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Aktualisiert: vor 2 Minuten 37 Sekunden

Jobcenter rechnet Kindergeld an, obwohl die Familienkasse garnicht zahlt

15. September 2026 - 8:05

Kein Kindergeld auf dem Konto, aber weiter ein Abzug beim Jobcenter: Ein Tätigkeitsbericht aus Schleswig-Holstein beschreibt, wie Familien Geld für den Lebensunterhalt fehlt, weil Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangen. Dabei kommt es bei der Einkommensanrechnung darauf an, ob die Zahlung tatsächlich verfügbar ist. Ein fehlender Aufhebungsbescheid rechtfertigt für sich genommen keine weitere Anrechnung.

Wenn das Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangt

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein schildert das Problem in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 auf Seite 46. Jobcenter verlangten demnach oftmals einen Bescheid über die Einstellung der Kindergeldzahlung, obwohl die Familienkasse die Auszahlung ohne einen solchen Bescheid angehalten hatte. Kontoauszüge ließen sie als Nachweis nicht genügen.

In den beschriebenen Fällen rechneten die Jobcenter das Kindergeld weiter als Einkommen an. Die Familien erhielten dadurch weniger Unterstützung, obwohl ihnen die entsprechende Zahlung der Familienkasse fehlte. Wie häufig dies bundesweit vorkommt, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten.

Betroffen ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die früher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld.

Wann die Familienkasse Zahlungen ohne Bescheid einstellen darf

Nach § 71 Einkommensteuergesetz darf die Familienkasse Kindergeld vorläufig ohne Bescheid zurückhalten, wenn sie von Tatsachen erfährt, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen, und die bisherige Festsetzung deshalb rückwirkend aufzuheben ist. Der Zahlungsstopp und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sind somit unterschiedliche Schritte.

Stammen die Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst, muss die Familienkasse ihn unverzüglich über die vorläufige Einstellung und deren Gründe informieren. Außerdem muss sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Mitteilung ersetzt keinen Aufhebungsbescheid.

Für die zurückgehaltenen Zahlungen gilt eine Zweimonatsregel. Wird die Festsetzung innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung nicht rückwirkend aufgehoben oder geändert, muss die Familienkasse die ausgesetzten Zahlungen insoweit unverzüglich nachholen. Daraus folgt keine Wartefrist für die Anpassung der Leistungen beim Jobcenter.

Ein Anspruch auf Kindergeld ist noch kein verfügbares Einkommen

Für die Anrechnung von Einkommen gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip: Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie zufließen. Das bestimmt § 11 Absatz 2 SGB II. Ein möglicherweise fortbestehender Kindergeldanspruch bedeutet deshalb noch nicht, dass eine Familie das Geld für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann.

Auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass grundsätzlich nur tatsächlich verfügbare Einnahmen als sogenannte bereite Mittel berücksichtigt werden dürfen. Ein Anspruch auf dem Papier bezahlt weder Lebensmittel noch Strom.

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat. Wird dieser Betrag vollständig angerechnet, obwohl nichts ausgezahlt wird, fehlen dem Haushalt entsprechend 259 Euro. Wie stark sich eine Korrektur auf die Jobcenter-Leistung auswirkt, hängt von der bisherigen Berechnung und dem sonstigen Einkommen ab.

Das Jobcenter muss den Zahlungsausfall aufklären

Nach § 20 SGB X ermittelt das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch Umstände berücksichtigen, die für Leistungsberechtigte günstig sind. Es darf Nachweise verlangen, sich aber nicht auf die Forderung nach einem nicht vorhandenen Aufhebungsbescheid beschränken. Die Bürgerbeauftragte erwartet bei Zweifeln gegebenenfalls eine direkte Nachfrage bei der Familienkasse.

Ein Kontoauszug ist ein geeignetes Beweismittel, beantwortet allerdings nicht zwangsläufig jede Frage. Beispielsweise kann zu klären sein, ob das Kindergeld auf ein anderes Konto überwiesen wurde.

Ausfall melden und eine neue Berechnung verlangen

Betroffene sollten dem Jobcenter unverzüglich und nachweisbar mitteilen, seit welchem Monat das Kindergeld fehlt. Dazu gehören Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum und vorhandene Schreiben der Familienkasse. Eine zusätzliche Bestätigung des Zahlungsstopps kann hilfreich sein, sollte die Mitteilung an das Jobcenter aber nicht verzögern.

Zugleich sollten Familien die Neuberechnung ab dem betroffenen Monat und die Auszahlung des fehlenden Leistungsbetrags verlangen. Ist die Kindergeldzahlung erst nach Erlass des laufenden Bewilligungsbescheids ausgeblieben, kommt eine Anpassung nach § 48 SGB X in Betracht.

Gegen einen Bescheid, der den ausgebliebenen Betrag dennoch anrechnet, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter möglich. Der Widerspruch sollte den Bescheid mit Datum und die beanstandete Kindergeldanrechnung bezeichnen. Nach § 84 SGG muss er in einer zulässigen Form eingehen, etwa als unterschriebenes Schreiben, zur Niederschrift oder über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg.

Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür grundsätzlich nicht. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG.

Was nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich ist

Auch ein bestandskräftiger Bescheid, gegen den kein regulärer Widerspruch mehr möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. War die Einkommensanrechnung bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Er sollte den betreffenden Bescheid, den Zeitraum und den Fehler möglichst genau benennen.

Der Zeitraum für rückwirkende Nachzahlungen ist im SGB II grundsätzlich auf ein Jahr statt vier Jahre begrenzt; gerechnet wird vom Beginn des Jahres der Antragstellung. Das ergibt sich aus § 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X. Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können Leistungen danach grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden.

Bei akuter Geldnot kann das Sozialgericht helfen

Neben den Unterlagen zum Kindergeldausfall sind dafür Nachweise über aktuelle Kontostände und unmittelbar fällige Ausgaben hilfreich. Das Gericht entscheidet anhand des Einzelfalls, ob es vorläufig zusätzliche Leistungen zuspricht. Eine Sozialberatungsstelle kann bei der Vorbereitung unterstützen.

Was bei einer späteren Kindergeldnachzahlung gilt

Hat das Jobcenter den ausgefallenen Betrag durch höhere Leistungen aufgefangen, kann es unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X Erstattung von der Familienkasse verlangen. Für Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erklärt § 74 Absatz 2 EStG die betreffenden Erstattungsvorschriften für entsprechend anwendbar. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch besteht, gilt der entsprechende Leistungsanspruch der Familie nach § 107 SGB X als erfüllt. Dieser Teil des Kindergelds wird dann zwischen den Behörden abgerechnet und nicht zusätzlich an die Familie ausgezahlt.

Fließt eine Nachzahlung an die Familie, muss sie dem Jobcenter gemeldet werden. Das Jobcenter muss anschließend berechnen, ob und wie sie den Leistungsanspruch verändert. Würde die Anrechnung einer Nachzahlung für frühere Monate den Leistungsanspruch im Zuflussmonat vollständig entfallen lassen, sieht § 11 Absatz 3 SGB II grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat vor. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Beträge bereits zwischen den Behörden erstattet wurden.

Fragen und Antworten zum ausgebliebenen Kindergeld Darf das Jobcenter nicht ausgezahltes Kindergeld anrechnen?

Eine fortbestehende Kindergeldfestsetzung genügt dafür allein nicht. Hat die Familienkasse die Auszahlung eingestellt und steht das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung, muss das Jobcenter seine Berechnung entsprechend korrigieren.

Ist eine Zahlungseinstellung ohne Bescheid zulässig?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 71 EStG. Hat die Familienkasse die betreffenden Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst erhalten, muss sie ihn unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Reicht ein Kontoauszug als Nachweis?

Er kann den Ausfall belegen, muss aber nicht jede Unklarheit ausräumen. Bei begründeten Zweifeln muss das Jobcenter weiter ermitteln, etwa durch eine Nachfrage bei der Familienkasse.

Was gilt, wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist?

War der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Rückwirkende Nachzahlungen sind im SGB II grundsätzlich bis zum Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung möglich.

Müssen Familien die Zweimonatsfrist der Familienkasse abwarten?

Nein, sie können die Anpassung der Jobcenter-Leistungen sofort verlangen. Die Zweimonatsregel betrifft die Pflicht der Familienkasse, vorläufig zurückgehaltenes Kindergeld unter den gesetzlichen Bedingungen nachzuzahlen.

Wird nachgezahltes Kindergeld immer an die Familie überwiesen?

Nein, bei einem Erstattungsanspruch des Jobcenters kann die Familienkasse den entsprechenden Betrag mit diesem abrechnen. Wird Geld an die Familie ausgezahlt, muss sie dies dem Jobcenter mitteilen.

Der Beitrag Jobcenter rechnet Kindergeld an, obwohl die Familienkasse garnicht zahlt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderten-Pauschbetrag 2026: Ohne Meldung fehlt der Vorteil

15. September 2026 - 8:02

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können über den Behinderten-Pauschbetrag ihre steuerliche Belastung deutlich senken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt allerdings ein neues Nachweisverfahren, das Betroffene bei einer neuen oder geänderten GdB-Feststellung unbedingt beachten sollten.

Der wichtigste Punkt: Ein neuer Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis allein reicht für den steuerlichen Nachweis grundsätzlich nicht mehr aus. Die zuständige Feststellungsbehörde muss die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Neue GdB-Feststellungen müssen elektronisch beim Finanzamt ankommen

Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach setzt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags bei einer nach § 152 SGB IX festgestellten Behinderung voraus, dass die zuständige Stelle die Feststellungen elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt.

Das gilt nicht nur bei einer erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung. Auch wenn ein bereits anerkannter GdB erhöht oder herabgesetzt wird oder neue Merkzeichen festgestellt werden, greift das elektronische Verfahren.

Wer beispielsweise 2026 erstmals einen GdB von 50 erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass es genügt, den Bescheid später zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für solche neuen Feststellungen ist die elektronische Datenübermittlung entscheidend.

Ohne Steuer-ID kann die Übermittlung scheitern

Besonders wichtig ist dabei die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Die betroffene Person muss der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-ID mitteilen, damit die Daten eindeutig der richtigen Person bei der Finanzverwaltung zugeordnet werden können.

In den Antragsformularen der Versorgungsverwaltungen wird deshalb seit 2026 regelmäßig nach der elfstelligen Steuer-ID gefragt. Gleichzeitig kann dort die Übermittlung der Feststellungen an die Finanzverwaltung beantragt beziehungsweise freigegeben werden.

Die Steuer-ID darf dabei nicht mit der normalen Steuernummer des Finanzamts verwechselt werden. Die Steuer-ID wird einer Person dauerhaft zugeordnet, während sich die Steuernummer beispielsweise nach einem Umzug oder einem Wechsel des zuständigen Finanzamts ändern kann.

Diese Daten werden an die Finanzverwaltung übermittelt

Übertragen wird insbesondere der festgestellte Grad der Behinderung. Hinzukommen steuerlich relevante Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl und TBl sowie Angaben zum Datum des Antrags, zum Bescheid und zur Gültigkeitsdauer der Feststellung.

Damit kann die Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch erkennen, welcher Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommt. Der bisherige Papiernachweis wird bei neuen Feststellungen dadurch weitgehend ersetzt.

Mehr zu den seit 2026 geltenden Änderungen finden Betroffene in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Neue Regeln ab 2026“.

Der Pauschbetrag wird trotzdem nicht automatisch ausgezahlt

Die elektronische Übermittlung führt allerdings nicht dazu, dass das Finanzamt den Steuervorteil automatisch als Geldleistung auszahlt. Der Behinderten-Pauschbetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der Einkommensteuererklärung erfolgt dies über die Angaben zu den außergewöhnlichen Belastungen. Arbeitnehmer können den Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen außerdem über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits während des laufenden Jahres berücksichtigen lassen.

Betroffene sollten deshalb später den Steuerbescheid genau kontrollieren. Fehlt der Pauschbetrag trotz bestehender Voraussetzungen, sollte geprüft werden, ob die elektronische Meldung tatsächlich bei der Finanzverwaltung angekommen ist.

Warum das gerade seit der Umstellung wichtig ist, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderten-Pauschbetrag fehlt im Bescheid“.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hat sich durch das neue Verfahren nicht verändert. Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20.

Grad der Behinderung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflos, blind oder taubblind 7.400 Euro

Der Betrag wird nicht direkt vom Finanzamt überwiesen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt deshalb unter anderem vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab.

Wann der Pauschbetrag gegenüber dem Nachweis tatsächlicher Aufwendungen besonders günstig ist, erklären wir auch in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Der Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung“.

Alte Bescheide und Ausweise bleiben weiterhin wichtig

Die Neuregelung bedeutet nicht, dass alle vor 2026 ausgestellten Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheide plötzlich steuerlich wertlos geworden sind. Für bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Unterlagen gibt es eine Übergangsregelung.

Solche bisherigen Feststellungen können weiter berücksichtigt werden. Ändert sich die Feststellung jedoch nach dem 1. Januar 2026, greift für die neue Entscheidung grundsätzlich das elektronische Verfahren.

Wer beispielsweise seit 2023 einen unbefristeten GdB von 60 besitzt, muss deshalb nicht allein wegen der Verfahrensänderung einen neuen Antrag stellen. Wird der GdB dagegen 2026 auf 80 erhöht, sollte sichergestellt werden, dass die neue Feststellung elektronisch übermittelt wird.

Auch bei einem Änderungsantrag sollte die Steuer-ID angegeben werden

Besonders leicht kann die neue Regel bei Verschlimmerungs- oder Änderungsanträgen übersehen werden. Viele Betroffene konzentrieren sich verständlicherweise auf die medizinischen Unterlagen und den gewünschten höheren GdB.

Steuerlich kann jedoch zusätzlich wichtig sein, dass die Steuer-ID im Antrag korrekt angegeben und die elektronische Übermittlung veranlasst wird. Fehlt diese Verbindung, kann die neue Feststellung beim Finanzamt zunächst nicht richtig berücksichtigt werden.

Das betrifft beispielsweise jemanden, dessen GdB im Laufe des Jahres von 40 auf 50 oder von 50 auf 70 steigt. Steuerlich gilt grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB; der Pauschbetrag wird nicht monatsweise aufgeteilt.

Auch Merkzeichen können den Steuervorteil beeinflussen

Nicht nur der GdB selbst kann für die Steuer entscheidend sein. Bestimmte Merkzeichen eröffnen weitere steuerliche Vergünstigungen oder führen zu einem erheblich höheren Behinderten-Pauschbetrag.

Für Menschen, die als hilflos gelten, sowie für blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro. Auch deshalb werden entsprechende Feststellungen wie H, Bl oder TBl im neuen Verfahren elektronisch übermittelt.

Daneben existiert die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt unter bestimmten Voraussetzungen 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro und folgt eigenen gesetzlichen Bedingungen.

Eltern von Kindern mit Behinderung sollten ebenfalls auf die Steuer-ID achten

Das elektronische Verfahren kann auch Familien mit einem Kind mit Behinderung betreffen. Die Übermittlungspflicht gilt ebenso bei minderjährigen Betroffenen, weshalb auch für das Kind die Steuer-ID benötigt werden kann.

Unter bestimmten Bedingungen kann der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. Gerade hier ist eine eindeutige Zuordnung der Steuerdaten besonders wichtig.

Eltern sollten deshalb nicht nur prüfen, ob der GdB oder ein Merkzeichen richtig festgestellt wurde. Ebenso sollte geklärt sein, ob die erforderliche elektronische Meldung für die steuerliche Nutzung erfolgt ist.

Was tun, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt?

Fehlt der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid, obwohl ein entsprechender GdB vorliegt, sollte zunächst geprüft werden, aus welchem Jahr die Feststellung stammt. Bei einer neuen oder geänderten Feststellung aus dem Jahr 2026 sollte außerdem geklärt werden, ob die Feststellungsbehörde die Daten elektronisch übermittelt hat.

Betroffene sollten einen fehlerhaften Steuerbescheid nicht einfach hinnehmen. Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.

Gegebenenfalls lässt sich außerdem mit der Feststellungsbehörde klären, ob die Steuer-ID vorliegt und die elektronische Meldung erfolgt ist. Wichtig ist, nicht erst Jahre später festzustellen, dass ein steuerlicher Vorteil nicht berücksichtigt wurde.

Wer einen bereits länger bestehenden GdB steuerlich bislang gar nicht genutzt hat, sollte außerdem prüfen, ob für frühere Jahre noch Änderungen möglich sind. Dazu finden Sie weitere Hinweise unter „GdB seit Jahren, Pauschbetrag nie genutzt? Das ist jetzt noch zu holen“.

Praxisbeispiel: GdB 50 wird 2026 erstmals festgestellt

Eine Arbeitnehmerin beantragt im Frühjahr 2026 erstmals die Feststellung einer Behinderung. Die Behörde stellt im Juni einen GdB von 50 fest.

Im Antrag hat sie ihre Steuer-ID angegeben und die Übermittlung der steuerlich relevanten Daten beantragt. Die Feststellungsbehörde meldet den GdB elektronisch an die Finanzverwaltung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2026 macht die Arbeitnehmerin anschließend den Behinderten-Pauschbetrag geltend. Bei einem GdB von 50 beträgt dieser 1.140 Euro für das gesamte Kalenderjahr und wird nicht lediglich für die Monate ab Juni anteilig angesetzt.

Hätte sie die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, könnte der neue Papierbescheid allein bei einer Feststellung aus 2026 grundsätzlich nicht mehr den vorgesehenen elektronischen Nachweis ersetzen. Genau deshalb sollten Betroffene bereits beim GdB-Antrag auf die Steuer-ID und die steuerliche Datenübermittlung achten.

Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag 2026 Muss ich seit 2026 meinen Schwerbehindertenausweis an das Finanzamt schicken?

Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 erfolgt der für den Behinderten-Pauschbetrag erforderliche Nachweis grundsätzlich elektronisch durch die zuständige Feststellungsbehörde. Das bloße Einreichen eines neuen Ausweises oder Bescheids ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht mehr.

Brauche ich für die elektronische Übermittlung meine Steuer-ID?

Ja. Die Steuer-ID ermöglicht die eindeutige Zuordnung der GdB-Daten zur richtigen Person bei der Finanzverwaltung und sollte deshalb im Feststellungs- oder Änderungsantrag angegeben werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden soll.

Gelten alte Schwerbehindertenausweise seit 2026 nicht mehr beim Finanzamt?

Doch. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Feststellungen können aufgrund der Übergangsregelung weiter berücksichtigt werden, solange nicht eine neue oder geänderte Feststellung greift.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag nach der elektronischen Meldung automatisch ausgezahlt?

Nein. Der Pauschbetrag ist keine direkte Sozial- oder Geldleistung, sondern vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin im Steuerverfahren geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Pauschbetrag bei einem GdB von 50 im Jahr 2026?

Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Die tatsächliche Steuerersparnis fällt geringer aus und hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Was passiert, wenn mein GdB im Laufe des Jahres erhöht wird?

Wird beispielsweise ein GdB von 50 im Laufe des Jahres auf 70 erhöht, ist grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB für den Behinderten-Pauschbetrag entscheidend. Der Jahresbetrag wird dabei nicht auf einzelne Monate aufgeteilt.

Der Beitrag Schwerbehinderten-Pauschbetrag 2026: Ohne Meldung fehlt der Vorteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Die Strafen sind seit März 2026 noch einmal deutlich gestiegen

15. September 2026 - 7:59

Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen, müssen 2026 erstmals die erhöhten Sätze der Ausgleichsabgabe zahlen. Die neue Staffelung betrifft das Anzeigejahr 2025 und wird zum 31. März 2026 relevant.

Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen gelten die höheren Beträge seit dem 1. Januar 2025. Erhoben werden sie jedoch erstmals im März 2026, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

Wen die Beschäftigungspflicht betrifft

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erreicht, fällt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an.

Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2025 muss bis spätestens 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass diese Frist nicht verlängert werden kann.

Kleinere Betriebe sind nicht in gleicher Weise betroffen. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen fällt keine Ausgleichsabgabe an, während für Betriebe unter 60 Beschäftigten besondere Erleichterungen gelten.

Neue Sätze erhöhen den finanziellen Druck

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, wie weit ein Arbeitgeber von der vorgeschriebenen Beschäftigungsquote entfernt ist. Besonders teuer wird es für Unternehmen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

In diesem Fall steigt der monatliche Betrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz auf 815 Euro. Damit soll der finanzielle Anreiz wachsen, offene Stellen stärker auch für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu öffnen.

Beschäftigungsquote Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2025 3 Prozent bis unter 5 Prozent 155 Euro 2 Prozent bis unter 3 Prozent 275 Euro Mehr als 0 Prozent bis unter 2 Prozent 405 Euro 0 Prozent 815 Euro Warum die Abgabe mehr ist als eine Strafzahlung

Die Ausgleichsabgabe ist nicht nur eine finanzielle Belastung für säumige Arbeitgeber. Die Mittel werden für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Dazu zählen etwa Zuschüsse für die Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze, technische Hilfen oder Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber zahlen also nicht in einen allgemeinen Haushalt, sondern in ein System, das berufliche Inklusion fördern soll.

Trotzdem ersetzt die Zahlung nicht die Beschäftigungspflicht. Unternehmen können sich durch die Abgabe nicht von ihrer Verantwortung freikaufen, sondern bleiben verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze zu schaffen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ernsthaft zu prüfen.

Was die Änderung für schwerbehinderte Menschen bedeutet

Direkt erhalten schwerbehinderte Beschäftigte durch die höheren Sätze keine zusätzliche Zahlung. Die Wirkung entsteht vielmehr indirekt, weil Unternehmen stärker prüfen müssen, ob sie offene Stellen inklusiver ausschreiben und besetzen können.

Für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung kann das neue Chancen eröffnen. Arbeitgeber, die bislang vor allem die Abgabe gezahlt haben, werden durch die höheren Beträge eher abwägen, ob eine Einstellung wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoller ist.

Entscheidend bleibt jedoch, ob Betriebe Barrieren im Bewerbungsprozess abbauen. Dazu gehören barrierefreie Stellenanzeigen, flexible Arbeitsmodelle, technische Unterstützung und eine Personalpolitik, die Fähigkeiten statt Einschränkungen in den Vordergrund stellt.

Unternehmen sollten ihre Daten frühzeitig prüfen

Für Arbeitgeber ist der 31. März 2026 nicht nur ein Zahlungstermin, sondern auch ein Meldetermin. Die Beschäftigungsdaten aus 2025 müssen vollständig und korrekt übermittelt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die kostenfreie Software IW-Elan. Mit ihr können Arbeitgeber ihre Anzeige erstellen, die Höhe einer möglichen Abgabe berechnen und die Daten elektronisch übermitteln.

Unternehmen sollten zudem prüfen, ob schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte korrekt erfasst wurden. Fehler in der Personalstatistik können dazu führen, dass eine Abgabe zu hoch berechnet wird oder Fristen versäumt werden.

Inklusion als Teil moderner Personalplanung

Die steigende Ausgleichsabgabe fällt in eine Zeit, in der viele Branchen über Fachkräftemangel klagen. Schwerbehinderte Menschen bringen häufig Qualifikationen, Berufserfahrung und Spezialisierungen mit, die in Betrieben dringend gebraucht werden.

Wer inklusive Beschäftigung ernst nimmt, sollte nicht erst bei der Abgabe ansetzen. Sinnvoll ist eine Personalplanung, die Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Arbeitsplatzgestaltung und Führungskultur gemeinsam betrachtet.

Unterstützung erhalten Arbeitgeber unter anderem durch die Agenturen für Arbeit, Integrations- und Inklusionsämter sowie Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber. Diese Stellen beraten zu Fördermöglichkeiten, technischer Ausstattung und passenden Wegen zur Beschäftigung.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein mittelständisches Unternehmen mit 120 Arbeitsplätzen müsste bei einer Fünf-Prozent-Quote rechnerisch sechs Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Beschäftigt es nur drei entsprechend anrechenbare Personen, bleiben drei Pflichtarbeitsplätze unbesetzt.

Liegt die Beschäftigungsquote damit zwischen zwei und unter drei Prozent, fallen ab dem Anzeigejahr 2025 monatlich 275 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an. Für drei unbesetzte Plätze wären das 825 Euro pro Monat und 9.900 Euro im Jahr.

Stellt das Unternehmen stattdessen eine geeignete schwerbehinderte Fachkraft ein und passt den Arbeitsplatz mit technischer Unterstützung an, kann sich die Abgabe verringern. Gleichzeitig gewinnt der Betrieb eine zusätzliche Arbeitskraft und kann Förderangebote für eine inklusive Arbeitsplatzgestaltung nutzen.

Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen: Neue Sätze der Ausgleichsabgabe und Beträge ab 1. Januar 2025, Bundesagentur für Arbeit: Meldepflicht, Frist 31. März 2026, IW-Elan und Verwendung der Mittel, IHK Ostwestfalen: Überblick zur Ausgleichsabgabe 2026, Beschäftigungspflicht und neue Abgabestufen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Die Strafen sind seit März 2026 noch einmal deutlich gestiegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Diese zwei neue Zeichen sollten Rentner ab 27. September kennen

15. September 2026 - 7:48
Zwei neue Zeichen auf Produkten sollten Senioren kennen

Beim Kauf von Waschmaschine, Fernseher, Smartphone oder anderen Waren ändern sich ab dem 27. September 2026 wichtige Informationspflichten. Verbraucher sollen künftig leichter erkennen können, welche gesetzlichen Rechte sie bei einem defekten Produkt haben und wann ein Hersteller zusätzlich eine besondere Haltbarkeitsgarantie verspricht.

Dafür werden EU-weit zwei neue Kennzeichnungen eingesetzt: ein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und das sogenannte GARAN-Label. Gerade ältere Verbraucher sollten den Unterschied kennen, denn Gewährleistung und Herstellergarantie werden im Alltag häufig miteinander verwechselt.

Ab 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben

Die neuen Kennzeichnungen gehören zu einem größeren europäischen Paket für bessere Verbraucherinformationen und gegen irreführende Umweltwerbung. Ab dem 27. September 2026 müssen Händler die neuen Informationspflichten sowohl im stationären Handel als auch beim Onlineverkauf beachten.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass gleichzeitig strengere Vorgaben für Aussagen wie „umweltfreundlich“ gelten. Pauschale Umweltversprechen dürfen künftig nicht ohne entsprechende Grundlage für die Werbung eingesetzt werden.

Für Käufer dürfte allerdings eine andere Änderung im Alltag deutlich sichtbarer werden: Sie sollen ihre Rechte bei mangelhaften Waren bereits beim Einkauf leichter erkennen können.

Das Gewährleistungslabel erinnert an mindestens zwei Jahre Schutz

Das neue Gewährleistungszeichen informiert darüber, dass Verbraucher beim Kauf von Waren grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsrechte besitzen. In der EU beträgt deren Mindestdauer bei neuen Waren mindestens zwei Jahre.

Wichtig ist dabei: Die Gewährleistung ist keine freiwillige Zusatzleistung eines Händlers oder Herstellers. Sie ergibt sich aus dem Gesetz und besteht unabhängig davon, ob eine zusätzliche Garantie angeboten wird.

Entdeckt ein Käufer einen Mangel, kann er sich grundsätzlich an den Verkäufer wenden. Im Rahmen der Nacherfüllung kommen zunächst insbesondere eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung infrage.

Das Zeichen muss nicht auf jedem einzelnen Produkt kleben

Die Bezeichnung „Gewährleistungslabel“ kann den Eindruck erwecken, künftig müsse jede Waschmaschine oder jeder Fernseher einen eigenen Aufkleber tragen. So ist die Regelung jedoch nicht ausgestaltet.

Der harmonisierte Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht soll im Geschäft gut sichtbar dargestellt werden. Beim Onlinehandel muss die entsprechende Information ebenfalls deutlich erkennbar sein.

Anders ist es beim GARAN-Label. Dieses Zeichen bezieht sich tatsächlich auf bestimmte Produkte, für die der Hersteller eine besondere Haltbarkeitsgarantie anbietet.

Das GARAN-Label verspricht mehr als die normale Gewährleistung

Das neue GARAN-Label ist für Verbraucher besonders interessant. Es zeigt an, dass der Hersteller für ein bestimmtes Produkt eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt.

Damit das EU-Zeichen verwendet werden kann, muss die Garantie für das gesamte Produkt gelten. Sie muss außerdem ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher angeboten werden.

Auf dem Label wird die Dauer der Herstellergarantie in Jahren angegeben. Ein QR-Code führt zusätzlich zu Informationen über die Bedeutung der Kennzeichnung.

Nicht jede Garantie bekommt das GARAN-Zeichen

Ein dreijähriger oder fünfjähriger Garantiehinweis in einer Werbung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das GARAN-Label verwendet werden darf. Entscheidend sind die Bedingungen der Garantie.

Deckt eine Garantie beispielsweise nur einen bestimmten Motor, einen Akku oder einzelne Bauteile ab, erfüllt sie die Voraussetzungen für das EU-GARAN-Label nicht allein deshalb, weil sie länger als zwei Jahre läuft. Das Zeichen ist für Haltbarkeitsgarantien vorgesehen, die das gesamte Produkt erfassen.

Auch kostenpflichtige Garantieverlängerungen dürfen nicht einfach mit dem GARAN-Zeichen gleichgesetzt werden. Die damit gekennzeichnete Haltbarkeitsgarantie des Herstellers muss ohne zusätzliche Kosten angeboten werden.

Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Ansprüche

Für Verbraucher ist der Unterschied besonders wichtig. Bei der gesetzlichen Gewährleistung ist grundsätzlich der Verkäufer der Ansprechpartner, während eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie üblicherweise vom Hersteller stammt.

Anspruch Was bedeutet er? Ansprechpartner Gewährleistung Gesetzlicher Schutz bei mangelhafter Ware, grundsätzlich zwei Jahre bei Neuware Verkäufer GARAN-Haltbarkeitsgarantie Kostenlose zusätzliche Herstellergarantie für das ganze Produkt von mehr als zwei Jahren Hersteller Andere Garantie Freiwillige Leistung nach den jeweiligen Garantiebedingungen Je nach Garantiegeber

Eine Herstellergarantie beseitigt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht. Händler können Verbraucher daher nicht allein mit dem Hinweis auf eine Herstellergarantie abweisen, wenn ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer besteht.

Warum die neuen Zeichen gerade bei teuren Geräten hilfreich sind

Bei Waschmaschinen, Kühlschränken, Fernsehern oder Smartphones können Reparaturen schnell mehrere hundert Euro kosten. Für Menschen mit einer kleinen Rente oder Grundsicherung kann ein unerwarteter Defekt deshalb erhebliche finanzielle Folgen haben.

Das GARAN-Label kann bereits beim Kauf einen Hinweis darauf geben, dass ein Hersteller länger für die Haltbarkeit seines Produkts einsteht. Zwei ähnlich teure Geräte lassen sich dadurch besser miteinander vergleichen.

Ein Produkt mit beispielsweise fünf Jahren kostenloser Haltbarkeitsgarantie für das gesamte Gerät kann langfristig wirtschaftlicher sein als ein etwas günstigeres Produkt ohne eine solche Zusage. Entscheidend bleiben jedoch immer die konkreten Garantiebedingungen.

Seit Juli 2026 gibt es zusätzlich neue Reparaturrechte

Die neuen Labels treffen auf weitere Verbesserungen, die bereits seit dem Sommer 2026 gelten. Seit Ende Juli wurden die Rechte bei Reparaturen erweitert.

Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 kann sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit durch Reparatur beseitigt wird. Mehr zu den neuen Regeln lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Hersteller müssen Geräte bis zu zehn Jahre reparieren“.

Außerdem gibt es für bestimmte Produktgruppen einen eigenen Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller. Gegen-Hartz hat die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Reparaturrecht auch im Beitrag „Rentner Joschka lässt ab jetzt nur noch reparieren“ ausführlich erläutert.

Das Zwei-Jahres-Zeichen bedeutet nicht automatisch: Danach ist Schluss

Verbraucher sollten das neue Gewährleistungszeichen deshalb nicht als Hinweis verstehen, dass nach exakt zwei Jahren sämtliche Ansprüche enden. Es weist auf den gesetzlichen Mindestschutz hin.

Je nach Kaufdatum, Reparatur, Garantieversprechen und Produkt können zusätzliche Rechte bestehen. Besonders bei einem teuren Gerät lohnt es sich daher, Kaufbeleg, Rechnung und Garantieunterlagen aufzubewahren.

Wer eine Reparatur verlangt, sollte die Kommunikation mit dem Händler ebenfalls dokumentieren. Das kann später wichtig werden, wenn strittig ist, wann der Mangel gemeldet oder eine Reparatur vorgenommen wurde.

Vorsicht bei kostenpflichtigen Garantieverlängerungen

Das GARAN-Zeichen sollte außerdem nicht mit Garantieversicherungen verwechselt werden, die Händler beim Kauf zusätzlich verkaufen. Solche Verträge kosten häufig extra und können zahlreiche Ausschlüsse enthalten.

Vor Abschluss einer kostenpflichtigen Zusatzversicherung sollten Käufer deshalb prüfen, welche Rechte sie ohnehin bereits über Gewährleistung, Reparaturrecht oder eine kostenlose Herstellergarantie besitzen. Ein großes GARAN-Zeichen weist gerade auf eine Haltbarkeitsgarantie hin, die ohne zusätzliches Entgelt gewährt wird.

Verbraucher sollten sich grundsätzlich nicht unter Zeitdruck zu Zusatzverträgen drängen lassen. Gerade im Onlinehandel lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob tatsächlich eine kostenlose Herstellergarantie oder lediglich ein kostenpflichtiges Zusatzprodukt angeboten wird.

Auch Umweltwerbung wird ab 27. September strenger

Die neuen Labels sind Teil einer umfassenderen Änderung des Verbraucherrechts. Unternehmen müssen künftig genauer belegen können, wenn sie Produkte mit allgemeinen Umweltversprechen bewerben.

Dadurch sollen Käufer besser unterscheiden können, ob eine Aussage über Nachhaltigkeit tatsächlich nachvollziehbar ist oder hauptsächlich Werbezwecken dient. Auch Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht beliebig erfunden und verwendet werden.

Für Verbraucher bedeutet das, dass beim Einkauf künftig sowohl Haltbarkeitsversprechen als auch Umweltangaben nachvollziehbarer werden sollen. Ob dies in der Praxis tatsächlich zu verständlicheren Kaufentscheidungen führt, wird sich nach dem Start Ende September zeigen.

Praxisbeispiel: Rentnerin vergleicht zwei Waschmaschinen

Eine 72-jährige Rentnerin möchte eine neue Waschmaschine kaufen. Zwei Modelle kosten jeweils rund 600 Euro, doch nur eines trägt ein GARAN-Label mit einer Herstellergarantie von fünf Jahren für das gesamte Gerät.

Beim zweiten Gerät gibt es lediglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und eine kostenpflichtige Garantieverlängerung. Die Rentnerin kann nun bereits vor dem Kauf leichter erkennen, dass die fünfjährige Haltbarkeitsgarantie des ersten Herstellers eine zusätzliche kostenlose Absicherung darstellt.

Geht das Gerät später kaputt, muss trotzdem geprüft werden, welcher Anspruch am günstigsten ist. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit kann zunächst der Verkäufer der richtige Ansprechpartner sein, während anschließend die zusätzliche Herstellergarantie Bedeutung bekommen kann.

Offizielle Informationen zu den neuen Kennzeichnungen

Die Bundesregierung informiert über die zum 27. September 2026 geltenden Änderungen unter „Was ist neu im September 2026?“. Ausführliche Informationen zum Gewährleistungs- und GARAN-Label stellt außerdem die Europäische Union bereit.

Häufige Fragen zu Gewährleistungslabel und GARAN-Label Was gilt ab dem 27. September 2026 neu?

Händler müssen Verbraucher mit einem EU-weit einheitlichen Hinweis besser über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren. Für bestimmte zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller wird außerdem das GARAN-Label eingesetzt.

Muss ab September jedes Produkt ein Gewährleistungslabel tragen?

Nein. Der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung soll allgemein gut sichtbar im Geschäft beziehungsweise beim Onlineverkauf dargestellt werden und ist nicht zwingend ein Aufkleber auf jedem einzelnen Produkt.

Was bedeutet das GARAN-Label?

Es kennzeichnet eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für das gesamte Produkt. Diese muss mehr als zwei Jahre dauern und ohne zusätzliche Kosten angeboten werden.

Ersetzt eine Herstellergarantie die gesetzliche Gewährleistung?

Nein. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer zusätzlichen Garantie weiter.

An wen wende ich mich während der Gewährleistungszeit?

Bei einem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch ist grundsätzlich der Verkäufer der Ansprechpartner. Eine Herstellergarantie kann daneben zusätzliche Ansprüche gegen den Hersteller eröffnen.

Warum sind die neuen Kennzeichnungen für Senioren interessant?

Gerade bei teuren Haushaltsgeräten können längere kostenlose Haltbarkeitsgarantien erhebliche Reparaturkosten vermeiden. Die Kennzeichnungen sollen es einfacher machen, gesetzliche Rechte und freiwillige Herstellerleistungen bereits vor dem Kauf voneinander zu unterscheiden.

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Jobcenter bewilligt Grundsicherung oft nur noch für 6 Monate

14. September 2026 - 19:28

Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, bekommt die Leistung normalerweise für zwölf Monate bewilligt. Immer häufiger kann auf einem neuen Bescheid jedoch ein deutlich früheres Enddatum stehen: In bestimmten Fällen sieht das Sozialrecht einen Bewilligungszeitraum von nur sechs Monaten vor.

Betroffen sein können vor allem Menschen mit schwankendem Einkommen, Selbstständige und Leistungsbeziehende, bei denen das Jobcenter die künftige Höhe des Anspruchs noch nicht sicher bestimmen kann. Auch bei unangemessenen Unterkunfts- oder Heizkosten kann der kürzere Zeitraum relevant werden.

Eine allgemeine Umstellung aller Leistungsberechtigten auf sechs Monate gibt es allerdings nicht. Wer ohne erkennbaren Grund nur eine halbjährige Bewilligung erhält, sollte deshalb genau prüfen, warum das Jobcenter vom normalen Zeitraum abweicht.

Zwölf Monate bleiben bei der Grundsicherung der Regelfall

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 41 Abs. 3 SGB II. Danach soll über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr entschieden werden.

Das bedeutet: Ein Bescheid über zwölf Monate bleibt der normale Ausgangspunkt. Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass das seit dem 1. Juli 2026 geltende Grundsicherungsgeld normalerweise für zwölf Monate gezahlt wird.

Mehr zu den seit Juli 2026 geltenden Regeln finden Betroffene in unserem Überblick zum Grundsicherungsgeld 2026 mit Anspruch, Antrag und Leistungshöhe.

Wann das Jobcenter auf sechs Monate verkürzen kann

§ 41 Abs. 3 SGB II nennt zwei besonders wichtige Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden soll. Das betrifft zum einen vorläufige Entscheidungen nach § 41a SGB II und zum anderen bestimmte Fälle mit unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Bei einer vorläufigen Bewilligung steht die endgültige Höhe der Leistungen noch nicht sicher fest. Das Jobcenter zahlt zunächst auf Grundlage der vorhandenen beziehungsweise prognostizierten Daten und rechnet den Zeitraum später endgültig ab.

Situation Typischer Zeitraum Warum? Anspruch und Einkommen sind hinreichend geklärt In der Regel 12 Monate Normalfall nach § 41 Abs. 3 SGB II Vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II Regelmäßig 6 Monate Leistungshöhe steht noch nicht endgültig fest Bestimmte Fälle unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten Regelmäßig 6 Monate Kosten sollen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erneut geprüft werden Besondere andere Umstände Abweichung möglich Jobcenter muss eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung treffen Schwankendes Einkommen kann zur kurzen Bewilligung führen

Besonders häufig betrifft die sechsmonatige Bewilligung Menschen, deren Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ausfällt. Das kann beispielsweise bei wechselnden Arbeitszeiten, unregelmäßigen Zuschlägen oder stark schwankenden monatlichen Einnahmen der Fall sein.

Das Problem besteht darin, dass das Jobcenter zu Beginn des Bewilligungszeitraums noch nicht genau weiß, welches Einkommen tatsächlich erzielt wird. Deshalb kann es den Leistungsanspruch zunächst nur vorläufig berechnen.

Die sechs Monate entstehen also nicht automatisch allein deshalb, weil jemand einmal unterschiedliche Einkünfte hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Jobcenter wegen der Unsicherheit eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II trifft.

Selbstständige sind besonders häufig betroffen

Auch bei Selbstständigen lässt sich das zukünftige Einkommen oft nur schwer exakt vorhersagen. Einnahmen können sich von Monat zu Monat verändern, während Betriebsausgaben ebenfalls unterschiedlich hoch ausfallen können.

Das Jobcenter muss deshalb häufig zunächst mit einer Prognose arbeiten. Nach Ende des Bewilligungszeitraums können die tatsächlich erzielten Einnahmen und die berücksichtigungsfähigen Ausgaben überprüft werden.

Ergibt die spätere Berechnung einen höheren Leistungsanspruch, kann eine Nachzahlung entstehen. Wurden dagegen zu hohe Leistungen gezahlt, kann das Jobcenter unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung verlangen.

Auch hohe Miet- und Heizkosten können sechs Monate auslösen

Ein weiterer gesetzlich genannter Fall betrifft unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Hier ist allerdings genauer hinzusehen, denn nicht jede als zu hoch eingestufte Wohnung führt automatisch zu einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum.

§ 41 Abs. 3 SGB II steht in engem Zusammenhang mit den Regeln über die Übernahme der Unterkunftskosten. Wird eine tatsächliche Miete vorübergehend noch anerkannt, obwohl das Jobcenter sie für unangemessen hält, kann die kürzere Bewilligung insbesondere dazu dienen, die Situation nach einem halben Jahr erneut zu prüfen.

Bei Heizkosten gelten zudem eigene Angemessenheitsregeln. Wie weit das Jobcenter dabei gehen darf, zeigt beispielsweise unser Beitrag dazu, dass das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung nicht einfach pauschal ablehnen darf.

Ein aktueller Gerichtsbeschluss erweitert den Spielraum

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2026. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 290/26 B ER.

Das Gericht stellte klar, dass die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle nicht als abschließende Aufzählung verstanden werden müssen. Auch andere sachliche Gründe können deshalb im Einzelfall einen kürzeren oder längeren Bewilligungszeitraum rechtfertigen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Jobcenter beliebig nur sechs Monate bewilligen darf. Es muss sich mit dem konkreten Fall befassen und eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen.

Ausführlich haben wir den Beschluss bereits im Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen kürzen“ erläutert.

Sechs Monate bedeuten nicht automatisch weniger Grundsicherung

Ein verkürzter Bewilligungszeitraum bedeutet zunächst nicht, dass der monatliche Anspruch halbiert oder anderweitig gekürzt wird. Die sechs Monate bestimmen lediglich, bis zu welchem Zeitpunkt der aktuelle Bescheid gilt.

Für Betroffene hat die Entscheidung trotzdem erhebliche praktische Folgen. Sie müssen früher einen neuen Antrag stellen, häufiger Unterlagen einreichen und ihre finanzielle Situation früher erneut vom Jobcenter überprüfen lassen.

Gerade bei Menschen mit geringem Einkommen kann daraus zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Werden Unterlagen verspätet eingereicht oder wird der nächste Antrag übersehen, droht außerdem eine Unterbrechung der Zahlungen.

Nach sechs Monaten erfolgt keine automatische Verlängerung

Besonders wichtig ist das Enddatum auf dem Bewilligungsbescheid. Grundsicherungsgeld läuft nach dem Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums nicht einfach unbegrenzt weiter.

Wer weiterhin hilfebedürftig ist, muss rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Bei einer Bewilligung für nur sechs Monate steht dieser Schritt entsprechend früher an als bei einem normalen Jahresbescheid.

Welche Folgen ein verspäteter Antrag haben kann, erklären wir ausführlich im Beitrag „Grundsicherung: Weiterbewilligung zu spät beantragt – Frist darf nicht verpasst werden“.

Seit Juli 2026 müssen Betroffene beim Folgeantrag genauer hinschauen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die reformierten Regeln der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb kann ein früheres Ende des Bewilligungszeitraums dazu führen, dass ein Haushalt auch früher erneut nach den aktuell geltenden Vorgaben geprüft wird.

Beim Weiterbewilligungsantrag sind deshalb nicht nur die aktuellen Einkommensverhältnisse zu beachten. Auch die seit Juli geltenden Anforderungen an Angaben zum Vermögen können für das nächste Bewilligungsverfahren von Bedeutung sein.

Über die Änderungen beim Folgeantrag informieren wir im Beitrag „Seit 1. Juli 2026: Wichtige Änderung beim Weiterbewilligungsantrag“.

Warum Betroffene den Bescheid genau lesen sollten

Wer nur sechs Monate Grundsicherung bewilligt bekommt, sollte zunächst prüfen, ob der Bescheid als vorläufig bezeichnet wird. Bei schwankendem Einkommen oder einer selbstständigen Tätigkeit kann dies den verkürzten Zeitraum erklären.

Daneben sollte geprüft werden, ob das Jobcenter auf Unterkunfts- oder Heizkosten verweist. Fehlt ein solcher Grund und gibt es auch sonst keine nachvollziehbare Erklärung, kann die kurze Laufzeit rechtlich überprüfbar sein.

Auch das genaue Enddatum ist wichtig. Wer beispielsweise Leistungen nur bis Ende Dezember erhält, sollte nicht erst im Januar feststellen, dass ein neuer Antrag erforderlich gewesen wäre.

Kann gegen einen Sechs-Monats-Bescheid Widerspruch eingelegt werden?

Auch der Bewilligungszeitraum ist Bestandteil des Bescheids und kann grundsätzlich angegriffen werden. Wer der Ansicht ist, dass das Jobcenter ohne ausreichenden Grund von zwölf auf sechs Monate verkürzt hat, kann daher eine Überprüfung verlangen.

Für einen Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Betroffene sollten dabei ausdrücklich deutlich machen, dass sie nicht unbedingt die monatliche Leistungshöhe, sondern die Festsetzung des Bewilligungszeitraums beanstanden.

Das Sächsische Landessozialgericht hat allerdings gezeigt, dass eine fehlende Begründung nicht zwingend dazu führt, dass unmittelbar zwölf Monate bewilligt werden müssen. Eine Ermessensentscheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen noch während des weiteren Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden.

Weitere Hinweise zum Vorgehen finden Betroffene in unserem Beitrag zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine arbeitet in Teilzeit und verdient je nach Zahl ihrer Arbeitsstunden zwischen 650 und 900 Euro monatlich. Weil bei der Antragstellung noch nicht feststeht, wie hoch ihr Einkommen in den kommenden Monaten tatsächlich sein wird, bewilligt das Jobcenter ihr Grundsicherungsgeld zunächst vorläufig für sechs Monate.

Nach Ablauf dieses Zeitraums muss Sabine einen Weiterbewilligungsantrag stellen und die erforderlichen Einkommensnachweise vorlegen. Das Jobcenter kann anschließend prüfen, wie hoch ihr Anspruch tatsächlich war und welche Leistungen für den nächsten Zeitraum zustehen.

Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn Sabine seit Jahren ein gleichbleibendes Einkommen hätte, ihre Wohnkosten unproblematisch wären und der Bescheid trotzdem ohne erkennbare Erklärung nur sechs Monate umfassen würde. Dann wäre genauer zu prüfen, auf welchen sachlichen Grund das Jobcenter die Abweichung vom Jahreszeitraum stützt.

Häufige Fragen und Antworten zur Bewilligung für sechs Monate 1. Wird Grundsicherungsgeld jetzt generell nur noch sechs Monate bewilligt?

Nein. Nach § 41 Abs. 3 SGB II bleibt ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten der Regelfall. Sechs Monate kommen insbesondere in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen oder aufgrund anderer sachlich begründeter Umstände infrage.

2. Warum bekommen Menschen mit schwankendem Einkommen häufig nur sechs Monate?

Bei schwankendem Einkommen kann die endgültige Höhe des Leistungsanspruchs zu Beginn noch nicht zuverlässig berechnet werden. Das Jobcenter kann deshalb zunächst vorläufig nach § 41a SGB II entscheiden, wofür regelmäßig ein sechsmonatiger Bewilligungszeitraum vorgesehen ist.

3. Werden Selbstständige immer nur für sechs Monate bewilligt?

Nein. Eine selbstständige Tätigkeit führt nicht automatisch zu einer halbjährigen Bewilligung. Da das zukünftige Einkommen bei Selbstständigen jedoch häufig unsicher ist, kommt eine vorläufige Entscheidung und damit eine sechsmonatige Bewilligung in der Praxis vergleichsweise häufig vor.

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Gesetzliche Rente nur noch Basisabsicherung: Das bedeutet der Umbau für Rentner

14. September 2026 - 19:21
Gesetzliche Rente soll nur noch Basisabsicherung werden: Das bedeutet der Umbau für Rentner

Die gesetzliche Rente soll nach den Vorstellungen von Bundeskanzler Friedrich Merz künftig allein nicht mehr ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard im Alter zu sichern. Für Millionen Beschäftigte würde sich damit das Verständnis der Altersvorsorge verändern: Neben der klassischen gesetzlichen Rente sollen kapitalgedeckte Bestandteile deutlich mehr Gewicht bekommen.

Merz hatte bereits am 20. April 2026 beim Jahresempfang des Bundesverbands deutscher Banken erklärt: „Die gesetzliche Rentenversicherung allein wird allenfalls noch die Basisabsicherung für das Alter sein.“ Zugleich sagte er, sie werde auf Dauer nicht mehr ausreichen, um den Lebensstandard zu sichern.

Seitdem hat sich die Rentendebatte weiterentwickelt. Die Alterssicherungskommission legte am 23. Juni 2026 ihre Empfehlungen vor, und die Bundesregierung will einen großen Teil des Alterssystems neu ordnen.

Gesetzliche Rente soll nicht abgeschafft werden

Die Aussage des Kanzlers bedeutet nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung abgeschafft oder auf die Grundsicherung im Alter reduziert werden soll. Auch eine bereits laufende Altersrente wird wegen dieser politischen Aussage nicht gekürzt.

Merz stellte nach der Kritik an seinen Äußerungen ausdrücklich klar, dass es mit der Bundesregierung keine Kürzungen der gesetzlichen Renten geben solle. Die gesetzliche Altersvorsorge solle weiterhin die Basis des Rentensystems bilden.

Die Rentenkommission geht in ihren Vorschlägen sogar ausdrücklich davon aus, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin die wichtigste Säule der Altersversorgung bleibt. Verändert werden soll vor allem, wie die zusätzliche Absicherung finanziert wird.

Warum trotzdem von einer „Basisabsicherung“ gesprochen wird

Hinter der Formulierung steckt die Vorstellung, dass der Lebensstandard im Ruhestand künftig stärker aus mehreren Einkommensquellen finanziert werden soll. Zur gesetzlichen Rente sollen betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge und eine neue kapitalgedeckte Komponente hinzukommen.

Die Bundesregierung spricht deshalb zunehmend vom sogenannten Gesamtversorgungsniveau. Es soll nicht mehr allein betrachtet werden, wie hoch die gesetzliche Rente im Verhältnis zum Arbeitseinkommen ausfällt, sondern wie hoch sämtliche Alterseinkünfte zusammen sind.

Für Versicherte ist das ein erheblicher Unterschied. Denn bisher betrachten viele Beschäftigte ihre gesetzliche Rente als wichtigste oder sogar einzige Einkommensquelle nach dem Berufsleben.

70 Prozent des letzten Nettoeinkommens werden als Ziel genannt

Die Alterssicherungskommission hat erstmals eine politische Zielgröße für die gesamte Altersversorgung vorgeschlagen. Durchschnittsverdienende sollen perspektivisch mindestens 70 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens erreichen.

Diese 70 Prozent sollen allerdings ausdrücklich nicht ausschließlich aus der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente stammen. Eingerechnet werden sollen weitere Formen der Altersvorsorge.

Wer später beispielsweise 2.500 Euro netto vor dem Ruhestand verdient, müsste nach dieser Zielvorstellung insgesamt rund 1.750 Euro netto aus den verschiedenen Altersvorsorgesystemen erhalten. Das ist keine individuelle Rentengarantie, sondern eine politische Zielgröße für das zukünftige System.

48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent des letzten Gehalts

Beim heutigen Rentenniveau entsteht häufig ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Arbeitslohns als gesetzliche Rente erhält.

Das Rentenniveau vergleicht eine sogenannte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst mit einem festgelegten Durchschnittseinkommen. Die persönliche Rente hängt dagegen von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten ab.

Wie das Rentenniveau berechnet wird, erläutern wir ausführlicher in unserem Beitrag „Rente: Rentenniveau bleibt bei 48 Prozent – aber was heißt das?“.

Bis 2031 bleibt das Rentenniveau geschützt

Die Haltelinie von 48 Prozent gilt nach aktueller Rechtslage bis einschließlich der Rentenanpassung 2031. Rentner müssen deshalb nicht befürchten, dass die gesetzliche Rente kurzfristig aufgrund der Aussage des Kanzlers drastisch abgesenkt wird.

Ab 2032 soll sich die Berechnung allerdings wieder verändern. Dann können Faktoren, die die Rentenentwicklung im Verhältnis zur Lohnentwicklung bremsen, erneut stärker wirken.

Darüber berichten wir auch im Beitrag „Versteckte Kürzung der Rente: Das plant jetzt die Rentenkommission“.

Neue gesetzliche Kapitalrente soll hinzukommen

Besonders weitreichend ist der Vorschlag für eine sogenannte gesetzliche Kapitalrente. Sie soll zusätzlich zur bisherigen umlagefinanzierten Rentenversicherung aufgebaut werden.

Beschäftigte sollen dafür ein persönliches Kapitalkonto erhalten. Die eingezahlten Gelder sollen nach einem Modell ähnlich dem schwedischen System langfristig am Kapitalmarkt investiert werden.

Vorgeschlagen wird ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen davon jeweils die Hälfte übernehmen.

Bei 4.000 Euro Bruttogehalt wären das bei voller Einführung beispielsweise 40 Euro zusätzlich für den Arbeitnehmer und weitere 40 Euro für den Arbeitgeber. Monatlich würden damit 80 Euro in die kapitalgedeckte Altersversorgung fließen.

Bereich Aktuelle beziehungsweise geplante Regel Bedeutung Gesetzliche Rente bleibt wichtigste Säule Ansprüche aus Beiträgen bleiben bestehen Rentenniveau 48 Prozent bis 2031 abgesichert Haltelinie gilt zunächst weiter Kapitalrente zusätzlich bis zu 2 Prozent Beitrag Arbeitgeber und Beschäftigte sollen jeweils die Hälfte tragen Gesamtversorgung mindestens 70 Prozent netto als langfristiges Ziel gesetzliche, betriebliche und weitere Vorsorge werden zusammen betrachtet Für Arbeitnehmer bedeutet das zunächst auch höhere Beiträge

Der Umbau hat deshalb zwei Seiten. Langfristig sollen zusätzliche Kapitalerträge höhere Alterseinkünfte ermöglichen, während Beschäftigte während ihrer Erwerbsphase zunächst mehr Geld für die Altersvorsorge aufbringen müssten.

Wer bereits eine Betriebsrente oder private Vorsorge besitzt, wäre nach den bisherigen Empfehlungen nicht automatisch von der neuen Kapitalrente befreit. Dadurch könnte die gesamte monatliche Belastung für Vorsorge steigen.

Wie hoch die zusätzliche Belastung ausfallen könnte, zeigen wir im Beitrag „Rentenreform: Trotz Betriebsrente sollen Beschäftigte zusätzlich zwei Prozent zahlen“.

Heutige Rentner sind von der Kapitalrente kaum betroffen

Für Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen, hat die Diskussion um die neue Kapitalrente zunächst deutlich weniger Auswirkungen. Sie haben schließlich keine jahrzehntelange Ansparphase mehr vor sich.

Auch rentennahe Jahrgänge könnten von Kapitalmarkterträgen nur begrenzt profitieren. Deshalb schlägt die Alterssicherungskommission Übergangsregeln vor, die verhindern sollen, dass diese Jahrgänge gegenüber jüngeren Versicherten benachteiligt werden.

Die Bundesregierung müsste hierfür noch konkrete gesetzliche Regelungen vorlegen. Welche Jahrgänge wie behandelt werden, hängt deshalb vom endgültigen Gesetz ab.

Jüngere Arbeitnehmer betrifft der Systemwechsel besonders

Je jünger ein Beschäftigter ist, desto größer könnte dagegen die Bedeutung der kapitalgedeckten Altersvorsorge werden. Wer über 30 oder 40 Jahre Kapital ansparen kann, hat erheblich mehr Zeit, mögliche Kapitalmarkterträge zu erwirtschaften.

Damit steigt allerdings auch die Abhängigkeit eines Teils der späteren Altersversorgung von der Entwicklung der Finanzmärkte. Zwar können langfristige Anlagen höhere Renditen ermöglichen, garantiert sind diese Erträge jedoch nicht.

Ausführlicher haben wir die geplante Konstruktion in unserem Beitrag „700 Euro mehr Rente? Die Wahrheit über die neue Kapitalrente“ erläutert.

„Basisabsicherung“ ist nicht mit Grundsicherung zu verwechseln

Der Begriff kann außerdem einen falschen Eindruck vermitteln. Eine gesetzliche Altersrente und die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen.

Die gesetzliche Rente wird aufgrund von Beiträgen, Versicherungszeiten und Entgeltpunkten berechnet. Die Grundsicherung ist dagegen eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung, bei der Einkommen und Vermögen geprüft werden.

Aus der Aussage, die gesetzliche Rente werde zur Basisabsicherung, folgt deshalb keineswegs, dass alle Rentner künftig lediglich Leistungen in Höhe der Grundsicherung erhalten sollen.

Die Rentenreform geht deutlich weiter als die Kapitalrente

Die geplante Neuordnung betrifft außerdem das Renteneintrittsalter. Nach den Empfehlungen der Kommission soll die Regelaltersgrenze nach 2031 schrittweise an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden.

Auch die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht zur Diskussion. Die Kommission empfiehlt, diesen besonderen Rentenzugang künftig abzuschaffen und andere Möglichkeiten für gesundheitlich belastete Beschäftigte zu schaffen.

Weitere Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag „Rentenkommission kippt Rente nach vielen Beitragsjahren: Das kommt jetzt stattdessen“.

Noch ist nicht jeder Vorschlag Gesetz

Bei der gesamten Debatte muss zwischen geltendem Recht, politischen Ankündigungen und Empfehlungen der Alterssicherungskommission unterschieden werden. Die 33 Vorschläge der Kommission verändern die Rentenversicherung nicht automatisch.

Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den bisherigen politischen Plänen noch 2026 weit vorangebracht werden.

Erst aus den endgültigen Gesetzen lässt sich jedoch ablesen, welche Übergangsfristen gelten und welche Altersgruppen von einzelnen Änderungen tatsächlich betroffen sein werden. Gerade bei Renteneintrittsalter, Kapitalrente und bestehenden Vertrauensschutzregelungen können Details große finanzielle Auswirkungen haben.

Was Beschäftigte jetzt aus der Aussage von Merz mitnehmen sollten

Die politische Richtung ist inzwischen deutlich erkennbar: Die gesetzliche Rentenversicherung soll bestehen bleiben, aber künftig weniger allein betrachtet werden. Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge soll erheblich stärker in das System eingebunden werden.

Für Menschen, die ausschließlich auf ihre spätere gesetzliche Rente vertrauen, wird es deshalb wichtiger, die eigene Renteninformation und vorhandene betriebliche oder private Ansprüche regelmäßig zu prüfen. Vor allem jüngere Arbeitnehmer dürften die Folgen der Reform über viele Jahrzehnte spüren.

Die Aussage „gesetzliche Rente nur noch als Basisabsicherung“ beschreibt damit eher einen politischen Umbau des gesamten Alterssicherungssystems als eine unmittelbar bevorstehende Kürzung heutiger Renten.

Beispiel aus der Praxis

Thomas ist 42 Jahre alt und verdient monatlich 3.800 Euro brutto. Bislang verlässt er sich fast vollständig auf seine spätere gesetzliche Rente und besitzt lediglich eine kleine Betriebsrente.

Würde die vorgeschlagene Kapitalrente mit zwei Prozent vollständig eingeführt, würden monatlich insgesamt 76 Euro zusätzlich für Thomas angespart. Davon müsste er nach dem vorgeschlagenen Modell 38 Euro selbst tragen, weitere 38 Euro kämen vom Arbeitgeber.

Über mehr als 20 Jahre könnten daraus zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Wie hoch diese tatsächlich ausfallen, hängt jedoch unter anderem von der Anlagedauer, den Erträgen und der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Rente als Basisabsicherung Wird die gesetzliche Rente wirklich nur noch eine Basisabsicherung?

Bundeskanzler Friedrich Merz hat diese Formulierung verwendet. Die aktuellen Reformvorschläge sehen jedoch vor, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin die wichtigste Säule bleibt und durch weitere Vorsorgeformen ergänzt wird.

Werden die Renten deshalb gekürzt?

Nein. Allein aus der politischen Aussage folgt keine Rentenkürzung, und Merz hat anschließend ausdrücklich erklärt, dass keine Kürzungen der gesetzlichen Renten geplant seien.

Sinkt das Rentenniveau jetzt sofort?

Nein. Das Rentenniveau ist nach geltendem Recht bis einschließlich 2031 bei mindestens 48 Prozent abgesichert.

Was ist die geplante gesetzliche Kapitalrente?

Beschäftigte sollen zusätzlich zur bisherigen Rentenversicherung Kapital ansparen. Vorgeschlagen wird langfristig ein Gesamtbeitrag von zwei Prozent des Bruttolohns, der jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden soll.

Sind heutige Rentner von der neuen Kapitalrente betroffen?

Die neue Kapitalrente richtet sich vor allem an aktive Beitragszahler. Menschen, die bereits Rente beziehen, können wegen der fehlenden Ansparzeit kaum unmittelbar von einem solchen System profitieren.

Ist die große Rentenreform bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt, deren Umsetzung die Bundesregierung angekündigt hat. Viele Einzelheiten müssen aber erst in konkrete Gesetze gegossen und vom Bundestag verabschiedet werden.

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Grundsicherung: Nur Angemessenheitsgrenze gilt und nicht die Karenzzeit-Obergrenze

14. September 2026 - 18:54

Wohnungslosigkeit und die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sind noch keine „zwingende Notwendigkeit“, damit das Jobcenter den Einzug in eine unangemessen teure Wohnung finanziert.

Auch wenn innerhalb der gesetzlichen Karenzzeit von einem Jahr ein Umzug gewünscht wird, gilt für die Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nur die „allgemeine Angemessenheitsgrenze“ und nicht die sogenannte Karenzzeit-Obergrenze von 150 Prozent, entschied das Sozialgericht München in einem am Montag, 14. September 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: S 46 AS 2278/26 ER).

Obdachlosenunterkunft muss kein zwingender Grund für Umzug sein

Der Gesetzgeber hatte beim früheren Bürgergeld bestimmt, dass das Jobcenter bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die tatsächlichen Wohnkosten erst einmal für zwölf Monate ohne eine Angemessenheitsprüfung übernimmt.

Ab dem 1. Juli 2026 wurde mit der Einführung des neuen „Grundsicherungsgeldes“ die zwölfmonatige Karenzzeit zwar beibehalten.

Allerdings werden jetzt nur noch maximal das 1,5-Fache der örtlichen Unterkunftsangemessenheitsgrenze übernommen.

Folge: Gerät jemand in die Grundsicherung, muss er bei einer hohen Miete die Mehrkosten aus seiner regulären Hilfeleistung bezahlen.

Im aktuell entschiedenen Fall ging es um eine wohnsitzlose Frau, die seit 1. Januar 2026 Bürgergeld bzw. das heutige Grundsicherungsgeld bezieht. Sie lebt in einer Obdachlosenunterkunft. Die Unterkunftskosten von monatlich 725 Euro zahlt das Jobcenter.

Im April 2026 beantragte die Frau beim Jobcenter erfolglos die Zustimmung für einen Umzug. Die neue Wohnung wäre 34 Quadratmeter groß und mit einer Bruttokaltmiete von 1.195 Euro zu teuer.

Per Eilantrag wollte die Frau erreichen, dass sie doch noch die Zustimmung zum Umzug erhält und die Unterkunftskosten übernommen werden.

Das Sozialgericht wies sie mit Beschluss vom 27. August 2026 ab. Zu Recht sei das Jobcenter bei der Bruttokaltmiete von einer Angemessenheitsgrenze in Höhe von 911 Euro ausgegangen. Die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung in Höhe von 1.195 Euro übersteige diesen Wert deutlich und sei unangemessen. Ein Anspruch auf vorläufige Zusicherung der Übernahme der Mietkosten bestehe damit nicht.

Zwar sei die Frau wohnsitzlos und lebe in einer Obdachlosenunterkunft. Eine zwingende Notwendigkeit zur Übernahme der unangemessen hohen Mietkosten bestehe deshalb nicht. Denn die gegenwärtige Unterkunft sei nicht gefährdet.

SG München: Angemessenheitsgrenze geht vor Karenzzeit-Obergrenze

Eine Kostenübernahme sei auch nicht möglich, nur weil die Antragstellerin innerhalb der einjährigen Karenzzeit ihre Unterkunft wechseln will und die Karenzzeit-Obergrenze von 150 Prozent gilt. Denn für die Zusicherung zu einem Umzug in eine andere Wohnung gelte die allgemeine Angemessenheitsgrenze und nicht die Karenzzeit-Obergrenze, bei der höhere Unterkunftskosten übernommen werden können, so das Sozialgericht.

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Pflegegeld: 131 Euro monatlich auf der Streichliste – Das droht Menschen mit Pflegegrad 1

14. September 2026 - 18:02

Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren derzeit nicht den Entlastungsbetrag. Nach geltendem Recht besteht der Anspruch bei häuslicher Pflege weiter. Der jüngste veröffentlichte Referentenentwurf sieht zwar eine Streichung vor. Diese ist aber noch nicht beschlossen.

Bei Pflegegrad 1 gibt es zwei verschiedene Leistungen in gleicher Höhe. Der Entlastungsbetrag gilt bei häuslicher Pflege, der stationäre Zuschuss bei vollstationärer Pflege. Beide Ansprüche dürfen  Sienicht miteinander verwechseln.

Zwei verschiedene Leistungen bei Pflegegrad 1 Häuslicher Entlastungsbetrag Stationärer Zuschuss Versorgungssituation Pflege zu Hause Vollstationäre Pflege im Heim Rechtsgrundlage § 45b SGB XI § 43 SGB XI Höhe Bis zu 131 Euro monatlich 131 Euro monatlich Zweck Anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebote Zuschuss zu den Kosten der vollstationären Pflege Ansparbar? Ja, nicht verbrauchte Beträge können übertragen werden Nein, kein vergleichbares Guthaben Referentenentwurf Soll bei Pflegegrad 1 entfallen Soll für neue Fälle ebenfalls entfallen Besitzstandsschutz Bislang kein allgemeiner Schutz für Bestandsfälle Für bestimmte Bestandsfälle vorgesehen

Der Entlastungsbetrag finanziert Unterstützung zu Hause. Der stationäre Zuschuss beteiligt sich an den Heimkosten. Beide Leistungen können Sie nicht austauschen.

Häusliche Pflege: Der Entlastungsbetrag gilt weiter

Nach § 45b SGB XI können Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege anerkannte Unterstützungsleistungen abrechnen. Dazu zählen zum Beispiel Betreuung, Alltagshilfe oder Hilfe im Haushalt.

Bei Pflegegrad 1 darf der Betrag auch körperbezogene Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanzieren, etwa Unterstützung beim Duschen oder Baden.

Die Pflegekasse zahlt Ihnen das Geld nicht als Pauschale, über die Sie frei verfügen können. Sie übernimmt nur Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Wenn Sie den Betrag vollständig nutzen, können Sie diese im Wert von bis zu 1.572 Euro pro Jahr finanzieren.

Beispiel: Für Raimund wären 1.572 Euro Unterstützung im Jahr weg

Raimund ist 54 Jahre alt und lebt in Mölln. Wegen einer Kniearthrose fällt es ihm schwer, Einkaufstüten in den dritten Stock zu tragen, das gründliche Putzen seiner Wohnung strengt ihn sehr an und bereitet ihm Schmerzen.  Seine gesundheitlichen Einschränkungen haben zu einem Pflegegrad 1 geführt.

Alle zwei Wochen kommt eine anerkannte Alltagshilfe zu ihm. Sie unterstützt ihn beim Einkaufen, bei schweren Arbeiten in der Wohnung und begleitet ihn zu Terminen.

Raimund nutzt dafür fast den gesamten Entlastungsbetrag. Für ihn sind die 131 Euro konkrete Hilfe im Alltag. Würde die geplante Streichung ohne Ersatz und ohne Bestandsschutz Gesetz, könnte Raimund diese Unterstützung nicht mehr über die Pflegekasse finanzieren. Damit fehlten ihm im Jahr Leistungen im Wert von bis zu 1.572 Euro.

Pflegegrad 1 bliebe bei der geplanten Änderung zwar bestehen, eine der wichtigsten damit verbundenen Leistungen im Alltag würde aber wegfallen. Wer die Hilfe weiter benötigt, müsste sie entweder selbst bezahlen oder darauf verzichten.

Ansparregel: Nicht genutzte Beträge sammeln sich an

Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat vollständig verbraucht werden. Was übrig bleibt, wird in die Folgemonate übertragen. Nutzt Raimund im Januar 50 Euro, bleiben 81 Euro übrig. Zusammen mit den 131 Euro für Februar kann er dann 212 Euro einsetzen.

Restguthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt es. Deshalb lohnt sich die Nachfrage bei der Pflegekasse: Wie hoch ist mein Guthaben und welcheb Teil davon muss ich bis wann nutzen?

Das soll sich nach dem Referentenentwurf ändern

Die jüngste veröffentlichte Fassung des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.

Stattdessen soll sich die Unterstützung stärker auf Prävention und Pflegebegleitung konzentrieren. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget übergehen. Für Pflegegrad 1 ist kein Ersatz vorgesehen.

Damit droht bei Pflegegrad 1 eine Leistungslücke. Betroffene würden nicht von einer Geldleistung in eine andere wechseln. Gerade die Finanzierung von Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagshilfe könnte wegfallen.

Bei Pflegegrad 1 ist das ein besonders harter Einschnitt. Denn Betroffene erhalten regulär weder Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen der höheren Pflegegrade erhalten.

Pflegegrad bleibt – Leistung kann trotzdem verschwinden

Der vorgesehene Schutz bereits anerkannter Pflegegrade verhindert also nicht den Verlust einzelner Leistungen. Raimunds Pflegegrad 1 bliebe bestehen, aber die Unterstützung, die er heute über § 45b SGB XI finanziert, fiele trotzdem weg.

Entscheidend ist der Bestandsschutz. Für den häuslichen Entlastungsbetrag enthält die veröffentlichte Entwurfsfassung aber bislang keinen allgemeinen Besitzstandsschutz für alle bisherigen Bezieher.

Der Gesetzgeber könnte eine Übergangsregel noch ergänzen. Möglich wäre etwa, Menschen wie Raimund den bisherigen Anspruch weiter zu gewähren oder zumindest bereits angesparte Guthaben zu schützen.

Stationäre Pflege: Eigene Leistung, eigener Bestandsschutz

Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär in einem Pflegeheim lebt, erhält nicht den häuslichen Entlastungsbetrag. Hier gilt der eigenständige Zuschuss nach § 43 SGB XI. Diese Leistung dient ausschließlich der stationären Versorgung und wird nicht wie der häusliche Entlastungsbetrag angespart.

Auch dieser Zuschuss soll nach dem Referentenentwurf für neue Fälle entfallen. Für bestimmte Menschen, die ihn bereits beziehen, sieht der Entwurf jedoch eine Besitzstandsregelung vor.

Dieser Schutz für stationäre Bestandsfälle lässt sich nicht auf den häuslichen Entlastungsbetrag übertragen.

Das sollten Menschen mit Pflegegrad 1 jetzt konkret tun

Wer zu Hause gepflegt wird, sollte zuerst bei der Pflegekasse nachfragen, wie hoch das aktuelle Guthaben aus dem Entlastungsbetrag ist. Lassen Sie sich zugleich nennen, bis wann Sie ältere Beträge nutzen müssen.

Prüfen Sie danach, welche anerkannten Anbieter in Ihrem Bundesland infrage kommen. Das kann Unterstützung im Alltag, Betreuung oder Hilfe im Haushalt sein. Nicht jeder private Helfer ist anerkannt und lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Wer noch Rechnungen für bereits erbrachte anerkannte Leistungen hat, sollte außerdem prüfen, ob diese schon bei der Pflegekasse eingereicht wurden. Solange das geltende Recht nicht geändert wurde, besteht der Anspruch weiter.

FAQ: Gibt es noch 131 Euro bei häuslicher Pflege? Sind die 131 Euro bei häuslicher Pflege schon abgeschafft?

Nein. Nach geltendem Recht besteht der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI weiter.

Wie funktioniert das Ansparen?

Nicht verbrauchte Beträge werden in die nächsten Monate übertragen. Restguthaben aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Gilt der Bestandsschutz für den stationären Zuschuss auch für den häuslichen Entlastungsbetrag?

Nein. Die Besitzstandsregelung für stationäre Bestandsfälle lässt sich nicht auf den häuslichen Entlastungsbetrag übertragen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Erläuterungen der Maßnahmen zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 4. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen bei Pflegegrad 1, Stand 13. März 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz – Referentenentwurf und Verfahrensstand
Sozialgesetzbuch XI: § 43 Vollstationäre Pflege
Sozialgesetzbuch XI: § 45b Entlastungsbetrag

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Sozialamt soll seltener neue Sozialhilfe-Bescheide erstellen

14. September 2026 - 17:48

Für ältere Menschen mit niedriger Rente könnte sich beim Sozialamt eine erhebliche Änderung ergeben. Die Kommission zur Sozialstaatsreform schlägt vor, die Bewilligungszeiträume bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung zu verlängern.

Heute werden Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, deren finanzielle Situation sich über Jahre kaum verändert, führt das regelmäßig zu neuen Prüfungen, Bescheiden und Nachweisanforderungen.

Die Reform soll diesen Verwaltungsaufwand reduzieren. Rentenerhöhungen und Erstattungen aus Mietnebenkosten sollen gleichzeitig einfacher innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden können.

Heute sind zwölf Monate bei der Grundsicherung der Regelfall

Nach § 44 Abs. 3 SGB XII werden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wird lediglich vorläufig über den Leistungsanspruch entschieden, kann der Zeitraum kürzer ausfallen.

Der Wortlaut des Gesetzes schließt längere Zeiträume bereits heute nicht vollständig aus. Im normalen Verwaltungsvollzug bildet die Bewilligung für zwölf Monate jedoch den üblichen Ausgangspunkt.

Dass Bescheide im Einzelfall sogar deutlich kürzer ausfallen können, zeigt ein aktueller Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Ein Sozialamt durfte die Grundsicherung im Alter unter besonderen Umständen lediglich für zwei Monate bewilligen.

Warum die Sozialstaatskommission längere Bewilligungen fordert

Die Kommission begründet ihren Vorschlag mit einer Besonderheit der Grundsicherung nach dem SGB XII. Bei vielen Leistungsberechtigten verändert sich das Einkommen wesentlich seltener als etwa bei Erwerbstätigen mit schwankendem Lohn.

Ein typischer Fall ist eine alleinstehende Altersrentnerin, die dauerhaft eine gesetzliche Rente erhält und ergänzend auf Grundsicherung angewiesen ist. Ihre Rente verändert sich meist durch die jährliche Rentenanpassung, während andere Einkommensänderungen vergleichsweise selten auftreten.

Eine vollständige Prüfung in kurzen Abständen verursacht deshalb Arbeit beim Sozialamt, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse weitgehend gleich geblieben sind. Genau an diesem Punkt setzt die Empfehlung der Kommission an.

Auch die Bundesregierung arbeitet inzwischen an der Umsetzung der Sozialstaatsreform. Einen Überblick über das größere Reformvorhaben bietet unser Beitrag zur geplanten Vereinfachung und Neuordnung der Sozialleistungen.

Eine feste neue Dauer steht noch nicht fest

Wie lange die Grundsicherung künftig tatsächlich bewilligt werden könnte, ist bislang nicht gesetzlich festgelegt. Die Empfehlung spricht von einer Verlängerung, nennt aber keine allgemein verbindliche Dauer von beispielsweise 18, 24 oder 36 Monaten.

Damit ist auch wichtig: Betroffene haben derzeit keinen automatischen Anspruch darauf, dass ihr nächster Bescheid bereits für zwei Jahre oder länger gilt. Zunächst muss der Gesetzgeber entscheiden, wie die Empfehlung in das SGB XII übernommen wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet nach eigenen Angaben an einem Gesetzentwurf zur Rechtsvereinfachung. Das dazugehörige Gesetzgebungsverfahren soll nach derzeitiger Planung im Sommer 2027 abgeschlossen werden.

So unterscheiden sich geltende Regeln und Reformvorschlag Bereich Heute Vorgeschlagene Änderung Bewilligungszeitraum In der Regel zwölf Monate Längere Zeiträume bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rentenerhöhungen Können eine Neuberechnung der Leistung auslösen Einfachere Berücksichtigung von Amts wegen Nebenkostenguthaben Müssen leistungsrechtlich berücksichtigt werden Anrechnung auf den Unterkunftsbedarf des Folgemonats Einmalige Einnahmen Können komplizierte Neuberechnungen auslösen Übersteigende Einnahmen sollen auf sechs Monate verteilt werden Eine längere Bewilligung bedeutet nicht automatisch eine gleichbleibende Zahlung

Für Leistungsberechtigte ist eine wichtige Unterscheidung nötig. Ein längerer Bewilligungszeitraum würde nicht bedeuten, dass der einmal festgesetzte Zahlbetrag für mehrere Jahre unverändert bleiben müsste.

Steigt beispielsweise die gesetzliche Rente, kann sich weiterhin die Höhe der ergänzenden Grundsicherung verändern. Die Reform soll vielmehr ermöglichen, solche vorhersehbaren Veränderungen unkomplizierter innerhalb des bereits laufenden Bewilligungszeitraums zu verarbeiten.

Wie stark sich eine Rentenerhöhung auf die Grundsicherung auswirken kann, zeigt auch die Rentenerhöhung 2026 mit anschließenden neuen Sozialleistungsbescheiden. Eine höhere Rente kann dazu führen, dass das Sozialamt entsprechend weniger Grundsicherung zahlt.

Rentenerhöhungen könnten automatisch berücksichtigt werden

Die Kommission schlägt ausdrücklich vor, Rentenerhöhungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das ist bei längeren Bewilligungszeiträumen besonders wichtig, weil die gesetzliche Rente normalerweise jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird.

Das Sozialamt müsste deswegen nicht den gesamten Leistungsfall erneut von Grund auf prüfen. Stattdessen könnte lediglich die Veränderung beim Renteneinkommen in die laufende Berechnung übernommen werden.

Für viele Grundsicherungsbeziehende würde sich dadurch allerdings nicht automatisch das verfügbare Einkommen erhöhen. Wer keinen entsprechenden Freibetrag nutzen kann, erlebt häufig, dass eine Rentenerhöhung durch eine geringere Grundsicherung teilweise oder vollständig ausgeglichen wird.

Auch Nebenkostenguthaben sollen einfacher verrechnet werden

Eine weitere Änderung betrifft Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen. Solche Zahlungen können heute eine Anpassung der Unterkunftskosten und damit des Grundsicherungsanspruchs auslösen.

Nach der Empfehlung der Sozialstaatskommission soll ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung auf den Unterkunftsbedarf des folgenden Monats angerechnet werden. Das würde einen eindeutigen Zeitpunkt für die Verrechnung schaffen.

Nicht verwechselt werden darf ein Guthaben mit einer Nebenkostennachzahlung. Bei einer Nachforderung kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme verpflichtet sein, wie unser Ratgeber zur Nebenkostennachzahlung bei Sozialhilfe und Grundsicherung erläutert.

Einmalige Einnahmen sollen auf mehrere Monate verteilt werden können

Auch einmalige Einnahmen können heute komplizierte Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Die Kommission möchte deshalb flexiblere Möglichkeiten schaffen, Einkommen über mehrere Monate hinweg zu verrechnen.

Übersteigt eine einmalige Einnahme den Leistungsanspruch eines Monats, soll sie nach dem Vorschlag künftig auf die folgenden sechs Monate verteilt berücksichtigt werden. Dadurch könnte vermieden werden, dass eine einzelne Zahlung zu unnötig komplizierten Unterbrechungen und anschließenden Neuberechnungen führt.

Wie die konkrete gesetzliche Vorschrift am Ende aussehen wird, bleibt abzuwarten. Erst der Gesetzentwurf zeigt, welche Einnahmen erfasst werden und welche Ausnahmen vorgesehen werden.

Änderungen müssen dem Sozialamt trotzdem gemeldet werden

Längere Bewilligungszeiträume würden die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nicht abschaffen. Auch die Sozialstaatskommission verweist darauf, dass Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin mitgeteilt werden müssen.

Das kann beispielsweise zusätzliches Einkommen, ein Umzug, eine Änderung der Miete oder eine Veränderung bei anderen Leistungen betreffen. Wer eine relevante Änderung verschweigt, kann auch bei einem mehrjährigen Bewilligungsbescheid mit Rückforderungen rechnen.

Die Reform wäre deshalb keine Garantie, für einen langen Zeitraum keinerlei Kontakt mehr mit dem Sozialamt zu haben. Sie würde vor allem die regelmäßigen routinemäßigen Prüfungen bei weitgehend unveränderten Verhältnissen reduzieren.

Auch ein neuer Folgeantrag ist rechtlich nicht immer erforderlich

Unabhängig von der geplanten Reform gibt es bereits heute eine für Betroffene wichtige Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein ursprünglicher Antrag auf Grundsicherung im Alter über das Ende des befristeten Bewilligungsbescheids hinaus Wirkung entfalten.

Damit ist ein neuer förmlicher Antrag nach Ablauf jedes Bewilligungszeitraums nicht zwingend in allen Fällen erforderlich. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Grundsicherung im Alter: BSG sieht keine Pflicht zum Folgeantrag“.

Die geplante Verlängerung der Bewilligungszeiträume geht dennoch darüber hinaus. Sie würde bereits die Zahl der turnusmäßigen Leistungsentscheidungen reduzieren und könnte damit sowohl Betroffene als auch die Sozialämter entlasten.

Vor allem Menschen mit dauerhaft niedriger Rente könnten profitieren

Besonders sinnvoll erscheint die Änderung bei Menschen, deren wirtschaftliche Situation seit Jahren nahezu unverändert ist. Dazu gehören viele Rentnerinnen und Rentner, deren Altersrente dauerhaft unterhalb ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt.

Auch dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können zur betroffenen Gruppe gehören. Bei stabilen Einkommens- und Wohnverhältnissen besteht häufig wenig Anlass, Jahr für Jahr denselben Sachverhalt vollständig neu zu prüfen.

Wie hoch die Unterstützung ausfällt, hängt weiterhin vom individuellen Bedarf, der Miete, den Heizkosten und dem anrechenbaren Einkommen ab. Einen Überblick dazu bietet unser Beitrag zur Höhe der Grundsicherung für Rentner im Jahr 2026.

Noch gilt die Verlängerung nicht

Für Betroffene ist vor allem der derzeitige Stand wichtig: Die längeren Bewilligungszeiträume sind bislang eine Empfehlung der Sozialstaatskommission. Der aktuelle gesetzliche Regelfall von zwölf Monaten besteht weiter.

Die Arbeiten an der Umsetzung laufen jedoch bereits. Das BMAS erklärt, dass ein Rechtsvereinfachungsgesetz vorbereitet wird und das Gesetzgebungsverfahren nach aktuellem Plan im Sommer 2027 abgeschlossen sein soll.

Erst mit dem endgültigen Gesetz lässt sich sagen, wie lang die neuen Bewilligungszeiträume tatsächlich sein werden und ab welchem Zeitpunkt Sozialämter die neuen Regeln anwenden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Die 74-jährige Frau Schneider erhält monatlich 830 Euro anrechenbare Altersrente und ergänzend Grundsicherung vom Sozialamt. Ihre Miete verändert sich seit mehreren Jahren kaum, weiteres Einkommen besitzt sie nicht.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis erhält sie regelmäßig einen neuen Bewilligungsbescheid und muss auf Nachfrage aktuelle Unterlagen einreichen. Steigt ihre gesetzliche Rente im Juli, wird die Grundsicherung entsprechend neu berechnet.

Würde der Reformvorschlag umgesetzt und Frau Schneider beispielsweise für einen längeren Zeitraum bewilligt, könnte das Sozialamt die jährliche Rentenanpassung innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigen. Eine vollständige turnusmäßige Überprüfung ihres weitgehend unveränderten Leistungsfalls wäre dann möglicherweise seltener erforderlich.

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Rentnerin soll für ihre Sozialhilfe das eigene Grundstück verkaufen

14. September 2026 - 17:45

Eine Rentnerin muss vor dem Bezug von Sozialhilfe ein unangemessen großes Hausgrundstück für ihren Lebensunterhalt erst einmal verkaufen. Auch wenn das von ihr bewohnte Eigentumshaus eine angemessene Größe aufweist, handelt es sich bei der Immobilie insgesamt um verwertbares Vermögen, entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 38 SO 71/23).

Rentnerin beantragte Grundsicherung

Die klagende Rentnerin bewohnt in der Gemeinde Handeloh in der Lüneburger Heide ein etwa 72 Quadratmeter großes Eigentumshaus.

Das Haus mit einfacher Ausstattung befindet sich auf ihrem 2.130 Quadratmeter großen Grundstück, einer ehemaligen Wochenendhaussiedlung. Dieses hat sie nach dem Kauf im Jahr 1998 mit zahlreichen Baum- und Pflanzenarten bestückt, sodass inzwischen ein artenreicher Mischwald entstanden ist.

Während der Covid-19-Pandemie musste sie Grundsicherung im Alter beantragen. Der Sozialhilfeträger gewährte ihr unter Anrechnung ihrer Rente auch die Hilfeleistungen. Wegen der Corona-Pandemie wurde entsprechend den damaligen gesetzlichen Regelungen keine Vermögensprüfung vorgenommen.

Als diese Übergangsregelung auslief, stellte der Sozialhilfeträger fest, dass die Größe des Eigentumshauses zwar angemessen sei. Das Hausgrundstück selbst sei aber unangemessen groß und müsse verwertet werden.

Die Behörde bot der Rentnerin Leistungen auf Darlehensbasis an, wenn sie auf die Immobilie im Grundbuch eine Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers eintragen lässt. Das Eigentumsgrundstück mitsamt Haus hatte einen Verkehrswert von 260.000 Euro.

Die Rentnerin lehnte die Eintragung der Grundschuld ab. Die Behörde werde ihr Haus „auch nicht scheibchenweise kriegen“, erklärte sie.

Sozialgericht Lüneburg: 2.280 Quadratmeter sind unangemessen

Ihre Klage auf Grundsicherungsleistungen im Alter in Form eines Zuschusses wies das Sozialgericht ab. Bei dem Eigentumsgrundstück handele es sich um „verwertbares Vermögen“. Letztlich finanziert die Allgemeinheit die Sozialhilfe. Bevor diese Leistung beansprucht werden könne, müsse aber erst einmal für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen eingesetzt werden.

Wann eine Immobilie angemessen ist, hängt von der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks und des Hauses ab.

Hier sei zwar das Haus mit seiner einfachen Ausstattung angemessen, nicht aber das dazugehörige 2.130 Quadratmeter große Grundstück. Im ländlichen Raum sei eine Grundstücksgröße von bis zu 800 Quadratmetern angemessen.

Auch habe die Klägerin einer möglichen Teilung des Grundstücks nicht zugestimmt. Ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könne, liege nicht vor.

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GdB 50 eingeklagt – trotzdem kein Recht auf den Schwerbehindertenausweis

14. September 2026 - 17:24

Ein anerkannter Grad der Behinderung und der Schwerbehindertenausweis werden im Alltag häufig als ein und dasselbe angesehen. Juristisch handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Vorgänge, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026 zeigt.

Das Gericht stellte klar, dass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises unterschiedliche Streitgegenstände sind. Wer wegen eines zu niedrigen GdB vor Gericht zieht, sollte deshalb genau unterscheiden, worüber das Gericht tatsächlich entscheiden soll.

LSG Baden-Württemberg zieht klare Grenze zwischen GdB und Ausweis

In dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ging es um einen Mann, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 erreichen wollte. Zusätzlich verlangte er die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Das LSG wies seine Berufung mit Urteil vom 26. Juni 2026 zurück. Das Aktenzeichen lautet L 8 SB 1669/26.

Das Gericht formulierte dabei einen für viele Betroffene wichtigen Grundsatz: Die Feststellung einer Schwerbehinderung und die spätere Ausstellung des Ausweises sind rechtlich nicht identisch. Wer beide Ansprüche gleichzeitig gerichtlich verfolgt, muss deshalb die unterschiedlichen Voraussetzungen beachten.

Der Kläger hatte zunächst nur einen GdB von 30

Der Kläger hatte im Juni 2023 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Er machte unter anderem Erkrankungen der Atemwege, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken sowie gesundheitliche Einschränkungen des Nervensystems und der Psyche geltend.

Die zuständige Behörde stellte zunächst lediglich einen Gesamt-GdB von 30 fest. Damit galt der Mann nicht als schwerbehindert und erhielt folglich auch keinen Schwerbehindertenausweis.

Nach erfolglosem Widerspruch zog er vor das Sozialgericht Stuttgart. Dort erreichte er zumindest eine Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 40.

GdB 40 reichte dem Kläger nicht

Der Mann wollte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht akzeptieren und verlangte weiterhin die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Zusätzlich sollte das Land dazu verpflichtet werden, ihm einen Schwerbehindertenausweis auszustellen.

Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 40. Für einen GdB von 50 reichten die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

Der Fall zeigt zugleich, warum einzelne GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen. Mehrere Beeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 führen daher nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 60 oder auch nur zu einem GdB von 50.

Wie die Bildung des Gesamt-GdB funktioniert, zeigt auch der Beitrag „Grad der Behinderung: Häufige Konstellation 30 + 20 + 20 reicht nicht aus“.

Drei Teil-GdB von 20 ergaben nur einen Gesamt-GdB von 40

Das Sozialgericht hatte für die Haltungs- und Bewegungsorgane einen Teil-GdB von 20 angenommen. Für die Atemwege sowie für das Funktionssystem Nervensystem und Psyche wurden ebenfalls jeweils 20 berücksichtigt.

Aus diesen Beeinträchtigungen entstand trotzdem kein Gesamt-GdB von 60. Bei der GdB-Bildung kommt es auf die Auswirkungen der Erkrankungen insgesamt sowie ihre gegenseitigen Wechselwirkungen an.

Das LSG sah keinen ausreichenden Grund, die gesundheitliche Gesamtsituation mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten. Damit blieb es bei der bereits vom Sozialgericht festgestellten Bewertung von 40.

Warum Schwerbehinderung und Ausweis rechtlich nicht dasselbe sind

Besonders interessant ist an dem Urteil aber nicht nur die medizinische Bewertung. Das Gericht beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, warum die Schwerbehinderteneigenschaft und der Schwerbehindertenausweis voneinander getrennt betrachtet werden müssen.

Die Feststellung des GdB erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Wird ein GdB von mindestens 50 festgestellt und liegen die weiteren gesetzlichen Bedingungen vor, besteht die Schwerbehinderteneigenschaft.

Der Schwerbehindertenausweis selbst begründet diesen Status dagegen nicht. Er dient nach § 152 Absatz 5 SGB IX vor allem dazu, die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Verkehrsunternehmen und anderen Stellen nachweisen zu können.

Der Ausweis macht einen Menschen nicht erst schwerbehindert

Das bedeutet: Nicht die Plastikkarte entscheidet darüber, ob jemand rechtlich als schwerbehindert gilt. Entscheidend ist die zugrunde liegende behördliche Feststellung.

Das erklärt auch, warum ein abgelaufener oder verlorener Schwerbehindertenausweis die zuvor festgestellte Schwerbehinderung nicht automatisch beseitigt. Ohne gültigen Nachweis können sich im Alltag allerdings erhebliche Probleme bei der Nutzung von Nachteilsausgleichen ergeben.

Mehr dazu lesen Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: Unbefristeter Ausweis und trotzdem den Behinderungsgrad gestrichen“.

Warum die zusätzliche Klage auf den Ausweis scheiterte

Der Kläger hatte nicht nur die Feststellung eines GdB von mindestens 50 verlangt. Er wollte gleichzeitig erreichen, dass das Gericht die Behörde ausdrücklich zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verpflichtet.

Nach Auffassung des LSG fehlte für diese zusätzliche Leistungsklage regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das gewünschte Ergebnis könne auf einem einfacheren Weg erreicht werden.

Hätte der Kläger erfolgreich einen GdB von mindestens 50 durchgesetzt und wären die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen, hätte er den Ausweis anschließend auf dieser Grundlage beantragen können. Eine parallele gerichtliche Verurteilung zur Ausstellung war daher nicht erforderlich.

Was fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bedeutet

Gerichte befassen sich nicht mit jeder theoretisch denkbaren Forderung. Wer ein Gericht einschaltet, muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, gerade diesen gerichtlichen Weg zu beschreiten.

Lässt sich das angestrebte Ergebnis einfacher und ohne zusätzliches Gerichtsverfahren erreichen, kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Genau diese Situation sah das LSG bei der parallel erhobenen Klage auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Behörde die Ausstellung eines Ausweises beliebig verweigern dürfte. Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung vor und wird der Ausweis ordnungsgemäß beantragt, gelten die gesetzlichen Vorgaben des SGB IX.

GdB 50 allein sollte zuerst durchgesetzt werden

Für Betroffene ergibt sich aus dem Urteil eine praktische Konsequenz. Ist bislang lediglich ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, richtet sich der Streit in erster Linie gegen die zu niedrige GdB-Feststellung.

Erst wenn die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt sind, wird die Ausstellung des Ausweises praktisch relevant. Die zusätzliche Forderung nach der Plastikkarte macht eine Klage gegen die zu niedrige GdB-Bewertung nicht erfolgreicher.

Dass unterhalb eines GdB von 50 grundsätzlich kein Schwerbehindertenausweis beansprucht werden kann, erläutert auch der Beitrag „Kein Schwerbehindertenausweis unter einem Grad der Behinderung von 50“.

Auch eine Gleichstellung führt nicht automatisch zum Ausweis

Eine ähnliche Abgrenzung gilt bei Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann im Arbeitsleben wichtige Schutzrechte vermitteln, führt aber nicht dazu, dass die betreffende Person einen GdB von 50 erhält.

Deshalb entsteht durch eine Gleichstellung grundsätzlich auch kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Diese Unterscheidung wurde Anfang 2026 nochmals durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.

Weitere Informationen finden Betroffene im Beitrag „Kein Schwerbehindertenausweis trotz Gleichstellung“.

Was Betroffene bei einer GdB-Klage beachten sollten

Wer einen GdB von 50 erreichen möchte, sollte sich vor allem darauf konzentrieren, die tatsächlichen Auswirkungen seiner Erkrankungen und Behinderungen nachvollziehbar nachzuweisen. Diagnosen allein führen nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.

Wichtig sind beispielsweise ärztlich dokumentierte Einschränkungen bei Beweglichkeit, Belastbarkeit, Orientierung, psychischer Leistungsfähigkeit oder anderen Bereichen des täglichen Lebens. Entscheidend ist die gesundheitliche Gesamtsituation und nicht die bloße Anzahl vorhandener Erkrankungen.

Ein Schwerbehindertenausweis kann die fehlende Feststellung eines GdB von mindestens 50 nicht ersetzen. Erst muss der entsprechende Status festgestellt sein, anschließend dient der Ausweis als Nachweis.

Urteil ist auch für bereits laufende Verfahren interessant

Das Urteil kann für Menschen bedeutsam sein, die derzeit gegen einen GdB von 30 oder 40 vorgehen. Wird neben der Erhöhung des GdB gleichzeitig die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verlangt, kann dieser zusätzliche Antrag prozessual ins Leere laufen.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welches Ergebnis sie tatsächlich gerichtlich benötigen. Häufig genügt es, die Feststellung des höheren GdB beziehungsweise der Schwerbehinderteneigenschaft durchzusetzen.

Häufige Fragen zum GdB 50 und zum Schwerbehindertenausweis 1. Ist man mit einem GdB von 50 automatisch schwerbehindert?

Ein GdB von mindestens 50 ist die entscheidende GdB-Grenze für die Schwerbehinderteneigenschaft. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB IX erfüllt sein, insbesondere hinsichtlich Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland.

2. Begründet der Schwerbehindertenausweis erst die Schwerbehinderung?

Nein. Der Ausweis dient vor allem als Nachweis einer bereits festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundenen Eintragungen.

3. Kann man gleichzeitig auf GdB 50 und auf einen Schwerbehindertenausweis klagen?

Beides sind unterschiedliche Streitgegenstände und können prozessual miteinander verbunden werden. Nach dem LSG Baden-Württemberg fehlt für die zusätzliche Klage auf Ausstellung des Ausweises jedoch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zunächst noch über die Schwerbehinderteneigenschaft gestritten wird.

4. Was passiert, wenn vor Gericht ein GdB von 50 festgestellt wird?

Ist die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt und liegen die weiteren gesetzlichen Bedingungen vor, kann der Schwerbehindertenausweis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Der Ausweis dokumentiert dann den festgestellten Status.

5. Warum bekam der Kläger im aktuellen Verfahren keinen GdB von 50?

Die Gerichte bewerteten die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt lediglich mit einem GdB von 40. Mehrere Teil-GdB von jeweils 20 werden nicht mathematisch addiert.

6. Was sollten Betroffene tun, wenn nur ein GdB von 30 oder 40 anerkannt wurde?

Wer die Bewertung für zu niedrig hält, kann den Bescheid prüfen lassen und gegebenenfalls Widerspruch beziehungsweise anschließend Klage erheben. Entscheidend sind aussagekräftige medizinische Unterlagen, aus denen die tatsächlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen nachvollziehbar hervorgehen.

Der Beitrag GdB 50 eingeklagt – trotzdem kein Recht auf den Schwerbehindertenausweis erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gleicher Arbeitsplatz, 11.827 Euro weniger Abfindung: Arbeitnehmerin scheitert mit Nachforderung

14. September 2026 - 16:14

11.827,04 Euro zusätzliche Abfindung verlangte eine Arbeitnehmerin: ohne Erfolg. Obwohl sie seit 2014 durchgehend in derselben Werkslogistik tätig war, zählten mehr als drei Jahre ihrer Arbeit nicht mit.

Die Falle: Für die Abfindung zählt nicht zwingend, wie lange Sie tatsächlich am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben. Entscheidend kann sein, bei wem Sie angestellt waren und wer bei Leiharbeit rechtlich als Entleiher galt.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Abgrenzung. Die vollständige Entscheidung wurde erst am 10. September 2026 veröffentlicht. BAG, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26.

Seit 2014 im selben Betrieb – drei Jahre zählen trotzdem nicht

Die Klägerin arbeitete seit dem 8. September 2014 in der Werkslogistik des späteren Arbeitgebers. Zunächst war sie bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses verlieh sie jedoch nicht direkt an das Unternehmen, das später die Abfindung zahlte, sondern an einen externen Logistikdienstleister.

Ab dem 15. Oktober 2017 arbeitete sie direkt für einen Logistikdienstleister. Zum 1. Januar 2022 holte das Unternehmen die Werkslogistik ins eigene Haus. Durch den Betriebsübergang wurde die Frau schließlich dessen Arbeitnehmerin.

Tatsächlich arbeitete sie damit seit 2014 nahezu durchgehend in derselben Werkslogistik. Für die Abfindung reichte das nicht.

Klägerin verlangte 11.827 Euro mehr

Für die Standortschließung hatten Arbeitgeber und IG Metall einen Sozialtarifvertrag vereinbart. Beschäftigte erhielten zunächst 10.000 Euro Sockelbetrag.

Die weitere Abfindung hing von der Betriebszugehörigkeit ab. Pro angefangenem Beschäftigungsjahr flossen das maßgebliche Bruttomonatsentgelt und ein Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.

Der Arbeitgeber berücksichtigte die Beschäftigungszeit der Klägerin erst ab dem 15. Oktober 2017 und zahlte insgesamt 40.096,43 Euro brutto.

Die Klägerin verlangte weitere 11.827,04 Euro für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 14. Oktober 2017.

Der Sozialtarifvertrag berücksichtigte zwar frühere Zeiten als Leiharbeitnehmer, wenn Beschäftigte „bei“ dem Unternehmen eingesetzt worden waren. Genau daran scheiterte aber ihre Forderung.

BAG: Der Einsatz am selben Standort reicht nicht

Die Klägerin war nämlich in den Jahren 2014 bis 2017 nicht unmittelbar an den späteren Arbeitgeber verliehen worden. Rechtlicher Entleiher war der externe Logistikdienstleister.

Nach dem BAG bezeichnet die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich die Dauer des rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Wer bei einem anderen Arbeitgeber angestellt ist, sammelt deshalb nicht allein dadurch Beschäftigungsjahre beim späteren Unternehmen, dass er dort tatsächlich arbeitet.

Das kann bei Leiharbeit entscheidend sein: Wird ein Beschäftigter direkt an Unternehmen A verliehen und später übernommen, kann ein Sozialtarifvertrag diese Zeit einbeziehen.

Wird er dagegen von einer Zeitarbeitsfirma an Dienstleister B verliehen, der für Unternehmen A arbeitet, fehlt diese unmittelbare Verbindung zu Unternehmen A. Genau diese Konstellation lag hier vor.

Diese Abfindungsfalle betrifft vor allem ausgelagerte Beschäftigte

Das Urteil ist besonders wichtig bei Leiharbeit, Outsourcing, Insourcing und Betriebsübergängen. Eine jahrelang unveränderte Tätigkeit am selben Arbeitsplatz bedeutet nicht zwingend eine ebenso lange Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungskette.

Kann zählen Zählt nicht ohne Weiteres Beschäftigung beim späteren Arbeitgeber Arbeit nur am selben Standort Zeiten eines Rechtsvorgängers beim Betriebsübergang Beschäftigung bei einem selbstständigen Dienstleister ausdrücklich erfasste Leiharbeitszeiten Leiharbeit für einen zwischengeschalteten Dienstleister tariflich gleichgestellte Vorbeschäftigung bloße tatsächliche Eingliederung Betriebsübergang rettet frühere Leiharbeitszeit nicht

Auch der spätere Betriebsübergang half nicht. § 613a BGB schützt bestehende Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs. Er macht frühere Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis zum Rechtsvorgänger bestand, aber nicht nachträglich zu Zeiten der Betriebszugehörigkeit.

Die Leiharbeitsjahre ab 2014 wurden deshalb nicht rückwirkend zu Beschäftigungszeit beim späteren Arbeitgeber.

Abfindung prüfen: Diese vier Fragen zählen

Wer zunächst als Leiharbeitnehmer eingesetzt, danach von einem Dienstleister beschäftigt und später vom Unternehmen übernommen wurde, sollte genau prüfen, wie sich die Abfindung berechnet.

Bei wem bestand der Arbeitsvertrag? Wer war rechtlicher Entleiher? Gab es einen Betriebsübergang? Und welche Vorbeschäftigungszeiten erfasst Sozialplan oder Tarifvertrag?

Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung um Tausende Euro verändern.

Frühere Leiharbeit ist nicht generell ausgeschlossen

Das BAG hat nicht entschieden, dass Leiharbeitszeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Tarifparteien können solche Zeiten ausdrücklich einbeziehen. Im entschiedenen Fall tat der Sozialtarifvertrag das sogar: aber nicht für die Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Logistikdienstleister.

Deshalb kommt es auf den genauen Wortlaut der Abfindungsregel an.

FAQ: Betriebszugehörigkeit, Leiharbeit und Abfindung Zählt Leiharbeit vor einer Festanstellung zur Betriebszugehörigkeit?

Nicht zwingend. Sozialplan oder Tarifvertrag können solche Zeiten einbeziehen. Ohne entsprechende Regelung zählen sie nicht automatisch mit.

Reicht jahrelange Arbeit am selben Standort?

Nein. Entscheidend sind Arbeitsverhältnis, rechtlicher Entleiher und die konkrete Abfindungsregel.

Wann sollten Beschäftigte ihre Abfindung besonders prüfen?

Vor allem nach Leiharbeit, Outsourcing, Arbeitgeberwechseln oder Betriebsübergängen. Schon wenige nicht berücksichtigte Jahre können die Abfindung deutlich verändern.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026 – 6 AZR 34/26
Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsdatenbank, Bereitstellung des Urteils am 10.09.2026
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2025 – 1 Sa 66/25

 

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Grundsicherung: Bei einem Umzug gilt die normale Mietgrenze auch in der Karenzzeit – Urteil

14. September 2026 - 15:57

Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % gilt nicht, wenn Leistungsempfänger während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessene Wohnung ziehen.

SG München: Eine Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft mit Bezug von Grundsicherungsgeld unterliegt im Eilverfahren dem Jobcenter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung für ihre neue, aber deutlich unangemessene Unterkunft und somit auch nicht auf eine Übernahme der Mietkaution.

Mit wegweisendem Beschluss gibt das Sozialgericht München bekannt, dass auch bei einem Umzug in der Karenzzeit für die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze des Jobcenters nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt, nicht aber die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % dieser Grenze (Beschluss vom 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER).

Welche Bedeutung hat die Zusicherung des Jobcenters?

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 oder 6 SGB II wäre ein Verwaltungsakt, in dem sich das Jobcenter gemäß § 34 SGB X verpflichten würde, nachfolgend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen: hier die Miete in der zugesicherten Höhe als Bedarf zu berücksichtigen und die Kosten der Kaution zu übernehmen.

Dadurch soll wegen der langfristigen Auswirkungen eines Umzugs Planungssicherheit erzeugt werden.

In einem Eilverfahren kann eine Behörde aber grundsätzlich nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Ein Eilverfahren soll nur eine vorläufige Regelung zur Vermeidung einer aktuellen Notlage schaffen, bis im Hauptsacheverfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, ggf. Klageverfahren) eine abschließende Entscheidung möglich ist.

Zusicherung im Eilverfahren: Die Rechtsprechung ist uneinig

Es ist daher in der Rechtsprechung strittig, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 SGB II erlangt werden kann.

Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung, und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).

Endgültige Zusicherung nur in Ausnahmesituationen

Das Sozialgericht geht davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann – insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.

Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Denn die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und 6 SGB II gehen.

Kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung für die neue Miete

Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Miete der neuen Wohnung.

Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob sich die Antragstellerin noch in der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II befindet. Denn auch bei einem Umzug in der Karenzzeit gilt für die Zusicherung die allgemeine Angemessenheitsgrenze, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % der Angemessenheitsgrenze.

§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung lautet:

„Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“

Die „angemessenen Aufwendungen“ sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Karenzzeit-Obergrenze ist keine Angemessenheitsgrenze

Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % legt keine Angemessenheitsgrenze fest, sondern eine Ausnahmeregel für eine begrenzte Übergangszeit. Dem entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zu § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II n. F. (BT-Drs. 21/3541, S. 69).

Dieser Satz enthalte die Klarstellung, dass die Zusicherung sowohl während als auch nach Ablauf der Karenzzeit erforderlich ist. Also bezieht sich § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf jeden Umzug unabhängig von einer Karenzzeit.

Eine Zusicherung ergäbe mit der befristeten Obergrenze auch keinen Sinn, weil die Zusicherung eine langfristige Planungssicherheit für die Unterkunftskosten schaffen soll.

Neue Bruttokaltmiete überschreitet die örtliche Grenze deutlich

Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten).

Sie beträgt laut Behörde ab 01.01.2026 in M-Stadt 911 Euro. Die Sozialgerichte haben diese Angemessenheitsgrenze oftmals überprüft und seit Jahren bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der aktuellen Grenze zu zweifeln, weil die Stadt M-Stadt seit Jahren dasselbe Ermittlungsverfahren verwendet.

Hier übersteigt die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung mit 1.195 Euro diese Grenze deutlich. Es besteht somit kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.

Auch kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution

Weil die Miete der neuen Wohnung die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete übersteigt, besteht auch kein Anordnungsanspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II.

§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II legt fest, dass eine Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der geplante Umzug wurde nicht vom Antragsgegner veranlasst.

Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Keine zwingende Notwendigkeit für den Umzug in diese Wohnung

Die neue Wohnung hat eine deutlich unangemessene Miete. Ein Einzug in eine Wohnung mit abstrakt unangemessenen Kosten könnte allenfalls bei einer zwingenden Notwendigkeit eines solchen Umzugs zu weiteren Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R).

Eine zwingende Notwendigkeit liegt hier trotz der belastenden Wohnungslosigkeit der Antragstellerin nicht vor.

Denn mit der schlüssigen Angemessenheitsgrenze kann die Antragstellerin eine angemessene Wohnung finden, zumal die für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnfläche von 50 m² unterschritten werden kann, was die Antragstellerin auch akzeptiert.

Zusicherung der Kaution im Ermessen des Jobcenters

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Zusicherung für die Kaution auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden (sogenannte Kann-Bestimmung).

Diese Zusicherung liegt aber im Ermessen der Behörde („kann“). Für einen Anordnungsanspruch wäre eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten der Antragstellerin erforderlich.

Das wäre nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Zusicherung falsch sein müsste. Eine derartige Situation ist nicht gegeben, schon weil die neue Miete die Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet und auch die Mietkaution unangemessen hoch wäre.

Fazit

Auch eine Grundsicherungsgeld-Empfängerin, die in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, hat keinen Anspruch auf die Zusicherung des Jobcenters für eine neue Wohnung, wenn deren Miete den Angemessenheitswert des Jobcenters deutlich übersteigt und sie noch eine angemessene Wohnung finden kann.

Hinweis für Betroffene

Bei einem Umzug in eine unangemessene Wohnung während der Karenzzeit gilt für die Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich die allgemeine örtliche Angemessenheitsgrenze, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.

Höhere Kosten werden nur dann zugesichert und übernommen, wenn der Umzug zwingend erforderlich ist (z. B. wegen familiärer Vergrößerung, eines Zwangsumzugs oder gesundheitlicher Gründe) und nachweislich keine angemessene Wohnung auf dem Markt verfügbar ist.

Weiterführender Hinweis: Vollzugshinweise zu Unterkunftskosten bei einem Wohnungswechsel

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Die Minusrunde bei der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist laut Gerichten rechtswidrig

14. September 2026 - 15:56

Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024.

Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden.

Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt?

Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort.

Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG?

Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst.
Ggua

Wie haben die Gerichte auf die Kürzung reagiert?

1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei.

2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen.

3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen.

Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen.

Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter?

Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht.

Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren.

Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird.

Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte.

Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen?

Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah.
Ggua

Wie geht es jetzt weiter?

Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen.

Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel.

Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.

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EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht

14. September 2026 - 15:44

Wer 2027 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann von einer kleinen, aber dauerhaften Verbesserung profitieren. Die sogenannte Zurechnungszeit wird gegenüber 2026 um einen weiteren Monat verlängert.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 reicht sie bis zu einem Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Für Rentenzugänge 2026 sind es noch 66 Jahre und 3 Monate.

Ein zusätzlicher Monat fließt in die Berechnung der EM-Rente ein

Die Zurechnungszeit soll verhindern, dass Menschen finanziell besonders stark benachteiligt werden, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung schon lange vor der Altersrente nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Vereinfacht berechnet die Rentenversicherung die Rente so, als hätte der Versicherte über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitere Versicherungszeiten zurückgelegt.

Wie hoch diese Zeiten bewertet werden, hängt vom bisherigen Versicherungsverlauf ab. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, um wie viele Euro die EM-Rente durch den zusätzlichen Monat steigt.

Mehr zum Hintergrund erklärt unser Beitrag zur Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente mit aktueller Tabelle.

2027 wird bis 66 Jahre und 4 Monate gerechnet Rentenbeginn Ende der Zurechnungszeit Veränderung 2026 66 Jahre und 3 Monate – 2027 66 Jahre und 4 Monate + 1 Monat 2028 66 Jahre und 6 Monate + 2 Monate

Die Entwicklung ist gesetzlich bereits festgelegt und führt die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit fort. Ab 2031 reicht sie schließlich grundsätzlich bis zum Alter von 67 Jahren.

Der Vorteil gilt nicht automatisch für bestehende EM-Renten

Genau hier liegt der Punkt, der für viele Betroffene enttäuschend sein dürfte: Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits 2026 oder früher erhalten hat, bekommt 2027 nicht automatisch einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit. Die einmal berechnete EM-Rente wird wegen der nächsten Stufe der gesetzlichen Tabelle nicht jedes Jahr neu aufgerollt.

Ein Rentner mit Rentenbeginn 2026 bleibt daher grundsätzlich bei der für diesen Rentenzugang vorgesehenen Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate. Der neue Wert von 66 Jahren und 4 Monaten betrifft Rentenzugänge des Jahres 2027.

Bestandsrentner wurden über einen anderen Weg berücksichtigt

Das bedeutet allerdings nicht, dass ältere EM-Rentner bei früheren Reformen vollständig leer ausgegangen sind. Für bestimmte Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 wurde ein gesonderter Zuschlag eingeführt.

Dieser Zuschlag ist von der jährlich verlängerten Zurechnungszeit zu unterscheiden. Die neue 2027er Stufe führt deshalb nicht dazu, dass sämtliche bestehenden Erwerbsminderungsrenten erneut berechnet werden.

Weitere Informationen zu den Grundlagen finden Betroffene in unserem ausführlichen Beitrag über Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

Warum ein einziger Monat trotzdem Geld bringen kann

Ein Monat klingt zunächst nach einer kaum bemerkbaren Veränderung. Bei einer lebenslang gezahlten Rente kann aber selbst eine kleine Verbesserung der persönlichen Entgeltpunkte über viele Jahre einen finanziellen Unterschied ergeben.

Wie stark der zusätzliche Monat wirkt, hängt unter anderem davon ab, mit welchem Wert die Zurechnungszeit im konkreten Versicherungsverlauf bewertet wird. Menschen mit unterschiedlichen Erwerbsbiografien können deshalb trotz gleicher Dauer der Zurechnungszeit unterschiedliche Rentenvorteile erhalten.

Wie stark die Zurechnungszeit eine EM-Rente insgesamt beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag zur Bedeutung der Zurechnungszeiten für die Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Der Rentenbeginn kann deshalb einen Unterschied machen

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Beginn der Rente wichtig. Für das Ende der Zurechnungszeit kommt es auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns an.

Das heißt jedoch nicht, dass Versicherte den Beginn ihrer EM-Rente beliebig verschieben sollten, um eine günstigere Stufe zu erreichen. Rentenbeginn, Leistungsfall, Antragstellung und mögliche rückwirkende Ansprüche greifen ineinander und sollten immer anhand des konkreten Falls betrachtet werden.

Praxisbeispiel: Anna erhält ihre EM-Rente erst 2027

Anna wird dauerhaft voll erwerbsgemindert und ihre Erwerbsminderungsrente beginnt im Februar 2027. Bei ihrer Rentenberechnung kann die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 4 Monaten berücksichtigt werden.

Thomas bezieht dagegen bereits seit September 2026 eine EM-Rente und für ihn gilt die damalige Stufe bis 66 Jahre und 3 Monate. Seine Rente wird im Jahr 2027 nicht allein deshalb neu berechnet, weil für neue Rentenzugänge nun ein Monat mehr berücksichtigt wird.

Häufige Fragen zur EM-Rente 2027 Wie lange reicht die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente ab 2027?

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2027 endet die Zurechnungszeit grundsätzlich mit 66 Jahren und 4 Monaten. Sie wird damit gegenüber einem Rentenbeginn 2026 um einen Monat verlängert.

Steigt dadurch jede neue EM-Rente um einen festen Eurobetrag?

Nein, einen festen Aufschlag gibt es nicht. Die finanzielle Wirkung hängt von der Bewertung der Zurechnungszeit und vom bisherigen Versicherungsverlauf ab.

Bekommen Menschen mit einer bereits laufenden EM-Rente 2027 ebenfalls einen Monat mehr?

Nein, allein wegen der neuen Stufe wird eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht neu berechnet. Für die Länge der Zurechnungszeit ist die für den jeweiligen Rentenbeginn geltende gesetzliche Staffel entscheidend.

Wie entwickelt sich die Zurechnungszeit nach 2027 weiter?

Bei einem Rentenbeginn 2028 reicht sie bis 66 Jahre und 6 Monate, 2029 bis 66 Jahre und 8 Monate und 2030 bis 66 Jahre und 10 Monate. Ab 2031 sieht die gesetzliche Staffel grundsätzlich eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr vor.

Der Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren – Bestandsrentner bekommen Verbesserung nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentenerhöhung 2027: Höhe schon bekannt, welche Rentner leer ausgehen, steht auch schon fest

14. September 2026 - 15:04

Für die Rentenerhöhung 2027 gibt es inzwischen eine konkrete Zahl: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung derzeit mit einem Plus von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027.

Damit könnte die nächste Rentenanpassung sogar etwas höher ausfallen als die Erhöhung von 4,24 Prozent im Jahr 2026.

Allerdings müssen Rentner bei der Zahl von 4,4 Prozent genau hinsehen. Es handelt sich um eine offizielle Vorausberechnung und noch nicht um den endgültig beschlossenen Anpassungssatz für 2027.

Unabhängig von der endgültigen Prozentzahl steht aber bereits fest, dass nicht jeder Rentner durch die Erhöhung tatsächlich mehr Geld zum Leben haben wird. Bei einigen Betroffenen steigt zwar rechnerisch die Rente, gleichzeitig sinkt jedoch eine andere Leistung oder der höhere Rentenwert kommt wegen besonderer Regeln zunächst gar nicht beim Zahlbetrag an.

Deutsche Rentenversicherung rechnet für 2027 mit 4,4 Prozent

Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung enthält für das Jahr 2027 eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent. Für 2028 wird dagegen derzeit nur noch mit 2,3 Prozent gerechnet, für 2029 mit 2,8 Prozent.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Würde dieser Wert tatsächlich um 4,4 Prozent steigen, läge er ab Juli 2027 rechnerisch bei rund 44,39 Euro je Entgeltpunkt.

Eine Standardrente aus 45 Entgeltpunkten beträgt derzeit rechnerisch 1.913,40 Euro brutto. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde daraus eine monatliche Bruttorente von rund 1.997,59 Euro.

Weitere Berechnungen zur möglichen Anpassung finden Rentner auch in unserem Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 und den möglichen neuen Rentenbeträgen.

So viel mehr Rente könnten 4,4 Prozent bringen Bisherige Bruttorente Plus bei 4,4 Prozent Neue Bruttorente 800 Euro 35,20 Euro 835,20 Euro 1.000 Euro 44,00 Euro 1.044,00 Euro 1.200 Euro 52,80 Euro 1.252,80 Euro 1.500 Euro 66,00 Euro 1.566,00 Euro 1.800 Euro 79,20 Euro 1.879,20 Euro 2.000 Euro 88,00 Euro 2.088,00 Euro 2.500 Euro 110,00 Euro 2.610,00 Euro

Die Tabelle zeigt Bruttowerte und unterstellt eine Rentenanpassung von genau 4,4 Prozent. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Die 4,4 Prozent sind noch nicht endgültig beschlossen

Die Aussage, die Höhe der Rentenerhöhung sei bereits bekannt, benötigt deshalb eine wichtige Einschränkung. Bekannt ist derzeit die konkrete Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung, nicht der endgültige Rentenwert für Juli 2027.

Wie stark die gesetzlichen Renten steigen, hängt unter anderem von der weiteren Lohnentwicklung und den für die Rentenanpassung benötigten Daten ab. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 ermittelt und anschließend rechtlich festgesetzt.

Wie deutlich sich Prognosen noch verändern können, zeigte bereits das Jahr 2026. Ende 2025 wurde zunächst mit rund 3,73 Prozent gerechnet, tatsächlich wurden die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026 schließlich um 4,24 Prozent angehoben.

Altersrente, EM-Rente und Witwenrente profitieren grundsätzlich

Von der allgemeinen Rentenanpassung profitieren grundsätzlich nicht nur Bezieher einer gesetzlichen Altersrente. Auch gesetzliche Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden über den neuen aktuellen Rentenwert angepasst.

Wer beispielsweise eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 1.200 Euro erhält, könnte bei exakt 4,4 Prozent rechnerisch 52,80 Euro brutto zusätzlich bekommen. Ob davon netto ebenfalls 52,80 Euro übrig bleiben, hängt dagegen von der persönlichen Situation ab.

Grundsicherung kann die Rentenerhöhung wieder aufzehren

Besonders wenig von der Rentenerhöhung haben viele Rentner, die zusätzlich Grundsicherung im Alter beziehen. Die gesetzliche Rente wird bei dieser Sozialleistung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Steigt die anrechenbare Rente, kann deshalb im Gegenzug die Zahlung des Sozialamts sinken. Bei einem Rentner ohne anwendbaren Rentenfreibetrag kann eine Erhöhung der anrechenbaren Rente deshalb nahezu vollständig durch eine entsprechend niedrigere Grundsicherung ausgeglichen werden.

Allerdings darf nicht pauschal behauptet werden, dass jeder Grundsicherungsbezieher die gesamte Erhöhung verliert. Wer mindestens 33 Jahre mit den erforderlichen Grundrentenzeiten erreicht, kann nach den derzeit geltenden Regeln vom besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII profitieren.

Dabei bleiben zunächst 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden begünstigten Renteneinkommens anrechnungsfrei, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Mehr über diese Regelung erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung.

Wer den Freibetrag bereits ausschöpft, kann tatsächlich leer ausgehen

Besonders ungünstig kann die Rentenerhöhung für Grundsicherungsbezieher sein, deren geschützter Freibetrag bereits an seiner Höchstgrenze liegt. Eine zusätzliche Erhöhung der gesetzlichen Rente kann dann nach heutiger Rechtslage vollständig als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden, sofern sich die Freibetragsgrenze nicht gleichzeitig erhöht.

Der Rentner bekommt in diesem Fall zwar einen höheren Rentenbescheid. Das Sozialamt kann seine ergänzende Leistung jedoch entsprechend reduzieren, sodass sich das verfügbare Gesamteinkommen durch die Rentenanpassung kaum oder überhaupt nicht erhöht.

Für 2027 sind bei den Freibeträgen noch Änderungen möglich. Vorschläge, Rentnern bei der Grundsicherung einen größeren Teil ihrer gesetzlichen Rente zu lassen, liegen bereits vor, sind derzeit aber noch nicht als allgemeine neue Regelung in Kraft.

Aussparung kann die Rentenerhöhung vollständig schlucken

Eine weitere Gruppe kann trotz steigenden Rentenwerts zunächst keinen höheren Zahlbetrag erhalten. Das betrifft bestimmte Rentner, bei denen wegen eines früheren fehlerhaften, aber geschützten Rentenbescheids ein höherer Zahlbetrag weitergezahlt wird.

Die Deutsche Rentenversicherung spricht hierbei von Besitzschutz beziehungsweise einer Aussparung. Ist die eigentlich richtig berechnete Rente niedriger als der geschützte Zahlbetrag, werden spätere Rentenerhöhungen zunächst genutzt, um den Abstand zwischen beiden Beträgen zu verringern.

Der ausgezahlte Betrag kann deshalb trotz einer allgemeinen Rentenerhöhung unverändert bleiben. Erst wenn die regulär berechnete Rente den geschützten Zahlbetrag erreicht oder übersteigt, führen weitere Anpassungen wieder zu einem höheren Zahlbetrag.

Private Renten steigen nicht automatisch um 4,4 Prozent

Die angekündigte Rentenanpassung betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Wer ausschließlich eine private Rentenversicherung bezieht, hat allein wegen der gesetzlichen Rentenerhöhung keinen Anspruch auf ein Plus von 4,4 Prozent.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für eigenständige Betriebsrentensysteme oder Leistungen berufsständischer Versorgungswerke. Ob und wann diese Leistungen steigen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Satzungen beziehungsweise Versicherungsverträgen.

Ein Rentner, der beispielsweise 1.500 Euro gesetzliche Altersrente und zusätzlich 300 Euro Betriebsrente bekommt, würde die allgemeine Erhöhung grundsätzlich auf den gesetzlichen Teil erhalten. Die Betriebsrente muss deshalb nicht automatisch ebenfalls um 4,4 Prozent steigen.

Auch Wohngeld kann durch eine höhere Rente sinken

Rentner mit Wohngeld gehen durch eine Rentenerhöhung nicht automatisch leer aus. Eine höhere Rente erhöht jedoch das für das Wohngeld relevante Einkommen und kann deshalb spätestens bei einer neuen Berechnung zu einem niedrigeren Wohngeldanspruch führen.

Ob sich das Wohngeld tatsächlich verringert, lässt sich nicht allein aus der Höhe der Rente ableiten. Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe, Freibeträge und weitere Einkünfte müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Gerade bei Rentnern nahe an einer Einkommensgrenze kann die Erhöhung deshalb teilweise durch weniger Wohngeld wieder verloren gehen. Einen Überblick bietet unser Ratgeber zum Wohngeld für Rentner und den Einkommensgrenzen.

Auch Krankenversicherung und Pflegeversicherung mindern das Plus

Die häufig genannten 4,4 Prozent beziehen sich auf die Rentenanpassung und bedeuten nicht, dass derselbe Prozentsatz zusätzlich auf dem Konto verbleibt. Von der gesetzlichen Bruttorente werden bei pflichtversicherten Rentnern weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Steigt die Bruttorente, steigen damit in Euro grundsätzlich auch die darauf entfallenden Beiträge. Das Netto-Plus fällt deshalb niedriger aus als der in Rententabellen ausgewiesene Bruttobetrag.

Steuern können einen weiteren Teil der Erhöhung aufzehren

Auch steuerpflichtige Rentner können von den 4,4 Prozent netto weniger spüren. Eine höhere Jahresrente erhöht das steuerpflichtige Einkommen und kann dazu führen, dass sich die Einkommensteuer erhöht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die komplette Rentenerhöhung versteuert wird oder Rentner allein wegen einer bestimmten Monatsrente automatisch Steuern zahlen müssen. Entscheidend sind unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich zu berücksichtigende Beträge.

Fazit: 4,4 Prozent sind realistisch, aber nicht für jeden ein echtes Plus

Für 2027 zeichnet sich erneut eine kräftige Rentenanpassung ab. Die derzeitige Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung von 4,4 Prozent würde den aktuellen Rentenwert rechnerisch von 42,52 Euro auf rund 44,39 Euro erhöhen.

Von einem bereits endgültig feststehenden Wert kann im September 2026 dennoch nicht gesprochen werden. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 festgelegt.

Schon heute lässt sich dagegen sagen, wer besonders aufpassen muss. Grundsicherungsbezieher ohne wirksamen Freibetrag oder mit bereits ausgeschöpfter Freibetragsgrenze können von der Erhöhung finanziell kaum profitieren, während bei einer Aussparung der Zahlbetrag sogar vollständig unverändert bleiben kann.

Wer ausschließlich eine private Rente, Betriebsrente oder Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, bekommt die gesetzlichen 4,4 Prozent ebenfalls nicht automatisch. Wohngeld, Sozialabgaben und Steuern können außerdem dafür sorgen, dass von einer Erhöhung netto deutlich weniger übrig bleibt.

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Neue Abzocke bei Rentnern: Vorsicht bei Pflegeanträgen und angeblichen Hilfsmitteln

14. September 2026 - 15:00

Ältere und pflegebedürftige Menschen geraten verstärkt ins Visier unseriöser Anbieter. Besonders häufig geht es um angebliche Hilfe bei Pflegeanträgen, Pflegehilfsmittel, Hausnotrufsysteme oder vermeintlich kostenlose Dienstleistungen, hinter denen sich Verträge und Abtretungserklärungen verbergen.

Die Verbraucherzentralen warnen vor mehreren Methoden, bei denen die komplizierten Regeln der Pflegeversicherung ausgenutzt werden. Hinzu kommt eine völlig andere Betrugsform: Kriminelle missbrauchen das eigentlich seriöse POSTIDENT-Verfahren, um im Namen der Betroffenen beispielsweise Kredite abzuschließen.

Die Abzocke beginnt häufig mit einem angeblich kostenlosen Pflege-Service

Eine derzeit beobachtete Methode setzt bereits beim Antrag auf einen Pflegegrad oder auf Leistungen der Pflegeversicherung an. Online-Anbieter versprechen Unterstützung und werben teilweise damit, dass ihre Dienstleistung kostenlos sei.

Dabei können Pflegebedürftige einen Antrag direkt bei ihrer Pflegekasse kostenlos stellen. Auch für den eigentlichen Antrag auf einen Pflegegrad wird kein kostenpflichtiger Vermittler benötigt.

Problematisch wird es, wenn über einen solchen Dienst zugleich weitere Verträge angebahnt oder Leistungen beantragt werden. Nach Angaben der Verbraucherzentralen kommt es beispielsweise vor, dass im Hintergrund auch Anträge für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch angestoßen werden.

Der Pflegebedürftige glaubt dann möglicherweise, lediglich Hilfe beim Pflegeantrag erhalten zu haben. Tatsächlich kann anschließend ein Unternehmen regelmäßig Pflegeprodukte liefern und mit der Pflegekasse abrechnen.

Für einen Antrag werden plötzlich Provisionen verlangt

Ähnliche Angebote gibt es beim Entlastungsbetrag sowie bei der Verhinderungspflege. Dienstleister bieten an, Anträge oder Erstattungen gegenüber der Pflegekasse abzuwickeln und verlangen dafür Geld.

Die Verbraucherzentralen berichten von Angeboten, bei denen eine Provision von bis zu zehn Prozent des erstatteten Betrags verlangt wird. Versicherte sollten wissen: Der Antrag direkt bei der Pflegekasse kostet nichts.

Gerade bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geht es inzwischen um erhebliche Beträge. Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Eine Provision von zehn Prozent könnte bei vollständiger Ausschöpfung rechnerisch mehr als 350 Euro ausmachen. Dabei können Betroffene den Erstattungsantrag grundsätzlich selbst bei ihrer Pflegekasse einreichen.

Vorsicht, wenn angeblich die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst anruft

Besonders misstrauisch sollten Pflegebedürftige bei unerwarteten Telefonanrufen werden. Verbraucher berichten über Kontakte, bei denen sich Anrufende beispielsweise als Mitarbeitende einer Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes ausgeben oder den Eindruck eines offiziellen Kontakts erwecken.

Im weiteren Gespräch werden dann Pflegehilfsmittel, Hausnotrufsysteme, Pflegekurse oder andere Produkte angeboten. Ein vermeintlicher Informationsanruf entwickelt sich so zu einem Verkaufsgespräch.

Pflegebedürftige sollten während eines unerwarteten Anrufs deshalb weder Vertragsdaten bestätigen noch vorschnell persönlichen Daten oder Bankverbindungen herausgeben. Wer unsicher ist, kann das Gespräch beenden und seine Pflegekasse anschließend selbst über die bekannte Telefonnummer kontaktieren.

Pflegeboxen sind ein besonders attraktives Geschäft

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten. Im Jahr 2026 übernimmt die Pflegeversicherung hierfür bis zu 42 Euro monatlich.

Zu diesen Produkten können beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder bestimmte Schutzartikel gehören. Mehr zu den verschiedenen Ansprüchen erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Hilfsmitteln für Rentner und Pflegebedürftige.

Für Anbieter ist dieses regelmäßige Budget interessant, weil die Abrechnung bei entsprechenden Voraussetzungen direkt mit der Pflegekasse erfolgen kann. Genau deshalb warnen Verbraucherschützer schon länger davor, sich am Telefon eine Pflegebox aufdrängen zu lassen.

Nicht jede Pflegebox ist unseriös. Entscheidend ist, dass Pflegebedürftige bewusst einen Anbieter auswählen, die Produkte tatsächlich benötigen und wissen, was beantragt beziehungsweise vereinbart wurde.

Eine Unterschrift kann Pflegebudgets aus der Hand geben

Eine weitere Kostenfalle steckt in sogenannten Abtretungserklärungen. Damit kann ein Pflegebedürftiger bestimmte Erstattungsansprüche gegenüber seiner Pflegekasse an einen Dienstleister übertragen.

Der Vorteil besteht zunächst darin, dass der Anbieter direkt abrechnen kann. Der Pflegebedürftige muss dadurch weniger Rechnungen einreichen und häufig nicht selbst in Vorleistung gehen.

Der Nachteil kann jedoch erheblich sein. Wer Ansprüche abtritt, kann die entsprechenden Beträge nicht mehr ohne Weiteres selbst für einen anderen Anbieter oder einen später auftretenden Pflegebedarf einsetzen.

Die Verbraucherzentralen berichten von Fällen, in denen Betroffene später feststellten, dass Budgets für den Entlastungsbetrag oder den gemeinsamen Jahresbetrag bereits teilweise oder vollständig verbraucht waren. Deshalb sollten Abtretungserklärungen niemals unterschrieben werden, ohne zuvor genau zu prüfen, welche Ansprüche erfasst werden.

Pflegebedürftige können bei ihrer Pflegekasse nachfragen

Wer bereits Leistungen über einen Pflegedienst oder Drittanbieter abrechnen lässt, kann sich einen Überblick über die verbrauchten Beträge verschaffen. Dazu können Versicherte bei ihrer Pflegekasse Informationen darüber verlangen, welche Leistungen bereits abgerechnet wurden.

Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Leistungen nebeneinander genutzt werden. Einen Überblick über weitere Ansprüche bietet auch unser Beitrag über häufig vergessene Pflegeleistungen.

Stimmen die abgerechneten Beträge nicht mit den tatsächlich erbrachten Leistungen überein, sollten Betroffene den Anbieter und die Pflegekasse schriftlich um Klärung bitten. Rechnungen, Leistungsnachweise und Verträge sollten deshalb aufbewahrt werden.

Gefälschtes POSTIDENT kann noch teurer werden

Eine andere Betrugsform betrifft das POSTIDENT-Verfahren. POSTIDENT selbst ist ein reguläres Identifizierungsverfahren der Deutschen Post und wird beispielsweise von Banken eingesetzt, um die Identität eines Kunden zu prüfen.

Kriminelle nutzen das Vertrauen in dieses Verfahren jedoch aus. Betroffene werden dazu gebracht, eine Identitätsprüfung durchzuführen, obwohl dahinter beispielsweise ein Kreditantrag steckt, den sie selbst überhaupt nicht gestellt haben.

Die Aufforderung zur Identifizierung kann als angebliche Sicherheitsprüfung einer Bank, als Kontobestätigung oder als Freischaltung eines anderen Vorgangs dargestellt werden. Der Betroffene legitimiert dann unwissentlich einen Geschäftsvorgang der Täter.

Die Folgen können erheblich sein. Im schlimmsten Fall existiert anschließend ein Kreditvertrag auf den Namen des Opfers, während das ausgezahlte Geld bei den Betrügern landet.

POSTIDENT niemals durchführen, wenn der Anlass unklar ist

Wer zu einer POSTIDENT-Prüfung aufgefordert wird, sollte deshalb immer wissen, welches Unternehmen die Identifizierung veranlasst hat und für welchen konkreten Vertrag sie benötigt wird. Eine Identifizierung sollte nicht allein deshalb durchgeführt werden, weil ein Brief, eine E-Mail oder eine Nachricht professionell aussieht.

Besonders verdächtig ist eine Aufforderung, wenn der Betroffene selbst zuvor gar keinen Vertrag, kein Bankkonto und keinen vergleichbaren Vorgang begonnen hat. Dann sollte zunächst direkt beim vermeintlichen Vertragspartner nachgefragt werden.

Wer bereits unter falschen Voraussetzungen eine POSTIDENT-Prüfung durchgeführt hat, sollte schnell reagieren. Die Deutsche Post empfiehlt Betroffenen von Identitätsmissbrauch unter anderem, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vertragspartner zu kontaktieren, für den die Identifizierung durchgeführt wurde.

Nicht jede Abzocke ist automatisch strafbarer Betrug

Bei den verschiedenen Methoden muss rechtlich unterschieden werden. Ein untergeschobener Vertrag, unerlaubte Telefonwerbung oder eine schlecht erklärte Abtretungserklärung ist nicht automatisch mit einem strafrechtlichen Betrug gleichzusetzen.

Für Betroffene können die finanziellen Folgen trotzdem erheblich sein. Deshalb sollte bei einer unerwarteten Rechnung zunächst geprüft werden, ob überhaupt wirksam ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Bei telefonisch oder online geschlossenen Verbraucherverträgen besteht zudem häufig ein gesetzliches Widerrufsrecht. In vielen Fällen beträgt die reguläre Widerrufsfrist 14 Tage.

Wer keinen Vertrag abschließen wollte, sollte Forderungen nicht einfach widerspruchslos bezahlen. Stattdessen sollte der angebliche Vertragsschluss schriftlich bestritten und gegebenenfalls zusätzlich der Widerruf erklärt werden.

Diese Warnzeichen sollten Angehörige ernst nehmen Situation Warnzeichen Reaktion Hilfe beim Pflegeantrag Provision oder zusätzliche Verträge werden verlangt Zuerst direkt bei der Pflegekasse nachfragen Pflegehilfsmittel Ungefragter Anruf und sofortige monatliche Lieferung Nichts am Telefon bestätigen und Vertrag prüfen Abtretungserklärung Anbieter möchte Pflegebudgets direkt abrechnen Umfang und Folgen vor der Unterschrift klären Hausnotruf Anrufer behauptet, ein Abschluss sei notwendig Pflegekasse selbst kontaktieren und Angebote vergleichen POSTIDENT Identifizierung ohne zuvor selbst begonnenen Vertrag Vorgang stoppen und angeblichen Vertragspartner selbst kontaktieren Auch Angehörige sollten Verträge regelmäßig kontrollieren

Ältere Menschen leben häufig allein und organisieren ihre Pflegeleistungen selbst. Angehörige erfahren daher nicht immer sofort, wenn ein neuer Anbieter anruft, Unterlagen verschickt oder regelmäßig Produkte liefert.

Hilfreich kann es sein, gemeinsam in regelmäßigen Abständen Rechnungen, Kontoauszüge und Schreiben der Pflegekasse durchzusehen. Dabei sollte besonders auf neue Firmen, wiederkehrende Abbuchungen und unbekannte Abrechnungen geachtet werden.

Das bedeutet nicht, älteren Menschen Entscheidungen abzunehmen. Vielmehr kann ein zweiter Blick verhindern, dass Zeitdruck, komplizierte Vertragsbedingungen oder ein professionell wirkender Telefonanruf ausgenutzt werden.

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Schwerbehinderung: Versorgungsamt darf hohen GdB nicht vorzeitig streichen

14. September 2026 - 14:28

Ein Versorgungsamt darf die Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung nicht verkürzen, weil die Prognose einer bestimmten Tumorart günstiger erscheint.

Im konkreten Fall behandelte die Behörde ein bösartiges Lungenkarzinoid nicht nach der Regel für maligne Lungentumoren. Statt der  fünfjährigen Heilungsbewährung wollte sie eine kürzere Frist ansetzen. Der hohe GdB sollte schon vorzeitig entfallen.

Das LSG stoppte diese Bewertung. Für die betroffene Frau blieb rückwirkend bis zum Ende der fünfjährigen Heilungsbewährung ein Gesamt-GdB von 90 bestehen (Beschluss vom 2. Juni 2026, L 6 SB 2817/25).

Wenn das Amt den GdB zu früh senkt, sollten Sie den Bescheid prüfen

Für Menschen nach einer Krebserkrankung gilt: Prüfen Sie, wenn das Versorgungsamt eine kürzere Heilungsbewährung annimmt, einen deutlich niedrigeren GdB festsetzt oder sich auf interne medizinische Empfehlungen beruft.

Die Behörde muss sich an die Versorgungsmedizin-Verordnung halten. Eine interne Einschätzung ersetzt nicht die dort festgelegten Regeln. Achten Sie deshalb darauf, welche Ziffer der Versorgungsmedizinischen Grundsätze das Amt anwendet und wie es Beginn und Ende der Heilungsbewährung berechnet.

Gegen einen rechtswidrigen GdB-Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. In der Regel läuft dafür eine Monatsfrist nach Bekanntgabe.

Das sollten Sie unbedingt, denn wenn der GdB von 80 oder 90 auf unter 50 sinkt, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Sie verlieren dann die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Frau erkrankte an einem bösartigen Lungenkarzinoid

Bei der Klägerin stellten Ärzte im März 2020 ein typisches zentrales Karzinoid im rechten Lungenunterlappen fest. Am 21. April 2020 entfernten sie den malignen Tumor operativ.

Die Frau beantragte später eine rückwirkende Feststellung ihres GdB. Für einen früheren Zeitraum erkannte das zuständige Landratsamt zunächst einen Gesamt-GdB von 100 an.

Ab November 2022 wollte die Behörde die Tumorerkrankung jedoch nicht mehr mit der hohen Bewertung berücksichtigen. Zunächst setzte sie nur noch einen Gesamt-GdB von 20 an. Nach dem Widerspruch erhöhte sie ihn auf 30.

Damit hätte die Frau schon zweieinhalb Jahre nach der Operation ihren Schwerbehindertenstatus verloren.

Warum das Amt die Heilungsbewährung verkürzen wollte

Der Streit drehte sich um die Art des Tumors. Ein typisches Lungenkarzinoid kann gegenüber anderen bösartigen Lungentumoren eine günstigere Prognose haben.

Das Land wollte deshalb nicht die fünfjährige Heilungsbewährung für maligne Lungentumoren anwenden. Stattdessen orientierte es sich an einer niedrigeren Bewertung für bestimmte Karzinoide des Verdauungssystems.

Nach dieser Sichtweise wäre die hohe Bewertung der Tumorerkrankung schon deutlich früher weggefallen. Das LSG hielt diesen Weg aber für unzulässig.

Für maligne Lungentumoren gelten fünf Jahre

Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält eine klare Vorgabe. Nach Entfernung eines malignen Lungen- oder Bronchialtumors gilt eine Heilungsbewährung von fünf Jahren.

Während dieser Zeit sieht die Regel einen Wert von wenigstens 80 vor. Bei einer Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades kommen Werte von 90 bis 100 in Betracht.

Entscheidend für das Gericht: Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche konkrete Form eines malignen Lungentumors vorliegt. Eine Ausnahme für ein typisches Lungenkarzinoid enthält sie nicht.

Lungenkarzinoid bleibt ein maligner Lungentumor

Das Gericht lehnte deshalb die Argumentation des Landes ab. Der Verordnungsgeber hat keine Sonderregel geschaffen, nach der ein Lungenkarzinoid wegen einer günstigeren Prognose anders behandelt werden dürfte. Die Behörde durfte eine solche Ausnahme nicht selbst in die Versorgungsmedizinischen Grundsätze hineinlesen.

Das LSG knüpfte dabei an frühere Entscheidungen an. Bereits das LSG Baden-Württemberg hatte 2021 bei einem Lungenkarzinoid die Regelung für maligne Lungentumoren angewandt. Auch das LSG Berlin-Brandenburg vertrat 2023 diese Linie.

Interne Empfehlungen ändern die Verordnung nicht

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Land berief sich auf medizinische Einschätzungen und fachliche Empfehlungen aus dem versorgungsmedizinischen Bereich. Solche Empfehlungen können fachlich bedeutsam sein. Sie besitzen aber nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Das LSG stellte klar: Die Verwaltung darf verbindliche Bewertungsregeln nicht durch interne Empfehlungen ersetzen. Hält die zuständige Stelle eine bestehende Regel wegen neuer medizinischer Erkenntnisse für überholt, muss der Verordnungsgeber sie ändern. Bis dahin bleibt die geltende Vorschrift maßgeblich.

Amt durfte nicht auf Regeln für andere Karzinoide ausweichen

Auch die Orientierung an Karzinoiden des Verdauungssystems überzeugte das Gericht nicht. Für eine entsprechende Anwendung anderer Regeln müsste eine echte Regelungslücke bestehen. Genau daran fehlte es.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten bereits eine ausdrückliche Vorschrift für maligne Lungentumoren. Darunter fällt auch das Lungenkarzinoid. Das Amt durfte deshalb nicht auf eine Regel aus einem anderen Organsystem ausweichen, nur weil diese medizinisch passender erschien.

Heilungsbewährung bedeutet nicht, dass der Krebs noch vorhanden sein muss

Ein hoher GdB während der Heilungsbewährung setzt nicht voraus, dass noch ein Tumor nachweisbar ist oder ständig schwere Beschwerden bestehen.

Die Heilungsbewährung berücksichtigt die besondere Situation nach einer behandelten bösartigen Erkrankung. Sie trägt dem Risiko eines Rückfalls und der Belastung durch die Erkrankung Rechnung.

Deshalb reicht die Aussage „Der Tumor ist entfernt und die Prognose ist gut“ nicht aus, um den GdB vorzeitig abzusenken. Erst nach Ablauf der vorgesehenen Heilungsbewährung darf das Amt bei einem günstigen Verlauf prüfen, welche Beeinträchtigungen noch bestehen.

Warum die Klägerin GdB 90 erhielt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Lungenkarzinoid automatisch zu einem GdB von 90 führt. Für die Tumorerkrankung galt während der Heilungsbewährung zunächst ein Wert von wenigstens 80. Bei der Klägerin kamen weitere Gesundheitsstörungen hinzu, unter anderem Migräne und ein chronisches Fatigue-Syndrom .

Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Entscheidend ist, wie sich die Störungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken. In dieser Gesamtschau bestätigte das Gericht einen Gesamt-GdB von 90.

GdB 90 galt rückwirkend bis April 2025

Die Operation fand am 21. April 2020 statt. Die fünfjährige Heilungsbewährung lief deshalb bis April 2025. Für den Zeitraum ab November 2022 durfte das Versorgungsamt die Tumorerkrankung noch nicht aus der hohen Bewertung herausnehmen.

Das Sozialgericht Freiburg hatte der Klägerin deshalb einen Gesamt-GdB von 90 zugesprochen. Das Land legte Berufung ein. Das LSG Baden-Württemberg wies diese mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zurück. Damit blieb die rückwirkende Feststellung des GdB 90 bis zum Ende der Heilungsbewährung bestehen.

Darauf sollten Sie bei einem Krebs-GdB achten

Schauen Sie darauf, welche Tumorerkrankung das Amt zugrunde legt, welche Vorschrift es anwendet und wie es die Heilungsbewährung berechnet. Werden Fristen verkürzt oder tauchen interne Empfehlungen auf, obwohl die Verordnung eine klare Regel enthält, kann ein Widerspruch sinnvoll sein.

Auch der Beginn der Heilungsbewährung ist wesentlich. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt gilt.

Eine bessere Prognose reicht nicht für eine Sonderregel des Amtes

Die Verwaltung darf die geltenden Regeln nicht umschreiben. Solange die Versorgungsmedizin-Verordnung für einen malignen Lungentumor eine fünfjährige Heilungsbewährung vorsieht, muss das Amt diese Vorgabe auch anwenden.

Eine Behörde darf einen hohen GdB nicht allein deshalb vorzeitig streichen, weil sie die Prognose günstiger einschätzt.

FAQ: Heilungsbewährung nach Krbes Kann das Versorgungsamt meinen GdB nach erfolgreicher Krebsbehandlung sofort senken?

Nicht allein wegen eines erfolgreichen Behandlungsverlaufs. Sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Heilungsbewährung vor, muss die Behörde diese grundsätzlich abwarten.

Gilt nach einem malignen Lungentumor immer GdB 90?

Nein. Die Regel sieht während der Heilungsbewährung grundsätzlich wenigstens 80 vor. Weitere Gesundheitsstörungen können den Gesamt-GdB erhöhen. Im entschiedenen Fall ergab die Gesamtschau GdB 90.

Was kann ich tun, wenn das Amt die Heilungsbewährung zu kurz ansetzt?

Prüfen Sie die angewandte Vorschrift und die Berechnung der Frist. Weicht der Bescheid von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ab, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage, Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 8.4
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2026 – L 6 SB 2817/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 – L 13 SB 142/22

 

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Sozialhilfe soll komplett umgebaut werden

14. September 2026 - 13:50
Sozialhilfe vor großem Umbau: Leistungen sollen künftig zusammengeführt werden

Das deutsche Sozialleistungssystem steht vor einem weitreichenden Umbau. Bund, Länder und Kommunen arbeiten derzeit an einem Modell, das mehrere bislang getrennte steuerfinanzierte Leistungen in einem einheitlicheren System bündeln soll.

Betroffen wären nicht nur Leistungen des Jobcenters, sondern auch Teile der Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag. Für Millionen Haushalte könnte das bedeuten, dass sie künftig seltener zwischen verschiedenen Behörden, Anträgen und Leistungssystemen wechseln müssen.

Ein Konzept für das neue Leistungssystem soll nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums bis Herbst 2026 vorliegen. Damit rückt nun die Frage näher, wie stark Jobcenter, Sozialämter, Wohngeldstellen und Familienkassen künftig tatsächlich miteinander verzahnt werden.

Diese Sozialleistungen stehen vor dem Umbau

Die Pläne gehen auf die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform zurück. Sie hat vorgeschlagen, die bislang getrennten Leistungen nach dem SGB II, bestimmte existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag stärker zusammenzuführen.

Bei der Sozialhilfe geht es insbesondere um das dritte und vierte Kapitel des SGB XII. Dazu gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die gesamte Sozialhilfe soll damit jedoch nicht einfach abgeschafft oder in eine einzige neue Geldleistung überführt werden. Wer genauer wissen möchte, wie sich die verschiedenen Systeme derzeit unterscheiden, findet hier eine Übersicht zum Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung.

Leistung Heute zuständig Geplante Richtung Grundsicherungsgeld nach SGB II Jobcenter Einheitlicheres Leistungssystem Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII Sozialamt Einbeziehung in neue Struktur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialamt Einbeziehung in neue Struktur Wohngeld Wohngeldstelle Engere Verbindung mit Grundsicherung Kinderzuschlag Familienkasse Engere Verbindung mit Grundsicherung Warum die Bundesregierung das System verändern will

Das heutige System ist über Jahrzehnte gewachsen und verteilt ähnliche Prüfungen auf unterschiedliche Behörden. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsmitglieder und persönliche Verhältnisse müssen deshalb teilweise mehrfach angegeben und nachgewiesen werden.

Besonders sichtbar wird das Problem bei Haushalten mit schwankendem Einkommen. Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise zunächst ergänzende Grundsicherung erhalten, später wegen eines höheren Einkommens auf Wohngeld und Kinderzuschlag angewiesen sein und einige Monate danach erneut in die Grundsicherung wechseln.

Mit jedem Wechsel können neue Anträge, andere Ansprechpartner und unterschiedliche Berechnungsvorschriften verbunden sein. Genau solche Wechsel zwischen den Systemen sollen künftig reduziert werden.

Nur noch zwei große Verwaltungswege sind im Gespräch

Nach den bisherigen Vorschlägen könnte die Zuständigkeit künftig stärker danach unterschieden werden, ob in einem Haushalt erwerbsfähige Menschen leben. Haushalte mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten könnten überwiegend von Jobcentern betreut werden.

Besteht ein Haushalt dagegen ausschließlich aus nicht erwerbsfähigen Personen, könnten weiterhin die Sozialämter zuständig sein. Das wäre beispielsweise bei vielen Rentnerinnen und Rentnern mit ergänzender Grundsicherung im Alter der Fall.

Damit würden aus mehreren bislang nebeneinander bestehenden Verwaltungswegen im Wesentlichen zwei größere Stränge entstehen. Wie genau die Zuständigkeiten verteilt werden, gehört allerdings zu den Fragen, die in dem für Herbst 2026 angekündigten Konzept geklärt werden sollen.

Wohngeld und Kinderzuschlag könnten ihren Sonderstatus verlieren

Besonders weitreichend wäre die Reform für Wohngeld und Kinderzuschlag. Beide Leistungen werden heute außerhalb der Grundsicherung bewilligt und sollen verhindern, dass Haushalte allein wegen niedriger Einkommen auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind.

In der Praxis hängen diese Leistungen jedoch eng zusammen. Wie schnell sich Änderungen beim Wohngeld auch auf Familien mit Kinderzuschlag auswirken können, zeigt beispielsweise der Beitrag Wohngeld-Kürzung kann Familien auch den Kinderzuschlag kosten.

Genau solche Überschneidungen will die Reform verringern. Statt dass Betroffene selbst herausfinden müssen, welche Behörde und welche Leistung gerade zuständig sind, soll die Verwaltung stärker im Hintergrund prüfen, welcher Anspruch besteht.

Schwankendes Einkommen soll nicht ständig einen Behördenwechsel auslösen

Für Menschen mit niedrigen oder unregelmäßigen Einkommen könnte dieser Punkt besonders wichtig werden. Wer beispielsweise durch Überstunden, wechselnde Arbeitszeiten oder saisonale Beschäftigung einmal mehr und einmal weniger verdient, kann heute zwischen verschiedenen Leistungssystemen hin- und herfallen.

Das verursacht nicht nur zusätzliche Anträge, sondern kann auch Zahlungslücken auslösen. Die Sozialstaatskommission will deshalb verhindern, dass verändertes Einkommen unnötig häufig einen Wechsel der zuständigen Behörde erzwingt.

Gleichzeitig sollen die Anrechnungsregeln für Erwerbseinkommen überprüft werden. Nach den bisherigen Empfehlungen soll sich insbesondere eine umfangreichere Erwerbstätigkeit finanziell stärker bemerkbar machen.

Auch die Regeln selbst sollen einfacher werden

Die Reform beschränkt sich nicht auf neue Behördenstrukturen. Geplant sind auch einheitlichere Begriffe, weniger Nachweise, stärkere Pauschalierungen und Bagatellgrenzen für geringe Beträge.

Das könnte erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit von Sozialämtern und Jobcentern haben. Heute können bereits kleine Unterschiede bei Einkommen, Vermögen oder Nachweisen umfangreiche Prüfungen und mehrere Bescheide auslösen.

Gleichzeitig muss bei Vereinfachungen darauf geachtet werden, dass individuelle Bedarfe weiterhin berücksichtigt werden. Gerade bei Sozialhilfe und Grundsicherung können besondere Lebensumstände darüber entscheiden, ob zusätzliche Leistungen oder höhere Bedarfe anerkannt werden.

Sozialhilfe-Anträge sollen leichter zugänglich werden

Schon nach heutiger Rechtslage ist nicht jeder Leistungsantrag an komplizierte Formulare gebunden. So kann beispielsweise ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich formlos gestellt werden, wie auch sozialgerichtliche Entscheidungen zeigen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist formlos möglich. Die geplante Reform soll den Zugang zu Leistungen darüber hinaus vereinfachen und stärker vereinheitlichen.

Eine Sozialplattform soll zum gemeinsamen digitalen Zugang werden

Bei der Digitalisierung gibt es inzwischen bereits eine konkrete Entscheidung. Die bestehende Sozialplattform soll zu einem bundesweit nutzbaren digitalen Zugang für Sozialleistungen ausgebaut werden.

Darüber sollen Bürgerinnen und Bürger perspektivisch Leistungen beantragen, Informationen abrufen und Verwaltungsverfahren digital erledigen können. Behörden sollen zugleich Daten stärker untereinander austauschen können, damit dieselben Angaben nicht bei jedem Antrag erneut verlangt werden.

Das Bundesarbeitsministerium betont dabei, dass vorhandene Fachangebote nicht einfach über Nacht verschwinden sollen. Vielmehr sollen die bestehenden Systeme miteinander verbunden und schrittweise vereinheitlicht werden.

Weitere Informationen stellt das Bundesarbeitsministerium auf seiner Seite zur Umsetzung der Sozialstaatsreform bereit.

Rentner mit Grundsicherung könnten ebenfalls betroffen sein

Der Umbau ist keineswegs nur für Erwerbslose oder Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen interessant. Auch Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht und die deshalb Grundsicherung im Alter erhalten, gehören zu den betroffenen Gruppen.

Gerade für sie ist wichtig, dass die geplante Zusammenführung nicht automatisch bedeutet, dass das Sozialamt künftig verschwindet. Nach dem bisher diskutierten Modell sollen Haushalte, in denen ausschließlich nicht erwerbsfähige Personen leben, weiterhin einem eigenen Verwaltungsweg zugeordnet werden.

Auch die materiellen Ansprüche ändern sich nicht allein deshalb, weil eine Reformkommission eine neue Struktur vorgeschlagen hat. Aktuell gelten weiterhin die bestehenden Vorschriften des SGB XII, etwa bei der Berechnung von Einkommen, Unterkunftskosten und Bewilligungszeiträumen.

Wie unterschiedlich diese Entscheidungen ausfallen können, zeigt unter anderem ein aktueller Fall, in dem ein Sozialamt einen Grundsicherungsbescheid auf zwei Monate begrenzen durfte.

Das soziale Leistungsniveau soll nach den Empfehlungen erhalten bleiben

Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat insgesamt 26 Empfehlungen vorgelegt. Dabei wurde ausdrücklich erklärt, dass die Verwaltungsreform nicht dazu dienen soll, das soziale Sicherungsniveau allein durch eine neue Behördenstruktur abzusenken.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer späteren gesetzlichen Umsetzung jede Berechnung unverändert bleiben wird. Werden Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherung neu miteinander verzahnt, müssen zwangsläufig auch Einkommensgrenzen, Freibeträge und Anrechnungsregeln aufeinander abgestimmt werden.

Genau an diesem Punkt wird das endgültige Konzept besonders wichtig. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Haushalte finanziell profitieren, für wen sich lediglich das Verfahren vereinfacht und wo möglicherweise neue Abgrenzungsprobleme entstehen.

Ein neues System könnte auch Leistungslücken verhindern

Für Betroffene kann ein Wechsel zwischen Leistungssystemen bislang riskant sein. Endet beispielsweise ein Anspruch auf Wohngeld, während ein Antrag auf Grundsicherung noch nicht abschließend bearbeitet wurde, kann vorübergehend Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlen.

Ähnliche Schwierigkeiten können auftreten, wenn sich Erwerbsfähigkeit, Einkommen oder Haushaltszusammensetzung ändern. Ein stärker verbundenes System könnte solche Übergänge vereinfachen, wenn Informationen und Anträge behördenübergreifend weiterverwendet werden.

Ob dies tatsächlich gelingt, wird jedoch davon abhängen, wie die gesetzlichen Übergänge ausgestaltet werden. Eine gemeinsame Internetplattform allein beseitigt unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen noch nicht.

Das Konzept im Herbst 2026 ist noch kein neues Gesetz

Für Leistungsbeziehende ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Das angekündigte Konzept für Herbst 2026 ändert zunächst noch keinen bestehenden Sozialhilfe-, Wohngeld- oder Grundsicherungsanspruch. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen und Bundestag sowie gegebenenfalls Bundesrat zugestimmt haben, können neue Vorschriften verbindlich werden.

Parallel arbeitet das Bundesarbeitsministerium bereits an gesetzlichen Vereinfachungen im Sozialrecht. Nach der bisherigen Planung soll dieses Gesetzgebungsverfahren im Sommer 2027 abgeschlossen werden.

Für die umfassende Zusammenführung der Leistungen wurde bislang kein verbindlicher Starttermin genannt. Wegen der notwendigen Änderungen bei Gesetzen, IT-Systemen, Zuständigkeiten und Finanzierung dürfte eine vollständige Umstellung deshalb nicht kurzfristig erfolgen.

Betroffene sollten Anträge weiterhin nach geltendem Recht stellen

Wer derzeit Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag benötigt, sollte nicht auf die Reform warten. Ansprüche müssen weiterhin nach den gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.

Auch laufende Bescheide verlieren nicht deshalb ihre Wirkung, weil Bund, Länder und Kommunen über ein neues System beraten. Für Betroffene gelten zunächst die darin genannten Bewilligungszeiträume und gesetzlichen Mitwirkungspflichten.

Das gilt insbesondere für Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Wie sich die Höhe dieser Leistungen entwickelt, hängt weiterhin von den bestehenden SGB-XII-Regeln und der Entwicklung der Regelbedarfe ab; dazu lesen Sie auch Sozialhilfe: Jetzt entscheidet sich, wie hoch der neue Regelsatz wird.

Warum der Herbst 2026 für Sozialleistungsbezieher wichtig wird

Mit dem angekündigten Konzept wird erstmals genauer sichtbar werden, wie aus den bisherigen Empfehlungen ein tatsächlich umsetzbares Leistungssystem werden soll. Besonders interessant sind dabei die künftige Zuständigkeit von Jobcentern und Sozialämtern sowie die Frage, was mit Wohngeldstellen und Familienkassen geschieht.

Ebenso wichtig wird sein, ob lediglich Verwaltungswege zusammengeführt werden oder ob auch die Berechnung der verschiedenen Leistungen stärker vereinheitlicht wird. Davon hängt ab, ob die Reform für Leistungsbeziehende vor allem weniger Papierarbeit oder auch finanzielle Veränderungen bringt.

Fest steht bereits jetzt: Die Bundesregierung verfolgt keinen kleinen Umbau einzelner Formulare. Die bisherige Trennung mehrerer steuerfinanzierter Sozialleistungen soll grundsätzlich neu geordnet werden.

Häufige Fragen zum geplanten Umbau von Sozialhilfe und Grundsicherung 1. Wird die Sozialhilfe abgeschafft?

Nein. Nach dem bisherigen Stand geht es nicht um die vollständige Abschaffung sämtlicher Leistungen nach dem SGB XII, sondern um die Neuordnung bestimmter steuerfinanzierter Leistungen. Besonders betroffen wären die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

2. Welche Leistungen sollen zusammengeführt werden?

Diskutiert wird ein einheitlicheres System für Leistungen nach dem SGB II, die existenzsichernden Leistungen des dritten und vierten Kapitels des SGB XII sowie Wohngeld und Kinderzuschlag. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch nicht fest.

3. Werden Jobcenter und Sozialämter abgeschafft?

Nach den bisher bekannten Vorschlägen nicht. Vielmehr könnten Jobcenter künftig überwiegend für Haushalte mit erwerbsfähigen Personen zuständig sein, während Sozialämter Haushalte betreuen, in denen ausschließlich nicht erwerbsfähige Menschen leben.

4. Wann soll die Reform kommen?

Ein Konzept für das einheitliche Sozialleistungssystem soll bis Herbst 2026 vorliegen. Einen verbindlichen Termin für die vollständige gesetzliche Einführung des neuen Systems gibt es bislang nicht.

5. Muss ich wegen der geplanten Reform jetzt einen neuen Antrag stellen?

Nein. Die Reformpläne verändern bestehende Ansprüche und Bewilligungsbescheide zunächst nicht. Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag müssen weiterhin nach dem derzeit geltenden Recht beantragt werden.

6. Könnten sich durch die Reform auch die ausgezahlten Beträge ändern?

Das ist möglich, aber derzeit noch offen. Wenn mehrere Leistungen miteinander verbunden werden, müssen unter anderem Einkommensanrechnung, Freibeträge und Übergänge neu aufeinander abgestimmt werden, sodass erst das konkrete Gesetz zeigen wird, wer finanziell besser oder möglicherweise schlechter gestellt wird.

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Sozialhilfe: Sozialamt zahlt 4.000 Euro für eine Bestattung nicht – Urteil

14. September 2026 - 13:47

Eine Frau übernimmt aus Freundschaft die Bestattung ihrer verstorbenen Freundin. Sie besaß eine Vorsorgevollmacht, schlug das Erbe wegen Überschuldung aus und beauftragte auf eigene Initiative ein Bestattungsunternehmen.

Die Rechnung: rund 4.000 Euro. Das Sozialamt lehnte die Erstattung ab. Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Amt recht – mit einer Begründung, die in solchen Fällen regelmäßig greift und die man kennen sollte, bevor man einen Bestattungsvertrag unterzeichnet.

Der Anspruch nach § 74 SGB XII und wer ihn hat

Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten, soweit den Bestattungspflichtigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Der entscheidende Begriff ist dabei die Bestattungspflicht. Nicht jeder, der eine Bestattung organisiert oder bezahlt, ist im Rechtssinne verpflichtet – und nur wer es ist, kann den Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen.

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – klargestellt, aus welchen Rechtsgründen sich eine solche Verpflichtung ergeben kann.

Sie kann auf einer vertraglichen Kostenverpflichtung gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.

Diese Aufzählung ist abschließend gemeint. Wer außerhalb dieser Konstellationen handelt, handelt freiwillig – und trägt die Kosten selbst.

Was im Fall der Klägerin nicht ausreichte

Die Klägerin hatte eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin besessen. Das erzeugt im Innenverhältnis zur Verstorbenen Handlungsbefugnisse, aber keine Kostenpflicht gegenüber Dritten. Die Vollmacht berechtigt zur Handlung; sie verpflichtet nicht zur Finanzierung.

Das Erbe hatte die Klägerin ausgeschlagen – eine nachvollziehbare Entscheidung angesichts der Überschuldung. Damit entfiel aber auch die Erbenstellung als mögliche Anspruchsgrundlage nach § 1968 BGB. Wer das Erbe ausschlägt, ist kein Erbe mehr. Die Konsequenz folgt daraus zwingend.

Den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen schloss die Klägerin auf eigene Initiative und aus eigener Entscheidung. Das Sozialgericht Frankfurt hat das unmissverständlich bewertet: Eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen begründet keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts.

Wer einen solchen Vertrag freiwillig eingeht, ist zivilrechtlich gebunden – aber nicht im sozialhilferechtlichen Sinne „verpflichtet”. Der Vertrag entsteht durch Privatautonomie, nicht durch gesetzliche Pflicht. Und genau auf diese gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht kommt es nach § 74 SGB XII an.

Eine sittliche Verpflichtung aus Freundschaft gilt sozialhilferechtlich ebenfalls nicht. Das klingt hart – ist aber die konsequente Fortschreibung eines engen gesetzlichen Rahmens, den die Rechtsprechung einheitlich so auslegt.

Warum der Kreis der Anspruchsberechtigten eng ist – und bleibt

In der Praxis erlebe ich immer wieder, dass Betroffene den Anspruch nach § 74 SGB XII für weiter halten, als er ist. Wer die Bestattung organisiert, geht oft davon aus, dass das Sozialamt die Kosten übernimmt, wenn die eigene finanzielle Lage das nicht erlaubt. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann.

§ 74 SGB XII schützt keine humanitäre Geste. Er schützt denjenigen, der rechtlich nicht anders kann – weil er kraft Gesetzes oder öffentlichen Rechts zur Bestattung verpflichtet ist und die Kosten dafür nicht aufbringen kann.

Wer diese Pflicht nicht trifft, hat keinen Anspruch, auch wenn er das Ergebnis – die Bestattung – herbeigeführt hat. Das Sozialamt sieht das naturgemäß genauso.

Das Sozialgericht Frankfurt hat in diesem Verfahren ausdrücklich Verständnis für die Lage der Klägerin geäußert. Es hat ihr gleichwohl keinen Anspruch zugesprochen. Das zeigt, dass die Rechtslage hier keine Ausnahmen kennt, die auf persönliche Motive oder Umstände Rücksicht nehmen.

Was zu beachten ist, bevor man handelt

Wer eine Bestattung für einen anderen Menschen übernimmt und dabei auf Kostenerstattung durch das Sozialamt hofft, muss sich vor der Auftragserteilung fragen, ob eine der anerkannten Verpflichtungsgrundlagen vorliegt. Liegt keine vor, scheidet § 74 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus – unabhängig davon, wie eng die persönliche Verbindung zur verstorbenen Person war.

Wer als Erbe in Betracht kommt, aber die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen möchte, verliert damit zugleich eine der tragfähigen Anspruchsgrundlagen. Diese Konsequenz sollte bewusst einkalkuliert werden. Das ist keine rechtliche Falle, sondern die logische Folge einer zivilrechtlichen Entscheidung.

Liegt tatsächlich eine Verpflichtung vor und übersteigen die Bestattungskosten die eigenen Mittel, sollte der Antrag nach § 74 SGB XII rechtzeitig beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden – möglichst vor Auftragserteilung, mindestens aber unmittelbar danach.

Wer erst nach Bezahlung der Rechnung klagt, steht rechtlich nicht schlechter, kann aber auf praktische Hürden stoßen.

Fazit

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit dem Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – keine neue Rechtslage geschaffen. Es hat eine bestehende, in der Rechtsprechung gefestigte Linie bestätigt: Eine aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB XII.

Auch der privatrechtliche Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ändert daran nichts. Die Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts muss aus dem Gesetz kommen – nicht aus Freundschaft und nicht aus einem Auftrag, den man selbst erteilt hat.

Wer das nicht weiß und trotzdem handelt, bleibt auf den Kosten sitzen. Das ist die nüchterne Konsequenz.

Anmerkung des Verfassers

Dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gefasst wird, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.

Die Kammer hatte insoweit großes Verständnis dafür, dass dieses Ergebnis für die Klägerin, die aus Freundschaft zu der verstorbenen Frau gehandelt hat, nur schwer hinnehmbar ist.

Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und Verträge geschlossen. Hierfür trägt letztlich die Klägerin auch selbst die Verantwortung.

Wann kann sich eine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergeben?

Sie kann auf vertraglichen Kostenverpflichtungen gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1 und 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.

Quellen

Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt zahlt 4.000 Euro für eine Bestattung nicht – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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