Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
ALG I nach Eigenkündigung: Diese Gründe reichen dem Gericht nicht
Wer selbst kündigt, kann zwölf Wochen lang ohne ALG I dastehen. Schlechte Arbeitsbedingungen verhindern dies nicht unbedingt. In diesem Fall handelte es sich um miese Einarbeitung, fehlende Aufgaben, belastende Meetings und fehlende Perspektiven.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verlangte mehr: Die Arbeitsbedingungen müssen so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Jobs objektiv nicht mehr zumutbar ist.
Diese Urteil zeigt, was Sie vor einer Eigenkündigung tun sollten. Entscheidend sind nicht nur Ihre Gründe, sondern vor allem Ihre Beweise.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 65/25.
Schlechte Arbeitsbedingungen reichten dem Gericht nichtDer Kläger arbeitete als Programmierer bei einem IT-Dienstleister und kündigte selbst zum 31. Dezember 2023. Er begründete seine Entscheidung mit einer schlechten Einarbeitung, zu wenigen passenden Aufgaben, vielen administrativen Tätigkeiten und häufigen Meetings. Außerdem fehlte ihm eine berufliche Perspektive.
Das LSG ließ diese Gründe nicht ausreichen. Persönliche Unzufriedenheit, Unterforderung oder enttäuschte berufliche Erwartungen können eine Kündigung verständlich machen. Einen wichtigen Grund nach § 159 SGB III begründen sie aber nicht automatisch.
Für die ALG-I-Sperrzeit kommt es auf eine andere Frage an: Konnte der Arbeitnehmer den Job noch so lange fortsetzen, bis er eine neue Beschäftigung gefunden hatte? Das Gericht meinte: ja.
Auch eine befürchtete Kündigung reicht nichtDer Programmierer argumentierte außerdem, er habe einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommen wollen. Auch damit konnte er die Sperrzeit nicht verhindern.
Seine Arbeitgeberin erklärte, dass sie ihm zum Jahresende nicht gekündigt hätte. Geplante Veränderungen im Unternehmen und die Befürchtung eines späteren Arbeitsplatzverlustes genügten dem LSG nicht.
Anders sieht es aus, wenn eine Arbeitgeberkündigung bereits konkret feststeht und rechtmäßig zum selben Zeitpunkt erfolgt wäre. Eine bloße Vermutung, dass der Arbeitgeber kündigen könnte, schützt dagegen nicht vor einer Sperrzeit.
Der entscheidende Test vor einer EigenkündigungWenn Sie wegen schlechter Arbeitsbedingungen kündigen möchten, sollten Sie sich vorab fragen: Kann ich gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, warum ich diesen Job nicht einmal vorübergehend ausüben konnte.
Eine schlechte Einarbeitung, langweilige Aufgaben oder fehlende Aufstiegschancen reichen regelmäßig nicht. Anders kann es bei erheblichen gesundheitlichen Belastungen, Mobbing oder massiven Pflichtverletzungen des Arbeitgebers aussehen. Doch auch dann brauchen Sie konkrete Nachweise.
Gesundheitliche Gründe müssen Sie belegen könnenDer Kläger führte an, eine vergleichbare berufliche Unterforderung habe ihn bereits früher psychisch belastet. Er habe vermeiden wollen, dass solche Beschwerden erneut auftreten.
Entscheidende Unterlagen über die frühere Behandlung konnte er nicht mehr vorlegen. Eine aktuelle gesundheitliche Belastung von solcher Schwere, dass ihm die Fortsetzung des Jobs nicht mehr zugemutet werden konnte, sah das LSG nicht ausreichend nachgewiesen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen kündigen möchte, sollte nicht erst nach der Kündigung versuchen, die gesundheitlichen Folgen der Arbeit zu belegen.
Sprechen Sie vorher mit Ihrem Arzt und lassen Sie dokumentieren, welche Beschwerden bestehen, welchen Zusammenhang es mit der konkreten Arbeit gibt und warum eine weitere Beschäftigung gesundheitlich problematisch ist.
ALG-I-Sperrzeit vermeiden: Diese Checkliste sollten Sie vor der Kündigung abarbeitenErstens sollten Sie den Kündigungsgrund konkret festhalten. Dokumentieren Sie Vorfälle, Daten, Gespräche und Auswirkungen.
Zweitens sollten Sie Beweise sichern. Bei gesundheitlichen Problemen können ärztliche Unterlagen entscheidend sein. Bei Konflikten helfen E-Mails, Gesprächsnotizen, schriftliche Beschwerden und bei Mobbing eine Dokumentation der Vorfälle.
Drittens sollten Sie versuchen, das Problem ohne Arbeitslosigkeit zu lösen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, andere Aufgaben, eine Versetzung oder eine innerbetriebliche Lösung können später wichtig werden. Scheitert ein solcher Versuch, sollten Sie das dokumentieren.
Viertens sollten Sie möglichst nicht kündigen, bevor Sie eine neue Stelle haben. Gerade wenn der bisherige Arbeitsplatz zwar unangenehm, aber noch zumutbar ist, erwartet die Arbeitslosenversicherung, dass Sie zunächst aus dem bestehenden Job heraus nach einer neuen Beschäftigung suchen.
Fünftens müssen Sie nach der Kündigung sofort die Frist für die Arbeitsuchendmeldung beachten. Gerade hier machte der Programmierer einen weiteren kostspieligen Fehler.
Nicht erst kündigen und danach Beweise sammelnBereiten Sie eine Eigenkündigung mit möglichem ALG-I-Bezug vor, bevor Sie das Kündigungsschreiben abgeben. Je stärker Ihre Kündigungsgründe in Ihrem persönlichen Bereich liegen, desto wichtiger wird Ihre Dokumentation.
Wer zum Beispiel Mobbing geltend macht, sollte konkrete Vorfälle festhalten. Wer wegen der Gesundheit kündigt, sollte die medizinische Situation möglichst vorher klären. Wer gravierende Probleme mit dem Arbeitgeber hat, sollte schriftliche Beschwerden und Reaktionen sichern.
Damit erhöht sich die Chance, später tatsächlich einen wichtigen Grund nachweisen zu können.
Zwölf Wochen ohne ALG I können noch teurer werdenBei einer Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen. In dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit kein ALG I. Eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann zusätzlich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.
Der Anspruch mindert sich grundsätzlich um die Zahl der Sperrzeittage, mindestens aber um ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer.
Eine unvorbereitete Eigenkündigung kostet deshalb wesentlich mehr als nur drei Monate ohne Auszahlung.
Programmierer kassierte zusätzlich eine zweite SperrzeitDer Kläger beging noch einen weiteren Fehler. Er kündigte am 30. November 2023 zum Jahresende, meldete sich aber erst am 20. Dezember arbeitsuchend.
Wer weniger als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Beendigung erfährt, muss sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.
Der Kläger erklärte, er habe zunächst auf einen neuen Arbeitsplatz gehofft und Zeit zum Nachdenken gebraucht. Das Gericht akzeptierte diese Erklärung nicht.
Zu seiner zwölfwöchigen Sperrzeit wegen der Eigenkündigung kam deshalb eine weitere einwöchige Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchendmeldung.
Schlechte Arbeitsbedingungen können trotzdem ein wichtiger Grund seinDas Urteil bedeutet aber nicht, dass Sie einen tatsächlich unzumutbaren Arbeitsplatz bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ertragen müssen.
Schwere gesundheitliche Belastungen, nachgewiesenes Mobbing oder andere gravierende Zustände rechtfertigen eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände.
Die Agentur für Arbeit und später gegebenenfalls das Sozialgericht prüfen, ob die Situation unzumutbar war, ob Sie Ihre Angaben belegen und ob eine zumutbare Möglichkeit bestand, die Arbeitslosigkeit zunächst zu vermeiden.
Diese drei Punkte sollten Sie vor Ihrer Eigenkündigung klären.
Auch eine Verkürzung der Sperrzeit ist möglichDas Gesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung auf sechs Wochen zu, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Härte darstellen würde.
Die normalen finanziellen Folgen einer Sperrzeit reichen dafür allerdings nicht aus.
Auch damit hatte der Programmierer keinen Erfolg. Seine Kündigungsgründe machten die zwölf Wochen nach Auffassung des LSG nicht zu einer besonderen Härte.
Was Sie bei einer geplanten Eigenkündigung jetzt tun solltenWenn Sie selbst kündigen wollen und anschließend ALG I benötigen, sollten Sie prüfen, ob ihr Grund auch sozialrechtlich trägt.
Dokumentieren Sie die Belastungen, sichern Sie Nachweise und klären Sie zumutbare Alternativen vor der Kündigung. Bei gesundheitlichen Gründen sollten Sie medizinische Unterstützung ebenfalls vorher einholen.
Und sobald das Beschäftigungsende feststeht, melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend. So vermeiden Sie zumindest eine zusätzliche Sperrzeit.
FAQ: Sperrzeit bei EigenkündigungKann ich wegen schlechter Arbeitsbedingungen kündigen, ohne eine ALG-I-Sperrzeit zu bekommen?
Ja. Die Arbeitsbedingungen müssen jedoch so schwer wiegen, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Bloße Unzufriedenheit, Unterforderung oder fehlende Perspektiven reichen regelmäßig nicht.
Kann ein ärztlicher Nachweis die Sperrzeit verhindern?
Ein ärztlicher Nachweis kann bei gesundheitlichen Kündigungsgründen besonders wichtig sein. Entscheidend ist, ob sich daraus nachvollziehbar ergibt, dass die konkrete Beschäftigung Ihre Gesundheit erheblich belastet und eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar war.
Wann muss ich mich nach einer Eigenkündigung arbeitsuchend melden?
Steht das Beschäftigungsende weniger als drei Monate vorher fest, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. Wer diese Frist versäumt, riskiert zusätzlich eine einwöchige Sperrzeit.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld zu § 159 SGB III
Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R
Gesetze im Internet, § 148 SGB III
Gesetze im Internet, § 159 SGB III
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 9 AL 65/25
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Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt
Anke Rehlinger fordert, den Eigenanteil für Pflegebedürftige im Heim auf 1.500 Euro im Monat zu begrenzen. Die bisherigen Äußerungen deuten vor allem auf einen Deckel des pflegebedingten Anteils hin.
Auf Grundlage der Heimkosten vom 1. Juli 2026 würde die durchschnittliche Entlastung im ersten Aufenthaltsjahr dann zunächst rund 275 Euro im Monat betragen. Nur wenn die gesamte Eigenbeteiligung auf 1.500 Euro begrenzt würde, wären es rechnerisch 1.864 Euro.
Rehlinger will Pflegebedürftige vor steigenden Kosten schützenDie saarländische Ministerpräsidentin will die Begrenzung in die geplante Pflegereform aufnehmen. Nach ihrer Einschätzung wäre ein Deckel innerhalb des bestehenden Versicherungssystems finanzierbar.
Konkrete Angaben zur Finanzierung enthält der Vorstoß bisher nicht. Auch ein ausformulierter Gesetzesvorschlag für die Obergrenze liegt noch nicht vor. Die aktuelle Meldung über Rehlingers Forderung nennt dazu keine weiteren Einzelheiten.
Die Reaktionen der Deutschen Stiftung Patientenschutz und des Sozialverbands Deutschland beziehen sich auf eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils. Unterkunft, Verpflegung und weitere Rechnungsposten würden danach nicht automatisch unter den Deckel fallen.
Pflegeheimbewohner zahlen durchschnittlich 3.364 EuroNach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahresbeginn 2026 erhöhte sich die monatliche Belastung um 119 Euro. Wie schnell dadurch Ersparnisse aufgebraucht werden, zeigt auch der Beitrag über die gestiegenen Pflegeheimkosten.
Kostenbestandteil Durchschnitt pro Monat Verbleibender Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten nach dem Zuschlag von 15 Prozent 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 EuroDie Beträge sind Durchschnittswerte. Je nach Einrichtung und Bundesland kann die persönliche Rechnung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Im ersten Heimjahr reicht die Spanne von durchschnittlich 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis zu 3.761 Euro in Bremen. Besondere Komfort- oder Zusatzleistungen können weitere Kosten verursachen.
Warum der Deckel nicht automatisch die gesamte Rechnung erfasstDer einrichtungseinheitliche Eigenanteil betrifft die Pflege und Betreuung, soweit die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. In den Daten des vdek sind darin auch Ausbildungskosten enthalten.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden getrennt berechnet. Ein künftiges Gesetz müsste deshalb genau bestimmen, welche Positionen die 1.500-Euro-Grenze umfasst.
Mögliche Auslegung Folge auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 Nach den bisherigen Aussagen näherliegend: Der nach dem bisherigen Zuschlag verbleibende Pflegeanteil wird auf 1.500 Euro begrenzt Gesamtbelastung von rund 3.089 Euro und eine Ersparnis von 275 Euro Weitergehendes Modell: Die gesamte Eigenbeteiligung wird auf 1.500 Euro begrenzt Ersparnis von durchschnittlich 1.864 EuroDie näherliegende Rechnung unterstellt, dass der Deckel nach dem heutigen Leistungszuschlag angewendet wird. Sie setzt außerdem voraus, dass die im Pflegeanteil enthaltenen Ausbildungskosten von der Obergrenze erfasst werden.
Beide Punkte sind noch ungeklärt. Die Werte zeigen daher nur, wie sich verschiedene Modelle anhand der aktuellen Durchschnittskosten auswirken würden.
Vor allem neue Heimbewohner könnten profitierenDie Pflegekasse beteiligt sich bereits heute mit einem Zuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent.
Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Diese Entlastung bezieht sich nur auf den Pflegeanteil. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sinken dadurch nicht.
Ab dem zweiten Aufenthaltsjahr liegt der verbleibende Pflegeanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.462 Euro. Eine Grenze von 1.500 Euro würde nach dem heutigen Durchschnitt daher vor allem Bewohner im ersten Jahr entlasten.
In besonders teuren Einrichtungen könnte sie auch später greifen. Zugleich würde eine feste Obergrenze vor weiteren Steigerungen des erfassten Pflegeanteils schützen.
Der bisherige Reformentwurf sieht keinen 1.500-Euro-Deckel vorIm veröffentlichten Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist keine feste Grenze von 1.500 Euro enthalten. Stattdessen sollen neue Heimbewohner länger auf die höheren Zuschläge warten.
Nach dem Entwurf wäre der Zuschlag von 30 Prozent erst nach 18 Monaten vorgesehen. Die Stufen von 50 und 75 Prozent würden nach 36 beziehungsweise 54 Monaten erreicht. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor.
Der Referentenentwurf ist ebenfalls noch kein geltendes Recht. Rehlingers Forderung müsste deshalb erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.
Auch die Länder könnten Heimkosten senkenDer vdek fordert, dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig finanzieren. Der Verband beziffert diese Positionen im ersten Heimjahr auf durchschnittlich 521 beziehungsweise 128 Euro.
Nach seiner Berechnung könnte die Eigenbeteiligung dadurch durchschnittlich um 649 Euro sinken. Dieser Vorschlag ist von dem 1.500-Euro-Deckel zu unterscheiden.
Beide Beträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Die Ausbildungskosten sind bereits in dem ausgewiesenen Pflegeanteil enthalten und könnten sich mit einer neuen Obergrenze überschneiden.
Eine Reform müsste daher festlegen, wer künftig welchen Rechnungsposten übernimmt. Sonst könnten sinkende Pflegekosten durch höhere Belastungen an anderer Stelle teilweise wieder aufgezehrt werden.
Was Betroffene nach geltendem Recht tun könnenBis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Reichen Pflegekassenleistungen, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage.
Das Sozialamt kann notwendige und anerkannte Heimkosten übernehmen. Frei vereinbarte Komfort- oder Zusatzleistungen werden dagegen nicht automatisch bezahlt.
Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über die Finanzierungslücke informieren. Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt.
Erwachsene Kinder müssen die offenen Heimkosten nicht automatisch tragen. Nach geltendem Recht kommt ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst bei einem persönlichen jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht. Über diskutierte Änderungen informiert der Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten.
Häufige Fragen zum vorgeschlagenen Pflegekostendeckel Ist der 1.500-Euro-Deckel bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um eine politische Forderung. Ein Gesetz und ein verbindlicher Starttermin fehlen bisher.
Würde die gesamte Heimrechnung auf 1.500 Euro sinken?Nach den bisherigen Aussagen ist das eher nicht zu erwarten. Wird nur der Pflegeanteil begrenzt, müssen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiterhin zusätzlich bezahlt werden.
Wie hoch wäre die durchschnittliche Entlastung?Bei einem Deckel des verbleibenden Pflegeanteils wären es auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 rund 275 Euro im ersten Heimjahr. Die tatsächliche Ersparnis würde von der späteren gesetzlichen Regelung und den Kosten der jeweiligen Einrichtung abhängen.
Bleiben die bisherigen Zuschläge der Pflegekasse bestehen?Das ist noch offen. Ein Gesetz müsste bestimmen, wie die gestaffelten Zuschläge und die neue Obergrenze miteinander verbunden werden.
Würde die Obergrenze auch für Pflegegrad 1 gelten?Dazu gibt es bisher keine Regelung. Die gegenwärtigen Zuschläge nach § 43c SGB XI gelten nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Was sollten Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun?Heimbewohner sollten ihre Kostenaufstellung und den Zuschlag der Pflegekasse prüfen. Reichen Einkommen und Vermögen absehbar nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig schriftlich informiert werden.
Der Beitrag Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehr Witwenrente bei Krankengeld
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und nach längerer Krankheit vom Lohn ins Krankengeld wechselt, sollte die Einkommensanrechnung prüfen lassen. Sinkt das nach den Rentenregeln berechnete Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Hinterbliebenenrente bereits während des Krankengeldbezugs steigen.
Betroffene müssen dann nicht bis zur nächsten jährlichen Einkommensprüfung warten. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Minderung nach ihren rechtlichen Hinweisen ab dem Tag, an dem sie eingetreten ist.
Wichtig ist: Die zehn Prozent ergeben sich nicht aus einem einfachen Vergleich von Bruttolohn und Kontoeingang. Außerdem entsteht nur dann ein finanzielles Plus, wenn das bisherige Einkommen die Witwenrente tatsächlich gekürzt hat.
Warum niedrigeres Krankengeld die Witwenrente erhöhen kannKrankengeld gehört nach § 18a SGB IV zu den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen. Es wird deshalb grundsätzlich auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten angerechnet.
Nach § 97 SGB VI wird jedoch nicht das gesamte Einkommen von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Zunächst bleibt ein Freibetrag unberücksichtigt.
Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags führt zu einem Abzug. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Liegen sowohl der bisherige als auch der neue Einkommenswert oberhalb des Freibetrags, sinkt der Rentenabzug grundsätzlich um 40 Prozent der Differenz. Das gilt jedoch nur, soweit die Höhe der ungekürzten Witwen- oder Witwerrente die Wirkung nicht begrenzt.
Wurde die Witwenrente wegen eines hohen Einkommens bisher vollständig aufgezehrt, führt eine geringere Anrechnung nicht in jedem Fall sofort zu einer Auszahlung. Der neue Abzug muss erst unter den ungekürzten Rentenbetrag sinken.
Die Zehn-Prozent-Regel ermöglicht eine frühere AnpassungEinkommensänderungen werden bei Hinterbliebenenrenten normalerweise erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Häufig wird dafür das Einkommen aus dem vorherigen Kalenderjahr herangezogen.
Eine Ausnahme enthält § 18d Absatz 2 SGB IV. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann die günstigere Berechnung bereits vorher erfolgen.
Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ist die Minderung ab ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen. Beginnt das Krankengeld mitten im Monat, kann die Rentenberechnung daher taggenau geändert werden.
Beginnt die Witwenrente erst während eines bereits laufenden Krankengeldbezugs, gelten ergänzend die Regeln für die erstmalige Rentenfeststellung. Auch dabei kann das laufende Krankengeld angesetzt werden, wenn es die Zehn-Prozent-Grenze erfüllt.
Warum Bruttolohn und Krankengeld nicht direkt vergleichbar sindFür den Vergleich bereinigt die Rentenversicherung beide Einkommensarten nach § 18b SGB IV. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Bruttolohn abgezogen.
Beim gesetzlichen Krankengeld gelten andere Abzüge. Trägt die berechtigte Person aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zieht die Rentenversicherung 2026 einen Anteil von 1,3 Prozent ab.
Wer aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten- oder Pflegeversicherung trägt, erhält bei der Einkommensanrechnung zusätzlich einen Pauschalabzug von zehn Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Abzug auch, wenn Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden.
Im typischen Fall eines gesetzlich versicherten Beschäftigten verbleiben damit 88,7 Prozent des Krankengeld-Bruttobetrags für die Einkommensanrechnung. Dieser Rechenwert ist nicht mit dem tatsächlichen Kontoeingang gleichzusetzen.
Die realen Beitragsabzüge vom Krankengeld können von der Pauschalberechnung für die Witwenrente abweichen. Deshalb reicht es nicht, den letzten Lohnzettel und den Kontoauszug nebeneinanderzulegen.
Wie das Krankengeld selbst berechnet wird, zeigt der interne Beitrag „Krankengeld 2026: Wie Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr erhalten“.
Weitere Einkünfte können das Plus verhindernBei mehreren anrechenbaren Einkünften wird die Zehn-Prozent-Grenze anhand des gesamten berücksichtigten Einkommens geprüft. Es reicht nicht, wenn allein das Arbeitsentgelt oder das Krankengeld entsprechend sinkt.
Das kann bei einer zusätzlichen eigenen Rente, einer Betriebsrente oder fortlaufendem Arbeitsentgelt wichtig werden. Steigt eine andere Einnahme gleichzeitig, kann der gesamte Einkommensverlust unter zehn Prozent bleiben.
Ob Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Mieteinnahmen einbezogen wird, hängt auch davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Krankengeld wird dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht berücksichtigt.
Dieser Freibetrag gilt seit Juli 2026Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des bereinigten Einkommens anrechnungsfrei. Der Betrag ergibt sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro.
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Das gilt auch, wenn der Anspruch nur deshalb nicht besteht, weil es sich nicht um ein Kind der verstorbenen Person handelt.
Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet. Wer bereits mit seinem Arbeitsentgelt unter dieser Grenze lag, erhält durch das niedrigere Krankengeld keine zusätzliche Witwenrente.
Die aktuellen Werte und weitere Änderungen erklärt der interne Beitrag „Alle Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“.
Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnetIm Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen vollständig unberücksichtigt. Dieser Zeitraum reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die versicherte Person verstorben ist.
Das bestätigt auch die Deutsche Rentenversicherung zum Sterbevierteljahr. Eine Einkommensminderung durch Krankengeld kann die Rente während dieser Monate daher nicht weiter erhöhen.
Wird nach dem Sterbevierteljahr weiterhin Krankengeld gezahlt, kann der niedrigere Betrag für die anschließende reguläre Witwenrente berücksichtigt werden. Der Krankengeldbezug sollte deshalb frühzeitig gemeldet werden.
So veranlassen Betroffene die NeuberechnungErhält die Rentenversicherung Kenntnis von der Einkommensminderung, muss sie die günstigere Berechnung grundsätzlich von Amts wegen prüfen. Ein besonderes Antragsformular ist nicht vorgeschrieben.
In der Praxis liegen dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht immer alle Angaben rechtzeitig vor. Betroffene sollten deshalb schriftlich um eine Prüfung nach § 18d Absatz 2 SGB IV bitten.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Seit dem … beziehe ich anstelle meines bisherigen Arbeitsentgelts Krankengeld. Bitte prüfen Sie die Einkommensminderung nach § 18d Absatz 2 SGB IV und berechnen Sie meine Witwen- beziehungsweise Witwerrente ab Beginn des Krankengeldbezugs neu.“
Beigefügt werden sollten der Krankengeldbescheid mit Beginn und Bruttobetrag, aktuelle Entgeltabrechnungen und der letzte Rentenbescheid. Auch weitere anrechenbare Einkünfte müssen vollständig angegeben werden.
Die Einkommensminderung kann nach den Hinweisen der Rentenversicherung grundsätzlich auch nachträglich ab ihrem Beginn berücksichtigt werden. Dennoch sollte die Mitteilung möglichst früh erfolgen, damit sich keine unnötig lange Unterzahlung entwickelt.
Im neuen Bescheid sollten der frühere Einkommenswert, das bereinigte Krankengeld, der Freibetrag und der daraus errechnete Rentenabzug nachvollziehbar dargestellt sein. Ist die Berechnung fehlerhaft, kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch erhoben werden.
Was nach dem Ende des Krankengeldes giltDas niedrigere Krankengeld wird nur während seiner Bezugsdauer berücksichtigt. Danach muss geprüft werden, welches Einkommen an seine Stelle tritt.
Das betrifft insbesondere die Rückkehr in den Beruf sowie einen Wechsel zum Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder zu einer Erwerbsminderungsrente. Beginnt anschließend eine Altersrente, muss auch diese Einnahme gemeldet werden.
Nach § 60 SGB I sind erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Steigt das Einkommen wieder, kann die Witwenrente erneut sinken.
Wer das Ende des Krankengeldes nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Deshalb sollte auch die Wiederaufnahme der Beschäftigung schriftlich angezeigt werden.
Praxisbeispiel: 81,36 Euro mehr Witwenrente im MonatEine 59-jährige Witwe erhält nach dem Sterbevierteljahr eine Witwenrente von 700 Euro vor der Einkommensanrechnung. Sie hat keine waisenrentenberechtigten Kinder und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen.
Ihr Bruttolohn beträgt 3.000 Euro. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent berücksichtigt die Rentenversicherung davon 1.800 Euro.
Am 1. August 2026 endet die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bewilligt einen für das Beispiel vereinfachten monatlichen Krankengeld-Bruttobetrag von 1.800 Euro.
Nach den angenommenen Abzügen von insgesamt 11,3 Prozent verbleiben für die Einkommensanrechnung 1.596,60 Euro. Gegenüber den bisherigen 1.800 Euro ist das ein Rückgang von 11,3 Prozent.
Rechenschritt Betrag Bisher berücksichtigtes Einkommen 1.800,00 Euro Bereinigtes Krankengeld 1.596,60 Euro Einkommensrückgang 11,3 Prozent Bisheriger Rentenabzug 270,99 Euro Neuer Rentenabzug 189,63 Euro Monatliche Erhöhung 81,36 EuroDer rechnerische Betrag der Witwenrente nach der Einkommensanrechnung steigt damit von 429,01 Euro auf 510,37 Euro. Mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.
Fragen und Antworten zur Witwenrente bei Krankengeld Wird Krankengeld vollständig von der Witwenrente abgezogen?Nein. Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.
Reicht ein um zehn Prozent niedrigerer Kontoeingang?Nein. Die Rentenversicherung vergleicht die nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Einkommenswerte. Weitere anrechenbare Einkünfte werden dabei einbezogen.
Genügen genau zehn Prozent Einkommensverlust?Ja. Das Gesetz verlangt eine Minderung um wenigstens zehn Prozent. Ein Rückgang von exakt zehn Prozent erfüllt diese Voraussetzung.
Ist ein besonderer Antrag erforderlich?Ein spezielles Formular ist nicht vorgeschrieben. Betroffene sollten die Änderung trotzdem schriftlich melden und ausdrücklich um eine Neuberechnung bitten.
Was geschieht bei einem Rückgang von weniger als zehn Prozent?Dann greift die sofortige günstigere Berechnung nach § 18d Absatz 2 SGB IV regelmäßig nicht. Eine spätere Änderung bei der Prüfung zum 1. Juli hängt vom Einkommensverlauf des vorherigen Kalenderjahres ab.
Gilt die Regel auch für Witwer?Ja. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten gleichermaßen für Witwen- und Witwerrenten.
Was passiert nach dem Ende des Krankengeldes?Das anschließend bezogene Einkommen wird neu geprüft. Die Rückkehr in den Beruf oder der Beginn einer anderen Leistung muss der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden.
QuellenRechtsstand: 10. September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu § 18d SGB IV, § 18a SGB IV, § 18b SGB IV, § 18d SGB IV und § 97 SGB VI.
Der Beitrag Mehr Witwenrente bei Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Stromkosten bei der Grundsicherung: Bis zu 147 Euro müssen Bezieher extra zahlen
Strom bezahlen, Lebensmittel kaufen und notwendige Anschaffungen finanzieren: Wer von Leistungen des Jobcenters lebt, muss diese Ausgaben aus einem begrenzten Budget bestreiten. Liegt die Stromrechnung über dem rechnerisch vorgesehenen Anteil, fehlt das Geld an anderer Stelle.
Eine Verivox-Auswertung bezifferte diese Lücke für Alleinlebende in Hamburg auf rund 147 Euro jährlich.
Verivox stellte Strompreise dem für 2026 angesetzten rechnerischen Stromanteil von monatlich 45,70 Euro gegenüber. Grundlage war ein Einpersonenhaushalt mit 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Im Bundesdurchschnitt ergaben sich monatliche Kosten von 50,33 Euro, in Hamburg waren es 57,93 Euro. Daraus folgten jährliche Fehlbeträge von gerundet 56 beziehungsweise 147 Euro.
So erklärt sich die jährliche Finanzierungslücke Vergleich Betrag pro Monat Betrag pro Jahr Rechnerischer Stromanteil 45,70 Euro 548,40 Euro Stromkosten im Bundesdurchschnitt 50,33 Euro 603,96 Euro Differenz im Bundesdurchschnitt 4,63 Euro 55,56 Euro Stromkosten in Hamburg 57,93 Euro 695,16 Euro Differenz in Hamburg 12,23 Euro 146,76 EuroDie Tabelle zeigt eigene Jahresumrechnungen der veröffentlichten Monatswerte aus der genannten Verivox-Auswertung. Der tatsächliche Fehlbetrag eines Haushalts hängt von dessen Verbrauch und Vertrag ab.
Es gibt keine gesonderte Stromzahlung von 45,70 EuroDer häufig verwendete Ausdruck „Strompauschale“ kann einen falschen Eindruck erwecken: Das Jobcenter überweist gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich nicht als eigene Leistung. Nach § 20 SGB II gehört Haushaltsenergie zum monatlichen Regelbedarf, aus dem auch andere Ausgaben des täglichen Lebens bezahlt werden.
Die 45,70 Euro sind eine rechnerische Größe der Auswertung, kein separat einklagbarer Strombetrag. Leistungsberechtigte entscheiden selbst, wie sie ihren Regelbedarf verwenden.
Fällt die Stromrechnung höher aus, wird der Regelbedarf deshalb nicht automatisch erhöht. Die zusätzlichen Ausgaben müssen grundsätzlich innerhalb des vorhandenen Budgets aufgefangen werden, was den Spielraum etwa für Kleidung oder Haushaltsgegenstände verkleinert.
Heizstrom darf nicht pauschal als Haushaltsstrom behandelt werdenWird die Wohnung elektrisch beheizt, muss der dafür benötigte Strom vom gewöhnlichen Haushaltsverbrauch unterschieden werden. Angemessene Heizkosten können nach § 22 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise eine Nachtspeicherheizung. Wer eine solche Anlage nutzt, sollte dem Jobcenter die Heizungsart und die zugehörigen Kosten nachvollziehbar belegen.
Ein separater Zähler erleichtert die Zuordnung, doch auch ohne ihn sollte die Prüfung des Heizstromanteils ausdrücklich verlangt werden. Mietvertrag, technische Angaben und Abrechnungen können dabei helfen, den Sachverhalt zu klären.
Bei Durchlauferhitzer oder Boiler kommt ein Mehrbedarf infrageErzeugt ein Durchlauferhitzer oder Boiler das warme Wasser in der Wohnung, können dafür zusätzliche Leistungen vorgesehen sein. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der pauschale Warmwassermehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent des Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das monatlich 12,95 Euro.
Dieser Mehrbedarf ersetzt nicht die gesamte Stromrechnung. Betroffene sollten prüfen, ob die dezentrale Warmwasserbereitung dem Jobcenter bekannt ist und im Bescheid berücksichtigt wird.
Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag auf gegen-hartz.de: Wann das Jobcenter zusätzliche Leistungen für Strom zahlen kann. Wer Heizstrom oder Warmwasser geltend macht, sollte den konkreten Verwendungszweck im Antrag benennen.
Eine Nachzahlung wird nicht automatisch zum ZuschussEine Jahresabrechnung mit einer hohen Nachforderung löst für gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich keine automatische Erstattung aus. Kann ein notwendiger Bedarf nicht aufgeschoben und nicht anderweitig gedeckt werden, kommt jedoch ein gesondert zu beantragendes Darlehen in Betracht.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Beispiel eine drohende Stromsperre wegen Neuschulden, wenn sie sich etwa durch eine Ratenvereinbarung nicht verhindern lässt. Die Behörde verlangt Nachweise für den Bedarf und prüft die verfügbaren finanziellen Mittel.
Bei drohender Stromsperre muss die Notlage geprüft werdenBestehen Stromschulden und droht eine Unterbrechung der Versorgung, kann außerdem eine Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II zur Behebung einer vergleichbaren Notlage infrage kommen. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen.
Betroffene sollten die Sperrandrohung sofort beim Jobcenter einreichen und gleichzeitig mit dem Versorger über eine tragbare Lösung verhandeln. Hilfreich sind die aktuelle Forderungsaufstellung, die Abschlagshöhe und Nachweise über bereits versuchte Zahlungsvereinbarungen.
Wie Betroffene vorgehen können, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag Stromsperre droht: In diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung kann auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters erforderlich werden.
Ein Darlehen belastet die folgenden MonateEin Darlehen kann die Versorgung sichern, beseitigt die finanzielle Belastung aber nicht dauerhaft. Während des weiteren Leistungsbezugs erfolgt die Rückzahlung grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von fünf Prozent des jeweiligen Regelbedarfs, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 28,15 Euro monatlich. Dieser Betrag fehlt dann zusätzlich für den laufenden Lebensunterhalt.
Tarife vergleichen und kostenlose Beratung nutzenEin Tarifwechsel kann die Rechnung senken, wobei die gesamten Jahreskosten wichtiger sind als ein niedriger beworbener Abschlag. Die Verbraucherzentrale erläutert die Auswahl eines passenden Stromtarifs und die Bedeutung der Vertragsbedingungen.
Bei einem Vergleich sollten Grundpreis, Verbrauchspreis, Laufzeit und die Bedingungen eines Bonus gemeinsam betrachtet werden. Eine Ersparnis im ersten Vertragsjahr sagt noch nicht aus, wie teuer der Tarif danach wird.
Zusätzliche Unterstützung bietet der kostenlose Stromspar-Check für Menschen mit geringem Einkommen. Das Angebot von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen umfasst Beratung sowie je nach Bedarf kostenlose Hilfsmittel, etwa LED-Lampen.
Solche Hilfen können das Haushaltsbudget entlasten, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Schwierigkeit einer knappen Pauschalleistung. Einsparungen hängen auch davon ab, welche Geräte vorhanden sind und welcher Verbrauch tatsächlich vermeidbar ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktiver alleinlebender Leistungsbezieher zahlt für gewöhnlichen Haushaltsstrom monatlich 60 Euro. Verglichen mit dem in der älteren Analyse angesetzten Betrag von 45,70 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz von 14,30 Euro monatlich beziehungsweise 171,60 Euro jährlich.
Diese Differenz übernimmt das Jobcenter nicht allein deshalb, weil sein Tarif teurer ist. Er sollte seinen Vertrag und Verbrauch prüfen; kommt zusätzlich ein elektrischer Durchlauferhitzer zum Einsatz, ist gesondert zu klären, ob der Warmwassermehrbedarf bereits bewilligt wurde.
Der Beitrag Stromkosten bei der Grundsicherung: Bis zu 147 Euro müssen Bezieher extra zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Historisches Urteil: Jobcenter-Mitarbeiterin wegen einer System-Kritik gekündigt
Eine beim Jobcenter eingesetzte Arbeitsvermittlerin ist mit dem Versuch gescheitert, ihre Suspendierung im Eilverfahren aufheben zu lassen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag zurück, weil sie keinen offensichtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung darlegen konnte.
Der Fall zeigt, das im öffentlichen Dienst und bei öffentlich geprägten Arbeitgebern nicht alles gesagt werden kann. Beschäftigte dürfen sich zwar grundsätzlich kritisch äußern, müssen dabei aber arbeitsvertragliche Pflichten, gesetzliche Vorgaben und den Betriebsfrieden beachten, so das Gericht.
Kritik am System der JobcenterDie betroffene Angestellte stand weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie war als Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter eingesetzt und betrieb mindestens einen Internet-Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte.
Laut Berichten soll sie sich außerdem geweigert haben, gegenüber Bürgergeld-Beziehenden Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zu Beratungsterminen erschienen. Gerade dieser Punkt war für den Arbeitgeber arbeitsrechtlich bedeutsam, weil Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler an gesetzliche Vorgaben gebunden sind.
Jobcenter sah Beschäftigung als unzumutbar anDas Jobcenter hielt eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin für nicht zumutbar. Es berief sich darauf, dass ihr Verhalten den Betriebsfrieden störe.
Außerdem stand aus Sicht des Jobcenters der Verdacht im Raum, die Klägerin habe vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Betreuung von Kundinnen und Kunden verstoßen. Damit ging es nicht allein um Kritik in einem Blog, sondern auch um die Frage, ob dienstliche Pflichten verletzt wurden.
Die Mitarbeiterin verteidigte sich mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit. Sie bestritt, außerhalb der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehandelt zu haben.
Meinungsfreiheit schützt nicht jede dienstbezogene ÄußerungDas Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Beschäftigte im öffentlichen Umfeld. Sie dürfen Missstände benennen, Kritik üben und sich an öffentlichen Debatten beteiligen.
Dieser Schutz endet jedoch nicht erst bei strafbaren Äußerungen. Auch arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten können Grenzen setzen, etwa wenn interne Vorgänge verzerrt dargestellt werden, Kolleginnen und Kollegen belastet werden oder der Arbeitgeber substantiiert Pflichtverletzungen vorträgt.
Gerade bei Beschäftigten mit hoheitlich geprägten Aufgaben ist der Konflikt besonders sensibel. Wer Entscheidungen gegenüber Leistungsberechtigten trifft, muss nach außen und innen erkennen lassen, dass geltendes Recht angewendet wird.
Hohe Hürden im EilverfahrenDie Klägerin begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung. Ein solches Verfahren dient dem schnellen Rechtsschutz, stellt aber hohe Anforderungen an die antragstellende Person.
Das Gericht verlangte einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch und einen Eilgrund. Der Anspruch musste also so klar erkennbar sein, dass die Suspendierung nicht bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hingenommen werden musste.
Diese Voraussetzung sah das Arbeitsgericht Hamburg nicht als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts konnte Frau H. die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften.
Gericht weist Antrag zurückDas Arbeitsgericht entschied deshalb zugunsten des Jobcenters. Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung komme nur in Betracht, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei feststehe.
Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Mitarbeiterin blieb damit im Eilverfahren ohne Erfolg.
Das Gericht entschied damit nicht abschließend über alle arbeitsrechtlichen Fragen des Falls. Es stellte vielmehr darauf ab, dass im Eilverfahren kein so eindeutiger Anspruch erkennbar war, der eine sofortige Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechtfertigt hätte.
Was die Entscheidung für Beschäftigte bedeutetDie Entscheidung zeigt, dass Kritik am Arbeitgeber nicht automatisch eine Suspendierung rechtfertigt. Ebenso wenig schützt die Meinungsfreiheit Beschäftigte aber in jeder Situation vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Wer öffentlich über seinen Arbeitgeber schreibt, sollte zwischen persönlicher Bewertung, Tatsachenbehauptung und dienstlicher Pflicht unterscheiden. Besonders riskant wird es, wenn öffentliche Kritik mit dem Vorwurf verbunden ist, dienstliche Weisungen oder gesetzliche Vorgaben bewusst nicht umzusetzen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung zugleich, dass eine Suspendierung gut begründet werden muss. Pauschale Unzufriedenheit mit kritischen Äußerungen reicht nicht aus; es braucht konkrete Tatsachen, aus denen sich eine unzumutbare Weiterbeschäftigung ergeben kann.
Überblick zur Entscheidung Gericht Arbeitsgericht Hamburg Verfahrensart Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Betroffene Tätigkeit Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter team.arbeit.hamburg Streitpunkt Suspendierung nach kritischen Äußerungen und behaupteten Pflichtverletzungen Entscheidung Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen Begründung Ein offensichtlicher Beschäftigungsanspruch war nicht dargelegt Einordnung für die PraxisBeschäftigte dürfen auch scharfe Kritik üben, solange sie sachlich bleibt und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Wer jedoch in einem öffentlichen Blog den Eindruck erweckt, gesetzliche Vorgaben im Dienst bewusst nicht anzuwenden, setzt sich einem erheblichen arbeitsrechtlichen Risiko aus.
Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber konkrete Pflichtverstöße vorträgt. Im Eilverfahren genügt es dann nicht, sich allgemein auf Meinungsfreiheit zu berufen.
QuellenArbeitsgericht Hamburg, Entscheidung zur Suspendierung einer beim Jobcenter eingesetzten Angestellten wegen kritischer Äußerungen und nicht entkräfteter Vorwürfe von Rechtsverletzungen. ArbG Hamburg, 15 Ga 3/13
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Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können
Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 rückt 2026 ein früher Ruhestand in Reichweite. Sie erreichen ihren 62. Geburtstag und damit die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Möglichkeit sofort nutzt, muss allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent einplanen.
Vorausgesetzt werden eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Rentenart für den Jahrgang 1964 ab 65 möglich. Das ergibt sich aus § 37 SGB VI.
Warum der Jahrgang 1964 eine besondere Altersgrenze erreichtFür frühere Geburtsjahrgänge wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Zugang noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Beginn bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 sind die Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren erreicht.
Es handelt sich somit um die nächste praktische Folge der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung. Eine neue, erst 2026 eingeführte Rentenkürzung steckt dahinter nicht. Die Staffelung für ältere Jahrgänge steht in § 236a SGB VI.
GdB 50 muss zum Rentenbeginn vorliegenEine schwere Erkrankung allein eröffnet noch keinen Anspruch auf diese Altersrente. Erforderlich ist die rechtlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.
Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 genügt hierfür nicht. Umgekehrt verlangt diese Altersrente keinen Nachweis, dass jemand nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Dies erläutert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Besonders aufmerksam sollten Betroffene deshalb sein, wenn vor dem geplanten Start eine Überprüfung ihres GdB läuft.
35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende ArbeitDie Wartezeit beträgt 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür werden nach § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Eine lückenlose Erwerbsbiografie ist deshalb nicht erforderlich.
Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten, freiwillige Beiträge sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Auch schulische Ausbildung oder Studium können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten helfen. Welche Monate tatsächlich zählen, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten machen aus einem Kalendermonat keine zwei Wartezeitmonate. Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, kann diese Monate für die 35 Jahre daher nicht doppelt ansetzen. Fehlende Einträge sollten vor dem Rentenantrag durch eine Kontenklärung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
Der 62. Geburtstag ist nicht immer schon der RentenbeginnDie Rente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, zu dessen Anfang die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer beispielsweise am 15. September 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen frühestens zum 1. Oktober 2026 starten. Bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats ist bereits ein Beginn in diesem Monat möglich, weil das Lebensjahr rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet wird.
Für Dezembergeborene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer am 20. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht zwar 2026 das Mindestalter, kann aber regelmäßig erst ab 1. Januar 2027 Rente beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Dezember ist dagegen bereits der 1. Dezember 2026 als Starttermin möglich.
Vorausgesetzt bleibt ein rechtzeitiger Antrag. Die Regeln zum Beginn enthält § 99 SGB VI; bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben. Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung hilft, den persönlichen Termin einzuordnen.
Rentenvergleich: So unterscheiden sich 62, 63, 64 und 65 JahreFür jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, entsprechend einem Abschlag von 0,3 Prozent. Bei drei Jahren vorzeitigem Bezug sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent. Die Berechnungsregel steht in § 77 SGB VI.
Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen. Für alle vier Varianten bleiben die zugrunde gelegten Rentenanwartschaften und der Rentenwert gleich. So zeigt die Tabelle ausschließlich die Wirkung des unterschiedlichen Abschlags.
Alter bei Rentenbeginn Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente im Modell 62 Jahre 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahre 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahre 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahre Kein Abschlag 1.800,00 EuroZwischen dem Beginn mit 62 und dem Beginn mit 65 liegen in diesem Beispiel 194,40 Euro brutto im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt der Unterschied 2.332,80 Euro. Jeder um ein Jahr spätere Beginn erhöht den Modellbetrag um 64,80 Euro monatlich.
Die Tabelle ist keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenbeträge für 2026 bis 2029. Zusätzliche Beiträge bei weiterer Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen können den Vergleich verändern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in den Bruttobeträgen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet weder mit 65 noch mit 67Wer mit 62 die gekürzte Altersrente beginnt, erhält mit 65 nicht automatisch den ungekürzten Betrag. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren entfällt dieser Abschlag nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich hin.
Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag auf die entsprechend vorzeitig beanspruchten Rentenanwartschaften. Der Eurobetrag des Unterschieds kann durch Rentenanpassungen steigen. Die genannten 194,40 Euro sind deshalb eine Momentaufnahme auf Basis der Modellrente.
Warum die höhere Monatsrente nicht die ganze Rechnung istWer erst mit 65 beginnt, verzichtet gegenüber einem Beginn mit 62 zunächst auf drei Jahre Rentenzahlungen. Im vereinfachten Modell wären das 36 Monatsrenten zu 1.605,60 Euro, insgesamt 57.801,60 Euro brutto. Dieser frühere Bezug steht der später höheren Monatsrente gegenüber.
Betrachtet man ausschließlich diese unveränderten Bruttorenten, würde der Beginn mit 65 den Zahlungsvorsprung erst nach rund 24 Jahren und neun Monaten aufholen, also ungefähr mit 89 Jahren und neun Monaten. Das ist eine rechnerische Orientierung, keine persönliche Empfehlung. Arbeitsentgelt während der drei Jahre, zusätzliche Rentenansprüche, Steuern, Sozialbeiträge und Rentenanpassungen sind dabei vollständig ausgeblendet.
Für die Entscheidung zählt außerdem, ob längeres Arbeiten gesundheitlich möglich ist und welche laufenden Ausgaben gedeckt werden müssen. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Zeit bis dahin finanziell nicht überbrückt werden kann. Umgekehrt kann ein dauerhaft niedrigerer Zahlbetrag bei knappem Haushaltsbudget über viele Jahre belasten.
Was bei einer Herabsetzung des GdB vor der Rente giltSinkt der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50, sollte der Starttermin besonders sorgfältig geprüft werden. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet der besondere Schutz bei einer solchen Herabsetzung erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Der Zugang zur Altersrente kann während dieser Übergangszeit noch möglich sein, sofern auch Alter und Wartezeit passen.
Entscheidend ist nicht allein, wann der Herabsetzungsbescheid eintrifft oder der Rentenantrag gestellt wird. Die Fristen des Schwerbehindertenverfahrens und der rechtliche Rentenbeginn müssen zusammen betrachtet werden. Gegen-Hartz.de erläutert diese Konstellation im Beitrag „Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern“.
Arbeit neben der Rente und Ausgleichszahlungen sind möglichAuch eine vorgezogene Altersrente kann seit 2023 unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbeginn mit 62 muss deshalb nicht automatisch das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeuten. Der Abschlag wegen des frühen Beginns entfällt durch das Weiterarbeiten allerdings nicht.
Außerdem können Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag hierfür benötigt wird; ob sich die Zahlung lohnt, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.
Weitere Erläuterungen zu den Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der interne Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026. Für die eigene Planung sollten Versicherte konkrete Berechnungen zu mehreren Startterminen anfordern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Beispiel aus der Praxis: Sabine vergleicht zwei StarttermineSabine wurde am 15. September 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits die Wartezeit von 35 Jahren. Sie könnte ihre Altersrente zum 1. Oktober 2026 beginnen. Bei einer für diesen Termin angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen würden ihr nach dem Abschlag von 10,8 Prozent monatlich 1.605,60 Euro brutto zustehen.
Wartet sie bis zum 1. Oktober 2027, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei unveränderter Berechnungsbasis wären das 1.670,40 Euro brutto, allerdings nach einem Jahr ohne diese Altersrentenzahlungen. Bevor sie entscheidet, lässt Sabine prüfen, wie sich weiteres Arbeiten auf ihre tatsächliche Rente auswirkt und welcher Betrag nach Abzügen für ihren Alltag bleibt.
Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 Kann jeder schwerbehinderte Mensch des Jahrgangs 1964 schon 2026 in Rente gehen?Nein, neben dem Mindestalter müssen der erforderliche Schwerbehindertenstatus und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Wer erst nach dem 1. Dezember Geburtstag hat, kann regelmäßig frühestens zum 1. Januar 2027 starten.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?Die Gleichstellung allein reicht nicht aus. Davon zu unterscheiden ist eine noch laufende gesetzliche Schutzfrist nach der Herabsetzung eines zuvor bestehenden GdB von mindestens 50.
Müssen die 35 Jahre vollständig aus Beschäftigung bestehen?Nein, berücksichtigt werden auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Ob insgesamt 420 Monate erreicht sind, ergibt sich aus der Prüfung des Versicherungskontos.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem Beginn genau zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze 7,2 Prozent. Aus einer Modellrente von 1.800 Euro brutto werden dadurch 1.670,40 Euro brutto.
Wird die mit 62 begonnene Rente später automatisch abschlagsfrei?Nein, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Das Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahres beseitigt ihn nicht.
Kann man diese Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten?Ja, für Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherung und das verfügbare Einkommen sollten dennoch in den persönlichen Vergleich einfließen.
Der Beitrag Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gelten mehrere Neuerungen, die Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 finanziell oder sozialrechtlich betreffen können. Dabei handelt es sich nicht um eine einheitliche Reform des Schwerbehindertenrechts, sondern um Änderungen in verschiedenen Sozial- und Rechtsbereichen.
Die Grenze für eine anerkannte Schwerbehinderung bleibt unverändert bei einem GdB von 50. Auch der besondere Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden zum 1. Juli 2026 nicht abgeschafft.
Dennoch sollten Betroffene ihre Rentenmitteilung, bestehende Minijobs, Bescheide des Jobcenters und mögliche Pfändungen genauer prüfen. Die folgenden fünf Änderungen können sich unmittelbar auf das verfügbare Einkommen oder die spätere Absicherung auswirken.
Die Änderungen seit dem 1. Juli 2026 im Überblick Bereich Änderung seit dem 1. Juli 2026 Gesetzliche Rente Renten steigen um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro. Gesetzliche Unfallversicherung Unfallrenten und weitere Geldleistungen werden ebenfalls um 4,24 Prozent angepasst. Minijob Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig aufgehoben werden. Grundsicherung Das Bürgergeld wird durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Es gelten strengere Mitwirkungs- und Sanktionsregeln. Pfändungsschutz Die Pfändungsfreigrenzen steigen. Auf einem P-Konto sind nun automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt. 1. Die Schwerbehindertenrente steigt um 4,24 ProzentZum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert stieg nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Von dieser Anpassung profitieren auch Menschen, die bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und andere gesetzliche Renten.
Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergibt sich rechnerisch ein Plus von 63,60 Euro. Die neue monatliche Bruttorente beträgt damit 1.563,60 Euro.
Der tatsächlich auf dem Konto ankommende Betrag kann niedriger ausfallen. Von der Bruttorente werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen.
Ein gesonderter Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich. Die Anpassung erfolgt automatisch, und die Rentenversicherung verschickt dazu eine Rentenanpassungsmitteilung.
Der GdB selbst erhöht die Rente nichtEin GdB von 50 führt nicht dazu, dass für jeden Entgeltpunkt ein höherer Betrag gezahlt wird. Die Schwerbehinderung eröffnet vielmehr den Zugang zu einer besonderen Altersrente mit früheren Altersgrenzen.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen weiterhin ein GdB von mindestens 50 und eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ab 65 Jahren ohne Abschlag oder frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.
Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent beseitigt einen bereits bestehenden Abschlag nicht.
2. Auch Unfallrenten und das Pflegegeld der Unfallversicherung steigenDie Rentenanpassung betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 werden auch die anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht.
Für die betroffenen Leistungen gilt seit dem 1. Juli 2026 der Anpassungsfaktor 1,0424. Eine bisherige Unfallrente von 800 Euro steigt damit rechnerisch auf 833,92 Euro im Monat.
Die Unfallrente wird gezahlt, wenn nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt. Sie ist nicht mit einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.
Auch das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung wurde angepasst. Es liegt für die entsprechenden Versicherungsfälle seit Juli 2026 zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich.
Dieses Pflegegeld darf nicht mit dem Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung verwechselt werden. Es wird von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einen versicherten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht.
GdB und Unfallrente werden getrennt beurteiltEin GdB von 50 führt nicht automatisch zu einer Unfallrente. Umgekehrt kann eine Unfallrente gezahlt werden, obwohl kein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.
Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Unfallversicherung prüft dagegen, welche Folgen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Erwerbsfähigkeit hat.
3. Minijobber können wieder in die Rentenversicherung zurückkehrenEine besonders wichtige Änderung betrifft Menschen mit Schwerbehinderung, die in einem Minijob arbeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können sie eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben.
Bislang blieb die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bestehen. Eine spätere Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht war in demselben Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.
Nach der neuen Regelung muss der Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.
Im gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags. Der Eigenanteil des Beschäftigten beträgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung derzeit 3,6 Prozent.
Volle Wartezeitmonate können für die Schwerbehindertenrente helfenDie Änderung kann für Menschen wichtig sein, denen noch Monate für die erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren fehlen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob wird die Beschäftigungszeit vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Zahlt ausschließlich der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag, werden die Monate für bestimmte Wartezeiten nur anteilig berücksichtigt. Dadurch kann es wesentlich länger dauern, bis die 35-jährige Versicherungszeit erfüllt ist.
Pflichtbeiträge aus dem Minijob können außerdem Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Erwerbsminderungsrente sichern. Auch das Arbeitsentgelt wird bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt.
Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Wer mehrere Minijobs ausübt, kann die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich für alle Beschäftigungen treffen.
4. Die neue Grundsicherung betrifft auch Menschen mit GdB 50Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Davon können auch Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung betroffen sein.
Ein GdB von 50 bedeutet nicht automatisch, dass eine Person im sozialrechtlichen Sinne erwerbsunfähig ist. Als erwerbsfähig gilt grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzung erfüllen und hilfebedürftig sind, können daher weiterhin dem Leistungssystem des Jobcenters zugeordnet werden. Eine volle Erwerbsminderung muss gesondert medizinisch und sozialrechtlich festgestellt werden.
Strengere Folgen bei PflichtverletzungenDie neue Grundsicherung sieht nach Angaben der Bundesregierung verbindlichere Mitwirkungspflichten vor. Wer eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder vereinbarte Bewerbungen nicht nachweist, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen.
Beim ersten versäumten Meldetermin soll zunächst noch keine Kürzung erfolgen. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.
Wer drei Termine nacheinander versäumt, kann nach einem gestuften Verfahren als nicht erreichbar gelten. Als letzte Folge kann dann auch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfallen.
Gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Vermittlung und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein enthält jedoch häufig keine ausreichenden Angaben dazu, welche konkreten Tätigkeiten oder Arbeitszeiten gesundheitlich ausgeschlossen sind.
Ärztliche Unterlagen bleiben wichtigBetroffene sollten ihre funktionellen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befundberichte belegen. Daraus sollte möglichst klar hervorgehen, welche Tätigkeiten nicht möglich sind und welche zeitlichen oder körperlichen Belastungsgrenzen bestehen.
Diese Einschränkungen sollten auch im Kooperationsplan des Jobcenters festgehalten werden. Werden unzumutbare Tätigkeiten verlangt, sollte dem frühzeitig und nachweisbar widersprochen werden.
Allein aus dem GdB 50 entsteht außerdem kein pauschaler Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe setzen weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.
5. Höhere Pfändungsfreigrenzen schützen mehr Einkommen und RenteZum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen um rund zwei Prozent erhöht. Der monatliche Grundfreibetrag nach der Zivilprozessordnung stieg von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro.
Nach der amtlichen Pfändungstabelle bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro unpfändbar. Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro wird ein Teilbetrag pfändbar.
Die höheren Grenzen gelten auch für gesetzliche Renten, da Renten bei einer Pfändung grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt werden. Für Menschen mit einer niedrigen Schwerbehinderten- oder Erwerbsminderungsrente kann dadurch monatlich etwas mehr Geld geschützt bleiben.
Auf dem P-Konto sind nun 1.590 Euro geschütztAuf einem Pfändungsschutzkonto gilt nach Angaben des Bundesjustizministeriums seit Juli 2026 ein automatischer Sockelbetrag von 1.590 Euro je Kalendermonat. Das gilt allerdings nur, wenn das Girokonto tatsächlich als P-Konto geführt wird.
Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können den geschützten Betrag erhöhen. Dafür muss der Bank in vielen Fällen eine geeignete Bescheinigung vorgelegt werden.
Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Freibetrag. Entstehen außergewöhnlich hohe und unvermeidbare behinderungsbedingte Kosten, kann im Einzelfall eine gerichtliche Erhöhung des geschützten Betrags geprüft werden.
Was sich beim GdB 50 nicht geändert hatDie Einstufung als schwerbehinderter Mensch beginnt weiterhin bei einem festgestellten GdB von mindestens 50. Ein GdB von 30 oder 40 reicht dafür nicht aus, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben ermöglichen.
Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte besteht ebenfalls fort. Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt er grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Auch der besondere Kündigungsschutz bleibt bestehen. Arbeitgeber benötigen bei einer erfassten Kündigung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes beziehungsweise der zuständigen Behörde.
Die Altersgrenzen für die Schwerbehindertenrente wurden zum 1. Juli 2026 ebenfalls nicht unmittelbar verändert. Politische Reformvorschläge oder Empfehlungen sind nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen.
Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Beitragsmonate ermöglichen die AltersrenteThomas ist im August 1964 geboren und verfügt seit mehreren Jahren über einen anerkannten GdB von 50. Nach seiner Rentenauskunft hatte er am 30. Juni 2026 insgesamt 34 Jahre und zehn Monate der erforderlichen Wartezeit erfüllt.
Neben seiner Teilzeitbeschäftigung arbeitet Thomas in einem Minijob, in dem er sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ. Seit Juli 2026 kann er diese Befreiung einmalig aufheben.
Thomas stellt den Antrag bei seinem Arbeitgeber und zahlt wieder den eigenen Rentenversicherungsanteil. Die Monate Juli und August werden dadurch vollständig als Pflichtbeitragsmonate berücksichtigt.
Nach Ablauf dieser beiden Monate erreicht Thomas die erforderlichen 35 Versicherungsjahre. Da er außerdem das Mindestalter von 62 Jahren erreicht hat und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt, kann er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Wegen des vorzeitigen Beginns muss Thomas allerdings einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Vor der Antragstellung lässt er deshalb berechnen, ob ein späterer Rentenbeginn finanziell günstiger wäre.
Häufige Fragen zu den Änderungen seit Juli 2026 Ist man seit Juli 2026 erst ab einem höheren GdB schwerbehindert?Nein. Eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem festgestellten GdB von mindestens 50 vor. Die gesetzliche Grenze wurde zum 1. Juli 2026 nicht angehoben.
Erhalten alle Menschen mit GdB 50 automatisch 4,24 Prozent mehr Geld?Nein. Die Erhöhung betrifft Personen, die eine anpassungsfähige gesetzliche Rente oder eine entsprechende Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keine Zahlung aus.
Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?Nein. Laufende gesetzliche Renten werden automatisch angepasst. Betroffene erhalten eine Mitteilung mit dem neuen Rentenbetrag.
Zählt ein Minijob seit Juli 2026 automatisch vollständig für die Schwerbehindertenrente?Nur ein rentenversicherungspflichtiger Minijob wird vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss die Befreiung beim Arbeitgeber ausdrücklich aufheben lassen.
Schützt ein GdB von 50 vor Sanktionen des Jobcenters?Nein. Der GdB führt nicht zu einer allgemeinen Befreiung von Mitwirkungspflichten. Nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen müssen jedoch bei der Zumutbarkeit von Arbeit, Maßnahmen und Terminen berücksichtigt werden.
Wird der neue P-Konto-Freibetrag automatisch berücksichtigt?Der Sockelbetrag von 1.590 Euro gilt automatisch, wenn das Konto bereits als P-Konto geführt wird. Erhöhte Freibeträge wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder weiterer geschützter Zahlungen müssen häufig durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Der Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben rund 1.812 Euro Rente
45 Jahre arbeiten und monatlich 4.100 Euro brutto verdienen: Welche gesetzliche Rente ergibt sich daraus? Eine Modellrechnung mit den Rechengrößen für 2026 kommt auf rund 1.812 Euro brutto im Monat. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind davon noch nicht abgezogen.
Die Zahl ist jedoch kein persönliches Rentenversprechen. Sie setzt voraus, dass das versicherte Einkommen über 45 Jahre hinweg stets denselben Abstand zum jeweiligen Durchschnittsverdienst hat wie 4.100 Euro Monatsbrutto im Jahr 2026. Wer heute dieses Gehalt erhält, kann daraus deshalb nicht unmittelbar seine spätere Rentenhöhe ablesen.
Warum 4.100 Euro Gehalt noch keinen vollen Rentenpunkt ergebenDie gesetzliche Rentenversicherung bewertet beitragspflichtiges Einkommen über sogenannte Entgeltpunkte. Wer in einem Kalenderjahr genau das für die Berechnung geltende Durchschnittsentgelt erreicht, erwirbt grundsätzlich einen Rentenpunkt.
Ein niedrigeres Einkommen ergibt entsprechend weniger Punkte, ein höheres Einkommen entsprechend mehr, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Bei zwölf Monatsgehältern ergeben 4.100 Euro brutto ein Jahreseinkommen von 49.200 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt 51.944 Euro, wie die Berechnungsgrößen der Deutschen Rentenversicherung ausweisen. Im Modell ergeben sich deshalb 49.200 geteilt durch 51.944, also rund 0,9472 Entgeltpunkte für ein Jahr.
Das Einkommen liegt damit bei etwa 94,7 Prozent des angesetzten Durchschnittsentgelts. Sonderzahlungen sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld würde das Jahreseinkommen und damit auch den Erwerb von Rentenpunkten erhöhen.
So entstehen die rund 1.812 Euro MonatsrenteWird der jährliche Punktwert über 45 Jahre fortgeschrieben, ergeben sich insgesamt rund 42,6227 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Diesen Betrag bringt ein Entgeltpunkt bei einer Altersrente ohne Abschläge monatlich ein, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 erläutert.
Rechenschritt Ansatz im Modell Ergebnis Jahresbrutto 4.100 Euro × 12 49.200 Euro Entgeltpunkte pro Jahr 49.200 Euro ÷ 51.944 Euro rund 0,9472 Entgeltpunkte nach 45 Jahren Jährlicher Punktwert × 45 rund 42,6227 Monatliche Bruttorente Gesamtpunkte × 42,52 Euro rund 1.812,32 EuroDie Ergebnisse sind zur Darstellung gerundet; die Rechnung erfolgt ohne vorzeitige Rundung der Zwischenschritte. Sie unterstellt eine Altersrente mit Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0. Die gesetzliche Grundlage der Rentenformel findet sich in § 64 SGB VI.
Die wichtigste Einschränkung: 45 Jahre gleicher Abstand zum DurchschnittEine Berechnung von rentenbescheid24.de greift dieses Beispiel auf und weist ausdrücklich auf die Modellannahme hin. Gemeint sind nicht 45 Jahre mit unverändert 4.100 Euro Monatsgehalt. Unterstellt wird ein Erwerbsleben, in dem das eigene Einkommen jedes Jahr ungefähr 94,7 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts erreicht.
Dieser Unterschied ist erheblich: Steigt der allgemeine Durchschnittsverdienst stärker als das eigene Gehalt, sinkt der jährliche Erwerb von Rentenpunkten. Wächst das persönliche Einkommen schneller, fällt der Punktwert höher aus. Ein gleichbleibender Eurobetrag ist deshalb über Jahrzehnte hinweg kein gleichbleibender Rentenbeitrag in Punkten.
Auch für zurückliegende Beschäftigungsjahre wäre es falsch, sämtliche damaligen Einkommen durch den Wert von 2026 zu teilen. Bei der tatsächlichen Berechnung wird jedes Jahr mit den dafür geltenden Rechengrößen bewertet. Eine ausführliche Erklärung bietet die DRV-Broschüre zur Rentenberechnung.
45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 RentenpunkteDie Zahl der Versicherungsjahre und die Zahl der Entgeltpunkte beantworten unterschiedliche Fragen. Versicherungszeiten entscheiden unter anderem darüber, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Die Entgeltpunkte beeinflussen dagegen die Höhe der Zahlung.
Wer 45 Jahre lang jeweils einen vollen Punkt erworben hat, kommt mit dem aktuellen Rentenwert auf 1.913,40 Euro monatliche Bruttorente. Im hier betrachteten Modell sind es rund 101 Euro weniger, weil jährlich etwas weniger als ein Punkt entsteht. Eine lange Versicherungsdauer allein garantiert somit keinen bestimmten Rentenbetrag.
Wann nach 45 Jahren eine abschlagsfreie Rente möglich istFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten und die jeweilige Altersgrenze erreicht sein. Für ab 1964 Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten erklärt.
Ein früherer Beginn kann gegebenenfalls über die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein. Dabei entstehen je nach Rentenbeginn dauerhafte Abschläge. Weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Was von der Bruttorente auf dem Konto ankommtBei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden von der Rente grundsätzlich 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags einbehalten. Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen Rentner grundsätzlich allein. Die Aufteilung beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand.
Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent beträgt der gesamte Eigenanteil 12,4 Prozent. Aus 1.812,32 Euro Bruttorente würden dann ungefähr 1.587,59 Euro Auszahlung vor einer möglichen Einkommensteuer. Das Beispiel gilt für eine pflichtversicherte Person mit entsprechendem Pflegebeitrag; andere Beitragssätze oder ein anderer Versicherungsstatus verändern das Ergebnis.
Eine verlässliche Nettorente lässt sich aus dem früheren Bruttogehalt allein nicht berechnen. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Der nach Sozialbeiträgen überwiesene Betrag ist deshalb nicht zwingend vollständig für laufende Ausgaben verfügbar.
Warum die eigene Renteninformation mehr aussagtFür die persönliche Planung sollte die Modellrechnung mit den Angaben im eigenen Versicherungskonto verglichen werden. Ausbildungszeiten, Teilzeitphasen und Unterbrechungen können einen anderen Verlauf ergeben als die gleichmäßige Fortschreibung über 45 Jahre. Auch rentenrechtlich berücksichtigte Kindererziehung oder Pflege können die Ansprüche beeinflussen.
Fehlende oder falsch erfasste Zeiten sollten deshalb frühzeitig geklärt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Kontenklärung dient das Verfahren dazu, den Versicherungsverlauf zu überprüfen und zu vervollständigen. Wie die unterschiedlichen Beträge und Hochrechnungen im jährlichen Schreiben zu verstehen sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Renteninformation richtig deuten.
Die 1.812 Euro beschreiben außerdem den Wert der errechneten Punkte nach den Ansätzen von 2026. Bis zu einem späteren Rentenbeginn können sich Rentenwert und Lebenshaltungskosten verändern. Eine höhere künftige Eurozahlung bedeutet daher nicht automatisch entsprechend mehr Kaufkraft.
Sechs Fragen und Antworten zur Rente bei 4.100 Euro brutto Wie viel Rente ergeben 4.100 Euro Monatsbrutto nach 45 Jahren?Unter den beschriebenen Modellannahmen rund 1.812 Euro brutto monatlich. Voraussetzung ist, dass das Einkommen über 45 Jahre stets im gleichen Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt liegt und keine Abschläge entstehen.
Warum entsteht 2026 bei diesem Gehalt kein voller Rentenpunkt?Zwölf Monatsgehälter ergeben 49.200 Euro und liegen damit unter dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro. Rechnerisch entstehen deshalb rund 0,9472 Punkte.
Reichen die letzten Gehaltsabrechnungen für eine Rentenprognose?Nein, dafür muss der gesamte Versicherungsverlauf betrachtet werden. Das aktuelle Gehalt zeigt nicht, welche Ansprüche in früheren Jahren entstanden sind.
Kann ich nach 45 Versicherungsjahren immer mit 63 abschlagsfrei aufhören?Nein, zusätzlich ist die Altersgrenze des jeweiligen Geburtsjahrgangs einzuhalten. Für ab 1964 Geborene beginnt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren.
Sind die errechneten 1.812 Euro bereits die Nettorente?Nein, es handelt sich um die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer verringern den verfügbaren Betrag.
Wo lässt sich die persönliche Berechnung überprüfen?Eine erste Orientierung geben Renteninformation, Rentenauskunft und Versicherungsverlauf. Bei fehlenden Zeiten oder offenen Fragen hilft eine Kontenklärung beziehungsweise Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
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Pflegeversicherung fehlen Milliarden: Jetzt sollen Privatversicherte mitzahlen
Die Bundesregierung braucht Milliarden für die Pflegeversicherung. Jetzt rücken Privatversicherte in den Fokus. Ein Papier aus dem Bundesarbeitsministerium schlägt einen Finanzausgleich vor zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung würde dann einen Teil ihrer Einnahmen an das gesetzliche System abgeben müssen.
Diesen „Pflegesoli“ hat die Bundesregierung bisher nicht beschlossen. Auch eine diskutierte Steigerung der Beiträge um 40 Prozent steht nicht fest. Das Papier spielt Finanzierungsmodelle durch und setzt teilweise deutlich niedrigere Grenzen.
Darum sollen Privatversicherte mehr zahlenDie Bundesregierung rechnet ohne Reform bereits 2027 mit einem Defizit von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 könnte das Loch auf mehr als 15 Milliarden Euro anwachsen.
Nach dem Papier des Ministeriums bezogen 2024 rund 8,1 Prozent der Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung Pflegeleistungen. In der privaten Pflegepflichtversicherung lag der Anteil dagegen bei 4,5 Prozent.
Privatversicherte verfügen im Schnitt über ein günstigeres Pflegerisiko, während die gesetzliche Pflegeversicherung einen deutlich höheren Anteil pflegebedürftiger Menschen finanziert. Diesen Unterschied soll ein neuer Risikoausgleich abmildern.
So könnte der neue Pflege-Ausgleich funktionierenEin Modell orientiert sich an den Pflegeausgaben. Liegen die bei der sozialen Pflegeversicherung pro Kopf höher als die der privaten Pflegeversicherung, müssten diejenigen, die weniger bezahlen einen finanziellen Ausgleich leisten. I
Das aktuelle Ministeriumspapier zieht offenbar eine Obergrenze ein. Die Ausgleichszahlung soll höchstens ein Sechstel der Beitragseinnahmen der privaten Pflegepflichtversicherung erreichen.
Vorschlag Mögliche Folge für Privatversicherte Risikoausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung Private Versicherer müssten zusätzlich Geld an das gesetzliche System abführen und könnten ihre Beiträge erhöhen Deckelung auf ein Sechstel der Beitragseinnahmen Begrenzt den möglichen Transfer und damit auch den unmittelbaren Finanzdruck Übertragung von Alterungsrückstellungen beim Systemwechsel Beim Wechsel in die gesetzliche Versicherung könnten angesparte Rückstellungen ganz oder teilweise mitgehen Zusammenlegung beider Pflegesysteme Würde das bisherige Nebeneinander von privater und sozialer Pflegeversicherung grundlegend verändern Bedeutet das wirklich 40 Prozent höhere Beiträge?Nein. Privatversicherte dürfen diese Zahl nicht als Ankündigung für ihren persönlichen Pflegebeitrag verstehen. Die Zahl stammt aus Berechnungen zu einem milliardenschweren Finanzausgleich.
Schon das jetzt diskutierte Modell sieht vor, den Ausgleich zu begrenzen. Außerdem müsste ein Gesetz erst regeln, welche Unternehmen welche Beträge zahlen und wie Versicherer diese Kosten auf ihre Versicherten verteilen dürfen oder müssen.
Wer heute also 100 Euro für seine private Pflegepflichtversicherung zahlt, sollte deshalb keinesfalls einfach mit künftig 140 Euro kalkulieren. Dafür fehlt derzeit jede Rechtsgrundlage.
Zweites Modell greift die Alterungsrückstellungen aufDas Bundesarbeitsministerium prüft noch einen anderen Weg. Wer von der privaten in die soziale Pflegeversicherung wechselt, könnte künftig seine für die Pflege aufgebauten Alterungsrückstellungen zum Teil mitnehmen.
Diese Rückstellungen bilden private Versicherer, damit die Beiträge mit zunehmendem Alter nicht stark steigen. Anders als die umlagefinanzierte soziale Pflegeversicherung arbeitet die private Pflegepflichtversicherung deshalb mit einem kapitalgedeckten Element.
Das Ministerium verspricht sich von einer Übertragung der Rückstellungen beim Wechsel zwischen den Systemen Einnahmen von ungefähr 500 Millionen Euro jährlich für die soziale Pflegeversicherung.
Gerade dieser Vorschlag dürfte rechtlich besonders umkämpft bleiben.
PKV-Verband kündigt massiven Widerstand anDer Verband der Privaten Krankenversicherung lehnt einen solchen Finanzausgleich ab. PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther sieht darin eine unzulässige Sonderbelastung der Privatversicherten.
Der Verband argumentiert, Privatversicherte finanzierten bereits die aktuellen Pflegeleistungen innerhalb ihres Systems und bauten zusätzlich Kapital für ihre eigenen späteren Pflegekosten auf. Ein zusätzlicher Transfer in die soziale Pflegeversicherung belaste sie ein weiteres Mal.
Der PKV-Verband stützt sichauf ein Gutachten des Heidelberger Rechtswissenschaftlers Hanno Kube. Dieser hält einen verpflichtenden Finanzausgleich zwischen beiden Systemen für verfassungswidrig und sieht einen staatlichen Zugriff auf Alterungsrückstellungen kritisch.
Das Bundesarbeitsministerium bewertet die Rechtslage anders. Damit zeichnet sich schon jetzt ein Verfassungsstreit ab.
AOK unterstützt einen FinanzausgleichDie gesetzliche Krankenversicherung fordert hingegen mehr Solidarität zwischen beiden Systemen. AOK-Bundesverbandschefin Carola Reimann spricht sich für einen Finanzausgleich aus.
Sie verweist auf die geringere Inanspruchnahme von Pflegeleistungen innerhalb der privaten Pflegeversicherung. Ein Transfer könne deshalb helfen, die soziale Pflegeversicherung zu stabilisieren.
Für die gesetzlich Versicherten könnte ein solcher Ausgleich weitere Beitragserhöhungen zumindest abmildern.
Warum der Pflegesoli die Finanzkrise nicht lösen würdeDie Bundesregierung erwartet bereits für 2027 ein Defizit der sozialen Pflegeversicherung von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Politik und Verbände diskutieren höhere Steuerzuschüsse, Änderungen bei Leistungen und Eigenanteilen, zusätzliche private Vorsorge und strukturelle Reformen der Pflegeversorgung.
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will zugleich verhindern, dass der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung über die derzeitigen 3,6 Prozent steigt. Damit wächst der Druck, andere Finanzierungen zu erschließen.
Für Privatversicherte gilt jetzt: Keine neue Abgabe zahlenFür Sie als Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Es gibt weder einen neuen Pflege-Soli auf Ihrem Beitragsbescheid noch einen zusätzlichen staatlichen Zahlungsbescheid.
Ihre private Pflegepflichtversicherung läuft nach den bisherigen Regeln weiter. Auch bestehende Alterungsrückstellungen verlieren durch das Ministeriumspapier nicht plötzlich ihren Wert.
Die Politik diskutiert derzeit Finanzierungsmodelle. Daraus entsteht erst dann eine konkrete Belastung, wenn Bundestag und Bundesrat gesetzliche Regeln beschließen und diese in Kraft treten.
Beitragsbescheid genau prüfen, sobald sich die Regeln ändernFalls der Gesetzgeber einen Finanzausgleich einführt, sollten Sie eine Beitragserhöhung trotzdem nicht kritiklos akzeptieren. Prüfen Sie dann vielmehr die konkrete Begründung Ihres Versicherers. Entscheidend wären die endgültigen gesetzlichen Regeln und die für Ihren Tarif geltenden Vorschriften.
FAQ: Pflegesoli für Privatversicherte Müssen Privatversicherte jetzt einen Pflege-Soli zahlen?Nein. Die Bundesregierung hat bisher keinen Pflege-Soli beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium prüft Modelle für einen finanziellen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung.
Steigen die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung um 40 Prozent?Die Zahl von knapp 40 Prozent bezieht sich auf Berechnungen zu einem weitreichenden Finanzausgleich. Wie stark einzelne Versicherte tatsächlich belastet würden, lässt sich derzeit nicht seriös berechnen.
Können meine Alterungsrückstellungen einfach an die gesetzliche Pflegeversicherung übertragen werden?Nach geltendem Recht sieht das diskutierte Modell einen solchen allgemeinen Transfer nicht vor. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgreift, steht offen.
QuellenAOK-Bundesverband: Regierung erwägt Finanzausgleich der privaten Pflegeversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Bericht der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“
Bundesregierung: Gesundheits- und Rentenpolitik – geplante Reform der Pflegeversicherung
GMX: Privatversicherte im Visier: Kommt der „Pflegesoli?“, 10. September 2026
PKV-Verband: PKV-Verband weist Forderung nach Finanzausgleich in der Pflegeversicherung zurück, 3. September 2026
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Ab jetzt: Neue Regelung bei Witwenrente sind fix – Das ist zu beachten
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und daneben eigenes Einkommen hat, darf seit dem 1. Juli 2026 einen höheren Betrag behalten, bevor die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Der monatliche Freibetrag beträgt jetzt 1.122,53 Euro statt zuvor 1.076,86 Euro. Gleichzeitig liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen im Jahr 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten.
Beides ist geltendes Recht, aber keine plötzlich beschlossene Neuregelung sämtlicher Hinterbliebenenrenten. Der Freibetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung, während die Altersgrenze nach einem schon länger gesetzlich festgelegten Zeitplan steigt. Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welche Änderung ihren eigenen Anspruch tatsächlich betrifft.
Welche Änderung seit Juli 2026 giltDie Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat den höheren Freibetrag bestätigt. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich die Grenze zusätzlich um 238,11 Euro monatlich. Ohne ein solches Kind liegt der geschützte Betrag damit 45,67 Euro über dem bisherigen Wert.
Dieser Unterschied ist allerdings kein pauschaler Zuschlag zur Witwenrente. Wer schon vorher mit seinem anrechenbaren Einkommen unter dem Freibetrag blieb, erhält allein durch dessen Erhöhung keine zusätzliche Zahlung. Eine Entlastung entsteht dort, wo andernfalls Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet würde.
Weitere Erläuterungen zur Anpassung finden sich im Beitrag über den neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Regelung Bis 30. Juni 2026 Seit 1. Juli 2026 Monatlicher Einkommensfreibetrag 1.076,86 Euro 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berechtigtem Kind 228,42 Euro 238,11 Euro Anrechnung des übersteigenden Einkommens 40 Prozent 40 Prozent Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf den KontoeingangBei der Einkommensprüfung verwendet die Rentenversicherung ein nach gesetzlichen Vorgaben ermitteltes Nettoeinkommen. Dieses kann vom Betrag auf der Gehaltsabrechnung oder dem eigenen Rentenkonto abweichen. Deshalb reicht es nicht, den tatsächlichen monatlichen Geldeingang mit 1.122,53 Euro zu vergleichen.
Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 40 Prozent, wobei für bestimmte Beschäftigungen andere Regeln gelten. Bei einer eigenen gesetzlichen Rente, die nach 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent abgezogen. Die unterschiedlichen Pauschalen regelt § 18b SGB IV.
Wer beispielsweise ausschließlich 2.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt bezieht und unter die 40-Prozent-Pauschale fällt, kommt rechnerisch auf 1.200 Euro anrechenbares Einkommen. Eine eigene Bruttorente von 2.000 Euro führt bei einem Abzug von 14 Prozent dagegen zu 1.720 Euro. Derselbe Bruttobetrag kann deshalb sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Witwenrente haben.
Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil angerechnetDer Freibetrag ist keine Grenze, bei deren Überschreiten die gesamte Witwenrente sofort entfällt. Nach § 97 SGB VI werden 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt, das oberhalb des geschützten Betrags liegt. Je weiter das Einkommen darüber liegt, desto stärker fällt die Kürzung aus.
Rechnerisch kann die Zahlung dadurch auch vollständig auf null sinken. Umgekehrt bedeutet eine geringfügige Überschreitung nur einen entsprechend kleinen Abzug. Hinterbliebene sollten daher eine konkrete Berechnung verlangen, bevor sie aus Sorge um ihre Rente eine Beschäftigung oder zusätzliche Arbeitsstunden ausschlagen.
Für Todesfälle 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs MonatenWer die große Witwenrente aufgrund seines Alters beansprucht, muss bei einem Todesfall im Jahr 2026 mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein. Bei Todesfällen 2027 steigt die Grenze auf 46 Jahre und acht Monate, 2028 auf 46 Jahre und zehn Monate. Ab dem Todesjahr 2029 sind es 47 Jahre.
Entscheidend für die Zuordnung ist das Todesjahr des versicherten Ehepartners. Wer bereits eine große Witwenrente erhält, muss die jeweils nächste Altersstufe deshalb nicht erneut erreichen. Der Zeitplan steht in § 242a SGB VI.
Das Alter ist zudem nicht der einzige Zugang zur großen Witwenrente. Auch Erwerbsminderung oder die Erziehung eines eigenen Kindes beziehungsweise eines Kindes des Verstorbenen unter 18 Jahren können den Anspruch begründen. Für die Sorge um ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, enthält § 46 SGB VI eine besondere Regelung ohne diese Altersgrenze des Kindes.
55 oder 60 Prozent: Das Heiratsdatum allein genügt nichtDie große Witwenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der zugrunde liegenden Rente des verstorbenen Partners. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts sind es 60 Prozent. Für heutige Todesfälle setzt diese günstigere Regelung voraus, dass die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Es genügt daher nicht, lediglich auf eine Hochzeit vor 2002 zu verweisen. Ebenso wenig muss zwingend der verstorbene Partner die Geburtsvoraussetzung erfüllen; auch das Geburtsdatum der hinterbliebenen Person kann sie erfüllen. Die 60-Prozent-Regel ist in § 255 SGB VI festgehalten.
Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent und ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat begrenzt. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts entfällt diese zeitliche Begrenzung. Die Prozentsätze beschreiben die Rentenberechnung, nicht automatisch den späteren Überweisungsbetrag nach Einkommensanrechnung und möglichen Beitragsabzügen.
Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden habenEin Anspruch setzt normalerweise voraus, dass die Ehe beim Tod noch bestand und mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einer kürzeren Ehe wird gesetzlich vermutet, dass die Versorgung der hinterbliebenen Person der alleinige oder überwiegende Heiratszweck war. Besondere Umstände können diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa ein unerwarteter Unfalltod.
Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufseiten des Verstorbenen, regelmäßig eine erfüllte Wartezeit von fünf Jahren. Bei bereits bestehendem Rentenbezug oder bestimmten vorzeitigen Wartezeiterfüllungen gelten Besonderheiten. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Hinterbliebenenrentenrecht grundsätzlich wie Ehen behandelt.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnetFür die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gelten besondere Berechnungsregeln. In diesem Sterbevierteljahr beträgt der Rentenartfaktor 1,0 statt anschließend grundsätzlich 0,25 oder 0,55. Das ergibt sich aus § 67 SGB VI; eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.
Stirbt ein Ehepartner beispielsweise im September, umfasst das Sterbevierteljahr Oktober, November und Dezember. Ab Januar greifen die anschließenden Berechnungsregeln. Die vorübergehend höhere Leistung sollte deshalb nicht als dauerhaft verfügbares Monatsbudget eingeplant werden.
Antrag und Einkommensnachweise bleiben wichtigDie jährliche Anpassung des Freibetrags erfordert keinen gesonderten Antrag. Die Witwen- oder Witwerrente selbst muss jedoch beantragt werden. Dafür sollten insbesondere die Personenstandsurkunden, die Versicherungsnummern und Nachweise über eigene Einkünfte bereitliegen.
Ein später Antrag kann Geld kosten, weil Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend geleistet werden. Es handelt sich also nicht um eine Regel, nach der mit Ablauf eines Jahres jeder Anspruch endgültig verloren geht. Gegen-Hartz erläutert diese Unterscheidung im Beitrag zur Zwölf-Monats-Falle bei Nachzahlungen der Witwenrente.
Im Bescheid sollten Betroffene insbesondere Rentenart, Freibetrag, berücksichtigte Kinder und Einkommensberechnung miteinander abgleichen. Wer Unstimmigkeiten findet, sollte die Berechnung erläutern lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Eine bloße Nachfrage sollte nicht dazu führen, dass eine dort genannte Frist unbeachtet verstreicht.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie fiktive Rentnerin Marianne hat nach dem Sterbevierteljahr einen Anspruch auf 950 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung und Beitragsabzügen. Ihr bereits nach den gesetzlichen Pauschalen ermitteltes eigenes Einkommen beträgt 1.400 Euro monatlich; ein zusätzlicher Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Davon bleiben seit Juli 2026 insgesamt 1.122,53 Euro anrechnungsfrei.
Der übersteigende Betrag beträgt 277,47 Euro, von dem 40 Prozent beziehungsweise gerundet 110,99 Euro angerechnet werden. Damit verbleiben 839,01 Euro Witwenrente vor möglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Bei unverändertem Einkommen und Rentenbetrag hätte der frühere Freibetrag zu einem Abzug von 129,26 Euro geführt: Allein die höhere Einkommensgrenze verbessert Mariannes Ergebnis in diesem Beispiel um 18,27 Euro monatlich.
Sechs Fragen und Antworten zur Witwenrente Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?Er beträgt monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlich ermittelten Nettoeinkommens. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Erhalten jetzt alle Hinterbliebenen automatisch mehr Geld?Nein, die Erhöhung des Freibetrags ist kein einheitlicher Rentenzuschlag. Sie kann die Einkommensanrechnung verringern, wirkt sich aber nicht zusätzlich aus, wenn ohnehin kein Einkommen angerechnet wird.
Welche Altersgrenze gilt für die große Witwenrente 2026?Bei einem Todesfall 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten. Ein Anspruch aufgrund von Erwerbsminderung oder Kindererziehung kann auch früher bestehen.
Wann werden weiterhin 60 statt 55 Prozent gezahlt?Bei heutigen Todesfällen gilt der Satz von 60 Prozent, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Wird eine eigene Altersrente berücksichtigt?Ja, sie kann nach Anwendung der gesetzlichen Pauschalabzüge auf die Witwenrente angerechnet werden. Der tatsächliche Überweisungsbetrag der eigenen Rente ist dafür nicht einfach unverändert zu übernehmen.
Wie lange gibt es die höhere Leistung im Sterbevierteljahr?Sie gilt für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Währenddessen wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
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Keine Schlichtung mehr: Jobcenter setzen Pflichten direkt per Bescheid fest
Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter unmittelbar durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festlegen. Wer dagegen später ohne wichtigen Grund verstößt, riskiert bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs.
Für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 168,90 Euro. Wichtig ist: Der Verpflichtungsbescheid allein kürzt noch keine Leistung, denn dafür gelten weitere Voraussetzungen und das Jobcenter benötigt eine gesonderte Entscheidung.
§ 15a SGB II regelt jetzt verbindliche PflichtenDas Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze änderte § 15a SGB II mit Wirkung zum 1. Juli 2026. Die Vorschrift trägt seitdem die Überschrift „Verpflichtung“.
Der neue § 15a SGB II gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden nicht allein deshalb von einem solchen Bescheid erfasst, weil sie gemeinsam Leistungen beziehen.
Das bisherige Schlichtungsverfahren kann für neue Konflikte nicht mehr beantragt werden. Statt einer vermittelnden Person entscheidet das Jobcenter nun selbst, welche erforderlichen Mitwirkungshandlungen verbindlich festgelegt werden.
Der Kooperationsplan bleibt unverbindlichDer Kooperationsplan wurde nicht abgeschafft. Nach § 15 SGB II sollen Jobcenter und Betroffene darin gemeinsam festhalten, welches Eingliederungsziel verfolgt wird und welche Unterstützung angeboten werden soll.
Der Plan wird in Textform ausgehändigt und spätestens nach jeweils sechs Monaten überprüft und fortgeschrieben. Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, wird nicht unterschrieben und begründet keine unmittelbaren Ansprüche oder Pflichten.
Allein die Weigerung, einen Kooperationsplan zu unterschreiben, darf deshalb keine Leistungsminderung auslösen. Verbindlichkeit entsteht erst durch einen gesonderten Verwaltungsakt.
Was die frühere Schlichtung bewirkteBis zum 30. Juni 2026 konnten Betroffene oder Jobcenter eine Schlichtung verlangen, wenn kein Kooperationsplan zustande kam oder seine Fortschreibung scheiterte. Das Verfahren begann nicht automatisch, sondern musste von einer oder beiden Seiten angestoßen werden.
Eine zuvor nicht beteiligte und nicht weisungsgebundene Person sollte innerhalb von vier Wochen nach einer Lösung suchen. Während dieser Zeit waren Minderungen wegen der vom Streit erfassten Pflichten ausgeschlossen.
Die früheren Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die Schlichtung ausschließlich der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans diente. Sie war kein allgemeines Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Jobcenters.
Was für bereits begonnene Schlichtungen giltFür gemeinsame Einrichtungen ordnet die Bundesagentur für Arbeit an, dass bis zum 30. Juni 2026 begonnene Schlichtungsverfahren bis zum 31. Dezember 2026 beendet werden. Das betrifft nur Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits eingeleitet waren.
Eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregel für die Schlichtung enthält § 65a SGB II nicht. Daraus folgt, dass bei zugelassenen kommunalen Jobcentern keine bundesweit einheitliche Behandlung durch die BA-Weisung gesichert ist.
Wann das Jobcenter Pflichten festlegen mussKommt ein Kooperationsplan nicht zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet das Jobcenter die betroffene Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Dabei dürfen nur Schritte verlangt werden, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen.
Ein Verpflichtungsbescheid ist auch möglich, wenn ein im Kooperationsplan festgehaltener Eingliederungsschritt ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt wird. Nicht jede unverbindliche Absprache darf dadurch nachträglich mit Rechtsfolgen versehen werden.
Das Jobcenter kann etwa Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verlangen. Auch ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschförderung können angeordnet werden.
Was nach einem versäumten Jobcenter-Termin möglich istNimmt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine Einladung zu einem Beratungs- oder Eingliederungsgespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann das Jobcenter ebenfalls einen Verpflichtungsbescheid erlassen. Anders als bei einem gescheiterten Kooperationsplan handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.
Das Jobcenter muss deshalb den Einzelfall prüfen und nachvollziehbar erklären, weshalb es sofort verbindliche Pflichten festlegt. Ein automatischer Verwaltungsakt nach jedem versäumten Gespräch wäre mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.
Das erste Meldeversäumnis führt nach § 32 SGB II noch nicht zu einer Geldminderung. Das Jobcenter kann es jedoch durch Bescheid feststellen und bei einem späteren Meldeversäumnis berücksichtigen.
Wer einer weiteren Meldeaufforderung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechender Kenntnis erneut nicht nachkommt, riskiert eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf diese Minderung nicht erfolgen.
Was im Verpflichtungsbescheid stehen mussDie geforderte Handlung muss klar, verständlich und tatsächlich erfüllbar beschrieben sein. Der Bescheid sollte außerdem Beginn, Dauer, Fristen und die Form der erforderlichen Nachweise erkennen lassen.
Bei Bewerbungsbemühungen muss das Jobcenter festlegen, welche konkreten Bemühungen in welcher Häufigkeit verlangt werden. Auch die Nachweisform und die Abgabefrist müssen angemessen sein.
Soll eine Maßnahme besucht werden, müssen Inhalt, Ziel, Dauer und zeitlicher Umfang ausreichend erkennbar sein. Ein interner Beitrag zu einem Urteil über Sanktionen bei Jobcenter-Maßnahmen zeigt, welche Anforderungen Gerichte an Zumutbarkeit und Beschreibung gestellt haben; das Verfahren betraf allerdings die frühere Rechtslage.
Verursachen Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche Kosten, muss der Verpflichtungsbescheid nach der BA-Weisung eine Regelung zur Erstattung enthalten. Das betrifft insbesondere schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.
Der Verwaltungsakt muss obendrein mit einer konkreten Rechtsfolgenbelehrung versehen sein. Eine spätere Minderung kommt nur in Betracht, wenn Betroffene schriftlich über die möglichen Folgen informiert wurden oder diese Folgen nachweislich kannten.
Wann 168,90 Euro im Monat fehlen könnenVermutet das Jobcenter einen Pflichtverstoß, muss es den Sachverhalt aufklären und Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung erfolgt meistens schriftlich, soll auf Verlangen aber persönlich durchgeführt werden.
Eine persönliche Anhörung soll auch stattfinden, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Hinweise darauf bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht ausreicht. Erst danach darf die Behörde über eine Minderung entscheiden.
Bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung beträgt die Minderung nach § 31a SGB II 30 Prozent des geltenden Regelbedarfs. Mehrere gleichzeitig laufende Minderungen dürfen diese 30-Prozent-Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.
Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 563 Euro. Eine Minderung um 30 Prozent entspricht 168,90 Euro monatlich und bei drei vollständigen Monaten insgesamt 506,70 Euro.
Der reguläre Minderungszeitraum beträgt nach § 31b SGB II drei Monate. Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht verringert werden.
Wie eine laufende Minderung früher enden kannEine Minderung muss aufgehoben werden, wenn Betroffene die verlangte Pflicht nachträglich erfüllen. Sie endet allerdings frühestens nach Ablauf eines Monats.
Kann die Handlung noch nachgeholt werden, genügt nach den BA-Weisungen grundsätzlich nicht die bloße Erklärung, künftig mitwirken zu wollen. Erst wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr möglich ist, kann eine ernsthafte und nachhaltige Bereitschaftserklärung ausreichen.
Wann sogar der gesamte Regelbedarf entfallen kannEine besondere Vorschrift gilt, wenn Betroffene eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnehmen. Die Arbeit muss tatsächlich vorhanden und unmittelbar aufnehmbar sein.
In diesem Fall kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen. Die allgemeine Begrenzung auf 30 Prozent gilt für diese besondere Konstellation nicht.
Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach einem Monat nicht mehr, wird die Minderung aufgehoben. Spätestens nach zwei Monaten muss sie enden.
Die rechnerischen Unterkunfts- und Heizkosten bleiben erhalten. Das Jobcenter soll diese Leistungen während des vollständigen Regelbedarfsentzugs für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten zahlen.
Wichtige Gründe müssen berücksichtigt werdenEin Verpflichtungsbescheid nach einem versäumten Gespräch oder eine spätere Minderung setzen voraus, dass kein wichtiger Grund vorlag. Das Jobcenter muss vorgetragene persönliche Hindernisse prüfen.
Als wichtige Gründe kommen beispielsweise die eigene Erkrankung, die Erkrankung eines zu betreuenden Kindes oder nicht anders organisierbare Pflegeaufgaben in Betracht. Auch ein defektes Fahrzeug ohne erreichbare öffentliche Verkehrsverbindung oder eine dringende Wohnungssuche nach einer Kündigung können je nach Situation berücksichtigt werden.
Bei Bewerbungsbemühungen kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die geforderte Anzahl im erreichbaren Arbeitsmarkt objektiv nicht erfüllbar ist. Fehlende Kinderbetreuung kann ebenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Arbeit oder Maßnahme sprechen.
Betroffene sollten Hindernisse frühzeitig schriftlich mitteilen und vorhandene Nachweise beifügen. Geeignet sind beispielsweise ärztliche Bescheinigungen, Unterlagen zur Pflege, Betreuungsnachweise oder Informationen zu ausgefallenen Verkehrsverbindungen.
Außergewöhnliche Härte verhindert eine MinderungSelbst wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird, darf keine Minderung erfolgen, wenn sie eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Dafür müssen atypische Umstände oder ungewöhnlich schwere Folgen vorliegen.
Die mit jeder Kürzung verbundene finanzielle Belastung reicht dafür allein nicht aus. Hinweise auf eine außergewöhnliche Härte können etwa drohende Obdachlosigkeit, erhebliche psychische Probleme oder schwerwiegende Folgen für minderjährige Kinder sein.
Ein Widerspruch stoppt den Bescheid nichtGegen einen Verpflichtungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr; weitere Hinweise bietet der Beitrag über Widerspruchsfristen bei Jobcenter-Bescheiden.
Ob ein Schreiben ein Verwaltungsakt ist, hängt nicht allein von der Überschrift „Bescheid“ ab. Ausschlaggebend ist, ob das Jobcenter damit eine verbindliche Regelung für einen konkreten Einzelfall trifft.
Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Eingliederungspflichten keine aufschiebende Wirkung. Die verlangte Handlung bleibt zunächst verbindlich.
Betroffene können beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bei besonderer Dringlichkeit können sie außerdem beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG stellen.
Erlässt das Jobcenter später einen Minderungsbescheid, muss auch dieser fristgerecht angegriffen werden. Der Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid erfasst die spätere Minderungsentscheidung nicht automatisch.
Eine Begleitperson kann beim Jobcenter unterstützenBetroffene dürfen zu Gesprächen beim Jobcenter grundsätzlich einen Beistand mitbringen. Nach § 13 Absatz 4 SGB X gilt das Vorgetragene des Beistands als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.
Eine Begleitung kann Gesprächsinhalte dokumentieren, bei Verständnisproblemen helfen und später Angaben zum Gesprächsverlauf machen. Informationen zu organisierten Begleitungen bei Jobcenter-Terminen können bei schwierigen Gesprächen hilfreich sein.
Was sich für Betroffene praktisch verändertKonflikte über Eingliederungsschritte werden nicht mehr durch ein neues Schlichtungsverfahren aufgefangen. Wer eine Pflicht für unklar, ungeeignet oder unzumutbar hält, muss deshalb früher schriftlich reagieren und bei Bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.
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Schwerbehinderung: BSG verlangt bei der GdB-Bewertung mehr als einen Blick
Eine schwere Diagnose und ein auffälliger Laborwert beschreiben noch nicht vollständig, wie stark eine Erkrankung das Leben eines Menschen beeinträchtigt.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung müssen auch die notwendige Behandlung und die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Verfahren über ein Kind mit schwerer Hämophilie A verdeutlicht.
Mit Urteil hob das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die Vorinstanzen hatten dem Kind zunächst einen GdB von 80 und für einen späteren Zeitraum einen GdB von 90 zugesprochen. Einen bestimmten GdB stellte das BSG selbst nicht abschließend fest; die bisherigen Feststellungen reichten dafür nicht aus (BSG, B 9 SB 3/24 R).
Worum es in dem Verfahren gingDer 2017 geborene Kläger leidet an einer erblich bedingten Störung der Blutgerinnung. Die Restaktivität des betroffenen Gerinnungsfaktors lag bei weniger als einem Prozent. Die zuständige Behörde stellte zunächst einen GdB von 30 fest und erkannte das Merkzeichen H für Hilflosigkeit an.
Die Familie verlangte eine höhere Bewertung und verwies unter anderem auf eine erhöhte Verletzungsgefahr sowie den Bedarf an Beobachtung, Begleitung und Pflege. Wegen schwieriger Venenverhältnisse war dem Kind ein Katheter für die Behandlung eingesetzt worden. Im weiteren Verfahren erkannte die Behörde einen GdB von 40 und für einen späteren Zeitraum einen GdB von 50 an.
Das Sozialgericht Neuruppin ging darüber hinaus und sprach einen GdB von 80 ab dem 31. Juli 2018 sowie von 90 ab dem 25. März 2019 zu. Bei der höheren Gesamtbewertung berücksichtigte es zusätzlich eine psychische beziehungsweise Verhaltensstörung, die nach seiner Einschätzung das Verletzungsrisiko verstärkte. Das Landessozialgericht bestätigte diese GdB-Bewertung, bevor die Behörde mit ihrer Revision eine erneute Prüfung erreichte.
Warum die Tabelle allein die Entscheidung nicht trugDie Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten in Teil B Nummer 16.10 besondere Bewertungsangaben für Hämophilie und entsprechende Blutungskrankheiten. Für die schwere Form mit einer Restaktivität von weniger als einem Prozent nennt die Tabelle eine Spanne von GdB 80 bis 100. Auf diese Zuordnung hatte sich das Landessozialgericht bei der Bewertung der Hämophilie gestützt.
Nach Auffassung des BSG durfte es dabei jedoch nicht stehen bleiben. Die Bestimmung ist unter Einbeziehung der Blutungsneigung, des medizinisch notwendigen Therapieaufwands und der sonstigen Krankheitsauswirkungen anzuwenden. Der Messwert beschreibt einen medizinischen Befund, ersetzt aber nicht die Prüfung der daraus entstehenden Teilhabebeeinträchtigungen.
Damit hat das Gericht die Tabelle nicht abgeschafft. Es verlangt, ihre Vorgaben mit dem aktuellen medizinischen Wissen und dem gesetzlichen Bewertungsauftrag zusammenzuführen. Eine Restfaktoraktivität unter einem Prozent bedeutet nach dieser Auslegung nicht zwingend einen Mindest-GdB von 80.
Moderne Behandlung kann die Bewertung verändernDas BSG berücksichtigt, dass heutige Medikamente und Substitutionstherapien den Zusammenhang zwischen Restfaktoraktivität und tatsächlichen Blutungsereignissen verändern können. Aus dem Laborwert lässt sich deshalb nicht in jedem Fall unmittelbar auf Häufigkeit und Schwere der Blutungen schließen. Für die Bewertung muss erkennbar sein, wie die Erkrankung unter der notwendigen Behandlung verläuft.
Dabei sind beide Seiten zu betrachten: Eine erfolgreiche Therapie kann Beschwerden und Einschränkungen verringern, während ihre Durchführung selbst erhebliche Belastungen verursachen kann. Das Gericht nennt ausdrücklich die Möglichkeit eines niedrigeren GdB, wenn ein geringer Therapieaufwand mit einer erleichterten Teilhabe verbunden ist. Zugleich betont es, dass Betroffene trotz heutiger Behandlungsmöglichkeiten weiterhin durch Blutungen und deren Folgen, insbesondere an den Gelenken, gefährdet sein können.
Das Urteil ist deshalb kein allgemeines Versprechen auf eine höhere Einstufung. Es verlangt eine nachvollziehbare individuelle Bewertung, die sowohl Behandlungserfolge als auch verbleibende Krankheitsfolgen und Therapiebelastungen erfasst. Diese Vorgaben ergeben sich insbesondere aus den Randnummern 20 bis 34 des BSG-Urteils zur Hämophilie.
Was gesellschaftliche Teilhabe im Alltag bedeutetBei einem Kind zeigt sich die gesundheitliche Beeinträchtigung beispielsweise darin, ob es altersgerechte Aktivitäten wahrnehmen kann und welche Unterstützung dafür medizinisch erforderlich ist. Dazu können der Besuch von Betreuungseinrichtungen oder Schule, Bewegung, Spielen und Kontakte zu anderen Kindern gehören. Die praktische Frage lautet, welche Einschränkungen durch die Erkrankung oder ihre Behandlung tatsächlich entstehen.
Ein Bericht sollte daher möglichst unterscheiden, ob eine Aktivität medizinisch ausgeschlossen ist, nur mit zusätzlicher Hilfe gelingt oder durch eine wirksame Therapie weitgehend möglich wird. Allgemeine Sorge vor Verletzungen und ärztlich begründete Vorsichtsmaßnahmen sollten ebenfalls auseinandergehalten werden. Bei kleinen Kindern ist zudem hilfreich zu erläutern, welche Unterstützung über den ohnehin altersüblichen Betreuungsbedarf hinausgeht.
Was ein aussagekräftiger Befundbericht enthalten sollteAus der Entscheidung lässt sich für die Dokumentation ableiten: Diagnose, Laborwerte und Medikamentenliste sollten durch Angaben zum Verlauf und zu den konkreten Auswirkungen ergänzt werden. Ein Befundbericht wird aussagekräftiger, wenn er Häufigkeit, Dauer und Schwere der Beschwerden beschreibt. Ebenso sollte er erklären, welche Einschränkungen trotz Behandlung fortbestehen und welche Belastungen erst durch die Therapie entstehen.
Bei Hämophilie sind etwa Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Blutungen, betroffenen Gelenken, Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit hilfreich. Zur Behandlung gehören nicht nur die eingesetzten Präparate, sondern auch die Häufigkeit der Anwendungen, der zeitliche Aufwand und notwendige Unterstützung. Komplikationen oder ungewöhnlich belastende Begleiterscheinungen sollten konkret beschrieben werden, soweit sie vorliegen.
Die folgende Übersicht ist eine praktische Orientierung für Arztgespräche und ergänzende Unterlagen. Sie ist keine vom BSG vorgeschriebene Formularvorlage und enthält keine automatische Zuordnung zu einem bestimmten GdB.
Bereich Sinnvolle Angaben im Befundbericht Bedeutung für die Prüfung Diagnose und Befunde Erkrankungsform, Laborbefunde, Beginn und Verlauf Beschreibt die medizinische Ausgangslage Blutungsereignisse Häufigkeit, Schwere, betroffene Körperregionen und notwendige Akutbehandlung Macht den tatsächlichen Krankheitsverlauf erkennbar Notwendige Therapie Art, Häufigkeit, Dauer, medizinisch erforderliche Hilfe und Komplikationen Erfasst Behandlungserfolg und Behandlungsbelastung Verbleibende Funktionsstörungen Gelenkbeschwerden, Bewegungseinschränkungen oder andere dauerhafte Folgen Zeigt gesundheitliche Auswirkungen trotz Therapie Alltag und Teilhabe Konkrete Einschränkungen bei altersgerechten Aktivitäten und erforderliche Unterstützung Verbindet den Befund mit den Folgen für das tägliche Leben Weitere Erkrankungen Eigenständige Befunde und nachvollziehbare gegenseitige Verstärkungen Ermöglicht eine begründete Gesamtbewertung Warum „unter Therapie stabil“ zu wenig erklären kannDie Formulierung „unter Therapie stabil“ lässt offen, unter welchen Bedingungen dieser Zustand erreicht wird. Ein weitgehend beschwerdearmer Verlauf bei geringem Behandlungsaufwand ist anders zu beurteilen als ein vergleichbarer Verlauf, der nur durch eine aufwendige und belastende Versorgung möglich wird. Der Bericht sollte diesen Unterschied sichtbar machen.
Hilfreich ist deshalb eine zeitlich nachvollziehbare Darstellung: Welche Behandlung war in welchem Zeitraum erforderlich, welche Veränderungen gab es und wie wirkte sich das auf Beschwerden und Alltag aus? Gerade in Verfahren über mehrere Jahre dürfen frühere belastende Behandlungsphasen und spätere Verbesserungen nicht miteinander vermischt werden. Im entschiedenen Fall ging es ausdrücklich um unterschiedliche Bewertungszeiträume.
Zusätzliche Erkrankungen müssen in die Gesamtbewertung einfließenDas Verfahren betraf neben der Hämophilie auch eine Verhaltensstörung. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass impulsives und aggressives Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit Blutungsfolgen erhöhte. Diese gegenseitige Verstärkung war für die zugesprochene Erhöhung des Gesamt-GdB von Bedeutung.
Das BSG verlangte, bei der erneuten Gesamtbewertung auch die von der Revision nicht mehr angegriffene Bewertung der Verhaltensstörung einzubeziehen. Mehrere Einzel-GdB werden dabei nicht einfach zusammengerechnet. Entscheidend ist, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt auswirken und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.
Für Befundberichte folgt daraus eine weitere praktische Empfehlung: Bei mehreren Erkrankungen sollten die behandelnden Fachrichtungen mögliche Wechselwirkungen konkret erläutern. Eine zusätzliche Diagnose allein zeigt noch nicht, ob sie bereits erfasste Einschränkungen überschneidet oder die Teilhabe zusätzlich erschwert. Mehr zur Bewertungssystematik erläutert der Beitrag zur Neubewertung des GdB nach der geänderten Verordnung.
Die Behörde bleibt zur Sachaufklärung verpflichtetBetroffene müssen die medizinische und rechtliche Bewertung nicht selbst vollständig vorwegnehmen. Nach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Aussagekräftige Unterlagen helfen dabei, relevante Einschränkungen erkennbar zu machen und offene Fragen zu benennen.
Eine eigene Aufzeichnung über Beschwerden, Behandlungstermine und Einschränkungen kann ärztliche Berichte ergänzen. Sie ersetzt aber keine fachmedizinische Beurteilung. Sinnvoll ist, Beobachtungen aus dem Alltag mit den behandelnden Ärzten zu besprechen, damit medizinische Ursachen und notwendige Maßnahmen nachvollziehbar eingeordnet werden können.
Ob eine Entscheidung auf Grundlage vorhandener Unterlagen ausreichend abgesichert ist, hängt von deren Aussagekraft ab. Welche Schwierigkeiten bei unvollständigen Befunden entstehen können, behandelt auch unser Beitrag zur GdB-Bewertung nach Aktenlage.
Was bei einem zu niedrig erscheinenden Bescheid hilftWer die Einstufung für unzutreffend hält, sollte möglichst konkret benennen, welche Krankheitsfolgen oder Therapiebelastungen fehlen. Der bloße Hinweis auf die Schwere der Diagnose oder auf einen Tabellenwert kann nach dem BSG-Urteil zu kurz greifen. Aussagekräftiger ist eine Begründung, die Befunde, Behandlung und tatsächliche Einschränkungen miteinander verbindet.
Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; Einzelheiten regelt § 84 SGG. Zusätzliche medizinische Unterlagen können im laufenden Widerspruchsverfahren nachgereicht werden. Das Warten auf einen ausführlicheren Arztbericht sollte deshalb nicht dazu führen, dass die Widerspruchsfrist versäumt wird.
Beispiel aus der Praxis: Weniger Blutungen, aber weiterhin BehandlungsaufwandEin fiktives Beispiel: Bei einem Kind mit schwerer Hämophilie treten unter vorbeugender Behandlung nur noch selten Blutungen auf. Im bisherigen Arztbrief stehen die Diagnose, der Laborwert und der Hinweis auf einen stabilen Verlauf. Wie häufig Behandlungen erforderlich sind und welche Unterstützung das Kind dabei benötigt, bleibt offen.
Die Eltern besprechen diese Lücke mit dem behandelnden Zentrum. Der ergänzte Bericht beschreibt den tatsächlichen Therapieaufwand, dokumentierte Blutungsereignisse, verbleibende Beschwerden und medizinisch begründete Einschränkungen bei altersgerechten Aktivitäten. Damit lässt sich die Situation umfassender bewerten, ohne dass aus diesen Angaben bereits automatisch ein bestimmter GdB folgt.
Häufige Fragen zur GdB-Bewertung nach dem BSG-Urteil Hat das BSG dem Kind einen GdB von 80 oder 90 zugesprochen?Nein. Diese Werte hatten die Vorinstanzen zugesprochen. Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück, weil die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht trugen.
Reicht bei schwerer Hämophilie eine Restfaktoraktivität unter einem Prozent für GdB 80?Nach dem Urteil nicht zwingend. Die Tabelle nennt zwar für die schwere Form eine Spanne von 80 bis 100, muss aber unter Einbeziehung der Blutungsneigung, der notwendigen Therapie und der tatsächlichen Teilhabefolgen angewendet werden.
Kann eine erfolgreiche Therapie zu einem niedrigeren GdB führen?Das kommt nach den Ausführungen des BSG in Betracht, etwa wenn bei geringem Therapieaufwand die Teilhabe erleichtert wird. Behandlungserfolg, verbleibende Risiken, Funktionsstörungen und Therapiebelastungen müssen jedoch zusammen betrachtet werden.
Erhöht jede regelmäßige Behandlung automatisch den GdB?Nein. Aus einer regelmäßigen Medikamentengabe oder einem Behandlungstermin folgt kein pauschaler Zuschlag. Es kommt auf die Bewertung nach den einschlägigen Vorgaben und die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des notwendigen Therapieaufwands an.
Welche Unterlagen sind neben Laborbefunden besonders hilfreich?Hilfreich sind ärztliche Angaben zum Krankheitsverlauf, zu tatsächlichen Blutungen, dauerhaften Funktionsstörungen und zur notwendigen Behandlung. Ergänzend sollten die Auswirkungen auf altersgerechte Aktivitäten sowie medizinisch erforderliche Unterstützung nachvollziehbar beschrieben werden.
Lässt sich das Urteil auf andere Erkrankungen übertragen?Die konkrete Entscheidung betrifft Hämophilie und deren besondere Bewertungsvorschrift. Der allgemeine Gedanke, gesundheitliche Befunde mit ihren Auswirkungen auf die Teilhabe zu verbinden, ist auch für andere GdB-Verfahren relevant. Die jeweiligen krankheitsspezifischen Voraussetzungen und Tabellenwerte müssen dabei weiterhin beachtet werden.
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Altersrente für Schwerbehinderte ist kein privilegiertes Einkommen
Die von einem Ehepartner bezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung begründet keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen der Ehefrau vom Jobcenter. Ist der Ehemann nicht auf Sozialhilfe- oder Jobcenterleistungen angewiesen, muss dessen Altersrente nach Abzug seines Bedarfs auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 8. September 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 2/26 R). Der Bedarf des Rentners bestimme sich dann nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II.
Geklagt hatte eine Frau aus Baden Baden, die von Juli bis Dezember 2022 das frühere Arbeitslosengeld II (ALG ) erhalten hatte. Sie lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von damals rund 1.300 Euro monatlich bezog. Auf Leistungen vom Jobcenter oder der Sozialhilfe war er nicht angewiesen.
Das Jobcenter Baden Baden ging von einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft aus. Danach muss auch der Ehemann dem Grunde nach mit seinem Einkommen für seine hilfebedürftige Ehefrau einstehen. Um die Höhe des ALG II für die Klägerin bestimmen zu können, berechnete das Jobcenter zunächst den fiktiven Bedarf des Ehemannes.
BSG klärt Einkommensberechnung in gemischter BedarfsgemeinschaftDabei wurde der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 für verheiratete Eheleute zugrunde gelegt und ein unterkunftsbezogener Bedarf sowie ein Mehrbedarf wegen des Vorliegens einer erheblichen Gehbehinderung bestimmt. Die einzelnen Bedarfe wurden dann von der Schwerbehindertenrente abgezogen. Die so bereinigte Rente wurde schließlich als Einkommen bei der Ehefrau mindernd berücksichtigt.
Die Frau meinte, dass die Schwerbehindertenrente ihres Mannes privilegiertes Einkommen sei und nicht voll auf ihr ALG II angerechnet werden dürfe. Denn mit der Rente sollten gesundheitliche Schädigungsfolgen ausgeglichen werden. Auch müsse der Bedarf ihres Mannes um 200 Euro höher ausfallen, da er – anders als Grundsicherungsempfänger – als Rentner nicht die im Juli 2022 gewährte Einmalzahlung wegen der Covid-19-Pandemie erhalten habe.
Das BSG wies die Klägerin jedoch ab. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft müsse nur „das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder“ verteilt werden. Der Bedarf bestimme sich grundsätzlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II. Um privilegiertes Einkommen handele es sich bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht.
Auch könne die Klägerin nicht verlangen, dass die im Juli 2022 vom Bund gewährte Einmalzahlung wegen der Belastungen der Covid-19-Pandemie bei ihrem Mann als Bedarf anerkannt werde. Es gebe keine Veranlassung die damals gezahlten 200 Euro als fiktiven Bedarf anzusetzen. Entscheidend sei, dass der Bedarf der Klägerin immer gedeckt gewesen war, sowohl mithilfe der Jobcenterleistungen als auch dem Einkommen des Ehemannes. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht.
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Befristete Vermietungen im Milieuschutzgebiet braucht Genehmigung – Urteil
Vermieter können in einem Milieuschutzgebiet eine zuvor dauerhaft vermietete Wohnung nicht umnutzen und diese befristet möbliert zu einer höheren Miete vermieten. Denn damit liegt eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich ist, urteilte am Donnerstag, 10. September 2026, das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 19 K 95/26). Die Berliner Richter ließen jedoch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Berlin hat zum Schutz der Bevölkerungsstruktur in einzelnen Stadtteilen eine Milieuschutzverordnung erlassen, so auch für den Bezirk Neukölln. Diese legt unter anderem fest, dass im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung nicht völlig verändert und ganze Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet verdrängt werden. Bauliche Änderungen oder eine Nutzungsänderung benötigen etwa eine Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes in Berlin.
Verwaltungsgericht Berlin sieht Verdrängung armer HaushalteIm aktuell entschiedenen Verfahren hatte ein Vermieter 15 Wohneinheiten seines Miethauses früher unbefristet und nun befristet möbliert vermietet. Mieter zahlten für die Einzelzimmer als All-In-Miete durchschnittlich 32,63 Euro pro Quadratmeter und 23.26 Euro pro Quadratmeter bei einer gesamten Wohnung. Die gebietstypische Warmmiete ohne Möblierung beträgt dagegen nur 10,37 Euro pro Quadratmeter.
Das Bezirksamt Neukölln untersagte die befristeten möblierten Vermietungen. Denn damit liege eine Nutzungsänderung vor, für die eine spezielle milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Vermieter habe aber keine Genehmigung erhalten. Sein Wohn-Zeit-Modell führe zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung.
Dem stimmte nun auch das Verwaltungsgericht zu. Die Nutzungsänderung in Form der befristeten Vermietungen liefen den Zielen der Milieuschutzverordnung zuwider. Denn die nach dem Geschäftsmodell des Vermieters vermieteten Wohnungen stünden etwa Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten, die das konkrete Milieuschutzgebiet prägten, nicht mehr zur Verfügung.
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Pflegegrad 1 bleibt – doch bei 131 Euro im Monat drohen Einschnitte
Pflegegrad 1 soll erhalten bleiben. Für Hunderttausende Menschen ist das eine wichtige Nachricht, aber keine Garantie für unveränderte Leistungen. Denn die Reformpläne für die Pflegeversicherung sehen vor, den Zugang zu einigen Pflegegraden zu erschweren und den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.
Betroffene müssen deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Bleibt ihre Einstufung bestehen, und welche Unterstützung finanziert die Pflegekasse künftig? Nach geltendem Recht stehen Menschen mit Pflegegrad 1 weiterhin bestimmte Hilfen zu. Die vorgesehenen Kürzungen werden hier als Reformpläne eingeordnet, nicht als bereits geltende Leistungsregeln.
Was bei Pflegegrad 1 geändert werden sollInzwischen liegen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Danach soll der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 wegfallen; vorgesehen ist zugleich eine stärkere Pflegebegleitung. Die geplante Streichung ab 2027 hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen“ erläutert.
Auch die Voraussetzungen für die Einstufung sollen nach dem Entwurf strenger werden. Der VdK beschreibt eine Anhebung der unteren Punkteschwelle für Pflegegrad 1 von bisher 12,5 auf 15 Punkte. Damit könnten Menschen bei unveränderten Einschränkungen künftig am Zugang zur Pflegeversicherung scheitern.
Diese Änderungen sind von den heute nutzbaren Ansprüchen zu unterscheiden. Ein Referentenentwurf allein berechtigt eine Pflegekasse nicht, laufende gesetzliche Leistungen zu streichen. Für die endgültige Ausgestaltung, Übergangsregelungen und den Beginn neuer Vorschriften kommt es auf das tatsächlich verabschiedete Gesetz an.
Wofür Pflegegrad 1 bisher gedacht istPflegegrad 1 eröffnet seit 2017 Menschen mit vergleichsweise geringen Einschränkungen den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Unterstützung soll helfen, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Dazu können Beratung, geeignete Hilfsmittel oder Veränderungen in der Wohnung beitragen.
„Geringe Beeinträchtigungen“ bedeutet dabei nicht, dass Betroffene im Alltag keine Hilfe benötigen. Schon einzelne Schwierigkeiten können dazu führen, dass Duschen, Einkaufen oder die Haushaltsführung ohne Unterstützung kaum noch gelingen. Gerade bei alleinlebenden Menschen kann regelmäßige Hilfe darüber entscheiden, ob das Leben in der eigenen Wohnung weiterhin funktioniert.
131 Euro monatlich: Was Betroffene derzeit nutzen könnenNach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem Anspruch über zwölf Monate ergibt das bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die Leistung ist zweckgebunden und wird gegen Nachweise für erstattungsfähige Ausgaben eingesetzt.
Eine Besonderheit gilt bei Pflegegrad 1: Der Betrag kann auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden. Dazu gehört beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden. Gerade diese Möglichkeit kann Menschen helfen, die noch keine umfassende Versorgung benötigen, einzelne Tätigkeiten aber nicht mehr sicher allein schaffen.
Eine frei verfügbare monatliche Überweisung ist der Entlastungsbetrag allerdings nicht. Wer ihn bisher nicht genutzt hat, bekommt deshalb nicht einfach das gesamte angesammelte Budget auf sein Konto ausgezahlt. Erstattet werden tatsächlich entstandene, anerkannte Aufwendungen.
Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 derzeit vorgesehen sindDie folgende Übersicht zeigt wichtige Ansprüche nach den geltenden Leistungsregeln für 2026. Bei Zuschüssen und Hilfsmitteln müssen jeweils die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beträge sind daher keine pauschale Gesamtauszahlung für jede Person mit Pflegegrad 1.
Leistung Umfang 2026 Einordnung Entlastungsbetrag zu Hause Bis zu 131 Euro monatlich Für erstattungsfähige Leistungen; Streichung bei Pflegegrad 1 geplant Pflegegeld Kein Anspruch Regulär erst ab Pflegegrad 2 Reguläre ambulante Pflegesachleistungen Kein eigenes Budget Bestimmte Hilfen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bis zu 42 Euro monatlich Bei entsprechendem Bedarf Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen Pflegeberatung Individueller Beratungsanspruch Unterstützung bei der Organisation geeigneter Hilfen Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlicher Zuschuss Nach geltendem Leistungsrecht Warum Beratung die bezahlte Alltagshilfe nicht automatisch ersetztEine Pflegebegleitung kann helfen, Unterstützung zu organisieren und auf eine Verschlechterung der häuslichen Situation zu reagieren. Der VdK kritisiert jedoch, dass sie im Entwurf zur Begründung von Leistungskürzungen herangezogen wird. Aus Sicht des Verbandes sollen Beratung und Begleitung bestehende Ansprüche ergänzen.
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen, BAGSO, warnt in ihrer Stellungnahme vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Sie sieht im geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags und in höheren Zugangshürden eine Verschärfung des Armutsrisikos bei Pflegebedürftigkeit. Die Stabilisierung der Versicherung dürfe nicht vorrangig zulasten der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgen.
Für den Alltag ergibt sich daraus eine konkrete Frage: Wer übernimmt künftig die bislang bezahlten Stunden? Eine Beratung kann einen passenden Dienst vermitteln, finanziert damit aber noch keinen regelmäßigen Einsatz. Ohne einen entsprechenden Ersatz müssten Haushalte zusätzliche Ausgaben tragen, Angehörige stärker einspringen oder Hilfen reduziert werden.
Umbauten und Pflegehilfsmittel gesondert prüfenDie Diskussion über den Entlastungsbetrag darf andere Leistungen nicht verdecken. Für eine Verbesserung des Wohnumfelds kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse infrage. Die Maßnahme muss etwa die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.
Ein solcher Zuschuss kann beispielsweise bei einem geeigneten Badumbau helfen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch ein Umzug fördern, wenn dadurch die Wohn- und Pflegesituation verbessert wird. Gegen-Hartz erläutert die Einzelheiten im Beitrag zum Umzugszuschuss von bis zu 4.180 Euro ab Pflegegrad 1.
Vor einer verbindlichen Beauftragung sollten Betroffene die Finanzierung mit der Pflegekasse klären und die Bewilligung abwarten. Außerdem lohnt eine getrennte Prüfung benötigter Pflegehilfsmittel. Der Entlastungsbetrag und diese weiteren Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Ansprüche nutzen und Abrechnung klärenWer Unterstützung im Haushalt benötigt, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der ausgewählte Anbieter über den Entlastungsbetrag abrechnen darf. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag hängt dies von der Anerkennung nach Landesrecht ab. Eine privat vereinbarte Reinigungshilfe wird deshalb nicht automatisch von der Pflegekasse bezahlt.
Die Abrechnung kann durch Einreichen der Rechnungen oder bei entsprechender Abtretung direkt über den Anbieter erfolgen. Hilfreich ist eine Auskunft der Pflegekasse über das noch verfügbare Budget. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Nach der geltenden Regelung können nicht verbrauchte Beträge in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Sie verfallen also nicht schon am Ende jedes Monats. Wie eine Reform vorhandene Restbeträge behandeln würde, muss anhand ihrer endgültigen Übergangsbestimmungen geprüft werden.
Praxisbeispiel: Was ein Wegfall der Unterstützung bedeuten würdeEine 79-jährige Rentnerin mit Pflegegrad 1 nutzt jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe für 150 Euro. Ihre Pflegekasse erstattet davon 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag, sodass sie 19 Euro selbst trägt. Die Voraussetzungen für die Erstattung seien vollständig erfüllt.
Würde der Entlastungsbetrag wie geplant ohne gleichwertigen Ersatz für diese Hilfe wegfallen, müsste die Rentnerin bei unverändertem Angebot monatlich 150 Euro aufbringen. Ihre zusätzliche Belastung betrüge 131 Euro im Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr. Eine Pflegebegleitung könnte mit ihr andere Unterstützungsmöglichkeiten suchen, die Rechnung der Haushaltshilfe wäre dadurch aber noch nicht bezahlt.
Häufige Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Wird Pflegegrad 1 vollständig abgeschafft?Nach den hier behandelten Reformplänen soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben. Vorgesehen sind jedoch Veränderungen bei Leistungen und Zugangsvoraussetzungen. Der Erhalt der Einstufung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder bisherige Anspruch erhalten bleibt.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?Nein, reguläres Pflegegeld steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Menschen mit Pflegegrad 1 können nach geltendem Recht unter anderem den zweckgebundenen Entlastungsbetrag nutzen.
Sind die 131 Euro bereits gestrichen?Der geltende § 45b SGB XI sieht weiterhin bis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher Pflege vor. Die erläuterte Streichung bei Pflegegrad 1 ist ein Reformvorhaben. Ein Entwurf allein ändert den Anspruch nicht.
Kann die Pflegekasse eine Haushaltshilfe bezahlen?Ja, über den Entlastungsbetrag können unter anderem anerkannte Unterstützungsangebote im Haushalt finanziert werden. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Anbieter und seine Leistungen die Voraussetzungen erfüllen.
Gehen ungenutzte Beträge jeden Monat verloren?Nein, nach geltendem Recht können sie angesammelt und grundsätzlich bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden. Eine Auszahlung ohne entsprechende erstattungsfähige Ausgaben ist nicht vorgesehen.
Entfallen mit einer möglichen Streichung des Entlastungsbetrags automatisch alle anderen Hilfen?Nein, Wohnumfeldzuschüsse, Pflegehilfsmittel und Beratung sind gesonderte Leistungen. Ob und wie sie sich ändern, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ab. Aus dem geplanten Wegfall einer Leistung lässt sich keine pauschale Streichung sämtlicher Ansprüche ableiten.
Quellen und rechtlicher StandStand: 11. September 2026. Grundlage für die bestehenden Ansprüche sind § 28a SGB XI, § 45b SGB XI, § 40 SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegegrad 1 und dessen Leistungsübersicht 2026.
Der Beitrag Pflegegrad 1 bleibt – doch bei 131 Euro im Monat drohen Einschnitte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur im atypischem Fall wegen Hürden
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat in einem veröffentlichten Urteil entschieden, dass kein Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis besteht, selbst wenn ein Bescheid vorliegt, dass die Schwerbehinderung unbefristet besteht und keine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist.
Warum wurde der Antrag auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis abgelehnt?Der Kläger beantragte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis.
Der Antragsteller hatte bereits 1991 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung (GdB) gestellt.
Ihm wurde ein GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestätigt. 2002 wurde zudem die Gehörlosigkeit festgestellt.
Im Jahr 2014 beantragte der Betroffene einen neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat, der den bisherigen Papierausweis ersetzen sollte. Dabei gab er an, dass sein alter Ausweis unbefristet gewesen sei.
Die Behörde lehnte jedoch einen unbefristeten Ausweis ab und stellte einen befristeten Ausweis für fünf Jahre aus. Ein Widerspruch gegen diese Befristung blieb erfolglos.
Im März 2019 stellte der schwerbehinderte Betroffene erneut einen Antrag auf einen unbefristeten Ausweis, welcher ebenfalls abgelehnt wurde.
Auch sein Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
Der Kläger argumentierte, dass ihm ein unzumutbarer Mehraufwand entstünde, wenn er den Ausweis immer wieder neu beantragen müsse, da keine Verbesserung seines Gesundheitszustands zu erwarten sei.
Was sagt das Gesetz zur Befristung des Schwerbehindertenausweises?Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die gesetzliche Regelung, die eine Befristung des Schwerbehindertenausweises vorsieht. Nach dem Gesetz soll die Gültigkeitsdauer des Ausweises im Regelfall befristet werden.
Ausnahmen davon sind möglich, aber nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) normiert.
Das Wort “soll” im Gesetzestext wird dabei so interpretiert, dass die Behörde im Regelfall zur Befristung verpflichtet ist, jedoch in atypischen Fällen davon abweichen kann.
Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn der Aufwand für den Antragsteller deutlich vom Normalfall abweicht und ihn stärker belastet als andere Schwerbehinderte, die ebenfalls regelmäßig neue Ausweise beantragen müssen.
Was bedeutet ein atypischer Fall bei einem Schwerbehindertenausweises?Das LSG stellte klar, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern von den Gerichten überprüft werden muss.
Ein atypischer Fall erfordert, dass der Mehraufwand für den Antragsteller signifikant höher ist als im Normalfall. In dem verhandelten Fall sah das Gericht keinen atypischen Umstand, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
Der Umstand, dass keine Änderung seines Gesundheitszustands zu erwarten sei, habe mit dem Aufwand beim Antrag nichts zu tun.
Welche Rolle spielt der vorherige unbefristete Ausweis?Der Betroffene argumentierte, dass er zuvor einen unbefristeten Ausweis besessen habe und deshalb ein Vertrauen auf den Fortbestand bestehe.
Das LSG wies jedoch darauf hin, dass dieser Umstand keine geeignete Grundlage für einen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis darstelle.
Zudem seien seit der Ausstellung des letzten unbefristeten Ausweises sechs Jahre vergangen, was die Annahme eines fortbestehenden Vertrauens zusätzlich schwäche.
Fazit: Hohe Hürden für unbefristete SchwerbehindertenausweiseDas Urteil des LSG Thüringen zeigt, dass die Hürden für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises hoch sind.
Selbst wenn eine unbefristete Schwerbehinderung vorliegt und keine gesundheitliche Verbesserung zu erwarten ist, besteht im Regelfall kein Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis.
Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen möglich, bei denen der Aufwand für den Antragsteller deutlich höher ist als üblich. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung der gesetzlichen Vorgaben und den begrenzten Spielraum für Abweichungen im Einzelfall.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur im atypischem Fall wegen Hürden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
13,3 Millionen erreichen das Rentenalter – für diese Jahrgänge wird die Planung schwierig
Bis 2040 werden rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen des Jahres 2025 das Alter von 67 Jahren überschritten haben. Das entspricht 30 Prozent aller Menschen, die dem Arbeitsmarkt 2025 zur Verfügung standen. Das zeigen Erstergebnisse des Mikrozensus, die das Statistische Bundesamt veröffentlicht hat.
Besonders aufmerksam sollten die Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 sein. Nach geltendem Recht stehen ihre Altersgrenzen fest, doch die Alterssicherungskommission schlägt das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren vor. Betroffene sollten deshalb ihre Rente nach den heutigen Regeln und zusätzlich mit möglichen Änderungen berechnen lassen.
Wichtig ist: Die Vorschläge der Kommission sind noch kein Gesetz. Solange keine neue Regelung beschlossen und verkündet wurde, gelten die bisherigen Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Was bedeutet die Zahl von 13,3 Millionen?Erwerbspersonen sind Erwerbstätige und Erwerbslose, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Statistik besagt daher nicht, dass alle 13,3 Millionen Menschen bis 2040 tatsächlich in Rente gehen oder ihre Arbeit sofort mit 67 beenden.
Im Jahr 2025 zählte die Gruppe der 55- bis 59-Jährigen rund 5,5 Millionen Erwerbspersonen. Ihre Erwerbsquote lag bei 85,3 Prozent. Bei den 60- bis 64-Jährigen waren es 4,5 Millionen Menschen und 69,5 Prozent.
Der Anteil der mindestens 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen stieg von 2,5 Prozent im Jahr 2015 auf 4,3 Prozent im Jahr 2025. Mehr Ältere bleiben damit länger am Arbeitsmarkt. Die jüngeren Altersgruppen können die großen Jahrgänge zahlenmäßig dennoch nicht vollständig ersetzen.
Welche Altersgrenzen gelten heute?Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahr. Für die Jahrgänge 1960 bis 1963 steigt sie in Zweimonatsschritten, ab Jahrgang 1964 beträgt sie 67 Jahre. Grundlage sind Paragraf 35 SGB VI und die Übergangsregel in Paragraf 235 SGB VI.
Geburtsjahr Altersgrenzen nach geltendem Recht 1960 Regelaltersrente: 66 Jahre und 4 Monate; nach 45 Versicherungsjahren: 64 Jahre und 4 Monate 1961 Regelaltersrente: 66 Jahre und 6 Monate; nach 45 Versicherungsjahren: 64 Jahre und 6 Monate 1962 Regelaltersrente: 66 Jahre und 8 Monate; nach 45 Versicherungsjahren: 64 Jahre und 8 Monate 1963 Regelaltersrente: 66 Jahre und 10 Monate; nach 45 Versicherungsjahren: 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 Regelaltersrente: 67 Jahre; nach 45 Versicherungsjahren: 65 JahreWer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte derzeit ab 63 beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Wer 48 Monate früher beginnt, muss mit dem Höchstabschlag von 14,4 Prozent rechnen.
Nach mindestens 45 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Sie ist abschlagsfrei, kann aber nicht noch früher mit Abschlägen bezogen werden. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Rente für besonders langjährig Versicherte.
Warum 45 Jahre nicht automatisch für die Rente reichenFür die Wartezeit von 45 Jahren zählt nicht jeder Monat im Versicherungsverlauf. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen.
Besonders heikel sind Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn. Sie zählen grundsätzlich nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden ist. Pflichtbeiträge aus früherem Arbeitslosengeld-II-Bezug und aus Arbeitslosenhilfe werden für diese Wartezeit nicht berücksichtigt.
Freiwillige Beiträge können mitzählen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Die genauen Regeln erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Wer kurz vor 45 Versicherungsjahren steht, sollte deshalb früh eine Kontenklärung beantragen. Fehlende Nachweise oder nicht anrechenbare Monate können den geplanten Rentenbeginn verschieben.
Was will die Alterssicherungskommission ändern?Die Kommission legte am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vor. Das sind Vorschläge und noch keine neuen Ansprüche oder Pflichten. Der Bericht der Alterssicherungskommission sieht mehrere Änderungen beim Rentenbeginn vor.
Für die Geburtsjahrgänge ab 1965 soll die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate auf 67 Jahre und 6 Monate steigen. Die jeweilige Altersgrenze soll mindestens fünf Jahre im Voraus festgelegt werden.
Zudem empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Dies soll so früh geschehen, wie es der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz erlaubt. Der Bericht nennt aber weder einen festen Stichtag noch die Jahrgänge, die durch eine Übergangsregel geschützt würden.
Auch der früheste Beginn der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Danach soll sich diese Grenze parallel zur Regelaltersgrenze erhöhen. Für rentennahe Jahrgänge verlangt die Kommission einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, nennt dafür aber keine feste Dauer.
Für gesundheitlich stark belastete Menschen schlägt der Bericht einen neuen Rentenzugang vor. Voraussetzung sollen mindestens 35 Versicherungsjahre sein. Wer nach individueller Prüfung im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld nicht mehr arbeiten kann, soll zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen können.
Ein Beginn bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze soll mit Abschlägen möglich sein. Noch offen ist, wie die Gesundheitsprüfung abläuft. Auch Begriffe wie „Berufsfeld“ oder „langjährig“ müssten erst gesetzlich definiert werden.
Wann könnten die Änderungen kommen?Der Koalitionsausschuss kündigte am 2. Juli 2026 an, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach dem politischen Ziel soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Das geht aus den Fragen und Antworten der Bundesregierung hervor.
Dieses Ziel ist noch kein verbindlicher Starttermin. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte, Übergangszeiten und Termine verändern. Zudem sollen einzelne Vorschläge zu unterschiedlichen Zeiten wirken.
Die neue Regelaltersgrenze soll nach dem Kommissionsmodell ab 2032 greifen. Beiträge zu einer gesetzlichen Kapitalrente sollen idealerweise ab 2028 erhoben werden. Einen einheitlichen Beginn für das gesamte Reformpaket gibt es daher nicht.
Entscheidend ist, welche gesetzlichen Regeln beim geplanten Rentenbeginn gelten. Das Datum des Rentenantrags allein schützt nicht vor späteren Änderungen. Ob ein rentennaher Jahrgang verschont bleibt, hängt von den noch unbekannten Übergangsregeln ab.
Was gilt bereits seit 2026?Das Rentenpaket 2025 trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Es hält das Rentenniveau bis 2031 bei 48 Prozent. Dieser Wert beschreibt das Verhältnis einer Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittslohn und nicht den Anteil der individuellen Rente am letzten Gehalt.
Die Mütterrente III soll für vor 1992 geborene Kinder künftig bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigen. Sie soll grundsätzlich 2027 wirksam werden; bei einer späteren technischen Umsetzung sind rückwirkende Zahlungen vorgesehen. Die dargestellten Altersgrenzen ändern sich dadurch nicht, wie die Bundesregierung zum Rentenpaket 2025 erläutert.
Die Aktivrente gilt seit Anfang 2026 und ist keine zusätzliche Rentenzahlung, sondern ein Steuerfreibetrag. Ab dem Monat nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Selbstständige Einkünfte und Minijobs sind nicht begünstigt. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Der Freibetrag kann auch ohne gleichzeitigen Bezug einer Altersrente genutzt werden.
Weitere Einzelheiten und Rechenbeispiele finden sich in unserem Beitrag zur Aktivrente seit 2026.
Was sollten Betroffene jetzt veranlassen?Der erste Schritt ist die Prüfung des Versicherungsverlaufs. Sind Zeiten nicht erfasst oder falsch gespeichert, sollte bei der Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragt werden. Nachweise über Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege, Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten frühzeitig zusammengestellt werden.
Danach lohnt sich eine Rentenauskunft mit mehreren möglichen Beginnterminen. Eine Berechnung sollte das geltende Recht abbilden. Eine zweite Rechnung kann zeigen, welche Folgen der Wegfall der abschlagsfreien Rente oder ein späterer Rentenbeginn hätte.
Auch Arbeitsvertrag, Betriebsrente, Krankenversicherung und Steuern gehören in die Planung. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitslohn kann aber weiterhin Steuern und Sozialabgaben auslösen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, einen vollständigen Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn einzureichen. Das schafft Zeit für Rückfragen und mindert das Risiko einer Lücke bis zur ersten Zahlung.
Beispiel aus der Praxis: 122,40 Euro weniger im MonatEine Versicherte des Jahrgangs 1963 erreicht nach geltendem Recht mit 66 Jahren und 10 Monaten ihre Regelaltersgrenze. Hat sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre, kann sie derzeit mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Zwischen beiden Terminen liegen 24 Monate.
Angenommen, diese Möglichkeit würde für sie ohne schützende Übergangsregel entfallen. Sie nähme stattdessen zum selben Zeitpunkt die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren. Nach der heutigen Abschlagsformel ergäben 24 Monate mal 0,3 Prozent einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent.
Bei einer errechneten Bruttorente von 1.700 Euro wären das 122,40 Euro weniger. Die monatliche Bruttorente würde auf 1.577,60 Euro sinken. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht abgezogen.
Das Beispiel ist keine Vorhersage. Es zeigt, welchen finanziellen Unterschied der Wegfall der abschlagsfreien Rentenart im Einzelfall verursachen könnte.
Häufige Fragen zur Rentenplanung Müssen die Jahrgänge 1962 bis 1964 jetzt länger arbeiten?Nein, nach der derzeitigen Rechtslage ändern sich ihre Altersgrenzen nicht. Erst ein neues Gesetz könnte andere Vorgaben schaffen. Dann wären der Stichtag und die Übergangsregeln entscheidend.
Gehen wirklich 13,3 Millionen Menschen bis 2040 in Rente?Die Zahl bedeutet, dass 13,3 Millionen Erwerbspersonen des Jahres 2025 bis 2040 das Alter von 67 überschritten haben werden. Einige können vorher ausscheiden. Andere werden über ihre Regelaltersgrenze hinaus arbeiten.
Kann man weiterhin mit 63 in Altersrente gehen?Wer mindestens 35 Versicherungsjahre hat, kann die entsprechende Altersrente derzeit ab 63 mit dauerhaften Abschlägen beziehen. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beginnt erst mit der für den Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.
Zählt Arbeitslosengeld immer zu den 45 Versicherungsjahren?Nein. Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Andere Zeiten der Arbeitslosigkeit können ebenfalls ausgeschlossen sein.
Schützt ein früher Rentenantrag vor einer Gesetzesänderung?Nicht automatisch. Entscheidend sind die Regelungen, die für den gewünschten Rentenbeginn gelten. Hinzu kommen mögliche Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge.
Ist die Aktivrente eine höhere gesetzliche Rente?Nein. Sie ist ein Steuerfreibetrag für begünstigten Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der bestehende Rentenanspruch erhöht sich durch den Freibetrag nicht automatisch.
Wann sollte der Rentenantrag gestellt werden?Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt etwa drei Monate Vorlauf. Wer noch Lücken im Versicherungsverlauf klären muss, sollte deutlich früher mit der Kontenklärung beginnen.
QuellenGrundlagen dieses Beitrags sind die Angaben des Statistischen Bundesamts und der Bundesregierung zur geplanten Rentenreform. Ergänzend wurden Informationen der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente verwendet.
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Heike aus Brandenburg kämpft für ihr Recht auf eine Rente mit 63
Wer früh ins Berufsleben einsteigt, plant seinen Ruhestand nicht aus einer Laune heraus. Die Aussicht, nach einem langen Arbeitsleben ohne Rentenabschläge aufhören zu können, beeinflusst finanzielle Entscheidungen und persönliche Lebenspläne. Wie brüchig diese Sicherheit durch Reformpläne werden kann, zeigt der Fall einer Brandenburgerin.
Eine Brandenburgerin fordert VerlässlichkeitDie “Märkische Allgemeine” berichtet über die 61-jährige Heike Elfriede Braun, die nach Angaben der Zeitung seit 45 Jahren arbeitet und Sozialabgaben zahlt. Sie hat damit gerechnet, mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Angesichts der Abschaffungspläne stellt sie die Frage: „Wem kann man noch vertrauen?“
Eine Klarstellung ist dabei nötig: Obwohl im ursprünglichen Link noch von einer Rente mit 63 die Rede ist, beschreibt die aktuelle Überschrift den geplanten Ruhestand mit 65. Der öffentlich zugängliche MAZ-Bericht belegt weder eine Klage noch einen ablehnenden Rentenbescheid. Es geht um die Sorge, dass die Politik die Voraussetzungen vor dem eigenen Rentenbeginn verändert.
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren gilt weiterhinNach geltendem Recht können Versicherte der Jahrgänge ab 1964 mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das steht in § 38 SGB VI. Eine politische Forderung nach Abschaffung beseitigt diesen gesetzlichen Anspruch noch nicht.
Allerdings reichen 45 Versicherungsjahre allein nicht aus: Auch die vorgeschriebene Altersgrenze muss erreicht sein. Wer schon mit 61 auf die erforderlichen Zeiten kommt, kann deshalb nicht sofort diese Rente beziehen. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten die abgestuften Altersgrenzen aus § 236b SGB VI.
Geburtsjahrgang Abschlagsfreier Beginn bei 45 anrechenbaren Jahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreDiese Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage. Sie enthält keine Zusage dazu, welche Jahrgänge bei einer künftigen Reform durch Übergangsvorschriften geschützt würden.
Was die Regierung ändern willDie Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Nach der Darstellung der Bundesregierung zu den Reformempfehlungen hat sich der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 für eine vollständige und zügige Umsetzung des Empfehlungspakets ausgesprochen. Zugleich soll nach den Vorschlägen das früheste Eintrittsalter bei der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen.
Damit steht mehr auf dem Spiel als ein neuer Name für eine bekannte Rentenart. Würde die abschlagsfreie Möglichkeit entfallen, müssten bislang begünstigte Versicherte je nach künftiger Regelung länger warten oder finanzielle Einbußen hinnehmen. Ob und wann dies eine bestimmte Person trifft, lässt sich aus den politischen Ankündigungen allein jedoch nicht ableiten.
Fünf Jahre Übergang sind noch keine persönliche GarantieIn der Debatte werden Übergangsfristen und Härtefallregelungen diskutiert, darunter ein Vorlauf von etwa fünf Jahren. Darüber berichtet gegen-hartz.de im Beitrag „Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant“. Daraus ergibt sich bislang kein verbindlicher Schutz für einen bestimmten Geburtsjahrgang.
Für Betroffene zählt, wann eine Frist beginnen würde, welchen Rentenbeginn sie erfasst und wie bereits vereinbarte Berufsausstiege behandelt werden. Solange diese Bedingungen nicht feststehen, bleibt die Ankündigung eines Übergangs für die persönliche Finanzplanung unzureichend. Wer wenige Jahre vor der Rente steht, braucht konkrete Termine und nachvollziehbare Regeln.
Wer mit 16 anfängt, hat mit 65 fast fünf Jahrzehnte hinter sichDie Bezeichnung „Frührente“ verdeckt, wie lang das Arbeitsleben der Betroffenen häufig bereits ist. Wer mit 16 beginnt und bis 65 durchgehend arbeitet, kommt rechnerisch auf 49 Jahre. Ob sämtliche Monate rentenrechtlich berücksichtigt werden, ist gesondert zu prüfen; an der Länge dieser Lebensphase ändert das nichts.
Die Finanzierung der Rentenversicherung muss auch für kommende Generationen tragfähig bleiben. Daraus folgt aber nicht, dass kurzfristig veränderte Ausstiegsbedingungen für Menschen kurz vor dem Ruhestand eine überzeugende Lösung wären. Eine Reform muss sich auch daran messen lassen, wie verlässlich sie mit bereits getroffenen Lebensentscheidungen umgeht.
45 Arbeitsjahre sind nicht automatisch 45 anrechenbare JahreBei der Wartezeit kommt es auf die anerkannten Monate im Versicherungskonto an. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können unter anderem Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Pflege- und Sozialleistungszeiten zählen. Welche Zeiten anerkannt werden, regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.
Besonders tückisch ist Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Diese Zeiten zählen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, ausgenommen sind insbesondere Arbeitslosigkeit infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Das ist kein generelles Verbot, vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Unterschied erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: In den letzten 2 Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld 1?“.
Ein früherer Ausstieg kann dauerhaft Geld kostenDie Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ist eine andere Rentenart als die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 bezogen werden, allerdings für die Jahrgänge ab 1964 mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag. Wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert, bleibt dieser Abschlag dauerhaft bestehen.
Wer seinen Ausstieg plant, sollte deshalb den Versicherungsverlauf klären und sich die möglichen Rentenbeginne samt Rentenhöhe individuell berechnen lassen. Eine solche Auskunft hilft bei der Planung nach geltendem Recht. Sie ersetzt jedoch keine noch ausstehende gesetzliche Übergangsregelung.
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Grundsicherung: Grober Behördenfehler macht Bescheid teilweise rechtswidrig
Ein Sozialamt darf zu viel gezahlte Grundsicherung nicht schematisch zurückfordern. Beruht die Überzahlung auch auf einem groben Fehler der Behörde, muss dieser bei der Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt werden.
Geschieht das nicht, kann der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können.
Das Landessozialgericht Hamburg hat deshalb einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2017 aufgehoben. Die übrigen Zeiträume beurteilte das Gericht allerdings anders (LSG Hamburg, Urteil vom 4. März 2026, Az. L 4 SO 61/24).
Sozialamt kannte den Einzug der EhefrauDer Kläger bezog Leistungen nach dem SGB XII. Seine Ehefrau zog am 3. Oktober 2015 bei ihm ein.
Bereits am 8. September 2015 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau bei ihm einziehen werde. Das Sozialamt trug den Vorgang sogar in seinen Akten ein.
Trotzdem berücksichtigte die Behörde weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten und den Regelbedarf für Alleinstehende. Tatsächlich hätte der Kläger nach dem Einzug seiner Ehefrau grundsätzlich nur noch Anspruch auf den Regelbedarf für Partner und seinen Anteil an den Unterkunftskosten gehabt.
Später hob das Sozialamt die Bewilligungen teilweise auf und verlangte Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2019 zurück. Dagegen klagte der Betroffene.
Wann § 45 SGB X angewendet wirdFür die Bewilligungen ab November 2015 war § 45 SGB X anzuwenden. Die betreffenden Bescheide waren von Anfang an rechtswidrig, weil die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung lebte.
§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid darf auch nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.
Dabei muss das Sozialamt auch den Vertrauensschutz des Betroffenen prüfen. Das Vertrauen ist häufig schutzwürdig, wenn die erhaltenen Leistungen bereits für den Lebensunterhalt verbraucht wurden oder eine Vermögensentscheidung nicht mehr ohne unzumutbare Nachteile rückgängig gemacht werden kann.
Auf Vertrauensschutz kann sich ein Betroffener allerdings nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Umfang verletzt wurde.
Sozialamt muss sein Ermessen nachvollziehbar ausübenAls Rechtsfolge bestimmt § 45 Absatz 1 SGB X, dass die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen „darf“. Das bedeutet, dass sie Ermessen ausüben muss.
Nach § 39 SGB I muss dieses Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen einzuhalten.
Gerichte prüfen, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie dessen Grenzen überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zu einem Ermessensfehler kann es auch kommen, wenn wichtige Umstände bei der Abwägung fehlen.
Genau das war nach Ansicht des LSG Hamburg geschehen. Das Sozialamt hatte zwar Ermessenserwägungen angestellt, seinen eigenen erheblichen Verwaltungsfehler aber nicht einbezogen.
Grober Behördenfehler muss berücksichtigt werdenDas LSG Hamburg schloss sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach muss ein grober Behördenfehler, der zu einer Überzahlung geführt hat, als wichtiger Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einfließen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. B 8 SO 1/24 R).
Ein gewöhnliches Versehen der Behörde muss dagegen nicht in jedem Fall zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.
Ob nur ein gewöhnlicher oder bereits ein grober Fehler vorliegt, muss anhand sämtlicher Umstände beurteilt werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange die fehlerhafte Zahlung andauerte und welche Informationen der Behörde vorlagen.
Wiederholte Hinweise blieben unbeachtetIm Hamburger Fall war nicht nur eine routinemäßige Kontrolle unterblieben. Die Behörde hatte auch mehrere konkrete Gelegenheiten zur Überprüfung nicht genutzt.
Der Kläger reichte wiederholt Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie ein Schreiben über eine Mieterhöhung ein. Bei den Guthaben aus den Abrechnungen berücksichtigte das Sozialamt jeweils nur die Hälfte.
Daraus wurde deutlich, dass der Behörde das Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau bekannt war. Trotzdem prüfte sie die laufende Übernahme der Unterkunftskosten nicht neu.
Nach der vom LSG herangezogenen BSG-Rechtsprechung kann sich eine Behörde nach einer über längere Zeit unterlassenen Kontrolle nicht ohne Weiteres auf ein einfaches Versehen berufen. Für die Grundsicherung sieht § 44 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten vor.
Das Gericht wertete die wiederholt unterlassene Prüfung deshalb als groben Behördenfehler. Dieser hätte ausdrücklich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einbezogen werden müssen.
Kläger hatte nur teilweise ErfolgDas Urteil bedeutet nicht, dass die gesamte Rückforderung rechtswidrig war. Das LSG unterschied zwischen mehreren Zeiträumen.
Zeitraum Entscheidung des LSG Hamburg Oktober 2015 Aufhebung rechtmäßig, weil die Ehefrau erst nach der Bewilligung einzog und § 48 SGB X anzuwenden war November 2015 bis Oktober 2017 Aufhebung und Erstattung rechtswidrig, weil das Sozialamt seinen groben Fehler nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen hatte November 2017 bis November 2019 Aufhebung rechtmäßig, weil sich der Unterkunftsanteil nach der Geburt der Tochter erneut änderte und kein vergleichbarer fortlaufender Behördenfehler bestandDer Gerichtsbescheid der ersten Instanz und der angegriffene Behördenbescheid wurden daher nur teilweise aufgehoben. Die Revision Revision ließ das LSG nicht zu.
Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen solltenEin Behördenfehler führt nicht automatisch dazu, dass zu viel gezahlte Leistungen behalten werden dürfen. Betroffene sollten jedoch prüfen, ob das Sozialamt eigene Versäumnisse im Bescheid überhaupt erwähnt und nachvollziehbar abgewogen hat.
Besonders wichtig sind frühere Mitteilungen, eingereichte Unterlagen und aktenkundige Hinweise. Wusste die Behörde über längere Zeit von geänderten Verhältnissen und zahlte dennoch falsch weiter, kann ein grober Verwaltungsfehler vorliegen.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Weitere mögliche Einwände behandelt unser Beitrag darüber, welche Argumente Betroffene gegen Rückforderungen des Sozialamtes prüfen können.
Beispiel aus der PraxisEine Grundsicherungsempfängerin informiert das Sozialamt schriftlich darüber, dass ihr Ehepartner bei ihr eingezogen ist. Sie reicht später außerdem mehrere Nebenkostenabrechnungen ein, aus denen sich der gemeinsame Haushalt ergibt.
Das Sozialamt zahlt trotzdem zwei Jahre lang Leistungen für eine alleinstehende Person und übernimmt die vollständige Miete. Anschließend verlangt es die Überzahlung zurück, ohne die eigenen Versäumnisse im Bescheid zu erwähnen.
Die Rückforderung ist dadurch nicht automatisch ausgeschlossen. Die Betroffene kann aber geltend machen, dass die Behörde ihren möglicherweise groben Fehler bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hat.
Häufige Fragen zum groben Behördenfehler Muss das Sozialamt bei jeder Rücknahme nach § 45 SGB X Ermessen ausüben?Bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nach § 45 SGB X muss das Sozialamt grundsätzlich Ermessen ausüben. Die Gründe für die Entscheidung müssen im Bescheid nachvollziehbar sein.
Macht jeder Fehler des Sozialamtes die Rückforderung rechtswidrig?Nein. Ein gewöhnlicher Bearbeitungsfehler genügt nicht automatisch. Bedeutung gewinnt vor allem ein grober Fehler, der etwa durch jahrelang unterlassene Kontrollen trotz eindeutiger Hinweise entstanden ist.
Muss ein eigener Fehler des Leistungsberechtigten ebenfalls berücksichtigt werden?Ja. Die Behörde darf prüfen, ob der Betroffene die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. Ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen befreit das Sozialamt aber nicht davon, einen eigenen groben Fehler in die Abwägung einzubeziehen.
Entfällt die Rückforderung nach einem erfolgreichen Widerspruch endgültig?Nicht zwingend. Ein wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufgehobener Bescheid bedeutet zunächst, dass die bisherige Entscheidung keinen Bestand hat. Ob die Behörde erneut entscheiden darf, hängt von den Fristen und den Umständen des einzelnen Verfahrens ab.
Der Beitrag Grundsicherung: Grober Behördenfehler macht Bescheid teilweise rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ab Pflegegrad 1: Diesen Extra-Anspruch beim Zahnarzt kennen die meisten nicht
Wer einen Pflegegrad hat, besitzt einen zusätzlichen Anspruch auf zahnärztliche Vorsorge. Das gilt bereits ab Pflegegrad 1. Trotzdem nutzen ambulant Pflegebedürftige diese besonderen Leistungen kaum. Nach dem Barmer-Zahnreport 2026 nutzen nur rund drei Prozent der Berechtigten die Leistung.
Der Anspruch umfasst unter anderem einen Mundgesundheitsstatus, einen Mundgesundheitsplan, eine Anleitung zur Mundpflege und die Entfernung harter Zahnbeläge.
Dieser Anspruch sagt allerdings noch nichts darüber aus, wo die Behandlung stattfindet. Die Extra-Leistungen können in der Zahnarztpraxis erbracht werden. Ein Hausbesuch ist eine davon getrennte Frage.
Diese Extra-Leistungen bringt ein PflegegradDie zusätzlichen Leistungen beruhen auf § 22a SGB V und der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie gelten für gesetzlich Versicherte mit Pflegegrad 1 bis 5.
Leistung Was der Zahnarzt macht Mundgesundheitsstatus Zähne, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Zahnersatz beurteilen Mundgesundheitsplan Individuelle Empfehlungen zur Zahn-, Mund- und Prothesenpflege festlegen Mundgesundheitsaufklärung Pflege erklären, demonstrieren und bei Bedarf Angehörige oder Pflegepersonen einbeziehen Entfernung harter Zahnbeläge Zahnstein entfernenMundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung können Sie einmal je Kalenderhalbjahr nutzen. Auch für die Entfernung harter Zahnbeläge besteht ein besonderer Anspruch.
Denkbeispiel Désirée: Pflegegrad 2 bringt mehr ZahnvorsorgeDésirée ist 51 Jahre alt, lebt in Saarbrücken und hat Pflegegrad 2. Sie hat Probleme mit ihrer Feinmotorik und nutzt deshalb Zahnbürsten mit dicken, gummierten Griffen. Ihre Einschränkungen erschweren ihr trotzdem die gründliche Mundpflege.
Beim Zahnarzt kann sie Präventionsleistungen beanspruchen. Der Zahnarzt kann ihren Mundgesundheitsstatus erfassen und prüfen, wie gepflegt Zähne, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Zahnersatz sind.
Anschließend erstellt er einen auf Désirée zugeschnittenen Mundgesundheitsplan. Darin kann zeigen, welche Hilfsmittel und wie häufig welche Pflegemaßnahmen sinnvoll sind, und klären, ob sie dabei Unterstützung braucht.
Braucht Désirée Hilfe durch Angehörige oder eine Pflegeperson, kann der Zahnarzt sie in die Aufklärung einbeziehen.
Rund 97 Prozent der ambulant Pflegebedürftigen nutzen diese Vorsorge nichtDer Barmer-Zahnreport 2026 zeigt eine krasse Lücke bei der Nutzung. Bei ambulant Pflegebedürftigen stagniert das Nutzen dieser Leistungen bei rund drei Prozent. Rund 97 Prozent der untersuchten ambulant Pflegebedürftigen ließen diese Vorsorge also verfallen
„Ambulant pflegebedürftig“ bedeutet jetzt nicht, dass der Zahnarzt Sie zu Hause besucht. Gemeint ist, dass sie nicht vollstationär im Pflegeheim versorgt werden. Die zahnärztliche Behandlung kann in der Praxis stattfinden.
Anspruch und Hausbesuch sind zwei verschiedene DingeFür den Anspruch auf die besondere Zahnvorsorge reicht der Pflegegrad aus. Ob die Behandlung in der Praxis oder zu Hause stattfindet, ist davon unabhängig.
Für Désirée gilt deshalb:
- Ihr Pflegegrad 2 begründet den Anspruch auf die besonderen Präventionsleistungen.
- Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch darauf, dass der Zahnarzt zu ihr nach Hause kommt.
- Kann sie die Praxis erreichen, können die Leistungen dort erbracht werden.
- Ist ein Praxisbesuch wegen ihrer Einschränkungen erheblich erschwert, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine aufsuchende zahnärztliche Versorgung infrage kommt.
Der Hausbesuch erweitert also nicht den Präventionsanspruch und ersetzt ihn auch nicht. Er betrifft ausschließlich den Ort der Behandlung.
Hausbesuch: gesonderte VoraussetzungenEin Pflegrad rechtfertigt erst einmal noch keinen Hausbesuch des Zahnarztes. Dies gilt vielmehr dann, wenn Sie wegen ihren Einschränkungen die Praxis nicht oder nur mit erheblichen Aufwand erreichen können.
Wer einen Pflegegrad hat und die Praxis problemlos besuchen kann, hat trotzdem Anspruch auf die Extra-Prävention. Umgekehrt macht ein Pflegegrad aus einer Vorsorgeleistung keinen Hausbesuch.
Das ist keine kostenlose professionelle ZahnreinigungBei den Leistungen selbst gilt es, mit einem Missverständnis aufzuräumen. Die Ansprüche für Pflegebedürftige beinhalten keine professionelle Zahnreinigung, kurz PZR.
Eine PZR umfasst eine umfassendere Reinigung gehört nicht zum gesetzlichen Zusatzanspruch. Pflegebedürftige haben allerdings unter anderem einen besonderen Anspruch darauf, harte Zahnbeläge entfernen zu lassen.
Das sollten Pflegebedürftige jetzt beim Zahnarzt fragenWer einen Pflegegrad hat, sollte ihn beim nächsten Zahnarztkontakt erwähnen. Fragen Sie gezielt nach Mundgesundheitsstatus, individuellem Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung nach § 22a SGB V.
Wenn Sie die Praxis erreichen können, nehmen Sie diese Leistungen dort in Anspruch. Wenn Sie wegen ihrer Pflegebedürftigkeit kaum oder gar nicht in die Praxis kommen, sollten Sie zusätzlich nach einer zahnärztlichen Versorgung zuhause fragen.
Für Désirée bedeutet das: Der Pflegegrad 2 sichert ihr die Extra-Zahnvorsorge. Ob der Zahnarzt dafür zu ihr nach Hause kommt, muss Sie separat klären.
FAQ: Zahnvorsorge und Pflegegrad Ab welchem Pflegegrad gibt es die zusätzliche Zahnvorsorge?Bereits ab Pflegegrad 1. Der Anspruch besteht grundsätzlich bei jedem anerkannten Pflegegrad.
Bedeutet Pflegegrad automatisch einen Anspruch auf einen Zahnarzt-Hausbesuch?Nein. Der Pflegegrad begründet die besonderen Präventionsleistungen. Ein Hausbesuch betrifft nur den Ort der Behandlung und hat eigene Voraussetzungen.
Bekomme ich mit Pflegegrad zweimal jährlich eine professionelle Zahnreinigung kostenlos?Nein. Die zusätzlichen Leistungen sind keine automatische PZR. Dazu gehören aber unter anderem Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan, Aufklärung und die Entfernung harter Zahnbeläge.
QuellenBarmer: Barmer-Zahnreport 2026 – Zahnärztliche Versorgungslücke bei Pflegebedürftigen
Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach § 22a SGB V
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Versorgungsangebote bei Pflege oder Beeinträchtigung
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Vorsorge und Früherkennung – Abgrenzung Zahnsteinentfernung und professionelle Zahnreinigung
Der Beitrag Ab Pflegegrad 1: Diesen Extra-Anspruch beim Zahnarzt kennen die meisten nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.