GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 8 Stunden 25 Minuten

Bürgergeld-Trick: Keine Brille und dann keine Jobcenter-Vermittlung mehr?

18. November 2025 - 16:42
Lesedauer 3 Minuten

Ein Video bei Youtube propagiert eine Taktik: Wer keine Brille habe – aus Geldmangel oder Überzeugung –, sei faktisch „unvermittelbar“.

Die eigene Schwäche werde zur Stärke, heißt es, gar zum „heiligen Gral“ auf dem Weg aus Bewerbungen, Maßnahmen und Probearbeit. Das klingt provokant, greift reale Versorgungslücken auf – führt aber in der Sache in die Irre. Ein Überblick, was rechtlich gilt, was faktisch stimmt und wo ernste Risiken beginnen.

Keine Brille, kein Job?

Das Video formuliert die Idee „Schwäche als Stärke“ mit Bezügen zum “Arbeitslosen-Idol” Arno Dübel.

Dahinter steckt eine reales Problem: Wer Bürgergeld erhält, muss sich mit knappen Regelsätzen arrangieren, während Hilfsmittel wie Brillen im Alltag essenziell und nicht billig sind.

Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt seit 1. Januar 2024/2025 bei 563 Euro – ein Wert, der sozialrechtlich umstritten ist und 2025 nicht weiter erhöht wurde. Die Höhe ist offiziell belegt; über die Angemessenheit wird seit Jahren zurecht gestritten.

Was zahlt die Krankenkasse – und was nicht?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Brillenkosten für Erwachsene nur in klar definierten Ausnahmefällen, etwa bei sehr starker Fehlsichtigkeit (z. B. ab ±6,25 Dioptrien) oder bei schwerer Sehbeeinträchtigung.

Für Kinder und Jugendliche ist die Versorgung grundsätzlich besser abgesichert; bezahlt werden in der Regel aber nur Standardgläser. Extras wie Entspiegelung oder besondere Beschichtungen sind meist privat zu tragen.

Brille, Regelbedarf und Jobcenter: die sozialrechtliche Lage

Rechtlich unterscheidet die Sozialgerichtsbarkeit zwischen Neuanschaffung und Reparatur.

1. Bei Neuanschaffung: Die Kosten für eine neue Brille gelten grundsätzlich als durch den Regelbedarf abgedeckt. Sie sind – von der GKV-Ausnahmeversorgung abgesehen – aus dem Regelsatz anzusparen bzw. zu finanzieren. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

2. Reparatur: Anders sieht es bei der Reparatur aus. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat 2017 entschieden, dass Reparaturkosten der Brille nicht vom Regelbedarf umfasst sind, sondern als einmaliger Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sein können.

Das wurde in der Folge von der Verwaltungspraxis und Instanzrechtsprechung aufgegriffen und jüngst erneut bestätigt. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Gläsertausch wegen veränderter Sehstärke gilt rechtlich als Neuanschaffung, nicht als Reparatur.

Einige Jobcenter-Arbeitshilfen zeigen genau diese Linie: Reparaturen können als einmaliger Bedarf bewilligt werden; eine neue Brille fällt in den Regelbedarf und ist nicht aus dem Vermittlungsbudget förderfähig. Im Einzelfall kommt – bei Unabweisbarkeit – ein Darlehen in Betracht.

„Kann mich das Jobcenter zwingen, eine Brille zu beantragen?“

Im Video wird suggeriert, man könne Anträge verweigern und so unvermittelbar bleiben. Tatsächlich kennt das SGB II eine Obliegenheit, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II) – also etwa Renten- oder Wohngeldansprüche. Für die Rentenantragspflicht ist die Rechtslage besonders scharf: Unter Umständen kann ein Jobcenter zur Rentenantragstellung auffordern; die Rechtsprechung befasst sich seit Jahren damit.

Für Sehhilfen ist die Lage weniger kategorisch, doch die Behörden erwarten, dass Anspruchsberechtigte zumutbare Wege zur Bedarfsdeckung ausschöpfen – wozu grundsätzlich auch die GKV-Leistung zählt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

Zudem gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben Mitwirkungspflichten und müssen jede zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht behindern (§ 10 SGB II).

Wer eine Arbeitsaufnahme verhindert – etwa, indem er bewusst Vermittlungsgespräche scheitern lässt –, riskiert Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II. Seit der Reform werden bei wiederholten Pflichtverletzungen abgestufte Kürzungen des Regelbedarfs verhängt.

Die „Strategie“ im Realitätscheck: Wo aus Selbstschutz Pflichtverletzung wird
Der Satz „Keine Brille, kein Job“ verkennt zweierlei:

Erstens: Kein Zwang zum Kauf, aber Pflicht zur Kooperation. Es gibt keine allgemeine „Brillenpflicht“. Wohl aber die Pflicht, an der Eingliederung mitzuwirken und die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zu vereiteln.

Wer im Termin im Jobcenter z.B. absichtlich „drüberstolpert“, Becher umstößt oder beim Probearbeiten bewusst Fehler provoziert, um als unbrauchbar ohne Brille zu erscheinen, erfüllt den Tatbestand der Anbahnungshindernisse – und riskiert Sanktionen.

Zweitens: Unwahre Angaben sind riskant. Wer gegenüber Jobcenter oder Gesundheitsträgern falsche Tatsachen vorspiegelt – etwa eine nicht vorhandene Unfähigkeit zu lesen oder zu sehen –, kann sich im Extremfall dem Vorwurf eines Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) aussetzen.

Schon der Versuch, durch Täuschung Leistungen zu erlangen oder Ansprüche zu sichern, ist strafbar. Behörden gehen solchen Hinweisen nach; neben strafrechtlichen Folgen drohen Rückforderungen.

Wir weisen daraufhin, damit Leistungsberechtigte nicht in die Falle von Sanktionen tapern, im Glauben, sie hätten das Recht auf ihrer Seite. Denn am Ende müssen sie Sanktionen erdulden. Und diese bedeuten Leistungskürzungen bis zu 30 Prozent.

Was Betroffene wissen sollten

Wer eine Brille braucht, aber die Kosten nicht tragen kann, hat – bei allen Lücken – legale Optionen:

1. Medizinisch notwendige Sehhilfen prüft und bezuschusst in eng umgrenzten Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Fällt man nicht darunter, kann bei kaputter Brille eine Reparatur als einmaliger Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen.

Je nach Praxis kommen auch Darlehen in Härtefällen vor; das Jobcenter prüft Unabweisbarkeit und Zumutbarkeit des Ansparens aus dem Regelbedarf. Ein Anspruch auf Neuanschaffung aus Jobcenter-Mitteln besteht demgegenüber in der Regel nicht – außer die GKV greift. Diese Linie ist höchstrichterlich und verwaltungspraktisch gefestigt.

In einzelnen Fällen ist es sogar geglückt eine Brille vom Jobcenter zahlen zu lassen. Etwa wenn für das Jobangebot zwingend eine Brille benötigt wird.

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Rente: 2 Jahre vor der Altersrente ohne Verlust überbrücken

18. November 2025 - 16:31
Lesedauer 5 Minuten

Wer zwei Jahre vor der geplanten Rente steht, braucht vor allem Klarheit: Welche Rentenart ist frühestmöglich erreichbar? Welche Einkommensquellen lassen sich rechtssicher kombinieren? Und wie bleiben Kranken- und Rentenversicherung lückenlos?

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt ordnet die wichtigsten Wege – von Arbeitslosengeld I über Teilrente und Flexirente bis hin zu Altersteilzeit, Minijob, Transfergesellschaft oder Bürgergeld – und zeigt, worauf Sie rechtlich und finanziell achten sollten.

Tabelle: So zwei Jahre zur Rente überbrücken Möglichkeit Besonderheiten und Wirkung Arbeitslosengeld I Bis zu 24 Monate möglich (ab 58 Jahren und ausreichend Vorversicherungszeit). Achtung: Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag; Ruhenszeit bei Abfindung. Zählt in den letzten zwei Jahren nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit, außer bei Insolvenz oder Betriebsaufgabe. Bürgergeld Greift nach Ende oder ohne Anspruch auf ALG I. Sichert Existenzminimum, jedoch strengere Vermögensgrenzen. Zeiten zählen nicht für die 45-Jahre-Wartezeit, aber für die 35-Jahre-Voraussetzung. Flexirente / Teilrente Vorzeitige Rentenbezüge lassen sich flexibel mit Arbeit kombinieren. Seit 2023 ohne Hinzuverdienstgrenzen. Teilrente zwischen 10–99,99 % möglich. Altersteilzeit Tarif- oder betriebsvertraglich geregelt. Ermöglicht Reduktion oder Blockmodell. Mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Transfergesellschaft / Transferkurzarbeitergeld Bei betrieblichen Umstrukturierungen. Kombination aus Transferkurzarbeitergeld und Qualifizierung, oft für bis zu 24 Monate. Minijob oder Teilzeit Rentenversicherungspflichtig (Opt-out möglich). Eignet sich, um Beitragsmonate zu sammeln und Wartezeiten zu erfüllen. Freiwillige Beiträge Lücken im Versicherungsverlauf lassen sich durch freiwillige Einzahlungen schließen. Ab 50 Jahren möglich: Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Abfindung Steuerpflichtig; Fünftelregelung nur noch über Steuererklärung ab 2025. Kann ALG I verzögern (Ruhenszeit), wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Weiterbildung / Bildungsgutschein Von Arbeitsagentur oder Jobcenter förderbar. Ermöglicht Qualifizierung während der Übergangszeit, oft mit Leistungsansprüchen kombiniert. Ausgangslage prüfen: Welche Rentenart und wann?

Zuerst zählt die Zielmarke: Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Eine vorgezogene Altersrente ist je nach Vita möglich – etwa die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre, dann mit Abschlägen) oder für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre, abschlagsfrei – das frühestmögliche Alter hängt vom Jahrgang ab und wurde stufenweise angehoben). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt dafür Rechner und Auskünfte bereit; entscheidend sind Ihre Wartezeiten und der Geburtsjahrgang.

Besonders heikel ist die „45-Jahre-Falle“: Zeiten mit Arbeitslosengeld I kurz vor Rentenbeginn zählen für die 45-Jahre-Wartezeit grundsätzlich nicht, außer die Arbeitslosigkeit beruhte auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers. Planen Sie mit Blick auf die letzten 24 Monate deshalb sehr sorgfältig.

Zwei Jahre mit Arbeitslosengeld I überbrücken

Für viele nahe am Ruhestand ist Arbeitslosengeld I (ALG I) das zentrale Brückeninstrument.

Ab 58 Jahren ist bei mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren eine Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten möglich. Die Anspruchsdauer steigt stufenweise mit dem Alter.

Vorsicht bei Sperrzeit und Ruhenszeit: Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit.

Erhält man zusätzlich eine Abfindung und endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der ALG-Anspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte (§§ 159, 158 SGB III). In der Ruhenszeit besteht zudem kein Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit – klären Sie daher die Krankenversicherung rechtzeitig.

Die gute Nachricht: Während des ALG-I-Bezugs sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert; die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit. Das sichert Versorgung und verhindert Versicherungslücken.

Bürgergeld als Sicherheitsnetz – mit Blick auf Wartezeiten

Reicht ALG I nicht oder besteht kein Anspruch, kann Bürgergeld das Existenzminimum sichern. Voraussetzung sind u. a. Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden täglich) und Hilfebedürftigkeit.

In der einjährigen Karenzzeit nach Erstantrag ist Vermögen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft) geschützt; danach gelten niedrigere Freibeträge. Beachten Sie, dass Bürgergeld grundsätzlich nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit angerechnet wird, wohl aber auf die 35-Jahre-Wartezeit im Rahmen der Anrechnungszeiten.

Flexirente und Teilrente: Arbeiten und Rentenbezug kombinieren

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr: Sie dürfen beliebig hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Damit lassen sich Übergänge deutlich flexibler gestalten – etwa durch Reduktion auf eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente und eine ergänzende Beschäftigung.

Altersteilzeit: Wo Tarif- oder Betriebsvereinbarungen greifen

Wenn es der Arbeitgeber anbietet (oft tarif- oder betrieblich geregelt), ermöglicht Altersteilzeit ab 55 Jahren einen gleitenden Ausstieg – im Block- oder Teilzeitmodell. Voraussetzung ist u. a. eine bestimmte Vorbeschäftigungszeit; Details regelt das jeweilige Abkommen. Altersteilzeit muss mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen.

Transfergesellschaft und Weiterbildung: Strukturierter Übergang statt Leerlauf

Bei betrieblichem Personalabbau kann der Wechsel in eine Transfergesellschaft samt Transferkurzarbeitergeld den Übergang abfedern; parallel sind Qualifizierungen möglich.

Zusätzlich lassen sich mit BildungsgutscheinenWeiterbildungen fördern – seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden über die Agentur für Arbeit. Das hilft, die zwei Jahre sinnvoll zu nutzen und Beschäftigungsfähigkeit zu stärken.

Minijob und Teilzeit: Kleine Brücken mit Beitragswirkung

Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Opt-out möglich). Wer den Eigenbeitrag nicht abwählt, sammelt vollwertige Beitragsmonate – wichtig, wenn Wartezeiten erfüllt werden sollen. Gerade für die kritischen letzten Jahre bis zur Rente kann das Puzzle-Steine schließen.

Lücken schließen: Freiwillige Beiträge und Sonderzahlungen

Fehlzeiten im Versicherungsverlauf lassen sich mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung schließen; Zahlungen für das Vorjahr sind jeweils bis zum 31. März möglich.

Unabhängig davon können ab 50 Jahren Sonderzahlungen genutzt werden, um geplante Abschläge einer vorgezogenen Rente ganz oder teilweise auszugleichen – die DRV berechnet die individuelle Summe auf Antrag.

Krankenversicherung rechtzeitig klären

Im Ruhestand hängt die günstige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von der sogenannten 9/10-Regel ab: Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überwiegend gesetzlich versichert war (inklusive Zeiten der Familien- oder freiwilligen Versicherung), erfüllt in der Regel die Vorversicherungszeit.

Wer ALG I bezieht, bleibt ohnehin gesetzlich versichert; die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit. Falls der ALG-Anspruch wegen Abfindung ruht, besteht dieser Schutz über die Arbeitsagentur jedoch nicht – dann muss Übergangsschutz separat organisiert werden.

Abfindung, Steuern und Timing: 2025 gilt eine wichtige Änderung

Abfindungen sind steuerpflichtig; die Fünftelregelung kann die Progression abmildern. Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregel im Lohnsteuerabzug jedoch nicht mehr an – der Vorteil wird über die Einkommensteuererklärunggeltend gemacht.

Für die Liquidität bedeutet das: zunächst höherer Abzug, Erstattung später über den Bescheid. Binden Sie das in die Überbrückungsplanung ein, insbesondere wenn ALG I und mögliche Ruhenszeiten (§ 158 SGB III) betroffen sind.

Drei typische Brückenpfade – was in der Praxis funktioniert

Wer 58 plus ist und die Versicherungszeiten erfüllt, plant häufig den nahtlosen ALG-I-Bezug über 24 Monate, achtet auf sperrzeitfreie Beendigung und vermeidet Ruhenszeiten. Parallel lassen sich kleinere Nebenjobs oder Qualifizierungen nutzen, ohne die Ansprüche zu gefährden.

Wer die Altersrente für langjährig Versicherte ansteuert, kombiniert oft Teilrente mit reduzierter Erwerbstätigkeit. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen lassen sich Umfang und Zeitpunkt flexibler wählen – bis der volle Ruhestand beginnt.

Wer kurz vor der abschlagsfreien 45-Jahre-Rente steht, vermeidet – wenn irgend möglich – ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenstart oder kompensiert durch Beitragsmonate, etwa mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob. Im Ausnahmefall (Insolvenz/Betriebsschließung) zählen ALG-I-Zeiten trotzdem.

Fazit: Erst den Pfad festlegen, dann sauber umsetzen

Zwei Jahre bis zur Rente lassen sich in Deutschland auf mehreren Wegen überbrücken – aber die optimale Route hängt an Details: Jahrgang, Wartezeiten, Gesundheitslage, Arbeitgeberangeboten und Familien- sowie Vermögenssituation.

Wer zu Beginn nüchtern prüft, welche Rentenart wann erreichbar ist, und dann ALG I, Teilrente/Flexirente, Altersteilzeit, Weiterbildung oder Minijob passgenau kombiniert, kommt rechtssicher und ohne Versorgungslücken in den Ruhestand. Bei Abfindung, Sperr- und Ruhenszeiten sowie der KVdR-Vorversicherungszeit lohnt sich eine besonders sorgfältige Gestaltung – idealerweise mit individueller DRV-Auskunft und steuerlicher Beratung.

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Krankengeld: Freiwilliger Verzicht kann zur Kostenfalle werden

18. November 2025 - 16:28
Lesedauer 5 Minuten

Viele Krankenkassen legen Versicherten nahe, „freiwillig“ auf Krankengeld zu verzichten, angeblich um schneller an Arbeitslosengeld I oder eine Rente zu kommen. Was wie eine unbürokratische Lösung klingt, kann den Krankengeldanspruch jedoch dauerhaft beschädigen.

Wer unterschreibt, riskiert nicht nur Einbußen im laufenden Verfahren, sondern oft auch Nachteile beim späteren Arbeitslosengeld oder bei einer möglichen Erwerbsminderungsrente.

Es geht um das sogenannte Dispositionsrecht. Wer versteht, wie dieses rechtliche Gestaltungsrecht funktioniert, lässt sich nicht mehr zu einer Unterschrift drängen, deren Folgen sich erst Monate oder Jahre später zeigen.

Dispositionsrecht im Sozialrecht: Was Versicherte dazu wissen müssen

Im Sozialrecht gilt grundsätzlich, dass Leistungsberechtigte über ihre Ansprüche verfügen dürfen. Dazu gehört auch, auf eine Sozialleistung zu verzichten. Rechtsgrundlage ist § 46 SGB I. Betroffene können der Krankenkasse schriftlich erklären, dass sie auf eine Leistung verzichten. Diese Erklärung ist eine verbindliche Willenserklärung und kein harmloses Formular „für die Akte“.

Daneben existiert das eingeschränkte Dispositionsrecht. Fordert eine Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit etwa dazu auf, innerhalb einer Frist einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, können Rücknahme, Änderung oder Verzicht auf diesen Antrag nur noch mit Zustimmung des auffordernden Trägers erfolgen. Ab diesem Moment ist der Spielraum deutlich kleiner und jede weitere Erklärung muss besonders sorgfältig geprüft werden.

Wichtig ist außerdem die zeitliche Wirkung. Ein Verzicht kann zwar für die Zukunft widerrufen werden, bereits verschenkte Zeiträume lassen sich aber nicht zurückholen. Wer unterschreibt, greift also aktiv in seine eigene Rechtsposition ein.

Krankengeld: Hohe Kosten für die Kasse, existenziell für Betroffene

Krankengeld ist eine klassische Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die Kasse und zahlt bei längerer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu 78 Wochen wegen derselben Krankheit. Für die Krankenkasse ist das teuer, für die Versicherten ist es oft die zentrale Einkommensquelle.

Genau an diesem Punkt prallen unterschiedliche Interessen aufeinander. Die Krankenkasse hat ein finanzielles Interesse daran, Krankengeld möglichst kurz zu zahlen. Versicherte brauchen dagegen Planungssicherheit und die volle Ausschöpfung ihres Anspruchs, um Miete, laufende Kosten und Lebensunterhalt decken zu können.

Warum Krankenkassen einen Verzicht auf Krankengeld empfehlen

In der Praxis berichten Sozialberatungsstellen und Verbände immer wieder von Fällen, in denen Sachbearbeiter erklären, es sei „besser“, auf Krankengeld zu verzichten und stattdessen Arbeitslosengeld I zu beantragen. Oft wird der Eindruck erweckt, das Krankengeld sei ohnehin bald erschöpft oder die Agentur für Arbeit sei eigentlich zuständig, obwohl rechtlich noch ein Krankengeldanspruch besteht.

Verzicht auf Krankengeld: Was eine Unterschrift rechtlich auslöst

Eine Verzichtserklärung auf Krankengeld bedeutet, dass Versicherte ausdrücklich auf eine Geldleistung verzichten, auf die sie eigentlich Anspruch hätten. Für bereits entstandene, noch nicht gezahlte Zeiträume kann der Verzicht bewirken, dass diese Ansprüche erlöschen. Für die Zukunft kann der Verzicht zwar aufgehoben werden, der Widerruf wirkt jedoch nur für kommende Zeiträume.

Zusätzlich greift die starre Bezugsdauer des Krankengeldes. Die Höchstdauer von in der Regel 78 Wochen knüpft an den Versicherungsfall und den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit an, nicht daran, ob tatsächlich Leistungen fließen. Zeiten, in denen der Anspruch ruht oder versagt wird, können auf die Höchstdauer mitgezählt werden.

Ein Verzicht verschiebt das Ende des Krankengeldes daher in der Regel nicht nach hinten, sondern führt nur dazu, dass vorübergehend kein Geld fließt.

Am Ende steht häufig ein doppelter Nachteil. Die Krankenkasse spart sich Monate der Zahlung. Die versicherte Person kann die verlorenen Leistungen nicht nachfordern und die verbrauchte Bezugsdauer nicht später in einen verlängerten Krankengeldzeitraum umwandeln.

Dispositionsrecht und ALG I: Wenn der Verzicht auch das Arbeitslosengeld schwächt

Besonders brisant wird ein Verzicht dort, wo Krankengeld mit Arbeitslosengeld I zusammenhängt. Während des Krankengeldbezugs ruht ein bestehender Anspruch auf ALG I. Gleichzeitig zahlt die Krankenkasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Diese Beitragszeiten zählen später für die Dauer und Höhe des ALG-I-Anspruchs.

Wer auf Krankengeld verzichtet, um „früher“ ALG I zu bekommen, steht damit schnell schlechter da. Krankengeld ist häufig höher als das spätere Arbeitslosengeld.

Gleichzeitig gehen Beitragsmonate verloren, weil die Krankenkasse während des nicht bezogenen Krankengeldes keine Beiträge abführt. Die vermeintliche Abkürzung in Richtung Arbeitslosengeld kann so zu einem dauerhaft schwächeren Anspruch führen.

Reha, Erwerbsminderungsrente und Dispositionsrecht: Die zweite Falle

Noch komplexer wird es, wenn die Krankenkasse eine medizinische Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente anstößt. Häufig werden Versicherte dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen.

Wird ein Rehaantrag von der Rentenversicherung in einen Rentenantrag umgedeutet, kann das den Krankengeldanspruch vorzeitig beenden.

Kommt in dieser Phase eine zusätzliche Verzichtserklärung hinzu, verlieren Betroffene den letzten verbliebenen Spielraum. Besonders hart trifft das diejenigen, bei denen die Rentenversicherung den Antrag später ablehnt.

Dann sind sie ohne Krankengeld, ohne Rente und oft mit einem nur noch eingeschränkten Zugang zu Arbeitslosengeld I konfrontiert.

Nahtlosigkeitsregelung: Lücke schließen statt verzichten

Für genau solche Übergangssituationen gibt es die Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld I. Läuft das Krankengeld aus, bevor über eine Erwerbsminderungsrente entschieden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Nahtlosigkeits-ALG I gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sich Betroffene rechtzeitig arbeitslos melden und ihre Leistungsfähigkeit ärztlich prüfen lassen.

Für die Nahtlosigkeitsregelung ist kein Verzicht auf Krankengeld erforderlich. Der Anspruch auf Krankengeld endet automatisch, wenn die Höchstdauer erreicht ist oder die Krankenkasse rechtmäßig aussteuert. Wer zusätzlich „freiwillig“ verzichtet, riskiert nur, vorher Einkommen und Beitragszeiten zu verschenken.

Verzicht auf Krankengeld oder Ruhen des Anspruchs: Der entscheidende Unterschied

Rechtlich wichtig ist der Unterschied zwischen einem Ruhenstatbestand und einem aktiven Verzicht.

Ruht der Anspruch kraft Gesetzes, etwa weil gleichzeitig eine andere Entgeltersatzleistung gezahlt wird, bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten. Er folgt den gesetzlichen Regeln und kann später wieder aufleben, wenn die ruhensbegründende Leistung wegfällt.

Ein eigener Verzicht ist dagegen eine weitreichende Gestaltungserklärung. Die versicherte Person verzichtet aktiv auf Geld, das sie eigentlich beanspruchen könnte. Gleichzeitig nimmt sie der Krankenkasse den Druck, eine rechtlich angreifbare Entscheidung zu treffen. Statt eines Bescheids, gegen den Widerspruch möglich wäre, steht am Ende die eigene Unterschrift.

Schriftlicher Bescheid statt Unterschrift: Warum Formulierungen entscheidend sind

Mündliche Aussagen am Telefon oder im Gespräch sind sozialrechtlich kaum belastbar. Wer hört, die Krankenkasse wolle Krankengeld einstellen oder sehe keinen Anspruch mehr, sollte immer einen schriftlichen Bescheid verlangen.

Ein begründeter Bescheid ist unangenehm, schafft aber Klarheit. Er kann rechtlich geprüft, mit Widerspruch angegriffen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht überprüft werden.

Eine unterschriebene Verzichtserklärung nimmt Betroffenen diese Möglichkeiten weitgehend. Statt einer anfechtbaren Entscheidung liegt eine freiwillige Erklärung vor, auf deren Grundlage die Krankenkasse die Zahlung beendet. In vielen Fällen ist es daher sinnvoller, einen Bescheid zu erzwingen, als sich auf eine scheinbar harmlose Erklärung einzulassen.

Beratung vor Verzicht: Unterstützung nutzen und Fehler vermeiden

Vor jeder Unterschrift unter eine Verzichtserklärung sollten Versicherte fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob die vorgeschlagene Lösung überhaupt notwendig ist und welche Folgen sie im Einzelfall hätte.

Häufig zeigt die unabhängige Prüfung, dass der Verzicht lediglich die Krankenkasse entlastet, während die versicherte Person ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann Alternativen prüfen, Spielräume nutzen und Fristen einhalten, ohne sein Krankengeld vorschnell aufzugeben.

Wenn die Krankenkasse Druck macht: Rechte selbstbewusst wahrnehmen

Verzichtserklärungen werden oft in Situationen vorgelegt, in denen Betroffene ohnehin unter Druck stehen. Lange Arbeitsunfähigkeit, unklare Diagnosen, finanzielle Sorgen und Angst vor Jobverlust machen es schwer, ruhige Entscheidungen zu treffen. Gerade dann ist es wichtig, das eigene Tempo zu bestimmen.

Niemand muss spontan unterschreiben. Unterlagen dürfen mitgenommen, in Ruhe gelesen und gemeinsam mit einer Vertrauensperson oder einer Beratungsstelle geprüft werden.

Versicherte können Nachfragen stellen, schriftliche Erläuterungen verlangen und klar sagen, dass sie vor ihrer Entscheidung eine rechtliche Beratung einholen wollen. Dieses selbstbewusste Vorgehen schützt nicht nur rechtlich, sondern zeigt der Krankenkasse auch, dass Betroffene ihre Rechte kennen.

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Ohne Reform gäbe es 2026 mehr Rente

18. November 2025 - 16:22
Lesedauer 5 Minuten

Im Streit um die geplante Rentenreform geht ein Detail beinahe unter, das für viele Rentnerinnen und Rentner überraschend ist: Ausgerechnet das Ausbleiben des Rentenpakets könnte im Jahr 2026 zu einer etwas höheren Rentenerhöhung führen.

Haltelinie von 48 Prozent

Seit einigen Jahren gibt es eine gesetzlich garantierte Untergrenze für das Rentenniveau: Es soll mindestens 48 Prozent betragen. Gemeint ist das sogenannte Sicherungsniveau vor Steuern, also das Verhältnis einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren zum Durchschnittslohn.

Diese Untergrenze – die Haltelinie – wurde eingeführt, um das Absinken der gesetzlichen Rente angesichts der alternden Gesellschaft zu begrenzen. Sie wirkt über die Rentenformel, indem bestimmte dämpfende Faktoren begrenzt werden, sobald das Rentenniveau zu stark zu sinken droht.

“Genau diese Haltelinie würde ohne das neue Rentenpaket auslaufen”, sagt Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Bliebe das Gesetzespaket im Bundestag hängen, gälte die Untergrenze im kommenden Jahr nicht weiter fort. Dann käme die normale Rentenformel wieder voll zum Tragen – mit einer Folge, die auf den ersten Blick paradox wirkt: Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 könnte etwas höher ausfallen.”

Satz mit Wirkung: Aussage der Rentenversicherung

Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) würde die Rentenanpassung 2026 ohne Verlängerung der Haltelinie bei rund 3,8 Prozent liegen. Mit der aktuell geplanten Verlängerung rechnet die DRV dagegen mit einem Plus von 3,73 Prozent.

Der Unterschied wirkt gering, ist aber konkret messbar. Bei einer monatlichen Rente von 1.500 Euro würde eine Erhöhung um 3,8 Prozent 57 Euro zusätzlich im Monat bedeuten. Eine Steigerung um 3,73 Prozent ergäbe 55,95 Euro. Die Differenz beträgt damit 1,05 Euro monatlich.

Diese Zahlen sind jedoch vorläufige Annahmen. Die endgültige Rentenanpassung für 2026 wird erst im Frühjahr 2026 festgelegt, wenn alle relevanten Daten zu Löhnen, Beiträgen und Beschäftigung vorliegen. Der Mechanismus, der zu dem Unterschied führt, lässt sich aber schon heute nachvollziehen.

Einmaliger Sondereffekt: Das Ende der Inflationsprämie

Im Mittelpunkt dieses Effekts steht die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 zahlen konnten. Bis zu 3.000 Euro waren steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Gedacht war diese Prämie als Ausgleich für die stark gestiegenen Preise in dieser Zeit.

Entscheidend für die Rente ist aber nicht die Absicht der Politik, sondern die technische Ausgestaltung: Viele Unternehmen haben die Prämie nicht „on top“ zum Gehalt gezahlt, sondern Teile des regulären Einkommens in diese abgabenfreie Zahlung umgewandelt.

Für die Statistik der beitragspflichtigen Löhne sieht das so aus, als wäre in dieser Zeit weniger klassischer Lohn geflossen – denn die Prämie unterlag nicht der Sozialversicherung und ging damit nicht in die Berechnung der rentenrelevanten Lohnsumme ein.

“Mit dem Auslaufen der Inflationsprämie kehren diese Zahlungen voraussichtlich wieder in die regulären, beitragspflichtigen Entgelte zurück. Unterstellt man, dass die Arbeitgeber nach Ende der Prämienphase wieder vollständig normalen Lohn zahlen, steigen die erfassten Löhne stärker, als es die tatsächliche Einkommensentwicklung allein erklären würde” sagt Anhalt. “Für die Rentenformel sieht es so aus, als würden die Löhne im Jahr 2025 besonders kräftig wachsen.”

Wie höhere Löhne die Renten beeinflussen

Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich im Grundsatz an der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, steigen mit zeitlicher Verzögerung auch die Renten. Wenn die Löhne statistisch stärker zulegen, weil die Inflationsprämie wegfällt und wieder regulärer Lohn gezahlt wird, erhöht das die rechnerische Grundlage für die Rentenanpassung.

Unter normalen Umständen wäre das für Rentnerinnen und Rentner eine gute Nachricht: Höhere Löhne bedeuten eine höhere Rentenanpassung. Der demografische Wandel sorgt zwar langfristig dafür, dass dämpfende Faktoren eingebaut wurden, um die Belastung der Beitragszahlenden zu begrenzen. Doch im Jahr 2026 wirkt dieser Sondereffekt tendenziell erhöhend auf die Rentenformel.

Genau an dieser Stelle kommt jedoch eine weitere Stellschraube ins Spiel, die mit der geplanten Rentenreform verknüpft ist.

Der Nachhaltigkeitsfaktor: Bremse und Verstärker zugleich

Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wurde 2005 im Zuge der Reformen der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder eingeführt. Er soll die Zahl der Beitragszahler ins Verhältnis zur Zahl der Rentenbeziehenden setzen. Die Idee dahinter: Wenn immer weniger Beschäftigte immer mehr Rentnerinnen und Rentner finanzieren müssen, sollen nicht nur die Beiträge steigen, sondern die Renten auch etwas langsamer wachsen.

“In vielen Jahren wirkt dieser Faktor dämpfend”, betont der Experte. Die Rentenerhöhungen fallen dann geringer aus, als es allein die Lohnentwicklung erwarten ließe. Doch der Faktor funktioniert in beide Richtungen. Verbessert sich das Verhältnis – etwa durch starke Beschäftigungszuwächse oder Sondereffekte in der Lohnentwicklung – kann der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenanpassung auch verstärken.

Genau das wäre 2026 der Fall: Die statistisch stark steigenden Löhne durch das Ende der Inflationsprämie würden in der Formel zu einer etwas kräftigeren Rentenerhöhung führen. Der Nachhaltigkeitsfaktor würde ausnahmsweise nicht nur bremsen, sondern zusätzlich erhöhen.

Warum das Rentenpaket diesen Effekt aushebelt

Die Bundesregierung plant mit dem Rentenpaket, das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent auf längere Sicht festzuschreiben. Damit bleibt die Haltelinie nicht nur kurzfristig erhalten, sondern soll voraussichtlich bis 2031 gelten.

Diese Festlegung vom Gesetzgeber hat eine technische Folge: Solange die Haltelinie greift, wird der Nachhaltigkeitsfaktor faktisch außer Kraft gesetzt. Die Renten werden dann so angepasst, dass das Rentenniveau mindestens bei den anvisierten 48 Prozent bleibt. Ob die reguläre Rentenformel – also inklusive Nachhaltigkeitsfaktor – zu leicht höheren oder niedrigeren Renten führen würde, spielt keine Rolle.

Es gibt in diesem System keine „Günstigerprüfung“, bei der automatisch die für die Rentnerinnen und Rentner vorteilhaftere Variante gewählt würde. Stattdessen gilt: Solange die Haltelinie existiert, bestimmt sie die Anpassung. Der einmalige Sondereffekt durch die Inflationsprämie käme damit nicht in voller Stärke bei den Renten an.

Das erklärt, warum die Rentenanpassung 2026 mit Verlängerung der Haltelinie bei 3,73 Prozent erwartet wird, ohne Verlängerung dagegen bei rund 3,8 Prozent liegen könnte.

Was der Unterschied im Alltag bedeutet

In absoluten Beträgen ist der Effekt für die meisten Rentenhaushalte gering. Das Beispiel einer Monatsrente von 1.500 Euro zeigt es deutlich: Mit einem Plus von 3,8 Prozent steigt die Rente auf 1.557 Euro. Bei 3,73 Prozent ergibt sich ein Betrag von 1.555,95 Euro.

Die Differenz von 1,05 Euro im Monat dürfte den wenigsten Betroffenen im Alltag auffallen. Dennoch macht das Beispiel deutlich, wie sensibel die Rentenformel auf einmalige Sonderregelungen wie die Inflationsprämie reagiert – und wie politische Entscheidungen über Haltelinien und langfristige Sicherungszusagen unmittelbar in die Berechnung eingreifen.

Langfristige Perspektive: Rentenniveau ohne Reform

Während der kurzfristige Unterschied von gut einem Euro pro Monat eher symbolische Bedeutung hat, geht es in der Debatte um die Haltelinie in Wahrheit um die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Rente.

Nach den jüngsten Prognosen der Rentenversicherung würde das Rentenniveau ohne Verlängerung der Haltelinie erst ab 2029 unter die Marke von 48 Prozent sinken. Für 2026 wird ein Niveau von 48,1 Prozent erwartet, für 2027 ebenfalls 48,0 bis 48,1 Prozent und auch 2028 läge die Quote demnach noch knapp über der Marke.

Erst ab 2029 würde das Sicherungsniveau nach diesen Berechnungen auf etwa 47 Prozent fallen und sich danach dauerhaft unter 48 Prozent einpendeln. Die politische Entscheidung über die Verlängerung der Haltelinie ist daher weniger eine Frage der kurzfristigen Rentenerhöhung im Jahr 2026 als eine Weichenstellung dafür, ob und wie stark das Rentenniveau mittelfristig sinken darf.

Generationengerechtigkeit und Beitragssätze

Die Diskussion um das Rentenpaket verläuft nicht nur entlang klassischer Parteigrenzen, sondern auch innerhalb der politischen Lager. Führende Köpfe von SPD und Union neigen dazu, die zugesicherte Haltelinie zu stützen – nach dem Motto: Was einmal zugesagt ist, soll nicht leichtfertig aufgegeben werden.

Gleichzeitig melden sich jüngere Abgeordnete zu Wort, insbesondere aus der Union, die stärker auf die Belastungen der jüngeren Generationen und künftiger Beitragszahler schauen. Sie warnen davor, immer neue Versprechungen zulasten kommender Jahrgänge zu machen und fordern strukturelle Reformen, die über reine Haltelinien hinausgehen.

Parallel dazu gibt es Debatten über mögliche Umverteilungsinstrumente – etwa Vorschläge, die hohen Babyboomer-Jahrgänge stärker an der Finanzierung zu beteiligen, was in der öffentlichen Diskussion gelegentlich mit Schlagworten wie „Boomer-Soli“ versehen wird. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch darauf hin, dass die jährliche Rentenanpassung einer klaren Formel folgt und keine politische Feinsteuerung im Sinne einer „Günstigerprüfung“ kennt.

Was Rentnerinnen, Rentner und Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt beachten sollten

Für aktuelle Rentnerinnen und Rentner ist der kurzfristige finanzielle Unterschied zwischen einer Rentenerhöhung von 3,8 oder 3,73 Prozent gering. Entscheidend ist vielmehr die Botschaft, die von der Debatte ausgeht: Die gesetzliche Rente steht weiterhin unter dem Druck des demografischen Wandels, und politische Eingriffe wie Haltelinien oder Sonderregelungen können die Wirkung der Rentenformel spürbar verändern – mal zugunsten, mal zulasten einzelner Jahrgänge.

Für jüngere Beitragszahlerinnen und Beitragszahler geht es dagegen stärker um die langfristige Frage, welches Sicherungsniveau sie im Alter erwarten können und welche Beitragssätze dafür nötig sein werden.

Die geplante Verlängerung der Haltelinie auf mindestens 48 Prozent ist in diesem Sinne ein politisches Versprechen, dessen Finanzierung über steigende Beiträge, höhere Bundeszuschüsse oder andere Maßnahmen abgesichert werden muss.

Der scheinbar kleine Unterschied in der Rentenanpassung 2026 zeigt, wie komplex das System der gesetzlichen Rente im Detail ist. Hinter einer Zahl wie 3,73 oder 3,8 Prozent verbirgt sich ein Geflecht aus Lohnstatistik, Sonderzahlungen, demografischen Faktoren und politischen Entscheidungen. Für die Betroffenen bleibt die wichtigste Frage allerdings weiterhin sehr bodenständig: Reicht die Rente – heute und in Zukunft – für ein Leben in wirtschaftlicher Sicherheit?

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Rente mit Schwerbehinderung: Mehr Netto ab 2026

18. November 2025 - 15:51
Lesedauer 4 Minuten

2026 verschiebt sich für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung die Steuergrenze deutlich nach oben. Der Grundfreibetrag steigt, der Behinderten-Pauschbetrag bleibt stabil – und mit der geplanten Aktivrente kommt ein zusätzlicher Steuerfreibetrag fürs Weiterarbeiten im Rentenalter hinzu.

Für viele schwerbehinderte Ruheständler bedeutet das: Trotz sinkendem Rentenfreibetrag bleibt die Rente oft vollständig oder weitgehend steuerfrei.

Was sich 2026 konkret ändert

Für den Steuerfreibetrag für Rentner mit Schwerbehinderung 2026 wirken vier Bausteine zusammen: der allgemeine Grundfreibetrag, der individuelle Rentenfreibetrag (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns), der Behinderten-Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von 20, besonders ab GdB 50, also bei Schwerbehinderung, und voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 der neue Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für weiterarbeitende Rentner.

Der Grundfreibetrag steigt, der Rentenfreibetrag für Neurentner 2026 sinkt leicht, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung bleiben unverändert und die Aktivrente befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Grundfreibetrag 2026: Basisfreibetrag für alle Rentner

Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das steuerliche Existenzminimum einkommensteuerfrei bleibt – für Arbeitnehmerinnen, Selbstständige und Rentner. 2026 liegt er bei:

Jahr / Konstellation Betrag 2025 – Ledige 12.096€ 2025 – Ehepaare (zusammen) 24.192€ 2026 – Ledige 12.348€ 2026 – Ehepaare (zusammen) 24.696€

Erst wenn die zu versteuernden Einkünfte über diesen Beträgen liegen, fällt überhaupt Einkommensteuer an. Für Rentner mit Schwerbehinderung kommt dieser Grundfreibetrag zusätzlich zum Rentenfreibetrag und Behinderten-Pauschbetrag zum Tragen.

Rentenfreibetrag 2026: 16 Prozent der Rente bleiben lebenslang steuerfrei

Die gesetzliche Rente wird seit 2005 schrittweise stärker besteuert. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns:

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, hat einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent, 84 Prozent der Rente gelten als steuerpflichtig.

Damit ergibt sich für Neurentner 2025/2026:

Rentenbeginn / Anteil Prozentsatz 2025 – steuerfreier Rentenanteil 16,5 % 2025 – steuerpflichtiger Rentenanteil 83,5 % 2026 – steuerfreier Rentenanteil 16 % 2026 – steuerpflichtiger Rentenanteil 84 %

Der Rentenfreibetrag wird einmalig beim Rentenbeginn festgelegt und gilt lebenslang in absoluter Euro-Höhe. Steigt die Rente später, bleibt der Freibetrag gleich; nur der übersteigende Teil ist voll steuerpflichtig.

Behinderten-Pauschbetrag: Konstante Entlastung für Schwerbehinderte

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet. Er wurde 2021 deutlich erhöht und bleibt nach aktuellem Stand auch 2026 unverändert.

Für viele Leserinnen und Leser mit Schwerbehinderung sind diese Stufen besonders wichtig:

Grad der Behinderung (GdB) Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr 20 384€ 30 620€ 40 860€ 50 1.140€ 60 1.440€ 70 1.780€ 80 2.120€ 90 2.460€ 100 2.840€ Merkzeichen H / Bl / TBl oder Pflegegrad 4/5 7.400€

Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Der entsprechende Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – zusätzlich zum Grundfreibetrag und zur Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale.

Elektronischer Nachweis ab 2026

Ab 2026 soll bei neuen oder geänderten Feststellungen der Behinderung die Versorgungsverwaltung den GdB elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Ältere Papierbescheide und Schwerbehindertenausweise bleiben weiterhin anerkannt, solange sie gültig sind. Wer seinen GdB neu feststellen oder erhöhen lassen möchte, sollte beim Versorgungsamt unbedingt die Steuer-ID hinterlegen, damit der Pauschbetrag automatisch in der Steuer berücksichtigt werden kann.

Aktivrente: Geplanter Zusatzfreibetrag fürs Weiterarbeiten

Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein zusätzlicher Steuerfreibetrag auf Arbeitslohn für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten.

Nach dem Regierungsentwurf sollen bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steuerfrei bleiben, was bis zu 24.000 Euro pro Jahr steuerfreien Arbeitslohn zusätzlich zur Rente ermöglicht.

Begünstigt werden ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht jedoch Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, reine Minijobber oder Beamte, und auf den Arbeitslohn fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Das Aktivrentengesetz ist beschlossen und als Regierungsentwurf im Parlament; der Beginn zum 1. Januar 2026 ist politisches Ziel, das Gesetz durchläuft aktuell das Bundestagsverfahren. Nach aktuellem Stand soll die Aktivrente also rechtzeitig in Kraft treten, endgültig ist dies aber erst mit Beschluss von Bundestag und Bundesrat.

Für Rentner mit Schwerbehinderung bedeutet das: Neben Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag und Behinderten-Pauschbetrag kann ein erheblicher Teil eines Weiterverdienstes komplett steuerfrei bleiben.

Beispielrechnung: Wie viel bleibt 2026 steuerfrei?

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie sich die Freibeträge bei einem schwerbehinderten Neurentner 2026 auswirken können:

  • alleinstehend, Rentenbeginn 2026
  • Grad der Behinderung: GdB 50 (Schwerbehinderung)
  • Jahresbruttorente: 18.000 €
  • keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte

Schritt 1: Rentenfreibetrag

Bei Rentenbeginn 2026 sind 16 Prozent der Rente steuerfrei.

18.000 € × 16 % = 2.880 € Rentenfreibetrag

Steuerpflichtiger Teil der Rente:
18.000 € – 2.880 € = 15.120 €

Schritt 2: Grundfreibetrag 2026

15.120 € – 12.348 € Grundfreibetrag = 2.772 € verbleibende Einkünfte.

Schritt 3: Behinderten-Pauschbetrag

2.772 € – 1.140 € Behinderten-Pauschbetrag (GdB 50) = 1.632 € zu versteuerndes Einkommen.

Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt in der Praxis noch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, sodass die tatsächliche Steuerlast weiter sinkt und in vielen Fällen ganz auf null fällt.

Trotz sinkendem Rentenfreibetrag können schwerbehinderte Neurentner 2026 durch die Kombination der Freibeträge häufig weiterhin steuerfrei bleiben.

Kombination mit Aktivrente: Wie weit lässt sich die Steuerpflicht nach hinten schieben?

Kommt zur Rente noch ein Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente hinzu, wirkt der Steuerbonus zusätzlich:

Bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn pro Jahr sollen steuerfrei sein (geplant).
Parallel dazu schützt der Grundfreibetrag weiterhin das Existenzminimum – und die Behinderten-Pauschbeträge senken das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.

Vereinfacht bedeutet das für einen alleinstehenden Rentner mit Schwerbehinderung:

  • bis zu 24.000 € steuerfreier Arbeitslohn (Aktivrente, geplant),
  • plus 12.348 € Grundfreibetrag,
  • plus persönlicher Rentenfreibetrag,
  • plus Behinderten-Pauschbetrag
  • – bevor überhaupt eine nennenswerte Steuerbelastung entsteht.

Gerade für schwerbehinderte Rentner mit kleiner oder mittlerer Rente kann es sich also lohnen, die Aktivrente genau anzuschauen, sobald das Gesetz endgültig beschlossen ist.

Fazit: 2026 genau prüfen – viele Schwerbehinderte zahlen weiterhin keine Steuer

Für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung ist 2026 kein reiner „Steuerschock“, sondern ein Jahr der Neujustierung.

Der Grundfreibetrag steigt leicht und schützt weiterhin das Existenzminimum, der Rentenfreibetrag sinkt für Neurentner 2026, wird aber durch den Behinderten-Pauschbetrag und andere Pauschalen abgefedert, die Behinderten-Pauschbeträge bleiben in der Höhe stabil und werden schrittweise digital ins Besteuerungsverfahren eingebaut, und die geplante Aktivrente schafft einen zusätzlichen, erheblichen Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Rentner.

Wer einen GdB ab 50 hat, sollte seine steuerpflichtige Rente, die Pauschbeträge und einen eventuellen Nebenverdienst deshalb 2026 sehr genau durchrechnen – häufig zeigt sich erst im zweiten Schritt, dass trotz „steuerpflichtiger Rente“ unter dem Strich keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer anfällt.

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So viel kostet ein ambulanter Pflegedienst bei Pflegegrad 3 – Tabelle

18. November 2025 - 15:07
Lesedauer 8 Minuten

Ein ambulanter Pflegedienst bei Pflegegrad 3 kann für Betroffene praktisch kostenfrei sein – oder mehrere Hundert Euro Eigenanteil im Monat verursachen. Entscheidend sind Umfang der Einsätze, die regionale Preisstruktur des Pflegedienstes und die Frage, ob zusätzlich private Leistungen gebucht werden.

Wir erklären, welche Beträge die Pflegekasse 2025 bei Pflegegrad 3 tatsächlich übernimmt, wie Pflegedienste abrechnen und mit welchen realistischen Kosten Angehörige rechnen müssen.

Was bedeutet Pflegegrad 3 überhaupt?

Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Das gilt zum Beispiel, wenn Betroffene beim Waschen, Anziehen, bei der Mobilität, beim Essen oder bei der Alltagsgestaltung dauerhaft Unterstützung benötigen.
Mit dieser Einstufung sind feste Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI verbunden. Seit 1. Januar 2025 wurden diese Beträge um 4,5 Prozent angehoben.

Für Pflegegrad 3 stehen 2025 bei häuslicher Versorgung unter anderem folgende Leistungen zur Verfügung:

  1. Pflegegeld: 599 Euro monatlich, wenn hauptsächlich Angehörige pflegen.
  2. Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste: 1.497 Euro monatlich.
  3. Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  4. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel).
  5. Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme, etwa für einen Badumbau.

Auch wenn die Frage nach den Kosten eines ambulanten Pflegedienstes im Mittelpunkt steht: Diese Budgets bestimmen, wie viel der
Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen kann – und ab wann ein Eigenanteil entsteht.

Wie rechnet ein ambulanter Pflegedienst ab?

Ambulante Pflegedienste arbeiten nicht mit Pauschalpreisen pro Pflegegrad, sondern mit detaillierten Leistungskatalogen.

Je nach Bundesland sind die Leistungen in sogenannte Leistungskomplexe (z. B. „große Körperpflege“, „kleine Körperpflege“, „Mobilisation“, „Hilfe beim An- und Auskleiden“) oder in Zeitbudgets gegliedert. Diese Komplexe sind mit fest vereinbarten Euro-Beträgen hinterlegt, die die Pflegekassen mit den Pflegediensten aushandeln.

Eine bundesweite Übersicht zeigt zum Beispiel für Baden-Württemberg bereits 2021 Beträge von gut 20 bis über 30 Euro allein für einzelne Körperpflege-Leistungen.

Typischerweise kommen weitere Bausteine hinzu:

  1. Wegepauschalen für An- und Abfahrt zum Pflegebedürftigen, die je nach Region meist zwischen rund 5 und 8 Euro pro Besuch liegen.
  2. Zeitabhängige Sätze, etwa je fünf Minuten oder pro Stunde für Betreuung oder Hauswirtschaft, teilweise mit Minutenpreisen um 0,60 bis 0,70 Euro.
  3. Stundenpreise, zum Beispiel knapp 70 Euro für körperbezogene Pflegemaßnahmen und gut 50 Euro für pflegerische Betreuungsmaßnahmen bei einzelnen Caritas-Diensten.

Der Pflegedienst ist verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag zu schließen und eine Übersicht über die voraussichtlichen monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen. Das ist etwa im niedersächsischen Leistungskomplexkatalog ausdrücklich festgehalten.

Was übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3?

Für einen ambulanten Pflegedienst steht bei Pflegegrad 3 ein monatliches Budget für Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro zur Verfügung. Bis zu dieser Grenze rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Zusätzlich gibt es:
Pflegegeld von 599 Euro monatlich, falls Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen.

Einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der für anerkannte Angebote wie Betreuungsleistungen oder haushaltsnahe Hilfen genutzt werden kann – in der Regel ebenfalls über zugelassene Dienste.

Wird der ambulante Pflegedienst ausschließlich über Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld entfallen. Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst genutzt, ist eine Kombination aus Pflegesachleistung und anteiligem Pflegegeld möglich.

Die Verbraucherzentrale beschreibt etwa den Fall, dass bei Pflegegrad 3 nur 70 Prozent des Budgets für Pflegesachleistungen verbraucht werden. Dann stehen zusätzlich 30 Prozent des Pflegegeldes zu, also rund 179,70 Euro monatlich.

Was kostet ein typischer Einsatz im Alltag?

Konkrete Preise variieren stark je nach Bundesland, Tarifbindung, Personalkosten und Struktur des Pflegedienstes. Der Mindestlohn in der Altenpflege wurde zum 1. Juli 2025 erneut angehoben: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Hilfskräfte 17,35 Euro, Pflegefachkräfte 20,50 Euro.

Diese Löhne fließen indirekt in die mit den Kassen verhandelten Vergütungen ein – und damit in die Preise der Leistungskomplexe.

Um ein Gefühl für die Größenordnung zu geben, lohnt ein Blick in reale Preislisten:
Bei einem Caritas-Pflegedienst in Bayern werden für eine Ganzkörperwäsche rund 23 Euro, für eine Teilwäsche gut 8 Euro und für einzelne pflegerische Tätigkeiten wie Lagern, Rasur oder Mundpflege mehrere Euro pro Leistung berechnet.

Kommunale Übersichten eines nordrhein-westfälischen Pflegeberatungsdienstes zeigen für typische Leistungskomplexe wie „große Körperpflege“ Beträge von etwa 26 bis knapp 29 Euro, für Hauswirtschaft oder Betreuungsleistungen jeweils niedrigere, aber dennoch zweistellige Eurobeträge.

Hinzu kommt in der Regel pro Hausbesuch eine Wegepauschale. Einige Pflegedienste nennen hier Beträge um 6 Euro pro Einsatz.

Schon ein einzelner Morgenbesuch mit Aufstehen, Waschen, Ankleiden, Toilettengang und Medikamentenüberwachung kann sich so schnell im Bereich von 30 bis 50 Euro bewegen, je nach regionalem Preisniveau und Dauer des Einsatzes.

Beispielrechnungen: Wann wird der Pflegedienst für Pflegegrad 3 teuer?

Eine bundesweit einheitliche „Summe X“ für einen ambulanten Pflegedienst gibt es nicht. Anhand von Modellrechnungen lässt sich aber nachvollziehen, wie sich die tatsächlichen Kosten zu den Leistungen der Pflegekasse verhalten.

Beispiel 1: Tägliche Grundpflege ohne Eigenanteil
Angenommen, ein Mensch mit Pflegegrad 3 erhält einmal täglich Unterstützung am Morgen. Der Pflegedienst übernimmt Aufstehen, Körperpflege, Anziehen und die Vorbereitung des Frühstücks.

Die daraus resultierenden Leistungskomplexe und Wegepauschalen summieren sich – je nach Region – leicht auf 35 bis 45 Euro pro Einsatz. Bei 30 Tagen entsteht dazu ein Monatsbetrag von ungefähr 1.050 bis 1.350 Euro.

Liegt dieser Betrag unterhalb des Budgets von 1.497 Euro, kann der Pflegedienst vollständig mit der Pflegekasse abrechnen. Es entsteht kein Eigenanteil für die pflegebedürftige Person. Das Pflegegeld wäre in diesem Fall allerdings nur noch anteilig oder gar nicht mehr möglich, weil der Schwerpunkt der Pflege beim professionellen Dienst liegt.

Beispiel 2: Mehrere Einsätze am Tag – Pflegekasse zahlt, Eigenanteil entsteht erst bei „Mehrbedarf“
Viele Betroffene mit Pflegegrad 3 benötigen morgens und abends Hilfe, teilweise ergänzt um Einsätze am Mittag oder regelmäßige Duschen. In der Praxis kann das schnell zu zwei bis drei Einsätzen pro Tag mit jeweils mehreren Leistungskomplexen führen.

Nehmen wir an, der Pflegedienst stellt dafür 1.600 Euro im Monat in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 3 maximal 1.497 Euro als Pflegesachleistung. Die Differenz von 103 Euro wäre dann als Eigenanteil privat zu zahlen.

Gerade in Regionen mit hohen Personalkosten oder bei sehr umfangreichen Pflegetätigkeiten lässt sich beobachten, dass das Budget der Pflegekasse nicht immer ausreicht. Pflegeberatungen und Online-Kostenrechner weisen ausdrücklich darauf hin, dass ihre Werte nur Orientierungsgrößen sind und die tatsächlichen Rechnungen eines Pflegedienstes abweichen können.

Beispiel 3: Kombination aus Pflegedienst und Angehörigenpflege
Wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen, lässt sich der Einsatz des Pflegedienstes niedriger halten und gleichzeitig ein reduziertes Pflegegeld sichern.

Verbraucht der Pflegedienst etwa nur 50 Prozent der Sachleistungen, also rund 748,50 Euro, bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei 599 Euro Pflegegeld bedeutet das noch knapp 300 Euro monatlich.

In der Summe stehen Betroffenen so zusätzlich Mittel zur Verfügung, mit denen sie etwa hauswirtschaftliche Hilfen zukaufen oder die Mehrkosten eines umfangreicheren Pflegedienstes abfedern können.

Entlastungsbetrag und Zusatzleistungen

Neben Sachleistungen und Pflegegeld spielt bei der Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes der Entlastungsbetrag eine wichtige Rolle. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf 131 Euro pro Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Dieser Betrag kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Leistungen ambulanter Dienste genutzt werden, etwa für Alltagsbegleitung, niedrigschwellige Betreuungsangebote oder Hilfen im Haushalt. Verbraucherorganisationen weisen darauf hin, dass die Modalitäten zwischen Bundesländern und Kassen leicht variieren können.

Wird das Budget nicht ausgeschöpft, können Restbeträge häufig in das Folgejahr übertragen werden – allerdings nur begrenzt. Wer dauerhaft ambulante Hilfe nutzt, sollte daher gemeinsam mit dem Pflegedienst und ggf. einer Pflegeberatung prüfen, welche Leistungen sich gezielt über den Entlastungsbetrag abrechnen lassen.

Hinzu kommen weitere Bausteine, etwa Zuschüsse zu Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die vor allem bei Ausfall der pflegenden Angehörigen relevant sind. Ab Juli 2025 gibt es hierfür einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, der flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden kann.

Auch diese Entlastung kann indirekt dazu beitragen, die häusliche Versorgung mit ambulantem Pflegedienst zu stabilisieren, ohne dass Eigenanteile ausufern.

Behandlungspflege: Was läuft über die Krankenkasse?

Nicht jede Leistung, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt, wird über die Pflegeversicherung abgerechnet. Maßnahmen wie Verbandswechsel, Insulininjektionen oder die Gabe bestimmter Medikamente fallen unter die sogenannte häusliche Krankenpflege nach SGB V und werden über die gesetzliche Krankenkasse finanziert.

Für die Betroffenen ist wichtig: Diese Leistungen belasten das Pflegebudget von 1.497 Euro nicht, sondern werden separat verordnet. Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegedienst und Krankenkasse. Der Umfang kann allerdings auf ärztliche Verordnungen und Genehmigungen der Krankenkasse begrenzt sein.

In der Praxis bedeutet das: Der gleiche Pflegeeinsatz kann sich aus einem Teil „Pflegeversicherung“ (Grundpflege, Betreuung, Hauswirtschaft) und einem Teil „Krankenversicherung“ (Behandlungspflege) zusammensetzen, mit unterschiedlichen Regeln für Kosten und Genehmigung.

Regionale Unterschiede und Tarifsteigerungen

Die Personalkosten sind einer der größten Faktoren bei den Preisen ambulanter Pflegedienste. Mit steigenden Pflegemindestlöhnen und höheren Tarifabschlüssen werden auch die Vergütungssätze gegenüber den Kassen angepasst.

Das führt zu deutlichen regionalen Unterschieden:
In Ballungsräumen mit hoher Miete und Lohnniveau liegen die Minutenpreise und Leistungskomplexe in der Regel höher als in ländlichen Regionen.

Pflegedienste, die streng nach Tarif zahlen, sind stärker von Lohnerhöhungen betroffen als Anbieter ohne Tarifbindung – was sich ebenfalls in den vereinbarten Sätzen niederschlägt.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bedeutet das: Zwei Personen mit identischem Hilfebedarf können je nach Wohnort deutlich unterschiedliche Rechnungsbeträge des Pflegedienstes sehen, obwohl die Pflegekasse in beiden Fällen dasselbe Sachleistungsbudget von 1.497 Euro trägt.

Wie Betroffene und Angehörige ihre Kosten steuern können
Wer einen ambulanten Pflegedienst bei Pflegegrad 3 in Anspruch nimmt oder neu beauftragen möchte, sollte systematisch vorgehen. Die wichtigsten Stellschrauben sind:

Erstens: Den tatsächlichen Hilfebedarf ehrlich einschätzen. Je genauer beschrieben wird, was Betroffene selbst können und wobei Hilfe nötig ist, desto passgenauer kann der Pflegedienst planen. Überversorgungen treiben die Kosten in die Höhe, Unterversorgungen gefährden die Sicherheit.

Zweitens: Das Angebot des Pflegedienstes genau prüfen. Im Pflegevertrag und im sogenannten Leistungsnachweis sollte klar ersichtlich sein, welche Leistungskomplexe oder Zeiteinheiten in welcher Häufigkeit erbracht werden und wie sich daraus der Monatsbetrag ergibt.

Drittens: Pflegekasse und Pflegeberatung einbinden. Viele Pflegekassen bieten eigene Pflegeberaterinnen und -berater oder kooperieren mit kommunalen Pflegestützpunkten. Diese können helfen, das verfügbare Budget aus Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Entlastungsbetrag optimal zu kombinieren und unnötige Eigenanteile zu vermeiden.

Viertens: Regelmäßig überprüfen, ob der Einsatzplan noch zur Lebenssituation passt. Gerade bei chronischen Erkrankungen verändern sich Pflegebedarf und Selbstständigkeit im Laufe der Zeit. Ein regelmäßiger Abgleich mit dem Pflegedienst hilft, Einsätze zu verdichten oder zu reduzieren und die Budgets effizient auszuschöpfen.

Tabelle: So viel kostet ein ambulanter Pflegedienst bei Pflegegrad 3 Kostenpunkt Betrag / Erläuterung Pflegesachleistungen (Pflegegrad 3, ambulant, monatlich) 1.497 € – Maximalbetrag, den der ambulante Pflegedienst pro Monat direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Pflegegeld (Pflegegrad 3, monatlich, häusliche Pflege durch Angehörige) 599 € – wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn keine oder nur teilweise Pflegesachleistungen genutzt werden. Kombinationsleistung (Beispiel: 50 % Sachleistung) Pflegedienst nutzt 748,50 € (50 % des Sachleistungsbudgets); das Pflegegeld reduziert sich auf 299,50 € (50 % von 599 €). Entlastungsbetrag (Pflegegrad 3, monatlich) 131 € – für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis 42 € – z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, FFP2-Masken; werden bei häuslicher Pflege von der Pflegekasse übernommen. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ab 01.07.2025) 3.539 € pro Jahr – flexibles Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2; gilt zusätzlich zu den monatlichen Leistungen. Beispiel: täglicher Morgenbesuch (Grundpflege) durch Pflegedienst ca. 35–45 € pro Einsatz; bei 30 Einsätzen pro Monat etwa 1.050–1.350 € Gesamtkosten – meist vollständig durch die Pflegesachleistungen gedeckt. Beispiel: 2–3 Einsätze pro Tag (umfangreichere Versorgung) Monatsrechnungen von ca. 1.600 € und mehr sind möglich; bei 1.600 € Rechnungsbetrag und 1.497 € Sachleistungsbudget entsteht ein Eigenanteil von rund 103 €. Beispielpreis: Leistungskomplex Ganzwaschung (LK 1, NRW, 2025) 27,80 € pro Einsatz – typische Vergütung für eine Ganzkörperpflege; konkrete Beträge hängen vom jeweiligen Bundesland und Pflegedienst ab. Beispielpreis: Leistungskomplex Teilwaschung (LK 2, NRW, 2025) 14,88 € pro Einsatz – etwa für Teilwaschung und An-/Auskleiden. Beispielpreis: Unterstützung bei Nahrungsaufnahme (LK 4, NRW, 2025) 6,79 € pro Einsatz – z. B. mundgerechtes Vorbereiten und Anreichen von Essen und Getränken. Behandlungspflege (z. B. Verbandswechsel, Insulininjektion) Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse (SGB V); diese Leistungen belasten das Pflegesachleistungsbudget von 1.497 € nicht.

Hinweis zu den Beträgen: Die ausgewiesenen 1.497 € Pflegesachleistungen, 599 € Pflegegeld und 131 € Entlastungsbetrag gelten für Pflegegrad 3 ab 2025. Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch liegt seit 2025 bei 42 € monatlich.

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt seit 01.07.2025 3.539 €. Die Beispielpreise zu Ganzwaschung, Teilwaschung und Nahrungsaufnahme basieren auf einer Preisliste eines ambulanten Pflegedienstes in Nordrhein-Westfalen mit Gültigkeit ab 01.01.2025.

Fazit: Wie viel kostet ein ambulanter Pflegedienst bei Pflegegrad 3?

Die kurze Antwort lautet: Es gibt keinen festen Preis.

Die Pflegekasse stellt 2025 bei Pflegegrad 3 monatlich 1.497 Euro für Pflegesachleistungen zur Verfügung, zusätzlich 599 Euro Pflegegeld bei Angehörigenpflege und einen Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Bleiben die geplanten Einsätze des Pflegedienstes innerhalb dieses Budgets, entsteht für die pflegebedürftige Person kein oder nur ein sehr geringer Eigenanteil. Werden mehr Leistungen in Anspruch genommen – etwa durch mehrere tägliche Einsätze, zusätzliche hauswirtschaftliche Hilfe oder besonders zeitintensive Betreuung –, kann die Differenz zwischen Pflegedienst-Rechnung und Sachleistungsbudget spürbar zu Buche schlagen.

Wer rechtzeitig Pflegeberatung nutzt, Kostenvoranschläge einholt und die Kombination aus Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Entlastungsbetrag aktiv gestaltet, hat gute Chancen, die ambulante Pflege bei Pflegegrad 3 finanziell tragfähig zu organisieren – und trotzdem die Unterstützung zu erhalten, die im Alltag wirklich nötig ist.

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Schwerbehinderung: Lange krank? Ist die abschlagsfreie Rente futsch?

18. November 2025 - 14:20
Lesedauer 5 Minuten

Was passiert bei langer Krankheit und Schwerbehinderung? Wenn lange Krankheit, eine mögliche Kündigung und die Frage nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn zusammenfallen, geraten viele Betroffene in Unsicherheit. Besonders Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung stehen dann vor komplizierten Entscheidungen.

Wir erläutern am fiktiven Beispiel von Jürgen, Jahrgang 1964 und mit einem unbefristeten Grad der Behinderung von 50, wie sich Betroffene durch diese Phase bewegen können und welche Rechte ihnen zustehen.

Krankgeschrieben und bald ausgesteuert – was bedeutet das?

Jürgen ist seit längerer Zeit krankgeschrieben. Sein Anspruch auf Krankengeld läuft zum Jahresbeginn aus, wodurch die sogenannte Aussteuerung eintritt. Gleichzeitig hat ihn sein Arbeitgeber zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen.

Wie viele Betroffene sorgt er sich, ob Krankheit, Aussteuerung oder gar eine Kündigung negative Auswirkungen auf seinen geplanten Rentenbeginn haben könnten. Umso wichtiger ist ein klarer Überblick über die gesetzlichen Regelungen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Abschlagsfrei mit 65 Jahren. Ein solcher Rentenbeginn für Jahrgang 1964 ist für Jürgen als Mensch mit Schwerbehinderung möglich, wenn er bestimmte weitere Bedingungen erfüllt. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können nämlich früher in Altersrente gehen, sofern sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen.

Diese Voraussetzungen erfüllt Jürgen bereits deutlich. Für seinen Jahrgang 1964 liegt die reguläre Altersgrenze bei 67 Jahren, der abschlagsfreie Rentenbeginn bei schwerbehinderten Menschen jedoch zwei Jahre früher. Ohne finanzielle Einbußen kann Jürgen daher ab 65 Jahren in Rente gehen.

Früher in Rente ab 62 – mit welchen Abschlägen ist zu rechnen?

Auch ein deutlich früherer Rentenstart ist möglich. Mit 62 Jahren könnte er bereits in die Rente für schwerbehinderte Menschen eintreten, hätte jedoch Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf zu nehmen. Bei einem Rentenbeginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze ergibt das eine dauerhafte Minderung von 10,8 Prozent.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für besonders langjährig Versicherte?

Da Jürgen bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat, wäre für ihn sogar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich. Doch da auch diese Rente für seinen Jahrgang erst mit 65 Jahren abschlagsfrei gewährt wird, bringt sie ihm keinen zusätzlichen Vorteil.

Nach dem Krankengeld: Wie geht es bei der Arbeitsagentur weiter?

Die Aussteuerung markiert das Ende des Krankengeldbezugs nach maximal 72 Wochen, die sich an eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber anschließen. Entgegen der weit verbreiteten Befürchtung bedeutet die Aussteuerung jedoch keineswegs, dass Betroffene ohne Absicherung dastehen. Nach dem Ende des Krankengeldes wird die Agentur für Arbeit zuständig und prüft die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld.

Nahtlosigkeitsregelung: Sicherung des Einkommens trotz Krankheit

Für Menschen, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Krankheit weiterhin eingeschränkt ist, greift häufig die Nahtlosigkeitsregelung. Der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur beurteilt, ob die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich begrenzt ist oder ob andere gesundheitliche Einschränkungen eine reguläre Arbeitsvermittlung unmöglich machen.

Wird eine solche Einschränkung festgestellt, erfolgt der Übergang in Arbeitslosengeld nahtlos und ohne zeitliche Lücke.  Daher stammt der Begriff Nahrlosigkeitsregelung.

Aufforderung zur Reha oder Erwerbsminderungsrente – was bedeutet das?

In diesem Zusammenhang fordern Arbeitsagenturen die Betroffenen regelmäßig auf, einen Rehabilitationsantrag oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung zu stellen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats eingereicht werden.

Zweck dieses Verfahrens ist es, zu klären, ob Rehabilitationsleistungen sinnvoll sind oder ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen könnte. Für Betroffene handelt es sich um einen standardisierten Ablauf. Dieser bedeutet keine zusätzlichen Nachteile.

Übersicht: Zentrale Fakten für schwerbehinderte Beschäftigte Thema Wesentliche Informationen Abschlagsfreie Altersrente Für Jahrgang 1964 mit Schwerbehinderung ab 65 Jahren möglich, sofern 35 Versicherungsjahre vorliegen. Vorzeitige Altersrente Ab 62 Jahren mit 10,8 % Abschlag (0,3 % pro Monat). 45 Versicherungsjahre Keine zusätzliche Vergünstigung gegenüber der Rente für schwerbehinderte Menschen. Aussteuerung Endet nach 72 Wochen Krankengeld; danach Zuständigkeit der Arbeitsagentur. Nahtlosigkeitsregelung Sichert Arbeitslosengeld trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reha-/EM-Aufforderung Antrag innerhalb eines Monats notwendig; Standardverfahren. BEM-Gespräch Kein Kündigungsgespräch, sondern Pflichtverfahren des Arbeitgebers. Kündigungsschutz Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts. ALG I ab 58 Jahren Bis zu 24 Monate möglich bei ausreichenden Versicherungszeiten. Übergang zur Rente Kombination von ALG I und Rentenbeginn ermöglicht Abschlagsvermeidung. Das betriebliche Eingliederungsmanagement: Ein Pflichtverfahren

Ein Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) fürchten manche Betroffene, weil sie es als eine Art Vorstufe zur Kündigung ansehen. Ein BEM-Gespräch ist jedoch kein Anlass zur Sorge.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitenden nach längerer Arbeitsunfähigkeit eine Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern und zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig oder möglich sind. Das Gespräch dient nicht der Vorbereitung einer Kündigung, sondern der Feststellung von Einsatzmöglichkeiten und Entlastungen.

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Rolle des Integrationsamts

Sie haben als Mensch mit Schwerbehinderung einen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem kann eine Kündigung im Einzelfall möglich sein, und das gilt insbesondere, wenn eine Rückkehr in den Betrieb dauerhaft nicht absehbar ist.

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet für Sie als Mensch mit Schwerbehinderung: Einer Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen. Dieses Gremium prüft sorgfältig, ob die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen oder ob mildernde Maßnahmen möglich sind.

Selbst wenn der Arbeitgeber letztlich eine Kündigung letztlich ausspricht, können die besonderen Schutzrechte schwerbehinderter Menschen bei Abfindungsverhandlungen eine Rolle spielen.

Arbeitslosengeld als Brücke zur Altersrente

Sollte Jürgen tatsächlich seinen Arbeitsplatz verlieren, bedeutet das in seiner Situation nicht zwingend eine existenzielle Bedrohung. Für Beschäftigte ab 58 Jahren besteht ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld, vorausgesetzt, in den letzten fünf Jahren wurden mindestens 48 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Da Jürgen diese Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt, kann er den Zeitraum bis zur Altersrente finanziell überbrücken. Denn er hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld und Rentenbeginn koordinieren

Besonders wichtig ist allerdings, den Rentenbeginn genau zu planen. Wer den Anspruch auf Arbeitslosengeld optimal mit dem Rentenstart kombiniert, kann Abschläge vermeiden oder zumindest minimieren.

Da Jürgens regulärer abschlagsfreier Rentenbeginn bei 65 Jahren liegt, wird er nach Ablauf des Arbeitslosengeldes dieses Alter voraussichtlich noch nicht ganz erreicht haben. Ein frühzeitiges Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung ist daher sinnvoll, um die bestmögliche Übergangslösung zu finden.

Worauf Betroffene bei Aussteuerung und BEM achten sollten

Wenn Sie in eine ähnliche Situation geraten, sollten sich nicht von der Vielzahl an Begriffen, Verfahren und Behörden irritieren lassen. Der Ablauf folgt nämlich klaren gesetzlichen Vorgaben.

Wie gehen Sie am besten vor? Zuerst sollten Sie das BEM-Gespräch wahrnehmen. Dann erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht, und Sie dokumentieren Ihre eigene Mitwirkung. Parallel dazu ist es entscheidend, sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur zu melden, damit Sie nahtlos Leistungen beziehen können.

Frühzeitige Beratung verhindert finanzielle Nachteile

Sobald die Aufforderung der Arbeitsagentur eintrifft, müssen Sie den Reha- oder Erwerbsminderungsrentenantrag innerhalb der vorgesehenen Frist stellen. Gleichzeitig sollten Sie sich ausführlich beraten lassen, um zu klären, ob ein vorzeitiger Rentenbeginn sinnvoll ist oder ob die Zeit bis zur abschlagsfreien Rente überbrückt werden sollte.

Schwerbehinderte Menschen sind gut abgesichert

Auch wenn die Gleichzeitigkeit von Krankheit, Kündigungsgefahr und Rentenplanung belastend wirken kann, bestehen klare gesetzliche Strukturen, die Betroffene absichern. Als Mensch mit Schwerbehinderung besteht wenig Grund zur Sorge.

Besonders schwerbehinderte Menschen verfügen nämlich über umfangreiche Schutzrechte. Diese betreffen sowohl den Arbeitsplatz als auch ihre finanziellen Perspektiven. Wer die Abläufe kennt und sich frühzeitig beraten lässt, kann diese Übergangsphase geordnet bewältigen und sicher in die Altersrente einsteigen.

FAQ: Häufige Fragen zur Aussteuerung, Schwerbehinderung und Altersrente

Wann kann ich als schwerbehinderter Mensch abschlagsfrei in Rente gehen?
Für Jahrgang 1964 ist das ab dem 65. Lebensjahr möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.

Kann ich schon mit 62 Jahren in Rente gehen?
Ja, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Was bedeutet Aussteuerung?
Sie tritt ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach 72 Wochen endet. Danach wird die Arbeitsagentur zuständig.

Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?
Sie ermöglicht Arbeitslosengeld trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, wenn der Ärztliche Dienst eine starke Leistungsminderung bestätigt.

Warum fordert die Arbeitsagentur einen Reha- oder EM-Antrag?
Um zu prüfen, ob Reha-Leistungen helfen oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt. Der Antrag muss innerhalb eines Monats gestellt werden.

Wie bin ich als schwerbehinderter Mensch vor Kündigung geschützt?
Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich.

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Bürgergeld-Bezieher müssen bei Auszug ihren Umzug vorher dem Jobcenter bekannt geben

18. November 2025 - 13:06
Lesedauer 4 Minuten

Bezieher von Bürgergeld müssen ihren Umzug dem Jobcenter vorher bekannt geben. Denn nur, wenn das Jobcenter von dem Auszug weiß, werden die Kosten für den Umzug und die Wohnungsbeschaffung übernommen. Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung, ob Sie umziehen oder nicht, ganz allein bei Ihnen liegt.

Mit dem Zusicherungsverfahren (§ 34 SGB X), das vor dem Eingehen rechtlicher Bindungen (z. B. Unterzeichnung des Mietvertrags etc.) durchzuführen ist, sollen Sie vorab darüber informiert werden, ob die mit dem beabsichtigten Umzug anfallenden Kosten (für die neue Miete, die Mietkaution, den Umzug etc.) in voller Höhe als Bedarf bei der zukünftigen Hilfebedürftigkeitsberechnung berücksichtigt werden.

Eine pauschale Zusicherung des Jobcenters für irgendeine Unterkunft oder Wohnungsbeschaffungskosten ist nicht möglich. Erforderlich ist ein konkretes Wohnungsangebot und dessen nachweisliche Kosten.

Aus diesem Grund kann ein Zusicherungsverfahren nur für einen konkreten Umzugswunsch und nicht pauschal für irgendeine Unterkunft durchgeführt werden.

Zusicherung des Jobcenters hat Aufklärungs- und Warnfunktion

Das Zusicherungsverfahren bezweckt nicht nur eine Aufklärungsfunktion, sondern auch eine Warnfunktion. Insofern erhalten Sie hierdurch Rechtssicherheit und zwar vor Eingehung rechtlicher Bindungen, sprich Vertragsunterzeichnungen.

Für Bezieher von Bürgergeld liegt die Entfernung zum Arbeitsplatz mit neun Kilometern im zumutbaren Tagespendelbereich

Die Verkürzung des Arbeitsweges von rund 9 km auf 200 m stellt keinen notwendigen Grund für den Umzug einer Bürgergeld Bezieherin dar, wenn nicht nachgewiesen wird, dass dadurch der Arbeitsplatz gefährdet ist.

Umzugsgrund: Tägliche Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Liegen die täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort im zumutbaren Tagespendelbereich (sowohl zeitlich als auch wegstreckenmäßig), würde sich bei lebensnaher Betrachtung ein Nichtleistungsbezieher in vergleichbarer Situation keineswegs dazu gedrängt sehen, einen nervenaufreibenden und hohe Kosten verursachen Umzug auf sich zu nehmen.

Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie Kosten der Erstausstattung der Wohnung müssen vom Jobcenter – nicht pauschal gewährt werden, wenn die Leistungsempfänger der Behörde kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt haben ( so aktuell das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.07.2025 – L 10 AS 219/24 – ablehnend nachfolgend Beschluss des BSG v. 02.10.2025 – Az. B 4 AS 126/25 AR ).

Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bei bereits durch geführtem Umzug

Ist der Umzug bereits von den Hilfebedürftigen vollzogen worden und ist die neue Mietwohnung unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, ist das Jobcenter – nicht zur Zusicherung verpflichtet.

Kosten für Auszugsrenovierung, Müllentsorgung, Umzugskosten und Nachsendeauftrag sind auch nicht zu übernehmen, wenn das Jobcenter bei seiner Entscheidung von einer – fehlenden Erforderlichkeit – des Umzugs ausgegangen ist.

Die Bürgergeld Bezieher begingen folgende Fehler:

1. Die Antragsteller haben die erwarteten Kosten des Auszugs beim Umzug den Jobcenter vorher nicht mitgeteilt, sodass das JobCenter ( JC ) keine Grundlage für eine Entscheidung hatte.

2. Derartige Kosten könnten nicht pauschal gewährt werden, sondern sind konkret zu beziffern und mit Kostenvoranschlägen zu belegen.

3. . Für die nachträgliche Übernahme im Überprüfungsverfahren ( § 44 SGB X ) fehlt es an der vorherigen Zusicherung.

4. Die Verkürzung des Arbeitsweges von rund 9 km auf 200 m stellt keinen notwendigen Grund für den Umzug dar. Es wurde von der Hilfebedürftigen – auch nicht nachgewiesen – , dass ohne den Umzug der Arbeitsplatz gefährdet sei.

5. Sie haben entgegen der Anforderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt, aus welchen Möbeln und Geräten die Küche in der neuen Wohnung besteht, so dass Kosten für die Erstausstattung der Küche ( § 24 Abs. 3 SGB 2 ) vom Jobcenter nicht zu erbringen waren. Es gab weder ein konkretes vom Vermieter unterschriebenes Wohnungsangebot noch sonstige Nachweise.

6. Auch die Doppelmiete und die Kosten für die Privathaftpflicht und Tierhalterpflicht waren nicht berücksichtigungsfähig, denn die Übernahme der Doppelmiete setzt die Unvermeidbarkeit der Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat voraus, hier ablehnend, denn das Jobcenter war nicht in die Lage versetzt worden, die in seinem Ermessen liegende Entscheidung treffen zu können mangels Kenntnis des Umzugs.

Fazit des Gerichts:

Die Kläger haben es schlicht unterlassen, ihrer Obliegenheit nachzukommen, rechtzeitig vor ihrem Umzug ein Mietangebot vorzulegen und auch Gründe für den Umzug darzulegen bzw. im erforderlichen Umfang zu belegen.

Insoweit scheiden die Transaktionskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bereits an der nicht möglichen Prüfung der im Ermessen des Jobcenters stehenden Leistungen aus.

Aufgrund der Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft käme es auf die rechtliche Erforderlichkeit des Umzuges an, die sie auch in Ihrem Überprüfungsantrag nicht ausreichend dargelegt bzw. im erforderlichen Maße belegt haben.

Aus diesem Grunde kommt auch eine Übernahme der nunmehr beantragten Benzinkosten nicht in Betracht.

Anmerkung von Detlef Brock – Sozialrechtsexperte

1. Ganz schlimm gelaufen, doch diese Fehler begehen Leistungsempfänger immer wieder. Wenn der Umzug bereits vollzogen wurde, besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Zusicherung vom Jobcenter.

Mein Rat für Alle, welche umziehen wollen

1. Zuerst den Kontakt mit dem Jobcenter suchen und ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen, damit dass Jobcenter die Kosten auf Angemessenheit überprüfen kann und im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung fällen kann und muss. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Kosten der Erstausstattung und Kosten der Auszugsrenovierung sollten von Euch beziffert werden – Vorlage von Kostenvoranschlägen ist notwendig und hilfreich.

2. Bei treuwidrigem Verhalten des Jobcenters kann eine Zusicherung im Einzelfall auch – nachträglich vom Jobcenter zu erteilen sein, etwa wenn eine Alleinerziehende aufgrund fehlender Betreuung für ihre Kinder den Umzug nicht alleine bewältigen kann und sie Anspruch auf Umzugskosten für eine Umzugsfirma hat.

Aktueller Rechtstipp

Bezieher von Bürgergeld können im Eilverfahren vor Gericht grundsätzlich nicht die pauschale Zusicherung für eine neue Wohnung erlangen, dies gilt um so mehr, wenn diese – unangemessen – ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – L 21 AS 700/25 B ER -).

Trotz Auszug ohne Zusicherung muss das Jobcenter aus Verfassungsgründen die tatsächlichen Mietkosten übernehmen, denn kann dem Leistungsberechtigten eine Verletzung der Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgeworfen werden, gebietet die Verfassung selbst ( vgl. BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 -) die Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit eine Aufforderung zur Kostensenkung nicht erfolgt ist.

Das Jobcenter muss in diesem Einzelfall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewähren und nicht die nur die angemessenen Mietkosten, denn auch wenn die Hilfesuchenden ohne Zusicherung des JobCenters umgezogen sind, hat sich das JobCenter hier zu viel Zeit mit seiner Entscheidung gelassen.

Somit gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine vorherige Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger/ Jobcenter/ Sozialamt treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/ 09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 – L 8 SO 95/14 – zum SGB XII ).

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Erwerbsminderung: Gericht kippt Ablehnung der EM-Rente – Wegweisend

18. November 2025 - 12:48
Lesedauer 3 Minuten

Ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen (S 20 R 1954/17) zeigt deutlich, wie wichtig eine sorgfältige medizinische Bewertung ist, wenn Menschen eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Es macht klar, dass nicht nur einzelne Krankheiten zählen.

Das Zünglein an der Waage, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, kann vielmehr die gesamte Belastung des Alltags sein. Mehrere Einschränkungen können zusammen dazu führen, dass Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist.

Soziale Phobie, psychische Erschöpfung und Rückenschmerzen

Die Klägerin, Jahrgang 1950, beantragte 2016 eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte ab, weil sie meinte, die Frau könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ausüben.

Sie legte Widerspruch ein – ohne Erfolg. Sie klagte deshalb vor dem Sozialgericht. Erst vor Gericht wurde die gesamte gesundheitliche Situation vollständig berücksichtigt.

Ein unabhängiger medizinischer Sachverständiger stellte fest:
• Soziale Phobie: starke Angst in sozialen Situationen
• Leichte Intelligenzminderung
• Essenzieller Tremor: dauerhaftes Zittern, welches die Feinmotorik erschwert
• Psychische Erschöpfung, Antriebslosigkeit und fehlende Belastbarkeit
• Schmerzen im Rücken, die wiederkehren
• Pflegegrad II, da sie tägliche Unterstützung benötigt

Das Gericht erlebte selbst, wie schlecht es ihr ging: Schon nach kurzer Zeit in der Verhandlung konnte sie nicht mehr folgen, bekam einen ausgeprägten Tremor und musste ärztlich versorgt werden. Der Sachverständige stellte eindeutig fest, dass die Klägerin weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann – und das dauerhaft.

Die Rentenversicherung blieb jedoch bei ihrer Meinung, ohne die medizinischen Begründungen ausreichend zu erklären. Das Gericht hob deshalb die Bescheide der Rentenversicherung auf und sprach der Frau die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Juni 2018 zu.

Warum dieses Urteil für Betroffene so wichtig ist

Dieses Urteil zeigt drei wichtige Punkte: Mehrere Einschränkungen zählen erstens gemeinsam. Auch wenn einzelne Erkrankungen „für sich“ nicht schwer genug wirken – gemeinsam können sie das gesamte Leistungsvermögen massiv einschränken. Diesen Effekt nennt man im Recht „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“.

Die Richter stellten für diesen Fall eine Richtlinie klar, die sich auch auf andere Betroffene übertragen lässt: Wenn viele kleine Einschränkungen zusammen das Arbeitsfeld stark einengen, ist es oft nicht realistisch, dass noch ein geeigneter Arbeitsplatz existiert.

Pflegegrad und Pflegegutachten dürfen berücksichtigt werden

Ein Pflegegutachten allein beweist zweitens zwar keine Erwerbsminderung. Aber es ist eine zusätzliche Informationsquelle, weil es zeigt, wie der Alltag tatsächlich funktioniert. Hier betonten die Richter, wie wichtig Einschätzungen von Pflegekräften sein können, die oft einen besseren Einblick in die Lebenswirklichkeit Betroffener haben als hinzugezogene Fachärzte.

Die Unwahrscheinlichkeit einer Verbesserung

Das Gericht entschied auf eine unbefristete Rente, weil die Frau seit Jahren in Behandlung war, eine Reha und eine stationäre Behandlung keine Besserung brachten, und weitere Therapien zwar denkbar sind, aber nicht realistisch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Damit zeigte das Gericht: Es reicht nicht, dass eine Therapie theoretisch existiert – es muss realistisch sein, dass sie wirkt.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Legen Sie erstens alle Erkrankungen vollständig dar. Nicht nur die Hauptdiagnose zählt. Auch Begleiterkrankungen, psychische Belastungen, kognitive Einschränkungen oder Funktionsbeeinträchtigungen müssen dokumentiert sein.

Zweitens sollten Sie den Pflegegrad  unbedingt erwähnen: Selbst wenn das Pflegegutachten nicht den „Vollbeweis“ liefert, hilft es sehr bei der Einschätzung der Alltagsbelastung. Gutachten der Rentenversicherung drittens kritisch prüfen: Wenn das Gutachten unklar begründet ist oder wichtige Befunde nicht berücksichtigt, sollten Sie Widerspruch einlegen oder klagen.

Eigene Grenzen offen darlegen

Das Gericht achtete stark darauf, wie die Klägerin sich in der Verhandlung zeigte. Für Betroffene bedeutet das: Beschwerden nicht herunterspielen. Realistisch schildern, wie der Alltag aussieht.

Konkrete Handlungsanweisungen für Betroffene

Wenn Sie eine EM-Rente beantragen wollen oder bereits abgelehnt wurden: Stellen Sie erstens sicher, dass alle Diagnosen dokumentiert sind. Fachärztliche Befundberichte sind entscheidend.

Reichen Sie zweitens Unterlagen ein, die den Alltag zeigen: Pflegegrad, Haushaltshilfen, ambulante Hilfen, Reha-Berichte, Klinikberichte.
Sprechen Sie drittens mit Ihrem Arzt darüber, wie lange die Störung besteht und ob sich die Symptome verschlechtert haben. Dauer spielt eine wichtige Rolle.

So verhalten Sie sich vor Gericht am besten

Bleiben Sie vor Gericht authentisch. Beschreiben Sie klar, was Sie können und was nicht. Das Gericht beobachtet auch, wie Sie die Situation bewältigen – wie im vorliegenden Fall.

Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn die DRV behauptet, Sie könnten noch leichte Tätigkeiten ausüben. Oft stimmen diese Einschätzungen nicht, wenn alle Einschränkungen zusammen betrachtet werden.

Warum das Urteil Betroffenen Mut macht

Dieses Urteil zeigt sehr deutlich: Gerichte prüfen genau und übernehmen nicht einfach die Einschätzung der Rentenversicherung. Auch Erkrankungen, die schwer zu messen sind – wie Ängste, Tremor oder geistige Einschränkungen – können zu voller Erwerbsminderung führen.

Viele Betroffene erleben, dass ihre Beschwerden „nicht ernst genug“ wirken. Das Urteil zeigt jedoch: Die Gesamtsituation zählt, nicht nur einzelne Diagnosen. Unbefristete Renten sind möglich, wenn die Gesamtlage dauerhaft ist.

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Rente: 6 Wichtige Änderungen für Rentner im Dezember 2025

18. November 2025 - 12:45
Lesedauer 4 Minuten

Der Dezember 2025 verändert für Millionen Rentner den Alltag. Renten steigen oder sinken, Fristen enden, Einkommensanrechnungen greifen und die gesetzliche Krankenversicherung zieht höhere Beiträge ein. Wenn Sie sich rechtzeitig orientieren, schützen Sie Ihr Renteneinkommen und verhindern böse Überraschungen. Die wichtigsten Renten- und Sozialänderungen im Dezember stellen wir Ihnen hier vor.

Rentenzuschlag fließt ab Dezember 2025 in die Monatsrente ein

Seit Juli 2024 erhalten viele ehemalige Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner sowie Folge-Altersrentner einen Zuschlag. Bisher überweist die Rentenversicherung diesen Betrag separat.

Mit dem Dezember 2025 ändert sich das vollständig. Der Zuschlag geht fest in die Monatsrente ein. Dadurch erhalten Betroffene künftig eine einzige Rentenzahlung, die Zuschlag und reguläre Rente umfasst. Der integrierte Zuschlag erhöht die Grundlage für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und wächst automatisch mit jeder Rentenanpassung.

Die Rentenversicherung weist inzwischen darauf hin, dass Nachzahlungen möglich sind, wenn die neue Berechnung höhere Zuschläge ergibt. Wer Ende 2025 einen Bescheid erhält, sollte ihn sorgfältig prüfen.

Witwenrente: Einkommensanrechnung erst ab Juli 2026

Die höhere eigene Rente wirkt sich nicht sofort auf Witwen- und Witwerrenten aus. Die Rentenversicherung berücksichtigt Einkommenserhöhungen grundsätzlich erst zur jährlichen Anpassung im Juli.

Die integrierte Rente – inklusive Zuschlag – fließt deshalb erst ab 1. Juli 2026 in die Einkommensanrechnung der Hinterbliebenenrenten ein. Haushalte, die sich nahe an den Freibeträgen bewegen, sollten dennoch prüfen, wie sich die Situation im Sommer 2026 verändert.

Ende der Bar-Auszahlung: Ab 2026 nur noch Überweisung auf ein Konto

Zum 31. Dezember 2025 endet die bisherige Barauszahlung über die „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Ab Januar 2026 zahlt die Rentenversicherung ausschließlich auf ein Girokonto.

Wer keine Kontoverbindung besitzt, erhält zunächst keine laufende Rentenzahlung. Sobald ein Konto vorliegt, zahlt die Rentenversicherung die Beträge rückwirkend aus. Auch wenn nur wenige Menschen betroffen sind, sollten gerade diese frühzeitig handeln.

Letzter früher Rentenstart für schwerbehinderte Menschen im November 2025

Schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1963 haben im November 2025 die letzte Möglichkeit, vor dem 62. Geburtstag in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gehen. Betroffen bleibt der Zeitraum 2. Dezember 1963 bis 31. Dezember 1963.

Der Dezember 2025 entfällt als Rentenbeginn. Ab 1. Januar 2026 gelten höhere Altersgrenzen: frühestens 62 Jahre mit Abschlägen, abschlagsfrei erst mit 65. Betroffene sollten entscheiden, ob ein früherer Start sinnvoll erscheint oder ob sie mit einem späteren Rentenbeginn besser fahren.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2026: Höhere Abzüge stehen fest

Die gesetzlichen Krankenkassen heben den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 deutlich an. Der Satz steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent. Viele Krankenkassen werden ihre Beiträge entsprechend anpassen.

Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das geringere Netto-Renten, da die höheren Beiträge direkt von der Rente abgehen. Bei Beitragserhöhungen greift das Sonderkündigungsrecht. Ein Wechsel lohnt sich vor allem für Menschen, die jeden Euro benötigen.

Aktivrente ab 1. Januar 2026: Steuerfreier Zuverdienst für berufstätige Rentner

Zum Jahresbeginn 2026 startet die sogenannte Aktivrente. Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter arbeiten, dürfen künftig bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung stärkt ältere Beschäftigte finanziell und erleichtert einen gleitenden Übergang ins endgültige Rentenleben.

Neue Berechnung der Sozialversicherung: Höhere Grenzwerte ab 2026

Ebenfalls zum Jahr 2026 steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 101.400 Euro jährlich. Auch Versicherungspflichtgrenzen und andere Bemessungsgrößen wachsen.

Welche Auswirkungen hat diese Änderung? Für die meisten Rentnerinnen und Rentner bleibt das ohne direkte Konsequenzen, doch als Beschäftigte mit hohem Einkommen und als Arbeitgeber sollten Sie die neuen Werte kennen.

Letzte Chance: Steuererklärung 2021 nur noch bis 31. Dezember 2025

Die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2021 lässt sich nur noch bis zum 31. Dezember 2025 einreichen. Danach verfällt der Anspruch auf mögliche Erstattungen. Sie sollten genau rechnen und darauf achten, dass Sie nicht draufzahlen.

Denn viele Rentnerinnen und Rentner verschenken ohne Erklärung Hunderte Euro, etwa durch abzugsfähige Gesundheitskosten, Versicherungsbeiträge oder Werbungskosten. Eine fristgerechte Abgabe schützt diese Ansprüche.

Warum sollten Sie sich vorbereiten?

Der Dezember 2025 ist kein gewöhnlicher Jahresausklang. Rentenzuschlag, Zusatzbeitrag, Steuerfristen, Renteneintrittsalter, Aktivrente und geänderte Rechengrößen greifen zeitlich eng ineinander. Wer seine Unterlagen prüft, Fristen einhält und rechtzeitig reagiert, sichert seine finanzielle Stabilität – und startet gut vorbereitet in das Jahr 2026.

Weitere Änderungen zum Jahreswechsel für Rentner Änderung (Stand Dezember 2026) Was bedeutet das für Rentner? Rentenzuschlag wird in die reguläre Rente eingerechnet Bis November 2026 wird der Rentenzuschlag noch als eigener Betrag überwiesen. Ab Dezember 2026 fließt er automatisch in die normale Monatsrente ein und erscheint nicht mehr separat auf dem Kontoauszug. Rentner sollten den neuen Rentenbescheid und die erste Zahlung genau kontrollieren. Aktivrente: bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter angestellt arbeitet, kann ab 1.1.2026 bis zu 24.000 € Jahreslohn (2.000 € pro Monat) steuerfrei bekommen. Der Freibetrag gilt nicht für Minijobs, Selbstständige und pensionierte Beamte und wird bei Rentenbeginn im laufenden Jahr zeitanteilig gekürzt. Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten 2026 können Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente bis zu 20.763,75 € pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen, bei teilweiser EM-Rente mindestens 41.527,50 €. Entscheidend ist der Jahresbetrag – Einnahmen können über das Jahr verteilt werden, solange die Jahresgrenze eingehalten wird. Mindestlohn 13,90 € und Minijob-Grenze 603 € Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 € pro Stunde. Dadurch erhöht sich die Minijob-Grenze auf 603 € im Monat. Rentner mit Minijob können etwas mehr arbeiten/verdienen, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Rentenanpassung 2026 (Prognose: ca. +3,4 bis 3,7 % ab Juli) Nach heutigem Stand sollen die Renten zum 1.7.2026 um rund 3,37 % bis etwa 3,7 % steigen. Die genaue Höhe wird erst im Frühjahr 2026 endgültig festgelegt. Im Dezember 2026 ist dieses Plus bereits im vollen Umfang in der laufenden Rente enthalten. Höherer Grundfreibetrag – mehr Rentner werden steuerpflichtig Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2026 auf 12.348 € (Ledige). Durch höhere Renten und weitere Einkünfte kann es aber sein, dass mehr Rentner über dieser Grenze liegen und eine Steuererklärung abgeben bzw. Einkommensteuer zahlen müssen. Kurz erklärt

Der bisher separat überwiesene Rentenzuschlag soll letztmalig im November 2026 eigenständig ausgezahlt werden; ab Dezember 2026 wird er in die reguläre Monatsrente integriert und erscheint nur noch als Gesamtbetrag auf dem Kontoauszug.

Die geplante Aktivrente sieht vor, dass Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, ab 2026 bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können (24.000 € pro Jahr).

Für Erwerbsminderungsrenten steigen 2026 die Hinzuverdienstgrenzen deutlich: bei voller EM-Rente auf 20.763,75 € pro Jahr, bei teilweiser EM-Rente mindestens 41.527,50 €. Entscheidend ist die Jahresbetrachtung (z. B. nur Mai–Dezember bei Rentenbeginn 1.5.2026).

Der Artikel „Rente: 7 Regeln, die sich für Rentner ab 2026 ändern“ fasst u. a. Mindestlohn 13,90 €, Minijob-Grenze 603 €, die neuen EM-Hinzuverdienstgrenzen und den höheren Grundfreibetrag 12.348 € zusammen.

Zur Rentenanpassung 2026 gibt es derzeit nur Prognosen: Medien und Beratungsportale gehen von einem Plus von rund 3,37 % bis 3,7 % ab 1. Juli 2026 aus; die endgültige Festlegung erfolgt erst im Frühjahr 2026.

Ergänzend: Falls Sie in der Schweiz leben, kommt ab Dezember 2026 zusätzlich die 13. AHV-Rente (eine zusätzliche Monatsrente im Dezember) hinzu – das betrifft aber nicht das deutsche Rentensystem.

Der Beitrag Rente: 6 Wichtige Änderungen für Rentner im Dezember 2025 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Gleichzeitiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Rente

18. November 2025 - 10:03
Lesedauer 7 Minuten

Viele verlieren kurz vor dem Ruhestand ihren Arbeitsplatz oder stellen fest, dass die Rente allein kaum zum Leben reicht. Naheliegend ist dann die Frage, ob sich Rentenleistungen und Arbeitslosengeld kombinieren lassen – im Sinne eines doppelten Bezugs.

Die nüchterne Antwort zunächst lautet: Ein gleichzeitig ausgezahltes Arbeitslosengeld I und eine Altersvollrente sind in der Regel ausgeschlossen. Möglich sind aber kurze Überschneidungen bei Teilrenten und Kombinationen von Rente mit Bürgergeld, weil letztere Leistung bedarfsorientiert berechnet wird. Die Details sind kompliziert, und kleine zeitliche Fehler können teuer werden.

Tabelle: Wann Arbeitslosengeld trotz Rente möglich ist und wann nicht Konstellation Arbeitslosengeld I trotz Rente? Altersvollrente (vorgezogen oder ab Regelaltersgrenze) wird bereits gezahlt. Nicht möglich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht vollständig, solange eine Altersvollrente gezahlt wird; ein zeitgleicher Bezug von ALG I und Altersvollrente findet nicht statt. Alters-Teilrente wird seit mindestens sechs Monaten zusammen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen; diese Beschäftigung endet. Möglich, aber nur befristet. Arbeitslosengeld I kann für höchstens drei Kalendermonate neben der Teilrente gezahlt werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für ALG I erfüllt sind und die genannte Überschneidung von Teilrente und Beschäftigung vorliegt. Alters-Teilrente wird bezogen, aber die parallele Beschäftigung bestand weniger als sechs Monate oder es gab unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung. In der Praxis nicht möglich. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich von Beginn der Arbeitslosigkeit an; eine parallele Auszahlung von ALG I und Teilrente erfolgt dann nicht. Anspruch auf Altersrente besteht bereits, es wurde aber noch kein Rentenantrag gestellt und es fließt noch keine Rentenzahlung. Möglich. Solange keine Altersrente ausgezahlt wird, kann Arbeitslosengeld I in voller Höhe bezogen werden. Viele Versicherte nutzen dies, um zunächst ALG I zu erhalten und den Rentenbeginn hinauszuschieben. Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet oder unbefristet) wird gezahlt. Nicht möglich. Mit Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente endet in der Regel der Bezug von Arbeitslosengeld I; die Rente tritt an die Stelle des ALG I. Gegebenenfalls kommt eine ergänzende Grundsicherung in Betracht, jedoch kein zeitgleicher ALG-I-Bezug. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt; die betroffene Person ist arbeitslos gemeldet und kann im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit vermittelt werden. Möglich. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schließt Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht aus. Ist die Person für eine Vermittlung im reduzierten Stundenumfang verfügbar und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann ALG I neben der Teilerwerbsminderungsrente bezogen werden.

Hinweis: Die Übersicht orientiert sich an der Ruhensregelung des § 156 SGB III sowie an aktuellen Fachinformationen zu Altersrenten, Teilrenten und Erwerbsminderungsrenten, insbesondere zur Drei-Monats-Ausnahme bei Teilrenten und zum unterschiedlichen Umgang mit voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente.

Zwei Leistungen mit unterschiedlicher Logik

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Anspruch hat, wer zuvor ausreichend Beiträge gezahlt hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Betroffenen müssen also grundsätzlich bereit und in der Lage sein, eine neue Beschäftigung aufzunehmen.

Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) ist dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung nach dem SGB II. Entscheidend ist hier, ob der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln – also etwa aus Lohn, Rente oder Vermögen – gedeckt werden kann. Rente ist in diesem System grundsätzlich Einkommen und mindert den Anspruch.

Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Leistungen aus einem dritten System: der Rentenversicherung. Sie sollen an die Stelle des Arbeitsentgelts treten, wenn jemand aus Altersgründen oder wegen Krankheit dauerhaft weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann.

Altersvollrente und Arbeitslosengeld I: Warum sich die Leistungen ausschließen

Mit Beginn einer Altersvollrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das ergibt sich aus § 156 SGB III: Volle Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten dort als „erwerbsfeindliche“ Leistungen. Das bedeutet, dass der Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld nicht gleichzeitig bestehen bleibt, auch wenn das Arbeitslosengeld höher wäre als die Rente.

Praktisch heißt das: Wer eine Altersvollrente bezieht, kann in derselben Zeitspanne kein Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen. Ein wirklicher Doppelbezug findet nicht statt.

Hinzu kommt: Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird Arbeitslosengeld I nur noch bis zum Ende des Monats gezahlt, bevor die Altersrente einsetzt. Auch ein sehr hoher Versicherungsverlauf oder eine nur kleine Rente ändern daran nichts.

Die Regel gilt auch, wenn die Rente aus dem Ausland stammt, soweit sie von der Funktion her einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung entspricht. Die Agentur für Arbeit behandelt solche ausländischen Renten dann wie eine Altersrente und lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.

Teilrente und Arbeitslosengeld I: Die enge Ausnahme

Anders sieht es bei Teilrenten aus. Wer eine vorgezogene Altersrente nur anteilig bezieht und daneben noch gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig Arbeitslosengeld I erhalten, wenn die Beschäftigung endet.

Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz beschreibt: “Wenn während der letzten sechs Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits eine Teilrente bezogen und gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, kann nach Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosengeld I gezahlt werden – allerdings nur für eine sehr begrenzte Zeit.

Der Anspruch besteht maximal für die ersten drei Kalendermonate, nachdem alle Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld erfüllt sind.”

In dieser Konstellation fließen Teilrente und Arbeitslosengeld tatsächlich für kurze Zeit nebeneinander. Von einem dauerhaften Doppelbezug kann aber keine Rede sein. Wer auf längere Zeit mit Arbeitslosengeld neben einer Teilrente rechnet, wird in der Praxis enttäuscht.

Arbeitslosengeld I und späterer Rentenbeginn: Gestaltungsspielräume

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „Rente beziehen können“ und „Rente tatsächlich beantragen“. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob bereits ein Anspruch auf eine Altersrente besteht – entscheidend ist, ob die Rente auch wirklich in Anspruch genommen wird.

Viele Betroffene lassen sich deshalb zunächst arbeitslos melden, beziehen Arbeitslosengeld I und schieben den Rentenantrag bewusst auf. Dafür gibt es mehrere Gründe:

Zum einen ist das Arbeitslosengeld I häufig höher als eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen. Zum anderen zahlt die Agentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung. Dadurch werden weitere Rentenpunkte aufgebaut und spätere Rentenabschläge gemindert, weil der Rentenbeginn nach hinten verschoben wird.

Diese Strategie endet allerdings spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab diesem Zeitpunkt ist ein paralleler Bezug von Arbeitslosengeld I und Altersvollrente nicht mehr möglich; das Arbeitslosengeld läuft dann aus.

Bürgergeld und Rente: Gleichzeitiger Bezug als „Aufstockung“

Während sich Altersvollrente und Arbeitslosengeld I praktisch ausschließen, können Altersrenten und Bürgergeld durchaus nebeneinander eine Rolle spielen.

Bürgergeld soll das Existenzminimum sichern. Wer eine niedrige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhält, kann ergänzend Bürgergeld beantragen, wenn die Rente und sonstiges Einkommen den Bedarf nicht decken.

Die Rente gilt dabei als Einkommen und wird auf den Bürgergeldanspruch angerechnet. Entscheidend ist also nicht, ob die Leistungen parallel gezahlt werden, sondern ob nach Anrechnung der Rente noch ein ungedeckter Bedarf bleibt.

Seit der Einführung des Bürgergeldes 2023 ist die früher häufig praktizierte „Zwangsverrentung“ entschärft worden. Grundsätzlich wird Bürgergeld bis zum regulären Rentenalter gezahlt. Nur in einigen Fällen – etwa bei abschlagsfreien Renten für besonders langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen – kann eine frühere Renteninanspruchnahme verlangt werden.

Das bedeutet: Ein paralleler Bezug von Rente und Bürgergeld ist möglich, aber nicht im Sinne einer doppelten Leistung, sondern als aufeinander abgestimmte Grundsicherung.

Erwerbsminderungsrente, Nahtlosigkeitsregelung und Arbeitslosengeld
Besondere Bedeutung hat der Übergang zwischen Krankheit, Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderungsrente. In der Praxis entstehen hier häufig Lücken, die mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung geschlossen werden sollen.

Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn jemand voraussichtlich länger als sechs Monate weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber noch keine Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente vorliegt. In dieser Zeit kann dennoch Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht im üblichen Sinn zur Verfügung steht.

Sobald die Rentenversicherung die Erwerbsminderung rechtskräftig festgestellt und eine Erwerbsminderungsrente bewilligt hat, endet das Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Künftig fließt dann die Rente; ein Dauerbezug von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente nebeneinander ist nicht vorgesehen.

Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann daneben – je nach Leistungsfähigkeit – weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In der Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld) wird eine solche Rente als Einkommen angerechnet, ein ergänzender Anspruch auf Bürgergeld bleibt aber im Grundsatz möglich.

Arbeitslosigkeit als Rentenzeit: Auswirkungen auf die spätere Rente

Arbeitslosigkeit ist für die spätere Rentenhöhe keineswegs bedeutungslos. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern im Jahr vor dem Leistungsbezug Versicherungspflicht bestand. Die Agentur für Arbeit zahlt in dieser Zeit Beiträge, die wie Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit zählen – wenn auch meist auf Basis eines reduzierten fiktiven Entgelts.

Diese Zeiten können helfen, Mindestversicherungszeiten zu erfüllen, etwa die 35 Jahre für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder die 45 Jahre für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Allerdings gilt eine wichtige Besonderheit: In den letzten 24 Monaten vor dem Beginn einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld im Regelfall nicht zur erforderlichen 45-jährigen Wartezeit, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Damit kann die Entscheidung, ob man vor der Rente Arbeitslosengeld bezieht, die Rentenplanung beeinflussen – weniger wegen eines möglichen Doppelbezugs, sondern wegen der Frage, ob bestimmte Rentenarten überhaupt erreicht werden.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In der Beratungspraxis zeigen sich einige wiederkehrende Situationen:
Eine 61-jährige Arbeitnehmerin verliert ihren Arbeitsplatz und hat Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld I.

Sie könnte mit 63 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beziehen. Entscheidet sie sich dafür, zunächst zwei Jahre lang Arbeitslosengeld zu beziehen, erhält sie nicht nur eine oft höhere Leistung, sondern sammelt zusätzlich Rentenpunkte.

Erst anschließend beantragt sie die Altersrente. In dieser Phase gibt es keinen Doppelbezug, aber eine zeitlich geschickte Staffelung der Leistungen.

Ein anderer Fall: Ein 64-jähriger Arbeitnehmer bezieht bereits eine Teilrente und arbeitet in reduziertem Umfang. Der Arbeitgeber baut Stellen ab, der Betroffene wird arbeitslos.

Da die Teilrente schon während der letzten sechs Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt wurde und die Beschäftigung versicherungspflichtig war, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I – allerdings nur für drei Monate. In dieser kurzen Zeit fließen Teilrente und Arbeitslosengeld parallel. Anschließend bleibt allein die Rente, gegebenenfalls ergänzt durch Bürgergeld.

Ein drittes Beispiel: Eine Rentnerin erhält eine sehr niedrige Altersrente und hat keine weiteren Einkünfte. Sie meldet sich nicht arbeitslos, da sie nicht mehr arbeiten möchte. Hier kommt kein Arbeitslosengeld I in Betracht, weil die Versicherungsleistung an Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt anknüpft.

Stattdessen kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, das die Rente bis zum gesetzlich definierten Existenzminimum aufstockt – die Rente wird vollständig als Einkommen angerechnet.

Fazit: Doppelbezug bleibt die Ausnahme – Planung ist entscheidend

Ein klassischer Doppelbezug von Arbeitslosengeld I und Altersvollrente ist im deutschen Sozialrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Beginn der Altersvollrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; ein paralleler Dauerbezug findet nicht statt. Nur bei Teilrenten und unter engen Voraussetzungen kann es kurzfristig zu einer Überschneidung mit Arbeitslosengeld I kommen.

Anders ist die Lage beim Bürgergeld: Hier kann eine Rente zwar gleichzeitig bezogen werden, wird aber als Einkommen angerechnet. Bürgergeld wirkt in diesen Fällen wie eine aufstockende Leistung, nicht wie eine zusätzliche Zahlquelle.

Wer sich in einer Übergangsphase zwischen Arbeit, Arbeitslosigkeit und Ruhestand befindet, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe einzelner Leistungen schauen, sondern den zeitlichen Ablauf genau planen: Wann läuft das Arbeitslosengeld aus? Wann lohnt sich ein Rentenantrag? Gefährden Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente vielleicht den Anspruch auf eine abschlagsfreie Leistung?

Weil kleine Fehler bei Anträgen und Fristen schnell mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen können, ist eine individuelle Beratung – etwa durch die Deutsche Rentenversicherung, Sozialverbände oder spezialisierte Beratungsstellen – in vielen Fällen sinnvoll.

Die rechtlichen Spielräume liegen weniger im gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitslosengeld als in der geschickten Abstimmung von Beginn und Ende der einzelnen Leistungen.

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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Kündigung – Urteil

18. November 2025 - 9:59
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Arbeitnehmer selbst kündigen und Arbeitslosengeld beantragen, dann müssen sie mit einer Sperrfrist rechnen, innerhalb derer sie keinen Anspruch haben. Es sei denn, für die Eigenkündigung liegt ein wichtiger Grund vor.

Das Landessozialgericht Niedersachsen urteilte: Grundsätzlich könnten zwar schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen – dafür fehlten aber im konkreten Fall “aktuelle ärztliche Befunde, die die geltend gemachte Erkrankung (…) deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Notwendigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem konkreten, gewählten Zeitpunkt überzeugend darlegen und bestätigen”. (LSG Niedersachsen-Bremen AZ: L 7 AL 72/21).

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger wandte sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe für die Gewährung von Arbeitslosengeld, die die zuständige Behörde verhängte, nachdem er seine Stelle als Bezirksleiter eigenständig gekündigt hatte.

“Keine gesundheitlichen Einschränkungen”

Im Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigte er, vollschichtig zur Verfügung zu stehen und keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben.

“In Vollzeit zur Verfügung”

Das Gericht schreibt: “In einem Beratungsgespräch bei der Beklagten am 5. November 2018 teilte der Kläger mit, er stelle sich dem Arbeitsmarkt in Vollzeit als Bezirksleiter, Niederlassungsleiter und Personalleiter zur Verfügung. Er wolle sich beruflich neu orientieren. Über die eventuell eintretende Sperrzeit wisse er Bescheid.”

Was war der Kündigungsgrund?

Als Grund für die Kündigung gab es an, dass seine Tätigkeit als Bezirksleiter mit “sehr hohen psychischen und physischen Belastungen verbunden gewesen sei.”

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Zum Zeitpunkt der Kündigung sagte der Kläger: Eine „Verzögerung der Kündigung hätte nicht den Grund, sehr hohe Leistungsansprüche seitens der Anspruchsgruppen und ein hoher Anspruch an seine eigene Arbeit, aus dem Weg geräumt“.

Gesundheitliche Beschwerden

Der Kläger gab an, er habe wegen der Arbeit unter Schlaflosigkeit, Gereiztheit, Stimmungsschwankungen und Verdauungsproblemen gelitten. Er habe gekündigt, um seine Gesundheit zu schützen. Er habe nicht warten wollen, bis er tatsächlich zum Arzt gemusst hätte.

“Kein wichtiger Grund”

Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrfrist vom 1. Januar bis zum 25. März 2019 fest und setzte in dieser Zeit die Leistungen auf Null. Der Klägerhätte ohne konkrete Aussicht auf eine Anschlusstelle gekündigt und somit seine Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst.

Gesundheitliche Gründe seien nicht ausreichend nachgewiesen. Es bestünde kein wichtiger Grund insofern, dass ihm das Arbeitsverhältnis objektiv nicht mehr zuzumuten sei.

Widerspruch und Klage

Der Betroffene legte Widerspruch mit der Begründung ein. Er sei mit psychosomatischen Folgen belastet gewesen. Zudem sei er davon ausgegangen, im Verlauf von 7,5 Monaten eine neue Arbeit zu finden. Die Behörde wies den Widerspruch gegen den Sperrgeldbescheid zurück, denn der Betroffene habe seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Betroffene erhob Klage beim Sozialgericht Hannover. Dieses wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht ein.

“Keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen

Auch dieses hielt die Sperrfrist für gerechtfertigt. Die gesundheitsschädigenden Auswirkungen seien nicht objektivierbar. Zwar könnten erhebliche gesundheitliche Belastungen ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung sein, diese müssten jedoch belegt werden durch aussagekräftige medizinische Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung.

Das Landessozialgericht fügte hinzu: “Unabhängig davon erschließt sich nicht, warum der Kläger trotz der (…) psychosomatischen Gesundheitsstörungen noch eine 7,5 Monate andauernde belastende Tätigkeit in Kauf genommen hat. Mit seinen Angaben ist auch nicht vereinbar, dass er sich (…) als uneingeschränkt gesundheitlich belastbar arbeitsuchend gemeldet und zur Verfügung gestellt hat.”

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Rente: So wird der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 berechnet

18. November 2025 - 9:41
Lesedauer 8 Minuten

Ab dem 1. Dezember 2025 stellt die Deutsche Rentenversicherung für Millionen Rentnerinnen und Rentner die Berechnung eines wichtigen Zusatzbetrags um: Der Rentenzuschlag für frühere Erwerbsminderungsrentner und bestimmte Hinterbliebene wird neu berechnet und direkt in die Monatsrente integriert.

Für viele Betroffene bedeutet das mehr Transparenz, häufig einen geringfügig höheren Zahlbetrag – und in Einzelfällen eine spürbare Nachzahlung. Gleichzeitig wachsen Unsicherheiten: Wird die Rente gekürzt? Muss man etwas beantragen? Und wie genau funktioniert die neue Berechnung?

Warum es den Rentenzuschlag überhaupt gibt

Der Rentenzuschlag geht zurück auf das „Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen besserzustellen, die bereits seit vielen Jahren eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und von früheren Reformen nicht profitiert hatten.

Ab 2014 und erneut 2018 wurden Erwerbsminderungsrenten verbessert, etwa durch längere Zurechnungszeiten, also eine längere fiktive Erwerbsbiografie. Diese Verbesserungen galten aber zunächst nur für neue Rentenfälle.

Um diese Schieflage zu korrigieren, wurde für die sogenannten Bestandsrentnerinnen und -rentner ein Zuschlag eingeführt. Seit Juli 2024 erhalten sie einen zusätzlichen Betrag zu ihrer bisherigen Rente. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird der Zuschlag als gesonderte Zahlung neben der Rente ausgezahlt, später wird er dauerhaft in die Rente eingebaut.

Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner sind von dieser Regelung betroffen, insbesondere Menschen mit Erwerbsminderungsrenten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben, sowie davon abgeleitete Alters- oder Hinterbliebenenrenten.

Wer Anspruch auf den Rentenzuschlag hat

Anspruch auf den Rentenzuschlag haben Personen, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Entscheidend ist immer der Rentenbeginn, nicht das Datum des Rentenbescheids.

Der Zuschlag wird nicht nur bei laufenden Erwerbsminderungsrenten gezahlt. Er kann auch dann greifen, wenn eine Altersrente unmittelbar an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließt, die in diesem Zeitraum begonnen hat.

Gleiches gilt für bestimmte Hinterbliebenenrenten, etwa Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die an eine solche Erwerbsminderungs- oder anschließende Altersrente anknüpfen. Auch Erziehungsrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 sowie Altersrenten, die direkt daran anschließen, können einen Zuschlag erhalten.

Wichtig ist dabei der Stichtag 30. November 2025: Für die zweite Stufe des Zuschlags ab Dezember 2025 kommt es darauf an, dass an diesem Tag ein Anspruch auf eine der genannten Renten besteht. Wer zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Leistung bezieht, bleibt im System und erhält auch den neu berechneten Zuschlag in seine Rente eingearbeitet.

Zwei Stufen: Übergangsphase bis November 2025 und Neuberechnung ab Dezember

Die Ausgestaltung des Rentenzuschlags erfolgt bewusst in zwei Phasen.

In der ersten Phase vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 wird der Zuschlag aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Rente abgeleitet. Die Rentenversicherung errechnet diesen Zusatzbetrag und zahlt ihn getrennt von der eigentlichen Rente aus – üblicherweise zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Der Zuschlag erscheint in dieser Phase also als eigenständige Zahlung auf dem Konto.

Ab dem 1. Dezember 2025 beginnt die zweite Phase. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtsgrundlage § 307i SGB VI anstelle der bisherigen Übergangsregelung § 307j SGB VI. Die Rente wird dann neu berechnet.

Die Rentenversicherung stellt die Berechnung vollständig um: Der Zuschlag wird nicht mehr vom Rentenzahlbetrag abgeleitet, sondern direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten der Versicherten ermittelt und in die Rente integriert. Betroffene müssen keinen Antrag stellen; die Neuberechnung erfolgt automatisch.

Wer anspruchsberechtigt ist, erhält ab Herbst 2025 einen neuen Bescheid. Darin ist die Rente ab Dezember 2025 einschließlich des Zuschlags dargestellt.

Die neue Berechnungslogik: persönliche Entgeltpunkte als Grundlage

Ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag direkt auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte (pEP) berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Entgeltpunkte bilden die erworbenen Rentenanwartschaften ab: Wer in einem Jahr genau das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen erzielt, erhält dafür einen vollen Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen höher oder niedriger, fallen die Punkte entsprechend größer oder kleiner aus.

Die monatliche Bruttorente ergibt sich vereinfacht aus drei Bausteinen: der Summe der persönlichen Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor (bei einer Regelaltersrente in der Regel 1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser Rentenwert bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Entgeltpunkt.

Der neue Zuschlag knüpft nicht mehr an den bisherigen Zahlbetrag an, sondern erhöht die Entgeltpunkte selbst. Dadurch fließt der Zuschlag dauerhaft in die Rentenberechnung ein und steigt künftig bei jeder jährlichen Rentenanpassung automatisch mit.

Höhe des Zuschlags: 7,5 oder 4,5 Prozent – je nach Rentenbeginn

Die Höhe des prozentualen Zuschlags hängt davon ab, wann die Rente ursprünglich begonnen hat. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen:
Für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die am 30. November 2025 der Rente zugrunde liegen.

Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der Zuschlag bei 4,5 Prozent dieser Entgeltpunkte.

Der Hintergrund: Renten mit Beginn ab Mitte 2014 haben bereits von gesetzlichen Verbesserungen profitiert, etwa durch eine verlängerte Zurechnungszeit. In diesen Fällen ist die Rente schon höher bemessen, sodass ein geringerer Zuschlag ausreicht, um die älteren Jahrgänge an spätere Berechnungsmaßstäbe anzugleichen.

So funktioniert die Berechnung in der Praxis

Die Mathematik hinter dem neuen Zuschlag lässt sich an einem vereinfachten Beispiel verdeutlichen.

Angenommen, eine Person hat zum 30. November 2025 genau 30 persönliche Entgeltpunkte. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis Juni 2014, gilt der Zuschlagssatz von 7,5 Prozent. Das bedeutet, dass 7,5 Prozent aus 30 Entgeltpunkten hinzukommen. 7,5 Prozent von 30 sind 2,25 Entgeltpunkte. Die neue Summe an Entgeltpunkten beträgt damit 32,25.

Bei einem Rentenwert von 40,79 Euro ergibt sich daraus eine Bruttorente von rund 1.315,48 Euro im Monat. Ohne Zuschlag wären es 30 Entgeltpunkte mal 40,79 Euro, also etwa 1.223,70 Euro gewesen. Der Zuschlag erhöht die Monatsrente in diesem Beispiel somit um knapp 92 Euro.

Liegt der Rentenbeginn dagegen zwischen Juli 2014 und Dezember 2018, beträgt der Zuschlagssatz 4,5 Prozent. 4,5 Prozent von 30 Entgeltpunkten ergeben 1,35 Punkte. Die Rente wird dann aus 31,35 Punkten berechnet. Das führt bei unverändertem Rentenwert zu einer Bruttorente von rund 1.278,77 Euro.

Gegenüber der Ausgangsrente von 1.223,70 Euro entspricht das einem Plus von gut 55 Euro im Monat.

In der Realität sind die Entgeltpunkte meist keine glatten Zahlen, sondern haben mehrere Nachkommastellen. Die Berechnungslogik bleibt aber gleich: Die vorhandenen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 werden mit dem passenden Prozentsatz multipliziert, das Ergebnis wird zu den bisherigen Punkten addiert und anschließend mit Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert verrechnet.

Neuberechnung, Vergleich mit November und mögliche Nachzahlung

Die Umstellung zum 1. Dezember 2025 bedeutet nicht nur eine neue Berechnung für die Zukunft. Die Rentenversicherung prüft auch, ob die Betroffenen seit Juli 2024 zu wenig oder zu viel Geld erhalten haben.

Dazu werden die Zahlbeträge aus November 2025 und Dezember 2025 miteinander verglichen. Maßgeblich ist, wie hoch die Rente inklusive Zuschlag im Dezember ist, im Vergleich zur Summe aus Rente und bislang getrennt gezahltem Zuschlag im November. Fällt der neue Gesamtbetrag im Dezember höher aus, entsteht ein Anspruch auf eine Nachzahlung.

Die Differenz zwischen den beiden Monatsbeträgen wird dann mit 17 multipliziert – das entspricht den 17 Kalendermonaten von Juli 2024 bis einschließlich November 2025, in denen der Zuschlag bereits als gesonderte Zahlung geflossen ist.

Ein Beispiel: Steigt der Zahlbetrag ab Dezember 2025 um 10 Euro im Monat, ergibt sich eine Nachzahlung von 170 Euro (10 Euro mal 17 Monate).

Wichtig ist: Ergibt der Vergleich, dass die Rente im Dezember 2025 trotz des neuen Zuschlags niedriger ist als die Summe aus Rente und bisherigem Zuschlag im November, müssen Betroffene nichts zurückzahlen. Eine Rückforderung für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass sich die Nachzahlung in vielen Fällen im Cent- oder niedrigen Eurobereich bewegen wird. Größere Beträge können insbesondere dort auftreten, wo sich andere Faktoren – etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – rückwirkend zugunsten der Versicherten auswirken.

Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten

Eine wichtige Folge der Neuregelung betrifft Hinterbliebene. Da der Rentenzuschlag ab Dezember 2025 fester Bestandteil der Rente wird, zählt er künftig als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- oder Witwerrenten.

Grundsätzlich gilt: Eigene Renten und andere Einkommen werden mit einem Freibetrag verglichen. Liegt das anrechenbare Einkommen über diesem Freibetrag, wird der darüber liegende Teil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sodass diese sinkt.

Der allgemeine Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro im Monat; für Kinder oder in bestimmten Regionen können abweichende Werte gelten.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anrechnung: Einkommenserhöhungen wirken sich bei Witwen- und Witwerrenten grundsätzlich nur einmal im Jahr, nämlich jeweils zum 1. Juli, aus. Das bedeutet, dass die Integration des Zuschlags zwar schon zum 1. Dezember 2025 erfolgt, mögliche Kürzungen einer Hinterbliebenenrente aber frühestens ab 1. Juli 2026 spürbar werden können.

Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuern und andere Leistungen

Mit der Integration des Zuschlags in die Rente ändert sich auch seine Behandlung bei Sozialabgaben. Als Teil der gesetzlichen Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 den regulären Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das kann dazu führen, dass sich die Abzüge aus der Rente geringfügig erhöhen. Insbesondere Beitragssatzänderungen – etwa in der Pflegeversicherung – wirken dann direkt auch auf den Zuschlag.

Steuerlich gilt der Zuschlag ebenfalls als Teil der Rente. Schon für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025, in der der Zuschlag getrennt überwiesen wurde, wird er von der Rentenversicherung zusammen mit der Rente an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet, die die Daten an die Finanzämter weitergibt.

Betroffene müssen den Zuschlag daher nicht gesondert in der Steuererklärung angeben; er ist in den von der Finanzverwaltung vorliegenden Rentendaten bereits enthalten.

Auch auf andere Sozialleistungen kann der Zuschlag Auswirkungen haben, etwa auf Grundsicherung im Alter, Bürgergeld, Wohngeld oder andere einkommensabhängige Leistungen. Da er ab Dezember 2025 als Bestandteil der Rente gilt, sollten Betroffene ihren neuen Rentenbescheid allen Stellen vorlegen, bei denen sie bislang ihre Rentenhöhe nachweisen müssen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Für die meisten Rentnerinnen und Rentner läuft die Umstellung automatisch ab. Trotzdem gibt es einige Punkte, die man im Blick behalten sollte.

Wichtig ist zunächst, den neuen Rentenbescheid, der zwischen Ende Oktober und Mitte Dezember 2025 verschickt wird, aufmerksam zu lesen. Er enthält die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 und – sofern vorhanden – Hinweise auf eine Nachzahlung.

Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann oder Zweifel hat, sollte sich zeitnah beraten lassen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Sinnvoll ist außerdem, die eigene finanzielle Situation insgesamt zu betrachten: Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte prüfen, wie hoch das eigene anrechenbare Einkommen inklusive des Zuschlags ausfallen dürfte und ob der Freibetrag überschritten werden könnte. In diesem Fall lohnt es sich, frühzeitig Informationen einzuholen, welche Auswirkungen sich ab Juli 2026 ergeben könnten.

Für Bezieher von Sozialleistungen, bei denen die Rentenhöhe eine Rolle spielt, ist es ratsam, den neuen Rentenbescheid zeitnah bei den zuständigen Stellen einzureichen. So lassen sich Rückfragen vermeiden und sicherstellen, dass Leistungen korrekt weiterbewilligt oder angepasst werden.

Wer unsicher ist, ob er überhaupt einen Zuschlag erhält, kann sich mit seiner Versicherungsnummer an die Deutsche Rentenversicherung wenden oder eine Rentenauskunft anfordern. Dabei lässt sich meist auch klären, wie viele Entgeltpunkte zugrunde liegen und auf welche Weise der Zuschlag berechnet wurde.

Beispieltabelle: So wird der Rentenzuschlag ab Dezember berechnet Beispiel-Situation Berechnung des Rentenzuschlags (vereinfacht) Person A
Erwerbsminderungsrente seit 2003 (Bestandsrente 2001–06/2014)
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 30,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 € Zuschlagssatz: 7,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 30,0000 × 0,075 = 2,2500 EP
Neue Entgeltpunkte: 30,0000 + 2,2500 = 32,2500 EP
Neue Monatsbruttorente: 32,2500 × 40,79 € ≈ 1.315,48 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 92 € pro Monat Person B
Erwerbsminderungsrente seit 2016 (Bestandsrente 07/2014–12/2018)
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 30,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 € Zuschlagssatz: 4,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 30,0000 × 0,045 = 1,3500 EP
Neue Entgeltpunkte: 30,0000 + 1,3500 = 31,3500 EP
Neue Monatsbruttorente: 31,3500 × 40,79 € ≈ 1.278,77 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 55 € pro Monat Person C
Erwerbsminderungsrente seit 2009, geht 2025 nahtlos in Altersrente über
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 25,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 € Zuschlagssatz: 7,5 % (Beginn 2001–06/2014)
Zusätzliche Entgeltpunkte: 25,0000 × 0,075 = 1,8750 EP
Neue Entgeltpunkte: 25,0000 + 1,8750 = 26,8750 EP
Neue Monatsbruttorente: 26,8750 × 40,79 € ≈ 1.096,22 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 77 € pro Monat Person D
Erwerbsminderungsrente seit 2020
Rentenbeginn liegt nach 2018 Kein Rentenzuschlag nach der beschriebenen Regelung,
da der Rentenbeginn nicht im Zeitraum 2001–2018 liegt.
Die Rente bleibt unverändert; es erfolgt nur die normale jährliche Anpassung. Person E
Witwenrente aus einer Erwerbsminderungsrente mit Beginn 2005
Persönliche Entgeltpunkte der zugrunde liegenden Rente zum 30.11.2025: 28,0000 Zuschlagssatz der zugrunde liegenden Rente: 7,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 28,0000 × 0,075 = 2,1000 EP
Neue Entgeltpunkte der Ausgangsrente: 30,1000 EP
Die Witwenrente wird aus den erhöhten Entgeltpunkten berechnet,
gleichzeitig steigt das anrechenbare Einkommen für die Einkommensanrechnung. Fazit: Gerechtere Renten, aber komplexere Berechnung

Der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 gehört zu den wichtigsten Verbesserungen für langjährige Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten der vergangenen Jahre. Durch die Umstellung auf eine Berechnung über Entgeltpunkte und die Integration in die reguläre Rente werden ältere Rentenjahrgänge näher an das Niveau späterer Reformjahrgänge herangeführt.

Der Zuschlag wächst künftig automatisch mit jeder Rentenanpassung mit, anstatt als starrer Zusatzbetrag neben der Rente zu stehen.

Gleichzeitig ist die Regelung technisch anspruchsvoll: Stichtage, unterschiedliche Prozentsätze, die Nachzahlung über 17 Monate und die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten machen die Lage schwer durchschaubar.

Wer seine Bescheide sorgfältig prüft, die Entgeltpunkte und Zuschlagsprozentsätze nachvollzieht und bei Bedarf fachkundigen Rat einholt, kann jedoch relativ gut einschätzen, welche Auswirkungen die Neuberechnung auf die eigene Rente hat – und sich darauf verlassen, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird und unterm Strich eher zusätzliche Ansprüche entstehen können.

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Rekord: Immer öfter wird die Witwenrente gestoppt

18. November 2025 - 9:29
Lesedauer 7 Minuten

Die Witwenrente soll eigentlich das abfedern, was sich mit Zahlen kaum ausdrücken lässt: den plötzlichen Wegfall eines Partners und die finanziellen Folgen für die zurückbleibende Person. Doch aktuelle Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung zeigen eine Entwicklung, die viele Verwitwete kalt erwischt.

Im Jahr 1992 wurden rund 4.500 Witwenrenten aufgrund der Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt. 2022 lag diese Zahl bereits bei etwa 106.000 Fällen. Im Jahr 2024 wurde ein neuer Höchststand erreicht: Rund 137.000 Witwenrenten ruhen, obwohl ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

Das bedeutet: Zehntausende Hinterbliebene haben zwar einen Rentenanspruch, bekommen aber keinen Cent überwiesen, weil ihr eigenes Einkommen als zu hoch gewertet wird.

Besonders betroffen sind Frauen, die im Laufe ihres Erwerbslebens eigene Rentenansprüche aufgebaut haben – eine sozialpolitisch gewünschte Entwicklung, die im Hinterbliebenenrecht nun unerwartete Nebenwirkungen zeigt.

Wie die Hinterbliebenenrente eigentlich gedacht ist

Witwen- und Witwerrenten gehören zu den Renten wegen Todes. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehepartner zu Lebzeiten erbracht hat. Unterschieden wird im Regelfall zwischen kleiner und großer Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, die große bei 55 Prozent (in älteren Bestandsfällen teilweise 60 Prozent).

Eine Besonderheit ist das sogenannte Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat erhalten Hinterbliebene die Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen, Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Erst im Anschluss greift die Einkommensanrechnung und die Rente wird auf die „normale“ große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente abgesenkt.

Genau an diesem Übergangspunkt – nach dem Sterbevierteljahr – entscheidet sich in immer mehr Fällen, ob die Witwenrente weiter gezahlt, gekürzt oder vollständig zum Ruhen gebracht wird.

Die stille Verschiebung in den Statistiken

Die Zahlen zeigen einen deutlichen Langfristtrend. 1992 war die Zahl der Witwenrenten, die wegen Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt wurden, sehr gering. Drei Jahrzehnte später ist die Situation völlig anders. Von rund 4.500 Fällen Anfang der 1990er-Jahre hat sich die Zahl bis 2022 auf etwa 106.000 erhöht – und bis 2024 weiter auf rund 137.000 Fälle. Das entspricht in etwa einer Verdreigßigfachung gegenüber 1992.

Parallel dazu hat sich die Gesamtzahl der gezahlten Witwenrenten verringert: Zwischen 1992 und 2022 ging die Zahl der Bestandsfälle von über fünf Millionen auf knapp 4,5 Millionen zurück.

Gleichzeitig steigen die Witwerrenten stark an. 1992 wurden etwa 144.000 Witwerrenten gezahlt, 2022 waren es bereits rund 736.000.

Das ist Ausdruck tiefgreifender Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt: Immer mehr Frauen erwerben eigene, teils hohe Rentenansprüche, während Männer häufiger Hinterbliebenenleistungen erhalten, wenn ihre Partnerinnen versterben.

Einkommensanrechnung: Wie aus einer Hinterbliebenenrente eine „Nullrente“ wird

Der Dreh- und Angelpunkt der Entwicklung ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Sie bestimmt, dass eigenes Einkommen der Hinterbliebenen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird.

Das System funktioniert vereinfacht so:
Es gibt einen monatlichen Freibetrag. Liegt das anrechenbare Nettoeinkommen des Hinterbliebenen unterhalb dieses Betrages, wird die Rente ungekürzt gezahlt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Der Freibetrag ist dynamisch und wird regelmäßig angepasst. Zum 1. Juli 2024 lag er bei 1.038,05 Euro pro Monat, zuzüglich eines Erhöhungsbetrags von 220,19 Euro für jedes kindergeldberechtigte und waisenrentenberechtigte Kind.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der Freibetrag 1.076,86 Euro im Monat; der Kinderzuschlag steigt auf 228,42 Euro.

In der Praxis bedeutet das:
Wer ein eigenes, relativ gutes Erwerbseinkommen, eine eigene Altersrente oder andere anrechenbare Einkünfte hat, erreicht schnell eine Situation, in der die anrechenbaren 40 Prozent den Betrag der Witwenrente vollständig aufzehren. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, die Zahlung ruht aber – die Rente verwandelt sich in eine „Nullrente“.

Gerade nach Ende des Sterbevierteljahrs ist der Effekt für viele Betroffene drastisch: Drei Monate lang wurde die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt, ohne dass eigenes Einkommen berücksichtigt wurde. Danach kommt es nicht selten zu einer abrupten Reduzierung bis hin zur vollständigen Einstellung der Zahlung.

Warum es vor allem Frauen mit eigenem Einkommen trifft

Die Ursache für den starken Anstieg ruhender Witwenrenten liegt nicht in einer einzelnen Gesetzesänderung, sondern in einem gesellschaftlichen Wandel, der sich über Jahrzehnte aufgebaut hat.

Frauen sind heute deutlich häufiger erwerbstätig, arbeiten länger in Vollzeit und erwerben mehr eigene Rentenansprüche als Anfang der 1990er-Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung verweist darauf, dass die Zahl der Versicherungsjahre bei Frauen in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen ist; westdeutsche Frauen haben im Schnitt inzwischen deutlich mehr Beitragsjahre als früher.

Diese Entwicklung ist politisch gewollt: Eigenständige Alterssicherung, wirtschaftliche Unabhängigkeit, bessere Erwerbschancen. Im System der Hinterbliebenenrente führt genau diese positive Entwicklung jedoch dazu, dass das eigene Einkommen häufig so hoch ist, dass die Witwenrente gekürzt oder gar nicht mehr ausgezahlt wird.

Besonders betroffen sind verwitwete Frauen, die

  • gut verdienend im Beruf geblieben sind,
  • eine eigene, relativ hohe Altersrente beziehen oder
  • zusätzliche Versorgungsbezüge, betriebliche Altersrenten oder private Renten erhalten.

Für sie wird die Hinterbliebenenrente oft nur noch dem Grunde nach festgestellt, aber faktisch nicht gezahlt. Die Folge: Wer davon ausgegangen ist, dass die Witwenrente im Todesfall einen verlässlichen finanziellen Baustein bildet, steht plötzlich mit deutlich weniger Geld da als erwartet.

Witwerrenten auf dem Vormarsch

Während die Zahl der gezahlten Witwenrenten sinkt, steigt die Zahl der Witwerrenten deutlich. Im Jahr 1992 lag die Zahl der Witwerrenten bei rund 144.000, 2022 bereits bei 736.000.

Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen leben Frauen statistisch länger als Männer; sie versterben daher häufiger später im Ruhestand, während ihre Partner bereits eigene Rentenansprüche aufgebaut haben. Zum anderen haben viele Frauen heute über lange Berufsbiografien eigenständige Renten erworben, die im Todesfall eine Witwerrente auslösen.

Gleichzeitig wird bei Witwern das eigene Einkommen natürlich ebenfalls angerechnet. Doch viele Männer der älteren Generation waren Allein- oder Hauptverdiener, während die verstorbenen Ehefrauen geringere Rentenbezüge aufwiesen.

Dadurch fällt der Effekt auf die Hinterbliebenenrente oft anders aus als bei verwitweten Frauen, die eine Hinterbliebenenrente aus einer relativ hohen Rente ihres Partners erhalten und zusätzlich über ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen verfügen.

Rechtliche Grundlagen: § 97 SGB VI und § 114 SGB IV

Die technische Grundlage der Einkommensanrechnung findet sich vor allem in § 97 SGB VI. Dort ist geregelt, welche Einkommensarten angerechnet werden, wie das Nettoeinkommen pauschal ermittelt wird und dass 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrags auf die Rente wegen Todes anzurechnen sind.

Dabei werden verschiedene Einkommensarten berücksichtigt, etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Versorgungsleistungen. Einkommen, das unter dem Freibetrag liegt, bleibt unangetastet, darüber hinausgehende Beträge führen zur Kürzung oder zum Ruhen der Hinterbliebenenrente.

Eine besondere Rolle spielen Altfälle, also Hinterbliebenenrenten, die bereits vor bestimmten Stichtagen entstanden sind. Für sie gelten Übergangsregelungen nach § 114 SGB IV. Dort ist geregelt, dass bei älteren Renten wegen Todes bestimmte Einkommen nur mit Abschlägen angerechnet werden oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Diese Unterschiede können im Einzelfall erheblich sein. Wer schon vor vielen Jahren eine Witwen- oder Witwerrente erhalten hat, kann von günstigeren Anrechnungsregeln profitieren als jemand, der erst in jüngerer Zeit verwitwet ist. Das macht die Prüfung des individuellen Rentenbescheids so wichtig.

Was „Ruhen“ konkret bedeutet – und warum der Anspruch trotzdem wichtig bleibt

Wenn die Einkommensanrechnung dazu führt, dass die Hinterbliebenenrente vollständig aufgezehrt wird, spricht man von einer „ruhenden“ Rente oder auch von einer „Nullrente“. Das bedeutet: Der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter, die Zahlung wird aber nicht geleistet, solange das anrechenbare Einkommen über den maßgeblichen Grenzen liegt.

Wichtig ist: Sinkt das Einkommen später – etwa durch Renteneintritt, Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Wegfall einer Abfindung oder anderer Einkünfte – kann die Hinterbliebenenrente wieder ganz oder teilweise aufleben. Voraussetzung ist in der Regel, dass Betroffene die veränderten Einkommensverhältnisse nachweisen und eine Neuberechnung beantragen. Ohne diesen Antrag bleibt die Rente häufig weiterhin im Modus des Ruhens.

Gerade hier zeigt sich ein praktisches Problem: Viele Betroffene gehen davon aus, die Rentenversicherung werde von sich aus aktiv, wenn sich ihre Einkommenssituation ändert.

In der Praxis ist die Rentenversicherung auf Mitwirkung und Meldungen der Versicherten angewiesen. Wer die Unterlagen nicht einreicht oder die Entwicklung seiner Einkünfte nicht im Blick behält, verzichtet im Zweifel jahrelang auf Geld, das eigentlich zustehen würde.

Was Hinterbliebene konkret tun sollten

Für Hinterbliebene, deren Witwen- oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr gekürzt oder eingestellt wird, sind einige Schritte besonders wichtig.

Zunächst sollten Rentenbescheid und Berechnungsunterlagen gründlich gelesen und aufbewahrt werden. Aus ihnen ergibt sich, welche Einkommensarten berücksichtigt wurden, welcher Freibetrag angewandt wurde, wie das Nettoeinkommen pauschal ermittelt wurde und wie hoch die „theoretische“ Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung wäre.

Im nächsten Schritt lohnt ein genauer Blick auf das eigene Einkommen. Nicht jede Zahlung ist automatisch voll anrechnungsfähig. Bestimmte Einkommensarten unterliegen Sonderregeln, bei manchen Altansprüchen gelten beide Systeme parallel – das allgemeine Recht und die Übergangsvorschriften nach § 114 SGB IV. Fehler in der Einstufung oder in der Berechnung sind nicht ausgeschlossen.

Sind Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung vorhanden, kann eine Beratung bei einem zugelassenen Rentenberater, bei Sozialverbänden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

In komplexen Fällen – etwa bei selbstständiger Tätigkeit, mehreren Rentenarten, Betriebsrenten oder Abfindungen – ist eine fachkundige Prüfung häufig der einzige Weg, um den tatsächlichen Anspruch sicher zu bestimmen.

Ebenso wichtig ist, künftige Einkommensänderungen aktiv zu melden. Wer in den Ruhestand geht, seine Arbeitszeit reduziert oder Einkommensquellen verliert, sollte prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenrente dadurch wieder ganz oder teilweise zahlbar wird.

Gerechtigkeitsfragen im Hinterbliebenenrecht

Die aktuellen Zahlen werfen auch politische und gesellschaftliche Fragen auf. Das Hinterbliebenenrecht stammt in vielen Strukturen aus einer Zeit, in der das klassische Modell des männlichen Alleinverdieners und der nicht berufstätigen Ehefrau dominierte.

Heute ist die Realität eine andere. Frauen sind in großem Umfang erwerbstätig, häufig in Vollzeit, mit entsprechend höheren eigenen Renten. Gleichzeitig ist das System der Hinterbliebenenrente unverändert stark auf die Anrechnung dieses Einkommens ausgerichtet.

Die Folge: Wer besonders viel gearbeitet hat und gut abgesichert ist, verliert einen wesentlichen Teil der Hinterbliebenenleistung – aus Sicht vieler Betroffener wirkt das wie eine „Strafe“ für ein eigenständiges Erwerbsleben.

Die Politik reagiert bislang vor allem über die Erhöhung der Freibeträge. Damit können Hinterbliebene etwas mehr hinzuverdienen, bevor ihre Rente gekürzt wird.

An der Grundaussage ändert das jedoch nichts: Wer ein höheres eigenes Einkommen hat, erhält weniger oder gar keine Witwen- bzw. Witwerrente. Ob dieses Modell noch zu modernen Erwerbsbiografien passt – und ob es Geschlechtergerechtigkeit ausreichend berücksichtigt –, ist eine Debatte, die in den kommenden Jahren an Schärfe gewinnen dürfte.

Fazit: Anspruch häufig vorhanden – Auszahlung immer öfter nicht

Die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte ist eindeutig. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht zwar in vielen Fällen weiterhin, doch die Zahl der „ruhenden“ Renten steigt deutlich. Seit 1992 hat sich die Zahl der nicht gezahlten Witwenrenten fast verdreißigfacht; 2024 waren rund 137.000 Ansprüche faktisch ohne laufende Auszahlung.

Besonders betroffen sind Frauen mit eigenem, höherem Einkommen – ausgerechnet diejenigen, die sich im Erwerbsleben erfolgreich eine eigene Alterssicherung aufgebaut haben. Witwer profitieren statistisch zunehmend von Hinterbliebenenleistungen, während Witwen häufiger an den Grenzen der Einkommensanrechnung scheitern.

Für Hinterbliebene bedeutet das:

Die Witwen- oder Witwerrente ist kein automatischer, unveränderlicher Zahlbetrag, sondern eine Leistung, deren Höhe sich laufend an der Einkommenssituation orientiert. Wer betroffen ist, sollte seine Ansprüche kennen, Bescheide prüfen und Einkommensänderungen aktiv melden. Denn auch eine heute ruhende Rente kann morgen wieder zur wichtigen finanziellen Stütze werden – vorausgesetzt, die Betroffenen nutzen ihre Rechte konsequent.

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Neuer Bürgergeld-Kooperationsplan: Wer nicht unterschreibt wird sanktioniert

18. November 2025 - 8:55
Lesedauer 6 Minuten

Mit dem Bürgergeld wurde ein neues Versprechen verbunden: Weg von der reinen Sanktionslogik des Hartz-IV-Systems, hin zu mehr Vertrauen, Gesprächsorientierung und individueller Förderung. Symbol dieser Neuausrichtung war der Kooperationsplan – ein Instrument, das die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten partnerschaftlicher gestalten sollte, ergänzt um Vertrauenszeit und ein Schlichtungsverfahren.

Der jetzt vorliegende Entwurf zur Reform der Grundsicherung stellt das Instrument Kooperationsplan deutlich um. Künftig soll aus der gemeinsam ausgehandelten Vereinbarung ein Verwaltungsakt werden können, der unmittelbar mit strengen Nachweis- und Mitwirkungspflichten verbunden ist. Verstöße sollen schnell zu empfindlichen Leistungsminderungen führen – in einem Sanktionssystem, das gleichzeitig deutlich verschärft wird.

Vom Hartz-IV-Sanktionsregime zum Bürgergeld mit Kooperationsplan

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) abgelöst. Zugleich wurde das System der Eingliederungsvereinbarungen und der vom Bundesverfassungsgericht teilweise verworfenen harten Sanktionen neu geordnet.

Die klassische Eingliederungsvereinbarung wurde durch den Kooperationsplan ersetzt. Seine Idee: Integrationsfachkräfte und Leistungsberechtigte sollten Ziele, Schritte und Unterstützungsangebote gemeinsam festhalten – ohne Unterschrift, ohne Rechtsfolgenbelehrung, damit auch ohne direkte Sanktionswirkung.

Der Kooperationsplan war versehen mit zwei weiteren Dingen: einer sogenannten Vertrauenszeit, in der zunächst keine regulären Sanktionen greifen sollten, sowie einem Schlichtungsverfahren, das Konflikte zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden ohne sofortige Rechtsstreitigkeiten lösen sollte.

In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich eine „neue Kultur des Miteinanders“ betont, die auf Kooperation und Vertrauen setzt.

Parallel dazu blieb ein Sanktionsregime bestehen, wenn etwa zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund abgelehnt wurde. Seit Ende März 2024 kann der Regelbedarf bei dauerhafter Arbeitsverweigerung in Einzelfällen sogar vollständig entfallen – wenngleich dies nach aktuellen Untersuchungen nur in sehr wenigen Fällen praktiziert wird.

Der neue Entwurf: Kooperationsplan nur noch unter Vorbehalt

Der Referentenentwurf für das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II – mit dem das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden soll – lässt den Begriff Kooperationsplan zwar bestehen, verändert aber seine Funktionsweise deutlich.

Nach einer Potenzialanalyse soll das Jobcenter weiterhin „unverzüglich“ mit jeder erwerbsfähigen Person einen Kooperationsplan erstellen. Darin werden Eingliederungsziel, Schritte zur Integration in Arbeit oder Ausbildung, Eigenbemühungen und Förderangebote des Jobcenters festgehalten. Inhaltlich ähnelt dies dem bisherigen Konzept. Neu ist die Art, wie mit fehlender Mitwirkung oder gescheiterten Verhandlungen umgegangen wird.

Wird eine Einladung zu einem Gespräch über den Kooperationsplan ohne Grund nicht wahrgenommen, kann das Jobcenter die betreffende Person künftig verpflichten, ganz konkrete Pflichten zu erfüllen: etwa bestimmte Eigenbemühungen zur Arbeitssuche, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Beschäftigung, Teilnahme an Integrationskursen oder arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Diese Verpflichtung erfolgt nicht mehr als unverbindliche Absprache, sondern mittels Verwaltungsakt – versehen mit Rechtsfolgenbelehrung.

Kommt es gar nicht erst zu einem Kooperationsplan oder kann er nicht fortgeschrieben werden, sieht der Entwurf vor, dass der Plan zwingend als ersetzender Verwaltungsakt erlassen wird. Dabei muss das Jobcenter präzise festlegen, welche Eigenbemühungen in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen sind.

Damit wird die bisherige Logik umgedreht: Aus einer gemeinsam entwickelten Orientierungshilfe mit weichen Konturen wird ein Instrument, das einseitig durchgesetzt werden kann – mit klar definierten Pflichten und unmittelbarer Sanktionsrelevanz.

Was ein Verwaltungsakt bedeutet – und warum das kritisch ist

Rechtlich gilt: Ein Verwaltungsakt ist ein verbindlicher Bescheid, der Rechte und Pflichten festschreibt. Er ist mit Rechtsbehelfs- und Rechtsfolgenbelehrung versehen und kann mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. Genau hier setzt der Entwurf an: Kein Kooperationsplan – Verwaltungsakt. Pflichtverstoß – erneuter Verwaltungsakt.

Die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden basiert damit nicht mehr primär auf einer rechtlich „weichen“ Absprache, sondern auf einem Arsenal an anfechtbaren Bescheiden. Dies erhöht die Verbindlichkeit, eröffnet aber zugleich neue Konfliktlinien.

Kommunale Spitzenverbände und Praktiker warnen bereits vor einer „Verfahrensflut“ und verweisen auf die stark steigende Zahl möglicher Widersprüche und Klagen, wenn jede Pflichtverletzung oder jede Unklarheit in einer Rechtsfolgenbelehrung gerichtlich überprüft werden kann.

Für die Betroffenen bedeutet der Status als Verwaltungsakt eine Verschiebung der Risikoverteilung: Wer eine Einladung übersieht, den Termin wegen gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen kann oder sich in einer instabilen Lebenssituation befindet, muss damit rechnen, dass Pflichten ohne weitere Verhandlungen verbindlich auferlegt werden – und Verstöße schnell materielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Gleichzeitig stärkt der Verwaltungsakt den Rechtsschutz, weil Betroffene nun systematisch Rechtsmittel einlegen können, wo der Kooperationsplan bislang nicht unmittelbar anfechtbar war.

Ein deutlich härteres Sanktionsregime

Der Wandel beim Kooperationsplan vollzieht sich nicht im luftleeren Raum, sondern eingebettet in eine umfassende Verschärfung der Sanktionen im SGB II. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bereits eine einmalige Ablehnung eines zumutbaren Jobangebots dazu führen kann, dass der Regelbedarf für einen Monat gestrichen wird. Die Miete soll in solchen Fällen direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Wer sonstige Pflichten verletzt – etwa Bewerbungsbemühungen unterlässt oder eine Fördermaßnahme abbricht –, soll drei Monate lang nur 70 Prozent des Regelbedarfs erhalten. Besonders einschneidend sind die geplanten Regelungen bei Meldeversäumnissen: Nach zwei grundlosen versäumten Terminen ist eine Kürzung um 30 Prozent vorgesehen; bei drei verpassten Terminen hintereinander entfällt der Regelbedarf vollständig, die Miete wird wiederum direkt überwiesen.

Wird ein weiterer Termin versäumt, soll in der Entwurfsfassung sogar der komplette SGB II-Leistungsanspruch einschließlich Wohn- und Heizkosten wegfallen.

Hinzu kommt eine neue Fiktion der Nichterreichbarkeit: Wer nach dem vollständigen Entzug des Regelbedarfs innerhalb eines Monats nicht im Jobcenter erscheint, gilt als nicht erreichbar; der Anspruch auf Leistungen entfällt dann insgesamt. In Bedarfsgemeinschaften sollen die Unterkunftskosten anteilig den verbleibenden Mitgliedern zugerechnet werden, damit die Wohnung nicht unmittelbar verloren geht.

Damit baut die Reform auf einem Sanktionssystem auf, das bereits seit 2024 in Ausnahmefällen Vollsanktionen des Regelbedarfs bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung kennt – und geht einen Schritt weiter, indem es zusätzliche Konstellationen schafft, in denen vollständige Kürzungen möglich sein sollen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts widerspricht

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 Teile des Hartz-IV-Sanktionsrechts für verfassungswidrig erklärt. Kürzungen um 60 oder 100 Prozent des Regelbedarfs bei wiederholten Pflichtverletzungen wurden als unverhältnismäßig gewertet; zulässig seien grundsätzlich Absenkungen bis zu 30 Prozent, darüber hinaus nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen mit strengen Anforderungen.

Genau an dieser Stelle entzündet sich nun erneut Streit. Befürworter der Reform argumentieren, die neuen Vollsanktionen knüpften an sehr spezielle Fälle an, etwa an wiederholtes, bewusstes Fernbleiben trotz mehrfacher Hinweise oder dauerhafte Ablehnung von Arbeit. Sie seien deshalb mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen dagegen die Gefahr, dass das Existenzminimum faktisch unterschritten wird, “insbesondere wenn Wohn- und Heizkosten in der letzten Eskalationsstufe nicht mehr übernommen werden sollen”. Sozialverbände und Fachjuristinnen erwarten, dass “die neuen Regelungen früher oder später erneut in Karlsruhe landen werden”.

Perspektive der Leistungsbeziehenden: Zwischen Klarheit und Druck

Aus Sicht vieler Leistungsbeziehender erhält der Alltag mit dem Jobcenter ein anderes Gesicht. Schon heute betreffen Leistungskürzungen wegen mangelnder Kooperation nur einen kleinen Teil der Bürgergeldempfangenden.

Gleichwohl steigt mit der Reform der Druck: Jeder Termin, jedes Gespräch über den Kooperationsplan, jede dort festgehaltene Pflicht ist potenziell mit Sanktionen verknüpft. Das Risiko, durch Krankheit, psychische Belastungen, unzuverlässige Postzustellung oder Sprachbarrieren gegen Fristen und Nachweispflichten zu verstoßen, wächst.

Verbände warnen, dass gerade besonders verletzliche Gruppen – Menschen mit chronischen Erkrankungen, Alleinerziehende, Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus oder instabiler Wohnsituation – in Konflikt mit den neuen Anforderungen geraten könnten.

Auf der anderen Seite betonen Befürworter, der Kooperationsplan als Verwaltungsakt schaffe Klarheit: Wer welche Schritte gehen soll, welche Unterstützungsleistungen angeboten werden und welche Folgen bei Pflichtverstößen drohen, sei präzise geregelt.

Das Institut der deutschen Wirtschaft etwa sieht in „mehr Verbindlichkeit, schärferen Sanktionen und höheren Voraussetzungen des Leistungsbezugs“ eine Stärkung des Grundsatzes, dass staatliche Hilfe an ernsthafte Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit geknüpft sein müsse.

Konsequenzen für Jobcenter und Sozialgerichte

Für die Jobcenter bedeutet der Umbau des Kooperationsplans einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand. Jeder ersetzende Verwaltungsakt muss sorgfältig formuliert, inhaltlich begründet und mit korrekter Rechtsfolgenbelehrung versehen werden. Formfehler, unklare Pflichtbeschreibungen oder missverständliche Hinweise können den Bescheid angreifbar machen.

Kommunale Vertreterinnen und Vertreter warnen deshalb vor einer erheblichen Ausweitung an Widersprüchen und Klagen. Wenn jeder Streitpunkt – etwa die Zumutbarkeit einer Maßnahme oder die Frage, ob eine Einladung korrekt zugestellt wurde – über Verwaltungsakte formalisiert wird, steigt das Prozessrisiko. Bereits heute sind viele Sozialgerichte stark ausgelastet.

Die Befürchtung lautet: Was politisch als Beschleunigung und Straffung verkauft wird, könnte in der Praxis zu längeren Verfahren und mehr Schwebezuständen führen.

Gleichzeitig gilt: Mehr Verwaltungsakte bedeuten auch mehr Rechtsschutz. Betroffene haben klar ausgewiesene Angriffspunkte, können Widerspruch einlegen, einstweiligen Rechtsschutz beantragen und so Fehlentscheidungen korrigieren lassen. In einem hoch formalisierten System, das bis zum vollständigen Leistungsentzug reichen kann, ist diese Korrekturinstanz für viele die letzte Absicherung.

Streit um Richtung und Härte der Reform

Politisch ist die Reform hoch umstritten. Die Koalitionsspitzen unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) begründen den Kurs mit der Notwendigkeit, erwerbsfähige Leistungsbeziehende schneller und konsequenter in Arbeit zu bringen und den Staatshaushalt zu entlasten.

Innerhalb der SPD regt sich allerdings Widerstand: Teile der Parteibasis fürchten eine Rückkehr zu einer Politik, die an Hartz IV erinnert, und haben ein Mitgliederbegehren gegen die Reform gestartet. Sozialverbände, Wohlfahrtsorganisationen und Erwerbsloseninitiativen warnen vor wachsender Armut und einem Klima, in dem Misstrauen und Kontrolle gegenüber Hilfesuchenden dominieren.

Sozialrechtsexperten sprechen von einer „Entsorgung“ des Bürgergeldes und einer Verschiebung hin zu einer strengeren Grundsicherung mit überstark betonten Pflichten.

Der Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Anhörungen, mögliche Änderungen in den Ausschüssen und denkbare Kompromisse können Details der Regelungen – auch beim Kooperationsplan – noch verändern.

Die Richtung ist jedoch klar: mehr Druck der Jobcenter, mehr Sanktionen, eine stärkere Betonung von Eigenverantwortung – und ein Kooperationsplan, der nur noch bedingt als Ausdruck partnerschaftlicher Zusammenarbeit verstanden werden kann.

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Bürgergeld: Dann muss das Jobcenter Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen

18. November 2025 - 8:37
Lesedauer 2 Minuten

Können Bezieher von Bürgergeld Anspruch auf Kosten einer Haushaltshilfe beim Jobcenter geltend machen? Definitiv ja, wenn die Voraussetzungen vom Leistungsbezieher erfüllt werden.

Anspruchsgrundlage hierfür ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- bzw. Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ( vgl. SG Stuttgart S 24 AS 3645/10 ER ).

Leistungen zur Haushaltshilfe sind als besonderer laufender Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und nicht als Leistungen zur Pflege nach § 61 Abs. 1 SGB XII zu erbringen, wenn es sich um reine Leistungen zur Hauswirtschaftspflege handelt und kein Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege nach § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII besteht.

Die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Bedarf für eine Haushaltshilfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II können auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene nicht auf den Rollstuhl angewiesen ist ( so ausdrücklich SG Berlin S 135 AS 1977/11 ). Auch wenn diese als Fallbeispiel in der Gesetzesbegründung genannt sind, ergibt sich keine entsprechende Begrenzung aus dem Gesetz.

Es ist nicht zu erkennen, warum eine geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung als Grund für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ausgeschlossen sein soll. Dies widerspräche dem sozialrechtlichen Begriff der Behinderung.

Weitere Anspruchsgrundlage kann § 70 SGB 12 sein

Schwerbehinderte, in sinnlicher Wahrnehmung (Blindheit) eingeschränkte, alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, mit denen sie alleine lebt, hat Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts ( § 70 SGB 12 ). Sie beziehen Leistungen nach dem Bürgergeld.

Benötigte eine in sinnlicher Wahrnehmung (Blindheit) eingeschränkte, alleinerziehende Mutter von Kindern (Pflegegrad 1) Betreuung ihrer minderjährigen Kinder, weil sie mehrmals die Woche einer Dialysebehandlung bedarf, ergibt sich ein mittelbarer Anspruch auf Kinderbetreuung aus ihrem Anspruch auf Haushaltshilfe gem. § 70 SGB XII.

Danach sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Die Haushaltshilfe können auch für längere Zeit nicht nur vorübergehend erbracht werden, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (LSG München, Beschluss v. 14.06.2023 – L 8 SO 105/23 B ER).

Kein Ausschluss von Leistungen nach § 70 SGB XII für Bezieher von Bürgergeld – Finanzierung einer Haushaltshilfe auch bei ALG II-Bezug

Denn § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII schließt keine Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII aus.

Der gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld gestellte Antrag eines Empfängers von Arbeitslosengeld II auf Erstattung der angemessenen Kosten für eine Pflegeperson ist auch als Antrag gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verstehen.

Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger können dann schon ab Eingang des entsprechenden Antrags bei dem Träger der Grundsicherung bestehen ( BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R – zur Bewilligung einer Haushaltshilfe für Bezieher von Bürgergeld ).

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Pflegegeld auch für Freizeit

18. November 2025 - 7:59
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Angehörige zuhause gepflegt werden, rücken zwei wichtige Fragen gleichzeitig ins Blickfeld: Wie kann die Pflege finanziert werden – und wie verschaffen sich die Pflegenden die nötigen Auszeiten und Freizeit, ohne dass die Versorgung zusammenbricht?

Seit der Pflegereform 2025 sind Geld- und Freizeit-Leistungen enger miteinander verzahnt als jemals zuvor.

Pflegegeld 2025: Höhe, Anspruch und Zweck

Pflegegeld erhalten Menschen ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Versorgung überwiegend selbst organisieren – meist mit Hilfe von Familienangehörigen.

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Sätze um 4,5 Prozent angehoben. Damit liegen die monatlichen Beträge jetzt bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Grad 3), 800 Euro (Grad 4) und 990 Euro (Grad 5).

Das Geld fließt direkt an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende. Die Pflegekasse refinanziert die Leistung aus den Beiträgen der sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung. Die Auszahlungspflicht endet nur, wenn ausschließlich professionelle Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden oder der Pflegegrad herabgestuft wird.

Von der Theorie in den Alltag: Warum Freizeitfragen eng mit Geldfragen verknüpft sind

Pflegende Angehörige tragen einen Großteil der Versorgung in Deutschland. Doch Pflege bedeutet Dauereinsatz, der ohne planmäßige Erholung rasch an Grenzen stößt. Freizeitregelungen schützen hier vor Überlastung – und sie sind ihrerseits wiederum an finanzielle Leistungen gebunden. Wer also wissen möchte, „wer zahlt was?“, muss stets beide Ebenen zusammen betrachten.

Entlastung für Pflegepersonen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und der neue gemeinsame Jahresbetrag

Bis Mitte 2025 standen für Verhinderungspflege (vertretende Hilfe im häuslichen Umfeld) maximal 1.685 Euro und für Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Unterbringung) 1.854 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Seit 1. Juli 2025 sind diese Einzelbudgets zu einem flexiblen Jahresbetrag von 3.539 Euro verschmolzen. Pflegebedürftige – oder ihre Angehörigen als Bevollmächtigte – können nun frei entscheiden, welchen Anteil sie für Ersatz- oder Kurzzeitpflege einsetzen.

Wichtig ist dabei: Wird in einem Monat sowohl ein Pflegedienst als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig entsprechend dem genutzten Sachleistungsbudget.

Anspruch Leistungsumfang / Finanzrahmen Flexibler Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Bis zu 3 539 € pro Kalenderjahr (seit 1. Juli 2025) – frei aufteilbar zwischen Ersatzpflege zu Hause (max. 6 Wochen) und stationärer Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen) Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage je akutem Pflegefall: 90 % des Nettoentgelts (100 % bei Einmalzahlungen), gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze Pflegezeit Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit; unbezahlt, aber Kündigungsschutz und Arbeitsplatzgarantie (§ 3 PflegeZG) Familienpflegezeit Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden; unbezahlt, Finanzierungsmöglichkeit über zinsfreies KfW-Darlehen (§ 2 FPfZG) Entlastungsbetrag Monatlich 131 € (zweckgebunden) für anerkannte Alltags- und Betreuungsleistungen, die pflegende Angehörige entlasten Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für die ersten zehn Tage

Treffen akute Pflegesituationen ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld.

Es ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes (100 Prozent, wenn in den zwölf Monaten zuvor Einmalzahlungen erfolgten), gedeckelt auf 70 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber schießt nichts zu; finanziert wird die Leistung allein aus der sozialen Pflegeversicherung. Anspruch besteht für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen erneut.

Rechtsanspruch auf Auszeit: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wer länger als zehn Tage braucht, kann sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen (Pflegezeit). Ergänzend erlaubt die Familienpflegezeit eine reduzierte Arbeitszeit von bis zu 24 Monaten bei mindestens 15 Wochenstunden.

Beide Ansprüche lassen sich aufeinander anrechnen und kombinieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Lohnersatz zahlt hier niemand; für die finanzielle Überbrückung müssen Pflegende eigenständig Vorsorge treffen, etwa über zinsfreie KfW-Darlehen, die später in Raten zurückgezahlt werden.

Entlastungsbetrag und Alltagsunterstützung

Neben dem Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen – auch mit Pflegegrad 1 – monatlich einen Entlastungsbetrag. Er ist zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen, anerkannte Betreuungsangebote oder die Eigenbeteiligung an Tages- und Kurzzeitpflege. Seit Januar 2025 beträgt er 131 Euro (zuvor 125 Euro). Finanzier ist wiederum die Pflegekasse, jedoch nur gegen Vorlage belegfähiger Rechnungen.

Wer trägt welche Kosten im Detail?

Die Pflegeversicherung übernimmt ausschließlich die gesetzlich definierten Leistungsbeträge. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben – etwa für privates Pflege-Coaching, professionelle 24-Stunden-Hilfen oder regelmäßig benötigte Urlaubsvertretungen oberhalb des Budgets – zahlen die Pflegebedürftigen bzw. ihre Familien selbst.

Fällt jemand unter die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen der Sozialhilfe, kann das Sozialamt nachrangig einspringen (§ 61 SGB XII). Für stationäre Pflegeleistungen, die die gedeckelten Kassenbeträge überschreiten, tragen Pflegebedürftige einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.

Ergänzende Finanzierungsmöglichkeiten: Kommunen, Stiftungen und private Vorsorge

Einige Kommunen fördern niedrigschwellige Betreuungsangebote zusätzlich, etwa über Gutscheinmodelle für Nachbarschaftshilfen. Stiftungen und Wohlfahrtsverbände bezuschussen in Einzelfällen Ferienfürsorge- oder Reha-Aufenthalte für pflegebedürftige Kinder.

Wer finanziellen Spielraum sucht, kann außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abschließen; Tarife reichen von Pflegetagegeld-Policen bis zu Pflegekosten-Versicherungen. Zwar entlasten sie die Pflegekasse nicht, doch sie erweitern das individuelle Budget deutlich – und damit auch die Möglichkeiten, professionelle Vertretungen zu engagieren, wenn Freizeit benötigt wird.

Ausblick auf kommende Reformen

Die Bundesregierung prüft derzeit, ob das starre Pflegegeld mittelfristig durch ein prozentual berechnetes „Pflegebudget“ ersetzt werden soll, das stärker auf individuelle Pflege-Szenarien eingeht.

Parallel diskutieren Fachkreise über einen Rechtsanspruch auf eine zweiwöchige „Pflege-Auszeit“ pro Jahr, analog zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Entscheidungen werden frühestens im Gesetzgebungsverfahren 2026 erwartet.

Fazit

Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege-Budget und Pflegeunterstützungsgeld bilden heute ein Geflecht, in dem jede Leistung ihre eigene Finanzierungsquelle hat – mal die Pflegekasse, mal der Arbeitgeber, oft auch die Pflegebedürftigen selbst.

Wer als Angehörige oder Angehöriger Pflege leistet, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe des Pflegegelds schauen, sondern ebenso konsequent alle Freizeit- und Entlastungsansprüche ausschöpfen. So lässt sich die häusliche Pflege nicht nur finanzieren, sondern auch langfristig durchhalten.

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Schwerbehinderung: Verhaltensbedingter Kündigungsschutz bei Bezug zur Behinderung

18. November 2025 - 7:53
Lesedauer 2 Minuten

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann sich dieser nur dann auf seinen besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn sich das entsprechende Verhalten zwanglos aus seiner Beeinträchtigung ergibt. Mit dieser Begründung wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsklage eines Betroffenen zurück und erklärte dessen Kündigung für rechtmäßig ( C 16.11)

Morbus Crohn und Wirbelsäulenleiden

Der Betroffene arbeitete als Erdbaugeräteführer im Tagebau. Wegen Morbus Crohn und Leiden an der Wirbelsäule und den Hüftgelenken hatte er zum Zeitpunkt der Kündigung einen Grad der Behinderung von 60. Als Mensch mit Schwerbehinderung hat er Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz.

Betroffener stiehlt Dieselkraftstoff

Der Arbeitnehmer kam auf einer Fahrradtour an einem Bagger seines Arbeitgebers vorbei, dessen Kraftstofftank nicht mit einem Schloss gesichert war. Am Abend des gleichen Tages fuhr er mit seinem Auto zu diesem Bagger und leitete aus dem Tank 80 Liter Dieselkraftstoff in eigene Kanister ab.

Arbeitgeber kündigt fristlos

Der Arbeitgeber beantragte beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dieses Vergehens. Die Behörde erteilte diese Zustimmung auch, und daraufhin stellte der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine fristlose Kündigung aus.

Neufeststellung ergibt Grad der Behinderung von 100 und Depression

Bei einer Neufeststellung des Grades der Behinderung rund zehn Monate nach der Kündigung legte das Integrationsamt den Grad der Behinderung auf 100 fest. Zusätzlich zu den bereits zuvor anerkannten Beeinträchtigungen erkannte die Behörde eine Depression an, mit einem rückwirkenden Beginn auch den Zeitpunkt des Antrags fünf Monate nach der Kündigung.

 Gericht stimmt Kläger zu

Der Gekündigte klagte und focht den Bescheid des Integrationsamtes an. Er argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung nicht ausgeschlossen werden könne. Diesen Zusammenhang auszuschließen, liege in der Beweislast des Arbeitgebers und Integrationsamtes.

Diebstahl ist keine Folge des Darmleidens

Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer recht, doch in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erklärten die dortigen Richter die Kündigung für wirksam. Sie führten aus, dass in Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung erst dann ein Zusammenhang gegeben sei zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund gegeben sei, wenn die jeweilige Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu eingeschränkter Einsicht und Verhaltenssteuerung geführt habe.

Depression ist erst nach der Kündigung festgestellt

Der Diebstahl des Betroffenen ließe sich aber nicht als mittelbares oder unmittelbares Verhalten aus seiner Morbus Crohn Erkrankung oder aus seinem Wirbelsäulenverschleiß ableiten. Die vom Kläger zudem erwähnte spätere Feststellung einer Depression spiele für die Kündigung und den Kündigungsschutz keine Rolle, da sie erst für einen Zeitpunkt Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gültig gewesen sei.

Betroffener meint, es hätte eine Pflicht gegeben, die Depression zu prüfen

Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Betroffene an, Morbus Crohn ginge erstens oftmals mit psychischen Erkrankungen einher. Zweitens hätte die Depression zur Tatzeit bereits bestanden, auch wenn sie noch nicht förmlich anerkannt worden sei. Das Integrationsamt sei hier verpflichtet gewesen, aufzuklären, ob ein Zusammenhang zwischen der psychischen Beeinträchtigung und dem Kündigungsgrund bestanden hätte.

Das Integrationsamt muss nicht rückwirkend mögliche Erkrankungen untersuchen

Die Richter beim Bundesverwaltungsgericht wiesen diese Argumentation zurück. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung müsse ein Mangel im Steuern des entsprechenden Verhaltens seine Wurzel gerade in der Behinderung haben. Nur dann rechtfertige die Behinderung einen besonderen Kündigungsschutz.

Eine solche Verbindung ließe sich bei dem Vergehen in diesem Fall aber weder bei Morbus Crohn noch bei Wirbelsäulen- und Hüftgelenkverschleiß feststellen. Zudem sei es auch nicht Aufgabe des Integrationsamtes, Erkrankungen zu untersuchen, die in den Status des Betroffenen zum strittigen Zeitpunkt nicht eingeflossen gewesen seien. Es gebe also nichts an dem vorherigen Urteil zu beanstanden, das eine Revision rechtfertigen würde.

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Schwerbehinderung: Antrag auf Schwerbehindertenausweis nicht immer sinnvoll?

18. November 2025 - 7:52
Lesedauer 2 Minuten

Ein Schwerbehindertenausweis bringt zahlreiche Vorteile für Betroffene. Dazu gehören besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und steuerliche Erleichterungen.

Außerdem können spezielle Merkzeichen auf dem Ausweis zu weiteren Vergünstigungen führen, beispielsweise im öffentlichen Verkehr oder bei kulturellen Veranstaltungen. Trotz der Vorteile entscheiden sich manche Menschen gegen einen Antrag, auch wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Auf die Gründe, warum man eventuell keinen Schwerbehindertenausweis beantragen sollte, gehen wir hier ein.

Gibt es Nachteile bei der Jobsuche?

Ein häufiges Argument, einen Ausweis nicht zu beantragen, ist die Angst, bei der Jobsuche benachteiligt zu werden. Arbeitgeber könnten befürchten, einen schwerbehinderten Mitarbeiter nicht leicht kündigen zu können oder ihn aufgrund zusätzlicher Urlaubstage und Sonderregelungen als weniger produktiv einzustufen.

Gesetz schützt Schwerbehinderte vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt jedoch vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

Zudem sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Maßnahme soll für Arbeitgeber ein Anreiz sein, schwerbehinderte Bewerber zumindest zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Einstellungschancen und gesetzliche Verpflichtungen

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Schwerbehinderte einzustellen, auch wenn in Stellenausschreibungen häufig steht, dass bei gleicher Eignung Schwerbehinderte bevorzugt werden.

Das Kriterium der „gleichen Eignung“ ist oft interpretierbar, und die Entscheidung liegt letztlich beim Arbeitgeber. Dennoch kann die Schwerbehinderung ein Vorteil sein, insbesondere bei Arbeitgebern, die sich sozial engagieren oder gesetzliche Vorgaben erfüllen wollen.

Offenlegung der Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch

Die Frage, ob man eine Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch offenlegen muss, hängt von der Art der Behinderung und der spezifischen Jobanforderung ab.

Wenn die Behinderung die Ausführung der Arbeit beeinträchtigt, sollte dies von sich aus angesprochen werden. Andernfalls gibt es keine allgemeine Verpflichtung, dies offenzulegen. Ohne Angabe der Schwerbehinderung können jedoch keine spezifischen Rechte und Vorteile geltend gemacht werden.

Persönliche Überlegungen zur Beantragung

Auch im privaten Bereich kann die Anerkennung als Schwerbehinderter zu Unsicherheiten führen. Einige Menschen zögern, den Antrag zu stellen, weil sie das Stigma einer offiziellen Anerkennung vermeiden wollen.

Besonders bei jungen Menschen oder solchen, deren Behinderung nicht offensichtlich ist, kann die Entscheidung für oder gegen einen Ausweis emotional belastend sein.

Vorteile im Privat- und Berufsleben überwiegen

Ist man offensichtlich schwerbehindert, bietet das Nicht-Beantragen des Schwerbehindertenausweises im Berufsleben keinen Vorteil. Insbesondere im öffentlichen Dienst oder bei sozialtätigen Arbeitgebern kann die Schwerbehinderung einen klaren Vorteil bringen. Ansonsten ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch viele Vorteile außerhalb des Berufs bietet.

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Pflegegeld: Der Umwandlungsanspruch macht ihren Alltag bezahlbarer

17. November 2025 - 17:24
Lesedauer 5 Minuten

Wer zu Hause pflegt, muss sich mit vielen Bausteinen der Pflegeversicherung auseinandersetzen: Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag. Eine Möglichkeit wird dabei oft übersehen, obwohl sie finanzielle Spielräume deutlich vergrößern kann: der Umwandlungsanspruch.

Er erlaubt es, einen Teil der Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen zu nutzen – etwa für Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter.

Richtig eingesetzt, hilft dieser Anspruch, Lücken in der Versorgung zu schließen, ohne dass Betroffene oder Angehörige alles aus eigener Tasche finanzieren müssen.

Warum der Umwandlungsanspruch so oft unter dem Radar bleibt

Viele Angehörige kennen zwar die Begriffe Pflegegeld und Pflegesachleistungen, sehen den Entlastungsbetrag auf den Bescheiden und wissen, dass es Kombinationsleistungen gibt. Der Umwandlungsanspruch taucht jedoch häufig nur als Randnotiz in der Leistungsübersicht auf.

Das führt dazu, dass er in der Praxis ungenutzt bleibt, obwohl er gerade bei knappem Budget und hoher Alltagsbelastung ein entscheidender Hebel sein kann.

Wer die Funktionsweise einmal verstanden hat, merkt schnell, dass es nicht um eine zusätzliche exotische Leistung geht, sondern um eine clevere Nutzung ohnehin bestehender Ansprüche.

Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistung im Überblick

In der häuslichen Pflege haben Versicherte ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst eingebunden ist. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab, bis zu einem je nach Pflegegrad festgelegten monatlichen Höchstbetrag.

Alternativ können Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen, wenn die Pflege überwiegend von Angehörigen, Freundinnen, Freunden oder Bekannten übernommen wird. Dieses Geld wird der pflegebedürftigen Person ausgezahlt und kann flexibel verwendet werden, etwa als Anerkennung für die Pflegeperson oder zur freien Gestaltung der Unterstützung zu Hause.

Viele kombinieren beides. Bei der Kombinationsleistung nutzt man einen Teil der Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst, der nicht das gesamte Budget ausschöpft. Der prozentual nicht genutzte Anteil wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Wer etwa 60 Prozent der Sachleistungen verbraucht, erhält noch 40 Prozent des Pflegegeldes. Damit lässt sich die Pflege zwischen professionellen Diensten und Angehörigen individuell aufteilen. Genau an dieser Schnittstelle setzt der Umwandlungsanspruch an und verschiebt den Fokus gezielt in Richtung alltagspraktischer Unterstützung.

Alltagsunterstützung und Entlastungsbetrag

Neben Sachleistungen und Pflegegeld gibt es den Entlastungsbetrag. Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und beträgt monatlich 131 Euro. Damit können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden.

Was als „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt ist

Welche Angebote zählen, hängt vom Bundesland ab, folgt aber ähnlichen Grundideen. Dazu gehören häufig registrierte Haushaltshilfen, Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz, Alltagsbegleitungen, niedrigschwellige Betreuungsdienste oder bestimmte ehrenamtliche Unterstützungsangebote.

Entscheidend ist, dass diese Angebote offiziell anerkannt und in den entsprechenden Landeslisten oder bei der Pflegekasse geführt werden. Nur dann sind sie über Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch abrechenbar.

Grenzen des Entlastungsbetrags im Pflegealltag

In der Praxis ist der Entlastungsbetrag schnell aufgebraucht. Wer regelmäßig Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Besorgungen oder entlastende Betreuung benötigt, stößt mit 131 Euro im Monat rasch an Grenzen. Genau hier setzt der Umwandlungsanspruch an.

Er macht einen Teil ungenutzter Pflegesachleistungen zusätzlich für diese Alltagsunterstützung nutzbar und erweitert so das verfügbare Budget deutlich.

Wie der Umwandlungsanspruch funktioniert

Der Umwandlungsanspruch gilt für Pflegebedürftige, die zu Hause leben und mindestens Pflegegrad 2 haben. Sie können bis zu 40 Prozent ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, sofern dieser Anteil im betreffenden Monat nicht bereits für einen ambulanten Pflegedienst verbraucht wurde.

Vorrang der ambulanten Pflege bei der Abrechnung

Zuerst werden stets die Einsätze des Pflegedienstes mit der Pflegekasse abgerechnet. Nur der Rest des Sachleistungsbudgets kommt für die Umwandlung infrage. Bleibt nichts übrig, lässt sich auch nichts umwandeln. Bleibt dagegen ein nennenswerter Teil ungenutzt, kann dieser Betrag – bis zur 40-Prozent-Grenze – auf Alltagsunterstützung umgeleitet werden.

Sachleistung bleibt Sachleistung – auch nach der Umwandlung

Der umgewandelte Teil wird nicht als Geld ausgezahlt. Es handelt sich weiterhin um eine Sachleistung. Die Pflegekasse erstattet Kosten, wenn ordnungsgemäße Rechnungen für anerkannte Alltagsunterstützung eingereicht werden.

Die Familien bezahlen erstmal die Leistung oder lassen sie direkt mit der Kasse abrechnen, je nach Modell des Anbieters, und die Kasse gleicht diese Kosten dann im Rahmen von Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch aus.

Die 40-Prozent-Grenze bildet die Oberkante. Selbst wenn rechnerisch mehr Sachleistungen ungenutzt blieben, können nur diese 40 Prozent für Alltagsunterstützung verwendet werden. Der übrige Anteil steht weiterhin für den Pflegedienst oder im Rahmen einer Kombinationsleistung zur Verfügung.

Konkretes Beispiel mit Pflegegrad 3

Ein Beispiel zeigt, wie groß der Unterschied sein kann.

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 lebt zu Hause und nutzt einen ambulanten Pflegedienst. Ihr steht ein festgelegter monatlicher Höchstbetrag an Pflegesachleistungen zu.

Sie vereinbart mit dem Pflegedienst jedoch nur Leistungen in Höhe von rund zwei Dritteln dieses Budgets. Das verbleibende Drittel bleibt zunächst ungenutzt und würde ohne Umwandlungsanspruch einfach verfallen.

Gleichzeitig beschäftigt sie eine Haushaltshilfe, die im jeweiligen Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Die Kosten liegen deutlich über den 131 Euro Entlastungsbetrag, der ohnehin vollständig genutzt wird. Ohne Umwandlungsanspruch müsste sie einen erheblichen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

Mit dem Umwandlungsanspruch kann sie den ungenutzten Teil der Pflegesachleistungen bis zur 40-Prozent-Grenze für die Haushaltshilfe einsetzen. Aus dem reinen Entlastungsbetrag von 131 Euro wird so ein deutlich höherer Gesamtbetrag für Alltagsunterstützung.

Damit lassen sich mehr Stunden Haushaltshilfe finanzieren oder zusätzliche Betreuungszeiten abdecken, ohne dass der Eigenanteil steigt. So wird aus einem stillen Restbudget ein spürbarer Entlastungsfaktor im Alltag.

Umwandlung oder Kombinationsleistung: Was lohnt sich?

Viele Pflegebedürftige überlegen, ob sie ungenutzte Sachleistungen lieber in anteiliges Pflegegeld umwandeln sollen. Bei der Kombinationsleistung wird der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistungen in Prozent auf das Pflegegeld übertragen, sodass ein Teil des Geldes zur freien Verfügung ausgezahlt wird.

Pflegegeld-Freiheit versus zweckgebundene Entlastung

Im Beispiel mit Pflegegrad 3 würde die pflegebedürftige Person bei Nutzung von zwei Dritteln der Sachleistung ein Drittel ihres Pflegegeldes erhalten. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag ergibt sich ein bestimmter Betrag, der zur Finanzierung einer Haushaltshilfe verwendet werden kann, aber nicht muss. Die Familie könnte das Pflegegeld auch für andere Zwecke einsetzen.

Beim Umwandlungsanspruch ist die Rechnung anders. Hier wird der ungenutzte Teil der – meist deutlich höheren – Pflegesachleistungen direkt in Budget für anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt.

In vielen Konstellationen ergibt sich dadurch ein höherer Betrag für Haushaltshilfe und Betreuungsangebote als über Entlastungsbetrag plus anteiliges Pflegegeld. Die Mittel sind dann allerdings zweckgebunden an anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Orientierung an der konkreten Pflegesituation

Entscheidend ist, wofür die Mittel konkret gebraucht werden. Steht die körperbezogene Pflege durch einen Dienst im Vordergrund, kann die Kombinationsleistung sinnvoll sein, weil sie Pflege durch Profis und pflegende Angehörige finanziell verbindet.

Liegt der Schwerpunkt auf praktischer Alltagsunterstützung, ist der Umwandlungsanspruch oft die attraktivere Variante, weil er genau diesen Bedarf stärker abdeckt.

Voraussetzungen, Abrechnung und praktische Tipps

Wichtig ist ein genauer Blick auf die Voraussetzungen. Ohne Pflegegrad 2 gibt es keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, damit auch keinen Umwandlungsanspruch.

Wird das monatliche Sachleistungsbudget vollständig für den ambulanten Pflegedienst genutzt, bleibt nichts zum Umwandeln übrig. Und nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können über Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch abgerechnet werden.

Kein gesonderter Antrag – aber vollständige Belege

Ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht nötig. Pflegebedürftige und Angehörige sollten jedoch konsequent alle Rechnungen für anerkannte Alltagsunterstützung einreichen, auch wenn sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro deutlich übersteigen.

Die Pflegekasse muss dann prüfen, ob noch ungenutzte Pflegesachleistungen vorhanden sind, die im Rahmen des Umwandlungsanspruchs eingesetzt werden können. Wird diese Prüfung versäumt, lohnt sich eine Nachfrage bei der Kasse.

Mehr Gestaltungsspielraum in der häuslichen Pflege

Der Umwandlungsanspruch ist kein exotisches Zusatzinstrument, sondern eine reguläre und oft unterschätzte Möglichkeit, das vorhandene Leistungsniveau besser auszuschöpfen. Wer ihn kennt, kann die eigene Pflegesituation flexibler planen, Versorgungslücken schließen und finanzielle Belastungen senken.

Selbst wenn im Einzelfall kein umwandelbares Budget übrig bleibt, schafft das Wissen darüber Klarheit. Es geht nichts verloren, was nicht ohnehin schon genutzt wird.

In vielen anderen Fällen eröffnet der Umwandlungsanspruch jedoch genau die Spielräume, die im Alltag dringend gebraucht werden, etwa für mehr Haushaltshilfe, zusätzliche Betreuungsstunden oder Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.

So wird aus einem sperrig klingenden Paragrafen ein praktisches Werkzeug, mit dem Pflege zu Hause ein Stück besser organisiert und finanziert werden kann.

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