Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen
Eine Mutter soll Tausende Euro Kindergeld zurückzahlen, obwohl ihre volljährige Tochter den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie nicht darüber informiert hatte, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte. Das schützt vor einer Rückforderung nicht automatisch, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 K 1645/24)
Die Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro zurückgefordert. Im Klageverfahren erkannte sie zwar die Monate August bis Oktober 2022 nachträglich an. Für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 bestätigte das Gericht die Rückforderung jedoch. Entscheidend war nicht, was die Mutter wusste, sondern ob die Tochter die Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich erfüllte.
Kontaktabbruch schützt nicht vor der Kindergeld-RückforderungEltern volljähriger Kinder können also Kindergeld erhalten, obwohl sie kaum noch kontrollieren können, ob ihr Sohn oder ihre Tochter die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Im entschiedenen Fall hatte die Mutter Kindergeld ab August 2022 beantragt. Ihre Tochter hatte die Schule beendet und suchte zunächst erfolglos einen Studienplatz. Die Familienkasse bewilligte daraufhin Kindergeld.
Später brach der Kontakt zwischen Mutter und Tochter ab. Die Mutter erklärte der Familienkasse schließlich, sie wolle ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen. Sie könne wegen des fehlenden Kontakts auch keine weiteren Bemühungen ihrer Tochter um einen Ausbildungs- oder Studienplatz nachweisen.
Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld hatte sie an ihre Tochter weitergegeben. Die Tochter hatte allerdings die Suche nach einem Studienplatz längst eingestellt.
Tochter arbeitete Vollzeit statt einen Studienplatz zu suchenIm Verfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Nach dem Abitur habe sie sich zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet.
Erst Anfang 2025 bewarb sie sich wieder um einen Studienplatz. Damit fehlte für einen erheblichen Zeitraum die entscheidende Voraussetzung für Kindergeld: Die Tochter bemühte sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Die bloße Möglichkeit, später vielleicht wieder studieren zu wollen, genügte nicht.
Für ausbildungsplatzsuchende Kinder reichen Absichten nichtEltern können für ein volljähriges Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Das Finanzgericht stellt dabei klar: Es reicht nicht, dass ein Kind grundsätzlich studieren oder eine Ausbildung machen möchte. Es muss sich im jeweiligen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen.
In der Praxis können deshalb Bewerbungen, Absagen, Registrierungen bei Hochschulen, Bewerbungsportalen oder Ausbildungsbetrieben Belege liefern und über den Anspruch entscheiden. Fehlen solche Bemühungen, kann die Familienkasse Kindergeld rückwirkend streichen.
Die Mutter wusste nichts – trotzdem durfte die Familienkasse Geld zurückfordernFür die Mutter war bitter, dass sie die veränderte Situation ihrer Tochter nach den Feststellungen des Gerichts selbst nicht kannte. Der Kontakt war abgebrochen. Die Tochter hatte ihr nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte und stattdessen Vollzeit arbeitete.
Die fehlende Kenntnis stand dem Anspruch auf Erstattung jedoch nicht entgegen. Für das Kindergeld kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Das Gericht bestätigte deshalb die Aufhebung des Kindergeldes für den noch streitigen Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.
Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro verlangtUrsprünglich hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2022 bis Januar 2024 auf und verlangte insgesamt 4.345 Euro zurück.
Im Gerichtsverfahren korrigierte sie ihre Entscheidung teilweise. Für August bis Oktober 2022 erkannte sie den Anspruch doch noch an. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich deshalb.
Das Finanzgericht bestätigte die Rückforderung nicht für den gesamten ursprünglichen Zeitraum, sondern für November 2022 bis Januar 2024.
Das sollten Eltern volljähriger Kinder beachtenSobald Kindergeld wegen Ausbildung, Studium oder einer erfolglosen Ausbildungsplatzsuche weiterläuft, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen.
Riskant wird es, wenn Ihr erwachsenes Kind auszieht oder der Kontakt schwieriger wird. Können Sie nicht mehr feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Kindergeldanspruch weiterbesteht.
Fordert die Familienkasse Nachweise, sollten Sie reagieren. Lassen sich Bewerbungsbemühungen nicht belegen, droht eine rückwirkende Aufhebung.
Der aktuelle Fall zeigt allerdings auch: Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, sollten Sie Zeitraum und Höhe genau kontrollieren. Hier gab die Familienkasse während des Prozesses für drei Monate nach.
Gericht verschonte die Mutter von den GerichtskostenGanz unberücksichtigt ließ das Finanzgericht die außergewöhnliche familiäre Situation nicht.
Obwohl die Mutter mit ihrer Klage gegen die verbleibende Rückforderung scheiterte, erhob das Gericht keine Gerichtskosten. Es berücksichtigte dabei die familiäre Situation und außerdem, dass die Familienkasse nicht darauf hingewirkt hatte, die Tochter selbst zur Mitwirkung zu bewegen.
Das ändert zwar nichts am Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum. Es zeigt aber, dass das Gericht durchaus zwischen der objektiven Rückforderung und einem persönlichen Verschulden der Mutter unterschied.
FAQ: Rückzahlung von Kindergeld bei Volljährigen Muss ich Kindergeld zurückzahlen, wenn mein erwachsenes Kind mir Änderungen verschweigt?Das kann passieren. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich bestanden. Fehlende Kenntnis schützt nicht automatisch vor einer Rückforderung.
Reicht es, wenn mein Kind sagt, dass es einen Studienplatz sucht?Nein. Bei einem ausbildungsplatzsuchenden Kind müssen ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorliegen und im Streitfall nachweisbar sein.
Kann ich mich gegen eine Rückforderung der Familienkasse wehren?Ja. Prüfen Sie insbesondere den Rückforderungszeitraum und die tatsächlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Monat. Im vorliegenden Verfahren erkannte die Familienkasse drei Monate nachträglich doch noch an.
Quellenbeck-aktuell: Fehlender Kontakt zur Tochter schützt nicht vor Rückforderung, 02.09.2026 (beck-aktuell)
Finanzgericht Baden-Württemberg: Pressemitteilung Nr. 5/2026 vom 02.09.2026 zum Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (Finanzgericht BW)
NWB: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (NWB Datenbank)
Der Beitrag Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 40: Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen
GdB 40, Gleichstellung – und trotzdem kein besonderer Kündigungsschutz vom ersten Tag an: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Diese Regelung wurde für einen gleichgestellten Arbeitnehmer zur Falle .
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Revision am 10. September 2026 zurückgewiesen. (2 AZR 2/26).
Gleichgestellt – aber noch nicht voll geschütztNach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX greift die Pflicht zur Zustimmung des Integrationsamtes erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch der allgemeine Kündigungsschutz setzt erst dann ein.
Die Gleichstellung besteht also bereits, aber noch nicht der volle Kündigungsschutz.
Auch in dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht wegen der Behinderung kündigen. Anpassungen des Arbeitsumfeldes können auch in dieser Zeit greifen.
Fest steht bislang, dass der Zweite Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Für die Einzelheiten bleibt die Begründung der Vorinstanz maßgeblich.
GdB 40 verhinderte die Kündigung nichtDer Kläger hatte einen GdB von 40 und war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 1. Juni 2024 arbeitete er als IT-Experte und Softwareentwickler.
Schon nach wenigen Wochen entstanden Konflikte. Nach Darstellung des Arbeitgebers reagierte der Mitarbeiter teilweise nicht auf Fragen, verließ Gespräche wortlos und trat gegenüber Projektbeteiligten respektlos auf.
Nach den Feststellungen des Hessischen LAG entschied sich der Geschäftsführer bereits am 26. Juni 2024 für die Kündigung.
Erst danach übersandte der Arbeitnehmer seinen Gleichstellungsbescheid. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen oder einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erläuterte er zunächst nicht.
Am 1. Juli 2024 kündigte der Arbeitgeber. Eine weitere vorsorgliche Kündigung folgte am 10. Juli. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Integrationsamt musste nicht zustimmenNormalerweise benötigt ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die Zustimmung des Integrationsamtes.
Für den Kläger galt diese Zustimmungspflicht noch nicht: wegen seiner kurzen Beschäftigungsdauer. Das Hessische LAG hielt die gesetzliche Ausnahme für zulässig. Das BAG hat die Revision gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen.
Erste sechs Monate Danach Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich Zustimmung grundsätzlich erforderlich KSchG greift regelmäßig noch nicht Allgemeiner Kündigungsschutz kann greifen Gleichstellung verhindert Kündigung nicht Besonderer Kündigungsschutz greift grundsätzlich Diskriminierungsverbot gilt trotzdem Diskriminierungsverbot gilt ebenfalls Auch das Präventionsverfahren half nichtDer Arbeitnehmer konnte die Kündigung auch nicht damit zu Fall bringen, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte.
Das BAG hatte bereits am 3. April 2025 entschieden, dass ein solches Verfahren während der gesetzlichen Wartezeit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Hessische LAG folgte dieser Linie.
Damit konnte sich der Kläger auch nicht auf diesen Schutz berufen.
Behinderung bleibt trotzdem relevantArbeitgeber dürfen auch in der Probezeit eine Behinderung nicht ignorieren. Sie müssen notwendige Unterstützung leisten: technische Hilfen, angepasste Arbeitsabläufe, andere Aufgaben, besondere Kommunikationsformen oder Änderungen bei der Einarbeitung. Auch das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt.
Im konkreten Fall half das dem Kläger jedoch alles nicht.
Arbeitgeber muss Einschränkungen nicht erratenNach den Feststellungen des Hessischen LAG hatte der Arbeitnehmer zwar seinen Gleichstellungsbescheid vorgelegt, aber nicht erläutert, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Unterstützung er benötigte.
Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber nicht, selbst zu vermuten, welche Behinderung hinter Schwierigkeiten am Arbeitsplatz stehen könnte.
Wer sich später auf unterlassene Vorkehrungen berufen will, sollte früh deutlich machen, welche Einschränkung die Arbeit erschwert und welche Anpassung helfen kann. Entscheidend ist der Bezug zwischen Behinderung, Arbeitsplatz und notwendiger Unterstützung.
Kündigungsentscheidung stand schon vorher festNach den Feststellungen der Vorinstanz war die Kündigungsentscheidung bereits am 26. Juni 2024 gefallen. Erst danach informierte der Betroffene den Arbeitgeber über seine Gleichstellung.
Damit fehlte dem LAG ein wesentliches Indiz dafür, dass die Behinderung oder Gleichstellung die Kündigung ausgelöst hatte.
Was Gleichgestellte aus dem Urteil mitnehmen solltenEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ist und bleibt enorm wichtig. Sie ermöglicht zahlreiche Rechte schwerbehinderter Menschen und nach Ablauf der Wartezeit besonderen Kündigungsschutz.
Die Gleichstellung schützt jedoch nicht in den ersten sechs Monaten vor einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
FAQ: Kündigung gleichgestellter Mitarbeiter in der Probezeit Braucht der Arbeitgeber bei GdB 40 und Gleichstellung immer die Zustimmung des Integrationsamtes?Nein. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Ausnahme des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Darf der Arbeitgeber wegen einer Behinderung kündigen?Nein. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verboten.
Muss ich meinen Unterstützungsbedarf mitteilen?Sie sollten es zumindest, und das frühzeitig. Kennt der Arbeitgeber nämlich weder die konkrete Einschränkung noch den notwendigen Bedarf, muss er Vorkehrungen nicht selbst erraten.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Gesetzliche Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Bundesarbeitsgericht, 10.09.2026 – 2 AZR 2/26
Hessisches Landesarbeitsgericht, 07.11.2025 – 10 SLa 336/25
LWV Hessen Integrationsamt: Gleichstellung und Leistungen für Beschäftigte mit Behinderung
Der Beitrag GdB 40: Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden
Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Schülerbeförderungskosten begründen keinen Härtefallmehrbedarf gegenüber dem Jobcenter.
Ein umgangsberechtigter Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes. Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg handelt es sich dabei nicht um einen atypischen Bedarf (Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22).
Für Schülerfahrtkosten gilt eine speziellere RegelungEin Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil § 28 Abs. 4 SGB II für Schülerfahrtkosten die speziellere Regelung ist.
Bei den Fahrtkosten eines Kindes zur Schule handelt es sich nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Vielmehr treten diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).
Ansprüche gegen den Schulträger haben VorrangDer Bedarf ist zudem nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Dem Sohn hätte bei notwendiger Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).
Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nur anerkannt, wenn und soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden.
Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in dem landesrechtlich eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.
Hierfür reicht es aus, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder einer versäumten Antragsfrist – wie im vorliegenden Fall tatsächlich keine Leistungen gezahlt werden.
Ein grundsätzlicher Leistungsanspruch kann ausreichenDer Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung.
Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt die Auslegung zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreicht.
Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ voraussetzen und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden.
Deckt ein Dritter den Bedarf tatsächlich, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin oder des Schülers. Für die gesondert erwähnte Übernahme durch Dritte kann daher angenommen werden, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach genügt.
Die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung§ 28 Abs. 4 SGB II wurde zusammen mit § 6b BKGG mit Wirkung zum 01.01.2011 als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Grundlage war Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453).
Die Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09) verpflichtet hat, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Für ein solches „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an.
Bundesverfassungsgericht: Das Existenzminimum muss durch Rechtsansprüche gesichert seinDiese Auslegung wird durch die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Das Gericht hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass die Länder zwar ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen finanzieren müssen.
Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen nutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“.
Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 – L 9 BK 13/21).
Der Beitrag Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Videotermine mit dem Jobcenter werden für Bürgergeld-Bezieher zur Pflicht
Ein Videotermin mit dem Jobcenter könnte ab April 2027 rechtlich genauso verbindlich werden wie ein Meldetermin vor Ort. Der Regierungsentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ sieht vor, förmliche Meldetermine ausdrücklich auch per Videotelefonie zuzulassen.
Das klingt zunächst nach einer Erleichterung, hat aber eine wichtige Konsequenz: Wer einen vereinbarten Video-Meldetermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, könnte nach den geltenden Regeln des SGB II eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat auslösen.
Aus dem Videoanruf wird ein offizieller Jobcenter-TerminNach dem geplanten neuen § 309 SGB III soll eine Meldung künftig persönlich oder unter bestimmten Voraussetzungen per Videotelefonie erfolgen können. Weil § 59 SGB II die Vorschriften des § 309 SGB III entsprechend für Jobcenter anwendbar macht, würde die Änderung auch Leistungsberechtigte in der Grundsicherung betreffen.
Ein solcher Videoanruf wäre damit nicht bloß ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wird eine förmliche Meldeaufforderung zum Videotermin ausgesprochen, gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Folgen wie bei einem Meldetermin im Jobcenter.
Video darf nicht einseitig vorgeschrieben werdenDie geplante Regel enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Ein Video-Meldetermin setzt das vorherige Einverständnis des Jobcenters und der leistungsberechtigten Person voraus. Will eine Seite das Gespräch persönlich führen, bleibt es beim Termin vor Ort.
Leistungsberechtigte sollen deshalb nicht gezwungen werden können, für einen Meldetermin Videotelefonie zu nutzen. Umgekehrt entsteht nach dem Entwurf auch kein eigener Anspruch darauf, dass das Jobcenter einen Termin per Video anbietet.
Freiwillig ist der Videokanal – verbindlich wird danach der TerminGenau hier liegt die entscheidende Veränderung: Die Zustimmung betrifft zunächst die Form des Gesprächs. Ist die Videotelefonie vereinbart und verschickt das Jobcenter anschließend eine förmliche Meldeaufforderung, soll daraus ein regulärer Meldetermin werden.
Das Jobcenter müsste dabei unter anderem Zeitpunkt und Art der Videotelefonie mitteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Regierungsentwurf in der Bundestagsdrucksache 21/7870.
Beim wiederholten Versäumnis können 30 Prozent fehlenBesonders relevant ist das wegen § 32 SGB II. Wer einer Meldeaufforderung wiederholt trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, muss grundsätzlich mit einer Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat rechnen.
Das erste entsprechende Meldeversäumnis führt nach der seit Juli 2026 geltenden Systematik noch nicht unmittelbar zu dieser Kürzung. Weitere Hintergründe dazu finden sich in unserem Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.
Wichtiger Grund schützt weiterhin vor einer KürzungAuch ein verpasster Video-Meldetermin würde nicht automatisch zu einer Leistungsminderung führen. Nach § 32 SGB II darf die Kürzung nicht erfolgen, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können.
Auch weitere Schutzvorschriften des Sanktionsrechts bleiben bestehen. Entscheidend ist deshalb immer, weshalb der Termin versäumt wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Minderung tatsächlich erfüllt sind.
Noch ist die neue Jobcenter-Regel nicht beschlossenWichtig ist: Bislang handelt es sich um einen Regierungsentwurf und nicht um geltendes Recht. Der Bundestag will die Bundestagsdrucksache 21/7870 am 24. September 2026 erstmals beraten.
Informationen zum vorgesehenen parlamentarischen Verfahren stellt auch der Deutsche Bundestag zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs bereit. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten.
Für Leistungsbeziehende wird die Unterscheidung wichtigEin gewöhnliches freiwilliges Videogespräch mit dem Jobcenter ist etwas anderes als eine förmliche Meldeaufforderung. Kommt die Reform wie geplant, sollten Betroffene deshalb genau darauf achten, ob sie lediglich ein Gespräch vereinbaren oder ausdrücklich zu einem Meldetermin nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert werden.
Wer bereits Probleme wegen versäumter Termine hat, sollte außerdem beachten, dass ältere Verstöße nicht ohne Weiteres nach den neuen Regeln behandelt werden dürfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf ältere Verstöße anwenden“.
Fragen und Antworten zu den geplanten Video-Meldeterminen Kann das Jobcenter einen Videotermin einfach anordnen?Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht einseitig. Für einen Meldetermin per Videotelefonie müssen sowohl das Jobcenter als auch die leistungsberechtigte Person mit dieser Form des Termins einverstanden sein.
Kann ein verpasster Videotermin zu einer 30-Prozent-Kürzung führen?Wenn die Reform beschlossen wird, kann ein förmlicher Video-Meldetermin für § 32 SGB II genauso relevant werden wie ein persönlicher Meldetermin. Eine 30-Prozent-Minderung setzt jedoch grundsätzlich ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund voraus.
Habe ich einen Anspruch auf einen Jobcenter-Termin per Video?Nein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll kein eigener Anspruch auf die Durchführung eines Meldetermins per Videotelefonie entstehen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?Nach der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz jedoch noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei verändert werden.
Der Beitrag Videotermine mit dem Jobcenter werden für Bürgergeld-Bezieher zur Pflicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt
Viele Rentner gehen davon aus: Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, braucht auch keine Steuererklärung abzugeben. Genau diese Annahme kann jedoch falsch sein, denn für die Steuerzahlung und für die Pflicht zur Abgabe werden unterschiedliche Rechengrößen verwendet.
Das führt 2026 zu einer überraschenden Situation: Ein alleinstehender Neurentner kann mit seiner Rente bereits zur Steuererklärung verpflichtet sein, obwohl das Finanzamt am Ende 0 Euro Einkommensteuer festsetzt.
Steuer zahlen und Steuererklärung abgeben sind zwei verschiedene FragenDer Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind es grundsätzlich 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag schützt diesen Teil des zu versteuernden Einkommens vor Einkommensteuer.
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss grundsätzlich 84 Prozent der Rente versteuern, während aus dem verbleibenden Anteil der persönliche Rentenfreibetrag ermittelt wird. Der steuerfreie Rentenbetrag wird anschließend grundsätzlich als Eurobetrag festgeschrieben.
Mehr zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rente zeigt unser Beitrag „Rente und Steuern 2026: Diese Rentner bleiben einkommensteuerfrei“.
Warum Rentner trotz 0 Euro Steuer eine Erklärung abgeben müssenFür einen alleinstehenden Rentner ohne lohnversteuerten Arbeitslohn sieht § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich eine Erklärungspflicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. 2026 liegt diese Schwelle damit bei 12.348 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jedoch nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden erst in späteren Rechenschritten berücksichtigt und können das tatsächlich zu versteuernde Einkommen wieder deutlich verringern.
Genau deshalb kann das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen und anschließend trotzdem einen Steuerbescheid über 0 Euro Einkommensteuer erlassen. Eine Steuer von 0 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine Erklärungspflicht besteht.
Schon ab rund 1.235 Euro Monatsrente kann es 2026 interessant werdenBei einem Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Berücksichtigt man in einer vereinfachten Modellrechnung außerdem den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, wird der Grundfreibetrag beim Gesamtbetrag der Einkünfte bereits bei ungefähr 14.822 Euro Jahresbruttorente überschritten.
Das entspricht bei ganzjährigem Rentenbezug ungefähr 1.235 Euro Bruttorente im Monat. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine allgemeingültige Rentengrenze, weil Rentenbeginn, weitere Einnahmen und die persönliche steuerliche Situation das Ergebnis verändern können.
Prüfung Worauf geschaut wird Folge Pflicht zur Steuererklärung Gesamtbetrag der Einkünfte Kann bereits oberhalb von 12.348 Euro entstehen Tatsächliche Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen nach weiteren Abzügen Kann trotzdem 0 Euro betragen Aufforderung des Finanzamts Schreiben der Finanzbehörde Darauf sollte immer reagiert werden Beispiel: 1.350 Euro Rente und trotzdem keine EinkommensteuerEin alleinstehender Rentner geht 2026 in Rente und erhält monatlich 1.350 Euro, also 16.200 Euro im Jahr. Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent ergeben sich zunächst 13.608 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen.
Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte noch oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro. Damit kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen.
Für die Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuer können anschließend beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abzugsfähige Beträge berücksichtigt werden. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen wieder unter 12.348 Euro sinken und die festgesetzte Einkommensteuer trotz Erklärungspflicht 0 Euro betragen.
Ein Brief ans Finanzamt kann die jährliche Erklärung ersparenWer wiederholt Steuererklärungen abgegeben hat und jedes Jahr bei 0 Euro Einkommensteuer landet, sollte deshalb mit seinem Finanzamt sprechen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit entsprechend niedrigem Einkommen unter Umständen von der weiteren Abgabe befreit werden können.
Auch die hessische Finanzverwaltung bestätigt, dass Finanzämter Rentner in der Vergangenheit von weiteren Erklärungen ausgenommen haben, wenn keine Einkommensteuer entstand. Eine solche Einschätzung verhindert allerdings nicht, dass das Finanzamt später erneut Steuererklärungen verlangt.
So kann die Anfrage beim Finanzamt formuliert werdenEine Anfrage kann kurz und formlos erfolgen. Denkbar ist beispielsweise: „Ich bitte um Prüfung, ob für die kommenden Veranlagungszeiträume von einer Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden kann.“
Rentner sollten jedoch nicht unmittelbar nach dem Absenden des Briefes einfach auf weitere Steuererklärungen verzichten. Sinnvoll ist es, zunächst die Antwort des Finanzamts abzuwarten und bei späteren Änderungen der Einkünfte erneut zu prüfen, ob eine Erklärung notwendig wird.
Eine Befreiung gilt nicht automatisch für immerEine frühere Mitteilung des Finanzamts schützt nicht dauerhaft vor einer später erneut entstehenden Erklärungspflicht. Steigt die Rente oder kommen weitere Einnahmen hinzu, kann sich die steuerliche Situation ändern.
Besonders Rentenerhöhungen können dazu führen, dass Rentner nach einigen Jahren eine steuerlich relevante Grenze überschreiten. Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag steigt bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht entsprechend mit.
Die gesetzlichen Renten wurden zum 1. Juli 2026 beispielsweise um 4,24 Prozent erhöht. Für Rentner, die schon nahe an einer steuerlichen Grenze liegen, kann eine solche Erhöhung deshalb eine erneute Prüfung notwendig machen.
Welche weiteren Steueränderungen Rentner derzeit beachten sollten, erklären wir im Beitrag „Rente: 7 wichtige Steueränderungen für Rentner ab 2026“.
Das Finanzamt kennt die gesetzliche Rente ohnehinEinfach keine Steuererklärung einzureichen und darauf zu hoffen, dass die Rente dem Finanzamt unbekannt bleibt, funktioniert nicht. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die steuerlich relevanten Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung.
Die automatische Datenübertragung bedeutet allerdings nicht, dass Rentner von einer bestehenden Erklärungspflicht befreit wären. Sie erleichtert lediglich die Bearbeitung und sorgt dafür, dass viele Rentendaten bereits beim Finanzamt vorhanden sind.
Seit Juli 2026 kann MeinELSTER+ die Steuererklärung deutlich vereinfachenFür Rentner, die weiterhin eine Erklärung abgeben müssen, gibt es seit Juli 2026 eine neue Möglichkeit. Über MeinELSTER+ kann bei einfachen steuerlichen Verhältnissen anhand der bereits vorhandenen Daten automatisch ein Steuervorschlag für das Kalenderjahr 2025 erstellt werden.
Zum Start kommt das Angebot bundesweit für rund 11,5 Millionen Steuerpflichtige infrage, darunter alleinveranlagte Rentner mit einfachen Einkommensverhältnissen. Der Vorschlag lässt sich vor dem Absenden prüfen und bei Bedarf verändern.
Mehr zu den Neuerungen seit Juli finden Rentner in unserem Beitrag „Im Juli nicht nur höhere Rente: 6 neue Regeln für Rentner und Alltag“.
Den Steuervorschlag nicht ungeprüft bestätigenEin vorausgefüllter Steuervorschlag sollte nicht ungeprüft abgesendet werden, denn dem Finanzamt liegen nicht automatisch alle privat bezahlten Ausgaben vor. Dazu können beispielsweise Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen gehören.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können derzeit 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten und höchstens 1.200 Euro.
Welche Ausgaben Ruheständler berücksichtigen können, zeigt unser Beitrag „Rente: 15 Posten, die Rentner 2026 von der Steuer absetzen können“.
Für Sparer kann die NV-Bescheinigung interessant seinEine andere Situation betrifft Rentner, deren Einkommen insgesamt so niedrig ist, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, die aber Kapitalerträge erhalten. In solchen Fällen kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindern, dass die Bank Kapitalertragsteuer einbehält.
Eine solche NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt und darf höchstens drei Jahre gelten. Fallen die Voraussetzungen weg, muss dies berücksichtigt werden; die NV-Bescheinigung ist deshalb etwas anderes als eine dauerhafte Befreiung von Steuererklärungen.
Warum zusätzliche Einkünfte alles verändern könnenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn neben der gesetzlichen Rente beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn hinzukommen. Dann kann eine Rechnung, die bei einer reinen gesetzlichen Rente noch zu 0 Euro Steuer geführt hat, schnell anders aussehen.
Auch die steuerfreie Behandlung einzelner Einnahmen bedeutet nicht automatisch, dass sich an sämtlichen Erklärungspflichten nichts ändert. Rentner sollten deshalb immer ihre gesamte Einkommenssituation betrachten und nicht nur den monatlichen Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.
Praxisbeispiel: Renate zahlt keine Steuer und schreibt trotzdem ans FinanzamtRenate ist alleinstehend, geht 2026 in Rente und erhält 1.350 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Ihr für die Erklärungspflicht relevanter Gesamtbetrag der Einkünfte liegt in der vereinfachten Rechnung über dem Grundfreibetrag, sodass sie zunächst eine Steuererklärung einreicht.
Wegen ihrer abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleibt die festgesetzte Einkommensteuer bei 0 Euro. Nachdem sich dieses Ergebnis wiederholt und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, fragt Renate ihr Finanzamt schriftlich, ob künftig auf weitere Erklärungen verzichtet werden kann.
Erst nachdem das Finanzamt die Situation geprüft hat, richtet sie sich nach dessen Rückmeldung. Steigt ihre Rente später deutlich oder kommen weitere Einnahmen hinzu, prüft sie ihre Steuerpflicht erneut.
Fazit: 0 Euro Steuer schützt nicht automatisch vor der SteuererklärungFür Rentner sind 2026 zwei verschiedene Fragen wichtig: Muss eine Steuererklärung abgegeben werden und entsteht anschließend tatsächlich Einkommensteuer? Wer diese beiden Fragen gleichsetzt, kann trotz einer Steuerbelastung von 0 Euro eine bestehende Abgabepflicht übersehen.
Wer seit Jahren keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt nachfragen, ob weitere Erklärungen erforderlich sind. Eine positive Rückmeldung sollte jedoch regelmäßig überprüft werden, sobald die Rente steigt oder zusätzliche Einkünfte hinzukommen.
Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich 0 Euro Einkommensteuer zahle?Ja, das ist möglich, weil die Abgabepflicht und die tatsächliche Steuerberechnung unterschiedliche Rechengrößen verwenden. Bei Alleinstehenden ohne lohnversteuerten Arbeitslohn kann die Abgabepflicht 2026 bereits entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro überschreitet.
Kann ein Brief ans Finanzamt die Steuererklärung dauerhaft beenden?Das Finanzamt kann bei entsprechend niedrigen Einkünften darauf verzichten, künftig weitere Erklärungen anzufordern beziehungsweise Rentner von der laufenden Abgabe ausnehmen. Darauf sollte man sich jedoch erst nach einer entsprechenden Rückmeldung verlassen, und spätere Einkommensänderungen können eine neue Erklärung notwendig machen.
Kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ich wieder eine Steuererklärung abgeben muss?Ja, denn der persönliche Rentenfreibetrag wächst bei den üblichen Rentenerhöhungen grundsätzlich nicht im gleichen Umfang mit. Dadurch kann der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre steigen und eine erneute Erklärungspflicht auslösen.
Der Beitrag Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen
Viele gesetzlich Versicherte haben in den vergangenen Monaten von einer deutlichen Kürzung des Krankengeldes ab 2027 gelesen. Tatsächlich sollte das reguläre Krankengeld zeitweise von 70 auf 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sinken, zugleich war eine Absenkung der bisherigen Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent vorgesehen.
Diese Kürzung wurde jedoch nicht Gesetz. Auch 2027 gilt für das reguläre Krankengeld grundsätzlich weiterhin: 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Die Kürzung auf 65 und 85 Prozent ist vom TischDie niedrigeren Werte von 65 Prozent des Brutto- und höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts stammen aus einer früheren Phase der Gesundheitsreform. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die allgemeine Kürzung des Krankengeldes wurde in die endgültige Fassung nicht übernommen. In der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung des § 47 SGB V stehen weiterhin die bisherigen Werte von 70 beziehungsweise 90 Prozent.
Wer ältere Meldungen zur Reform findet, sollte deshalb genau auf das Veröffentlichungsdatum achten. Eine frühere politische Planung ist nicht mit der inzwischen verkündeten Rechtslage gleichzusetzen.
So wird das normale Krankengeld auch 2027 berechnetNach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt bei anspruchsberechtigten gesetzlich Versicherten grundsätzlich die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Die Krankenkasse vergleicht deshalb beide Werte. Gezahlt wird grundsätzlich der niedrigere Betrag, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen und die individuellen Berechnungsvorschriften zusätzlich zu beachten sind.
Warum die oft genannten 90 Prozent keine pauschale Auszahlung in Höhe von 90 Prozent des Nettolohns bedeuten, erläutern wir ausführlicher im Beitrag Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?.
Regelung Früher diskutiert Rechtslage 2027 Anteil vom Bruttoentgelt 65 Prozent 70 Prozent Obergrenze vom Nettoentgelt 85 Prozent 90 Prozent Allgemeine Kürzung für Beschäftigte vorgesehen nicht beschlossen Warum die Meldung über die Kürzung trotzdem nicht erfunden warDie Angaben von 65 und 85 Prozent waren keine frei erfundenen Zahlen. Eine solche Absenkung gehörte tatsächlich zu früheren Reformüberlegungen und wurde im Frühjahr 2026 öffentlich diskutiert.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Teil jedoch nicht übernommen. Wer heute weiterhin schreibt, das reguläre Krankengeld werde ab Januar 2027 allgemein auf 65 beziehungsweise 85 Prozent reduziert, gibt damit einen überholten Stand wieder.
Ganz ohne Verschärfungen kommt 2027 allerdings nichtDie gestrichene allgemeine Kürzung bedeutet nicht, dass beim Krankengeld 2027 alles unverändert bleibt. Für bestimmte Versicherte treten durchaus finanzielle und verfahrensrechtliche Verschärfungen in Kraft.
Besonders wichtig ist eine neue Regel für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Tag nach dem Beschäftigungsende wird das Krankengeld grundsätzlich anders berechnet.
Dann sind grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts vorgesehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.
Das betrifft beispielsweise Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag während einer längeren Erkrankung ausläuft oder deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Kündigung endet. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld.
70/90 Prozent und 60/67 Prozent dürfen nicht verwechselt werdenGerade dadurch können 2027 unterschiedliche Prozentangaben zum Krankengeld auftauchen. Sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Situationen und sind kein Widerspruch.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt es grundsätzlich bei der regulären 70/90-Berechnung. Endet dagegen das Beschäftigungsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit, kann ab dem folgenden Tag die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent greifen.
Situation ab 2027 Berechnung Was bedeutet das? Beschäftigungsverhältnis besteht weiter 70 Prozent Brutto, höchstens 90 Prozent Netto Keine allgemeine Kürzung Beschäftigungsverhältnis endet während der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent Netto Neue Sonderregel Beschäftigungsende und Kind erfüllt gesetzliche Voraussetzungen 67 Prozent Netto Erhöhter Satz innerhalb der Sonderregel Auch bei Reha-Anträgen ändert sich 2027 etwasEine weitere Änderung betrifft Versicherte, die von ihrer Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden. Bis Ende 2026 kann die Krankenkasse hierfür grundsätzlich eine Frist von zehn Wochen setzen.
Ab 1. Januar 2027 verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen. Wer eine entsprechende Aufforderung erhält, sollte deshalb besonders genau auf das im Bescheid genannte Fristende achten.
Wird der verlangte Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann der Krankengeldanspruch nach Ablauf der Frist entfallen. Ausführliche Informationen gibt es in unserem Beitrag Krankengeld: Krankenkassen setzen nur noch auf vier Wochen Frist.
Für Versicherte ist die gestrichene Kürzung trotzdem eine wichtige NachrichtEine allgemeine Absenkung um fünf Prozentpunkte hätte sehr viele Langzeitkranke unmittelbar getroffen. Gerade Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate Krankengeld beziehen, hätten die Differenz Monat für Monat gespürt.
Diese pauschale Belastung kommt nun nicht. Versicherte sollten dennoch nicht daraus schließen, dass es überhaupt keine Veränderungen beim Krankengeld gibt.
Vor allem das Ende eines Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung sowie Aufforderungen der Krankenkasse zu einem Reha-Antrag bekommen ab 2027 größere finanzielle Bedeutung. Deshalb lohnt sich bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein genauer Blick auf den Versicherungsstatus und auf Schreiben der Krankenkasse.
Praxisbeispiel: So wirkt sich die gestrichene Kürzung ausThomas verdient vereinfacht gerechnet 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto im Monat. 70 Prozent seines Bruttoentgelts entsprechen 2.100 Euro, 90 Prozent des Nettos dagegen 1.800 Euro.
Da der niedrigere Wert gilt, liegt sein reguläres Krankengeld vereinfacht bei 1.800 Euro vor den entsprechenden Sozialversicherungsabzügen. Wäre die früher diskutierte 65/85-Regel eingeführt worden, würden 65 Prozent des Bruttos 1.950 Euro und 85 Prozent des Nettos nur 1.700 Euro ergeben.
Nach diesem vereinfachten Beispiel hätte Thomas durch die geplante Kürzung 100 Euro monatlich weniger Krankengeld als nach der weiterhin geltenden 70/90-Regel erhalten. Weil die Kürzung nicht beschlossen wurde, bleibt es bei der bisherigen Berechnungsweise.
Häufige Fragen zum Krankengeld 2027 Wird das Krankengeld ab 2027 generell gekürzt?Nein. Die zeitweise vorgesehene allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts und von höchstens 90 auf 85 Prozent des Nettoentgelts wurde nicht in das endgültige Gesetz übernommen.
Wie hoch ist das reguläre Krankengeld 2027?Es beträgt grundsätzlich weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Warum findet man trotzdem Angaben von 65 und 85 Prozent?Diese Zahlen stammen aus früheren Reformplänen aus dem Frühjahr 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind sie für die allgemeine Krankengeldberechnung ab 2027 nicht mehr aktuell.
Kann das Krankengeld 2027 trotzdem niedriger ausfallen?Ja. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, gilt ab 2027 grundsätzlich eine besondere Berechnung mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent bei Berücksichtigung eines Kindes.
Ändert sich 2027 etwas bei einer Reha-Aufforderung der Krankenkasse?Ja. Die gesetzlich mögliche Frist für einen verlangten Reha- oder Teilhabeantrag wird von zehn auf vier Wochen verkürzt, sodass Betroffene deutlich schneller reagieren müssen.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet
Wer im Homeoffice während der Mittagspause das Haus verlässt, um sich Essen zu holen, kann auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert sein. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Verfahren allerdings gezeigt, dass bereits kleine Unterschiede im Tagesablauf darüber entscheiden können, ob die Berufsgenossenschaft einen Unfall anerkennen muss.
Im ersten Verfahren wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum Imbiss als Arbeitsunfall anerkannt. Im zweiten Verfahren ging ein Arbeitnehmer trotz mobiler Arbeit leer aus.
Nun beschäftigt sich das Bundessozialgericht mit beiden Fällen. Die Revisionen laufen unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Auch außerhalb des Büros greift die gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung endet nicht an der Bürotür des Arbeitgebers. Nach § 8 SGB VII kann Versicherungsschutz auch bestehen, wenn Beschäftigte ihre versicherte Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Arbeitsort ausüben.
Für Beschäftigte im Homeoffice wurde der Schutz bereits 2021 erweitert. Seither sollen Tätigkeiten zu Hause grundsätzlich im gleichen Umfang geschützt werden wie vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unfall während der Arbeitszeit automatisch zum Arbeitsunfall wird. Weiterhin muss ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
Wie wichtig diese Abgrenzung ist, zeigt auch der Beitrag Arbeitsunfall richtig melden: Warum sonst finanzielle Nachteile drohen können.
Der Weg zum Essen kann versichert sein – das Essen selbst nichtBeim Mittagessen besteht eine ungewöhnliche Trennung. Die eigentliche Nahrungsaufnahme gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, der Weg zur Beschaffung oder Einnahme einer Mahlzeit kann dagegen versichert sein.
Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer während eines längeren Arbeitstages essen müssen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb erkennt die Rechtsprechung Wege zur Kantine, zum Imbiss oder zu einem Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen als versicherte Wege an.
Diese Regeln können auch auf das Homeoffice übertragen werden. Genau darüber musste das Hessische LSG in den beiden aktuellen Verfahren entscheiden.
Erster Fall: Arbeitnehmerin stürzt auf dem Weg zum ImbissIm ersten Verfahren arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause. Feste Homeoffice-Wochentage waren zwar nicht vereinbart, sie hatte ihren konkreten Arbeitstag jedoch im Unternehmen als Homeoffice-Tag angemeldet.
Während ihrer Mittagspause verließ sie das Wohnhaus, um bei einem Imbiss Essen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische Landessozialgericht sah dies mit Urteil vom 28. April 2026, L 3 U 189/24, anders.
Termine vor und nach der Mittagspause waren wichtigFür das Gericht sprach vor allem der tatsächliche Ablauf des Arbeitstages für einen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl vor als auch nach ihrer Mittagspause berufliche Termine.
Außerdem meldete sie sich bei ihren Kollegen zur Mittagspause ab. Damit war die Pause nach Ansicht des Gerichts erkennbar in einen betrieblich geprägten Arbeitstag eingebettet.
Die Arbeitnehmerin holte sich das Essen, um anschließend ihre Arbeit fortsetzen zu können. Nach Auffassung des LSG genügte dies in der konkreten Situation für den Versicherungsschutz.
Keine festen Homeoffice-Tage erforderlichBemerkenswert ist, dass die Frau keine fest vereinbarten Homeoffice-Tage hatte. Allein dieser Umstand schloss den Arbeitsunfall nach Auffassung des LSG nicht aus.
Der Arbeitgeber hatte das Arbeiten von zu Hause während der Pandemie ausdrücklich gewünscht und praktiziert. Zusätzlich hatte die Beschäftigte ihren konkreten Arbeitstag als Homeoffice-Tag angekündigt.
Eine schriftliche Vereinbarung über einen bestimmten Wochentag ist damit nicht zwingend die einzige Möglichkeit, den betrieblichen Bezug nachzuweisen. Entscheidend können auch die tatsächlichen Absprachen und die praktische Organisation des Arbeitstages sein.
Welche Bedeutung Vereinbarungen über den Arbeitsort haben können, zeigt ebenfalls der Beitrag Homeoffice gestrichen: Wann Arbeitgeber Beschäftigte zurück ins Büro holen dürfen.
Außentür wird beim Homeoffice zur wichtigen GrenzeDas Hessische LSG unterschied außerdem zwischen Wegen innerhalb des häuslichen Arbeitsortes und Wegen außerhalb des Hauses. Für die Abgrenzung zum Arbeitsweg kann die Außentür des Wohnhauses eine erhebliche Bedeutung bekommen.
Verlässt ein Arbeitnehmer sein anerkanntes Homeoffice, um während einer betrieblich eingebundenen Mittagspause Essen für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen, kann der Weg ab der Außentür als versicherter Arbeitsweg betrachtet werden.
Das bedeutet dennoch nicht, dass der gesamte Einkauf oder jede private Erledigung während der Pause geschützt wäre. Kommen weitere private Zwecke hinzu, muss genauer geprüft werden, welchem Zweck der konkrete Weg im Unfallzeitpunkt diente.
Zweiter Fall: Mobiles Arbeiten beim Kollegen reichte nicht ausDer zweite Fall zeigt, wie schnell das Ergebnis anders ausfallen kann. Der Kläger arbeitete täglich sechs Stunden und durfte seinen Arbeitsort frei wählen.
Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden fuhren beziehungsweise gingen die beiden nicht einfach weiter ihrem Arbeitstag nach, sondern der Kläger besorgte zunächst bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen.
Nachdem er mit dem Essen zurückgekehrt war, ging er durch das Wohnhaus in Richtung Terrasse. Auf der Treppe knickte er um und verletzte sich am Kreuzband.
LSG sah auf der Treppe einen privaten WegAuch in diesem Fall wollte die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische LSG bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 19. Mai 2026, L 3 U 176/25.
Nach Ansicht der Richter war die mobile Arbeit beim Kollegen zwar grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Der konkrete Weg auf der Treppe war jedoch nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit verbunden.
Der Kläger wollte auf die Terrasse gelangen, um dort zu essen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass er die Treppe zu diesem Zeitpunkt auch dann benutzt hätte, wenn die private Nahrungsaufnahme weggefallen wäre.
Freie Arbeitsgestaltung sprach gegen den VersicherungsschutzHinzu kam, dass der Kläger seinen Arbeitstag weitgehend selbst gestalten konnte. Es gab nach den Feststellungen des Gerichts weder konkrete Termine noch feste Vorgaben zur Pause.
Damit unterschied sich seine Situation deutlich von der Arbeitnehmerin im ersten Verfahren. Diese hatte ihren Homeoffice-Tag angemeldet und war durch Termine vor und nach der Pause in betriebliche Abläufe eingebunden.
Beim Kläger waren dagegen bereits viereinhalb seiner insgesamt sechs Arbeitsstunden vergangen. Das LSG hielt deshalb auch das Argument für weniger überzeugend, das Mittagessen sei erforderlich gewesen, um seine Arbeitskraft für einen längeren weiteren Arbeitstag zu erhalten.
Die beiden Homeoffice-Fälle im Vergleich Prüfpunkt Fall 1: Versicherungsschutz Fall 2: kein Versicherungsschutz Arbeitsort Vom Arbeitgeber gewünschtes Homeoffice Frei gewähltes mobiles Arbeiten beim Kollegen Arbeitszeit Vollzeit Sechs Stunden Einbindung Termine vor und nach der Pause Freie Gestaltung ohne feste Termine Mittagspause Bei Kollegen abgemeldet Keine vergleichbare Vorgabe Unfallort Bürgersteig auf dem Weg zum Imbiss Treppe im Wohnhaus des Kollegen Entscheidung des LSG Arbeitsunfall anerkannt Versicherungsschutz abgelehnt Warum die sogenannte Handlungstendenz so wichtig istBei Unfällen während einer Arbeitspause fragen die Gerichte insbesondere danach, welchem Zweck die konkrete Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls diente. Juristen sprechen hierbei von der sogenannten Handlungstendenz.
Ein Weg zur Beschaffung einer Mahlzeit kann einen ausreichenden Bezug zur Arbeit besitzen, wenn die Mahlzeit zeitnah verzehrt werden soll und anschließend weitergearbeitet wird. Ein Spaziergang, ein privater Einkauf oder ein Weg zu einer anderen rein persönlichen Erledigung fällt dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb unter den Versicherungsschutz, weil er während einer Arbeitspause stattfindet.
Bei mehreren gleichzeitig verfolgten Zwecken kann die Abgrenzung schwierig werden. Dann kommt es auf den konkreten Unfallhergang und den tatsächlichen Zweck des gerade zurückgelegten Weges an.
Der Weg in die eigene Küche kann ebenfalls versichert seinAuch innerhalb der eigenen Wohnung besteht im Homeoffice inzwischen ein weitergehender Schutz. Wer beispielsweise vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche geht, um sich während des Arbeitstages etwas zu essen oder zu trinken zu holen, kann auf diesem Weg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sein.
Die eigentliche Nahrungsaufnahme bleibt dagegen regelmäßig privat. Wer sich beim Essen verschluckt oder sich beim privaten Kochen verletzt, kann deshalb nicht automatisch einen Arbeitsunfall geltend machen.
Ähnlich wird bei anderen Wegen innerhalb der Wohnung geprüft, weshalb sie zurückgelegt wurden. Wer zum Drucker geht, um Arbeitsunterlagen zu holen, befindet sich in einer deutlich anderen Situation als jemand, der während der Arbeitszeit ausschließlich einer privaten Beschäftigung nachgeht.
Ein Arbeitsunfall kann finanziell erhebliche Folgen habenOb ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist für Beschäftigte nicht nur eine formale Frage. Bei einem anerkannten Versicherungsfall können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung greifen.
Dazu gehören je nach Situation Heilbehandlungen, Rehabilitation und bei längerer Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Bei bleibenden gesundheitlichen Folgen können weitere Leistungen hinzukommen.
Deshalb sollten Unfälle im Homeoffice nicht vorschnell als reine Privatunfälle behandelt werden. Mehr zu den möglichen finanziellen Folgen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Warum ein falsch behandelter Arbeitsunfall beim Krankengeld teuer werden kann.
Nach einem Unfall im Homeoffice sollten Beschäftigte Beweise sichernGerade im Homeoffice fehlen häufig Kollegen, die einen Unfall unmittelbar beobachten können. Deshalb kann später besonders wichtig werden, wann, wo und aus welchem Grund sich der Beschäftigte auf dem betreffenden Weg befand.
Hilfreich können der Kalender mit beruflichen Terminen, Nachrichten über die Mittagspause, die Homeoffice-Vereinbarung, Arbeitszeitaufzeichnungen oder ein Kassenbon des Imbisses sein. Auch der genaue Unfallort und die Uhrzeit sollten möglichst früh festgehalten werden.
Ein Unfall sollte außerdem gegenüber dem Arbeitgeber als möglicher Arbeits- oder Wegeunfall angegeben werden. Wird erst Monate später ein beruflicher Zusammenhang behauptet, können Beweisprobleme entstehen.
Das Bundessozialgericht muss jetzt eine bundesweite Linie findenDie beiden Urteile des Hessischen LSG sind noch nicht das letzte Wort. Gegen beide Entscheidungen laufen Revisionen vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Das Verfahren zum anerkannten Homeoffice-Unfall wird unter B 2 U 8/26 R geführt. Das zweite Verfahren über den Unfall beim mobilen Arbeiten trägt das Aktenzeichen B 2 U 9/26 R.
Das BSG kann damit genauer bestimmen, welche Anforderungen an die betriebliche Einbindung eines Homeoffice-Arbeitstages gestellt werden dürfen. Bis zu den Entscheidungen bleibt die Abgrenzung bei Unfällen rund um die Mittagspause stark vom jeweiligen Tagesablauf abhängig.
Praxisbeispiel: Sturz auf dem Weg zur BäckereiAnna arbeitet an einem Mittwoch von zu Hause und hat den Homeoffice-Tag mit ihrem Arbeitgeber abgestimmt. Um 11.45 Uhr endet eine Videokonferenz, um 13 Uhr beginnt bereits der nächste Termin.
Gegen 12 Uhr schreibt sie ihrem Team, dass sie Mittagspause macht, und geht zur Bäckerei, um ein belegtes Brötchen zu kaufen. Auf dem direkten Weg dorthin stolpert sie auf dem Gehweg und bricht sich das Handgelenk.
Nach den vom Hessischen LSG entwickelten Kriterien sprechen mehrere Umstände für einen versicherten Arbeitsweg: Der Homeoffice-Tag war abgestimmt, Anna war in den betrieblichen Tagesablauf eingebunden und wollte nach der kurzen Pause weiterarbeiten. Eine automatische Anerkennung folgt daraus dennoch nicht, da der Unfallversicherungsträger jeden Fall anhand seiner tatsächlichen Umstände prüfen muss.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen
Ein schwerbehinderter Bewerber wurde im Auswahlverfahren frühzeitig aussortiert, obwohl er in seinen Unterlagen gleich an mehreren Stellen auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach ihm deshalb eine Entschädigung von 11.250 Euro zu.
Das Urteil vom 23. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 9 Ca 599/26. Eine aktuelle Veröffentlichung der Entscheidung erfolgte am 11. September 2026.
Schwerbehinderung stand im Anschreiben und im LebenslaufDer Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bewarb sich im November 2025 auf eine ausgeschriebene Stelle als „Principal Information Security Manager“ und machte seine Schwerbehinderung sowohl im Anschreiben als auch im Lebenslauf kenntlich.
Trotzdem wurde seine Bewerbung bereits in einer frühen Phase aussortiert. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts wurde seine Bewerbung anders als mindestens 30 andere Bewerbungen nicht an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Mindestens sieben andere Bewerber erhielten zudem die Gelegenheit zu einem Erstgespräch. Der schwerbehinderte Bewerber bekam dagegen eine Absage.
Urteilsdaten Angaben Gericht Arbeitsgericht Düsseldorf Datum 23. Juli 2026 Aktenzeichen 9 Ca 599/26 Grad der Behinderung GdB 80 Entschädigung 11.250 Euro Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 AGG Arbeitgeber sagte: Mitarbeiterin habe Schwerbehinderung übersehenDie Arbeitgeberseite erklärte, die für das Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin habe den Hinweis auf die Schwerbehinderung nicht wahrgenommen. Genau dieses Argument reichte dem Arbeitsgericht jedoch nicht aus.
Für Bewerber ist das wichtig: Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine deutlich mitgeteilte Schwerbehinderung bei der Bearbeitung der Unterlagen versehentlich übersehen worden sei. Entscheidend ist, ob Tatsachen vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Ähnlich streng urteilen Arbeitsgerichte auch in anderen Verfahren. So erhielt ein schwerbehinderter Bewerber in einem anderen Fall 15.000 Euro Entschädigung, nachdem gesetzliche Vorgaben im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend beachtet worden waren.
§ 22 AGG verschiebt die BeweislastFür solche Verfahren ist § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besonders wichtig. Ein Bewerber muss nicht vollständig beweisen, dass eine Personalabteilung ihn bewusst wegen seiner Behinderung aussortiert hat.
Kann der Betroffene Tatsachen nachweisen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss anschließend die Arbeitgeberseite darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Aus einem zunächst schwer beweisbaren Diskriminierungsvorwurf kann dadurch ein erhebliches Prozessrisiko für den Arbeitgeber entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz bereits in früheren Entscheidungen bestätigt. Auch bei gegen-hartz.de haben wir über ein Verfahren berichtet, in dem der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen musste.
Bewerber erhielt nicht dieselbe Chance wie andereDas Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung bereits darin, dass dem Kläger eine Chance im weiteren Bewerbungsverfahren genommen wurde. Seine Bewerbung gelangte nicht in die Auswahlstufe, die zahlreiche andere Bewerbungen erreichten.
Dafür ist nicht erforderlich, dass feststeht, dass der schwerbehinderte Bewerber die Stelle am Ende tatsächlich erhalten hätte. Schon eine ungünstigere Behandlung innerhalb des Bewerbungsverfahrens kann das AGG erfassen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Absage an einen schwerbehinderten Bewerber automatisch eine Diskriminierung darstellt. Arbeitgeber dürfen Bewerber nach fachlichen und sachlichen Kriterien auswählen, müssen diese Kriterien im Streitfall jedoch nachvollziehbar darlegen können.
Fehlender Vermittlungsauftrag wurde für den Arbeitgeber zum ProblemHinzu kam ein weiterer Fehler. Für die ausgeschriebene Stelle war kein qualifizierter Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden.
Nach § 164 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2025, Az. 8 AZR 123/24, klargestellt, dass diese Kontaktaufnahme die Erteilung eines Vermittlungsauftrags verlangt.
Es genügt danach nicht ohne Weiteres, lediglich irgendwo eine Stellenanzeige zu veröffentlichen oder eine Stelle in einem Onlineportal sichtbar zu machen. Der gesetzlich vorgesehene Kontakt zur Bundesagentur muss tatsächlich hergestellt werden.
Verfahrensfehler können eine Diskriminierungsvermutung auslösenDas ist für Arbeitgeber riskant, weil Verstöße gegen Schutz- und Verfahrensvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden können. Dann greift wiederum die Beweisregel aus § 22 AGG.
Ein Verfahrensfehler führt dabei nicht in jedem denkbaren Fall automatisch zu einer Entschädigung. Zusammen mit weiteren Umständen kann er aber dazu führen, dass der Arbeitgeber erklären und beweisen muss, warum die Behinderung bei der Entscheidung keinerlei Einfluss hatte.
Wie sehr es auf den jeweiligen Bewerbungsablauf ankommt, zeigt eine andere aktuelle Entscheidung. Das Arbeitsgericht Koblenz verneinte einen Entschädigungsanspruch in einem Fall, in dem überhaupt kein echtes Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen stattgefunden hatte.
Private Arbeitgeber müssen nicht jeden schwerbehinderten Bewerber einladenBei der Einordnung des Düsseldorfer Urteils ist ein Unterschied besonders wichtig. Ein privater Arbeitgeber muss nicht allein wegen der Schwerbehinderung jeden fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerber automatisch zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Die besondere gesetzliche Einladungspflicht aus § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber. Im Düsseldorfer Verfahren ging es dagegen darum, dass andere Bewerber weitere Auswahlstufen erreichten, der Kläger frühzeitig aussortiert wurde und zusätzlich gesetzliche Vorgaben aus § 164 SGB IX nicht eingehalten worden waren.
Die fehlende Einladung darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend war die Gesamtheit der Umstände des konkreten Auswahlverfahrens.
Warum die Aussage „Wir haben die Behinderung nicht gesehen“ nicht genügteAus Sicht von Bewerbern ist ein weiterer Punkt des Urteils bedeutsam. Wer seine Schwerbehinderung ausreichend deutlich mitteilt, soll nicht das Risiko tragen, dass Personalverantwortliche die Bewerbungsunterlagen nur unvollständig lesen.
Der Hinweis des Unternehmens, die zuständige Mitarbeiterin habe die Information nicht bemerkt, beseitigte die vom Gericht angenommene Diskriminierungsvermutung nicht. Arbeitgeber müssen ihre Bewerbungsprozesse daher so organisieren, dass Angaben zur Schwerbehinderung ordnungsgemäß erkannt und die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.
11.250 Euro entsprechen rechnerisch 1,5 MonatsgehälternDas Arbeitsgericht setzte die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf 11.250 Euro fest. Bei dem für die Stelle genannten Bruttomonatsentgelt von 7.500 Euro entspricht dies rechnerisch eineinhalb Monatsgehältern.
Die Höhe einer AGG-Entschädigung ist nicht für jeden Fall fest vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt eine angemessene Entschädigung und sieht bei einer Nichteinstellung eine Begrenzung auf drei Monatsgehälter vor, wenn die betroffene Person auch bei einem benachteiligungsfreien Verfahren nicht eingestellt worden wäre.
Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist zudem nicht dasselbe wie ein Anspruch auf Einstellung. Das AGG verschafft einem diskriminierten Bewerber grundsätzlich keinen Arbeitsvertrag, sondern ermöglicht unter anderem einen finanziellen Ausgleich für die erlittene Benachteiligung.
Auch beauftragte Recruiting-Unternehmen schützen den Arbeitgeber nichtDas Düsseldorfer Urteil enthält noch einen weiteren interessanten Punkt. Das Bewerbungsverfahren wurde nicht unmittelbar von der Gesellschaft durchgeführt, bei der die ausgeschriebene Stelle angesiedelt war, sondern von einer anderen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensstruktur.
Das half der Arbeitgeberseite nicht. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass das Verhalten eines mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten dem möglichen Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Unternehmen können gesetzliche Pflichten bei der Bewerberauswahl deshalb nicht dadurch umgehen, dass sie Recruiting, Vorauswahl oder Bewerberkommunikation auslagern. Auch externe oder konzerninterne Dienstleister müssen das Verfahren diskriminierungsfrei durchführen.
Was schwerbehinderte Bewerber nach einer auffälligen Absage beachten solltenWer den Verdacht hat, wegen einer Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein, sollte die Stellenausschreibung, das Anschreiben, den Lebenslauf, Eingangsbestätigungen und die Absage aufbewahren. Auch E-Mails oder Nachrichten aus Bewerbungsportalen können später zeigen, wann welche Angaben gemacht wurden.
Besonders wichtig sind die Fristen. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; bei Bewerbungen beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung.
Für eine anschließende Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Danach muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden.
Häufige Fragen zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Warum erhielt der Bewerber 11.250 Euro?Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung als gegeben an und sprach eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Arbeitgeberseite konnte die nach § 22 AGG bestehende Vermutung nicht widerlegen.
Muss ein privater Arbeitgeber jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einladen?Nein. Die besondere Einladungspflicht des § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber; private Arbeitgeber müssen jedoch unter anderem die Vorgaben des § 164 SGB IX und das Benachteiligungsverbot des AGG beachten.
Reicht es als Entschuldigung, wenn die Personalabteilung die Schwerbehinderung übersehen hat?Nicht automatisch. Wird die Schwerbehinderung in den Bewerbungsunterlagen ausreichend deutlich mitgeteilt, kann sich ein Arbeitgeber im Streitfall nicht ohne Weiteres dadurch entlasten, dass ein Mitarbeiter den Hinweis nicht gelesen oder wahrgenommen habe.
Warum war der fehlende Vermittlungsauftrag wichtig?Arbeitgeber müssen nach § 164 Abs. 1 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dafür ein Vermittlungsauftrag erforderlich; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ein Indiz für eine Benachteiligung sein.
Der Beitrag Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das dürfen Vermieter nicht: 10 Gründe, um die Miete zu senken
Eine kalte Wohnung, Schimmel an den Wänden oder wochenlanger Aufzugsausfall müssen Mieter nicht einfach hinnehmen. Beeinträchtigt ein Mangel die Nutzung der Wohnung mehr als nur unerheblich, kann sich die geschuldete Miete nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch automatisch reduzieren.
Entscheidend ist dabei nicht zwingend, ob der Vermieter den Schaden selbst verursacht oder verschuldet hat. Es kommt zunächst darauf an, ob die Wohnung vom vertraglich geschuldeten Zustand abweicht und dadurch schlechter genutzt werden kann.
Allerdings gibt es keine gesetzliche Tabelle, nach der beispielsweise Schimmel immer 20 Prozent oder ein Heizungsausfall immer 50 Prozent Mietminderung bringt. Die Höhe hängt von Dauer, Intensität, betroffenen Räumen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Vermieter können die Mietminderung im Wohnraummietvertrag nicht einfach ausschließenDas Minderungsrecht ist im § 536 BGB geregelt. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben, kann für den betreffenden Zeitraum sogar überhaupt keine Miete geschuldet sein; bei einer teilweisen Beeinträchtigung reduziert sich die Miete angemessen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist bei Wohnraum grundsätzlich unwirksam. Der Vermieter kann deshalb nicht einfach in den Mietvertrag schreiben, dass eine Mietminderung generell ausgeschlossen sei.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Beeinträchtigungen durch bestimmte energetische Modernisierungen. Soweit der Mangel auf einer energetischen Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 BGB beruht, ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen.
1. Die Heizung funktioniert nicht oder die Wohnung bleibt zu kaltEin Heizungsausfall gehört zu den häufigsten Gründen für eine Mietminderung. Gerade während kalter Monate muss eine Wohnung so beheizbar sein, dass sie vertragsgemäß bewohnt werden kann.
Bleiben Wohnräume trotz vollständig aufgedrehter Heizkörper dauerhaft deutlich zu kalt, kann ein erheblicher Mietmangel vorliegen. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt unter anderem von Raumtemperatur, Außentemperatur, Dauer des Ausfalls und Zahl der betroffenen Räume ab.
Eine detaillierte Einordnung finden Mieter im Beitrag „Heizung kaputt: Wie viel Mietminderung ist möglich?“. Wichtig sind Temperaturprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Raumangabe.
2. Warmwasser fällt dauerhaft oder regelmäßig ausZur normalen Nutzung einer Mietwohnung gehört in aller Regel auch eine funktionsfähige Warmwasserversorgung. Fällt das warme Wasser über einen erheblichen Zeitraum vollständig aus, kann die Wohnqualität deutlich eingeschränkt sein.
Auch wiederkehrende Ausfälle können problematisch sein, wenn sie nicht nur wenige Minuten dauern oder vereinzelt auftreten. Besonders schwer wiegt ein Ausfall, wenn gleichzeitig Badezimmer und Küche betroffen sind.
Ein kurzzeitiger technischer Defekt führt dagegen nicht automatisch zu einer nennenswerten Mietminderung. Entscheidend sind auch hier Ausmaß und Dauer.
3. Schimmel und Feuchtigkeit breiten sich in der Wohnung ausFeuchte Wände und Schimmel können einen erheblichen Wohnungsmangel darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Flächen betroffen sind, mehrere Räume beeinträchtigt werden oder gesundheitliche Belastungen nicht ausgeschlossen werden können.
In solchen Fällen entsteht häufig Streit darüber, ob bauliche Ursachen oder das Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich sind. Mieter sollten deshalb den Zustand fotografieren, die Entwicklung dokumentieren und den Vermieter unverzüglich schriftlich informieren.
Warum gerade die richtige Mängelanzeige bei Schimmel wichtig ist, erläutert der Beitrag „Schimmel in der Wohnung: Dieser Fehler verhindert Mietminderung“.
4. Wasser dringt durch Dach, Fenster oder Wände einEin undichtes Dach, eindringender Regen oder ein wiederkehrender Wasserschaden können die Nutzung einzelner Räume erheblich beeinträchtigen. Feuchte Böden, durchnässte Wände oder beschädigte Möbel sind nicht lediglich optische Probleme.
Auch undichte Fenster können zum Mietmangel werden, wenn Regen eindringt, erhebliche Zugluft entsteht oder die Wohnung dadurch nicht mehr ausreichend geschützt ist. Bei älteren Wohnungen muss allerdings berücksichtigt werden, welcher bauliche Zustand nach Alter und Mietvertrag geschuldet wird.
Mieter sollten Wassereintritt möglichst sofort mit Fotos oder Videos dokumentieren. Bei akutem Wasserzutritt muss der Vermieter schnell informiert werden, damit weitere Schäden verhindert werden können.
5. Toilette, Dusche oder Wasserversorgung können nicht richtig genutzt werdenEine nicht benutzbare Toilette kann die Bewohnbarkeit einer Wohnung erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt bei längerem Ausfall der Wasserversorgung oder schweren Defekten an den sanitären Einrichtungen.
Wie stark sich die Miete reduziert, hängt davon ab, ob beispielsweise nur eine von zwei Toiletten betroffen ist oder die einzige Toilette der Wohnung nicht mehr funktioniert. Auch ein vollständiger Wasserausfall wird anders beurteilt als eine kurzfristige Unterbrechung wegen notwendiger Reparaturarbeiten.
Der Vermieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die vermietete Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bleibt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.
6. Mäuse, Ratten, Kakerlaken oder anderes Ungeziefer treten massiv aufEin erheblicher Schädlingsbefall kann ebenfalls eine Mietminderung rechtfertigen. Einzelne Insekten oder eine gelegentliche Maus bedeuten allerdings noch nicht automatisch, dass die Miete gekürzt werden darf.
Anders sieht es bei einem dauerhaften oder wiederkehrenden Befall aus, der die Nutzung von Küche, Schlafzimmer oder anderen Bereichen spürbar beeinträchtigt. Besonders relevant ist, ob die Ursache aus dem Gebäude stammt oder der Befall durch das Verhalten des Mieters entstanden ist.
Wer Schädlinge entdeckt, sollte Fotos anfertigen und dokumentieren, wann und wo diese auftreten. Auch ein Bericht eines Schädlingsbekämpfers kann im Streitfall wertvoll sein.
7. Dauerhafter Lärm macht normales Wohnen kaum noch möglichNicht jeder Lärm ist ein Mietmangel. Geräusche, die zum normalen Leben in einem Mehrfamilienhaus oder zum üblichen Umfeld einer Wohnung gehören, müssen Mieter grundsätzlich hinnehmen.
Eine andere Bewertung kann bei regelmäßigem nächtlichem Lärm, dauerhafter erheblicher Ruhestörung oder außergewöhnlich starken Bau- und Betriebsgeräuschen erforderlich sein. Art, Häufigkeit, Tageszeit und Dauer der Störungen sind besonders wichtig.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen keine sekundengenaue Dezibel-Aufzeichnung. Der Mieter muss die Störungen aber so beschreiben können, dass Art, ungefährer Zeitraum, Dauer und Häufigkeit erkennbar werden.
Mehr dazu lesen Mieter bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bei Lärm und Ruhestörung kannst Du die Miete mindern“.
8. Der Aufzug fällt über längere Zeit ausDer Ausfall eines Aufzugs kann insbesondere für Bewohner höherer Stockwerke eine erhebliche Einschränkung darstellen. Noch schwerwiegender kann der Defekt für ältere Menschen, Menschen mit Gehbehinderungen oder Rollstuhlnutzer sein.
Wie hoch eine mögliche Mietminderung ausfällt, hängt unter anderem vom Stockwerk, der Dauer des Ausfalls und den persönlichen Auswirkungen auf die Nutzung der Wohnung ab. Ein mehrwöchiger Ausfall im sechsten Stock ist daher anders zu bewerten als ein kurzer Defekt in einem Gebäude mit wenigen Etagen.
Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag „Aufzug außer Betrieb: Wann Mieter ihre Miete kürzen dürfen“.
9. Stromversorgung oder elektrische Anlagen der Wohnung sind mangelhaftDefekte Steckdosen, wiederkehrende Stromausfälle oder gefährliche elektrische Anlagen können ebenfalls einen Wohnungsmangel darstellen. Besonders schwer wiegt die Beeinträchtigung, wenn wesentliche Teile der Wohnung nicht mehr sicher mit Strom versorgt werden können.
Nicht jeder Ausfall fällt allerdings in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Ein allgemeiner Stromausfall des Versorgungsnetzes muss rechtlich anders beurteilt werden als eine defekte Elektroinstallation innerhalb des Hauses oder der Wohnung.
Bei Anzeichen für einen gefährlichen Defekt sollten Mieter nicht selbst an Leitungen oder Sicherungsanlagen arbeiten. Der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung sollte unverzüglich informiert werden.
10. Die Wohnung ist deutlich kleiner als im Mietvertrag angegebenAuch eine falsche Wohnflächenangabe kann einen Mietmangel begründen. Der Bundesgerichtshof hat für Wohnraummietverhältnisse wiederholt entschieden, dass eine Abweichung von mehr als zehn Prozent unter der vereinbarten Fläche grundsätzlich erheblich ist.
Stehen beispielsweise im Mietvertrag 80 Quadratmeter, tatsächlich sind es aber nur 70 Quadratmeter, beträgt die Abweichung 12,5 Prozent. Damit ist die Zehn-Prozent-Schwelle überschritten.
Auch bei einer Formulierung wie „ca. 80 Quadratmeter“ verschwindet diese Grenze nicht automatisch. Bei Abweichungen unter zehn Prozent kann eine Minderung schwieriger durchzusetzen sein und erfordert eine genauere Prüfung der tatsächlichen Beeinträchtigung.
Diese 10 Mängel können die Miete senken Mangel Worauf es ankommt Sinnvolle Dokumentation Heizungsausfall Temperatur, Dauer, Jahreszeit Temperaturprotokoll Warmwasserausfall Dauer und Umfang Datum und Uhrzeit Schimmel Fläche, Räume und Ursache Fotos und Mängelanzeige Wasserschaden Umfang der Beeinträchtigung Fotos und Videos Defekte Sanitäranlagen Nutzbarkeit von Bad und Toilette Fotos und Reparaturmeldungen Schädlingsbefall Art, Stärke und Dauer Fotos und Schädlingsbericht Lärm Häufigkeit, Dauer und Tageszeit Lärmprotokoll Aufzugsausfall Stockwerk und Dauer Ausfalltage dokumentieren Elektrische Defekte Umfang und Sicherheitsrisiko Fotos und Fachbetrieb Zu kleine Wohnfläche Abweichung zur vereinbarten Fläche Fachgerechte Messung Die Mietminderung muss grundsätzlich von der Bruttomiete berechnet werdenBei der Berechnung kommt es nicht lediglich auf die Nettokaltmiete an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschale die Ausgangsbasis.
Beträgt die Bruttomiete beispielsweise 1.000 Euro und wäre im konkreten Fall eine Minderung von zehn Prozent gerechtfertigt, wären dies 100 Euro für einen vollständig betroffenen Monat. Besteht der Mangel nur während eines Teils des Monats, muss auch die Dauer berücksichtigt werden.
Gerade bei der Minderungsquote ist Vorsicht angebracht. Eine zu hohe Kürzung kann einen Mietrückstand entstehen lassen und dadurch erhebliche rechtliche Risiken auslösen.
Mieter müssen den Vermieter über den Mangel informierenEin während der Mietzeit auftretender Mangel muss nach § 536c BGB unverzüglich angezeigt werden. Dabei empfiehlt sich eine nachweisbare schriftliche Mitteilung mit genauer Beschreibung des Mangels.
Wer einen Schaden nicht meldet und dem Vermieter dadurch die Möglichkeit zur Beseitigung nimmt, kann sein Minderungsrecht für diesen Zeitraum verlieren. Außerdem können Schadensersatzforderungen drohen, wenn sich ein zunächst kleiner Schaden wegen der unterlassenen Meldung vergrößert.
Mieter sollten deshalb nicht wochenlang abwarten und anschließend rückwirkend eine hohe Summe von der Miete abziehen. Je früher der Mangel nachvollziehbar gemeldet und dokumentiert wird, desto besser lässt sich die Situation später belegen.
Eine Mietminderungstabelle ist keine verbindliche PreislisteIm Internet finden sich zahlreiche Tabellen mit Minderungsquoten aus vergangenen Gerichtsentscheidungen. Diese Werte können eine Orientierung geben, sind aber keine verbindlichen Vorgaben für andere Wohnungen.
Eine vom Gericht akzeptierte Minderung von beispielsweise 20 Prozent bedeutet deshalb nicht, dass jeder vergleichbare Defekt automatisch ebenfalls eine Kürzung um 20 Prozent erlaubt. Unterschiede bei Dauer, Gebäude, Jahreszeit und Nutzungsbeeinträchtigung können zu einem völlig anderen Ergebnis führen.
Bei hohen Beträgen empfiehlt es sich deshalb, die Minderungsquote vor einer Kürzung durch einen Mieterverein oder einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Grundsicherung: Mietminderung unbedingt dem Jobcenter mitteilenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn die Unterkunftskosten durch das Jobcenter übernommen werden. Durch eine wirksame Mietminderung kann sich die tatsächlich geschuldete Miete und damit auch der berücksichtigte Unterkunftsbedarf verändern.
Wird weiterhin die alte Miete berücksichtigt, obwohl tatsächlich weniger geschuldet wird, kann später eine Rückforderung entstehen. Gegen-Hartz erläutert das ausführlich im Beitrag „Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig“.
Weitere Grundlagen zur Mietminderung finden Mieter außerdem in unserem Überblick „Mietminderung – Miete mindern“.
Beispiel aus der Praxis: Heizung und Warmwasser fallen ausDie Mieterin Sabine zahlt eine Bruttomiete von 900 Euro. Anfang Januar fällt die Heizungsanlage aus, zugleich steht zeitweise kein warmes Wasser zur Verfügung.
Sabine informiert ihren Vermieter noch am selben Tag schriftlich und dokumentiert morgens und abends die Temperaturen in allen Wohnräumen. Der Vermieter lässt den Schaden erst mehrere Tage später vollständig beheben.
Sabine lässt anschließend prüfen, welche Minderungsquote für die konkreten Ausfalltage angemessen ist. Entscheidend ist nicht irgendein Prozentwert aus dem Internet, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung während dieses Zeitraums.
Häufige Fragen zur Mietminderung 1. Muss der Vermieter einer Mietminderung zustimmen?Nein. Liegen die Voraussetzungen des § 536 BGB vor, reduziert sich die geschuldete Miete kraft Gesetzes; eine Zustimmung des Vermieters ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
2. Muss der Vermieter den Mangel verschuldet haben?Für die eigentliche Mietminderung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel persönlich verschuldet hat. Für weitergehende Schadensersatzansprüche können Verschulden und weitere Voraussetzungen dagegen sehr wichtig werden.
3. Darf ich bei Schimmel sofort weniger Miete zahlen?Schimmel kann eine Mietminderung rechtfertigen, die Ursache und die angemessene Höhe sind jedoch häufig umstritten. Der Mangel sollte deshalb sofort nachweisbar gemeldet und umfassend dokumentiert werden.
4. Welche Miete wird für die Minderung zugrunde gelegt?Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Betriebskosten berücksichtigt. Eine Minderung lediglich anhand der Nettokaltmiete kann deshalb zu einer falschen Berechnung führen.
5. Gibt es feste Prozentsätze für eine Mietminderung?Nein. Gesetzlich festgelegte Minderungsquoten für Heizungsausfall, Schimmel, Lärm oder andere Mängel existieren nicht; Gerichtsentscheidungen aus anderen Fällen bieten lediglich Anhaltspunkte.
6. Kann eine zu hohe Mietminderung gefährlich werden?Ja. Stellt sich später heraus, dass der Mangel keine oder nur eine niedrigere Minderung gerechtfertigt hat, kann ein erheblicher Mietrückstand entstehen.
Bei hohen Minderungsbeträgen oder einem bereits angespannten Verhältnis zum Vermieter sollte deshalb vor der Kürzung fachkundiger Rat eingeholt werden.
Der Beitrag Das dürfen Vermieter nicht: 10 Gründe, um die Miete zu senken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen
Eine schwerbehinderte Frau benötigt einen Elektrorollstuhl, um sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Die Behörde lehnt ab und verweist darauf, dass Begleitpersonen oder ihre Eltern den vorhandenen Rollstuhl schieben könnten. Dieses Argument reicht nicht, stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klar. (L 8 SO 29/21).
Angehörige müssen fehlende Selbstständigkeit nicht ausgleichenDie Klägerin kann wegen schwerer körperlicher Einschränkungen einen Greif- beziehungsweise Aktivrollstuhl nur sehr begrenzt selbst bewegen. Außerhalb des elterlichen Grundstücks schaffte sie nach eigenen Angaben lediglich wenige Meter. Das Wohnhaus liegt auf einer Anhöhe, die Straße ist mit Kopfsteinpflaster versehen.
Ohne Hilfe ihrer Eltern konnte die Frau viele Wege praktisch nicht bewältigen. Die mögliche Unterstützung hielt die Behörde für einen Grund gegen den Elektrorollstuhl. Eine Begleitperson könne sie schließlich schieben.
Das LSG erteilte dieser Sichtweise eine harte Absage. Das Teilhaberecht verlangt mehr, als Menschen mit Behinderungen irgendwie von einem Ort zum anderen bringen. § 1 SGB IX verpflichtet hingegen, Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Darauf angewiesen zu sein, dass andere Menschen den Rollstuhl schieben, ist aber gerade keine Selbstbestimmung.
Elektrorollstuhl kann selbstbestimmte Teilhabe ermöglichenDas Gericht sah erhebliche Vorteile durch den Elektroantrieb. Die Frau könnte damit selbstständig größere Strecken bewältigen und wäre weniger von ihren Eltern abhängig.
Sie wollte nicht nur notwendige Wege zurücklegen. Sie wollte Spazierfahrten unternehmen, Verwandte besuchen und an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das LSG betonte deshalb, dass der Elektrorollstuhl auch gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und einer Vereinsamung entgegenwirken kann.
Leistungen der Eingliederungshilfe beschränken sich gerade nicht auf die Versorgung innerhalb der Wohnung oder auf notwendige Verrichtungen. Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen ermöglichen, ihr Leben möglichst eigenverantwortlich zu gestalten.
Ein vorhandener Rollstuhl schließt einen Elektrorollstuhl nicht ausAuch der Hinweis auf bereits vorhandene Hilfsmittel genügt nicht. Entscheidend ist nicht allein, ob es irgendeinen Rollstuhl gibt. Die Behörde muss prüfen, was der Betroffene mit diesem Hilfsmittel tatsächlich selbstständig erreichen kann.
Kann jemand einen Aktivrollstuhl wegen Lähmungen, geringer Armkraft, Schmerzen oder örtlicher Hindernisse kaum selbst bewegen, kann ein Elektrorollstuhl einen erheblichen zusätzlichen Gebrauchsvorteil bringen.
Nach § 84 SGB IX gehören Hilfsmittel zu den Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um behinderungsbedingte Einschränkungen einer gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. Zudem verpflichtet das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX die Leistungsträger dazu, die persönliche Lebenssituation und berechtigte Wünsche des Betroffenen einzubeziehen.
Eine Behörde darf deshalb nicht schematisch argumentieren: „Sie haben bereits einen Rollstuhl“ oder „Ihre Angehörigen können Sie schieben.“ Sie muss den individuellen Teilhabebedarf feststellen.
Das Amt muss fragen, was der Betroffene selbstständig erreichen kannBei einem Antrag sollten Sie nicht nur beschreiben, dass ein Elektrorollstuhl leichter zu bedienen wäre. Sie sollten konkret darstellen, welche Teilhabe ohne Elektroantrieb scheitert. Können Sie das Wohnumfeld nicht selbstständig verlassen? Sind Wege zu Freunden, Angehörigen, Geschäften oder Freizeitangeboten ohne fremde Hilfe nicht möglich?
Müssen Angehörige ständig schieben? Verhindern Steigungen, Kopfsteinpflaster oder eine geringe Armkraft die selbstständige Nutzung des vorhandenen Rollstuhls?
Solche Angaben zeigen, dass das vorhandene Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf nicht ausreichend deckt.
Sechs Jahre gewartet – und trotzdem die Klage verlorenDer Fall enthält allerdings eine ungewöhnliche juristische Wendung. Obwohl das LSG die Position der Klägerin in der Sache stützte, wies es die Klage ab.
Der Grund lag im Wechsel des Eingliederungshilferechts zum 1. Januar 2020. Die ursprünglichen Bescheide betrafen noch die alte Rechtslage nach dem SGB XII. Die Eingliederungshilfe wurde anschließend als neues Leistungsrecht in das SGB IX überführt.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnte das alte Verfahren nicht unverändert unter dem neuen Recht weiterlaufen. Leistungen nach der neuen Eingliederungshilfe unterliegen zunächst einem eigenen Verwaltungsverfahren.
Die Klage scheiterte deshalb aus verfahrensrechtlichen Gründen.
Für die Klägerin war das bitter: Zum Zeitpunkt der Entscheidung wartete sie nach Angaben des LSG bereits seit sechs Jahren auf den Elektrorollstuhl.
Gericht gibt klare Hinweise für das neue VerfahrenDas Gericht gab der Behörde detaillierte Hinweise für das nun erforderliche Verfahren. Der Träger muss den individuellen Rehabilitations- und Teilhabebedarf feststellen und anschließend nach dem neuen Eingliederungshilferecht entscheiden.
Damit ist das Urteil für andere Betroffene trotz der formalen Klageabweisung besonders wichtig: Das Gericht bestätigte die Betroffene inhaltlich in vollem Umfang.
Die Richter kritisierten, dass die Behörde den tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend ermittelt und den Grundsatz der Selbstbestimmung nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
Kein automatischer Anspruch auf ZusatzausstattungDas Urteil bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass jeder gewünschte Elektrorollstuhl oder jede Zusatzausstattung unter Eingliederungshilfe fällt.
Im konkreten Fall verlangte die Frau einen Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Ob gerade diese Stehfunktion medizinisch beziehungsweise teilhaberechtlich erforderlich war, konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen.
Dafür fehlten ausreichende medizinische Feststellungen. Nach Ansicht des LSG müsste im Zweifel ein Sachverständigengutachten klären, welche Zusatzausstattung tatsächlich notwendig ist.
Das sollten Betroffene bei einer Ablehnung prüfenLehnt die Behörde einen Elektrorollstuhl mit dem Argument ab, Begleiter könnten den vorhandenen Rollstuhl schieben, sollten Sie den Bescheid genau prüfen.
Hat die Behörde den tatsächlichen individuellen Bedarf ermittelt? Sie muss berücksichtigen, welche Wege Sie selbstständig zurücklegen können, welche Barrieren bestehen und welche gesellschaftlichen Aktivitäten ohne das beantragte Hilfsmittel unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert sind.
Wichtig ist die Frage der Selbstbestimmung. Eingliederungshilfe soll nicht nur sicherstellen, dass ein Mensch mit fremder Hilfe irgendwie mobil bleibt. Sie soll ihm ermöglichen, seine Lebensführung so selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten wie nur möglich.
Der pauschale Verweis auf schiebende Angehörige greift zu kurz.
FAQ: Hilfsmittel und Selbstbestimmung Muss ein Elektrorollstuhl bewilligt werden, wenn Angehörige nicht mehr schieben können?Nicht automatisch. Entscheidend ist der individuelle Bedarf. Die Behörde darf einen erforderlichen Elektrorollstuhl aber nicht allein deshalb verweigern, weil Angehörige oder andere Begleitpersonen den Betroffenen schieben könnten.
Reicht ein vorhandener Aktivrollstuhl als Ablehnungsgrund?Nein. Entscheidend ist, ob der Betroffene diesen Rollstuhl tatsächlich ausreichend selbstständig nutzen und damit seinen Teilhabebedarf decken kann.
Bedeutet das Urteil einen Anspruch auf jede gewünschte Ausstattung?Nein. Zusätzliche Funktionen müssen ebenfalls erforderlich sein. Im entschiedenen Fall musste etwa die Notwendigkeit der beantragten Stehfunktion noch näher geprüft werden.
QuellenBundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, insbesondere §§ 1, 8, 84 und 113.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2025 – L 8 SO 29/21.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jahrelang keinen Pflegegrad beantragt: Gibt es Pflegegeld trotzdem rückwirkend? BSG hat entschieden
Wer bereits seit Jahren auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, aber erst spät einen Pflegegrad beantragt, kann schnell mehrere Tausend Euro verloren haben. Denn Pflegegeld wird normalerweise nicht automatisch für die gesamte zurückliegende Zeit nachgezahlt, nur weil die Pflegebedürftigkeit schon lange bestanden hat.
Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2026 zeigt allerdings, dass es eine wichtige Ausnahme gibt. Wenn eine Pflegekasse oder eine ihr zurechenbare Stelle eine Beratungs- oder Informationspflicht verletzt hat und gerade deshalb kein rechtzeitiger Antrag gestellt wurde, kann rückwirkendes Pflegegeld grundsätzlich möglich sein.
Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab dem AntragDie gesetzliche Ausgangslage ist zunächst eindeutig. Nach § 33 SGB XI werden Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag erbracht.
Wird der Antrag erst später gestellt, obwohl die Pflegebedürftigkeit möglicherweise schon Monate oder Jahre zuvor bestanden hat, führt die frühere Pflegebedürftigkeit deshalb allein noch nicht zu einer entsprechenden Nachzahlung. Für Betroffene kann diese Regel erhebliche finanzielle Folgen haben.
Wer beispielsweise bereits längere Zeit von Angehörigen versorgt wird, aber erst Jahre später einen Pflegegrad beantragt, kann sich normalerweise nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten. Entscheidend ist zunächst der Zeitpunkt, zu dem Leistungen der Pflegeversicherung beantragt wurden.
Weitere Informationen zu Antrag, Pflegegrad und Leistungsbeträgen finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Pflegegeld und zu den Pflegegraden.
BSG-Fall: Pflegegeld sollte bereits ab 2017 gezahlt werdenMit einem solchen Streit beschäftigte sich zuletzt das Bundessozialgericht. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 P 7/25 B verlangte der Kläger Pflegegeld bereits ab dem 1. Januar 2017.
Sowohl das Sozialgericht Darmstadt als auch das Hessische Landessozialgericht hatten einen weiter zurückreichenden Anspruch abgelehnt. Das Hessische LSG sah insbesondere keine ausreichende Pflichtverletzung der Pflegekasse und auch keinen Beratungsfehler anderer Stellen, den sich die Pflegekasse zurechnen lassen musste.
Das betraf nach den Ausführungen des BSG neben der Pflegekasse unter anderem die Krankenkasse, behandelnde Krankenhäuser und den behandelnden Kinderarzt. Damit fehlte nach Auffassung der Vorinstanz eine wichtige Voraussetzung für den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Das BSG hat die Nachzahlung nicht grundsätzlich ausgeschlossenDer Beschluss vom 29. Juni 2026 muss allerdings genau gelesen werden. Das Bundessozialgericht hat nicht entschieden, dass Pflegegeld niemals für Zeiten vor dem eigentlichen Antrag gezahlt werden darf.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vielmehr als unzulässig verworfen. Das BSG führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt worden seien.
Damit blieb die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts bestehen. Eine neue allgemeine Regel, nach der eine rückwirkende Zahlung ausgeschlossen wäre, hat das BSG damit jedoch nicht geschaffen.
Der entscheidende Punkt ist der BeratungsfehlerFür Pflegebedürftige ist deshalb eine andere Frage besonders wichtig: Wurde der Antrag nur deshalb nicht oder verspätet gestellt, weil eine zuständige Stelle ihre Informations- oder Beratungspflichten verletzt hat?
Hier kommt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ins Spiel. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Instrument soll verhindern, dass Versicherte finanzielle Nachteile behalten müssen, die durch eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers entstanden sind.
Vereinfacht ausgedrückt wird geprüft, wie die Situation aussehen würde, wenn die vorgeschriebene Beratung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Hätte der Versicherte bei richtiger Beratung bereits früher Pflegeleistungen beantragt, kann er unter engen Voraussetzungen so behandelt werden, als wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden.
Ein früheres BSG-Urteil zeigt, wann eine Nachzahlung möglich istDass dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit ist, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen B 3 P 5/19 R. Dort ging es ebenfalls um Pflegegeld für einen Zeitraum vor der tatsächlichen Antragstellung.
Ein Kind war schwer erkrankt und wurde nach einer Tumorbehandlung von seinen Eltern zu Hause gepflegt. Obwohl sich ein erheblicher Pflegebedarf abzeichnete, waren die Eltern im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung nicht ausreichend über mögliche Leistungen der Pflegeversicherung informiert worden.
Das BSG bestätigte schließlich die rückwirkende Zahlung. Der Beratungsfehler des Krankenhauses im Zusammenhang mit dem Versorgungs- und Entlassmanagement konnte der Pflegekasse zugerechnet werden.
Auch Krankenhäuser können eine Hinweispflicht habenDas ist für viele Familien besonders wichtig. Nach § 7 SGB XI bestehen Informationspflichten rund um den Eintritt einer möglichen Pflegebedürftigkeit.
Zeichnet sich während einer Behandlung ab, dass ein Patient nach der Entlassung möglicherweise pflegebedürftig sein wird, darf dieses Thema nicht ohne Weiteres ignoriert werden. Mit Einwilligung des Versicherten können insbesondere Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet sein, die zuständige Pflegekasse zu informieren.
Das BSG hatte bereits 2021 festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Entlassmanagement auch eine Beratung über möglicherweise notwendige Pflegeleistungen erforderlich sein kann. Wird eine solche Pflicht verletzt, kann daraus unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch entstehen, obwohl der formelle Pflegeantrag erst später gestellt wurde.
Eine Erkrankung allein reicht für die Rückwirkung nichtDer Beschluss aus dem Jahr 2026 zeigt jedoch gleichzeitig die Grenzen. Es genügt nicht, später lediglich vorzutragen, dass Ärzte, Krankenhäuser oder die Krankenkasse von einer schweren Erkrankung gewusst hätten.
Es muss konkret festgestellt werden können, dass tatsächlich eine Informations- oder Beratungspflicht bestand und diese verletzt wurde. Zusätzlich muss die verspätete Antragstellung gerade auf diesen Fehler zurückzuführen sein.
Wer unabhängig von einer Beratung schlicht keinen Antrag gestellt hat, obwohl die Möglichkeit eines Pflegegrades bekannt war, dürfte deshalb regelmäßig Schwierigkeiten haben, eine jahrelange Nachzahlung durchzusetzen. Eine rückwirkende Pflegebedürftigkeit und ein rückwirkender Zahlungsanspruch sind rechtlich zwei verschiedene Fragen.
Diese Voraussetzungen müssen für eine Ausnahme zusammenkommen Prüfung Was erforderlich ist Bedeutung Pflegebedürftigkeit Die Voraussetzungen eines Pflegegrades müssen bereits im zurückliegenden Zeitraum bestanden haben. Ohne damalige Pflegebedürftigkeit gibt es keine Nachzahlung. Pflichtverletzung Eine Pflegekasse oder eine zurechenbare Stelle muss eine Beratungs- oder Informationspflicht verletzt haben. Ein verspäteter Antrag allein genügt nicht. Ursächlichkeit Der Beratungsfehler muss dazu geführt haben, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Der Zusammenhang muss nachvollziehbar sein. Herstellung Der Nachteil muss rechtlich durch eine Behandlung wie bei rechtzeitiger Antragstellung ausgeglichen werden können. Dann kann eine rückwirkende Zahlung in Betracht kommen. Bei mehreren Jahren können hohe Beträge zusammenkommenDer finanzielle Hintergrund ist erheblich. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Pflegegrad Pflegegeld monatlich Pflegegeld in zwölf Monaten Pflegegrad 2 347 Euro 4.164 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 7.188 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 9.600 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 11.880 EuroSchon bei einem einzigen Jahr können deshalb mehrere Tausend Euro im Streit stehen. Bei längeren Zeiträumen können sich die Forderungen entsprechend erhöhen, wobei für zurückliegende Jahre jeweils die damals geltenden Leistungssätze berücksichtigt werden müssen.
Betroffene sollten nach Hinweisen in alten Unterlagen suchenWer prüfen möchte, ob eine Ausnahme in Betracht kommt, sollte sich den damaligen Ablauf möglichst genau ansehen. Besonders interessant können Krankenhausberichte, Entlassungsberichte, Schriftwechsel mit Kranken- und Pflegekasse sowie Unterlagen über Gespräche mit Sozialdiensten oder Ärzten sein.
Auch dokumentierte Hinweise auf einen bereits damals erkennbaren erheblichen Hilfebedarf können wichtig werden. Allein daraus folgt noch kein Anspruch, sie können aber helfen, eine damalige Beratungspflicht nachzuweisen.
Ebenso sollte geprüft werden, wann erstmals Kontakt mit der Kranken- oder Pflegekasse bestand und welche Informationen dort bereits vorlagen. Gerade bei längeren Verfahren hängt viel davon ab, ob sich Jahre später noch nachvollziehen lässt, wer wann von welchem Pflegebedarf wusste.
Auch ein abgelehnter oder zu niedriger Pflegegrad sollte geprüft werdenAnders liegt der Fall, wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt wurde, die Pflegekasse aber keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad bewilligt hat. Dann geht es nicht um eine verspätete Antragstellung, sondern um die Rechtmäßigkeit des Pflegebescheids.
Betroffene sollten einen solchen Bescheid nicht einfach durch einen neuen Antrag ersetzen. Wer nur erneut einen Pflegegrad beantragt und die alte Entscheidung unangetastet lässt, kann Ansprüche für den zurückliegenden Zeitraum verlieren.
Warum ein Widerspruch und ein neuer Antrag unterschiedliche Auswirkungen haben können, erklären wir ausführlich im Beitrag „Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen“.
Widerspruch gegen einen falschen Pflegebescheid nicht versäumenLiegt bereits ein ablehnender Bescheid vor, sollten Pflegebedürftige außerdem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Gegen einen Pflegebescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Das kann auch bei einer späteren Herabstufung des Pflegegrades wichtig werden. Welche finanziellen Folgen eine falsche Herabstufung haben kann, zeigt unser Beitrag „Pflegegrad-Herabstufung kostet 241 Euro im Monat“.
Fazit: Rückwirkendes Pflegegeld bleibt die Ausnahme – kann aber viel Geld bringenWer jahrelang keinen Pflegegrad beantragt hat, erhält Pflegegeld nicht allein deshalb rückwirkend, weil bereits in der Vergangenheit Pflegebedürftigkeit bestand. Der gesetzliche Ausgangspunkt bleibt die Antragstellung.
Die BSG-Rechtsprechung eröffnet jedoch eine wichtige Ausnahme bei nachweisbaren Beratungs- oder Informationsfehlern. Besonders bei Krankenhausentlassungen, bekannten erheblichen Einschränkungen und Kontakten zu Kranken- oder Pflegekassen lohnt deshalb eine genaue Prüfung der damaligen Vorgänge.
Der Beschluss vom 29. Juni 2026 zeigt zugleich, wie hoch die Anforderungen sind. Wer eine Nachzahlung verlangt, muss nicht nur eine frühere Pflegebedürftigkeit darlegen, sondern vor allem einen konkreten und zurechenbaren Beratungsfehler sowie dessen Zusammenhang mit dem verspäteten Antrag nachweisen.
Häufige Fragen zum rückwirkenden Pflegegeld Kann Pflegegeld mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden?Grundsätzlich beginnen Leistungen der Pflegeversicherung mit der Antragstellung. Eine weitergehende Rückwirkung kann ausnahmsweise möglich sein, wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, etwa wegen einer nachweisbaren Fehlberatung.
Reicht es, wenn ich schon Jahre vor dem Antrag pflegebedürftig war?Nein. Eine bereits früher bestehende Pflegebedürftigkeit allein führt nicht automatisch zu einem rückwirkenden Pflegegeldanspruch.
Was ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch?Damit können unter bestimmten Voraussetzungen Nachteile ausgeglichen werden, die durch eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers oder einer zurechenbaren Stelle entstanden sind. Betroffene können dann rechtlich so gestellt werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung gestanden hätten.
Kann eine falsche Beratung im Krankenhaus zu rückwirkendem Pflegegeld führen?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das BSG hat bereits 2021 entschieden, dass Beratungsfehler eines Krankenhauses im Versorgungs- und Entlassmanagement unter bestimmten Voraussetzungen der Pflegekasse zugerechnet werden können.
Hat das BSG 2026 rückwirkendes Pflegegeld generell ausgeschlossen?Nein. Im Verfahren B 3 P 7/25 B wurde die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; eine allgemeine Entscheidung gegen rückwirkendes Pflegegeld hat das Gericht damit nicht getroffen.
Was sollte ich tun, wenn ich möglicherweise zu spät über einen Pflegegrad informiert wurde?Betroffene sollten frühere Krankenhausunterlagen, Schriftwechsel, Pflegeberichte und Kontakte mit Kranken- und Pflegekasse zusammentragen. Bei einem längeren rückwirkenden Zeitraum kann anschließend eine sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein, weil der Erfolg stark von den konkreten Umständen und dem Nachweis der damaligen Beratungspflicht abhängt.
Der Beitrag Jahrelang keinen Pflegegrad beantragt: Gibt es Pflegegeld trotzdem rückwirkend? BSG hat entschieden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: 5 Gründe den Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen zu müssen
Ein Termin beim Jobcenter ist grundsätzlich verbindlich. Dennoch gibt es Situationen, in denen Leistungsbeziehende nicht erscheinen müssen und das Fernbleiben nicht als Meldeversäumnis gewertet werden darf.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fachlichen Weisungen mehrere wichtige Gründe ausdrücklich.
Wichtig ist allerdings fast immer, dass der Grund gegenüber dem Jobcenter dargelegt und nachgewiesen wird. Wer eine Einladung einfach ignoriert, obwohl tatsächlich ein wichtiger Grund besteht, riskiert deshalb unnötig ein Verfahren wegen eines Meldeversäumnisses.
1. Ein Vorstellungsgespräch kann Vorrang vor dem Jobcenter-Termin habenWer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, muss dieses grundsätzlich nicht absagen, nur weil zur gleichen Zeit ein Meldetermin beim Jobcenter angesetzt ist. Die Bundesagentur für Arbeit nennt die Vorstellung bei einem Arbeitgeber zu einem von diesem gewünschten Termin ausdrücklich als möglichen wichtigen Grund.
Das ist nachvollziehbar, denn die Arbeitsaufnahme soll gerade dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Das Jobcenter kann deshalb normalerweise nicht verlangen, dass ein aussichtsreiches Bewerbungsgespräch wegen eines Beratungstermins aufgegeben wird.
Betroffene sollten die Überschneidung möglichst vor dem Jobcenter-Termin mitteilen und die Einladung des Arbeitgebers aufbewahren. Empfehlenswert ist zudem, um einen Ersatztermin beim Jobcenter zu bitten.
2. Arbeitnehmer müssen nicht einfach ihren Arbeitsplatz verlassenAuch Aufstocker können zu Meldeterminen eingeladen werden. Liegt der Termin jedoch während der Arbeitszeit und verweigert der Arbeitgeber eine Freistellung, erkennt die Bundesagentur für Arbeit dies ausdrücklich als wichtigen Grund an.
Niemand sollte deshalb eigenmächtig seine Arbeit verlassen und dadurch arbeitsrechtliche Schwierigkeiten riskieren. Allerdings sollte gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden können, dass tatsächlich gearbeitet werden musste und keine Freistellung erteilt wurde.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Arbeitgeber problemlos eine Freistellung ermöglicht hätte oder sich der Termin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit hätte wahrnehmen lassen. Wie häufig im Sozialrecht kommt es auch hier auf die konkreten Umstände an.
3. Krankheit kann das Fernbleiben rechtfertigenEine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nennt die Bundesagentur ebenfalls ausdrücklich als wichtigen Grund. Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen ist eine Erkrankung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich anzuerkennen.
Eine AU ist jedoch nicht in jedem Fall automatisch gleichbedeutend damit, dass jemand körperlich nicht beim Jobcenter erscheinen kann. Hat das Jobcenter bereits vorher ausdrücklich verlangt, bei einem künftigen Meldetermin zusätzlich die Unfähigkeit zum persönlichen Erscheinen ärztlich nachzuweisen, kann ein entsprechendes Attest erforderlich werden.
Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, bestätigt, dass ein solcher zusätzlicher Nachweis unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden kann. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Grundsicherung: AU schützt nur in diesen Fällen vor Sanktionen“.
Wer krankheitsbedingt nicht erscheinen kann, sollte das Jobcenter daher möglichst umgehend informieren. Einfach davon auszugehen, dass eine Erkrankung automatisch jede weitere Erklärung überflüssig macht, kann zu Problemen führen.
4. Ein unvorhersehbarer Ausfall von Bus oder Bahn kann entschuldigenNicht jedes Versäumnis liegt in der Verantwortung des Leistungsbeziehenden. Die Bundesagentur nennt ausdrücklich auch Gründe, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, beispielsweise den unvorhergesehenen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel.
Fällt der einzige Bus kurzfristig aus oder bleibt der Zug aufgrund einer unerwarteten Störung stehen, kann dies deshalb einen wichtigen Grund darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wahrnehmung des Termins tatsächlich unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
Wer noch problemlos auf eine andere Verbindung ausweichen kann und lediglich einige Minuten später eintreffen würde, sollte nicht einfach nach Hause fahren. § 309 Abs. 3 SGB III sieht sogar vor, dass die Meldepflicht unter bestimmten Voraussetzungen noch erfüllt sein kann, wenn die Person zu einer anderen Zeit am selben Tag erscheint und der Zweck des Termins weiterhin erreicht werden kann.
Bei Verkehrsstörungen sollten Screenshots, Meldungen des Verkehrsunternehmens oder andere Nachweise gespeichert werden. Ein kurzer Anruf oder eine Nachricht an das Jobcenter kann zusätzlich dokumentieren, dass der Termin nicht absichtlich versäumt wurde.
5. Auch eine fehlerhafte Meldeaufforderung kann Folgen für die Meldepflicht habenNicht jede Einladung des Jobcenters löst automatisch ein sanktionsfähiges Meldeversäumnis aus. Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen liegt kein Meldeversäumnis vor, wenn die Meldeaufforderung nicht ausreichend begründet ist und ein Ermessensfehler vorliegt.
Hinzu kommt, dass das Gesetz bestimmte Zwecke vorgibt, für die eine persönliche Meldung verlangt werden kann. § 309 SGB III nennt unter anderem Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Förderleistungen sowie bestimmte Entscheidungen und Prüfungen im Leistungsverfahren.
Auch die Rechtsfolgenbelehrung ist wichtig. § 32 SGB II setzt für die Rechtsfolgen grundsätzlich voraus, dass die leistungsberechtigte Person schriftlich über die Folgen belehrt wurde oder diese nachweislich kannte.
Eine offensichtlich fehlerhafte Einladung sollte trotzdem nicht einfach ignoriert werden. Sicherer ist es, die Rechtmäßigkeit rechtzeitig zu beanstanden und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einzuholen.
Die fünf wichtigsten Fälle im Überblick Situation Möglicher wichtiger Grund? Sinnvoller Nachweis Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber Ja, ausdrücklich von der BA genannt Einladung oder Terminbestätigung Arbeitszeit und keine Freistellung Ja, ausdrücklich von der BA genannt Arbeitsplan oder Arbeitgeberbestätigung Krankheit Grundsätzlich ja AU, gegebenenfalls zusätzliches ärztliches Attest Unvorhersehbarer Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel Kann ein wichtiger Grund sein Störungsmeldung oder anderer Nachweis Fehlerhafte Meldeaufforderung Kann ein Meldeversäumnis ausschließen Einladung und Rechtsfolgenbelehrung prüfen Ein wichtiger Grund muss nachgewiesen werden§ 32 SGB II verlangt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Es reicht deshalb nicht, einen möglichen Grund erst pauschal zu behaupten, nachdem das Jobcenter bereits eine Anhörung wegen des versäumten Termins verschickt hat.
Wer bereits vorher weiß, dass er verhindert ist, sollte sich möglichst vor dem Termin beim Jobcenter melden. Bei überraschenden Ereignissen sollte die Mitteilung erfolgen, sobald dies möglich ist.
Das Jobcenter muss vor einer Entscheidung zudem Gelegenheit geben, sich zu den Umständen des Nichterscheinens zu äußern. Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Prüfung des wichtigen Grundes im Anhörungsverfahren erfolgt.
Das erste Versäumnis ist seit Juli 2026 nicht bedeutungslosEin verbreiteter Irrtum ist, dass der erste nicht wahrgenommene Meldetermin seit Juli 2026 folgenlos bleibe. Zwar wird beim ersten Meldeversäumnis grundsätzlich noch kein Geld gekürzt, das Jobcenter kann das Versäumnis aber durch einen Feststellungsbescheid dokumentieren.
Ein weiterer Terminverstoß während des ununterbrochenen Leistungsbezugs kann dann bereits als wiederholtes Meldeversäumnis behandelt werden. Dann drohen 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat.
Für Verstöße aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 gelten Übergangsregeln. Wie die neue Zählweise funktioniert, erklären wir ausführlich unter „Grundsicherung: Alte Terminverstöße zählen für die neue Sanktionsfolge nicht mit“.
Auch außergewöhnliche Härten müssen geprüft werdenSelbst wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird, ist damit eine Kürzung noch nicht in jedem Fall zwingend. Nach § 31a SGB II, auf den § 32 verweist, darf keine Leistungsminderung erfolgen, wenn sie im konkreten Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Das ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und kein allgemeiner Freibrief zum Fernbleiben. Betroffene sollten deshalb alle persönlichen Umstände vollständig im Anhörungsverfahren vortragen.
Einen Überblick zu Leistungsminderungen und möglichen Gegenargumenten bietet außerdem unser Ratgeber „Sanktionen und Leistungsminderungen beim Jobcenter“.
Praxisbeispiel: Vorstellungsgespräch statt Jobcenter-TerminMaria erhält Grundsicherungsgeld und bekommt für Mittwoch um 10 Uhr einen Meldetermin beim Jobcenter. Zwei Tage vorher lädt sie ein Arbeitgeber für genau diesen Zeitpunkt zu einem Bewerbungsgespräch ein und erklärt, dass kein anderer Termin möglich sei.
Maria informiert das Jobcenter noch am selben Tag, sendet die Einladung des Unternehmens als Nachweis und bittet um einen neuen Meldetermin. Das Vorstellungsgespräch ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ein anerkannter wichtiger Grund, sodass das Fernbleiben vom ursprünglichen Jobcenter-Termin nicht als Meldeversäumnis behandelt werden sollte.
Seit Juli 2026 können versäumte Jobcenter-Termine teuer werdenDie Regeln für versäumte Meldetermine wurden zum 1. Juli 2026 erheblich verschärft. Nach § 32 SGB II führt das erste festgestellte Meldeversäumnis im laufenden Leistungsbezug zwar noch nicht unmittelbar zu einer Kürzung, es kann aber durch einen Feststellungsbescheid für spätere Verstöße relevant werden.
Bei einem wiederholten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs gemindert werden. Bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden versäumten Terminen können nach den neuen Regeln sogar noch weitergehende Folgen wegen fehlender Erreichbarkeit eintreten.
Ausführlich haben wir die neuen Folgen bereits im Beitrag „Verpasste Jobcenter-Termine können bis zum Wegfall der Leistungen führen“ erläutert. Umso wichtiger ist es, berechtigte Verhinderungsgründe frühzeitig mitzuteilen.
Der Beitrag Bürgergeld: 5 Gründe den Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen zu müssen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Führerscheine müssen bis Januar 2027 umgetauscht werden
Für viele Autofahrer rückt ein wichtiger Termin näher: Am 19. Januar 2027 endet die nächste Frist beim verpflichtenden Führerscheinumtausch. Betroffen sind diesmal vor allem Inhaber von Kartenführerscheinen, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden.
Gerade Rentnerinnen und Rentner sollten allerdings genau hinschauen. Denn für Menschen, die vor 1953 geboren wurden, gilt eine besondere Ausnahme: Sie müssen ihren Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Diese Führerscheine werden zum 19. Januar 2027 ungültigBei den aktuell anstehenden Fällen geht es nicht mehr hauptsächlich um die alten grauen oder rosafarbenen Papierführerscheine. Die nächste Umtauschstufe betrifft Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt wurden.
Das Ausstellungsdatum lässt sich auf der Vorderseite des Kartenführerscheins finden. Entscheidend ist das Datum im Feld 4a, nicht das Jahr, in dem die Fahrerlaubnis ursprünglich erworben wurde.
Wer beispielsweise bereits 1975 den Führerschein gemacht hat, aber 2003 einen neuen Kartenführerschein erhalten hat, fällt grundsätzlich unter die Frist zum 19. Januar 2027. Eine Ausnahme besteht wiederum für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden.
Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins Umtauschfrist Hinweis 1999 bis 2001 19. Januar 2026 Frist bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 Jetzt besonders wichtig 2005 bis 2007 19. Januar 2028 Noch ein Jahr länger Zeit 2008 19. Januar 2029 Spätere Umtauschstufe 2009 19. Januar 2030 Spätere Umtauschstufe 2010 19. Januar 2031 Spätere Umtauschstufe 2011 19. Januar 2032 Spätere Umtauschstufe 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Letzte Umtauschstufe Für sehr alte Senioren gilt ausgerechnet eine längere FristDie Regelung führt auf den ersten Blick zu einem überraschenden Ergebnis. Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen Führerschein unabhängig davon, wann das Dokument ausgestellt wurde, erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen.
Ein heute über 80 Jahre alter Autofahrer mit einem Kartenführerschein aus dem Jahr 2003 muss daher nicht zwingend bis Januar 2027 tätig werden. Ein jüngerer Rentner mit demselben Ausstellungsjahr kann dagegen bereits von der Frist 2027 erfasst sein.
Das Bundesverkehrsministerium begründet die Sonderregelung damit, dass sehr alte Fahrerlaubnisinhaber nicht frühzeitig zum Dokumententausch gezwungen werden sollten, wenn möglicherweise unklar ist, ob sie ihre Fahrerlaubnis bis 2033 überhaupt noch nutzen möchten.
Alte Papierführerscheine sind für viele längst über der FristWer noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzt und 1953 oder später geboren wurde, sollte ebenfalls aufmerksam werden. Die dafür vorgesehenen Umtauschfristen sind bereits abgelaufen.
Bei diesen Dokumenten richtete sich die Frist nach dem Geburtsjahr. Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten bereits 2022 tätig werden, danach folgten weitere Geburtsjahrgänge bis zur letzten regulären Papierführerschein-Frist im Januar 2025.
Auch hier gilt allerdings die Ausnahme für Menschen, die vor 1953 geboren wurden. Sie haben weiterhin bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
Die Fahrerlaubnis geht durch den Umtausch nicht verlorenViele Senioren befürchten, dass mit dem Pflichtumtausch eine erneute Fahrprüfung oder sogar eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit verbunden sein könnte. Für den gewöhnlichen Umtausch eines Pkw- oder Motorradführerscheins trifft das nicht zu.
Es handelt sich grundsätzlich um einen Austausch des Dokuments. Die bisher bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten und muss nicht noch einmal durch eine theoretische oder praktische Prüfung erworben werden.
Auch ein Gesundheits- oder Sehtest wird allein aufgrund des Alters beim normalen Pflichtumtausch nicht verlangt. Mehr über verbreitete Missverständnisse bei älteren Autofahrern lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Dürfen Rentner ab 70 bald kein Auto mehr fahren?“.
Beim neuen Führerschein unbedingt die eingetragenen Klassen prüfenFür Senioren mit einer früheren Fahrerlaubnis der alten Klassen 1, 2 oder 3 ist noch ein anderer Punkt wichtig. Beim Umtausch werden die alten Fahrberechtigungen in die heutigen Fahrerlaubnisklassen und teilweise in bestimmte Schlüsselzahlen übertragen.
Nach Erhalt des neuen Dokuments sollte deshalb geprüft werden, ob die bisherigen Berechtigungen korrekt übernommen wurden. Das kann insbesondere bei größeren Wohnmobilen, Anhängern oder bestimmten älteren Fahrerlaubnissen wichtig sein.
Was die Eintragungen bedeuten und weshalb besonders das Feld 12 geprüft werden sollte, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.
Diese Unterlagen werden für den Führerscheinumtausch benötigtDer Antrag wird bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Wohnortes gestellt. Je nach Kommune kann dies auch über ein Bürgeramt oder teilweise über einen digitalen Dienst erfolgen.
Benötigt werden normalerweise der bisherige Führerschein im Original, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild. Das Bundesverkehrsministerium nennt für den regulären Umtausch derzeit Behördengebühren von grundsätzlich 26,50 Euro; Kosten für das Foto und gegebenenfalls den Versand kommen hinzu.
Wurde ein alter Papierführerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift erforderlich sein. Für die jetzt hauptsächlich betroffenen Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 ist dieser Punkt in vielen Fällen nicht mehr relevant.
Senioren sollten den Termin nicht bis Januar aufschiebenWer unter die Frist 2027 fällt, sollte den Antrag nicht erst kurz vor dem 19. Januar stellen. Gerade zum Jahresende und unmittelbar vor Ablauf einer Umtauschfrist können Termine bei Fahrerlaubnisstellen knapp werden.
Hinzu kommt die Zeit für die Herstellung des neuen Kartenführerscheins. Wer den Wechsel frühzeitig beantragt, vermeidet unnötigen Zeitdruck.
Was passiert, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig umgetauscht wird?Nach Ablauf der persönlichen Umtauschfrist verliert das alte Führerscheindokument seine Gültigkeit. Die Fahrerlaubnis selbst erlischt bei einem gewöhnlichen Pkw- oder Motorradführerschein dadurch jedoch nicht automatisch.
Wer mit einem nicht rechtzeitig umgetauschten Dokument unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach Angaben der Bundesregierung kann dafür ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig werden.
Praktisch unangenehmer können Probleme bei Auslandsreisen oder bei der Vorlage eines nicht mehr gültigen Führerscheindokuments werden. Deshalb sollten Betroffene die Frist nicht allein wegen des vergleichsweise niedrigen Verwarnungsgeldes ignorieren.
Der neue EU-Führerschein gilt anschließend 15 JahreDer neu ausgestellte EU-Kartenführerschein ist nicht mehr unbegrenzt gültig. Das Dokument wird für 15 Jahre ausgestellt und muss anschließend erneut erneuert werden.
Damit wird nicht automatisch die Fahrerlaubnis auf 15 Jahre beschränkt. Nach Ablauf der Dokumentengültigkeit wird vielmehr ein neuer Führerschein mit aktuellem Foto und aktuellen persönlichen Angaben ausgestellt.
Eine neue Fahrprüfung ist auch bei dieser späteren Erneuerung grundsätzlich nicht vorgesehen. Welche weiteren Änderungen Autofahrer und insbesondere Rentner künftig betreffen könnten, lesen Sie auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Neue Pflicht für Autofahrer kommt in Deutschland“.
Der alte Führerschein darf auf Wunsch als Erinnerung behalten werdenGerade ältere Menschen verbinden mit ihrem alten Führerschein häufig Jahrzehnte persönlicher Erinnerungen. Wer das bisherige Dokument behalten möchte, kann bei der Behörde danach fragen.
Nach den geltenden Vorschriften kann der alte Führerschein auf Wunsch wieder ausgehändigt werden, nachdem ihn die Fahrerlaubnisbehörde sichtbar ungültig gemacht hat. Als gültiger Führerschein darf das alte Dokument anschließend selbstverständlich nicht mehr verwendet werden.
Praxisbeispiel: Rentner Klaus muss 2027 tauschen, sein älterer Bruder nichtKlaus ist Jahrgang 1956 und besitzt einen Kartenführerschein, der im August 2003 ausgestellt wurde. Da sein Führerschein in den Zeitraum 2002 bis 2004 fällt und Klaus nicht vor 1953 geboren wurde, muss sein Dokument spätestens bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein.
Sein Bruder Peter ist dagegen Jahrgang 1951 und besitzt ebenfalls einen Kartenführerschein aus dem Jahr 2003. Für ihn greift die Sonderregelung für vor 1953 Geborene, sodass er grundsätzlich erst bis zum 19. Januar 2033 tauschen muss.
Das Beispiel zeigt, weshalb Senioren nicht allein auf das Alter ihres Führerscheins schauen sollten. Ausstellungsjahr und Geburtsjahr müssen zusammen betrachtet werden.
Häufige Fragen zum Führerscheinumtausch 2027 1. Welche Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden?Grundsätzlich sind Kartenführerscheine betroffen, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Das Ausstellungsdatum steht beim Kartenführerschein im Feld 4a.
2. Müssen auch Senioren über 80 ihren Führerschein bis Januar 2027 tauschen?Nicht unbedingt. Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen.
3. Muss beim Führerscheinumtausch eine neue Fahrprüfung gemacht werden?Nein. Der gewöhnliche Pflichtumtausch ist ein Verwaltungsverfahren und beinhaltet weder eine neue theoretische noch eine neue praktische Fahrprüfung.
4. Müssen Rentner beim Umtausch zum Arzt oder einen Sehtest machen?Bei gewöhnlichen Pkw- und Motorradfahrerlaubnissen besteht allein wegen des Pflichtumtauschs oder des Alters keine allgemeine Pflicht zu einer neuen medizinischen Untersuchung. Bestehen im Einzelfall konkrete Zweifel an der Fahreignung, gelten davon unabhängige Vorschriften.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Führerscheine müssen bis Januar 2027 umgetauscht werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner mit Eigenheim sollen ab 2027 bis zu 300 Euro Vorteil verlieren
Für viele Rentnerinnen und Rentner mit eigenem Haus oder einer Eigentumswohnung könnte eine bislang attraktive Steuervergünstigung ab 2027 deutlich kleiner werden.
Die Bundesregierung will die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent der begünstigten Kosten senken.
Gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag von bislang 1.200 Euro auf nur noch 900 Euro sinken. Wer umfangreiche Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen am Eigenheim durchführen lässt und den bisherigen Höchstbetrag ausschöpfen kann, verliert damit bis zu 300 Euro Steuervorteil pro Jahr.
Besonders für ältere Eigenheimbesitzer kann das spürbar werden. Gerade bei älteren Häusern fallen regelmäßig Kosten für Heizung, Dach, Elektrik, Sanitäranlagen oder kleinere Reparaturen an, während das Einkommen nach dem Eintritt in den Ruhestand häufig niedriger ist.
Kabinett will Steuerbonus für Handwerker ab 2027 kürzenDas Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Reformpaket enthält neben verschiedenen Entlastungen auch Einschnitte bei bestehenden Steuervergünstigungen.
Eine dieser Änderungen betrifft die Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten unmittelbar von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr.
Nach dem Regierungsentwurf sollen künftig nur noch 15 Prozent berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die maximale Steuerermäßigung auf 900 Euro sinken.
Die Bundesregierung begründet die Kürzung mit dem Abbau steuerlicher Vergünstigungen zur Finanzierung anderer Bestandteile der Einkommensteuerreform. Vorgesehen ist, dass die Änderungen ab 2027 greifen.
So entstehen bis zu 300 Euro weniger SteuerersparnisDie Auswirkungen lassen sich vergleichsweise einfach berechnen. Wer beispielsweise 6.000 Euro begünstigte Arbeitskosten für Handwerkerleistungen hat, kann nach der derzeitigen Regelung 20 Prozent davon geltend machen.
Das ergibt 1.200 Euro und damit genau den bisherigen Höchstbetrag. Nach der geplanten Neuregelung wären es bei denselben 6.000 Euro Arbeitskosten nur noch 15 Prozent beziehungsweise 900 Euro.
Der Unterschied beträgt 300 Euro. Auch bei niedrigeren Rechnungen sinkt die Steuervergünstigung, sofern tatsächlich genügend Einkommensteuer anfällt, gegen die die Ermäßigung verrechnet werden kann.
Begünstigte Arbeitskosten Steuervorteil nach bisheriger Regelung Geplanter Steuervorteil ab 2027 1.000 Euro 200 Euro 150 Euro 3.000 Euro 600 Euro 450 Euro 5.000 Euro 1.000 Euro 750 Euro 6.000 Euro 1.200 Euro 900 Euro 8.000 Euro 1.200 Euro 900 EuroBei 3.000 Euro begünstigten Kosten beträgt der Unterschied beispielsweise 150 Euro. Ab 6.000 Euro Arbeitskosten würde nach den derzeitigen Plänen die maximale Differenz von 300 Euro erreicht.
Nicht die gesamte Handwerkerrechnung ist begünstigtWichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: Steuerlich begünstigt ist nicht automatisch die komplette Handwerkerrechnung. § 35a EStG berücksichtigt bei Handwerkerleistungen grundsätzlich nur die Arbeitskosten.
Materialkosten für Fliesen, Heizkörper, Dachziegel, Kabel, Fenster oder andere Bauteile erhöhen den Steuerbonus dagegen nicht. Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls weitere begünstigte Lohnbestandteile sollten deshalb auf der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Eine Rechnung über insgesamt 10.000 Euro kann deshalb steuerlich beispielsweise nur 4.000 Euro relevante Kosten enthalten, wenn die übrigen 6.000 Euro auf Material entfallen. Nach bisheriger Berechnung wären aus den 4.000 Euro Arbeitskosten bis zu 800 Euro Steuerermäßigung möglich, nach der geplanten Änderung nur noch 600 Euro.
Weitere Möglichkeiten, mit denen Ruheständler ihre Steuerlast senken können, zeigt der Beitrag „15 Dinge, die Rentner jetzt von der Steuer absetzen können“.
Der Betrag wird direkt von der Steuer abgezogenDie Handwerkerermäßigung unterscheidet sich von vielen klassischen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Die begünstigten Kosten werden nicht lediglich vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Stattdessen wird der errechnete Betrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Eine Steuerermäßigung von beispielsweise 600 Euro kann die festgesetzte Einkommensteuer somit grundsätzlich um 600 Euro reduzieren.
Das macht die Regelung insbesondere für steuerpflichtige Rentner interessant. Wer hingegen überhaupt keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer zahlen muss, kann den möglichen Höchstbetrag unter Umständen nicht vollständig nutzen.
Welche weiteren steuerlichen Veränderungen ab 2027 für Ruheständler vorgesehen sind, erläutert auch unser Beitrag „Rente und Steuern ab 2027: Fünf wichtige Änderungen kommen auf Rentner zu“.
Warum ältere Eigenheimbesitzer besonders betroffen sein könnenBei vielen Rentnerinnen und Rentnern steckt ein großer Teil des Vermögens im selbst genutzten Haus. Gleichzeitig werden Gebäude mit zunehmendem Alter reparaturanfälliger.
Eine neue Heizungsanlage, Reparaturen am Dach, Malerarbeiten, der Austausch defekter Leitungen oder Arbeiten im Badezimmer können schnell hohe Handwerkerrechnungen verursachen. Gerade bei solchen größeren Arbeiten wurde der Höchstbetrag von 1.200 Euro bislang vergleichsweise schnell erreicht.
Die geplante Kürzung trifft deshalb nicht nur Menschen, die besonders luxuriös renovieren. Auch notwendige Erhaltungsarbeiten an einem älteren Einfamilienhaus können Arbeitskosten von mehreren Tausend Euro verursachen.
Hinzu kommt, dass manche Ruheständler neben ihrer gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen beziehen, beispielsweise aus einer Betriebsrente oder Vermietung. Gerade diese Gruppe kann die Steuerermäßigung häufig tatsächlich nutzen.
Auch Mieter können von der Änderung betroffen seinDie Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen ist nicht auf Eigentümer beschränkt. Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Kosten geltend machen.
Das betrifft beispielsweise Handwerkerleistungen, die über die Betriebskostenabrechnung oder andere Abrechnungen auf die Bewohner umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Kostenanteil ausreichend ausgewiesen beziehungsweise bescheinigt wird.
Die geplante Kürzung kann deshalb auch steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner treffen, die kein eigenes Haus besitzen. Bei Eigentümern fallen allerdings häufig deutlich höhere direkte Handwerkerrechnungen an.
Rechnung und Überweisung bleiben unverzichtbarWer die Steuerermäßigung nutzen möchte, benötigt eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.
Eine Barzahlung an den Handwerker genügt für die Steuervergünstigung grundsätzlich nicht. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, kann eine Barzahlung deshalb dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt.
Rentner sollten zudem darauf achten, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt oder zumindest nachvollziehbar ausgewiesen werden. Kontoauszug und Rechnung sollten anschließend gemeinsam aufbewahrt werden.
Zahlungszeitpunkt kann bei Arbeiten rund um den Jahreswechsel wichtig werdenBei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt es grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung an. Das kann rund um den Jahreswechsel 2026/2027 besonders interessant werden, falls die geplante Kürzung unverändert Gesetz wird.
Wird eine begünstigte Rechnung noch im Jahr 2026 ordnungsgemäß bezahlt, gelten grundsätzlich die für diesen Veranlagungszeitraum bestehenden steuerlichen Vorgaben. Erfolgt die Zahlung dagegen erst 2027, könnten bereits die neuen niedrigeren Werte Anwendung finden.
Eine künstliche Vorverlegung von Rechnungen oder Zahlungen ohne tatsächlich bestehende Forderung ist allerdings keine sinnvolle Lösung. Bei ohnehin für 2026 geplanten und fertiggestellten Arbeiten kann der Zahlungszeitpunkt dagegen finanziell interessant sein.
Auch zulässige Abschlagszahlungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei größeren Bau- oder Renovierungsmaßnahmen kann deshalb eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
300 Euro Verlust treffen nicht jeden RentnerDie Schlagzeile von bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis bedeutet nicht, dass jeder Rentner künftig automatisch 300 Euro mehr Steuern zahlt. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.
Es müssen ausreichend hohe begünstigte Handwerkerkosten entstehen und außerdem muss Einkommensteuer anfallen, die entsprechend reduziert werden kann. Bei kleinen Handwerkerrechnungen fällt auch der Unterschied zwischen 20 und 15 Prozent entsprechend kleiner aus.
Wer beispielsweise lediglich 1.000 Euro Arbeitskosten geltend machen kann, würde statt 200 Euro künftig 150 Euro erhalten. Die Verschlechterung läge in diesem Fall bei 50 Euro.
Wer hingegen regelmäßig größere Arbeiten am Eigenheim durchführen lässt, kann die Kürzung deutlich stärker spüren. Bei mindestens 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht die Differenz nach dem bisherigen Reformplan 300 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind davon zu unterscheidenHandwerkerleistungen sollten nicht mit haushaltsnahen Dienstleistungen verwechselt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten eigene Höchstbeträge und gesetzliche Voraussetzungen.
Dazu können beispielsweise bestimmte Reinigungsarbeiten, Gartenpflege sowie Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Wer sowohl Handwerker beschäftigt als auch haushaltsnahe Dienstleistungen nutzt, sollte die Rechnungen deshalb steuerlich getrennt prüfen.
Gerade im Alter können mehrere unterschiedliche Steuerermäßigungen zusammenkommen. Einen Überblick über weitere Möglichkeiten gibt der Beitrag „Hier bekommen Rentner Geld wieder zurück“.
Die Kürzung ist noch nicht endgültig beschlossenFür Betroffene wichtig: Bislang handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Damit ist die Kürzung noch nicht endgültig geltendes Recht.
Der Entwurf muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen an einzelnen Bestimmungen sind daher weiterhin möglich.
Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb größere Renovierungen nicht allein aufgrund der angekündigten Kürzung überstürzt beauftragen. Bei ohnehin notwendigen Arbeiten kann es sich jedoch lohnen, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten und den Zahlungszeitpunkt bei der Planung zu berücksichtigen.
Andere Teile der Steuerreform können Rentner gleichzeitig entlastenDie Einkommensteuerreform besteht nicht ausschließlich aus der Kürzung bei Handwerkerleistungen. Vorgesehen ist unter anderem auch eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass jeder steuerpflichtige Rentner durch das Gesamtpaket schlechtergestellt wird. Abhängig von Einkommen, persönlichen Abzügen und Handwerkerkosten können sich Entlastungen und Verschlechterungen teilweise gegenseitig ausgleichen.
Für Eigenheimbesitzer mit hohen Handwerkerkosten ist die geplante Absenkung des § 35a EStG dennoch ein konkreter finanzieller Nachteil. Er lässt sich unabhängig von anderen Änderungen beziffern und kann im Einzelfall bis zu 300 Euro im Jahr ausmachen.
Praxisbeispiel: Rentnerehepaar lässt das Badezimmer erneuernDas Rentnerehepaar Erika und Manfred lebt seit mehr als 30 Jahren in seinem eigenen Einfamilienhaus. Im Jahr 2027 muss das Badezimmer teilweise erneuert werden, weil Leitungen und Armaturen repariert und Fliesenarbeiten durchgeführt werden müssen.
Die Handwerkerrechnung beträgt insgesamt 11.500 Euro. Davon entfallen 6.000 Euro auf steuerlich begünstigte Arbeitskosten und 5.500 Euro auf Material.
Nach der bisherigen Regelung könnten Erika und Manfred aus den 6.000 Euro Arbeitskosten 20 Prozent beziehungsweise 1.200 Euro direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wären es ab 2027 nur noch 15 Prozent und damit 900 Euro.
Obwohl die Arbeiten und die Rechnung identisch bleiben, würde das Ehepaar dadurch 300 Euro weniger Steuerermäßigung erhalten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass ausreichend Einkommensteuer anfällt und sämtliche Anforderungen an Rechnung und Zahlung erfüllt sind.
Häufige Fragen zur Kürzung bei Handwerkerleistungen ab 2027 1. Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerker derzeit?Nach geltendem Recht können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro jährlich.
2. Was soll sich ab 2027 ändern?Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll der Prozentsatz von 20 auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der maximale Steuerbonus von 1.200 auf 900 Euro reduziert werden.
3. Verlieren alle Rentner dadurch 300 Euro?Nein. Die maximale Differenz von 300 Euro entsteht erst bei entsprechend hohen begünstigten Arbeitskosten und einer ausreichenden Einkommensteuerschuld.
4. Kann ich auch Materialkosten absetzen?Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen werden grundsätzlich nur die Arbeitskosten berücksichtigt. Materialkosten sind nicht Bestandteil dieser Steuerermäßigung.
5. Kann ich eine Handwerkerrechnung bar bezahlen?Wer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen möchte, muss eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers vornehmen. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Der Beitrag Rentner mit Eigenheim sollen ab 2027 bis zu 300 Euro Vorteil verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten zurückfordern
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann für betroffene Vonovia-Mieter finanzielle Folgen haben. Das Gericht hat am 9. September 2026 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gegen zwei Unternehmen aus dem Vonovia-Umfeld erlassen.
Im Streit stand eine Vertragsklausel, durch die der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag verknüpft wurde. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können auf dieser Klausel beruhende Stromlieferverträge unwirksam sein und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rückzahlungsansprüche entstehen.
Das Verfahren wird beim OLG Hamm unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 geführt. Für betroffene Mieter lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den ursprünglichen Mietvertrag und die Unterlagen zur Stromversorgung.
Darum ging es bei der Strom-KlauselGeklagt hatte der Deutsche Mieterbund gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH. Beide Unternehmen gehören zur Vonovia-Gruppe.
In den beanstandeten Mietvertragsunterlagen war vorgesehen, dass Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags zugleich einen Stromliefervertrag mit der damaligen Vonovia Energie Service GmbH abschließen konnten. Problematisch war dabei nach Auffassung des Mieterbundes die konkrete Gestaltung der Vertragsunterlagen.
Für Mieter konnte demnach unklar bleiben, ob bereits ihre Unterschrift unter den Mietvertrag die Strombelieferung auslöste oder ob zusätzlich ein entsprechendes Kästchen angekreuzt werden musste. Der Deutsche Mieterbund sah darin eine unzulässige Verknüpfung zweier unterschiedlicher Vertragsverhältnisse.
Mietvertrag darf nicht zum Stromvertrag führenWer eine Wohnung anmietet, schließt zunächst einen Vertrag über die Nutzung des Wohnraums. Daraus folgt grundsätzlich nicht, dass gleichzeitig ein Stromliefervertrag mit einem vom Vermieter ausgewählten Unternehmen abgeschlossen werden muss.
Gerade bei der Wohnungssuche befinden sich Interessenten häufig in einer schwierigen Situation. Wenn eine zusätzliche Vertragsleistung unmittelbar in den Mietvertrag eingebaut wird, kann der Eindruck entstehen, dass diese akzeptiert werden müsse, um die Wohnung überhaupt zu erhalten.
Genau gegen diese Verknüpfung richtete sich die Klage. Die freie Entscheidung darüber, welcher Stromanbieter gewählt wird, darf nach der Argumentation des Mieterbundes nicht durch die Gestaltung des Mietvertrags unterlaufen werden.
Vonovia-Unternehmen erkannten den Unterlassungsanspruch anDas Verfahren endete mit einem sogenannten Anerkenntnisurteil. Die beklagten Unternehmen erkannten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an, woraufhin das OLG Hamm am 9. September 2026 das entsprechende Urteil erließ.
Das ist für die rechtliche Einordnung wichtig. Bei einem Anerkenntnisurteil muss das Gericht nicht sämtliche rechtlichen Fragen in einer ausführlichen Urteilsbegründung selbst entscheiden und begründen.
Das Ergebnis ist dennoch verbindlich: Die beanstandete Klausel darf nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung in den betroffenen Wohnraummietverträgen verwendet werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes darf sich die Vonovia Energie GmbH gegenüber betroffenen Mietern auch nicht mehr auf diese Vertragsklausel berufen.
Betroffene Stromlieferverträge können unwirksam seinDie Entscheidung geht damit über ein bloßes Verbot für neue Mietverträge hinaus. Besonders interessant ist die Frage, was mit bereits abgeschlossenen Stromlieferverträgen passiert, die auf der beanstandeten Klausel beruhen.
Der Deutsche Mieterbund vertritt nach dem Urteil die Auffassung, dass solche Stromlieferverträge unwirksam sind. Betroffene Mieter können sich daher unter Umständen von der bisherigen Stromversorgung lösen und einen anderen Anbieter auswählen.
Allerdings betrifft das Urteil nicht automatisch jeden Stromvertrag, den ein Vonovia-Mieter abgeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag tatsächlich aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Mietvertragsklausel zustande gekommen ist.
Mieter sollten ihren alten Mietvertrag heraussuchenBesonders wichtig ist deshalb der ursprüngliche Mietvertrag. Betroffene sollten prüfen, ob sich dort eine zusätzliche Vereinbarung zur Energiebelieferung befindet.
In der vom Deutschen Mieterbund beanstandeten Vertragsgestaltung wurde eine Belieferung mit Strom durch die Vonovia Energie Service GmbH angesprochen. Gleichzeitig enthielten die Unterlagen eine Erklärung, mit der die Stromversorgung durch die Unterschrift beauftragt werden sollte.
Wer eine solche oder sehr ähnliche Formulierung findet und anschließend tatsächlich von dem Unternehmen mit Strom beliefert wurde, gehört möglicherweise zum betroffenen Personenkreis. Dabei sollten neben dem Mietvertrag auch Stromabrechnungen, Preisänderungsschreiben und Kontoauszüge aufbewahrt werden.
Rückzahlung von Stromkosten ist möglich, aber nicht automatischBesonders weitreichend ist die Aussage des Deutschen Mieterbundes zu bereits geleisteten Zahlungen. Demnach können im Einzelfall Ansprüche auf Rückzahlung von Stromkosten in Betracht kommen, wenn am jeweiligen Wohnort günstigere Stromangebote verfügbar waren.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder betroffene Mieter automatisch sämtliche Stromzahlungen der vergangenen Jahre zurückerhält. Ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss für den jeweiligen Vertrag geprüft werden.
Eine wichtige Frage kann dabei sein, welche Kosten bei einem frei gewählten Stromanbieter entstanden wären. Hat der Mieter aufgrund der problematischen Vertragskonstruktion mehr bezahlt, kann gerade diese finanzielle Differenz für eine Forderung interessant werden.
Ein kompletter Erlass der verbrauchten Energie ist nicht garantiertMieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass verbrauchter Strom plötzlich vollständig kostenlos war. Strom wurde tatsächlich geliefert und verbraucht, sodass bei einer Rückabwicklung mehrere rechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen.
Die Höhe eines möglichen Anspruchs kann deshalb von den konkreten Zahlungen, dem damaligen Tarif, alternativen Strompreisen und dem Zustandekommen des Vertrags abhängen. Eine pauschale Summe lässt sich aus dem OLG-Urteil nicht ableiten.
Der Mieterbund spricht ausdrücklich davon, dass Rückzahlungsansprüche im Einzelfall in Betracht kommen können. Genau diese Einschränkung ist für Betroffene wichtig.
Was das Urteil für betroffene Mieter bedeutet Situation Mögliche Folge Was geprüft werden sollte Stromklausel befindet sich im Mietvertrag Klausel kann vom Urteil erfasst sein Genauen Wortlaut mit der beanstandeten Klausel vergleichen Stromvertrag entstand aufgrund dieser Klausel Vertrag kann unwirksam sein Vertragsabschluss und zusätzliche Erklärungen prüfen Vonovia-Tarif war teurer als andere Angebote Rückzahlungsanspruch kann in Betracht kommen Damals verfügbare Preise und eigene Abrechnungen vergleichen Mieter möchte Anbieter wechseln Wechsel kann möglich sein Vorher prüfen, ob der Vertrag tatsächlich vom Urteil erfasst wird Das Urteil gilt nicht für jeden MieterstromvertragDas Urteil bedeutet nicht, dass Vermieter ihren Mietern grundsätzlich keine Stromangebote mehr unterbreiten dürfen. Auch besondere Modelle zur Stromversorgung in Mehrfamilienhäusern werden durch die Entscheidung nicht pauschal verboten.
Entscheidend ist vielmehr, dass Mieter erkennen können, welchen zusätzlichen Vertrag sie abschließen und dass ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig erfolgt. Wohnraummietvertrag und zusätzlicher Stromliefervertrag dürfen nicht so miteinander verbunden werden, dass die freie Entscheidung über den Stromanbieter praktisch ausgehebelt wird.
Bereits 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet. Auch damals ging es um die Frage, ob mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag ohne ausreichend eigenständige Zustimmung gleichzeitig ein Energieliefervertrag entstehen darf.
Auch andere Zusatzverträge im Mietvertrag sollten genau geprüft werdenDas Urteil ist deshalb auch über den konkreten Vonovia-Fall hinaus interessant. Mietverträge enthalten mittlerweile teilweise zusätzliche Angebote rund um Energie, Telekommunikation oder andere Dienstleistungen.
Mieter sollten deshalb genau darauf achten, ob ihre Unterschrift ausschließlich den Wohnraummietvertrag betrifft oder zugleich weitere Vertragserklärungen enthält. Besonders bei Formularmietverträgen können zusätzliche Vereinbarungen leicht übersehen werden.
Dass Vermieter nicht jede zusätzliche Kostenposition ohne Weiteres auf Mieter übertragen können, zeigen auch andere aktuelle Entscheidungen. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die Grenzen bei neuen Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung behandelt, wie wir in unserem Beitrag „BGH stoppt neue Heizkosten der Vermieter“ ausführlich erläutern.
Stromversorgung ist rechtlich von anderen Mietkosten zu unterscheidenHaushaltsstrom wird normalerweise unmittelbar zwischen dem Bewohner und seinem Energieversorger abgerechnet. Das unterscheidet ihn von zahlreichen Betriebskosten, die der Vermieter zunächst bezahlt und anschließend über die Nebenkostenabrechnung verteilt.
Wie wichtig diese Trennung sein kann, zeigt auch ein anderer Mietrechtsfall zum Abstellen der Versorgung. In unserem Beitrag „Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ erklären wir, warum der eigene Stromliefervertrag des Mieters rechtlich von Versorgungsleistungen des Vermieters unterschieden werden muss.
Auch bei Betriebskosten lohnt sich ein genauer Blick auf die vertraglichen Grundlagen. Mieter können sich hierzu beispielsweise über ihre Rechte bei Rechnungen und Zahlungsnachweisen in der Nebenkostenabrechnung informieren.
Verjährung kann bei älteren Zahlungen wichtig werdenWer mögliche Rückzahlungsansprüche für zurückliegende Jahre prüfen möchte, sollte damit nicht unbegrenzt warten. Geldforderungen können verjähren, wobei der Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist vom jeweiligen Anspruch und den Umständen des Falls abhängen.
Im Zivilrecht gilt häufig eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Daraus lässt sich für den Vonovia-Fall jedoch nicht ohne weitere Prüfung ableiten, welche konkreten Zahlungen bereits verjährt sind oder wann die Frist begonnen hat.
Gerade bei älteren Stromverträgen kann deshalb eine zeitnahe rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Mietvertrag, Stromvertrag, Jahresabrechnungen sowie Nachweise über die geleisteten Zahlungen sollten dafür möglichst vollständig vorliegen.
Mieter sollten nicht einfach Zahlungen einstellenTrotz des Urteils sollten Betroffene laufende Abschlagszahlungen nicht ohne vorherige Prüfung eigenmächtig stoppen. Ob der eigene Stromvertrag tatsächlich auf der beanstandeten Klausel beruht, lässt sich nur anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen beurteilen.
Auch ein Anbieterwechsel sollte geordnet erfolgen. Andernfalls können Streitigkeiten über offene Forderungen, den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder die weitere Belieferung entstehen.
Sinnvoller ist es, die Klausel schriftlich überprüfen zu lassen und mögliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen nachvollziehbar geltend zu machen. Bei größeren Rückforderungsbeträgen kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Praxisbeispiel: Mehrere hundert Euro PreisunterschiedEine Mieterin unterschreibt ihren Wohnraummietvertrag und bemerkt erst später, dass über eine Klausel zugleich eine Strombelieferung durch ein mit dem Vermieter verbundenes Unternehmen veranlasst wurde. Über mehrere Jahre zahlt sie beispielsweise jährlich 1.300 Euro für ihren Haushaltsstrom.
Bei einer späteren Prüfung stellt sich heraus, dass vergleichbare Tarife anderer Anbieter im jeweiligen Zeitraum beispielsweise nur rund 1.050 Euro pro Jahr gekostet hätten. Über drei Jahre ergibt sich damit rechnerisch eine Differenz von 750 Euro.
Ob die Mieterin diese 750 Euro tatsächlich zurückfordern kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem rechtlichen Anspruch und möglichen Verjährungsfragen ab. Das OLG-Urteil eröffnet jedoch einen wichtigen Ansatzpunkt, um eine solche Forderung überhaupt prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zum Vonovia-Urteil 1. Was hat das OLG Hamm entschieden?Das OLG Hamm hat am 9. September 2026 unter dem Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil erlassen. Die beanstandete Klausel zur Verbindung des Mietvertrags mit einem Stromliefervertrag darf nicht mehr verwendet werden.
2. Ist jetzt jeder Stromvertrag von Vonovia unwirksam?Nein. Betroffen sind insbesondere Verträge, die aufgrund der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Klausel in einem Wohnraummietvertrag zustande gekommen sind.
3. Können Mieter bereits gezahlte Stromkosten zurückfordern?Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können entsprechende Ansprüche im Einzelfall in Betracht kommen. Eine automatische Erstattung sämtlicher Stromzahlungen folgt aus dem Urteil jedoch nicht.
4. Wie finde ich heraus, ob ich betroffen bin?Entscheidend sind der ursprüngliche Mietvertrag und die Unterlagen zum Abschluss des Stromvertrags. Besonders geprüft werden sollte, ob sich darin eine zusätzliche Vereinbarung über die Strombelieferung durch die Vonovia Energie Service GmbH oder eine vergleichbare Formulierung befindet.
5. Kann ich meinen Stromanbieter jetzt sofort wechseln?Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass Betroffene, deren Stromvertrag auf der beanstandeten Klausel beruht, den Lieferanten wechseln können. Vor einem Wechsel sollte jedoch geklärt werden, ob der eigene Vertrag tatsächlich unter die Entscheidung fällt.
6. Sollte ich meine Stromabschläge jetzt einstellen?Davon ist ohne vorherige Prüfung abzuraten. Sicherer ist es, zunächst Vertragsunterlagen und mögliche Ansprüche prüfen zu lassen und anschließend den Anbieter schriftlich mit dem Ergebnis zu konfrontieren.
Der Beitrag Gericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten zurückfordern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenbeiträge fehlen: Trotzdem dürfen Arbeitsjahre bei der Rente nicht verschwinden
Mehr als sechs Jahre Beschäftigung standen auf dem Spiel: Von Mai 1998 bis November 2004 erhielt die Rentenversicherung Beiträge nur zum Teil Trotzdem musste die Kasse diese Zeiten für die Rente zählen.
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Auch eine nur anteilige Beitragszahlung des Arbeitgebers kann ausreichen, um eine Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. (L 7 R 182/21).
Unvollständige Beiträge sind keine verlorenen RentenjahreIm Rentenrecht ist es ein Unterschied, ob für eine Beschäftigung überhaupt keine Beiträge eingegangen sind, oder ob Beiträge geflossen sind, wenn auch nicht in vollständiger Höhe.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar Beiträge abgeführt. Allerdings fehlte ein Teil der geschuldeten Summe.
Das LSG entschied: Die tatsächlich geleisteten Beiträge reichten, um Wartezeiten für die Rente anzuerkennen. Für den Betroffenen ging es nicht um wenige Monate, sondern um mehr als sechs Jahre: von Mai 1998 bis November 2004.
Entscheidend war die VersicherungspflichtDas Urteil bedeutet nicht, dass jeder beliebige Arbeitgeberbeitrag eine Pflichtbeitragszeit begründet. In diesem Fall bestand eine Versicherungspflicht, und der Arbeitgeber hatte Beiträge gezahlt.
Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte von Anfang an versicherungsfrei waren. Zahlt ein Arbeitgeber dann lediglich gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberbeiträge, entstehen daraus keine Pflichtbeitragszeiten für den Arbeitnehmer.
Der Knackpunkt lautet: Bestand erstens Versicherungspflicht und wurden zweitens Beiträge abgeführt, darf die Rentenversicherung die Zeiten nicht verwerfen, weil die Zahlung unvollständig war.
Fehler des Arbeitgebers können Jahrzehnte später auffallenSolche Probleme zeigen sich häufig erst kurz vor der Rente. Beschäftigungen liegen dann oft Jahrzehnte zurück. Arbeitgeber existieren nicht mehr, Unterlagen fehlen und falsch verarbeitete Meldungen lassen sich nur schwer nachvollziehen.
Eine Lücke im Versicherungsverlauf kann erhebliche Folgen haben. Beitragszeiten beeinflussen nicht nur die Höhe der späteren Rente. Sie entscheiden auch über den Zugang zu abschlagsfreien Frührenten, zu Frührenten mit Abschlag, oder zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese sind nämlich an die erreichten Versicherungszeiten gebunden.
Deshalb sollten Versicherte längere Lücken während einer nachweisbaren Beschäftigung niemals hinnehmen, ohne die Ursache zu prüfen.
Prüfen Sie Lücken während einer Beschäftigung besonders genauWer während eines fehlenden Zeitraums tatsächlich gearbeitet hat, sollte seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und eine Kontenklärung beantragen.
Hilfreich sein können alte Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsmeldungen, Arbeitszeugnisse oder Schreiben des Arbeitgebers. Wertvoll sind Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Beiträge zur Rentenversicherung gemeldet oder abgeführt wurden.
Fehlen solche Nachweise, kann die Rentenkasse weitere Ermittlungen anstellen. Entscheidend ist, den fraglichen Zeitraum so genau wie möglich zu benennen und die damalige Beschäftigung nachvollziehbar zu belegen.
Rentenbescheid schon da: Widerspruch prüfenFällt eine solche Lücke erst im Rentenbescheid auf, sollten Betroffene schnell reagieren. Gegen den Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Dabei sollte Sie konkret zeigen, welche Beschäftigungszeit fehlt und weshalb sie als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden soll.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag infrage. Bei mehreren fehlenden Jahren lohnt sich diese erneute Prüfung lohnen.
Nicht jede Beitragslücke ist eine verlorenDas Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Versicherte bei unvollständigen Beiträgen nicht vorschnell aufgeben dürfen. Im entschiedenen Fall reichte die anteilige Zahlung aus. Mehr als sechs Jahre Beschäftigung durften nicht wegen der unvollständigen Beiträge aus dem Rentenkonto verschwinden.
FAQ: Welche Rentenbeiträge zählen Zählen Arbeitsjahre auch bei unvollständigen Rentenbeiträgen?Das kann der Fall sein. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern erkannte eine Pflichtbeitragszeit trotz nur anteilig gezahlter Beiträge an.
Reicht jeder Arbeitgeberbeitrag aus?Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht bestand. Reine Arbeitgeberbeiträge bei einer tatsächlich versicherungsfreien Beschäftigung sind anders zu beurteilen.
Was tun bei fehlenden Arbeitsjahren im Rentenkonto?Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf und beantragen Sie eine Kontenklärung. Legen Sie vorhandene Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen vor.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 55 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 172 SGB VI
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2026 – L 7 R 182/21
NWB: Berücksichtigung anteilig gezahlter Rentenversicherungsbeiträge als Beitragszeiten
Sozialgesetzbuch VI, § 55 – Beitragszeiten
Der Beitrag Rentenbeiträge fehlen: Trotzdem dürfen Arbeitsjahre bei der Rente nicht verschwinden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen
Wenn Mutter, Vater oder Partner plötzlich zum Pflegefall werden, müssen Angehörige häufig innerhalb weniger Stunden die Versorgung organisieren. Beschäftigte können dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Besonders wichtig ist eine Änderung, die noch immer vielen Beschäftigten unbekannt ist: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht inzwischen für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Früher war die Leistung grundsätzlich auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Die zehn Tage gibt es inzwischen jedes KalenderjahrSeit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Damit kann beispielsweise auch jemand, der wegen seiner Mutter bereits im vergangenen Jahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, im neuen Kalenderjahr erneut einen Anspruch haben.
Voraussetzung bleibt jedoch eine akut aufgetretene Pflegesituation, in der die Pflege organisiert oder die Versorgung kurzfristig selbst sichergestellt werden muss. Die zehn Tage sind deshalb kein zusätzlicher Jahresurlaub für pflegende Angehörige.
Arbeitgeber muss die zehn Tage nicht bezahlenDer häufig verwendete Begriff „bezahlte Pflegetage“ kann missverstanden werden. Nach § 2 Pflegezeitgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn während dieser kurzfristigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht weiterzahlen, sofern sich ein Vergütungsanspruch nicht aus einer anderen Vorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung ergibt.
Stattdessen springt in vielen Fällen die Pflegeversicherung mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Die Leistung soll einen erheblichen Teil des durch die Freistellung ausfallenden Arbeitsentgelts ersetzen.
Pflegekasse zahlt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen NettoentgeltsDas Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden innerhalb der zwölf Monate vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen, kann die Berechnung sogar auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen.
Eine Obergrenze ist allerdings zu beachten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeunterstützungsgeld darf die Leistung 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten.
Regelung Anspruch Wichtig Kurzfristige Freistellung Bis zu 10 Arbeitstage Akute Pflegesituation erforderlich Pflegeunterstützungsgeld Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Je pflegebedürftigem Angehörigen Höhe Grundsätzlich 90 Prozent des Nettoausfalls Unter Umständen 100 Prozent Zahlende Stelle Pflegekasse oder private Pflegeversicherung Versicherung des Pflegebedürftigen ist zuständig Nachweis Bescheinigung erforderlich Seit 2026 auch durch Pflegefachperson möglich Auch ohne bereits festgestellten Pflegegrad kann ein Anspruch bestehenEin häufiges Missverständnis betrifft den Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss nicht zwingend bereits einen bestandskräftig festgestellten Pflegegrad besitzen. Es kann genügen, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht.
Das ist gerade bei plötzlichen Ereignissen wichtig, beispielsweise nach einem Schlaganfall, einem schweren Sturz oder einer unerwarteten Entlassung aus dem Krankenhaus. Einen ausführlichen Überblick dazu finden Sie auch in unserem Beitrag „Pflegegeld: Alle Beschäftigten haben dieses wichtige Recht – auch ohne Pflegegrad“.
Seit 2026 kann auch eine Pflegefachperson den Nachweis ausstellenSeit Anfang 2026 wurde der Nachweis erleichtert. Neben einer ärztlichen Bescheinigung kann inzwischen auch eine Pflegefachperson bestätigen, dass die Voraussetzungen für die kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegen.
Das kann beispielsweise hilfreich sein, wenn bereits ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist oder die pflegebedürftige Person im Krankenhaus versorgt wird. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz und Bescheinigung durch Pflegefachperson“.
Der Arbeitgeber muss sofort informiert werdenBeschäftigte dürfen bei einem akuten Pflegefall nicht einfach ohne Nachricht zu Hause bleiben. Sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert sind und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauern wird.
Der Arbeitgeber kann außerdem einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Maßnahmen verlangen. Beschäftigte sollten deshalb möglichst früh für eine entsprechende Bescheinigung sorgen.
Der Antrag geht nicht an die eigene KrankenkasseEin weiterer häufiger Fehler betrifft die zuständige Stelle. Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei deren privater Pflege-Pflichtversicherung beantragt.
Pflegt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ihren gesetzlich pflegeversicherten Vater, ist dessen Pflegekasse Ansprechpartner. Der Antrag soll nach dem Gesetz unverzüglich gestellt werden.
Mehrere Geschwister müssen sich die zehn Tage teilenBesonders wichtig ist die Regelung für Familien, in denen sich mehrere berufstätige Angehörige kümmern. Beanspruchen mehrere Beschäftigte wegen derselben pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld, stehen ihnen nicht jeweils zehn bezahlte Tage zur Verfügung.
Für denselben Pflegebedürftigen sind die Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zwei Geschwister könnten die Tage beispielsweise untereinander aufteilen.
Die Betriebsgröße spielt bei den zehn Akuttagen keine RolleAnders als bei längeren Formen der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung nicht von einer bestimmten Zahl von Beschäftigten im Betrieb abhängig. Auch Arbeitnehmer in kleinen Betrieben können sich deshalb bei einer akuten Pflegesituation auf § 2 Pflegezeitgesetz berufen.
Das ist ein erheblicher Unterschied zur längeren Pflegezeit und Familienpflegezeit, für die gesetzliche Schwellenwerte bei der Betriebsgröße gelten. Weitere Informationen zu längeren Freistellungen finden Sie in unserem Beitrag „Plötzlich Pflegefall – so sichern Sie sich Zeit und Geld vom Arbeitgeber“.
Auch Kündigungsschutz kann bestehenWer die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, fällt zudem unter den besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während des geschützten Zeitraums grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig.
Das bedeutet allerdings keinen absoluten Schutz vor jeder Kündigung. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.
Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mit Pflegegeld zu verwechselnPflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt eines Beschäftigten, während das reguläre Pflegegeld nach dem SGB XI an die pflegebedürftige Person gezahlt wird.
Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2, während das Pflegeunterstützungsgeld bereits in einer akuten Situation möglich sein kann, obwohl ein Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde. Wie sich Pflegegeld und andere Leistungen unterscheiden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bei Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen Angehörige trotzdem erhalten können“.
Warum die jährliche Regelung für Angehörige so wichtig istGerade bei älteren oder schwer erkrankten Angehörigen treten akute Versorgungssituationen nicht nur einmal auf. Ein Krankenhausaufenthalt im einen Jahr kann abgeschlossen sein, während im folgenden Jahr erneut kurzfristig eine Betreuung organisiert werden muss.
Die seit 2024 geltende Jahresregelung berücksichtigt solche wiederkehrenden Belastungen deutlich besser als die frühere Einmalregelung. Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein bereits früher bezogenes Pflegeunterstützungsgeld den Anspruch für alle kommenden Jahre verbraucht hat.
Praxisbeispiel: Mutter kommt überraschend aus dem KrankenhausDie 52-jährige Sabine arbeitet Vollzeit und erfährt am Montag, dass ihre 81-jährige Mutter bereits am Mittwoch nach einem Sturz aus dem Krankenhaus entlassen werden soll. Sabine muss kurzfristig einen Pflegedienst, Hilfsmittel und die Betreuung zu Hause organisieren und bleibt deshalb fünf Arbeitstage der Arbeit fern.
Ihr Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Arbeitsentgelt, sodass Sabine Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse ihrer Mutter beantragt. Hat sie keine berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen erhalten, werden grundsätzlich 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für die anspruchsberechtigten Tage zugrunde gelegt.
Hat Sabine im selben Kalenderjahr später erneut eine akute Pflegesituation wegen ihrer Mutter, stehen für das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich noch bis zu fünf der insgesamt zehn möglichen Arbeitstage zur Verfügung. Im folgenden Kalenderjahr kann bei einer neuen akuten Pflegesituation erneut ein Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage entstehen.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld 1. Bekomme ich wirklich jedes Jahr zehn Pflegetage?Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich jedoch nicht um frei verfügbare zusätzliche Urlaubstage, sondern um eine Absicherung für eine akut aufgetretene Pflegesituation.
2. Bezahlt mein Arbeitgeber die zehn Tage?Grundsätzlich besteht aus dem Pflegezeitgesetz selbst kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber während dieser Tage das Gehalt weiterzahlt. Gibt es keine anderweitige Entgeltfortzahlung, kann stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung in Betracht kommen.
3. Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?Grundsätzlich werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate kann die Berechnung auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze gilt.
4. Muss bereits ein Pflegegrad festgestellt worden sein?Nein, ein bereits bewilligter Pflegegrad ist nicht in jedem Fall erforderlich. Es kann ausreichen, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden.
5. Wo muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?Zuständig ist grundsätzlich die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der Person, um die sich der Beschäftigte kümmert. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt und mit der notwendigen Bescheinigung eingereicht werden.
6. Können Geschwister jeweils zehn Tage bekommen?Nein, wenn mehrere Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld wegen derselben pflegebedürftigen Person beanspruchen, sind ihre Ansprüche zusammen auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Tage können jedoch zwischen den Angehörigen aufgeteilt werden.
7. Gilt das Recht auch in einem kleinen Betrieb?Ja, für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz gibt es keine Mindestgröße des Arbeitgebers. Damit können auch Beschäftigte kleiner Unternehmen dieses Recht nutzen, sofern eine entsprechende akute Pflegesituation besteht.
8. Kann ich die zehn Tage auch nutzen, wenn ich sie schon im vergangenen Jahr hatte?Ja, genau das ist die wichtige Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem neuen Kalenderjahr erneut für bis zu zehn Arbeitstage wegen derselben pflegebedürftigen Person beansprucht werden.
Der Beitrag Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter musste Bürgergeld nachzahlen und stoppte dann Leistungsbezug – Gerichtsantrag scheiterte
15.025 Euro vom Jobcenter waren vor der Anrechnung geschützt und wurden trotzdem der Grund, warum eine Leistungsbezieherin vor Gericht leer ausging.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied: Die Nachzahlung war grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen. Weil das Geld aber tatsächlich verfügbar war, fehlte der Frau die akute finanzielle Notlage für einen erfolgreichen Eilantrag. (L 2 AS 1140/26 ER-B).
Der Fall zeigt damit eine juristische Hürde, die viele Leistungsbezieher nicht kennen, und über die sie schnell stolpern: Geschütztes Geld, das nicht die Grundsicherung kürzt, kann vor Gericht trotzdem Probleme bereiten.
Jobcenter zahlte 15.025 Euro nachDie Antragstellerin erhielt im Januar 2026 neben ihren laufenden Leistungen eine Nachzahlung des Jobcenters von 15.025 Euro für zurückliegende Zeiträume.
Ab Februar zahlte das Jobcenter keine laufenden Leistungen mehr. Später lehnte es die Weiterbewilligung unter Hinweis auf die Regelungen zur Erreichbarkeit ab.
Die Frau beantragte deshalb beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz. Sie wollte erreichen, dass das Jobcenter bis zur endgültigen Klärung weiterzahlt.
Der Antrag scheiterte.
Die Nachzahlung war grundsätzlich geschütztDas LSG behandelte die 15.025 Euro grundsätzlich weder als Einkommen noch als anrechenbares Vermögen. Allein weil eine Nachzahlung auf dem Konto eingeht, darf das Jobcenter daraus nicht unbedingt neues Einkommen machen und laufende Leistungen kürzen.
Der entscheidende Punkt lag an anderer Stelle.
Warum die 15.025 Euro den Eilantrag trotzdem zu Fall brachtenWer vom Sozialgericht eine einstweilige Anordnung verlangt, muss nicht nur einen möglichen Leistungsanspruch glaubhaft machen. Er muss auch zeigen, dass eine schnelle gerichtliche Entscheidung notwendig ist.
Dafür braucht es einen Anordnungsgrund. Es muss eine aktuelle Notlage bestehen, bei der die Entscheidung im normalen Klageverfahren nicht abgewartet werden kann. Genau daran fehlte es nach Ansicht der Richter.
Die Frau hatte kurz zuvor 15.025 Euro erhalten. Damit standen ihr erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen sie ihren Lebensunterhalt vorübergehend sichern konnte.
Die Nachzahlung blieb also leistungsrechtlich geschützt. Für die Frage, ob sofortiger gerichtlicher Schutz notwendig war, durfte sie jedoch berücksichtigt.
Geschützt heißt nicht, dass das Gericht das Geld ignoriertBei der Leistungsberechnung geht es darum, ob das Jobcenter einen Geldbetrag als Einkommen oder Vermögen anrechnen darf.
Im Eilverfahren geht es dagegen darum, ob Sie gerade so dringend auf weitere Leistungen angewiesen sind, dass das Gericht sofort eingreifen muss.
Deshalb kann Geld bei der Leistungsberechnung geschützt sein und trotzdem gegen die Eilbedürftigkeit sprechen.
Frau hatte das Geld an ihre Mutter überwiesenDie Antragstellerin erklärte, sie habe die Nachzahlung an ihre Mutter weitergegeben. Diese habe zuvor Kosten für sie übernommen, die sie nun zurückgezahlt hätte. Das reichte dem Gericht nicht. Nach den Feststellungen im Verfahren war nicht ausreichend belegt, dass sie die gesamte Summe sofort hätte zurückzahlen müssen.
Schulden bei Angehörigen müssen nachvollziehbar seinWer eine hohe Nachzahlung erhält, sie kurz darauf an Angehörige überweist und anschließend einen Eilantrag stellt, sollte nachweisen können, weshalb diese Zahlung notwendig war. Haben Eltern, Kinder oder andere Angehörige zuvor Miete, Lebensmittel oder andere Kosten vorgestreckt, sollten Sie Darlehensabsprachen, Kontoauszüge und Zahlungsbelege aufbewahren.
Entscheidend ist nicht nur, dass das Geld abgeflossen ist. Das Gericht kann auch fragen, warum Sie es gerade zu diesem Zeitpunkt vollständig zurückzahlen mussten.
Eine freiwillige Überweisung beseitigt die zuvor vorhandenen finanziellen Mittel nicht automatisch für die Prüfung der Eilbedürftigkeit.
Bei einem Eilantrag zählt Ihre aktuelle finanzielle LageWenn das Jobcenter Leistungen einstellt, reicht es vor Gericht deshalb nicht, zu zeigen, dass ein Bescheid wahrscheinlich rechtswidrig ist. Sie sollten auch Ihre gegenwärtige finanzielle Notlage belegen; denn diese rechtfertigt die Eilbedürftigkeit.
Dazu gehören aktuelle Kontoauszüge, vorhandenes Bargeld und andere kurzfristig verfügbare Mittel. Sind kurz zuvor größere Beträge abgeflossen, sollten Sie erklären und belegen können, weshalb diese Ausgaben notwendig waren.
Gerade hohe Nachzahlungen können sonst dazu führen, dass das Gericht trotz eines vermutlichen Leistungsanspruchs keinen Anlass für eine sofortige Entscheidung sieht.
Streit um die Erreichbarkeit musste das Gericht nicht abschließend klärenIm Verfahren ging es zusätzlich um die Erreichbarkeit der Antragstellerin und die Frage, ob das Jobcenter deshalb weitere Leistungen verweigern durfte. Diese Frage musste das LSG im Eilverfahren jedoch nicht abschließend entscheiden.
Der Antrag scheiterte bereits daran, dass wegen der zuvor verfügbaren 15.025 Euro keine ausreichende akute finanzielle Notlage glaubhaft gemacht worden war.
Auch wenn Sie also gute Argumente gegen die Entscheidung des Jobcenters haben, kann ein Eilantrag scheitern, wenn Sie die Dringlichkeit nicht ausreichend belegen.
Was Sie bei einer hohen Jobcenter-Nachzahlung beachten solltenEine hohe Nachzahlung dürfen Sie nicht vorschnell mit normalem Einkommen gleichsetzen. Trotzdem sollten Sie bedenken, dass verfügbare Mittel bei einem späteren Eilantrag eine Rolle spielen können.
Begleichen Sie daraus Schulden oder notwendige Ausgaben, bewahren Sie Nachweise auf. Bei Zahlungen an Angehörige sollte nachvollziehbar sein, worauf die Forderung beruht und warum die Rückzahlung fällig war.
Vor Gericht zählt nicht allein, wie viel Geld noch auf Ihrem Konto liegt. Entscheidend kann auch sein, was mit einer kurz zuvor erhaltenen hohen Summe passiert ist.
FAQ: Nachzahlung des Jobcenters, Eilantrag beim Sozialgericht Darf das Jobcenter die 15.025 Euro als Einkommen anrechnen?Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg war die konkrete Jobcenter-Nachzahlung grundsätzlich weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen.
Warum scheiterte der Eilantrag trotzdem?Für vorläufigen Rechtsschutz braucht es eine aktuelle finanzielle Notlage. Weil der Antragstellerin kurz zuvor 15.025 Euro zur Verfügung standen, sah das Gericht diese Dringlichkeit nicht als ausreichend belegt an.
Was sollte ich bei Zahlungen an Angehörige beachten?Dokumentieren Sie, warum Sie Geld schulden, in welcher Höhe und wann es zurückgezahlt werden musste. Gerade bei größeren Beträgen können Kontoauszüge, Darlehensabreden und Belege entscheidend sein.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1140/26 ER-B
Tacheles e. V., Rechtsprechungsticker KW 33/2026
Der Beitrag Jobcenter musste Bürgergeld nachzahlen und stoppte dann Leistungsbezug – Gerichtsantrag scheiterte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegekasse lässt sich zu viel Zeit: Gericht spricht 70 Euro pro Woche zu
Entscheidet die Pflegekasse zu spät über einen Pflegeantrag, können 70 Euro für jede angefangene Woche der überschrittenen Frist fällig werden. Ein neues Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verschärft diese Regel zugunsten der Versicherten: Die Frist endet nicht schon mit dem Versand des Bescheids, sondern grundsätzlich erst mit dessen Zugang.
Im konkreten Fall brachte das dem Kläger noch weitere 70 Euro. (L 6 P 23/25).
So berechnet sich der AnspruchÜber einen Antrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Überschreitet sie diese Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sieht § 18c Abs. 5 SGB XI 70 Euro für jeden folgenden Wochenbeginn vor.
Schon der Beginn einer weiteren Woche kann daher 70 Euro mehr bedeuten. Bei einer begonnenen Woche sind es 70 Euro, bei zwei begonnenen Wochen 140 Euro und bei drei begonnenen Wochen 210 Euro.
Für die Berechnung kommt es auf wenige Tage an. Darum war im Verfahren vor dem Hessischen LSG entscheidend, wann der Bescheid den Versicherten erreichte.
Bescheid abschicken reicht nichtDie Pflegekasse kann die Frist nicht dadurch beenden, dass sie den Bescheid ausstellt oder zur Post gibt. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Entscheidung, und damit muss diese die Betroffenen erreichen.
Geht der Bescheid dem Antragsteller erst nach Beginn einer weiteren Überschreitungswoche zu, kostet das die Kasse zusätzliche 70 Euro.
Kläger erhielt weitere 70 EuroIm Verfahren ging es um einen Pflegeantrag vom 25. Juni 2022. Die Pflegekasse hatte wegen ihrer verspäteten Entscheidung bereits eine Zahlung berücksichtigt.
Der Kläger verlangte eine weitere Wochenpauschale. Das Landessozialgericht gab ihm recht und sprach ihm weitere 70 Euro zu.
Für Versicherte lohnt es sich also, neben dem Eingang des Pflegeantrags auch festzuhalten, wann sie den Bescheid erhalten haben.
70 Euro gibt es nicht bei jeder VerzögerungDie Zahlung entsteht nicht bei jedem verspäteten Pflegebescheid. Die Pflegekasse muss für die Verzögerung grundsätzlich verantwortlich sein.
Andere Umstände können die Frist ändern: das Fehlen nötiger Unterlagen oder ein verzögerter Gutachtertermin (sofern die Kasse die Verzögerung nicht verursacht hat)
Eine gesetzliche Ausnahme besteht außerdem für bestimmte Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Auch kürzere Fristen in vielen FällenIn dringenden Fällen muss das Verfahren sogar schneller laufen. Dazu zählen Situationen im Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung, palliative Versorgung sowie Fälle, in denen Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine Rolle spielen.
Sie sollten zunächst klären, welche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist in ihrem Fall galt.
Diese Daten sollten Betroffene prüfenWichtig sind vor allem der Eingang des Pflegeantrags bei der Pflegekasse, das Ende der Frist und der Zeitpunkt der Entscheidung.
Anschließend ist zu prüfen, wie viele Wochen der Fristüberschreitung begonnen haben. Jede davon kann einen Anspruch von 70 Euro auslösen.
Wenige Tage können weitere 70 Euro bringenDas Urteil klärt für Pflegebedürftige die Berechnung. Die Entschädigung steigt nicht erst nach jeweils sieben abgelaufenen # Tagen. Es genügt, dass eine weitere Woche begonnen hat. Deshalb können wenige Tage über 70 Euro mehr entscheiden.
FAQ: Anspruch bei verspätetem Pflegebescheid Gibt es bei jedem verspäteten Bescheid 70 Euro?Nein. Die Pflegekasse muss die Verzögerung grundsätzlich zu vertreten haben. Außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen sowie mögliche Fristhemmungen.
Wie hoch ist die Zahlung?Für jede begonnene Woche der zurechenbaren Fristüberschreitung sind grundsätzlich 70 Euro vorgesehen.
Muss eine volle weitere Woche vergangen sein?Nein. Bereits eine begonnene weitere Woche kann zusätzliche 70 Euro bringen.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2026 – L 6 P 23/25
Der Beitrag Pflegekasse lässt sich zu viel Zeit: Gericht spricht 70 Euro pro Woche zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter verhindern mit Probearbeitsverträgen Arbeitsplätze für Bürgergeld-Bezieher
Immer wieder erreichen uns Fälle, in denen Jobcenter potentielle Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen zwingen, damit Arbeitslose Bürgergeld-Bezieher bei diesen Probearbeiten dürfen.
Begründet wird dies von Jobcentern damit, dass jede Probearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Vergütungsanspruch darstellen würde, weshalb ohne Verträge, mit denen das Jobcenter aus der Probearbeit eine Eingliederungsmaßnahme macht, der Straftatbestand der Schwarzarbeit erfüllt wäre.
Gegenüber Arbeitslosen und Bürgergeldempfängern wird zudem behauptet, dass man während einer Probearbeit nicht versichert und nicht mehr arbeitslos wäre bzw. nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Das ein solches repressives Verhalten Arbeitgeber abstößt, ist sicher verständlich.
Probearbeit ist keine SchwarzarbeitDer Begriff “Probearbeit” ist rechtlich nicht definiert und wird synonym mit den Begriffen Einfühlungsverhältnis, Kennenlern- oder Schnuppertag verwendet.
Das Probearbeit in den allermeisten Fällen kein Beschäftigungsverhältnis ist – insbesondere, wenn vereinbart wurde, dass keine Vergütung gezahlt wird und der Probearbeitende nicht in den Betrieb eingegliedert ist – hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, sehr klar herausgearbeitet.
Die übliche Probearbeit, die nur wenige Stunden andauert, während der man zuschaut, oder unter Anleitung selbst tätig wird, stellt lt. Bundessozialgericht kein Beschäftigungsverhältnis dar.
Damit trotzdem aus einer solchen Probearbeit ein Beschäftigungsverhältnis wird, muss vorher eine bindende Einstellungszusage nach § 145 BGB erfolgt sein, sodass es im Anschluss daran zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommen muss.
Das dürfte jedoch eine absolute Ausnahme darstellen, denn im Normalfall wird eine Probearbeit dazu dienen, sich vorab zu „beschnuppern“ um festzustellen, ob die Tätigkeit etwas für den Bewerber ist und ob dieser ins Team passt, also etwas, das vor einer Einstellungszusage und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages passiert.
Wenn eine Probearbeit jedoch kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht zur Schwarzarbeit führen.
Versicherungsschutz auch beim ProbearbeitenWie das Bundessozialgericht im o.g. Urteil klarstellte, besteht auch bei einer Probearbeit, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellt, grundsätzlich Versicherungsschutz kraft Gesetzes als sog “Wie-Beschäftigter” gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII.
Das Probearbeiten vom Jobcenter vorab genehmigt werden muss, weil sonst kein Versicherungsschutz bestehen würde, ist also falsch.
Das dritte Argument, das gern von Jobcentern und Arbeitsämtern gebracht wird, ist die Behauptung, dass man während einer Probearbeit nicht mehr arbeitslos wäre und nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Auch diese Behauptung hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Wenn eine Probearbeit kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht dazu führen, dass man nicht mehr arbeitslos ist.
Eine lediglich stundenweise Abwesenheit von Zuhause für eine Probearbeit muss durch das Jobcenter nicht genehmigt werden, beeinträchtigt die Verfügbarkeit für das Jobcenter also nicht, und selbst eine Vollzeitbeschäftigung steht der Verfügbarkeit für das Jobcenter nicht entgegen. Probearbeiten gefährdet den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld somit nicht.
Atypische FälleNatürlich gibt es Fälle, in denen potentielle Arbeitgeber von Bewerbern mehrere Tage oder sogar Wochen der Probearbeit ohne Vergütung fordern, während dessen diese voll in den Betrieb eingegliedert sind.
Dabei handelt es sich dann jedoch faktisch um eine Probezeit ohne Arbeitsvertrag, keine Probearbeit. So etwas würde tatsächlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld gefährden und Arbeitgebern dem Vorwurf der Schwarzarbeit aussetzen.
Eigentlich rechtswidrig, legalisieren Jobcenter und Arbeitsämter so etwas, indem sie daraus per Vertrag mit dem Arbeitgeber eine Eingliederungsmaßnahme machen.
Wie Jobcenter Arbeitsverhältnisse verhindernIn einem besonders krassen Fall hatte ein Arbeitsloser das kurzfristige Angebot eines potentiellen Arbeitgebers einer Probearbeit am Folgetag angenommen. Als das zuständige Jobcenter nachträglich davon erfuhr, rief es den potentiellen Arbeitgeber an, maßregelte diesen und drohte mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit.
Irritiert und abgestoßen von diesem übergriffigen Verhalten sah der potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung des Bewerbers ab.
Die Mitarbeiterin des Jobcenters hat hier eklatantes Fehlverhalten bewiesen.
Zunächst mal hätte sie den potentiellen Arbeitgeber gar nicht anrufen dürfen, denn indem sie das tat, offenbarte sie diesem den Bürgergeldbezug des Bewerbers, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz darstellt. Und mit der Bedrohung des potentiellen Arbeitgebers hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern möglicherweise auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.
Das so ein Verhalten dazu führt, dass Arbeitgeber mit Jobcentern nichts zu tun haben wollen, was wiederum die Jobsuche für Arbeitslose erheblich erschwert, dürfte klar sein.
Was man dagegen tun kannDa diese falschen Rechtsauffassungen zur Probearbeit bundesweit verbreitet sind, sollte man als Arbeitsloser diesen Begriff gegenüber seinem Jobcenter gar nicht erst benutzen, sondern stattdessen von einem „Schnuppertag“ sprechen.
Sollte es trotzdem zu einem ähnlichen Vorfall kommen wie dem oben beschriebenen, stehen einem die Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie der Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen, oder wenn es sich um eine sog. Optionskommune handelt beim Landesdatenschutzbeauftragten, zur Verfügung.
Und auf einen atypischen Fall von Probearbeit sollte man sich nur dann einlassen, wenn das Jobcenter diesen zuvor als Eingliederungsmaßnahme legalisiert hat.
Der Beitrag Jobcenter verhindern mit Probearbeitsverträgen Arbeitsplätze für Bürgergeld-Bezieher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.