GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 1 Stunde 56 Minuten

Anders will als Schichtarbeiter noch vor 67 in Rente gehen: „Genieße das Leben, solange man kann“

13. September 2026 - 19:55
Nach 46 Jahren Schichtarbeit reicht es Anders – warum er nicht bis 67 arbeiten will

Als Anders Nääs 1979 seine Arbeit in der schwedischen Industriestadt Sandviken aufnahm, war er noch nicht einmal volljährig. Für seine ersten Schichten mussten seine Eltern sogar ihre Zustimmung geben, weil er das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte.

46 Jahre später arbeitet Nääs noch immer auf demselben Industrieareal. Seit Juni 1980 ist er sogar im selben Fabrikgebäude beschäftigt, doch bis zu seinem vorgesehenen Rentenalter von 67 Jahren will er nicht mehr in Vollzeit weitermachen.

Seine Entscheidung ist bemerkenswert, weil Nääs dafür bewusst finanzielle Einbußen akzeptiert. Nach Jahrzehnten im Schichtbetrieb ist ihm freie Lebenszeit inzwischen mehr wert als einige Tausend schwedische Kronen zusätzliches Einkommen.

Seine Haltung bringt er mit einem einfachen Satz auf den Punkt: „Man sollte das Leben genießen, solange man kann.“ Der Fall wirft auch für deutsche Arbeitnehmer eine Frage auf: Wie lange kann von Menschen verlangt werden, nach vier oder fünf Jahrzehnten körperlich belastender Arbeit weiterzumachen?

Seit 1979 in derselben Fabrik

Der Fall wurde ursprünglich vom schwedischen Gewerkschaftsmagazin Dagens Arbete beschrieben. Nääs arbeitet heute beim schwedischen Industriekonzern Alleima in Sandviken; als er dort anfing, gehörte der Betrieb noch zu Sandvik.

Sein gesamtes Erwachsenenleben ist damit eng mit diesem Arbeitsplatz verbunden. Schichtdienst war für ihn schon in jungen Jahren selbstverständlich und über Jahrzehnte prägten Arbeitskollegen, Betrieb und Gemeinschaft einen großen Teil seines Alltags.

Nääs beschreibt rückblickend, dass er zeitweise beinahe für seine Arbeit gelebt habe. Doch nach mehr als vier Jahrzehnten habe sich sein Verhältnis zum Beruf verändert.

Personalabbau und eine aus seiner Sicht zunehmend negative Stimmung im Betrieb haben dazu beigetragen. Vor allem aber stellt sich für ihn inzwischen eine andere Frage: Wie viele gesunde Jahre bleiben nach einem Arbeitsleben von fast einem halben Jahrhundert noch übrig?

Früher ging es um Partys – heute geht es um Krankheiten

Die lange Schichtarbeit ist für Nääs nicht nur eine Frage der Arbeitszeit. Im Bericht erzählt er auch von den gesundheitlichen Veränderungen, die er bei sich und seinen langjährigen Kollegen wahrnimmt.

Vor etwa acht Jahren wurde bei ihm erheblicher Bluthochdruck festgestellt. Seither nimmt er Medikamente, wobei sich aus dem Einzelfall nicht ableiten lässt, dass allein die Schichtarbeit dafür verantwortlich ist.

Nachtarbeit und wechselnde Schichten gelten allerdings als Belastung für den Organismus und werden seit Jahren gesundheitlich untersucht. Nääs selbst vermutet einen Zusammenhang mit seinem jahrzehntelangen Schichtdienst.

Besonders eindrücklich schildert er, wie sich die Gespräche unter den älter gewordenen Kollegen verändert haben. Während sich früher vieles um Wochenenden und Freizeit drehte, seien inzwischen Krankheiten und Medikamente immer häufiger Thema.

Lärm, Vibrationen und körperliche Belastung verschwinden nicht einfach

Nääs kritisiert deshalb die Vorstellung, ein höheres Rentenalter könne für sämtliche Berufe nach demselben Schema funktionieren. Ein jahrzehntelanger Industriearbeitsplatz sei aus seiner Sicht nicht mit jeder anderen Tätigkeit vergleichbar.

Dabei geht es nicht ausschließlich um Schichtarbeit. Im schwedischen Bericht werden auch jahrelange Belastungen durch Lärm, vibrierende Werkzeuge und ungünstige körperliche Bewegungen beschrieben.

Die Arbeitsbedingungen in Industriebetrieben hätten sich zwar verbessert. Für Beschäftigte, die diese Arbeit bereits seit den 1970er- oder 1980er-Jahren ausüben, kommen viele Verbesserungen nach Ansicht von Nääs jedoch sehr spät.

Die Belastungen der vergangenen Jahrzehnte lassen sich nicht nachträglich rückgängig machen. Genau deshalb hält er eine pauschale Verlängerung der Lebensarbeitszeit für problematisch.

Erst seine Partnerin verändert den Blick auf die Rente

Bemerkenswert ist allerdings, dass nicht allein gesundheitliche Beschwerden Nääs zum Nachdenken über seinen Ruhestand brachten. Einen entscheidenden persönlichen Einschnitt gab es vor rund fünf Jahren, als er seine Partnerin Ingalill kennenlernte.

Plötzlich habe sich für ihn ein Leben außerhalb der Fabrik eröffnet, das stärker in den Vordergrund rückte. Beide teilen Interessen, besuchen Musikveranstaltungen und verbringen Zeit draußen in der Natur.

Im schwedischen Bericht wird beschrieben, wie sie gemeinsam Pilze und Beeren sammeln und Zeit im Garten verbringen. Aus dem Beschäftigten, für den die Arbeit jahrzehntelang einen großen Teil seines Lebens bestimmte, wurde ein Mann, der seine verbleibende Zeit anders gewichten möchte.

Genau dieser Punkt macht den Fall für viele ältere Beschäftigte nachvollziehbar. Ein früherer Ausstieg ist nicht immer die Folge davon, dass jemand überhaupt nicht mehr arbeiten kann, sondern kann eine bewusste Entscheidung für mehr verfügbare Lebenszeit sein.

Anders Nääs will nicht von heute auf morgen aufhören

Nääs hat dabei nicht einfach seine Arbeit gekündigt und auch nicht sofort seine vollständige Altersrente beantragt. Er hat sich für einen schrittweisen Rückzug aus dem Berufsleben entschieden.

Aufgrund einer tariflichen Teilpensionsregelung kann er seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren. Dafür teilt er sich seine bisherige Tätigkeit mit einem Kollegen, der im selben Monat und Jahr geboren wurde und zuvor dieselbe Arbeit ausführte.

Beide gingen gemeinsam zum Arbeitgeber und erklärten, dass sie nur noch halbtags arbeiten wollten. Die Personalabteilung organisierte anschließend die praktische Umsetzung.

Bis zu seinem 65. Lebensjahr kann Nääs dieses Modell nutzen. Damit erreicht er etwas, das sich viele ältere Beschäftigte wünschen: Er muss nicht abrupt vom Vollzeitjob in den Ruhestand wechseln.

Für mehr Freizeit verzichtet er bewusst auf Geld

Die Entscheidung hat allerdings einen Preis. Nach seinen Angaben verliert Nääs durch die reduzierte Arbeitszeit monatlich einige Tausend schwedische Kronen.

Eine genaue Rechnung darüber, wie viel ihn sein früher Rückzug insgesamt kostet, hat er nach eigener Darstellung nicht aufgestellt. Für ihn überwiegt dennoch der Gewinn an freier Zeit.

Das macht seinen Fall auch rentenpolitisch interessant. Nääs entscheidet sich nicht gegen Arbeit, sondern gegen die Vorstellung, dass ein möglichst hohes Einkommen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt automatisch die beste Entscheidung sein muss.

Er akzeptiert weniger Geld, weil ihm die Jahre wichtiger geworden sind, in denen er körperlich noch aktiv sein und sein Privatleben genießen kann.

Mit 65 könnte für Nääs endgültig Schluss sein

Was nach seinem 65. Geburtstag passiert, ist noch nicht endgültig entschieden. Möchte er anschließend weiter nur halbtags arbeiten, müsste nach dem beschriebenen schwedischen Modell zusätzlich auf seine angesparte betriebliche Altersversorgung zurückgegriffen werden.

Nääs deutet allerdings an, dass er nicht davon ausgeht, noch besonders lange weiterzuarbeiten. Nach 46 Jahren im Betrieb empfindet er seinen Beitrag zum Arbeitsleben offenbar als geleistet.

Damit widerspricht sein Lebensentwurf der einfachen Rechnung, wonach eine steigende Lebenserwartung zwangsläufig bedeuten müsse, dass jeder Beschäftigte entsprechend länger arbeitet. Für ihn zählt nicht nur, wie viele Lebensjahre statistisch zu erwarten sind, sondern in welchem Zustand diese Jahre verbracht werden können.

Schweden hat das Rentenalter an die Lebenserwartung gekoppelt

Hinter dem persönlichen Fall steht eine größere Rentendebatte. Schweden hat sein Rentensystem so umgebaut, dass sich Altersgrenzen stärker an der Entwicklung der Lebenserwartung orientieren.

Für die Generation von Anders Nääs liegt das relevante Richtalter bei 67 Jahren. Teile der schwedischen Alterssicherung können zwar früher beansprucht werden, doch ein früherer Ausstieg kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Absicherung haben.

Nääs hält es für problematisch, dabei sehr unterschiedliche Berufsbiografien weitgehend über dieselbe Altersgrenze zu erfassen. Wer Jahrzehnte körperlich gearbeitet habe, befinde sich mit Anfang oder Mitte 60 häufig in einer anderen Situation als jemand mit einem weniger belastenden Erwerbsleben.

Der Fall Anders trifft auch die deutsche Rentendebatte

Genau an dieser Stelle wird die Geschichte für Arbeitnehmer in Deutschland interessant. Auch hier gilt für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 grundsätzlich eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Ein besonderes gesetzliches Rentenprivileg für jahrzehntelange Schichtarbeit gibt es jedoch nicht. Wer 40 Jahre nachts gearbeitet hat, kann allein deshalb nicht automatisch früher und ohne Abschläge in Altersrente gehen.

Damit stellt sich auch hier die Frage, ob Arbeitnehmer ihren Ruhestand selbst anders organisieren können. Dafür stehen je nach Versicherungsverlauf mehrere Wege zur Verfügung.

Mit 45 Versicherungsjahren ist für viele mit 65 Schluss

Wer mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Für den Jahrgang 1964 und alle später Geborenen liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren.

Damit können langjährig Beschäftigte zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag ausscheiden. Anders als häufig angenommen, handelt es sich bei dieser Variante für jüngere Jahrgänge also längst nicht mehr um eine echte „Rente mit 63“.

Mehr dazu erläutern wir im Beitrag Rente mit 63 wird 64 und danach steigt es weiter.

Mit 63 geht es ebenfalls – dann aber mit Abschlägen

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich schon ab 63 beanspruchen. Bei ab 1964 Geborenen liegen zwischen 63 und der regulären Altersgrenze von 67 insgesamt vier Jahre.

Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Beim frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 ergibt sich dadurch ein dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent.

Aus einer Bruttorente von 2.000 Euro würden rein rechnerisch 1.712 Euro. Die Kürzung um 288 Euro endet auch mit dem 67. Geburtstag nicht, sondern wirkt grundsätzlich dauerhaft weiter.

Welche Möglichkeiten auch ohne 45 Versicherungsjahre bestehen, erklären wir ausführlich unter Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre.

Situation Frühester Beginn ab Jahrgang 1964 Folge Regelaltersrente 67 Jahre Keine Abschläge 35 Versicherungsjahre 63 Jahre Bis zu 14,4 Prozent Abschlag 45 Versicherungsjahre 65 Jahre Keine Abschläge Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre Bis zu 10,8 Prozent Abschlag Altersteilzeit kommt dem Modell von Anders besonders nahe

Dem Weg von Anders Nääs ähnelt in Deutschland am ehesten eine Altersteilzeitvereinbarung. Beschäftigte reduzieren dabei ihre Arbeitsbelastung vor dem eigentlichen Rentenbeginn oder wechseln im sogenannten Blockmodell nach einer Arbeitsphase in eine Freistellungsphase.

Ein automatischer Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Ob sie möglich ist, hängt unter anderem von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Wer Altersteilzeit plant, sollte außerdem darauf achten, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses und der tatsächliche Rentenbeginn zusammenpassen. Sonst kann zwischen beiden Zeitpunkten eine finanzielle Lücke entstehen.

Wie eine solche Planung aussehen kann, erläutern wir im Beitrag Mit 57 in Altersteilzeit und dann mit 65 ohne Abschlag in die Rente.

Auch in Deutschland steht die Altersteilzeit politisch zur Diskussion

Gerade deshalb sollten Beschäftigte die aktuelle politische Entwicklung beachten. Vorschläge sehen vor, das Mindestalter für Altersteilzeit anzuheben und das Blockmodell künftig einzuschränken beziehungsweise abzuschaffen.

Solche politischen Vorschläge sind jedoch nicht automatisch bereits geltendes Recht. Wer einen bestehenden Vertrag hat oder derzeit eine Vereinbarung plant, muss deshalb zwischen den heutigen Vorschriften und möglichen späteren Änderungen unterscheiden.

Den aktuellen Stand erklären wir ausführlicher unter Altersteilzeit-Blockmodell vor dem Aus – das müssen Beschäftigte jetzt prüfen.

Eine Schwerbehinderung eröffnet einen weiteren Rentenweg

Bei Arbeitnehmern, deren jahrzehntelange Tätigkeit mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einhergeht, kann außerdem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen relevant werden. Dafür muss zum Rentenbeginn grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 ohne Abschlag möglich. Ein Rentenbeginn ab 62 ist ebenfalls möglich, dann können allerdings bis zu 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen werden.

Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus. Mehr dazu lesen Sie unter wann Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente gehen können.

Teilzeitarbeit und Altersrente können kombiniert werden

Ein deutscher Arbeitnehmer muss außerdem nicht zwingend zwischen voller Berufstätigkeit und vollständigem Ruhestand wählen. Wer bereits Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat, kann grundsätzlich weiterarbeiten und gleichzeitig Altersrente beziehen.

Die frühere Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten wurde zum Jahresbeginn 2023 abgeschafft. Dadurch kann beispielsweise ein Beschäftigter seine Arbeitszeit deutlich reduzieren und den Einkommensverlust teilweise durch eine Altersrente auffangen.

Auch eine Teilrente ist möglich. Sie kann zwischen 10 und 99,99 Prozent der errechneten Vollrente liegen und ermöglicht dadurch einen schrittweisen Übergang aus dem Berufsleben.

Wer frühzeitig plant, kann Abschläge ausgleichen

Wer bereits einige Jahre vor dem Rentenbeginn weiß, dass er nicht bis 67 arbeiten möchte, kann zudem mögliche Rentenabschläge prüfen lassen. Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Sonderzahlungen leisten, um Abschläge vollständig oder teilweise auszugleichen.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag erforderlich wäre. Gerade bei einem Rentenbeginn mehrere Jahre vor der Regelaltersgrenze können die notwendigen Summen allerdings erheblich sein.

Wer anschließend doch länger arbeitet, verliert die zusätzlich eingezahlten Beiträge nicht. Sie erhöhen dann grundsätzlich die spätere Rentenleistung.

Der Fall Anders zeigt ein Problem der Rente mit 67

Anders Nääs ist kein Arbeitnehmer, der nach wenigen Berufsjahren aus dem Arbeitsleben aussteigen möchte. Als er seine Arbeitszeit halbierte, lagen bereits rund 46 Jahre Beschäftigung hinter ihm.

Seine Geschichte macht deshalb einen Konflikt sichtbar, der auch die deutsche Rentendiskussion begleitet. Eine statistisch steigende Lebenserwartung sagt wenig darüber aus, wie belastbar ein einzelner Mensch nach mehreren Jahrzehnten Schichtdienst oder körperlicher Arbeit noch ist.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Entscheidend ist nicht nur, wie viele Jahre ein Mensch insgesamt lebt. Für viele Beschäftigte stellt sich vielmehr die Frage, wie viele gesundheitlich gute Jahre nach dem Beruf noch verbleiben.

Nääs hat diese Frage für sich beantwortet. Er nimmt weniger Einkommen in Kauf, um einen größeren Teil dieser Jahre selbst bestimmen zu können.

Es geht Anders nicht darum, überhaupt nicht mehr zu arbeiten

Gerade dieser Aspekt unterscheidet seinen Fall von der klassischen Debatte über eine möglichst frühe vollständige Rente. Nääs arbeitet weiterhin, allerdings nur noch halb so viel.

Sein Modell verteilt die Belastung anders. Statt bis 67 Vollzeit zu arbeiten und anschließend schlagartig aufzuhören, gewinnt er bereits vorher Zeit für sein Privatleben.

Für viele ältere Beschäftigte könnte ein solcher gleitender Übergang attraktiver sein als die Alternative zwischen 40 Arbeitsstunden pro Woche und vollständigem Ruhestand. Allerdings müssen Arbeitgeber, Tarifregelungen und die finanzielle Situation dazu passen.

Praxisbeispiel: Ein deutscher Schichtarbeiter trifft dieselbe Entscheidung

Peter ist Jahrgang 1964 und begann mit 19 Jahren in einem Industriebetrieb. Nach mehr als vier Jahrzehnten mit Früh-, Spät- und Nachtschichten möchte er nicht mehr bis 67 in Vollzeit arbeiten.

Er erreicht 45 anrechenbare Versicherungsjahre und könnte deshalb nach geltendem Recht mit 65 ohne Abschläge in Altersrente gehen. Bis dahin vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine reduzierte Arbeitszeit und nimmt dafür ein geringeres Einkommen in Kauf.

Alternativ könnte er bei mindestens 35 Versicherungsjahren bereits mit 63 eine Altersrente für langjährig Versicherte beginnen. Dann müsste er jedoch bei einem Beginn vier Jahre vor seiner abschlagsfreien Altersgrenze dieser Rentenart einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent einkalkulieren.

Ähnlich wie Anders Nääs muss Peter deshalb nicht nur ausrechnen, welche Variante finanziell die höchste Rente bringt. Er muss für sich entscheiden, welchen Wert zwei zusätzliche Jahre mit deutlich mehr freier Zeit für ihn haben.

Fazit: Anders Nääs stellt die entscheidende Frage anders

Nach 46 Jahren im selben Industriebetrieb fragt Anders Nääs nicht mehr ausschließlich danach, wie viel Geld er erhält, wenn er möglichst lange arbeitet. Er fragt sich, was er mit der Zeit anfangen möchte, in der er noch gesund genug für die Dinge ist, die ihm wichtig sind.

Seine Antwort sind weniger Arbeit, weniger Einkommen und mehr Zeit mit seiner Partnerin. Konzerte, Natur, Pilze, Beeren und der eigene Garten haben für ihn einen höheren Wert bekommen als weitere Jahre Vollzeit im Schichtbetrieb.

Deutsche Arbeitnehmer können das schwedische Modell nicht einfach übernehmen. Doch auch hier ermöglichen Altersteilzeit, Teilzeit, eine vorgezogene Altersrente, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren oder bei entsprechenden Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen früheren beziehungsweise gleitenden Ausstieg.

Der Fall Anders Nääs zeigt deshalb vor allem eines: Die Entscheidung über den richtigen Rentenbeginn lässt sich nicht allein auf eine Prozentrechnung reduzieren. Nach vier oder fünf Jahrzehnten Arbeit wird verfügbare Lebenszeit für viele Beschäftigte selbst zu einem wichtigen Wert.

Der Beitrag Anders will als Schichtarbeiter noch vor 67 in Rente gehen: „Genieße das Leben, solange man kann“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Rentenalter soll weiter steigen: Welche Jahrgänge die Reform zuerst trifft

13. September 2026 - 19:30

Nach der Rente mit 67 könnte die nächste Anhebung des Rentenalters bereits vorbereitet werden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 nicht mehr dauerhaft bei 67 Jahren einzufrieren, sondern an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.

Nach der derzeitigen Modellrechnung könnte das ungefähr sechs zusätzliche Monate innerhalb von zehn Jahren bedeuten. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem geltenden Rentenrecht und dem Reformvorschlag: Noch ist für keinen Jahrgang eine Regelaltersgrenze oberhalb von 67 Jahren gesetzlich beschlossen.

Nach geltendem Recht bleibt es zunächst bei der Rente mit 67

Das bestehende Rentenrecht sieht weiterhin die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste Jahrgang, für den die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Für alle später Geborenen steht derzeit ebenfalls die Altersgrenze von 67 Jahren im Gesetz. Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, erreicht sie im Jahr 2032, der Jahrgang 1970 im Jahr 2037.

Welche Möglichkeiten daneben für die unmittelbar betroffenen Jahrgänge bestehen, zeigt auch unser Beitrag zur Rente für die Jahrgänge 1964 und 1965.

Rentenkommission will ab Jahrgang 1965 eine neue Berechnung

Genau an diesem Punkt setzt der Vorschlag der Alterssicherungskommission an. Nach Abschluss der bisherigen Anhebung soll die Regelaltersgrenze ab 2032 bei weiter steigender Lebenserwartung erneut steigen.

Der Bericht der Kommission nennt ausdrücklich die Geburtsjahrgänge 1965 und jünger. Damit wäre der Jahrgang 1965 nach dem derzeitigen Vorschlag grundsätzlich der erste Jahrgang, für den eine neue Altersgrenze oberhalb der heutigen Vorgaben denkbar wäre.

Wie viele zusätzliche Wochen oder Monate tatsächlich bereits für 1965 gelten könnten, steht allerdings noch nicht fest. Eine gesetzliche Staffelung für einzelne Geburtsjahrgänge gibt es bislang nicht.

Ein Jahr mehr Lebenserwartung soll acht Monate längeres Arbeiten bedeuten

Die Kommission schlägt einen festen Mechanismus vor. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen davon acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Das entspricht einem Verhältnis von zwei zu eins. Die Menschen würden bei einer steigenden Lebenserwartung damit nicht die gesamte zusätzliche Lebenszeit länger arbeiten, ein größerer Teil des Zugewinns würde aber vor dem Rentenbeginn liegen.

Nach den derzeitigen mittleren Annahmen zur Lebenserwartung ergibt sich daraus ungefähr ein halbes Jahr zusätzliches Rentenalter innerhalb von zehn Jahren. Aus 67 Jahren könnten somit etwa 67 Jahre und sechs Monate werden.

Diese Jahrgänge könnten zuerst von der Anhebung betroffen sein

Wie eine solche Anhebung konkret auf einzelne Jahrgänge verteilt wird, ist bisher offen. Um die Größenordnung verständlich zu machen, lässt sich die Modellannahme von sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von etwa zehn Jahrgängen rechnerisch gleichmäßig verteilen.

Die folgende Tabelle ist deshalb ausdrücklich keine bereits beschlossene Rententabelle. Sie zeigt lediglich, wie eine annähernd gleichmäßige Umsetzung der von der Kommission genannten Modellgröße aussehen könnte.

Geburtsjahrgang Geltendes Recht Vereinfachte Modellrechnung 1964 67 Jahre 67 Jahre – bisheriger Abschluss der Anhebung 1965 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat 1966 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat 1967 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate 1968 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate 1969 67 Jahre etwa 67 Jahre + 3 Monate 1970 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate 1971 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate 1972 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate 1973 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate 1974 67 Jahre etwa 67 Jahre + 6 Monate

Die Monatswerte in der letzten Spalte sind eine rechnerische Veranschaulichung und keine amtliche Staffelung. Der Gesetzgeber könnte bei einer Umsetzung größere Stufen, Übergangsregeln oder einen anderen zeitlichen Verlauf beschließen.

Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollte

Menschen des Jahrgangs 1965 werden nach geltendem Recht im Jahr 2032 regulär 67 Jahre alt. Genau für diesen Zeitpunkt sieht die Kommission den Beginn des neuen Mechanismus vor.

Damit unterscheidet sich dieser Jahrgang vom Jahrgang 1964. Wer 1964 geboren wurde, erreicht 2031 die heute vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren und fällt nach dem Kommissionsvorschlag noch nicht in die neue Phase.

Für 1965 Geborene bedeutet dies trotzdem nicht automatisch, dass sie tatsächlich einen Monat oder mehrere Monate länger arbeiten müssen. Erst ein neues Gesetz könnte verbindlich festlegen, ab welchem Geburtsmonat und in welchen Stufen die Grenze steigt.

Für Jahrgang 1974 könnten bereits 67 Jahre und sechs Monate im Raum stehen

Interessanter wird die Modellrechnung für etwas jüngere Versicherte. Wird die von der Kommission angenommene Entwicklung tatsächlich umgesetzt, könnte die Regelaltersgrenze ungefähr um das Jahr 2041 beziehungsweise beim tatsächlichen Rentenzugang um 2042 herum bei 67 Jahren und sechs Monaten angekommen sein.

Rechnerisch wäre damit ungefähr der Jahrgang 1974 in dem Bereich, in dem die vollständigen zusätzlichen sechs Monate sichtbar würden. Der genaue Geburtsmonat und eine spätere gesetzliche Staffelung würden bestimmen, wann die Rente tatsächlich beginnt.

Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass heute nicht vorhergesagt werden kann, wie schnell die Altersgrenze wirklich steigen würde. Entscheidend soll die tatsächliche Entwicklung der Lebenserwartung sein.

Könnte aus der Rente mit 67 später sogar eine Rente mit 68 werden?

Rein mathematisch wäre das möglich, wenn sich die Entwicklung über mehrere Jahrzehnte fortsetzt. Bei jeweils sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von ungefähr zehn Jahren wäre nach weiteren zehn Jahren rechnerisch eine Regelaltersgrenze von etwa 68 Jahren erreicht.

Das würde grob Jahrgänge aus der Mitte der 1980er Jahre betreffen. Eine solche Grenze von 68 Jahren ist derzeit jedoch weder beschlossen noch verbindlich von der Kommission für einen bestimmten Geburtsjahrgang festgelegt worden.

Ebenso wäre eine spätere Grenze von 68 Jahren und sechs Monaten oder 69 Jahren nur eine Fortschreibung des Modells. Für Versicherte sollte deshalb immer zwischen einer mathematischen Hochrechnung und einer tatsächlich im Gesetz festgelegten Altersgrenze unterschieden werden.

Die Lebenserwartung soll regelmäßig überprüft werden

Die Kommission will keinen Automatismus schaffen, bei dem das Rentenalter unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung immer weiter steigt. Vielmehr sollen die statistischen Voraussetzungen regelmäßig überprüft werden.

Nach den Empfehlungen könnte der Bundestag oder ein Gremium wie der Sozialbeirat prüfen, ob die Voraussetzungen für die nächste Anhebung noch gegeben sind. Für rentennahe Jahrgänge soll die jeweilige Altersgrenze außerdem mit einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren feststehen.

Das ist für die persönliche Rentenplanung wichtig. Beschäftigte sollen nicht erst wenige Monate vor ihrem geplanten Ruhestand erfahren, dass sie länger arbeiten müssen.

Auch die vorgezogene Rente könnte später beginnen

Die vorgeschlagene Reform betrifft nicht nur die klassische Regelaltersrente. Die Kommission will auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren verändern.

Nach dem derzeitigen Recht ist diese Altersrente grundsätzlich ab 63 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jüngere Versicherte kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.

Die Kommission schlägt vor, die früheste Altersgrenze zunächst von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Anschließend soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze weiterhin ungefähr drei Jahre liegen.

Mehr zu den heute bereits geltenden Unterschieden erklärt unser Beitrag Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964.

Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht zur Diskussion

Noch weitreichender ist ein weiterer Vorschlag der Kommission. Die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren soll nach den Empfehlungen in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden.

Nach aktuellem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 diese Altersrente bei erfüllter Wartezeit mit 65 Jahren ohne Abschlag erhalten. Die Kommission will stattdessen unter anderem besondere Schutzmöglichkeiten für Menschen vorsehen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf kurz vor der Altersrente nicht mehr ausüben können.

Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Reformvorschlag. Die heute bestehenden Ansprüche ändern sich nicht allein dadurch, dass die Kommission eine andere Regelung empfohlen hat.

Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen

Von der Regelaltersrente zu unterscheiden ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach aktuellem Recht können Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 65 Jahren in diese Altersrente wechseln.

Mit Abschlägen ist ein Beginn bereits ab 62 Jahren möglich. Der maximale dauerhafte Abschlag beträgt derzeit 10,8 Prozent.

Welche Regeln dabei gelten, erläutert ausführlich unser Beitrag Wann Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente können.

Die Reform ist noch nicht beschlossen

Für Versicherte ist vor allem ein Punkt wichtig: Aus den Empfehlungen der Alterssicherungskommission entsteht nicht automatisch neues Rentenrecht. Bundestag und Bundesrat müssen über entsprechende gesetzliche Änderungen entscheiden, soweit eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung behandelt die Empfehlungen bislang als Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren. Für eine verbindliche Berechnung des persönlichen Rentenbeginns gilt deshalb weiterhin ausschließlich das derzeitige Gesetz.

Wer heute eine Rentenauskunft erhält und ab 1964 geboren ist, findet dort grundsätzlich weiterhin die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine spätere Reform könnte diese Angaben für jüngere Jahrgänge jedoch verändern.

Beispiel aus der Praxis: Jahrgang 1970

Ein Arbeitnehmer wurde im Juni 1970 geboren. Nach geltendem Recht erreicht er seine Regelaltersgrenze mit 67 Jahren im Juni 2037; je nach den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn würde die Regelaltersrente anschließend beginnen.

Unterstellt man rein zur Veranschaulichung eine gleichmäßige Umsetzung der Modellrechnung der Rentenkommission, könnte die Altersgrenze für diesen Jahrgang bei ungefähr 67 Jahren und vier Monaten liegen. Der reguläre Ruhestand würde sich damit gegenüber dem heutigen Recht um etwa vier Monate verschieben.

Dieser Arbeitnehmer sollte seine Finanzplanung trotzdem nicht bereits auf diesen Termin ausrichten. Erst eine gesetzlich beschlossene Jahrgangstabelle beziehungsweise der später festgelegte Anpassungsmechanismus würde einen verbindlichen Rentenbeginn ergeben.

Fazit: Ab Jahrgang 1965 beginnt die entscheidende Reformzone

Nach geltendem Recht ist die Situation eindeutig: Der Jahrgang 1964 und alle später Geborenen haben derzeit eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten oder sogar mit 68 Jahren steht momentan nicht im Gesetz.

Der Vorschlag der Alterssicherungskommission würde das ändern. Ab dem Geburtsjahrgang 1965 könnte die Regelaltersgrenze erstmals wieder steigen, wobei die derzeitige Modellrechnung innerhalb von ungefähr zehn Jahren einen Anstieg um rund sechs Monate ergibt.

Für die Jahrgänge 1965 bis etwa 1974 lohnt es sich deshalb besonders, das Gesetzgebungsverfahren zu beobachten. Für jüngere Menschen könnte die Veränderung langfristig noch größer ausfallen, wenn Lebenserwartung und Altersgrenze über mehrere Jahrzehnte nach demselben Verfahren weiter steigen.

Häufige Fragen zum geplanten höheren Rentenalter Ist die Rente mit 67 bereits abgeschafft?

Nein. Nach geltendem Recht bleibt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Eine darüber hinausgehende Anhebung ist bislang nur vorgeschlagen.

Welcher Jahrgang könnte als erster länger als bis 67 arbeiten müssen?

Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre der Geburtsjahrgang 1965 der erste potenziell betroffene Jahrgang. Wie groß die Anhebung für diesen Jahrgang tatsächlich wäre, steht noch nicht fest.

Wann könnte die Regelaltersgrenze 67 Jahre und sechs Monate erreichen?

Nach der derzeitigen Modellrechnung soll die Grenze innerhalb von ungefähr zehn Jahren um sechs Monate steigen. Beim tatsächlichen Rentenzugang wäre eine Grenze von 67 Jahren und sechs Monaten ungefähr um 2041/2042 denkbar.

Kommt danach automatisch die Rente mit 68?

Nein. Eine Regelaltersgrenze von 68 Jahren ist derzeit nicht gesetzlich beschlossen. Sie wäre lediglich eine mögliche Folge, falls die Lebenserwartung weiter steigt und der vorgeschlagene Mechanismus über einen längeren Zeitraum fortgeführt wird.

Ändert sich dadurch auch die Rente mit 63?

Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die früheste Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend an die Entwicklung der Regelaltersgrenze zu koppeln. Auch diese Änderung ist bislang noch kein geltendes Recht.

Müssen Rentner, die bereits eine Altersrente beziehen, wegen der Reform länger arbeiten?

Nein. Eine spätere Anhebung der Altersgrenze würde bereits laufende Altersrenten nicht rückwirkend beenden. Betroffen wären zukünftige Rentenzugänge der im jeweiligen Gesetz festgelegten Geburtsjahrgänge.

Der Beitrag Rente: Rentenalter soll weiter steigen: Welche Jahrgänge die Reform zuerst trifft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Neuen Job vier Wochen testen: Der bisherige Arbeitgeber soll weiterzahlen

13. September 2026 - 19:00

Beschäftigte sollen künftig bis zu vier Wochen bei einem möglichen neuen Arbeitgeber arbeiten können, ohne vorher ihre bisherige Stelle aufzugeben. In Ausnahmefällen soll die Erprobung bis zu sechs Wochen dauern. Währenddessen bleibt der bestehende Arbeitsvertrag erhalten.

Der bisherige Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt weiter. Beschäftigte können das Verfahren jedoch nicht selbst in Gang setzen. Der bisherige Arbeitgeber muss mitwirken und den Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.

Die neue Regelung soll 2027 starten

Die sogenannte Job-to-Job-Erprobung ist im Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, Bundestagsdrucksache 21/7870 vorgesehen. Dafür soll ein neuer § 45a SGB III geschaffen werden.

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 15. Juli 2026. Am 7. September 2026 wurde er dem Bundestag zugeleitet. Nach dem bisherigen Zeitplan soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Wichtig ist: Mit Stand vom 13. September 2026 handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können den Inhalt oder den Starttermin noch verändern.

So soll die Erprobung beim neuen Arbeitgeber funktionieren

Die beschäftigte Person arbeitet vorübergehend in einem anderen Betrieb. Dort lernt sie Aufgaben, Arbeitsbedingungen und mögliche Einsatzbereiche kennen. Der Erprobungsbetrieb kann prüfen, ob Eignung und Leistungsfähigkeit zur geplanten Stelle passen.

Die Erprobung kann nach der Gesetzesbegründung aus Kennenlernphasen, Arbeitsproben und praktischen Tätigkeiten bestehen. Sie geht damit über ein gewöhnliches Vorstellungsgespräch oder einen einzelnen Probearbeitstag hinaus.

Während dieser Zeit entsteht noch kein Arbeitsverhältnis mit dem Erprobungsbetrieb. Der bisherige Arbeitsvertrag bleibt bestehen.

Die geplanten Regeln im Überblick Geplante Regel Bedeutung für Beschäftigte Bestehender Arbeitsvertrag Bleibt während der Erprobung erhalten Arbeitsentgelt Der bisherige Arbeitgeber zahlt weiter Erprobungsbetrieb Dort entsteht noch kein Arbeitsverhältnis Dauer Höchstens vier Wochen, ausnahmsweise sechs Wochen Antrag Elektronisch durch den bisherigen Arbeitgeber Bewilligung Muss vor Beginn durch die Arbeitsagentur erfolgen Wiederholung Beim selben Erprobungsbetrieb ausgeschlossen Fahrtkosten Keine Erstattung durch die Arbeitsagentur vorgesehen Ohne den bisherigen Arbeitgeber ist die Erprobung nicht möglich

Die beschäftigte Person und der mögliche neue Arbeitgeber müssen der Maßnahme zustimmen. Der bisherige Arbeitgeber muss den Antrag stellen und das Arbeitsentgelt weiterzahlen.

Der Entwurf sieht keinen Anspruch vor, mit dem Beschäftigte ihren Arbeitgeber zur Teilnahme verpflichten könnten. Lehnt das Unternehmen ab, kommt die Job-to-Job-Erprobung nicht zustande.

Das dürfte besonders dann zum Problem werden, wenn der bisherige Betrieb die Arbeitskraft weiterhin benötigt. Für Unternehmen mit Personalüberhang kann sich das Verfahren dagegen lohnen, weil es einen direkten Wechsel ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit erleichtert.

Wann die Arbeitsagentur bewilligen muss

Der Antrag soll ausschließlich elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, soll die Arbeitsagentur den Antrag bewilligen müssen. Die Gesetzesbegründung spricht von einer gebundenen Entscheidung ohne Entscheidungsspielraum.

Ohne vorherige Bewilligung kann die Tätigkeit nicht als Job-to-Job-Erprobung nach § 45a SGB III durchgeführt werden. Eine private Absprache zwischen den beiden Unternehmen genügt dafür nicht.

Wer das neue Angebot nutzen kann

Vorausgesetzt wird eine Beschäftigung, die der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Ziel der Erprobung muss ebenfalls eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung sein.

Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung dürfte diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Minijobs sind grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert.

Das Bundesarbeitsministerium nennt vor allem Beschäftigte aus Unternehmen, die Stellen abbauen müssen. Der Gesetzestext begrenzt das Angebot jedoch nicht ausdrücklich auf Krisenbetriebe oder bereits von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer.

Auch versicherungspflichtig Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II sollen teilnehmen können. Für den Antrag bleibt trotzdem die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter zuständig.

Wer während der Erprobung das Arbeitsentgelt zahlt

Der bisherige Arbeitgeber muss mindestens das Arbeitsentgelt zahlen, das ohne die Erprobung angefallen wäre. Bei einem festen Monatsgehalt ist die Berechnung meist einfach.

Klärungsbedarf kann bei Schichtzulagen, Provisionen, Zuschlägen oder regelmäßig geleisteter Mehrarbeit entstehen. Beschäftigte sollten sich deshalb vor Beginn schriftlich bestätigen lassen, wie sich ihr Entgelt während der Maßnahme berechnet.

Auch die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten verbleiben beim bisherigen Arbeitgeber. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz soll während der Erprobung ebenfalls bestehen.

Gegen den Erprobungsbetrieb entsteht dagegen kein eigener Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Mindestlohn. Die Maßnahme ist nach dem Entwurf weder eine Arbeitnehmerüberlassung noch eine arbeitsrechtliche Probezeit.

Kommt es später zur Einstellung, müssen die Beteiligten einen neuen Arbeitsvertrag schließen. Dieser kann nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln eine Probezeit enthalten. Die vorherige Erprobung wird darauf nicht automatisch angerechnet.

Wann sechs statt vier Wochen möglich sind

Die reguläre Höchstdauer soll vier Wochen betragen. Eine Verlängerung auf insgesamt sechs Wochen kommt nur in Ausnahmefällen infrage.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine längere Zeit erforderlich sein, wenn Eignung, Beschäftigungsaussichten oder ein Weiterbildungsbedarf nicht innerhalb von vier Wochen beurteilt werden können. Eine erneute Erprobung derselben Person bei demselben Unternehmen ist ausgeschlossen.

Unterbrechungen wegen Krankheit oder Erholungsurlaub sollen laut Begründung nicht auf die Erprobungsdauer angerechnet werden. Dadurch kann sich der gesamte Zeitraum im Kalender verlängern.

Arbeitsagentur übernimmt keine Fahrtkosten

Die Arbeitsagentur soll die Beschäftigten und die beteiligten Unternehmen beraten. Eine Übernahme der bei der Erprobung entstehenden Kosten ist dagegen nicht vorgesehen.

Insbesondere Fahrtkosten zahlt die Arbeitsagentur nach der Gesetzesbegründung nicht. Auch bei Parkgebühren, Übernachtungen oder zusätzlicher Verpflegung sollten Beschäftigte nicht von einer Erstattung ausgehen.

Vor Beginn sollte daher schriftlich geklärt werden, ob einer der beiden Arbeitgeber diese Kosten übernimmt. Ohne Vereinbarung können die Ausgaben bei der beschäftigten Person verbleiben.

Betriebsräte und schriftliche Vereinbarungen

Gibt es in den beteiligten Unternehmen Betriebsräte, müssen diese über die geplante Erprobung unterrichtet werden. Eine allgemeine Zustimmung beider Betriebsräte verlangt der neue § 45a SGB III nicht.

Andere Beteiligungsrechte bleiben bestehen. Gibt es in einem Unternehmen keinen Betriebsrat, scheitert die Erprobung nicht allein daran.

Vor dem Start sollten Tätigkeit, Arbeitszeit, Einsatzort und betriebliche Ansprechpersonen schriftlich festgelegt werden. Geklärt werden sollten außerdem Arbeitsschutz, Arbeitsmittel, Datenschutz und der Umgang mit vertraulichen Informationen.

Auch Krankmeldungen, Urlaub, Fahrtkosten und die Rückkehr in den bisherigen Betrieb sollten geregelt sein. Das verhindert Streit, wenn die Erprobung vorzeitig beendet wird oder nicht zu einem neuen Vertrag führt.

Was nach der Erprobung passiert

Der mögliche neue Arbeitgeber muss nach dem Test keinen Arbeitsvertrag anbieten. Kommt kein Vertrag zustande, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis weiter.

Die beschäftigte Person nimmt dann ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf. Ein Anspruch auf denselben konkreten Arbeitsplatz folgt daraus nicht automatisch. Aufgaben und Einsatzort richten sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag und dem zulässigen Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Der Gesetzentwurf enthält keinen besonderen Kündigungsschutz für die Zeit nach der Maßnahme. Das bisherige Arbeitsverhältnis kann weiterhin nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln beendet werden.

Erst nach einem verbindlichen Vertrag kündigen

Beschäftigte sollten ihren bisherigen Vertrag nicht aufgrund einer mündlichen Zusage oder einer unverbindlichen E-Mail beenden. Sicherer ist ein von beiden Seiten unterschriebener neuer Arbeitsvertrag.

Ende und Beginn der beiden Beschäftigungen sollten möglichst ohne zeitliche Lücke aufeinander abgestimmt werden. Wer selbst kündigt und anschließend arbeitslos wird, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren.

Welche Ausnahmen möglich sind, erklärt der Beitrag „Kündigung: Trotz Eigenkündigung gleich Arbeitslosengeld-Anspruch“.

Endet das bisherige Arbeitsverhältnis, müssen Beschäftigte außerdem die Meldefrist nach § 38 SGB III beachten. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vorher erfolgen. Wird der Beendigungszeitpunkt erst kurzfristig bekannt, beträgt die Frist drei Tage.

Eine verspätete Meldung kann eine einwöchige Sperrzeit verursachen. Der Beitrag „Arbeitslosengeld: Sperrzeit wegen versäumter Meldepflicht“ erläutert die Folgen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 48-jährige Produktionsmitarbeiterin arbeitet bei einem Autozulieferer, der Stellen abbauen will. Ein Medizintechnikunternehmen bietet ihr an, eine freie Stelle vier Wochen lang zu erproben.

Der bisherige Arbeitgeber stellt den Antrag und zahlt das Arbeitsentgelt weiter. Nach der Bewilligung testet die Beschäftigte die neue Tätigkeit. Erst als ihr ein unterschriebener Anschlussvertrag vorliegt, vereinbart sie die Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Fragen und Antworten zur Job-to-Job-Erprobung Ist die vierwöchige Erprobung bereits geltendes Recht?

Nein. Mit Stand vom 13. September 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die Regelung soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Kann ich die Erprobung selbst beantragen?

Nein. Der bisherige Arbeitgeber muss den Antrag elektronisch bei der Agentur für Arbeit stellen. Ohne seine Mitwirkung kommt die Maßnahme nicht zustande.

Wer zahlt während der Erprobung das Arbeitsentgelt?

Das Arbeitsentgelt zahlt weiterhin der bisherige Arbeitgeber. Gegen den Erprobungsbetrieb soll kein zusätzlicher Lohn- oder Mindestlohnanspruch entstehen.

Wie lange darf die Erprobung dauern?

Im Regelfall sind höchstens vier Wochen vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Dauer auf insgesamt sechs Wochen verlängert werden. Eine erneute Erprobung beim selben Unternehmen ist ausgeschlossen.

Was geschieht, wenn kein neuer Arbeitsvertrag zustande kommt?

Das bisherige Arbeitsverhältnis besteht weiter. Die beschäftigte Person nimmt anschließend ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf.

Gilt das Angebot auch für Beschäftigte mit ergänzenden SGB-II-Leistungen?

Ja, sofern ihre Beschäftigung der Arbeitslosenversicherung unterliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Erprobung soll die Agentur für Arbeit sein.

Der Beitrag Neuen Job vier Wochen testen: Der bisherige Arbeitgeber soll weiterzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld: 1.127 Euro vor dem Heimeinzug verlangt – Diese Gebühr ist unzulässig

13. September 2026 - 18:48

Ein Pflegeheim verlangte 1.127,84 Euro für 14 Tage, in denen die pflegebedürftige Frau noch gar nicht eingezogen war. Der Bundesgerichtshof erklärte die zugrunde liegende Vertragsklausel für unwirksam.

Der Schutz gilt für Menschen, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen. Bei ihnen darf das Heim vor der tatsächlichen Aufnahme kein am späteren Heimentgelt ausgerichtetes Reservierungsentgelt verlangen.

Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Betroffene müssen jedoch prüfen, wem der Anspruch zusteht und ob die Forderung bereits verjährt ist.

Heimkosten beginnen erst am Aufnahmetag

Nach § 87a Absatz 1 SGB XI darf das Gesamtheimentgelt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Aufenthaltstag berechnet werden. Dazu gehören die Pflegevergütung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten.

Vor der Aufnahme werden diese Leistungen noch nicht erbracht. Deshalb darf das Pflegeheim die entsprechenden Entgeltbestandteile nicht für eine Reservierung verwenden.

Wichtig ist: Nicht das Datum unter dem Heimvertrag löst die Zahlungspflicht aus. Auch ein vertraglich vereinbarter Beginn reicht nicht, wenn die pflegebedürftige Person erst später aufgenommen wird.

Was der Bundesgerichtshof entschied

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof sollte der Heimvertrag bereits am 15. Februar 2016 beginnen. Die pflegebedürftige Frau zog jedoch erst am 29. Februar in die Einrichtung ein.

Für die 14 Tage vor dem Einzug stellte das Pflegeheim die Platzgebühr in Rechnung. Der Sohn der Bewohnerin bezahlte den Betrag zunächst und verlangte ihn später zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Juli 2021, Az. III ZR 225/20, dass die Vereinbarung über die Platzgebühr unwirksam war. Das Verfahren musste dennoch an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil noch zu klären war, ob der Sohn die Forderung im eigenen Namen durchsetzen durfte.

Auch eine ermäßigte Platzgebühr bleibt unzulässig

Das Pflegeheim hatte für die Zeit vor dem Einzug nicht den vollständigen Tagessatz verlangt. Berechnet wurden 75 Prozent der Pflegevergütung, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der damaligen Ausbildungsumlage. Die Investitionskosten wurden vollständig angesetzt.

Dieser Abschlag änderte nichts am Ergebnis. Solange die Frau noch nicht aufgenommen war, bestand kein Anspruch auf das Gesamtheimentgelt.

Das Heim konnte die Zahlung auch nicht mit seinen Leerstandskosten begründen. Solche Ausfälle können bereits bei der Kalkulation der Pflegesätze und über Risikoaufschläge berücksichtigt werden.

Eine zusätzliche Reservierungsgebühr könnte den Leerstand doppelt finanzieren. Das Pflegeheim kann das Verbot daher nicht umgehen, indem es die Forderung als Platzgebühr, Freihaltepauschale oder Reservierungsentgelt bezeichnet.

Auch die private Pflegepflichtversicherung ist erfasst

Die Vorinstanz war zunächst davon ausgegangen, dass die Vorgaben des SGB XI nur für gesetzlich Pflegeversicherte gelten. Der BGH widersprach dieser Auffassung.

Nach § 15 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes müssen Heimverträge den Vergütungsregeln des SGB XI entsprechen, wenn der Bewohner entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nimmt. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Der BGH bezog auch Menschen ein, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten oder einen entsprechenden Erstattungsanspruch haben. Diese Versicherungsleistungen müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein.

Eine private Pflegezusatzversicherung begründet diesen Schutz nicht für sich allein. Wer daneben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, fällt bereits über diese Leistungen unter die gesetzlichen Vorgaben.

Ob das Verbot bei reinen Selbstzahlern ohne Pflegeversicherungsleistung oder Erstattungsanspruch gilt, ließ der BGH ausdrücklich offen. In diesen Fällen muss der Vertrag gesondert geprüft werden.

Wann eine Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann Situation Rechtliche Einordnung Der Bewohner erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Vor der Aufnahme ist eine am Heimentgelt ausgerichtete Platz- oder Reservierungsgebühr unzulässig. Der Bewohner erhält Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung Nach dem BGH gilt derselbe Schutz wie bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Die pflegebedürftige Person wird in das Heim aufgenommen Der Aufnahmetag darf als erster Berechnungstag angesetzt werden. Der Bewohner ist nach dem Einzug vorübergehend abwesend Ein vermindertes Entgelt kann nach den gesetzlichen Abwesenheitsregeln zulässig sein. Die Person ist reiner Selbstzahler ohne Pflegeversicherungsleistung Diese Fallgruppe wurde vom BGH nicht abschließend entschieden. Der Vertrag muss gesondert geprüft werden. Vor dem Einzug gelten andere Regeln als bei Abwesenheit

Nach der Aufnahme muss das Pflegeheim den Platz bei einer vorübergehenden Abwesenheit grundsätzlich freihalten. Das betrifft etwa Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen oder einen Urlaub.

Das Gesetz sieht dafür einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr vor. Bei einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt verlängert sich dieser Zeitraum für die Dauer der Behandlung.

Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, müssen die Rahmenverträge bei bestimmten Kostenbestandteilen Abschläge von mindestens 25 Prozent vorsehen. Diese Regel greift jedoch erst, nachdem der Bewohner tatsächlich aufgenommen wurde.

Eine Person, die noch nie eingezogen ist, gilt nicht als vorübergehend abwesend. Deshalb dürfen die Abwesenheitsregeln nicht zur Begründung einer Reservierungsgebühr herangezogen werden.

So wird eine gezahlte Gebühr zurückgefordert

Eine unwirksame Vertragsklausel bietet dem Pflegeheim keinen Rechtsgrund für die Zahlung. Der Rückzahlungsanspruch kann sich deshalb aus § 812 BGB ergeben.

Betroffene sollten Heimvertrag, Rechnung, Kontoauszug und den Nachweis über den Aufnahmetag zusammenstellen. Außerdem muss erkennbar sein, ob Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung beansprucht wurden.

Das Pflegeheim kann anschließend schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert werden. Das Schreiben sollte den Betrag, den berechneten Zeitraum, das tatsächliche Aufnahmedatum und das BGH-Urteil nennen.

Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen kann gesetzt werden. Zahlt das Heim trotz wirksamer Mahnung nicht, können nach § 286 BGB und § 288 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzukommen.

Angehörige dürfen die Forderung nicht immer selbst durchsetzen

Der Rückzahlungsanspruch steht in der Regel der pflegebedürftigen Person als Vertragspartnerin zu. Eine Überweisung durch einen Angehörigen macht diesen nicht automatisch zum Inhaber der Forderung.

Ist der Bewohner inzwischen verstorben, kann der Anspruch auf die Erben übergegangen sein. Eine Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt den Bevollmächtigten zwar zum Handeln, überträgt ihm aber nicht automatisch den Anspruch.

Auch im BGH-Verfahren war dieser Punkt noch ungeklärt. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung sollten daher Vollmacht, Erbenstellung oder eine mögliche Abtretung geprüft werden.

Lebt die betroffene Person weiterhin im Heim, sollte die Reservierungsgebühr nicht eigenmächtig von aktuellen Rechnungen abgezogen werden. Dadurch könnten Rückstände bei tatsächlich geschuldeten Heimkosten entstehen.

Bei einer Ablehnung kommen eine Verbraucherberatung, der BIVA-Pflegeschutzbund oder eine anwaltliche Prüfung infrage. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich zivilrechtlich gegen den Heimträger; ein Widerspruch bei der Pflegekasse reicht nicht aus.

Andere Preissteigerungen während des Heimaufenthalts müssen getrennt geprüft werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Pflegeheim erhöht Kosten: Verlangen Sie nach dem Urteil jetzt alle Aufstellungen“.

Nach drei Jahren kann die Rückforderung verjähren

Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderlichen Umstände kannte oder kennen musste.

Wurde die Reservierungsgebühr beispielsweise im Jahr 2023 gezahlt und waren die Umstände bekannt, endet die regelmäßige Frist häufig am 31. Dezember 2026. Abweichungen sind je nach Einzelfall möglich.

Ein einfaches Rückforderungsschreiben stoppt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen mit dem Heim können die Frist hemmen; auch eine Klage oder ein rechtzeitig zugestellter Mahnbescheid kommt dafür infrage.

Steht das Ende der Frist bevor, sollten Betroffene die weiteren Schritte frühzeitig prüfen lassen. Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass die gesetzte Zahlungsfrist allein den Anspruch sichert.

Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Hilfe zur Pflege infrage kommen. Wie sich die finanzielle Belastung zusammensetzt, zeigt der Beitrag „3.245 Euro Eigenanteil für das Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei diesem Antrag zahlen“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider erhält Leistungen aus ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Ihr Heimvertrag soll am 1. Oktober beginnen, tatsächlich wird sie aber erst am 11. Oktober aufgenommen.

Das Pflegeheim verlangt für die zehn Tage vor der Aufnahme eine Platzgebühr von insgesamt 700 Euro. Frau Schneider bezahlt den Betrag zunächst und fordert ihn anschließend unter Hinweis auf das BGH-Urteil zurück.

Da die Gebühr an das spätere Heimentgelt anknüpft, ist die Vertragsklausel unwirksam. Frau Schneider reicht mit ihrer Rückforderung den Heimvertrag, die Rechnung, den Zahlungsbeleg und die Bestätigung über den Aufnahmetag ein.

Häufige Fragen zur Reservierungsgebühr Darf das Pflegeheim Geld verlangen, sobald der Vertrag unterschrieben ist?

Nein. Bei Bewohnern, die entsprechende Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen, beginnt die Zahlungspflicht für das Gesamtheimentgelt erst mit der Aufnahme.

Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?

Ja, wenn Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen werden oder ein entsprechender Erstattungsanspruch besteht. Für eine private Pflegezusatzversicherung allein lässt sich diese Aussage nicht treffen.

Was gilt für reine Selbstzahler?

Diese Frage ließ der BGH offen. Wer weder Pflegeversicherungsleistungen noch einen privaten Erstattungsanspruch hat, sollte die Vereinbarung gesondert prüfen lassen.

Wird die Gebühr durch einen Abschlag von 25 Prozent zulässig?

Bei Bewohnern, die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung erhalten, nein. Auch ein auf 75 Prozent gekürztes Heimentgelt darf vor der Aufnahme nicht als Platz- oder Reservierungsgebühr verlangt werden.

Muss das Pflegeheim die Gebühr automatisch erstatten?

Nein. Die pflegebedürftige Person oder ihr Rechtsnachfolger muss die Rückzahlung in der Regel selbst geltend machen.

Was sollten Betroffene zuerst prüfen?

Zuerst sollten Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis, Aufnahmedatum und Versicherungsleistung verglichen werden. Danach ist zu klären, wer die Forderung erheben darf und wann die Verjährungsfrist endet.

Der Beitrag Pflegegeld: 1.127 Euro vor dem Heimeinzug verlangt – Diese Gebühr ist unzulässig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden

13. September 2026 - 17:42
Pflegekasse muss weiterzahlen: Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden

Eine Pflegekasse darf bereits bewilligtes Pflegegeld nicht einfach nicht mehr überweisen, nur weil sie später der Ansicht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung weggefallen sind. Besteht ein wirksamer und bestandskräftiger Bewilligungsbescheid fort, muss dieser grundsätzlich zunächst aufgehoben werden.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden. Für die betroffene Pflegebedürftige bedeutete das, dass die Pflegekasse das Pflegegeld für einen Zeitraum von mehreren Jahren weiterzahlen musste, obwohl nach Auffassung der Kasse zwischenzeitlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weggefallen waren.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 12 P 31/25. Für Pflegebedürftige ist die Entscheidung vor allem dann interessant, wenn eine Pflegekasse eine bereits bewilligte laufende Leistung einstellt, ohne zuvor einen eindeutigen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid zu erlassen.

Pflegegeld wurde bereits seit 2004 gezahlt

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland und war nach den Feststellungen des Gerichts über ihn familienversichert. Nach einem Schlaganfall litt sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und erhielt bereits seit 2004 Leistungen der Pflegeversicherung.

Ursprünglich war ihr die damalige Pflegestufe 1 bewilligt worden. Mit der Umstellung des Pflegesystems wurde sie zum 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Damit bestand nicht lediglich eine unverbindliche Einschätzung der Pflegekasse. Es gab vielmehr einen bestandskräftigen Bescheid, aus dem sich die laufende Leistungsgewährung ergab.

Welche Leistungen bei den einzelnen Pflegegraden heute vorgesehen sind, zeigt unser ausführlicher Überblick zum Pflegegeld 2026 und den Leistungen der Pflegeversicherung.

Polnische Rente führte zum Streit mit der Pflegekasse

Später stellte sich heraus, dass die Frau bereits seit September 2012 eine gesetzliche Rente aus Polen bezog. Nach den europarechtlichen Vorschriften ging die Pflegekasse davon aus, dass dadurch die versicherungsrechtliche Zuständigkeit verändert worden war.

Der polnische Versicherungsträger teilte im weiteren Verlauf mit, dass dort seit Juni 2018 eine Versicherung der Frau bestand. Die deutsche Pflegekasse stellte daraufhin die Zahlung des Pflegegeldes mit Ablauf des 28. Februar 2019 ein.

Die Pflegekasse vertrat die Auffassung, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung auch die entsprechenden Leistungsansprüche erloschen seien. Deshalb hielt sie es zunächst nicht für erforderlich, den früheren Bewilligungsbescheid über das Pflegegeld ausdrücklich aufzuheben.

Pflegegeld floss ab März 2019 nicht mehr

Genau an diesem Punkt setzte der Rechtsstreit an. Die Frau argumentierte, dass die Pflegekasse zwar die Überweisungen eingestellt habe, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aber weiterhin wirksam sei.

Die Pflegekasse konnte sich nach Auffassung der Klägerin deshalb nicht allein darauf berufen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen inzwischen möglicherweise nicht mehr vorlagen. Solange die bestehende Bewilligung nicht aufgehoben werde, müsse sie weiterhin beachtet werden.

Das Sozialgericht Braunschweig folgte dieser Argumentation bereits mit Urteil vom 24. März 2025. Die Pflegekasse wurde verpflichtet, der Frau auch über den 1. März 2019 hinaus Pflegegeld nach Pflegegrad 2 zu gewähren.

LSG bestätigt: Bewilligungsbescheid wirkt weiter

Die Pflegekasse legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Doch auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sie keinen Erfolg.

Das LSG stellte klar, dass die Bewilligung von Pflegegeld nach einem bestimmten Pflegegrad einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam, bis er nach den dafür geltenden Vorschriften aufgehoben, zurückgenommen oder auf andere Weise beendet worden ist.

Eine spätere Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen beseitigt einen solchen Bescheid nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch. Die Behörde muss vielmehr prüfen, ob und mit welcher Wirkung eine Aufhebung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X möglich ist.

§ 48 SGB X wird für Pflegebedürftige wichtig

Bei nachträglichen Änderungen kommt insbesondere § 48 SGB X ins Spiel. Die Vorschrift regelt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dessen Erlass wesentlich verändert haben.

Davon zu unterscheiden ist § 45 SGB X. Diese Vorschrift betrifft insbesondere die Rücknahme eines bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes und enthält ebenfalls Schutzvorschriften für Betroffene.

Für Pflegebedürftige ist diese Unterscheidung wichtig. Eine Pflegekasse kann eine laufende Bewilligung nicht allein dadurch beseitigen, dass sie intern zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt oder die Überweisung technisch beendet.

Gesetzlicher Anspruch und Bewilligungsbescheid sind nicht dasselbe

Das LSG unterschied zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung und dem konkreten Anspruch, der durch einen bestandskräftigen Bescheid verbindlich festgestellt worden ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs später wegfallen, erledigt sich der bestehende Leistungsbescheid deshalb nicht zwangsläufig von selbst.

Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt worden ist. Genau daran fehlte es in dem entschiedenen Fall über Jahre hinweg.

Die Pflegekasse hatte zwar die Zahlung eingestellt. Eine ausdrückliche Aufhebung der ursprünglichen Pflegegeldbewilligung lag für den streitigen Zeitraum aber gerade nicht vor.

Pflegekasse erließ erst 2025 einen Aufhebungsbescheid

Besonders deutlich wird die Bedeutung des Verfahrens durch den zeitlichen Ablauf. Das Pflegegeld wurde bereits ab März 2019 nicht mehr ausgezahlt, während die ursprüngliche Bewilligung weiterhin bestand.

Erst mit Bescheid vom 25. April 2025 hob die Pflegekasse die frühere Bewilligung mit Wirkung zum 1. Mai 2025 auf. Die Klägerin beschränkte ihren Anspruch anschließend auf den Zeitraum vom 1. März 2019 bis einschließlich 30. April 2025.

Für genau diesen Zeitraum bestätigte das LSG ihren Weiterzahlungsanspruch. Die Einstellung der Pflegegeldzahlungen ab März 2019 war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.

Pflegekasse durfte Bescheid nicht als gegenstandslos behandeln

Die Pflegekasse hatte argumentiert, mit dem Ende der Mitgliedschaft seien die Leistungsansprüche nach § 35 SGB XI kraft Gesetzes erloschen. Der frühere Bewilligungsbescheid sei deshalb praktisch gegenstandslos geworden.

Dieser Sichtweise folgte das LSG nicht. Dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise nicht mehr bestanden, führte nach Auffassung des Gerichts noch nicht dazu, dass auch die Wirkung des bestandskräftigen Leistungsbescheids automatisch verschwand.

Die veränderten Umstände hätten vielmehr durch einen entsprechenden Verwaltungsakt umgesetzt werden müssen. Gerade dafür bestehen die Aufhebungsregelungen des SGB X.

Das Urteil schützt auch vor einer bloß faktischen Zahlungseinstellung

Die Entscheidung ist deshalb für Pflegebedürftige besonders interessant, weil Behörden Leistungen in der Praxis nicht immer durch einen deutlich bezeichneten Aufhebungsbescheid beenden. Mitunter bleiben Zahlungen aus, während gleichzeitig lediglich Schreiben zur Versicherung, zu einer Begutachtung oder zu veränderten Voraussetzungen versandt werden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Brief der Pflegekasse unwirksam ist. Entscheidend ist vielmehr, ob darin tatsächlich eine verbindliche Entscheidung über die bisherige Bewilligung getroffen wird und ab welchem Zeitpunkt diese gelten soll.

Bleibt das Pflegegeld plötzlich aus, sollten Betroffene deshalb den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und sämtliche späteren Schreiben nebeneinanderlegen. Besonders wichtig ist die Frage, ob die frühere Leistungsbewilligung ausdrücklich aufgehoben, zurückgenommen oder geändert worden ist.

Nicht jede Einstellung des Pflegegeldes ist rechtswidrig

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass einmal bewilligtes Pflegegeld für immer gezahlt werden muss. Pflegekassen dürfen bestehende Entscheidungen ändern oder aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Das kann beispielsweise nach einer erneuten Begutachtung, einer Veränderung des Pflegebedarfs oder einer anderen erheblichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Fall sein. Dafür muss jedoch das gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten werden.

Auch bei einer Herabstufung des Pflegegrades sollten Betroffene deshalb genau prüfen, welcher Bescheid erlassen wurde. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag Pflegegrad-Herabstufung: Warum Betroffene schnell reagieren sollten.

Wann die Entscheidung besonders hilfreich sein kann Situation Rechtliche Bedeutung Was geprüft werden sollte Pflegegeld bleibt plötzlich aus Eine bestehende Bewilligung kann weiterwirken Liegt überhaupt ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid vor? Pflegekasse verweist nur auf geänderte Voraussetzungen Die Änderung beseitigt einen Dauerbescheid nicht zwingend automatisch Wurde die alte Bewilligung ausdrücklich aufgehoben? Pflegegrad wird herabgesetzt Es liegt regelmäßig eine neue belastende Entscheidung vor Widerspruchsfrist und Wirkung des Widerspruchs prüfen Bewilligung war von Anfang an befristet Die Lage kann anders sein Enddatum und Inhalt des ursprünglichen Bescheids kontrollieren Betroffene sollten den ursprünglichen Pflegebescheid aufbewahren

Das Verfahren zeigt außerdem, wie wichtig ältere Bescheide sein können. Im entschiedenen Fall reichte die ursprüngliche Bewilligung bis in das Jahr 2004 zurück.

Gerade bei langjährigem Pflegegeldbezug sollten der erste Bewilligungsbescheid, spätere Höherstufungsentscheidungen und Schreiben zur Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade dauerhaft aufbewahrt werden. Ohne diese Unterlagen ist später oftmals schwieriger nachzuvollziehen, welche Entscheidung weiterhin wirksam ist.

Wer einen aus seiner Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhalten hat, sollte zudem nicht nur einen neuen Antrag stellen, sondern die bestehenden Rechtsbehelfe prüfen. Wie sich beide Verfahren unterscheiden, erklären wir im Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag richtig kombinieren.

Bei einem neuen Bescheid läuft grundsätzlich eine Frist

Erlässt die Pflegekasse einen schriftlichen Aufhebungs-, Änderungs- oder Herabstufungsbescheid, sollte dieser nicht liegen bleiben. Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist.

Daneben kann geprüft werden, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und die bisherige Leistung zunächst weiter erbracht werden muss. Bei finanziellen Engpässen kann außerdem gerichtlicher Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.

Weitere Hinweise zur Fortzahlung während eines Streits mit der Pflegekasse enthält unser Beitrag Pflegegeld gekürzt: Diese Frist kann den bisherigen Pflegegrad sichern.

Nachzahlungen können erhebliche Beträge erreichen

Bei einer über Jahre hinweg unzulässigen Zahlungseinstellung können sich erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben. Im Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen umfasste der noch streitige Zeitraum mehr als sechs Jahre.

Wie hoch ein möglicher Nachzahlungsanspruch tatsächlich ist, hängt jedoch von der jeweiligen Bewilligung, dem Pflegegrad, dem Zeitraum und möglichen späteren Änderungen ab. Das Urteil erlaubt deshalb keine pauschale Berechnung für andere Pflegebedürftige.

Revision wurde ausdrücklich zugelassen

Das LSG hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus für klärungsbedürftig hielt. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob beim Erlöschen eines Leistungsanspruchs nach § 35 Satz 1 SGB XI ein bestehender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ausdrücklich aufgehoben werden muss.

Damit kann die Frage noch Gegenstand einer höchstrichterlichen Prüfung durch das Bundessozialgericht werden. Pflegebedürftige sollten sich deshalb auf das Urteil berufen können, zugleich aber beachten, dass eine spätere höchstrichterliche Entscheidung die Rechtslage weiter konkretisieren kann.

Fazit: Ein bestehender Bescheid kann stärker sein als die Einstellung der Auszahlung

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen stärkt Pflegebedürftige gegenüber einer bloß faktischen Einstellung von Pflegegeld. Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid entfaltet weiterhin rechtliche Wirkung, solange er nicht wirksam beseitigt worden ist.

Selbst eine erhebliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, dass die Pflegekasse den bestehenden Bescheid ignorieren darf. Sie muss die Änderung durch die dafür vorgesehenen sozialrechtlichen Verfahren umsetzen.

Wer von einer plötzlichen Zahlungseinstellung betroffen ist, sollte deshalb nicht nur prüfen, warum die Pflegekasse nicht mehr zahlt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob und wann der bisherige Bewilligungsbescheid tatsächlich aufgehoben wurde.

Der Beitrag Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Die Grundsicherung soll erneut verschärft werden – jetzt blockiert Bärbel Bas

13. September 2026 - 16:27

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits deutlich strengere Regeln. Doch Union und SPD hatten sich darüber hinaus auf weitere Schritte gegen Sozialleistungsmissbrauch verständigt – und genau diese Vorhaben sorgen nun für einen offenen Streit innerhalb der Bundesregierung.

Der CDU-Abgeordnete Christian von Stetten wirft Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) vor, die weiteren Änderungen seit Monaten aufzuhalten. Die SPD weist den Vorwurf zurück und verweist darauf, dass die geplanten Eingriffe rechtlich, technisch und beim Datenschutz sauber vorbereitet werden müssten.

Für Bezieher von Grundsicherung ist deshalb vor allem eine Frage wichtig: Was ist bereits Gesetz, welche weitere Verschärfung ist tatsächlich vereinbart und was ist derzeit lediglich politische Forderung?

Union erhöht den Druck auf Arbeitsministerin Bas

Der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der Unionsfraktion, Christian von Stetten, verschärfte den Ton am 11. September 2026 erheblich. Gegenüber der „Bild“ bezeichnete er Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas als „nicht mehr tragbar“ und warf ihr vor: „Seit Monaten blockiert sie die Reformen, die unser Land so dringend braucht.“

Von Stetten bezog sich ausdrücklich auf einen von ihm als zweiten Teil der Grundsicherungsreform bezeichneten Reformkomplex. Dabei geht es insbesondere um zusätzliche Maßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch und um einen besseren Datenaustausch zwischen Behörden.

Die Auseinandersetzung reicht damit inzwischen weit über eine technische Änderung des Sozialgesetzbuchs hinaus. Die Geschwindigkeit weiterer sozialpolitischer Verschärfungen ist zu einem Streitpunkt innerhalb der schwarz-roten Koalition geworden.

Klingbeil weist den Angriff auf Bas zurück

SPD-Chef, Finanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil reagierte bereits am 12. September auf die Attacke aus der CDU. Bei einem Auftritt in Celle fragte er: „Was soll das?“ und verlangte angesichts der schwierigen politischen Lage mehr Zusammenhalt innerhalb der Bundesregierung.

Klingbeil kritisierte zugleich den politischen Kurs einzelner Unionspolitiker. Er verwies darauf, dass rechnerisch im Bundestag neben der Koalitionsmehrheit auch eine Mehrheit von Union und AfD existiere, und stellte die Frage, wohin es Teile der CDU politisch ziehe.

Damit ist die Diskussion über die Grundsicherung inzwischen mit einem grundsätzlicheren Konflikt zwischen Union und SPD verbunden. Hinter den persönlichen Angriffen steht jedoch eine konkrete Vereinbarung, deren Umsetzung tatsächlich hinter dem ursprünglich genannten Zeitplan liegt.

Was mit der „zweiten Stufe“ überhaupt gemeint ist

Eine gesetzlich festgelegte Reform mit der offiziellen Bezeichnung „zweite Stufe der Grundsicherungsreform“ gibt es bislang nicht. Der Begriff beschreibt vielmehr weitere Vorhaben, auf die sich CDU, CSU und SPD nach der bereits beschlossenen Umgestaltung des Bürgergeldes verständigt haben.

Am 1. Juli 2026 vereinbarte der Koalitionsausschuss ein Paket mit insgesamt 34 Reformvorhaben. Arbeits- und Innenministerium sollten danach noch im Sommer gemeinsam einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs vorlegen und gesetzliche sowie weitere Maßnahmen vorbereiten.

Die Bundesregierung erklärte Anfang Juli ausdrücklich, dass die Umsetzung bis Ende 2026 vorgesehen sei. Einen fertigen weiteren Gesetzentwurf, der bereits im Bundestag beraten werden könnte, gibt es bislang jedoch nicht.

Der angekündigte Aktionsplan verspätet sich

Der ursprüngliche politische Fahrplan war deutlich ambitionierter. Nach den Vereinbarungen der Koalition sollten Bundesarbeitsministerium und Bundesinnenministerium den Aktionsplan noch im Sommer vorlegen.

Schon Ende August kritisierte Unionsfraktionsvize Günter Krings die Verzögerung. Das Arbeitsministerium erklärte daraufhin, gemeinsam mit dem Innenministerium weiter an dem Vorhaben zu arbeiten und die gesetzliche Umsetzung bis Ende 2026 anzustreben.

Damit ist die Reform nicht offiziell abgesagt. Der erste angekündigte Zeitplan für die Vorlage des Aktionsplans konnte jedoch nicht eingehalten werden.

Grundsicherung für Menschen mit Haftbefehl

Besonders umstritten ist der Umgang mit Menschen, nach denen mit einem offenen Haftbefehl gesucht wird. Nach derzeitiger Rechtslage bedeutet ein Haftbefehl nicht automatisch, dass Jobcenter oder Sozialämter die Leistungen einstellen.

Ein Grund dafür liegt darin, dass Fahndungsdaten und Daten der Sozialbehörden bislang nicht automatisch miteinander abgeglichen werden. Die Koalition will diese Lücke schließen und prüfen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen künftig ausgeschlossen werden können.

Die Diskussion sollte allerdings nicht mit der Zahl aller offenen Haftbefehle gleichgesetzt werden. Zum Stichtag 1. Juli 2026 waren 148.311 Personen zur Fahndung mit offenen Haftbefehlen erfasst, doch es ist nicht bekannt, wie viele dieser Menschen tatsächlich Grundsicherung beziehen.

Auch über mögliche Einsparungen liegen deshalb keine belastbaren Zahlen vor. Die Aussage, mehr als 100.000 gesuchte Personen würden gleichzeitig Grundsicherung erhalten, lässt sich aus den verfügbaren Daten nicht ableiten.

Warum ein pauschaler Leistungsausschluss rechtlich schwierig ist

Das Bundesarbeitsministerium verweist bei der Verzögerung unter anderem auf verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen. Eine Leistung zur Sicherung des Existenzminimums darf nicht ohne ausreichend bestimmte gesetzliche Voraussetzungen entzogen werden.

Hinzu kommt, dass Haftbefehle aus sehr unterschiedlichen Gründen ergehen können. Sie betreffen nicht ausschließlich Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden, sondern beispielsweise auch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.

Auch der Status einer Fahndung kann sich kurzfristig ändern. Für einen automatisierten Datenaustausch muss deshalb geregelt werden, welche Informationen übermittelt werden, wann ein Leistungsträger reagieren darf und wie falsche Treffer korrigiert werden.

Weitere Datenabgleiche könnten wichtiger werden

Der geplante Aktionsplan betrifft nicht nur die öffentlich besonders stark diskutierten Haftbefehle. Die Bundesregierung will Strukturen des organisierten Sozialleistungsmissbrauchs besser erkennen und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Behörden verbessern.

Bereits seit Juli baut die Bundesagentur für Arbeit ein Kompetenzzentrum gegen Leistungsmissbrauch auf. Weitere technische Schnittstellen und automatisierte Prüfungen könnten folgen, wenn der Aktionsplan schließlich beschlossen und gesetzlich umgesetzt wird.

Für reguläre Leistungsbezieher bedeutet ein verstärkter Datenabgleich nicht automatisch den Vorwurf eines Sozialbetrugs. Schon heute werden etwa Beschäftigungs- und Einkommensdaten mit Angaben gegenüber den Jobcentern abgeglichen, weshalb Änderungen bei Einkommen oder Beschäftigung möglichst schnell gemeldet werden sollten.

Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Automatisierter Datenausgleich beim Grundsicherungsgeld“.

Die erste Grundsicherungsreform gilt längst

Der politische Streit darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erste große Reform bereits umgesetzt wurde. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung Grundsicherungsgeld und zahlreiche Regeln im SGB II wurden verschärft.

Dazu gehören strengere Mitwirkungspflichten, ein stärkerer Vermittlungsvorrang und härtere Folgen bei Pflichtverletzungen. Auch beim Vermögen, bei Wohnkosten und bei wiederholten Meldeversäumnissen gelten neue Vorgaben.

Bei einer Pflichtverletzung kann das Jobcenter inzwischen grundsätzlich 30 Prozent des entsprechenden Regelbedarfs mindern. Welche finanziellen Folgen das haben kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Bei Grundsicherungsgeld drohen schnell 169 Euro weniger Leistungen“.

Besonders gravierende Folgen sind bei wiederholten versäumten Meldeterminen möglich. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.

Was bereits gilt und was noch geplant ist Vorhaben Stand im September 2026 Bedeutung Neue Grundsicherung statt Bürgergeld Seit 1. Juli 2026 in Kraft Neue Pflichten, Sanktionen und weitere Änderungen im SGB II gelten bereits 30-Prozent-Minderung bei Pflichtverletzungen Bereits geltendes Recht Jobcenter können Leistungen deutlich schneller kürzen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch Noch nicht vollständig vorgelegt Weitere gesetzliche und technische Änderungen sollen folgen Datenaustausch bei offenen Haftbefehlen Politisch vereinbart, Umsetzung offen Sozial- und Sicherheitsbehörden sollen Informationen besser austauschen Leistungsausschluss für bestimmte Gesuchte Noch keine allgemein geltende Neuregelung Rechtliche Voraussetzungen müssen erst geschaffen werden Die Verzögerung bedeutet noch keine Entwarnung

Für Leistungsbezieher ist deshalb eine Unterscheidung besonders wichtig. Aus dem aktuellen Koalitionsstreit folgt nicht, dass die geplanten Verschärfungen vom Tisch wären.

Das Arbeitsministerium hält weiterhin an einer Umsetzung des Aktionsplans bis Ende 2026 fest. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann und welche Änderungen tatsächlich ins SGB II oder SGB XII aufgenommen werden, hängt allerdings von den noch ausstehenden Entwürfen und dem anschließenden Gesetzgebungsverfahren ab.

Erst wenn konkrete Gesetzestexte vorliegen, lässt sich beurteilen, wer von einem Leistungsausschluss betroffen wäre und welche Möglichkeiten für Widerspruch oder gerichtlichen Rechtsschutz bestehen. Politische Ankündigungen allein ändern einen bestehenden Leistungsanspruch noch nicht.

Union und SPD streiten auch über die Richtung des Sozialstaats

Der Konflikt um Bärbel Bas zeigt zugleich, dass sich Union und SPD bei der weiteren Sozialstaatsreform zunehmend unter Druck setzen. Teile der Union verlangen schnellere und weitergehende Verschärfungen, während die SPD darauf besteht, Eingriffe rechtssicher auszugestalten.

Für Bezieher der Grundsicherung können diese politischen Unterschiede erhebliche praktische Folgen haben. Ein automatisierter Datenaustausch, zusätzliche Ausschlusstatbestände oder neue Kontrollmöglichkeiten würden unmittelbar in die Arbeit der Jobcenter und Sozialämter hineinwirken.

Die nächsten Wochen dürften deshalb zeigen, ob aus dem angekündigten Aktionsplan tatsächlich ein weiteres Gesetzespaket wird. Bis dahin gilt ausschließlich das bereits verabschiedete Grundsicherungsrecht.

Der Beitrag Bürgergeld: Die Grundsicherung soll erneut verschärft werden – jetzt blockiert Bärbel Bas erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten sind nicht sicher

13. September 2026 - 16:20

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente vermittelt finanzielle Sicherheit, garantiert die Zahlung aber nicht für das gesamte weitere Leben. Bessert sich der Gesundheitszustand nachweisbar, darf die Deutsche Rentenversicherung die Bewilligung für die Zukunft aufheben.

Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Der Kläger bezog seit Januar 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente, die ihm seit 2007 unbefristet gewährt wurde.

Im Juni 2019 hob die Rentenversicherung die Bewilligung mit Ablauf des 30. Juni 2019 auf. Das Landessozialgericht hielt den Entzug in seinem Urteil vom 27. Januar 2026, Az. L 13 R 3210/23, für rechtmäßig.

Die Entscheidung ist für langjährige Bestandsrentner bedeutsam. Eine bloße Vermutung, einzelne Freizeitfotos oder eine abweichende Bewertung unveränderter Befunde reichen für einen Rentenentzug allerdings nicht aus.

Aus der befristeten Rente wurde 2007 eine Dauerrente

Der 1963 geborene Kläger erhielt die volle Erwerbsminderungsrente zunächst ab Januar 2003. Nach mehreren Verlängerungen bewilligte die Rentenversicherung die Leistung im August 2007 auf unbestimmte Zeit.

Grundlage waren damals erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Die Ärzte gingen davon aus, dass der Mann auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben konnte.

Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2017 erhielt die Rentenversicherung Informationen Dritter und Fotos, die Zweifel am fortbestehenden Leistungsvermögen auslösten. Daraufhin ließ sie den Gesundheitszustand des Rentners erneut untersuchen.

Warum eine unbefristete EM-Rente überprüft werden darf

„Unbefristet“ bedeutet zunächst nur, dass die Bewilligung kein festgelegtes Ablaufdatum enthält. Die Rente läuft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Nach Paragraf 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete Bewilligung kommt in Betracht, wenn eine Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich erscheint.

Diese Prognose ist keine Garantie, dass der Gesundheitszustand unverändert bleiben wird. Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann deshalb später überprüft werden.

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich, kann die Rentenversicherung einen früher rechtmäßigen Bescheid nach Paragraf 48 SGB X für die Zukunft aufheben. Eine solche Änderung kann insbesondere in einer erheblichen gesundheitlichen Besserung bestehen.

Die Rentenversicherung muss eine nachweisbare Veränderung belegen

Für einen Rentenentzug genügt es nicht, dass ein neuer Gutachter dieselben Beschwerden lediglich anders beurteilt. Die Rentenversicherung muss zeigen, dass sich der Gesundheitszustand oder das daraus folgende Leistungsvermögen seit der letzten verbindlichen Entscheidung tatsächlich verbessert hat.

Verglichen werden die medizinischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Bewilligung mit den Verhältnissen beim Erlass des Entziehungsbescheids. Im behandelten Fall waren damit vor allem die Befunde aus dem Jahr 2007 und die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen.

Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob eine wirkliche Besserung eingetreten ist, geht diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten der Rentenversicherung. Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Entzugs.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bereits die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen sein soll. Dann richtet sich die Rücknahme regelmäßig nach Paragraf 45 SGB X, der andere Anforderungen und Vorschriften zum Vertrauensschutz enthält.

Diese Stundengrenzen gelten bei der EM-Rente

Die medizinische Beurteilung richtet sich nicht allein nach Diagnosen. Ausschlaggebend ist, wie lange die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Tägliches Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Regelmäßig volle Erwerbsminderung Drei bis unter sechs Stunden Regelmäßig teilweise Erwerbsminderung Mindestens sechs Stunden Im Regelfall keine medizinisch begründete Erwerbsminderung

Die Einteilung folgt Paragraf 43 SGB VI. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Warum das Sozialgericht den Rentenentzug zunächst aufhob

Der Rentner wehrte sich gegen die Aufhebung. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und seine Beschwerden würden weiterhin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit verhindern.

Auch sein anerkannter Grad der Behinderung und der bestehende Pflegegrad wurden in das Verfahren eingebracht. Ein vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, der Mann könne weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Das Sozialgericht Freiburg folgte dieser Einschätzung und hob den Entziehungsbescheid im September 2023 auf. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.

Warum das Landessozialgericht anders entschied

Das Landessozialgericht wertete die früheren Befunde, die späteren Behandlungsunterlagen und die verschiedenen Gutachten erneut aus. Nach Auffassung des Gerichts waren die bei der unbefristeten Bewilligung festgestellten schweren Beeinträchtigungen im Jahr 2019 nicht mehr in vergleichbarer Ausprägung vorhanden.

Die Richter hielten das Gutachten aus dem ersten Verfahren nicht für überzeugend. Die dort angenommene zeitliche Einschränkung sei nicht ausreichend durch objektive Funktionsbefunde erklärt worden und habe sich zu stark auf die Angaben des Klägers gestützt.

Auch bildgebende Untersuchungen erklärten nach Einschätzung des Gerichts das geschilderte Ausmaß der Beschwerden nicht. Für die behauptete Notwendigkeit einer dauerhaften Rollstuhlnutzung sah der Senat ebenfalls keine ausreichende medizinische Grundlage.

Das Gericht gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben konnte. Die erforderliche gesundheitliche Besserung war nach Ansicht des Senats mit der notwendigen hohen Gewissheit bewiesen.

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage des Rentners ab. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ es nicht zu.

Freizeitfotos waren nicht der entscheidende Beweis

Die im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Fotos waren für die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausschlaggebend. Ihre Entstehungszeit ließ sich nicht zuverlässig klären, sodass sie dem entscheidenden Zeitraum nicht sicher zugeordnet werden konnten.

Ein Foto von einer Reise, Feier oder Freizeitaktivität beweist ohnehin nicht automatisch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen. Solche Aufnahmen können eine Überprüfung auslösen, müssen aber gemeinsam mit medizinischen Befunden und den konkreten Anforderungen einer regelmäßigen Beschäftigung bewertet werden.

Pflegegrad und GdB verhindern den Rentenentzug nicht

Ein anerkannter Grad der Behinderung beantwortet eine andere Rechtsfrage als die Erwerbsminderungsrente. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, nicht unmittelbar die tägliche Arbeitsfähigkeit.

Auch der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Deshalb führen weder ein hoher GdB noch ein Pflegegrad automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Beide Feststellungen können wichtige Hinweise auf bestehende Einschränkungen liefern. Die Rentenversicherung und die Sozialgerichte müssen dennoch eigenständig prüfen, wie viele Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

Auch nach zehn Jahren besteht kein vollständiger Bestandsschutz

Die lange Dauer einer Rentenzahlung schützt nicht grundsätzlich vor einer späteren Aufhebung. Im entschiedenen Fall war die Rente insgesamt rund 16 Jahre und davon fast zwölf Jahre unbefristet bewilligt, als die Rentenversicherung den Entziehungsbescheid erließ.

Die häufig genannte Zehnjahresfrist betrifft bestimmte Fallgestaltungen bei der Rücknahme bereits ursprünglich rechtswidriger Bescheide. Sie verhindert keine Aufhebung für die Zukunft, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse später nachweisbar ändern.

Eine rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge unterliegen weiteren Voraussetzungen und Fristen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Rückforderungsfall übertragen.

Worauf Bestandsrentner bei einer Überprüfung achten sollten

Vor einer geplanten Rentenentziehung muss die Rentenversicherung dem Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Spätestens bei einer solchen Anhörung sollte geprüft werden, auf welche Befunde, Gutachten und sonstigen Informationen sich die Behörde stützt.

Betroffene können nach Paragraf 25 SGB X Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich feststellen, ob frühere und aktuelle Befunde zutreffend miteinander verglichen wurden.

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Belastbarkeit, zum Pausenbedarf, zur Wegefähigkeit, zu Leistungsschwankungen und zu den Folgen einer mehrstündigen Tätigkeit.

Bei einer erneuten Begutachtung sollten Beschwerden vollständig, wahrheitsgemäß und anhand typischer Alltagssituationen geschildert werden. Eine sorgfältige Vorbereitung auf das Gutachten zur Erwerbsminderungsrente kann dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Gegen den Entziehungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden

Gegen einen Entziehungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus Paragraf 84 SGG.

Der Widerspruch gegen die Entziehung einer laufenden Sozialleistung hat zunächst grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine sofortige Vollziehung angeordnet wird. Das folgt aus Paragraf 86a SGG.

Auch im entschiedenen Fall zahlte die Rentenversicherung die Leistung während des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter. Daraus lässt sich jedoch keine Garantie für jeden Einzelfall ableiten.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen und anschließend Klage erhoben, besteht bei der Entziehung einer laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung mehr. Betroffene können dann nach Paragraf 86b SGG gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.

Fragen und Antworten zur unbefristeten Erwerbsminderungsrente Darf die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente erneut überprüfen?

Ja. Die unbefristete Bewilligung schließt spätere medizinische Überprüfungen nicht aus, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands bestehen.

Muss der Rentner wieder vollständig gesund sein?

Nein. Für eine Aufhebung kann es ausreichen, dass sich das Leistungsvermögen so weit verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind.

Reicht eine neue medizinische Einschätzung für den Rentenentzug?

Eine lediglich abweichende Bewertung unveränderter Befunde reicht grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherung muss eine tatsächliche Veränderung gegenüber der früheren Bewilligung nachweisen.

Können Freizeitfotos den Verlust der EM-Rente verursachen?

Fotos können Anlass für weitere Ermittlungen sein. Für sich allein belegen sie in der Regel nicht, dass eine Person regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Schützen ein Pflegegrad oder ein hoher GdB vor der Entziehung?

Nein. Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.

Ist eine unbefristete EM-Rente nach zehn Jahren sicher?

Eine allgemeine Zehnjahresgrenze für die Aufhebung wegen einer späteren gesundheitlichen Besserung gibt es nicht. Auch eine seit längerer Zeit gezahlte Rente kann für die Zukunft entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 48 SGB X erfüllt sind.

Welche Frist gilt für den Widerspruch?

Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Rentenversicherung eingehen. Bei drohender Zahlungseinstellung sollte zusätzlich geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.

Der Beitrag EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten sind nicht sicher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Witwenrente wird gekürzt: Diese 6 Einkünfte rechnet die Rentenversicherung jetzt an

13. September 2026 - 15:54
Witwenrente: Nicht nur Lohn und eigene Rente werden angerechnet

Wer Witwenrente oder Witwerrente erhält, denkt bei der Einkommensanrechnung meist zuerst an den eigenen Arbeitslohn oder die eigene Altersrente. Tatsächlich kann die Rentenversicherung jedoch deutlich mehr Einkommensarten berücksichtigen.

Je nachdem, welches Hinterbliebenenrecht gilt, können beispielsweise Krankengeld, Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge die Hinterbliebenenrente mindern. Besonders wichtig ist deshalb die Frage, ob für den jeweiligen Fall das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht gilt.

Der Freibetrag schützt nicht nur Arbeitslohn

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um weitere 238,11 Euro.

Erst wenn das von der Rentenversicherung errechnete anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, kommt es zu einer Kürzung. Von dem Betrag oberhalb der Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie die aktuelle Berechnung bei einer eigenen gesetzlichen Rente funktioniert, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird an die Witwenrente angerechnet“.

Auch Krankengeld kann die Witwenrente beeinflussen

Krankengeld gehört zu den sogenannten Erwerbsersatzeinkommen. Es tritt an die Stelle von Arbeitsentgelt und kann deshalb bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.

Das kann beispielsweise für eine Witwe relevant werden, die weiterhin berufstätig ist, längere Zeit arbeitsunfähig wird und anschließend Krankengeld erhält. Der Wechsel vom Gehalt zum Krankengeld bedeutet nicht automatisch, dass die Einkommensanrechnung endet.

Auch Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und weitere gesetzlich erfasste Ersatzleistungen können berücksichtigt werden. Entscheidend ist immer, welche Einkommensart vorliegt und welche gesetzlichen Berechnungsvorschriften dafür gelten.

Die eigene Altersrente zählt ebenfalls als Einkommen

Besonders häufig kommt es zur Einkommensanrechnung, wenn zur Witwenrente später eine eigene Altersrente hinzukommt. Die eigene gesetzliche Rente kann den Zahlbetrag der Witwenrente verringern, wenn das daraus errechnete Einkommen zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Einkünften den Freibetrag übersteigt.

Dabei zieht die Rentenversicherung nicht einfach den Auszahlungsbetrag der Altersrente von der Witwenrente ab. Zunächst wird nach gesetzlichen Vorgaben ein anrechenbares Nettoeinkommen ermittelt, danach wird der Freibetrag abgezogen und erst vom verbleibenden Betrag werden 40 Prozent berücksichtigt.

Dass Änderungen bei einer eigenen Erwerbsminderungsrente ebenfalls Folgen haben können, zeigt unser Beitrag „EM-Rente steigt, Witwenrente sinkt“.

Betriebsrente kann zusätzlich zur eigenen Rente zählen

Bei Anwendung des neuen Hinterbliebenenrechts können auch Betriebsrenten in die Einkommensberechnung einfließen. Das ist besonders für Rentner wichtig, die neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine betriebliche Altersversorgung erhalten.

Wer beispielsweise eine eigene gesetzliche Rente und zusätzlich 400 Euro Betriebsrente bezieht, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob die gesetzliche Rente den Freibetrag überschreitet. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorschriften zusammengeführt.

Gerade bei kleineren Betriebsrenten kann dadurch erstmals eine Kürzung entstehen, obwohl die eigene gesetzliche Rente für sich genommen noch unter dem Freibetrag liegt.

Mieteinnahmen können ebenfalls berücksichtigt werden

Besitzer einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Hauses sollten die Einkommensanrechnung ebenfalls im Blick behalten. Nach neuem Hinterbliebenenrecht zählen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.

Allerdings wird nicht einfach die monatlich überwiesene Bruttomiete angesetzt. Entscheidend sind die nach den gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben ermittelten Einkünfte, bei denen insbesondere Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Eine Witwe mit eigener Altersrente und einer vermieteten Einliegerwohnung kann deshalb deutlich mehr anrechenbares Einkommen haben als eine Witwe mit derselben gesetzlichen Rente ohne zusätzliche Vermietungseinkünfte.

Auch Zinsen und andere Kapitalerträge können Folgen haben

Beim neuen Hinterbliebenenrecht können auch Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen und bestimmte andere steuerlich erfasste Kapitalerträge.

Allerdings bedeutet ein kleiner Zinsertrag noch lange nicht automatisch eine niedrigere Witwenrente. Bei der Ermittlung der Kapitalerträge wird unter anderem der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, bevor ein Betrag in die weitere Einkommensberechnung einfließen kann.

Wie dieser Schutz bei Kapitalerträgen funktioniert, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Witwenrente: 1.000 Euro bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor“.

Das neue Hinterbliebenenrecht erfasst deutlich mehr Einkommensarten

Der große Unterschied liegt im jeweiligen Hinterbliebenenrecht. Beim seit 2002 geltenden Recht wurde der Kreis der Einkünfte erweitert, die sich auf eine Witwen- oder Witwerrente auswirken können.

Einkommensart Neues Hinterbliebenenrecht Geschützter Altfall Arbeitslohn / Selbstständigkeit Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich anrechenbar Eigene gesetzliche Alters- oder EM-Rente Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich anrechenbar Krankengeld und bestimmte Ersatzleistungen Grundsätzlich anrechenbar Je nach Leistungsart grundsätzlich anrechenbar Betriebsrente Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht nach den erweiterten Regeln erfasst Miet- und Pachteinnahmen Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen erfasst Kapitalerträge Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen erfasst Private Renten Können berücksichtigt werden Grundsätzlich deutlich günstigere Behandlung Wann gilt noch das alte Hinterbliebenenrecht?

Das alte Recht kann weiterhin gelten, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Es greift außerdem bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Diese Übergangsregel ist auch im Jahr 2026 noch sehr wichtig. Eine im Jahr 1998 geschlossene Ehe kann beispielsweise selbst bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter den alten Vorschriften stehen, wenn die Altersvoraussetzung erfüllt ist.

Warum das finanziell erhebliche Auswirkungen haben kann, zeigt unser Beitrag „Alte Witwenrente ist mehr wert“.

Miete und Betriebsrente können beim Altfall außen vor bleiben

Gerade bei höheren zusätzlichen Einkünften kann die Unterscheidung enorme Auswirkungen haben. Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Betriebsrente können nach neuem Recht das anrechenbare Einkommen erhöhen, während sie bei einem geschützten Altfall grundsätzlich nicht nach den erweiterten Regeln berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bei altem Hinterbliebenenrecht überhaupt kein eigenes Einkommen angerechnet wird. Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eine eigene gesetzliche Altersrente und bestimmte Erwerbsersatzleistungen können weiterhin relevant sein.

Mehrere Einkommen werden nicht getrennt betrachtet

Ein häufiger Irrtum besteht darin, jede Einkommensquelle einzeln mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro zu vergleichen. Der Freibetrag steht nicht für jede Einkommensart erneut zur Verfügung.

Wer beispielsweise eine eigene Rente, eine Betriebsrente und anrechenbare Mieteinnahmen erhält, muss damit rechnen, dass die berücksichtigungsfähigen Einkünfte nach den jeweiligen Berechnungsschritten zusammengeführt werden. Erst anschließend wird geprüft, welcher Betrag oberhalb des persönlichen Freibetrags verbleibt.

Das Kontonetto ist nicht automatisch das Renten-Netto

Auch der Begriff Nettoeinkommen sorgt regelmäßig für Missverständnisse. Die Rentenversicherung verwendet je nach Einkommensart gesetzlich festgelegte Abzüge und Berechnungsmethoden.

Der auf dem Girokonto eingehende Betrag ist deshalb nicht zwingend identisch mit dem Einkommen, das im Witwenrentenbescheid angesetzt wird. Wer die Berechnung kontrolliert, sollte daher zuerst nachvollziehen, welche Einkommensart erfasst wurde und welcher Abzug dafür vorgenommen wurde.

Weitere Hintergründe dazu finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung“.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet

Eine wichtige Ausnahme besteht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners. Während des sogenannten Sterbevierteljahres findet bei der Witwen- oder Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt.

Erst nach Ablauf dieser drei Monate kann eigenes Einkommen den weiteren Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente reduzieren. Deshalb kann die Auszahlung nach dem Sterbevierteljahr deutlich niedriger ausfallen, obwohl sich die eigenen Einkünfte überhaupt nicht verändert haben.

Einkommensänderungen sollten nicht verschwiegen werden

Wer eine Witwenrente bezieht, sollte neue Einkünfte nicht eigenständig als irrelevant einstufen. Das gilt beispielsweise beim erstmaligen Bezug einer eigenen Altersrente, einer Betriebsrente oder bei neu hinzukommenden Vermietungseinkünften.

Ob das Einkommen am Ende tatsächlich berücksichtigt werden darf, muss anhand des geltenden Hinterbliebenenrechts geprüft werden. Gerade bei älteren Ehen kann eine vorschnelle Einordnung erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.

Fazit: Bei der Witwenrente entscheidet die Einkommensart

Bei der Witwenrente reicht es nicht aus, nur auf das Gehalt oder die eigene gesetzliche Rente zu schauen. Nach neuem Hinterbliebenenrecht können zahlreiche weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, Krankengeld, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge hinzukommen.

Besonders sorgfältig sollten Hinterbliebene prüfen, ob für sie noch das alte Recht gilt. Dann können einzelne Einkommensarten vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben, obwohl sie bei einem vergleichbaren Fall nach neuem Recht die Witwenrente reduzieren würden.

Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente 1. Werden Mieteinnahmen auf die Witwenrente angerechnet?

Nach neuem Hinterbliebenenrecht können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Bei einem geschützten Altfall bleiben sie grundsätzlich außerhalb der erweiterten Einkommensanrechnung.

2. Wird eine Betriebsrente auf die Witwenrente angerechnet?

Beim neuen Hinterbliebenenrecht kann eine Betriebsrente als eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Beim alten Hinterbliebenenrecht ist die Behandlung für Betroffene häufig günstiger, weil Betriebsrenten grundsätzlich nicht unter die später eingeführte erweiterte Einkommensanrechnung fallen.

3. Kann Krankengeld die Witwenrente reduzieren?

Ja. Krankengeld gehört zu den Erwerbsersatzleistungen und kann bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden, wenn der Freibetrag überschritten wird.

4. Werden Zinsen und Kapitalerträge berücksichtigt?

Nach neuem Recht können Kapitalerträge zum Vermögenseinkommen gehören. Vor der weiteren Berechnung sind jedoch die dafür vorgesehenen steuerlichen und sozialrechtlichen Abzüge zu beachten, darunter der Sparer-Pauschbetrag.

5. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.

6. Wird jedes Einkommen oberhalb von 1.122,53 Euro vollständig abgezogen?

Nein. Nur der anrechenbare Teil des Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird betrachtet, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Der Beitrag Witwenrente wird gekürzt: Diese 6 Einkünfte rechnet die Rentenversicherung jetzt an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitnehmer bekommen ab 2027 genau 200 Euro mehr Netto

13. September 2026 - 14:38
Arbeitnehmer bekommen 2027 mehr Netto: Pauschbetrag soll um 200 Euro steigen

Für Millionen Beschäftigte soll sich ab 2027 steuerlich etwas ändern: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen. Gleichzeitig plant die Bundesregierung einen höheren Grundfreibetrag und einen günstigeren Einkommensteuertarif für kleine und mittlere Einkommen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Die Bundesregierung beziffert das gesamte Entlastungsvolumen auf rund zehn Milliarden Euro, wobei die Reform 2027 beginnen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll.

Für Arbeitnehmer bedeutet das voraussichtlich mehr Netto vom Brutto. Allerdings darf die Erhöhung des Pauschbetrags um 200 Euro nicht mit einer Auszahlung von 200 Euro verwechselt werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auf 1.430 Euro steigen

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.230 Euro im Jahr. Er wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt, ohne dass Beschäftigte dafür einzelne berufliche Ausgaben nachweisen müssen.

Ab 2027 sollen daraus 1.430 Euro werden. Damit werden rechnerisch weitere 200 Euro des Arbeitslohns bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt, sofern nicht ohnehin höhere tatsächliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die geplante Änderung ist Teil eines größeren Steuerpakets. Einen Überblick über weitere geplante Änderungen gibt es auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Klingbeils neues Paket: Mehr Kindergeld, höhere Minijob-Steuer – das alles ist ab 2027 geplant“.

200 Euro höherer Pauschbetrag bedeuten nicht 200 Euro mehr Netto

Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Erhöhung des Pauschbetrags unmittelbar mit der Steuerersparnis gleichzusetzen. Die zusätzlichen 200 Euro werden nicht vom Finanzamt ausgezahlt, sondern verringern lediglich die steuerlich berücksichtigten Einkünfte.

Wie hoch die tatsächliche Ersparnis ausfällt, hängt daher vom persönlichen Einkommen und dem jeweiligen Steuersatz ab. Bei einem persönlichen Steuersatz von beispielsweise ungefähr 30 Prozent könnte die zusätzliche Entlastung durch die 200 Euro grob bei etwa 60 Euro Einkommensteuer im Jahr liegen.

Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 Prozent wären es etwa 40 Euro, bei 35 Prozent ungefähr 70 Euro. Diese vereinfachten Werte zeigen nur den Effekt des höheren Pauschbetrags und berücksichtigen die übrigen Änderungen des Steuertarifs noch nicht.

Nicht jeder Arbeitnehmer profitiert mit den vollen 200 Euro

Besonders interessant ist die Erhöhung für Beschäftigte, deren tatsächliche berufliche Ausgaben unterhalb des neuen Pauschbetrags von 1.430 Euro liegen. Sie erhalten die höhere steuerliche Berücksichtigung, ohne Rechnungen oder andere Nachweise für entsprechende Werbungskosten vorlegen zu müssen.

Wer beispielsweise tatsächlich nur 600 Euro berufliche Kosten im Jahr hat, erhält derzeit trotzdem den Pauschbetrag von 1.230 Euro. Nach den Regierungsplänen würden künftig automatisch 1.430 Euro berücksichtigt.

Anders sieht es aus, wenn die tatsächlichen Werbungskosten bereits heute über 1.430 Euro liegen. Wer zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder andere anerkannte Aufwendungen von insgesamt 2.000 Euro nachweisen kann, setzt ohnehin diese 2.000 Euro an und erhält durch die Erhöhung des Pauschbetrags selbst keinen zusätzlichen Vorteil.

Berufliche Ausgaben Berücksichtigung 2026 Geplant ab 2027 800 Euro 1.230 Euro 1.430 Euro 1.300 Euro 1.300 Euro 1.430 Euro 1.700 Euro 1.700 Euro 1.700 Euro

Die Tabelle zeigt, warum die Reform nicht bei jedem Beschäftigten denselben Effekt hat. Wer bereits hohe Werbungskosten geltend macht, profitiert eher von den weiteren Steueränderungen als von der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Der höhere Pauschbetrag kann sich bereits beim Monatsnetto bemerkbar machen

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird grundsätzlich bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Beschäftigte müssen deshalb nicht erst zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, um den normalen Pauschbetrag zu erhalten.

Wird die geplante Erhöhung gesetzlich umgesetzt und in die Lohnsteuerberechnung eingearbeitet, kann sie sich damit auch über den laufenden Lohnsteuerabzug bemerkbar machen. Die Veränderung pro Monat bleibt beim Pauschbetrag allein allerdings überschaubar.

Deutlich interessanter wird das Paket durch das Zusammenspiel mehrerer Änderungen. Neben dem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auch der Grundfreibetrag steigen und der Einkommensteuertarif verändert werden.

Grundfreibetrag steigt 2027 auf 12.564 Euro

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.348 Euro. Nach dem Regierungsentwurf soll er 2027 auf 12.564 Euro und 2028 nochmals auf 12.900 Euro steigen.

Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Die geplante Erhöhung um 216 Euro gegenüber 2026 sorgt deshalb ebenfalls dafür, dass ein größerer Teil des Einkommens ohne Einkommensteuer bleibt.

Warum insbesondere Menschen mit sehr niedrigen Einkommen von einem höheren Grundfreibetrag teilweise wenig haben, erläutert Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag „Grundfreibetrag soll 2027 deutlich steigen, viele bleiben außen vor“.

Auch die Steuerprogression soll entschärft werden

Für Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen dürfte neben den Freibeträgen vor allem die geplante Änderung des Einkommensteuertarifs interessant sein. Nach den Regierungsplänen soll die zweite Progressionszone bis zu einem Einkommen von 70.600 Euro abgeflacht werden.

Damit soll verhindert werden, dass zusätzliche Einkommen in diesem Bereich zu schnell mit höheren Steuersätzen belastet werden. Die Bundesregierung erwartet deshalb insbesondere bei mittleren Einkommen eine spürbare Entlastung.

Wie groß das Plus tatsächlich ausfällt, lässt sich nicht allein anhand des Bruttogehalts bestimmen. Familienstand, Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere steuerliche Faktoren können das Ergebnis verändern.

Familien können stärker profitieren

Bei Familien kommen weitere Änderungen hinzu. Das Kindergeld soll nach dem Regierungsentwurf von derzeit 259 Euro auf 267 Euro monatlich im Jahr 2027 steigen und 2028 nochmals auf 272 Euro erhöht werden.

Auch die steuerlichen Freibeträge für Kinder sollen steigen. Für 2027 sind insgesamt 10.056 Euro und für 2028 insgesamt 10.236 Euro je Kind vorgesehen.

Die Bundesregierung nennt als Beispiel eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro. Ab 2028 soll diese gegenüber dem heutigen Stand um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden können.

Steuererklärung kann sich trotzdem weiterhin lohnen

Der höhere Pauschbetrag macht eine Steuererklärung nicht überflüssig. Wer beruflich mehr als 1.430 Euro ausgibt, kann nach wie vor seine tatsächlichen Werbungskosten geltend machen, sofern die jeweiligen steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das kann beispielsweise bei einem längeren Arbeitsweg, einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, größeren Arbeitsmitteln oder Fortbildungskosten schnell der Fall sein. In solchen Fällen zählt nicht der Pauschbetrag, sondern die nachgewiesene höhere Summe.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums könnten allerdings rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige durch die geplante Erhöhung künftig auf Angaben in der Anlage N verzichten, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen.

Gewerkschaftsbeiträge können zusätzlich berücksichtigt werden

Für Gewerkschaftsmitglieder ist außerdem eine bereits geltende Besonderheit interessant. Gewerkschaftsbeiträge werden nach der aktuellen Regelung zusätzlich zum allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt und verbrauchen diesen nicht.

Damit können Beschäftigte beispielsweise den Pauschbetrag erhalten und daneben ihre entsprechenden Gewerkschaftsbeiträge steuerlich berücksichtigen. Weitere Änderungen, die Arbeitnehmer bereits 2026 betreffen, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Das ändert sich für uns alle im Portmonee ab 2026“.

Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Pauschbetrag wenig

Die angekündigte Entlastung erreicht allerdings nicht jeden Beschäftigten im gleichen Umfang. Wer wegen eines sehr niedrigen steuerpflichtigen Einkommens ohnehin keine Einkommensteuer bezahlt, erhält durch einen höheren Werbungskosten-Pauschbetrag keine zusätzliche Auszahlung.

Auch bei ausschließlich pauschal besteuerten Minijobs funktioniert die Entlastung nicht auf dieselbe Weise wie bei regulär lohnversteuerten Beschäftigungen. Entscheidend ist deshalb immer die individuelle steuerliche Situation.

Die Reform enthält nicht nur Entlastungen

Das Steuerpaket besteht zudem nicht ausschließlich aus Vergünstigungen. So soll die Steuerermäßigung für bestimmte Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent sinken und der maximal berücksichtigte Steuerbetrag von 1.200 auf 900 Euro reduziert werden.

Außerdem soll sich die einheitliche Pauschsteuer bei Minijobs verändern. Solche Maßnahmen dienen nach den Regierungsplänen unter anderem der Finanzierung des Entlastungspakets.

Für die Bewertung eines einzelnen Haushalts reicht es deshalb nicht aus, lediglich den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu betrachten. Je nach Lebenssituation können andere Änderungen einen Teil der Steuerentlastung wieder verringern.

Die 1.430 Euro sind noch nicht endgültig beschlossen

Beschäftigte sollten die neuen Beträge bislang noch nicht als endgültig geltendes Steuerrecht betrachten. Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett zunächst den Regierungsentwurf beschlossen; das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Im weiteren Verfahren können sich einzelne Regelungen noch verändern. Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren beendet und das Gesetz verkündet ist, besteht Planungssicherheit über die endgültigen Beträge für 2027.

Der aktuelle Stand ist dennoch für Arbeitnehmer interessant, weil mehrere Änderungen gleichzeitig auf eine steuerliche Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen ausgerichtet sind. Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist dabei nur ein Teil des geplanten Pakets.

Beispiel aus der Praxis: Wie viel bringt der höhere Pauschbetrag?

Martin arbeitet als Angestellter und hat nur geringe berufliche Ausgaben. Seine tatsächlichen Werbungskosten betragen ungefähr 700 Euro im Jahr, sodass für ihn 2026 automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro günstiger ist.

Wird die Reform wie geplant beschlossen, werden 2027 stattdessen 1.430 Euro berücksichtigt. Seine steuerlich angesetzten Werbungskosten erhöhen sich damit um 200 Euro.

Unterstellt man vereinfacht einen persönlichen Steuersatz von ungefähr 30 Prozent, ergibt sich allein daraus eine Einkommensteuerersparnis von rund 60 Euro im Jahr. Hinzu können die Entlastung durch den höheren Grundfreibetrag und die veränderte Tarifkurve kommen, sodass sein gesamter Vorteil größer ausfallen kann.

Der Beitrag Arbeitnehmer bekommen ab 2027 genau 200 Euro mehr Netto erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rentner sollen mehr von ihrer Rente behalten dürfen

13. September 2026 - 14:34

Für Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Altersbezügen könnte sich die Grundsicherung im Alter deutlich verändern. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, künftig einen Teil der normalen gesetzlichen Rente nicht mehr als Einkommen auf die Grundsicherung anzurechnen.

Davon könnten vor allem Senioren profitieren, die zwar viele Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, aber die heute erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nicht erreichen. Für sie wird die gesetzliche Rente bislang grundsätzlich weitgehend als Einkommen berücksichtigt, sodass eigene Rentenansprüche die verfügbare Gesamtsumme häufig kaum erhöhen.

Der Vorschlag geht allerdings noch weiter: Die Kommission nennt ausdrücklich Modelle, bei denen 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro geschützt werden könnten. Eine gesetzliche Entscheidung darüber gibt es bislang nicht.

Dr. Utz Anhalt: Rentner sollen mehr Rente behalten dürfen Heute gibt es bereits einen Renten-Freibetrag – aber nicht für alle

Schon nach geltendem Recht kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Grundlage ist § 82a SGB XII.

Voraussetzung sind derzeit mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich gleichgestellten Zeiten. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dagegen nicht erforderlich.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf zunächst 100 Euro seiner gesetzlichen Rente behalten. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags, der über diesen 100 Euro liegt.

Nach oben ist der Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Weil der Regelbedarf für Alleinstehende 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, können derzeit höchstens 281,50 Euro monatlich geschützt werden.

Wie diese bestehende Regelung berechnet wird, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag“.

Das Problem betrifft Rentner mit weniger als 33 Jahren besonders

Schwierig ist die heutige Regelung insbesondere für Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Wer beispielsweise 25, 28 oder 30 Jahre gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hat, kann trotz eigener Versicherungsleistung an der 33-Jahres-Grenze scheitern.

Gründe dafür können längere Phasen der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder ein früher Eintritt einer Erwerbsminderung sein. Auch andere Unterbrechungen können dazu führen, dass die notwendigen Grundrentenzeiten nicht zusammenkommen.

Dann greift der besondere Freibetrag nach § 82a SGB XII nicht. Die gesetzliche Rente wird bei der Berechnung der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen behandelt, wobei andere gesetzliche Abzüge im Einzelfall weiterhin berücksichtigt werden können.

Rentenkommission schlägt neuen Freibetrag für gesetzliche Renten vor

Genau an dieser Stelle setzt Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission an. Künftig sollen auch Menschen einen Vorteil aus ihren eingezahlten Rentenbeiträgen haben, die die bisherigen Voraussetzungen für den besonderen Rentenfreibetrag nicht erfüllen.

Das Bundesarbeitsministerium fasst den Vorschlag so zusammen, dass Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden sollen. Die genaue Ausgestaltung soll im Zuge der geplanten Sozialstaatsreform festgelegt werden.

Damit würde erstmals ein breiterer Freibetrag für normale gesetzliche Renten entstehen. Für viele Senioren mit kleinen Renten wäre dies finanziell erheblich bedeutsamer als eine geringe reguläre Rentenerhöhung.

20 oder 30 Prozent der Bruttorente könnten geschützt werden

Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission enthält bereits konkrete Berechnungsmodelle. Denkbar ist demnach, einen prozentualen Anteil der Bruttorente bereits ab dem ersten Euro von der Einkommensanrechnung freizustellen.

Als Beispiele nennt die Kommission 20 oder 30 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Welcher Prozentsatz tatsächlich übernommen wird, ist noch offen.

Zugleich schlägt die Kommission vor, die Obergrenze anzuheben. Statt maximal der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 könnten künftig bis zu zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 anrechnungsfrei bleiben.

Bei dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro wären zwei Drittel rechnerisch rund 375,33 Euro. Dieser Betrag ist jedoch keine bereits beschlossene neue Freibetragsgrenze.

Gesetzliche Bruttorente 20-Prozent-Modell 30-Prozent-Modell 300 Euro 60 Euro 90 Euro 600 Euro 120 Euro 180 Euro 900 Euro 180 Euro 270 Euro 1.200 Euro 240 Euro 360 Euro 1.500 Euro 300 Euro 375,33 Euro* 2.000 Euro 375,33 Euro* 375,33 Euro*

*Rechnerische Obergrenze bei zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 563 Euro. Die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Kommissionsvorschlags und sind noch kein geltendes Recht.

900 Euro Rente könnten beispielsweise 270 Euro Freibetrag bringen

Erhält ein Rentner beispielsweise 900 Euro gesetzliche Bruttorente, wären bei einem 20-Prozent-Modell 180 Euro geschützt. Bei einer Freibetragsquote von 30 Prozent wären es bereits 270 Euro.

Das bedeutet nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich 180 oder 270 Euro überweist. Vielmehr würde das Sozialamt einen entsprechend geringeren Teil der vorhandenen Rente bei der Grundsicherung berücksichtigen.

Dadurch könnte die ergänzende Grundsicherung steigen. In bestimmten Fällen könnte sogar erstmals ein Anspruch entstehen, obwohl das Einkommen nach den heutigen Regeln noch knapp oberhalb des individuellen Grundsicherungsbedarfs liegt.

Auch Rentner knapp oberhalb der Grundsicherung könnten profitieren

Die geplante Änderung wäre deshalb nicht nur für heutige Grundsicherungsempfänger interessant. Ein Freibetrag verringert rechnerisch das Einkommen, das dem individuellen Bedarf gegenübergestellt wird.

Ein Senior kann heute beispielsweise knapp zu viel Rente für einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten. Wird künftig ein Teil dieser Rente nicht mehr berücksichtigt, könnte das anrechenbare Einkommen unter die persönliche Bedarfsgrenze sinken.

Damit könnte der Kreis der Leistungsberechtigten wachsen. Wie sich der Anspruch genau berechnet, hängt unter anderem von der Rente, weiteren Einkünften, den anerkannten Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.

Einen ausführlichen Überblick über die heutige Leistung bietet der Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Der Freibetrag wäre keine allgemeine Rentenerhöhung

Missverständlich wäre es, den geplanten Freibetrag als Rentenerhöhung zu bezeichnen. Die gesetzliche Monatsrente selbst würde sich durch Empfehlung 19 nicht verändern.

Der finanzielle Vorteil entsteht ausschließlich dadurch, dass bei einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung weniger Renteneinkommen angerechnet wird. Wer keinerlei Anspruch auf Grundsicherung hat und auch nach Anwendung des Freibetrags deutlich oberhalb der Bedarfsgrenze liegt, hätte davon grundsätzlich keinen unmittelbaren Vorteil.

Der Vorschlag richtet sich damit gezielt an Menschen im unteren Einkommensbereich. Er soll dafür sorgen, dass eigene Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch bei ergänzendem Sozialleistungsbezug finanziell spürbar bleiben.

Für heutige Empfänger des Freibetrags gibt es allerdings eine offene Frage

Bei aller Aussicht auf Verbesserungen enthält der Vorschlag einen Punkt, der für Rentner mit mindestens 33 Grundrentenjahren genau beobachtet werden muss. Die Kommission erwägt, die bisherige Berechnungsweise durch einen prozentualen Freibetrag ab dem ersten Euro zu ersetzen.

Bei kleineren Renten könnte ein solches Modell ungünstiger sein als die heutige Regel. Bei einer Rente von 600 Euro beträgt der derzeitige Freibetrag beispielsweise 250 Euro, sofern die Voraussetzungen des § 82a SGB XII erfüllt werden.

Bei einem reinen 20-Prozent-Modell wären von 600 Euro dagegen lediglich 120 Euro geschützt. Selbst bei 30 Prozent wären es nur 180 Euro.

Bislang ist nicht festgelegt, ob Personen mit einem bestehenden höheren Freibetrag Bestandsschutz erhalten oder künftig jeweils die günstigere Berechnungsweise angewandt würde. Diese Frage müsste im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Höhere Renten könnten von der höheren Obergrenze profitieren

Bei etwas höheren Renten wirkt sich dagegen die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze aus. Nach heutigem Recht endet der besondere Freibetrag bei 281,50 Euro monatlich.

Zwei Drittel der derzeitigen Regelbedarfsstufe 1 wären rund 375,33 Euro. Damit könnten in Zukunft knapp 94 Euro mehr Renteneinkommen vor der Anrechnung geschützt werden als nach der heutigen Obergrenze.

Allerdings hängt der tatsächliche Vorteil davon ab, welche Prozentregel letztlich beschlossen wird. Eine höhere Höchstgrenze allein führt nicht automatisch dazu, dass jeder Betroffene diese auch erreicht.

Auch Erwerbsminderungsrentner sind vom Vorschlag erfasst

Die Empfehlung beschränkt sich nicht auf Altersrentner. Vorgesehen ist ein veränderter Rentenfreibetrag sowohl bei der Grundsicherung im Alter als auch bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Gerade Erwerbsminderungsrentner können die heutige 33-Jahres-Voraussetzung wegen eines frühen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben verfehlen. Ein allgemeiner Freibetrag könnte deshalb auch für diese Gruppe einen erheblichen Unterschied machen.

Weitere Einzelheiten dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Mehr Geld trotz Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag soll auch bei Erwerbsminderung helfen“.

Bund müsste für die Reform mehrere hundert Millionen Euro aufbringen

Die Alterssicherungskommission hat auch die finanziellen Auswirkungen überschlägig berechnet. Würde die heutige Freibetragsregelung auf einen deutlich größeren Personenkreis übertragen, werden für den aktuellen Leistungsbestand zusätzliche Kosten von ungefähr einer Milliarde Euro jährlich genannt.

Für ein Modell mit 20 Prozent Freibetrag und einer Obergrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 veranschlagt der Bericht ungefähr 500 Millionen Euro pro Jahr. Zusätzliche Ausgaben könnten entstehen, wenn durch den neuen Freibetrag weitere Rentner erstmals grundsicherungsberechtigt werden.

Politisch ist die Umsetzung gewollt – beschlossen ist sie noch nicht

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli erklärte der Koalitionsausschuss, die insgesamt 33 Empfehlungen umfassend und zügig umsetzen zu wollen.

Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass auch der Rentenfreibetrag Teil der kommenden Reform wird. Dennoch kann derzeit niemand einen Freibetrag von 20 oder 30 Prozent beim Sozialamt verlangen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis ein entsprechendes Gesetz beschlossen wurde und in Kraft tritt, gelten ausschließlich die derzeitigen Vorschriften.

Informationen zu den Empfehlungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Rentenkommission 2026.

Bestehenden Freibetrag jetzt trotzdem prüfen lassen

Senioren sollten deshalb nicht auf die kommende Reform warten, wenn sie bereits heute Grundsicherung beziehen. Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erreicht, kann schon nach geltendem Recht Anspruch auf den Freibetrag nach § 82a SGB XII haben.

Fehlt dieser Freibetrag im Grundsicherungsbescheid, kann die monatliche Leistung deutlich zu niedrig ausfallen. Bei einer entsprechenden Versicherungsbiografie lohnt sich deshalb eine Überprüfung des Bescheids und der vom Sozialamt berücksichtigten Renteneinkünfte.

Weitere Berechnungen zum geltenden Recht finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

Praxisbeispiel: 27 Versicherungsjahre und 900 Euro Rente

Eine 72-jährige Rentnerin erhält 900 Euro gesetzliche Bruttorente und kommt lediglich auf 27 Jahre mit Grundrentenzeiten. Ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf einschließlich Unterkunft beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 1.150 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Abzüge und Einkünfte bleiben zur besseren Darstellung außer Betracht.

Nach der heutigen Sonderregelung des § 82a SGB XII erhält sie wegen der fehlenden 33 Jahre keinen Rentenfreibetrag. Vereinfacht würden 900 Euro berücksichtigt, sodass noch 250 Euro ergänzende Grundsicherung verbleiben.

Bei einem künftigen Freibetrag von 20 Prozent wären 180 Euro der Rente geschützt. Nur 720 Euro würden in der vereinfachten Rechnung berücksichtigt, wodurch sich die Grundsicherung auf 430 Euro erhöhen könnte.

Bei einem 30-Prozent-Modell wären 270 Euro anrechnungsfrei. Dann würden nur noch 630 Euro berücksichtigt und die ergänzende Grundsicherung könnte rechnerisch 520 Euro betragen, sodass der Rentnerin monatlich 270 Euro mehr zur Verfügung stünden als nach der vereinfachten heutigen Berechnung.

Häufige Fragen zum neuen Renten-Freibetrag bei der Grundsicherung Ist der neue Freibetrag bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission. Erst ein vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Gesetz schafft einen neuen Anspruch.

Wie viel von der gesetzlichen Rente könnte künftig anrechnungsfrei bleiben?

Die Kommission nennt als mögliche Varianten 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Welche Berechnung der Gesetzgeber tatsächlich übernimmt, steht noch nicht fest.

Wie hoch könnte die maximale Freibetragsgrenze werden?

Vorgeschlagen wird eine Obergrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1. Bei dem 2026 geltenden Betrag von 563 Euro wären das rechnerisch rund 375,33 Euro monatlich.

Müssen künftig weiterhin 33 Grundrentenjahre vorhanden sein?

Nach der Empfehlung soll gerade diese Beschränkung überwunden werden. Auch Menschen ohne 33 Jahre mit Grundrentenzeiten sollen einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten können, sofern sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen.

Bekommen dann alle Rentner 20 oder 30 Prozent ihrer Rente zusätzlich ausgezahlt?

Nein. Der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung, sondern verändert lediglich die Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung. Wer deutlich oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, bekommt deshalb nicht automatisch mehr Geld.

Was passiert mit Rentnern, die heute bereits bis zu 281,50 Euro Freibetrag erhalten?

Das ist bislang nicht abschließend geklärt. Eine reine Prozentregel könnte bei bestimmten kleineren Renten sogar niedriger ausfallen als der heutige Freibetrag, weshalb im Gesetzgebungsverfahren insbesondere Bestandsschutz oder eine günstigere Vergleichsberechnung geklärt werden müssten.

Der Beitrag Rentner sollen mehr von ihrer Rente behalten dürfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld steigt nur auf dem Papier

13. September 2026 - 13:15

Auf den ersten Blick klingt die geplante Pflegereform nach einer guten Nachricht: Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen ab 2027 höhere monatliche Beträge erhalten. Aus dem bisherigen Pflegegeld soll ein neues Entlastungsbudget werden, das je nach Pflegegrad um 39 oder 89 Euro höher ausfällt.

Doch wer nur die neuen Monatsbeträge betrachtet, bekommt ein unvollständiges Bild. Denn aus dem neuen Budget sollen künftig auch Ausgaben bestritten werden, für die Pflegebedürftige heute zusätzliche Ansprüche haben.

Das betrifft unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Teile der Ersatzpflege. Gerade für Pflegebedürftige, die solche Leistungen regelmäßig nutzen, kann deshalb trotz eines höheren Betrags am Monatsanfang unter dem Strich weniger frei verfügbares Geld übrig bleiben.

Wichtig ist allerdings der Rechtsstand: Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, ist bislang nicht endgültig beschlossen. Grundlage der folgenden Angaben ist der aktuelle Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.

Aus dem Pflegegeld soll 2027 das Entlastungsbudget werden

Das bisherige Pflegegeld erhalten Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Im Jahr 2026 werden monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 gezahlt.

Nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll diese Geldleistung künftig als Entlastungsbudget bezeichnet werden. Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.

Damit steigt der Monatsbetrag bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch um jeweils 39 Euro. Bei Pflegegrad 4 und 5 beträgt der Aufschlag jeweils 89 Euro.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget 2027 Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro

Weitere Hintergründe zu den vorgesehenen Beträgen finden Betroffene in unserem Beitrag Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt.

Warum 39 Euro mehr nicht automatisch 39 Euro mehr bedeuten

Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion der Leistung. Heute steht das Pflegegeld neben mehreren weiteren Ansprüchen aus der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Pflegebedürftige können beispielsweise zusätzlich zum Pflegegeld zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Dafür stehen derzeit bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung.

Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder bestimmte Bettschutzeinlagen. Dieser Betrag wird heute nicht aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert.

Nach dem Referentenentwurf soll dieser getrennte Anspruch in der bisherigen Form entfallen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen künftig unter anderem aus dem neuen Entlastungsbudget finanziert werden können.

Pflegegrad 2 und 3 können trotz Erhöhung schlechter dastehen

Besonders deutlich wird die Veränderung bei Pflegegrad 2. Das Pflegegeld steigt rechnerisch von 347 auf 386 Euro, also um 39 Euro.

Benötigt die pflegebedürftige Person jedoch weiterhin monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro, verbleiben rechnerisch noch 344 Euro aus dem neuen Budget. Das sind drei Euro weniger als die heutigen 347 Euro Pflegegeld.

Bei Pflegegrad 3 ergibt sich dasselbe Verhältnis. Von den geplanten 638 Euro bleiben nach 42 Euro für Pflegehilfsmittel 596 Euro übrig, während heute 599 Euro Pflegegeld gezahlt werden.

Damit wäre das angekündigte Plus von 39 Euro bereits durch einen einzigen bisher zusätzlichen Leistungsanspruch vollständig verbraucht. Über diese Problematik haben wir bereits ausführlich im Beitrag Pflegegeld: 42-Euro-Posten kippt die geplante Erhöhung berichtet.

Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt zunächst ein größeres Plus

Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Abstand größer. Das geplante Entlastungsbudget liegt jeweils 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.

Wer davon monatlich 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel einsetzen muss, hätte rechnerisch noch ein Plus von 47 Euro gegenüber dem bisherigen Pflegegeld. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass der gesamte Pflegehaushalt tatsächlich besser gestellt wäre.

Denn neben den Pflegehilfsmitteln verändert die Reform auch die Finanzierung der Ersatzpflege. Wer regelmäßig Unterstützung benötigt, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist, muss deshalb genauer rechnen.

Auch die bisherige Verhinderungspflege wird neu geordnet

Derzeit stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung. Im Jahr 2026 können hierfür insgesamt bis zu 3.539 Euro genutzt werden.

Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum regulären Pflegegeld und ist insbesondere wichtig, wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub benötigen oder aus anderen Gründen zeitweise ausfallen. Bei stundenweiser Verhinderungspflege kann das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig weitergezahlt werden.

Wie die heutigen Regeln funktionieren, erklären wir im Ratgeber Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld übrig.

Das PNOG soll diese Struktur verändern. Ersatzpflege soll künftig je nach Situation über verschiedene neue Budgets organisiert werden können, wobei auch das Entlastungsbudget für selbst organisierte Ersatzpflege eingesetzt werden kann.

Der höhere Monatsbetrag bekommt damit zusätzliche Aufgaben

Das ist der Punkt, an dem ein Vergleich allein anhand des monatlichen Pflegegeldes in die Irre führt. Ein höheres Entlastungsbudget muss künftig teilweise Aufgaben übernehmen, für die bislang andere Leistungsansprüche vorgesehen sind.

Das Bundesgesundheitsministerium argumentiert, dass Pflegebedürftige dadurch flexibler entscheiden können, wofür sie das Geld einsetzen. Weniger Einzelanträge und weniger getrennte Leistungstöpfe sollen die häusliche Pflege vereinfachen.

Für Betroffene bedeutet mehr Flexibilität jedoch zugleich, dass unterschiedliche Ausgaben um dasselbe Geld konkurrieren können. Wird ein größerer Betrag für Ersatzpflege benötigt, steht dieser Teil anschließend nicht mehr für die gewöhnliche selbst organisierte Pflege zur Verfügung.

Das gesamte Leistungssystem wird umgebaut

Die geplante Reform beschränkt sich nicht auf eine Umbenennung des Pflegegeldes. Die Bundesregierung will mehrere bislang getrennte Leistungen in neue Budgets überführen.

Neben dem Entlastungsbudget sind unter anderem ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget vorgesehen. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag Pflege 2027: Die wichtigsten Änderungen einfach erklärt.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für die Pflegegrade 2 bis 5 ebenfalls neu organisiert werden. Vorgesehen ist hier ein sogenanntes Sozialraumbudget von monatlich 175 Euro.

Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf dagegen einen besonders weitreichenden Einschnitt vor. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll dort entfallen und durch stärker auf Beratung und Prävention ausgerichtete Angebote ersetzt werden.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Entlastungsbetrag soll wegfallen: Das ändert sich beim Pflegegeld ab 1. Januar 2027.

Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst sogar nur die Hälfte bekommen

Eine weitere geplante Regelung kann für neu pflegebedürftige Menschen erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.

Bei Pflegegrad 2 wären das statt 386 Euro lediglich 193 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 3 wären zunächst 319 Euro statt 638 Euro vorgesehen.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet dies unter anderem mit einer intensiveren Begleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Gleichzeitig soll die Regelung die Pflegeversicherung finanziell entlasten.

Für betroffene Familien bedeutet sie jedoch zunächst deutlich weniger Geld als nach dem heutigen System. Gerade in den ersten Monaten entstehen häufig zusätzliche Kosten, weil Hilfsmittel beschafft und die häusliche Versorgung neu organisiert werden müssen.

Der Begriff „Pflegegelderhöhung“ greift deshalb zu kurz

Wer lediglich die Zahlen 347 und 386 Euro miteinander vergleicht, sieht eine Erhöhung. Dasselbe gilt für die übrigen Pflegegrade.

Eine realistische Betrachtung muss jedoch berücksichtigen, welche Leistungen mit dem jeweiligen Betrag finanziert werden sollen. Entscheidend ist für Pflegebedürftige nicht nur, wie hoch ein einzelnes Budget auf dem Papier ist, sondern welche zusätzlichen Ansprüche daneben bestehen bleiben.

Genau hier verändert das PNOG die bisherige Systematik erheblich. Ein Teil der nominellen Erhöhung entsteht dadurch, dass Geld aus bislang getrennten Leistungen in die neuen Budgets verschoben werden soll.

Pflegebedürftige sollten bestehende Ansprüche nicht vorschnell abschreiben

Noch gelten die bisherigen Regeln. Pflegebedürftige können deshalb weiterhin das reguläre Pflegegeld, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach dem derzeit geltenden Recht beanspruchen.

Niemand sollte 2026 auf bestehende Leistungen verzichten, weil für 2027 neue Budgets angekündigt wurden. Der Referentenentwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden.

Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet seine veröffentlichten Regelungen ausdrücklich weiterhin als Planungen im Rahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz schafft verbindliches neues Recht.

Praxisbeispiel: Aus 39 Euro Plus werden drei Euro Minus

Frau Schneider hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Im Jahr 2026 erhält sie monatlich 347 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro.

Damit stehen ihr Leistungen im rechnerischen Wert von 389 Euro zur Verfügung, ohne dass die 42 Euro für die Pflegehilfsmittel ihr Pflegegeld verringern. Zusätzlich kann sie bei Bedarf auf die heutigen Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zurückgreifen.

Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würde ihr Entlastungsbudget auf 386 Euro steigen. Muss sie davon weiterhin Pflegehilfsmittel für 42 Euro bezahlen, verbleiben 344 Euro für die sonstige selbst organisierte Pflege.

Obwohl auf dem Papier eine Erhöhung um 39 Euro steht, wären das drei Euro weniger als ihr heutiges Pflegegeld von 347 Euro. Benötigt ihre Tochter zusätzlich eine Ersatzpflege, kann sich die Rechnung weiter verschieben.

Fazit: Mehr Geld auf dem Papier ist nicht automatisch mehr Pflegeleistung

Das geplante Entlastungsbudget zeigt, warum bei der Pflegereform nicht nur auf die neuen Monatsbeträge geschaut werden darf. 386 statt 347 Euro oder 1.079 statt 990 Euro klingen zunächst nach einer spürbaren Verbesserung.

Gleichzeitig sollen jedoch Leistungen neu gebündelt werden, die bislang zusätzlich zum Pflegegeld bestehen. Wer Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege benötigt, kann deshalb einen Teil der vermeintlichen Erhöhung sofort wieder verlieren.

Für Pflegegrad 2 und 3 kann bereits die Nutzung von Verbrauchspflegehilfsmitteln das gesamte monatliche Plus aufzehren. Wie stark ein Haushalt tatsächlich betroffen wäre, hängt vom Pflegegrad und davon ab, welche zusätzlichen Pflegeleistungen regelmäßig benötigt werden.

Hinzu kommt: Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Für Betroffene bleibt deshalb entscheidend, welche Regelungen Bundestag und Bundesrat am Ende tatsächlich verabschieden.

Häufige Fragen zum Pflegegeld und Entlastungsbudget 2027 Steigt das Pflegegeld 2027 tatsächlich?

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll das bisherige Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.

Warum können Pflegebedürftige trotz höherer Beträge Geld verlieren?

Aus dem neuen Budget sollen auch Ausgaben finanziert werden, für die heute teilweise zusätzliche Ansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und bestimmte Formen der selbst organisierten Ersatzpflege.

Was passiert mit den 42 Euro für Pflegehilfsmittel?

Der bisher eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll nach dem Entwurf in der bisherigen Form nicht fortgeführt werden. Verbrauchspflegehilfsmittel sollen künftig unter anderem aus den neuen Budgets finanziert werden können.

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Die bisherige Struktur mit dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll neu geordnet werden. Ersatzpflege soll künftig je nach Situation aus unterschiedlichen Budgets finanziert werden können.

Bekommen neue Pflegebedürftige sofort das volle Entlastungsbudget?

Nach dem derzeitigen Entwurf nicht immer. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten lediglich die Hälfte des vorgesehenen Entlastungsbudgets bekommen.

Ist die Pflegereform für 2027 bereits endgültig beschlossen?

Nein. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich beim Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, sodass sich Beträge und einzelne Regelungen im Gesetzgebungsverfahren noch ändern können.

Der Beitrag Pflegegeld steigt nur auf dem Papier erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Jobcenter verlangt für Bürgergeld-Antrag den Kaufbeleg einer Jacke, die vor Monaten gekauft wurde

13. September 2026 - 12:03

Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine gesamten Verhältnisse offenlegen und zahlreiche Nachweise einreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde jede private Zahlung bis ins kleinste Detail untersuchen darf.

Ein aktueller Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein zeigt, wie weit solche Forderungen gehen können.

In einem Fall sollte eine Antragstellerin sogar den Kaufbeleg für eine Jacke ihres Sohnes beschaffen, obwohl die betreffende Überweisung bereits zwei Monate vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt war.

Die Bürgerbeauftragte bewertete diese Forderung als unnötig und sah zudem einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Der Fall ist für Leistungsbeziehende besonders interessant, weil er zeigt, dass auch Mitwirkungspflichten rechtliche Grenzen haben.

Jobcenter wollte Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes sehen

Der Fall stammt aus dem Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten Schleswig-Holstein, der dem Landtag im September 2026 vorgelegt wurde. Die betroffene Frau hatte zwei Monate vor Beginn ihres Leistungszeitraums eine Überweisung von ihrem Sohn erhalten.

Auf Nachfrage des Jobcenters erklärte sie den Vorgang. Ihr Sohn hatte ihre Kreditkarte verwendet, um eine Jacke zu kaufen, und ihr anschließend den entsprechenden Betrag zurückgezahlt.

Damit war der Hintergrund des Zahlungseingangs eigentlich geklärt. Dem Jobcenter genügte die Erklärung jedoch nicht und es verlangte zusätzlich den Kaufbeleg für die Jacke des Sohnes.

Nach Einschätzung der Bürgerbeauftragten war diese zusätzliche Forderung nicht erforderlich. Der Geldeingang lag bereits vor dem Leistungszeitraum und konnte deshalb nach dem Zuflussprinzip nicht als Einkommen dieses späteren Leistungszeitraums angerechnet werden.

Der Zeitpunkt der Überweisung war entscheidend

Nach § 11 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Vereinfacht gesagt: Geld, das im September zufließt, wird grundsätzlich im September geprüft und nicht nachträglich zum Einkommen eines späteren Monats gemacht.

Genau daran scheiterte die Forderung des Jobcenters in diesem Fall. Die Zahlung des Sohnes war bereits zwei Monate vor dem Leistungszeitraum eingegangen.

Die Bürgerbeauftragte stellte deshalb ausdrücklich fest, dass der Zahlungsvorgang nicht weiter hätte überprüft werden müssen. Ob tatsächlich eine Jacke gekauft worden war, konnte für die Einkommensanrechnung im späteren Leistungszeitraum nichts mehr ändern.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Kontobewegung vor dem Leistungsbeginn für das Jobcenter grundsätzlich tabu ist. Ergibt sich daraus beispielsweise ein nachvollziehbarer Hinweis auf vorhandenes Vermögen oder einen anderen leistungsrelevanten Sachverhalt, können weitere Fragen zulässig sein.

Jobcenter dürfen Kontoauszüge verlangen

Dass eine einzelne Nachweisforderung überzogen sein kann, ändert nichts daran, dass Antragsteller umfangreiche Mitwirkungspflichten haben. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gehören beispielsweise Kontoauszüge der vergangenen drei Monate regelmäßig zu den Nachweisen, die bei einem Leistungsantrag benötigt werden können.

Das Jobcenter darf dadurch Einnahmen und Vermögensverhältnisse überprüfen. Leistungsbeziehende sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie ungewöhnliche Geldeingänge generell nicht erklären müssten.

Wie Überweisungen von Angehörigen, Rückzahlungen oder Bareinzahlungen behandelt werden können, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Bürgergeld: Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Auch bei Kontoauszügen gelten jedoch Datenschutzregeln. Bestimmte Angaben zu Zahlungsausgängen können unter Voraussetzungen geschwärzt werden, wie unser Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“ erläutert.

Mitwirkungspflicht bedeutet nicht unbegrenzte Auskunftspflicht

Die rechtliche Grundlage für viele Nachweisanforderungen findet sich in § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen entsprechende Beweismittel vorlegen.

Entscheidend ist dabei das Wort „erheblich“. Das Jobcenter darf Unterlagen nicht allein deshalb verlangen, weil sie möglicherweise interessant sein könnten.

Zwischen dem verlangten Dokument und der Prüfung des Leistungsanspruchs muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, kann eine Mitwirkungsaufforderung über das gesetzlich Zulässige hinausgehen.

Zusätzliche Grenzen ergeben sich aus § 65 SGB I. Danach bestehen Mitwirkungspflichten unter anderem dann nicht, wenn der verlangte Aufwand außer Verhältnis zur beanspruchten Sozialleistung steht oder sich die Behörde erforderliche Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Auch der Datenschutz begrenzt Nachfragen des Jobcenters

Neben dem Sozialrecht ist bei solchen Forderungen der Datenschutz wichtig. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur erhoben werden, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich ist.

Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden sollen nicht mehr personenbezogene Informationen erheben, als sie für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigen.

Genau gegen diesen Grundsatz sah die Bürgerbeauftragte im Jacken-Fall einen klaren Verstoß. Der Kaufbeleg hätte an der Leistungsberechnung nichts geändert und hätte zugleich weitere private Informationen über den Sohn der Antragstellerin offengelegt.

Diese Unterlagen darf das Jobcenter grundsätzlich verlangen Unterlage oder Information Wann die Forderung zulässig sein kann Wo die Grenze liegt Kontoauszüge Zur Prüfung von Einkommen und Vermögen Nicht jede private Ausgabe darf ohne Anlass detailliert untersucht werden Nachweis über einen Geldeingang Wenn geklärt werden muss, ob anrechenbares Einkommen vorliegt Weitere Belege müssen für den Leistungsanspruch erforderlich sein Mietvertrag und Nebenkosten Zur Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Nicht erforderliche persönliche Informationen dürfen nicht beliebig erhoben werden Einkommensnachweise Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens Die Forderung muss sich auf leistungsrelevante Angaben beziehen Belege Dritter Nur wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht und die Information benötigt wird Leistungsbeziehende können nicht ohne Weiteres Dokumente beschaffen, über die ausschließlich Dritte verfügen Bürgerbeauftragte berichtet nicht von einem Einzelfall

Besonders bemerkenswert ist, dass die Bürgerbeauftragte die Vorgehensweise nicht lediglich bei einer einzigen Antragstellerin beobachtet hat. Im Tätigkeitsbericht heißt es, bei der Bearbeitung von Petitionen sei mehrfach aufgefallen, dass einmalige Einnahmen hinterfragt wurden, obwohl diese bereits vor dem Leistungszeitraum zugeflossen waren und keinen Einfluss auf die Leistungshöhe hatten.

Bereits im vorherigen Tätigkeitsbericht hatte die Stelle auf verzögerte Antragsbearbeitungen durch überflüssige Prüfungen hingewiesen. Die zusätzlichen Anforderungen können für Betroffene erhebliche Folgen haben, wenn dringend benötigte Leistungen dadurch später bewilligt werden.

Die Bürgerbeauftragte vermutet hinter der Praxis unter anderem fehlendes Fachwissen. Sie fordert deshalb insbesondere eine umfassende Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern.

Gleichzeitig stellt der Bericht klar, dass die Zusammenarbeit mit den Jobcentern insgesamt überwiegend gut gewesen sei und Anfragen der Bürgerbeauftragten in der Regel zügig und konstruktiv beantwortet wurden. Es geht somit nicht darum, jede Nachweisanforderung pauschal als rechtswidrig einzustufen.

Unnötige Mitwirkungsaufforderung niemals einfach ignorieren

Wer eine offensichtlich überzogene Forderung erhält, sollte das Schreiben trotzdem nicht beiseitelegen. Schweigen kann dazu führen, dass das Jobcenter später eine fehlende Mitwirkung annimmt.

Sinnvoll ist vielmehr eine schriftliche Reaktion. Betroffene können erklären, warum sie den verlangten Nachweis für nicht leistungsrelevant halten, und das Jobcenter auffordern mitzuteilen, welche konkrete Tatsache mit dem Dokument geprüft werden soll.

Bei einem Zahlungseingang vor dem Leistungszeitraum kann beispielsweise auf den Zeitpunkt der Überweisung hingewiesen werden. Ist der Hintergrund bereits erklärt worden, sollte auch dies nochmals kurz dokumentiert werden.

Eine mögliche Formulierung wäre: „Bitte teilen Sie mir mit, welche für meinen Leistungsanspruch erhebliche Tatsache durch den verlangten Nachweis festgestellt werden soll. Der betreffende Zahlungseingang erfolgte bereits vor Beginn meines Leistungszeitraums und wurde von mir bereits erläutert.“

Jobcenter darf Leistungen nicht sofort wegen fehlender Unterlagen streichen

Besondere Bedeutung hat § 66 SGB I. Kommen Antragsteller einer zulässigen Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, können Leistungen zwar ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

Eine solche Entscheidung darf jedoch nicht ohne Weiteres erfolgen. Zuvor muss die Behörde schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Eine Versagung nach § 66 SGB I setzt überhaupt erst voraus, dass eine Mitwirkungspflicht besteht. War das verlangte Dokument für die Prüfung des Anspruchs nicht erforderlich, kann auch eine darauf gestützte Leistungsverweigerung rechtlich angreifbar sein.

Bei einer Versagung kann Widerspruch notwendig werden

Bleibt es nicht bei der Aufforderung und erlässt das Jobcenter einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid, sollten Betroffene schnell handeln. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid. Wichtig ist insbesondere, Schreiben, hochgeladene Unterlagen und Eingangsbestätigungen aufzubewahren.

Droht durch eine ausbleibende Zahlung eine akute finanzielle Notlage, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Nach § 86b SGG kann das Sozialgericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn ohne schnelle gerichtliche Hilfe erhebliche Nachteile drohen.

Akteneinsicht kann zeigen, warum das Jobcenter Unterlagen verlangt

Manchmal lässt sich aus einer Mitwirkungsaufforderung nicht erkennen, weshalb ein bestimmtes Dokument verlangt wird. Dann kann ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll sein.

In der Verwaltungsakte können sich interne Vermerke, Berechnungen oder Hinweise befinden, aus denen hervorgeht, welchen Verdacht oder welche Annahme das Jobcenter verfolgt. Wie Betroffene dabei vorgehen können, erläutern wir im Beitrag „Warum Bezieher einen Antrag auf Akteneinsicht beim Jobcenter stellen sollten“.

Der Fall zeigt die Grenzen der Kontrolle

Der Tätigkeitsbericht macht deutlich, dass Leistungsbeziehende ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwar umfassend offenlegen müssen. Daraus entsteht für das Jobcenter aber kein uneingeschränktes Recht, jeden privaten Vorgang vollständig zu rekonstruieren.

Eine Nachweisforderung muss einen Zweck für die Leistungsprüfung erfüllen. Kann ein zusätzliches Dokument an der Entscheidung über den Anspruch nichts ändern, spricht viel dafür, die Erforderlichkeit der Forderung zumindest kritisch zu hinterfragen.

Besonders bei älteren Kontobewegungen lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Zeitraum. Dass ein Zahlungseingang auf einem vom Jobcenter zulässigerweise verlangten Kontoauszug sichtbar ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass hierzu beliebig viele weitere private Belege verlangt werden dürfen.

Der Beitrag Jobcenter verlangt für Bürgergeld-Antrag den Kaufbeleg einer Jacke, die vor Monaten gekauft wurde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Vermieter verweigert Wohngeld-Auskunft: Bis zu 2.000 Euro Bußgeld

13. September 2026 - 11:48

Verweigert ein Vermieter eine von der Wohngeldbehörde verlangte Auskunft, kann bei vorsätzlichem Handeln ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro drohen. Auch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben können geahndet werden.

Menschen, die Wohngeld beantragen, sollten ihren Antrag trotzdem rechtzeitig einreichen. Eine fehlende Vermieterbescheinigung kann die Bearbeitung verzögern, verhindert den Antrag aber nicht automatisch.

Wichtig ist: Die private Bitte eines Mieters löst noch kein Bußgeld nach dem Wohngeldgesetz aus. Dafür muss die Wohngeldbehörde selbst die notwendigen Angaben verlangen.

Wohngeldbehörde darf den Vermieter direkt anschreiben

Nach § 23 Absatz 3 Wohngeldgesetz muss der Empfänger der Miete auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft geben. Die Anfrage darf sich auf die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie auf weitere Umstände des Miet- oder Nutzungsverhältnisses beziehen.

Das Gesetz spricht vom Empfänger der Miete und nicht ausschließlich vom Vermieter. Auskunftspflichtig können deshalb auch eine Wohnungsbaugesellschaft oder bei einer Untervermietung der Hauptmieter sein.

Erlaubt sind nur Fragen, die für die Prüfung des Wohngeldanspruchs benötigt werden. Fragen ohne erkennbaren Bezug zum Wohngeldverfahren sind nicht zulässig.

Die Auskunftspflicht hat zudem gesetzliche Grenzen. Über § 23 Absatz 5 WoGG gelten unter anderem die Regelungen des § 65 SGB I entsprechend.

Eine Auskunft kann beispielsweise unzumutbar oder unverhältnismäßig sein. Grenzen bestehen auch, wenn die Antwort für den Befragten oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens auslösen würde.

Warum die Miete aufgeschlüsselt werden muss

Für die Wohngeldberechnung reicht die Angabe einer Gesamtmiete häufig nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, welche Beträge auf die Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten oder andere Leistungen entfallen.

Nach § 9 WoGG gehören die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Stattdessen fließt eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung ein.

Auch Haushaltsenergie, Garagen- und Stellplatzkosten sowie bestimmte Pflege-, Betreuungs- oder Notrufleistungen bleiben bei der Ermittlung der Miete außer Betracht. Deshalb darf die Wohngeldbehörde eine genaue Aufteilung verlangen.

Auskunftspflichtige Person oder Stelle Welche Angaben verlangt werden dürfen Empfänger der Miete Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie weitere notwendige Angaben zum Miet- oder Nutzungsverhältnis Arbeitgeber eines Haushaltsmitglieds Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Haushaltsmitglieder und andere Mitbewohner Für den Wohngeldanspruch notwendige persönliche und wirtschaftliche Angaben

Auch Arbeitgeber können deshalb unmittelbar von der Wohngeldbehörde angeschrieben werden. Die Anfrage muss sich auf Angaben beschränken, die für das Wohngeldverfahren benötigt werden.

Wann ein Bußgeld von 2.000 Euro droht

Nach § 37 WoGG handelt ordnungswidrig, wer eine verlangte Auskunft vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erteilt. Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind bis zu 2.000 Euro möglich. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Vermieter ein amtliches Schreiben bewusst ignoriert oder absichtlich falsche Mietangaben übermittelt.

Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich niedriger. Da Leichtfertigkeit eine Form der Fahrlässigkeit ist, halbiert § 17 Absatz 2 OWiG den Höchstbetrag regelmäßig auf 1.000 Euro.

Leichtfertig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Weise missachtet. Ein entschuldbares Versehen oder eine geringfügige Verspätung führt daher nicht automatisch zu einem Bußgeld.

Die Behörde muss das Verschulden und die weiteren Umstände des Einzelfalls prüfen. Das verhängte Bußgeld wird nicht an den Mieter ausgezahlt und erhöht auch nicht dessen Wohngeldanspruch.

Antrag trotz fehlender Vermieterbescheinigung stellen

Eine verweigerte Mietbescheinigung führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung des Wohngeldantrags. Häufig lassen sich die benötigten Angaben durch den Mietvertrag, Vertragsnachträge, Mieterhöhungsschreiben, Betriebskostenabrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.

Betroffene sollten der Wohngeldbehörde schriftlich mitteilen, welche Angaben fehlen und dass der Vermieter die Mitwirkung verweigert. E-Mails, Briefe oder andere Nachweise über die erfolglose Anfrage sollten aufbewahrt werden.

Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht aus, darf die Behörde den Empfänger der Miete selbst anschreiben. Bleiben notwendige Tatsachen dennoch ungeklärt, kann sich die Bearbeitung verzögern oder der Nachweis des Wohngeldanspruchs scheitern.

Auch verlangte Kontoauszüge sollten im rechtmäßig geforderten Umfang und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden. Die fehlende Mitwirkung des Vermieters befreit Antragsteller nicht von ihren eigenen Pflichten.

Warum der Antragsmonat wichtig ist

Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Wohngeldanspruch muss allerdings bereits in diesem Monat bestanden haben.

Wer wegen der fehlenden Vermieterbescheinigung bis zum folgenden Monat wartet, kann dadurch einen Monat Wohngeld verlieren. Der Antrag sollte daher mit den bereits vorhandenen Unterlagen eingereicht werden.

Fehlende Nachweise können anschließend innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ergänzt werden. Die Wohngeldstelle sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Auskunft der Vermieter verweigert.

Besondere Regeln gelten nach der Ablehnung bestimmter Sozialleistungen. Wann dadurch rückwirkendes Wohngeld möglich ist, hängt von einer zusätzlichen Antragsfrist ab.

Kapitalerträge dürfen nur unter engen Bedingungen abgefragt werden

Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen ist nicht allein wegen fehlender Mietunterlagen erlaubt. Aus einem Datenabgleich nach § 33 WoGG muss sich der Verdacht ergeben oder bereits feststehen, dass Wohngeld rechtswidrig bezogen wurde oder wird.

Zusätzlich muss das betroffene Haushaltsmitglied bei der Ermittlung der Kapitalerträge nicht oder nicht vollständig mitwirken. Muss rechtswidrig bezogenes Wohngeld zurückgezahlt werden, sollen die Kosten dieser Auskunft in der Regel von der Person erhoben werden, die das Wohngeld erstatten muss.

Fragen und Antworten zur Mietauskunft beim Wohngeld Muss der Vermieter jede private Mietbescheinigung ausfüllen?

Nein, nicht jede private Anfrage des Mieters führt zu einer bußgeldbewehrten Auskunftspflicht nach dem Wohngeldgesetz. Verlangt die Wohngeldbehörde notwendige Angaben, muss der Empfänger der Miete grundsätzlich antworten.

Wann drohen bis zu 2.000 Euro Bußgeld?

Der Höchstbetrag von 2.000 Euro kommt bei einem vorsätzlichen Verstoß in Betracht. Bei leichtfertigem Verhalten liegt der Höchstbetrag grundsätzlich bei 1.000 Euro.

Kann Wohngeld ohne Vermieterbescheinigung bewilligt werden?

Ja, wenn sich die benötigten Angaben aus anderen verlässlichen Unterlagen ergeben. Ob Mietvertrag, Abrechnungen und Zahlungsnachweise ausreichen, prüft die Wohngeldbehörde im Einzelfall.

Sollten Betroffene mit dem Antrag bis zur Antwort des Vermieters warten?

Nein. Der Antrag sollte rechtzeitig eingehen, weil der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat beginnt.

Können auch Arbeitgeber mit einem Bußgeld belegt werden?

Ja, wenn sie ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorsätzlich oder leichtfertig missachten. Auch falsche, unvollständige und verspätete Angaben können geahndet werden.

Darf die Wohngeldbehörde ohne Weiteres bei der Bank nachfragen?

Nein. Eine besondere Anfrage zu Kapitalerträgen setzt Hinweise aus einem Datenabgleich und eine fehlende oder unvollständige Mitwirkung des Haushaltsmitglieds voraus.

Der Beitrag Vermieter verweigert Wohngeld-Auskunft: Bis zu 2.000 Euro Bußgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung und nicht eingeladen: Gericht setzte jetzt für Entschädigungsanspruch sehr enge Grenzen

13. September 2026 - 11:34

Ein schwerbehinderter Bewerber wird trotz offengelegter Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das klingt zunächst nach einem möglichen Fall von Diskriminierung, führt bei einem privaten Arbeitgeber aber nicht automatisch zu einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22. April 2026 deutlich gemacht, dass es auf den tatsächlichen Ablauf des Bewerbungsverfahrens ankommt.

Wenn überhaupt kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, niemand eingeladen und die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt wird, kann es bereits an einer Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern fehlen.

Entschieden wurde unter dem Aktenzeichen 6 Ca 3408/25. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen, denn beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist die Berufung unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 anhängig.

Schwerbehinderter Ingenieur bewirbt sich auf eine Stelle

Der Kläger ist Diplom-Maschinenbauingenieur und hat einen Grad der Behinderung von 60. Er bewarb sich bei einem privaten Unternehmen auf eine ausgeschriebene Konstrukteursstelle und wies in seinen Bewerbungsunterlagen ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin.

Zu einem Vorstellungsgespräch kam es nicht. Der Bewerber sah sich dadurch unter anderem wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Gerade bei schwerbehinderten Bewerbern kann der Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren rechtlich bedeutsam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass bereits der Verlust einer echten Bewerbungschance eine Benachteiligung darstellen kann.

Doch hier wurde überhaupt niemand eingeladen

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Koblenz unterschied sich allerdings in einem wichtigen Punkt von vielen anderen Diskriminierungsverfahren. Nach den Feststellungen des Gerichts fanden für die hier betreffende Ausschreibung überhaupt keine Vorstellungsgespräche statt.

Insgesamt hatten sich 24 Personen beworben. Keine von ihnen wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und am Ende wurde auch niemand eingestellt.

Das Unternehmen erklärte, es habe keinen konkreten unmittelbaren Personalbedarf gegeben. Mit der Ausschreibung habe vielmehr ein Bewerberpool aufgebaut werden sollen, um bei einem späteren Bedarf auf möglicherweise geeignete Kandidaten zurückgreifen zu können.

Nach dem Vortrag des Unternehmens war der schwerbehinderte Bewerber zudem nicht endgültig aus diesem Pool ausgeschlossen worden. Er sollte vielmehr weiterhin als möglicher Kandidat berücksichtigt werden.

Gericht sieht keine schlechtere Behandlung des Bewerbers

Für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss eine Benachteiligung vorliegen. Vereinfacht gesagt muss der Bewerber aufgrund eines geschützten Merkmals eine ungünstigere Behandlung erfahren haben als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Arbeitsgerichts bei dieser Bewerbung. Der schwerbehinderte Ingenieur wurde nicht zum Gespräch eingeladen, aber ebenso wenig wurden die anderen 23 Bewerber eingeladen.

Es gab deshalb nach Ansicht der Kammer keine Gruppe von Bewerbern, der eine Bewerbungschance eröffnet wurde, während der Kläger ausgeschlossen blieb. Auch eine Einstellung eines anderen Bewerbers fand nicht statt.

Die versagte Chance kann sonst für eine Entschädigung reichen

Das Urteil bedeutet nicht, dass ein schwerbehinderter Bewerber erst dann diskriminiert werden kann, wenn nachweislich ein schlechter qualifizierter Bewerber eingestellt wurde. Eine Benachteiligung kann bereits wesentlich früher im Verfahren entstehen.

Wird beispielsweise eine schwerbehinderte Person aus einem tatsächlich stattfindenden Auswahlverfahren ausgeschlossen, während andere Kandidaten Gespräche führen dürfen, kann bereits der Verlust dieser Chance rechtlich erheblich sein. Der Bewerber bekommt dann keine Gelegenheit, den Arbeitgeber persönlich von seiner Eignung zu überzeugen oder mögliche Vorbehalte auszuräumen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hielt diese Rechtsprechung im konkreten Fall jedoch nicht für übertragbar. Wo gar kein echtes Auswahlverfahren stattfindet, kann nach der Argumentation des Gerichts auch keine individuelle Chance innerhalb dieses Auswahlverfahrens entzogen worden sein.

Private Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte nicht automatisch einladen

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Die besondere Einladungspflicht aus § 165 SGB IX gilt für öffentliche Arbeitgeber.

Bewirbt sich dort ein schwerbehinderter Mensch, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Bei einem privaten Unternehmen besteht eine solche automatische Einladungspflicht allein aufgrund der Schwerbehinderung dagegen nicht. Darauf weist auch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ausdrücklich hin.

Wie streng die Anforderungen bei öffentlichen Arbeitgebern sein können, zeigt auch ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Dort musste ein öffentlicher Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zahlen, nachdem dessen Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

Auch private Unternehmen dürfen nicht diskriminieren

Die fehlende Einladungspflicht ist allerdings kein Freibrief für private Arbeitgeber. Das Benachteiligungsverbot des AGG gilt auch für sie.

Ein Unternehmen darf einen Bewerber deshalb nicht wegen seiner Behinderung aussortieren, schlechter behandeln oder ihm wegen der Schwerbehinderung eine reale Bewerbungschance nehmen. Hinzu kommen Pflichten aus § 164 SGB IX, die Arbeitgeber beim Umgang mit freien Arbeitsplätzen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen beachten müssen.

Auch Verstöße gegen gesetzliche Verfahrenspflichten können in einem späteren AGG-Verfahren Bedeutung bekommen. Wer sich näher mit der Offenlegung einer Behinderung im Bewerbungsverfahren beschäftigt, findet dazu bei Gegen-Hartz auch den Ratgeber „Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?“.

Diese Unterschiede gelten bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern Frage Privater Arbeitgeber Öffentlicher Arbeitgeber Automatische Einladung bei bekannter Schwerbehinderung? Nein, nicht allein wegen § 165 SGB IX Grundsätzlich ja, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt AGG schützt vor Benachteiligung? Ja Ja Kann eine Nicht-Einladung eine Entschädigung auslösen? Ja, wenn Umstände für eine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen Ja, insbesondere kann ein Verstoß gegen die Einladungspflicht ein wichtiges Indiz sein Indizien können die Beweislast verändern

Für Bewerber ist zudem § 22 AGG wichtig. Betroffene müssen eine Diskriminierung nicht in jedem Fall unmittelbar beweisen, denn das wäre in Bewerbungsverfahren häufig kaum möglich.

Beweist ein Bewerber Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Deshalb können der Ablauf des Verfahrens, widersprüchliche Begründungen oder eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern erhebliche Bedeutung bekommen.

Im Koblenzer Fall fehlte es nach Ansicht des Arbeitsgerichts gerade an einer solchen schlechteren Behandlung innerhalb der betreffenden Ausschreibung. Niemand erhielt das Vorstellungsgespräch, das dem Kläger verweigert worden sein könnte.

Das Urteil erlaubt Arbeitgebern keine beliebigen Schein-Stellenanzeigen

Aus der Entscheidung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass Arbeitgeber künftig beliebig Stellen ausschreiben und sich anschließend stets auf einen Bewerberpool berufen können. In einem Gerichtsverfahren kann genau geprüft werden, ob tatsächlich kein konkreter Einstellungsbedarf bestand und ob alle Bewerber entsprechend behandelt wurden.

Problematisch könnte es beispielsweise werden, wenn ein Unternehmen erklärt, es habe lediglich einen Bewerberpool aufgebaut, kurze Zeit später aber tatsächlich einen anderen Kandidaten auf genau dieser Stelle beschäftigt. Dann könnte sich die Frage nach einer echten Auswahlentscheidung völlig anders stellen.

Für schwerbehinderte Bewerber lohnt es sich deshalb, den tatsächlichen Ablauf zu betrachten. Entscheidend ist nicht allein die Absage, sondern auch, was mit den übrigen Bewerbern geschah und ob anschließend eine Einstellung vorgenommen wurde.

Eine andere Entscheidung ist bei öffentlichen Arbeitgebern möglich

Wie unterschiedlich die Rechtslage sein kann, zeigt ein Vergleich mit Verfahren gegen Behörden und andere öffentliche Arbeitgeber. Dort kann bereits die unterlassene Einladung eines fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerbers ein starkes Indiz für eine Benachteiligung darstellen.

Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über einen Fall, in dem ein schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerber wegen einer unterlassenen Einladung eine Entschädigung erhielt. Andersherum gibt es aber auch Situationen, in denen trotz Schwerbehinderung kein Anspruch auf Entschädigung besteht, etwa wenn die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Falls nicht erfüllt sind.

Betroffene müssen kurze Fristen beachten

Wer eine Diskriminierung bei einer Bewerbung vermutet, sollte nicht lange abwarten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG muss bei einer Bewerbung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden.

Für eine anschließende Entschädigungsklage gilt zusätzlich eine Frist nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist.

Gerade bei einer vermuteten Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung können deshalb wenige Wochen entscheidend sein. Bewerber sollten Absagen, Stellenanzeigen, E-Mails und sonstige Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens aufbewahren.

Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz läuft noch

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz ist noch nicht das letzte Wort. Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist unter dem Aktenzeichen 3 SLa 139/26 die Berufung anhängig.

Das LAG kann sich damit insbesondere mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Ausschreibung zur Bildung eines Bewerberpools überhaupt von einer Benachteiligung im Sinne des AGG gesprochen werden kann. Eine spätere Entscheidung könnte deshalb über den konkreten Fall hinaus für Bewerber und Arbeitgeber interessant werden.

Bis zu einer Entscheidung in der Berufungsinstanz sollte das Koblenzer Urteil daher nicht als endgültige arbeitsgerichtliche Linie verstanden werden. Der aktuelle Stand zeigt lediglich, wie das Arbeitsgericht den konkreten Sachverhalt bewertet hat.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Grundlage ist das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. April 2026, Az. 6 Ca 3408/25. Herangezogen werden außerdem insbesondere § 15 AGG, § 22 AGG, § 164 SGB IX und § 165 SGB IX. Stand des Berufungsverfahrens: 13. September 2026.

Der Beitrag Schwerbehinderung und nicht eingeladen: Gericht setzte jetzt für Entschädigungsanspruch sehr enge Grenzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld

13. September 2026 - 11:28

Für Arbeitnehmer, die während einer längeren Krankheit ihren Arbeitsplatz verlieren, kommt ab 2027 eine erhebliche finanzielle Verschärfung. Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem folgenden Tag grundsätzlich nur noch mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts berechnet.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Änderung ist keine bloße politische Ankündigung mehr, sondern steht bereits im Gesetz und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Entscheidend ist nicht der Tag der Kündigung

Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt. Wer während einer Krankschreibung eine Kündigung erhält, fällt nicht bereits am Tag des Zugangs der Kündigung auf den niedrigeren Krankengeldsatz.

Entscheidend ist vielmehr der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Läuft die Kündigungsfrist beispielsweise bis zum 31. März 2027, greift die neue Berechnung grundsätzlich ab dem 1. April 2027, sofern zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und Krankengeld beansprucht werden kann.

Damit kann zwischen der Kündigungserklärung und der finanziellen Verschlechterung ein Zeitraum von mehreren Wochen oder sogar Monaten liegen. Gerade bei längeren Kündigungsfristen sollte deshalb genau auf das arbeitsrechtliche Beendigungsdatum geachtet werden.

Neuer § 47 Abs. 2a SGB V gilt ab Januar 2027

Die neue Vorschrift findet sich in § 47 Abs. 2a SGB V. Danach beträgt das Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes der Vorschrift sind 67 Prozent vorgesehen. Dabei verweist das Gesetz auf ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und enthält zusätzliche Voraussetzungen für Ehe- und Lebenspartner.

Die Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Sommer 2026 verkündet und ist daher für diesen Punkt keine offene Reformdiskussion mehr.

Die allgemeine Krankengeldkürzung kommt dagegen nicht

Bei der neuen Regelung muss genau unterschieden werden. Das Krankengeld wird ab 2027 nicht für sämtliche Arbeitnehmer pauschal auf 60 Prozent reduziert.

Bleibt das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit bestehen, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Eine zunächst diskutierte allgemeine Absenkung des Krankengeldes wurde nicht Gesetz. Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich darüber berichtet, welche Krankengeld-Kürzung für 2027 gestrichen wurde und welche Verschärfungen tatsächlich kommen.

So groß kann der Unterschied beim Krankengeld werden

Wie stark sich die Änderung auswirken kann, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Ausgangspunkt ist ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttolohn und 2.500 Euro rechnerischem Nettoarbeitsentgelt.

Situation Berechnung Ausgangsbetrag Reguläres Krankengeld höchstens 90 % von 2.500 Euro 2.250 Euro Nach Beschäftigungsende ab 2027 60 % von 2.500 Euro 1.500 Euro Mit Kind bei erfüllten Voraussetzungen 67 % von 2.500 Euro 1.675 Euro

In diesem Beispiel liegt zwischen dem regulären gesetzlichen Ausgangsbetrag und der neuen 60-Prozent-Berechnung eine Differenz von 750 Euro pro Monat. Bei Anwendung des 67-Prozent-Satzes beträgt die rechnerische Differenz noch 575 Euro.

Die tatsächliche Differenz der Überweisung auf das Konto kann davon abweichen. Beim regulären Krankengeld werden üblicherweise Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, während die Beiträge beim verminderten Krankengeld nach § 47 Abs. 2a SGB V nach den neuen gesetzlichen Regelungen vom Leistungsträger getragen werden.

Kündigung am 10. März bedeutet nicht Kürzung ab 10. März

Ein häufiger Irrtum dürfte künftig darin bestehen, den Zugang einer Kündigung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Beides kann jedoch zeitlich weit auseinanderliegen.

Erhält ein arbeitsunfähiger Beschäftigter beispielsweise am 10. März 2027 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2027, besteht das Arbeitsverhältnis noch bis einschließlich 30. Juni. Die Sonderberechnung nach § 47 Abs. 2a SGB V setzt deshalb grundsätzlich erst am 1. Juli 2027 ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht.

Wer wissen möchte, wie Krankengeld bislang nach einer Kündigung weitergezahlt wird, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit“.

Auch befristete Arbeitsverträge können betroffen sein

Die Vorschrift spricht allgemein vom Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Damit betrifft sie nicht ausschließlich Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber während einer Erkrankung kündigt.

Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann während einer Arbeitsunfähigkeit auslaufen. Ebenso kann die Vorschrift bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung relevant werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und anschließend ein Krankengeldanspruch besteht.

Gerade Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten deshalb frühzeitig prüfen, wann der Vertrag endet und welche Leistung anschließend gezahlt wird. Die finanzielle Auswirkung kann bei einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit erheblich sein.

Die Kündigung beendet den Krankengeldanspruch nicht automatisch

Die neue Vorschrift darf nicht so verstanden werden, dass Krankengeld nach einer Kündigung vollständig entfällt. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortbestehen.

Ab 2027 verändert sich in diesen Fällen jedoch die Berechnung der Leistung. Damit verschiebt sich das Problem für viele Betroffene vom grundsätzlichen Anspruch auf die Höhe des Krankengeldes.

Weitere Hintergründe dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Krankengeld trotz Kündigung weitergezahlt?“.

Lücken bei der Arbeitsunfähigkeit können zusätzlich teuer werden

Unabhängig von der neuen Berechnung bleibt es wichtig, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Gerade nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses können Fehler bei der weiteren Bescheinigung erhebliche Folgen haben.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine lange Erkrankung automatisch einen lückenlosen Leistungsanspruch garantiert. Die ärztliche Feststellung und der Versicherungsstatus müssen weiterhin zu den gesetzlichen Vorgaben passen.

Bei Problemen mit Folgebescheinigungen kann zusätzlich zum niedrigeren Krankengeld sogar der Anspruch selbst gefährdet sein. Besonders nach einer Kündigung sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, wann die nächste ärztliche Feststellung erfolgen muss.

Auch die Entgeltfortzahlung muss getrennt betrachtet werden

Nicht jeder Arbeitnehmer erhält unmittelbar nach dem Ausscheiden Krankengeld. Während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zahlt zunächst häufig noch der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

In besonderen Fällen kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sogar über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bestehen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt sind. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, können außerdem Ruhensvorschriften beim Krankengeld eingreifen.

Deshalb sollte bei einer Kündigung während einer Erkrankung immer getrennt geprüft werden, bis wann der Arbeitgeber zahlen muss und ab welchem Datum die Krankenkasse tatsächlich eintritt. Erst dann lässt sich die finanzielle Auswirkung der neuen 60- beziehungsweise 67-Prozent-Regel zuverlässig bestimmen.

Warum der Gesetzgeber das Krankengeld an das Arbeitslosengeld annähert

Mit der Änderung wird die Absicherung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses stärker an die Höhe des Arbeitslosengeldes angelehnt. Auch beim Arbeitslosengeld gelten grundsätzlich Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent.

Für Erkrankte bedeutet das allerdings einen deutlichen Einschnitt gegenüber der bisherigen Krankengeldberechnung. Besonders hart kann die Neuregelung Menschen treffen, die nach einer Kündigung noch viele Monate arbeitsunfähig bleiben.

Wer beispielsweise noch neun Monate Krankengeld erhält und monatlich mehrere hundert Euro weniger zur Verfügung hat, muss mit einer erheblichen Gesamteinbuße rechnen. Hohe Mieten, Kredite und laufende familiäre Verpflichtungen verändern sich durch die Erkrankung und den Arbeitsplatzverlust schließlich nicht automatisch.

Die 78-Wochen-Grenze bleibt bestehen

Durch die neue Berechnung wird die grundsätzliche Höchstdauer des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit nicht einfach verkürzt. Krankengeld kann weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt werden.

In diese Zeit fallen auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch etwa wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Wer sich bereits dem Ende dieses Zeitraums nähert, sollte sich außerdem rechtzeitig mit der sogenannten Aussteuerung beschäftigen.

Was anschließend passieren kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Ratgeber „Was passiert nach 78 Wochen? Krankengeld-Bezieher müssen früh aktiv werden“.

Besonders wichtig wird das genaue Enddatum des Jobs

Für Arbeitnehmer wird ab 2027 ein Datum finanziell besonders bedeutsam: der tatsächliche letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht die Übergabe des Kündigungsschreibens und auch nicht der Ausspruch einer Kündigung lösen die neue Berechnung aus.

Wer beispielsweise zum 31. Mai ausscheidet, muss grundsätzlich ab dem 1. Juni mit der verminderten Krankengeldberechnung rechnen. Läuft das Arbeitsverhältnis dagegen bis zum 30. September, setzt die Änderung trotz einer Monate zuvor ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober ein.

Arbeitnehmer sollten deshalb Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Vereinbarungen über das Beendigungsdatum genau prüfen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kann auch das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich umstritten sein.

Was bei Krankengeld über den Jahreswechsel 2026/2027 gilt

Eine besondere Frage stellt sich bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits 2026 endet und die am 1. Januar 2027 weiterhin Krankengeld erhalten. Das Gesetz enthält für diese Fallgruppe keine leicht erkennbare eigene Übergangsregelung, die sämtliche denkbaren Konstellationen ausdrücklich beschreibt.

Betroffene sollten deshalb ihren Krankengeldbescheid und eine mögliche Neuberechnung zum Jahreswechsel genau prüfen. Bei erheblichen Differenzen kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Berechnung der Krankenkasse anzufordern und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einzuholen.

Praxisbeispiel: Kündigung während einer langen Erkrankung

Thomas ist seit dem 15. Februar 2027 arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber kündigt ihm am 20. Februar ordentlich zum 31. Mai 2027.

Die Kündigung allein führt am 20. Februar noch nicht zur 60-Prozent-Regel. Das Beschäftigungsverhältnis besteht zunächst bis zum 31. Mai weiter.

Ist Thomas am 1. Juni weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Krankengeldanspruch fort, wird die Leistung ab diesem Tag grundsätzlich nach § 47 Abs. 2a SGB V berechnet. Ohne Anwendung des erhöhten Satzes erhält er dann 60 Prozent des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts.

Bei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.500 Euro wären dies rechnerisch 1.500 Euro monatlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Satz wären es 1.675 Euro.

Der Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rentner Gerd (69): “Mit dem Rentenausweis spare ich über 100 Euro”

13. September 2026 - 11:20

Der Rentenausweis steckt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie, wird aber im Alltag nur selten vorgezeigt. Dabei kann er bei Kultur, Freizeit, Nahverkehr und weiteren Angeboten den Zugang zu günstigeren Preisen ermöglichen. Rentner Gerd, 69, macht es anders: Er prüft bei fast jeder Ausgabe, ob es einen ermäßigten Tarif gibt.

Sein Grundsatz lautet: „Ich weiß, wie ich mehr sparen kann.“ Entscheidend ist dabei allerdings nicht allein der Rentenausweis, sondern die Kombination aus Rentnerstatus, Lebensalter und gezieltem Nachfragen. Denn einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf Seniorenrabatte gibt es nicht.

Gerd macht aus einer Gewohnheit eine Sparstrategie

Gerd ist 69 und besucht regelmäßig ein Schwimmbad, geht gelegentlich ins Theater und fährt mehrmals im Jahr mit der Bahn zu seiner Tochter. Früher kaufte er meist den Preis, der ihm zuerst angeboten wurde. Seit er gezielt nach Senioren- und Rentnertarifen fragt, vergleicht er jedes Angebot vor dem Bezahlen.

Im September entdeckt er beispielsweise, dass die aktuelle BahnCard 25 für 29,99 Euro günstiger ist als die Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro. Beim Theater wiederum kann ein Rentnernachweis für einen ermäßigten Tarif verlangt werden. Im Schwimmbad prüft er die örtliche Preisordnung, bevor er eine normale Eintrittskarte kauft.

Sein Vorteil entsteht deshalb nicht durch einen geheimen Rentnerbonus. Er entsteht dadurch, dass Gerd seinen Rentenausweis griffbereit hält, Altersgrenzen kennt und vor jedem Kauf nach dem günstigeren Tarif fragt.

Der Rentenausweis ist mehr als ein Stück Papier im Portemonnaie

Der Rentenausweis wird nach Bewilligung einer gesetzlichen Rente automatisch zugesandt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Auf dem Dokument stehen unter anderem Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit dem Ausweis ihren Status nachweisen können. Vergünstigungen können beispielsweise bei Theatern, Kinos, im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften oder Restaurants angeboten werden.

Wichtig ist jedoch: Der Rentenausweis ist kein amtlicher Lichtbildausweis und ersetzt deshalb nicht den Personalausweis. Wer eine Ermäßigung beanspruchen möchte, sollte im Zweifel beide Dokumente dabeihaben.

Ausführlicher haben wir bereits dargestellt, wo der Rentenausweis 2026 beim Sparen helfen kann.

Gerd fragt nach – und genau dadurch spart er

Der häufigste Fehler besteht darin, ausschließlich auf sichtbar ausgeschilderte Rentnerrabatte zu achten. Viele Anbieter weisen auf Ermäßigungen nur in ihrer Preisordnung, auf der Internetseite oder auf Nachfrage hin. Gerd fragt deshalb vor dem Bezahlen, ob es einen Senioren-, Rentner- oder ermäßigten Tarif gibt.

Dabei sollte die Frage nicht nur lauten, ob der Rentenausweis akzeptiert wird. Manche Vergünstigungen hängen ausschließlich vom Alter ab, beispielsweise ab 60 oder 65 Jahren. Bei anderen Angeboten muss dagegen tatsächlich der Bezug einer Rente nachgewiesen werden.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer nur nach einem „Rentnerrabatt“ fragt, kann einen Seniorentarif übersehen, obwohl er die Altersgrenze längst erfüllt.

Wo Rentner mit dem Ausweis sparen können Bereich Mögliche Vergünstigung Worauf Rentner achten sollten Theater und Kultur Ermäßigte Eintrittskarten Rentner- und Seniorentarife unterscheiden Kino Seniorenpreise oder bestimmte Aktionstage Altersgrenze des Anbieters prüfen Museen Reduzierter Eintritt bei einzelnen Einrichtungen Rentenausweis oder Altersnachweis bereithalten Bus und Bahn Seniorentarife und regionale Angebote Verkehrsverbünde haben unterschiedliche Regeln Schwimmbäder und Freizeit Vergünstigte Eintritte Kommunale Preislisten prüfen Geschäfte und Gastronomie Teilweise freiwillige Seniorenaktionen Rabatte werden nicht überall offen beworben

Die Höhe der Ermäßigung kann von wenigen Prozent bis zu deutlich günstigeren Sondertarifen reichen. Einen festen Rabatt von beispielsweise zehn oder 20 Prozent gibt es jedoch nicht. Jeder Anbieter kann eigene Bedingungen festlegen.

Weitere Beispiele finden Rentner in unserem Beitrag „Rentner: Überall hier bekommen Senioren 10 Prozent Rabatt – oft sogar viel mehr“.

Bei der Bahn kann Gerd derzeit sogar einen zusätzlichen Trick nutzen

Besonders deutlich zeigt sich das Sparprinzip derzeit bei der Deutschen Bahn. Die Senioren-BahnCard 25 für die 2. Klasse kostet regulär 40,90 Euro und kann von Reisenden ab 65 Jahren gekauft werden. Sie gewährt 25 Prozent Rabatt auf entsprechende Flex-, Spar- und Super-Sparpreise.

Im September 2026 gibt es jedoch eine Besonderheit. Die reguläre BahnCard 25 wird vom 1. bis 30. September 2026 für 29,99 Euro angeboten und darf auch von Menschen über 65 gekauft werden. Damit ist sie momentan 10,91 Euro günstiger als die Senioren-BahnCard 25.

Gerd würde deshalb nicht automatisch das Produkt kaufen, auf dem „Senioren“ steht. Er vergleicht vorher die aktuellen Preise. Genau solche Vergleiche können über das Jahr zusätzliche Einsparungen bringen.

Über diesen ungewöhnlichen Preisunterschied berichten wir ausführlich im Beitrag „Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart jetzt 10,91 Euro“.

Seniorentarife funktionieren bei der Bahn auch ohne Rentenausweis

Gerade bei der Bahn zeigt sich aber auch, warum Rentner zwischen Rentnerstatus und Lebensalter unterscheiden sollten. Die Senioren-BahnCard steht Personen ab 65 Jahren offen. Entscheidend ist dort das Alter und nicht der Bezug einer Altersrente.

Auch der Sparpreis Senioren richtet sich an Reisende ab 65 Jahren. Der Rentenausweis verschafft Gerd deshalb bei solchen Angeboten keinen zusätzlichen Bahn-Rabatt.

Das Prinzip gilt auch andersherum. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren Rente bezieht, erfüllt damit nicht automatisch jede Altersgrenze eines Seniorentarifs. Der Rentenausweis kann deshalb hilfreich sein, ersetzt aber immer die Prüfung der konkreten Bedingungen nicht.

Der größte Spartipp kostet Gerd nichts: Er fragt vor dem Bezahlen

Gerd verlässt sich nicht darauf, dass ihm ein günstigerer Preis automatisch angeboten wird. Beim Museum, Theater, Schwimmbad oder bei Veranstaltungen fragt er vor dem Kauf nach dem günstigsten Tarif für Rentner oder Senioren. Erst danach entscheidet er, welches Ticket er nimmt.

Das klingt banal, kann aber einen Unterschied machen. Wer jedes Mal den normalen Erwachsenenpreis auswählt, kann vorhandene Vergünstigungen dauerhaft übersehen.

Besonders bei Online-Buchungen lohnt sich deshalb ein Blick auf sämtliche Tarifgruppen. Begriffe wie „ermäßigt“, „Senioren“, „65+“ oder „Rentner“ können unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Nicht jeder Rentnerrabatt verlangt den Rentenausweis

Gerd nimmt den Rentenausweis trotzdem fast immer mit. Er weiß aber, dass das Dokument nicht überall verlangt wird. Bei einem reinen Alterstarif reicht häufig der Nachweis des Geburtsdatums.

Andere Einrichtungen gewähren ihre Ermäßigung dagegen ausdrücklich Menschen, die eine Rente beziehen. Dort kann der Rentenausweis genau der benötigte Nachweis sein.

Wer sich ausschließlich auf das Alter verlässt, kann daher ebenfalls Geld verschenken. Rentenstatus und Altersgrenze sollten getrennt geprüft werden.

Rentenausweis bedeutet nicht automatisch kostenlose Leistungen

Ein Missverständnis sollte vermieden werden: Der Rentenausweis führt nicht automatisch zu einer Befreiung von Gebühren oder gesetzlichen Eigenanteilen. Beim Rundfunkbeitrag, bei Krankenkassen-Zuzahlungen oder anderen gesetzlichen Entlastungen gelten eigene Voraussetzungen.

Allein der Bezug einer Altersrente reicht beispielsweise grundsätzlich nicht aus, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Bei einer kleinen Rente können jedoch Grundsicherung oder besondere Härtefälle weitere Ansprüche eröffnen.

Welche zusätzlichen Entlastungen möglich sind, erklären wir in unserem Überblick „Rente: Diese Befreiungen gibt es für Rentner 2026“.

Auch bei Krankenkassen können Rentner zusätzlich sparen

Mit dem Rentenausweis selbst entfällt die Zuzahlung für Medikamente nicht. Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen allerdings nur bis zu ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze tragen. Ist diese erreicht, kann eine Befreiung für weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr beantragt werden.

Gerade Rentner mit regelmäßigem Medikamentenbedarf sollten deshalb ihre Belege aufbewahren. Über die Möglichkeiten haben wir im Beitrag „Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen“ ausführlich berichtet.

Gerd trennt solche gesetzlichen Ansprüche von klassischen Seniorenrabatten. So verhindert er, dass er eine mögliche Entlastung übersieht, nur weil dafür nicht der Rentenausweis zuständig ist.

Ein verlorener Rentenausweis lässt sich ersetzen

Der Rentenausweis ist unbefristet gültig. Rentner erhalten deshalb nicht jedes Jahr automatisch ein neues Exemplar. Geht der Ausweis verloren oder wird er beschädigt, kann über den Renten Service ein Ersatz angefordert werden.

Auch deshalb lohnt es sich, das Dokument nicht dauerhaft in einer Schublade aufzubewahren. Wer regelmäßig unterwegs ist und Preisnachlässe nutzen möchte, sollte den Rentenausweis griffbereit haben.

So kann Gerd im Laufe eines Jahres über 100 Euro sparen

Wie viel tatsächlich zusammenkommt, hängt stark vom Wohnort und vom Freizeitverhalten ab. Ein Rechenbeispiel von Gerd zeigt jedoch, warum sich selbst kleine Ermäßigungen summieren können.

Beispiel Angenommene Ersparnis Ersparnis im Jahr 6 Museumsbesuche je 3 Euro 18 Euro 4 Theaterbesuche je 10 Euro 40 Euro 12 Kinobesuche je 2 Euro 24 Euro 20 Schwimmbadbesuche je 1,50 Euro 30 Euro BahnCard-Aktion September 2026 gegenüber Senioren-BahnCard 25 10,91 Euro Gesamte Beispielersparnis 122,91 Euro

 

Der Beitrag Rentner Gerd (69): “Mit dem Rentenausweis spare ich über 100 Euro” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad nur noch befristet? Diese Versicherten könnten künftig betroffen sein

13. September 2026 - 10:29

Pflegegrade können bereits heute befristet werden. In der Praxis geschieht das jedoch äußerst selten: Nach Angaben im Gesetzentwurf wird eine Befristung bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen empfohlen. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die Voraussetzungen dafür erleichtern.

Für Betroffene bedeutet das nicht, dass künftig jeder Pflegegrad ein Ablaufdatum erhält. Eine zeitliche Begrenzung könnte aber häufiger ausgesprochen werden, wenn eine spätere Verbesserung der Selbstständigkeit nachvollziehbar erscheint.

Wichtig ist: Der aktuell veröffentlichte Stand ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026. Er ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Entwurf soll die neue Befristungsregel am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Befristete Pflegegrade sind schon heute möglich

Nach dem geltenden § 33 Absatz 1 SGB XI dürfen die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen befristet werden. Voraussetzung ist, dass nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten ist.

Die Verbesserung muss pflegegradrelevant sein. Das bedeutet, dass sie so deutlich ausfallen könnte, dass sich die Einstufung oder der Leistungsanspruch verändert.

Eine Befristung kann wiederholt werden. Insgesamt darf der Befristungszeitraum jedoch nicht länger als drei Jahre dauern. Vor dem Ende muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Davon zu unterscheiden ist eine Wiederholungsbegutachtung bei einem unbefristeten Bescheid. Sie beendet den Pflegegrad nicht allein durch den Zeitablauf. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur Pflegebegutachtung und Vorbereitung auf den Termin.

Warum Befristungen bislang kaum genutzt werden

Das Gesetz erlaubt eine Befristung, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Die derzeit geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund stellen höhere Anforderungen.

Danach soll eine befristete Leistungszusage empfohlen werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Verbesserung eintreten wird. Eine bloß denkbare medizinische Entwicklung genügt daher nicht.

Die Gutachter müssen derzeit eine besonders überzeugende Prognose abgeben. Das dürfte erklären, warum das Verfahren bislang fast nie angewendet wird.

Was der Referentenentwurf verändern soll

Der Entwurf möchte § 33 SGB XI ergänzen. Danach soll künftig eine „begründete Wahrscheinlichkeit“ genügen, dass sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten verringern werden.

Eine große Wahrscheinlichkeit wäre nicht mehr erforderlich. Die Einschätzung müsste aber weiterhin auf den individuellen Fall gestützt und im Gutachten nachvollziehbar erklärt werden.

Der Entwurf sieht keine pauschale Befristung für bestimmte Altersgruppen oder Diagnosen vor. Ebenso wenig enthält er eine feste Quote. Der Medizinische Dienst Bund soll die Voraussetzungen später in seinen Richtlinien genauer beschreiben.

Heutige Regelung Geplante Regelung § 33 SGB XI verlangt, dass eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Das Gesetz soll ausdrücklich klarstellen, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit genügt. Die Begutachtungs-Richtlinien verlangen derzeit eine Verbesserung mit großer Wahrscheinlichkeit. Neue Richtlinien sollen festlegen, wann die niedrigere Schwelle erfüllt ist. Die gesamte Befristungsdauer ist auf drei Jahre begrenzt. Die Pflegekasse muss den Anspruch vor dem Ende prüfen. Die Höchstdauer und die Prüfpflicht sollen unverändert bleiben. Der mindestens sechsmonatige Pflegebedarf muss voraussichtlich bestehen. Die Dauer von sechs Monaten soll künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die Sechsmonatsvoraussetzung soll zugleich strenger werden

Während die Befristung erleichtert werden soll, plant der Entwurf strengere Anforderungen an die notwendige Dauer des Pflegebedarfs. Nach dem geltenden § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

Künftig soll diese Dauer „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestehen. Das könnte die Anerkennung eines Pflegegrades erschweren, wenn der weitere Krankheitsverlauf noch sehr unsicher ist.

Damit wären zwei unterschiedliche Prognosen erforderlich. Zuerst wäre zu prüfen, ob der Hilfebedarf mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate anhält. Danach könnte untersucht werden, ob für einen späteren Zeitpunkt eine deutliche Verbesserung begründet wahrscheinlich ist.

Ein nur vorübergehender Hilfebedarf von weniger als sechs Monaten begründet weiterhin keinen Pflegegrad. Eine Befristung kommt erst in Betracht, wenn die Sechsmonatsvoraussetzung erfüllt ist und später eine Veränderung der Einstufung erwartet wird.

Wer künftig häufiger betroffen sein könnte

Die Entwurfsbegründung nennt ein vergleichsweise junges Alter, die pflegebegründende Diagnose und erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmöglichkeiten. Denkbar sind vor allem Einschränkungen nach einer akuten Erkrankung, einer Operation oder einem Unfall.

Auch nach einem Schlaganfall kann eine Befristung erwogen werden, wenn die weitere Entwicklung noch nicht sicher beurteilt werden kann. Das Alter oder die Diagnose allein reichen dafür jedoch nicht aus.

Im Gutachten müsste beschrieben werden, welche Fähigkeiten sich voraussichtlich verbessern. Außerdem wäre zu erklären, weshalb diese Veränderung die Einstufung beeinflussen könnte.

Eine leichte gesundheitliche Besserung führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Mobilität, Selbstversorgung oder Gestaltung des Alltags tatsächlich selbstständiger wird.

Warum der Medizinische Dienst Zweifel äußert

Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass viele Begutachtete älter sind und an chronischen Erkrankungen, mehreren Erkrankungen zugleich oder Demenz leiden. Bei diesen Menschen sei eine dauerhafte Verringerung des Hilfebedarfs häufig nicht zu erwarten.

Verbesserungen treten nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eher nach akuten Erkrankungen, Operationen oder erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen auf. Deshalb hält er das mögliche Einsparvolumen der geplanten Änderung für begrenzt.

Hinzu kommen Unsicherheiten bei der Prognose. Eine Therapie kann nur wirken, wenn ein passendes Angebot verfügbar ist und tatsächlich genutzt werden kann. Auch Begleiterkrankungen und der weitere Heilungsverlauf lassen sich nicht immer verlässlich vorhersehen.

Was für bereits anerkannte Pflegegrade gilt

Ein bestehender unbefristeter Pflegegrad erhält durch den Referentenentwurf nicht automatisch ein Ablaufdatum. Auch eine neue Begutachtung allein wegen der geplanten Änderung ist für Bestandsfälle nicht vorgesehen.

Die geplante Übergangsregelung soll verhindern, dass ein vor dem 1. Januar 2027 anerkannter Pflegegrad allein wegen neuer Punkteschwellen verloren geht. Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.

Nach einer späteren Neubegutachtung kann bereits heute eine Befristung ausgesprochen werden. Der Entwurf würde die dafür verlangte Prognose erleichtern.

Wer bereits einen unbefristeten Bescheid besitzt, muss wegen des Referentenentwurfs zunächst nichts unternehmen. Eine Änderung wäre erst aufgrund einer neuen Entscheidung der Pflegekasse möglich.

Was am Ende der Befristung geschieht

Der befristete Bescheid endet mit dem angegebenen Datum. Die Pflegekasse ist nach § 33 SGB XI verpflichtet, den weiteren Anspruch vorher rechtzeitig zu prüfen.

Das Ergebnis der neuen Prüfung ist offen. Der bisherige Pflegegrad kann bestätigt, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Hat sich der Zustand verschlechtert, kommt auch ein höherer Pflegegrad infrage.

Betroffene müssen grundsätzlich keinen neuen Pflegeantrag stellen. Sie sollten sich dennoch frühzeitig bei der Pflegekasse erkundigen, wenn noch kein Termin oder Schreiben vorliegt. So kann eine Unterbrechung der Zahlungen vermieden werden.

Gegen eine unbegründete Befristung ist Widerspruch möglich

Die zeitliche Begrenzung muss aus dem Bescheid hervorgehen. Im Gutachten sollte erklärt werden, welche Verbesserung erwartet wird, worauf diese Einschätzung beruht und innerhalb welchen Zeitraums sie eintreten soll.

Betroffene können sich gegen die Befristung wenden, obwohl sie mit der Einstufung in den Pflegegrad einverstanden sind. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Eine Befristung sollte besonders geprüft werden, wenn das Gutachten lediglich allgemein auf eine Therapie oder Rehabilitation verweist. Es muss erkennbar sein, warum gerade bei der begutachteten Person eine spätere Verbesserung erwartet wird. Hinweise zur Begründung enthält der interne Beitrag zum Widerspruch gegen einen Pflegegradbescheid.

Worauf Betroffene bei der Begutachtung achten sollten

Aktuelle Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Berichte aus einer Rehabilitation können für die Prognose wichtig sein. Ebenso sollten anhaltende Einschränkungen, erfolglose Behandlungen und fehlende Therapieangebote dokumentiert werden.

Wer seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen Antrag nicht allein wegen der Reformdebatte aufschieben. Der interne Ratgeber erklärt, wie sich ein Pflegegrad beantragen und der tatsächliche Hilfebedarf belegen lässt.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Ein fiktives Beispiel zeigt die möglichen Folgen: Ein 54-jähriger Mann benötigt nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft Hilfe beim Gehen, Ankleiden und Waschen. Er wird dem Pflegegrad 2 zugeordnet.

Laut Rehabilitationsbericht bestehen gute Aussichten, dass er innerhalb von 18 Monaten wieder selbstständiger wird. Nach der geplanten Regelung könnten die Zuordnung und die Leistungen auf diesen Zeitraum befristet werden, wenn das Gutachten die Prognose nachvollziehbar begründet.

Vor dem Ende muss die Pflegekasse den Zustand erneut prüfen. Der bisherige Bescheid endet zwar mit dem angegebenen Datum. Bestehen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 weiterhin, muss die Pflegekasse die Zuordnung und die Leistungen mit einem neuen Bescheid fortsetzen.

Fragen und Antworten zur Befristung von Pflegegraden Werden nach der Reform alle Pflegegrade befristet?

Nein. Auch der Referentenentwurf sieht keine allgemeine Befristung vor. Erforderlich bleibt eine individuell begründete Aussicht auf eine Verbesserung, die sich auf die Einstufung auswirken könnte.

Was geschieht vor dem Ende einer Befristung?

Die Pflegekasse muss den weiteren Anspruch rechtzeitig prüfen. Ein neuer Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt kurz vor dem Enddatum noch kein Schreiben vor, sollten Betroffene die Pflegekasse schriftlich an die Prüfung erinnern.

Kann ein bestehender Pflegegrad später befristet werden?

Durch die geplante Gesetzesänderung erhält ein unbefristeter Pflegegrad kein automatisches Ablaufdatum. Nach einer späteren Neubegutachtung ist eine Befristung aber schon heute möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann gegen die Befristung Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Betroffene können nur die zeitliche Begrenzung angreifen und die Einstufung im Übrigen akzeptieren. Der Widerspruch muss gewöhnlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen.

Der Beitrag Pflegegrad nur noch befristet? Diese Versicherten könnten künftig betroffen sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Fehlende Rentenunterlagen: Jobcenter durfte Grundsicherung nicht einfach stoppen

13. September 2026 - 8:51

Die Rentenversicherung versagte einer Frau die beantragte Erwerbsminderungsrente, weil sie angeforderte Unterlagen nicht einreichte. Das Jobcenter hielt daraufhin die bereits bewilligten SGB-II-Leistungen von 1.111,48 Euro für die Frau und ihren Sohn zurück.

Das war rechtswidrig, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht. Fehlende Mitwirkung im Rentenverfahren lässt den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nicht automatisch ruhen oder entfallen.

Wichtig ist: Das Urteil erlaubt es Betroffenen nicht, Schreiben der Rentenversicherung folgenlos zu ignorieren. Es zeigt jedoch, dass jede Behörde eine tragfähige Rechtsgrundlage braucht und eine Pflichtverletzung nicht beliebig von einem Verfahren auf ein anderes übertragen darf.

Der Zahlungsstopp selbst stammt aus dem Jahr 2018 und betraf das damalige Arbeitslosengeld II. Für die heutige SGB-II-Grundsicherung bleibt die vom Gericht erläuterte Abgrenzung relevant.

Wie fehlende Rentenunterlagen zum Zahlungsstopp führten

Die 1974 geborene Klägerin lebte mit ihrem 1998 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter hatte beiden für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 monatlich insgesamt 1.111,48 Euro bewilligt.

Schon im Juni 2017 hatte die Frau auf Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Nord beantragt. Die Rentenversicherung bat mehrfach um ärztliche Befund- und Behandlungsberichte sowie um Nachweise zu den Personenstandsangaben.

Die Unterlagen gingen nicht ein. Daraufhin versagte die Rentenversicherung die Rente mit einem später bestandskräftigen Bescheid vom 11. Januar 2018 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I.

Anschließend forderte auch das Jobcenter die Frau auf, im Rentenverfahren mitzuwirken. In zwei Schreiben hieß es allgemein, „die Geldleistungen“ könnten vollständig entzogen werden, wenn sie die Unterlagen nicht einreiche.

Im Mai 2018 teilte das Jobcenter mit, die laufende Zahlung werde vorläufig vollständig eingestellt. Die Leistung für Juni wurde noch überwiesen, die für Juli zunächst nicht.

Mutter und Sohn verlangten die Auszahlung und wandten sich am 4. Juli 2018 mit einem Eilantrag sowie einer Leistungsklage an das Sozialgericht Kiel. Noch am selben Tag veranlasste das Jobcenter die Zahlung für Juli, teilweise direkt an die Vermieterin.

Damit war das Geldproblem vorerst gelöst, die Rechtsfrage aber nicht. Im November kündigte das Jobcenter erneut einen Zahlungsstopp an und hielt später auch die Leistung für Dezember zunächst zurück.

Das LSG Schleswig-Holstein erklärte mit Urteil vom 26. März 2026 die vorläufige Zahlungseinstellung für Juli 2018 für rechtswidrig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. L 6 AS 53/22).

Warum die versagte Rente den SGB-II-Anspruch nicht beendet

Das Jobcenter hatte sich auf § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III berufen. Diese Vorschriften erlauben unter engen Bedingungen eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung ohne vorherigen Aufhebungsbescheid.

Dafür muss die Behörde konkrete Tatsachen kennen, die den Leistungsanspruch kraft Gesetzes ruhen, wegfallen oder geringer werden lassen. Außerdem muss der Bewilligungsbescheid wegen dieser Tatsachen rückwirkend aufzuheben sein.

Beides folgte hier nicht aus der Entscheidung der Rentenversicherung. Aus einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung ergibt sich zunächst nur, dass die beantragte Rente nicht ausgezahlt wird.

Ob die Frau die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllte, hatte die Rentenversicherung gerade nicht inhaltlich entschieden. Ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II konnte deshalb fortbestehen.

Das LSG betonte zudem den Unterschied zwischen einer Versagung und einer Ablehnung. Eine Versagung nach § 66 SGB I beantwortet nicht die Frage, ob der geltend gemachte Rentenanspruch tatsächlich besteht.

Warum § 66 SGB I dem Jobcenter hier nicht half

Nach § 66 SGB I kann ein Sozialleistungsträger auf fehlende Mitwirkung in seinem eigenen Verwaltungsverfahren reagieren. Die Rentenversicherung durfte daher prüfen, ob sie die Rente wegen nicht eingereichter Unterlagen versagen konnte.

Das Jobcenter konnte dieselbe Vorschrift jedoch nicht verwenden, um einen Verstoß im Rentenverfahren wie eine Pflichtverletzung im SGB-II-Verfahren zu behandeln. Nach den Entscheidungsgründen erfasst § 66 SGB I nur das Verfahren des Leistungsträgers, der die Mitwirkung verlangt und über seine Leistung entscheidet.

Fehlende Unterlagen allein reichen auch in einem eigenen Verfahren des Jobcenters nicht für eine Versagung oder Entziehung aus. Die unterlassene Mitwirkung muss die Aufklärung erheblich erschweren und dazu führen, dass die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Hinzu kommen eine konkrete schriftliche Folgenbelehrung, eine angemessene Frist und eine Ermessensentscheidung. Die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I gelten ebenfalls, etwa wenn eine Anforderung unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Wann das Jobcenter dennoch handeln darf

Das Urteil schließt Reaktionen des Jobcenters nicht generell aus. Es trennt vielmehr mehrere Fallgruppen, für die jeweils andere Voraussetzungen gelten.

Ausgangslage Was rechtlich möglich sein kann Die leistungsberechtigte Person stellt den Rentenantrag selbst, die Rentenversicherung versagt später wegen fehlender Mitwirkung. Allein daraus folgt kein automatischer Wegfall des SGB-II-Anspruchs. Ein Zahlungsstopp nach § 331 SGB III ist damit nicht begründet. Die Person stellt trotz Aufforderung keinen Antrag, das Jobcenter beantragt die vorrangige Leistung selbst und der andere Träger versagt sie bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung. Nach vorherigem konkretem schriftlichem Hinweis kann eine vollständige oder teilweise Versagung beziehungsweise Entziehung nach § 5 Absatz 3 SGB II möglich sein. Für die Prüfung des SGB-II-Anspruchs selbst fehlen notwendige Angaben oder Belege. Das Jobcenter kann ein eigenes Verfahren nach §§ 60 bis 66 SGB I führen, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Neue Tatsachen lassen den SGB-II-Anspruch kraft Gesetzes entfallen, ruhen oder geringer werden; zugleich ist die Bewilligung rückwirkend aufzuheben. Eine vorläufige vollständige oder teilweise Zahlungseinstellung nach § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III kann zulässig sein. Die Rentenversicherung bewilligt tatsächlich eine Rente. Die Rentenzahlung kann als Einkommen berücksichtigt werden oder die Zuständigkeit verändern. Dafür braucht es eine gesonderte Prüfung und regelmäßig eine förmliche Entscheidung.

Besonders wichtig ist § 5 Absatz 3 SGB II. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach den Fall, dass eine leistungsberechtigte Person den verlangten Antrag nicht stellt und deshalb das Jobcenter den Antrag bei dem anderen Leistungsträger einreicht.

Versagt der andere Träger die vorrangige Leistung anschließend bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung, kann das Jobcenter die SGB-II-Leistung unter weiteren Bedingungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Vorher muss es schriftlich und konkret auf genau diese Folge hingewiesen haben.

Im entschiedenen Fall hatte die Frau den Rentenantrag jedoch selbst gestellt. Der gesetzlich ausdrücklich geregelte Ablauf lag damit nicht vor.

In Rechtsprechung und Fachliteratur wird eine entsprechende Anwendung auf selbst gestellte Anträge überwiegend abgelehnt. Das LSG erwähnte diese Auffassung, ließ aber ausdrücklich offen, ob es ihr folgt.

Eine Umdeutung des Zahlungsstopps scheiterte nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall am fehlenden vorherigen Hinweis nach § 5 Absatz 3 Satz 4 SGB II. Der allgemeine Satz, „die Geldleistungen“ könnten entzogen werden, genügte für diese konkrete Rechtsfolge nicht.

Wird die Mitwirkung beim anderen Leistungsträger später nachgeholt, ist eine auf § 5 Absatz 3 gestützte Versagung oder Entziehung nach der geltenden Fassung rückwirkend aufzuheben. Betroffene sollten die verlangten Angaben daher auch dann schnell nachreichen, wenn sie parallel gegen das Jobcenter vorgehen.

Das Gericht nannte außerdem einen möglichen späteren Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 SGB II. Ein solcher Anspruch entsteht nicht automatisch und verlangt eine eigenständige Prüfung der strengen gesetzlichen Bedingungen.

Warum Zahlungsstopp und Bescheid unterschieden werden müssen

Die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt ohne Bescheid. Das LSG ordnete die bloße Nichtauszahlung deshalb als tatsächliches Verwaltungshandeln und nicht als Verwaltungsakt ein.

Diese Einordnung wirkt sich auf den Rechtsschutz aus. Gegen einen förmlichen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid ist regelmäßig der Widerspruch der passende erste Schritt; bei einer bloßen Zahlungseinstellung kann ein Widerspruch dagegen unstatthaft sein.

Wer bereits bewilligte Leistungen nicht erhält, kann das Jobcenter schriftlich zur sofortigen Auszahlung auffordern. Reicht das Geld nicht für Miete, Lebensmittel oder Energie, kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht in Betracht.

Für die endgültige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen kann eine echte Leistungsklage einschlägig sein. Das LSG stellte klar, dass ein gleichzeitig geführtes Eilverfahren eine solche Hauptsacheklage nicht automatisch unzulässig macht.

Mehr zum schnellen Vorgehen bei einer Leistungseinstellung erklärt der interne Ratgeber „Jobcenter setzt Bürgergeld auf null: Vier Schritte gegen den Versagungsbescheid“.

Was Betroffene bei fehlenden Unterlagen tun sollten

Schreiben der Rentenversicherung sollten nie liegen bleiben. Wer einen Befundbericht nicht selbst beschaffen kann, sollte der Rentenversicherung schriftlich mitteilen, woran es liegt, welche Schritte bereits unternommen wurden und wann mit dem Nachweis zu rechnen ist.

Sinnvoll sind Kopien aller Schreiben, Versandnachweise und Gesprächsnotizen. Falls eine Frist nicht eingehalten werden kann, sollte rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden.

Kommt zusätzlich Post vom Jobcenter, ist zuerst zu klären, welche Entscheidung angekündigt oder bereits getroffen wurde. Eine vorläufige Zahlungseinstellung, eine Versagung, eine Entziehung und eine Aufhebung haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern nicht immer denselben Rechtsbehelf.

Ein laufender Antrag auf Erwerbsminderungsrente hebt die Pflichten gegenüber dem Jobcenter ebenfalls nicht pauschal auf. Der interne Beitrag „Erwerbsminderungsrente beantragt: Diese Jobcenter-Pflichten gelten weiter“ erläutert die Abgrenzung.

Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutet

Das Urteil schützt bereits bewilligte existenzsichernde Leistungen vor einem Zahlungsstopp ohne passende Rechtsgrundlage. Das Verhalten im Rentenverfahren darf nicht allein deshalb wie eine fehlende Mitwirkung gegenüber dem Jobcenter behandelt werden.

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für Untätigkeit. Die Rentenversicherung kann ihre eigene Leistung unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagen, und das Jobcenter besitzt für bestimmte andere Abläufe eigene Befugnisse.

Betroffene sollten deshalb zweigleisig vorgehen: fehlende Mitwirkung möglichst nachholen und zugleich prüfen lassen, ob das Jobcenter die SGB-II-Zahlung überhaupt beschränken durfte. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts ist schnelles Handeln wichtiger als eine lange außergerichtliche Korrespondenz.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Neumann beantragt nach einer Aufforderung des Jobcenters selbst eine Erwerbsminderungsrente. Ein angeforderter Klinikbericht fehlt weiterhin, doch sie reagiert weder auf die Erinnerung der Rentenversicherung noch erklärt sie, weshalb sie den Bericht nicht vorlegen kann.

Die Rentenversicherung versagt daraufhin die Rente wegen fehlender Mitwirkung. Das Jobcenter darf die laufende Grundsicherung nicht allein mit Verweis auf diese Rentenversagung vorläufig stoppen.

Frau Neumann sollte den Bericht oder eine nachvollziehbare Erklärung schnell nachreichen und sich den Eingang bestätigen lassen. Fordert das Jobcenter zugleich Belege, die es für die eigene Anspruchsprüfung benötigt, muss sie diese gesonderte Aufforderung prüfen und beantworten.

Fragen und Antworten zum Urteil Darf das Jobcenter die Grundsicherung stoppen, sobald die Rentenversicherung Unterlagen anfordert?

Nein. Schon die Anforderung von Unterlagen verändert den SGB-II-Anspruch nicht, und auch eine spätere Rentenversagung bewirkt keinen automatischen Wegfall.

Darf ich Schreiben der Rentenversicherung nach diesem Urteil ignorieren?

Nein. Die Rentenversicherung kann die beantragte Rente versagen, wenn eine erforderliche Mitwirkung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Belehrung ausbleibt.

Was unterscheidet eine Versagung von einer Ablehnung?

Bei einer Ablehnung prüft die Behörde den geltend gemachten Anspruch inhaltlich und verneint seine Voraussetzungen. Eine Versagung nach § 66 SGB I beruht dagegen darauf, dass der Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte.

Wann kann das Jobcenter § 5 Absatz 3 SGB II anwenden?

Der ausdrücklich geregelte Fall setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person den Antrag auf eine vorrangige Leistung trotz Aufforderung nicht stellt und das Jobcenter ihn deshalb selbst einreicht. Hinzukommen müssen eine bestandskräftige Versagung oder Entziehung beim anderen Träger wegen fehlender Mitwirkung sowie ein vorheriger konkreter schriftlicher Hinweis des Jobcenters.

Gilt § 5 Absatz 3 auch bei einem selbst gestellten Rentenantrag?

Unmittelbar erfasst die Vorschrift diesen Fall nicht. Ob sie entsprechend angewendet werden könnte, ließ das LSG letztlich offen; im entschiedenen Verfahren fehlte jedenfalls der vorgeschriebene konkrete Hinweis.

Muss gegen jede Zahlungseinstellung Widerspruch eingelegt werden?

Nein. Gegen einen förmlichen belastenden Bescheid ist der Widerspruch regelmäßig richtig, eine bloße vorläufige Nichtauszahlung ohne Verwaltungsakt kann dagegen unmittelbar mit einem Auszahlungsverlangen, einer Leistungsklage und bei Eilbedürftigkeit mit einem Antrag beim Sozialgericht angegangen werden.

Was geschieht, wenn die fehlende Mitwirkung nachgeholt wird?

Die Rentenversicherung muss dann prüfen, ob sie die versagte Leistung nachträglich erbringen kann. Wurde die SGB-II-Leistung nach § 5 Absatz 3 versagt oder entzogen, ist diese Entscheidung nach der geltenden Vorschrift rückwirkend aufzuheben.

Der Beitrag Fehlende Rentenunterlagen: Jobcenter durfte Grundsicherung nicht einfach stoppen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat

13. September 2026 - 8:15

Ein dauerhafter Umzug in ein Pflegeheim schließt Wohngeld nicht aus. Auch Bewohnerinnen und Bewohner mit einer niedrigen Rente können einen Mietzuschuss erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere Sozialleistung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Wohngeld dient nicht zur Finanzierung der gesamten Heimrechnung. Es bezuschusst einen gesetzlich bestimmten Anteil der Wohnkosten und wird nur auf Antrag gezahlt.

Wer im Pflegeheim Wohngeld erhalten kann

Nach § 3 Wohngeldgesetz sind Menschen wohngeldberechtigt, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurden. Sie werden damit Personen gleichgestellt, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen.

Ein klassischer Mietvertrag ist nicht erforderlich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt ausdrücklich, dass dauerhaft aufgenommene Pflegeheimbewohner Wohngeld beanspruchen können. Die tatsächliche Miethöhe muss dabei nicht nachgewiesen werden.

Ein bestimmter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Anspruch. Während einer Kurzzeitpflege greift die besondere Regel für Heimbewohner dagegen nicht, weil die Aufnahme nur vorübergehend erfolgt. Das gilt ebenfalls für Tages- und Nachtpflege.

Beim betreuten Wohnen kommt es auf den Vertrag und die konkrete Wohnform an. Besteht ein normales Mietverhältnis, kann Wohngeld nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden.

Lebt der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung, gehört er gewöhnlich nicht zum Wohngeldhaushalt des Heimzimmers. Unterhaltszahlungen des Partners oder anderer Angehöriger können jedoch bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden.

Warum nicht die gesamte Heimrechnung berücksichtigt wird

Eine Heimrechnung enthält Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und weitere Leistungen. Das Wohngeldgesetz übernimmt diese Rechnung nicht als Berechnungsgrundlage.

Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner setzt § 9 Absatz 3 WoGG eine pauschal bestimmte Miete an. Sie besteht aus dem gesetzlichen Miethöchstbetrag und der Klimakomponente. Nach § 11 WoGG kommt außerdem der gesetzliche Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.

Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe am Standort des Heims. Die Klima- und Heizkostenkomponente sind dagegen nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Die Mietenstufe verändert diese beiden Komponenten nicht, wie sich aus § 12 WoGG ergibt.

Bei alleinstehenden Pflegeheimbewohnern wird regelmäßig ein Einpersonenhaushalt berücksichtigt. Zwei Bewohner in unterschiedlichen Heimen derselben Gemeinde können deshalb trotz verschiedener Heimrechnungen mit derselben wohngeldrechtlichen Wohnkostengröße eingestuft werden.

Ein besonders hoher Eigenanteil führt somit nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Pflege- und Verpflegungskosten werden nicht zusätzlich als Miete anerkannt.

Wie hoch das Wohngeld ausfallen kann

Die Höhe hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und den gesetzlich angesetzten Wohnkosten ab. Einen festen Wohngeldbetrag für Pflegeheimbewohner gibt es nicht.

Das Alter, der Pflegegrad und die tatsächliche Heimrechnung bestimmen den Zuschuss nicht unmittelbar. Ein Pflegegrad kann sich aber über bestimmte Freibeträge auswirken, wenn zugleich weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums ermöglicht eine erste Einschätzung. Das Ergebnis ist nicht verbindlich und ersetzt keinen Antrag bei der Wohngeldbehörde.

Grundsicherung und Hilfe zur Pflege müssen getrennt betrachtet werden

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, ist meist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt, wenn bei dieser Leistung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung regelt § 7 WoGG.

Das Gesetz kennt Ausnahmen. Wird eine Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht, besteht der Ausschluss nicht allein deshalb. Eine Ausnahme kann unter weiteren Voraussetzungen auch greifen, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen würde.

Auf Grundsicherung sollte dennoch nicht vorschnell verzichtet werden. Vor einer Entscheidung ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll, weil Grundsicherung neben Wohnkosten auch weitere Bedarfe abdecken kann.

Die Hilfe zur Pflege ist nicht als ausschließende Leistung in § 7 WoGG aufgeführt. Wer nur Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb grundsätzlich weiterhin wohngeldberechtigt sein. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift behandelt diesen Fall ausdrücklich.

Das Wohngeld kann allerdings als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Hat das Sozialamt bereits sämtliche ungedeckten Heimkosten übernommen, kann der Zuschuss dessen Zahlung verringern oder einen Erstattungsanspruch auslösen. Zusätzliches Geld bleibt dem Bewohner dann möglicherweise nicht.

Unmittelbar profitieren vor allem Menschen, die keine bedarfsabhängige Sozialhilfe erhalten. Bei laufender Hilfe zur Pflege sollte vorab geklärt werden, wie das Wohngeld berücksichtigt wird.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung führen für sich genommen nicht zum Ausschluss. Entscheidend bleibt, ob daneben Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der Unterkunftskosten gezahlt wird.

Situation Typische wohngeldrechtliche Folge Dauerhafte Heimaufnahme ohne ausschließende Sozialleistung Ein Wohngeldanspruch kann bestehen Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten Wohngeld ist gewöhnlich ausgeschlossen Ausschließliche Gewährung dieser Leistung als Darlehen Der Ausschluss kann entfallen Nur Hilfe zur Pflege Kein automatischer Ausschluss, aber eine Anrechnung ist möglich Nur Leistungen der Pflegeversicherung Kein Ausschluss allein wegen dieser Leistungen Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege Die Sonderregel für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner greift nicht Einkommen, Freibeträge und Vermögen

Die Altersrente zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Auch Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt und weitere regelmäßige Einnahmen können berücksichtigt werden. Von den Einnahmen werden die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge vorgenommen.

Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, erhält nach § 17a WoGG einen zusätzlichen Freibetrag. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wohngeld.

Für schwerbehinderte Menschen sieht § 17 WoGG einen Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vor. Bei einem Grad der Behinderung von 100 gilt er ohne zusätzliche Pflegevoraussetzung.

Bei einem Grad der Behinderung unter 100 verlangt das Gesetz Pflegebedürftigkeit und zugleich häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege. Bei einer dauerhaften vollstationären Pflege reicht ein Grad der Behinderung unter 100 für diesen Freibetrag daher regelmäßig nicht aus.

Auch Vermögen wird geprüft. Nach § 21 WoGG kann erhebliches Vermögen einen Anspruch ausschließen.

Die Verwaltung zieht dafür regelmäßig 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied als Orientierung heran. Diese Beträge sind keine starre gesetzliche Vermögensfreigrenze. Mehr dazu erläutert der Beitrag über die Vermögensprüfung beim Wohngeld.

Der Antragsmonat entscheidet

Wohngeld wird nach § 22 WoGG nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt gewöhnlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Wer im August in das Heim zieht und erst im September Wohngeld beantragt, erhält daher normalerweise nichts für August.

Fehlen noch Unterlagen, kann zunächst ein formloser und eindeutig formulierter Antrag eingereicht werden. Das amtliche Formular und die Nachweise sollten anschließend schnellstmöglich nachgereicht werden. Der Zugang des Antrags sollte belegbar sein.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 25 Absatz 3 WoGG. Wird etwa Grundsicherung abgelehnt, kann der Wohngeldzeitraum bereits mit dem Monat beginnen, ab dem die Grundsicherung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Erhält ein Bewohner den ablehnenden Bescheid beispielsweise im Juni, muss der Wohngeldantrag spätestens bis Ende Juli gestellt werden. Weitere Einzelheiten zeigt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung am Standort des Heims. Der Bewohner kann den Antrag selbst stellen. Auch der Heimträger oder ein Angehöriger darf mit einer Vollmacht tätig werden.

Üblicherweise verlangt die Behörde Renten- und Einkommensnachweise, Angaben zum Vermögen sowie Bescheide über Sozialleistungen. Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit und Grundrentenzeiten sollten ebenfalls beigefügt werden. Der Heimvertrag kann die dauerhafte Aufnahme belegen, auch wenn die genaue Miethöhe nicht nachgewiesen werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 82-jährige Frau Berger zieht im August dauerhaft in ein Pflegeheim. Sie bezieht eine niedrige Altersrente, besitzt 18.000 Euro Ersparnisse und erhält weder Grundsicherung noch Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihre Tochter reicht mit Vollmacht am 26. September einen Wohngeldantrag ein.

Nach vollständiger Prüfung bewilligt die Behörde in diesem fiktiven Beispiel monatlich 190 Euro ab September. Für August erhält Frau Berger kein Wohngeld, weil in diesem Monat noch kein Antrag vorlag. Der tatsächliche Betrag kann je nach Einkommen, Mietenstufe und persönlichen Freibeträgen anders ausfallen.

Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim Können alle Pflegeheimbewohner Wohngeld beantragen?

Ein Antrag ist möglich, wenn die Person dauerhaft im Heim lebt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, Vermögen und möglichen Ausschlussleistungen ab.

Ist ein Pflegegrad für Wohngeld erforderlich?

Nein. Die dauerhafte Aufnahme in einem anerkannten Heim reicht für die besondere Wohngeldregel aus. Ein Pflegegrad kann aber bei einzelnen Freibeträgen von Bedeutung sein.

Schließt Hilfe zur Pflege das Wohngeld aus?

Hilfe zur Pflege allein führt nicht automatisch zum Ausschluss. Das Wohngeld kann jedoch auf die Sozialhilfe angerechnet werden und dadurch die Zahlung des Sozialamtes verringern.

Schließt Grundsicherung im Alter den Anspruch aus?

In der Regel ja, wenn bei der Grundsicherung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer ausschließlich darlehensweisen Zahlung.

Wird die komplette Heimrechnung berücksichtigt?

Nein. Die Behörde verwendet für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner gesetzlich bestimmte Beträge. Pflege, Verpflegung und weitere Heimkosten erhöhen das Wohngeld nicht unmittelbar.

Können Angehörige den Antrag stellen?

Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht einreichen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder der bevollmächtigte Heimträger kann tätig werden.

Kann Wohngeld rückwirkend gezahlt werden?

Normalerweise beginnt es erst im Antragsmonat. Nach der Ablehnung einer ausschließenden Sozialleistung kann ein früherer Beginn möglich sein, wenn die besondere Frist aus § 25 Absatz 3 WoGG eingehalten wird.

Der Beitrag Auch Pflegeheimbewohner können Wohngeld bekommen – wer Anspruch hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung im Ausland: Ein hoher GdB allein reicht für deutsche Vorteile nicht

13. September 2026 - 8:11

Wer dauerhaft im Ausland lebt, verliert nicht immer eine deutsche GdB-Feststellung oder den Schutz des deutschen Schwerbehindertenrechts. Entscheidend ist aber die Verbindung zu Deutschland. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung allein reicht nicht.

Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Grenze deutlich gezogen. Wer im Ausland wohnt und einen deutschen Grad der Behinderung beansprucht, muss zeigen, welchen Rechtsvorteil die deutsche Feststellung bringt.

Grenzgänger und andere Menschen mit regelmäßigen Bezügen nach Deutschland haben deutlich bessere als diejenigen, deren Lebensmittelpunkt vollständig im Ausland liegt.

Kläger lebte inzwischen in Frankreich

Der Kläger verlangte einen GdB von 80 sowie Merkzeichen. Während des Verfahrens lebte er jedoch in Frankreich. Das Bayerische LSG sah ab diesem Zeitpunkt ein entscheidendes Problem: Der Mann konnte nicht erklären, welche konkreten Vergünstigungen ihm die begehrte Feststellung in Deutschland bringen sollte.

Das Gericht lehnte deshalb einen Anspruch für die Zeit nach der Wohnsitznahme in Frankreich ab. Es fehlte der notwendige Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.

Das Gericht bestätigte zugleich ausdrücklich, dass ein Wohnsitz im Ausland eine deutsche GdB-Feststellung nicht in jedem Fall ausschließt (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. April 2026 – L 2 SB 140/20).

Ein hoher GdB allein schafft noch keinen Anspruch

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts als schwerbehindert, wenn ihr GdB mindestens 50 beträgt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland haben.

Wer dauerhaft ins Ausland zieht und auch nicht mehr in Deutschland arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen deshalb zunächst nicht.

Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden: Auch Menschen mit Auslandswohnsitz können eine deutsche GdB-Feststellung verlangen, wenn daraus konkrete Rechtsvorteile in Deutschland entstehen können, die keinen deutschen Wohnsitz verlangen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 2/07 R).

Diese Verbindung zu Deutschland kann entscheidend sein

Besonders wichtig ist diese Entscheidung für Grenzgänger. Wer im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, fällt deutlich eher in den Schutzbereich des deutschen Schwerbehindertenrechts.

Das Bayerische LSG verweist auf Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Auch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland aus persönlichen Gründen können eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Gesellschaft.

Ein typischer Fall wäre ein Arbeitnehmer, der in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder Polen wohnt, aber regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland fährt. Sein Auslandswohnsitz beseitigt nicht den Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.

Anders sieht es bei jemandem aus, der nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben dauerhaft ins Ausland gezogen ist und Deutschland nur noch gelegentlich besucht.

Auch ein konkreter deutscher Rechtsvorteil kann reichen

Für die reine GdB-Feststellung kann der notwendige Deutschlandbezug auch aus einem konkreten Rechtsvorteil entstehen, der keinen Wohnsitz im Inland voraussetzt.

Das Bundessozialgericht hat Vorteile bei Steuer und Rente als Möglichkeiten anerkannt. Ein deutscher GdB ist zum Beispiel wichtig für einen Behinderten-Pauschbetrag oder für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Betroffene sollten genau erklären, welche deutsche Rechtsposition vom GdB abhängt und weshalb sie diese nutzen können.

Schwerbehindertenausweis und GdB sind nicht dasselbe

Gerade bei einem Wohnsitz im Ausland müssen Betroffene zwischen der Feststellung des GdB und dem Status als schwerbehinderter Mensch unterscheiden.

Eine deutsche Behörde kann auch bei einem Auslandswohnsitz einen GdB feststellen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich ein Anspruch auf sämtliche deutschen Nachteilsausgleiche, sowie Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis.

Merkzeichen G ist im Ausland problematisch

Das Bayerische LSG stellte diese Grenze beim Merkzeichen G heraus. Menschen mit Auslandswohnsitz können nicht Vergünstigungen im deutschen Nahverkehr verlangen, weil sie Deutschland gelegentlich besuchen. Anders kann es aussehen bei einem Arbeitsplatz in Deutschland oder bei einem regelmäßigen Aufenthalt.

Gelegentliche Deutschlandbesuche reichen nicht immer

Es kommt darauf an, welchen konkreten Nachteilsausgleich der Betroffene verlangt und wie eng seine tatsächliche Verbindung zu Deutschland ist. Das europäische Freizügigkeitsrecht zwingt Deutschland nicht sämtliche Vergünstigungen des deutschen Schwerbehindertenrechts jedem im EU-Bürger zu gewähren.

Der Europäische Gerichtshof akzeptiert, dass ein Mitgliedstaat für bestimmte Vergünstigungen eine erbindung zur eigenen Gesellschaft verlangt.

So sollten Sie einen Antrag mit Auslandswohnsitz begründen

Sie sollten konkret schreiben, ob und wo Sie in Deutschland arbeiten, wie häufig Sie sich hier aufhalten und welchen deutschen Rechtsvorteil Sie nutzen wollen. Benennen Sie den Vorteil genau und legen Sie geeignete Nachweise bei.

Ein Grenzgänger kan seinen deutschen Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigungen vorlegen. Geht es um einen steuerlichen oder rentenrechtlichen Vorteil, sollten Sie erläutern, welche deutsche Regelung für Sie relevant ist.

Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig diese Begründung ist: Der Kläger scheiterte gerade daran, dass trotz gerichtlicher Nachfrage kein konkreter inländischer Vorteil erkennbar wurde.

Einen Umzug ins Ausland sollten Sie auch bei bestehendem GdB prüfen

Wer bereits einen deutschen Schwerbehindertenausweis besitzt und dauerhaft ins Ausland zieht, sollte nicht davon ausgehen, dass der Status unverändert bleibt.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen, nachdem eine Frau in die Schweiz gezogen war und ihre Beschäftigung in Deutschland beendet hatte.

Ihr regelmäßiger Kontakt zu Ärzten, Freunden und Angehörigen in Deutschland genügte dem Gericht nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20).

Sie müssen also nicht nur ihre Behinderung nachweisen, sondern zusätzlich erklären, warum sie die deutsche Feststellung trotz ihres Auslandswohnsitzes konkret benötigen.

FAQ; Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland Kann ich mit Wohnsitz im Ausland weiterhin einen deutschen GdB bekommen?

Ja, das kann möglich sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich einen konkreten Bezug zu Deutschland darlegen. Das kann zum Beispiel ein Arbeitsplatz in Deutschland oder ein konkreter deutscher Rechtsvorteil sein, für den die GdB-Feststellung benötigt wird.

Reicht es, regelmäßig Familie oder Ärzte in Deutschland zu besuchen?

Gerichte haben bereits entschieden, dass selbst wiederkehrende Arzt- und Familienbesuche allein nicht zwingend ausreichen. Entscheidend sind Häufigkeit, Art der Verbindung und vor allem der konkret beanspruchte deutsche Nachteilsausgleich.

Bekomme ich mit einem GdB von 50 automatisch einen deutschen Schwerbehindertenausweis?

Bei einem Auslandswohnsitz nicht zwingend. Die reine GdB-Feststellung und die Schwerbehinderteneigenschaft müssen auseinandergehalten werden. Für den Status als schwerbehinderter Mensch gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20 (dejure.org)
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – B 9/9a SB 2/07 R (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 2808/20 (Landesrecht BW)
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2 und 152 (Gesetze im Internet)

 

Der Beitrag Schwerbehinderung im Ausland: Ein hoher GdB allein reicht für deutsche Vorteile nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker