GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 8 Stunden 20 Minuten

Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Bewerber haben weniger Rechte bei den Kirchen – Urteil

13. November 2025 - 16:31
Lesedauer 2 Minuten

Kirchliche Einrichtungen müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgesprächen nicht einladen. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 318/22). Ein arbeitssuchender Bewerber mit einer Schwerbehinderung kann deshalb kein Schadensersatz verlangen, so das Gericht.

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der Fall drehte sich um einen schwerbehinderten Kläger, der sich um eine Verwaltungsstelle bei einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte.

Trotz der Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was seiner Meinung nach eine Diskriminierung darstellte.

Der Kläger forderte daher eine Entschädigung, gestützt auf die Verpflichtung zur Einladung nach § 165 Satz 3 SGB IX, die er auch auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts angewandt wissen wollte.

Die Rechtslage: Wer gilt als öffentlicher Arbeitgeber?

Der Kläger argumentierte, dass der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber gelte und somit zur Einladung schwerbehinderter Bewerber verpflichtet sei.

Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wiesen die Klage jedoch ab. Sie sahen den Kirchenkreis nicht als öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes an.

BAG: Kirchliche Körperschaften sind keine öffentlichen Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. In seinem Urteil (Az. 8 AZR 318/22) stellte es klar, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX sind.

Die Einladungspflicht nach dieser Vorschrift gilt nur für Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften, deren primäre Aufgabe in der Erfüllung kirchlicher und religiöser Zwecke besteht, fallen nicht darunter. Das BAG argumentierte, dass der Gesetzgeber keine Ausdehnung der Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften beabsichtigt habe.

Was bedeutet das Urteil für schwerbehinderte Bewerber?

Für schwerbehinderte Bewerber bedeutet dieses Urteil eine Einschränkung des besonderen Schutzes im Bewerbungsverfahren, wenn sie sich bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewerben.

Diese müssen nun nicht automatisch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Dennoch bleibt der allgemeine Diskriminierungsschutz bestehen, und schwerbehinderte Bewerber haben weiterhin die Möglichkeit, bei konkreten Benachteiligungen rechtliche Schritte einzuleiten – nur nicht bei Kirchen.

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Bürgergeld: Aus Mitwirkungspflicht wird Mitwirkungszwang mit Folgen

13. November 2025 - 16:09
Lesedauer 3 Minuten

Die Bundesregierung stellt die Grundsicherung neu auf. Kern der Reform ist eine deutliche Präzisierung der Mitwirkungspflichten, ein spürbar strengeres Sanktionsregime bei Pflichtverletzungen und geschärfte Regeln für den automatisierten Datenabgleich.

Der Systemwechsel ist ab 2026 vorgesehen. Für Betroffene heißt das: Termine, Nachweise und Eigenbemühungen rücken stärker in den Fokus, Versäumnisse werden schneller und konsequenter geahndet.

Was sich bei den Mitwirkungspflichten konkret ändert

Die bislang oft unverbindlich gelebten Absprachen mit dem Jobcenter sollen wieder rechtlich belastbarer werden. Der Kooperationsplan wird verbindlicher gefasst, Zuständigkeiten und Fristen werden klarer definiert. Wer Eingliederungsbemühungen nicht nachkommt, muss künftig schneller mit spürbaren Konsequenzen rechnen.

Dazu zählen primär das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen, die Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen, sowie ausgebliebene oder nicht nachweisbare Bewerbungsaktivitäten. Gleichzeitig sind Schutzklauseln vorgesehen, damit gesundheitliche oder familiäre Gründe, die eine Mitwirkung tatsächlich unmöglich machen, berücksichtigt werden.

Entscheidend wird sein, Hinderungsgründe frühzeitig mitzuteilen und belegbar zu machen.

Sanktionen: von der Minderung bis zur Leistungseinstellung

Die geplanten Regeln sehen ein einheitlicheres und strengeres Vorgehen vor. Wiederholte Meldeversäumnisse können zügig zu Kürzungen des Regelbedarfs führen; bei fortgesetzter Verweigerung ist eine vollständige Leistungseinstellung möglich, bis die Mitwirkung wieder aufgenommen wird.

Auch „schwere“ Pflichtverstöße wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsaufnahme oder das Ignorieren verbindlicher Bewerbungsnachweise sollen unmittelbar sanktioniert werden. Der bisherige Flickenteppich aus Einzelentscheidungen wird damit durch klarere Stufen ersetzt. Für Betroffene bedeutet das: Jede versäumte Frist, jeder nicht belegte Schritt im Bewerbungsprozess und jede Terminabsage ohne triftigen Grund wiegen künftig schwerer.

Wer nachweislich nicht kann, statt nicht will, muss seine Situation lückenlos darlegen – ärztliche Atteste, Reha-Termine oder Betreuungsnachweise sollten zeitnah vorliegen.

Datenabgleich: engere Prüftakte, schnellere Rückfragen

Der automatisierte Datenabgleich bleibt das zentrale Kontrollinstrument. Bereits heute gleichen die Behörden regelmäßig Beschäftigungsdaten, Meldedaten, Kapitalerträge und parallele Leistungsbezüge ab. Künftig soll dieser Abgleich operativ nachgeschärft werden, etwa durch häufigere Prüfrhythmen und zusätzliche Abgleichkonstellationen, um unberechtigte Zahlungen rascher zu erkennen.

Für Leistungsbeziehende steigt damit die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Rückfragen zu Konto-, Beschäftigungs- oder Wohnsitzdaten. Rechtsgrundsätze wie Zweckbindung und zeitnahe Löschung nicht benötigter Daten bleiben bestehen, ändern jedoch nichts daran, dass ein Treffer im Abgleich Rückforderungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auslösen kann.

Praktisch bedeutet das: Dokumente aktuell halten, Bescheide prüfen, Veränderungen unverzüglich melden und Nachweise geordnet bereithalten.

Zeitplan und politischer Rahmen

Die Koalition hat sich auf Eckpunkte zur „Neuen Grundsicherung“ verständigt und einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Start ist für 2026 vorgesehen, Details können sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Das Vorhaben verfolgt zwei Ziele: eine schnellere, verbindlichere Integration in Arbeit sowie eine engmaschigere Kontrolle von Ansprüchen. Fachlich wird darüber gestritten, ob die neuen Regeln die Integration tatsächlich beschleunigen oder in schwierigen Lebenslagen zusätzlichen Druck erzeugen.

Für Betroffene zählt kurzfristig vor allem die Rechtsklarheit: Was ist zumutbar, welche Fristen gelten, welche Nachweise sind notwendig, und wie lässt sich eine Minderung vermeiden oder beenden?

Was bedeutet das im Alltag der Betroffenen?

Wer arbeitsfähig ist, muss mit engerer Taktung von Terminen, Rückfragen und Nachweisen rechnen. Versäumte Melde-Termine werden relevanter, gerade in Serie. Bewerbungsaktivitäten müssen konkreter belegt werden: Anzahl, Fristen, Reaktionen der Arbeitgeber. Maßnahme-Teilnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren; bei Abbruch drohen unmittelbare Folgen.

Wer krank ist oder Angehörige pflegt, sollte frühzeitig Atteste und Bestätigungen organisieren, denn Schutzklauseln greifen nicht automatisch. In allen Fällen gilt: Kommunikation mit dem Jobcenter so früh wie möglich, lückenlos und schriftlich absichern.

Praxisbeispiel 1: Terminserie versäumt

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin verpasst zwei aufeinanderfolgende Beratungstermine ohne Entschuldigung. Das Jobcenter verhängt zunächst eine Minderung des Regelbedarfs. Da im Folgemonat erneut kein Kontakt zustande kommt, folgt eine vorläufige Leistungseinstellung.

Erst nachdem die Betroffene die Gründe belegt – ein stationärer Klinikaufenthalt mit Aufnahme- und Entlassungsbericht – werden die Leistungen wieder aufgenommen. Rückwirkend erhält sie Geld nur für die Zeit, in der die Hinderungsgründe nachweislich bestanden. Die Lehre: Unverzüglich melden, Nachweise nachreichen, Kontakt halten.

Praxisbeispiel 2: Arbeitsaufnahme verweigert

Ein erwerbsfähiger Leistungsbezieher lehnt eine zumutbare Helfertätigkeit ab, obwohl die Arbeitszeiten mit der Kinderbetreuung vereinbar sind und der Lohn über dem Mindestlohn liegt. Das Jobcenter stuft dies als Pflichtverstoß ein und mindert den Regelbedarf.

Erst nachdem er eine tatsächliche Unzumutbarkeit belegen kann – etwa durch eine attestierte gesundheitliche Einschränkung, die der konkreten Tätigkeit entgegensteht –, wird die Minderung aufgehoben. Ohne belastbaren Nachweis bleibt die Kürzung bestehen. Die Lehre: Zumutbarkeitsgründe müssen konkret und prüfbar sein.

Rechte wahren, Fristen nutzen

Auch im strengeren System bleiben Widerspruch und Klage möglich. Wer eine Minderung erhält, sollte den Bescheid genau prüfen, die Begründung abgleichen und lückenlos dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden.

Ärztliche Unterlagen, Einladungen, Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen und E-Mails an Maßnahmeträger sind entscheidend, um Missverständnisse auszuräumen oder die Aufhebung einer Sanktion zu erreichen. Beratung durch Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Rechtsanwälte kann helfen, die richtige Strategie zu wählen und Fristen sicher einzuhalten.

Fazit: Aus Mitwirkungspflicht wird Mitwirkungszwang

Die geplante Reform der Grundsicherung markiert einen deutlichen Kurswechsel. Was bislang als gemeinsame Verantwortung zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden gedacht war, droht sich in ein System einseitiger Kontrolle zu verwandeln.

Mit strengeren Sanktionen, engeren Fristen und einem erweiterten Datenabgleich wird Mitwirkung künftig weniger als freiwillige Kooperation, sondern als Zwangsmechanismus verstanden. Für viele Betroffene bedeutet das zusätzliche Unsicherheit – vor allem, wenn Krankheit, familiäre Belastung oder bürokratische Hürden die geforderte Mitwirkung erschweren.

Ob der neue Druck tatsächlich zu mehr Integration in Arbeit führt oder nur das Misstrauen vertieft, wird sich erst in der Praxis zeigen.

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Krankengeld oder Arbeitslosengeld – was ist höher?

13. November 2025 - 16:08
Lesedauer 6 Minuten

Auf den ersten Blick klingt die Frage einfach: „Was ist höher – Krankengeld oder Arbeitslosengeld?“ In der Praxis hängt die Antwort aber von mehreren Faktoren ab: vom bisherigen Einkommen, von Kindern im Haushalt, vom Versicherungsstatus, von Beitragsbemessungsgrenzen und sogar von der Frage, ob jemand aus einem Arbeitsverhältnis heraus krank wird oder schon arbeitslos ist.

Trotzdem lässt sich eine Tendenz formulieren:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Job heraus länger krank werden, ist das Krankengeld in der Regel höher als das Arbeitslosengeld I, das sie später bei Arbeitslosigkeit erhalten würden.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen – vor allem bei sehr hohen Einkommen und für Menschen, die bereits arbeitslos sind. Um das einzuordnen, lohnt ein genauer Blick auf beide Leistungen.

Krankengeld: Lohnersatz bei längerer Krankheit

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es greift, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen endet und die Erkrankung weiterhin andauert.

Höhe des Krankengeldes

Die Berechnung folgt so:

  • Grundlage ist das regelmäßige beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.
  • Außerdem gibt es einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag: 2025 liegt dieser bei 128,63 Euro kalendertäglich.

Praktisch bedeutet das:
Wer ein eher geringes oder mittleres Einkommen hat, landet häufig bei der 90-Prozent-Netto-Grenze. Wer gut verdient, stößt eher an die tägliche Obergrenze. Wichtig ist außerdem:

Das, was umgangssprachlich als „Krankengeld“ bezeichnet wird, ist zunächst ein Bruttobetrag. Von diesem werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen; Beiträge zur Krankenversicherung fallen während des Krankengeld-bezugs nicht an.

In vielen Beispielen bleibt nach diesen Abzügen ein Betrag, der sich ungefähr im Bereich von rund 75 bis 80 Prozent des früheren Nettogehalts bewegt – je nach individueller Situation, Kinderzahl und Beitragssätzen. Das ist aber nur eine Faustregel, keine feste Quote.

Dauer des Anspruchs

Krankengeld wird für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung gezahlt, einschließlich der Zeiten, in denen bereits Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen we-gen dieser Krankheit gezahlt wurden.

Dem geht in der Regel eine Phase von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber voraus, in der das volle Gehalt weiterläuft.

Arbeitslosengeld I: Sicherung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Das klassische „Arbeitslosengeld“ im Sinn einer Versicherungsleistung ist das Arbeitslosengeld I (ALG I). Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Anspruch hat, wer unter anderem arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Wie wird das Arbeitslosengeld I berechnet?

Die Berechnung läuft in mehreren Schritten: Zunächst wird ein Bemessungsentgelt pro Tag ermittelt. Es ergibt sich aus dem durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate (in besonderen Fällen 24 Monate), geteilt durch die Zahl der Tage im Bemessungszeitraum. Dieses Bemessungsentgelt ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Von diesem Tagesbrutto zieht die Agentur für Arbeit dann:

    • eine pauschale Sozialversicherung von 20 Prozent sowie
    • die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag (je nach Steuerklasse)

ab. Übrig bleibt das sogenannte Leistungsentgelt, also ein pauschaliertes Netto. Darauf wird ein Prozentsatz angewendet:

  • 60 Prozent des Leistungsentgelts für Arbeitslose ohne Kind
  • 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts im Haushalt be-rücksichtigt wird

Das Ergebnis ist das tägliche Arbeitslosengeld, das dann mit 30 multipliziert als Monatsbetrag ausgezahlt wird. In der Praxis liegt das ALG I damit meist bei rund 60 bis 67 Prozent des früheren Nettogehalts, wobei der Wert wegen des pauschalierten Rechenwegs etwas abweichen kann.

Sozialversicherung während ALG I

Wer Arbeitslosengeld I erhält, bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit vollständig, also inklusive des sonst vom Arbeitgeber getragenen Anteils.

Für die Betroffenen bedeutet das: Das ALG I selbst wird nicht für Sozialversicherungsbeiträge gekürzt, und trotzdem laufen wichtige Versicherungszeiten (etwa für die Rente) weiter.

Bürgergeld: Wenn „Arbeitslosengeld“ eigentlich Grundsicherung meint

Im Alltag wird „Arbeitslosengeld“ häufig unscharf verwendet und meint manchmal nicht ALG I, sondern das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), das seit 2023 Bürgergeld heißt.

Bürgergeld ist keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte Grundsicherung für Men-schen, die bedürftig sind – unabhängig davon, ob sie vorher gearbeitet haben oder nicht.

2025 liegt der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene bei 563 Euro pro Monat, für Paare bei 506 Euro je Partner.

Hinzu kommen in der Regel angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, manche Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung) sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bürgergeld selbst unterliegt – anders als ALG I und Krankengeld – nicht dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Zum Vergleich: Für Beschäftigte, die zuvor Vollzeit mit durchschnittlichem Einkommen tätig waren, liegt das Bürgergeld in aller Regel deutlich unter dem, was sie als Krankengeld oder ALG I bekommen würden.

Direkter Vergleich: Ist Krankengeld höher als Arbeitslosengeld?

Um die Ausgangsfrage zu beantworten, muss man die beiden Entgeltersatzleistungen nebeneinander-legen.
Grundprinzip: Prozentsätze im Vergleich
Krankengeld orientiert sich an:

    • 70 Prozent des Bruttolohns
    • bzw. maximal 90 Prozent des Nettolohns
    • abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (Rente, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)

Arbeitslosengeld I orientiert sich an:

  • einem pauschalierten Netto (Leistungsentgelt)
  • davon 60 Prozent ohne Kind
  • bzw. 67 Prozent mit Kind

Während beim Krankengeld die rechnerische Obergrenze beim Netto bei 90 Prozent liegt, ist der Satz beim ALG I auf 60 bis 67 Prozent begrenzt.

Hinzu kommt: Beim Krankengeld gehen noch eigene Sozialversicherungsbeiträge ab, beim ALG I übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge vollständig, ohne das ALG zu kürzen.

In vielen typischen Fällen bleibt so unterm Strich:

    • Krankengeld: ungefähr drei Viertel bis vier Fünftel des früheren Nettolohns
    • Arbeitslosengeld I: ungefähr 60 bis 67 Prozent des früheren Nettolohns

Damit ist Krankengeld in der Praxis häufig spürbar höher als ALG I.

Rechenbeispiele: Was passiert bei typischen Einkommen?

Die konkreten Beträge hängen von Steuerklasse, Beiträgen und Familienstand ab. Trotzdem lassen sich vereinfachte Muster erkennen.

Beispiel 1: Mittleres Einkommen ohne Kind
Angenommen, jemand verdient:

  • Bruttolohn: 3.000 Euro
  • Nettolohn (vereinfacht): 2.000 Euro

Krankengeld-Basis wären 70 Prozent von 3.000 Euro = 2.100 Euro. Da das nicht mehr als 90 Prozent des Nettos (1.800 Euro) sein darf, wird auf 1.800 Euro begrenzt.

Von diesen 1.800 Euro gehen noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflege-versicherung ab. In realistischen Beispielen liegen diese zusammengenommen in einer Größenord-nung von rund 12 bis 13 Prozent des Krankengeldes.
Das bedeutet: Es bleiben ungefähr 1.550 bis 1.600 Euro ausgezahltes Krankengeld.

Beim ALG I auf Basis desselben früheren Nettoeinkommens von 2.000 Euro ergibt sich – stark vereinfacht –:

  • ohne Kind: rund 60 Prozent = etwa 1.200 Euro
  • mit Kind: rund 67 Prozent = etwa 1.340 Euro
  • In diesem Szenario ist das Krankengeld also klar höher als das Arbeitslosengeld I.

Beispiel 2: Geringeres Einkommen
Bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro und einem Nettolohn von 1.400 Euro ergibt sich:

  • 70 Prozent Brutto = 1.400 Euro
  • 90 Prozent Netto = 1.260 Euro

Maßgeblich wären hier also 1.260 Euro Krankengeld vor Sozialabgaben. Nach Abzug der Beiträge bleiben etwa 1.100 Euro netto.
Das ALG I läge bei rund:

  • 840 Euro ohne Kind
  • 940 Euro mit Kind

Auch hier ist das Krankengeld höher.

Was heißt „in der Regel“?

Diese Beispiele sind bewusst vereinfacht und ersetzen keine individuelle Berechnung. Aber sie zeigen die Richtung:

  • Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und bei typischen Arbeitnehmerbiografien ist das Krankengeld meist höher als das ALG I, und zwar sowohl absolut als auch relativ zum bisherigen Nettoeinkommen.
  • Je niedriger das Einkommen, desto deutlicher ist der Abstand.
  • Bei sehr hohen Einkommen relativiert sich der Unterschied, weil beide Leistungen durch Bei-tragsbemessungsgrenzen und Höchstbeträge gedeckelt sind.
Sonderfall: Schon arbeitslos – dann ist Krankengeld nicht höher

Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und dann krank wird, erhält Krankengeld grundsätzlich in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes – nicht nach den 70/90-Prozent-Regeln des letzten Arbeitsentgelts. Für diese Betroffenen gilt daher:

  • Krankengeld = ALG I (was die Höhe betrifft)
  • Es gibt keinen finanziellen Vorteil, „krank“ statt „arbeitslos“ zu sein.

Das ändert nur den zuständigen Leistungsträger (Agentur für Arbeit vs. Krankenkasse) und einige sozialversicherungsrechtliche Details, nicht aber die Größenordnung des Geldbetrags.

Steuerliche Effekte: Progressionsvorbehalt bei beiden Leistungen
Sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld I sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet:

  • Auf das Krankengeld oder ALG I selbst wird keine Einkommensteuer erhoben.
  • Die Beträge erhöhen aber den Steuersatz, mit dem andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Bei-spiel Lohn in Monaten ohne Krankheit oder Arbeitslosigkeit, Vermietung, Kapitalerträge) versteuert werden.

Insbesondere bei längeren Krankheits- oder Arbeitslosigkeitsphasen und gleichzeitigem Teilzeiterwerb oder Partnereinkommen kann das dazu führen, dass am Ende des Jahres eine Steuernachzahlung fällig wird. Bürgergeld dagegen unterliegt dem Progressionsvorbehalt nicht und beeinflusst den Steuersatz nicht.

Praktische Einordnung: Welche Leistung „fühlt sich höher an“?

Wenn Betroffene berichten, „mit Krankengeld bin ich besser gefahren als später mit Arbeitslosen-geld“, spiegelt das meist genau die beschriebenen Mechanismen wider:

Krankengeld knüpft häufig nahe an das bisherige Nettoeinkommen an, insbesondere bei nied-rigen und mittleren Löhnen, und liegt nach Abzug der Beiträge trotzdem deutlich über dem Niveau des ALG I.

Beim Wechsel von Krankheit in Arbeitslosigkeit ist der finanzielle Sprung spürbar: Nach Ende des Krankengeldes fällt das Einkommen oft auf das ALG-I-Niveau zurück.

Fällt nach Ablauf des ALG I auch noch der Anspruch auf Arbeitslosengeld weg und es bleibt nur Bürgergeld, entsteht ein weiterer deutlicher Einkommensverlust, weil die Regelsätze als Existenzminimum konzipiert sind und sich nicht am früheren Einkommen orientieren.

Genauso wichtig ist aber der Hinweis: Niemand kann sich „frei aussuchen“, ob er lieber Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht. Entscheidend ist der tatsächliche Status: arbeitsunfähig oder arbeitslos, arbeitsvertraglich gebunden oder nicht. Ärztliche Bescheinigungen sind keine Gestaltungsmittel der Finanzplanung, sondern müssen den medizinischen Tatsachen entsprechen. Falsche Angaben können sozial- und strafrechtliche Folgen haben.

Fazit: Wann ist Krankengeld höher, wann Arbeitslosengeld?

Die Ausgangsfrage lässt sich am Ende so zusammenfassen: Für Beschäftigte, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Job heraus länger krank wer-den, ist das Krankengeld im Regelfall höher als ein späteres Arbeitslosengeld I.

Der Grund: Es wird bis zu 90 Prozent des bisherigen Nettolohns (vor Abzug eigener Sozialversicherungsbeiträge) gezahlt, während das ALG I bei 60 beziehungsweise 67 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens gedeckelt ist.

Wer bereits ALG I bezieht und dann krank wird, erhält Krankengeld in derselben Höhe wie das bisherige Arbeitslosengeld. Ein „Plus“ entsteht hier nicht.

Das Bürgergeld als Grundsicherung liegt in aller Regel deutlich unter beiden Leistungen und orientiert sich nicht am früheren Einkommen, sondern am gesetzlich definierten Existenzminimum.

Wer wissen möchte, wie es im eigenen Fall konkret aussieht, kommt um eine individuelle Berechnung nicht herum – etwa mit den offiziellen Online-Rechnern der Krankenkasse und der Bundesagentur für Arbeit oder mit Unterstützung durch Lohnsteuerhilfevereine, Sozialberatungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht.

Dabei geht es nicht nur um die Tabellenwerte, sondern auch um Übergänge zwischen Krankheit, Arbeitslosigkeit und möglicher Erwerbsminderungsrente sowie um steuerliche Folgen.

Aber als Daumenregel gilt:
Solange Sie aus einem regulären Arbeitsverhältnis heraus erkranken, ist Krankengeld in Deutschland meist die „stärkere“ Entgeltersatzleistung – sowohl gegenüber Arbeitslosengeld I als auch erst recht gegenüber dem Bürgergeld.

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Pflegegrad 2: 13 Geheimnisse der Pflegekasse gelüftet

13. November 2025 - 15:31
Lesedauer 8 Minuten

Pflegegrad 2 klingt auf den ersten Blick nach „leichter“ Pflegebedürftigkeit – in der Praxis fließen erstmals relevante Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege, und ein ganzer Baukasten zusätzlicher Unterstützungsangebote öffnet sich.

Aber der Reihe nach: Zunächst handelt es sich bei Pflegegrad 2 sozialrechtlich um Menschen mit „erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Die Einstufung erfolgt anhand eines Punktesystems.

Ab 27 bis unter 47,5 Punkten wird Pflegegrad 2 vergeben. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele Minuten jemand gewaschen oder angezogen wird, sondern wie selbstständig er seinen Alltag noch bewältigen kann. Seit den Anpassungen 2024 und 2025 wurden die Leistungen mehrfach erhöht. Zum 1. Januar 2025 sind fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben worden.

Für Pflegegrad 2 bedeutet das deutlich mehr Leistungen – wenn man seine Ansprüche kennt und konsequent nutzt.

Im Folgenden werden 13 „Geheimnisse“ der Pflegekasse rund um Pflegegrad 2 offengelegt – also Regeln, Fallen und Chancen, die im Alltag oft übersehen werden.

Geheimnis 1: Die Einstufung hängt von Punkten ab – nicht von Pflege-Minuten

Das alte Denken in „Pflegeminuten“ ist Geschichte. Heute zählt ein Begutachtungssystem mit sechs Lebensbereichen („Modulen“), etwa Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei Privatversicherten) erfasst dabei, wie unabhängig eine Person in den einzelnen Bereichen noch ist. Je mehr Unterstützung nötig ist, desto höher ist die Punktzahl. Bei 27 bis unter 47,5 Punkten wird Pflegegrad 2 festgestellt.

Für Betroffene bedeutet das: Es reicht nicht, im Antrag nur zu betonen, wie viel Zeit Angehörige in die Pflege investieren. Entscheidend ist, im Alltag möglichst konkret zu dokumentieren, wo Unterstützung nötig ist – beim Aufstehen, Ankleiden, Duschen, Essen, bei der Orientierung, bei Medikamenten oder beim Bewältigen psychischer Probleme.

Ein Pflegetagebuch, in dem typische Tage über mindestens zwei Wochen notiert sind, ist deshalb ein starkes Instrument für die Begutachtung.

Geheimnis 2: Pflegegrad 2 ist der Einstieg in die volle Leistung

Mit Pflegegrad 2 beginnt der eigentliche „Leistungsmotor“ der Pflegeversicherung. Wer diesen Grad erhält, hat – unter anderem – Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst, den monatlichen Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie eine finanzielle Beteiligung an der stationären Pflege.

Viele sehen zunächst nur das Pflegegeld. Tatsächlich aber entsteht mit Pflegegrad 2 eine Art Baukastensystem, das flexibel kombinierbar ist: Wer zu Hause lebt, kann beispielsweise Pflegegeld für Angehörige mit professionellen Pflegesachleistungen mischen, zusätzlich Tagespflege nutzen, Hilfsmittel erstatten lassen und Entlastungsleistungen im Alltag über den Entlastungsbetrag organisieren.

Dass diese Fülle an Möglichkeiten kaum jemand vollständig ausschöpft, gehört zu den großen stillen Ungerechtigkeiten des Systems – nicht, weil die Pflegekasse bewusst „versteckt“, sondern weil Informationen oft zersplittert und kompliziert dargestellt sind.

Geheimnis 3: Die tatsächlichen Pflegegelder  – deutlich höher als viele denken

Die entscheidende Frage lautet: Wie viel Geld steht mit Pflegegrad 2 tatsächlich zur Verfügung?

Für das Jahr 2025 gelten im Kern folgende Beträge für Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige: 347 Euro pro Monat.
  • Ambulante Pflegesachleistungen (Pflegedienst zu Hause): bis zu 796 Euro im Monat.
  • Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen im Alltag: 131 Euro monatlich.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe,
  • Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen: bis zu 42 Euro pro Monat.
  • Tages- und Nachtpflege (teilstationär): bis zu 721 Euro im Monat zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen.
  • Vollstationäre Pflege im Heim: 805 Euro monatlich als pauschaler Leistungsbetrag der Pflegekasse, unabhängig vom individuellen Heimpreis.

Wichtig ist: Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen nicht additiv nebeneinander, sondern werden entweder alternativ oder als Kombinationsleistung genutzt. Tages- und Nachtpflege kann dagegen zusätzlich zur ambulanten Versorgung fließen, und der Entlastungsbetrag kommt in vielen Konstellationen obendrauf.

Unterm Strich ergibt sich – je nach Pflegearrangement – ein erhebliches monatliches Budget, das viele Familien nie vollständig ausschöpfen.

Geheimnis 4: Kombinationsleistung – Pflegegeld und Pflegedienst klug verbinden

Wer komplett auf einen ambulanten Pflegedienst setzt, erhält ausschließlich Pflegesachleistungen. Wer ausschließlich von Angehörigen gepflegt wird, bekommt nur Pflegegeld. Der Gesetzgeber erlaubt aber auch Mischformen: die Kombinationsleistung.

In der Praxis bedeutet das: Wird der Sachleistungsrahmen von 796 Euro im Monat nur teilweise genutzt, wird das Pflegegeld entsprechend prozentual weitergezahlt.

Nutzt ein Pflegedienst beispielsweise die Hälfte des Sachleistungsbudgets, wird auch nur die Hälfte des Pflegegeldes gekürzt. Der genaue Prozentsatz ergibt sich aus der Rechnung, wie viel vom maximal möglichen Sachleistungsbetrag tatsächlich abgerufen wurde.

Die Pflegekasse berechnet diese Mischung automatisch, sobald ein Pflegedienst seine Leistungen mit der Kasse abrechnet und gleichzeitig Pflegegeld bewilligt ist.

Für Angehörige lohnt es sich, gemeinsam mit einer Pflegeberatung durchzurechnen, welche Kombination aus eigener Pflege, Pflegedienst und Tagespflege im konkreten Fall finanziell und organisatorisch am sinnvollsten ist.

Geheimnis 5: Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort – er lässt sich ansammeln

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 zu und ist zweckgebunden: Er darf etwa für Alltags- und Haushaltshilfen, anerkannte Betreuungsangebote, Tages- und Nachtpflege oder bestimmte Leistungen eines Pflegedienstes eingesetzt werden.

Viele gehen davon aus, dass „nicht verwendetes Geld“ am Monatsende verloren ist und nutzen den Betrag deshalb gar nicht oder nur sporadisch.

Tatsächlich ist das großzügiger geregelt: Nicht verbrauchte Beträge können über das Kalenderjahr hinweg angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend eingesetzt werden. Erst danach verfallen Restbeträge endgültig.

In der Praxis eröffnet das Spielräume: Wer einen seriösen Anbieter für Haushaltshilfe, Betreuungsleistungen oder Tagespflege gefunden hat, kann Rechnungen sammeln und sie gebündelt bei der Pflegekasse einreichen. So lassen sich auch umfangreichere Entlastungspakete finanzieren, anstatt Monat für Monat auf Kleinstbeträge zu schauen.

Geheimnis 6: Umwandlungsanspruch – Pflegesachleistungen in mehr Alltagshilfe verwandeln

Was viele nicht wissen: Wer seine Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent dieses Budgets in zusätzliche Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Diese Möglichkeit wird „Umwandlungsanspruch“ genannt und ist in § 45a SGB XI geregelt.

Für Pflegegrad 2 bedeutet das konkret: Aus dem monatlichen Sachleistungsrahmen von 796 Euro können bis zu 40 Prozent – also theoretisch mehr als 300 Euro – zusätzlich als Budget für alltagsnahe Entlastungsleistungen genutzt werden, etwa für anerkannte Betreuungsangebote, stundenweise Unterstützung im Haushalt oder begleitete Aktivitäten außerhalb der Wohnung.

Diese Umwandlung erfordert keinen gesonderten Antrag; sie wird im Rahmen der laufenden Leistungsabrechnung über die Pflegekasse gesteuert. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag handelt und die Pflege zu Hause stattfindet.

Gerade bei Pflegegrad 2, wo Angehörige oft selbst noch einen großen Teil der Grundpflege übernehmen, wird der Sachleistungsrahmen häufig nicht ausgeschöpft – und damit bleibt auch der Umwandlungsanspruch ungenutzt.

Geheimnis 7: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – ab Juli 2025 ein flexibles Gesamtbudget

Verhinderungspflege greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit oder Urlaub. Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt.
Bis Mitte 2025 wurden diese beiden Leistungen getrennt budgetiert.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, der flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.

Gleichzeitig wurde der Zeitraum, in dem Ersatzpflege möglich ist, auf bis zu acht Wochen verlängert und die frühere Pflicht einer sechsmontigen Vorpflegezeit abgeschafft.

Für Familien mit Pflegegrad-2-Personen ist das ein erheblicher Fortschritt: Anstatt komplizierte Umwidmungsregeln zwischen zwei Töpfen zu kennen, steht nun ein einheitliches Entlastungsbudget zur Verfügung.

Wer eine Auszeit braucht oder eine Übergangsphase nach Klinikaufenthalten überbrücken muss, hat damit mehr Flexibilität – sofern die Leistungen rechtzeitig geplant und mit der Pflegekasse abgestimmt werden.

Geheimnis 8: Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Wohnumfeldumbau – stille, aber wertvolle Zuschüsse

Neben den monatlichen Kernleistungen existieren bei Pflegegrad 2 mehrere zusätzliche Budgets, die im Alltag oft übersehen werden.
Dazu gehören zum einen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen.

Zum anderen können Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung – etwa ein barrierefreier Duschumbau, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder der Einbau eines Treppenliftes – pro Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst werden.

Hinzu kommen Zuschüsse zum Hausnotruf, ein Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngemeinschaften und eine Anschubfinanzierung zur Gründung solcher Wohngruppen.

Viele dieser Leistungen müssen vorab beantragt und von der Kasse genehmigt werden, häufig auf Basis eines Kostenvoranschlags und gegebenenfalls eines kurzen Zusatzgutachtens.

Gerade bei beginnender Pflegebedürftigkeit lohnt es sich, früh in Barrierefreiheit zu investieren – nicht nur aus Komfortgründen, sondern um stürzen, Krankenhausaufenthalten und damit auch einer schnellen Verschlechterung des Pflegegrades vorzubeugen.

Geheimnis 9: Pflicht-Beratungseinsätze sind mehr als Kontrolle – sie sichern das Pflegegeld

Wer mit Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI in
Anspruch zu nehmen. Für Pflegegrad 2 gilt ein Rhythmus von einmal pro Halbjahr, jeweils im Zeitraum Januar bis Juni und Juli bis Dezember.

Diese Gesprächsbesuche werden von geschulten Pflegefachkräften durchgeführt, zum Beispiel von ambulanten Pflegediensten oder freien Pflegeberatungen. Sie sind für die Pflegebedürftigen kostenfrei, die Pflegekasse übernimmt die Vergütung.

Vielen erscheint dieser Termin zunächst lästig oder kontrollierend. Tatsächlich erfüllen die Beratungen drei zentrale Funktionen: Sie sind gesetzliche Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weitergezahlt wird, sie dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege – und sie sind eine Chance, auf zusätzliche Hilfen und bislang ungenutzte Leistungsansprüche hingewiesen zu werden.

Wird der Beratungseinsatz über längere Zeit nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Extremfall einstellen.

Geheimnis 10: Die Pflegekasse bezahlt Schulungen für Angehörige

Pflegende Angehörige tragen bei Pflegegrad 2 oft die Hauptlast – häufig ohne formale Ausbildung. Der Gesetzgeber hat deshalb festgeschrieben, dass Pflegekassen kostenlose Pflegekurse anbieten müssen. Nach § 45 SGB XI haben alle Angehörigen und ehrenamtlich Pflegenden Anspruch auf unentgeltliche Schulungen vor Ort oder online.

Die Inhalte reichen von praktischen Pflegetechniken über Lagerung und Mobilisation bis hin zu psychischer Entlastung, rechtlichen Fragen und Hilfsmittelberatung. In vielen Fällen können Schulungen auch individuell in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfinden; die Kosten trägt die zuständige Pflegekasse.

Wer Pflegegrad 2 hat, sollte daher nicht nur nach Geld, sondern ausdrücklich nach Pflegekursen und individueller Schulung fragen. Das ist nicht „nice to have“, sondern offizieller Leistungsanspruch – und kann Pflegefehler, Überlastung oder unnötige Krankenhausaufenthalte verhindern.

Geheimnis 11: Pflegegrad 2 im Heim – was übernommen wird und was Eigenanteil bleibt

Auch mit Pflegegrad 2 können Betroffene in einem Pflegeheim leben. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Beitrag zu den pflegebedingten Kosten – 2025 sind das 805 Euro pro Monat.

Diese Summe deckt aber nicht die vollständigen Heimkosten. Hinzu kommen der einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten. Diese Beträge variieren von Heim zu Heim erheblich und müssen aus Rente, Vermögen oder gegebenenfalls über Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII) finanziert werden.

Für Angehörige ist es wichtig, den Unterschied zu verstehen: Während bei häuslicher Pflege verschiedene Budgets kombiniert und zum Teil angespart werden können, wiegen bei stationärer Pflege die Eigenanteile schwerer. Ein gründlicher Kostenvergleich und Beratung über mögliche Sozialhilfeansprüche sind bei Pflegegrad-2-Bewohnern im Heim deshalb unverzichtbar.

Geheimnis 12: Pflegegrad 2 ist kein Endpunkt – Höherstufung bei Verschlechterung ist jederzeit möglich

Pflegebedürftigkeit ist selten statisch. Viele Betroffene mit Pflegegrad 2 benötigen nach Monaten oder Jahren deutlich mehr Unterstützung – etwa durch zunehmende Demenz, wiederholte Stürze, chronische Erkrankungen oder eine generelle körperliche Schwächung.

Sinkt die Selbstständigkeit spürbar, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades gestellt werden. Eine feste Wartefrist gibt es nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und des Pflegebedarfs.

In der Praxis beauftragt die Pflegekasse erneut den Medizinischen Dienst beziehungsweise Medicproof. Die Begutachtung läuft ähnlich wie bei der Erstfeststellung.

Wichtig ist auch hier eine gute Vorbereitung: Ein aktuelles Pflegetagebuch, Arztberichte und konkrete Beispiele aus dem Alltag sind hilfreicher als allgemeine Aussagen wie „es ist schlimmer geworden“.

Wird der Antrag abgelehnt, bleibt als nächster Schritt der Widerspruch – dazu das letzte „Geheimnis“.

Geheimnis 13: Widerspruch gegen den Pflegegrad – die Frist ist kurz, die Chancen sind oft besser als gedacht

Wer den Eindruck hat, dass Pflegegrad 2 zu niedrig angesetzt wurde oder dass bestimmte Leistungen zu Unrecht abgelehnt wurden, muss den Bescheid nicht einfach hinnehmen. Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch kann zunächst formlos erfolgen, um die Frist zu wahren; die ausführliche Begründung lässt sich nachreichen. Fehlt im Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, verlängert sich die Frist sogar auf ein Jahr.

Viele Widersprüche sind erfolgreich, weil Gutachten unvollständig, missverständlich oder zu „optimistisch“ formuliert wurden – etwa wenn Hilfebedarf nur in guten Tagen beurteilt wurde. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht als letzter Schritt die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Gerade bei Pflegegrad 2 kann ein erfolgreicher Widerspruch oder eine spätere Höherstufung (z.B. auf Pflegegrad 3) über hunderte Euro monatlich entscheiden – und damit über die Frage, ob Pflege zu Hause dauerhaft gesichert werden kann.

Fazit: Wer die Regeln kennt, lässt kein Geld bei der Pflegekasse liegen

Pflegegrad 2 ist weit mehr als ein Etikett für „etwas Hilfe im Alltag“. Er ist der Einstieg in ein komplexes Leistungssystem, das – richtig genutzt – pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen deutlich entlasten kann.

Die 13 „Geheimnisse“ sind nichts anderes als die Summe aus Gesetzestexten, Verordnungen und Verwaltungspraxis. Doch weil vieles nur in Fußnoten, Paragrafen und Merkblättern steht, gehen Chancen verloren: Entlastungsbeträge verfallen, Umwandlungsansprüche bleiben ungenutzt, Beratungseinsätze werden als Belastung statt als Ressource erlebt, Höherstufungen werden zu spät beantragt.

Wer sich informiert, Beratung in Anspruch nimmt und Leistungen konsequent ausschöpft, kann mit Pflegegrad 2 finanzielle und praktische Unterstützung in einer Höhe sichern, die viele anfangs für unrealistisch halten.

Solltest du möchtest, kann ich dir im nächsten Schritt ein individuelles „Leistungskonzept“ für einen typischen Pflegegrad-2-Fall durchrechnen – etwa für eine Person, die zu Hause von Angehörigen gepflegt wird und zusätzlich einen ambulanten Dienst sowie Entlastungsleistungen nutzt.

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Krankenschein AU kann zur Falle für Arbeitnehmer werden

13. November 2025 - 14:16
Lesedauer 4 Minuten

Krankschreibungen per Telefon und auch rein digital wurden erleichtert. Was kurzfristig den Zugang zur medizinischen Versorgung sicherte, hat eine Nebenwirkung, die heute immer sichtbarer wird: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerät schneller ins Wanken, wenn die Feststellung nicht nach klassischer ärztlicher Untersuchung in der Praxis erfolgt.

Wer auf Fernkrankschreibung setzt, steht im Konfliktfall häufiger vor der Aufgabe, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit aktiv zu beweisen – mit spürbaren Folgen.

Der Fall: Eigenkündigung, lückenloser „Passschein“ und eine belastende Aussage

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kündigte eine Arbeitnehmerin selbst und legte noch am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, deren Dauer exakt mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses übereinstimmte.

Zusätzlich soll sie gegenüber einem Kollegen geäußert haben, sie werde nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung für den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist und kündigte fristlos.

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erhielt die Arbeitnehmerin zunächst Recht. Erst in der Revision korrigierte das Bundesarbeitsgericht die Bewertung: Die Umstände erschütterten den Beweiswert der Bescheinigung.

Erschütterung des Beweiswertes der AU

Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert genießt. Sie indiziert, dass eine Person arbeitsunfähig war.

Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unantastbar. Treffen besondere Umstände zusammen, kann die Vermutung entkräftet werden. Im konkreten Fall sah das Gericht die perfekte Deckungsgleichheit zwischen Kündigungsfrist und Krankheitsdauer sowie die zeitgleiche Erklärung, nicht mehr zur Arbeit zu kommen, als ausreichend, um Zweifel zu begründen.

Damit drehte sich die Beweislast faktisch: Nicht mehr der Arbeitgeber musste die vorgetäuschte Krankheit beweisen, sondern die Arbeitnehmerin musste die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit substantiiert belegen.

Konsequenzen für Betroffene: Von der Vermutung zur Nachweispflicht

Sobald der Beweiswert erschüttert ist, reicht die Bescheinigung allein nicht mehr aus. Beschäftigte müssen dann weitere Beweise anbieten. Praktisch kommt regelmäßig eine Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht in Betracht, damit diese als Zeugin oder Zeuge zur konkreten Erkrankung und zur Arbeitsunfähigkeit aussagen können.

Wer diesen Schritt scheut, läuft Gefahr, im Prozess leer auszugehen, obwohl objektiv eine Krankheit vorlag. Genau hier zeigt sich die Schwäche rein fernmündlicher oder digitaler Kontakte: Gibt es keinen unmittelbaren ärztlichen Eindruck und keine Dokumentation einer körperlichen Untersuchung, lassen sich Zweifel mitunter schwerer ausräumen.

Warum der Fall fast alle Beschäftigten betrifft

Der Fall mag speziell erscheinen, die dahinterliegende Linie ist es nicht. In der Praxis entstehen Konstellationen, die als „Indizien“ gegen die Echtheit einer AU gedeutet werden können, häufiger als gedacht: Eine Krankmeldung unmittelbar nach einer abgelehnten Urlaubsanfrage, eine Erkrankung, die exakt bis zum letzten Arbeitstag dauert, oder Aussagen im Kollegenkreis, die als Ankündigung verstanden werden, „krank zu machen“.

Schon einzelne Umstände reichen nicht zwingend aus – in der Summe können sie jedoch den Beweiswert der AU erschüttern. Wer dann keine belastbaren Nachweise hat, steht vor einem unnötig steilen prozessualen Berg.

Online oder Telefonkrankschreibungen sind heikel

Die während der Pandemie etablierten Fernwege zur AU sind rechtlich nicht per se minderwertig. Sie bergen aber ein besonderes Risiko, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert bestreitet. Ohne direkte ärztliche Untersuchung entfällt oft ein wichtiges Element: der persönliche Eindruck über Symptome, Allgemeinzustand und Plausibilität.

In einem gerichtlichen Verfahren kann genau dieser Eindruck – vermittelt durch ärztliche Dokumentation und Zeugenaussage – ausschlaggebend sein. Wer in einer angespannten Situation im Betrieb steht oder absehen kann, dass eine Krankmeldung kritisch beäugt wird, sollte daher sorgfältig abwägen, ob eine Präsenzvorstellung beim Arzt nicht die robustere Option ist.

Praktische Vorsorge: Wie Sie die „Beweisfalle“ vermeiden

Beschäftigte sollten sich der Außenwirkung ihres Handelns bewusst sein. Aussagen wie „Dann mache ich eben krank“ oder demonstrative Freizeitaktivitäten, die dem attestierten Gesundheitszustand widersprechen, können im Konfliktfall gegen sie ausgelegt werden. Ebenso ist Vorsicht geboten, wenn eine Krankmeldung auffällig genau mit personalrechtlichen Terminen zusammenfällt.

Wer ernsthaft krank ist, sollte möglichst frühzeitig medizinischen Rat einholen, idealerweise im Rahmen einer persönlichen Untersuchung.

Eine sorgfältige Dokumentation von Beschwerden, Behandlungsverlauf und Empfehlungen unterstützt später die Nachvollziehbarkeit. Im Streitfall kann die Entbindung der Ärztin oder des Arztes von der Schweigepflicht erwogen werden – ein Eingriff in die Privatsphäre, der allerdings die Beweisführung deutlich stärkt.

Was vor Gericht zählt

Gerichte arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten und Indizien, nicht mit Spekulationen. Je klarer Symptome, Befunde und Therapieempfehlungen dokumentiert sind, desto schwerer lässt sich der Beweiswert einer AU erschüttern. Umgekehrt erleichtern widersprüchliche Verhaltensweisen dem Arbeitgeber den Angriff.

Wer beispielsweise mit attestierter Grippe auf öffentlichen Veranstaltungen gesehen wird oder mit angeblich verstauchtem Knöchel eine Skitour antritt, muss mit bohrenden Fragen rechnen. Das bedeutet nicht, dass jede Alltagsaktivität untersagt wäre. Entscheidend ist, ob sie zum behaupteten Gesundheitszustand passt und ob sie in Summe den Verdacht nährt, die AU sei nur Mittel zum Zweck.

Missbrauchsschutz ohne Generalverdacht

Arbeitgeber dürfen Zweifel äußern, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein pauschaler Generalverdacht reicht nicht. Das BAG-Urteil zeigt jedoch, dass bestimmte Muster – etwa die punktgenaue Deckungsgleichheit von Kündigungsfrist und Krankheitsdauer – eine ernsthafte Erschütterung begründen können.

Für eine faire Betriebspraxis empfiehlt sich Zurückhaltung bei vorschnellen Vorwürfen, aber Konsequenz, wenn die Indizienlage belastbar ist. Auch Arbeitgeber sollten dabei rechtsstaatliche Spielregeln beachten und nicht versuchen, Beschäftigte durch Druck von medizinischer Behandlung oder legitimen Rechten abzuhalten.

Ein nüchternes Fazit: Vorsicht, wenn viel auf dem Spiel steht

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel. Sie ist aber kein „Freibrief“. Dort, wo auffällige Begleitumstände vorliegen, kann ihr Beweiswert erschüttert werden – mit der Folge, dass Beschäftigte mehr liefern müssen als ein Formular.

Wer sich in einer angespannten Personalsituation befindet, sollte Krankschreibungen sorgfältig vorbereiten, im Zweifel auf eine Präsenzuntersuchung setzen und Aussagen vermeiden, die gegen die eigene Glaubwürdigkeit sprechen könnten.

Kommt es dennoch zum Streit, entscheidet die Substanz der ärztlichen Feststellungen – und die Fähigkeit, diese im Prozess durch nachvollziehbare Dokumentation und gegebenenfalls durch die Aussage der behandelnden Ärztin oder des Arztes zu stützen.

Orientierung statt Alarmismus

Das Urteil ist kein Freibrief für Arbeitgeber und kein Misstrauensvotum gegen Erkrankte. Es ist eine Erinnerung daran, dass Recht und Beweis Hand in Hand gehen. Wer tatsächlich krank ist, sollte das selbstbewusst und gut dokumentiert belegen können.

Dann bleibt die AU, was sie sein soll: ein verlässlicher Nachweis der Arbeitsunfähigkeit – auch in einer Arbeitswelt, die seit der Pandemie vielfältiger, digitaler und prozessual einen Tick anspruchsvoller geworden ist.

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Schwerbehinderung: Statt Jobverlust – Therapie, Reha oder EM-Rente

13. November 2025 - 13:40
Lesedauer 4 Minuten

Therapie, Reha oder Rente unterstützen Sie bei seelischen Leiden. Psychische Erkrankungen zählen inzwischen zu den Hauptursachen für eine Erwerbsminderungsrente. Vorn liegen dabei Depressionen und Angststörungen, gefolgt von und oft einhergehend mit psychosomatischen Erkrankungen.

Das sind körperliche Symptome, die wesentlich durch psychische Faktoren mitbedingt werden; eine organische Ursache kann vorhanden sein, erklärt die Beschwerden aber nicht hinreichend.

Ohne Behandlung sind die Folgen oft dramatisch

Die Folgen einer psychischen Erkrankung können für Sie dramatisch sein. Zusätzlich zu dem Leidensdruck ist in vielen Fällen der Arbeitsplatz in Gefahr. Eine Therapie, eine Rehabilitation und eine Rente wegen Erwerbsminderung sind Möglichkeiten, die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Erwerbsbeschäftigung zu begrenzen.

Therapien bei psychischen Erkrankungen

Für Therapien bei psychischen Erkrankungen übernehmen in Deutschland die Krankenversicherungen die Kosten, es sei denn, Sie sind nicht krankenversichert. Wenn das der Fall ist, dann müssen Sie die Kosten selbst tragen, und das kann sehr teuer werden. Außerdem gibt es Unterschiede, je nachdem, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Die Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung

Die GKV übernimmt (nur) die Kosten für psychotherapeutische Verfahren, die wissenschaftlich anerkannt sind. Dazu gehören unter anderem die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie, die Verhaltenstherapie sowie die Systemische Therapie.

Therapeuten mit Kassenzulassung

Die Behandlung sollte bei approbierten Psychotherapeuten mit einer sogenannten Kassenzulassung beginnen, damit die Abrechnung über Ihre Versichertenkarte direkt mit der Krankenkasse erfolgen kann. Leider besteht hier in der Regel eine sehr lange Wartezeit, um einen Therapieplatz zu bekommen.

Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel. 116117) vermittelt zeitnahe psychotherapeutische Sprechstunden, Akutbehandlung oder probatorische Termine, ersetzt jedoch keine Wartezeitgarantie für eine Langzeittherapie.

Was sind die Voraussetzungen?

Eine Langzeittherapie müssen Sie bei der Krankenkasse beantragen. Damit gehen Vorgespräche einher, in denen Sie Therapeut und Methode kennenlernen und die Notwendigkeit der Therapie festgestellt wird. Der behandelnde Therapeut stellt dann den Antrag.

Bei langen Wartezeiten für einen kassenzugelassenen Therapieplatz kann eine Kostenübernahme bei einem Therapeuten in einer Privatpraxis beantragt werden. Dies wird als Kostenerstattungsverfahren bezeichnet und ist ein begründungspflichtiges Ausnahmeverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V), etwa wenn die Versorgungslage nachweislich unzureichend ist und die Suche nach einem Kassensitz erfolglos blieb.

Die private Krankenversicherung

Die Leistungen der PKV hängen stark von Ihrem gewählten Tarif ab. Es ist daher entscheidend, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen, um zu erfahren, welche Leistungen abgedeckt sind. Auch bei der Beihilfe gelten individuelle Regelungen, die von den jeweiligen Beihilfestellen festgelegt werden.

Meist haben Sie in der privaten Krankenversicherung eine größere Auswahl an Therapeuten und auch geringere Wartezeiten, denn Sie können auch Therapeuten ohne Kassenzulassung nutzen.

Wenn Sie selbst zahlen, können Sie Ihren Therapeuten frei wählen.

Die Rehabilitation

Eine medizinische oder berufliche Reha-Maßnahme können Sie bei einer Vielzahl psychischer Störungen wie Depressionen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen in Anspruch nehmen. Sie ist besonders sinnvoll, wenn die psychischen Beschwerden die tägliche Routine oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Eine Reha kann sowohl von Vertragsärzten als auch von Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Zuständig für die Kosten ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, wenn die Reha der Sicherung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dient; bei Rentnerinnen und Rentnern oder wenn versicherungsrechtliche Voraussetzungen fehlen, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.

Für stationäre medizinische Reha fällt grundsätzlich eine Zuzahlung von bis zu 10 Euro pro Tag an (mit Befreiungs-/Ermäßigungsregelungen), und Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht für die Klinik (§ 9 SGB IX).

Wie läuft eine Reha ab?

Eine stationäre Reha dauert in der Regel drei Wochen und kann bei Bedarf verlängert werden. In der Psychosomatik sind typischerweise fünf bis sechs Wochen üblich. Eine ambulante Reha findet in der Nähe Ihres Wohnortes statt, und Sie bleiben über Nacht zu Hause.

Spezielle ganztägig ambulante psychiatrische Reha-Formate (z. B. RPK/APR) und Nachsorgeprogramme können – je nach Konzept – mehrere Monate bis zu rund zwölf Monaten dauern.

Angebote in der psychosomatischen Reha

Das Angebot der Reha-Kliniken ist vielfältig und reicht von Psychotherapie über Psychoerziehung, bis zu Kreativ- und Ergotherapie sowie Physiotherapie und Heilsport.

Einzel- und Gruppengespräche helfen bei der Aufarbeitung der Probleme. Seminare vermitteln Wissen über die Erkrankung und deren Behandlung. Kreative und gestalterische Aktivitäten fördern die Selbstwahrnehmung. Physiotherapie und Sporteinheiten stärken das körperliche Wohlbefinden.

Techniken wie Autogenes Training oder progressive Muskelentspannung helfen beim Umgang mit Stress. Im Anschluss stehen Nachsorgeprogramme (z. B. Psy-RENA/IRENA) zur Verfügung, um den Transfer in den Alltag zu sichern.

Wie bekommen Sie eine Reha?

Um eine Reha zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Arbeitnehmer reichen diesen in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Die Rentenversicherung ist verantwortlich, weil die Reha dazu dient, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu vermeiden. Bei Rentnern ist hingegen die gesetzliche Krankenkasse zuständig.

Der behandelnde Arzt füllt den erforderlichen Befundbericht aus. Die Beratungsstellen der Kostenträger bieten ebenfalls Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare an.

Patienten haben das Recht, eine Wunschklinik zu wählen. Es können bis zu drei Wunscheinrichtungen im Antrag angegeben werden. Die Bearbeitung des Antrags dauert üblicherweise drei bis sechs Wochen.

Die Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente können Sie bei einer psychischen Erkrankung erhalten, wenn Sie konkrete Voraussetzungen erfüllen. Ihre Arbeitsfähigkeit muss auf nicht absehbare Zeit (voraussichtlich länger als sechs Monate) erheblich eingeschränkt sein.

Sie erhalten die volle EM-Rente, wenn Sie aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies gilt für jegliche Erwerbstätigkeit, nicht nur für Ihren bisherigen Beruf. Eine teilweise EM-Rente können Sie beanspruchen, wenn Sie noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten können.

Zusätzlich müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen liegen.

Wie läuft das Verfahren?

Eine Erwerbsminderung ist objektiv medizinisch definiert, und deshalb beurteilen Ärzte Ihre Leistungsfähigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung verweist Sie dazu üblicherweise an einen Amtsarzt bzw. Gutachter.

Darüber hinaus sind Befundberichte Ihrer behandelnden Ärzte notwendig. Es ist wichtig, die psychische Erkrankung, ihre Schwere und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand objektiver medizinischer Nachweise zu belegen.

Wo stellen Sie den Antrag?

Einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung können Sie nur bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Sie können den Antrag in einer Beratungsstelle der Rentenkasse stellen, und die dortigen Mitarbeiter fragen, wenn Ihnen bestimmte Punkte im Antrag unklar sind.

Sozialverbände wie der VdK oder SoVD helfen außerdem und sind oft mehr „auf Ihrer Seite“ als die Rentenversicherung. Ein Online-Antrag über die DRV ist ebenfalls möglich.

Klage und Widerspruch sind möglich

Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, dann können Sie Widerspruch einlegen und wenn die Kasse diesen ebenfalls ablehnt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Erfolgsaussichten sind einzelfallabhängig; entscheidend sind die medizinische Beweislage und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

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Bürgergeld: Jobcenter drängt in Leiharbeit – In diesen Fällen darf man Nein sagen

13. November 2025 - 13:19
Lesedauer 3 Minuten

Viele Jobcenter vermitteln Bürgergeld-Beziehende mit hohem Druck in Leiharbeit. Dabei treffen zwei Rechtskreise aufeinander: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das SGB II. Wer seine Rechte nicht kennt, riskiert Nachteile – von schlechter Bezahlung über unzulässige Pendelzeiten bis zu harten Sanktionen.

Grundregeln: Was gilt als „zumutbar“ – und was nicht?

Nach § 10 SGB II müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen; ausdrücklich zählen auch Leiharbeitsverhältnisse dazu. Unzumutbar ist eine Stelle u. a. bei gesundheitlichen Gründen, fehlender Kinderbetreuung/Pflege oder wenn sie gegen Gesetz/Mindestlohn verstößt.

Unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. unbezahlte Praktika) sind keine Arbeit i. S. d. § 10. Ein Umzug darf das Jobcenter nicht verlangen – Pendeln ist bis zu einem Rahmen zumutbar (siehe unten). Außerdem muss jedes Angebot hinreichend bestimmt sein (Arbeitgeber/Ort/Art/Umfang/Zeiten), damit Sie die Zumutbarkeit prüfen können.

Pendelzeiten – harte Zahlen

Als Richtwert gelten in Anlehnung an § 140 SGB III: bis zu 2 Stunden täglich bei Arbeitszeit ≤ 6 Stunden und bis zu 2,5 Stunden täglich bei Arbeitszeit > 6 Stunden. Längere Zeiten können in manchen Regionen üblich sein; ein Umzug bleibt dennoch freiwillig.

Vermittlungsdruck & Sanktionen: Wo die Grenzen liegen

Sanktionen nach § 31a SGB II sind gestaffelt (10/20/30 % des Regelbedarfs). Zusätzlich gibt es bis 27. März 2026 eine befristete Sonderregel: Wer wiederholt eine konkrete, zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar verweigert, kann für bis zu 2 Monate den gesamten Regelbedarf verlieren (§ 31a Abs. 7 SGB II).

Diese Vollkürzung ist streng an Voraussetzungen gebunden und entfällt spätestens nach zwei Monaten bzw. wenn die Arbeitsaufnahme objektiv nicht mehr möglich ist. Während eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II greift keine Minderung.

Formfehler, die Sie schützen

Keine Sanktion ohne konkrete, richtige, vollständige und verständliche Rechtsfolgenbelehrung (RFB) – das ist gefestigte Rechtsprechung des BSG. Unbestimmte oder pauschale RFBs tragen Sanktionen nicht. Ebenso muss der Vermittlungsvorschlag selbst konkret sein; bloße Schlagworte reichen nicht.

AÜG-Kernpunkte: Equal Pay, Höchstüberlassung, Drehtür

Equal Pay – aber mit Haken

Grundsatz: Leihbeschäftigte haben Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte (Equal Pay). Allerdings dürfen Tarifverträge (typisch iGZ/DGB/BAP) zeitweise nach unten abweichen – spätestens nach 9 Monaten muss Equal Pay greifen; bei Branchenzuschlagstarifen ist eine stufenweise Heranführung bis spätestens 15 Monate möglich. Das hat das BAG 2023 bestätigt.

Drehtür-Konstellation: Equal Pay ab Tag 1

War jemand in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung beim Entleiher (oder Konzernunternehmen) beschäftigt, sind Tarif-Abweichungen unzulässig. Folge: Equal-Pay-Anspruch ab dem ersten Einsatztag – die „Drehtür“ zum Lohndumping ist rechtlich blockiert.

Höchstüberlassungsdauer

Der gleiche Entleiher darf Leiharbeitende maximal 18 aufeinanderfolgende Monate einsetzen (Anrechnungsregeln beachten). Verlängerungen sind nur in engen tariflichen/betrieblichen Konstellationen möglich.

Informations- und Auskunftsrechte im Einsatzbetrieb

Der Entleiher muss auf freie Stellen hinweisen (§ 13a AÜG). Leiharbeitende können sich zudem beim Entleiher die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt eines vergleichbaren Beschäftigten auskunftsweise bestätigen lassen (§ 13 AÜG). Beides hilft, Equal-Pay-Ansprüche zu prüfen und Übernahmen zu verhandeln.

Typische Konfliktfelder – und wie Sie sich wehren

1) Niedriglohn oder „unter Tarif“

Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns sind unzulässig. Untertarifliche Entlohnung ist nur dann ein Unzumutbarkeitsgrund, wenn sie gesetz- oder sittenwidrig ist. Prüfen Sie zusätzlich, ob Branchenmindestlöhne oder Equal-Pay greifen – und sichern Sie Belege (Einsatzbereich, Entgeltgruppe der Stammbelegschaft).

Ausweg: Auskunft nach § 13 AÜG beim Entleiher verlangen; ggf. schriftlich Equal-Pay-Nachzahlung gegenüber dem Verleiher geltend machen.

2) Unzumutbare Wegezeiten oder Kinderbetreuung/Pflege

Übersteigen die Wegezeiten die 2 h/2,5 h-Grenzen (s. o.) oder ist Betreuung/Pflege nicht gesichert, kann Unzumutbarkeit vorliegen. Dokumentation ist entscheidend (Kita-Zeiten, Pflegegrade, Fahrpläne). Ein Umzug ist nicht erzwingbar.

Ausweg: Das schriftlich im Kooperationsplan festhalten lassen; bei Konflikt Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II einleiten – währenddessen keine Sanktionen.

3) „Black-Box“-Vermittlungsvorschlag oder fehlerhafte RFB

Fehlt es an Bestimmtheit (kein klarer Arbeitgeber, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn) oder ist die RFB fehlerhaft, trägt eine Sanktion nicht.

Ausweg: Schriftlich rügen, Nachbesserung verlangen, fristgerecht Stellung nehmen. Bei Sanktionsbescheid: Widerspruch + ggf. Eilantrag beim Sozialgericht – mit Verweis auf BSG-Linie zur RFB.

4) Equal Pay „irgendwann später“

Verleiher verweisen gern auf Tarifabweichungen. Prüfen Sie: Seit wann sind Sie beim Entleiher? Greift ein Branchenzuschlagstarif mit spätestens 15 Monaten zur Gleichstellung? Liegt eine Drehtür-Situation vor (dann Equal Pay ab Tag 1)?

Ausweg: Schriftliche Entgeltprüfung (Vergleichslohn im Entleiher-Betrieb über § 13 AÜG), anschließend Nachforderung beim Verleiher. Bei Weigerung: Klageweg/Beratung (Gewerkschaft, Fachanwalt).

Ablehnung einer Leiharbeitsstelle: Was ist rechtens?

Eine Ablehnung ist risikobehaftet, aber rechtlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. unzumutbare Wegezeiten, fehlende Betreuung/Pflege, medizinische Gründe, Rechtsverstöße beim Lohn). Entscheidend sind substantielle Nachweise und dass es sich tatsächlich um ein konkretes Angebot handelt.

Ohne tragfähige RFB oder ohne Bestimmtheit fehlt die Basis für eine Minderung. Achtung: Seit 28. 03. 2024 bis 27. 03. 2026 kann bei wiederholter, willentlicher Verweigerung einer konkreten, zumutbaren Arbeit die zweimonatige Vollkürzung drohen – hier sehr sorgfältig dokumentieren und nötigenfalls Schlichtung beantragen.

Praxisleitfaden in Kürze

Angebot prüfen: Arbeitgeber, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Beginn – muss im Vorschlag stehen. Fehlt das, rügen.
Zumutbarkeit belegen: Wegezeiten protokollieren; Betreuungs-/Pflege-Nachweise sammeln; gesundheitliche Einschränkungen ärztlich dokumentieren.

Equal Pay sichern: § 13 AÜG-Auskunft beim Entleiher einholen; Drehtür prüfen; Fristen 9/15 Monate beachten; ggf. Nachzahlung verlangen.

Sanktionen abwehren: RFB prüfen (konkret & richtig?); Schlichtung nach § 15a beantragen; gegen Bescheide Widerspruch/Eilantrag.

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Pflegegeld: Entlastungsbetrag rechtssicher bis Jahresende aufbrauchen

13. November 2025 - 12:46
Lesedauer 2 Minuten

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause leben, erhalten monatlich 131 Euro als zweckgebundenen Entlastungsbetrag, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern ausschließlich für anerkannte Leistungen verwendet.

„Parken“ und „bündeln“ – so funktioniert das rechtlich

Nicht verbrauchte Monatsbeträge verfallen am Monatsende nicht, sondern gehen in die Folgemonate über und lassen sich für größere Rechnungen bündeln. Restguthaben aus einem Kalenderjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres abrechnen; danach verfällt es.

Wenn Sie am Jahresende bündeln, bleibt Ihnen damit faktisch noch bis zum 30. Juni des nächsten Jahres Zeit, die Belege einzureichen.

Wofür der Betrag eingesetzt werden darf

Zulässig sind insbesondere anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht, etwa haushaltsnahe Hilfen und Betreuungsleistungen, außerdem Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Bereichen Betreuung und Haushalt sowie – bei Pflegegrad 1 – Unterstützung bei der Selbstversorgung.

Auch Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege können entlastend über den Betrag mitfinanziert werden; Unterkunft und Verpflegung sind dort in der Regel nicht umfasst. Maßgeblich ist stets, dass die Leistung nach Landesrecht anerkannt ist oder über einen zugelassenen Dienst abgerechnet wird.

Träger auswählen – so vermeiden Sie Ablehnungen

Wählen Sie nur anerkannte Anbieter aus den landesrechtlichen Verzeichnissen der Angebote zur Unterstützung im Alltag oder zugelassene Pflegedienste. Ohne Anerkennung droht die Kostenerstattung zu scheitern.

Die Pflegeseiten der Länder erläutern die Kriterien und verlinken die Verzeichnisse, über die Sie passende Träger in Ihrer Region finden.

Abrechnungswege: Kostenerstattung oder Abtretung

Die Abrechnung erfolgt entweder per Kostenerstattung, indem Rechnung und Zahlungsnachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden, oder per Abtretung, sodass der Dienst direkt mit der Kasse abrechnet.

Für eine reibungslose Erstattung müssen auf der Rechnung der Name der pflegebedürftigen Person, das Leistungsdatum, die Leistungsart – zum Beispiel Unterstützung im Alltag, Betreuung oder haushaltsnahe Hilfe –, die abgerechnete Zeit sowie ein Hinweis auf die Anerkennung nach Landesrecht beziehungsweise die Eigenschaft als zugelassener Pflegedienst enthalten sein.

Stichtage, die Sie sich rot markieren sollten

Der 31. Dezember ist zwar kein juristisches Verfallsdatum, eignet sich aber als sinnvolle Planungsmarke für gebündelte Einsätze und vollständige Rechnungen zum Jahresende. Entscheidend ist die Frist 30. Juni des Folgejahres: Bis dahin müssen Restbeträge des Vorjahres bei der Pflegekasse eingereicht sein, andernfalls verfallen sie.

Häufige Ablehnungsgründe – und wie Sie sie umgehen

Ablehnungen entstehen häufig durch fehlende Anerkennung des Anbieters, eine unpassende Leistungsart wie eine reine Putzkraft ohne AZuA-Status, unklare oder unvollständige Rechnungen sowie Fristversäumnisse.

Abhilfe schafft die vorherige Prüfung der Landes-Anerkennung, eine eindeutige Leistungsbeschreibung auf der Rechnung und das rechtzeitige Einreichen vollständiger Belege.

Extra-Hebel: 40-Prozent-Umwandlung der Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in anerkannte Alltagsunterstützung umwandeln. Diese Umwandlung ist zusätzlich zum Entlastungsbetrag möglich und hilft, größere Maßnahmen gegen Jahresende zu finanzieren, etwa mehrere Entlastungseinsätze oder intensivere Betreuungsblöcke. Die Umstellung sollten Sie mit Pflegedienst und Pflegekasse abstimmen.

Praxisbeispiel: Bündeln bis Jahresende – mit Puffer bis 30. Juni

Frau K. mit Pflegegrad 3 hat im Jahr 2025 nur selten Hilfe genutzt und bis Ende November 911 Euro Entlastungsbetrag angespart. Im Dezember beauftragt sie einen anerkannten Dienst mit zehn Einsätzen à zwei Stunden zur Betreuung und Haushaltsunterstützung.

Der Dienst stellt eine AZuA-konforme Rechnung über 900 Euro auf ihren Namen aus. Frau K. reicht Rechnung und Kontoauszug im Januar 2026 ein und wahrt damit die Frist, denn Restbeträge aus 2025 sind bis zum 30. Juni 2026 abrechenbar.

Parallel wandelt sie 40 Prozent ihrer Pflegesachleistung um, um im ersten Quartal 2026 zusätzliche Unterstützung zu finanzieren.

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Pflegegeld und Pflegegrad: Tappe nicht in diese vielen Gutachter-Fallen

13. November 2025 - 12:44
Lesedauer 3 Minuten

Wenn in einer Familie ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist das nicht nur emotional belastend, sondern auch organisatorisch eine Herausforderung. Neben medizinischer Versorgung und Alltagsorganisation steht insbesondere der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung im Mittelpunkt.

Ob und in welchem Umfang finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen gewährt werden, hängt maßgeblich von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab. Ein Termin, der für Betroffene wie für ihre Familien entscheidend ist – und entsprechend gut vorbereitet werden sollte.

Der Termin mit dem Gutachter: Ein Schlüsselmoment

Wer erstmals einen Antrag bei der Pflegekasse stellt, wird relativ schnell mit einem Gutachtertermin konfrontiert. Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes verschafft sich dabei ein persönliches Bild vom Pflegezustand des Antragstellers. Normalerweise geschieht dies im häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim.

Während der Corona-Pandemie fand die Begutachtung häufig telefonisch oder auf Basis der Aktenlage statt. Inzwischen ist der Hausbesuch wieder die gängige Praxis.

Die Auswirkungen dieses Termins sind erheblich: Der Pflegegrad, der hier festgelegt wird, entscheidet über die Höhe und Art der Leistungen. Zwar ist ein Widerspruch gegen das Ergebnis möglich, doch zieht sich ein solcher Prozess oft über Monate. Zeit, die viele Betroffene kaum entbehren können.

Gutachter kommt und man hat den besten Tag seit Monaten

In der Praxis berichten Beratungsstellen immer wieder von einem Phänomen: Ausgerechnet am Tag des Gutachterbesuchs haben schwer pflegebedürftige Menschen überraschend gute Phasen.

Sie wirken fitter als sonst, kleiden sich besonders ordentlich und empfangen den Gutachter vielleicht sogar mit Kaffee und Kuchen. Für das Bild, das in diesem Moment entsteht, kann das allerdings nachteilig sein. Der tatsächliche Pflegebedarf spiegelt sich so nicht realistisch wider.

Daher ist es wichtig, die pflegebedürftige Person auf den Besuch vorzubereiten und zu erklären, worum es geht. Es ist nicht nötig, etwas zu beschönigen oder zu verschweigen – im Gegenteil. Je ehrlicher die Situation dargestellt wird, desto größer ist die Chance, dass der Pflegegrad dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Vorbereitungsgespräch mit dem Angehörigen

Wer geistig noch in der Lage ist, den Hintergrund zu verstehen, sollte unbedingt mit dem pflegebedürftigen Angehörigen über den Termin sprechen. Dabei ist zu erklären, dass die Fragen des Gutachters auf die Selbstständigkeit im Alltag abzielen: Geht das Ankleiden noch alleine? Wird Unterstützung beim Kochen, Essen oder bei der Körperpflege benötigt? Wie sieht es mit der Mobilität innerhalb der Wohnung aus?

Ein Probedurchgang, bei dem ein Familienmitglied in die Rolle des Gutachters schlüpft, kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. So lassen sich Missverständnisse reduzieren, und die pflegebedürftige Person kann sich besser darauf einstellen, welche Fragen gestellt werden.

Nie allein in die Begutachtung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, den Angehörigen beim Termin nicht allein zu lassen. Auch wenn die betroffene Person geistig noch fit ist, empfiehlt es sich, dass mindestens ein weiteres Familienmitglied oder eine enge Bezugsperson anwesend ist.

Zum einen können dadurch Details ergänzt werden, die im Gespräch vielleicht untergehen. Zum anderen gibt es Sicherheit – sowohl für den Antragsteller als auch für den Gutachter, der ein umfassenderes Bild erhält.

Falls es terminliche Schwierigkeiten gibt, besteht die Möglichkeit, den Besuch zu verschieben oder eine andere Vertrauensperson hinzuzuziehen. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass der Gutachter nur mit dem Pflegebedürftigen spricht, ohne dass die Familie eingebunden ist.

Nach dem Gespräch ist vor dem Gespräch

Auch nachdem der Gutachter seine Fragen gestellt hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es kann sinnvoll sein, ihn nach dem eigentlichen Termin noch einmal kurz allein anzusprechen.

Gerade wenn die pflegebedürftige Person während des Besuchs ungewöhnlich aktiv oder leistungsfähig gewirkt hat, sollten Angehörige dies offen thematisieren. Ein erfahrener Gutachter weiß solche Hinweise einzuordnen und kann sie in die Bewertung einfließen lassen.

Dieser Austausch ist oft entscheidend, damit das Gutachten nicht ein verzerrtes Bild abgibt. Schließlich geht es nicht um eine Momentaufnahme, sondern um die durchschnittliche Situation im Alltag über einen längeren Zeitraum.

Wenn das Ergebnis nicht passt: Widerspruch und Klage

Sollte die Pflegekasse nach der Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad feststellen als erwartet – oder den Antrag sogar vollständig ablehnen – besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einzulegen.

Dieser Schritt sollte schriftlich erfolgen und klar begründen, warum das Gutachten aus Sicht der Betroffenen nicht zutreffend ist. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, Pflegetagebücher oder Stellungnahmen von Pflegediensten, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf dokumentieren.

Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Gang vor das Sozialgericht. Dort kann eine Klage erhoben werden, die für Betroffene kostenfrei ist. Oft wird im Verlauf des Verfahrens ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

Auch wenn dieser Weg Zeit und Geduld erfordert, haben viele Familien damit Erfolg, insbesondere wenn sie sich Unterstützung durch Sozialverbände, Pflegeberatungen oder Rechtsanwälte holen.

Emotionale Belastung und sachliche Vorbereitung

Eine ernsthafte Erkrankung in der Familie stellt alle Beteiligten vor eine Ausnahmesituation. Viele Angehörige sind erschöpft und überfordert – und dennoch ist es wichtig, beim Gutachtertermin einen klaren Kopf zu bewahren. Wer sich im Vorfeld gründlich vorbereitet, die Betroffenen aufklärt und die eigenen Beobachtungen einbringt, erhöht die Chancen auf eine gerechte Einstufung erheblich.

Sollte das Ergebnis dennoch nicht den Erwartungen entsprechen, stehen mit Widerspruch und Klage wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung.

Wichtig ist, dass Familien den Prozess aktiv begleiten und dokumentieren – vom ersten Gespräch bis hin zur eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung.

So wird aus dem belastenden Pflichttermin eine Möglichkeit, den tatsächlichen Pflegebedarf sichtbar zu machen und die notwendige Unterstützung zu sichern.

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Änderungen auch bei der Witwenrente durch die Rentenreform Rente mit 67

13. November 2025 - 12:44
Lesedauer 6 Minuten

Die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre ist vielen Beschäftigten vor allem als Reform der Altersrenten im Gedächtnis. Tatsächlich reicht ihr Einfluss aber deutlich weiter – auch in die Hinterbliebenenversorgung.

Wer heute verwitwet, trifft auf ein System der Witwenrente, das in mehreren Reformwellen verändert wurde: durch die große Hinterbliebenenrechtsreform ab 2002 und durch die Rentenreform zur „Rente mit 67“, die die Altersgrenzen Schritt für Schritt anhebt.

Gerade für jüngere Hinterbliebene und für Paare, bei denen beide Partner bis ins hohe Alter erwerbstätig sind, stellen sich neue Fragen: Ab wann gibt es die große Witwenrente? Wie lange wird die kleine Witwenrente gezahlt? Welche Rolle spielen eigene Einkünfte – und was hat das alles konkret mit der Rente mit 67 zu tun?

Was die Witwenrente leisten soll

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine sogenannte „Rente wegen Todes“ in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner zu Lebzeiten erbracht hat.

Rechtlich gibt es zwei Formen: die kleine Witwenrente mit kürzerem Schutz und die große Witwenrente mit einer grundsätzlich unbefristeten Zahlung.

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die jünger sind als die maßgebliche Altersgrenze und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt in aller Regel 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder hätte bekommen können.

Nach neuem Recht wird sie höchstens 24 Monate gezahlt. Nur wer unter die alten Übergangsregelungen fällt – etwa weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – hat weiterhin Anspruch auf eine unbefristete kleine Witwenrente.

Die große Witwenrente fällt höher aus und wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Sie ersetzt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen; für sogenannte „Alt-Fälle“ nach altem Recht können es noch 60 Prozent sein. Voraussetzung ist, dass die hinterbliebene Person ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat oder erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht.

Damit ist die Witwenrente schon lange keine reine Vollversorgung mehr, sondern eher ein Zuverdienst zum eigenen Einkommen oder zur eigenen Rente – ein Trend, den die Rentenreformen der vergangenen Jahre bewusst verstärkt haben.

Die Rentenreform „Rente mit 67“ im Überblick

Mit der Reform zur „Rente mit 67“ wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Betroffen sind die Jahrgänge ab 1947; für jeden Geburtsjahrgang steigt die Altersgrenze zunächst um einen, später um zwei Monate. Wer ab 1964 geboren ist, erreicht seine Regelaltersgrenze regulär mit 67 Jahren.

Parallel dazu wurden auch andere Altersgrenzen im Rentenrecht angepasst, etwa bei vorgezogenen Altersrenten und bei Renten wegen Todes.

Die Grundidee: Wenn Menschen insgesamt länger leben und später in Altersrente gehen, sollen auch die Schwellenwerte für Hinterbliebenenrenten nicht dauerhaft auf einem deutlich niedrigeren Niveau verharren. Genau hier setzt die Verbindung zur Witwenrente an.

Höheres Zugangsalter zur großen Witwenrente

Die sichtbare direkte Folge der Rente mit 67 für Witwen- und Witwerrenten betrifft die Altersgrenze für die große Witwenrente. Diese Grenze lag früher bei 45 Jahren. Mit der „Anhebung der Altersgrenzen“ – so der technische Begriff – steigt sie schrittweise auf 47 Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet diese Regelung ausdrücklich als Auswirkung der Rente mit 67 auf die Witwen- und Witwerrente.

Die Anhebung ist nicht vom Geburtsjahr des Hinterbliebenen abhängig, sondern vom Todesjahr der versicherten Person. Für Todesfälle ab dem 1. Januar 2012 wird die Altersgrenze für die große Witwenrente Jahr für Jahr leicht angehoben.

Bei einem Todesfall im Jahr 2025 liegt sie beispielsweise bei 46 Jahren und vier Monaten; 2026 steigt sie auf 46 Jahre und sechs Monate, 2027 auf 46 Jahre und acht Monate und 2028 auf 46 Jahre und zehn Monate. Ab Todesfällen im Jahr 2029 ist die Grenze von 47 Jahren erreicht.

In der Praxis bedeutet das: Hinterbliebene, die knapp unterhalb dieser Grenze verwitwen, erhalten zunächst nur die kleine Witwenrente – und das maximal zwei Jahre lang –, bevor sie später die große Witwenrente beanspruchen können. Wer deutlich jünger ist und keine Kinder erzieht und nicht erwerbsgemindert ist, bleibt nach Ablauf der 24 Monate ganz ohne Hinterbliebenenrente.

Übergangsjahrgänge und „altes“ Hinterbliebenenrecht

Die Rente mit 67 ist nicht die erste Reform, die an der Witwenrente rüttelt. Bereits mit der Reform des Hinterbliebenenrechts zum 1. Januar 2002 wurden die Leistungen grundlegend neu geordnet. Seitdem ist die kleine Witwenrente für neue Fälle in der Regel auf 24 Monate begrenzt, während die große Witwenrente bei Neufällen nur noch 55 statt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen ausmacht.

Für bestimmte Konstellationen gilt jedoch bis heute das „alte Recht“. Paare, die ihre Ehe vor 2002 geschlossen haben und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, profitieren weiterhin von den früheren, günstigeren Regeln. Ihre große Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, und eine kleine Witwenrente wird unbefristet gezahlt.

Die Rente mit 67 hat an dieser Trennlinie zwischen altem und neuem Recht nichts geändert. Sie wirkt aber auf beide Gruppen, weil die Altersgrenze für die große Witwenrente unabhängig vom Rechtsregime steigt.

Wer unter das alte Recht fällt, kann also weiterhin 60 Prozent erhalten – muss aber dennoch die höheren Altersgrenzen beachten, sofern er nicht wegen Kindererziehung oder Erwerbsminderung früher Anspruch auf die große Rente erwirbt.

Rentenabschläge: Wenn der Partner vor der Altersgrenze stirbt

Eine weitere, oft übersehene Folge längerer Lebensarbeitszeiten sind die Abschläge bei den Renten wegen Todes. Stirbt eine versicherte Person, bevor sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, wird die Witwen- oder Witwerrente dauerhaft gekürzt. Maßstab ist nicht das Alter des Hinterbliebenen, sondern das Alter des Verstorbenen beim Rentenbeginn der Hinterbliebenenrente.

Die Abschläge betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Tod vor der maßgeblichen Altersgrenze liegt – maximal 10,8 Prozent. Historisch lag diese Grenze bei 63 Jahren, mit der Anhebung der Altersgrenzen wurde sie stufenweise angehoben und beträgt für Todesfälle seit 2024 in der Regel 65 Jahre.

Wer also schon mit 61 oder 62 Jahren verstirbt, hinterlässt seinen Angehörigen eine Witwenrente, die aufgrund der Abschläge dauerhaft niedriger ausfällt.

Hier wirkt die Rentenreform indirekt: Je höher die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente liegt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Tod des Versicherten davor eintritt – und damit Abschläge auf die Hinterbliebenenrente ausgelöst werden.

Gleichzeitig haben langjährig Versicherte mit sehr vielen Beitragsjahren unter bestimmten Voraussetzungen die Chance auf eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente schon ab 63, was die Auswirkungen in Einzelfällen abmildern kann.

Längere Erwerbstätigkeit und eigene Rente: Was sich für Hinterbliebene ändert

Die Rente mit 67 hat das Bild des Ruhestands verschoben. Viele Menschen arbeiten länger und beziehen ihre eigene Altersrente später. Gleichzeitig wurden in den letzten Jahren die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner gelockert, bis hin zu einem unbegrenzten Hinzuverdienst zu Altersrenten.

Für Witwen- und Witwerrenten gilt diese Freiheit ausdrücklich nicht. Hier bleibt es bei der Einkommensanrechnung: Das berechnete Nettoeinkommen des Hinterbliebenen wird mit einem Freibetrag verglichen; nur was darüber liegt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Der Freibetrag wird jedes Jahr mit der Rentenanpassung angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt er bundesweit 1.038,05 Euro; zum 1. Juli 2025 ist er auf 1.076,86 Euro gestiegen. Pro waisenberechtigtem Kind kommt ein zusätzlicher Freibetrag hinzu, der ebenfalls regelmäßig steigt.

In der Realität führt das zu einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite sollen Menschen länger arbeiten und eine eigene, auskömmliche Altersrente aufbauen. Auf der anderen Seite sinkt eine Witwenrente spürbar, wenn das eigene Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Die Rente mit 67 verstärkt dieses Spannungsfeld, weil sie Erwerbsphasen verlängert und den Zeitraum vergrößert, in dem eigene Erwerbseinkommen und Witwenrente aufeinandertreffen.

Neue Zuschläge und kommende Änderungen – weitere Reformschritte

Neben der Anhebung der Altersgrenzen haben der Gesetzgeber und die Rentenversicherung in den letzten Jahren zusätzliche Änderungen bei den Hinterbliebenenrenten beschlossen, die allerdings nicht unmittelbar aus der Rente mit 67 stammen, sondern Teil weiterer Reformpakete sind.

Seit Juli 2024 erhalten Hinterbliebene unter bestimmten Bedingungen einen Zuschlag zur Witwenrente, wenn der verstorbene Partner in der Vergangenheit eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat. Abhängig vom Beginn dieser Erwerbsminderungsrente können Zuschläge von 4,5 oder 7,5 Prozent gewährt werden.

Diese verbesserten Leistungen gehen allerdings mit neuen Fragen zur Einkommensanrechnung einher.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die laufende Rente integriert und damit grundsätzlich als Einkommen gewertet, das auf die Witwenrente angerechnet werden kann. Experten warnen, dass sich dadurch in vielen Fällen der Zahlbetrag der Witwenrente verringern könnte.

Gesellschaftliche Debatte: Steht die Witwenrente vor einer weiteren Reform?

Während die geltenden Regeln immer komplexer werden, verschärft sich die grundsätzliche Diskussion über die Zukunft der Witwenrente. Mehrere Wirtschaftsweise haben in den vergangenen Jahren vorgeschlagen, die klassische Witwen- und Witwerrente zumindest deutlich zu reduzieren oder perspektivisch durch ein verpflichtendes Rentensplitting zu ersetzen.

Begründet wird dies mit der gewachsenen Erwerbstätigkeit von Frauen und der Sorge um die Finanzierbarkeit des Rentensystems.

Gewerkschaften, Sozialverbände und Hinterbliebenen-Initiativen warnen dagegen vor einer Verschärfung der Altersarmut, insbesondere bei Frauen, die in Teilzeit gearbeitet haben oder längere Zeit für Kinder und Pflege aus dem Beruf ausgestiegen sind. Kritikerinnen solcher Kürzungspläne halten die Witwenrente weiterhin für ein zentrales Instrument, um die finanzielle Existenz verwitweter Menschen zu sichern.

Klar ist: Die Rente mit 67 war nicht der Endpunkt, sondern eher ein Auftakt für eine Reihe von Anpassungen, von denen auch die Witwenrente immer wieder betroffen ist oder betroffen sein kann.

Was Betroffene jetzt im Blick behalten sollten

Für Menschen, die schon heute eine Witwen- oder Witwerrente beziehen oder im Falle eines Schicksalsschlags auf sie angewiesen wären, zählt letztlich weniger die große politische Debatte als die konkrete eigene Situation. Entscheidend sind einige Eckdaten, die man – idealerweise gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater – prüfen sollte.

Wichtig ist zunächst die Frage, ob im eigenen Fall das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Wer vor 2002 geheiratet hat und wessen Ehe zumindest einen Partner mit Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1962 umfasst, hat meist Anspruch auf die günstigeren Prozentsätze und teilweise unbefristete Leistungen. Alle jüngeren Ehen fallen unter das strengere neue Recht.

Daneben spielt das Todesjahr des versicherten Partners eine zentrale Rolle für die Altersgrenzen der großen Witwenrente und für mögliche Abschläge.

Je nach Jahr können wenige Monate Unterschied beim Todeszeitpunkt darüber entscheiden, ob eine Rente ohne Abschlag gezahlt wird oder ob die Altersgrenze für die große Witwenrente gerade erreicht wird oder knapp verfehlt ist.

Nicht zuletzt lohnt sich ein Blick auf das eigene Einkommen und die eigene Altersvorsorge. Wer noch erwerbstätig ist oder bereits eine eigene Rente bezieht, sollte wissen, wie sich künftige Lohnerhöhungen, Rentenanpassungen oder zusätzliche Einkünfte auf die Höhe der Witwenrente auswirken.

Die Freibeträge steigen zwar mit den Renten, doch die Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Einkommens bleibt ein spürbarer Kürzungsfaktor.

Hinweis: Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, eine Lohnsteuerhilfe oder einen zugelassenen Rentenberater nicht ersetzen. Für konkrete Einzelfälle – etwa bei anstehender Verrentung oder nach einem Todesfall in der Familie – ist eine persönliche Auskunft sinnvoll, weil Jahrgänge, Todeszeitpunkt, alte oder neue Rechtslage und das eigene Einkommen sehr unterschiedliche Ergebnisse ergeben können.

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Bei diesem Einkommen wird die Witwenrente jetzt auch gekürzt

13. November 2025 - 12:38
Lesedauer 3 Minuten

Hinterbliebenenrenten – also Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten – sollen den Lebensunterhalt nach dem Tod der Partnerin oder des Partners sichern.

Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden deshalb nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag.

Erst wenn das maßgebliche Netto-Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der darüberliegende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und die Auszahlung entsprechend gekürzt. Für Waisen gilt diese Anrechnung nicht; sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Die aktuelle Schwelle in Zahlen 2025

Der anrechnungsfreie Betrag ist dynamisch an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro.

Für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten seit der Ost-West-Angleichung des Rentenwerts einheitlich in ganz Deutschland.

Tabelle: Anrechnung der Witwenrente 2025

Hier eine übersichtliche Tabelle, die die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente zeigt. Grundlage ist der Freibetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 (1.076,86 Euro monatlich, zuzüglich 228,42 Euro pro Kind).

Monatliches Netto-Einkommen Auswirkung auf die Witwenrente bis 1.076,86 € (ohne Kind) keine Anrechnung, Rente bleibt ungekürzt 1.200 € Einkommen über Freibetrag: 123,14 € → 40 % = 49,26 € Kürzung 1.500 € Einkommen über Freibetrag: 423,14 € → 40 % = 169,26 € Kürzung 2.000 € Einkommen über Freibetrag: 923,14 € → 40 % = 369,26 € Kürzung 1.305,28 € (mit 1 Kind) exakt auf Freibetrag, keine Kürzung 1.500 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 194,72 € → 40 % = 77,89 € Kürzung 2.000 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 694,72 € → 40 % = 277,89 € Kürzung über 3.000 € (ohne Kind) hoher Überschuss, Witwenrente kann vollständig aufgebraucht werden In den ersten drei Monaten keine Kürzung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente. In dieser Zeit wird die Rente in voller Höhe gezahlt. Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Was als „Einkommen“ zählt – und wie das Netto berechnet wird

Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten: Erwerbseinkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, laufende Renten, wiederkehrende Leistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld und Vermögenseinkünfte etwa aus Vermietung.

Ausgenommen sind bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sowie Auszahlungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Einkommens zieht der Rentenversicherungsträger von den Bruttobeträgen pauschale Abzüge ab, die die typischen Steuern und Sozialabgaben abbilden.

Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent, bei laufenden Altersrenten in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011: 13 Prozent) und bei Vermietungserträgen typischerweise 25 Prozent abgezogen.

Maßgebend ist grundsätzlich ein monatlicher Betrag; bei Erwerbseinkommen wird hierfür im Normalfall das durchschnittliche Vorjahreseinkommen zugrunde gelegt, es sei denn, das aktuelle Einkommen ist mindestens zehn Prozent niedriger.

Grafik: Kürzung der Witwenrente bei Einkommen

So funktioniert die Kürzung in der Praxis

Übersteigt das ermittelte Netto-Einkommen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil berücksichtigt – und zwar mit 40 Prozent. Liegt das maßgebliche Netto beispielsweise bei 1.500 Euro und es besteht kein Kinderzuschlag, übersteigt das Einkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro. Die Rente wird dann um 169,26 Euro gekürzt.

Lebt ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; in demselben Beispiel würde die Kürzung lediglich 77,89 Euro betragen. Genau dieses Rechenmodell nutzt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Beispielen.

Kleine und große Witwenrente

Ob eine kleine oder eine große Witwen-/Witwerrente gezahlt wird und ob die ältere 60-Prozent- oder die heute in der Regel geltende 55-Prozent-Quote maßgeblich ist, betrifft die Ausgangshöhe der Rente.

Die Einkommensanrechnung greift erst im zweiten Schritt auf das ermittelte Rentenergebnis an; am Mechanismus „Freibetrag plus 40-Prozent-Anrechnung des Überschusses“ ändert sich dadurch nichts. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Sonderregeln und Übergangsschutz

Für bestimmte Altfälle gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, etwa wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Partnerin oder ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In solchen Konstellationen können weiterhin frühere, günstigere Anrechnungsregeln greifen.

Kommen mehrere Leistungen zusammen, hat die Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Vorrang vor der Anrechnung auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für den in Hinterbliebenenrenten enthaltenen Grundrentenzuschlag gelten ergänzende Vorschriften (§ 97a SGB VI).

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte Einkommensänderungen und die Geburt oder Ausbildungssituation von Kindern zeitnah melden, damit Freibeträge korrekt berücksichtigt und Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen vermieden werden.

Gerade bei schwankendem Erwerbseinkommen lohnt der Blick auf die Regel, nach der das deutlich niedrigere aktuelle Einkommen statt des Vorjahresdurchschnitts herangezogen werden kann. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung; die einschlägige Informationsbroschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ fasst die Rechenwege und Ausnahmen verständlich zusammen.

Fazit

Eine Witwenrente wird nicht bei jedem Einkommen gekürzt, sondern erst, wenn das maßgebliche Netto den jährlich angepassten Freibetrag übersteigt.

Für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 liegt diese Schwelle bei 1.076,86 Euro monatlich und steigt je waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.

Vom Überschuss werden 40 Prozent von der Rente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erfolgt keine Anrechnung. Wer die Mechanik – Freibetrag, pauschale Netto-Ermittlung und 40-Prozent-Anrechnung – kennt, kann die eigene Situation realistisch einschätzen und Kürzungen nachvollziehen.

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Bürgergeld: Jobcenter darf dann nur Sachleistungen statt Bürgergeld bestimmen

13. November 2025 - 11:05
Lesedauer 2 Minuten

Die Leistungen des Bürgergeldes müssen den Zweck der Existenzsicherung und damit der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Zusätzlich sollen sie nach dem SGB II eine Wiedereingliederung ermöglichen.

Falls die Leistungen zweckentfremdet werden, kann das Jobcenter allerdings in Sachleistungen auszahlen und/oder Direktzahlungen vornehmen. Dies wurde gerichtlich bestätigt.

Unsachgemäße und zweckentfremdete Verwendung der Leistungen

Ein Betroffener meldete sich mehrfach beim Jobcenter als bedürftig, obwohl ihm kurz zuvor Vorschüsse oder Grundsicherungsleistungen in bar ausgezahlt worden waren. Die monatlichen Leistungen waren innerhalb kürzester Zeit verschwunden.

Es stellte sich heraus, dass der Betroffene mit den Leistungen eine Reise nach Russland unternommen und dort mehrfach Unterhaltszahlungen geleistet hatte.

Offenbar hatte er zu diesem Zweck kürzlich eine Waschmaschine und einen Kühlschrank verkauft, um kurz darauf den Bedarf für eine Neuanschaffung zu begründen.

Sachleistungen und Direktüberweisungen durch das Jobcenter an Vermieter und Stromzulieferer

Nachdem das Jobcenter festgestellt hat, dass der Betroffene die Leistungen offensichtlich zweckentfremdet hat und daher nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus den Leistungen zu bestreiten, hat es beschlossen, einen erheblichen Teil der Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen auszuzahlen.

Außerdem werden die Kosten für Miete und Strom direkt an den Vermieter und den Stromversorger überwiesen, um weitere Mietschulden zu vermeiden.

Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin und verlangte die Berücksichtigung von Lohnzuschlägen bei der Ermittlung des Bedarfsanspruchs, für die keine Nachweise vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab.

Unwirtschaftliches Verhalten erlaubt Auszahlung der Bürgergeld-Leistungen in Sachmitteln

In der Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1288/15) bezeichnete der Betroffene die Auszahlung der damaligen Hartz-IV-Leistungen in Form von Sachleistungen als ‘Nötigung und Erpressung’, die seine ‘Armut zur Schau stellen’ würde.

Das Landessozialgericht teilte diese Auffassung nicht und stellte fest, dass die Auszahlung als Sachleistung durch § 24 Abs. 2 SGB II gedeckt ist. Gemäß diesem Plan erfolgt die Auszahlung in Sachleistungen, falls der Betroffene aufgrund von Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftlichem Verhalten nicht in der Lage ist, die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden.

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Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Weitere Änderungen für 2026 geplant

13. November 2025 - 10:57
Lesedauer 4 Minuten

Aus dem Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) wird ein Paket an weiteren Änderungen für das Bürgergeld-System diskutiert. Wichtigster Punkt ist eine Neuberechnung der Erwerbstätigenfreibeträge: Für Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze sollen von jeweils 100 Euro Zusatzverdienst künftig pauschal 30 Euro verbleiben.

Parallel dazu wird angeregt, Minijobs vollständig auf die Leistungen anzurechnen, weil diese nach Ansicht der Gutachter häufig als „Tarnkappe für Schwarzarbeit“ dienten.

Zudem solle die Verbindlichkeit in Richtung Qualifizierung steigen; Leistungsberechtigte sollen stärker zu Weiterbildung oder – wenn Qualifizierung aktuell nicht möglich ist – zu gemeinnütziger Tätigkeit verdonnert werden.

Zwar sind diese weiteren Punkte noch als Empfehlungen umrissen und noch kein Gesetzgebungstext, geben aber die Stoßrichtung der beratenden Ökonomen wieder, die die Bundesregierung mit hoher Wahrscheinlichkeit in das “Neue Grundsicherung Reformpaket” mit einarbeiten wird.

Wie die Freibeträge beim Bürgergeld heute funktionieren

Der Status quo im SGB II ist gestaffelt. Die ersten 100 Euro aus Erwerbstätigkeit bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei. Darüber hinaus gelten prozentuale Freibeträge in Stufen: Ein Anteil des zusätzlichen Bruttoeinkommens bleibt in den Bereichen darüber anrechnungsfrei, bevor der Rest auf das Bürgergeld angerechnet wird.

In der Praxis wirkt das wie eine Transferentzugsrate: Zwischen dem Grundfreibetrag und der nächsten Stufe wird ein hoher Anteil jedes zusätzlich verdienten Euro auf die Leistung angerechnet, darüber verringert sich diese Rate.

Einheitliche 30 Prozent oberhalb der Minijob-Grenze: Welche Wirkung ist zu erwarten?

Die Beiratsidee, oberhalb der Minijob-Schwelle ein einheitliches „30-Prozent-Behalten“ einzuführen, würde die heutige Stufenlogik in diesem Bereich glätten. Das bedeutet eine konstante Transferentzugsrate von 70 Prozent auf jeden zusätzlichen Euro, statt eines Sprungs zwischen 80 und 70 Prozent.

Für Erwerbstätige knapp oberhalb der Minijob-Grenze wäre die Botschaft: Mehr Arbeit lohnt sich linear – aber eben nur zu 30 Prozent Nettoeffekt, was weiterhin ein hoher Entzug ist. Ob diese Pauschalregel die tatsächlichen Arbeitsanreize stärker hebt, hängt von Reallöhnen, Arbeitszeiten, Fahrt- und Betreuungskosten sowie Fluktuationen in befristeten Jobs ab.

Minijobs: „Tarnkappe“ oder Brücke in Beschäftigung?

Besonders kontrovers ist der Vorschlag, Minijobs künftig vollständig anzurechnen. Die Begründung aus dem Beirat lautet, Minijobs würden nicht selten als „Tarnkappe für Schwarzarbeit“ genutzt.

Dagegen spricht die arbeitsmarktpraktische Rolle vieler Minijobs als niederschwelliger Einstieg – etwa zur Erprobung von Arbeitsfähigkeit, zum langsamen Stundenaufbau nach Krankheit oder als Brücke in ein Unternehmen.

Eine Vollanrechnung würde diese Brückenfunktion schwächen, weil Minijob-Einkommen dann keinen spürbaren finanziellen Effekt mehr hätte. In der Folge könnten Übergänge in reguläre Beschäftigung sogar erschwert werden, wenn die erste Stufe der Integration entwertet wird.

Eine zielgenaue Betrugsbekämpfung, die vor allem Arbeitgeber adressiert, die Schwarzarbeit dulden oder fördern, wäre hier das sachgerecht mildere Mittel.

Weiterbildung und gemeinnütziger Tätigkeit

Die Empfehlung, Leistungsberechtigte stärker zu Qualifizierung zu verpflichten oder – wenn Qualifizierung aktuell nicht möglich ist – zu gemeinnütziger Tätigkeit, fügt sich in die politische Negativ-Debatte der vergangenen Jahre. Der Bund treibt Weiterbildung als Schlüssel zur Fachkräftesicherung und Integration seit Längerem voran; Berichte zur Nationalen Weiterbildungsstrategie zeigen den Bedarf an höherer Teilnahme besonders bei Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen.

Entscheidend wird sein, dass Pflichten mit passenden Angeboten, guter Beratung und tragfähiger Finanzierung einhergehen – sonst bleiben sie bloße Forderungen ohne Wirkung.

Die oft übersehene Gerechtigkeitslücke: SGB II versus SGB XII

Während im SGB II die ersten 100 Euro aus Erwerbstätigkeit stets anrechnungsfrei sind, gilt in der Sozialhilfe nach SGB XII ein anderer Maßstab: Hier bleibt in der Regel 30 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei, gedeckelt auf maximal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Bei 100 Euro Einkommen bedeutet das rund 30 Euro, also deutlich weniger Spielraum als im SGB II. Dieser Unterschied ist sozialpolitisch schwer zu rechtfertigen, zumal viele Menschen in der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nur sehr begrenzte Leistungsfähigkeit und wenige Aufstiegschancen haben. Eine Anpassung des Erwerbstätigenfreibetrags im SGB XII würde hier eine spürbare Ungleichbehandlung abbauen.

Was stattdessen stärken würde: Qualifizierung, passgenaue Freibeträge und ein Schutz der ersten Lohnzahlung

Wer die Arbeitsanreize verbessern will, sollte die ersten realen Schritte in Arbeit sicht- und fühlbar machen. Dazu gehören gut erreichbare, zertifizierte Weiterbildungsangebote mit verbindlicher Begleitung; großzügigere, zeitlich befristete Freibeträge im unteren Einkommensbereich für Menschen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit; und eine anrechnungsfreie erste Lohnzahlung, die den psychologischen und finanziellen „Kick-off“ schafft.

Solche Instrumente kombinieren Verbindlichkeit mit Fairness und greifen genau dort, wo Brüche beim Übergang in Beschäftigung entstehen – bei Wartezeiten bis zur ersten Zahlung, bei Nebenkosten des Arbeitsantritts oder bei anfänglicher geringer Stundenzahl. Sie adressieren damit Ursachen, statt Symptome zu verschieben.

Generalverdacht von Bürgergeld-Beziehern

Der Missbrauchsvorwurf ist populistisch wirksam, aber gefährlich, wenn er pauschalisiert wird. Schwarzarbeit zu ermöglichen oder zu organisieren ist primär ein Arbeitgeberdelikt und sollte auch dort sanktioniert werden. Eine Politik, die vor allem allgemeine Leistungskürzungen oder Vollanrechnungen im Minijob-Segment verschärft, riskiert Kollateralschäden bei denjenigen, die Minijobs als ehrliche, notwendige Zwischenstufe nutzen.

Kontrollen, Nachweispflichten und Sanktionen müssen gezielt und rechtsstaatlich proportioniert sein, andernfalls beschädigen sie Vertrauen in Institutionen und mindern Integrationschancen.

Fazit

Die Beiratsvorschläge zielen auf Vereinfachung, mehr Berechenbarkeit und stärkere Lenkung hin zu regulärer Beschäftigung. Das einheitliche „30-Prozent-Behalten“ oberhalb der Minijob-Grenze wäre nachvollziehbar, löst aber den Grundkonflikt zwischen Arbeitsanreiz und Existenzsicherung nicht.

Eine Vollanrechnung von Minijobs erscheint dagegen kontraproduktiv, solange Minijobs für viele eine reale Brücke in sozialversicherungspflichtige Arbeit sind. Sinnvoller wäre eine Reform, die die Qualifizierungspflicht mit wirksamer Förderung verbindet, die Ungleichbehandlung zwischen SGB II und SGB XII beseitigt und den Einstieg in Arbeit durch passgenaue Freibeträge sowie eine anrechnungsfreie erste Lohnzahlung belohnt.

So ließe sich Integrationspolitik mit Gerechtigkeit versöhnen – und die knappen öffentlichen Mittel dorthin lenken, wo sie Beschäftigung tatsächlich befördern.

Hinweis: Einen öffentlichen Überblick zu den Grundzügen des Beiratspapiers verweist der Tacheles-Newsletter auf eine Handelsblatt-Berichterstattung. Die hier zitierten Passagen zu den Empfehlungen stammen aus dem Newsletter von Tacheles e.V.; offizielle Gesetzesentwürfe liegen dazu derzeit nicht vor.

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Gutachten für EM-Rente: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen

13. November 2025 - 10:35
Lesedauer 7 Minuten

Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beantragt, befindet sich meist ohnehin schon in einer belastenden Lebenssituation: Die Gesundheit ist eingeschränkt, der Beruf kaum oder gar nicht mehr auszuüben, die finanzielle Zukunft unsicher. Wenn dann der Brief der Deutschen Rentenversicherung mit der Einladung zur medizinischen Begutachtung kommt, steigt die Anspannung noch einmal deutlich.

Viele Betroffene fragen sich: Was passiert in diesem Termin eigentlich genau? Welche Rolle spielt die Gutachterin oder der Gutachter? Und wie kann ich mich sinnvoll vorbereiten, ohne mich zu verstellen?

Worum es bei der Begutachtung tatsächlich geht

Die medizinische Begutachtung im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente verfolgt ein klares Ziel: Es soll festgestellt werden, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen. Im Mittelpunkt steht dabei nicht in erster Linie die Diagnose, sondern die Frage, wie leistungsfähig die betroffene Person im Erwerbsleben noch ist.

Entscheidend sind insbesondere drei Punkte: Es geht darum, wie viele Stunden am Tag Betroffene noch arbeiten können, welche Tätigkeiten ihnen noch möglich sind und unter welchen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Pausenbedarf, körperliche Belastungen, psychische Anforderungen). Aus Sicht der Rentenversicherung soll das Gutachten ein möglichst realistisches Bild der tatsächlichen Belastbarkeit liefern.

Zugleich verfolgt die Begutachtung – unausgesprochen, aber sehr wirksam – ein zweites Ziel: Sie soll Anhaltspunkte dafür aufdecken, ob die Leistungsfähigkeit möglicherweise höher ist, als es die bereits vorliegenden Arztberichte und Befunde vermuten lassen. Genau deshalb wird eine eigene, unabhängige Begutachtung veranlasst, obwohl Betroffene oft seit Jahren in fachärztlicher Behandlung sind.

Misstrauen als Systemprinzip: Aggravation, Simulation und „Krankheitsgewinn“

Im sozialrechtlichen Verfahren wird Betroffenen nicht automatisch geglaubt. Die Rentenversicherung geht strukturell davon aus, dass Missbrauch des Sozialstaates möglich ist – und dass ein Teil der Antragstellerinnen und Antragsteller ihre Beschwerden übertreiben oder gar vortäuschen könnte.

Im Gutachterjargon gibt es dafür klare Begriffe:

Wer Beschwerden überzeichnet, wird mit dem Fachwort „Aggravation“ beschrieben. Wer Symptome frei erfindet, dem wird „Simulation“ unterstellt. Besonders irritierend: Der Begriff „Aggravation“ bedeutet in der Medizin eigentlich auch „Verschlechterung“ von Symptomen.

Das kann dazu führen, dass derselbe Ausdruck im Gutachten einmal eine ehrliche Verschlimmerung beschreibt und an anderer Stelle den Verdacht der Übertreibung – für Laien kaum auseinanderzuhalten.

Misstrauen richtet sich dabei nicht nur gegen Betroffene, sondern auch gegen behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Therapeutinnen und Therapeuten.

Es wird unterstellt, dass diese aus Loyalität oder Mitgefühl Probleme eher zu großzügig darstellen. Daher versucht die Rentenversicherung, sich über eine neutrale Begutachtung ein eigenes Bild zu machen.

Ein weiterer zentraler Begriff im Gutachten ist der sogenannte „Krankheitsgewinn“. Damit sind Vorteile gemeint, die eine Erkrankung oder die mit ihr verbundenen Symptome im Einzelfall mit sich bringen können. Das kann irritierend und verletzend wirken, ist aber Teil der sozialmedizinischen Logik.

Im Fokus steht etwa, ob Angehörige Betroffene stärker entlasten, ob mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung erfolgt oder ob die Erwerbsminderungsrente finanziell günstiger wäre als zum Beispiel Bürgergeld oder eine niedrig entlohnte Tätigkeit. Der Verdacht lautet: Wer aus der Situation Vorteile zieht, könnte ein Interesse daran haben, Beschwerden zu verstärken oder aufrechtzuerhalten.

Diese Struktur des Misstrauens betrifft alle – auch diejenigen, die tatsächlich massiv eingeschränkt sind, ehrlich berichten und auf die Rente angewiesen sind. Genau deshalb ist es so wichtig, zu verstehen, wie das System funktioniert und wie man sich sachlich darauf vorbereiten kann.

Tipp 1: Die Logik des Gutachtens verstehen – und das eigene Verhalten daran ausrichten

Wer die Perspektive der Rentenversicherung kennt, kann sich besser darauf einstellen. Es geht bei der Begutachtung nicht darum, Betroffenen zu helfen, die Rente zu erhalten. Auch wenn die Gutachterin freundlich und empathisch wirkt: Ihre Aufgabe ist nicht Unterstützung, sondern Prüfung.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die geschilderten Einschränkungen, die dokumentierten Diagnosen und das beobachtete Verhalten zu einem eingeschränkten Leistungsvermögen passen. Gutachterinnen und Gutachter achten dabei auf Widersprüche:

Wenn jemand im Alltag nachweislich vieles schafft oder sehr aktiv wirkt, im Gespräch aber betont, kaum noch arbeitsfähig zu sein, werden Rückfragen gestellt. Relevant sind deshalb nicht nur medizinische Unterlagen, sondern auch Angaben zum Leben außerhalb der Erwerbsarbeit – etwa zur Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, ehrenamtlichem Engagement oder Hobbys.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene sich schämen oder Aktivitäten verheimlichen sollten. Es heißt aber: Es ist wichtig, klar zu benennen, was man nur unter größten Anstrengungen oder nur selten schafft und was im Alltag dauerhaft nicht mehr möglich ist.

Hilfreich ist, im Gespräch weniger über Mitleid und Belastung zu sprechen, sondern darüber, was man alles versucht hat, um weiter zu arbeiten – und warum das trotz Bemühungen nicht mehr gelingt.

Ebenso wichtig ist es, die Nachteile offen zu benennen, die die eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit sich bringt: Verlust von Berufsperspektiven, finanzielle Sorgen, soziale Isolation. So wird sichtbar, dass es nicht um „Vorteile“ durch die Rente geht, sondern um die Bewältigung einer schwierigen Lebenslage.

Tipp 2: Unterlagen sorgfältig zusammentragen – der rote Faden in der Akte

Eine gute schriftliche Grundlage ist ein zentrales Element in jedem Begutachtungsverfahren. Die medizinische Beurteilung stützt sich nicht allein auf das Gespräch und die Untersuchung vor Ort, sondern maßgeblich auf die bereits vorhandenen Unterlagen.

Hilfreich ist, systematisch alle relevanten Dokumente zusammenzustellen. Dazu gehören fachärztliche Berichte, Befunde aus Diagnostik und Labor, Entlassungsberichte aus Kliniken und Reha-Einrichtungen sowie Einschätzungen aus psychotherapeutischer Behandlung. Wenn Arbeitsagentur oder Jobcenter bereits arbeitsmedizinische oder psychosoziale Gutachten erstellt haben, sollten Betroffene diese ebenfalls anfordern und sowohl der Rentenversicherung als auch der Gutachterin zugänglich machen.

Auch sozialrechtliche Unterlagen liefern wichtige Hinweise: Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, sollte das Pflegegutachten bereithalten. Liegt ein Grad der Behinderung (GdB) vor, ist der entsprechende Bescheid relevant. Ein Schwerbehindertenausweis ist ebenfalls ein wichtiges Indiz für eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung.

Sinnvoll ist es, der Rentenversicherung die Unterlagen vorab zuzusenden und sie zusätzlich in Kopie mit zur Begutachtung zu bringen. So können eventuelle Lücken vor Ort geschlossen werden. Ein gut strukturierter Unterlagenstapel vermittelt zudem, dass die gesundheitliche Entwicklung bereits ausführlich dokumentiert ist – und erleichtert es der Gutachterin, ein stimmiges Gesamtbild zu erstellen.

Tipp 3: Eigene Notizen – das Gedächtnis für einen entscheidenden Termin

Gerade wer seit Jahren krank ist, hat oft Mühe, die Vielzahl von Diagnosen, Therapien, Klinikaufenthalten und Symptomverläufen aus dem Kopf chronologisch wiederzugeben. Nervosität und Stress verstärken dieses Problem.

Deshalb ist es sinnvoll, sich vor dem Termin in Ruhe Notizen zu machen.

Hilfreich ist eine grobe Zeitleiste: Wann traten erste Beschwerden auf? Welche Diagnosen wurden zu welchem Zeitpunkt gestellt? Seit wann ist die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und in welchem Umfang? Wie hat sich die Situation im Laufe der Zeit verändert – gab es Phasen der Besserung, Rückfälle, Verschlechterungen?

Auch der Alltag sollte reflektiert werden: Welche Tätigkeiten fallen schwer oder sind gar nicht mehr möglich? Welche einfachen Dinge dauern unverhältnismäßig lange? Wie wirken sich Symptome auf Konzentration, Belastbarkeit, Schlaf und soziale Kontakte aus?

Wer wichtige Stichpunkte schriftlich festhält, kann im Gespräch gezielter und klarer antworten. Notizen sind ausdrücklich erlaubt und können dem Gutachten sogar beigefügt werden. Sie helfen, das subjektive Erleben strukturierter darzustellen – und verringern die Gefahr, dass zentrale Aspekte ausgerechnet im entscheidenden Moment vergessen werden.

Tipp 4: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen – wie Gutachter Glaubwürdigkeit prüfen

Besonders heikel empfinden viele Betroffene den Aspekt der sogenannten Fangfragen. Dabei handelt es sich um Fragen, die gezielt auf Widersprüche oder Plausibilitätsprobleme abzielen sollen.

Ein häufiges Muster sind inhaltlich gleiche, aber anders formulierte Fragen, die im Laufe des Gesprächs mehrfach gestellt werden. Wer aus Nervosität einmal „ja“ und einmal „nein“ sagt, kann rasch als widersprüchlich gelten. Das kann im Gutachten als Hinweis darauf interpretiert werden, dass Aussagen nicht zuverlässig sind.

Weitere Fangfragen betreffen Symptome, die aus medizinischer Sicht untypisch für eine bestimmte Diagnose sind, aber für Laien plausibel klingen. Wer diese bejaht, läuft Gefahr, als übertreibend oder simulierend eingestuft zu werden.

Ein klassisches Beispiel sind depressive Erkrankungen: Fachlich gilt ein vermindertes Hungergefühl als typisches Symptom schwerer Depressionen. Wer aber glaubt, „Frustessen“ sei typisch depressiv, könnte vorschnell zustimmend antworten, wenn gefragt wird, ob er bei stärkerer Niedergeschlagenheit deutlich mehr esse.

Besonders problematisch: In der Realität kommen Depressionen und Essstörungen durchaus gemeinsam vor. Es ist also gut möglich, dass jemand ehrlich angibt, bei schlechter Stimmung mehr zu essen – und dennoch im Gutachten als unglaubwürdig erscheint, weil die Antwort formal nicht zur „reinen“ Depression passt.

Hier kann Vorbereitung schützen. Es ist sinnvoll, mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Vorfeld zu besprechen, ob im eigenen Fall untypische Symptome auftreten. Wenn diese Besonderheiten in einem ausführlichen ärztlichen Bericht erklärt werden, können sie im Gutachten nicht so leicht als Hinweis auf Simulation oder Aggravation gewertet werden.

Neben den Fragen achten Gutachterinnen und Gutachter auch auf das Verhalten vor, während und nach dem Termin.

Wer im Wartebereich lange steht, obwohl später von starken Einschränkungen beim Stehen berichtet wird, könnte mit dem Vorwurf eines Widerspruchs konfrontiert sein. Umgekehrt kann ein Zusammenbruch unmittelbar vor Ort als „gespielt“ bewertet werden, wenn er im Gesamtbild nicht plausibel erscheint.

Dabei wird jedoch oft übersehen, dass Menschen in Ausnahmesituationen – etwa bei einem einmaligen, extrem wichtigen Termin – manchmal kurzfristig über sich hinauswachsen. Adrenalin und Anspannung können dazu führen, dass Betroffene Dinge schaffen, die im täglichen Alltag unvorstellbar wären. Ebenso kann Stress dazu führen, dass Symptome gerade in solchen Situationen besonders stark auftreten.

Auch hier helfen vorbereitende Gespräche mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt. Wenn in den Unterlagen bereits beschrieben ist, dass Leistungsfähigkeit in besonderen Situationen vorübergehend höher sein kann als im Alltag, oder umgekehrt, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass abweichendes Verhalten bei der Begutachtung später als Widerspruch gedeutet wird.

Je differenzierter das ärztliche Bild, desto weniger Spielraum bleibt für pauschale Unterstellungen im Gutachten.

Tipp 5: Authentisch bleiben – warum Ehrlichkeit die beste „Strategie“ ist

Bei aller strategischen Vorbereitung bleibt ein Grundsatz zentral: Authentizität. Wer versucht, besonders krank zu wirken, läuft Gefahr, sich zu verstricken. Wer aus Scham Beschwerden herunterspielt, gefährdet seine eigenen Ansprüche.

Es ist daher ratsam, im Gespräch weder zu dramatisieren noch zu beschönigen. Beschwerden sollten so beschrieben werden, wie sie erlebt werden – mit ihren Schwankungen, ihren guten und schlechten Tagen und mit allen Widersprüchen, die das reale Leben nun einmal mit sich bringt.

Versuche, Symptome „lehrbuchhaft“ zu präsentieren, indem man sich vorher Listen typischer Anzeichen anliest und diese auswendig lernt, können sich sogar nachteilig auswirken. Wenn ein Beschwerdebild zu glatt, zu perfekt zu einer Diagnose passt, kann das bei erfahrenen Gutachterinnen und Gutachtern ebenfalls Misstrauen auslösen.

Wer authentisch bleibt, sich aber gut vorbereitet – etwa mit Unterlagen, Notizen und ärztlichen Stellungnahmen – schafft die besten Voraussetzungen dafür, dass das Gutachten die tatsächliche Situation möglichst realistisch abbildet. Eine Garantie für eine positive Entscheidung ist das nicht. Es reduziert aber die Gefahr, dass Fehlinterpretationen oder Missverständnisse das Ergebnis verzerren.

Patientenvorsorge als ergänzender Baustein

Im Umfeld schwerwiegender Erkrankungen stellt sich nicht nur die Frage der Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Frage, wie für den Fall vorgesorgt ist, dass man wichtige Entscheidungen irgendwann nicht mehr selbst treffen kann.

Instrumente wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht spielen hier eine wichtige Rolle. In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, falls man sich nicht mehr äußern kann.

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer rechtlich befugt ist, in bestimmten Bereichen Entscheidungen zu treffen – etwa in Gesundheitsfragen oder bei finanziellen Angelegenheiten.

Solche Dokumente haben keinen direkten Einfluss darauf, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Sie können aber Teil einer umfassenden persönlichen Absicherung sein, die Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen Orientierung gibt und Streitigkeiten vorbeugt. Informationsmaterial dazu bieten unter anderem Patientenberatungsstellen, Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände und seriöse Online-Ratgeber.

Ein Verfahren unter Generalverdacht – und was Betroffene dennoch tun können

Das Verfahren zur Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen eine bittere Erfahrung. Wer ohnehin gesundheitlich schwer belastet ist, erlebt zusätzlich, dass seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird. Misstrauen, Begriffe wie Aggravation, Simulation oder Krankheitsgewinn und der strukturelle Verdacht des Sozialmissbrauchs prägen das System.

Gerade deswegen ist es wichtig, sich nicht in diese Logik hineindrängen zu lassen. Betroffene können, bei aller Härte des Systems, dennoch einiges tun: Sie können sich informieren, die Perspektive der Rentenversicherung verstehen, Unterlagen konsequent sammeln, sich mit Ärztinnen und Ärzten abstimmen, eigene Notizen vorbereiten und sich innerlich auf Fangfragen und Beobachtungssituationen einstellen.

Am Ende bleibt ein nüchterner Befund: Die Begutachtung ist kein freundlicher Service, sondern ein Kontrollinstrument. Wer das weiß, kann ihr mit realistischer Erwartung begegnen – und gleichzeitig das tun, was in der eigenen Macht steht: ehrlich, gut vorbereitet und selbstbewusst die eigene Situation schildern.

Trotz aller strukturellen Härten gilt: Die meisten Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wollen niemanden „ausbeuten“. Sie kämpfen darum, mit einer eingeschränkten Gesundheit ein würdiges Leben zu führen. Ein faires, sorgfältiges Gutachten ist dafür keine Gefälligkeit – sondern ein Recht, auf das Betroffene Anspruch haben.

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Rente: Steuerbefreiung – Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben

13. November 2025 - 10:25
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentner fragen sich, ob sie 2025 eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Antwort hängt vor allem am Grundfreibetrag und am steuerpflichtigen Rentenanteil. Beides hat sich 2025 geändert.

Grundfreibetrag 2025: maßgeblicher Schwellenwert

Der Staat stellt ein Existenzminimum steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Für gemeinsam veranlagte Paare beträgt er 24.192 Euro. Erst wenn Ihre zu versteuernden Einkünfte diesen Betrag überschreiten, entsteht Einkommensteuer.

Das Bundesfinanzministerium hat die Anhebung bestätigt und zugleich die Tarifwerte gegen „kalte Progression“ verschoben. Dadurch rutschen Sie 2025 etwas später in höhere Stufen.

Rentenbesteuerung: Jahr des Rentenbeginns entscheidet

Wie viel Ihrer Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr ab, in dem Sie erstmals Rente beziehen. Wer 2025 in den Ruhestand geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Jahresrente. 16,5 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Die volle nachgelagerte Besteuerung greift damit erst ab 2058. Grundlage sind das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz. Diese Anpassung soll das Risiko einer Doppelbesteuerung mindern.

Was sich durch die Rentenerhöhung 2025 ergibt

Zum 1. Juli 2025 sind die Renten gestiegen. Das erhöht den Bruttobetrag, der in die Steuerprüfung einfließt. Parallel stieg der Grundfreibetrag um 312 Euro. Im Endeffekt bleiben viele Klein- und Durchschnittsrenten weiterhin unter der Schwelle. Prüfen sollten Sie es dennoch, wenn Zusatz­einkünfte hinzukommen oder wenn Ihre Rente bereits nahe an der Grenze lag.

Zusatzeinkünfte: Alles wird zusammengerechnet

Neben der gesetzlichen Rente können weitere Einnahmen vorliegen. Dazu zählen etwa Betriebsrenten, Vermietung, Kapitalerträge oder ein Nebenjob. Diese Beträge werden mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil zusammengezählt.

Erst das Ergebnis zählt gegen den Grundfreibetrag 2025. Bleiben Sie darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Überschreiten Sie ihn, entsteht grundsätzlich eine Abgabepflicht.

Wann trotz geringer Einkünfte eine Erklärung fällig ist

Auch wer unter der Schwelle liegt, kann zur Abgabe verpflichtet sein. Das gilt, wenn das Finanzamt Sie zur Erklärung auffordert. Das gilt auch, wenn eine Veranlagung aus Vorjahren fortgeführt wird, bestimmte Arten von Einkünften vorliegen oder wenn Sie im Ausland wohnen und deutsches Steuerrecht greift. Doppelbesteuerungsabkommen können den Umfang der Steuerpflicht beschränken. Hier zählt der Einzelfall.

Praxisbeispiel: schnelle Grobprüfung ohne Abzüge

Angenommen, Sie sind alleinstehend und haben 2025 erstmals Rente bezogen. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 83,5 Prozent. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.096 Euro. Teilt man den Freibetrag durch 0,835, ergibt sich eine grobe Brutto-Rente von rund 14.490 Euro pro Jahr.

Das entspricht etwa 1.207 Euro pro Monat. Liegt Ihre Jahresbruttorente darunter und haben Sie keine weiteren Einkünfte, bleibt es in der Regel bei Steuerfreiheit. Diese Rechnung ist eine Faustformel. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Pauschalen und Sonderausgaben können die Steuerlast zusätzlich reduzieren.

Die Veranlagung kann daher selbst bei etwas höheren Bruttorenten zu „null Steuer“ führen.

Hintergrund: Entlastungen bei Vorsorgeaufwendungen

Seit 2023 sind Beiträge zur Basis-Altersvorsorge zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Das senkt die Steuer im Erwerbsleben. Im Gegenzug wird die spätere Rente schrittweise höher besteuert.

Die Politik hat den Anstieg verlangsamt, um Doppelbesteuerungsrisiken zu verringern. Fachpapiere des Bundesfinanzministeriums sehen derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf, beobachten die Entwicklung aber weiter.

So prüfen Sie Ihren Status für 2025

Sichten Sie Ihre Rentenbezugsmitteilung und addieren Sie eventuelle Zusatzeinkünfte. Stellen Sie dem die maßgebliche Steuerquote Ihrer Rente gegenüber. Vergleichen Sie das Ergebnis mit 12.096 Euro oder 24.192 Euro bei Zusammenveranlagung.

Berücksichtigen Sie anschließend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalen. Liegt das zu versteuernde Ergebnis weiter unter dem Freibetrag, ist keine Steuer fällig. Fordert das Finanzamt Sie jedoch zur Abgabe auf, müssen Sie erklären.

Die Deutsche Rentenversicherung und Lohnsteuerhilfevereine bieten hier praktische Unterstützung.

Fazit: Viele Renten bleiben 2025 steuerfrei

Die meisten Ruheständler mit alleiniger gesetzlicher Rente bleiben 2025 unter dem Grundfreibetrag. Wer Zusatzeinkünfte erzielt oder bereits nahe an der Grenze liegt, sollte nachrechnen. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt für Neurentner 83,5 Prozent.

Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 Euro. Wenn Sie unsicher sind, hilft eine kurze Gegenrechnung mit Ihren Belegen. Das spart Zeit und verhindert unnötige Erklärungen.

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Rente: Rentenabschlag auch bei abschlagsfreier Rente mit 45 Jahren

13. November 2025 - 10:22
Lesedauer 3 Minuten

Auch ein Jahrzehnt nach ihrer Einführung führt die umgangssprachliche „Rente mit 63“ noch immer in die Irre. Die berühmte Zahl gilt längst nur noch für Versicherte der Jahrgänge 1952 und älter.

Wer – Olaf im Praxisfall– 1962 geboren wurde, braucht für eine abschlagsfreie Altersrente zwar weiterhin 45 Beitragsjahre, muss aber zugleich das gesetzlich festgelegte Mindestalter von 64 Jahren und 8 Monaten erreichen.

Erst dann greift die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ – frühestens am 1. März 2027. Ein vorgezogener Ruhestand vor dieser Altersgrenze bleibt auch 2025 grundsätzlich ausgeschlossen – selbst gegen Abschläge.

Vorsicht vor dieser Falle Warum genügen 45 Beitragsjahre allein nicht?

Für jede Rentenart definiert § 236b SGB VI neben der Wartezeit ein Mindestalter. Diese Altersgrenze steigt seit 2016 alle zwölf Monate um zwei Monate an und erreicht für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 glatte 65 Jahre.

Jahrgang 1962 liegt im Übergang: Auch mit 45 Beitragsjahren darf Olaf nicht eher als mit 64 Jahren + 8 Monaten in die abschlagsfreie Rente wechseln. Das verwechselt noch immer ein Großteil der Versicherten – ein klassischer Rentenmythos.

Der Fall Olaf: Was kostet ein Ruhestand zwei Monate zu früh?

Olaf liebäugelt mit einem Rentenstart am 1. Januar 2027 – zwei Monate vor seiner abschlagsfreien Option. Dafür müsste er auf die „Altersrente für langjährig Versicherte“ ausweichen. Diese orientiert sich bei der Abschlagsberechnung aber stets an der persönlichen Regelaltersgrenze (für Jahrgang 1962: 66 Jahre + 8 Monate).

Zwei Jahre und zwei Monate vor diesem Datum bedeuten 26 Vormonate × 0,3 Prozent = 7,8 Prozent lebenslangen Abzug. Bei einer Standardrente von 1.769 Euro (brutto) im Jahr 2025 entspräche das rund 138 Euro monatlich, Jahr für Jahr.

Lassen sich Abschläge einfach mit Sonderzahlungen ausgleichen?

Seit 2017 erlaubt § 187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen, um künftige Abschläge teilweise oder vollständig zu kompensieren. Doch der Gesetzgeber koppelt den Ausgleich strikt an den jeweils konkreten Abzug. Wer – wie Olaf – erst durch einen Wechsel der Rentenart überhaupt Abschläge verursacht, zahlt mit seiner Einmalzahlung also lediglich ein privates „Bußgeld“, ohne die Hürde des Mindestalters für die abschlagsfreie Variante abzuräumen.

Arbeitslosengeld I als Brücke: Chance oder Risiko?

Eine verbreitete Strategie lautet, den Job gut zwei Jahre vor Rentenbeginn zu kündigen, Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beziehen und anschließend direkt in die abschlagsfreie Rente zu wechseln.

Tatsächlich zählen ALG-I-Zeiten grundsätzlich zu den 45 Wartejahren – mit einer heiklen Ausnahme: Liegt die Arbeitslosigkeit vollständig in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn, entfällt die Anrechnung, es sei denn, sie beruht auf Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Wer also vorzeitig kündigt, kann seine 45-Jahres-Bilanz ungewollt wieder zerstören. Ein geringfügiger versicherungspflichtiger Minijob kann die Lücke zwar schließen, muss aber rechtzeitig beginnen und bis zum Rentenstart dauern.

Wie sicher sind Rentenhöhe und Finanzierung im Jahr 2025?

Zum 1. Juli 2024 ist der aktuelle Rentenwert erstmals bundesweit einheitlich auf 39,32 Euro gestiegen; die Standardrente liegt damit bei 1.769 Euro brutto nach 45 Durchschnittsverdienst-Jahren.

Das Rentenniveau beträgt 48 Prozent des Durchschnittslohns (2025: 50.493 Euro). Die Bundesregierung will dieses Niveau bis mindestens 2039 gesetzlich garantieren und dafür einen Kapitalstock von 200 Milliarden Euro („Generationenkapital“) aufbauen.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt warnen vor steigenden Beitragssätzen – laut Kabinettsbeschluss bis zu 22,3 Prozent im Jahr 2035 – und vor einem finanziellen Risiko für kommende Generationen.

Ob das sogenannte Rentenpaket II den Bundestag noch 2025 passiert, ist wegen Koalitionsstreit jedoch offen.

Welche Schritte sollten Versicherte des Jahrgangs 1962 jetzt prüfen?

Erstens lohnt sich ein genauer Blick in das eigene Versicherungskonto: Stimmen die Beitragszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten?

Zweitens sollten alle, die 2025 die 63-Jahres-Marke erreichen, klären, ob durch verbleibende Lohnphasen oder ein Minijob bis 2027 die 45-Jahre-Wartezeit gesichert bleibt.

Drittens ist eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung unverzichtbar, weil sie den persönlichen Rentenbeginn, die prognostizierte Höhe und die Kosten eines vorzeitigen Ausgleichs offenlegt.

Und schließlich gilt für Olaf und alle Jahrgangskolleginnen und -kollegen: Zwei Monate Geduld sparen ein Leben lang 7,8 Prozent Rente – ein Rechenexempel, das sich fast immer zugunsten des späteren, dafür abschlagsfreien Starts entscheidet.

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Sozialamt darf KFZ-Beihilfe bei Schwerbehinderung nicht willkürlich versagen – Wegweisendes Urteil

13. November 2025 - 9:38
Lesedauer 3 Minuten

Das Gericht rügt willkürliche Versagung der KFZ-Beihilfe des Sozialamtes für eine Schwerstbehinderte, denn grundsätzlich gilt: Maßstab der Entscheidung sind allein die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe.

Für das Studium kann vom Sozialamt eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden. Die schwerbehinderte Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs, um ihr Studium antreten zu können (so aktuell das Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2025 – S 38 SO 34/25 ER – §§ 114 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Sozialamtes offenbaren nach Auffassung des Gerichts willkürliches Verwaltungshandeln

Dazu das Gericht: “Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers.”

Und weiter: “Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den Hamburger Feierabendverkehr befördern zu müssen. (…) Falls die Beförderung mit einem Fahrdienst zu höheren Kosten führen sollte, als dies bei der Finanzierung der Fahrerlaubnis und dem Erwerb des behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeugs der Fall wäre, führen die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden hier besonders dazu, dem Antrag weiterhin nicht zu entsprechen”, eine Stütze im Gesetz.

Maßstab der Entscheidung sind allein die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe

Ausgangspunkt ist § 114 SGB IX in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nummer 2 SGB IX, wobei sich die zu gewährende Leistung gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 SGG IX an der Kraftfahrzeughilfeverordnung bemisst. Die Antragstellerin muss zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar und sie muss zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein.

Die Leistungen werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug entweder selbst führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt.

Diese Voraussetzungen liegen vor – Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs unzumutbar – und auch subjektiv unmöglich

Die schwerstbehinderte Antragstellerin erfüllt die Voraussetzung des § 83 Abs. 2 SGB IX, weil ihr die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht nur nicht zumutbar, sondern unmöglich ist. Angesichts des Umstandes, dass bereits sechsrädrige und über 300 kg wiegende Rollstühle im öffentlichen Nahverkehr im Wohnbereich der Antragstellerin nicht transportiert werden können, liegt objektiv die Unmöglichkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs vor.

Darüber ist der Antragstellerin die Nutzung auch subjektiv unmöglich, da ein Transport im öffentlichen Nahverkehr ein lebensbedrohliches Risiko für sie bedeutete, was sich aus der Bescheinigung des Uniklinikums Eppendorf ergibt. Bei objektiv und subjektiv bestehender Unmöglichkeit ist das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit erst recht erfüllt.

Angewiesensein auf ein Auto im Sinne der Rechtsprechung

Schon das Studium an sich bereits erzeugt ein ständiges Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug, so verfestigt sich dies umso mehr angesichts des politischen, sportlichen und sozialen Engagements der Antragstellerin. Sie ist im Jugendparlament aktiv, spielt einmal die Woche Wheel-Soccer beim HSV, trifft sich regelmäßig mit Freunden, besucht die Buchhandlung vor Ort, besucht einmal die Woche ihre Großmutter und benötigt darüber hinaus ein Kraftfahrzeug für Fahrten zum Thermalbad in Bad Bevensen und für andere Freizeitaktivitäten.

Fazit

Für das Studium einer Schwerstbehinderten kann eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug vom Sozialamt gewährt werden.

Praxistipp von gegen-hartz für Bezieher von Bürgergeld:

Auch Bürgergeld-Empfänger können für behinderungsbedingte Kfz-Umbauten finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere über die Kraftfahrzeughilfe des zuständigen Trägers wie der Deutschen Rentenversicherung oder Unfallversicherung.

Für Umbaukosten, die zur Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben notwendig sind, gibt es oft einen Rechtsanspruch, der einkommensunabhängig ist.

Das Sozialamt kann in Ausnahmefällen ebenfalls unterstützen, wenn die wirtschaftliche Situation dies erfordert.

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Sozialhilfe aus Deutschland im Ausland beziehen?

12. November 2025 - 17:42
Lesedauer 3 Minuten

Wenn in Deutschland von „Sozialhilfe“ die Rede ist, meint das in aller Regel die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dazu gehören insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Beide Leistungsarten dienen der Existenzsicherung, sind steuerfinanziert und unterscheiden sich damit grundlegend von beitragsfinanzierten Versicherungsleistungen wie Renten.

Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich an einen Aufenthalt in Deutschland. Das spiegelt sich im Territorialitätsprinzip des SGB XII wider.

Der Grundsatz: Keine Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Die zentrale Norm ist § 24 SGB XII. Sie regelt ausdrücklich, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Diese strikte Nicht-Exportierbarkeit ist der rechtliche Ausgangspunkt.

Die eng gefassten Ausnahmen – außergewöhnliche Notlage und Unmöglichkeit der Rückkehr

Vom Grundsatz kann nur in sehr engen Ausnahmefällen abgewichen werden. § 24 Absatz 1 SGB XII lässt Leistungen im Ausland zu, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist.

Als Gründe nennt das Gesetz ausschließlich die Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, eine längerfristige stationäre Betreuung oder schwere Pflegebedürftigkeit, oder eine Behinderung der Rückkehr durch hoheitliche Gewalt.

Selbst dann gilt der Vorrang des Aufenthaltsstaats: Leistungen werden nicht erbracht, wenn der Staat des aktuellen Aufenthalts oder Dritte leisten oder voraussichtlich leisten werden. Außerdem richtet sich Art und Maß der Hilfe ausdrücklich nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland.

Zuständigkeit und Verfahren – Antrag über die Auslandsvertretung

Kommt ausnahmsweise eine Hilfe in Betracht, ist nicht das örtliche Sozialamt am früheren Wohnort zuständig, sondern der überörtliche Träger der Sozialhilfe am Geburtsort in Deutschland.

Die Praxis sieht vor, dass Anträge regelmäßig über die deutsche Auslandsvertretung gestellt und von dort an den zuständigen Träger weitergeleitet werden. Die Auslandsvertretungen wirken mit, entscheiden aber nicht selbst über die Leistung.

Vorübergehende Auslandsaufenthalte mit laufender Grundsicherung

Wer in Deutschland bereits Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, darf sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ohne den Anspruch sofort zu verlieren.

Gesetzlich festgelegt ist aber eine klare Grenze: Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen ununterbrochen, enden die Leistungen nach Ablauf der vierten Woche und ruhen bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für die Berechnung zählen nur volle Auslandstage; Reise- und Rückreisetag werden – je nach landesrechtlicher Auslegung – häufig nicht als volle Auslands­tage gewertet.

Was bei längeren Abwesenheiten gilt – das Territorialitätsprinzip in der Praxis
Dauert der Auslandsaufenthalt länger an oder wird der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt, folgt aus dem Territorialitätsprinzip, dass der deutsche Sozialhilfeträger den Lebensunterhalt im Ausland nicht sicherstellt. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

Sozialhilfe nach dem SGB XII ist keine ins Ausland transferierbare Leistung; ein Leistungsanspruch entsteht grundsätzlich erst wieder mit der Rückkehr nach Deutschland.

Einordnung im EU-Recht – keine „exportfähige“ Leistung

Auch das Unionsrecht stützt die Nicht-Exportierbarkeit. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt als „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EG) 883/2004.

Solche Leistungen werden ausschließlich im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes gewährt und sind nicht exportierbar. Deutschland hat die Grundsicherung ausdrücklich in Anhang X der Verordnung gelistet. Wer seinen Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegt, kann diese deutsche Leistung dort daher nicht mitnehmen.

Hilfe in Notlagen durch Auslandsvertretungen – kein Ersatz für Sozialhilfe

Wer im Ausland unverschuldet in Not gerät, kann sich an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Konsularische Hilfe umfasst jedoch vor allem Dokumente zur Rückkehr, Unterstützung bei Kontaktaufnahme zu Angehörigen oder – in engen Grenzen – Darlehen zur Rückreise. Eine fortlaufende Finanzierung des Lebensunterhalts im Ausland gehört nicht dazu und ersetzt keine Sozialhilfe.

Unterschiede zu anderen Leistungen – häufige Missverständnisse

Nicht zu verwechseln ist die Sozialhilfe mit beitragsfinanzierten Sozialversicherungsleistungen wie Renten, die grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt werden können.

Umgekehrt gilt: Sozialhilfe ist eine nachrangige, steuerfinanzierte Fürsorgeleistung und an den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnsitz in Deutschland gebunden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherung handelt.

Fazit

Deutsche Sozialhilfe „aus Deutschland heraus“ im Ausland zu beziehen, ist die seltene Ausnahme, nicht die Regel. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Nur bei außergewöhnlichen Notlagen und objektiv unmöglicher Rückkehr kann im Einzelfall eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Hilfe nach den Bedingungen des Aufenthaltslandes gewährt werden.

Für vorübergehende Auslandsaufenthalte gilt bei der laufenden Grundsicherung eine starre Vier-Wochen-Grenze; danach ruhen die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr.

Wer im Ausland Hilfe braucht, sollte frühzeitig die zuständige Auslandsvertretung kontaktieren und parallel klären, welche Unterstützungsangebote im Aufenthaltsstaat existieren

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Pflegegeld-Reform 2026: Diese Beträge gelten jetzt

12. November 2025 - 17:15
Lesedauer 3 Minuten

Das Pflegegeld steigt 2026 nicht. Die zum 1. Januar 2025 erhöhten Beträge gelten unverändert weiter. Sie erfahren hier die aktuellen Summen, was 2026 zusätzlich gilt und welche Reformen diskutiert werden. So planen Sie Leistungen verlässlich und vermeiden Lücken.

Aktuelle Beträge: So viel Pflegegeld gibt es 2026

Für häuslich Gepflegte bleibt die Staffel gleich. Pflegegrad 2 bringt 347 Euro pro Monat. Pflegegrad 3 bringt 599 Euro. Pflegegrad 4 bringt 800 Euro. Pflegegrad 5 bringt 990 Euro. Mit Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld. Diese Sätze wurden 2025 angehoben und ändern sich 2026 nicht. Die Auszahlung erfolgt wie bisher direkt durch die Pflegekassen.

Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget: Was 2026 gilt

Der Entlastungsbetrag liegt 2026 bei 131 Euro pro Monat. Er gilt für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1. Das Geld wird nicht automatisch überwiesen.

Sie reichen Rechnungen anerkannter Dienste ein und bekommen die Kosten erstattet. Nicht genutzte Beträge aus 2025 können Sie bis zum 30. Juni 2026 verbrauchen. Danach verfällt der Rest.

Seit Juli 2025 gibt es das Entlastungsbudget. Es bündelt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. 2026 steht es erstmals für ein ganzes Kalenderjahr bereit. Maximal sind 3.539 Euro pro Jahr nutzbar.

Sie setzen es flexibel für beide Leistungsarten ein. Bereits verbrauchte Beträge werden im selben Jahr angerechnet. So planen Sie Vertretungspflege einfacher.

Pflegegrad 1: Prüfung, aber keine Entscheidung

In Berlin wird über den Pflegegrad 1 gestritten. Zur Debatte steht, die Stufe zu streichen, um Kassen kurzfristig zu entlasten. Betroffen wären Hunderttausende, die heute primär den Entlastungsbetrag nutzen.

Fachleute nennen ein mögliches Einsparvolumen im Milliardenbereich. Sozialverbände warnen vor einer Schieflage. Das Bundesressort betont: Es gibt derzeit keine verbindliche Entscheidung. Für 2026 bleibt der Status quo bestehen.

Familienpflegegeld: Lohnersatz für Angehörige in Arbeit

Parallel steht ein „Familienpflegegeld“ zur Diskussion. Idee: Wer wegen Pflege weniger arbeitet, bekommt einen befristeten Lohnersatz, ähnlich dem Elterngeld. Als Orientierung kursiert ein Satz von etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens, mit Mindest- und Höchstbeträgen.

Ein Starttermin ist offen. Ein Gesetzesentwurf fehlt. Für Ihre Planung heißt das: Rechnen Sie 2026 nicht damit, bis es konkrete Eckpunkte gibt.

Finanzlage der Pflegeversicherung: Druck bleibt hoch

Die soziale Pflegeversicherung startet mit einem Defizitdruck in das Jahr 2026. Politik und Kassen streiten über Gegenmittel: Darlehen, Steuerzuschüsse, Einsparungen oder Strukturreformen. Ziel der Bundesregierung bleibt, die Beiträge stabil zu halten.

Ob das ohne Kürzungen gelingt, ist ungeklärt. Für Leistungsbeziehende zählen daher eine saubere Antragstellung und die vollständige Nutzung der bestehenden Budgets.

Praxisbeispiel: So nutzt eine Tochter 2026 alle Töpfe

Frau K., 54, pflegt ihren Vater (Pflegegrad 3) zu Hause. 2026 erhält ihr Vater weiter 599 Euro Pflegegeld monatlich. Zusätzlich setzt Frau K. den Entlastungsbetrag von 131 Euro ein, um stundenweise Betreuung zu finanzieren.

Im März plant sie eine Erholungspause. Sie beantragt Verhinderungspflege und nutzt dafür das Entlastungsbudget. Insgesamt stehen ihr 2026 bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen zur Verfügung.

Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2025 löst sie bis spätestens 30. Juni 2026 ein. So kombiniert sie Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Budget, ohne Eigenanteile zu verschenken.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Prüfen Sie Ihren Pflegegrad-Bescheid. Beantragen Sie die jährliche Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI, damit das Pflegegeld weiterläuft. Planen Sie Entlastung frühzeitig. Buchen Sie Angebote im Alltag und reichen Sie die Belege ein. Prüfen Sie das Entlastungsbudget für 2026 und reservieren Sie Vertretungszeiten.

Achten Sie auf die Frist zum 30. Juni 2026 für Restguthaben aus 2025. Lassen Sie sich im Pflegestützpunkt beraten. Dort klären Sie die Kombinationsleistung, wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung mischen möchten.

Ausblick 2028: Nächste gesetzliche Dynamisierung

Die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 geplant. Die Erhöhung soll sich an der Kerninflation der Vorjahre orientieren und alle Leistungsarten betreffen.

Bis dahin bleiben die Pflegegeldsätze stabil. Reformideen wie Familienpflegegeld oder Änderungen am Pflegegrad 1 können das System verschieben. Maßgeblich ist aber erst das Gesetzgebungsverfahren. Halten Sie sich daher mit belastbaren Bescheiden und termingerechten Anträgen auf Kurs.

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Schwerbehinderung ermöglicht Wechsel von der PKV in die GKV

12. November 2025 - 16:34
Lesedauer 3 Minuten

Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland ohnehin an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Eine anerkannte Schwerbehinderung – rechtlich in der Regel ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 – eröffnet zwar ein besonderes Beitrittsrecht, ersetzt aber nicht die übrigen Rahmenbedingungen des Sozialgesetzbuches.

Entscheidend ist aber, welche Eintrittstatbestände der Versicherungspflicht oder -berechtigung Sie konkret erfüllen – und in welcher Frist Sie handeln.

Das Sonder-Beitrittsrecht für Schwerbehinderte

Kern der „Schwerbehinderten-Tür“ in die GKV ist § 9 SGB V: Schwerbehinderte Menschen dürfen der GKV als freiwillige Mitglieder beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil, der Ehe- oder Lebenspartner innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

Wer diese Vorversicherungszeit wegen der Behinderung nicht erfüllen konnte, wird von dieser Hürde ausgenommen.

Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung – also nach dem Bescheid nach § 151 SGB IX – gegenüber der gewählten Krankenkasse angezeigt werden. Wichtig: Satzungsrechtlich dürfen Krankenkassen Altersgrenzen für dieses Beitrittsrecht vorsehen.

Realitätscheck: Altersgrenzen der Kassen und Praxisprobleme

In der Praxis scheitern Anträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V häufig an satzungsmäßigen Altersgrenzen. Viele Kassen setzen diese Grenze – Stand derzeit – etwa bei 45 Jahren an.

Das ist rechtlich zulässig, weil § 9 SGB V den Kassen diese Öffnungsklausel ausdrücklich erlaubt. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig beitritt, hat aber grundsätzlich einen Anspruch; bei Ablehnung gelten Widerspruch und notfalls die Klage vor dem Sozialgericht.

Nicht jede „Gleichstellung“ genügt

Anerkannt schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat; eine bloße Gleichstellung (meist ab GdB 30) eröffnet das Sonder-Beitrittsrecht nicht. Maßgeblich ist die formale Feststellung der Schwerbehinderung; die Frist zum Beitritt beginnt mit diesem Feststellungsakt.

Das Schwerbehinderten-Beitrittsrecht ist nicht der einzige Weg. Oft führt der „normale“ Eintritt der Versicherungspflicht in die GKV ans Ziel – etwa bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder beim Bezug von Arbeitslosengeld I. In beiden Fällen entsteht GKV-Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes.

Behinderten Menschen eröffnet zudem eine Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen automatisch GKV-Schutz. Achtung beim Bürgergeld: Wer zuletzt privat krankenversichert war, wird durch Bürgergeldbezug regelmäßig nicht versicherungspflichtig in der GKV.

Die 55-Jahre-Schranke: Warum sie so oft den Rückweg verbaut

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals wieder versicherungspflichtig würde, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei – und damit üblicherweise in der PKV.

Diese „55er-Regel“ greift, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht keine GKV-Mitgliedschaft bestand und in mindestens der Hälfte dieses Zeitraums Versicherungsfreiheit, Befreiung oder Nicht-Versicherungspflicht vorlag. Damit will der Gesetzgeber gezielten Systemwechseln im Alter vorbeugen.

Familienversicherung: Sonderfall bei Kindern mit Behinderung und bei Ehegatten

Für Kinder gilt: Besteht eine Behinderung schon während einer Familienversicherung in den Altersgrenzen, kann die beitragsfreie Familienversicherung ohne Alterslimit fortdauern. Das kann auch dann eine Rückkehrbrücke sein, wenn früher familienversicherte, inzwischen privat versicherte Erwachsene erneut dem Tatbestand der Familienversicherung unterfallen.

Für Ehegatten gilt die Familienversicherung – unabhängig von einer Behinderung – bei geringem Gesamteinkommen und fehlender hauptberuflicher Selbstständigkeit.

Freiwillige Mitgliedschaft und Beitragshöhe: „Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“

Wer als Schwerbehinderter per § 9 SGB V freiwillig beitritt, zahlt Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Maßgeblich sind nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern grundsätzlich alle regelmäßigen Einnahmen; Details regeln § 240 SGB V und die einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbands. Das kann – je nach Einkommensmix – zu höheren Beiträgen führen als in einer Pflichtversicherung.

Rentenbezug und KVdR: Ein eigener Zugang

Wer die Vorversicherungszeiten der Krankenversicherung der Rentner erfüllt, wird mit Rentenbeginn pflichtversichert. Das ist ein eigenständiger Zugangstatbestand, der von der Schwerbehinderung unabhängig ist – in der Praxis aber oft zusammenfällt, wenn etwa eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

Formales Vorgehen: Von der Antragstellung bis zur PKV-Kündigung

Der erste Schritt ist die saubere Dokumentation: Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung, Nachweise über Vorversicherungszeiten bei GKV-Kassen von Ihnen, dem Elternteil oder Ehe-/Lebenspartner sowie ein knapper, fristwahrender Beitrittsantrag an die gewünschte Krankenkasse.

Wird stattdessen über einen Pflicht-Tatbestand gewechselt (z. B. neue Beschäftigung unter JAEG oder ALG I), entsteht Mitgliedschaft kraft Gesetzes; in der Folge greift das Sonderkündigungsrecht in der PKV.

Die private Vollversicherung kann bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht binnen drei Monaten – rückwirkend auf den Eintritt der Pflicht – gekündigt werden; der Nachweis der Pflicht ist dem Versicherer fristgerecht vorzulegen.

Typische Stolpersteine – und wie man ihnen begegnet

In der Beratungspraxis zeigen sich drei neuralgische Punkte: Erstens wird die Drei-Monats-Frist nach Feststellung der Schwerbehinderung oft übersehen.

Zweitens scheitert der Beitritt an satzungsbedingten Altersgrenzen, die man erst im Kleingedruckten bemerkt.

Drittens wird die Beitragslogik der freiwilligen Mitgliedschaft unterschätzt. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die Begründung prüfen, fristgerecht Widerspruch einlegen und – falls nötig – sozialgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Seriöse Verbraucherquellen warnen zudem vor Scheinlösungen und zweifelhaften Agenturmodellen.

Ein Fazit in zwei Sätzen

Eine anerkannte Schwerbehinderung kann den Weg aus der PKV in die GKV erheblich erleichtern – vor allem über das besondere Beitrittsrecht des § 9 SGB V –, ist aber kein „Freifahrtschein“. Wer Fristen einhält, die passende Eintrittsbasis wählt und die Beitragsfolgen realistisch kalkuliert, maximiert die Erfolgschancen und vermeidet teure Umwege.

Quellenhinweise: Gesetzesgrundlagen zu § 5, § 6, § 9 und § 10 SGB V sowie § 151 SGB IX; Hinweise zur Praxis, Fristen und Altersgrenzen

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