«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Kündigung 2 mal Abfindung mit simplen Trick
Wer seinen Job verliert, hofft häufig auf eine hohe Abfindung. Ein gesetzlicher Automatismus existiert in Deutschland jedoch nicht. Ein Anspruch entsteht nur in Konstellationen, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit ausdrücklichem Hinweis des Arbeitgebers auf § 1a Kündigungsschutzgesetz; die dort genannte Formel sieht „ein halbes Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr“ vor.
Ohne diesen Hinweis und ohne die besondere Konstellation bleibt die Abfindung Verhandlungssache. Als grobe Faustgröße für Vergleiche gilt in der Praxis oft „ein halbes bis ein volles Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit“ – abhängig von Prozessrisiken, Branche und Verhandlungslage.
Eine Kündigung sollte niemals auf die lange Bank geschoben werden: Wer sich wehren will, muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist hart; wird sie versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.
Nicht vorschnell verhandeln – und die erste Zahl vermeidenDer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover, empfiehlt, sich bei Trennungsgesprächen zunächst zurückzuhalten, keine Zahl zu nennen und auf ein erstes Angebot des Arbeitgebers zu warten.
Diese Zurückhaltung kann in vielen Verhandlungssituationen sinnvoll sein. In der Praxis signalisiert sie, dass Sie nicht unter Druck stehen und zwingt die Gegenseite, sich zu positionieren.
Sie reduziert zudem das Risiko, mit einer zu niedrigen eigenen Forderung den Rahmen zu eng zu setzen. Dass Arbeitgeber ohne professionelle Gegenmacht selten mit ihrem besten Angebot starten, gehört zur Realität vieler Verhandlungen – gerade, wenn die Gegenseite unerfahren wirkt.
Psychologie der Verhandlung: Ankern ist mächtig – aber nicht für jede Seite vorteilhaftForschungen zur „Anchoring“-Heuristik zeigen, dass Erstangebote das Ergebnis oft stark beeinflussen. In transparenten Märkten oder wenn man sehr gut informiert ist, kann das frühe Setzen eines hohen, gut begründeten Ankers vorteilhaft sein.
Wer jedoch unsicher ist, wenig Vergleichswerte hat oder in einer Situation verhandelt, in der man sich bedürftig und klein fühlt, fährt oft besser damit, das erste konkrete Angebot der Gegenseite abzuwarten, um sich nicht selbst nach unten zu verankern.
Die Verhaltensforschung liefert damit keinen Widerspruch, sondern eine Nuance: Die Qualität des Ankers und die Informationslage entscheiden, ob „zuerst bieten“ klug ist.
Warum frühe anwaltliche Unterstützung den Spielraum vergrößert“Sobald ein Arbeitgeber Trennungssignale sendet, verschiebt fachkundige Vertretung die Dynamik. Für die Gegenseite steigen Kostenrisiko und Komplexität; häufig verbessert sich bereits der erste ernsthafte Vorschlag, weil realistische Prozessrisiken eingepreist werden. Wichtig bleibt: Gibt es bereits eine Kündigung, läuft die Drei-Wochen-Frist – hier zählt jeder Tag”, sagt Lange.
Lange Hängepartien vermeiden: Timing ist Teil der TaktikVerhandlungen, die sich über Monate ziehen, können belastend sein – und Risiken bergen: Konflikte eskalieren, Vertrauen erodiert, und es wächst die Gefahr zusätzlicher Auseinandersetzungen im Arbeitsverhältnis.
“Wer die eigene Position stärken will, sollte daher früh Klarheit über Ziele, Zeitfenster und Optionen schaffen, anstatt sich „weichkochen“ zu lassen. Das Script hebt genau darauf ab: nicht drängen lassen, aber strukturiert und mit klarer Eskalationsbereitschaft vorgehen”, rät der Fachanwalt.
Rechtsschutzversicherung: Was sie zahlt – und was nichtViele Privat-Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten eines arbeitsrechtlichen Konflikts einschließlich einer Kündigungsschutzklage ab. Sie übernehmen typischerweise Anwalts- und Gerichtskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Zu beachten sind Wartezeiten, Ausschlüsse und die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht; die Abfindung selbst zahlt die Versicherung nicht. Eine Deckungszusage sollte früh geklärt werden.
Steuern nicht vergessen: Fünftelregelung weiterhin möglich – aber seit 2025 anders im AblaufAbfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Um die Progressionswirkung zu mindern, sieht § 34 EStG die sogenannte Fünftelregelung vor. Seit 2025 wird diese Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nicht mehr automatisch angewendet; die Entlastung holt man sich regelmäßig über die Einkommensteuerveranlagung zurück.
Für Betroffene bedeutet das vor allem einen Liquiditätseffekt und die Notwendigkeit, die Begünstigung aktiv zu beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Abfindung als Entschädigung in einem Kalenderjahr zufließt („Zusammenballung“).
Aufhebungsvertrag, Arbeitsagentur und Sperrzeit: Fallstricke vorab klären“Ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen”, warnt Lange. Hintergrund ist § 159 SGB III, wonach der Anspruch ruht, wenn die Arbeitslosigkeit „versicherungswidrig“ ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zeigen die Auslegung; je nach Gestaltung des Vertrags und Umständen des Einzelfalls lässt sich eine Sperrzeit vermeiden. Wer ALG I benötigt, sollte vor der Unterschrift die Auswirkungen mit der Agentur oder fachkundig prüfen lassen.
Was vom großen Versprechen bleibt: „Verdoppeln“ ist Verhandlungsziel, keine GarantieDie zentrale Idee des Videos – nicht selbst die erste Zahl nennen, Angebote prüfen, professionell verhandeln – ist solide. Sie schafft Zeit, Information und Druckresistenz.
“Eine Verdopplung der Abfindung kann in einzelnen Fällen realistisch sein, insbesondere wenn die Kündigungsgründe schwach sind, der Kündigungsschutz greift und Prozessrisiken für den Arbeitgeber hoch sind”, so der Anwalt.
Ein Automatismus ist das nicht. Entscheidend sind Faktenlage, Beweise, Betriebszugehörigkeit, Gehalt, Arbeitsmarktchancen und die Verhandlungsführung im Detail.
Wer früh reagiert, Fristen wahrt, steuerliche Effekte bedenkt und die sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags prüft, maximiert die Chancen auf ein starkes Ergebnis – ohne sich von überzogenen Garantien in die Irre führen zu lassen.
Doppelte Abfindung also mit viel Geschick und PsychologieAus den Aussagen des Rechtsanwalts Lange folgt ein klarer Fahrplan: Ruhe bewahren, keine Zahl nennen, auf ein konkretes Angebot warten, die eigene Verhandlungsposition mit fachkundiger Unterstützung stärken, zwingende Fristen und steuerliche Weichen im Blick behalten und sozialrechtliche Folgen eines Aufhebungsvertrags vor einer Unterschrift klären. So wird aus dem „sehr einfachen Trick“ eine belastbare Strategie – seriös, rechtssicher und am Ende häufig auch finanziell überlegen.
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Höhe der Abfindung bei Kündigung: Das Alter bestimmt die Abfindungssumme
In vielen Fällen müssen Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung zahlen. Aber das Alters des Gekündigten entscheidet auch über die Höhe der Abfindung.
In jüngster Zeit hat nämlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg für Aufsehen gesorgt: Rentennahe Jahrgänge können demnach weniger Abfindung erhalten als jüngere.
Wann wird eine Abfindung bei einer Kündigung gezahlt?Abfindungen sind Geldleistungen, die ein Arbeitgeber im Zuge einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Anders als viele glauben, existiert in Deutschland kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein solcher ergibt sich üblicherweise nur in bestimmten Situationen, zum Beispiel:
- Wenn eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde
- Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Sozialplan Abfindungsregelungen getroffen haben
- Wenn das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zuspricht (z. B. nach § 9 KSchG)
Häufig werden Abfindungen auch aus Kulanz angeboten, etwa wenn Unternehmen Stellen abbauen und Kündigungen vermeiden möchten. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Nachteil für die Beschäftigten abzufedern und einen schnelleren, konfliktärmeren Personalabbau zu ermöglichen.
Warum gibt es Abfindungen im Sozialplan?Kommt es zu betrieblichen Umstrukturierungen, Fusionen oder Massenentlassungen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan aushandeln.
Der Sozialplan soll dabei die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Arbeitsplatzverlust entstehen, ausgleichen oder zumindest mildern. Eine mögliche Maßnahme ist die Zahlung von Abfindungen.
Sozialpläne enthalten in der Regel eine feste Formel, nach der die Abfindung berechnet wird. Typische Faktoren sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das letzte Bruttogehalt und das Lebensalter. Die konkrete Formel kann jedoch je nach Betrieb unterschiedlich ausfallen.
Sind rentennahe Jahrgänge benachteiligt?Die Frage, ob ältere Beschäftigte oder rentennahe Jahrgänge durch geringere Abfindungen diskriminiert werden, wird in der Rechtsprechung immer wieder kontrovers diskutiert. Jüngst entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Urteil AZ: 8 Sa 164/22), dass eine verringerte Abfindung für Beschäftigte, die kurz vor dem Rentenbezug stehen, nicht per se eine unzulässige Diskriminierung darstellt.
Konkret ging es um folgende Situation: Ein Arbeitnehmer, der zum Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet hatte, erhielt einen niedrigeren Multiplikationsfaktor (0,25) bei der Berechnung seiner Abfindung.
Jüngere Beschäftigte erhielten einen Faktor von 1,0. Der betroffene Arbeitnehmer sah sich deshalb wegen seines Alters benachteiligt und klagte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Nürnberg befanden die Regelung aber für wirksam.
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– Kündigung: So hoch muss die Abfindung nach 1 bis 50 Jahren sein – Tabelle
Greift nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen wie Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion oder eben Alter verhindern. Allerdings sieht § 10 AGG Ausnahmen vor, wenn eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Nach § 10 Nr. 6 Variante 2 AGG darf eine Betriebspartei unterschiedliche Regelungen treffen, um sozialpolitische Ziele zu erreichen. Eine Abfindung stellt zwar eine finanzielle Leistung dar, ist aber primär als Überbrückungshilfe gedacht.
Das LAG Nürnberg begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass rentennahe Beschäftigte nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs in den Ruhestand übergehen können. Damit hätten sie, so die Ansicht des Gerichts, nicht die gleichen wirtschaftlichen Nachteile wie Jüngere, die noch mehrere Jahre auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein müssten.
Wie begründete das LAG Nürnberg seine Entscheidung?Die Richterinnen und Richter in Nürnberg betonten, dass eine Abfindung grundsätzlich nicht dazu gedacht sei, einen dauerhaften Einkommensverlust vollständig auszugleichen. Vielmehr solle sie den Übergang erleichtern, beispielsweise den Zeitraum bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes oder einer neuen Beschäftigung finanziell abfedern.
Wer zeitnah ins Rentenalter eintritt, sei nicht in gleichem Maße auf die Zahlung angewiesen, um längere Phasen der Arbeitssuche zu überbrücken.
Diese Sichtweise schließt sich einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an. Das BAG hatte am 7. Mai 2019 (1 ABR 54/17) bereits entschieden, dass sogar der vollständige Ausschluss rentennaher Jahrgänge aus einem Sozialplan möglich sein kann – sofern damit das legitime Ziel verfolgt wird, die wirtschaftlichen Nachteile für diejenigen abzufedern, die noch keine Rente beziehen können.
In welchen Fällen ist eine Abfindung verpflichtend?Obwohl es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt, entstehen in bestimmten Konstellationen Verpflichtungen zur Zahlung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
- Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Abfindungsklauseln enthält.
- Ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung klagt und das Gericht einen Abfindungsvorschlag macht oder die Wiedereinstellung anordnet (Kündigungsschutzklage).
- Ein Sozialplan gezielt Abfindungsansprüche regelt und Arbeitgeber sowie Betriebsrat diese Vereinbarungen rechtsverbindlich festgelegt haben.
In all diesen Fällen besteht eine gewisse Verbindlichkeit. Handelt es sich hingegen nur um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers, kann dieser grundsätzlich auch bestimmte Bedingungen für die Zahlung festlegen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?Die Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt, dass eine Ungleichbehandlung rentennaher Jahrgänge in Sozialplänen nicht automatisch gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Arbeitgeber haben somit eine gewisse Rechtssicherheit, wenn sie bei der Gestaltung von Abfindungsregelungen Altersfaktoren einfließen lassen. Dennoch gibt es Grenzen: Abweichungen müssen sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es wichtig zu prüfen, ob eine Altersabstufung in Abfindungsregelungen durch einen legitimen Zweck gedeckt ist. Sollte der Eindruck entstehen, dass hier ohne sachliche Gründe benachteiligt wird, kann eine arbeitsrechtliche Überprüfung oder eine Klage sinnvoll sein.
Worauf sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten?Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass Abfindungsregelungen nach Alter differenzieren dürfen, sofern dafür ein legitimer Zweck besteht – insbesondere, wenn Beschäftigte nahe am Rentenalter sind und deshalb weniger schwerwiegende finanzielle Einbußen befürchten müssen als Jüngere.
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Schwerbehinderung: Nach Autofahren wurde die Blindenhilfe gestrichen
Wer mit einer hochgradigen anerkannten Sehstörung Auto fährt, kann ebenso den Schwerbehindertenausweis verlieren wie die finanzielle Blindenhilfe. Ist das der Fall, dann muss der Betroffene bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen zurückzahlen. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 16114/09)
Laut Ausweis blindDer Betroffene hatte einen Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen Bl eingetragen war. Dieses erhalten nur blinde Menschen und Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung. Für dieses Merkzeichen das die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel der normalen Sehstärke betragen.
Auch Menschen mit einer dieser Sehschärfe gleichzuachtenden, nicht nur vorübergehenden Einschränkung können dieses Merkzeichen erhalten. Das gilt, wenn ihr Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.
Wozu berechtigt das Merkzeichen?Das Merkzeichen Bl ermöglicht folgende Vergünstigungen: Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 228 ), Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Absatz 1 KraftStG), Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung (§ 33b Absatz 3 Satz 3 EStG), Blindenhilfe und Landesblindengeld, Befreiung von der Hundesteuer, Fahrtkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse, Parken auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz (blauer Parkausweis, § 46 StVO) sowie das Absetzen von Steuern für Privatfahren als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).
Merkzeichen Bl und Zahlung von LandesblindenhilfeDer Betroffene hatte vom zuständigen Versorgungsamt wegen einer Sehbehinderung den Vermerk Bl im Schwerbehindertenausweis erhalten. Bereits zuvor war ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt bekommen. Den Antrag dazu hatte er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes erhalten.
Betroffener holt Parkausweis ab und fährt mit dem Auto losEr holte seinen blauen Parkausweis für ausgewiesene Behindertenparkplätze bei der zuständigen Behörde ab und setzte sich unmittelbar danach an das Steuer seines PKW und fuhr los. Dies beobachteten Zeugen. Die Ermittlung ergab, dass er eine solche Fahrt nicht nur einmal druchführte.
Landesblindenarzt führt Untersuchung durchDaraufhin wurde eine Untersuchung von einem Landesblindenarzt durchgeführt. Diese ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Dieses Gutachten führte dazu, dass die Landesblindenhilfe zurückgezogen wurde und die Behörde bereits gezahlte Leistungen zurückforderte.
Klage mit Gutachten des behandelnden AugenarztesDer Betroffene reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ein. Dafür verwies er auf das Gutachten des behandelnden Augenarztes. Diesem zufolge sei seine Sehschärfe von der Tagesform abhängig. Das Gericht hielt weder seine Aussagen noch das Gutachten für überzeugend.
Es entschied, dass der Entzug der Landesblindenhilfe ebenso rechtmäßig sei wie die Rückzahlung gezahlter Leistungen. So zeige das Gutachten des Landesblindenarztes, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Blindenhilfe von Anfang an nicht vorhanden gewesen seien.
Wann dürfen Sie mit einer Sehstörung Auto fahren?Die Sehschärfe beider oder des besseren Auges muss 0,5 betragen, damit Sie Auto fahren können. Blinde dürfen grundsätzlich kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, und das gilt auch bei einer hochgradigen Sehbehinderung, der zum Merkzeichen Bl berechtigt.
Für das Merkzeichen Bl muss die hochgradige Sehbehinderung dauerhaft vorliegen und darf nicht von der Tagesform abhängen.
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Erwerbsminderung kann vor Abschlag in der Rente schützen
Die Frage, ob die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird und unter welchen Voraussetzungen Abschläge entfallen, fragen viele, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Gerade weil niemand freiwillig in die Erwerbsminderungsrente geht, wirkt die Kürzung der Rente für Betroffene oft unverständlich und unfair. Doch das Rentenrecht sieht klare Regeln vor – mit einigen wichtigen Ausnahmen.
Warum es zu Abschlägen kommtIm deutschen Rentenrecht sind Abschläge in erster Linie mit der vorgezogenen Altersrente verbunden. Wer früher in den Ruhestand geht, erhält dauerhaft weniger Rente, da die Rentenzahlungen länger fließen.
Für die Altersrente ist dieses Prinzip nachvollziehbar: Wer sich bewusst für den vorzeitigen Rentenbeginn entscheidet, akzeptiert damit Abschläge.
Bei der Erwerbsminderungsrente verhält es sich jedoch anders. Hier entscheidet nicht der eigene Wille, sondern der gesundheitliche Zustand. Viele Betroffene beantragen diese Leistung, weil sie aufgrund schwerer Erkrankungen oder nach Druck durch die Krankenkassen gezwungen sind.
Dennoch sieht das Gesetz auch hier Abschläge vor, was für viele ein zusätzliches Belastungsmoment darstellt.
Die Kürzung beläuft sich auf maximal 10,8 Prozent. Grundlage ist die Differenz zum 65. Lebensjahr: Für jeden Monat, den die Rente davor beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer also Anfang 60 eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, erreicht schnell den Höchstabzug.
Ausnahme: Keine Abschläge ab 63 mit 40 VersicherungsjahrenEine Ausnahme bringt Erleichterung für langjährig Versicherte: Wer mit 63 Jahren oder später eine Erwerbsminderungsrente beantragt und mindestens 40 Versicherungsjahre nachweisen kann, bleibt von Abschlägen verschont. Zu diesen Versicherungszeiten zählen nicht nur Beitragsjahre durch Beschäftigung, sondern auch weitere Zeiten wie Kindererziehung oder bestimmte Phasen der Arbeitslosigkeit.
Dieses Privileg greift jedoch ausschließlich ab dem 63. Geburtstag. Wer bereits vorher auf die Erwerbsminderungsrente angewiesen ist, kann die Kürzungen nicht verhindern.
Damit wird deutlich: Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung ist entscheidend dafür, ob die Rente gekürzt wird oder nicht.
Ein Rechenbeispiel aus der PraxisNehmen wir an, eine Versicherte hätte eigentlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.200 Euro monatlich. Sie ist zum Zeitpunkt des Antrags 60 Jahre alt. Damit liegt sie fünf Jahre (60 Monate) unter der Grenze von 65 Jahren.
Für jeden Monat werden 0,3 Prozent Abschlag berechnet. Bei 60 Monaten ergibt das 18 Prozent. Da die Kürzung aber gesetzlich auf maximal 10,8 Prozent gedeckelt ist, greift dieser Höchstwert.
Das bedeutet: Statt 1.200 Euro erhält die Versicherte nur noch 1.070 Euro. Monat für Monat fehlen also 130 Euro – auf das Jahr gerechnet rund 1.560 Euro.
Wer hingegen erst mit 63 Jahren in die Erwerbsminderungsrente eintritt und mindestens 40 Versicherungsjahre vorweisen kann, bleibt von dieser Kürzung verschont. In unserem Beispiel würden also weiterhin die vollen 1.200 Euro ausgezahlt.
Vom Übergang in die Altersrente und der Bedeutung des BestandsschutzesSpätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente automatisch. Dann wird sie in eine Altersrente umgewandelt. Für Betroffene bedeutet das zwar einen formalen Antrag, die Berechnung erfolgt jedoch vereinfacht.
Entscheidend ist hierbei der sogenannte Bestandsschutz: Die Altersrente darf nicht niedriger ausfallen als die vorherige Erwerbsminderungsrente, sofern der Übergang innerhalb von 24 Monaten erfolgt.
Dieser Schutz ist wichtig, weil die Erwerbsminderungsrente durch die sogenannte Zurechnungszeit aufgewertet wird. Diese Zeit rechnet fiktive Arbeitsjahre bis zum gesetzlichen Rentenalter an und führt so oft zu höheren Ansprüchen, als es die tatsächlichen Rentenpunkte erlauben würden. Im Gegensatz dazu kennt die Altersrente keine solche Aufwertung.
Ohne Bestandsschutz bestünde daher die Gefahr, dass beim Übergang plötzlich eine deutlich niedrigere Rente gezahlt würde. Vorteil für Versicherte mit 35 oder 45 Jahren WartezeitBesonders interessant wird der Bestandsschutz für diejenigen, die aus der Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln möchten. Normalerweise wären in solchen Fällen erhebliche Abschläge fällig.
Doch durch den Schutz bleibt die Höhe der Altersrente mindestens auf dem Niveau der Erwerbsminderungsrente.
Wer also die Wartezeiten von 35 oder 45 Jahren erfüllt, kann den Wechsel in die Altersrente vorziehen – ohne zusätzliche Einbußen.
Eine Frage der GerechtigkeitDie Regelungen zur Erwerbsminderungsrente verdeutlichen ein Spannungsfeld im Rentenrecht. Einerseits sollen Abschläge finanzielle Belastungen für die Rentenkasse ausgleichen, wenn Leistungen früher beginnen. Andererseits trifft dies Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Wahl haben. Der Bestandsschutz und die Ausnahme ab 63 Jahren sind wichtige Entlastungen, können aber die grundlegende Problematik nicht auflösen.
Für viele bleibt die Erwerbsminderungsrente trotz aller Regelungen ein schwieriges Kapitel. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig über die individuellen Auswirkungen informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nehmen. Denn kleine Details wie Wartezeiten oder der Zeitpunkt des Rentenbeginns können erhebliche Unterschiede in der Rentenhöhe ausmachen.
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Rente mit 64 ohne Abschläge – So kannst Du es umsetzen
In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Regelungen und Sonderregelungen rund um den Renteneinstieg, die oft zu Verwirrung und Missverständnissen führen.
Eine häufig gestellte Frage betrifft die Möglichkeit, mit 64 Jahren in Rente zu gehen, insbesondere ob dies ohne Abschläge möglich ist.
Wer kann ohne Abschläge in Rente gehen?Aktuell gilt: Niemand kann ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Die Regelungen haben sich dahingehend geändert, dass für eine abschlagsfreie Rente bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die nicht bei einem Alter von 63 Jahren gegeben sind.
Anders sieht es jedoch bei der Rente mit 64 Jahren aus!
Wer hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 64?Es ist möglich, mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind wie folgt:
- Geburtsjahr vor 1964: Berechtigte, die vor 1964 geboren wurden, können unter bestimmten Bedingungen ohne Abschläge in Rente gehen. Dies betrifft insbesondere die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963.
- 45 Versicherungsjahre: Um ohne Abschläge in Rente zu gehen, müssen 45 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.
- Schwerbehinderung: Alternativ kann eine Schwerbehinderung vorliegen, in diesem Fall genügen bereits 35 Versicherungsjahre.
Für jene, die nicht die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen, besteht die Möglichkeit, mit 64 Jahren in Rente zu gehen, allerdings mit Abschlägen.
Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den man vor dem regulären Rentenalter in Rente geht. Dies bedeutet konkret, dass jeder Monat vorzeitiger Renteneintritt die Bruttorente um 0,3 % reduziert.
Welche Rolle spielt das Geburtsjahr bei der Rente?Das Geburtsjahr spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Rentenabschläge. Je später man geboren ist, desto höher fallen die Abschläge aus.
Dies liegt daran, dass das reguläre Renteneintrittsalter für jüngere Jahrgänge sukzessive angehoben wurde.
Schwerbehinderung bei der Rente ein VorteilEine Schwerbehinderung kann erhebliche Vorteile beim Renteneintritt haben. Personen mit einer Schwerbehinderung und mindestens 35 Versicherungsjahren können je nach Geburtsjahr bereits mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Sollten Rentenberechtigte bereit sein, Abschläge in Kauf zu nehmen, ist ein noch früherer Renteneintritt möglich.
Der Abschlag fällt hierbei um 7,2 Prozentpunkte geringer aus als bei der regulären Altersrente.
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Rente 64 mit Abschlägen für Jahrgänge bis 1963Für die Jahrgänge bis einschließlich 1963 ist eine Rente vor dem 65. Geburtstag ohne Abschläge möglich, sofern eine Schwerbehinderung oder 45 Versicherungsjahre vorliegen.
Für alle anderen gilt: Ein Renteneintritt mit 64 Jahren ist weiterhin möglich, jedoch nur mit Abschlägen, die je nach Geburtsjahr und Renteneintrittsmonat variieren.
Arbeiten neben der Rente: Geht das?Ein weiteres wichtiges Thema ist die Möglichkeit, neben dem Rentenbezug weiterhin zu arbeiten.
Seit Kurzem ist es Rentnern erlaubt, unbegrenzt zu arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Ein besonders guter “Trick”, um die Rente zu erhöhen, haben wir in diesem Artikel beschrieben.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht; die Abschläge bleiben bestehen.
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Bürgergeld: Bundessozialgericht hebt 100 Prozent Sanktionen wieder auf
“Weigern” bedeutet die regelmäßig vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Jobcenter oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten.
Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (BSG, Urteil Az.: B 14 AS 92/09 R) verweigert werden. Bei Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem leistungsberechtigten zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er eine bestimmte Arbeit nicht ausüben will.
Auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen kann aber noch umgehend seinZu dieser Entscheidung kommt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 12 AS 3946/16 und stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Minderung der Regelleistung – nicht vorlagen, denn die einzig in Betracht kommende Alternative des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten zu verhindern, ist nicht gegeben. Bei dem Begriff umgehend handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.
Das Jobcenter hält es für nicht nachgewiesen, dass sich der Leistungsempfänger bei der Firma beworben hatDieser Rechtsauffassung folgte das Gericht aber nicht, weil eine – Zeugin – bestätigte, sich der Kläger tatsächlich beworben hat. Diese hat bestätigt, dass die Bewerbung in ihrer Wohnung an ihrem Laptop geschrieben und ausgedruckt wurde und anschließend zur nächsten Postfiliale gebracht wurde. Für die entscheidende Kammer ergeben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.
Vermittlungsvorschlag enthielt lediglich den Hinweis – sich umgehend zu bewerbenNach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Begriff “umgehend” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.
Umgehend bedeutet “so schnell wie möglich”. Aus der Sicht eines nichtjuristischen Laien, kann dieser Begriff aber durchaus auch weiter auszulegen sein, sodass auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen noch umgehend sein kann.
Möchte das Jobcenter solche Diskussionen in Zukunft umgehen, obliegt es ihm, den Leistungsberechtigten für ihre Bewerbungsbemühungen eine Frist vorzugeben und sie gar zu verpflichten, die Bewerbung mittels Einschreiben zu versenden. Damit ließe sich der Zeitpunkt der Bewerbung konkret bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Anmerkung von Detlef Brock1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes liegt beim Jobcenter, in diesem Fall konnte der Sanktionsbescheid keinen Bestand haben.
2. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – ). Eine fahrlässige Pflichtverletzung reicht nicht aus.
3. Eine Weigerung und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr – negatives – Verhalten
eine Einstellung vereitelt.
4. Ein vorwerfbares Verhalten kann dabei auch im Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch gegeben sein.
5. Verhaltensweisen, die als Pflichtverletzung gelten können:
• Die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
• Die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen.
• Das Verhindern der Anbahnung eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten.
• Das Nicht-Antreten, Abbrechen oder Veranlassen des Abbrechens einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit.
• Wichtiger Grund als Ausnahme:
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen kann.
6. Ein negativer Wille zur Arbeitsaufnahme oder zum Ergreifen anderer Eingliederungsmaßnahmen, der als Ablehnung oder Vereitelung durch die Person selbst wahrgenommen wird, ist eine Pflichtverletzung, sofern kein wichtiger Grund vorliegt und die Person die Rechtsfolgen kannte.
Was bringt die Zukunft für Bürgergeld Bezieher hinsichtlich von Sanktionen?
Ein sogenanntes Verfassungsbruchanordnungsgesetz wird kommen. Es beinhaltet 00 % Sanktionen für arbeitsfähige Leistungsbeziehende bei wiederholter Jobablehnung und Sofortige 30 % Sanktionen bei Terminversäumnissen. Dieser Aussage von Harald Thome schließe ich mich an.
Man wird den § 32 SGB 2 umschreiben, ganz sicher.
Das diese Veränderungen verfassungswidrig sein könnten, wissen selbst die Macher von solchen Gesetzen, doch sie riskieren es. Das Recht von Armen und Kranken wird hier mal wieder mit Füßen getreten.
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Haus kaufen mit Bürgergeld: Jobcenter muss nach Urteil die Raten bezahlen
Im Allgemeinen können Bürgergeld- Beziehende kein Wohneigentum kaufen. In Regel muss nämlich dafür ein Kredit bei der Hausbank aufgenommen werden. Ein vor dem Sozialgericht verhandelter Fall führte jedoch dazu, dass das Jobcenter die Mietraten übernehmen musste.
Eine Möglichkeit ist nämlich, dass der Käufer bereits in der Immobilie wohnt und diese mietet. Der Mieter zahlt den Kaufpreis dann in Form von monatlichen Mietzahlungen als Mietkaufraten an den Besitzer ab. Eigentlich schließt das SGB II einen Wertzuwachs aus. Nicht aber in diesem Fall.
Jobcenter übernimmt Mietkaufraten – und dann doch nichtIm Falle eines Bürgergeld-Beziehers, der mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus wohnt und für dieses einen Grundstücksmietkaufvertrag mit dem Besitzer abschloss, stellte sich das zuständige Jobcenter quer.
Anfänglich bewilligte es die Kostenübernahme als Kosten für die Unterkunft. Im Januar entschied es, die Kosten ab März nicht mehr zu übernehmen, da die bisherige Übernahme fälschlich erfolgt sei. Das Sozialgericht Lüneburg ordnete in einem Eilverfahren die weitere Kostenübernahme an.
Aufgrund der Corona-Pandemie teilte das Jobcenter dem Betroffenen mit, dass ein Folgeantrag nicht nötig sei, da die Zahlungen weiter bewilligt würden.
Der Betroffene erhielt jedoch weder einen Weiterbewilligungsbescheid, noch die fraglichen Grundsicherungsleistungen. Daraufhin musste das Sozialgericht erneut das Jobcenter per Anordnung verpflichten, die Leistungen im Sinne des Sozial-Schutzpaktes vorläufig weiterhin zu bewilligen.
Erwerb von Eigentum oder Mietkosten?Hiergegen reichte das Jobcenter Beschwerde ein. Die Bewilligungen der Leistungen, welche die Mietkaufraten berücksichtigt hatten, sei falsch gewesen, da diese dem Erwerb von Wohneigentum und damit dem Vermögensaufbau dienten.
Der Betroffene wehrte sich, die Mietzahlungen könnten erst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Besitz tatsächlich an ihn und seine Frau übergehe.
Mietkaufraten sind keine Kosten der UnterkunftZwar geht es in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 415/20 B ER) ausschließlich um die vorläufige Zahlung der Grundsicherungsleistungen.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung festgehalten, dass es bei einem Mietkaufmischvertrag immer vom Einzelfall abhänge, ob die Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können oder eben nicht.
Charakter des Vertrages ist entscheidendEs kommt maßgeblich auf den Charakter des Vertrages an. Im Regelfall kann ein Mietvertrag eine Option auf Kauf der Immobilie nach Ablauf einer bestimmten Frist enthalten.
Die in dieser Zeit gezahlte Miete wird dann rückwirkend als Abzahlung des Kaufpreises angesehen. In diesem Fall sind die Mietkosten als Kosten für die Unterkunft zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mieter letztlich von der Kaufoption Gebrauch machen oder nicht.
Dies gilt allerdings nicht, wie im Fall des Betroffenen, wenn in dem Mietvertrag gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, mit dem die Kaufoption bereits ausgeübt wird. Dann nämlich gilt das Kaufrecht und die Mietkaufraten sind als faktische Abzahlung des Kaufpreises anzusehen.
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Krankengeld: Dann muss man krankgeschrieben nicht ans Telefon gehen
Während einer Krankschreibung besteht keine Pflicht, erreichbar zu sein. Die Arbeit ruht. Sie müssen keine Anrufe annehmen und keine E-Mails beantworten. Es gibt jedoch enge Ausnahmen. Diese betreffen kurze, zumutbare Rückmeldungen in echten Notfällen.
Erreichbarkeit bei Krankschreibung: Der GrundsatzSind Sie arbeitsunfähig, entfällt jede Arbeitspflicht. Damit entfällt auch eine ständige Erreichbarkeit. Sie dürfen sich auf die Genesung konzentrieren. Das gilt für Telefon, E-Mail und Messenger. Eine „Standby-Pflicht“ besteht nicht. Der Arbeitgeber darf keine dauerhafte Verfügbarkeit verlangen. Das Direktionsrecht endet an Ihrer Gesundheit. Wer krank ist, arbeitet nicht.
Meldepflichten bleiben: So informieren Sie korrektTrotz AU müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Teilen Sie die voraussichtliche Dauer mit. Halten Sie die im Betrieb üblichen Wege ein. Die Krankmeldung ersetzt keine Erreichbarkeit. Sie ist nur die Anzeige der Erkrankung.
Seit der elektronischen AU holt der Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Kasse ab. Sie lassen die AU ärztlich feststellen. Sie informieren weiterhin schnell und knapp. So sichern Sie Lohnfortzahlung und vermeiden Missverständnisse.
Enge Ausnahmen: Loyalität ohne ArbeitsleistungAus der Rücksichtnahmepflicht können kurze Hilfen folgen. Diese Hilfen bleiben eng begrenzt. Erlaubt ist, was Ihre Genesung nicht behindert. Beispiele sind Passwörter, eine Freigabe oder eine kurze Übergabe. Der Inhalt muss in Minuten erledigt sein. Sacharbeit fällt nicht darunter.
Längere Telefonate sind in der Regel unzumutbar. Treffen Sie eine klare Grenze. Weisen Sie auf eine Vertretung hin. Nennen Sie eine Ansprechperson im Team. So läuft die Arbeit weiter, ohne Sie zu belasten.
Personalgespräch in Krankheit: Nur bei echter DringlichkeitEin persönliches Erscheinen während AU bleibt die Ausnahme. Es braucht einen dringenden betrieblichen Anlass. Der Termin darf nicht bis zur Genesung warten können. Die Anreise muss zumutbar sein. Medizinische Gründe können entgegenstehen.
Ein ärztliches Attest kann Termine ausschließen. Bestehen Sie auf einer nachvollziehbaren Begründung. Fordern Sie eine schriftliche Einladung an. Prüfen Sie Zeit, Ort und Inhalt. Unklare Einladungen dürfen Sie zurückweisen.
Gesundheit zuerst: Grenzen wirksam setzen
Ihre Genesung hat Vorrang. Halten Sie Kontakte kurz und planbar. Arbeiten Sie keine Aufgabenlisten ab. Nehmen Sie keine Projekte auf. Leiten Sie Anfragen an Vertretungen weiter. Dokumentieren Sie jede Rückmeldung. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Anlass.
Das schafft Klarheit bei späteren Streitpunkten. Nutzen Sie eine Abwesenheitsnotiz im Postfach. Verweisen Sie auf Vertretungen und Fristen. Erwähnen Sie die bestehende Krankschreibung. Mehr ist nicht nötig.
Zweifel an der AU: Wer prüft und was giltArbeitgeber dürfen Zweifel an der AU an die Kasse melden. Die Kasse kann den Medizinischen Dienst beauftragen. Der Dienst prüft die Arbeitsunfähigkeit. Er lädt gegebenenfalls zu einem Termin. Sie müssen bei der Prüfung mitwirken. Andernfalls drohen Nachteile beim Krankengeld.
Die Prüfung ersetzt nicht die ärztliche Therapie. Sie ändert nichts an der Erreichbarkeit. Auch während einer Prüfung ruht die Arbeitspflicht. Bleiben Sie bei der klaren Linie. Kurz, sachlich, dokumentiert.
BEM nach sechs Wochen: Angebot statt PflichtDauert Krankheit länger als sechs Wochen, folgt oft ein BEM. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Angebot. Es soll die Rückkehr erleichtern. Die Teilnahme ist freiwillig. Sie können ablehnen. Ein BEM kann auch während AU vorbereitet werden. Das Verfahren darf Sie nicht belasten.
Es braucht klare Ziele und Datenschutz. Vereinbaren Sie Termine, die gesundheitlich passen. Ziehen Sie den Betriebsrat oder die SBV hinzu. So sichern Sie Ihre Interessen.
Kommunikation in der Praxis: MustertexteEine kurze, klare Meldung hilft in vielen Fällen. Nutzen Sie knappe Formulierungen. So bleibt die Grenze gewahrt.
Beispiel für die Erstmeldung:
„Ich bin arbeitsunfähig erkrankt. Voraussichtlich bis \[Datum]. Die ärztliche Feststellung liegt vor. Für dringende Rückfragen zur Übergabe wenden Sie sich bitte an \[Name, Kontakt].“
Beispiel für eine Notfall-Rückmeldung:
„Ich bin weiterhin krankgeschrieben. Ausnahmsweise übermittle ich das Passwort an \[Name]. Weitere Sachbearbeitung ist aktuell nicht möglich.“
Erster Irrtum: „Ich muss jederzeit ans Handy gehen.“ Das stimmt nicht.
Zweiter Irrtum: „Der Arbeitgeber darf private Gesundheitsdaten verlangen.“ Das stimmt nicht. Angaben zur Diagnose sind privat.
Dritter Irrtum: „Abwesenheitsnotizen sind unzulässig.“ Das stimmt nicht. Sie sind erlaubt und sinnvoll.
Vierter Irrtum: „Eine Einladung beendet die AU-Wirkung.“ Das stimmt nicht. Die AU ruht die Arbeitspflicht weiterhin.
- Melden Sie die AU sofort. Nennen Sie die Dauer.
- Richten Sie eine Abwesenheitsnotiz ein. Benennen Sie Vertretungen.
- Beantworten Sie nur echte Notfälle. Halten Sie Rückmeldungen sehr kurz.
- Fordern Sie Begründungen bei Terminen ein. Prüfen Sie die Zumutbarkeit.
- Dokumentieren Sie Kontakte. Heben Sie Schreiben auf.
- Suchen Sie Unterstützung, wenn Druck entsteht.
Betriebsräte beraten vertraulich. Sie begleiten Gespräche.
Die Schwerbehindertenvertretung setzt Schutzrechte durch.
Gewerkschaften bieten Rechtsschutz und Hinweise.
Die Sozialverbände beraten zu Krankengeld und Rechten.
Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Einladungen und Fristen.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt schützt die Therapie. Ein Attest kann Kontakte begrenzen.
Während einer Krankschreibung besteht keine Erreichbarkeitspflicht. Die Anzeige der AU bleibt Pflicht. Kurze Hilfen sind nur ausnahmsweise zumutbar. Personalgespräche sind an strenge Bedingungen geknüpft. Ihre Gesundheit hat Vorrang.
Setzen Sie Grenzen freundlich und bestimmt. Dokumentieren Sie jeden Kontakt. Holen Sie Unterstützung, wenn Druck steigt. So sichern Sie Rechte, Einkommen und Genesung.
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Schwerbehinderung: Merkzeichen G, B, H, Bl – Diese Schwellen entscheiden über GdB & Merkzeichen
Eine Sehstörung begründet einen Grad der Behinderung, wenn sie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben spürbar einschränkt. Je nach Ausmaß reicht der GdB bis 100. Maßgeblich ist stets der bestmögliche Korrekturzustand (mit Brille oder Kontaktlinsen).
Kann die Fehlsichtigkeit vollständig ausgeglichen werden und liegt kein anderes relevantes Sehproblem vor (z. B. stark eingeschränktes Gesichtsfeld), liegt in der Regel keine Sehbehinderung vor.
Wie wird eine Sehbehinderung festgestellt?Augenärztinnen und Augenärzte bestimmen die Sehschärfe (Visus) getrennt für beide Augen. Der Visus reicht von 0,0 (blind) bis 1,0 (normale Sehschärfe). Neben der Sehschärfe fließen bei Bedarf weitere Parameter ein, etwa Gesichtsfeld, Doppelbilder, Blendempfindlichkeit oder zentrale Gesichtsfeldausfälle. Entscheidend ist die binokulare Situation (Gesamtleistungsfähigkeit beider Augen).
Rechtlich relevante Schwellenwerte- Sehbehindert: Visus am besseren Auge ≤ 0,30 und > 0,05 (mit Korrektur) oder vergleichbare Funktionsstörungen.
- Hochgradig sehbehindert: Visus am besseren Auge ≤ 0,05 oder gleichwertige schwere Einschränkung (z. B. massives Gesichtsfelddefizit).
- Blind: Visus am besseren Auge < 0,02 oder ein Gesichtsfeld unter 5°.
Der GdB wird anhand der korrigierten Sehschärfe beider Augen und ggf. zusätzlicher Funktionsstörungen festgelegt und in Zehnerschritten (10–100) angegeben. Beispiel: Liegt die Sehkraft auf einem Auge bei etwa 0,40 und auf dem anderen bei 0,02, ergibt das typischerweise einen GdB um 50 (Schwerbehinderung). Werte sind Richtgrößen; die konkrete Einstufung erfolgt immer im Einzelfall.
Nachteilsausgleiche bei Sehbehinderung und BlindheitSehbehinderte und blinde Menschen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die sich am Schweregrad und teilweise am Einkommen/Vermögen orientieren.
Mobilität & ÖPNV: Mit bestimmten Merkzeichen ist eine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr möglich (Wertmarke). Für Menschen mit Bl oder H ist die Wertmarke in der Regel kostenfrei, andere zahlen eine Gebühr.
Parken: Bei Blindheit ist der blaue EU-Parkausweis möglich (Parkplätze für Schwerbehinderte).
Leistungen bei Blindheit: In den Ländern existiert Blindengeld bzw. teils Sehbehindertengeld; Höhe und Voraussetzungen sind landesrechtlich geregelt.
Steuerliche Erleichterungen: Je nach GdB und Merkzeichen kommen Behinderten-Pauschbetrag, ggf. Pflege-Pauschbetrag (bei H) sowie Kfz-Steuervergünstigungen in Betracht.
Merkzeichen werden zusätzlich zum GdB vergeben und eröffnen weitere Ansprüche. Für den Sehbereich sind insbesondere relevant:
Merkzeichen Bl (blind)
Bei Blindheit (s. Schwellenwerte). Es eröffnet u. a. den Zugang zum blauen EU-Parkausweis, zu steuerlichen Vergünstigungen und zur unentgeltlichen ÖPNV-Beförderung (Wertmarke in der Regel kostenfrei).
Merkzeichen H (hilflos)
Hilflosigkeit liegt vor, wenn für Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft in erheblichem Umfang Hilfe benötigt wird. Blinde Erwachsene erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel. Bei Kindern und Jugendlichen mit hochgradiger Sehbehinderung ist H häufig gegeben, weil der altersbedingt notwendige Unterstützungsbedarf höher ist.
Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit)
Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Bei hochgradiger Sehbehinderung oder Blindheit ist G regelmäßig erfüllt. In Ratgebertabellen findet sich oft ein Schwellenwert von Einzel-GdB ≈ 70 allein wegen der Sehbehinderung; rechtlich maßgeblich ist aber die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung.
Merkzeichen B (Begleitperson)
B wird zusätzlich vergeben, wenn Betroffene bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Es knüpft typischerweise an G/Gl/H an.
Ein „fester“ GdB-Wert ist nicht allein entscheidend; häufig ist B bei einer starken Seheinschränkung (z. B. Einzel-GdB um 70 allein wegen der Sehminderung) gerechtfertigt, maßgeblich bleibt jedoch die konkrete Hilfebedürftigkeit.
Merkzeichen RF (Rundfunk)
Bei Blindheit oder dauerhaft wesentlich Sehbehinderten mit GdB ≥ 60 allein wegen der Sehbehinderung ist eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel möglich. Eine vollständige Befreiung kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht (z. B. Taubblindheit oder bestimmte Sozialleistungen).
Antrag, Bescheid und WiderspruchDie Feststellung von GdB und Merkzeichen erfolgt auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt/Landesamt. Ärztliche Befunde und augenärztliche Gutachten beschleunigen das Verfahren. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Widerspruch möglich; bei Bedarf folgt die Klage vor dem Sozialgericht.
KurzfazitFür die Bewertung einer Sehbehinderung zählen bestmögliche Korrektur, Gesamtsicht beider Augen und Funktionseinschränkungen wie das Gesichtsfeld. Die Schwellenwerte (sehbehindert, hochgradig sehbehindert, blind) sind klar definiert, der GdB wird individuell festgelegt. Merkzeichen eröffnen wichtige Nachteilsausgleiche – ob G, B, H, Bl oder RF: Entscheidend ist stets der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Alltag und im Straßenverkehr.
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Rente: Aus der PKV in die GKV mit einer Teilrente – BSG prüft Signalfall
Eine zeitweise Teilrente kann den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen. Das bestätigte ein Landessozialgericht in einem Fall eines zuvor privat Versicherten. Das Bundessozialgericht befasst sich nun mit der Grundsatzfrage. (Az.: L 5 KR 1336/23)
Rechtslage bei Rückkehr in die GKVAb 55 Jahren ist der Wechsel in die GKV stark eingeschränkt. Die Sperre betrifft Fälle, in denen Versicherungspflicht entsteht. Die Familienversicherung ist jedoch ein eigener, abgeleiteter Status. Deshalb greift die Sperre hier nicht automatisch. Entscheidend bleibt das regelmäßige Einkommen. Es muss die geltende Grenze sicher unterschreiten.
Einkommensgrenzen der Familienversicherung 2025Für 2025 gilt eine allgemeine Grenze von 535 Euro monatlich. Bei Minijobs gilt die dynamische Grenze von 556 Euro. Maßgeblich ist das regelmäßige Gesamteinkommen nach Steuerrecht. Dazu zählen auch Renten und wiederkehrende Einnahmen. Einmalzahlungen sind nur relevant, wenn sie das Regelmäßige beeinflussen. Wer die Grenze übersteigt, scheidet aus der Familienversicherung aus.
Wie die Teilrente den Zugang öffnetEine Teilrente reduziert die laufende Rentenzahlung. Damit sinkt das regelmäßige Einkommen. Liegt es dauerhaft unter der Grenze, kann die Familienversicherung möglich werden. Das gilt, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Wahl einer Teilrente ist rechtlich vorgesehen. Sie stellt keinen unzulässigen Verzicht dar. Der Gestaltungsspielraum ist bewusst angelegt. Entscheidend sind Transparenz und eine belastbare Einkommensprognose.
Ablauf im bestätigten MusterIm entschiedenen Fall senkte ein Rentner seine Rente für eine Übergangszeit. Das Einkommen unterschritt damit die Grenze. Die Krankenkasse nahm ihn über die Ehefrau in die Familienversicherung auf. Später stellte er wieder auf Vollrente um. Mit der Vollrente endete die Familienversicherung.
Der Schutz lief als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Diese Anschlusslösung greift automatisch kraft Gesetz. Sie verhindert Versicherungslücken.
Anschlussversicherung nach Ende der FamilienversicherungEndet die Familienversicherung, besteht nahtloser Schutz als freiwilliges Mitglied. Die Kasse informiert über Beiträge und Fristen. Ein Austritt ist nur unter engen Bedingungen möglich. Wer die Umstellung plant, sollte finanzielle Folgen vorab kalkulieren.
Die Beiträge richten sich nach der jeweiligen Bemessung. Zusätzliche Einnahmen erhöhen die Last. Eine genaue Aufstellung verhindert spätere Überraschungen.
Uneinheitliche Urteile sorgen für UnsicherheitNicht alle Gerichte bewerten kurze Teilrentenphasen gleich. Teilweise wird ein regelmäßiges Einkommen unterhalb der Grenze verneint. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt das Risiko bestehen.
Betroffene sollten das in ihre Planung einbeziehen. Eine saubere Dokumentation stärkt die eigene Position. Wer die Teilrente nur für wenige Monate wählt, muss besonders sorgfältig vorgehen.
Worauf Krankenkassen besonders achtenKassen prüfen die Einkommensprognose sehr genau. Sie verlangen Nachweise zur Rentenhöhe und zu weiteren Einnahmen. Dazu gehören Rentenbescheid, Kontoauszüge und Verträge. Prognosen müssen realistisch und nachvollziehbar sein. Schwankende Einkünfte können die Grenze reißen.
Auch kleine Nebenverdienste können den Anspruch beenden. Eine Minijob-Vergütung zählt grundsätzlich mit. Ruhegeld, Mieten oder Kapitalerträge ebenfalls. Deshalb ist eine vollständige Aufstellung zentral.
Typische Fallstricke vermeidenDie Grenze wird regelmäßig beurteilt. Wer sie in einzelnen Monaten überschreitet, riskiert den Status. Einmalige Sonderzahlungen können die Prognose verschieben. Einkommen aus Vermietung steigt nach Indexanpassungen. Zinsen erhöhen sich durch Laufzeitverlängerungen.
Solche Effekte sollten frühzeitig berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Betriebsrenten mit variabler Auszahlung. Wer unsicher ist, holt vorab eine schriftliche Auskunft ein. Das schafft Klarheit gegenüber der Kasse.
So bereiten Sie den Antrag vor- Erstens: Ermitteln Sie die geplante Teilrente. Berechnen Sie das regelmäßige Einkommen mit allen Komponenten.
- Zweitens: Prüfen Sie die aktuelle Grenze und den Status des Ehepartners.
- Drittens: Sammeln Sie Nachweise in einer Mappe. Dazu zählen Rentenbescheid, Steuerunterlagen und Einkommensnachweise.
- Viertens: Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung schriftlich. Fügen Sie eine Prognose bei.
- Fünftens: Reagieren Sie zügig auf Rückfragen. Dokumentieren Sie jede Veränderung umgehend.
Mit der Rückkehr zur Vollrente endet die Familienversicherung. Der Schutz besteht dann freiwillig fort. Beiträge fallen an. Der Beginn wird rückwirkend festgelegt, wenn Fristen versäumt wurden. Wer den Übergang plant, klärt die Beitragslast frühzeitig.
So lassen sich Liquiditätsengpässe vermeiden. Zusätzlich sollten Zahltage und Bescheide synchronisiert werden. Das verhindert Lücken und Nachforderungen.
Bedeutung für ältere PrivatversicherteDer bestätigte Ablauf zeigt eine legale Option. Sie eignet sich, wenn das Einkommen stabil unter der Grenze bleibt. Wer zusätzliche Einnahmen hat, benötigt einen Puffer. Sonst kippt die Prognose schnell. Die Kasse kann den Anspruch jederzeit neu beurteilen. Je klarer die Unterlagen, desto geringer das Risiko. Ohne belastbare Zahlen droht eine Ablehnung.
Offenes Verfahren beim BundessozialgerichtDie Grundsatzfrage liegt dem Bundessozialgericht vor. Ein endgültiges Urteil steht noch aus. Bis dahin bleibt die Rechtslage im Detail offen. Einzelentscheidungen können voneinander abweichen. Betroffene sollten das einkalkulieren. Eine vorsichtige Gestaltung schützt vor Rückforderungen. Schriftliche Auskünfte schaffen zusätzliche Sicherheit.
Für wen der Weg sinnvoll sein kannDer Ansatz eignet sich bei planbaren Renten und wenigen Nebeneinkünften. Ehepaare mit gesetzlich versichertem Partner profitieren am ehesten. Komplexe Einkommenslagen erhöhen das Risiko. Hier hilft eine individuelle Beratung. Ziel ist eine tragfähige, nachvollziehbare Lösung. Sie soll den Schutz sichern und die Beiträge überschaubar halten.
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Rente mit Schwerbehinderung höher als Rente für langjährig Versicherte
Die neuesten Zahlen der Deutschen Rentenversicherung belegen einen deutlichen Unterschied bei den monatlichen Rentenbeträgen abhängig von der jeweiligen Rentenart.
Im Jahr 2023 haben erstmals 62.200 Menschen eine Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten, mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag von 1.302 Euro pro Monat.
Im gleichen Zeitraum erhielten gut 212.000 Versicherte die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier lag der monatliche Zahlbetrag hingegen lediglich bei durchschnittlich 1.172 Euro.
Dieser Unterschied wirft die Frage auf, warum die Rente für schwerbehinderte Menschen im Schnitt höher ausfällt als diejenige für langjährig Versicherte.
Welche Arten der Altersrenten gibt es und wie unterscheiden sie sich?Aktuell gibt es im deutschen Rentenrecht vier klassische Arten der Altersrenten. Zwei davon können grundsätzlich nur ohne Abschlag bezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Lebensalter und Versicherungszeiten erfüllt sind.
Die beiden anderen Rentenarten – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte – lassen hingegen auch einen vorzeitigen Rentenbeginn zu.
Sobald Versicherte diese Renten vor dem jeweils regulären Beginn in Anspruch nehmen, wird ein Abschlag berechnet. Die genaue Höhe des Abschlags richtet sich danach, wie viele Monate vor dem regulären Beginn die Rente startet.
Wie entstehen Abschläge und warum wirken sie sich unterschiedlich aus?
Wer vor dem gesetzlichen Regelalter in Rente geht, muss in der Regel einen Abschlag auf seine monatlichen Bezüge hinnehmen. Dieser Abschlag beträgt pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns 0,3 Prozent. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt:
Für schwerbehinderte Menschen beträgt der maximale Abschlag 10,8 Prozent.
Für langjährig Versicherte steigt der maximale Abschlag sogar auf 14,4 Prozent. Damit wird deutlich, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen selbst bei einem vorzeitigen Bezug in vielen Fällen einen niedrigeren Gesamtabschlag aufweist als die Altersrente für langjährig Versicherte.
Dies ist einer der Hauptgründe, warum der durchschnittliche Zahlbetrag der Rente für schwerbehinderte Menschen häufig höher ausfällt.
Ein RechenbeispielEin konkretes Rechenbeispiel kann verdeutlichen, wie sich diese unterschiedlichen Abschläge auf die tatsächliche Rentenhöhe auswirken. Karin, geboren am 1. Januar 1964, ist schwerbehindert und plant, ihre Rente bereits zum 1. Januar 2027 zu beziehen.
Zu diesem Zeitpunkt hat sie eine Wartezeit von 41 Jahren (inklusive Kindererziehungszeiten, Berufsausbildung, Arbeitslosengeldbezug und Zeiten des Verdienstes) erfüllt und möchte aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterarbeiten.
Nach ihrer Rentenauskunft hat Karin bis zum 31. Dezember 2024 bereits 41,5555 Entgeltpunkte (EP) erwirtschaftet. Da sie noch bis Ende 2026 berufstätig bleibt, wird ihr Jahresgehalt von 50.493 Euro voraussichtlich jedes Jahr einen zusätzlichen Entgeltpunkt einbringen.
Somit steigert sie ihre Gesamtpunktzahl auf 43,5555 EP. Der aktuelle Rentenwert (ab 1. Juli 2025) wird hier mit 40,79 Euro angesetzt.
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte würde Karin bereits mit 63 Jahren in Rente gehen – also vier Jahre vor ihrem regulären Beginn am 1. Januar 2031. Das bedeutet einen Abschlag von 14,4 Prozent. Konkret ergibt sich daraus ein monatlicher Rentenbetrag von rund 1.520,79 Euro (Brutto).
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann Susi mit 63 Jahren schon zwei Jahre vor ihrem regulären Rentenbeginn (am 1. Januar 2029) in den Ruhestand treten.
Dadurch läge der Abschlag nur bei 7,2 Prozent. Dies führt zu einem monatlichen Rentenbetrag von rund 1.648,71 Euro (Brutto). Karin erhält somit eine um 127,92 Euro höhere Rente, wenn sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beansprucht.
Welche Schlüsse lassen sich daraus ziehen?Der direkte Vergleich zeigt, warum die Altersrente für schwerbehinderte Menschen häufiger höher ausfällt als die für langjährig Versicherte. Entscheidend sind die geringeren Abschlagsprozentsätze, wenn die Rente vor dem regulären Beginn in Anspruch genommen wird.
Wer also schwerbehindert ist und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat gute Chancen, von einer deutlich höheren monatlichen Zahlung zu profitieren, wenn der Rentenbeginn vorgezogen wird.
Wann sollte man in Rente gehen?Die Frage nach dem passenden Zeitpunkt lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Faktoren wie Gesundheit, Arbeitsmarktchancen, familiäre Verpflichtungen und finanzielle Situation spielen dabei eine wesentliche Rolle.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in vielen Fällen für Personen mit anerkannter Behinderung attraktiv, weil Abschläge geringer ausfallen und somit ein höherer Zahlbetrag erzielt wird. Wer jedoch nicht schwerbehindert ist, kann nur auf andere Rentenarten zurückgreifen und muss sich daher auf teils höhere Abschläge einstellen.
Warum ist das Fazit eindeutig?Das Beispiel von Susi verdeutlicht die Höhe möglicher Unterschiede bei vorzeitigem Rentenbezug. Bei gleicher Höhe der Entgeltpunkte führt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der geringeren Abschläge zu einer höheren monatlichen Auszahlung.
Gerade bei länger anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen bietet diese Rentenart eine spürbare Entlastung. Daher lohnt es sich für alle Versicherten, die infrage kommenden Optionen zu prüfen und sich individuelle Berechnungen erstellen zu lassen. Am Ende ist es eine persönliche Entscheidung, die die Lebensqualität im Alter maßgeblich prägen kann.
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Alle Einkommen werden für das Krankengeld berechnet – und oft von den Kassen “vergessen”
Für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht irgendein Durchschnittswert maßgeblich, sondern das gesetzlich definierte „Regelentgelt“. Es entspricht dem regelmäßigen, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet wurde.
Der Gesetzgeber knüpft die Berechnung ausdrücklich an das Entgelt, das der Sozialversicherungsbeitragsberechnung unterliegt. Damit sind alle Bestandteile erfasst, auf die normalerweise Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Rein steuerfreie oder nicht beitragspflichtige Leistungen bleiben außen vor. Rechtsgrundlage ist § 47 SGB V.
Blick in die letzte EntgeltperiodeIn der Praxis greift die Kasse auf die letzte vor der Krankschreibung abgerechnete Entgeltperiode zurück. Bei Monatslohn gilt der dreißigste Teil des im letzten abgerechneten Kalendermonat erzielten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelts als tägliches Regelentgelt.
Selbst wenn der Kalendermonat 31 oder 28 Tage hat, wird aus Gründen der Einheitlichkeit stets durch dreißig geteilt. Diese Monatsregel ist in Gesetz und Praxisleitfäden verankert und sorgt für eine einheitliche Tagesbewertung.
Mindestbemessungszeitraum und Sonderfälle bei neuen JobsIst der Lohn nicht monatlich bemessen oder schwankt er, wird mindestens auf die letzten abgerechneten vier Wochen abgestellt und aus diesen Werten das Regelentgelt ermittelt.
Trifft die Arbeitsunfähigkeit so früh ein, dass es noch keinen abgerechneten Zeitraum von vier Wochen gibt – etwa in einem frisch begonnenen Arbeitsverhältnis –, muss die Kasse das Entgelt schätzen und bereits erzielte Bezüge als Anhalt heranziehen.
Einmalzahlungen: Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen – aber anteiligEinmalige, beitragspflichtige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben nicht unberücksichtigt. Sie werden nicht vollständig dem Abrechnungsmonat zugeschlagen, sondern anteilig in die Ermittlung des Regelentgelts einbezogen: maßgeblich ist der dreihundertsechzigste Teil sämtlicher Einmalzahlungen, die in den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zugrunde lagen.
Der Nettodeckel: 90 Prozent vom Netto als ObergrenzeDas Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts.
Dieser Bruttowert wird jedoch durch eine zweite Schranke gedeckelt: Das ermittelte Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Für die Vergleichsgröße „Netto“ wird – spiegelbildlich zur Bruttoberechnung – ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag aus den genannten Einmalzahlungen berücksichtigt.
Das Gesetz beschreibt dieses Zusammenspiel detailliert, um zu gewährleisten, dass die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes gewahrt bleibt, ohne das Nettoeinkommen faktisch zu übersteigen.
Absolute Höchstgrenzen: Deckel durch die BeitragsbemessungsgrenzeUnabhängig von der individuellen Lohnhöhe gilt zusätzlich ein gesetzlicher Maximalbetrag. Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2025 ein gesetzlicher Höchstbetrag des Krankengeldes von 128,63 Euro pro Kalendertag.
Dieser Wert entspricht 70 Prozent des auf dreißig Tage verteilten monatlichen Höchstentgelts (Beitragsbemessungsgrenze 2025: 5.512,50 Euro/Monat). Alles darüber hinaus bleibt für die Krankengeldberechnung unbeachtlich.
Tabelle: Welches Einkommen wird für die Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt? Grundlage Erklärung Regelentgelt Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Monatsgehalt Bei monatlicher Entlohnung wird das letzte abgerechnete Monatsentgelt zugrunde gelegt, geteilt durch 30 Kalendertage. Wochen-/Stundenlohn Bei nicht monatlicher Entlohnung wird auf die letzten abgerechneten 4 Wochen abgestellt. Neue Arbeitsverhältnisse Liegt noch kein voller Abrechnungszeitraum vor, wird das bisher erzielte Entgelt hochgerechnet bzw. geschätzt. Einmalzahlungen Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt: 1/360 der letzten 12 Monate wird hinzugerechnet. Brutto-Obergrenze Grundlage ist maximal das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Nettodeckel Krankengeld darf höchstens 90 % des regelmäßigen Nettoentgelts betragen. Abzüge Vom Brutto-Krankengeld gehen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Selbstständige Maßgeblich ist das zuletzt für die Beitragsbemessung relevante Arbeitseinkommen (bzw. bei KSK das Einkommen der letzten 12 Monate). Was tatsächlich ausgezahlt wird: Abzüge auf dem Weg zum „Netto-Krankengeld“Das aus Brutto und Nettodeckel ermittelte Krankengeld ist zunächst ein Bruttobetrag. Hiervon gehen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, sofern entsprechende Versicherungen bestehen. Ein Beitrag zur Krankenversicherung fällt auf das Krankengeld nicht an; die Absicherung des Krankengeldrisikos ist in den laufenden Krankenversicherungsbeiträgen enthalten.
Je nach Familiensituation kann in der Pflegeversicherung ein Zuschlag für Kinderlose zum Tragen kommen. Erst nach diesen Sozialabgaben ergibt sich der Auszahlungsbetrag, der regelmäßig merklich unter 70 Prozent des Bruttolohns liegt.
Veränderungen während der KrankheitMaßgeblich ist grundsätzlich der Entgeltstand vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Lohnänderungen, die erst nach Eintritt der Krankheit wirksam werden, fließen in die Krankengeldberechnung zunächst nicht ein. Dagegen werden Status- oder Stundenänderungen berücksichtigt, wenn sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sind, etwa der Wechsel von Voll- auf Teilzeit unmittelbar zum Monatswechsel.
In der Praxis orientieren sich Kassen an diesem Stichtagsprinzip, um die Berechnung verlässlich und nachvollziehbar zu halten.
Beschäftigungsformen, schwankende Entgelte und variable VergütungBei stark schwankenden Bezügen oder unregelmäßiger Arbeitsleistung sorgt die Kombination aus Mindestbemessungszeitraum von vier Wochen, Monatsregel und Einbeziehung anteiliger Einmalzahlungen für ein realistisches Abbild des üblichen Einkommens.
Das Gesetz erlaubt den Krankenkassen zudem abweichende Satzungsregeln bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung, sofern die Entgeltersatzfunktion gewahrt bleibt. Damit bleibt der Grundsatz erhalten, dass das Krankengeld an den zuletzt erzielten, beitragspflichtigen Lohn anknüpft, ohne Ausreißer nach oben oder unten zu privilegieren.
Selbstständige und Künstlersozialkasse: Arbeitseinkommen als MaßstabFür freiwillig versicherte Selbstständige wird nicht auf einen Lohnstreifen, sondern auf das für die Beitragsbemessung zuletzt maßgebliche Arbeitseinkommen abgestellt.
Bei über die Künstlersozialkasse Versicherten wird das Arbeitseinkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt und durch 360 geteilt; auch hier gelten die allgemeinen Höchstgrenzen.
Damit wird das Krankengeld an die spezifische Einkommenslogik außerhalb klassischer Beschäftigungsverhältnisse angepasst.
Rechenbeispiel als OrientierungVerdient eine Arbeitnehmerin zuletzt 3.000 Euro brutto im Monat und beträgt ihr monatliches Netto 2.050 Euro, ergibt sich auf Tagesbasis zunächst ein Regelentgelt von 100 Euro (3.000 geteilt durch 30). 70 Prozent hiervon entsprechen 70 Euro pro Tag. 90 Prozent vom Netto ergeben auf Tagesbasis 61,50 Euro (2.050 geteilt durch 30, davon 90 Prozent).
Da der Nettodeckel niedriger ist, bildet er die maßgebliche Grenze. Auf diesen Bruttobetrag fallen noch Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag darunter liegt. Dieses Schema entspricht den gesetzlich vorgesehenen Prüf- und Deckelungsstufen.
Fazit: Maßgeblich ist das beitragspflichtige, zuletzt erzielte Entgelt – mit klaren KorrekturenDie Frage, welches Gehalt beim Krankengeld zugrunde gelegt wird, beantwortet das Gesetz eindeutig: Es zählt das beitragspflichtige, regelmäßig erzielte Entgelt der letzten Abrechnungsperiode vor der Krankschreibung, bei Monatseinkommen auf dreißig Tage verteilt und ergänzt um einen anteiligen Einmalzahlungsbetrag aus den letzten zwölf Monaten.
Daraus entstehen 70 Prozent Krankengeld, gedeckelt auf 90 Prozent des Netto und auf den gesetzlichen Höchstbetrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Abgezogen werden anschließend Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Der Beitrag Alle Einkommen werden für das Krankengeld berechnet – und oft von den Kassen “vergessen” erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Das Krankengeld kannst Du so wieder verlängern
Für viele Erkrankte ist der Sprung in das Krankengeld zunächst eine finanzielle Brücke, doch nach spätestens 78 Wochen – gerechnet seit dem ersten Arztbesuch wegen derselben Diagnose – schließt sich diese Brücke unweigerlich.
Dieser Zeitpunkt, oft lapidar „Aussteuerung“ genannt, markiert einen gravierenden Einschnitt im Leben der Betroffenen. Die Zahl 78 umfasst bereits die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber das volle Gehalt weiterzahlt.
Effektiv bleiben also höchstens 72 Wochen reines Krankengeld, ehe die Leistung stoppt. Die Befristung folgt unmittelbar aus § 48 SGB V und gilt ohne Ausnahme für jede einzelne Krankheit.
Die Blockfrist: Unsichtbarer Taktgeber im HintergrundWas viele erst merken, wenn das Ende naht, ist der Einfluss der sogenannten Blockfrist. Dieses dreijährige Zeitfenster beginnt am Tag, an dem die Krankenkasse das erste ärztliche Attest zu einer bestimmten Erkrankung anerkennt. Innerhalb dieser exakt 1 095 Tage – die Frist läuft starr im Kalender und nicht in Relation zu späteren Krankschreibungen – dürfen für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen Krankengeld fließen.
Läuft die Blockfrist ab, fällt automatisch der Startschuss für die nächste – gleich am nächsten Kalendertag, ob die Patientin oder der Patient arbeitsunfähig ist oder nicht. Damit setzt sich eine Kette nahtlos aneinanderstoßender Dreijahreszeiträume in Gang, die das System millimetergenau taktet.
Wann ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit entstehtIst die erste Blockfrist verstrichen und die 78 Wochen sind verbraucht, kann ein erneuter Krankengeldanspruch wegen exakt derselben Diagnose nur dann aufleben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind.
Erstens müssen wieder mindestens sechs Monate Mitgliedsbeiträge geflossen sein – bei Beschäftigten geschieht das automatisch über die Lohnabrechnung, bei Arbeitslosen über die Agentur für Arbeit.
Zweitens braucht es eine ebenso lange Phase ohne Krankschreibung wegen dieser Erkrankung. Erst wenn beides zusammenkommt, eröffnet sich innerhalb der neuen Blockfrist erneut das gesamte 78-Wochen-Kontingent.
Lesen Sie auch:
– Nach Krankengeld: So wird das Arbeitslosengeld danach in 2025 berechnet
Neue Krankheit, neues KontingentKommt eine zweite, völlig unabhängige Krankheit ins Spiel, hängt alles vom Zeitpunkt ab. Entsteht die neue Diagnose in einer Periode, in der kein Krankengeld wegen der ersten Krankheit fließt, bewertet die Kasse sie als eigenständigen Versicherungsfall.
Daraus resultiert eine neue Blockfrist und ein frischer Anspruch von bis zu 78 Wochen. Passiert die neue Erkrankung jedoch während laufender Zahlungen, zählt sie systemintern zur fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit; ein zusätzlicher Topf öffnet sich nicht.
Im Ergebnis entscheidet also oft der Zufall darüber, ob Betroffene in zwei getrennte Rechtskreise fallen oder ob alles unter dem Dach der ursprünglichen Blockfrist verschmilzt.
Nach der Aussteuerung: Arbeitslosengeld und NahtlosigkeitsregelungEndet das Krankengeld, wenden sich viele an die Agentur für Arbeit. Dort greift in fast allen Fällen das Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III – häufig „Nahtlosigkeitsregelung“ genannt.
Die Leistung soll verhindern, dass Menschen ohne Einkünfte bleiben, während etwa ein Rentenantrag noch geprüft wird.
Für die Berechnung zählt nicht das zuletzt ausgezahlte Krankengeld, sondern das Bruttoarbeitsentgelt, das in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde.
Ein Absturz wird damit meistens abgefedert, doch bürokratischer Aufwand und erneute ärztliche Begutachtungen sind die Regel.
Individuelle Beratung unverzichtbarOb dieselbe Krankheit fortbesteht, eine neue hinzugekommen ist oder nach Aussteuerung der Wechsel zur Arbeitsagentur ansteht – jede Fallkonstellation hat ihre juristischen Feinheiten.
Schon kleinste Details, etwa das genaue Datum der ersten Krankschreibung oder eine kurzfristige Unterbrechung, können Monate an Leistung kosten oder eröffnen.
Deshalb raten Experten wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Schleswig-Holstein, frühzeitig qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sich das Ende des Krankengeldes abzeichnet. Auch Arbeitgeber- und Kassenberatungen bieten Unterstützung, um Fristen zu prüfen und Folgeleistungen nahtlos zu sichern.
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FazitDas Krankengeld ist streng getaktet: Spätestens nach 78 Wochen schließt sich das Zeitfenster für eine Krankheit, gesteuert von einer unsichtbaren, dreijährigen Blockfrist.
Wer anschließend erneut erkrankt, muss entweder die Bedingungen für einen frischen Anspruch erfüllen oder – bei anderer Diagnose – von vorn beginnen. Läuft alles auf eine Aussteuerung hinaus, sichert das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung das Einkommen zumindest übergangsweise. Komplex bleibt der Weg trotzdem. Frühzeitige Beratung, lückenlose Dokumentation und ein waches Auge auf Fristen sind daher die beste Medizin gegen unliebsame Überraschungen.
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Bürgergeld: Ab Herbst droht Beweislastumkehr – Was das für Betroffene bedeutet
Der Wirtschaftsrat der CDU fordert eine Umkehr der Beweislast im Bürgergeld. Nicht mehr das Jobcenter soll fehlende Mitwirkung nachweisen. Leistungsbeziehende müssten fortlaufend belegen, dass sie alles Zumutbare für Arbeit und Qualifizierung tun. Der Vorstoß passt zu aktuellen Reformankündigungen der Parteispitze.
Worum es beim Vorschlag gehtCDU-Generalsekretär Carsten Linnemann stellte für den Herbst Änderungen am Bürgergeld in Aussicht. Kurz darauf legte Wolfgang Steiger vom CDU-Wirtschaftsrat nach. Er fordert eine „Umkehr der Beweislast“. Das Bürgergeld würde dann nur weiterlaufen, wenn Betroffene Bewerbungen, Gespräche, Qualifizierungen und Arbeitsangebote belastbar dokumentieren.
Die politische Richtung ist gesetzt. Die genaue rechtliche Umsetzung bleibt offen. Auch der sächsische Ministerpräsident Kretschmer betonte, wer Bürgergeld wolle, sollte nachweisen müssen, dass er nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Erst dann dürfe es Geld geben.
Was heute rechtlich giltIm Sozialverwaltungsverfahren ermitteln Behörden den Sachverhalt von Amts wegen. Das heißt: Das Jobcenter klärt entscheidende Tatsachen. Leistungsbeziehende müssen mitwirken, Termine wahrnehmen und Angaben machen. Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungsminderungen. Eine echte Beweislastumkehr würde den Amtsermittlungsgrundsatz berühren. Dafür wären Gesetzesänderungen nötig.
Wie streng derzeit sanktioniert wirdSanktionen entstehen meist wegen versäumter Termine. Nur ein kleiner Teil betrifft die Ablehnung von Arbeit oder Maßnahmen. Der Anteil der Betroffenen bleibt niedrig. Stichtagswerte liegen im unteren einstelligen Prozentbereich. Das spricht gegen die These eines Massenphänomens. Einzelne spektakuläre Fälle ändern daran wenig.
Wie groß die Zielgruppe istRund fünf bis sechs Millionen Menschen leben in Bedarfsgemeinschaften. Davon ist ein großer Teil erwerbsfähig. Viele davon gelten als arbeitslos, manche sind in Maßnahmen oder arbeiten aufstockend. In dieser großen Gruppe bleiben Pflichtverletzungen eine Minderheit. Zahlen sollten daher immer ins Verhältnis gesetzt werden.
Politische Vorgeschichte der IdeeDie Forderung ist nicht neu. Bereits 2024 stand sie wiederholt auf der Agenda. Landespolitiker und Wirtschaftsvertreter betonten den Kurswechsel. Seitdem wird er bundesweit diskutiert. Die CDU-Spitze verknüpft das mit einem „Herbst der Reformen“. Der Wirtschaftsrat liefert das mechanische Prinzip. Die Frage ist nun, wie der Gesetzgeber Details festlegt.
Wie die Beweislastumkehr gedacht istKern wäre eine „Bewerbung um Hilfe“. Sie müsste regelmäßig erneuert werden. Gefordert wären dokumentierte Bewerbungen und Rückmeldungen. Hinzu kämen Nachweise zu Weiterbildungen und Gesprächen. Betroffene sollten auch in „ungewohntem Terrain“ arbeiten wollen. Wer das nicht lückenlos belegt, riskiert Kürzungen. Unklar bleibt, wie viel Nachweis genug ist. Ohne klare Schwellenwerte droht Streit.
Was sich praktisch ändern würdeDie Last auf der schwächsten Seite stiege. Wer in Armut lebt, müsste ein permanentes Beleg-Management stemmen. Dazu zählen ein Bewerbungstagebuch, E-Mails, Absagen, Gesprächsnotizen, Kurs-Bescheinigungen. Jobcenter müssten diese Flut prüfen und bewerten.
Das erzeugt mehr Akten, mehr Ermessensentscheidungen und mehr Konflikte. Die perfekte Bewerbung gibt es nicht. Einfache Formulierungen oder Lücken im Lebenslauf taugen nicht als Indikator für Unwillen. Ohne einheitliche Kriterien entscheidet jedes Jobcenter anders. Fehlentscheidungen könnten zunehmen.
Bürokratie, Kontrolle und WirkungMehr Nachweise liefern mehr Kennzahlen. Sie schaffen aber keine Arbeit. Vermittlung und Qualifizierung dürfen nicht in den Schatten einer Kontrolllogik geraten. Sonst wächst die Bürokratie, während die Integration stagniert. Entscheidend ist, ob der Nachweisaufwand die Vermittlungschancen stärkt. Dafür braucht es klare Regeln, klare Fristen und digitale Standards.
Offene Rechts- und PraxisfragenEine dauerhafte Nachweispflicht berührt das System an drei Stellen. Erstens den Amtsermittlungsgrundsatz. Zweitens die Mitwirkungspflichten. Drittens die Sanktionsnormen im SGB II. Der Gesetzgeber müsste definieren, welche Nachweise genügen. Zudem in welchem Intervall sie fällig sind. Und wie Ermessensspielräume begrenzt werden. Ohne bundeseinheitliche Standards entstehen Rechtsunsicherheiten.
Was Sie jetzt schon tun könnenAuch ohne Reform lohnt saubere Dokumentation. Heben Sie Bewerbungsbestätigungen, E-Mails und Absagen auf. Notieren Sie kurz Inhalte von Telefonaten. Lassen Sie Teilnahme und Abschluss von Kursen bescheinigen. So reagieren Sie bei einer Anhörung schneller. Das belegt Mitwirkung und senkt das Risiko von Kürzungen. Wer Belege geordnet sammelt, verkürzt Verfahren.
Einordnung und AusblickDer Vorstoß zielt auf eine kleine Gruppe, bewegt aber viele. Die meisten Kürzungen entstehen wegen Meldeversäumnissen. Reine Arbeitsverweigerung bleibt selten. Die Ausgestaltung entscheidet daher über Nutzen und Schaden. Klare Kriterien, einfache digitale Nachweise und wirksame Unterstützung könnten Bürokratie begrenzen.
Sonst wächst hauptsächlich die Kontrolle. Wer betroffen ist, sollte Entwicklungen eng verfolgen. Fristen, Mitwirkung und Dokumentation bleiben zentral.
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Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte ab 2026: Mit und ohne Abschlag – Tabelle
Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig beziehen – mit dauerhaften Abschlägen – oder ab Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze abschlagsfrei. Ab 2026 greifen für die Jahrgänge 1961–1964 die letzten Stufen der gesetzlichen Anhebung.
Was ab 2026 gilt – kompakt- Abschlagsfreie Altersgrenze: Bis Jahrgang 1963 stufenweise angehoben; ab Jahrgang 1964 liegt sie einheitlich bei 65 Jahren.
- Vorgezogener Beginn mit Abschlägen: 62 Jahre (ab Jahrgang 1964). Abschlag: 0,3 % pro Monat des Vorziehens, maximal 10,8 % (36 Monate).
- Hinzuverdienst: Bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
- Abschläge ausgleichen: Ab 50 Jahren sind Sonderzahlungen möglich, um Abschläge ganz oder teilweise zu kompensieren.
- Mit Abschlag: Ab 1964 Geborene erreichen im jeweiligen Geburtsmonat 2026 das Mindestalter 62 und können vorzeitig starten (maximaler Abschlag 10,8 %). Beispiel: Geboren im Mai 1964 → frühestmöglicher Rentenbeginn Mai 2026.
- Ohne Abschlag: Jahrgang 1961 (abschlagsfrei 64 J. + 6 M.) und 1962 (abschlagsfrei 64 J. + 8 M.) laufen 2026 in die abschlagsfreie Grenze hinein. Beispiel: Juli 1961 → abschlagsfrei ab Januar 2026; Januar 1962 → abschlagsfrei ab September 2026. Ab Jahrgang 1964 gilt dann 65 Jahre.
Die folgenden Übersichten zeigen monatsgenau, welcher Geburtsmonat (Jahrgang) im jeweiligen Kalendermonat 2026 die relevante Altersgrenze erreicht.
Mit Abschlag (frühestmöglicher Beginn 2026) Monat 2026 Geburtsmonat (Jahrgang) Januar 2026 Januar 1964 Februar 2026 Februar 1964 März 2026 März 1964 April 2026 April 1964 Mai 2026 Mai 1964 Juni 2026 Juni 1964 Juli 2026 Juli 1964 August 2026 August 1964 September 2026 September 1964 Oktober 2026 Oktober 1964 November 2026 November 1964 Dezember 2026 Dezember 1964 Ohne Abschläge (abschlagsfreier Beginn 2026) Monat 2026 Geburtsmonat (Jahrgang) Januar 2026 Juli 1961 Februar 2026 August 1961 März 2026 September 1961 April 2026 Oktober 1961 Mai 2026 November 1961 Juni 2026 Dezember 1961 Juli 2026 — August 2026 — September 2026 Januar 1962 Oktober 2026 Februar 1962 November 2026 März 1962 Dezember 2026 April 1962Hinweis: Die abschlagsfreie Grenze liegt 2026 bei 64 J.+6 M. (Jg. 1961) bzw. 64 J.+8 M. (Jg. 1962). Für Juli/August 2026 fällt kein neuer Geburtsmonat erstmals in die Grenze. Ab Jg. 1964 gilt dauerhaft 65.
Voraussetzungen & NachweiseSchwerbehinderung: Der GdB ≥ 50 muss zum Rentenbeginn vorliegen. Fällt die Schwerbehinderung später weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen.
Wartezeit 35 Jahre: Anrechenbar sind u. a. Pflicht- und freiwillige Beiträge, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen. Maßgeblich ist die individuelle DRV-Rentenauskunft.
Jeder Monat des Vorziehens kostet 0,3 % dauerhaft. Bei 36 Monaten Vorziehen ergeben sich 10,8 % weniger – lebenslang. Wer das vermeiden oder reduzieren möchte, kann ab 50 Ausgleichszahlungen leisten. Üblich ist: Sonderauskunft anfordern, Zahlbetrag kalkulieren, in einmaliger oder gestaffelter Zahlung ausgleichen.
Arbeiten und Rente kombinierenSeit 2023 dürfen Beziehende vorgezogener Altersrenten unbegrenzt hinzuverdienen. Zu prüfen sind arbeits- und tarifvertragliche Regelungen (z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit).
Antragstellung & TimingDen Antrag idealerweise etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen – online oder vor Ort. Für die exakte Monats-/Tagesberechnung empfiehlt sich der Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung sowie die persönliche Rentenauskunft.
Praxis-Tipp: Wer 2026 mit Abschlag starten möchte, kann parallel eine Ausgleichszahlung planen, um kürzende Effekte zu dämpfen. Wer abschlagsfrei starten will, sollte frühzeitig sicherstellen, dass der Schwerbehindertenausweis rechtzeitig vorliegt und die 35 Jahre Wartezeit vollständig erfüllt sind.
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Jobcenter erstellen wilde Bürgergeld-Formulare – und das ist rechtswidrig
Wer Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld) beantragt, wird in der Regel offizielle Formulare zum Ausfüllen zugestellt bekommen. Einige Jobcenter haben sich allerdings eigene (zusätzliche) Formulare erstellt, die rechtlich nicht zulässig sind. Von einem Fall berichtete zum Beispiel die Erwerbslosengruppe “Basta” aus Berlin.
Offizielle Hauptanträge bei einem Bürgergeld-AntragFür die Antragstellung von Arbeitslosengeld II Leistungen reicht zunächst ein formloser Antrag per Post oder Email. Im Nachgang wird das Jobcenter einen Hautptantrag zustellen, der beispielsweise das Einkommen, die Familienverhältnisse usw. abfragt.
Danach werden entweder weitere Nachweise und Unterlagen gefordert oder ein Bescheid ausgestellt.
Wilde Formulare durch ein Jobcenter in Berlin“Immer wieder in der Beratung fallen uns “wilde Formulare” auf, die rechtlich nicht abgedeckt sind”, berichtet die Erwerbslosen-Ini “Basta”. Das nachfolgende Formular stammt von einem Jobcenter in Berlin.
Nicht zulässigHier fragt das Jobcenter warum der Erstantrag gestellt und wie der Unterhalt bislang gedeckt wurde.
“Beide Fragen sind nicht zulässig, sondern der normale Hauptantrag reicht”, so die Beratungsstelle. Was sollen Antragstellende auch dazu schreiben? Und wie will das Jobcenter nach welchen Rechtskriterien bewerten, ob eine Hilfebedürftigkeit tatsächlich vorliegt.
Nicht immer werden solche “wilden Formulare” versendet und die Weisungen der Bundesagntur für Arbeit sehen eine solche Praxis auch nicht vor. Dennoch machen sich offenbar eifrige Sachbearbeiter/innen daran, derartige Fragebögen in Eigenregie zu erstellen.
Häufig Menschen mit Sprachbarrieren betroffen“Diese wilden Formulare werden mit voller Berechnung vor allem migrantischen Menschen gegeben, die teillweise Sprachbarrieren haben und nicht so vernetzt sind, dass sie sich rechtlich wehren könnten”, berichtet “Basta”.
Insgesamt drei wilde Formualare zugestelltDer Betroffene hat laut der Erwerbslosen-Beratungsstelle insgesamt drei “wilde Formulare” von dem Jobcenter nach einem Bürgergeld-Antrag erhalten.
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Schwerbehinderung: Viele Verbesserungen bei der Pflegeversicherung in 2025
Wer hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und was ändert sich im Jahr 2025 dabei? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie für das Jahr 2025 dazu wissen müssen.
Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher PflegeHäusliche Pflegeleistungen richten sich an Menschen, die in den eigenen vier Wänden, mit Partnern, Eltern oder in Wohngruppen leben. Dazu gehören:
- Pflegesachleistungen: Professionelle Pflege durch ambulante Dienste.
- Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung bei Pflege durch Angehörige.
- Entlastungsbetrag: Monatlich 125 Euro für Leistungen wie Haushaltshilfe.
- Verhinderungspflege: Kostenübernahme bei vorübergehender Pflegevertretung.
- Wohngruppenzuschlag: Finanzielle Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen.
Diese Leistungen entfallen bei Pflegebedürftigen, die in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen oder bestimmten Wohngruppen leben, da die Pflege dort umfassend durch die Einrichtung abgedeckt wird.
Eine Ausnahme bildet jedoch die Zeit, in der Pflegebedürftige mit Behinderung vorübergehend in das Elternhaus oder zu Geschwistern zurückkehren.
In solchen Fällen können anteilig Pflegegeld oder andere Leistungen beansprucht werden. Die Tage der An- und Abreise werden dabei als volle Tage der häuslichen Pflege gezählt.
Pflege in besonderen WohnformenSeit 1. Januar 2025 gewährt die Pflegekasse bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in besonderen Wohnformen nur noch eine pauschale Unterstützung von 278 Euro monatlich. Die Auszahlung erfolgt an den Träger der Wohnform oder der Eingliederungshilfe, da die Pflegeleistungen direkt durch die Einrichtung erbracht werden.
Sonderregelungen:
Bewohner in besonderen Wohnformen haben das Recht auf Pflegeberatung, sind jedoch nicht verpflichtet, diese wahrzunehmen.
Bei einer Ablehnung von Leistungen wie dem Wohngruppenzuschlag kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Deswegen sollte speziell bei unveränderten Wohnverhältnissen genau geprüft werden, ob die Ablehnung rechtens ist.
Es gelten auch Bestandsschutzregelungen:
Wer vor dem 1. Januar 2017 ambulante Leistungen bezogen hat, behält unter bestimmten Bedingungen seine Ansprüche. Dies betrifft insbesondere Wohngruppen, die weiterhin als ambulant gelten, sofern sich die Versorgungsform nicht geändert hat.
Neue Wohngruppen werden anhand des Vertragsumfangs beurteilt. Umfasst der Vertrag Unterkunft, Verpflegung und Alltagsgestaltung, wird die Wohnform als stationär eingestuft, wodurch ambulante Pflegeleistungen entfallen.
Leistungen der Pflegeversicherung im PflegeheimIn stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen übernimmt die Pflegeversicherung anteilig die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Der sogenannte Eigenanteil der pflegebedürftigen Person wird gestaffelt reduziert:
- Erstes Jahr: 15 % Zuschuss.
- Zweites Jahr: 30 % Zuschuss.
- Drittes Jahr: 50 % Zuschuss.
- Ab dem vierten Jahr: 75 % Zuschuss.
Dennoch verbleibt ein erheblicher Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung, der oftmals nur durch Sozialhilfe gedeckt werden kann. Neben der Langzeitpflege gibt es auch Unterstützungen für Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege).
Anspruch auf EingliederungshilfeZusätzlich kann der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bestehen, etwa für den Besuch einer Werkstatt. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2019 bestätigte diesen Anspruch unter bestimmten Bedingungen.
Wechsel zwischen privater und sozialer PflegeversicherungEin Wechsel zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung bringt einige Besonderheiten mit sich. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Pflegegrad: Bei einem Wechsel erfolgt eine neue Begutachtung. Der Pflegegrad kann gleich bleiben, höher oder niedriger ausfallen oder gar entfallen.
- Vorversicherungszeit: Bereits in der vorherigen Versicherung absolvierte Zeiten werden angerechnet, um Ansprüche aufrechtzuerhalten. Dies gilt sowohl für den Wechsel von privat zu sozial als auch umgekehrt.
Beispielhafte Szenarien:
- Eine Person, die von der privaten in die soziale Pflegeversicherung wechselt, profitiert von der Anrechnung der Vorversicherungszeit und kann direkt Leistungen beantragen.
- Bei einem Wechsel von der sozialen in die private Pflegeversicherung erfolgt ebenfalls eine Neubegutachtung, wobei die Vorversicherungszeit ebenfalls berücksichtigt wird.
Personen ohne Pflegegrad haben keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Auch Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII setzen einen Pflegegrad voraus. Dennoch können Einzelfallentscheidungen von Gerichten Bedarfe anerkennen.
Beispiele:
- Erhöhung des Regelsatzes: Zur Deckung spezifischer Bedarfe.
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen: Nach § 73 SGB XII bei besonderen Herausforderungen.
- Haushaltshilfe: Nach § 70 SGB XII, beispielsweise zur Weiterführung des Haushalts.
Zusätzlich gibt es individuelle Unterstützungsformen, etwa Altenhilfe oder ähnliche Leistungen, die auf spezifische Bedarfe abgestimmt sind.
Grundlagen PflegeversicherungsleistungenDie sozialen Pflegeversicherungsleistungen basieren auf den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) und setzen klare Voraussetzungen voraus. Pflegebedürftige Personen können diese Leistungen beanspruchen, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad nachweisen können und einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben.
Außerdem müssen sie die Vorversicherungszeit erfüllen, die vorschreibt, dass in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erfolgt sein müssen. Bei minderjährigen Kindern wird diese Vorversicherungszeit durch die Versicherungszeiten der Eltern abgedeckt.
Ansprüche dürfen nicht ruhen, beispielsweise durch einen langfristigen Auslandsaufenthalt, und die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung muss weiterhin bestehen. Missbrauch oder der Verlust der Mitgliedschaft führen zu einem Ausschluss.
Zusätzlich spielt die Wohnform der pflegebedürftigen Person eine entscheidende Rolle. Menschen ohne Pflegegrad können keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen, auch nicht im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII. In Ausnahmefällen können jedoch andere gesetzliche Regelungen greifen, etwa § 73 SGB XII.
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Beirat will die Rente stark einkürzen
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium hat deutliche Einschnitte in der Rentenpolitik angeregt. So empfehlen die Ökonominnen und Ökonomen, das Renteneintrittsalter dynamisch an die steigende Lebenserwartung zu koppeln, hohe Renten stärker nur an der Inflation statt an der Lohnentwicklung zu orientieren und die abschlagsfreie „Rente mit 63“ grundsätzlich abzuschaffen – mit Ausnahmen für gesundheitlich beeinträchtigte Rentenberechtigte.
Zur Begründung verweisen sie auf die wachsenden Belastungen für Staatshaushalt und Beitragszahler sowie auf Risiken für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts. Vergleichbare Forderungen hat der Beirat in früheren Papieren bereits ausführlich begründet.
Wer der Beirat ist – und warum seine Stimme Gewicht hatDer Wissenschaftliche Beirat berät das Bundeswirtschaftsministerium unabhängig und veröffentlicht regelmäßig Gutachten zu struktur- und ordnungspolitischen Weichenstellungen.
In der Vergangenheit hat das Gremium wiederholt Reformvorschläge zur Alterssicherung vorgelegt, unter anderem zur Anpassung des Rentenalters an die Lebenserwartung und zu einer weniger lohn-, stärker inflationsorientierten Rentenanpassung. Diese Vorschläge zielen nicht auf kurzfristige Einsparungen, sondern auf langfristige Finanzierbarkeit und Generationengerechtigkeit.
Was genau soll bei den Renten eingespart werdenUmgesetzt werden soll eine Koppelung des Renteneintrittsalters an die Entwicklung der Lebenserwartung. Je länger Menschen statistisch leben, desto länger – so die Logik – sollten sie im Schnitt arbeiten, damit die Verhältniszahl von Beitragsjahren zu Rentenbezugsjahren stabil bleibt.
In früheren Konzepten wurde als Daumenregel diskutiert, dass zwei Drittel jedes zusätzlichen Lebensjahres der Erwerbsphase zugeschlagen werden könnten, ein Drittel der Ruhestandsphase.
Damit würde die „Rente mit 67“ perspektivisch kein Fixpunkt bleiben, sondern sich graduell weiterentwickeln.
Zweitens raten die Fachleute, hohe laufende Renten künftig vorrangig an der Preis- statt an der Lohnentwicklung zu orientieren.
Diese Umsteuerung soll die Dynamik der Rentenausgaben bremsen und die Belastung künftiger Beitragszahler dämpfen. In der wirtschaftswissenschaftlichen Debatte werden Varianten diskutiert – von einer generellen Inflationsanpassung bis hin zu Mischformen oder zu einer stärkeren Rolle des Nachhaltigkeitsfaktors.
Drittens steht die „Rente mit 63“ im Fokus. Nach Auffassung vieler Ökonominnen und Ökonomen verstärkt die abschlagsfreie Frühverrentung den Fachkräftemangel und verschiebt Kosten in die Umlage. Eine Beschränkung auf gesundheitlich beeinträchtigte Personen wird daher als zielgenauer und fairer bewertet.
Ähnliche Positionen wurden in den vergangenen Jahren von namhaften Wirtschaftsinstituten und Mitgliedern der Wirtschaftsweisen vertreten.
Demografie, Arbeitsmarkt, StaatsfinanzenDer demografische Wandel erhöht den Druck auf das umlagefinanzierte System spürbar. Deutschland altert rasant: Bereits heute ist jede fünfte Person 66 Jahre oder älter, und bis Mitte der 2030er Jahre wird die Zahl der Menschen ab 67 Jahren um rund vier Millionen steigen. Die Folge sind steigende Rentenausgaben bei zugleich relativ weniger Erwerbstätigen, die die Beiträge tragen.
Für die Staatsfinanzen bedeuten ungebremst wachsende Zuschüsse in die Rentenkasse weniger Spielraum für Investitionen, Bildung und Klimaschutz. Zudem könnten steigende Lohnnebenkosten die Wettbewerbsfähigkeit belasten, weil sie Arbeit verteuern und Beschäftigung dämpfen.
Vor diesem Hintergrund plädieren auch andere Institutionen – etwa Bundesbank und Sachverständigenrat – für eine Kombination aus höherem Renteneintrittsalter, gezielteren Anreizen zum längeren Arbeiten und einer gedämpften Rentendynamik.
Auswirkungen auf verschiedene Rentnerinnen und Rentner – und BerechtigteFür Beschäftigte mit langen, körperlich belastenden Erwerbsbiografien sind pauschale Anhebungen sensibel. Genau hier setzt die vorgeschlagene Ausnahme bei gesundheitlichen Einschränkungen an.
Für Gutverdienende mit überdurchschnittlicher Lebenserwartung wirken längere Erwerbsphasen weniger gravierend, während Geringverdienende häufiger früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Die Umstellung auf eher inflationsnahe Anpassungen hoher Bestandsrenten schützt die Kaufkraft, bremst aber reale Zugewinne. Jüngere Beitragszahler profitieren tendenziell von einem stabileren Beitragssatzpfad, älteren Jahrgängen sichern Übergangsregeln Planbarkeit.
Die Verteilungsfrage bleibt damit politisch heikel und verlangt präzise Härtefallklauseln sowie eine Versorgungsprüfung, die Erwerbsbiografien, Gesundheit und Branchenrealitäten abbildet. (Einordnung auf Basis der genannten Gutachten und Debattenbeiträge.)
Arbeitsmarkt und Produktivität: Was flankierend nötig wäreLängeres Arbeiten setzt gesundes Arbeiten voraus. Prävention, Reha, ergonomische Arbeitsplätze und Qualifizierung im Lebensverlauf sind unabdingbar, damit Beschäftigte nicht nur länger, sondern auch nachhaltig arbeiten können.
Ebenso wichtig sind flexible Übergänge, Teilrentenmodelle und Anreize für Arbeitgeber, Ältere weiterzubeschäftigen. Parallel können Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, bessere Kinderbetreuung sowie weniger Bürokratie die Erwerbsbeteiligung erhöhen und Produktivitätsschübe ermöglichen – Voraussetzungen, damit Reformen nicht nur sparen, sondern Wachstum stützen. Auch diese Punkte werden in der ökonomischen Debatte regelmäßig betont.
Hürden, Konsense, KompromisseRentenpolitik lebt von Verlässlichkeit über Legislaturperioden hinweg. Jede Reform muss übergangsweise Jahrgänge unterscheiden, Bestandsrenten schützen und Vertrauensschutz wahren.
Die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung ließe sich über eine transparente, automatisch wirkende Formel gestalten, die rechtzeitig kommuniziert wird und Abweichungen nur in klar definierten Krisen zulässt. Die Umstellung der Rentenanpassung verlangte eine gesetzliche Neufassung der Formel und einen breiten politischen Konsens.
Umstritten bleibt, wie stark die „Rente mit 63“ beschnitten wird und wie eng gesundheitliche Ausnahmen definiert sind. Die Erfahrungen anderer Reformrunden zeigen: Ohne flankierende Sozialpolitik und ohne verständliche Kommunikation drohen Akzeptanzprobleme.
Und wie sieht es bei unseren Nachbarn in Sachen Rente aus?Mehrere europäische Länder haben Mechanismen eingeführt, die das Rentenalter oder die Rentenanpassung automatisch an Demografie und Wirtschaftslage koppeln.
Ziel ist, politisch schwierige Einzeleingriffe durch vorhersehbare Regeln zu ersetzen. Deutschland diskutiert diesen Weg seit Jahren, hat ihn aber bislang nur teilweise beschritten.
Der aktuelle Vorstoß des Beirats reiht sich in diesen Trend ein und will Planbarkeit, Fairness zwischen Generationen und Finanzierbarkeit zusammenführen.
Mögliche AlternativenNeben den vorgeschlagenen Reformen arbeitet die Forschung an weiteren Stellschrauben: breitere Finanzierungsbasis durch die Einbeziehung weiterer Erwerbstätigengruppen, eine gestärkte kapitalgedeckte Zusatzsäule, eine gezieltere Förderung niedriger Einkommen beim Vorsorgesparen oder eine Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel. Keine Option ist ein Allheilmittel; in der Praxis wird es auf eine Kombination ankommen, die soziale Abfederung mit fiskalischer Tragfähigkeit verbindet.
Der Beitrag Beirat will die Rente stark einkürzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderung: Dann führt Depression zur EM-Rente
Ursache der Mehrheit der Erwerbsminderungsrenten sind heute psychische Erkrankungen. Unter diesen sind wiederum Depressionen am häufigsten. Allerdings berechtigt nicht jede Depression zu einer Erwerbsminderung. Gerade bei psychischen Erkrankungen kann die Auswertung der Schwere der Krankheit kompliziert sein, und oft genug fallen erst die Instanzen der Sozialgerichte die Entscheidung.
Welcher Grundsatz gilt?Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg urteilte zugunsten einer Betroffenen und berief sich dabei auf folgenden Grundsatz:
„Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die Diagnose einer rezidivierenden Depression, mittel- bis schwergradig, zweifelsfrei gesichert, so ist gemäß §§ 43 Abs. 2, 102 Abs. 2 S. 5 SGB 6 dem Versicherten eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, wenn das Krankheitsbild chronifiziert ist und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.“ (L 8 R 326/17).
Erwerbsarbeit, Erwerbslosigkeit und ArbeitsunfähigkeitDie Betroffene war bis 1992 als Diplom-Ingenieurin tätig, verlor ihren Arbeitsplatz, nahm an Weiterbildungsmaßnahmen teil, arbeitete als Beraterin bei der Agentur für Arbeit, wurde wieder erwerbslos, pflegte ihre Eltern und ist seit 2011 arbeitsunfähig.
Erster und zweiter Antrag auf Erwerbsminderung2012 stellte sie einen ersten Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den die Rentenversicherung ablehnte. Wenige Monate später stellte sie einen zweiten Antrag und gab darin folgende Beschwerden an: Schwere Depressionen, Schwerhörigkeit, starke Rückenschmerzen, allgemeine Körperschmerzen, Schlafstörungen, Unruhe, Antriebslosigkeit, chronische Überbelastung und Angstzustände. Dies alles üfhre dazu, dass sie seit Oktober 2010 nicht mehr erwerbsfähig sei.
Was sagen die medizinischen BefundeAllerdings schätzten die Ärzte in einem Entlassunsgbericht eines Reha-Zentrums, die Betroffene könne ihre bisherigen Tätigkeiten und Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden oder länger pro Tag verrichten.
In den Akten fanden sich zahlreiche weitere klinische Berichte. Die Rentenkasse entschied nach Aktenlage, dass die Betroffene nicht erwerbsgemindert sei, denn das Kriterium für eine teilweise Erwerbsminderung ist eine Leistungsfähigkeit von weniger als sechs Stunden pro Tag, bei voller Erwerbsminderung sind es weniger als drei Stunden.
Sozialgericht holt Gutachten einNach abgelehntem Widerspruch begann für die Betroffene der lange Weg durch die Instanzen der Sozialgerichte, und sie reichte beim Sozialgericht Cottbus Klage ein.
Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein, von einem Rheumatologen, einem Allgemeinmeidziner, einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkinde, einem Chirurgen, einem Orthopäden und einem Neurologen, der zugleich Psychiater und Psychotherapeut ist.
Weiter nahmen die Richter Einsicht in das bestehende Gutachten einer Psychiatersfür den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Eigeholt wurde darüber hinaus ein schriftliches Gutachten eines weiteren Psychiaters, Neurologen, Psychoanalytikers und Psychotherapeuten.
Widersprüchliche GutachtenDieser stellte als Diagnosen Dysthymia; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Schmerzsyndrom der Wirbelsäule; Schwerhörigkeit beidseits.
Er hielt die Betroffene in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu bewältigen und ebenso schwierige geistige Arbeiten. Zwangshaltungen seine zu vermeiden, ebenso längeres Hocken, Knien und Bücken. Allgemeine Arbeiten könne sie in Vollzeit verrichten.
Ein weiteres psychologisch-psychiatrisches Gutachten erkannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronifiziert, sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Betroffene könne aufgrund ihrer seelischen Störung nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten. Dieser Zustand sei dauerhaft.
Sozialgericht weist Klage abDie Richter wogen zwischen den sich widersprechenden Gutachten ab und kamen schließlich zum Ergebnis, dass keine Erwerbsminderung vorliege. Die Betroffene legte Berufung vor dem Landessozialgericht ein, um ihren Anspruch durchzusetzen, und hier bekam sie Recht.
Sie wandte sich in der Begründung gegen das Gutachten, dass ihr volle Erwerbsfähigkeit zugestand.
Dies sei eine falsche Einschätzung, denn dieses Gutachten habe lediglich eine andauernde depressive Verstimmung erkannt. Es widerspreche sämtlichen vorbehandelnden Ärzten. Diese würden nämlich einen gegenwärtig mittelgradige Episode erkennen, verbunden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Gutachten, die volle Erwerbsminderung bescheinigen, sind nahezu identischDie Richter am Landessozialgericht kamen zu der Überzeugung, dass das Gutachten, das nur weniger als drei Stunden Arbeit pro Tag für möglich hielt, mit früheren Diagnosen nahezu identisch sei. Die Richter erklärten: „Der Senat folgt den genannten Gutachten in vollem Umfang. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar und berücksichtigen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitseinschränkungen, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, umfassend.“
Mehrfache Diagnose einer wiederkehrenden DepressionSie führten weiterhin aus: „Bei den stationären Aufenthalten wurde mehrfach die Diagnose einer rezidivierenden Depression, mittel- oder sogar schwergradig, gestellt.“
Sie nahmen dabei Bezug auf ein weiteres Gutachten. Dieses kam zu dem Schluss: „Aufgrund des Verlaufes mit Schwankungen, d.h. Wechsel der Schweregrade und der Dauer von inzwischen über zwei Jahren ergibt sich für die Gutachterin bei der Klägerin die Diagnose einer rezidivierten, inzwischen chronifizierten Depression, die sich typischerweise auch in Abhängigkeit von psychosozialer Belastung und Enttäuschungen in ihrem Ausmaß verstärken kann.“
Insgesamt hielten die Richter es für nachgewiesen, dass die Betroffene an mittelschweren bis schweren wiederkehrenden Depressionen leide, und das dauerhaft. Deshalb habe sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
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Vor der Rente arbeitslos: Von der Bewerbungspflicht sich befreien lassen?
Arbeitslos zu werden kurz vor dem Eintritt in die Rente betrifft viele ältere Arbeitnehmer. Viele stellen sich dann die Frage: Muss ich mich jetzt noch bewerben, obwohl ich sehr bald schon in die Rente gehen kann?
Obwohl es für einige ein Schock sein kann, sehen es andere als bewusste Entscheidung an, um eine Brücke zwischen ihrem bisherigen Berufsleben und dem Ruhestand zu schlagen.
Ältere Arbeitnehmer häufig von Kündigungen betroffenFür viele Menschen ist der Verlust des Arbeitsplatzes kurz vor dem Erreichen des Rentenalters ein schwerer Schlag.
Diese Phase des Lebens ist oft mit der Planung für einen ruhigeren Lebensabschnitt verbunden, und ein unerwarteter Jobverlust kann bedeutende finanzielle und psychologische Auswirkungen haben.
Während einige diese Situation als einen Schock erleben, nutzen andere sie bewusst als eine Brücke zwischen dem aktiven Arbeitsleben und dem Ruhestand.
Doch unabhängig von der Wahrnehmung stellt sich für die Betroffenen die entscheidende Frage: Muss man sich in dieser Lebensphase noch aktiv um eine neue Stelle bewerben?
Bewerbungspflicht kurz vor der RenteDiese Frage ist besonders relevant, da viele kurz vor der Rente stehende Betroffene sich fragen, ob sie weiterhin den Anforderungen des Arbeitsmarktes nachkommen müssen.
In vielen Fällen verlangen die Arbeitsagenturen, dass Arbeitslose eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen.
Die Vereinbarung bestimmt, welche Unterstützung die Arbeitsagentur bietet und welche Anforderungen die Arbeitslosen erfüllen müssen, wie beispielsweise die Mindestanzahl von Bewerbungen pro Monat oder die Teilnahme an spezifischen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer.
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Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Passus, der älteren Arbeitslosen erlaubt, eine Vereinbarung mit dem Arbeitsvermittler zu treffen, die sie von der Bewerbungspflicht befreit und stattdessen einen vorzeitigen Renteneintritt mit möglichen Abschlägen vorsieht.
Die Realität der Eingliederungsvereinbarungen und die Durchsetzung von Anforderungen können stark variieren und hängen oft von der Person ab, die bei der Arbeitsagentur zuständig ist. Ein junger Sachbearbeiter mag streng nach den Regeln verfahren, während ein erfahrener Vermittler die Situation eines älteren Arbeitslosen realistischer einschätzen und weniger fordern könnte.
Entscheidung Arbeitslosengeld als ÜberbrückungEinige Betroffene entscheiden sich dann bewusst für eine Phase der Arbeitslosigkeit als Überbrückung zur Rente.
Diese Zeit kann genutzt werden, um sich auf den neuen Lebensabschnitt vorzubereiten, sei es durch Weiterbildung, Hobbys oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Doch auch hier bleibt die Frage, inwiefern man den Anforderungen der Arbeitsagentur nachkommen muss.
Kein gesetzlicher Freibrief für den vorzeitigen RuhestandEs gibt also keine gesetzliche Regelung, die älteren Arbeitslosen automatisch erlaubt, sich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung und die Anforderungen sind individuell und können nicht pauschalisiert werden.
Wichtig: Auch wenn das Alter berücksichtigt wird und man vielleicht nicht dieselben Anforderungen wie jüngere Arbeitslose erfüllen muss, kann von einem dennoch eine gewisse Mitwirkungspflicht erwartet werden.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Situation für Betroffene kurz vor der Rente komplex ist und individuelle Lösungen erfordert. Es gibt keinen allgemeingültigen „Nichtangriffspakt“ mit dem Arbeitsvermittler, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten keinen automatischen Schutz vor den Anforderungen des Arbeitsmarktes.
Früher in Rente könnte helfenDie Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, kann attraktiv sein, doch oft ist sie mit finanziellen Einbußen verbunden. Daher ist ist wichtig, alle Optionen sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
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