GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 42 Minuten

Rente: Ab 2026 mehr Verdienst im Nebenerwerb möglich – Minijob bei 602 Euro

8. September 2025 - 17:30
Lesedauer 3 Minuten

Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 €, ab 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Weil die Minijob-Grenze gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist, klettern zugleich die zulässigen Monatsverdienste im Minijob. Für Rentnerinnen und Rentner heißt das: mehr Netto-Spielraum im Nebenjob – ohne Wechsel in die volle Sozialversicherung, solange der regelmäßige Verdienst die neue Grenze nicht übersteigt.

Was konkret steigt: Mindestlohn & Minijob-Grenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wird gesetzlich nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 auf volle Euro gerundet. Daraus ergeben sich – vorbehaltlich der formalen Umsetzung per Verordnung – folgende Orientierungswerte:

Jahr Werte im Überblick 2025 Mindestlohn: 12,82 €; Minijob-Grenze (mtl.): 556 €; Stunden/Monat (ca.): 43,4; Jahresrahmen: 6.672 € 2026 Mindestlohn: 13,90 €; Minijob-Grenze (mtl.): 602 €; Stunden/Monat (ca.): 43,3; Jahresrahmen: 7.224 € 2027 Mindestlohn: 14,60 €; Minijob-Grenze (mtl.): 633 €; Stunden/Monat (ca.): 43,4; Jahresrahmen: 7.596 €

Die Stundenangaben dienen der Orientierung (Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn). Das Modell bleibt damit praktisch bei etwa 10 Wochenstunden.

Hinzuverdienst: Altersrenten ohne Obergrenze, EM-Renten mit Grenzen

Wer eine Altersrente (auch vorgezogen) bezieht, darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt wird. Ein Minijob im neuen Rahmen ist damit ohne Rentenabzug möglich.

Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Für 2025 liegen sie mindestens bei rund 19.661 € (volle EM) und 39.322 € (teilweise EM). Die Beträge werden regelmäßig angepasst. Wer eine EM-Rente bezieht, sollte die individuelle Grenze vor Vertragsbeginn prüfen lassen – sonst drohen Teil- oder Vollanrechnungen.

Rentenpunkte trotz Ruhestand: So lohnt sich der Minijob

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Wer seine Monatsrente dennoch steigern will, kann auf die Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge zahlen. Dann zählen die Beiträge aus dem Minijob (Arbeitgeber-Pauschale + eigener Anteil) als vollwertige Rentenbeiträge; die Rentensteigerung wird in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres wirksam.

Praktisch heißt das: Bei 2026er-Grenze (602 €) läge der eigene Anteil in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob typischerweise bei 3,6 % des Verdienstes (Ausnahmen bei sehr niedrigen Monatslöhnen wegen Mindestbeitragsgrundlage). Wer den Verzicht erklärt, tauscht also einen kleinen Abzug gegen zusätzliche Entgeltpunkte ein – besonders interessant, wenn der Minijob länger läuft.

Mehr als ein Minijob? Zusammengerechnet wird’s schnell ein Midijob

Mehrere Minijobs werden addiert. Liegt die Summe regelmäßig über der Grenze, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig; es entsteht Versicherungspflicht im sogenannten Übergangsbereich (Midijob) mit gleitend steigenden Arbeitnehmerbeiträgen.

Für Rentner kann das sinnvoll sein, wenn der Verdienst deutlich über der Minijob-Grenze liegt – wegen des vollen Versicherungsschutzes und zusätzlicher Rentenpunkte. Wer nur gelegentlich überzieht, sollte mit dem Arbeitgeber eine saubere Jahresplanung abstimmen.

Steuern im Minijob: häufig 2 % pauschal – und damit erledigt

In vielen Fällen wählt der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (inkl. Soli und Kirchensteuer). Für Rentner bedeutet das in der Praxis oft brutto ≈ netto – abgesehen von eventuellen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen.

Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen möglich; das kann sinnvoll sein, wenn keine Pauschsteuer erhoben wird und persönliche Freibeträge greifen. Wichtig: Die Wahl trifft der Arbeitgeber.

Privathaushalt oder Gewerbebetrieb: Unterschiede bei den Pauschalbeiträgen

Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 % Rentenversicherungs-Pauschbeitrag (statt 15 % wie im gewerblichen Minijob). Wer als Rentner die Rentenversicherungspflicht wählt, stockt seinen Anteil entsprechend bis zum vollen Beitragssatz auf. Für Beschäftigte macht das vor allem dann einen Unterschied, wenn sie gezielt Rentenpunkte sammeln wollen.

Planung für 2026/2027: So bleiben Sie sicher unter der Grenze

Die Monatsgrenze ist ein Regel-/Durchschnittswert. Schwankungen sind erlaubt, solange der regelmäßige Verdienst die Grenze nicht überschreitet. Typische Stolpersteine sind Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen mit zusätzlichen Stunden sowie mehrere Minijobs parallel. Arbeitgeber sollten die Entgeltprognose dokumentieren; Beschäftigte behalten am besten ein einfaches Stunden-/Verdienstprotokoll und melden Ausnahmen frühzeitig.

Kurz-FAQ für Rentner

Gilt die neue Grenze automatisch?
Ja, sie ergibt sich aus der gesetzlichen Formel; eine separate Umstellung ist nicht nötig.

Kann ich mir die Pauschsteuer erstatten lassen?
Nein, die 2 % sind mit Abführung abgegolten; bei Pauschsteuer taucht der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung auf.

Bringt mir der Minijob mehr Rente, wenn ich versicherungsfrei bleibe?
Nein. Rentensteigerung gibt es nur, wenn Sie die Versicherungsfreiheit aktiv aufheben.

Zählt eine Einmalzahlung?
Ja. Einmalzahlungen erhöhen den regelmäßigen Verdienst, wenn sie vorausschauend vereinbart sind; das kann die Geringfügigkeit kippen.

Was, wenn ich 2026/2027 über der Grenze liege?
Dann wird aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob/Vollzeit). Das ist nicht schlecht, nur anders zu bewerten.

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Wie viel Urlaub steht bei GdB 30 „Schwerbehinderung“ zu?

8. September 2025 - 15:45
Lesedauer 2 Minuten

Häufig erreicht unsere Redaktion die Frage, wie viel Zusatzurlaub bei einem Grad der Behinderung von 30 zusteht. Dieser Frage gehen wir einmal in diesem Beitrag nach.

Vorweg

Ohne Schwerbehinderteneigenschaft greift das Bundesurlaubsgesetz. Danach beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei der klassischen Sechs-Tage-Woche, was 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht. Arbeitgeber können vertraglich oder tariflich darüber hinaus mehr Urlaub gewähren, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Entscheidend ist nämlich die Unterscheidung zwischen dem Grad der Behinderung (GdB) und der Schwerbehinderteneigenschaft. Schwerbehindert sind rechtlich nur Menschen mit einem GdB von mindestens 50.

Ein GdB von 30 oder 40 allein begründet keine Schwerbehinderteneigenschaft. Damit gelten für Beschäftigte mit GdB 30 zunächst die normalen Urlaubsregeln wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zusatzurlaub gibt es erst ab GdB 50

Der gesetzliche Zusatzurlaub steht nur schwerbehinderten Beschäftigten zu. Das sind fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche; bei abweichender Wochenverteilung wird anteilig umgerechnet. Für GdB 30 gilt diese Regel nicht.

Gleichstellung hilft im Job – bringt aber keinen Zusatzurlaub

Menschen mit GdB 30 oder 40 können sich bei der Bundesagentur für Arbeit gleichstellen lassen, wenn sie ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können.

Diese Gleichstellung vermittelt arbeitsrechtliche Schutzwirkungen, schafft aber keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Auch mit Gleichstellung bleibt es beim normalen Urlaubsanspruch, es sei denn, Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag regeln ausdrücklich etwas Zusätzliches.

Was passiert, wenn später doch GdB 50 festgestellt wird?

Wird im laufenden Jahr die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt, entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub zeitanteilig: Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, gibt es ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Anerkennungen wirken häufig rückwirkend auf den Antragstag, sodass der Zeitraum entsprechend zählt.

Gerichte behandeln den Zusatzurlaub im Grundsatz wie den gesetzlichen Mindesturlaub, etwa beim Verfall oder bei Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers.

Praxisbeispiel

Arbeitet eine Person mit Fünf-Tage-Woche und hat einen GdB 30, beträgt ihr Urlaubsanspruch zunächst der vertragliche bzw. gesetzliche Jahresurlaub, etwa 20 Tage Mindesturlaub plus ggf. vertragliche Mehrtage.

Wird später im Jahr die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) rückwirkend zum 1. April festgestellt, entstehen für April bis Dezember neun Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären das 9/12 von 5 = 3,75, üblicherweise auf 4 zusätzliche Tage aufgerundet, die zum bestehenden Urlaubsanspruch hinzukommen.

Öffentlicher Dienst und betriebliche Regelungen

Im öffentlichen Dienst und in manchen Branchen gibt es tarifliche oder betriebliche Sonderregeln. Diese können den Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus erhöhen.

Für den gesetzlichen Zusatzurlaub bleiben jedoch die Hürden unverändert: Er setzt die Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Prüfen Sie daher Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und ggf. Betriebsvereinbarungen genau.

Fazit

Bei GdB 30 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub. Maßgeblich sind der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und etwaige vertragliche oder tarifliche Mehrurlaube.

Erst mit GdB 50 entsteht der gesetzliche Zusatzurlaub, der bei unterjähriger Anerkennung zeitanteilig berechnet wird. Wer mit GdB 30 eine Gleichstellung erhält, gewinnt arbeitsrechtlichen Schutz, nicht jedoch zusätzliche Urlaubstage—es sei denn, interne oder tarifliche Regeln gewähren sie ausdrücklich.

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Schwerbehinderung: Was bringt das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis tatsächlich?

8. September 2025 - 15:44
Lesedauer 2 Minuten

Das Merkzeichen „B“ steht für die Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr. Dieses Merkzeichen wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und ermöglicht Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität, die Unterstützung durch eine Begleitperson kostenfrei in Anspruch zu nehmen.

Diese Person darf dann ohne eigene Fahrkarte in Bussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie in Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn mitreisen.

Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen B?

Das Merkzeichen „B“ wird Personen zuerkannt, die aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig oder dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Begleitperson kann dabei helfen, sicher ein- und auszusteigen sowie sich in Verkehrseinrichtungen wie Bahnhöfen oder Bushaltestellen zurechtzufinden.

Zu den wichtigen Voraussetzungen zählen:

Schwere Gehbehinderung:
Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die es ihnen schwer oder unmöglich macht, sich ohne Unterstützung fortzubewegen.

Sehbehinderung:
Menschen, die stark sehbehindert oder blind sind und daher Schwierigkeiten haben, sich eigenständig im öffentlichen Raum zu orientieren.

Hilflose Personen:
Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen auf dauerhafte Hilfe angewiesen sind. Dazu gehören Menschen mit schweren Anfallserkrankungen oder die Amputation beider Gliedmaßen.

Vorteile des Merkzeichens B im Überblick

Das Merkzeichen „B“ bietet verschiedene Nachteilsausgleiche und Vorteile, die den Alltag der betroffenen Personen erheblich erleichtern können. Hier eine Übersicht der wichtigsten Vorteile:

Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson:
Diese kann ohne zusätzliche Fahrkarte im Nah- und Fernverkehr mitreisen. Dies schließt Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie Züge der Deutschen Bahn ein.

Steuerliche Absetzbarkeit:
Kosten, die durch die Mitnahme einer Begleitperson entstehen, können bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich abgesetzt werden, was eine finanzielle Entlastung bedeutet.

Parkerleichterungen:
Mit einer orangefarbenen Parkkarte, die in Verbindung mit dem Merkzeichen „B“ beantragt werden kann, sind in vielen Fällen Sonderparkplätze nutzbar, was den Zugang zu verschiedenen Einrichtungen erleichtert.

Besondere Hinweise und Regelungen

Wichtig ist, dass das Merkzeichen „B“ nicht zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet. Es bietet jedoch die Option, diese bei Bedarf kostenlos mitzunehmen.

Dies ist besonders nützlich für Menschen, die zwar mobilitätseingeschränkt sind, aber dennoch einen Großteil ihres Alltags selbstständig bewältigen können.

Die Begleitperson stellt lediglich eine unterstützende Funktion dar und trägt zur Sicherheit und Mobilität der schwerbehinderten Person bei.

Kombination mit anderen Merkzeichen

Das Merkzeichen „B“ kann in Kombination mit anderen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis geführt werden. Diese Kombinationen können zusätzlichen Nutzen bringen und die Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche ermöglichen.

Mögliche Kombinationen sind:

G und B:
Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung, die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind.
H und B:
Personen, die als hilflos gelten und zusätzlich eine Begleitperson mitnehmen dürfen.
Gl und B:
Gehörlose Menschen, die ebenfalls eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen können.

Beantragung des Merkzeichens B

Die Beantragung des Merkzeichens „B“ erfolgt über das zuständige Versorgungsamt. Hierbei müssen alle relevanten medizinischen Befunde und der Grad der Behinderung (GdB) vorgelegt werden.

Das Amt entscheidet dann anhand dieser Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten über die Zuerkennung des Merkzeichens. Bei der Beantragung sollten Sie alle Ihre Einschränkungen detailliert angeben, um sicherzustellen, dass das Merkzeichen korrekt und vollständig eingetragen wird.

Zusammenfassung

Das Merkzeichen „B“ ist ein wichtiger Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und bietet zahlreiche Vorteile für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Es ermöglicht nicht nur die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, sondern bietet auch steuerliche und praktische Erleichterungen, die den Alltag der Betroffenen erheblich erleichtern.

Es lohnt sich daher, das Merkzeichen bei entsprechenden Voraussetzungen zu beantragen und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Für weiterführende Informationen und spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt oder an spezialisierte Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung

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Erwerbsminderungsrente: Muss man dauerhaft für die EM-Rente krankgeschrieben sein?

8. September 2025 - 15:13
Lesedauer 2 Minuten

Eine häufige Frage, die den Sozialverbänden gestellt wird, ist, ob man krankgeschrieben sein muss, um eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beantragen zu können. Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.

Wer hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente?

Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben Menschen, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, unabhängig von der Art der Tätigkeit.

Wichtig: Die Einschränkung muss mindestens sechs Monate bestehen.

Darüber hinaus müssen die Betroffene auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, sie müssen eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung geleistet haben. Grundsätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein.

Was bedeutet „dauerhaft krank“ bei der Erwerbsminderungsrente?

“Dauerhaft krank” bedeutet im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente, dass ein Betroffener für einen längeren Zeitraum, mindestens sechs Monate, nicht arbeiten kann. Es reicht jedoch nicht aus, nur eine ärztliche Krankschreibung zu haben. Wichtig ist, dass die Erkrankung medizinisch gut dokumentiert ist und von Ärzten bestätigt wird.

Müssen Lücken in der Krankschreibung vermieden werden?

Viele Menschen sorgen sich, ob Lücken in ihrer Krankschreibung negative Auswirkungen auf ihren Antrag zur Erwerbsminderungsrente haben könnten.

In der Praxis gibt es oft Situationen, in denen solche Lücken entstehen. Zum Beispiel, wenn jemand während des Krankengeldbezugs kurzzeitig arbeitet oder Urlaub nimmt und dadurch die Krankschreibung unterbrochen wird.

Was passiert bei Unterbrechungen in der Krankschreibung?

Unterbrechungen in der Krankschreibung können in zwei Hauptszenarien auftreten:

Krankengeldbezug: Hier muss die Person durchgehend krankgeschrieben sein, um weiterhin Krankengeld zu erhalten. Eine Lücke in der Krankschreibung bedeutet in diesem Fall auch eine Unterbrechung des Krankengeldbezugs.

Arbeitslosigkeit und Bürgergeldbezug: Menschen, die Bürgergeld (früher Hartz IV) beziehen, sind nicht zwingend dauerhaft krankgeschrieben, da der Leistungsbezug unabhängig von der Krankschreibung erfolgt.

Beeinflusst die Krankschreibung die Chancen auf die Erwerbsminderungsrente?

Glücklicherweise ist die durchgehende Krankschreibung nicht die wichtigste Komponente für den Erhalt der EM-Rente.

Entscheidend ist, dass der Betroffene in ärztlicher Behandlung ist und die Erkrankung gut dokumentiert ist. Die behandelnden Ärzte müssen die gesundheitlichen Einschränkungen bestätigen und detailliert dokumentieren, um den Antrag zu unterstützen.

Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

Bei der Antragstellung zur Erwerbsminderungsrente ist es wichtig, dass die medizinische Behandlung und die gesundheitlichen Einschränkungen ausführlich dokumentiert werden.

Die Ärzte müssen darlegen können, welche Funktionseinschränkungen vorliegen und in welchem Ausmaß diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Infos sind entscheidend für die Entscheidung über den Rentenanspruch.

Antragstellende sollten sich zudem auf die Fragen der Gutachter vorbereiten. Hierzu haben wir einen gesonderten Artikel veröffentlicht, der auf die Fangfragen bei der Begutachtung eingehen. Dieseer ist hier zu finden.

Was passiert nach der Bewilligung der EM-Rente?

Wenn die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, geschieht dies häufig rückwirkend. Das bedeutet, dass die Rentenzahlungen ab dem Zeitpunkt erfolgen können, an dem die Erwerbsminderung eingetreten ist.

In manchen Fällen kann es sein, dass bereits erhaltene Leistungen wie Krankengeld oder Bürgergeld verrechnet werden müssen. Diese Rückforderungen und ihre Auswirkungen werden im Bewilligungsbescheid genau erklärt.

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EM-Rente – Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf Erwerbsminderung

8. September 2025 - 15:13
Lesedauer 3 Minuten

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat ein aufsehenerregendes Urteil zur Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) gefällt. In dem Verfahren hob der 3. Senat eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf, das einer Klägerin zuvor eine befristete EM-Rente zugesprochen hatte.

Das LSG wies die Klage ab und verhängte zusätzlich Missbrauchskosten in Höhe von 1.000 Euro. Das Urteil unterstreicht, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen allein nicht genügen: Entscheidend sind die rechtlichen und medizinischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI sowie deren Nachweis im maßgeblichen Zeitraum.

Der Fall: Vom erstinstanzlichen Zuspruch zur vollständigen Abweisung

Die Klägerin hatte im Mai 2016 eine EM-Rente beantragt. Das Sozialgericht verurteilte die Rentenversicherung im April 2021, eine befristete Rente ab Antragstellung zu zahlen.

Auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung änderte das LSG das Urteil jedoch ab: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet, und wegen missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits wurden der Klägerin 1.000 Euro auferlegt.

Damit korrigierte das LSG nicht nur die medizinische und versicherungsrechtliche Bewertung, sondern auch formale Fehler des erstinstanzlichen Tenors.

Der rechtliche Rahmen: Was § 43 SGB VI verlangt

Für einen Anspruch auf EM-Rente müssen Versicherte drei Voraussetzungen erfüllen.

Erstens muss eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung vorliegen.

Zweitens sind in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen erforderlich.

Drittens muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer diese Schwelle unterschreitet, voll erwerbsgemindert ist, wer dauerhaft weniger als drei Stunden leisten kann.

Diese Schwellenwerte – die sogenannte „Sechs-Stunden-Regel“ – sind das medizinisch-rechtliche Kriterium.

Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich

Das LSG stützte sich auf mehrere Gutachten aus verschiedenen Fachrichtungen und gelangte zu einer klaren Leistungsbeurteilung: Die Klägerin konnte leichte Tätigkeiten unter üblichen Marktbedingungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung im für den Anspruch maßgeblichen Zeitraum sah der Senat nicht hinreichend belegt; inkonsistente Befundlagen, mangelhafte Therapiadokumentation sowie fehlende Objektivierbarkeit einzelner Symptome schwächten die Belastbarkeit der vorgelegten Befunde.

Ereignisse nach dem letztmals erfüllten Beitragszeitraum – etwa spätere Krankenhaus- oder Reha-Episoden – waren für die Entscheidung ohne Anspruchsrelevanz. Damit fehlte es bereits an der medizinischen Grundvoraussetzung.

Die versicherungsrechtliche Hürde: 36 Pflichtbeitragsmonate im Fünfjahreszeitraum

Neben der medizinischen Bewertung prüfte der Senat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ausgehend vom letztmals erfüllten Zeitpunkt der besonderen Voraussetzungen stellte das Gericht fest, dass die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate nur bis Ende November 2021 vorlagen.

Darüber hinaus fehlten rentenrechtliche Zeiten. Damit scheiterte der Anspruch – selbständig neben der medizinischen Würdigung – auch an der fehlenden Wartezeit im relevanten Fünfjahreskorridor.

Das LSG erinnerte daran, dass Ausnahmen – insbesondere die vorzeitige Wartezeiterfüllung – nur in eng definierten Konstellationen eingreifen, etwa bei Arbeitsunfall oder bestimmten Ausbildungsfällen. Anknüpfend an Recht und Verwaltungspraxis gilt: Ohne die 36 Pflichtbeitragsmonate im maßgeblichen Zeitraum besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Ausnahmefälle: Vorzeitige Wartezeiterfüllung bleibt die seltene Ausnahme

Das Sozialrecht kennt Ausnahmen von der 36-Monate-Regel, doch diese sind eng. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommt etwa in Betracht, wenn die volle Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eintritt, der die allgemeine Wartezeit ersetzt, typischerweise ein Arbeitsunfall oder bestimmte Ausbildungsnahe Konstellationen.

Auch hierzu existiert gefestigte Rechtsprechung. Für Betroffene bedeutet das: Nur wenn die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände schlüssig dargelegt und bewiesen werden, lässt sich der Beitragsmangel überwinden.

Kostensanktion: Wenn das Prozessrisiko zur Kostenfalle wird

Besondere Beachtung verdient die Kostenentscheidung. Das LSG legte der Klägerin Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf. Die Norm ermöglicht es, bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung oder Fortführung eines aussichtslosen Verfahrens eine pauschale Kostenlast zu verhängen.

Nach der Neufassung der Vorschrift ist die Auferlegung solcher Kosten erleichtert worden. Für Klägerinnen und Kläger heißt das: Wer trotz eindeutiger Hinweise des Gerichts ein aussichtsloses Begehren weiterverfolgt, riskiert empfindliche Zusatzkosten – im vorliegenden Fall 1.000 Euro.

Was das Urteil praktisch bedeutet

Das Urteil bestätigt mit großer Klarheit die strenge Zweistufigkeit des Prüfprogramms bei der EM-Rente. Zunächst ist medizinisch zu klären, ob die Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden täglich gesunken ist und ob dies auf nicht absehbare Zeit gilt.

Erst dann lohnt der Blick auf die versicherungsrechtlichen Hürden. Fehlt eines der Elemente, scheitert der Anspruch. Für ältere Versicherte und Personen mit diskontinuierlichen Erwerbsbiografien ist der Blick auf die Beitragskonten ebenso wichtig wie die lückenlose medizinische Dokumentation.

Wichtig ist zudem der richtige zeitliche Zuschnitt: Es kommt auf die Verhältnisse im Fünfjahresrahmen vor Eintritt der Erwerbsminderung an, nicht auf spätere Verschlechterungen, die außerhalb dieses Zeitraums liegen.

Konsequenzen für Verfahren: Sorgfalt vor Schnelligkeit

Das Verfahren zeigt, wie wichtig eine konsistente Beweisführung ist. Medizinische Gutachten müssen zueinander passen, Befunde sollten reproduzierbar sein, Therapiepfade schlüssig dokumentiert werden.

Ebenso zentral ist die versicherungsrechtliche „Hausaufgabe“: Beitragszeiten – einschließlich Kindererziehungs- und Pflegezeiten – sollten frühzeitig geklärt, Nachweise vollständig zusammengetragen und mögliche Ausnahmetatbestände rechtlich sauber begründet werden. Wer gerichtliche Hinweise ignoriert, setzt sich nicht nur einem materiellen Risiko aus, sondern auch prozessualen Sanktionen.

Fazit: Ein Warnsignal – und eine Orientierungshilfe

Die Entscheidung des LSG NRW ist ein deutliches Warnsignal: Eine EM-Rente wird nur gewährt, wenn sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind. Krankheit als solche genügt nicht.

Die Sechs-Stunden-Schwelle bleibt das Nadelöhr der medizinischen Prüfung; die 36-Monate-Anforderung im Fünfjahreskorridor ist die zweite, eigenständige Hürde. Wer ein Verfahren ohne tragfähige Grundlage fortsetzt, riskiert darüber hinaus Missbrauchskosten.

Für Betroffene empfiehlt sich daher eine frühzeitige, gründliche Prüfung des eigenen Leistungsvermögens und der Beitragsbiografie – idealerweise mit fachkundiger Beratung.

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Schwerbehinderung: Zuzahlungsfrei in 2025 – Mit diesen Freibeträgen sinkt die Grenze sofort

8. September 2025 - 13:24
Lesedauer 4 Minuten

Wer gesetzlich versichert ist, zahlt für viele Leistungen zu – aber nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Diese Grenze liegt regulär bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts und bei schwerwiegend chronisch Erkrankten bei einem Prozent. Sobald die Grenze erreicht ist, werden Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit; zu viel gezahlte Beträge erstattet die Kasse.

Finanziell entscheidend sind drei Stellschrauben: erstens die korrekte Berechnung mit allen Freibeträgen, zweitens eine lückenlose Dokumentation der Zahlungen und drittens – wenn planbar – die Vorausbescheinigung, mit der Kosten gar nicht erst anfallen.

Was zählt – und was nicht: Zuzahlungen im Überblick

Zur Belastungsgrenze angerechnet werden die gesetzlichen Zuzahlungen, etwa:

  • bei Arznei- und Verbandmitteln (zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Abgabe, nie mehr als der tatsächliche Preis)
  • bei Heilmitteln (zehn Prozent plus zehn Euro je Verordnung), bei Hilfsmitteln (zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Stück; bei Verbrauchshilfsmitteln maximal zehn Euro im Monat)
  • bei Krankenhausbehandlung (zehn Euro pro Kalendertag, begrenzt), bei stationären Vorsorge- und Rehaleistungen (zehn Euro pro Tag)
  • bei Fahrkosten (zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt).

Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich zuzahlungsfrei; die Ausnahme bilden Fahrkosten.

Nicht angerechnet werden freiwillige Extras wie IGeL, Komfort-Hilfsmittel oder Aufzahlungen oberhalb der Kassenversorgung – solche Ausgaben gehören eher in die Steuerakte (außergewöhnliche Belastungen), nicht in die Zuzahlungsmappe.

Einkommen richtig ansetzen: Freibeträge 2025 senken die Grenze spürbar

Die Bemessung orientiert sich an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Haushalts, die um feste Freibeträge reduziert werden. Für 2025 gilt: Die bundeseinheitliche Bezugsgröße beträgt 3.745 € monatlich bzw. 44.940 € jährlich.

Daraus folgen die maßgeblichen Abzugsbeträge: 6.741 € für den ersten berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner), 4.494 € für jeden weiteren Erwachsenen im Haushalt und – gesondert – 9.600 € je Kind. Genau diese Beträge drücken die anrechenbare Einkommensbasis und damit die persönliche 2 %- bzw. 1 %-Grenze oft dramatisch nach unten.

Sonderfall Sozialleistungen: Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung bezieht, hat eine fixe Belastungsgrenze – 2025 sind das 135,12 € jährlich (bzw. 67,56 € mit Chronikerstatus), unabhängig von individuellen Bruttoeinnahmen. Für Betroffene ist dieser Festbetrag der schnellste Weg zur Befreiung.

Chronikerregel auf 1 %: So gelingt der Nachweis ohne Diskussion

Die Ein-Prozent-Grenze greift bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, wenn die Person seit mindestens einem Jahr wegen derselben Erkrankung je Quartal ärztlich in Behandlung ist und mindestens ein weiteres Kriterium erfüllt (zum Beispiel kontinuierliche, medizinisch erforderliche Therapie; Pflegegrad 3–5; GdB/MdE ≥ 60).

Für die Kasse zählt ein formaler, knapper Nachweis: Das Muster 55 („Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung“), ausgestellt von der behandelnden Praxis. Mit diesem Vordruck lässt sich der Chronikerstatus in der Regel friktionsfrei dokumentieren.

Drei Rechenbeispiele 2025 – was am Ende wirklich zu zahlen ist
  1. Alleinstehende Rentnerin mit 14.400 € Jahresbruttorente, keine Freibeträge:
    Belastungsgrenzen: 2 % = 288 €, 1 % = 144 €.
  2. Verheiratet, zwei Kinder, 30.000 € Jahresbrutto:
    30.000 € − 6.741 € (Partner) − 2 × 9.600 € (Kinder) = 4.059 € anrechenbar.
    Belastungsgrenzen: 2 % = 81,18 €, 1 % = 40,59 €.
  3. Bürgergeld-Haushalt (Festbetrag):
    Belastungsgrenzen: 135,12 € (2 %) bzw. 67,56 € (1 %).

Die Beispiele zeigen: Familien mit Kindern und Haushalte mit niedrigen Einkommen durchbrechen die Grenze oft schon mit wenigen Rezepten, Krankenhaus- oder Fahrkosten – eine Vorauszahlung spart hier Aufwand und Liquidität.

Vorausbescheinigung: Einmal zahlen, das ganze Jahr entspannt bleiben

Wer absehbar die persönliche Grenze erreicht (chronische Verordnungen, planbare Therapien oder Reha), kann den Grenzbetrag im Voraus an die Kasse überweisen. Die Kasse stellt dann eine Befreiungsbescheinigung für das laufende (oder kommende) Jahr aus.

Vorteil: Keine Zuzahlungen mehr an Praxis, Apotheke oder Krankenhaus; keine Sammelarbeit; kein Liquiditätsloch durch Vorkasse. Sinnvoll ist das vor allem bei stabilen Einkommensverhältnissen (z. B. Rente), bei gesichertem Chronikerstatus und in Haushalten mit vielen Freibeträgen, deren Grenze ohnehin niedrig liegt.

Wer stark schwankendes Einkommen hat, fährt mit Nachweis und rückwirkender Erstattung oft besser.

Belegmappe, aber richtig: So belegen Betroffene die 1 %/2 %-Grenze

Eine Apotheken-Jahresübersicht bündelt alle Medikamentenzuzahlungen; weitere Belege (Krankenhaus, Reha, Heil-/Hilfsmittel, Fahrten) kommen chronologisch dazu. Bei Versandapotheken und Fahrdiensten zählen Kontoauszüge/Rechnungen mit Zahlungsnachweis.

Wichtig: Familienprinzip beachten – alle Zuzahlungen der mitversicherten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengezählt. Nachweise zu Einkommen und Freibeträgen (z. B. Rentenbezugsmitteilung, Lohnabrechnungen, Nachweise zu Kindern/Pflegegrad) gehören in denselben Ordner, damit die Kasse die Grenze ohne Rückfragen festsetzt.

Rückwirkend Geld holen: Wer erst am Jahresende oder später die Belege sortiert, kann bis zu vier Jahre rückwirkend zu viel gezahlte Zuzahlungen erstatten lassen. Das gilt auch, wenn im Jahr selbst keine Befreiung beantragt wurde.

Antrag stellen und Ablehnungen „knacken“: So setzt du deinen Anspruch durch

Ein Befreiungsantrag gilt immer je Kalenderjahr und muss jährlich neu gestellt werden; mit Bescheid erhältst du einen Befreiungsausweis. Bei Ablehnungen prüfen Betroffene systematisch drei Fehlerquellen:

  1. Freibeträge übersehen oder zu niedrig angesetzt. Dann die Einkommensaufstellung korrigieren und die 2025er Freibeträge nachreichen (6.741 € Partner; 4.494 € je weiterer Erwachsener; 9.600 € je Kind).
  2. Chronikerstatus nicht anerkannt. Muster 55 nachreichen; bei Bedarf Quartalsbelege der Arztkontakte beifügen und die fortlaufende Therapie belegen.
  3. Zahlungen nicht angerechnet. Nur gesetzliche Zuzahlungen zählen; wo sie geleistet wurden, belegen Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge. Wird etwas fälschlich als „Aufzahlung“ gewertet, lohnt sich eine kurze Begründung, warum es sich um eine gesetzliche Zuzahlung handelt (z. B. Hilfsmittel im Regelsystem, keine Komfortausstattung).

Fristen und Rechtsbehelf: Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft in der Regel eine Monatsfrist für den Widerspruch. Parallel kann Akteneinsicht verlangt werden, um die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen. Wird die Frist verpasst, bleibt der Weg über eine rückwirkende Erstattung (bis zu vier Jahre) mit sauberer Belegmappe.

Kompakte Übersicht (2025) Punkt Regel/Betrag Belastungsgrenze 2 % der berücksichtigten Jahres-Bruttoeinnahmen; Chroniker 1 % Freibetrag Partner 6.741 € (15 % der Bezugsgröße 2025) Freibetrag weiterer Erwachsener 4.494 € (10 % der Bezugsgröße 2025) Freibetrag je Kind 9.600€ Bezugsgröße 2025 3.745 €/Monat = 44.940 €/Jahr Sozialleistungs-Festbetrag 135,12 € (2 %) / 67,56 € (1 %) Arznei/Verbandmittel 10 % (min. 5 €, max. 10 € je Abgabe) Heilmittel 10 % + 10 € je Verordnung Hilfsmittel (Stück) 10 % (min. 5 €, max. 10 € je Stück) Hilfsmittel (Verbrauch) 10 % je Einheit, max. 10 €/Monat Krankenhaus 10 €/Tag, begrenzt pro Jahr Vorsorge/Reha (GKV) 10 €/Tag; AHB mit Jahresgrenzen Fahrkosten 10 % (min. 5 €, max. 10 € je Fahrt) Kinder < 18 Zuzahlungsfrei (Ausnahme: Fahrkosten) Vorauszahlung Befreiungsausweis für laufendes/folgendes Jahr

 

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Rente: Rentenreform: Das wird jetzt ersatzlos gestrichen

8. September 2025 - 11:34
Lesedauer 4 Minuten

Für viele gesetzlich Rentenversicherte ist sie die heikelste Frage im Rentenantrag: Soll das Arbeitsentgelt für die letzten Monate bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden – ja oder nein?

Hinter dieser scheinbar simplen Entscheidung verbirgt sich eine Weichenstellung mit Wirkung auf die gesamte Rentenlaufzeit und Höhe der Rente. Wer hier unbedacht ankreuzt, kann auf Dauer Rentenanspruch verschenken.

Zugleich ist die Sache komplex, weil die richtige Antwort nicht pauschal ist, sondern vom individuellen Erwerbsverlauf in den Monaten vor dem Rentenstart abhängt.

Der Status quo: Zwei Wege, ein Vergleich

Aktuell sieht das Verfahren zweierlei Möglichkeiten vor. Entweder die Rentenversicherung rechnet das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hoch und legt diese Werte der Erstberechnung zugrunde.

Oder sie verzichtet darauf und wartet das tatsächlich erzielte Entgelt ab, das der Arbeitgeber nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses meldet.

Der Dreh- und Angelpunkt ist der Vergleich zwischen zwei Größen: einerseits dem realen Verdienst in den drei Monaten unmittelbar vor Rentenbeginn, andererseits dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt der zwölf Monate davor.

Liegt der Zwölfmonatsdurchschnitt höher als der reale Dreimonatsverdienst, ist die Hochrechnung in der Regel vorteilhaft. Übersteigt dagegen der tatsächliche Verdienst in den letzten drei Monaten diesen Durchschnitt – etwa wegen Überstunden, Zuschlägen oder einer Sonderzahlung –, kann der Verzicht auf die Hochrechnung die bessere Wahl sein.

Das Problem: Die Durchschnittsbildung ist für Laien oft schwer nachzuvollziehen, Detailfragen – etwa zu Einmalzahlungen oder schwankenden Arbeitszeiten – sorgen für Unsicherheit.

Hinzu kommt ein Nachteil bei der Option „ohne Hochrechnung“: Der Rentenbescheid kann erst erlassen werden, wenn der Arbeitgeber das letzte Entgelt gemeldet hat.

In der Praxis bedeutet das vielfach, dass der erste Bescheid und die erste, mitunter sogar die zweite Monatszahlung erst mit Verzögerung nach Rentenbeginn eintreffen.

Geplante Neuregelung: Automatik statt Abwägung

Genau hier setzt ein im politischen Verfahren befindlicher Gesetzentwurf an, der – vereinfacht gesprochen – ein neues Standardverfahren für die letzten drei Monate schaffen will. Künftig soll zunächst für alle Versicherten automatisch eine Hochrechnung vorgenommen werden.

Damit entfiele die Entscheidungslast im Antrag, und die Rentenversicherung wäre in der Lage, frühzeitig zu bescheiden und die erste Zahlung pünktlich zum Rentenbeginn anzuweisen.

Die gegenwärtig häufigen Wartezeiten allein wegen offener Arbeitgebermeldungen ließen sich so weitgehend vermeiden. Für die Betroffenen bedeutet dies mehr Planungssicherheit und einen administrativ schlankeren Übergang in die Rente.

Eingebaute Ergebnissicherung: Niemand soll schlechter gestellt werden
Die naheliegende Sorge, eine automatische Hochrechnung könne ungünstiger sein, wenn in den letzten drei Monaten tatsächlich mehr verdient wurde, adressiert der Entwurf mit einem klaren Sicherungsmechanismus. Sobald die realen Entgeltdaten der letzten Monate vorliegen, prüft die Rentenversicherung von Amts wegen, also ohne zusätzlichen Antrag.

Ergibt die Neuberechnung mit den tatsächlichen Werten eine höhere Rente, ergeht ein neuer Bescheid; Differenzen für bereits gezahlte Monate werden nachgezahlt, künftige Zahlungen erfolgen in der höheren Höhe.

Ist die Rente auf Basis der Hochrechnung hingegen günstiger als auf Basis der tatsächlichen Werte, bleibt es beim ursprünglich festgesetzten Betrag – ein neuer Bescheid ist dann nicht nötig. Mit anderen Worten: Die Automatik soll nur Vorteile eröffnen und keinen Nachteil zulassen.

Sonderfälle in der Praxis: Einmalzahlungen und schwankende Einkommen

Gerade in den letzten Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses treten in der Praxis Konstellationen auf, die den Dreimonatsverdienst atypisch erhöhen oder absenken. Dazu zählen Bonuszahlungen, Abgeltungen von Resturlaub, Abschlussprämien oder umgekehrt reduzierte Arbeitszeiten beim schrittweisen Übergang in die Rente.

Die automatische Hochrechnung verschafft in diesen Fällen einen zügigen Bescheid. Kommt es später zu einer Abweichung, korrigiert die Rentenversicherung den Betrag.

Wer etwa im letzten Monat vor Rentenbeginn noch eine Einmalzahlung erhält, profitiert nachträglich, sobald die Meldung vorliegt.

Fällt eine erwartete Zahlung aus oder ist geringer, schützt die Regel, wonach eine günstigere Hochrechnung bestehen bleiben kann, vor Nachteilen. Damit wird die Unsicherheit aus der bisherigen Antragssituation spürbar reduziert.

Zeitplan und Verfahren: Was bis zur Einführung gilt

Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass das neue Hochrechnungsverfahren zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Wahlrecht im Antrag und damit bei der Notwendigkeit, die eigene Erwerbssituation genau zu prüfen.

Maßgeblich ist weiterhin der Vergleich zwischen dem real erzielten Verdienst in den drei Monaten unmittelbar vor Rentenbeginn und dem durchschnittlichen Entgelt der vorhergehenden zwölf Monate.

Wer stark schwankende Einkommen hat oder mit Sonderzahlungen rechnet, sollte die Varianten sorgfältig gegenüberstellen. Fachkundige Beratung kann helfen, die individuellen Daten korrekt zu bewerten und vermeidet Missverständnisse bei der Durchschnittsbildung oder der Einordnung von Einmalzahlungen.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass es sich beim beschriebenen Vorhaben um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt. Im parlamentarischen Prozess sind Änderungen möglich, die den Zeitplan, Detailregeln oder Übergangsbestimmungen betreffen könnten.

Für Betroffene mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2027 ist es daher ratsam, die Entwicklung im Blick zu behalten, ohne jedoch die konkrete Antragstellung aufzuschieben, wenn der Rentenbeginn naht.

Auswirkungen im Überblick: Vereinfachung, Tempo, Rechtssicherheit

Die geplante Automatisierung ist mehr als eine kosmetische Anpassung. Sie beseitigt einen zentralen Komplexitätstreiber, der bislang Antragstellerinnen und Antragsteller zu einer Entscheidung zwingt, die exakte Kenntnis und Prognosefähigkeit voraussetzt.

Sie beschleunigt das Verfahren, weil der Bescheid nicht länger von der letzten Arbeitgebermeldung abhängt. Und sie erhöht die Rechtssicherheit durch die nachgelagerte, automatische Überprüfung mit eingebauter Besserstellungslogik.

Der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente wird hierdurch nachvollziehbarer und für alle Beteiligten planbarer.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer in den kommenden Monaten oder Jahren – aber vor 2027 – in Rente geht, sollte die eigene Einkommensentwicklung im letzten Jahr vor dem Rentenbeginn prüfen. Dabei lohnt sich ein nüchterner Blick auf die zwölfmonatige Durchschnittsbildung und eine realistische Einschätzung des Dreimonatszeitraums unmittelbar vor dem Start der Rente.

Fällt dieser Zeitraum voraussichtlich schwächer aus, kann die Hochrechnung vorteilhaft sein; ist er voraussichtlich stärker, etwa durch Boni oder Abschlusszahlungen, kann der Verzicht auf die Hochrechnung sinnvoll sein – auch wenn dies den Bescheid verzögern kann.

Wichtig ist, die Entscheidung nicht aus dem Bauch heraus zu treffen, sondern anhand konkreter Zahlen oder mit fachlichem Rat.

Fazit: Heute sorgfältig abwägen, morgen automatisch abgesichert

Bis zum geplanten Start am 1. Januar 2027 bleibt die Entscheidung über die Hochrechnung eine individuelle Rechenfrage mit spürbaren Folgen für die Rentenhöhe und den Zahlungsbeginn. Wer jetzt an der Schwelle zur Rente steht, sollte die eigenen Zahlen prüfen oder prüfen lassen, um die vorteilhaftere Option zu wählen.

Mit der Reform würde diese Hürde fallen: Die Rente würde zunächst auf Basis einer Hochrechnung festgesetzt, später automatisch mit den tatsächlichen Werten abgeglichen – mit dem Ergebnis, dass niemand schlechter gestellt wird und Nachzahlungen bei Besserstellung erfolgen. Das vereinfacht Anträge, beschleunigt Bescheide und stärkt die Fairness im Verfahren.

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Rente: So hoch ist jetzt die Durchschnittsrente in Deutschland

8. September 2025 - 11:31
Lesedauer 2 Minuten

Wenn wir von Durchschnittsrente sprechen, dann ist damit in der Regel die durchschnittliche Bruttoaltersrente gemeint.

Die Deutsche Rentenversicherung gab hier für 2022 einen Wert von circa 1.550 Euro an. Dieser bezieht sich auf langjährig Versicherte, bei deren Rente die Rentenkasse 35 Beitragsjahre anerkannte.

Rente und Lebenshaltung

Im Vergleich zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten ist das bescheiden. Denn diese lagen laut dem Statistischen Bundesamt bereits 2022 bei 2.846 Euro – allerdings nicht pro Person, sondern pro Haushalt.

Unterschiede zwischen Männern und Frauen

Auffällige Unterschiede gibt es zwischen Männern und Frauen. Bei Männern lag der Schnitt Ende 2022 bei 1.728 Euro, und bei Frauen bei 1.316 Euro.

Bei Frauen liegt dies daran, dass viele von ihnen Hausfrauen waren, andere in Teilzeit arbeiteten und / oder Berufen ausübten, in denen niedrige Löhne gezahlt werden.

Frauen im Osten sind länger erwerbstätig als Frauen im Westen

Da Frauen oft mehr Arbeit in der Familie leisten und weniger in der rentenpflichtigen Erwerbsarbeit, haben sie zu Rentenbeginn oft weniger Beiträge gezahlt.

Da die Rente umso höher ausfällt, je länger und je höher jemand während des Erwerbslebens eingezahlt hat, ist die Rente dann entsprechend mickrig.

Allerdings betreffen diese geringeren Berufszeiten vor allem Frauen im Westen Deutschlands – und weniger im Osten.

Während Rentnerinnen im Westen im Schnitt 28,59 Jahre in der Rentenkasse angerechnet bekommen, sind es im Osten 41,63 Jahre. Bei Männern liegt die durchschnittliche Zeit der Versicherungsjahre im Westen bei 40,68 Jahren, und im Osten bei 44,39 Jahren.

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Jede dritte Rente bei Frauen und jede fünfte bei Männern lag unter  600 Euro

Dabei ist es von großer Bedeutung, wie hoch die monatlich gezahlten Rentenbeiträge sind. Immerhin 30,9 Prozent der Frauen erhielten 2023 eine Altersrente, die unter 600 Euro lag, und bei Männern waren es 21, 0 Prozent. Dabei bezogen nur 15,6 Porzent der Frauen eine Rente über 1.500 Euro, aber 40,9 Prozent der Männer.

Wie hoch ist der Anteil der höheren Renten?

Höhere Renten, die über 2.100 Euro liegen, bekommen in Deutschland vor allem Männer, bei diesen sind es rund 14,6 Prozent – bei Frauen hingegen gerade einmal 2,6 Prozent. Die maximale Rentenhöhe in Deutschland liegt in den alten Bundesländern bei circa 3.500 Euro.

Mehr gibt es nicht, weil die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) die Zahl der bei der Rente berechneten Entgeltpunkte auf 2,1 pro Jahr begrenzt.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Auch bei besonders langjährig Versicherten, denen 45 Jahre bei der Rentenversicherung anerkannt werden, sieht es im Schnitt nicht rosig aus.

Deren Rente betrug bundesweit im Dezember 2023 1.604 Euro (im Juli 2023 noch 1.543 Euro). Im Westen lag sie bei 1.663, und im Osten bei 1.471 Euro. An der Spitze lag Hamburg mit 1.721 Euro, und ganz hinten Thüringen mit 1.437 Euro.

Fast 20 Prozent derjenigen, die 45 Jahre lang in die Rente einzahlten, erhalten weniger als 1.200 Euro pro Monat.

“Eine beschämende Bilanz”

Dietmar Bartsch von der Partei Die LINKE, der die Anfrage im Sommer 2023 gestellt hatte, kommentierte dies mit den Worten: “Im Durchschnitt 1543 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit ist eine beschämende Bilanz der Rentenpolitik der letzten zwei Jahrzehnte.”

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Bei welcher Kündigung gibt es eine Abfindung? Tabelle mit allen Abfindungsmöglichkeiten

8. September 2025 - 10:45
Lesedauer 4 Minuten

In Deutschland existiert – entgegen einem verbreiteten Missverständnis – kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Abfindung.

Ob und wann eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fließt, hängt von einigen klar umrissenen Gesetzesfällen, von Sozialplan-Regelungen in Betrieben und vor allem von Verhandlungen ab.

Gesetzliche Ansprüche: Die Ausnahmen von der Regel

“Ein zwingender Anspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet und die/der Gekündigte dafür auf eine Klage verzichtet”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.

Die gesetzliche Formel lautet ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ohne ein solches Angebot gibt es aus § 1a KSchG keinen Anspruch.

Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann es das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen, wenn einer Seite die Fortsetzung unzumutbar ist.

“Die einschlägigen Vorschriften (§§ 9, 10 KSchG) setzen Höchstgrenzen von regelmäßig bis zu 12 Monatsgehältern; bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und höherem Alter steigen die Kappungsgrenzen auf bis zu 18 Monatsgehälter”, so Lange.

Für leitende Angestellte gilt eine Besonderheit: Auf ihren Status abgestimmt kann der Arbeitgeber sogar ohne Begründung die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung beantragen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Ob jemand leitend ist, beurteilt sich streng – etwa nach der Rechtsmacht, eigenständig einzustellen oder zu entlassen.

Sozialplan und Nachteilsausgleich: Abfindungen bei Betriebsänderungen

Findet eine Betriebsänderung statt, einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat häufig auf einen Sozialplan. Dessen Zweck ist, wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten auszugleichen; Abfindungen sind das zentrale Instrument. Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande oder wird er missachtet, kann ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG fällig werden – faktisch ebenfalls eine Abfindung. Die konkrete Höhe ergibt sich aus dem Sozialplan, nicht aus dem Gesetz.

Tabelle: Wann kann eine Abfindung nach eine Kündigung durchgesetzt werden? Situation Abfindung möglich, weil … Betriebsbedingte Kündigung mit ausdrücklichem § 1a-KSchG-Angebot im Kündigungsschreiben der Arbeitgeber eine Abfindung zusagt, wenn keine Klage erhoben wird (Regel: 0,5 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr). Kündigungsschutzklage erfolgreich; gerichtliche Auflösung (§§ 9, 10 KSchG) das Gericht das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit auflöst und eine Abfindung festsetzt (innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen). Vergleich im Kündigungsschutzprozess beide Seiten den Rechtsstreit durch Beendigung gegen Abfindung einvernehmlich beilegen. Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung frei verhandeln und dabei eine Abfindung vereinbaren. Sozialplan bei Betriebsänderung (BetrVG) Betriebsrat und Arbeitgeber Abfindungen zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen. Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) der Arbeitgeber einen Interessenausgleich unterlässt oder davon abweicht und deshalb Ausgleichszahlungen fällig werden. Leitende Angestellte: gerichtliche Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 2 KSchG) das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung beendet, ohne dass ein Kündigungsschutzverstoß festgestellt werden muss. Auflösungsantrag der Arbeitnehmerseite nach gewonnenem Prozess (§ 9 KSchG) trotz Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung unzumutbar ist und das Gericht eine Abfindung zuspricht. Änderungskündigung, die im Verfahren durch Vergleich in Beendigung umgewandelt wird die Parteien statt Änderungsbedingungen eine Beendigung gegen Abfindung vereinbaren. Betriebsschließung/Standortabbau mit Betriebsrat Abfindungen regelmäßig über Sozialplan oder Vergleiche vereinbart werden. Kleinbetrieb ohne allgemeinen Kündigungsschutz kein Rechtsanspruch besteht, Abfindungen aber durch Aufhebungsvertrag oder Vergleich ausgehandelt werden können. Unwirksame Befristung oder andere Beendigungsmängel die Prozessrisiken zu einer einvernehmlichen Abfindungslösung führen (Vergleich). Die Praxisfälle: Abfindung durch Verhandlung

“Die meisten Abfindungen entstehen außerhalb eines gesetzlichen Automatismus, nämlich durch Verhandlungen – entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder als Vergleich im Kündigungsschutzprozess” betont Lange.

Hintergrund ist das wechselseitige Prozess- und Kostenrisiko: Arbeitgeber „kaufen“ sich Rechtsfrieden, Arbeitnehmer verzichten auf den Arbeitsplatz.

Wichtig für Verhandlungsspielräume ist die Drei-Wochen-Frist: Wer die Wirksamkeit einer Kündigung angreifen will, muss binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

Fälle mit eher seltenen Abfindungen – und Ausnahmen

In Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als zehn Beschäftigten greift das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht. Das schmälert die Chancen auf eine gerichtlich erstrittene Abfindung; vertragliche oder freiwillig ausgehandelte Zahlungen bleiben aber möglich.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen werden Abfindungen seltener angeboten, weil Arbeitgeber sich im Recht wähnen; gleichwohl enden viele Streitfälle in Vergleichen.

Bei befristeten Verträgen, die schlicht auslaufen, gibt es im Normalfall keine Abfindung – es sei denn, Befristung oder Beendigung sind angreifbar. Diese Konstellationen beruhen nicht auf speziellen Abfindungsnormen, sondern auf Verhandlungslösungen; einen gesetzlichen Anspruch gibt es hier nicht.

Wie hoch fällt eine Abfindung aus?

Die häufig zitierte „halbe Monatsvergütung pro Jahr“ ist nur die Formel des § 1a KSchG und eine gängige Verhandlungsorientierung – kein allgemeinverbindlicher Satz.

In Gerichtsauflösungen setzt § 10 KSchG Obergrenzen (12/15/18 Monatsgehälter je nach Alter und Betriebszugehörigkeit). In Sozialplänen arbeiten die Parteien mit eigenen Formeln, etwa mit Faktoren für Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten; maßgeblich ist stets der konkrete Plan. Schauen Sie auch hier: Kündigung: So hoch muss die Abfindung mindestens sein – Abfindungstabelle für 2025

Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsagentur: Was die Abfindung auslöst

Abfindungen sind steuerpflichtig. Zur Milderung der Progression kommt in der Einkommensteuerveranlagung regelmäßig die Fünftelregelung (§ 34 EStG) in Betracht. Seit 1. Januar 2025 gilt jedoch: Die Fünftelregelung wird beim Lohnsteuerabzug nicht mehr angewandt; die Begünstigung ist über die Steuererklärung zu realisieren.

Das hat vor allem Liquiditäts-, nicht aber materielle Nachteile. Wichtig bleibt die „Zusammenballung der Einkünfte“, also der Zufluss im Wesentlichen in einem Jahr.

Sozialversicherung. „Echte“ Abfindungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen, sind nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Zahlungen, die verdientes Entgelt ersetzen oder Arbeitszeitveränderungen ausgleichen, können hingegen beitragspflichtig sein.

Zwei Dinge sind zu unterscheiden. Erstens kann das Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III), wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet und hierfür eine Abfindung gezahlt wird; das verschiebt den Beginn der Zahlung, kürzt den Gesamtanspruch aber nicht.

Zweitens droht bei Aufhebungsverträgen regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), die den Gesamtanspruch verkürzt – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung zu denselben Bedingungen). Offizielle Merkblätter und Weisungen der Bundesagentur erläutern die Details.

Aufhebungs- und Abwicklungsverträge: Chancen und Fallstricke

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verhandelt die Abfindung frei – gleichzeitig tragen Beschäftigte das Sperrzeitrisiko und sollten auf die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist oder eine tragfähige Begründung achten, um Nachteile zu vermeiden.

Laufende Restansprüche (z. B. Urlaub, Überstunden) sind sauber zu regeln, ebenso der Zahlungszeitpunkt der Abfindung mit Blick auf Steuerfragen. Fachbeiträge zeigen, dass eine sorgfältige Gestaltung Sperrzeiten vermeiden kann, wenn objektive Gründe bestehen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Nach Zugang einer Kündigung ist die Drei-Wochen-Frist wichtig, denn sonst kann nur noch in schwerwiegenden Fällen eine Abfindung erwirkt werden, warnt der Anwalt. Innerhalb dieses Fensters lässt sich die Situation rechtlich bewerten, die Prozesschancen einschätzen und – sofern sinnvoll – eine Abfindung verhandeln oder ein Gerichtsverfahren anstoßen, das häufig in einem Vergleich endet.

Wer ein Angebot nach § 1a KSchG erhält, sollte die Voraussetzungen im Kündigungsschreiben genau prüfen. Bei Betriebsänderungen lohnt der Blick in Interessenausgleich und Sozialplan. Steuern, Ruhens- und Sperrzeitfolgen gehören in die Gesamtstrategie.

Fazit

Eine Abfindung gibt es garantiert nur in eng umgrenzten gesetzlichen Konstellationen – vor allem bei § 1a-Angeboten, gerichtlicher Auflösung und bei Sozialplänen. In der Mehrzahl der Fälle ist sie das Ergebnis kluger Verhandlungen unter Beachtung kurzer Fristen und mit Blick auf Steuer- und Sozialrechtsfolgen. Wer diese Koordinaten kennt, kann realistisch einschätzen, wann sich eine Abfindung erreichen lässt – und wann nicht.

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Schwerbehinderung: 900 € vs. 4.500 € – Pauschbetrag oder Belege?

8. September 2025 - 10:35
Lesedauer 4 Minuten

Mobilität kostet – besonders, wenn gesundheitliche Einschränkungen Wege aufwändiger machen oder ohne Auto gar nichts geht. Steuerlich stehen zwei Hebel bereit, die oft verwechselt werden: der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) und die Fahrtkosten-Pauschale für behinderungsbedingte Privatfahrten (§ 33 Abs. 2a EStG: 900 € bzw. 4.500 €).

Wer seine Steuerlast spürbar senken will, muss wissen, welcher Hebel in welcher Lebenslage stärker greift – und an welcher Stelle Einzelnachweise überhaupt noch Sinn ergeben.

Die zwei Hebel – und ihr „Kernunterschied“

Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen direkt. Er hängt vom Grad der Behinderung ab und wirkt ohne zumutbare Belastung, also ohne Selbstbehalt. Er ist die „immer-wirksam“-Option für den typischen, regelmäßig wiederkehrenden behinderungsbedingten Mehraufwand – unabhängig davon, wie viel im Alltag tatsächlich ausgegeben wurde.

Die Fahrtkosten-Pauschale deckt behinderungsbedingte Privatfahrten ab, und zwar pauschal mit 900 € (GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G) oder 4.500 € (Merkzeichen aG, Bl, TBl, H). Diese Pauschale zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen und wird daher erst wirksam, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.

Wichtig: Sie ist abgeltend – wer sie nutzt, kann für behinderungsbedingte Privatfahrten keine höheren Einzelnachweise (Kilometer, ÖPNV, Taxi, Parkkosten) mehr ansetzen.

Merkzeichen B erhöht die Fahrtkosten-Pauschale nicht. Es belegt die Notwendigkeit einer Begleitung. Mehrkosten einer zwingend erforderlichen Begleitperson können – je nach Fallgestaltung – zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Für Arzt- und Therapiefahrten gelten gesonderte Regeln (siehe unten).

Was gehört wohin? (Kilometer, ÖPNV, Parken)
  • Behinderungsbedingte Privatfahrten: vollständig in der Fahrtkosten-Pauschale enthalten. Keine zusätzliche Kilometerliste, keine extra Parktickets – die Pauschale ist abschließend.
  • Arzt-, Therapie-, Reha-Fahrten: Einzelnachweis bleibt zulässig (Pkw pauschal mit 0,30 €/km oder tatsächliche ÖPNV-/Taxi-Kosten plus Parken). Diese Kosten laufen zusätzlich – jedoch ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen und damit nur wirksam oberhalb der zumutbaren Belastung.
  • Arbeitsweg & Dienstfahrten: Pendeln bleibt Entfernungspauschale (ohne separate Parkkosten), Dienst-/Auswärtstermine als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen.
„Wann ist was besser?“ – der Entscheidungsrahmen in der Praxis

1. Nur Pauschbetrag oder zusätzlich Fahrtkosten-Pauschale?
Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sofort und unabhängig von Schwellen. Die Fahrtkosten-Pauschale lohnt sich nur dann, wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigt. Bei eher niedrigem sonstigem Krankheits- und Pflegeaufwand bleibt die 900-€-Stufe oft wirkungslos; die 4.500-€-Stufe reißt die Hürde in vielen Fällen.

2. Einzelnachweise statt Pauschale für Privatfahrten?
Nein. Für behinderungsbedingte Privatmobilität ist die Pauschale ab 2021 „Deckel und Schluss“. Mehr Kilometer, höhere ÖPNV-Tickets oder zusätzliche Parkbelege bringen keinen Mehrabzug.

3. Einzelnachweise bei Heilbehandlung
Arzt-, Klinik-, Physio- und Reha-Fahrten bleiben per Einzelnachweis abziehbar (Pkw 0,30 €/km, ÖPNV/Taxi in tatsächlicher Höhe, Parkgebühren dazu). Sie können die zumutbare Belastung mit knacken helfen – zusätzlich neben dem Behinderten-Pauschbetrag und neben der Fahrtkosten-Pauschale (ohne dieselbe Fahrt doppelt zu zählen).

4. Familienstand & Kinder
Die zumutbare Belastung sinkt, wenn Kinder da sind und bei niedrigerem Einkommen. Ergebnis: Schon die 900 € können in Familien schneller „durchschlagen“, insbesondere wenn Einzelnachweise für Heilbehandlung dazukommen.

5. Kilometer-Denke zur Einordnung
900 € entsprechen grob 3.000 km à 0,30 €/km, 4.500 € ≈ 15.000 km. Das ist nur ein Größenmaß, denn die Pauschale benötigt keinen Nachweis – hilft aber, Erwartungen zu kalibrieren.

Typische Konstellationen – und die Konsequenz

G (900 €), alleinstehend, mittleres Einkommen, kaum medizinische Belege:
Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt immer. Die 900-€-Fahrtkosten-Pauschale scheitert häufig an der zumutbaren Belastung – Erwartung dämpfen. Wer keine nennenswerten außergewöhnlichen Belastungen hat, sieht hier oft keine Steuerwirkung.

aG/H/Bl/TBl (4.500 €), alleinstehend, mittleres Einkommen:
Die 4.500 € reißen die Schwelle in vielen Fällen. Zusätzliche Heilbehandlungsfahrten per Einzelnachweis erhöhen den Abzug weiter. Der Behinderten-Pauschbetrag läuft davon unabhängig und senkt die Steuer zusätzlich.

G (900 €) in Familie mit Kindern, mittleres Einkommen:
Die zumutbare Belastung liegt niedriger. 900 € plus ein paar belegte Gesundheitskosten können reichen, um die Schwelle zu übersteigen. Ergebnis: Die Fahrtkosten-Pauschale wird spürbar.

Viele Arzt- und Therapiefahrten ohne aG:
Hier kann der Einzelnachweis für Heilbehandlung das Zünglein an der Waage sein. Auch wenn die 900 € die Hürde allein nicht schaffen, kann die Summe aller Belege die Schwelle knacken – dann wirkt die Fahrtkosten-Pauschale mit.

Der jährliche „Wechsel-Check“ – in fünf Schritten
  • Erstens: Status prüfen. Liegen Voraussetzungen für 900 € (GdB ≥ 80 oder ≥ 70 + G) oder 4.500 € (aG/Bl/TBl/H) vor? Falls ja, Pauschale grundsätzlich ziehen.
  • Zweitens: Behinderten-Pauschbetrag nie vergessen. Er wirkt immer – unabhängig von Schwellen – und addiert sich nicht mit Einzelnachweisen derselben Kostenart.
  • Drittens: Heilbehandlung sauber trennen. Arzt-, Reha-, Therapiefahrten und Zuzahlungen konsequent sammeln. Diese Belege entscheiden regelmäßig, ob die Hürde fällt.
  • Viertens: Familien- und Einkommenssituation einbeziehen. Niedrigere Schwelle bedeutet: Schon 900 € + Belege können reichen.
  • Fünftens: Doppelerfassung vermeiden. Dieselbe Fahrt taucht nicht gleichzeitig als Privatmobilität und als Heilbehandlung auf; Pendeln bleibt außerhalb der außergewöhnlichen Belastungen.
Merkzeichen B – was es bringt und was nicht

B macht die Fahrtkosten-Pauschale nicht höher. Es dokumentiert die Notwendigkeit einer Begleitung. Entstehen zwangsläufige Mehrkosten durch eine Begleitperson (etwa bei Reisen oder einzelnen notwendigen Fahrten), können diese – im Rahmen des Üblichen und nach Nachweis – als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Für Arzt- und Therapietermine gilt: Muss eine Begleitperson zwingend mit, lassen sich deren Mehrkosten ebenfalls einordnen, solange sie notwendig, angemessen und belegt sind.

Praxis-Fazit
  • Harter Hebel für sofortige Wirkung: der Behinderten-Pauschbetrag.
  • Großer Hebel bei starker Einschränkung: die 4.500-€-Pauschale, häufig kombiniert mit belegten Heilbehandlungskosten.
  • Begrenzt wirksam allein: die 900-€-Pauschale – oft erst im Zusammenspiel mit Belegen über der Schwelle.
  • Einzelnachweise schlagen die Pauschale?
    Nur bei Heilbehandlung – für Privatmobilität ist die Pauschale abschließend.
    Jährlich rechnen lohnt sich. Familienstand, Einkommen und die tatsächliche Krankheitslast verschieben die Schwellen – und damit die beste Strategie.

Der Beitrag Schwerbehinderung: 900 € vs. 4.500 € – Pauschbetrag oder Belege? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Wer erstattet Krankengeld im KuG-Zeitraum?

8. September 2025 - 9:41
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Krankheit und Kurzarbeit zusammenfallen, treffen zwei Leistungssysteme aufeinander: das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Wer in welchem Moment zahlt – und wer erstattet – hängt davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit eintritt und wie lange sie dauert. Die folgenden Abschnitte ordnen die wichtigsten Konstellationen rechtssicher ein.

Krankheit während laufender Kurzarbeit: Fortzahlung und weiterlaufendes KuG

Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer bereits laufenden Kurzarbeit, gilt zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das Entgelt entsprechend der reduzierten „Ist-Arbeitszeit“.

Zugleich besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so als wäre keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten.

Praktisch heißt das: Der Arbeitgeber zahlt das KuG in dieser Phase an die erkrankte Person aus und lässt es sich von der Bundesagentur für Arbeit erstatten – genauso, wie bei arbeitsfähigen Beschäftigten auch. Rechtsgrundlage ist die Gleichstellung in § 98 Abs. 2 SGB III; die Bundesagentur bestätigt dieses Verfahren in ihren Weisungen und Merkblättern.

Nach sechs Wochen: Die Krankenkasse wird zuständig

Endet der Zeitraum der Entgeltfortzahlung, verdrängt das Krankengeld den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zuständig ist dann die gesetzliche Krankenkasse.

Wichtig für die Höhe: Das Krankengeld während des KuG-Zeitraums richtet sich nach dem Regelentgelt vor Beginn der Kurzarbeit – die kurzarbeitsbedingte Entgeltminderung reduziert das Krankengeld also nicht. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 47b Abs. 3 SGB V und wird von den Kassen so umgesetzt.

Krankheit schon vor Start der Kurzarbeit: „Krankengeld in Höhe des KuG“
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem ersten betrieblichen KuG-Anspruchszeitraum und läuft die Kurzarbeit erst später an, greift eine Besonderheit: Während des Entgeltfortzahlungszeitraums ist zusätzlich ein „Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes“ zu zahlen.

Damit wird vermieden, dass Erkrankte schlechter stehen als Kolleginnen und Kollegen in Kurzarbeit. Ausgezahlt wird dieser Betrag zunächst vom Arbeitgeber, der ihn bei der Krankenkasse erstattet bekommt.

Das regelt § 47b Abs. 4 SGB V; der Gesetzestext verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich zur unentgeltlichen Berechnung und Auszahlung, mit anschließendem Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Fachkommentare und Praxishinweise erläutern das Verfahren.

Wer zahlt was – und wer erstattet wen?

Während der ersten sechs Wochen einer Krankheit im KuG-Zeitraum fließen Zahlungen aus zwei Quellen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung und Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber nur vorstreckt und sich von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lässt.

Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld unmittelbar; ein KuG-Anspruch besteht dann nicht mehr. In der Sonderkonstellation „Krank vor KuG-Start“ zahlt der Arbeitgeber zusätzlich das Krankengeld in Höhe des KuG und lässt es sich von der Krankenkasse erstatten.

Die Bundesagentur stellt in ihren Merkblättern zudem klar, dass das KuG monatsweise (Anspruchszeitraum) gewährt wird und die Arbeitsunfähigkeit innerhalb dieses Kalendermonats einsetzen muss, damit ein KuG-Anspruch während Krankheit besteht.

Berechnungsgrundlagen: Maßgeblich ist das Entgelt vor Kurzarbeit

Für das Krankengeld im KuG-Kontext ist das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt maßgeblich.

Die zuvor eingetretene Kurzarbeit „drückt“ die Bemessung nicht. Das erhöht die Planungssicherheit für Betroffene und Lohnbüros, weil die Krankengeldhöhe nicht von schwankenden Kurzarbeitsquoten abhängt. Krankenkassen und Fachportale stellen diese Berechnungslogik übereinstimmend dar.

Entlastung für kleine Arbeitgeber: U1-Erstattung bei Entgeltfortzahlung
Unabhängig von Kurzarbeit können kleinere Unternehmen, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen, sich einen großen Teil der Entgeltfortzahlung erstatten lassen.

Je nach Kasse und gewähltem Satz werden häufig 70 bis 80 Prozent der Aufwendungen erstattet; der Antrag läuft elektronisch über die jeweilige Krankenkasse bzw. die Arbeitgeberversicherung. Diese U1-Erstattung betrifft die Entgeltfortzahlung, nicht das Kurzarbeitergeld.

Praxis und Abrechnung: Worauf Lohnbüros achten sollten

In der Lohnabrechnung werden Krankheitszeiten im KuG-Monat sorgfältig dem Anspruchszeitraum zugeordnet. Für die Phase der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt und – bei Krankheit während laufender Kurzarbeit – das KuG weiter und beantragt die Erstattung bei der Arbeitsagentur.

Tritt die Krankheit dagegen vor dem KuG-Start ein, rechnet der Arbeitgeber zusätzlich das Krankengeld in Höhe des KuG ab und fordert dessen Erstattung bei der Krankenkasse.

Nach Ablauf der sechs Wochen meldet er das Ende der Entgeltfortzahlung an die Krankenkasse; diese zahlt von da an das Krankengeld direkt an die versicherte Person. Die Bundesagentur sowie Krankenkassen fassen die Abläufe in Merkblättern und Beratungsblättern zusammen.

Fazit

Wer im KuG-Zeitraum krank wird, erhält zunächst Entgeltfortzahlung und weiterhin Kurzarbeitergeld; die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das KuG. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld, bemessen nach dem Entgelt vor Kurzarbeit.

Fällt die Krankheit vor den KuG-Start, muss der Arbeitgeber zusätzlich ein „Krankengeld in Höhe des KuG“ auszahlen und bekommt dieses von der Krankenkasse erstattet. So ist sichergestellt, dass Erkrankte durch Kurzarbeit finanziell nicht schlechter gestellt werden als arbeitsfähige Kolleginnen und Kollegen.

Hinweis: Die genannten Regeln basieren auf § 47b SGB V sowie den fachlichen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Krankenkassen. Im Einzelfall können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zusätzliche Vorgaben zur Abrechnung enthalten

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Krankengeld: Krankenkasse stellt ein Ultimatum – Dürfen die das?

8. September 2025 - 9:38
Lesedauer 3 Minuten

Wenn die Krankenkasse nach Monaten des Bezugs von Krankengeld ankündigt, die Leistung zu streichen, wirkt das auf Betroffene wie eine existentielle Bedrohung.

Genau das ist einer Versicherten aus Nordrhein-Westfalen widerfahren: Wegen einer psychischen Erkrankung war sie seit Längerem arbeitsunfähig, als ihre Kasse innerhalb von vierzehn Tagen den Besuch bei einem Psychiater verlangte – andernfalls werde das Krankengeld eingestellt.

Die Verunsicherung ist nachvollziehbar, doch hinter der dramatischen Ankündigung steckt ein klar geregeltes Verfahren, das nicht in jedem Detail der Forderung der Kasse entspricht.

Krankengeld und Mitwirkungspflichten

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die nach § 44 Sozialgesetzbuch V (SGB V) fließt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist.

Damit weitergezahlt wird, muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen sein, und die Versicherten haben mitzuwirken, indem sie sich in eine angemessene Behandlung begeben.

Sozialrechtlich steht nirgends eine ausdrückliche „Facharztpflicht“. Gleichwohl sehen die Gerichte die Behandlung durch Spezialistinnen und Spezialisten als Regelfall an, sobald eine Erkrankung länger andauert oder komplex ist, weil nur so eine seriöse Prognose über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Wer das ignoriert, riskiert Zweifel an der Qualität der Behandlung und damit an der Dauer-Diagnose.

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– Krankengeld: Wenn die Krankenkasse die AU ablehnt

So läuft das Verfahren in der Praxis

Bevor eine gesetzliche Krankenkasse den Geldhahn zudreht, fragt sie üblicherweise den Hausarzt nach bisherigen Befunden, durchgeführten Therapien und nach Gründen, die den Verzicht auf eine fachärztliche Weiterbehandlung erklären könnten.

Diese Anfrage geht häufig drei bis sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Hausarzt ein.

Erst wenn von dort keine überzeugenden Informationen kommen oder wenn sich die Erkrankung trotz allgemeiner Behandlung nicht bessert, schaltet die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) ein.

Der MD erstellt eine sozialmedizinische Stellungnahme; Grundlage ist meist die Aktenlage, in Einzelfällen auch eine persönliche Untersuchung.

„Ultimatum“ oder Einstellung des Krankengeldes?

Die Forderung, binnen vierzehn Tagen eine Facharztpraxis aufzusuchen, ist rechtlich nicht das eigentliche Druckmittel. Tatsächlich darf eine Kasse keine Frist setzen, an deren Ende der bloße fehlende Arzttermin automatisch zum Verlust der Leistung führt.

Sehr wohl kann sie aber nach § 52 SGB V die Leistungen versagen oder kürzen, wenn Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

In der Praxis bedeutet das: Liegen keine fachärztlichen Befundunterlagen vor, kann der MD nach Aktenlage zu dem Ergebnis gelangen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründet ist.

In diesem Moment endet der Anspruch auf Krankengeld; die Kasse fordert Betroffene auf, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, um nahtlos Arbeitslosengeld zu beziehen.

Diese Konsequenz wird oft als „Ultimatum“ empfunden, obwohl sie formal eine Entscheidung nach Sachprüfung darstellt.

Rechte der Versicherten

Bevor das Krankengeld eingestellt wird, müssen Versicherte angehört werden. Sie haben das Recht, ärztliche Befundberichte nachzureichen und sich fachanwaltlich oder durch Sozialverbände wie den SoVD beraten zu lassen.

“Wird der Anspruch tatsächlich aufgehoben, ist binnen eines Monats Widerspruch möglich; parallel sollten Betroffene dennoch umgehend Arbeitslosengeld beantragen, um keine finanzielle Lücke entstehen zu lassen”, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

“Mehrere Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre haben bestätigt, dass Krankenkassen eine Kürzung rückgängig machen müssen, wenn zeitnah aussagekräftige Facharztbefunde nachgereicht werden”, so Anhalt weiter.

Strategien, um Probleme zu vermeiden

Die wichtigste Vorsorge besteht darin, frühzeitig eine fachärztliche Abklärung einzuleiten. Wer langfristig nur hausärztlich krankgeschrieben ist, gerät leichter ins Visier der Kassenprüfung. Sinnvoll ist es, die Therapie-Schritte gemeinsam mit dem Hausarzt engmaschig zu dokumentieren, Befunde aufzubewahren und der Krankenkasse aus eigenen Stücken eine Kopie wichtiger Berichte zu schicken.

Offene Kommunikation verringert den Verdacht einer fehlenden Mitwirkung. Kommt es doch zu einem Brief mit der Ankündigung des Leistungsstopps, sollten Betroffene unverzüglich ärztliche Stellungnahmen anfordern, Widerspruch einlegen und parallel bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden.

Reformen 2025: Was hat sich geändert – und was nicht?

Zum Jahresbeginn 2025 hat der Gesetzgeber zahlreiche Paragrafen des SGB V angepasst. Die Neuregelungen betreffen vor allem digitale Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten sowie Fristen, in denen Krankenkassen auf eingereichte Unterlagen reagieren müssen.

Am Grundprinzip des Krankengeldes, an der Bindung an eine fachgerechte Behandlung und an den Mitwirkungs- und Nachweispflichten der Versicherten hat sich indes nichts geändert.

Somit gilt weiterhin: Eine saubere Dokumentation und eine frühzeitige fachärztliche Begleitung sind der beste Schutz vor Leistungskürzungen.

Fazit

Krankenkassen dürfen Versicherte nicht einfach ohne Vorwarnung zwingen, binnen Tagen einen Facharzttermin nachzuweisen. Gleichwohl haben sie das Recht – und die Pflicht –, die medizinische Behandlung zu hinterfragen, wenn eine Krankheit ungewöhnlich lange dauert.

Wer seine Mitwirkungspflichten ernst nimmt, die Behandlungswege transparent macht und im Zweifel rasch spezialärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, minimiert das Risiko, dass das Krankengeld vorzeitig endet.

Die Erfahrung zeigt: Eine solide Dokumentation, unterstützende Stellungnahmen und ein rechtzeitiger Widerspruch sind meist erfolgreich – doch es ist deutlich angenehmer, wenn es gar nicht erst zu einer drohenden Leistungsunterbrechung kommt.

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Rente: Millionen Rentenbescheide zum Nachteil falsch berechnet – Das sollten Rentner jetzt tun

8. September 2025 - 9:20
Lesedauer 2 Minuten

Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein erhöhter Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Die Nachberechnung des Aufschlags um 1,2 Prozentpunkte für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 hat in der Praxis jedoch eine folgenreiche Panne ausgelöst: Bei zahlreichen Neurentnerinnen und Neurentnern wird derselbe Nachzahlungsbetrag ein zweites Mal einbehalten – diesmal von der ersten Rentenzahlung an.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt spricht von einer “unnötigen Doppelbelastung ohne sachliche Rechtfertigung”. Die Kritik richtet sich an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die bei der technischen Umsetzung auf eine „verwaltungsarme Lösung“ gesetzt habe – einfach für die IT, teuer für Betroffene.

Was genau passiert ist

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben den rückwirkenden Pflegebeitragsaufschlag für das erste Halbjahr 2025 bereits über ihre Gehaltsabrechnungen beglichen. Wer erst später im Jahr 2025 in Rente ging, findet nun in seinem Rentenbescheid einen weiteren Einbehalt aufgrund desselben rückwirkenden Aufschlags.

Das Ergebnis ist eine doppelte Zahlung für denselben Zeitraum: einmal als Beschäftigte, ein weiteres Mal als Rentenbeziehende.

Nach Einschätzung von Rentenberatern trifft dies Millionen von Neurentnerinnen und Neurentnern, die im ersten Halbjahr 2025 noch beitragspflichtig beschäftigt waren und erst danach in den Ruhestand gewechselt sind.

„Verwaltungsarme Lösung“ – was hinter dem Begriff steckt

Die DRV spricht von einer „verwaltungsarmen“ Umsetzung. Gemeint ist, dass die Nachberechnung pauschal und standardisiert über die Rentenzahlung abgewickelt wird, ohne den individuellen Versicherungsverlauf im ersten Halbjahr 2025 im Detail gegenzurechnen.

Für die Behörde spart dieser Ansatz Prüfaufwand. Für die Betroffenen bedeutet er, dass eine bereits über den Lohn abgeführte Nachzahlung im Rentenbezug noch einmal abgezogen wird. Rentenberater kritisieren, die Verwaltung habe ein IT-freundliches Verfahren gewählt, das die Last auf die Versicherten verlagere.

Wer besonders betroffen ist

Betroffen sind Rentnerinnen und Rentner, die zwischen Januar und Juni 2025 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, aus deren Lohn der rückwirkende Pflegebeitragsaufschlag bereits erhoben wurde und die im Laufe des Jahres 2025 erstmals eine gesetzliche Rente beziehen.

Für diese Gruppe erscheint der erneute Einbehalt über die Rente als sachlich nicht begründbare Doppelzahlung.

Wer bereits vor dem 1. Januar 2025 Rentnerin oder Rentner war oder wer im ersten Halbjahr 2025 keine beitragspflichtige Beschäftigung hatte, ist typischerweise nicht in dieser Konstellation.

Rechtliche Einordnung und Streitpunkte

Inhalt des Streits ist die Frage, ob die pauschale Nachberechnung über den Rentenbezug rechtlich trägt, wenn für den identischen Zeitraum bereits eine Nachzahlung aus Beschäftigung geleistet wurde.

Während die DRV von einer rechtlich gedeckten Vorgehensweise ausgeht, halten Kritiker entgegen, dass es an einer materiellen Grundlage für den zweiten Einbehalt fehlt.

Das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit fordere eine Vermeidung von Doppelbelastungen. Entscheidend ist am Ende der Einzelfall: maßgeblich sind der Versicherungsverlauf und die dokumentierten Abzüge im ersten Halbjahr 2025.

So prüfen Betroffene ihren Rentenbescheid

Wer 2025 neu in Rente gegangen ist, sollte den Rentenbescheid und die Zahlungsmitteilung sorgfältig lesen. Relevante Anhaltspunkte sind der Ausweis des Pflegeversicherungsbeitrags, Hinweise auf rückwirkende Abzüge sowie der Zeitraum, auf den sich die Nachberechnung bezieht.

“Parallel lohnt der Blick in die Gehaltsabrechnungen Januar bis Juni 2025: Ist dort eine rückwirkende Erhöhung des Pflegebeitrags ausgewiesen, liegt es nahe, dass diese Nachzahlung bereits erfolgt ist”, sagt der Experte “Stimmen Indizien für eine Doppelbelastung überein, empfiehlt sich eine formale Reaktion”, so Anhalt.

Fristen und Wege: Widerspruch oder Überprüfungsantrag

Gegen einen Rentenbescheid kann grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Diese Frist ist kurz und strikt. Ist sie bereits verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit ihm lässt sich – unabhängig von der Widerspruchsfrist – die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Bescheids überprüfen. Voraussetzung ist, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war und dadurch Beiträge zu Unrecht erhoben wurden.

In beiden Fällen gilt: Sorgfältige Begründung und Belege erhöhen die Erfolgsaussichten.

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Bürgergeld: Das Jobcenter zahlt keine Miete bei freiwilligen Zahlungen

8. September 2025 - 9:01
Lesedauer 3 Minuten

Bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten begründen bei Bürgergeld Beziehern keinen Mietvertrag, so das das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB 2 erbringen muss.

So aktuell das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen Az. L 9 AS 83/23 – BSG, Beschluss vom 3.Juni 2025 Az. B 7 AS 1/25 B – Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden als unzulässig verworfen.

Kurzbegründung des Gerichts

Tatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bzw. Nebenkosten bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R).

Mietverträge zwischen Verwandten

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Verpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist damit in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Bei Mietverträgen zwischen Verwandten kann nicht schematisch auf die Elemente eines “Fremdvergleichs”, den der Bundesfinanzhof (BFH) im Steuerrecht entwickelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988, III R 234/84), zurückgegriffen werden.

Allerdings spielt der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.

Nach der Rechtsprechung des BSG gilt: Bloße freiwillige Zahlungen reichen nicht aus

Mietvertragliche Verpflichtungen müssen somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R); bloß freiwillige Zahlungen reichen nicht aus.

Ein entsprechender Vertrag muss daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und darf zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses – einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt – ist von den Jobcentern und gegebenenfalls den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen.

Anmerkung vom Verfasser:

1. Hier haben sie ( Kläger ) selbst vorgetragen, lediglich unregelmäßig Mietzahlungen an den Sohn geleistet zu haben.

2. Die behauptete Stundungsabrede passt – nicht zu dem späteren Vortrag, durch die Kläger seien laufende Kosten des Hauses (z.B. Wasser, Ankauf von Heizöl sowie weitere Nebenkosten) gleichsam als Ausgleich für ausgebliebene Mietzahlungen bezahlt worden.

Diesbezüglich hat das Jobcenter zutreffend darauf verwiesen, dass diese Zahlungen – sofern nachgewiesen – keine übernahmefähigen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind, da es an einer entsprechenden mietrechtlichen Grundlage mangelt.

Ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe bezüglich der (gestundeten) Erfüllung eingetreten ist, haben die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht – ebenfalls nicht hinreichend belegt.

3. Der Senat lässt offen, ob ein Scheingeschäft vorlag.

4. Das Gericht weist darauf hin, dass aufgrund der behaupteten Stundung überhaupt ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme von Mietkosten bestehen konnte, da es sich insoweit um einen – aktuellen Bedarf – handeln muss.

Praxistipp zum Bürgergeld

Nachweis einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzahlungsverpflichtung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung der Kosten für die Unterkunft durch das Jobcenter

Eine Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Miete für die Wohnung im Haus ihrer Eltern, wenn die Eltern ihr einen Zahlungsaufschub – freiwillig gewährt haben.

Ein Anspruch für die Bürgergeld-Bezieherin hätte nur in dem Fall bestanden

Ein dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger “unfreiwillig” gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 entgegenstehen würde (vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 10.9.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urt. v. 07.05. 2009 – B 14 AS 31/07 R -) was hier aber nicht der Fall war.

Fazit:

Haben die Eltern vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese noch nicht einmal angemahnt, obwohl der Leistungsberechtigte inzwischen wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht, so ist ein Anspruch aus § 22 SGB 2 wegen nicht nachgewiesener Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen.

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Sozialhilfe: Krankenhilfe für Nicht-Versicherte – So sichern Sie laufende Behandlungen

7. September 2025 - 18:16
Lesedauer 3 Minuten

Wer nicht krankenversichert ist und akut eine Behandlung braucht, darf nicht ohne Versorgung bleiben. Für bedürftige Menschen übernimmt die Sozialhilfe die notwendigen Gesundheitsleistungen – entweder unmittelbar über einen Behandlungsschein des Sozialamts oder, häufiger bei längerem Bedarf, über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), die eine gesetzliche Krankenkasse im Auftrag des Sozialhilfeträgers ausstellt.

Entscheidend ist, dass die medizinisch erforderliche Behandlung gesichert wird und Sie schnell wissen, welches Amt zuständig ist, welchen Weg Sie wählen und welche Unterlagen die Entscheidung beschleunigen.

Anspruch: Hilfen zur Gesundheit sichern die notwendige Behandlung

Die Hilfen zur Gesundheit der Sozialhilfe decken die ambulante und stationäre Behandlung, ärztliche und zahnärztliche Leistungen, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie medizinisch gebotene Transporte ab – im Grundsatz angelehnt an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer dem System der GKV wieder zugeordnet werden kann (Auffang-Versicherungspflicht), wird möglichst dort versorgt; notwendige Beiträge kann das Sozialamt im Rahmen der Sozialhilfe übernehmen. Wer sich (noch) nicht der GKV zuordnen lässt, erhält die Behandlung unmittelbar über die Sozialhilfe.

Zuständig ist das Sozialamt am Aufenthaltsort

Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialamt der Gemeinde, in der Sie sich tatsächlich aufhalten. Ein schriftlicher Antrag ist nicht zwingend – eine formlose Vorsprache oder ein mündlicher Antrag genügt; lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Hält sich ein Amt für unzuständig, muss es Ihren Antrag ohne Verzögerung an die zuständige Stelle weiterleiten.

Wichtig ist, dass Sie den Erstkontakt dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ansprechpartner), damit Fristen und Eilbedürftigkeit nachvollziehbar sind.

Zwei Wege zur Versorgung: eGK nach § 264 SGB V oder Behandlungsschein

eGK über eine Krankenkasse

Bei absehbar längerem Leistungsbezug beauftragt das Sozialamt eine gesetzliche Krankenkasse, die Ihnen eine eGK mit Statuskennzeichen ausstellt. Sie gehen dann wie Versicherte in eine Praxis oder Klinik; die Abrechnung erfolgt zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger.

Für chronische Behandlungen, wiederkehrende Therapien und einen planbaren Verlauf ist das die stabile Standardlösung.

Behandlungsschein direkt vom Sozialamt

Bei kurzzeitiger Bedürftigkeit, unklarer Zuordnung oder als Überbrückung stellt das Sozialamt Behandlungsscheine aus – je nach Praxis als Quartalsschein oder für einen konkreten Termin. Ärztinnen und Ärzte rechnen direkt mit dem Amt ab. Akute Notfälle werden sofort versorgt; die Kostenträgerklärung wird im Anschluss nachgeholt.

Schritt für Schritt: So kommen Sie schnell zur Behandlung
  1. Kontakt aufnehmen und Antrag stellen. Gehen Sie zum Sozialamt am Aufenthaltsort; eine kurze Schilderung der Lage reicht zunächst. Bestehen Sie auf einer Eingangsbestätigung oder notieren Sie Zeitpunkt und Gesprächspartner.
  2. Zuordnung klären lassen. Das Amt prüft, ob die GKV-Auffangversicherung greift. Falls ja, erhalten Sie die eGK; falls (noch) nicht, bekommen Sie Behandlungsscheine.
  3. Termin vereinbaren und Unterlagen mitnehmen. Mit eGK oder Behandlungsschein können Sie die Praxis aufsuchen. Notfälle haben Vorrang – hier zählt die Behandlung vor jeder Formalie.
  4. Folgezeitraum sichern. Läuft ein Schein oder eine eGK-Beauftragung aus, beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung, damit die Versorgung nahtlos bleibt.
Wenn es eilt: Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht

Lehnt das Amt ab oder reagiert nicht, obwohl gesundheitliche Schäden drohen, können Sie eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen. Dafür brauchen Sie zwei Dinge: einen Anordnungsanspruch (die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch auf Krankenhilfe besteht) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit).

Ärztliche Bescheinigungen, Entlassberichte aus der Notaufnahme oder Terminbestätigungen helfen, die Dringlichkeit zu belegen. Parallel sollten Sie das Amt nochmals schriftlich zur sofortigen Entscheidung auffordern.

Nothelfer-Fall: Kostenübernahme nachträglich sichern

Wird jemand ohne vorherige Klärung im Krankenhaus notfallmäßig behandelt, kann die Einrichtung ihre Aufwendungen vom Sozialamt erstattet verlangen. Dafür ist wesentlich, dass unverzüglich gemeldet und der Sozialhilfeantrag zeitnah nachgereicht wird. Für Betroffene heißt das: sofort – noch aus der Klinik oder direkt danach – Kontakt mit dem Sozialamt aufnehmen und die Unterlagen nachreichen.

Nachweise: Diese Unterlagen beschleunigen die Entscheidung

Je besser die Aktenlage, desto schneller die Bewilligung. Bringen Sie mit, was kurzfristig verfügbar ist: Identitätsnachweis (Ausweis, Pass oder Meldebescheinigung), Angaben zu Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge der letzten Wochen, Leistungs- oder Rentenbescheide, eidesstattliche Erklärung, wenn Unterlagen noch nicht beizubringen sind), medizinische Unterlagen (Arztbrief, Entlassungsbericht, Medikationsplan) sowie Belege zur Eilbedürftigkeit (Termine, Einweisungen, Notfallprotokolle).

Wer wohnungslos ist, benennt die tatsächliche Aufenthaltsgemeinde – eine feste Adresse ist keine Voraussetzung, um krankenversorgt zu werden.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
  • „Nicht zuständig“ – und der Antrag bleibt liegen: Lassen Sie sich den Eingang quittieren; verweisen Sie freundlich auf die Weiterleitungspflicht und notieren Sie Fristen.
  • Nur Kurzzeitschein trotz Dauerversorgung: Weisen Sie auf den dauerhaften Behandlungsbedarf hin und beantragen Sie die eGK-Lösung über eine Krankenkasse.
  • Versäumte Meldung nach Notfall: Informieren Sie sofort das Sozialamt, auch wenn die Behandlung bereits läuft. Jede Verzögerung gefährdet die Kostenübernahme.
  • Unklare Zuzahlungen: Fragen Sie nach dem Status auf der eGK bzw. nach Befreiungsmöglichkeiten; lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Eigenanteile anfallen.
Sonderfälle kurz erklärt
  • Kurzzeitige Bedürftigkeit: Wer nur wenige Wochen Unterstützung braucht, wird häufig über Behandlungsscheine versorgt; bei absehbar längerem Bedarf lohnt sich die eGK-Beauftragung.
  • Wiederaufnahme in die GKV: Viele Nicht-Versicherte fallen unter die Auffang-Versicherungspflicht. Klären Sie, ob das Sozialamt die Beiträge übernehmen kann; das bringt stabile Versorgung und vereinfacht die Abrechnung.
  • Zuzahlungen und Befreiungen: In eGK-Konstellationen entscheiden Kennzeichen und Befreiungsstatus; bei direkter Sozialamtsversorgung vereinbaren Praxen die Abrechnung unmittelbar mit dem Amt.

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Bürgergeld: Banken und Sparkassen blockieren Konten für Bürgergeld und Sozialhilfe Bezieher

7. September 2025 - 18:11
Lesedauer 2 Minuten

Jeder Bürger und jede Bürgerin hat in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf ein Konto, um Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften tätigen zu können. Dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Basiskonto eingeführt.

Doch Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube und verhindern so den Zugang für Menschen mit geringem Einkommen. Betroffen sind vor allem verschuldete Menschen und Bezieher von Grundsicherung.

Das Basiskonto, auch Konto für Jedermann” genannt, wurde 2016 eingeführt. Damit setzte der Gesetzgeber die europäische Zahlungsdiensterichtlinie um. Das

Basiskonto bietet nur grundlegende Funktionen für den Zahlungsverkehr wie Ein- und Auszahlungen, die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen sowie den Erhalt einer Zahlungskarte. Damit soll sichergestellt werden, dass auch einkommensschwache Personen, wie z.B. Bezieher von Grundsicherung, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Starker Anstieg der Gebühren

Doch obwohl ein Basiskonto kaum Service bietet, erhöhen viele Banken seit Jahren die Gebühren.

Die Banken und Sparkassen begründen die Gebühren damit, dass Basiskonten einen Mehraufwand bedeuten würden. Flüchtlinge bräuchten beispielsweise häufiger die Hilfe von Bankmitarbeitern beim Ausfüllen von Bankformularen, so die Argumentation.

Viele Banken und Sparkassen erheben zum Beispiel monatlich 8,99 Euro an Gebühren und zusätzlich 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung.

Für Geringverdiener und Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld stellen diese Gebühren eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die kaum zu tragen ist. Aus Sicht des Verbraucherverbandes “Finanzwende” wird dieses Recht damit ausgehöhlt. Denn die Banken drehen immer weiter an der Gebührenschraube, um den Zugang immer weiter zu erschweren.

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Unklare gesetzliche Regelungen

„Mit dem Basiskonto sollten eigentlich alle Menschen Zugang zu einem Konto haben. Doch einige Banken und Sparkassen ignorieren ihre gesellschaftliche Verantwortung. Wenn das Konto mehrere hundert Euro kostet, ist der Kontozugang nur ein Anspruch auf dem Papier”, kritisiert Jochen Steiner von der Erwerbslosen-Beratungsstelle in Hannover.

Das Ganze ist ein weiterer Beleg, dass einige Finanzinstitute bei Menschen mit wenig Geld zu viel verlangen.

“Das ist ein Unding, gerade in schwierigen Zeiten wie der Inflations-Krise.” Die Bundesregierung mache sich durch die unklare gesetzliche Regelung mitschuldig an diesem Problem und die Finanzaufsicht BaFin lässt die Institute mal wieder weitgehend schalten und walten.

Was darf das Basiskonto kosten?

Dazu die Stiftung Warentest: “Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Doch Banken und Sparkassen legen diese Vorgabe sehr unterschiedlich aus.

Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.” Die Banken sind zudem dazu verpflichtet, “ihre Kunden einmal im Jahr darüber zu informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.”

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Schwerbehinderung: Bis zu 9.200 € pro Jahr – Behinderten-Pauschbetrag plus Pflege-Pauschbetrag

7. September 2025 - 17:44
Lesedauer 3 Minuten

Wer einen behinderten Menschen in der Familie hat und selbst pflegt, kann zwei starke Steuerhebel kombinieren: den Behinderten-Pauschbetrag (abhängig vom GdB bzw. von „H/Bl/TBl“) und den Pflege-Pauschbetrag (abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person).

Die Beträge mindern direkt das zu versteuernde Einkommen und lassen sich – unter klaren Voraussetzungen – mitten in der Familie optimal verteilen oder auf Eltern übertragen. Das Ergebnis ist bares Geld: In der Maximalvariante summieren sich beide Pauschalen auf 9.200 € im Jahr.

 Wer hat Anspruch – und wie hoch sind die Beträge?

Der Behinderten-Pauschbetrag steht Menschen mit einem festgestellten GdB ab 20 zu. Die gestaffelten Jahresbeträge lauten:

  • 384 € (GdB 20)
  • 620 € (30)
  • 860 € (40)
  • 1.140 € (50)
  • 1.440 € (60)
  • 1.780 € (70)
  • 2.120 € (80)
  • 2.460 € (90)
  • 2.840 € (100)

Für Menschen mit Hilflosigkeit (Merkzeichen H), Blindheit (Bl) oder Taubblindheit (TBl) gilt statt dieser Staffel der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr.

Der Pflege-Pauschbetrag steht pflegenden Angehörigen zu, wenn sie persönlich und unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person pflegen (Inland oder EU/EWR).

Die Jahresbeträge lauten:

  • 600 € (Pflegegrad 2)
  • 1.100 € (PG 3)
  • 1.800 € (PG 4 oder 5)
  • 1.800 € gibt es auch, wenn die gepflegte Person „hilflos“ ist.

Maßgeblich ist immer der im Kalenderjahr höchste festgestellte Pflegegrad – es gibt keine Zwölftelung.

Übertragung an Angehörige – so funktioniert’s rechtssicher

Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, kann er auf die Eltern übertragen werden, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Grundregel: hälftige Aufteilung auf beide Eltern; eine abweichende Quote ist per gemeinsamem Antrag möglich. Wichtig für die Erklärung ist die Steuer-ID des Kindes.

Beim Pflege-Pauschbetrag gilt: Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, wird der Betrag „pro Kopf“ geteilt – unabhängig davon, wer wie viele Stunden übernimmt. Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind erhalten, gilt nicht als „Einnahme“ der Pflegeperson und schließt den Pflege-Pauschbetrag nicht aus.

Wesentlich für die Praxis: Der Pflege-Pauschbetrag kann zusätzlich zum (gegebenenfalls übertragenen) Behinderten-Pauschbetrag in derselben Familie geltend gemacht werden.

Finanzwirkung in Euro – realistische Rechenbeispiele

Steuerersparnis grob berechnen: Pauschbetrag × persönlicher Grenzsteuersatz (ohne Soli/KiSt-Feinheiten). Nachfolgend typische Konstellationen:

1) Elternfall: Übertrag + Pflege
Das Kind hat GdB 80 (Behinderten-Pauschbetrag 2.120 €), ist in PG 3 (1.100 € Pflege-Pauschbetrag). Summe: 3.220 € Abzug für die Familie.
Ersparnis bei Grenzsteuersatz 20 % / 30 % / 42 %: 644 € / 966 € / 1.352 €.

2) Ehepartner pflegt Ehepartner
Eine Person hat GdB 60 (1.440 €), die andere pflegt bei PG 2 (600 €). Summe: 2.040 €.
Ersparnis bei 20 % / 30 % / 42 %: 408 € / 612 € / 857 €.

3) Geschwister teilen sich die Pflege der Mutter (PG 5)
Pflege-Pauschbetrag 1.800 €, bei zwei Pflegenden je 900 €.
Ersparnis je Person bei 20 % / 30 % / 42 %: 180 € / 270 € / 378 €.

4) Maximal-Kombi im Haushalt
Betroffene Person ist „hilflos“ (7.400 € Behinderten-Pauschbetrag), Angehörige pflegen bei PG 4/5 (1.800 €). Summe: 9.200 €.
Ersparnis bei 20 % / 30 % / 42 %: 1.840 € / 2.760 € / 3.864 €.

Antrag & Eintragung – worauf das Finanzamt wirklich achtet

Beide Pauschbeträge werden in der Einkommensteuererklärung über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ beantragt.
Für den Behinderten-Pauschbetrag benötigt das Finanzamt bei der erstmaligen Geltendmachung den Nachweis nach § 65 EStDV (z. B. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid).

Für den Pflege-Pauschbetrag ist zwingend die Steuer-ID der gepflegten Person anzugeben. Außerdem muss klar sein, dass die Pflege persönlich und ohne Einnahmen erfolgt; die Pflege-Adresse ist die Wohnung der Pflegeperson oder der gepflegten Person in Deutschland oder EU/EWR. Bei mehreren Pflegenden muss ersichtlich sein, wer die Voraussetzungen erfüllt – denn dann teilt sich der Betrag.

Kombi-Regeln auf einen Blick
  • Zulässig nebeneinander: Pflege-Pauschbetrag plus (ggf. übertragener) Behinderten-Pauschbetrag in derselben Familie.
  • Keine Zwölftelung: Bei Jahreswechseln, Höherstufung oder Tod zählt der höchste Pflegegrad im Jahr; der volle Betrag wird gewährt.
  • Aufteilung bei Mehrfach-Pflege: Der Pflege-Pauschbetrag wird pro Kopf unter den begünstigten Pflegenden aufgeteilt.
  • Kein Doppelnutzen typischer Kosten: Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann die dort abgegoltenen „typischen“ Aufwendungen nicht zusätzlich als Einzelkosten nach § 33 EStG abrechnen (andere, atypische Mehrkosten bleiben daneben möglich).
Typische Fehler – und wie du sie vermeidest

Viele Ablehnungen entstehen durch Formalien: fehlende Steuer-ID der gepflegten Person, fehlende Nachweise zum GdB/„H“, unzutreffende Annahmen zu „Einnahmen“ aus der Pflege oder falsche Verteilung bei mehreren Pflegenden.

Vermeide außerdem den Doppelabzug von typischen behinderungsbedingten Kosten (die der Behinderten-Pauschbetrag bereits pauschal abdeckt). Prüfe beim Elternfall, ob der Übertrag an beide Eltern hälftig sinnvoll ist oder ob ihr gemeinsam eine abweichende Quote beantragt – finanziell kann das bei unterschiedlich hohen Einkommen hundert Euro plus X ausmachen.

Fazit

Die Kombination aus Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag ist eine leicht zugängliche Steuerentlastung für Familien, die Verantwortung übernehmen.

Wer Anspruchsvoraussetzungen und Nachweise sauber erfüllt, wer Übertrag und Aufteilung klug organisiert und wer die richtigen Beträge in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ einträgt, hebt oft dreistellige bis vierstellige Euro-Beträge pro Jahr – im Maximalfall 9.200 € Abzug.

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Rente gekürzt: Juli-Nachzahlung prüfen und Doppelabzug stoppen

7. September 2025 - 17:25
Lesedauer 4 Minuten

Seit dem Sommer 2025 melden viele Ruheständler spürbar weniger Netto-Rente und fragen sich, ob der Pflegebeitrag korrekt berechnet wurde oder ob sie gerade zu viel zahlen. Hintergrund ist die Beitragserhöhung zum Jahresbeginn sowie eine rückwirkende Nachverbeitragung, die die Rentenversicherung im Juli gesammelt abgezogen hat.

Für Sie zählt jetzt, den eigenen Bescheid mit Ruhe zu prüfen, mögliche Doppelwirkungen zu erkennen und fristgerecht zu reagieren, damit kein Geld liegen bleibt.

Was sich 2025 am Pflegebeitrag genau geändert hat

Der Pflegebeitrag ist zum 1. Januar 2025 gestiegen, und die Rentenversicherung führt ihn wie üblich direkt aus der Bruttorente ab. Für kinderlose Versicherte gilt zusätzlich ein gesetzlicher Zuschlag, der den Abzug leicht erhöht. An den Abläufen selbst hat sich nichts Grundsätzliches geändert, doch die neue Höhe wirkt sich – je nach Rentenhöhe und persönlicher Situation – unmittelbar auf den monatlichen Zahlbetrag aus.

Die Juli-Nachverbeitragung im Überblick

Weil die IT-Umstellung bei der Rentenversicherung erst zur Mitte des Jahres abgeschlossen war, erfolgte im Juli eine einmalige Nachverbeitragung für die Monate Januar bis Juni. Im Ergebnis wirkte der Abzug in diesem Monat höher als gewohnt, während ab August wieder die regulären Sätze gelten.

Dieses Verfahren sollte administrativen Aufwand vermeiden, hat aber bei vielen Betroffenen für Verunsicherung gesorgt, weil der einmalige Juli-Posten auf den ersten Blick wie ein dauerhafter Abzug wirkt.

Warum Neurentner besonders genau hinsehen sollten

Besonders aufmerksam prüfen sollten alle, die zwischen Februar und Juni 2025 erstmals eine Rente erhalten haben, während sie noch bis in das erste Halbjahr hinein als Beschäftigte versicherungspflichtig waren. In diesen Fällen kann es sein, dass der erhöhte Pflegebeitrag bereits über das Arbeitsentgelt abgeführt wurde, der Juli-Posten jedoch trotzdem pauschal auf die neue Rente berechnet wurde.

Diese Konstellation führt nicht automatisch zu einem Fehler, verlangt aber eine sorgfältige Betrachtung der Unterlagen, damit keine Doppelwirkung unentdeckt bleibt.

Was die Rentenversicherung erklärt – und was offen bleibt

Die Rentenversicherung betont, dass die rückwirkende Erhebung zulässig sei und in allen Fällen nach einheitlichen Grundsätzen erfolge, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Kritisch bleibt aus Sicht vieler Betroffener die Frage, ob die Nachverbeitragung stets auf einer passenden Berechnungsbasis erfolgte, insbesondere wenn die Juli-Rente bereits die reguläre Erhöhung abbildete.

Diese Differenz zwischen formal korrekter Abwicklung und als unbillig empfundener Wirkung prägt die Debatte – und sie macht die individuelle Prüfung umso wichtiger.

So prüfen Sie Ihren Bescheid mit System

Nehmen Sie Ihren Juli-Rentenbescheid und die Zahlmitteilung zur Hand und schauen Sie sich die ausgewiesenen Beiträge zur Pflegeversicherung genau an. Ermitteln Sie anschließend, wie hoch Ihre Bruttorente vor der Juli-Zahlung war, und setzen Sie diese Größe in Relation zum einmaligen Abzug für die Monate Januar bis Juni. Legen Sie daneben Ihre Lohnabrechnungen aus dem ersten Halbjahr, falls Sie bis dahin noch beschäftigt waren, und prüfen Sie, ob die Erhöhung dort bereits berücksichtigt wurde.

So erkennen Sie, ob der Juli-Posten lediglich die fehlenden Monate ausgleicht oder ob eine Konstellation vorliegt, die eine Korrektur rechtfertigen kann.

Fristen, die jetzt über Ihr Geld entscheiden

Wenn Sie Unstimmigkeiten vermuten, sollten Sie die Fristen im Blick behalten, denn sie entscheiden darüber, ob eine Korrektur kurzfristig möglich ist oder nur noch im Rahmen einer Überprüfung. Gegen einen aktuellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen.

Ist diese Frist bereits verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der auch bestandskräftige Verwaltungsakte noch einmal auf den Prüfstand stellt und – bei Erfolg – eine Rückabwicklung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ermöglicht.

Widerspruch überzeugend formulieren

Ein wirksamer Widerspruch benennt konkret Ihren Rentenbeginn, beschreibt die versicherungsrechtliche Situation im ersten Halbjahr und legt dar, welche Zahlungen bereits über das Beschäftigungsverhältnis geflossen sind. Fügen Sie Kopien der relevanten Lohnabrechnungen und die Juli-Zahlmitteilung bei, und schildern Sie nachvollziehbar, an welcher Stelle die Nachverbeitragung aus Ihrer Sicht zu hoch ausgefallen ist.

Bitten Sie um eine inhaltliche Begründung der Berechnung, damit Sie die Entscheidung vollständig nachvollziehen können, und verweisen Sie – falls erforderlich – darauf, dass Sie die Frist wahren und ergänzende Unterlagen nachreichen.

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X richtig nutzen

Sollte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, eröffnet der Überprüfungsantrag die Möglichkeit, bestandskräftige Bescheide erneut zu bewerten. Begründen Sie den Antrag ähnlich sorgfältig wie den Widerspruch, legen Sie die Belege geordnet bei und erläutern Sie, warum die rückwirkende Anhebung in Ihrer Situation zu einer Doppelwirkung geführt haben könnte.

Beachten Sie, dass die Behörde nur für bestimmte Zeiträume rückwirkend korrigieren darf, weshalb Sie den Antrag zeitnah stellen sollten, um den maximal möglichen Zeitraum zu sichern.

Beratung nutzen: Wer jetzt wirklich hilft

Erfahrungsgemäß beschleunigt fachkundige Unterstützung das Verfahren und erhöht die Chance, den Sachverhalt ohne weitere Schleifen zu klären. Unabhängige Rentenberater, Sozialverbände und auf Sozialrecht spezialisierte Kanzleien prüfen die Berechnungen, ordnen die Unterlagen und helfen bei der Formulierung eines rechtssicheren Schreibens.

Hilfreich ist, wenn Sie vorab alle Dokumente zusammenstellen: Rentenbescheide, Zahlmitteilungen, Lohnabrechnungen aus dem ersten Halbjahr, Nachweise zu Kinderstatus und eventuelle Korrespondenz mit der Krankenkasse.

Rechenbeispiel und typische Konstellationen

Angenommen, Ihre Bruttorente beträgt 1.200 Euro: Im Juli wurde ein einmaliger Abzug von 57,60 Euro verbucht, der die Monate Januar bis Juni abdecken soll, während ab August regulär 43,20 Euro je Monat einbehalten werden. Diese Werte ergeben allein noch keinen Fehler, zeigen aber, wie die Pauschale wirkt.

Relevant wird es, wenn Sie bis Juni noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung hatten und der erhöhte Pflegebeitrag dort bereits abgezogen wurde. In dieser Konstellation lohnt die genaue Gegenüberstellung, weil sich der Juli-Posten möglicherweise auf eine Bemessungsgrundlage stützt, die Ihre persönliche Situation nicht vollständig abbildet.

Häufige Missverständnisse kurz erklärt

Viele Betroffene vermuten hinter dem hohen Juli-Abzug automatisch eine dauerhafte Kürzung, obwohl sich der Abzug ab August wieder normalisiert. Ein weiteres Missverständnis betrifft die Annahme, jede Nachverbeitragung sei unzulässig, obwohl sie gesetzlich vorgesehen ist und nur im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob Bemessung und Zeitraum stimmig sind.

Schließlich herrscht Unsicherheit, ob ein einmal bestandskräftiger Bescheid überhaupt noch korrigiert werden kann; hier schafft der Überprüfungsantrag einen klar geregelten Weg, der auch nach Fristablauf greift.

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Rente: Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente 2025 noch steuerfrei – Tabelle

7. September 2025 - 17:23
Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Juli 2025 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit um 3,74 Prozent. Der aktuelle Rentenwert klettert damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro und beschert rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentnern ein spürbares Plus in der Geldbörse.

Doch die gute Nachricht hat eine Kehrseite: Jede Rentenerhöhung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig, während der bei Rentenbeginn einmal festgeschriebene Freibetrag unverändert bleibt. Weil die Anhebung diesmal oberhalb der Inflationsrate liegt, rutschen nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums gut 70 000 Ruheständler neu in die Steuerpflicht.

Grundfreibetrag schützt das Existenzminimum – aber er reicht nicht für alle

Maßgeblich für die Frage, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, ist der Grundfreibetrag. Er steigt 2025 auf 12 096 Euro für Alleinstehende; bei gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag.

Wer mit dem steuerpflichtigen Teil seiner gesamten Alterseinkünfte – dazu zählen neben der gesetzlichen auch betriebliche und private Renten sowie weitere Einkünfte – unter dieser Schwelle bleibt, muss zwar eine Steuererklärung abgeben, zahlt aber keine Steuer.

Tabelle: Ab welcher Bruttorente Sie 2025 Steuern zahlen

Besonders anschaulich wird die Lage, wenn man nur die gesetzliche Rente betrachtet. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von der Gegen-Hartz.de Redaktion hat errechnet, bis zu welcher Bruttorente Ruheständler im kommenden Jahr steuerfrei bleiben.

Wer 2025 in den Ruhestand geht, darf demnach maximal 17 148 Euro gesetzliche Bruttorente beziehen, um unter dem Grundfreibetrag zu bleiben.

Bei einem monatlichen Zahlbetrag entspricht das – nach Abzug von 8,55 Prozent Kranken- und 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag – rund 1 450 Euro ab Juli. Für ältere Jahrgänge liegt die Grenze höher, weil ihr steuerfreier Rentenanteil größer ist: Wer etwa vor 2005 in Rente ging, kann im Westen mehr als 22 000 Euro Bruttorente erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden.

Wer 2025 in den Ruhestand geht, darf demnach maximal 17 148 Euro gesetzliche Bruttorente beziehen, um unter dem Grundfreibetrag zu bleiben. Bei einem monatlichen Zahlbetrag entspricht das – nach Abzug von 8,55 Prozent Kranken- und 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag – rund 1 450 Euro ab Juli.

Für ältere Jahrgänge liegt die Grenze höher, weil ihr steuerfreier Rentenanteil größer ist: Wer etwa vor 2005 in Rente ging, kann im Westen mehr als 22 000 Euro Bruttorente erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden.

Tabelle: Ab wann müssen Rentner in 2025 Steuern zahlen Renten­beginn (Jahr) Maximal steuerfreie Jahres-Brutto­rente 2025 (West)* 2005 22 034 € 2006 21 560 € 2007 21 164 € 2008 20 872 € 2009 20 520 € 2010 20 107 € 2011 19 797 € 2012 19 455 € 2013 19 099 € 2014 18 808 € 2015 18 593 € 2016 18 355 € 2017 18 077 € 2018 17 822 € 2019 17 558 € 2020 17 213 € 2021 17 112 € 2022 17 086 € 2023 17 149 € 2024 17 196 € 2025 17 148 €

* Werte gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen und in der gesetzlichen Kranken- (inkl. Durchschnittszusatzbeitrag) sowie Pflegeversicherung versichert sind. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamer Veranlagung verdoppeln sich die Beträge.

Nachgelagerte Besteuerung erklärt die Dynamik

Der Grund für diese Jahrgangsunterschiede ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung: Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 steigt der zu versteuernde Anteil einer gesetzlichen Rente jährlich für neue Rentenjahrgänge, derzeit auf 83,5 Prozent.

Im Gegenzug waren die Beiträge in der Ansparphase immer stärker absetzbar und sind seit 2023 vollständig steuerfrei. Für Bestandsrentner bleibt der individuelle Freibetrag in Euro konstant; jede spätere Anpassung erhöht daher ausschließlich den steuerpflichtigen Teil.

Steuererklärung: Pflicht heißt nicht automatisch Zahlung

Wer den Tabellenwert überschreitet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt prüft anschließend, ob nach Abzug von Pauschbeträgen und außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich Steuer anfällt.

Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschbetrag, ein möglicher Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag oder hohe Krankheitskosten können das zu versteuernde Einkommen deutlich mindern.

Erst wenn nach allen Abzügen der Grundfreibetrag überschritten ist, kommt es zu einer Nachzahlung – bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern bleibt es dennoch bei null. Zwei Drittel aller Ruheständler zahlten laut Statistischem Bundesamt in den vergangenen Jahren keine Einkommensteuer.

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Rente: Als deutscher Rentner in Ungarn steuerfrei leben?

Konsequenzen bei unterlassener Erklärung und Befreiungsmöglichkeiten

Wer trotz Pflicht keine Steuererklärung abgibt, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.

Nicht selten flattern erst Jahre später Bescheide samt Nachzahlungs-, Zins- und Verspätungszuschlagsforderungen ins Haus.

Umgekehrt können Ruheständler, die einmalig oberhalb der Grenze lagen, sich in Folgejahren von der Abgabepflicht befreien lassen, wenn ihre Rente wieder darunter fällt – eine formlos zu beantragende Erleichterung, die vielen nicht bekannt ist.

Worauf Ehepaare, Hinterbliebene und Bezieher weiterer Einkünfte achten sollten

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppeln sich sowohl Grundfreibetrag als auch die Finanztip-Grenzwerte. Wer jedoch zusätzlich Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Witwen- bzw. Witwerrente bezieht, muss diese Beträge einrechnen; sie können das steuerpflichtige Einkommen rasch über die Schwelle heben.

Auch Veränderungen wie der Tod des Partners oder der Wechsel in eine private Krankenversicherung wirken sich auf die spätere Steuerlast aus und sollten umgehend beim Finanzamt gemeldet werden.

Ausblick: Reformbedarf und Tipps für den Ruhestand

Die Ampel-Koalition hat angekündigt, die Übergangsphase zur Vollbesteuerung zu entschärfen, um Doppelbesteuerung auszuschließen. Ob dafür der Besteuerungsanteil langsamer steigen wird oder der Grundfreibetrag kräftiger wächst, ist offen.

Schon heute lohnt es sich für Rentnerinnen und Rentner, Belege zu sammeln, Freibeträge zu prüfen und gegebenenfalls eine Steuersoftware oder Beratungsangebote zu nutzen. Denn auch wenn eine Erklärung mühsam erscheint: Wer seine Rechte kennt, kann häufig eine Nachzahlung vermeiden – und behält von der Rentenerhöhung unterm Strich doch mehr, als viele befürchten.

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Bürgergeld-Falle: Diese Mietverträge erkennt das Jobcenter nicht an

7. September 2025 - 17:21
Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, kann grundsätzlich die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beanspruchen. Entscheidend ist jedoch, dass eine wirksame und rechtlich verbindliche Mietzahlungsverpflichtung vorliegt.

Freiwillige Zahlungen an Angehörige oder eine lose Absprache reichen nicht aus. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 9 AS 83/23) klargestellt. Die Revision wurde durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B) nicht zugelassen.

Wann Aufwendungen anerkannt werden

Nach § 22 Abs. 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dabei reicht es nicht nur, wenn bereits eine Miete überwiesen wurde. Auch eine wirksam bestehende Forderung kann ausreichen, sofern sie nicht dauerhaft gestundet ist. Entscheidend ist, dass eine echte, einklagbare Verpflichtung zur Zahlung besteht.

Mietverträge unter Angehörigen im Fokus

Besonders kritisch prüfen Jobcenter und Gerichte, wenn Mietverträge zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden. Grundsätzlich sind solche Verträge möglich, doch sie müssen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Das bedeutet: Der vereinbarte Mietzins muss regelmäßig gezahlt oder zumindest nachweisbar eingefordert werden. Bloße freiwillige Zuwendungen genügen nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Linie mehrfach bestätigt. In Urteilen vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R) und vom 24. November 2011 (B 14 AS 15/11 R) stellte es klar, dass nur wirksam abgeschlossene Verträge mit tatsächlichem Vollzug als Grundlage für Kostenübernahme anerkannt werden. Auch ein späterer Verweis auf angebliche Stundungen schützt nicht, wenn die Forderung nie ernsthaft erhoben wurde.

Der entschiedene Fall

Im aktuellen Verfahren hatten die Kläger angegeben, nur unregelmäßig Zahlungen an ihren Sohn geleistet zu haben. Außerdem führten sie an, andere Hauskosten wie Wasser oder Heizöl übernommen zu haben. Das Gericht entschied: Diese Zahlungen ersetzen keine Mietverpflichtung und können daher nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.

Auch die Frage, ob es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt haben könnte, ließ das Gericht offen – es fehlte schlicht an belastbaren Nachweisen für eine wirksame Zahlungsverpflichtung.

Hinzu kam, dass die Eltern über Jahre hinweg auf eine Nachforderung der angeblich gestundeten Miete verzichtet hatten. Weder Mahnungen noch konkrete Zahlungsaufforderungen lagen vor. Für das Gericht war damit offensichtlich, dass es keine einklagbare Verpflichtung gab.

Typische Fehler bei Mietverhältnissen unter Angehörigen

Immer wieder scheitern Bürgergeld-Beziehende an denselben Punkten:

  • Mündliche Absprachen: Ohne schriftlichen Vertrag ist kaum nachweisbar, welche Pflichten bestehen.
  • Unregelmäßige Zahlungen: Mal gezahlt, mal nicht – das wirkt wie freiwillige Unterstützung und nicht wie Miete.
  • Stundungen ohne Nachweis: Wird eine Miete angeblich gestundet, ohne dass dies schriftlich vereinbart oder später eingefordert wird, geht das Jobcenter von fehlender Ernsthaftigkeit aus.
  • Verrechnung mit Nebenkosten: Wer andere Ausgaben (z. B. Heizöl, Wasser, Strom) übernimmt, ersetzt damit keinen Mietzins.
  • Fehlende Nachweise: Quittungen, Kontoauszüge oder Überweisungsbelege sind entscheidend. Fehlen diese, können Gerichte die Zahlungspflicht nicht anerkennen.

Diese Fehler führen regelmäßig dazu, dass Jobcenter die Kosten nicht übernehmen und Gerichte die Klagen abweisen.

Rechtsprechungslinie des BSG im Überblick

Das Bundessozialgericht hat über die Jahre eine klare Linie entwickelt:

BSG, Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R): Entscheidend ist die tatsächliche Zahlungsverpflichtung im Leistungszeitraum – nicht nur bereits überwiesene Beträge.

BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R): Auch Forderungen können ausreichen, wenn sie wirksam und nicht dauerhaft gestundet sind.

BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R): Mietverträge zwischen Angehörigen müssen wirksam und ernsthaft vollzogen sein – bloße Gefälligkeiten reichen nicht.

BSG, Urteil vom 24. November 2011 (B 14 AS 15/11 R): Freiwillige Zahlungen oder Absprachen ohne rechtlich bindende Grundlage sind nicht erstattungsfähig.

Damit bestätigt das BSG in ständiger Rechtsprechung: Ohne wirksamen Mietvertrag und nachweisbare Zahlungsverpflichtung gibt es keine Kostenübernahme.

Praxistipp für Betroffene

Wer Bürgergeld bezieht und die Miete vom Jobcenter übernehmen lassen will, sollte auf folgende Punkte achten:

  1. Schriftlicher Vertrag: Ein klar formulierter Mietvertrag ist zwingend.
  2. Regelmäßige Zahlungen: Überweisungen oder Quittungen sollten lückenlos dokumentiert werden.
  3. Keine bloßen Stundungen: Wenn eine Miete nicht gezahlt werden kann, muss dies schriftlich vereinbart und später eingefordert werden.
  4. Trennung von Nebenkosten: Mietzins und Nebenkosten sollten eindeutig aufgeschlüsselt sein.
  5. Belege sammeln: Kontoauszüge oder Quittungen sollten beim Jobcenter vorgelegt werden können.
Fazit

Das Urteil zeigt deutlich: Wer lediglich auf freiwillige Zahlungen oder lose Absprachen setzt, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Kostenübernahme durch das Jobcenter. Nur ein wirksamer, schriftlich fixierter und tatsächlich durchgeführter Mietvertrag schützt vor Ablehnung.

Besonders bei Familienverhältnissen legen Jobcenter und Gerichte die Latte hoch. Wer hier sauber arbeitet, vermeidet jahrelange Prozesse und sichert den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.

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