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Aktualisiert: vor 1 Stunde 10 Minuten

Kündigung nach Krankschreibung wird so zum Eigentor

17. März 2026 - 12:56
Lesedauer 2 Minuten

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, dann besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, und er darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber darf ihm nicht mit Kündigung drohen, sondern dies stellt eine verbotene Maßregelung dar.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen eine Zeitarbeitsfirma, die eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin zur Arbeit aufgefordert hatte. (Az: 6 AZR 189/08)

Personalchefin fordert Arbeit trotz Krankschreibung

Die Betroffene war wegen eines Wegeunfalls medizinisch bestätigt arbeitsunfähig und hatte die ärztliche Krankschreibung ihrem Arbeitgeber auch zukommen lassen.

Die zuständige Personalchefin verlangte von der Arbeitnehmerin in einem Telefongespräch auf, trotz ihrer ärztlich bescheinigten Erkrankung zu arbeiten. Die Vorgesetzte behauptete, dem Arzt sei es egal, wenn die Betroffene trotz Krankschreibung arbeite.

Die Arbeitnehmerin lehnte es ab, trotz Krankschreibung zur Arbeit zu erscheinen. Die Personalchefin drohte ihr deshalb mit Kündigung. Es handelte sich nicht um eine leere Drohung, denn die Kündigung erfolgte tatsächlich gleich am folgenden Tag.

Es geht vor das Bundesarbeitsgericht

Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht, und der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dort stellten sich die Richter im Grundsatz hinter die erkrankte und gekündigte Arbeitnehmerin. Sie erklärten die gesetzlichen Grundlagen und die Rechte des Arbeitnehmers im Falle einer Erkrankung.

Unzulässige Maßregelung

Die Richter bezeichneten das Verhalten der Personalchefin als unzulässige Maßregelung. Sie stellten klar, dass ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfe, wenn er sein Recht in Anspruch nehme, nicht zur Arbeit zu kommen, wenn er arbeitsunfähig sei. Eine aus dieser unzulässigen Maßregelung abgeleitete Kündigung sei unwirksam.

Was gilt im Arbeitsrecht?

Vorgesetzte dürfen Sie nicht zwingen, trotz Krankschreibung zu arbeiten. Durch eine Krankschreibung sind Sie von der Arbeitspflicht entbunden. Zugleich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet, dass er Ihre Genesung nicht gefährden darf.

Personalchefin versucht Druck aufzubauen

Die Personalchefin versuchte in diesem Fall, Druck auszuüben, mit der Behauptung, dem Arzt sei es egal, ob die Betroffene zur Arbeit ginge. Weil es dem Arzt egal sei, könne die Vorgesetzte die Arbeitnehmerin zur Arbeit verpflichten, so die Logik dahinter.

Krankschreibung heißt nicht Arbeitsverbot

Was steckt tatsächlich hinter einer solchen Drohkulisse? Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch ein vom Arzt verhängtes Arbeitsverbot. Sie können also trotz Krankschreibung arbeiten, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen und die Arbeit Ihre Genesung nicht gefährdet.

Sie allein entscheiden, ob Sie sich arbeitsfähig fühlen

Die Techniker Krankenkasse erläutert dazu: „Grundsätzlich stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot dar, sondern gibt eine ärztliche Prognose ab, wie der Krankheitsverlauf erwartet wird. Das bedeutet, aus rechtlicher Sicht können Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten, wenn sie sich arbeitsfähig fühlen.“

Ob Sie sich arbeitsfähig fühlen, entscheiden aber ausschließlich Sie selbst und nicht der Arbeitgeber.

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Bürgergeld im Ausland: Wann streicht das Jobcenter wegen Ortsabwesenheit?

17. März 2026 - 12:30
Lesedauer 5 Minuten

Jobcenter können und dürfen Leistungen komplett wegen Ortsabwesenheit streichen, wenn die Behörde dieser nicht zugestimmt hat und / oder eine gesetzlich mögliche Frist überschritten ist. Viele Betroffene nehmen das auf die leichte Schulter und erleben eine böse Überraschung.

Diese Regeln gelten

Das Jobcenter muss jede Abwesenheit vom Wohnort genehmigen, die dazu führt, dass sie nicht (werk-)täglich Post empfangen können. Bis zu 21 Kalendertage pro Jahr sind mit Zustimmung des Jobcenters möglich.

Bei mehr als 42 Tagen pro Jahr (sechs Wochen) entfällt für diese Zeit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Die Zustimmung wegen Gründen wie Familienbesuchen, Gesundheit, Urlaub oder Ehrenamt liegt im Ermessen des Jobcenters.

Den Antrag sollten Sie mehrere Tage im Voraus per Telefon, digital oder persönlich stellen.

Eine Abwesenheit ohne Genehmigung kann zur Einstellung der Zahlungen und Rückforderungen des Jobcenters auch dann führen, wenn sie unter den 21 Kalendertagen bleiben.

Rechtsgrundlage: Warum das Jobcenter bei längerer Ortsabwesenheit Leistungen streichen darf

Die Ortsabwesenheit (OAW) beim Jobcenter ist vor allem in § 7 Abs. 4a SGB II sowie der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) geregelt. Bürgergeld-Empfänger müssen demnach werktags erreichbar sein.

Keine Leistung ohne Ortsnähe

Der Kern ist: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des „zeit- und ortsnahen Bereichs“ aufhält, bekommt in dieser Zeit keine Leistungen. Der „zeit- und ortsnahe Bereich“ ist in der EAO beschrieben.

Dort ist grundsätzlich nur eine kurze Abwesenheit mit Zustimmung möglich – typischerweise bis zu drei Wochen im Kalenderjahr.

Längere Abwesenheit nur in bestimmten Situationen

Eine längere Ortsabwesenheit kann in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt sein (z.B. medizinisch verordnete Reha).  Eine solche Ausnahme galt in einem konkreten Fall für eine Betroffene, die ihre sterbende Mutter im Ausland pflegte.

Hier urteilten die Richter, dass dieser Aufenthalt vorübergehend sei und sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland hätte.

Entscheidend ist: Wenn die Abwesenheit von vornherein länger als sechs Wochen dauern soll, sieht die EAO keine Zustimmung mehr vor.

Leistungsausschluss auch während Elternzeit

Das Hessische Landessozialgericht hat sogar entschieden, dass der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit auch dann greifen kann, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich wegen der Betreuung eines Kleinkinds aktuell gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss.

Damit kann Bürgergeld bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch ohne „Vermittlungsdruck“ wegfallen. (Hessisches LSG, Urteil vom 21.05.2025, L 6 AS 444/22)

Worum ging es?

Eine Familie bezog seit Jahren SGB-II-Leistungen. Der Ehemann ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen u.a. G, aG, B, H), hatte Pflegegrad 4 und bezog zusätzlich Leistungen nach dem SGB XII. Die Ehefrau (Klägerin zu 1) hatte 2021 ein weiteres Kind bekommen und erhielt Basiselterngeld (300 Euro monatlich).

Zum 1. Oktober 2021 reiste die Familie nach Bosnien-Herzegowina. Zunächst wurde eine sechsmonatige Reha-/Kur-Maßnahme im Ausland in den Raum gestellt. Später stellte sich im Verfahren heraus: Die Maßnahme war nicht von einem Versicherungsträger bewilligt oder bezahlt, sondern wurde aus eigenen Mitteln finanziert; die Familie blieb insgesamt bis 27. Dezember 2021 im Ausland.

Das Jobcenter stellte die Leistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 ein. Dagegen klagte die Familie.

Warum hob das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil größtenteils auf?

Das Hessische LSG  gab dem Jobcenter überwiegend Recht.  Die Richter sahen keinen zeit- und ortsnahen Aufenthalt im Bereich der zuständigen Behörde. Damit sei ein wesentliches Kriterium für den Anspruch auf Leistungen nicht erfüllt gewesen.

Kein Bürgergeld für die Mutter während der Ortsabwesenheit

Die Mutter hielt sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf. Maßgeblich war die damals fortgeltende Altregelung des § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO).

Entscheidend: Das Gericht wertete § 7 Abs. 4a SGB II nicht nur als „Verfügbarkeitsregel“, sondern auch als Ordnungsvorschrift zur Missbrauchskontrolle. Deshalb gelte sie auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die wegen Kinderbetreuung aktuell nicht vermittelt werden müssen.

Außerdem: Eine Ortsabwesenheit von länger als sechs Wochen ist nach § 3 Abs. 4 EAO ohnehin nicht genehmigungsfähig. Geplant waren anfangs sechs Monate – das war für das Gericht ausschlaggebend, selbst wenn später „verkürzt“ wurde.

Kein Bürgergeld für die beiden schulpflichtigen Kinder

Bei den 2012 und 2013 geborenen Kindern (Kläger zu 2 und 3) verneinte das Gericht den Anspruch aus einem anderen Grund: Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sei entfallen.

Die Eltern hatten die Kinder aus der deutschen Schule genommen und eine Beschulung im Ausland erprobt – später lebten die Kinder nach Angaben sogar dauerhaft bei Großeltern in Sarajevo. Damit sei der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland.

Ausnahme: Das Baby bekam Recht

Der 2021 geborene Kläger zu 4 (Baby) bekam dagegen Recht: Für ein nicht schulpflichtiges Baby sah das Gericht § 7 Abs. 4a SGB II nicht als passend an. Ein Säugling könne weder arbeitsmarktbezogen „erreichbar“ sein noch eigenständig Missbrauchskonstellationen auslösen.

Deshalb blieb für das Baby ein Anspruch (jedenfalls wegen weiterlaufender Kosten wie anteiliger Unterkunft in Deutschland) möglich.

Was sollten Leistungsberechtigte beachten?

Lange Auslandsaufenthalte sind im Bürgergeld-Bezug brandgefährlich – auch bei Elternzeit. Wer Bürgergeld bezieht und länger ins Ausland will (oder muss), sollte wissen: Ohne vorherige Zustimmung droht ein vollständiger Leistungsausschluss.

Bei geplant mehr als sechs Wochen ist eine Zustimmung nach der EAO regelmäßig nicht möglich – dann kann der Anspruch von Anfang an wegfallen. Dass jemand wegen Kinderbetreuung aktuell nicht arbeiten muss, schützt nicht automatisch vor dem Ausschluss.

Schulpflichtige Kinder im Ausland: Risiko „gewöhnlicher Aufenthalt“

Wenn schulpflichtige Kinder aus dem deutschen Schulsystem herausgenommen und im Ausland beschult werden, kann das als Verlagerung des Lebensmittelpunkts gewertet werden – dann bricht häufig die Anspruchsvoraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland“ weg.

In anderen Fällen entschieden Gerichte, dass der Anspruch der Kinder trotz Ortsabwesenheit erhalten blieb. Hier waren die Kinder aber nicht aus der deutschen Schule genommen worden.  Die Eltern waren vielmehr ohne Zustimmung des Jobcenters längere Zeit mit ihnen in den Urlaub gefahren.

Wie sollten Betroffene vorgehen?

Ortsabwesenheit immer VOR Abreise beantragen – schriftlich, mit konkreten Daten. Nicht nur „wichtige Gründe“ nennen – sondern die geplante Dauer realistisch angeben. Die geplante Dauer ist oft entscheidend.

Bei Reha/Kur: Wenn möglich, Bewilligungs-/Kostenübernahmebescheid des Versicherungsträgers vorlegen.

„Selbst gezahlt“ kann die Anerkennung deutlich erschweren. Bei Kindern sollten Sie Schulpflicht, Betreuung und Lebensmittelpunkt sauber dokumentieren.

Bei Ablehnung müssen Sie schnell Widerspruch/gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen – aber realistisch: Bei langen, nicht genehmigungsfähigen Zeiträumen sind die Chancen schlecht.

Vorschriften kontrollieren Missbrauch

Der Fall in Hessen zeigt: Die Vorschriften zur Ortsabwesenheit sind nicht nur „Arbeitsmarktregeln“, sondern dienen auch der Missbrauchskontrolle. In anderen Fällen mussten Betroffene sogar hohe Summen an Leistungen zurück an das Jobcenter zahlen, nachdem sie sich lange im Ausland aufgehalten hatten.

Die Regeln gelten auch ohne Vermittelbarkeit

Deshalb kann die Erreichbarkeit auch dann verlangt werden, wenn jemand wegen Kinderbetreuung vorübergehend nicht vermittelbar ist. Wer also mehrere Monate ins Ausland geht (oder dies plant), riskiert den vollständigen Wegfall der Bürgergeld-Leistungen – selbst dann, wenn die Rückkehr nach Deutschland grundsätzlich beabsichtigt ist.

Bei Kleinkindern gelten Ausnahmen

Wichtig: Für nicht erwerbsfähige, sehr junge Kinder kann das anders beurteilt werden. Im entschiedenen Fall hat das Gericht bei einem Baby (nicht schulpflichtig, kein eigenständiger Kontakt zum Jobcenter möglich) den Leistungsausschluss nicht angewandt – während er bei der erwerbsfähigen Mutter griff.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss das Jobcenter eine mehrmonatige Ortsabwesenheit genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?
Nein. Bei einer von vornherein länger als sechs Wochen geplanten Abwesenheit greift die EAO nicht mehr – dann ist eine Zustimmung grundsätzlich nicht vorgesehen. Das kann dazu führen, dass Leistungen wegfallen, auch wenn die Reise subjektiv „wichtig“ erscheint.

2) Reicht es, die Ortsabwesenheit am Abreisetag per E-Mail zu melden?
Nein. Die Zustimmung muss grundsätzlich vorher eingeholt werden. Wer erst meldet, wenn er bereits weg ist, riskiert, dass das Jobcenter die Leistung rückwirkend aufhebt – insbesondere, wenn Leistungen schon ausgezahlt wurden und die Änderung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

3) Gilt die Erreichbarkeit auch, wenn jemand wegen Kinderbetreuung gar nicht arbeiten muss?
Ja, nach der Sicht des Gerichts. § 7 Abs. 4a SGB II diene auch der Kontrolle und Missbrauchsvermeidung. Deshalb kann die Regel auch auf Personen angewandt werden, die aktuell wegen § 10 SGB II (z.B. Betreuung eines Kleinkinds) nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

4) Was ist mit Kindern – verlieren die automatisch auch den Anspruch?
Nicht automatisch. Bei sehr jungen, nicht schulpflichtigen Kindern kann der Leistungsausschluss nach Auffassung des Gerichts nicht greifen, weil sie keinen eigenständigen Bezug zum Jobcenter haben.

Bei schulpflichtigen Kindern kann zusätzlich der gewöhnliche Aufenthalt problematisch werden, wenn sie faktisch länger im Ausland leben und dort z.B. zur Schule gehen.

5) Welche praktische Konsequenz sollten Betroffene daraus ziehen?
Wer länger weg will, sollte vorab schriftlich klären, ob und in welchem Umfang Leistungen weiterlaufen können. Bei geplanten Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Wochen ist das Risiko eines vollständigen Wegfalls sehr hoch. Außerdem sollte immer rechtzeitig gemeldet werden – nicht erst am Abreisetag.

Fazit

Das Hessische LSG macht deutlich: Erreichbarkeit ist im SGB II nicht nur Arbeitsmarkt-Pflicht, sondern auch Kontrollinstrument. Selbst wer wegen Kinderbetreuung aktuell nicht arbeiten muss, kann bei längerer Auslandsabwesenheit den Bürgergeld-Anspruch verlieren.

Schulpflichtige Kinder riskieren zusätzlich den Wegfall wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts. Nur bei sehr kleinen, nicht schulpflichtigen Kindern kann im Einzelfall eine andere Bewertung möglich sein.

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Kündigung trotz Wiedereingliederung: Gericht stoppt krankheitsbedingte Entlassung

17. März 2026 - 12:25
Lesedauer 4 Minuten

Eine Lagermitarbeiterin fehlte über längere Zeit krankheitsbedingt. Als sie gerade dabei war, über eine stufenweise Wiedereingliederung zurück in den Job zu kommen, kündigte der Arbeitgeber trotzdem krankheitsbedingt. Das Arbeitsgericht Aachen zog eine klare Linie: Wer die Rückkehr der Beschäftigten selbst mitträgt und dann mitten in der Maßnahme kündigt, handelt regelmäßig nicht verhältnismäßig. (1 Ca 303/22)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Urteil besonders wichtig, weil es zeigt: Krankheit allein ist kein Freifahrtschein für eine Kündigung. Entscheidend ist, ob es wirklich keine milderen Mittel gibt – und ob der Arbeitgeber seine Pflicht zur Prävention ernst nimmt.

Der Einzelfall: Rückkehr in den Job statt Kündigung

Die Klägerin arbeitete als Lagermitarbeiterin in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten. In der Vergangenheit gab es viele krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Der Arbeitgeber hatte bereits früher betriebliche Eingliederungsmanagement-Verfahren durchgeführt.

Später bot er erneut ein bEM an, doch die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig, sodass es praktisch nicht durchgeführt werden konnte.

Kündigung trotz Beginn der Wiedereingliederung

Dann kam der entscheidende Schritt: Die Klägerin begann eine stufenweise Wiedereingliederung. Das ist kein beliebiges „Programm“, sondern die medizinisch begleitete Brücke zurück in die volle Arbeitsleistung. Wer sich darauf einlässt, zeigt: Ich will zurück. Ich arbeite aktiv daran, die Störung im Arbeitsverhältnis zu beseitigen.

Genau in dieser Phase leitete der Arbeitgeber die Kündigung ein.

Arbeitgeberargumente: Prognose, Kosten und Belastung des Teams

Der Arbeitgeber stützte die Kündigung darauf, dass die bisherigen Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose begründeten. Zusätzlich wurden Entgeltfortzahlungskosten und organisatorische Probleme angeführt: Ausfälle seien schwer auszugleichen, Kolleginnen und Kollegen würden überlastet, und Leiharbeit könne nicht einfach helfen.

Das ist ein typisches Muster: Arbeitgeber bauen eine Kündigung oft auf zwei Säulen auf – „es wird wieder passieren“ und „es ist zu teuer/zu belastend“.

Arbeitnehmerperspektive: Wer an der Rückkehr arbeitet, darf nicht „vor die Tür“ gesetzt werden

Aus Sicht der Klägerin ist die Lage sehr klar: Sie war nicht im Rückzug, sondern im Rückweg. Die stufenweise Wiedereingliederung belegt, dass ärztlich eine Rückkehr für realistisch gehalten wird. Das ist ein starkes Gegenargument gegen die pauschale Behauptung „die wird sowieso wieder ständig krank“.

Noch wichtiger: Wenn die Wiedereingliederung läuft, existiert ein milderes Mittel zur Kündigung bereits konkret und praktisch. Kündigen, bevor man überhaupt sieht, ob dieses mildere Mittel greift, widerspricht dem Grundgedanken des Kündigungsschutzes. Kündigung soll das letzte Mittel sein, nicht die Abkürzung.

Das Gericht: Kündigung scheitert an der Verhältnismäßigkeit

Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Es ließ offen, ob die Gesundheitsprognose schon negativ genug war. Der Dreh- und Angelpunkt war die Verhältnismäßigkeit: Im Kündigungszeitpunkt war die Kündigung nicht erforderlich, weil die Wiedereingliederung als mildere Maßnahme bereits lief.

Für Arbeitnehmer ist diese Begründung Gold wert. Denn sie setzt nicht voraus, dass man jeden medizinischen Streit gewinnt. Selbst wenn es in der Vergangenheit viele Ausfälle gab, kann der Arbeitgeber nicht einfach „durchziehen“, wenn die Rückkehr gerade realistisch organisiert wird.

Warum die laufende Wiedereingliederung ein starkes Schutzschild ist

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist ein Rückkehrplan. Sie soll die aktuelle Vertragsstörung – die längere Arbeitsunfähigkeit – überwinden. Der Arbeitgeber wusste, dass die Maßnahme begonnen hatte und über einen überschaubaren Zeitraum laufen sollte.

Wenn der Arbeitgeber in so einer Situation kündigt, wirkt das wie eine Vorverurteilung: Die Beschäftigte bekommt nicht einmal die Chance zu zeigen, dass die Rückkehr klappt. Genau das widerspricht dem Gedanken, dass Kündigung nur dann zulässig ist, wenn es keine realistische Alternative gibt.

Kurz gesagt: Wer die Rückkehr bereits startet, hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Chance nicht durch eine vorschnelle Kündigung zerstört.

Zusätzliches Kernargument: Erneutes bEM kann zwingend werden

Das Gericht stellte außerdem heraus, dass ein bEM den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Es ist zwar nicht automatisch „das mildere Mittel“, aber es ist der Weg, über den milde Mittel gefunden werden sollen: Arbeitsplatzanpassung, organisatorische Änderungen, Reha-Maßnahmen, Umgestaltung von Aufgaben, Prävention.

Für Arbeitnehmer wichtig: Ein früheres bEM ist kein Ablassbrief für später. Wenn sich die Situation wesentlich verändert hat – etwa durch eine neue lange Erkrankung oder neue Ursachen – kann ein erneutes bEM erforderlich sein. Gerade dann, wenn der Arbeitgeber ernsthaft behauptet, es gebe keine Alternative, muss er zeigen, dass er Alternativen überhaupt sauber geprüft hat.

Hier war das letzte bEM länger her, die Lage hatte sich verändert, und der Arbeitgeber hatte selbst erkannt, dass man sich noch einmal damit befassen müsste. Damit wurde die Kündigung noch schwerer zu verteidigen.

Prozessvorteil für Arbeitnehmer: Unterbleibt bEM, wird die Arbeitgeberseite erklärungsbedürftig

Wenn ein bEM erforderlich war und nicht durchgeführt wurde, steigt die Darlegungslast des Arbeitgebers. Dann reicht nicht: „Gibt keinen anderen Arbeitsplatz.“ Der Arbeitgeber muss plausibel erklären, warum ein bEM keine praktikablen Maßnahmen ergeben hätte, die Fehlzeiten zu reduzieren oder das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren.

Aus Arbeitnehmersicht bedeutet das: Wer die Rückkehr will, kooperiert und sich auf Wiedereingliederung einlässt, bringt den Arbeitgeber in eine Lage, in der er die Kündigung nicht einfach mit Standardformeln durchbekommt.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Darf ein Arbeitgeber während einer stufenweisen Wiedereingliederung kündigen?
Er kann kündigen, aber das ist häufig angreifbar. Wenn die Wiedereingliederung läuft, ist die Kündigung oft nicht das letzte Mittel, weil zuerst das Ergebnis der Maßnahme abzuwarten ist.

Warum ist die stufenweise Wiedereingliederung aus Arbeitnehmersicht so ein starkes Argument?
Weil sie zeigt, dass eine Rückkehr realistisch ist und aktiv verfolgt wird. Damit steht ein milderes Mittel zur Kündigung praktisch schon bereit – und der Arbeitgeber muss erklären, warum er trotzdem kündigt.

Wann muss ein Arbeitgeber ein neues bEM anbieten?
Wenn sich die Lage wesentlich verändert hat, etwa durch neue oder anders gelagerte Erkrankungen oder eine lange neue Ausfallphase. Ein altes bEM schützt den Arbeitgeber nicht dauerhaft davor, erneut prüfen zu müssen.

Was bedeutet das für die Beweislast im Kündigungsschutzprozess?
Unterbleibt ein erforderliches bEM, muss der Arbeitgeber sehr konkret darlegen, dass auch ein bEM keine Lösungen gebracht hätte. Pauschale Aussagen reichen dann deutlich weniger.

Was sollten Beschäftigte praktisch tun, wenn eine Kündigung trotz Wiedereingliederung kommt?
Schnell Kündigungsschutzklage erheben und im Prozess herausarbeiten: laufende Wiedereingliederung, Rückkehrwille, mögliche milde Maßnahmen, fehlendes oder unzureichendes bEM. Genau diese Punkte tragen häufig die Unverhältnismäßigkeit.

Fazit

Das Urteil stärkt Beschäftigte, die nach längerer Krankheit zurück in den Job wollen. Wenn eine Wiedereingliederung läuft, ist Kündigung regelmäßig nicht das letzte Mittel. Der Arbeitgeber muss zunächst ernsthaft abwarten, ob die Rückkehr gelingt, und muss zudem präventive Maßnahmen über ein bEM prüfen.

Wer in dieser Situation trotzdem kündigt, riskiert, dass die Kündigung an der Verhältnismäßigkeit scheitert.

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Bürgergeld: Gericht zwingt Vater zur kompletten Offenlegung des Kontos

17. März 2026 - 12:22
Lesedauer 3 Minuten

Wer dachte, ein Steuerbescheid sei der Generalschlüssel für neugierige Jobcenter Augen, wird nun eines Besseren belehrt: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15. 05. 2025 (L 34 AS 895/22) entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Vater weitreichendere Auskünfte zu Einkommen und Vermögen liefern muss, obwohl die Behörde bereits Steuerdaten vom Finanzamt erhalten hatte.

Die Entscheidung verschärft die Transparenzpflicht von Unterhaltspflichtigen und räumt gleich mehrere Irrtümer aus.

Warum das Urteil jetzt Signalwirkung hat

Wirtschaftlichkeit sticht Datenschutz – zumindest so lange das Auskunftsverlangen nicht zum reinen „Fishing Expedition“ verkommt. Das Urteil dürfte Beratungsstellen und Aktivisten Munition liefern, wenn es um faire Lastenverteilung zwischen Staat und Unterhaltspflichtigen geht.

Der Fall in Kürze – Gärtner versus Alleinerziehende

Der Kläger, ein selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer, zahlt für seinen 2018 geborenen Sohn monatlich 300 €. Die Kindesmutter, ebenfalls selbstständig, geriet pandemiebedingt in die Hilfebedürftigkeit und bezieht seit April 2021 SGB-II-Leistungen. Betreuungsunterhalt für sie selbst leistet der Vater nicht – für das Jobcenter ein rotes Tuch. Es verlangte daher am 26. 04. 2021 detaillierte Angaben: Einkommen der letzten drei Jahre, Vermögenswerte, laufende Belastungen.

Der Vater wehrte sich – erst per Widerspruch, dann vor dem Sozialgericht Potsdam und schließlich in der Berufung beim LSG. Sein Hauptargument: Die Mutter arbeite bereits wieder, der Unterhalt sei daher „offensichtlich“ ausgeschlossen. Außerdem habe das Finanzamt doch ohnehin seine Einkünfte gemeldet. Das LSG sah das anders.

Kernaussagen des Urteils

1. Keine Erledigung durch Steuerdaten
Ein Verwaltungsakt erledigt sich nicht „auf andere Weise“ (§ 39 Abs. 2 SGB X), nur weil das Finanzamt Zahlen liefert. Steuerrechtliches Einkommen ist nicht gleich unterhaltsrechtliches Einkommen – Freibeträge, Abschreibungen und Einmal­effekte verzerren das Bild. Vermögenswerte fehlen völlig.

2. Betreuungsunterhalt trotz Erwerbstätigkeit
Die ersten drei Lebensjahre des Kindes sind Unterhaltsbasiszeit (§ 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB). Ob die Mutter jobbt, spielt für den Anspruch nur eine Rolle bei der Anrechnung, nicht bei dessen Bestehen. Der Vater konnte also nicht mit dem Finger auf die Kita-Betreuung zeigen und sagen: „Problem gelöst.“

3. Personenidentität und Negativevidenz
Weil die Kindesmutter (Leistungsempfängerin) selbst Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, greift § 60 Abs. 2 SGB II: Der Pflichtige muss dem Jobcenter Auskunft geben. Nur wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen wäre – Stichwort „Negativevidenz“ – würde die Auskunft entfallen. Davon konnte keine Rede sein.

4. Ermessen sauber ausgeübt
Das Jobcenter hatte einen Fragebogen nach § 1605 BGB analog verschickt und den Zweck – Schonung öffentlicher Mittel – transparent gemacht. Für das LSG war klar: Kein Ermessensfehlgebrauch, keine Datenkrake.

Rechtliche Einordnung

Das Urteil verknüpft Sozial- und Zivilrecht auf bemerkenswerte Weise. § 60 Abs. 2 SGB II ist das sozialrechtliche Scharnier, § 1615 l BGB liefert den zivilrechtlichen Unterbau. Durch den automatischen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II wird das Jobcenter zur „Prozessstandschafterin“ der Kindesmutter – es darf Unterhalt geltend machen, muss aber zuvor wissen, was beim Pflichtigen auf dem Konto liegt.

Interessant ist die Abgrenzung zur Steuerverwaltung: Während das Finanzamt vorrangig fiskalische Interessen verfolgt, geht es beim Unterhalt um Existenzsicherung. Dass hierfür andere Berechnungsmaßstäbe gelten, unterstreicht das Gericht mit Nachdruck.

Kritik und offene Fragen

Datenschutzrechtler dürften die breite Datenabfrage kritisch sehen. Immerhin verlangt der Fragebogen nicht nur Umsätze und Gewinne, sondern auch Versicherungen, Mietkosten und Schulden – ein Blick bis ins private Portemonnaie. Gleichzeitig weist das LSG auf den Subsidiaritätsgrundsatz hin: Öffentliche Kassen sind erst dann am Zug, wenn private Pflichtige zahlen (oder nachweislich nicht zahlen können).

Auch das Geschlechter-Narrativ ist brisant: Häufig sind es Väter, die zur Kasse gebeten werden, während Mütter Grundsicherung beziehen. Das Urteil verhindert zwar Auskunfts-Blockaden, löst aber nicht das Grundproblem ungleicher Care-Arbeit und fehlender Einkommenssicherheit für Alleinerziehende.

Praxistipps für Betroffene und Beratende
  • Auskunftsverlangen prüfen: Kommt der Brief vom Jobcenter, zuerst Frist notieren und vollständigen Fragebogen samt Anlagen anfordern – manchmal fehlt das Formular.
  • Negativevidenz belegen: Wer wirklich sicher ist, dass kein Unterhaltsanspruch besteht (z. B. wegen Schwerbehinderung der Mutter oder verjährter Ansprüche), sollte dies möglichst früh mit Belegen darlegen.
  • Teilantwort statt Totalverweigerung: Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Eine pauschale Verweigerung führt fast immer zu Klagen und Kosten.
  • Überobligatorische Einkünfte sauber aufschlüsseln: Erzielt die betreuende Person eigenes Einkommen, lohnt sich ein Blick in die Unterhaltsrechtsprechung – nicht alles wird angerechnet.
  • Beratung einschalten: Fachanwälte für Familien oder Sozialrecht können helfen, den Fragebogen strategisch auszufüllen und unnötige Datenangaben zu vermeiden.

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So kann man kündigen und trotzdem Arbeitslosengeld bekommen

17. März 2026 - 11:49
Lesedauer 7 Minuten

Wer selbst kündigt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht automatisch. Der entscheidende Punkt ist ein anderer: In vielen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit zunächst eine Sperrzeit. Das bedeutet nicht, dass der Anspruch vollständig entfällt, aber für einen bestimmten Zeitraum wird nichts ausgezahlt. Genau deshalb ist die Frage nicht, ob eine Eigenkündigung grundsätzlich verboten wäre, sondern unter welchen Voraussetzungen sie sozialrechtlich akzeptiert wird.

Die Rechtslage ist für viele Beschäftigte unerquicklich. Im Arbeitsleben gibt es Situationen, in denen eine Kündigung vernünftig, notwendig oder sogar unausweichlich erscheint.

Trotzdem prüft die Agentur für Arbeit, ob die spätere Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Wer das Beschäftigungsverhältnis ohne anerkannten Grund beendet, muss damit rechnen, dass der Leistungsbezug zunächst ruht und sich die Gesamtdauer des Anspruchs zusätzlich verkürzt.

Tabelle: Kündigen und trotzdem Arbeitslosengeld Situation Wann in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen Wenn die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, dies ärztlich nachvollziehbar belegt werden kann und keine zumutbare andere Lösung bestanden hat, etwa eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung. :contentReference[oaicite:0]{index=0} Arbeitgeber hält verbindliche Arbeitsbedingungen nicht ein Wenn gegen bindende Arbeitsbedingungen verstoßen wird, zum Beispiel bei erheblichen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deshalb nicht zumutbar war. :contentReference[oaicite:1]{index=1} Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften Wenn der Arbeitgeber bindende Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht einhält und die Beschäftigung deshalb unzumutbar wird. :contentReference[oaicite:2]{index=2} Arbeit verstößt gegen Gesetz oder gute Sitten Wenn die konkrete Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen. :contentReference[oaicite:3]{index=3} Umzug zum Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner Wenn die Kündigung erfolgt, um zum Ehegatten oder zur eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise zum eingetragenen Lebenspartner zu ziehen, kann ein wichtiger Grund vorliegen. :contentReference[oaicite:4]{index=4} Umzug zum Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Hier kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die Umstände tragfähig sind und die Agentur für Arbeit den Einzelfall entsprechend anerkennt. :contentReference[oaicite:5]{index=5} Wiederherstellung einer Erziehungsgemeinschaft für gemeinsame Kinder Wenn die Kündigung dazu dient, eine Erziehungsgemeinschaft im Interesse des Kindeswohls herzustellen oder wiederherzustellen, kann dies gegen eine Sperrzeit sprechen. :contentReference[oaicite:6]{index=6} Aufhebungsvertrag statt Eigenkündigung Keine Sperrzeit droht nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil ohnehin eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt ernsthaft gedroht hätte. Ohne solchen Nachweis ist ein Aufhebungsvertrag meist sperrzeitgefährlich. :contentReference[oaicite:7]{index=7} Allgemeine Voraussetzung in allen Fällen Entscheidend ist immer, dass ein wichtiger Grund vorliegt und die betroffene Person die maßgeblichen Tatsachen gegenüber der Agentur für Arbeit darlegen und nachweisen kann. Ohne Nachweise droht regelmäßig eine Sperrzeit. :contentReference[oaicite:8]{index=8} Warum nach einer Eigenkündigung häufig eine Sperrzeit folgt

Das Gesetz knüpft die Sperrzeit an ein sogenanntes versicherungswidriges Verhalten. Darunter fällt insbesondere die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Praktisch heißt das: Wer selbst kündigt, wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder wer sich mit dem Arbeitgeber ausdrücklich auf die Beendigung einigt, löst aus Sicht des Arbeitsförderungsrechts zunächst einmal selbst die spätere Arbeitslosigkeit aus.

In der Praxis beträgt diese Sperrzeit bei einer Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Hinzu kommt ein weiterer Nachteil, den viele unterschätzen: Die Anspruchsdauer verkürzt sich nicht nur um die Zeit der Sperre, sondern bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel des gesamten Anspruchs. Wer also ohnehin nur einen begrenzten Leistungszeitraum hat, verliert spürbar Geld und Zeit.

Damit wird deutlich, warum die Formulierung „einfach kündigen und dann Arbeitslosengeld bekommen“ in der Realität selten funktioniert. Es gibt keine harmlose Standard-Eigenkündigung mit anschließend nahtlosem Leistungsbezug. Es gibt nur Konstellationen, in denen die Kündigung trotz eigener Initiative als nachvollziehbar und rechtlich beachtlich anerkannt wird.

Entscheidend ist der „wichtige Grund“

Die entscheidende Ausnahme heißt wichtiger Grund. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der kündigenden Person unter Berücksichtigung aller Umstände kein anderes Verhalten zumutbar war. Dieser Maßstab ist streng. Nicht jedes nachvollziehbare Motiv reicht aus. Es kommt darauf an, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes aus objektiver Sicht so gewichtig war, dass die Versichertengemeinschaft die Folgen tragen soll.

Anerkannt werden können etwa erhebliche Verstöße gegen verbindliche Arbeitsbedingungen, Missstände beim Arbeitsschutz, eine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Tätigkeit oder Umstände, in denen die Beschäftigung gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen würde. Auch persönliche Gründe können unter Umständen tragen, etwa ein notwendiger Umzug zum Ehepartner oder in bestimmten Fallgestaltungen zur Partnerin oder zum Partner, wenn die Lebensverhältnisse dies rechtfertigen.

Ebenso kann eine einvernehmliche Beendigung ohne Sperrzeit möglich sein, wenn damit lediglich einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung zuvorgekommen wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist dabei: Nicht das bloße persönliche Empfinden entscheidet, sondern die Nachweisbarkeit. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die betroffene Person die Tatsachen für den wichtigen Grund darlegt und nachweist. Eine spätere Erklärung wie „Ich konnte dort einfach nicht mehr arbeiten“ genügt normalerweise nicht. Wer sich auf Gesundheit beruft, braucht in der Regel belastbare ärztliche Unterlagen. Wer Lohnverstöße, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder Pflichtverletzungen des Arbeitgebers anführt, sollte dies dokumentieren können.

Gesundheitliche Gründe: einer der häufigsten, aber auch heikelsten Fälle

Besonders häufig geht es um gesundheitliche Belastungen. Das kann eine körperliche Überforderung sein, aber auch eine psychische Erkrankung, die durch die konkrete Tätigkeit verschärft wird. Sozialrechtlich reicht jedoch nicht jede Belastung aus. Maßgeblich ist, ob die Fortsetzung der Arbeit objektiv unzumutbar war und ob mildere Mittel vor der Kündigung ernsthaft in Betracht kamen.

Genau hier scheitern viele Fälle. Wer ohne vorherige ärztliche Klärung kündigt, verschenkt oft die wichtigste Grundlage für die spätere Anerkennung. Ebenso problematisch ist es, wenn vor der Kündigung kein Versuch unternommen wurde, die Situation anders zu lösen, etwa durch eine Versetzung, eine Anpassung der Arbeitsbedingungen, eine Krankschreibung oder eine arbeitgeberseitige Beendigung. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Arbeitslosigkeit wirklich unvermeidbar war oder ob sie sich hätte hinausschieben oder vermeiden lassen.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: oft keine Abkürzung

Viele Beschäftigte glauben, ein Aufhebungsvertrag sei der elegantere Weg. Arbeitsrechtlich mag das mitunter stimmen, sozialrechtlich ist er oft riskant. Die Bundesagentur für Arbeit behandelt den Aufhebungsvertrag grundsätzlich ebenfalls als Arbeitsaufgabe. Wer unterschreibt, muss deshalb ebenso mit einer Sperrzeit rechnen.

Eine Ausnahme kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Sie kann vorliegen, wenn ohnehin eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum selben Zeitpunkt ernsthaft drohte und die einvernehmliche Lösung lediglich Nachteile vermeiden oder eine zulässige Vergünstigung sichern sollte. Genau an diesem Punkt passieren viele Fehler.

Nicht jede in Aussicht gestellte Kündigung genügt. Wenn der Arbeitgeber gar nicht wirksam hätte kündigen dürfen oder nicht zu diesem Zeitpunkt hätte kündigen dürfen, fehlt es schnell an der notwendigen Grundlage.

Noch ein zweites Problem kommt hinzu: Selbst wenn keine Sperrzeit eintritt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn eine Abfindung gezahlt wurde und die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Dann verschiebt sich der Beginn der Zahlung nach hinten. Viele Betroffene erleben das als böse Überraschung, weil sie zwar keine klassische Sperrzeit erhalten, aber trotzdem zunächst kein Geld fließt.

Was vor einer Kündigung unbedingt erledigt werden sollte

Wer eine Eigenkündigung ernsthaft erwägt und den Bezug von Arbeitslosengeld sichern will, sollte vor dem letzten Schritt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern ausdrücklich sozialrechtlich denken. Maßgeblich ist nicht allein, warum gekündigt wird, sondern auch, wie sauber der Vorgang vorbereitet ist.

Dazu gehört vor allem die Dokumentation. Belastende Umstände sollten nicht erst nachträglich rekonstruiert werden. Ärztliche Einschätzungen, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, Hinweise auf ausbleibende Lohnzahlungen, Beschwerden über Missstände oder Nachweise über abgelehnte Abhilfemaßnahmen können später entscheidend sein. Ebenso bedeutsam ist, die Arbeitslosigkeit nicht unnötig selbst zu beschleunigen. Die Bundesagentur verlangt grundsätzlich, dass Betroffene zumutbare Anstrengungen unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder wenigstens hinauszuschieben.

Hinzu kommen die Meldepflichten. Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis des Endes und dem tatsächlichen Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Unabhängig davon ist die Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit notwendig, weil Leistungen frühestens ab diesem Zeitpunkt gezahlt werden können.

Wann die Chancen auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit am besten sind

Am günstigsten ist die Lage meist dann, wenn nicht die Arbeitnehmerseite die Beendigung aktiv betreibt, sondern wenn eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung ohnehin bevorsteht und sich dies belegen lässt. Auch bei gesundheitlichen Gründen bestehen reale Chancen, allerdings nur dann, wenn die Unzumutbarkeit gut dokumentiert ist und die Kündigung nicht vorschnell erfolgt.

Schwieriger wird es bei reiner Unzufriedenheit, schlechter Stimmung im Team, dem Wunsch nach Veränderung oder dem verständlichen Bedürfnis, „einfach raus“ zu wollen. Solche Motive können menschlich völlig nachvollziehbar sein, reichen sozialrechtlich aber oft nicht aus.

Wer aus einem sicheren Job in ein befristetes neues Arbeitsverhältnis wechselt, kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sperrzeit bleiben, wenn für diesen Wechsel triftige Gründe vorliegen, etwa eine bessere Vergütung oder eine realistische Aussicht auf Weiterbeschäftigung. Auch hier gilt jedoch: Die Begründung muss tragfähig und nachweisbar sein.

Die unbequeme Wahrheit: Eine sichere Abkürzung gibt es nicht

Viele suchen nach einer Formulierung, einem Trick oder einer bestimmten Art der Kündigung, mit der sich die Sperrzeit zuverlässig umgehen lässt. Genau das gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit prüft immer den Einzelfall. Entscheidend sind nicht Überschriften in Schreiben oder taktische Formulierungen, sondern die tatsächlichen Umstände. Wer ohne wichtigen Grund kündigt, wird die Sperrzeit in aller Regel nicht vermeiden können.

Deshalb ist die vernünftigste Antwort auf die Ausgangsfrage ernüchternd, aber klar: Kündigen und trotzdem sofort Arbeitslosengeld bekommen kann funktionieren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dieser sauber nachgewiesen werden kann und alle Meldepflichten eingehalten werden. Ohne diese Voraussetzungen führt die Eigenkündigung meist zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit und häufig zusätzlich zu einer spürbaren Kürzung der Anspruchsdauer.

Beispiel aus der Praxis

Eine Pflegekraft arbeitet seit mehreren Jahren in einem Altenheim. Wegen chronischer Rückenprobleme verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand zunehmend. Ihr behandelnder Arzt bescheinigt schriftlich, dass sie die schweren Hebe- und Tragetätigkeiten in ihrem bisherigen Job aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben sollte.

Die Arbeitnehmerin spricht zunächst mit ihrem Arbeitgeber über eine andere, körperlich leichtere Tätigkeit im Betrieb. Der Arbeitgeber teilt jedoch mit, dass es keine passende freie Stelle gibt. Erst danach kündigt sie selbst. Noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses meldet sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und legt dort später das ärztliche Attest sowie die Nachweise über das Gespräch mit dem Arbeitgeber vor.

In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit die Eigenkündigung als gerechtfertigt ansehen. Dann erhält die Frau Arbeitslosengeld I ohne Sperrzeit, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keine zumutbare Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Warum in diesem Beispiel keine Sperre droht

Die Kündigung erfolgte nicht einfach aus Unzufriedenheit, sondern wegen eines nachweisbaren gesundheitlichen Grundes. Außerdem hat die Arbeitnehmerin vorher versucht, das Arbeitsverhältnis auf andere Weise zu erhalten. Genau diese Kombination ist in der Praxis oft entscheidend.

Fazit

Eine Eigenkündigung schließt Arbeitslosengeld nicht automatisch aus. Sie ist aber sozialrechtlich riskant. Wer ohne tragfähigen Grund kündigt, muss regelmäßig mit einer Sperrzeit rechnen. Wer dagegen aus gesundheitlichen, rechtlichen oder ähnlich gewichtigen Gründen keine zumutbare Alternative hatte, kann trotz eigener Kündigung Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit erhalten. Entscheidend ist eine gute Vorbereitung vor der Kündigung, nicht erst danach.

Gerade weil Arbeitsrecht und Sozialrecht hier ineinandergreifen, ist in schwierigen Fällen eine vorherige Beratung oft wichtiger als die Kündigung selbst. Denn der größte Fehler besteht meist nicht darin, dass jemand kündigt, sondern darin, zu spät zu klären, wie die Agentur für Arbeit diesen Schritt bewerten wird.

Quellen

Die gesetzliche Grundlage für die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, die Pflicht zum Nachweis eines wichtigen Grundes und die Folgen für den Leistungsanspruch ergeben sich aus § 159 SGB III. Die amtliche Fassung nennt ausdrücklich die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als versicherungswidriges Verhalten und bestimmt außerdem, dass die betroffene Person die maßgeblichen Tatsachen für einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen muss.

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Schwerbehinderter siegt vor Gericht: Keine Rente gegen seinen Willen

17. März 2026 - 11:37
Lesedauer 4 Minuten

Das VG Kassel hat eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgehoben, weil Verfahren und Begründung nicht den Anforderungen genügten. Entscheidend war, dass das Schulamt sich auf ein ärztliches Gutachten stützte, das zu pauschal blieb und der Dienstherr die Schwerbehindertenrechte nicht frühzeitig und vollständig beachtete. (1 K 409/22.KS)

Worum es ging

Der Kläger, ein schwerbehinderter Lehrer mit einem GdB von 100, wehrte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er machte geltend, dass die medizinische Grundlage nicht tragfähig sei und dass wesentliche Schutzmechanismen für schwerbehinderte Menschen im Verfahren missachtet wurden.

Außerdem rügte er, dass Alternativen zur Zurruhesetzung nicht ernsthaft geprüft worden seien.

Das Gericht prüft auch nach Eintritt in den Ruhestand

Der Kläger war während des Verfahrens bereits in den Ruhestand getreten. Das Gericht stellte dennoch klar, dass sich die Sache nicht erledigt hat, weil die Zurruhesetzung weiter Rechtswirkungen entfaltet, etwa bei ruhegehaltsfähigen Zeiten und bei einbehaltenen Bezügen.

Damit durfte der Kläger den Bescheid weiterhin angreifen.

Maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung

Für die Rechtmäßigkeit kam es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids an. Das ist wichtig, weil die Behörde ihre Entscheidung im Widerspruchsverfahren noch einmal vollständig tragen und sauber begründen muss. Genau daran scheiterte es hier.

Gutachten ohne konkrete Befunde reicht nicht

Das Gericht beanstandete, dass das versorgungsärztliche Gutachten die tragenden Feststellungen nicht nachvollziehbar darlegte. Es blieb bei pauschalen Formeln zu „mehreren, schwerwiegenden, chronischen Erkrankungen“, ohne Diagnosen, konkrete Befunde und ohne klare Beschreibung, welche Einschränkungen daraus für die Lehrtätigkeit folgen.

Damit konnte die Behörde ihre eigene Entscheidung nicht sachgerecht treffen, weil ihr die fachliche Grundlage fehlte.

Die Behörde muss selbst entscheiden können

Im Zurruhesetzungsverfahren ist der Arzt nur sachverständiger Helfer. Die Behörde muss aus medizinischen Befunden eigenständig ableiten, ob Dienstunfähigkeit vorliegt und welche Konsequenzen daraus folgen. Wenn das Gutachten nur ein Ergebnis behauptet, aber nicht erklärt, wie es zustande kommt, ist das Verfahren angreifbar.

Anderweitige Verwendung muss greifbar geprüft werden

Ein zentraler Punkt war die fehlende Auseinandersetzung mit einer anderweitigen Verwendung. Das Gutachten erklärte zwar, eine andere Verwendung könne „nicht empfohlen“ werden, begründete das aber nicht konkret und ließ offen, ob außerhalb des Schulbetriebs eine amtsangemessene Tätigkeit möglich gewesen wäre.

Ohne diese Grundlage konnte das Schulamt auch keine echte Alternativprüfung durchführen.

Begrenzte Dienstfähigkeit wurde nicht sauber geprüft

Das Gutachten blieb auch bei der Frage, ob begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommt, zu vage. Es war nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen sein soll. Gerade bei schwerbehinderten Beamten ist diese Zwischenlösung ein naheliegender Prüfstein, bevor der Staat endgültig „aussortiert“.

Schwerbehindertenvertretung muss frühzeitig einbezogen werden

Das Gericht stellte klar, dass die Schwerbehindertenvertretung bei der Zurruhesetzung als „Entscheidung“ zwingend zu beteiligen ist. Hier erfolgte die Einbindung erst sehr spät im Widerspruchsverfahren und nicht von Beginn an „unverzüglich und umfassend“. Das schwächt den Schutz schwerbehinderter Menschen, weil wichtige Weichenstellungen dann längst passiert sind.

Pflichtgespräch vor der Untersuchung wurde versäumt

Besonders schwer wog, dass nach den hessischen Teilhaberichtlinien vor einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit ein gemeinsames Gespräch zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und betroffener Person zu führen ist, wenn die Person einverstanden ist.

Dieses Gespräch fand nicht statt, und das Gericht sah darin einen eigenständigen Verfahrensmangel. Dadurch konnte der Kläger nicht frühzeitig Einfluss auf Umfang und Zuschnitt der Untersuchung nehmen, was gerade bei komplexen Behinderungen entscheidend sein kann.

bEM-Inhalte dürfen nicht ins Zurruhesetzungsverfahren rutschen

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Erkenntnisse aus einem BEM nicht einfach in die Akte eines Ruhestandsverfahrens übernommen werden dürfen. Das schützt Beschäftigte davor, dass ein eigentlich vertraulicher Suchprozess zur Arbeitsplatzsicherung später gegen sie verwendet wird. Für Betroffene ist das ein wichtiger Hinweis: bEM soll helfen, nicht verwerten.

Schwerbehinderung verlangt einen strengeren Prüfmaßstab

Materiellrechtlich verlangte das Gericht einen besonderen Blick auf das Benachteiligungsverbot. Bei schwerbehinderten Beamten darf die gesundheitliche Eignung nicht schematisch verneint werden, wenn die Einschränkungen behinderungsbedingt sind.

Der Dienstherr muss prüfen, ob mit zumutbarer Anpassung, organisatorischen Änderungen oder behindertengerechter Gestaltung eine Weiterverwendung möglich ist.

Kurze Restdienstzeit verstärkt die Zumutbarkeit von Anpassungen

Das Gericht betonte zusätzlich, dass die verbleibende Dienstzeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nur noch vergleichsweise kurz war. Gerade dann ist es dem Dienstherrn eher zumutbar, durch Stundenplangestaltung oder Aufgabenanpassung den Verbleib im Dienst zu ermöglichen oder dies zumindest ernsthaft zu prüfen.

Dass das unmöglich gewesen wäre, war weder belegt noch aus dem Gutachten ersichtlich.

Ergebnis: Bescheide aufgehoben, Kosten trägt das Land

Das Gericht hob den Ruhestandsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf. Außerdem stellte es fest, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, weil das Verfahren rechtlich und tatsächlich komplex war.

Für Betroffene ist das ein Signal: Wer sich gegen eine Zurruhesetzung wehrt, darf professionelle Hilfe regelmäßig für erforderlich halten.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss ein ärztliches Gutachten konkrete Diagnosen und Befunde enthalten?
Ja. Es reicht nicht, nur pauschal von „schweren Erkrankungen“ zu sprechen; die Behörde braucht nachvollziehbare Feststellungen und Gründe, um Dienstunfähigkeit rechtmäßig zu beurteilen.

2) Kann eine Zurruhesetzung auch nach Eintritt in den Ruhestand noch angegriffen werden?
Ja. Wenn der Bescheid weiter Rechtswirkungen hat, etwa für ruhegehaltsfähige Zeiten oder einbehaltene Bezüge, bleibt die Klage zulässig.

3) Was muss der Dienstherr vor einer Zurruhesetzung bei Schwerbehinderten zusätzlich prüfen?
Er muss besonders sorgfältig prüfen, ob eine Weiterverwendung mit zumutbaren Anpassungen, organisatorischen Änderungen oder behinderungsgerechter Gestaltung möglich ist, statt vorschnell in den Ruhestand zu versetzen.

4) Welche Rolle hat die Schwerbehindertenvertretung im Verfahren?
Sie muss unverzüglich und umfassend beteiligt werden. Eine späte Einbindung erst kurz vor Abschluss des Verfahrens nimmt dem Schutz seine Wirkung, weil entscheidende Schritte dann schon gelaufen sind.

5) Warum ist die Prüfung „anderweitige Verwendung“ so wichtig?
Weil die Versetzung in den Ruhestand das letzte Mittel ist. Ohne ernsthafte, dokumentierte Prüfung, ob es einen anderen geeigneten Einsatz gibt, ist der Bescheid angreifbar.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass eine Zurruhesetzung schwerbehinderter Beamter kein Automatismus ist. Wer betroffen ist, sollte darauf achten, ob das Gutachten wirklich nachvollziehbar begründet ist, ob Alternativen ernsthaft geprüft wurden und ob die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig eingebunden war. Wenn diese Schutzstandards fehlen, stehen die Chancen gut, die Entscheidung erfolgreich anzugreifen.

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Nach dem Krankengeld: So wird das Arbeitslosengeld danach berechnet

17. März 2026 - 11:26
Lesedauer 3 Minuten

Arbeitslosigkeit nach dem Krankengeld wirft bei Betroffenen oft viele Fragen auf – besonders wegen der weiteren Absicherung. Insbesondere die Berechnung des Arbeitslosengeldes kann dabei Unsicherheiten hervorrufen, wenn vorab Krankengeld bezogen wurde.

Doch wie wird in solchen Fällen vorgegangen? Verlieren Betroffene dabei Ansprüche? Und wie wird das Arbeitslosengeld dann berechnet?

Worum geht es?

Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld – für maximal 72 Wochen.

Doch was passiert, wenn die Gesundheit weiterhin eine Rückkehr ins Berufsleben verhindert und das Krankengeld ausläuft? In diesen Fällen müssen Betroffene einen Antrag auf das Arbeitslosengeld 1 stellen.

Betroffene, die nach der sogenannten “Aussteuerung” – also dem Ende des Krankengeldbezugs – Arbeitslosengeld beantragen müssen, fragen sich oft, wie die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet wird und ob finanzielle Einbußen drohen.

Wer ist nach der Aussteuerung zuständig?

Nach Ablauf des Krankengeldanspruchs ist die Arbeitsagentur für die Betroffenen zuständig. Auch wenn das zunächst ungewöhnlich erscheint, ist dies gesetzlich geregelt.

Damit die Beantragung reibungslos verläuft, empfiehlt es sich, spätestens drei Monate vor dem Ende des Krankengeldbezugs Kontakt zur Arbeitsagentur aufzunehmen. So bleibt ausreichend Zeit, um den Antrag zu prüfen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Ein wichtiger Punkt ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Diese greift, wenn die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben ist, aber eine Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung noch nicht abschließend beurteilt wurde. Doch wie wird das Arbeitslosengeld in diesem Kontext berechnet?

Wie wird das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld berechnet?

Die wichtigste Botschaft vorweg: Es entstehen keine finanziellen Nachteile für Betroffene, die Arbeitslosengeld nach einer Krankengeldphase beantragen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Einkommens, das vor der Krankheit erzielt wurde – nicht auf Grundlage des Krankengeldes.

Normalerweise wird die Höhe des Arbeitslosengeldes aus den letzten zwölf Monaten Arbeitsentgelt berechnet. Betroffene erhalten 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens; mit Kindern im Haushalt liegt der Satz bei 67 Prozent.

Doch was geschieht, wenn in den zwölf Monaten vor dem Antrag kein reguläres Einkommen erzielt wurde, weil Krankengeld bezogen wurde?

Arbeitslosengeld auf Basis des Krankengeldes? Nein!

Da Krankengeld in den meisten Fällen niedriger ausfällt als das reguläre Arbeitsentgelt, wäre es unvorteilhaft, das Arbeitslosengeld darauf zu berechnen. Daher greift in solchen Fällen eine Sonderregelung: Der Bemessungszeitraum wird ausgeweitet.

Verlängerung des Bemessungszeitraums: Ein Schutzmechanismus

Wenn im Jahr vor dem Antrag weniger als 150 Tage reguläres Arbeitsentgelt erzielt wurde, verlängert sich der Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate. Das bedeutet, dass auch das Einkommen aus dem Zeitraum vor der Krankheit berücksichtigt wird.

Ein Beispiel:

Harry, ein Maler aus Quickborn, war seit April 2023 krankgeschrieben. Nach Ablauf der 78 Wochen Krankengeld stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Da er in den zwölf Monaten vor der Antragstellung keine Einkünfte aus regulärer Arbeit hatte, wurde der Bemessungszeitraum auf das Jahr vor seiner Erkrankung ausgeweitet. So wurde sein Arbeitslosengeld auf Basis seines letzten Gehalts als Maler berechnet, bevor er erkrankte.

Rechenbeispiel: Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Um die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Krankengeldphase zu veranschaulichen, betrachten wir die fiktive Person Lisa Müller, eine Bürokauffrau.

Ausgangssituation
  • Bruttogehalt vor der Erkrankung: 3.000 € monatlich
  • Nettoverdienst vor der Erkrankung: 2.000 € monatlich
  • Beginn der Erkrankung: Januar 2023
  • Bezug von Krankengeld: von Februar 2023 bis Juli 2024 (78 Wochen)
  • Antrag auf Arbeitslosengeld: August 2024
  • Kein Einkommen seit Beginn der Krankheit
Berechnungsschritte Regulärer Bemessungszeitraum

Normalerweise wird das Arbeitslosengeld aus dem Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Da Lisa während dieser Zeit kein reguläres Einkommen hatte, greift die Sonderregelung zur Verlängerung des Bemessungszeitraums.

Verlängerter Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum wird auf die letzten 24 Monate vor der Antragstellung erweitert. Damit wird das Einkommen aus Januar 2023 (vor der Krankheit) berücksichtigt.

Ermittlung des Bemessungsentgelts
  • Lisas Bruttogehalt vor der Erkrankung: 3.000 €.
  • Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.000 €.
Arbeitslosengeld-Berechnung
  • Arbeitslosengeld beträgt 60 % des Nettoverdienstes (mit Kindern: 67 %).
  • Ohne Kinder:
    60 % von 2.000 € = 1.200 € Arbeitslosengeld monatlich.
  • Mit Kindern:
    67 % von 2.000 € = 1.340 € Arbeitslosengeld monatlich.
Fazit

Obwohl Lisa während der letzten 12 Monate kein Arbeitsentgelt erzielt hat, wird ihr Arbeitslosengeld auf Basis ihres früheren Nettoverdienstes berechnet. So erhält sie keine finanziellen Nachteile durch die Krankengeldphase.

Zusammenfassung: Keine Nachteile bei der Berechnung

Für Betroffene, die nach dem Krankengeld Arbeitslosengeld beantragen, gilt: Die Berechnung erfolgt auf Basis des zuletzt erzielten Einkommens im Arbeitsverhältnis, nicht auf Grundlage des Krankengeldes.

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Bürgergeld: Kein Freibetrag für Anmietung einer Garage

17. März 2026 - 11:20
Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, hofft oft, dass zusätzliche Ausgaben irgendwie „mitlaufen“ – etwa über höhere Unterkunftskosten oder einen Freibetrag. Das Hessische Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass sich Garagenmieten nicht im Voraus „gerichtlich absichern“ lassen. (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.03.2026, Az. L 6 AS 76/24)

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein 1967 geborener Mann bezog zusammen mit seiner Ehefrau aufstockende Leistungen vom Jobcenter. Er wollte vorab gerichtlich feststellen lassen, dass das Jobcenter die Kosten einer künftig anzumietenden Garage bei den Bürgergeldleistungen berücksichtigen müsse – und zwar inklusive einer Festlegung, welcher Betrag dafür anzusetzen wäre.

Der Kläger begründete sein Anliegen unter anderem mit weggefallenen Parkmöglichkeiten, Schäden am Auto und allgemeiner Sicherheitslage. Außerdem brachte er später die Idee ins Spiel, ihm müsse wegen der Garagenkosten ein Freibetrag von seiner Erwerbsminderungsrente eingeräumt werden.

Was hatte das Jobcenter entschieden?

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es verwies darauf, dass Garagen- oder Stellplatzkosten grundsätzlich nicht übernommen werden, weil sie nicht zum notwendigen „einfachen Wohnstandard“ gehören. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Wohnung ohne zwingend mitvermietete Garage gar nicht anmietbar sei und die Gesamtmiete (inklusive Garage) noch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liege.

Einen unabweisbaren Mehrbedarf sah das Jobcenter ebenfalls nicht, weil Parkplatzknappheit oder das Risiko von Schäden am Auto keinen besonderen, zwingenden Bedarf auslösen.

Warum wies schon das Sozialgericht die Klage ab?

Das Sozialgericht Darmstadt hielt die Klage bereits für unzulässig. Der Kläger habe gar keine Garage angemietet und auch keine konkrete Miethöhe genannt. Damit fehle es an einem greifbaren Streitgegenstand und an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gerichte keine abstrakten Vorab-Prüfungen „auf Verdacht“ durchführen.

Zudem könne man Garagenkosten nicht losgelöst von einem konkreten Bewilligungsbescheid über Bürgergeld klären, weil Unterkunftskosten und Mehrbedarfe immer Teil der Gesamtberechnung der laufenden Leistung seien.

Warum bestätigte das Landessozialgericht die Abweisung?

Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Es stellte klar: Eine vorbeugende Feststellungsklage ist im Bürgergeldrecht nur in engen Ausnahmefällen möglich. Dafür braucht es einen hinreichend konkreten, voraussichtlich eintretenden Sachverhalt – etwa ein konkretes Garagenangebot mit Kosten, Laufzeit und tatsächlicher Einbindung in die Unterkunftssituation.

Genau das fehlte hier. Der Kläger wollte eine grundsätzliche Vorab-Zusage für einen Fall, der noch gar nicht feststand. Eine solche abstrakte Rechtsklärung ist vor den Sozialgerichten nicht zulässig.

Was bedeutet das für „Freibeträge“ und Garagenmieten?

Das Urteil ist auch ein deutlicher Hinweis für die Praxis: Garagenkosten sind weder automatisch Unterkunftskosten nach § 22 SGB II noch lassen sie sich pauschal als Mehrbedarf oder „Freibetrag“ aus anderen Einkünften vorab festschreiben. Wer so etwas geltend machen will, braucht eine konkrete Situation, einen konkreten Bedarf und in der Regel auch einen konkreten Leistungsbescheid, gegen den man vorgehen kann.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann das Jobcenter eine Garage als Unterkunftskosten übernehmen?
Das ist nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn die Garage zwingend zusammen mit der Wohnung vermietet wird und die Gesamtmiete trotzdem noch als angemessen gilt. Eine freiwillig zusätzlich angemietete Garage gehört normalerweise nicht zum notwendigen Wohnbedarf.

Kann ich vorab vom Gericht klären lassen, ob die Garagenmiete übernommen wird?
In der Regel nein. Gerichte entscheiden nicht über abstrakte Zukunftsfragen, sondern über konkrete Streitfälle. Ohne konkretes Angebot, konkrete Kosten und konkreten Leistungsbezug ist eine solche Feststellungsklage meist unzulässig.

Zählt eine Garage als „unabweisbarer Mehrbedarf“?
Meist nicht. Parkplatzprobleme, Sicherheitsgefühl oder das Risiko von Fahrzeugschäden reichen nach der gerichtlichen Linie in der Regel nicht aus, um einen unabweisbaren Mehrbedarf zu begründen.

Hilft es, wenn ich gesundheitliche Gründe anführe?
Gesundheitliche Gründe können im Einzelfall eine Rolle spielen, aber nur, wenn daraus ein konkret belegbarer, zwingender Bedarf entsteht. Auch dann muss der Sachverhalt so konkret sein, dass das Jobcenter und notfalls das Gericht ihn tatsächlich prüfen können.

Gibt es einen „Freibetrag“ von der Erwerbsminderungsrente wegen Garagenmiete?
Nein, so funktioniert die Bürgergeld-Berechnung nicht. Freibeträge knüpfen an gesetzlich vorgesehene Absetzungen an, typischerweise im Zusammenhang mit Erwerbseinkommen oder bestimmten anerkannten Aufwendungen. Eine Garagenmiete lässt sich nicht einfach als allgemeiner Freibetrag von einer Rente „abziehen“.

Fazit

Das Hessische Landessozialgericht macht deutlich: Wer Bürgergeld bezieht, kann sich zusätzliche Ausgaben wie eine Garagenmiete nicht per vorbeugender Feststellungsklage „auf Vorrat“ genehmigen lassen.

Ohne konkrete Anmietung, konkrete Kosten und einen konkret zu prüfenden Leistungsbescheid fehlt die Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung – und inhaltlich bleibt die Garage im Regelfall außerhalb dessen, was das Jobcenter übernehmen muss.

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Statt der Reha sofort Erwerbsminderungsrente

17. März 2026 - 11:19
Lesedauer 4 Minuten

Viele Menschen, die gesundheitlich am Limit sind und Erwerbsminderungsrente beantragen, erleben dieselbe Hürde: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ordnet eine Reha an – häufig ohne Rücksicht darauf, ob diese Maßnahme im individuellen Fall überhaupt geeignet, zumutbar oder medizinisch vertretbar ist.

Reha ist nicht immer Pflicht

Für Betroffene bedeutet das oft verzögerte Entscheidungen, Leistungsunsicherheiten und gesundheitliche Risiken. Was viele nicht wissen: Reha ist nicht immer Pflicht. Die Regel „Reha vor Rente“ hat klare gesetzliche Ausnahmen, die den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente deutlich beschleunigen können.

Warum Reha oft mehr schadet als hilft

Reha soll helfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Doch in der Realität werden viele Menschen in Maßnahmen gedrängt, die ihrem Zustand widersprechen oder ihn sogar verschlechtern.

Die DRV verschweigt dabei häufig, dass Reha nur dann verpflichtend ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Genau diese Ausnahmen entscheiden oft darüber, ob Betroffene monatelang warten müssen – oder sofort Anspruch auf EM-Rente haben.

Reha medizinisch aussichtslos: Wann keine Verbesserung zu erwarten ist

Eine Reha darf nur angeordnet werden, wenn sie eine realistische Chance bietet, die Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei schweren chronischen Erkrankungen, irreversiblen Schäden oder stabil schlechten Verläufen fehlt diese Aussicht häufig. Ein fachärztliches Attest, das die medizinische Aussichtslosigkeit bestätigt, reicht oft aus, um die DRV zur sofortigen Rentenprüfung zu verpflichten.

Warum das für Betroffene entscheidend ist: Eine unnötige Reha verlängert den Rentenprozess oft um Monate – Zeit, die viele gesundheitlich und finanziell nicht haben.

Erfolglose frühere Reha: Wiederholungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt

Viele Betroffene haben bereits eine Reha hinter sich, die keine Verbesserung gebracht hat oder sogar zu Verschlechterungen führte. Eine zweite Reha darf die DRV nur dann verlangen, wenn es neue medizinische Erkenntnisse oder deutliche Veränderungen im Gesundheitszustand gibt.

Fehlen solche Nachweise, ist die Wiederholung rechtswidrig. Eine erfolglose Reha darf nicht zum „Pflichtprogramm“ werden. Im Gegenteil: Sie ist ein starkes Argument für eine direkte Rentenprüfung.

Psychische Erkrankungen: Wenn Reha retraumatisiert oder überfordert

Für Menschen mit Traumafolgestörungen, schweren Depressionen oder ausgeprägten Angststörungen können stationäre Reha-Programme hoch belastend sein. Gruppensettings, feste Tagesstrukturen und eine fremde Umgebung können die psychische Stabilität massiv gefährden. Ein fachärztliches Gutachten zur Unzumutbarkeit reicht aus, um die Reha-Anordnung der DRV zu stoppen.

Rechtlich bedeutet das: Eine Maßnahme, die der Gesundheit schadet, darf nicht angeordnet werden. Die DRV muss die psychische Belastbarkeit realistisch einschätzen.

Unzumutbarkeit: Wenn Reha im Alltag nicht machbar ist

Nicht nur medizinische Gründe zählen. Auch praktische Faktoren können Reha unzumutbar machen: fehlende Barrierefreiheit, sehr lange Anfahrtswege, Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen oder eine Wohnsituation, die eine Abwesenheit unmöglich macht. Diese Gründe werden selten erwähnt, sind aber vollständig anerkannt.

Die Alltagsrealität entscheidet mit: Reha darf nicht angeordnet werden, wenn die Teilnahme organisatorisch oder sozial nicht möglich ist.

Belastbarkeit unter drei Stunden: Der stärkste Hebel gegen die Reha-Pflicht

Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die zentrale Voraussetzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Da Reha eine gewisse Mindestbelastbarkeit voraussetzt, ist sie in solchen Fällen schlicht nicht durchführbar. Die DRV muss in solchen Fällen unmittelbar die Rentenprüfung einleiten – ohne Umweg über Reha.

Wenn Reha ohne Risiko gar nicht möglich ist

Viele Erkrankungen verhindern Reha allein deshalb, weil die Maßnahme nicht sicher durchgeführt werden kann. Dazu gehören instabile kardiologische Befunde, neurologische Schwankungen, massive Kreislaufprobleme oder komplizierte Medikamentenumstellungen.

Der Reha-Alltag überfordert das System dieser Betroffenen. Wenn Reha nicht sicher durchführbar ist, entfällt die Pflicht zu ihr vollständig.

Die wichtigsten Reha-Ausnahmen im Überblick

Diese Übersicht zeigt, dass das Prinzip „Reha vor Rente“ keine starre Regel ist.

Reha-Pflicht (Regelfall) Ausnahmefälle (Keine oder eingeschränkte Reha-Pflicht) Die DRV hält eine Reha für erfolgversprechend: Die Erwerbsfähigkeit könnte verbessert oder erhalten werden. Es gibt keine Aussicht auf Erfolg, etwa bei schweren chronischen Erkrankungen, mehrfach gescheiterten Behandlungen oder palliativen Situationen. Es liegt eine ärztlich bestätigte Reha-Unfähigkeit vor – z. B. schwere akute Erkrankungen, psychische Instabilität, Demenz oder fehlende Belastbarkeit. Es besteht eine klare medizinische Indikation, etwa zur Stabilisierung der Gesundheit. Die Reha ist unzumutbar, z. B. bei hohem Alter, gravierenden familiären Belastungen (Pflege Angehöriger), erheblichen gesundheitlichen Risiken oder wiederholten erfolglosen Reha-Versuchen. Die DRV ist für Reha zuständig und sieht eine Chance auf Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Ein anderer Leistungsträger ist zuständig (Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) – die DRV kann keine Reha verlangen. Reha vor Rente wird angewandt, wenn ein Übergang in die EM-Rente noch offen ist. Der Betroffene steht kurz vor der Altersrente, und eine Reha könnte realistisch keinen Rückweg in Beschäftigung mehr erreichen. Arbeitsmarktliche Reha-Maßnahmen erscheinen sinnvoll zur Reintegration. Die Maßnahme würde nur noch auf dem Papier stattfinden, etwa bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, Multimorbidität oder massiven Belastungsgrenzen.

Schon ein einziger der Ausnahmefälle reicht aus, um eine Reha-Anordnung zu stoppen.

Wenn die DRV trotzdem Reha verlangt

Viele Betroffene erleben Druck oder pauschale Aussagen wie: „Ohne Reha keine Rente.“ Diese Aussage ist jedoch nur dann korrekt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ärztliches Attest, das Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit begründet, kann die Anordnung aufheben.

Widerspruch lohnt sich oft

Im Widerspruchsverfahren werden viele Reha-Anordnungen aufgehoben — häufig, weil die DRV die gesetzliche Lage falsch angewendet hat. Wenn es hart auf hart kommt, und die Rentenversicherung trotz Ihrer Gegenargumente auf der Reha besteht, bleibt Ihnen als nächster Schritt der Gang zum Sozialgericht.

Drei Beispiele aus der Praxis

Sabine, 49 – „Ich war zu krank für Reha, aber niemand sagte mir das“
Sabine leidet an einer schweren Autoimmunerkrankung. Die DRV ordnet trotzdem Reha an. Ein fachärztliches Attest zeigt, dass Reha medizinisch unzulässig ist. Die Maßnahme wird zurückgezogen, die Rente bewilligt.

Mehmet, 53 – „Die erste Reha hat meine Gesundheit verschlechtert – eine zweite wäre gefährlich“
Nach einer erfolglosen Reha fordert die DRV eine Wiederholung. Mehmet widerspricht mit Hinweis auf die verschlechterte gesundheitliche Lage. Die DRV gibt nach und prüft seine Rente direkt.

Laura, 38 – „Mit meiner Traumafolgestörung wäre Reha gefährlich gewesen“
Eine stationäre Reha würde Lauras psychische Stabilität gefährden. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigt dies. Die DRV verzichtet auf Reha und bewilligt die EM-Rente.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Reha vor Rente

Muss ich immer zuerst Reha machen, bevor ich EM-Rente bekomme?
Nein. Reha ist nur verpflichtend, wenn sie geeignet, erfolgversprechend und zumutbar ist.

Was, wenn eine frühere Reha nichts gebracht hat?
Dann ist eine Wiederholung nur bei neuen Fakten erlaubt. Fehlen diese, entfällt die Pflicht.

Kann ich Reha wegen psychischer Erkrankung ablehnen?
Ja. Wenn Reha retraumatisierend oder überfordernd wäre, gilt sie als unzumutbar.

Was geschieht, wenn sich eine Reha nicht durchführen lässt?
Auch organisatorische Unzumutbarkeit befreit von der Reha-Pflicht.

Wie wehre ich mich gegen eine falsche Reha-Anordnung?
Mit einem ärztlich fundierten Attest und einem schriftlichen Widerspruch.

Fazit: Viele Rehas sind unnötig – und manche sogar gefährlich

Reha kann eine Chance sein – aber nur, wenn sie zur gesundheitlichen und sozialen Realität der Betroffenen passt. Die wenig bekannten gesetzlichen Ausnahmen schützen genau jene, die gesundheitlich oder organisatorisch nicht in der Lage sind, eine Reha durchzuführen. Wer diese Rechte kennt, erspart sich monatelange Verzögerungen und gesundheitliche Risiken – und erhält die Erwerbsminderungsrente oft deutlich schneller.

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EM-Rente: Weihnachtsgeld auch bei voller Erwerbsminderungsrente – Gerichtsentscheid

17. März 2026 - 11:18
Lesedauer 2 Minuten

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht das aktive Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis. Und dieser Unterschied führte dazu, dass der Arbeitgeber einer Betroffenen Weihnachtsgeld zahlen muss. So entschied das Arbeitsgericht Mannheim. (Az: 11 CA 57/23)

Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sicherte der Betroffenen Weihnachtsgeld zu, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens 12 Monate bestand.

Nachdem sie ein befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zahlte der Arbeitgeber dieses Weihnachtsgeld jedoch nicht. Er begründete dies damit, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhe.

Es geht vor Gericht

Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht Mannheim und argumentierte, sie habe Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da das Arbeitsverhältnis formal weiter bestehe. Das Arbeitsgericht stimmte ihr zu. Es ginge in erster Linie um den Wortlaut des Vertrags.

Dieser sei, laut Gericht, eindeutig. Der Arbeitgeber nenne eine Mindestmonatszahl der Betriebszugehörigkeit und einen Stichtag. Regelungen zu vorzeitigem Ausscheiden und einer anteiligen Auszahlung bei einem solchen Ausscheiden fehlten hingegen.

Das Weihnachtsgeld sei nicht mit einer geleisteten Arbeit verbunden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes sei von einer im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung abgekoppelt, und es gebe keine Rückzahlungspflicht.

Weihnachtsgeld kein Teil der Vergütung

Das Weihnachtsgeld sei hier klar kein Teil der Vergütung, sondern eine Gratifikation und als Sonderzahlung aufgeführt. Es sei also nicht ausschlaggebend, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Arbeitsleistung erbracht würde.

Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist nicht dasselbe

Das Weihnachtsgeld sei an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und nicht an das bestehende Beschäftigungsverhältnis – also an die Vertragsbeziehung im Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis bezeichnet hingegen Entgeltleistungen, tatsächliche Beschäftigung sowie Sozialversicherungen wie Krankenkasse.

Zwar setzt eine Beschäftigung regelmäßig ein Arbeitsverhältnis voraus. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aber auch beendet sein, wenn das formale Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Das gilt zum Beispiel bei Arbeitslosengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente.

Arbeitgeber unterscheidet selbst zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigung

Der Arbeitgeber würde, so das Gericht, im Arbeitsvertrag selbst zwischen „Arbeitsverhältnis“ und „Beschäftigungsverhältnis“ unterscheiden. Beim Weihnachtsgeld würde jedoch der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ nicht fallen.

Weihnachtsgeld auch bei Nicht-Beschäftigung

Der Arbeitsvertrag sei so zu verstehen, dass die formale Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit das Weihnachtsgeld begründeten. Deshalb hat die Betroffene auch Anspruch auf Weihnachtsgeld, während sie eine volle befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie nicht beschäftigt ist.

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Bürgergeld verfassungsrechtlich durch steigende Preise zu niedrig

17. März 2026 - 10:19
Lesedauer 7 Minuten

Die Sorge vor einer neuen Phase stark steigender Preise ist nicht unbegründet. Wenn sich der Nahostkonflikt weiter zuspitzt, drohen neue Verwerfungen auf den internationalen Rohstoff- und Warenmärkten.

Bereits in der Vergangenheit haben geopolitische Eskalationen gezeigt, wie schnell sie sich auf Transportwege, Energiepreise und die allgemeine Versorgungslage auswirken können. Kommt es zu Störungen im Welthandel, zu Engpässen bei Öltransporten oder zu einer zusätzlichen Verteuerung von Energie und Vorprodukten, könnte sich die Preisentwicklung in Deutschland erneut dramatisch beschleunigen.

Besonders brisant wäre eine solche Entwicklung für Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind. Denn bei Bürgergeld und Sozialhilfe geht es nicht um Komfort oder finanzielle Spielräume, sondern um die Sicherung des täglichen Lebensunterhalts.

Schon vergleichsweise moderate Preissteigerungen treffen Bürgergeld-Leistungsbeziehende oft härter als andere Haushalte, weil kaum finanzielle Reserven vorhanden sind.

Wenn Lebensmittel, Strom, Heizkosten, Hygieneartikel und Mobilität innerhalb kurzer Zeit deutlich teurer werden, kann aus einer ohnehin angespannten Situation rasch eine existenzielle Notlage entstehen.

Warum eine neue Inflationsdynamik gerade arme Haushalte besonders hart treffen würde

Haushalte mit geringem Einkommen oder ohne nennenswerte Rücklagen spüren Inflation meist früher und unmittelbarer als andere Bevölkerungsgruppen. Während besser gestellte Haushalte Preissteigerungen häufig zumindest zeitweise auffangen können, fehlt Beziehenden von Bürgergeld oder Sozialhilfe dieser Puffer.

Die Regelleistungen sind pauschaliert und auf eine möglichst knappe Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausgerichtet. Schon geringe Abweichungen zwischen kalkulierter und tatsächlicher Preisentwicklung können deshalb spürbare Versorgungslücken erzeugen.

Das gilt umso mehr, wenn es nicht nur um einzelne Warengruppen geht, sondern um eine allgemeine Verteuerung in mehreren Lebensbereichen gleichzeitig. Steigen etwa die Kosten für Energie, Transport und Importwaren parallel, verteuern sich in der Folge auch viele Alltagsgüter.

Davon betroffen sind nicht nur Strom und Heizung, sondern auch Lebensmittelpreise, Kosten für Schulbedarf, Kleidung, Haushaltswaren und zahlreiche Dienstleistungen. Für Menschen im Leistungsbezug ist diese Kettenreaktion kaum auszugleichen, weil ihr Budget bereits im Normalzustand eng bemessen ist.

Hinzu kommt, dass Inflationsschübe oft nicht gleichmäßig verlaufen. Besonders stark verteuern sich in Krisenzeiten häufig gerade jene Güter, die für den Alltag unverzichtbar sind.

Energiepreise wirken dabei wie ein Beschleuniger für viele andere Preisbereiche. Wenn Lieferketten ins Stocken geraten und Transportkosten steigen, kann dies binnen kurzer Zeit zu einer umfassenden Belastung des alltäglichen Konsums führen.

Für Sozialleistungsbeziehende stellt sich dann nicht mehr die Frage, ob sie sparen müssen, sondern worauf sie überhaupt noch verzichten können.

Die Erfahrungen aus dem Jahr 2022 wirken bis heute nach

Der Blick auf das Jahr 2022 zeigt, wie rasch sich eine geopolitische Krise in eine soziale Belastungsprobe verwandeln kann. Damals erreichte die Inflation zeitweise Werte, die über viele Jahre hinweg in Deutschland kaum vorstellbar gewesen waren. Energiepreise schnellten nach oben, Lebensmittel verteuerten sich deutlich, und in vielen Haushalten entstand das Gefühl, dass das Geld von Monat zu Monat weniger wert war.

Für Menschen, die von staatlichen Leistungen leben, war dies keine abstrakte ökonomische Entwicklung, sondern eine spürbare Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse.

Die damalige Lage machte sichtbar, dass die gesetzlich vorgesehenen Fortschreibungsmechanismen bei den Regelbedarfen an ihre Grenzen stoßen können, wenn die Preisentwicklung außergewöhnlich schnell verläuft. Denn die Regelsätze werden nicht fortlaufend in Echtzeit an aktuelle Marktbewegungen angepasst.

Zwischen statistischer Erfassung, gesetzgeberischer Umsetzung und tatsächlicher Auszahlung liegt ein zeitlicher Abstand. In Phasen normaler Preisentwicklung mag dieses Verfahren verwaltungspraktisch vertretbar sein. In Krisenzeiten kann gerade diese Verzögerung jedoch dazu führen, dass die ausgezahlten Leistungen den realen Bedarf nicht mehr decken.

Vor diesem Hintergrund erhält die verfassungsrechtliche Dimension besondere Bedeutung. Wenn Preissteigerungen nicht mehr bloß lästig, sondern existenzgefährdend werden, reicht der Hinweis auf reguläre Fortschreibungsroutinen nicht aus. Dann stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Staat kurzfristig eingreifen muss.

Was das Bundesverfassungsgericht zur Pflicht des Gesetzgebers gesagt hat

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Problematik bereits deutlich befasst. In seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 hat es klargestellt, dass der Gesetzgeber bei einer auffälligen und erheblichen Abweichung zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigten Entwicklung nicht untätig bleiben darf. Damit hat das Gericht einen verfassungsrechtlichen Maßstab formuliert, der gerade in Krisenzeiten von großer Tragweite ist.

Nach dieser Rechtsprechung genügt es nicht, auf die nächste reguläre Anpassung der Regelbedarfe zu verweisen, wenn sich abzeichnet, dass reale Preissteigerungen zu einer Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums führen.

Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zeitnah reagieren muss, wenn eine erhebliche Diskrepanz erkennbar wird. Besonders relevant ist dies bei Energiepreisen, weil Strom und andere unverzichtbare Bedarfe nicht beliebig reduziert werden können, ohne dass die Lebensführung schwer beeinträchtigt wird.

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Existenzminimum nicht nur auf dem Papier garantiert sein darf. Die staatliche Pflicht erschöpft sich nicht darin, einmal berechnete Pauschalen fortzuschreiben, wenn diese mit der Wirklichkeit nicht mehr Schritt halten.

Vielmehr muss die tatsächliche Lebenslage in den Blick genommen werden. Wo der rechnerische Regelbedarf hinter den realen Kosten für ein menschenwürdiges Leben zurückbleibt, entsteht eine verfassungsrechtlich problematische Unterdeckung.

Regelleistungen dürfen in Krisenzeiten nicht an der Realität vorbeigehen

Die verfassungsrechtliche Vorgabe zielt auf einen einfachen, aber weitreichenden Grundsatz: Existenzsicherung muss tatsächlich funktionieren. Bürgergeld und Sozialhilfe sollen das physische und soziokulturelle Existenzminimum sichern.

Dieses Minimum ist jedoch kein starrer Betrag, der unabhängig von wirtschaftlichen Entwicklungen immer gleich bleibt. Es hängt vielmehr davon ab, was Menschen unter den konkreten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen benötigen, um ein menschenwürdiges Dasein führen zu können.

Gerade deshalb kann eine starke Inflationsphase das Gefüge der Existenzsicherung ins Wanken bringen. Wenn die gesetzlich festgelegten Regelbedarfe auf früheren Datengrundlagen beruhen und die Preise in kurzer Zeit kräftig steigen, wächst das Risiko, dass die Leistungen nicht mehr ausreichen.

Dann droht eine Lage, in der Betroffene ihre notwendigen Ausgaben nicht mehr decken können, obwohl sie formal den gesetzlich vorgesehenen Anspruch erhalten. Ein solcher Zustand wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag schwer vereinbar.

Dieses Problem betrifft nicht allein die Höhe der monatlichen Regelsätze. Sie berührt auch die Frage, wie schnell der Staat auf außergewöhnliche Entwicklungen reagiert. Je länger eine deutliche Preisabweichung andauert, desto stärker wächst der Anpassungsdruck. Für viele Haushalte entscheidet nicht die Frage, ob irgendwann korrigiert wird, sondern ob dies rechtzeitig geschieht.

Welche Handlungsmöglichkeiten der Staat in einer neuen Teuerungskrise hätte

Sollte es infolge einer weiteren Eskalation im Nahen Osten tatsächlich zu massiven Preissteigerungen kommen, stünde der Gesetzgeber vor einer schwierigen, aber rechtlich klar umrissenen Aufgabe. Er müsste prüfen, ob die bestehenden Regelleistungen noch geeignet sind, das Existenzminimum zu sichern. Dabei kämen grundsätzlich verschiedene Reaktionsformen in Betracht.

Eine Möglichkeit wäre die außerplanmäßige Anhebung der Regelbedarfe. Damit könnte auf eine allgemeine und anhaltende Verteuerung des Alltags reagiert werden.

Ein solcher Schritt hätte den Vorteil, dass die Erhöhung unmittelbar in die laufenden monatlichen Leistungen einfließen könnte. Er wäre insbesondere dann naheliegend, wenn sich abzeichnet, dass die Preissteigerungen nicht nur vorübergehend sind, sondern über einen längeren Zeitraum fortwirken.

Daneben kommen zusätzliche Einmalzahlungen oder Zuschüsse in Betracht. Auch hierfür hat das Bundesverfassungsgericht den Weg ausdrücklich aufgezeigt. Solche Leistungen könnten sinnvoll sein, wenn die Preissteigerung plötzlich einsetzt und rasch Unterstützung notwendig wird, bevor eine umfassende gesetzliche Neuregelung verabschiedet werden kann.

Einmalzuschüsse haben allerdings auch Grenzen, weil sie strukturelle Unterdeckungen nur zeitweilig abfedern. Wenn die Lebenshaltungskosten dauerhaft steigen, reicht ein einmaliger Ausgleich häufig nicht aus.
Eine weitere Möglichkeit liegt in der verfassungskonformen Auslegung bereits bestehender Vorschriften, etwa bei zusätzlichen Bedarfen oder einmaligen Leistungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Aufgabe der Sozialgerichte hingewiesen. Wenn die gesetzliche Lage keine eindeutige Antwort gibt, aber eine existenzgefährdende Unterdeckung droht, können Gerichte gehalten sein, die vorhandenen Normen so auszulegen, dass die Sicherung des Existenzminimums gewährleistet bleibt.

Warum § 24 SGB II in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit verdient

Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Frage, ob und in welchem Umfang neben dem laufenden Regelbedarf gesonderte Leistungen als Zuschuss erbracht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die Rechtsordnung Möglichkeiten bereithalten muss, um akute Unterdeckungen auszugleichen. Dabei hat es auch auf Regelungen wie § 24 SGB II verwiesen, die zusätzliche Leistungen außerhalb des monatlichen Regelbedarfs betreffen.

Für die Praxis bedeutet das: Wenn extreme Preissteigerungen dazu führen, dass notwendige Bedarfe mit dem regulären Satz nicht mehr gedeckt werden können, darf die Rechtsanwendung nicht blind an pauschalen Vorgaben festhalten.

Vielmehr ist zu prüfen, ob ergänzende Hilfen erforderlich sind, um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Gerade in Krisenzeiten könnte diese Frage für die Sozialgerichte und für Beratungsstellen an Bedeutung gewinnen.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Preissteigerung sofort zu einem zusätzlichen Anspruch führt. Entscheidend ist das Ausmaß der Abweichung und die Frage, ob eine existenzgefährdende Unterdeckung ernsthaft droht. Je stärker und plötzlicher die Teuerung ausfällt, desto schwerer dürfte es fallen, an den bisherigen Berechnungsgrundlagen festzuhalten.

Was Leistungsbeziehende in einer solchen Lage rechtlich geltend machen könnten

Sollten die Preise in einer Weise steigen, die zu einer spürbaren Unterdeckung des Existenzminimums führt, dürfte dies nicht folgenlos bleiben. Dann wären nicht nur politische Forderungen nach höheren Leistungen zu erwarten, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen. Leistungsbeziehende könnten sich auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe berufen und geltend machen, dass die pauschalierten Regelsätze in ihrer konkreten Lebenssituation nicht mehr ausreichen.

In solchen Fällen käme den Sozialgerichten eine wichtige Rolle zu. Sie müssten prüfen, ob bestehende gesetzliche Regelungen im Lichte der Verfassung so auszulegen sind, dass ein wirksamer Schutz vor existenzieller Unterdeckung gewährleistet bleibt. Das kann insbesondere dann bedeutsam werden, wenn der Gesetzgeber nicht schnell genug reagiert oder wenn es an passgenauen Sonderregelungen fehlt.

Zugleich ist zu beachten, dass eine gerichtliche Klärung für Betroffene oft mit Unsicherheit und zeitlicher Verzögerung verbunden ist. Gerade deshalb bleibt der Gesetzgeber in der Pflicht, rechtzeitig allgemeine Lösungen zu schaffen. Gerichte können individuelle Härten abfedern, sie ersetzen aber keine vorausschauende Sozialgesetzgebung.

Warum die Debatte über Regelsätze in den kommenden Monaten an Schärfe gewinnen könnte

Sollte sich die weltpolitische Lage weiter zuspitzen und erneut auf Preise, Energieversorgung und Lieferketten durchschlagen, dürfte die Frage nach der Angemessenheit der Regelleistungen bald mit neuer Intensität gestellt werden. Die Debatte wäre dann nicht nur ökonomisch, sondern verfassungsrechtlich aufgeladen.

Denn spätestens dann würde sich zeigen, ob die bestehenden Anpassungsmechanismen robust genug sind, um außergewöhnliche Krisenlagen abzufedern.

Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat deutlich gemacht, wie verwundbar moderne Volkswirtschaften gegenüber internationalen Konflikten, Transportengpässen und Energiekrisen sind. Für die soziale Sicherung bedeutet das, dass starre oder träge Systeme besonders unter Druck geraten. Dort, wo Leistungen auf statistischen Vergangenheitswerten beruhen, während sich die Gegenwart binnen weniger Monate stark verteuert, droht eine Schere zwischen rechtlichem Anspruch und realem Bedarf.
Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an.

Sie verlangt keine permanente Sofortkorrektur jeder Marktbewegung. Sie verlangt aber ein Eingreifen, wenn die Abweichung offensichtlich, erheblich und für das Existenzminimum gefährlich wird. Sollte es erneut zu Preissteigerungen in einer Größenordnung kommen, wie sie im Jahr 2022 zeitweise zu beobachten waren, würde sich der gesetzgeberische Handlungsdruck erheblich erhöhen.

Fazit: Bei einer neuen Inflationswelle wäre ein bloßes Abwarten rechtlich kaum vertretbar

Wenn der Nahostkonflikt weiter eskaliert und daraus neue Belastungen für Energieversorgung, Welthandel und Preisentwicklung entstehen, wäre eine weitere starke Inflationsphase keineswegs ausgeschlossen. Für Menschen im Bezug von Bürgergeld und Sozialhilfe hätte dies besonders weitreichende Folgen. Ihre Leistungen sind auf die Sicherung des Existenzminimums ausgerichtet und dürfen daher nicht hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleiben.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt daran wenig Zweifel. Bei einer deutlichen und gravierenden Abweichung zwischen realer Teuerung und gesetzlich berücksichtigter Preisentwicklung muss der Staat handeln.

Das kann über höhere Regelsätze, ergänzende Zuschüsse oder eine verfassungskonforme Auslegung bestehender Anspruchsgrundlagen geschehen. Entscheidend ist, dass eine existenzgefährdende Unterdeckung nicht hingenommen wird.

Sollten die angedeuteten Preissteigerungen infolge internationaler Krisen und wirtschaftspolitischer Entwicklungen tatsächlich eintreten, würde der Gesetzgeber nicht nur politisch, sondern auch rechtlich unter Druck geraten.

Dann wäre die Frage nach höheren Regelleistungen und zusätzlichen Hilfen keine bloße sozialpolitische Option mehr, sondern Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die Würde und das Existenzminimum auch in Zeiten außergewöhnlicher Teuerung wirksam zu schützen.

Quellen

BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13, Tacheles e.V.

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Jobcenter streicht ganzes Bürgergeld nach Auslandsreise

17. März 2026 - 10:16
Lesedauer 4 Minuten

Ein nigerianisches Ehepaar muss mehr als 30.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil es sich über Jahre nicht in Deutschland aufgehalten haben soll und damit für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rückforderung und die vollständige Einstellung der Leistungen.

Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Summe, sondern vor allem die rechtliche Begründung: Aufgrund nachgewiesener Täuschungen kehrte das Gericht die Beweislast um und verpflichtete nicht das Jobcenter, sondern das Ehepaar dazu, einen Aufenthalt in Deutschland zu beweisen. Zuvor war das Paar bereits vor dem Sozialgericht Bremen gescheitert.

Der Hintergrund: Leistungen seit 2014, Entdeckung bei der Einreise 2018

Seit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem SGB II. Der Verdacht auf einen jahrelangen Auslandsaufenthalt verdichtete sich erst 2018, als die Bundespolizei die beiden bei der Einreise kontrollierte.

Die Stempel in den Reisepässen ließen einen mehrjährigen Aufenthalt in Nigeria erkennen. Für das Jobcenter war dies Anlass, die Zahlungen einzustellen und rund 33.000 Euro bereits bewilligter Leistungen zurückzufordern. Der anschließende Rechtsstreit führte vom erfolglosen Widerspruch über das Sozialgericht bis vor das LSG, das die Sicht der Behörde bestätigte.

Rechtlicher Rahmen: Erreichbarkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und Mitwirkungspflichten

Leistungen nach dem SGB II – heute als Bürgergeld bezeichnet – knüpfen an klare Voraussetzungen an. Dazu zählen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sowie die grundsätzliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Wer längere Zeit ins Ausland geht, steht dem hiesigen Arbeitsmarkt regelmäßig nicht zur Verfügung. Kurze Ortsabwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden; sie müssen jedoch zuvor mitgeteilt und ausdrücklich bewilligt werden.

Werden diese Grenzen überschritten oder wird eine Abwesenheit nicht angezeigt, entfällt grundsätzlich der Leistungsanspruch.

Neben der Verfügbarkeit trifft Leistungsberechtigte zudem eine Mitwirkungspflicht: Änderungen, die den Leistungsanspruch berühren, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, drohen Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Die Beweise: Leere Wohnung, Meldeversäumnisse und berufliche Verankerung in Nigeria

Im konkreten Fall gelang es der Beweisaufnahme nicht, die Darstellung des Paares zu stützen, es habe sich in Bremen aufgehalten. Vielmehr sprachen mehrere Indizien in die entgegengesetzte Richtung.

Die gemietete Wohnung wirkte über längere Zeit unbewohnt, Termine beim Jobcenter wurden wiederholt versäumt, und sowohl der Mann als auch die Frau wiesen berufliche Bezüge in Nigeria auf.

Der Mann verfügte über einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma, die Frau über eine anwaltliche Zulassung in Nigeria. Auch die gemeinsamen Kinder besuchten dort eine Schule. Diese Indizien ergaben in der Gesamtschau ein stimmiges Bild eines dauerhaft verlagerten Lebensmittelpunkts.

Zeugen: Korrektur einer eidesstattlichen Versicherung

Besondere Schwere gewann die Beweislage durch die Aussage eines Zeugen. Dieser korrigierte eine zuvor vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung und räumte ein, in den betreffenden Jahren keinen persönlichen Kontakt zu dem Paar gehabt zu haben.

Nach Darstellung des Gerichts habe der Leistungsbezieher den Zeugen sogar gebeten, einen Aufenthalt in Bremen zu bestätigen. Das Paar selbst erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Für das Gericht fehlten damit „belastbare Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland.

Beweislastumkehr: Warum im Ausnahmefall die Betroffenen beweisen müssen

Grundsätzlich gilt in sozialrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf.

Auch trifft Behörden, die Leistungen entziehen oder zurückfordern, regelmäßig eine Begründungs- und Nachweispflicht. Im vorliegenden Fall sah das LSG jedoch eine Täuschung gegenüber Behörde und Gericht als erwiesen an.

In solchen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer erheblich gesteigerten Darlegungslast der Leistungsberechtigten kommen.

Vereinfacht gesagt: Wer manipuliert oder Behörden gezielt täuscht, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Gegenseite müsse jede Einzelheit widerlegen. Das Paar musste daher substantiiert belegen, dass es sich in Deutschland aufgehalten hatte – ein Nachweis, der misslang.

Rückforderung und Leistungsentzug: Konsequenzen aus dem Urteil

Die Entscheidung des LSG trägt zwei unmittelbare Folgen. Erstens bleibt die vollständige Einstellung der Leistungen rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen – Aufenthalt in Deutschland und Verfügbarkeit – über längere Zeit nicht vorlagen.

Zweitens ist die Rückforderung der rund 33.000 Euro rechtens, da die Zahlungen unter Umständen erfolgt waren, die dem Jobcenter nicht offenbart wurden und die den Leistungsanspruch ausschlossen.

Rückforderungen dieser Art knüpfen sozialrechtlich typischerweise daran an, dass ein begünstigender Bescheid wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben rückwirkend korrigiert werden kann und zu Unrecht Erhaltenes zu erstatten ist.

Was als „Urlaub mit Bürgergeld“ gilt – und was nicht

Der Begriff „Urlaub“ führt im Bürgergeld-Bezug häufig in die Irre. Erlaubt sind nur zeitlich eng begrenzte, vorher genehmigte Ortsabwesenheiten. Während dieser Zeit muss die Erreichbarkeit geklärt sein, und das Jobcenter kann Auflagen machen.

Eine längerfristige Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist damit nicht vereinbar. Wer ohne Genehmigung abreist oder über längere Zeit nicht erreichbar ist, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, Sanktionen sowie Rückforderungen. Entscheidend ist stets, ob die Person dem deutschen Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung steht und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Einordnung: Kein Generalverdacht, aber klare Grenzen

Der Fall ist außergewöhnlich und nicht repräsentativ für die große Mehrheit der Leistungsbeziehenden, die ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung klare Grenzen: Bürgergeld ist an Mitwirkung, Verfügbarkeit und Transparenz gebunden. Wo bewusst getäuscht wird, sind Behörden und Gerichte befugt, strengere Maßstäbe anzulegen. Die Beweislastumkehr ist dabei kein Automatismus, sondern bleibt besonderen, gravierenden Konstellationen vorbehalten.

Praktische Lehren für Betroffene

Wer Bürgergeld bezieht und vorübergehend verreisen möchte, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen, die Dauer der Abwesenheit abklären und sich die Zustimmung dokumentieren lassen.

Bei Änderungen, die die Erreichbarkeit oder den Aufenthaltsort betreffen, ist eine umgehende Mitteilung unerlässlich. Wer in Grenzfällen unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen und Nachweise – etwa Miet- und Nebenkostenabrechnungen, Melderegisterauskünfte, Arbeitsbemühungen oder ärztliche Termine – geordnet aufbewahren. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um die tatsächliche Anwesenheit und Verfügbarkeit zu belegen.

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Eine dreiwöchige Reise nach Japan muss das Sozialamt für einen Schwerbehinderten nicht zahlen

17. März 2026 - 9:23
Lesedauer 3 Minuten

Genau 51.670 Euro für eine dreiwöchige Urlaubsreise nach Japan muss das Sozialamt für einen Behinderten nicht zahlen. Auch Soziale Teilhabe hat ihre Grenzen, so die Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg.Denn: Eine Behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise sind im Rahmen der Eingliederungshilfe nur bis zu deren „Angemessenheit“ zu übernehmen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2022 ist Maßstab der Grenzziehung im Allgemeinen – der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene (LSG BW Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen können, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind.

3-wöchige Japanreise ist nicht angemessen

Dies ist aber nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B ) bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000,00 Euro nicht der Fall.

Kurzbegründung des LSG

Der 2. Senat schließt sich grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz des SG Konstanz Az. S 3 SO 2162/25 ER an.

Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme von behinderungsdingten Mehrkosten (§ 113 SGB IX) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragssteller zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für solche Leistungen gehört (§ 99 SGB IX) und behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Urlaubsreisen von § 113 SGB IX umfasst sein können, dass die konkret beantragten Kosten hier aber nicht angemessen (§ 104 Abs. 2 SGB IX) sind.

Geplante Japanreise ist nicht angemessen

Der Senat ist trotz des weiteren Vortrages des Antragstellers wie auch schon das SG davon überzeugt, dass die geplante Japanreise nicht angemessen im Sinne des § 104 Abs. 2 SGB IX ist.

Es ist dem Antragstellervertreter zwar dahingehend recht zu geben, dass der Wunsch des Antragstellers nach dieser Reise, zumal er sich in einer besonderen Lebenssituation befindet, nachvollziehbar ist.

Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aber ausdrücklich der Angemessenheit unterstellt, wobei die Norm nunmehr in Absatz 2 Satz 2 deren Voraussetzungen und in Absatz 3 Sätze 1 und 2 die Zumutbarkeit einer von den Wünschen abweichenden Leistungserbringung näher umschreibt. Hierbei sind die Grenzen eines Anspruchs auf Teilhabeleistungen für Freizeitaktivitäten sowohl in der in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Notwendigkeit der Sozialleistungen als auch in den „berechtigten Wünschen“ des Leistungsberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), die angemessen sein müssen (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu sehen.

Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht (vgl. hierzu ausführlich das bereits vom SG und dem Antragstellervertreter selbst zitierte Urteil des BSG vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R -).

Die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich

Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck.

Maßstab der Grenzziehung ist im Allgemeinen – der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene

Damit kommt es also nicht auf die Bedürfnisse von Beziehern von Grundsicherungsleistungen, also das Existenzminimum, sondern vielmehr auf den „Durchschnittsbürger“ an. Für einen solchen liegt die geplante Fernreise des Antragstellers weit über dem, was im Jahr 2024 durchschnittlich für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Diese betrugen 1.544,00 Euro (https://www.tourismusanalyse.de/2025/reisekosten-2024/).

Nach alledem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten für die geplante Japanreise glaubhaft gemacht

Die hilfsweise beantragte Zusicherung nach § 34 SGB X scheidet aus denselben Gründen aus, da kein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen kann.

Auch soweit der Antragstellvertreter im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung die Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen wären, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Denn eine Folgenabwägung ist nur vorzunehmen, wenn das Ergebnis der Hauptsache offen ist. Liegen aber – wie hier – die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung unzweifelhaft nicht vor, bleibt für eine Folgenabwägung kein Raum.

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Rente mit 63 ohne Abschläge: Ja das geht noch

17. März 2026 - 9:07
Lesedauer 3 Minuten

Viele möchten am liebsten mit 63 in Rente gehen – und zwar ohne Abschläge. 2026 ist das aber nur noch in eng begrenzten Fällen realistisch, weil „Rente mit 63“ kein allgemeines Versprechen ist, sondern von Rentenart, Geburtsjahr und Versicherungszeiten abhängt.

Die wichtigste Regel lautet: Abschlagsfreiheit gibt es nur, wenn Sie die jeweilige Altersgrenze der Rentenart erreichen. Wer früher startet, muss in vielen Konstellationen dauerhaft mit Kürzungen rechnen.

Rente mit 63 ohne Abschläge möglich Rente mit 63 ohne Abschläge nicht möglich Sie erreichen die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente und wechseln anschließend in eine Altersrente mit Besitzschutz, sodass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Sie möchten als „normaler“ Altersrentner mit 63 starten, ohne die Voraussetzungen einer besonderen Konstellation zu erfüllen; dann greifen in der Regel Abschläge. Sie gleichen die Abschläge vorab durch Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung vollständig aus und beantragen dann eine vorgezogene Altersrente ohne Kürzung. Sie erfüllen zwar 35 Versicherungsjahre (z. B. für die Altersrente für langjährig Versicherte), aber die Rente ist bei Beginn mit 63 regelmäßig nur mit Abschlägen möglich. Sie haben einen anerkannten Schwerbehindertenstatus und Ihre individuelle Altersgrenze sowie Rentenart lassen ausnahmsweise einen abschlagsfreien Start mit 63 zu (das ist je nach Jahrgang in der Praxis selten). Sie setzen auf die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (45 Jahre), erwarten aber „63 ohne Abschlag“: Diese Rentenart ist zwar abschlagsfrei, beginnt bei vielen Jahrgängen aber erst später (oft erst ab 65). Warum „Rente mit 63“ häufig ein Missverständnis ist

Der Begriff stammt aus Zeiten, in denen bestimmte Jahrgänge mit 45 Versicherungsjahren tatsächlich mit 63 abschlagsfrei gehen konnten. Für viele jüngere Jahrgänge gilt heute: Abschlagsfrei ist diese Rentenart weiterhin, aber eben erst zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze – und das ist bei vielen nicht mehr 63.

Wenn Sie mit 63 starten wollen, ist daher die entscheidende Frage nicht „Gibt es Rente mit 63?“, sondern „Welche Rentenart kann ich mit 63 überhaupt bekommen – und zu welchen Bedingungen?“.

Welche Rentenarten 2026 bei „63“ typischerweise eine Rolle spielen

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist grundsätzlich abschlagsfrei, verlangt aber 45 Versicherungsjahre und hat für viele Jahrgänge eine Altersgrenze oberhalb von 63. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann schon ab 63 möglich sein, ist dann aber in der Regel mit Abschlägen verbunden.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann früher beginnen und braucht „nur“ 35 Jahre, ist bei einem Start mit 63 aber häufig ebenfalls nicht abschlagsfrei, wenn Ihre abschlagsfreie Altersgrenze höher liegt.

Praxisbeispiel: Ingeborg – wann sich der Weg trotzdem lohnt

Ingeborg ist 1964 geboren. Sie möchte mit 63 aufhören, hat aber keine 45 Versicherungsjahre, sondern wird voraussichtlich knapp darüber liegen, ob sie die 35 Jahre sicher erreicht. In ihrem Fall wäre die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 grundsätzlich möglich – aber mit Abschlägen.

Ingeborg prüft deshalb zwei Alternativen: Erstens, ob sie die Abschläge durch Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise kompensieren kann, weil sie Rücklagen hat. Zweitens, ob ein späterer Rentenbeginn mit Teilzeit oder einem gleitenden Übergang für sie unterm Strich besser ist, weil jeder Monat später den Abschlag reduziert oder sogar Zuschläge bringt.

Praxisbeispiel: Erwin – warum „63 ohne Abschlag“ bei ihm nicht geht

Erwin ist ebenfalls in einem jüngeren Jahrgang und möchte mit 63 abschlagsfrei starten. Er erfüllt weder 45 Versicherungsjahre noch liegt eine Konstellation vor, die über Erwerbsminderung und Besitzschutz zu einer abschlagsfreien Lösung führt. Rücklagen für Ausgleichszahlungen hat er nicht.

Für Erwin bleibt daher realistisch nur: Entweder mit 63 in eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen starten oder den Rentenbeginn nach hinten schieben, bis die abschlagsfreie Altersgrenze seiner Rentenart erreicht ist. Ein „63 ohne Abschlag“ ist bei ihm schlicht nicht darstellbar.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Entscheidend sind Ihr Geburtsjahr, die gewünschte Rentenart und ob Sie die erforderlichen Wartezeiten erreichen. Wenn Sie 63 anpeilen, lohnt sich außerdem eine konkrete Berechnung, was ein früherer Beginn netto bedeutet, inklusive Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Wenn Sie einen früheren Start planen, sollten Sie zudem prüfen lassen, ob Ausgleichszahlungen für Abschläge für Sie überhaupt sinnvoll und finanzierbar sind. Das ist keine Standardlösung, kann aber in einzelnen Fällen den Unterschied machen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ich 2026 noch mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen?
Ja, aber nur in besonderen Konstellationen. Für die meisten ist ein Start mit 63 entweder nur mit Abschlägen möglich oder erst später abschlagsfrei.

Ist die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ automatisch die Rente mit 63?
Nein. Sie ist zwar abschlagsfrei, beginnt aber je nach Geburtsjahr häufig erst später als 63.

Wie wirken Abschläge, wenn ich trotzdem mit 63 starte?
Abschläge kürzen die Rente dauerhaft. Sie lassen sich nicht „später wegzaubern“, sondern wirken lebenslang.

Kann ich Abschläge wirklich ausgleichen?
Ja, über Ausgleichszahlungen. Ob sich das lohnt, hängt von Ihrer erwarteten Rentenhöhe, Ihrer Lebenserwartung, Ihren Rücklagen und Ihrer Steuer- und Beitragssituation ab.

Was ist der wichtigste erste Schritt, wenn ich 63 anpeile?
Fordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an und klären Sie Ihre Versicherungszeiten. Ohne saubere Daten ist jede Planung bei „Rente mit 63“ ein Blindflug.

Fazit

Mit 63 ohne Abschläge in Rente zu gehen, ist 2026 nicht „generell abgeschafft“, aber für die meisten nicht mehr der Standard. Realistisch wird es nur über eng begrenzte Sonderwege oder über Ausgleichszahlungen – und oft ist der bessere Hebel, den Rentenbeginn so zu planen, dass Abschläge gar nicht erst entstehen.

Der Beitrag Rente mit 63 ohne Abschläge: Ja das geht noch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Witwenrente und Erbschaft 2026: Das wird jetzt angerechnet

17. März 2026 - 8:28
Lesedauer 7 Minuten

Wer nach dem Ableben des Ehepartners oder der Ehepartnerin eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, steht oft vor zwei finanziellen Fragen zugleich. Zum einen geht es um die laufende Hinterbliebenenrente. Zum anderen stellt sich die Frage, welche Folgen eine Erbschaft für diese Leistung hat. Gerade hier herrscht viel Unsicherheit.

Viele Betroffene befürchten, dass ein geerbtes Haus, ein Sparguthaben oder eine Lebensversicherung die Witwenrente automatisch schmälert. So einfach ist die Rechtslage im Jahr 2026 jedoch nicht.

Tatsächlich unterscheidet das Rentenrecht sehr genau zwischen geerbtem Vermögen als solchem und Einkommen, das aus diesem Vermögen entsteht. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob die Rente unberührt bleibt oder ob es zu einer Kürzung kommt.

Hinzu kommt, dass steuerliche Fragen rund um die Erbschaft nochmals einem anderen Regelwerk folgen. Wer beides vermischt, kommt leicht zu falschen Schlussfolgerungen.

Die Witwenrente wird nicht wegen einer Erbschaft an sich gekürzt

Der wichtigste Punkt lautet: Eine Erbschaft als solche wird bei der Witwenrente nicht einfach pauschal angerechnet. Wer also Geld, Wertpapiere, eine Immobilie oder sonstiges Vermögen erbt, verliert die Hinterbliebenenrente nicht automatisch deshalb, weil der Nachlass auf ihn übergeht. Maßgeblich ist nicht der Vermögensübergang allein, sondern die Frage, ob aus diesem Vermögen anrechenbares Einkommen entsteht.

Genau an dieser Stelle liegt der Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird. Das geerbte Bankguthaben ist zunächst Vermögen. Zinsen aus diesem Guthaben sind dagegen Einkommen.

Eine geerbte Wohnung ist zunächst Vermögen. Mieteinnahmen aus dieser Wohnung können dagegen für die Einkommensanrechnung relevant werden. Ein Wertpapierdepot als Nachlass bleibt zunächst Vermögen. Dividenden, Zinsen oder bestimmte Veräußerungsgewinne können sich dagegen auf die Witwenrente auswirken.

Für Betroffene bedeutet das: Nicht die Erbschaft an sich löst die Kürzung aus, sondern erst laufende oder einmalige Einkünfte, die nach den rentenrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Welche Einkünfte 2026 bei der Witwenrente berücksichtigt werden

Bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zählt das Gesetz nicht einfach irgendeinen Geldzufluss, sondern bestimmte Einkommensarten. Dazu gehören klassische Erwerbseinkünfte wie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

Berücksichtigt werden außerdem verschiedene Erwerbsersatzeinkommen, also etwa bestimmte Sozialleistungen oder Versorgungsbezüge. Daneben spielen im sogenannten neuen Recht auch Vermögenseinkünfte eine Rolle.

Gerade für den Zusammenhang mit einer Erbschaft ist das wichtig. Die Deutsche Rentenversicherung weist für das erste Halbjahr 2026 ausdrücklich darauf hin, dass bei der Einkommensanrechnung unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und private Veräußerungsgeschäfte berücksichtigt werden können.

Das heißt in der Praxis: Wer ein Mietshaus erbt und daraus Einnahmen erzielt, muss damit rechnen, dass diese Einnahmen in die Berechnung einfließen. Dasselbe gilt für Zinserträge, Dividenden oder Aktiengewinne, soweit sie rentenrechtlich als Vermögenseinkünfte erfasst werden.

Auch einmalige Zahlungen können Folgen haben. Das ist besonders bedeutsam, wenn Vermögen verkauft wird oder eine einmalige Kapitalzahlung zufließt.

Nach den Vorgaben der Rentenversicherung sind Einmalzahlungen unter Umständen auf die folgenden zwölf Kalendermonate zu verteilen. Dadurch kann eine einzelne Auszahlung die Witwenrente nicht nur in einem Monat, sondern über einen deutlich längeren Zeitraum beeinflussen.

Fall Wird bei der Witwenrente angerechnet? Sie erben Bargeld, Sparguthaben oder ein Depot, ohne dass daraus laufende Erträge entstehen Nein. Das geerbte Vermögen selbst wird grundsätzlich nicht auf die Witwenrente angerechnet. Sie erben Geldvermögen und erhalten daraus Zinsen oder Dividenden Ja, möglicherweise. Nicht das Erbe selbst zählt, sondern die laufenden Erträge daraus. Diese können als Einkommen berücksichtigt werden. Sie erben eine Immobilie und bewohnen sie selbst In der Regel nein. Das bloße Eigentum an der geerbten Immobilie führt für sich genommen normalerweise nicht zu einer Anrechnung. Sie erben eine Immobilie und vermieten sie Ja, möglicherweise. Die Mieteinnahmen können als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung angerechnet werden. Sie verkaufen geerbte Vermögenswerte mit steuerlich relevanten Gewinnen Ja, möglicherweise. Bestimmte private Veräußerungsgeschäfte können bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Sie erhalten eine einmalige Auszahlung aus einem geerbten Vertrag oder aus einer Verwertung des Nachlasses Ja, möglicherweise. Solche Beträge können rentenrechtlich relevant sein und unter Umständen auf zwölf Monate verteilt angerechnet werden. Die Einkünfte aus dem Erbe bleiben unter dem Freibetrag Nein. Im ersten Halbjahr 2026 bleibt anrechenbares Nettoeinkommen bis 1.076,86 Euro monatlich anrechnungsfrei. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 228,42 Euro monatlich. Die Einkünfte aus dem Erbe liegen über dem Freibetrag Ja. Von dem Betrag, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners Nein. Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwenrente angerechnet. Ältere Bestandsfälle nach altem Recht Teilweise anders. Ob Vermögenseinkünfte angerechnet werden, kann vom anwendbaren alten oder neuen Recht abhängen. Der Rentenbescheid muss im Einzelfall geprüft werden. Die Freibeträge im ersten Halbjahr 2026

Für die Frage, ob Einkommen die Witwenrente mindert, ist zunächst der Freibetrag entscheidend. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 liegt dieser Freibetrag bei monatlich 1.076,86 Euro netto. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro im Monat.

Erst wenn das anrechenbare Nettoeinkommen über diesem Freibetrag liegt, kommt es zu einer Kürzung. Von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt, werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Diese Regel gilt nicht im Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht angerechnet.
Das ist für viele Hinterbliebene eine wichtige Entlastung in einer ohnehin schwierigen Phase. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums greift die reguläre Einkommensanrechnung.

Warum geerbte Immobilien häufig doch Auswirkungen haben

Besonders häufig geht es in der Beratung um Immobilien. Viele Hinterbliebene erben das gemeinsame Haus, eine vermietete Wohnung oder einen Miteigentumsanteil. Rentenrechtlich muss man hier sehr genau unterscheiden.

Wird das geerbte Familienheim weiterhin selbst bewohnt und bringt es keine laufenden Erträge, entsteht daraus in aller Regel kein anrechenbares Einkommen allein durch das Eigentum. Anders sieht es aus, wenn die geerbte Immobilie vermietet wird. Dann entstehen Mieteinnahmen, und diese können bei der Witwenrente berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn aus einer geerbten Immobilie steuerlich relevante Veräußerungsgewinne entstehen und diese unter die rentenrechtlich anzurechnenden Einkünfte fallen.

Gerade bei Immobilien ist deshalb Vorsicht geboten. Für die Hinterbliebenenrente ist nicht nur entscheidend, was geerbt wurde, sondern auch, wie mit dem Nachlass anschließend verfahren wird. Selbstnutzung, Vermietung, Verkauf oder Übertragung können rentenrechtlich sehr unterschiedliche Folgen haben.

Auch Kapitalvermögen aus einer Erbschaft kann die Rente berühren

Ähnlich ist die Lage bei geerbtem Geldvermögen. Ein geerbtes Sparbuch, Festgeld, Depot oder Tagesgeldkonto wird nicht schon deshalb angerechnet, weil es vorhanden ist. Aber die Erträge daraus sind ein anderes Thema. Zinsen, Dividenden und bestimmte Gewinne aus Kapitalanlagen gehören im neuen Recht zu den Einkünften, die auf Renten wegen Todes Einfluss haben können.
Für Betroffene ist das deshalb heikel, weil die Erträge oft zunächst unauffällig erscheinen.

Ein Nachlass von 200.000 Euro kann für sich genommen rentenrechtlich zunächst folgenlos sein. Wird dieses Vermögen jedoch verzinst angelegt oder in dividendenstarke Anlagen investiert, kann daraus ein anrechenbarer Einkommensstrom entstehen. Je nach Höhe kann dadurch der Freibetrag überschritten werden und die Witwenrente sinken.

In der Praxis lohnt sich daher ein genauer Blick auf die künftige Vermögensanlage. Wer lediglich den Nachlass hält, ohne nennenswerte Erträge zu erzielen, steht anders da als jemand, der aus dem Erbe regelmäßige Einkünfte bezieht.

Lebensversicherung, private Renten und Einmalzahlungen

Ein weiterer Bereich, der oft für Verwirrung sorgt, sind Lebensversicherungen und private Vorsorgeprodukte. Nach den Verwaltungshinweisen der Deutschen Rentenversicherung können bestimmte Leistungen aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen als Einkommen zu berücksichtigen sein.

Das gilt insbesondere für Leistungen mit regelmäßiger Auszahlung oder für bestimmte Kapitalauszahlungen. Gleichzeitig gibt es Ausnahmen. So weist die Rentenversicherung darauf hin, dass Leistungen aus staatlich geförderter Riester-Rente regelmäßig nicht als zu berücksichtigendes Einkommen gelten; bei nur teilweise geförderten Verträgen kann allerdings der nicht geförderte Teil relevant werden.

Wer also neben einer Erbschaft auch Auszahlungen aus Versicherungen erhält, sollte die Sache nicht vorschnell beurteilen. Es kommt immer darauf an, um welche Art von Vertrag es sich handelt, wie die Leistung ausgezahlt wird und in welche rentenrechtliche Kategorie die Einnahme fällt. Pauschale Aussagen helfen hier kaum weiter.

Altes und neues Recht machen einen Unterschied

Bei der Witwenrente gilt nicht für alle Hinterbliebenen dieselbe Rechtslage. Es gibt weiterhin Fälle, in denen das alte Recht anzuwenden ist. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen gelten bei Höhe und Einkommensanrechnung teils andere Maßstäbe als im neuen Recht.

Für das Thema Erbschaft ist das deshalb bedeutsam, weil die Berücksichtigung von Vermögenseinkünften im neuen Recht eine größere Rolle spielt. Wer unter das alte Recht fällt, sollte deshalb seinen Bescheid besonders genau prüfen lassen. Denn nicht jede Aussage, die für eine jüngere Hinterbliebenenrente gilt, lässt sich ohne Weiteres auf ältere Bestandsfälle übertragen.

Erbschaftsteuer und Witwenrente sind zwei verschiedene Baustellen

Neben der rentenrechtlichen Frage gibt es fast immer auch eine steuerliche. Beide Bereiche sollten strikt getrennt betrachtet werden. Die Erbschaftsteuer entscheidet nicht darüber, ob die Witwenrente gekürzt wird. Umgekehrt entscheidet die Einkommensanrechnung in der Rentenversicherung nicht darüber, ob Erbschaftsteuer anfällt.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt im Erbschaftsteuerrecht weiterhin ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro. Hinzu kommt ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Außerdem kann das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übergehen. Diese Vergünstigungen können steuerlich sehr bedeutsam sein, ändern aber nichts daran, dass spätere Mieten, Zinsen oder andere Erträge aus dem geerbten Vermögen rentenrechtlich dennoch angerechnet werden können.

Gerade daraus entstehen viele Missverständnisse. Ein steuerfreier Erwerb bedeutet nicht automatisch, dass auch die Witwenrente unangetastet bleibt. Die Steuerbefreiung betrifft den Übergang des Vermögens. Die Rentenanrechnung betrifft spätere Einkünfte.

Was Hinterbliebene 2026 besonders beachten sollten

Im Jahr 2026 kommt es vor allem auf eine saubere Trennung an. Wer Vermögen erbt, sollte nicht nur den Nachlasswert betrachten, sondern die künftigen Erträge. Bei Bankguthaben sind es die Zinsen, bei Depots Dividenden und Gewinne, bei Immobilien die Mieten und unter Umständen Veräußerungsergebnisse. Bei privaten Verträgen muss geprüft werden, ob eine laufende Rentenzahlung oder eine Kapitalleistung rentenrechtlich relevant ist.

Ebenso wichtig ist der Blick auf den Zeitraum. Für das erste Halbjahr 2026 stehen die Freibeträge fest. Für spätere Zeiträume werden die Werte regelmäßig angepasst. Wer seine Witwenrente im laufenden Jahr plant, sollte deshalb immer den Zeitraum des Bescheids im Auge behalten und nicht mit alten Freibeträgen rechnen.

Sinnvoll ist außerdem, der Rentenversicherung Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen. Gerade bei Vermietung, Kapitalerträgen oder Versicherungsleistungen können sich Rückforderungen ergeben, wenn anrechenbares Einkommen zu spät gemeldet wird. Umgekehrt gilt ebenso: Nicht jeder Vermögenszuwachs darf automatisch als rentenschädlich behandelt werden. Ein genauer Bescheid und notfalls eine fachliche Prüfung sind daher oft gut investierte Zeit.

Praxisbeispiel

Frau Schneider ist 67 Jahre alt und bezieht 2026 eine Witwenrente. Nach dem Tod ihres Mannes erbt sie 180.000 Euro Sparvermögen sowie eine vermietete Eigentumswohnung. Das geerbte Vermögen selbst wird nicht einfach auf die Witwenrente angerechnet. Allein der Umstand, dass Frau Schneider das Geld und die Wohnung geerbt hat, führt also noch nicht automatisch zu einer Kürzung.
Anders sieht es bei den laufenden Einnahmen aus. Aus der Wohnung erzielt Frau Schneider monatliche Mieteinnahmen.

Zusätzlich erhält sie Zinsen aus dem geerbten Sparvermögen. Diese Erträge gelten als Einkommen und können bei der Witwenrente berücksichtigt werden. Liegt ihr anrechenbares Einkommen nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge über der Grenze, wird der übersteigende Betrag teilweise auf die Witwenrente angerechnet.

Das bedeutet in der Praxis: Nicht die Erbschaft selbst mindert die Witwenrente, sondern die Einkünfte, die später aus dem geerbten Vermögen entstehen. Würde Frau Schneider die geerbte Wohnung dagegen selbst bewohnen und mit dem Geldvermögen keine nennenswerten Erträge erzielen, bliebe ihre Witwenrente eher unangetastet.

Fazit

Nicht das Erbe selbst wird ohne Weiteres angerechnet. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem geerbten Vermögen anrechenbares Einkommen entsteht. Wer nur Vermögen übernimmt, muss die Kürzung nicht automatisch fürchten.

Wer aus dem Nachlass Mieten, Kapitalerträge, private Rentenleistungen oder bestimmte Veräußerungsgewinne erzielt, kann dagegen durchaus mit einer Minderung der Witwenrente konfrontiert werden.

Für Hinterbliebene ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob überhaupt geerbt wurde, sondern wie sich der Nachlass nach dem Erbfall finanziell auswirkt. Rentenrecht und Erbschaftsteuer laufen dabei nebeneinander. Beide müssen getrennt geprüft werden. Erst dieser Blick auf die Einzelheiten zeigt, was 2026 tatsächlich angerechnet wird und was nicht.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“, mit den Freibeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 und der 40-Prozent-Anrechnung des übersteigenden Einkommens, Deutsche Rentenversicherung, „Zahlen und Tabellen 1.1. bis 30.6.2026“, Seite zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, mit Freibetrag 1.076,86 Euro, Erhöhungsbetrag je Kind 228,42 Euro, Beispielrechnung sowie den Hinweisen auf Mieteinnahmen, Kapitalvermögen, private Veräußerungsgeschäfte und die Verteilung von Einmalzahlungen auf zwölf Monate.

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Schwerbehinderung: Ohne Arbeitswillen kein Entgelt – Urlaub bleibt aber bestehen

17. März 2026 - 8:05
Lesedauer 3 Minuten

Eine Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit wollte nach langer Krankheit Geld und Urlaub durchsetzen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Annahmeverzugslohn, wenn die Arbeitnehmerin nicht arbeitsbereit war.

Aber: 30 Urlaubstage für 2016 und 30 Urlaubstage für 2017 müssen gewährt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019, 5 Sa 348/18).

Der Fall: Allergie, Versetzung und lange Fehlzeiten

Die Klägerin arbeitete seit 2007 bei der Beklagten (TV-BA), hatte eine 5-Tage-Woche und 30 Urlaubstage pro Jahr. Sie war mit GdB 30 behindert und wurde ab 27.07.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Wegen einer Hausstaubmilben-Allergie (Teppichboden, Pflanzen, Gardinen) empfahl der Betriebsarzt 2015 einen Arbeitsplatz ohne diese Auslöser. Da am bisherigen Dienstort alle Büros Teppich hatten, setzte die Arbeitgeberin die Klägerin ab Oktober 2015 an einen anderen Dienstort um. Die Versetzung wurde später rechtskräftig bestätigt.

Ab 12.10.2015 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig, bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung und stritt anschließend über Urlaub, Entgeltfortzahlung und später Annahmeverzugslohn.

Streit um Juli 2017: Urlaub ab Ferienbeginn – und dann krank?

Kurz vor den Sommerferien beantragte die Klägerin Urlaub. Nachdem der Urlaub abgelehnt wurde, schrieb sie in einer Mail sinngemäß: Es seien Ferien, sie müsse ihren Sohn betreuen, sie könne nicht kommen.

Erst später legte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (teilweise rückwirkend). Für den Juli 2017 verlangte sie dann Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugslohn.

Gericht: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn man ohne Krankheit gearbeitet hätte

Das LAG stellt klar: Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG gibt es nur, wenn die Krankheit allein der Grund ist, warum jemand nicht arbeitet. Wer ohnehin nicht arbeiten will, bekommt auch bei Krankheit keine Lohnfortzahlung.

Genau das sah das Gericht hier als Problem: Durch die Mail zu Ferien und Kinderbetreuung habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nicht arbeitsbereit war. Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung – also keine Entgeltfortzahlung.

Zusätzlich betonte das Gericht: Selbst wenn man Arbeitswillen annehmen würde, könne der Anspruch wegen der Einheit des Verhinderungsfalls scheitern. Wenn eine neue Krankheit in eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit „hineinfällt“, entsteht nicht automatisch ein neuer 6-Wochen-Anspruch.

Kein Annahmeverzug: Arbeit am falschen Ort angeboten

Für die Zeit ab August 2017 verlangte die Klägerin Geld wegen Annahmeverzugs, weil die Arbeitgeberin ihre Arbeitsleistung nicht angenommen habe. Das Gericht lehnte das ab:

Ein wirksames Angebot der Arbeitsleistung muss am richtigen Ort erfolgen. Nach der rechtskräftig bestätigten Versetzung war der Arbeitsort S-Stadt. Die Klägerin erschien aber in A-Stadt und bot dort ihre Arbeitsleistung an. Das reichte nicht – kein Annahmeverzug, kein Lohn.

Auch ein Schadensersatzanspruch scheiterte: Die Klägerin konnte nicht belegen, dass sich gesundheitlich so viel geändert hatte, dass zwingend ein anderer Einsatzort (zurück nach A-Stadt) hätte zugewiesen werden müssen.

Wichtig: Urlaub bleibt – 30 Tage für 2016 und 30 Tage für 2017

Beim Urlaub entschied das LAG zugunsten der Klägerin: Die Arbeitgeberin muss jeweils 30 Urlaubstage für 2016 und 2017 gewähren.

Dabei spielt EU-Recht eine große Rolle: Nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verfällt der gesetzliche Mindesturlaub bei durchgehender Krankheit grundsätzlich erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das Gericht stellt zudem klar: Urlaub setzt keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr voraus.

Im Ergebnis: Obwohl die Klägerin beim Geld scheiterte, blieb ihr Urlaubsanspruch für beide Jahre bestehen – und musste erfüllt werden.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Wer krank ist, hat nicht automatisch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, ob man ohne Krankheit tatsächlich gearbeitet hätte. Wer klar signalisiert „ich komme nicht“, riskiert den Anspruch – selbst wenn später eine Krankschreibung folgt.

Beim Urlaub ist die Lage anders: Der gesetzliche Mindesturlaub wird bei langer Krankheit durch EU-Recht geschützt und kann sich lange „retten“.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn ich krank bin, aber eigentlich sowieso nicht arbeiten will?
Nein. Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass du ohne Krankheit einen Vergütungsanspruch gehabt hättest. Fehlt der Arbeitswille, kann der Anspruch entfallen.

Reicht eine Krankschreibung als Beweis, dass ich arbeitsbereit war?
Nicht unbedingt. Wenn Umstände (z. B. E-Mail/Äußerungen) zeigen, dass du aus anderen Gründen nicht arbeiten wolltest, kann das gegen dich sprechen.

Was ist Annahmeverzug und warum scheiterte er hier?
Annahmeverzug gibt es, wenn der Arbeitgeber angebotene Arbeit nicht annimmt. Das Angebot muss aber am richtigen Arbeitsort erfolgen – hier war das nach Versetzung S-Stadt, angeboten wurde aber A-Stadt.

Kann Urlaub trotz langer Krankheit verfallen?
Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht sofort, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Warum bekam die Klägerin trotzdem 60 Tage Urlaub, obwohl sie beim Lohn scheiterte?
Weil Urlaubsansprüche nach EU-Recht bei Krankheit besonders geschützt sind und unabhängig davon bestehen können, ob Lohnansprüche (z. B. wegen fehlendem Arbeitswillen oder falschem Arbeitsangebot) scheitern.

Fazit

Das Urteil zeigt zwei klare Linien: Ohne Arbeitswillen kein Geld – auch nicht bei Krankheit. Beim Urlaub hingegen gilt: Langzeitkrankheit schützt den Mindesturlaub über lange Zeiträume, sodass Ansprüche nicht einfach verfallen.

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Sozialamt unterstellt Partnerschaft: WG wird zur Einstehensgemeinschaft

17. März 2026 - 7:37
Lesedauer 4 Minuten

Wer mit einem Mitbewohner zusammenlebt und Grundsicherung oder Bürgergeld beantragt, kennt das Problem: Aus der WG wird im Bescheid plötzlich eine „Einstehensgemeinschaft“. Dann rechnet die Behörde das Einkommen des anderen an, kürzt Leistungen oder lehnt sie ganz ab. Für Betroffene kann das existenzbedrohend werden.

Genau hier hat das Sozialgericht Düsseldorf eine wichtige Grenze gezogen: Gemeinsames Wohnen reicht nicht aus, um eine Partnerschaft im sozialrechtlichen Sinn zu unterstellen.

SG Düsseldorf: Gemeinsamer Mietvertrag beweist noch keine Partnerschaft

Im entschiedenen Fall ging es um Grundsicherung nach dem SGB XII. Das Sozialamt war davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Mitbewohnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Behörde verwies dabei auf typische Verdachtsmomente: gemeinsamer Umzug, gemeinsamer Mietvertrag, eine Vollmacht und den Umstand, dass die Mitbewohnerin ihr Einkommen nicht offenlegen wollte. Das klang auf den ersten Blick belastend, reichte dem Gericht aber nicht.

Das Sozialgericht Düsseldorf stellte klar: Es fehlte gerade an den Punkten, auf die es wirklich ankommt. Es gab keine gemeinsame Haushaltskasse, keine gemeinsamen Einkäufe, keine gegenseitigen Kontovollmachten und keine Hinweise auf ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf.

Besorgungen für den Kläger wurden nach den Feststellungen des Gerichts getrennt abgerechnet. Auch ein partnerschaftlicher Alltag ließ sich nicht belegen. Am Ende verneinte das Gericht deshalb eine eheähnliche Gemeinschaft und sprach dem Kläger Leistungen zu.

Das ist der entscheidende Punkt für deinen Artikel: Ein gemeinsamer Mietvertrag, dieselbe Adresse und praktische Hilfe im Alltag machen aus Mitbewohnern noch kein Paar. Genau an dieser Stelle greifen Behörden in der Praxis oft zu kurz.

Wann Jobcenter und Sozialamt überhaupt von einer Einstehensgemeinschaft ausgehen dürfen

Im Bürgergeldrecht gehört ein Partner nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung ein gegenseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Zusätzlich enthält § 7 Abs. 3a SGB II eine gesetzliche Vermutungsregel. Sie greift etwa dann, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgen oder über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.

Wichtig ist aber: Diese Vermutung setzt bereits voraus, dass es sich überhaupt um „Partner“ handelt. Genau dieser erste Schritt wird in der Praxis oft verwischt. Wer bloß zusammen wohnt, wird nicht automatisch durch Zeitablauf zum Partner.

Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stellen klar, dass mehrere Voraussetzungen zusammenkommen müssen: Partnerschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein wechselseitiger Einstandswille. Bloßes Zusammenwohnen genügt nicht.

Im SGB XII läuft die Abgrenzung ähnlich, aber nicht identisch. § 39 SGB XII enthält eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei gemeinsamer Wohnung. Das ist jedoch zunächst eine Regel zur Haushaltsgemeinschaft und kein automatischer Beweis für eine Partnerschaft. Auch im Sozialhilferecht darf also nicht einfach von gemeinsamem Wohnen auf ein gegenseitiges Einstehen geschlossen werden.

Diese Indizien nutzt das Amt besonders gern

In der Praxis greifen Behörden immer wieder auf dieselben Anzeichen zurück. Verdächtig wirken aus ihrer Sicht ein gemeinsamer Mietvertrag, ein gemeinsamer Umzug, längeres Zusammenleben, Hilfe im Alltag, wechselseitige Vollmachten oder der Umstand, dass einer zeitweise mehr zahlt als der andere. Solche Umstände können Nachfragen auslösen.

Sie beweisen für sich genommen aber noch keine Einstehensgemeinschaft. Gerade das hat das SG Düsseldorf noch einmal deutlich gemacht.

Stärker wiegen andere Punkte: gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kasse, gegenseitiger Zugriff auf Konten, regelmäßige Übernahme des Lebensunterhalts des anderen oder ein klar auf Dauer angelegter partnerschaftlicher Alltag. Auf diese Substanz kommt es an, nicht auf bloße Wohnnähe.

Genau daran scheitern viele Bescheide

Viele Bescheide leiden daran, dass einzelne Verdachtsmomente überbewertet werden. Aus „gemeinsam wohnen“ wird dann „gemeinsam wirtschaften“, und daraus macht die Behörde im nächsten Schritt eine Partnerschaft. Juristisch ist das zu wenig.

Denn zwischen einer praktischen Wohngemeinschaft und einer echten Einstehensgemeinschaft liegt ein erheblicher Unterschied. Wer nur zusammenlebt, aber finanziell getrennt bleibt, muss sich das Einkommen des Mitbewohners nicht automatisch zurechnen lassen.

Gerade für Betroffene ist das wichtig, weil sich an dieser Frage oft alles entscheidet: Regelbedarf, Unterkunftskosten und die Anrechnung fremden Einkommens hängen davon ab, ob die Behörde eine WG oder eine Bedarfsgemeinschaft annimmt. Im Düsseldorfer Fall bekam der Kläger gerade deshalb Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 und nur den hälftigen Anteil der angemessenen Unterkunftskosten eines Zweipersonenhaushalts zugesprochen.

So wehren sich Betroffene gegen die Unterstellung einer Partnerschaft

Wer nur in einer WG lebt, sollte nicht abstrakt bestreiten, sondern den Alltag so konkret wie möglich belegen. Entscheidend ist, ob Finanzen und Lebensführung tatsächlich getrennt sind. Hilfreich sind getrennte Konten, getrennte Einkäufe, getrennte Aufbewahrung von Lebensmitteln, keine wechselseitigen Kontovollmachten, klare Mietanteile und nachvollziehbare Ausgleichszahlungen, wenn einmal jemand für den anderen etwas mitbezahlt.

Genau solche Tatsachen waren im Düsseldorfer Verfahren am Ende ausschlaggebend.

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte genau prüfen, worauf die Behörde ihre Annahme stützt. Werden im Wesentlichen nur gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsame Adresse oder längeres Zusammenwohnen genannt, ist das oft angreifbar.

Dann kann ein Widerspruch gute Erfolgschancen haben. Wenn Leistungen ganz wegfallen oder das Existenzminimum gefährdet ist, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht. Der Düsseldorfer Fall zeigt, dass sich Gegenwehr lohnen kann.

WG bleibt WG – auch wenn das Amt etwas anderes vermutet

Die wichtigste Botschaft für Leser lautet deshalb: Mitbewohner ist nicht gleich Partner. Weder Sozialamt noch Jobcenter dürfen aus einer Wohngemeinschaft automatisch eine Einstehensgemeinschaft machen.

Es braucht tragfähige Hinweise auf Partnerschaft, gemeinsames Wirtschaften und einen echten Einstandswillen. Fehlt das, bleibt es rechtlich bei einer WG. Genau diese Grenze hat das Sozialgericht Düsseldorf noch einmal klar gezogen.

FAQ

Wann darf das Sozialamt eine Einstehensgemeinschaft annehmen?
Nicht schon dann, wenn zwei Menschen zusammen wohnen. Entscheidend sind belastbare Hinweise auf Partnerschaft, gemeinsames Wirtschaften und einen wechselseitigen Einstandswillen.

Reicht ein gemeinsamer Mietvertrag als Beweis für eine Partnerschaft?
Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag allein beweist noch keine Einstehensgemeinschaft. Das hat auch das Sozialgericht Düsseldorf deutlich gemacht.

Was ist der Unterschied zwischen WG und Bedarfsgemeinschaft?
In einer WG leben Menschen zusammen, wirtschaften aber getrennt. In einer Bedarfsgemeinschaft wird angenommen, dass Partner füreinander einstehen und Einkommen oder Vermögen des anderen berücksichtigt werden kann.

Welche Indizien prüfen Jobcenter und Sozialamt besonders häufig?
Oft schauen Behörden auf gemeinsame Mietverträge, längeres Zusammenleben, Vollmachten, Hilfe im Alltag oder Kostenübernahmen. Solche Umstände reichen aber nicht automatisch aus.

Wie kann ich mich gegen die Unterstellung einer Partnerschaft wehren?
Wichtig sind konkrete Nachweise für getrennte Lebensführung, etwa getrennte Konten, getrennte Einkäufe, klare Mietanteile und keine gemeinsame Haushaltskasse. Gegen fehlerhafte Bescheide kommen Widerspruch und notfalls Eilrechtsschutz in Betracht.

Gilt das nur beim Bürgergeld oder auch bei der Grundsicherung?
Das Problem ist in beiden Bereichen relevant. Sowohl im SGB II als auch im SGB XII prüfen Behörden, ob eine Einstehensgemeinschaft oder nur eine Wohngemeinschaft vorliegt.

Quellen

Institution: Justiz NRW: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2023 – S 22 SO 139/21. (nrwe.justiz.nrw.de)

Institution: Gesetze im Internet: § 7 SGB II. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Gesetze im Internet: § 39 SGB XII. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Gesetze im Internet: SGB XII. (gesetze-im-internet.de)

Institution: Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Stand 19.02.2024. (arbeitsagentur.de)

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G und B auch bei Psyche

17. März 2026 - 7:33
Lesedauer 4 Minuten

Psychische Erkrankungen bleiben im Merkzeichenverfahren oft unsichtbar. Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen erleben massive Einschränkungen, doch beim Versorgungsamt bleiben diese immer wieder unbeachtet. Der Grund liegt weniger in der Rechtslage, sondern in der Unsichtbarkeit psychischer Beeinträchtigungen. Was nicht sichtbar ist, muss präzise beschrieben werden – und genau daran scheitern viele Anträge.

Die Wirkung ist nicht offensichtlich

Während körperliche Behinderungen unmittelbar erkennbar wirken, entfalten psychische Erkrankungen ihre Wirkung indirekt. Angst, Überforderung oder Dissoziation beispielsweise zerstören Teilhabe nicht mechanisch, sondern situativ. Diese Wirkweise wird im Antrag oft nicht ausreichend übersetzt.

Was das Versorgungsamt bei psychischen Erkrankungen tatsächlich prüft

Versorgungsämter bewerten nicht vorrangig Diagnosen, sondern Funktionsverluste. Entscheidend ist, ob Mobilität, Sicherheit, Orientierung oder Selbstständigkeit im Alltag dauerhaft eingeschränkt sind. Wer lediglich Symptome schildert, bleibt rechtlich unsichtbar.

Erst die Beschreibung konkreter Folgen zwingt zur Prüfung. Das betrifft insbesondere den öffentlichen Raum, in dem viele Merkzeichen ansetzen.

Welche Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen relevant sind

Bei psychischen Erkrankungen kommen vor allem die Merkzeichen G, B und H in Betracht. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob Betroffene sich ohne Hilfe sicher bewegen, orientieren oder versorgen können. Wer diesen Zusammenhang nicht klar benennt, verliert Ansprüche.

Merkzeichen G auch ohne körperliche Behinderung

Warum psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit erheblich einschränken können: Das Merkzeichen G setzt keine körperliche Gehbehinderung voraus. Auch psychische Erkrankungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen, wenn Wege nicht sicher, nicht regelmäßig oder nur unter erheblicher Belastung möglich sind.

Bei Angststörungen, Panikstörungen oder Agoraphobie scheitert Mobilität häufig nicht am Gehen selbst, sondern an der psychischen Belastung. Können Betroffene das Haus nur unter extremer Angst oder gar nicht verlassen, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor.

Was die Rechtsprechung bestätigt

Das Sozialgericht Augsburg hat klargestellt, dass auch psychische Erkrankungen das Merkzeichen G rechtfertigen können. Entscheidend ist die tatsächliche Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Raum, nicht die Ursache der Einschränkung (SG Augsburg, Az. S 8 SB 301/13).

So stellte ein vom Gericht beauftragter Gutachter fest: “Eine Einschränkung des Gehvermögens (…) aufgrund einer körperlichen Krankheit oder durch hirnorganische Anfälle bestehe nicht, auch keine Störung der Orientierungsfähigkeit. Jedoch könne die Klägerin übliche Wege im Straßenverkehr infolge der Angsterkrankung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen. ”

Merkzeichen B bei Autismus und psychischen Einschränkungen

Warum Begleitbedürftigkeit nicht körperlich sein muss: Das Merkzeichen B beschränkt sich nicht auf körperliche Behinderungen. Auch geistige oder seelische Behinderungen können eine dauerhafte Begleitbedürftigkeit begründen, wenn Sicherheit ohne Unterstützung nicht gewährleistet ist.

Das Landessozialgericht Sachsen hat entschieden, dass bei einer Autismusspektrumstörung mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Raum und einem GdB von mindestens 70 die Voraussetzungen für Merkzeichen B erfüllt sein können (LSG Sachsen, Urteil vom 14.03.2023, Az. L 9 SB 83/19).

Wenn körperliche und psychische Einschränkungen zusammenwirken

Versorgungsämter betrachten Einschränkungen häufig isoliert. Diese Praxis verkennt, dass erst das Zusammenspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit zerstört.

Angst, Dissoziationen oder gesteigerter Stress zum Beispiel können körperlich mögliche Wege faktisch unmöglich machen. Für die Merkzeichen G und B verliert körperliche Restfähigkeit dann ihre rechtliche Bedeutung.

Fünf Praxisbeispiele: anerkannt oder abgelehnt – warum der Unterschied zählt

Flavio: Panikstörung mit Agoraphobie – Merkzeichen B anerkannt: Flavio leidet an einer Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01). Erst als er darlegt, dass er Wege ohne Begleitperson nicht gefahrlos bewältigen kann, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.

Elli: Rezidivierende Depression – Merkzeichen H abgelehnt: Elli leidet an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (F33.2). Sie schildert Erschöpfung, benennt aber keinen konkreten Hilfebedarf bei Grundverrichtungen. Juristisch fehlt damit das zentrale Kriterium für Hilflosigkeit.

Frauke: PTBS und Gleichgewichtsstörungen – Merkzeichen B anerkannt: Frauke lebt mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und chronischem Schwindel. Erst als sie die Wechselwirkung beschreibt, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.

Rico: Bipolare Störung – Merkzeichen H abgelehnt: Rico leidet an einer bipolaren Störung (F31). Weil er stabile Phasen nicht als Ausnahme darstellt, verneint das Amt eine dauerhafte Hilflosigkeit.

Paul: Zwangsstörung und Erschöpfung – Merkzeichen G anerkannt: Paul leidet an einer Zwangsstörung (F42) und chronischer Erschöpfung. Die Kombination macht Wege im öffentlichen Raum unmöglich. Das Amt erkennt das Merkzeichen G an.

Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen – die zentralen Fallstricke

Psychische Erkrankungen bleiben im Verfahren häufig unsichtbar, weil Symptome statt Funktionsverluste beschrieben werden. Gute Tage, Anpassungsstrategien und widersprüchliche Formulierungen werden gegen Betroffene verwendet.

Gerichte korrigieren diese Praxis regelmäßig. Sie stellen klar, dass nicht der Ausnahmezustand zählt, sondern der durchschnittliche Alltag, und dass Anpassung keine Teilhabe ersetzt.

Abschließender Leitfaden: So machen Sie psychische Einschränkungen sichtbar

Beschreiben Sie nicht, wie Sie sich fühlen, sondern was konkret nicht mehr funktioniert. Stellen Sie beim Merkzeichen G und B den öffentlichen Raum in den Mittelpunkt, betonen Sie Dauerhaftigkeit und vermeiden Sie Relativierungen. Konsistenz entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung.

Checkliste: Merkzeichen bei psychischer Erkrankung richtig beantragen

Beantragen Sie das Merkzeichen ausdrücklich. Übersetzen Sie Diagnosen in konkrete Alltagsfolgen. Beschreiben Sie den Durchschnitt Ihres Alltags außerhalb der Wohnung. Vermeiden Sie gute Tage als Maßstab. Benennen Sie bei Hilflosigkeit konkrete Grundverrichtungen. Prüfen Sie ärztliche Unterlagen auf Verharmlosung.

FAQ: Merkzeichen und psychische Erkrankungen

Sind psychische Erkrankungen merkzeichenfähig?
Ja, wenn sie Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit dauerhaft einschränken.

Ist Merkzeichen G ohne körperliche Behinderung möglich?
Ja, wenn psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Reichen Diagnosen aus?
Nein, entscheidend sind Funktionsverluste im Alltag.

Sind gute Tage problematisch?
Ja, wenn sie nicht klar als Ausnahme eingeordnet werden.

Lohnt sich ein Widerspruch?
Sehr häufig, weil viele Ablehnungen auf Darstellungsfehlern beruhen.

Fazit

Merkzeichen wegen psychischer Erkrankungen sind schwer durchzusetzen, aber möglich, wenn sich die entsprechenden Einschränkungen nachweisen lassen. Da die Folgen psychischer Erkrankungen weniger offensichtlich ist, ist gerade hier eine akribische Darstellung der Funktionsverluste entscheidend.

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Grad der Behinderung auch bei chronischen Leiden

17. März 2026 - 7:30
Lesedauer 4 Minuten

Viele Menschen denken bei einer Behinderung primär an körperliche Einschränkungen, die sichtbar sind oder auf den ersten Blick auffallen. Tatsächlich spielen jedoch auch langwierige Krankheiten, die sich manchmal nur in bestimmten Lebensbereichen auswirken, eine große Rolle.

Nach einem Report des Instituts für Allgemeinmedizin sind mehr als die Hälfte der älteren Menschen in Deutschland chronisch krank. Zu den häufigsten chronischen Krankheiten zählen unter anderem Diabetes, Morbus Crohn oder rheumatische Erkrankungen.

Diese können mitunter so schwerwiegend sein, dass sie den Alltag stark einschränken. In solchen Fällen kann eine chronische Erkrankung rechtlich als Behinderung anerkannt werden. Entscheidend ist, dass sie länger als sechs Monate andauert und trotz medizinischer Behandlung nur unzureichend heilbar oder beherrschbar ist.

Was versteht man unter dem Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, ist eine Kennzahl, die das Ausmaß der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung einer Person beschreibt. Dabei sind nicht nur die Diagnose und die medizinischen Befunde relevant, sondern vor allem die konkreten Auswirkungen auf den Alltag.

Juristisch und verwaltungsrechtlich wird das Verfahren durch die Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Anhand dieser Verordnung und der individuellen ärztlichen Unterlagen wird im Einzelfall ermittelt, wie stark eine Krankheit oder mehrere Erkrankungen die Selbstständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

Bei leichten Verläufen einer chronischen Krankheit kann der GdB eher niedrig ausfallen oder gar nicht zuerkannt werden. Bei schweren Verlaufsformen dagegen kann ein hoher GdB bis zur Schwerbehinderung (ab GdB 50) festgestellt werden.

Wie wird der GdB ermittelt und warum sind die Auswirkungen so wichtig?

Die zuständige Behörde – in Baden-Württemberg meist das Landratsamt, in anderen Bundesländern häufig das Sozialamt – prüft nach Eingang des Antrags die vorliegenden ärztlichen Befunde.

In diesen Berichten müssen die Auswirkungen der Erkrankung möglichst detailliert beschrieben werden. Ein bloßer Hinweis auf die Diagnose führt nicht automatisch zu einer hohen Einstufung, da eine chronische Krankheit sehr unterschiedlich verlaufen kann. Entscheidend sind neben den medizinischen Fakten auch Fragen wie: Welche Einschränkungen bestehen im Alltag?

Können Betroffene ihrer Arbeit nur noch eingeschränkt nachgehen? Müssen sie regelmäßig Medikamente einnehmen, die starke Nebenwirkungen haben? Werden sie immer wieder in Ihrer Mobilität, Ihrer Belastbarkeit oder in Ihrer Selbstversorgung beeinträchtigt? Aus alledem ergibt sich schließlich ein einheitlicher Gesamt-GdB, der in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt wird.

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Welche Vorteile ergeben sich aus der Feststellung des GdB?

Wer einen GdB anerkannt bekommt, kann verschiedene Nachteilsausgleiche beanspruchen. Schon ab einem GdB von 20 erhalten Betroffene zum Beispiel einen erhöhten Pauschbetrag bei der Einkommensteuer. Ab einem GdB von 30 oder 40 ist eine sogenannte Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich, die primär im Arbeitsrecht, beispielsweise beim Kündigungsschutz, von Bedeutung sein kann.

Besonders interessant wird es ab einem GdB von 50, denn dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dieser gewährt verschiedene Vergünstigungen wie zusätzlichen Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis, einen höheren Steuerfreibetrag und den besonderen Kündigungsschutz.

Für viele chronisch Kranke ist dies eine wichtige Absicherung, damit sie den Belastungen ihres Alltags besser gerecht werden können.

Wo und wie wird der Grad der Behinderung beantragt?

In Baden-Württemberg sind die Landratsämter zuständig, während in anderen Bundesländern häufig das Sozialamt die Anlaufstelle ist. Die Antragsformulare sind in der Regel standardisiert und umfassen mehrere Seiten, die möglichst sorgfältig ausgefüllt werden sollten.

Nach Eingang des Antrags fordert die Behörde gegebenenfalls weitere Unterlagen an oder nimmt Kontakt zu den behandelnden Ärzten auf. Die Dauer bis zur Ausstellung eines Bescheids kann zwischen drei und sechs Monaten liegen. Dabei kommt es einerseits auf die Vollständigkeit der Unterlagen, andererseits auf die Kapazitäten der Verwaltung an.

Wichtig ist es, bei jeder Frage die für das Krankheitsbild relevanten Beeinträchtigungen anzugeben und aktuelle Arztberichte beizufügen.

Warum ist die Schweigepflichtentbindung des Arztes notwendig?

Damit das Amt den Gesundheitszustand umfassend beurteilen kann, müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Nur so ist es möglich, dass das Amt detaillierte Nachfragen stellen oder umfassendere medizinische Unterlagen anfordern kann.

Häufig liegen nicht alle Informationen, die für die Feststellung des GdB relevant sind, bereits beim Patienten selbst oder in den zuvor übermittelten Unterlagen. Eine ordnungsgemäße Schweigepflichtentbindung ermöglicht der Behörde, sich ein vollständiges Bild zu verschaffen.

Wer erhält den Schwerbehindertenausweis und was steht drauf?

Nachdem das Amt einen GdB von 50 oder höher festgestellt hat, erhalten Betroffene neben dem schriftlichen Bescheid automatisch ihren Schwerbehindertenausweis, sofern sie ein Passbild eingereicht haben. Der Ausweis hat das Format einer Scheckkarte und enthält Angaben zur Höhe des GdB sowie mögliche Merkzeichen.

Zu den häufig vorkommenden Merkzeichen zählen zum Beispiel G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (Begleitperson erforderlich) und H (hilflos). Sie stehen für spezifische Beeinträchtigungen und berechtigen teilweise zu weiteren Nachteilsausgleichen wie der Nutzung eines Behindertenparkplatzes oder der kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr.

Kann die Anerkennung zeitlich befristet sein und was tun bei Änderungen?

Viele Schwerbehindertenausweise werden zunächst befristet ausgestellt. Dies bedeutet, dass sich die Behörde vorbehält, den Gesundheitszustand nach einer gewissen Zeit erneut zu überprüfen. Vor Ablauf der Frist können Betroffene eine Verlängerung beantragen oder es erfolgt eine automatische Aufforderung zur Überprüfung.

Wer eine dauerhafte Verschlechterung feststellt, kann jederzeit einen Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) stellen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn bei jeder Neufeststellung prüft die Behörde den gesamten Gesundheitszustand. Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass der GdB herabgestuft wird, wenn die Unterlagen darauf hindeuten, dass sich das Krankheitsbild insgesamt verbessert hat.

Vor einem Verschlimmerungsantrag ist daher eine genaue Prüfung der Befunde sinnvoll.

Was passiert, wenn man mit dem Bescheid unzufrieden ist?

Betroffene können innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, wenn sie den GdB für zu niedrig halten oder ein Merkzeichen nicht anerkannt wird. Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, bleibt noch der Klageweg vor dem Sozialgericht.

Gerade im Bereich Sozialrecht ist es häufig hilfreich, sich an erfahrene Beratungsstellen oder Interessenvertretungen zu wenden, die die Rechtslage einschätzen und das Verfahren begleiten können.

Wo findet man kompetente Unterstützung?

Der Sozialverband VdK ist ein möglicher Ansprechpartner für Fragen rund um das Sozialrecht und den Grad der Behinderung. In den Beratungsstellen erhalten Hilfesuchende Unterstützung bei der Antragstellung, der Durchsicht ärztlicher Befunde und der Prüfung, ob ein Änderungsantrag sinnvoll ist.

Ebenso vertreten die juristischen Fachleute die Mitglieder bei Bedarf gegenüber den Behörden oder vor Gericht. Wer nicht sicher ist, wie aussagekräftig die eigenen Befundberichte sind oder welche Nachteilsausgleiche möglich sind, kann sich telefonisch oder persönlich an die nächste VdK-Beratungsstelle wenden.

Dort wird gemeinsam geklärt, welche Schritte eingeleitet werden sollten.

Welche Fragen bleiben offen?

Gerade bei chronischen Erkrankungen ist jeder Fall individuell. Oft lassen sich die genauen Auswirkungen auf den Alltag nicht eindeutig in Diagnosekategorien pressen. Wer Rat sucht, kann sich an den VdK wenden oder weitere spezialisierte Beratungsangebote nutzen.

Sollten sich Fragen zu speziellen Themen wie Parkausweisen, steuerlichen Freibeträgen oder individuellen Merkzeichen ergeben, lohnt sich eine persönliche Beratung. Wichtig ist es immer, den gesamten gesundheitlichen Zustand realistisch abzubilden, alle Befunde einzuholen und sich im Zweifelsfall rechtzeitig professionelle Unterstützung zu sichern.

Der Beitrag Grad der Behinderung auch bei chronischen Leiden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Bürgergeld und Sozialhilfe: Fahrtkostenpauschalen sind viel zu niedrig

16. März 2026 - 22:50
Lesedauer 3 Minuten

Die Fahrtkostenpauschalen für Erwerbstätige im Bürgergeld und in der Sozialhilfe sind seit Jahren ein Reizthema – weil sie nach Ansicht vieler Betroffener die tatsächlichen Kosten längst nicht mehr abbilden.

In einer aktuellen Stellungnahme vom 15.03.2026 macht Harald Thomé (Tacheles Online) Druck: Thomé zufolge sind die Pauschalen „evident realitätsfern“ und müssten dringend angepasst werden.

Fahrtkosten im Bürgergeld: 20 Cent je Entfernungskilometer reichen nicht mehr

Im SGB II werden bei Nutzung eines Autos für den Arbeitsweg nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-Verordnung aktuell nur 20 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Thomé schreibt, das entspreche faktisch gerade einmal 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer – und das sei strukturell unzureichend.

Laut Thomé haben sich seit Einführung der Regelung die Kosten rund um das Auto massiv erhöht: Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen seien deutlich teurer geworden.

Die Pauschale decke deshalb nicht einmal mehr verlässlich die reinen Spritkosten, geschweige denn die tatsächlichen Betriebskosten eines Fahrzeugs.

Wenn Arbeit das Existenzminimum auffrisst

Thomé zufolge wird damit ein Grundprinzip der Einkommensbereinigung ausgehebelt: Notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens sollen absetzbar sein.

Fahrtkosten zur Arbeitsstelle gehören aus seiner Sicht zu den typischen, unvermeidbaren Erwerbsaufwendungen – wenn der Gesetzgeber dafür schon pauschaliert, müsse diese Pauschale zumindest annähernd realitätsgerecht sein.

So Thomé führt die aktuelle Regelung in der Praxis dazu, dass Leistungsberechtigte Teile ihres Existenzminimums einsetzen müssen, um überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Das sei systemwidrig und berühre aus seiner Sicht auch die verfassungsrechtliche Pflicht, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.

Thomés Vorschlag: 40 Cent je Entfernungskilometer im SGB II

Die Konsequenz ist klar: Thomé fordert eine Anhebung auf mindestens 40 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das solle die Regelung wieder näher an die Realität bringen und verhindern, dass Erwerbstätigkeit im Leistungsbezug faktisch „draufzahlt“.

Thomé schreibt außerdem, die Bürgergeld-Verordnung solle so geändert werden, dass künftig 0,40 Euro pro Entfernungskilometer abzusetzen sind – jedenfalls solange keine höheren notwendigen Kosten nachgewiesen werden.

Sozialhilfe: Im SGB XII ist die Lage laut Thomé noch schlimmer

Noch problematischer sei die Situation im SGB XII. Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII werden derzeit 5,20 Euro monatlich pro Entfernungskilometer angesetzt.

Thomé zufolge stammt diese Regelung noch aus Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes und sei seit mehr als einem Vierteljahrhundert nicht systematisch angepasst worden.

Laut Thomé ist das Ergebnis eine völlig veraltete Pauschale, die mit realen Kostenstrukturen im Straßenverkehr nicht mehr zusammenpasst. Auch hier gelte: Erwerbsbedingte notwendige Aufwendungen dürften nicht am Ende aus dem existenzsichernden Bedarf bezahlt werden müssen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist die Fahrtkostenpauschale im Bürgergeld aktuell?
Nach der Bürgergeld-Verordnung werden bei Autofahrten zur Arbeit derzeit 20 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Thomé zufolge bedeutet das in der Praxis nur 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer und ist damit viel zu niedrig.

Warum hält Harald Thomé die Pauschale für problematisch?
Thomé schreibt, dass sich Sprit, Versicherung, Wartung und Reparaturen seit 2005 stark verteuert haben und die Pauschale die realen Kosten längst nicht mehr abdeckt. Dadurch müssten Betroffene aus dem Regelsatz „draufzahlen“, um arbeiten zu können.

Was fordert Thomé konkret für das SGB II?
Laut Thomé sollte die Pauschale auf mindestens 40 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung angehoben werden. Das würde aus seiner Sicht eine realitätsnähere Berechnung herstellen und Erwerbstätige im Leistungsbezug entlasten.

Wie sieht es bei der Sozialhilfe im SGB XII aus?
Im SGB XII gilt nach der Verordnung zu § 82 SGB XII eine Pauschale von 5,20 Euro monatlich pro Entfernungskilometer. Thomé zufolge ist diese Regelung so alt und so unzeitgemäß, dass sie heute kaum noch sachlich zu rechtfertigen ist.

Was können Betroffene jetzt tun, wenn die Pauschale ihre tatsächlichen Kosten nicht deckt?
Praktisch bleibt meist nur, sehr genau zu prüfen, ob im Einzelfall höhere notwendige Kosten nachweisbar sind und diese gegenüber dem Amt geltend gemacht werden können. Thomé zufolge ist aber vor allem der Gesetzgeber gefragt, die Pauschalen endlich zu modernisieren.

Thomés Fazit: Gesetzgeber muss nachbessern

In seiner Zusammenfassung macht Thomé deutlich, dass beide Regelungssysteme auf jahrzehntealten Pauschalen beruhen, die die Preisentwicklung nicht nachvollzogen haben.

Thomé zufolge unterschreiten die Pauschalen inzwischen offensichtlich die realen Kosten notwendiger Erwerbsaufwendungen – mit der Folge, dass Menschen im Leistungsbezug ihr Existenzminimum antasten müssen, um arbeiten zu können.

Die Forderung ist deshalb eindeutig: Der Gesetzgeber soll die Fahrtkostenregelungen in SGB II und SGB XII zeitnah modernisieren und wieder an eine realitätsgerechte Kostenstruktur heranführen.

Der Beitrag Bürgergeld und Sozialhilfe: Fahrtkostenpauschalen sind viel zu niedrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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