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Aktualisiert: vor 50 Minuten 13 Sekunden

Höhere EM-Rente sticht die Altersrente aus

5. September 2025 - 15:46
Lesedauer 3 Minuten

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Menschen, die seit Jahren eine unbefristete Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen und sich fragen, ob sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig in eine vorgezogene Altersrente wechseln sollten.

Hinter dieser Frage verbirgt sich in Zeiten des demografischen Wandels die Sorge, dass die EM-Rente überprüft oder gekürzt werden könnte – und zugleich die Hoffnung auf mehr Gestaltungsspielraum beim Hinzuverdienst. Doch 2025 spricht viel dafür, die laufende EM-Rente bis zum regulären Renteneintritt weiterzuführen.

Rechtslage 2025: EM-Rente, Zurechnungszeit und Regelaltersgrenzen

Sozialrechtlich bleibt die EM-Rente ein eigenständiger Rentenanspruch, der bis zum Ende der Bewilligungsdauer – bei einer Dauerrente in der Regel bis zur Regelaltersgrenze – fortläuft. Sie wird nach wie vor mit der sogenannten Zurechnungszeit aufgewertet: Für einen Rentenbeginn 2025 wird so getan, als habe der oder die Versicherte bis 66 Jahre und 2 Monate gearbeitet.

Diese fiktiven Beitragsjahre erhöhen den Rentenwert spürbar und werden bis 2031 schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert.

Hinzuverdienst: Unbegrenzt bei der vorgezogenen Altersrente, gedeckelt bei der EM-Rente

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente ohne jede Anrechnung unbegrenzt hinzuverdienen. Für EM-Rentner gilt das nicht. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze liegt 2025 bei 19 661 € für die volle und 39 322 € für die teilweise Erwerbsminderungsrente. Einkommen oberhalb dieser Schwellen wird anteilig auf die Rente angerechnet, was die Auszahlung deutlich mindern kann.

Lesen Sie auch:

– EM-Rente: Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung bringt fast 500 Euro mehr

Folgen eines Wechsels: Warum die EM-Rente oft höher bleibt

Ein vorzeitiger Wechsel in die Altersrente kann dauerhaft zu Abschlägen führen, weil jede vorgezogene Altersrente um 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat gekürzt wird.

Die EM-Rente enthält diesen Abschlag zwar ebenfalls, doch dank der Zurechnungszeit und des neuen Rentenzuschlags (siehe unten) ist der Zahlbetrag häufig mindestens so hoch wie – nicht selten sogar höher als – die vorgezogene Altersrente.

Daher lässt sich der empfohlene Grundsatz ableiten: Ohne zwingenden Grund sollte man eine laufende EM-Rente nicht in eine Altersrente umwandeln.

Rentenzuschlag für EM-Bestandsrentner: spürbare Aufwertung bis 2025

Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz erhalten alle, deren EM-Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, seit Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent.

Bis November 2025 wird er separat überwiesen; ab Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Rente und wird dann auch bei einem späteren Übergang in die Altersrente weitergezahlt.

Somit gibt es keinen finanziellen Verlust, wenn die EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze bestehen bleibt.

Antragstellung und Fristen: Vier Monate vor Ablauf beginnt die Umwandlung

Formell wandelt sich die EM-Rente nicht automatisch. Vier Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollte ein Altersrentenantrag gestellt werden, damit der Übergang nahtlos gelingt.

In dieser Zeit kann eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Vergleichswerte liefern und eventuelle freiwillige Beiträge – etwa zum Ausgleich von Abschlägen – können noch geleistet werden.

Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung: Was beim Wechsel beachtet werden muss

Die Integration des Zuschlags in die Rente ab Dezember 2025 erhöht das zu versteuernde Einkommen. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge bereits im Zahlbetrag berücksichtigt; bei freiwillig Versicherten oder privat Krankenversicherten kann sich die Beitragslast jedoch verändern.

Wer neben der Rente arbeitet, bleibt grundsätzlich kranken- und rentenversicherungspflichtig, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Individuelle Beratung bleibt unerlässlich

So eindeutig die Rechenvorteile der EM-Rente in vielen Fällen sind, so unterschiedlich sind Lebensläufe. Wer nach einer Phase der Erwerbsminderung wieder voll arbeiten möchte oder wer einen hohen Zuverdienst plant, kann von der Vorfreizeit-Altersrente profitieren.

Eine verbindliche Rentenauskunft und eine sozial- sowie steuerrechtliche Beratung sind daher unverzichtbar, bevor ein Antrag gestellt wird.

Fazit: Die EM-Rente 2025

Die aktuelle Gesetzeslage stärkt Erwerbsgeminderte weiter: höhere Hinzuverdienstgrenzen, die verlängerte Zurechnungszeit und der Bestandszuschlag erhöhen den finanziellen Vorteil der EM-Rente. Solange keine beruflichen Pläne oder andere zwingende Gründe den Wechsel nahelegen, bleibt es deshalb meist die klügere Strategie, die Dauerrente bis zur Regelaltersgrenze fortzuführen – und erst dann in die reguläre Altersrente zu wechseln.

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Bürgergeld: 14 Bewerbungen und trotzdem Sanktionen

5. September 2025 - 15:37
Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat entschieden, dass eine Leistungskürzung des Jobcenters gegenüber einem Bürgergeldempfänger unrechtmäßig war. Der Fall drehte sich um die Nichtwahrnehmung eines Vermittlungsvorschlags, obwohl der Kläger sich auf die Mehrzahl der angebotenen Stellen beworben hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung in diesem Fall nicht gegeben war. (Az: S 3 AS 113/20)

Rechtslage bei Pflichtverletzungen im Bürgergeld

Grundlage für Sanktionen im Rahmen des Bürgergeldes sind § 31 und § 31a SGB II. Diese Vorschriften regeln, wann eine Pflichtverletzung vorliegt und welche Folgen daraus resultieren.

Pflichtverletzungen können etwa auftreten, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte:

  1. sich weigern, einer Aufforderung nachzukommen,
  2. eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme nicht antreten, abbrechen oder verhindern,
  3. ihre Verpflichtungen zur beruflichen Eingliederung missachten.

Dabei setzt eine Sanktion voraus, dass die Betroffenen schriftlich über die möglichen Rechtsfolgen belehrt wurden oder diese kannten. Bei wiederholten Pflichtverletzungen darf die Leistung um 30 % gekürzt werden.

Der konkrete Fall: Vermittlungsvorschläge und Sanktionen

Der Kläger bezog Leistungen nach SGB II und erhielt im Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, da sein Einkommen bislang nicht vollständig festgestellt werden konnte. Während dieser Zeit minderte das Jobcenter die Leistungen des Klägers für drei Monate um 30 %.

Grund dafür war die Nichtbewerbung auf einen einzelnen Vermittlungsvorschlag, obwohl ihm insgesamt 14 Stellenangebote unterbreitet wurden. Fünf davon gab der Kläger zurück, da sie nicht geeignet waren.

Das Jobcenter argumentierte, dass der Kläger bereits mehrfach Vermittlungsvorschläge abgelehnt hat und deshalb erneut sanktioniert werden müsse. Insgesamt wurde behauptet, er habe vier Pflichtverletzungen begangen.

Gerichtliche Bewertung: Maßstäbe für die Sanktionierung

Das SG Speyer bewertete die Sanktionierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und des Einzelfalls. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Sanktion nicht vorlagen. Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II sei restriktiv auszulegen.

Voraussetzungen einer Pflichtverletzung

Das Gericht stellte klar, dass eine Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn der Bürgergeldempfänger sich ausdrücklich weigert, an seiner beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Eine solche Weigerung setzt eine ablehnende Haltung voraus, die über eine bloße Unterlassung hinausgeht.

Im Fall des Klägers hatte dieser sich auf die Mehrzahl der Vermittlungsvorschläge beworben, was gegen eine solche ablehnende Haltung spricht.

Bewertung der Anbahnung einer Arbeitsaufnahme

Das Gericht betonte, dass die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses denselben Maßstäben unterliegt wie die Weigerung zur Arbeitsaufnahme. Dabei sei stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Wenn ein Leistungsberechtigter beispielsweise 100 Vermittlungsvorschläge erhält und sich auf einen einzigen nicht bewirbt, kann dies nicht als Pflichtverletzung gewertet werden. Umgekehrt sei es jedoch problematisch, wenn sich jemand nur auf eine von 100 Stellen bewirbt.

Im Fall des Klägers stellte das Gericht fest, dass keine Anbahnungsverhinderung vorlag, da er sich auf die Mehrheit der Stellenangebote beworben hatte. Das Verhalten des Klägers wies keine hartnäckige Verweigerungshaltung auf, sondern zeigte lediglich, dass sein Bewerbungsverhalten nicht optimal war.

Restriktive Auslegung der Sanktionsvorschriften

Das Gericht betonte, dass § 31 SGB II restriktiv auszulegen ist, da das Gesetz keine Abstufungen für weniger schwerwiegende Fälle vorsieht. Die Richter argumentierten, dass eine starre Anwendung der Vorschrift in Fällen wie diesem unverhältnismäßig sei. Die Sanktionierung sollte nur in Fällen erfolgen, in denen eine klare und konsequente Verweigerung vorliegt.

Einzelfallprüfung und Gesamtbewertung

Die Entscheidung des SG Speyer basierte auf einer Einzelfallprüfung. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger sich auf die Mehrzahl der Stellen beworben hatte und keine klare ablehnende Haltung zeigte. Auch die Frage, ob das Stellenangebot zumutbar war oder der Kläger die formalen Anforderungen erfüllte, spielte keine Rolle mehr.

Das Gericht entschied, dass es bei der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ankam.

Strengere Sanktionen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 können die Ablehnung von zumutbarer Arbeit, unentschuldigtes Fernbleiben von Terminen und Schwarzarbeit zu einer Kürzung der Grundsicherung um 30 Prozent für drei Monate führen.

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Frührente zu niedrig: Diese Optionen bringen mehr Rente und mehr in der Kasse

5. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner können von ihrer “Frührente” nicht leben, weil sie schlichtweg zu niedrig ist. Doch es gibt Möglichkeiten die Rente zu erhöhen. Einige Beispiele hierfür zeigen wir in diesem Beitrag.

Was ist eigentlich eine Frührente?

Zunächst einmal gibt es den Begriff „Frührente“ offiziell gar nicht. Meistens meinen Menschen damit entweder eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente.

In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Erwerbsminderungsrente, die ausgezahlt wird, wenn jemand aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeiten kann.

Die durchschnittliche neue Erwerbsminderungsrente betrug im letzten Jahr knapp über 1.000 € brutto. Das bedeutet, dass viele Renten deutlich darunter liegen. Wer also eine niedrige Rente erhält, steht vor der Frage: Wie lässt sich die Erwerbsminderungsrente aufstocken?

Kann man trotz voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Ja, es ist möglich, neben der vollen Erwerbsminderungsrente zu arbeiten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend ist dabei, dass die Betroffenen pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten.

Diese zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die volle Erwerbsminderungsrente nur gewährt wird, wenn man weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Sollten Betroffene jedoch regelmäßig mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten, könnte dies dazu führen, dass die Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente infrage stellt. Dennoch gibt es Menschen, die gesundheitlich in der Lage sind, einen Minijob auszuüben und damit ihre Rente aufzubessern.

Zusätzlich gibt es eine Hinzuverdienstgrenze, die recht hoch angesetzt ist: Man darf bis zu 18.500 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass dies die Erwerbsminderungsrente beeinflusst.

Für die meisten Minijobs ist es jedoch schwierig, diese Grenze zu erreichen, da man monatlich etwa 1.500 Euro brutto verdienen müsste – eine zu hohe Summe für einen Minijob.

Kann man trotz voller EM-Rente arbeiten?

Wenn man eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf man nur unter strengen Bedingungen nebenbei arbeiten.

  • Wichtigster Punkt: Du darfst nur bis zu drei Stunden pro Tag arbeiten. An einzelnen Tagen kann es auch mal mehr sein, aber regelmäßig dürfen es nicht mehr als drei Stunden sein. Denn die volle Erwerbsminderungsrente erhält man nur, wenn man offiziell weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
  • Hinzuverdienstgrenze: Es gibt eine Hinzuverdienstgrenze von 18.500 € brutto im Jahr. Das bedeutet, dass Du theoretisch bis zu 1.500 € brutto im Monat hinzuverdienen kannst, ohne dass Dir die Rente gekürzt wird. Diese Grenze ist für die meisten mit einem Minijob jedoch schwer zu erreichen.

Für Menschen, die gesundheitlich in der Lage sind, ist diese Option eine gute Möglichkeit, das Einkommen etwas aufzubessern. Doch für viele Erwerbsminderungsrentner, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, bleibt diese Option unzugänglich.

Was tun, wenn Arbeiten nicht möglich ist?

Wenn das Arbeiten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich ist, bleibt noch der Weg zur Grundsicherung. Doch auch hier gilt es, einige Dinge zu beachten:

  • Grundsicherung statt Jobcenter: Erwerbsminderungsrentner sind nicht erwerbsfähig, daher ist das Jobcenter nicht zuständig. Stattdessen muss der Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt gestellt werden. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung besteht aus zwei Komponenten:
    1. Einem Regelsatz (aktuell 563 € für Alleinstehende).
    2. Der Übernahme der angemessenen Mietkosten.
  • Antragstellung: Die Grundsicherung muss aktiv beantragt werden. Es kommt niemand vom Amt und bietet von sich aus Unterstützung an. Es liegt in der Verantwortung des Rentners, die notwendigen Anträge zu stellen.
Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Es gibt eine Ausnahme, bei der Erwerbsminderungsrentner Bürgergeld vom Jobcenter erhalten können: Die sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese besondere Form der Rente wird gezahlt, wenn jemand zwar gesundheitlich in der Lage wäre, unter drei Stunden täglich zu arbeiten, aber keine geeignete Stelle auf dem Arbeitsmarkt findet.

Wie sieht es mit Zuschüssen aus?

Wer zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis hat, kann Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung haben. Besonders wichtig sind dabei die Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis.

In diesem Fall steht Dir ein sogenannter Mehrbedarf zu, der monatlich bis zu 100 € zusätzlich bringen kann. Auch dieser muss separat beantragt werden, doch es lohnt sich, diesen Anspruch prüfen zu lassen.

Möglichkeiten zur Aufstockung der EM-Rente

Für viele Menschen reicht die Erwerbsminderungsrente nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Doch es gibt verschiedene Wege, die finanzielle Situation zu verbessern.

Wer körperlich und mental dazu in der Lage ist, kann durch eine Nebentätigkeit bis zu 1.500 € brutto pro Monat hinzuverdienen. Ist das nicht möglich, besteht die Möglichkeit, Grundsicherung beim Sozialamt zu beantragen.

Besonders wichtig ist es, sich frühzeitig über die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu informieren und die notwendigen Anträge zu stellen. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ oder „aG“ kann zusätzlichen Mehrbedarf ermöglichen.

In jedem Fall gilt: Lass Dich nicht entmutigen und nutze die Möglichkeiten, die Dir zur Verfügung stehen, um Deine Situation zu verbessern.

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Erwerbsminderungsrente: Bis zu 7,5 Prozent mehr EM-Rente Mitte September

5. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Rentnerinnen und Rentner, die zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, können sich auf spürbare Zuschläge freuen.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzt eine gesetzliche Neuregelung um, die für viele Betroffene eine spürbare finanzielle Entlastung bedeutet. Zwischen dem 10. und 20. September 2025 sollen die ersten Nachzahlungen auf den Konten eingehen. Doch was steckt genau hinter der Entscheidung, und wen betrifft sie?

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist für Hunderttausende Menschen in Deutschland unverzichtbar. Sie richtet sich an Personen, die aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang arbeiten können.

Besonders betroffen sind Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder schweren Unfallfolgen. Überdurchschnittlich viele Frauen sind in dieser Gruppe vertreten, da sie häufiger in Teilzeit gearbeitet und dadurch ohnehin geringere Rentenansprüche erworben haben. Für viele dieser Menschen ist die Erwerbsminderungsrente die einzige Einkommensquelle – und oft ohnehin schon knapp bemessen.

Hintergrund: Warum gibt es den Zuschlag?

Der Grund für die Zuschläge liegt in den gesetzlichen Änderungen zur sogenannten Zurechnungszeit. Diese fiktive Zeitspanne wird bei der Rentenberechnung so behandelt, als hätte die betroffene Person weitergearbeitet, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage war.

Zwischen 2001 und 2018 fielen diese Zurechnungszeiten deutlich weniger günstig aus, was zu niedrigeren Renten führte. Erst ab 2019 änderte der Gesetzgeber die Regelung und ermöglichte eine weiterreichende Hochrechnung, wodurch neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten spürbar höher ausfielen.

Damit ältere Jahrgänge nicht dauerhaft benachteiligt bleiben, wurde ein pauschaler Zuschlag beschlossen. Seit Juli 2024 greift diese Regelung, und nun erfolgen die ersten regulären Auszahlungen.

Höhe der Zuschläge und Staffelung

Die Deutsche Rentenversicherung hat die Zuschläge gestaffelt eingeführt. Wer zwischen 2001 und 2014 in die Erwerbsminderungsrente ging, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Für Renten, die zwischen 2015 und 2018 begonnen haben, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem individuellen Rentenanspruch. Bei einer Erwerbsminderungsrente von 900 Euro bedeutet das einen monatlichen Zuwachs von rund 40 bis 67 Euro. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten ist das für viele Betroffene ein spürbarer Zugewinn.

Auszahlung: Termine und Modalitäten

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfolgt die Auszahlung der Zuschläge im Zeitraum zwischen dem 10. und 20. September 2025. Die Betroffenen müssen keinen Antrag stellen, da die Zuschläge automatisch berechnet und überwiesen werden. Ab Dezember 2025 werden die Zuschläge fest in die monatliche Rentenzahlung integriert. Damit ist die Entlastung dauerhaft sichergestellt.

Kritik und offene Fragen

Trotz der positiven Wirkung sehen Sozialverbände und Verbraucherschützer die Maßnahme kritisch. Zwar bedeuten die Zuschläge für viele Menschen eine spürbare Entlastung, doch eine vollständige Gleichstellung mit den Renten ab 2019 schaffen sie nicht. Die pauschalen Prozentsätze berücksichtigen individuelle Erwerbsverläufe nur eingeschränkt.

Steuerliche Auswirkungen

Die Erhöhung kann auch Nebenwirkungen haben. Zusätzliche Rentenzahlungen können steuerlich relevant sein, insbesondere wenn die Gesamteinkünfte dadurch über den steuerlichen Freibetrag steigen. Betroffene sollten daher ihre Steuerbescheide prüfen oder sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten lassen.

Auch im Bereich der Sozialleistungen ist Vorsicht geboten. Höhere Renten können Auswirkungen auf Ansprüche beim Wohngeld oder der Grundsicherung haben. Ein Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung oder dem Sozialamt ist daher ratsam, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Wer profitiert am stärksten?

Besonders profitieren langjährige Erwerbsminderungsrentner mit niedrigen Rentenansprüchen. Nach Schätzungen der DRV betrifft die Maßnahme rund drei Millionen Menschen in Deutschland. Viele von ihnen kämpfen seit Jahren mit knappen finanziellen Spielräumen. Für sie sind selbst 50 Euro mehr im Monat ein wichtiger Schritt hin zu etwas mehr Sicherheit und Würde im Alltag.

Fazit

Mit den neuen Zuschlägen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner wird eine langjährige Benachteiligung zumindest teilweise ausgeglichen. Die automatische Auszahlung sorgt dafür, dass kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht. Auch wenn die Zuschläge nicht alle Ungleichheiten beseitigen, stellen sie für viele Betroffene eine dringend benötigte finanzielle Entlastung dar.

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Krankenkasse muss 1.700 Euro Krankengeld nachzahlen

5. September 2025 - 15:26
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Sie Krankengeld beziehen und an einer Wiedereingliederung teilnehmen, dann kann in bestimmten Fällen der Wiedereingliederungsplan die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen. So entschied das Sozialgericht Hamburg (S 46 KR 2302/2017).

Voraussetzungen für Krankengeld

Wenn Sie längerfristig erkranken und gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld, das bis zu 78 Wochen ausgezahlt werden kann. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist in der Regel eine lückenlose ärztliche Krankschreibung wegen derselben Erkrankung. Lückenlos bedeutet dabei meist, dass erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingereicht werden, ohne dass die vorherige bereits verstrichen ist.

Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit

Eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht, dass Sie bereits während Ihrer Krankschreibung Schritt für Schritt in Ihre Berufstätigkeit zurückfinden.

Das Ausmaß der Arbeit und die Tätigkeiten werden dabei leidensgerecht und in Absprache mit den behandelnden Ärzten an Ihr vorhandenes Leistungsvermögen angepasst. Bei Komplikationen können diese Bedingungen verändert werden, und es ist auch möglich, die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hat.

Die Wiedereingliederung setzt nicht Ihren Anspruch auf Krankengeld außer Kraft, denn Sie gelten nach wie vor als arbeitsunfähig. Auch während der Wiedereingliederung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, um Krankengeld zu erhalten.

Welche Form muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben?

Das Sozialgericht Hamburg musste über einen Fall entscheiden. In dem die Krankenkasse einen Wiedereingliederungsplan erhielt. Dieser vermerkte, dass die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt sei und zugleich, wann mit einer vollen Wiederherstellung gerechnet werden könnte.

Die Krankenversicherung lehnte es ab, das Krankengeld weiter auszuzahlen, weil dieser Wiedereingliederungsplan nicht dem für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehenen Vordruck entsprach (landläufig als gelber Schein bezeichnet).

Krankenkasse behauptet, Wiedereingliederungsplan sei als Nachweis umstritten

Gegenüber dem Gericht argumentierte die Krankenkasse, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt keine „bloße Förmelei“ darstelle. Vielmehr sei es umstritten, ob ein stufenweiser Wiedereingliederungsplan ausreiche, um eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Die Richter entscheiden gegen die Krankenkasse

Die Richter sahen das anders. Sie erklärten den Bescheid der Krankenkasse, das Krankengeld zu entziehen, für rechtswidrig und als Verletzung der Rechte des Erkrankten. Der behandelnde Arzt hätte vor dem Wiedereingliederungsplan die Arbeitsunfähigkeit durchgehend mit dem üblichen Vordruck bestätigt. Derselbe Arzt habe den Wiedereingliederungsplan erstellt, und dieser schließe lückenlos an die vorhergehenden Krankschreibungen an.

Arbeitsunfähigkeit ist bestätigt

Der Gesetzestext fordere allein die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars für diese. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch im Wiedereingliederungsplan durch den Arzt eindeutig bestätigt.

Es geht um Leistungsmissbrauch und nicht um ein bestimmtes Formular

Zweck der Vorschrift sei die Vereinfachung der Verwaltung und die Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Bei einer zeitnahen und durchgehenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei das Muster unwichtig.

Wiedereingliederung bedeutet Arbeitsunfähigkeit

Auch systematisch liege die Krankenkasse falsch. Denn bei einer stufenweisen Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiedereingliederung erfolge nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.

Die Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, das Krankengeld in Höhe von 1.743,42 Euro nachzuzahlen.

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Rente bei Schwerbehinderung oder besser die reguläre Altersrente?

5. September 2025 - 13:31
Lesedauer 3 Minuten

Wer 45 Jahre Wartezeit für die Rente erreicht hat und zudem eine Schwerbehinderung hat, hat die Wahl zwischen zwei Varianten der frühzeitigen Inanspruchnahme der Rente ohne Abschläge. Zum einen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und zum anderen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland erläutert die Unterschiede, Möglichkeiten und strategischen Überlegungen zu diesen Rentenoptionen.

Zwei Wege zur abschlagsfreien Rente

Zum Erhalt einer abschlagsfreien Rente gibt es zwei primäre Wege: Zum einen durch den Besitz eines aktuellen Schwerbehindertenausweises, zum anderen durch das Erreichen von mindestens 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Doch was gilt es zu beachten, wenn man beide Voraussetzungen erfüllt?

Entscheidende Unterschiede

Obwohl man mit beiden Optionen bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen kann, ist eine Kombination beider Wege nicht möglich.

Ein wichtiger Unterschied zwischen den Rentenarten liegt in der Möglichkeit, noch früher in den Ruhestand zu treten, so der Sozialrechtsexperte Christian Schultz.

Während man mit der Rente nach 45 Versicherungsjahren ausschließlich ohne Abschlag zwei Jahre früher in Rente gehen kann, bietet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen wesentlichen Vorteil, wenn man noch früher in den Ruhestand treten möchte.

Lesen Sie auch:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese Rente ermöglicht es, unter bestimmten Bedingungen früher als zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen, allerdings mit einem Abschlag, der weniger ins Gewicht fällt als bei der Rente für langjährig Versicherte.

Der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente beginnt nicht erst ab der Regelaltersgrenze, sondern kann bereits ab 65 angewendet werden, was bei einem früheren Renteneintritt zu einem geringeren Abschlag führt.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Diese Variante richtet sich an Personen mit mindestens 45 Versicherungsjahren.

Sie ermöglicht einen Renteneintritt bis zu zwei Jahre vor Erreichen der regulären Altersgrenze ohne Abschläge. Ein früherer Rentenbeginn ist jedoch mit dauerhaften Abschlägen verbunden, die sich deutlich auf die Rentenhöhe auswirken können.

Welche Rente passt zu mir?

Für Betroffene, die die Wahl zwischen beiden Rentenoptionen haben und eine Frühverrentung in Erwägung ziehen, empfiehlt es sich, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht zu ziehen. Besonders wenn ein Renteneintritt mehr als zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze angestrebt wird, kann diese Option finanziell vorteilhafter sein.

Falls jedoch ein Renteneintritt nur zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge geplant ist, spielt die Wahl zwischen den Rentenarten keine Rolle. In diesem Fall wird automatisch die für den Rentenempfänger günstigste Option gewählt, wie im Paragraphen 89 des Sozialgesetzbuches VI vorgesehen.

Um die Unterschiede zwischen den Rentenoptionen für schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte zu veranschaulichen, betrachten wir zwei Berechnungsbeispiele.

Diese Beispiele sollen zeigen, wie die Entscheidung für eine der beiden Rentenarten finanzielle Auswirkungen haben kann, insbesondere wenn man einen früheren Renteneintritt in Erwägung zieht.

Beispiel 1: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Nehmen wir an, Person A ist 63 Jahre alt, schwerbehindert und hat die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht. Die reguläre Altersgrenze für Person A wäre 67 Jahre. Person A möchte jedoch mit 63 Jahren in Rente gehen.

    • Reguläres Renteneintrittsalter: 67 Jahre
    • Gewünschtes Renteneintrittsalter: 63 Jahre
    • Geburtsdatum 15.02.1961
    • Rentenbeginn 01.05.2024
    • Monatlicher Abschlag: 0,3 % pro Monat (max: 18 Monate)
    • Gesamtabschlag: 18 Monate * 0,3 % = 5,4 %

    Angenommen, die monatliche Rente von Person A ohne Abschläge würde 1.500 € betragen. Mit den Abschlägen reduziert sich die Rente wie folgt:

    • Abschlag in %: 5,4 %
    • Abschlag in €: 1.500 € * 5,4 % = 81 €
    • Monatliche Rente nach Abschlägen: 1.500 € – 81 € = 1419 €

    Der maximale Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist 10,8 %

    Beispiel 2: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Person B ist ebenfalls 63 Jahre alt, hat aber 45 Versicherungsjahre voll und möchte ebenfalls zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Da Person B die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann sie ohne finanzielle Einbußen zwei Jahre früher in Rente gehen.

    • Reguläres Renteneintrittsalter: 67 Jahre
    • Gewünschtes Renteneintrittsalter: 65 Jahre (ohne Abschläge möglich)
    • Monatliche Rente: 1.500 €

    Da Person B die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erfüllt, gibt es keinen Abschlag, und sie erhält ab dem Alter von 65 Jahren eine monatliche Rente von 1.500 €.

    Zusammenfassung und Vergleich
    • Person A (schwerbehindert, Rente mit 63): Erhält eine monatliche Rente von 1338 € nach Abschlägen.
    • Person B (45 Versicherungsjahre, Rente mit 65): Erhält eine monatliche Rente von 1.500 € ohne Abschläge.

    Die Wahl der passenden Rentenoption ist also eine individuelle Entscheidung, die von verschiedenen Faktoren abhängt.

    Es ist wichtig, alle Optionen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Entscheidung für die persönliche Situation zu treffen. Die frühzeitige Planung und Informationsbeschaffung spielen dabei eine entscheidende Rolle für einen sorgenfreien Eintritt in den Ruhestand.

    Anmerkung der Redaktion (08.04.2024): Wir haben die Berechnung noch einmal angepasst, da sich ein Rechenfehler eingeschlichen hatte.

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Rente: Wer bekommt die “Grundrente von 850 Euro”?

5. September 2025 - 12:44
Lesedauer 3 Minuten

Die vielzitierte „Grundrente von 850 €“ gibt es so nicht. Die Grundrente ist kein fester Mindestbetrag, sondern ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Sie wird zusammen mit der Rente ausgezahlt und richtet sich nach persönlichen Versicherungszeiten und Verdiensten. Ein Antrag ist nicht nötig; die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch und zahlt bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Anspruchsvoraussetzungen: lange Erwerbsbiografie, niedrige Verdienste
Anspruch auf den Zuschlag haben Personen mit mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten; der volle Zuschlag ist ab 35 Jahren möglich.

Als Grundrentenzeiten zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit, anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.

Freiwillige Beiträge gelten nicht als Grundrentenzeiten; das hat das Bundessozialgericht 2025 ausdrücklich bestätigt. Zusätzlich muss der lebensdurchschnittliche Verdienst in den berücksichtigten Zeiten unter 80 % des Durchschnittsverdiensts gelegen haben.

Welche Jahre werden angerechnet – und ab wann?

Für die Berechnung des Zuschlags werden nur Monate berücksichtigt, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittslohns erreichte und höchstens 80 % darunter lag. Für 2025 entspricht die 30-Prozent-Untergrenze einem Bruttolohn von rund 1.262 € pro Monat; oberhalb von 80 % liegt kein Anspruch vor.

So funktioniert die Berechnung

Die Rentenversicherung ermittelt den Durchschnitt Ihrer Entgeltpunkte in den relevanten Zeiten, verdoppelt diesen Durchschnitt und begrenzt ihn je nach Dauer der Grundrentenzeiten.

Bei 35 Jahren kann er auf höchstens 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr angehoben werden; bei 33 Jahren liegt die Obergrenze zunächst bei 0,4 und steigt Monat für Monat bis 35 Jahre.

Aus dem dadurch entstehenden Unterschied wird ein Zuschlag gebildet, der pauschal um 12,5 % gekürzt und für höchstens 35 Jahre berücksichtigt wird. Konkrete Fallbeispiele der Rentenversicherung zeigen, wie daraus ein Euro-Betrag wird.

Einkommensprüfung 2025: Diese Grenzen gelten

Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn das maßgebliche Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Maßgeblich ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen (zuzüglich bestimmter Rentenanteile) aus dem vorvergangenen Jahr; die Daten werden regelmäßig automatisiert von den Finanzbehörden übermittelt. Für die Auszahlung im Jahr 2025 ist in der Regel das Einkommen aus 2023 entscheidend.

Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Zuschlag unangetastet.

Vom Einkommen über diesen Freibeträgen werden 60 % angerechnet – und zwar bis zu einem Betrag von 1.840 € bzw. 2.646 €. Der über 1.840 €/2.646 € liegende Anteil wird zu 100 % angerechnet. Das Bundesarbeitsministerium und die Rentenversicherung stellen diese Grenzwerte für 2025 ausdrücklich so dar.

Wie hoch ist die Grundrente in der Praxis?

Eine starre Summe – etwa „850 €“ – gibt es nicht. Die Höhe schwankt je nach Lebenslauf und Einkommensprüfung. Der durchschnittliche Zuschlag lag zuletzt im zweistelligen Bereich; verschiedene Auswertungen nennen im Mittel rund 86 bis 92 € monatlich.

Der rechnerische Höchstzuschlag liegt – abhängig vom jeweiligen Rentenwert – im Bereich einiger Hundert Euro; in der öffentlichen Berichterstattung wurde lange „bis rund 420 €“ genannt, wobei steigende Rentenwerte den theoretischen Höchstbetrag erhöhen.

Wichtig ist: Der individuelle Zahlbetrag kann durch die Einkommensanrechnung deutlich sinken.

Woher kommt dann die Zahl „850 €“?

Die 850-Euro-Marke taucht häufig in Rechenbeispielen und Medienbeiträgen auf – etwa als Beispiel für eine Bruttorente, an der Freibeträge in der Grundsicherung erklärt werden. Sie ist kein gesetzlicher Mindestbetrag der Grundrente. Wer nach dem Zuschlag insgesamt um oder über 850 € Rente kommt, verdankt dies seiner individuellen Biografie, nicht einer pauschalen „Grundrente 850 €“.

Abgrenzung: Grundrente vs. Grundsicherung

Die Grundrente ist ein Renten-Zuschlag. Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, profitiert bei der Grundsicherung und beim Wohngeld zusätzlich von einem Renten-Freibetrag: 100 € plus 30 % der darüberliegenden Rente, gedeckelt auf 50 % des Regelsatzes – 2025 maximal 281,50 €.

Das kann helfen, zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder mehr Wohngeld plus Rente zu haben, ändert aber nichts am Grundrentenzuschlag selbst.

Was bedeutet das konkret für Betroffene?

Wer heute eine niedrige Rente hat und mindestens 33 Jahre an anrechenbaren Zeiten zusammenbekommt, sollte unabhängig von Vermutungen zur „850-Euro-Grenze“ prüfen (lassen), ob ein Zuschlag möglich ist. Bei 35 Jahren steigen die Chancen und die mögliche Höhe.

Ob und wie viel am Ende ausgezahlt wird, entscheidet die Einkommensprüfung nach den oben genannten Freibeträgen und Grenzbeträgen. Die Prüfung erfolgt automatisch; die Rentenversicherung informiert, sobald ein Anspruch festgestellt ist.

Die Grundrente ist ein Zuschlag für Menschen mit langem Erwerbsleben und niedrigen Verdiensten. Eine pauschale „Grundrente von 850 €“ existiert nicht. Wer profitiert, bestimmen drei Stellschrauben: ausreichend Grundrentenzeiten, niedrige Durchschnittsverdienste in diesen Zeiten sowie das Ergebnis der Einkommensprüfung.

Für 2025 sind die Freibeträge und Grenzbeträge klar definiert und werden jährlich angepasst – und genau sie entscheiden darüber, ob und wie stark der persönliche Zuschlag ankommt.

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Rente 2025: Steuergerücht geplatzt – das gilt wirklich

5. September 2025 - 10:41
Lesedauer 3 Minuten

Seit Monaten tauchen in sozialen Netzwerken und einzelnen Berichten immer wieder Behauptungen auf, wonach eine „Quellensteuer“ auf gesetzliche Renten kurz vor der Einführung stehe; tatsächlich gibt es dafür jedoch weder eine gesetzliche Grundlage noch einen ausgearbeiteten Entwurf, sodass Rentenzahlungen weiterhin ohne Einkommensteuerabzug an der Quelle erfolgen und erst im Rahmen der Steuererklärung beurteilt werden.

DRV-Klarstellung: Keine Quellensteuer auf gesetzliche Renten

Die Deutsche Rentenversicherung hat die kursierenden Meldungen ausdrücklich zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass keine Initiative zur Einführung eines automatischen Steuerabzugs bei Renten besteht; folglich bleibt es beim bekannten Verfahren, nach dem die Bruttorente ausgezahlt und erst anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind.

Anderslautende Behauptungen, die eine bevorstehende Umstellung suggerieren, entbehren somit einer belastbaren Grundlage und führen in der Praxis lediglich zu Verunsicherung, die gerade für Menschen mit niedrigen Rentenbezügen unnötig ist.

Was eine Quellensteuer wäre – und was aktuell nicht gilt

Unter einer Quellensteuer versteht man einen Steuerabzug unmittelbar bei Auszahlung der Leistung, also dort, wo die Einkünfte „entstehen“; beim Arbeitslohn erledigt dies der Arbeitgeber über die Lohnsteuer, bei Kapitaleinkünften übernimmt es in der Regel das Kreditinstitut, während die gesetzliche Rentenversicherung einen solchen Einkommensteuerabzug gerade nicht vornimmt.

Würde es eine Quellensteuer auf Renten geben, würde die Rente bereits um den Steueranteil gekürzt auf dem Konto ankommen; genau das geschieht jedoch nicht, denn die Rentenversicherung zahlt die Bruttorente aus und behält lediglich die gesetzlich vorgesehenen Sozialbeiträge ein, sodass die steuerliche Prüfung erst später beim Finanzamt stattfindet.

So funktioniert die Rentenbesteuerung in der Praxis

Gesetzliche Renten sind einkommensteuerpflichtig, wobei für jeden Rentenjahrgang ein individueller Besteuerungsanteil gilt, der beim Rentenbeginn festgelegt und für die Zukunft nicht mehr verändert wird; der daraus abgeleitete steuerfreie Rentenanteil – häufig vereinfacht als „Rentenfreibetrag“ bezeichnet – bleibt als absoluter Betrag lebenslang erhalten, wächst also nicht automatisch mit, wenn die Rente durch Anpassungen steigt.

Maßgeblich ist am Ende das zu versteuernde Gesamteinkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente beispielsweise auch Betriebsrenten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Arbeitseinkünfte zählen können, weshalb sich die Steuerlast erst im Zusammenspiel aller Einkunftsarten verlässlich beurteilen lässt.

Grundfreibetrag 2025 und die Frage, wer tatsächlich zahlt

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, entscheidet der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichert und jährlich angepasst wird; bleiben die steuerpflichtigen Einkünfte – nach Abzug von Sonderausgaben, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, und nach Berücksichtigung des individuellen steuerfreien Rentenanteils – darunter, entsteht keine Steuer, auch wenn die Rente dem Grunde nach „steuerpflichtig“ ist.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner profitieren in der Zusammenveranlagung von einem verdoppelten Schwellenwert, was in vielen Fällen dazu führt, dass trotz steuerlicher Pflicht dem Prinzip nach am Ende kein Zahlungsbedarf besteht.

Datenübermittlung: Meldung ja, Steuerabzug nein

Die Rentenversicherung übermittelt die Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung, wodurch der Veranlagungsprozess vereinfacht und Fehlerquellen reduziert werden; diese Datenmeldung ersetzt jedoch weder die Prüfungspflichten der Finanzämter noch die mögliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und ist vor allem kein versteckter Quellensteuerabzug.

Wer eine Aufforderung zur Abgabe erhält oder mit seinen Einkünften voraussichtlich über den Schwellenwerten liegt, sollte die Erklärung fristgerecht einreichen und dabei alle relevanten Bescheinigungen bereithalten, um Nachfragen zu vermeiden und eventuelle Erstattungen nicht zu verzögern.

Sozialabzüge korrekt einordnen: KVdR und Pflege sind keine Steuer

Auf Rentenbescheiden erscheinen oft Abzüge, die von manchen fälschlich für „Steuern“ gehalten werden; tatsächlich handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie um die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die die Rentenversicherung einzieht und an die Kassen weiterleitet.

Diese Pflichtbeiträge mindern zwar die Nettoauszahlung, sind aber steuerlich als Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar, sodass sie – je nach Konstellation – die Steuerlast reduzieren können, anstatt sie zu erhöhen, was in der Gesamtrechnung häufig übersehen wird.

Beamtenpensionen sind anders organisiert als gesetzliche Renten

Während die gesetzliche Rente ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt wird, gelten Beamtenpensionen steuerlich als Versorgungsbezüge, für die ein Lohnsteuerabzug durch die zahlende Stelle vorgesehen ist; daher sehen Pensionärinnen und Pensionäre auf ihren Belegen häufig eine Steuerposition, die es bei DRV-Renten nicht gibt.

Diese Differenz erklärt, weshalb im Alltag widersprüchliche Erfahrungen kursieren: Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kennt den Abzug an der Quelle, während gesetzlich Rentenversicherte ihn gerade nicht erleben – zwei Systeme, zwei Verfahren, die nicht miteinander verwechselt werden sollten.

Politik verspricht Vereinfachung, nicht den Abzug an der Quelle

In der politischen Diskussion geht es seit Langem darum, die steuerlichen Pflichten älterer Menschen zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen; von der Idee, eine Quellensteuer auf gesetzliche Renten einzuführen, ist dabei keine Rede, und konkrete Schritte, die eine solche Systemumstellung vorbereiten würden, sind auch nicht erkennbar.

Realistisch ist vielmehr, dass digitale Meldungen ausgebaut, Assistenzsysteme verbessert und Standardfälle stärker automatisiert werden, während die individuelle Prüfung – insbesondere bei zusätzlichen Einkünften – beim Finanzamt bleibt.

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Jobcenter und Sozialämter können ab 2027 zur Rente zwingen

5. September 2025 - 10:17
Lesedauer 3 Minuten

Die Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung erhält mit Blick auf das Jahr 2027 eine neue Brisanz. Spätestens dann, wenn das sogenannte Rentenmoratorium ausläuft, drohen für viele Menschen, die arbeitslos, krankgeschrieben oder bereits über 60 Jahre alt sind, einschneidende Konsequenzen.

Das Problem: Die Entscheidung, wann jemand in Rente geht, könnte nicht länger bei den Betroffenen selbst liegen, sondern bei Behörden wie Krankenkassen, Jobcentern, Sozialämtern oder der Bundesagentur für Arbeit.

Was bedeutet Zwangsverrentung?

Unter Zwangsverrentung versteht man den Umstand, dass Betroffene nicht mehr selbst über den Zeitpunkt ihres Renteneintritts bestimmen dürfen, sondern von einer Behörde in den Ruhestand gedrängt werden – häufig verbunden mit erheblichen finanziellen Nachteilen.

Schon heute gibt es diese Praxis im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Krankenkassen können Versicherte auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird dieser abgelehnt, wird daraus automatisch ein Rentenantrag.

Das Jobcenter oder das Sozialamt dürfen ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen einen Rentenantrag stellen.

Die Folge: Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Fällt die Entscheidung negativ aus, bleibt dennoch ein Rentenantrag bestehen, mit potenziell gravierenden Folgen für Einkommen und berufliche Perspektiven.

Dauerhafte Abschläge – ein lebenslanger Nachteil

Der Eintritt in die Rente vor der regulären Altersgrenze ist mit Abschlägen verbunden. Bei einer Erwerbsminderungsrente beträgt der Abschlag bis zu 10,8 Prozent.

Ab 2027 könnte es noch härter kommen: Dann endet das Rentenmoratorium, das bislang Bürgergeldempfänger ab 63 Jahren vor einem zwangsweisen Renteneintritt schützt. Jobcenter könnten künftig ältere Arbeitslose in die Altersrente zwingen – mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.

Diese Kürzungen wirken sich ein Leben lang aus, Monat für Monat. Wer zusätzlich eine Betriebsrente erwartet, muss auch dort mit Einbußen rechnen, da viele Arbeitsverträge bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente automatisch enden.

Die rechtliche Lage und die Gefahr des Missbrauchs

Zwar existiert eine sogenannte Unbilligkeitsverordnung, die in besonderen Härtefällen einen Schutz vor der Zwangsverrentung bietet. Dennoch sind die Spielräume für Behörden weitreichend. Experten wie Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel warnen davor, dass Missbrauch Tür und Tor geöffnet sein könnte.

Denn die Entscheidung, ob ein Betroffener weiter Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhält oder stattdessen mit Abschlägen in Rente geschickt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Die Gefahr besteht darin, dass die Verantwortung für die individuelle Zukunft nicht mehr bei den Versicherten liegt, sondern durch Verwaltungsvorgänge bestimmt wird. Für die Betroffenen kann das einen tiefen Einschnitt in ihre wirtschaftliche und soziale Sicherheit bedeuten.

Möglichkeiten für Betroffene

Auch wenn die Lage für viele Menschen bedrohlich erscheint, sind sie der Entscheidung der Behörden nicht schutzlos ausgeliefert. Betroffene haben das Recht, Widerspruch einzulegen und das Verwaltungshandeln prüfen zu lassen.

Wichtig ist dabei, ob die zugrunde liegenden Gutachten korrekt und nachvollziehbar erstellt wurden oder ob diese fehlerhaft sind.

Zudem kann das Sozialgericht eingeschaltet werden. Eine Möglichkeit  ist das sogenannte Dispositionsrecht. Es ermöglicht Versicherten, selbst zu entscheiden, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente tatsächlich gestellt werden soll. Ohne eine solche Erklärung läuft ein Reha-Antrag schnell Gefahr, automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt zu werden.

Frühzeitige Beratung ist wichtig

Experten, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt raten dringend dazu, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wer die Mechanismen der Zwangsverrentung kennt, kann rechtzeitig gegensteuern und vermeiden, dass er unvorbereitet in die Armutsfalle gerät.

Neben spezialisierten Rentenberatern und Rechtsanwälten bieten auch Sozialverbände wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der VdK Unterstützung an.

Die Beratung ist besonders wichtig, da die Regelungen komplex sind und sich von Fall zu Fall unterscheiden können. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann nicht nur die Chancen auf Erfolg im Widerspruchsverfahren einschätzen, sondern auch dabei helfen, die eigenen Rechte zu sichern.

Ein Paradigmenwechsel in der Rentenpolitik

Mit dem Ende des Rentenmoratoriums im Jahr 2027 steht Deutschland vor einem möglichen Paradigmenwechsel. Während bislang das individuelle Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund stand, könnte künftig der behördliche Druck auf ältere Arbeitslose zunehmen.

Für die Betroffenen bedeutet das nicht nur eine Verkürzung ihres finanziellen Spielraums, sondern auch den Verlust an Eigenverantwortung über den eigenen Ruhestand.

Die Diskussion darüber wird nicht zuletzt auch politisch an Brisanz gewinnen. Denn die Frage, ob Behörden Menschen gegen ihren Willen in Rente schicken dürfen, berührt zentrale Prinzipien der sozialen Sicherheit und Selbstbestimmung.

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Diese 10 Minijobs werden in 2025 am besten entlohnt

5. September 2025 - 9:52
Lesedauer 4 Minuten

Wer einen Minijob sucht, sollte sich möglichst einen suchen, bei dem der Stundenlohn hoch ist. Denn dann ist der Arbeitseinsatz geringer, weil man weniger Arbeitsstunden als Arbeitnehmer einsetzen muss. Welche Minijobs das sind, zeigen wir in einer Tabelle.

Minijob bis 556 Euro

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro. Sie steigt automatisch mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben wurde.

Wer sich darunter bewegt, zahlt weder Sozialabgaben noch Steuern; Brutto ist damit gleich Netto. Zwei Sonderregeln machen die Grenze zudem flexibler: Bei unvorhersehbarem Mehrarbeit dürfen Minijobber in höchstens zwei Kalendermonaten je 1 112 Euro verdienen, und steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden bei der 556-Euro-Grenze nicht mitgezählt.

Warum hohe Stundenlöhne wichtig sind

Der Unterschied zwischen einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitlohn und einem Minijob wird häufig unterschätzt.

Wer in Vollzeit 22 Euro brutto pro Stunde erhält, landet nach Steuern und Abgaben in Steuerklasse I bei rund 14,50 Euro netto. Ein Minijob mit 18 Euro Stundenlohn bringt dagegen den vollen Betrag aufs Konto. Für Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Eltern in Elternzeit ergeben sich dadurch attraktive Spielräume – vorausgesetzt, sie finden Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Bezahlung.

Tabelle: Welche Minijobs sind in 2025 die besten?

In dieser Tabelle seht ihr, welche Minijobs die höchsten Stundensätze haben.

Minijob Typischer Stundenlohn (Euro) Social-Media-Assistent 15 – 30 € Nachhilfelehrer / Prüfungsaufsicht 15 – 32 € Übersetzer 18 – 27 € Promoter / Host (Events, Messen) 14 – 28 € Schwimmlehrer für Kinder 15 – 26 € Bürohelfer 14 – 20 € Testperson / Mystery Shopper 14 – 19 € Fahrzeugpfleger / Überführer 13,50 – 18 € Assistenz & Alltagsbegleitung 12 – 18 € Interviewer / Fahrgast- und Passanten­zähler 13 – 17,50 € Daten sammeln für Wirtschaft und Wissenschaft

Als Interviewerin oder Fahrgastzähler erhebt man telefonisch, online oder direkt in Bus und Bahn Kunden- und Verkehrsdaten. Meinungsforschungsinstitute und Verkehrsverbünde zahlen dafür derzeit 13 bis 17,50 Euro pro Stunde. Die Einsätze lassen sich meist flexibel legen, wobei Tage mit hohem Fahrgastaufkommen besonders begehrt sind.

Unterstützung im Alltag: Assistenz für Menschen mit Schwerbehinderung

Alltagsbegleiter begleiten Seniorinnen oder Menschen mit Behinderung zu Arztterminen, erledigen Einkäufe oder gehen gemeinsam spazieren. Der Stundenlohn liegt zwischen 12 und 18 Euro, bei Nacht- oder Wochenenddiensten oft höher. Neben dem Verdienst gilt der zwischenmenschliche Kontakt als größter Motivator.

Fahrzeuge bewegen statt Schreibtischroutine

Wer Mietwagen zwischen Stationen überführt, tankt und reinigt, verdient je nach Region 13,50 bis 18 Euro pro Stunde. Ein Führerschein und Zuverlässigkeit genügen meist als Einstiegsvoraussetzung; für Privatautos oder Wohnmobile klettern die Honorare bisweilen noch höher.

Produkte testen und Kaufprozesse prüfen

Professionelle Testpersonen bewerten neue Geräte, Lebensmittel oder Serviceabläufe als Mystery Shopper. Seriöse Agenturen entlohnen diese Einsätze mit 14 bis 19 Euro pro Stunde. Die Jobs sind begehrt, doch sie bringen Abwechslung – vom Testen eines neuen Streamingdienstes bis zur Qualitätskontrolle im Einzelhandel.

Bürohilfen

Akten sortieren, Datenbanken pflegen oder Post versenden: Bürohilfen entlasten Betriebe vor allem in Spitzenzeiten. 14 bis 20 Euro pro Stunde sind gängig, wenn gute Computerkenntnisse vorhanden sind und Fristen zuverlässig eingehalten werden.

Schwimmen lehren und Sicherheit schaffen

Die Nachfrage nach außerschulischen Schwimmkursen ist hoch. Wer ein Rettungsschwimmer­abzeichen (meist Silber) besitzt und pädagogisches Geschick mitbringt, erhält 15 bis 26 Euro pro Stunde. Familien schätzen flexible Kurszeiten am Nachmittag oder Wochenende, was wiederum steuerfreie Zuschläge ermöglicht.

Veranstaltungen zum Erfolg führen

Promoterinnen und Hosts betreuen Messestände, verteilen Produktproben oder koordinieren Gäste bei Firmenveranstaltungen. Je nach Erfahrung, Uhrzeit und Eventgröße bewegen sich die Honorare zwischen 14 und 28 Euro; bei provisions­orientierter Arbeit, etwa im Direktverkauf, kann die Bezahlung weiter steigen.

Übersetzungen auf Abruf

Ob Blogtexte, Bedienungsanleitungen oder Social-Media-Posts – wer mehrere Sprachen beherrscht, kann ohne formale Ausbildung Übersetzungen anbieten. 18 bis 27 Euro pro Stunde sind üblich; vereidigte Übersetzerinnen für Urkunden erzielen teils deutlich mehr.

Wissen teilen: Nachhilfe und Prüfungsaufsicht

In Schulen, Bildungsträgern oder Volkshochschulen sind Nachhilfelehrkräfte ebenso gefragt wie Aufsichten bei Sprach- oder Berufstests. Themen reichen von Mathematik über Deutsch als Fremdsprache bis zu Koch-Workshops. Je nach Fach werden 15 bis 32 Euro pro Stunde gezahlt.

Digitale Präsenz pflegen: Social-Media-Assistenz

Kleine Unternehmen und Selbstständige lagern die Betreuung ihrer Social-Media-Kanäle gern aus. Wer Beiträge plant, Texte formuliert und das Community-Management übernimmt, startet bei rund 15 Euro pro Stunde. Mit wachsender Erfahrung und strategischer Verantwortung klettern die Honorare auf 25 bis 30 Euro oder mehr.

Mehr Netto herausholen – gesetzeskonform

Steuerfreie Zuschläge sind nicht alles. Wer einen Monat lang vertreten muss, weil ein Kollege erkrankt ist, kann dank der unvorhersehbaren Mehrarbeit bis zu 1 112 Euro verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Kombiniert man das mit den oben skizzierten Tätigkeiten, lassen sich realistisch über 7 700 Euro jährlich netto erreichen – ohne Sozialversicherungsbeiträge.

Anrechnung auf das Bürgergeld

Wer Bürgergeld bezieht, darf einen Teil seines Minijob-Verdienstes behalten, ohne dass das Jobcenter die Leistung kürzt. Grundsätzlich sind die ersten 100 Euro pro Monat vollständig anrechnungsfrei.

Vom darüber liegenden Betrag bis 520 Euro bleiben weitere 20 Prozent unangetastet; für den Ab-schnitt zwischen 520 und 1 000 Euro steigt der Freibetrag auf 30 Prozent, danach sinkt er wieder auf 10 Prozent (bis 1 200 Euro bzw. 1 500 Euro bei Haushalten mit Kindern).

Bei einem Minijob‐Einkommen von 556 Euro werden somit 100 Euro plus 91,20 Euro (20 % von 456 Euro) nicht angerechnet – insgesamt 191,20 Euro. Der Rest (364,80 Euro) mindert das Bürgergeld. Wichtig: Jede Aufnahme oder Änderung einer Nebentätigkeit muss dem Jobcenter sofort gemeldet werden, um Rückforderungen zu vermeiden.

Auswirkungen auf die gesetzliche Rente

Seit 2013 sind Minijobs standardmäßig rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber führt pauschal 15 Prozent des Lohns ab, die Beschäftigten tragen – solange sie die Regelaltersgrenze noch nicht er-reicht haben – zusätzliche 3,6 Prozent.

Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 556 Euro entspricht das einem Eigenbeitrag von rund 20 Euro pro Monat. Wer nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet, sammelt dadurch vollwertige Beitragszeiten, schließt Wartezeitlücken und erhöht später seinen Rentenanspruch; jede zwölf Monate Beitragszeit aus einem Minijob bringen – je nach Durchschnittsentgelt – etwa fünf Euro Monatsrente zusätzlich.

Nach Erreichen des regulären Rentenalters fällt der Ei-genanteil weg; Arbeitgeberbeiträge bleiben bestehen und können per Antrag (Flexi-Rente) weiter ren-tensteigernd wirken.

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Schwerbehinderung: Vertrauensschutz endet dieses Jahr – Wer betroffen ist und wer nicht

5. September 2025 - 9:51
Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Januar 2026 endet die bisherige Übergangs- und Vertrauensschutzphase: Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst ab 65, ein vorzeitiger Rentenbeginn ist einheitlich frühestens mit 62 Jahren möglich – dann mit maximal 10,8 Prozent lebenslangem Abschlag.

Rechtslage und Anspruchsvoraussetzungen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Anspruch haben Versicherte, die das maßgebliche Rentenalter erreichen, zum Rentenbeginn als schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Diese Wartezeit kann – neben klassischen Beitragszeiten – auch mit angerechneten Zeiten (etwa Kindererziehung oder bestimmte schulische Zeiten) gefüllt werden.

Was genau ab 2026 entfällt

Der bislang geltende Vertrauensschutz, der je nach Jahrgang noch frühere Zugänge oder geringere Abschläge ermöglichte, läuft zum Jahreswechsel 2025/2026 aus.

Damit greifen für den ersten vollen Jahrgang der neuen Systematik – die 1964 Geborenen – die einheitlichen Altersgrenzen: abschlagsfrei mit 65, frühestmöglich mit 62. Ein Rentenbeginn vor 62 ist ab 2026 nicht mehr vorgesehen.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Betroffen sind schwerbehinderte Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964, die zu Rentenbeginn einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen und insgesamt 35 Jahre Wartezeit erreichen. Für Jahrgänge vor 1964 gelten weiterhin gestaffelte Übergangsfristen, die im Ergebnis in die oben genannten einheitlichen Altersgrenzen auslaufen.

Folgen eines vorgezogenen Beginns der Rente

Der Preis für einen Start vor 65 ist dauerhaft: Für jeden Monat des Vorziehens wird die Rente um 0,3 Prozent gekürzt; bei drei Jahren Vorziehen summiert sich das auf 10,8 Prozent – lebenslang.

Wer beispielsweise regulär 1.750 Euro brutto erwarten darf, erhält bei einem Beginn mit 62 Jahren rund 189 Euro weniger; die Bruttorente sinkt rechnerisch auf etwa 1.561 Euro.

Hinzu kommt ein zweiter Effekt, den viele unterschätzen: Wer früher aufhört zu arbeiten, zahlt weniger Beiträge ein und erwirbt weniger Entgeltpunkte; das drückt die Rente zusätzlich – unabhängig vom Abschlag.

Früh planen: Was jetzt (noch 2025) sinnvoll ist

Eine belastbare Entscheidung braucht Zahlen. Lassen Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft erläutern und Varianten durchrechnen: regulärer Beginn, vorgezogener Beginn mit Abschlag, Zwischenschritte mit Teilrente.

Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Antrag auch eine Auskunft über Sonderzahlungen zum Ausgleich künftiger Abschläge – Grundlage für eine seriöse Liquiditäts- und Steuerplanung.

Teilrente und „Flexirente“: Der flexible Übergang

Wer den Übergang glätten will, kann eine Teilrente beziehen und parallel weiterarbeiten. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr; Erwerbseinkommen neben der (Teil-)Rente führt daher nicht mehr automatisch zu Rentenkürzungen.

Beschäftigung während des Rentenbezugs bleibt versicherungspflichtig, zusätzliche Beiträge erhöhen die spätere Rente über neue Entgeltpunkte – auf diese Zusatzpunkte werden keine Abschläge „nachträglich“ angewandt. Das macht die Kombination aus Teilrente und Arbeit für viele attraktiv.

Der oft übersehene Hebel: Sonderzahlungen ab 50

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte freiwillige Sonderzahlungen leisten, um künftige Abschläge ganz oder teilweise zu neutralisieren.

Die DRV berechnet auf Antrag die maximal mögliche Ausgleichssumme – wer am Ende doch später in Rente geht, hat mit diesen Beiträgen seine lebenslange Regelrente erhöht; eine Erstattung ist allerdings nicht vorgesehen. Diese Option lohnt eine nüchterne Wirtschaftlichkeitsrechnung, idealerweise mit fachkundiger Beratung.

Minijob, Teilzeit, Brückenmodell: Was funktioniert

Ein geringfügiger oder reduzierter Beschäftigungsumfang kann den Renteneintritt finanziell abfedern und den Arbeitnehmerstatus erhalten. Wichtig ist dabei weniger die Etikette „Minijob“ als der Effekt: laufendes Einkommen, fortgesetzte Beitragszahlung und der Erhalt von Ansprüchen, etwa aus der Sozialversicherung.

In Verbindung mit einer Teilrente lässt sich so der Abschlag begrenzen und gleichzeitig die spätere Rente über zusätzliche Entgeltpunkte stützen.

Fazit: 2026 ist nah – Handlungsspielräume nutzen

Die neue Einheitlichkeit der Altersgrenzen schafft Klarheit, aber sie verengt die frühen Zugänge. Wer zu den Geburtsjahrgängen ab 1964 gehört und die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt, sollte die eigenen Varianten jetzt durchspielen: exakte Abschläge ermitteln, die Finanzlücke realistisch beziffern, Möglichkeiten mit Teil- oder Flexirente prüfen und – falls sinnvoll – Sonderzahlungen einplanen.

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Schwerbehinderung: Fehlende Mitwirkung verursachte Ärger und Gerichtsverfahren

5. September 2025 - 9:39
Lesedauer 2 Minuten

Sinkt durch einen rechtskräftigen Bescheid des Versorgungsamtes der Grad der Behinderung (GdB) auf unter 30, ist man verpflichtet, dies der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. So entschied das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 6 K 13.01955).

Schwerbehinderung am Arbeitsplatz

Schwerbehinderte Menschen können am Arbeitsplatz Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Es handelt sich nicht um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um gesetzliche Pflichten.

So haben Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung das Recht auf zusätzliche Urlaubstage, einen besonderen Kündigungsschutz, das Recht auf eine Gestaltung des Arbeitsplatzes, die ihren Bedürfnissen gerecht wird.

Sie müssen bei einer Bewerbung persönlich zum Vorstellungsgespräch geladen werden, haben besondere Rechte, wenn es um Überstunden und belastende Tätigkeiten geht.

Gleichstellung für Nachteilsausgleiche gedacht

Schwerbehinderung gilt ab einem Grad der Behinderung von 50, und erst dann besteht Anspruch auf die entsprechenden Nachteilsausgleiche. Allerdings können auf Antrag auf Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden und so viele der Nachteilsausgleiche erhalten (mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, denn diese gilt nicht bei Gleichstellung, sondern nur mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr).

Gleichstellung erst ab einem Grad der Behinderung von 30

Im Unterschied zur Schwerbehinderung selbst, bei der die Nachteilsausgleiche immer gelten, wird bei einer Gleichstellung mit einem Grad von 30 oder 40 individuell geprüft, ob die durch die Behinderung entstehenden Benachteiligungen denen bei einer Schwerbehinderung entsprechen. Ist dies der Fall, dann kann eine Gleichstellung stattfinden.

Ganz wichtig: Bei einem Grad der Behinderung von zehn oder 20 ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nicht möglich.

Betroffener teilt Herabstufung nicht mit

Teilt der Betroffene der Bundesagentur für Arbeit nicht mit, wenn sein Grad der Behinderung unter 30 eingestuft wird, dann handelt es sich juristisch um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und um Rechtsmissbrauch, wie der folgende Fall zeigt.

Der Betroffene erhielt einen rechtskräftigen Änderungsbescheid des Versorgungsamtes, das ihm nur noch einen Grad der Behinderung von 20 zuerkannte. Ein Jahr zuvor wurde ihm ein höherer Grad der Behinderung anerkannt und war am Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden.

Er informierte die zuständige Bundesagentur für Arbeit nicht darüber, dass sein Grad der Behinderung jetzt bei 20 lag, was bedeutete, dass er in keinem Fall Anspruch auf Gleichstellung mehr hatte.

Aufgrund einer Kündigung kommt der Fall ans Licht

Ins Rollen kam die Geschichte, weil der Arbeitgeber mehrere Jahre später beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betroffenen beantragte.

Der Betroffene war als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen gegenüber dem Arbeitnehmer tätig. Ihm waren sexuelle Übergriffe gegenüber Kolleginnen vorgeworfen worden.

Das Integrationsamt lehnte erst einmal eine außerordentliche Kündigung ab und verwies dabei auf den besonderen Kündigungsschutz laut dem Paragrafen 90 2 a zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Im Widerspruchsausschuss wurde der außerordentlichen fristlosen Kündigung jedoch stattgegeben.

Es handelt sich um Rechtsmissbrauch

Der Fall ging vor das Verwaltungsgericht. Dieses sah einen klaren Rechtsmissbrauch, wenn der Betroffene sich auf den Paragrafen 116 2 Satz 3 beriefe.

Dort heißt es: „Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.“

Zu diesen Regelungen gehört der besondere Kündigungsschutz, den der Betroffene in diesem Fall in Anspruch nehmen wollte.

Der Grund dafür, dass seine Gleichstellung (noch) nicht zurückgenommen sei, liege nämlich darin, dass er verhindert hätte, eine Entscheidung über die Aufhebung des Gleichstellungsbescheides zu treffen, indem er seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte.

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Bürgergeld: Anspruch auf 200 Euro für ein Sofa vom Jobcenter erstritten

5. September 2025 - 8:23
Lesedauer 3 Minuten

Ein Sofa, das durch einen Bettwanzenbefall gänzlich unbrauchbar wird – klingt zunächst nach einer Randerscheinung, ist jedoch ein durchaus praxisrelevanter Fall für Bürgergeldbeziehende.

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschied im April 2024, dass in einer solchen Situation ein Anspruch auf Kostenübernahme der Neuanschaffung bestehen kann.

Dabei setzten die Richterinnen und Richter eine Summe von 200 Euro fest. Das Urteil verdeutlicht, wie eng der rechtliche Spielraum bei der Erstausstattung für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ist und welche Punkte das Jobcenter dabei beachten muss.

Warum ging es in dem Verfahren um Erstausstattung und nicht um Ersatzanschaffung?

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob das Sofa – nachdem es wegen Bettwanzenbefall entsorgt werden musste – noch zur Erstausstattung zählte oder als eine gewöhnliche Ersatzbeschaffung gewertet werden sollte.

Grundsätzlich handelt es sich bei Erstausstattungen um einmalige Leistungen, die Beziehenden von Bürgergeld nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II zustehen können, wenn sie beispielsweise erstmals oder nach einem notwendigen Umzug eine gewisse Grundausstattung benötigen.

Üblich ist, dass das Jobcenter bei solchen Anträgen eine Pauschale aus seinen Fachanweisungen heranzieht.

Im entschiedenen Fall hatte das zuständige Jobcenter den Antrag der Klägerinnen und Kläger anfänglich komplett abgelehnt.

Es argumentierte, das Sofa sei schließlich bereits vorhanden gewesen, so dass ein Ersatzbedarf – nicht aber ein neu zu deckender Erstausstattungsbedarf – vorläge. Nach rechtlichen Hinweisen des LSG erkannte das Jobcenter dann zumindest eine Pauschale in Höhe von 115 Euro an. Die Klägerinnen und Kläger hielten dies jedoch für zu wenig, da sie tatsächlich einen neuwertigen Ersatz benötigten, um die Familie (vier Personen) angemessen unterzubringen.

Fachanweisungen des Jobcenters

Das Jobcenter stützte sich auf seine Fachanweisungen, die festlegen, welche Pauschalen bei Erstausstattungen zugrunde zu legen sind. Laut diesen Dokumenten lag die Summe für ein Sofa bei 115 Euro – unabhängig davon, ob eine Person oder mehrere Personen im Haushalt leben.

Das LSG Hamburg stellte jedoch klar, dass die in den Fachanweisungen festgelegte Pauschale einer strengen Prüfung standhalten muss. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II sind für die Bemessung der Beträge „geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte“ zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Vorgabe als nicht erfüllt an: Die festgesetzten Beträge berücksichtigten weder die Haushaltsgröße (hier: vier Personen) noch die Preisentwicklung seit dem Jahr 2015.

Weshalb konnten die Klägerinnen und Kläger den Gebrauchtmarkt nicht nutzen?

Immer wieder verweisen Jobcenter in solchen Prozessen auf gebrauchte Möbel, die erfahrungsgemäß deutlich günstiger zu erwerben sind als Neuware. Das LSG Hamburg räumte zwar ein, dass Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld grundsätzlich auf Gebrauchtmöbel verwiesen werden dürfen.

Allerdings gehe diese Argumentation dann fehl, wenn der Gebrauchtmarkt für ein bestimmtes Möbelstück nur schwer einzuschätzen sei oder zu wenig kalkulierbare Angebote vorlägen.

Das Gericht stellte fest, dass sich für Sofas auf dem Gebrauchtmarkt kein „empirisch hinreichend abgesicherter Betrag“ zuverlässig ermitteln lasse.

Zum einen schwanken die Preise stark; zum anderen ist das Angebot, etwa in Sozialkaufhäusern, abhängig von den aktuell eingehenden Spenden. Es könne daher nicht erwartet werden, dass zu jeder Zeit ein passendes Sofa gleichermaßen erhältlich sei – erst recht nicht für einen Vierpersonenhaushalt.

Warum entschied das LSG schließlich auf eine Pauschale von 200 Euro?

Im Rahmen seiner eigenen Internetrecherche kam das LSG Hamburg zu dem Ergebnis, dass ein günstiges Dreiersofaregulär schon mit rund 200 Euro zu veranschlagen sei.

Eine Pauschale unterhalb dieser Grenze würde nach Auffassung der Hamburger Richterinnen und Richter den realen Marktverhältnissen nicht gerecht. Zudem sei anzunehmen, dass ein Vierpersonenhaushalt ein Sofa von entsprechender Größe benötige, was zwangsläufig höhere Kosten verursache.

Damit folgte das LSG teilweise dem Wunsch der Klägerinnen und Kläger, die ursprünglich 450 Euro gefordert hatten, kam aber auf eine Summe, die nach seiner Einschätzung dem untersten preislichen Limit für eine angemessene Qualität entspricht.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf andere Bürgergeldbeziehende?

Das Urteil verdeutlicht eine wichtige Leitlinie: Bürgergeldbeziehende haben durchaus einen Anspruch darauf, dass sich die Behörden an realen Marktpreisen orientieren, wenn es um die Erstausstattung geht.

Pauschalbeträge aus den Fachanweisungen, die schon länger nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden oder die Besonderheiten der jeweiligen Haushaltssituation ignorieren, können demnach zu niedrig sein.

Für andere Verfahren, in denen ein notwendig gewordenes Möbelstück ersetzt werden muss, lassen sich aus diesem Urteil folgende Schlussfolgerungen ableiten:

  1. Prüfung der Haushaltsgröße und Lebensumstände: Ob eine bestimmte Pauschale angemessen ist, hängt oft auch von der Größe und Konstellation des Haushalts ab.
  2. Berücksichtigung der Marktpreise: Im Zweifel muss das Jobcenter zeigen, dass es seinen Pauschalbetrag mithilfe aktueller Erfahrungswerte und Preiserhebungen begründet hat.
  3. Einzelfallprüfung statt Schablonendenken: Ist es auf dem örtlichen Gebrauchtmarkt nicht möglich, das benötigte Möbelstück verlässlich zu bekommen, muss dies berücksichtigt werden.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft der Erstausstattungsleistungen?

Die Frage, ob eine Leistung als Erstausstattung oder als Ersatzbeschaffung zu qualifizieren ist, wird die Sozialgerichtsbarkeit voraussichtlich weiter beschäftigen.

Zwar hat das LSG Hamburg klargestellt, dass bestimmte Ausnahmefälle – wie etwa ein Totalschaden durch Bettwanzenbefall – einen Anspruch auf Erstausstattung rechtfertigen.

Dennoch dürfte es in der Praxis auch künftig Fälle geben, in denen Jobcenter und Leistungsbeziehende uneins über die Einstufung und die Höhe der Pauschale sind.

Das Urteil setzt jedoch ein Zeichen, dass Pauschalbeträge regelmäßig überprüft und an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Mit Blick auf inflationäre Tendenzen in verschiedenen Lebensbereichen wächst der Druck auf die Behörden, ihre Richtlinien laufend zu aktualisieren und auf die individuelle Situation der Leistungsbeziehenden einzugehen.

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Bürgergeld: Kein ersatzweises Jobcenter-Darlehen bei Versagung der Leistungen

5. September 2025 - 8:18
Lesedauer 3 Minuten

Die Vorschriften des SGB 1 sehen bei Leistungsversagung nach § 66 SGB 1 – keine ersatzweise darlehensweise Bewilligung vor, denn § 67 SGB 1 regelt, dass – nur – bei Nachholung der erforderlichen Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen die versagten Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können.

Aber auch ein Darlehen nach den Vorschriften des SGB II scheidet aus

Ein Darlehen ( § 24 Abs. 1 SGB 2 )vom Jobcenter kommt in Frage, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Regelbedarf unabweisbaren Mehrbedarf. Vielmehr begehrt der Kläger für den – versagten – Regelbedarf Leistungen als Darlehen.

Auch eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus, weil der Kläger beim Leistungsantrag Vermögen ( Lebensversicherung ) bestritten hat

Denn dies setzt voraus, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs. 4 SGB II). Hier hat der Kläger in dem zu Grunde liegenden Leistungsantrag bestritten, dass es ein zu berücksichtigendes Vermögen in Form der Lebensversicherung gibt.

Es steht nicht fest, ob kein Fall einer lediglich verzögerten Verwertbarkeit vorliegt. Der Senat hat rechtskräftig entschieden, dass die Versagung der beantragten Leistungen rechtmäßig war. Die verletzte Mitwirkungspflicht hat dazu geführt, dass die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht feststellbar waren.

Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass der Hilfebedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II oder auf andere Weise gedeckt werden konnte.

Fazit:

1. Bestreitet ein Hilfebedürftiger beim Leistungsantrag auf ALG 2, dass er über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt und versagt das Jobcenter infolge der unterlassenen Mitwirkungspflicht das Bürgergeld nach § 66 Abs. 1 SGB 1, kommt eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach §§ 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 5 SGB 2 – nicht in Betracht.

2. Bezieher von Bürgergeld, welchen die Regelleistungen nach § 66 SGB 1 versagt wurden können kein Darlehen für die versagte Regelleistung vom Jobcenter erhalten, denn hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Regelbedarf unabweisbaren Mehrbedarf ( so das LSG Sachsen Az. L 5 AS 619/16 ).

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

1. Die Übernahme einer Mietkaution als Darlehen nach § 24 Absatz 1 kommt nicht in Betracht. Diese kann ausschließlich nach § 22 Absatz 6 SGB 2 übernommen werden.

2. Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, und nicht erwartet werden kann, dass die Leistungsberechtigten die- sen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Bedarfe können beispielsweise entstehen durch
• notwendige Reparaturen,
• notwendige Anschaffungen (z. B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
• Diebstahl,
• Brand,
• Verlust

3. Darlehen nach § 24 Absatz 1 werden nur auf – auch formlosen – gesonderten Antrag (§ 37 Absatz 1 Satz 2) erbracht und zinslos gewährt. Die Entscheidung über die Darlehensgewährung stellt einen
Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar.

Von den Leistungsberechtigten kann im Einzelfall verlangt werden, die Beschaffung bzw. den Kostenaufwand durch die nachträgliche Vorlage der Rechnung nachzuweisen (vgl. § 32 SGB X).

Wurde die erbrachte Leistung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufes nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X und eine Rückforderung des Darlehens nach § 50 SGB X.

Voraussetzung des Widerrufs ist auch die Kenntnis der leistungsberechtigten Person über die konkrete Zweckbestimmung der zuerkannten Leistung und eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung. Bei Widerruf des Verwaltungsaktes kann die gewährte Leistung im Rahmen des § 43 aufgerechnet werden.

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Schwerbehinderung: GdB-Antrag – nur so können eigene Kosten gespart werden

4. September 2025 - 17:18
Lesedauer 3 Minuten

Eine vollständige Erstattung von Attestkosten im Antragsverfahren ist die Ausnahme. In vielen Fällen gelten sie als private Ausgaben zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Mit den richtigen Stellschrauben lassen sich Kosten jedoch vermeiden, auf Behörden übertragen oder zumindest steuerlich kompensieren. Entscheidend ist, wer das Attest verlangt und wofür es benötigt wird.

Grundprinzipien: Amtsermittlung vs. private Vorleistung

Behörden im Sozialrecht ermitteln den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Sie dürfen und sollen medizinische Unterlagen selbst anfordern und die Beweismittel bestimmen. Die Mitwirkung der Betroffenen hat Grenzen, etwa wenn die Beschaffung nicht zumutbar ist oder die Behörde mit geringerem Aufwand selbst an die Informationen gelangt.

Bevor Sie kostenpflichtige Atteste privat beauftragen, klären Sie schriftlich, ob die Behörde die Unterlagen selbst einholt – und damit die Kosten trägt.

Beispiel Schwerbehindertenausweis (GdB)

Versorgungsämter schreiben die im Antrag benannten Ärztinnen und Ärzte in der Regel selbst an und holen Befundberichte ein. Wer freiwillig zusätzliche Atteste einkauft, trägt die Kosten meist selbst – außer die Behörde hat die Vorlage eines bestimmten Attests ausdrücklich verlangt.

1) Steuerliche Geltendmachung (Einkommensteuer)

Kosten für ärztliche Atteste und Fahrten im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Sie wirken sich oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd aus; deren Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.

Zusätzlich kommt – bei anerkanntem GdB – der Behinderten-Pauschbetrag in Betracht, der ohne Einzelnachweise gilt. Attest- und Fahrtkosten können zusätzlich zu diesem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Praxis-Tipps:

Belege konsequent sammeln; der Zweck („für Versorgungsamt/sozialrechtliches Verfahren“) sollte auf der Rechnung erkennbar sein.
Auch Fahrtkosten zu Arztterminen und Gutachterstellen dokumentieren (Datum, Strecke, Anlass).

Pauschbeträge (Auszug): ab GdB 20: 384 €, GdB 50: 1.140 €, GdB 80: 2.120 €, GdB 100: 2.840 €; bei Merkzeichen Bl/TBl/H: 7.400 €.

2) Unterstützung durch Sozialverbände (VdK, SoVD)

Verbände erstatten Attestkosten in der Regel nicht direkt. Sie sparen aber Geld, weil sie präzise sagen können, welche Unterlagen wirklich nötig sind – teure, überflüssige Gutachten lassen sich so vermeiden.

Im Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten sie Mitglieder, achten darauf, dass erforderliche Gutachten von den richtigen Stellen beauftragt werden und nicht privat auf Ihrer Rechnung landen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Vergleich zu Anwaltskosten gering.

3) Rechtsschutzversicherung (Baustein Sozialrecht)

Der Sozial-Rechtsschutz greift typischerweise erst ab Widerspruch oder Klage. Dann werden Anwalts- und Gerichtskosten sowie gerichtlich oder amtlich angeforderte Gutachten übernommen. Atteste aus dem reinen Antragsverfahren sind häufig nicht versichert. Bedingungen im Vertrag prüfen!

4) Kostenübernahme durch andere Träger

Wird ein Bericht von einem Träger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) im Rahmen von Reha-/Teilhabe- oder Eingliederungsmaßnahmen angefordert, rechnet die Arztpraxis üblicherweise direkt mit dem Auftraggeber ab. Selbst privat bestellte Atteste fallen nicht darunter. Darum stets vorab klären, wer Auftraggeber und Kostenträger ist.

Spezialsituation Jobcenter: Atteste für Mehrbedarf & Co.

Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Verlangt das Jobcenter eine ärztliche Bescheinigung (z. B. zur Anlage MEB), handelt es sich um ein behördliches Verlangen. In der Praxis werden kurze Bescheinigungen nach GOÄ-Nr. 70 anerkannt; erstattungsfähig ist hier erfahrungsgemäß nur ein geringer Betrag (Regelfall: 5,36 € beim 2,3-fachen Satz).

Für umfangreiche Berichte soll das Jobcenter seinen Ärztlichen Dienst einschalten – höhere Attestkosten werden in der Regel nicht übernommen.
Merke: Fordert das Jobcenter einen Nachweis, bestehen Sie auf der kurzen Bescheinigung (GOÄ 70) und beantragen Sie vorab die Kostenübernahme bzw. Aufwendungsersatz.

Wege-/Reiseunfähigkeitsbescheinigungen & andere Sonderatteste

Verlangt die Behörde spezielle Bescheinigungen (z. B. Wegeunfähigkeit), beantragen Sie schriftlich Aufwendungsersatz und bitten Sie um behördliche Beauftragung oder die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes. Fordert die Behörde mehr als eine kurze Bescheinigung, muss sie den weitergehenden Nachweis selbst beauftragen.

GdB-Verfahren: Unterlagen beilegen – aber nicht alles selbst kaufen

Für GdB-Anträge gilt: Ärzteliste im Antrag ausfüllen, die Behörde fordert Befundberichte dort selbst an. Zusätzliche, selbst beschaffte Atteste sind freiwillig und kostenpflichtig. Nutzen Sie vorrangig Ihr Recht auf eine kostenlose Erstkopie Ihrer Patientenakte; oft genügt ein prägnanter Befundbericht statt eines teuren Privatgutachtens.

Kosten steuern: So reden Sie mit der Arztpraxis
  • Abrechnungsgrundlage klären: Fragen Sie nach den GOÄ-Ziffern. Für eine kurze Bescheinigung kommt meist GOÄ 70 in Betracht; Befund-/Krankheitsberichte laufen über GOÄ 75, gutachtliche Stellungnahmen über GOÄ 80/85 – diese sind deutlich teurer.
  • Bestellerprinzip beachten: Wer anfordert, zahlt. Privat gewünschte Atteste sind Privatrechnungen; behördlich bestellte Berichte rechnet die Praxis mit dem Auftraggeber ab.
  • Kostenübernahme schriftlich sichern: Wird ein spezielles Attest verlangt, bitten Sie vorab um Kostenübernahme oder behördliche Beauftragung; verweisen Sie auf Ihre Mitwirkung und die Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung.
  • Erst Patientenakte anfordern: Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Erstkopie Ihrer Patientenakte. Häufig reicht daraus ein knapper Befund – ein teures Zusatzgutachten ist dann überflüssig.
    Ratenzahlung anfragen: Wenn private Kosten anfallen, sind Raten oft möglich.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
  1. Teures Privatgutachten beauftragt, obwohl die Behörde selbst ermitteln muss – besser Schweigepflichtentbindung erteilen und die Behörde anfordern lassen.
  2. Falscher Nachweis fürs Jobcenter: Statt „ausführlichem Gutachten“ genügt oft die kurze Bescheinigung (GOÄ 70) – nur diese wird üblicherweise erstattet.
  3. Steuerchance verschenkt: Belege nicht gesammelt, Fahrten vergessen oder den Behinderten-Pauschbetrag nicht genutzt.
  4. Kopierkosten bezahlt, obwohl die Erstkopie der Patientenakte kostenfrei ist – erst diesen Anspruch nutzen, dann weitersehen.

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Geben Eltern Bürgergeld lieber für Tabak und Alkohol statt für eigene Kinder aus?

4. September 2025 - 15:26
Lesedauer 3 Minuten

In den Kommentarspalten und von einigen Parteien ist ein gängiges Argument: Unterstützungsleistungen wie das Bürgergeld kämen bei den Kindern nicht an, weil die Eltern das Geld stattdessen für andere Dinge ausgäben.

Pauschale Vorurteile gegen Bürgergeld-Beziehende und Armutsbetroffene

In unserer Gesellschaft sind pauschale Vorurteile gegenüber Familien, die mit Armut konfrontiert sind, nach wie vor weit verbreitet. Diese Vorurteile werden oft auch durch die Medien verstärkt. Gezeigte Ausnahmefälle, die beispielsweise in sogenannten Doku-Soaps gezeigt werden, werden zur allgemeinen Gewissheit, dass dies ein allgemeiner Zustand sei.

Deshalb haben sich 51 Organisationen und Einzelpersonen verpflichtet, mit diesen Vorurteilen aufzuräumen. Anlässlich der Sitzung des Rates Kinderarmut am 16. Juni 2023 haben sie gemeinsam einen Appell veröffentlicht, in dem sie dazu aufrufen, Haltung zu zeigen und sich unterstützend hinter Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu stellen, die von Armut betroffen sind.

Der Appell mit dem Titel “Haltung zeigen gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien: Menschen in Armutslagen vorurteilsfrei begegnen!” des Ratschlags Kinderarmut betont:

“Wir fordern, die Ursachen von Armut vorurteilsfrei in den Blick zu nehmen, um Kinderarmut nachhaltig zu bekämpfen! Betroffene Familien kämpfen mit schlechten Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt wie niedrigen Löhnen und prekären Beschäftigungsverhältnissen.”

Dazu kommt eine oft mangelhafte Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Kinderbetreuung, die tatsächliche Bedarfe nicht abdeckt. Lebensereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Krankheit, Migration und Flucht steigern das Armutsrisiko erheblich.

Die Konsequenz: Nicht jedes Kind startet mit den gleichen Grundvoraussetzungen ins Leben – die Chancen sind extrem ungleich verteilt. Statistisch betrachtet überdauert Armut in Deutschland aktuell sechs Generationen. Das heißt umgekehrt, dass trotz größter eigener Bemühungen fünf Generationen aus eigener Kraft nicht den Aufstieg in die Mitte der Gesellschaft schaffen.

Armut ist kein Versagen, sondern ein strukturelles Probleme

Armut ist kein individuelles Versagen der Betroffenen, sondern ein strukturelles Problem. In der aktuellen Diskussion um eine Kindergrundsicherung werden von einigen Medien und politischen Entscheidungsträgern häufig Misstrauensbilder gezeichnet, die höchst problematisch sind.

Die Vorurteile gegenüber einkommensschwachen Eltern, sie würden die für ihre Kinder gedachte finanzielle Unterstützung zweckentfremden und für Alkohol, Tabak und elektronische Konsumgüter ausgeben, sind schlichtweg falsch. Sie verzerren den Blick auf die tatsächlichen Belastungen in prekären Lebenslagen und die gravierenden Folgen von Armut.

Studie zeigt Realität

Studien zeigen jedoch, dass Eltern aus einkommensschwachen Familien eher bei sich selbst als bei ihren Kindern sparen und im Verhältnis zu ihrem verfügbaren Einkommen genauso viel Geld für die Bildung ihrer Kinder ausgeben wie Eltern mit höherem Einkommen.

Eine US-amerikanische Studie mit dem Titel “Baby’s First Years” hatte gezeigt, dass Eltern, die mehr Geld zur Verfügung haben, es nicht zweckentfremden und schon gar nicht für Zigaretten und Bier ausgeben.

Die Forscher stellten einkommensschwachen Familien ab der Geburt des Kindes monatlich 333 Dollar zusätzlich zur Verfügung. Den Eltern wurde gesagt, sie könnten mit dem Geld machen, was sie wollten. Die Zuwendung sei an keinerlei Bedingungen geknüpft.

Eine Kontrollgruppe von Eltern erhielt nur 20 Euro im Monat. Bereits nach einem Jahr stellten die Neurowissenschaftler fest, dass sich die Gehirne der Kinder, die 333 Dollar im Monat erhielten, im Durchschnitt besser entwickelten als die der Kinder, die nur 20 Euro Unterstützung bekamen. Daraus lässt sich schließen, dass die Eltern sich besser um ihre Kinder kümmern konnten und das Geld somit sinnvoll für ihre Kinder eingesetzt haben.

Stigmatisierende Denkweisen, falsche Armutsbilder und irreführende Informationen verhindern jedoch dringend notwendige politische Reformen und Lösungen.

Kinder benötigen Wertschätzung, Chancengleichheit und Unterstützung

Kinder, Jugendliche und ihre Familien, die von Armut betroffen sind, brauchen Solidarität, Wertschätzung, Unterstützung und Chancengleichheit. Es ist wichtig, dass die Gesellschaft ihnen vorurteilsfrei begegnet und ihnen die Unterstützung zukommen lässt, die sie brauchen, um aus dem Teufelskreis der Armut auszubrechen. Dies erfordert ein Umdenken in der Politik, aber auch in der Berichterstattung der Medien. Es ist an der Zeit, die wahren Ursachen von Armut zu bekämpfen und die Stigmatisierung derjenigen, die am meisten darunter leiden, zu beenden.

Der Appell gegen Kinderarmut ist daher ein wichtiger Schritt, der zum Mitmachen einlädt. Jetzt ist es an der Zeit, dass Politik, Medien und Gesellschaft Verantwortung übernehmen und sich aktiv für eine gerechtere Zukunft von Kindern und Familien in Armut einsetzen.

Am Bündnis beteiligen sich beispielsweise der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, der Kinderschutzbund, der Sozialverband VdK Deutschland, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, die Volkssolidarität und viele mehr.

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Schwerbehinderung: Mehr Zuschuss für das eigene Auto durch GdB

4. September 2025 - 15:21
Lesedauer 3 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss beim Kauf eines Autos. Diese Regelung heißt Kraftfahrzeughilfe. Auch der behindertengerechte Umbau des eigenen Autos lässt sich so bezuschussen. Der Zuschuss hat sich zudem erhöht.

Nachteilsausgleich

Für Menschen mit Schwerbehinderungen gelten verschiedene Nachteilsausgleiche, damit sie voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Mobilität ist dabei ein entscheidender Faktor, und da Menschen mit Schwerbehinderungen einen Nachteil in ihrer Beweglichkeit haben, sollen Vergünstigungen beim Autokauf diese ein wenig ausbalancieren.

Was sind die Voraussetzungen für den Zuschuss?

Zuschüsse beim Autokauf gelten für diejenigen Schwerbehinderten, die die in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Müssen Sie selbst Auto fahren können?

Viele Menschen mit Schwerbehinderung sind aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ein Auto zu fahren. Deshalb müssen Sie aber nicht auf den Zuschuss verzichten. In diesem Fall benennen die Betroffenen einen Fahrer.

Staatliche Zuschüsse, privater Preisnachlass?

Die staatlichen Zuschüsse sind gesetzlich fixiert und damit ein rectlicher Anspruch, den Menschen mit Schwerbehinderungen haben. Bei privaten Autoverkäufern und Automobilkonzernen sieht das anders aus. Kein Gesetz zwingt sie dazu, Menschen mit Schwerbehinderungen Vergünstigungen anzubieten.

Viele Autokonzerne tun diese allerdings freiwillig. Wenn Sie Ihren Behindertenausweis dem Hersteller zeigen, ist oft ein Rabatt möglich. Dabei gelten einige Spielregeln.

Einen Rabatt gibt es nur, wenn das KFZ auf eine Person mit Schwerbehinderungen zugelassen wird. So gut wie nie lassen sich Autohändler auf einen Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei Gebrauchtwagen ein.

Autorabatte für Menschen mit Schwerbehinderungen bei Händlern sind generell Rabatte bei Listenpreisen, nicht bei einem Hauspreis, und sie lassen sich nur selten mit anderen Ermäßigungen kombinieren.

Hersteller verlangen den Nachweis einer Schwerbehinderung, und oft auch die Merkzeichen G, aG, H, GL oder Bl.

Tabelle: Diese Zuschüsse gibt es für das Auto für schwerbehinderte Menschen Förderung Details Anschaffung eines Pkw Zuschuss bis 22 000 € (früher 9 500 €). Höhe staffelt sich nach Ihrem bereinigten Netto‑Einkommen (100 % Zuschuss bis ≈ 1 690 €/Monat; ab ≈ 2 810 € kein Zuschuss mehr). Zuständig je nach Situation: Deutsche Rentenversicherung (≥ 15 Versicherungsjahre), Agentur für Arbeit (weniger Beitragsjahre/Auszubildende), Unfallversicherung (Arbeits‑/Wegeunfall) oder Integrations-/Inklusionsamt (Selbständige/Beamte). Antrag mit Formular G0143 bzw. Pendant des Trägers. Behinderungs­bedingter Umbau / Zusatzausstattung Volle Kostenübernahme für medizinisch notwendige Anpassungen (z. B. Handbedienung, Rampe). Serienmäßige Extras wie Automatik werden bis zu Pauschalbeträgen bezuschusst. Gleicher Reha‑Träger wie oben; Kostenvoranschläge beilegen. Führerschein­erwerb Einkommensabhängiger Zuschuss (bis 100 % bei niedrigen Einkommen). Wird zusammen mit der Kfz‑Hilfe beantragt. Beförderungs­kostenersatz Wenn eigenes Fahren dauerhaft nicht möglich ist: Kilometer­pauschale (2025: 0,22 €/km bzw. 280 € monatlich). Vergünstigung Regelung & Antrag Kfz‑Steuer 100 % Befreiung bei Merkzeichen H, Bl, aG; 50 % Ermäßigung bei G, Gl (§ 3a KraftStG). Online‑Antrag beim Hauptzollamt, Kopie Schwerbehindertenausweis nötig. Park‑ & Mautvorteile Blauer EU‑Parkausweis für „aG“, „Bl“, „H“; teilweise Maut‑/Tunnelrabatte je nach Land. Antrag bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Stiftungen / Kredite Aktion Mensch, Stiftungen oder KfW‑Kredit helfen, wenn nach Kfz‑Hilfe Eigenanteile bleiben. Direkt dort beantragen; häufig Kombination mit Kfz‑Hilfe möglich. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung können Sie sich als Betroffener genau durchlesen, wenn Sie ein Auto erwerben möchten.

Hier ist geregelt, welche Zuschüsse beim Kauf und Umbau eines Kraftfahrzeugs geleistet werden.

Übrigens steht darin auch, welche Unterstützung Sie als Mensch mit Schwerbehinderungen bekommen können, wenn Sie Ihren Führerschein machen.

Was dürfen Sie nicht haben?

Behindertenrechtlich haben Sie einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn ein Bedarf besteht. Keinen Zuschuss auf ein Kraftfahrzeug bekommen Sie, laut Paragraf 4 KfzHV, wenn Sie schon ein solches Fahrzeug besitzen und dessen Benutzung zumutbar ist.

Welche Kriterien gelten für das Kraftfahrzeug?

Das Kraftfahrzeug muss so groß und ausgestattet sein, dass es den Anforderungen der jeweiligen Behinderung dienlich ist.

Falls das Fahrzeug noch nicht den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird, muss die Möglichkeit gegeben sein, es umzubauen.

Muss der Wagen ein Neuwagen sein?

Einen staatlichen Zuschuss können Sie nicht nur bei einem Neuwagen beanspruchen, sondern auch bei einem Gebrauchtwagen. Allerdings muss dessen Verkehrswert noch bei mindestens der Hälfte des ursprünglichen Neupreises liegen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

In der Regel werden Autokäufe bei Menschen mit Schwerbehinderungen mit circa 22 000 Euro (früher 9.500 Euro) bezuschusst.

Liegen aber wichtige Gründe vor, dann können die Zuschüsse auch höher sein. Solche Gründe ergeben sich aus der Art der Behinderung und der dafür notwendigen Ausstattung eines Kraftfahrzeugs.

Den zusätzlichen Kaufpreis zahlt der Mensch mit Behinderung

Die Kosten beim KFZ-Kauf, die über diesem Zuschuss liegen, bezahlt der Betroffene dann aus eigener Tasche. Der Richtwert gilt dabei immer ohne die behindertengerechte Zusatzausstattung. Diese wird separat berechnet.

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Abschlagsfrei in Rente: Diese Falle stoppt kurz vor dem Ziel

4. September 2025 - 15:18
Lesedauer 3 Minuten

Viele Beschäftigte planen die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Die Regel wirkt einfach. Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ist Schluss mit Arbeit. Doch ein Detail kann alles kippen. Wer kurz vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld I bezieht, riskiert den Verlust wichtiger Monate.

Diese 24-Monatsregel trifft jedes Jahr viele Betroffene. Sie erfahren hier, wann der Ausschluss greift, welche Ausnahmen gelten und wie Sie die fehlenden Monate rechtzeitig sichern.

Was die 24-Monatsregel konkret bedeutet

Für die Rente für besonders langjährig Versicherte brauchen Sie 45 Jahre. Dazu zählen vorwiegend Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten. Zeiten mit ALG I zählen grundsätzlich mit. In den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn jedoch nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Agentur Beiträge überweist.

Eine enge Ausnahme besteht. Liegt eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor, zählen die ALG-Zeiten weiter. Ohne diese Gründe fehlen Monate. Dann fällt die abschlagsfreie Rente weg oder verschiebt sich.

Wer abschlagsfrei früher gehen kann

Die Rente für besonders langjährig Versicherte ist zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich. Sie benötigen 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten. Das frühestmögliche Alter hängt vom Jahrgang ab. Für Geborene ab 1964 liegt die Grenze bei 65 Jahren. Jüngere Jahrgänge erreichen die Grenze gestaffelt früher. Prüfen Sie daher Ihr maßgebliches Alter genau. Maßgeblich bleibt immer die persönliche Regelaltersgrenze.

Warum ALG I kurz vor Rentenbeginn kritisch ist

ALG-Zeiten erhöhen Ihr Rentenkonto. Kurz vor dem Rentenstart gelten andere Regeln. Innerhalb der letzten 24 Monate blockiert ALG I den Zugang zur 45-Jahre-Rente. Viele Betroffene planen zwei Jahre ALG I und danach Rente. Das kann scheitern. Denn die Monate zählen in dieser Phase nicht.

Nur bei Insolvenz oder Betriebsschließung greift die Rückausnahme. Eine betriebsbedingte Kündigung reicht nicht. Das führt oft zu einer Lücke genau vor dem Ziel.

Der saubere Ausweg: Minijob mit Rentenpflicht

Sie können die Lücke legal schließen. Nehmen Sie während des ALG-Bezugs einen Minijob auf. Achten Sie auf zwei Punkte. Arbeiten Sie unter 15 Stunden pro Woche. Melden Sie den Job Ihrer Agentur. Zweitens: Belassen Sie die Rentenversicherungspflicht im Minijob. Dann entstehen Pflichtbeitragsmonate. Diese Monate zählen voll für die 45 Jahre. So retten Sie die fehlenden Zeiten trotz ALG I.

Der Zuverdienst hat Grenzen. 165 Euro netto im Monat bleiben beim ALG I anrechnungsfrei. Alles darüber kürzt die Leistung. Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit 2025 bei 556 Euro im Monat. Wirtschaftlich lohnt sich daher meist ein kleiner Job mit Beiträgen. Ziel ist der Monat als Pflichtbeitragszeit, nicht der Verdienst.

Zählt ein Minijob ohne Rentenbeiträge?

Viele lassen sich im Minijob von der Rentenpflicht befreien. Diese Zeiten können unter Voraussetzungen als Wartezeitmonate angerechnet werden. Sie zählen jedoch nicht in jedem Fall eins-zu-eins. Sicherer bleibt die Variante mit Rentenbeitrag. So vermeiden Sie spätere Streitfragen. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.

Praxisfall ohne Namen: 44 Jahre, 62 Jahre alt

Eine 62-jährige Person hat 44 Jahre zusammen. Geplant sind zwei Jahre ALG I und dann Rente. Ohne Gegenmaßnahme scheitert die 45-Jahre-Rente. Lösung: Minijob unter 15 Stunden, rentenversicherungspflichtig. Jeder Monat zählt als Pflichtbeitragsmonat. Nach zwölf Monaten ist die 45-Jahre-Grenze erreicht. Die Person kann abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze starten.

So gehen Sie jetzt vor

Klären Sie Ihr Rentenkonto frühzeitig. Fordern Sie die Übersicht an und prüfen Sie Lücken. Stimmen Zeiten, Verträge und Bescheide? Planen Sie den Zeitraum vor dem Rentenstart genau. Wenn ALG I absehbar ist, kombinieren Sie es mit einem Minijob. Halten Sie die 15-Stunden-Grenze ein. Achten Sie auf die Rentenpflicht im Minijob. Heben Sie alle Nachweise auf. Dazu zählen Kündigungen, ALG-Bescheide und Lohnabrechnungen.

Häufige Irrtümer

„ALG I zählt doch immer.“ Das stimmt nicht in den letzten 24 Monaten.
„Betriebsbedingte Kündigung reicht.“ Das genügt nicht für die Ausnahme.
„Minijob ohne Beitrag genügt.“ Das kann funktionieren, ist aber unsicher.
„15 Stunden sind nur ein Richtwert.“ Überschreiten Sie die Grenze, entfällt ALG I.

Warum sich Planung lohnt

Viele möchten früh und ohne Abschläge in Rente gehen. Der Zugang bleibt beliebt. Zehntausende nutzen ihn jedes Jahr. Wer die 24-Monatsregel ignoriert, verliert Zeit und Geld. Wer plant, sichert die abschlagsfreie Rente. Prüfen Sie Ihre Daten, handeln Sie früh und dokumentieren Sie alles. So vermeiden Sie teure Überraschungen.

Was Sie heute noch prüfen sollten
  • Sind 45 Jahre bis zum gewünschten Datum erreichbar?
  • Liegt in den letzten 24 Monaten ALG I vor?
  • Gibt es Hinweise auf Insolvenz oder Betriebsschließung?
  • Ist ein Minijob mit Rentenpflicht realistisch?
  • Ist die Kontenklärung bereits gestellt?

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Krankenkasse: Rückwirkend erstattete Beiträge müssen versteuert werden

4. September 2025 - 15:18
Lesedauer 2 Minuten

Rückwirkend erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch dann in der Einkommenssteuer hinzugerechnet, wenn sie auf einer rückwirkenden Änderung der Sozialversicherung beruhen. So entschied der Bundesfinanzhof zugunstend es Finanzamtes, nachdem ein Ehepaar geklagt hatte, dass meinte, eine Rückerstattung sei zu Unrecht bei der Steuer berücksichtigt worden. (Az: X R 27/21).

Wie ist die gesetzliche Grundlage?

Der Paragraf 10 Absatz 4b des Einkommenssteuergesetzes sagt aus: “Erhält der Steuerpflichtige Beitragserstattungen für Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG sind diese mit den unter der entsprechenden Nummer angesetzten Aufwendungen für das Veranlagungsjahr zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b S. 2 EStG).

Verbleibt nach der vorangegangenen Verrechnung ein Erstattungsüberschuss in den Ausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EStG ist dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b S. 3 EStG).”

Solche Gesetzestexte sind für juristische Laien nur schwer verständlich. Was dieser Paragraf in einer konkreten Situation bedeutet lässt sich anhand des Falls zeigen, über den der Bundesfinanzhof entschied.

Rückzahlung wegen fälschlich freiwilliger Krankenversicherung

Ein Ehepaar hatte 2017 zusammen die Einkommenssteuererklörung veranlagt. Der Kläger gab dabei Versorgungsbezüge an, und die Klägerin eine gesetzliche Rente. In diesem Jahr erhielt die Ehefrau auch von einer Krankenkasse eine Beitragsersattung der Basis-Krankenversicherung und – Pflegeversicherung an die Steuerpflichtige für die Jahre 2003 bis 2016 in Höhe von 39.509,40 EUR.

Sie hatte erfolgreich gegen die Krankenversicherung vor dem Sozialgericht geklagt, weil sie zu Unrecht eine freiwillige Krankenversicheurng hatte abschließen müssen, obwohl sie die Voraussetungen für die gesetzliche Pflichtversicherung erfüllte. Deshalb wurde das Sozialversicherungsverhältnis rückwirkend geändert.

Finanzamt rechnet die Rückerstattung dem steuerpflichtigen Einkommen hinzu

Das Finanzamt verrechnete jetzt bei der Einkommenssteuer diese Erstattung mit den 2017 gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen klagten die Betroffenen zuerst vor dem Finanzgericht und schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Gerichte stehen eindeutig auf Seite des Finanzamtes

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof entschieden klar im Sinne des Finanzamtes. So sei der Bergiff “erstattete Aufwendungen” aus dem Paragrafen 10 Absatz 4b des Einkommenssteuergesetzes weit auszulegen. Aufwendungen seien alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die das Vermögen des Steuerpflichtigen minderten. Erstattungen würden dem Steuerpflichtigen hingegen als Vermögen zugeführt.

Der Grund für den Zufluss ist zu vernachlässigen

Der Grund für den Zufluss sei dabei unwichtig. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es ausgeschlossen sei, Beitragserstattungen zu berücksichtigen, weil diese auf eine rückwirkende Änderung des Versicherungsstatus abzielten.

Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sei nicht angetastet. Laut dem Paragrafen 10 Absatz 4b würden.

Erstattungen auch dann verrechnet oder hinzugerechnet, “wenn sie auf Aufwendungen beruhen, die der Steuerpflichtige vor diesem Zeitpunkt in einem früheren Veranlagungszeitraum getätigt hat”.

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Arbeitsunfähigkeit: Keine Pflicht zum Personalgespräch

4. September 2025 - 15:15
Lesedauer 2 Minuten

Wer arbeitsunfähig geschrieben ist, muss auch dann nicht zu einem Personalgespräch erscheinen, wenn es dran um die Form einer möglichen Weiterbeschäftigung des Erkrankten geht. So entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten eines abgemahnten Arbeitnehmers und erklärte damit die Abmahnung für unwirksam. (Az: 10 AZR 596/15)

Einladung zum Personalgespräch

Der Betroffene arbeitete bei seinem Arbeitgeber zuerst als Krankenpfleger und später nach einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit befristet als Dokumentationsassistent. Er wurde erneut für mehrere Monate arbeitsunfähig und der Arbeitgeber lud ihn schriftlich ein „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“.

Absage und Abmahnung

Der Betroffene sagte den Termin ab und verwies dazu auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber schickte eine erneute Einladung und wies ihn darauf hin, der Betroffene habe ein Nichterscheinen durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests zu beweisen. Demzufolge reiche eine „normale“ Krankmeldung nicht aus. Der Betroffene nahm auch diesen Termin nicht wahr. Deshalb erhielt er vom Arbeitgeber eine Abmahnung.

Es geht durch alle Instanzen des Arbeitsgerichts

Der Betroffene legte Klage vor dem Arbeitsgericht ein,um die Abmahnung für ungültig zu erklären und aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Der Arbeitgeber vertrat hingegen den Standpunkt, Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit mache lediglich die Erbringung der Hauptleistung unmöglich. Die Nebenpflichten (wie dieses Personalgespräch) blieben hingegen bestehen. Deshalb sei der Arbeitnehmer zum Gespräch verpflichtet gewesen.

Die Klage war erfolgreich. Der Arbeitgeber akzeptierte das Urteil nicht und legte vor dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Dieses wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Daraufhin begehrte der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht eine Revision des Urteils.

Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Revision ab und stellte sich hinter die Entscheidungen der Vorinstanzen. Somit umfasse zwar eine Arbeitspflicht auch die Teilnahme an ein vom Arbeitgeber angewiesenen Gespräch mit dem Gegenstand des Inhaltes, Ortes und der Zeit der zu erbringenden Arbeitsleitung.

Keine Arbeitspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Dieser Arbeitspflicht müsse der Erkrankte aber nicht nachkommen, da er attestiert arbeitsunfähig sei. Er sei dann grundsätzlich nicht in der Pflicht, im Betrieb zu erscheinen oder andere mit der Hauptleistung unmittelbar verbundene Nebenleistungen zu erfüllen.

Persönliches Erscheinen nur bei Unverzichtbarkeit

Der Arbeitgeber könne zwar mit dem erkrankten Arbeitgeber in Kontakt treten, um mit ihm die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung zu klären. In diesem Fall sei der erkrankte Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme sei es, wenn betriebliche Gründe dies unverzichtbar machten und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sei.

Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt

Der Arbeitgeber habe es in diesem Fall jedoch versäumt, darzulegen, dass und warum das Erscheinen im Betrieb unverzichtbar sei. Deshalb musste der Betroffene dieser Anordnung nicht nachkommen. Die Abmahnung sei insofern zu Unrecht erfolgt und müsste aus der Personalakte entfernt werden.

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