Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Jobcenter kann Selbstständigkeit stoppen – Vier Fehler, können aber den Bescheid kippen
Wer als aufstockender Selbstständiger ab dem 1. Juli 2026 einen negativen Tragfähigkeitsbescheid bekommt, hat einen Monat Zeit zu reagieren. Die meisten entscheiden in diesem Moment falsch, nicht weil sie zu langsam sind, sondern weil sie nicht wissen, wie angreifbar viele dieser Bescheide tatsächlich sind.
Vier konkrete rechtliche Schwachstellen machen einen solchen Bescheid im Widerspruchsverfahren anfechtbar. Wer sie kennt, hat eine reale Chance, seinen Betrieb zu behalten.
Widerspruch gegen Tragfähigkeitsbescheid: Warum das Jobcenter oft auf schwachem Fundament stehtSeit dem 1. Juli 2026 verpflichtet § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II jedes Jobcenter bundesweit, bei aufstockenden Selbstständigen spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug zu prüfen, ob die Aufgabe der Selbstständigkeit oder der Wechsel in eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist.
Das Ergebnis dieser Prüfung mündet in einem Bescheid. Wer dagegen nicht fristgemäß Widerspruch einlegt, verliert die Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.
Was viele Betroffene nicht wissen: Der neue § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II setzt einen klar definierten, zweistufigen Prüfmaßstab. Eine selbstständige Tätigkeit gilt nur dann als nicht tragfähig, wenn sie erstens nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und zweitens voraussichtlich nicht geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden.
Das ist kein weicher Ermessensspielraum, sondern ein rechtlicher Maßstab, der vollständig und korrekt angewendet werden muss.
Besonders problematisch: Für rund 100 kommunale Jobcenter in alleiniger Trägerschaft war diese Prüfung bis Juni 2026 gar keine rechtliche Pflicht. Sie beginnen jetzt mit einem Verfahren, das sie nie zuvor durchgeführt haben, und das wird sich in der Qualität der ersten Bescheide niederschlagen.
Wer einen negativen Tragfähigkeitsbescheid erhält, sollte ihn auf die folgenden vier Schwachpunkte prüfen, bevor er resigniert.
Angriffspunkt 1: Das Jobcenter hat keine Zukunftsprognose angestelltDer gesetzliche Prüfmaßstab ist ausdrücklich zukunftsbezogen. Eine Selbstständigkeit ist tragfähig, wenn sie voraussichtlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Das bedeutet: Das Jobcenter muss eine Prognose treffen, keine Buchhalterprüfung der letzten zwölf Monate.
Wer dagegen widerspricht, greift genau hier an: Wenn der Bescheid ausschließlich auf vergangenen Umsatzzahlen basiert, aktuelle Auftragslage, Neukundenakquise oder Entwicklungstrends aber fehlen, ist die Prüfgrundlage unvollständig. Ein Bescheid, der nur zurückschaut, trifft rechtlich keine Prognoseentscheidung.
Wer diesen Punkt nutzt, legt im Widerspruch konkrete Belege vor, die eine positive Zukunftsprognose stützen: Auftragsliste, Angebote, Rahmenverträge, Prognoserechnung. Das zwingt das Jobcenter, zu diesen Unterlagen im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen.
Thomas H., 46, Grafikdesigner aus Leipzig, stockt seit 14 Monaten mit Grundsicherungsgeld auf. Im August 2026 wertet sein Jobcenter seine monatlichen Einnahmen der letzten zwölf Monate aus und stellt fest, er könne mit seinem Betrieb die Hilfebedürftigkeit nicht überwinden.
Was der Bescheid nicht enthält: Thomas hat kurz zuvor einen Rahmenvertrag mit einem neuen Auftraggeber unterzeichnet, der ihm ab Oktober monatlich 1.400 Euro sichert. Diesen Vertrag hatte er beim Termin vorgelegt. Der Bescheid erwähnt ihn mit keinem Wort. Das ist der stärkste Angriffspunkt. (Fiktives Beispiel.)
Angriffspunkt 2: Vorgelegte Nachweise wurden nicht berücksichtigtWer zum Tragfähigkeitsgespräch Unterlagen mitbringt, hat rechtlich einen Vorteil, aber nur, wenn das Jobcenter sich tatsächlich damit auseinandersetzt. Wenn ein Selbstständiger eine externe Tragfähigkeitsbescheinigung vorlegt, etwa von einem Steuerberater, der IHK oder der HWK, und der Bescheid diese Bescheinigung ignoriert oder pauschal verwirft ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung, liegt ein Begründungsmangel vor.
Das Jobcenter hat wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen.
Wer diesen Angriffspunkt nutzt, benennt im Widerspruch konkret, welche Unterlagen vorlagen und welche Stelle des Bescheids sich damit hätte auseinandersetzen müssen. Das zwingt die Behörde zur inhaltlichen Stellungnahme.
Wer erst nach dem Bescheid eine externe Bescheinigung einholt und diese mit dem Widerspruch einreicht, gibt dem Jobcenter eine neue Tatsachengrundlage. Eine externe positive Bescheinigung garantiert keine automatische Anerkennung, aber ein Bescheid, der sich mit ihr nicht auseinandersetzt, ist weiter angreifbar.
Angriffspunkt 3: Die Zumutbarkeit einer abhängigen Stelle wurde nicht geprüftEin negativer Tragfähigkeitsbescheid erklärt nicht nur die Selbstständigkeit für nicht tragfähig. Er muss auch begründen, warum eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Das sind zwei getrennte Prüfungsschritte, die häufig zu einem einzigen verschmolzen werden.
Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach dem Gesetz. Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen, Kinderbetreuungspflichten, die Pflege von Angehörigen und sonstige wichtige Gründe können eine abhängige Beschäftigung unzumutbar machen, auch wenn die Selbstständigkeit als nicht tragfähig gilt.
Hinzu kommt die reale Stellenlage: Wenn das Jobcenter in der Branche des Selbstständigen faktisch keine zumutbaren offenen Stellen nachweisen kann, fehlt die tatsächliche Grundlage für die Annahme der Zumutbarkeit. Wenn der Bescheid diese Fragen gar nicht stellt, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nicht vollständig durchgeführt.
Im Widerspruch benennt man konkret, dass keine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit einer abhängigen Beschäftigung vorgenommen wurde und welche persönlichen Umstände oder die tatsächliche Stellenlage dem entgegenstehen.
Angriffspunkt 4: Der Bescheid ist nicht ausreichend begründetDie Begründungspflicht für schriftliche Verwaltungsakte ist im Sozialgesetzbuch X verankert. Eine Begründung, die nur das Ergebnis nennt, ohne die tragenden Gründe zu benennen, erfüllt diese Pflicht nicht.
Das Jobcenter muss erklären, welche konkreten Fakten seiner Einschätzung zugrunde lagen, warum es zur Schlussfolgerung fehlender Tragfähigkeit gelangte, und wie es vorgelegte Unterlagen bewertet hat.
Darüber hinaus gilt: Wo das Jobcenter Ermessen ausübt, muss es das Ermessen erkennbar ausgeübt haben. Ermessensausfall, also das vollständige Fehlen einer erkennbaren individuellen Abwägung, ist ein eigenständiger Anfechtungsgrund.
Ein Bescheid, der nur eine Standardformulierung enthält und keine individuelle Auseinandersetzung mit dem konkreten Betrieb erkennen lässt, ist angreifbar. Wer den Begründungsmangel im Widerspruch benennt, zwingt die Behörde zu einer inhaltlichen Stellungnahme, die sie vorher nicht geleistet hat.
Widerspruch einlegen: Frist, Form und was sofort danach kommtDie Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt — nicht ab seinem Ausstellungsdatum. Die sicherste Form der Einreichung: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Abgabe gegen Eingangsbestätigung.
Der Widerspruch muss zunächst nur fristgemäß eingelegt werden, die Begründung kann nachgereicht werden. Das ist wichtig für alle, die unsicher sind: Erst Widerspruch einlegen, dann Beratung holen und Begründung nachliefern.
Achtung bei Folgebescheiden: Wenn das Jobcenter während des laufenden Widerspruchsverfahrens einen weiteren Bescheid erlässt, zum Beispiel einen Sanktionsbescheid, wird dieser automatisch Teil des laufenden Verfahrens. Ein separater neuer Widerspruch dagegen ist unzulässig. Richtig ist, die Widerspruchsstelle über den neuen Bescheid zu informieren und die Begründung zu ergänzen.
Eilantrag beim Sozialgericht: Wann er nötig istDer Widerspruch allein stoppt einen Sanktionsbescheid nicht. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widersprüche gegen Bescheide, die Grundsicherungsgeldleistungen kürzen oder entziehen, keine aufschiebende Wirkung.
Wenn das Jobcenter nach dem negativen Tragfähigkeitsbescheid eine Leistungsminderung anordnet, läuft diese Kürzung auch dann weiter, wenn Widerspruch eingelegt wurde.
Um das vorläufig zu stoppen, kann beim Sozialgericht ein Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGG gestellt werden, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüft, ob der Widerspruch erkennbar begründet oder die sofortige Vollziehung unangemessen ist.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ordnen Sozialgerichte die aufschiebende Wirkung häufig vorläufig an. Der Eilantrag ist kostenfrei, erfordert keine anwaltliche Vertretung und muss beim Sozialgericht am Wohnsitz eingereicht werden.
Wer einen negativen Tragfähigkeitsbescheid anficht, kämpft für einen gesetzlichen Standard. Das Jobcenter trägt die Beweislast für die Vollständigkeit seiner Prüfung. Fehlt ein Schritt, ist der Bescheid angreifbar.
Häufige Fragen zum Widerspruch gegen den Tragfähigkeitsbescheid Muss ich die Selbstständigkeit während des laufenden Widerspruchsverfahrens aufgeben?Nein. Das Widerspruchsverfahren verändert Ihren Status zunächst nicht. Wenn das Jobcenter jedoch Handlungspflichten angeordnet hat und Sie diese nicht erfüllen, drohen Sanktionen. Stellen Sie dann parallel einen Eilantrag beim Sozialgericht.
Kann ich eine externe Tragfähigkeitsbescheinigung noch nach dem Bescheid einreichen?Ja. Unterlagen können im Widerspruchsverfahren noch nachgereicht werden, das Jobcenter muss sie berücksichtigen. Eine Bescheinigung durch Steuerberater, IHK oder HWK kann das Verfahren maßgeblich beeinflussen.
Was passiert, wenn das Jobcenter den Widerspruch zurückweist?Nach dem Widerspruchsbescheid können Sie Klage beim Sozialgericht erheben, Frist ebenfalls ein Monat. Das Sozialgericht prüft die Rechtmäßigkeit vollständig. Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen für Sie keine Gerichtskosten an.
Habe ich Anspruch auf kostenlose Beratung?Ja. Lokale Sozialberatungsstellen, VdK und SoVD sowie Tacheles Sozialhilfe e.V. bieten kostenfreie Erstberatung. Wer einen Beratungsschein besitzt oder Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ohne die Kosten vorschießen zu müssen.
Was gilt, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält?Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Eine frühzeitige Reaktion ist trotzdem besser, da das Jobcenter die Verpflichtungen aus dem Bescheid weiter durchsetzen kann, auch wenn die Frist noch läuft.
QuellenBundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgegeben 22. April 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II Zumutbarkeit, Stand 01.07.2023
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen, Oktober 2025
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Höhere Abfindung nach Kündigung mit einer Schwerbehinderung
Ob ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung im Falle einer betriebs‑, personen‑ oder verhaltensbedingten Kündigung mehr Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hängt in Deutschland nicht von einer pauschalen gesetzlichen Zuschlagsregel ab.
“Dennoch fällt die Abfindung in der Praxis sehr häufig höher aus als bei nicht schwerbehinderten Kollegen”, sagt der Fachanwallt für Arbeitsrecht, Christian Lange, aus Hannover. Das liegt an dem erweiterten Kündigungsschutz, komplexen Genehmigungsverfahren und jüngster Rechtsprechung, die das wirtschaftliche Risiko auf Arbeitgeberseite erheblich steigen lässt.
Wie beeinflusst der besondere Kündigungsschutz die Verhandlungsposition?Schwerbehinderte Beschäftigte unterliegen nach § 168 SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung erst aussprechen, nachdem das Integrationsamt zugestimmt hat; ohne diesen Verwaltungsakt ist die Kündigung nichtig.
Die Zustimmungspflicht verlängert nicht nur das Verfahren, sie öffnet auch ein zusätzliches taktisches Spielfeld: Gegen den Genehmigungsbescheid kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben.
Parallel dazu bleibt der Weg der klassischen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht offen. Schon die bloße Aussicht auf zwei parallele Verfahren mit offener Dauer schafft ein erhebliches Prozesskosten‑ und Weiterbeschäftigungsrisiko für den Arbeitgeber.
Integrationsamt muss bei Kündigungen prüfenDas Integrationsamt prüft, ob die Kündigung ausnahmsweise zulässig ist oder dem präventiven Schutzgedanken des Gesetzes widerspricht.
Es untersucht insbesondere, ob sich der Kündigungsgrund aus der Behinderung herleitet, ob zumutbare leidensgerechte Arbeitsplatzanpassungen denkbar sind und ob der Betriebsrat beziehungsweise die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurden.
Die Entscheidungsfrist beträgt in der Praxis mehrere Wochen; bei außerordentlichen Kündigungen gelten starre Zwei‑Wochen‑Fristen, allerdings bleibt auch hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
In dieser Zeit trägt das Unternehmen Lohnkosten weiter, kann den Mitarbeiter in der Regel nicht freistellen und weiß nicht, ob es die Zustimmung überhaupt erhält.
Welche Auswirkungen haben Sozialpläne auf die Abfindungshöhe?Existiert ein Sozialplan, fließt die Schwerbehinderung bereits in die Berechnungsformeln ein. Die Betriebsparteien gewichten üblicherweise Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten – und ergänzen für schwerbehinderte Menschen einen Zuschlagsfaktor oder einen festen Sockelbetrag.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieser Zusatz gerade keiner allgemeinen Deckelung. “Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass ein spezieller Zuschlag für Schwerbehinderte nicht in eine Höchstbetragsklausel hineingerechnet werden darf”, so Lange.
Damit steigt die garantierte Mindestabfindung im Sozialplan automatisch an. Für Arbeitnehmer bedeutet das eine stärkere Startposition in anschließenden individuellen Verhandlungen.
Welche Rechtsprechung gibt den Ausschlag?Die BAG‑Entscheidung 1 AZR 129/21 hat den Weg für ungekappte Zusatzabfindungen geebnet und damit den Kostenvorbehalt der Arbeitgeber weiter erhöht.
Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Sozialpläne behinderte Arbeitnehmer nicht mittelbar benachteiligen dürfen. Kombiniert mit der Zustimmungspflicht des Integrationsamts zeichnet sich somit eine deutliche Linie ab: Wo ein objektiv höheres Entlassungsrisiko vorliegt, ist eine angemessene monetäre Kompensation legitim und regelmäßig durchsetzbar.
Wie laufen Verhandlungen in der Praxis ab?Weil es keine gesetzliche Regelung gibt, entscheidet letztlich die Verhandlungstaktik. Arbeitnehmer‑ oder Betriebsratsvertreter verweisen auf die lange Prozessdauer und den Doppelweg über Verwaltungs‑ und Arbeitsgericht.
Sie schätzen für den Arbeitgeber das Szenario des Prozessverlusts ab: eine Rückkehr des Mitarbeiters in den Betrieb nach Jahren oder eine dann möglicherweise noch höhere Vergleichssumme. Arbeitgeber wiederum kalkulieren, ob ein einmalig höherer Abfindungsbetrag günstiger ist als fortlaufende Gehalts‑, Prozess‑ und Anwaltskosten – plus das Risiko einer Rücknahme der Kündigung.
“Genau dieser ökonomische Druck erklärt, warum die Abfindung für Schwerbehinderte häufig deutlich über dem branchenüblichen Faktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt”, sagt der Anwalt.
Welche strategischen Erwägungen stellen Arbeitgeber an?Unternehmen wägen nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch reputationsrechtliche Aspekte ab. Ein öffentlichkeitswirksamer Streit über die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters beschädigt das Employer‑Branding, während eine einvernehmliche Lösung – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – oft als geringeres Übel erscheint.
Allerdings verfolgen manche Arbeitgeber die gegenteilige Strategie: Sie möchten Präzedenzfälle vermeiden und setzen auf harte Linie, um Nachahmungseffekte im Betrieb zu verhindern. In solchen Fällen dauert der Konflikt länger und endet nicht selten mit einer richterlich diktierten Weiterbeschäftigungspflicht – was die Abfindung im Erfolgsfall weiter in die Höhe treiben kann.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Abfindung?
Ein zwingender Rechtsanspruch auf Zuschläge ausschließlich wegen der Schwerbehinderung besteht nicht. Weder das Kündigungsschutzgesetz noch das SGB IX benennen feste Abfindungssätze.
Lediglich im Sozialplan oder Tarifvertrag können verbindliche Summen oder Prozentsätze vereinbart sein. Der besondere Kündigungsschutz funktioniert deshalb in erster Linie als Verhandlungshebel: Er erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass Abfindungen überhaupt angeboten und anschließend spürbar aufgestockt werden.
Welche Optionen haben Betroffene im Konfliktfall?Wer eine Kündigung erhält, muss binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – auch Schwerbehinderte dürfen diese Frist keinesfalls verstreichen lassen.
Parallel sollte der Genehmigungsbescheid des Integrationsamts geprüft und gegebenenfalls mit Widerspruch angefochten werden. In der Regel führen beide Verfahren in einen gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung festschreibt. Für die Betroffenen ist es ratsam, spezialisierte Rechtsvertretung einzuschalten, da sowohl arbeits‑ als auch verwaltungsrechtliches Know‑how gefragt ist.
Was bedeutet das alles für die Praxis?Die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet mithin: Ja, die Abfindung ist bei schwerbehinderten Menschen typischerweise höher – nicht aufgrund eines pauschalen Zuschlags, sondern weil der besondere Kündigungsschutz die wirtschaftliche Risikolage des Arbeitgebers verschärft.
Wer die Regeln des Sozialplans, der Integrationsamtszustimmung und der aktuellen Rechtsprechung kennt, kann dieses Risiko realistisch beziffern und in harten, aber fairen Verhandlungen in eine höhere Einmalzahlung umwandeln. Schwerbehinderte Beschäftigte haben damit ein wirkungsvolles Instrument, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung abzufedern.
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Gericht korrigiert Jobcenter-Irrtum: Grundstück lässt Bürgergeld nicht entfallen
Diese bemerkenswerte Urteil behandelt Rechtsfragen zu Zeiten von Hartz IV, doch das Gericht gibt auch einen wichtigen Hinweis zum Bürgergeld.
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.2025 – L 8 AS 197/22 – behandelt Fragen zur Angemessenheit der Grundstücks- und Wohnflächengröße bei selbstgenutztem Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – jetzt beim Bürgergeld § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ziffer 5
Dabei betont das Gericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) eine Berücksichtigung nicht ausgebauter Räume als Wohnfläche nicht geboten ist. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit vom Jobcenter ist eine Einzelfallprüfung der Grundstücksgröße vom Jobcenter erforderlich.
Bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Hausgrundstücken ist grundsätzlich die gesamte Fläche aller Zimmer zu berücksichtigenDas Gericht verkennt nicht, dass bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Hausgrundstücken grundsätzlich die gesamte Fläche aller Zimmer zu berücksichtigen ist und es nicht darauf ankommen kann, ob diese tatsächlich genutzt werden.
Allerdings ist offensichtlich, dass allein i. S. d. Justiziabilität eine Definition erforderlich ist, welche umbauten Räume als Wohnfläche zu zählen sind und welche nicht.
Das Bundessozialgericht hat die Heranziehung der Wohnflächenverordnung als naheliegend bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –)
Ersichtlich soll hierdurch die tatsächlich zu Wohnzwecken verfügbare und nutzbare Fläche von absolut unbewohnbaren Teilen abgegrenzt werden.
Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen (nach dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2020 – L 9 AS 495/17 –, ist bei Bestandsbauten eine geringere Raumhöhe als die in der Wohnflächenverordnung genannte unschädlich) bei der Anwendung der Wohnflächenverordnung gemacht worden sind, weil jene Verordnung anderen Zielen – der Festsetzung eines Standards für noch zu erbauende Wohnungen – als der Berechnung der bewohnbaren Fläche von Bestandsbauten dient, führt dies vorliegend nicht zu anderen Ergebnissen.
Bei dem vorliegend nicht (fertig) ausgebauten Dachboden und erst Recht dem „Kaltverbinder“ zur Scheune handelt es sich offensichtlich nicht um im Sinne der Verordnung bewohnbare Flächen.
Auch eine Zurechnung aus Bestandsschutzgründen scheidet aus, weil es sich vielmehr um ein klägerseits geschaffenes Provisorium, denn um zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten handelt.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass allein die Grundstückgröße nicht dazu führt, dass das Haus als unangemessen zu betrachten wäre.
Dieser Auffassung folgt der Senat, denn in der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt.
Keine einheitliche Angemessenheitsgrenze der Grundstücksgröße hat die Rechtsprechung auch zu Hartz IV Zeiten gefunden
Aber auch für die nach der Vorgängerregelung zu beurteilenden Altfälle hatte sich keine einheitliche Angemessenheitsgrenze gefunden.
Soweit das Jobcenter von 800 qm2 ausgeht, ist dies der Wert aus den Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Aus der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2007 folgt Az. B 11b AS 37/06 R folgt:
Dass die Grundstückgröße allein nicht per se zur Unangemessenheit führt, sondern eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Teile des Grundstückes gesondert verwertbar sind, was hier aber nicht der Fall ist.
Fazit:Ein unangemessenes Grundstück allein lässt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 nicht entfallen.
Anmerkung vom Verfasser:Für Bezieher von Bürgergeld und auch der Neuen Grundsicherung gilt:
Bei der Vermögensprüfung spielen unangemessene Grundstücke keine Rolle mehr.
In der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt.
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Sozialhilfe: Amt darf Schenkung an Tochter nicht immer zurückfordern
Ein Sozialhilfeträger darf nicht jeden möglichen Rückforderungsanspruch eines Ehepartners auf sich überleiten, nur weil für den anderen Ehepartner Hilfe zur Pflege gezahlt wurde.
Das Sozialgericht München entschied: Die Überleitung eines Anspruchs auf Rückforderung einer angeblichen Schenkung war rechtswidrig, weil der mögliche Anspruch allein der Ehefrau persönlich zustand und nicht „für“ den pflegebedürftigen Ehemann bestand. (S 49 SO 367/23)
Sozialamt zahlte Hilfe zur Pflege für den EhemannDer Ehemann der Klägerin lebte in einem Pflegeheim und beantragte Leistungen der Hilfe zur Pflege. Der Sozialhilfeträger bewilligte Leistungen nach dem SGB XII, soweit die Heimkosten nicht durch Pflegeversicherung und Eigenanteile gedeckt waren.
Später prüfte der Sozialhilfeträger Zahlungen der Ehefrau an die gemeinsame Tochter. Die Ehefrau hatte für das Auto der Tochter Steuern und Versicherung übernommen.
Amt sah darin eine SchenkungDer Sozialhilfeträger wertete die Zahlungen als Schenkung. Er ging davon aus, dass die Ehefrau gegen ihre Tochter einen Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung der Schenkerin haben könne.
Diesen möglichen Anspruch leitete der Sozialhilfeträger nach Paragraf 93 SGB XII auf sich über. Damit wollte er erreichen, dass nicht mehr die Ehefrau, sondern das Amt den Anspruch gegen die Tochter geltend machen konnte.
Tochter sollte für frühere Zahlungen einstehenIm Raum stand ein Betrag von mehr als 4.400 Euro. Der Sozialhilfeträger argumentierte, Sozialhilfe sei nachrangig.
Wenn verwertbare Ansprüche gegen Dritte bestehen, könne der Träger diese auf sich überleiten. Dadurch solle verhindert werden, dass öffentliche Mittel eingesetzt werden, obwohl vorrangig andere Ansprüche bestehen.
Klägerin wehrte sich gegen die ÜberleitungDie Ehefrau hielt die Überleitung für rechtswidrig. Sie argumentierte, es habe sich nicht um eine klassische Schenkung gehandelt.
Das Auto der Tochter sei auch für Fahrten und Bedürfnisse der Eltern genutzt worden. Außerdem habe sie ihre Tochter wegen deren finanzieller Lage innerhalb der Familie unterstützt.
Gericht: Überleitungsanzeige war rechtswidrigDas Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es hob den Überleitungsbescheid auf. Die entscheidende Begründung lag aber nicht darin, ob die Zahlungen an die Tochter tatsächlich eine Schenkung waren.
Entscheidend war vielmehr, dass ein solcher Rückforderungsanspruch der Ehefrau nicht ohne Weiteres auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden durfte.
Was ist eine Überleitungsanzeige?Mit einer Überleitungsanzeige kann ein Sozialhilfeträger Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegen Dritte auf sich überleiten. Dann kann nicht mehr die betroffene Person selbst, sondern der Sozialhilfeträger den Anspruch geltend machen.
Das soll den Nachrang der Sozialhilfe sichern. Sozialhilfe soll grundsätzlich erst dann zahlen, wenn vorrangige Ansprüche, Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen.
Paragraf 93 SGB XII hat GrenzenDas Gericht stellte klar: Paragraf 93 SGB XII erlaubt nicht die beliebige Überleitung aller Ansprüche von Angehörigen. Bei Ehegatten kommt es darauf an, ob der Anspruch auf die Bedarfssituation des Sozialhilfeempfängers bezogen ist.
Typische Beispiele wären Ansprüche, die der Ehegatte für den leistungsberechtigten Menschen geltend machen kann, etwa bestimmte private Krankenversicherungs- oder Beihilfeansprüche zugunsten des Hilfebedürftigen.
Anspruch der Ehefrau war kein Anspruch „für“ den EhemannDer mögliche Rückforderungsanspruch gegen die Tochter stand allein der Klägerin persönlich zu. Er bezog sich auf Geld, das sie von ihrem Konto für das Auto der Tochter gezahlt hatte.
Damit war dieser Anspruch nicht auf den Bedarf des pflegebedürftigen Ehemannes gerichtet. Er bestand nicht „für“ ihn, sondern höchstens für die Ehefrau selbst.
Sozialamt darf Einsatzregeln nicht umgehenDas Gericht begründete seine Entscheidung auch systematisch. Das SGB XII enthält eigene Regeln dazu, welches Einkommen und Vermögen von Ehegatten einzusetzen ist.
Würde man darüber hinaus beliebige persönliche Ansprüche des Ehepartners über Paragraf 93 SGB XII überleiten, würden diese speziellen Regeln ausgeweitet oder umgangen. Genau das wollte das Gericht verhindern.
Unterschied zwischen Einkommen, Vermögen und AnsprüchenBei Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege prüft das Amt, welches Einkommen und Vermögen einzusetzen ist. Für Ehegatten gibt es dabei besondere Einstandspflichten.
Diese Regeln bedeuten aber nicht, dass jeder denkbare Anspruch des Ehepartners automatisch dem Sozialhilfeträger zufällt. Entscheidend bleibt, ob der Anspruch mit dem Bedarf des Hilfeempfängers zusammenhängt.
Schenkungsrückforderung ist nicht automatisch AmtssacheWer verarmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Schenkung zurückfordern. Dieser Anspruch steht aber grundsätzlich der Person zu, die geschenkt hat.
Wenn die Schenkung nicht für den Bedarf des Sozialhilfeempfängers erfolgte, kann der Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres zugreifen. Das gilt besonders, wenn die angebliche Schenkung aus der Sphäre des Ehepartners stammt.
Warum der Pflegeheim-Fall besonders wichtig istBei Pflegeheimkosten prüfen Sozialhilfeträger oft sehr genau, ob Vermögen übertragen oder verschenkt wurde. Häufig geraten Angehörige unter Druck, wenn vor oder während der Pflegebedürftigkeit Geld an Kinder geflossen ist.
Das Urteil zeigt: Nicht jede Zahlung innerhalb der Familie darf automatisch durch das Amt zurückgeholt werden. Die rechtliche Zuordnung des Anspruchs ist entscheidend.
Negativevidenz musste das Gericht nicht entscheidenNormalerweise prüfen Gerichte bei einer Überleitung oft nur eingeschränkt, ob der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist. Das nennt sich Negativevidenz.
Hier kam es darauf aber nicht entscheidend an. Das Gericht stellte bereits vorher fest, dass der Anspruch seiner Art nach nicht überleitbar war, weil er allein der Ehefrau persönlich zustand.
Zweifel an der Kausalität kamen hinzuDas Gericht deutete zudem Zweifel daran an, ob die unterstellte Schenkungsrückforderung überhaupt kausal für die Sozialhilfeleistungen war. Ein Teil der Zahlungen erfolgte offenbar erst nach Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit.
Auch das kann problematisch sein. Wenn Geld aus Einkommen oder Vermögen stammt, das sozialhilferechtlich gar nicht einzusetzen war, darf eine Überleitung nicht die speziellen Schutzregeln unterlaufen.
Betroffene sollten Überleitungsbescheide prüfenWer einen Überleitungsbescheid erhält, sollte diesen nicht hinnehmen, ohne ihn prüfen zu lassen. Die entscheidende Frage lautet: Welcher Anspruch wird übergeleitet, wem steht er zu und für wessen Bedarf besteht er?
Gerade bei Ehegatten, Kindern und familiären Unterstützungsleistungen ist die Rechtslage oft kompliziert. Ein Amt darf den Nachrang der Sozialhilfe sichern, aber nicht jede familiäre Zahlung nachträglich umdeuten.
Was Angehörige bei Zahlungen an Kinder beachten solltenWer Angehörige finanziell unterstützt, sollte den Zweck der Zahlung dokumentieren. Das gilt besonders, wenn Pflegebedürftigkeit, Heimkosten oder Sozialhilfe im Raum stehen.
Wichtig ist, ob es sich um eine echte Schenkung, eine Kostenbeteiligung, eine Gegenleistung oder eine familiäre Unterstützung mit konkretem Nutzen für mehrere Personen handelt. Je genauer der Zweck festgehalten ist, desto besser lässt sich später auf Vorwürfe reagieren.
FAQ zur Sozialhilfe und Schenkungsrückforderung Darf das Sozialamt Schenkungen zurückfordern?Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialamt Ansprüche auf Schenkungsrückforderung überleiten. Das gilt aber nicht grenzenlos und hängt davon ab, wem der Anspruch zusteht und welchen Bezug er zum Hilfebedarf hat.
Kann das Amt Ansprüche des Ehepartners überleiten?Nur eingeschränkt. Bei Ehegatten müssen die Ansprüche auf die Bedarfssituation des Sozialhilfeempfängers bezogen sein. Persönliche Ansprüche des Ehepartners sind nicht automatisch überleitbar.
Was war im entschiedenen Fall der Fehler?Der mögliche Rückforderungsanspruch stand der Ehefrau persönlich zu und bezog sich auf Zahlungen an die Tochter. Er war kein Anspruch, den sie für ihren pflegebedürftigen Ehemann geltend machen konnte.
Bedeutet das, dass familiäre Zahlungen immer geschützt sind?Nein. Jede Zahlung muss einzeln geprüft werden. Echte Schenkungen des Leistungsberechtigten selbst können sozialhilferechtlich relevant sein.
Was tun bei einer Überleitungsanzeige?Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen oder Klage prüfen lassen. Wichtig sind Kontoauszüge, Zahlungszweck, familiäre Absprachen und Nachweise über Gegenleistungen oder Mitnutzung.
Fazit: Sozialhilfe-Nachrang hat klare GrenzenDas Sozialgericht München setzt dem Zugriff des Sozialhilfeträgers Grenzen. Der Nachrang der Sozialhilfe erlaubt nicht, jeden denkbaren Anspruch eines Ehepartners auf das Amt zu übertragen.
Im entschiedenen Fall durfte der Träger den möglichen Rückforderungsanspruch der Ehefrau gegen ihre Tochter nicht überleiten. Dieser Anspruch stand der Ehefrau persönlich zu und war nicht auf den Bedarf des pflegebedürftigen Ehemannes bezogen.
Für Betroffene heißt das: Überleitungsbescheide genau prüfen. Gerade bei Pflegeheimkosten, familiären Zahlungen und angeblichen Schenkungen entscheidet die präzise rechtliche Einordnung darüber, ob das Amt zugreifen darf.
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So hoch ist die Rente nach 45 Jahren Arbeit – Tabelle zeigt Rentenhöhe
Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erwartet im Ruhestand eine verlässliche gesetzliche Rente. Doch die tatsächliche Höhe hängt nicht allein von der Zahl der Arbeitsjahre ab, sondern vor allem vom Einkommen während des Erwerbslebens.
Für das Jahr 2026 lässt sich die spätere Monatsrente gut anhand der sogenannten Entgeltpunkte abschätzen. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn das eigene Jahreseinkommen genau dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Versicherten entspricht.
Warum 45 Arbeitsjahre nicht automatisch eine hohe Rente bedeutenDie Zahl 45 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Bedeutung. Sie steht häufig für ein langes Erwerbsleben und wird auch mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verbunden.
Für die Rentenhöhe zählt aber nicht nur, wie lange jemand gearbeitet hat. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte in dieser Zeit gesammelt wurden.
Wer 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittslohn verdient hat, kommt auf 45 Entgeltpunkte. Wer dauerhaft nur die Hälfte des Durchschnitts verdient hat, kommt nach 45 Jahren nur auf 22,5 Entgeltpunkte.
Der Rentenwert 2026: Das bringt ein RentenpunktBis zum 30. Juni 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Zum 1. Juli 2026 steigt er nach den vorliegenden Angaben des Bundesarbeitsministeriums auf 42,52 Euro.
Damit ergibt sich für die klassische Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst ab Juli 2026 eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie möglicher Steuern ist das der wichtigste Orientierungswert.
Wichtig ist: Die gesetzliche Rente ist eine Bruttorente. Was tatsächlich auf dem Konto ankommt, fällt niedriger aus, weil Rentnerinnen und Rentner in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen.
Tabelle: Rente nach 45 Arbeitsjahren im Jahr 2026Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, wie hoch die monatliche Bruttorente nach 45 Arbeitsjahren ausfallen kann. Grundlage ist der Rentenwert von 42,52 Euro ab Juli 2026.
Durchschnittlicher Verdienst über 45 Jahre Monatliche Bruttorente ab Juli 2026 50 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 957 Euro 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 1.435 Euro 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 1.913 Euro 125 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 2.392 Euro 150 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 2.870 Euro 175 Prozent des Durchschnittsverdienstes ca. 3.348 Euro Verdienst an der Beitragsbemessungsgrenze 2026 ca. 3.736 Euro Was die Tabelle zeigtDie Tabelle macht deutlich, wie stark sich das Einkommen über das gesamte Berufsleben auswirkt. 45 Jahre Arbeit führen nur dann zur Standardrente, wenn in jedem Jahr ungefähr der Durchschnittsverdienst erreicht wurde.
Für 2026 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 51.944 Euro im Jahr. Das entspricht rechnerisch rund 4.329 Euro brutto im Monat.
Wer dauerhaft darunter verdient, sammelt entsprechend weniger Entgeltpunkte. Wer darüber liegt, sammelt mehr Entgeltpunkte, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Warum Spitzenverdiener nicht unbegrenzt Rentenpunkte sammelnIn der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 Euro jährlich beziehungsweise 8.450 Euro monatlich.
Wer mehr verdient, zahlt auf den darüberliegenden Teil seines Einkommens keine Rentenbeiträge. Deshalb steigen auch die gesetzlichen Rentenansprüche oberhalb dieser Grenze nicht weiter.
Das erklärt, warum die gesetzliche Rente selbst bei sehr hohen Gehältern begrenzt bleibt. Für viele Gutverdiener bleibt zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge deshalb ein wichtiger Baustein.
Bruttorente ist nicht NettorenteDie in der Tabelle genannten Beträge sind Bruttowerte. Davon gehen im Ruhestand regelmäßig Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab.
Außerdem kann Einkommensteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe Steuern gezahlt werden müssen, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, der gesamten Jahreseinkunft und möglichen weiteren Einnahmen ab.
Deshalb sollte die Tabelle nicht als exakte Netto-Prognose verstanden werden. Sie eignet sich als Orientierung, um die Größenordnung der gesetzlichen Rente nach 45 Arbeitsjahren besser einzuschätzen.
Was bei der persönlichen Rentenhöhe zusätzlich zähltIn der Praxis verlaufen Erwerbsbiografien selten vollkommen gleichmäßig. Zeiten mit Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Selbstständigkeit können die spätere Rente verändern.
Auch Ausbildungszeiten, Minijobs und Phasen ohne Beiträge können sich auswirken. Entscheidend ist am Ende der individuelle Versicherungsverlauf.
Wer wissen will, wie hoch die eigene Rente voraussichtlich ausfällt, sollte die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung prüfen. Dort sind die bisher erworbenen Ansprüche und eine Hochrechnung bis zum Rentenbeginn aufgeführt.
Tabelle: Rentenpunkte nach ArbeitsjahrenDie folgende Tabelle zeigt, wie viele Rentenpunkte sich je nach Zahl der Arbeitsjahre ergeben können. Grundlage ist die Annahme, dass in jedem Jahr genau der Durchschnittsverdienst erzielt wird.
Arbeitsjahre mit Durchschnittsverdienst Gesammelte Rentenpunkte 5 Jahre 5 Rentenpunkte 10 Jahre 10 Rentenpunkte 15 Jahre 15 Rentenpunkte 20 Jahre 20 Rentenpunkte 25 Jahre 25 Rentenpunkte 30 Jahre 30 Rentenpunkte 35 Jahre 35 Rentenpunkte 40 Jahre 40 Rentenpunkte 45 Jahre 45 RentenpunkteWer jedes Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, erhält pro Jahr einen Rentenpunkt. Nach 45 Jahren ergeben sich dadurch 45 Rentenpunkte.
Liegt das Einkommen dauerhaft unter dem Durchschnitt, fällt die Zahl der Rentenpunkte entsprechend niedriger aus. Wer beispielsweise nur die Hälfte des Durchschnittsverdienstes erzielt, sammelt pro Jahr 0,5 Rentenpunkte und kommt nach 45 Jahren auf 22,5 Rentenpunkte.
Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin arbeitet 45 Jahre lang sozialversicherungspflichtig und verdient im Durchschnitt etwa 75 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts. Sie sammelt dadurch rechnerisch 33,75 Entgeltpunkte.
Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich ab Juli 2026 eine monatliche Bruttorente von rund 1.435 Euro. Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bleibt ihr netto weniger.
Das Beispiel zeigt: Selbst ein langes Arbeitsleben schützt nicht automatisch vor einer eher knappen Altersrente. Wer über viele Jahre unterdurchschnittlich verdient, sollte früh prüfen, ob zusätzliche Vorsorge möglich ist.
Fragen und Antworten zur Rente nach 45 Arbeitsjahren 2026 Wie hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren im Jahr 2026?Wer 45 Jahre lang immer genau den Durchschnittsverdienst erzielt hat, kommt ab Juli 2026 auf eine monatliche Bruttorente von rund 1.913 Euro. Grundlage dafür sind 45 Entgeltpunkte und ein Rentenwert von 42,52 Euro.
Bekommt jeder nach 45 Arbeitsjahren die gleiche Rente?Nein. Die Rentenhöhe hängt vor allem davon ab, wie viel jemand während des Berufslebens verdient hat. Wer unter dem Durchschnitt verdient, sammelt weniger Entgeltpunkte und erhält entsprechend weniger Rente.
Was bedeutet ein Entgeltpunkt?Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn das eigene Jahreseinkommen genau dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Versicherten entspricht. Liegt das Einkommen darunter oder darüber, werden entsprechend weniger oder mehr Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Ist die Rente nach 45 Jahren eine Nettorente?Nein. Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Davon gehen in der Regel Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab, außerdem kann Einkommensteuer anfallen.
Warum bekommen Gutverdiener nicht unbegrenzt mehr gesetzliche Rente?Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht die gesetzlichen Rentenansprüche nicht weiter.
Wie kann man die eigene Rentenhöhe genauer einschätzen?Die beste Orientierung bietet die persönliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Dort stehen die bisher erworbenen Ansprüche und eine Hochrechnung der voraussichtlichen späteren Rente.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenanpassung 2026, Rentenwert ab 1. Juli 2026 und Standardrente nach 45 Beitragsjahren.
Deutsche Rentenversicherung: Werte, Zahlen und Tabellen Januar bis Juni 2026, Rentenwert 40,79 Euro und Standardrente bis 30. Juni 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro und Beitragsbemessungsgrenze 101.400 Euro jährlich.
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Trotz 25 Jahren verheiratet keinen Anspruch auf Witwenrente
Das Urteil einer Witwe, die trotz einer 25 Jahre andauernden Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat, sorgt für Verwunderung.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 4 Ca 313/22) urteilte, wie wichtig der Zeitpunkt des Renteneintritts für die Beurteilung einer Hinterbliebenenversorgung sein kann. Das Urteil zeigt zudem, dass selbst langjährige Ehen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente führen müssen.
Wie begann der Fall?Die Witwe und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren bereits im Jahr 1996 den Bund der Ehe eingegangen. Drei Jahre später, im Jahr 1998, trat der Ehemann seinen Ruhestand an und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber.
Ganze 25 Jahre nach der Eheschließung verstarb er schließlich. Seine Ehefrau stellte daraufhin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Das Unternehmen lehnte diesen ab.
Fünf-Jahres-GrenzeDer Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer Klausel, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken zu finden ist. Sie legt fest, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, damit die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene einen Anspruch auf die betriebliche Rente geltend machen kann.
Da das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erst drei Jahre verheiratet war, griff die Klausel und verhinderte so den Rentenanspruch der Witwe.
Die Witwe empfand diese Regelung als Benachteiligung. Sie sah sich persönlich und möglicherweise auch als Frau diskriminiert, da sie über viele Jahre verheiratet war und nun trotz der langen Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente erhalten sollte.
In ihrer Argumentation berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung führe die Fünf-Jahres-Grenze zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei.
So urteilte das Arbeitsgericht HamburgDas Arbeitsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Fünf-Jahres-Klausel in der betrieblichen Versorgungsordnung sachlich gerechtfertigt sei.
Die Richter führten an, dass Unternehmen durch diese Regelung eine bessere finanzielle Planungssicherheit erhalten, da derartige Hinterbliebenenrenten mitunter über viele Jahre hinweg gezahlt werden müssten.
Die Klausel gelte zudem für Männer und Frauen gleichermaßen und verstoße somit weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europäische Diskriminierungsverbote.
Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene?Das Urteil zeigt, dass betriebliche Versorgungsordnungen mit einer zeitlich festgelegten Mindestdauer der Ehe rechtlich Bestand haben können.
Wer erst kurz vor dem Ruhestand heiratet oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nur wenige Jahre bestanden hat, muss damit rechnen, keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente zu erhalten.
Entscheidend ist also nicht allein die tatsächliche Ehejahre, sondern der genaue Zeitpunkt, an dem der Rentenbezieher in den Ruhestand getreten ist. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und zu prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Versorgungswerk enthält.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Fall?Der Fall zeigt, dass langes Eheleben allein keine Garantie für den Bezug einer Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente ist. Unternehmen haben ein legitimes Interesse, ihre finanziellen Verpflichtungen zu kalkulieren und Verträge entsprechend zu gestalten.
Aus Sicht der Witwe wirkt das Urteil hart und mag Unverständnis hervorrufen, vor allem weil die Ehe im Zeitpunkt ihres Endes immerhin 25 Jahre bestanden hatte. Doch rechtlich betrachtet stützte sich das Gericht auf bestehende betriebliche Klauseln und stellte klar, dass diese nicht gegen übergeordnete Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen.
Die Quintessenz des Urteils bleibt, dass das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber Recht gab und die Fünf-Jahres-Grenze für zulässig erklärte.
Für die betroffene Witwe bedeutet das, dass sie trotz einer Vierteljahrhundert-Ehe keine betriebliche Witwenrente erhält, weil die Ehe beim Renteneintritt ihres Mannes nur drei Jahre bestanden hatte.
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BSG: Grundsicherung im Alter nicht verfassungswidrig zu niedrig
Die ergänzende Grundsicherung im Alter für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner war in den Jahren 2022 und 2023 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig.
Auch wenn die Covid-19-Pandemie und hohe inflationsbedingte Preissteigerungen Bedürftige besonders belastet hatten, hat der Gesetzgeber mit mehreren Hilfen wie einer Einmalzahlung, einer Energiepreispauschale oder dem 9-Euro-Ticket darauf reagiert und in der Gesamtschau das menschenwürdige Existenzminimum gedeckt, urteilte am Mittwoch, 27. Mai 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R).
Weiter entschieden die obersten Sozialrichter, dass übergangsweise bis Ende 2022 Grundsicherungsempfänger ihr Vermögen nicht anrechnen lassen mussten. Ausnahme: Bei „erheblichen Vermögen“ wurde dieses mindernd berücksichtigt.
BSG klärt Dauer des Aussetzens der Vermögensprüfung bis Ende 2022Die klagende Rentnerin aus Pforzheim war im Zuge der Covid-19-Pandemie und den erheblichen Preissteigerungen in den Jahren 2022 und 2023 auf ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen. Die Stadt sprach ihr in dieser Zeit in mehreren Bescheiden Sozialhilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe zu.
Damit war die Rentnerin aber nicht einverstanden. Der Regelbedarf für das Jahr 2022 und 2023 sei verfassungswidrig niedrig, meinte sie. So habe für 2023 angesichts der Inflation Betroffene einen Kaufkraftverlust von über 400 Euro hinnehmen müssen. Der Regelbedarf sei zwar vom Gesetzgeber etwas erhöht worden, die Teuerungsrate sei aber deutlich höher gewesen.
Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend schnell auf die Belastungen der Betroffenen reagiert und den Regelbedarf nicht angemessen angepasst.
Zudem habe die Stadt zu Unrecht vorhandenes Vermögen mindernd angerechnet. Der Gesetzgeber habe angesichts der Covid-19-Pandemie und der Preissteigerungen eine zunächst auf sechs Monate befristete Übergangsregelung geschaffen, nach der Vermögen bei Hartz IV und Sozialhilfe nicht mindernd berücksichtigt werden darf. Eine Ausnahme hiervon gebe es nur bei „erheblichem Vermögen“. Anders als die Stadt meint, gelte die Übergangsregelung nicht nur für sechs Monate, sondern sei fortlaufend bis Ende 2022 verlängert worden.
Sie verfüge lediglich über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 30.000 Euro, Bankguthaben von etwa 6.000 Euro, Schmuck und Gold von circa 4.000 Euro sowie einen Pkw im Wert von 4.500 Euro. Dies sei noch kein erhebliches Vermögen. Die Bundesagentur für Arbeit sehe dies vielmehr bei über 60.000 Euro.
Grundsicherung im Alter war 2022 und 2023 ausreichend hochDas BSG urteilte, dass der Regelbedarf bei der Grundsicherung im Alter für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner in den Jahren 2022 und 2023 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig war.
Zwar seien die Preissteigerungen höher ausgefallen als der Anstieg des damals geltenden Regelbedarfs. Der Gesetzgeber habe aber weitere Hilfen gewährt, wie etwa eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro im Jahr 2022, eine Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau seien die Sozialhilfeleistungen nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.
Allerdings könne die Klägerin bis Ende 2022 wegen der gesetzlichen Übergangsregelungen verlangen, dass ihr Vermögen unberücksichtigt bleibt. Die Übergangsregelung habe nicht nur einmalig für sechs Monate gegolten. Für das Jahr 2023 müsse das Landessozialgericht Stuttgart noch prüfen, inwieweit Vermögen angerechnet werden muss. Stehe die private Rentenversicherung kurz vor der Auszahlung, könne ein Härtefall vorliegen, so dass diese nicht verwertet werden muss. Familienschmuck müsse, anders als Gold, ebenfalls nicht verkauft werden. Das Barvermögen und der Pkw könnten zum Schonvermögen gehören.
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EM-Rente: 3 Millionen Rentner vom Fallmanagement ausgesperrt
Seit dem 1. Januar 2026 baut die Deutsche Rentenversicherung ein Fallmanagement auf, das schwer erkrankte Versicherte durch das Behördengeflecht lotst. Rund drei Millionen Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente sind von diesem System per Gesetz ausgeschlossen, ohne Rechtsbehelfe und ohne Ausnahmen.
Es existiert eine kostenlose Alternative, die diese Lücke füllen kann. Die DRV wäre gesetzlich verpflichtet, auf sie hinzuweisen, tut es aber in der Praxis fast nie.
Warum Erwerbsminderungsrentner vom neuen DRV-Fallmanagement ausgeschlossen sindDas SGB VI-Anpassungsgesetz, verkündet am 22. Dezember 2025 und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, hat mit § 13a SGB VI eine neue Rechtsgrundlage für das Fallmanagement der Rentenversicherung geschaffen.
Der Paragraf richtet sich an Versicherte, die noch aktiv versicherungsrechtliche Reha-Voraussetzungen erfüllen. Genau das tun Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente nicht: Ihr Rentenanspruch ist bereits festgestellt und bewilligt, sie gelten nicht mehr als aktive Versicherte im Sinne dieser Norm.
Der Ausschluss ist keine Regelungslücke, die im Gesetzgebungsverfahren übersehen wurde. Fachverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe haben im Verfahren ausdrücklich kritisiert, dass Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente von der neuen Regelung ausgespart bleiben.
Die BAG Selbsthilfe bewertete den Ausschluss laut ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf als verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber hat diese Kritik zur Kenntnis genommen und das Gesetz trotzdem so verabschiedet. Bis heute gibt es keine bekannten politischen Initiativen, daran etwas zu ändern.
Was das konkret bedeutet: Wer wegen einer schweren Erkrankung seit Jahren Erwerbsminderungsrente bezieht und Fragen zu Hilfsmitteln, Pflegeleistungen, Eingliederungshilfe oder einer möglichen Wiedereingliederung hat, findet in der DRV keinen Fallmanager, der diese Stränge zusammenhält.
Das Fallmanagement ist ausdrücklich auf berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet. Wer dieses Ziel hinter sich gelassen hat oder gar nicht erst hatte, ist nicht seine Zielgruppe.
EUTB: Die kostenlose Alternative für ErwerbsminderungsrentnerDie Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, existiert seit dem 1. Januar 2018 und beruht auf § 32 SGB IX. Der Bundesgesetzgeber hat sie im Zuge des Bundesteilhabegesetzes eingeführt, weil er erkannte, dass die Beratung durch Leistungsträger systemisch einseitig ist:
Jede Stelle berät aus ihrer eigenen Zuständigkeitsperspektive, nicht trägerübergreifend und nicht im Interesse des Betroffenen. Die EUTB ist das Gegenmodell: unabhängig, kostenlos und allein dem Ratsuchenden verpflichtet.
Wichtig für Erwerbsminderungsrentner: Die EUTB stellt keine Zugangshürden auf, die dem DRV-Fallmanagement ähneln. Sie steht allen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen offen, ohne Rücksicht auf Rentenstatus, Leistungsart oder Versicherungsgeschichte.
Ob jemand eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, ob die Rente befristet oder unbefristet ist, ob er zusätzlich Pflegeleistungen erhält: Das spielt für den Zugang keine Rolle.
Bundesweit gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rund 500 EUTB-Beratungsangebote (Stand 2025), seit Januar 2023 dauerhaft nach der Teilhabeberatungsverordnung finanziert.
Ein charakteristisches Merkmal der EUTB ist der Peer-Counseling-Ansatz: Ein erheblicher Teil der Beraterinnen und Berater hat selbst eine Behinderung oder chronische Erkrankung. In der Praxis bedeutet das, dass das erste Gespräch häufig auf eine Weise verläuft, die Betroffene bei der DRV oder der Pflegekasse nicht erleben:
Der Gesprächspartner kennt die Situation nicht nur aus Gesetzestexten. Für Menschen, die erfahren haben, dass Sachbearbeiter vor allem die Perspektive der eigenen Behörde vertreten, ist das ein struktureller Unterschied.
Werner K., 54, aus Dortmund, bezieht seit Anfang 2024 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren psychischen Erkrankung. Als er fragte, welche Hilfsmittel die Krankenkasse übernehmen müsste und ob ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Reha-Antrag Erfolg haben könnte, bekam er von jeder Stelle eine auf deren eigenes Segment beschränkte Auskunft.
Die DRV verwies auf ihre Unzuständigkeit, die Krankenkasse auf den Reha-Träger. Werner K. fand über den Beratungsatlas der Fachstelle Teilhabeberatung eine EUTB-Stelle in seiner Stadt, vereinbarte einen Termin und zahlte: null Euro. In zwei Gesprächen wurden die zuständigen Stellen identifiziert und der Widerspruch inhaltlich vorbereitet.
Was die EUTB für Erwerbsminderungsrentner kann: Leistung und GrenzenDie Beratungsleistung der EUTB ist breiter, als der Name vermuten lässt. Sie beginnt nicht erst beim Widerspruch, sondern schon davor: Welche Leistungen kommen überhaupt infrage? Wer ist zuständig, die DRV, die Krankenkasse, das Amt für Eingliederungshilfe oder das Pflegekassenreferat? Welche Unterlagen benötigt welche Stelle? Was gehört in einen Antrag, damit er nicht schon formal scheitert?
Für Erwerbsminderungsrentner, die durch das Geflecht verschiedener Träger navigieren müssen, ist genau das oft der entscheidende erste Schritt. EUTB-Berater arbeiten trägerübergreifend und können in einem Gespräch Fragen klären, für die Betroffene sonst drei verschiedene Stellen konsultieren müssten.
Es gibt zwei gesetzlich definierte Grenzen.
Erstens: Es besteht kein Rechtsanspruch auf EUTB-Beratung. Wer dringend Hilfe braucht und ein Widerspruchsverfahren vor dem Ablauf steht, sollte frühzeitig Kontakt aufnehmen und die Dringlichkeit mitteilen: Manche Stellen priorisieren zeitkritische Fälle.
Zweitens: EUTB-Berater dürfen nicht rechtsberatend vertreten. Sie können helfen, einen Widerspruch zu formulieren und Argumente zu strukturieren. Vor dem Sozialgericht kann man sich nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Sozialverband mit Beratungsmandat vertreten lassen.
Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis vor. Die meisten Fragen von Erwerbsminderungsrentnern sind keine Klagefragen, sondern Orientierungsfragen: Was steht mir zu? Warum wurde das abgelehnt, und ist das haltbar? Wen muss ich wie ansprechen? Für genau das ist die EUTB zuständig, und das kostet nichts.
Die DRV informiert über die EUTB fast nie, obwohl sie nach § 32 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet ist. Der institutionelle Grund: Wer gut beraten ist, stellt präzisere Anträge, erkennt Ablehnungsgründe schneller als unhaltbar und legt öfter erfolgreich Widerspruch ein.
Mehr Widersprüche bedeuten für die DRV mehr Aufwand und höhere Erfolgsquoten gegen eigene Bescheide. Wer diesen Zusammenhang kennt, kann die Pflicht der DRV aktiv einfordern, schriftlich, mit Verweis auf § 32 Abs. 2 SGB IX.
So finden und nutzen Sie eine EUTB-StelleDen Einstieg bietet der Beratungsatlas auf der Website der Fachstelle Teilhabeberatung (teilhabeberatung.de). Dort lässt sich nach Postleitzahl suchen.
Eine örtliche Einschränkung gibt es nicht: Wer in seiner Nähe kein passendes Angebot findet, kann eine Stelle in einer anderen Stadt aufsuchen oder eine Video- oder Telefonberatung anfragen, die viele EUTB-Stellen anbieten.
Vor dem ersten Gespräch lohnt eine kurze Vorbereitung. Nehmen Sie Ihren Rentenbescheid mit: Der Berater muss wissen, ob die Rente voll oder teilweise, befristet oder unbefristet ist. Haben Sie zuletzt Bescheide erhalten, die Sie anfechten wollen, nehmen Sie diese mit.
Notieren Sie im Vorfeld konkret, was Sie wissen wollen: Geht es um Hilfsmittel, um Pflegeleistungen, um einen laufenden Widerspruch oder um die generelle Orientierung? Je klarer Ihre Fragen, desto produktiver das Gespräch.
Für Zeitrentner mit Wiedereingliederungsziel: Die Teilhabekonferenz als zweiter WegWer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Rückkehr in Erwerbstätigkeit anstrebt, kann bei seiner Krankenkasse oder einem anderen zuständigen Rehabilitationsträger eine Teilhabekonferenz nach SGB IX beantragen.
Diese Konferenz bringt alle relevanten Träger an einen Tisch: Sie klären gemeinsam, welche Leistungen welcher Träger erbringen soll. Der Unterschied zum DRV-Fallmanagement liegt im Zugang: Die Teilhabekonferenz ist nicht an den DRV-Versicherungsstatus gebunden.
Zeitrentner, denen die DRV ihr eigenes Fallmanagement verweigert, können diesen Weg trotzdem gehen. Für die Vorbereitung des Antrags ist die EUTB der richtige erste Ansprechpartner.
Wer eine dauerhaft unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht und keine Rückkehr in Arbeit anstrebt, braucht diesen Umweg nicht: Für Alltagsfragen zu Hilfsmitteln, Pflegeleistungen, Schwerbehindertenrecht und Eingliederungshilfe ist die EUTB der direktere Weg.
Häufige Fragen zur EUTB bei Erwerbsminderungsrente Kann ich die EUTB nutzen, obwohl ich keinen Schwerbehindertenausweis habe?Ja. Die EUTB ist nicht an den Schwerbehindertenausweis gekoppelt. Zugang haben alle Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Eine anerkannte Erwerbsminderung reicht als Grundlage aus, auch ohne GdB-Bescheid.
Kann die EUTB mir helfen, wenn ich schon einen Widerspruch eingereicht habe, aber nicht weiß, wie es weitergeht?Ja. Die EUTB berät nicht nur im Vorfeld von Anträgen, sondern auch während laufender Verfahren. Sie kann helfen einzuschätzen, ob die DRV-Begründung haltbar ist, welche Argumente Sie noch einbringen können und an welchem Punkt ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet werden sollte. Vertretung vor Gericht bleibt Rechtsanwälten oder Sozialverbänden vorbehalten.
Ich beziehe zusätzlich Bürgergeld aufstockend. Darf ich die EUTB trotzdem nutzen?Ja, ohne Einschränkung. Die EUTB fragt weder nach Einkommensverhältnissen noch nach parallelen Leistungsbezügen. Auch wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente erhält, hat uneingeschränkten Zugang.
Was tue ich, wenn die nächste EUTB-Stelle weit entfernt ist und ich nicht mobil bin?Viele EUTB-Stellen bieten Video- oder Telefonberatung an. Im Beratungsatlas auf teilhabeberatung.de lässt sich nach solchen Angeboten filtern. Eine Anreise ist keine Voraussetzung.
Muss ich meinen Namen nennen, wenn ich mich bei der EUTB berate?Nein. EUTB-Beratung ist auch anonym möglich. Wer zuerst unverbindlich einschätzen will, ob das Angebot für seine Situation passt, kann die Erstberatung ohne Namensangabe führen. Erst wenn konkrete Dokumente besprochen werden sollen, macht eine namentliche Beratung Sinn.
QuellenHandelsministerium der Justiz/Gesetze im Internet: § 13a SGB VI, Fallmanagement (SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355)
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtsanleitung zu § 32 SGB IX: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Fachstelle Teilhabeberatung: Beratungsatlas der EUTB (Stand 2025)
Der Beitrag EM-Rente: 3 Millionen Rentner vom Fallmanagement ausgesperrt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung 2026: Tabelle zeigt ALLE Ansprüche & Zuschüsse für Schwerbehinderte
Wer 2026 mit einer Schwerbehinderung lebt, hat häufig Anspruch auf mehr Unterstützung, als im Alltag tatsächlich genutzt wird. Viele Leistungen werden nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen beantragt, nachgewiesen oder in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Grad der Behinderung, den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und einem möglichen Pflegegrad. Erst das Zusammenspiel dieser Nachweise entscheidet darüber, ob es Geld, Zuschüsse, Steuerentlastungen oder Ermäßigungen gibt.
Tabelle: Alle Ansprüche und Zuschüsse die Schwerbehinderten 2026 Leistung / Zuschuss Anspruch, Höhe und zuständige Stelle Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 20 384 Euro jährlich. Anspruch besteht bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20. Die Entlastung wird über die Steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 30 620 Euro jährlich. Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen und wird über die Steuererklärung berücksichtigt. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 40 860 Euro jährlich. Voraussetzung ist ein entsprechender Feststellungsbescheid oder ein gültiger Nachweis über den GdB. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50 1.140 Euro jährlich. Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Zuständig ist im Steuerverfahren das Finanzamt. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 60 1.440 Euro jährlich. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern senkt die steuerliche Belastung. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 70 1.780 Euro jährlich. Der Anspruch kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 80 2.120 Euro jährlich. Er ersetzt typisierend viele behinderungsbedingte Alltagskosten. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 90 2.460 Euro jährlich. Maßgeblich ist der festgestellte GdB im jeweiligen Steuerjahr. Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 100 2.840 Euro jährlich. Der Betrag wird in der Steuererklärung angesetzt und führt je nach Einkommen zu einer Steuerersparnis. Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Anspruch besteht bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Zuständig ist das Finanzamt. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 Euro jährlich. Sie kommt bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G in Betracht. Sie wird steuerlich geltend gemacht. Erhöhte behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro jährlich. Sie gilt bei den Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Zuständig ist das Finanzamt. Pflegegeld bei Pflegegrad 2 347 Euro monatlich. Das Pflegegeld gibt es bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen. Zuständig ist die Pflegekasse. Pflegegeld bei Pflegegrad 3 599 Euro monatlich. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 3 und häusliche Pflege. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Pflegegeld bei Pflegegrad 4 800 Euro monatlich. Die Leistung wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege privat organisiert wird. Pflegegeld bei Pflegegrad 5 990 Euro monatlich. Anspruch besteht bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und häuslicher Pflege. Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 Bis 796 Euro monatlich. Die Leistung wird für professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt. Zuständig ist die Pflegekasse. Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3 Bis 1.497 Euro monatlich. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4 Bis 1.859 Euro monatlich. Die Leistung kann mit Pflegegeld kombiniert werden, wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam unterstützen. Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5 Bis 2.299 Euro monatlich. Sie dient der Finanzierung ambulanter professioneller Pflege. Entlastungsbetrag Bis 131 Euro monatlich. Anspruch besteht bei Pflegegrad 1 bis 5. Das Geld ist zweckgebunden, etwa für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis 42 Euro monatlich. Dazu zählen etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Zuständig ist die Pflegekasse. Technische Pflegehilfsmittel Die Kosten werden bei Bedarf weitgehend übernommen, teilweise mit Zuzahlung. Beispiele sind Pflegebett, Hausnotruf oder Lagerungshilfen. Zuständig ist die Pflegekasse. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis 4.180 Euro je Maßnahme. Gefördert werden etwa Badumbau, Rampen, Türverbreiterungen oder Treppenhilfen. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Wohnumfeldverbesserung bei mehreren Pflegebedürftigen Bis 16.720 Euro je Maßnahme. Dieser Höchstbetrag kann gelten, wenn mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam wohnen. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Bis 3.539 Euro jährlich. Die Leistung steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und kann für Ersatzpflege oder vorübergehende stationäre Versorgung genutzt werden. Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 2 Bis 721 Euro monatlich. Die Leistung unterstützt teilstationäre Pflege, wenn Betreuung tagsüber oder nachts nötig ist. Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 3 Bis 1.357 Euro monatlich. Sie kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden. Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 4 Bis 1.685 Euro monatlich. Zuständig ist die Pflegekasse. Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 5 Bis 2.085 Euro monatlich. Die Leistung dient der teilstationären Versorgung bei hohem Unterstützungsbedarf. Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 2 805 Euro monatlich. Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten im Pflegeheim. Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3 1.319 Euro monatlich. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen meist gesondert getragen werden. Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4 1.855 Euro monatlich. Zuständig ist die Pflegekasse. Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 5 2.096 Euro monatlich. Die Leistung wird direkt für die stationäre Pflege eingesetzt. Leistungszuschlag im Pflegeheim 15, 30, 50 oder 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Die Höhe richtet sich danach, wie lange die pflegebedürftige Person bereits vollstationär versorgt wird. Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich. Anspruch kann in ambulant betreuten Wohngruppen bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Bis 2.613 Euro einmalig je Person und höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe. Die Förderung unterstützt die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Zuschuss für gemeinschaftliche Wohnformen 450 Euro monatlich. Der pauschale Zuschuss kann in bestimmten gemeinschaftlichen Wohnformen nach den Vorgaben der Pflegeversicherung gezahlt werden. Digitale Pflegeanwendungen Bis 40 Euro monatlich. Gefördert werden zugelassene digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige oder Angehörige im Pflegealltag unterstützen. Ergänzende Unterstützung zu digitalen Pflegeanwendungen Bis 30 Euro monatlich. Sie kommt in Betracht, wenn Hilfe bei der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung nötig ist. Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Die Pflegekasse kann Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Höhe hängt vom Pflegegrad, vom Pflegeumfang und von der Art der bezogenen Pflegeleistung ab. Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das betrifft nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Pflegeunterstützungsgeld In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen 100 Prozent. Es hilft Beschäftigten bei einer akuten Pflegesituation in der Familie. Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr 104 Euro jährlich oder 53 Euro halbjährlich. Sie ermöglicht bei bestimmten Merkzeichen die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Kostenlose Wertmarke 0 Euro. Sie ist unter anderem bei den Merkzeichen H oder Bl sowie bei bestimmten Sozialleistungen möglich. Kfz-Steuerbefreiung 100 Prozent Steuerbefreiung. Sie kommt insbesondere bei den Merkzeichen H, Bl oder aG in Betracht. Zuständig ist das Hauptzollamt. Kfz-Steuerermäßigung 50 Prozent Steuerermäßigung. Sie kommt insbesondere bei den Merkzeichen G oder Gl in Betracht. Häufig muss zwischen Wertmarke und Steuerermäßigung gewählt werden. Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag Der Beitrag sinkt auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags. Anspruch kann bei Merkzeichen RF bestehen. Zuständig ist der Beitragsservice. Befreiung vom Rundfunkbeitrag 0 Euro Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung ist unter anderem bei Taubblindheit, Blindenhilfe oder bestimmten Sozialleistungen möglich. Technische Arbeitshilfen Die Kosten können je nach Bedarf ganz oder teilweise übernommen werden. Beispiele sind Spezialsoftware, besondere Eingabegeräte, höhenverstellbare Arbeitstische oder technische Hilfen am Arbeitsplatz. Arbeitsassistenz Bedarfabhängige Leistung. Sie kann etwa für Vorlesen, Gebärdensprachdolmetschen, Handreichungen oder andere Unterstützung am Arbeitsplatz bewilligt werden. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Bedarfabhängiger Zuschuss oder Kostenübernahme. Die Leistung kann Beschäftigten oder Arbeitgebern helfen, einen Arbeitsplatz passend auszustatten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bedarfabhängig. Dazu zählen Qualifizierung, Umschulung, Hilfsmittel, Mobilitätshilfen oder Unterstützung zur Sicherung eines Arbeitsplatzes. Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 Kein direkter Geldbetrag, aber wichtige arbeitsrechtliche Vorteile. Sie kann beantragt werden, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder schwer zu bekommen wäre. Zusatzurlaub In der Regel fünf zusätzliche Arbeitstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Anspruch besteht für schwerbehinderte Beschäftigte ab GdB 50. Eingliederungshilfe Bedarfabhängige Leistung für Teilhabe, Assistenz, Wohnen, Bildung, Mobilität oder Kommunikation. Zuständig ist der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe. Persönliches Budget Bedarfabhängige Geldleistung. Betroffene können damit bewilligte Teilhabe- oder Reha-Leistungen selbst organisieren. Hilfen für Ausbildung, Studium und Weiterbildung Bedarfabhängig. Möglich sind technische Hilfen, Assistenz, Fahrtkosten, Lernhilfen oder andere Unterstützungen, damit Bildung und Qualifizierung gelingen. Medizinische Hilfsmittel Bedarfabhängig, meist als Sachleistung. Dazu zählen etwa Rollstuhl, Hörgerät, Prothese, Orthese oder Kommunikationshilfen. Zuständig ist meist die Krankenkasse. Medizinische Rehabilitation Bedarfabhängig. Reha-Leistungen können von Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung getragen werden. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Individuelle Rentenhöhe. Voraussetzung ist in der Regel ein GdB von mindestens 50 und die rentenrechtliche Wartezeit von 35 Jahren. Blindenhilfe Bedarfabhängig und einkommens- sowie vermögensabhängig. Anspruch kann für blinde Menschen bestehen, wenn andere gleichartige Leistungen nicht ausreichen. Landesblindengeld Die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Anspruch können blinde und teils hochgradig sehbehinderte Menschen nach Landesrecht haben. Gehörlosengeld Die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Die Leistung gibt es nur in Bundesländern, die ein entsprechendes Landesgeld vorsehen. Landespflegegeld Die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Es besteht nur in bestimmten Ländern und nur unter den jeweiligen Voraussetzungen. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes Eltern können den Pauschbetrag eines Kindes steuerlich nutzen, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt. Zuständig ist das Finanzamt. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige Steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltliche Pflege. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad beziehungsweise Merkzeichen H. Geltend gemacht wird er in der Steuererklärung. Schulbegleitung oder Integrationshilfe Bedarfabhängig. Sie kann Kindern und Jugendlichen mit Behinderung helfen, Kita oder Schule zu besuchen. Zuständig sind je nach Fall Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe. Assistenzleistungen im eigenen Wohnraum Bedarfabhängig. Die Leistung unterstützt Menschen mit Behinderung beim selbstbestimmten Wohnen und bei alltäglichen Aufgaben. Assistenz für soziale Teilhabe Bedarfabhängig. Sie kann Unterstützung bei Freizeit, Kommunikation, Mobilität, Behördenkontakten oder gesellschaftlicher Teilhabe umfassen. Kraftfahrzeughilfe Bedarfabhängiger Zuschuss für Fahrzeugkauf, Fahrzeugumbau, Fahrerlaubnis oder behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Zuständig kann ein Reha-Träger, das Integrationsamt oder die Eingliederungshilfe sein. Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshilfen Bedarfabhängig. Kosten können je nach Anlass übernommen werden, etwa bei Arbeit, Bildung, Behördenverfahren oder medizinischer Versorgung. Ab wann gilt eine Schwerbehinderung?Als schwerbehindert gelten Menschen in Deutschland ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Der Grad der Behinderung, kurz GdB, wird in Zehnerschritten festgestellt und beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben durch gesundheitliche Einschränkungen beeinträchtigt ist.
Der Schwerbehindertenausweis allein führt jedoch nicht automatisch zu allen Leistungen. Für viele Ansprüche sind zusätzliche Merkzeichen entscheidend, etwa G, aG, H, Bl, Gl oder RF.
Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können einzelne Vorteile erhalten. Im Arbeitsleben ist zum Beispiel eine Gleichstellung möglich, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder ohne Gleichstellung schwer zu bekommen wäre.
Behinderten-Pauschbetrag: Die wichtigste Steuerentlastung 2026Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine jährliche Steuerentlastung. Er wird nicht direkt ausgezahlt, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen.
Anspruch besteht bereits ab einem GdB von 20. Für Menschen mit Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Der Pauschbetrag lohnt sich besonders für Menschen, die keine einzelnen krankheits- oder behinderungsbedingten Kosten sammeln möchten. Wer deutlich höhere tatsächliche Ausgaben hat, kann im Einzelfall prüfen, ob der Einzelnachweis günstiger ist.
Für 2026 ist außerdem wichtig: Ältere Bescheide und Ausweise bleiben als Nachweis nutzbar. Zugleich wird die digitale Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung wichtiger, sodass Betroffene ihre Angaben im Steuerfall sorgfältig prüfen sollten.
Pflegegeld 2026: Geld bei häuslicher PflegeEine Schwerbehinderung ersetzt keinen Pflegegrad. Wer im Alltag regelmäßig Hilfe braucht, sollte deshalb zusätzlich einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen.
Pflegegeld gibt es, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen organisiert wird. Pflegegrad 1 führt nicht zu Pflegegeld, kann aber andere Leistungen eröffnen.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld Pflegegrad 2 347 Euro monatlich Pflegegrad 3 599 Euro monatlich Pflegegrad 4 800 Euro monatlich Pflegegrad 5 990 Euro monatlichWer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann statt Pflegegeld Pflegesachleistungen erhalten. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich, wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam unterstützen.
Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse fürs ZuhauseZusätzlich zum Pflegegeld gibt es 2026 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Er ist zweckgebunden und kann etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 42 Euro monatlich. Technische Pflegehilfsmittel können ebenfalls bezuschusst oder leihweise bereitgestellt werden.
Ein besonders wichtiger Zuschuss betrifft den Umbau der Wohnung. Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme erhalten.
Dazu zählen zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche, Türverbreiterungen, Rampen oder andere Anpassungen, die Pflege zu Hause erleichtern. Der Antrag sollte gestellt werden, bevor Handwerker beauftragt werden.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Hilfe, wenn Angehörige ausfallenPflegende Angehörige brauchen Pausen, können krank werden oder vorübergehend verhindert sein. Dafür gibt es Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
2026 steht dafür ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Das Geld kann flexibler für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise anteilig weitergezahlt. Das kann verhindern, dass die Versorgung finanziell abrupt ins Wanken gerät.
Wertmarke für Bus und Bahn: Mobilität im AlltagMenschen mit bestimmten Merkzeichen können im öffentlichen Nahverkehr eine unentgeltliche Beförderung nutzen. Dafür wird ein Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis benötigt.
Die Eigenbeteiligung beträgt seit 2025 und damit auch 2026 grundsätzlich 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Kostenlos ist die Wertmarke unter anderem bei den Merkzeichen H oder Bl sowie bei bestimmten Sozialleistungen.
Die Wertmarke kann sich bereits dann lohnen, wenn regelmäßig Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen oder Regionalzüge genutzt werden. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch jedes Fernverkehrsticket.
Kfz-Steuer: Befreiung oder Ermäßigung möglichAuch beim Auto kann eine Schwerbehinderung finanzielle Vorteile bringen. Bei den Merkzeichen H, Bl oder aG ist eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich.
Bei den Merkzeichen G oder Gl kommt eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht. Wichtig ist jedoch: Die Ermäßigung bei G oder Gl kann in der Regel nicht gleichzeitig mit der Freifahrt samt Wertmarke genutzt werden.
Betroffene sollten deshalb rechnen, was im Alltag mehr bringt. Wer selten fährt und häufig den Nahverkehr nutzt, profitiert oft eher von der Wertmarke; wer auf das eigene Auto angewiesen ist, kann mit der Steuerermäßigung besser fahren.
Rundfunkbeitrag: Ermäßigung oder BefreiungDas Merkzeichen RF kann zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags führen. Die Ermäßigung senkt den Beitrag auf ein Drittel der regulären Höhe.
Eine vollständige Befreiung ist in anderen Fällen möglich, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder bei taubblinden Menschen. Wichtig ist: Weder Ermäßigung noch Befreiung werden automatisch gewährt.
Der Antrag muss beim Beitragsservice gestellt werden. Rückwirkende Zeiträume können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenWer wegen einer Behinderung Unterstützung im Beruf braucht, kann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Diese Leistungen können je nach Situation von der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung, dem Integrationsamt oder anderen Trägern kommen.
Möglich sind etwa technische Arbeitshilfen, eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Zuschüsse zur Arbeitsassistenz oder Unterstützung bei Qualifizierungen. Arbeitgeber können ebenfalls Leistungen erhalten, wenn sie einen Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestalten.
Für Beschäftigte mit Schwerbehinderung gibt es außerdem zusätzliche Schutzrechte. Dazu gehören in der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünftagewoche und ein besonderer Kündigungsschutz.
Eingliederungshilfe: Unterstützung für Teilhabe und AlltagDie Eingliederungshilfe richtet sich an Menschen, die wegen einer Behinderung Unterstützung für mehr Teilhabe benötigen. Sie kann in vielen Lebensbereichen greifen, etwa beim Wohnen, bei Assistenz, Bildung, Mobilität oder Kommunikation.
Die Leistungen sind stark vom individuellen Bedarf abhängig. Deshalb gibt es keinen einfachen Pauschalbetrag, der für alle gilt.
Wer Anspruch haben könnte, sollte sich beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe beraten lassen. Häufig ist ein Gesamtplanverfahren nötig, in dem der Unterstützungsbedarf genauer geprüft wird.
Welche Gelder häufig übersehen werdenViele Betroffene beantragen den Schwerbehindertenausweis, nutzen danach aber nur einen Teil ihrer Ansprüche. Besonders häufig werden Steuerentlastungen, die Wertmarke, Zuschüsse zum Wohnungsumbau und Leistungen der Pflegeversicherung übersehen.
Auch der Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad führt oft zu Missverständnissen. Ein hoher GdB bedeutet nicht automatisch Pflegegeld, und ein Pflegegrad bedeutet nicht automatisch einen Schwerbehindertenausweis.
Deshalb lohnt es sich, beide Verfahren getrennt zu prüfen. Wer gesundheitlich dauerhaft eingeschränkt ist und im Alltag Hilfe braucht, sollte nicht nur den Schwerbehindertenausweis, sondern auch einen Pflegegrad prüfen lassen.
So gehst du 2026 sinnvoll vorAm Anfang steht die Prüfung der vorhandenen Nachweise. Entscheidend sind der GdB, die Merkzeichen, ein möglicher Pflegegrad und bereits erteilte Bescheide.
Danach sollte geprüft werden, welche Stelle zuständig ist. Das Finanzamt ist für Steuerentlastungen zuständig, die Pflegekasse für Pflegeleistungen, das Hauptzollamt für die Kfz-Steuer und der Beitragsservice für Rundfunkbeitragsermäßigungen.
Viele Leistungen gelten erst ab Antragstellung oder erst ab einem bestimmten Nachweisdatum. Deshalb sollte man Anträge nicht aufschieben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein könnten.
Praxisbeispiel: Was wirklich zusammenkommen kannFrau M. ist 58 Jahre alt, hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G. Sie arbeitet in Teilzeit, nutzt regelmäßig den Nahverkehr und erhält nach einem Begutachtungstermin Pflegegrad 2.
In ihrer Steuererklärung kann sie 2026 den Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 Euro geltend machen. Zusätzlich erhält sie bei häuslicher Pflege Pflegegeld von 347 Euro im Monat.
Da sie häufig Bus und Regionalbahn nutzt, beantragt sie das Beiblatt mit Wertmarke für 104 Euro im Jahr. Auf die Kfz-Steuerermäßigung verzichtet sie, weil die Freifahrt für sie günstiger ist.
Weil das Badezimmer nicht mehr sicher nutzbar ist, stellt sie vor dem Umbau einen Antrag bei der Pflegekasse. Wird die Maßnahme bewilligt, kann sie für den Badumbau einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro erhalten.
Fazit: Ansprüche prüfen, nicht verschenkenSchwerbehinderung bedeutet 2026 nicht automatisch eine monatliche Zahlung. Viele Vorteile entstehen über Steuerentlastungen, Zuschüsse, Ermäßigungen und zweckgebundene Leistungen.
Wer seine Nachweise kennt und die passenden Anträge stellt, kann spürbar entlastet werden. Besonders wichtig sind der Behinderten-Pauschbetrag, Pflegeleistungen, Mobilitätsvorteile, Wohnumfeldzuschüsse und Hilfen im Arbeitsleben.
Der entscheidende Punkt ist: Die meisten Ansprüche müssen aktiv geltend gemacht werden. Wer unsicher ist, sollte sich bei Pflegekasse, Versorgungsamt, Finanzamt, Integrationsamt oder einer unabhängigen Teilhabeberatung beraten lassen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten in der Pflegeversicherung 2026, Gesetze im Internet: § 33b Einkommensteuergesetz, Behinderten-Pauschbetrag, Bundesfinanzministerium: Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 33b EStG, Gesetze im Internet: § 208 SGB IX, Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
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Schwerbehinderung: Das macht das Merkzeichen G so wertvoll in 2026
Das Merkzeichen „G“ wird vergeben, wenn eine Person im Alltag durch eine Gehbehinderung eingeschränkt ist. Viele Betroffene kennen in diesem Zusammenhang vor allem das Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung“), das den blauen Parkausweis ermöglicht und den Zugang zu Behindertenparkplätzen erleichtert.
Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch, sodass „aG“ häufig nur bei massiv eingeschränkter Mobilität bewilligt wird.
Wer jedoch nicht die Kriterien für „aG“ erfüllt, kann mit dem Merkzeichen „G“ dennoch erhebliche Vergünstigungen erhalten.
Oft wird das Merkzeichen „G“ deshalb als „kleiner Bruder“ des „aG“ bezeichnet, weil es bestimmte Erleichterungen im Alltag bietet, ohne dass die Behinderung als „außergewöhnlich“ eingestuft sein muss.
Warum ist das Merkzeichen „G“ so vorteilhaft?Die meisten Menschen denken bei Mobilitätseinschränkungen in erster Linie an die Möglichkeit, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Genau das gestattet „G“ jedoch nicht: Den begehrten blauen Parkausweis gibt es nur mit „aG“.
Allerdings kann man unter Umständen einen gelben Parkausweis erhalten, wenn man das Merkzeichen „G“ besitzt und weitere Vorgaben erfüllt. Dieser Ausweis erlaubt in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, in bestimmten Bereichen zu parken, die für andere nicht zugänglich sind.
Ein weiterer wichtiger Vorteil besteht darin, dass man mit „G“ die sogenannte Wertmarke bekommt. Wer im Alltag vorwiegend öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann sich für 104 Euro im Jahr eine Wertmarke ausstellen lassen, um anschließend in ganz Deutschland den Nahverkehr ohne weitere Kosten zu nutzen.
Diese Ersparnis ist besonders hilfreich für alle, die häufig Bus oder Bahn fahren müssen und dadurch schnell hohe Fahrtkosten hätten.
Mehr Geld durch das Merkzeichen „G“ in der GrundsicherungFür Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung ist das Merkzeichen „G“ besonders wertvoll. Seit dem 1. Januar 2025 liegt der maßgebliche monatliche Regelsatz für alleinstehende Personen bei 568 Euro. Wer das Merkzeichen „G“ hat, erhält zusätzlich 17 Prozent dieses Regelsatzes. Dies bedeutet einen monatlichen Zuschlag von gut 96 Euro.
Der Hintergrund ist, dass Menschen mit einer Gehbehinderung oft höhere Aufwendungen haben. Sie benötigen mitunter spezielle Fahrten, Hilfsmittel oder Unterstützung bei Besorgungen, was zusätzliche Kosten verursacht.
Der Gesetzgeber erkennt dies an und gewährt bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ daher einen sogenannten Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des üblichen Regelsatzes.
Wie erhält man das Merkzeichen „G“?Ob man „G“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommt, entscheidet das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage ärztlicher Gutachten.
Betroffene, die bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzen, können einen Änderungsantrag stellen, wenn sie der Ansicht sind, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für „G“ nun erfüllt sind. Wer sich erstmals mit dem Thema Schwerbehinderung befasst, muss beim Erstantrag klären, ob eine Gehbehinderung vorliegt und inwieweit diese ärztlich attestiert werden kann.
Wer sich unsicher ist, ob die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen für „G“ ausreichen, sollte eine professionelle Sozialberatung in Anspruch nehmen. Die dortigen Fachleute wissen, wie die Antragsverfahren ablaufen, welche Unterlagen benötigt werden und wie sich eventuelle Widersprüche bei Ablehnung am besten formulieren lassen.
Warum kann sich ein gescheiterter Antrag auf „aG“ dennoch lohnen?Viele Menschen versuchen zunächst, das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, weil sie die Vorteile des blauen Parkausweises nutzen möchten. Wird das „aG“ abgelehnt, besteht jedoch die Möglichkeit, dass zumindest „G“ anerkannt wird.
In vielen Fällen prüft das Versorgungsamt von sich aus, ob „G“ infrage kommt, wenn ein Antrag auf „aG“ scheitert. Ist dies nicht geschehen, kann man selbst aktiv werden und auf das Merkzeichen „G“ hinweisen oder einen Änderungsantrag stellen.
Besonders lohnend ist dieser Schritt für Personen, die Grundsicherung beziehen. Denn selbst wenn man nicht auf Behindertenparkplätzen stehen darf, kann man von dem Aufschlag auf den Regelsatz und der Wertmarke enorm profitieren. Gerade wenn das Budget ohnehin knapp bemessen ist, machen zusätzliche rund 96 Euro im Monat (Stand 2025) einen deutlichen Unterschied im Alltag.
Weshalb lohnt sich eine Beratung?Wer sich im Dschungel der Antragsformulare verliert, kann auf die Erfahrung von Sozialverbänden wie dem Sozialverband Schleswig-Holstein oder anderen Fachstellen zurückgreifen.
Sie unterstützen Ratsuchende dabei, den Antrag korrekt zu stellen, notwendige Unterlagen einzureichen und eventuell Widerspruch einzulegen. Insbesondere wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Voraussetzungen für „G“ tatsächlich vorliegen, hilft eine fachkundige Beratung bei der Einordnung der ärztlichen Diagnosen.
Was ist das Fazit zum Merkzeichen „G“?Das Merkzeichen „G“ verhilft einer großen Gruppe von Menschen mit Gehbehinderung zu sinnvollen Erleichterungen. Ob durch den gelben Parkausweis, die Wertmarke im öffentlichen Nahverkehr oder den Mehrbedarf in der Grundsicherung: „G“ kann den Alltag spürbar verbessern.
Gerade für Personen, denen das Merkzeichen „aG“ verweigert wurde, lohnt sich ein genauer Blick auf „G“, denn hier liegen die Zugangshürden niedriger. Damit verbunden sind finanzielle Vorteile, mehr Mobilität und eine bessere soziale Teilhabe.
Wer Fragen hat oder Hilfe braucht, sollte sich an eine Sozialberatung wenden. Dort wird geklärt, welche Möglichkeiten bestehen und wie man am besten vorgeht, um „G“ erfolgreich zu erhalten. Die finanziellen und praktischen Mehrwerte sind in vielen Fällen enorm – zumal die Lebensqualität
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CDU will Deutschlandticket als Sachleistung für Bürgergeld-Bezieher
Die CDU im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr will das Deutschlandticket für Bürgergeld-Beziehende künftig nicht mehr indirekt über den Regelsatz finanzieren, sondern als Sachleistung ausgeben.
Sozialverbände kritisieren den Vorstoß allerdings, weil damit Menschen Regelleistung entzogen würde, die den öffentlichen Nahverkehr gar nicht nutzen können oder für andere dringend notwendige Ausgaben auf Mobilität angewiesen sind.
CDU will Mobilitätsanteil im Bürgergeld zweckgebunden einsetzenIm Bürgergeld-Regelsatz sind derzeit 50,49 Euro für Mobilität vorgesehen. Dieser Betrag wird jedoch nicht getrennt ausgezahlt, sondern ist Teil des monatlichen Regelbedarfs von 563 Euro.
Leistungsberechtigte entscheiden deshalb selbst, ob sie das Geld für Bus, Bahn, Fahrradreparaturen, Benzinanteile, Mitfahrgelegenheiten oder andere notwendige Wege einsetzen. Genau diese freie Verwendung will die CDU-Fraktion im VRR ändern.
Nach dem Vorschlag soll das Deutschlandticket künftig als Sachleistung ausgegeben werden. Bürgergeld-Beziehende bekämen dann nicht mehr den entsprechenden Geldanteil zur freien Verfügung, sondern ein Ticket.
CDU spricht von zielgerichteter Verwendung von SteuergeldDer CDU-Fraktionsvorsitzende im VRR, Frank Heidenreich, begründet den Vorschlag damit, dass Steuergeld möglichst zielgerichtet verwendet werden müsse. Unterstützungsleistungen sollten nach seiner Auffassung genau dem Zweck dienen, für den sie im Regelsatz vorgesehen seien.
Die CDU argumentiert außerdem mit gesellschaftlicher Teilhabe. Wer Arbeit aufnehmen, Termine wahrnehmen oder sich integrieren solle, brauche Mobilität. Ein Deutschlandticket als Sachleistung könne diese Mobilität praktisch absichern.
Rückendeckung kommt aus der CDU-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen. Auch dort wird der Vorschlag als Möglichkeit dargestellt, Mobilität und Teilhabe verbindlicher zu sichern.
Sozialverbände warnen vor Zwang und BenachteiligungSozialverbände halten den Vorstoß dagegen für problematisch. Der Sozialverband Deutschland NRW weist darauf hin, dass der Betrag faktisch vom Bürgergeld abgezogen würde, wenn Betroffene stattdessen verpflichtend ein Deutschlandticket erhielten.
Das Problem liegt auf der Hand: Nicht jeder Bürgergeld-Beziehende kann den öffentlichen Nahverkehr sinnvoll nutzen. Wer auf dem Land lebt, nur wenige Busverbindungen hat, nachts oder früh morgens zu Terminen muss oder in einer Region ohne ausreichende Anbindung wohnt, profitiert von einem Deutschlandticket kaum.
Besonders betroffen wären Menschen mit Behinderung, wenn Busse, Bahnhöfe oder Haltestellen nicht barrierefrei nutzbar sind. Für sie wäre ein verpflichtendes Ticket keine Hilfe, sondern ein finanzieller Verlust.
Sachleistung bedeutet Einschränkung der SelbstbestimmungEine Sachleistung greift tiefer in den Alltag ein als eine Geldleistung. Wer Bürgergeld erhält, muss mit einem sehr knappen Regelsatz auskommen und täglich entscheiden, welche Ausgabe zuerst bezahlt wird.
Mobilität bedeutet nicht nur Bus und Bahn. Mobilität kann auch heißen, ein Fahrrad zu reparieren, ein Taxi in einem Notfall zu bezahlen, Benzin für eine Mitfahrt zu übernehmen, ein Kind zu begleiten oder einen schlecht angebundenen Arzttermin zu erreichen.
Wird ein Teil des Regelbedarfs in ein Ticket umgewandelt, verlieren Betroffene diese Entscheidungsmöglichkeit. Der Staat würde dann nicht nur sagen, wie viel Geld Menschen zum Leben zusteht, sondern auch, in welcher Form sie einen Teil davon verwenden müssen.
Für Bürgergeld-Beziehende ist das besonders einschneidend, weil der Regelsatz ohnehin knapp kalkuliert ist. Wer das Ticket nicht nutzen kann, hätte am Monatsende weniger frei verfügbares Geld, ohne dafür einen tatsächlichen Nutzen zu erhalten.
Nicht alle Wege führen über Bus und BahnDie CDU setzt voraus, dass Mobilität vor allem über den öffentlichen Nahverkehr organisiert werden kann. Diese Annahme trifft aber längst nicht überall zu.
In vielen ländlichen Regionen fahren Busse selten, am Wochenende eingeschränkt oder abends gar nicht. Wer Schichtarbeit aufnehmen will, kann mit dem Deutschlandticket möglicherweise trotzdem nicht zur Arbeitsstelle gelangen.
Auch Alleinerziehende, Pflegepersonen oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen brauchen oft flexible Mobilität. Ein Ticket ersetzt dann keine realistische Verbindung, keine Barrierefreiheit und keine verlässliche Erreichbarkeit.
Für Menschen mit Behinderung kann das Ticket wertlos seinBesonders deutlich wird das Problem bei behinderten Menschen. Ein Deutschlandticket hilft nur, wenn Haltestellen, Fahrzeuge, Bahnhöfe und Umstiege tatsächlich nutzbar sind.
Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann nicht einfach jede Verbindung wählen. Defekte Aufzüge, fehlende Rampen, nicht barrierefreie Haltestellen oder ungeeignete Umstiege machen den Nahverkehr im Alltag oft unbrauchbar.
Wenn der Mobilitätsanteil dennoch automatisch in ein Ticket umgewandelt würde, müssten gerade diese Menschen eine Leistung hinnehmen, die ihre konkrete Situation nicht berücksichtigt. Das widerspricht dem Ziel, Teilhabe zu fördern.
Mehreinnahmen für den Nahverkehr sind kein Ersatz für individuelle HilfeDie CDU verweist darauf, dass zusätzliche Ticketverkäufe dem VRR mehr Einnahmen bringen könnten. Dieses Geld könne dann in bessere Angebote, klimaneutrale Busse, zusätzliche Fahrer und mehr Leistungen fließen.
Das kann verkehrspolitisch sinnvoll klingen, löst aber nicht das sozialrechtliche Problem. Bürgergeld ist keine allgemeine Finanzierungsquelle für Verkehrsverbünde, sondern dient der Sicherung des Existenzminimums.
Wenn Leistungsberechtigte ein Ticket erhalten, das sie nicht brauchen oder nicht nutzen können, finanzieren sie indirekt ein System mit, das ihnen im konkreten Alltag nicht hilft. Teilhabe entsteht aber nicht durch statistische Ticketzahlen, sondern durch nutzbare Mobilität.
Härtefallregeln würden das Grundproblem nicht beseitigenDer CDU-Vorschlag sieht offenbar vor, Härtefälle zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen wären zwingend notwendig, wenn Menschen den ÖPNV wegen Behinderung, fehlender Anbindung oder besonderer Lebensumstände nicht nutzen können.
Doch Härtefallregelungen schaffen neue Hürden. Betroffene müssten dann nachweisen, warum sie das Ticket nicht nutzen können. Das würde Bürokratie erzeugen und erneut diejenigen belasten, die ohnehin Schwierigkeiten haben, ihre Rechte durchzusetzen.
Eine freiwillige Lösung wäre deshalb sozial gerechter. Wer ein vergünstigtes Deutschlandticket möchte, sollte es unkompliziert erhalten können. Wer den Mobilitätsanteil anders benötigt, sollte ihn nicht verlieren.
Bürgergeld-Regelsatz ist kein Gutschein-SystemDer Regelsatz besteht zwar rechnerisch aus verschiedenen Bedarfspositionen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Einzelbetrag nur für genau diesen Zweck ausgegeben werden darf.
Menschen mit wenig Geld müssen ständig umschichten. Wer in einem Monat höhere Stromkosten, Medikamente, Schulmaterial, Reparaturen oder Lebensmittelkosten hat, nutzt Teile des Regelsatzes anders als statistisch vorgesehen.
Diese Flexibilität ist notwendig, weil der Regelsatz kein großzügiges Budget ist. Wird er in Sachleistungen aufgespalten, droht ein Gutschein-System, das die Lebensrealität armer Menschen nicht abbildet.
Was bedeutet der Vorschlag für Bürgergeld-Beziehende?Würde der CDU-Vorschlag umgesetzt, könnten Bürgergeld-Beziehende einen Teil ihrer bisherigen finanziellen Verfügungsfreiheit verlieren. Der Mobilitätsanteil würde dann nicht mehr als frei einsetzbarer Bestandteil des Regelbedarfs wirken, sondern in ein konkretes Produkt umgewandelt.
Für Menschen, die täglich Bus und Bahn nutzen, könnte das praktisch sein. Für alle anderen wäre es ein Nachteil.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob ein Deutschlandticket grundsätzlich sinnvoll ist. Entscheidend ist, ob der Staat Leistungsberechtigte zwingen darf, einen Teil ihres Existenzminimums in genau diese Form der Mobilität umzuwandeln.
FAQ: Deutschlandticket als Sachleistung beim Bürgergeld Was fordert die CDU im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr?Die CDU-Fraktion im VRR will, dass Bürgergeld-Beziehende das Deutschlandticket künftig als Sachleistung erhalten. Der im Regelbedarf enthaltene Mobilitätsanteil soll nach dieser Vorstellung nicht mehr frei verfügbar bleiben, sondern zweckgebunden für das Ticket eingesetzt werden.
Warum kritisieren Sozialverbände den Vorschlag?Sozialverbände kritisieren, dass viele Menschen den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können oder nicht ausreichend davon profitieren. Wer schlecht angebunden wohnt, behindert ist oder andere Mobilitätsformen braucht, hätte durch ein verpflichtendes Ticket weniger Geld zur freien Verfügung.
Ist der Mobilitätsanteil im Bürgergeld bisher frei verwendbar?Ja. Der Regelbedarf enthält rechnerisch einen Anteil für Mobilität, wird aber als Gesamtbetrag ausgezahlt. Bürgergeld-Beziehende können deshalb selbst entscheiden, welche Ausgaben im konkreten Monat Vorrang haben.
Warum kann eine Sachleistung problematisch sein?Eine Sachleistung nimmt Betroffenen Entscheidungsspielraum. Gerade bei einem knappen Existenzminimum ist es wichtig, flexibel auf tatsächliche Kosten reagieren zu können. Ein Ticket hilft nur dann, wenn es im Alltag auch wirklich nutzbar ist.
Wäre ein freiwilliges Deutschlandticket für Bürgergeld-Beziehende sinnvoller?Eine freiwillige und günstige Lösung wäre deutlich weniger problematisch. Wer Bus und Bahn nutzen kann, hätte dann einen echten Vorteil. Wer den Mobilitätsanteil anders benötigt, würde nicht benachteiligt.
Fazit: Teilhabe entsteht nicht durch ZwangEin günstiges Deutschlandticket kann für viele Bürgergeld-Beziehende eine wichtige Hilfe sein. Problematisch wird es aber, wenn es verpflichtend an die Stelle frei verfügbarer Geldleistungen tritt.
Mobilität ist individuell. Nicht jeder Mensch erreicht Arbeit, Arzt, Behörde oder Familie mit Bus und Bahn. Wer das Ticket nicht nutzen kann, darf dafür nicht finanziell bestraft werden.
Der CDU-Vorschlag berührt deshalb eine zentrale Frage des Sozialstaats: Sollen Leistungsberechtigte selbst entscheiden dürfen, wie sie ihr knappes Existenzminimum einsetzen, oder soll der Staat ihnen einzelne Lebensbereiche per Sachleistung vorschreiben? Für Betroffene wäre Letzteres ein deutlicher Verlust an Selbstbestimmung.
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Eingliederungshilfe muss Ausbildung für PTBS-Assistenzhund zahlen
Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) können einen PTBS-Assistenzhund als „Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe“ beanspruchen. So kann die Eingliederungshilfe zur Finanzierung der Hunde-Spezialausbildung verpflichtet sein, wenn mithilfe des Vierbeiners einer Betroffenen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, erleichtert oder ein behinderungsbedingter Nachteil ausgeglichen wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Mittwoch, 27. Mai 2026, bekanntgegebenen rechtskräftigen Beschluss (Az.: L 8 SO 32/25 B ER).
LSG Halle: Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird möglich gemachtVor Gericht war eine heute 27-jährige Studentin gezogen, die als Kind Opfer erlittener häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden war. Daraufhin entwickelte sie eine PTBS. Die psychische Erkrankung äußerte sich bei ihr in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken, die insbesondere bei Begegnungen mit Männern auftraten. Ihre behandelnden Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter PTBS-Assistenzhund ihr helfen könne.
Die Frau kaufte einen Welpen und beantragte bei der zuständigen Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, erfolglos die Übernahme der Hunde-Ausbildungskosten, insgesamt 8.350 Euro. Diese beinhaltete 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung.
In einem ersten Eilverfahren konnte die Frau vorläufig erreichen, dass sie die Kosten der Grundausbildung erstattet bekommt. Als der Hund nach dem ersten Ausbildungsabschnitt nun seine Spezialausbildung durchführen sollte, beantragte die 27-Jährige erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz für die Übernahme der Kosten in Höhe von mehr als 4.000 Euro.
LSG gab Antrag stattDas LSG gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2026 statt. Der PTBS-Assistenzhund sei ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe und diene der gesamten Alltagsbewältigung. Solche Hilfsmittel hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe sei damit zuständig.
Der Hund ermögliche und erleichtere der Antragstellerin die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und könne behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Die Kosten der Spezialausbildung seien als Bestandteil des Hilfsmittels „PTBS-Assistenzhund“ anzusehen. fle
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Beschlossene Mietrechtsreform bringt mehr Rechte für Bürgergeld-Bezieher
Ende April 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete („Mietrecht II“) beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit diesem Gesetz sollen vor allem Mieter besser vor Mieterhöhungen und versteckten Kosten geschützt werden. Dazu sollen
- Kurzzeitmietverhältnisse zeitlich klar begrenzt werden (sechs Monate, maximal acht Monate), danach gelten sie als unbefristet,
- Möblierungszuschläge gesetzlich typisiert (monatlich 1 % des Zeitwerts der Einrichtung bzw. pauschal bis zu 10 % der Nettokaltmiete) und an eine
- verpflichtende vorvertragliche Offenlegung geknüpft werden, andernfalls gilt die Wohnung für bis zu zwei Jahre als unmöbliert,
- Indexmieterhöhungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt werden, indem Steigerungen des Verbraucherpreisindex bis 3 % voll, darüber hinaus nur zur Hälfte wirken,
- der Kündigungsschutz ausgeweitet werden, indem die Schonfrist bei Zahlungsverzug künftig auch bei der ordentlichen Kündigung wirkt, allerdings nur einmal je Mietverhältnis.
Diese Mietrechtsreform bringt auch für Bezieher von Bürgergeld wichtige Änderungen mit sich, da infolge der Reform des Bürgergeldes ab Juli 2026 Jobcenter auch verstärkt Mietverträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen werden.
Bezieher von Bürgergeld sollten schon jetzt beim Neuabschluss von Mietverträgen darauf achten, dass bei möblierten Wohnungen Möblierungszuschläge separat ausgewiesen werden und 10% der Nettokaltmiete nicht übersteigen, sonst droht später möglicherweise die Nichtanerkennung durch das Jobcenter.
Auch von der geplanten Ausweitung des Kündigungsschutzes für Wohnraummietverträge bei Mietrückständen werden insbesondere Bezieher von Bürgergeld profitieren, ebenso wie Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen und alle, die unverschuldet in Not geraten.
Bisher kann nur eine fristlose Kündigung der Wohnung bei Mietschulden durch Zahlung der rückständigen Miete abgewendet werden und nur für diese Fälle besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter.
Rechtsanspruch auf Übernahme dieser Schulden durch das JobcenterImmer mehr Vermieter kündigen bei Zahlungsrückständen aber auch zusätzlich, oder ausschließlich fristgemäß, sodass selbst bei Nachzahlung der Mietschulden die Kündigung nicht abgewendet werden kann. In diesen Fällen besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter.
Mit dieser Mietrechtsreform wird der bisherige Schutz der Wohnung bei fristloser Kündigung durch Zahlung der rückständigen Miete auf die fristgemäße Kündigung ausgeweitet, womit dann auch bei zusätzlicher oder ausschließlicher fristgemäßer Kündigung wegen Mietschulden ein Rechtsanspruch auf Übernahme dieser Schulden durch das Jobcenter besteht.
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Arbeitslosengeld endet mit Regelaltersgrenze auch wenn die Rente später beginnt
Wer Arbeitslosengeld bezieht, verliert den Anspruch grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person nicht gesetzlich rentenversichert ist, sondern einem berufsständischen Versorgungswerk angehört und dort erst später eine Altersrente erhält.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte deshalb, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate bis zum späteren Rentenbeginn seines Versorgungswerks hatte. (L 20 AL 127/23)
Arbeitslosengeld sollte bis zur Ärzteversorgung weiterlaufenDer Kläger war viele Jahre als angestellter Arzt beschäftigt. Wegen seiner Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung war er auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit.
Nach dem Ende seiner Beschäftigung beantragte er Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte die Leistung aber nur bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreichte.
Versorgungswerk zahlte erst später AltersrenteDer Arzt wollte Arbeitslosengeld über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten. Sein Argument: Die Altersrente aus der Ärzteversorgung begann nach der Satzung seines Versorgungswerks erst später.
Lücke zwischen Altersversorgung und ErwerbsgehaltDadurch entstand für ihn eine Lücke. Er erhielt weder Arbeitslosengeld noch bereits die Altersrente aus dem berufsständischen Versorgungswerk und musste nach eigenen Angaben auf Erspartes zurückgreifen.
Gericht: Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze im SGB VIDas Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Entscheidend ist nach dem Gesetz nicht die Altersgrenze des jeweiligen Versorgungswerks, sondern die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Wortlaut der Vorschrift ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig. Wer das für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Folgemonat an keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Kein Anspruch bis zum Rentenbeginn des VersorgungswerksDas Gericht lehnte es ab, die Regelung zugunsten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke anders auszulegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet nicht erst dann, wenn tatsächlich eine Altersrente gezahlt wird.
Es gilt die RegelaltersgrenzeEs kommt auch nicht darauf an, ob die betroffene Person überhaupt eine gesetzliche Regelaltersrente beanspruchen kann. Entscheidend ist allein das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
Warum die Lücke rechtlich hinzunehmen warDer Kläger machte geltend, er werde gegenüber gesetzlich Rentenversicherten benachteiligt. Diese könnten häufig nahtlos vom Arbeitslosengeld in die gesetzliche Altersrente wechseln.
Das Gericht sah darin aber keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber durfte typisierend an die Regelaltersgrenze im SGB VI anknüpfen und musste nicht für jedes Versorgungswerk eigene Übergangsregelungen schaffen.
Berufsständische Versorgung ist ein anderes SystemBerufsständische Versorgungswerke sind eigenständige Alterssicherungssysteme. Sie richten sich nach eigenem Satzungsrecht und können andere Altersgrenzen vorsehen als die gesetzliche Rentenversicherung.
Vorteile und NachteileDas Gericht stellte klar: Wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lässt, nutzt die Vorteile des Versorgungswerks, muss aber auch systembedingte Nachteile hinnehmen. Dazu kann eine Lücke zwischen Ende des Arbeitslosengeldes und Beginn der Versorgungsrente gehören.
Befreiung von der Rentenversicherung hat FolgenDer Arzt war nicht automatisch vollständig außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er als angestellter Arzt arbeitete. Grundsätzlich wäre er rentenversicherungspflichtig gewesen.
Er hatte sich jedoch wegen seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk von dieser Pflicht befreien lassen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Entscheidung rechtlich relevant, auch wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk selbst berufsrechtlich verpflichtend war.
Arbeitslosenversicherung soll nicht jede Versorgungslücke schließenArbeitslosengeld dient der Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Es ist aber nicht dafür gedacht, jede Lücke zwischen verschiedenen Alterssicherungssystemen zu überbrücken.
Die Arbeitslosenversicherung endet in diesem Punkt an der gesetzlichen Altersgrenze. Danach verweist das Gesetz die soziale Sicherung grundsätzlich auf Altersvorsorge, eigenes Einkommen, Vermögen oder bei Bedürftigkeit auf existenzsichernde Leistungen.
Kein Verstoß gegen EigentumsschutzDer Kläger berief sich auch auf den Schutz seiner erworbenen Ansprüche. Das Gericht erkannte zwar an, dass Anwartschaften auf Arbeitslosengeld grundrechtlich geschützt sein können.
Dieser Schutz besteht aber nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Anspruch entsteht also von Anfang an nur mit der gesetzlichen Begrenzung, dass er bei Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt.
Kein Verstoß gegen GleichbehandlungAuch den Gleichheitsgrundsatz sah das Gericht nicht verletzt. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und gesetzlich Rentenversicherte befinden sich nicht in völlig gleicher Lage.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist stark vom sozialen Ausgleich geprägt. Versorgungswerke finanzieren sich anders, haben andere Beitragsstrukturen und andere Satzungsregeln. Deshalb durfte der Gesetzgeber für das Arbeitslosengeld typisierend an das SGB VI anknüpfen.
Keine Sonderregel für jedes VersorgungswerkDas Gericht verwies darauf, dass es zahlreiche berufsständische Versorgungswerke gibt. Diese können je nach Beruf, Bundesland und Satzung unterschiedliche Altersgrenzen vorsehen.
Würde das Arbeitslosengeld jeweils bis zur individuellen Altersgrenze des einzelnen Versorgungswerks fortlaufen, müsste die Bundesagentur für Arbeit zahlreiche Sonderregelungen prüfen. Eine solche Einzelfalllösung verlangt das Gesetz nicht.
Revision wurde zugelassenDas Landessozialgericht ließ die Revision zu. Damit erkannte es an, dass die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Für Betroffene ist das wichtig. Die Entscheidung ist zwar klar zulasten des Klägers ausgefallen, aber die Frage kann höchstrichterlich noch weiter geklärt werden.
Warum das Urteil für ältere Arbeitnehmer wichtig istDas Urteil betrifft nicht nur Ärzte. Auch Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Steuerberater, Psychotherapeuten oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können betroffen sein.
Wer kurz vor dem Rentenbeginn arbeitslos wird, sollte genau prüfen, wann das Arbeitslosengeld endet und wann die Altersrente aus dem Versorgungswerk beginnt. Eine mehrmonatige Versorgungslücke kann sonst überraschend entstehen.
Was Betroffene früh prüfen solltenMitglieder eines Versorgungswerks sollten nicht erst nach Jobverlust prüfen, wann ihre Altersversorgung beginnt. Entscheidend sind die Satzung des Versorgungswerks, der mögliche Rentenbeginn, Abschläge bei vorgezogenem Bezug und die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI.
Auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sollte rechtzeitig geklärt werden. Wenn kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird und die Versorgungsrente noch nicht beginnt, kann auch die Absicherung in der Krankenversicherung zum Problem werden.
Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn besonders riskantWer kurz vor der Altersgrenze arbeitslos wird, hat zwar dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Anspruch kann aber altersbedingt früher enden, als die persönliche Anspruchsdauer vermuten lässt.
Im Fall des Arztes war eine längere Anspruchsdauer bewilligt worden. Trotzdem endete die Zahlung mit der gesetzlichen Altersgrenze, weil die Sonderregel zum Leistungsausschluss vorrangig griff.
Was tun bei drohender Lücke?Betroffene sollten früh mit dem Versorgungswerk klären, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist und welche Abschläge damit verbunden wären. Außerdem sollte geprüft werden, ob Überbrückung durch Ersparnisse, private Vorsorge oder andere Leistungen nötig wird.
Wer bedürftig ist, sollte rechtzeitig prüfen, ob Grundsicherung oder andere existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen. Das Gericht stellte klar, dass das Sozialstaatsprinzip nicht verlangt, die Versorgungslücke zwingend durch Arbeitslosengeld zu schließen.
FAQ zu Arbeitslosengeld und Regelaltersgrenze Endet Arbeitslosengeld automatisch mit der Regelaltersgrenze?Ja. Nach dem SGB III endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht wird.
Gilt das auch für Mitglieder eines Versorgungswerks?Nach dieser Entscheidung ja. Maßgeblich ist nicht die Satzung des Versorgungswerks, sondern die gesetzliche Regelaltersgrenze.
Kommt es darauf an, ob tatsächlich schon Rente gezahlt wird?Nein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet altersbedingt auch dann, wenn noch keine Altersrente aus dem Versorgungswerk ausgezahlt wird.
Ist das eine verfassungswidrige Benachteiligung?Das Landessozialgericht verneinte dies. Es sah weder einen Verstoß gegen Eigentumsschutz noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Was sollten Betroffene vor Rentennähe prüfen?Sie sollten Rentenbeginn, Satzung des Versorgungswerks, mögliche Abschläge, Ende des Arbeitslosengeldes und Krankenversicherungsschutz rechtzeitig klären.
Fazit: Arbeitslosengeld schützt nicht bis zu jeder VersorgungsrenteDas Urteil zeigt eine empfindliche Lücke für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Arbeitslosengeld endet nicht erst mit dem tatsächlichen Rentenbeginn aus dem Versorgungswerk, sondern mit der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI.
Für ältere Arbeitnehmer in verkammerten Berufen kann das mehrere Monate ohne Arbeitslosengeld bedeuten. Wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, muss deshalb die Altersgrenzen beider Systeme genau kennen.
Betroffene sollten früh planen, Bescheide prüfen und mögliche Lücken absichern. Gerade kurz vor dem Ruhestand kann ein Jobverlust sonst erhebliche finanzielle Folgen haben.
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DRV-Brief ignoriert – 54-Jähriger verlor Erwerbsminderungsrente
Wer schwer krank ist oder eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, bekommt von der Deutschen Rentenversicherung Post, die nichts mit einer freundlichen Information gemein hat. Seit Januar 2026 schreibt die DRV mehr Versicherte an als je zuvor, und sie tut das aus drei vollkommen unterschiedlichen Gründen.
Wer nicht weiß, welcher Brief was bedeutet, und antwortet nicht, riskiert entweder die spätere Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder verliert eine laufende Rente von einem Monat auf den anderen.
Drei Briefe, drei Risiken: Warum der DRV-Brief im Briefkasten nicht wartetBis Ende 2025 war die Deutsche Rentenversicherung vor allem eine Antragsbehörde: Sie reagierte auf Eingaben. Seit dem 1. Januar 2026 agiert sie gesetzlich verpflichtet auch proaktiv. Das SGB-VI-Anpassungsgesetz hat die Rentenversicherung erstmals verpflichtet, schwer kranke Versicherte aktiv anzuschreiben, zu koordinieren und zu begleiten.
Diese Verschiebung von reaktiver zu aktiver Behörde klingt nach Bürgerservice. In der Praxis bedeutet sie: Der DRV-Brief im Briefkasten ist jetzt seltener Formalität und häufiger Handlungsaufforderung mit Frist.
Drei Brieftypen laufen 2026 im EM-Renten-System: das Fallmanagement-Angebot für Versicherte, die noch keine Rente beziehen, die Gutachten-Ladung für Antragsteller oder Renten-Bezieher in laufenden Verfahren, und die Weitergewährungsaufforderung für Bezieher befristeter Erwerbsminderungsrenten. Alle drei sehen von außen ähnlich aus. Alle drei haben vollkommen unterschiedliche Konsequenzen, wenn sie ignoriert werden.
Typ 1: Das Fallmanagement-Angebot – freiwillig, aber folgenreich für Ihre DRV-AkteSeit Jahresbeginn 2026 haben DRV-Träger erstmals die gesetzliche Pflicht, Versicherten mit besonderem Unterstützungsbedarf bei der Wiedereingliederung ein persönliches Fallmanagement anzubieten: einen festen Ansprechpartner, der Reha, Arbeitgeberkontakte und Behördenabstimmung koordiniert.
Das DRV-Fallmanagement nach § 13a SGB VI ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch, und richtet sich ausschließlich an Menschen, die noch keine laufende Erwerbsminderungsrente beziehen. Wer bereits EM-Rente bezieht, ist gesetzlich vom Fallmanagement ausgeschlossen.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob das Angebot nützt, sondern was das Ignorieren des Briefs dokumentiert. Wer nicht antwortet, schafft einen Akteneintrag: Die DRV hat Unterstützung angeboten, der Versicherte hat nicht reagiert.
Bei einem späteren Rentenantrag kann die Rentenversicherung auf diesen Eintrag verweisen und argumentieren, nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit seien ausgeschöpft worden. Das Fallmanagement folgt dem gesetzlichen Grundsatz Prävention vor Reha vor Rente.
Wer auf eine Erwerbsminderungsrente hinarbeitet und sich über die strategischen Konsequenzen der Teilnahme nicht sicher ist, sollte vorher Beratung bei VdK, SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht einholen, bevor ein Förderplan unterschrieben wird.
Typ 2: Die Gutachten-Ladung – wer nicht erscheint, verliert den AnspruchDie Gutachten-Ladung ist der Brief, bei dem Schweigen am teuersten ist. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung erforderlich sind.
Diese Pflicht gilt sowohl im Antragsprozess als auch bei laufenden, befristeten Renten, wenn die Rentenversicherung die Erwerbsminderung überprüft.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat 2025 in zwei Verfahren bestätigt, was auf dem Spiel steht. Im Verfahren L 10 R 3159/21 wurde die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente bestätigt, weil der Kläger mehrfach angeordnete Untersuchungen nicht wahrnahm und keine nachvollziehbaren Gründe geltend machte.
Im Verfahren L 8 R 1138/23 endete die Weitergewährung einer befristeten EM-Rente aus demselben Grund. Die Richter konnten den Gesundheitszustand mangels Mitwirkung nicht aufklären und wiesen die Klagen ab.
Viele Betroffene glauben: Meine Krankheit ist durch Arztberichte klar dokumentiert, ein Gutachten kann daran nichts ändern. Das ist ein teurer Irrtum. Entscheidend für die Erwerbsminderungsrente ist nicht die Diagnose, sondern das tatsächliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ein Gutachter bewertet, wie viele Stunden täglich noch möglich sind. Wer an dieser Bewertung nicht mitwirkt, lässt der DRV keine Grundlage für eine Bewilligung und damit auch keine Grundlage für eine positive Entscheidung.
Die Versagung nach diesem Rechtsmechanismus ist zunächst vorläufig und kann durch Nachholung der Mitwirkung aufgehoben werden, aber nur wenn sofort gehandelt wird: den Termin absagen mit ärztlichem Nachweis, schriftlich Ersatztermin beantragen.
Typ 3: Die Weitergewährungsaufforderung – wer zögert, steht plötzlich ohne Einkommen daBefristete Erwerbsminderungsrenten enden automatisch mit dem im Bewilligungsbescheid genannten Datum. Kein Erinnerungsbrief, keine automatische Verlängerung. Mit dem letzten Bewilligungsmonat, dem sogenannten Wegfallmonat, stellt die Rentenversicherung die Zahlung ein.
Das gilt auch dann, wenn der Weitergewährungsantrag bereits gestellt ist und die DRV noch nicht entschieden hat. Die Zahlungslücke zwischen Befristungsende und neuer Bewilligung ist rechtlich zulässig und trifft Betroffene finanziell ohne Vorwarnung.
Klaus B., 54, aus Gelsenkirchen, bezieht seit 2023 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente von 970 Euro monatlich. Im Februar 2026 kommt ein Brief der DRV: Aufforderung zur Antragstellung auf Weiterzahlung, Wegfallmonat August 2026. Klaus legt den Brief beiseite. Im Juli fragt seine Sozialberaterin bei der DRV nach.
Das Formular R0120 muss ausgefüllt werden, neue Befundberichte werden angefordert, der ärztliche Dienst wird eingeschaltet. Die DRV entscheidet im Oktober, rückwirkend ab September. August: keine Zahlung. September: keine Zahlung. Erst Ende Oktober kommen 1.940 Euro Nachzahlung für zwei Monate auf sein Konto. Das Konto war acht Wochen im Minus.
Die Weitergewährungsaufforderung kommt bei gut geführten DRV-Verfahren sechs Monate vor dem Befristungsende. Das Formular R0120 sollte innerhalb weniger Wochen ausgefüllt werden, dazu aktuelle Arztberichte, möglichst nicht älter als drei Monate. Wer keine Post erhalten hat und der Wegfallmonat näher rückt: drei Monate vor dem Befristungsdatum selbst bei der DRV anrufen und Unterlagen anfordern.
Widerspruch und Beratung: Was noch zu retten istWer einen DRV-Brief nicht beantwortet hat, ist nicht automatisch verloren. Beim versäumten Gutachtertermin gilt: sofort schriftlich melden, ärztlichen Nachweis nachreichen und Ersatztermin beantragen. Die Mitwirkungspflicht kann nachgeholt werden.
Beim versäumten Weitergewährungsantrag: Formular R0120 umgehend einreichen und die Zahlungslücke für vergangene Monate rückwirkend schließen lassen, sobald die Neubewilligung kommt. Wurde bereits ein Ablehnungsbescheid zugestellt, läuft eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung. VdK, SoVD und EUTB-Beratungsstellen bereiten Widersprüche kostenlos vor.
Eine Faustregel: Je früher nach einem versäumten DRV-Brief gehandelt wird, desto besser die Chancen, ohne Einkommensverlust durch das Verfahren zu kommen. Wer erst nach einem Ablehnungsbescheid aktiv wird, kämpft mit der Zeit.
Welchen Brief habe ich erhalten – Brieftyp in 60 Sekunden bestimmenDrei Fragen bringen Klarheit.
Erstens: Steht im Betreff oder im ersten Absatz „Fallmanagement” oder „Begleitung bei der Wiedereingliederung”? Dann handelt es sich um Typ 1, sofern keine laufende EM-Rente besteht.
Zweitens: Enthält der Brief einen Termin mit Datum, Uhrzeit und Adresse für eine ärztliche Untersuchung? Dann handelt es sich um Typ 2.
Drittens: Nennt das Schreiben einen „Wegfallmonat” oder bittet um das Formular R0120? Dann handelt es sich um Typ 3.
Passt keines davon: Briefkopf, Träger und Aktenzeichen notieren und telefonisch bei der zuständigen DRV-Stelle klären. Die DRV ist verpflichtet, über den Inhalt und die Rechtsfolgen eines Schreibens Auskunft zu geben.
Häufige Fragen zum DRV-Brief bei Erwerbsminderungsrente Ich beziehe eine unbefristete EM-Rente. Kann mich die DRV trotzdem begutachten lassen?Ja. Auch bei unbefristeter EM-Rente kann die DRV eine Überprüfung anordnen, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Die Mitwirkungspflicht bei ärztlichen Untersuchungen gilt unabhängig von der Befristung. Schweigen kann auch hier zur vorläufigen Einstellung der Rente führen.
Muss ich beim Gutachtertermin alle Beschwerden schildern, auch die, die sich gelegentlich verbessern?Unbedingt. Gutachter beurteilen das tatsächliche Leistungsvermögen unter Alltagsbedingungen, nicht den besten Tag. Wer Symptome herunterspielt oder nur die akuten Beschwerden schildert, riskiert eine höhere Einstufung des Restleistungsvermögens, als medizinisch tatsächlich besteht. Vorher den behandelnden Arzt nach einer aktuellen schriftlichen Einschätzung fragen und diese mitbringen.
Kann ich das Fallmanagement-Angebot der DRV ablehnen, ohne meine EM-Renten-Chancen zu verschlechtern?Formal ja. Das Fallmanagement ist freiwillig, die Ablehnung ist kein Versagungsgrund. Wer ablehnt, sollte das schriftlich tun und den Ablehnungsbrief aufbewahren, damit später dokumentiert ist, dass die Entscheidung bewusst getroffen wurde und nicht unbeantwortet blieb.
Der Weitergewährungsantrag liegt bei der DRV, aber ich höre seit acht Wochen nichts. Was tun?Schriftlich nachfragen, das Datum des ursprünglichen Antragseingangs bestätigen lassen. Wenn der Wegfallmonat weniger als sechs Wochen entfernt ist, sofort telefonisch nachhaken und parallel schriftlich auf die Dringlichkeit hinweisen. Ein Einschreiben-Nachweis sichert das Antragsdatum für eine eventuelle rückwirkende Bewilligung.
Ich habe einen Gutachtertermin verpasst und einen Ablehnungsbescheid erhalten. Kann ich noch etwas tun?Ja. Innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einlegen und gleichzeitig den Nachweis nachreichen, warum der Termin nicht wahrgenommen werden konnte, plus Bereitschaft zu einem Ersatztermin signalisieren. Wenn die Ablehnung auch medizinische Einschätzungen enthält, diese Punkt für Punkt mit aktuellen Befundberichten widerlegen. VdK und SoVD unterstützen dabei kostenlos.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung)
Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355: SGB VI-Anpassungsgesetz, verkündet 22. Dezember 2025 (§ 13a SGB VI)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 102 SGB VI (Befristung und Tod)
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Zahltag Rente Mai 2026: Die Rentenzahlung kommt dieses Mal früher
Viele Rentnerinnen und Rentner achten zum Monatsende besonders genau auf den Kontostand. Im Mai 2026 ist das verständlich, denn der übliche Monatswechsel fällt diesmal auf ein Wochenende. Dadurch verschiebt sich der praktische Blick auf den Zahltag nach vorn.
Für viele Beziehende der gesetzlichen Rente ist Freitag, der 29. Mai 2026, der entscheidende Termin. Die Deutsche Rentenversicherung nennt diesen Tag als Auszahlungstermin für die nachschüssige Rentenzahlung im Mai 2026. Wer seine Rente vorschüssig erhält, hatte die Zahlung für Mai bereits am Donnerstag, dem 30. April 2026, auf dem Konto.
Warum die Rente im Mai 2026 früher kommtDie gesetzliche Rente wird nicht automatisch am letzten Kalendertag eines Monats überwiesen. Entscheidend ist der letzte Bankarbeitstag. Im Mai 2026 fällt der 31. Mai auf einen Sonntag, weshalb Banken an diesem Tag keinen regulären Zahlungsverkehr abwickeln.
Der letzte Bankarbeitstag im Mai 2026 ist deshalb Freitag, der 29. Mai. An diesem Tag muss die Rentenzahlung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bis spätestens 23.59 Uhr dem Konto gutgeschrieben sein. In der Praxis sehen viele Rentnerinnen und Rentner den Betrag bereits im Laufe des Tages.
Für wen der 29. Mai 2026 giltDer 29. Mai 2026 betrifft vor allem Rentnerinnen und Rentner, deren Rente nachschüssig gezahlt wird. Das bedeutet, die Rente für den laufenden Monat wird am Monatsende überwiesen. Diese Zahlungsweise gilt in vielen Fällen für Renten, die ab April 2004 begonnen haben.
Für diese Gruppe ist der Mai-Zahltag also nicht der 31. Mai, sondern bereits der 29. Mai. Das Geld kommt damit kalendarisch früher, weil der eigentliche Monatsletzte auf einen Sonntag fällt. Der Betrag ist dabei nicht höher oder niedriger, sondern wird lediglich am letzten möglichen Bankarbeitstag ausgezahlt.
Wer die Mai-Rente schon Ende April erhalten hatEine andere Gruppe hat die Rente für Mai 2026 bereits am 30. April 2026 erhalten. Das betrifft Renten, die vorschüssig gezahlt werden. Vorschüssig bedeutet, dass die Zahlung für den kommenden Monat bereits am Ende des Vormonats eingeht.
Diese Regel betrifft insbesondere Renten, die vor April 2004 begonnen haben. Auch bestimmte unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten können darunterfallen. Wer also seit vielen Jahren Rente bezieht, sollte beim Mai-Termin nicht auf Ende Mai schauen, sondern auf die Zahlung Ende April.
Übersicht: Auszahlung der Rente im Mai 2026 Art der Rentenzahlung Zahltag für Mai 2026 Vorschüssige Zahlung, etwa bei Rentenbeginn vor April 2004 Donnerstag, 30. April 2026 Nachschüssige Zahlung, häufig bei Rentenbeginn ab April 2004 Freitag, 29. Mai 2026 Warum der Kontoeingang trotzdem unterschiedlich wirken kannAuch wenn der Auszahlungstermin feststeht, kann der sichtbare Kontoeingang je nach Bank unterschiedlich wahrgenommen werden. Manche Institute zeigen Buchungen früh am Tag an, andere erst später. Entscheidend ist, dass die Gutschrift bis zum Ende des jeweiligen Zahltags erfolgen muss.
Wer am Morgen des 29. Mai 2026 noch keinen Zahlungseingang sieht, muss deshalb nicht sofort von einem Problem ausgehen. Erst wenn der Betrag auch nach Ablauf des Bankarbeitstags fehlt, sollte genauer geprüft werden. Dann kommen unter anderem Banklaufzeiten, geänderte Kontodaten oder technische Verzögerungen infrage.
Was Betroffene bei ausbleibender Zahlung tun solltenBleibt die Rentenzahlung aus, sollte zunächst der Kontostand am Ende des Zahltags geprüft werden. Danach ist ein Blick auf mögliche Änderungen bei der Bankverbindung sinnvoll. Wurde ein Konto gewechselt, muss die neue Verbindung rechtzeitig beim Renten Service beziehungsweise bei der Deutschen Rentenversicherung hinterlegt sein.
Auch Feiertage, Wochenenden und bankinterne Buchungszeiten können für Unsicherheit sorgen. Im Mai 2026 ist der Grund für den früheren Termin jedoch klar: Der 31. Mai ist kein Bankarbeitstag. Deshalb wird der Zahltag auf Freitag, den 29. Mai, vorgezogen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält ihre Altersrente seit 2018 und damit nachschüssig. Für den Monat Mai 2026 wartet sie nicht bis Sonntag, den 31. Mai, auf die Zahlung. Ihre Rente wird am Freitag, dem 29. Mai 2026, angewiesen und muss bis spätestens 23.59 Uhr auf ihrem Konto gutgeschrieben sein.
Ein anderer Rentner bezieht seine Rente bereits seit 2002. Seine Zahlung erfolgt vorschüssig. Die Mai-Rente 2026 wurde ihm deshalb bereits am Donnerstag, dem 30. April 2026, überwiesen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Übersicht der Auszahlungstermine 2026 und Hinweis auf den letzten Bankarbeitstag als Zahlungstermin.
Sparkasse: Erläuterungen zur Rentenauszahlung und zu den Zahlungsterminen 2026.
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Erwerbsminderungsrente: Haftzeit kann Fünf-Jahres-Frist verlängern
Wer vor einer Inhaftierung bereits lange rentenversichert war, kann seine Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nicht allein deshalb verlieren, weil während der Haft keine Rentenbeiträge für Gefangenenarbeit gezahlt wurden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied: Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum für die Pflichtbeiträge kann bei Haftzeiten verlängert werden, wenn die Nähe zum Erwerbsleben vor, während und nach der Haft erkennbar erhalten geblieben ist. (L 2 R 524/10)
Erwerbsminderungsrente wegen schwerer Krankheit beantragtDie Klägerin war vor ihrer Haft überwiegend rentenrechtlich abgesichert. Sie hatte gearbeitet, Pflichtbeiträge erworben und damit grundsätzlich eine Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufgebaut.
Während der Haft arbeitete sie zeitweise als Freigängerin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. In den übrigen Haftzeiten verrichtete sie Gefangenenarbeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt, für die keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Rentenversicherung lehnte wegen fehlender Pflichtbeiträge abNach der Haft erkrankte die Klägerin schwer an Krebs. Die Rentenversicherung ging selbst davon aus, dass sie medizinisch voll erwerbsgemindert war.
Sie lehnte die Rente dennoch ab. Zur Begründung verwies sie auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien nicht genügend Pflichtbeiträge vorhanden gewesen.
Medizinische Erwerbsminderung reichte nicht ausFür eine Erwerbsminderungsrente reicht Krankheit allein nicht. Versicherte müssen nicht nur gesundheitlich weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sein.
Zusätzlich verlangt das Rentenrecht in der Regel, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Genau an dieser sogenannten Drei-Fünftel-Belegung scheitern viele Anträge.
Haftzeit führte zur gefährlichen BeitragslückeIm Fall der Klägerin entstand die entscheidende Lücke vor allem durch die Haftzeit. Die Gefangenenarbeit in der Anstalt war nicht rentenversicherungspflichtig.
Das Gericht stellte klar: Nach dem reinen Gesetzeswortlaut wären Haftzeiten nicht automatisch wie Pflichtbeitragszeiten zu behandeln. Auch Gefangenenarbeit begründet grundsätzlich keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gericht schützt erworbene RentenanwartschaftDas Landessozialgericht blieb aber nicht bei einer rein formalen Betrachtung stehen. Es stellte auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften ab.
Wer sich durch frühere Beiträge bereits eine Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente erworben hat, darf diese nicht ohne zumutbare Abwendungsmöglichkeit vollständig verlieren. Genau das wäre hier geschehen, wenn die Haftzeit den Versicherungsschutz zerstört hätte.
Haftzeit kann den Fünfjahreszeitraum verlängernDas Gericht entschied deshalb verfassungskonform: Haftzeiten können den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern, wenn ein innerer Zusammenhang zum Erwerbsleben fortbesteht.
Das ist keine automatische Gleichstellung von Haft mit Beitragszeit. Die Haftzeit erhöht also nicht einfach die spätere Rentenhöhe. Sie kann aber verhindern, dass die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente allein wegen der Haftlücke verloren geht.
Entscheidend ist die Nähe zum aktiven ErwerbslebenFür die Verlängerung kommt es auf den Einzelfall an. Das Gericht prüfte, ob die Versicherte vor der Haft gearbeitet hatte, während der Haft im Rahmen ihrer Möglichkeiten versicherungspflichtig tätig war und nach der Haft wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.
Diese Umstände belegten, dass sie nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Die fehlenden Beiträge beruhten wesentlich darauf, dass die Haft ihr die üblichen Möglichkeiten versicherungspflichtiger Arbeit genommen hatte.
Keine allgemeine Rentenversicherung für GefangenenarbeitDas Urteil bedeutet nicht, dass jede Gefangenenarbeit rentensteigernd zählt. Das Gericht betonte, dass die Verfassung den Gesetzgeber nicht zwingt, Strafgefangene generell in die Rentenversicherung einzubeziehen.
Der Punkt war ein anderer: Die Klägerin verlangte nicht, dass ihre Haftarbeit als normale Beitragszeit bewertet wird. Sie wollte verhindern, dass ihre vor der Haft erworbene Erwerbsminderungsrenten-Anwartschaft vollständig vernichtet wird.
Staat darf Anwartschaften nicht ohne Ausweg entziehenDas Gericht sah ein Problem darin, dass die Klägerin während der Haft kaum Möglichkeiten hatte, ihre Anwartschaft zu erhalten. Sie konnte nur arbeiten, wenn die Anstalt Freigang und eine passende Beschäftigung zuließ.
Auch regelmäßige Meldungen als arbeitsuchend waren während der Haft nicht möglich. Freiwillige Beiträge konnten ihre Anwartschaft in dieser Konstellation ebenfalls nicht retten.
Resozialisierung spricht gegen zusätzlichen RentenverlustDas Gericht verwies außerdem auf den Resozialisierungsgedanken. Eine Freiheitsstrafe soll nicht über die Strafe hinaus zusätzliche schwere Nachteile in anderen Rechtsgebieten erzeugen, wenn diese nicht ausdrücklich und verhältnismäßig angeordnet sind.
Ein vollständiger Verlust der Erwerbsminderungsrenten-Anwartschaft würde die Rückkehr in ein eigenverantwortliches Leben erschweren. Besonders hart wirkt das, wenn nach der Haft eine schwere Krankheit eintritt und der Lebensunterhalt nicht mehr durch Arbeit gesichert werden kann.
Erwerbsminderungsrente wurde zugesprochenDas Landessozialgericht hob die ablehnenden Bescheide auf. Die Rentenversicherung musste der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewähren.
Reiner Hinweis auf Haft reicht nicht ausDas Urteil hilft nicht automatisch jeder Person mit Haftzeit. Wer vor der Haft keine tragfähige Rentenanwartschaft hatte oder nach der Haft keinen Bezug zum Arbeitsmarkt mehr zeigte, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Entscheidung stützen.
Es braucht eine erkennbare Erwerbsnähe. Gerade die Kombination aus früheren Beitragszeiten, Beschäftigung während des Freigangs und anschließender Arbeitssuche war im entschiedenen Fall ausschlaggebend.
Widerspruch bei Ablehnung prüfenWenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Pflichtbeiträge ablehnt, sollten Betroffene den Bescheid nicht vorschnell hinnehmen. Entscheidend ist, welcher Leistungsfall angenommen wurde und welche Zeiten im Fünfjahreszeitraum berücksichtigt wurden.
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte nicht nur die Krankheit begründet werden, sondern auch der Versicherungsverlauf mit allen möglichen Verlängerungszeiten.
Überprüfungsantrag kann frühere Fehler korrigierenSind frühere Ablehnungsbescheide bereits bestandskräftig, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Dann muss geprüft werden, ob die Rentenversicherung das Recht falsch angewandt oder entscheidende Tatsachen nicht berücksichtigt hat.
Das kann besonders wichtig sein, wenn eine Erwerbsminderung schon länger besteht. Wer nur einen neuen Antrag stellt, bekommt nicht automatisch die frühere Entscheidung korrigiert.
FAQ zur Erwerbsminderungsrente nach Haftzeit Zählt Gefangenenarbeit automatisch als Rentenbeitrag?Nein. Gefangenenarbeit in der Justizvollzugsanstalt begründet grundsätzlich keine Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kann Haft trotzdem bei der Erwerbsminderungsrente helfen?Ja, unter besonderen Umständen. Haftzeiten können den Fünfjahreszeitraum verlängern, wenn die Nähe zum Erwerbsleben vor, während und nach der Haft erhalten blieb.
Reicht eine schwere Krankheit allein für die Rente?Nein. Neben voller Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Was ist die Drei-Fünftel-Belegung?Gemeint ist die Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen.
Was sollten Betroffene bei Ablehnung tun?Sie sollten den Versicherungsverlauf prüfen, Haftzeiten und Erwerbsnähe dokumentieren und fristgerecht Widerspruch einlegen. Bei älteren Ablehnungen kann ein Überprüfungsantrag sinnvoll sein.
Fazit: Haft darf erworbene Rentenanwartschaft nicht ohne Prüfung zerstörenDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt Versicherte, deren Erwerbsminderungsrenten-Anwartschaft durch Haftzeiten gefährdet ist. Zwar wird Gefangenenarbeit nicht automatisch zur Beitragszeit, doch Haft kann den maßgeblichen Prüfzeitraum verlängern.
Entscheidend ist, ob der Bezug zum Erwerbsleben fortbestand. Wer vor der Haft versichert war, während der Haft im Rahmen des Möglichen arbeitete und nach der Entlassung wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, darf nicht schematisch behandelt werden.
Für Betroffene heißt das: Rentenablehnungen wegen fehlender Pflichtbeiträge genau prüfen, Versicherungsverlauf sichern und besondere Lücken erklären. Gerade bei schwerer Krankheit kann die richtige Einordnung von Haftzeiten über die Erwerbsminderungsrente entscheiden.
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Bürgergeld: Nur 15 Euro für einen Anwalt
Bürgergeld- und Sozialhilfebezieher haben ein gesetzliches Recht auf kostennahe Rechtsberatung durch einen Anwalt: Für einen Eigenanteil von nur 15 Euro stellt das Amtsgericht den sogenannten Beratungshilfeschein aus. Er deckt nicht nur Streit mit dem Jobcenter ab, sondern nahezu jedes Rechtsgebiet: Mietrecht, Pflegerecht, Familienrecht, Arbeitsrecht.
Viele Betroffene kennen dieses Recht nicht. Noch mehr scheitern am Amtsgericht, weil Rechtspfleger den Antrag mit Begründungen abwimmeln, die das Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungswidrig erklärt hat.
Was der Beratungshilfeschein leistet und was Betroffene wirklich zahlenDer Beratungshilfeschein ist kein Gutschein für ein kurzes Gespräch. Er deckt die vollständige außergerichtliche Beratung und, wenn nötig, auch die anwaltliche Vertretung ab: Bescheidprüfung, Widerspruchsformulierung, Schriftverkehr mit der Behörde, Verhandlung mit dem Vermieter oder dem Arbeitgeber.
Das Honorar des Anwalts trägt die staatliche Landeskasse nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Betroffene zahlt dem Anwalt direkt einen einzigen Betrag: 15 Euro. Mehr kann der Anwalt nicht verlangen, solange die Beratungshilfe bewilligt ist. Er kann die 15 Euro sogar erlassen.
Sabine K., 52, aus Dortmund, bekommt einen Rückforderungsbescheid vom Jobcenter über mehrere hundert Euro. Sie geht zum Amtsgericht, bekommt den Beratungshilfeschein und sucht einen Sozialrechtsanwalt. Sie zahlt 15 Euro.
Der Anwalt prüft den Bescheid, stellt fest, dass die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens falsch berechnet wurde, und legt fristgerecht Widerspruch ein. Die Rückforderung wird erheblich reduziert. Sabines Gesamtkosten: 15 Euro.
Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat – SGB-II-Bezieher qualifizieren automatischBeratungshilfe wird gewährt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person kann die Kosten nicht selbst tragen, es gibt keine zumutbare kostenlose Alternative, und die Sache ist kein mutwilliger Unsinn. Das erste Kriterium gilt für alle SGB-II- und SGB-XII-Bezieher automatisch als erfüllt.
Das Beratungshilfegesetz koppelt die Bedürftigkeit an die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: Wer Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag erhalten würde, erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe bereits. Bürgergeld-Bezieher mit laufenden Leistungen treffen diese Schwelle zwangsläufig.
Wer keine Transferleistungen bezieht, aber geringes Einkommen hat, kann trotzdem anspruchsberechtigt sein. Das Amtsgericht prüft dann das bereinigte Einkommen nach Abzug von Miete, Steuern und Unterhaltspflichten. Das zweite Kriterium, keine zumutbare Alternative, nutzen viele Amtsgerichte gezielt als Ablehnungsgrund.
Beratungshilfeschein beantragen: Schritt für SchrittDer direkte Weg ist der Gang zur Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Mitzubringen sind: der letzte Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts, Kontoauszüge der letzten drei Monate und das streitige Schriftstück, falls bereits eines vorliegt. Den Antrag kann man mündlich zu Protokoll erklären.
Der Rechtspfleger entscheidet meist noch am selben Tag. Wer sofort handeln muss, geht direkt zu einem Anwalt und bittet um Beratungshilfe. Der Anwalt stellt den Antrag beim Amtsgericht nach. Die kritische Frist: Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Beratungsgespräch eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch für diese Angelegenheit endgültig.
Wie das Amtsgericht Beratungshilfe verweigert – und was das Verfassungsgericht dazu sagtViele Amtsgerichte versuchen aktiv, Beratungshilfeanträge abzuwimmeln. Die häufigsten Methoden sind bekannt und zum Teil bereits höchstrichterlich für verfassungswidrig erklärt worden.
Der Terminsverzug: Wer persönlich erscheint, bekommt zu hören, es gebe erst in fünf oder sechs Wochen einen freien Termin. Das ist eine gezielte Falle: Die Vier-Wochen-Frist für nachträgliche Beratungshilfeanträge läuft ab, bevor der Termin stattgefunden hat.
Wer nicht weiß, dass er den Antrag auch schriftlich einreichen oder beim Pförtner abgeben kann, verliert seinen Anspruch. Die Lösung: Den Antrag sofort schriftlich einreichen oder explizit verlangen, dass der Antrag noch an diesem Tag zu Protokoll genommen wird.
Der Alternativenhinweis: Der Rechtspfleger erklärt, man könne auch kostenfrei zur Sozialberatung eines Vereins gehen, zur Gewerkschaft oder sich an die Behörde selbst wenden. Was er verschweigt: Die Behörde, gegen die Beratungshilfe benötigt wird, ist keine neutrale Beratungsalternative.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 4. April 2022 (1 BvR 1370/21) unmissverständlich klargestellt: Die generelle Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren mit der Begründung, die Behörde, gegen deren Bescheid Widerspruch eingelegt werden soll, sei ohnehin zur Beratung verpflichtet, verstößt gegen das Recht auf Rechtsschutzgleichheit.
Das Gericht entschied im Fall eines SGB-II-Beziehers, dem Beratungshilfe für die Prüfung einer Erstattungsforderung des Jobcenters verweigert worden war. Wer heute mit demselben Argument abgewiesen wird, hat ein höchstrichterliches Urteil auf seiner Seite.
Der Mutwilligkeitsvorwurf: Wenn der Betroffene beim Antrag das Problem in eigenen Worten beschreiben kann, verwenden manche Rechtspfleger genau das gegen ihn: Wer die Situation so klar benennen kann, brauche keinen Anwalt.
Das ist kein gültiger Ablehnungsgrund. Mutwilligkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand mit eigenen Mitteln die Angelegenheit bei verständiger Betrachtung nicht zum Anwalt brächte, weil sie offensichtlich keine rechtliche Bedeutung hat. Ein Erstattungsbescheid über mehrere hundert Euro ist keine solche Bagatelle.
Der institutionelle Hintergrund ist einfach: Beratungshilfe kostet die Landeskasse Geld, und Amtsgerichte tragen diesen Haushalt mit. Jeder abgewimmelte Antrag ist eine eingesparte Ausgabe.
Bei Ablehnung: Erinnerung einlegen und schriftlichen Beschluss verlangenWer eine schriftliche Ablehnung bekommt, hat das Recht auf Erinnerung. Das ist das einzige statthafte Rechtsmittel nach dem Beratungshilfegesetz bei einer Zurückweisung des Antrags. Die Erinnerung richtet sich an denselben Rechtspfleger beziehungsweise Richter am Amtsgericht und bedarf keiner besonderen Form.
Wer in der Erinnerung auf den Sachverhalt eingeht, das BVerfG-Urteil vom April 2022 benennt und erklärt, dass das Verweigerungsmuster dort als verfassungswidrig eingestuft wurde, hat die tragenden Argumente gesetzt.
Wer hingegen mündlich weggeschickt wird, ohne dass ein schriftlicher Beschluss ergeht, hat das Recht, auf einem solchen zu bestehen. Eine mündliche Ablehnung ist keine rechtswirksame Entscheidung. Erst mit dem schriftlichen Beschluss kann Erinnerung eingelegt werden.
Für welche Rechtsgebiete der Beratungshilfeschein gilt – und wo er aufhörtDas Beratungshilfegesetz deckt ausdrücklich alle rechtlichen Angelegenheiten ab: neben dem Sozialrecht, also Streit mit Jobcenter, Sozialamt, Rentenversicherung, Pflege- oder Krankenkasse, gilt der Schein für Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Schuldenrecht und Verbraucherrecht. Im Strafrecht gilt eine Einschränkung: Dort wird nur beraten, nicht vertreten.
Die entscheidende Grenze liegt beim gerichtlichen Verfahren. Sobald eine Klage beim Sozialgericht, Arbeitsgericht oder Amtsgericht eingereicht wird, endet der Bereich der Beratungshilfe. Für das gerichtliche Verfahren selbst muss dann Prozesskostenhilfe beantragt werden, die bei demselben Gericht zu stellen ist, bei dem die Klage eingereicht wird.
Für die meisten Streitigkeiten von Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehenden reicht der Beratungshilfeschein jedoch weit: Das gesamte Widerspruchsverfahren, das Schreiben des Widerspruchs, der Schriftverkehr mit der Behörde bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, gilt als außergerichtliches Verfahren und ist vollständig abgedeckt.
Häufige Fragen zum Beratungshilfeschein Kann das Amtsgericht den Schein verweigern, weil es eine Beratungsstelle in der Stadt gibt?Nur unter sehr engen Voraussetzungen. Die bloße Existenz einer allgemeinen Beratungsstelle reicht nicht. Das Amtsgericht muss prüfen, ob diese Stelle für das konkrete Problem geeignet, erreichbar und kurzfristig verfügbar ist.
Der Verweis auf die Behörde, gegen die Beratungshilfe begehrt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine zumutbare Alternative. Wer trotzdem weggeschickt wird, besteht auf einem schriftlichen Ablehnungsbeschluss und legt dann Erinnerung ein.
Was passiert, wenn ich den Anwalt schon aufgesucht habe, bevor ich den Schein beantragt habe?Die Vier-Wochen-Frist entscheidet: Der Antrag beim Amtsgericht muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Beratungsgespräch eingehen. Wer diese Frist einhält, bekommt die Beratungshilfe rückwirkend bewilligt. Den Antrag kann auch der Anwalt selbst für Sie stellen. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch für diese Angelegenheit endgültig verwirkt und die Anwaltskosten sind aus eigener Tasche zu tragen.
Kann ich für Ärger mit dem Vermieter und gleichzeitig Ärger mit dem Jobcenter Beratungshilfe beantragen?Ja. Jede Angelegenheit ist rechtlich getrennt, und für jede kann ein eigener Schein beantragt werden. Wer mehrere laufende Probleme hat, stellt mehrere separate Anträge, jeder mit eigener Sachverhaltsdarstellung.
Gilt der Schein auch für Streit mit der Pflegekasse wegen des Pflegegrads?Ja. Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse über Pflegegrad, Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Einstufung sind sozialrechtliche Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Gleiches gilt für Streitigkeiten mit dem Sozialamt über Hilfe zur Pflege.
Für beide Konstellationen deckt der Beratungshilfeschein die vollständige Beratung und, wenn nötig, die Vertretung im Widerspruchsverfahren ab.
Muss ich beim Antrag genau wissen, was juristisch falsch ist?Nein. Es reicht, den Sachverhalt in eigenen Worten zu schildern: welchen Bescheid Sie bekommen haben, was daran unklar erscheint und welches Ziel Sie verfolgen. Juristische Begründung ist Aufgabe des Anwalts. Wer beim Antrag aufgefordert wird, das Rechtsproblem präzise zu benennen, und deswegen zurückgeschickt wird, hat einen gesetzwidrigen Ablehnungsgrund erlebt.
QuellenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Beratungshilfegesetz (BerHG) §§ 1, 2, 4, 6, 7 in der Fassung ab 01.08.2021 und 19.07.2024
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 04.04.2022, Az. 1 BvR 1370/21 (Pressemitteilung Nr. 45/2022)
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 44 in Verbindung mit Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis
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Mehr Renten ab Juli 2026: Mehr Rente kann neue Pflichten auslösen
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das ein spürbares Plus auf dem Konto.
Die Anpassung betrifft nicht nur klassische Altersrenten. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und weiteren gesetzlichen Rentenarten können von der Erhöhung profitieren. Zugleich sollten Ruheständler die neuen Bescheide, mögliche Steuerfolgen und besondere Nachweispflichten aufmerksam prüfen.
Mehr Geld ab Juli: Wie stark die Rente steigtDie Rentenerhöhung von 4,24 Prozent wirkt sich je nach bisheriger Rentenhöhe unterschiedlich aus. Wer viele Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält entsprechend mehr hinzu. Bei einer sogenannten Standardrente mit 45 Beitragsjahren und durchschnittlichem Verdienst ergibt sich ein monatliches Plus von rund 77,85 Euro brutto.
Die höhere Zahlung erfolgt automatisch. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist, wann die jeweilige Rente ausgezahlt wird, denn Vorschussrenten und nachschüssig gezahlte Renten erscheinen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dem Konto.
Ausgangswert Wert ab 1. Juli 2026 Aktueller Rentenwert bisher 40,79 Euro je Entgeltpunkt Neuer aktueller Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt Rentenanpassung 4,24 Prozent Beispiel Standardrente rund 77,85 Euro mehr im Monat Der Rentenanpassungsbescheid kommt nicht bei allen gleichzeitigViele Ruheständler warten im Sommer auf den Rentenanpassungsbescheid. Dieses Schreiben informiert darüber, wie hoch die neue Bruttorente ausfällt und welcher Betrag nach Abzügen voraussichtlich überwiesen wird. Der Versand erfolgt jedoch nicht an alle Rentnerinnen und Rentner am selben Tag.
Dass der Bescheid später eintrifft, bedeutet daher nicht automatisch, dass die Erhöhung ausbleibt. Die Auszahlung kann bereits angepasst sein, auch wenn das Schreiben noch nicht im Briefkasten liegt. Ein Blick auf den Kontoauszug kann deshalb früher Klarheit bringen als der schriftliche Bescheid.
Auch Witwen, Witwer und Erwerbsminderungsrentner sind betroffenDie Anpassung ist nicht auf Altersrentner beschränkt. Auch Menschen mit Erwerbsminderungsrente können ab Juli 2026 höhere Zahlungen erhalten. Bei Hinterbliebenenrenten ist außerdem wichtig, dass sich durch die Rentenanpassung auch Freibeträge bei der Einkommensanrechnung verändern können.
Für Witwen und Witwer kann das praktische Folgen haben. Wenn ein höherer Einkommensfreibetrag gilt, bleibt unter Umständen ein größerer Teil des eigenen Einkommens ohne Anrechnung. Dadurch kann die Hinterbliebenenrente in einzelnen Fällen höher ausfallen oder weniger stark gekürzt werden.
Rentner im Ausland sollten auf die Lebensbescheinigung achtenFür Rentnerinnen und Rentner, die dauerhaft im Ausland leben, kann die Rentenerhöhung mit einem weiteren Schreiben verbunden sein. Gemeint ist die Lebensbescheinigung, mit der geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Rentenzahlung weiterhin bestehen. Dieses Verfahren betrifft nicht jeden Auslandsrentner, sollte aber sehr ernst genommen werden.
Wer eine solche Bescheinigung erhält, muss sie rechtzeitig ausfüllen, bestätigen lassen und zurücksenden. Bleibt die Rückmeldung aus, kann die Rentenzahlung vorübergehend gestoppt werden. Gerade bei längeren Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich daher eine frühe Erledigung.
Steuern: Mehr Rente kann neue Pflichten auslösenDie höhere Rente ist für viele Haushalte eine Entlastung. Gleichzeitig kann sie dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner näher an steuerliche Grenzen rücken. Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt von der gesamten persönlichen Situation ab.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Steuerpflicht und tatsächlicher Steuerzahlung. Manche Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, ohne am Ende Einkommensteuer zahlen zu müssen. Andere können durch die Rentenerhöhung erstmals in einen Bereich kommen, in dem eine Prüfung notwendig wird.
Besonders aufmerksam sollten Menschen sein, die neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben. Dazu können Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Arbeitseinkommen gehören. Wer unsicher ist, sollte den neuen Bescheid zusammen mit den übrigen Einkünften prüfen lassen.
Warum der neue Bescheid sorgfältig geprüft werden sollteDer Rentenanpassungsbescheid ist mehr als eine reine Mitteilung über die Erhöhung. Er zeigt, welche Bruttorente zugrunde gelegt wird und welche Abzüge berücksichtigt werden. Dazu gehören in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch bei Hinterbliebenenrenten lohnt sich ein genauer Blick. Wenn eigenes Einkommen angerechnet wird, können kleine Veränderungen spürbare Folgen haben. Fehler sind selten, aber nicht ausgeschlossen.
Was Rentner jetzt tun solltenRuheständler müssen für die reguläre Rentenanpassung keinen Antrag stellen. Sinnvoll ist aber, den Zahlungseingang ab Juli mit dem bisherigen Betrag zu vergleichen. Sobald der Bescheid vorliegt, sollte er zur eigenen Rentenakte genommen werden.
Wer im Ausland lebt, sollte zusätzlich prüfen, ob eine Lebensbescheinigung angefordert wurde. Wer nahe an steuerliche Grenzen kommt oder mehrere Einkommensquellen hat, sollte die steuerlichen Folgen nicht auf die lange Bank schieben. So lassen sich spätere Nachfragen des Finanzamts besser vermeiden.
Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält bisher eine gesetzliche Bruttorente von 1.350 Euro im Monat. Durch die Anpassung um 4,24 Prozent steigt ihre Monatsrente rechnerisch um rund 57 Euro brutto. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich damit ein zusätzliches Bruttoeinkommen von etwa 687 Euro.
Für den Alltag kann dieses Plus spürbar sein, etwa bei Lebensmitteln, Energie oder Medikamentenzuzahlungen. Zugleich sollte die Rentnerin prüfen, ob sich durch die höhere Jahresrente steuerlich etwas verändert. Hat sie zusätzlich eine kleine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, kann eine kurze steuerliche Prüfung besonders sinnvoll sein.
Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung 2026 1. Wie stark steigen die gesetzlichen Renten ab Juli 2026?Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
2. Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Rentenanpassung erfolgt automatisch durch die Rentenversicherung.
3. Wann wird die höhere Rente erstmals ausgezahlt?Das hängt von der Art der Auszahlung ab. Bei Vorschussrenten kann die höhere Zahlung bereits Ende Juni erfolgen, bei vielen anderen Rentnerinnen und Rentnern wird sie Ende Juli sichtbar.
4. Was passiert, wenn der Rentenanpassungsbescheid noch nicht angekommen ist?Ein später eintreffender Bescheid bedeutet nicht, dass die Erhöhung ausbleibt. Der Versand erfolgt gestaffelt, deshalb kann die höhere Rente bereits überwiesen sein, bevor das Schreiben eintrifft.
5. Betrifft die Rentenerhöhung auch Witwen, Witwer und Erwerbsminderungsrentner?Ja, die Anpassung betrifft nicht nur Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten können steigen; bei Witwen und Witwern können sich außerdem Freibeträge bei der Einkommensanrechnung verändern.
6. Kann die Rentenerhöhung steuerliche Folgen haben?Ja, durch die höhere Rente können einige Ruheständler näher an steuerliche Grenzen rücken. Ob eine Steuererklärung nötig ist oder tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der gesamten persönlichen Einkommenssituation ab.
Der Beitrag Mehr Renten ab Juli 2026: Mehr Rente kann neue Pflichten auslösen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: 1.059 Euro mehr möglich – Viele wählen bei Pflegegrad 4 die falsche Leistung
Wer zu Hause gepflegt wird, steht vor einer Entscheidung, die die Pflegekasse selten erklärt: Pflegesachleistung oder Pflegegeld, und wenn beides möglich ist, in welchem Verhältnis? Bei Pflegegrad 4 beträgt der Abstand zwischen vollem Sachleistungsbudget und vollem Pflegegeld mehr als 1.000 Euro pro Monat.
Wer die falsche Wahl trifft oder nicht weiß, dass er wählen darf, verliert dauerhaft Geld. Seit dem 1. Januar 2026 gelten durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zudem neue Regelungen für Pflegegeld-Bezieher, die diese kennen müssen.
Pflegesachleistung oder Pflegegeld 2026: Was die Pflegekasse zahltDie Pflegeversicherung kennt zwei verschiedene Leistungswege für häusliche Pflege. Pflegesachleistungen bedeuten: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Körperpflege, Betreuung und Haushaltshilfe und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das Budget fließt nicht als Bargeld.
Pflegegeld dagegen zahlt die Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen, der damit Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen selbst organisiert. Ab Pflegegrad 2 gelten 2026 folgende Monatsbeträge: Pflegegeld von 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) bis 990 Euro (Pflegegrad 5).
Das Sachleistungsbudget liegt jeweils deutlich höher: 796 Euro, 1.497 Euro, 1.859 Euro, 2.299 Euro. Pflegegrad 1 hat weder Anspruch auf Sachleistungen nach § 36 SGB XI noch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Das Verhältnis der Beträge ist entscheidend: Bei Pflegegrad 3 liegt das Sachleistungsbudget 2,5-mal so hoch wie das Pflegegeld. Bei Pflegegrad 4 übersteigt es das Pflegegeld um mehr als das Doppelte. Diese Lücke ist kein Fehler, sondern Absicht: Sachleistungen sollen professionelle Pflege honorieren, Pflegegeld soll die ehrenamtliche Pflege durch Angehörige anerkennen. Die zwei Leistungsformen messen unterschiedliche Dinge.
Warum Pflegegeld keine Notlösung ist, sondern eine Entscheidung mit KonsequenzViele Familien nehmen an, Pflegegeld sei die Lösung für alle, die keinen Pflegedienst organisieren möchten. Dieser Umkehrschluss stimmt nicht: Wer einen Pflegedienst nutzt und trotzdem reines Pflegegeld beantragt, verschenkt Budget, das ihm zusteht.
Die Pflegekasse klärt darüber nicht auf. Sie ist Leistungsträger, kein Berater, und hat keinen Anreiz, aktiv auf ungenutztes Budget hinzuweisen.
Wer keinen ambulanten Pflegedienst einschaltet, kann kein Sachleistungsbudget abrufen. Das Budget ist an die Erbringung durch einen zugelassenen Dienst gebunden, es lässt sich nicht bar auszahlen. Für diese Familie ist Pflegegeld die vollständige, nicht die reduzierte Variante.
Die Frage, ob man Geld verliert, stellt sich erst, wenn gleichzeitig ein Pflegedienst tätig ist oder tätig sein könnte. Wer einen Pflegedienst braucht, aber nur Pflegegeld beantragt, zahlt den Pflegedienst aus eigener Tasche, statt ihn über das Sachleistungsbudget finanzieren zu lassen.
Kombinationsleistung Pflegegeld und Sachleistungen: Wie die Rechnung wirklich läuftSobald ein ambulanter Pflegedienst ins Spiel kommt, das Sachleistungsbudget aber nicht vollständig ausgeschöpft wird, greift die Kombinationsleistung automatisch.
Das Pflegegeld wird proportional weitergezahlt: Wer 40 Prozent des Budgets durch den Pflegedienst nutzt, behält 60 Prozent des Pflegegeldes. Wer 80 Prozent nutzt, behält 20 Prozent. Die Pflegekasse berechnet das nach Eingang der monatlichen Abrechnung des Dienstes. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
Der Haken ist die Schwankungslogik: Die Rechnung folgt der tatsächlichen Abrechnung, nicht einem Plan. Wenn der Pflegedienst im Dezember mehr leistet, weil die pflegende Tochter im Urlaub war, sinkt das Pflegegeld in diesem Monat.
Wer das anteilige Pflegegeld fest einplant, erlebt Überraschungen. Familien, die ein stabiles Einkommen aus dem Pflegegeld-Anteil brauchen, sollten die Pflegedienst-Leistungen möglichst konstant halten und Abweichungen vorher abstimmen.
Pflegesachleistung oder Pflegegeld: Die Rechnung für drei typische FälleDrei Rechenbeispiele zeigen, was bei unterschiedlichen Pflegearrangements herauskommt:
Fall 1: Klara W., 74, aus Bielefeld, Pflegegrad 3, nur Familienpflege. Klara wird vollständig von ihrer Tochter gepflegt, kein Pflegedienst. Sie erhält 599 Euro Pflegegeld monatlich. Das Sachleistungsbudget von 1.497 Euro ist für sie ohne Bedeutung, weil es ohne Pflegedienst nicht abrufbar ist. Reines Pflegegeld ist hier die vollständige Lösung.
Fall 2: Brigitte M., 72, aus Frankfurt, Pflegegrad 3, Pflegedienst dreimal wöchentlich. Brigitte hat dieselbe Pflegestufe wie Klara aus Fall 1, aber ihr Sohn kann nur am Wochenende kommen. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt wochentags die Körperpflege und rechnet 449,10 Euro ab, das entspricht 30 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 Euro.
Brigitte erhält anteilig 70 Prozent des Pflegegeldes, also 419,30 Euro. Ihr monatlicher Leistungsgesamtwert beträgt 868,40 Euro. Hätte sie nur Pflegegeld beantragt und den Pflegedienst aus eigener Tasche bezahlt, würde sie monatlich 269,40 Euro verlieren.
Fall 3: Ingrid P., 83, aus Dortmund, Pflegegrad 4, intensive Pflegedienst-Nutzung. Der Pflegedienst rechnet 1.394,25 Euro ab, also 75 Prozent des Budgets. Das verbleibende Pflegegeld beträgt 25 Prozent von 800 Euro: 200 Euro. Ingrid bekommt Pflegeleistungen plus Pflegegeld in einem Gesamtwert von knapp 1.600 Euro. Bei reiner Familienpflege hätte sie 800 Euro.
Die Grundregel aus diesen Fällen: Die Kombinationsleistung lohnt sich immer dann, wenn ein Pflegedienst real tätig ist und Leistungen erbringt, die andernfalls nicht finanziert würden. Wer einen Pflegedienst formal beauftragt, um die Kombinationslogik auszulösen, ohne dass tatsächlich Bedarf besteht, zahlt für Leistungen, die er nicht braucht, und erhält dafür reduziertes Pflegegeld.
Die 6-Monats-Bindung: Wann ein Wechsel möglich istWer das Verhältnis zwischen Sachleistung und Pflegegeld einmal festlegt, ist daran für sechs Monate gebunden. Saisonale Wünsche, etwa mehr Pflegegeld im Sommer, weil der Pflegedienst weniger kommt, sind kein ausreichender Grund für eine vorzeitige Änderung.
Ein Wechsel ist möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert: Krankenhausaufenthalt, Pflegegradänderung, Wegfall des Pflegedienstes. Wer die Aufteilung von Beginn an realistisch plant, vermeidet diese Falle.
Der erste Zyklus sollte konservativ angesetzt werden. Wer mit 30 Prozent Sachleistungsanteil beginnt, kann nach sechs Monaten erhöhen. Wer mit 70 Prozent beginnt und feststellt, dass der Pflegedienst regelmäßig weniger leistet, zahlt bis zum Ende der Bindungsfrist für nicht erbrachte Leistungen.
Beratungsbesuch als Bedingung: Was Pflegegeld-Bezieher 2026 einhalten müssenWer reines Pflegegeld bezieht und keinen Pflegedienst eingeschaltet hat, unterliegt einer Pflicht, die viele Familien unterschätzen: der Beratungsbesuch.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen mindestens zweimal jährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen, der von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt wird. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Wer den Nachweis nicht erbringt, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes. Im Wiederholungsfall kann die Pflegekasse das Pflegegeld vollständig entziehen. Die Pflegekasse erinnert nicht aktiv daran. Das Geld fließt weiter, bis eine Prüfung fehlende Nachweise aufdeckt.
Dann kommen Rückforderungen und Kürzungen, manchmal für mehrere Quartale rückwirkend. Wer reines Pflegegeld bezieht, sollte die zwei Pflichttermine im Kalender als feste Einträge führen: einmal im ersten Halbjahr, einmal im zweiten.
Den Beratungsbesuch bucht man selbst: Ein Anruf beim nächsten zugelassenen Pflegedienst, einer Pflegeberatungsstelle oder dem Pflegestützpunkt im Landkreis genügt. Die Pflegekasse zahlt, aber erinnert nicht. Wer nicht aktiv handelt, verliert den Anspruch auf die volle Pflegegeld-Höhe.
Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu, zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote und unabhängig von der Wahl zwischen Pflegegeld und Sachleistung.
Häufige Fragen zur Pflegesachleistung und zum Pflegegeld Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?Das Pflegegeld ist eine frei verwendbare Geldleistung als Anerkennung für selbst organisierte Pflege. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist dagegen zweckgebunden: Er kann nur für anerkannte Entlastungsangebote genutzt werden, zum Beispiel für Betreuungsleistungen oder Haushaltshilfen über zugelassene Anbieter. Wer Pflegegeld bezieht, verliert den Entlastungsbetrag nicht. Beide Leistungen können parallel beansprucht werden.
Was passiert, wenn der Pflegedienst in einem Monat mehr abrechnet als geplant?Das anteilige Pflegegeld sinkt in diesem Monat entsprechend. Die Berechnung basiert auf der tatsächlichen Abrechnung, nicht auf einem vorab vereinbarten Plan. Wer auf ein stabiles Pflegegeld angewiesen ist, sollte die Pflegedienst-Leistungen möglichst konstant halten und monatliche Schwankungen vermeiden.
Wer erhält das Pflegegeld: die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson?Das Pflegegeld fließt rechtlich an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende. In der Praxis geben viele Bezieher das Geld ganz oder teilweise an denjenigen weiter, der pflegt. Dieser Aspekt ist durch das Gesetz nicht geregelt, liegt also in der Entscheidung der Familie. Die Pflegekasse zahlt an die pflegebedürftige Person, fragt aber nicht nach, wohin das Geld intern weiterfließt.
Kann die Aufteilung zwischen Sachleistung und Pflegegeld jederzeit geändert werden?Nein. Nach einer Festlegung gilt eine Bindungsfrist von sechs Monaten. Eine vorzeitige Änderung ist nur bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation möglich. Kurzfristige Wünsche oder saisonale Schwankungen reichen nicht aus. Nach Ablauf der sechs Monate ist eine Neufestlegung jederzeit möglich.
Müssen Empfänger von Kombinationsleistungen einen Beratungsbesuch nachweisen?Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss den Beratungsbesuch zweimal jährlich nachweisen. Wer Sachleistungen über einen zugelassenen Pflegedienst nutzt, hat keine Beratungsbesuch-Pflicht, kann aber halbjährlich freiwillig einen in Anspruch nehmen. Bei der Kombinationsleistung entscheidet der Sachverhalt, ob ein anerkannter Pflegedienst tätig ist: Wenn ja, entfällt die Beratungspflicht.
Quellendejure.org: § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 371)
dejure.org: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 371)
dejure.org: § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Fassung ab 01.07.2025, PUEG, BGBl. I Nr. 155)
Der Beitrag Pflegegeld: 1.059 Euro mehr möglich – Viele wählen bei Pflegegrad 4 die falsche Leistung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.