«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: GdB 50 oft erst vor Gericht – Ämter rechnen Bescheide zu niedrig
Wer den Schritt zum Versorgungsamt geht, wünscht sich Klarheit und Anerkennung. In der Realität erleben viele Betroffene aber etwas anderes: Sie kämpfen jahrelang darum, überhaupt den Grad der Behinderung (GdB) 50 zu erreichen – und damit den Schwerbehindertenstatus.
Immer wieder landen Erstanträge bei 30 oder 40, Widersprüche ziehen sich hin, am Ende korrigieren Gerichte die Einstufung nach oben. Für viele Betroffene fühlt sich das an, als würde ihr GdB systematisch „klein gerechnet“.
GdB 50 als harte Schwelle – warum hier so viel auf dem Spiel stehtAb einem GdB von 50 gelten Sie rechtlich als schwerbehindert. Erst dann erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis mit allen Nachteilsausgleichen: besonderen Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub, steuerliche Freibeträge, teils Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr und vor allem die Möglichkeit, früher in Rente für schwerbehinderte Menschen zu gehen.
Unterhalb von 50 gelten Sie lediglich als „behindert“, können höchstens eine Gleichstellung erreichen und haben deutlich weniger Schutzrechte.
Damit entscheidet sich an einem einzigen Wert, ob Sie vom vollen Schwerbehindertenschutz profitieren oder nicht. Genau an dieser Schwelle zeigt sich ein auffälliges Muster: Viele Bescheide bleiben knapp darunter stehen, obwohl später im Widerspruch oder vor Gericht höhere Werte anerkannt werden.
Wie die Versorgungsämter rechnen – und wo Spielräume entstehenDie rechtliche Grundlage für die Feststellung des GdB ist klar definiert. Die Behörde bewertet Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Für viele Erkrankungen gibt es dort Tabellen mit Spannbreiten, zum Beispiel GdB 30–40 für mittelgradige und 50–60 für schwere Verläufe.
Außerdem gilt: Einzel-GdB werden nicht einfach addiert, sondern in einem Gesamt-GdB zusammengeführt, der die gesamte Teilhabebeeinträchtigung abbilden soll.
Klingt objektiv – ist es in der Praxis aber nur teilweise. Denn an mehreren Stellen gibt es Spielräume, die sich fast immer zulasten der Betroffenen auswirken.
Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 bleiben beim Gesamt-GdB in der Regel unberücksichtigt. Auch bei einem Einzel-GdB von 20 wird häufig betont, dass dieser vielfach nicht zu einer wesentlichen Erhöhung führt.
Zusammenfassung bei der Berechnung vom GdBMehrere mittelgradige Beeinträchtigungen werden oft so zusammengefasst, dass der Gesamt-GdB nicht wesentlich über den höchsten Einzelwert hinausgeht. In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „grundsätzlich nicht gerechtfertigt“ sei, aus mehreren Behinderungen mit jeweils GdB 20 einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden.
Behindertenverbände kritisieren seit Jahren, dass diese Regeln in Verbindung mit Verschärfungen der VersMedV die Bildung höherer Gesamt-GdB erschweren und so die Zahl der Schwerbehinderten klein halten.
Offiziell betonen Versorgungsämter zwar, man gehe vom „höchstmöglichen GdB“ aus und prüfe dann, ob weitere Beeinträchtigungen diesen Wert erhöhen. In der Lebenswirklichkeit der Betroffenen zeigt sich aber ein anderes Bild.
Praxisbeispiel Stuttgart: Von GdB 50 über 20 zu 60Besonders deutlich wird dieser Konflikt in einem Fall aus Stuttgart, über den regionale Medien berichtet haben. Ein Mitarbeiter der städtischen Verkehrsbetriebe hatte wegen eines Blasentumors einen bereits festgestellten GdB von 50 und damit den Status eines schwerbehinderten Menschen.
Im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung erkannte ihm das Versorgungsamt zunächst den Schwerbehindertenstatus ab, obwohl der GdB formal unverändert blieb.
Erst als darauf hingewiesen wurde, dass bei einem GdB von 50 zwingend ein Schwerbehindertenausweis auszustellen ist, ging die Behörde noch einen Schritt weiter – und senkte den Wert kurzerhand auf GdB 20 ab. Der Mann wehrte sich vor Gericht.
Am Ende lag der GdB nicht bei 20, nicht bei 50, sondern bei 60. Das konkrete Aktenzeichen dieses Verfahrens wurde nicht veröffentlicht, der Ablauf zeigt aber exemplarisch, wie drastisch eine Bewertung „nach unten“ korrigiert werden kann, wenn der Schwerbehindertenstatus vermieden werden soll.
Dieser Fall ist extrem, aber er zeigt in konzentrierter Form, was viele Betroffene berichten: Sobald es um die Schwelle 50 geht, scheint der Spielraum regelmäßig nach unten ausgereizt zu werden – und Korrekturen erfolgen erst, wenn Gerichte eingreifen.
Wenn 40 nicht reicht: Gericht hebt GdB erst in zweiter Runde anEin anderes typisches Muster zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Eine Klägerin hatte sich gegen die Einstufung mit GdB 40 gewehrt und mindestens GdB 50 sowie das Merkzeichen G verlangt. Das Sozialgericht hatte zunächst zwei Gutachten eingeholt, beide Sachverständigen sahen jedoch „nur“ GdB 40.
Erst nachdem die Klägerin ein eigenes Gutachten nach § 109 SGG beantragt hatte, bestätigte eine neue Expertin, dass die psychischen Beeinträchtigungen deutlich schwerer zu bewerten seien.
Am Ende wurde ein Gesamt-GdB von 50 anerkannt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, Az. L 13 SB 43/12). Auch hier zeigt sich: Die ursprüngliche Bewertung des Versorgungsamts und selbst die ersten gerichtlichen Gutachten blieben unter der tatsächlichen Belastung.
Erst mit erheblichem Aufwand, Geduld und einem zusätzlichen Gegengutachten wurde die Schwelle zum GdB 50 überschritten.
Weitere Praxisbeispiele aus der RechtsprechungAuch andere Entscheidungen aus der Sozialgerichtsbarkeit zeigen, wie um den GdB 50 gerungen wird – und wie Versorgungsämter ihre Spielräume nutzen.
In einem Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht ging es um eine 1994 geborene Frau mit ausgeprägter Wirbelsäulenerkrankung. Wegen Spondylolisthesis und Skoliose waren zwei große Versteifungsoperationen notwendig.
Das Versorgungsamt hatte trotz der massiven Eingriffe nur einen niedrigeren GdB anerkannt und eine weitere Erhöhung auf 50 auch nach einem Verschlimmerungsantrag abgelehnt. Erst das Bayerische Landessozialgericht stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hatte und die dauerhaften Folgen der Wirbelsäulenversteifungen einen GdB von 50 rechtfertigen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.07.2016, Az. L 15 SB 97/15).
Der Fall zeigt, wie komplexe Sachverhalte „zurechtgeschnitten“ werden können, wenn sich die Ämter einseitig an Tabellenwerten orientieren und die reale Einschränkung im Alltag ausblenden.
Gerichte setzen wichtige SignaleEin besonders wichtiges Signal für bereits anerkannte Schwerbehinderte setzte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit einem Urteil zur Herabsetzung des GdB. In diesem Verfahren wollte das Versorgungsamt einen bestehenden höheren GdB reduzieren und verlangte faktisch vom Betroffenen, nachzuweisen, dass seine Beeinträchtigungen unverändert schwer seien.
Das Gericht stellte klar: Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast. Kann das Versorgungsamt nicht überzeugend darlegen, dass sich der Gesundheitszustand so gebessert hat, dass der bisherige GdB nicht mehr gerechtfertigt ist, darf der Wert nicht abgesenkt werden. Der Absenkungsbescheid wurde aufgehoben, der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.
Wie aus vielen Erkrankungen „nur“ GdB 30 oder 40 wirdWer mehrere Einschränkungen hat – etwa orthopädische Probleme, eine chronische innere Erkrankung und zusätzlich psychische Belastungen – erwartet intuitiv, dass sich dies in einem hohen Gesamt-GdB niederschlägt. In der Praxis passiert häufig das Gegenteil.
Leiden mit einem Einzel-GdB von 10 verschwinden vollständig in der Gesamtbewertung. Funktionsbeeinträchtigungen mit GdB 20 werden gerne als „leicht“ eingeordnet und führen nach der gängigen Auslegung oft nicht zu einer wesentlichen Erhöhung.
Dazu kommt das Konzept der „Überdeckung“: Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen auf die Teilhabe, soll der Gesamt-GdB in der Regel nicht höher als der höchste Einzel-GdB sein, es sei denn, es liegt eine deutliche zusätzliche Verschlimmerung vor.
In der Summe führt das dazu, dass Betroffene mit vielen Diagnosen, häufigen Krankenhausaufenthalten und erheblichen Alltagsproblemen nicht selten bei einem Gesamt-GdB von 30 oder 40 landen. Aus Sicht der Verbände ist das der Kern des „Kleinrechnens“:
Das System ist so konstruiert, dass sich mehrere mittelgradige Leiden nicht ohne Weiteres zu einem Schwerbehindertenstatus „aufsummieren“.
Unvollständige Akten und knappe Gutachten: Wenn Reha-Berichte fehlenEin weiterer Punkt, der regelmäßig zu niedrigen GdB führt, sind lückenhafte medizinische Unterlagen. Versorgungsämter schreiben zwar behandelnde Ärztinnen und Ärzte an, erhalten aber nicht immer vollständige oder aktuelle Befunde.
Hausarztakten enthalten oft nur grobe Diagnosen und wenige Angaben zur tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung, Fachärzte reagieren aus Zeitgründen mit sehr knappen Stellungnahmen oder gar nicht.
Rehabilitationsberichte, psychotherapeutische Stellungnahmen oder ausführliche Schmerztherapie-Gutachten liegen in der Akte häufig gar nicht vor, wenn der GdB erstmals festgesetzt wird. Behindertenverbände und Fachanwälte empfehlen deshalb immer wieder, selbst aktiv zu werden, alle Unterlagen zu besorgen und Akteneinsicht zu beantragen, statt allein auf den Schriftverkehr zwischen Amt und Ärzten zu vertrauen.
Aus Sicht der Betroffenen ist auch das eine „Strategie“ der Verwaltung: Wer gesundheitlich angeschlagen ist und sich nicht auskennt, liefert keine umfangreichen Unterlagen und riskiert damit automatisch eine zu niedrige Einstufung.
Herabstufung bei Nachprüfung: Wenn aus Angst kein Verschlimmerungsantrag gestellt wirdNicht nur bei Erstanträgen, auch bei Nachprüfungen gibt es ein strukturelles Problem. Wird ein GdB überprüft, darf die Behörde den Wert auch herabsetzen. Verbände warnen deshalb etwa davor, kurz vor Erreichen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorschnell einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Denn wenn das Versorgungsamt der Auffassung ist, die Voraussetzungen für einen GdB 50 lägen nicht mehr vor, kann es diesen Wert auch wieder auf 40 oder weniger senken – mit drastischen Folgen für den Rentenanspruch.
Gerichte haben in verschiedenen Entscheidungen klar gemacht: Für eine Herabstufung trägt die Behörde die Beweislast. Kann sie nicht nachweisen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat, darf der GdB nicht einfach reduziert werden.
Dennoch bleibt für viele Betroffene die Angst im Raum, durch einen Antrag mehr zu verlieren als zu gewinnen. In der Praxis stabilisiert auch das die Zahl niedriger GdB-Bescheide.
Kritiker sprechen von „Systemfehler“ – Verwaltung von oben, Kampf von untenEinzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mag man nicht persönlich verantwortlich machen. Entscheidend ist die Struktur: eine Verordnung mit einseitigen Spielräumen, starre Vorgaben gegen das „Aufsummieren“ von Beeinträchtigungen, knappe medizinische Stellungnahmen, unterschiedliche Gutachtenkulturen je nach Bundesland und eine Verwaltung, die stark auf Standardisierung und Bearbeitungszeit achten muss.
Behindertenverbände sehen darin einen Systemfehler, der sich genau an der Schwelle zum GdB 50 bemerkbar macht. Werden leichte und mittelgradige Beeinträchtigungen systematisch „weggerechnet“, bleiben viele Menschen formal unterhalb dieser Grenze – auch wenn ihre reale Teilhabe im Alltag massiv eingeschränkt ist.
Für Betroffene bedeutet das: Der Weg zum Schwerbehindertenausweis ist häufig weniger ein klarer Rechtsanspruch, der nach Aktenlage vergeben wird, sondern ein mehrstufiger Kampf – mit Widerspruch, Gutachten, Anhörungen und nicht selten einer Klage vor dem Sozialgericht.
Was Betroffene aus diesen Erfahrungen ableiten könnenFür sich genommen ist jede Regel der VersMedV juristisch erklärbar. In der Summe führen sie aber dazu, dass gerade der GdB 50 in vielen Fällen erst durch massiven Druck erreicht wird.
Wer sich dagegen wehren will, sollte seine gesundheitlichen Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren, nicht nur Diagnosen, sondern konkrete Alltagsfolgen schildern, medizinische Unterlagen selbst zusammenstellen und Widerspruchsfristen konsequent nutzen.
Auch das Wissen um die typischen Muster – das Ignorieren von Einzel-GdB 10, die Zurückhaltung bei GdB 20, das Argument der „Überdeckung“ und die Gefahr von Herabstufungen – hilft dabei, die eigene Situation besser einzuordnen und rechtzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
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Rundfunkbeitrag: Bis zu 660 Euro von der GEZ zurückverlangen
Wer in Deutschland eine Wohnung bewohnt, muss in aller Regel den Rundfunkbeitrag zahlen – unabhängig davon, ob tatsächlich ferngesehen, Radio gehört oder die Mediatheken genutzt werden. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der eine pauschale Abgabe pro Wohnung vorsieht.
Seit der letzten Erhöhung im Jahr 2021 liegt der Beitrag bei 18,36 Euro im Monat und bleibt nach aktuellem Stand auch 2025 in dieser Höhe bestehen.
Damit ist der Rundfunkbeitrag faktisch eine Pflichtabgabe für alle Haushalte. Nur wer einen anerkannten Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund nachweisen kann, wird auf Antrag ganz oder teilweise entlastet.
Für Menschen mit mittleren und höheren Einkommen fällt der Betrag meist kaum ins Gewicht. Für Haushalte, die auf Bürgergeld angewiesen sind, kann er jedoch zu einer spürbaren finanziellen Belastung werden.
Wenn 18,36 Euro im Monat zur Belastung werdenFür Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld ist jeder Euro im Haushaltsbudget verplant. Der Regelsatz soll sämtliche laufenden Bedarfe des täglichen Lebens abdecken – von Lebensmitteln über Kleidung und Strom bis zur Teilhabe am sozialen Leben. Zusätzliche Fixkosten wie der Rundfunkbeitrag engen diesen Spielraum weiter ein.
Rechnet man den Beitrag von 18,36 Euro auf das Jahr hoch, kommen 220,32 Euro zusammen. Schon diese Summe zeigt, dass es sich nicht um einen Nebenaspekt handelt, sondern um einen Betrag, der darüber entscheiden kann, ob unerwartete Ausgaben noch zu stemmen sind oder nicht.
Grundsicherung: Was Alleinstehende tatsächlich zur Verfügung haben
Seit 1. Januar 2025 liegt der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende bei 563 Euro im Monat.
Für Paare in einer Bedarfsgemeinschaft sind pro erwachsener Person 506 Euro vorgesehen, für junge Volljährige im Haushalt der Eltern und bestimmte andere Gruppen 451 Euro. Für Kinder gelten je nach Alter Sätze zwischen 357 und 471 Euro.
Für einen alleinstehenden Erwachsenen entspricht der Rundfunkbeitrag damit gut drei Prozent des monatlichen Regelsatzes. In einer Situation, in der der Regelsatz ohnehin nur das rechtlich definierte Existenzminimum abdecken soll, ist das ein relevanter Anteil. Genau deshalb sieht das System gezielte Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen vor.
Wer bereits mit Hartz IV befreit war, muss nichts tunFür viele langjährige Leistungsbezieher hat sich mit der Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld zunächst weniger geändert, als die neue Bezeichnung vermuten lässt. Wer bereits früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezog und sich damals vom Rundfunkbeitrag befreien ließ, profitiert von einer Kontinuität der Regeln.
Besteht der Befreiungsgrund unverändert fort, etwa weil weiterhin Bürgergeld bezogen wird, ist in der Regel kein neuer Antrag allein wegen der Namensänderung auf „Bürgergeld“ erforderlich.
Die bestehenden Entscheidungen werden – innerhalb ihres Bewilligungszeitraums – weitergeführt. Wichtig ist allerdings, dass die Befreiung zeitlich begrenzt sein kann und an den jeweils aktuellen Leistungsbescheid gekoppelt ist. Läuft dieser Bescheid aus, muss auch die Befreiung gegebenenfalls erneut beantragt werden.
Erstantrag auf Bürgergeld: So läuft die Befreiung vom RundfunkbeitragAnders sieht es für Personen aus, die erstmals Bürgergeld beantragen. Wer neu in den Leistungsbezug kommt, wird nicht automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit, sondern muss selbst aktiv werden. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln.
Der einfachste Weg führt über die Internetseite rundfunkbeitrag.de.
Dort kann ein Online-Formular für die Befreiung oder Ermäßigung ausgefüllt werden. Gefragt wird insbesondere nach dem Befreiungsgrund – im Fall von Bürgergeld nach „sozialen Gründen“ – sowie nach persönlichen Daten wie Name, Anschrift und gegebenenfalls der bestehenden Beitragsnummer, sofern bislang Beiträge gezahlt wurden.
Die Digitalisierung ist beim Beitragsservice bislang nur teilweise umgesetzt. Üblich ist nach wie vor, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post an den Beitragsservice geschickt wird. In manchen Konstellationen bieten Portale oder Behörden ergänzend Upload-Möglichkeiten an, doch der klassische Weg führt weiterhin über den Briefverkehr.
Zwingend erforderlich ist ein Nachweis über den Bezug der Sozialleistung, im Fall des Bürgergelds also der Bewilligungsbescheid des Jobcenters in Kopie. Aus diesem Bescheid müssen der Name der leistungsberechtigten Person, die Art der Leistung und vor allem der Bewilligungszeitraum eindeutig hervorgehen.
Wichtig: Originale sollten grundsätzlich nicht versendet werden.
Wer sorgfältig alle Angaben prüft, vollständige Kopien beilegt und insbesondere den Bewilligungszeitraum gut lesbar macht, erhöht die Chance auf eine zügige Bearbeitung und vermeidet Rückfragen oder Verzögerungen.
Rückwirkende Befreiung: Bis zu drei Jahre und mehr als 660 Euro ErsparnisBemerkenswert – und vielen Betroffenen noch immer unbekannt – ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung.
Wer schon länger Bürgergeld oder andere vergleichbare Sozialleistungen bezieht, aber bislang keinen Antrag auf Rundfunkbefreiung gestellt hat, kann dies nachholen: Befreiungen und Ermäßigungen können bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden, sofern für diesen Zeitraum ein Befreiungsgrund bestand und entsprechende Bescheide vorgelegt werden.
In der Praxis bedeutet das: Wer seit mehreren Jahren ununterbrochen Bürgergeld erhält, aber den Rundfunkbeitrag weiterhin gezahlt hat, kann sich die Beiträge für bis zu 36 Monate erstatten lassen. Bei einem Monatsbeitrag von 18,36 Euro ergibt sich für diesen Zeitraum eine Summe von 660,96 Euro – ein Betrag, der für Menschen mit sehr knappen Budgets enorm viel ausmacht.
Voraussetzung ist jedoch, dass für alle betreffenden Monate lückenlose Nachweise vorliegen. Wer ältere Bewilligungsbescheide nicht mehr zur Hand hat, kann sich diese in der Regel beim Jobcenter nachträglich erneut ausstellen lassen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice eingeht; erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Rückwirkungsfrist.
Tabelle: So viel kann man bei eine Rundfunkbeitragsbefreiung zurückverlangen Zeitraum der rückwirkenden Befreiung Mögliche Erstattung (bei 18,36 € pro Monat) 1 Jahr (12 Monate) 220,32 € 2 Jahre (24 Monate) 440,64 € 3 Jahre (36 Monate) 660,96 € Wer profitiert besonders von Befreiungen – ein Blick in die StatistikEin Blick in die Zahlen des Beitragsservice zeigt, wie stark die Befreiungsregelungen genutzt werden. Laut Jahresberichten des Beitragsservice sind mehrere Millionen Haushalte in Deutschland ganz oder teilweise vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Einen Großteil machen dabei Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld aus, daneben Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Haushalte, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
Die vom Nutzer genannten Zahlen illustrieren die Größenordnung: Von rund 2,84 Millionen Haushalten, die eine Befreiung oder Ermäßigung in Anspruch nehmen, entfallen mehr als 1,5 Millionen auf Bürgergeldbeziehende, fast 690.000 auf Personen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und gut 64.000 auf Haushalte mit Hilfe zum Lebensunterhalt. Über 90 Prozent aller Befreiungen betreffen damit Menschen, die Bürgergeld oder andere Formen der existenzsichernden Sozialhilfe erhalten.
Diese Verteilung zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag zwar als solidarische Grundfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet hat, die Belastung aber dort abmildert, wo das Einkommen ohnehin nur das Existenzminimum abdeckt.
Weitere Betroffene mit Anspruch auf Befreiung oder ErmäßigungBürgergeld ist nicht der einzige Befreiungsgrund. Anspruch auf eine Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung haben auch andere Personengruppen, etwa Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die bestimmte Ausbildungsförderungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten und nicht bei den Eltern wohnen.
Hinzu kommen gesundheitliche Gründe, insbesondere bei Menschen mit schweren Behinderungen. Wer das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel oder in engen Konstellationen auch eine vollständige Befreiung beantragen. Für taubblinde Menschen sowie Empfänger von Blindenhilfe gelten besondere Regelungen, die ausdrücklich eine Befreiung vorsehen.
In all diesen Fällen gilt: Ohne Antrag und ohne Vorlage der entsprechenden Nachweise bleibt die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehen. Der Beitragsservice prüft nicht von sich aus, ob ein möglicher Befreiungsgrund vorliegen könnte.
Kein Automatismus bei Arbeitslosengeld I, Wohngeld und ÜbergangsgeldWichtig ist auch, wer gerade keinen regulären Anspruch auf Befreiung hat. Wer Arbeitslosengeld I erhält, Wohngeld bezieht oder Übergangsgeld bekommt, ist nicht automatisch von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Diese Leistungen gelten als vorrangige Sicherungssysteme und begründen nach den aktuellen Regeln keinen generellen Befreiungstatbestand.
Allerdings existiert eine Härtefallregelung: Wenn das Einkommen den individuellen Bedarf nur um einen Betrag unterschreitet, der geringer ist als der monatliche Rundfunkbeitrag, kann in besonderen Fällen dennoch eine Befreiung beantragt werden.
Das setzt allerdings eine genaue Prüfung der Einkommens- und Bedarfssituation voraus und ist regelmäßig mit zusätzlichem Begründungsaufwand verbunden.
Betroffene sollten sich im Zweifel von einer Sozialberatungsstelle, Schuldnerberatung oder einem Wohlfahrtsverband unterstützen lassen, um zu klären, ob ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg hat. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Leistungen zusammenfließen oder die Einkommensverhältnisse unübersichtlich sind.
Vom GEZ-Mythos zum Rundfunkbeitrag: Der Systemwechsel 2013Trotz der klaren rechtlichen Bezeichnung sprechen viele Menschen bis heute von der „GEZ-Gebühr“. Tatsächlich wurde die frühere Gebühreneinzugszentrale (GEZ) aber bereits zum 1. Januar 2013 abgelöst. Seitdem heißt die zuständige Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, und aus der gerätebezogenen Rundfunkgebühr wurde der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag.
Der Systemwechsel sollte gleich mehrere Probleme lösen. Zum einen waren klassische Rundfunkgeräte wie Fernseher und Radios längst nicht mehr die einzigen Empfangswege; Streaming-Angebote, Laptops und Smartphones machten das alte Modell schwer kontrollierbar. Zum anderen war die Debatte um „Schwarzseher“ und Kontrollen in Privatwohnungen politisch zunehmend umstritten.
Mit dem Rundfunkbeitrag gilt daher seit 2013 das Prinzip „eine Wohnung, ein Beitrag“ – unabhängig von der Zahl der Geräte oder der tatsächlichen Nutzung. Dass die Bezeichnung „GEZ“ im Sprachgebrauch trotzdem überlebt hat, liegt vor allem daran, dass sie über Jahrzehnte eingeprägt wurde und für viele Menschen zum Synonym für den gesamten Komplex öffentlich-rechtliche Finanzierung geworden ist.
Zwischen Solidarprinzip und Kritik: Was hinter der Debatte stecktDer Rundfunkbeitrag steht immer wieder in der Kritik. Für die einen ist er Ausdruck eines solidarischen Modells, das eine flächendeckende, unabhängige Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung finanziert – gerade auch für diejenigen, die sich privatwirtschaftliche Abo-Dienste nicht leisten könnten.
Für die anderen ist die Pflichtabgabe eine Zumutung, insbesondere wenn sie die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio kaum oder gar nicht nutzen.
Rechtlich ist der Rundfunkbeitrag durch mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bestätigt worden; das Gericht betont die Bedeutung einer staatsfernen, ausfinanzierten Medienlandschaft für die demokratische Öffentlichkeit.
Gleichzeitig gibt es seit Jahren Diskussionen über die Höhe des Beitrags, über mögliche Einsparungen bei den Sendern und über die Frage, ob und wie das System weiterentwickelt werden muss.
Für Bürgergeldbeziehende ist diese übergeordnete Debatte oft zweitrangig. Für sie steht die ganz praktische Frage im Vordergrund, ob der ohnehin knappe Regelsatz zusätzlich durch eine Pflichtabgabe für Medien belastet wird – oder ob die vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten konsequent genutzt werden. Hier zeigen die rückwirkenden Befreiungsregelungen und die hohe Zahl der befreiten Haushalte, dass das bestehende System zumindest gezielt versucht, Härten abzufedern.
Fazit: Antrag stellen, Unterlagen sammeln, Fristen im Blick behaltenAus Sicht von Leistungsbeziehenden lässt sich der Rundfunkbeitrag in drei zentrale Botschaften zusammenfassen. Erstens: Auch wer Bürgergeld bekommt, ist nicht automatisch befreit – ohne Antrag läuft die Beitragspflicht weiter.
Zweitens: Eine Befreiung wegen Bürgergeld oder anderer Sozialleistungen ist in vielen Fällen möglich und kann sogar bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, wenn alle Nachweise vorgelegt werden.
Und drittens: Wer seine Bewilligungsbescheide sorgfältig aufbewahrt, Fristen im Blick behält und im Zweifel Unterstützung durch Beratungsstellen sucht, kann sich mehrere hundert Euro ersparen und damit im Alltag spürbar mehr finanziellen Spielraum gewinnen.
Der Beitrag kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Er zeigt aber, dass sich ein genauer Blick auf die eigenen Bescheide und die Regeln rund um den Rundfunkbeitrag lohnt – gerade für Menschen, deren Einkommen nur knapp über oder genau auf dem Existenzminimum liegt.
Der Beitrag Rundfunkbeitrag: Bis zu 660 Euro von der GEZ zurückverlangen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Mehr Rente für Eltern ab 2028
Eltern sollen künftig noch stärker von ihrer Erziehungsleistung profitieren. Die Bundesregierung plant, die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2028 vollständig anzugleichen.
Damit wird eine jahrelange Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Eltern beendet. Für viele Mütter – und zunehmend auch Väter – bedeutet das: mehr Rente im Alter, ohne dass ein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss.
Einheitliche Kindererziehungszeiten für alle JahrgängeBislang unterscheidet die Rentenversicherung, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder, die nach 1991 zur Welt kamen, werden 36 Monate als sogenannte Kindererziehungszeit (KEZ) anerkannt. Für ältere Jahrgänge, also Kinder vor 1992, werden derzeit nur 30 Monate angerechnet.
Diese Lücke soll ab dem 1. Januar 2027 geschlossen werden. Die technische Umsetzung erfolgt ein Jahr später, sodass die neuen Regelungen ab 2028 in allen Rentenbescheiden sichtbar werden.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden. Wer bereits einen pauschalen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhalten hat, bekommt die restlichen Monate nur dann zusätzlich, wenn sie noch nicht über andere Zuschläge abgedeckt sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jede Erziehungsleistung genau einmal honoriert wird.
Spürbare Vorteile bei der späteren RenteKindererziehungszeiten erhöhen die Rente, weil sie zusätzliche Entgeltpunkte bringen. Pro Monat Kindererziehung wird etwa ein Zwölftel eines Entgeltpunktes gutgeschrieben – das ergibt rund einen Punkt pro Jahr und knapp drei Punkte für drei Jahre.
Für vor 1992 geborene Kinder bedeutet die Reform also einen Zuwachs von rund einem halben Entgeltpunkt. Das klingt technisch, kann aber in der Praxis spürbare Auswirkungen haben.
Seit dem 1. Juli 2025 gilt bundesweit ein einheitlicher aktueller Rentenwert von 40,79 Euro je Entgeltpunkt – Ost/West-Unterschiede bestehen nicht mehr. Ein Zuschlag von rund 0,5 Entgeltpunkten je Kind entspricht damit derzeit etwa 20,40 Euro pro Monat; der genaue Betrag hängt bei Inkrafttreten der Reform vom dann gültigen Rentenwert ab.
Die Rentenversicherung nimmt die Aufwertung automatisch vor. Bestandsrentnerinnen und -rentner müssen in der Regel keinen Antrag stellen. Wer erst nach 2028 in Rente geht, profitiert unmittelbar von der höheren Anerkennung.
Was Eltern jetzt beachten solltenFür viele Betroffene lohnt es sich, bereits jetzt einen Blick ins eigene Rentenkonto zu werfen. Dort ist hinterlegt, wie viele Monate Kindererziehungszeit bisher angerechnet wurden und welchem Elternteil sie zugeordnet sind.
Diese Zuordnung kann wichtig werden, wenn die zusätzlichen sechs Monate auf das falsche Konto laufen. Paare können durch eine gemeinsame Erklärung festlegen, wer die Erziehungszeiten erhalten soll. Eine rückwirkende Änderung ist allerdings nur zwei Monate lang möglich, daher sollte diese Frage rechtzeitig geklärt werden.
Auch wenn die Reform offiziell erst 2027 in Kraft tritt, ist eine vorherige Kontenklärung sinnvoll. So können Nachweise, Geburtsurkunden oder Erziehungszeiten schon jetzt dokumentiert werden.
Bei bestehenden Renten wird die Deutsche Rentenversicherung die Zuschläge automatisch berechnen und ab 2028 rückwirkend auszahlen. Nur in Sonderfällen, etwa bei Adoptionen oder längeren Auslandsaufenthalten, kann ein Antrag notwendig sein.
Reform stärkt Anerkennung familiärer LeistungenDie Ausweitung der Kindererziehungszeiten ist mehr als eine technische Korrektur. Sie gilt als wichtiger Schritt, um die Lebensleistung von Eltern, insbesondere von Frauen, gerechter zu bewerten.
Viele Mütter haben durch Kindererziehung und Teilzeitarbeit geringere eigene Rentenansprüche aufgebaut. Die Angleichung auf 36 Monate schafft ein Stück mehr Gleichbehandlung und verbessert die Altersvorsorge vieler Familien spürbar.
Ab 2028 gilt damit für alle Eltern dasselbe Recht: Drei Jahre Kindererziehung werden in voller Länge auf die Rente angerechnet – unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde. Wer seine Rentenunterlagen rechtzeitig prüft und die Zuordnung der Erziehungszeiten klärt, sichert sich den vollen Rentenvorteil.
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Rente: Guter Schutz fällt weg – Alle Jahrgänge nach 1960 betroffen
Wer nach 1960 geboren ist, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Berufsschutz mehr. Die frühere Sonderrente bei Berufsunfähigkeit existiert für diese Jahrgänge nicht.
Jüngere Betroffene prüfen daher nur die Erwerbsminderungsrente. Das erhöht die Hürden. Hier lesen Sie, was heute gilt, wie die Verfahren laufen und welche Schritte Ihre Chancen verbessern.
Berufsschutz: Wer heute noch profitieren kannDer klassische Berufsschutz lebt nur noch als Ausnahmeregel weiter. Er gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Diese Gruppe kann weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Maßstab ist, ob der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf noch möglich ist. Bestehende Ansprüche bleiben unberührt. Neue Anträge sind für jüngere Jahrgänge ausgeschlossen.
Welche Leistungen stattdessen geltenFür alle anderen zählt allein die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Der erlernte Beruf spielt keine Rolle mehr. Die Prüfung richtet sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Wichtig ist, wie viele Stunden täglich unter üblichen Bedingungen noch gehen. Qualifikation, Tarifvertrag oder bisherige Branche bleiben außen vor. Das führt in Grenzfällen zu strengeren Ergebnissen.
So greifen die Stunden-GrenzenVolle Erwerbsminderung liegt vor, wenn täglich weniger als drei Stunden möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet drei bis unter sechs Stunden.
Die Beurteilung folgt medizinischen Feststellungen. Ärztliche Gutachten bewerten Belastbarkeit, Tätigkeitsprofil und Prognose. Die Rentenversicherung setzt diese Werte in ein Leistungsbild um. Daraus ergibt sich der konkrete Anspruch.
Sonderfall „Arbeitsmarktrente“Ein wichtiger Sonderfall schützt teilweise Erwerbsgeminderte. Finden sie keinen passenden Teilzeitplatz, kann eine volle Rente gezahlt werden. Juristisch spricht man von der „Arbeitsmarktrente“. Sie setzt enge Voraussetzungen voraus. Die Agentur für Arbeit muss vergebliche Vermittlungsversuche bestätigen. Die volle Rente wird in diesen Fällen oft befristet bewilligt. Regelmäßige Überprüfungen folgen.
Versicherungsrechtliche Hürden: Wartezeit und BeiträgeNeben der medizinischen Seite zählt das Versicherungsrecht. Für eine Erwerbsminderungsrente braucht es die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Ausnahmen bestehen, bleiben aber eng gefasst.
Wer häufig arbeitslos war, sollte Beitragszeiten genau dokumentieren. Meldezeiten und versicherungspflichtige Minijobs können helfen. Lücken gefährden den Anspruch.
Reha vor Rente bleibt PflichtDer Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt unverändert. Bevor eine Rente fließt, prüft die Rentenversicherung, ob Rehabilitation hilft. Dazu zählen medizinische Reha, Leistungen zur Teilhabe und berufliche Maßnahmen. Erst wenn Reha keinen Erfolg verspricht, kommt eine Rente in Betracht.
Antragsteller sollten Befunde sammeln und Therapien nicht abbrechen. Vollständige Unterlagen beschleunigen die Prüfung. Ärztliche Einschätzungen sollten klar und belastbar sein.
Praktische Folgen für JüngereDer Wegfall des Berufsschutzes hat spürbare Folgen. Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, fällt nicht automatisch in die Rente. Die Frage lautet nur noch: Gehen andere Tätigkeiten noch mehrere Stunden täglich? Ein Wechsel in einfache oder fachfremde Aufgaben kann zumutbar sein.
Das senkt die Wahrscheinlichkeit einer vollen Rente. Die halbe Rente bleibt in vielen Fällen die realistische Option. Sie fällt deutlich geringer aus und ist oft befristet.
Praxisbeispiel: Teilweise ErwerbsminderungEine Industriemechanikerin, Jahrgang 1975, kann Schichtarbeit nicht mehr leisten. Der Gutachter sieht eine Belastbarkeit von vier Stunden täglich. Damit liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Eine volle Rente kommt nur in Betracht, wenn kein geeigneter Teilzeitjob vorhanden ist.
Gelingt die Vermittlung auf einen leidensgerechten Platz, bleibt es bei der halben Rente. Ohne passenden Arbeitsmarkt kann die Arbeitsmarktrente greifen. Diese wird regelmäßig überprüft.
Antrag stellen: So gehen Sie vorSichern Sie früh medizinische Unterlagen. Bitten Sie behandelnde Ärzte um klare, nachvollziehbare Befundberichte. Beschreiben Sie Ihr Leistungsbild konkret. Notieren Sie, welche Tätigkeiten noch gehen. Nennen Sie Gewichte, Zwangshaltungen, Wegezeiten und Pausenbedarf. Stellen Sie den Reha-Antrag rechtzeitig.
Nutzen Sie Beratung bei Sozialverbänden, Versichertenältesten oder Fachanwälten. Legen Sie bei Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Ergänzen Sie fehlende Nachweise im Verfahren. Vermeiden Sie Widersprüche zwischen ärztlichen Angaben, Anträgen und Arbeitslosmeldungen.
Versicherungskonto klären und Zeiten sichernEin geklärtes Versicherungskonto ist entscheidend. Prüfen Sie Schul-, Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Reichen Sie Nachweise für Minijobs, Teilzeit und Arbeitsunfähigkeit nach. Achten Sie auf Überschneidungen und Lücken.
Wer knapp an den drei Jahren Pflichtbeiträgen liegt, sollte Alternativen prüfen. Dazu zählen versicherungspflichtige Beschäftigungen, Umschulungen oder bestimmte Förderungen. Sprechen Sie die Agentur für Arbeit und das Jobcenter früh an.
Private Absicherung: Ergänzung, kein ErsatzEine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann Einkommenslücken schließen. Sie ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Gesundheitsprüfungen führen oft zu Ausschlüssen oder Zuschlägen. Wer jung und gesund ist, hat bessere Karten.
Prüfen Sie Bedingungen, Nachversicherungsgarantien und Leistungsdefinitionen genau. Ein sauberer Antrag vermeidet spätere Konflikte. Im Leistungsfall helfen unabhängige Beratungen.
Steuern, Hinzuverdienst und ÜberprüfungErwerbsminderungsrenten können steuerpflichtig sein. Prüfen Sie Freibeträge und Werbungskosten. Ein Hinzuverdienst ist möglich, bleibt aber begrenzt. Achten Sie auf Mitteilungspflichten gegenüber der Rentenversicherung. Gesundheitszustand und Arbeitsmarktlage werden regelmäßig überprüft.
Nicht gemeldete Änderungen gefährden den Anspruch. Führen Sie ein Tagebuch zu Beschwerden, Behandlungen und Belastbarkeit. Das stärkt Ihre Position bei Nachprüfungen.
Klare Regeln, hohe AnforderungenDie Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für Jüngere Geschichte. Maßstab ist allein die abstrakte Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Reha hat Vorrang. Wartezeit und Pflichtbeiträge entscheiden über die Tür zum Leistungsrecht.
Wer strukturiert vorgeht, erhöht die Chance auf eine korrekte Entscheidung. Wenn Sie betroffen sind, sammeln Sie Nachweise, klären Sie Ihr Konto und nutzen Sie Beratung. So sichern Sie Ihre Ansprüche Schritt für Schritt.
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Kindergeld bei Schwerbehinderung 2026: Höhere Beträge, höherer Grundfreibetrag und neue Regeln
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 ist gesetzlich beschlossen und erfolgt automatisch; Eltern müssen dafür keinen neuen Antrag stellen.
Parallel dazu wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Für das Veranlagungsjahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro und erhöht damit die Grenze, bis zu der Einkommen steuerfrei bleibt.
Für Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung sind diese Anpassungen mehr als nur eine Randnotiz. Sie wirken direkt in die sogenannte Selbstunterhaltsprüfung hinein – also in die Frage, ob ein behindertes volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann oder nicht.
Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch selbst bleiben jedoch unverändert: Maßgeblich sind weiterhin § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die lange diskutierte Kindergrundsicherung wird 2025 und voraussichtlich auch 2026 nicht eingeführt.
Tabelle: Kindergeld für behinderte Kinder ab 2026 Konstellation 2026 (Kind mit Behinderung) Anspruch auf Kindergeld / Höhe in 2026 Behinderung ist eindeutig vor dem 25. Geburtstag eingetreten; das Kind kann wegen der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten (Alter beliebig, z. B. 26, 35 oder 50 Jahre). Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026, grundsätzlich ohne Altersgrenze, solange die Behinderung fortbesteht und kein eigener vollständiger Selbstunterhalt möglich ist. Behinderung vor 25; volljähriges Kind arbeitet nur in geschütztem Rahmen (z. B. Werkstatt für behinderte Menschen) oder hat nur geringes Einkommen, das den gesamten Lebensbedarf nicht deckt. Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Werkstattlohn oder geringe Erwerbseinkünfte stehen dem Kindergeld in der Regel nicht entgegen, wenn der Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert ist. Behinderung vor 25; das Kind erzielt aus Erwerbstätigkeit ein so hohes Einkommen, dass es seinen gesamten Lebensunterhalt (einschließlich behinderungsbedingter Mehrkosten) dauerhaft selbst decken kann. Nein. Der Anspruch entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sichern kann; ein Kindergeldanspruch nach der Behinderten-Regelung besteht dann nicht mehr. Behinderung tritt erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein; das Kind war bis dahin nicht behindert. Kein Sonderanspruch wegen Behinderung. Kindergeld ist nur nach den allgemeinen Regeln (z. B. Ausbildung, Studium) bis maximal zum 25. Geburtstag möglich; danach kein Anspruch mehr. Kind ist 18–24 Jahre alt, die Behinderung ist vor 25 eingetreten, das Kind befindet sich in Schule, Ausbildung oder Studium und kann seinen Lebensunterhalt wegen der Behinderung nicht selbst decken. Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Der Anspruch ergibt sich sowohl aus der Behinderung als auch – zusätzlich – aus der laufenden Ausbildung bzw. dem Studium. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im Haushalt der Eltern; die Eltern tragen überwiegend die Kosten des Unterhalts (Wohnung, Verpflegung, Betreuung, Fahrten etc.). Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Das Kindergeld wird regelmäßig an die Eltern gezahlt; eine Abzweigung an das Sozialamt ist bei tatsächlicher Unterhaltsleistung der Eltern grundsätzlich nicht zulässig. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt dauerhaft in einer besonderen Wohnform oder Einrichtung; der Lebensunterhalt wird überwiegend vom Sozialamt oder anderen Leistungsträgern getragen; Eltern leisten keinen oder nur geringen Unterhalt. Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach weiter. Die Auszahlung kann jedoch auf Antrag (Abzweigung) ganz oder teilweise direkt an den Sozialleistungsträger erfolgen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht faktisch nicht nachkommen. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im eigenen Haushalt, erhält keinen oder nur geringfügigen Unterhalt von den Eltern, erfüllt aber die Voraussetzungen (kein Selbstunterhalt, Behinderung vor 25). Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026 besteht. Das Kindergeld kann auf Antrag direkt an das Kind gezahlt werden (Abzweigung), wenn die Eltern nicht mehr tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. Behinderung vor 25 grundsätzlich gegeben, aber es fehlen belastbare Nachweise (keine klaren ärztlichen Unterlagen zum Eintritt vor 25, keine aktuellen Gutachten oder Bescheide). Anspruch ist rechtlich möglich, kann jedoch von der Familienkasse abgelehnt oder zurückgestellt werden, solange die Nachweise fehlen. Es sollten ärztliche Gutachten, Bescheide (GdB, Pflegegrad, Rente) und frühere Befunde nachgereicht werden. Kind mit Gesundheitsproblemen, die nur vorübergehend zur Erwerbsunfähigkeit führen (z. B. zeitlich begrenzte Reha oder Erkrankung), ansonsten aber keine dauerhafte Behinderung im Sinne des Gesetzes. Kein dauerhafter Anspruch nach der Behinderten-Regelung. Kindergeld kann nur nach den allgemeinen Altersgrenzen bis maximal 25 Jahre gewährt werden, sofern andere Voraussetzungen (z. B. Ausbildung) erfüllt sind. Kindergeld ohne Altersgrenze bei BehinderungFür erwachsene Kinder mit Behinderung gilt weiterhin eine besondere Konstellation: Der Kindergeldanspruch ist hier nicht auf das 25. Lebensjahr begrenzt. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG besteht ein Anspruch ohne Altersgrenze, wenn zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sind.
Zum einen muss die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der Diagnose, sondern der tatsächliche Beginn der Einschränkungen.
Zum anderen muss das Kind aufgrund dieser Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt darf durchaus erst später eintreten; sie muss aber auf die bereits früher bestehende Behinderung zurückzuführen sein. Das hat der BFH in mehreren Grundsatzentscheidungen ausdrücklich klargestellt.
Die wichtige Frage lautet also auch 2026: Reichen die Mittel des Kindes aus, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken, oder bleibt eine Lücke, die gerade wegen der Behinderung entsteht?
Voraussetzungen im Detail: Behinderung und fehlende wirtschaftliche SelbstständigkeitDie Familienkasse und im Streitfall die Finanzgerichte prüfen die Anspruchsvoraussetzungen in zwei Schritten. Zunächst wird der behinderungsbezogene Tatbestand aufgeklärt, danach die wirtschaftliche Seite.
Auf der medizinisch-rechtlichen Ebene geht es darum, ob tatsächlich eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, seit wann sie besteht und wie stark sie die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Grundlage sind in der Regel ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, ärztliche Gutachten mit ICD-Diagnose und Verlaufsbeschreibung sowie gegebenenfalls Bescheide über eine Erwerbsminderungsrente oder einen Pflegegrad.
Institutionen wie Lebenshilfe und bvkm empfehlen, möglichst frühzeitig medizinische Unterlagen zu sichern, um später den Eintritt der Behinderung vor dem 25. Geburtstag belegen zu können.
Auf der wirtschaftlichen Ebene ist nicht jede Form von Behinderung ausreichend. Entscheidend ist, ob die Behinderung ursächlich oder jedenfalls wesentlich mitursächlich dafür ist, dass das erwachsene Kind seinen Lebensbedarf nicht eigenständig decken kann.
Die BFH-Rechtsprechung verlangt einen Vergleich zwischen dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes und seinen finanziellen Mitteln, also Einkünften und Bezügen. Vermögen bleibt dabei unberücksichtigt.
Gerade in Grenzfällen kommt es darauf an, dass die Ursache der wirtschaftlichen Abhängigkeit sauber herausgearbeitet wird. Besteht die Arbeitslosigkeit oder eine geringe Erwerbstätigkeit im Wesentlichen wegen der Behinderung, spricht dies klar für einen fortbestehenden Kindergeldanspruch.
Beruht die fehlende Erwerbstätigkeit dagegen vorrangig auf anderen Faktoren – etwa auf der freiwilligen Aufgabe eines stabilen Arbeitsplatzes aus Gründen, die mit der Behinderung nichts zu tun haben –, kann der Anspruch entfallen.
Selbstunterhalt ab 2026: Wie der Lebensbedarf berechnet wird
Den Kern der Prüfung ist weiterhin der Vergleich von Lebensbedarf und finanziellen Mitteln. Rechtlich orientiert sich der Lebensbedarf an der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags, der das Existenzminimum abbildet, zuzüglich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
Für das Jahr 2026 ergibt sich damit folgendes Bild: Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 Euro.
In vielen Verwaltungsanweisungen und Ratgebern wird, wenn keine detaillierte Einzelaufstellung der Mehrkosten erfolgt, ein typisierter behinderungsbedingter Mehrbedarf von 30 Prozent des Grundfreibetrags zugrunde gelegt. Das führt 2026 zu einem pauschalen Mehrbedarf von 3.704,40 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein angenommener jährlicher Lebensbedarf von rund 16.052,40 Euro.
Diese Werte sind keine starre Grenze im Gesetzestext, sondern Orientierungsgrößen. Sie spiegeln aber die Praxis wider, wie sie etwa in Materialien des bvkm und in steuerlichen Kommentierungen beschrieben wird: Ausgangspunkt ist das steuerliche Existenzminimum, ergänzt um einen Zuschlag für behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Auf der anderen Seite werden die finanziellen Mittel des Kindes zusammengetragen. Dazu gehören insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten wegen Erwerbsminderung, Werkstattlohn aus einer Werkstatt für behinderte Menschen und steuerpflichtige sowie bestimmte steuerfreie Sozialleistungen.
Vereine wie die Lebenshilfe weisen darauf hin, dass zweckgebundene Leistungen der Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Pflegeversicherung in der vereinfachten Berechnung häufig nicht als anrechenbares Einkommen behandelt werden, weil sie gerade den behinderungsbedingten Bedarf abdecken.
Liegen die finanziellen Mittel des Kindes dauerhaft unter dem ermittelten Lebensbedarf, ist es nach der ständigen BFH-Rechtsprechung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dann besteht – bei erfüllter medizinischer Voraussetzung – ein Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.
Höhe des Kindergeldes ab 2026 – und Bedeutung für behinderte KinderMit der Erhöhung zum 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld für alle Kinder einheitlich auf 259 Euro im Monat. Zuvor lag der Betrag 2025 bei 255 Euro und 2024 bei 250 Euro. Die Staffelung nach Kinderzahl gibt es seit Anfang 2023 nicht mehr.
Für erwachsene Kinder mit Behinderung bedeutet das: Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG, wird der Betrag von 259 Euro monatlich auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt. Die Leistung ist steuerfrei und fließt grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten – in der Praxis meist an ein Elternteil.
Parallel zum Kindergeld steigt auch der Kinderfreibetrag, der in der Einkommensteuerveranlagung alternativ geprüft wird. Für 2026 liegt er bei insgesamt 6.828 Euro je Kind (ohne BEA-Freibetrag) und wirkt vor allem bei mittleren und höheren Einkommen.
Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch den Vergleich vor, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Entlastung durch Freibeträge für die Eltern vorteilhafter ist.
Für die Frage, ob der Anspruch für ein erwachsenes Kind mit Behinderung besteht, ist die Höhe des Kindergeldes allerdings nur mittelbar relevant. Entscheidend bleibt, ob das Kind ohne diese Unterstützung seinen Lebensbedarf decken könnte oder nicht.
Antragstellung 2026 für KindergeldAuch 2026 gilt: Ein bestehender Anspruch allein genügt nicht, das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit.
Für ein erwachsenes Kind mit Behinderung wird in der Regel das allgemeine Antragsformular KG 1 verwendet, ergänzt um die Anlage Kind sowie die speziellen Formulare zur Erklärung der Verhältnisse eines Kindes mit Behinderung und zur Darstellung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Viele Familienkassen stellen diese Unterlagen online zur Verfügung; eine umfassende Digitalisierung des Verfahrens ist allerdings weiterhin in Teilen im Aufbau.
Inhaltlich kommt es darauf an, den roten Faden klar herauszuarbeiten: die Entwicklung der Behinderung, den Zeitpunkt ihres Eintritts, den Verlauf der Schul- und Ausbildungsbiografie, eventuelle Tätigkeiten in Werkstätten oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die aktuelle Einkommens- und Versorgungssituation. Je besser dieser Zusammenhang aus den Unterlagen hervorgeht, desto geringer ist das Risiko von Rückfragen oder Ablehnungen.
Nachweise und Gutachten: Was die Familienkasse 2026 erwartetAn der Beweislast ändert sich durch die Erhöhungen zum 1. Januar 2026 nichts. Nach wie vor müssen Eltern beziehungsweise volljährige Kinder, die für sich selbst Kindergeld beantragen, sowohl die Behinderung als auch die fehlende wirtschaftliche Selbstständigkeit gegenüber der Familienkasse belegen.
Von besonderer Bedeutung sind der Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung und etwaiger Merkzeichen, Feststellungsbescheide der Versorgungsverwaltung, Rentenbescheide bei Erwerbsminderungsrente sowie Bescheide über Pflegegrade. Lebenshilfe, bvkm und andere Verbände weisen zudem seit Jahren auf die hohe praktische Relevanz aussagekräftiger ärztlicher Gutachten hin.
Diese sollten nicht nur die Diagnose nennen, sondern auch die Entwicklung der Einschränkungen über die Zeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darstellen.
Besonders wichtig ist eine zeitliche Verortung: Aus den ärztlichen Unterlagen sollte klar hervorgehen, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestand. Fehlen entsprechende Altunterlagen, kann es sinnvoll sein, Krankenhäuser, Kinderärzte oder Reha-Einrichtungen um Kopien älterer Befunde zu bitten. In schwierigen Fällen lässt sich die zeitliche Einordnung auch durch ein rückwirkend erstelltes Gutachten stützen, wenn der Arzt den Verlauf der Erkrankung plausibel rekonstruieren kann.
Beispielrechnung mit den Werten 2026Wie sich die neuen Zahlen des Jahres 2026 konkret auswirken, lässt sich an einer vereinfachten Beispielrechnung verdeutlichen.
Angenommen, ein erwachsenes Kind mit einem Grad der Behinderung von 60 lebt im Haushalt der Eltern, verfügt über keinen nennenswerten Vermögensstock und erhält im Jahr 10.000 Euro an finanziellen Mitteln, etwa aus einer kleinen Rente und Leistungen zur Teilhabe. Es kann aufgrund seiner Behinderung lediglich in sehr geringem Umfang unter geschützten Bedingungen arbeiten.
Für 2026 wird sein Lebensbedarf in einem ersten Schritt aus dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einem pauschalen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 30 Prozent gebildet. Der Mehrbedarf beläuft sich damit auf 3.704,40 Euro. Zusammengenommen ergibt sich ein angenommenes Existenzminimum von 16.052,40 Euro im Jahr.
Dem stehen 10.000 Euro tatsächliche Mittel gegenüber. Selbst wenn ein Teil davon als zweckgebundene Sozialleistung nicht voll angerechnet wird, bleibt in der Gesamtschau eine deutliche Unterdeckung.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist das Kind damit außerstande, sich selbst zu unterhalten. Bei gleichzeitig feststehender Behinderung vor dem 25. Geburtstag führt diese Konstellation im Regelfall zu einem Kindergeldanspruch ohne Altersgrenze, der 2026 mit 259 Euro pro Monat zu Buche schlägt.
Das Beispiel zeigt zugleich die strategische Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der behinderungsbedingten Mehrkosten. Werden Therapien, Fahrtkosten, Zuzahlungen, Hilfsmittel und sonstige Aufwendungen nachvollziehbar erfasst, lässt sich im Zweifel auch eine ausführliche Bedarfsprüfung zugunsten der Familie begründen.
Abzweigung des Kindergeldes: Was darf das Sozialamt abziehenGerade bei erwachsenen Kindern mit Behinderung ist längst nicht nur die Frage wichtig, ob Kindergeld zusteht, sondern auch, an wen es ausgezahlt wird. Nach § 74 EStG kann die Familienkasse das Kindergeld ausnahmsweise nicht an die Eltern, sondern direkt an das Kind oder an einen Sozialleistungsträger zahlen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
In der Praxis sind es häufig Sozialämter, die bei in Heimen oder besonderen Wohnformen lebenden Menschen mit Behinderung eine Abzweigung beantragen. Sie argumentieren, dass sie den überwiegenden Unterhalt finanzieren und das Kindergeld daher nicht den Eltern zustehe.
Die Rechtsprechung hat dieser Praxis Grenzen gesetzt. Unter anderem der BFH hat entschieden, dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheidet, solange das erwachsene behinderte Kind im Haushalt der Eltern lebt und von diesen tatsächlich unterhalten wird.
Anders liegt der Fall, wenn das Kind dauerhaft in einer stationären Einrichtung lebt und die Eltern nur noch in geringem Umfang oder gar nicht zu seinem Unterhalt beitragen.
Eltern, die mit einer drohenden Abzweigung konfrontiert werden, sollten ihre tatsächlichen Aufwendungen für ihr Kind möglichst genau nachweisen. Dazu gehören etwa Kosten für Kleidung, zusätzliche Therapien, Freizeitaktivitäten, Urlaub, Fahrten zwischen Einrichtung und Elternhaus oder privat finanzierte Hilfsmittel. Verbände wie der bvkm stellen hierzu Musterwidersprüche und Leitfäden zur Verfügung, die auch 2026 weiterhin aktuell sind.
Fazit: 2026 bringt höhere BeträgeDie gesetzlichen Änderungen ab 2026 bringen Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung eine moderate finanzielle Entlastung: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro monatlich, der Grundfreibetrag klettert auf 12.348 Euro, der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben.
An den Grundvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch ändert sich dagegen nichts. Entscheidend bleibt, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind aufgrund dieser Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Für Eltern bedeutet das: Wer den Anspruch sichern will, sollte seine Unterlagen sorgfältig strukturieren, medizinische Nachweise möglichst lückenlos dokumentieren und die wirtschaftliche Situation des Kindes klar darlegen. Beratungsangebote von Lebenshilfe, bvkm, Steuerberatern oder spezialisierten Sozialverbänden können helfen, Zweifelsfragen zu klären und im Streitfall rechtzeitig gegen ablehnende Entscheidungen oder Abzweigungsanträge vorzugehen.
Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung bleibt auch 2026 kein Automatismus, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Anspruch – aber einer, der sich mit guter Vorbereitung und fundierter Argumentation dauerhaft sichern lässt.
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Rundfunkbeitrag: GEZ-Befreiung bei Schwerbehinderung beantragen
Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung des Rundfunkbeitrags. Statt 18,36 EUR im Monat könnten sie so monatlich 6,12 EUR zahlen. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, können sie sogar eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Wer genau eine Ermäßigung oder eine Befreiung beantragen kann, erfahren sie in diesem Beitrag.
Ermäßigung für SchwerbehinderteFür Schwerbehinderte gilt grundsätzlich, dass sie eine Ermäßigung beantragen können, wenn sie das Merkzeichen “RF” zuerkannt bekommen haben. Zusätzlich gelten folgende Merkmale:
- Menschen mit einem dauerhaften Grad der Behinderung von 80 und die wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.
- Blinde und dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehört mit Hörhilfen nicht möglich ist oder die gehörlos sind.
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben taubblinde Menschen, bei denen auf dem besseren Ohr eine hohe Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung besteht, Anspruch auf die Befreiung von der Beitragspflicht.
Dasselbe gilt für Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)) und Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG))
Befreiung bei Erhalt von SozialleistungenWenn sie neben den oben genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung zusätzlich Sozialleistungen erhalten, können sie eine Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Zu den Sozialleistungen und Voraussetzungen, die von der Beitragspflicht befreit sind, gehören folgende:
- Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
Zusätzlich können sich Personen befreien lassen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird und Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben.
Ausnahmen für HärtefallanträgeFür Härtefallanträge gibt es derzeit drei Ausnahmen, bei denen eine Befreiung möglich ist, auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen greift.
- Sie erhalten keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, und ihr Einkommen ihren sozialen Bedarf um weniger als 18,36 EUR überschreitet.
- Sie verzichten auf die Sozialleistungen, obwohl sie einen Anspruch haben. Hier gilt die Voraussetzung, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde und sie schriftlich darauf verzichtet haben. Der Beitragsservice benötigt in diesem Fall den Bewilligungsbescheid und die Verzichtserklärung.
- Wenn sie studieren und wegen Zweitstudium oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer vom BAföG ausgeschlossen sind, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung in Betracht kommen.
Der Antrag muss unterschrieben sein und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice gesendet werden. Sie können das Formular online ausfüllen und ausdrucken oder bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden bekommen.
Eine Ermäßigung oder eine Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Erforderliche NachweiseFür die Beantragung der Ermäßigung können folgende Nachweise als Kopie genutzt werden:
Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF
Bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)):
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungsempfängers und der Leistungszeitraum.)
Bei Taubblindheit:
- Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen TBI
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl und Gl
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
Bei Sonderfürsorgeberechtigten wird die Bescheinigung über die Feststellung “Sonderfürsorgeberechtigte” benötigt.
Für wen gilt eine Ermäßigung oder Befreiung noch?Da der Rundfunkbeitrag nicht pro Person, sondern pro Wohngemeinschaft gezahlt wird, gilt die gewährte Befreiung/Ermäßigung für ihren Lebenspartner oder Ehepartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr, solange sie mit ihnen zusammen wohnen.
Tabelle Runfunkbeitragsbefreiung bei einer SchwerbehinderungWir eine Tabelle erstellt, die die wichtigsten Informationen zur Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Schwerbehinderung zusammenfasst:
Thema Details Voraussetzungen für Befreiung – Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF– Personen, die taubblind sind oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder § 27d BVG Ermäßigter Beitrag – Bei Vorliegen des Merkzeichens RF kann der Rundfunkbeitrag auf 5,83 € pro Monatreduziert werden Antragsstellung – Antrag muss schriftlich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt werden
– Online oder per Post Erforderliche Unterlagen – Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF
– Ausgefülltes Antragsformular Gültigkeitsdauer – Befreiung/Ermäßigung gilt ab dem Monat der Antragstellung
– Zeitlich begrenzt entsprechend der Gültigkeit des Nachweises Wichtige Hinweise – Befreiung/Ermäßigung gilt pro Wohnung, nicht pro Person
– Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich mitgeteilt werden Kontakt – ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
– Webseite: rundfunkbeitrag.de
o1 Beginn und Dauer der Ermäßigung
Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn der vorgelegten Nachweise, die Ermäßigung mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens “RF”.
Maximal können dabei 3 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Die Dauer der Befreiung und Ermäßigung richtet sich nach dem im Nachweis angegebenen Gültigkeitszeitraum.
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Das ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Bürgergeld 2026 enthalten
Der Sozialrechtsexperte Rüdiger Böker hat eine Analyse des Regelbedarfs in Deutschland erstellt. Diese zeigt, wie sich die Bedarfskategorien von 2021 bis 2025 entwickelt haben.
Diese geben einen sehr guten Aufschluss darüber, wie die Anpassungen der Lebenshaltungskosten und die unterschiedlichen Bedarfsgruppen sich in den letzten Jahren entwickelt haben.
Da sich die Regelbedarfe in 2026 nicht ändern, bleiben die Werte von 2025 gültig. Denn die Bundesregierung hat für das kommende Jahr eine Nullrunde beschlossen. Allerdings sind auch 6 Verfahren gegen die Nullrunde anhängig.
Wie entwickelt sich der Regelbedarf für verschiedene Haushaltstypen?Der Regelbedarf ist nach prozentualen Ansprüchen gestaffelt. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Regelbedarfs für Personen mit 100 %, 90 % und 80 % des Regelbedarfsanspruchs:
Jahr 100 % Regelbedarf 90 % Regelbedarf 80 % Regelbedarf 2021 446 € 401 € 357 € 2022 449 € 404 € 360 € 2023 502 € 451 € 402 € 2024 563 € 506 € 451 € 2025 563 € 506 € 451 € Welche Bereiche des Bürgergeld-Regelbedarfs stiegen?Einige Bereiche zeigen erhebliche Steigerungen, um die steigenden Lebenshaltungskosten auszugleichen. Die Tabelle zeigt die Entwicklung für ausgewählte Kategorien von 2021 bis 2025 für Personen mit Anspruch auf 100 % des Regelbedarfs.
Jahr Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe Gesundheits-pflege Verkehr 2021 150,93 € 36,09 € 36,87 € 16,60 € 39,01 € 2022 154,75 € 37,00 € 37,80 € 17,02 € 40,00 € 2023 155,79 € 37,25 € 38,05 € 17,13 € 40,27 € 2024 174,18 € 41,65 € 42,54 € 19,15 € 45,02 € 2025 195,35 € 46,71 € 47,71 € 21,48 € 50,49 € Detaillierte Ausgaben nach Bedarfsbereichen für 100 % RegelbedarfIm Folgenden ist eine detailliertere Aufstellung der Bedarfsbereiche für die Jahre 2021 bis 2025 für Personen, die Anspruch auf 100 % des Regelbedarfs haben.
Kategorie 2021 2022 2023 2024 2025 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 150,93 € 154,75 € 155,79 € 174,18 € 195,35 € Alkoholische Getränke, Tabakwaren 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bekleidung und Schuhe 36,09 € 37,00 € 37,25 € 41,65 € 46,71 € Wohnung, Wasser, Strom, Gas 36,87 € 37,80 € 38,05 € 42,54 € 47,71 € Einrichtungsgegenstände für den Haushalt 26,49 € 27,16 € 27,34 € 30,57 € 34,28 € Gesundheitspflege 16,60 € 17,02 € 17,13 € 19,15 € 21,48 € Verkehr 39,01 € 40,00 € 40,27 € 45,02 € 50,49 € Nachrichtenübermittlung 38,89 € 39,87 € 40,14 € 44,88 € 50,33 € Freizeit, Unterhaltung und Kultur 42,44 € 43,51 € 43,80 € 48,97 € 54,92 € Bildungswesen 1,57 € 1,61 € 1,62 € 1,81 € 2,03 € Andere Waren und Dienstleistungen 34,71 € 35,59 € 35,83 € 40,06 € 44,93 € Spezifische Bedarfsbereiche für Kinder und JugendlicheFür Kinder und Jugendliche gelten separate Bedarfsansätze, die in Altersgruppen eingeteilt sind. Die folgende Tabelle zeigt den monatlichen Regelbedarf für Kinder unter 6 Jahren sowie für Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren.
Jahr Regelbedarffür Kinder unter 6 Jahren Regelbedarf Kinder 6
bis unter 14 Jahren 2021 283 € 309 € 2022 285 € 311 € 2023 318 € 348 € 2024 357 € 390 € 2025 357 € 390 € Regelbedarfsentwicklung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gibt es Anpassungen im Regelbedarf.
Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Entwicklung der Grundleistungen für Personen, die unter das AsylbLG fallen. Diese Leistungen sind in „notwendiger Bedarf“ und „notwendiger persönlicher Bedarf“ unterteilt.
Jahr Notwendiger Bedarf (Grundleistungen) Persönlicher Bedarf 2021 355 € 158 € 2022 364 € 162 € 2023 367 € 163 € 2024 410 € 182 € 2025 460 € 204 € Aufteilung des notwendigen Bedarfs für Asylbewerber nach KategorienDie folgende Tabelle zeigt den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nach spezifischen Kategorien für das Jahr 2025.
Kategorie Bedarf 2025 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 196,10 € Bekleidung und Schuhe 46,90 € Gesundheitspflege 13,00 € Verkehr 50,34 € Nachrichtenübermittlung 50,18 € Freizeit, Unterhaltung und Kultur 44,42 € Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 14,65 € Andere Waren und Dienstleistungen 44,41 €Siehe auch PDF von Rüdiger Böker Aufteilung der Regel-Bedarfe-2021-2025 nach-EVS-Abteilungen SGB-II-SGB XII.
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Bürgergeld auf null gesetzt: Diese Rechte hat man bei anonymen Hinweisen
Eine Bürgergeld-Empfängerin muss ihren Hund verkaufen, um ihre Miete bezahlen zu können. Grund ist ein anonymer Hinweis, wonach sie mit ihrem Verlobten eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilde – also als Paar gemeinsam wirtschaften würde.
Die Bürgergeld-Bezieherin widerspricht:
Ihr Verlobter hat lediglich ein WG-Zimmer und kommt nur zu Besuch. Das Jobcenter hatte aufgrund der anonymen Anzeige das Bürgergeld auf null gesetzt, auch die Mietkosten wurden nicht mehr übernommen. Um an finanzielle Mittel zu kommen, will sie jetzt ihren Hund verkaufen, damit sie die Rechnungen bezahlen kann.
Inzwischen hat sie 1.400 € Mietschulden angehäuft, und der Vermieter droht mit Kündigung.
Hier liegt nach Ansicht des Sozialrechtsexperten Detlef Brock ein typisches Beispiel dafür vor, wie Bürgergeld zur Armutsfalle werden kann. Den ganzen Artikel kann man hier nachlesen: Yahoo
Reicht ein anonymer Hinweis eines Dritten wirklich aus, damit das Jobcenter das Bürgergeld gänzlich einstellen darf – mit der Begründung, die Betroffenen bildeten eine Bedarfsgemeinschaft?
Dazu möchte der Sozialrechtsexperte Detlef Brock von gegen-hartz in diesem Beitrag einige Hinweise und Ratschläge geben.
Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können nur gewichtige Umstände eine Bedarfsgemeinschaft begründen.
Jobcenter dürfen bei einem zusammengezogenen unverheirateten Paar beim Antrag auf Bürgergeld nicht automatisch davon ausgehen, dass dieses füreinander einsteht. Auch wenn die Partner gemeinsam den Mietvertrag für ihre Wohnung unterschrieben haben und sie Lebensmittel und andere Haushaltsgegenstände sowie alltägliche Zahlungsgeschäfte nicht strikt nach „persönlichen Sphären“ trennen, ist dies allein noch kein Beleg für eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2025 – L 3 AS 163/25 B ER – L 3 AS 199/25 B PKH).
Ein anonymer Hinweis ist lediglich ein IndizDas Jobcenter muss eine anonyme Anzeige wegen jahrelanger Verleumdungen offenlegen, wenn das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003, Az.: 5 C 48/0 – und SG Chemnitz, Urt. v. 25.06.2019 – S 10 AS 1321/17).
Jobcenter dürfen keine Vermutungen „ins Blaue hinein“ anstellenBloße Vermutungen, selbst eine anonyme Anzeige, berechtigen die Jobcenter nicht zur Zahlungseinstellung von Bürgergeld (so ausdrücklich SG Nordhausen, Beschluss v. 21.02.2024 – S 19 AS 179/24 ER).
Eine Zahlungseinstellung des Jobcenters ist immer dann rechtswidrig, wenn das Jobcenter lediglich Behauptungen beziehungsweise Vermutungen anstellt. Das Jobcenter muss positive Kenntnis von den Tatsachen haben; ein bloßes „Kennenmüssen“ oder reine Mutmaßungen reichen nicht aus.
Hierzu müssen die Informationen über die maßgeblichen Fakten einen Sicherheitsgrad erreicht haben, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt.
Der konkrete Verdacht einer Überzahlung reicht damit noch nicht aus, um die Geldzahlung vorläufig einzustellen (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 331 SGB III (Stand: 20.02.2023), Rn. 24).
Vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III)Die vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters ist kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz hiergegen ist mit der allgemeinen Leistungsklage möglich; in der Praxis erfolgt jedoch üblicherweise ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf die Auszahlung der Leistung.
Liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vor, hat das Jobcenter eine Ermessensentscheidung („kann“) darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang es die Zahlung der Leistungen vorläufig einstellt.
Die Zahlungen können jeweils nur insoweit eingestellt werden, als der Leistungsanspruch weggefallen oder zum Ruhen gekommen ist (LSG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – L 2 AS 269/21 B).
Anonyme Anzeige und Hausbesuch des JobcentersEs kann offenbleiben, ob bereits eine anonyme Anzeige den Leistungsträger berechtigt, einen Hausbesuch beim Leistungsempfänger durchzuführen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 – L 3 AS 315/14 B ER).
Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, dauerhaft in ihrer Wohnung zu nächtigenBeispielhaft dafür steht der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB), Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER.
Das Jobcenter darf Mietkosten nicht verweigern oder eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen bei 2–3-mal wöchentlichem Aufenthalt beim Freund oder Dritten
Schon zu Hartz-IV-Zeiten galt:
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein gegenwärtiger Wohnbedarf besteht und die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird.
Unschädlich ist ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt, z. B. infolge Urlaub, Krankheit oder Übernachtungen bei Dritten (LSG BRB, Beschluss v. 24.05.2006 – L 5 B 147/06 AS ER; LSG BRB, Beschluss v. 16.06.2006 – L 10 B 488/06 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 08.10.2007 – L 7 AS 249/07 ER; LSG FST, Beschluss v. 15.04.2008 – L 9 AS 1438/07 ER; SG Detmold, Beschluss v. 02.10.2006 – S 13 AS 48/06 ER; SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.01.2006 – S 5 AS 2/06 ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 01.03.2006 – L 20 B 52/05 SO ER).
Nur Spekulationen des Jobcenters rechtfertigen nicht die Aufhebung von BürgergeldDie Aufhebung von Bürgergeld ist rechtswidrig, wenn lediglich Zweifel und bloße Vermutungen der Behörde bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit vollständig darlegen können. Vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R).
Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichend zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird. Wird die Amtsermittlungspflicht vom Jobcenter nur ungenügend wahrgenommen, kann es eine behauptete Bedarfsgemeinschaft gar nicht beweisen (LSG NRW, Beschluss v. 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER).
FazitEin anonymer Hinweis ist lediglich ein Indiz.
Beabsichtigt das Jobcenter das Bürgergeld vorläufig einzustellen, muss es eine Ermessensentscheidung treffen und diese auch inhaltlich begründen. Außerdem muss es positive Kenntnis von Tatsachen haben; bloße Behauptungen oder Mutmaßungen des Jobcenters berechtigen nicht zur Einstellung des Bürgergeldes.
Mein persönlicher Rat
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Erwerbsminderung: Belastung wegen Arbeitslosigkeit rechtfertigt keine EM-Rente
Viele Erwerbsminderungsrenten haben psychische Erkrankungen zur Basis, und auch somatoforme Leiden. Letzteres sind Beeinträchtigungen, die zwar körperliche Symptome, aber keine organische Ursache haben. Auch dann gilt allerdings das Ausmaß der möglichen täglichen Arbeitsstunden.
Eine somatoforme Störung, die vor allem wegen der psychischen Folgen der Erwerbslosigkeit entstanden ist, rechtfertigt keine Erwerbsminderung, wenn die quantitative Arbeitsleistung sechs Stunden pro Tag übersteigt. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 33 R 108/12).
Der Betroffene hatte keine Ausbildung und arbeitete unter anderem als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter, zuletzt als Hauswart. Er bezog über Jahre hinweg Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld).
Reha und GruppentherapieEr musste sich einer medizinischen Reha in einer psychosomatischen Abteilung unterziehen. Daran schloss sich eine weiterführende ambulante Gruppentherapie an. Diagnosen waren eine Angststörung mit Panikattacken sowie wiederkehrende Spannungskopfschmerzen.
Der Entlassungsbericht hielt leichte bis mittelschwere Arbeite für mehr als sechs Stunden für möglich, mit der Einschränkung, dass er nicht für Nachtschichten und Überkopfarbeiten geeignet sei.
Kein Anspruch auf ErwerbsminderungDamit hatte er keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung, denn eine volle Erwerbsminderung setzt voraus, weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachgehen zu können, und eine teilweise Erwerbsminderung mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden.
Antrag auf Rente wegen ErwerbsminderungTrotzdem stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dafür legte er Atteste eines Neurologen und Psychiaters sowie eines Orthopäden und eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes vor. Die Rentenversicherung ließ ihn allgemeinmedizinisch untersuchen.
Dieser Gutachter erkannte zwar mehrere Leiden wie Bandscheibenprobleme und einen beidseitigen Tinnitus sowie den Verdacht auf Gastritis und außerdem mögliche Anpassungsstörungen. Wie zuvor die Reha hielt er den Betroffenen jedoch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für mehr als sechs Stunden pro Tag erwerbsfähig.
Ein zusätzliches neurologisches Gutachten diagnostizierte weitere Beschwerden, kam aber zum gleichen Ergebnis einer täglichen Arbeitsleistung, die keine Erwerbsminderung bedeutet.
Klage vor dem SozialgerichtDer Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht, um seinen Rentenanspruch durchzusetzen. Hier gab er an, die Rentenversicherung hätte seine psychischen Beschwerden nicht angemessen berücksichtigt. Er leide unter Angstzuständen, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten,. Hinzu kämen psychosomatische Störungen wie Schwindel, Zungenbrennen, Tinnitus, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit.
Neues Gutachten ergibt Arbeitsfähigkeit von acht StundenDas Sozialgericht beauftragte einen Psychiater und Neurophysiologen für ein neues Gutachten. Dieser diagnostizierte Impulsivität und mangelndes Selbstwertgefühl, maßgeblich hervorgerufen durch Erwerbslosigkeit. In Anbetracht seiner Einschränkungen könne er jedoch für bestimmte Tätigkeiten acht Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Die Richter hielten dieses Gutachten für überzeugend und entschieden, dass keine Erwerbsminderung vorliege. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung vor das Landessozialgericht. Doch auch hier scheiterte er mit seiner Klage.
Landessozialgericht sieht die Voraussetzungen nicht erfülltDie Richter am Landessozialgericht erklärten ausführlich die Befunde in sämtlichen Gutachten. Sie fassten zusammen, dass keines dieser Gutachten eine Erwerbsminderung erkennen ließe. Es sie auch kulturell verständlich, dass der Betroffene den Zustand der Erwerbslosigkeit nicht mit seiner Rolle als Ernährer der Familie vereinbaren können und psychisch unter diesem Zustand leide.
Leiden unter der sozialen Situation rechtfertigt keine ErwerbsminderungDiese Situation rechtfertige aber keine nach den möglichen Arbeitsstunden bemessene Erwerbsminderung. Bestimmte leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien nach wie vor in Vollzeit möglich. Da keine Erwerbsminderung bestehe, sei die Berufung zurückzuweisen.
Mögliche Hintergründe des BegehrensIn einem Fall wie diesem, in dem ein Betroffener entgegen sämtlichen medizinischen Befunden versucht, seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung durchzusetzen, können psychosoziale Gründe eine Rolle spielen.
Kurz gesagt: Eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen wäre für den Betroffenen ein weniger großes Stigma im Vergleich zu Erwerbslosigkeit, weil er keinen Job findet.
Allerdings sind die Kriterien für eine Erwerbsminderungsrente nicht an den subjektiven psychischen Belastungen orientiert, sondern an der tatsächlich vorhandenen täglichen Arbeitsleistung. Deshalb war es für den Betroffenen aussichtlos, eine solche Rente zu erhalten.
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Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten und mehr Möglichkeiten ab 2026
Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente bringt das Jahr 2026 eine spürbare finanzielle Entlastung: Die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen werden deutlich angehoben.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, kann künftig bis zu 20.763,75 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die allgemeine Mindesthinzuverdienstgrenze sogar bei 41.527,50 Euro jährlich.
Bemerkenswert ist dabei: Entscheidend ist nur noch der Jahresbetrag. Eine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht mehr. Das eröffnet neue Flexibilität – etwa für schwankende Arbeitszeiten, saisonale Beschäftigungen oder einmalige Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Was eine Erwerbsminderungsrente ist – und für wen sie giltDie Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.
Bei voller Erwerbsminderung gilt: Die Leistungsfähigkeit liegt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als drei Stunden täglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Betroffene noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten.
Für viele der rund 1,8 Millionen Bezieherinnen und Bezieher einer EM-Rente in Deutschland ist Erwerbsarbeit aber weiterhin wichtig – sei es aus finanziellen Gründen oder um im Arbeitsleben eingebunden zu bleiben. Gerade deshalb ist die Frage, wie viel hinzuverdient werden darf, ohne die Rente zu gefährden, von zentraler Bedeutung.
Die neuen Grenzwerte ab 2026 im ÜberblickDie Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind seit 2023 an die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt. Diese Bezugsgröße bildet im Kern die durchschnittlichen Bruttoeinkommen der gesetzlich Rentenversicherten ab und wird jährlich angepasst.
Für das Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Daraus leiten sich die neuen Grenzen ab:
- Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich eine anrechnungsfreie Jahresgrenze von 20.763,75 Euro brutto.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro brutto pro Kalenderjahr.
Die Anhebung fällt damit deutlich aus. Zum Vergleich: 2025 können Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente rund 19.661 Euro im Jahr hinzuverdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei etwa 39.322,50 Euro.
Die Rechenformel hinter den HinzuverdienstgrenzenDie neuen Werte sind keine politischen Zufallszahlen, sondern folgen einer festen gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI. Grundlage ist die Bezugsgröße des jeweiligen Jahres. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt:
Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Mit der Bezugsgröße 2026 ergibt sich:
14 × 3.955 Euro × 3/8 = 20.763,75 Euro.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße. Daraus resultiert die Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro im Jahr.
Dies sorgt dafür, dass die Hinzuverdienstgrenzen automatisch mit der allgemeinen Lohnentwicklung steigen.
Nur noch Jahresgrenze: Was das praktisch bedeutetEin wesentlicher Unterschied zu früheren Regelungen: Es gibt keine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr, sondern nur noch eine kalenderjährliche Betrachtung. Entscheidend ist, wie viel im gesamten Jahr – vom 1. Januar bis 31. Dezember – hinzuverdient wird.
Zur Orientierung kann der Jahresbetrag rechnerisch auf den Monat heruntergebrochen werden. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente entspricht die neue Grenze von 20.763,75 Euro einem durchschnittlichen Monatsverdienst von etwa 1.730,31 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderung läge ein rechnerisch „gleichmäßig verteilter“ Hinzuverdienst bei rund 3.460,63 Euro im Monat.
Tabelle: So viel dürfen EM-Rentner ab 2026 hinzuverdienen Art der Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienstgrenze 2026 (Jahresbetrag brutto) Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 € Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindesthinzuverdienstgrenze, individuelle Grenze kann höher liegen) 41.527,50 € In der Praxis bedeutet dies:Wer in einzelnen Monaten mehr verdient – etwa wegen Überstunden, Saisonarbeit oder Sonderzahlungen –, kann dies ausgleichen, indem er in anderen Monaten weniger hinzuverdient. Entscheidend ist am Ende des Jahres die Summe.
Was als Hinzuverdienst zählt – und was nichtAls Hinzuverdienst gelten grundsätzlich alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus selbstständiger Tätigkeit – also Lohn, Gehalt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit oder vergleichbare Einkommen wie etwa bestimmte Amtsbezüge. Maßgeblich ist dabei immer der Bruttobetrag, nicht das Netto nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Nicht zu den Hinzuverdiensten im Sinne der Erwerbsminderungsrente zählen dagegen typischerweise Vermögenseinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen. Diese können zwar steuerlich von Bedeutung sein, beeinflussen aber die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht.
Gerade Minijobs spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 voraussichtlich bei 603 Euro im Monat. Damit bleibt ein klassischer Minijob in der Regel deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen Erwerbsminderungsrente – selbst wenn er durchgehend ausgeübt wird.
Wie die Rente gekürzt wird, wenn die Grenze überschritten istInteressant ist nicht nur die Höhe der Grenze, sondern auch die Frage, was passiert, wenn sie überschritten wird.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird nur der Betrag oberhalb der Grenze herangezogen. Dieser Differenzbetrag wird durch zwölf geteilt, um einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu berechnen. Von diesem Durchschnitt werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Ein Beispiel macht dies deutlich:
Verdient eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 nicht 20.763,75 Euro, sondern 21.763,75 Euro hinzu, liegt sie um 1.000 Euro über der Grenze. Dieser Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt; daraus ergeben sich 83,33 Euro pro Monat. Von diesen 83,33 Euro werden 40 Prozent, also 33,33 Euro, monatlich von der Rente abgezogen.
Die Rente wird also nicht vollständig gestrichen, sondern nur um einen relativ moderaten Betrag gemindert.
Teilweise Erwerbsminderung: Mindestgrenze und mehr SpielräumeBei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Situation etwas komplexer. Hier gibt es zwar eine gesetzliche Mindesthinzuverdienstgrenze – ab 2026 eben die 41.527,50 Euro pro Jahr –, doch in vielen Fällen liegt die tatsächliche Grenze deutlich höher.
Hintergrund ist, dass sich die individuelle Hinzuverdienstgrenze an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Wer in dieser Zeit gut verdient hat, kann häufig mehr hinzuverdienen als die gesetzliche Mindestgrenze, bevor eine Rentenkürzung einsetzt.
Damit soll berücksichtigt werden, dass Personen mit teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich noch in erheblicherem Umfang arbeiten können als Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene bedeutet dies aber auch: Ohne eine konkrete Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung lässt sich die individuelle Grenze kaum sicher bestimmen.
Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs und TeilzeitstellenDie deutlich höheren Hinzuverdienstgrenzen eröffnen EM-Rentnerinnen und -Rentnern neue Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ein klassischer Minijob bleibt in aller Regel problemlos innerhalb der Grenzen, selbst wenn er dauerhaft ausgeübt wird.
Interessant wird es bei sogenannten Midijobs im Übergangsbereich oder bei regulären Teilzeitstellen.
Mit einer Grenze von über 20.000 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderungsrente ist etwa eine regelmäßige Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruttolohn von um die 1.500 Euro im Monat – je nach Ausgestaltung und Sonderzahlungen – grundsätzlich vereinbar, ohne dass es automatisch zu einer Rentenkürzung kommt.
Bei teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere wenn eine individuelle Hinzuverdienstgrenze oberhalb der Mindestgrenze festgelegt wurde, sind auch höher vergütete Teilzeitstellen möglich, bevor eine Anrechnung greift. Trotzdem bleibt wichtig: Wer sich dauerhaft deutlich über ein halbtägiges Arbeitszeitmodell hinaus belastet, riskiert eine Überprüfung seines Erwerbsminderungsstatus.
Hinzuverdienst und der GesundheitszustandBei allen finanziellen Verbesserungen darf ein Punkt nicht übersehen werden: Die Erwerbsminderungsrente wird wegen eines eingeschränkten Leistungsvermögens gezahlt. Wenn Betroffene über längere Zeit hinweg deutlich mehr als die erwarteten drei beziehungsweise sechs Stunden täglich arbeiten, kann die Rentenversicherung zu dem Schluss kommen, dass die Erwerbsfähigkeit wieder größer geworden ist.
Hinzuverdienst innerhalb der Grenzen ist ausdrücklich erlaubt – das hat der Gesetzgeber gewollt. Wer aber dauerhaft ein Vollzeitpensum nahelegt oder weit über dem eigenen Restleistungsvermögen arbeitet, muss damit rechnen, dass die Erwerbsminderungsrente insgesamt auf den Prüfstand gestellt wird.
Steuern und Sozialabgaben: Mehr Brutto ist nicht gleich mehr NettoDie Hinzuverdienstgrenzen regeln ausschließlich die Frage, ab wann die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Sie sagen nichts darüber aus, wie hoch die steuerliche Belastung oder die Sozialabgaben auf den hinzuverdienten Lohn ausfallen.
Wer neben der EM-Rente arbeitet, erzielt in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Steigt der Zuverdienst, kann es sein, dass erstmals Einkommensteuer anfällt oder sich die Steuerlast erhöht.
Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können anfallen oder steigen. Fachleute weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Mehr-Netto-Situation deshalb immer nur im Einzelfall beurteilen lässt.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder dies in absehbarer Zeit erwartet, sollte die neuen Hinzuverdienstgrenzen aktiv in die eigene Lebensplanung einbeziehen.
Sinnvoll ist es, sich von der Deutschen Rentenversicherung die individuelle Hinzuverdienstgrenze schriftlich berechnen zu lassen – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung, wo die Spielräume stark vom bisherigen Einkommen abhängen.
Zudem empfiehlt es sich, geplante Beschäftigungsverhältnisse – ob Minijob, Midijob oder Teilzeit – vorab mit der Rentenversicherung und bei Bedarf mit einer steuerlichen Beratung abzustimmen. So lassen sich Überraschungen bei der Rentenzahlung ebenso vermeiden wie unerwartete Steuerforderungen.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 ist für viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine gute Nachricht. Sie schafft mehr finanziellen Spielraum, ohne die Rente unmittelbar zu gefährden.
Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal: Wer trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen seines Restleistungsvermögens arbeiten kann und möchte, soll dafür nicht bestraft, sondern unterstützt werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten und mehr Möglichkeiten ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Falsch geführtes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 Euro
Ein Excel-Dokument erfüllt nur die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes geführtes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Ein selbstständiger Aufstocker mit Bürgergeld Bezug muss 2.322,12 € an das Jobcenter zurück zahlen, weil die Behörde seine Betriebsausgaben für Kfz-Betriebskosten und KFZ- Reparaturkosten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 16.09.2025 – L 2 AS 1728/25).
Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 €, so der 2. Senat des Landessozialgerichts- Baden-Württemberg
Kurzbegründung:Schon die Vorinstanz ( SG Reutlingen Az. S 2 AS 1020/24 ) hatte zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum diese Positionen – entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen – nicht als nachgewiesene Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden können.
Vorgelegtes Fahrtenbuch in Papierform genügt nicht den Anforderungen des Steuerrechts und des JobcentersDer 2. Senat des LSG Baden-Württemberg teilt die Bedenken des SG gegen die Aussage- und Beweiskraft des (erst) im gerichtlichen Verfahren in Papierform vorgelegten Fahrtenbuchs, das aufgrund der Unvollständigkeit und dem sonstigen Inhalt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und fortlaufend geführtes Fahrtenbuch genügt.
Nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfte auch die im Verfahren vorgelegte Excel-Liste genügen
Denn der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nurWenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger geführten Excel-Dokument aber – nicht gegeben -, da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wann einzelne Einträge gemacht und/oder geändert wurden.
Im Erörterungstermin vor dem SG hat der Kläger selbst angegeben, dass die Fahrtenbücher in Papierform teilweise nachgeschrieben worden seien und nicht tagesaktuell geführt würden. Er führe für die betrieblichen Fahrten eine Excel-Liste und teilweise trage er Fahrten zuerst in die Excel-Liste ein und übertrage diese dann in die Papier-Fahrtenbücher, wobei es sein könne, dass das erst einige Tage oder sogar eine Woche später erfolge. Teilweise trage er die Fahrten zuerst in die Papier-Fahrtenbücher ein und übertrage die Angaben dann in die Excel-Liste.
Hinweis des GerichtsDass ein solches handschriftliches Fahrtenbuch als Nachweis für beruflich bedingte Fahrten benötigt wird, musste dem Kläger spätestens seit dem aktenkundigen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Jobcenters bekannt gewesen sein, in welchem auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDer Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
Wird ein Fahrtenbuch vorgelegt, muss dieses zeitnah und in geschlossener Form unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie der jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung geführt werden.
Außerdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Nicht allein ausreichend für den Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist das Innehaben einer Reisegewerbekarte ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2022 – L 1 AS 401/18 – ).
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Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?
In der Praxis werden wir immer wieder gefragt, wer die 60 Prozent Witwenrente bekommt. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die kleine und die große Witwen- bzw. Witwerrente.
Die große Witwenrente beträgt im Regelfall 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bezogen hat oder hätte beziehen können. Die vielzitierte 60-%-Quote existiert weiterhin – allerdings nur unter bestimmten Übergangsbedingungen der „alten Rechtslage“. Wer diese erfüllt und die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt, erhält 60 statt 55 Prozent.
Alte Rechtslage: Wann 60 Prozent geltenDie 60-%-Witwenrente gilt, wenn zwei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind: Die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens eine der beiden Personen wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren.
Treffen beide Punkte zu, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach dem „alten Recht“ – und die große Witwenrente beläuft sich auf 60 Prozent der maßgeblichen Rente. Das gilt gleichermaßen für Witwer und für überlebende eingetragene Lebenspartner.
Voraussetzungen für die große Witwenrente im ÜberblickUnabhängig davon, ob 55 oder 60 Prozent gelten, setzt die große Witwenrente typische Zugangsvoraussetzungen voraus. Anspruch besteht, wenn die hinterbliebene Person die Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht; auch die Betreuung eines volljährigen, sich nicht selbst unterhaltenden behinderten Kindes kann anspruchsbegründend sein.
Die Altersgrenze wird seit 2012 schrittweise angehoben und liegt – abhängig vom Todesjahr – bei bis zu 47 Jahren.
Für Todesfälle im Jahr 2025 liegt die maßgebliche Grenze bei 46 Jahren und 4 Monaten. Wer die große Witwenrente wegen Kindererziehung oder wegen Erwerbsminderung erhält, ist von der Altersgrenze nicht betroffen.
Kleine Witwenrente: Abgrenzung und DauerDie kleine Witwenrente ist die zeitlich befristete Variante. Nach neuem Recht wird sie grundsätzlich 24 Monate gezahlt und beträgt 25 Prozent der maßgeblichen Rente.
Für Fälle nach altem Recht ist die kleine Witwenrente nicht befristet; an der 25-%-Quote ändert sich jedoch nichts. Diese Differenzierung erklärt, warum im Alltag häufig zwischen „alter“ und „neuer“ Rechtslage unterschieden wird.
Das Sterbevierteljahr: Drei Monate volle RenteZu Beginn der Hinterbliebenenversorgung steht das sogenannte Sterbevierteljahr. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente in Höhe von 100 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen gezahlt.
Eigene Einkünfte der hinterbliebenen Person werden in dieser Zeit nicht angerechnet. Der Vorschuss auf das Sterbevierteljahr kann innerhalb von 30 Tagen über den Renten-Service der Deutschen Post beantragt werden; er wird später mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.
Anrechnung von Einkommen: Freibeträge und KürzungenNach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet. Maßgeblich ist ein monatlicher Freibetrag, der jährlich zum 1. Juli angepasst wird.
Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt er bei 1.076,86 Euro netto im Monat; für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt der Freibetrag um 228,42 Euro. Nur der übersteigende Anteil wird berücksichtigt, und zwar zu 40 Prozent. Diese Systematik führt dazu, dass die tatsächliche Zahlleistung individuell unterschiedlich ausfällt.
Mindestdauer der Ehe und die „Versorgungsehe“Für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Bei einer kürzeren Ehedauer vermutet die Rentenversicherung eine Versorgungsehe; Ausnahmen – etwa bei Unfalltod – sind möglich und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Diese Regelung ist in § 46 Abs. 2a SGB VI verankert und wird von der Rentenversicherung in ihren Hinweisen regelmäßig erläutert.
Antrag, Nachzahlung und weitere wichtige PunkteDie Hinterbliebenenrente wird nur auf Antrag gewährt. Rückwirkende Zahlungen sind für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat möglich.
Eine Wiederheirat beendet den Anspruch sowohl auf die kleine als auch auf die große Witwenrente; als Ausgleich kann eine Rentenabfindung als „Starthilfe“ für die neue Ehe gezahlt werden, grundsätzlich in Höhe des 24-fachen der durchschnittlichen Monatsrente der zurückliegenden zwölf Monate (ohne Sterbevierteljahr).
Waren mehrere Ehen vorhanden, wird die Hinterbliebenenrente anteilig nach der Dauer der einzelnen Ehen aufgeteilt.
Rechenbeispiel: So wirkt die 60-%-Regel in der PraxisAngenommen, die Rente des Verstorbenen beträgt 1.800 Euro. Bei 60 Prozent ergäbe sich eine große Witwenrente von 1.080,00 Euro; nach neuem Recht mit 55 Prozent wären es 990,00 Euro.
Erzielt die hinterbliebene Person ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, übersteigt dies den ab 1. Juli 2025 gültigen Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro.
Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 89,26 Euro. Die Zahlleistung läge im alten Recht damit bei 990,74 Euro; nach neuem Recht bei 900,74 Euro. Das Beispiel nutzt die pauschale Anrechnungslogik der Rentenversicherung und verdeutlicht, warum die 60-%-Regel spürbar sein kann, die individuelle Zahlung aber vom eigenen Einkommen abhängt.
FazitDie 60-%-Witwenrente gibt es weiterhin – aber ausschließlich für Hinterbliebene, die unter die alte Rechtslage fallen, also vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sein. Ob am Ende 60 Prozent in voller Höhe ausgezahlt werden, hängt nach dem Sterbevierteljahr maßgeblich von der Einkommensanrechnung ab.
In Zweifelsfällen lohnt der Blick in die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung – oder eine individuelle Beratung, nicht zuletzt weil Freibeträge und Altersgrenzen mit der Zeit angepasst werden.
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Schulden und Rente: Darf die Altersrente gepfändet werden?
Viele Menschen gehen mit laufenden Krediten, Ratenkäufen oder alten Steuerschulden in die Rente. Die Sorge ist groß: Darf der Staat oder ein Gläubiger wirklich an meine Altersrente? Und bleibt mir dann genug zum Leben?
Die oft überraschende Antwort lautet: Ja, die gesetzliche Altersrente kann grundsätzlich gepfändet werden – allerdings nur unter strengen gesetzlichen Grenzen, die das Existenzminimum schützen sollen.
Rente als pfändbares EinkommenRechtlich wird die laufende Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Arbeitseinkommen behandelt. Das ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch I: Laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können – soweit sie nicht besonders geschützt sind – wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung weist seit Jahren ausdrücklich darauf hin: Auch Rentenbezüge sind pfändbar, allerdings nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. Diese wurden zuletzt zum 1. Juli 2025 erneut angehoben.
Wichtig ist die Unterscheidung: Unpfändbar ist der Anteil, der das Existenzminimum sichern soll. Pfändbar ist nur der Teil der Rente, der über diesem geschützten Freibetrag liegt.
Damit ist die Rente keineswegs „unantastbar“, aber sie darf auch nicht so weit gekürzt werden, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt ist. Hier setzt der Pfändungsschutz an.
Pfändungsfreigrenzen: Wie viel von der Rente darf bleiben?Die Höhe des geschützten Einkommens regelt die sogenannte Pfändungsfreigrenze nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gilt für Löhne, Gehälter und eben auch für die gesetzliche Rente.
Der unpfändbare Grundbetrag liegt bei rund 1.560 Euro netto im Monat für Personen ohne gesetzliche Unterhaltspflichten. Wer unterhaltspflichtig ist – etwa gegenüber einem Ehepartner oder Kindern – profitiert von zusätzlichen Freibeträgen, sodass ein deutlich höherer Betrag unpfändbar bleibt.
Pfändbar ist dabei die „Netto-Rente“, also der Betrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und ggf. Steuern. Nur was oberhalb der Freigrenzen liegt, darf gepfändet werden.
Die konkrete Berechnung erfolgt anhand der jeweils aktuellen Pfändungstabelle. Die Deutsche Rentenversicherung und Schuldnerberatungsstellen nutzen diese Tabellen, um zu ermitteln, welcher Teil einer Rente im Einzelfall pfändbar ist.
Ein Beispiel: Bei einer Rentenhöhe knapp über der Freigrenze werden oft nur sehr geringe Beträge pro Monat gepfändet, teilweise im Bereich weniger Dutzend Euro. Die Vorstellung, dass „die ganze Rente weg“ sei, stimmt in der Regel nicht.
Tabelle: Wann die Rente gepfändet werden darf 2025/2026 Anzahl unterhaltsberechtigter Personen Ab welcher monatlichen Netto-Rente kann gepfändet werden?* 0 (keine Unterhaltspflichten) Ab 1.560 €; bis 1.559,99 € ist die Rente unpfändbar. 1 Person Ab 2.150 €; bis 2.149,99 € ist die Rente unpfändbar. 2 Personen Ab 2.470 €; bis 2.469,99 € ist die Rente unpfändbar. 3 Personen Ab 2.800 €; bis 2.799,99 € ist die Rente unpfändbar. 4 Personen Ab 3.120 €; bis 3.119,99 € ist die Rente unpfändbar. 5 oder mehr Personen Ab 3.450 €; bis 3.449,99 € ist die Rente unpfändbar.* Grundlage sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und die hierzu veröffentlichten Tabellen/Übersichten; die Rente wird dabei wie Arbeitseinkommen behandelt. Die Freigrenze für Personen ohne Unterhalt liegt bei 1.559,99 € netto, für Unterhaltspflichten entsprechend höher.
Wichtig: Gepfändet wird immer nur der Teil über der jeweiligen Grenze, nicht die gesamte Rente.
Wie kommt es zur Pfändung? Direktpfändung bei der RentenversicherungDamit eine Altersrente gepfändet werden kann, müssen mehrere rechtliche Schritte vorausgehen. Ein Gläubiger benötigt zunächst einen Vollstreckungstitel, etwa ein rechtskräftiges Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen anderen gerichtlichen Titel. Erst auf dieser Grundlage kann das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Dieser Beschluss wird der Deutschen Rentenversicherung zugestellt. Sie ist dann als „Drittschuldnerin“ verpflichtet, den pfändbaren Anteil der Rente zu berechnen und regelmäßig direkt an den Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter zu überweisen. Der unpfändbare Teil der Rente wird weiterhin an den Rentner ausgezahlt.
Besonderheiten sind: Bereits der Anspruch auf zukünftige Rentenzahlungen kann unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden, nicht erst die schon laufende Rente.
Nachzahlungen der Rente (zum Beispiel für zurückliegende Monate) werden in aller Regel ebenfalls nach Pfändungsschutzregeln behandelt. Für Betroffene geschieht dieser Vorgang teilweise überraschend, weil die Kommunikation mit dem Gericht oder dem Gläubiger vorher unübersichtlich war. Die Rentenversicherung selbst entscheidet jedoch nicht eigenmächtig, sondern setzt nur den gerichtlichen Beschluss um.
Kontopfändung: Wenn die Rente schon auf dem Konto istEine zweite wichtige Ebene ist die Kontopfändung. Hier pfändet der Gläubiger nicht die Rente beim Rentenversicherungsträger, sondern das Guthaben auf dem Girokonto. Auf dieses Konto wird in vielen Fällen die Rente überwiesen.
Ohne besonderen Schutz könnte eine Kontopfändung dazu führen, dass auch eigentlich geschützte Beträge blockiert werden. Um das zu verhindern, gibt es das Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto.
Wer sein Konto in ein P-Konto umwandeln lässt, hat automatisch Anspruch auf einen monatlichen Grundfreibetrag, der vor Pfändung geschützt ist. Dieser Freibetrag steigt parallel zu den Pfändungsfreigrenzen und liegt derzeit bei rund 1.560 Euro, kann aber durch Bescheinigungen (etwa für Unterhaltspflichten) erhöht werden.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das:
- Eine Direktpfändung bei der Rentenversicherung darf nur den pfändbaren Teil der Rente erfassen.
- Eine Kontopfändung sollte durch ein P-Konto so abgesichert werden, dass der geschützte Betrag auch auf dem Konto tatsächlich zur Verfügung steht.
- Wer Schulden hat und auf seine Rente angewiesen ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein P-Konto sinnvoll ist – insbesondere wenn bereits Mahn- oder Vollstreckungsbescheide im Raum stehen.
Die Frage „Darf meine Altersrente gepfändet werden?“ betrifft längst nicht nur die klassische gesetzliche Regelaltersrente. Im Einzelnen ist zu unterscheiden:
- Gesetzliche Altersrente und Erwerbsminderungsrente
- Laufende Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – dazu gehören
- Altersrenten und
- Erwerbsminderungsrenten – sind als Sozialleistungen grundsätzlich pfändbar, werden aber wie Arbeitseinkommen behandelt und unterliegen damit vollständig den Pfändungsfreigrenzen.
Betriebsrenten und andere betriebliche Altersversorgungen werden im Regelfall ebenfalls wie laufende Einkommen behandelt und sind daher pfändbar, soweit sie über den Freigrenzen liegen. Sie fallen in aller Regel nicht unter die speziellen Schutzvorschriften für bestimmte Sozialleistungen, sondern orientieren sich am allgemeinen Pfändungsrecht.
Können Private Rentenversicherungen gepfändet werden?Bei privaten Rentenversicherungen ist zu unterscheiden zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase sowie danach, ob der Vertrag die Voraussetzungen eines pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrages nach § 851c ZPO erfüllt.
In der Ansparphase kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weitreichender Pfändungsschutz bestehen, wenn der Vertrag strikt auf die Altersvorsorge ausgerichtet ist und die gesetzlichen Kriterien erfüllt. In der Auszahlungsphase, wenn eine lebenslange Rente gezahlt wird, kann diese Rente – wiederum unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – grundsätzlich gepfändet werden.
Kann die Riester-Rente gepfändet werden?Die Riester-Rente genießt im Ansparstadium einen besonderen Schutz: Gefördertes Riester-Vermögen ist im Grundsatz unpfändbar, solange es tatsächlich der geförderten Altersvorsorge dient. Kündigt der Schuldner den Vertrag jedoch und lässt sich das Kapital auszahlen, kann dieser Betrag grundsätzlich gepfändet werden.
Wird aus dem Riester-Vertrag später eine laufende Rente gezahlt, wird diese – wie andere Renten – grundsätzlich wie Einkommen behandelt und ist oberhalb der Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
Sind Rürup- bzw. Basisrenten pfändbar?Auch bei Basisrenten (Rürup-Renten) gibt es Pfändungsschutzregelungen. In der Ansparphase kann ein weitgehender Schutz bestehen, wenn der Vertrag die gesetzlichen Kriterien erfüllt. In der Auszahlungsphase werden die laufenden Renten aber in der Praxis häufig wie andere Rentenarten behandelt und sind bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
Die Details sind hier komplex; wer über beträchtliche private oder Basisrenten verfügt und von einer Pfändung oder Insolvenz bedroht ist, sollte unbedingt spezialisierten Rechtsrat einholen.
Besonders heikel: Unterhaltsschulden, Steuerschulden und SozialversicherungNicht alle Schulden sind gleich: Bei bestimmten Forderungen sieht das Gesetz strengere Regeln vor, die in der Praxis gerade Rentner hart treffen können.
Unterhaltsschulden – etwa gegenüber Kindern oder einem geschiedenen Ehepartner – können dazu führen, dass der pfändbare Teil der Rente höher ausfällt als bei „normalen“ Schulden. § 850d ZPO erlaubt hier eine weitergehende Pfändung, sofern das Existenzminimum gewahrt bleibt.
Ähnliches gilt für bestimmte Steuerschulden oder Forderungen von Sozialversicherungsträgern: Das Sozialgesetzbuch erlaubt es Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern in bestimmten Konstellationen, eigene Forderungen gegen laufende Renten zu verrechnen.
Für Betroffene kann das bedeuten, dass trotz an sich niedriger Rente über längere Zeit ein Teil der Zahlung einbehalten wird. Umso wichtiger ist es, frühzeitig das Gespräch mit der jeweiligen Stelle oder mit einer Schuldnerberatung zu suchen, um Ratenzahlungen oder Vergleiche zu prüfen, bevor es zur Vollstreckung kommt.
Rente, Grundsicherung und Bürgergeld: Wenn es trotzdem nicht reichtWer eine sehr niedrige Rente erhält, hat unter Umständen Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – auf Bürgergeld.
Grundsicherung ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die das Existenzminimum sicherstellen soll. Sie wird nur gezahlt, wenn das verfügbare Einkommen – also auch die Rente – dafür nicht ausreicht. Eine Pfändung der Rente kann dazu führen, dass der tatsächliche Zahlbetrag sinkt und dadurch der Anspruch auf Grundsicherung steigt.
Allerdings sind viele Sozialleistungen selbst (Grundsicherung, bestimmte Mehrbedarfe) zweckgebunden und können nach § 54 SGB I nur sehr eingeschränkt gepfändet werden.
In der Praxis bedeutet das:
Die Pfändung der Rente darf das Existenzminimum nicht unterschreiten.
Soweit Sozialleistungen hinzukommen, um dieses Minimum zu sichern, genießen sie zu einem erheblichen Teil besonderen Schutz.
Gerade bei einer Kombination aus kleiner Rente, Schulden und Grundsicherung ist die Lage aber rechtlich kompliziert. Hier kann eine Fachberatung klären, ob die Pfändung rechtmäßig ist oder ob Pfändungsschutzanträge gestellt werden sollten.
Typische Irrtümer: Was viele Rentner falsch einschätzenRund um das Thema „Rente und Pfändung“ kursieren zahlreiche Mythen. Einige davon tauchen immer wieder auf:
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, staatliche Renten seien generell unpfändbar. Tatsächlich stellt die Deutsche Rentenversicherung klar, dass Renten wie Arbeitseinkommen behandelt werden und grundsätzlich pfändbar sind. Erst die Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum.
Ebenfalls falsch ist die Vorstellung, dass eine Pfändung automatisch die gesamte Rente „wegnimmt“. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass der unpfändbare Teil verbleiben muss. Überzogene Pfändungen können mit geeigneten Rechtsmitteln angegriffen werden.
Schließlich ist die Annahme, private oder geförderte Altersvorsorge sei „immer sicher“, nur bedingt richtig. Zwar gibt es umfangreiche Schutzregelungen, etwa für Riester-Verträge oder bestimmte private Rentenversicherungen, doch diese greifen nur, wenn Vertragsgestaltung und Nutzung tatsächlich den gesetzlich vorgesehenen Vorgaben entsprechen.
Was Betroffene tun könnenWer als Rentner oder angehender Rentner Schulden hat, ist der Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Mehrere Schritte können helfen, die eigene Position zu verbessern.
Zunächst ist eine realistische Bestandsaufnahme wichtig: Wie hoch ist die Rente netto, welche weiteren Einkünfte bestehen, welche Schulden stehen dem gegenüber, und laufen bereits Vollstreckungsmaßnahmen? Erst wenn diese Zahlen auf dem Tisch liegen, lassen sich Lösungen seriös bewerten.
In einem zweiten Schritt kann geprüft werden, ob die Pfändungsfreigrenzen korrekt angewendet werden. Gerade bei wechselnden Unterhaltspflichten oder bei Zusatzleistungen kommt es immer wieder zu Berechnungsfehlern. Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte für Insolvenz- oder Sozialrecht können Bescheide und Pfändungsbeschlüsse prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen.
Für viele Betroffene ist die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein entscheidender Schutz, um den Grundfreibetrag tatsächlich verfügbar zu haben. Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen – idealerweise bevor eine Kontopfändung eintritt.
Schließlich kommt in manchen Fällen auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Während der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil der Rente an den Insolvenzverwalter abgeführt, am Ende steht jedoch die Restschuldbefreiung, die einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte fachkundig begleitet werden.
Fazit: Rente ist nicht unantastbar – aber gut geschütztDie Altersrente ist in Deutschland keineswegs „heilig“. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden – genauso wie Lohn oder Gehalt.
Die gute Nachricht ist jedoch: Der Gesetzgeber sieht umfangreiche Schutzmechanismen vor. Pfändungsfreigrenzen, besondere Regelungen für Sozialleistungen und Instrumente wie das Pfändungsschutzkonto sollen sicherstellen, dass Rentnerinnen und Rentner trotz Schulden nicht unter das Existenzminimum fallen.
Wer als Rentner Schulden hat oder sich einer Pfändung gegenübersieht, sollte die Situation nicht verdrängen. Je früher fachkundige Hilfe in Anspruch genommen wird, desto größer ist die Chance, die eigene Rente zu schützen, Fehler bei Pfändungen zu korrigieren und eine tragfähige Lösung für die Schulden zu finden.
(Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht zur Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.)
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Jobcenter Trödelei hatte Folgen – Gericht rügt Amt und gab Bürgergeld-Bezieherin recht
Wenn das Jobcenter trödelt, steht oft die gesamte Existenz der Betroffenen auf dem Spiel. Ein Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart zeigt sehr deutlich, welche rechtlichen Konsequenzen solche Verzögerungen haben können – und dass am Ende nicht die Bürgergeld-Beziehenden, sondern das Jobcenter (und damit die öffentliche Hand) für vermeidbare Eilverfahren zahlen muss.
Der Fall: Alleinerziehende Mutter gerät durch Verzögerung unter DruckAusgangspunkt der Entscheidung war der Alltag einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern, die Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Sie handelte so, wie es von Leistungsberechtigten erwartet wird: rechtzeitig und vorausschauend.
Bereits am 23. Oktober 2024 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2024. Ihr damaliger Bewilligungszeitraum endete am 30. November 2024; der neue Antrag ging damit mehrere Wochen vor Ablauf der laufenden Bewilligung beim zuständigen Jobcenter ein.
Trotz dieser frühen Antragstellung herrschte Funkstille: Die Mutter erhielt weder eine Entscheidung noch eine vorläufige Mitteilung, dass es Verzögerungen geben könnte oder Unterlagen fehlen würden. Auch die Tatsache, dass sich nach den Berichten lediglich eine Änderung beim Einkommen ergeben hatte, also kein besonders aufwändiger Bearbeitungsfall vorlag, führte nicht zu einer zügigen Bearbeitung.
Erst als die Zeit drängte und der neue Bewilligungszeitraum bereits begonnen hatte, zog die Frau die Notbremse: Am 8. Dezember 2024 stellte sie beim Sozialgericht Stuttgart einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ziel war, das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen vorläufig weiter zu zahlen.
Die verspätete Entscheidung und der Streit um die VerfahrenskostenKurz darauf kam Bewegung in die Sache – allerdings nicht rechtzeitig. Der Weiterbewilligungsbescheid des Jobcenters war auf den 5. Dezember 2024 datiert. Nach Darstellung der Behörde sei der Bescheid noch am selben Tag in die Post gegeben worden. Tatsächlich wurde er jedoch erst am 9. Dezember in die Beförderung aufgenommen und ging am 10. Dezember beim bevollmächtigten Rechtsbeistand der Mutter ein – also zwei Tage nach dem Eilantrag beim Sozialgericht.
Die Frage, warum zwischen Datierung und tatsächlichem Versand mehrere Tage lagen, blieb ungeklärt. Gerade diese Lücke war jedoch entscheidend. Das Jobcenter argumentierte, der Eilantrag sei eigentlich überflüssig gewesen, weil der Bescheid ja bereits erlassen und angeblich abgeschickt worden sei. Aus Sicht der Behörde sollte das dazu führen, dass die Kosten des Eilverfahrens nicht dem Jobcenter auferlegt werden.
Es ging also nicht mehr um die Frage, ob überhaupt Bürgergeld zu zahlen ist – der Bescheid lag ja mittlerweile vor –, sondern darum, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen muss. Genau an diesem Punkt setzte das Sozialgericht Stuttgart an.
Bürgergeld als existenzsichernde Leistung: Warum Zeit hier Geld und mehr als Geld bedeutetUm die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf die Funktion des Bürgergeldes notwendig. Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Menschen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Das Bürgergeld umfasst insbesondere den Regelbedarf sowie – in der Regel – die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Anders als viele andere Sozialleistungen wird Bürgergeld nicht „im Nachhinein“ gezahlt, sondern grundsätzlich monatlich im Voraus. Das ist im Gesetz ausdrücklich angelegt: § 42 SGB II regelt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts „monatlich im Voraus“ erbracht werden sollen.
Für Betroffene bedeutet diese Vorauszahlung: Die Miete, die Energieabschläge, Versicherungen und der gesamte Lebensunterhalt werden aus diesem Geld bestritten.
Jobcenter und Sozialgerichte wissen, dass die meisten Belastungen am Monatsanfang fällig werden. Fällt die Zahlung aus oder verspätet sich, entsteht schnell ein Dominoeffekt: Mahnungen, drohende Stromsperren, Mietrückstände und die ganz praktische Frage, wie Lebensmittel bezahlt werden sollen. Dass das Sozialgericht Stuttgart von einer „existenzbedrohenden“ Situation spricht, ist deshalb keine Übertreibung, sondern juristische Anerkennung einer schlichten sozialrealistischen Tatsache.
War der Eilantrag erforderlich?Auch die Frage, ob der von der Mutter gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz objektiv erforderlich war, wurde erörtert. Denn nur dann können die Verfahrenskosten – wie im Regelfall – dem Jobcenter auferlegt werden.
Das Sozialgericht Stuttgart beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja. Wesentliche Punkte der Begründung waren:
Erstens: Der Weiterbewilligungsantrag war rechtzeitig gestellt. Sechs Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eher großzügig als knapp bemessen. Das Gericht betonte, dass die Bürgergeld-Berechtigte ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und keine Verzögerung von ihrer Seite ausgegangen sei.
Zweitens: Es lag kein Fall mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand vor. Die Einkommenssituation hatte sich lediglich in einem Punkt geändert. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Antragstellerin erwarten, dass das Jobcenter ihren Antrag innerhalb dieses Zeitraums prüft und einen neuen Bescheid erlässt.
Drittens: Am Tag des Eilantrags – dem 8. Dezember 2024 – war der Bescheid nicht zugegangen. Entscheidend ist in solchen Fällen nicht das Datum auf dem Bescheid oder ein internes Versanddatum, sondern der tatsächliche Zugang bei der betroffenen Person beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter. Dieser erfolgte unstreitig erst am 10. Dezember.
Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich die Antragstellerin nicht darauf verlassen konnte, dass die Leistung rechtzeitig fließt, und dass der Eilantrag deshalb aus ihrer Sicht notwendig war, um eine existenzielle Notlage abzuwenden.
Einstweiliger Rechtsschutz als Schutzmechanismus des Sozialstaats
Der einstweilige Rechtsschutz ist gerade im Sozialrecht sehr wichtig. Es soll verhindern, dass Menschen durch behördliche Verzögerungen oder streitige Rechtsfragen in existenzielle Lagen geraten, bevor ein Verfahren in der Hauptsache geklärt ist.
Beim Bürgergeld bedeutet das konkret: Wenn eine Entscheidung der Behörde ausbleibt oder zu spät ergeht, obwohl die Betroffenen auf die Leistung unmittelbar angewiesen sind, kann das Sozialgericht auf Antrag eine vorläufige Regelung treffen. Im vorliegenden Fall sollte das Gericht das Jobcenter verpflichten, die Leistungen vorläufig zu erbringen, bis abschließend über den Weiterbewilligungsantrag entschieden ist.
Die Stuttgarter Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte genau prüfen, ob Untätigkeit oder Verzögerungen beim Jobcenter in Konstellationen wie der Weiterbewilligung von Leistungen mit den Grundprinzipien des Sozialstaats vereinbar sind.
Die Antwort war hier eindeutig: Wenn ein rechtzeitig gestellter WBA sechs Wochen lang liegen bleibt, ohne dass eine besondere Komplexität vorliegt, ist der Weg zum Gericht zulässig und erforderlich.
Das Jobcenter muss zahlenFolgerichtig entschied das Sozialgericht nicht nur im Sinne der Mutter, sondern legte die Kosten des Eilverfahrens dem Jobcenter auf. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wäre der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht nötig gewesen, wenn das Jobcenter seiner Pflicht zur rechtzeitigen Bearbeitung nachgekommen wäre, muss die Behörde – und nicht die ohnehin bedürftige Antragstellerin – die Verfahrenskosten tragen.
Das Gericht stellte damit klar, dass eine datierte, aber verspätet abgeschickte Entscheidung kein geeignetes Argument ist, um den Eindruck der Verzögerung zu entkräften. Entscheidend ist, wann der Leistungsberechtigte tatsächlich davon erfährt – und ob er bis dahin objektiv befürchten muss, ohne Geld dazustehen.
Indirekt richtet sich die Entscheidung damit auch an die Allgemeinheit: Verzögerungen in der Verwaltung verursachen nicht nur menschliches Leid, sondern auch zusätzliche Kosten für die Justiz, die letztlich von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern getragen werden.
Signalwirkung für andere BetroffeneDie Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen und Beschlüssen, die die Pflichten der Jobcenter bei der Bearbeitung von Anträgen betonen und den einstweiligen Rechtsschutz als wirksames Instrument gegen behördliche „Bummelei“ bestätigen.
Für Bürgergeld-Beziehende lässt sich aus dem Fall ableiten:Wer seinen Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellt und über einen längeren Zeitraum – hier etwa sechs Wochen – keine Entscheidung erhält, muss nicht tatenlos zusehen, wie die Miete fällig wird und der Kühlschrank leer bleibt. Ein Eilverfahren kommt dann grundsätzlich in Betracht, insbesondere wenn keinerlei Hinweise des Jobcenters vorliegen, etwa zu fehlenden Unterlagen oder außergewöhnlicher Bearbeitungsdauer.
Wichtig bleibt, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Gerichte berücksichtigen sowohl den zeitlichen Abstand zwischen Antragstellung und drohendem Leistungsende als auch die individuelle Situation der Betroffenen, zum Beispiel die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und bestehende finanzielle Verpflichtungen.
Praktische Lehren für Bürgergeld-Beziehende
Auch wenn das Urteil keine allgemeingültige „Sechs-Wochen-Regel“ im Gesetz verankert, lässt sich aus dem Fall eine praktische Orientierung ableiten: Wer einen WBA mehrere Wochen vor Ablauf der Bewilligung stellt und bis kurz vor Ende des Bewilligungszeitraums keinerlei Entscheidung oder Rückmeldung erhält, sollte seine Rechte kennen und im Zweifel rechtzeitig handeln.
Praktisch bedeutet das etwa, dass Unterlagen möglichst früh eingereicht und der Eingang dokumentiert werden sollten – etwa durch Eingangsbestätigung, Faxprotokoll oder sichere digitale Übertragungswege. Kommt es trotz rechtzeitiger Antragstellung zu einer ausbleibenden Zahlung, kann ein Beratungsgespräch bei einer Sozialberatungsstelle, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einer Erwerbsloseninitiative klären, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll und aussichtsreich ist.
Klare Botschaft an Jobcenter und deutliche Stärkung der BetroffenenDer Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 7 AS 4623/24 ER) ist mehr als eine Einzelfallentscheidung zugunsten einer alleinerziehenden Mutter. Er ist eine deutliche Mahnung an Jobcenter, Weiterbewilligungsanträge rechtzeitig zu bearbeiten und die besondere Verantwortung bei existenzsichernden Leistungen ernst zu nehmen.
Für Bürgergeld-Berechtigte ist die Botschaft ebenso klar: Wer rechtzeitig handelt und trotzdem durch Verzögerungen des Jobcenters in Not gerät, muss sich nicht mit Vertröstungen zufriedengeben. Der Weg zum Sozialgericht ist nicht nur zulässig, sondern kann angesichts der existenziellen Bedeutung der Leistungen geboten sein – und die dadurch entstehenden Verfahrenskosten dürfen Betroffenen nicht allein aufgebürdet werden.
Die Entscheidung schärft damit den Blick auf eine oft übersehene Seite des Sozialstaats: Nicht nur die Höhe der Leistungen ist entscheidend, sondern auch ihre Pünktlichkeit. Denn für Menschen, die Bürgergeld beziehen, kann schon eine verschleppte Zahlung den Unterschied zwischen stabiler Existenz und existenzieller Krise bedeuten.
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Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung – darum ist sie so wichtig
Die Bezugsgröße ist ein bedeutend wichtiger Maßstab in der Sozialversicherung, der für Sie Auswirkungen in vielen Lebensbereichen hat – von Krankheit und Unfall bis zu Scheidung und Arbeitslosigkeit.
Trotzdem können viele unserer Leser mit diesem Begriff erst einmal nichts anfangen. Es handelt sich um eine bestimmte Geldsumme, die jemand zur Verfügung hat. Daran bemisst sich bei Sozialversicherungsleistungen, welche Leistungen und Einkommensgrenzen berechnet werden.
Wir schlüsseln Ihnen im Detail auf, wie hoch die Bezugsgröße ist, und welchen Einfluss sie auf Versicherungsleistungen hat – darunter fallen unter anderem Arbeitslosengeld, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung oder Verletztenrente.
Warum ist die Bezugsgröße so wichtig?Die Bezugsgröße ist ein einheitlicher Referenzmaßstab für die Sozialversicherung. Sie macht es möglich, verschiedene Werte aus unterschiedlichen Bereichen miteinander zu vergleichen und zu berechnen.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informiert: „Die einheitliche Bezugsgröße wurde eingeführt, um die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) zu beseitigen. Mit ihr wird jeweils auf die allgemeine Einkommensentwicklung reagiert. Und dank der Einheitlichkeit müssen nicht jedes Mal verschiedene Rechengrößen aus anderen Vorschriften der Sozialversicherung angepasst werden.“
Die Bezugsgröße gilt für so unterschiedliche Bereiche wie die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Höhe des Versorgungsausgleichs während einer Scheidung oder den Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wie berechnet sich die Bezugsgröße, und wie hoch ist sie?Das Durchschnittseinkommen aller Rentenversicherten wird aus dem vorvorletzten Jahr errechnet. Dieser Durchschnitt ist dann die Bezugsgröße, und sie gilt als Maßstab, um den Anspruch bei Sozialversicherungsleistungen zu berechnen.
2025 liegt sie bei jährlich 44.940,00 Euro, und damit monatlich bei 3.745,00 Euro.
Gibt es Unterschiede zwischen Ost und West?Nein. Seit 2025 gibt es bei der Krankenversicherung keine unterschiedliche Berechnung bei Ost und West, und auch nicht bei der Pflege- und bei der Rentenversicherung. Die Bezugsgröße gilt einheitlich in ganz Deutschland.
Gesetzliche KrankenversicherungBei der gesetzlichen Krankenkasse entscheidet die Bezugsgröße darüber, welche Beiträge Neumitglieder nachträglich für die Monate zahlen müssen, in denen sie nicht versichert waren. Außerdem wirkt sich die Bezugsgröße auf die Freibeträge beim Einkommen aus. Damit beeinflusst sie die Zuzahlungen, die Sie für Leistungen der Krankenkasse selbst tragen müssen.
Ebenso beeinflusst die Bezugsgröße auch, wie hoch das Einkommen sein darf, bis zu dem die Krankenkasse Zahnersatz komplett übernimmt.
Arbeitslosenversicherung und ArbeitslosengeldDie Bezugsgröße kann die Anwartschaft verkürzen, also die Option, auch dann Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn Sie keine zwölf Monate zuvor versicherungspflichtig arbeiteten. Auch die Beiträge der Arbeitslosenversicherung können die Bezugsgröße beeinflussen.
Eingliederungshilfe und SchonvermögenErhebliche Bedeutung hat die Bezugsgröße bei der Eingliederungshilfe. Denn hier definiert sie das Schonvermögen und die Einkommensgrenzen, die bei Eingliederungshilfen unberührt bleiben.
Reha und Werkstätten für Menschen mit BehinderungBei Werkstätten für Menschen mit Behinderung bestimmt die Bezugsgröße, bis zu welchem Verdienst ein Träger einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten trägt. Bei Bezug von Bürgergeld vor einer medizinischen Reha der Rentenversicherung fließt die Bezugsgröße in die Höhe des Übergangsgeldes ein.
Sterbegeld und UnfallversicherungDie Bezugsgröße bestimmt die Höhe der Unfallversicherung und des Sterbegeldes. Sie wirkt sich auch auf die Höhe des Verletztengeldes aus. Außerdem beeinflusst sie die Mindesthöhe einer Verletzten- und Unfallrente.
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Bulgare hat einen Anspruch auf Bürgergeld trotz Strafhaft
Ein Bulgarischer Antragsteller hat Anspruch auf Bürgergeld trotz 3 wöchiger Inhaftierung, denn er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Haftanstalt gehabt, so aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil Az: L 6 AS 1438/22 -).
Kurzbegründung des Gerichts: Kein Leistungsausschluss für den AntragstellerDenn die Unschädlichkeit einer vorübergehenden Abwesenheit der Leistungsbezieher von drei Wochen mit der begrenzten Möglichkeit zur Verlängerung ist schon in der Systematik des SGB II normiert.
Auch eine unwesentliche Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere zwei Tage führe nicht zum sofortigen Leistungsverlust. Im Rahmen des Verlusts des Leistungsrechts aus Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem FreizügG/EU gehe die obergerichtliche Rechtsprechung von einem möglichen Unterbrechungszeitraum von zwei bis drei Monaten aus, ohne dass der Anspruch auf Leistungen entfalle.
Für die Frage, ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es bei dem sozialgerichtlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf den Domizilwillen des Betroffenen an. Vielmehr ist an die tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen.
Gewöhnlichen Aufenthalt ist am GefängnisortBefindet sich jemand aufgrund rechtmäßiger Verurteilung in Strafhaft, hat er mangels eines anderen tatsächlichen Aufenthalts auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Gefängnisort (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29.05.1991, 4 RA 38/90, ).
Anmerkung vom VerfasserKlarstellung des Bundessozialgerichts, dass es für einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht ausschlaggebend auf einen rechtmäßigen Aufenthalt ankommt. Vielmehr habe die insoweit erforderliche Prognose unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu erfolgen ( BSG, Urteile vom 23.09.2025 – B 4 AS 8/24 R – Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 12/23 R – ).
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Bundessozialgericht: Firmen PKW gehört nicht zum Mindestlohn
Arbeitgeber müssen allein auf den in Geld zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge leisten. Erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer statt einer Mindestlohnzahlung einen Firmenwagen zur Nutzung überlassen, wird damit noch nicht der Mindestlohnanspruch erfüllt, urteilte am Donnerstag, 13. November 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Die gesetzliche Rentenversicherung kann daher auf den kraft Gesetz zu zahlenden Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge einfordern – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber auf den Wert des an den Mitarbeiter überlassenen Firmen-Pkws bereits Beiträge entrichtet hat.
Rentenversicherung verlangte mehr SozialversicherungsbeiträgeIm Leitfall hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen zwei Frauen in Teilzeit beschäftigt. Er vereinbarte mit ihnen, dass sie keinen Mindestlohn ausgezahlt, sondern sie stattdessen einen Firmen-Pkw überlassen bekommen. Auf den Wert des überlassenen Firmenwagens entrichtete der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund auf den nicht ausgezahlten Mindestlohn noch einmal Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.337 Euro.
Arbeitgeber könnten den Mindestlohnanspruch nicht mit der Gewährung von Sachleistungen wie der Überlassung eines Firmen-Pkws erfüllen. Der Mindestlohnanspruch bestehe kraft Gesetzes und sei eine „Geldschuld“. Die Zahlung diene der Existenzsicherung des Beschäftigten.
Gesetzlicher Mindestlohn kann es nur als Geldzahlung gebenDer Rentenversicherungsträger verwies darauf, dass auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 25. Mai 2016 ähnlich geurteilt habe (Az.: 5 AZR 135/16; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Da die Geldschuld nach dem Mindestlohngesetz besteht, müssten darauf auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Ohne Erfolg verwies der Anwalt des Arbeitgebers darauf, dass bereits auf den Wert der überlassenen Pkws Beiträge gezahlt worden sind. Müssten jetzt noch einmal Beiträge entrichtet werden, wäre der Arbeitgeber doppelt belastet. Denn die auf den Firmen-Pkw entrichteten Beiträge könnte nicht mehr zurückgefordert oder miteinander verrechnet werden.
Die teilzeitbeschäftigten Frauen benötigten die Lohnzahlung auch nicht zur Existenzsicherung. So sei eine Frau sogar vermögend und ging der Arbeit quasi als „Hobby“ nach.
BSG: Wert eines überlassenen Firmen-Pkws zählt nicht mitDas BSG urteilte, dass die DRV zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Der Mindestlohnanspruch bestehe kraft Gesetzes und müsse mit einer Brutto-Zahlung in Euro und nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. Auf diese Weise solle ein Lohnunterbietungswettbewerb von Arbeitgebern verhindert werden.
Auch die Gewerbeordnung sehe vor, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen sei. Auf das Arbeitsentgelt – hier der gesetzlich garantierte Mindestlohn – seien dann Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Zahlungsanspruch könne nach dem Mindestlohngesetz auch nicht durch Sachzuwendungen erfüllt werden.
Beitragspflichtig sei der gesetzliche Mindestlohnanspruch in Geld. Dieser Beitragspflicht sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Dass der Arbeitgeber bereits auf den Wert der überlassenen Firmen-Pkws Beiträge entrichtet hat, sei unerheblich. fle
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Rente: Mit 63 in die EM‑Rente – ohne Abschläge
Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beantragen, denken Sie vermutlich an Abschläge und reduzierte Zahlbeträge. Dabei birgt das Rentenrecht eine wichtige Ausnahmeregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits ab dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente erhalten.
Voraussetzungen für die abschlagsfreie ErwerbsminderungsrenteNormalerweise gilt: Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem regulären Rentenalter bezieht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Pro Monat, den der Rentenbeginn vor der Altersgrenze liegt, reduziert sich der Rentenanspruch um 0,3 Prozentpunkte – maximal um 10,8 Prozent. Diese Regelung trifft viele Betroffene hart, insbesondere wenn die Erwerbsminderung früh eintritt.
Doch es gibt eine Ausnahme, die Betroffenen einen finanziellen Vorteil verschaffen kann. Wenn mindestens 40 Jahre an Versicherungszeiten vorliegen, tritt an die Stelle des regulären Rentenalters das 63. Lebensjahr. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zeiten handelt, die auch für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anerkannt würden.
Dazu zählen Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit ebenso wie Ersatzzeiten oder Berücksichtigungszeiten, etwa für Kindererziehung oder Pflege.
Beginnt die Erwerbsminderungsrente erst nach dem 63. Geburtstag und wurden die 40 Jahre erfüllt, entfällt der Abschlag komplett. Statt mit bis zu 10,8 Prozent weniger müssen Versicherte keinen Cent abgeben. Dieser Rentenvorteil ist dauerhaft und hat auch Auswirkungen auf die spätere Altersrente.
Zurechnungszeiten erhöhen die Rente spürbarZusätzlich zur Abschlagsfreiheit greifen seit 2019 verbesserte Regelungen zu den sogenannten Zurechnungszeiten. Wer früher als vorgesehen aus dem Erwerbsleben ausscheidet, profitiert davon, dass der Rentenversicherungsträger so rechnet, als ob weitergearbeitet worden wäre.
Dabei wird die Zeit vom Beginn der Erwerbsminderungsrente bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze mit durchschnittlichen Entgeltpunkten aufgefüllt.
Diese fiktive Weiterbeschäftigung führt zu einer höheren Bewertung der Rentenansprüche. Die Erwerbsminderungsrente fällt dadurch deutlich besser aus. Gerade bei langen Versicherungsbiografien kann dieser Effekt mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Besitzschutz beim Wechsel zur AltersrenteEin weiterer Vorteil zeigt sich beim späteren Wechsel in die Altersrente. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und später regulär in die Altersrente wechselt, hat Anspruch auf Besitzschutz. Das bedeutet: Die persönlichen Entgeltpunkte, die für die Erwerbsminderungsrente berechnet wurden, müssen sich auch in der Altersrente wiederfinden.
Wichtig ist dabei die Frist: Der Wechsel muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente erfolgen. Erfolgt der Übergang rechtzeitig, darf die Altersrente nicht geringer ausfallen als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. Dies sichert den Lebensstandard und schützt vor späteren finanziellen Einbußen.
Worauf Sie achten solltenWer von dieser Regelung profitieren möchte, muss genau planen. Entscheidend ist, dass der Rentenantrag nicht vor dem 63. Geburtstag gestellt wird. Gleichzeitig müssen die 40 anrechenbaren Versicherungsjahre nachgewiesen sein. Dabei zählt jede einzelne Zeit, sei es aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Pflege.
Eine detaillierte Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung hilft, die Voraussetzungen zu überprüfen. Dort kann auch abgefragt werden, wie hoch die spätere Altersrente ausfallen wird.
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte diesen unbedingt einreichen, damit auch die entsprechenden Regelungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geprüft werden können.
Ein Beispiel aus der PraxisHerr S., gelernter Elektriker, wurde mit 63 Jahren wegen schwerer gesundheitlicher Probleme voll erwerbsgemindert. Da er bereits seit seinem 22. Lebensjahr durchgehend gearbeitet hatte und keine größeren Lücken in seinem Versicherungsverlauf aufwies, konnte er 41 Versicherungsjahre nachweisen.
Seine Erwerbsminderungsrente betrug dadurch rund 250 Euro mehr im Monat, als sie es mit regulären Abschlägen gewesen wäre. Beim späteren Wechsel in die Regelaltersrente blieb dieser Betrag dank Besitzschutz dauerhaft erhalten.
FazitWenn Sie erwerbsgemindert sind und 40 Versicherungsjahre vorweisen können, lohnt es sich, den Rentenbeginn auf die Zeit nach dem 63. Geburtstag zu legen. So vermeiden Sie dauerhafte Abschläge und profitieren von deutlich höheren Rentenzahlungen – auch im späteren Wechsel zur Altersrente. Eine individuelle Prüfung kann bares Geld wert sein.
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Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Bewerber haben weniger Rechte bei den Kirchen – Urteil
Kirchliche Einrichtungen müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgesprächen nicht einladen. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 318/22). Ein arbeitssuchender Bewerber mit einer Schwerbehinderung kann deshalb kein Schadensersatz verlangen, so das Gericht.
Keine Einladung zum VorstellungsgesprächDer Fall drehte sich um einen schwerbehinderten Kläger, der sich um eine Verwaltungsstelle bei einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte.
Trotz der Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was seiner Meinung nach eine Diskriminierung darstellte.
Der Kläger forderte daher eine Entschädigung, gestützt auf die Verpflichtung zur Einladung nach § 165 Satz 3 SGB IX, die er auch auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts angewandt wissen wollte.
Die Rechtslage: Wer gilt als öffentlicher Arbeitgeber?Der Kläger argumentierte, dass der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber gelte und somit zur Einladung schwerbehinderter Bewerber verpflichtet sei.
Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wiesen die Klage jedoch ab. Sie sahen den Kirchenkreis nicht als öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes an.
BAG: Kirchliche Körperschaften sind keine öffentlichen Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. In seinem Urteil (Az. 8 AZR 318/22) stellte es klar, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX sind.
Die Einladungspflicht nach dieser Vorschrift gilt nur für Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften, deren primäre Aufgabe in der Erfüllung kirchlicher und religiöser Zwecke besteht, fallen nicht darunter. Das BAG argumentierte, dass der Gesetzgeber keine Ausdehnung der Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften beabsichtigt habe.
Was bedeutet das Urteil für schwerbehinderte Bewerber?Für schwerbehinderte Bewerber bedeutet dieses Urteil eine Einschränkung des besonderen Schutzes im Bewerbungsverfahren, wenn sie sich bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewerben.
Diese müssen nun nicht automatisch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Dennoch bleibt der allgemeine Diskriminierungsschutz bestehen, und schwerbehinderte Bewerber haben weiterhin die Möglichkeit, bei konkreten Benachteiligungen rechtliche Schritte einzuleiten – nur nicht bei Kirchen.
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Bürgergeld: Aus Mitwirkungspflicht wird Mitwirkungszwang mit Folgen
Die Bundesregierung stellt die Grundsicherung neu auf. Kern der Reform ist eine deutliche Präzisierung der Mitwirkungspflichten, ein spürbar strengeres Sanktionsregime bei Pflichtverletzungen und geschärfte Regeln für den automatisierten Datenabgleich.
Der Systemwechsel ist ab 2026 vorgesehen. Für Betroffene heißt das: Termine, Nachweise und Eigenbemühungen rücken stärker in den Fokus, Versäumnisse werden schneller und konsequenter geahndet.
Was sich bei den Mitwirkungspflichten konkret ändertDie bislang oft unverbindlich gelebten Absprachen mit dem Jobcenter sollen wieder rechtlich belastbarer werden. Der Kooperationsplan wird verbindlicher gefasst, Zuständigkeiten und Fristen werden klarer definiert. Wer Eingliederungsbemühungen nicht nachkommt, muss künftig schneller mit spürbaren Konsequenzen rechnen.
Dazu zählen primär das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen, die Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen, sowie ausgebliebene oder nicht nachweisbare Bewerbungsaktivitäten. Gleichzeitig sind Schutzklauseln vorgesehen, damit gesundheitliche oder familiäre Gründe, die eine Mitwirkung tatsächlich unmöglich machen, berücksichtigt werden.
Entscheidend wird sein, Hinderungsgründe frühzeitig mitzuteilen und belegbar zu machen.
Sanktionen: von der Minderung bis zur LeistungseinstellungDie geplanten Regeln sehen ein einheitlicheres und strengeres Vorgehen vor. Wiederholte Meldeversäumnisse können zügig zu Kürzungen des Regelbedarfs führen; bei fortgesetzter Verweigerung ist eine vollständige Leistungseinstellung möglich, bis die Mitwirkung wieder aufgenommen wird.
Auch „schwere“ Pflichtverstöße wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsaufnahme oder das Ignorieren verbindlicher Bewerbungsnachweise sollen unmittelbar sanktioniert werden. Der bisherige Flickenteppich aus Einzelentscheidungen wird damit durch klarere Stufen ersetzt. Für Betroffene bedeutet das: Jede versäumte Frist, jeder nicht belegte Schritt im Bewerbungsprozess und jede Terminabsage ohne triftigen Grund wiegen künftig schwerer.
Wer nachweislich nicht kann, statt nicht will, muss seine Situation lückenlos darlegen – ärztliche Atteste, Reha-Termine oder Betreuungsnachweise sollten zeitnah vorliegen.
Datenabgleich: engere Prüftakte, schnellere RückfragenDer automatisierte Datenabgleich bleibt das zentrale Kontrollinstrument. Bereits heute gleichen die Behörden regelmäßig Beschäftigungsdaten, Meldedaten, Kapitalerträge und parallele Leistungsbezüge ab. Künftig soll dieser Abgleich operativ nachgeschärft werden, etwa durch häufigere Prüfrhythmen und zusätzliche Abgleichkonstellationen, um unberechtigte Zahlungen rascher zu erkennen.
Für Leistungsbeziehende steigt damit die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Rückfragen zu Konto-, Beschäftigungs- oder Wohnsitzdaten. Rechtsgrundsätze wie Zweckbindung und zeitnahe Löschung nicht benötigter Daten bleiben bestehen, ändern jedoch nichts daran, dass ein Treffer im Abgleich Rückforderungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auslösen kann.
Praktisch bedeutet das: Dokumente aktuell halten, Bescheide prüfen, Veränderungen unverzüglich melden und Nachweise geordnet bereithalten.
Zeitplan und politischer RahmenDie Koalition hat sich auf Eckpunkte zur „Neuen Grundsicherung“ verständigt und einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Start ist für 2026 vorgesehen, Details können sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Das Vorhaben verfolgt zwei Ziele: eine schnellere, verbindlichere Integration in Arbeit sowie eine engmaschigere Kontrolle von Ansprüchen. Fachlich wird darüber gestritten, ob die neuen Regeln die Integration tatsächlich beschleunigen oder in schwierigen Lebenslagen zusätzlichen Druck erzeugen.
Für Betroffene zählt kurzfristig vor allem die Rechtsklarheit: Was ist zumutbar, welche Fristen gelten, welche Nachweise sind notwendig, und wie lässt sich eine Minderung vermeiden oder beenden?
Was bedeutet das im Alltag der Betroffenen?Wer arbeitsfähig ist, muss mit engerer Taktung von Terminen, Rückfragen und Nachweisen rechnen. Versäumte Melde-Termine werden relevanter, gerade in Serie. Bewerbungsaktivitäten müssen konkreter belegt werden: Anzahl, Fristen, Reaktionen der Arbeitgeber. Maßnahme-Teilnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren; bei Abbruch drohen unmittelbare Folgen.
Wer krank ist oder Angehörige pflegt, sollte frühzeitig Atteste und Bestätigungen organisieren, denn Schutzklauseln greifen nicht automatisch. In allen Fällen gilt: Kommunikation mit dem Jobcenter so früh wie möglich, lückenlos und schriftlich absichern.
Praxisbeispiel 1: Terminserie versäumtEine alleinstehende Leistungsbezieherin verpasst zwei aufeinanderfolgende Beratungstermine ohne Entschuldigung. Das Jobcenter verhängt zunächst eine Minderung des Regelbedarfs. Da im Folgemonat erneut kein Kontakt zustande kommt, folgt eine vorläufige Leistungseinstellung.
Erst nachdem die Betroffene die Gründe belegt – ein stationärer Klinikaufenthalt mit Aufnahme- und Entlassungsbericht – werden die Leistungen wieder aufgenommen. Rückwirkend erhält sie Geld nur für die Zeit, in der die Hinderungsgründe nachweislich bestanden. Die Lehre: Unverzüglich melden, Nachweise nachreichen, Kontakt halten.
Praxisbeispiel 2: Arbeitsaufnahme verweigertEin erwerbsfähiger Leistungsbezieher lehnt eine zumutbare Helfertätigkeit ab, obwohl die Arbeitszeiten mit der Kinderbetreuung vereinbar sind und der Lohn über dem Mindestlohn liegt. Das Jobcenter stuft dies als Pflichtverstoß ein und mindert den Regelbedarf.
Erst nachdem er eine tatsächliche Unzumutbarkeit belegen kann – etwa durch eine attestierte gesundheitliche Einschränkung, die der konkreten Tätigkeit entgegensteht –, wird die Minderung aufgehoben. Ohne belastbaren Nachweis bleibt die Kürzung bestehen. Die Lehre: Zumutbarkeitsgründe müssen konkret und prüfbar sein.
Rechte wahren, Fristen nutzenAuch im strengeren System bleiben Widerspruch und Klage möglich. Wer eine Minderung erhält, sollte den Bescheid genau prüfen, die Begründung abgleichen und lückenlos dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden.
Ärztliche Unterlagen, Einladungen, Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen und E-Mails an Maßnahmeträger sind entscheidend, um Missverständnisse auszuräumen oder die Aufhebung einer Sanktion zu erreichen. Beratung durch Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Rechtsanwälte kann helfen, die richtige Strategie zu wählen und Fristen sicher einzuhalten.
Fazit: Aus Mitwirkungspflicht wird MitwirkungszwangDie geplante Reform der Grundsicherung markiert einen deutlichen Kurswechsel. Was bislang als gemeinsame Verantwortung zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden gedacht war, droht sich in ein System einseitiger Kontrolle zu verwandeln.
Mit strengeren Sanktionen, engeren Fristen und einem erweiterten Datenabgleich wird Mitwirkung künftig weniger als freiwillige Kooperation, sondern als Zwangsmechanismus verstanden. Für viele Betroffene bedeutet das zusätzliche Unsicherheit – vor allem, wenn Krankheit, familiäre Belastung oder bürokratische Hürden die geforderte Mitwirkung erschweren.
Ob der neue Druck tatsächlich zu mehr Integration in Arbeit führt oder nur das Misstrauen vertieft, wird sich erst in der Praxis zeigen.
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