«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente: Hier wird in Deutschland die höchste Rente gezahlt – Tabelle
Wo fließen in Deutschland die höchsten gesetzlichen Altersrenten – und wo die niedrigsten? Antworten auf diese Frage liefern aktuelle Zahlen aus dem Rentenatlas 2025 der Deutschen Rentenversicherung, der die durchschnittlichen Rentenbeträge nach Bundesländern auswertet.
Wo die höchsten Renten gezahlt werdenAn der Spitze steht ein eher kleines Bundesland: Im Saarland erhalten Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 35 Versicherungsjahren im Schnitt rund 1.805 Euro brutto im Monat. Knapp dahinter folgt Nordrhein-Westfalen mit 1.773 Euro, auf Platz drei liegt Berlin-Ost mit 1.756 Euro.
Damit zahlen nicht die klassischen „reichen Südländer“ wie Bayern oder Baden-Württemberg die höchsten Durchschnittsrenten, sondern ein früheres Montanrevier und der Ostteil der Hauptstadt.
Ein Grund: Im Saarland und in NRW haben viele Männer jahrzehntelang in gut bezahlten Industrie- und Bergbaujobs gearbeitet, die hohe Entgeltpunkte gebracht haben – wenn auch mit entsprechend hohen Beiträgen, etwa in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die Schlußlichter: Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-VorpommernAm unteren Ende der Skala finden sich drei ostdeutsche Flächenländer. In Thüringen liegt die durchschnittliche Bruttorente nach mindestens 35 Versicherungsjahren nur bei 1.572 Euro, in Sachsen-Anhalt bei 1.580 Euro und in Mecklenburg-Vorpommern bei 1.591 Euro.
Die Differenz zur Spitze ist deutlich: Zwischen Saarland und Thüringen klafft bei dieser Rentengruppe eine Lücke von gut 230 Euro brutto im Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das fast 2.800 Euro Unterschied – bei formal ähnlich langen Versicherungszeiten, aber sehr unterschiedlichen Lohnniveaus während des Erwerbslebens.
Wie hoch ist die durchschnittliche Rente in Deutschland?Der Rentenatlas weist für Altersrenten mit mindestens 35 Versicherungsjahren einen bundesweiten durchschnittlichen Bruttobetrag von 1.692 Euro aus. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt ein durchschnittlicher Zahlbetrag von 1.501 Euro übrig.
Wichtig ist: Diese Werte betreffen nicht alle Rentnerinnen und Rentner, sondern nur jene, die lange Versicherungsbiografien mit mindestens 35 Jahren aufweisen. Wer wegen Kindererziehung, Teilzeit, Minijobs, Erwerbslosigkeit oder Krankheit viele Lücken im Versicherungsverlauf hat, liegt in der Regel deutlich darunter. Der Rentenatlas betont ausdrücklich, dass die Auswertung auf dieser langjährig versicherten Gruppe basiert.
Zur Einordnung hilfreich ist auch die sogenannte Standardrente: Wer 45 Jahre lang immer exakt zum Durchschnittslohn verdient hat, kommt 2025 auf 1.836 Euro brutto – mehr als der tatsächliche Durchschnitt, weil die Realität vieler Erwerbsbiografien von Teilzeit, Niedriglohn und Unterbrechungen geprägt ist.
Männer, Frauen, Ost, West: Wer wo vorn liegtFür Männer mit mindestens 35 Versicherungsjahren liegen die durchschnittlichen Bruttorenten in Baden-Württemberg mit rund 2.013 Euro, in Nordrhein-Westfalen mit 2.005 Euro und im Saarland mit 2.002 Euro an der Spitze.
Am unteren Ende der Skala stehen hingegen Mecklenburg-Vorpommern mit etwa 1.679 Euro, Thüringen mit rund 1.696 Euro und Sachsen-Anhalt mit etwa 1.703 Euro.
Bei den Frauen zeigt sich ein anderes Bild: Die höchsten durchschnittlichen Renten erhalten Frauen in Berlin-Ost mit rund 1.682 Euro, gefolgt von Brandenburg (ca. 1.543 Euro) und Hamburg (ca. 1.534 Euro).
Am niedrigsten fallen die Frauenrenten in Niedersachsen (ca. 1.394 Euro), Bayern (ca. 1.410 Euro) und Rheinland-Pfalz (ca. 1.413 Euro) aus.
Der Rentenatlas hebt hervor, dass der Abstand zwischen Männer- und Frauenrenten im Osten insgesamt geringer ist als im Westen. Ein Grund: Frauen waren in der DDR und in den neuen Ländern deutlich häufiger in Vollzeit beschäftigt, was zu mehr Entgeltpunkten und damit höheren Renten führt.
Durchschnittliche Bruttorenten pro Bundesland Bundesland/Region Durchschnittliche Bruttorente* Saarland 1.805€ Nordrhein-Westfalen 1.773€ Berlin-Ost 1.756€ Baden-Württemberg 1.755€ Hessen 1.752€ Hamburg 1.743€ Rheinland-Pfalz 1.716€ Schleswig-Holstein 1.693€ Bayern 1.691€ Niedersachsen 1.685€ Bremen 1.666€ Brandenburg 1.640€ Berlin-West 1.631€ Sachsen 1.594€ Mecklenburg-Vorpommern 1.591€ Sachsen-Anhalt 1.580€ Thüringen 1.572€ Warum die regionalen Unterschiede so groß sindDie Rentenformel ist bundesweit gleich, die Unterschiede entstehen hauptsächlich durch drei Faktoren:
Erstens entscheidet das Lohnniveau: In wirtschaftsstarken Regionen mit hoher Industrie- und guter Tarifbindung – etwa in Baden-Württemberg oder Teilen von NRW – wurden im Schnitt deutlich höhere Löhne gezahlt als in vielen ostdeutschen Flächenländern. Das schlägt sich direkt in den Entgeltpunkten nieder.
Zweitens zählt der Umfang der Erwerbstätigkeit. Lange Vollzeitbiografien bringen andere Rentenansprüche als jahrzehntelange Teilzeit oder häufige Erwerbsunterbrechungen – ein Muster, das viele Frauen in Westdeutschland betrifft, während in Ostdeutschland Vollzeit weibliche Erwerbsarbeit verbreiteter war.
Drittens wirken spezielle Branchen und Versicherungssysteme nach: Im Bergbau konnten hohe Löhne und besondere Versicherungsregeln, etwa in der knappschaftlichen Rentenversicherung, zu überdurchschnittlichen Renten führen – sichtbar etwa in NRW und dem Saarland.
Was das für Betroffene bedeutetFür Menschen mit niedrigen Renten ist entscheidend, dass regionale Unterschiede allein keine höheren Ansprüche begründen – die Rente folgt immer der individuellen Biografie. Wer im Rentenbescheid nur auf einen Betrag knapp über 1.000 Euro kommt, obwohl lange gearbeitet wurde, sollte prüfen, ob alle Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten von Arbeitslosigkeit korrekt erfasst sind.
Gleichzeitig zeigt der Blick in den Rentenatlas: Selbst langjährige Vollzeittätigkeit garantiert je nach Region sehr unterschiedliche Rentenniveaus. In strukturschwächeren Bundesländern ist das Risiko, im Alter zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen zu sein, deutlich größer, obwohl die formale Versicherungszeit ähnlich lang ist wie in besserverdienenden Regionen.
Damit wird klar: Die Frage, wo man sein Erwerbsleben verbringt, entscheidet bei der gesetzlichen Rente oft genauso stark mit wie die Frage, wie lange man gearbeitet hat.
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1300 Euro Rente: Das fällt an Steuern in 2025 für Rentner an – Neue Tabelle
Auch als Rentner sind Sie verpflichtet, Steuern auf Ihre Rente zu zahlen. Die steuerliche Belastung hängt von der Höhe Ihrer Rente und dem Zeitpunkt, zu dem Sie in Rente gegangen sind, ab. Im Folgenden erklären wir, wie sich die Besteuerung bei einer monatlichen Bruttorente von 1.300 Euro gestaltet.
Steuerpflichtige RenteOb und in welcher Höhe Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind. Seit 2005 wird die Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert, was bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente jedes Jahr steigt.
Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt. Dieser Übergang zieht sich über mehrere Jahrzehnte hin.
Grundfreibetrag sinktFür Neurentner des Jahres 2023 sind beispielsweise 83 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig, während für Rentner, die 2005 in Rente gegangen sind, nur 50 Prozent ihrer damaligen Rente steuerpflichtig sind.
Dieser Prozentsatz wird auch für künftige Jahre beibehalten. Das bedeutet, dass für Rentner, die im Jahr 2023 erstmals Rente beziehen, 17 Prozent der Rente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei bleiben. Dieser Betrag ändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens.
Grundfreibetrag pro Jahr Ledig Verheiratet 2024 11.604 Euro 23.208 Euro 2023 10.908 Euro 21.816 Euro 2022 10.347 Euro 20.694 Euro 2021 9.744 Euro 19.488 Euro 2020 9.408 Euro 18.816 Euro 2019 9.168 Euro 18.336 Euro 2018 9.000 Euro 18.000 Euro 2017 8.820 Euro 17.640 Euro 2016 8.652 Euro 17.304 Euro 2015 8.472 Euro 16.944 Euro 2014 8.354 Euro 16.708 Euro 2013 8.130 Euro 16.260 Euro 2012 8.004 Euro 16.008 Euro Beispielrechnung: Ihre Steuerpflicht bei einer Bruttorente von 1.300 EURAngenommen, Sie sind im Jahr 2020 in Rente gegangen und beziehen eine monatliche Bruttorente von 1.300 EUR. Dies ergibt eine jährliche Rente von 15.600 EUR.
Der Rentenfreibetrag für das Jahr 2020 beträgt 20 Prozent, was bedeutet, dass 3.120 EUR steuerfrei bleiben und 12.480 EUR steuerpflichtig sind.
Von diesen 12.480 EUR werden noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die in unserem Beispiel 11,7 Prozent der Jahresrente betragen. Das sind 1.825 EUR, sodass die steuerpflichtige Summe auf 10.655 EUR sinkt.
Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten (102 EUR) und Sonderausgaben (36 EUR) verbleiben 10.517 EUR.
Steuerpflicht und GrundfreibetragIm Jahr 2024 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 11.604 EUR. Da Ihr zu versteuerndes Einkommen von 10.517 EUR unter diesem Betrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen. Für das Jahr 2020 hätte wegen des niedrigeren Grundfreibetrags von 9.408 EUR eine Steuer in Höhe von 167 EUR anfallen können.
Jahr des Rentenbeginns Rentenfreibetrag(in Prozent) bereinigter steuerpflichter Anteil der Rente in Euro* Bis 2005 50 5954 2006 48 6266 2007 46 6578 2008 44 6890 2009 42 7202 2010 40 7514 2011 38 7826 2012 36 8138 2013 34 8450 2014 32 8762 2015 30 9074 2016 28 9386 2017 26 9698 2018 24 10010 2019 22 10322 2020 20 10517 2021 19 10673 2022 18 10829 2023 17,5 10907 2024 17 10985 2025 16,5 11063 2026 16 11141 2027 15,5 11219 2028 15 11297 2029 14,5 11375 2030 14 11453 2031 13,5 11531 2032 13 11609 2033 12,5 11687 2034 12 11765 2035 11,5 11843 2036 11 11921 2037 10,5 11999 2038 10 12077 2039 9,5
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Einfluss der Rentenerhöhungen auf die SteuerpflichtJede Rentenerhöhung während Ihres Ruhestands ist voll steuerpflichtig. Wenn Ihre Rente bis 2025 auf 1.500 EUR steigen würde, erhöht sich der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente auf 16.440 EUR. Aufgrund des ebenfalls steigenden Grundfreibetrags hat dies jedoch meist nur geringe Auswirkungen auf Ihre Steuerlast.
Steuerfreibeträge und Rentenfreibetrag: So bleiben Sie steuerfreiSteuerpflichtige Einkünfte bleiben bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags für Sie steuerfrei. Dieser Freibetrag ist 2023 auf 10.908 EUR und 2024 auf 11.604 EUR gestiegen.
Neben dem Grundfreibetrag können Sie auch folgende Beträge abziehen:
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 EUR
- Werbungskostenpauschbetrag für Rentner: 102 EUR
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Diese Abzüge und Freibeträge sorgen dafür, dass viele Rentner keine oder nur geringe Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
Zusätzliche Einkünfte und deren AuswirkungenEin Teil der steuerpflichtigen Rentner hat neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, die zu versteuern sind. Zu diesen zusätzlichen Einkünften können Betriebsrenten, private Rentenversicherungen oder andere steuerpflichtige Einnahmen gehören.
Optimierung der Steuerlast: Teilrente als SteuerstrategieEine Möglichkeit, die Steuerlast zu optimieren, ist der Bezug einer Teilrente. Wenn Sie beispielsweise 2021 eine Teilrente beantragt haben, dann bleibt der Prozentsatz, der für die Berechnung des Rentenfreibetrags gilt, auch für die Zukunft bestehen. Auch wenn Sie später in die Vollrente wechseln, bleibt der für 2021 geltende Freibetrag bestehen.
Beachten Sie jedoch, dass der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente haben kann. Es ist ratsam, sich vor der Beantragung einer Teilrente bei Ihrem Versorgungsträger zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
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Bürgergeld: So groß darf die Wohnung jetzt sein – Dr. Utz Anhalt
Für die Größe einer Wohnung beim Bürgergeld gibt es keine in Stein gegossenen Vorschriften, sondern Richtlinien. Wichtiger als die Größe einer Wohnung ist für das Jobcenter die Höhe der Miete.
Dr. Utz Anhalt: So groß darf die Wohnung sein Wie ist der Rahmen gesteckt?Die Richtwerte liegen bei 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, rund 60 Quadratmetern und zwei Wohnräumen für zwei, circa 75 Quadratmetern und drei Räumen für drei Menschen, rund 85 bis 90 Quadratmetern und vier Räumen für drei Personen. Für jeden weiteren Mitbewohner werden um die 15 Quadratmeter berücksichtigt.
Anspruch auf eigenes ZimmerVieles bleibt also schwammig, und oft schaffen erst Gerichte Klarheit. Unser Kollege Detlef Brock hat sich einen aufschlussreichen Fall aus Berlin angesehen. Das Sozialgericht Berlin urteilte: Eine alleinerziehende Mutter mit nahezu schulfähigem Kind und zwei kleineren Kindern, Mädchen wie Jungen, hat einen Anspruch auf eine 4-Zimmer Wohnung.
Richtwerte dürfen nicht überschritten werdenDie Bundesagentur für Arbeit erklärt: “Ihr Jobcenter achtet darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten.
Ist Ihre Wohnung nicht angemessen, müssen Sie die Kosten möglichst senken. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten.”
Genaue Bedeutung ist unklarWas diese Formulierung genau bedeutet, ist unklar und oft Ausgangspunkt für juristische Konflikte. Würde die Bundesagentur schreiben “Mietkosten ODER Größe der Unterkunft”, dann wäre klar, dass die Wohnung eine bestimmte Größe haben muss beziehungsweise diese nicht überschreiten darf.
Die Formulierung “Mietkosten und Größe der Unterkunft” lässt sich aber auch so verstehen, dass eine Wohnung nur dann als “zu groß” gilt, wenn zugleich die Mietkosten den Rahmen dessen überschreiten, was das Jobcenter als angemessen ansieht.
Wohnungsgröße ist Sache der KommunenDie Größe der Wohnung zu berücksichtigen liegt im Ermessen der Kommunen. Viele von ihnen interessiert die Wohnfläche nicht bei der von ihnen definierten Angemessenheit der Unterkunft und den vom Jobcenter übernommenen Kosten.
Kommunen beziehen sich bei Angemessenheit dann stattdessen auf die Bruttokaltmiete sowie den Quadratmeterpreis und definieren Mietgrenzen statt Wohngrrößen.
Anzahl der Personen und Höhe der UnterkunftskostenZum Beispiel informiert die Region Hannover: “Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Für die Region Hannover richten sich die Angemessenheitsgrenzen nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der Höhe der Unterkunftskosten.”
Wohngröße in Relation zu WohnkostenDie Wohnungsgröße ist dabei insofern doch von Bedeutung, dass für die jeweiligen Quadratmeter bestimmte Höchstgrenzen gelten, die sich wiederum von Region zu Region, von Kommune zu Komune unterscheiden.
Es gilt die KarenzzeitIm ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs gilt noch die Karenzzeit. Dann übernimmt das Jobcenter noch die volle Höhe der Bruttokaltmiete, egal, ob die Kosten der Wohnung als angemessen gelten oder nicht.
Danach folgt eine sechsmonatige Übergangsfrist, in der das Jobcenter die Leistungsberechtigten dazu auffordert, die Kosten zu senken, wenn diese als zu hoch gelten.
Wie sieht die Praxis aus?Für die Jobcenter ist die Angemessenheit der Miete entscheidend, und die Größe der Wohnung hat nicht denselben Stellenwert. Die Behörde wird Ihnen vermutlich keinen Knüppel zwischen die Beine werfen, wenn Sie eine Wohnung finden, deren Größe die Richtlinien übersteigt, aber innerhalb der angemessenen Miete liegt – oder sogar darunter.
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Kündigung wegen langer Krankheit unwirksam – Abfindung
In einem viel beachteten Fall entschied das Arbeitsgericht Aachen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines langzeiterkrankten Mitarbeiters. Der Kläger war über nahezu zwei Jahre arbeitsunfähig.
Da eine ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen war, versuchte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit. Das Gericht erklärte sie für unwirksam. (2 Ca 3550/21)
Im Verfahren ging es unter anderem um Fragen der außerordentlichen Kündigung, des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der leidensgerechten Beschäftigung. Besonders widmete sich das Gericht der Bedeutung einer negativen Prognose eines Erkrankten.
Wie begründete der Gekündigte seine Klage?Der gekündigte Arbeitnehmer machte im Verfahren mehrere Punkte geltend:
1. Es habe leidensgerechte Arbeitsplätze gegeben, auf denen er – trotz dauerhafter Einschränkungen – hätte weiterbeschäftigt werden können. Diese Alternativen seien vom Arbeitgeber nicht ernsthaft geprüft worden.
2. Das BEM sei nicht abgeschlossen worden. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass gerade dieses Verfahren hätte klären können, auf welchem Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung möglich wäre. Der Abbruch beziehungsweise Nichtabschluss des BEM stelle daher einen Verstoß gegen die Pflicht dar, mildere Mittel auszuschöpfen.
3. Eine außerordentliche Kündigung sei unverhältnismäßig. Selbst wenn er seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, bedeute dies nicht automatisch, dass das gesamte Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden sei.
4. Die tarifliche Unkündbarkeit dürfe nicht durch eine fristlose Kündigung unterlaufen werden. Diese sei nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, die in seinem Fall nicht vorgelegen hätten.
Mit diesen Argumenten vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sei – und fand damit beim Gericht Gehör. Die Richter stellten sich auf seine Seite und gaben ihm grundsätzlich recht.
Kündigung ist unverhältnismäßig und unwirksamDie Richter betonten insbesondere die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit. Sie stellten fest: Die negative Prognose sei zwar zutreffend. Dennoch hätten leidensgerechte Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden.
Das BEM sei zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen worden – ein gravierender Fehler, da potenzielle Alternativen hätten ermittelt werden können. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung seien nicht erfüllt, da dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung – etwa auf Schonarbeitsplätzen – zumutbar gewesen wäre.
Rechtliche Einordnung: Krankheitsbedingte KündigungIn diesem Fall kündigte der Arbeitgeber dem Betroffenen nach langer Krankheit. Eine solche krankheitsbedingte Kündigung setzt drei Bedingungen voraus:
1. Negative Gesundheitsprognose
2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
3. Interessenabwägung und Prüfung aller milderen Mittel
In diesem Fall scheiterte der Arbeitgeber mit seiner Kündigung daran, dass Alternativen zur Weiterbeschäftigung existierten und das BEM nicht abgeschlossen war. Eine Eingliederung zu ignorieren, macht eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam.
Entscheidungsgründe
Negative Gesundheitsprognose: gegeben
Leidensgerechte Arbeitsplätze: vorhanden
BEM: nicht abgeschlossen
→ Kündigung unverhältnismäßig und unwirksam
1. Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Wenn negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und fehlende Alternativen zusammenkommen.
2. Was ist eine negative Gesundheitsprognose?
Eine medizinische Einschätzung, dass der Arbeitnehmer langfristig nicht arbeitsfähig sein wird.
3. Welche Alternativen muss der Arbeitgeber prüfen?
Arbeitsplatzanpassungen, leidensgerechte Arbeitsplätze, stufenweise Wiedereingliederung, BEM.
4. Welche Rolle spielt das BEM?
Es soll Wege für eine Weiterbeschäftigung aufzeigen. Ein fehlendes oder unvollständiges BEM schwächt jede krankheitsbedingte Kündigung.
5. Muss der Arbeitgeber neue Jobs schaffen?
Nein – aber er muss prüfen, ob vorhandene Arbeitsplätze passen oder angepasst werden können.
6. Was passiert bei unwirksamer Kündigung?
Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, inklusive Anspruch auf Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls Nachzahlung des Entgelts. In den meisten Fällen bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, weil das Klima zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber “vergiftet” ist.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen zeigt: Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit ist nur zulässig, wenn wirklich alle alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind und das BEM ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Für Arbeitnehmer stärkt das Urteil die Rechtsposition bei längeren Erkrankungen. Arbeitgeber müssen hingegen sorgfältig dokumentieren, prüfen und nachweisen, dass es tatsächlich keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung gibt. Mildere Mittel haben Vorrang – und genau daran scheiterte die Kündigung in diesem Fall.
Der Arbeitgeber muss nun eine Abfindung zahlen.
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Pflegegrad, Sozialhilfe, leeres Konto: Hilfe zur Pflege verschlingt Pflegegeld
Pflegebedürftige, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, erleben oft ein böses Erwachen: Auf dem Papier gibt es Pflegegeld, in der Praxis bleibt davon so gut wie nichts übrig. Der Grund liegt in einem komplizierten Zusammenspiel zwischen Pflegeversicherung und Sozialhilferecht – und in Berechnungsregeln, die vielen Betroffenen gar nicht erklärt werden.
Pflegegeld und Hilfe zur Pflege: Zwei Systeme mit unterschiedlichen LogikenPflegegeld wird von der Pflegekasse nach dem Pflegeversicherungsgesetz gezahlt. Es richtet sich nach dem Pflegegrad und soll ermöglichen, dass Angehörige oder andere nahestehende Personen die Pflege zu Hause übernehmen. Juristisch handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Sicherstellung der Pflege.
Hilfe zur Pflege gehört dagegen zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie springt ein, wenn pflegebedingte Kosten nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt werden können. Sozialhilfe ist damit immer nachrangig. Erst wenn alle vorrangigen Mittel eingesetzt sind, darf der Sozialhilfeträger zahlen.
Genau an dieser Schnittstelle entsteht der Widerspruch, der für Betroffene so unverständlich wirkt: Einerseits ist das Pflegegeld „anrechnungsfrei“, andererseits wird es bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege trotzdem voll verwertet.
Pflegegeld als Einkommen geschützt – und trotzdem im System „verbraucht“Für die meisten Sozialleistungen gilt: Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht als Einkommen angerechnet. Wer Pflegegeld erhält, muss deshalb grundsätzlich keine Kürzung bei Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente mit Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt fürchten. Das Pflegegeld kommt zusätzlich zum Regelsatz hinzu.
Ganz anders sieht es aus, wenn Hilfe zur Pflege gewährt wird. Hier prüft das Sozialamt zunächst den gesamten pflegebedingten Bedarf. Dazu zählen etwa die Kosten eines Pflegedienstes, notwendige Hilfsmittel oder Aufwendungen für Nachtbetreuung.
Von diesem Bedarf werden dann alle vorrangigen Leistungen abgezogen, besonders die Zahlungen der Pflegekasse. Was übrig bleibt, übernimmt die Sozialhilfe.
In der Praxis bedeutet das: Pflegegeld ist zwar kein „anzurechnendes Einkommen“, mindert aber den Bedarf in der Hilfe zur Pflege. Für Betroffene macht das kaum einen Unterschied – letztlich bleibt vom Pflegegeld häufig nichts zusätzlich übrig.
Rechenbeispiel: Pflegegrad, niedrige Rente und Hilfe zur PflegeEine 78-jährige Frau hat Pflegegrad 3 und lebt allein in einer Mietwohnung. Sie erhält eine kleine Altersrente von 900 Euro und Pflegegeld der Pflegekasse. Weil sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst braucht und ihre Rente für Miete, Lebensunterhalt und Pflege nicht reicht, wird Hilfe zur Pflege beantragt.
Das Sozialamt ermittelt zunächst, wie hoch die pflegebedingten Aufwendungen insgesamt sind. Dann werden die Leistungen der Pflegekasse – also Pflegegeld oder Pflegesachleistung beziehungsweise eine Kombination – vollständig vom Bedarf abgezogen. Erst der verbleibende Rest wird als Hilfe zur Pflege übernommen. Im Ergebnis steht auf dem Bescheid zwar ein Pflegegeldbetrag, in der tatsächlichen Monatskasse der Frau taucht er aber kaum oder gar nicht auf, weil er rechnerisch schon zur Deckung des Pflegebedarfs eingesetzt wurde.
Subjektiv fühlt es sich so an, als ob das Pflegegeld „weg“ ist, seitdem das Sozialamt im Spiel ist. Objektiv ist das sogar richtig: Es wird vollständig in die Finanzierung der Pflege eingerechnet.
Stationäre Pflege: Wenn das Pflegegeld ganz verschwindetBesonders drastisch ist der Effekt beim Umzug in ein Pflegeheim. Mit dem Wechsel in die vollstationäre Pflege ruht das Pflegegeld der Pflegekasse. Stattdessen zahlt die Pflegeversicherung einen Anteil der Heimkosten direkt an die Einrichtung. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, übernimmt die Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege die ungedeckten Restkosten.
Die pflegebedürftige Person erhält dann nur noch einen sogenannten Barbetrag zur persönlichen Verfügung, also eine Art Taschengeld für kleinere Anschaffungen. Das frühere Pflegegeld, das zuvor im häuslichen Umfeld die Angehörigenpflege gestützt hat, existiert im Heimbetrieb nicht mehr. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, verliert damit einen wesentlichen Gestaltungsspielraum, den er vorher mit eigenem Pflegegeld hatte.
Sozialhilferechtliches Pflegegeld: Restbeträge statt echter EntlastungNeben dem Pflegegeld der Pflegekasse kennt auch die Sozialhilfe ein eigenes Pflegegeld für häusliche Pflege. Es wird gewährt, wenn keine oder nur eingeschränkt Leistungen aus der Pflegeversicherung fließen, die Pflege aber trotzdem zu Hause sichergestellt werden soll. Die Beträge orientieren sich an den Leistungen der Pflegeversicherung, sind aber an Bedürftigkeit und Mitteleinsatz gebunden.
Sobald das Sozialamt zusätzlich Sachleistungen finanziert, etwa einen Pflegedienst oder teilstationäre Angebote, wird dieses sozialhilferechtliche Pflegegeld häufig spürbar gekürzt. In vielen Konstellationen bleibt nur ein Drittel als sogenanntes Restpflegegeld übrig.
Auf dem Bescheid steht dann zwar weiterhin „Pflegegeld“, tatsächlich handelt es sich eher um einen kleinen Anerkennungsbetrag, während der Löwenanteil des Bedarfs direkt über Sachleistungen abgewickelt wird.
Gerade hier fühlen sich Betroffene getäuscht, weil sie zunächst mit einem höheren Pflegegeld gerechnet haben und erst später merken, dass es durch die Kombination mit anderen Leistungen massiv zusammenschrumpft.
Pflegende Angehörige: Pflegegeld darf nicht zur Falle werdenWas passiert mit dem Pflegegeld, wenn es an pflegende Angehörige weitergegeben wird? Die Pflegeperson – oft Tochter, Sohn oder Ehepartner – steckt nicht selten eigene Erwerbsmöglichkeiten zurück, um die Pflege zu ermöglichen. Das weitergeleitete Pflegegeld ist rechtlich als Aufwandsentschädigung für diese nicht erwerbsmäßige Pflege gedacht.
Fachliche Empfehlungen sehen vor, dass dieses weitergegebene Pflegegeld bei der pflegenden Person nicht als Einkommen berücksichtigt werden soll, wenn sie selbst Sozialleistungen erhält. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Jobcenter oder Sozialämter den Betrag trotzdem als anrechenbares Einkommen behandeln und entsprechende Kürzungen vornehmen.
Ein typisches Beispiel: Eine arbeitslose Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad und bekommt von ihr das Pflegegeld weitergeleitet. Die Tochter bezieht Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Jobcenter rechnet das Pflegegeld als zusätzliches Einkommen an und kürzt die Leistungen. In vielen Fällen ist das fehlerhaft und kann über Widerspruch oder Klage korrigiert werden. Entscheidend ist, dass die Pflege nicht als „gewerblich“ angesehen wird, sondern als familiäre, nicht erwerbsmäßige Unterstützung.
Zweckbindung des Pflegegeldes: Spielraum ja, aber nicht grenzenlosPflegegeld ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege. Die Pflegebedürftigen haben grundsätzlich einen Gestaltungsspielraum, wie sie das Geld einsetzen. Es kann etwa die Aufwandsentschädigung für Angehörige finanzieren, niederschwellige Hilfen ermöglichen oder ergänzend zur Unterstützung durch einen Pflegedienst dienen.
Wird das Pflegegeld aber über längere Zeit offensichtlich nicht für Pflegeleistungen verwendet, kann das Sozialamt argumentieren, dass insoweit kein pflegebedingter Bedarf besteht. Die Behörde kann dann die Hilfe zur Pflege entsprechend kürzen oder neu berechnen.
Streitfälle entstehen beispielsweise dann, wenn Pflegegeld stattdessen zur Deckung von Mietrückständen, Haushaltsanschaffungen oder anderen Kosten eingesetzt wird, die das Sozialamt selbst als „nicht pflegebezogen“ einstuft.
Einkommens- und Vermögensgrenzen: Wenn Hilfe zur Pflege am Schonvermögen scheitertDass Pflegegeld formal geschützt ist, heißt nicht, dass die Hilfe zur Pflege automatisch bewilligt wird. Die Sozialhilfe prüft immer auch Einkommen und Vermögen. Werden bestimmte Freibeträge überschritten, müssen eigene Mittel zunächst eingesetzt werden, bevor die Hilfe zur Pflege greift.
Gerade bei älteren Menschen mit bescheidenem, aber vorhandenem Vermögen führt das dazu, dass sie zwar Pflegegeld erhalten, die Sozialhilfe aber lange Zeit nur teilweise oder gar nicht einsetzt. Auch hier gilt: Das Pflegegeld ist auf dem Konto sichtbar, wird aber faktisch zur Deckung des Pflegebedarfs verbraucht, weil weitere öffentliche Hilfe erst deutlich später einsetzt.
Versteckte Nachteile und typische FallstrickeDie offiziellen Slogans, dass Pflegegeld anrechnungsfrei sei, stimmen nur zur Hälfte. Im Bereich der Hilfe zur Pflege wird das Geld nahezu vollständig in die Bedarfsberechnung eingezogen. Besonders nachteilig wirkt sich das bei folgenden Konstellationen aus:
Pflegebedürftige verlieren beim Wechsel ins Heim ihr Pflegegeld und haben nur noch den geringen Barbetrag zur Verfügung. Bei Kombination von häuslicher Pflege mit umfangreichen Sachleistungen schrumpft ein ursprünglich höheres Pflegegeld oft zu einem Restbetrag zusammen.
Pflegende Angehörige, die selbst Sozialleistungen beziehen, riskieren Kürzungen, wenn Behörden das weitergeleitete Pflegegeld fehlerhaft als Einkommen werten. Und wer über geringes, aber vorhandenes Vermögen verfügt, bekommt Hilfe zur Pflege häufig erst spät oder nur eingeschränkt, obwohl Pflegegeld allein nicht ausreicht, um die Versorgung dauerhaft sicherzustellen.
Typische Konstellationen und ihre Folgen für das Pflegegeld Konstellation Auswirkung auf Pflegegeld und Hilfe zur Pflege Häusliche Pflege mit Hilfe zur Pflege Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet, aber vollständig in die Bedarfsberechnung eingestellt; zusätzlich bleibt oft kaum Geld übrig. Übergang in vollstationäre Pflege mit Sozialhilfe Pflegegeld der Pflegekasse ruht, stattdessen Pflegesachleistung für das Heim; der pflegebedürftigen Person bleibt nur der Barbetrag zur Verfügung. SGB-XII-Pflegegeld plus Sachleistungen Sozialhilferechtliches Pflegegeld wird bei Hinzutritt von Sachleistungen häufig stark gekürzt; übrig bleibt meist nur ein Restpflegegeld. Pflegende Angehörige mit Bürgergeld/Sozialhilfe Weitergeleitetes Pflegegeld soll als Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht angerechnet werden; fehlerhafte Kürzungen kommen aber in der Praxis vor. Pflegebedürftige mit geringem, aber vorhandenem Vermögen Pflegegeld fließt, Hilfe zur Pflege setzt wegen Vermögenseinsatz oft erst später ein; Pflegegeld wird faktisch zur Deckung der Pflegekosten verbraucht. FAQ: Pflegegeld und Hilfe zur Pflege – die 5 wichtigsten Fragen1. Wird Pflegegeld auf Grundsicherung oder Sozialhilfe als Einkommen angerechnet?
Nein, Leistungen der Pflegeversicherung gelten grundsätzlich nicht als Einkommen und dürfen den Regelsatz bei Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mindern. In der Hilfe zur Pflege wird das Pflegegeld aber zur Deckung des Pflegebedarfs eingesetzt, sodass es dort rechnerisch „verbraucht“ wird.
2. Warum habe ich trotz Pflegegeld kaum mehr Geld zur Verfügung, wenn das Sozialamt hilft?
Sobald Hilfe zur Pflege bewilligt wird, zieht das Sozialamt das Pflegegeld und andere Leistungen der Pflegekasse vom Gesamtpflegebedarf ab. Die Sozialhilfe übernimmt nur die verbleibende Lücke, weshalb das Pflegegeld meist nicht zusätzlich im Geldbeutel ankommt.
3. Was passiert mit meinem Pflegegeld, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?
In der vollstationären Pflege ruht das Pflegegeld der Pflegekasse und wird durch direkte Zahlungen an das Heim ersetzt. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, erhält dann nur noch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung und hat keinen freien Zugriff mehr auf Pflegegeld.
4. Darf ich Pflegegeld an Angehörige weitergeben, die selbst Sozialleistungen bekommen?
Ja, die Weitergabe des Pflegegeldes an pflegende Angehörige ist ausdrücklich vorgesehen und gilt als Aufwandsentschädigung für nicht erwerbsmäßige Pflege. Bei Angehörigen im Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug soll dieser Betrag grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden, fehlerhafte Bescheide sollten aber unbedingt geprüft werden.
5. Was kann ich tun, wenn mein Pflegegeld angerechnet oder „weggerechnet“ wurde?
In solchen Fällen lohnt sich eine genaue Prüfung des Bescheids und gegebenenfalls ein fristgerechter Widerspruch. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, unabhängige Beratungsstellen, Sozialverbände oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, die die Berechnungen der Behörden überprüfen können.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten Bescheide von Pflegekassen, Jobcentern und Sozialämtern genau prüfen – insbesondere dann, wenn Pflegegeld plötzlich „verschwunden“ scheint oder als Einkommen angerechnet wird. Zweifel an der Berechnung sind kein Ausnahmefall, sondern eher die Regel, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind.
Sinnvoll ist es, sich frühzeitig beraten zu lassen, etwa bei Pflegestützpunkten, unabhängigen Sozialberatungsstellen, Sozialverbänden oder spezialisierten Anwältinnen und Anwälten. Gerade bei Hilfe zur Pflege geht es um langfristige, oft existenzielle Beträge. Wer hier die Systemlogik kennt und fehlerhafte Anrechnungen nicht hinnimmt, kann verhindern, dass das Pflegegeld in der Komplexität der Sozialhilfe vollständig untergeht.
Der Beitrag Pflegegrad, Sozialhilfe, leeres Konto: Hilfe zur Pflege verschlingt Pflegegeld erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
So hart wird die Grundsicherung: Sozialverbände warnen vor Verfassungsbruch
Ein breites Bündnis aus Wohlfahrtsverbänden und Organisationen wirft der Bundesregierung vor, mit der geplanten Bürgergeld-Reform zentrale Prinzipien des Sozialstaats auszuhöhlen. Die sogenannte neue Grundsicherung für Arbeitssuchende bedeutet demnach einen Frontalangriff auf die Säulen des Sozialstaats.
Was kritisiert das Bündnis?Die Initiative Gesundheit Unteilbar, getragen unter anderem von Diakonie, AWO und DGB, sieht in den Neuregelungen einen Rückbau sozialer Sicherung. Die Kritiker erkennen eine gefährliche Ungleichbehandlung, und diese schwäche den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Verschärfungen gegen die am stärksten GefährdetenDie schwarz-rote Bundesregierung setze “ausgerechnet in einer Phase wachsender sozialer Ungleichheit auf Kürzungspolitik und systematische Abschreckung. Verschärfungen würden tief in die Lebensrealitäten von Millionen Menschen eingreifen – und besonders diejenigen treffen, die ohnehin am stärksten gefährdet sind.”
Reform schärfer als alte Hartz-IV-PraxisAus Sicht der Erwerbsloseninitiative Tacheles e.V. plant die Bundesregierung Eingriffe, die teilweise strenger ausfallen würden als die Hartz-IV-Sanktionen vor dem einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Daher sei zu befürchten, dass die Neuregelungen gegen die Verfassung verstoßen.
Der Verein betont, die vorgesehene Logik der „Nicht-Erreichbarkeit“ – nach drei verpassten Meldeterminen entfällt der gesamte Leistungsanspruch inklusive Unterkunftskosten und Krankenversicherung – überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen deutlich. Der Tacheles-Vorsitzende Harald Thomé bewertet dies als Schritt, der sowohl sozialpolitisch als auch rechtlich kaum haltbar wäre.
Härtere Strafen statt Förderung: „Repressive Abschreckung“Extrem vulnerable Gruppen wie wohnungslose oder psychisch erkrankte Menschen wären laut Tacheles von den verschärften Regeln besonders betroffen. Schon nach dem ersten verpassten Termin soll ein sogenannter Verpflichtungsverwaltungsakt greifen. Wird die darin festgelegte Pflicht nicht erfüllt, folgt automatisch eine dreimonatige Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent.
Starre Strafen statt Ansporn zur VerhaltensänderungThomé hebt hervor, die Sanktionen zielten damit nicht mehr auf Verhaltensänderungen ab, sondern wirkten wie starre Strafmechanismen, die primär auf Abschreckung setzten – eine politische Linie, wie sie seit Jahren aus dem konservativen Lager gefordert werde und die klar im Konflikt mit dem Verfassungsgerichtsurteil stehe.
Neue Pflichten für Vermieter: Risiko für einkommensarme HaushalteHeftige Kritik löst auch die geplante Auskunfts- und Mitwirkungspflicht für Vermieterinnen und Vermieter aus. Künftig sollen sie umfangreiche Informationen bereitstellen und bürokratische Vorgaben erfüllen müssen – bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro.
Tacheles warnt, dies stelle Vermieter pauschal unter Verdacht und senke ihre Bereitschaft, Wohnungen an Bürgergeld- oder Sozialhilfebezieher zu vermieten. Dies verschärfe die ohnehin angespannte Lage auf dem unteren Wohnungsmarkt weiter.
Enorme zusätzliche Hürden für LeistungsbezieherDie geplante Reform bringe aus Sicht des Vereins ein ganzes Bündel existenzbedrohender Neuerungen mit sich: zusätzliche bürokratische Pflichten, starre Sanktionsmechanismen, eine Deckelung der Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der lokalen Mietobergrenze, eine bußgeldbewehrte Auskunftspflicht für Vermieter und eine deutliche Absenkung des Schonvermögens, die die private Altersvorsorge vieler Menschen massiv einschränken würde.
„Gefährlicher Schritt gegen soziale und demokratische Grundprinzipien“Nach Einschätzung von Tacheles bedeutet die Reform einen tiefen Eingriff in die Lebensgrundlagen von Leistungsberechtigten.
Die Politik riskiere, reale Lebenssituationen zu ignorieren, grundlegende Rechte auszuhöhlen und eine weitere Spaltung der Gesellschaft in Kauf zu nehmen. Die Folge wäre ein wachsender Vertrauensverlust in staatliche Institutionen und demokratische Verfahren.
Verfassungswidrige Pläne: Erneuter Gang vor Gericht angekündigtTacheles war bereits 2019 maßgeblich an dem Verfahren beteiligt, das zur Festlegung verfassungsrechtlicher Grenzen bei Sanktionen führte. Aus Sicht des Vereins würde die Bundesregierung diese Vorgaben mit den neuen 100-Prozent-Kürzungen klar überschreiten. Thomé kündigt an, dass Gerichte die Regelungen erneut kassieren würden, falls die Politik nicht nachbessere. Der Verein werde den rechtlichen Weg konsequent begleiten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Kritikpunkte an der Bürgergeld-Reform1. Warum sehen Verbände einen Rückbau sozialer Sicherung?
Weil zentrale Leistungen gekürzt oder erschwert werden und soziale Ungleichheit verschärft werde, statt sie zu reduzieren.
2. Was ist das Hauptproblem bei den Sanktionen?
Sie würden nach Einschätzung von Tacheles strenger als frühere Hartz-IV-Regeln und verfassungswidrig sein – inklusive kompletter Leistungsstreichung.
3. Wen treffen die neuen Regeln besonders hart?
Vor allem vulnerable Gruppen wie Wohnungslose, psychisch Erkrankte oder Menschen mit instabilen Lebensumständen.
4. Welche Rolle spielen Vermieter in der Reform?
Sie sollen neue Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfüllen; bei Fehlern drohen hohe Bußgelder. Verbände erwarten dadurch weniger Vermietungsbereitschaft.
5. Warum ist die Reform eine Bedrohung von Rechtsstaat und Demokratie?
Weil Sanktionen, Bürokratie und Vermögensregeln aus Sicht des Vereins existenzielle Risiken bergen und das Vertrauen in Staat und Recht beschädigen könnten.
Wenn die Bundesregierung diese Reform unverändert durchsetzt, wird sie nicht einfach Regeln verschärfen – sie wird Schutzmechanismen außer Kraft setzen, auf die Menschen angewiesen sind, die bereits mit dem Rücken zur Wand stehen. Wer Bürgergeld bezieht, wird künftig stärker kontrolliert, schneller sanktioniert und härter bestraft als je zuvor im modernen Sozialstaat.
Verfassungsbruch bei “Neuer Grundsicherung”“Die Bundesregierung tritt nach unten gegen Hilfebedürftige statt von Reichen und Superreichen einen solidarischen Beitrag für die Gesellschaft zu fordern”, sagt auch Sebastian Bertram von “Gegen-Hartz”. “Extreme Härte gegen die Schwächsten bedeutet einen Anschlag auf unser Grundgesetz – durchgeführt von einer Bundesregierung.”
Wird dieser Kurs Realität, bedeutet er ein Bruch mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag sozialer Sicherheit. Die Verantwortung dafür liegt bei der Politik – und sie wird sich erklären müssen, ethisch wie juristisch, so Bertram weiter.
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Blockfrist-Falle: Das Krankengeld kann viel früher enden als gedacht
Wer länger krank ist, verlässt sich oft auf eine einfache Faustregel: Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber, dann gibt es bis zu 72 Wochen Krankengeld von der Kasse. Erst danach kommt die Aussteuerung. In der Praxis endet das Krankengeld aber oft deutlich früher – manchmal mitten in einer laufenden Krankschreibung.
Der Grund ist die Blockfrist nach § 48 SGB V: ein unsichtbares 36-Monats-Fenster, in dem alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit zusammengerechnet werden.
Was die Blockfrist beim Krankengeld wirklich bedeutetDer Anspruch auf Krankengeld ist in § 48 SGB V geregelt. Entscheidend sind zwei Eckpunkte:
Für dieselbe Krankheit gibt es höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 36 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem wegen dieser Krankheit erstmals eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Dieser Dreijahres-Zeitraum ist die Blockfrist.
Zur 78-Wochen-Grenze zählen nicht nur die Wochen mit Krankengeld, sondern auch die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zu Beginn der Erkrankung. Wer länger und wiederholt wegen derselben Krankheit ausfällt, verbraucht sein „Wochen-Konto“ innerhalb einer Blockfrist oft viel schneller, als es auf den ersten Blick aussieht.
Wichtig ist außerdem: Die Blockfrist läuft im Hintergrund weiter, egal ob jemand gerade krank oder gesund ist. Und sie knüpft an die Krankheit an, nicht an das konkrete Arbeitsverhältnis oder einen bestimmten Job.
Warum alte Krankschreibungen plötzlich wieder wichtig werdenDie Frage lautet immer: Liegt „dieselbe Krankheit“ vor oder ein neuer Versicherungsfall?
Das Gesetz spricht ausdrücklich von „derselben Krankheit“. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht nur auf den ICD-Code auf der AU-Bescheinigung an, sondern auf die zugrunde liegende Krankheitsursache. Solange ein einheitlicher, nicht behobener regelwidriger Gesundheitszustand besteht, wird von derselben Krankheit ausgegangen, auch wenn Ärzte im Verlauf verschiedene Bezeichnungen verwenden.
Für Betroffene heißt das: Alte Krankschreibungen wegen Rücken, Psyche, Herz oder anderer chronischer Probleme können Jahre später noch auf die aktuelle Krankengeld-Dauer durchschlagen – solange sie innerhalb der laufenden Blockfrist liegen und auf derselben Ursache beruhen.
Die Kasse zählt alle Arbeitsunfähigkeitszeiten in diesem 36-Monats-Fenster zusammen, und wenn die 78 Wochen ausgeschöpft sind, endet das Krankengeld – unabhängig davon, wie lange die aktuelle AU schon läuft.
Praxisbeispiel 1: Depression – Krankengeld endet neun Monate früherFall aus der Beratungspraxis (leicht vereinfacht):
Eine Angestellte erkrankt im März 2022 erstmals schwer an einer Depression. Sie ist durchgehend sechs Monate arbeitsunfähig.
Von März bis Mitte April zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Diese sechs Wochen zählen bereits auf das 78-Wochen-Konto. Ab Mitte April bis Ende August bezieht sie Krankengeld. Insgesamt kommen in dieser ersten Phase 26 Wochen zusammen.
Im Frühjahr 2023 erleidet sie einen Rückfall. Wieder wird sie wegen Depression krankgeschrieben, diesmal vier Monate. Der Arbeitgeber zahlt erneut sechs Wochen Gehalt, danach folgen weitere zehn Wochen Krankengeld.
Für die Blockfrist macht das keinen Unterschied: Auch diese 16 Wochen werden zu den vorherigen 26 Wochen hinzugezählt. Innerhalb der ersten 36 Monate stehen nun bereits 42 Wochen auf der Uhr.
Im Herbst 2024 folgt eine dritte, lange Krankheitsphase wegen derselben Depression. Die Versicherte rechnet damit, nun weitere etwa 72 Wochen Krankengeld zu erhalten. Tatsächlich bleiben in der laufenden Blockfrist aber nur noch 36 von insgesamt 78 Wochen übrig. Nach gut acht Monaten wird sie ausgesteuert – mitten in der laufenden Krankschreibung.
Sie fühlt sich „zu früh“ aus dem Krankengeld gedrängt, doch die Kasse verweist zu Recht auf die Altzeiten: Alle AU-Phasen wegen derselben Depression im 36-Monats-Fenster werden zusammengerechnet.
Dieses Beispiel zeigt, wie tückisch die Blockfrist wirkt: Wer frühere längere Krankschreibungen aus dem Blick verliert, erlebt die Aussteuerung als böse Überraschung.
„Dieselbe Krankheit“ oder neuer Versicherungsfall?Noch komplizierter wird es, wenn die Diagnose wechselt oder mehrere Erkrankungen durcheinanderlaufen. Krankenkassen neigen dazu, möglichst viel unter „dieselbe Krankheit“ zu fassen, um Leistungen zu begrenzen. Für Betroffene kann es aber einen erheblichen Unterschied machen, ob wirklich nur eine Krankheit vorliegt oder mehrere eigenständige Versicherungsfälle.
Medizinisch ist von derselben Krankheit auszugehen, wenn weiterhin dieselbe Grundstörung besteht und die Beschwerden im Kern auf die gleiche Ursache zurückgehen. Ein Bandscheibenvorfall mit wechselnden Schmerzlokalisationen oder eine chronische Depression mit unterschiedlichen Schweregraden werden häufig als ein einheitlicher Versicherungsfall verstanden.
Eine neue Krankheit liegt eher vor, wenn ein zusätzlicher, eigenständiger Befund hinzukommt, der auf einer anderen Ursache beruht und für sich allein Arbeitsunfähigkeit auslöst. Dann kann ein neuer Krankengeldanspruch mit eigener Blockfrist entstehen.
Praxisbeispiel 2: Rückenprobleme und Herzinfarkt – zwei Krankheiten, eine Blockfrist?Ein Versicherter war in der Vergangenheit wiederholt wegen chronischer Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Über mehrere Jahre summierten sich Rücken-Ausfälle und Krankengeldzahlungen auf 70 Wochen innerhalb der Blockfrist. Kurz vor Ablauf der 36-Monats-Frist erleidet er einen Herzinfarkt und ist erneut lange krankgeschrieben.
Auf den AU-Bescheinigungen tauchen jetzt Diagnosen zu Herz und Kreislauf auf. Die Krankenkasse rechnet dennoch fast alle neuen Zeiten auf die alte Rücken-Blockfrist an und verweist darauf, der Versicherte sei „weiterhin arbeitsunfähig“. Nach wenigen Wochen wird er ausgesteuert, obwohl der Herzinfarkt eigentlich nie Gegenstand der bisherigen Krankengeldberechnung war.
In einem solchen Fall lohnt sich ein genauer Blick:
Ist der Herzinfarkt eine eigenständige Erkrankung mit anderer Ursache, die unabhängig von den Rückenproblemen zur Arbeitsunfähigkeit führt, muss die Kasse einen neuen Versicherungsfall prüfen. Das kann einen eigenen 78-Wochen-Rahmen eröffnen.
Der Hinweis „alles eine Krankheit“ ist dann zu pauschal. Oft lässt sich mit einer klaren ärztlichen Stellungnahme und gegebenenfalls mit Unterstützung durch Beratung oder Anwalt eine andere Bewertung erreichen.
Rechenbeispiel: Wie die Blockfrist „im Hintergrund“ mitläuftZur Veranschaulichung ein stark vereinfachtes Zahlenmodell für dieselbe Krankheit (z. B. schwere Angststörung):
Erstmalige Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2022. Damit beginnt die Blockfrist 1, die bis zum 31. März 2025 läuft.
Im Verlauf der Blockfrist kommt es zu drei AU-Phasen:
- Phase 1: 1. April bis 30. September 2022 – 26 Wochen (6 Wochen Entgeltfortzahlung, 20 Wochen Krankengeld).
- Phase 2: 1. Februar bis 31. Mai 2023 – 17 Wochen (alle mit Krankengeld).
- Phase 3: 1. November 2024 bis 31. Mai 2025 – 30 Wochen, davon 22 Wochen innerhalb der Blockfrist 1 (bis 31. März 2025), acht Wochen in der nächsten Blockfrist.
Innerhalb der ersten Blockfrist werden damit 26 + 17 + 22 = 65 Wochen angerechnet. Der Versicherte hat also noch 13 Wochen Spielraum bis zur 78-Wochen-Grenze. Diese 13 Wochen werden in der zweiten Blockfrist ab April 2025 „verbraucht“. Erst danach ist die 78-Wochen-Höchstgrenze für diese Krankheit erreicht, und das Krankengeld endet endgültig.
In der Praxis verwenden Kassen Tageszählungen, berücksichtigen Reha- und Übergangsgeldzeiten und müssen genau zwischen einzelnen Krankheiten unterscheiden. Umso wichtiger ist es, dass Betroffene solche Berechnungen nicht einfach hinnehmen, sondern nachvollziehen.
Zweispaltige Übersicht: Typische Blockfrist-Konstellationen und ihre FolgenTABELLE
Wie Betroffene die Blockfrist-Berechnung der Kasse prüfen könnenIn der Praxis verschicken Krankenkassen bei der Aussteuerung meist einen Bescheid, in dem Startpunkt der Blockfrist, der genutzte Zeitraum und die letzte Krankengeldzahlung genannt werden. Dieser Bescheid ist kein „Naturgesetz“, sondern ein Verwaltungsakt, der inhaltlich falsch sein kann.
Ein erster Schritt besteht darin, sich die vollständige Übersicht der Krankenkasse über alle Arbeitsunfähigkeitszeiten und Krankengeldzeiträume geben zu lassen, am besten mindestens für die letzten Jahre. Parallel können Betroffene ihre eigenen Unterlagen sortieren: AU-Bescheinigungen, Reha-Bewilligungen, Entgeltabrechnungen mit Lohnfortzahlung sowie Bescheide von Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
Anschließend lässt sich prüfen, ob die von der Kasse angesetzten AU-Zeiten tatsächlich alle dieselbe Krankheit betreffen und ob der Start der Blockfrist korrekt gewählt wurde. Gerade bei wechselnden Diagnosen lohnt ein Gespräch mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten:
Handelt es sich medizinisch um dieselbe Grundkrankheit oder haben sich im Verlauf eigenständige neue Erkrankungen entwickelt, die einen eigenen Versicherungsfall rechtfertigen?
Auch die 6/6-Regel verdient einen genauen Blick. Sie gilt nur für dieselbe Krankheit nach Ausschöpfen der 78 Wochen. Wird sie von der Kasse pauschal auch auf neue Erkrankungen angewendet, ist das regelmäßig angreifbar.
Widerspruch und Überprüfungsantrag: Wenn die Blockfrist falsch berechnet wurdeWer den Eindruck hat, die Krankenkasse habe die Blockfrist falsch gesetzt, Krankheiten zu weit zusammengezogen oder schlicht falsch gezählt, sollte den Aussteuerungsbescheid nicht einfach hinnehmen. Innerhalb eines Monats nach Zugang ist ein Widerspruch möglich.
In diesem Widerspruch sollten konkrete Punkte benannt werden: der aus Sicht der Versicherten richtige Beginn der Blockfrist, fehlerhafte Zuordnungen bei den Krankheiten, nicht berücksichtigte Zeiten oder Rechenfehler.
Ist die Frist schon abgelaufen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Damit kann ein älterer, bestandskräftiger Bescheid angegriffen werden, wenn er von Anfang an rechtswidrig war. Erfolgt eine Korrektur zugunsten der Versicherten, können Krankengeldbeträge rückwirkend nachgezahlt werden – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
FAQ: Blockfrist und Krankengeld – die 5 wichtigsten Fragen1. Was ist die Blockfrist beim Krankengeld?
Die Blockfrist ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der mit dem ersten Tag beginnt, an dem du wegen einer bestimmten Krankheit arbeitsunfähig geschrieben wirst. Innerhalb dieses Fensters kannst du wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen Leistungen erhalten – dazu zählen Entgeltfortzahlung, Krankengeld und in vielen Fällen auch Reha-Zeiten.
2. Wie lange bekomme ich Krankengeld wegen derselben Krankheit?
Für dieselbe Krankheit stehen dir insgesamt 78 Wochen innerhalb der Blockfrist zu. Die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber werden dabei mitgezählt. Sind die 78 Wochen erreicht, endet das Krankengeld, auch wenn die aktuelle Krankschreibung noch weiterläuft.
3. Was bedeutet „dieselbe Krankheit“ in der Praxis?
„Dieselbe Krankheit“ meint nicht nur denselben ICD-Code auf der AU-Bescheinigung, sondern dieselbe medizinische Ursache. Bleibt ein einheitlicher, nicht behobener Gesundheitszustand bestehen, werden auch unterschiedlich bezeichnete Diagnosen (etwa verschiedene Rücken- oder Depressionsdiagnosen) in der Regel als ein Versicherungsfall gewertet. Eigenständige neue Erkrankungen mit anderer Ursache können dagegen eine neue Blockfrist auslösen.
4. Können frühere Krankschreibungen mein aktuelles Krankengeld verkürzen?
Ja. Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit innerhalb der laufenden Blockfrist werden zusammengerechnet. Warst du in den vergangenen drei Jahren schon länger mit derselben Erkrankung krank, kann das dazu führen, dass dein aktuelles Krankengeld deutlich früher endet, als du erwartest, weil ein Teil der 78 Wochen bereits verbraucht ist.
5. Was kann ich tun, wenn ich die Blockfrist-Berechnung für falsch halte?
Fordere bei deiner Krankenkasse eine detaillierte Übersicht aller berücksichtigten AU- und Krankengeldzeiten an und vergleiche sie mit deinen eigenen Unterlagen. Wenn Startpunkt der Blockfrist, Zuordnung der Krankheiten oder die Zählung der Wochen aus deiner Sicht nicht stimmen, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Aussteuerungsbescheid einlegen. Ist die Frist abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. In schwierigen Fällen ist Unterstützung durch eine unabhängige Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll.
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Hohe Heizkosten können sich Rentner vom Sozialamt zahlen lassen
Für viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland ist der Winter 2024/2025 nicht nur eine Frage der warmen Wohnung, sondern eine Frage der Existenz. Die Nebenkostenabrechnungen für das Heizjahr 2024 treffen im Laufe des Jahres 2025 ein – häufig mit Nachforderungen von mehreren Hundert Euro. Hintergrund sind gestiegene Energiepreise, höhere CO₂-Abgaben und das Auslaufen staatlicher Entlastungsinstrumente wie der Energiepreisbremsen und der abgesenkten Mehrwertsteuer auf Gas.
Besonders hart trifft es ältere Menschen mit kleiner oder mittlerer Rente, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Sie haben bisher keine Sozialleistungen benötigt – und stehen nun plötzlich vor einer hohen Heizkostennachzahlung, die sie aus der laufenden Rente nicht mehr bezahlen können.
Genau für diese Konstellation hält das Sozialrecht eine wichtige Möglichkeit bereit: Wer durch eine Heizkostennachzahlung vorübergehend bedürftig wird, kann beim Sozialamt Hilfe beantragen – oft genügt ein einziger Leistungsmonat, damit die Nachforderung übernommen wird.
Der Beitrag erläutert den rechtlichen Hintergrund, zeigt, wie die Berechnung funktioniert und erklärt Schritt für Schritt, wie Rentnerinnen und Rentner im November 2025 vorgehen sollten, wenn die Abrechnung ins Haus flattert.
Heizkosten als sozialrechtlicher BedarfHeizkosten sind im deutschen Sozialrecht ausdrücklich als Teil des sogenannten Bedarfs für Unterkunft und Heizung anerkannt. Rechtsgrundlage ist § 35 SGB XII. Dort ist geregelt, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden, soweit diese als angemessen gelten.
Zu diesen Bedarfen gehören nicht nur die laufenden monatlichen Abschläge an den Vermieter oder Versorger, sondern auch Nachzahlungen aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung.
Kommunale Richtlinien und Fachanweisungen stellen ausdrücklich klar, dass Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind und damit grundsätzlich übernommen werden können.
Sozialverbände und Beratungsstellen wie Caritas, Verbraucherzentralen oder kommunale Informationsstellen bestätigen diese Rechtslage: Wer eine so hohe Heizkostennachforderung erhält, dass er sie nicht bezahlen kann, soll ausdrücklich prüfen lassen, ob eine Übernahme durch Jobcenter oder Sozialamt möglich ist – je nachdem, ob es sich um erwerbsfähige Personen oder Rentnerinnen und Rentner handelt.
Anspruch auch ohne laufende GrundsicherungEin verbreiteter Irrtum unter älteren Menschen lautet: „Ich bekomme Rente, also habe ich keinen Anspruch auf Sozialhilfe.“ Diese Annahme ist falsch. Entscheidend ist nicht, ob bereits Leistungen bezogen werden, sondern ob im konkreten Monat Hilfebedürftigkeit besteht – also ob Einkommen und einzusetzendes Vermögen den sozialrechtlichen Bedarf nicht decken.
Genau an diesem Punkt setzt die Möglichkeit an, für einen einzigen Monat Unterstützung zu erhalten. Wenn der reguläre Bedarf – bestehend aus Regelbedarf, Miete, Nebenkosten und Heizkosten – zusammen mit einer außergewöhnlich hohen Heizkostennachzahlung höher ist als die monatliche Rente, kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Monat entstehen.
Das gilt ausdrücklich auch für Menschen mit regelmäßigem Einkommen, wie die Verbraucherzentralen und öffentliche Stellen betonen.
Damit wird aus der hohen Heizkostenabrechnung ein rechtlich relevanter Sonderfall: Nicht das gesamte Jahr wird neu bewertet, sondern der Monat, in dem die Nachzahlung fällig ist.
Wird in diesem Monat eine Lücke festgestellt, kann das Sozialamt diese schließen – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere hinsichtlich Vermögen, Haushaltskonstellation und eventueller vorrangiger Leistungen wie Wohngeld.
Was zählt zum Bedarf?Der monatliche Bedarf im System der Grundsicherung im Alter besteht im Wesentlichen aus drei Bausteinen: dem pauschalen Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen (etwa bei Behinderung oder gesundheitlich bedingter kostenaufwendiger Ernährung).
Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene beträgt 2024 und 2025 nach der einschlägigen Verordnung 563 Euro monatlich.
Hinzu kommen die tatsächliche Kaltmiete, die umlagefähigen Nebenkosten und die Heizkosten. Sie werden anerkannt, soweit sie im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen. Diese Grenzwerte werden von den Kommunen festgelegt und orientieren sich an Mietspiegeln und regionalen Wohnungsmärkten.
Eine einmalige Heizkostennachzahlung wird in der Regel vollständig in dem Monat berücksichtigt, in dem sie fällig wird – sie wird nicht auf mehrere Monate verteilt. Rechte- und Fachinformationen etwa von Caritas, Kommunen und Beratungsstellen heben hervor, dass gerade diese Zuordnung zum Fälligkeitsmonat ausschlaggebend dafür ist, ob ein Anspruch entsteht.
Rechenbeispiel: Wenn eine Nachzahlung den Anspruch auslöstDas vielfach zitierte Beispiel macht deutlich, wie eine einmalige Nachzahlung kurzfristig zu einem Anspruch auf Sozialhilfe führen kann – ohne dass dauerhaft Leistungen bezogen werden müssen:
Ein alleinstehender Rentner erhält eine monatliche Rente von 1.500 Euro. Seine Kaltmiete beträgt 500 Euro, hinzu kommen 100 Euro kalte Nebenkosten und 59 Euro monatlicher Heizkostenabschlag. Der Regelbedarf wird mit 563 Euro angesetzt.
Im Jahr 2025 erhält er nun die Heizkostenabrechnung für 2024 mit einer Nachforderung von 1.000 Euro, fällig im November 2025. Im Monat der Fälligkeit ergibt sich damit folgender Bedarf:
Regelbedarf 563 Euro, Kaltmiete 500 Euro, Nebenkosten 100 Euro, laufender Heizabschlag 59 Euro und die einmalige Heizkostennachzahlung von 1.000 Euro. Zusammen ergibt das einen Gesamtbedarf von 2.222 Euro. Dem steht eine Rente von 1.500 Euro gegenüber – es bleibt eine Lücke von 722 Euro.
In einer solchen Konstellation kann das Sozialamt für den Monat November 2025 eine Leistung in Höhe von 722 Euro bewilligen. Diese deckt die Finanzierungslücke, sodass die Heizkostennachzahlung faktisch übernommen wird. Der Leistungsanspruch beschränkt sich auf diesen Monat; ab Dezember kann die Rente wieder ausreichen, sodass kein fortlaufender Bezug nötig ist.
Wichtig ist: Es handelt sich um ein vereinfachtes Beispiel. In der konkreten Berechnung können weitere Faktoren eine Rolle spielen –
etwa kleine Einkommen aus Nebenverdienst, Freibeträge, Vermögen oder Mehrbedarfe. Die Grundstruktur bleibt aber gleich: Entscheidend ist, ob der Gesamtbedarf im Monat der Fälligkeit höher ist als das einzusetzende Einkommen.
Für Rentnerinnen und Rentner ist grundsätzlich nicht das Jobcenter zuständig, sondern das Sozialamt. Dort wird geprüft, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter (Kapitel 4 SGB XII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) besteht.
Erwerbsfähige Personen, also Menschen im Bürgergeld-System, wenden sich bei ähnlich gelagerten Fällen an das Jobcenter. Auch dort können außergewöhnlich hohe Heizkostennachzahlungen im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt und bei Hilfebedürftigkeit übernommen werden.
Die rechtlichen Maßstäbe ähneln sich, da sowohl SGB II als auch SGB XII auf Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe abstellen.
Für Seniorinnen und Senioren ist die Botschaft allerdings klar: Wer bereits eine Altersrente bezieht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, stellt seinen Antrag auf Übernahme der Heizkostennachzahlung beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Frist entscheidend: Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit gestellt werden
Die vielleicht wichtigste praktische Regel lautet: Der Antrag sollte unbedingt in dem Monat eingehen, in dem die Nachzahlung fällig ist.
Wird der Antrag erst später gestellt, droht, dass die Behörde die Kosten nicht mehr für den Fälligkeitsmonat anerkennt – und damit kann der Anspruch ganz oder teilweise verloren gehen.
Beratungsstellen betonen deshalb übereinstimmend, dass Betroffene sofort reagieren sollten, sobald sie eine hohe Betriebs- oder Heizkostenabrechnung erhalten, die sie nicht begleichen können. Es genügt zunächst ein formloser Antrag, etwa per Brief oder E-Mail, mit der klaren Bitte um Prüfung und Übernahme der Heizkostennachzahlung. Die eigentliche Abrechnung und weitere Unterlagen können nachgereicht werden, wenn sie noch nicht vollständig vorliegen.
Entscheidend ist, dass das Sozialamt den Antrag im Monat der Fälligkeit registriert. Ab diesem Zeitpunkt prüft es die Bedürftigkeit und fordert die erforderlichen Nachweise nach.
Welche Unterlagen das Sozialamt typischerweise verlangtWer einen Antrag auf Übernahme der Heizkostennachzahlung stellt, sollte sich darauf einstellen, bestimmte Unterlagen vorzulegen. In der Praxis verlangen Sozialämter in der Regel eine Kopie des Personalausweises, den aktuellen Rentenbescheid und Nachweise über weitere Einkommen, den Mietvertrag mit der letzten Nebenkostenabrechnung, die konkrete Heizkostenabrechnung des Vermieters oder Energieversorgers sowie Kontoauszüge der letzten Monate.
Diese Unterlagen dienen dazu, die Höhe des Bedarfs und des Einkommens zu belegen. Die Behörde prüft, ob der Verbrauch plausibel ist, ob die Kosten im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen und ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Wer einzelne Nachweise nicht sofort beibringen kann, sollte den Antrag trotzdem stellen und sich die Nachreichung schriftlich bestätigen lassen.
Was „angemessene“ Heizkosten bedeutenDer sozialrechtliche Begriff der „Angemessenheit“ ist bewusst offen gehalten. Er soll ermöglichen, regionale Besonderheiten, Gebäudezustand und Heizart zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Die tatsächlichen Heizkosten werden übernommen, solange sie bei sachgerechtem und wirtschaftlichem Heizverhalten liegen und die kommunalen Vergleichswerte nicht deutlich überschreiten.
Haufe
Dabei orientieren sich die Behörden häufig an Verbrauchstabellen, örtlichen Richtlinien zu Unterkunftskosten und einschlägiger Rechtsprechung. Unangemessen hohe Heizkosten können etwa vorliegen, wenn dauerhaft bei weit geöffneten Fenstern geheizt wird oder ein stark überdimensioniertes Einfamilienhaus mit veralteter Technik auf sehr hohe Temperaturen gebracht wird. In solchen Fällen kann das Sozialamt verlangen, den Verbrauch zu senken oder mittelfristig die Wohnsituation anzupassen.
Unabhängig davon bleibt wichtig: Eine einmalige Nachzahlung aufgrund gestiegener Energiepreise oder Nachforderungen des Versorgers ist nicht automatisch „unangemessen“. Gerade vor dem Hintergrund der massiv gestiegenen Energiepreise 2024/2025 betonen Verbraucherschützer, dass auch deutlich höhere Rechnungen als noch vor wenigen Jahren durchaus im Rahmen des sozialrechtlich Zulässigen liegen können.
Besonderheiten für Eigentümerinnen und EigentümerViele ältere Menschen leben im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung und fragen sich, ob sie überhaupt Grundsicherung beantragen dürfen, ohne ihr Zuhause zu verlieren. Grundsätzlich gilt: Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe gehört nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum sogenannten Schonvermögen. Es muss in der Regel nicht verkauft werden, um Leistungen zu erhalten.
Was als angemessen gilt, hängt von mehreren Faktoren ab – etwa von der Wohnfläche, der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner und regionalen Richtwerten. Fachliche Hinweise nennen beispielhaft Größenordnungen von rund 90 Quadratmetern für ein Einfamilienhaus oder etwa 80 Quadratmetern für eine Eigentumswohnung bei ein bis zwei Personen, ergänzt um zulässige Grundstücksgrößen. Diese Werte sind keine starren Grenzen, geben den Ämtern aber Orientierung.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer sind andere Positionen als Unterkunftskosten relevant: Grundsteuer, Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Erbbauzinsen, umlagefähige Betriebskosten sowie notwendige Instandhaltungsaufwendungen können – neben den Heizkosten – bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt werden, soweit sie plausibel und angemessen sind.
Hinzu kommt eine rechtliche Neuerung: Im SGB XII wurde eine Karenzzeit eingeführt, die sich – ähnlich wie im Bürgergeld – auf die Kosten der Unterkunft bezieht. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Unterkunftskosten zunächst ohne Absenkung anerkannt, auch wenn sie über den üblichen Angemessenheitsgrenzen liegen. Heizkosten bleiben allerdings von Beginn an nur in angemessener Höhe berücksichtigungsfähig.
Wichtig: Diese Regelung soll allerdings mit Einführung der “Neuen Grundsicherung” in 2026 eingestellt werden.
Für die Praxis heißt das: Wer im eigenen, selbst genutzten Haus lebt, muss sein Zuhause wegen einer einmaligen Heizkostennachzahlung in aller Regel nicht veräußern. Gleichwohl bleibt die Pflicht, Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen; sehr große oder besonders wertvolle Immobilien können im Einzelfall anders behandelt werden.
Wenn nicht nur die Nachzahlung, sondern auch die Abschläge zu hoch sind
In vielen Haushalten zeigt sich das Problem nicht nur in einer einmaligen Nachforderung, sondern in dauerhaft stark gestiegenen Abschlägen für Heizung und Energie.
Wenn die laufende Rente diese monatlichen Belastungen nicht mehr trägt, kann neben der einmaligen Hilfe für die Nachzahlung auch ein dauerhafter Anspruch auf Grundsicherung im Alter entstehen.
Das Sozialamt prüft dann nicht nur den Monat der Nachzahlung, sondern den regulären Bedarf über einen längeren Zeitraum. Ergibt sich, dass die Rente – trotz Wohngeldanspruch oder anderer Hilfen – dauerhaft unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum liegt, können fortlaufende Leistungen bewilligt werden.
Für Personen, deren Einkommen nur knapp nicht für Sozialhilfe reicht, kann Wohngeld eine wichtige Ergänzung sein. Das Wohngeldrecht sieht ausdrücklich vor, dass Wohngeld vorrangig ist, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit im Bereich SGB II oder SGB XII vermieden werden kann.
Gerade im Grenzbereich lohnt eine individuelle Beratung, um zu klären, ob ein einmaliger Zuschuss, laufende Grundsicherung oder Wohngeld – oder eine Kombination – den größten Entlastungseffekt bringt.
Stromkosten, Heizstrom und sonstige EnergiekostenEine wichtige Differenzierung betrifft die Frage, welche Energiekosten das Sozialamt übernimmt. Grundsätzlich gehört Haushaltsstrom – also Strom für Licht, Haushalt und Elektrogeräte – zum pauschalen Regelbedarf und wird nicht zusätzlich erstattet.
Eine hohe Jahresabrechnung für normalen Haushaltsstrom löst deshalb in der Regel keinen zusätzlichen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung aus.
Anders kann es aussehen, wenn mit Strom geheizt wird, etwa über Nachtspeicheröfen oder bestimmte Wärmepumpen. In solchen Fällen kann der Heizstromanteil der Rechnung als Heizkosten gewertet werden, sofern er nachvollziehbar abgrenzbar ist. Hier lohnt sich eine detaillierte Aufstellung der Verbräuche sowie eine Rücksprache mit dem Energieversorger und gegebenenfalls einer unabhängigen Beratungsstelle.
Typische Fallstricke: Vermögen, Erbschaften und EinmalzahlungenWer Hilfe vom Sozialamt beantragt, muss nicht nur seine laufenden Einkünfte offenlegen, sondern auch sein Vermögen. Schonvermögen ist zwar geschützt – dazu gehören etwa kleinere Sparbeträge, selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe und bestimmte Formen der Altersvorsorge –, doch darüber hinaus gehende Rücklagen können dazu führen, dass ein Antrag zunächst abgelehnt oder nur als Darlehen bewilligt wird.
Besonders zu beachten sind Einmalzahlungen, etwa eine Rentennachzahlung im Zuge einer Neuberechnung der Rente oder eine Auszahlung aus einem Versicherungsvertrag.
Eine solche Einmalzahlung kann im Monat des Zuflusses das Einkommen erhöhen und damit die Berechnung beeinflussen. Gleichzeitig kann sie – nach Ablauf bestimmter Anrechnungsfristen – wieder als Vermögen gelten. Gerade rund um den Jahreswechsel 2024/2025 werden viele Rentnerinnen und Rentner Rentennachzahlungen aus neuen Entgeltpunktregelungen erhalten; hier ist die Abstimmung mit dem Sozialamt besonders wichtig, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Stand November 2025: Recht kennen, Beratung suchenDie Rechtslage zu Unterkunftskosten, Heizkosten und Karenzzeiten ist in den letzten Jahren mehrfach reformiert worden – sowohl im Bürgergeld-System (SGB II) als auch in der Grundsicherung im Alter (SGB XII). Gleichzeitig werden weitere Anpassungen diskutiert, etwa zum Wegfall der Karenzzeit bei besonders hohen Wohnkosten.
Für Rentnerinnen und Rentner, die im November 2025 ihre Heizkostenabrechnung 2024 erhalten, gilt deshalb:
Die aktuelle Fassung des § 35 SGB XII sieht eine einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten vor, schützt aber nicht jede beliebige Heizkostenhöhe.
Das selbst genutzte Eigenheim angemessener Größe ist als Schonvermögen geschützt, doch sehr hohe Immobilienwerte oder übergroße Wohnflächen können im Einzelfall zu Diskussionen führen. Und die Übernahme einer Heizkostennachzahlung setzt immer voraus, dass die – zum Teil komplexen – Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Gerade weil die Materie anspruchsvoll ist, empfiehlt sich bei Unsicherheiten immer eine unabhängige Beratung, etwa bei der örtlichen Verbraucherzentrale, bei Sozialverbänden, kirchlichen Beratungsstellen oder kommunalen Energie- und Schuldenberatungen.
Fazit: Schnelles Handeln und vollständige Unterlagen sind entscheidend
Die gute Nachricht für viele Seniorinnen und Senioren lautet: Niemand muss eine unbezahlbare Heizkostennachzahlung allein aus der Rente stemmen, wenn dadurch tatsächlich eine Unterdeckung entsteht. Das Sozialrecht bietet die Möglichkeit, für den Monat der Fälligkeit ergänzende Leistungen vom Sozialamt zu erhalten – auch dann, wenn zuvor noch nie Sozialhilfe bezogen wurde.
Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung rechtzeitig gemeldet, der Antrag im Fälligkeitsmonat gestellt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt werden. Wer die Frist versäumt oder aus Angst vor „Behördengängen“ abwartet, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben – trotz eigentlich bestehender Ansprüche.
Im Ergebnis gilt: Heizkosten sind kein bloßes Privatrisiko, sondern Teil des sozialrechtlich abgesicherten Existenzminimums. Wer durch gestiegene Energiekosten ins Straucheln gerät, sollte seine Rechte kennen, schnell handeln und sich im Zweifel fachkundig unterstützen lassen. Dieser Beitrag kann Orientierung geben, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
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Bürgergeld: Die besten und die schlechtesten Jobcenter – Ist deine Behörde dabei?
Viele Jobcenter arbeiten schlecht, und wenige erledigen ihre Aufgaben ordentlich. Ein Indiz dafür sind Widersprüche von Leistungsberechtigten gegen Bescheide des jeweiligen Jobcenters, denen die Behörden ganz oder teilweise stattgeben müssen. Deren Quote liegt im Schnitt bei fast 30 Prozent, und das heißt, fast jeder dritte Bescheid der Jobcenter war fehlerhaft.
Fehler sind keine AusnahmeEin so extrem hoher Anteil lässt sich nicht damit erklären, dass es in der Verwaltung, und überall, wo Menschen arbeiten, zu Fehlern kommt. Das ist normal, doch bei einer korrekten Erfüllung der Aufgaben sind Fehler die Ausnahme, und nicht die Regel.
Ein hochsensibler BereichHinzu kommt, dass diese Fehler der Jobcenter in einem sehr sensiblen Bereich auftreten. Bürgergeld bedeutet Existenzminimum, und falsche Bescheide der Jobcenter bringen Menschen regelmäßig in elementare Not. Sie können dazu führen, dass Betroffene ihre Wohnung verlieren oder kein Geld haben, um sich etwas zu essen zu kaufen.
In dieser miserablen Situation müssen die Leistungsberechtigten dann mit hohem bürokratischen Aufwand dafür kämpfen, ihr Recht durchzusetzen, und das kostet sie oft die letzten Ressourcen.
Fehlentscheidungen blockieren ArbeitsvermittlungDie Fehlentscheidungen der Jobcenter blockieren zudem die Arbeitsvermittlung, für die diese Behörden verantwortlich sind. Denn die Arbeitssuchenden werden genötigt, Zeit und Energie aufzubrauchen, die sie bei Jobcentern, die ihre Aufgaben erfüllen, in Arbeitssuche investieren könnten.
102.048 WidersprücheIm Februar 2025 zeigt die Statistik 102.048 Widersprüche von Leistungsberechtigten. 17.897 betrafen Aufhebung und Erstattung, 14.250 lagen an Einkommen und Vermögen, 14.546 Kosten der Unterkunft, 10.226 bezogen sich auf den generellen Anspruch, 3.075 auf die Regelbedarfe und Mehrbedarfe, und 1.757 auf Leistungskürzungen.
Halle arbeitet am besten, Freising am schlechtestenDas Jobcenter in Halle schnitt am besten ab. Nur vier Widersprüche, denen stattgegeben wurde, beruhten auf Rechtsfehlern. Leipzig folgte mit 5,78 Prozent fehlerhaften Bescheiden und Heidelberg mit 7,14 Prozent. Unter zehn Prozent lagen auch Göppingen mit 9,52 Prozent und Landau mit 9,68 Prozent.
Höhere Quote in GroßstädtenIn Berlin waren es 21,75 Prozent, in Dresden 23,22 Prozent, in Düsseldorf 23,39 Prozent und in Duisburg 25,75 Prozent.
Andere Großstädte schnitten weit schlechter ab, nämlich München mit 51,05 Prozent, Essen mit 44,86 Prozent und Frankfurt am Main mit 37,57 Prozent. Das Schlusslicht bildete das Jobcenter Freising mit 82,61 Prozent.
28 Jobcenter arbeiteten vorbildlichInsgesamt gab es 28 Jobcenter, in denen nicht einem Widerspruch wegen fehlerhaften Bescheiden stattgegeben werden musste. Auftretende Probleme ließen sich hier durch nachgereichte Unterlagen, persönliche Gespräche oder nachgeholte Mitwirkung lösen.
Die Ursachen sind unklarEs wäre zu kurz gedacht, die bessere oder schlechtere Arbeit in den jeweiligen Jobcentern den zuständigen Mitarbeitern anzulasten. Tatsächlich sind die Ursachen nicht vollends geklärt. Es kann auch daran liegen, dass Jobcenter, die besonders gut abschnitten, eine bessere Personaldecke haben, also die einzelnen Mitarbeiter weniger Fälle bearbeiten müssen, oder an der Überschaubarkeit der Situation vor Ort.
Kleinstädte sind überschaubarer als GroßstädteSo ist es einfacher, die Übersicht in Kleinstädten zu behalten als in Großstädten, und je schlechter Leistungsberechtigte die deutsche Sprache beherrschen, umso häufiger kommt es zu Missverständnissen.
Eins ist jedenfalls klar. Rund 30 Prozent fehlerhafte Bescheide zeigen einen Zustand, der dringend geändert werden muss.
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Kein Bürgergeld bei Bezug einer Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks
Mit Beschluss vom 8. September 2025 (L 1 AS 807/25 B ER) schließt sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg der Entscheidung der Vorinstanz an, dass bei Bezug einer Altersrente des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen keine Bürgergeld-Ansprüche bestehen.
Zudem sei es “lebensfremd” nicht zu wissen, wer ein Darlehen zur Überbrückung gegeben hat, so die Richter.
Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB 2Der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei dieser Leistung um eine einer Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art im Sinne dieser Vorschrift.
Zum gegenwärtigem Zeitpunkt besteht kein Anspruch gegen das Jobcenter – kein Anordnungsanspruch
Selbst wenn die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, aktuell vermögenslos zu sein, nicht hinterfragt wird, ist nicht hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller über keine Einnahmen verfügt und deshalb bedürftig ist. Darauf hat bereits das Sozialgericht Berlin Az. S 204 AS 3333/25 ER hingewiesen.
Nach Auffassung der Richter ist es lebensfremdUnklar bleibt nach wie vor, was es mit den vorgeblichen Darlehen von Freunden und Bekannten auf sich hat. Das Sozialgericht hatte im Beschluss vom 29. Juli 2025 (S 47 SO 1928/25 ER) mit Recht ausgeführt, der Vortrag, monatliche Darlehen in erheblicher Höhe von Freunden und Bekannten in Anspruch zu nehmen, obwohl man weder deren Namen noch Adressen kennt, ist völlig lebensfremd.
Kontoauszüge weisen Bareinzahlungen ausAuch in jüngster Zeit weisen die vom Antragsteller eingereichten Kontoauszüge Bareinzahlungen aus. An Eides statt hat sich der der Antragsteller nur zu seiner Vermögenssituation und zu seinen Ausgaben geäußert.
Anmerkung von Detlef Brock- SozialrechtsexperteGibt der Antragsteller bei Gericht bekannt, hilfebedürftig und vermögenslos zu sein, muss die Hilfebedürftigkeit dem Gericht durch Vorlage von Unterlagen oder An Eides statt glaubhaft gemacht werden.
Völlig lebensfremd ist es, wenn der Antragsteller behauptet, zur Überbrückung seiner Hilfebedürftigkeit von Verwandten oder Freunden Darlehen erhalten zu haben, aber deren Namen beziehungsweise Adressen nicht zu kennen.
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Schwerbehinderung: Unbefristeter Grad der Behinderung statt Enddatum im Ausweis
Viele Menschen mit Schwerbehinderung erhalten zunächst einen befristeten Status, oft für drei bis fünf Jahre. Die Hoffnung auf einen unbefristeten Bescheid ist groß – sei es aus Gründen der Planungssicherheit im Arbeitsleben, für steuerliche Nachteilsausgleiche oder schlicht, um nicht alle paar Jahre erneut Anträge einreichen zu müssen.
Doch der Weg dahin ist nicht einfach: Er verläuft zwischen medizinischer Prognose, sozialrechtlichen Anforderungen und der gelebten Verwaltungspraxis der Versorgungsämter.
Wie können Betroffene vom befristeten zum unbefristeten Status gelangen? Welche Stolpersteine drohen, welche Diagnosen werden fast immer unbefristet anerkannt und wie sieht die aktuelle Rechtsprechung aus?
Befristeter Schwerbehindertenstatus – was wirklich dahinterstecktUm zu verstehen, warum eine Befristung erfolgt, lohnt ein Blick auf die Grundlagen: Der Schwerbehindertenstatus entsteht durch drei Bausteine, nämlich erstens den Grad der Behinderung (GdB), der ab einem Wert von 50 laut Paragraf 2 Absatz 2 SGB IX zur Schwerbehinderung führt, zweitens den Feststellungsbescheid, der die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit als Verwaltungsakt bewertet, und drittens den Schwerbehindertenausweis, der als amtlicher Nachweis im Alltag dient.
Schwerbehindertenstatus und SchwerbehindertenausweisDiese drei Elemente bringen unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich: Der GdB selbst wird anhand medizinischer Kriterien festgelegt und ist – sofern kein Enddatum angegeben ist – in der Regel unbefristet; der Ausweis dagegen soll laut Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX befristet sein, meist für fünf Jahre.
Viele Betroffene verwechseln diese beiden Ebenen. Sie wundern sich über das Ablaufdatum im Ausweis, obwohl ihr Status bereits unbefristet festgestellt wurde – oder sie gehen fälschlicherweise von Dauer aus, obwohl der Bescheid eine versteckte Befristung enthält.
Typische Gründe für eine Befristung sind Heilungsbewährung, medizinische Unsicherheiten zum Verlauf oder unvollständige Diagnostik, etwa bei neuen Erkrankungen oder Störungen mit schwankendem Krankheitsbild.
Wann Schwerbehinderung unbefristet gilt – und wann nichtViele Menschen sind überrascht zu hören, dass der GdB-Bescheid in der Mehrzahl der Fälle unbefristet ergeht. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber den Feststellungsbescheid als „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ gestaltet hat. Er bleibt wirksam, bis er geändert wird – und eine Änderung setzt immer eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands voraus.
Doch es gibt medizinische Situationen, in denen eine Befristung Standard ist. Dazu zählen Krankheiten mit erwartbarer Besserung oder ungewissem Verlauf.
Besonders häufig betrifft das Tumorerkrankungen, bei denen nach Operation und Therapie eine Heilungsbewährung besteht, Transplantationen, bei denen zunächst beobachtet wird, ob das neue Organ stabil funktioniert, oder Depressionen und Angststörungen, bei denen der Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Der befristete Ausweis: Der Regelfall – und die Ausnahme, die bestätigtIm Gegensatz zum GdB folgt der Ausweis strikt dem gesetzlichen Grundsatz: Die Verwaltung soll ihn „in der Regel befristen“. Begründet wird das mit dem Interesse des Staates, regelmäßig prüfen zu können, ob Merkzeichen wie G, aG, H, B oder RF weiterhin gerechtfertigt sind.
Der Ausweis kann nur dann unbefristet ausgestellt werden, wenn Betroffene außergewöhnliche Umstände nachweisen können. Diese atypischen Fälle existieren zwar, aber sie sind selten und müssen optimal begründet werden.
Vom befristeten zum unbefristeten Status: Bescheid und NeufeststellungWenn Sie von einem befristeten zu einem unbefristeten Schwerbehindertenstatus kommen wollen, sollten Sie Folgendes beachten.
Erstens: Den Bescheid sorgfältig prüfen. Der wichtigste Schritt ist der Blick in den ursprünglichen Bescheid. Viele Menschen orientieren sich am Ausweis, obwohl nur der Bescheid rechtlich zählt.
Enthält er kein Enddatum, ist der GdB bereits unbefristet. Wer hingegen Formulierungen liest wie „die Feststellung gilt zunächst bis…“, „Überprüfung im Jahr … vorgesehen“ oder „Heilungsbewährung bis …“, hat einen befristeten Status.
Zweitens: Wenn der GdB befristet ist: Antrag auf Neufeststellung. Um aus einer echten Befristung herauszukommen, braucht es einen Neufeststellungsantrag. Dieser sollte am besten gestellt werden, wenn: die Heilungsbewährung abgelaufen ist und sich der medizinische Zustand stabilisiert hat.
Ärztinnen und Ärzte sollten klar mitteilen, dass keine wesentliche Besserung zu erwarten ist. Hier helfen ärztliche Dokumente, die typische Merkmale auflisten, wie irreversible strukturelle Schäden, dauerhafte Funktionsverluste, chronisch-progrediente Krankheitsverläufe, stattgefundene operative Eingriffe ohne Möglichkeit der Rückbildung oder organische Defekte, die nicht behandelbar sind.
Wenn nur der Ausweis befristet ist: Die Hürden für einen unbefristeten NachweisEin unbefristeter Ausweis ist nur in Ausnahmefällen möglich. Er wird vor allem dann gewährt, wenn die reguläre Verlängerung für Betroffene praktisch unmöglich oder unzumutbar ist.
Beispiele sind: schwerste körperliche Einschränkungen, die Fototermine und Formulare unmöglich machen; kognitive Behinderungen, die Betroffene außerstande setzen, Fristen einzuhalten; fehlende soziale Unterstützung oder dauerhafte Bettlägerigkeit, die organisatorische Abläufe unmöglich macht.
Widerspruch richtig aufbauenEin Widerspruch sollte präzise argumentieren. Für den Status verweist man auf medizinisch bestätigte Dauerhaftigkeit, fehlende Therapieoptionen und irreversible Schäden.
Für den Ausweis muss man über die medizinischen Aspekte hinaus die persönliche Situation schildern – etwa unüberwindbare Hürden bei der Dokumentenbeschaffung, fehlende Mobilität, keine Unterstützungspersonen oder eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit.
Risiken von Neufeststellungsanträgen realistisch einschätzenSozialverbände wie VdK und SoVD sehen in der Praxis häufig: Menschen verlieren durch eine Neufeststellung ihren Status, weil die Behörden den GdB herabsetzen.
Dies passiert besonders oft bei psychischen Erkrankungen oder Rückenleiden, deren Schwere schwer zu objektivieren ist. Besonders riskant ist ein Antrag kurz vor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da eine Herabstufung unter GdB 50 die Rentenansprüche gefährden kann.
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung – ausführlich erläutertFall 1: Brustkrebs – unbefristeter GdB, befristeter Ausweis
Eine Frau erhielt nach einer Brustkrebstherapie einen unbefristeten GdB. Trotzdem wurde ihr Ausweis befristet – mit der Begründung, dass die Heilungsbewährung noch nicht abgeschlossen sei. Das Gericht bestätigte dies: Der Status könne unbefristet sein, aber der Ausweis dürfe im Sinne der Vorsicht befristet bleiben.
Fall 2: Gehörlosigkeit – unbefristeter Ausweis trotzdem verwehrt
Ein Mann, der von Geburt an taub war und einen GdB von 100 besaß, verlangte einen unbefristeten Ausweis. Die Richter lehnten ab: Der Gesetzgeber erwarte regelmäßige Überprüfungen, auch wenn keine Besserung zu erwarten sei. Die reine Dauerhaftigkeit einer Behinderung genüge nicht für ein Abweichen vom Regelfall.
Fall 3: Psychische Erkrankung – kein atypischer Fall trotz jahrzehntelanger Krankengeschichte
Ein Mann, seit 50 Jahren psychisch erkrankt, wollte ebenfalls einen unbefristeten Ausweis. Das Gericht entschied, dass dies nicht genügt. Eine lange Krankheitsgeschichte sei zwar tragisch, aber nicht außergewöhnlich genug.
Fall 4: Seltene Ausnahme – unbefristeter Ausweis ausnahmsweise zugesprochen
In Einzelfällen entschieden Gerichte zugunsten von Betroffenen, insbesondere dann, wenn diese etwa nicht mehr sprechen, lesen oder schreiben können, keine Bezugspersonen haben oder vollständig bettlägerig sind. Hier wurde die Verlängerung als objektiv unzumutbar eingestuft.
Bestimmte Krankheitsbilder führen nahezu automatisch zu einem unbefristeten GdB-Bescheid, weil sich der medizinische Zustand realistischerweise nicht bessern lässt.
Dazu gehören: Sinnesbehinderungen wie Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Taubheit oder Gehörlosigkeit; diese beruhen auf zerstörten Sinneszellen, fehlender Nervenleitung oder irreversiblen Schädigungen im Gehirn.
Dazu zählen auch schwere körperliche Dauerbehinderungen wie komplette Querschnittslähmung, Amputationen mehrerer Gliedmaßen, dauerhaft ausgeprägte Gehbehinderungen oder anhaltende Rollstuhlpflicht, die meist durch irreversible Rückenmarks- oder Nervenschäden entstehen.
Unbefristet gilt eine Schwerbehinderung in der Regel auch in folgenden Fällen: Angeborene oder frühe geistige Behinderungen, die durch genetische Ursachen, Hirnschädigungen oder Stoffwechselstörungen hervorgerufen werden und deren Verlauf medizinisch stabil oder progredient ist.
Als dauerhaft und damit unbefristet zählen auch schwere neurologische Erkrankungen, die durch dauerhafte Funktionsverluste geprägt sind, etwa Parkinson im fortgeschrittenen Stadium, Multiple Sklerose mit stabiler Schwerbehinderung oder schwere Epilepsien mit anhaltender Anfallsfrequenz.
Eine Befristung gilt in der Regel nicht für kombinierte Mehrfachbehinderungen, bei denen Betroffene dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind – etwa bei Merkzeichen H –, weil grundlegende Alltagsfunktionen dauerhaft eingeschränkt sind.
Der Ausweis bleibt trotzdem befristetDer Ausweis bleibt dennoch in der Regel befristet, weil das Gesetz dies vorschreibt. Ein unbefristeter Ausweis ist erst möglich, wenn Betroffene nachweisen, dass der Verlängerungsprozess realistisch nicht bewältigt werden kann.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen1. Was ist der Unterschied zwischen unbefristetem GdB und unbefristetem Ausweis?
Der GdB ist der Status und wirkt meist unbefristet. Der Ausweis ist nur der Nachweis und wird standardmäßig befristet.
2. Lohnt sich ein Antrag auf Unbefristung immer?
Nein. Er lohnt sich nur, wenn eine Erkrankung nachweislich dauerhaft ist. Bei instabilen Verläufen oder psychischen Diagnosen besteht immer das Risiko einer Herabstufung.
3. Kann ein unbefristeter Status trotzdem wieder entzogen werden?
Ja. Sobald sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert – und sei es nach Jahren –, darf der GdB gesenkt werden.
4. Ist ein Antrag kurz vor der Rente riskant?
Sehr. Eine Herabstufung unter GdB 50 kann den Anspruch auf Schwerbehindertenrente zunichtemachen.
5. Wer hilft bei Widersprüchen oder Klagen?
Sozialverbände wie VdK und SoVD, EUTB-Beratungsstellen, Behindertenbeauftragte der Kommunen und Fachanwälte für Sozialrecht.
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Neuer Ausweis für Rentner und bei einer Schwerbehinderung
Die Europäische Union hat zwei Richtlinien beschlossen, mit denen erstmals ein europaweit anerkannter Behindertenausweis („European Disability Card“) sowie ein einheitlicher Parkausweis eingeführt werden.
Der neue europäische BehindertenausweisMit der Karte sollen Menschen mit Behinderung künftig in allen 27 Mitgliedstaaten dieselben Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, die bislang nur Einheimischen vorbehalten sind – etwa ermäßigte Eintrittspreise, kostenfreie Begleitpersonen, bevorzugter Zugang oder Mobilitätshilfen.
Die Richtlinie verpflichtet die Staaten, die Karte sowohl als fälschungssicheres Scheckkarten-Dokument als auch in einer barrierefrei nutzbaren Digitalversion anzubieten.
Die Umsetzungsfrist beträgt 30 Monate, die tatsächliche Anwendung muss spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten beginnen; damit rechnet die EU-Kommission mit einem flächendeckenden Start bis Mitte 2028.
Was passiert mit dem bisherigen Schwerbehindertenausweis?National ausgestellte Dokumente – in Deutschland der grüne Schwerbehindertenausweis – behalten ihre Gültigkeit. Die europäische Variante kommt ergänzend hinzu; ein Pflichtumtausch ist laut Bundesregierung nicht vorgesehen.
Wer den digitalen Nachweis nutzen möchte, soll ihn freiwillig in eine Wallet-App laden können; für alle anderen wird die Karte weiterhin physisch ausgegeben.
Der EU-Parkausweis als zweite SäuleBesonders auf Reisen bereitet bislang das Parken Schwierigkeiten, weil nationale Parkerleichterungen nur unvollständig anerkannt werden. Die zugleich verabschiedete Richtlinie für einen EU-weiten Parkausweis schließt diese Lücke und verspricht harmonisierte Sonderparkzonen, verlängerte Parkzeiten oder Gebührenbefreiung auch jenseits der Landesgrenzen.
Digitaler Rentenausweis: Fakten statt GerüchteFür Aufregung sorgt der geplante digitale Rentenausweis. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung findet sich in Zeile 497 der Satz: „Künftig sollen alle den Schwerbehinderten- und Rentenausweis sowie die A1-Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können.“ Entscheidend ist das Wort „können“ – es handelt sich um ein Angebot, nicht um eine Verpflichtung.
Wie Falschmeldungen entstehenMehrere Blogs und Videos behaupten seit Wochen, der klassische Ausweis werde bereits 2025 ersatzlos abgeschafft und nur noch per App akzeptiert. Diese Darstellungen ignorieren den Wortlaut des Koalitionspapiers und die Tatsache, dass eine Gesetzesänderung mit Übergangsregeln erforderlich wäre. Es sind also falsche Meldungen, die verunsichern sollen.
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Und was sagt die Deutsche Rentenversicherung?Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der heutige Ausweis im Scheckkartenformat weiterhin automatisch mit dem Rentenbescheid verschickt wird und bundesweit vergünstigte Tarife im Nahverkehr oder bei Kultur- und Sporteinrichtungen nachweist.
Eine künftige Digitalversion soll ergänzend in die staatliche eID-Struktur eingebunden werden, ähnlich wie die bereits eingeführte digitale Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge.
Verbindung mit der A1-BescheinigungDie Bundesregierung plant, den digitalen Rentenausweis gemeinsam mit dem elektronischen A1-Entsendeschein in eine einheitliche Wallet-Lösung zu integrieren, um Nachweise bei Reisen oder grenzüberschreitender Beschäftigung gebündelt vorzulegen.
Was Betroffene jetzt wissen müssenKurzfristig besteht kein Handlungsbedarf: Bestehende Ausweise bleiben gültig, neue Anträge laufen unverändert über die zuständigen Behörden. Die EU-Richtlinien müssen erst in nationales Recht überführt werden; die praktische Einführung der Karten wird deshalb frühestens ab 2026 sichtbar werden.
Wer digitale Angebote nutzen möchte, sollte auf künftige Pilotprojekte achten, doch niemand wird gezwungen sein, ein Smartphone anzuschaffen.
AusblickDie Vereinheitlichung der Nachweise ist ein wichtiger Schritt zu mehr Barrierefreiheit und Rechtsklarheit in der EU. Entscheidend wird sein, dass die Mitgliedstaaten die Karten nicht nur technisch umsetzen, sondern begleitend flächendeckend Akzeptanzstellen schaffen.
Für Rentnerinnen, Rentner und Menschen mit Behinderung bedeutet das Vorhaben vor allem eines: weniger Papierkram und mehr Freiheit – vorausgesetzt, die geplanten Optionen bleiben freiwillig und alternative Nachweise bestehen dauerhaft parallel.
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Rentenerhöhung 2026: Jetzt doch mehr Rente
Die Aussicht auf steigende Renten im Jahr 2026 sorgt bei vielen Ruheständlerinnen und Ruheständlern für Erleichterung. Nachdem der erste Rentenversicherungsbericht zunächst von einer Erhöhung um rund 3,37 Prozent ausgegangen war, deuten neue Zahlen nun auf ein deutlich größeres Plus hin.
Inzwischen spricht sogar der Präsident der Deutschen Rentenversicherung von einer höheren Anpassung. Die aktuell genannte Prognose: etwa 3,73 Prozent.
Doch was steckt hinter dieser neuen Einschätzung? Wie kommen solche Berechnungen zustande, und was bedeutet das konkret für die monatliche Rentenzahlung – brutto wie netto? Ein Überblick über die Hintergründe, Zahlen und Konsequenzen.
Wie die Renten in Deutschland angepasst werdenDie gesetzliche Rente folgt in Deutschland keinem willkürlichen Beschluss, sondern einem festgelegten Berechnungsweg, der sich vor allem an der Lohnentwicklung orientiert.
Wichtig hierfür ist das sogenannte Rentenniveau. Es beschreibt, welchen Anteil des aktuellen Durchschnittslohns eine Person erhält, die 45 Jahre lang durchgehend mit einem durchschnittlichen Einkommen gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Derzeit ist gesetzlich abgesichert, dass diese Person mindestens 48 Prozent eines aktuellen Durchschnittslohns als Rente bekommt.
Aus dieser Verknüpfung ergibt sich ein Grundprinzip: Steigen die Löhne, steigen mit etwas zeitlichem Abstand auch die Renten. Entwickeln sich die Einkommen der Beschäftigten günstiger als erwartet, schlägt sich das früher oder später auch in den Rentenzahlungen nieder – genau das ist nun für 2026 der Fall.
Lohnentwicklung und Kassenlage: Warum die Prognose nach oben korrigiert wurdeDie erste Prognose von rund 3,37 Prozent für 2026 stützte sich auf damalige Annahmen zur Lohnentwicklung und zur finanziellen Situation der Rentenversicherung. Seither haben sich die Daten weiterentwickelt, und neue Berechnungen führen zu einem anderen Bild.
Zum einen sind die Löhne im Jahr 2025 stärker gestiegen, als noch vor einigen Wochen angenommen wurde. Tarifabschlüsse, Nachholeffekte aus den Vorjahren und eine insgesamt robuste Entwicklung am Arbeitsmarkt sorgen dafür, dass die Summe der beitragspflichtigen Einkommen zulegt. Das erhöht die Einnahmen der Rentenkasse und damit den Spielraum für eine kräftigere Rentenanpassung.
Zum anderen bewertet die Deutsche Rentenversicherung in ihrem aktuellen Bericht die finanzielle Lage des Systems etwas positiver. Rücklagen, Beitragseinnahmen und mittelfristige Projektionen fallen günstiger aus, als zwischenzeitlich befürchtet. Das Ergebnis ist eine überarbeitete Prognose für die Rentenerhöhung 2026, die nun bei rund 3,73 Prozent liegt – also spürbar höher als die ursprünglichen 3,37 Prozent.
Rückblick: Die Rentenerhöhung 2025 im Verhältnis zur Inflation
Um die Bedeutung der neuen Prognose zu verstehen, lohnt sich auch ein Rückblick auf das Jahr 2025. Bereits damals fiel die Rentenanpassung mit 3,74 Prozent kräftig aus. Bemerkenswert: Diese Erhöhung lag über der damaligen Inflationsrate.
Genau dieser Punkt sorgt regelmäßig für Diskussionen. Kritiker befürchten, dass die Renten langfristig zu stark steigen könnten und die Belastungen für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu hoch werden. Andere verweisen darauf, dass Rentnerinnen und Rentner gerade in den Jahren hoher Inflation oft das Nachsehen haben, weil sich Preissteigerungen nicht immer sofort und vollständig in den Rentenanpassungen widerspiegeln.
Ein Blick auf die längere Entwicklung zeigt: Über Jahrzehnte hinweg haben sich die Renten in Deutschland meist ungefähr im Gleichschritt mit der Preisentwicklung bewegt, teilweise sogar etwas darüber. Die aktuelle Prognose für 2026 fügt sich in dieses Bild ein – erneut deutet vieles darauf hin, dass die Renten stärker steigen als die Verbraucherpreise.
Die neue Prognose für 2026: 3,73 Prozent plusNach den aktuellen Berechnungen liegt die erwartete Rentenerhöhung für Juli 2026 nun bei rund 3,7 Prozent, genauer bei 3,73 Prozent. Damit würde die Anhebung erneut über der derzeit offiziell gemessenen Inflationsrate von 2,3 Prozent liegen.
Für die Praxis bedeutet das spürbare Zuwächse:
Aus einer Bruttorente von 1.000 Euro werden etwa 1.037 Euro. Wer bislang 1.500 Euro erhält, kann mit rund 1.555 Euro rechnen.
Pro 100 Euro Bruttorente ergibt sich ein Plus von ungefähr 3,70 Euro. Parallel dazu erhöht sich der aktuelle Rentenwert, also der Betrag, der pro Entgeltpunkt gezahlt wird. Er soll von derzeit 40,79 Euro auf etwa 42,30 Euro ab Juli 2026 steigen.
Der Rentenwert ist vor allem für diejenigen wichtig, die noch im Erwerbsleben stehen oder gerade in Rente gehen. Er entscheidet darüber, wie viel eine bestimmte Zahl von Entgeltpunkten tatsächlich in Euro wert ist. Je höher der Rentenwert, desto mehr Rente gibt es pro angesammeltem Punkt.
Tabelle: So könnte die Rentenerhöhung die Altersrente erhöhen Bisherige Bruttorente Neue Bruttorente ab Juli 2026 (≈ +3,73 %) 500,00 € 518,65 € 750,00 € 777,98 € 1.000,00 € 1.037,30 € 1.200,00 € 1.244,76 € 1.500,00 € 1.555,95 € 1.800,00 € 1.867,14 € 2.000,00 € 2.074,60 € 2.500,00 € 2.593,25 € Brutto ist nicht netto: Warum Abzüge die Wirkung dämpfenSo erfreulich die Zahlen zunächst wirken: Die genannten Beträge beziehen sich immer auf die Bruttorente. Von diesem Betrag gehen noch verschiedene Abzüge ab, bevor die Rente tatsächlich auf dem Konto landet.
In der Regel sind das Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Für viele Rentnerinnen und Rentner kommt zusätzlich eine Steuerbelastung hinzu. Je nach persönlicher Situation, anderen Einkünften und dem individuellen Rentenbeginn kann der steuerpflichtige Anteil der Rente unterschiedlich hoch sein.
Entscheidend ist daher, dass die nominelle Erhöhung von 3,73 Prozent netto oft etwas geringer ausfällt. Wer seine tatsächliche Entlastung oder Mehrbelastung einschätzen möchte, muss die eigenen Abzüge mit in die Rechnung einbeziehen. Gerade für Menschen mit knappen Budgets ist es wichtig, die Nettoeffekte realistisch zu betrachten.
Wenn die Rentenerhöhung zur Steuerpflicht führtEin Punkt, der leicht übersehen wird, kann für Betroffene unangenehme Folgen haben: Eine Rentenerhöhung kann dazu führen, dass bisher steuerfreie Rentnerinnen und Rentner erstmals in die Steuerpflicht rutschen.
Wer bislang mit seiner Gesamtrente knapp unter dem steuerlichen Grundfreibetrag lag, kann durch die Erhöhung diesen Schwellenwert überschreiten. Das bedeutet konkret: Es kann zum ersten Mal eine Einkommensteuererklärung erforderlich werden.
Viele Rentner sind davon überrascht, weil sie ihre Rente als „versteuert“ oder „abgegolten“ empfinden – tatsächlich gelten aber die allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes.
Besonders problematisch ist, dass das Finanzamt sich häufig erst mit zeitlicher Verzögerung meldet. Oft werden dann gleich mehrere Jahre rückwirkend geprüft. Kommt es dabei zu einer Nachzahlung, kann diese Summe schnell höher ausfallen, als Betroffene erwartet hätten. Für Menschen mit geringen Rücklagen kann das eine spürbare Belastung sein.
Deshalb gilt: Wer durch die Rentenerhöhung in die Nähe des Grundfreibetrags gelangt oder diesen voraussichtlich überschreiten wird, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Steuererklärung notwendig ist. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich beraten zu lassen – etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Beratungsstellen der Rentenversicherung.
Realer Gewinn oder nur Ausgleich?Ob eine Rentenerhöhung als Vorteil im Alltag spürbar wird, hängt nicht nur von der Prozentsatz selbst ab, sondern auch von der Preisentwicklung. Liegt die Rentenanpassung dauerhaft über der Inflation, steigt die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Liegt sie darunter, reicht die Erhöhung oft nur dazu, steigende Preise teilweise auszugleichen.
Mit der prognostizierten Rentenanpassung von 3,73 Prozent bei einer aktuell gemessenen Inflationsrate von 2,3 Prozent ergibt sich rein rechnerisch ein realer Zuwachs.
Das heißt: Im Durchschnitt sollten Rentnerinnen und Rentner sich mehr leisten können als zuvor – vorausgesetzt, die Inflation zieht nicht in den kommenden Monaten wieder deutlich an.
Allerdings wirken Preissteigerungen nicht bei allen gleich. Wer einen großen Anteil seiner Ausgaben für Miete, Energie oder Lebensmittel ausgibt, spürt diese Entwicklungen anders als jemand, der mehr Spielraum für Konsum, Reisen oder Freizeitaktivitäten hat. Hinzu kommen regionale Unterschiede und individuelle Lebenssituationen.
Millionen Betroffene – und viele offene Fragen für die ZukunftDie Rentenanpassung 2026 betrifft Millionen Menschen in Deutschland unmittelbar. Für viele ist sie eine wichtige Nachricht, weil die gesetzliche Rente häufig die bedeutendste oder sogar einzige Einkommensquelle im Alter ist.
Trotz der positiven Entwicklung bleiben große Fragen für die kommenden Jahre: Wie stabil bleibt die Finanzierung der Rentenversicherung angesichts des demografischen Wandels? Welche Rolle spielen künftige Beitragssätze, Steuerzuschüsse und mögliche Reformen? Und in welchem Umfang wird das Rentenniveau langfristig gesichert?
Die aktuelle Prognose für 2026 zeigt, dass das System in der Lage ist, gute Lohnentwicklungen an die Rentnerinnen und Rentner weiterzugeben. Zugleich macht sie deutlich, wie eng die Rente an die wirtschaftliche Lage und den Arbeitsmarkt gekoppelt ist. Stärkere Lohnzuwächse bedeuten höhere Renten – schwächere Entwicklungen würden sich entsprechend dämpfend auswirken.
Chance auf mehr Kaufkraft, aber sorgfältig hinschauen
Die Aussicht auf eine Rentenerhöhung von rund 3,73 Prozent ab Juli 2026 ist eine erfreuliche Nachricht für viele Rentnerinnen und Rentner. Im Zusammenhang mit einer derzeit moderaten Inflationsrate besteht eine realistische Chance auf einen tatsächlichen Kaufkraftzuwachs.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die genannten Werte beziehen sich auf Bruttobeträge. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuerzahlungen können die Wirkung abschwächen. Besonders diejenigen, die bisher knapp unter dem steuerlichen Grundfreibetrag lagen, sollten genau prüfen, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob sich daraus mögliche Nachzahlungen ergeben könnten.
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Erwerbsminderungsrente bereits ab 63 ohne Abschläge möglich
Viele EM-Rentner sind überzeugt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung automatisch und lebenslang mit Abschlägen verbunden ist. Wer früher raus muss, bekommt weniger – so die verbreitete Annahme. Doch das stimmt nicht immer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die volle Erwerbsminderungsrente bereits ab 63 ohne Kürzungen gewährt werden. Der § 77 SGB VI macht dies möglich.
Abschläge bei der ErwerbsminderungsrenteWer eine Rente wegen Erwerbsminderung vor einem bestimmten Lebensalter erhält, muss in der Regel Abschläge hinnehmen. Das Gesetz legt dafür einen Ausgangspunkt fest: Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, führt das zu einer dauerhaften Minderung der Rentenhöhe.
Für jeden Monat, den die Rente vor diesem maßgeblichen Lebensalter beginnt, wird sie um 0,3 Prozentpunkte gekürzt – höchstens jedoch um 10,8 Prozent. Dieses Maximum ist erreicht, wenn die Rente 36 Monate früher beginnt.
Ein Beispiel zeigt das: Beginnt die Erwerbsminderungsrente mit 62 Jahren, unterstellt die Deutsche Rentenversicherung einen Vorlauf von drei Jahren bis 65. Aus 36 Monaten mit jeweils 0,3 Prozent Abschlag ergibt sich die maximale Minderung von 10,8 Prozent – und diese wirkt dauerhaft, also für die gesamte Bezugsdauer der Rente.
Interessant ist, dass dies auch für Versicherte gilt, die bereits deutlich früher erwerbsgemindert werden, etwa mit 58, 59 oder sogar 45 Jahren. Hier stellt das Gesetz rechnerisch so, als würde die Rente mit 62 einsetzen und dann bis 65 mit Abschlägen belegt. Der Abschlagszeitraum bleibt also auf maximal 36 Kalendermonate begrenzt.
Dies ist in § 77 SGB VI verankert und bildet die Grundlage dafür, wie Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente berechnet werden. Doch diese Grundregel ist nicht das letzte Wort – es gibt eine wichtige Ausnahme, die für viele Versicherte einen erheblichen Unterschied bedeuten kann.
Ausnahme für langjährig Versicherte: abschlagsfreie EM-Rente ab 63Der „spannende“ Teil beginnt mit Absatz 4 des § 77 SGB VI. Dort findet sich eine Ausnahmeregelung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dazu führt, dass die Erwerbsminderungsrente früher ohne Abschläge gezahlt werden kann.
Diese Ausnahme knüpft an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an. Wer mindestens 40 Versicherungsjahre erreicht hat – also Zeiten, die für diese Altersrente zählen würden –, kann von einer Verschiebung des für die Abschlagsberechnung maßgeblichen Lebensalters profitieren.
Zu den anrechenbaren Zeiten gehören insbesondere: Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,bestimmte Ersatzzeiten, sowie Berücksichtigungszeiten, etwa wegen Kindererziehung.
Wenn diese 40 Jahre zusammenkommen, tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres für die Abschlagsberechnung das 63. Lebensjahr.
Praktisch bedeutet das: Beginnt die volle Erwerbsminderungsrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres, werden keine Abschläge erhoben. Der Versicherte erhält die Erwerbsminderungsrente dann in voller Höhe.
Die Verschiebung wirkt gleich doppelt: Das bisherige Abschlagsalter 65 wandert auf 63, und die bisherige Untergrenze von 62 Jahren wird auf 60 vorgezogen. Dadurch verringert sich der mögliche Abschlagszeitraum insgesamt. Für diejenigen, die bereits erwerbsgemindert sind und sich ihrem 63. Geburtstag nähern, kann dieser Mechanismus eine erhebliche finanzielle Verbesserung bringen.
Verlängerte Zurechnungszeiten seit 2019: fiktive Beitragsjahre erhöhen die RenteNeben der Frage der Abschläge gibt es seit 2019 eine weitere wichtige Verbesserung für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente: die verlängerten Zurechnungszeiten. Sie sind ein eigener Baustein in der Rentenformel und dürfen bei der Betrachtung der Gesamtwirkung nicht fehlen.
Die Zurechnungszeit funktioniert vereinfacht so: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze voll erwerbsgemindert wird, soll so gestellt werden, als ob er oder sie bis zu diesem regulären Rentenalter weiter gearbeitet hätte – mit einem fiktiven Durchschnittsverdienst. Die Rentenversicherung rechnet also gedanklich Beiträge bis zur Regelaltersgrenze hinzu.
Ausgangspunkt ist das Jahr, in dem die Erwerbsminderungsrente beginnt. Von dort an werden bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze fiktive Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Höhe orientiert sich an den bisherigen Durchschnittswerten, die die versicherte Person in ihrem Erwerbsleben erzielt hat.
In Kombination mit einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente ab 63 ergibt sich dadurch ein spürbarer „Rentenbooster“: Zum einen entfallen die Kürzungen, zum anderen wird die Rente durch die verlängerten Zurechnungszeiten noch einmal deutlich aufgewertet.
Übergang in die Altersrente: Besitzschutz sichert das höhere NiveauEin weiterer Punkt ist der Besitzschutz beim Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. Rechtliche Grundlage ist § 88 SGB VI.
Der Besitzschutz bedeutet, dass die später gezahlte Altersrente nicht geringer sein darf als die vorherige Erwerbsminderungsrente, sofern bestimmte zeitliche Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere ist entscheidend, dass der Wechsel in die Altersrente innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Erwerbsminderungsrente erfolgt.
Die persönlichen Entgeltpunkte, die für die Erwerbsminderungsrente maßgeblich waren, müssen sich bei der Berechnung der Altersrente wiederfinden. Das sorgt dafür, dass die durch Abschlagsfreiheit und Zurechnungszeiten erreichte höhere Rentenhöhe nicht wieder „verpufft“.
Bei einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zur Regelaltersgrenze bewilligt ist, ist dieser Übergang in der Praxis häufig unkompliziert. Die Erwerbsminderungsrente läuft bis zur Regelaltersgrenze, anschließend wird in die Altersrente umgestellt – und das höhere Niveau bleibt geschützt.
Wann sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid lohntFür Versicherte, die bereits erwerbsgemindert sind und sich dem 63. Lebensjahr nähern, kann diese Konstellation erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer die Voraussetzungen erfüllt – also insbesondere die 40 Versicherungsjahre –, hat möglicherweise Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge plus die Vorteile der verlängerten Zurechnungszeiten.
Kleine Details können darüber entscheiden, ob die Rente dauerhaft um einige hundert Euro im Monat höher ausfällt. Oftmals sind es einzelne Beitragszeiten, Lücken im Versicherungsverlauf oder nicht berücksichtigte Tatbestände, die die entscheidende Differenz ausmachen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, den eigenen Rentenbescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern ihn im Hinblick auf diese Möglichkeiten überprüfen zu lassen. Eine fachkundige Prüfung durch spezialisierte Rentenberaterinnen und Rentenberater oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sozialrecht kann helfen, versteckte Ansprüche aufzuspüren.
Rentenauskunft gezielt anfordern: Informationen zur zukünftigen Altersrente
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und wissen möchte, wie hoch die spätere Altersrente ausfallen wird, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft anfordern. Darauf weist Knöppel ausdrücklich hin.
In einer solchen Anfrage sollte zum einen konkret gefragt werden, wie hoch die Altersrente ab einem bestimmten Datum voraussichtlich sein wird. Dieses Datum orientiert sich daran, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Altersrentenart erfüllt sind, etwa für die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente.
Zum anderen ist es sinnvoll, eine Wartezeitauskunft zu den verschiedenen Wartezeitstufen einzuholen. Dabei geht es insbesondere um die Erfüllung von 35 Jahren Wartezeit, die für bestimmte Altersrentenarten relevant sind, sowie um die 40 Jahre, die für die oben geschilderte Ausnahme nach § 77 Absatz 4 SGB VI von Bedeutung sind.
Für Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Variante hinzu: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, der Anfrage eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizulegen. Die Rentenversicherung kann dann gleichzeitig Auskunft über die Höhe und den frühestmöglichen Beginn dieser speziellen Altersrente erteilen, auch im Anschluss an eine laufende Erwerbsminderungsrente.
Wissen schützt vor unnötigen AbschlägenWer wegen Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten kann, muss sich nicht automatisch mit lebenslangen Abschlägen abfinden.
Wer mindestens 40 Versicherungsjahre vorweisen kann und dessen Erwerbsminderungsrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt, kann von der wichtigen Ausnahmeregel des § 77 Absatz 4 SGB VI profitieren. In Verbindung mit den seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten entsteht eine spürbar höhere Rentenleistung.
Durch den Besitzschutz beim späteren Übergang in die Altersrente bleibt dieses höhere Niveau gesichert, sofern der Wechsel fristgerecht erfolgt. Um diese Chancen nicht zu verschenken, lohnt sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid und – wenn nötig – eine fachkundige Überprüfung der Ansprüche.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann über eine gezielte Rentenauskunft klären, wie sich die spätere Altersrente voraussichtlich darstellen wird und ob alle Wartezeiten korrekt berücksichtigt sind. Gerade im Bereich der gesetzlichen Rente entscheiden oftmals Details, ob es bei Abschlägen bleibt oder ob sich die Rente deutlich verbessern lässt.
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Auch das Krankengeld erhöht sich – Tabelle
Das Krankengeld wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig sind und die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe des Krankengeldes am vorherigen Einkommen des Betroffenen, genauer gesagt am Nettoeinkommen des letzten vollen Monats vor der Krankheit.
Im Regelfall beträgt das Krankengeld etwa 70 % des Bruttoverdienstes, darf jedoch 90 % des Nettoentgelts nicht überschreiten. Somit muss jeder Betroffene einen gewissen Einkommensverlust hinnehmen.
Erhält man eine Erhöhung des Krankengeldes bei längerer Erkrankung?Wenn eine Krankheit sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, fragen sich viele, ob das Krankengeld im Verlauf angepasst wird, ähnlich wie die Renten regelmäßig erhöht werden. In der Tat besteht eine Möglichkeit der Erhöhung, wenn die Krankheitsdauer eine bestimmte Schwelle überschreitet.
Das Sozialgesetzbuch sieht in § 70 Abs. 1 SGB IX eine automatische Anpassung des Krankengeldes nach einem Jahr vor.
Die Höhe dieser Anpassung richtet sich nach der allgemeinen Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in Deutschland. Der Gesetzestext klingt dabei jedoch komplex und erschwert es, die genaue Funktionsweise zu verstehen.
Wann erfolgt die Anpassung des Krankengeldes?Die Anpassung bzw. Erhöhung erfolgt nach einem bestimmten Stichtagsprinzip: Der sogenannte „Bemessungszeitraum“ für das Krankengeld ist der letzte volle Monat vor der Krankmeldung.
Nach Ablauf eines Jahres ab Ende dieses Bemessungszeitraums wird das Krankengeld entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung angepasst. Für das Beispiel der fiktiven Nicole aus Bad Segeberg wird dies verdeutlicht:
Nicole ist am 21. September 2022 erstmals krankgeschrieben und fällt nach sechs Wochen Lohnfortzahlung ins Krankengeld.
Der Bemessungszeitraum für ihr Krankengeld ist der August 2022, der letzte volle Monat vor Beginn ihrer Krankheit. Das bedeutet, dass sie eine Anpassung ihres Krankengeldes ab September 2023 erwarten kann, ein Jahr nach dem Bemessungszeitraum.
So könnte eine prozentuale Erhöhung erfolgen, die dem Lohnzuwachs in Deutschland entspricht.
Die prozentuale Anpassung wird jährlich festgelegt und basiert auf statistischen Erhebungen. Seit dem 1. Juli 2024 wurde das Krankengeld um 6,11 % erhöht (§ 70 Abs. 1 SGB IX).
So erhöht sich das Krankengeld – TabelleHier nun eine beispielhafte Tabelle zur Höhe des Krankengeldes und zur Erhöhung über die Zeit für Langzeiterkrankte.
Sie zeigt die anfängliche Höhe des Krankengeldes und die möglichen Anpassungen nach einem Jahr, basierend auf einer fiktiven jährlichen Anpassungsrate.
Die Prozentsätze zur Anpassung variieren und werden jährlich von der durchschnittlichen Brutto-Lohnentwicklung in Deutschland bestimmt.
Zeitraum Ausgangs-Nettoeinkommen Krankengeld (70% ) Anpassung (%) Krankengeld Monat 1 bis 12 3.000 € 2.100 € – 2.100 € Monat 13 bis 24 3.000 € 2.173,08 € 3,48 % 2.173,08 € Monat 25 bis 36 3.000 € 2.238,43 € 3,00 % 2.238,43 € Monat 37 bis 48 3.000 € 2.283,20 € 2,00 % 2.283,20 € Monat 49 bis 60 3.000 € 2.350,70 € 3,00 % 2.350,70 €Erläuterungen zur Tabelle:
- Ausgangsnettoeinkommen: Das ursprüngliche Nettoeinkommen vor der Erkrankung, hier als Beispiel 3.000 € pro Monat.
- Krankengeld (70% des Bruttoeinkommens): Die Anfangshöhe des Krankengeldes basierend auf 70 % des Bruttoeinkommens.
- Anpassung (%): Die jährliche Anpassungsrate des Krankengeldes, die an die Lohnentwicklung in Deutschland gekoppelt ist. Die hier angegebenen Prozentsätze sind beispielhaft und können jährlich variieren.
- Angepasstes Krankengeld: Die Höhe des Krankengeldes nach Anpassung, wenn die Krankheit über längere Zeit fortbesteht.
Die Berechnung der Anpassung orientiert sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland und nicht an den individuellen Gehältern der Betroffenen.
Dies geschieht, um eine einheitliche und gerechte Anpassung sicherzustellen und zu vermeiden, dass individuelle Schwankungen die Höhe des Krankengeldes beeinflussen.
Der jährlich festgelegte Anpassungswert spiegelt die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung wider und soll den Einkommensverlust durch die Krankheit in einem gewissen Maße auffangen.
Die Anpassung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erst nach Ablauf eines Jahres. Dieser Mechanismus ist insbesondere für Langzeiterkrankte von Bedeutung, die über Monate hinweg auf Krankengeld angewiesen sind.
Was bedeutet dies für Langzeit-Krankengeld Bezieher in der Praxis?Der Krankengeldbezug ist grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. In einigen Fällen – etwa bei schweren psychischen Erkrankungen – erleben die Berater in Sozialverbänden, dass Betroffene Schwierigkeiten haben, diese Leistungen vollständig in Anspruch zu nehmen.
Die Krankenkassen prüfen den Krankheitsverlauf regelmäßig und können unter bestimmten Umständen den Anspruch auf Krankengeld beenden, auch wenn der Betroffene sich noch nicht wieder vollständig erholt hat. In solchen Fällen können rechtliche Schritte und eine individuelle Beratung hilfreich sein, um den Anspruch auf Krankengeld zu sichern.
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10 Irrtümer über Schwerbehinderung im Job
Obwohl klare gesetzliche Rahmenbedingungen bestehen und viele Unternehmen längst auf inklusive Personalstrategien setzen, halten sich zahlreiche Irrtümer hartnäckig. Diese Missverständnisse führen zu Unsicherheit, falschen Personalentscheidungen und verschenken Potenzial.
Der folgende Beitrag räumt mit den gängigsten Fehleinschätzungen auf, zeigt fundierte Hintergründe und liefert konkrete Beispiele aus der Praxis.
Irrtum 1: „Schwerbehinderte sind weniger leistungsfähig.“Die Annahme, eine anerkannte Schwerbehinderung gehe automatisch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit einher, hält sich hartnäckig – ist aber falsch. Oft sind Vorurteile und Unwissen über Menschen mit Behinderung die Ursache dieser Fehlwahrnehmung.
Viele Einschränkungen betreffen nämlich Bereiche, die für die konkrete Tätigkeit keinerlei Bedeutung haben. Leistungsfähigkeit hängt wie bei allen Beschäftigten von Qualifikation, Motivation und Arbeitsgestaltung ab. Diese Eigenschaften zeigen Arbeitnehmer mit Behinderung sogar überdurchschnittlich stark. Menschen mit Behinderung bringen zudem häufig besondere Stärken wie hohe Resilienz und Problemlösungskompetenz mit.
Ein Praxisbeispiel: Ein Techniker mit Beinprothese in einem Maschinenbauunternehmen war einer der präzisesten und produktivsten Mitarbeiter im Team. Seine Einschränkung beeinflusste seine Kernaufgaben in keiner Weise.
Irrtum 2: „Schwerbehinderte verursachen hohe Zusatzkosten.“Anpassungen am Arbeitsplatz sind in den meisten Fällen günstig und werden häufig sogar vollständig durch Integrationsamt, Arbeitsagentur oder Rentenversicherung übernommen. Arbeitgeber sparen darüber hinaus Ausgleichsabgaben, wenn sie die gesetzliche Beschäftigungsquote erfüllen.
Ein Praxisbeispiel: Eine neue Mitarbeiterin mit Sehbehinderung erhielt einen Screenreader und einen großen Monitor. Die Ausstattung wurde komplett gefördert – der Betrieb gewann eine qualifizierte Fachkraft ohne zusätzliche Kosten.
Irrtum 3: „Die Einstellung ist kompliziert und bürokratisch.“Der Bewerbungsprozess unterscheidet sich nicht vom regulären Verfahren. Zusätzliche Bürokratie entsteht nur, wenn Unternehmen Förderungen nutzen möchten – und selbst dann unterstützen Integrationsfachdienste bei nahezu allen Schritten. Vieles läuft digital und überraschend unkompliziert.
Ein Praxisbeispiel: Ein IT-Dienstleister wollte Fördermittel für einen neuen Mitarbeiter beantragen. Der Integrationsfachdienst übernahm fast alle Formalitäten; das Unternehmen musste lediglich wenige Formulare ausfüllen.
Irrtum 4: „Kündigungen sind unmöglich.“Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben zwar Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet aber nicht, dass sie unkündbar wären. Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter sind möglich, erfordern aber die Zustimmung des Integrationsamts.
Ziel ist es nicht, Unternehmen zu blockieren, sondern sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die Gründe für eine Kündigung behinderungsbedingt sind.
Welche Kündigungsgründe sind behinderungsbedingt?Behinderungsbedingt sind Gründe dann, wenn die Einschränkung selbst direkt zu Problemen im Arbeitsverhältnis führt – etwa wenn Fehlzeiten eindeutig auf die Behinderung zurückzuführen sind oder wenn Beschäftigte bestimmte Aufgaben trotz angemessener Anpassungen dauerhaft nicht erfüllen können.
In solchen Fällen wird geprüft, ob Alternativen zur Kündigung möglich sind. Nicht behinderungsbedingt sind Gründe, wenn das Problem unabhängig von der Einschränkung entsteht, etwa durch mangelnde Motivation, unzureichende Qualifikation oder betriebliche Notwendigkeiten wie Stellenabbau.
Praxisbeispiel: Ein Außendienstmitarbeiter mit Schwerbehinderung erzielte über Jahre schlechte Ergebnisse, unabhängig von seiner Einschränkung. Das Integrationsamt stimmte der Kündigung zu, da die Ursachen nichts mit der Behinderung zu tun hatten.
Irrtum 5: „Menschen mit Schwerbehinderung fehlen häufiger.“Dieses Vorurteil hält sich leider hartnäckig, doch die Realität sieht anders aus. Untersuchungen zeigen, dass Fehlzeiten meist vom Arbeitsumfeld und betrieblichen Gesundheitsmanagement abhängen – nicht vom Schwerbehindertenstatus. Gut angepasste Arbeitsplätze, flexible Pausen oder Homeoffice wirken stabilisierend und können krankheitsbedingte Ausfälle verringern.
Praxisbeispiel: Ein Logistikteam mit mehreren chronisch erkrankten Mitarbeitenden hatte nach ergonomischen Anpassungen eine geringere Krankenquote als der Unternehmensdurchschnitt.
Irrtum 6: „Behinderung bedeutet automatisch Vollzeit-Unfähigkeit.“Viele Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten ohne Probleme Vollzeit. Eine Behinderung bedeutet nicht zwangsläufig reduzierte Arbeitszeit, sondern manchmal lediglich eine andere Arbeitsorganisation – beispielsweise flexible Pausen, individuell anpassbare Schichten oder einzelne Homeoffice-Tage.
Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter mit Diabetes blieb vollzeitfähig, benötigte aber flexible Pausen. Seit der Anpassung erreichte er konstant überdurchschnittliche Ergebnisse.
Irrtum 7: „Schwerbehinderte wollen nicht über ihre Einschränkung sprechen.“Ob jemand über seine Behinderung spricht, ist individuell. Viele Beschäftigte tun es gern, wenn es dazu beiträgt, Arbeitsabläufe zu verbessern. Andere bevorzugen Diskretion. Entscheidend ist ein respektvoller Umgang und die klare Botschaft, dass Unterstützung möglich ist, aber kein Zwang besteht.
Praxisbeispiel: Eine sehbehinderte Mitarbeiterin bat um kontrastreichere Präsentationen. Die Änderungen verbesserten die Lesbarkeit für das gesamte Team.
Irrtum 8: „Betriebliche Anpassungen sind teuer und aufwendig.“Manche Arbeitgeber scheuen sich davor, Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung einzustellen, weil sie fürchten, dass die Gestaltung des Arbeitsumfeldes mit hohen Kosten und großem Aufwand verbunden ist.
Tatsächlich zeigt die Praxis, dass die meisten Anpassungen schnell umsetzbar, kostengünstig und oft sogar positiv für den ganzen Betrieb sind. Häufig reichen ergonomische Hilfen wie höhenverstellbare Tische oder orthopädische Stühle, technische Lösungen wie Spracherkennungssoftware oder Screenreader oder organisatorische Maßnahmen wie flexible Pausen oder Homeoffice.
Anpassungen helfen oft allen BeschäftigtenAuch kleine bauliche Veränderungen – etwa rutschfeste Bodenbeläge oder kontrastreiche Ausschilderungen – schaffen Barrierefreiheit, ohne das Budget zu belasten. Viele dieser Maßnahmen erhöhen zugleich die Arbeitsqualität für alle Beschäftigten.
Ergonomische Möbel reduzieren Rückenschmerzen im gesamten Team, verbesserte Beleuchtung steigert die Konzentration, und barrierefreie IT kommt jedem zugute, der Präsentationen liest oder an langen Meetings teilnimmt. Selbst Umbauten, die aufwendig erscheinen, wie etwa der Einbau automatischer Türöffner, erhöhen den Komfort für sämtliche Mitarbeitende, Besucher und Kunden.
Arbeitgeber bekommen umfassende UnterstützungArbeitgeber müssen solche Anpassungen zudem nicht allein finanzieren. Integrationsämter übernehmen häufig die gesamten Kosten für technische Arbeitshilfen oder ergonomische Ausstattung. Arbeitsagentur und Rentenversicherung unterstützen bei Qualifizierung und Arbeitsplatzanpassungen.
Hinzu kommen kostenlose Beratungen durch Integrationsfachdienste, technische Beratungsdienste und die Schwerbehindertenvertretung, die Unternehmen durch den Prozess führen. Der Arbeitgeber ist, im Unterschied zu sonstigen Umgestaltungen des Betriebs, nicht allein, sondern bekommt Unterstützung von vielen Seiten.
Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter mit Rheuma erhielt einen höhenverstellbaren Tisch und ergonomische Geräte. Die Kosten waren gering und wurden vollständig gefördert. Das Team nutzt die neuen Tische mittlerweile ebenfalls regelmäßig – mit spürbar positiver Wirkung auf die Arbeitszufriedenheit.
Irrtum 9: „Schwerbehinderte passen nicht ins Team.“Ob ein Mitarbeiter in ein Team passt, liegt am Team und am Mitarbeiter, und nicht daran, ob dieser Beschäftigte schwerbehindert ist oder nicht.
Vielfalt stärkt Teams – das gilt auch für Menschen mit Behinderung. Unterschiedliche Perspektiven fördern kreative Lösungen, nachhaltige Entscheidungen und eine offenere Kultur. Viele Beschäftigte mit Behinderung bringen wertvolle Erfahrungen im Umgang mit Herausforderungen mit.
Praxisbeispiel: Ein Kollege im Rollstuhl stellte im Projektalltag regelmäßig Fragen, die etablierte Abläufe hinterfragten. Seine Perspektive führte zu mehreren optimierten Prozessen, die das gesamte Team entlasteten.
Irrtum 10: „Arbeitgeber tragen allein die Verantwortung.“Inklusion ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Integrationsamt, Agentur für Arbeit, Reha-Träger und externe Dienste unterstützen Arbeitgeber umfassend. Niemand muss Entscheidungen allein treffen oder Lösungen ohne Beratung finden.
Arbeitgeber können sich für Fragen, die Beschäftigte mit Schwerbehinderung betreffen, stets an das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit oder die Schwerbehindertenvertretung wenden, je nachdem, um welche Frage es sich handelt.
Praxisbeispiel: Ein Industriebetrieb führte einen monatlichen runden Tisch ein, an dem Personalabteilung, Führungskräfte, SBV und externe Berater zusammenkamen. Probleme wurden schneller gelöst, und die Zufriedenheit stieg deutlich.
FAQ: Fünf häufige Fragen zur Schwerbehinderung im Job1. Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt eine Schwerbehinderung, und damit besteht auch der Anspruch auf die entsprechenden Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz. Bei GdB 30–40 ist eine Gleichstellung möglich, wenn sie zur Sicherung eines Arbeitsplatzes nötig ist.
2. Muss ich die Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch offenlegen?
Nicht immer, und nur in bestimmten Situationen. Es gilt nur dann, wenn die Einschränkung sicherheitsrelevant ist oder bestimmte Tätigkeiten unmöglich macht. Ansonsten besteht keine Offenlegungspflicht.
3. Welche Vorteile haben Arbeitgeber?
Arbeitgeber erhalten finanzielle Förderungen, umfassende Beratung, eine geringere Ausgleichsabgabe und profitieren oft langfristig von sehr loyalen und gut integrierten Mitarbeitern.
4. Welche Rechte haben schwerbehinderte Beschäftigte?
Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz umfassen unter anderem Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, Hilfsmittelversorgung, barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung und Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung.
5. Wie läuft eine Arbeitsplatzanpassung ab?
Dazu gehören Bedarfsermittlung, Antragstellung, Prüfung der Förderfähigkeit, Umsetzung. Integrationsamt und Arbeitsagentur begleiten die Schritte und übernehmen oft die Kosten.
Schwerbehinderung ist kein Hindernis, sondern ein oft noch zu wenig genutztes Potenzial. Unternehmen, die Irrtümer hinter sich lassen und den Blick für Fakten schärfen, schaffen moderne Arbeitsbedingungen, stärken ihre Teams und sichern sich langfristig qualifizierte Fachkräfte. Inklusion ist kein Sonderweg – sondern ein Wettbewerbsvorteil.
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Weniger zahlen fürs Telefonieren bei Schwerbehinderung – so gehts
Menschen mit Schwerbehinderung können von der Deutschen Telekom freiwillig eingeräumte Sozialtarife nutzen, um ihre Telefonkosten zu senken. Dieses Angebot ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine Kulanzleistung, die nur von der Telekom und nicht von anderen Anbietern gewährt wird. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzt, kann den ersten Tarif in Anspruch nehmen. Für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 90 und dem Merkzeichen BL (blind) oder GL (gehörlos) steht der erweiterte Tarif zur Verfügung.
Im ersten Sozialtarif wird monatlich ein Betrag von 6,94 Euro von den Telefonkosten abgezogen. Personen mit höheren Einschränkungen, die alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sparen sogar 8,72 Euro im Monat.
Um den Nachweis der Schwerbehinderung zu erbringen, genügt eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids vom Versorgungsamt. Die Bewilligung dieses Sozialtarifs ist auf drei Jahre befristet, kann aber nach Vorlage eines erneuten Nachweises der Schwerbehinderung verlängert werden.
Dr Utz Anhalt: Weniger zahlen fürs Telefon Warum lohnt sich ein Kostenvergleich mit anderen Tarifen?Ob sich die vergünstigten Konditionen der Telekom tatsächlich auszahlen, hängt stark vom individuellen Telefonverhalten ab. Wer sehr viel telefoniert oder weitere Dienste (etwa eine Internet- oder Mobilfunk-Flatrate) benötigt, sollte sorgfältig prüfen, ob ein Komplettpaket bei einem anderen Anbieter oder sogar eine Flatrate direkt bei der Telekom preiswerter ist.
Die Empfehlung lautet daher, die eigene Telefonrechnung mit und ohne Sozialtarif durchzurechnen. Dafür werden die monatlichen Grundgebühren plus die individuellen Gesprächsminutenpreise bei der Telekom summiert und der jeweils zustehende Sozialtarif (6,94 oder 8,72 Euro) abgezogen. Dieses Ergebnis lässt sich anschließend mit den Angeboten anderer Unternehmen vergleichen. Sollte die Gesamtsumme mit einer Flatrate niedriger liegen, ist es in vielen Fällen sinnvoller, auf einen solchen Tarif zu setzen.
Wie läuft die Beantragung des Sozialtarifs ab?Wer bereits einen Festnetzanschluss bei der Telekom hat, kann sich die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen oder sie online abrufen. Danach wird eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des entsprechenden Feststellungsbescheids beim zuständigen Kundenservice eingereicht. Wichtig ist, bei Verlängerungen stets darauf zu achten, dass die eigene Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin vorliegt. Geht der GdB beispielsweise durch eine Nachuntersuchung verloren, muss die Telekom von diesem Wegfall informiert werden.
Vegünstigungen auch für FamilienangehörigeDer Sozialtarif ist nicht zwingend an jene Person gebunden, die ihn tatsächlich nutzt. Entscheidend ist vielmehr, dass im Haushalt ein Mensch mit Schwerbehinderung lebt, der oder die den Anschluss beantragen kann.
Das bedeutet, dass beispielsweise auch Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige von dem vergünstigten Tarif profitieren, selbst wenn sie die Telefonleitung häufiger nutzen. Hauptsache, der betreffende Festnetzanschluss gehört zu einem Haushalt, in dem eine schwerbehinderte Person gemeldet ist.
Gibt es weitere interessante Vergünstigungen oder Vorteile im Alltag?Wer mit einem Schwerbehindertenausweis häufig auf andere Nachteilsausgleiche zurückgreift, stellt sich oft die Frage, ob auch Unternehmen aus anderen Bereichen Rabatte gewähren. Die Erfahrungen zeigen, dass spezielle Schwerbehinderten-Tarife nicht überall zu finden sind. Dennoch gibt es einzelne Angebote, die indirekt entlasten können.
So bietet Amazon Prime zwar keine direkte Ermäßigung für Menschen mit Schwerbehinderung an, aber Studierende, Auszubildende und Personen, die von den Rundfunkgebühren befreit sind, können das Prime-Abo zur Hälfte des regulären Preises beziehen. Wer also in eine dieser Kategorien fällt, spart auch dort auf lange Sicht.
Viele Fragen zu Tarifvergünstigungen lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern sind abhängig von persönlichen Faktoren wie Telefon- und Internetnutzung, finanzieller Situation und dem Umfang der Behinderung. Gerade deshalb empfiehlt es sich, die Angebote zu vergleichen und dabei sowohl die eigene Lebenssituation als auch eventuelle Haushaltsmitglieder mit einzubeziehen. Auf diese Weise kann man maßgeschneiderte Lösungen finden, um im Alltag kostspielige Ausgaben zu reduzieren.
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Renten steigen – Beiträge auch: So hart trifft es Beschäftigte
Die Bundesregierung hat den Rentenversicherungsbericht 2025 verabschiedet. Das Papier zeigt deutliche Rentensteigerungen bis 2039. Gleichzeitig steigen Beitragssatz und Steuerzuschüsse merklich. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das höhere Auszahlungen. Für Beschäftigte und Arbeitgeber wächst die finanzielle Last.
Was der Rentenversicherungsbericht 2025 genau untersuchtDer Bericht blickt rund 15 Jahre in die Zukunft. Er stützt sich auf Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zu Löhnen und Beschäftigung. Auf dieser Basis werden die Rentenformel und der Beitragssatz weitergerechnet.
Der Befund: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bis 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Ab 2028 soll er auf 19,8 Prozent steigen. Für 2039 rechnet der Bericht mit 21,2 Prozent.
Für die mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden deutliche Rentensteigerungen erwartet. Im Durchschnitt sollen die Zahlbeträge bis 2039 jährlich um rund 2,8 Prozent steigen. Auf den gesamten Zeitraum gerechnet entspricht das einem Anstieg von etwa 47 Prozent.
Rentenerhöhungen 2025 und Prognose für 2026Seit Juli 2025 sind die Renten bereits um 3,74 Prozent erhöht. Diese Anpassung ist beschlossen und wird ausgezahlt. Der aktuelle Rentenwert bildet die Grundlage für alle weiteren Hochrechnungen.
Für den 1. Juli 2026 liegt eine Prognose von rund 3,7 Prozent Rentenplus vor. Die endgültige Entscheidung fällt erst im Frühjahr 2026. Dann liegen die endgültigen Zahlen zur Lohnentwicklung vor und fließen in die Rentenformel ein.
Wichtig ist der Blick auf die Nettorente. Die prozentuale Erhöhung bezieht sich auf die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern mindern den tatsächlichen Auszahlungsbetrag.
Beitragssatz: Folgen für Beschäftigte und ArbeitgeberDer geplante Beitragssprung ab 2028 ist deutlich. Heute zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent vom Bruttolohn. Mit einem Beitragssatz von 19,8 Prozent steigen die jeweiligen Anteile auf 9,9 Prozent.
Bei einem Bruttolohn von 3.500 Euro liegen die Beiträge der Arbeitnehmer heute bei rund 325 Euro im Monat. Im Jahr 2028 wären es etwa 346 Euro. Für 2039 mit einem Beitragssatz von 21,2 Prozent werden rund 371 Euro erwartet.
Damit zahlen Beschäftigte spürbar mehr. Gleichzeitig wächst ihr Rentenanspruch. Die höheren Beiträge finanzieren außerdem die Stabilisierung des Rentenniveaus. Für Menschen mit niedrigen Löhnen bleibt die Situation dennoch schwierig. Ihre Beiträge steigen, die spätere Rente reicht aber oft nicht für ein Alter ohne Grundsicherung.
Milliarden vom Bund für die Haltelinie beim RentenniveauDie Regierung will das Sicherungsniveau vor Steuern bei mindestens 48 Prozent halten. Gemeint ist das Verhältnis zwischen einer Standardrente und dem Durchschnittslohn. Ohne politische Maßnahmen würde dieses Niveau langfristig sinken.
Um das zu verhindern, erhält die Rentenversicherung zusätzliche Bundesmittel. Ab 2027 steigen diese Zuschüsse schrittweise an. Bis zum geplanten Ende der Haltelinie im Jahr 2031 sind Zahlungen von bis zu rund 10,1 Milliarden Euro jährlich vorgesehen.
Ab 2032 soll der Anteil der Bundesmittel an den Gesamteinnahmen der Rentenversicherung bei etwa zwei Prozent liegen. Diese Gelder kommen aus Steuern und verteilen die Last von den reinen Beitragszahlern auf alle Steuerpflichtigen. Kritiker warnen vor stark wachsenden Bundeszuschüssen, die andere soziale Leistungen verdrängen könnten.
Kleine Renten, Grundrente und Einkommen im AlterDer Bericht zeigt auch die Wirkung der Grundrente. Rund 1,4 Millionen Rentenzahlungen werden derzeit durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt. Etwa drei Viertel dieser Zuschläge gehen an Frauen. Viele Betroffene haben lange in Teilzeit, in Minijobs oder in schlecht bezahlten Tätigkeiten gearbeitet.
Eine niedrige Rente bedeutet jedoch nicht automatisch Armut. Entscheidend ist das gesamte Haushaltseinkommen. Paare mit einer Bezugsperson ab 65 Jahren verfügen im Durchschnitt über 3.674 Euro netto im Monat. Alleinstehende Männer kommen auf durchschnittlich 2.128 Euro, alleinstehende Frauen auf 1.837 Euro netto.
Diese Beträge umfassen alle Einkommen. Dazu zählen gesetzliche Renten, Betriebs- und Privatrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und gegebenenfalls Erwerbseinkommen. Gleichzeitig leben viele Menschen im Alter mit deutlich weniger Geld. Ein Teil der Rentnerinnen und Rentner bewegt sich im Bereich des Armutsrisikos.
Wenn die eigene Rente und alle weiteren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reichen, greift die Grundsicherung im Alter. Die Rente wird dabei vollständig als Einkommen angerechnet. Bestimmte Freibeträge für Grundrentenzeiten und zusätzliche Altersvorsorge bleiben anrechnungsfrei. Steigt die Rente, kann die Grundsicherung entsprechend sinken.
Frauenrenten, Ost und West: Die Unterschiede bleibenDer Bericht macht deutliche Unterschiede sichtbar. Neue Rentnerinnen erhielten im letzten Jahr durchschnittlich 981 Euro im Monat. Neue Rentner kamen im Schnitt auf 1.340 Euro.
Frauen in Westdeutschland liegen mit ihren Altersrenten häufig unter 1.000 Euro. In Ostdeutschland sind die Renten von Frauen höher. Ein Grund ist die oft längere Vollzeittätigkeit. Viele ostdeutsche Rentnerinnen erhalten durchschnittliche Renten von mehr als 1.200 Euro.
Bei Männern zeigt sich ein anderes Bild. In Westdeutschland erreichen die Durchschnittsrenten teils knapp 1.500 Euro, etwa in Baden-Württemberg. In Ostdeutschland fallen die Männer-Renten meist niedriger aus.
Unabhängige Auswertungen bestätigen zusätzlich eine deutliche Rentenlücke zwischen den Geschlechtern. Frauen erhalten im Bestand im Schnitt deutlich weniger Altersrente als Männer. Bei jüngeren Rentenjahrgängen schrumpft diese Lücke etwas, bleibt aber klar erkennbar.
Politischer Streit um das RentenpaketDas geplante Rentenpaket der Koalition ist politisch umkämpft. Im Mittelpunkt stehen die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau und die Finanzierung nach 2031.
Teile der Union und der Jungen Union kritisieren die Pläne scharf. Sie warnen vor erheblichen Mehrkosten und einer starken Belastung der jungen Generation. Die Reform sei nicht zukunftsfest und verschiebe Probleme in die Zukunft.
Die Bundesregierung verweist dagegen auf die Bedeutung verlässlicher Renten. Besonders im Osten sind viele Menschen im Alter fast vollständig auf die gesetzliche Rente angewiesen. Zusätzliche Einkünfte wie Immobilien oder Betriebsrenten sind dort deutlich seltener als in Westdeutschland.
Arbeitgeberverbände sehen hauptsächlich die steigenden Lohnnebenkosten kritisch. Sie fürchten, dass höhere Beiträge die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen schwächen und Investitionen bremsen könnten.
Was Sie jetzt konkret tun könnenWer bereits in Rente ist oder kurz vor dem Ruhestand steht, sollte die eigene Renteninformation genau lesen. Dort ist ausgewiesen, welche Rente nach heutigem Stand zu erwarten ist. Die im Bericht genannten Steigerungen beziehen sich auf diesen Ausgangspunkt.
Zweitens lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlende Zeiten, etwa bei Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit oder Minijobs, können die spätere Rente deutlich senken. Fehler lassen sich oft nur begrenzt rückwirkend korrigieren. Es ist daher sinnvoll, früh aktiv zu werden.
Drittens sollten Menschen mit langen Zeiten in schlecht bezahlten Tätigkeiten prüfen, ob ein Anspruch auf Grundrentenzuschlag bestehen kann. Der Zuschlag kann die Rente erhöhen und gleichzeitig Freibeträge in der Grundsicherung auslösen. Das verbessert die finanzielle Lage unmittelbar, wenn das Gesamtbudget sehr knapp ist.
Viertens ist für viele Leserinnen und Leser wichtig, sich rechtzeitig über Grundsicherung im Alter zu informieren. Wer absehen kann, dass die eigene Rente nicht reicht, sollte Fristen und Unterlagen kennen und sich beraten lassen.
Wer noch mitten im Erwerbsleben steht, muss die steigenden Beitragssätze in seine Finanzplanung einbeziehen. Die höheren Abgaben mindern zwar den Netto-Lohn. Sie stabilisieren aber die Rentenansprüche und sichern das Niveau für kommende Jahre.
Für Menschen mit niedrigem Einkommen bleibt die Lage widersprüchlich. Sie tragen über Beiträge und Steuern zur Stabilisierung der Rente bei, profitieren aber oft nur begrenzt. Umso wichtiger sind eine sorgfältige Prüfung des Versicherungsverlaufs, ein möglicher Anspruch auf Grundrente und die frühzeitige Beschäftigung mit Grundsicherung im Alter.
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Rente Jahrgang 1961: Im November kann der Ruhestand ohne Abschlag beginnen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen dem 2. April 1961 und dem 1. Mai 1961 geboren wurden, markiert der November 2025 einen besonderen Einschnitt im Erwerbsleben. Erstmals können diese Versicherten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beziehen – und zwar ohne finanzielle Abschläge.
Diese Möglichkeit gilt als eine der attraktivsten Rentenoptionen für Menschen mit durchgehender Erwerbsbiografie, langen Versicherungszeiten und familiären oder pflegerischen Verpflichtungen.
Nach 45 Jahren mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen ist der abschlagsfreie Übergang in den Ruhestand für viele das lange erwartete Ziel.
Wer ab November 2025 ohne Abschlag in Rente gehen darfDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte richtet sich an Menschen, die eine sehr lange Versicherungszeit vorweisen können. Für den genannten Personenkreis des Jahrgangs 1961 gilt: Mit Vollendung von 64 Jahren und 6 Kalendermonaten ist der Zugang zu dieser Rentenart möglich.
Wer also im Zeitraum vom 2. April 1961 bis zum 1. Mai 1961 geboren ist, erreicht dieses Alter im Oktober beziehungsweise im November 2025 und kann dann ab November 2025 die Rente ohne Abschläge erhalten.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente – etwa einige Monate früher mit Zuschlägen oder Abschlägen – ist nicht vorgesehen. Die Regelung ist eindeutig: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ausschließlich mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters in Anspruch genommen werden.
Die 45 Jahre Wartezeit: Was alles angerechnet wirdZu den wichtigsten Voraussetzungen gehört die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit. Diese wird nicht nur durch klassische Beschäftigungszeiten erreicht, in denen Pflichtbeiträge aus einem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Auch andere Lebensphasen werden berücksichtigt, sofern sie versicherungsrechtlich erfasst sind.
Hierzu zählen Zeiten der Kindererziehung, in denen Elternteile Pflichtbeiträge durch Kindererziehungszeiten erwerben. Ebenfalls berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, bestimmte Zeiten der Pflege von Angehörigen sowie einzelne freiwillige Beiträge, sofern sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für viele Versicherten bedeutet dies, dass ein lückenloses Vollzeiterwerbsleben nicht zwingend erforderlich ist, um die 45 Jahre Wartezeit zu erreichen.
Vielmehr werden typische Lebensverläufe mit Familienphasen oder Phasen der Pflege naher Angehöriger einbezogen. Genau diese breitere Anerkennung macht die Rentenart für viele Menschen zugänglich und wird als Ausdruck von Anerkennung eines langen Arbeits- und Familienlebens verstanden.
Rechtsgrundlage und ÜbergangsregelungenDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 236b SGB VI geregelt. Für Jahrgänge bis zum 31. Dezember 1963 gelten Übergangsvorschriften, die das Renteneintrittsalter schrittweise anheben. Während frühere Geburtsjahrgänge diese Rente bereits früher beanspruchen konnten, liegt das maßgebliche Alter für die Jahrgänge um 1961 bereits bei 64 Jahren und 6 Monaten.
Diese stufenweise Anhebung soll das Rentensystem langfristig stabil halten und den demografischen Veränderungen Rechnung tragen. Für Betroffene ist es daher wichtig, die jeweils geltende Altersgrenze sorgfältig zu prüfen und frühzeitig zu planen, wann der Rentenbeginn realistisch möglich ist.
Die Abschlagsfreiheit: Ruhestand ohne RentenkürzungDer große Vorteil dieser Rentenart besteht darin, dass trotz eines früheren Rentenbeginns gegenüber der Regelaltersrente keine prozentualen Abschläge vorgenommen werden. Üblicherweise werden bei anderen vorgezogenen Rentenarten für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs Rentenminderungen fällig.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entfällt diese Minderung vollständig, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für viele Versicherten bedeutet das: Sie können einige Monate vor der eigenen Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ohne dauerhafte prozentuale Kürzungen in Kauf nehmen zu müssen.
Wichtig bleibt jedoch: Die Rente beginnt nicht automatisch. Sie muss rechtzeitig beantragt werden, in der Regel etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer zu spät tätig wird, riskiert eine spätere Auszahlung.
Unbegrenzter Hinzuverdienst seit 2023Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Arbeiten im Ruhestand. Seit 2023 gelten für Altersrenten, die nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden, keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer also die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.
Das gilt unabhängig davon, ob der Zuverdienst aus einer Teilzeitbeschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Minijob stammt. Die Rente wird trotz zusätzlichem Einkommen nicht gekürzt. Für viele eröffnet das neue Spielräume: Sie können Berufserfahrung weiterhin einbringen, Projekte fortführen oder in reduziertem Umfang weiterarbeiten, ohne finanzielle Nachteile bei der Rente befürchten zu müssen.
Gerade für den Jahrgang 1961 kann dies attraktiv sein. Der Übergang in den Ruhestand lässt sich so flexibel gestalten: Die Rente verschafft finanzielle Sicherheit, der Hinzuverdienst ermöglicht zusätzliche Einnahmen sowie soziale und berufliche Kontakte.
Die Teilrente als Brücke in den RuhestandNeben der Vollrente gibt es die Möglichkeit, die Altersrente als Teilrente zu beziehen. Das bedeutet, dass nicht die komplette Rente, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz – etwa 50, 70 oder 99,99 Prozent – ausgezahlt wird, während weiterhin gearbeitet wird.
Diese Teilrente kann den Ausstieg aus dem Berufsleben erleichtern. Sie ermöglicht einen gleitenden Übergang, der häufig besser zur persönlichen Lebens- und Gesundheitssituation passt, als der abrupte Wechsel vom Vollerwerb in den vollständigen Ruhestand. Wer weiter arbeitet, zahlt in der Regel weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung ein und kann seine spätere Vollrente noch erhöhen.
Zugleich können sich Vorteile bei Steuern und Abgaben ergeben, wenn Einkommen aus Arbeit und eine Teilrente kombiniert werden. Auch arbeits- und sozialrechtliche Aspekte spielen eine Rolle: In vielen Konstellationen bleibt der Anspruch auf Krankengeld nach Entgeltfortzahlung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Teilrente wegen Alters zudem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu drei Monate bestehen (§ 156 Absatz 2 SGB III).
Diese Kombination aus Einkommenssicherung, weiterer Altersvorsorge und einem sanften Übergang in die neue Lebensphase macht die Teilrente für viele Versicherte interessant.
Warum diese Rentenart so beliebt istDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, in der öffentlichen Diskussion häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet, ist seit Jahren eine der gefragtesten Rentenarten in Deutschland. Jedes Jahr machen Hunderttausende Versicherte davon Gebrauch.
Die Gründe dafür sind vielschichtig. Viele Beschäftigte empfinden es als gerecht, nach 45 Jahren Erwerbs- und Familienarbeit eine verlässliche Möglichkeit zu haben, einige Monate vor der Regelaltersgrenze ohne dauerhafte prozentuale Abschläge aus dem Arbeitsleben auszuscheiden.
Andere schätzen die Planungssicherheit: Die Altersgrenzen sind im Gesetz klar festgelegt und ermöglichen eine langfristige Vorbereitung, etwa im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrages, die Ablösung von Krediten oder die Nachfolge im Betrieb.
Hinzu kommen die großen Gestaltungsmöglichkeiten nach Rentenbeginn. Der unbegrenzte Hinzuverdienst und die Option einer Teilrente erlauben flexible, individuell passende Übergänge. Viele betrachten diese Rente daher als eine Art Anerkennung für ein langes Berufsleben, in dem sie kontinuierlich Beiträge geleistet und häufig zusätzlich familiäre Verantwortung getragen haben.
Warum die Rente dennoch niedriger ausfallen kann als die RegelaltersrenteTrotz Abschlagsfreiheit ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte häufig nominal geringer als die spätere Regelaltersrente, die sich bei einem späteren Rentenbeginn ergeben würde. Das liegt vor allem an der Beitragslogik der Rentenversicherung.
Wer früher in Rente geht, zahlt weniger Monate Beiträge. Es fehlen also mögliche zusätzliche Entgeltpunkte, die sich durch ein weiteres Jahr oder mehrere Jahre Erwerbstätigkeit ergeben hätten. Damit fallen die Berechnungsgrundlagen für die Rente niedriger aus.
Hinzu kommt der längerfristige Bezug: Wer früher in Rente geht, erhält zwar über einen längeren Zeitraum Leistungen, verzichtet aber zugleich auf die Chance, durch fortlaufende Beiträge die Rentenhöhe weiter anzuheben. Die Abschlagsfreiheit bewirkt, dass keine prozentualen Kürzungen vorgenommen werden. Sie ersetzt aber nicht die zusätzlichen Entgeltpunkte, die bei späterem Rentenbeginn hätten entstehen können.
Für die persönliche Entscheidung ist deshalb eine individuelle Rentenauskunft wichtig. Viele Versicherte lassen sich von der Deutschen Rentenversicherung oder von unabhängigen Rentenberaterinnen und Rentenberatern berechnen, wie sich ein Rentenbeginn im November 2025 im Vergleich zu einem späteren Zeitpunkt finanziell auswirkt.
Frühzeitig planen und beraten lassenWer dem Jahrgang 1961 angehört und den November 2025 als möglichen Rentenbeginn ins Auge fasst, sollte seine Entscheidung nicht vom Kalenderdatum allein abhängig machen. Die persönliche Lebenssituation, die gesundheitliche Lage, geplante berufliche Veränderungen und die finanzielle Gesamtsituation spielen eine wichtige Rolle.
Sinnvoll ist es, einige Jahre vor dem möglichen Rentenbeginn eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zu veranlassen. Dabei werden Lücken im Versicherungsverlauf aufgedeckt und gegebenenfalls durch nachträgliche Nachweise – etwa zu Kindererziehung, Pflege oder früheren Beschäftigungen – geschlossen. Im Anschluss kann eine Rentenauskunft angefordert werden, die die mögliche Rentenhöhe zum gewünschten Beginn ausweist.
Darüber hinaus helfen Beratungsangebote der Rentenversicherung, der Versichertenältesten sowie freier Beratungsstellen dabei, die verschiedenen Gestaltungsoptionen – Vollrente, Teilrente, Weiterarbeit, Hinzuverdienst – zu verstehen und auf die eigene Situation zu übertragen.
Kurz & knapp: Ein verdienter Ruhestandsbeginn für den Jahrgang 1961Für alle Versicherten, die zwischen dem 2. April und dem 1. Mai 1961 geboren sind, eröffnet der November 2025 eine besondere Möglichkeit: Nach 45 Versicherungsjahren können sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen.
Diese Rentenart steht sinnbildlich für Anerkennung eines langen Arbeits- und Familienlebens. Sie verbindet finanzielle Sicherheit mit Flexibilität, etwa durch die Option des unbegrenzten Hinzuverdienstes und die Gestaltung des Übergangs über eine Teilrente.
Gleichzeitig bleibt es wichtig, die Entscheidung gut zu durchdenken. Auch wenn keine prozentualen Abschläge anfallen, kann die Rente niedriger ausfallen, als sie bei einem späteren Rentenbeginn wäre. Wer frühzeitig plant, seinen Versicherungsverlauf prüfen lässt und sich beraten lässt, kann den Ruhestand so gestalten, dass er zu den eigenen Wünschen, Lebensplänen und finanziellen Möglichkeiten passt.
Für viele des Jahrgangs 1961 ist der November 2025 damit mehr als nur ein Datum – er markiert den Beginn eines neuen Lebensabschnitts, in dem langjährige Beiträge und Belastungen in Form eines abschlagsfreien Ruhestands sichtbar honoriert werden.
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Krankengeld: Nach Aussteuerung – Wer bekommt jetzt die Krankmeldung?
Wenn das Krankengeld endet, geraten viele langzeiterkrankte Beschäftigte in eine äußerst belastende Übergangsphase.
Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ist längst ausgelaufen, der Anspruch auf Krankengeld ist „ausgeschöpft“, und nun fließt Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Gleichzeitig besteht das Arbeitsverhältnis häufig formal weiter, und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stellen nach wie vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.
Genau dann taucht eine ganz praktische Frage auf: An wen geht diese Krankmeldung jetzt eigentlich noch – an die Krankenkasse, den Arbeitgeber, die Arbeitsagentur?
Der Sozialberater Christian Schultz vom SoVD beschreibt diese Phase aus Beratungssicht als besonders heikel. Die rechtlichen Vorgaben, die Abläufe in den Behörden und die Lebensrealität der Betroffenen passen nämlich nicht immer reibungslos zusammen.
Was bedeutet „Aussteuerung“ beim Krankengeld?Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält zunächst Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit in der Regel maximal 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren gezahlt. Danach endet der Anspruch – dieser Vorgang wird „Aussteuerung“ genannt.
Mit der Aussteuerung wechselt die sozialrechtliche Zuständigkeit: Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr, der oder die Betroffene wird in aller Regel an die Agentur für Arbeit verwiesen. Dort kommt entweder normales Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht oder – unter bestimmten Voraussetzungen – Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III.
In vielen Fällen besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber formal weiter, auch wenn seit Monaten oder länger keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Das führt zu einer besonderen Konstellation: Es gibt weiterhin einen Arbeitgeber, eine Krankenkasse, die nun „nur noch“ die Krankenversicherung sicherstellt, und die Agentur für Arbeit, die Arbeitslosengeld zahlt.
Alle drei Stellen stehen irgendwie im Raum, wenn die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Arztpraxis kommt.
Während des Krankengeldbezugs ist alles klarSolange Krankengeld gezahlt wird, sind die Abläufe relativ eindeutig:Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Krankenkasse fristgerecht vorgelegt werden. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird, kann Krankengeld weitergezahlt werden; die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gehört ausdrücklich zu den Pflichten der Versicherten.
Parallel muss auch der Arbeitgeber informiert werden, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Arbeitsrechtlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen und – nach entsprechender Aufforderung – eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die klassische Praxis: Eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht an die Krankenkasse, eine an den Arbeitgeber, und eine verbleibt bei der versicherten Person selbst.
Mit der Aussteuerung wird dieses Routineverfahren abrupt unterbrochen. Das Krankengeld endet, die Rolle der Krankenkasse verändert sich, und gleichzeitig tritt die Agentur für Arbeit als neue Leistungsträgerin auf den Plan.
Der Arbeitgeber: Anspruch auf Information, aber oft wenig InteresseAuch nach der Aussteuerung besteht häufig ein gültiger Arbeitsvertrag. Lohn zahlt der Arbeitgeber zwar nicht mehr – die Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen begrenzt, später hat er keine Zahlungspflicht mehr –, aber arbeitsrechtlich bleibt die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestehen.
Im Beratungsalltag zeigt sich jedoch ein differenziertes Bild: Viele Personalabteilungen haben nach monatelanger oder jahrelanger Erkrankung kaum noch ein praktisches Interesse daran, immer wieder neue Krankmeldungen zu erhalten. Die Beschäftigten sind seit langer Zeit nicht im Betrieb, organisatorische Konsequenzen ergeben sich aus der erneuten Bescheinigung oft nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund empfehlen Fachleute wie Christian Schultz, aktiv das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen. Es sollte gezielt geklärt werden, ob der Arbeitgeber weiterhin auf der regelmäßigen Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besteht oder darauf verzichtet.
Für Betroffene kann das zwei Vorteile haben. Zum einen lässt sich vermeiden, Monat für Monat unnötige Dokumente zu verschicken. Zum anderen schafft eine klare Aussage der Personalabteilung Rechtssicherheit: Wird ausdrücklich erklärt, dass weitere Bescheinigungen nicht mehr benötigt werden, reduziert das das Risiko späterer Missverständnisse. Gleichzeitig ist es sinnvoll, solche Absprachen schriftlich zu dokumentieren oder zumindest für die eigenen Unterlagen zu notieren.
Die Krankenkasse nach der Aussteuerung: Keine Krankengeldzahlung mehr
Mit der Aussteuerung endet der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung.
Die Krankenkasse zahlt also keine Entgeltersatzleistung mehr, führt aber weiterhin die Krankenversicherung. Die Beiträge werden in dieser Phase in der Regel von der Agentur für Arbeit übernommen, solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Für die Krankenkasse ist die laufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Aussteuerung in vielen Fällen nicht mehr entscheidend. Sie löst keine Krankengeldzahlung mehr aus. In der Praxis interessiert sich die Kasse nach diesem Zeitpunkt häufig nur noch dann für neue ärztliche Unterlagen, wenn es um andere Leistungsfragen geht – etwa um Reha-Maßnahmen, Begutachtungen oder spätere Ansprüche aufgrund einer neuen, unabhängigen Erkrankung.
Aus Beratungssicht lässt sich daher festhalten: Wer nach Aussteuerung Arbeitslosengeld bezieht, muss seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel nicht mehr routinemäßig an die Krankenkasse schicken, weil diese Bescheinigung für das ausgelaufene Krankengeld keine Rolle mehr spielt.
Wichtig bleibt allerdings, alle Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren. Für spätere Verfahren – etwa gegenüber der Rentenversicherung oder bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche – kann es von großer Bedeutung sein, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen zu können.
Die Arbeitsagentur: Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und heikle PraxisBesonders kompliziert wird die Frage nach der Krankmeldung im Verhältnis zur Agentur für Arbeit. Denn hier treffen Rechtslage und Verwaltungspraxis häufig aufeinander – mit erheblichen Folgen für die Betroffenen.
Wer normales Arbeitslosengeld bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass eine Person bereit und in der Lage sein muss, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufzunehmen.
Wenn nun jemand nach der Aussteuerung weiterhin ärztlich arbeitsunfähig geschrieben ist und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegt, kann die Behörde daraus folgern, dass diese Person aktuell nicht vermittelbar ist. In der Folge kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen oder ganz eingestellt wird.
Die Begründung lautet dann sinngemäß: Wer krank und damit nicht vermittelbar ist, erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr.
Genau diese Situation beschreibt Schultz aus der Sicht der Sozialberatung: Wenn Betroffene ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Aussteuerung bei der Arbeitsagentur einreichen, reagiert die Behörde in vielen Fällen mit einer Leistungsunterbrechung.
Die Betroffenen stehen dann plötzlich ohne Krankengeld und ohne Arbeitslosengeld da – obwohl sie eigentlich durch die Aussteuerung gerade vor einer finanziellen Lücke geschützt werden sollten.
Wichtig: Gegenüber der Arbeitsagentur dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Wer sich als voll verfügbar für den Arbeitsmarkt darstellt, obwohl eine schwere Erkrankung entgegensteht, gerät schnell in Konflikt mit sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten. Es geht also nicht nur um die Frage, ob eine Bescheinigung eingereicht wird, sondern auch darum, wie die eigene gesundheitliche Situation im Kontakt mit der Behörde beschrieben wird.
Nahtlosigkeitsregelung: Wenn Arbeitslosengeld trotz Krankheit gezahlt wird
Ein besonderer Fall ist das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III.
Diese Regelung soll verhindern, dass schwer erkrankte Menschen ohne Einkommen dastehen, weil zwar die Krankenkasse nicht mehr zahlt, die Rentenversicherung aber noch nicht über eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat.
Bei der Nahtlosigkeitsregelung ist gerade anerkannt, dass die Leistungsfähigkeit erheblich gemindert ist. Die Agentur für Arbeit zahlt trotzdem Arbeitslosengeld, solange ernsthaft geprüft wird, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.
In diesem Zusammenhang sind medizinische Unterlagen ausdrücklich gewünscht: ärztliche Berichte, Gutachten – und auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Wer Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erhält, steht daher in einem anderen Verhältnis zur Arbeitsagentur als Bezieherinnen und Bezieher von „normalem“ Arbeitslosengeld. Hier geht es weniger um kurzfristige Vermittlung in eine neue Stelle, sondern um die Sicherung des Lebensunterhalts, bis die Rentenversicherung eine Entscheidung getroffen hat.
Für Betroffene ist es deshalb entscheidend zu wissen, welche Art von Arbeitslosengeld sie tatsächlich erhalten: Handelt es sich um reguläres Arbeitslosengeld mit voller Verfügbarkeitspflicht – oder um Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, bei dem eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorausgesetzt wird? Erst wenn diese Frage geklärt ist, lässt sich sachgerecht entscheiden, welche Unterlagen die Agentur für Arbeit benötigt und wie mit Krankmeldungen umzugehen ist.
Praxis der Sozialberatung: Warnung vor LeistungsunterbrechungenDer Sozialverband Schleswig-Holstein berichtet seit Jahren aus der Beratung, dass die Praxis der Agentur für Arbeit nach Aussteuerung für viele Betroffene schwer durchschaubar ist.
Wird nach Auslaufen des Krankengeldes normales Arbeitslosengeld bewilligt und legt die betroffene Person eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kommt es immer wieder vor, dass die Zahlung beendet wird, weil die vermeintliche fehlende Verfügbarkeit festgestellt wird.
Vor diesem Hintergrund rät der Verband in seinen Veröffentlichungen und Vorträgen zu besonderer Vorsicht: Wer nicht ausdrücklich nach der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhält, sollte sehr genau prüfen – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung –, welche Unterlagen die Agentur für Arbeit wirklich benötigt und welche Folgen die Vorlage von Krankmeldungen haben kann.
Diese Hinweise entstehen nicht aus theoretischen Überlegungen, sondern aus vielen konkreten Fällen in der Sozialberatung. Menschen, die bereits gesundheitlich und psychisch stark belastet sind, erleben Leistungseinstellungen als existenzielle Bedrohung. Schon eine vorübergehende Unterbrechung der Zahlung kann Miete, laufende Kosten und medizinische Versorgung gefährden.
Was Betroffene in dieser Phase beachten solltenNach der Aussteuerung empfiehlt es sich, die eigene Situation Schritt für Schritt zu sortieren. Dabei helfen einige Leitfragen, die häufig auch in der Beratung gestellt werden.
Zunächst sollte geklärt werden, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht und wie der Arbeitgeber zu weiteren Krankmeldungen steht. Ein kurzer, sachlicher Kontakt zur Personalabteilung – etwa telefonisch oder per E-Mail – kann hier viel Klarheit schaffen. Wenn der Arbeitgeber auf die regelmäßige Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet, sollte diese Information für die eigenen Unterlagen festgehalten werden.
Im zweiten Schritt ist wichtig, genau zu wissen, welche Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen wird. Steht auf dem Bewilligungsbescheid ein Hinweis auf § 145 SGB III und eine Nahtlosigkeitsregelung, oder handelt es sich um „klassisches“ Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit? Wer sich unsicher ist, sollte gezielt nachfragen – schriftlich oder im Rahmen eines Beratungsgesprächs.
Parallel lohnt der Blick in die Zukunft: Ist eine Erwerbsminderungsrente bereits beantragt oder wird sie von der Agentur für Arbeit nahegelegt? Werden Rehabilitationsmaßnahmen geplant oder sind medizinische Gutachten angekündigt?
In all diesen Konstellationen können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine wichtige Rolle spielen, etwa zur Dokumentation des Krankheitsverlaufs.
Unabhängig davon gilt: Alle Unterlagen sollten sorgfältig geordnet und aufbewahrt werden. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arztberichte, Bescheide der Krankenkasse, Schreiben der Agentur für Arbeit und eventuelle Unterlagen der Rentenversicherung bilden zusammen ein wichtiges persönliches Dossier, das im Zweifel über Leistungsansprüche mitentscheidet.
Transparenz, Vorsicht und BeratungDie Frage, wer nach der Aussteuerung eine Krankmeldung bekommen soll, lässt sich nicht mit einem einfachen Satz beantworten.
Beim Arbeitgeber besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Information über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, in der Praxis verzichten viele Betriebe jedoch nach längerer Erkrankung auf weitere Bescheinigungen – eine direkte Rücksprache schafft Klarheit.
Die Krankenkasse zahlt nach der Aussteuerung kein Krankengeld mehr; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst daher in vielen Fällen keine unmittelbaren Leistungsansprüche mehr aus. Gleichwohl kann sie für spätere sozialrechtliche Verfahren bedeutsam sein, weshalb eine sorgfältige Dokumentation sinnvoll bleibt.
Am sensibelsten ist die Situation gegenüber der Agentur für Arbeit. Wer normales Arbeitslosengeld bezieht, muss grundsätzlich für Vermittlung und Beschäftigung zur Verfügung stehen; wird gleichzeitig eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann die Behörde dies als Widerspruch werten – mit der Folge, dass Leistungen ruhen oder eingestellt werden. Anders verhält es sich beim Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, das gerade für schwer erkrankte Menschen gedacht ist und auf einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufbaut.
In dieser Gemengelage sind Betroffene gut beraten, ihre Unterlagen genau zu prüfen, den eigenen Status bei der Agentur für Arbeit zu klären und bei Unsicherheiten nicht zu zögern, unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen – zum Beispiel bei Sozialverbänden, Erwerbslosenberatungen oder Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht.
Der Weg nach der Aussteuerung ist oft lang und anstrengend. Eine informierte, gut dokumentierte und vorsichtige Vorgehensweise kann helfen, finanzielle Einbrüche zu vermeiden und die eigenen Rechte gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern wirksam zu wahren.
Der Beitrag Krankengeld: Nach Aussteuerung – Wer bekommt jetzt die Krankmeldung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.