«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente: 62 Jahre alt, 45 Jahre gearbeitet und trotzdem keine Rente
Vier Jahrzehnte und mehr im Berufsleben zu stehen, erscheint vielen gesetzlich Rentenversicherte als hinreichende Bedingung für einen wohlverdienten Ruhestand.
Doch wer 45 Versicherungsjahre angesammelt hat, muss – je nach Geburtsjahr – bis zu seinem 65. Geburtstag warten, um ohne Abschläge die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ zu beziehen.
Die Altersgrenze ist Teil einer im Jahr 2014 begonnenen Übergangsregel, die pro Jahrgang um zwei Monate ansteigt und 2025 mit dem Jahrgang 1964 bei einheitlich 65 Jahren ankommt.
Die unterschiedlichen Rententypen und ihre VoraussetzungenHinter der nüchternen Zahl von 45 Jahren verbergen sich mehrere Rentenarten mit eigenen Regeln. Entscheidend sind die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (mindestens 45 Versicherungsjahre) und die „Altersrente für langjährig Versicherte“ (mindestens 35 Versicherungsjahre).
Während erstere ab 2025 nur noch abschlagsfrei ab 65 Jahren startet, erlaubt letztere weiterhin einen früheren Ausstieg, allerdings nur mit dauerhaften Abschlägen. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964, die „nur“ 35 Versicherungsjahre vorweisen, bleibt das reguläre Rentenalter unverändert bei 67 Jahren.
Lesen Sie auch:
– Stille Rentenkürzung im Juli: Ungerechte Pauschalkürzung der Rente
Was früher Aussteigen kostetWer keine Schwerbehinderung nachweist und dennoch vor 65 in Rente gehen möchte, greift zwangsläufig zur Altersrente für langjährig Versicherte. Jeder vorgezogene Monat schlägt mit einem lebenslangen Abschlag von 0,3 Prozent zu Buche.
Maximal möglich sind vier Jahre vor dem jeweiligen Regelalter – das entspricht 48 Monaten und damit 14,4 Prozent weniger Rente. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze dauerhaft bestehen.
Jahrgang 1964: Ein Rechenbeispiel ohne SchwerbehinderungEin Versicherter, der 1964 geboren wurde, erfüllt seine 45 Beitragsjahre bereits mit 62. Dennoch kann er die abschlagsfreie Rente erst ab 65 beanspruchen.
Möchte er bereits mit 63 in Ruhestand gehen, bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte – in seinem Fall wären das 48 Monate vor der Regelaltersgrenze, also 14,4 Prozent weniger Monatsrente. Eine Entscheidung, die gut bedacht sein will, denn der Abzug wirkt sich auch auf Hinterbliebenenrenten aus.
Schwerbehinderung: Türöffner mit milderen KonsequenzenFür Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gelten bessere Bedingungen. Sie dürfen die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ grundsätzlich zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nehmen und damit 35 Versicherungsjahre genügen.
Bei Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 65 Jahren; ein Rentenbeginn mit 63 bringt deshalb nur 24 vorgezogene Monate mit sich, was 7,2 Prozent Abschlag entspricht. Frühestmöglich, das heißt ab 62, wären es 10,8 Prozent.
Zwischen Frühverrentung und NachhaltigkeitObwohl die Abschläge empfindlich sind, entscheiden sich immer mehr Versicherte für einen vorzeitigen Ausstieg. 2024 nutzten laut jüngsten Zahlen fast 270 000 Menschen die Möglichkeit, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen – ein neuer Rekord.
Insgesamt traten rund 937 000 Versicherte neu in den Ruhestand ein; gut 28 Prozent nahmen Abschläge in Kauf. Fachleute sehen darin ein wachsendes Risiko für die Finanzierbarkeit der Rentenkasse, deren Beitragssatz bis 2038 auf mehr als 21 Prozent steigen könnte.
Strategien zur SchadensbegrenzungAngesichts dieser Fakten bleibt eine sorgfältige Planung unverzichtbar. Wer den Rentenbeginn vorziehen möchte, sollte prüfen, ob Teilzeitmodelle oder die Flexirente die finanziellen Einbußen abfedern können.
Zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge gewinnt an Gewicht, ebenso eine genaue Analyse der persönlichen Renteninformation, um Überraschungen bei der Höhe möglicher Abschläge zu vermeiden.
Fazit45 Versicherungsjahre sind in Deutschland nach wie vor eine beeindruckende Lebensleistung – sie garantieren aber nicht automatisch den sofortigen Ruhestand.
Ob man mit oder ohne Schwerbehinderung früher aussteigen will, entscheidet sich letztlich an Altersgrenzen, Abschlagsregeln und der eigenen finanziellen Belastbarkeit.
Ein genauer Blick auf die individuelle Renteninformation, auf Beratungsangebote etwa von Sozialverbänden wie dem SoVD sowie auf politische Reformen ist daher unverzichtbar, um den Weg in den Ruhestand möglichst planvoll und abgesichert zu gestalten.
Der Beitrag Rente: 62 Jahre alt, 45 Jahre gearbeitet und trotzdem keine Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Weniger zahlen fürs Telefonieren – so geht das
Die Telekom bietet für Menschen mit einer Schwerbehinderung einen Sozialtarif an, mit dem Sie günstiger telefonieren können. Wir klären Sie auf, ob Sie darauf einen Anspruch haben, was Sie beachten müssen, und ob sich diese Ermäßigung überhaupt für Sie lohnt.
Wann haben Sie Anspruch auf den Sozialtarif?Der Sozialtarif bei der Telekom kommt für Sie in Frage, wenn Sie von der Rundfunkpflicht befreit sind, derzeit eine Ausbildung absolvieren oder BAföG beziehen oder eine anerkannte Schwerbehinderung haben.
Bieten auch andere Telefonanbieter einen Sozialtarif?Nein, die Telekom ist in Deutschland der einzige Anbieter, der einen Sozialtarif im Programm hat. Dieser Service ist freiwillig, Anbieter von Telekommunikation sind nicht gesetzlich zu solchen Vergünstigungen verpflichtet.
Was müssen Sie für den Sozialtarif nachweisen?Für den Sozialtarif müssen Sie die Unterlagen vorlegen, die Ihre jeweilige Berechtigung nachweisen, also BAföG-Bezug, Befreiung von der Rundfunkgebühr oder Schwerbehinderung.
Zweierlei TarifeDie Telekom unterscheidet zwei verschiedene Sozialtarife. Für den Sozialtarif 1 benötigen Sie: Einen aktuellen Bescheid über die Rundfunkbeitragsbefreiung, oder einen Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens RF, oder den entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, oder
einen gültigen BAföG-Bescheid.
Beim Sozialtarif 2 der Telekom müssen Sie noch weniger zahlen. Dieser gilt bei einer Schwerbehinderung von mindestens einem Grad 90 sowie dem Merkzeichen BI (blind) oder GI (gehörlos), nachgewiesen durch Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.
Wie beantragen Sie den Sozialtarif?Sie reichen den Antrag auf den Sozialtarif bei der Telekom online ein. Um ihn zu verlängern, reichen die gültigen Nachweise, die Sie ebenfalls online einschicken können.
Vorteile des SozialtarifsDie Grundgebühr sinkt zwar nicht beim Sozialtarif der Telekom. Ermäßigungen bekommen Sie aber bei den Anrufen zur nationalen Vorwahl 032 und bei Verbindungen ins ausländische Festnetz. Die Vergünstigungen betragen momentan 6,94 Euro netto beim Sozialtarif 1 und 8,72 netto beim Sozialtarif 2.
Wie lange gilt der Sozialtarif?Der Sozialtarif gilt grundsätzlich drei Jahre, außer für diejenigen, die BAföG empfangen. In diesem Fall müssen Sie den Sozialtarif jedes Jahr neu beantragen.
Lohnt sich der Sozialtarif?Sie sollten auf jeden Fall die Angebote der Telekom mit anderen Dienstleistern vergleichen. Trotz des Sozialtarifs können andere Anbieter günstiger sein. Vor allem, wenn Sie viel telefonieren, kommen Sie wahrscheinlich besser weg, wenn Sie bei einem anderen Dienst eine Flatrate buchen oder möglicherweise auch bei der Telekom selbst.
Wie berechnen Sie das günstigste Angebot?Um die Kosten zu berechnen, die auf Sie zukommen, berechnen Sie die Grundgebühr und den Minutenpreis der Telekom.
Davon ziehen Sie die Summe ab, die Ihnen wegen des Sozialtarifs zusteht, also 6,94 Euro bei Sozialtarif 1 und 8,72 Euro bei Sozialtarif 2. Das Ergebnis können Sie den entsprechenden Kosten für monatliche Flatrates vergleichen. Liegen diese niedriger, dann sollten Sie die Flatrate vorziehen.
Worauf müssen Sie achten?Wenn die Bedingungen für den Sozialtarif entfallen, weil Sie nicht mehr schwerbehindert sind, nicht mehr vom Rundfunkbeitrag befreit und auch kein BAföG mehr bekommen, dann müssen Sie dies der Telekom umgehend mitteilen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Weniger zahlen fürs Telefonieren – so geht das erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wichtige Änderungen bei der Rente für Schwerbehinderte ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 greift für neue Rentenzugänge mit Schwerbehindertenausweis (GdB mindestens 50) ein einheitliches Altersmodell: Jahrgänge ab 1964 erreichen die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst mit 65 Jahren.
Eine vorgezogene Inanspruchnahme ist weiterhin möglich, jedoch frühestens mit 62 Jahren und mit dauerhaften Abschlägen. Damit endet für diese Jahrgänge die bisherige Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung; maßgeblich ist nun die allgemeine Norm des § 37 SGB VI, während § 236a SGB VI nur noch für ältere Jahrgänge (bis 1963) gilt.
Wann kann man mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen?Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und das Gesetz selbst definieren die Voraussetzungen eindeutig: Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bei anerkannter Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist „nach Vollendung des 62. Lebensjahres“ möglich. Für vor 1964 Geborene galten und gelten gestaffelte Altersgrenzen aus dem Übergangsrecht (§ 236a SGB VI); für 1964 + gilt ausschließlich § 37 SGB VI.
Was genau 2026 praktisch bedeutetMit dem Jahr 2026 erreicht erstmals ein kompletter Geburtsjahrgang (1964) die neue frühe Altersgrenze von 62 Jahren. Betroffene können dann – bei erfüllter Wartezeit – vorzeitig in Rente gehen, müssen aber mit dauerhaft bis zu 10,8 Prozent Abschlag rechnen (0,3 Prozent je vorgezogenem Monat, maximal 36 Monate). Abschlagsfrei wird es für diesen Jahrgang erst 2029 im Alter von 65 Jahren.
Anerkennung der Schwerbehinderung: Zeitpunkt entscheidetWichtig ist nicht nur der Grad der Behinderung, sondern der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderteneigenschaft (mindestens GdB 50) muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt der einmal bewilligte Anspruch bestehen.
Die DRV weist diesen Grundsatz ausdrücklich aus; er sorgt für Planungssicherheit – gerade rund um Antrags- und Widerspruchsfristen in der Feststellung nach SGB IX.
Hinzuverdienst: Auch bei vorgezogener Rente unbegrenztEin zentraler Punkt für 2026 – besonders für alle, die vorzeitig gehen: Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind bereits seit 1. Januar 2023 vollständig weggefallen.
Wer also die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (auch vorzeitig) bezieht, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das ist durch DRV-Leitfäden und Pressemitteilungen bestätigt.
Abschläge ausgleichen: Sonderzahlungen bleiben möglichWer früher gehen möchte, kann die daraus entstehenden Abschläge ganz oder teilweise durch Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI kompensieren. Ab dem 50. Lebensjahr ist eine entsprechende DRV-Auskunft und darauf basierend die Einzahlung möglich. Die DRV stellt dafür u. a. das Formular V0210 bereit und erläutert Voraussetzungen und Grenzen.
Anforderungen ab 2026Unabhängig vom Stichtag 2026 bleiben die Voraussetzungen erhalten: anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) zum Rentenstart sowie 35 Jahre Wartezeit, die sich aus Beitrags-, Kindererziehungs-, Pflege- und weiteren rentenrechtlichen Zeiten zusammensetzen können. Diese Standards bestätigt die DRV auf ihren Informationsseiten.
Tabelle: Alle relevanten Änderungen ab 2026 Änderung ab 2026 Konkrete Auswirkung Abschlagsfreie Altersgrenze vereinheitlicht Jahrgänge ab 1964: abschlagsfrei erst mit 65 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Vorzeitige Inanspruchnahme Frühestens ab 62 Jahren; bei vorgezogener Rente dauerhaft verminderte Leistung. Ende der Vertrauensschutz-/Übergangsregeln Für ab 1964 Geborene entfällt der Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI; maßgeblich ist § 37 SGB VI. Höhe der Abschläge 0,3 % je Monat Vorziehung, maximal 10,8 % bei 36 Monaten. Hinzuverdienst Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bei vorgezogenen Altersrenten; unbegrenzt hinzuverdienen möglich. Voraussetzungen GdB ≥ 50 zum Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit bleiben Pflicht. Bestand des Anspruchs Fällt der GdB nach Rentenbeginn weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen. Ausgleichszahlungen Ab 50 Jahren können Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI Abschläge ausgleichen; DRV-Formular V0210. Beispiel Jahrgang 1964 Frühester Rentenstart 2026 mit 62 Jahren (mit Abschlägen); abschlagsfrei ab 2029 mit 65 Jahren. Für wen sich frühes Gehen noch lohnt – und wann Warten besser istDer Wegfall des Vertrauensschutzes verschiebt die Eindeutigkeit zugunsten eines klaren, aber strengeren Systems: Wer gesundheitlich nicht bis 65 durchhalten kann oder will, behält die Option auf den früheren Ruhestand – nun allerdings mit vollen Abschlägen. Diese können, je nach Erwerbsbiografie, durch Sonderzahlungen teilweise oder ganz kompensiert werden.
Umgekehrt eröffnet der unbegrenzte Hinzuverdienst die Möglichkeit, den Übergang gleitend zu gestalten und Teilrenten mit Arbeit zu kombinieren, ohne eine Kürzung befürchten zu müssen.
Bei knapper Wartezeit oder schwankendem GdB empfiehlt sich eine rechtzeitige Absprache mit der DRV und – falls nötig – eine Prüfung der Anrechnungszeiten bzw. des Anerkennungsstatus vor dem gewünschten Rentenmonat.
FazitAb 2026 gilt: abschlagsfrei erst mit 65, vorzeitig ab 62 mit Abschlägen – und kein Vertrauensschutz mehr für 1964 +. Wer betroffen ist, sollte die eigene Versicherungsbiografie prüfen, den Zeitpunkt der Schwerbehinderten-Feststellung im Blick behalten, Hinzuverdienst- und Teilrentenoptionen abwägen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen kalkulieren. So wird aus der formalen Neuregelung ein planbarer Übergang in den Ruhestand.
Quellen: Gesetzestexte (§ 37, § 236a, § 187a SGB VI) und Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung, ergänzt um Verbands- und Pressedarstellungen zu den konkreten Änderungen ab 2026.
Der Beitrag Wichtige Änderungen bei der Rente für Schwerbehinderte ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Halbe Erwerbsminderungsrente: So wird das Krankengeld 2026 angerechnet
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt das Einkommen, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauert. Es wird grundsätzlich nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gezahlt und ist wegen derselben Krankheit auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Höchstdauer bildet in der Praxis die „Blockfrist“ und bestimmt, wie lange Anspruch besteht.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – im Alltag oft als „halbe Erwerbsminderungsrente“ bezeichnet – dient dem Ausgleich eines dauerhaft geminderten Leistungsvermögens am Arbeitsmarkt. Sie ist keine volle Existenzsicherung, sondern ergänzt verbleibende Erwerbseinkünfte. Beim Zusammentreffen von Krankengeld und teilweiser Erwerbsminderungsrente stellt sich Betroffenen die Frage, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt.
Volle Rente beendet, halbe Rente mindertDer Gesetzgeber zieht eine klare Linie zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente. Beginnt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Rentenbeginn; ein neuer Anspruch entsteht während des Rentenbezugs nicht. Damit soll vermieden werden, dass zwei vollwertige Entgeltersatzleistungen nebeneinander stehen.
Anders ist jedoch die Lage bei der halben Erwerbsminderungsrente: Hier ist das Krankengeld nicht ausgeschlossen, sondern zu kürzen. Maßgeblich ist § 50 Absatz 2 SGB V. Danach wird das Krankengeld „um den Zahlbetrag“ der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt – allerdings nur, wenn die Rente „von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zuerkannt wird. Der Gesetzeswortlaut stellt also ausdrücklich auf die zeitliche Reihenfolge ab.
Die zeitliche Reihenfolge entscheidet über die KürzungEntscheidend ist, ob der Rentenbeginn vor oder nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt, die das Krankengeld auslöst. Wird die teilweise Erwerbsminderungsrente erst ab einem Zeitpunkt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewilligt – häufig sogar rückwirkend –, muss die Krankenkasse das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente mindern.
Wird die Rente hingegen bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen, greift der Kürzungstatbestand nicht; in dieser Konstellation kann Krankengeld neben der bereits laufenden Teilrente gezahlt werden. Diese enge Auslegung des § 50 Absatz 2 SGB V entspricht der Rechtsprechung der Landessozialgerichte in Anschluss an das Bundessozialgericht.
Zahlbetrag“: Netto statt BruttoFür die Kürzung kommt es auf den „Zahlbetrag“ der Rente an. Damit ist der Betrag gemeint, der den Versicherten tatsächlich erreicht. Der Begriff „Zahlbetrag“ im Gesetz wird in Praxis und Kommentierung als Nettorente verstanden, also nach Abzug der in der Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch sozialgerichtliche Entscheidungen haben eine Anrechnung nach dem Zahl-, nicht nach dem Bruttobetrag bestätigt, um Doppelminderungen zu vermeiden. In der Praxis lohnt es sich, Krankenkassen-Bescheide darauf zu prüfen, ob tatsächlich der Zahlbetrag zugrunde gelegt wurde.
Verhältnis zu den Ruhens- und Höchstdauerregeln des KrankengeldesDie allgemeinen Ruhensvorschriften des § 49 SGB V bleiben unberührt. Zeiten, in denen der Anspruch ruht – etwa während der Entgeltfortzahlung oder beim Bezug anderer vorrangiger Entgeltersatzleistungen –, zählen nicht auf die 78-Wochen-Grenze.
Für das Zusammenwirken mit Rentenbezügen ist jedoch primär § 50 SGB V maßgeblich, der die Beendigung beim Bezug voller Erwerbsminderungsrente sowie die Kürzung beim Bezug teilweiser Erwerbsminderungsrente regelt. Die 78-Wochen-Grenze bleibt der Rahmen, innerhalb dessen Krankengeld trotz Kürzung weitergezahlt werden kann.
Rückwirkende Bewilligung und ErstattungsansprücheWird eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, trifft das in der Praxis häufig auf bereits gezahltes Krankengeld. In solchen Konstellationen bestehen zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern abgestimmte Erstattungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.
Die Krankenkasse kann sich aus Rentennachzahlungen bedienen, soweit gesetzlich ein Vorrang oder eine Kürzung vorgesehen ist. Für die Betroffenen hat das in der Regel zur Folge, dass Rentennachzahlungen ganz oder teilweise an die Krankenkasse abfließen.
Krankengeld als Hinzuverdienst bei der halben EM-RenteParallel zur Anrechnung auf das Krankengeld spielt die umgekehrte Richtung eine Rolle: Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten bestimmte Einkommen als Hinzuverdienst. Nach der Rentenversicherungspraxis gehört dazu ausdrücklich auch Krankengeld.
Überschreitet der Hinzuverdienst die individuelle Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nach § 96a SGB VI entsprechend gekürzt. Wer also Krankengeld bezieht und zugleich eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, sollte die Hinzuverdienstgrenzen im Blick behalten; die Rentenversicherung berücksichtigt in diesen Fällen das Krankengeld bei der Prüfung.
Rechenbeispiel in der PraxisIn der typischen Fallgestaltung beginnt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung der Krankengeldbezug. Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente erst später – und zwar ab einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit – bewilligt, mindert die Krankenkasse das laufende Krankengeld monatlich um den Zahlbetrag der Rente.
Der verbleibende Auszahlungsbetrag an Krankengeld läuft innerhalb der Blockfrist weiter. Wird die Rente nachträglich rückwirkend festgesetzt, verrechnen die Träger die bis dahin gezahlten Beträge im Erstattungsverfahren, was die Betroffenen regelmäßig in Form einer gekürzten oder ausbleibenden Rentennachzahlung spüren.
Eine Arbeitnehmerin verdient 3.000 € brutto und rund 2.100 € netto im Monat. Sie ist ab dem 01.03.2025 arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung; ab dem 12.04.2025 besteht Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttos (2.100 €) höchstens jedoch 90 % des Nettos (90 % von 2.100 € = 1.890 €). Maßgeblich ist der niedrigere Wert, daher ergeben sich 1.890 € Krankengeld pro Monat (hier vereinfacht ohne Abzug der Sozialbeiträge).
Zum 01.07.2025 wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt; der monatliche Zahlbetrag beträgt 450 €. Weil der Rentenbeginn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt, kürzt die Krankenkasse das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente. Der Auszahlungsbetrag des Krankengeldes sinkt damit von 1.890 € auf 1.440 € pro Monat (ebenfalls vereinfacht ohne Sozialabgaben). Würde die Teilrente bereits vor dem 01.03.2025 gezahlt, käme es in dieser Konstellation nicht zur Kürzung des Krankengeldes.
Besonderheiten bei bereits laufender TeilrenteLiegt der Beginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die das Krankengeld auslöst, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des § 50 Absatz 2 SGB V. Dann darf das Krankengeld nicht wegen der bereits laufenden Teilrente gekürzt werden. Diese Konstellation ist selten, aber rechtlich bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht jeder gleichzeitige Bezug automatisch zur Minderung führt; ausschlaggebend ist die Reihenfolge der Leistungsfälle.
Praktische Hinweise für BetroffeneIn der Beratungspraxis empfiehlt es sich, Renten- und Krankengeldbewilligungen zeitnah gegenseitig zu melden, damit keine ungewollten Überzahlungen oder Fehlabzüge entstehen. Bei Kürzungen sollte geprüft werden, ob tatsächlich der Zahlbetrag der Teilrente, also der Nettobetrag, zugrunde gelegt wurde und ob der Rentenbeginn rechtlich in die Zeit „nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ fällt. Bei rückwirkenden Bewilligungen ist mit Verrechnungen zu rechnen; hier können Zahlungspläne oder Stundungen mit den Trägern besprochen werden. Schließlich lohnt der Blick auf die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen, weil Krankengeld dort als Hinzuverdienst zählt und die Teilrente mindern kann.
FazitDie halbe Erwerbsminderungsrente führt beim Krankengeld nicht zum Leistungsausschluss, sondern – abhängig von der zeitlichen Reihenfolge – zur Kürzung um den Zahlbetrag der Rente. Bei laufender Teilrente vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bleibt eine Kürzung des Krankengeldes regelmäßig außen vor. Wer in beiden Systemen Leistungen erhält, sollte neben den Höchstdauern und Ruhensregeln des Krankengeldes vor allem den Gesetzeswortlaut des § 50 SGB V und die Hinzuverdienstvorschriften des § 96a SGB VI im Blick behalten, um unliebsame Überraschungen bei der Auszahlung zu vermeiden.
Der Beitrag Halbe Erwerbsminderungsrente: So wird das Krankengeld 2026 angerechnet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: 600 Euro Stromguthaben gelten nicht mehr als Einkommen
Bürgergeld-Bezieher müssen ihre Stromkosten aus dem Regelsatz bezahlen. Sozialverbände kritisieren diese Praxis, weil sie den Betroffenen oft unzumutbare Kosten aufdrückt. In einer bestimmten Situation hat es jedoch einen Vorteil für die Leistungsberechtigten, dass das Jobcenter die Stromkosten nicht separat übernimmt.
Wenn nämlich ein Bürgergeld-Bezieher gezielt Strom spart und so auf seiner Stromrechnung ein Guthaben erhält, dann behält er dieses, und das Jobcenter darf es nicht mit einer Nachzahlung der Heizkosten verrechnen.
Das gilt auch dann, wenn derselbe Anbieter Strom und Gas liefert.
Jobcenter verrechnete Gaskosten mit StromkostenEine Familie in Bürgergeldbezug hatte auf der Stromrechnung der Stadtwerke ein Guthaben von 611,79 Euro erhalten. Allerdings sollten die Betroffenen 649,24 Euro Gaskosten nachzahlen. Verrechnet ergaben sich 37,45 Euro, die das Jobcenter an die Stadtwerke überwies.
Die Familie legte Widerspruch ein und forderte vom Jobcenter, die gesamten Gaskosten zu übernehmen, denn schließlich stünde den Leistungsbeziehern das Stromguthaben zu. Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück, und es ging vor das Sozialgericht.
Das Stromguthaben muss ausgezahlt werdenDie Richter erklärten, dass es für das Jobcenter keine Rolle spielen dürfe, wie der Energieversorger intern Guthaben und Nachzahlung verrechnet. Es dürfe den Betroffenen „durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen“ (S 35 AS 635/18).
Ein Nachteil entstünde aber bei einer solchen Verrechnung, weil die Leistungsbezieher bei einer getrennten Abrechnung von Strom und Gas das Stromguthaben anrechnungsfrei behalten hätten. Das Sozialgericht zitierte dazu ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 185/10 R).
Außerdem dürften Einnahmen, die daher kommen, dass die Betroffenen bei den Regelbedarfen sparen, nicht als Einkommen bewertet werden. Damit bezog sich das Sozialgericht darauf, dass das Stromguthaben durch den reduzierten Verbrauch der Familie zustande gekommen war.
Das Sozialgericht erklärte, das Jobcenter muss die Nachzahlung für Gas über die Kosten der Unterkunft erstatten und den Bürgergeld-Beziehern das gesamte Stromguthaben überlassen.
Es geht vor das BundessozialgerichtDer für das Jobcenter zuständige Kreis Schleswig-Flensburg ging bis zur Revision vor dem Bundessozialgericht (B 7 AS 21/22 R). Dieses bestätigte jedoch das vorhergehende Urteil und sagte klar, dass Jobcenter Heizkosten ausschließlich mit den Kosten der Unterkunft verrechnen dürften.
Jobcenter muss Heizkosten ungekürzt übernehmenHeizkosten zählten zu den Kosten der Unterkunft und dürften nicht mit Haushaltsstrom, der aus dem Regelsatz bezahlt würde, verrechnet werden.
Dies würde sich auch nicht ändern, wenn Strom und Gas über denselben Anbieter liefen und dieser intern verrechnet. Das Jobcenter müsse vielmehr die Nachzahlung der Heizkosten in ungekürzter Höhe im Monat der Fälligkeit tragen.
Stromkosten seien nicht als Einnahme zu berücksichtigen.
Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Bezieher?Das Jobcenter hätte mehr als 600 Euro verrechnet, die als Guthaben der Familie gehörten. Das ist mehr als der monatliche Regelsatz eines alleinstehenden Bürgergeld-Beziehers, und dieses Geld hatten die Betroffenen durch ihre eigene Sparsamkeit erwirtschaftet.
Prüfen Sie als Leistungsberechtigte darum genau, ob das Jobcenter rechtswidrig ihr Stromguthaben verrechnet, wenn es um Heizkosten oder allgemein um Kosten der Unterkunft geht.
Der Beitrag Bürgergeld: 600 Euro Stromguthaben gelten nicht mehr als Einkommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kündigung: Arbeitgeber fürchten diese Strategien für hohe Abfindungen
Nicht nur das richtige Vorgehen des Anwalts ist wichtig, um eine möglichst hohe Abfindung zu erwirken, sondern auch die Einstellung und Mitarbeit des Gekündigten. Nur so kann ein Optimum in den Verhandlungen erreicht werden. Es berichtet Rechtsanwalt Christian Lange.
Einige Fehler seitens des Gekündigten können dazu führen, dass die Abfindungssumme deutlich geschmälert wird. “Deshalb ist nicht nur die Suche nach einem versierten Anwalt wichtig, sondern auch die Mitarbeit des Mandanten”, berichtet Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Eine gemeinsame Strategie kann die Abfindungssumme deutlich nach oben treiben.
Keine Höchstleistungen abliefernEin Unternehmen gerät ins Straucheln. Viele Arbeitnehmer neigen dann dazu, absolute Höchstleistungen abzuliefern. Gerade auch dann, wenn abzusehen ist, dass Kündigungen anstehen. Selbst wenn man so in die zweite Reihe gelangt und erst später eine Kündigung erfolgt, geht diese Stratgie meistens nicht auf.
Denn warum sollte der Arbeitgeber ausgrechnet demjenigen eine hohe Abfindung zahlen, wenn er weiß, dass der Mitarbeiter auch auf Kosten der eigenen Gesundheit sich für den Betrieb aufopfert. Eine Kündigungsschutzklage würde dann höchstens eine Weiterbeschäftigung bewirken.
Lesen Sie auch:
– Kündigung: So Steuern sparen bei Abfindung
– Privatinsolvenz: Kann die Abfindung nach Kündigung gepfändet werden?
Daher sollte sich Betroffene fragen: “Will ich eine Abfindung oder weiterhin über alle Maßen hinaus aufopferungsvoll arbeiten, um später eventuell doch noch gekündigt zu werden, wenn das Unternehmen später insolvent ist.” Diese Frage sollte unbedingt zuvor beantwortet sein!
Stattdessen lieber “Mittelmaß” arbeiten, so dass die vertraglich vereinbarte Arbeit abgeliefert wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte ein Anwalt involviert sein, um die Stratgie schon jetzt abzustimmen. Eine Abfindung wird nämlich immer nur dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch loswerden will.
Geduldig sein, treibt Abfindungssumme nach obenDie allererste Regel lautet Geduld! Die Verhandlungen sollten durchgehalten werden. Der ehemalige Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass man auch nach einer gescheiterten Verhandlung wieder in den Betrieb zurückkehrt und ohne weitere Probleme weiter in dem Betrieb arbeitet.
Erfährt der Arbeitgeber, dass ein neuer Job gefunden wurde oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr zurück möchte, sinken die Chancen auf eine Abfindung enorm.
Daher: Der Arbeitgeber wird auf Schnelligkeit setzen, Betroffene sollten sich von Drohungen und Angeboten nicht beeindrucken lassen.
Keine Angriffsfläche bietenDer Arbeitgeber wird versuchen, alles genau zu dokumentieren, um den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Selbst Detektive werden nicht selten beauftragt, um mögliches Fehlverhalten aufzudecken. Auch Kollegen, die dem Chef wohlgesonnen sind, werden nicht selten dazu angehalten, mögliches Fehlverhalten aufzudecken und zu dokumentieren.
Daher ist auf folgendes zu achten:
- Immer pünktlich sein
- Zeiterfassung korrekt ausführen
- Fahrtkosten genau abrechnen
- keine groben Fehler bei der Verrichtung der Arbeit
- keine Beschädigungen am Eigentum des Arbeitgebers vornehmen
- nicht schlecht über den Arbeitgeber reden
- Streitigkeiten aus dem Weg gehen
Kurz gesagt: Alles was einen Kündigungsgrund rechtfertigen könnte, unbedingt vermeiden! Denn das “Fehlverhalten” kann bei Verhandlungen die Höhe der Abfindungssumme empfindlich reduzieren!
Nicht krank arbeitenWer krank wird, sollte am besten zuhause bleiben und einen Arzt aufsuchen. Dieser sollte ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit (AU Bescheinigung) ausstellen. Auf keinen Fall ohne Attest “krank feiern”.
Wer krank ist, sollte zudem seine Gesundheit schonen und nicht seine Kollegen anstecken, weil er oder sie dennoch zur Arbeit geht. Wer sich krank fühlt, begeht auch Fehler, die dann in den Abfindungsverhandlungen gegen einen verwendet werden können.
Keine falschen VerpflichtungsgefühleDie meisten Angstellten fühlen sich ihrem Arbeitgeber moralisch verpflichtet. Doch die meisten Arbeitgeber haben nur ihre Wirtschaftlichkeit vor Augen. Das Wohl des Arbeitgebers liegt allein in seiner eigenen Verantwortung.
Der Gesetzgeber gibt vor, in welcher Art und Weise ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung abliefern soll – nämlich in “mittlerer Art und Güte”.
Das bedeutet, eine durchschnittliche Arbeitsleistung ist vollkommen ausreichend! Diese sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeliefert werden.
Wer keine Pflichtverletzungen begeht, treibt die Abfindungssumme nach oben. Arbeitgeber haben es dann schwer, eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung auszusprechen. Das treibt die Abfindung nach oben.
Keine Informationen preisgebenDer Arbeitgeber und dessen Anwalt werden versuchen, das weitere Vorgehen berechenbar zu machen. “Um so weniger Informationen preisgegeben werden, um schwerer hat es auch die Gegenseite”, so Lange. Das bedeutet auch, dass man auf keinen Fall auf Emails, Briefe oder SMS antworten sollte, bevor das weitere Vorgehen nicht mit dem eigenen Anwalt abgesprochen wurde.
Selbst wenn die Fragen nett geschrieben sind, könnten hier Fallen gelegt sein. Das beste Vorgehen ist: Jegliche Verhandlungen laufen über den eigenen Anwalt oder Anwältin, der oder die alle Tricks kennt.
Den richtigen Anwalt beauftragenAnwälte spezialisieren sich im Laufe des Zeit. Es ist nicht immer das richtige Vorgehen, den Anwalt um die Ecke zu beauftragen oder einen ehemaligen Schulfreund, der zufällig Anwalt ist, aber vor allem im Bereich Strafrecht tätig ist.
So wie man bei Hörproblemen zu einem Hals-Nasen-Ohren Arzt geht, so ist es auch besser einen Anwalt zu suchen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Der Beitrag Kündigung: Arbeitgeber fürchten diese Strategien für hohe Abfindungen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Mehrbedarf für Warmwasser in 2026
Im Bürgergeld werden die allgemeinen Haushaltsstromkosten grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen; sie sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Haushalte, die ihr Warmwasser dezentral erzeugen – etwa mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, Untertischboiler oder einer Gastherme in der Wohnung.
In diesen Fällen sieht § 21 Abs. 7 SGB II einen Mehrbedarf vor. Die Pauschale wird pro Person in der Bedarfsgemeinschaft aus dem maßgeblichen Regelbedarf berechnet; für Erwachsene liegt sie bei 2,3 %, für Jugendliche und Kinder abgestuft darunter.
Damit sollen Leistungsempfängerinnen und -empfänger, deren Warmwasser nicht zentral über die Heizkosten läuft, keinen Nachteil haben.
Antragstellung: Das entscheidende Kreuz in der Anlage KDUDer Zuschlag wird nicht automatisch „erraten“. Entscheidend ist, dass Sie im Bürgergeld-Antrag in der Anlage KDU die Warmwassererzeugung korrekt angeben. Auf Seite 3, Punkt 28 („Wie erzeugen Sie Ihr Warmwasser?“) muss bei dezentraler Versorgung „dezentral“ angekreuzt werden; bei Punkt 29 wird der verwendete Energieträger (z. B. Strom) genannt.
Fehlt diese Angabe, wird der Mehrbedarf in der Praxis häufig nicht berücksichtigt – selbst wenn dem Jobcenter grundsätzlich alle Leistungen kraft Antrags von Amts wegen zu prüfen sind.
Wie hoch die Pauschale ist – und warum sie 2026 gleich bleibtDie Warmwasser-Pauschalen folgen den Regelbedarfsstufen (RBS). Bei Alleinstehenden (RBS 1) beträgt der Zuschuss 12,95 € monatlich; Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (RBS 2) erhalten 11,64 €, volljährige U25 im Haushalt der Eltern (RBS 3) 10,37 €. Jugendliche 14–17 Jahre (RBS 4) kommen auf 6,59 €, Kinder 6–13 (RBS 5) auf 4,68 €, Kinder bis 5 (RBS 6) auf 2,86 €.
Grundlage sind die gesetzlich festgelegten Prozentsätze und die seit 2025 geltenden Regelbedarfe.
Da die Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 unverändert bleiben, bleiben auch die Warmwasser-Pauschalen voraussichtlich auf demselben Niveau.
Regelbedarfsstufe Monatliche Pauschale RBS 1 (Alleinstehende) 12,95 € RBS 2 (Partner) 11,64 € RBS 3 (Volljährige u25) 10,37 € RBS 4 (Jugendliche 14–17) 6,59 € RBS 5 (Kinder 6–13) 4,68 € RBS 6 (Kinder 0–5) 2,86 € Was das in der Praxis bedeutetIn einem Ein-Personen-Haushalt führt die Pauschale zu 12,95 € monatlich. Ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft erhält zusammen 23,28 €. Eine alleinerziehende Person mit einem 7-jährigen Kind kommt auf 17,63 € (12,95 € + 4,68 €). Leben zwei Erwachsene mit Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren zusammen, summiert sich der Zuschuss auf 30,82 € im Monat (11,64 € + 11,64 € + 4,68 € + 2,86 €). Diese Beträge werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und laufen monatlich, solange die Voraussetzungen vorliegen.
Tatsächliche Kosten statt Pauschale? Nur mit separatem Zähler – und auf eigene KostenDie Pauschale deckt die realen Stromverbräuche nicht immer vollständig. Tatsächliche (höhere) Kosten lassen sich gegenüber dem Jobcenter nur dann belastbar nachweisen, wenn sie über eine gesonderte Messeinrichtung (z. B. separater Strom- oder Gaszähler für das Warmwassergerät) erfasst werden.
Wichtig ist dabei zweierlei: Erstens kann das erst den Weg zur Berücksichtigung konkreter Aufwendungen eröffnen; zweitens müssen die Einbaukosten für einen separaten Zähler nicht vom Jobcenter übernommen werden – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausdrücklich klargestellt.
Zwei typische Fehler – und wie Sie reagierenHäufig wird der Mehrbedarf gar nicht beantragt, weil Betroffene die Relevanz der KDU-Angabe unterschätzen. Ebenso kommt es vor, dass der Mehrbedarf trotz dezentraler Versorgung fehlt oder falsch berechnet wurde. In beiden Fällen lohnt ein genauer Blick in den Bescheid.
Wird der Zuschlag zu Unrecht nicht berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ist diese Frist verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X i. V. m. § 40 SGB II: Für Bürgergeld-Leistungen wirkt er auf den Beginn des Vorjahres zurück.
Geht der Antrag beispielsweise am 13. 11. 2025 beim Jobcenter ein, beginnt die Rückwirkung ab 01. 01. 2025; damit sind Nachzahlungen bis zum 01. 01. 2024 noch möglich. Entscheidend ist stets der fristgerechte Zugang beim Jobcenter.
So gehen Sie Schritt für Schritt vorPrüfen Sie Ihre Warmwasserversorgung: Steht in Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung, dass Warmwasser zentral über die Heizung bereitgestellt wird, läuft die Abrechnung über die KdU – ein zusätzlicher Mehrbedarf entfällt.
Finden sich in Ihrer Wohnung dagegen Durchlauferhitzer, Boiler oder eine Gastherme ohne zentrale Warmwasserabrechnung, handelt es sich um dezentrale Erzeugung; in diesem Fall setzen Sie im Antrag das Kreuz an der genannten Stelle und fügen – soweit möglich – einfache Nachweise bei (z. B. Fotos der Geräte, Vermieterbestätigung, Stromabrechnung). So vermeiden Sie Missverständnisse und reduzieren das Risiko einer fehlerhaften Berechnung.
FazitDer Warmwasser-Mehrbedarf ist eine gesetzlich gesicherte Entlastung für all jene, die Warmwasser dezentral erzeugen. Er wird pro Person der Bedarfsgemeinschaft gezahlt und lässt sich mit einem korrekten Eintrag in der Anlage KDU unkompliziert sichern.
Wer nach Erhalt des Bescheids feststellt, dass der Zuschlag fehlt oder zu niedrig ausfällt, sollte zeitnah Widerspruch einlegen – und bei Bestandsbescheiden den Überprüfungsantrag nutzen, um Ansprüche rückwirkend zu sichern.
Die Pauschalen bleiben nach derzeitigem Stand auch 2026 stabil; wer höhere tatsächliche Kosten nachweisen will, braucht dafür einen separaten Zähler, dessen Einbaukosten jedoch nicht vom Jobcenter übernommen werden.
Der Beitrag Bürgergeld: Mehrbedarf für Warmwasser in 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bundessozialgericht entscheidet jetzt ob Bürgergeld-Regelsätze hoch genug sind
Voraussichtlich am 2. Dezember 2025 wird der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel über den Regelbedarf für Bürgergeld-Beziehende entscheiden. Es geht um die Frage: Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 verfassungskonform?
Was wird verhandelt?Kernfrage ist, ob die Ermittlung und Anpassung der Regelbedarfe 2022 den verfassungsrechtlichen Anforderungen (insb. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) genügte.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat zum Beispiel mit Urteil vom 13.12.2023 – L 12 AS 1814/22 – (anhängig beim BSG – B 7 AS 30/24 R) entschieden, dass kein zusätzlicher Inflationsausgleich für das Jahr 2022 für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB II besteht.
Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt.
Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 einen neuen Anpassungsmechanismus gewählt hat, der die Lohn- und Preisentwicklung deutlich zeitnäher widerspiegelt.
Dies führte zum 01.01.2023 zu einer Erhöhung des Regelsatzes um 11,8 % (502 € monatlich für Alleinstehende) und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung um 12,2 % (563 € monatlich für Alleinstehende).
Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23 – anhängig beim BSG – B 7 AS 20/24 R).
Anmerkung des Sozialrechtsexperten Detlef BrockDer 7. Senat des BSG muss klären, ob die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 verfassungskonform waren.
Wir dürfen gespannt sein, wie das Bundessozialgericht in Kassel am 2.12.2025 entscheiden wird. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Erstaunlich ist, dass bereits nach so kurzer Zeit die Regelsatzklage zum Bürgergeld vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird, meint der Sozialrechtsexperte Detlef Brock. Dieser Meinung schließen sich verschiedene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht an.
Mögliche Entscheidungsszenarien, Anmerlung von Sebastian BertramBestätigung der Verfassungsmäßigkeit:
Keine Nachzahlungen für 2022; der neue Anpassungsmechanismus ab 2023 bleibt maßgeblich.
Teilweise Beanstandung:
Der Gesetzgeber müsste ggf. nachbessern (z. B. methodisch), denkbar mit Übergangsregelungen.
Beanstandung mit Rückwirkung:
Eher selten; könnte Nachzahlungsansprüche für Betroffene 2022 eröffnen – Details wären vom BSG und anschließend vom Gesetzgeber zu konkretisieren.-
Der Beitrag Bundessozialgericht entscheidet jetzt ob Bürgergeld-Regelsätze hoch genug sind erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Von wegen Rentenabschläge: Bundessozialgericht streicht Abschlag aus gekürzter Rente
Wer vorzeitig in Rente geht, akzeptiert dauerhaft einen geringeren Zugangsfaktor – und damit eine niedrigere Rente. Zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) definieren seitdem die Linie, wann diese Abschläge später bei der Regelaltersrente verschwinden dürfen und wann nicht. 2017 stellte der 13. Senat klar: Sind die Leistungen der vorgezogenen Altersrente der Rentenkasse vollständig von einem Haftpflichtversicherer erstattet worden, darf die anschließende Regelaltersrente ohne Abschläge berechnet werden.
Der 5. Senat zog die Grenze: Nach einer Erwerbsminderungsrente mit Abschlag bleibt der geminderte Zugangsfaktor in der Regelaltersrente bestehen, wenn es keine vollständige Erstattung dieser Leistungen an den Rentenversicherungsträger gab. Damit ist die Rechtslage deutlich konturiert – und für Betroffene planbar.
Präzedenzfall: Abschläge verschwinden, wenn die Kasse wirtschaftlich schadlos istDem Urteil vom 13. Dezember 2017 lag ein Verkehrsunfall zugrunde. Der Kläger hatte von März 2006 bis Mai 2010 eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag bezogen. Bei Übergang in die Regelaltersrente rechnete die Rentenversicherung trotzdem mit dem abgesenkten Zugangsfaktor 0,847 weiter – obwohl der Haftpflichtversicherer die gesamten vorzeitig gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger erstattet hatte.
Das BSG sah darin eine planwidrige Regelungslücke und wandte § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI analog an: Wenn die Rentenkasse die vorgezogenen Leistungen vollständig zurückerhält, gilt die vorzeitige Altersrente für den späteren Übergang so, als wäre sie wirtschaftlich nicht in Anspruch genommen worden. Folge: Der Zugangsfaktor der Regelaltersrente springt auf 1,0.
§ 77 SGB VI und der Zugangsfaktors§ 77 SGB VI regelt, wie der Zugangsfaktor die Rentenhöhe beeinflusst. Grundsätzlich „perpetuiert“ das Gesetz den einmal festgelegten Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren. Nur dort, wo eine Rente „nicht vorzeitig in Anspruch genommen“ wurde, steigt der Zugangsfaktor schrittweise an.
Der 13. Senat hat diese Ausnahmegedanken auf Fälle vollständiger Erstattung übertragen, weil die Versichertengemeinschaft finanziell nicht belastet bleibt. Genau an dieser ökonomischen Betrachtung hängt die Analogie.
Keine Erstattung – keine Abschlagsbefreiung nach EM-RenteAm 19. Dezember 2024 entschied der 5. Senat einen anders gelagerten Fall. Die Klägerin hatte nach einem Unfall eine Erwerbsminderungsrente mit Zugangsfaktor 0,892 bezogen. Später verlangte sie eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Verweis auf 2017.
Der Haken: Der Haftpflichtversicherer erstattete dem Rentenversicherungsträger lediglich entgangene Beiträge, nicht aber die an die Klägerin gezahlten EM-Rentenbeträge. Das BSG verneinte deshalb eine analoge Anwendung und ließ den geminderten Zugangsfaktor fortwirken. Ohne vollständige Erstattung der Leistungsbeträge bleibt die frühere Rente als „in Anspruch genommen“ bestehen; die Abschläge gehen in die Regelaltersrente über.
Was die beiden Urteile zusammen bedeutenBeide Entscheidungen folgen derselben Systematik, setzen aber an unterschiedlichen Tatsachen an. Maßgeblich ist nicht die Art der vorangegangenen Rente allein, sondern die wirtschaftliche Kompensation. Wurde die vorgezogene Altersrente im Regressweg voll erstattet, entfällt der Abschlag in der Regelaltersrente.
Fehlt diese vollständige Erstattung – wie in dem Fall der Erwerbsminderungsrente 2024 –, bleibt der verminderte Zugangsfaktor bestehen. Der rote Faden ist der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Mehrbelastung und die konsequente Fortschreibung des Zugangsfaktors nur dann, wenn ein vorzeitiger Leistungsbezug tatsächlich „verbraucht“ worden ist.
Praktische Folgen für Versicherte und ihre BeraterFür Betroffene heißt das: Wer aufgrund eines fremdverschuldeten Schadensereignisses vorzeitig Rentenleistungen erhält, sollte die Frage des Rentenregresses früh klären. Nur wenn die vollständige Erstattung der vorzeitig gezahlten Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger gelingt, kann die spätere Regelaltersrente ohne Abschlag berechnet werden.
Eine Erstattung bloßer Beiträge reicht nicht. Entscheidend ist, ob die Rentenkasse am Ende wirtschaftlich so steht, als hätte sie nichts zahlen müssen. Andernfalls wird der reduzierte Zugangsfaktor aus der Vorleistung – ob Alters- oder Erwerbsminderungsrente – in der Regelaltersrente fortgeschrieben.
Blick in die BegründungDer 13. Senat hat 2017 die analoge Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die besondere Konstellation der vollständigen Dritt-Erstattung nicht ausdrücklich geregelt habe. Weil die Rentenkasse in dieser Sondersituation nicht belastet wird, fehle es an dem Grund, den abgesenkten Zugangsfaktor in die Zukunft fortzuschreiben.
Der 5. Senat betont 2024 spiegelbildlich, dass eine Analogie ausscheidet, wenn genau diese wirtschaftliche Gleichstellung fehlt. Selbst wenn Regresschritte unterblieben sind oder nur teilweise zum Erfolg führten, bleibt es dann bei der gesetzlichen „Perpetuierung“ des geminderten Zugangsfaktors.
Fazit: Richtungsweisend – mit klarer GrenzeDas BSG-Urteil von 2017 ist und bleibt richtungsweisend für Fälle voll erstatteter vorzeitiger Altersrenten: Die Regelaltersrente ist dann ohne Abschlag zu berechnen. Das Urteil vom 19. Dezember 2024 markiert zugleich die klare Grenze für Erwerbsminderungsrenten ohne vollständige Leistungserstattung: Der Abschlag wandert weiter. Beide Entscheidungen ergeben zusammen eine konsistente Linie, die die Balance zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Kollektivschutz hält – und Betroffenen wie Beratungspraxis eindeutige Anhaltspunkte für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen liefert.
Rechtliche Quellen: § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) und die Urteilsbesprechungen/Entscheidungsdokumente zu BSG B 13 R 13/17 R sowie BSG B 5 R 9/23 R (19.12.2024).
Der Beitrag Von wegen Rentenabschläge: Bundessozialgericht streicht Abschlag aus gekürzter Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Unkündbar ist nicht immer gleich unkündbar – Wichtiges Urteil
Eine nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas eigentlich ordentlich unkündbare schwerbehinderte Mitarbeiterin hat keine absolute Beschäftigungsgarantie.
Falle der Arbeitsplatz aufgrund der unternehmerischen Entscheidung gänzlich weg, stelle dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Änderungskündigung dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 5 Sa 138/23).
Besonderer KündigungsschutzGeklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die seit November 1991 zuletzt als einzige Revisorin in einem Caritas-Unternehmen mit rund 4.500 Arbeitnehmerin beschäftigt war.
Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten die AVR. Danach ist – wie im Fall der Revisorin – nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Ausnahme: Der Mitarbeiter kann nicht weiterbeschäftigt werden.
Für die Klägerin galt nach einer Rahmenvereinbarung vom 7. Juli 2011 noch ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz. Dieser stand Mitarbeitern zu, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ihres Arbeitgebers auf einen Teil ihres Gehalts verzichtet haben. Betriebsbedingte Kündigungen sind dann ausgeschlossen. Erfolgt dennoch solch eine Kündigung, müssen sämtliche Gehaltskürzungen nachgezahlt werden.
Stelle in anderem Bereich angebotenAls das Unternehmen beschloss, die Stabsstelle Innenrevision zu schließen und künftig eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit den Prüfungen zu beauftragen, wurde der schwerbehinderten Klägerin eine Stelle im Bereich „Allgemeine Verwaltung“ bei unveränderter Vergütung angeboten.
Die Frau lehnte ab und klagte auf „vertragsgemäße Beschäftigung“. Zudem verlangte sie eine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Das vorgeschriebene gesetzliche Präventionsverfahren sei nicht durchgeführt worden.
Nach Zustimmung von Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes erhielt die Klägerin die fristlose Änderungskündigung. Ihr wurde ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der Verwaltung bei gleichem Lohn angeboten.
Die Klägerin nahm dies unter Vorbehalt an und machte einen weiteren Entschädigungsanspruch geltend, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wiederum nicht das vorgeschriebene Präventionsverfahren durchgeführt hatte.
Danach muss der Arbeitgeber zusammen mit Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung mögliche Schwierigkeiten beseitigen, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen.
Zweifache Enschädigung abgelehntDas LAG erklärte die Änderungskündigung für wirksam und wies den Anspruch auf eine zweifache Enschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung aufgrund der Behinderung in Höhe von jeweils 14.762 Euro ab.
Die fristlose Änderungskündigung sei wegen eines „wichtigen Grundes“, dem gänzlichen Wegfall des Arbeitsplatzes, wirksam. Der Arbeitgeber habe das Recht, im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit Unternehmensteile zu schließen.
Keine absolute Beschäftigungsgarantie für „unkündbare“ MitarbeiterFür die Klägerin gelte zwar ein besonderer Kündigungsschutz. Eine absolute Beschäftigungsgarantie gebe es damit aber nicht. Ihr sei zudem eine gleichwertige Tätigkeit angeboten worden.
Die Kündigung sei auch nicht unwirksam, nur weil das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Nach dem Gesetz sollen danach mögliche „Schwierigkeiten“, die den Arbeitsplatz gefährden könnten, behoben werden. Hier sei das Arbeitsverhältnis aber „kündigungsreif“ gewesen.
Landesarbeitsgericht Mainz: Arbeitsplatzwegfall ist wichtiger Grund„Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es bei dieser Lage nicht mehr geben“, so das LAG. Hier habe der Arbeitgeber auch aufzeigen können, dass die Änderungskündigung nicht wegen der Schwerbehinderung, sondern wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes erfolgt sei. Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung bestehe daher nicht. fle
Der Beitrag Schwerbehinderung: Unkündbar ist nicht immer gleich unkündbar – Wichtiges Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Mehrbedarf trotz Eingliederungshilfe auch ohne Einzelnachweis
Sie können einen Mehrbedarf wegen Behinderung auch dann ohne Einzelnachweis geltend machen, wenn Ihr Kind mit Schwerbehinderung Eingliederungshilfe und teilstationär untergebracht ist. Wir stellen Ihnen die Regelungen zum Mehrbedarf wegen Behinderung vor und erklären, wann dieser auch bei Eingliederungshilfe gilt.
Was ist ein Mehrbedarf wegen Behinderung?Ein Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen über den normalen Regelsatz hinaus. Diesen können Sie geltend machen, wenn besondere Lebensumstände oder gesundheitliche Einschränkungen einen höheren Lebensunterhalt notwendig machen.
Reicht eine Schwerbehinderung aus, um Mehrbedarf zu erhalten?Ein Grad der Behinderung allein berechtigt nicht zu einem Mehrbedarf. Entscheidend sind vielmehr bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sowie der Lebenssituation wie Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedarf.
Schließt Eingliederungshilfe Mehrbedarf aus?Nicht generell, denn die Eingliederungshilfe sichert laut dem Sozialgesetzbuch IX die Teilhabe. Sie ist jedoch nicht vorgesehen, um den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern.
Eingliederungshilfe schließt also Mehrbedarf nicht aus, und wenn Sie wegen Ihrer Behinderung zusätzliche Kosten zum Beispiel für Ernährung, Hygiene oder Mobilität haben, dann kann das einen Anspruch auf einen Mehrbedarf bedeuten.
Ein konkretes Beispiel: Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen GNehmen wir an, Sie sind anerkannt schwerbehindert mit Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung. Sie erhalten Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen und beziehen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Leistungen der Sozialhilfe).
Trotz der Eingliederungshilfe haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes (Paragraf 30 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII), den das Sozialamt Ihnen auszahlen muss.
Wie bekommen Sie den Mehrbedarf?Den Mehrbedarf müssen Sie gesondert beantragen – er wird nicht automatisch berücksichtigt. Zuständig ist das Jobcenter (bei Bürgergeld) oder das Sozialamt (bei Grundsicherung) Nötige Nachweise im Antrag sind Ihr Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen, ärztliche Atteste, sowie ein Bescheid über Eingliederungshilfe – falls Sie diese erhalten.
Mehrbedarf für Kinder mit SchwerbehinderungEin weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf bei Kindern kann bestehen, wenn diese wegen Ihrer Behinderung nicht in der Klage sind, sich selbst zu erhalten. Trotz einer teilstationären Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat die Mutter in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld.
Familienkasse fordert EinzelnachweisDie Mutter hatte Kindergeld für ihren volljährigen Sohn beantragt. Dieser leidet an schwerer Epilepsie, hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B (ständige Begleitung), RF (Befreiung / Ermäßigung von Rundfunkbeitrag) und H (Hilflosigkeit).
Der Sohn lebt in einer eigenen Wohnung, wo seine Eltern ihn betreuen. Er arbeitet teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bekommt Eingliederungshilfe, außerdem als Arbeitsentgelt 152,28 Euro monatlich und zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 Euro.
Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass ein Einzelnachweis für Mehrbedarf erforderlich sei. Denn die bei teilstationärer Unterbringung würden die Werkstattkosten den Mehrbedarf bereits decken. Die Richter beim Bundesfinanzhof hatten hingegen eine andere Auffassung.
Richter sagen: Beim Merkzeichen H für Hilflosigkeit ist kein Einzelnachweis nötigSo sei beim Merkzeichen H, also bei Menschen, die anerkannt hilflos sind, ein solcher Mehrbedarf regelmäßig anzunehmen, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof (III R 53/10). Auch bei fehlendem Einzelnachweis ließe sich ein solcher Mehrbedarf beim Merkzeichen H schätzen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Mehrbedarf trotz Eingliederungshilfe auch ohne Einzelnachweis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Auslandszeiten in der Rente – LSG verschärft Anforderungen an Nachweise
Ausländische Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die deutsche Rente berücksichtigt werden – etwa nach EU-Recht, aufgrund von Sozialversicherungsabkommen oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für Vertriebene und Spätaussiedler. Im vorliegenden Fall war das Fremdrentengesetz maßgeblich.
Bei Bescheinigungen aus dem Herkunftsland reicht jedoch eine bloße Bestätigung „erworbener Versicherungszeiten“ nicht aus, wenn sie nicht lückenlos erkennen lässt, für welche Zeiträume tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 5008/11).
Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger und Vertriebener aus Ungarn. Er beantragte bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Deutschland und legte hierfür Unterlagen aus der Schweiz und aus Ungarn vor.
Darunter befanden sich mehrere Zeiträume aus Ungarn (1958–1961, 1961, 1961–1964, 1965–1982), die er als Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vollständig berücksichtigt wissen wollte.
Rente um ein Sechstel gekürztDie Rentenversicherung erkannte diese Zeiten zwar im Grundsatz als überwiegend glaubhaft an, kürzte die hieraus ermittelten Entgeltpunkte jedoch um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG.
Rentenversicherung sieht keine lückenlosen NachweiseDer Betroffene legte daraufhin Arbeitsbücher, Ausbildungsnachweise und ungarische Bescheide vor. Die Rentenversicherung blieb bei der Auffassung, dass diese Unterlagen keine lückenlosen Nachweise über beitragspflichtige Beschäftigungszeiten und die tatsächliche Beitragszahlung erbringen. Der Fall ging deshalb vor das Sozialgericht Mannheim.
Die Klage scheitert in zwei InstanzenDas Sozialgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die ungarischen Dokumente lediglich Beginn und Ende von Beschäftigungen auswiesen, jedoch keine verlässlichen Angaben zu Unterbrechungen, Umfang der Tätigkeit oder zur Höhe und Kontinuität der gezahlten Beiträge enthielten.
Für eine ungekürzte Bewertung als voll nachgewiesene Beitragszeiten wären aber konkrete und durchgehende Nachweise erforderlich gewesen.
Unterschiedliche RegelungenDie nationalen Systeme seien nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nach ungarischem Recht gelten bestimmte Dienst- oder Beschäftigungszeiten nicht automatisch als Beitragszeiten im Sinne des deutschen Rentenrechts.
Deshalb belegen „erworbene Versicherungszeiten“ im Herkunftsstaat nicht zwingend, dass für den gesamten Zeitraum lückenlos Beiträge im Sinne des Fremdrentengesetzes entrichtet wurden.
Kürzung ist sachgerechtDie Kürzung stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 FRG, nach der für lediglich glaubhaft gemachte, aber nicht lückenlos nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten die ermittelten Entgeltpunkte pauschal um ein Sechstel reduziert werden.
Diese pauschale Kürzung trägt dem Umstand Rechnung, dass ohne Vollbeweis typischerweise auch beitragsfreie Phasen innerhalb der angegebenen Zeiträume liegen können.
Der Betroffene hätte für eine ungekürzte Bewertung einen Vollbeweis für durchgehende beitragspflichtige Zeiten vorlegen müssen.
Einstimmige EntscheidungDie Richterinnen und Richter am Landessozialgericht folgten dieser Linie einhellig und wiesen die Berufung einstimmig zurück.
§ 22 FRG regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz. Er bestimmt, wie Beschäftigungs-, Beitrags-, Ausbildungs- und bestimmte weitere Zeiten bewertet werden, die aufgrund des FRG in die deutsche Rentenversicherung einbezogen werden.
Für glaubhaft gemachte, aber nicht vollständig nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sieht § 22 Abs. 3 FRG eine Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel vor.
Zudem werden die nach § 22 Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, was zu einer weiteren Absenkung der Fremdrentenanteile führt.
Im entschiedenen Fall griff die Rentenversicherung daher zu Recht auf diese Kürzungsregelung zurück, weil die vorgelegten Unterlagen die erforderlichen lückenlosen Nachweise nicht erbrachten.
Der Beitrag Rente: Auslandszeiten in der Rente – LSG verschärft Anforderungen an Nachweise erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Zahnersatz beim Bürgergeld: Mit diesem Nachweis übernimmt die Kasse alles
Viele Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende fürchten hohe Eigenanteile beim Zahnersatz. Tatsächlich können Sie in vielen Fällen 100 Prozent der Regelversorgung erstattet bekommen. Entscheidend ist die Härtefallregelung der Krankenkasse – nicht das Jobcenter.
Bürgergeld, Grundsicherung und Zahnersatz: Ihre wichtigsten RechteWenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder andere Sozialleistungen erhalten, gehören Sie in der Regel zur finanziell besonders schutzbedürftigen Gruppe. Für Zahnersatz reicht der reguläre Festzuschuss oft nicht aus.
Die Härtefallregelung sorgt dann dafür, dass Sie notwendigen Zahnersatz ohne Eigenanteil in der Regelversorgung erhalten können. Grundlage sind die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und die Festzuschuss-Richtlinie.
Sie müssen diese Unterstützung jedoch aktiv bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Jobcenter ist für Zahnersatzkosten nicht zuständig.
Warum das Jobcenter Zahnersatz nicht bezahltLeistungen für Zahnersatz sind Teil der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen zahlen befundbezogene Festzuschüsse für medizinisch notwendigen Zahnersatz. Bürgergeld oder Grundsicherung sichern Ihren Lebensunterhalt, ersetzen aber nicht die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse.
Wenn Ihre Zahnärztin Ihnen einen Heil- und Kostenplan ausstellt, läuft die Prüfung deshalb immer über Ihre Krankenkasse. Dort wird geklärt, ob der normale Festzuschuss gilt oder ob ein Härtefall mit vollständiger Kostenübernahme der Regelversorgung vorliegt.
So funktioniert der Festzuschuss bei ZahnersatzDie gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich mit einem festen Betrag an den Kosten der sogenannten Regelversorgung. Dieser Festzuschuss orientiert sich an durchschnittlichen Kosten für eine medizinisch ausreichende Standardlösung, zum Beispiel eine Metallkrone oder eine einfache Brücke.
Aktuell deckt der reguläre Festzuschuss 60 Prozent dieser Regelversorgung. Durch ein lückenlos geführtes Bonusheft kann der Zuschuss auf 70 oder 75 Prozent steigen.
Alle Kosten, die darüber hinausgehen, zahlen Sie als Eigenanteil. Das betrifft insbesondere höherwertige Lösungen wie Vollkeramik oder spezielle Laborleistungen.
Härtefallregelung: Wann 100 Prozent Festzuschuss möglich sindDie Härtefallregelung greift, wenn Ihnen der gesetzliche Eigenanteil wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen verdoppelt die Krankenkasse den Festzuschuss, sodass die Kosten der Regelversorgung vollständig gedeckt sind und Sie die medizinisch notwendige Standardversorgung ohne Eigenanteil erhalten.
Ein Härtefall liegt in der Regel vor, wenn Ihr Einkommen bestimmte, jährlich angepasste Grenzen nicht überschreitet oder Sie existenzsichernde Sozialleistungen beziehen, etwa Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, bestimmte Ausbildungsförderungen oder Kriegsopferfürsorge.
Versicherte mit einem Bürgergeld- oder Grundsicherungsbescheid werden von vielen Krankenkassen als Härtefall anerkannt, sobald der entsprechende Nachweis vorliegt; ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft jedoch stets die jeweilige Krankenkasse im Einzelfall.
Einkommensgrenzen 2025: Wann die Kasse „Härtefall“ sagtFür 2025 gelten als Orientierungswerte für die volle Härtefallregelung unter anderem folgende Grenzen: 1.498 Euro monatliches Einkommen für Alleinstehende und 2.059,75 Euro für Versicherte mit einem Angehörigen; für jede weitere Person erhöht sich der Betrag.
Liegen Sie darunter oder beziehen Sie Bürgergeld oder Grundsicherung, sollten Sie konsequent die Härtefallprüfung beantragen. Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst. Prüfen Sie daher den aktuellen Stand bei Ihrer Krankenkasse.
Was der volle Festzuschuss wirklich abdecktDer 100-prozentige Festzuschuss deckt ausschließlich die Kosten der Regelversorgung. Das bedeutet:
Kronen, Brücken oder Prothesen in der einfachen, medizinisch ausreichenden Ausführung werden komplett übernommen. Wählen Sie jedoch eine höherwertige oder aufwendigere Lösung, bleibt der Mehrpreis Ihr Eigenanteil. Das gilt typischerweise für Implantate, vollkeramische Versorgungen oder Sondermaterialien.
Wichtig: Auch im Härtefall können Sie eine ästhetisch bessere Versorgung wählen. Sie erhalten dann den vollen Festzuschuss der Kasse, zahlen aber die Differenz zur teureren Variante selbst.
Antragstellung: So sichern Sie sich die HärtefallübernahmeDer Weg zur vollständigen Kostenübernahme ist klar strukturiert:
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan. Diesen reichen Sie vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse ein, zusammen mit Nachweisen zu Ihrem Einkommen oder Ihrem Leistungsbezug. Dazu zählen insbesondere aktuelle Bescheide über Bürgergeld, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen.
Die Krankenkasse entscheidet, ob ein Härtefall oder die gleitende Härtefallregelung greift. Bei positiver Entscheidung wird der Heil- und Kostenplan mit entsprechend erhöhtem Festzuschuss genehmigt. Erst dann sollten Sie die Behandlung starten. Bei Ablehnung können Sie fristgerecht Widerspruch einlegen und weitere Nachweise nachreichen.
Gleitende Härtefallregelung: Unterstützung knapp über der GrenzeLiegen Sie mit Ihrem Einkommen leicht über der Härtefallgrenze, kann ein erhöhter Zuschuss nach der sogenannten gleitenden Härtefallregelung infrage kommen. In diesen Fällen reduziert sich Ihr Eigenanteil, ohne dass er vollständig entfällt. Die genaue Berechnung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben durch die Krankenkasse.
Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie die starre Grenze knapp überschreiten, lohnt sich der Antrag mit vollständigen Einkommensnachweisen.
Praxisbeispiel: So läuft es für eine Bürgergeld-EmpfängerinEine alleinstehende Versicherte bezieht Bürgergeld und benötigt eine Brücke als Regelversorgung. Der Zahnarzt erstellt den Heil- und Kostenplan und kreuzt die Prüfung auf Härtefall an.
Die Versicherte reicht den Plan mit ihrem Bewilligungsbescheid bei der Krankenkasse ein. Die Kasse erkennt den Härtefall, verdoppelt den Festzuschuss auf 100 Prozent der Regelversorgung und übernimmt die Kosten vollständig.
Wählt die Versicherte stattdessen eine teurere vollkeramische Brücke, zahlt sie nur die Mehrkosten gegenüber der genehmigten Regelversorgung aus eigener Tasche.
Dieses Beispiel zeigt: Wer rechtzeitig beantragt und Nachweise beilegt, kann existenzbedrohende Zahnarztrechnungen vermeiden.
Was Sie als Betroffene konkret tun solltenWenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung oder ein sehr geringes Einkommen haben, sollten Sie:
Sprechen Sie Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt aktiv auf die Härtefallregelung an. Lassen Sie den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse prüfen. Legen Sie lückenlos Ihre Einkommens- und Leistungsnachweise vor.
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Wenn die Kasse den Härtefall ablehnt oder nur den einfachen Festzuschuss gewährt, kann ein begründeter Widerspruch sinnvoll sein.
So nutzen Sie die bestehenden Schutzmechanismen konsequent aus und sichern sich notwendigen Zahnersatz, ohne Ihren ohnehin knappen Regelsatz zu gefährden.
Quellenangabe:
[1]: https://www.kzbv.de/patienten/patient-und-krankenkasse/zahnersatz/festzuschuesse-zum-zahnersatz/ “KZBV | Festzuschuss und Eigenanteil”
[2]: https://www.kzbv.de/patienten/medizinische-infos/zahnersatz/implantate/ “KZBV | Implantate”
Der Beitrag Zahnersatz beim Bürgergeld: Mit diesem Nachweis übernimmt die Kasse alles erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Immer weniger Anwälte wollen Bürgergeld-Empfänger
Das deutsche Sozialrecht ist das Fundament für existenzielle Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Rente, Pflege- und Grundsicherung.
Doch immer häufiger klafft zwischen der Anzahl der Sozialrechtsanwälten und der Zahl der Menschen, die sie juristisch vertreten können, eine alarmierende Lücke. Die aktuellen Statistiken und Stimmen aus der Justiz zeichnen ein Bild, das einen sozialen Rechtsstaat ins Wanken bringen könnte.
Wie dramatisch ist der Schwund an Fachanwälten für Sozialrecht?Zum 1. Januar 2025 verzeichnete die Bundesrechtsanwaltskammer nur noch 1 619 Fachanwälte für Sozialrecht – 2,88 Prozent weniger als im Vorjahr.
Während insgesamt 46 148 Fachanwaltstitel gezählt wurden, liegt das Sozialrecht damit am unteren Ende der Rangliste; Arbeitsrecht, Familien- und Steuerrecht sind jeweils um ein Mehrfaches stärker besetzt.
In Relation zu gut 166 000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind nicht einmal 1 Prozent im Sozialrecht spezialisiert.
Was bedeutet das für die Arbeit des Bundessozialgerichts?Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kann seine Leitfunktion nur erfüllen, wenn genügend Verfahren bis zur Revisionsinstanz gelangen. Präsidentin Christine Fuchsloch berichtete in ihrem ersten Jahresbericht über 2 523 neu eingegangene Verfahren – eine erfreuliche Stagnation nach Jahren rückläufiger Zahlen.
Doch fast 600 Rechtssuchende beantragten Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Anwalts, weil sie keinen Vertreter fanden. Die Bewilligung solcher Anträge werde „immer schwieriger“, warnt Fuchsloch.
Warum lohnt sich Sozialrecht für Anwälte wirtschaftlich kaum?
Schon Fuchslochs Vorgänger Rainer Schlegel klagte: „Um das Sozialrecht reißt sich niemand.“
Die Pauschal- und Betragsrahmengebühren nach dem RVG begrenzen das Honorar; in vielen Bereichen – etwa im Bürgergeldrecht – verbietet das Gesetz jede Honorarvereinbarung.
Bei häufig einkommensschwachen Mandanten, hohem Verwaltungsaufwand und langen Bearbeitungszeiten bleibt der Ertrag oft unter Kostendeckung. Für junge Juristinnen und Juristen, die Studienkredite abbezahlen oder eine Kanzlei aufbauen, ist das ein klares Negativ-Signal.
Verliert das Sozialrecht auch an den Universitäten Terrain?Zu wenige Lehrstühle, kaum Nachwuchs-Professuren und immer öfter nur Honorarprofessuren aus der Richterschaft – so schildert es der frühere BSG-Präsident Schlegel.
Wenn Forschung und Lehre wegbrechen, sinkt die Sichtbarkeit des Fachs, und weniger Studierende wählen es als Schwerpunkt. Die Spirale verstärkt sich: ohne breites Lehrangebot keine Nachfrage, ohne Nachfrage kein Grund zur Wiederbesetzung von Lehrstühlen.
Aktuelle Sozialpolitik
Verbände wie der VdK, der SoVD oder die Rechtsschutzstellen der DGB-Gewerkschaften bilden zwar eine wichtige zweite Säule der Prozessvertretung.
Doch auch sie spüren den Fachkräftemangel, und ihre Kapazitäten reichen nicht, um flächendeckend alle Verfahren zu übernehmen. Fuchsloch warnt ausdrücklich, dass dieser Ersatz „nicht genüge, dauerhaft den Mangel in der Anwaltschaft auszugleichen“.
Welche Folgen hat die Misere für Bürgerinnen und Bürger?Wer einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder der Rentenversicherung erhält, steht ohnehin oft unter finanziellem Druck. Findet sich kein Anwalt, bleibt nur die Selbstvertretung – bei 18 Gesetzbüchern (SGB I bis XIV, dazu Spezialgesetze) eine fast unlösbare Aufgabe.
Fehlende anwaltliche Expertise erhöht das Risiko, berechtigte Ansprüche zu verlieren, verlängert Verfahren und belastet die Gerichte mit unzureichend vorbereiteten Klagen.
Was wäre nötig, um die Attraktivität des Fachgebiets zu steigern?Eine Reform des Vergütungssystems erscheint unausweichlich. Höhere Gebührentatbestände oder zumindest die Möglichkeit, bei komplexen Verfahren angemessene Honorarvereinbarungen zu treffen, könnten wirtschaftliche Anreize setzen.
Parallel braucht es mehr universitäre Lehrstühle, geförderte Schwerpunktprogramme und ein verlässliches Angebot an Fachfortbildungen. Nur wenn der Karrierepfad finanziell und akademisch trägt, wird sich der Nachwuchs wieder für das Sozialrecht begeistern.
Wohin steuert der Soziale Rechtsstaat ohne starke Anwaltschaft?Ein Sozialstaat lebt nicht allein von Leistungsversprechen, sondern von ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit. Sinkt die Zahl der fachkundigen Vertreter weiter, wird das Gleichgewicht zwischen mächtigen Sozialbehörden und hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern fragil.
Die Mahnungen aus Kassel sind deshalb mehr als Standespolitik – sie sind ein Frühwarnsystem für die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit in einem Bereich gesellschaftlicher Solidarität.
Der Beitrag Immer weniger Anwälte wollen Bürgergeld-Empfänger erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Neue Fahrpreisermäßigung in 2026 – es wird für viele teurer
Wer 2026 mit Schwerbehindertenausweis Bus und Bahn nutzt, profitiert weiterhin von den bekannten Nachteilsausgleichen. Bundesweit neu eingeführt wird keine eigenständige, zusätzliche Ermäßigung speziell für Menschen mit Schwerbehinderung.
Aber: Der Preis des Deutschlandtickets steigt zum 1. Januar 2026 auf 63 Euro monatlich, und mehrere Länder passen ihre Sozialtarife an – meist nach oben. Beides beeinflusst, wie attraktiv bestehende Vergünstigungen im Alltag sind. Die Verkehrsministerinnen und -minister der Länder sowie die Bundesregierung haben die Preiserhöhung beziehungsweise Fortführung des Deutschlandtickets bestätigt.
Unentgeltliche Beförderung mit Beiblatt und WertmarkeDie wichtigste Vergünstigung für viele schwerbehinderte Menschen ist und bleibt die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung sind der Schwerbehindertenausweis mit den einschlägigen Merkzeichen – etwa G, aG, Bl, H oder Gl – sowie das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Die Freifahrt gilt im gesamten öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Regional- und S-Bahn-Verkehren, nicht jedoch im Fernverkehr.
Preise der Wertmarke: Seit 2025 höherZum 1. Januar 2025 stieg die Eigenbeteiligung für die Wertmarke bundesweit auf 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro pro Halbjahr. Diese Anhebung wirkt 2026 fort.
Bestimmte schwerbehinderte Personengruppen – darunter Menschen mit den Merkzeichen Bl oder H sowie Leistungsbeziehende nach SGB II/XII – erhalten die Wertmarke weiterhin ohne Eigenanteil.
Immerhin: Eine erneute bundesweite Preisanpassung für 2026 wurde bis Redaktionsschluss nicht beschlossen; wichtig ist aber der gesetzliche Mechanismus, der künftige Erhöhungen an die Bezugsgröße der Sozialversicherung koppelt.
Deutschlandticket 2026: Höherer Monatspreis – und regionale Sozialtickets ziehen nachMit dem Sprung auf 63 Euro monatlich verändert sich das Preisgefüge, insbesondere dort, wo Sozial- oder Ermäßigungstickets auf dem Deutschlandticket basieren. In Nordrhein-Westfalen etwa steigt das „DeutschlandTicket Sozial“ zum 1. Januar 2026 auf 53 Euro, nachdem es 2025 bei 48 Euro lag.
In Berlin kehrt das Sozialticket „Berlin-Ticket S“ 2026 zum Preis von 27,50 Euro zurück, nachdem der Übergangspreis 2025 zeitweise 19 Euro betrug. Hamburg hält am städtischen Sozialrabatt fest; für Berechtigte ergibt sich 2026 ein Endpreis von 27,50 Euro für das Deutschlandticket. Diese regionalen Beispiele zeigen: Die Erhöhung des Basistarifs wirkt bis in die Sozialtarife hinein.
Wichtig für den Alltag: Wo die Wertmarke das Deutschlandticket ersetzt – und wo nichtWer über Ausweis, Beiblatt und Wertmarke verfügt, benötigt für Fahrten im Nahverkehr – also in Bussen, U-, Stadt- und Straßenbahnen sowie in Regionalzügen – grundsätzlich kein zusätzliches Ticket. Das gilt bundesweit und macht das Deutschlandticket für diese Personengruppe in der Regel entbehrlich. Im Fernverkehr der Deutschen Bahn ist die Wertmarke hingegen nicht gültig; dort greifen andere Nachteilsausgleiche.
Fernverkehr und weitere Vergünstigungen: Ermäßigte BahnCards und freie BegleitungAuch 2026 bieten die Eisenbahnunternehmen keine generelle Fernverkehrs-Freifahrt für schwerbehinderte Menschen. Relevante Entlastungen entstehen über zwei andere Dinge.
Erstens gibt es ermäßigte BahnCards 25 bzw. 50 für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder bei voller Erwerbsminderungsrente; die aktuellen Preisangaben der DB bleiben die verlässliche Referenz.
Zweitens fährt eine Begleitperson kostenfrei mit, wenn das Merkzeichen „B“ im Ausweis eingetragen ist; im Nahverkehr gilt das in Kombination mit Wertmarke auch für die schwerbehinderte Person, im Fernverkehr benötigt nur die schwerbehinderte Person eine reguläre Fahrkarte.
Wer profitiert – und wer höhere Preise erleben wirdFür Menschen, die eine kostenfreie Wertmarke erhalten – etwa aufgrund der Merkzeichen Bl oder H oder wegen des Bezugs bestimmter Sozialleistungen – bleibt Mobilität im Nahverkehr auch 2026 ohne zusätzlichen Ticketkauf möglich.
Wo hingegen Sozialtickets an das Deutschlandticket gekoppelt sind, erhöht sich die Eigenbeteiligung vieler Berechtigter parallel zum Basistarif. Sozialverbände haben die Entwicklung kritisiert und bereits 2025 auf die Belastungswirkung hingewiesen.
Digitalisierung und europäische AnerkennungDie strukturellen Regeln der Nachteilsausgleiche im Verkehr bleiben 2026 weitgehend stabil. Größere Veränderungen werden durch Digitalisierung und Europa erwartet.
Der EU-Behindertenausweis wird ab Mitte 2028 europaweit gelten und soll die Anerkennung von Vergünstigungen – von Kultur bis Mobilität – vereinfachen. Nationale Detailregelungen, wie die unentgeltliche Beförderung im deutschen Nahverkehr, bleiben aber Sache der Mitgliedstaaten.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Neue Fahrpreisermäßigung in 2026 – es wird für viele teurer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Gericht verpasst Versorgungsamt Abfuhr wegen Rundfunkbeitrag
Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Das gilt auch, wenn Betroffene mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, die jeweils für sich allein nicht ausreichen würden. Das Wechselspiel zwischen den einzelnen Einschränkungen kann zur Zuerkennung des Merkzeichens RF führen (L 3 SB 3862/12).
Das Merkzeichen RF wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt in der Regel zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, nicht automatisch zur vollständigen Befreiung.
Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann sich nur in bestimmten Fällen, etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen oder bei Taubblindheit, ergeben. Außerdem können auch blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen unter besonderen Voraussetzungen das Merkzeichen RF erhalten.
Antrag abgelehntDer Betroffene beantragte die behördliche Feststellung des Merkzeichens RF. Sein Grad der Behinderung beträgt 100. Zu den Beeinträchtigungen gehören eine chronische Darmerkrankung (Colitis ulcerosa), psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie Phobien) und degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Trotz dieser zahlreichen Beschwerden lehnte die zuständige Versorgungsbehörde (Versorgungsamt) die Feststellung des Merkzeichens RF ab. Zur Begründung hieß es, Toiletten seien regelmäßig erreichbar, und Hilfsmittel wegen Inkontinenz (Windelhosen) seien zumutbar. Die Einschränkungen führten nach Auffassung der Behörde nicht dazu, dass der Betroffene generell nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne.
Sozialgericht folgt der Behörde – Landessozialgericht korrigiertDas Sozialgericht stimmte der Argumentation der Behörde im Wesentlichen zu und wies die Klage ab.
Der Betroffene legte Berufung ein. Das Landessozialgericht entschied anschließend, dass ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen ist. Die Richter rügten, dass die Vorinstanzen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes nicht in ihrem Zusammenwirken, sondern nur isoliert betrachtet hatten.
Zumutbarkeit ist Gesamtbewertung – nicht nur „subjektives Empfinden“Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das Aufsuchen einer Toilette und das Verwenden von Inkontinenzhilfen bei öffentlichen Veranstaltungen objektiv zumutbar sein können. Die Vorinstanz habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass beim Kläger eine krankheitswertige Phobie vorliegt.
Entscheidend ist dabei nicht eine bloße subjektive Scham oder Unlust, sondern eine ärztlich bestätigte psychische Störung, die in die rechtliche Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen ist.
Krankhafte Angst, andere Menschen zu belästigenDer Betroffene litt unter einer ausgeprägten Angst, andere Menschen durch seine Inkontinenz zu belästigen. Diese krankhafte Furcht führte dazu, dass er seit mindestens 2001 keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchte. Dieses Verhalten war nach Auffassung des Gerichts Ausdruck der psychischen Störung und nicht frei wählbare Vermeidungsstrategie.
Erhöhte Infektionsgefahr verstärkt die EinschränkungenHinzu kam eine durch die Medikation bedingte deutlich erhöhte Infektanfälligkeit. Die behandelnde Ärztin berichtete von häufigen grippalen Infekten mit Fieber sowie Pilzerkrankungen. Besonders hervorgehoben wurde ein schwerer, zwei Wochen andauernder Infekt mit mehrtägigem Fieber über 41 Grad. Diese gesundheitliche Situation machte Aufenthalte in Menschenmengen zusätzlich unzumutbar.
Psychische und körperliche Beeinträchtigungen greifen ineinanderDas Gericht stellte heraus, dass beim Betroffenen ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren vorliegt: tatsächliche Folgen der Inkontinenz, eine langjährige psychische Störung mit krankhafter Angst sowie eine erhebliche medikamentös bedingte Infektanfälligkeit.
In der Gesamtschau sei es ihm nicht zumutbar, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Die Entscheidung des Landessozialgerichts (Urteil vom 16.01.2013, L 3 SB 3862/12) stellt klar: Ob ein Mensch mit Schwerbehinderung im Sinne des Merkzeichens RF „ständig“ nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, kann sich aus körperlichen, psychischen oder – wie hier – aus dem Zusammenwirken beider ergeben. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss immer eine Gesamtschau vornehmen und ausdrücklich auch die psychische Verfassung berücksichtigen.
Für Betroffene wichtig: Das Merkzeichen RF ist eine Voraussetzung für die Rundfunkbeitrags-Ermäßigung, ersetzt aber nicht den Antrag beim Beitragsservice.
Wer zusätzlich bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) erhält oder zu den besonders geschützten Gruppen gehört, kann unabhängig davon eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Gericht verpasst Versorgungsamt Abfuhr wegen Rundfunkbeitrag erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?
Das Jahresende ist Lohnauszahlungs-Zeit – und damit auch die Zeit, in der sich nach einer Kündigung viele fragen: Gehört das Weihnachtsgeld zur Abfindung dazu? Die kurze Antwort lautet: Abfindung und Weihnachtsgeld sind rechtlich unterschiedliche Dinge.
Dennoch kann das Weihnachtsgeld in bestimmten Konstellationen mittelbar in die Abfindungsberechnung einfließen – oder als eigener Anspruch neben der Abfindung bestehen (oder entfallen). Im Folgenden die Einordnung im Detail, mit Blick auf aktuelle Rechtsprechung und Praxis.
Abfindung und WeihnachtsgeldEine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Einen generellen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; Abfindungen entstehen meist durch Verhandlung, Sozialplan oder – bei betriebsbedingter Kündigung – nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie in der Kündigung anbietet und keine Klage erhoben wird.
In der Praxis dient als Orientierungsgröße häufig die Formel „0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr“; diese Quote ist auch in § 1a KSchG angelegt.
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; Ansprüche ergeben sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung. Inhalt und Zweck der Sonderzahlung – Vergütung für geleistete Arbeit, Belohnung von Betriebstreue oder „Mischzweck“ – bestimmen, ob und wann sie entsteht.
Zählt Weihnachtsgeld „zur Abfindung dazu“?Im Grundsatz: nein. Eine Abfindung ist eine eigenständige Entschädigung; das Weihnachtsgeld ist ein separater Vergütungsbestandteil. Aber: In Sozialplänen, Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen oder Formeln, die an den „Bruttomonatsverdienst“ anknüpfen, kann vereinbart sein, dass Einmalzahlungen anteilig in den maßgeblichen Monatsverdienst eingerechnet werden – etwa mit 1/12 des zuletzt gewährten Weihnachtsgelds.
Derartige Definitionen hat die Rechtsprechung anerkannt; in kollektivrechtlichen Formeln zum „Bruttomonatsverdienst“ werden Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld häufig monatlich anteilig berücksichtigt. Ob das Weihnachtsgeld die Abfindungshöhe damit indirekt erhöht, hängt also von der vereinbarten Definition des Bemessungsentgelts ab.
Praxisbeispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin 4.000 € brutto monatlich und istAnspruch auf ein 13. Gehalt/Weihnachtsgeld von 4.000 € vereinbart, ergibt 1/12 hiervon 333,33 €. Nutzt die Abfindungsformel den „Bruttomonatsverdienst inkl. 1/12 der Sonderzahlungen“, liegt der maßgebliche Monatsverdienst bei 4.333,33 €.
Bei 8 Beschäftigungsjahren und einer 0,5-Formel ergäbe sich eine Abfindung von 17.333,32 € statt 16.000,00 € ohne Einrechnung. Rechtsgrundlage ist dabei nicht „das Weihnachtsgeld als Teil der Abfindung“, sondern die Definition des Monatsverdienstes in der jeweiligen Vereinbarung.
Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung?Ob ein eigener Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, wenn im selben Jahr gekündigt wird, richtet sich nach Zweck und Ausgestaltung der Sonderzahlung und nach vereinbarten Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln.
Handelt es sich allein um eine Treueprämie (Belohnung der fortgesetzten Betriebstreue) und ist vertraglich eine Stichtagsklausel vereinbart, kann der Anspruch entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag nicht mehr besteht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt; solche Klauseln sind wirksam, sofern das Weihnachtsgeld nicht (auch) Arbeitsleistung vergütet.
Bezweckt die Sonderzahlung dagegen (auch) die Vergütung geleisteter Arbeit oder hat sie einen Mischzweck, sind pauschale Kürzungen oder der vollständige Ausschluss schwieriger.
Ohne ausdrückliche Kürzungsregelung ist eine zeitanteilige Minderung dann regelmäßig nicht zulässig; ob und in welcher Höhe ein anteiliger Anspruch besteht, hängt vom konkreten Wortlaut ab. Das BAG hat diese Linie in jüngerer Zeit erneut betont.
Die Folge: Nach einer Kündigung kann Weihnachtsgeld neben einer Abfindung zustehen, entfallen oder (pro rata) entstehen – je nach Zweckbestimmung und Klauseln. Wer einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag abschließt, sollte darauf achten, ob eine Ausgleichs-/Abgeltungsklausel auch „Sonderzahlungen für das laufende Jahr“ erfasst oder ausdrücklich davon ausnimmt.
Steuer und Sozialversicherung: getrennte WeltenWeihnachtsgeld ist normales Arbeitsentgelt: Es ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (soweit die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind).
Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn; auf echte Entschädigungsabfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Steuerlich gilt in geeigneten Fällen die Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur Milderung der Progression, wenn die Zahlung als Entschädigung zusammengeballt zufließt. Das Weihnachtsgeld gehört steuerlich nicht zur Abfindung und wird nicht „mitbegünstigt“.
Was heißt das für die Praxis?Wer eine Abfindung verhandelt oder ein Angebot nach § 1a KSchG erhält, sollte prüfen, wie der „maßgebliche Monatsverdienst“ definiert ist – ob also 1/12 von Weihnachts-/Urlaubsgeld, Boni oder Prämien einbezogen werden. Dadurch kann die Abfindung spürbar höher ausfallen.
Parallel ist zu klären, ob das Weihnachtsgeld als eigener Anspruch im Kündigungsjahr besteht oder durch Stichtags-/Rückzahlungsklauseln entfällt, und ob ein Aufhebungsvertrag diesen Punkt ausdrücklich regelt. Die maßgeblichen Weichenstellungen liegen regelmäßig in den Formulierungen von Verträgen, Sozialplänen und Vergleichen – nicht darin, dass „Weihnachtsgeld zur Abfindung dazugehört“.
FazitWeihnachtsgeld zählt rechtlich nicht automatisch „zur Abfindung dazu“. Es kann die Abfindungshöhe jedoch mittelbar erhöhen, wenn die Bemessungsgrundlage (z. B. „Bruttomonatsverdienst inkl. 1/12 der Sonderzahlungen“) das vorsieht. Als eigener Anspruch hängt das Weihnachtsgeld im Kündigungsjahr vom Zweck der Zahlung und von Stichtags-/Kürzungsklauseln ab.
Für die Abgaben gilt: Weihnachtsgeld ist voll beitrags- und steuerpflichtig; echte Abfindungen sind beitragsfrei und ggf. steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung. Wer Klarheit möchte, verankert diese Punkte präzise im Aufhebungs- oder Vergleichstext – und prüft sorgfältig die einschlägigen tarif- und vertragsrechtlichen Regelungen.
Der Beitrag Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Extra-Rente im November: Rentenzuschlag erreicht jetzt einen Wendepunkt
Der Rentenzuschlag für Bestandsfälle der Erwerbsminderungsrenten erreicht einen Wendepunkt. Was 2022 politisch zugesagt und zum 1. Juli 2024 mit einer Übergangslösung eingeführt wurde, mündet nun in den Regelbetrieb.
Rund drei Millionen Ruheständlerinnen und Ruheständler, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat, haben den Zuschlag seit Juli 2024 als gesondert ausgezahlte „Extra-Rente“ erhalten.
Dieses endet nun im November 2025 – und ab Dezember gilt eine neue, dauerhaft angelegte Rentenauszahlung.
Ende der ÜbergangsregelungDie Übergangsregelung nach § 307j SGB VI war befristet. Sie galt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 und diente dazu, den zugesagten Rentenzuschlag trotz technischer Verzögerungen bei der Rentenversicherung schnell bei den Betroffenen ankommen zu lassen.
In diesem Rahmen erfolgte der Zuschlag als eigenständige Nettorente zusätzlich zur laufenden Hauptrente – ausgezahlt unabhängig davon, ob die Stammrente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird. Der letzte Zahltag dieser separaten Extra-Leistung liegt im Fenster vom 10. bis 20. November 2025. Danach endet die Übergangsphase unwiderruflich.
Was sich ab dem 1. Dezember 2025 ändertMit dem 1. Dezember 2025 tritt der Zuschlag in den regulären Berechnungsmechanismus nach § 307i SGB VI ein. Inhaltlich heißt das: Der Rentenzuschlag wird nicht mehr als eigener Zahlungsposten überwiesen, sondern fest in die Hauptleistung integriert.
Künftig erhalten Betroffene einen einheitlichen Monatsbetrag, der sowohl die „alte“ Rente als auch den Zuschlag umfasst. Die Auszahlung selbst richtet sich wieder vollständig nach den allgemeinen Regeln – also vorschüssig oder nachschüssig entsprechend der Hauptleistung.
Der neue Rechenweg über persönliche EntgeltpunkteDie Integration geht mit einer veränderten Berechnung einher. Wichtig ist der Stand der Monatsrente zum Stichtag 30. November 2025. Aus dieser Basis werden persönliche Entgeltpunkte bestimmt, um den Zuschlag dauerhaft in das Rentenkonto einzuweben.
Die zusätzlich gewährten persönlichen Entgeltpunkte werden je nach Fallgruppe mit dem Faktor 0,075 oder 0,045 vervielfältigt.
Diese Zusatz-Entgeltpunkte werden anschließend zu den bereits vorhandenen persönlichen Entgeltpunkten der Rente addiert. Das Ergebnis wird – wie gewohnt – mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert verrechnet.
Auf diese Weise entsteht der neue Bruttomonatsbetrag, der den Zuschlag nicht mehr als Sonderzahlung, sondern als festen Bestandteil der regulären Rente enthält.
Transparenz im Bescheid und NachvollziehbarkeitDies ähnelt dem Vorgehen, das Bestandsrentnerinnen und -rentner bereits aus der Mütterrente kennen. Im Rentenbescheid lässt sich in der Anlageberechnung nachvollziehen, welche persönlichen Entgeltpunkte speziell auf den Zuschlag entfallen.
Wer die Höhe im Detail verstehen möchte, kann die ausgewiesenen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren und erhält so den maßgeblichen Bruttowert des Zuschlagsteils innerhalb der Monatsrente.
Abzüge für Kranken- und PflegeversicherungWichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Brutto- und Zahlbetrag. Für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner werden aus dem zusammengefassten Rentenbetrag weiterhin die entsprechenden Beiträge einbehalten.
Der sichtbare Auszahlungsbetrag kann sich deshalb vom rechnerischen Brutto unterscheiden. Dass der Zuschlag nun in der Hauptleistung aufgeht, ändert an dieser Systematik nichts – es sorgt lediglich für eine einheitliche Monatszahlung statt zweier separater Posten.
Auswirkungen auf Witwen- und WitwerrentenMit der Integration zum 1. Dezember 2025 gilt die neue Rente inklusive Zuschlag als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Die tatsächliche Berücksichtigung erfolgt allerdings nicht sofort. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 18d SGB IV werden Einkommensänderungen erst im Juli des Folgejahres in die Anrechnung einbezogen.
Für den hier relevanten Zeitraum bedeutet dies: Die Einkommensanrechnung auf Witwenrenten wird erstmals ab Juli 2026 angepasst. Falschinformationen, wonach bereits im Dezember 2025 eine Anrechnung stattfinden würde, sind damit ausgeräumt.
Beitragszuschuss für privat oder freiwillig VersicherteFür Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, kann sich der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI ab Dezember 2025 erhöhen. Hintergrund ist der gestiegene Bruttorentenbetrag durch die Integration des Zuschlags. Der Zuschuss richtet sich an dieser Bemessungsgrundlage aus und kann entsprechend nach oben angepasst werden.
Wer vom Zuschlag erfasst istDer Zuschlag richtet sich primär an Rentenberechtigte, die eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und dem 31. Dezember 2018 beziehen. Erfasst sind zudem Altersrenten, die sich unmittelbar aus einer solchen Erwerbsminderungsrente ableiten, sowie bestimmte Hinterbliebenenrenten, deren Beginn in denselben Zeitraum fällt.
Damit trägt die Reform dem Umstand Rechnung, dass frühere Jahrgänge der Erwerbsminderungsrenten in der Vergangenheit strukturell benachteiligt waren und nun über zusätzliche Entgeltpunkte eine dauerhafte Aufwertung erfahren.
Praktische Konsequenzen für die RentenauszahlungViele Betroffene werden im Dezember 2025 eine veränderte Darstellung auf dem Kontoauszug bemerken. Die zweite, bislang als „Extra-Rente“ verbuchte Zahlung entfällt, weil der Zuschlag in den neuen Monatsbetrag eingerechnet wird. Entscheidend ist daher der Blick auf den Rentenbescheid und die darin ausgewiesene Summe der persönlichen Entgeltpunkte.
Wer die Zahlungstermine im November gewohnt war, sollte berücksichtigen, dass sich mit der Integration wieder ausschließlich die allgemeinen Auszahlungstermine der Hauptleistung maßgeblich zeigen.
Fazit: Schluss mit dem Provisorium, zurück zur NormalitätMit dem Stichtag 30. November 2025 endet die Übergangsarchitektur des § 307j SGB VI. Ab dem 1. Dezember 2025 gilt der Zuschlag als fester Bestandteil der Rente nach § 307i SGB VI. Das schafft Klarheit, beendet das provisorische Doppel-System aus Hauptleistung und Extra-Zahlung und führt die Berechnung über persönliche Entgeltpunkte dauerhaft in die regulären Rentenprozesse zurück.
Für Betroffene bringt das mehr Übersicht im Bescheid, eine einheitliche Monatszahlung und verlässliche Regeln für Abzüge und Einkommensanrechnung.
Wer privat oder freiwillig krankenversichert ist, kann zudem mit einem angepassten Beitragszuschuss rechnen. Damit wird aus dem „Sonderweg“ der Jahre 2024 und 2025 eine stabile Normalität – und der politisch zugesagte Ausgleich für ältere Erwerbsminderungsrenten wird rechtssicher im System verankert.
Der Beitrag Extra-Rente im November: Rentenzuschlag erreicht jetzt einen Wendepunkt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Anspruch auf eine Rente ohne Arbeit?
Können Sie in Deutschland eine Rente erhalten, ohne gearbeitet zu haben? Grundsätzlich ist das kaum möglich, da das Rentensystem hierzulande auf einem Umlagesystem basiert. Das bedeutet Folgendes: In Deutschland finanziert sich die gesetzliche Rente prinzipiell durch die Beiträge der Erwerbstätigen, die in die Rente einzahlen.
Es gibt für die gesetzliche Rente zwar auch einen Bundeszuschuss, da diese sich nicht gänzlich aus den Beiträgen der Rentenversicherten finanzieren kann. Es handelt sich jedoch darüber hinaus um eine Leistung der Sozialversicherung, und nicht um eine Sozialleistung.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente gibt, wenn Sie nie gearbeitet und damit nicht in die Rentenkasse eingezahlt haben. Es gibt jedoch Ausnahmen, und das sind die sogenannten Anrechnungszeiten.
Die Rentenkasse rechnet Kindererziehung anDie gesetzliche Rentenversicherung rechnet Zeiten für die Erziehung von Kindern an. Pro Kind können mehrere Jahre als Pflichtbeiträge zählen. Dies gilt auch für Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern.
Für jedes Kind, das vor 1992 zur Welt kam, werden bis zu 30 Monate angerechnet. Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, sind es sogar bis zu 36 Monate. Diese Zeiten zählen dann als reguläre Versichertenzeiten. Diese Anrechnung allein führt jedoch nicht zu einer Lebenssicherung im Alter. Denn die Grundsicherung im Alter, für die Sie keine Anrechnungszeiten brauchen, ist höher als diese angerechneten Zeiten.
Die Anrechnungszeiten lohnen sich hingegen, wenn Sie in Ihrem Erwerbsleben in die Rentenkasse eingezahlt und dieses durch die Kindererziehung unterbrochen haben. Sie erhöhen also eine bestehende Rente, sind für sich genommen jedoch längst nicht ausreichend.
Ein Jahr Kindererziehung bringt für die Rente ungefähr 40,79 Euro monatlich, da es fast einen Entgeltpunkt einbringt, was dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entspricht. Für ein Kind werden in der Regel die ersten drei Jahre angerechnet (drei Entgeltpunkte), bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sind es höchstens 2,5 Jahre.
Die monatliche Rente steigt demnach durch die Erziehung eines Kindes, das nach 1991 geboren wurde, um etwa 122 Euro, während bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, die Steigerung etwa 90 Euro beträgt.
Schule und StudiumAuch Schul- und Studiumszeiten nach dem 17. Lebensjahr rechnet die Rentenversicherung bis zu einem bestimmten Grad auf die Rente an. Krankheit, Teilnahme an einer Rehabilitation fallen ebenfalls unter die Zeiten, die für die Rente gelten. Sie sollten in allen diesen Fällen unbedingt prüfen, dass sämtliche Anrechnungszeiten korrekt in Ihrem Rentenkonto notiert sind, und die Rentenversicherung andernfalls um eine Korrektur bitten.
Pflege von AngehörigenWer einen Angehörigen pflegt, kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls rentenversichert sein. Die Beiträge zahlt dann die Pflegekasse. Zu den Voraussetzungen zählt, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad zwei hat und die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen stattfindet. Sie selbst dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Die Höhe der Beiträge hängt ab vom Pflegegrad, der Art der Leistung (Pflegegeld oder andere) und dem Umfang der Pflege.
Freiwillige BeiträgeNicht erwerbstätige Personen ab 16 Jahren, wie zum Beispiel Hausfrauen, können freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um eigene Rentenansprüche zu erwerben oder zu erhöhen.
Die HinterbliebenenrenteVerstirbt der Ehepartner oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Verstorbene bereits Rentner war oder die Mindestversicherungszeit erfüllt hat.In diesem Fall zählen also nicht Ihre Beitragszeiten als Hinterbliebene oder Witwer, sondern die Rentenansprüche des verstorbenen Partners.
ArbeitslosengeldArbeitslosengeld ist im Unterschied zur Sozialleistung Bürgergeld ebenso eine Sozialversicherungsleistung wie die Rente. Als Betroffener bedeutet das für Sie: In der Zeit des Arbeitslosengeldes zahlt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge an die Rentenversicherung.
Diese fallen zwar geringer aus als Ihre zuvor geleisteten Beiträge während einer Erwerbsbeschäftigung. Dies ändert aber nichts an der Anrechnung der Zeiten. Um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen, zählt die Rentenversicherung niedrige Beiträge ebenso wie hohe.
Sonderregel bei der Altersrente für besonders langjährig VersicherteGewöhnlich ist der zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld also kein gravierender Nachteil bei der Rente. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme.
Bei der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren zählt die Rentenversicherung die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt nicht mit, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Die Rentenkasse will so verhindern, dass langjährige Einzahler Ihre bereits vorgezogene Rente durch das Arbeitslosengeld noch einmal vorziehen.
Wenn Sie in diesen letzten Jahren vor dem möglichen Eintritt der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Arbeitslosengeld beziehen, haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn Ihr Betrieb in Insolvenz geht oder aus anderen Gründen schließt.
Private RentenversicherungenDie beschriebenen Regelungen gelten nur für die gesetzliche Rentenversicherung. Es bleibt Ihnen unbenommen, in eine private Rentenversicherung einzuzahlen, um im Alter entsprechende Leistungen zu erhalten. Dafür gibt es verschiedene Modelle, und Sie sollten dies am besten mit einem Fachberater prüfen, um die für Sie besten Konditionen zu finden.
Worauf sollten Sie achten?Eine Rente ohne vorherige Arbeit ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Wenn Sie eine Rente beantragen, ist es wichtig, die Voraussetzungen und Ansprüche genau zu prüfen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um sich im Alter abzusichern, auch wenn Sie nie gearbeitet haben.
Minijob ist eine MöglichkeitWenn Ihnen wegen langen Zeiten der Erwerbslosigkeit, dem Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe, Rentenbeiträge fehlen und Sie so die Mindestzeit nicht erfüllen, um überhaupt eine Rente zu erhalten, kann ein Minijob helfen.
Denn wenn Sie bei diesem in die Rentenversicherung einzahlen, dann zählen diese Zeiten voll für die Rente. Dass die Rente bei einer geringfügigen Beschäftigung mickrig ausfällt, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Grundsicherung im AlterDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung halten viele für eine Art Mindestrente, die jeder bekommen kann, der bedürftig ist. Es handelt sich aber rechtlich nicht um eine gesetzliche Rente.
Grundsicherung ist keine RenteDiese Grundsicherung ist vielmehr eine Form der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, die der Staat wie Bürgergeld oder Sozialgeld auszahlt, da der Sozialstaat verpflichtet ist, das Existenzminimum derer zu sichern, die es aus eigenen Mitteln nicht können.
Die Grundsicherung soll also ihren notwendigen Lebensunterhalt decken, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Vorsorgebeiträge. In Sonderfällen sind Mehrleistungen möglich.
Praxisbeispiel: Sabine K. Jahrgang 1964Sabine K., Jahrgang 1964, hat nie in einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob gearbeitet. Sie bekam drei Kinder und war überwiegend zuhause. Für die Kinder werden ihr mehrere Jahre Kindererziehungszeit als Pflichtbeiträge gutgeschrieben.
Zusätzlich pflegte sie später ihre Mutter mit anerkanntem Pflegegrad; dafür zahlte die Pflegekasse Rentenbeiträge für sie.
So erreicht Sabine die Mindestversicherungszeit und erhält eine kleine eigene Altersrente aus Kindererziehungs- und Pflegezeiten, ohne reguläre Erwerbsarbeit.
Diese Rente ist jedoch so niedrig, dass sie ergänzend Grundsicherung im Alter beantragen muss. Das zeigt: Eine Rente ohne klassischen Job ist in bestimmten Konstellationen möglich, reicht allein aber oft nicht zum Leben.
Der Beitrag Anspruch auf eine Rente ohne Arbeit? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld 2025: Kein Bonus mehr – diese 6 Alternativen gibt es aber jetzt
Seit Anfang 2025 müssen Bürgergeld-Beziehende ohne den bisherigen Bürgergeld-Weiterbildungsbonus auskommen. Die 75 Euro Extrazahlung wurde im Zuge der Haushaltskonsolidierung gestrichen, neue Bewilligungen sind nicht mehr möglich; lediglich bereits begonnene Maßnahmen werden übergangsweise nach den alten Regeln fortgeführt.
Für viele Betroffene bedeutet das: weniger finanzieller Spielraum bei gleichzeitig wachsendem Druck, sich schnell in Arbeit oder Qualifizierung einzugliedern.
Was genau weggefallen istDer Bürgergeld-Bonus war eine monatliche Pauschale von 75 Euro für längerfristige, nicht abschlussorientierte Weiterbildungen. Er sollte Menschen motivieren, an solchen Maßnahmen teilzunehmen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Mit der Streichung entfällt dieser zusätzliche Anreiz vollständig; gefördert werden nun vor allem abschlussbezogene Qualifizierungen und direkte Übergänge in Arbeit.
Alternative 1: Weiterbildungsgeld – 150 Euro monatlichEines der wichtigsten Instrumente ist 2025 das Weiterbildungsgeld. Es wird gezahlt, wenn Bürgergeld-Beziehende an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, etwa einer Umschulung, einer vollqualifizierenden Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Externenprüfung.
Die pauschalen 150 Euro im Monat werden zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und nicht angerechnet.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit bewilligt und in der Regel über einen Bildungsgutschein oder eine vergleichbare Förderzusage abgesichert ist.
Wer statt kurzer Allgemeinkurse bewusst auf einen Berufsabschluss setzt, profitiert damit deutlich stärker und erhält einen klaren finanziellen Ausgleich für den erhöhten Aufwand.
Alternative 2: Weiterbildungsprämien für bestandene PrüfungenZusätzlich zum Weiterbildungsgeld können bei bestimmten geförderten Maßnahmen einmalige Prämien für erfolgreich bestandene Prüfungen gezahlt werden. Für eine Zwischenprüfung ist eine vierstellige Prämie möglich, für die Abschlussprüfung eine weitere, ebenfalls nennenswerte Zahlung.
Diese Beträge sind steuerfrei, werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet und können am Ende einer längeren Qualifizierung spürbar entlasten.
Die Prämien ersetzen zwar keinen laufenden Bonus, machen aber abschlussorientierte Wege finanziell attraktiver. Für viele Betroffene ist das ein starkes Argument, eine längere Qualifizierung nicht abzubrechen, sondern gezielt zu Ende zu führen.
Alternative 3: Einstiegsgeld beim Start in Arbeit oder SelbstständigkeitWer den Schritt aus dem Bürgergeld in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wagt oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnimmt, kann Einstiegsgeld beantragen.
Diese Leistung wird zeitlich befristet zusätzlich zum Einkommen gewährt und soll den Übergang erleichtern – etwa, um Anlaufkosten, Arbeitskleidung, Fahrten oder anfänglich geringere Nettoeinkommen abzufangen.
Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt vom Einzelfall ab, unter anderem von der Dauer der Arbeitslosigkeit, der familiären Situation und Integrationschancen.
Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Wer einen Arbeitsvertrag oder ein tragfähiges Gründungskonzept vorlegen kann, sollte die Förderung aktiv beim Jobcenter ansprechen.
Alternative 4: Übernahme von Maßnahmekosten und MobilitätshilfenAuch ohne Bonus können wesentliche Kosten rund um Qualifizierungen und Maßnahmen übernommen werden. Dazu zählen insbesondere Fahrtkosten zu Lehrgängen, Kosten für auswärtige Unterbringung oder Verpflegung sowie Zuschüsse zur Kinderbetreuung, wenn ohne diese Unterstützung eine Teilnahme nicht möglich wäre.
Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass eine sinnvolle Weiterbildung nicht daran scheitert, dass Betroffene sich das Busticket, den Zug oder die Betreuung nicht leisten können.
In der Praxis lohnt es sich, alle infrage kommenden Kosten frühzeitig mit dem Jobcenter zu klären und sich die Zusagen schriftlich bestätigen zu lassen.
Alternative 5: Lohnkostenzuschüsse – Chancen durch Förderung für ArbeitgeberFür Arbeitgeber stehen weiterhin verschiedene Lohnkostenzuschüsse zur Verfügung, wenn sie Bürgergeld-Beziehende einstellen. Diese Förderungen senken das unternehmerische Risiko und können hauptsächlich bei längerer Arbeitslosigkeit, gesundheitlichen Einschränkungen oder fehlenden Qualifikationen den Ausschlag geben.
Dazu gehören etwa zeitlich begrenzte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt oder längerfristige Fördermodelle für besonders benachteiligte Personen. Für Betroffene bedeutet das ein wichtiges Argument in Bewerbungen:
Sie können offensiv darauf hinweisen, dass ihre Einstellung förderfähig ist – ein Pluspunkt, der gerade bei kleineren Betrieben entscheidend sein kann.
Alternative 6: Mehrbedarfe und besondere Leistungen gezielt ausschöpfenUnabhängig von Weiterbildung oder Arbeitsaufnahme bestehen 2025 alle bekannten Mehrbedarfsregelungen fort. Zusätzliche Leistungen kommen etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft, Behinderung, teurer Ernährung aus gesundheitlichen Gründen, dezentraler Warmwassererzeugung oder in besonderen Notlagen in Betracht.
Diese Mehrbedarfe ersetzen den Bonus nicht, können aber verhindern, dass Betroffene in eine Unterdeckung rutschen. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen konkret dargelegt und belegt werden.
Wer das Gefühl hat, dass der individuelle Bedarf nicht ausreichend berücksichtigt wurde, sollte Widerspruch prüfen lassen oder unabhängige Beratung in Anspruch nehmen.
Praxisbeispiel: Vom gestrichenen Bonus zur geförderten UmschulungLisa, 34, alleinerziehend mit einem Kind, bezieht Bürgergeld und hatte zunächst gehofft, mit einem allgemeinen Bewerbungscoaching und einem kurzen EDV-Kurs etwas dazuzuverdienen. Nach dem Wegfall des Bürgergeld-Bonus erfährt sie im Jobcenter, dass diese Angebote zwar weiter existieren, aber keinen zusätzlichen Zuschlag mehr bringen.
Stattdessen wird ihr eine abschlussbezogene Umschulung zur Kauffrau im Einzelhandel in Vollzeit vorgeschlagen. Die Lehrgangskosten werden vollständig übernommen, zusätzlich erhält sie eine Zusage für Fahrtkostenerstattung und einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, damit sie regulär an allen Unterrichtstagen teilnehmen kann.
Für die gesamte Dauer der Umschulung bekommt Lisa monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld, das nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Nach der bestandenen Zwischenprüfung erhält sie eine Prämie, nach der Abschlussprüfung eine weitere. Über ein betriebliches Praktikum findet sie einen Arbeitsplatz im Einzelhandel und wird im Anschluss übernommen.
Trotz des weggefallenen Bonus fällt sie mittelfristig aus dem Leistungsbezug heraus – nicht durch Pauschalzuschläge, sondern durch den gezielten Einsatz der noch vorhandenen Förderinstrumente.
Richtig planen statt auf Pauschalen hoffenMit dem Wegfall des Bürgergeld-Bonus setzt die Förderung 2025 deutlich andere Signale. Belohnt werden abschlussorientierte Qualifizierungen, der direkte Einstieg in Arbeit und individuell begründete Bedarfe – nicht mehr die Teilnahme an allgemeinen Kurzformaten mit Pauschalzuschlag.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das, Entscheidungen strategischer zu treffen: Welche Weiterbildung bringt einen anerkannten Abschluss? Welche Förderungen lassen sich kombinieren? Wo lohnt sich der Schritt in Arbeit mit Einstiegsgeld oder geförderter Stelle?
Wer seine Ansprüche kennt und konsequent nutzt, kann den Verlust des Bonus zwar nicht vollständig ausgleichen, aber die verbleibenden Instrumente so einsetzen, dass sie den Weg aus dem Leistungsbezug real unterstützen.
FAQ: Bürgergeld 2025 und der wegfallende BonusWird das Weiterbildungsgeld auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein. Das Weiterbildungsgeld wird zusätzlich gezahlt und mindert den Regelsatz nicht. Es soll den Mehraufwand einer intensiven Qualifizierung ausgleichen.
Welche einmaligen Prämien kann ich bei einer Weiterbildung bekommen?
Bei bestimmten geförderten abschlussbezogenen Weiterbildungen sind Prämien für eine bestandene Zwischenprüfung und Abschlussprüfung möglich. Die Zahlungen erfolgen zusätzlich zum Bürgergeld und zum Weiterbildungsgeld.
Kann ich beim Start in einen Job Geld zusätzlich bekommen?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn Sie aus dem Bürgergeld in eine sozialversicherungspflichtige Arbeit oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit wechseln. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, über die das Jobcenter im Einzelfall entscheidet.
Werden Fahrtkosten und Kinderbetreuung bei Weiterbildungen übernommen?
Oft ja. Fahrtkosten, auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung können gefördert werden, wenn sie für die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig sind. Diese Leistungen sollten Sie vor Beginn mit dem Jobcenter klären.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter eine Förderung ablehnt?
Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben, prüfen Sie die Begründung und holen Sie unabhängige Beratung ein. In vielen Fällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, wenn gesetzliche Ansprüche oder Ermessensspielräume nicht korrekt genutzt wurden.
Lohnt sich eine abschlussbezogene Weiterbildung jetzt mehr als kurze Kurse?
Ja. Da finanzielle Anreize und Förderinstrumente stärker auf abschlussorientierte Qualifizierungen ausgerichtet sind, bieten diese in der Regel bessere Chancen auf zusätzliche Leistungen und langfristig höhere Beschäftigungschancen.
Der Beitrag Bürgergeld 2025: Kein Bonus mehr – diese 6 Alternativen gibt es aber jetzt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.