Merkzeichen „Bl“ oder „H“ zuerkannt wurde oder die bestimmte Sozialleistungen beziehen, erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung.

Wie ist der Verfahrensablauf? Antragstellung und Prüfung

Nach der Antragstellung werden die Unterlagen zur Berechtigung auf ein Beiblatt geprüft.

Sollte der schwerbehinderte Antragsteller die Voraussetzungen erfüllen, wird die zu entrichtende Gebühr ermittelt und ein Überweisungsträger zugesandt. Nach der Bezahlung wird das Beiblatt mit Wertmarke dem Antragsteller zugeschickt. Bei kostenfreier Wertmarke erfolgt der Versand sofort nach der Prüfung.

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Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Wertmarke:

  • Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke oder ohne Wertmarke: wenige Tage.
  • Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke: etwa zwei Wochen.
  • Bei Ablehnung kann die Bearbeitungsdauer abweichen.
Was tun bei Verlust oder Beschädigung des Beiblatts?

Wenn das Beiblatt beschädigt ist oder verloren geht, kann eine Ersatzausstellung beantragt werden. Hierfür ist ebenfalls das zuständige Versorgungsamt zuständig.

Was ist zu tun bei Ablehnung des Antrags?

Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben.

Weitere wichtige Informationen

Es ist möglich, das Antragsformular telefonisch formlos bei der zuständigen Stelle anzufordern. Dies erleichtert den Antragstellern den Zugang zu den notwendigen Formularen und Informationen.

Insgesamt bietet das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke eine wertvolle Unterstützung für schwerbehinderte Menschen, indem es ihnen entweder die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ermöglicht. Die korrekte und vollständige Beantragung sowie das Einhalten aller Voraussetzungen und Fristen ist dabei essenziell für eine erfolgreiche Inanspruchnahme dieser Vorteile.

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Schwerbehinderung: Alle Hilfsmittel von der Krankenkasse die 2026 beantragt werden können

3. Dezember 2025 - 10:47
Lesedauer 11 Minuten

Wer mit einer Behinderung lebt, braucht im Alltag oft mehr als Medikamente oder Therapien. Ein passender Rollstuhl, ein spezielles Sitzkissen gegen Druckstellen, eine Orthese, ein Duschstuhl, ein Kommunikationsgerät oder eine Atemhilfe können darüber entscheiden, ob Mobilität, Selbstständigkeit und Teilhabe gelingen.

Viele dieser Hilfsmittel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse – aber der Weg dorthin wirkt für Betroffene und Angehörige häufig wie ein Behördenlabyrinth- auch in 2026.

Tatsächlich hängt der Erfolg oft weniger von „Glück“ ab als davon, ob Antrag, Unterlagen und Begründung gut zusammenspielen.

Wichtig vorab: Eine anerkannte Schwerbehinderung kann erklären, warum ein Hilfsmittel gebraucht wird – sie ist aber nicht automatisch die Eintrittskarte zur Versorgung. Wichtig ist, ob das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um den Behandlungserfolg zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Genau an dieser Stelle setzen Krankenkassen in ihren Prüfungen an.

Was gilt als Hilfsmittel – und was nicht?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die unmittelbar gesundheitliche Einschränkungen ausgleichen oder eine medizinische Behandlung unterstützen. Das Spektrum reicht von der klassischen Gehhilfe bis zu komplexen technischen Systemen.

Gleichzeitig zieht das Gesetz Grenzen: Dinge, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten, werden in der Regel nicht übernommen. Auch Leistungen, die anderen Trägern zugeordnet sind, können aus dem Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse herausfallen.

In der Praxis bedeutet das: Ein spezieller Badewannenlifter kann als Hilfsmittel anerkannt werden, weil er den Ausgleich einer Einschränkung ermöglicht. Eine „normale“ Komfortausstattung, die vor allem Bequemlichkeit erhöht, wird eher als private Anschaffung bewertet.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig – und genau deswegen lohnt es sich, den Bedarf sehr konkret zu begründen: Wofür wird das Hilfsmittel gebraucht, welche Einschränkung besteht, und was passiert ohne diese Versorgung?

Tabelle: Welche Hilfsmittel können 2026 bei der Krankenkasse beantragt werden? Produktgruppe (GKV-Hilfsmittelverzeichnis) Typische Hilfsmittel, die darunter beantragt werden (Beispiele) PG 01 – Absauggeräte Elektrische Sekretabsauggeräte, manuelle Absaughilfen, Absaugzubehör (z. B. Schläuche, Behälter, Filter) PG 02 – Adaptionshilfen Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, Schreib- und Lesehilfen, Halterungen/Adapter zur Bedienung und Nutzung im Alltag PG 03 – Applikationshilfen Hilfen zur Medikamenten-/Nährstoffgabe wie Spritzen/Pens (je nach Produktart), Infusions- und Spritzenpumpen, Zubehör/Behältnisse PG 04 – Bade- und Duschhilfen Duschstühle, Duschhocker, Badewannenbretter, Badewannenlifter, rutschhemmende Hilfen PG 05 – Bandagen Bandagen für Gelenke und Rumpf, z. B. Knie-, Sprunggelenk-, Handgelenk- oder Rückenbandagen PG 06 – Bestrahlungsgeräte Geräte zur ärztlich veranlassten Licht-/UV-Anwendung, inklusive notwendigem Zubehör PG 07 – Blindenhilfsmittel Orientierungs- und Lesehilfen, z. B. Langstock, taktile/akustische Hilfen, Braille-Anwendungen, Vorlese-/Vergrößerungstechnik (je nach Produktart) PG 08 – Einlagen Orthopädische Einlagen (z. B. stützend/bettend) und spezielle Einlagenarten nach Indikation PG 09 – Elektrostimulationsgeräte TENS-/EMS-/FES-Systeme (je nach Indikation), Elektroden und Zubehör PG 10 – Gehhilfen Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Gehgestelle, Gehtrainer und vergleichbare Gehhilfen PG 11 – Hilfsmittel gegen Dekubitus Antidekubitus-Matratzen/-Auflagen, Wechseldrucksysteme, druckentlastende Sitz- und Lagerungselemente PG 12 – Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie Tracheostoma-/Laryngektomie-Versorgung, Kanülen/Zubehör, HME-Filter, Fixierungen, Pflegematerial (soweit als Hilfsmittel eingeordnet) PG 13 – Hörhilfen Hörsysteme, Zubehör und ergänzende Hörtechnik (je nach Indikation und Produktart) PG 14 – Inhalations- und Atemtherapiegeräte Inhalationsgeräte, Atemtherapie-/Atemtrainingsgeräte, Atemunterstützungssysteme (je nach Produktart und Verordnung) PG 15 – Inkontinenzhilfen Aufsaugende Inkontinenzhilfen, ableitende Systeme (z. B. Katheter/Beutel je nach Indikation), Zubehör PG 16 – Kommunikationshilfen AAC-/Talker-Systeme, Eingabe- und Steuerungshilfen (z. B. Taster, Augensteuerung je nach Produktart), Kommunikationssoftware/-hardware PG 17 – Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Kompressionsstrümpfe/-systeme, medizinische Kompressionsversorgung einschließlich erforderlicher Ausführungen nach Indikation PG 18 – Kranken-/Behindertenfahrzeuge Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle, Elektromobile (Scooter) und zugehörige Anpassungen/Zubehör PG 19 – Krankenpflegeartikel Pflegebetten/Spezialbetten, behindertengerechtes Bettzubehör, Bettschutzeinlagen und weitere pflegebezogene Hilfsmittel dieser Gruppe PG 20 – Lagerungshilfen Lagerungssysteme, Positionierungshilfen, therapeutische Lagerungskissen und -keile PG 21 – Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Messsysteme wie Blutzucker-/Glukosemessung (je nach System), Blutdruckmessung, Peak-Flow, Pulsoxymetrie und vergleichbare Geräte PG 22 – Mobilitätshilfen Hilfen für Positionswechsel und Transfer, z. B. Umsetzhilfen, Rutschbretter, Aufstehhilfen, Hebe-/Transferhilfen (je nach Produktart) PG 23 – Orthesen/Schienen Schienen und Orthesen für Extremitäten und Rumpf, z. B. Fußheberorthesen, Knieorthesen, Hand-/Armsschienen PG 24 – Beinprothesen Prothesen für Unter-/Oberschenkel, Kniegelenk-/Fußsysteme, Prothesenzubehör PG 25 – Sehhilfen Sehhilfen nach Leistungsrecht, z. B. vergrößernde Sehhilfen und – in bestimmten Fällen – Brillen/Kontaktlinsen nach den geltenden Regeln PG 26 – Sitzhilfen Spezielle Sitzsysteme, Sitzschalen, therapeutische Sitze, Anpassungen zur sicheren Sitzposition (je nach Produktart) PG 27 – Sprechhilfen Technische Hilfen zur Stimm-/Sprechunterstützung, z. B. elektronische Sprechhilfen (je nach Indikation) PG 28 – Stehhilfen Stehtrainer, Stehständer, Stehsysteme zur therapeutischen Vertikalisierung PG 29 – Stomaartikel Stomabeutel, Basisplatten, Stomazubehör, Hautschutz- und Versorgungsbestandteile PG 30 – NN (nicht belegt) Diese Produktgruppe ist derzeit nicht belegt bzw. ohne regulären Inhalt geführt PG 31 – Schuhe Orthopädische Schuhe und besondere Schuhversorgungen nach den geltenden Voraussetzungen PG 32 – Therapeutische Bewegungsgeräte Therapie- und Trainingsgeräte, z. B. Bewegungsschienen (CPM) und ähnliche Systeme je nach Indikation PG 33 – Toilettenhilfen Toilettenstühle, Toilettensitzerhöhungen, Aufstehhilfen und weitere toilettenbezogene Hilfen (je nach Produktart) PG 34 – Haarersatz Perücken/Toupets als Haarersatz bei medizinischer Indikation PG 35 – Epithesen Gesichts-/Körper-Epithesen (z. B. Ohr/Nase/Augenbereich), inklusive Befestigungs- und Pflegelösungen (je nach Produktart) PG 36 – Augenprothesen Augenprothesen und erforderliches Zubehör PG 37 – Brustprothesen Brustprothesen und ergänzende versorgungsnotwendige Bestandteile (je nach Produktart) PG 38 – Armprothesen Arm-/Handprothesen, Endgeräte (Greifhände), Prothesenzubehör und Anpassungen PG 99 – Verschiedenes Sonder- und Einzelfallhilfsmittel, die keiner der anderen Produktgruppen zugeordnet sind

Wichtig: Eine vollständige Lost im Sinne von „jedes einzelne Hilfsmittel“ gibt es praktisch nicht, weil im Hilfsmittelverzeichnis sehr viele konkrete Produkte gelistet sind und sich die Versorgung immer nach der medizinischen Erforderlichkeit im Einzelfall richtet.

Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung: Wer ist zuständig?

Ein häufiger Stolperstein ist die falsche Adresse. Die Krankenkasse ist typischerweise zuständig, wenn es um medizinisch notwendige Hilfsmittel geht. Die Pflegekasse kommt vor allem bei Pflegehilfsmitteln ins Spiel, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und es um Erleichterung der Pflege oder Linderung von Beschwerden im Pflegekontext geht.

Andere Träger – etwa die Rentenversicherung oder Unfallversicherung – können zuständig sein, wenn Hilfsmittel der beruflichen Teilhabe dienen oder ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit der Hintergrund ist.

Für schwerbehinderte Betroffene ist diese Trennung unerquicklich, weil sie sich im Alltag nicht „sauber“ anfühlt. Dennoch entscheidet sie darüber, welche Unterlagen gefragt sind und wie schnell eine Entscheidung fällt.

Wer unsicher ist, kann den Antrag trotzdem stellen: Im Sozialrecht gilt grundsätzlich das Prinzip, dass ein Träger weiterleiten muss, wenn er nicht zuständig ist. Für Sie zählt am Ende, dass die Leistung dort landet, wo sie entschieden werden darf.

Der Anspruch in einfachen Worten: „Erforderlich im Einzelfall“

Krankenkassen prüfen nicht, ob ein Hilfsmittel „nett“ wäre, sondern ob es im konkreten Fall erforderlich ist. Das hat zwei Seiten. Es schützt Versicherte davor, dass notwendige Versorgung mit Verweis auf pauschale Sparlogik blockiert wird. Gleichzeitig führt es dazu, dass Standardformulierungen auf Rezepten („Rollator“, „Rollstuhl“) bei komplexen Situationen zu dünn sein können.

Besonders bei Schwerbehinderung geht es häufig um Behinderungsausgleich. Genau hier lohnt Präzision. Ein Hilfsmittel, das lediglich eine vorhandene Versorgung „schöner“ macht, ist schwerer durchzusetzen.

Ein Hilfsmittel, das konkret Stürze vermeidet, Dekubitus verhindert, Schmerzen reduziert, Transfers ermöglicht oder Kommunikation erst machbar macht, lässt sich deutlich besser begründen – vor allem, wenn Ärztinnen, Therapeuten oder das Sanitätshaus die Notwendigkeit nachvollziehbar beschreiben.

Rezept/Verordnung: Warum das Papier wichtig ist – und was draufstehen sollte

Der übliche Startpunkt ist die ärztliche Verordnung. Formal wirkt sie wie ein Rezept, inhaltlich ist sie das Fundament für die medizinische Begründung. Je komplexer das Hilfsmittel, desto mehr lohnt es sich, die Verordnung nicht als Einzeiler stehen zu lassen, sondern den medizinischen Bedarf sauber abzubilden.

Entscheidend sind dabei weniger Produktnamen als Funktionsanforderungen. Wenn etwa ein Aktivrollstuhl nötig ist, reicht „Rollstuhl“ oft nicht, weil damit auch eine viel einfachere Versorgung gemeint sein kann. Wenn ein Sitzkissen gebraucht wird, ist „Kissen“ zu ungenau; es macht einen Unterschied, ob es um Dekubitusprophylaxe bei fehlender Druckentlastung, um Spastik, um Beckenschiefstand oder um Schmerzreduktion geht.

Ärztliche Diagnosen, funktionelle Einschränkungen und das konkrete Ziel der Versorgung gehören deshalb in die Begründung oder in einen ergänzenden Arztbrief.

Ein weiterer Punkt, der in den letzten Jahren an Gewicht gewonnen hat: Krankenhäuser dürfen im Entlassmanagement Hilfsmittel verordnen, damit Versorgungslücken nach der Entlassung vermieden werden. Das kann bei Schwerbehinderungen relevant sein, wenn nach einer OP oder einem akuten Ereignis kurzfristig Hilfsmittel nötig werden und niemand Zeit verlieren möchte.

Kostenvoranschlag: Warum Preise plötzlich wichtig sind

Viele Krankenkassen wollen – gerade bei teureren oder individuell anzupassenden Hilfsmitteln – einen Kostenvoranschlag sehen. Das ist keine Schikane, sondern Teil der Prüfung, ob die Versorgung wirtschaftlich ist und ob ein Vertragspartner abrechnen kann.

Für Versicherte ist der Kostenvoranschlag zugleich ein praktisches Dokument: Er macht die beantragte Versorgung greifbar, enthält Positionsnummern, Leistungsbestandteile und häufig auch Hinweise, ob eine Zuzahlung oder Mehrkosten anfallen könnten.

Achten Sie besonders darauf, dass im Kostenvoranschlag klar wird, was zur medizinisch notwendigen Versorgung gehört und was als optionaler Komfort ausgewiesen ist. Denn Mehrkosten – also Aufpreise für Ausführungen, die über das Notwendige hinausgehen – können am Ende bei Ihnen landen. Das ist rechtlich zulässig, muss aber transparent dargestellt werden und darf nicht dazu genutzt werden, notwendige Versorgung zu „verstecken“.

Sanitätshaus: Partner, Übersetzer, manchmal auch Konfliktzone

Sanitätshäuser sind in der Hilfsmittelversorgung mehr als reine Händler. Viele Hilfsmittel müssen angepasst, erprobt oder im Alltag getestet werden. Gute Sanitätshäuser übersetzen medizinische Anforderungen in eine Versorgung, die tatsächlich funktioniert – und sie liefern oft die Unterlagen, die Krankenkassen für ihre Entscheidung brauchen.

Gleichzeitig gibt es systembedingt Reibung: Krankenkassen schließen Versorgungsverträge, Sanitätshäuser rechnen nach diesen Verträgen ab, und Versicherte erleben dann Auswahlgrenzen oder Modellvorgaben. Hier hilft ein nüchterner Blick.

Wenn ein Sanitätshaus sagt, eine bestimmte Versorgung sei „nicht möglich“, kann das bedeuten, dass es sie nicht im Vertrag hat – nicht zwingend, dass sie medizinisch nicht nötig wäre. Umgekehrt kann ein Sanitätshaus auch Mehrkostenlösungen attraktiv darstellen, obwohl eine ausreichende Versorgung ohne Aufpreis möglich wäre.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, dass die Versorgung funktional begründet ist. Wenn ein Hilfsmittel aufgrund von Spastik, Transferproblemen, Kontrakturen oder Dekubitusrisiko bestimmte Eigenschaften braucht, sollte das dokumentiert sein. Dann wird aus einem „Wunschmodell“ eine nachvollziehbare medizinische Anforderung.

Fristen: Wann die Krankenkasse entscheiden muss – und welche Rechte daraus folgen

Ein häufiger Grund für Frust ist Funkstille. Dabei gibt es klare Entscheidungsfristen: Über einen Antrag muss die Krankenkasse grundsätzlich zügig entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.

Wird ein Gutachten benötigt, insbesondere unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigungswirkung eintreten, die in der Praxis oft „Genehmigungsfiktion“ genannt wird.

Wichtig ist hier die Genauigkeit: Fristen beginnen mit dem Eingang Ihres Antrags bei der Kasse, nicht mit dem Datum auf dem Rezept. Und die Frage, ob die Genehmigungswirkung greift, hängt vom Einzelfall ab.

Wer sich darauf stützen will, sollte sehr sorgfältig dokumentieren, wann was eingereicht wurde, welche Rückmeldungen gekommen sind und ob die Kasse die nötigen Hinweise fristgerecht erteilt hat. Im Zweifel ist fachkundige Beratung sinnvoll, bevor man ein teures Hilfsmittel selbst beschafft – denn „selbst kaufen und später einreichen“ ist nicht in jedem Fall risikofrei.

Die „Checkliste“: So bauen Sie Ihren Antrag stimmig auf

Erfolg hat meistens, wer den Antrag wie eine kurze, schlüssige Geschichte erzählt – nicht wie einen Stapel Papier. In dieser Geschichte beginnt alles mit der Verordnung: Sie benennt Diagnose, Funktionseinschränkung und Versorgungsziel.

Daran schließt der Kostenvoranschlag an: Er zeigt, welche konkrete Versorgung beantragt wird, wie sie zusammengesetzt ist und was sie kostet. Das Sanitätshaus liefert dabei häufig die technische Begründung, etwa weshalb bestimmte Maße, Stabilität, Druckentlastung oder Anbauteile erforderlich sind.

Damit die Krankenkasse nicht auf Vermutungen angewiesen ist, hilft ein ergänzender Befundbericht oder ein Therapiebericht, der den Alltagsbezug sichtbar macht. Bei Schwerbehinderung ist genau dieser Alltag entscheidend: Wie gelingt der Transfer ins Bett, wie werden Stürze vermieden, wie wird Kommunikation ermöglicht, wie werden Schmerzen reduziert, wie werden Hautschäden verhindert? Je konkreter diese Punkte beschrieben sind, desto weniger Platz bleibt für pauschale Ablehnungen.

Und schließlich gehören Fristen und Nachverfolgung dazu. Wer den Antrag nachweisbar einreicht, kann später belegen, wann die Uhr zu laufen begann. Wer außerdem schriftliche Eingangsbestätigungen oder Sendeprotokolle aufhebt, verhindert Streit um vermeintlich „fehlende Unterlagen“.

Zuzahlung, Mehrkosten und „Aufzahlung“: Was Sie wirklich zahlen müssen – und was nicht

Bei Hilfsmitteln fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung häufig Zuzahlungen an, typischerweise pro Hilfsmittel in gesetzlich vorgegebenem Rahmen; Kinder und Jugendliche sind davon befreit. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten besondere Regeln, die oft als Monatsgrenze ausgestaltet sind.

Checkliste für den Erfolg des Antrags auf Hilfsmittel Prüfpunkt Was Sie konkret erledigen bzw. prüfen Zuständigkeit geklärt Prüfen, ob die Krankenkasse (medizinisches Hilfsmittel), die Pflegekasse (Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad) oder ein anderer Träger (z. B. Unfall-/Rentenversicherung bei Arbeits-/Unfallbezug) zuständig ist; bei Unsicherheit dennoch beantragen und auf Weiterleitung bestehen. Bedarf im Alltag beschrieben Kurz schriftlich festhalten, welche Einschränkungen bestehen und welche Alltagssituationen ohne Hilfsmittel nicht oder nur riskant möglich sind (Transfers, Sturzrisiko, Dekubitusrisiko, Schmerzen, Kommunikation, Außenmobilität). Ärztliche Verordnung liegt vor Rezept/Verordnung einholen; nicht nur Produktname, sondern Funktion und Ziel sollten erkennbar sein (Behinderungsausgleich, Sicherung Behandlungserfolg, Vorbeugung Verschlechterung). Begründung/Arztbrief ergänzt Wenn das Rezept knapp ist: ergänzenden Arztbrief mit Diagnose(n), Funktionseinschränkung, Therapieziel und Begründung erstellen lassen; bei komplexen Hilfsmitteln erhöht das die Bewilligungschance. Therapie-/Pflegebericht beigefügt Ergänzend einen Physio-/Ergo-/Logopädie- oder Pflegebericht beilegen, der den funktionalen Nutzen und die Notwendigkeit im Alltag beschreibt. Sanitätshaus ausgewählt Ein Sanitätshaus wählen, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist und Anpassung/Einweisung leisten kann; bei Bedarf Versorgung erproben (Sitzprobe, Probefahrt, Test im Wohnumfeld). Kostenvoranschlag eingeholt Vom Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag anfordern, der die Versorgung eindeutig beschreibt (Hilfsmittel, Zubehör, Anpassung, Einweisung, Reparatur-/Serviceanteile). Notwendige Bestandteile klar abgegrenzt Prüfen, ob der Kostenvoranschlag medizinisch erforderliche Teile deutlich von Komfort-/Wunschoptionen trennt, damit keine ungewollten Mehrkosten entstehen. Mehrkostenregelung verstanden Keine Mehrkostenvereinbarung unterschreiben, bevor klar ist, welche zuzahlungsfreie/regelversorgungsfähige Alternative es gibt und ob diese tatsächlich die erforderliche Funktion erfüllt. Antrag schriftlich formuliert Kurzes Anschreiben an die Krankenkasse: Was wird beantragt, wofür wird es benötigt, welches Ziel wird erreicht, welche Probleme entstehen ohne Versorgung; auf Einzelfall und Funktion abstellen. Unterlagenpaket vollständig Beifügen: Verordnung, Kostenvoranschlag, Begründung/Arztbrief, relevante Berichte (Therapie/Pflege), ggf. Fotos/Skizzen nur wenn funktional hilfreich (z. B. Sitz-/Druckstellenproblematik). Einreichung nachweisbar Antrag so senden, dass der Eingang belegbar ist (z. B. Upload-Portal mit Bestätigung, Fax-Sendebericht, Einschreiben); Kopien aller Unterlagen ablegen. Eingangsbestätigung gesichert Wenn keine Bestätigung kommt, aktiv nachfordern; Datum des Antragseingangs dokumentieren, weil davon Fristen abhängen. Fristen aktiv überwacht Entscheidungsfrist notieren: in der Regel 3 Wochen ab Eingang; bei Gutachten (z. B. Medizinischer Dienst) typischerweise 5 Wochen; jede Zwischenpost dokumentieren. Nachforderungen zügig beantwortet Wenn die Kasse Unterlagen nachfordert, diese schnell und vollständig liefern; in der Antwort klar benennen, welche Dokumente nachgereicht werden. Gutachten/MD vorbereitet Bei Begutachtung die Alltagsprobleme konkret schildern (Stürze, Transfers, Hautrisiken, Schmerzspitzen, Erschöpfung, Kommunikationsbarrieren) und erklären, warum die beantragte Ausführung nötig ist. Bescheid inhaltlich geprüft Bei Bewilligung prüfen, ob genau das beantragte Hilfsmittel (inkl. Zubehör/Anpassung) genehmigt ist; bei Teilbewilligung prüfen, ob die genehmigte Variante die erforderliche Funktion erfüllt. Zuzahlung geklärt Vor Lieferung klären, ob und in welcher Höhe Zuzahlungen anfallen und ob eine Befreiung vorliegt; schriftliche Kosteninformation vom Sanitätshaus geben lassen. Lieferung, Anpassung, Einweisung dokumentiert Bei Erhalt auf passende Anpassung bestehen; Einweisung verlangen; bei Problemen sofort reklamieren und dokumentieren (Datum, Mangel, Auswirkung im Alltag). Ablehnung: Frist notiert Beim ablehnenden Bescheid das Zustelldatum festhalten; die Widerspruchsfrist (typisch 1 Monat nach Zugang) sofort in den Kalender eintragen. Ablehnungsgründe „übersetzt“ Prüfen, ob die Kasse „nicht erforderlich“, „Standardversorgung ausreichend“, „Gebrauchsgegenstand“ oder „falscher Träger“ behauptet, und welche Fakten sie dafür anführt. Widerspruch fristwahrend eingereicht Widerspruch rechtzeitig schriftlich einreichen; falls Unterlagen noch fehlen, zunächst kurz fristwahrend widersprechen und die ausführliche Begründung nachreichen. Widerspruch fachlich begründet Mit Arzt-/Therapie-/Sanitätshaus-Stellungnahme begründen, warum das Hilfsmittel genau in dieser Ausführung erforderlich ist; Alltagsziele und Risiken ohne Versorgung konkret beschreiben. Akteneinsicht/Begründung nachgefordert Wenn Argumentation der Kasse unklar ist, eine nachvollziehbare Begründung einfordern und bei Bedarf Akteneinsicht bzw. die Gutachtenbasis anfordern (hilft bei gezielter Gegenargumentation). Beratung organisiert Bei komplexen Fällen Unterstützung einholen, etwa über Sozialberatung, Behindertenbeauftragte, Patientenberatung oder einen Sozialverband; bei gerichtlichem Vorgehen rechtliche Beratung erwägen. Nach dem Widerspruch: nächster Schritt klar Kommt ein Widerspruchsbescheid mit erneutem Nein: prüfen, ob Klage vor dem Sozialgericht sinnvoll ist; Unterlagen, Fristen und Ziele dafür geordnet bereithalten.

Daneben gibt es den Bereich der Mehrkosten: Wenn Versicherte eine Ausführung wählen, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht, dürfen die dadurch entstehenden Mehr- und Folgekosten bei ihnen verbleiben.

Dieser Punkt ist in der Praxis heikel, weil die Grenze zwischen notwendiger Funktion und „Komfort“ streitig sein kann. Wer Mehrkosten unterschreibt, sollte deshalb vorher verstanden haben, welche Alternative ohne Mehrkosten tatsächlich verfügbar wäre und ob sie die gleichen medizinischen Ziele erfüllt. Eine Mehrkostenvereinbarung ist kein Freibrief für eine unzureichende Basisversorgung.

Wenn die Kasse ablehnt: Typische Begründungen – und wie man ihnen begegnet

Ablehnungen treffen viele Betroffene unerwartet, weil die Notwendigkeit für sie offensichtlich ist. Krankenkassen argumentieren häufig mit Begriffen wie „nicht erforderlich“, „ausreichende Standardversorgung vorhanden“, „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ oder „anderer Leistungsträger zuständig“. Manchmal lautet die Begründung auch, die beantragte Ausführung sei „zu hochwertig“, obwohl eigentlich die Funktionalität gemeint ist.

Viele dieser Ablehnungen lassen sich nicht durch Empörung, sondern durch bessere Nachweise angreifen.

Wenn die Kasse behauptet, ein einfacheres Hilfsmittel reiche aus, ist die Gegenfrage: Welche Einschränkungen bleiben damit bestehen, welche Risiken entstehen, welche Therapieziel- oder Teilhabeeffekte gehen verloren?

Wenn die Kasse „Gebrauchsgegenstand“ annimmt, hilft die Darstellung, dass es gerade nicht um allgemeine Nutzung, sondern um die Kompensation einer konkreten Funktionseinschränkung geht.

Wenn die Zuständigkeit bestritten wird, kann eine klare Zuordnung des Versorgungszwecks helfen: Geht es um medizinische Behandlung oder um Pflegeerleichterung, um berufliche Teilhabe oder um allgemeinen Alltag?

Widerspruch: Fristen, Form und die Kunst der Begründung

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Versicherte Widerspruch einlegen. Üblich ist eine Frist von einem Monat nach Zugang, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann sich die Frist erheblich verlängern. In der Praxis ist es oft klug, zunächst fristwahrend kurz zu widersprechen und die Begründung nachzureichen, sobald ärztliche Stellungnahmen oder zusätzliche Unterlagen vorliegen.

Inhaltlich sollte ein Widerspruch nicht nur sagen, dass man anderer Meinung ist. Er sollte zeigen, wo die Begründung der Krankenkasse am Einzelfall vorbeigeht. Das gelingt besonders gut, wenn ärztliche oder therapeutische Berichte die Funktionseinschränkung und das Versorgungsziel konkret beschreiben, wenn das Sanitätshaus die technische Notwendigkeit erläutert und wenn der Alltagseffekt nachvollziehbar wird.

Gerade bei Schwerbehinderung ist „Teilhabe“ kein Schlagwort, sondern Alltag: Wege in der Wohnung, Transfers, Außenmobilität, Kommunikation, Selbstversorgung. Wenn die Ablehnung dazu führt, dass diese Bereiche praktisch wegbrechen, gehört das in die Argumentation.

Bleibt die Kasse beim Nein, folgt nach dem Widerspruchsbescheid grundsätzlich der Weg zum Sozialgericht. Das klingt groß, ist aber für Versicherte kostenarm ausgestaltet, weil das Sozialgerichtsverfahren gerichtskostenfrei ist; dennoch ist fachkundige Beratung sinnvoll, vor allem bei teuren, komplexen Hilfsmitteln.

Praxis: Geduld ja – aber nicht passiv

Hilfsmittelverfahren dauern, weil viele Stellen beteiligt sind: Arztpraxis, Sanitätshaus, Krankenkasse, eventuell der Medizinische Dienst. Gleichzeitig sollten Betroffene nicht in eine Warteschleife geraten, in der niemand Verantwortung übernimmt.

Wer nachweisbar eingereicht hat, darf nachhaken. Wer um Unterlagen gebeten wird, sollte sie so liefern, dass klar ist, was nachgereicht wurde und warum es relevant ist. Und wer einen Bescheid bekommt, sollte ihn wie ein Dokument lesen, das man auseinandernehmen kann: Welche Fakten nennt die Kasse, welche Annahmen trifft sie, wo bleibt sie unkonkret?

So nüchtern das klingt: Genau diese Sachlichkeit erhöht die Chance, dass notwendige Versorgung nicht an Formulierungen scheitert.

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Bürgergeld: Pflegegeld von Angehörigen ist Einkommen

3. Dezember 2025 - 9:51
Lesedauer 3 Minuten

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes ist Pflegegeld von Angehörigen Einkommen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gibt bekannt, dass das einem Angehörigen zugewandte bzw. zur Verfügung stehende Pflegegeld wie andere geschützte aber dennoch bereite Mittel im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden soll und muss (LSG NRW, Beschluss v. 01.12.2025 – L 6 AS 1191/25 B ER – und – L 6 AS 1192/25 B – ).

Der Berücksichtigung des Pflegegeldes i. H. v. ca. 300 €, das die Ehefrau des Antragstellers von ihm erhält, steht im Rahmen des Anordnungsgrundes weder § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI noch § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-VO) entgegen.

§ 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI

§ 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen u. a. bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Person, die als Anspruchsberechtigte das monatliche Pflegegeld erhält (hier: Antragsteller), nicht jedoch für die Person, die Leistungen gegenüber der pflegegeldberechtigten Person erbringt und der dafür das Pflegegeld zugewandt wird (hier: Ehefrau).

Diese Person bezieht keine Leistungen der Pflegeversicherung i. S. dieser Vorschrift (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 13.05.2022, L 6 AS 150/22 B ER unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2014, L 6 AS 491/11.

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO

) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO, wonach nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, führt hier zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) handelt.

Für das dem Antragsteller als Berechtigtem zugeflossene und teilweise an seine Ehefrau weitergeleitete Pflegegeld (i. H. v. insgesamt monatlich 599 €) gilt im Ergebnis nichts anderes

Pflegegeld als zweckbestimmte Einnahme i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II

Denn soweit vertreten wird, dass das Pflegegeld als zweckbestimmte Einnahme i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II allein dazu diene, den besonderen behinderungsbedingten Bedarf der pflegebedürftigen Person abzudecken und sein Einsatz für die Bedarfsdeckung der anderen Familienmitglieder bzw. der pflegebedürftigen Person ggf. zu deren Lasten auch nur vorübergehend nicht zumutbar sei (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2018, L 7 AS 733/18 B ER), ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass bereits dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nach der Anspruch auf Pflegegeld voraussetzt, dass die Pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Die Pflege kann – wie hier – durch Angehörige, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen oder durch erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht werden (BT-Drucks. 12/5262, S. 112 zu § 33). Das Pflegegeld soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

Das Pflegegeld bietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbar. Dem Ausgleich anderer behinderungsbedingter Bedarfe dient das Pflegegeld nicht.

Fazit

Es ist kein Grund ersichtlich, warum das – wie hier – einem Angehörigen zugewandte bzw. zur Verfügung stehende Pflegegeld nicht ebenso wie andere geschützte aber dennoch bereite Mittel im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden soll.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Jobcenter darf 125 Euro Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nicht anrechnen, denn die Nachbarschaftshilfe für Pflegepersonen stellt eine Aufwandsentschädigung dar, welche beim Bürgergeld nicht zu berücksichtigen ist (§ 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG – LSG Mecklenburg – Vorpommern, Urteil vom 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 – Revision zugelassen – ).

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Erwerbsminderungsrente: Unbefristete EM-Rente ist nicht unbefristet für immer

3. Dezember 2025 - 9:39
Lesedauer 6 Minuten

Viele Betroffene schöpfen Hoffnung, sobald die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente „unbefristet“ bewilligt. Der Begriff klingt nach Verlässlichkeit, Stabilität und Dauerhaftigkeit – ganz so, als wäre die Lebensplanung gesichert.

Doch dieser Eindruck stimmt nur teilweise. Hinter der Formulierung verbirgt sich nämlich keine lebenslange Garantie, sondern lediglich das Fehlen eines festen Befristungsdatums.

Es gelten klare gesetzliche Grenzen

Tatsächlich bleibt jede EM-Rente an klare gesetzliche Grenzen gebunden. Wer die Hintergründe kennt, schützt sich vor unangenehmen Überraschungen und versteht besser, wie die Rentenversicherung entscheidet. Dieser Beitrag zeigt verständlich, warum „unbefristet“ nicht „für immer“ bedeutet – und was Betroffene unbedingt wissen sollten.

Wann die Rentenversicherung eine EM-Rente überhaupt unbefristet bewilligt

Eine unbefristete EM-Rente gilt als Ausnahme, nicht als Regelfall. Die Rentenversicherung entscheidet erst dann auf Dauer, wenn die gesundheitliche Situation der Erwerbsminderung als stabil eingeschätzt wird.

Gesetzlich wird dieser Zustand nach rund neun Jahren angenommen. Erst dann unterstellt der Gesetzgeber, dass keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist.

Unbefristet bedeutet „unter Vorbehalt“

Diese lange Prüfphase hat einen klaren Hintergrund: Die Rentenversicherung will ausschließen, dass sich Betroffene doch wieder erholen und in der Lage sind, drei oder mehr Stunden täglich zu arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden und länger (teilweise Erwerbsminderung).

Erst wenn ärztliche Gutachten dauerhaft bestätigen, dass eine Besserung praktisch ausgeschlossen ist, folgt die unbefristete Bewilligung – und selbst dann nur unter Vorbehalt.

Selten gilt von Anfang an eine dauerhafte Erwerbsminderung

Manchmal steht allerdings bereits bei der Antragstellung fest, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. In solchen Fällen zahlt die Rentenversicherung die unbefristete EM-Rente bereits ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Das schafft schnellere Klarheit und sorgt für mehr finanzielle Stabilität – aber auch hier gilt: unbefristet heißt nicht automatisch lebenslang.

Wie erreichen Sie eine unbefristete Erwerbsminderungsrente? Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M., 54 Jahre alt, leidet seit Jahren an schwerer Herzinsuffizienz und einer fortgeschrittenen Autoimmunerkrankung. Sie schafft selbst im Alltag nur kurze Wege und benötigt häufig Pausen.

Ihr Kardiologe hat ihr klar geraten, nicht mehr zu arbeiten und sie als voll erwerbsgemindert eingestuft. Er bestätigt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachzugehen.

Die Rentenversicherung gewährt ihr nach dem Antrag zwar eine volle Erwerbsminderungsrente, jedoch lediglich auf drei Jahre befristet.

Kümmern Sie sich um medizinische Befunde

Frau M. reagiert, indem sie zunächst den Bescheid in Ruhe liest und die Begründung prüft. Sie merkt, dass die Rentenversicherung ihre Erkrankung als „nicht hinreichend dauerhaft“ einschätzt und sich auf einen älteren Reha-Bericht stützt, in dem eine leichte Besserung nicht ausgeschlossen wurde. Sie spürt, dass diese Einschätzung nicht mehr der Realität entspricht, denn ihr Zustand hat sich seitdem deutlich verschlechtert.

Sie vereinbart daraufhin einen Termin bei ihrer Hausärztin und bittet um eine ausführliche Stellungnahme über ihren aktuellen Gesundheitszustand. Die Ärztin beschreibt darin, dass die Einschränkungen seit Jahren bestehen, die Prognose schlecht ist und eine berufliche Tätigkeit unabhängig vom Stundenumfang nicht mehr möglich erscheint.

Parallel dazu lässt sie sich vom Kardiologen einen aktuellen und detailierten Befundbericht geben, der die zunehmende Belastungsunfähigkeit dokumentiert. Sie achtet darauf, dass der Kardiologe vor allem genau begründet, dass sie erstens nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann und eine Besserung zweitens nicht zu erwarten ist.

Legen Sie gut begründet Widerspruch ein

Mit diesen Unterlagen legt sie fristgerecht Widerspruch bei der Rentenversicherung ein. Im Schreiben erklärt sie nachvollziehbar, warum die bisherigen Einschätzungen nicht mehr zutreffen, und verweist auf die neue medizinische Entwicklung.

Sie beschreibt zudem konkret, wie selbst leichte Tätigkeiten sie an ihre Grenzen bringen, etwa bereits das Tragen eines Einkaufsbeutels oder das Stehen an der Bushaltestelle.

Die neuen Befunde belegt sie vollständig mit medizinischen Unterlagen, sodass klar wird, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur bestehen, sondern als dauerhaft einzustufen sind.

Ergänzende Gutachten und neue Prüfung

Die Rentenversicherung fordert daraufhin ein weiteres Gutachten an. Frau M. nimmt den Termin wahr, schildert dem Gutachter konkret ihre Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihren Alltag. Der Gutachter bestätigt schließlich, dass sich ihre Erkrankungen chronifiziert haben und keine realistische Perspektive auf Besserung besteht.

Einige Wochen später erhält Frau M. einen neuen Bescheid. Der Widerspruch hatte Erfolg, die Rentenversicherung erkennt an, dass ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer unter drei Stunden täglich liegt und keine Verbesserungsprognose besteht. Die unbefristete Erwerbsminderungsrente wird bewilligt.

Was können Sie tun, wenn die Rentenversicherung den Widerspruch ablehnt?

Wenn die Rentenversicherung Ihren Widerspruch als unbegründet zurückweist, haben Sie einen Monat Zeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um Ihren Anspruch juristisch durchzusetzen.

Sozialgerichte entscheiden oft anders als die Rentenversicherung. Auch hier ist entscheidend, dass medizinische Befunde für eine unbefristete Rente sprechen. Auch vor dem Gericht sollten Sie sorgfältig und im Detail Ihre Einschränkungen benennen, die gegen eine Befristung sprechen.

Welchen Vorteil hat eine unbefristete Erwerbsminderung?

Eine unbefristete Erwerbsminderung bietet im Vergleich zu einer befristeten Erwerbsminderung eine gewisse Erleichterung bei der Lebensplanung. Sie erspart Ihnen den Aufwand, in der Regel alle drei Jahre ihre Erwerbsminderung neu prüfen zu lassen, sich erneuten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen und Ihr Leben immer nur provisorisch planen zu können.

Darum ist es nicht immer sinnvoll, eine unbefristete Erwerbsminderung prüfen zu lassen

Dennoch sollten Sie nur dann prüfen lassen, ob eine unbefristete Erwerbsminderung vorliegt, wenn die ärztlichen Einschätzungen eindeutig sind.  Denn eine Neuprüfung kann auch zu Ihren Ungunsten ausfallen, wenn die Lage nicht so klar ist.

Im schlimmsten Fall kommt die Rentenversicherung mit neu hinzugezogenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass Ihre gesundheitliche Situation besser ist als zuvor eingeschätzt.

Statt einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente steht dann am Ende nicht nur eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, sondern womöglich eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrente oder sogar garkeine Rente.

Warum „unbefristet“ dennoch keine dauerhafte Sicherheit ist

Dauerhaft in Sicherheit ist Frau M. im gezeigten Beispiel allerdings nicht. Denn das Gesetz setzt klare Grenzen.  Auch eine unbefristete EM-Rente endet nicht einfach irgendwann – sie endet zwingend, sobald bestimmte Ereignisse eintreten.

Bei Verbesserung endet auch die unbefristete Erwerbsminderung

Eines davon ist die gesundheitliche Entwicklung. Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit, kann die Rentenversicherung den ursprünglichen Bescheid jederzeit aufheben. Medizinische Fortschritte, erfolgreiche Therapien oder neue Gutachten können dazu führen, dass Betroffene wieder leistungsfähiger sind als bei der Erstbewilligung angenommen.

Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderung kann es eine Neuprüfung geben

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung Hinweise auf Erwerbstätigkeit sehr ernst nimmt. Schon der Verdacht, jemand arbeite regelmäßig mehr als drei Stunden täglich, löst eine Überprüfung aus. Auch hier gilt: Eine unbefristete EM-Rente schützt nicht vor einer Neubewertung der Situation.

Rentenbescheid in Gefahr: Wenn die Rentenversicherung neu entscheidet

Wenn neue Tatsachen auftauchen, prüft die Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen erneut. Sie kann die EM-Rente herabsetzen, wenn die Leistungsfähigkeit nur teilweise zurückkehrt, oder sie komplett entziehen, wenn Betroffene wieder voll erwerbsfähig erscheinen. Diese Entscheidungen treffen ärztliche Gutachter und Sachbearbeiter gemeinsam – und sie können jederzeit erfolgen.

Wer also eine unbefristete EM-Rente bezieht, sollte wissen: Die Bezeichnung „dauerhaft“ bedeutet lediglich, dass aktuell keine Befristung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf lebenslange Zahlung entsteht daraus nicht. Jede Veränderung der persönlichen Situation kann den Bescheid ins Wanken bringen.

Wie wahrscheinlich ist eine Neuprüfung?

Erfahrungsgemäß wird die Rentenversicherung nicht von sich aus ohne Anlass eine Neuprüfung veranlassen, wenn Sie eine unbefristete Erwerbsminderung gewährt bekommen haben.

Das Risiko besteht vor allem dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Status einer unbefristeten Erwerbsminderung nicht gerechtfertigt ist, weil sich praktisch zeigt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Rentenversicherung wird hier besonders dann aufmerksam, wenn aus Ihren Gehaltsabrechnungen hervorgeht, dass Sie wiederholt oder dauerhaft drei Stunden und länger pro Arbeitstag beschäftigt sind bei einer vollen Erwerbsminderung (oder sechs Stunden und mehr bei einer teilweisen Erwerbsminderung).

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr vor, ob befristet oder unbefristet.

Unbefristete EM-Rente endet immer an der Regelaltersgrenze

Eine weitere gesetzliche Grenze ist eindeutig: Mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze endet jede Erwerbsminderungsrente automatisch. Diese Regel greift unabhängig davon, ob die Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde. Das bedeutet klar: Spätestens beim Übergang in die Altersrente ist Schluss mit der EM-Rente.

Direkt danach folgt eine Altersrente, meistens die Regelaltersrente. Doch diese beginnt nicht von selbst. Die Rentenversicherung fordert alle EM-Rentnerinnen und -Rentner einige Monate vor der Altersgrenze dazu auf, den Antrag R0110 auszufüllen. Erst damit bestimmen Versicherte, welche Art der Altersrente sie im Anschluss beziehen möchten.

Wer diesen Antrag nicht rechtzeitig einreicht, riskiert Verzögerungen bei der Rentenzahlung – ein vermeidbarer Stress, den niemand in dieser Lebensphase braucht.

Kein Verlust

Es handelt sich beim Übergang von der Erwerbsminderunsgrente zur Altersrente um eine formale Änderung Ihres Status. Bei der Rente besteht Bestandsschutz, und dieser sichert, dass eine neu bezogene Rente nicht niedriger ausfallen darf als eine zuvor bezogene Rente.

Ihre Altersrente könnte also höher sein als die Erwerbsminderungsrente, aber niemals niedriger. Zudem entfallen die Bedingungen der Erwerbsminderung. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach dem Übergang in die Altersrente bessert und Sie mehr als drei (beziehungsweise sechs Stunden) pro Tag arbeiten können und dies auch tun, steht Ihre Rente nicht mehr auf dem Spiel.

Der Übergang in die Altersrente: Was Betroffene beachten müssen

Der Rentenantrag ist ein wichtiger Schritt, um nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente zu wechseln. Viele Betroffene entscheiden sich für die reguläre Altersrente, doch auch andere Varianten stehen offen. Welche Variante sinnvoll ist, hängt oft von persönlichen Faktoren wie Versicherungszeiten, Abschlägen und individuellen Lebensumständen ab.

Wichtig ist: Die EM-Rente endet automatisch. Wer den Wechsel nicht aktiv vorbereitet, steht womöglich kurzfristig ohne Zahlung da. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig auf die Post der Rentenversicherung zu achten und den Antrag sorgfältig auszufüllen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur unbefristeten EM-Rente

1. Bedeutet eine unbefristete EM-Rente lebenslange Zahlungen?
Nein. Sie endet spätestens beim Übergang in die Altersrente – oft auch früher.

2. Kann die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente zurücknehmen?
Ja. Verbessert sich der Gesundheitszustand oder besteht eine Erwerbstätigkeit über die begrenzten täglichen Arbeitsstunden hinaus, kann die Behörde den Bescheid ändern oder aufheben.

3. Warum dauert es oft Jahre, bis eine EM-Rente unbefristet wird?
Das Gesetz geht erst nach etwa neun Jahren davon aus, dass keine gesundheitliche Verbesserung mehr eintritt. Erst dann wird eine dauerhafte Bewilligung wahrscheinlich.

4. Was passiert, wenn ich das reguläre Rentenalter erreiche?
Ihre EM-Rente endet automatisch und wird durch eine Altersrente ersetzt.

5. Ab wann wird die unbefristete EM-Rente gezahlt?
Steht bei der Antragstellung fest, dass die Erwerbsminderung dauerhaft ist, beginnt die Zahlung ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Fazit

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente klingt zwar stabil und beruhigend – doch ist sie keine lebenslange Garantie. Verbesserungen des Gesundheitszustands, Verdachtsmomente der Erwerbstätigkeit und der Übergang in die Altersrente setzen hier klare Grenzen.

Unbefristet bedeutet eben nicht „für immer“, sondern lediglich „ohne festes Ablaufdatum“ – und genau das sollten alle Betroffenen wissen.

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Wegweisendes BSG-Urteil schützt Rentner vor Abzügen bei der Rente

3. Dezember 2025 - 9:31
Lesedauer 3 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27. November 2025 ein Urteil gefällt, das für Millionen künftige Rentner Sicherheit bringt.  Die obersten Sozialrichter stellten nämlich klar: Wer eine Hochrechnung seiner Entgelte wählt, muss keine späteren Kürzungen der Rente mehr befürchten – selbst wenn Arbeitgeber verspätet niedrigere Löhne melden (B 5 R 6/24 R). Das schafft Ruhe in einer Zeit, in der ab 2027 eine neue verbindliche Hochrechnung eingeführt wird.

Warum dieses Urteil die Rentenberechnung sichert

Das Gericht stärkt die Rechte der Versicherten und schützt sie vor nachträglichen Abzügen. Wer der Hochrechnung zustimmt, darf sich darauf verlassen, dass die Rentenhöhe stabil bleibt. Damit werden all jene entlastet, die in der Vergangenheit immer wieder schwankende Rentenbescheide erhielten, weil Arbeitgeber verspätete Lohnmeldungen abgaben.

Der Fall: Ein Rentner kämpft um Rentensicherheit

Der Kläger beantragte 2016 seine Altersrente und wählte bewusst die Hochrechnung seiner noch fehlenden Entgelte. Die Deutsche Rentenversicherung berechnete seine Rente entsprechend – doch später meldete der Arbeitgeber geringere tatsächliche Werte.

Die Rentenversicherung setzte daraufhin die Rente mehrfach herab und später wieder leicht herauf. Der Rentner verlor Planungssicherheit und legte Widerspruch ein.

Gerichte geben dem Kläger recht – bis hin zum Bundessozialgericht

Schon das Sozialgericht Lüneburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellten fest, dass die DRV die Hochrechnung nicht nachträglich durch tatsächliche Entgelte ersetzen darf. Die Rentenversicherung legte dennoch Revision ein – und verlor auch vor dem höchsten Sozialgericht. Das BSG bekräftigte, dass das Gesetz ausdrücklich verbietet, Hochrechnungen später „zurechtzurücken“.

Klarer Gesetzesauftrag schützt Rentner vor Kürzungen

Das Gericht betonte, dass Paragraf 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI eindeutig formuliert: Abweichungen zwischen tatsächlichen und hochgerechneten Entgelten bleiben unberücksichtigt.

Die Rentenversicherung darf nur Ausgangsdaten korrigieren, nicht aber die gewählte Berechnungsmethode. Jede nachträgliche Kürzung würde die Hochrechnung „praktisch bedeutungslos“ machen – und genau das verbietet das Gesetz.

Was sagt der entsprechende Paragraf?

Der Absatz, auf den sich die Richter beziehen, sagt aus:  “Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (…) sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln.”

Entscheidend in diesem Fall ist der folgende Satz: “Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. ”

Genau diese Situation lag hier vor. Die Rentenversicherung hatte die Höhe der Rente bereits berechnet. Erst danach legte der Arbeitgeber Unterlagen vor, die beitragspflichtige Einnahmen zeigten, die von dieser Grundlage abwichen.

Wirkung für die Rentenreform 2027

Ab 2027 plant der Gesetzgeber eine verbindliche Hochrechnung, um Renten schneller festzusetzen. Das Urteil liefert dafür Rückenwind. Es zeigt: Hochrechnungen schaffen Stabilität, wenn sie verlässlich bleiben. Künftige Rentner können darauf vertrauen, dass spätere Arbeitgebermeldungen ihre Rentenhöhe nicht gefährden.

Korrekturen bleiben nur in eine Richtung erlaubt

Während rückwirkende Kürzungen ausgeschlossen sind, dürfen Renten bei später gemeldeten höheren Entgelten angepasst werden – aber ausschließlich nach oben. Das stärkt das Vertrauen in ein faires Rentensystem, das Fehler korrigiert, ohne Rentner zu belasten.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Muss ich künftig Rentenkürzungen wegen verspäteter Arbeitgebermeldungen fürchten?
Nein. Wer die Hochrechnung wählt, bleibt vor nachträglichen Abzügen geschützt. Meldet ein Arbeitgeber später niedrigere Löhne, bleibt Ihre Rente unverändert.

2. Warum ist die Hochrechnung überhaupt wichtig?
Sie sorgt dafür, dass Ihre Rente frühzeitig berechnet wird, auch wenn noch nicht alle Entgeltdaten vorliegen. Das schafft schnelle Entscheidungen und eine verlässliche Planung.

3. Gilt das Urteil auch für zukünftige Rentner?
Ja. Die Entscheidung stärkt alle Versicherten, die eine Hochrechnung nutzen. Besonders relevant wird das ab 2027, wenn eine verbindliche Hochrechnung gesetzlich vorgeschrieben wird.

4. Was passiert, wenn später höhere Entgelte gemeldet werden?
Dann darf die Rentenversicherung Ihre Rente erhöhen. Eine rückwirkende Kürzung bleibt jedoch ausgeschlossen.

5. Warum durfte die DRV die Rente im konkreten Fall nicht neu berechnen?
Weil das Gesetz eindeutig festlegt, dass bei gewählter Hochrechnung keine Ersetzung durch spätere tatsächliche Entgelte zulässig ist. Die DRV hatte damit ihre Befugnisse überschritten.

Rentner können der Hochrechnung vertrauen

Das Urteil des Bundessozialgerichts bringt endlich Klarheit: Rentner dürfen sich auf die gewählte Hochrechnung verlassen, ohne nachträgliche Einbußen fürchten zu müssen. Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in stabile Rentenbescheide und bildet eine tragfähige Grundlage für die kommende Rentenreform 2027. Für alle, die kurz vor dem Ruhestand stehen, bedeutet das ein wichtiges Stück Sicherheit – und damit ein Stück Ruhe im Lebensabend.

Der Beitrag Wegweisendes BSG-Urteil schützt Rentner vor Abzügen bei der Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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BSG: Regelsatz beim Bürgergeld war nicht zu niedrig – VdK prüft Verfassungsbeschwerde

3. Dezember 2025 - 8:21
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Die Höhe des Bürgergeldes im Jahr 2022 sei trotz der Preissteigerungen infolge der Covid-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges ausreichend und damit verfassungsgemäß gewesen. Der Gesetzgeber habe zeitnah auf die Preissteigerungen reagiert und Grundsicherungsempfänger mit einer im Juli 2022 gewährten Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro unterstützt, urteilte am Dienstag, 2. Dezember 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R).

Die obersten Sozialrichter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber die Preissteigerungen auch mit einer Anhebung der Regelbedarfe um 11,8 Prozent ab Januar 2023 aufgefangen habe. Der VdK prüft nun trotz Urteile des BSG eine Verfassungsbeschwerde.

Alleinerziehende Mutter mit drei Kindern klagte

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern aus Brandenburg an der Havel, ein alleinstehender Arbeitsloser aus Westfalen sowie ein Ehepaar aus dem Raum Neckar-Odenwald. Sie rügten, dass die Höhe der im Jahr 2022 gewährten Arbeitslosengeld-II-Leistungen, das heutige Bürgergeld, viel zu niedrig gewesen waren. Denn infolge der Covid-19-Pandemie und des Überfalls Russlands auf die Ukraine sei es zu drastischen Preissteigerungen, insbesondere bei Lebensmitteln, Heizöl und Gas gekommen.

Von Januar 2021 bis Oktober 2022 habe die Preissteigerung 12,97 Prozent betragen, so die klagende Alleinerziehende. Der Regelbedarf für Alleinstehende sei ab 2022 aber nur um drei Euro auf 449 Euro monatlich angehoben worden. Für den Streitmonat Oktober 2022 verlangte sie vom Jobcenter die Zahlung weiterer 53 Euro, damit die Preissteigerungen aufgefangen werden.

Jobcenter verwies auf Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro

Das Jobcenter hielt die Höhe des Arbeitslosengeldes II für ausreichend. Es verwies auch auf die vom Gesetzgeber im Juli 2022 gewährte Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Preissteigerungen seien damit abgedeckt worden. Zwar seien Lebensmittel teurer geworden, andere Bedarfe wie etwa Kino seien geringer ausgefallen.

Zweites Verfahren. Alleinstehender klagte

Im zweiten Verfahren rügte der alleinstehende Kläger, dass der Gesetzgeber viel zu spät auf die Preissteigerungen reagiert habe. Ähnlich argumentierte auch im dritten Fall das klagende Ehepaar.

Dieses machte einen um rund 115 Euro höheren Regelbedarf pro Person geltend. Sie hätten auch nichts davon, dass die Preissteigerungen ab 2023 teils berücksichtigt worden sind. Denn seit Dezember 2022 befänden sie sich im Rentenbezug.

Unterdeckung von 10 Prozent der Regelleistungen müssen hingenommen werden

Das BSG lehnte eine Vorlage der Rechtsstreitigkeiten an das Bundesverfassungsgericht ab. Denn die existenzsichernden Leistungen seien „nicht evident unzureichend“ und damit verfassungsgemäß gewesen.

Auch eine Unterdeckung des Bedarfs von rund zehn Prozent sei vorübergehend hinzunehmen, so das BSG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Asylbewerbleistungen. Diese Schwelle sei beim Bürgergeld unter Berücksichtigung der Einmalzahlung und der Regelbedarfserhöhung ab 2023 nicht überschritten worden.

Die Kasseler Richter betonten, dass der Gesetzgeber fortwährend und zeitnah prüfen muss, ob der Regelbedarf das Existenzminimum sichert.

Dieser Pflicht sei er nachgekommen. Die ab Januar 2023 geltende Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 Prozent sei zwar „verzögert“ erfolgt. Dies sei aber „vertretbar“, gewesen. So sei die Inflation Ende 2021 noch gar nicht absehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe daher die Entwicklung abwarten dürfen. Mit der im Juli 2022 gewährten Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro habe er zudem seine „Reaktionspflicht“ auf die inflationsbedingten Preissteigerungen erfüllt und zeitnah reagiert.

VdK will prüfen, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird

Die Klägervertreter, darunter der Sozialverband VdK, wollen nun prüfen, ob sie gegen die Urteile eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Damit rügen Sie nicht einfach „falsches Sozialrecht“, sondern sagen, dass das BSG-Urteil Betroffene durch staatliches Handeln in einem Grundrecht (oder grundrechtsgleichen Recht) verletzt wurden.

Der Beitrag BSG: Regelsatz beim Bürgergeld war nicht zu niedrig – VdK prüft Verfassungsbeschwerde erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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