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Aktualisiert: vor 1 Stunde 41 Minuten

EM-Rente abgelehnt: Neues Gutachten sichert Frau die volle Rente

17. September 2026 - 14:47

Mehr als sechs Stunden arbeitsfähig – und deshalb keine EM-Rente mehr: Mit dieser Einschätzung verlor eine Versicherte zunächst vor dem Sozialgericht. Doch sie gab nicht auf. Im Berufungsverfahren ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg sie erneut psychiatrisch untersuchen.

Das Ergebnis fiel völlig anders aus: weniger als drei Stunden Leistungsvermögen. Die Frau bekam ihre volle Erwerbsminderungsrente weiter. (L 4 R 170/22)

Das Urteil vom 24. April 2026 zeigt, warum ein negatives Gutachten und selbst eine Niederlage vor dem Sozialgericht ein Verfahren um die Erwerbsminderung nicht zwingend beenden. Entscheidend können ältere Befunde und Symptome sein, die ein Gutachter zuvor nicht erfasst oder anders eingeordnet hat.

Rentenversicherung stoppte die bisherige EM-Rente

Die 1964 geborene Klägerin hatte bereits wiederholt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gehörten eine frühere Krebserkrankung und psychische Beschwerden.

Als sie die Weitergewährung beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Frau wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Die Frau klagte. Doch auch vor dem Sozialgericht Konstanz scheiterte sie zunächst. Das Gericht folgte im Ergebnis der Einschätzung, sie könne wieder mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Damit hätte die jahrelang gezahlte volle EM-Rente geendet.

Neues Gutachten erkennt entscheidende psychische Erkrankung

Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort wendete sich das Blatt. .

Das LSG beauftragte einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen. Dieser bewertete den Gesundheitszustand wesentlich schwerwiegender als zuvor. Er diagnostizierte eine chronische psychotische Erkrankung und erkannte  Symptome wie Stimmenhören. Nach seiner Einschätzung konnte die Frau nicht einmal mehr drei Stunden täglich tätig sein.

Können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI vor.

Entscheidende Hinweise standen bereits in älteren Unterlagen

In älteren Klinikunterlagen fanden sich bereits Hinweise auf entsprechende Symptome. Dokumentiert waren Wahrnehmungen bedrohlicher Gestalten und Verfolgungsgefühle. Andere ärztlichen Unterlagen erwähnten keine diese Auffälligkeiten.

Damit bekam die medizinische Vorgeschichte im Berufungsverfahren ein anderes Gewicht.

Das zeigt einen entscheidenden Punkt für laufende EM-Verfahren:  Wichtig ist, welche konkreten Beschwerden dokumentiert sind und ob ein Sachverständiger diese Befunde in seine Einschätzung einbezieht.

Das LSG folgte der neuen psychiatrischen Bewertung. Die Klägerin war nach Überzeugung der Richter weiterhin voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf die volle EM-Rente.

Ein negatives Gutachten ist nicht automatisch das letzte Wort

Der Fall bedeutet nicht, dass Sie nach einem ungünstigen Gutachten generell Anspruch auf eine zweite Begutachtung haben. Ebenso wenig reicht es aus, mit der Einschätzung lediglich nicht einverstanden zu sein.

Medizinische Ansatzpunkte sprechen für eine neue Einschätzung: ältere Klinikberichte sein, die schwere Beschwerden dokumentieren, Befunde behandelnder Fachärzte, die mit der Einschätzung des Gutachters nicht zusammenpassen, oder Symptome, die bisherige Gutachten kaum untersuchten oder nicht nachvollziehbar bewerteten.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kann entscheidend sein, ob der Gutachter nicht nur eine Diagnose nennt, sondern deren tatsächliche Auswirkungen untersucht: Konzentration, Belastbarkeit, soziale Interaktion, Anpassungsfähigkeit oder Durchhaltevermögen.

Für die EM-Rente zählt schließlich nicht in erster Linie , ob Sie eine anerkannte Depression, Angststörung oder Borderline-Symptomatik zeigen. Die Messlatte ist, wie viele Stunden Sie noch verlässlich arbeiten können.

Auch eine Niederlage vor dem Sozialgericht muss nicht das Ende sein

Die Klägerin hatte bereits vor dem Sozialgericht verloren. Erst die Berufung vor dem LSG brachte die medizinische Neubewertung und damit die Wende.Eine erstinstanzliche Niederlage bedeutet nicht, dass die medizinische Beurteilung endgültig feststeht.

Ergeben sich ungeklärte Widersprüche oder zeigen sich ignorierte Aspekte, können diese in der nächsten Instanz das Zünglein an der Waage sei.

Ein weiteres Gutachten kann die frühere Einschätzung bestätigen. Im entschiedenen Fall überzeugte den Senat gerade die neue fachpsychiatrische Bewertung zusammen mit den bereits vorhandenen älteren Befunden.

Volle EM-Rente – aber trotzdem wieder nur befristet

Obwohl das LSG von voller Erwerbsminderung ausging, erhielt sie keine unbefristete EM-Rente. Die Richter hielten eine gesundheitliche Besserung für möglich, weil nach ihrer Einschätzung Therapien nicht ausgeschöpft waren.

Das ist rechtlich kein Widerspruch. Die Frage „Bin ich voll erwerbsgemindert?“ müssen Sie nämlich trennen von der Frage „Ist diese Erwerbsminderung dauerhaft?“

Nach § 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit geleistet. Eine unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehende EM-Rente wird unbefristet gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung noch beheben lässt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Gesamtdauer der Befristungen von neun Jahren grundsätzlich von dieser Unwahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Deshalb konnte das LSG gleichzeitig feststellen: Die Frau kann aktuell weniger als drei Stunden täglich arbeiten, trotzdem bestehen noch medizinische Möglichkeiten für eine Besserung. Die volle EM-Rente lief deshalb weiter, aber erneut nur befristet.

Diese Unterlagen können bei einem negativen Gutachten entscheidend werden

Wenn ein Gutachter Ihnen sechs Stunden oder mehr Leistungsvermögen bescheinigt, sollten Sie nicht nur auf das Ergebnis schauen.

Prüfen Sie auch, welche Beschwerden der Sachverständige tatsächlich erfasst hat. Vergleichen Sie das Gutachten mit Entlassungsberichten aus Kliniken, Reha-Berichten und fachärztlichen Befunden. Achten Sie besonders darauf, ob schwerwiegende Symptome in älteren Unterlagen auftauchen, im Gutachten aber fehlen oder kaum bewertet werden.

Auch Widersprüche sind wichtig. Bescheinigen mehrere fachärztliche Unterlagen erhebliche Einschränkungen, während ein Gutachter ohne ausführliche Begründung von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgeht, kann eine nähere gerichtliche Aufklärung erforderlich sein.

Der Fall vor dem LSG Baden-Württemberg zeigt besonders deutlich: Manchmal liegt der entscheidende Hinweis längst in der Akte. Entscheidend ist dann, ob er erkannt, fachlich eingeordnet und mit dem tatsächlichen Leistungsvermögen verbunden wird.

FAQ: Gutachten für Erwerbsminderung Bekomme ich nach einem negativen EM-Gutachten automatisch ein neues Gutachten?

Nein. Ein Anspruch auf eine neue Begutachtung folgt nicht allein daraus, dass das erste Gutachten ungünstig ausgefallen ist. Medizinische Widersprüche, nicht berücksichtigte Befunde oder offene Fragen können jedoch Anlass für weitere Ermittlungen geben.

Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Warum bekam die Klägerin trotz voller Erwerbsminderung keine Dauerrente?

Das Gericht hielt eine Besserung durch weitere Behandlung noch für möglich. Deshalb blieb die volle EM-Rente befristet. Volle Erwerbsminderung und eine unbefristete Rentengewährung sind rechtlich zwei getrennte Fragen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB VI – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 170/22 (Dejure)

 

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Grundsicherung: Mietkosten bleiben nach der Karenzzeit gedeckelt – trotz Kündigungsfrist

17. September 2026 - 13:18

LSG Baden-Württemberg: In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen. Dies gilt auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

Mit Beschluss vom 26.08.2026 – L 9 AS 2644/26 ER-B – hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass eine Empfängerin von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II nach Ablauf der Karenzzeit nur noch Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten hat.

Auf Vertrauensschutz aufgrund ihres Bescheides vom Jobcenter könne sie sich nicht berufen. Damit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II gilt nur während der Karenzzeit

Die Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten statt lediglich des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen ist auf die Karenzzeit beschränkt. Das gilt für die Ausnahmeregelung, nach der die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung).

Keine Ausnahme in der Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit

In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen.

Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung. Insoweit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.

Nach Auffassung des LSG: Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz

Die zum 01.07.2026 ohne Übergangsregelung eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Kostenübernahme auf das 1,5-Fache der angemessenen Unterkunftskosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F. verletzt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Beim Rückgriff auf die Wohngeldtabelle ist die Klimakomponente einzubeziehen

Sofern zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden darf, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG einzubeziehen. Diese ist ebenfalls um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen.

Keine Übernahme der vollen Unterkunftskosten für einen weiteren Übergangszeitraum

Das Gericht sieht keine Möglichkeit, das Jobcenter zu verpflichten, für einen weiteren Übergangszeitraum die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) der Antragstellerin zu berücksichtigen.

Die einzige Ausnahme von der Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten ist nach neuem Recht in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. geregelt. Danach können während der Karenzzeit im Einzelfall die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Schleswig-Holsteinisches LSG: Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen während der Karenzzeit

In einem Fall, in dem die Unterkunftskosten während der noch laufenden Karenzzeit auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten gekürzt wurden, hat das Schleswig-Holsteinische LSG diese Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen angewandt.

Das Gericht führte aus, die weiterhin zu hohen tatsächlichen Kosten seien für einen Leistungsempfänger jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für seine Mietwohnung „unabweisbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn er nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und ihm eine vorübergehende Finanzierung der Mehrkosten aus den Leistungen für den Regelbedarf aufgrund ihrer Höhe nicht zumutbar sei (Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).

LSG Baden-Württemberg lehnt eine Übertragung auf die Zeit nach der Karenzzeit ab

Der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg hält diese Ausnahme im Fall der Antragstellerin nicht für anwendbar. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. gilt ausdrücklich nur „während der Karenzzeit“, also nicht in der anschließenden bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist.

Eine analoge Anwendung auf diesen weiteren Zeitraum sieht der Senat im Fall der Antragstellerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als geboten an.

Die Antragstellerin wusste nach den Ausführungen des Gerichts bereits seit November 2025, dass ihre Miete ab August 2026 unter Umständen nicht mehr vollständig übernommen werden würde.

Soweit sie davon ausgegangen sei, auch nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die volle Miete erstattet zu bekommen – möglicherweise, weil dies der allgemeinen Praxis der Jobcenter entsprach –, habe es sich rechtlich lediglich um die Hoffnung gehandelt, dass sich das Gesetz während der Karenzzeit nicht ändern würde.

Eine solche bloße Hoffnung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage begründet jedoch grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256–362).

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Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld – viele zusätzliche Leistungen sind möglich

17. September 2026 - 13:02
Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld – welche Leistungen zusätzlich möglich sind

599 Euro Pflegegeld im Monat sind bei Pflegegrad 3 nur ein Teil der möglichen Unterstützung. Für Alltagshilfe, Tagespflege, Ersatzpflege und notwendige Veränderungen in der Wohnung gibt es weitere Leistungen. Allerdings dürfen Betroffene die Beträge nicht einfach zusammenzählen: Einige Ansprüche kommen zusätzlich hinzu, andere werden miteinander verrechnet.

Für Familien macht dieser Unterschied viel aus. Wer ausschließlich Pflegegeld nutzt, obwohl regelmäßig Entlastung gebraucht wird, lässt möglicherweise geeignete Hilfen ungenutzt. Wer dagegen mit allen Höchstbeträgen als frei verfügbarem Einkommen rechnet, plant mit Geld, das so nicht ausgezahlt wird.

Wer Pflegegrad 3 erhält

Pflegegrad 3 beschreibt schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Nach § 15 SGB XI müssen bei der Begutachtung mindestens 47,5 und weniger als 70 gewichtete Gesamtpunkte erreicht werden. Eine bestimmte Diagnose allein reicht dafür nicht aus.

Geprüft wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigt und wobei er Hilfe benötigt. Dazu gehören unter anderem Körperpflege, Mobilität, Orientierung und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Nach § 14 SGB XI müssen die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen; eine bereits abgelaufene sechsmonatige Wartezeit ist damit nicht gemeint.

Der Weg zu den Leistungen beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof. Für die Entscheidung gilt grundsätzlich eine Frist von 25 Arbeitstagen, wobei gesetzliche Ausnahmen und verkürzte Fristen für besondere Situationen zu beachten sind.

599 Euro Pflegegeld: Das Geld gehört der pflegebedürftigen Person

Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro. Voraussetzung ist, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert und sichergestellt wird, etwa durch Angehörige. Bei zwölf Monaten ungekürztem Bezug ergibt das 7.188 Euro im Jahr.

Die Pflegekasse überweist die Leistung an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld beispielsweise an die Menschen weitergeben, die sie versorgen und betreuen. Ein eigener Zahlungsanspruch pflegender Angehöriger gegen die Pflegekasse entsteht dadurch nicht; die Grundsätze erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegegeld.

Diese Leistungen stehen bei Pflegegrad 3 zur Verfügung

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Beträge für 2026. Sie unterscheidet zwischen monatlichen Leistungen, einem gemeinsamen Jahresbudget und einem Zuschuss je Umbaumaßnahme. Die Beträge sind unter anderem in der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 dokumentiert.

Leistung Betrag bei Pflegegrad 3 Was zu beachten ist Pflegegeld 599 Euro monatlich Für selbst organisierte häusliche Pflege Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 1.497 Euro monatlich Für zugelassene Dienste; mindern das Pflegegeld anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Zweckgebundene Kostenerstattung zusätzlich möglich Tages- und Nachtpflege Bis zu 1.357 Euro monatlich Zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Sachleistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Ein gemeinsames Budget für beide Leistungsarten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für notwendige, erstattungsfähige Produkte Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Bedarfsabhängiger Zuschuss, kein jährlicher Freibetrag Ambulant betreute Wohngruppe 224 Euro monatlich Nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen Vollstationäre Pflege 1.319 Euro monatlich Leistung für die Versorgung im Pflegeheim Pflegedienst und Pflegegeld: Warum nicht beide Höchstbeträge gezahlt werden

Ein ambulanter Pflegedienst kann Angehörige regelmäßig entlasten. Bei Pflegegrad 3 stehen dafür bis zu 1.497 Euro monatlich als Pflegesachleistung zur Verfügung. Das ist ein Budget für abrechenbare Dienstleistungen und keine zusätzliche Überweisung auf das private Konto.

Wird nur ein Teil dieses Budgets benötigt, lässt sich die Versorgung über eine Kombinationsleistung gestalten. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 40 Prozent des Budgets, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes übrig.

In Euro bedeutet das: Bei 598,80 Euro abgerechneter Sachleistung verbleiben 359,40 Euro Pflegegeld. Wer das Sachleistungsbudget vollständig ausschöpft, erhält daneben kein reguläres anteiliges Pflegegeld mehr. Weitere Rechenbeispiele enthält die Kombinationsleistungstabelle für 2026.

131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt ohne Kürzung des Pflegegeldes

Zusätzlich können Menschen in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch sind das 1.572 Euro. Dieses Budget steht nach § 45b SGB XI für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsangebote zur Verfügung und mindert das Pflegegeld nicht.

Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Alltagshilfen finanzieren. Eine beliebige privat beschäftigte Reinigungskraft kann jedoch nicht automatisch über die Pflegekasse abgerechnet werden. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommt es auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an.

Die Erstattung setzt entsprechende Belege voraus; eine Auszahlung ohne genutzte Leistung ist nicht vorgesehen. Bei Pflegegrad 3 dürfen ambulante Leistungen der Selbstversorgung, etwa Hilfe beim Waschen, nicht aus diesem Betrag finanziert werden. Ungenutztes Guthaben lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, für Ansprüche aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027 nutzen.

Wie Abrechnung und Übertragung funktionieren, erläutert der Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler. Vor der Beauftragung sollte geklärt sein, ob das konkrete Angebot erstattungsfähig ist.

Bis zu 598,80 Euro umwandeln – allerdings mit weniger Pflegegeld

Für anerkannte Alltagshilfen gibt es außerdem den Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets können dafür verwendet werden, soweit sie nicht bereits durch ambulante Pflegesachleistungen verbraucht sind. Bei Pflegegrad 3 sind das höchstens 598,80 Euro.

Anders als der Entlastungsbetrag wird diese Nutzung auf das Pflegegeld angerechnet. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und keine weiteren Pflegesachleistungen nutzt, behält 359,40 Euro Pflegegeld. Es handelt sich somit um eine andere Verwendung vorhandener Ansprüche und nicht um einen zusätzlichen Geldbetrag.

Die rechtliche Grundlage steht in § 45a SGB XI. Eine ausführlichere Erklärung bietet der Beitrag zur Umwandlung von Pflegesachleistungen.

Tagespflege: Bis zu 1.357 Euro zusätzlich im Monat

Eine Tagespflege kann helfen, wenn Angehörige arbeiten oder verlässliche Entlastungszeiten benötigen. Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse hierfür erstattungsfähige Aufwendungen bis zu 1.357 Euro monatlich. Nach § 41 SGB XI wird diese Leistung nicht auf Pflegegeld, ambulante Sachleistungen oder die Kombinationsleistung angerechnet.

Zur teilstationären Versorgung gehört auch die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung. Trotzdem deckt das Budget nicht automatisch die gesamte Rechnung: Für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten können Eigenanteile entstehen. Vor Vertragsabschluss sollte die Einrichtung deshalb ausweisen, was die Pflegekasse übernimmt und was privat zu zahlen ist.

3.539 Euro für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege

Wenn die private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfällt, kann Verhinderungspflege die Versorgung sichern. Für eine vorübergehende stationäre Versorgung kommt Kurzzeitpflege in Betracht. Beide Leistungen teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.

Wer davon bereits 2.000 Euro für Ersatzpflege verbraucht hat, verfügt für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege noch über 1.539 Euro. Ein zweites vollständiges Budget entsteht durch den Wechsel der Leistungsart nicht. Beide Leistungsarten sind grundsätzlich jeweils auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt; Einzelheiten erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege.

Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen sowie Haushaltsmitglieder gilt eine Besonderheit. Für die reine Pflegevergütung ist die Erstattung regelmäßig auf zwei Monatsbeträge des Pflegegeldes begrenzt, bei Pflegegrad 3 also auf 1.198 Euro. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können darüber hinaus berücksichtigt werden, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.

Für Ersatzpflege im Jahr 2026 muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingehen. Diese Frist ergibt sich aus § 39 SGB XI. Familien sollten Belege daher zeitnah sammeln und einreichen.

Während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld grundsätzlich jeweils bis zu acht Wochen zur Hälfte fortgezahlt. Bei ausschließlich stundenweiser Verhinderung bestehen Besonderheiten. Die konkrete Abrechnung sollte deshalb vorab mit der Pflegekasse geklärt werden.

Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbau gesondert prüfen

Für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung. Auch technische Pflegehilfsmittel können bewilligt und häufig leihweise bereitgestellt werden. Die 42 Euro sind kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.

Für eine Verbesserung des Wohnumfeldes kommt ein Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme infrage. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Die Grundlage bildet § 40 SGB XI.

Ein solcher Zuschuss wird nicht automatisch jedes Jahr neu ausgezahlt. Vor der Beauftragung eines Umbaus empfiehlt es sich, den konkreten Bedarf und die Kostenvoranschläge bei der Pflegekasse einzureichen und die Bewilligung abzuwarten. So lässt sich vermeiden, dass die Finanzierung erst nach Abschluss der Arbeiten ungeklärt ist.

Im Pflegeheim gelten andere Zahlungsregeln

Bei dauerhafter vollstationärer Versorgung zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro für die gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen. Die Zahlung ersetzt in dieser Versorgungssituation grundsätzlich das häusliche Pflegegeld. Sie deckt jedoch nicht automatisch sämtliche Heimkosten, wie sich aus § 43 SGB XI ergibt.

Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser beträgt nach § 43c SGB XI zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.

Beratungseinsatz nicht versäumen

Wer bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Die Beratung soll die häusliche Versorgung unterstützen und kann helfen, passende zusätzliche Hilfen zu finden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden. Die Regelung steht in § 37 SGB XI. Der Termin sollte deshalb ebenso verbindlich eingeplant werden wie andere Termine zur Versorgung.

Praxisbeispiel: Wie eine Familie Leistungen verbinden kann

Ingrid, 78, hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrer Tochter unterstützt. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet monatlich 748,50 Euro ab und nutzt damit genau die Hälfte des Sachleistungsbudgets. Ingrid erhält deshalb noch 299,50 Euro Pflegegeld.

Zusätzlich nutzt sie eine anerkannte Alltagshilfe für 131 Euro im Monat und eine Tagespflege mit erstattungsfähigen Pflegekosten von 900 Euro. Diese beiden Leistungen reduzieren ihr anteiliges Pflegegeld nicht weiter. Eigenanteile der Tagespflege muss die Familie gesondert berücksichtigen; die genannten Beträge werden also nicht vollständig als Bargeld an Ingrid ausgezahlt.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?

Das volle Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich. Voraussetzung ist eine entsprechend sichergestellte häusliche Pflege; bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen fällt die Zahlung anteilig geringer aus.

Gibt es 599 Euro Pflegegeld und 1.497 Euro für den Pflegedienst gleichzeitig?

Nicht jeweils in voller Höhe. Wer einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält nur den verbleibenden prozentualen Anteil des Pflegegeldes.

Werden die 131 Euro Entlastungsbetrag automatisch überwiesen?

Nein, der Betrag dient der Erstattung bestimmter tatsächlich genutzter Leistungen. Eine freie Auszahlung ohne entsprechende Aufwendungen ist nicht vorgesehen.

Verringert eine Tagespflege das Pflegegeld?

Nein, die Tages- und Nachtpflege kann bei Pflegegrad 3 bis zum vorgesehenen Leistungsbetrag zusätzlich genutzt werden. Für bestimmte Kosten der Einrichtung können trotzdem Eigenanteile verbleiben.

Gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils 3.539 Euro?

Nein, beide teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro. Bereits verbrauchte Mittel stehen für die jeweils andere Leistungsart nicht erneut zur Verfügung.

Ist der Zuschuss für den Wohnungsumbau ein jährlicher Anspruch?

Nein, die bis zu 4.180 Euro beziehen sich auf eine zuschussfähige Maßnahme. Es handelt sich nicht um einen jährlich frei abrufbaren Betrag.

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Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen

17. September 2026 - 12:52
Schwerbehinderung: Fehler im Klageantrag verhindern Prüfung der Merkzeichen

Wer um Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis streitet, braucht nicht nur aussagekräftige medizinische Unterlagen. Auch das gerichtliche Verfahren muss die richtigen Ansprüche erfassen.

Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, wie schwer ein unvollständiger anwaltlicher Klageantrag Betroffene treffen kann: Die gewünschten Merkzeichen wurden nicht rechtzeitig zum Gegenstand der Klage gemacht.

Das Gericht wies die Berufung mit Urteil vom 20. März 2026 zurück, Aktenzeichen L 8 SB 3265/25. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl und RF tatsächlich vorlagen, wurde deshalb nicht gerichtlich geprüft. Es ging dabei um die abgelehnte Zuerkennung dieser Merkzeichen, nicht um den Entzug bereits bestehender Einträge.

Die Anwältin beantragte einen GdB, den der Mann bereits hatte

Der Kläger hatte bereits seit Dezember 2019 einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Im September 2023 beantragte er eine höhere Einstufung sowie die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Behörde lehnte die Anträge ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Seine Anwältin erhob am 8. April 2025 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Der Antrag verlangte jedoch lediglich die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und einen GdB von mindestens 50.

Die Merkzeichen fehlten, und auch die spätere Begründung bezog sich zunächst nur auf den GdB.

Erst am 14. Juli 2025 verlangte die Anwältin ausdrücklich die drei Merkzeichen. Die Klagefrist war jedoch bereits am 17. April abgelaufen. Diese zeitliche Abfolge beschreibt der Bericht über das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.

Warum eine rechtzeitige Klage trotzdem nicht genügte

Das Problem lag nicht darin, dass überhaupt keine Klage innerhalb der Frist eingegangen wäre. Vielmehr erfasste die rechtzeitig erhobene Klage nach Auffassung der Gerichte nur den GdB. Die Ablehnung der Merkzeichen blieb außerhalb des Verfahrens und wurde bestandskräftig.

GdB und Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn die Behörde darüber in einem gemeinsamen Bescheid entscheidet. Eine Klage zur Höhe des GdB umfasst deshalb nicht automatisch die ebenfalls abgelehnten Merkzeichen. Gegen-Hartz hat diese Trennung bereits im Beitrag über den fehlerhaften Klageantrag im Schwerbehindertenrecht erläutert.

Auch die Berufung beseitigte das Versäumnis nicht. Dort wurde zunächst wiederum ein GdB von 50 verlangt, bevor die Anwältin klarstellte, dass ausschließlich die Merkzeichen verfolgt werden sollten. Eine spätere Klarstellung konnte die bereits eingetretene Bestandskraft jedoch nicht rückgängig machen.

GdB und Merkzeichen beantworten unterschiedliche Fragen

Der GdB beschreibt das Ausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, an die bestimmte Nachteilsausgleiche anknüpfen. Deshalb ersetzt ein anerkannter GdB von 50 keinen Antrag auf ein bestimmtes Merkzeichen.

Feststellung Bedeutung Folge für das Verfahren Grad der Behinderung Bewertung des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigungen Eine gewünschte Erhöhung muss vom Klagebegehren erfasst sein. Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Die Ablehnung muss als eigener Streitpunkt angegriffen werden. Merkzeichen Gl Gehörlosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts Eine Klage allein wegen des GdB genügt nicht automatisch. Merkzeichen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Auch dieser Anspruch muss rechtzeitig Teil der Klage sein.

Für den Alltag können die Einträge erhebliche Bedeutung haben, etwa bei Mobilität und Rundfunkbeitrag. Welche Vergünstigungen möglich sind, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Näheres erklärt unsere Übersicht über Merkzeichen und ihre möglichen Kombinationen.

Nicht jede ungenaue Formulierung führt zur Niederlage

Aus dem Urteil lässt sich nicht ableiten, dass jede ungeschickte Formulierung eine Klage scheitern lässt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es kommt also auf das erkennbare Rechtsschutzziel an und nicht allein auf juristisch perfekte Formulierungen.

Im vorliegenden Verfahren hielten die Gerichte den anwaltlichen Antrag allerdings für eindeutig auf den GdB beschränkt. Eine Auslegung, die zusätzlich die Merkzeichen einbezogen hätte, lehnten sie ab. Gerade ein ausdrücklich eingegrenzter Antrag kann somit verhindern, dass weitere Entscheidungen desselben Bescheids überprüft werden.

Für Betroffene folgt daraus eine praktische Empfehlung: Das gewünschte Ergebnis sollte schriftlich und verständlich beschrieben werden. Wer einen höheren GdB und zusätzlich bestimmte Merkzeichen erreichen möchte, sollte beides benennen. Wer ausschließlich um Merkzeichen streitet, sollte auch das deutlich machen.

Welche Angaben eine Klage enthalten muss

§ 92 Sozialgerichtsgesetz verlangt die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Ein bestimmter Antrag soll enthalten sein; ebenso sollen die angegriffenen Bescheide beigefügt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Bei fehlenden Angaben sieht das Gesetz eine Aufforderung zur Ergänzung vor.

Das ist jedoch keine allgemeine Erlaubnis, weitere, zunächst nicht angegriffene Entscheidungen beliebig spät hinzuzufügen. Die Ergänzung einer unvollständigen Klageschrift und die nachträgliche Erweiterung auf einen anderen Streitgegenstand sind zu unterscheiden. Deshalb sollte vor Ablauf der Frist geklärt sein, welche Ablehnungen tatsächlich angegriffen werden.

Für die Klage gilt grundsätzlich eine Monatsfrist

Nach einem erfolglosen Widerspruch beträgt die Klagefrist im Regelfall einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 Sozialgerichtsgesetz. Innerhalb dieser Frist muss die Klage wirksam erhoben werden und das verfolgte Begehren hinreichend erkennen lassen.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz regelmäßig eine Jahresfrist. Darauf sollten Betroffene jedoch nicht ohne konkrete Prüfung vertrauen. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, muss anhand des jeweiligen Bescheids beurteilt werden.

Warum Fehler der Vertretung den Mandanten treffen können

Eine anwaltliche Vertretung nimmt Betroffenen viel Arbeit ab, beseitigt aber nicht die verfahrensrechtlichen Folgen eines Fehlers. Nach § 85 Absatz 2 Zivilprozessordnung wird das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt. Diese Regel gilt über § 73 Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz auch im sozialgerichtlichen Verfahren.

Deshalb hilft der Hinweis, man habe persönlich alles rechtzeitig veranlasst, bei einem zurechenbaren anwaltlichen Fristversäumnis grundsätzlich nicht weiter. Ob daneben Ansprüche gegen die Vertretung bestehen, ist eine andere Frage. Das hier besprochene Verfahren entschied über die Merkzeichen und nicht über eine anwaltliche Schadensersatzpflicht.

Wiedereinsetzung ist kein automatischer Ausweg

Wer eine gesetzliche Verfahrensfrist ohne Verschulden versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 67 Sozialgerichtsgesetz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Innerhalb dieser Frist ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen.

Die Umstände, die das Versäumnis entschuldigen sollen, müssen nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Ein anwaltlicher Fehler eröffnet diesen Weg nicht automatisch, weil das Verschulden der Vertretung zugerechnet werden kann. Wer ein Versäumnis bemerkt, sollte deshalb unverzüglich prüfen lassen, welche Verfahrensmöglichkeiten tatsächlich noch bestehen.

Ein Überprüfungsantrag kann eine weitere Prüfung ermöglichen

Bestandskraft bedeutet nicht, dass eine rechtswidrige Behördenentscheidung unter allen Umständen bestehen bleiben muss. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Für Feststellungsentscheidungen im Schwerbehindertenrecht ist dabei insbesondere Absatz 2 zu beachten.

Ein Überprüfungsantrag setzt allerdings voraus, dass die frühere Entscheidung rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft war. Er ersetzt weder den Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen noch garantiert er eine rückwirkende Anerkennung. Nach dem verlinkten Bericht wurde im vorliegenden Fall ein solcher Antrag gestellt; ein erfolgreicher Ausgang ist damit nicht belegt.

Häufige Fragen zu Klagefehlern und Merkzeichen Umfasst eine Klage wegen des GdB automatisch alle abgelehnten Merkzeichen?

Nein. Die Höhe des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen für Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände. Aus der Klage muss hervorgehen, welche Entscheidungen überprüft werden sollen.

Wurden dem Kläger bereits anerkannte Merkzeichen weggenommen?

Nein. Er wollte die Merkzeichen G, Gl und RF erstmals in diesem Verfahren durchsetzen. Ihre Ablehnung wurde jedoch nicht rechtzeitig angegriffen.

Muss eine Klage juristisch perfekt formuliert sein?

Nein. Das Gericht ist nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern muss das erkennbare Begehren berücksichtigen. Eine eindeutige Beschränkung auf einen bestimmten Anspruch lässt sich allerdings nicht beliebig erweitern.

Kann ich vor dem Sozialgericht ohne Anwalt klagen?

Ja. Nach § 73 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz können Beteiligte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ihren Rechtsstreit selbst führen. Bei mehreren Streitpunkten oder schwierigen Fristfragen kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein.

Wird eine versäumte Frist wegen eines Anwaltsfehlers automatisch verlängert?

Nein. Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich ein unverschuldetes Versäumnis voraus. Das Verschulden der anwaltlichen Vertretung kann dem Mandanten zugerechnet werden.

Ist nach einer bestandskräftigen Ablehnung jeder weitere Versuch ausgeschlossen?

Nein. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine erneute Prüfung ermöglichen. Ob und ab wann ein Merkzeichen anschließend festgestellt werden kann, muss gesondert geprüft werden.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können

17. September 2026 - 12:09

Eine neue Brille, Hilfe beim Putzen oder eine Reparatur in der Wohnung: Auch im Ruhestand entstehen Ausgaben, die das Finanzamt berücksichtigen kann. Wer diese Kosten in der Steuererklärung übersieht, zahlt möglicherweise mehr Einkommensteuer als nötig. Allerdings gelten je nach Ausgabe unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstbeträge und Nachweispflichten.

Die folgenden zwölf Bereiche sind für Rentnerinnen und Rentner besonders interessant. Manche betreffen nahezu jeden Haushalt, andere setzen eine Erkrankung, eine anerkannte Behinderung oder die Pflege eines Angehörigen voraus. Die Angaben beziehen sich auf das Steuerjahr 2026 und den Rechtsstand vom 17. September 2026.

Die zwölf Abzugsmöglichkeiten im Überblick Ausgabe oder Vergünstigung Steuerliche Behandlung Wichtige Grenze oder Voraussetzung Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung Sonderausgaben Selbst getragene begünstigte Beiträge; Zuschüsse und Erstattungen berücksichtigen Ausgaben zum Rentenbezug Werbungskosten Grundsätzlich 102 Euro pauschal oder höhere nachgewiesene Kosten; Sonderregel für Gewerkschaftsbeiträge Haftpflicht- und Unfallversicherung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Nur im verfügbaren gemeinsamen Höchstbetrag; häufig bereits ausgeschöpft Spenden Sonderausgaben Bei üblichen gemeinnützigen Spenden grundsätzlich bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte Kirchensteuer Sonderausgaben Erstattungen beachten; keine zusätzliche Berücksichtigung der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Krankheitskosten und notwendige Arztfahrten Außergewöhnliche Belastungen Selbst getragene anerkannte Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung Pflegekosten und krankheitsbedingte Heimkosten Außergewöhnliche Belastungen Erstattungen, zumutbare Belastung und gegebenenfalls Haushaltsersparnis beachten Behinderten-Pauschbetrag Pauschaler Abzug vom Einkommen 384 bis 2.840 Euro nach GdB; 7.400 Euro bei besonderen Voraussetzungen Pflege-Pauschbetrag Pauschaler Abzug für die Pflegeperson 600, 1.100 oder 1.800 Euro; persönliche Pflege ohne schädliche Einnahmen Haushaltsnahe Dienstleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 Euro jährlich Handwerkerleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich; Material ausgeschlossen

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Diese Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und darf nicht mit der jährlichen Bruttorente gleichgesetzt werden. Ob tatsächlich Steuern anfallen, lässt sich deshalb erst nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils, weiterer Einkünfte und der zulässigen Abzüge beurteilen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge unmittelbar von der gesetzlichen Rente einbehalten werden. Steuerfreie Zuschüsse und erstattete Beiträge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Bei privat Versicherten zählt der Beitragsanteil für die Basisabsicherung sowie für die Pflegepflichtversicherung. Zusatzleistungen wie die Chefarztbehandlung gehören nicht automatisch zum vollständig abziehbaren Betrag. Die Aufteilung ergibt sich aus den Angaben des Versicherers; die rechtliche Grundlage enthält § 10 Einkommensteuergesetz.

Viele dieser Daten werden dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Trotzdem lohnt sich ein Vergleich mit den Jahresbescheinigungen, insbesondere bei einem Versicherungswechsel oder Beitragserstattungen. Die elektronische Übermittlung ersetzt nicht die Prüfung, ob die berücksichtigten Beträge stimmen.

Ausgaben rund um den Rentenbezug

Auch Rentner können Werbungskosten haben, beispielsweise für eine kostenpflichtige Beratung zur Durchsetzung ihres Rentenanspruchs. Ebenso kommen Anwalts- und Gerichtskosten eines Rentenverfahrens infrage, soweit sie mit den entsprechenden steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt bei den betreffenden Renteneinkünften grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Jahr.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten treten an die Stelle dieser Pauschale. Bei mehreren gesetzlichen Renten gibt es den Betrag nicht für jede Rente erneut. Kosten einer Steuerberatung sind nur insoweit abziehbar, wie sie der Ermittlung der Einkünfte dienen; der private Teil für die allgemeine Steuererklärung gehört nicht dazu.

Eine Besonderheit gilt ab 2026 für Gewerkschaftsbeiträge: Soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind, werden sie zusätzlich zu den Pauschbeträgen berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 9a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise zu den unterschiedlichen Abzügen bietet unser Beitrag darüber, welche Ausgaben Rentner steuerlich geltend machen können.

Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte weitere Versicherungen

Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Kfz-Haftpflicht und zur Unfallversicherung können zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Dafür gelten allerdings gemeinsame Höchstbeträge, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Bei Rentnern, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, beträgt die Grenze regelmäßig 1.900 Euro im Jahr.

Sind bereits die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher, bleiben diese in ihrem begünstigten Umfang abziehbar. Für zusätzliche Versicherungen entsteht dann jedoch regelmäßig kein weiterer Abzug. Wer seine Krankenversicherung vollständig selbst finanziert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro fallen.

Die Hausratversicherung und eine privat veranlasste Kaskoversicherung lassen sich dagegen nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Eine Übersicht zu anerkannten Versicherungen und den Grenzen stellt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bereit. Es kommt somit auf die Versicherungsart und den noch verfügbaren Abzugsrahmen an.

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen

Wer beispielsweise eine gemeinnützige Hilfsorganisation oder einen anerkannten Tierschutzverein unterstützt, kann die Spende als Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger steuerlich begünstigt ist. Für solche Zuwendungen gilt grundsätzlich eine Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; darüber hinausgehende abziehbare Spenden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgetragen werden.

Normalerweise dient eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis. Bei einer einzelnen Zuwendung bis 300 Euro ist unter den Voraussetzungen des vereinfachten Nachweises eine Buchungsbestätigung ausreichend, gegebenenfalls zusammen mit einem Beleg des Empfängers über dessen Steuerbegünstigung und den Verwendungszweck. Die Nachweisregeln erläutert die Finanzverwaltung zu den übrigen Sonderausgaben.

Nicht jeder Vereinsbeitrag wird wie eine Spende behandelt. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind beispielsweise vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, auch wenn der Verein gemeinnützig ist. Die Abgrenzung und die Höchstgrenze regelt § 10b Einkommensteuergesetz.

Gezahlte Kirchensteuer

Kirchensteuer kann auch im Ruhestand als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dazu gehören laufende Zahlungen und Nachzahlungen für frühere Jahre. Für die Zuordnung zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Erstattete Kirchensteuer muss ebenfalls angegeben werden und kann den Abzug vermindern. Eine Ausnahme gilt für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erhoben wird: Sie lässt sich nicht zusätzlich auf diesem Weg absetzen. Deshalb sollten Rentner die Kirchensteuer aus ihrem Einkommensteuerbescheid von entsprechenden Abzügen auf Bankabrechnungen unterscheiden.

Krankheitskosten einschließlich notwendiger Arztfahrten

Selbst bezahlte medizinisch notwendige Ausgaben können außergewöhnliche Belastungen sein. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Anerkannt wird grundsätzlich nur der Betrag, der nach Erstattungen durch Krankenkasse, Versicherung oder andere Stellen selbst zu tragen bleibt.

Auch notwendige Fahrten zum Arzt oder zur Behandlung können dazugehören. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto können grundsätzlich 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, also für Hin- und Rückweg. Datum, Behandlungsort und Strecke sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden; je nach Ausgabe sind dafür unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Für bestimmte Maßnahmen, etwa eine Kur, können bereits vor Beginn besondere ärztliche Nachweise nötig sein. Einzelheiten beschreibt die Finanzverwaltung zu Krankheitskosten und außergewöhnlichen Belastungen.

Allerdings zieht das Finanzamt eine persönliche „zumutbare Belastung“ ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl steuerlich berücksichtigungsfähiger Kinder. Erst die darüber hinausgehenden anerkannten Aufwendungen mindern nach § 33 Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen.

Pflegekosten und eine krankheitsbedingte Heimunterbringung

Wer einen Pflegedienst selbst bezahlt oder krankheits- beziehungsweise pflegebedingt in einem Heim lebt, kann die verbleibenden Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Leistungen der Pflegeversicherung und andere Kostenerstattungen sind zu berücksichtigen. Auch hier wirkt sich grundsätzlich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.

Bei einer entsprechenden Heimunterbringung können neben den Pflegeleistungen auch Unterkunft und Verpflegung in die Berechnung einfließen. Wird der bisherige Haushalt aufgegeben, wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Dass diese Kürzung bei Beibehaltung des bisherigen Haushalts entfällt, hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zur Heimunterbringung erläutert.

Der bloße Umzug in eine Seniorenresidenz aus Altersgründen macht die gesamten Wohnkosten dagegen noch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Je nach Leistung kann stattdessen eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.

Der Behinderten-Pauschbetrag

Ein festgestellter Grad der Behinderung kann auch Rentnern einen steuerlichen Pauschbetrag eröffnen. Er beginnt bereits bei einem GdB von 20 mit 384 Euro jährlich und beträgt bei einem GdB von 50 insgesamt 1.140 Euro. Bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro; für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro.

Der Pauschbetrag deckt bestimmte laufende behinderungsbedingte Aufwendungen ab, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Die anerkannte Behinderung beziehungsweise die besonderen Voraussetzungen müssen allerdings belegt sein. Eine zumutbare Belastung wird vom Pauschbetrag nicht abgezogen.

Die dadurch abgegoltenen Aufwendungen dürfen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten angesetzt werden. Weitere Krankheitskosten können daneben berücksichtigungsfähig sein, soweit sie nicht bereits vom Pauschbetrag erfasst sind. Mehr zu den Beträgen und Voraussetzungen steht im Beitrag über die Behinderten-Pauschbeträge 2026 und in den Hinweisen der Finanzverwaltung für Menschen mit Behinderung.

Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Rentner, die beispielsweise ihren Ehepartner persönlich und ohne Einnahmen für diese Pflege betreuen, können einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei anerkannter Hilflosigkeit kommt ebenfalls der Betrag von 1.800 Euro infrage.

Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. In der Steuererklärung ist auch die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben. Teilen sich mehrere berechtigte Pflegepersonen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach ihrer Anzahl aufgeteilt.

Weitergereichtes Pflegegeld kann den Anspruch ausschließen, wenn es für die Pflegeperson eine Einnahme darstellt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Der Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu und ist nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für beide Vergünstigungen regelt § 33b Einkommensteuergesetz.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Reinigung, Gartenpflege oder bestimmte Betreuungsleistungen im Haushalt können die Einkommensteuer direkt vermindern. Begünstigt sind grundsätzlich 20 Prozent der anerkannten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen entsprechend 20.000 Euro begünstigte Kosten zusammenkommen.

Erforderlich sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Berücksichtigt werden die begünstigten Arbeitskosten einschließlich zugehöriger Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Höchstbeträge gelten für den Haushalt und verdoppeln sich nicht allein deshalb, weil dort zwei steuerpflichtige Personen leben.

Auch Mieter können entsprechende Kosten geltend machen, wenn sie über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dafür müssen der persönliche Anteil und die begünstigten Leistungen nachvollziehbar ausgewiesen sein, gegebenenfalls durch eine zusätzliche Vermieterbescheinigung. Worauf es dabei ankommt, erläutert unser Beitrag zum Steuervorteil aus der Nebenkostenabrechnung.

Eine angemeldete Haushaltshilfe im Minijob

Beschäftigen Rentner selbst eine Haushaltshilfe im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten Minijobs, gilt eine eigene Fördergrenze. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich. Zu den Kosten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben.

Als Nachweis dient die jährliche Bescheinigung aus dem Haushaltsscheck-Verfahren. Die Voraussetzungen beschreibt die zuständige Stelle für Minijobs im Privathaushalt. Die Grenze von 510 Euro betrifft dieses Beschäftigungsverhältnis; für einen beauftragten Reinigungsbetrieb gelten die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung

Eine Heizungswartung, Malerarbeiten oder die Reparatur eines Wasserhahns können einen direkten Steuerabzug ermöglichen. Für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten an, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten können dazugehören.

Materialkosten bleiben bei dieser Vergünstigung außer Ansatz. Deshalb sollte die Rechnung Arbeitsleistung und Material nachvollziehbar trennen. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden; eine Quittung über eine Barzahlung genügt nicht.

Ausgeschlossen sind unter anderem entsprechende Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bestimmte Zuschüsse oder vergünstigte Darlehen genutzt werden. Die gesetzliche Grundlage für Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen ist § 35a Einkommensteuergesetz. Ergänzende Beispiele und Nachweisregeln bietet die Übersicht der Finanzverwaltung zu haushaltsnahen Aufwendungen.

Belege aufbewahren und doppelte Angaben vermeiden

Die Kosten müssen dem passenden Steuerjahr und dem richtigen Bereich der Erklärung zugeordnet werden. Rentenbezogene Werbungskosten gehören bei der gesetzlichen Rente in die Anlage R, Versicherungsbeiträge regelmäßig in den Bereich Vorsorgeaufwand. Für Krankheitskosten und die genannten Pauschbeträge ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen; Haushaltshilfen und Handwerker werden unter Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst.

Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach zu einer Entlastung führen. Bei Pflegeleistungen, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig als außergewöhnliche Belastungen auswirken, kann allerdings für den verbleibenden geeigneten Anteil eine Ermäßigung nach § 35a infrage kommen. Dafür müssen dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein; bereits durch einen einschlägigen Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen dürfen nicht erneut angesetzt werden.

Rechnungen, Zahlungsnachweise, ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen sollten geordnet aufbewahrt werden. Viele Belege müssen nicht sofort mitgeschickt, aber auf Nachfrage vorgelegt werden. Im Steuerbescheid lässt sich anschließend prüfen, welche Angaben das Finanzamt tatsächlich berücksichtigt hat.

Beispiel aus der Praxis: 620 Euro weniger Einkommensteuer

Die 71-jährige Renate hat 2026 begünstigte Arbeitskosten von 2.200 Euro für einen Reinigungsbetrieb bezahlt. Zusätzlich weist eine Handwerkerrechnung 900 Euro begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten aus. Beide Rechnungen hat sie überwiesen; eine Förderung oder andere steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten liegt nicht vor.

Für die Reinigung ergeben sich 440 Euro Steuerermäßigung, für die Handwerkerleistung weitere 180 Euro. Beträgt Renates Einkommensteuer nach Berücksichtigung aller übrigen Abzüge, aber vor diesen beiden Ermäßigungen, 980 Euro, sinkt sie auf 360 Euro. Die Ersparnis beträgt damit 620 Euro; eine Auszahlung in dieser Höhe entsteht nur, wenn entsprechend zu viel Steuer bereits vorausgezahlt oder einbehalten wurde.

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Bürgergeld: Jobcenter lehnt neue Wohnung trotz Karenzzeit ab

17. September 2026 - 11:32

Eine eigene Wohnung finden und die Unterkunft für Wohnungslose verlassen: Für eine Leistungsbezieherin scheiterte dieser Schritt zunächst an der Finanzierung. Das Jobcenter verweigerte die Zusicherung für das Mietangebot, und ihr Eilantrag blieb nach den veröffentlichten Berichten erfolglos. Der Fall zeigt, warum die Karenzzeit bei einem Wohnungswechsel weniger Schutz bietet, als Betroffene möglicherweise erwarten.

34 Quadratmeter für 1.349 Euro warm

Die Frau bezog seit Januar 2026 Leistungen und lebte in einer Unterkunft für Wohnungslose. Ende Juli legte sie ein Angebot für eine 34 Quadratmeter große Wohnung vor. Verlangt wurden 990 Euro Kaltmiete, 205 Euro kalte Betriebskosten und 154 Euro Heizkosten sowie eine Kaution von 2.970 Euro.

Das Jobcenter setzte für einen Einpersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete von 911 Euro an. Das Angebot überschritt diesen Betrag um 284 Euro monatlich.Das Sozialgericht München lehnte den den Eilantrag mit Beschluss vom 27. August 2026 ab, Aktenzeichen S 46 AS 2278/26 ER.

Warum die Rechnung mit 150 Prozent nicht aufging

Rechnerisch lag die angebotene Bruttokaltmiete unter dem Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts. Daraus leitete sich jedoch kein Anspruch auf die Zusicherung ab. Nach der auf gegen-hartz.de erläuterten Entscheidung zur Mietgrenze während der Karenzzeit ist diese Grenze keine erhöhte Angemessenheitsgrenze für neu angemietete Wohnungen.

Position Betrag Einordnung Kaltmiete 990 Euro Ohne Betriebskosten und Heizung Kalte Betriebskosten 205 Euro Teil der Bruttokaltmiete Bruttokaltmiete 1.195 Euro 284 Euro über dem örtlichen Richtwert Heizkosten 154 Euro Zusätzliche monatliche Belastung Warmmiete 1.349 Euro Gesamte monatliche Mietzahlung 150 Prozent von 911 Euro 1.366,50 Euro Keine automatische Mietgrenze für einen Umzug Mietkaution 2.970 Euro Gesonderter Finanzierungsbedarf Was die Karenzzeit tatsächlich schützt

Die Karenzzeit für Unterkunftskosten beträgt grundsätzlich ein Jahr ab dem ersten Leistungsmonat. Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 22 SGB II begrenzt das Gesetz die Anerkennung grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Für unabweisbare Aufwendungen und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht es Ausnahmen vor; weitere gesetzliche Begrenzungen bleiben zu beachten.

Bei einem Umzug gilt zusätzlich: Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nur anerkannt, wenn die zuständige Stelle dies vorher schriftlich zugesichert hat. Heizkosten sind vom besonderen Schutz der Unterkunftskosten zu unterscheiden. Eine noch laufende Karenzzeit ersetzt deshalb keine Prüfung des neuen Mietangebots.

Warum die Zusicherung vor der Unterschrift so wichtig ist

Die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 22 SGB II, Seite 69 erläutert ausdrücklich, dass das Erfordernis der vorherigen Zusicherung für überhöhte Unterkunftskosten während und nach der Karenzzeit gilt. Wer sich allein auf den verbleibenden Schutzzeitraum verlässt, kann deshalb eine langfristige Mietverpflichtung eingehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist.

Hinzu kommt eine weitere Begrenzung: Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Anerkennung auf den bisherigen Unterkunftsbedarf beschränkt bleiben. Selbst eine Wohnung unterhalb des örtlichen Richtwerts ist deshalb nicht in jeder Konstellation vollständig abgesichert. Auch die Gründe für den Wohnungswechsel sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Wohnungslosigkeit führte hier nicht zur Zusage

Nach der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung sah das Gericht keine zwingende Notwendigkeit, gerade dieses Angebot anzunehmen. Der Platz in der bisherigen Unterkunft sei nicht gefährdet gewesen, sodass weitere Suchzeit zur Verfügung gestanden habe. Auch die Bereitschaft, eine kleinere Wohnung anzumieten, wertete das Gericht als mögliche Verbesserung der Suchchancen.

Damit ist weder gesagt, dass Wohnungslosigkeit unbeachtlich wäre, noch dass jede Ablehnung einer teureren Wohnung rechtmäßig ist. Beschrieben wird die Bewertung eines konkreten Eilantrags. Die Entscheidung lässt sich nicht ohne Prüfung der persönlichen Umstände auf andere wohnungslose Menschen übertragen.

Das Jobcenter verbietet den Umzug nicht

Eine verweigerte Kostenzusage ist grundsätzlich kein Verbot, einen Mietvertrag abzuschließen. Sie bedeutet aber, dass die Finanzierung nicht im gewünschten Umfang abgesichert ist. Diese Unterscheidung erläutert auch der Ratgeber zu Umzug und Kostenübernahme beim Bürgergeld.

Praktisch kann eine monatliche Finanzierungslücke einen Umzug dennoch unmöglich machen. Schon 200 Euro ungedeckte Miete ergeben 2.400 Euro im Jahr. Wer die Differenz dauerhaft aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen müsste, sollte diese Belastung vor einer Unterschrift vollständig durchrechnen.

Kaution und Umzugskosten gesondert klären

Eine Zusicherung zur laufenden Miete beantwortet nicht automatisch die Frage, wer den Transport oder die Mietkaution finanziert. § 22 Absatz 6 SGB II enthält dafür eigene Voraussetzungen. Die Kaution soll bei einer Übernahme grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.

Für Betroffene empfiehlt es sich deshalb, im Antrag die laufenden Wohnkosten, die Kaution und die voraussichtlichen Umzugskosten ausdrücklich getrennt anzusprechen. Eine unklare Antwort wie „Der Umzug ist nachvollziehbar“ lässt offen, welche Zahlungen tatsächlich bewilligt werden. Benötigt wird eine eindeutige schriftliche Entscheidung über die beantragten Leistungen.

Was in den Antrag gehört

Ein vollständiges Mietangebot erleichtert die Prüfung und vermeidet Rückfragen unter Zeitdruck. Es sollte die Wohnfläche, die einzelnen Mietbestandteile, die Kaution und den möglichen Mietbeginn ausweisen. Falls der Vermieter nur eine kurze Entscheidungsfrist einräumt, sollte auch diese nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer besondere Gründe geltend macht, sollte sie möglichst konkret belegen. Hilfreich können etwa Nachweise zur bisherigen Wohnsituation, ärztliche Unterlagen oder eine Dokumentation erfolgloser Wohnungsbewerbungen sein. Eine Suchübersicht mit Datum, Miethöhe und Rückmeldung macht die tatsächlichen Schwierigkeiten besser nachvollziehbar als die pauschale Aussage, es gebe keine bezahlbaren Wohnungen.

Gegen eine Ablehnung rechtzeitig vorgehen

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist richtet sich nach § 84 SGG. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb sofort geprüft werden. Für eine Beratung sind der Bescheid, das Mietangebot und die bisherige Kommunikation mit dem Jobcenter besonders hilfreich.

Wenn das Angebot kurzfristig verfällt und eine dringende Notlage besteht, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG infrage. Dabei müssen sowohl der beanspruchte Leistungsanspruch als auch die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Ein Eilantrag garantiert allerdings keine Zusage für die Wunschwohnung.

Sechs Fragen und Antworten zur Wohnungssuche während der Karenzzeit Darf die neue Wohnung automatisch 150 Prozent der Mietgrenze kosten?

Nein. Nach der beschriebenen Entscheidung lässt sich aus der Karenzzeit-Obergrenze kein entsprechender Anspruch auf eine Zusicherung für die neue Wohnung ableiten.

Welche Kosten muss ich beim Mietangebot auseinanderhalten?

Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten sollten getrennt erkennbar sein. Im geschilderten Fall wurde die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, mit dem örtlichen Richtwert verglichen.

Reicht eine kleine Wohnfläche für die Zusage?

Nein. Eine kleine Wohnung kann trotzdem zu teuer sein; die Quadratmeterzahl allein sichert die Kostenübernahme nicht.

Ist eine Ablehnung zugleich ein Umzugsverbot?

Grundsätzlich nicht. Wer trotzdem unterschreibt, muss jedoch mögliche ungedeckte Kosten finanzieren können.

Sind mit der Mietzusage auch Kaution und Transport bezahlt?

Das sollte keinesfalls vorausgesetzt werden. Für diese Ausgaben sollten gesonderte Anträge und eindeutige schriftliche Entscheidungen vorliegen.

Was tun, wenn der Vermieter nicht lange wartet?

Die Angebotsfrist sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt und eine zügige Entscheidung verlangt werden. Bei einer dringenden Notlage kann eine Beratungsstelle oder anwaltliche Vertretung prüfen, ob ein Eilantrag sinnvoll ist.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter lehnt neue Wohnung trotz Karenzzeit ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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5 Tipps, um das Krankengeld zu verlängern

17. September 2026 - 10:58

Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit, um wieder gesund zu werden. Umso belastender ist ein Schreiben der Krankenkasse, das ein Ende der Krankengeldzahlung ankündigt. Betroffene sollten dann genau prüfen, ob tatsächlich die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist oder ob sich die weitere Zahlung noch durchsetzen lässt.

Was beim Krankengeld tatsächlich verlängert werden kann

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt eine Grenze von 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei grundsätzlich mitgerechnet.

Bei einer durchgehenden Erkrankung bleiben deshalb nach vollständiger Entgeltfortzahlung regelmäßig höchstens 72 Wochen, für die die Krankenkasse Krankengeld auszahlt, wie sich auch aus den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankengeld ergibt.

Diese Höchstdauer ist kein garantierter Zahlungszeitraum: Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Umgekehrt bedeutet eine angekündigte Einstellung nicht automatisch, dass die Krankenkasse richtig entschieden hat. Die folgenden fünf Tipps betreffen das gesetzliche Krankengeld; bei privatem Krankentagegeld gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Tipp 1: Die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen lassen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die weitere Zahlung ist die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei derselben Krankheit muss diese grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen. Samstage zählen dabei ausdrücklich nicht als Werktage, wie § 46 SGB V festlegt.

Endet die bisherige Bescheinigung am Freitag, reicht somit grundsätzlich eine erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Sicherer ist es, den Folgetermin frühzeitig zu vereinbaren und mögliche Praxisschließungen einzuplanen. Wer keinen rechtzeitigen Termin bekommt, sollte sofort nach einer Vertretung fragen und seine Kontaktversuche dokumentieren.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt, enthält das Gesetz eine begrenzte Schutzregel bei einer Feststellung innerhalb eines Monats. Sie verhindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen den vollständigen Anspruchsverlust, sichert aber keine lückenlose Auszahlung. Bis zur erneuten Feststellung ruht das Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V.

Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt normalerweise die Arztpraxis die Daten an die Krankenkasse.

Fehlt dort ein Datensatz, sollten Versicherte den Vorgang mit Praxis und Kasse klären und vorhandene Ausdrucke aufbewahren; eine fehlende elektronische Meldung ist nicht automatisch eine von ihnen verursachte Fristverletzung. Gegen-Hartz.de erläutert die rechtliche Abgrenzung im Beitrag zur Meldepflicht bei elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tipp 2: Die Berechnung der 78 Wochen genau prüfen

Bevor Versicherte eine Aussteuerung hinnehmen, sollten sie eine nachvollziehbare Aufstellung der angerechneten Zeiten anfordern. Daraus sollten der Beginn des dreijährigen Zeitraums, die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten und der errechnete letzte Anspruchstag hervorgehen. Erst dann lässt sich erkennen, ob frühere Erkrankungszeiten richtig zugeordnet wurden.

Der als Blockfrist bezeichnete Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Er startet nicht erst mit der ersten Krankengeldüberweisung. Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit können innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, auch wenn Betroffene zwischenzeitlich wieder gearbeitet haben.

Für die Prüfung genügt deshalb kein Blick auf die Kontoauszüge. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, können die Höchstdauer verbrauchen, beispielsweise während der Entgeltfortzahlung oder beim Bezug von Übergangsgeld während einer Reha. Darauf weist auch die Techniker Krankenkasse in ihren Informationen zur Bezugsdauer hin.

Ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keine eigenständige Erkrankung. Bei einer strittigen Zuordnung sollten behandelnde Ärzte erläutern, ob die früheren und aktuellen Beschwerden medizinisch zusammenhängen und wann sie jeweils Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Wurden Zeiten zu Unrecht auf den aktuellen Anspruch angerechnet, kann eine Korrektur den letzten Zahlungstag nach hinten verschieben.

Tipp 3: Einen vorzeitigen Zahlungsstopp medizinisch begründet anfechten

Die Krankenkasse kann die weitere Zahlung ablehnen, weil sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr für nachgewiesen hält. Das ist etwas anderes als das Erreichen der Höchstdauer. Betroffene sollten sich die Entscheidung schriftlich geben lassen und prüfen, auf welche Befunde oder Einschätzungen des Medizinischen Dienstes sie gestützt wird.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; Versicherte sollten außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz ausfallen, während die ausführliche Begründung nachgereicht wird. Der Zugang bei der Krankenkasse sollte nachweisbar sein.

Für die Begründung helfen aktuelle ärztliche Stellungnahmen, die konkrete Einschränkungen beschreiben und mit den Anforderungen der betreffenden Tätigkeit verbinden. Die bloße Wiederholung einer Diagnose erklärt häufig noch nicht, weshalb beispielsweise längeres Sitzen, körperliche Belastung oder konzentriertes Arbeiten weiterhin unmöglich ist. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich zudem feststellen, welche Unterlagen der Entscheidung zugrunde liegen.

Während des Streits sollte eine tatsächlich fortbestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Ein Widerspruch allein garantiert keine laufende Auszahlung; das hängt unter anderem davon ab, ob eine Bewilligung aufgehoben oder eine weitere Bewilligung abgelehnt wurde. Bei einer akuten finanziellen Notlage kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

Tipp 4: Reha-Aufforderungen und Fristen ernst nehmen

Auch eine versäumte Reha-Antragstellung kann den Krankengeldbezug vorzeitig beenden. Ist die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen ist. Diese Möglichkeit sieht § 51 SGB V vor.

Wird ein aufgrund einer wirksamen Aufforderung erforderlicher Antrag nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich erst an diesem Tag wieder auf, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungslücke dazwischen wird dadurch nicht automatisch geschlossen.

Versicherte sollten daher den Zugang des Schreibens und das Fristende festhalten sowie die rechtzeitige Antragstellung belegen können. Bestehen medizinische Einwände gegen eine Reha, gehören diese in eine ärztliche Stellungnahme und sollten rechtzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden. Gegen eine fehlerhafte Aufforderung kann man vorgehen; welche Folgen ein Rechtsbehelf für die Frist hat, sollte konkret geprüft werden.

Die Reha selbst verschafft jedoch keine zusätzlichen Krankengeldwochen. Zahlt die Rentenversicherung währenddessen Übergangsgeld, ruht das Krankengeld regelmäßig, während die betreffende Zeit auf die Höchstdauer angerechnet wird. Mehr zur Aufforderung und ihren Folgen erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag über die Zehn-Wochen-Frist beim Reha-Antrag.

Tipp 5: Einen späteren neuen Krankengeldanspruch prüfen lassen

Nach ausgeschöpften 78 Wochen kann wegen derselben Krankheit erneut ein Anspruch entstehen. Dafür muss ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen haben, und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.

Außerdem müssen Betroffene zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.

Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Allein das Verstreichen von sechs Monaten oder der Beginn einer neuen Blockfrist genügt nicht. Die Techniker Krankenkasse beschreibt die Bedingungen für eine erneute Krankengeldzahlung ausdrücklich in dieser Kombination.

Bei einer anderen, medizinisch unabhängigen Krankheit kann ein gesonderter Anspruch in Betracht kommen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Tritt eine zusätzliche Erkrankung dagegen während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie deren Leistungsdauer nicht. Diese Grenze steht ausdrücklich in § 48 Absatz 1 SGB V.

Wer nach einer längeren Unterbrechung erneut erkrankt, sollte deshalb den zeitlichen Verlauf und den Versicherungsstatus prüfen lassen. Hilfreich sind nachvollziehbare Nachweise über Beschäftigung, Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine nur auf dem Papier behauptete Genesung ersetzt keine tatsächlich beendete Arbeitsunfähigkeit.

Welche Maßnahmen helfen – und wo die Grenzen liegen Situation Sinnvoller Schritt Mögliche Wirkung Die aktuelle Krankschreibung läuft aus. Weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Vermeidbare Anspruchs- und Zahlungslücken verhindern. Die Krankenkasse kündigt die Aussteuerung an. Blockfrist und angerechnete Zeiten prüfen lassen. Bei Berechnungsfehlern einen späteren letzten Zahlungstag erreichen. Die Kasse bestreitet die weitere Arbeitsunfähigkeit. Fristgerecht widersprechen und aktuelle medizinische Nachweise vorlegen. Eine unberechtigte Einstellung überprüfen lassen. Eine Reha-Antragstellung wird verlangt. Aufforderung prüfen und die geltende Frist beachten. Einen Anspruchsverlust wegen verspäteter Antragstellung vermeiden. Nach ausgeschöpftem Anspruch tritt erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Voraussetzungen eines neuen Anspruchs prüfen lassen. Bei erfüllten Bedingungen erneut Krankengeld erhalten. Wiedereingliederung: Krankengeld kann weiterlaufen

Wer sich gesundheitlich etwas stabilisiert hat, aber noch nicht voll belastbar ist, kann mit den behandelnden Ärzten eine stufenweise Wiedereingliederung besprechen. Während einer solchen Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort.

Deshalb kann auch der Krankengeldanspruch erhalten bleiben, wie die Techniker Krankenkasse zur stufenweisen Wiedereingliederung erläutert.

Die Maßnahme muss mit den Beteiligten abgestimmt werden; insbesondere nach einer Reha kann stattdessen die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen. Vor dem Beginn sollte deshalb feststehen, welcher Träger den Lebensunterhalt absichert. Auch eine laufende Wiedereingliederung hebt die gesetzliche Höchstdauer des Krankengeldes nicht auf.

Wenn die Höchstdauer erreicht ist: Anschlussleistung rechtzeitig klären

Sind die 78 Wochen korrekt ausgeschöpft und besteht kein neuer Krankengeldanspruch, sollten Versicherte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit die weitere Absicherung klären.

Unter den Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III kann Arbeitslosengeld auch bei einer länger dauernden erheblichen Leistungsminderung gezahlt werden. Dazu müssen neben den besonderen gesundheitlichen Bedingungen auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Die Aussteuerung führt somit nicht automatisch zu Arbeitslosengeld und auch nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis muss für die Prüfung nicht vorschnell gekündigt werden. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung nach dem Krankengeld.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 54-jährige Lagerbeschäftigte Sabine erhält wegen anhaltender Rückenbeschwerden Krankengeld. Nach mehreren Monaten will die Krankenkasse die Leistung einstellen, weil sie Sabine wieder für arbeitsfähig hält. Die gesetzliche Höchstdauer ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft.

Sabine widerspricht rechtzeitig, lässt ihre Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen und bittet um Akteneinsicht. Ihr Orthopäde beschreibt anschließend konkret, weshalb Heben, Tragen und längeres Stehen weiterhin nicht möglich sind. Im angenommenen Fall erkennt die Krankenkasse nach erneuter Prüfung die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit an und zahlt weiter. Sabine erhält dadurch länger Krankengeld als zunächst angekündigt, aber keine zusätzlichen Wochen über die gesetzliche Höchstdauer hinaus.

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Krankengeld Kürzung: Dann nur noch einmalig Anspruch auf Krankengeld

17. September 2026 - 10:56

Die Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit klingt auf den ersten Blick nüchtern: Krankengeld soll künftig auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden, unabhängig davon, welche Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Tatsächlich geht es um eine empfindliche Änderung für Menschen, die lange krank sind oder mehrere schwere Erkrankungen nacheinander durchleben. Bislang kann eine neue, eigenständige Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Krankengeld auslösen.

Genau diese Möglichkeit soll gestrichen werden. Damit würde aus einer krankheitsbezogenen Grenze eine allgemeine Obergrenze für den Krankengeldbezug.

Was bisher gilt

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit nicht arbeiten können und nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter abgesichert werden müssen.

Im Normalfall zahlt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach geltendem Recht ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Drei-Jahres-Frist wird oft als Blockfrist bezeichnet.

Entscheidend ist dabei bisher die Frage, ob es um dieselbe Krankheit geht oder um eine neue, davon unabhängige Erkrankung. Wer nach einer ersten langen Erkrankung später wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen wieder einen neuen Anspruch erwerben.

Was die Kommission ändern will

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit auslöst. Das würde bedeuten: Nicht mehr die einzelne Erkrankung entscheidet, sondern die Gesamtzeit des Krankengeldbezugs innerhalb von drei Jahren.

Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Linie inzwischen auch in einen Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aufgenommen. Dort wird die Begrenzung mit Missbrauchspotenzialen, Fehlanreizen und übermäßig langen Bezugsdauern begründet.

Die geplante Änderung hätte damit nicht nur technischen Charakter. Sie würde die soziale Absicherung für Menschen verändern, die nicht nur einmal schwer erkranken, sondern in kurzer Zeit mehrere gesundheitliche Krisen erleben.

Warum das als gerecht dargestellt wird

Die Kommission argumentiert mit einer Ungleichbehandlung. Wer wegen derselben Krankheit lange arbeitsunfähig bleibt, ist nach 78 Wochen grundsätzlich ausgesteuert und muss in andere Sicherungssysteme wechseln.

Wer dagegen nach einer ersten Erkrankung wegen einer neuen, nicht zusammenhängenden Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, kann nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Bedingungen wieder Krankengeld bekommen. Aus Sicht der Kommission entsteht dadurch eine unterschiedliche Behandlung je nach Diagnose.

Dieses Argument wirkt formal nachvollziehbar. Zwei Menschen können ähnlich lange arbeitsunfähig sein, aber unterschiedlich behandelt werden, weil bei der einen Person dieselbe Krankheit fortbesteht und bei der anderen eine neue Erkrankung hinzukommt.

Doch die entscheidende Frage lautet: Wird diese Ungleichheit beseitigt, indem alle Betroffenen besser geschützt werden, oder indem ein Teil der Betroffenen weniger Schutz erhält?

Warum Betroffene härter getroffen werden

Für schwer und chronisch Erkrankte ist Krankengeld oft keine bequeme Dauerleistung, sondern eine Brücke in einer Notlage. Es soll Einkommen ersetzen, wenn Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Wer nach Krebs, einer schweren Depression, einem Schlaganfall, einer Autoimmunerkrankung oder mehreren Operationen über lange Zeit ausfällt, lebt häufig ohnehin mit erheblichen Einkommensverlusten. Krankengeld liegt unter dem vorherigen Nettoverdienst und ist zeitlich begrenzt.

Wenn nun auch eine neue, unabhängige Erkrankung keinen neuen Anspruch mehr eröffnen soll, trifft das gerade Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen. Diese Menschen können wenig dafür, dass Erkrankungen nicht sauber nacheinander in verwaltungsfreundlichen Zeitfenstern auftreten.

Die Reform verschiebt das Risiko stärker auf die Versicherten. Wer nach 78 Wochen weiter krank ist oder später erneut schwer erkrankt, müsste schneller auf andere Leistungen verwiesen werden.

Die geplante Regel in der Übersicht Bereich Einordnung Bisherige Regel Krankengeld ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine neue, eigenständige Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auslösen. Empfohlene Änderung Die 78 Wochen sollen unabhängig von der Erkrankung gelten. Damit würde eine neue Krankheit keinen neuen Krankengeldzeitraum mehr eröffnen. Begründung Die Kommission verweist auf Ungleichbehandlungen, schwer prüfbare Abgrenzungen zwischen Krankheiten und mögliche Fehlanreize. Finanzielle Wirkung Die Kommission nennt rund 0,11 Milliarden Euro Entlastung im Jahr 2027. Der Referentenentwurf beziffert spätere Einsparungen auf rund 110 bis 120 Millionen Euro jährlich. Folge für Erkrankte Menschen mit mehreren schweren Erkrankungen könnten früher aus dem Krankengeld fallen und schneller auf Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung angewiesen sein. Der finanzielle Hintergrund

Die Debatte findet nicht zufällig statt. Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter starkem Finanzdruck, und die Kommission sollte Vorschläge erarbeiten, um Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren.

Im Bericht wird für 2027 ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Deckungslücke der GKV beschrieben. Krankengeld ist dabei nicht der größte Ausgabenblock, wächst nach Darstellung der Kommission aber überdurchschnittlich.

Die vorgeschlagene Begrenzung beim Krankengeld ist deshalb Teil eines größeren Sparpakets. Für die Krankenkassen bringt sie nach den vorliegenden Angaben Einsparungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.

Für einzelne Betroffene kann dieselbe Maßnahme jedoch den Verlust einer existenziellen Absicherung bedeuten. Genau darin liegt der Konflikt.

Gerechtigkeit oder Leistungskürzung?

Die Reform lässt sich als Vereinfachung darstellen. Krankenkassen müssten weniger kompliziert prüfen, ob eine neue Krankheit unabhängig von der alten Erkrankung ist.

Sie lässt sich auch als Gleichbehandlung darstellen. Alle Versicherten hätten dann dieselbe maximale Bezugsdauer, egal welche Diagnosen vorliegen. Doch Gleichbehandlung ist nicht automatisch fair, wenn unterschiedliche Lebenslagen gleich behandelt werden. Wer mehrere schwere Erkrankungen nacheinander erleidet, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand mit einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf.

Der Begriff der Gerechtigkeit wird hier also eng ausgelegt. Gerechter wird nicht die Lage der Kranken, sondern vor allem die Berechnung der Leistungsdauer.

Was nach 78 Wochen droht

Wenn das Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass die Person wieder gesund ist. Viele Betroffene müssen dann prüfen, ob Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit, eine Reha, Erwerbsminderungsrente oder ergänzende existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen.

Dieser Übergang ist oft belastend. Er fällt in eine Zeit, in der Menschen gesundheitlich geschwächt sind, Anträge stellen müssen und mit Einkommensunsicherheit konfrontiert werden. Für Arbeitgeber, Krankenkassen und Behörden mag eine klare Frist einfacher sein. Für Kranke entsteht dagegen ein härterer Bruch zwischen medizinischer Realität und sozialrechtlicher Absicherung.

Besonders kritisch ist die Lage für Menschen, deren Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, die aber länger brauchen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Sie könnten zwischen die Systeme geraten.

Warum die Kritik naheliegt

Die geplante Änderung trifft keine abstrakte Gruppe, sondern Menschen, die ohnehin unter Druck stehen. Krankheit bedeutet nicht nur Schmerzen, Therapien und Kontrolltermine, sondern oft auch Angst vor sozialem Abstieg.

Die bisherige Regel schützt nicht jeden Fall unbegrenzt. Sie eröffnet nur dann eine neue Möglichkeit, wenn eine weitere eigenständige Krankheit hinzukommt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Möglichkeit streicht, spart an einer Gruppe, die sich gegen ihren Leistungsbezug nicht einfach entscheiden kann. Niemand wird gesund, weil eine Frist endet.

Deshalb ist die politische Botschaft heikel: Die Maßnahme wird mit Ordnung, Fairness und Missbrauchsvermeidung begründet, wirkt aber vor allem als Kürzung für Menschen mit besonders schweren oder wechselnden Krankheitsverläufen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin fällt wegen einer schweren Krebserkrankung lange aus und bezieht nach der Lohnfortzahlung Krankengeld. Nach vielen Monaten endet der Krankengeldanspruch wegen dieser Erkrankung.

Einige Zeit später erleidet sie eine schwere neurologische Erkrankung, die mit der Krebserkrankung medizinisch nicht zusammenhängt. Nach bisheriger Rechtslage kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entstehen.

Nach der geplanten Regel würde die bereits verbrauchte Krankengeldzeit dagegen stärker ins Gewicht fallen. Die neue Diagnose würde dann keinen neuen Schutzzeitraum mehr eröffnen. Für die Betroffene wäre das kein Verwaltungsdetail, sondern die Frage, ob sie weiter eine Lohnersatzleistung erhält oder deutlich früher in ein anderes Sicherungssystem wechseln muss.

Fazit

Die Empfehlung zur Begrenzung des Krankengeldes auf einmalig 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ist mehr als eine technische Anpassung. Sie verändert den Schutz für Menschen, die mehrere schwere Erkrankungen nacheinander oder in engem zeitlichen Zusammenhang erleben.

Der Staat kann eine solche Regel als gerechtere Gleichbehandlung bezeichnen. Für Betroffene bedeutet sie aber vor allem: weniger Spielraum, weniger Absicherung und mehr Druck in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation.

Gerade deshalb müsste die politische Debatte offen benennen, worum es geht. Es handelt sich nicht nur um die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, sondern auch um eine Leistungskürzung bei Menschen, die ihre Lage selten selbst beeinflussen können.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026; insbesondere Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16. April 2026; dort wird die Beschränkung des Krankengelds unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung vorgesehen und mit Missbrauchspotenzialen sowie Fehlanreizen begründet.

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Sozialhilfe: Amt darf auch bei einem zu großen Haus Reparaturkosten nicht einfach ablehnen

17. September 2026 - 10:25

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren klargestellt: Auch bei einem eigentlich zu großen selbst bewohnten Eigenheim darf das Sozialamt notwendige Reparaturkosten nicht automatisch ablehnen. Entscheidend ist, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt oder ob ein Verkauf ein unzumutbares Sonderopfer darstellen würde.

Der Beschluss vom 2. September 2026 (L 8 SO 77/26 B ER) ist für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besonders wichtig. Das LSG stellt auf den regelmäßig zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab. Lässt sich das Haus in dieser Zeit nicht realistisch verwerten, darf das Sozialamt nicht so rechnen, als stünde der Verkaufswert bereits zur Verfügung.

Zusätzlich kann bei Reparaturkosten eine Ausnahme vom üblichen Kopfteilprinzip greifen. Das kann den anerkannten Bedarf deutlich erhöhen.

Eilentscheidung stoppt pauschale Ablehnung

Im Verfahren ging es um ein selbst bewohntes Haus mit Haupt- und Anliegerwohnungen. Das LSG sah die Immobilie nach Größe und Aufteilung zwar nicht als angemessen geschütztes Eigenheim im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an.

Damit war der Anspruch auf Hilfe aber nicht erledigt. Entscheidend blieb, ob sich das Haus tatsächlich verwerten ließ. Genau diese Prüfung darf das Sozialamt nicht überspringen.

Zwölf Monate können über den Anspruch entscheiden

Eine Immobilie kann auf dem Papier viel wert sein und trotzdem für den aktuellen Grundsicherungsbedarf nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Ein Verkauf, eine Beleihung oder eine Teilung braucht Zeit. Maßgeblich ist, ob sich das Vermögen innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich nutzbar machen lässt. Das LSG stellt hier regelmäßig auf zwölf Monate ab.

Ist eine Verwertung in dieser Zeit nicht realistisch, darf das Sozialamt den Immobilienwert nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Zwölf-Monats-Zeitraum spielt auch bei den Reparaturkosten selbst eine Rolle: Nach § 35a SGB XII prüft das Sozialamt die Aufwendungen im laufenden Monat und in den folgenden elf Kalendermonaten auf ihre Angemessenheit.

Auch eine mögliche Verwertung kann unzumutbar sein

Selbst wenn sich das Haus grundsätzlich verwerten ließe, kann § 90 Abs. 3 SGB XII eine Grenze ziehen.

Ein Verkauf kann unzumutbar sein, wenn Betroffene ihr dauerhaftes Wohnumfeld aufgeben müssten, nur um einen begrenzten Zeitraum des Leistungsbezugs zu überbrücken. Dann kann die Verwertung ein unzumutbares Sonderopfer darstellen.

Auch eine theoretisch mögliche Aufteilung des Hauses genügt nicht automatisch. Im entschiedenen Fall sah das LSG darin jedenfalls keine geeignete Lösung für die akute finanzielle Notlage.

Wann das Sozialamt Reparaturen übernehmen kann

§ 35a SGB XII erkennt unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur an selbst bewohntem Wohneigentum als Unterkunftsbedarf an.

Unabweisbar sind Maßnahmen, die sich nicht sinnvoll aufschieben lassen und dem Erhalt der Immobilie dienen. Dazu können Schäden durch Alter, Verschleiß oder Witterung gehören.

Freiwillige Modernisierungen fallen dagegen grundsätzlich nicht darunter. Entscheidend ist, ob ein Schaden beseitigt oder lediglich der Wohnstandard verbessert werden soll.

Übersteigen unabweisbare Reparaturkosten den angemessenen Rahmen, kann für den darüber hinausgehenden Betrag ein Darlehen infrage kommen.

Kopfteilprinzip: Reparaturkosten nicht automatisch durch alle teilen

Hier liegt eine der wichtigsten Aussagen des Beschlusses. Normalerweise verteilt das Sozialamt gemeinsame Unterkunftskosten nach Köpfen. Leben vier Personen im Haus, wird häufig jedem ein Viertel zugerechnet.

Bei einer Reparatur kann diese Rechnung den tatsächlichen Bedarf jedoch künstlich verkleinern.

Das LSG hält deshalb eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip für möglich. Entscheidend kann sein, wem das Haus gehört und wer die Kosten wirtschaftlich tragen muss. Sind nur zwei von vier Bewohnern Eigentümer, kann es falsch sein, die Reparaturrechnung trotzdem durch vier zu teilen.

Für Grundsicherungsbezieher kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt das Sozialamt notwendige Reparaturkosten ab, sollten Sie auf drei Punkte achten: Hat die Behörde geprüft, ob sich das Haus innerhalb des Bewilligungszeitraums tatsächlich verwerten lässt? Hat sie eine mögliche besondere Härte berücksichtigt? Und hat sie die Reparaturkosten korrekt den Eigentümern zugerechnet?

Dokumentieren Sie den Schaden, seine Dringlichkeit und die voraussichtlichen Kosten mit Kostenvoranschlägen. Bei mehreren Bewohnern sollten Sie außerdem klar darlegen, wem die Immobilie gehört und wer die Reparaturkosten tragen muss.

Die Eilentscheidung zeigt damit deutlich: Ein zu großes Eigenheim reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.

FAQ: Übernahme von Reparaturkosten durch das Sozialamt Kann das Sozialamt Reparaturen bezahlen, obwohl mein Haus zu groß ist?

Ja. Entscheidend ist nicht nur die Größe, sondern auch, ob sich die Immobilie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verwerten lässt.

Welche Reparaturen können berücksichtigt werden?

Unabweisbare Maßnahmen, die dem Erhalt des Hauses dienen. Reine Modernisierungen oder Verbesserungen des Wohnstandards fallen grundsätzlich nicht darunter.

Müssen Reparaturkosten immer auf alle Bewohner verteilt werden?

Nein. Bei unabweisbaren Reparaturen kann eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip gelten. Maßgeblich kann sein, wer Eigentümer ist und die Kosten tatsächlich tragen muss.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER
Sozialgesetzbuch XII, § 35a und § 90

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Verheiratet und trotzdem zweimal Rundfunkbeitrag: Gericht bestätigt doppelte GEZ

17. September 2026 - 8:23

Eine Ehe schützt nicht davor, für zwei Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Frau abgewiesen, die mit ihrem Ehemann zwei Häuser gemeinsam nutzte, aber unter einer anderen Adresse als er mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Das Urteil vom 23. Juni 2026 ist nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.

Für Ehepaare mit mehreren Wohnsitzen zeigt der Fall einen Unterschied mit spürbaren finanziellen Folgen: Zwei jeweils auf einen Partner angemeldete Hauptwohnungen werden anders behandelt als eine gemeinsame Hauptwohnung mit einer befreiungsfähigen Nebenwohnung.

Beim derzeitigen Beitrag von 18,36 Euro kommen für zwei voll beitragspflichtige Wohnungen zusammen 36,72 Euro monatlich zusammen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 440,64 Euro.

Ein Ehepaar, zwei Häuser und zwei Beitragsforderungen

Die Eheleute bewohnten zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen. Beide hielten sich gemeinsam entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Melderechtlich hatte jedoch jeder seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse; eine gemeinsame Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung war nicht angemeldet.

Der Ehemann zahlte bereits den Rundfunkbeitrag für seine Hauptwohnung. Nachdem der Südwestrundfunk von der Meldebehörde über die Hauptwohnung der Ehefrau informiert worden war, meldete er auch diese Wohnung zum Beitrag an. Dabei handelte es sich um das Ferienhaus des Paares.

Die Frau hielt die zusätzliche Forderung für ungerechtfertigt, weil sie mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führte. Mit diesem Einwand scheiterte sie. Der Sachverhalt und das Ergebnis sind in der Gerichtsmitteilung vom 30. Juni 2026 zum Verfahren 5 K 1369/25.KO dokumentiert.

Warum das Gericht die Zahlung für beide Wohnungen bestätigte

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin für ihre eigene Hauptwohnung zur Zahlung herangezogen wurde. Der Beitrag ihres Ehemannes betraf eine andere Wohnung. Eine Befreiung allein wegen der gemeinsamen Haushaltsführung in zwei Häusern sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach der Entscheidung nicht vor.

Auch die Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen half der Frau nicht. Sie hatte keine Nebenwohnung nachgewiesen und wurde selbst nur für eine Hauptwohnung in Anspruch genommen. Deshalb sah das Gericht bei ihr keine unzulässige doppelte Belastung wegen mehrerer Wohnungen.

Gegenstand der Klage waren zwei Festsetzungsbescheide über 613,02 Euro und 283,40 Euro einschließlich jeweils acht Euro Säumniszuschlag. Das Gericht bestätigte beide Bescheide; auch die Verfahrenskosten muss die Klägerin tragen. Einzelheiten enthält der vollständige Urteilstext des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an

Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung ein Beitrag an. Als Wohnungsinhaber gilt jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Bei einer Person, die unter der Adresse gemeldet ist oder im Mietvertrag steht, wird die Inhaberschaft gesetzlich vermutet.

Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, ist der volle Beitrag für diese Wohnung insgesamt nur einmal zu entrichten. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Paare oder Wohngemeinschaften. Eine Heirat verbindet jedoch zwei selbstständig beitragspflichtige Hauptwohnungen nicht automatisch zu einer einzigen Beitragseinheit.

Wer nur eine gemeinsame Wohnung bewohnt und dennoch über zwei Beitragskonten dafür zahlt, sollte die Zuordnung beim Beitragsservice klären. Das ist eine andere Ausgangslage als die Zahlung für zwei verschiedene Hauptwohnungen. Weitere typische Konstellationen erläutert unser Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“.

Wann eine Nebenwohnung vom zusätzlichen Beitrag befreit werden kann

Für Nebenwohnungen gibt es eine ausdrückliche Ausnahme. Wer für die eigene Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichtet, kann für seine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch die Zahlung durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann den Anspruch begründen.

Ein typischer Anwendungsfall ist eine gemeinsame Hauptwohnung, für die ein Ehepartner zahlt, während der andere eine zusätzliche Nebenwohnung am Arbeitsort unterhält. Dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des Partners läuft, steht der Befreiung dann nicht entgegen. Die Voraussetzungen erläutert der Beitragsservice in seinen Informationen zu Nebenwohnungen.

Die Befreiung muss beantragt werden und gilt personenbezogen. Leben weitere Erwachsene in der Nebenwohnung, muss deren Beitragspflicht gesondert geklärt werden. Ein Befreiungsbescheid für eine Person macht die Wohnung daher nicht automatisch für sämtliche Bewohner beitragsfrei, wie der Beitragsservice in seinen Hinweisen zur Nebenwohnungsbefreiung erläutert.

Was die unterschiedlichen Wohnsituationen finanziell bedeuten

Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Die folgende Übersicht rechnet mit diesem vollen Beitrag und unterstellt, dass keine zusätzlichen Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe vorliegen. Bei der Nebenwohnung ist eine wirksame Befreiung vorausgesetzt; weitere beitragspflichtige Mitbewohner sind dort nicht berücksichtigt.

Wohnsituation Behandlung beim Rundfunkbeitrag Gesamtbetrag pro Monat Ehepaar bewohnt ausschließlich eine gemeinsame Wohnung Ein voller Beitrag für die Wohnung 18,36 Euro Jeder Ehepartner führt eine andere Wohnung als eigene Hauptwohnung Grundsätzlich ein Beitrag je Hauptwohnung 36,72 Euro Gemeinsame Hauptwohnung und zusätzliche, wirksam befreite Nebenwohnung Beitrag für die Hauptwohnung; Befreiung für die Nebenwohnung 18,36 Euro

Eine wirksame Nebenwohnungsbefreiung kann damit einen zusätzlichen Beitrag von 220,32 Euro jährlich vermeiden. Diese Ersparnis ergibt sich aus zwölf Monatsbeiträgen zu jeweils 18,36 Euro. Für zwei eigenständig beitragspflichtige Hauptwohnungen entsteht dieser Anspruch allein durch die Ehe nicht.

Hauptwohnung und Nebenwohnung lassen sich nicht beliebig auswählen

Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, richtet sich nach dem Bundesmeldegesetz. Bei mehreren Wohnungen im Inland ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist eine Nebenwohnung.

Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, gilt eine besondere Regel: Ihre Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an. Diese Vorgaben stehen in §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.

Für betroffene Paare folgt daraus: Stimmen die Meldedaten nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein, sollte die Einordnung bei der Meldebehörde geklärt werden. Eine Wohnung lässt sich gegenüber dem Beitragsservice nicht allein durch eine eigene Erklärung zur Nebenwohnung machen. Ebenso wenig folgt aus einer späteren Änderung der Anmeldung automatisch, dass frühere Beitragsforderungen entfallen.

Welche Nachweise für den Befreiungsantrag nötig sind

Im Antrag müssen Hauptwohnung und Nebenwohnung eindeutig bezeichnet werden. Als Nachweis kommt eine Meldebescheinigung infrage, die beide Wohnungsarten und die jeweiligen Einzugsdaten ausweist. Alternativ kann ein Zweitwohnungssteuerbescheid genügen, sofern daraus alle erforderlichen Angaben hervorgehen.

Wer sich auf die Beitragszahlung seines Ehepartners beruft, muss auf Verlangen auch einen geeigneten behördlichen Nachweis über die Ehe vorlegen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Befreiung wird unbefristet erteilt, gilt aber nur so lange, wie ihre Voraussetzungen bestehen; deren Wegfall muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Drei-Monats-Frist kann über die Rückwirkung entscheiden

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Geht der Antrag später ein, beginnt sie erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Das regelt ebenfalls § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die versäumte Frist schließt eine spätere Befreiung also nicht dauerhaft aus. Sie kann aber dazu führen, dass Beiträge für frühere Monate bestehen bleiben. Wer schon länger für eine befreiungsfähige Nebenwohnung zahlt, sollte den Antrag deshalb auch dann prüfen, wenn der Einzug bereits Jahre zurückliegt.

Bei geringem Einkommen kommen andere Befreiungsgründe infrage

Eine gescheiterte Nebenwohnungsbefreiung schließt eine Befreiung aus anderen Gründen nicht aus. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Grundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Für die soziale Befreiung gelten andere Regeln zur Rückwirkung als für Nebenwohnungen: Abhängig vom nachgewiesenen Leistungszeitraum sind bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich. Wohngeld allein begründet dagegen keinen allgemeinen Befreiungsanspruch; ein besonderer Härtefall muss gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag über die Befreiungsmöglichkeiten für Wohngeldbezieher.

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Rundfunkbeitrag wichtiges Urteil – Viele können jetzt ihrer GEZ-Vollstreckung widersprechen

17. September 2026 - 8:21

Wer wegen rückständiger Rundfunkbeiträge eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Briefkasten hat, kann die Zwangsvollstreckung in vielen Fällen anfechten. Möglich macht das ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (Aktenzeichen VII ZB 29/24): Die Karlsruher Richter haben Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten an den Gerichtsvollzieher für formunwirksam erklärt.

Grund ist eine fehlende Signatur: Unter dem elektronischen Dokument steht zwar der Namenszug der Intendantin – die Verantwortung für den Inhalt übernimmt sie aber nicht erkennbar.

Die Folge: Ein Großteil der bayerischen GEZ-Vollstreckungen dürfte derzeit rechtswidrig sein. Die Beitragspflicht selbst bleibt davon unberührt.

BGH-Beschluss VII ZB 29/24: Was die GEZ-Vollstreckung jetzt angreifbar macht

Der entschiedene Fall stammt aus Bayern: Der Bayerische Rundfunk hatte über sein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ein Vollstreckungsersuchen an einen Gerichtsvollzieher übermittelt. Unter dem Dokument stand ein einziger Name: der der Intendantin, Dr. Katja Wildermuth.

Versendet wurde das Ersuchen jedoch von einer anderen, namentlich nicht genannten Person aus dem Beitragsservice. Auf dieser Grundlage lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Schuldner zog vor Gericht. Die Intendantin habe das Ersuchen weder erstellt noch persönlich verantwortet – ihr Name stehe nur formal unter einem Dokument, das in einem automatisierten Massenverfahren entstanden sei. Das Amtsgericht Kaufbeuren wies die Erinnerung ab, das Landgericht Kempten verwarf die sofortige Beschwerde. Beide Vorinstanzen hielten die Form für gewahrt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob beide Entscheidungen auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die einfache elektronische Signatur erfülle denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll erkennen lassen, wer das Dokument erstellt hat und für seinen Inhalt einsteht. Genau das fehle hier.

Die Intendantin habe das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ein dokumentiertes Standardverfahren eingerichtet, aus dem sich eine Verantwortungsübernahme ableiten ließe. Der Verstoß gegen die Formvorschriften der Zivilprozessordnung – konkret § 130a Absatz 3 ZPO – führt zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Der Formfehler im Massenverfahren – Beitragsservice ließ Software allein arbeiten

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet jährlich hunderttausende Vollstreckungsersuchen.

Sie entstehen in einem vollautomatischen Verfahren: Eine Software erstellt das Dokument, fügt den maschinenschriftlichen Namen der jeweiligen Intendantin oder des Intendanten ans Ende und versendet es über das beBPo. Eine Person, die den Inhalt im Einzelfall geprüft und freigegeben hätte, gibt es nicht.

Genau dieses Verfahren hat der BGH gekippt. Allein die Position der Intendantin als Spitze des Senders reiche nicht aus, um sie als verantwortende Person für ein konkretes Vollstreckungsersuchen zu betrachten.

Auch die Argumentation, ein Massenverfahren lasse keine individuelle Prüfung zu, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine konkrete natürliche Person den Inhalt verantworten – etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit einsteht. Eine generelle Gesamtverantwortung „für den Sender” genüge nicht.

Die Konsequenz ist erheblich: Vollstreckungsersuchen, die nach diesem Muster aufgesetzt wurden, sind unzulässig. Der Beitragsservice kann zwar künftig eine geänderte Software einsetzen, in der konkrete Sachbearbeiter benannt werden.

Bereits laufende Verfahren mit der alten Form lassen sich aber nach Auffassung der Fachliteratur nicht mehr nachträglich in Ordnung bringen, indem ein neues Ersuchen einfach nachgereicht wird – es bliebe nur der Weg über Rücknahme und Neueinleitung.

Wer betroffen ist – und in welchen Bundesländern die Entscheidung greift

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist in Deutschland uneinheitlich organisiert. Je nach Bundesland kommt entweder ein Gerichtsvollzieher oder eine Verwaltungsvollstreckungsbehörde (Stadtkasse, Finanzamt) zum Einsatz. Der BGH-Beschluss greift unmittelbar dort, wo die Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher erfolgt – denn nur dort gelten die Formvorschriften der Zivilprozessordnung.

In Bayern – dem Bundesland, aus dem der entschiedene Fall stammt – läuft die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge über den Gerichtsvollzieher. Dort sind die Auswirkungen am unmittelbarsten: Praktisch alle laufenden Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks dürften nach derzeitigem Stand formell rechtswidrig sein.

In Nordrhein-Westfalen ist die Lage anders: Das Land hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst und damit ein eigenes Signaturregime geschaffen, das von den ZPO-Anforderungen abweicht.

In den übrigen Ländern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ZPO-Vorschriften analog zur Anwendung kommen oder eigene landesrechtliche Regelungen gelten.

Wer einen Bescheid oder eine Ladung in der Hand hält, sollte zunächst prüfen, welche Stelle die Vollstreckung tatsächlich betreibt. Steht ein Gerichtsvollzieher als ausführendes Organ im Schreiben, ist der BGH-Beschluss höchstwahrscheinlich relevant.

Erinnerung nach § 766 ZPO – der konkrete Weg zur Aufhebung

Der Rechtsbehelf gegen eine formell unwirksame Vollstreckung heißt Vollstreckungserinnerung. Sie ist beim Vollstreckungsgericht einzulegen – also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung läuft.

Eine starre Frist gibt es nicht, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert. Wer aber schon zur Vermögensauskunft geladen ist, sollte vor dem Termin handeln, weil sich nach Abgabe weitere Folgen anschließen.

Marlies T., 67, aus München, hatte vor zwei Wochen die Ladung im Briefkasten. Sie bezieht eine Witwenrente und ergänzende Grundsicherung im Alter, hatte aber zwischen Rentenantrag und Bewilligung mehrere Monate keinen Befreiungsbescheid – in dieser Lücke summierten sich Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu einer offenen Forderung von 487 Euro.

Festsetzungsbescheid und Mahnung gingen in einer Phase ein, in der ihr Mann gerade gestorben war; den Widerspruch versäumte sie.

Jetzt steht Marlies T. nicht mehr vor der Frage, ob die Schuld besteht – sie steht vor der Frage, ob der Beitragsservice in dieser Form überhaupt vollstrecken darf. Nach dem BGH-Beschluss vom 25. Februar 2026 lautet die Antwort: nein.

Im Erinnerungsschriftsatz muss die fehlende formgerechte Signatur unter dem konkreten Vollstreckungsersuchen gerügt werden. Hilfreich ist die ausdrückliche Bezugnahme auf den BGH-Beschluss VII ZB 29/24 vom 25. Februar 2026.

Wer das Vollstreckungsersuchen nicht in den Händen hat, kann beim Gerichtsvollzieher Akteneinsicht beantragen. Beratungsstellen wie der Sozialverband VdK, der Paritätische oder die Verbraucherzentralen helfen bei der Formulierung. Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei.

Was das Urteil NICHT bedeutet – Beitragspflicht und Festsetzungsbescheid bleiben bestehen

Die Reichweite des Beschlusses ist klar begrenzt. Er kippt die formelle Grundlage einer laufenden Zwangsvollstreckung – nicht die Beitragspflicht, nicht den Festsetzungsbescheid und nicht die Forderung.

Wer eine offene Rundfunkbeitragsschuld hat, schuldet das Geld weiter. Auch ein erfolgreicher Erinnerungsbeschluss befreit nicht von der Zahlung.

Der Beitragsservice kann nach Aufhebung einer Vollstreckung ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen, in dem der zuständige Sachbearbeiter namentlich benannt ist und seine Verantwortungsübernahme erkennbar wird. Eine geänderte Software dürfte das technisch lösen. Die Verzögerung ist dennoch erheblich: Sämtliche bereits laufenden Verfahren mit der alten Form müssen neu aufgesetzt werden.

Für Betroffene heißt das: Der Beschluss verschafft Zeit und – im Einzelfall – die Möglichkeit, die Sache anders zu klären. Wer Anspruch auf eine Befreiung wegen Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente oder BAföG hat, sollte diesen Antrag jetzt stellen. Die Befreiung wirkt rückwirkend bis zu drei Jahre.

Eine bestehende Vollstreckung lässt sich auf diesem Weg endgültig aus der Welt schaffen, statt sie nur formell zu kippen. Festsetzungsbescheide selbst sind vom Beschluss nicht erfasst – wer noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist ist, sollte den Bescheid aber gemeinsam mit einer Beratungsstelle daraufhin prüfen, ob er den Namen eines Bearbeiters trägt oder ausdrücklich als automatisiert erlassen gekennzeichnet ist.

Häufige Fragen zur Anfechtung von GEZ-Vollstreckungen nach BGH VII ZB 29/24 Gilt der BGH-Beschluss bundesweit?

Unmittelbar gilt er für alle Vollstreckungen, die über den Gerichtsvollzieher laufen, weil dort die Formvorschriften der Zivilprozessordnung greifen. In Bayern betrifft das praktisch alle laufenden GEZ-Vollstreckungen. In Bundesländern, in denen Stadtkassen oder Finanzämter vollstrecken, ist eine analoge Anwendung im Einzelfall zu prüfen. NRW hat sein Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits angepasst, dort greift der Beschluss nicht direkt.

Was kostet die Vollstreckungserinnerung?

Die Erinnerung selbst ist gerichtskostenfrei. Wer einen Anwalt einschaltet, muss dessen Kosten zunächst selbst tragen. Bei Erfolg trägt aber der Gläubiger die Kosten des Verfahrens. Wer die Anwaltskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe – beides ist beim Amtsgericht zu beantragen.

Welche Frist gilt für die Erinnerung?

Eine starre Frist kennt der Rechtsbehelf nicht. Die Erinnerung ist möglich, solange die Vollstreckungsmaßnahme andauert oder ihre Wirkungen fortbestehen. Wer eine Ladung zur Vermögensauskunft erhält, sollte aber sofort handeln – spätestens vor dem Termin. Nach Abgabe der Vermögensauskunft kann gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ein zusätzlicher Berichtigungsantrag nötig werden.

Bin ich nach einer erfolgreichen Erinnerung von der Beitragspflicht befreit?

Nein. Die Erinnerung beseitigt nur die formell unwirksame Vollstreckung. Die zugrundeliegende Forderung – also die offenen Rundfunkbeiträge plus Säumniszuschläge – bleibt bestehen. Der Beitragsservice kann ein neues, formgültiges Ersuchen einreichen. Wer endgültig befreit werden will, muss einen Befreiungsantrag stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente, BAföG, Sozialhilfe, Härtefall).

Was, wenn die Vermögensauskunft schon abgegeben wurde?

Auch dann ist die Erinnerung noch möglich – mit dem Ziel, die nachträgliche Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu erreichen. Bei Erfolg muss der Eintrag im Schuldnerverzeichnis korrigiert werden. Eine Schufa-Eintragung im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft kann auf diesem Weg ebenfalls korrigiert werden.

Sollte ich Rundfunkbeiträge vorsorglich unter Vorbehalt zahlen?

Wer aktuell zahlt und glaubt, die Beitragspflicht sei verfassungswidrig, kann eine Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung” leisten. Das hält einen Erstattungsanspruch offen, falls das Bundesverfassungsgericht im laufenden Verfahren (1 BvR 2524/24) den Beitrag oder Teile davon kassiert. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 berührt diese Frage allerdings nicht – er betrifft nur die Vollstreckung, nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst.

Quellen:

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zur Entscheidung VII ZB 29/24, beck-aktuell: Vollstreckung von Rundfunkgebühren – Der Namenszug der Intendantin genügt nicht (05.03.2026)

Der Beitrag Rundfunkbeitrag wichtiges Urteil – Viele können jetzt ihrer GEZ-Vollstreckung widersprechen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird

17. September 2026 - 8:01

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann möglicherweise deutlich vor der regulären Altersgrenze in eine Altersrente wechseln. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Besonders wichtig sind das Geburtsjahr, die 35-jährige Wartezeit und der Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung anerkannt ist. Auch die bisherigen Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente dürfen bei der Planung nicht übersehen werden.

Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind nicht dasselbe

Eine Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein.

Der Grad der Behinderung beschreibt dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ein GdB von 50 führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.

Umgekehrt hat auch nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen GdB von mindestens 50. Die medizinischen und rechtlichen Prüfungen laufen nach unterschiedlichen Maßstäben.

Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung: Das sind die Unterschiede.

Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zunächst voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 anerkannt ist. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus.

Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein. Diese sogenannte Wartezeit besteht nicht nur aus Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Berücksichtigt werden können unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. Auch Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting können hinzukommen.

Die dritte Voraussetzung ist das erforderliche Lebensalter. Wann die Rente frühestens oder ohne neue Abschläge beginnen kann, richtet sich nach dem Geburtsjahr.

Diese Altersgrenzen gelten für die Schwerbehindertenrente Geburtsjahr Frühester Beginn mit Abschlag Beginn ohne Abschlag dieser Rentenart 1958 61 Jahre 64 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 62 Jahre 65 Jahre

Wer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze beginnt, muss grundsätzlich für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Beginn ergibt sich damit ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent.

Diese Minderung bleibt dauerhaft bestehen. Sie verschwindet auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Einen ausführlichen Überblick bietet der Beitrag Schwerbehindertenrente: Diese Altersgrenzen und dauerhaften Abschläge gelten.

Warum der Wechsel aus der EM-Rente nicht automatisch mehr Geld bringt

Viele Betroffene hoffen, dass mit dem Wechsel in die Altersrente die Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente entfallen. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.

Persönliche Entgeltpunkte, die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, behalten grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor. Ein bereits in der EM-Rente enthaltener Abschlag wird daher nicht allein durch den Wechsel der Rentenart beseitigt.

Zugleich wird die Altersrente neu berechnet. Dabei fließen das Versicherungskonto, die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten ein.

Der Wechsel führt deshalb weder automatisch zu einer höheren noch zwangsläufig zu einer niedrigeren Zahlung. Vor dem Antrag sollte eine konkrete Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.

Der Schutz der bisherigen Entgeltpunkte

Für den Übergang aus einer Erwerbsminderungsrente enthält § 88 SGB VI eine wichtige Schutzvorschrift. Beginnt die nachfolgende Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Dieser Schutz verhindert in vielen Fällen, dass die neue Rente wegen einer ungünstigeren Berechnung deutlich absinkt. Geschützt werden jedoch die persönlichen Entgeltpunkte und nicht pauschal jeder bisherige Nettozahlbetrag.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen oder andere Abzüge können den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen. Auch spätere gesetzliche Veränderungen können sich auf den Zahlbetrag auswirken.

Mehr dazu erläutert der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Schutz wirkt auch beim Wechsel in die vorgezogene Altersrente.

Wann ein früher Wechsel sinnvoll sein kann

Ein Wechsel kann interessant werden, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente demnächst ausläuft und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreichbar ist. Betroffene können dadurch eine mögliche Einkommenslücke vermeiden, falls die EM-Rente nicht verlängert wird.

Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kann die Altersrente Vorteile haben. Bei einer Altersrente finden keine weiteren medizinischen Überprüfungen der Erwerbsfähigkeit statt.

Hinzu kommt, dass für vorgezogene Altersrenten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr gilt. Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen dagegen weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen und die ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Der mögliche Hinzuverdienst ist dennoch nicht mit einem automatischen finanziellen Vorteil gleichzusetzen. Steuern, Krankenversicherungsbeiträge und Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert betrachtet werden.

Wann das Abwarten günstiger sein kann

Ist die Erwerbsminderungsrente noch für längere Zeit bewilligt, muss ein sofortiger Wechsel nicht die beste Lösung sein. Das gilt besonders, wenn die Altersrente nur mit einem hohen Abschlag beginnen könnte oder noch ungeklärte Versicherungszeiten vorhanden sind.

Auch Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung können die spätere Berechnung verändern. Deshalb sollte nicht nur der aktuelle Monatsbetrag, sondern auch die längerfristige Entwicklung verglichen werden.

Wer eine befristete EM-Rente bezieht, sollte außerdem rechtzeitig über einen Weiterzahlungsantrag nachdenken. Ein voreiliger Wechsel in eine Altersrente lässt sich später häufig nicht mehr rückgängig machen.

Nach einer bindenden Altersrente ist der Weg zurück versperrt

Eine vorgezogene Altersrente sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil das erforderliche Alter erreicht ist. Nach bindender Bewilligung oder nach Beginn des Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrentenart grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer beispielsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte gewählt hat, kann später nicht einfach in die möglicherweise günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Vor der Antragstellung sollten daher sämtliche erreichbaren Rentenarten verglichen werden.

Das betrifft insbesondere Menschen, bei denen ein Verfahren über die Feststellung oder Erhöhung des GdB noch läuft. Eine rückwirkende Anerkennung kann zwar rentenrechtlich bedeutsam sein, sollte aber vor einem anderen Altersrentenantrag fachkundig geprüft werden.

Der GdB 50 muss bei Rentenbeginn vorliegen

Die anerkannte Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns bestehen. Ein bloß gestellter Antrag auf Feststellung eines GdB von 50 genügt nicht in jedem Fall für eine sichere Rentenbewilligung.

Fällt der GdB erst nach Beginn der Altersrente unter 50, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch grundsätzlich erhalten. Die Rentenversicherung prüft dann nicht fortlaufend, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht.

Wer kurz vor dem möglichen Rentenbeginn einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsfristen beachten. Der Zeitpunkt, zu dem die Herabsetzung wirksam wird, kann für den Rentenanspruch erhebliche Folgen haben.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Anspruch auf Schwerbehindertenrente bleibt bestehen.

Der Wechsel muss vorbereitet werden

Eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt regelmäßig, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Vorher sollten der Versicherungsverlauf, die 35-jährige Wartezeit und der aktuelle Schwerbehindertennachweis geprüft werden. Fehlende Zeiten im Rentenkonto können den Beginn verzögern oder den Anspruch vollständig verhindern.

Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Rentenauskunft mit Berechnungen für mehrere mögliche Starttermine. So lässt sich erkennen, wie sich ein früherer oder späterer Beginn auf den monatlichen Betrag auswirkt.

Ausführliche Hinweise zum Übergang enthält der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln.

Praxisbeispiel: Wechsel mit 62 Jahren

Andrea ist Jahrgang 1964, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. In ihrem Versicherungskonto sind 38 Jahre gespeichert, sodass sie die erforderliche Wartezeit erfüllt.

Mit 62 Jahren könnte Andrea die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig beanspruchen. Gegenüber der abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren beträgt der Abschlag dieser Rentenart bei einem um 36 Monate vorgezogenen Beginn rechnerisch 10,8 Prozent.

Andrea erhält allerdings bereits eine Erwerbsminderungsrente mit gemindertem Zugangsfaktor. Deshalb lässt sie von der Rentenversicherung berechnen, wie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt werden und ob sich der Zahlbetrag beim Wechsel verändert.

Sie entscheidet erst nach dem Vergleich über den Antrag. Für sie besteht der Nutzen des Wechsels vor allem darin, dass die Altersrente nicht mehr von einer erneuten medizinischen Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit abhängt.

Häufige Fragen zur EM-Rente und Schwerbehindertenrente 1. Führt ein GdB von 50 automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der GdB und die Erwerbsfähigkeit werden nach unterschiedlichen Regeln beurteilt, weshalb ein GdB von 50 allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet.

2. Wie viele Versicherungsjahre sind für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich?

Erforderlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei können neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehung, Pflege, freiwillige Beiträge und bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

3. Kann ein ab 1964 geborener Mensch mit GdB 50 schon mit 62 Jahren in Altersrente gehen?

Ja, wenn die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Bei einem Beginn mit 62 Jahren beträgt der Abschlag dieser Altersrentenart grundsätzlich 10,8 Prozent.

4. Verschwinden die Abschläge der Erwerbsminderungsrente beim Wechsel?

Nein. Bereits berücksichtigte Abschläge verschwinden durch den Wechsel in eine Altersrente grundsätzlich nicht automatisch.

5. Kann die Altersrente niedriger als die bisherige EM-Rente ausfallen?

Bei einem zeitnahen Übergang schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Trotzdem sollte der konkrete Brutto- und Nettozahlbetrag vor dem Antrag schriftlich berechnet werden.

6. Muss die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt werden?

Ja. Wer vor der Regelaltersgrenze aus der Erwerbsminderungsrente wechseln möchte, sollte den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen und vorher eine Vergleichsberechnung anfordern.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Wann die Rente für Schwerbehinderte jetzt interessant wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegrad 2 oder 3 neu: Pflegegeld soll zunächst nur zur Hälfte fließen

17. September 2026 - 7:56

Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, könnte künftig ausgerechnet zu Beginn der Pflegebedürftigkeit deutlich weniger Pflegegeld bekommen. Nach dem bisherigen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden.

Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst nur 193 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 lediglich 319 Euro. Über drei volle Monate fehlen damit gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Entlastungsbudget 579 beziehungsweise 957 Euro.

Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Für Pflegebedürftige gelten derzeit weiterhin die bisherigen Regeln und Pflegegeldbeträge.

Pflegegrad 2 und 3: Drei Monate soll nur die Hälfte fließen

Das Bundesgesundheitsministerium will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz die Leistungen der häuslichen Pflege neu ordnen. Das bisherige Pflegegeld soll dabei durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden.

Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf regulär 386 Euro im Monat vor, für Pflegegrad 3 sind es 638 Euro. Wer jedoch erstmals einen Pflegegrad erhält und unmittelbar Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet wird, soll in den ersten drei Monaten lediglich 50 Prozent dieses Betrags bekommen.

Damit würden zunächst nur 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3 ausgezahlt. Erst anschließend würde nach dem derzeitigen Entwurf der volle Betrag zur Verfügung stehen.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes volles Entlastungsbudget Erste drei Monate laut Entwurf Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro 193 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro 319 Euro

Die Tabelle zeigt außerdem, wie stark die Anfangsleistung sogar unter dem derzeitigen Pflegegeld liegen würde. Bei Pflegegrad 2 wären es monatlich 154 Euro weniger als die heute gezahlten 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sogar 280 Euro weniger als die derzeitigen 599 Euro.

Mehr zu den heutigen Unterschieden finden Betroffene in unserem Beitrag zum Vergleich zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.

Bis zu 957 Euro weniger in nur drei Monaten

Besonders deutlich wird die geplante Regelung bei einer Betrachtung über die gesamten drei Monate. Bei Pflegegrad 2 würden statt regulär 1.158 Euro insgesamt lediglich 579 Euro ausgezahlt.

Bei Pflegegrad 3 wären es statt 1.914 Euro lediglich 957 Euro. Die Differenz zum vollen neuen Entlastungsbudget beträgt damit ebenfalls 957 Euro.

Auch gegenüber dem heutigen Pflegegeld wäre die Geldleistung in dieser Anfangsphase niedriger. Bei drei vollständigen Monaten ergäbe sich bei Pflegegrad 2 ein Unterschied von 462 Euro zum heutigen Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 wären es 840 Euro.

Bei angebrochenen Monaten kann die Rechnung anders aussehen. Der Entwurf sieht vor, nicht vollständige Kalendermonate anteilig zu berechnen und dabei mit 30 Tagen pro Monat zu rechnen.

Warum die Bundesregierung die Leistung zunächst halbieren will

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Regelung unter anderem damit, dass Menschen am Anfang einer Pflegesituation einen besonders hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf hätten. Zusätzlich soll eine intensivere fachliche Begleitung helfen, die häusliche Versorgung zu stabilisieren.

Die Halbierung verfolgt laut Ministerium zugleich ein finanzielles Ziel. Im Referentenentwurf werden durch die hälftige Auszahlung in Pflegegrad 2 und 3 Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 900 Millionen Euro für 2027 veranschlagt.

Für 2028 kalkuliert der Entwurf mit rund einer Milliarde Euro weniger Ausgaben. In den beiden darauffolgenden Jahren werden jeweils rund 1,1 Milliarden Euro angesetzt.

Neue Pflegebegleitung soll allerdings erst 2028 starten

Bei der zeitlichen Planung gibt es eine Besonderheit. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf in weiten Teilen bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, der neue umfassende Anspruch auf Pflegebegleitung ist dagegen erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.

Für 2027 enthält der Entwurf deshalb eine Übergangsregelung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 mit Entlastungsbudget sollen in den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Einstufung bis zu zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz nutzen können.

Das ist von der für 2028 vorgesehenen neuen Pflegebegleitung zu unterscheiden. Betroffene sollten deshalb genau darauf achten, welche Beratungsleistungen tatsächlich bereits zur Verfügung stehen, falls die Reform in dieser Form beschlossen wird.

Nicht jede Höherstufung würde die Drei-Monats-Regel auslösen

Der Wortlaut des Entwurfs knüpft die Halbierung an die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades. Gemeint sind damit insbesondere Menschen, die bei ihrem ersten Pflegeantrag unmittelbar Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.

Wer bereits länger Pflegegrad 2 besitzt, soll deshalb nicht plötzlich für drei Monate auf die Hälfte gesetzt werden. Auch eine spätere Höherstufung eines bereits bestehenden Pflegegrades ist von einer erstmaligen Einstufung zu unterscheiden.

Wer bereits pflegebedürftig ist und eine Verschlechterung erlebt, findet weitere Hinweise in unserem Beitrag zum MD-Gutachten und zur Höherstufung des Pflegegrades.

Das neue Entlastungsbudget ist nicht einfach höheres Pflegegeld

Auf den ersten Blick sehen die vorgesehenen regulären Beträge sogar nach einer Erhöhung aus. Pflegegrad 2 würde von derzeit 347 Euro auf 386 Euro steigen, Pflegegrad 3 von 599 Euro auf 638 Euro.

Allerdings sollen aus dem neuen Entlastungsbudget künftig auch Ausgaben finanziert werden können, für die derzeit teilweise eigene Leistungsansprüche bestehen. Deshalb kann aus dem höheren Monatsbetrag nicht automatisch geschlossen werden, dass jedem Pflegehaushalt tatsächlich mehr Unterstützung zur Verfügung steht.

Ausführlich haben wir das bereits im Beitrag „Pflegegeld soll steigen – doch Pflegebedürftige müssen davon künftig mehr selbst zahlen“ erläutert.

Aktuell gilt die Halbierung noch nicht

Für Pflegebedürftige ist besonders wichtig, die geplante Änderung nicht mit geltendem Recht zu verwechseln. Im Jahr 2026 beträgt das Pflegegeld weiterhin 347 Euro bei Pflegegrad 2 und 599 Euro bei Pflegegrad 3.

Eine allgemeine Drei-Monats-Kürzung beim erstmaligen Bezug gibt es nach dem derzeit geltenden Recht nicht. Erst wenn das Pflegeneuordnungsgesetz tatsächlich verabschiedet wird, können die neuen Bestimmungen verbindlich werden.

Der bisherige Referentenentwurf kann während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden. Beträge, Starttermine oder die Drei-Monats-Regel selbst sind deshalb derzeit noch nicht endgültig.

Wer bereits dauerhaft Unterstützung benötigt, sollte einen notwendigen Antrag deshalb nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Weitere Hintergründe dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Pflegegrad-Antrag im Jahr 2026 und den geplanten Änderungen.

Beispiel aus der Praxis

Die 79-jährige Marianne benötigt nach einem Sturz dauerhaft Unterstützung und würde nach einem erstmaligen Pflegeantrag Pflegegrad 3 erhalten. Angenommen, die geplante Regelung tritt unverändert in Kraft und ihr Anspruch besteht für drei vollständige Kalendermonate, bekäme sie zunächst monatlich 319 Euro.

In diesen drei Monaten würden ihr damit insgesamt 957 Euro ausgezahlt. Das reguläre geplante Entlastungsbudget von 638 Euro hätte für denselben Zeitraum insgesamt 1.914 Euro ergeben.

Ab dem vierten Monat würde Marianne nach dem derzeitigen Entwurf den vollständigen Betrag von 638 Euro erhalten. Das Beispiel zeigt, weshalb die ersten drei Monate für neu Pflegebedürftige finanziell deutlich anders aussehen könnten als die Zeit danach.

Häufige Fragen zur geplanten Halbierung bei Pflegegrad 2 und 3 Gilt die Halbierung des Pflegegeldes bereits?

Nein. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich um eine Regelung aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und nicht um bereits geltendes Recht.

Wie viel soll es bei Pflegegrad 2 in den ersten drei Monaten geben?

Das geplante reguläre Entlastungsbudget beträgt 386 Euro monatlich. In den ersten drei Monaten nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades wären bei Pflegegrad 2 nach dem bisherigen Entwurf nur 193 Euro vorgesehen.

Wie viel soll bei Pflegegrad 3 ausgezahlt werden?

Für Pflegegrad 3 sieht der Entwurf regulär 638 Euro monatlich vor. Während der ersten drei Monate sollen bei einer erstmaligen Einstufung nur 319 Euro gezahlt werden.

Wer bereits Pflegegrad 2 hat, bekommt dann ebenfalls nur noch die Hälfte?

Nach dem bisherigen Wortlaut nicht. Die Regelung bezieht sich auf die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades und soll damit neue Fälle treffen.

Warum soll die Leistung am Anfang gekürzt werden?

Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf eine intensivere Beratung und Begleitung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Außerdem soll die Regelung die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung reduzieren.

Wann könnten die neuen Regeln gelten?

Der Referentenentwurf sieht für große Teile des Gesetzes den 1. Januar 2027 als Starttermin vor. Das Gesetz ist jedoch noch nicht beschlossen, sodass sich sowohl der Zeitpunkt als auch einzelne Regelungen noch ändern können.

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Grad der Behinderung 20, 30, 40, 50 bis 100: Diese GdB-Vorteile gibt es wirklich

17. September 2026 - 7:41

Ein Grad der Behinderung (GdB) kann steuerliche Entlastungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und ab GdB 50 weitere Nachteilsausgleiche bringen. Doch viele vermeintliche Vorteile gelten keineswegs automatisch nur deshalb, weil ein bestimmter GdB festgestellt wurde.

Schon ab GdB 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Der große rechtliche Sprung erfolgt jedoch ab GdB 50, denn erst dann liegt nach dem Sozialgesetzbuch eine Schwerbehinderung vor.

Ein GdB von 100 bedeutet wiederum nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten, einen Behindertenparkplatz, Pflegegeld oder eine Erwerbsminderungsrente. Für zahlreiche Leistungen werden zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Merkzeichen benötigt.

GdB 20 bringt bereits einen konkreten Steuervorteil

Der erste finanzielle Vorteil beginnt früher, als viele Betroffene vermuten. Bereits bei einem anerkannten GdB von 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Bei GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro im Jahr. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Finanzamt 384 Euro auszahlt, sondern dass der Betrag steuerlich berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen entsprechend vermindert wird.

Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und der individuellen Steuerbelastung ab. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.

Besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts entstehen mit einem GdB von 20 hingegen noch nicht. Auch einen Schwerbehindertenausweis gibt es allein aufgrund dieses GdB nicht.

GdB 30 und 40: Die Gleichstellung kann im Beruf wichtig werden

Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Möglichkeit hinzu, die vor allem für Arbeitnehmer interessant ist. Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen.

Die Gleichstellung wird jedoch nicht allein deshalb ausgesprochen, weil ein GdB von 30 oder 40 besteht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Eine erfolgreiche Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz sowie Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes eröffnen. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag zur Gleichstellung bei GdB 30 und 40.

Gleichstellung bedeutet nicht automatisch dieselben Rechte wie bei GdB 50

Gerade bei der Gleichstellung entsteht häufig ein Missverständnis. Ein gleichgestellter Beschäftigter mit GdB 30 oder 40 wird dadurch nicht zu einem schwerbehinderten Menschen mit GdB 50.

Deshalb gibt es aufgrund der Gleichstellung keinen gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Schwerbehindertenausweis werden dadurch nicht eröffnet.

Ebenso entsteht durch die Gleichstellung kein Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Die Gleichstellung ist vor allem ein Instrument des Arbeitslebens.

Ab GdB 50 ändert sich der rechtliche Status

Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit können deutlich mehr Rechte verbunden sein als bei GdB 20, 30 oder 40.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben bei einer regelmäßigen Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.

Hinzu kommt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber benötigt grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes, wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt.

Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem auf Verlangen von Mehrarbeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts freigestellt werden. Hinzu kommen Ansprüche und Unterstützungen rund um eine behinderungsgerechte Beschäftigung.

Fünf Tage Zusatzurlaub gibt es nicht bei GdB 30 oder 40

Der Zusatzurlaub gehört zu den am häufigsten falsch dargestellten Nachteilsausgleichen. Die gesetzlich vorgesehenen fünf zusätzlichen Arbeitstage bei einer Fünftagewoche setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.

Ein Beschäftigter mit GdB 40 erhält diese Urlaubstage deshalb selbst dann nicht, wenn er erfolgreich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Ab GdB 50 besteht der Anspruch dagegen grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen des § 208 SGB IX erfüllt sind.

Auch ein höherer GdB erhöht die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht automatisch. Wer einen GdB von 100 hat, bekommt bei einer Fünftagewoche nach der gesetzlichen Grundregel also nicht zehn statt fünf zusätzliche Tage.

Diese Behinderten-Pauschbeträge gelten nach dem GdB

Während viele arbeitsrechtliche Rechte ab GdB 50 nicht weiter mit der Höhe des GdB steigen, sieht das Steuerrecht unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge vor. Der Betrag erhöht sich stufenweise mit dem anerkannten GdB.

GdB Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr Was sich besonders ändert 20 384 Euro Steuerlicher Pauschbetrag, noch keine Schwerbehinderung 30 620 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 40 860 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich 50 1.140 Euro Schwerbehinderteneigenschaft und besondere Rechte 60 1.440 Euro Höherer Steuerpauschbetrag, weiterhin Schwerbehinderteneigenschaft 70 1.780 Euro Weitere steuerliche Fahrtenregelungen können relevant werden 80 2.120 Euro Unter anderem Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale 90 2.460 Euro Höherer Steuerpauschbetrag 100 2.840 Euro Höchster regulärer GdB-Pauschbetrag

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gelten steuerlich besondere Regelungen. Der erhöhte Pauschbetrag kann derzeit 7.400 Euro betragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend nachgewiesen sind.

Ab GdB 70 und 80 können weitere steuerliche Vorteile hinzukommen

Auch oberhalb von GdB 50 gibt es einzelne Schwellen, die steuerlich relevant sind. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter den gesetzlichen Bedingungen tatsächliche Aufwendungen anstelle der normalen Entfernungspauschale berücksichtigen.

Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits ab GdB 50 möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist. Die steuerliche Wirkung hängt von der jeweiligen persönlichen Situation ab.

Ab GdB 80 sieht das Einkommensteuerrecht außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro vor. Diese wird im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, sodass daraus nicht automatisch eine Steuerersparnis von 900 Euro entsteht.

GdB 50 kann eine frühere Altersrente ermöglichen

Ein besonders wichtiger Unterschied entsteht bei der gesetzlichen Rente. Wer bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 hat und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Ein GdB von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Das gilt selbst dann, wenn eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.

Weitere Informationen finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50.

Ein höherer GdB erhöht die Rente nicht automatisch

Wer statt GdB 50 einen GdB von 80 oder 100 hat, erhält deswegen nicht automatisch eine höhere gesetzliche Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Schwelle von mindestens GdB 50 relevant.

Auch die Altersgrenze verbessert sich nicht weiter, nur weil der GdB steigt. Ein GdB von 100 ermöglicht also nicht automatisch einen früheren Rentenbeginn als ein GdB von 50.

GdB 50 oder 100 bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderungsrente

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche rechtliche Systeme. Aus einem GdB von 50, 80 oder sogar 100 lässt sich nicht automatisch ableiten, wie viele Stunden ein Mensch noch täglich arbeiten kann.

Bei einer Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung unter anderem das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein hoher GdB kann medizinisch bedeutsam sein, ersetzt diese Prüfung aber nicht.

Deshalb kann ein Mensch einen GdB von 100 haben und dennoch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besitzen. Umgekehrt kann auch bei einem niedrigeren GdB eine Erwerbsminderung vorliegen, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

GdB 100 bedeutet nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten

Auch bei der Mobilität gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Selbst ein GdB von 100 führt allein noch nicht zwingend zu einer unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.

Hier kommen insbesondere gesundheitliche Merkmale und die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ins Spiel. Je nach Merkzeichen können ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis, ein Beiblatt und eine Wertmarke erforderlich sein.

Deshalb kann ein Mensch mit GdB 60 und einem passenden Merkzeichen im Alltag bestimmte Mobilitätsvorteile haben, die einem Menschen mit GdB 100 ohne entsprechendes Merkzeichen nicht zustehen. Warum diese Eintragungen so wichtig sind, zeigt unser Beitrag „Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung“.

Auch die Kfz-Steuer hängt nicht allein vom GdB ab

Dasselbe gilt bei der Kraftfahrzeugsteuer. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt beispielsweise für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen wie H, Bl oder aG in Betracht.

Bei anderen Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent möglich sein. Dabei können Wahlrechte mit der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zu beachten sein.

Ein hoher GdB ohne die erforderlichen gesundheitlichen Merkmale reicht für diese Vergünstigungen nicht automatisch aus. Vor einer Entscheidung sollte daher nicht nur auf die Zahl im Bescheid, sondern auch auf die festgestellten Merkzeichen geschaut werden.

Auch ein Behindertenparkplatz ist nicht automatisch ab GdB 50 erlaubt

Der Schwerbehindertenausweis allein erlaubt nicht, auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Dafür wird grundsätzlich ein besonderer Parkausweis benötigt.

Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen und Merkzeichen. Ein GdB von 100 allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Was der Schwerbehindertenausweis auch ohne Merkzeichen bringt

Auch ohne zusätzliche Merkzeichen ist ein Schwerbehindertenausweis keineswegs wertlos. Schon die Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50 kann im Arbeitsrecht, beim Zusatzurlaub, beim Kündigungsschutz und bei der Altersrente erhebliche Auswirkungen haben.

Hinzu kommt der Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden und anderen Stellen. Welche Vorteile auch ohne Merkzeichen bestehen können, erläutert der Beitrag Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen – trotzdem gute Vorteile.

Ein hoher GdB bedeutet auch nicht automatisch Pflegegrad

Grad der Behinderung und Pflegegrad werden nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt. Ein GdB von 80 oder 100 führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.

Beim Pflegegrad steht die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten im Alltag im Vordergrund. Beim GdB wird dagegen bewertet, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe beeinflussen.

Auch Pflegegeld entsteht deshalb nicht allein aufgrund eines Schwerbehindertenausweises. Dafür muss ein entsprechender Pflegegrad festgestellt sein und es müssen die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt werden.

Von GdB 50 bis 100 steigen die arbeitsrechtlichen Rechte nicht automatisch weiter

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Schwelle zur Schwerbehinderung und der Höhe des GdB. Ob GdB 50, 60, 70, 80, 90 oder 100 festgestellt wurde: Die Person gilt jeweils als schwerbehindert.

Die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage wird deshalb nicht mit jedem höheren GdB größer. Auch der besondere Kündigungsschutz wird nicht automatisch stärker, nur weil statt GdB 50 ein GdB von 80 festgestellt wurde.

Unterschiede können sich allerdings steuerlich und aufgrund bestimmter gesundheitlicher Merkmale ergeben. Deshalb ist ein höherer GdB keineswegs bedeutungslos, er löst aber nicht bei jedem Zehnerschritt ein neues Paket an Rechten aus.

Praxisbeispiel: GdB 40 und GdB 50 machen einen großen Unterschied

Thomas ist 58 Jahre alt, arbeitet in einem Produktionsbetrieb und hat aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen zunächst einen GdB von 40. Steuerlich kann er einen Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro berücksichtigen lassen.

Da seine Erkrankungen seinen Arbeitsplatz gefährden, beantragt er außerdem bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung. Wird diese bewilligt, erhält er im Arbeitsleben einen Teil der Schutzrechte schwerbehinderter Beschäftigter, aber beispielsweise keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.

Zwei Jahre später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand und die Behörde stellt einen GdB von 50 fest. Damit liegt nun eine Schwerbehinderung vor, der steuerliche Pauschbetrag steigt auf 1.140 Euro und bei einer Fünftagewoche kommt grundsätzlich der Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage hinzu.

Erfüllt Thomas später 35 Versicherungsjahre, kann für ihn zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant werden. Ob weitere Vorteile etwa bei Mobilität oder Kfz-Steuer hinzukommen, hängt unter anderem davon ab, ob entsprechende Merkzeichen festgestellt werden.

Häufige Fragen zum GdB und den damit verbundenen Vorteilen 1. Welche Vorteile habe ich bereits mit GdB 20?

Ab GdB 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Bei GdB 20 beträgt er derzeit 384 Euro pro Jahr, besondere Rechte des Schwerbehindertenrechts bestehen allein aufgrund dieses GdB aber noch nicht.

2. Welche Vorteile bringt GdB 30 oder 40?

Neben dem höheren Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz und bei der Sicherung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes wichtig sein.

3. Bekomme ich mit Gleichstellung fünf Tage Zusatzurlaub?

Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Beschäftigten zu, eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht dafür nicht aus.

4. Welche Vorteile beginnen erst ab GdB 50?

Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit können unter anderem Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Rechte im Arbeitsleben und bei mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verbunden sein.

5. Bedeutet GdB 100 automatisch Freifahrt, Behindertenparkplatz und Kfz-Steuerbefreiung?

Nein. Viele dieser Nachteilsausgleiche hängen von zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen und Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder anderen Eintragungen ab..

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300 Euro Tankpreispauschale: Bekommen auch Rentner und Grundsicherungsbezieher den Zuschuss?

17. September 2026 - 7:24

Ein neuer Energiezuschuss ist im Gespräch – doch die 300 Euro sind bislang kein zugesagtes Geld. Rentner und Menschen mit Grundsicherung sollten die Debatte deshalb genau lesen: Ob sie profitieren würden, hängt von einer noch ausstehenden Regelung ab.

Reiche wirbt für Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen Einkommen

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche wirbt für gezielte Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen Einkommen. Wie der MDR am 16. September berichtet, sind die Bedingungen bislang nicht konkretisiert. Eine verbindliche Einkommensgrenze oder einen festgelegten Betrag nennt der Bericht nicht.

DIW-Präsident Marcel Fratzscher bringt eine erneute Energiekostenpauschale nach dem Vorbild von 2022 ins Gespräch. Damals gab es für bestimmte anspruchsberechtigte Gruppen 300 Euro. Nach einem Bericht über seine Äußerungen gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland befürwortet Fratzscher einen breit ausgezahlten Zuschuss und lehnt einen allgemeinen Tankrabatt ab.

Damit stehen unterschiedliche Ansätze nebeneinander: gezielte Hilfen für niedrige Einkommen und eine breiter angelegte Pauschale. Daraus lässt sich noch kein fertiges Regierungsprogramm ableiten. Wer bereits eine sichere „300-Euro-Tankpreispauschale“ ankündigt, greift der Entscheidung vor.

Rentner sind weder sicher dabei noch grundsätzlich ausgeschlossen

Auch der Beitrag des Rechtsanwalts Peter Knöppel von “rentenbescheid24” zur aktuellen Debatte hält fest: Eine neue Zahlung an Rentner ist nicht beschlossen. Eine kleine Altersrente könnte zwar zu einer Förderung niedriger Einkommen passen. Eine verbindliche Zusage für Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrentner ergibt sich daraus jedoch nicht.

Bei einer einkommensabhängigen Zahlung müsste außerdem geklärt werden, welches Einkommen zählt. Nur die gesetzliche Rente zu betrachten, würde beispielsweise zusätzliche Betriebsrenten oder andere Einkünfte ausblenden. Ebenso offen wäre, ob die Verhältnisse einer einzelnen Person oder des gesamten Haushalts geprüft werden.

2022 gab es einen eigenen Anspruch für Rentenbeziehende

Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung erhielten Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die damalige Pauschale, wenn sie am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente hatten. Die 300 Euro wurden grundsätzlich automatisch über die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Ein eigenes Auto oder Tankquittungen waren dafür keine Voraussetzung.

Das zeigt, dass eine Entlastung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses organisiert werden kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass eine künftige Leistung dieselben Bedingungen haben müsste. Der damalige Stichtag und die damalige Anspruchsgrundlage lassen sich nicht einfach auf 2026 übertragen.

Bei Grundsicherung geht es um mehr als die Auszahlung

Für Menschen mit Grundsicherung stellen sich zwei getrennte Fragen: Haben sie Anspruch auf einen möglichen Zuschuss, und bleibt dieser bei der Leistungsberechnung außer Betracht? Eine Überweisung allein sagt noch nicht, wie viel zusätzlich verfügbar bleibt. Würde eine neue Zahlung als Einkommen berücksichtigt, könnte die Entlastung durch geringere Sozialleistungen teilweise oder vollständig verloren gehen.

Bei der Rentnerpauschale von 2022 war das ausdrücklich geregelt: § 4 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes schloss die Berücksichtigung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen aus. Berechtigte Rentner konnten die 300 Euro deshalb auch bei ergänzender Grundsicherung erhalten, ohne dass diese deswegen gekürzt wurde. Diese Schutzregelung galt für die damalige Leistung und ist keine pauschale Garantie für jeden späteren Energiezuschuss.

Zudem darf Grundsicherungsbezug nicht mit Rentenbezug gleichgesetzt werden. Wer keine anspruchsbegründende Rente bezog, erhielt die Rentnerpauschale nicht allein deshalb, weil Grundsicherung gezahlt wurde. Ein neues Entlastungsgesetz müsste Menschen ohne Rente oder Erwerbseinkommen ausdrücklich mitdenken, wenn auch sie erreicht werden sollen.

Was feststeht – und was noch offen ist Frage Stand der Debatte Gibt es einen neuen Anspruch auf 300 Euro? Ein solcher Anspruch ist in den vorliegenden Berichten nicht belegt. Sind Rentner einbezogen? Eine verbindliche Festlegung fehlt. Erhalten Grundsicherungsbezieher den Zuschuss? Anspruch und mögliche Anrechnungsfreiheit sind ungeklärt. Muss man ein Auto besitzen? Es liegen keine festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vor. Wann wird ausgezahlt? Für die diskutierte Pauschale gibt es keinen verbindlichen Auszahlungstermin. Die Auszahlung ist noch nicht organisiert

Der MDR berichtet auch über praktische Schwierigkeiten: Für den staatlichen Direktauszahlungsmechanismus fehlen bislang zahlreiche Bankverbindungen. Als Alternative nennt Fratzscher bestehende Wege über Arbeitgeber und Rentenzahlstellen. VdK-Präsidentin Verena Bentele verlangt eine klare Abgrenzung der Berechtigten und möglichst wenig Verwaltungsaufwand.

Aus sozialpolitischer Sicht müsste ein solches Verfahren auch diejenigen erreichen, die weder einen Arbeitgeber noch eine Rentenzahlstelle haben. Eine Hilfe gegen finanzielle Überlastung wäre unvollständig, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders wenig Geld an den Auszahlungswegen scheitern. Ebenso sollte eine Förderung niedriger Einkommen berücksichtigen, dass finanzielle Belastungen nicht am Besitz eines Autos beginnen oder enden.

300 Euro ausgezahlt heißt nicht automatisch 300 Euro steuerfrei

Auch die steuerliche Behandlung einer möglichen neuen Pauschale ist ungeklärt. Bei der Rentnerzahlung von 2022 waren Anrechnungsfreiheit im Sozialrecht und Steuerpflicht zwei verschiedene Fragen. Die damalige Zahlung wurde als steuerpflichtige Einnahme behandelt, ohne dass deshalb bei jedem Empfänger tatsächlich Einkommensteuer anfiel.

Mehr zum Streit um die damalige Besteuerung erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner und der Prüfung durch den Bundesfinanzhof. Aus diesem Verfahren folgt jedoch ebenfalls kein Anspruch auf eine neue Auszahlung.

Bestehende Ansprüche bleiben wichtiger als eine offene Ankündigung

Wer finanziell unter Druck steht, sollte eine mögliche Pauschale noch nicht im Haushaltsbudget einplanen. Unabhängig davon können bereits geltende Ansprüche helfen. Gegen-Hartz erklärt beispielsweise, wie der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einkommensanrechnung verringern kann.

Politisch muss sich ein neuer Energiezuschuss daran messen lassen, was bei belasteten Haushalten tatsächlich ankommt. Dafür braucht es verständliche Voraussetzungen, erreichbare Auszahlungswege und Klarheit über die Behandlung bei Sozialleistungen. Eine griffige Summe in der Schlagzeile ersetzt diese Antworten nicht.

Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Tankpreispauschale Ist eine neue Tankpreispauschale von 300 Euro beschlossen?

Nach den ausgewerteten Berichten ist sie bislang ein Vorschlag. Ein verbindlicher Anspruch auf eine neue 300-Euro-Zahlung lässt sich daraus nicht ableiten.

Könnten auch Rentner das Geld bekommen?

Das ist möglich, aber nicht zugesagt. Die Bedingungen einer neuen Leistung müssten Rentenbeziehende entsprechend einbeziehen.

Bekommen Menschen mit Grundsicherung automatisch einen Zuschuss?

Nein, aus dem Leistungsbezug allein entsteht kein Anspruch auf die diskutierte neue Pauschale. Dafür fehlen bislang verbindliche Voraussetzungen.

Würde das Sozialamt die Zahlung anrechnen?

Das ist für eine neue Leistung noch offen. Die Rentnerpauschale von 2022 war ausdrücklich von der Einkommensanrechnung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ausgenommen.

Muss man für den Zuschuss ein Auto haben?

Eine solche Voraussetzung ist bislang nicht festgelegt. Bei der Rentner-Energiepreispauschale von 2022 war Autobesitz keine Bedingung.

Kann man die neue Pauschale bereits beantragen?

Aus den bisherigen Vorschlägen ergibt sich kein eröffnetes Antragsverfahren. Auch die frühere Nachantragsfrist für die Rentnerpauschale von 2022 ist abgelaufen; sie endete am 30. Juni 2023.

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Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt

17. September 2026 - 5:37

Für viele Ehepaare könnte die Pflegeversicherung ab 2028 teurer werden. Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern einzuschränken.

Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, über das der Ehe- oder Lebenspartner mitversichert ist. Allerdings soll längst nicht jede Familie diesen Zuschlag zahlen müssen.

Pflegeversicherung: Neuer Zuschlag soll ab 2028 kommen

Bislang können Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert sein. Genau an dieser beitragsfreien Mitversicherung setzt das geplante Pflegeneuordnungsgesetz an.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 2028 grundsätzlich ein Zuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die geplante Änderung in seinen Informationen zum Pflegeneuordnungsgesetz.

Nicht der mitversicherte Ehepartner bekommt eine eigene Rechnung

Wichtig ist die Berechnung, denn der bisher beitragsfrei mitversicherte Partner soll nicht einfach einen festen Monatsbeitrag zahlen. Die 0,52 Prozent werden vielmehr auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds angewendet, von dem die Mitversicherung abgeleitet wird.

Verdient beispielsweise ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro beitragspflichtig und ist seine Ehefrau ohne eigenen Beitrag mitversichert, würde der zusätzliche Pflegebeitrag rechnerisch 15,60 Euro pro Monat betragen. Bei 4.000 Euro wären es bereits 20,80 Euro im Monat.

Beitragspflichtige Einnahmen Zuschlag von 0,52 % Belastung pro Jahr 2.000 Euro monatlich 10,40 Euro 124,80 Euro 3.000 Euro monatlich 15,60 Euro 187,20 Euro 4.000 Euro monatlich 20,80 Euro 249,60 Euro 5.000 Euro monatlich 26,00 Euro 312,00 Euro

Die Tabelle zeigt lediglich Rechenbeispiele auf Basis des geplanten Zuschlags. Welche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2028 tatsächlich gilt, steht heute noch nicht endgültig fest.

Familien mit kleinen Kindern sollen verschont bleiben

Der Gesetzentwurf enthält mehrere Ausnahmen, sodass die bisherige beitragsfreie Mitversicherung nicht für alle Ehepaare eingeschränkt werden soll. Familien mit Kindern unter sieben Jahren sollen den zusätzlichen Beitrag beispielsweise nicht zahlen müssen.

Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung sollen ausgenommen werden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinder selbst sollen weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.

Pflegende Ehepartner sollen keinen Zuschlag zahlen

Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen. Nach den bislang veröffentlichten Angaben soll die beitragsfreie Mitversicherung bestehen bleiben, wenn der familienversicherte Partner die Voraussetzungen als pflegender Angehöriger erfüllt.

Der Entwurf knüpft dies unter anderem an die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einen bestimmten zeitlichen Pflegeumfang. Gerade für Familien, in denen ein Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der häuslichen Pflege reduziert oder ganz aufgegeben hat, kann diese Ausnahme finanziell erheblich sein.

Zu weiteren geplanten Veränderungen für pflegende Angehörige gehört allerdings auch eine Kürzung künftiger Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Mehr dazu lesen Sie hier: Rentenpunkte aus Pflege sollen gekürzt werden.

Rentner über der Regelaltersgrenze bleiben ebenfalls ausgenommen

Auch bei älteren Ehe- und Lebenspartnern sieht der Entwurf eine Schutzregel vor. Hat der mitversicherte Partner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, soll der Zuschlag nach den bisherigen Planungen nicht erhoben werden.

Das betrifft vor allem ältere Ehepaare, bei denen ein Partner eine eigene geringe oder gar keine Rente erhält und deshalb noch über den anderen Partner mitversichert ist. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters reicht jedoch nicht, entscheidend ist die jeweils geltende Regelaltersgrenze.

Volle Erwerbsminderung schützt ebenfalls vor dem neuen Beitrag

Auch Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung sollen nach dem Entwurf von der neuen Belastung ausgenommen werden. Die beitragsfreie Mitversicherung könnte bei ihnen somit auch nach Einführung der Neuregelung fortbestehen.

Damit sollen Haushalte geschützt werden, in denen eine eigene Erwerbstätigkeit des bisher mitversicherten Partners aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, dürfte später gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden müssen.

Wer voraussichtlich ab 2028 zusätzlich zahlen müsste

Treffen keine der vorgesehenen Ausnahmen zu, könnte der Zuschlag insbesondere Haushalte mit einem allein oder überwiegend verdienenden Ehepartner treffen. Typisch wäre etwa eine Ehe ohne kleine Kinder, in der ein Partner kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen hat und deshalb weiterhin beitragsfrei mitversichert ist.

Wer dagegen aufgrund einer eigenen versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, fällt nicht wegen einer beitragsfreien Familienversicherung unter diese neue Vorschrift. Der geplante Zuschlag betrifft gerade die Fälle, in denen bislang kein eigener Pflegeversicherungsbeitrag für den Ehe- oder Lebenspartner anfällt.

Die Pflegereform bringt noch weitere höhere Beiträge

Der Ehepartner-Zuschlag ist nur ein Teil der geplanten Finanzierungsänderungen. Unter anderem sollen auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, Kinderlose stärker belastet und Minijobs stärker in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden.

Einen Überblick über die weiteren geplanten Änderungen finden Sie bei Gegen-Hartz unter Pflegereform: Diese Änderungen bei Pflegebeitrag und Pflegeleistungen sollen kommen.

Auch bei den Pflegeleistungen sind Änderungen vorgesehen

Auf der Leistungsseite plant das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls erhebliche Umbauten. Dazu gehören neue Budgets für die häusliche Pflege sowie Änderungen bei der bislang vorgesehenen Erhöhung der Pflegeleistungen im Jahr 2028.

Der PNOG-Entwurf würde den Zeitpunkt und die Berechnung dieser Anpassung verändern. Ausführlich erläutert wird dies im Beitrag Pflegegeld 2028: PNOG-Entwurf verschiebt und verringert die geplante Erhöhung.

Der Zuschlag von 0,52 Prozent ist noch nicht endgültig beschlossen

Für betroffene Ehepaare ist besonders wichtig, dass es sich derzeit weiterhin um einen Gesetzentwurf handelt. Bundestag und Bundesregierung können einzelne Vorschriften im weiteren Verfahren noch verändern oder streichen.

Paare sollten deshalb derzeit weder eine Familienversicherung aufgeben noch ihre finanzielle Planung ausschließlich auf den vorgesehenen Zuschlag ausrichten. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Vorschriften tatsächlich ab 2028 gelten.

Praxisbeispiel: Thomas und Claudia könnten 218 Euro mehr zahlen

Thomas verdient monatlich 3.500 Euro beitragspflichtig, seine Ehefrau Claudia hat kein eigenes Einkommen und ist über ihn beitragsfrei mitversichert. Die gemeinsamen Kinder sind bereits erwachsen, Claudia ist weder voll erwerbsgemindert noch pflegt sie einen Angehörigen und sie hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Nach dem derzeitigen PNOG-Entwurf würden 0,52 Prozent von 3.500 Euro einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 18,20 Euro monatlich ergeben, also 218,40 Euro im Jahr. Würde Claudia dagegen beispielsweise einen Angehörigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflegen, könnte die vorgesehene Ausnahme greifen.

Der Beitrag Pflegeversicherung: Ehepartner sollen künftig extra zahlen – wer aber verschont bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentnerrabatt beim Autokauf: Hier können Rentner jetzt sparen

16. September 2026 - 19:18

Wer im Ruhestand ein neues Auto kaufen möchte, kann 2026 mehrere Tausend Euro sparen. Das Sparen entsteht durch eine Kombination aus Händlernachlässen, staatlicher E-Auto-Förderung und zusätzlichen Sonderkonditionen für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.

Gerade bei einem Neuwagen können sich diese Vorteile deutlich bemerkbar machen.

Einen allgemeinen Rentnerrabatt beim Autokauf gibt es nicht

Der Rentenausweis führt beim Autohändler nicht automatisch zu einem günstigeren Fahrzeugpreis. Seniorenrabatte sind freiwillige Vergünstigungen, und jedes Unternehmen kann selbst festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Preisnachlass gewährt wird.

Beim Autokauf lohnt sich deshalb eine andere Strategie: Rentner sollten nicht nur nach einem speziellen Seniorenpreis fragen, sondern gleichzeitig aktuelle Händleraktionen, Herstellerprämien und staatliche Förderungen prüfen. Bereits die normalen Verhandlungsspielräume können erheblich sein.

Wie groß diese Unterschiede ausfallen, zeigt eine Untersuchung des ADAC. Bei 112 Testkäufen für 14 verschiedene Neuwagen lagen die durchschnittlichen Nachlässe je nach Modell zwischen praktisch null und mehr als 25 Prozent.

Bei manchen Neuwagen waren mehr als 10.000 Euro Nachlass möglich

Besonders groß war der Preisunterschied beim elektrischen BYD Atto 2. Im ADAC-Test sank der Preis von 37.490 Euro auf durchschnittlich 27.970 Euro, was einem Nachlass von rund 25,4 Prozent entsprach.

Beim BMW iX1 wurden durchschnittlich 18,8 Prozent beziehungsweise 11.739 Euro weniger als der untersuchte Listenpreis verlangt. Beim Peugeot 3008 Hybrid lag der durchschnittliche Abschlag bei 18,4 Prozent, während beim VW Golf Variant 11,8 Prozent erreicht wurden.

Die Untersuchung fand zwischen Ende Januar und Mitte Februar 2026 statt. Die konkreten Angebote können sich inzwischen verändert haben, die Zahlen zeigen aber, wie groß die Preisunterschiede zwischen Herstellern, Modellen und einzelnen Autohäusern sein können.

Sparmöglichkeit Möglicher Vorteil 2026 Wichtige Voraussetzung Händlerrabatt Im ADAC-Test bis rund 25 Prozent Abhängig von Modell und Autohaus E-Auto-Förderung 1.500 bis 6.000 Euro Einkommen, Fahrzeug und Familiengröße Schwerbehindertenrabatt Je nach Hersteller teilweise zweistellig Meist mindestens GdB 50 Rentner können bis zu 5.000 Euro E-Auto-Förderung ohne Kinder bekommen

Besonders interessant kann für Rentner die seit 2026 geltende staatliche Förderung für Elektroautos sein. Bei einem rein batterieelektrischen Neuwagen beträgt die Förderung für einen Haushalt ohne minderjährige Kinder bis zu 5.000 Euro, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 45.000 Euro beträgt.

Bei einem Einkommen zwischen 45.001 und 60.000 Euro sind es 4.000 Euro, zwischen 60.001 und 80.000 Euro noch 3.000 Euro. Mit berücksichtigungsfähigen Kindern kann die Förderung für ein reines Elektroauto sogar bis auf 6.000 Euro steigen.

Damit ist die Förderung ausdrücklich nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner können den Zuschuss erhalten, sofern die persönlichen und fahrzeugbezogenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Ausführliche Informationen dazu finden Rentner auch in unserem Beitrag „Rentner profitieren von bis zu 6.000 Euro Auto-Prämie“.

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen

Für die Förderung wird nicht einfach die monatliche Rentenzahlung betrachtet. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, das anhand der entsprechenden Steuerbescheide ermittelt wird.

Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird dabei grundsätzlich auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Für den Nachweis werden im Regelfall die beiden aktuellsten verfügbaren Steuerbescheide herangezogen.

Deshalb sollte vor dem Autokauf geprüft werden, in welche Förderstufe der eigene Haushalt tatsächlich fällt. Die Höhe der gesetzlichen Rente allein erlaubt darüber noch keine sichere Aussage.

Händlerrabatt und staatliche Förderung sind zwei verschiedene Dinge

Wichtig ist die Trennung zwischen dem Preisnachlass des Autohauses und der staatlichen Förderung. Die E-Auto-Förderung richtet sich nach Fahrzeugart, Einkommen und Familiengröße und ist nicht einfach ein vom Hersteller gewährter Rabatt.

Das kann beim Vergleich von Angeboten entscheidend sein. Der ADAC stellte beispielsweise fest, dass Händler beziehungsweise Hersteller teilweise bereits mit der möglichen staatlichen Förderung in den beworbenen Preisen rechnen, obwohl einzelne Käufer möglicherweise einen niedrigeren oder gar keinen staatlichen Zuschuss erhalten.

Rentner sollten sich daher immer den tatsächlichen Fahrzeugpreis ohne staatliche Förderung nennen lassen. Erst danach lässt sich erkennen, welchen Nachlass der Händler wirklich gewährt.

Mit Schwerbehindertenausweis sind zusätzliche Rabatte möglich

Noch größere Preisvorteile können Rentner erhalten, die zusätzlich einen anerkannten Grad der Behinderung besitzen. Viele Hersteller bieten für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 besondere Konditionen beim Neuwagenkauf an.

Volkswagen nennt beispielsweise einen Nachlass von bis zu 15 Prozent. Suzuki empfiehlt je nach Modell bis zu 20 Prozent, während Subaru für verschiedene Verbrenner einen Nachlass von 15 Prozent nennt; Bedingungen und ausgeschlossene Modelle müssen allerdings jeweils geprüft werden.

Diese Vergünstigungen werden nicht wegen des Rentenbezugs gewährt, sondern aufgrund der Schwerbehinderung. Wer beide Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb beim Händler ausdrücklich nach dem Behindertenprogramm des jeweiligen Herstellers fragen.

Eine ausführliche Übersicht gibt es in unserem Beitrag „Zweistellige Rabatte beim Neuwagen-Kauf mit Schwerbehindertenausweis“.

Der günstigste Händler kann Tausende Euro Unterschied bedeuten

Selbst ohne E-Auto-Prämie oder Schwerbehindertenausweis lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen. Im ADAC-Test unterschieden sich die Angebote verschiedener Händler beim gleichen Toyota-Modell um bis zu 21,4 Prozentpunkte, beim untersuchten Peugeot waren es bis zu 15,7 Prozentpunkte.

Wer nur das nächstgelegene Autohaus besucht, kann deshalb einen erheblichen Nachlass verpassen. Gerade Rentner mit genügend Zeit für einen Angebotsvergleich haben hier einen Vorteil, den sie beim Kauf nutzen können.

Auch Lagerfahrzeuge können interessant sein. Händler möchten bereits produzierte Autos häufig schneller verkaufen, wodurch zusätzlicher Spielraum beim Preis oder bei Serviceleistungen entstehen kann.

Nicht nur über den Kaufpreis verhandeln

Ist beim reinen Fahrzeugpreis kein weiterer Nachlass möglich, können andere Leistungen verhandelt werden. Dazu können beispielsweise Winterräder, Inspektionen, Garantieverlängerungen, Zulassungskosten oder Zubehör gehören.

Solche Zugaben haben zwar nicht denselben Wert wie ein hoher Barpreisnachlass, können die tatsächlichen Gesamtkosten aber reduzieren. Wichtig ist, den Wert der Leistungen realistisch mit einem günstigeren Konkurrenzangebot zu vergleichen.

Auch die Versicherung kann den vermeintlichen Rabatt auffressen

Ein günstiger Kaufpreis allein macht ein Fahrzeug noch nicht preiswert. Gerade bei älteren Fahrerinnen und Fahrern kann die Kfz-Versicherung einen erheblichen Anteil der laufenden Kosten ausmachen.

Vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag sollte deshalb die Versicherungsprämie für das konkrete Modell berechnet werden. Typklasse, Fahrleistung, Wohnort, Schadenfreiheitsklasse und Alter können den Beitrag beeinflussen.

Wie groß die Unterschiede sein können, zeigt unser Ratgeber „Rente: Rentner sparen über 900 Euro bei der Autoversicherung“.

Bei E-Autos müssen Rentner die Haltefrist beachten

Wer die staatliche E-Auto-Förderung nutzt, muss die Bedingungen des Programms einhalten. Geförderte Fahrzeuge müssen grundsätzlich mindestens 36 Monate gehalten werden.

Der Förderantrag wird erst nach der Zulassung gestellt. Seit dem 19. Mai 2026 können die Anträge digital eingereicht werden; gefördert werden grundsätzlich entsprechende Neuzulassungen seit dem 1. Januar 2026.

Wer bereits nach kurzer Zeit wieder verkaufen möchte, sollte diese Vorgabe vor dem Kauf berücksichtigen. Ein hoher Zuschuss kann ansonsten später zu Problemen führen.

Rentner sollten vier Preise miteinander vergleichen

Für eine vernünftige Kaufentscheidung sollte zunächst der offizielle Listenpreis betrachtet werden. Anschließend kommt der tatsächliche Händlerpreis nach allen Hersteller- und Verkaufsrabatten hinzu.

Erst danach sollte eine mögliche staatliche Förderung abgezogen werden. Schließlich müssen noch Versicherung, Steuer, Wartung und gegebenenfalls Finanzierungskosten in die Rechnung einbezogen werden.

So wird schnell sichtbar, ob ein vermeintlicher Sonderpreis wirklich günstig ist. Gerade hohe Rabatte können weniger attraktiv sein, wenn das Ausgangsmodell bereits deutlich teurer als vergleichbare Fahrzeuge ist.

Praxisbeispiel: Fast 10.000 Euro weniger als der Listenpreis

Die 72-jährige Renate möchte ein neues Elektroauto kaufen und lebt allein. Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Jahreseinkommen liegt unter 45.000 Euro, sodass sie bei einem förderfähigen reinen Elektroauto grundsätzlich mit 5.000 Euro staatlicher Förderung rechnen kann.

Das gewünschte Fahrzeug kostet laut Liste 40.000 Euro. Nach dem Vergleich mehrerer Autohäuser findet sie ein Angebot mit zwölf Prozent Händlernachlass und zahlt damit zunächst 35.200 Euro.

Nach einer staatlichen Förderung von 5.000 Euro sinkt ihre effektive Belastung auf 30.200 Euro. Gegenüber dem ursprünglichen Listenpreis ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel damit ein Unterschied von 9.800 Euro.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum der Begriff „Rentnerrabatt“ etwas irreführend sein kann. Die Ersparnis entsteht nicht allein durch den Rentnerstatus, sondern aus Händlernachlass und einer einkommensabhängigen Förderung.

Fazit: Beim Autokauf können Rentner 2026 kräftig sparen

Einen automatischen Rabatt nur für Rentner gibt es beim Autokauf nicht. Trotzdem bietet das Jahr 2026 erhebliche Sparmöglichkeiten, wenn mehrere Angebote verglichen und Förderungen getrennt vom Händlerpreis betrachtet werden.

Besonders interessant ist die Kombination aus einem guten Neuwagenrabatt und der staatlichen E-Auto-Förderung von bis zu 6.000 Euro. Rentner mit Schwerbehinderung können bei zahlreichen Herstellern zusätzlich von besonderen Fahrzeugkonditionen profitieren.

Deshalb sollte vor einer Bestellung immer ein schriftliches Angebot verlangt werden, aus dem Händlerpreis, Herstelleraktionen und sonstige Vorteile getrennt hervorgehen. Nur so lässt sich erkennen, was der vermeintliche „Rentnerrabatt“ tatsächlich wert ist.

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Kündigung unwirksam: Arbeitgeber darf Bewerbungen nicht vollständig kontrollieren

16. September 2026 - 19:15
Arbeitgeber darf viele Bewerbungsdaten nicht verlangen

Nach einer unwirksamen Kündigung kann für Arbeitgeber eine erhebliche Lohnnachzahlung entstehen. Deshalb versuchen Unternehmen immer wieder nachzuweisen, dass der gekündigte Beschäftigte zwischenzeitlich eine andere Arbeit hätte finden und dadurch eigenes Einkommen erzielen können.

Doch der Arbeitgeber darf die Stellensuche eines Beschäftigten nicht vollständig durchleuchten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 37/25 klare Grenzen für Auskunftsansprüche gezogen.

Der Arbeitgeber darf zwar erfahren, welche Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet haben. Einen eigenständig einklagbaren Anspruch darauf, zu erfahren, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat, gibt es dagegen nicht.

Nach unwirksamer Kündigung geht es häufig um viel Geld

Wird eine Kündigung durch ein Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Hat der Arbeitgeber den Beschäftigten nach der Kündigung nicht arbeiten lassen, kann deshalb sogenannte Annahmeverzugsvergütung verlangt werden.

Das kann sich über viele Monate summieren. Welche erheblichen Nachzahlungen möglich sind, zeigt auch der Beitrag „Kündigung unwirksam: Arbeitnehmer können erhebliche Nachzahlungen verlangen“.

Allerdings bedeutet eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage nicht automatisch, dass jeder Euro des ausgefallenen Gehalts nachgezahlt werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Einkommen angerechnet, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat oder das er hätte erzielen können.

Arbeitgeber berief sich auf böswillig unterlassenen Verdienst

Im jetzt entschiedenen Verfahren verlangte der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber hielt dagegen und warf ihm unter anderem vor, anderweitigen Verdienst im Sinne von § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz böswillig unterlassen zu haben.

Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer finanziell schlechter gestellt werden, wenn er eine zumutbare Möglichkeit zum Zwischenverdienst bewusst nicht nutzt. Deshalb wollte der Arbeitgeber detailliert wissen, welche Stellenangebote existierten und was der Arbeitnehmer anschließend damit gemacht hatte.

Der Beschäftigte sollte mitteilen, welche Vermittlungsvorschläge er von Arbeitsagentur oder Jobcenter erhalten hatte. Gefordert wurden Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Damit gab sich das Unternehmen allerdings nicht zufrieden. Es verlangte zusätzlich Informationen darüber, auf welche Stellen sich der Arbeitnehmer beworben hatte, wie die Bewerbungen erfolgt waren und welches Ergebnis sie hatten.

Sogar die Bewerbungsunterlagen sollten vorgelegt werden

Der Arbeitgeber wollte nach den Angaben des Bundesarbeitsgerichts außerdem die entsprechenden Bewerbungsunterlagen sehen. Auch Informationen und Unterlagen zu eigenen Bemühungen des Beschäftigten um andere Arbeitsplätze wurden verlangt.

Damit ging die Forderung deutlich über die reine Information über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters hinaus. Das BAG unterschied deshalb zwischen Informationen, die der Arbeitgeber für seinen Einwand benötigt, und Informationen, die er sich nicht vorsorglich beschaffen darf.

Diese Informationen darf der Arbeitgeber verlangen

Arbeitgeber sind nach der bisherigen Rechtsprechung nicht vollständig auf Vermutungen angewiesen. Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss grundsätzlich Auskunft darüber geben können, welche konkreten Stellenangebote ihm die staatliche Arbeitsvermittlung unterbreitet hat.

Der Grund dafür ist nachvollziehbar: Der frühere Arbeitgeber kennt die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters normalerweise nicht. Ohne Informationen über Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung kann er kaum beurteilen, ob darunter eine geeignete und zumutbare Beschäftigung gewesen sein könnte.

Der Anspruch kann sich nach der Rechtsprechung aus § 242 BGB, also aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, ergeben. Genau an dieser Stelle zieht das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Grenze.

Verlangte Information Eigenständiger Auskunftsanspruch? Was das BAG dazu sagt Vermittlungsvorschläge von Arbeitsagentur oder Jobcenter Grundsätzlich ja Der Arbeitgeber darf erfahren, welche Vorschläge unterbreitet wurden. Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der vorgeschlagenen Stelle Grundsätzlich ja Diese Angaben können für die Prüfung einer zumutbaren Beschäftigung erforderlich sein. Ob sich der Arbeitnehmer beworben hat Nein Dafür besteht kein weitergehender selbständig einklagbarer Auskunftsanspruch. Wie sich der Arbeitnehmer beworben hat Nein Auch diese Information kann nicht einfach vorsorglich verlangt werden. Ergebnis einer Bewerbung Nein Der Arbeitgeber erhält keinen allgemeinen Anspruch auf diese Bewerbungsdaten. Vorlage von Bewerbungsunterlagen Nein Ein eigenständiger umfassender Anspruch auf Herausgabe besteht insoweit nicht. Eigene Stellensuche des Arbeitnehmers Nein Auch über selbst gesuchte Stellen besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch. Arbeitgeber darf die gesamte Stellensuche nicht vorsorglich kontrollieren

Das BAG stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nur so weit reicht, wie der Arbeitgeber die Informationen benötigt, um seinen Einwand wegen möglicherweise böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes überhaupt nachvollziehbar vortragen zu können. Eine vollständige Kontrolle der Bewerbungsaktivitäten ist dafür nicht erforderlich.

Der Arbeitgeber kann also nicht allein wegen eines Streits um Annahmeverzugslohn verlangen, dass der Beschäftigte seine komplette Stellensuche offenlegt. Dazu gehören insbesondere detaillierte Angaben darüber, wann eine Bewerbung versandt wurde, wie sie ausgestaltet war und welches Unternehmen darauf wie reagiert hat.

Auch selbst gesuchte Stellen werden nicht automatisch zur offenen Akte für den früheren Arbeitgeber. Das BAG erklärt ausdrücklich, dass gegenüber einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auch hinsichtlich eigener Bemühungen um eine andere Beschäftigung kein entsprechender allgemeiner Auskunftsanspruch besteht.

Trotzdem dürfen Arbeitnehmer Bewerbungen nicht einfach einstellen

Das Urteil sollte allerdings nicht so verstanden werden, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung überhaupt keine Arbeit suchen müssten. Wer bewusst eine realistische und zumutbare Möglichkeit zum Zwischenverdienst ausschlägt, kann weiterhin einen Teil seines Annahmeverzugslohns verlieren.

Wie gefährlich vollständige Untätigkeit sein kann, zeigt der Fall „Kündigung unwirksam und dennoch kein Lohn wegen böswillig unterlassenem Verdienst“. Dort scheiterte der Arbeitnehmer beim Annahmeverzugslohn, obwohl die Kündigung selbst unwirksam war.

Der Unterschied liegt zwischen einem allgemeinen Informationsanspruch außerhalb der eigentlichen Beweisführung und den Pflichten, die sich während eines Gerichtsverfahrens ergeben können. Genau diese Trennung ist für Betroffene besonders wichtig.

Im Gerichtsverfahren können Bewerbungsbemühungen trotzdem wichtig werden

Das BAG nimmt dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, böswillig unterlassenen Zwischenverdienst einzuwenden. Zunächst muss jedoch der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.

Hat er solche Arbeitsplätze konkret benannt, kann anschließend die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers greifen. Dann kann der Beschäftigte im Verfahren erklären müssen, wie er auf einen Vermittlungsvorschlag reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.

Das ist etwas anderes als ein selbständig einklagbarer Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe sämtlicher Bewerbungsdaten. Der Arbeitgeber darf sich die gesamte Bewerbungsbiografie also nicht vorab verschaffen, um anschließend erst nach einem möglichen Argument gegen den Annahmeverzugslohn zu suchen.

Warum die Beweislast beim Arbeitgeber beginnt

Wer behauptet, ein Beschäftigter habe böswillig eine andere Verdienstmöglichkeit nicht genutzt, muss diesen Einwand zunächst selbst mit Tatsachen unterfüttern. Der Arbeitgeber muss deshalb konkrete geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten im fraglichen Zeitraum benennen.

Bei Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur besteht für ihn ein Informationsproblem. Er weiß regelmäßig weder, ob Vorschläge gemacht wurden, noch welchen Inhalt diese hatten.

Deshalb darf der Arbeitgeber darüber Auskunft verlangen. Sind die Stellen bekannt, hat er genügend Informationen, um vorzutragen, weshalb eine bestimmte Beschäftigung seiner Ansicht nach geeignet und zumutbar gewesen wäre.

Erst danach kann der Arbeitnehmer gehalten sein, näher auf sein Verhalten einzugehen. Eine pauschale Forderung nach allen Bewerbungen ersetzt diesen ersten Schritt des Arbeitgebers nicht.

BAG hob das Urteil allerdings aus einem anderen Grund auf

Bei der Einordnung des neuen Urteils ist eine Besonderheit wichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht einfach inhaltlich bestätigt, sondern aus prozessualen Gründen aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Der Arbeitgeber hatte seine Ansprüche im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage geltend gemacht. Nach Auffassung des Fünften Senats durfte das Landesarbeitsgericht darüber in dieser Form kein Teilurteil erlassen, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.

Das Verfahren geht deshalb zurück an das Hessische Landesarbeitsgericht. Gleichzeitig hat das BAG für das weitere Verfahren ausdrücklich erläutert, wie weit der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach § 242 BGB reicht.

Damit ist die Aussage zu den Bewerbungsinformationen eindeutig: Die Informationen über die staatlichen Vermittlungsvorschläge sind eine Sache, die umfassende Kontrolle des anschließenden Bewerbungsverhaltens eine andere.

Arbeitnehmer sollten Bewerbungen trotzdem dokumentieren

Auch wenn der frühere Arbeitgeber keinen allgemeinen Anspruch auf die Bewerbungsakte erhält, sollten Arbeitnehmer ihre Arbeitssuche weiterhin sorgfältig dokumentieren. Kommt es später zum Streit über böswillig unterlassenen Zwischenverdienst, können nachvollziehbare Unterlagen für den Arbeitnehmer sehr hilfreich sein.

Denn fehlende Auskunftspflicht bedeutet nicht, dass Bewerbungsvorgänge niemals Gegenstand eines Arbeitsgerichtsprozesses werden können. Sobald der Arbeitgeber konkrete geeignete Stellen benennt, können die Reaktionen des Arbeitnehmers auf diese Angebote für die Entscheidung über den Annahmeverzugslohn wichtig sein.

Arbeitnehmer sollten deshalb Vermittlungsvorschläge, Bewerbungen, Antworten der Unternehmen und Absagen aufbewahren. Das dient dann nicht der laufenden Kontrolle durch den ehemaligen Arbeitgeber, sondern der eigenen Absicherung für einen möglichen Rechtsstreit.

Auch die Drei-Wochen-Frist bei einer Kündigung bleibt wichtig

Die Fragen zum Annahmeverzugslohn entstehen häufig erst, nachdem eine Kündigung erfolgreich angegriffen wurde. Arbeitnehmer dürfen deshalb die kurze Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht aus dem Blick verlieren.

Grundsätzlich muss eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Wer wissen möchte, unter welchen Bedingungen eine Kündigung überhaupt angreifbar sein kann, findet weitere Hinweise im Beitrag „Kündigung ohne Grund – darf das der Arbeitgeber einfach so?“.

Selbst eine rechtlich fehlerhafte Kündigung kann erhebliche Folgen entfalten, wenn die Klagefrist versäumt wird. Betroffene sollten deshalb nicht erst den späteren Streit über Bewerbungen und Lohnnachzahlungen abwarten.

Das neue BAG-Urteil stärkt die Grenze zur vollständigen Arbeitnehmerkontrolle

Das Urteil vom 26. August 2026 begrenzt die Möglichkeiten von Arbeitgebern, nach einer unwirksamen Kündigung umfangreiche Informationen über die weitere Stellensuche zu verlangen. Die notwendige Verteidigung gegen möglicherweise unberechtigte Forderungen auf Annahmeverzugslohn bleibt ihnen trotzdem möglich.

Sie können nach Vermittlungsvorschlägen von Arbeitsagentur oder Jobcenter und deren Inhalt fragen. Daraus entsteht aber kein allgemeines Recht, sämtliche Bewerbungsaktivitäten, Bewerbungsunterlagen, Absagen und selbst gesuchten Stellen eines Arbeitnehmers zu kontrollieren.

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung deshalb eine wichtige Absicherung. Gleichzeitig bleibt es sinnvoll, sich nach einer Kündigung um zumutbare Beschäftigung zu bemühen und diese Bemühungen für einen späteren Prozess nachvollziehbar festzuhalten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto und wird gekündigt. Nach acht Monaten stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam war, sodass ein erheblicher Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung im Raum steht.

Die Arbeitsagentur hatte dem Mann während dieser Zeit drei Stellen vorgeschlagen. Sein Arbeitgeber darf grundsätzlich Informationen darüber verlangen, welche Tätigkeiten angeboten wurden, wo sich die Arbeitsplätze befanden, welche Arbeitszeiten vorgesehen waren und welche Vergütung angeboten wurde.

Er darf jedoch nicht allein aufgrund eines allgemeinen Auskunftsbegehrens zusätzlich sämtliche Bewerbungsschreiben, E-Mails, Absagen sowie eine vollständige Dokumentation der selbst gesuchten Arbeitsplätze herausverlangen. Behauptet der Arbeitgeber später anhand konkreter geeigneter Stellen, der Arbeitnehmer habe eine Beschäftigung böswillig nicht angenommen, kann dieser allerdings im Gerichtsprozess näher erklären müssen, wie er auf die Angebote reagiert hat.

Häufige Fragen zum BAG-Urteil 5 AZR 37/25 1. Darf mein Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung alle Bewerbungen sehen?

Nein. Nach dem BAG besteht kein allgemeiner selbständig einklagbarer Anspruch darauf, zu erfahren, ob und wie sich der Arbeitnehmer beworben hat und wie die Bewerbung ausgegangen ist.

2. Muss ich Stellenangebote der Arbeitsagentur oder des Jobcenters mitteilen?

Wenn Annahmeverzugsvergütung verlangt wird, kann der Arbeitgeber grundsätzlich Auskunft über entsprechende Vermittlungsvorschläge verlangen. Dazu können auch Informationen über Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und angebotene Vergütung gehören.

3. Muss ich meinem ehemaligen Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen aushändigen?

Ein allgemeiner selbständiger Anspruch auf Vorlage sämtlicher Bewerbungsunterlagen besteht nach der Entscheidung des BAG nicht. Die Unterlagen können allerdings im Gerichtsverfahren für die eigene Beweisführung hilfreich werden.

4. Muss ich mich nach einer unwirksamen Kündigung überhaupt um neue Arbeit bemühen?

Arbeitnehmer sollten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bewusst vereiteln. Wer böswillig einen möglichen Zwischenverdienst unterlässt, kann nach § 11 Nr. 2 KSchG beim Annahmeverzugslohn finanzielle Nachteile erleiden.

5. Können Bewerbungsbemühungen vor Gericht trotzdem offengelegt werden müssen?

Ja. Hat der Arbeitgeber konkrete geeignete und zumutbare Stellen vorgetragen, kann den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen und er muss gegebenenfalls erklären, wie er auf diese Angebote reagiert hat.

6. Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung jetzt beachten?

Betroffene sollten zunächst die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten, sich rechtzeitig arbeitssuchend melden und zumutbare Stellenangebote ernsthaft prüfen. Bewerbungen und Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge sollten außerdem sorgfältig dokumentiert werden, auch wenn der Arbeitgeber keinen allgemeinen Zugriff auf diese Unterlagen erhält.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung Nr. 29/26: Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote.

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Gericht bestätigt fristlose Kündigung: Ein kleiner Fehler bei der Krankmeldung kostet jetzt den Arbeitsplatz

16. September 2026 - 19:12

Eine Krankmeldung schützt Beschäftigte nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm besonders deutlich. Das Gericht bestätigte eine fristlose Kündigung, weil ein Arbeitnehmer eine Online-Krankschreibung eingereicht hatte, die ohne jeden Arztkontakt zustande gekommen war.

Der Fall betrifft nicht nur Beschäftigte, die digitale Angebote nutzen. Er zeigt auch, wie genau Arbeitnehmer prüfen müssen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich den rechtlichen Anforderungen entspricht. Wer seinem Arbeitgeber ein Attest vorlegt, das nur wie eine reguläre Krankschreibung aussieht, aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kann seinen Arbeitsplatz verlieren.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger war als IT-Consultant beschäftigt. Im August 2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank und legte seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die über einen Online-Anbieter ausgestellt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es keinen persönlichen, telefonischen oder videobasierten Kontakt zu einem Arzt.

Die Bescheinigung beruhte demnach lediglich auf Angaben, die der Arbeitnehmer online gemacht hatte. Dennoch erweckte das Dokument aus Sicht des Arbeitgebers den Eindruck, es liege eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor. Genau darin sah das Landesarbeitsgericht Hamm ein schwerwiegendes Problem.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Während die erste Instanz dem Arbeitnehmer zunächst noch Recht gab, entschied das Landesarbeitsgericht in der Berufung anders. Die fristlose Kündigung wurde für wirksam gehalten.

Warum das Gericht die Kündigung für rechtmäßig hielt

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lag nicht nur ein formaler Fehler vor. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer durch die Vorlage des Dokuments den Eindruck erweckte, ein Arzt habe seine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich festgestellt. Das Gericht wertete dies als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Besonders schwer wog aus Sicht der Richter, dass die Bescheinigung ohne unmittelbaren oder mittelbaren Arztkontakt erstellt wurde. Eine reine Online-Abfrage per Formular genügt nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlich anerkannten Sinn festzustellen. Damit fehlte dem Attest die Grundlage, die Arbeitnehmer normalerweise schützt.

Das Gericht sah in der Vorlage des Attests einen Vertrauensbruch. Eine vorherige Abmahnung war nach dieser Bewertung nicht erforderlich. Bereits der einmalige Vorgang konnte ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Nicht jede Online-Krankschreibung ist problematisch

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer zulässigen digitalen Krankschreibung und einem bloßen Online-Formular. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nach den Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde festgestellt werden. Seit dem 7. Dezember 2023 ist außerdem eine telefonische Krankschreibung unter engen Voraussetzungen möglich.

Bei der telefonischen Krankschreibung muss die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Außerdem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, die eine persönliche Untersuchung nötig macht. Für die Erstbescheinigung ist die telefonische Feststellung nach den G-BA-Regeln auf bis zu fünf Kalendertage begrenzt.

Rechtlich riskant wird es dagegen, wenn überhaupt kein Arztgespräch stattfindet. Wer lediglich Symptome anklickt, einen Fragebogen ausfüllt und anschließend ein Attest erhält, bewegt sich in einem gefährlichen Bereich. Genau ein solcher Ablauf kann den Beweiswert der Bescheinigung zerstören.

Was Beschäftigte bei einer Krankmeldung beachten müssen

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangen darf.

Bei gesetzlich Versicherten läuft die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten heute häufig elektronisch über die eAU. Dennoch bleibt die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung beim Arbeitgeber bestehen. Die elektronische Übermittlung ersetzt also nicht die Mitteilung, dass man nicht arbeiten kann.

Wer eine digitale Krankschreibung nutzt, sollte prüfen, ob tatsächlich ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Dieser Kontakt kann je nach Fall persönlich, per Video oder unter den genannten Voraussetzungen telefonisch erfolgen. Ein bloßer Klickprozess ohne ärztliches Gespräch reicht nicht aus.

Warum der Beweiswert der AU so wichtig ist

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Arbeitsrecht normalerweise einen hohen Beweiswert. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich akzeptieren, solange keine konkreten Umstände ernsthafte Zweifel begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber mehrfach entschieden, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann.

Ein bekanntes Beispiel betrifft Krankmeldungen, die zeitlich auffällig genau mit einer Kündigungsfrist zusammenfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert einer AU erschüttert sein, wenn sich ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung krankmeldet und die Bescheinigung passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht.

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm ging es um einen anderen Fehler. Nicht der Zeitpunkt der Krankmeldung stand im Vordergrund, sondern die Art der Ausstellung. Ohne Arztkontakt fehlte nach Ansicht des Gerichts die tragfähige ärztliche Feststellung.

Fristlose Kündigung: Die rechtliche Schwelle ist hoch

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat.

Das bedeutet: Nicht jede fehlerhafte Krankmeldung führt automatisch zur fristlosen Kündigung. Arbeitgeber müssen den konkreten Vorwurf darlegen können. Bei einer bewusst irreführenden Bescheinigung ohne Arztkontakt kann die Schwelle jedoch überschritten sein.

Für Arbeitnehmer ist das Urteil deshalb eine Warnung. Wer krank ist, muss nicht aus Angst zur Arbeit erscheinen. Er muss aber sicherstellen, dass die Krankmeldung korrekt zustande kommt und keine falschen Eindrücke erzeugt.

Welche Fehler besonders gefährlich sind Fehler bei der Krankmeldung Mögliche arbeitsrechtliche Folge Online-AU ohne Arztkontakt Der Beweiswert kann entfallen; im Extremfall droht eine fristlose Kündigung. Verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber Es kann eine Abmahnung drohen, bei Wiederholung auch eine Kündigung. Falsche Angaben zur Erkrankung oder zum Ablauf Der Arbeitgeber kann von einer Täuschung ausgehen und arbeitsrechtliche Schritte prüfen. Attest wirkt regulär, ist aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt Das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers kann schwer beschädigt werden. Genesungswidriges Verhalten trotz Krankschreibung Bei konkreten Belegen können Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen. Was gilt bei Krankheit im Ausland?

Auch bei Krankheit im Ausland bestehen strenge Mitteilungspflichten. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren.

Gerade im Urlaub kann eine Krankmeldung deshalb schnell Misstrauen auslösen, wenn sie lückenhaft oder verspätet erfolgt. Wer im Ausland erkrankt, sollte die Meldung nicht aufschieben. Entscheidend ist eine nachvollziehbare und belegbare Kommunikation.

Was Arbeitnehmer jetzt daraus lernen sollten

Das Urteil zeigt, dass Bequemlichkeit bei der Krankschreibung teuer werden kann. Digitale Angebote sind nicht automatisch unseriös, aber sie müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Ohne tatsächlichen Arztkontakt ist eine Bescheinigung hoch riskant.

Beschäftigte sollten deshalb nur solche Wege nutzen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich feststellt. Dazu kann auch ein Telefonat gehören, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein reines Formular ohne Gespräch sollte nicht als sichere Grundlage für eine Krankmeldung betrachtet werden.

Arbeitgeber wiederum dürfen nicht jede Online-AU pauschal ablehnen. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel. Liegen solche Hinweise aber vor, kann der Fall arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer wacht montags mit Fieber und starken Halsschmerzen auf. Statt seine Hausarztpraxis anzurufen, nutzt er einen Online-Dienst, beantwortet einige Fragen und erhält wenige Minuten später ein Attest per E-Mail. Ein Gespräch mit einem Arzt findet nicht statt.

Der Arbeitgeber prüft das Dokument und stellt fest, dass keine ärztliche Untersuchung im eigentlichen Sinn stattgefunden hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dennoch den Eindruck einer regulären ärztlichen Feststellung erweckt hat, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall steht nicht nur die Lohnfortzahlung, sondern auch der Arbeitsplatz auf dem Spiel.

Fragen und Antworten zur Krankmeldung und fristlosen Kündigung Kann eine Krankmeldung wirklich zur fristlosen Kündigung führen?

Ja, in Ausnahmefällen ist das möglich. Besonders gefährlich wird es, wenn eine Bescheinigung bewusst irreführend eingesetzt wird oder der Eindruck einer ärztlichen Feststellung entsteht, obwohl kein Arztkontakt stattgefunden hat.

Ist eine Online-Krankschreibung immer unwirksam?

Nein. Eine digitale Krankschreibung kann zulässig sein, wenn sie auf einem echten Arztkontakt beruht, etwa per Videosprechstunde oder unter engen Voraussetzungen telefonisch. Problematisch ist ein Attest, das nur auf einem Online-Fragebogen beruht.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?

Nein. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nicht mitteilen, welche Diagnose vorliegt. Mitgeteilt werden müssen aber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.

Reicht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus?

Die eAU erleichtert die Übermittlung der Daten, ersetzt aber nicht die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen sich weiterhin rechtzeitig krankmelden.

Darf der Arbeitgeber an einer AU zweifeln?

Ja, aber nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Auffällige Umstände können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dann kann der Arbeitnehmer näher darlegen müssen, warum er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Was sollte ich tun, wenn ich nur telefonisch krankgeschrieben werde?

Beschäftigte sollten sicherstellen, dass die telefonische Krankschreibung über eine Arztpraxis erfolgt, in der sie bekannt sind, und dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Bei schweren Symptomen oder unklarer Lage ist eine persönliche Untersuchung der sicherere Weg.

Quelle

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil AZ: 14 SLa 145/25

Der Beitrag Gericht bestätigt fristlose Kündigung: Ein kleiner Fehler bei der Krankmeldung kostet jetzt den Arbeitsplatz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Nur 25 Prozent Witwenrente? Später können 55 oder sogar 60 Prozent möglich sein

16. September 2026 - 17:48

Wer heute nur die kleine Witwenrente mit 25 Prozent erhält, muss sich nicht zwangsläufig dauerhaft mit diesem niedrigeren Satz abfinden. Ändert sich die persönliche Situation oder wird die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann später ein Anspruch auf die große Witwenrente mit 55 Prozent entstehen.

In bestimmten Altfällen sind sogar 60 Prozent möglich. Bei einer zugrunde gelegten Rente des verstorbenen Ehepartners von 1.600 Euro kann der Unterschied mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

25 Prozent Witwenrente sind nicht immer das letzte Wort

Nach dem heute überwiegend geltenden Hinterbliebenenrecht beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr grundsätzlich 25 Prozent der Rente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch hatte oder gehabt hätte. Die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht höchstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats gezahlt.

Die große Witwenrente beträgt dagegen grundsätzlich 55 Prozent. Wer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, kann bei der großen Witwenrente weiterhin 60 Prozent erhalten.

Mehr zu den Änderungen bei der Witwenrente 2026 haben wir bereits ausführlich erläutert.

So groß kann der Unterschied zwischen 25 und 55 Prozent sein

Angenommen, die für die Hinterbliebenenrente zugrunde gelegte Rente des verstorbenen Ehepartners beträgt 1.600 Euro. Bei 25 Prozent ergeben sich rechnerisch 400 Euro brutto im Monat, bei 55 Prozent wären es 880 Euro.

Allein der Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente würde in diesem vereinfachten Beispiel damit einen Unterschied von 480 Euro brutto monatlich ergeben. Bei einem Anspruch nach altem Recht und 60 Prozent wären rechnerisch sogar 960 Euro möglich.

Art der Witwenrente Prozentsatz Beispiel bei 1.600 Euro Kleine Witwenrente 25 Prozent 400 Euro brutto Große Witwenrente nach neuem Recht 55 Prozent 880 Euro brutto Große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent 960 Euro brutto

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Abschläge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Anrechnung eigenen Einkommens können dazu führen, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger ausfällt.

Wann aus der kleinen Witwenrente eine große werden kann

Der Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente hängt nicht allein davon ab, wie lange bereits eine kleine Witwenrente gezahlt wurde. Entscheidend ist, ob mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente erfüllt wird.

Ein Anspruch kann entstehen, wenn die hinterbliebene Person die für das Todesjahr geltende Altersgrenze erreicht. Ebenso kann die große Witwenrente gezahlt werden, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des verstorbenen Ehepartners erzogen wird, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Bei einem Kind mit Behinderung kann die Altersgrenze von 18 Jahren entfallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und 6 Monaten

Die Altersgrenze für die große Witwenrente wird seit Jahren schrittweise angehoben. Welches Alter gilt, richtet sich dabei nach dem Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist.

Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente 2025 46 Jahre und 4 Monate 2026 46 Jahre und 6 Monate 2027 46 Jahre und 8 Monate 2028 46 Jahre und 10 Monate ab 2029 47 Jahre

Stirbt der Ehepartner beispielsweise im Jahr 2026, kann die große Witwenrente allein wegen des Alters grundsätzlich ab 46 Jahren und 6 Monaten in Betracht kommen. Betroffene sollten deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass nach dem Ende der zweijährigen kleinen Witwenrente endgültig kein weiterer Anspruch mehr bestehen kann.

Besonders wichtig: Der Wechsel erfolgt nicht in jedem Fall automatisch

Hier kommt es auf den zeitlichen Ablauf an. Wird die erforderliche Altersgrenze bereits erreicht, während die kleine Witwenrente noch läuft, kann die Feststellung der großen Witwenrente durch die Rentenversicherung von Amts wegen erfolgen.

Anders sieht es aus, wenn die kleine Witwenrente bereits beendet ist und die Altersgrenze erst Jahre später erreicht wird. Dann müssen Betroffene die große Witwenrente erneut beantragen.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür sogar ein eigenes Formular für die große Witwen- oder Witwerrente im Anschluss an eine kleine Hinterbliebenenrente bereit. Wer die Altersgrenze erreicht, sollte deshalb seinen alten Rentenbescheid nicht einfach abheften und vergessen.

Auch in unserem Beitrag zum Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente erklären wir, warum Betroffene den Anspruch erneut prüfen sollten.

Ein Beispiel zeigt die mögliche Rentenlücke

Eine Frau ist 37 Jahre alt, als ihr Ehemann im Jahr 2026 verstirbt. Sie ist nicht erwerbsgemindert und erzieht kein minderjähriges Kind, sodass zunächst lediglich die kleine Witwenrente in Betracht kommt.

Nach neuem Recht wird diese grundsätzlich für höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Mit etwa 39 Jahren kann die Zahlung daher zunächst enden.

Die für einen Todesfall im Jahr 2026 geltende Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht die Frau erst deutlich später. Erfüllt sie dann weiterhin die übrigen Bedingungen, kann erneut ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen.

Weil zu diesem Zeitpunkt keine kleine Witwenrente mehr läuft, sollte sie die große Witwenrente ausdrücklich beantragen. Wer diesen Zeitpunkt übersieht, riskiert zumindest, dass mögliche Nachzahlungen zeitlich begrenzt werden.

Wie problematisch ein verspäteter Antrag werden kann, zeigt auch die Rechtsprechung zur Begrenzung von Nachzahlungen bei der Witwenrente.

Erwerbsminderung kann die große Witwenrente früher auslösen

Die Altersgrenze muss allerdings nicht immer abgewartet werden. Wird eine hinterbliebene Person erwerbsgemindert, kann dadurch bereits früher ein Anspruch auf die große Witwenrente entstehen.

Gerade bei jüngeren Witwen und Witwern ist das von erheblicher finanzieller Bedeutung. Statt der kleinen Witwenrente mit 25 Prozent kann dann grundsätzlich die große Witwenrente mit 55 Prozent beziehungsweise bei Anwendung des alten Rechts mit 60 Prozent in Betracht kommen.

Ändert sich der Gesundheitszustand nach dem ursprünglichen Rentenbescheid erheblich, sollte deshalb auch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erneut geprüft werden. Die Rentenversicherung kann schließlich nur solche Veränderungen berücksichtigen, von denen sie Kenntnis erhält.

Auch Kindererziehung kann den Anspruch verändern

Die große Witwenrente kann außerdem unabhängig vom Alter beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erzieht und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dadurch kann der höhere Rentenanspruch schon deutlich vor der regulären Altersgrenze entstehen.

Bei einem Kind mit Behinderung kann ein Anspruch auch über dessen 18. Geburtstag hinaus bestehen. Entscheidend sind dabei die konkrete Betreuungssituation und die Fähigkeit des Kindes, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Wann gibt es sogar 60 Prozent Witwenrente?

Die große Witwenrente beträgt nicht in jedem Fall nur 55 Prozent. Für bestimmte ältere Versicherungsfälle gilt weiterhin das frühere Hinterbliebenenrecht mit einem Rentenartfaktor von 60 Prozent.

Die 60-Prozent-Regel gilt insbesondere, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Sie kann ebenfalls gelten, wenn der Todesfall erst nach 2001 eingetreten ist, die Ehe aber vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Diese Unterscheidung kann dauerhaft erhebliche finanzielle Folgen haben. Bei einer zugrunde gelegten Rente von 1.600 Euro beträgt der Unterschied zwischen 55 und 60 Prozent immerhin 80 Euro brutto im Monat.

Altes Recht kann auch bei der kleinen Witwenrente wichtig sein

Das alte Recht wirkt sich nicht nur auf den Prozentsatz der großen Witwenrente aus. Unter den gesetzlichen Übergangsregeln kann die kleine Witwenrente ebenfalls unbefristet gezahlt werden.

Das betrifft unter anderem Fälle, in denen der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Auch bei einer Eheschließung vor 2002 und einem Geburtsdatum mindestens eines Ehepartners vor dem 2. Januar 1962 kann der Bestandsschutz greifen.

Deshalb sollte bei älteren Ehen niemals allein anhand heutiger Standardregeln gerechnet werden. Das Datum der Eheschließung, die Geburtsdaten beider Ehepartner und das Todesdatum können das Ergebnis verändern.

In den ersten drei Monaten gelten weder 25 noch 55 Prozent

Direkt nach dem Tod gibt es eine wichtige Besonderheit. Während des sogenannten Sterbevierteljahres wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich in Höhe der vollen Versichertenrente des verstorbenen Ehepartners berechnet.

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit grundsätzlich nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Erst danach greifen bei der kleinen Witwenrente die 25 Prozent beziehungsweise bei der großen Witwenrente regelmäßig 55 oder nach altem Recht 60 Prozent.

55 Prozent bedeuten nicht automatisch 55 Prozent auf dem Konto

Besonders häufig entsteht ein Missverständnis, wenn der rechnerische Rentenanspruch mit dem späteren Zahlbetrag gleichgesetzt wird. Eigenes Einkommen kann nach dem Sterbevierteljahr auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro beim anzurechnenden Nettoeinkommen. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag derzeit um 238,11 Euro.

Nur der Teil des anzurechnenden Nettoeinkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird berücksichtigt. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie sich eine eigene Altersrente auswirken kann, zeigen wir ausführlich im Beitrag Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen.

Auch bei der Einkommensanrechnung ist altes Recht wichtig

Ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt, kann außerdem bestimmen, welche Einkommensarten überhaupt berücksichtigt werden. Beim neueren Recht können beispielsweise neben Erwerbseinkommen und eigenen gesetzlichen Renten auch weitere Einkunftsarten berücksichtigt werden.

Bei Bestandsschutzfällen gelten teilweise günstigere Regeln. Wer einen älteren Witwenrentenbescheid besitzt, sollte deshalb nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass sämtliche heutigen Regeln zur Einkommensanrechnung auf den eigenen Fall übertragbar sind.

Der seit Juli 2026 geltende Freibetrag wird in unserem Beitrag zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ab Juli 2026 genauer erklärt.

Der Rentenbescheid sollte aufbewahrt und später erneut geprüft werden

Besonders jüngere Hinterbliebene sollten ihren ursprünglichen Rentenbescheid dauerhaft aufbewahren. Ein heute fehlender Anspruch auf die große Witwenrente sagt nicht automatisch etwas darüber aus, ob Jahre später ein neuer Anspruch entstehen kann.

Das gilt insbesondere bei Erreichen der Altersgrenze, bei Eintritt einer Erwerbsminderung oder bei Veränderungen rund um die Kindererziehung. Auch ein Wechsel vom neuen zum alten Recht findet zwar nicht statt, doch die schon bei Beginn geltenden Übergangsregeln können bei einer späteren großen Witwenrente weiterhin entscheidend sein.

Praxisbeispiel: Aus 400 Euro können später 880 Euro werden

Sabine ist 38 Jahre alt, als ihr Ehemann im Jahr 2026 verstirbt. Seine für die Hinterbliebenenrente zugrunde gelegte Rente beträgt vereinfacht 1.600 Euro, sodass Sabine nach dem Sterbevierteljahr zunächst eine kleine Witwenrente von rechnerisch 400 Euro brutto erhält.

Nach zwei Jahren endet die kleine Witwenrente, weil Sabine weder erwerbsgemindert ist noch ein minderjähriges Kind erzieht. Jahre später erreicht sie die für das Todesjahr 2026 geltende Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten.

Sabine beantragt nun die große Witwenrente. Bei Anwendung des neuen Rechts wären vor Einkommensanrechnung, Beiträgen und möglichen weiteren Berechnungsfaktoren rechnerisch 55 Prozent beziehungsweise 880 Euro brutto möglich.

Das Beispiel zeigt, warum das Ende der kleinen Witwenrente nicht immer das endgültige Ende der Hinterbliebenenversorgung bedeutet. Gerade der spätere Antrag kann für jüngere Witwen und Witwer finanziell sehr wichtig werden.

Der Beitrag Nur 25 Prozent Witwenrente? Später können 55 oder sogar 60 Prozent möglich sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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