GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 50 Minuten 23 Sekunden

Bürgergeld: 150 Euro monatlich Weiterbildungsgeld und 1.500 Euro für den Abschluss

10. September 2025 - 13:12
Lesedauer 3 Minuten

Das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro wird monatlich für Bürgergeld-Bezieher gezahlt, die an einer geförderten, abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen.

Gemeint sind hier Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, dessen reguläre Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt – etwa Umschulungen, berufliche Teilqualifizierungen oder Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung.

Die Regelung ist seit 1. Juli 2023 in Kraft und gilt 2025 unverändert fort. Rechtsgrundlage ist § 87a SGB III; die Bundesagentur für Arbeit (BA) präzisiert die Details in ihren aktuellen fachlichen Weisungen.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf das Weiterbildungsgeld haben arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten, abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen.

Für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) gilt darüber hinaus eine wichtige Erweiterung: Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Weiterbildungsgeld, wenn sie – selbst im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – an einer entsprechenden Weiterbildung teilnehmen.

Der Gesetzestext und die Weisungen nennen diese Konstellation ausdrücklich; damit ist das Weiterbildungsgeld sowohl für arbeitslose als auch für aufstockende Bürgergeld-Beziehende geöffnet.

So wird gezahlt: Beginn, Rhythmus, Teilmonate und Fehlzeiten

Ausgezahlt wird das Weiterbildungsgeld grundsätzlich nachträglich im Folgemonat, jeweils zum ersten Kalendertag. Beginnt eine Maßnahme mitten im Monat oder endet sie vor Monatsende, erfolgt eine tageweise anteilige Zahlung mit einem Dreißigstel der Monatspauschale pro Kalendertag.

Der Anspruch entsteht ab dem individuell vorgesehenen Maßnahmebeginn; er besteht sogar dann, wenn sich der tatsächliche Einstieg aus entschuldeten Gründen verzögert. Fehlzeiten mindern das Weiterbildungsgeld nicht automatisch, solange die Teilnahme nicht abgebrochen wird. Bei Teilzeitteilnahme bleibt die Höhe unverändert; eine maximale Bezugsdauer ist nicht vorgegeben.

Endet oder wird die Teilnahme abgebrochen, endet auch der Anspruch. Diese Auszahlungsregeln sind in den BA-Weisungen detailliert festgehalten.

Prüfungsprämien: 1.000 Euro für die Zwischenprüfung, 1.500 Euro für den Abschluss

Zusätzlich zum monatlichen Weiterbildungsgeld sieht § 87a SGB III feste Erfolgsprämien vor. Wer im Rahmen einer geförderten, abschlussorientierten Weiterbildung die Zwischenprüfung (oder den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung) besteht, erhält 1.000 Euro; für die bestandene Abschlussprüfung kommen 1.500 Euro hinzu.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, die Prämien sind Pflichtleistungen. Notwendig ist der Nachweis des Prüfungserfolgs gegenüber Jobcenter bzw. Agentur für Arbeit, danach wird die Zahlung veranlasst. Diese Beträge und das Verfahren sind im Gesetz und in den fachlichen Weisungen konkretisiert und werden von der BA auch in ihren Informationsseiten bestätigt.

Kein Extra-Antrag: Beratung, Bildungsgutschein und Zulassung der Maßnahme

Die Förderung einer abschlussorientierten Weiterbildung setzt eine Beratung vor Maßnahmebeginn sowie die Zulassung von Träger und Maßnahme voraus. Üblicher Weg ist der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die BA erläutert, dass Anspruchsprüfung und Leistungsgewährung – Weiterbildungsgeld wie Prämien – im Regelfall ohne separaten Antrag erfolgen, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und die Teilnahme nach § 81 SGB III bewilligt ist.

Anrechnung im Bürgergeld und Zweck der Leistung

Das Weiterbildungsgeld wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Nach Angaben der BA wird es – ebenso wie die Erfolgsprämien – nicht auf das Bürgergeld angerechnet, weil es sich um zweckbestimmte Leistungen handelt.

Die BA erläutert, dass zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind; Länder- und BA-Informationsseiten heben die Anrechnungsfreiheit ausdrücklich hervor. Für individuelle steuerliche Fragen empfiehlt sich im Zweifel die Klärung mit dem Finanzamt, doch für die Bürgergeld-Berechnung ist die Nichtanrechnung maßgeblich.

Abgrenzung zum früheren Bürgergeld-Bonus

Immer wieder werden Weiterbildungsgeld und Erfolgsprämien mit dem früheren Bürgergeld-Bonus verwechselt. Der Bonus von 75 Euro für nicht abschlussbezogene Maßnahmen wurde Ende März 2024 per Zweitem Haushaltsfinanzierungsgesetz für neue Fälle gestrichen. Die hier beschriebenen Leistungen – 150 Euro Weiterbildungsgeld und die Prüfungsprämien – bestehen dagegen fort und sind rechtlich eigenständig.

Sonderfälle und Grenzen der Förderung

Nicht als „berufliche Weiterbildung“ im Sinne des SGB III gelten Zeiten einer nachfolgenden Beschäftigung, die der staatlichen Anerkennung oder Erlaubnis in bestimmten Berufen dient; während solcher Anerkennungsjahre wird kein Weiterbildungsgeld gezahlt.

Außerdem sind beschäftigte Personen im Rechtskreis SGB III von der Zahlung des Weiterbildungsgeldes ausgenommen; die Sonderregel des § 87a Abs. 3 erfasst hingegen beschäftigte Bürgergeld-Beziehende. Die Prüfungsprämien sind als feste Beträge vorgesehen; Prüfungsgebühren werden davon nicht abgezogen.

Fazit

Das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich und die Prüfungsprämien von 1.000 Euro für die Zwischen- sowie 1.500 Euro für die Abschlussprüfung setzen auf klare Anreize für den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses – und sie greifen unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt über Bürgergeld oder Arbeitslosengeld gesichert wird.

Für Bürgergeld-Beziehende gilt: Die Leistungen kommen zusätzlich zum Regelbedarf und werden nach derzeitigem Rechtsstand nicht angerechnet.

Wer eine abschlussorientierte Weiterbildung plant, sollte sich vor Beginn beraten lassen, die Förderung nach § 81 SGB III prüfen und die Teilnahme sauber dokumentieren – dann fließen Weiterbildungsgeld und Prämien nach den in Gesetz und Weisungen festgelegten Regeln.

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Schulden: Neue P-Konto-Bescheinigung – Alte läuft aus

10. September 2025 - 12:54
Lesedauer 3 Minuten

Mit der Anhebung der Pfändungsgrenzen zum 1. Juli 2025 tritt auch eine aktualisierte P-Konto-Bescheinigung in Kraft. Die neue Bescheinigung ist deshalb wichtig, weil der zusätzliche Schutz sofort wegfällt, weil die alte Bescheinigung ausläuft. Kindergeld- oder Unterhaltszahlungen, die bislang vor Pfändung sicher waren, können dann nämlich vollständig an Gläubiger fließen.

Was regelt das Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist kein Sonderkonto, sondern die gesetzlich geschützte Zusatzfunktion eines normalen Girokontos. Es stellt sicher, dass ein monatlicher Grundfreibetrag – seit Juli 2025 eben jene 1 560 Euro – trotz Pfändung uneingeschränkt verfügbar bleibt.

Über diesen Betrag können Betroffene weiter Miete, Strom oder Lebensmittel zahlen; nur Guthaben oberhalb des Freibetrags fließt an die Gläubiger.

Bescheinigung beim erweiterten Pfändungsschutz wichtig

Der automatische Grundschutz genügt Familien meistens nicht. Kindergeld, Unterhaltsleistungen oder einmalige Sozialleistungen werden erst dann zusätzlich freigestellt, wenn die Bank eine P-Konto-Bescheinigung erhält.

Darin bestätigt eine autorisierte Stelle die persönlichen Umstände – etwa die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen oder den Bezug bestimmter Sozialleistungen. Ohne dieses Dokument bleibt das Geld oberhalb des Sockelbetrags blockiert, obwohl es nach dem Gesetz eigentlich unpfändbar wäre.

Neue Freibeträge ab 1. Juli 2025 – warum eine aktualisierte Bescheinigung nötig ist

Alle Beträge in der Bescheinigung verweisen auf die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen. Da diese Grenzen jährlich überprüft werden, verlieren alte Formulare faktisch ihre Aussagekraft.

Die Version 2025 enthält deshalb nicht nur den neuen Sockelbetrag, sondern auch angepasste Zuschläge: So stieg der Freibetrag schon bei einer unterhaltsberechtigten Person auf 2 145,23 Euro, bei zwei Personen auf 2 471,27 Euro und so weiter.

Wer die neue Bescheinigung nicht vorlegt, läuft Gefahr, dass die Bank weiter mit den Vorjahreswerten rechnet – zulasten des schuldnerischen Haushalts.

Die neue P-Konto-Bescheingung: Die neue Bescheinigung kann hier als PDF Dokument kostenfrei heruntergeladen werden.

Folgen einer fehlenden oder veralteten Bescheinigung

Läuft die Bescheinigung aus, fällt der zusätzliche Schutz weg. Kindergeld- oder Unterhaltszahlungen, die bislang vor Pfändung sicher waren, können dann vollständig an Gläubiger fließen. Für betroffene Familien bedeutet das, dass plötzlich Geld für Miete oder Schulsachen fehlt – ein dramatischer Einschnitt, den eine rechtzeitig erneuerte Bescheinigung verhindert.

Wer stellt die Bescheinigung aus – und wie erhält man sie?

Ausstellen dürfen unter anderem anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatungen, Familienkassen, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatende.

Reicht keine dieser Stellen die Bescheinigung aus, kann das Vollstreckungsgericht einspringen.

Der Arbeitskreis „Girokonto und Zwangsvollstreckung“ der AG SBV stellt jährlich einheitliche Musterformulare bereit, die von den Banken in Abstimmung mit der Kreditwirtschaft akzeptiert werden.

Praktische Auswirkungen auf Familien und Sozialleistungsbeziehende

Gerade in Haushalten mit niedrigen Einkommen kommen häufig mehrere freibetragserhöhende Faktoren zusammen: Kindergeld für mehrere Kinder, Bürgergeld-Sonderzahlungen oder einmalige Klassenfahrts-Kosten.

Die Bescheinigung fasst all diese Positionen in einem Dokument zusammen, sodass die Bank sie rasch berücksichtigen kann. So wird verhindert, dass ohnehin zweckgebundene Leistungen ungewollt gepfändet werden.

Rechtlicher Rahmen und Pflichten der Banken

Legt der Kontoinhaber die Bescheinigung vor, muss das Kreditinstitut die höheren Freibeträge spätestens am zweiten Bankarbeitstag umsetzen; bei unbefristeten Bescheinigungen gilt sie mindestens zwei Jahre lang.

Zudem muss die Bank rechtzeitig darauf hinweisen, wenn sie eine neue Bescheinigung benötigt. Andernfalls verletzt sie ihre Pflichten nach § 850k ZPO und macht sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig.

Schutz vor sozialer Ausgrenzung und Armutsrisiken

Die P-Konto-Bescheinigung hat damit nicht nur bürokratische Bedeutung. Sie verhindert, dass existenzsichernde Mittel binnen Stunden von Gläubigern abgebucht werden, und bewahrt dadurch Wohnung, Energieversorgung und familiäre Stabilität. In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wird dieser Schutz immer relevanter.

Fazit: Rechtzeitig handeln, Existenz sichern

Wer ein P-Konto führt und zusätzliche Freibeträge benötigt, sollte die neue Bescheinigung bei seiner Bank hinterlegen. Das Formular ist schnell ausgestellt, verhindert langwierige gerichtliche Freigabeverfahren und stellt sicher, dass alle unpfändbaren Einnahmen sofort verfügbar bleiben. Damit erweist sich die P-Konto-Bescheinigung als Schlüssel, der den gesetzlichen Pfändungsschutz im Alltag erst wirklich nutzbar macht.

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Schulden: Darf das Kindergeld vom Konto auch gepfändet werden?

10. September 2025 - 12:51
Lesedauer 3 Minuten

Wer Schulden hat und eine Familie ernähren muss, wird sich fragen, ob auch das Kindergeld gepfändet werden kann.

Die Antwort vorweg: Grundsätzlich kann auch das Kindergeld gepfändet werden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel hin.

Allerdings kann es durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt werden. Außerdem sind neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge möglich.

Kein grundsätzlicher Schutz für das Kindergeld

Das Kindergeld ist also nicht grundsätzlich vor einer Kontopfändung geschützt. Wer verhindern will, dass das Kindergeld gepfändet wird, muss sein normales Konto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Eltern von Kindern unter 18 Jahren (in manchen Fällen auch unter 25 Jahren) erhalten einen monatlichen Betrag von 250 Euro pro Kind.

Das Geld wird monatlich auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Hat ein Gläubiger eine Pfändung beantragt, wird das Konto gepfändet – befindet sich das Kindergeld auf diesem Konto, wird es zusammen mit dem Ersparten gepfändet.

Der Insolvenzverwalter wird nur den Gesamtbetrag des Kontos betrachten und den erforderlichen Betrag einziehen.

Er unterscheidet nicht zwischen Lohn, Gehalt oder Kindergeld. Das Kindergeld ist also nicht vor Pfändung geschützt.

Ein Beispiel: Ein alleinerziehender Vater erhält monatlich 250 Euro Kindergeld für seine Tochter. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er seine Rechnungen nicht bezahlt, so dass die Gläubiger sein Konto pfändeten.

Dabei wurde nicht zwischen Lohn und Kindergeld unterschieden: Es wurde der Schuldenberg eingezogen – dabei wurde auch ein Teil des Kindergeldes gepfändet.

So kann eine Pfändung von Kindergeld verhindert werden

Um eine Pfändung des Kindergeldes zu vermeiden, empfiehlt der Gansel folgende Vorgehensweise:

  1. Ein Pfändungsschutzkonto einrichten

Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte sich so schnell wie möglich ein P-Konto einrichten. P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto: Damit ist im Grunde ein ganz normales Bankkonto gemeint, das jedoch vor Pfändungen geschützt ist. Geld, das sich auf einem P-Konto befindet, kann also nicht gepfändet werden.

Die pfändungsgeschützten Freibeträge bei einem P-Konto haben sich zum  1. Juli 2023 erhöht. Diese Summe verbleibt auf dem P-Konto, auch wenn es zu einer Pfändung kommt:

  • Grundfreibetrag seit 1. Juli 2023: monatlich 1.410 Euro

Die Freibeträge decken das monatliche Kindergeld ab. Wenn das Kindergeld auf ein P-Konto überwiesen wird, dann ist es vollständig vor einer Pfändung geschützt.

  1. Einrichtung eines P-Kontos

Betroffene können ein P-Konto nicht selbst einrichten, sondern müssen ihre Bank beauftragen. Die Bank ist verpflichtet, ein P-Konto einzurichten. Es müssen hierfür keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. In den meisten Fällen verläuft die Einrichtung eines P-Kontos unkompliziert:  Ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umwandelt werden oder es wird ein neues Konto als P-Konto eingerichtet. Der Antrag ist kostenlos.

  1. Freibeträge auf dem P-Konto erhöhen

Wenn Kinder versorgt werden oder Unterhalt gezahlt werden muss, ist es in der Regel möglich, den Grundfreibetrag zu erhöhen. Verbraucher müssen der Bank allerdings nachweisen, warum der übliche Freibetrag nicht reicht, zum Beispiel mit Bescheinigungen von der Familienkasse.

Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge können ausgestellt werden von:

  • Sozialleistungsträger, Familienkassen
  • Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Arbeitgeber
Wenn das Kindergeld bereits gepfändet wurde

Ein P-Konto kann bis zu vier Wochen rückwirkend eingerichtet werden. Das bedeutet: Wenn ein P-Konto eingerichtet ist, dann ist das Geld, das im letzten Monat gepfändet wurde, nicht ganz verloren.

Tipp: Richten Sie zunächst ein P-Konto ein und lassen Sie sich die Aktivierung mit einer P-Kontobescheinigung bestätigen. Jetzt können Sie einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen und das gepfändete Kindergeld zurückfordern.

Diesem Antrag sollten Sie unbedingt beilegen:

  • P-Kontobescheinigung
  • Nachweisen über den Erhalt des Kindergeldes
  • Nachweis über die Pfändung
Kindergeld und Kinderzuschlag

Seit Januar 2023 ist das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Es gibt keine Beträge mehr, die von der Anzahl der Kinder abhängig sind.

Eltern, die bereits Kindergeld erhalten, müssen auch keinen Antrag auf die Erhöhung stellen: Sie bekommen die 250 Euro monatlich ganz automatisch von der Familienkasse überwiesen.

Unter Umständen besteht die die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu erhalten. Anspruchsberechtigte können bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag bekommen.

Dieser Zuschlag richtet sich an Familien mit geringem Einkommen und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt vom Einkommen und von den Lebensumständen ab.

Was darf gepfändet werden und was nicht?

Was darf von Gläubigern bei Schuldnern gepfändet werden:

  • Geld auf Konten, also Stundenlohn und Gehalt, ebenso Wertgegenstände, Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld

Was darf nicht gepfändet werden:

  • Pfändungsgeschützte Freibeträge, Sozialversicherungsabgaben, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Überstunden

Grundsätzlich darf das Einkommen des Schuldners gepfändet werden. Dazu zählen Stundenlohn, monatliches Gehalt, aber auch Rentenbezüge oder Witwenrente — und eben auch das Kindergeld.

Ganz oder teilweise pfändbar sind auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und Geld aus Lebensversicherungen.

Nicht pfändbar sind hingegen die oben näher beschriebenen nicht pfändbaren Freibeträge, sowie Sozialversicherungsabgaben und betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Vergütung von Überstunden.

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Bürgergeld: Jobcenter muss nicht mit sehbehindertem Leistungsempfänger über das Justizpostfach kommunizieren

10. September 2025 - 12:22
Lesedauer 2 Minuten

Ein Bürgergeld Bezieher mit bestehender Sehschwäche hat keinen Anspruch darauf, dass ausnahmslos jede schriftliche Kommunikation mit ihm unter Verwendung seines Justizpostfachs erfolgen muss. Das gibt das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 19.08.2025 – S 13 AS 1489/24 – bekannt.

Verwaltungsverfahren ist nicht an bestimmte Formen gebunden

Nach § 9 Satz 1 SGB X ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.

Nach Satz 2 ist das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Aus diesen Maßgaben ist abzuleiten, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung besteht und der Behörde ein Verfahrensermessen eingeräumt wird. Ein Beteiligter kann damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kommunikation in einer bestimmten Form herleiten.

Hier hat das Jobcenter im Rahmen seines Ermessens bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens davon abgesehen, mit dem Kläger über dessen Justizpostfach zu kommunizieren, und wählt stattdessen den Weg über die Briefpost. Dies begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken.

Kein Anspruch auf optimale Zugangsbedingungen aus Verfassungsgründen

Denn der Antragsteller ist – sehr wohl in der Lage, kleingedruckte juristische Kommentare zu lesen, sodass die Wahrnehmbarkeit der Briefpost trotz einer möglicherweise weiterhin bestehenden Sehschwäche gegeben ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist mithin nicht gegeben, zumal aus der Verfassung kein Anspruch auf optimale Zugangsbedingungen erwächst (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2018, 1 BvR 957/18 – ).

Die Behörde bietet eine Jobcenter-App als Option an

Der Grundsicherungsträger bietet mit seiner Jobcenter-App eine niedrigschwellige Option an, mit der der Kläger elektronische Dokumente erhalten kann. Damit ist das Jobcenter im Zuge einer Ermessensreduzierung auf null auch nicht gehalten, das Justizpostfach des Klägers zu nutzen.

Nachdem auf seiner Seite nicht sämtliche mit den Leistungsangelegenheiten des Klägers betrauten Personen über einen entsprechenden Zugang verfügen, würde die Befolgung des Begehrens des Klägers einer einfachen und zügigen Gestaltung des Verfahrens entgegenstehen, ohne dass dem ein adäquater Mehrwert beim Kläger bei der Wahrnehmung seiner sozialen Rechte gegenüberstünde.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei nicht ersichtlich
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Wie das Jobcenter mit anderen Behörden kommuniziert, ist mithin entgegen der Auffassung des Klägers nicht von Bedeutung, da im Verhältnis zu ihm die durch andere rechtliche und tatsächliche Umstände geprägte Kommunikation mit den Kunden zu beurteilen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie andere Behörden mit dem Kläger kommunizieren.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock: Anspruch auf barrierefreies Verwaltungsverfahren

Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden für Blinde und Sehbehinerte Bürgergeld-Empfänger, denn die barrierefreie Kommunikation innerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Jobcenter steht mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II in einem engen Zusammenhang ( vgl. SG Hamburg, Urt. v. 30.06.2023 – S 39 AS 517/23 – ; ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 16. März 2016, L 8 SO 10/14, das auch ohne eine einfachgesetzliche (Landes-)Regelung einen Anspruch direkt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) bejaht ).

Zur Bestimmung der geeigneten und angemessenen Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zwischen folgenden Aspekten herzustellen:

dem Stand der Technik (also das technisch Mögliche und Erprobte), den Kosten, der Art und Weise der Verarbeitung sowie den Risiken für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person, also dem möglichen Schaden (vorliegend zum einen die Verletzung des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG und zum anderen die Verletzung seines subjektiven Abwehrrechts aus dem Benachteiligungsverbot nach Art 3 Abs 3 S 2 GG).

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Pflegegeld vs. Pflegetagegeld: Wichtig ist der Unterschied

10. September 2025 - 12:08
Lesedauer 4 Minuten

Wer in Deutschland „Pflegegeld“ sagt, meint eine Pflegeleistung der sozialen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung nach SGB XI.

Sie wird an Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die Pflege zu Hause überwiegend selbst organisiert wird – meist durch Angehörige. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und richtet sich ausschließlich nach dem Pflegegrad.

Seit 1. Januar 2025 betragen die monatlichen Sätze 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Für Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, wohl aber andere Unterstützungen. Diese Beträge sind amtlich und wurden 2025 um 4,5 Prozent angehoben.

Dem gegenüber steht das Pflegetagegeld: keine gesetzliche Leistung, sondern eine private Pflegezusatzversicherung, die zusätzlich zur Pflichtversicherung abgeschlossen wird.

Sie zahlt – je nach Vertrag – ein frei vereinbartes Tage- oder Monatsgeld, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt ist; die Auszahlung ist in der Regel zweckfrei und erfolgt ohne Kostennachweis. Welche Summen in welchem Pflegegrad fließen, legen Versicherer und Kund:innen beim Abschluss fest.

Wofür das Geld gedacht ist – und wer es erhält

Pflegegeld soll die selbst organisierte häusliche Pflege absichern. Es wird der pflegebedürftigen Person überwiesen, die damit die erforderliche Unterstützung „in geeigneter Weise“ sicherstellt – also körperbezogene Pflege, Betreuungsmaßnahmen und Hilfe im Haushalt.

Es kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, und zwar entsprechend dem im Monat in Anspruch genommenen Anteil der Sachleistung.

Pflegetagegeld dient dem Schließen der „Pflegelücke“, also der Differenz zwischen tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der Pflichtversicherung.

Es ist privatrechtlich vereinbart, wird bei Eintritt der (nach SGB XI definierten) Pflegebedürftigkeit gezahlt und lässt sich frei verwenden – ob für einen ambulanten Dienst, eine Haushaltshilfe, Zuzahlungen in der stationären Pflege oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Antrag, Voraussetzungen und Pflichten

Beim Pflegegeld läuft alles über die Pflegekasse (bei privat Krankenversicherten über das private Versicherungsunternehmen). Grundlage ist die Begutachtung und Feststellung des Pflegegrads.

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI wahrnehmen: in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Die Pflicht entfällt, wenn stattdessen ein ambulanter Dienst über Sachleistungen pflegt.

Beim Pflegetagegeld wird der Anspruch vertraglich definiert. Üblich sind Gesundheitsfragen vor Vertragsabschluss; Ausnahmen bilden staatlich geförderte Tarife nach dem „Pflege-Bahr“, die ohne Risikoprüfung angeboten werden, aber Mindestleistungen und -beiträge kennen.

Tritt Pflegebedürftigkeit ein, zahlt der Versicherer das vereinbarte Tage- oder Monatsgeld; meist reicht der Nachweis des Pflegegrads, zusätzliche Rechnungen müssen nicht eingereicht werden.

Höhe und Dynamik der Leistungen

Die Höhe des Pflegegeldes ist fix an den Pflegegrad gekoppelt und staatlich angepasst worden; seit 1. Juli 2025 gibt es außerdem einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 Euro, der ergänzend genutzt werden kann.

Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zeitweise in halber Höhe weitergezahlt. Zusätzlich steht pflegebedürftigen Menschen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu, der für anerkannte Angebote im Alltag eingesetzt werden kann.

Die Leistung aus Pflegetagegeld-Policen ist frei vereinbart und damit flexibel – sie kann also wesentlich höher als das gesetzliche Pflegegeld ausfallen, aber auch darunter liegen.

Wichtig ist: Anders als beim Pflegegeld gibt es keine automatische staatliche Erhöhung; zudem können Beiträge privater Pflegetagegeldversicherungen im Bestand steigen, wie Verbraucherzentralen zuletzt berichteten.

Steuer, Anrechnung und Zusammenspiel mit anderen Leistungen

Leistungen der Pflegeversicherung sind grundsätzlich steuerfrei – das gilt für das gesetzliche Pflegegeld ebenso wie für Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen. Für pflegende Angehörige gelten zusätzliche steuerliche Begünstigungen (etwa nach § 3 Nr. 36 EStG), deren Details vom Einzelfall abhängen.

Das Pflegegeld lässt sich mit anderen SGB-XI-Leistungen koordinieren: Wer im Monat teilweise Pflegesachleistungen abruft, erhält das Pflegegeld im entsprechenden Verhältnis gekürzt; daneben bleiben Entlastungsbetrag sowie der neue gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege unberührt.

Das Pflegetagegeld wird hiervon nicht berührt, denn es ist zusätzliches Privatgeld und reduziert die Ansprüche aus der Pflichtversicherung nicht.

Für wen eignet sich was?

Pflegegeld ist der passende Baustein, wenn Familien die Versorgung überwiegend selbst organisieren und dabei eine verlässliche, gesetzlich definierte Grundfinanzierung benötigen. Es ist planbar, an Beratungs- und Qualitätsanforderungen geknüpft und bildet die Basis der häuslichen Pflege, sobald Pflegegrad 2 oder höher vorliegt.

Pflegetagegeld eignet sich als privater Zusatzschutz, um die oft beträchtliche Lücke zwischen tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der Pflichtversicherung zu schließen.

Es bietet große Verwendungsspielräume, ist aber von der individuellen Vertragsgestaltung, der eigenen Zahlungsfähigkeit über viele Jahre und der Beitragsentwicklung im Bestand abhängig.

Wer einen Abschluss erwägt, sollte auf klare Leistung in allen Pflegegraden, faire Dynamik-Regeln, transparente Karenzen und stabile Beiträge achten – und staatlich geförderte Pflege-Bahr-Tarife kritisch prüfen, weil sie zwar ohne Gesundheitsprüfung auskommen, aber Mindestleistungen und -beiträge sowie oft begrenzte Flexibilität mitbringen.

Ein kurzer Praxisblick

Angenommen, eine Person mit Pflegegrad 3 wird zu Hause versorgt. Sie erhält aus der Pflichtversicherung 599 Euro Pflegegeld monatlich.

Zusätzlich hat sie ein Pflegetagegeld vereinbart, das im Pflegegrad 3 ein monatliches Pflegemonatsgeld auszahlt; dieses Geld kann sie ohne Nachweise für Hilfen im Alltag, Zuzahlungen oder die Entlastung der Pflegeperson einsetzen.

Nimmt sie in einem Monat teilweise Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch, sinkt ihr Pflegegeld anteilig – das private Pflegetagegeld bleibt davon unberührt.

Fazit

Der Unterschied liegt auf der Hand: Pflegegeld ist eine gesetzliche Grundleistung der Pflege-Pflichtversicherung, deren Höhe und Rahmenbedingungen fest im SGB XI verankert sind und die die häusliche, selbst organisierte Pflege stützt.

Pflegetagegeld ist privater Zusatzschutz zur freien Verwendung, der die Finanzierungsspielräume im Pflegefall erweitert – mit allen Chancen und Risiken eines Versicherungsvertrags. Wer heute plant, sollte erst den gesetzlichen Werkzeugkasten ausschöpfen und dann prüfen, ob und welcher private Zusatzbaustein zur persönlichen Situation, zum Budget und zum Risikoprofil passt.

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GEZ: Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen mit Arbeitslosengeld 1

10. September 2025 - 11:28
Lesedauer 3 Minuten

Ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) möglich? Zunächst: Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld können sich im Grundsatz von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.

Für Beziehende von Arbeitslosengeld I besteht dagegen kein grundsätzlicher Anspruch auf Befreiung. Aber eine Möglichkeit besteht über die sogenannte Härtefallregelung.

Härtefallregelung: Befreiung trotz ALG I in Grenzfällen

Wer keine der genannten Sozialleistungen erhält, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze nur geringfügig übersteigt, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen.

Maßgeblich ist, dass die Einkommensüberschreitung geringer ist als der monatliche Rundfunkbeitrag. Als Nachweis dient regelmäßig der Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem die Höhe der Überschreitung hervorgeht.

Tabelle: Wann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Arbeitslosengeld 1 möglich ist Situation Befreiung vom Rundfunkbeitrag? Nur Arbeitslosengeld I (ALG I) ohne weitere Sozialleistungen Nein – ALG I ist kein Befreiungsgrund. ALG I und Bürgergeld als Aufstockung Ja – Befreiung über den Bürgergeld-Bescheid. Nach Ende von ALG I: Bürgergeld statt ALG I Ja – mit Bewilligungsbescheid. ALG I, Einkommen knapp über der Sozialleistungsgrenze; Überschreitung unter 18,36 €/Monat Ja – Härtefallbefreiung mit Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde. ALG I, aber Mitbewohner:in in derselben Wohnung befreit (z. B. Bürgergeld/Grundsicherung in Bedarfsgemeinschaft) Ja – die Befreiung wirkt wohnungsbezogen. ALG I und keine Befreiungstatbestände; nur Zahlungsschwierigkeiten Nein – ggf. Ratenzahlung/Stundung, aber keine Befreiung. ALG I und Wohngeld (ohne Bürgergeld) Nein – Wohngeld allein befreit nicht; nur ggf. Härtefall möglich. ALG I und Schwerbehinderung (Merkzeichen RF) Nein – das führt zu Ermäßigung (nicht Befreiung). Aufstockung: ALG I plus Bürgergeld

Viele Betroffene beziehen zunächst Arbeitslosengeld I und erhalten ergänzend Bürgergeld, weil das ALG I den Lebensunterhalt nicht deckt. In dieser Konstellation greift die Befreiung über den Bürgergeld-Bezug.

Entscheidend ist, dass ein entsprechender Bewilligungsbescheid vorliegt; auf die parallele ALG-I-Zahlung kommt es dann nicht an. Die generelle Befreiungsfähigkeit von Bürgergeld ist offiziell bestätigt.

Antrag, Nachweise und Fristen

Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beantragt und mit einem gut lesbaren Nachweis belegt werden – typischerweise mit Bewilligungsbescheid oder behördlicher Bescheinigung, aus der Name, Art der Leistung und Leistungszeitraum hervorgehen.

Der Beitragsservice stellt dafür ein Online-Formular bereit.

Wichtig ist die zeitliche Wirkung: Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises; zurückliegende Zeiträume können bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.

Wirkung in der Wohnung: Wer noch profitiert

Die Befreiung knüpft an die Wohnung an. Ist eine Person in der Wohnung befreit, zahlen Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie mitwohnende Kinder bis zum 25. Lebensjahr keinen zusätzlichen Beitrag. Auch weitere volljährige Mitbewohner sind erfasst, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden – etwa in einer Bedarfsgemeinschaft.

Wenn Befreiung nicht möglich ist: Ermäßigung und Zahlungserleichterungen
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen (Merkzeichen „RF“).

Wer die sozialen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch keinen Härtefall nachweisen kann, sollte Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig adressieren. Der Beitragsservice bietet die Möglichkeit, Rückstände in Raten zu tilgen; die Vereinbarung erfolgt auf Antrag und setzt ein angemessenes Verhältnis von Rate zu Rückstand voraus. Auch online gibt es ein gesondertes Formular für Ratenzahlungen.

Praxisnaher Überblick

Für Empfängerinnen und Empfänger von ALG I gilt der Grundsatz: Eine Befreiung allein wegen ALG I gibt es nicht. Wer jedoch Bürgergeld bezieht – sei es als Hauptleistung oder als Aufstockung zum ALG I –, kann die Befreiung beantragen, sofern die Bewilligung nachgewiesen wird.

Liegt das Einkommen knapp über der Sozialleistungsgrenze, bleibt der Härtefallantrag als Weg zur Befreiung, wenn die Überschreitung geringer ist als 18,36 Euro im Monat und dies behördlich dokumentiert ist. Eine rechtzeitig gestellte und sauber belegte Antragstellung ist wichtig, weil Befreiungen bis zu drei Jahre rückwirkend anerkannt werden können.

Fazit

Die Rundfunkbeitragsbefreiung orientiert sich streng an sozialen Bedarfen. Bürgergeld eröffnet den direkten Befreiungsweg, ALG I nicht. Grenzfälle sind über die Härtefallregelung abgedeckt, wenn die Einkommenslage nahezu bedürftig ist. Wer betroffen ist, sollte den Antrag mit Bescheidkopien belegen und die Fristen beachten.

Bleibt eine Befreiung ausgeschlossen, können Ratenzahlungen verhindern, dass Rückstände anwachsen. So lässt sich die Beitragspflicht auch in Zeiten des Leistungsbezugs planbar und rechtssicher handhaben.

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Abfindung nach Kündigung: So kann sie steuerfrei bleiben

10. September 2025 - 10:28
Lesedauer 5 Minuten

Abfindungen sollen den Verlust des Arbeitsplatzes abfedern, geraten aber schnell zwischen die Mühlsteine von Lohnsteuer, Progression und sozialrechtlichen Nebenfolgen.

Abfindung sind im Grundsatz steuerpflichtig. “Es gibt aber legale Gestaltungen, mit denen Teile einer Abfindung tatsächlich steuerfrei bleiben können”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover. “Und es gibt Strategien, die die Steuerlast spürbar senken”, betont er.

Abfindungen sind in der Regel steuerpflichtig – aber

Steuerrechtlich gelten klassische Abfindungen als Entschädigungen für entgehende Einnahmen. Damit sind sie zunächst grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und zählen zu den sogenannten außerordentlichen Einkünften. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 24 Nr. 1 EStG (Entschädigungen) und § 34 EStG (Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte). Ziel des Gesetzgebers ist dabei nicht die Steuerfreiheit, sondern eine abgemilderte Besteuerung, wenn Einkommen in einem Jahr „zusammenballt“.

Die Fünftelregelung: Entlastung ja – aber seit 2025 nicht mehr über die Lohnabrechnung

Die wichtigste Entlastung heißt Fünftelregelung. Sie verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um die Progression zu mildern, und führt so oft zu einer deutlich niedrigeren Steuer als bei voller Sofortversteuerung. Materiell-rechtlich bleibt die Fünftelregelung erhalten; sie greift aber nur, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, die Abfindung also im Wesentlichen in einem Veranlagungsjahr zufließt.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt allerdings ein drastischer Einschnitt: Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an.

“Der Vorteil wird erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt – für Beschäftigte primär ein Liquiditätsthema, rechtlich bleibt der Anspruch bestehen”, so Lange.

Für die Frage, ob die Zusammenballung erfüllt ist, helfen die Lohnsteuer-Hinweise 2025: Übersteigt die Abfindung die bis zum Jahresende entgehenden Gehaltszahlungen, ist das Merkmal regelmäßig gegeben. Teilleistungen und gestreckte Auszahlungen sind heikel – sie können die Tarifermäßigung kosten.

Wann Abfindungsbestandteile wirklich steuerfrei sind

“Echte Steuerfreiheit ist die Ausnahme, kommt aber vor”, berichtet der Fachanwalt Lange. Dies gilt insbesondere bei Zahlungen, die immaterielle Schäden ausgleichen.

“Entschädigungen wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG oder wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind kein Arbeitslohn und daher nicht steuerbar”, sagt der Anwalt.

“Das gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Arbeitgeber einen Diskriminierungsvorwurf bestreitet und die Zahlung im Vergleichsweg leistet.”

Wichtig hierbei ist die rechtliche Qualifikation als Ausgleich immaterieller Nachteile, nicht der Titel „Abfindung“. Eine saubere Formulierung im Vergleich bzw. Aufhebungsvertrag ist hier überaus wichtig betont Lange.

Davon zu trennen sind Zahlungen, die materielle Schäden ersetzen – etwa entgangenen Lohn. Diese sind steuerpflichtig, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und profitieren, wenn die Voraussetzungen vorliegen, „nur“ von der Fünftelregelung.

Tabelle: Wann Abfindung nach Kündigungen steuerfrei sind

Um es verdeutlichen, haben wir eine Tabelle erstellt, die zeigt, wann Abfindungen steuerfrei sind.

Situation Steuerliche Behandlung Entschädigung für immaterielle Schäden (z. B. wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG oder Persönlichkeitsrechtsverletzung) steuerfrei, da kein Arbeitslohn vorliegt Zahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuerfrei Vervielfältigungsregel bei Einmalbeiträgen in die bAV anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der zulässigen Grenzen steuerfrei Abfindung in einem Jahr mit Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag faktisch steuerfrei, da keine Einkommensteuer anfällt Tabelle: Wann Abfindungen zwar nicht steuerfrei aber steuerbegünstigt sind

Wann Abfindungen zwar nicht steuerfrei, aber steuergemindert sind, sehen Sie in dieser Tabelle.

Situation Steuerliche Behandlung Einmalige Abfindung mit Zusammenballung von Einkünften Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG), Progressionsminderung Abfindung wird in einem Kalenderjahr vollständig ausgezahlt, während reguläre Gehaltszahlungen wegfallen Begünstigung durch Fünftelregelung möglich, Steuerlast sinkt deutlich Abfindung in Kombination mit geringen übrigen Einkünften (z. B. Arbeitslosengeld im Folgejahr) Einkommensteuer reduziert sich stark, Fünftelregelung bringt zusätzliche Entlastung Abfindung, die tariflich als außerordentliche Einkünfte anerkannt wird Anwendung der Tarifermäßigung, keine volle Progression Steuerfrei durch die betriebliche Altersversorgung: Umwandlung statt Auszahlung

Ein in der Praxis oft unterschätzter Weg führt über die betriebliche Altersversorgung (bAV). Beiträge des Arbeitgebers an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG innerhalb gesetzlicher Grenzen steuerfrei. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt sich das durch die Vervielfältigungsregel erheblich ausweiten: Einmalbeiträge aus Anlass des Ausscheidens können bis zu 4 % der Renten-BBG je Beschäftigungsjahr, maximal zehn Jahre, steuerfrei in die bAV fließen – rechtlich handelt es sich dann nicht um ausgezahlte Abfindung, sondern um begünstigte Versorgungsbeiträge.

Wichtig ist, dass die Zahlung arbeitgeberseitig erfolgt und den Vorgaben des BMF entspricht.

“In der Praxis wird dies häufig im Aufhebungsvertrag vereinbart, indem ein vereinbarter Abfindungsbetrag ganz oder teilweise als bAV-Beitrag geleistet wird”, sagt der Fachanwalt Lange.

Die Details – ob Vervielfältiger genutzt werden kann, wie sich Altzusagen oder pauschal nach § 40b EStG a. F. besteuerte Beiträge auswirken – sind formal.

Maßgeblich sind die BMF-Vorgaben; sie regeln u. a., dass der steuerfreie Rahmen individuell zuzuordnen sein muss und eine Doppelnutzung alter und neuer Vervielfältiger ausgeschlossen ist. Wer diesen Weg gehen will, sollte den Zahlungsfluss rechtzeitig mit Arbeitgeber, Versorgungsträger und steuerlichem Berater abstimmen.

Sozialversicherung: oft beitragsfrei, aber mit Ausnahmen

Klassische Abfindungen sind in der Regel kein Arbeitsentgelt für vergangene Arbeit und deshalb nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

“Ausnahmen ergeben sich insbesondere dann, wenn die Zahlung wirtschaftlich als Ersatz für nicht eingehaltene Kündigungsfristen gewertet wird; in solchen Konstellationen können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entstehen” betont der Anwalt.

Abfindung Steuerfrei „durch die Hintertür“: niedrige Jahreseinkünfte und Grundfreibetrag

Auch ohne Sondertatbestände kann Abfindung faktisch steuerfrei bleiben, wenn das zu versteuernde Einkommen insgesamt nicht über dem Grundfreibetrag liegt.

Für 2025 beträgt dieser 12.096 Euro pro Person, bei Zusammenveranlagung das Doppelte. Wer die Auszahlung auf ein Jahr mit sehr niedrigen übrigen Einkünften legt – etwa nach einem späten Auszahlungstermin oder einem längeren Jahr ohne Beschäftigung –, kann so die Progression stark drücken oder ganz vermeiden. Zu bedenken ist, dass die Fünftelregelung gerade dann oft weniger bringt, weil bereits der Grundtarif greift.

Gestaltung in Aufhebungsverträgen: Form folgt Funktion

Ob steuerfreie oder steuerbegünstigte Behandlung gelingt, entscheidet am Ende die rechtlich saubere Ausgestaltung. Bei immateriellen Schäden muss der Vertrag klar zwischen steuerfreiem Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG und steuerpflichtigen Lohnersatzkomponenten unterscheiden.

Bei bAV-Lösungen ist sicherzustellen, dass der Arbeitgeber den Beitrag leistet, der bAV-Träger und die Versorgungszusage die Anforderungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen und der Einmalbeitrag die Vervielfältigungsgrenzen beachtet.

Für die Fünftelregelung sollte der Zufluss – soweit möglich – einjährig gebündelt werden. “Teilauszahlungen, Raten oder nachträgliche Ergänzungsabfindungen sind kritisch, können aber in Einzelfällen unschädlich sein; maßgeblich bleibt stets die Frage der Zusammenballung”, sagt Lange.

Was sich seit 2025 konkret geändert hat

Für Beschäftigte ist die wichtigste Neuerung die Verlagerung der Fünftelregelung in die Veranlagung: Der Arbeitgeber rechnet die Abfindung lohnsteuerlich regulär ab, die Tarifermäßigung wird über die Steuererklärung geltend gemacht. Substanziell ändert das nichts am Anspruch, wohl aber am Zeitpunkt der Entlastung.

Es lohnt, Belege und Vertragsformulierungen so aufzubereiten, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für § 34 EStG und ggf. für steuerfreie Komponenten schnell prüfen kann.

Grenzen, Risiken und der Blick über die Grenze

Gestaltungen müssen inhaltlich zutreffen. Eine „Umdeutung“ reiner Lohnersatzansprüche in immateriellen Schadensersatz wird regelmäßig scheitern.

Bei bAV-Einzahlungen ist der steuerfreie Rahmen begrenzt, und sozialversicherungsrechtlich können die Regeln abweichen. In grenzüberschreitenden Fällen – etwa bei Wegzug oder Arbeit in mehreren Staaten – wird die Besteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen geprägt; hier gelten eigene Zuteilungsregeln, die den Rahmen dieses Beitrags sprengen und eine individuelle Prüfung verlangen.

Ergebnis: Steuerfreiheit ist die Ausnahme – gute Planung rechnet sich

Die pauschale steuerfreie Abfindung gibt es im geltenden Recht nicht. Steuerfrei bleiben können echte immaterielle Entschädigungen sowie bAV-Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG; darüber hinaus lässt sich durch Timing und die Fünftelregelung die Steuerlast deutlich senken.

Wer verhandelt, sollte die gewünschte Rechtsfolge präzise in den Vertrag schreiben und die Zahlungswege früh mit Arbeitgeber und Versorgungsträger klären. Das minimiert Risiko – und maximiert die Chance, dass genau die Begünstigung greift, auf die es ankommt.

Quellenhinweise: Gesetzestexte zu § 24 und § 34 EStG; Lohnsteuer-Hinweise 2025 zur Zusammenballung; Materialien zur Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025; Rechtsprechung und Hinweise zu AGG-Entschädigungen; BMF-Vorgaben und Erläuterungen zu § 3 Nr. 63 EStG sowie bAV-Vervielfältiger; Informationen der Krankenkassen zum Beitragsrecht; Hinweise zum Grundfreibetrag 2025

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Schwerbehinderung: 35% Mehrbedarf jetzt nutzen – plus 4.180 Euro für Wohnraumanpassung

10. September 2025 - 8:42
Lesedauer 3 Minuten

Wer mit Schwerbehinderung lebt, hat beim Bürgergeld mehr Ansprüche als viele wissen: 35 % Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen in Teilhabe-Maßnahmen, 17 % Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Personen mit Merkzeichen „G“ – und höhere, als angemessen anzuerkennende Wohnkosten, wenn die Behinderung mehr Platz erfordert.

35 % Mehrbedarf: Wer in Teilhabe ist, bekommt den Höchstzuschlag

Der 35-Prozent-Zuschlag steht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung zu, wenn tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. LTA mit Reha-Träger, Integrationsfachdienst, stufenweise Wiedereingliederung mit Übergangsgeld) oder Eingliederungshilfe bewilligt und durchgeführt werden.

Entscheidend ist eine konkrete Maßnahme – reine Beratung, allgemeine Aktivierungsangebote oder bloße Bewilligungs-Ankündigungen reichen nicht. Nach Ende der Maßnahme kann der Zuschlag für eine angemessene Übergangszeit (typisch wenige Monate, etwa Einarbeitung) fortgelten, wenn dies begründet wird.

Rechenbeispiel 2025 (Regelbedarfsstufe 1 = 563 €): 35 % = 197,05 € monatlich zusätzlich.

17 % Mehrbedarf: Merkzeichen „G“ plus volle Erwerbsminderung

Der 17-Prozent-Zuschlag greift bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit voller Erwerbsminderung (SGB VI) und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“. Er gilt in der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II (Sozialgeld-Konstellation).

Wichtig: Dieser 17-Prozent-Mehrbedarf entfällt, sobald gleichzeitig ein 35-Prozent-Anspruch wegen Teilhabe/Eingliederungshilfe besteht – eine Doppelgewährung ist ausgeschlossen.

Rechenbeispiel 2025 (RBS 1 = 563 €): 17 % = 95,71 € (≈ 96 €) monatlich.

Wohnkosten: Mehr Fläche kann „angemessen“ werden

Behinderungen verursachen oft zusätzlichen Platzbedarf (Rollstuhl, Hilfsmittel, Pflegebett, Bewegungsflächen). Nach der Rechtsprechung und vielen kommunalen Richtlinien kann die angemessene Wohnfläche im Einzelfall angehoben werden – häufig um bis zu +15 m². Das ist kein Pauschalbetrag, sondern wirkt über eine höhere Angemessenheitsgrenze:

Liegen schlüssige Gründe vor, darf das Jobcenter eine teurere, größere Wohnung als angemessen anerkennen.
Wichtig ist eine plausible Begründung: Welche Hilfsmittel benötigen Platz? Welche Wege müssen frei bleiben? Gibt es Pflegeabläufe, die eine zweite Nasszelle oder breitere Türen erfordern? Je konkreter, desto besser.

Karenzzeit nicht vergessen

In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt (Karenzzeit). Erst danach prüft das Jobcenter wieder Angemessenheit – inklusive behinderungsbedingter Mehrfläche. Wer in der Karenzzeit umzieht, sollte sich die Übernahme der höheren Miete vorab zusichern lassen, damit der Schutz nicht ins Leere läuft.

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 € Zuschuss je Maßnahme

Für Umbauten (bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampe, Haltegriffe, Treppenlösung) zahlen Pflegekassen auf Antrag bis zu 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen und profitieren von derselben Maßnahme, können Beträge kumulieren (z. B. Ehepaar bis 8.360 €, Pflege-WG bis 16.720 €).

Der Zuschuss gilt ab Pflegegrad 1; Angebote und Kostenvoranschläge beilegen und idealerweise vor Baubeginn beantragen. Das ist zusätzlich zu KdU-Leistungen möglich.

So setzt du deine Ansprüche durch – kompakt in 5 Schritten

1. Anspruchsbild klären:
– 35 % bei erwerbsfähig + laufender Teilhabe/Eingliederungshilfe (ggf. kurze Übergangsphase nach Ende).
– 17 % bei voller EM + Merkzeichen „G“ in der SGB-II-Bedarfsgemeinschaft.

2. Nachweise beilegen:
Bewilligungsbescheid zur Teilhabe/Eingliederungshilfe, Teilhabeplan/Träger-Schreiben, EM-Bescheid, Schwerbehindertenausweis mit „G“.

3. Antrag klar formulieren:
Mehrbedarf mit Prozentsatz benennen; zusätzlich KdU-Prüfung wegen behinderungsbedingter Mehrfläche beantragen.

4. Mehrfläche begründen:
Platz für Hilfsmittel, Wendekreise, Pflegeabläufe; ggf. medizinische Stellungnahme/MDK-Bericht.

5. Umbau separat bei der Pflegekasse beantragen (max. 4.180 € je Maßnahme); Kostenvoranschlag anhängen.

Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
  • Nur beraten, nicht „in Maßnahme“: Der 35-Prozent-Zuschlag setzt tatsächliche Durchführung voraus; reine Beratung oder Beantragung genügt nicht.
  • Doppelte Mehrbedarfe erwarten: 17 % und 35 % laufen nicht parallel; gilt der 35-Prozent-Tatbestand, verdrängt er den 17-Prozent-Zuschlag.
  • Mehrfläche nur pauschal fordern: Ohne konkrete Begründung verweist das Jobcenter auf Standard-Wohnflächen. Lege individuelle Erfordernisse dar.
  • Umbau über KdU beantragen: Bauliche Anpassungen sind Pflegekassen-Thema; das Jobcenter prüft Miet-Angemessenheit, nicht den Umbau-Zuschuss.
Rechen-Quick-Check 2025

RBS 1 (Alleinstehende): 563 € → 17 % = 96 € | 35 % = 197 €
RBS 2 (Partner jeweils): 506 € → 17 % ≈ 86 € | 35 % ≈ 177 €
RBS 3 (U25 im Haushalt): 451 € → 17 % ≈ 77 € | 35 % ≈ 158 €
Die Regelbedarfe 2025 sind gegenüber 2024 unverändert (Nullrunde).

Fazit

Wer die richtige Anspruchsschiene wählt und sauber dokumentiert, holt spürbar mehr Geld heraus: 35 % bei Teilhabe/Eingliederungshilfe, 17 % bei EM + „G“, dazu höhere KdU wegen Mehrfläche und 4.180 € je Maßnahme für Wohnraumanpassungen. Entscheidend sind Nachweise, Begründung und Timing – dann klappt’s auch mit der Anerkennung.

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Wichtiges BSG-Urteil: Dürfen Jobcenter überzahlte Bürgergeld-Leistungen vom Regelsatz abziehen?

10. September 2025 - 8:30
Lesedauer 4 Minuten

Dürfen Jobcenter eine Rückforderung und die Aufrechnung mit laufendem Bürgergeld in ein und demselben Bescheid verfügen? Genau darüber streiten Sozialgerichte seit Jahren.

Nun steht eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) an, die die Praxis der Jobcenter bundesweit vereinheitlichen dürfte.

Der 4. Senat wird am 23. September 2025 darüber verhandeln– anhängig sind mehrere Verfahren, die die „Kombi-Praxis“ der Jobcenter unmittelbar betreffen. Das wird Auswirkungen für Bürgergeld-Bezieher haben.

Um was es genau geht

Kommt es zu einer Überzahlung, verlangt das Jobcenter Erstattung. In der Praxis wird häufig zugleich erklärt, dass diese Forderung durch Aufrechnung mit dem laufenden Regelbedarf getilgt wird – die monatliche Leistung wird also solange gekürzt, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

Formell entstehen damit zwei Entscheidungen im selben Schreiben: die Festsetzung der Erstattung und die Anordnung der Aufrechnung. Ob beides ohne zeitlichen Abstand zulässig ist oder ob die Behörde zunächst eine bestandskräftige Erstattungsforderung abwarten muss, ist der Kern des Konflikts.

Das BSG formuliert die Rechtsfrage explizit so: Darf das Jobcenter „die Aufrechnung […] bereits mit der Erstattungsentscheidung zusammen in einem Bescheid erklären, oder setzt eine wirksame Aufrechnung eine bestandskräftige Erstattungsforderung voraus?“

Rechtlicher Rahmen: Wie viel die Behörde überhaupt kürzen darf

Die Befugnis zur Aufrechnung ergibt sich aus § 43 SGB II. Der Gesetzgeber zieht dort eine klare Obergrenze: Im Regelfall sind bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zulässig.

Für Erstattungen, die auf vorläufigen Entscheidungen beruhen (also insbesondere nach § 41a SGB II), gilt eine reduzierte Quote von 10 Prozent.

Außerdem dürfen mehrere laufende Aufrechnungen zusammen – einschließlich der Darlehensaufrechnung nach § 42a SGB II – die Marke von insgesamt 30 Prozent nicht überschreiten. Diese Kappungen sind zwingend und schützen das Existenzminimum.

Uneinheitliche Rechtsprechung: Zwischen Pragmatismus und Rechtsschutz

In den Landessozialgerichten gibt es entgegengesetzte Linien. Teile der Rechtsprechung halten kombinierte Bescheide für unproblematisch, weil sie Verfahrensökonomie fördern und den materiellen Anspruch der Behörde auf Rückführung zu viel gezahlter Leistungen nicht beeinträchtigen.

Andere Gerichte sehen darin eine unzulässige Vorwegnahme, weil die Aufrechnung schon in die laufende Existenzsicherung eingreift, bevor feststeht, ob die Rückforderung rechtmäßig ist.

In der Instanzrechtsprechung der letzten Jahre finden sich beides: Entscheidungen, die die Kombination ausdrücklich durchgehen lassen, und solche, die sie verwerfen und eine vorherige Bestandskraft verlangen. Exemplarisch stehen dafür etwa die Linie des LSG Niedersachsen-Bremen auf der einen und die thüringische Rechtsprechung auf der anderen Seite; genau diese Konstellation ist jetzt in Kassel anhängig.

Bestandskraft: Warum die Frist entscheidet

„Bestandskraft“ bedeutet, dass ein Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar wird.

Wird die Aufrechnung vor Eintritt der Bestandskraft angeordnet und später erweist sich die Erstattungsforderung als rechtswidrig, waren zuvor bereits Leistungen gekürzt – mit spürbaren Folgen für den Lebensunterhalt. Befürworter einer strikt getrennten Vorgehensweise argumentieren daher, dass die Aufrechnung erst nach Bestandskraft erklärt werden darf, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

Ob sich der 4. Senat dieser Sicht anschließt oder der bislang vielerorts gelebten Verwaltungspraxis folgt, wird sich am 23. September zeigen.

Der Stand beim BSG: Verfahren und Zeitplan

Der 4. Senat hat die Grundsatzfrage ausdrücklich auf seiner Rechtsfragen-Übersicht platziert und einen Verhandlungstermin am 23. September 2025 in Aussicht gestellt. In einem einschlägigen Revisionsverfahren (Az. B 4 AS 18/24 R) geht es um genau jene Konstellation: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit gleichzeitiger Aufrechnung.

Ein im Mai 2025 terminiertes Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung nicht entschieden; die Sache bleibt also offen und soll nun mit den gebündelten Verfahren geklärt werden. Die Tragweite reicht über Einzelfälle hinaus, weil die Entscheidung unmittelbar die Bescheidpraxis in Jobcentern bundesweit berührt.

Folgen für Betroffene: Warum sich der Widerspruch lohnt

Auch ohne höchstrichterliches Urteil ist der Widerspruch gegen eine im Kombinationsbescheid angeordnete Aufrechnung derzeit sachgerecht. Wer fristgerecht reagiert, verhindert Bestandskraft und eröffnet zugleich die Möglichkeit, das eigene Verfahren mit Verweis auf die beim BSG anhängige Rechtsfrage ruhen zu lassen.

Sozialgerichte orientieren sich nach Verkündung regelmäßig an der Linie des BSG; eine frühe Rechtswahrung sichert daher die Chance, von einer für Betroffene günstigen Entscheidung zu profitieren – etwa, wenn Kassel eine getrennte Vorgehensweise verlangt und laufende Praxis für rechtswidrig erklärt.

Dass der Gesetzgeber die Quoten strikt deckelt und für vorläufige Konstellationen sogar auf 10 Prozent begrenzt, zeigt die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes im Bereich des Existenzminimums.

Bedeutung für die Verwaltung: Zwischen Effizienz und Fairness

Für die Jobcenter steht nicht weniger als die Neujustierung ihrer Erstattungsroutinen auf dem Spiel. Sollte das BSG die strengere Linie bestätigen, müssten Rückforderungen und Aufrechnungen konsequent getrennt werden.

Die Behörden hätten die Widerspruchsfristen abzuwarten oder – wenn der Vollzug gleichwohl nötig erscheint – besondere Instrumente wie die sofortige Vollziehung im Einzelfall zu begründen.

Auch das interne Forderungsmanagement müsste angepasst werden, um Überschreitungen der zulässigen Aufrechnungsquoten zuverlässig zu vermeiden. Hält das BSG die Kombinationspraxis hingegen für zulässig, wären gleichwohl hohe Anforderungen an Begründung, Transparenz und Quotenprüfung fortzuschreiben, um den Schutzbereich des § 43 SGB II rechtsstaatlich abzusichern.

So gehen Betroffene jetzt vor

Entscheidend ist, Fristen im Blick zu behalten und Bescheide sorgfältig zu prüfen. Wer eine Rückforderung mit gleichzeitiger Aufrechnung erhält, sollte binnen eines Monats Widerspruch einlegen, die Aufrechnungsquote gegen die gesetzlichen Grenzen halten und – sofern der Fall auf vorläufigen Entscheidungen beruht – die 10-Prozent-Grenze geltend machen.

In gerichtlichen Verfahren bietet es sich an, auf die anhängigen BSG-Verfahren zu verweisen und das Ruhen bis zur Entscheidung anzuregen.

Der eigene Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bleibt so bestmöglich geschützt, bis die Kasseler Richterinnen und Richter die Linie endgültig vorgeben.

Die kombinierte Anordnung von Erstattung und Aufrechnung ist mehr als eine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob in das Existenzminimum sofort eingegriffen werden darf oder erst nach gesichertem Rechtsgrund.

Mit dem für den 23. September 2025 erwarteten Verhandlungstermin rückt eine höchstrichterliche Klärung in Reichweite. Bis dahin ist Widerspruch das wirksamste Mittel, um Rechte offenzuhalten – und um sicherzustellen, dass Kürzungen nicht auf einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensweise beruhen.

Rechtsgrundlagen und Verfahrensstand: § 43 SGB II (Aufrechnung) in der geltenden Fassung; § 41a SGB II (vorläufige Entscheidung); Übersicht der anhängigen Rechtsfragen des 4. Senats des Bundessozialgerichts mit Ansetzung auf den 23.09.2025; Verfahrenshinweis zu B 4 AS 18/24 R.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Kosten für die Gartenlaube tragen

10. September 2025 - 8:27
Lesedauer 3 Minuten

Bürgergeld-Bezieher können die Reperaturkosten für eine Gartenlaube beim Jobcenter geltend machen.

Das Sozialgericht Hildesheim gab demnach einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte:

“Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren.” (Az.: S 36 AS 1541/19)

Worum ging es?

Der Leistungsberechtigte (Kläger) hatte beim Jobcenter (der Beklagte) einen Antrag gestellt auf Übernahme der Instandhaltungskosten für die Reparatur seiner Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro. Quittungen und Belege über die angeschafften Materialien hatte er vorgelegt. Die Arbeit erledigte er selbst.

“Gartenlauben fallen nicht unter unabweisbare Aufwendungen”

Das Jobcenter lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass sich die Übernahme von Kosten auf unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des bewohnten Hausgrundstücks bezöge.

Dr Utz Anhalt zum Urteil

Gartenlauben auf dem Grundstück fielen nicht darunter.

Der Leistungsberechtigte legt Widerspruch ein

Der Betroffene legte beim Jobcenter Widerspruch ein, und das Jobcenter wies diesen Widerspruch ab. Die Begründung der Behörde lautete jetzt, dass die Laube nicht primär zum Wohnen genutzt werde.

Die Klage: “Reparatur nötig, um Stauraum zu erhalten”

Der Leistungsberechtigte reichte eine Klage beim Sozialgericht ein. Er argumentiere folgendermaßen: Erstens stünde die reparaturbedürftige Laube auf seinem Grundstück; zweitens sei das Dach undicht gewesen, und drittens hätte sich der Raum darunter deshalb nicht mehr als Stauraum nutzen lassen.

Der Paragraf 22 Abs.2 SGB II gebiete, auch Gebäude auf dem Grundstück zu erhalten, wenn “die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemessen an einer Mietwohnung nicht überschritten werden”. Dies treffe in seinem Fall zu.

Der Kläger beantragte, das Jobcenter zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten zu erstatten.

Das Jobcenter sagt: “Gartenlaube dient nicht dem Wohnen”

Das Jobcenter weigerte sich weiter zu zahlen und argumentierte: Eine Gartenlaube diene nicht dem Wohnen, und der Leistungsberechtigte lebe nicht darin.

Gericht erklärt: “Gartenlaube ist wie Garage”

Das Gericht erkannte hingegen an, dass die Gartenlaube untrennbar mit dem Grundstück verbunden sei und somt wie eine Garage einzustufen. Deren Reparaturkosten müsste das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls übernehmen.

“Reparatur der Gartenlaube ist zu berücksichtigen”

Als Erhaltungsaufwand seien die Kosten für die notwendige Reparatur der Gartenlaube eine berücksichtigungsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Wohnhausdach, das Dach einer Garage oder einer Gartenlaube handle.

“Gartenlaube dient dazu, Sachen unterzustellen”

Das Argument des Jobcenters, demzufolge die Gartenlaube nicht zum Wohnen diene, lehnte das Gericht ab.

Auch eine Garage, deren Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien, diene nicht dem Wohnen. Vielmehr dienten Garage wie Gartenlaube dazu, Sachen unterzustellen.

Das Gericht verurteilte deshalb das Jobcenter dazu, die Reparatur zu bezahlen.

Anmerkung von Detlef Brock

Nach aktueller Rechtsprechung des BSG gilt hier bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei – unangemessene Größe, dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R – ).

Denn Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen.

Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Bürgergeldempfänger sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle.

Auch nach der aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind Dachreparatuten als Reparaturkosten zu übernehmen.

So stellte das LSG Sachsen- Anhalt mit Urt. v. 24.04.2024 – L 5 AS 245/21- fest gestellt, dass:

Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -).

Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbstbewohntem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat ( (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen).

Das hier Gesagte gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe ( § 35a SGB XII ).

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Rentner aufgepasst: Das ändert sich bei der Rente und Co im September

10. September 2025 - 8:03
Lesedauer 4 Minuten

Der September 2025 ist für viele Rentnerinnen und Rentner ein spürbarer Wendepunkt: Die Rentenerhöhung greift erstmals ohne Sondereffekte voll durch, steuerliche Fristen sind (weitgehend) abgelaufen, die elektronische Patientenakte geht in die nächste Phase – und auch beim Katastrophenschutz sowie im Gartenrecht stehen feste Termine an.

Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Punkte ein, erklärt Hintergründe und zeigt, worauf Sie jetzt achten sollten.

Rentenerhöhung: Das Plus kommt jetzt regulär an

Seit dem 1. Juli 2025 steigen die gesetzlichen Renten in Ost und West um 3,74 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Für eine bisherige Bruttorente von 1.500 Euro entspricht das rechnerisch rund 1.556 Euro brutto.

Die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesregierung haben die Anpassung bestätigt; sie fällt auch 2025 höher aus als die erwartete Teuerung, wodurch die Kaufkraft stabilisiert wird.

Dass dieses Plus im Juli und August nicht überall auf dem Konto „spürbar“ war, hat einen einfachen Grund: Zum 1. Januar 2025 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Für Rentnerinnen und Rentner setzte die technische Umsetzung allerdings erst zum 1. Juli ein.

Die Verordnung sah deshalb für Juli einmalig 4,8 Prozent (inklusive Nachverrechnung für Januar bis Juni) vor; ab August gilt wieder der reguläre Satz. Wer im Sommer also weniger Nettoplus sah, dürfte ab September die Erhöhung ohne diesen Sondereffekt im Kontoauszug wiederfinden.

Grundsicherung: 2026 ohne Anhebung – zweite Nullrunde in Folge

Für Beziehende der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie des Bürgergeldes zeichnet sich 2026 eine weitere Nullrunde ab: Die Regelbedarfe bleiben nach derzeitiger Rechtslage unverändert, weil die gesetzliche Fortschreibungsformel für 2026 rechnerisch unter dem aktuellen Satz liegt; die Bestandsschutzklausel verhindert aber nominale Kürzungen.

Das Bundesarbeitsministerium beziffert den maßgeblichen Betrag für Alleinstehende erneut auf 563 Euro. Sozialverbände kritisieren die Entscheidung, weil real die Kaufkraft sinkt. Auch die Sätze beim Bürgergeld werden nicht steigen.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten: Übergangsweise getrennte Zahlung

Wer zwischen 2001 und Juni 2014 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, bekommt weiterhin einen Zuschlag von 7,5 Prozent; für Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.

Dieser Zuschlag wird derzeit noch separat – typischerweise zwischen dem 10. und 20. des Monats – angewiesen. Ab der Zahlung für Dezember 2025 wird er in die reguläre Monatsrente integriert und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Betroffene erhalten dazu einen gesonderten Bescheid.

Steuererklärung 2024: Frist vorbei – was jetzt noch geht

Die allgemeine Abgabefrist für die Einkommensteuer 2024 ist am 31. Juli 2025 abgelaufen. Wer bislang nicht abgegeben hat und dazu verpflichtet ist, sollte dies umgehend nachholen, um Verspätungszuschläge oder Schätzungen zu vermeiden.

Für Steuerpflichtige, die durch Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine vertreten sind, läuft die Frist nach aktueller Länderinformation bis zum 30. April 2026 – nicht bis Juni.

Hinterbliebenenrenten: Einkommensanrechnung führt vielfach zu Kürzungen

Nach jüngsten Berichten auf Basis von DRV-Zahlen erhalten über 750.000 Witwen und Witwer ihre Hinterbliebenenrente gekürzt – durchschnittlich um rund 208 Euro monatlich. Ursache ist die gesetzlich vorgeschriebene Einkommensanrechnung oberhalb des Freibetrags; 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens werden auf die Rente angerechnet.

Der Freibetrag liegt im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro im Monat und erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind. Wer hinzuverdient, sollte seine Abrechnungen prüfen und sich im Zweifel beraten lassen.

Auszahlungstermin: September-Rente kommt am 30. September

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den sie bestimmt ist. Für September 2025 ist das der Dienstag, 30. September 2025.

Wer seine Rente bereits vor April 2004 begonnen hat, erhält sie in der Regel vorschüssig – dann gilt der letzte Werktag des Vormonats. Die Terminpraxis wird von Rentenversicherung, Rentenservice und Medienübersichten übereinstimmend so bestätigt.

Elektronische Patientenakte: „ePA für alle“ seit Januar – Pflichtnutzung in Praxen ab Oktober

Die „ePA für alle“ ist am 15. Januar 2025 gestartet. Seit dem 29. April 2025 können Praxen, Krankenhäuser und Apotheken die ePA bundesweit nutzen. Für Versicherte gilt das Opt-out-Prinzip: Wer nicht möchte, kann der Bereitstellung widersprechen.

Wichtig für den Herbst: Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist die Nutzung in Praxen ab 1. Oktober 2025 verpflichtend; Patientinnen und Patienten behalten dabei ihre Widerspruchsrechte. Ältere Menschen profitieren von weniger Papier, besserer Übersicht über Befunde und Medikamentenlisten – sofern sie die ePA aktiv verwenden oder freigeben.

Bundesweiter Warntag: Probealarm am 11. September, 11 Uhr

Am Donnerstag, 11. September 2025, testen Bund, Länder und Kommunen um 11 Uhr ihre Warnsysteme – Sirenen, Warn-Apps und Cell Broadcast auf Mobiltelefonen. Prüfen Sie in Ruhe, ob Ihr Smartphone Notfallwarnungen empfangen kann; nach der Probewarnung erfolgt gegen 11:45 Uhr eine Entwarnung.

Hecken, Bäume, Sträucher: Noch bis 30. September gelten Schnittverbote

Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt noch bis einschließlich 30. September das „Radikalschneiden“ von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und Bäumen. Erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder. Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.

Was für Rentnerinnen und Rentner auf der To-do-Liste stehen sollte

Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge der September-Zahlung auf das korrekte Rentenplus und mögliche Abzüge aus Kranken- und Pflegeversicherung. Achten Sie bei Hinterbliebenenrenten auf die Einkommensanrechnung und die gültigen Freibeträge.

Wer seine Steuererklärung 2024 noch nicht abgegeben hat, sollte dies umgehend erledigen und bei Vertretung durch Berater die Frist 30. April 2026 im Blick behalten. Stellen Sie Ihr Smartphone für den Warntag korrekt ein und klären Sie mit Ihrer Arztpraxis die Nutzung der ePA ab Oktober. Arbeiten im Garten sollten bis Ende des Monats nur als Pflegeschnitt erfolgen.

Fazit

Der September 2025 bringt keine „neue Großreform“, wohl aber eine Reihe greifbarer, alltagsrelevanter Weichenstellungen: Die Rentenerhöhung wirkt netto berechenbarer, die Grundsicherung bleibt 2026 nominal unverändert,

Erwerbsminderungszuschläge werden bald in die Monatsrente integriert, und die digitale Gesundheitsinfrastruktur wird verbindlicher. Wer Abrechnungen und Fristen aufmerksam prüft – vom Rentenbescheid bis zur Steuer – vermeidet Nachteile und bleibt finanziell wie organisatorisch auf Kurs.

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So wirkt sich der Grad der Behinderung GdB auf die Rente aus

10. September 2025 - 8:01
Lesedauer 3 Minuten

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung kann der vorzeitige Renteneintritt eine erhebliche Entlastung darstellen. Doch wie wirkt sich der Grad der Behinderung (GdB) tatsächlich auf die Rente aus? Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung bei der Rente?

Was ist die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung?

Die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht es Betroffenen, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Diese Regelung ist besonders wichtig, da Menschen mit einer Schwerbehinderung häufig höheren Belastungen im Berufsleben ausgesetzt sind.

Der frühere Renteneintritt soll hier einen Nachteilsausgleich bieten.

Nach Paragraph 37 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) können Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren früher in Rente gehen.

Wichtig: Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Rente durch den Grad der Behinderung nicht erhöht wird; es handelt sich lediglich um einen vorgezogenen Rentenbeginn.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, müssen Betroffene zum Zeitpunkt des Rentenbeginns folgende Kriterien erfüllen:

Grad der Behinderung von mindestens 50: Der Grad der Behinderung muss durch das Versorgungsamt festgestellt und bescheinigt worden sein.

Erfüllung der Wartezeit: Die Wartezeit beträgt 35 Jahre. Dazu zählen neben den Beitragszeiten durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch beitragsfreie Zeiten wie Arbeitslosigkeit, Krankheit sowie Zeiten der Kindererziehung und des Mutterschutzes.

Wie wirkt sich der Grad der Behinderung auf die Rentenhöhe aus?

Der Grad der Behinderung hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Rente. Die Berechnung der Rente erfolgt ausschließlich auf Basis der rentenrechtlichen Zeiten und den daraus resultierenden Entgeltpunkten.

Ein GdB von 50 oder mehr ermöglicht lediglich einen früheren Renteneintritt, hat jedoch keinen rentenerhöhenden Effekt.

Lesen Sie auch:
Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Behinderung: Das muss man jetzt wissen

Abschlagsfreier Renteneintritt

Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, können ohne Abschläge in Rente gehen, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für diejenigen, die vor 1964 geboren sind, gibt es besondere Vertrauensschutzregelungen. Diese erlauben einen früheren Renteneintritt ab dem 62. Lebensjahr, allerdings mit Abschlägen.

Berechnung der Abschläge

Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Renteneintritt beginnt, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren (drei Jahre früher) beträgt der Abschlag somit insgesamt 10,8 Prozent. Wichtig ist, dass diese Abschläge dauerhaft gelten und nicht wegfallen, wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht wird.

Beispielberechnung

Eine rentenberechtigte Person, die am 19.12.1958 geboren ist, erreicht am 18.12.2021 das 63. Lebensjahr.

Wenn diese Person die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB 50) vorliegt, kann sie abschlagsfrei in Rente gehen. Rentenversicherte, die nach 1964 geboren sind, können erst ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen.

Keine rentenerhöhende Wirkung des GdB

Der GdB hat keine direkte rentenerhöhende Wirkung. Es zählt nur, was an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf steht.

Selbst bei einem höheren GdB als 50 ändert sich nichts an der Höhe der Rente oder dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Der GdB von 50 oder mehr ermöglicht lediglich, früher als normal in Rente zu gehen.

Lesen Sie auch:

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet eine wichtige Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und sich somit im Alter zu schonen. Dabei ist es entscheidend, die individuellen Voraussetzungen und die Auswirkungen von möglichen Abschlägen zu berücksichtigen.

Der Grad der Behinderung selbst hat keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Rente, sondern ermöglicht lediglich einen früheren Renteneintritt als Nachteilsausgleich für die erlittene Schwerbehinderung.

Für weitere Fragen oder einen Austausch mit anderen Betroffenen ist es empfehlenswert, sich an Beratungsstellen zu wenden oder sich in entsprechenden Foren zu informieren.

Die Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind klar im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt und bieten eine gute Grundlage für eine informierte Entscheidung über den Renteneintritt.

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Krankengeld endet: So sichern Sie jetzt Ihr Einkommen

9. September 2025 - 17:25
Lesedauer 3 Minuten

Wenn das Krankengeld ausläuft, droht oft Unsicherheit. Dieser Beitrag ordnet die Schritte. Sie erfahren, wie Sie Einkommenslücken vermeiden. Außerdem lesen Sie, wann Arbeitslosengeld greift und wie die Nahtlosigkeit funktioniert. Hinweise zu Reha, Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung runden den Überblick ab.

Aussteuerung: Was das konkret bedeutet

Krankengeld endet nach 78 Wochen je Krankheit in drei Jahren. Dazu zählt die sechswöchige Lohnfortzahlung bereits mit. Effektiv fließt daher meist rund 72 Wochen Krankengeld. Die Aussteuerung markiert den Wechsel zur Arbeitsagentur. Sie betrifft Beschäftigte mit weiterbestehendem Arbeitsvertrag ebenso. Entscheidend ist der erschöpfte Krankengeldanspruch, nicht die Kündigung.

Blockfrist und zweites Krankengeld realistisch einordnen

Die Blockfrist beträgt drei Jahre ab erster Krankschreibung. Ein neues Krankengeld wegen derselben Krankheit ist nur unter engen Bedingungen möglich. Sie dürfen mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben gewesen sein.

Zusätzlich müssen Sie in dieser Zeit sechs Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Vermittlung zur Verfügung stehen. Beides scheitert im Alltag häufig. Planen Sie deshalb vorrangig mit dem Übergang zum Arbeitslosengeld.

Nach der Aussteuerung: Regelmäßig ALG I, nicht Bürgergeld

Nach der Aussteuerung führt der Weg grundsätzlich zur Agentur für Arbeit. Bürgergeld ist in der Regel nicht der nächste Schritt. ALG I ist vorrangig, solange ein Anspruch besteht. Das gilt auch mit weiterem Arbeitsvertrag. Wichtig ist die rechtzeitige Meldung. So vermeiden Sie Lücken beim Geld und beim Versicherungsschutz.

Nahtlosigkeitsregelung: ALG I trotz fehlender Leistungsfähigkeit

Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn Sie voraussichtlich länger als sechs Monate weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Grundlage ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst. Die Agentur prüft Ihre Unterlagen und fordert meist Reha oder DRV-Klärung an.

Während der Nahtlosigkeit bleibt der Krankenversicherungsschutz bestehen. Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit. Die Zahlung läuft bis zur Entscheidung der Rentenversicherung oder bis zur gesundheitlichen Klärung.

Alternative ohne Nahtlosigkeit: Verfügbarkeit erklären

Lehnt die Agentur Nahtlosigkeit ab, können Sie sich „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten“ verfügbar melden. Sie erklären die Bereitschaft, theoretisch vermittelbar zu sein. Praktisch folgen daraus selten echte Vermittlungen. Entscheidend ist: So sichern Sie die Zahlung von ALG I. Halten Sie trotzdem ärztliche Nachweise bereit. Reichen Sie Krankmeldungen nur ein, wenn die Agentur dies ausdrücklich verlangt.

Reha vor Rente: Wie der nächste Schritt aussieht

Die Rentenversicherung prüft „Reha vor Rente“. Eine medizinische oder berufliche Reha soll Erwerbsfähigkeit erhalten. Stellt die Reha oder ein Gutachten eine dauerhafte Einschränkung fest, kommt Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Ein Reha-Antrag kann unter Voraussetzungen als Rentenantrag gelten. Achten Sie daher auf vollständige Befunde. Berichte Ihrer behandelnden Ärzte sind oft entscheidend.

Erwerbsminderungsrente: Kriterien und Wartezeiten

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte unter drei Stunden Leistungsvermögen täglich. Das muss auf absehbare Zeit bestehen. Zusätzlich gelten versicherungsrechtliche Hürden. Erforderlich sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein. Erreichen Sie diese Voraussetzungen nicht, scheitert die Rente trotz Krankheit.

Wenn Rente nicht reicht: Grundsicherung beim Sozialamt

Reicht die Rente nicht oder besteht kein Rentenanspruch, greift die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Zuständig ist das Sozialamt. Die Leistung entspricht der Höhe nach dem Bürgergeld. Es erfolgt jedoch eine Prüfung von Einkommen und Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft. Sammeln Sie Nachweise zu Miete, Heizkosten und gesundheitlichen Einschränkungen frühzeitig.

Fristen und praktische Schritte für Betroffene

Melden Sie sich bei absehbarem Ende des Krankengeldes frühzeitig arbeitsuchend. Drei Monate vorher ist die sichere Marke. Fordern Sie rechtzeitig den Aussteuerungsschein der Krankenkasse an. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Agentur für Arbeit.

Halten Sie Befunde, Reha-Bescheide und Arbeitsplatzdaten bereit. Klären Sie mit der Agentur den Modus: Nahtlosigkeit oder Verfügbarkeit. Beantragen Sie parallel eine Reha, wenn die Agentur dies verlangt.

Typische Fehler vermeiden

Vermeiden Sie Lücken bei Krankschreibungen während des Krankengeldes. Versäumen Sie keine Meldungen und Termine der Agentur. Reichen Sie medizinische Unterlagen vollständig ein. Verlassen Sie sich nicht auf ein zweites Krankengeld. Prüfen Sie stattdessen früh den ALG-I-Anspruch. Denken Sie an die Wartezeiten der Rente. Fehlen Pflichtbeiträge, planen Sie rechtzeitig Alternativen.

Mit Planung entsteht keine Einkommenslücke

Wer früh agiert, hält den Zahlungsfluss aufrecht. Die Aussteuerung führt nicht automatisch ins Bürgergeld. ALG I ist der Regelfall. Die Nahtlosigkeitsregelung schützt bei fehlender Leistungsfähigkeit. Parallel klären Reha und DRV die Erwerbsminderung. Wenn Rente scheitert, sichert die Grundsicherung den Lebensunterhalt. Nutzen Sie Fristen, bündeln Sie Nachweise und bleiben Sie bei Anträgen konsequent.

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Rente: Strom-Entlastung 2026 – Was Rentner jetzt konkret wissen müssen

9. September 2025 - 16:54
Lesedauer 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat ein Entlastungspaket für Stromkunden beschlossen. Kern ist ein Zuschuss zu den Netzentgelten ab 1. Januar 2026. Dazu kommt eine fortgesetzte Stromsteuer-Ermäßigung für bestimmte Unternehmen. Für Rentner zählt vor allem: Der staatliche Zuschuss soll die Netzentgelte senken und damit die Endpreise dämpfen. Die Maßnahmen benötigen noch die Zustimmung des Parlaments.

Netzentgelte sinken: 6,5 Milliarden Euro für 2026

Der Bund plant für 2026 einen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro an die Übertragungsnetzbetreiber. Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Ziel ist, die gestiegenen Netzentgelte zu drücken. Das wirkt direkt auf den Strompreis in allen Haushalten. Für viele Rentner entstehen dadurch spürbare Entlastungen im Alltag. Der Beschluss liegt vor, das Gesetzgebungsverfahren folgt.

Stromsteuer bleibt für Haushalte unverändert

Die Bundesregierung will die abgesenkte Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft verstetigen. Private Haushalte profitieren davon nicht. Die Entlastung der Wirtschaft soll Planungssicherheit geben und den Standort stützen. Für Rentner zählt daher vor allem der Netzentgelt-Zuschuss auf der Haushaltsrechnung.

Gasspeicherumlage entfällt 2026

Zum 1. Januar 2026 soll die Gasspeicherumlage entfallen. Der Bund will das Umlagekonto bis Ende 2025 aus dem Klima- und Transformationsfonds ausgleichen. Gasheizungen werden dadurch günstiger. Wer mit Gas kocht oder heizt, spürt eine zusätzliche Entlastung neben niedrigeren Netzentgelten beim Strom.

Wie stark fällt die Ersparnis aus?

Die Einsparung hängt vom Verbrauch und vom Netzgebiet ab. Erste Schätzungen sprechen von bis zu rund 2,4 Cent weniger pro Kilowattstunde. Im Schnitt sind etwa 2 Cent möglich. Das bedeutet: Ein Single-Rentner mit 1.800 kWh spart grob 36 Euro pro Jahr.

Ein Zwei-Personen-Haushalt mit 2.500 kWh kommt auf etwa 50 Euro. Familien liegen höher. Offizielle Schätzungen nennen „bis zu 100 Euro“ pro Jahr für eine Familie. Diese Werte sind Richtgrößen. Entscheidend sind die Preisblätter Ihres Netzgebiets.

Warum die Entlastung regional variiert

Netzentgelte unterscheiden sich zwischen Regionen. Gründe sind Netzausbau, Auslastung und Struktur der Verteilnetze. Der Bundeszuschuss wirkt auf der Ebene der Übertragungsnetze. Wie stark das bei Ihnen ankommt, ergibt sich erst mit den veröffentlichten Entgelt- und Tarifblättern für 2026. Branchenvertreter drängen auf zügige Parlamentsbeschlüsse, damit Versorger rechtzeitig kalkulieren können.

Zeitplan und Verfahren

Das Paket ist im Kabinett beschlossen. Nun folgen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat. Erst danach gelten die Regelungen verbindlich. Der Start zum 1. Januar 2026 bleibt das Ziel. Beobachten Sie die Mitteilungen Ihres Stromanbieters im Herbst und zum Jahreswechsel. Dort stehen Arbeitspreis, Grundpreis und neue Netzentgelte.

Was Rentner jetzt konkret tun sollten

Prüfen Sie Ihre Jahresrechnung 2025 und die neuen Preisblätter 2026. Achten Sie auf den Arbeitspreis je Kilowattstunde und den Ausweis der Netzentgelte. Fragen Sie Ihren Versorger, ob er die Entlastung vollständig weitergibt.

Viele Senioren sind in Grund- oder Basistarifen und zahlen teils mehr als nötig. Ein Tarifwechsel kann sich lohnen, wenn die Senkung nicht ankommt. Dokumentieren Sie Zählerstände zum Jahreswechsel. So lassen sich Abrechnungsfehler leichter nachweisen.

Wohnen Sie in einer Wohnanlage mit Sammelvertrag? Klären Sie mit der Hausverwaltung, wie der Vorteil im Rahmen der Betriebskosten ankommt. Prüfen Sie Abschlagszahlungen: Sinken die Preise, können Sie zu hohe Abschläge reduzieren. Das entlastet sofort die monatliche Liquidität.

Beispielrechnung für typische Rentner-Haushalte

Angenommen, Ihr Entlastungseffekt beträgt 2 Cent je Kilowattstunde. Bei 1.500 kWh Verbrauch sparen Sie etwa 30 Euro pro Jahr. Bei 2.000 kWh liegen Sie bei rund 40 Euro. Bei 2.800 kWh sind es gut 56 Euro. Heizen Sie zusätzlich mit Gas, kommt der Effekt durch die entfallende Gasspeicherumlage dazu.

Die konkrete Höhe hängt jedoch von Ihrem individuellen Gasverbrauch und Vertragsmodell ab. Nutzen Sie diese Rechnung als Orientierung, nicht als Zusage.

Einordnung für feste Rentenbudgets

Viele Rentner leben mit festen Budgets. Jede Entlastung schafft Luft für andere Ausgaben. Der größte Hebel liegt jedoch oft im Tarif. Vergleichen Sie regelmäßig. Achten Sie auf Laufzeiten, Preisgarantien und Kündigungsfristen. Vermeiden Sie automatische Verlängerungen zu ungünstigen Konditionen.

Prüfen Sie zudem effiziente Geräte und sparsames Nutzerverhalten. Der staatliche Zuschuss hilft. Die eigentliche Rechnung bestimmen aber Verbrauch, Region und Vertrag.

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Rente: 12 Posten die Rentner sehr einfach von der Steuer absetzen können

9. September 2025 - 16:50
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentner glauben, dass ihre Steuerabzüge auf die pauschalen 102 Euro für Werbungskosten sowie ein paar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt sind.

Tatsächlich gibt es jedoch eine Vielzahl weiterer Kosten, die abgesetzt werden können. Darauf weist die Fachanwältin für Steuerrecht, Patricia Lederer, hin.

So sind Gewerkschaftsbeiträge und Mitgliedsbeiträge, die während der aktiven Berufstätigkeit gezahlt wurden, auch im Ruhestand weiterhin steuerlich absetzbar.

Zudem sind Anwalts- und Gerichtskosten absetzbar, sofern sie in Verbindung mit beruflichen Angelegenheiten stehen, wie zum Beispiel Streitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber oder der Rentenversicherung.

Auch Steuerberaterkosten können anteilig abgesetzt werden, sofern sie auf die Rente bezogen sind.

Ein Tipp: Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge des letzten Jahres, um alle potenziell absetzbaren Kosten zu identifizieren.

Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert 12 Tipps, um Steuern bei der Rente zu sparen Kranken- und Pflegeversicherung: Welche Beiträge sind absetzbar?

Neben den obligatorischen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Beiträge zu privaten Kranken- und Zusatzversicherungen steuerlich geltend gemacht werden.

Diese finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen sind ebenfalls absetzbar.

Alle Ihre Versicherungen: Was kann abgesetzt werden?

Nicht nur Kranken- und Pflegeversicherungen, sondern auch andere Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden, sagt die Anwältin.

Dazu gehören Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen, einschließlich der Tierhaftpflicht und der Kfz-Haftpflicht. Diese fallen unter die sogenannten Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.

Um sicherzustellen, dass Sie keine absetzbare Versicherung übersehen, sollten Sie Ihre Kontoauszüge und Beitragsrechnungen überprüfen, so Lederer.

In vielen Fällen sind die einzelnen Versicherungsbeiträge in einem Gesamtpaket zusammengefasst, weshalb eine detaillierte Prüfung der Rechnungen notwendig ist.

Kirchensteuer und Spenden: Was können Sie absetzen?

Kirchensteuer und Spenden sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Bei Spenden bis 300 Euro benötigen Sie keine Spendenquittung; ein Kontoauszug reicht aus. Dies ist besonders relevant seit der Einführung neuer Regelungen im Zuge des Ukraine-Kriegs.

Krankheitskosten: Welche Ausgaben können abgesetzt werden?

Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht erstattet werden, können unter den außergewöhnlichen Belastungen (agB) abgesetzt werden.

Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Zahnersatz, Hörgeräte, Treppenlifte, Massagen, Krankengymnastik und Selbstbeteiligungen bei Krankenhausaufenthalten und Reha-Maßnahmen.

Wichtig ist, dass Sie stets ein Rezept vom Arzt haben, auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Ein Tipp: Fordern Sie bei Ihrer Apotheke eine Jahresrechnung an, um alle absetzbaren Kosten übersichtlich zusammengefasst zu haben.

Menschen mit Behinderung: Welche Pauschbeträge gibt es?

Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge anstelle einzelner Nachweise geltend machen. Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB können bis zu 7.400 Euro abgesetzt werden.

Handwerkerkosten: Was können Sie absetzen?

Handwerkerkosten für Reparaturen und Renovierungen können sowohl von Eigentümern als auch von Mietern abgesetzt werden.

Dabei sind 20 % der Arbeitskosten, jedoch nicht die Materialkosten, bis zu einem Betrag von 1.200 Euro pro Jahr absetzbar.

Wichtig ist, dass die Handwerkerkosten nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt werden.

Hilfe im Haushalt: Welche Dienstleistungen sind absetzbar?

Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Waschen und Pflege können ebenfalls zu 20 % bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Kapitalerträge: Was sollten Sie beachten?

Kapitalerträge wie Zinsen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl die Bank bereits Steuern einbehält. Durch die Günstigerprüfung kann das Finanzamt ermitteln, ob es für Sie vorteilhafter ist, diese Erträge zu versteuern oder zurückzuerstatten, sagt die Rechtsanwältin.

Was tun, wenn die Zeit knapp wird?

Falls Sie nicht alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig beisammen haben, sollten Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, um Strafzahlungen zu vermeiden. Hierfür gibt es Musterbriefe, die Ihnen helfen können, Ihre Situation darzulegen.

Computer und Telefon absetzen: Wie geht das?

Obwohl Rentner normalerweise keinen Computer von der Steuer absetzen können, gibt es Ausnahmen. Wenn Sie neben der Rente noch Einkünfte aus Vermietung oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten für Computer und Telefon anteilig geltend machen.

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Bürgergeld: 50-%-Mieterhöhung bei Verwandten scheitert – Jobcenter zahlt nicht

9. September 2025 - 15:40
Lesedauer 3 Minuten

Ein Bürgergeld-Beziehender gab im Weiterbewilligungsantrag an, seine Eltern hätten die Miete binnen eines Jahres von 400 € auf 600 € erhöht. Damit geriet er in Schwierigkeiten: Das Jobcenter hielt diese Angabe für unglaubwürdig. Sowohl das Sozialgericht Hamburg (Vorinstanz) als auch das Landessozialgericht (LSG) Hamburg teilten diese Einschätzung.

Entscheidung des LSG Hamburg (Az. L 4 AS 266/22 D)

Unterkunftskosten unter Verwandten: Mietkosten zwischen Verwandten sind nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu übernehmen, wenn kein belastbarer Nachweis über eine Mietzahlungsverpflichtung vorliegt und bereits erhebliche, anspruchshindernde Zweifel an einer tatsächlichen Verpflichtung bestehen.

50 %-Mieterhöhung im Elternhaus: Eine Erhöhung um die Hälfte – hier im Rahmen einer Untervermietung eines Zimmers im Elternhaus – ist deutlich unangemessen und nicht glaubhaft. Mietverhältnisse unter Verwandten müssen sich an den ortsüblichen Mieten und moderaten Anpassungen orientieren; eine Steigerung um 50 % in zwölf Monaten spricht gegen Plausibilität.

Verdacht auf Sozialleistungsbetrug: Der Eindruck, es solle lediglich ein höherer Leistungsbezug generiert werden, lag aus Sicht des Jobcenters nahe. Die vom Kläger selbst vorgenommene Erhöhung für den Zeitraum März 2019 bis November 2019 konnte auch auf Mietrückstände oder einen Verköstigungsanteil hindeuten, zumal über die Erhöhung keine schriftliche Vereinbarung vorlag.

Vergleichsfall ab Juli 2020: Ab Juli 2020 mietete der Kläger eine 45,26 m² große 2-Zimmer-Wohnung in H. für 457,88 € an. Diesen Betrag berücksichtigte das Jobcenter; hier sei die Miethöhe angemessen. Solche Verhältnisse seien beim Zimmer im Elternhaus gerade nicht gegeben.

Fazit

Ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft setzt eine ernsthafte, nachweisbare Mietzahlungsverpflichtung voraus. Das war hier nicht der Fall. Der letzte vorgelegte Untermietvertrag (unbefristet) sah 400 € Miete vor, nicht 600 €. Eine Forderung von 600 € für ein Zimmer im eigenen Elternhaus war nicht glaubhaft.

Wichtig: Allein ein Verwendungszweck auf dem Kontoauszug begründet keine ernsthafte Zahlungsverpflichtung.

Ergänzende Einordnung: Rechtsrahmen & Praxis

1) Mietverträge unter Verwandten sind möglich – Nachweis bleibt Pflicht
Auch mündliche Untermietverträge können wirksam sein. Entscheidend ist, dass eine ernsthafte Mietzinsverpflichtung besteht und tatsächlich durchgeführt wird, etwa durch regelmäßige, nachvollziehbare Zahlungen und klare Absprachen zu Miethöhe, Beginn und Umfang der Nutzung.

2) Fremdvergleich mit Augenmaß
Bei Verwandtenkonstellationen ist ein schematischer Fremdvergleich unangebracht, dennoch muss die Vereinbarung plausibel sein. Sprunghafte, nicht erklärbare Steigerungen sind ein starkes Gegenindiz für Ernsthaftigkeit.

3) Kappungsgrenzen als Plausibilitätsanker
Im Wohnraummietrecht gelten Kappungsgrenzen, die die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren begrenzen. Für die sozialrechtliche Prüfung sind sie kein Automatismus, dienen aber als plausibilitätsstiftender Maßstab: Eine 50 %-Erhöhung in einem Jahr liegt weit außerhalb dessen, was üblicherweise als angemessen gilt.

4) Karenzzeit schützt nicht vor Nachweispflichten
In der Karenzzeit werden zwar tatsächliche Unterkunftskosten anerkannt; das setzt aber voraus, dass überhaupt eine wirksame Mietverbindlichkeit besteht. Bloße Behauptungen oder unklare Mischzahlungen genügen nicht.

5) Was zu den KdU gehört
Zum Bedarf zählen Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten) und Heizkosten, jeweils in angemessener Höhe nach den örtlichen Richtwerten.

6) Kostensenkungsverfahren – Pflicht mit Grenzen
Hält das Jobcenter die Miethöhe für unangemessen oder die Vereinbarung für unwirksam, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren einleiten und Betroffene mit konkreten Angemessenheitswerten und Fristen informieren. Liegt die Unwirksamkeit offenkundig vor, kann dieses Verfahren ausnahmsweise entfallen.

Was das Jobcenter in Verwandtenfällen typischerweise prüft
  • Vertrag & Inhalt: Gibt es einen (auch mündlichen) Mietvertrag mit klarer Miethöhe, Mietbeginn, Umfang der Nutzung (Zimmer, Mitbenutzung von Küche/Bad), Regelung zu Nebenkosten?
  • Zahlungsnachweise: Regelmäßige, belegbare Zahlungen (Überweisung, Dauerauftrag, Quittungen bei Barzahlung), nicht nur beschriftete Kontoauszüge ohne tatsächliche Geldflüsse.
  • Plausibilität der Höhe: Orientierung an ortsüblichen Mieten, nachvollziehbare Anpassungen statt sprunghafter Steigerungen.
  • Trennung der Posten: Keine Vermischung von Miete mit Unterhalt, Verpflegung oder Nachzahlungen ohne klare Aufteilung.
Checkliste: So belegen Betroffene die Miethöhe sauber
  1. Schriftliche Vereinbarung (empfohlen): Miethöhe, Mietbeginn, Nebenkosten (Pauschale oder Vorauszahlung), Wohnfläche und Mitbenutzung, Unterschriften beider Seiten.
  2. Regelmäßige Zahlungen per Überweisung; bei Barzahlung Quittungen in fortlaufender Reihenfolge.
  3. Nebenkosten nachvollziehbar: Heizkosten separat, Betriebskosten mit Belegen oder Abrechnung.
  4. Plausible Erhöhungen: Am Mietspiegel orientieren, Erhöhungsgründe dokumentieren (z. B. gestiegene Betriebskosten, vereinbarte Staffeln).
Häufige Fehler – und wie man sie vermeidet

Rückwirkende „Erhöhungen“ ohne Vertrag oder Belege wirken wie Scheinabreden.
Nur Verwendungszwecke statt echter Zahlungsnachweise überzeugen nicht.
Mischposten aus Miete und Verpflegung ohne klare Aufteilung führen zu Ablehnungen.
Sprunghafte Steigerungen ohne Bezug zur Ortüblichkeit sind regelmäßig nicht anerkennungsfähig.

Wichtige Tipps vom Bürgergeld-Experten bei Mietverhältnissen unter Verwandten
  1. Untermiete ohne Vermieterzustimmung: Eine wirksame Mietzinsforderung setzt einen wirksamen Untermietvertrag voraus; die Zustimmung des Hauptvermieters ist dafür nicht zwingend erforderlich.
  2. Nachweis der Verpflichtung: Maßgeblich ist die ernsthafte Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung; schriftlich ist besser, mündlich kann reichen, wenn die Zahlungspraxis das belegt.
  3. Kostensenkungsverfahren: Hält das Jobcenter die Miethöhe für unangemessen oder die Vereinbarung für unwirksam, muss es Betroffene grundsätzlich mit konkreten Werten und Fristen zur Kostensenkung auffordern – es sei denn, die Unwirksamkeit ist offensichtlich.

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Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden: So bleibt das Krankengeld sicher

9. September 2025 - 14:59
Lesedauer 3 Minuten

Wer nach längerer Erkrankung Schritt für Schritt in den Job zurückkehrt, will Stabilität – nicht neue Lücken auf dem Konto. In der stufenweisen Wiedereingliederung (oft „Hamburger Modell“) gilt weiter Arbeitsunfähigkeit; grundsätzlich zahlt also die Krankenkasse Krankengeld. Gleichzeitig können gut gemeinte Zahlungen oder kleine Formfehler den Anspruch ins Ruhen bringen.

Was die Wiedereingliederung (rechtlich) ist – und was nicht

Die Wiedereingliederung ist eine therapeutische Maßnahme bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Sie steigert die Belastbarkeit planvoll; sie ist kein reguläres Arbeitsverhältnis „light“. Ärztin oder Arzt erstellt einen Stufenplan, Arbeitgeber und Krankenkasse (bzw. die DRV bei Reha-Ketten) stimmen zu. Die Arbeitsunfähigkeit bleibt bestehen.

Grundsatz: Weiter Krankengeld statt Lohn

Während der Wiedereingliederung besteht der Anspruch auf Krankengeld fort – bis maximal 78 Wochen pro Erkrankung innerhalb von drei Jahren (Blockfrist). Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, zählen grundsätzlich mit und verkürzen die verbleibende Bezugsdauer. Wer nahe an der Aussteuerung ist, sollte Zeitpunkte und Zahlarten deshalb kalendergenau planen.

Wann ruht das Krankengeld? Die wichtigsten Konstellationen

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Vergütet der Arbeitgeber während der Wiedereingliederung Stunden oder Tage, gilt das als beitragspflichtiges Entgelt – das Krankengeld ruht „soweit und solange“. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung) sind davon nicht erfasst.
Übergangsgeld: Läuft die Wiedereingliederung als Teil einer Reha-Kette, ist Übergangsgeld vorrangig; in dieser Zeit ruht das Krankengeld vollständig.
Melde-/Nachweisfehler: Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht fristgerecht nachgewiesen oder gemeldet, ruht das Krankengeld ebenfalls.

Ruhenstatbestände & Praxis-Hinweise Situation Auswirkung auf Krankengeld/Handlung Stunden- oder Tagesvergütung während der Wiedereingliederung Ruhen „soweit und solange“; Entgelt ist beitragspflichtig. Besser: keine Entgeltzahlung für Wiedereingliederungsstunden vereinbaren. Arbeitgeber-Zuschuss ohne Stundenbezug Kein Ruhen, wenn Krankengeld + Zuschuss das frühere Netto max. um 50 €übersteigen („Netto+50-Regel“). Zuschuss schriftlich und pauschal vereinbaren. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung) Kein Ruhen; Abrechnung prüfen, damit nichts fälschlich als laufendes Entgelt verbucht wird. Übergangsgeld (DRV/AA/UV) bei Reha-Kette Krankengeld ruht vollständig; Zahler ist der Leistungsträger (z. B. DRV). Zuständigkeit vorab klären. AU-Nachweis fehlt/zu spät (AU-Lücke) Ruhen wegen Fristversäumnis. AU lückenlos sichern (Terminplanung, eAU-Übermittlung kontrollieren). Nebenjob/Minijob während AU Entgelt löst Ruhen aus; zudem Risiko für den AU-Status. Nur in enger Abstimmung und mit gutem Grund. Urlaub/Urlaubsentgelt in der Wiedereingliederung Kann als Entgelt wirken und Ruhen auslösen; Urlaub in der Regel erst nach abgeschlossenem Übergang klären. Irrtümliche Entgeltfortzahlung Führt zu Ruhen und „verbraucht“ KG-Zeit; sofort mit Arbeitgeber/Kasse berichtigen. So rechnet die Kasse in der Praxis: Beispielrechnung

Vereinfacht, Monatsbetrachtung, ohne Beitragsbemessungs-Deckel und ohne Detailabzüge auf das Krankengeld; reale Nettowerte können abweichen.

Ausgangsdaten:

  • Letztes Brutto vor Krankheit: 3.400 €
  • Letztes Netto vor Krankheit: 2.400 €
  • Krankengeld-Formel (vereinfacht): min(70 % Brutto, 90 % Netto)
    70 % von 3.400 € = 2.380 €; 90 % von 2.400 € = 2.160 € ⇒ Krankengeld = 2.160 € pro Monat

Variante A – Pauschaler Arbeitgeber-Zuschuss (unschädlich):

  • Der Arbeitgeber zahlt 100 € monatlich ohne Stundenbezug.
    → Gesamt: 2.160 € KG + 100 € Zuschuss = 2.260 €.
  • Netto+50-Regel: früheres Netto 2.400 € → zulässiges Maximum 2.450 €.
  • Ergebnis: Kein Ruhen, Regel eingehalten.

Variante B – Vergütung von Wiedereingliederungs-Stunden (schädlich):

  • Der Arbeitgeber vergütet 20 Stunden × 15 € = 300 €.
  • Das ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Folge: Krankengeld ruht „soweit und solange“ – praktisch wird die Kasse das Krankengeld mindestens in Höhe des Entgelts/der betroffenen Tage kürzen bzw. für diese Tage nicht zahlen.
  • Effekt (vereinfacht): 2.160 € KG − 300 € Ruhen/Kürzung ≈ 1.860 € KG-
  • Auszahlung + 300 € Lohn = 2.160 €. Finanzielle Summe ähnlich, aber Ruhen,
  • Mehrabgaben auf Lohn und Verbrauch von KG-Zeit.

Variante C – Einmalzahlung (unschädlich):

  • Weihnachtsgeld 800 € im Dezember.
  • → Kein Ruhen; das Krankengeld bleibt 2.160 €, Einmalzahlung kommt on top (steuer-/sv-rechtliche Behandlung beachten).
  • Gesamtmonat: 2.960 €.

Variante D – Übergangsgeld der DRV (vorrangig):

  • Die Wiedereingliederung läuft als Reha-Fortsetzung; die DRV zahlt Übergangsgeld, z. B. 2.050 €.
  • → Krankengeld ruht vollständig für diesen Zeitraum.
  • Gesamtmonat: 2.050 € (Zahler: DRV). Nach Ende der DRV-Phase prüft die Krankenkasse den KG-Anspruch erneut.

Blockfrist-Hinweis (78 Wochen):
Auch Monate, in denen das Krankengeld ruht, zählen grundsätzlich auf die Maximaldauer. Wer nahe an der Aussteuerung ist, sollte Stufen, Zuschüsse und Reha-Phasen kalendergenau abstimmen.

Typische Fallstricke – und wie Sie sie vermeiden

Eine wichtige Stellschraube ist die Art der Zahlung: Ein pauschaler Zuschuss (ohne Stundenbezug) hält das Krankengeld stabil, während jede Form von Stunden- oder Tagesvergütung das Krankengeld ruhen lässt und Bezugszeiten verbraucht.

Ebenso riskant sind AU-Lücken, weil sie unmittelbar zu Ruhenszeiten führen; sichern Sie daher Termine, eAU-Fluss und Rückfragen bei der Kasse. Bei Reha-Ketten gilt: Zuständigkeit und Zahlweg vorab klären, damit Übergänge ohne Brüche laufen.

Ablauf & Rollen: So funktioniert die Wiedereingliederung sauber

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt den Stufenplan mit Dauer, Stunden, Tätigkeiten und Belastungssteigerung; AU bleibt bestehen. Arbeitgeber und Krankenkasse (bzw. DRV) stimmen zu; bei DRV-Maßnahmen sind Formulare erforderlich. Ohne beitragspflichtiges Entgelt zahlt die Krankenkasse Krankengeld; bei DRV-Fortführung fließt Übergangsgeld. Einmalzahlungen und sauber vereinbarte Zuschüsse sind zu beachten.

Planungssicherheit: 78-Wochen-Deckel richtig einordnen

Die Höchstdauer von 78 Wochen pro Erkrankung läuft in einer Blockfrist von drei Jahren. Ruhenszeiten verkürzen die verbleibenden Wochen, auch wenn in dieser Phase tatsächlich keine Krankengeldzahlung fließt. Wer nah an der Aussteuerung ist, sollte Zeitpunkte (z. B. Zuschussbeginn, DRV-Start) und Zahlarten exakt dokumentieren.

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Schwerbehinderung: Bis zu 75 % Lohnzuschuss – mit dem Budget für Arbeit

9. September 2025 - 13:46
Lesedauer 3 Minuten

Wer aus der Werkstatt-Berechtigung in Lohn oder Ausbildung wechseln will, hat zwei starke Instrumente: das Budget für Arbeit (BfA) für reguläre Beschäftigung mit Lohnzuschuss und Jobcoaching sowie das Budget für Ausbildung (BfAus) für eine duale Ausbildung mit Begleitung im Betrieb und in der Berufsschule. Entscheidend sind Ziel, Netto-Effekt und Zuständigkeiten – und ein sauberer Antrag.

Kurzvergleich: Leistungen, Unterschiede Budget Kernpunkte Budget für Arbeit (BfA) Für werkstatt-berechtigte Menschen mit Angebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % an den Betrieb plus Anleitung/Begleitung (Jobcoaching). Reguläre Sozialversicherung (KV, PV, RV), häufig keine ALV bei anerkannter voller EM. Entgelt muss tarif-/ortsüblich sein. Rückkehrrechtin die WfbM, wenn das Arbeitsverhältnis scheitert. Budget für Ausbildung (BfAus) Für werkstatt-berechtigte Menschen mit Ausbildungsvertrag (BBiG/HwO, inkl. § 66 BBiG/§ 42r HwO). Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung (inkl. Arbeitgeberanteile), Jobcoaching im Betrieb und in der Schule, Fahrkosten. Während der Ausbildung ist der Zugang zur Grundsicherung nach SGB XII ausdrücklich eröffnet. Rückkehrrecht in die WfbM bleibt. Zuständigkeiten & erste Anlaufstellen

Leistungsträger ist in der Praxis oft die Eingliederungshilfe; beim BfAus arbeitet vielfach das Reha-Team der Agentur für Arbeit federführend. Begleitende Unterstützung leisten Integrationsfachdienste/Integrationsamt, kommunale Teilhabefachdienste und Jobcoaching-Träger. Für eine unabhängige Erstberatung eignen sich EUTB-Stellen. Früh klären: Vertrag, Entgelthöhe, Begleitbedarf, Schul-/Blockunterricht und ggf. Fahrkosten (BfAus).

Nettovergleich: Was bleibt übrig?

Für viele Betroffene maßgeblich ist SGB XII (Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Von Erwerbseinkommen bleiben 30 % anrechnungsfrei, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1. 2025 entspricht das bis zu 281,50 € pro Monat. Die Anrechnung erfolgt nach Abzug zulässiger Posten (z. B. Pflichtbeiträge, Werbungskosten).

Orientierung in zwei Sätzen:

  • Bei BfAus mit niedrigerer Ausbildungsvergütung greift prozentual oft mehr steuer-freier Anteil, bis die Deckelung erreicht ist.
  • Bei BfA mit höherem Arbeitsentgelt ist der Freibetrag rasch ausgeschöpft; alles darüber reduziert den Bedarf in SGB XII.

Beispiele (vereinfacht):

  • BfAus, 1. Jahr 682 € brutto: 30 % = 204,60 € anrechnungsfrei (unter 281,50 €).
  • BfA, 1.800 € brutto: Freibetrag deckelt bei 281,50 €; Mehrverdienst mindert den Bedarf stärker.

In SGB II (Bürgergeld) gelten andere Freibeträge. Wer erwerbsfähig ist, nutzt dort die Staffel mit 100 € Grundfreibetrag plus prozentuale Absetzer. In gemischten Haushalten (SGB II/SGB XII) wird getrennt gerechnet; KdU werden anteilig zugeordnet. Der tatsächliche Netto-Zufluss hängt immer auch von Miete, Mehrbedarfen, Steuerklasse und konkreten Versicherungsbeiträgen ab.

Antrag in 5 Schritten – so gelingt die Bewilligung Schritt Das ist zu tun 1. Ziel entscheiden Werkstatt-Berechtigung/EV-BBB prüfen. Job mit sofortigem Entgelt (BfA) oder Ausbildung mit Abschluss (BfAus)? Unabhängige Beratung einbinden (EUTB/Sozialverbände). 2. Zuständigkeit klären Zuständigen Leistungsträger ansprechen: Eingliederungshilfe bzw. Reha-Team der Agentur für Arbeit (besonders bei BfAus). Anforderungen an Vertrag, Entgelt, Begleitbedarf und Fahrkosten abstimmen. 3. Platz & Unterlagen sichern Arbeits-/Ausbildungsvertrag (Entwurf), Stellenprofil, belastbare Begründung für Jobcoaching, ggf. Schul-/Blockunterricht belegen, Fahrwege (BfAus) dokumentieren. 4. Antrag stellen Formlos oder Formular – wichtig ist ein klarer Leistungsantrag nach SGB IX. Es folgt das (Gesamt-)Teilhabeverfahren; Termine für Betriebe/Schule/Coaching abstimmen. 5. Start & Schnittstellen Bewilligung prüfen, Coaching beauftragen, Fahrkosten (BfAus) freigeben lassen. Schnittstellen zu Jobcenter/Sozialamt klären: Rechtskreis, KdU-Anteil, Freibeträge, Nachweise. Praxistipps für mehr Netto

Ein tarif-/ortsübliches Entgelt erhöht die Chancen auf eine dauerhafte Bewilligung. Begleitbedarf konkret beschreiben (Umfang, Inhalte, Ziele, Ansprechpartner) – das verhindert spätere Kürzungen. KdU/Angemessenheit vorab mit dem Sozialamt fixieren, gerade in gemischten Haushalten.

Bei Ausbildung Blockunterricht und Fahrten von Anfang an mitbeantragen. Für den Netto-Check lohnt eine individuelle Berechnung: Bedarf, KdU, Mehrbedarfe, Brutto-/Netto, Freibeträge – schwarz auf weiß.

Fazit

Budget für Arbeit ist die starke Lösung, wenn ein passender Arbeitsplatz existiert und ein schneller Netto-Zufluss zählt. Budget für Ausbildung ist die richtige Wahl für den qualifizierten Abschluss mit engmaschiger Begleitung und Fahrkosten.

Wer sauber beantragt, Zuständigkeiten klarzieht und die Anrechnung im Blick behält, maximiert Stabilität und Netto im Portemonnaie – ohne späteres Nachsteuern durch die Verwaltung.

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Rente: Entgeltpunkte 2025 – Diese Zeiten bringen jetzt mehr Rente

9. September 2025 - 13:20
Lesedauer 4 Minuten

Sie wollen Ihre gesetzliche Rente gezielt erhöhen. Dann zählen Entgeltpunkte. Jeder Punkt steigert die Monatsrente direkt. Neben dem Gehalt zählen weitere Lebensphasen. Sie erfahren, welche Zeiten Punkte bringen. Und wie Sie Ihr Rentenkonto lückenlos halten.

Einkommen und Punkte: So rechnet die Rentenversicherung

Entgeltpunkte entstehen aus Ihrem Bruttoeinkommen. Maßstab ist das Durchschnittsentgelt 2025 von 50.493 Euro. Verdienen Sie genau so viel, erhalten Sie einen Punkt. Liegen Sie darunter, gibt es weniger Punkte. Liegen Sie darüber, entstehen mehr Punkte.

Eine Obergrenze bremst sehr hohe Einkommen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei 96.600 Euro. Mehr als rund zwei Punkte pro Jahr sind daher nicht möglich. Wer jedes Jahr gleich viele Punkte will, muss nachziehen. Denn auch das Durchschnittsentgelt steigt regelmäßig.

Ein Rechenblick hilft bei der Planung. Teilen Sie Ihr Jahresbrutto durch 50.493. Bei 75.000 Euro ergeben sich etwa 1,5 Punkte. Bei 40.000 Euro ist es deutlich weniger. Der genaue Wert hängt vom jeweiligen Jahr ab. Entscheidend ist immer das gültige Durchschnittsentgelt.

Rentenwert: So viel Geld bringt ein Punkt aktuell

Ein Punkt wird jährlich in Euro bewertet. Seit 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bei 40,79 Euro. Der Betrag gilt bundeseinheitlich. Ost- und Westwerte sind vereinheitlicht. Ihre vorhandenen Punkte werden jedes Jahr angepasst. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Vorjahres. Damit wächst die Rente mit der Wirtschaftskraft.

Kindererziehungszeiten: Bis zu drei Punkte je Kind

Kindererziehung zählt als Versicherungszeit. Sie erhöht die Rente spürbar. Für ab 1992 geborene Kinder zählen 36 Monate. Das entspricht bis zu drei Punkten. Für vor 1992 geborene Kinder zählen 30 Monate. Das entspricht bis zu 2,5 Punkten. Die Eltern legen fest, wem die Monate zugeordnet werden. Ein formloser Antrag genügt meist.

Den Beitrag trägt der Bund. Eine Erwerbstätigkeit stört die Anrechnung nicht. Sehr hohe Einkommen können den Vorteil mindern. Einkommen und Erziehungszeit dürfen sich teils überlagern.

Pflege von Angehörigen: Beiträge ohne eigene Zahlung

Pflegen Sie regelmäßig eine nahestehende Person, zählt das. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie. Nötig ist mindestens Pflegegrad 2. Die Pflege muss regelmäßig erfolgen. Maßstab sind mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche. Eine Erwerbstätigkeit bis 30 Wochenstunden bleibt möglich.

Die Rentenpunkte hängen vom Pflegegrad ab. Auch die Art der Leistungen spielt eine Rolle. Höhere Pflegegrade erhöhen die Bewertung. Die Meldung läuft über die Pflegekasse. Halten Sie den Umfang schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Nachfragen.

Mutterschutz: Schutzfristen als Anrechnungszeit

Die Schutzfristen zählen zur Rente. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Die Zeiten werden mit Ihrem Durchschnittswert bewertet. Grundlage ist Ihr bisheriger Versicherungsverlauf. So entstehen zusätzliche Entgeltpunkte. Die anschließende Kindererziehungszeit wirkt meist stärker. Beantragen Sie beide Bausteine konsequent. So sichern Sie den vollen Anspruch.

Arbeitslosengeld I: 80-Prozent-Regel sichert Punkte

Bei Arbeitslosengeld I entstehen Pflichtbeiträge. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge. Grundlage sind 80 Prozent des früheren Bruttos. Daraus ergeben sich Entgeltpunkte. Die Bewertung liegt oft unter dem letzten Job. Dennoch bleibt der Versicherungsverlauf geschlossen. Das schützt Wartezeiten und spätere Ansprüche. Wichtig ist die rechtzeitige Meldung bei der Agentur.

Bürgergeld: Keine Punkte, aber Zeiten zählen teils mit

Beim Bürgergeld entstehen keine Entgeltpunkte. Es fließen keine Beiträge in die Rentenkasse. Einzelne Zeiten können Wartezeiten füllen. Punkte wachsen daraus jedoch nicht. Prüfen Sie Übergänge zu ALG I frühzeitig. So vermeiden Sie Lücken beim Beitragsfluss. Lassen Sie sich zur Kontenklärung beraten.

Krankengeld: Beiträge auf 80-Prozent-Basis

Beim Krankengeld laufen Beiträge weiter. Die Bemessung orientiert sich an 80 Prozent des Entgelts. Dadurch entstehen neue Punkte. Meist etwas weniger als im regulären Job. Der Schutz des Versicherungsverlaufs bleibt erhalten. Reichen Sie Bescheinigungen zeitnah ein. So bleibt die Zuordnung eindeutig.

Berufsausbildung: Aufwertung bis 0,75 Punkte pro Jahr

Ausbildungsvergütungen sind oft niedrig. Die Rentenversicherung wertet diese Zeiten auf. Es gibt Zuschläge bis 0,75 Punkte pro Jahr. Das gilt für maximal drei Jahre. Voraussetzung ist die korrekte Kennzeichnung. Der Betrieb muss die Ausbildung als solche melden. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf früh. So erkennen Sie fehlende Einträge rechtzeitig.

Schule, Studium, Fachschule: Was zählt und wie

Schule und Studium gelten als Anrechnungszeiten. Sie bringen keine eigenen Punkte. Sie sichern jedoch Wartezeiten. Das hilft bei Mindestzeiten für Ansprüche. Fachschulzeiten sind eine Ausnahme. Für sie kann eine Bewertung erfolgen. Bis zu 0,75 Punkte pro Jahr sind möglich. Grundlage ist Ihr Gesamtleistungswert. Prüfen Sie die Einordnung im Verlauf genau.

Versicherungsverlauf: So halten Sie Ihr Konto sauber

Die Rentenversicherung verschickt regelmäßige Übersichten. Darin stehen alle gemeldeten Zeiten. Prüfen Sie die Angaben gegen Ihren Lebenslauf. Stimmen Beschäftigung, Ausbildung, Erziehung und Pflege? Fehlen Monate, reichen Sie Belege nach.

Lohnabrechnungen, Verträge und Bescheide helfen dabei. Nutzen Sie die Online-Dienste der DRV. Dort lassen sich Zeiten digital klären. Auch nach Rentenbeginn sind Korrekturen möglich. Reichen Sie dann die Unterlagen umgehend ein.

Beispiel: Job, ALG I und Pflege im Jahresmix

Sie verdienen 50.493 Euro im Jahr. Das ergibt genau einen Punkt. Danach folgen sechs Monate ALG I. Grundlage sind 80 Prozent des früheren Entgelts. Es entstehen weitere Punkte, aber etwas weniger. Parallel pflegen Sie wöchentlich zehn Stunden. Die gepflegte Person hat Pflegegrad 3. Die Pflegekasse meldet Rentenbeiträge für Sie. Dadurch wächst Ihr Punktekonto zusätzlich. So sichern Sie Ansprüche trotz Übergängen.

Häufige Fehler: So vermeiden Sie Verluste

Viele Versicherte beantragen Kindererziehungszeiten zu spät. Andere vergessen Pflegezeiten zu melden. Ausbildungszeiten sind oft falsch kodiert. Fachschulzeiten fehlen nicht selten komplett. Auch Mutterschutzfristen sind manchmal unvollständig. Prüfen Sie daher jede Lebensphase getrennt. Ordnen Sie Belege chronologisch. Halten Sie Kopien bereit. Und reagieren Sie auf Rückfragen zügig.

Vorgehen in drei Schritten

Starten Sie mit einer aktuellen Renteninformation. Stimmen die gemeldeten Zeiträume vollständig? Danach gleichen Sie Lohnnachweise und Bescheide ab. Fehlt etwas, stellen Sie einen Klärungsantrag. Nutzen Sie dafür die digitalen Formulare.

Oder wenden Sie sich an die Beratungsstellen. Vermerken Sie Fristen aus Anschreiben sofort. So gerät nichts in Verzug. Abschließend prüfen Sie den neuen Verlauf erneut. Erst dann ist die Kontenklärung abgeschlossen.

Jeder Punkt zählt doppelt

Entgeltpunkte erhöhen direkt die Monatsrente. Sie sichern zudem künftige Anpassungen. Planen Sie Kinder-, Pflege- und Ausbildungszeiten aktiv ein. Vermeiden Sie Lücken zwischen Beschäftigung und Leistungen. Halten Sie Ihren Versicherungsverlauf stets aktuell. So nehmen Sie alle möglichen Punkte mit. Und stärken Ihre Rente langfristig.

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Rente: Kündigung wegen Rentenbeginn – Das kann sehr teuer werden

9. September 2025 - 13:17
Lesedauer 3 Minuten

Rente mit 67 – und dann? Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Weder das bloße Rentenalter noch der Rentenbezug rechtfertigen eine Kündigung – zumindest nicht ohne vertragliche Grundlage.

Der Rentenbeginn ist kein Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer eine Altersrente bezieht oder Anspruch darauf hätte, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage: Darf ich deshalb kündigen? Die kurze Antwort: Nein. Das Kündigungsschutzgesetz schützt auch ältere Arbeitnehmer, und ein Rentenbezug allein erfüllt keinen zulässigen Kündigungsgrund. Das wird durch § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich geregelt.

Der Gesetzestext macht deutlich, dass der Anspruch auf Altersrente nicht als sachlicher Grund für eine arbeitgeberseitige Kündigung gilt. Mit anderen Worten: Selbst wenn ein Beschäftigter theoretisch seine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen könnte, darf der Arbeitgeber daraus keine Konsequenzen ableiten – das Arbeitsverhältnis besteht fort, solange keine explizite vertragliche Regelung etwas anderes vorsieht.

Arbeitsverträge können Ausnahmen vorsehen

In der Praxis enthalten viele Arbeitsverträge oder Tarifvereinbarungen sogenannte Altersgrenzenklauseln. Diese bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet – automatisch und ohne gesonderte Kündigung. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie klar formuliert und nicht diskriminierend ausgestaltet sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mehrfach Stellung genommen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Rentenleistungen bezieht, sondern ob er die Regelaltersgrenze erreicht hat – also prinzipiell Anspruch hätte. Diese Differenzierung ist juristisch bedeutsam: Während der konkrete Rentenbezug in vielen Fällen irrelevant ist, zählt das objektive Erreichen der Altersgrenze als zulässiger Referenzpunkt für die Beendigungsklausel.

Was passiert, wenn keine Klausel vorliegt?

Ist keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag enthalten, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenbeginn nicht automatisch. Viele glauben fälschlicherweise, dass der Eintritt in die Rente gleichzeitig das Arbeitsverhältnis beendet. Doch das ist ein Missverständnis. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt der Arbeitsvertrag in Kraft – auch wenn der Arbeitnehmer bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhält.

Das hat zur Folge, dass ein Arbeitgeber, der auf diesem Wege kündigt, mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen muss. Denn der Bezug einer Altersrente ist kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Besteht Kündigungsschutz – etwa bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und bei einer Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten – ist eine solche Kündigung in der Regel unwirksam.

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Wo beginnt die Altersdiskriminierung?

Ein weiterer Aspekt, der oft übersehen wird, ist die mögliche Diskriminierung aufgrund des Alters. Eine Kündigung mit Verweis auf die Regelaltersgrenze betrifft ausschließlich ältere Beschäftigte – das macht sie potenziell diskriminierend. Der Verdacht liegt nahe, dass hier nicht sachliche Gründe, sondern das Alter ausschlaggebend war.

Zwar lässt sich eine rechtlich sauber formulierte Altersgrenzenklausel mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass ein legitimer Sachgrund vorliegt, wenn ein Beschäftigter durch die Rente abgesichert ist. Kritiker halten dagegen, dass die Annahme einer ausreichenden Versorgung längst nicht in allen Fällen zutrifft.

Wer viele Jahre in Teilzeit gearbeitet oder unterdurchschnittlich verdient hat, fällt oft trotz voller Erwerbsbiografie in Altersarmut. Hier allein auf den Rentenanspruch zu verweisen, überzeugt viele Fachleute nicht – zumal sich die Leistungsfähigkeit älterer Menschen in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert hat.

Verlängerung nach Renteneintritt: Neue Rechtslage

Arbeitgeber, die Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen möchten, können dies tun – allerdings unter klaren Voraussetzungen. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem eigentlichen Rentenbeginn fortgesetzt, muss dies konkret vereinbart werden. Ein automatischer Übergang in ein befristetes Anschlussverhältnis ist nicht zulässig. Auch hier gilt: Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung juristisch angreifbar.

Wird keine neue Vereinbarung getroffen und der Beschäftigte arbeitet einfach weiter, entsteht faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein späterer Verweis auf den Rentenstatus greift dann nicht mehr. Der Arbeitgeber hat durch die Weiterbeschäftigung den ursprünglichen Grund – also die Rentenberechtigung – selbst entkräftet.

Was Beschäftigte tun können

Wer auch nach dem Renteneintritt weiterarbeiten möchte, sollte seinen Arbeitsvertrag genau prüfen. Fehlt eine automatische Beendigungsklausel, bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen. Kommt es dennoch zu einer Kündigung, kann der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll sein – vor allem, wenn kein sachlicher Grund vorliegt.

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung ist in solchen Fällen Gold wert, da sich viele dieser Konstellationen im Einzelfall prüfen lassen. Besonders bei unklar formulierten Klauseln oder überraschenden Beendigungen besteht die Chance, das Arbeitsverhältnis erfolgreich anzufechten.

Rente ist keine “Rote Karte”

Der Beginn des Rentenbezugs stellt keinen Freifahrtschein für Kündigungen dar. Arbeitgeber müssen sich an klare rechtliche Vorgaben halten. Nur wer frühzeitig und sauber regelt, wann ein Arbeitsverhältnis enden soll, steht auf sicherem Boden. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen: Auch mit 67 oder 70 kann ein Job weitergeführt werden – wenn der Vertrag nichts anderes sagt.

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