GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 43 Minuten

Gericht schränkt die Ortsabwesenheit von Bürgergeld-Beziehern stark ein

7. September 2025 - 17:18
Lesedauer 3 Minuten

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen gibt mit Urteil – L 6 AS 444/22 – bekannt, dass Leistungsempfänger nach dem SGB 2 (Bürgergeld) in Elternzeit bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit für 6 Monate in Bosnien-Herzegowina von Leistungen ausgeschlossen sind.

Laut “§ 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung finde als Ordnungsvorschrift zur Missbrauchskontrolle auch auf solche erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anwendung, die sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II aktuell dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen müssen. ”

Jobcenter müssen keine Familienreisen finanzieren für 6 Monate im Ausland

Der 6. Senat des Hessen betont, dass der Gesetzgeber bei Personen, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II fallen, nicht verpflichtet wäre, ein Leben „auf Reisen“ über ein halbes Jahr zu finanzieren, dafür sehe der Senat auch unter Art. 2 Abs. 1 GG keinen Anhalt.

Denn grundsätzlich kann nach § 3 Abs 4 ErreichbAnO ein Leistungsberechtigter für einen etwa sechsmonatigen Aufenthalt im fernen Ausland von vornherein keine Zustimmung des Grundsicherungsträgers erhalten. Eine solch lange Ortsabwesenheit ist nur ohne Leistungsgewährung möglich ( mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2023 – L 18 AS 778/23 – für dreimonatige Ortsabwesenheit ).

Die Richter sind – nicht der Auffassung der Vorinstanz gefolgt ( SG Darmstadt Az. S 33 AS 817/21 )

Das Sozialgericht Darmstadt hatte wie folgt geurteilt

Entgegen der Auffassung des Jobcenters unterliege die Klägerin ( Mutter ) keinem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4a SGB II

Zitat

“Die Verpflichtung, sich im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten, solle nach der Absicht des Gesetzgebers dazu beitragen, hilfebedürftige Personen zu einer aktiven Mitwirkung an ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu veranlassen (BT-Drucksache 16/1696, S. 26).

Aus diesem Grund müsse § 7 Abs. 4a SGB II einschränkend so ausgelegt werden, dass der dort normierte Leistungsausschluss nur diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfasse, die dem Selbsthilfegebot nachkommen müssten und somit der gesetzgeberischen Intention unterlägen.

Die Norm sei aus diesem Grund nicht auf Leistungsberechtigte anwendbar, die zwar erwerbsfähig seien, denen aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 jegliche Arbeit zeitweilig nicht zumutbar sei (Geiger in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 7, Rn. 163, zu alledem vgl. auch SG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2011 – S 5 AS 4172/10).”

Gericht sieht kein Eingriff Eingriff, der zur Verfassungswidrigkeit führen könnte

Dieser Auffassung ist aber das LSG Hessen nicht gefolgt, der Senat sieht auch – keinen unzumutbaren, zur Verfassungswidrigkeit führenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dadurch dass der Gesetzgeber auch bei Personen in der Situation der Klägerin den Bezug von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen daran geknüpft hat, dass sie sich den Vorgaben der EAO gemäß im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten.

Das Gericht wird noch deutlicher

“Würde man die Bestimmung für aktuell nicht vermittelbare erwerbsfähige Personen für grundsätzlich unanwendbar halten, so könnten sich diese für lange Zeiträume (hier geplant: sechs Monate) fernab vom zuständigen Leistungsträger aufhalten, solange sie nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – vorliegend allein manifestiert über die Beibehaltung der über Grundsicherungsleistungen finanzierten Mietwohnung – nicht aufgeben.

Ein kurzfristiger unmittelbarer Kontakt mit dem Leistungsträger und die Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse wäre damit erheblich erschwert, was nur zusätzlich verstärkt wird, wenn sich die Betroffenen – wie die Klägerin zu 1 im hiesigen Fall – im Ausland aufhalten und damit auch die Einschaltung des Außendienstes eines anderen Leistungsträgers im Wege der Amtshilfe nicht in Frage kommt.

Fazit:

Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 EAO kann ein Arbeitsloser unabhängig vom Grund der Abwesenheit (Beruf, Urlaub, Familie) keine Zustimmung für seine Ortsabwesenheit erhalten, wenn er sich länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.

1. Der Auffassung des LSG Hessen folge ich nicht, denn andere Gerichte haben zu dieser Rechtsfrage anders geurteilt.

2. Ich folge der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – L 34 AS 1030/11, wonach gilt

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB 2 ist einem Hilfebedürftigen die Ausübung einer Arbeit unzumutbar, wenn sie die Erziehung seines Kindes gefährden würde. Bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren durch einen Alleinerziehenden kann der Grundsicherungsträger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangen. Dies gilt erst recht, wenn sich der alleinerziehende Hilfebedürftige in Elternzeit befindet.(Rn.25)

Damit fehlt es in einem solchen Fall aber – an einem rechtfertigenden Grund dafür, den Hilfebedürftigen den Anforderungen der Erreichbarkeitsanordnung zu unterwerfen. Dies gilt auch bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt.

3. § 7 Abs. 4a SGB II ist nicht anwendbar auf alleinerziehende Hilfebedürftige, die sich in Elternzeit befinden, so auch ausdrücklich SG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2011 – S 5 AS 4172/10 -. Dieser Rechtsauffassung ist nach meiner Meinung zu folgen!

4. Beim Bürgergeld gilt jetzt § 7b SGB 2.

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Schwerbehinderung: Weniger Kfz-Steuern im Jahr 2025 für Menschen mit Behinderung

7. September 2025 - 13:11
Lesedauer 3 Minuten

Schwerbehinderte Menschen können verschiedene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtert wird.

Eine dieser Hilfen ist die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ganz oder teilweise zu erlassen. Dies soll dazu beitragen, die Mobilität trotz Einschränkungen zu sichern. Doch wer hat Anspruch auf eine solche Erleichterung, und wie läuft das Verfahren ab?

Wer kann eine Kfz-Steuerbefreiung wegen Behinderung beantragen?

Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen. Die relevanten Merkzeichen sind:

  • H (hilflos): Menschen, die aufgrund schwerer Behinderungen in fast allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Bl (blind): Personen mit hochgradiger Sehbehinderung.
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert): Menschen mit erheblichen Gehbehinderungen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind.

Anspruch: Personen mit diesen Merkzeichen können eine hundertprozentige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.

Wann ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 % möglich?

Für Personen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) besteht die Möglichkeit, die Kfz-Steuer um 50 % zu reduzieren. Allerdings ist diese Vergünstigung an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Verzicht auf die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Dieser Verzicht wird durch den Verzicht auf eine entsprechende Wertmarke im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Wie beantragt man eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung?

Der Antrag auf Steuervergünstigung muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Hierbei sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Schwerbehindertenausweis: Der Nachweis muss die relevanten Merkzeichen enthalten.
  2. Fahrzeugpapiere: Sie dokumentieren, dass das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.
  3. Verzichtserklärung: Falls eine 50-prozentige Steuerermäßigung beantragt wird, ist eine Verzichtserklärung notwendig.

Was passiert dann: Nach Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erfolgt die Steuervergünstigung in der Regel innerhalb weniger Wochen.

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Voraussetzungen und Einschränkungen für die Nutzung des Fahrzeugs

Die Kfz-Steuervergünstigung oder -befreiung ist an die Nutzung des Fahrzeugs durch die schwerbehinderte Person gebunden. Wichtig zu beachten:

  • Persönliche Nutzung: Das Fahrzeug muss ausschließlich von der schwerbehinderten Person oder im direkten Zusammenhang mit deren Bedarf genutzt werden.
  • Einschränkungen: Eine Nutzung durch andere Personen oder für gewerbliche Zwecke kann zum Verlust der Steuervergünstigung führen.

Gemäß § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) entfällt die Vergünstigung, wenn das Fahrzeug:

  • Zur Beförderung von Gütern (außer Handgepäck) genutzt wird.
  • Entgeltlich zur Personenbeförderung verwendet wird (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung).
  • Von anderen Personen für Zwecke genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Konsequenzen: Verstöße gegen diese Regelungen können als Steuerhinterziehung geahndet werden.

Was ist beim Bestandsschutz zu beachten?

Personen, die vor dem 31. Mai 1979 eine Steuerbefreiung erhielten, unterliegen besonderen Regelungen. Unter dem Bestandsschutz können diese Personen weiterhin von der Befreiung profitieren, wenn sie:

  • Einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % nachweisen, oder
  • Zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sind und eines der folgenden Merkzeichen besitzen:
    • VB: Versorgungsberechtigt.
    • EB: Entschädigungsberechtigt.
Tabelle: Merkzeichen und zugehörige Steuervergünstigungen Merkzeichen Beschreibung Steuervergünstigung Bedingungen H Hilflos 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen Bl Blind 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen aG Außergewöhnlich gehbehindert 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen G Gehbehindert 50 % Ermäßigung Verzicht auf Wertmarke Gl Gehörlos 50 % Ermäßigung Verzicht auf Wertmarke Achtung: Wann entfällt die Kfz-Steuerbefreiung?

Die Kfz-Steuerbefreiung soll das Leben der schwerbehinderten Menschen erleichtern und ihre Mobilität fördern. Doch es gibt klare Regelungen, wann diese Vergünstigung nicht mehr gilt. Insbesondere ist die Steuerbefreiung nicht zulässig, wenn:

  • Das Fahrzeug durch andere Personen genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Fahrzeughalters stehen.
  • Das Fahrzeug für gewerbliche oder berufliche Zwecke eingesetzt wird, die über die Bedürfnisse des schwerbehinderten Halters hinausgehen.

Gemäß § 3a Abs. 3 KraftStG heißt es hierzu:

„Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.“

Darüber hinaus sollten Fahrzeughalter darauf achten, dass die Angaben zu ihrer Behinderung korrekt und vollständig dokumentiert sind. Wird die Steuerbefreiung missbräuchlich beantragt oder das Fahrzeug entgegen der Vorschriften genutzt, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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Schwerbehinderung: Wohnraumanpassung – Zuschüsse richtig kombinieren ohne Geld zu verschenken

7. September 2025 - 13:10
Lesedauer 3 Minuten

Wer mit einer anerkannten Behinderung oder einem Pflegegrad in den eigenen vier Wänden leben möchte, benötigt häufig bauliche Anpassungen: stufenlose Zugänge, eine bodengleiche Dusche, verbreiterte Türen, Haltegriffe, ein unterfahrbares Waschbecken oder technische Unterstützungssysteme.

Die Kosten dafür summieren sich schnell. Damit Umbauten nicht am Geld scheitern, lohnt sich eine saubere Strategie: Zuständigkeiten klären, Anträge in der richtigen Reihenfolge stellen, Zuschüsse rechtssicher kombinieren und alle Nachweise von Beginn an vollständig beibringen. Wer so vorgeht, reduziert Ablehnungen, beschleunigt die Bearbeitung und sichert sich die maximale Förderung.

Wer zahlt wofür? – Zuständigkeiten im Überblick

Zuerst wird geprüft, ob ein vorrangiger Kostenträger existiert. Liegt eine anerkannte Arbeits- oder Wegeunfallfolge beziehungsweise eine Berufskrankheit vor, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig und übernimmt regelmäßig sehr umfassend Wohnungsanpassungen einschließlich Umzugshilfen.

Ohne solchen Versicherungsfall greift bei vorhandenen Pflegegraden die Pflegekasse mit einem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, der pro Maßnahme gewährt wird und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zusammengelegt werden kann. Steht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Mittelpunkt – unabhängig oder ergänzend zum Pflegebedarf –, kommt die Eingliederungshilfe in Betracht, die auch komplexere, behinderungsbedingte Ausstattungen fördert.

Reichen diese Leistungen nicht aus, kann als Auffang- und Ergänzungsleistung die Sozialhilfe/Hilfe zur Pflege herangezogen werden, die jedoch Einkommen und Vermögen prüft. Für die Restfinanzierung bieten sich zinsgünstige Programme wie der KfW-Kredit 159 an; reine Zuschussprogramme der KfW für Barrierereduzierung sind aktuell nicht neu beantragbar, bereits bewilligte Anträge werden aber abgewickelt.

Die richtige Reihenfolge der Anträge

Am Anfang steht die Kausalitätsprüfung: Geht die Einschränkung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurück, muss zuerst die Unfallversicherung angefragt werden, denn deren Leistungspflicht verdrängt in der Regel andere Träger. Fehlt ein solcher Bezug, folgt als nächster Schritt der Antrag bei der Pflegekasse, sofern ein Pflegegrad vorliegt; hier gelten kurze Entscheidungsfristen und – bei ausbleibender, fristgerechter Begründung – eine Genehmigungsfiktion.

Ergänzend oder alternativ kommt die Eingliederungshilfe ins Spiel, wenn Teilhabeziele im Vordergrund stehen; sie setzt ein strukturiertes Gesamtplanverfahren voraus. Sozialhilfe/Hilfe zur Pflege schließt Lücken, wenn weder Pflegekasse noch Eingliederungshilfe ausreichend tragen oder wenn nur eine Restfinanzierung fehlt. Wichtig für Mieterinnen und Mieter: Vor Baubeginn die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen, denn ohne Einverständnis drohen rechtliche Konflikte und kostspielige Rückbauten.

Zuschüsse kombinieren – ohne Doppelförderung

Zuschüsse dürfen gestapelt, aber nicht doppelt für denselben Kostenposten abgerechnet werden. In der Praxis funktioniert das, wenn Maßnahmen fachlich sauber abgegrenzt und Kosten klar getrennt werden.

So kann die Pflegekasse die pflegebezogene Funktionalität – etwa die bodengleiche Dusche inklusive rutschhemmender Bodenflächen und Haltegriffe – fördern, während die Eingliederungshilfe zusätzliche, behinderungsbedingte Anforderungen abdeckt, zum Beispiel ein unterfahrbares Waschbecken, kontrastreiche Orientierungshilfen oder spezielle Bedien- und Assistenzsysteme.

Für eine transparente Abrechnung empfiehlt sich, separate Angebote und Rechnungen je Kostenträger einzuholen und im Antrag kurz zu erläutern, welcher Teil welcher Zielsetzung dient. Reicht das Geld dennoch nicht, kann die Restfinanzierung über den KfW-Kredit 159 erfolgen.

Was gilt als „eine Maßnahme“ bei der Pflegekasse?

Bei der Pflegekasse werden mehrere Einzelschritte häufig als eine zusammenhängende Maßnahme bewertet, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Wohnumfeld verbessern – etwa Türverbreiterung in Kombination mit der bodengleichen Dusche.

Ein erneuter Zuschuss kommt dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert, beispielsweise der Übergang von Gehhilfen zur dauerhaften Rollstuhlnutzung. Wer schon beim Antrag erklärt, warum die ausgewählten Komponenten funktional zusammengehören, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Entscheidung.

Fristen, Ablauf und typische Fehler

Der Antrag sollte immer vor Beginn der Arbeiten gestellt werden; ein Kostenvoranschlag reicht in der Regel aus. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb kurzer Fristen, verlängert sich die Bearbeitungszeit wegen eines medizinischen Gutachtens, muss das schriftlich begründet werden.

In der Praxis scheitern Vorhaben oft an formalen Punkten: fehlende Vermieterzustimmung, unklare Zielbeschreibung („Was genau wird mit der Maßnahme ermöglicht?“), nicht barrieregerechte Planung entgegen allgemein anerkannten Regeln (etwa DIN 18040-2) oder zusammengewürfelte Rechnungen ohne klare Kostentrennung zwischen den Fördertöpfen. Wer hier sorgfältig vorgeht, spart Zeit und verhindert spätere Kürzungen.

Nachweise: die schlanke Checkliste

Für einen reibungslosen Ablauf sollten von Anfang an griffbereit sein: der Schwerbehindertenausweis oder eine ärztliche Bescheinigung der Einschränkungen; bei Leistungen der Pflegekasse der Pflegegradbescheid; eine prägnante Bedarfs- und Zielbeschreibung (zum Beispiel sichere Transfers ohne fremde Hilfe, barrierefreier Zugang zur Dusche, Rollstuhlnutzung im Bad); 1–2 vergleichbare Kostenvoranschläge für jede abgegrenzte Teilmaßnahme; Fotos, Skizzen oder Grundrisse zur Veranschaulichung; bei Mietwohnungen die schriftliche Vermieterzustimmung; und – sofern eine Finanzierung über Förderkredite erfolgt – Fachunternehmererklärungen und produktbezogene Mindestanforderungen.

Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto seltener hakt es in der Prüfung.

Praxisbeispiel: Bad-Umbau für 15.000 Euro

Angenommen, eine Person mit Pflegegrad benötigt eine bodengleiche Dusche, rutschhemmende Bodenbeläge, Haltegriffe sowie ein unterfahrbares Waschbecken und kontrastreiche Bedienelemente. In einem ersten Schritt wird bei der Pflegekasse die pflegebezogene Gesamtlösung beantragt; der Zuschuss reduziert die Gesamtkosten spürbar.

Zusätzliche, eindeutig teilhabebedingte Komponenten – wie das unterfahrbare Becken oder spezielle Kommunikations- oder Orientierungshilfen – werden separat über die Eingliederungshilfe begründet. Bleibt eine Finanzierungslücke, kann diese über den KfW-Kredit 159 geschlossen werden. Entscheidend sind getrennte Angebote und Rechnungen, damit keine Doppelförderung entsteht und jeder Kostenträger exakt das bezahlt, was in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

Sonderfälle: Mietwohnung, WG, Wiederholungsanträge

In Mietwohnungen gilt: Umbauten dürfen die Bausubstanz verändern, wenn die barrierefreie Nutzung nur so möglich ist; gleichzeitig können Vermieter beim Auszug einen Rückbau verlangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften lassen sich Zuschüsse mehrerer Pflegebedürftiger bündeln, wodurch sich größere Projekte – etwa ein gemeinschaftliches, rollstuhlgerechtes Bad – wirtschaftlich darstellen lassen.

Wiederholungsanträge sind nicht nur möglich, sondern sinnvoll, sobald sich der Bedarf klar verändert; wer das mit einem kurzen fachlichen Hinweis belegt, vermeidet Diskussionen.

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Vorläufiges Bürgergeld zählt nicht als Anrechnungszeit für die Rente

7. September 2025 - 12:57
Lesedauer 2 Minuten

Das LSG Niedersachsen-Bremen verneinte eine Anrechnungszeit nach § 252 SGB VI. Vorläufig bewilligtes Bürgergeld zählt nicht, wenn die endgültige Festsetzung null Euro ergibt und der Sachverhalt auf Täuschung beruht. Das kann eine Erwerbsminderungsrente scheitern lassen.

Urteil und Bedeutung des Falls

Das Landessozialgericht entschied am 23. Juni 2025 (Az.: L 2 R 35/25). Es hob den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 9. Januar 2025 auf. Die Klage auf Erwerbsminderungsrente blieb ohne Erfolg. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Für Betroffene heißt das: Vorläufige Zahlungen sichern die Rentenanwartschaft nicht automatisch ab. Entscheidend ist die spätere endgültige Entscheidung und der zugrunde liegende Sachverhalt.

Der konkrete Hintergrund

Der Kläger erlitt am 30. November 2019 einen Hirninfarkt. Ab diesem Zeitpunkt lag volle Erwerbsminderung vor. Für die Rente fehlte jedoch die sogenannte 3/5-Belegung. Im erweiterten Fünfjahreszeitraum waren nicht 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden.

Zwischen November 2010 und März 2013 gab es eine Lücke im Versicherungsverlauf. In diesem Zeitraum waren zwar Leistungen nach dem SGB II vorläufig bewilligt. Später setzte das Jobcenter die Ansprüche endgültig auf null. Begründung: fehlende Mitwirkung und Hinweise auf selbstständige Tätigkeit mit tatsächlichen Einnahmen.

Was als Anrechnungszeit zählt

Anrechnungszeiten schützen Ansprüche, wenn Beiträge fehlen. Dazu gehören etwa Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Bürgergeldbezug. Der Gesetzgeber ordnet das in § 43 und § 252 SGB VI.
Für die 3/5-Belegung zählen nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte anwartschaftserhaltende Zeiten. Dazu gehört auch Bürgergeld, wenn ein rechtlich tragfähiger Bezug vorliegt.

Warum vorläufige Leistungen hier nicht reichten

Das Gericht stellte auf den tatsächlichen und rechtlich bestehenden Leistungsbezug ab. Vorläufige Bewilligungen dienen der schnellen Sicherung. Sie stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.
Ergibt die Endfestsetzung keinen Anspruch, fehlt der rentenrechtliche „Bezug“. Das gilt erst recht bei einem betrügerischen Vorgehen.

Der Senat wollte einen solchen Sachverhalt nicht mit Anrechnungszeiten belohnen. Im Ergebnis blieb die Lücke bestehen. Damit scheiterte die Erwerbsminderungsrente an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Einordnung im Rechtssystem

Die Entscheidung folgt einer strengen Linie: Maßgeblich ist der Bezug mit Rechtsgrund. Vorläufigkeit allein genügt nicht.
Auch die Rechtsprechung versteht den Begriff „Bezug“ häufig als tatsächliche Auszahlung bei bestehendem Anspruch. Das stärkt die Sicht, dass nur tragfähige Leistungen Anrechnungszeiten auslösen.
Wichtig bleibt dennoch der Einzelfall. Nicht jede vorläufige Bewilligung verliert später ihre Wirkung. Entscheidend sind Aktenlage, Mitwirkung, Einkommen und die Endfestsetzung.

Folgen für Bürgergeld-Beziehende

Für Sie zählt jede Lücke in den rentenrechtlichen Zeiten. Lücken können spätere Ansprüche gefährden. Vorläufige Entscheidungen helfen nur, wenn die Endfestsetzung den Anspruch bestätigt.
Wer selbstständig arbeitet, sollte die Pflichtversicherung prüfen. Ohne Pflichtbeiträge drohen fehlende Monate. Das hat direkte Folgen für die Erwerbsminderungsrente.

Praxis: So sichern Sie Ihre Ansprüche
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf regelmäßig. Fordern Sie bei Unstimmigkeiten eine Klärung an.
  • Reichen Sie geforderte Unterlagen fristgerecht ein. Ohne Nachweise riskiert man Null-Festsetzungen.
  • Dokumentieren Sie Einnahmen und Ausgaben vollständig. Das gilt besonders in der Selbstständigkeit.
  • Nutzen Sie freiwillige Beiträge, wenn Pflichtbeiträge fehlen. So lassen sich Lücken teilweise schließen.
  • Lassen Sie Bescheide von Beratungsstellen prüfen. Fristen laufen oft kurz und strikt.
Was das Urteil nicht sagt

Das Gericht erklärte nicht, dass vorläufige Bewilligungen generell nie zählen. Es entschied über einen speziellen Fall mit Täuschungselementen.
Wer rechtmäßig vorläufige Leistungen erhält und später endgültig bewilligt bekommt, kann Anrechnungszeiten wahrnehmen. Maßgeblich bleibt der Endbescheid.

Checkliste für Betroffene

Behalten Sie drei Punkte im Blick.
Erstens: Endgültige Bewilligung prüfen.
Zweitens: Mitwirkung sicherstellen.
Drittens: Bei Lücken Beitragsoptionen nutzen.
Sie vermeiden so spätere Anwartschaftsprobleme und schützen Ihre Rentenansprüche.

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Rente: Die Rentenversicherung kürzt bei Rentnern auch die laufende Rente

7. September 2025 - 12:54
Lesedauer 2 Minuten

Darf die Deutsche Rentenversicherung laufende Renten kürzen? Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel sagt, dass eine pauschale Kürzung laufender Renten grundsätzlich nicht erfolgen darf.

Aber es gibt immer ein Aber: In bestimmten Situationen kann die Rente gekürzt werden, allerdings unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Der Experte erklärt, wann und wie die Rente gekürzt werden kann.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist rechtlich an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Eine willkürliche Kürzung laufender Rentenzahlungen ohne triftigen Grund ist nicht zulässig.

Rentnerinnen und Rentner sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf ihre individuelle Rente, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang betont Knöppel, dass die Rentenkasse nicht ohne triftigen Grund und ohne Vorankündigung die monatliche Rente kürzen darf. Es gibt eine klare gesetzliche Regelung, die solche willkürlichen Kürzungen verbietet.

Kürzung der Rente wegen Haushaltskürzung des Bundes?

Die Deutsche Rentenversicherung darf keine Rentenzahlungen beispielsweise aufgrund einer angespannten Haushaltssituation des Bundes kürzen.

Die Renten sind unabhängig vom Bundeshaushalt und besitzen einen hohen gesetzlichen Schutz. Ein individueller Rechtsanspruch besteht, der bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ausgezahlt werden muss.

Wann darf die Rentenversicherung die Rente kürzen?

In Ausnahmefällen kann die Rentenversicherung jedoch eine laufende Rente kürzen. Dies kann unter anderem geschehen bei:

  • Überzahlung aufgrund fehlerhafter Angaben des Versicherten
  • Falschberechnung der Rentenversicherung
  • Anrechnung von gesetzlichen Unfallrenten oder anderem Einkommen
  • Kürzung wegen Erwerbsminderung aufgrund Hinzuverdienst
  • Aufrechnung eigener oder dritter Forderungen

Die Rentenversicherung darf jedoch nicht wahllos kürzen. In solchen Fällen muss ein rechtsstaatliches und überprüfbares Verfahren durch die Rentenversicherung eingehalten werden, betont der Anwalt.

Betroffene Rentnerinnen und Rentner sollten sich in solchen oder ähnlichen Situationen zuvor durch einen Anwalt, der auf Rentenrecht spezialisiert ist, beraten bzw. vertreten lassen.

Rückforderung bei fehlerhaften Berechnungen

Hinsichtlich der von der Rentenversicherung selbst fehlerhaft berechneten Renten weist Rechtsanwalt Knöppel auf die engen Grenzen einer Rückforderung hin.

Häufig gilt eine Jahresfrist, nach deren Ablauf die Rentenversicherung nichts mehr zurückfordern kann. Denn die Behauptung, der Rentner bzw. die Rentnerin hätte den Fehler selbst erkennen können, hat vor den Sozialgerichten kaum Bestand, sagt der Anwalt.

Rückforderung der überzahlten Rente

Bei fehlerhaften Selbstberechnungen kann die Rentenkasse die Rente “aussparen”, so dass der zu Unrecht gezahlte Betrag so lange nicht an künftigen Rentenerhöhungen teilnimmt, bis er durch Rentenanpassungen ausgeglichen ist.

Das bedeutet: Wurde eine Rente aufgrund eines fehlerhaften Berechnungszeitraums zu hoch ausgezahlt und sind die Rückforderungsfristen abgelaufen, kann die Rentenversicherung die zu viel gezahlte Rente künftig nicht mehr erhöhen.

Der überzahlte Betrag wird bei Rentenerhöhungen so lange nicht berücksichtigt oder gekürzt, bis er ausgeglichen ist.

Klare Regeln und individuelle Prüfung

Die Frage, ob bestehende Renten gekürzt werden können, lässt sich also nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Es bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall, wobei die gesetzlichen “Spielregeln” der Rentenversicherung zu beachten sind.

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Reha gestellt, EM-Rente droht: So stoppen Sie die Umdeutung

7. September 2025 - 12:18
Lesedauer 3 Minuten

Ein Reha-Antrag kann unerwartet zur Erwerbsminderungsrente führen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Umdeutung greift, wenn Reha aussichtslos erscheint oder trotz Durchführung erfolglos bleibt. Dann zählt Ihr Antrag wie ein Rentenantrag, oft mit frühem Rentenbeginn.

Sie sichern Leistungen, wenn Sie Fristen kennen und Ihr Dispositionsrecht aktiv nutzen. In diesem Beitrag erhalten Sie klare Schritte, praxisnahe Hinweise und typische Fallstricke.

Umdeutung: Wann Reha zum Rentenantrag wird

Die Rentenversicherung deutet einen Reha-Antrag um, wenn medizinische Erfolgsaussicht fehlt. Gleiches gilt, wenn eine bewilligte Reha das Leistungsvermögen nicht verbessert. Die Umdeutung führt häufig zu einem vorgezogenen Rentenbeginn. Maßgeblich sind Antragsdatum, Leistungsende und der Zeitpunkt der Erwerbsminderung. Prüfen Sie diesen Teil im Bescheid besonders sorgfältig.

Reha vor Rente: Prinzip und Grenze

Reha soll die Erwerbsfähigkeit stabilisieren und den Arbeitsplatz erhalten. Dieses Prinzip gilt, solange eine realistische Verbesserung möglich erscheint. Fehlt diese Aussicht, prüft die Versicherung die Erwerbsminderung. Dann verdrängt die Rente meist Übergangsleistungen. Der Zeitpunkt der Entscheidung wirkt sofort auf Ihr Einkommen.

Warum eine frühe EM-Rente oft Nachteile bringt

EM-Renten liegen häufig unter Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Mit Feststellung der vollen Erwerbsminderung enden diese höheren Leistungen. Dazu kommen arbeitsrechtliche Effekte in einzelnen Tarifbereichen. Manche Verträge beenden das Arbeitsverhältnis mit Rentenantrag automatisch. Auch Betriebsrenten können an Stichtagen oder Wartezeiten hängen.

Dispositionsrecht nutzen: Handlungsspielraum sichern

Versicherte dürfen einer Umdeutung widersprechen, solange ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt ist. Das gilt besonders bei freiwilligen Reha-Anträgen ohne Aufforderung. Sie behalten dann Einfluss auf Zeitpunkt und weitere Schritte. Diese Steuerung verschafft Zeit, verhindert Nachteile und eröffnet Alternativen. Dokumentieren Sie jede Entscheidung schriftlich und nachvollziehbar.

Schriftliche Erklärung gleich mit dem Reha-Antrag

Legen Sie dem Antrag eine kurze Erklärung bei und untersagen Sie die Umdeutung. Verweisen Sie auf Ihr Dispositions- beziehungsweise Gestaltungsrecht. Bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Rentenversicherung. Heben Sie Eingangsbestätigung und Kopie gut auf. Diese Vorarbeit stärkt Ihre Position bei späteren Aufforderungen.

Aufforderung der Krankenkasse: Frist und Folgen

Krankenkassen können eine Reha innerhalb einer Frist verlangen. Üblich sind zehn Wochen ab Zugang der Aufforderung. Ohne Antrag ruht das Krankengeld nach Fristablauf. Mit späterer Antragstellung lebt der Anspruch grundsätzlich wieder auf. Reichen Sie fristgerecht ein und behalten Sie die Umdeutung im Blick.

Aufforderung der Arbeitsagentur: Nahtlosigkeit beachten

Auch die Agentur für Arbeit darf zur Reha auffordern. In der Praxis gilt eine Monatsfrist für die Antragstellung. Ohne Antrag ruht das Arbeitslosengeld bis zur Nachholung. Parallel greift die Nahtlosigkeitsregelung bei fortbestehender Erkrankung. Halten Sie Kontakt, liefern Sie Nachweise und stimmen Sie Schritte ab.

Nachgeschobene Aufforderung: Wirkung auf Ihren Antrag

Aufforderungen können auch nach einem freiwilligen Antrag folgen. Danach ist Ihr Dispositionsrecht regelmäßig eingeschränkt. Die früh beigelegte Erklärung bleibt dennoch wertvoll. Sie zeigt, dass Sie die Umdeutung von Beginn an ausgeschlossen haben. Das kann spätere Entscheidungen erkennbar beeinflussen.

Zustimmung beantragen: Berechtigtes Interesse darlegen

Nach einer Aufforderung benötigen Sie für den Widerspruch gegen die Umdeutung oft Zustimmung. Diese Zustimmung kann die Umdeutung trotz Aufforderung noch verhindern. Tragen Sie konkrete Nachteile strukturiert vor und belegen Sie sie. Beispiele sind deutlich höheres Krankengeld oder tarifliche Automatik-Klauseln. Auch Risiken bei Betriebsrenten zählen als gewichtiges Interesse.

Widerspruch und Eilverfahren: Zeit und Leistungen sichern

Gegen Aufforderungen können Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch verschafft häufig aufschiebende Wirkung und damit Zeit. In Streitfällen hilft ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Argumentieren Sie mit Existenzsicherung, Fristen und belegten Nachteilen. Halten Sie die Kommunikation vollständig schriftlich.

Arbeitsvertrag, Tarif, Betriebsrente: Risiken prüfen

Tarifverträge regeln die Folgen einer EM-Rente sehr unterschiedlich. Im öffentlichen Dienst enden Arbeitsverhältnisse teils automatisch. Bei befristeter EM-Rente ruht das Arbeitsverhältnis häufig. Betriebsrenten hängen oft an Eintrittsdatum und Wartezeiten. Lassen Sie sich diese Punkte schriftlich bestätigen und vergleichen Sie Szenarien.

Zahlen im Blick: Krankengeld, ALG, Rente vergleichen

Krankengeld orientiert sich am vorherigen Einkommen und liegt häufig höher. Arbeitslosengeld kann ebenfalls über dem späteren Rentenbetrag liegen. Prüfen Sie deshalb die Nettoeffekte für mehrere Monate. Berücksichtigen Sie Steuern, Sozialabgaben und Zusatzleistungen. Treffen Sie Entscheidungen auf Basis belastbarer Zahlen.

Dokumentation und Kommunikation: Fehler vermeiden

Führen Sie ein Protokoll zu jedem Kontakt mit Behörden. Notieren Sie Datum, Inhalt und Ansprechpartner. Bestätigen Sie Telefonate kurz per E-Mail. Fordern Sie Eingangsbestätigungen für wichtige Schreiben an. So bleiben Abläufe nachweisbar und Fristen belastbar.

Ihr roter Faden für die nächsten Wochen

Halten Sie Fristen strikt ein und sichern Sie Zahlungen. Untersagen Sie die Umdeutung beim Antrag schriftlich. Reagieren Sie auf Aufforderungen strukturiert und belegt. Beantragen Sie Zustimmung mit klaren Nachteilen. Prüfen Sie arbeitsrechtliche Folgen vor einer Rentenentscheidung. So behalten Sie die Kontrolle über den Verlauf.

Fazit: Früh steuern, sauber belegen, Ansprüche schützen

Die Umdeutung entscheidet oft über mehrere hundert Euro im Monat. Wer früh steuert, verschafft sich Zeit und Optionen. Wer Nachteile belegt, erhöht die Zustimmungschancen spürbar. Wer Fristen hält, sichert Krankengeld oder Arbeitslosengeld. So verhindern Sie eine ungewollte und zu frühe EM-Rente.

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Das solltest du zur Erwerbsminderungsrente bei einer Depression wissen – EM-Rente

7. September 2025 - 12:15
Lesedauer 3 Minuten

In Deutschland ist die Erwerbsminderungsrente längst kein Randphänomen mehr. Mehr als zwei Fünftel aller Neurenten werden inzwischen aufgrund psychischer Leiden bewilligt, allen voran Depressionen.

Nach aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung entfielen im Jahr 2023 bereits 41,8 Prozent der erstmals bewilligten Erwerbsminderungsrenten auf seelische Erkrankungen – ein Anteil, der sich seit der Jahrtausendwende nahezu verdoppelt hat.

Hinter diesen nüchternen Statistiken stehen zehntausende Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeit zu bestreiten: 2023 waren es rund 73 000 Erst­rentnerinnen und -rentner mit einem psychischen Hauptleidensdruck.

Gesetzlicher Rahmen: Was unter Erwerbsminderung verstanden wird

Sozialrechtlich unterscheidet die Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen täglich weniger als sechs, aber noch mindestens drei Stunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten kann.

Volle Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn selbst eine dreistündige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist stets die Leistungsfähigkeit in allen denkbaren Berufen, nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

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Viele Hürden

Neben den medizinischen Kriterien müssen Antragstellende versicherungsrechtliche Fristen erfüllen: Mindestens fünf Jahre müssen seit der ersten Pflichtbeitragszahlung vergangen sein, die sogenannte allgemeine Wartezeit.

Außerdem müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Wer Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet hat, erfüllt diese Vorgabe ebenso wie regulär Beschäftigte.

Für Betroffene, die schon in jungen Jahren voll erwerbsgemindert wurden, sieht das Gesetz eine Sonderregel mit einer auf 20 Jahre verlängerten Wartezeit vor.

Sonderfälle und Arbeitsmarktrente

Besondere Regeln gelten für vor dem 2. Januar 1961 Geborene: Für sie kann noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen, wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Findet sich innerhalb eines Jahres nach Antragstellung trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz, wird aus der an sich halben Rente automatisch eine volle Leistung

Depressionen als Hauptursache – doch der Nachweis bleibt schwierig

Leichte Depressionen reichen nach der Erfahrung von Medizinern und Juristen allein selten für eine Rente. Selbst bei mittelschweren Episoden muss eine erhebliche Einschränkung der Gesamt­leistungs­fähigkeit vorliegen.

Erst eine chronisch schwere depressive Störung erfüllt in der Praxis regelmäßig die medizinische Voraussetzung, und auch dann ist ungewiss, ob die Rentenkasse die Einschränkung als dauerhaft anerkennt. Depressionen lassen sich weder röntgen noch im Labor messen. Ärztinnen und Ärzte sind auf Schilderungen der Patientinnen und Patienten angewiesen, während die Versicherung äußerlich erkennbare Befunde verlangt.

Tücken der Begutachtung

Kommt es zum Gutachten, entscheidet meist der erste Eindruck. Ratsam ist es, sämtliche Arzt-, Reha- und Klinikberichte in Kopie mitzubringen, um dem Gutachter ein konsistentes Bild zu liefern. Eine chronologische Notiz über Krankheitsverlauf, Therapieversuche und Alltagseinschränkungen hilft, spontane Nachfragen präzise zu beantworten.

Viele Gutachter testen gezielt auf Widersprüche oder vermeintliche Übertreibungen, etwa durch unterschiedlich formulierte Doppel­fragen. Wer seine seltenen oder untypischen Symptome vorab mit dem behandelnden Facharzt durchspricht, kann diese Besonderheiten schriftlich dokumentieren lassen. So zieht ein Ja-Kreuz an unerwarteter Stelle später nicht automatisch den Verdacht der Simulation nach sich.

Ebenso wichtig ist Authentizität: Wer beim Termin bewusst ungepflegt erscheint oder sich künstlich zusammennimmt, riskiert Fehlinterpretationen. Ein authentisches Auftreten – so gut oder schlecht es an diesem Tag eben geht – ist die beste Strategie, den Verdacht gezielter Selbstdarstellung zu entkräften.

Wenn der Bescheid negativ ausfällt

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden; bleibt dieser erfolglos, folgt die Klage vor dem Sozialgericht. Gut vorbereitete medizinische Gegengutachten sind hier oft ausschlaggebend.

Für viele Betroffene lohnt sich der Weg, denn fast jede dritte Entscheidung wird in einem der beiden Rechtszüge ganz oder teilweise korrigiert.

Alternativen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Wer trotz eingeschränkter Leistung kein Rentenrecht durchsetzen kann, fällt nicht zwangsläufig ins Nichts. Nach Auslaufen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld sichern zunächst Bürgergeldleistungen den Lebensunterhalt.

Menschen mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit haben darüber hinaus Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. In Fällen kurzfristiger Hilfebedürftigkeit springt die Hilfe zum Lebensunterhalt ein.

Reformen 2024/2025: Höhere Zuschläge und mehr Hinzuverdienst

Der Gesetzgeber hat die Lage der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zuletzt spürbar verbessert. Seit Juli 2024 erhalten Bestandsrenten einen pauschalen Zuschlag, der ab Dezember 2025 anhand der individuellen Entgeltpunkte neu berechnet und dauerhaft in die laufende Zahlung integriert wird.

Parallel stiegen zum 1. Januar 2025 die Hinzuverdienstgrenzen deutlich: Bei voller Erwerbsminderung dürfen künftig rund 19 661 Euro im Jahr hinzuverdient werden, bei teilweiser Erwerbsminderung sogar rund 39 322 Euro. Damit wird die Brücke zwischen begrenzter Erwerbsfähigkeit und finanzieller Teilhabe breiter.

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Fazit

Depressionen zählen zu den großen Volkskrankheiten unserer Zeit und prägen längst auch das Rentensystem. Die hohe Erfolgsquote psychisch bedingter Rentenbewilligungen zeigt, dass Anträge keineswegs aussichtslos sind.

Doch je weniger „sichtbar“ das Leiden, desto wichtiger sind lückenlose Dokumentation, fachkundige Begleitung und ein realistisches Selbstbild. Wer sich diesen Herausforderungen stellt, hat gute Chancen, die notwendige finanzielle Sicherheit zu erhalten.

Und wer zunächst scheitert, sollte die Rechtsmittel nutzen: Das System ist kompliziert, aber es bietet Wege. In diesem Sinne bleibt der wohl wichtigste Rat: dranbleiben – für die eigene Gesundheit und für eine gerechte Leistungsbewilligung.

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Bürgergeld: Sozialwidriges Verhalten – Das müssen Jobcenter beweisen

7. September 2025 - 12:13
Lesedauer 5 Minuten

Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die Altersgrenze des § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; diese Voraussetzungen werden getrennt geprüft, wirken aber zusammen, sodass bereits das Fehlen eines einzelnen Kriteriums den Anspruch entfallen lässt, wohingegen das Vorliegen aller Punkte die Grundlage für eine Bewilligung bildet.

Wer seine Hilfebedürftigkeit durch eigenes Verhalten mitverursacht, verliert den Leistungsanspruch nicht automatisch, denn das Gesetz kennt für solche Konstellationen keinen pauschalen Anspruchsausschluss, sondern mit § 34 SGB II einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand: den Kostenersatz für rechtmäßig erbrachte Leistungen, wenn die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, erhöht, aufrechterhalten oder eine Verringerung verhindert wurde und kein wichtiger Grund vorliegt.

Trennung der Rechtsfolgen: Bewilligung, Kostenersatz, Sanktion

In der Praxis ist zuerst zu unterscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für Bürgergeld vorliegen; ist das der Fall, wird grundsätzlich bewilligt, und zwar unabhängig davon, ob später ein Kostenersatz nach § 34 in Betracht kommt, denn dieser wird gesondert geprüft und mit eigenständigem Bescheid geltend gemacht.

Parallel dazu gibt es das Sanktionsrecht der §§ 31 ff. SGB II, das an Pflichtverletzungen anknüpft (etwa die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund oder die Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen), jedoch einem anderen Zweck dient und andere Voraussetzungen hat.

Sanktionen mindern laufende Leistungen befristet, während der Kostenersatz nach § 34 auf eine nachträgliche Erstattung bereits gezahlter Leistungen zielt; beides darf nicht vermengt werden, weil die rechtlichen Hürden und die Begründungslast deutlich auseinanderliegen.

§ 34 SGB II ist die Ausnahme – nicht die Regel

Der Kostenersatz greift nur, wenn das Verhalten sozialwidrig war; dafür genügt es nicht, dass eine Pflichtverletzung vorliegt oder jemand „leichtfertig“ gehandelt hat. Erforderlich ist vielmehr eine besondere Handlungstendenz: Die Person muss die spätere Hilfebedürftigkeit – in ihren Grundzügen erkennbar – gewollt, billigend in Kauf genommen oder aufrechterhalten haben.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Kontext, dass die benötigte Sorgfalt in einem besonders schwerwiegenden Maß verletzt wurde, also das außer Acht lassen dessen, was jedem einleuchten musste; einfache Unbedachtsamkeit oder ein einmaliges Fehlverhalten reichen regelmäßig nicht.

Ein wichtiger Grund – etwa gesundheitliche Belastungen, Zwangslagen, familiäre Notfälle oder Therapie- und Rehabilitationssituationen – schließt den Kostenersatz aus; es kommt insoweit auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, die nicht schematisch erfolgen darf, sondern das individuelle Lebensbild ernst nimmt.

Jobverlust nach Drogenkonsum – grob fahrlässig, sozialwidrig oder keines von beidem?

Bei einem Beschäftigungsende im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln liegt häufig ein verkehrs- oder arbeitsrechtlicher Pflichtverstoß vor (beispielsweise Fahren unter Einfluss von Substanzen im Personenbeförderungsgewerbe); damit ist aber noch nichts über § 34 gesagt.

Der Verlust der Fahrerlaubnis infolge einer Polizeikontrolle kann zwar als grob fahrlässig bewertet werden, doch die Schwelle zur Sozialwidrigkeit ist höher: Maßgeblich ist, ob der Betroffene es gerade auf den Leistungsbezug „ankommen ließ“ oder ob der Substanzgebrauch – rechtlich weiterhin ein Fehlverhalten – subjektiv dem Versuch diente, die Arbeitsfähigkeit trotz psychischer Belastungen zu stabilisieren.

Fehlt die Zielrichtung, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, und sprechen Therapie- oder Belastungsfaktoren für einen wichtigen Grund, scheidet Kostenersatz in der Regel aus. Sozialgerichte stellen deshalb regelmäßig auf die Kausalität und die innere Zielrichtung ab, nicht allein auf den arbeitsrechtlichen Vorwurf.

Beweislast, Kausalität und Zurechnung: Woran Jobcenter scheitern

Jobcenter tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein sozialwidriges Verhalten vorlag und gerade dieses Verhalten ursächlich für die Hilfebedürftigkeit war; die bloße Möglichkeit genügt nicht, ebenso wenig eine pauschale Berufung auf „schlechtes Verhalten“.

Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass ohne das in Rede stehende Verhalten die Hilfebedürftigkeit nicht eingetreten oder schneller entfallen wäre; fehlt es an dieser Kausalität oder bestehen ernsthafte Zweifel, darf kein Kostenersatz festgesetzt werden.

Ferner ist die Zurechnung zu prüfen: Wer volljährig ist, handelt grundsätzlich eigenverantwortlich, doch auch dann können psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, Krisenlagen oder Überforderungskonstellationen die Bewertung verändern und als wichtiger Grund gegen die Sozialwidrigkeit sprechen. Entscheidend ist die Einzelfallprüfung, die dokumentierte Befunde, Therapienachweise, ärztliche Stellungnahmen und Rehabilitationspläne einbezieht.

Aufrechnung und Grenzen: Wie weit dürfen Jobcenter greifen?

Wird Kostenersatz festgesetzt, kann die Behörde die Forderung mit laufenden Geldleistungen aufrechnen; die Aufrechnung ist gesetzlich begrenzt, damit der notwendige Lebensunterhalt gewahrt bleibt. In der Regel liegt die Obergrenze bei 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; laufen bereits Minderungen (etwa wegen einer Sanktion), ist die Summe aus Minderung und Aufrechnung begrenzt, und eine zusätzliche Aufrechnung scheidet aus, wenn bereits eine Minderung von 30 Prozent besteht.

Bei mehreren Forderungen – beispielsweise Kostenersatz, Erstattungen und Darlehenstilgung – sind die Einzelentscheidungen so zu koordinieren, dass die Gesamtbelastung die zulässige Grenze nicht überschreitet; geschieht das doch, ist die Aufrechnung rechtswidrig und anfechtbar. Wichtig ist außerdem: Eine Aufrechnung setzt einen wirksamen, begründeten und zugestellten Bescheid voraus; es genügt nicht, Beträge „stillschweigend“ einzubehalten oder in Bescheide ohne tragfähige Begründung „hineinzuschreiben“.

Typische Fehler der Jobcenter – und wie man sie erkennt

Fehler in § 34-Bescheiden treten erfahrungsgemäß gehäuft auf, wenn die Abgrenzung zu Sanktionen unscharf bleibt, wenn die Begründung die Handlungstendenz zur Herbeiführung des Leistungsbezugs nicht überzeugend darlegt oder wenn die Kausalität mit Floskeln ersetzt wird.

Häufig fehlen eine nachvollziehbare Würdigung der gesundheitlichen Lage, eine Auseinandersetzung mit Therapie- und Rehabilitationsbemühungen oder eine erkennbare Ermessensausübung beim Absehen von der Geltendmachung, obwohl eine Geltendmachung „eine Härte“ darstellen würde. Ebenso problematisch sind pauschale Aufrechnungen ohne Prüfung bestehender Minderungen oder ohne Beachtung der Gesamtgrenzen; in solchen Fällen lohnt sich ein präziser Blick in die Berechnungsanlagen und die Rechtsfolgenbelehrung.

Was Betroffene konkret tun können

Wer einen Kostenersatz- oder Aufrechnungsbescheid erhält, sollte die Widerspruchsfrist notieren, die Begründung sorgfältig prüfen und gezielt die Punkte ansprechen, an denen die Behörde darlegungs- oder beweispflichtig ist.

Es hilft, die eigene Situation strukturiert darzustellen: Welche Belastungen lagen vor, welche ärztlichen Diagnosen bestehen, welche Therapie- oder Rehamaßnahmen wurden ergriffen, welche Bemühungen zur Arbeitsstabilisierung gab es? Je klarer erkennbar wird, dass das Verhalten – bei allen Fehlern – nicht darauf zielte, Hilfebedürftigkeit zu erzeugen oder zu verlängern, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass § 34 trägt.

Sinnvoll ist außerdem, Aufrechnungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen: Stimmt die Höhe, sind parallele Minderungen berücksichtigt, und sind Darlehenstilgungen sauber getrennt? Wer unsicher ist, sollte fachkundigen Rat suchen und, falls nötig, Eilrechtsschutz erwägen, wenn die Existenzsicherung gefährdet ist.

Praxisbeispiel: Fahrerlaubnisverlust im Personenverkehr

Ein Taxifahrer verliert nach einer Polizeikontrolle die Fahrerlaubnis, der Arbeitgeber kündigt, und der Betroffene beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligt zunächst, erlässt später aber einen Kostenersatzbescheid, weil es meint, der Substanzgebrauch habe die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Im Widerspruchsverfahren wird vorgetragen, dass der Betroffene an ausgeprägten psychischen Belastungen litt, unter Schlafstörungen stand und die Substanzen – objektiv falsch, aber subjektiv mit dem Ziel der Stabilisierung – nutzte, um arbeitsfähig zu bleiben; außerdem liegen Bescheinigungen über eine eingeleitete Therapie vor. Die entscheidende Frage lautet nun, ob die Handlungstendenz auf die Herbeiführung des Leistungsbezugs gerichtet war oder ob – bei allen Pflichtverstößen – gerade der Arbeitsplatz erhalten werden sollte.

Bestätigt sich Letzteres und fehlen Anhaltspunkte für eine „in Kauf genommene“ Hilfebedürftigkeit, ist Kostenersatz regelmäßig nicht gerechtfertigt; verbleibende Pflichtverstöße wären im Sanktionsrecht gesondert zu prüfen und dürfen nicht über § 34 „kompensiert“ werden.

Checkliste: Angriffspunkte gegen § 34-Bescheide
  1. Ist die Kausalität schlüssig begründet, oder stützt sich die Begründung auf Vermutungen?
  2. Liegt tatsächlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Bezug auf die spätere Hilfebedürftigkeit vor, nicht nur in Bezug auf eine arbeitsrechtliche Pflicht?
  3. Wurde ein wichtiger Grund geprüft (gesundheitliche Lage, Therapie, Krise, familiäre Umstände)?
  4. Wurde das Ermessen erkennbar ausgeübt, insbesondere im Hinblick auf unzumutbare Härten?
  5. Sind Aufrechnungen korrekt begründet, fristgerecht bekannt gegeben und der Höhe nach rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung bestehender Minderungen und der Gesamtobergrenzen?

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Wie hoch darf die Miete für eine Person im Bürgergeld derzeit sein? – Tabelle 2025

7. September 2025 - 12:11
Lesedauer 3 Minuten

Steigende Mieten in nahezu allen Regionen der Bundesrepublik haben die Debatte darüber verschärft, wie viel Wohnraum sich Menschen leisten können, die auf Bürgergeld angewiesen sind.

Für Ein-Person-Haushalte entscheidet die Höhe der anerkannten Miete oft darüber, ob die Wohnung gehalten werden kann oder ein Umzug nötig wird.

Tabelle: So hoch darf die Miete für einen 1-Personen-Haushalt beim Bürgergeld in 2025 sein Stadt / Region Maximale Bruttokaltmiete 2025 (1-Person-Haushalt) Aachen 512,00 € Berlin 449,00 € Bochum 431,35 € Bremen 537,00 € Chemnitz 313,44 € Dortmund 570,00 € Dresden 450,50 € Duisburg 425,00 € Düsseldorf 546,00 € Essen 471,50 € Frankfurt (Main) 786,00 € Hamburg 573,00 € Hannover 499,00 € Köln 677,00 € Leipzig 345,79 € München 890,00 € Nürnberg 522,00 € Recklinghausen 402,50 € Stuttgart* k. A. (lediglich Nettokaltmiete 563,00 € veröffentlicht) Wuppertal 466,00 €

*Das Jobcenter Stuttgart gibt nur die Nettokaltmiete an; eine Bruttokaltmiete (inkl. kalter Betriebskosten) wird nicht ausgewiesen.

§ 22 SGB II bestimmt die „Angemessenheit“

Der Gesetzgeber formuliert in § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), dass die Kosten der Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind“. Damit existiert kein bundesweit einheitlicher Festbetrag; vielmehr müssen Jobcenter die lokale Mietstruktur analysieren und daraus angemessene Höchstwerte ableiten.

Unterschiedliche Mietobergrenzen je nach Stadt und Landkreis

Die daraus resultierenden Obergrenzen variieren erheblich: In Berlin werden derzeit 449 Euro Bruttokaltmiete für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person anerkannt, während derselbe Haushalt in Dortmund bis zu 570 Euro geltend machen kann.

In Düsseldorf liegt der Grenzwert bei 546 Euro, in Dresden bei 450,50 Euro. Am oberen Ende der Skala rangiert München, wo Jobcenter ab 1. Januar 2025 bis zu 890 Euro zulassen.

Selbst innerhalb eines Bundeslands können die Grenzen also um mehrere Hundert Euro auseinanderliegen, weil die Jobcenter eigene „schlüssige Konzepte“ zugrunde legen, die den regionalen Mietspiegel abbilden.

Bruttokaltmiete, Warmmiete und Heizkosten: Was das Jobcenter tatsächlich übernimmt

Entscheidend ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten. Heizkosten und Warmwasser werden separat betrachtet und nur in angemessener Höhe erstattet.

In Heilbronn etwa akzeptiert das Jobcenter für eine Einzelperson 153 Euro Heiz- und Warmwasserkosten zusätzlich zu maximal 564 Euro Bruttokaltmiete.

Liegen die tatsächlichen Energiekosten darüber, kann das Amt eine Kürzung vornehmen oder eine Nachweispflicht für sparsames Heizen verlangen.

Die Karenzzeit: Ein Jahr Schonfrist bei Neuantrag auf Bürgergeld

Wichtig beim Bürgergeld ist die Karenzzeit. Wer erstmals oder nach längerer Pause erneut Leistungen bezieht, erhält für die ersten zwölf Monate die tatsächlichen Mietaufwendungen ersetzt, ohne dass das Jobcenter deren Angemessenheit prüft.

Heizkosten bleiben allerdings von Anfang an nur bis zur örtlichen Obergrenze erstattungsfähig.

Die Karenzzeit soll verhindern, dass Leistungsberechtigte in der Startphase zusätzlich durch einen Wohnungswechsel belastet werden.

Nach der Karenzzeit: Wenn die Miete über der Grenze liegt

Nach Ablauf des ersten Bezugsjahres wird die Miete einer Angemessen­heitsprüfung unterzogen. Überschreitet sie die gültige Obergrenze, fordert das Jobcenter, die Kosten binnen eines „angemessenen Zeitraums“ – in der Praxis meist sechs Monate – zu senken.

Das kann durch Verhandlungen mit der Vermietung, Untervermietung oder einen Umzug geschehen. Gelingt dies nicht und befinden sich keine vergleichbaren Wohnungen im örtlichen Markt, kann das Jobcenter ausnahmsweise weiterzahlen; häufig übernimmt es jedoch nur den angemessenen Teil, während die Differenz aus dem Regelbedarf zu tragen ist.

Wohnflächenstandards und ihre Bedeutung für Ein-Person-Haushalte

Neben der Miethöhe spielt die Wohnfläche eine Rolle. Viele Kommunen orientieren sich an 45 bis 50 Quadratmetern als Obergrenze für alleinlebende Leistungsberechtigte. Überschreitet die Wohnung diese Grenze deutlich, kann das Jobcenter ebenfalls zur Kostensenkung auffordern, selbst wenn die Miete insgesamt günstig erscheint.

Die Verbindung von Quadratmeter-Grenze und Mietoberwert soll verhindern, dass großzügiger Wohnraum überproportional hohe Nebenkosten verursacht, die letztlich aus Steuermitteln finanziert würden.

Ausnahmen bei besonderem Bedarf und Härtefällen

Auch nach dem Auslaufen der Karenzzeit können höhere Wohnkosten anerkannt werden, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt. Dazu zählen etwa eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder eine medizinisch begründete Notwendigkeit zusätzlicher Wohnfläche.

Wichtig ist stets der Nachweis durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Unterlagen. In solchen Fällen kann das Jobcenter die Obergrenzen vollständig oder teilweise aufheben, um ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten.

Aktuelle Anpassungen

Die Mietobergrenzen werden regelmäßig überprüft und an die Marktentwicklung angepasst. So hebt Essen die Grenze für eine Person zum 1. Mai 2025 auf 476 Euro an, weil dort die durchschnittlichen Angebotsmieten im vergangenen Jahr deutlich gestiegen sind.

In Städten mit extrem angespanntem Wohnungsmarkt wie Frankfurt, Köln oder Stuttgart wird wiederum fast jährlich nachgebessert.

Fachverbände fordern inzwischen, die Konzepte häufiger auf Aktualität zu prüfen und bundesweit Mindeststandards einzuführen, um das Recht auf Wohnen auch in teuren Regionen abzusichern.

Vielfach kommen die Kommunen dem nicht nach, weshalb die Mietobergrenzen immer wieder Gegenstand von Klagen an den Sozialgerichten sind.

Fazit

Wie hoch die Miete für eine alleinstehende Person im Bürgergeld-Bezug sein darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der örtliche Wohnungsmarkt, das schlüssige Konzept des jeweiligen Jobcenters, die Bruttokalt- und Heizkosten sowie persönliche Besonderheiten. Ratsam ist deshalb, vor einem Umzug oder Mietvertragsunterzeichnung stets eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einzuholen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Wohnkosten später als unangemessen eingestuft werden und die Differenz aus dem knappen Regelbedarf bestritten werden muss.

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Rente: Bonus vor Rentenstart – So zählt er künftig sicher

7. September 2025 - 9:48
Lesedauer 3 Minuten

Die Frage nach der Hochrechnung kurz vor dem Rentenstart sorgt seit Jahren für Unsicherheit. Heute entscheiden Sie noch selbst, ob die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden. Diese Wahl beeinflusst die erste Zahlung und kann die spätere Rentenhöhe dauerhaft prägen.

Künftig soll das Dilemma entfallen, weil die Rentenversicherung standardisiert hochrechnet und eine Günstigerprüfung vornimmt. Das beschleunigt die Festsetzung, senkt das Risiko von Fehlentscheidungen und sorgt für planbare Auszahlungen zum Stichtag.

Hochrechnung heute: Wahl mit Wirkung auf die Rente

Aktuell basiert die Hochrechnung auf dem Durchschnitt der letzten zwölf Entgeltmonate. Dieser Durchschnitt ersetzt die fehlenden Monate bis zum Rentenbeginn. Das Verfahren bringt Tempo, weil die Behörde nicht auf die letzte Lohnmeldung warten muss.

Wer die Hochrechnung ablehnt, erhält zwar eine präzisere Festsetzung, wartet aber oft länger auf Bescheid und Zahlung. Problematisch ist die Bindungswirkung: Bleibt es bei der Hochrechnung, wirken spätere Mehrverdienste häufig nicht mehr rentenerhöhend. So kann ein ungünstiger Durchschnitt dauerhaft im System stehen.

Geplante Reform: Automatik statt Antragsdilemma

Der Regierungsentwurf zum SGB-VI-Anpassungsgesetz will den Zielkonflikt lösen. Die Rentenversicherung rechnet die letzten Monate künftig automatisch hoch. Eine Zustimmung im Antrag ist nicht mehr nötig. Die relevanten Daten kommen über die gesonderte Meldung direkt vom Arbeitgeber.

Für Sie wird der Antrag dadurch einfacher, weil das heikle Kreuz entfällt und die erste Zahlung in der Regel pünktlich eintrifft. Für die Verwaltung bedeutet das klarere Abläufe und weniger Rückfragen.

Günstigerprüfung: Nachzahlung möglich, Absenkung ausgeschlossen

Kern der Reform ist eine Günstigerprüfung nach Eingang der finalen Entgeltmeldung. Liegen die tatsächlichen Entgelte höher als die Hochrechnung, setzt die Rentenversicherung die Rente neu fest. Sie zahlt die Differenz rückwirkend nach und hebt den laufenden Betrag an.

Fallen die realen Werte niedriger aus, bleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Rente. Eine Absenkung findet nicht statt. Damit entfällt das zentrale Risiko, durch eine frühe Entscheidung dauerhaft Geld zu verlieren.

Zeitplan und Gesetzesstand: Start zum 1. Januar 2027

Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen. Der Bundestag berät nun über Details. Der Starttermin für die neuen Regeln ist der 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das heutige Recht mit Wahlmöglichkeit. Wer vor 2027 in Rente geht, sollte die eigene Entgeltentwicklung genau prüfen und die Entscheidung zur Hochrechnung bewusst treffen. Die Richtung ist gleichwohl klar: weniger Bürokratie, schnellere Bescheide und Schutz vor Nachteilen.

Was Sie bis Ende 2026 konkret tun sollten

Planen Sie den Rentenbeginn frühzeitig und halten Sie die Drei-Monats-Frist für den Antrag ein. Sammeln Sie die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate und sprechen Sie absehbare Einmalzahlungen mit der Personalstelle durch. Vergleichen Sie die voraussichtlichen letzten drei Monate mit dem Zwölfmonatsdurchschnitt. Rechnen Sie mit sinkenden Zuschlägen oder weniger Stunden, kann die Hochrechnung den höheren Durchschnitt sichern.

Erwarten Sie einen Bonus oder Mehrarbeit kurz vor dem Stichtag, kann der Verzicht sinnvoll sein, damit die reale Meldung vollständig wirkt. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung und nehmen Sie konkrete Zahlen mit. So treffen Sie die Entscheidung auf einer belastbaren Grundlage.

Beispiele aus der Praxis: Bonus, Schichtzulagen, Teilzeit

Erhalten Sie im Dezember eine Prämie und beginnt die Rente im Januar, spiegelt die heutige Hochrechnung diesen Bonus nicht immer vollständig. Ab 2027 greift die Günstigerprüfung und hebt die Rente bei mehr Entgelt automatisch an. Umgekehrt entfallen in vielen Fällen kurz vor dem Stichtag Nachtschichten oder Zulagen.

Dann stützen Sie mit der Hochrechnung einen höheren Durchschnitt und vermeiden eine Absenkung durch niedrigere Schlussmonate. Wer variable Zuschläge hat, profitiert besonders von einem nüchternen Vergleich der beiden Werteblöcke. Erst dieser Blick zeigt zuverlässig, ob die Hochrechnung heute Vorteile bringt.

Vorteile der Reform für Versicherte und Arbeitgeber

Versicherte erhalten planbarere Bescheide und eine pünktliche erste Zahlung. Der Antrag wird schlanker und fehleranfällige Einzelentscheidungen entfallen. Arbeitgeber melden die Daten in einem einheitlichen Ablauf. Das senkt Rückfragen, beschleunigt die Festsetzung und reduziert Widersprüche.

Auch die Sozialgerichte werden entlastet, weil typische Streitpunkte zur Hochrechnung seltener auftreten. Am Ende zählt der reale Verlauf, und zwar ohne Risiko einer nachträglichen Absenkung.

Technische Basis: Gesonderte Meldung und Bindungswirkung

Rechtlich knüpft das Verfahren an die gesonderte Meldung an. Diese Meldung übermittelt Entgeltdaten gezielt für die Rentenfeststellung. Die heutige Bindungswirkung aus § 70 SGB VI erklärt, warum eine gewählte Hochrechnung häufig stehen bleibt.

Die Reform begrenzt diese Bindung über die Günstigerprüfung nach oben. Sie wirkt damit wie ein Sicherheitsnetz: Nachzahlungen kommen an, Absenkungen bleiben ausgeschlossen. Das schafft Fairness im Übergang und bewahrt zugleich das Tempo der erstmaligen Festsetzung.

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Bürgergeld: Merz will 5 Milliarden kürzen – Wen es besonders hart treffen wird

7. September 2025 - 9:41
Lesedauer 3 Minuten

Die Bundesregierung prüft Einsparungen in Höhe von rund fünf Milliarden Euro; im Gespräch ist unter anderem, die Ausgaben für das Bürgergeld um etwa zehn Prozent zu reduzieren. Eine solche Maßnahme würde vor allem Haushalte treffen, deren Budgets bereits sehr knapp kalkuliert sind und die monatlich auf stabile Rahmenbedingungen angewiesen bleiben.

Statt primär über Kürzungen zu wirken, könnte eine Reform sinnvoll an Effizienzgewinnen in Verfahren und Strukturen ansetzen, um Folgekosten zu vermeiden und die Wirkung vorhandener Mittel zu erhöhen.

Wirkung möglicher Kürzungen im Alltag

Das Bürgergeld stabilisiert Haushalte, indem es Mietrückstände, Energiesperren und Wohnungslosigkeit vorbeugt und Übergänge in Beschäftigung finanziell überbrückbar macht.

Kürzungen würden daher nicht an Komfortpositionen ansetzen, sondern Bereiche wie Heizung, Lebensmittel und Mobilität berühren, die wiederum Teilhabe, Beratungstermine, Bewerbungsgespräche und Qualifizierung überhaupt erst ermöglichen. Für Familien mit sehr knappem Budget kann jeder fehlende Euro unmittelbare Auswirkungen im Alltag haben.

Zehn Prozent weniger – rechtliche und praktische Hebel

Pauschale Prozentziele wirken klar, müssen sich jedoch an gesetzlichen Mechanismen orientieren: Regelsätze entstehen in formalisierten Verfahren, die Kosten der Unterkunft folgen realen Mietmärkten, und die Zahl der Leistungsberechtigten hängt wesentlich von Arbeitsmarkt, regionalen Strukturen und Integrationsverläufen ab.

Wer substanzielle Einsparungen erzielen möchte, sollte daher konkret benennen, welche Stellschrauben rechtssicher veränderbar sind und mit welchen Nebenwirkungen gerechnet werden muss.

Mitwirkungspflichten und Kostenstruktur

Verschärfte Mitwirkungspflichten können Ordnung und Transparenz unterstützen, führen in der Praxis jedoch häufig zu mehr Nachweisen, zusätzlichen Anhörungen und damit zu einem höheren Verwaltungsaufwand. Währenddessen bleiben die Wohnkosten als größter Ausgabenblock weitgehend unbeeinflusst.

Komplexere Verfahren verändern weder Mietspiegel noch Energiekosten, können aber Kapazitäten binden, die andernorts – etwa in Beratung und Vermittlung – wirksamer wären.

Sanktionsverfahren: Verwaltungsaufwand und Folgewirkungen

Sanktionen sind mit Prüfungen, Widersprüchen und mitunter gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden. Ein Teil der Entscheidungen wird im Rechtsweg korrigiert; bis dahin können Zahlungsrückstände entstehen, die wiederum Hilfesysteme auf kommunaler Ebene beanspruchen. Vorbeugende Stabilisierung – etwa der Erhalt von Wohnraum – ist in der Regel kostengünstiger als die Bewältigung eskalierter Notlagen.

Besondere Sensibilität bei Kindern und Alleinerziehenden

Kürzungen treffen Kinder spürbar, weil Lernmaterialien, Vereinsbeiträge oder Klassenfahrten früh betroffen sind und damit Bildungs- und Teilhabechancen eingeschränkt werden können. Alleinerziehende verfügen meist über weniger finanzielle und organisatorische Reserven, weshalb bereits kleine Lücken die Alltagsplanung erschweren. Langfristig können geringere Bildungschancen auch die Erwerbsperspektiven mindern.

Einordnung im Sozialhaushalt

Das Bürgergeld ist im Vergleich zu den großen Blöcken Rente und Gesundheit kein dominanter Ausgabenposten, erfüllt jedoch eine zentrale Sicherungsfunktion. In der Abwägung geht es daher weniger um Volumen als um die Frage, wie Grundsicherung zielgenau wirkt und wie sich strukturelle Effizienzgewinne realisieren lassen.

Ressourcenallokation in Jobcentern

Strengere Pflichten können zu präziseren Verfahren beitragen, zugleich aber Hürden erhöhen, die Leistungen bei formalen Versäumnissen gefährden, ohne die Arbeitsaufnahme unmittelbar zu erleichtern. Sinnvoll erscheint eine Ausrichtung der Ressourcen auf Coaching, Qualifizierung, verlässliche Kinderbetreuung und Mobilität, da diese Faktoren nachweislich Übergänge in Beschäftigung unterstützen.

Verschiebungen zwischen Haushaltsebenen

Werden Leistungen enger gefasst, können an anderer Stelle Mehraufwände entstehen: Kommunale Dienste sichern Unterkünfte, stabilisieren Haushalte über Schuldnerberatung oder unterstützen Familien in akuten Situationen. Diese Folgewirkungen erscheinen nicht im Bürgergeldetat, sind für öffentliche Haushalte aber dennoch relevant.

Nachhaltige Ausgabenreduktion durch Arbeitsmarktintegration

Dauerhaft sinken Ausgaben, wenn ausreichend passende, existenzsichernde Arbeitsplätze verfügbar sind und Aufnahmen von Arbeit auch kurzfristig wirtschaftlich lohnend sind. Dazu gehören angemessene Einstiegsgehälter, verlässliche Betreuung, barrierearme Arbeitsplätze, regionale Mobilität sowie Qualifizierungen mit zügiger Wirkung.

Optionen zur Ausgabensteuerung

Einsparungen sind möglich, ohne Mindeststandards zu unterschreiten: etwa durch digitale Vereinfachungen, den Abbau von Doppelstrukturen, klarere Zuständigkeiten und schlanke Verfahren. Wohnkostenrisiken lassen sich in Kooperation mit Kommunen mindern; präventive Schuldnerhilfen und bei Bedarf direkte Zahlungen an Vermieter oder Energieversorger können teure Eskalationen vermeiden und Verwaltungsressourcen freimachen.

Hinweise für Betroffene

Solange keine rechtlich verbindlichen Änderungen vorliegen, gilt der aktuelle Rechtsstand. Es empfiehlt sich, Fristen genau einzuhalten, Termine wahrzunehmen und Bewerbungsbemühungen vollständig zu dokumentieren.

Bei angekündigten Kürzungen kann eine frühzeitige fachliche Beratung helfen, Widerspruchsoptionen zu prüfen und Ansprüche – etwa Mehrbedarfe oder angemessene Unterkunftskosten – geordnet zu begründen. Bei drohenden Rückständen können Direktzahlungen an Vermieter oder Versorger kurzfristig stabilisieren.

Fazit

Ein reines Prozentziel schafft Klarheit, ersetzt jedoch keinen belastbaren Maßnahmenplan. Wirksam und haushaltsschonend sind Ansätze, die Übergänge in Arbeit stärken, Wohnkostenrisiken begrenzen und Notlagen vorbeugen; sie reduzieren Ausgaben eher nachhaltig, weil sie Ursachen adressieren und Folgekosten vermeiden.

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Viele Fallen: Dann entfällt der Krankengeld-Anspruch

6. September 2025 - 17:11
Lesedauer 3 Minuten

Krankengeld soll die Lohnlücke schließen, wenn eine Erkrankung länger dauert und die Entgeltfortzahlung endet. Der Anspruch ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden – und er kann enden, ruhen oder gar nicht erst entstehen. Wer seine Rechte kennt und Fristen beachtet, vermeidet unnötige Lücken.

Woraus der Krankengeld-Anspruch entsteht

Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung auf Kassenkosten erfolgt. Entscheidend ist die ärztliche Feststellung: Sie begründet den Anspruch – bei ambulanter AU ab dem Tag der Feststellung.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss anschließend ohne Lücke ärztlich festgestellt werden; erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen (Samstage zählen in diesem Zusammenhang nicht als Werktage).

Für bestimmte Konstellationen, in denen Versicherte nachweislich alles Zumutbare für eine rechtzeitige Feststellung getan haben, hat das Bundessozialgericht Ausnahmen zugelassen.

Höchstdauer und „Aussteuerung“

Der Anspruch ist zeitlich gedeckelt: Wegen derselben Krankheit wird längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums Krankengeld gezahlt (die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der AU).

Tritt währenddessen eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer nicht. Ist die 78-Wochen-Grenze erreicht, endet der Anspruch – in der Praxis spricht man von „Aussteuerung“.

Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst wieder, wenn ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen hat und zwischenzeitlich mindestens sechs Monate keine AU wegen dieser Krankheit bestand und in dieser Zeit Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung vorlag.

Endgültiges Ende: Rentenbeginn und andere Ausschlusstatbestände

Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entfällt das Krankengeld kraft Gesetzes. Wird eine solche Leistung während laufender AU rückwirkend zuerkannt, endet das Krankengeld ab deren Beginn; ein neuer Krankengeldanspruch entsteht während dieser Leistungsphase nicht. Teilrenten führen demgegenüber grundsätzlich nicht zum Erlöschen, können aber zu Kürzungen führen.

Reha-/Rentenantrag auf Aufforderung: Fristversäumnis beendet den Anspruch

Stuft der Medizinische Dienst die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert ein, darf die Krankenkasse die versicherte Person auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag (bzw. – in bestimmten Fällen – einen Rentenantrag) zu stellen.

Wird die Frist nicht eingehalten, entfällt das Krankengeld mit Fristablauf. Der Anspruch lebt erst wieder auf, wenn der Antrag nachgeholt wird; die „Auszeit“ wird nicht ausgeglichen. Gleiches gilt, wenn die Kasse zur Regelaltersrente auffordert und der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.

Mitwirkung und ärztlicher Nachweis: Wann das Krankengeld wegen Lücken weg ist

In der Praxis endet der Anspruch häufig, weil ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Nach dem Gesetz muss die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag vorliegen; anderenfalls endet – außerhalb der vom BSG anerkannten Ausnahmefälle – die mit dem Krankengeld verbundene Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld.

Wer rechtzeitig alles Zumutbare unternimmt (etwa die Praxis am letzten Tag aufsucht, aber keinen Termin erhält), kann sich auf die Rechtsprechung berufen. Entscheidend bleibt, aktiv zu dokumentieren, dass man die Frist einhalten wollte.

„Ruhen“ ist nicht „Entfallen“

Nicht jedes Ende der Zahlung bedeutet, dass der Anspruch erloschen ist. Das Gesetz kennt zahlreiche Ruhenstatbestände, bei denen die Zahlung vorübergehend aussetzt, der Anspruch dem Grunde nach aber bleibt. Das betrifft insbesondere Zeiten, in denen noch Arbeitsentgelt fließt (z. B. Entgeltfortzahlung), Elternzeit (mit Ausnahmen), Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Auch wenn die weitere AU noch nicht ärztlich festgestellt ist, ruht der Anspruch bis zur rechtzeitigen Folgebescheinigung. Erst wenn Ruhensgründe endgültig werden oder gesetzliche Höchstgrenzen erreicht sind, erlischt der Anspruch.

Mitgliedschaft und Versicherungsschutz während des Krankengeldes

Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes erhalten – selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Endet der Krankengeldanspruch, entfällt auch diese Mitgliedschaftsfortsetzung; das kann nahtlos durch andere Tatbestände ersetzt werden, muss aber im Einzelfall gesichert werden.

Wenn es gar keinen Anspruch gibt

Ein Anspruch kann auch deshalb „entfallen“, weil er gar nicht entsteht: Bestimmte Versichertengruppen sind vom Krankengeld ausgeschlossen, etwa familienversicherte Angehörige oder hauptberuflich Selbständige ohne Krankengeld-Wahltarif. Beschäftigte ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (etwa in Sonderkonstellationen) benötigen ebenfalls eine entsprechende Wahlerklärung, damit Krankengeld umfasst ist.

Der Anspruch auf Krankengeld endet regelmäßig bei Aussteuerung, mit dem Beginn bestimmter Renten oder durch Fristversäumnisse – vor allem beim Reha-/Rentenantrag und bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Viele Unterbrechungen sind jedoch rechtlich nur ein Ruhen.

Wer Fristen beachtet, lückenlos attestieren lässt und auf Aufforderungen der Kasse reagiert, schützt seinen Anspruch und damit auch den Versicherungsschutz. Bei Streit über Lücken oder die Notwendigkeit von Reha/Rente lohnt ein genauer Blick in die Rechtslage und – wenn nötig – der Widerspruch.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen: §§ 44, 46, 48, 49, 50, 51 und § 192 SGB V sowie aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u. a. zum lückenlosen Nachweis und zu Ausnahmen bei rechtzeitigem Praxisaufsuchen

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Krankengeld und EM-Rente: Vorsicht wenn die Krankenkasse anruft und Fangfragen stellt

6. September 2025 - 17:10
Lesedauer 3 Minuten

Wenn die Krankenkasse anruft und sich nach dem Wohlbefinden erkundigen will, ist Vorsicht geraten. Grundsätzlich darf die Krankenkasse den Versicherten anrufen und nach dessen Gesundheitszustand fragen.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese Fragen telefonisch zu beantworten. Es liegt im Ermessen des Versicherten, ob er mündlich Auskunft geben möchte oder nicht.

Wie sollte ich bei einem solchen Anruf reagieren?

Vorsicht ist geboten bei mündlichen Auskünften über den Gesundheitszustand. Es ist ratsam, die Krankenkasse um eine schriftliche Anfrage oder einen schriftlichen Fragebogen zu bitten.

Der Vorteil hierbei liegt in der klaren Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der gestellten Fragen und gegebenen Antworten.

Telefonische Auskünfte bergen das Risiko von Missverständnissen und Fehlinterpretationen, sowohl auf Seiten des Versicherten als auch der Krankenkasse. Darauf weist der Jurist und Sozialrechtsexperte Ronny Hübsch vom Sozialverband VdK hin.

 Muss ich eine schriftliche Anfrage beantworten?

Eine schriftliche Anfrage der Krankenkasse sollte beantwortet werden, da dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten liegt.

Die Mitwirkungspflicht ist keine rechtliche Pflicht im engen Sinne, sondern eine Obliegenheit.

Wird diese Obliegenheit verletzt, kann die Krankenkasse eine Sperrzeit für das Krankengeld verhängen.

Es ist deshalb wichtig, den Gesundheitszustand und alle relevanten Informationen fristgerecht und korrekt mitzuteilen, um negative Konsequenzen zu vermeiden, sagt Hübsch.

Darf mich die Krankenkasse zur Reha zwingen?

Ja, die Krankenkasse kann den Versicherten auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, wenn sie der Meinung ist, dass eine langanhaltende Erkrankung vorliegt.

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die ebenfalls zu einer Sperrzeit führen kann.

Dabei spielt die Meinung des behandelnden Arztes keine Rolle; die Entscheidung obliegt allein der Rentenversicherung.

Kann ich eine Reha ablehnen?

Es gibt verschiedene Gründe, eine Reha abzulehnen. Medizinische Gründe können eine Rolle spielen, wenn der Versicherte selbst der Meinung ist, dass er nicht rehafähig ist.

Ein weiterer Grund könnte ein finanzielle Aspekt sein: Das Krankengeld ist in der Regel höher als die Erwerbsminderungsrente.

Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, möglichst lange in der Krankenversicherung zu bleiben, bevor eine Rente in Betracht gezogen wird.

Was muss ich bei so einer Aufforderung tun?

Bei einer Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags wird in der Regel eine Frist gesetzt. Diese Frist sollte genutzt werden, aber spätestens kurz vor Ablauf sollte der Antrag gestellt werden, um negative Folgen zu vermeiden.

Was passiert bei Ablehnung des Reha-Antrages?

Wenn ein Reha-Antrag abgelehnt wird, hat der Versicherte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

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Sollte der Versicherte jedoch mit der Ablehnung einverstanden sein, kann er diese Entscheidung einfach akzeptieren und den Prozess nicht weiter verfolgen, so der Sozialrechtsexperte.

Was geschieht bei einer Reha-Bewilligung?

Wird die Reha bewilligt, erhält der Versicherte einen Bescheid von der Rentenversicherung, in dem die Rehaklinik und der Zeitraum der Maßnahme festgelegt sind.

Der Versicherte tritt die Rehabilitation an und durchläuft eine mehrwöchige stationäre Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung wird geprüft, ob eine dauerhafte Leistungsminderung vorliegt oder nicht.

Was geschieht, wenn die Reha eine Erwerbsminderung feststellt?

Sollte die Rehabilitation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist, muss dieser einen formellen Rentenantrag stellen.

Die Zuständigkeit wechselt von der Krankenkasse zur Rentenversicherung, die dann prüft, ob eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden kann.

Sollte die Rentenversicherung den Antrag ablehnen, läuft das Krankengeld weiter. In diesem Fall geht das Recht, einen Rentenantrag zu stellen, auf die Krankenkasse über. Wird dieser Antrag nicht gestellt, endet der Anspruch auf Krankengeld.

Darf mich die Krankenkasse in die Rente drängen?

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für maximal 78 Wochen, inklusive der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wenn die Krankenkasse feststellt, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben unwahrscheinlich ist, kann sie früher einen entsprechenden Antrag stellen oder dazu auffordern.

Dies kann die Bezugsdauer des Krankengeldes verkürzen.

Kann ich diese Erwerbsminderungsrente noch abwenden?

Es ist schwierig, eine Erwerbsminderungsrente abzuwenden, wenn die Rehabilitationsklinik und die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung feststellen. In der Regel bestehen dann keine weiteren Möglichkeiten, eine EM-Rente zu vermeiden.

Was soll ich nun tun?

Betroffene sollten ihre individuelle Situation und ihre Ziele abwägen. Wenn das Ziel die Erwerbsminderungsrente ist, kann ein frühzeitiger Antrag sinnvoll sein.

Soll der Bezug von Krankengeld so lange wie möglich aufrechterhalten werden, um eine Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen, sollte dieser Weg verfolgt werden.

Wer hilft mir?

Bei Fragen zur Aufforderung der Krankenkasse, Rehabilitationsmaßnahmen oder Rentenanträgen stehen der Sozialverband VdK oder der SoVD in seinen örtlichen Beratungsstellen zur Verfügung und bieten Unterstützung und Beratung an.

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Rentenabschlag von 10,8 Prozent trotz Schwerbehinderung – Urteil

6. September 2025 - 16:22
Lesedauer 3 Minuten

Ein 1951 geborener Versicherter mit einem Grad der Behinderung von 60 beantragte nach Altersteilzeit mit 60 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Obwohl die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt war, setzte die Rentenversicherung einen Abschlag von insgesamt 10,8 % fest – entsprechend 36 Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme.

Der Betroffene wehrte sich mit dem Argument, jahrzehntelange Beitragsleistung müsse eine abschlagsfreie Rente sichern. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte jedoch die Kürzung: Auch schwerbehinderte Menschen müssen die gesetzlich geregelten Abschläge tragen, wenn sie früher in Rente gehen (Urteil Az. L 7 R 5354/14).

Zugangsfaktor und die 0,3-Prozent-Regel

Inhalt des Streits ist der sogenannte Zugangsfaktor in § 77 SGB VI. Er bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 – das entspricht 0,3 % pro Monat. Bei 36 Monaten Vorziehung ergibt sich so der vielzitierte Abschlag von 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892). Diese Systematik gilt rentenartübergreifend und ist seit Jahren gefestigter Rechtsrahmen.

Keine Hintertür: Ein Wechsel der Rentenart nach Beginn ist ausgeschlossen

Besonders folgenreich ist die Sperrwirkung des § 34 SGB VI: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist ein späterer Wechsel in eine andere Rentenart – etwa in die oftmals günstigere Altersrente für besonders langjährig Versicherte – grundsätzlich ausgeschlossen.

Diese „Einbahnstraße“ war schon in der alten Fassung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 a. F.) angelegt und findet sich heute in § 34 Abs. 2 SGB VI. Die Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung bekräftigt diese Linie, Ausnahmen sind eng begrenzt.

Vertrauensschutz: Wer profitiert – und wer nicht

Der häufig angeführte Vertrauensschutz greift nur in eng umrissenen Konstellationen. § 237 Abs. 5 SGB VI schützt insbesondere Personen, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit verbindlich vereinbart hatten oder deren Arbeitsverhältnis bereits damals entsprechend angelegt war.

Wer – wie im entschiedenen Fall – erst nach 2004 Altersteilzeit vereinbarte, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Das bestätigen sowohl Gesetzesmaterialien als auch die Auslegung durch die Rentenversicherung und die Rechtsprechung.

Wichtige Abgrenzung: Schwerbehindertenrente vs. „45-Jahre-Rente“

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ist von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – umgangssprachlich „Rente mit 63“ bei 45 Jahren – strikt zu trennen (§ 236b SGB VI). Erfüllt man 45 Jahre, eröffnet dies zu einem bestimmten Alter die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte; wer jedoch zuvor eine andere Altersrente in Anspruch nimmt, bleibt an deren Zugangsfaktor gebunden und kann später nicht „umsatteln“. Genau diese Konstellation hat die Rechtsprechung mehrfach verneint.

Die Entscheidungslinie der Gerichte: Bestätigung auf breiter Front

Neben dem LSG-Urteil von 2015 existiert weitere Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, die den Ausschluss eines späteren Wechsels in eine andere Altersrente – etwa in die „45-Jahre-Rente“ – betont (Urteil vom 7. Juli 2016, L 7 R 273/15). Auf höchstrichterlicher Ebene hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt die Zulässigkeit lebenslanger Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug betont, zuletzt unter ausdrücklichem Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Linie.

Verfassungsrechtliche Einordnung: Abschläge sind zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitigem Rentenbezug mehrfach gebilligt. Die Kürzungen verletzen weder Eigentumsgarantie noch Gleichheitssatz, weil ihnen der systematische Ausgleichsgedanke zugrunde liegt: Wer früher Rente bezieht, bezieht sie länger und erhält dafür dauerhaft weniger. Das BSG verweist in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf diese verfassungsgerichtliche Rechtfertigung.

Was heißt das für die Praxis: Zeitpunkt ist Strategie

Für Versicherte mit Schwerbehinderung bleibt die zentrale Stellschraube der Rentenbeginn. Ein Vorziehen um bis zu 36 Monate führt zu einem dauerhaften Abschlag von 10,8 %.

Wer hingegen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstrebt, muss den Beginn sorgfältig planen und darf nicht zuvor eine andere Altersrente beziehen, wenn er die Abschlagsfreiheit wahren will. Die Entscheidung wirkt endgültig – ein späterer Wechsel ist im Regelfall versperrt. Frühzeitige Beratung und ein Vergleich der möglichen Rentenbeginne sind deshalb wichtigl.

Einordnung des Einzelfalls: Warum der Kläger verlor

Im Fall des 1951 Geborenen lagen zwar 45 Beitragsjahre vor, maßgeblich war jedoch die gewählte Rentenart und der frühere Rentenbeginn. Weil die Altersteilzeitvereinbarung erst nach 2004 abgeschlossen wurde, griff der Vertrauensschutz nicht.

Mit Beginn der Schwerbehindertenrente fixierte sich der Zugangsfaktor – der spätere Wechsel in eine andere, gegebenenfalls günstigere Altersrente war ausgeschlossen. Das LSG folgte damit stringent dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung.

Fazit

Die Botschaft ist klar: Früher Ruhestand bedeutet dauerhafte Abschläge – auch für schwerbehinderte Menschen mit jahrzehntelanger Beitragsbiografie. Das ist rechtlich klar geregelt, verfassungsgerichtlich bestätigt und sozialgerichtlich gefestigt. Wer die Abschlagsfreiheit anstrebt, muss den Rentenbeginn klug wählen und darf sich nicht von der erfüllten 45-Jahres-Wartezeit zu einem vorschnellen, rentenartfalschen Schritt verleiten lassen.

Hinweis: Neben dem LSG-Urteil (L 7 R 5354/14) ist auch die Entscheidung  (L 7 R 273/15) einschlägig und bestätigt die Grundsätze zum Rentenwechsel und zu Abschlägen im Kontext vorzeitiger Altersrenten.

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Rentner aufgepasst: Krankenkassen-Kosten steigen trotz Rente

6. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen wachsen deutlich. Zugleich will die sch2wart-rote Koalition zusätzliche Belastungen für Versicherte vermeiden.

Neue Halbjahreszahlen: Ausgaben wachsen rasant

Die gesetzlichen Krankenkassen verzeichneten im ersten Halbjahr stark steigende Leistungsausgaben. Das Volumen legte deutlich zu und drückt die Finanzlage. Gleichzeitig meldeten die Kassen einen spürbaren Überschuss. Dieser füllt vor allem die vorgeschriebenen Reserven wieder auf. Von Entwarnung kann dennoch keine Rede sein.

Die Ausgaben steigen schneller als die Einnahmen. Das erhöht den Druck auf künftige Entscheidungen zu Beiträgen und Leistungen.

Krankenhauskosten treiben die Entwicklung

Der größte Kostenblock sind Klinikbehandlungen. Die Ausgaben hierfür legten am stärksten zu. Dahinter folgen Arztpraxen und Arzneimittel. In beiden Bereichen stiegen die Ausgaben jeweils kräftig.

Gründe sind höhere Tariflöhne, mehr Leistungen und Preissteigerungen. Auch neue Therapien und eine alternde Bevölkerung wirken kostentreibend. Die Kassen fordern daher Steuerung und klare Prioritäten. Ohne strukturelle Reformen bleibt die Dynamik hoch.

Zusatzbeitrag: Offizieller Richtwert und tatsächlicher Schnitt

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Jede Kasse erhebt zusätzlich einen Zusatzbeitrag.

Der offizielle Durchschnittswert dient als Richtgröße. Tatsächlich liegt der gezahlte Durchschnitt oft etwas über dem Richtwert. Denn viele Kassen setzen höhere Sätze an. So entsteht im Ergebnis ein Gesamtbeitrag, der spürbar variiert. Für Versicherte lohnt daher der Blick auf den individuellen Kassensatz.

Wichtig für Rentner: Wer welchen Anteil zahlt

Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner, teilen Sie sich den Beitrag mit der Deutschen Rentenversicherung. Diese übernimmt den Arbeitgeberanteil.

Das gilt auch für den jeweiligen Zusatzbeitrag. Bei Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gilt Abweichendes.

Hier tragen Rentner den Beitrag in der Regel vollständig. Das betrifft den allgemeinen Satz und den Zusatzbeitrag. Prüfen Sie deshalb Ihre Renten- und Kassenbescheide sorgfältig. Achten Sie auf die jeweils zugrunde gelegten Beträge.

Rechenbeispiel: So wirkt der Zusatzbeitrag auf Ihre Rente

Angenommen, Ihre monatliche Bruttorente beträgt 1.500 Euro. Der Gesamtbeitrag liegt bei 17,5 Prozent. Ihr Anteil beträgt die Hälfte. Das sind 8,75 Prozent. In Euro sind das 131,25 pro Monat. Die Rentenversicherung zahlt denselben Anteil. Für die Pflegeversicherung fallen zusätzliche Beiträge an. Der genaue Satz richtet sich nach Ihrem Familienstand und Ihrer Kinderzahl. So entsteht der gesamte Abzug von der Bruttorente.

Beitragserhöhungen 2026?

Die Koalition hat das Ziel formuliert, die Beiträge 2026 möglichst stabil zu halten. Begründet wird dies mit der wirtschaftlichen Lage und dem Schutz der Haushalte. Geplant sind Übergangslösungen über Zuschüsse und Darlehen.

Gleichzeitig sollen Reformkommissionen Vorschläge für dauerhaft tragfähige Strukturen erarbeiten. Ob das Ziel stabiler Beiträge erreicht wird, hängt von Ausgabenentwicklung und Konjunktur ab. Für Rentner bleibt daher Wachsamkeit wichtig.

Kurzfristige Entlastung: Bund hilft, Reformen bleiben nötig

Bundesmittel sollen kurzfristige Beitragssprünge abfedern. Das stabilisiert die Lage, ersetzt aber keine grundlegenden Reformen.

Ohne strukturelle Änderungen drohen wiederkehrende Finanzierungslücken. Die Kassen verweisen auf steigende Kosten in Kliniken, Praxen und Arzneimitteln. Zudem wirken demografische Faktoren dauerhaft. Entscheidend wird sein, Ausgaben und Einnahmen wieder in ein belastbares Verhältnis zu bringen.

Kassenwechsel prüfen: So gehen Sie klug vor

Ein Kassenwechsel ist grundsätzlich möglich. Die neue Kasse übernimmt den Wechselprozess. Vorher sollten Sie die Zusatzbeiträge verschiedener Kassen vergleichen.

Achten Sie nicht nur auf den Satz, sondern auch auf Services. Dazu zählen Erreichbarkeit, digitale Angebote und Genehmigungsprozesse. Prüfen Sie außerdem Satzungsleistungen wie professionelle Zahnreinigung, Reiseschutzimpfungen und Vorsorge. Diese Extraleistungen können Ihren Eigenanteil verringern. Wägen Sie den Mehrwert gegen einen eventuell höheren Zusatzbeitrag ab.

Bonusprogramme und Wahltarife gezielt nutzen

Viele Kassen bieten Bonusprogramme an. Sie belohnen Vorsorgeuntersuchungen und aktive Gesundheitsvorsorge. Erstattungen oder Prämien senken die effektive Belastung.

Wahltarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung können sich lohnen. Das gilt vor allem, wenn Sie geringe Leistungsausgaben erwarten. Prüfen Sie die Bindungsfristen und Kündigungsregeln. Achten Sie auf die Absicherung bei unerwarteten Ereignissen. Ein Tarifwechsel sollte immer gut kalkuliert sein.

Pflegeversicherung im Blick behalten

Zur Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung hinzu. Hier gelten eigene Beitragssätze. Kinderzahl und Familienstand beeinflussen die Höhe spürbar. Rentner zahlen den Beitrag allein. Eine Befreiung gibt es hier nicht. Prüfen Sie daher die jeweiligen Sätze und eventuelle Zuschläge. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Nettorente.

Verwaltung und Fristen: Fehler kosten

Passen Sie Ihre Daten bei der Kasse zeitnah an. Änderungen bei Adresse, Familienstand oder Betriebsrente wirken sich auf Beiträge aus. Kontrollieren Sie regelmäßige Abzüge und Abrechnungen. Fordern Sie Korrekturen schriftlich an, wenn Beträge nicht stimmen. Nutzen Sie Einspruchs- und Widerspruchsfristen. Legen Sie Bescheide geordnet ab. So können Sie Nachfragen schnell beantworten und Fristen sicher einhalten.

Check vor dem Jahreswechsel: Drei Schritte für Rentner

Erstens, prüfen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse.

Zweitens, vergleichen Sie Alternativen mit identischem Leistungsumfang.

Drittens, kalkulieren Sie Bonus und Satzungsleistungen realistisch. So erkennen Sie, ob ein Wechsel lohnt. Achten Sie auf Fristen, damit der Wechsel rechtzeitig wirksam wird. Holen Sie bei Unsicherheiten eine unabhängige Beratung ein. Eine sachliche Einschätzung spart Zeit, Nerven und Geld.

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Kündigung wirksam – auch ohne Eingliederungsmanagement

6. September 2025 - 15:28
Lesedauer 3 Minuten

Eine Arbeitnehmerin war über Jahre hinweg lange krank. Ihr Arbeitgeber bot ihr ein betriebliches Eingliederungsmanagement an. Sie lehnte dies ab. Obwohl es kein Eingliederungsmanagement gab, kündigte der Arbeitgeber. Das Gericht erklärte die Kündigung dennoch für wirksam. (2 Sa 370/20)

Hunderte von Fehltagen

Die Betroffene arbeitete mehr als 30 Jahre in der Produktion bei einer Firma. Seit 2010 fehlte sie oft und lange wegen Krankheit, und die Fehlzeiten nahmen über die Jahre hinweg zu. 2011 und 2019 arbeitete sie überhaupt nicht. Insgesamt kam sie auf hunderte von Fehltagen.

Wiedereingliederung scheitert

Der Arbeitgeber unternahm 2019 zwei Versuche zur Wiedereingliederung, in der die Betroffene mit reduzierten Stunden und angepassten Tätigkeiten in das Arbeitsleben zurückgeführt werden sollte. Diese brach die Betroffene beide ab.

Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Im August 2019 lud der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ein. Dieses muss ein Arbeitgeber anbieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres entweder sechs Wochen durchgehend oder aber wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten und Lösungen zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.

Betroffene lehnt ab wegen Arbeitsunfähigkeit

Die Mitarbeiterin lehnte die Wiedereingliederung ab. Sie begründete dies damit, dass sie auf absehbare Zeit arbeitsunfähig sei und bereits einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt hätte. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristgerecht.

Mitarbeiterin reicht Kündigungsschutzklage ein

Die Mitarbeiterin erhob eine Kündigungsschutzklage, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Sie begründete dies damit, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei. Die Abbrüche der Wiedereingliederung zeigten keine ausreichend negative Zukunftsprognose, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Eine dritte Wiedereingliederung sei dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen.

Keine Einwilligungserklärung

Die Einladung zum Eingliederungsmanagement-Gespräch sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Arbeitgeber habe sie nämlich nicht besonders auf den Datenschutz und die erforderliche Einwilligungserklärung informiert. Eine Einwilligungserklärung habe sie nie erhalten. Wegen dieser fehlenden Hinweise auf den Datenschutz habe sie das Eingliederungsmanagement abgelehnt, so begründete sie ihr Verhalten im Berufungsverfahren.

Wie argumentiert der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber bezeichnete die Kündigung als rechtmäßig und verhältnismäßig. Er argumentierte damit, dass die Mitarbeiterin bereits zwei Wiedereingliederungsversuche abgebrochen hätte. Das Argument, dass im Einladungsschreiben Hinweise auf den Datenschutz gefehlt hätten, hätte die Mitarbeiterin erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Er sei deshalb ungültig.
Zudem widerspreche der Vorwurf den eigenen Aussagen der Betroffenen in der ersten Instanz.

Dort hätte sie nämlich angegeben, dass sie dieses Informationsschreiben sehr wohl bekommen hätte. Sie hätte außerdem dem Arbeitgeber gesagt, der Grund für die Ablehnung sei eine bevorstehende Reha-Maßnahme und ihr die Ziele des Eingliederungsmanagements nicht bewusst seien. Die angeblich fehlenden Hinweise auf Datenschutz seien nicht der Grund ihrer Ablehnung gewesen.

Abgesehen davon hätte das Einladungsschreiben sowohl die Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung wie auch die notwendigen Datenschutzhinweise enthalten. Sie habe diese also sogar zweimal erhalten.
Nach zwei abgebrochenen Wiedereingliederungen und der Mitteilung, auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig zu sein, habe es keinen Verpflichtung zu einem weiteren Eingliederungsversuch gegeben. Die Kündigung sei also angemessen gewesen.

Scheitern in zwei Instanzen

Die Gekündigte scheiterte sowohl mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht wie auch mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht. Die Richter am Landesarbeitsgericht führten aus, warum die Kündigung wirksam und rechtmäßig sei.

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist unwahrscheinlich

Erstens sei die Betroffene seit Februar 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig gewesen, hätte zwei Versuche der Wiedereingliederung abgebrochen und selbst erklärt, auf absehbare Zeit arbeitsunfähig zu sein. Dies spreche gegen die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in den nächsten 24 Monaten und somit für eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.

Einladung zum Eingliederungsmanagement war ordnungsgemäß

Der Arbeitgeber hätte zudem ordnungsgemäß ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten. Eine glaubhafte Zeugenaussage der Personalleiterin bestätige, dass alle notwendigen Unterlagen im Einladungsschreiben vorhanden gewesen seien. Indem die Betroffene das Eingliederungsmanagement abgelehnt hätte, sei dessen Nicht-Stattfinden kündigungsneutral.

Betriebliches Interesse überwiegt

Zwar zählten für die Mitarbeiterin ihre lange Betriebszugehörigkeit ebenso wie ihr schwerbehinderter Sohn. Doch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers, der wegen ihrer erheblichen Fehlzeiten nicht mit ihr für die Arbeit planen könne, überwiege in diesem Fall.

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Höhere Abfindung für Gekündigte mit einer Schwerbehinderung

6. September 2025 - 15:24
Lesedauer 3 Minuten

Ob ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung im Falle einer betriebs‑, personen‑ oder verhaltensbedingten Kündigung mehr Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hängt in Deutschland nicht von einer pauschalen gesetzlichen Zuschlagsregel ab.

“Dennoch fällt die Abfindung in der Praxis sehr häufig höher aus als bei nicht schwerbehinderten Kollegen”, sagt der Fachanwallt für Arbeitsrecht, Christian Lange, aus Hannover. Das liegt an dem erweiterten Kündigungsschutz, komplexen Genehmigungsverfahren und jüngster Rechtsprechung, die das wirtschaftliche Risiko auf Arbeitgeberseite erheblich steigen lässt.

Wie beeinflusst der besondere Kündigungsschutz die Verhandlungsposition?

Schwerbehinderte Beschäftigte unterliegen nach § 168 SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung erst aussprechen, nachdem das Integrationsamt zugestimmt hat; ohne diesen Verwaltungsakt ist die Kündigung nichtig.

Die Zustimmungspflicht verlängert nicht nur das Verfahren, sie öffnet auch ein zusätzliches taktisches Spielfeld: Gegen den Genehmigungsbescheid kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben.

Parallel dazu bleibt der Weg der klassischen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht offen. Schon die bloße Aussicht auf zwei parallele Verfahren mit offener Dauer schafft ein erhebliches Prozesskosten‑ und Weiterbeschäftigungsrisiko für den Arbeitgeber.

Integrationsamt muss bei Kündigungen prüfen

Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung ausnahmsweise zulässig ist oder dem präventiven Schutzgedanken des Gesetzes widerspricht.

Es untersucht insbesondere, ob sich der Kündigungsgrund aus der Behinderung herleitet, ob zumutbare leidensgerechte Arbeitsplatzanpassungen denkbar sind und ob der Betriebsrat beziehungsweise die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurden.

Die Entscheidungsfrist beträgt in der Praxis mehrere Wochen; bei außerordentlichen Kündigungen gelten starre Zwei‑Wochen‑Fristen, allerdings bleibt auch hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

In dieser Zeit trägt das Unternehmen Lohnkosten weiter, kann den Mitarbeiter in der Regel nicht freistellen und weiß nicht, ob es die Zustimmung überhaupt erhält.

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Welche Auswirkungen haben Sozialpläne auf die Abfindungshöhe?

Existiert ein Sozialplan, fließt die Schwerbehinderung bereits in die Berechnungsformeln ein. Die Betriebsparteien gewichten üblicherweise Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten – und ergänzen für schwerbehinderte Menschen einen Zuschlagsfaktor oder einen festen Sockelbetrag.

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieser Zusatz gerade keiner allgemeinen Deckelung. “Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass ein spezieller Zuschlag für Schwerbehinderte nicht in eine Höchstbetragsklausel hineingerechnet werden darf”, so Lange.

Damit steigt die garantierte Mindestabfindung im Sozialplan automatisch an. Für Arbeitnehmer bedeutet das eine stärkere Startposition in anschließenden individuellen Verhandlungen.

Welche Rechtsprechung gibt den Ausschlag?

Die BAG‑Entscheidung 1 AZR 129/21 hat den Weg für ungekappte Zusatzabfindungen geebnet und damit den Kostenvorbehalt der Arbeitgeber weiter erhöht.

Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Sozialpläne behinderte Arbeitnehmer nicht mittelbar benachteiligen dürfen. Kombiniert mit der Zustimmungspflicht des Integrationsamts zeichnet sich somit eine deutliche Linie ab: Wo ein objektiv höheres Entlassungsrisiko vorliegt, ist eine angemessene monetäre Kompensation legitim und regelmäßig durchsetzbar.

Wie laufen Verhandlungen in der Praxis ab?

Weil es keine gesetzliche Regelung gibt, entscheidet letztlich die Verhandlungstaktik. Arbeitnehmer‑ oder Betriebsratsvertreter verweisen auf die lange Prozessdauer und den Doppelweg über Verwaltungs‑ und Arbeitsgericht.

Sie schätzen für den Arbeitgeber das Szenario des Prozessverlusts ab: eine Rückkehr des Mitarbeiters in den Betrieb nach Jahren oder eine dann möglicherweise noch höhere Vergleichssumme. Arbeitgeber wiederum kalkulieren, ob ein einmalig höherer Abfindungsbetrag günstiger ist als fortlaufende Gehalts‑, Prozess‑ und Anwaltskosten – plus das Risiko einer Rücknahme der Kündigung.

“Genau dieser ökonomische Druck erklärt, warum die Abfindung für Schwerbehinderte häufig deutlich über dem branchenüblichen Faktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt”, sagt der Anwalt.

Welche strategischen Erwägungen stellen Arbeitgeber an?

Unternehmen wägen nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch reputationsrechtliche Aspekte ab. Ein öffentlichkeitswirksamer Streit über die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters beschädigt das Employer‑Branding, während eine einvernehmliche Lösung – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – oft als geringeres Übel erscheint.

Allerdings verfolgen manche Arbeitgeber die gegenteilige Strategie: Sie möchten Präzedenzfälle vermeiden und setzen auf harte Linie, um Nachahmungseffekte im Betrieb zu verhindern. In solchen Fällen dauert der Konflikt länger und endet nicht selten mit einer richterlich diktierten Weiterbeschäftigungspflicht – was die Abfindung im Erfolgsfall weiter in die Höhe treiben kann.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Abfindung?
Ein zwingender Rechtsanspruch auf Zuschläge ausschließlich wegen der Schwerbehinderung besteht nicht. Weder das Kündigungsschutzgesetz noch das SGB IX benennen feste Abfindungssätze.

Lediglich im Sozialplan oder Tarifvertrag können verbindliche Summen oder Prozentsätze vereinbart sein. Der besondere Kündigungsschutz funktioniert deshalb in erster Linie als Verhandlungshebel: Er erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass Abfindungen überhaupt angeboten und anschließend spürbar aufgestockt werden.

Welche Optionen haben Betroffene im Konfliktfall?

Wer eine Kündigung erhält, muss binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – auch Schwerbehinderte dürfen diese Frist keinesfalls verstreichen lassen.

Parallel sollte der Genehmigungsbescheid des Integrationsamts geprüft und gegebenenfalls mit Widerspruch angefochten werden. In der Regel führen beide Verfahren in einen gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung festschreibt. Für die Betroffenen ist es ratsam, spezialisierte Rechtsvertretung einzuschalten, da sowohl arbeits‑ als auch verwaltungsrechtliches Know‑how gefragt ist.

Was bedeutet das alles für die Praxis?

Die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet mithin: Ja, die Abfindung ist bei schwerbehinderten Menschen typischerweise höher – nicht aufgrund eines pauschalen Zuschlags, sondern weil der besondere Kündigungsschutz die wirtschaftliche Risikolage des Arbeitgebers verschärft. W

er die Mechanismen des Sozialplans, der Integrationsamtszustimmung und der aktuellen Rechtsprechung kennt, kann dieses Risiko realistisch beziffern und in harten, aber fairen Verhandlungen in eine höhere Einmalzahlung umwandeln. Schwerbehinderte Beschäftigte haben damit ein wirkungsvolles Instrument, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung abzufedern.

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Schwerbehinderung: Umbau-Zuschüsse für Wohnungen und Häuser so sichern

6. September 2025 - 15:21
Lesedauer 3 Minuten

Damit Menschen mit einer Schwerbehinderung barrierefrei leben können, müssen Wohnungen oder Häuser umgebaut werden. Nur so ist ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden möglich. Doch welche Institutionen und Einrichtungen bieten Hilfe und Unterstützung?

Haus oder Wohnung umbauen

Wer seine Wohnung oder sein Haus bauen oder umbauen will, braucht zusätzliche finanzielle Unterstützung. Menschen mit Behinderung können von verschiedenen Behörden und Institutionen Zuschüsse erhalten.

Auch bei der KfW-Bank kann ein günstiger Förderkredit beantragt werden. Außerdem haben schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, weniger Steuern zu zahlen.

Das alles sind sogenannte Nachteilsausgleiche, die wir in diesem Artikel übersichtlich vorstellen.

Förderungen von der Pflegeversicherung: Wer hat Anspruch?

Schwerbehinderte mit einem Pflegegrad haben die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung zu erhalten.

Für barrierefreie Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Bei gemeinschaftlichem Wohnen, wie in ambulant betreuten Wohngruppen oder Demenz-WGs, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro steigen. Anspruch auf diese Leistungen haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die Pflegeversicherung unterstützt eine Vielzahl von Umbau-Maßnahmen, darunter:

  • Einbau eines Treppenlifts
  • Einbau eines zweiten Geländers im Treppenhaus
  • Verbreiterung von Türen
  • Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer
  • Einbau eines Badewannenlifts
  • Einbau von niedrigeren Lichtschaltern
  • Abbau von Schwellen und anderen Hindernissen im Wohnbereich

Wichtig: Man muss den Zuschuss bei der Pflegeversicherung beantragen, bevor die Umbau-Maßnahmen beginnen.

Nur mit einer vorherigen Zustimmung der Pflegeversicherung erhalten Betroffene die finanzielle Unterstützung. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Pflegeversicherung über die notwendigen Schritte!

Steuervergünstigung für barrierefreies Bauen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Schwerbebehinderte die Kosten für den barrierefreien Umbau von der Einkommenssteuer absetzen.

Diese Kosten gelten dann als außergewöhnliche Belastungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) bestätigt diese Möglichkeit.

Was aber sind vor Voraussetzungen für die Steuervergünstigung?
  • Nachweis der eigenen Schwerbehinderung oder der eines Familienmitglieds
  • Notwendigkeit des Umbaus aufgrund der Behinderung
  • Belege für die angefallenen Umbaukosten

Tipp: In der Praxis gestaltet sich die Anerkennung der Umbaukosten durch das Finanzamt jedoch oft schwierig. Daher empfiehlt es sich, zunächst finanzielle Zuschüsse von der Krankenkasse oder der Pflegekasse zu beantragen.

Gibt es finanzielle Unterstützung von der KfW-Bank?

Die KfW-Bankengruppe bietet Förderprogramme für den barrierefreien Umbau und den Kauf barrierefreier Immobilien an. Sie können entweder einen Zuschuss oder einen Kredit mit geringem Zinssatz beantragen.

KfW-Programme:

Kredit 159: Kredit für den Abbau von Barrieren und den Kauf von barrierefreiem Wohnraum. Dieser Kredit kann bis zu 50.000 Euro betragen und ist altersunabhängig.

Zuschuss 455-B: Zuschuss für den Abbau von Barrieren bis zu 6.250 Euro. Auch dieser Zuschuss ist altersunabhängig. Zurzeit sind jedoch die Fördermittel aus dem Bundeshaushalt ausgeschöpft (Stand: 2024).

Zuschussbetrag: bis zu 6.250 Euro

Verfügbar für alle Altersgruppen: Aktuell sind die Fördermittel für den Zuschuss 455-B ausgeschöpft (Stand: 2024). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der KfW-Bank.

Zuschüsse für Berufstätige mit Schwerbehinderung

Berufstätige mit Behinderung, die von Zuhause aus arbeiten, können ebenfalls finanzielle Unterstützung für den barrierefreien Umbau erhalten.

Dies kann in Form eines Zuschusses oder eines verbilligten Darlehens erfolgen und gehört zu den „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Zuständig sind die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder das Integrationsamt.

Welche Stelle die Finanzierung übernimmt, hängt von der jeweiligen Situation / Behinderung der betroffenen Person ab, beispielsweise ob die oder der Betroffene selbstständig, angestellt oder verbeamtet ist und wie lange sie bereits berufstätig ist.

Zuständige Stellen

Je nach Beschäftigungsverhältnis und beruflicher Situation sind unterschiedliche Stellen für die finanzielle Unterstützung zuständig:

  • Rentenversicherung
  • Arbeitsagentur
  • Integrationsamt

Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob der oder die Betroffene selbstständig, angestellt oder verbeamtet ist und wie lange sie bereits berufstätig ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Vereins Barrierefrei Leben e.V.

Fazit

Der barrierefreie Umbau oder Kauf von Wohnraum ist mit verschiedenen finanziellen Unterstützungsangeboten möglich.

Ob Pflegeversicherung, Steuervergünstigungen, Förderprogramme der KfW-Bank oder Zuschüsse für berufstätige Menschen mit Behinderung – es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die finanziellen Belastungen zu reduzieren.

Informieren Sie sich frühzeitig und umfassend, um die passenden Unterstützungen zu finden.

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Diese Befreiungen gibt es jetzt bei Schwerbehinderung in 2025

6. September 2025 - 15:11
Lesedauer 3 Minuten

Schwerbehinderung ist in Deutschland ein juristischer Status mit weitreichenden Folgen für den Alltag. Er wird in der Regel über den Grad der Behinderung (GdB) und sogenannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen.

Neben Schutzrechten und Nachteilsausgleichen geht es Betroffenen und Angehörigen häufig ganz konkret um finanzielle Entlastungen und Gebührenbefreiungen.

Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Befreiungen und Ermäßigungen – von Mobilität über Rundfunkbeitrag und Gesundheitswesen bis zu Steuern – und ordnet ein, wer sie erhält, wie sie beantragt werden und worauf es in der Praxis ankommt.

ÖPNV: Unentgeltliche Beförderung und die Wertmarke

Menschen mit Schwerbehinderung können im Nahverkehr unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich fahren. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechendes Merkzeichen – häufig „G“, „aG“, „H“, „Bl“, „Gl“ oder „TBl“ – und das sogenannte Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis.

Für 2025 wurde der Eigenanteil für diese Wertmarke bundesweit angehoben: Sie kostet nun 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr. Davon befreit sind weiterhin Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) und „Bl“ (blind); auch Empfänger bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke unter Bedingungen unentgeltlich.

Die Regelungen zur Höhe des Entgelts und zu den Befreiungstatbeständen sind bundesrechtlich vorgegeben; die Ausgabe erfolgt über die Versorgungsämter.

Kfz-Steuer: Vollbefreiung oder 50-Prozent-Ermäßigung

Wer auf das Auto angewiesen ist, kann steuerlich deutlich entlastet werden. Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung gibt es, wenn im Ausweis eines schwerbehinderten Menschen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sind.

Eine Ermäßigung um die Hälfte ist möglich bei den Merkzeichen „G“ oder „Gl“.

Wichtig ist das Wahlrecht: Die 50-Prozent-Ermäßigung setzt voraus, dass die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (also die Wertmarke) nicht gleichzeitig in Anspruch genommen wird. Steuerbefreiung oder -ermäßigung gelten stets nur für ein auf die betroffene Person zugelassenes Fahrzeug; zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt.

Parken: Gebührenfreiheit und weitere Parkerleichterungen

Neben den bekannten Behindertenparkplätzen gibt es Parkerleichterungen, die im Alltag oft ebenso wichtig sind. Mit dem blauen EU-Parkausweis – er steht vor allem Menschen mit „aG“ oder „Bl“ zu – ist in vielen Situationen gebührenfreies Parken erlaubt, etwa an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung, soweit in zumutbarer Entfernung kein regulärer Platz frei ist.

Der orangene Parkausweis für „besondere Gruppen“ mit erheblichen, aber weniger stark ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen gewährt ebenfalls Erleichterungen, berechtigt jedoch nicht zum Parken auf ausdrücklich reservierten Behindertenparkplätzen.

Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden; der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit Merkzeichen „RF“ und Befreiungen in besonderen Fällen

Der allgemeine Rundfunkbeitrag bleibt 2025 zunächst bei 18,36 Euro pro Monat. Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ (Rundfunk) zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 Euro monatlich. „RF“ wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein GdB von mindestens 80 und gleichzeitige dauerhafte Unfähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, oder bei Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung ab bestimmten Grenzwerten.

Eine vollständige Beitragsbefreiung ist möglich, wenn Betroffene bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten; das hängt nicht unmittelbar vom Schwerbehindertenstatus ab, wird aber häufig in Kombination relevant. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Gesetzliche Krankenkasse: Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze

Schwerbehinderung allein befreit nicht pauschal von gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte.

Es gibt jedoch die Belastungsgrenze: Nach Erreichen von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit; bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt diese Grenze auf 1 Prozent.

Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus, sobald die individuelle Grenze erreicht oder durch Vorauszahlung abgedeckt ist.

Steuern: Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag

Finanzielle Entlastung bietet auch das Einkommensteuerrecht. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG berücksichtigt typische, behinderungsbedingte Ausgaben ohne Einzelnachweis und richtet sich nach dem GdB. Er beginnt ab GdB 20 mit 384 Euro und steigt stufenweise bis zu 2.840 Euro bei GdB 100.

Unabhängig davon gibt es den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, der seit der Reform gestaffelt gewährt wird: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5; auch bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) werden 1.800 Euro angesetzt. Diese steuerlichen Pauschalen sind keine Gebührenbefreiungen im engeren Sinn, mindern aber die Steuerlast spürbar.

Assistenz- und Führhunde: Hundesteuerbefreiung durch die Kommune

Viele Städte und Gemeinden befreien Blindenführhunde und andere anerkannt ausgebildete Assistenzhunde von der Hundesteuer. Rechtsgrundlage ist das jeweilige kommunale Satzungsrecht; der Nachweis der speziellen Ausbildung ist regelmäßig erforderlich.

Weil die Details örtlich variieren, empfiehlt sich ein Blick in die Hundesteuersatzung am Wohnort beziehungsweise ein formloser Antrag bei der Kommune.

Was in der Praxis zählt: Merkzeichen, Wahlrechte und die richtige Anlaufstelle

Ob eine Befreiung greift, entscheidet selten der GdB allein. Häufig sind Merkzeichen im Ausweis ausschlaggebend, etwa „RF“ beim Rundfunkbeitrag, „aG“ oder „Bl“ beim Parken und der Kfz-Steuerbefreiung oder „G“/„Gl“ bei der halbierten Kfz-Steuer.

Ebenso wichtig ist das erwähnte Wahlrecht zwischen unentgeltlicher ÖPNV-Beförderung und Kfz-Steuerermäßigung, das bewusst genutzt werden sollte. Für Mobilitätsleistungen sind Versorgungsämter und Straßenverkehrsbehörden zuständig; bei Kfz-Steuerfragen hilft das Hauptzollamt, beim Rundfunkbeitrag der Beitragsservice, bei Zuzahlungsbefreiungen die Krankenkasse und bei Steuerentlastungen das Finanzamt beziehungsweise eine steuerliche Beratung.

Fazit

Befreiungen und Ermäßigungen bei Schwerbehinderung sind vielfältig, aber an klar definierte Voraussetzungen geknüpft. Wer seine Merkzeichen kennt, Wahlrechte klug nutzt und die passenden Stellen ansteuert, kann im Alltag spürbar entlastet werden – von der kostenlosen ÖPNV-Nutzung über die Kfz-Steuer bis zur Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag und zur Zuzahlungsbefreiung in der Krankenversicherung.

Ein prüfender Blick auf die eigene Situation lohnt immer, denn viele Nachteilsausgleiche greifen erst, wenn sie aktiv beantragt werden.

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So viel Bürgergeld bekommt man bei 1.200 Euro netto

6. September 2025 - 14:27
Lesedauer 3 Minuten

Wie viel Bürgergeld bleibt bei 1.200 Euro netto? Eine ausführliche Einordnung mit Beispielrechnungen (Stand: 2025)

Das Bürgergeld deckt den monatlichen Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Zum 1. Januar 2025 bleiben die Regelsätze unverändert („Nullrunde“): Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Hinzu kommen ggf. Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende) und die KdU, soweit sie als angemessen gelten.

Während der ersten zwölf Monate des Bezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen; die Heizkosten allerdings nur in angemessenem Umfang. Danach gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

So wird Erwerbseinkommen angerechnet

Entscheidend ist das anzurechnende Einkommen. Bei Erwerbstätigen wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt; davon werden Absetz- und Erwerbstätigenfreibeträge abgezogen.

Die Freibeträge richten sich nach dem Bruttoeinkommen und staffeln sich wie folgt: 100 Euro Grundfreibetrag, zusätzlich 20 % des Bruttoanteils zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro sowie weitere 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind sogar bis 1.500 Euro).

In Summe ergibt sich für Personen ohne Kind ein maximaler Freibetrag von 348 Euro; mit Kind sind bis zu 378 Euro möglich. Diese Freibeträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen.

Wie hoch ist der Bürgergeld-Anspruch bei konkret bei 1.200 Euro netto?

Bei 1.200 Euro Nettoarbeitslohn ist regelmäßig auch das Brutto mindestens 1.200 Euro. Damit ist – ohne Kind – der maximale Freibetrag von 348 Euro ausgeschöpft. Das anzurechnende Einkommen beträgt folglich in der Grundlogik 1.200 € − 348 € = 852 €. Weitere individuelle Absetzungen (etwa bestimmte Versicherungsbeiträge oder Werbungskosten) können das anrechenbare Einkommen im Einzelfall noch etwas senken; hier wird jedoch die Standardlogik dargestellt.

Der Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person errechnet sich aus Regelsatz (563 €) + angemessener Warmmiete (KdU). Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich als Bedarf minus anrechenbares Einkommen.

Schwelle ohne Anspruch: Ab welcher Miete fällt Bürgergeld weg?

Ohne Kind und mit maximalem Freibetrag von 348 Euro liegt das anrechenbare Einkommen bei 852 Euro. Bürgergeld entfällt, wenn der Bedarf nicht über 852 Euro steigt. Das ist der Fall, wenn die Warmmiete bei höchstens 289 Euro liegt, denn 563 € (Regelsatz) + 289 € (KdU) = 852 €. Bei höheren Mieten entsteht ein Anspruch.

Rechenbeispiele für Alleinstehende ohne Kind

Um die Größenordnung greifbar zu machen, im Folgenden realistische Beispiele. Alle Beträge sind auf volle Euro gerundet; individuelle Absetzungen können die Beträge geringfügig verändern.

Fall A: durchschnittliche Warmmiete im Beispiel 405 Euro

Der Gesamtbedarf beträgt 563 € + 405 € = 968 €. Abzüglich 852 € anrechenbarem Einkommen ergibt sich ein Bürgergeld-Anspruch von rund 116 Euro. Dieses Beispiel orientiert sich an den BMAS-Modellrechnungen, die für Alleinstehende einen Bedarf von 968 Euro (563 € Regelsatz + 405 € KdU) illustrieren.

Fall B: höhere Warmmiete 600 Euro

Der Bedarf liegt bei 1.163 €. Nach Abzug der 852 € verbleibt ein Bürgergeld-Anspruch von rund 311 Euro. Die Logik bleibt identisch: Jede zusätzliche, als angemessen anerkannte Warmmiete erhöht den Bedarf und damit den Anspruch Euro für Euro.

Fall C: hohe Warmmiete 800 Euro

Der Bedarf wächst auf 1.363 €. Nach Abzug der 852 € resultiert ein Anspruch von rund 511 Euro.

Mit Kind(ern) verändert sich die Rechnung deutlich

Leben minderjährige Kinder im Haushalt, steigen Bedarf und Freibetrag zugleich. Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem vierjährigen Kind hat zusätzlich zum eigenen Regelsatz einen Mehrbedarf von 36 % des maßgebenden Regelsatzes sowie den Regelsatz des Kindes (0–5 Jahre: 357 Euro). Das Kindergeld (seit 1. Januar 2025: 255 Euro pro Kind) gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf.

Der Erwerbstätigenfreibetrag der erwerbstätigen Person kann hier bis zu 378 Euro betragen. Im Ergebnis führt dies – bei gleicher Warmmiete – zu deutlich höheren Bürgergeld-Ansprüchen als im Single-Fall.

Partner, Bedarfsgemeinschaft und sonstige Einkommen

Leben Partner zusammen, werden die Bedarfe addiert (2025: je 506 Euro Regelbedarf) und sämtliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt – darunter Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhalt oder Miet-/Kapitalerträge. Für jedes erwerbstätige Mitglied gelten eigene Freibeträge nach der Bruttostaffel. Entscheidend bleibt stets der Vergleich von Gesamtbedarf und anrechenbarem Gesamteinkommen.

Angemessenheit der Miete und regionale Unterschiede

Welche Miete als angemessen gilt, legen die Jobcenter bzw. kommunalen Träger anhand lokaler Richtwerte fest. In der Karenzzeit zählt die tatsächliche Miete, danach gelten die örtlichen Grenzen – bei Überschreitung müssen die Kosten gesenkt werden (z. B. durch Umzug). Wie hoch die Angemessenheitsgrenzen in Ihrer Stadt sind, erfahren Sie beim zuständigen Jobcenter.

Vermögen und Karenzzeit: Die Hürden für den Anspruch

In den ersten zwölf Monaten des Bezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist bei über 40.000 Euro für die erste Person sowie über 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft der Fall.

Nach der Karenzzeit gilt ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person; bestimmte Vermögenswerte (z. B. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz, geförderte Altersvorsorge) bleiben unberücksichtigt.
Bundesagentur für Arbeit

Fazit: Bei 1.200 Euro netto hängt alles an der Miete – und an der Haushaltskonstellation

Ohne Kind und mit ausgeschöpftem Freibetrag von 348 Euro werden 852 Euro Ihres Nettoverdienstes angerechnet. Bürgergeld entsteht erst, wenn Regelsatz plus anerkannte Warmmiete diesen Betrag übersteigen.

Bei einer Warmmiete um 400 Euro resultiert ein Anspruch in der Größenordnung von rund 100–150 Euro, bei 600 Euro Warmmiete in der Größenordnung von rund 300 Euro.

Mit Kindern steigen Bedarf und – etwas – der Freibetrag; das Kindergeld wird dabei als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Die konkreten Ergebnisse hängen stets von Miete, Mehrbedarfen, Familienstatus und etwaigen weiteren Absetzungen ab.

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