Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags lassen sich dafür verwenden.
Was viele Pflegebedürftige und Angehörige dabei übersehen: Dieses Geld kommt nicht zusätzlich zum vollen Pflegegeld. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung des Pflegegeldes so behandelt, als wären in dieser Höhe Pflegesachleistungen genutzt worden.
Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können anders genutzt werdenDer sogenannte Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können damit nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
Dazu können beispielsweise anerkannte Betreuungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger gehören. Ob ein konkreter Anbieter anerkannt ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Gerade bei Haushaltshilfen sollte dies vor der Beauftragung geprüft werden. Ohne die erforderliche Anerkennung kann die Pflegekasse eine Erstattung ablehnen.
So viel lässt sich 2026 maximal umwandelnDie Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistung. Die Grenze von 40 Prozent bezieht sich nicht auf das Pflegegeld, sondern auf das Sachleistungsbudget.
Pflegegrad Pflegesachleistung 2026 Maximal 40 Prozent umwandelbar Pflegegeld bei voller 40-%-Umwandlung Pflegegrad 2 796,00 Euro 318,40 Euro 208,20 Euro Pflegegrad 3 1.497,00 Euro 598,80 Euro 359,40 Euro Pflegegrad 4 1.859,00 Euro 743,60 Euro 480,00 Euro Pflegegrad 5 2.299,00 Euro 919,60 Euro 594,00 EuroDie letzte Spalte gilt für den Fall, dass tatsächlich 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umgewandelt und daneben keine weiteren ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Dann verbleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes.
Warum das Pflegegeld durch die Umwandlung sinktDer umgewandelte Betrag wird bei der sogenannten Kombinationsleistung rechnerisch wie eine in Anspruch genommene Pflegesachleistung behandelt. Wer beispielsweise 30 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandelt, kann grundsätzlich noch 70 Prozent des Pflegegeldes erhalten.
Wer die vollen 40 Prozent nutzt, bekommt entsprechend noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Wie die Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen grundsätzlich funktioniert, zeigt auch unsere Kombinationsleistungstabelle für das Pflegegeld 2026.
Pflegegrad 2: Aus 347 Euro Pflegegeld werden 208,20 EuroBei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 796 Euro monatlich für ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Davon können maximal 318,40 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Wer die gesamten 318,40 Euro umwandelt und keinen Pflegedienst über das Sachleistungsbudget abrechnen lässt, nutzt rechnerisch 40 Prozent der Sachleistung. Vom regulären Pflegegeld in Höhe von 347 Euro bleiben deshalb 60 Prozent beziehungsweise 208,20 Euro übrig.
Ausführlicher haben wir die Umwandlung des Sachleistungsbetrags beim Pflegegeld bereits erläutert.
Pflegedienst und Umwandlung werden zusammengerechnetBesonders wichtig wird die Berechnung, wenn neben der Umwandlung gleichzeitig ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt wird. Beide Nutzungen greifen auf dasselbe Sachleistungsbudget zu.
Verbraucht ein Pflegedienst beispielsweise bereits 30 Prozent des Budgets und werden weitere 40 Prozent für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt, gelten insgesamt 70 Prozent als genutzt. Übrig bleiben dann grundsätzlich noch 30 Prozent des Pflegegeldes.
Werden Sachleistungen und Umwandlungsanspruch zusammen zu 100 Prozent ausgeschöpft, bleibt für diesen Monat kein anteiliges Pflegegeld mehr übrig.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist etwas anderesDer Umwandlungsanspruch darf nicht mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verwechselt werden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben 2026 grundsätzlich Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der 40-Prozent-Umwandlung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher den Entlastungsbetrag und zusätzlich den Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote einsetzen.
Auch der Entlastungsbetrag wird allerdings nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutern wir in unserem Beitrag zum Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit.
Die Umwandlung muss nicht vorher beantragt werdenFür die Nutzung des Umwandlungsanspruchs ist keine vorherige Genehmigung der Pflegekasse erforderlich. Pflegebedürftige müssen die entsprechenden Leistungen jedoch tatsächlich in Anspruch genommen haben und die Kosten gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
In der Praxis werden Rechnungen oder andere geeignete Belege eingereicht und anschließend die Kostenerstattung beantragt. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Monat die Leistungen erbracht wurden und welche Kosten entstanden sind.
Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann verrechnet werdenProbleme können entstehen, wenn das volle Pflegegeld bereits ausgezahlt wurde und erst später Rechnungen für den Umwandlungsanspruch eingereicht werden. Dann stellt die Pflegekasse nachträglich fest, dass für den betreffenden Monat eigentlich nur ein geringerer Pflegegeldanspruch bestand.
Das zu viel gezahlte Pflegegeld muss nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend separat zurücküberwiesen werden. Die Pflegekasse kann den entsprechenden Betrag vielmehr mit der beantragten Kostenerstattung verrechnen.
Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Erstattung niedriger ausfallen als die eingereichte Rechnung erwarten lässt. Betroffene sollten deshalb schon bei der Planung berücksichtigen, wie stark die Nutzung des Umwandlungsanspruchs das Pflegegeld verändert.
Nicht genutztes Sachleistungsbudget wird nicht einfach ausgezahltEin häufiger Irrtum besteht darin, dass ein nicht benötigter Teil des Pflegesachleistungsbudgets automatisch als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden könne. Das ist nicht vorgesehen.
Stattdessen gibt es verschiedene Wege, Leistungen miteinander zu kombinieren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Pflegesachleistung in Pflegegeld umwandeln – so funktioniert es tatsächlich.
Praxisbeispiel: 598,80 Euro für Alltagshilfe, aber weniger PflegegeldFrau K. lebt zu Hause und hat Pflegegrad 3. Sie erhält normalerweise 599 Euro Pflegegeld im Monat und möchte zusätzlich regelmäßig ein nach Landesrecht anerkanntes Unterstützungsangebot im Haushalt nutzen.
Das Sachleistungsbudget bei Pflegegrad 3 beträgt 1.497 Euro. Frau K. wandelt davon die maximal möglichen 40 Prozent beziehungsweise 598,80 Euro für die Alltagshilfe um.
Weitere Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nutzt sie nicht. Da trotzdem 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs als verbraucht gelten, erhält sie nur noch 60 Prozent ihres Pflegegeldes.
Statt 599 Euro werden deshalb noch 359,40 Euro Pflegegeld gezahlt. Dafür können Kosten von bis zu 598,80 Euro für das anerkannte Unterstützungsangebot über den Umwandlungsanspruch erstattet werden.
Häufige Fragen zur 40-Prozent-Umwandlung 1. Wer kann bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln?Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 verfügt nicht über einen entsprechenden regulären Pflegesachleistungsanspruch, aus dem 40 Prozent umgewandelt werden könnten.
2. Wird durch die Umwandlung das Pflegegeld gekürzt?Ja. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung so behandelt, als wären in dieser Höhe ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden.
3. Wie viel Pflegegeld bleibt bei einer Umwandlung von 40 Prozent?Wenn keine weiteren Pflegesachleistungen genutzt werden, bleiben 60 Prozent des regulären Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 2 sind das beispielsweise 208,20 Euro statt 347 Euro.
4. Kann zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 Euro genutzt werden?Ja. Der gesetzliche Umwandlungsanspruch und der monatliche Entlastungsbetrag bestehen unabhängig voneinander, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Muss die 40-Prozent-Umwandlung vorher bei der Pflegekasse beantragt werden?Eine vorherige Antragstellung ist gesetzlich nicht erforderlich. Für die spätere Kostenerstattung müssen jedoch geeignete Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
6. Kann jeder beliebige Haushaltsdienst über den Umwandlungsanspruch bezahlt werden?Nein. Erstattungsfähig sind nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind.
Der Beitrag Pflegegrad: Bis zu 40 Prozent umwandeln – doch dann bleibt weniger Pflegegeld übrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Fünf Tage mehr Urlaub – sogar rückwirkend
Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer klassischen Fünftagewoche sind das fünf Arbeitstage pro Jahr, die zum normalen Erholungsurlaub hinzukommen.
Besonders interessant wird dieser Anspruch, wenn der GdB 50 erst Monate oder sogar Jahre nach dem Antrag festgestellt wird. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zusatzurlaub auch für einen zurückliegenden Zeitraum entstanden sein – automatisch dauerhaft erhalten bleibt er deshalb jedoch nicht.
Ab GdB 50 entsteht der Anspruch auf ZusatzurlaubDie Rechtsgrundlage findet sich in § 208 SGB IX. Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten danach fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Urlaubsjahr, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein GdB von 50, 60, 80 oder 100 festgestellt wurde. Die Höhe des GdB oberhalb der Schwelle von 50 erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht.
Weitere Vorteile ab einem GdB von 50 betreffen unter anderem den besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn.
Bei vier Arbeitstagen gibt es vier zusätzliche UrlaubstageDie häufig genannten fünf Tage gelten nur für Beschäftigte, die regelmäßig an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Entscheidend für die Berechnung ist nicht die Zahl der Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage auf die Woche.
Regelmäßige Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Zusatzurlaub pro Jahr 2 Tage 2 Arbeitstage 3 Tage 3 Arbeitstage 4 Tage 4 Arbeitstage 5 Tage 5 Arbeitstage 6 Tage 6 ArbeitstageEine Teilzeitkraft, die beispielsweise 20 Stunden auf fünf Wochentage verteilt arbeitet, erhält deshalb grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage. Werden dieselben 20 Stunden dagegen regelmäßig an vier Tagen geleistet, beträgt der Zusatzurlaub grundsätzlich vier Arbeitstage.
Ausführlicher haben wir die Berechnung bereits im Beitrag „5 Tage Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung“ erläutert.
Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht nicht ausDer Zusatzurlaub setzt eine Schwerbehinderung voraus. Diese liegt nach dem SGB IX ab einem Grad der Behinderung von 50 vor.
Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Gerade beim Zusatzurlaub macht das Gesetz jedoch eine Ausnahme: Gleichgestellte haben keinen Anspruch nach § 208 SGB IX.
Wird GdB 50 erst im laufenden Jahr festgestellt, wird anteilig gerechnetBesteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Beschäftigungsverhältnisses besteht, entsteht ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einem halben Tag werden nach § 208 Abs. 2 SGB IX auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem sonstigen Erholungsurlaub hinzugerechnet.
Der GdB-Bescheid kann rückwirkend wirkenFür Beschäftigte ist besonders wichtig, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend erst an dem Tag beginnt, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt. Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein noch früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Damit kann auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für einen Zeitraum entstehen, in dem noch gar kein endgültiger GdB-Bescheid vorlag.
Rückwirkende Anerkennung bedeutet nicht automatisch unbegrenzt alten UrlaubHier liegt eine häufige Fehlannahme. Wird ein GdB von mindestens 50 rückwirkend festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche zusätzlichen Urlaubstage aus mehreren vergangenen Jahren nachgeholt werden können.
§ 208 Abs. 3 SGB IX bestimmt ausdrücklich, dass auch bei einer rückwirkenden Feststellung die für das Arbeitsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regeln zur Übertragung gelten. Ob ein alter Zusatzurlaubsanspruch noch vorhanden ist, hängt deshalb auch davon ab, ob er bereits wirksam verfallen konnte.
Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zum rückwirkenden Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.
Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung wissenDas Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Entstehung des Anspruchs und seinem möglichen Verfall. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch entstehen, obwohl der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung zunächst nichts weiß.
Für die Frage des Verfalls kann die Kenntnis des Arbeitgebers dagegen sehr wichtig werden. Weiß der Arbeitgeber weder von der Schwerbehinderung noch von einem laufenden Feststellungsverfahren und ist die Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich, kann Zusatzurlaub trotz unterbliebener Hinweise des Arbeitgebers verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 143/21, ausdrücklich bestätigt. Beschäftigte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich ein rückwirkender GdB-Bescheid Jahre später automatisch in zusätzliche freie Tage verwandelt.
Laufenden GdB-Antrag dem Arbeitgeber mitteilenNoch interessanter ist die Situation, wenn ein Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 bereits läuft. Informiert der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über dieses Verfahren, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den späteren Verfall des Zusatzurlaubs haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen, dass später rückwirkend eine Schwerbehinderung festgestellt werden könnte. Er kann den Beschäftigten vorsorglich auffordern, möglichen Zusatzurlaub rechtzeitig zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen.
Wartet der Arbeitgeber dagegen einfach den Ausgang des Verfahrens ab und wird später tatsächlich rückwirkend eine Schwerbehinderung anerkannt, kann der Zusatzurlaub fortbestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. April 2022, Az. 9 AZR 367/21, klargestellt.
Das BAG sprach einem Arbeitnehmer rückwirkend zwei Urlaubstage zuDer vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig die Information des Arbeitgebers sein kann. Ein Arbeitnehmer hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt und seinen Arbeitgeber darüber informiert.
Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Später wurde der Arbeitnehmer nach einem Widerspruchs- und Klageverfahren rückwirkend zum 11. August 2017 mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt.
Für das Jahr 2017 sprach ihm das Bundesarbeitsgericht noch zwei Tage Zusatzurlaub zu. Der Arbeitgeber hatte vor dem ersten ablehnenden Bescheid seine erforderlichen Hinweise zum möglichen Zusatzurlaub nicht erteilt.
Warum die fünf Urlaubstage für 2018 trotzdem verloren warenDer gleiche Arbeitnehmer verlor allerdings seinen Zusatzurlaub von fünf Tagen für das Jahr 2018. Der Grund lag im weiteren Verlauf des Anerkennungsverfahrens.
Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber zwar über die ursprüngliche Ablehnung informiert, aber nicht darüber, dass er dagegen Widerspruch eingelegt und anschließend weitergeklagt hatte. Der Arbeitgeber durfte deshalb nach Ansicht des BAG zunächst davon ausgehen, dass das Feststellungsverfahren beendet war.
Die Folge war erheblich: Der Zusatzurlaub für 2018 verfiel. Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber bei einem laufenden Anerkennungsverfahren auch über einen Widerspruch oder eine anschließende Klage informieren sollten, wenn sie spätere Urlaubsansprüche sichern wollen.
Ein GdB-Verfahren kann sich lange hinziehenGerade diese Konstellation ist in der Praxis relevant, weil Feststellungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich länger dauern können als ein Urlaubsjahr. Während über den GdB noch gestritten wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und jedes Jahr entstehen neue Urlaubsansprüche.
Wer einen Antrag auf GdB 50 gestellt hat und den möglichen Zusatzurlaub erhalten möchte, sollte deshalb den Arbeitgeber nachweisbar über das laufende Verfahren informieren. Wird der Antrag abgelehnt und hiergegen vorgegangen, sollte auch dieser weitere Verfahrensgang dokumentiert mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber hat bei bekanntem GdB eigene PflichtenKennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, kann er sich beim Verfall des Zusatzurlaubs nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die Tage einfach nicht genommen habe. Nach der BAG-Rechtsprechung gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub grundsätzlich die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Dazu gehört grundsätzlich ein konkreter Hinweis auf den vorhandenen Urlaubsanspruch und darauf, dass dieser bei Nichtinanspruchnahme verfallen kann.
Fehlt eine solche Information trotz Kenntnis der Schwerbehinderung, kann ein vermeintlich längst erledigter Zusatzurlaub noch bestehen. Dazu finden Sie weitere Informationen im Beitrag „Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Warum Urlaub nicht verfällt“.
Zusatzurlaub verschwindet nicht einfach im normalen JahresurlaubDie zusätzlichen Tage werden zum bestehenden Erholungsurlaub hinzugerechnet. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise arbeitsvertraglich 30 Urlaubstage und arbeitet an fünf Tagen pro Woche, können bei ganzjährig bestehender Schwerbehinderung grundsätzlich 35 Urlaubstage zur Verfügung stehen.
Ein Arbeitgeber kann die fünf gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht einfach mit dem bereits zugesagten normalen gesetzlichen Urlaub verrechnen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können zudem günstigere Regelungen für schwerbehinderte Beschäftigte enthalten.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses kann Geld statt Urlaub verlangt werdenSolange das Arbeitsverhältnis läuft, ist Urlaub grundsätzlich durch bezahlte Freistellung zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer, nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kann dieser grundsätzlich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch übergehen.
Ob tatsächlich noch ein Zahlungsanspruch besteht, hängt deshalb wiederum davon ab, ob der Zusatzurlaub zuvor wirksam verfallen war. Gerade bei rückwirkender Feststellung eines GdB 50 kann die Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung oder das laufende Verfahren dabei erhebliche Bedeutung bekommen.
Praxisbeispiel: GdB 50 wird erst nach dem Jahreswechsel anerkanntEine Arbeitnehmerin beantragt während des laufenden Jahres die Feststellung einer Schwerbehinderung und informiert ihre Personalabteilung schriftlich über den Antrag. Der Arbeitgeber wartet das Verfahren ab und weist sie weder auf einen möglichen Zusatzurlaub noch auf dessen möglichen Verfall hin.
Im folgenden Jahr stellt die Behörde rückwirkend für einen Zeitraum des Vorjahres einen GdB von 50 fest. Für die vollen Monate der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung kann damit ein anteiliger Zusatzurlaubsanspruch entstanden sein.
Ob diese zusätzlichen Urlaubstage noch genommen werden können, hängt von den konkreten Urlaubs- und Übertragungsregeln sowie den Hinweisen des Arbeitgebers ab. Weil der Arbeitgeber bereits vom laufenden Verfahren wusste, kann er sich nicht in jedem Fall darauf berufen, der Urlaub sei mit dem Jahreswechsel automatisch verschwunden.
Häufige Fragen zum Zusatzurlaub bei GdB 50 Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei einem GdB von 50?Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Zusatzurlaub fünf bezahlte Arbeitstage pro Jahr. Bei mehr oder weniger regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst.
Gibt es bei einem GdB von 80 oder 100 mehr als fünf Tage?Nein, allein ein höherer GdB erhöht den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht. Bei einer Fünftagewoche gelten grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage sowohl bei GdB 50 als auch bei höheren Graden der Behinderung.
Bekomme ich Zusatzurlaub mit GdB 40 und Gleichstellung?Nein. Obwohl gleichgestellte Beschäftigte viele arbeitsrechtliche Schutzrechte schwerbehinderter Menschen erhalten, nimmt § 151 Abs. 3 SGB IX den Zusatzurlaub nach § 208 ausdrücklich von der Gleichstellung aus.
Kann Zusatzurlaub rückwirkend entstehen?Ja. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, kann auch für diesen Zeitraum Zusatzurlaub entstanden sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass ältere Urlaubstage unbegrenzt erhalten bleiben.
Sollte ich meinen Arbeitgeber über einen laufenden GdB-Antrag informieren?Wer mögliche Zusatzurlaubsansprüche sichern möchte, sollte den Arbeitgeber über ein laufendes Verfahren informieren. Nach einem ablehnenden Bescheid sollte auch mitgeteilt werden, wenn Widerspruch eingelegt oder anschließend Klage erhoben wird.
Kann nicht genommener Zusatzurlaub ausgezahlt werden?Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub grundsätzlich als Freizeit zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht noch ein nicht verfallener Zusatzurlaubsanspruch, kommt grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung in Betracht.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Fünf Tage mehr Urlaub – sogar rückwirkend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente: Diese Erkrankungen können die höchsten Erwerbsminderungsrenten ergeben
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, steht häufig vor einer belastenden Lebenssituation. Krankheit, Behinderung oder ein gesundheitlicher Einschnitt können dazu führen, dass eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.
Oft entsteht dabei die Frage, ob bestimmte Diagnosen zu einer höheren Rente führen als andere. Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigen tatsächlich deutliche Unterschiede bei den durchschnittlichen Zahlbeträgen je nach Krankheitsbild. Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose selbst, sondern die individuelle Erwerbsbiografie der betroffenen Person.
Was die Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigtIm Jahr 2020 erhielten in Deutschland erstmals rund 175.000 Menschen eine Erwerbsminderungsrente. Das waren etwa 15.000 mehr als im Vorjahr. Die durchschnittliche monatliche Zahlung lag damals bei ungefähr 881 Euro.
Bei einem genaueren Blick auf die Statistik fällt allerdings auf, dass die Durchschnittsbeträge je nach Krankheitsbild erheblich voneinander abweichen. Erwerbsminderungsrenten wegen einer Krebserkrankung lagen im Durchschnitt bei rund 989 Euro. Bei Renten aufgrund psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch waren es dagegen nur etwa 550 Euro.
Diese Differenz wirkt auf den ersten Blick so, als würde die Rentenversicherung bestimmte Erkrankungen finanziell besserstellen. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag oder Abschlag vor, der an eine bestimmte Krankheit geknüpft ist.
Die Diagnose entscheidet nicht über die RentenhöheFür die Rentenversicherung ist bei der Berechnung nicht ausschlaggebend, ob jemand etwa wegen Krebs, einer psychischen Erkrankung, einer orthopädischen Einschränkung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsgemindert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung erfüllt sind. Die Höhe der Rente wird anschließend nach rentenrechtlichen Kriterien berechnet.
Eine Krankheit kann also darüber entscheiden, ob jemand überhaupt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Sie bestimmt aber nicht automatisch, wie hoch diese Rente ausfällt. Für die konkrete Zahlung kommt es vor allem auf die bisherige Versicherungsbiografie an.
Wovon die Höhe der Erwerbsminderungsrente abhängtDie Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich in erster Linie danach, wie viel eine Person vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hat. Wer über viele Jahre ein höheres Einkommen erzielt und entsprechend Beiträge gezahlt hat, sammelt mehr Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte bilden die Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Damit wird so getan, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Menschen besonders stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Je später jemand erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, desto günstiger kann sich die Zurechnungszeit auswirken. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise verbessert. Für viele Betroffene bedeutet das, dass ein späterer Rentenbeginn zu einem höheren Zahlbetrag führen kann.
Warum es trotzdem große Unterschiede zwischen Krankheitsbildern gibtDie auffälligen Unterschiede in der Statistik lassen sich nicht durch eine besondere Bewertung einzelner Krankheiten erklären. Vielmehr spiegeln sie unterschiedliche Erwerbsverläufe wider. Menschen mit verschiedenen Erkrankungen haben häufig sehr unterschiedliche berufliche Vorgeschichten.
Eine Person, die wegen einer Krebserkrankung plötzlich aus dem Berufsleben ausscheidet, kann zuvor über viele Jahre regelmäßig gearbeitet und gut verdient haben. In diesem Fall wurden entsprechend viele Entgeltpunkte erworben. Das kann zu einer höheren Erwerbsminderungsrente führen.
Anders kann es bei Menschen sein, deren gesundheitliche Probleme schon über lange Zeit bestanden und sich bereits vor dem Rentenantrag auf Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen ausgewirkt haben. Wenn dadurch weniger Beitragszeiten und geringere Einkommen zusammenkommen, fällt auch die spätere Erwerbsminderungsrente niedriger aus. Das betrifft nicht automatisch jede Person mit einer bestimmten Diagnose, kann aber statistische Unterschiede erklären.
Eine Tabelle zeigt den Unterschied Kategorie Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag im Jahr 2020 Alle neuen Erwerbsminderungsrenten rund 881 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen Krebserkrankungen rund 989 Euro Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Störungen nach Medikamenten- oder Drogenmissbrauch rund 550 EuroDie Tabelle verdeutlicht, wie groß die statistische Spanne sein kann. Sie sagt aber nichts darüber aus, dass einzelne Krankheiten im Rentenrecht besser oder schlechter bewertet würden. Die Zahlen zeigen vielmehr Durchschnittswerte verschiedener Personengruppen mit unterschiedlichen Berufs- und Beitragsverläufen.
Warum regelmäßige Beitragszeiten so wichtig sindFür Versicherte ist deshalb weniger die Diagnose entscheidend, sondern die Frage, wie ihre Rentenbiografie aussieht. Wer über viele Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, profitiert meist von höheren Entgeltpunkten. Wer dagegen lange Phasen ohne Beiträge hatte, muss mit niedrigeren Ansprüchen rechnen.
Auch Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit oder längere Unterbrechungen können sich auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Das bedeutet nicht, dass Betroffene an ihrer gesundheitlichen Situation schuld wären. Es zeigt aber, warum die Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen deutlich niedriger ausfällt als das frühere Einkommen.
Fazit: Nicht die Krankheit bringt mehr Geld, sondern die VersicherungsbiografieDie Statistik zur Erwerbsminderungsrente zeigt deutliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankheitsbildern.
Diese Unterschiede entstehen jedoch nicht, weil die Rentenversicherung bestimmte Diagnosen finanziell bevorzugt. Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte, die Beitragszeiten und die Zurechnungszeit.
Wer vor Eintritt der Erwerbsminderung regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält in der Regel eine höhere Erwerbsminderungsrente als jemand mit lückenhafter Erwerbsbiografie und niedrigen Beiträgen.
Die Diagnose ist für den Anspruch wichtig, aber nicht für eine besondere finanzielle Einstufung. Deshalb lohnt es sich für Betroffene, den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig zu prüfen und fehlende Zeiten klären zu lassen.
Beispiel aus der PraxisEin 52-jähriger Angestellter erkrankt schwer an Krebs und kann seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Er war zuvor mehr als 30 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte ein durchschnittliches bis gutes Einkommen. Seine Erwerbsminderungsrente fällt deshalb vergleichsweise höher aus, weil er über viele Jahre Rentenansprüche aufgebaut hat.
Eine andere Person erhält ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, hatte aber wegen langjähriger gesundheitlicher Probleme immer wieder Beschäftigungslücken und nur kurze Phasen mit niedrigem Einkommen. Obwohl auch hier eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegt, fällt die Rente niedriger aus. Der Unterschied liegt nicht in einer Bewertung der Krankheit, sondern in den unterschiedlichen Versicherungsverläufen.
Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente 1. Entscheidet die Krankheit darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt?Nein. Die konkrete Diagnose entscheidet nicht darüber, wie hoch die Erwerbsminderungsrente ist. Ausschlaggebend sind vor allem die bisherigen Beitragszeiten, das frühere Einkommen, die erworbenen Entgeltpunkte und die Zurechnungszeit.
2. Warum gibt es dann unterschiedliche Rentenhöhen je nach Krankheitsbild?Die Unterschiede entstehen vor allem durch unterschiedliche Erwerbsbiografien. Menschen mit bestimmten Erkrankungen haben vor Eintritt der Erwerbsminderung häufig sehr verschiedene Berufs- und Einkommensverläufe. Wer lange regelmäßig gearbeitet und gut verdient hat, erhält meist eine höhere Erwerbsminderungsrente.
3. Werden bestimmte Erkrankungen von der Rentenversicherung finanziell besser bewertet?Nein. Das Rentenrecht sieht keinen Zuschlag vor, weil jemand eine bestimmte Krankheit hat. Eine Erkrankung kann zwar darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, sie führt aber nicht automatisch zu einem höheren Zahlbetrag.
4. Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Regelung, die so wirkt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch sollen Menschen nicht zu stark benachteiligt werden, wenn sie schon vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
5. Was sollten Betroffene vor einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüfen?Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten möglichst klären lassen. Dazu gehören etwa Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ein vollständiger Versicherungsverlauf kann wichtig sein, damit die spätere Rente korrekt berechnet wird.
QuellenGrundlage dieses Beitrags ist das bereitgestellte Script des Sozialverbands Schleswig-Holstein zur Erwerbsminderungsrente und zur Statistik der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2020.
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Erwerbsminderungsrente wird sich ändern: Diese neuen Regeln sind jetzt geplant
Bei der Erwerbsminderungsrente zeichnen sich weitreichende Änderungen ab. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten, älteren gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten den Weg in die Rente zu erleichtern und die geschützte Arbeitserprobung auszubauen.
Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente ist dabei eine Unterscheidung besonders wichtig: Die Vorschläge sind noch kein geltendes Recht. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission umfassend aufgreifen zu wollen, prüft derzeit aber noch die konkrete gesetzliche Umsetzung.
Erwerbsminderungsrente steht vor einer ReformDie von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen Umbau des Rentensystems vorgelegt. Mehrere davon betreffen unmittelbar Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis Bundestag und Bundesrat entsprechende Änderungen beschlossen haben und diese in Kraft treten, gelten deshalb weiterhin die bisherigen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente.
Was bei der Erwerbsminderungsrente heute giltNach geltendem Recht kommt es vor allem darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann bei erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Das führt immer wieder zu schwierigen Fällen. Denn geprüft wird grundsätzlich nicht nur, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich ist.
Bereich Aktuelle Regelung Vorschlag der Kommission Volle Erwerbsminderung Weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen Begriff der Erwerbsminderung soll überprüft werden Arbeitsmarkt Bei drei bis unter sechs Stunden kann unter Voraussetzungen eine Arbeitsmarktrente möglich sein Vermittlungschancen sollen stärker berücksichtigt werden Rentennahe Jahrgänge Grundsätzlich Prüfung des allgemeinen Arbeitsmarktes Erleichterter Rentenzugang bei gesundheitlicher Einschränkung geplant Arbeitserprobung Regelmäßig sechs Monate Regelzeitraum soll auf zwölf Monate steigen Der Begriff der Erwerbsminderung soll verändert werdenBesonders weitreichend ist die Empfehlung, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen nach dem Bericht der Alterssicherungskommission insbesondere die Vermittlungschancen von Menschen berücksichtigt werden, die nur etwa drei Stunden täglich arbeiten können.
Genau diese Grenze ist im heutigen Rentenrecht besonders empfindlich. Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden führt grundsätzlich in Richtung voller Erwerbsminderung, während bereits drei Stunden grundsätzlich nur für eine teilweise Erwerbsminderung sprechen.
Die Kommission stellt damit die Frage, ob eine rein medizinisch festgestellte tägliche Stundenzahl in jedem Fall ausreicht. Wer theoretisch drei Stunden arbeiten kann, praktisch aber kaum noch auf einem geeigneten Arbeitsplatz vermittelbar ist, könnte bei einer neuen Regelung anders beurteilt werden.
Keine automatische volle EM-Rente ab drei Stunden geplantAus der Empfehlung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass künftig jeder Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Eine solche konkrete gesetzliche Grenze hat die Kommission nicht beschlossen.
Wie Vermittlungschancen künftig berücksichtigt werden könnten, muss der Gesetzgeber erst festlegen. Denkbar wären Änderungen an der heutigen Stundenprüfung oder zusätzliche Kriterien für bestimmte gesundheitlich stark eingeschränkte Versicherte.
Bereits jetzt kennt das Rentenrecht die sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente. Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber wegen eines fehlenden geeigneten Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Ältere Arbeitnehmer sollen leichter in Rente kommen könnenEine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die sich bereits nahe an der regulären Altersgrenze befinden. Können sie ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben, soll nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein erleichterter Rentenzugang möglich werden.
Nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sieht das Konzept für diese Gruppe unter anderem einen vorgezogenen Renteneintritt zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge vor. Weitere drei Jahre früher könnte ein Rentenbeginn mit Abschlägen möglich sein, wobei nach dem Kommissionsmodell 35 Versicherungsjahre vorausgesetzt werden sollen.
Damit würde sich die Situation älterer Beschäftigter erheblich verändern. Heute kann es passieren, dass jemand seinen jahrzehntelang ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, nach den Regeln der Erwerbsminderungsrente aber dennoch auf andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Berufliche Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werdenFür diese rentennahen Versicherten schlägt die Kommission außerdem vor, auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Hintergrund ist, dass umfangreiche Umschulungen kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht in jedem Fall zu einer realistischen neuen Beschäftigung führen.
Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Vorschlag. Welche Altersgruppen genau erfasst würden und wie lange jemand zuvor in seinem bisherigen Beruf tätig gewesen sein müsste, muss in einem Gesetz näher geregelt werden.
Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigenEine weitere geplante Änderung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten und ausprobieren möchten, ob sie wieder mehr arbeiten können. Seit 2024 gibt es hierfür eine gesetzlich geschützte Arbeitserprobung.
Der Erprobungszeitraum beträgt derzeit regelmäßig sechs Monate. Währenddessen kann ein EM-Rentner eine Tätigkeit aufnehmen oder seine Arbeitszeit über das für die bewilligte Erwerbsminderungsrente angenommene Leistungsvermögen hinaus erhöhen, ohne dass allein dadurch sofort der bisherige Rentenanspruch entfällt.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diesen Zeitraum grundsätzlich auf ein Jahr auszudehnen. Über die bisherigen Regeln zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente haben wir bereits ausführlich berichtet.
Zwölf Monate Arbeitserprobung gelten noch nichtWer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann sich auf die geplanten zwölf Monate noch nicht berufen. Nach der weiterhin geltenden Regelung dauert die Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate, wobei im Einzelfall bereits heute Abweichungen möglich sind.
Außerdem bedeutet eine geschützte Arbeitserprobung nicht, dass während dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Die gesetzlichen Hinzuverdienstregeln gelten weiterhin.
Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei eine individuell höhere Grenze möglich sein kann.
Mehr zu diesem Punkt lesen Betroffene in unserem Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Gesundheitliche Probleme sollen früher erkannt werdenDie Reformvorschläge setzen nicht erst bei einer bereits eingetretenen Erwerbsminderung an. Die Kommission fordert zugleich, Prävention und Rehabilitation stärker auszubauen, damit gesundheitliche Einschränkungen möglichst früh erkannt und behandelt werden können.
Das seit Anfang 2026 bestehende Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung soll wissenschaftlich begleitet und weiterentwickelt werden. Auch die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab 45 Jahren soll nach den Vorstellungen der Kommission flächendeckend ausgebaut werden.
Geprüft werden soll zudem, ob später ein weiterer Gesundheitscheck für ältere Beschäftigte angeboten werden sollte. Die Reform verbindet damit einen erleichterten Zugang zu Leistungen mit dem Versuch, eine dauerhafte Erwerbsminderung möglichst früh zu verhindern.
Auch Grundsicherung bei Erwerbsminderung könnte sich verändernFür Bezieher niedriger Erwerbsminderungsrenten ist noch eine weitere Empfehlung interessant. Die Kommission schlägt vor, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte einzuführen.
Damit soll verhindert werden, dass zusätzliche Ansprüche aus langjähriger Beitragszahlung bei der Grundsicherung vollständig wieder angerechnet werden. Die konkrete Höhe und Berechnungsweise eines solchen Freibetrags sind allerdings ebenfalls noch offen.
Bundesregierung will die Vorschläge umsetzen – Details fehlen nochPolitisch haben die Empfehlungen erhebliches Gewicht. Der Koalitionsausschuss aus Union und SPD hatte Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission umfassend und zügig umsetzen zu wollen.
Von einem fertigen Gesetz kann dennoch keine Rede sein. Noch Ende August 2026 erklärte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag, sie könne derzeit keine Angaben dazu machen, wie die einzelnen Vorschläge im Detail gesetzlich umgesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das: Weder die neue Definition der Erwerbsminderung noch der erleichterte Zugang für rentennahe Versicherte oder die allgemeine zwölfmonatige Arbeitserprobung gelten bereits. Bis zu einer gesetzlichen Änderung werden Anträge nach dem bestehenden SGB VI beurteilt.
Bestehende EM-Renten werden nicht automatisch neu geprüftAus den Empfehlungen ergibt sich derzeit auch keine automatische Neubewertung bereits bewilligter Erwerbsminderungsrenten. Bestehende Renten richten sich weiterhin nach den geltenden Bescheiden und gesetzlichen Vorschriften.
Betroffene sollten deshalb einen bereits möglichen Antrag oder Widerspruch nicht allein deshalb aufschieben, weil eine Reform angekündigt wurde. Welche gesetzlichen Änderungen später auch für bereits laufende Verfahren oder Bestandsrentner gelten werden, hängt von den noch ausstehenden Übergangsregelungen ab.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte außerdem geltende Vorschriften zu Arbeit und Einkommen beachten. Welche Einkünfte die Rentenversicherung berücksichtigt und welche nicht, erläutern wir im Beitrag „Diese zusätzlichen Einnahmen darf die DRV nicht auf die EM-Rente anrechnen“.
Für viele Betroffene könnte die Reform den Zugang verändernVor allem zwei Gruppen könnten von einer späteren Reform profitieren. Das sind gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen an der Grenze zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie ältere Beschäftigte, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Für EM-Rentner, die einen Wiedereinstieg versuchen möchten, könnte ein regulärer Erprobungszeitraum von zwölf Monaten ebenfalls eine spürbare Veränderung bringen. Ein Jahr gibt erheblich mehr Zeit, um zu prüfen, ob eine höhere Arbeitsbelastung dauerhaft mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Wie groß die tatsächlichen Verbesserungen ausfallen, lässt sich allerdings erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf mit konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Bis dahin sollten Begriffe wie „neue EM-Rente“ oder „neue Drei-Stunden-Regel“ mit Vorsicht verwendet werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente wird sich ändern: Diese neuen Regeln sind jetzt geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Bürgergeld-Regel: Jobcenter sollen künftig sogar bei Trennung, Geburt oder Pflege mitmischen
Jobcenter sollen bei der Vermittlung in Arbeit künftig nicht mehr nur darauf schauen, ob eine Beschäftigung die aktuelle Hilfebedürftigkeit beendet. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei Eingliederungsleistungen ausdrücklich berücksichtigt werden, ob Leistungsberechtigte auch dann eigenständig bleiben können, wenn sich ihre familiäre Situation später verändert.
Die Gesetzesbegründung nennt dafür ungewöhnlich konkrete Beispiele: eine Trennung vom Partner, die Geburt eines Kindes oder die Übernahme von Pflege.
§ 3 SGB II soll ausdrücklich erweitert werdenGeplant ist eine Ergänzung von § 3 Absatz 1 SGB II. Nach dem Regierungsentwurf soll dort künftig stehen, dass die Eingliederungsleistungen insbesondere darauf auszurichten sind, durch Erwerbstätigkeit eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit auch bei einer möglichen Veränderung der familiären Situation zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag als Bundestagsdrucksache 21/7870 veröffentlicht. Die geplante Vorschrift betrifft damit unmittelbar die Grundsätze, nach denen Jobcenter ihre Eingliederungsleistungen ausrichten sollen.
Trennung, Geburt und Pflege stehen ausdrücklich in der BegründungBemerkenswert ist vor allem die Begründung der Bundesregierung. Dort werden eine Trennung, die Geburt eines Kindes und die Übernahme von Pflegeverantwortung ausdrücklich als mögliche Veränderungen genannt, die erhebliche Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit haben können.
Die Bundesregierung bezeichnet die geplante Änderung zugleich als Klarstellung. Die bisherige Ausrichtung des SGB II soll also nicht vollständig verändert, sondern die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit deutlicher als Ziel der Eingliederung festgeschrieben werden.
Jobcenter sollen nicht nur auf die heutige Bedarfsgemeinschaft schauenIn der Praxis könnte die neue Vorgabe dazu führen, dass Jobcenter stärker darauf achten müssen, ob eine Beschäftigung auch langfristig eine eigenständige Existenz ermöglicht. Eine Arbeit, die heute wegen des Einkommens des Partners ausreicht, kann nach einer Trennung plötzlich nicht mehr genügen.
Das betrifft besonders Menschen, deren eigenes Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vergleichsweise niedrig ist. Wie stark die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft die Leistungen beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.
Besonders Frauen werden in der Gesetzesbegründung erwähntDie Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass Frauen häufiger als Männer auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb soll ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit bei Beratung und Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Vorschrift soll aber nicht nur für Frauen gelten. Nach der Begründung soll vorbeugend die dauerhafte Eingliederung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft angestrebt werden – unabhängig vom Geschlecht.
Eine mögliche Trennung wird damit zum Faktor der BeratungBesonders ungewöhnlich ist, dass eine spätere Trennung ausdrücklich in der Gesetzesbegründung auftaucht. Denn eine Trennung kann im SGB II erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Einkommen des bisherigen Partners anschließend nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Auch heute entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, wann eine Bedarfsgemeinschaft nach einer Trennung tatsächlich beendet ist. Ein Beispiel zeigt unser Beitrag „Jobcenter unterstellt nach Trennung zu Unrecht Bedarfsgemeinschaft“.
Die geplante Neuregelung setzt jedoch schon vor einer solchen Situation an. Die Förderung soll möglichst verhindern, dass eine Person allein wegen einer späteren Veränderung ihrer Familie erneut auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Kein Zwang, eine geplante Trennung offenzulegenDie Formulierung darf allerdings nicht missverstanden werden. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich keine neue Pflicht, dem Jobcenter mitzuteilen, dass jemand über eine Trennung nachdenkt.
Auch einen Kinderwunsch müssen Leistungsberechtigte nicht offenlegen. Die geplante Vorschrift richtet sich an die Ausgestaltung von Beratung und Eingliederungsleistungen und schafft keine besondere Auskunftspflicht über private Zukunftspläne.
Anders ist es, wenn sich die persönlichen Verhältnisse tatsächlich ändern und diese Veränderung für den Leistungsanspruch relevant ist. Dann gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten.
Auch die Pflege von Angehörigen soll mitgedacht werdenDie Übernahme von Pflegeverantwortung wird ebenfalls ausdrücklich genannt. Das ist für viele Leistungsberechtigte wichtig, weil die Pflege eines Angehörigen die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit erheblich verändern kann.
Schon nach geltendem Recht kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn sie nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Bürgergeld-Bezieher müssen bei Pflege nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“.
Diese Schutzregelung wird durch die geplante Ergänzung nicht aufgehoben. Vielmehr soll die wirtschaftliche Perspektive bei möglichen Veränderungen der familiären Situation bereits bei der Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Änderung ist noch nicht beschlossenDie geplante Ergänzung steht im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksache 21/7870.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Änderung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form bestehen bleibt.
Der Bundestag will den Gesetzentwurf am 24. September 2026 erstmals beraten. Anschließend ist die weitere Beratung in den Ausschüssen vorgesehen, sodass sich einzelne Bestimmungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern können.
Beispiel aus der PraxisEine verheiratete Leistungsberechtigte arbeitet 20 Stunden pro Woche und verdient 1.150 Euro netto. Ihr Partner erzielt ein deutlich höheres Einkommen, sodass die Familie zusammen nur noch geringe oder gar keine ergänzenden Leistungen benötigt.
Nach der geplanten Ausrichtung könnte das Jobcenter bei der Beratung stärker berücksichtigen, ob eine Qualifizierung oder eine besser bezahlte Beschäftigung die eigene wirtschaftliche Absicherung der Frau verbessern würde. Hintergrund wäre nicht die Annahme, dass sich das Paar tatsächlich trennt, sondern die langfristige wirtschaftliche Eigenständigkeit.
Kommt Jahre später tatsächlich eine Trennung, könnte eine solche berufliche Entwicklung dazu beitragen, dass die Betroffene ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Genau auf solche längerfristigen Folgen zielt die geplante Ergänzung des § 3 SGB II.
Häufige Fragen zur geplanten Änderung des § 3 SGB II Muss ich dem Jobcenter künftig mitteilen, wenn ich über eine Trennung nachdenke?Nein. Der Gesetzentwurf enthält keine neue Pflicht, eine geplante oder lediglich mögliche Trennung gegenüber dem Jobcenter offenzulegen.
Muss ein Kinderwunsch dem Jobcenter genannt werden?Nein. Dass die Geburt eines Kindes in der Gesetzesbegründung genannt wird, schafft keine Verpflichtung, private Familienplanung oder einen Kinderwunsch mitzuteilen.
Warum nennt die Bundesregierung überhaupt eine mögliche Trennung?Eine Trennung kann dazu führen, dass das Einkommen des bisherigen Partners nicht mehr zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts beiträgt. Die Bundesregierung möchte deshalb stärker darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglichst dauerhaft eigenes ausreichendes Einkommen erzielen können.
Kann das Jobcenter deshalb künftig eine Vollzeitstelle verlangen?Die geplante Ergänzung allein schafft keine neue pauschale Verpflichtung zu einer bestimmten Wochenarbeitszeit. Welche Beschäftigung oder Eingliederungsleistung verlangt werden kann, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften des SGB II und den Umständen des Einzelfalls.
Was bedeutet die Änderung für Menschen, die Angehörige pflegen?Pflegeverantwortung soll ausdrücklich als mögliche Veränderung der familiären Situation berücksichtigt werden. Die bestehenden gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei notwendiger Angehörigenpflege bleiben davon unberührt.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?Nach dem Regierungsentwurf soll die Ergänzung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie ist derzeit jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.
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Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen
Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändern sich nicht nur die Einnahmen. Viele Verträge, Tarife und Gewohnheiten aus dem Berufsleben laufen einfach weiter, obwohl sie nicht mehr gebraucht werden oder inzwischen deutlich günstigere Alternativen verfügbar sind.
Wer Versicherungen, Bankkonto, Energievertrag, Mobilfunktarif und seine Geldanlage überprüft, kann deshalb einen vierstelligen Betrag im Jahr sparen.
1. Versicherungen aus dem Berufsleben nicht einfach weiterbezahlenEine der ersten Prüfungen nach dem Renteneintritt sollte den Versicherungsordner betreffen. Besonders bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich die Frage, ob der Vertrag noch benötigt wird, wenn das Berufsleben tatsächlich beendet ist.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich eine Laufzeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand. Wer den Schutz später nicht mehr benötigt, sollte prüfen, ob der Vertrag beendet oder angepasst werden kann.
Das bedeutet aber nicht, dass Rentner eine solche Police am ersten Tag des Rentenbezugs ungeprüft kündigen sollten. Wer beispielsweise trotz vorgezogener Altersrente noch arbeitet oder einen Vertrag mit zusätzlichen Spar- oder Vorsorgebausteinen besitzt, muss zunächst prüfen, welche finanziellen Folgen eine Kündigung hätte.
Auch beim Rechtsschutz kann sich eine Anpassung lohnen. Wer endgültig nicht mehr beschäftigt ist, benötigt einen Schutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber häufig nicht mehr und sollte beim Versicherer nachfragen, ob sich der Tarif entsprechend reduzieren lässt.
Bei kleineren Zusatzpolicen ist ebenfalls ein kritischer Blick angebracht. Reisegepäckversicherungen, Insassenunfallversicherungen und manche Spezialpolicen können im Verhältnis zur Leistung vergleichsweise teuer sein.
Anders sieht es bei der Privathaftpflicht aus. Ein großer Haftpflichtschaden kann auch im Ruhestand die finanzielle Existenz bedrohen, weshalb eine leistungsfähige Privathaftpflichtversicherung weiterhin wichtig bleibt.
Eine private Unfallversicherung ist dagegen nicht automatisch für jeden Rentner notwendig. Sie kann bei bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein, sollte aber nach persönlichem Bedarf und bestehender Absicherung beurteilt werden.
Mehr zum Thema lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese 7 Versicherungsfehler kosten Rentner richtig Geld“.
2. Beim Girokonto zahlen viele Rentner Jahr für Jahr unnötige GebührenAuch das Bankkonto gehört auf den Prüfstand. Stiftung Warentest untersuchte mit Stand Ende August 2026 insgesamt 758 Gehalts- und Rentenkonten von 190 Geldinstituten.
Die jährlichen Kosten reichten dabei von null bis mehreren Hundert Euro. Für den verwendeten Modellkunden errechneten die Tester bei typischer Nutzung durchschnittliche Kosten von knapp 130 Euro pro Jahr.
Nur ein kleiner Teil der untersuchten Konten war ohne weitere Bedingungen kostenlos. Bei weiteren Angeboten entfielen die Gebühren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden, beispielsweise ein regelmäßiger monatlicher Geldeingang.
Eine regelmäßig eingehende Rente kann bei entsprechenden Kontomodellen als Geldeingang berücksichtigt werden. Rentner sollten deshalb nicht nur die monatliche Grundgebühr betrachten, sondern auch Kosten für Girokarte, Überweisungen, Bargeldabhebungen oder Kontoauszüge vergleichen.
Ein Wechsel ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Wer auf eine Bankfiliale, persönliche Beratung oder besondere Leistungen angewiesen ist, sollte zunächst fragen, ob das eigene Institut ein günstigeres Kontomodell anbietet.
Weitere Hinweise finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „So können Rentner Kontoführungsgebühren sparen“.
3. Strom und Gas können zum größten unnötigen Kostenblock werdenBesonders groß kann das Sparpotenzial bei Strom und Gas sein. Nach dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur befand sich zuletzt weiterhin ein erheblicher Teil der Haushalte in der Grundversorgung.
Eine Verivox-Auswertung aus dem Jahr 2026 zeigt, wie groß der Preisunterschied sein kann. Für einen Musterhaushalt mit jährlich 4.000 Kilowattstunden Strom und 20.000 Kilowattstunden Gas errechnete das Vergleichsportal gegenüber der Grundversorgung ein mögliches Sparpotenzial von insgesamt 1.315 Euro beim Wechsel zu einem günstigeren Angebot.
Bereich Modellverbrauch Mögliche Jahresersparnis Strom 4.000 kWh jährlich 622 Euro Gas 20.000 kWh jährlich 693 Euro Strom und Gas Musterhaushalt 1.315 EuroDiese 1.315 Euro sind kein allgemeingültiger Sparbetrag. Der tatsächliche Unterschied hängt unter anderem von Wohnort, Verbrauch, aktuellem Vertrag, Grundpreis und den verfügbaren Angeboten ab.
Ein Vorteil der Grundversorgung besteht allerdings in der vergleichsweise kurzen Kündigungsfrist. Verbraucher können einen Grundversorgungsvertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Gerade Rentner mit kleinerem Einkommen sollten deshalb mindestens einmal jährlich ihre Jahresrechnung mit aktuellen Angeboten vergleichen. Gegen-Hartz berichtet außerdem über den kostenlosen Stromspar-Check für Rentner und Haushalte mit niedrigem Einkommen.
4. Alte Handyverträge und vergessene Streaming-Abos kosten Monat für Monat GeldEin alter Mobilfunkvertrag kann ebenfalls überraschend teuer werden. Eine Verivox-Analyse vom Januar 2026 kam zu dem Ergebnis, dass sich bestimmte Altverträge nach dem Auslaufen früherer Vergünstigungen im Durchschnitt um 15,62 Euro monatlich verteuerten.
Rechnerisch sind das 187,44 Euro im Jahr. Nach Angaben des Vergleichsportals waren knapp 20 Millionen Vertragskunden von den untersuchten Konstellationen betroffen.
Rentner sollten deshalb prüfen, wie viel Datenvolumen sie tatsächlich benötigen und welche Leistungen ihres Vertrags überhaupt genutzt werden. Ein Tarif, der während des Berufslebens für mobiles Arbeiten und häufige Reisen sinnvoll war, kann im Ruhestand deutlich überdimensioniert sein.
Dazu kommen Streaming-Abos, die einzeln zunächst günstig erscheinen. Wer mehrere Dienste gleichzeitig bezahlt, kann jedoch schnell mehrere Hundert Euro im Jahr ausgeben.
Das bedeutet nicht, dass Streaming grundsätzlich eine unnötige Ausgabe ist. Wer einen Dienst regelmäßig nutzt, bekommt dafür schließlich eine Gegenleistung; teuer werden vielmehr parallele oder vergessene Abos, die kaum noch geöffnet werden.
Auch Vergünstigungen können interessant sein. Gegen-Hartz hat beispielsweise erläutert, unter welchen Voraussetzungen manche Rentner Amazon Prime günstiger erhalten können.
5. Unverzinstes Geld kann Rentner jedes Jahr Hunderte Euro kostenDer unscheinbarste Kostenposten erscheint auf keiner Rechnung: sehr niedrig verzinstes Guthaben. Nach den für Juli 2026 veröffentlichten Zinsdaten wurden täglich fällige Einlagen privater Haushalte im Euroraum im Durchschnitt nur sehr niedrig verzinst.
Bei neu angelegten Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr lag der Durchschnitt deutlich höher. Die Differenz kann bei größeren Guthaben mehrere Hundert oder sogar mehr als tausend Euro im Jahr ausmachen.
Bei 30.000 Euro Guthaben bedeutet eine Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten rechnerisch rund 546 Euro mehr Zinsen pro Jahr vor Steuern. Bei 80.000 Euro wären es rund 1.456 Euro.
Allerdings dürfen solche Durchschnittswerte nicht mit einem konkreten Tagesgeldangebot verwechselt werden. Festgeld und täglich verfügbares Tagesgeld unterscheiden sich sowohl bei der Verzinsung als auch bei der Verfügbarkeit des Geldes.
Auch sollte niemand seine gesamte finanzielle Reserve langfristig binden, nur um einige Zehntelprozent mehr Zinsen zu erhalten. Sinnvoll kann vielmehr eine Aufteilung zwischen einem jederzeit verfügbaren Notgroschen und Geld sein, das für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht benötigt wird.
Auch Steuern auf Zinsen sollten Rentner beachtenDer Sparer-Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro. Erst soweit die gesamten steuerpflichtigen Kapitalerträge darüber liegen, reicht dieser Pauschbetrag nicht mehr vollständig aus.
Rentner sollten dabei sämtliche Kapitalerträge des Jahres berücksichtigen und nicht nur die Zinsen eines einzelnen neuen Kontos. Ein Freistellungsauftrag bei der Bank kann verhindern, dass innerhalb des noch verfügbaren Pauschbetrags zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Eine Übersicht weiterer steuerlicher Freibeträge finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente“.
Beispiel aus der Praxis: Aus kleinen Beträgen werden mehr als 1.500 EuroEin 70-jähriger Rentner überprüft erstmals seit seinem Renteneintritt seine regelmäßigen Ausgaben. Sein Girokonto kostet 11 Euro monatlich, beim Handyvertrag zahlt er rund 15 Euro monatlich mehr als bei einem vergleichbaren Tarif, und ein kaum genutztes Streaming-Abo kostet knapp 10 Euro.
Beim Stromanbieter findet er für seinen persönlichen Verbrauch ein Angebot, das rund 550 Euro jährlich günstiger ist. Zusätzlich liegen 30.000 Euro, die er nicht kurzfristig benötigt, bisher nahezu unverzinst; bei einer Zinsdifferenz von 1,82 Prozentpunkten ergäbe sich rechnerisch ein zusätzlicher Bruttozinsertrag von 546 Euro.
Allein aus diesen Positionen ergeben sich rund 1.580 Euro Unterschied im Jahr. Noch nicht eingerechnet sind mögliche Einsparungen bei Versicherungen oder weitere Abonnements.
Das Beispiel zeigt zugleich, warum pauschale Versprechen von mehreren Tausend Euro Ersparnis problematisch sind. Entscheidend sind immer die vorhandenen Verträge, der Energieverbrauch, das Vermögen und die persönliche Lebenssituation.
Der Beitrag Rente: Diese 5 Ausgaben laufen im Ruhestand unnötig weiter – Rentner können viel sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: Behörde überspringt wichtige Prüfung – Rückforderung scheitert
Wer beim Wohngeld falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung rechnen. Doch selbst dann darf die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht immer aufheben. Das Verwaltungsgericht Hamburg stoppte eine solche Rückforderung (5 K 3002/25).
Entscheidend ist § 45 SGB X: Die Behörde muss bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Wohngeldbescheids grundsätzlich Ermessen ausüben. Überspringt sie diesen Schritt, kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein.
Wohngeldbehörde setzte die Leistung rückwirkend auf nullIm konkreten Fall hatte die Behörde einer Frau ab Januar 2023 monatlich 125 Euro Wohngeld bewilligt. Die Bewilligung lief bis Mai 2024.
Bei einem elektronischen Datenabgleich im April 2024 stellte sich heraus, dass die Wohngeldempfängerin einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen war.
Sie setzte das Wohngeld rückwirkend ab Januar 2023 auf null Euro und verlangte das bereits gezahlte Wohngeld zurück. Die Behörde argumentierte zudem, die Frau könne sich wegen ihrer Angaben nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Genau hier lag jedoch der Fehler.
Kein Vertrauensschutz bedeutet nicht automatische Rückforderung§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Dazu gehört beispielsweise ein Wohngeldbescheid, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Hat ein Betroffener den Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben erwirkt, kann der Vertrauensschutz ausgeschlossen sein.
Doch daraus folgt nach dem VG Hamburg jedoch nicht automatisch:
„Kein Vertrauensschutz = Wohngeld muss zwingend zurückgezahlt werden.“
Die Behörde muss vielmehr noch einen zweiten Schritt gehen. Sie muss erkennen, dass § 45 Abs. 1 SGB X ihr Ermessen einräumt, und dieses Ermessen tatsächlich ausüben.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass dies sogar bei unlauterem Verhalten des Leistungsempfängers gilt.
Genau dieses Ermessen fehlteDie Wohngeldbehörde hatte sinngemäß festgestellt, dass keine Gründe gegen die Aufhebung der Bewilligung sprächen. Auch im Widerspruchsverfahren erklärte sie, die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt.
Das genügte dem Verwaltungsgericht nicht. Aus den Bescheiden ließ sich nicht erkennen, dass die Behörde überhaupt gesehen hatte, dass sie einen Entscheidungsspielraum besitzt. Sie prüfte im Wesentlichen nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme vorlagen.
Das ist etwas anderes als eine Ermessensentscheidung. Das Gericht bezeichnete diesen Fehler als Ermessensausfall. Ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen muss die Behörde auch tatsächlich ausüben.
Behörde durfte Fehler nicht erst vor Gericht reparierenBesonders wichtig für Betroffene: Die Behörde versuchte im Gerichtsverfahren, weitere Ermessenserwägungen nachzureichen. Auch das half nicht.
Eine Behörde darf zwar vorhandene Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren ergänzen. Hat sie ihr Ermessen im vorherigen Verwaltungsverfahren jedoch überhaupt nicht ausgeübt, kann sie diese Entscheidung nicht nachholen.
Das VG Hamburg hob deshalb den Änderungsbescheid einschließlich des Widerspruchsbescheids auf.
Damit fiel auch die RückforderungOhne wirksame Rücknahme des ursprünglichen Wohngeldbescheids fehlte zugleich die Grundlage für die Erstattung des bereits ausgezahlten Wohngeldes.
§ 50 SGB X ermöglicht die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen grundsätzlich dann, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben wurde.
Genau daran fehlte es hier.
Die Rücknahme hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Deshalb durfte auch die darauf gestützte Rückforderung nicht bestehen bleiben.
Was das Urteil für Wohngeldempfänger bedeutetDas Urteil schafft keinen Freibrief für falsche Angaben. Wer Einkommen verschweigt oder im Wohngeldantrag unrichtige Angaben macht, kann weiterhin seinen Vertrauensschutz verlieren und mit einer Rückforderung rechnen.
Aber die Wohngeldstelle muss trotzdem das richtige Verfahren einhalten.
Rückforderung kann Bestand haben Rückforderung kann angreifbar sein Behörde nennt die richtige Rechtsgrundlage Behörde behandelt Rücknahme als automatische Folge Behörde erkennt ihren Ermessensspielraum Im Bescheid fehlt jede erkennbare Ermessensentscheidung Behörde begründet, warum sie trotz der Umstände zurücknimmt Behörde prüft nur Vertrauensschutz und Voraussetzungen Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist wirksam Grundlage für die Erstattung wird erfolgreich aufgehobenFür einen Widerspruch kann deshalb entscheidend sein, nicht nur über Einkommen, Mitwirkung oder Vertrauensschutz zu streiten. Prüfen Sie auch, ob die Behörde ihr Rücknahmeermessen überhaupt erkannt und nachvollziehbar ausgeübt hat.
Formulierungen im Bescheid genau prüfenAufmerksam sollten Sie werden, wenn die Wohngeldstelle lediglich schreibt, die Bewilligung „wird aufgehoben“, die Voraussetzungen einer Rücknahme „liegen vor“ oder es seien „keine Gründe ersichtlich“, die gegen eine Rückforderung sprächen.
Solche und ähnliche Formulierungen beweisen noch nicht, dass die Behörde echtes Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss vielmehr erkennen lassen, dass sie folgendes verstanden hat: Sie darf den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen, muss aber über diese Rechtsfolge eine Entscheidung treffen.
Das VG Hamburg stellte zugleich klar, dass die Anforderungen an diese Begründung nicht unbedingt besonders hoch sind. Auch bei unlauterem Verhalten kann etwa eine nachvollziehbare Abwägung mit dem sparsamen Einsatz öffentlicher Wohngeldmittel ausreichen.
Die Behörde muss diese Abwägung aber tatsächlich vornehmen.
Ein aufgehobener Bescheid bedeutet nicht automatisch endgültigen SchutzBetroffene sollten das Urteil deshalb nicht missverstehen. Das Gericht entschied nicht, dass zu Unrecht gezahltes Wohngeld generell behalten werden darf. Es beanstandete hingegen die konkrete Rücknahmeentscheidung.
Ob die Behörde anschließend noch einmal rechtmäßig entscheiden kann, hängt von den einschlägigen Fristen und den Umständen des Einzelfalls ab. Auch deshalb sollten Sie ein enRückforderungsbescheid frühzeitig prüfen und einen Widerspruch nicht aufschieben
FAQ: Wohngeldrückforderung bei Falschangaben Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn ich Einkommen verschwiegen habe?Eine Rückforderung ist möglich. Sie erfolgt aber nicht allein deshalb automatisch. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X muss die Behörde grundsätzlich auch ihr Ermessen ausüben.
Reicht fehlender Vertrauensschutz für die Rückforderung?Nein. Fehlender Vertrauensschutz kann eine wichtige Voraussetzung erfüllen, ersetzt aber nach dem VG Hamburg nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.
Was sollte ich bei einem Rückforderungsbescheid prüfen?Prüfen Sie neben Einkommen, Angaben und Vertrauensschutz vor allem die Rechtsgrundlage und die Begründung. Aus dem Bescheid sollte erkennbar werden, dass die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt hat.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 17.10.1990 – 11 RAr 3/88
Sozialgesetzbuch I, § 31
Sozialgesetzbuch X, §§ 45, 50
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2025 – 5 K 3002/25 (LexGraph)
Wohngeldgesetz
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Grundsicherung: Urteil zum Einstiegsgeld – Die Hoffnung auf zusätzliches Geld genügt nicht
Die bloße Hoffnung, zusätzlich Einstiegsgeld vom Jobcenter zu erhalten, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der Förderung zu begründen. Das hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt entschieden (Urteil vom 20. Januar 2025 – L 2 AS 370/23).
Von einer Erforderlichkeit des Einstiegsgelds ist auszugehen, wenn Eingliederungshemmnisse bestehen und eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht anders erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine selbständige Tätigkeit zum 1. Februar 2018 aufgenommen, ohne dass über seinen Antrag bereits entschieden worden war. Nach Überzeugung des Gerichts war die Förderung für seinen Entschluss zur Tätigkeitsaufnahme nicht entscheidend.
Welche Voraussetzungen für Einstiegsgeld geltenNach § 16b Abs. 1 SGB II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit dient. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Nach den im Urteil herangezogenen ermessenslenkenden Weisungen kann bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in der Regel Einstiegsgeld gewährt werden, wenn diese tragfähig erscheint und die realistische Aussicht besteht, die Hilfebedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Monaten zu beenden.
Der Kläger war bei Aufnahme seiner Tätigkeit zwar erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen jedoch beide Voraussetzungen erfüllt sein: die Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R).
Dabei handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Nach Auffassung des Senats waren im vorliegenden Fall bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt: Das Einstiegsgeld war zur Eingliederung des Klägers nicht erforderlich.
Wann Einstiegsgeld zur Eingliederung erforderlich istDas Merkmal der Erforderlichkeit bedarf nach Auffassung des Gerichts angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen Gerechtigkeitsprobleme einer engen Auslegung.
Zunächst ist zu klären, ob beim Antragsteller Eingliederungshemmnisse bestehen, die eine Förderung durch Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn voraussichtlich dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.
Darüber hinaus setzt die Erforderlichkeit voraus, dass die Eingliederung nicht mit weniger kostspieligen Mitteln erreicht werden kann. Nach der angeführten Rechtsprechung muss das Einstiegsgeld als „ultima ratio“, also als letztes Mittel, für die voraussichtlich dauerhafte Eingliederung notwendig sein (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 AS 685/13).
Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59).
Förderung und Tätigkeitsaufnahme müssen ursächlich zusammenhängenEinstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus.
Erforderlichkeit liegt erst dann vor, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler, also ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 59/20 R).
Demnach ist Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit unabhängig von der Förderung aufgenommen wurde und die Eingliederung somit auch ohne diese Unterstützung erfolgt ist. Einen solchen Fall sah das Gericht hier als gegeben an.
Warum das Gericht die Förderung im konkreten Fall ablehnteDer Kläger hatte seinen Antrag auf Einstiegsgeld zwar vor Aufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2018 gestellt. Dennoch verneinte der Senat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Förderung und Tätigkeitsaufnahme.
Die Gewerbeanmeldung hatte der Kläger bereits am 21. November 2017 vorgenommen, ohne zu wissen, ob ihm Einstiegsgeld gewährt werden würde. Die vom Jobcenter mit Schreiben vom 15. Januar 2018 angeforderten weiteren Unterlagen reichte er erst am 1. Februar 2018 ein – zeitgleich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit.
Dies belegte nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger bereits unabhängig von einer finanziellen Unterstützung durch Einstiegsgeld entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Hinzu kam, dass er seine Tätigkeit mehr als zwei Jahre fortführte, ohne die Entscheidung über seinen Antrag zu kennen, bevor eine Nachfrage aktenkundig wurde. Der Bescheid vom 9. Mai 2018 war ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auch die Fortführung der Tätigkeit bestätigte nach Auffassung des Gerichts, dass sein Entschluss unabhängig von der beantragten Förderung bestand.
Aus einem bereits 2011 abgelehnten Antrag auf Einstiegsgeld wusste der Kläger zudem, dass darauf kein genereller Anspruch besteht. Er konnte deshalb nicht auf eine Bewilligung vertrauen.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der Eingliederung war damit nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen. Darüber hinaus waren Eingliederungshemmnisse, die eine Förderung erforderlich gemacht hätten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Was Leistungsberechtigte aus dem Urteil mitnehmen könnenBetroffene sollten den Zusammenhang zwischen der beantragten Förderung und der geplanten Tätigkeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Entscheidend ist, weshalb das Einstiegsgeld für die Eingliederung benötigt wird und welche konkreten Eingliederungshemmnisse bestehen.
Wer bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest entschlossen ist, eine Tätigkeit aufzunehmen, muss nach den Maßstäben dieser Entscheidung mit einer Ablehnung rechnen. Die rechtzeitige Antragstellung allein belegt noch nicht, dass die Förderung erforderlich ist.
Fazit: Die Hoffnung auf zusätzliche Unterstützung reicht nichtNach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fehlt es an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds, wenn die Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung feststeht. Maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Förderung und Eingliederung. Die bloße Hoffnung auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter genügt dafür nicht.
Der Beitrag Grundsicherung: Urteil zum Einstiegsgeld – Die Hoffnung auf zusätzliches Geld genügt nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Rentner sein Haus verkaufen muss, weil er ansonsten nicht in ein Pflegeheim umziehen kann.Denn das Sozialamt sucht in den Unterlagen nach Vermögen und Immobilien.
Tatsächlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine Immobilie verkauft oder beliehen wird, bevor Sozialhilfe fließt, damit das Pflegeheim vollständig bezahlt werden kann.
“Wer die Regeln der Sozialhilfe, die Grenzen des geschützten Vermögens und die Folgen von Schenkungen oder Nießbrauch nicht kennt, riskiert, das Eigenheim im Pflegefall zu verlieren – oft, weil zu spät gehandelt wurde”, so Anhalt. Aber es gibt Lösungswege, wie Anhalt sagt.
Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Warum das Sozialamt zuerst auf das Vermögen schautLeistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind nachrangig. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt einspringt, müssen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person weitgehend eingesetzt werden. Dazu gehören Renten, Pflegeversicherungsleistungen, sonstiges Vermögen und grundsätzlich auch Immobilien, soweit sie als verwertbar gelten.
Gleichzeitig kennt das Gesetz das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört ein bestimmter Geldbetrag, der unangetastet bleiben darf, sowie in vielen Fällen auch die selbstgenutzte Immobilie, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Freibetrag beim Geldvermögen liegt derzeit bei einem vierstelligen Betrag pro Person; bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag entsprechend, weitere kleinere Freibeträge können hinzukommen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob das Sozialamt „einfach so“ das Haus verkauft, sondern ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen gewertet wird oder als geschütztes Schonvermögen gilt. Diese Abgrenzung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.
Wann der Hausverkauf überhaupt verlangt werden darfDas verbreitete Bild vom Sozialamt, das gewissermaßen den Schlüssel zum Eigenheim einfordert, ist verkürzt, aber nicht völlig unrealistisch. Ein Verkauf oder eine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie kommt jedoch nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.
Ein typischer Fall ist der pflegebedürftige Rentner, der dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und seine Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.
Wohnt im Haus auch kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mehr, der weiter dort lebt, entfällt häufig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim. Dann kann die Immobilie grundsätzlich als Vermögen betrachtet werden, das zur Finanzierung der Pflegekosten einzusetzen ist.
Eine weitere Hürde ist die Frage der Angemessenheit. Selbstgenutzte Hausgrundstücke „angemessener Größe“ sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschont, das heißt sie müssen nicht verwertet werden.
Was als angemessen gilt, hängt von Faktoren wie der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche, dem Grundstückswert und den örtlichen Verhältnissen ab. Überdimensionierte oder extrem teure Immobilien können deshalb als nicht angemessen eingestuft werden, insbesondere wenn nur noch eine Person dort lebt und sie das Haus nicht mehr selbst nutzt.
Schließlich spielt die Frage eine Rolle, ob es andere Wege gibt, die Pflege zu finanzieren. Stehen ausreichende liquide Mittel, Versicherungsleistungen oder eine zumutbare Beleihungsmöglichkeit zur Verfügung, kann die Behörde zunächst auf diese Optionen verweisen.
Erst wenn sich zeigt, dass alle Alternativen ausgeschöpft oder unzumutbar sind, wird ein Verkauf oder eine Verwertung der Immobilie gefordert.
So arbeitet das Sozialamt in der PraxisDas Sozialamt verkauft ein Haus nicht eigenmächtig. Es tritt nicht als Eigentümer auf und beauftragt keinen Makler, um „im eigenen Namen“ die Immobilie auf den Markt zu bringen. Die Behörde kann aber verlangen, dass der Betroffene selbst tätig wird und die Immobilie wirtschaftlich verwertet, also etwa verkauft oder belastet.
Der Ablauf folgt meist einem ähnlichen Muster. Zunächst prüft das Amt die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr genau. Es werden Rentenbescheide, Pflegekassenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsverträge und Unterlagen zur Immobilie angefordert. Auf dieser Grundlage ermittelt die Behörde, ob Einkommen und Vermögen ausreichen oder ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt.
Stellt das Sozialamt fest, dass die Immobilie verwertbar ist, aber nicht sofort verkauft werden soll oder kann, sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Darlehens vor.
Nach § 91 SGB XII kann die Behörde die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten werden also zunächst übernommen, gleichzeitig entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die über das Haus abgesichert ist.
Erweist sich ein Darlehen als nicht praktikabel oder ist eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoller, kann das Sozialamt den Betroffenen auffordern, die Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen.
Dann müssen die Eigentümer selbst mit Banken oder Maklern verhandeln. Kommt der Betroffene solchen Aufforderungen nicht nach, drohen im Extremfall leistungsrechtliche Konsequenzen; der genaue Rahmen hängt wiederum stark vom Einzelfall ab.
Wann das Eigenheim geschützt bleibtSo bedrohlich der Blick des Sozialamts auf die Immobilie wirken kann: In zahlreichen Konstellationen ist das Eigenheim geschützt.
Besonders bedeutsam ist der Schutz, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie weiterhin bewohnt. Solange der Partner im Haus lebt, darf das Sozialamt nach der gängigen Verwaltungspraxis den Verkauf eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims nicht verlangen. Dieses Haus wird dann dem geschützten Vermögen zugerechnet.
Entsprechendes gilt in der Regel, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den familiären Lebensmittelpunkt nicht durch eine Verwertung der Immobilie zu gefährden.
Auch bei volljährigen Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Betreuung angewiesen sind und im Haus leben, kann ein besonderer Schutz greifen.
Hinzu kommt der Schutz sogenannter Härtefälle.
Grundstücke oder Häuser, mit denen eine nachweisbar besondere persönliche Bindung verbunden ist – etwa langjährig im Familienbesitz befindliche Erbstücke – können im Einzelfall von der Verwertung ausgenommen werden, wenn deren Verkauf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
All diese Schutzmechanismen gelten jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sehr große oder luxuriöse Immobilien können trotz bewohnendem Ehepartner anders beurteilt werden als ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Hier lohnt sich häufig die Beratung durch fachkundige Stellen, etwa unabhängige Pflegeberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte.
Schenkungen an Kinder und die Zehn-Jahres-FristViele Familien versuchen, das Eigenheim durch Schenkung auf die Kinder „aus dem Zugriff des Sozialamts zu retten“. Die Idee: Die Eltern übertragen das Haus frühzeitig, behalten sich vielleicht ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor und hoffen, dass die Immobilie im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt.
Diese Strategie ist rechtlich riskant. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, etwa weil Pflegeheimkosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und die Beschenkten zur Rückgabe oder zum Wertersatz heranziehen.
Entscheidend ist eine Frist von zehn Jahren: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Erfolgt die Schenkung jedoch innerhalb dieser Zehnjahresfrist, kann das Sozialamt die Übertragung wirtschaftlich wieder aufrollen.
Das bedeutet nicht immer, dass das Haus tatsächlich zurückübertragen wird, aber die Beschenkten können mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.
Besonders heikel sind Gestaltungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Lange Zeit wurde argumentiert, dass die Zehnjahresfrist erst ab dem Wegfall des Nießbrauchs zu laufen beginne, weil der Schenker durch das Nutzungsrecht wirtschaftlich noch nicht wirklich losgelassen habe.
In der Fachliteratur und in gerichtlichen Entscheidungen wird jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Eigentums beginnen kann, auch wenn Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bleiben.
Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Notarvertrag können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.
“Wer über eine vorweggenommene Erbfolge mit Hausübertragung nachdenkt, sollte deshalb unbedingt vorab notariellen und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einholen – und zwar, bevor gesundheitliche Probleme absehbar werden”, sagt der Experte.
Unterhaltspflicht der Kinder und die 100.000-Euro-GrenzeNeben der Frage des Vermögenseinsatzes stellt sich immer auch die Frage, ob Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn diese im Pflegeheim leben und Leistungen vom Sozialamt erhalten.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es bestimmt, dass Kinder für pflegebedürftige Eltern, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung erhalten, grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden dürfen. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Maßgeblich ist das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.
Für viele Familien bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil die große Mehrheit der Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Elternunterhalt an das Sozialamt leisten.
Trotzdem bleibt es wichtig, auf behördliche Schreiben zu reagieren und Einkommensnachweise sorgfältig zu prüfen, da die 100.000-Euro-Grenze im Einzelfall ausgelegt und berechnet werden muss.
Wichtig ist zudem: Das Sozialamt kann das Eigenheim des Kindes nicht einfach verwerten. Es kann zwar versuchen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber ein unmittelbarer Zugriff auf das Haus des Kindes – etwa in Form einer erzwungenen Veräußerung – ist rechtlich nicht vorgesehen. Das Haus der Kinder bleibt daher in diesem Sinne geschützt, auch wenn diese im Einzelfall mit Geldforderungen konfrontiert werden können.
Alternativen zum vollständigen HausverkaufBevor ein kompletter Verkauf der Immobilie im Raum steht, gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen, die im Video ebenfalls angesprochen werden und sich in der Praxis wiederfinden.
Eine Möglichkeit ist ein Darlehen des Sozialamts, gesichert durch eine Grundschuld auf dem Haus. Die Pflegekosten werden übernommen, die Forderung wächst im Hintergrund an und wird später, etwa aus dem Nachlass oder bei einem freiwilligen Verkauf, zurückgeführt. Das schiebt die Verwertung zeitlich nach hinten und verhindert, dass das Haus sofort aufgegeben werden muss.
Daneben kommen bankübliche Finanzierungsformen in Betracht. Eigentümer können einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit einsetzen.
In den vergangenen Jahren haben sich spezielle Produkte etabliert, etwa Teilverkaufsmodelle oder sogenannte Immobilienrenten, bei denen das Haus ganz oder teilweise an einen Anbieter übertragen wird und der ehemalige Eigentümer eine monatliche Zahlung oder Leibrente erhält, häufig kombiniert mit einem lebenslangen Wohnrecht.
“Eine weitere Option ist die Vermietung des Hauses, wenn der pflegebedürftige Eigentümer ohnehin dauerhaft im Heim lebt. Die Mieterlöse können zur Mitfinanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden.
Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Lage der Immobilie, dem Zustand des Objekts und der Höhe der Heimkosten ab”, sagt Anhalt.
In vielen Fällen ist eine Kombination mehrerer Bausteine denkbar: “ein Teilverkauf, ergänzt um ein Sozialamtsdarlehen, oder die Vermietung, flankiert von einer moderaten Beleihung. Solche Modelle sind komplex und sollten genau durchgerechnet werden, idealerweise mit unabhängiger Beratung, um versteckte Kosten oder einseitige Vertragsklauseln zu vermeiden.”
Frühzeitige Planung und fachlicher RatDer vielleicht wichtigste Hinweis aus dem Video von Peter Knöppel lautet: Viele Probleme entstehen, weil Familien zu spät handeln. Häufig werden Häuser innerhalb der Familie „auf den letzten Drücker“ übertragen, ohne die Folgen für Sozialhilfe, Erbrecht und Steuern zu durchdenken.
Oder es wird gar nicht geplant, in der Hoffnung, dass der Pflegefall schon nicht eintreten wird.
Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit Fragen wie der späteren Wohnsituation, möglichen Umbauten für barrierefreies Wohnen, der finanziellen Tragfähigkeit der Immobilie und ergänzenden Absicherungen auseinanderzusetzen.
Private Pflegezusatzversicherungen können ein Baustein sein, um das Risiko hoher Eigenanteile im Pflegeheim zu mindern und dadurch den Druck auf das Immobilienvermögen zu verringern.
Wer eine Schenkung oder Übergabe plant, sollte rechtzeitig einen Notar und gegebenenfalls eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.
In Übergabeverträgen lassen sich Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen rechtlich sauber regeln. Gleichzeitig können Gestaltungen vermieden werden, die später ungewollt den Zugriff des Sozialamts eröffnen oder innerfamiliäre Konflikte schüren.
Fazit: Hausverkauf ist die Ausnahme – Planung schützt vor bösen ÜberraschungenDer Verkauf des Eigenheims im Pflegefall ist kein Automatismus, aber er ist auch keine bloße Schreckensvision. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden kann, bevor öffentliche Mittel fließen. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei nicht mehr selbst genutzten, sehr wertvollen oder für die Lebenssituation überdimensionierten Immobilien – kann daraus die Pflicht zur Verwertung entstehen.
Gleichzeitig gibt es umfangreiche Schutzmechanismen: das Schonvermögen, den Schutz des selbstgenutzten angemessenen Eigenheims, Privilegierungen für im Haus lebende Partner und Kinder, Härteregelungen sowie die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Hinzu kommen alternative Finanzierungswege wie Sozialamtsdarlehen, Beleihungen, Teilverkauf, Immobilienrenten oder Vermietung.
Wer sich frühzeitig informiert, sorgfältig dokumentiert und fachkundigen Rat einholt, kann die Risiken für das eigene Haus deutlich reduzieren. Das Video von Peter Knöppel macht dabei vor allem eines deutlich: Untätigkeit aus Scheu vor komplizierten Regelungen ist meist die schlechteste aller Optionen.
QuellenDieser Beitrag stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften zum Vermögenseinsatz, zur Hilfe zur Pflege und zur Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung.
Der Beitrag Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt den Verkauf seines Hauses von ihm erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen
Für Bewohner von Pflegeheimen könnte die finanzielle Entlastung künftig deutlich später einsetzen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Zeiträume bis zum jeweils höheren Zuschuss erheblich zu verlängern.
Besonders deutlich wird die geplante Änderung beim höchsten Leistungszuschlag: Die Pflegekasse übernimmt derzeit nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach dem Entwurf soll diese Stufe erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden.
Für Betroffene ist das besonders relevant, weil die Heimkosten bereits stark gestiegen sind. Im ersten Aufenthaltsjahr mussten Pflegebedürftige zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Pflegeheim-Zuschuss steigt derzeit nach 12 MonatenDie Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht nur den regulären Leistungsbetrag für die vollstationäre Versorgung. Zusätzlich gibt es nach § 43c SGB XI einen Zuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten.
Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag derzeit 15 Prozent. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten schließlich auf 75 Prozent.
Der Zuschlag bezieht sich allerdings nicht auf die komplette Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
So sollen die Zuschussstufen ab 2027 verändert werdenDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, die bisherigen Zeitstufen jeweils deutlich zu verlängern. Statt nach jeweils zwölf Monaten würde der nächste höhere Zuschuss grundsätzlich erst nach weiteren 18 Monaten erreicht.
Zuschuss Derzeit Nach dem Entwurf 15 Prozent Monat 1 bis 12 Monat 1 bis 18 30 Prozent ab Monat 13 ab Monat 19 50 Prozent ab Monat 25 ab Monat 37 75 Prozent ab Monat 37 ab Monat 55Damit würde der maximale Zuschuss nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren Heimaufenthalt greifen. Die bereits im Heim verbrachten Monate sollen weiterhin berücksichtigt werden.
Warum die Änderung für Bewohner teuer werden kannWie stark sich die längeren Zeiträume auswirken, hängt vom pflegebedingten Eigenanteil des jeweiligen Pflegeheims ab. Je höher dieser Betrag ist, desto größer ist auch der Unterschied zwischen einer Zuschussstufe von beispielsweise 15 und 30 Prozent.
Zum 1. Juli 2026 lag der einrichtungseinheitliche Eigenanteil vor dem Zuschuss bundesweit im Durchschnitt bei rund 2.088 Euro monatlich. Nach dem Zuschuss der ersten Stufe verblieben davon durchschnittlich rund 1.775 Euro.
Hinzu kamen im Bundesdurchschnitt rund 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie etwa 521 Euro Investitionskosten. Daraus ergab sich die durchschnittliche Belastung von 3.364 Euro im ersten Aufenthaltsjahr.
Wie stark die Kosten zuletzt gestiegen sind, zeigt auch unser Beitrag „Pflegeheime werden unbezahlbar: Monatlich 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor“.
Der Zuschuss gilt nicht für die gesamte PflegeheimrechnungDer prozentuale Leistungszuschlag wird häufig missverstanden. Er bedeutet beispielsweise nicht, dass die Pflegekasse nach längerer Aufenthaltsdauer 75 Prozent sämtlicher Heimkosten übernimmt.
Bezuschusst wird lediglich der pflegebedingte Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims müssen Bewohner grundsätzlich weiterhin selbst finanzieren.
Deshalb kann die persönliche Belastung auch nach Erreichen der höchsten Zuschussstufe erheblich bleiben. Zudem unterscheiden sich die Preise zwischen den einzelnen Einrichtungen und Bundesländern deutlich.
3.364 Euro Eigenanteil im ersten JahrDie Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen zeigen, wie angespannt die Situation bereits ohne die geplante Änderung ist. Zum 1. Juli 2026 mussten Bewohner im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst aufbringen.
Gegenüber Juli 2025 waren das 256 Euro mehr pro Monat. Besonders stark stiegen die pflegebedingten Kosten.
Die tatsächliche Rechnung eines Pflegeheims kann allerdings erheblich vom Bundesdurchschnitt abweichen. Entscheidend sind unter anderem die Pflegesätze des Heims, Unterkunft und Verpflegung sowie die jeweiligen Investitionskosten.
Bestandsbewohner sollen ihre erreichte Zuschussstufe behaltenFür Menschen, die bereits Ende 2026 im Pflegeheim leben, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Eine bis dahin erreichte Zuschussstufe soll nicht wieder abgesenkt werden.
Wer beispielsweise bereits 50 Prozent Zuschuss erhält, soll ab Januar 2027 nicht wieder auf 30 Prozent zurückfallen. Der Weg zur nächsten Stufe würde sich allerdings nach den neuen Zeitgrenzen richten.
Bereits zurückgelegte Heimzeiten sollen dabei nicht verloren gehen. Betroffene sollten dennoch Unterlagen zum Beginn des Heimaufenthalts und zur bisherigen Zuschussstufe sorgfältig aufbewahren.
Besonders Neuaufnahmen wären betroffenBesonders deutlich würde sich die geplante Neuregelung bei Menschen auswirken, die nach einem möglichen Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim kommen. Bei ihnen würde die verlängerte Staffel von Beginn an gelten.
Statt bereits ab dem 13. Monat 30 Prozent Zuschuss zu erhalten, bliebe es beispielsweise sechs weitere Monate bei 15 Prozent. Auch der Sprung auf 50 beziehungsweise 75 Prozent würde erheblich später erfolgen.
Das kann über mehrere Monate einen beträchtlichen Unterschied ausmachen. Ob die Regelung tatsächlich in dieser Form Gesetz wird, steht allerdings weiterhin nicht fest.
Pflegereform ist noch nicht beschlossenBei der geplanten Änderung handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die ursprünglich für Juni 2026 vorgesehene Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs wurde verschoben; ein neuer Termin war zuletzt nicht genannt.
Damit gelten derzeit unverändert die bestehenden Regelungen mit den Schwellen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige sollten deshalb aktuelle Rechnungen nicht auf Grundlage der geplanten 18-Monats-Stufen berechnen.
Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, steht fest, welche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Bis dahin muss zwischen geltendem Recht und Reformvorschlag klar unterschieden werden.
Wenn Rente und Vermögen für das Pflegeheim nicht reichenBei Eigenanteilen von mehr als 3.000 Euro reicht selbst eine vergleichsweise hohe gesetzliche Rente häufig nicht aus. Sind Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt greifen.
Diese Leistung ergänzt die Zahlungen der Pflegeversicherung und kann ungedeckte notwendige Heimkosten übernehmen. Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche werden dabei geprüft.
Besitzt die pflegebedürftige Person eine Immobilie, bedeutet ein Heimeinzug nicht automatisch, dass das Haus verkauft werden muss. Welche Schutzvorschriften gelten können, erläutern wir im Beitrag „Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen“.
Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate länger nur 15 Prozent ZuschussAngenommen, der pflegebedingte Eigenanteil eines Pflegeheims beträgt konstant 2.000 Euro im Monat. Nach geltendem Recht würde der Zuschuss nach zwölf Monaten von 15 auf 30 Prozent steigen.
Damit würde sich die Unterstützung der Pflegekasse von 300 auf 600 Euro erhöhen. Der pflegebedingte Eigenanteil des Bewohners würde entsprechend um weitere 300 Euro im Monat sinken.
Nach der geplanten Regelung bliebe es dagegen bis einschließlich Monat 18 bei einem Zuschuss von lediglich 15 Prozent. Allein in den Monaten 13 bis 18 wären bei diesem vereinfachten Beispiel deshalb insgesamt 1.800 Euro mehr selbst aufzubringen.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Fällen zusätzlich hinzu. Das Beispiel zeigt deshalb nur den Effekt der verschobenen Zuschussstufe und nicht die vollständige Heimrechnung.
Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss 1. Wie hoch ist der Zuschuss zum Eigenanteil im Pflegeheim derzeit?Bei Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Zuschuss derzeit zunächst 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten sind es 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
2. Was soll sich ab 2027 ändern?Nach dem Referentenentwurf sollen die höheren Zuschussstufen später erreicht werden. Vorgesehen sind Schwellen nach 18, 36 und 54 Monaten statt derzeit nach zwölf, 24 und 36 Monaten.
3. Ist die Änderung bereits beschlossen?Nein. Stand 16. September 2026 liegt weiterhin ein Referentenentwurf vor, und die Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs ist weiterhin offen.
4. Gilt der Zuschuss für die gesamte Heimrechnung?Nein. Der Zuschuss nach § 43c SGB XI vermindert lediglich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.
5. Verlieren Bewohner einen bereits erreichten Zuschuss?Nach dem bisherigen Entwurf soll es einen Bestandsschutz geben. Eine Ende 2026 bereits erreichte Zuschussstufe soll bestehen bleiben, während für den nächsten Anstieg die verlängerten Zeitgrenzen gelten sollen.
6. Was können Betroffene tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlbar sind?Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht. Der Antrag sollte nicht unnötig hinausgezögert werden, wenn bereits erkennbar ist, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können.
Der Beitrag Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen
Eine Mutter soll Tausende Euro Kindergeld zurückzahlen, obwohl ihre volljährige Tochter den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie nicht darüber informiert hatte, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte. Das schützt vor einer Rückforderung nicht automatisch, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 K 1645/24)
Die Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro zurückgefordert. Im Klageverfahren erkannte sie zwar die Monate August bis Oktober 2022 nachträglich an. Für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 bestätigte das Gericht die Rückforderung jedoch. Entscheidend war nicht, was die Mutter wusste, sondern ob die Tochter die Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich erfüllte.
Kontaktabbruch schützt nicht vor der Kindergeld-RückforderungEltern volljähriger Kinder können also Kindergeld erhalten, obwohl sie kaum noch kontrollieren können, ob ihr Sohn oder ihre Tochter die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Im entschiedenen Fall hatte die Mutter Kindergeld ab August 2022 beantragt. Ihre Tochter hatte die Schule beendet und suchte zunächst erfolglos einen Studienplatz. Die Familienkasse bewilligte daraufhin Kindergeld.
Später brach der Kontakt zwischen Mutter und Tochter ab. Die Mutter erklärte der Familienkasse schließlich, sie wolle ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen. Sie könne wegen des fehlenden Kontakts auch keine weiteren Bemühungen ihrer Tochter um einen Ausbildungs- oder Studienplatz nachweisen.
Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld hatte sie an ihre Tochter weitergegeben. Die Tochter hatte allerdings die Suche nach einem Studienplatz längst eingestellt.
Tochter arbeitete Vollzeit statt einen Studienplatz zu suchenIm Verfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Nach dem Abitur habe sie sich zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet.
Erst Anfang 2025 bewarb sie sich wieder um einen Studienplatz. Damit fehlte für einen erheblichen Zeitraum die entscheidende Voraussetzung für Kindergeld: Die Tochter bemühte sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Die bloße Möglichkeit, später vielleicht wieder studieren zu wollen, genügte nicht.
Für ausbildungsplatzsuchende Kinder reichen Absichten nichtEltern können für ein volljähriges Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Das Finanzgericht stellt dabei klar: Es reicht nicht, dass ein Kind grundsätzlich studieren oder eine Ausbildung machen möchte. Es muss sich im jeweiligen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen.
In der Praxis können deshalb Bewerbungen, Absagen, Registrierungen bei Hochschulen, Bewerbungsportalen oder Ausbildungsbetrieben Belege liefern und über den Anspruch entscheiden. Fehlen solche Bemühungen, kann die Familienkasse Kindergeld rückwirkend streichen.
Die Mutter wusste nichts – trotzdem durfte die Familienkasse Geld zurückfordernFür die Mutter war bitter, dass sie die veränderte Situation ihrer Tochter nach den Feststellungen des Gerichts selbst nicht kannte. Der Kontakt war abgebrochen. Die Tochter hatte ihr nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach einem Studienplatz suchte und stattdessen Vollzeit arbeitete.
Die fehlende Kenntnis stand dem Anspruch auf Erstattung jedoch nicht entgegen. Für das Kindergeld kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Das Gericht bestätigte deshalb die Aufhebung des Kindergeldes für den noch streitigen Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.
Familienkasse hatte zunächst 4.345 Euro verlangtUrsprünglich hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für August 2022 bis Januar 2024 auf und verlangte insgesamt 4.345 Euro zurück.
Im Gerichtsverfahren korrigierte sie ihre Entscheidung teilweise. Für August bis Oktober 2022 erkannte sie den Anspruch doch noch an. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich deshalb.
Das Finanzgericht bestätigte die Rückforderung nicht für den gesamten ursprünglichen Zeitraum, sondern für November 2022 bis Januar 2024.
Das sollten Eltern volljähriger Kinder beachtenSobald Kindergeld wegen Ausbildung, Studium oder einer erfolglosen Ausbildungsplatzsuche weiterläuft, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen.
Riskant wird es, wenn Ihr erwachsenes Kind auszieht oder der Kontakt schwieriger wird. Können Sie nicht mehr feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Kindergeldanspruch weiterbesteht.
Fordert die Familienkasse Nachweise, sollten Sie reagieren. Lassen sich Bewerbungsbemühungen nicht belegen, droht eine rückwirkende Aufhebung.
Der aktuelle Fall zeigt allerdings auch: Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, sollten Sie Zeitraum und Höhe genau kontrollieren. Hier gab die Familienkasse während des Prozesses für drei Monate nach.
Gericht verschonte die Mutter von den GerichtskostenGanz unberücksichtigt ließ das Finanzgericht die außergewöhnliche familiäre Situation nicht.
Obwohl die Mutter mit ihrer Klage gegen die verbleibende Rückforderung scheiterte, erhob das Gericht keine Gerichtskosten. Es berücksichtigte dabei die familiäre Situation und außerdem, dass die Familienkasse nicht darauf hingewirkt hatte, die Tochter selbst zur Mitwirkung zu bewegen.
Das ändert zwar nichts am Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum. Es zeigt aber, dass das Gericht durchaus zwischen der objektiven Rückforderung und einem persönlichen Verschulden der Mutter unterschied.
FAQ: Rückzahlung von Kindergeld bei Volljährigen Muss ich Kindergeld zurückzahlen, wenn mein erwachsenes Kind mir Änderungen verschweigt?Das kann passieren. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Kindergeld tatsächlich bestanden. Fehlende Kenntnis schützt nicht automatisch vor einer Rückforderung.
Reicht es, wenn mein Kind sagt, dass es einen Studienplatz sucht?Nein. Bei einem ausbildungsplatzsuchenden Kind müssen ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorliegen und im Streitfall nachweisbar sein.
Kann ich mich gegen eine Rückforderung der Familienkasse wehren?Ja. Prüfen Sie insbesondere den Rückforderungszeitraum und die tatsächlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Monat. Im vorliegenden Verfahren erkannte die Familienkasse drei Monate nachträglich doch noch an.
Quellenbeck-aktuell: Fehlender Kontakt zur Tochter schützt nicht vor Rückforderung, 02.09.2026 (beck-aktuell)
Finanzgericht Baden-Württemberg: Pressemitteilung Nr. 5/2026 vom 02.09.2026 zum Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (Finanzgericht BW)
NWB: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24 (NWB Datenbank)
Der Beitrag Kindergeld: Tochter bricht Kontakt ab – Mutter muss Tausende Euro zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 40: Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen
GdB 40, Gleichstellung – und trotzdem kein besonderer Kündigungsschutz vom ersten Tag an: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Diese Regelung wurde für einen gleichgestellten Arbeitnehmer zur Falle .
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Revision am 10. September 2026 zurückgewiesen. (2 AZR 2/26).
Gleichgestellt – aber noch nicht voll geschütztNach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX greift die Pflicht zur Zustimmung des Integrationsamtes erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch der allgemeine Kündigungsschutz setzt erst dann ein.
Die Gleichstellung besteht also bereits, aber noch nicht der volle Kündigungsschutz.
Auch in dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht wegen der Behinderung kündigen. Anpassungen des Arbeitsumfeldes können auch in dieser Zeit greifen.
Fest steht bislang, dass der Zweite Senat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Für die Einzelheiten bleibt die Begründung der Vorinstanz maßgeblich.
GdB 40 verhinderte die Kündigung nichtDer Kläger hatte einen GdB von 40 und war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit dem 1. Juni 2024 arbeitete er als IT-Experte und Softwareentwickler.
Schon nach wenigen Wochen entstanden Konflikte. Nach Darstellung des Arbeitgebers reagierte der Mitarbeiter teilweise nicht auf Fragen, verließ Gespräche wortlos und trat gegenüber Projektbeteiligten respektlos auf.
Nach den Feststellungen des Hessischen LAG entschied sich der Geschäftsführer bereits am 26. Juni 2024 für die Kündigung.
Erst danach übersandte der Arbeitnehmer seinen Gleichstellungsbescheid. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen oder einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erläuterte er zunächst nicht.
Am 1. Juli 2024 kündigte der Arbeitgeber. Eine weitere vorsorgliche Kündigung folgte am 10. Juli. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Integrationsamt musste nicht zustimmenNormalerweise benötigt ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die Zustimmung des Integrationsamtes.
Für den Kläger galt diese Zustimmungspflicht noch nicht: wegen seiner kurzen Beschäftigungsdauer. Das Hessische LAG hielt die gesetzliche Ausnahme für zulässig. Das BAG hat die Revision gegen dieses Urteil nun zurückgewiesen.
Erste sechs Monate Danach Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich Zustimmung grundsätzlich erforderlich KSchG greift regelmäßig noch nicht Allgemeiner Kündigungsschutz kann greifen Gleichstellung verhindert Kündigung nicht Besonderer Kündigungsschutz greift grundsätzlich Diskriminierungsverbot gilt trotzdem Diskriminierungsverbot gilt ebenfalls Auch das Präventionsverfahren half nichtDer Arbeitnehmer konnte die Kündigung auch nicht damit zu Fall bringen, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte.
Das BAG hatte bereits am 3. April 2025 entschieden, dass ein solches Verfahren während der gesetzlichen Wartezeit nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Hessische LAG folgte dieser Linie.
Damit konnte sich der Kläger auch nicht auf diesen Schutz berufen.
Behinderung bleibt trotzdem relevantArbeitgeber dürfen auch in der Probezeit eine Behinderung nicht ignorieren. Sie müssen notwendige Unterstützung leisten: technische Hilfen, angepasste Arbeitsabläufe, andere Aufgaben, besondere Kommunikationsformen oder Änderungen bei der Einarbeitung. Auch das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt.
Im konkreten Fall half das dem Kläger jedoch alles nicht.
Arbeitgeber muss Einschränkungen nicht erratenNach den Feststellungen des Hessischen LAG hatte der Arbeitnehmer zwar seinen Gleichstellungsbescheid vorgelegt, aber nicht erläutert, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Unterstützung er benötigte.
Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber nicht, selbst zu vermuten, welche Behinderung hinter Schwierigkeiten am Arbeitsplatz stehen könnte.
Wer sich später auf unterlassene Vorkehrungen berufen will, sollte früh deutlich machen, welche Einschränkung die Arbeit erschwert und welche Anpassung helfen kann. Entscheidend ist der Bezug zwischen Behinderung, Arbeitsplatz und notwendiger Unterstützung.
Kündigungsentscheidung stand schon vorher festNach den Feststellungen der Vorinstanz war die Kündigungsentscheidung bereits am 26. Juni 2024 gefallen. Erst danach informierte der Betroffene den Arbeitgeber über seine Gleichstellung.
Damit fehlte dem LAG ein wesentliches Indiz dafür, dass die Behinderung oder Gleichstellung die Kündigung ausgelöst hatte.
Was Gleichgestellte aus dem Urteil mitnehmen solltenEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ist und bleibt enorm wichtig. Sie ermöglicht zahlreiche Rechte schwerbehinderter Menschen und nach Ablauf der Wartezeit besonderen Kündigungsschutz.
Die Gleichstellung schützt jedoch nicht in den ersten sechs Monaten vor einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
FAQ: Kündigung gleichgestellter Mitarbeiter in der Probezeit Braucht der Arbeitgeber bei GdB 40 und Gleichstellung immer die Zustimmung des Integrationsamtes?Nein. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Ausnahme des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Darf der Arbeitgeber wegen einer Behinderung kündigen?Nein. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verboten.
Muss ich meinen Unterstützungsbedarf mitteilen?Sie sollten es zumindest, und das frühzeitig. Kennt der Arbeitgeber nämlich weder die konkrete Einschränkung noch den notwendigen Bedarf, muss er Vorkehrungen nicht selbst erraten.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Gesetzliche Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
Bundesarbeitsgericht, 10.09.2026 – 2 AZR 2/26
Hessisches Landesarbeitsgericht, 07.11.2025 – 10 SLa 336/25
LWV Hessen Integrationsamt: Gleichstellung und Leistungen für Beschäftigte mit Behinderung
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Grundsicherung: Schulwegskosten müssen nicht aus der Regelleistung bezahlt werden
Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Schülerbeförderungskosten begründen keinen Härtefallmehrbedarf gegenüber dem Jobcenter.
Ein umgangsberechtigter Vater hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II für die Schülerbeförderungskosten seines Sohnes. Nach Auffassung des Sozialgerichts Augsburg handelt es sich dabei nicht um einen atypischen Bedarf (Urteil vom 21.03.2023 – S 3 AS 430/22).
Für Schülerfahrtkosten gilt eine speziellere RegelungEin Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil § 28 Abs. 4 SGB II für Schülerfahrtkosten die speziellere Regelung ist.
Bei den Fahrtkosten eines Kindes zur Schule handelt es sich nicht um einen besonderen, also atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Vielmehr treten diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 – L 28 AS 1153/12 B ER).
Ansprüche gegen den Schulträger haben VorrangDer Bedarf ist zudem nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Dem Sohn hätte bei notwendiger Schülerbeförderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Schulträger zugestanden, wenn er diesen geltend gemacht hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).
Bedarfe für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II werden nur anerkannt, wenn und soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden.
Eine Kostenübernahme scheidet regelmäßig in dem Umfang aus, in dem landesrechtlich eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist.
Hierfür reicht es aus, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn – etwa wegen eines fehlenden Antrags oder einer versäumten Antragsfrist – wie im vorliegenden Fall tatsächlich keine Leistungen gezahlt werden.
Ein grundsätzlicher Leistungsanspruch kann ausreichenDer Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihr Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung.
Die Formulierung in § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG, wonach Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie „nicht von Dritten übernommen werden“, lässt die Auslegung zu, dass ein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegen Dritte ausreicht.
Hierfür spricht, dass die Normen einerseits „tatsächliche Aufwendungen“ voraussetzen und andererseits einen Anspruchsausschluss vorsehen, wenn die Aufwendungen von Dritten übernommen werden.
Deckt ein Dritter den Bedarf tatsächlich, fehlt es bereits an Aufwendungen der Schülerin oder des Schülers. Für die gesondert erwähnte Übernahme durch Dritte kann daher angenommen werden, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach genügt.
Die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung§ 28 Abs. 4 SGB II wurde zusammen mit § 6b BKGG mit Wirkung zum 01.01.2011 als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets eingeführt. Grundlage war Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453).
Die Einführung der Leistung beruht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesgesetzgeber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09, 1 BvL 4/09) verpflichtet hat, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, „soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten“ (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Für ein solches „Bereithalten“ genügt es, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche Geltendmachung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommt es nicht an.
Bundesverfassungsgericht: Das Existenzminimum muss durch Rechtsansprüche gesichert seinDiese Auslegung wird durch die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Das Gericht hat im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 82) dargelegt, dass die Länder zwar ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen finanzieren müssen.
Hieraus folge aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen nutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten.
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich“.
Nach einem weiteren ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Rn. 197) kann der Bundesgesetzgeber „dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden“ (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 – L 9 BK 13/21).
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Videotermine mit dem Jobcenter werden für Bürgergeld-Bezieher zur Pflicht
Ein Videotermin mit dem Jobcenter könnte ab April 2027 rechtlich genauso verbindlich werden wie ein Meldetermin vor Ort. Der Regierungsentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ sieht vor, förmliche Meldetermine ausdrücklich auch per Videotelefonie zuzulassen.
Das klingt zunächst nach einer Erleichterung, hat aber eine wichtige Konsequenz: Wer einen vereinbarten Video-Meldetermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, könnte nach den geltenden Regeln des SGB II eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat auslösen.
Aus dem Videoanruf wird ein offizieller Jobcenter-TerminNach dem geplanten neuen § 309 SGB III soll eine Meldung künftig persönlich oder unter bestimmten Voraussetzungen per Videotelefonie erfolgen können. Weil § 59 SGB II die Vorschriften des § 309 SGB III entsprechend für Jobcenter anwendbar macht, würde die Änderung auch Leistungsberechtigte in der Grundsicherung betreffen.
Ein solcher Videoanruf wäre damit nicht bloß ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wird eine förmliche Meldeaufforderung zum Videotermin ausgesprochen, gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Folgen wie bei einem Meldetermin im Jobcenter.
Video darf nicht einseitig vorgeschrieben werdenDie geplante Regel enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Ein Video-Meldetermin setzt das vorherige Einverständnis des Jobcenters und der leistungsberechtigten Person voraus. Will eine Seite das Gespräch persönlich führen, bleibt es beim Termin vor Ort.
Leistungsberechtigte sollen deshalb nicht gezwungen werden können, für einen Meldetermin Videotelefonie zu nutzen. Umgekehrt entsteht nach dem Entwurf auch kein eigener Anspruch darauf, dass das Jobcenter einen Termin per Video anbietet.
Freiwillig ist der Videokanal – verbindlich wird danach der TerminGenau hier liegt die entscheidende Veränderung: Die Zustimmung betrifft zunächst die Form des Gesprächs. Ist die Videotelefonie vereinbart und verschickt das Jobcenter anschließend eine förmliche Meldeaufforderung, soll daraus ein regulärer Meldetermin werden.
Das Jobcenter müsste dabei unter anderem Zeitpunkt und Art der Videotelefonie mitteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Regierungsentwurf in der Bundestagsdrucksache 21/7870.
Beim wiederholten Versäumnis können 30 Prozent fehlenBesonders relevant ist das wegen § 32 SGB II. Wer einer Meldeaufforderung wiederholt trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, muss grundsätzlich mit einer Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat rechnen.
Das erste entsprechende Meldeversäumnis führt nach der seit Juli 2026 geltenden Systematik noch nicht unmittelbar zu dieser Kürzung. Weitere Hintergründe dazu finden sich in unserem Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.
Wichtiger Grund schützt weiterhin vor einer KürzungAuch ein verpasster Video-Meldetermin würde nicht automatisch zu einer Leistungsminderung führen. Nach § 32 SGB II darf die Kürzung nicht erfolgen, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können.
Auch weitere Schutzvorschriften des Sanktionsrechts bleiben bestehen. Entscheidend ist deshalb immer, weshalb der Termin versäumt wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Minderung tatsächlich erfüllt sind.
Noch ist die neue Jobcenter-Regel nicht beschlossenWichtig ist: Bislang handelt es sich um einen Regierungsentwurf und nicht um geltendes Recht. Der Bundestag will die Bundestagsdrucksache 21/7870 am 24. September 2026 erstmals beraten.
Informationen zum vorgesehenen parlamentarischen Verfahren stellt auch der Deutsche Bundestag zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs bereit. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten.
Für Leistungsbeziehende wird die Unterscheidung wichtigEin gewöhnliches freiwilliges Videogespräch mit dem Jobcenter ist etwas anderes als eine förmliche Meldeaufforderung. Kommt die Reform wie geplant, sollten Betroffene deshalb genau darauf achten, ob sie lediglich ein Gespräch vereinbaren oder ausdrücklich zu einem Meldetermin nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert werden.
Wer bereits Probleme wegen versäumter Termine hat, sollte außerdem beachten, dass ältere Verstöße nicht ohne Weiteres nach den neuen Regeln behandelt werden dürfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf ältere Verstöße anwenden“.
Fragen und Antworten zu den geplanten Video-Meldeterminen Kann das Jobcenter einen Videotermin einfach anordnen?Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht einseitig. Für einen Meldetermin per Videotelefonie müssen sowohl das Jobcenter als auch die leistungsberechtigte Person mit dieser Form des Termins einverstanden sein.
Kann ein verpasster Videotermin zu einer 30-Prozent-Kürzung führen?Wenn die Reform beschlossen wird, kann ein förmlicher Video-Meldetermin für § 32 SGB II genauso relevant werden wie ein persönlicher Meldetermin. Eine 30-Prozent-Minderung setzt jedoch grundsätzlich ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund voraus.
Habe ich einen Anspruch auf einen Jobcenter-Termin per Video?Nein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll kein eigener Anspruch auf die Durchführung eines Meldetermins per Videotelefonie entstehen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?Nach der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz jedoch noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei verändert werden.
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Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt
Viele Rentner gehen davon aus: Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, braucht auch keine Steuererklärung abzugeben. Genau diese Annahme kann jedoch falsch sein, denn für die Steuerzahlung und für die Pflicht zur Abgabe werden unterschiedliche Rechengrößen verwendet.
Das führt 2026 zu einer überraschenden Situation: Ein alleinstehender Neurentner kann mit seiner Rente bereits zur Steuererklärung verpflichtet sein, obwohl das Finanzamt am Ende 0 Euro Einkommensteuer festsetzt.
Steuer zahlen und Steuererklärung abgeben sind zwei verschiedene FragenDer Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind es grundsätzlich 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag schützt diesen Teil des zu versteuernden Einkommens vor Einkommensteuer.
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss grundsätzlich 84 Prozent der Rente versteuern, während aus dem verbleibenden Anteil der persönliche Rentenfreibetrag ermittelt wird. Der steuerfreie Rentenbetrag wird anschließend grundsätzlich als Eurobetrag festgeschrieben.
Mehr zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rente zeigt unser Beitrag „Rente und Steuern 2026: Diese Rentner bleiben einkommensteuerfrei“.
Warum Rentner trotz 0 Euro Steuer eine Erklärung abgeben müssenFür einen alleinstehenden Rentner ohne lohnversteuerten Arbeitslohn sieht § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich eine Erklärungspflicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. 2026 liegt diese Schwelle damit bei 12.348 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jedoch nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden erst in späteren Rechenschritten berücksichtigt und können das tatsächlich zu versteuernde Einkommen wieder deutlich verringern.
Genau deshalb kann das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen und anschließend trotzdem einen Steuerbescheid über 0 Euro Einkommensteuer erlassen. Eine Steuer von 0 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine Erklärungspflicht besteht.
Schon ab rund 1.235 Euro Monatsrente kann es 2026 interessant werdenBei einem Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Berücksichtigt man in einer vereinfachten Modellrechnung außerdem den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, wird der Grundfreibetrag beim Gesamtbetrag der Einkünfte bereits bei ungefähr 14.822 Euro Jahresbruttorente überschritten.
Das entspricht bei ganzjährigem Rentenbezug ungefähr 1.235 Euro Bruttorente im Monat. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine allgemeingültige Rentengrenze, weil Rentenbeginn, weitere Einnahmen und die persönliche steuerliche Situation das Ergebnis verändern können.
Prüfung Worauf geschaut wird Folge Pflicht zur Steuererklärung Gesamtbetrag der Einkünfte Kann bereits oberhalb von 12.348 Euro entstehen Tatsächliche Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen nach weiteren Abzügen Kann trotzdem 0 Euro betragen Aufforderung des Finanzamts Schreiben der Finanzbehörde Darauf sollte immer reagiert werden Beispiel: 1.350 Euro Rente und trotzdem keine EinkommensteuerEin alleinstehender Rentner geht 2026 in Rente und erhält monatlich 1.350 Euro, also 16.200 Euro im Jahr. Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent ergeben sich zunächst 13.608 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen.
Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte noch oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro. Damit kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen.
Für die Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuer können anschließend beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abzugsfähige Beträge berücksichtigt werden. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen wieder unter 12.348 Euro sinken und die festgesetzte Einkommensteuer trotz Erklärungspflicht 0 Euro betragen.
Ein Brief ans Finanzamt kann die jährliche Erklärung ersparenWer wiederholt Steuererklärungen abgegeben hat und jedes Jahr bei 0 Euro Einkommensteuer landet, sollte deshalb mit seinem Finanzamt sprechen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner mit entsprechend niedrigem Einkommen unter Umständen von der weiteren Abgabe befreit werden können.
Auch die hessische Finanzverwaltung bestätigt, dass Finanzämter Rentner in der Vergangenheit von weiteren Erklärungen ausgenommen haben, wenn keine Einkommensteuer entstand. Eine solche Einschätzung verhindert allerdings nicht, dass das Finanzamt später erneut Steuererklärungen verlangt.
So kann die Anfrage beim Finanzamt formuliert werdenEine Anfrage kann kurz und formlos erfolgen. Denkbar ist beispielsweise: „Ich bitte um Prüfung, ob für die kommenden Veranlagungszeiträume von einer Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden kann.“
Rentner sollten jedoch nicht unmittelbar nach dem Absenden des Briefes einfach auf weitere Steuererklärungen verzichten. Sinnvoll ist es, zunächst die Antwort des Finanzamts abzuwarten und bei späteren Änderungen der Einkünfte erneut zu prüfen, ob eine Erklärung notwendig wird.
Eine Befreiung gilt nicht automatisch für immerEine frühere Mitteilung des Finanzamts schützt nicht dauerhaft vor einer später erneut entstehenden Erklärungspflicht. Steigt die Rente oder kommen weitere Einnahmen hinzu, kann sich die steuerliche Situation ändern.
Besonders Rentenerhöhungen können dazu führen, dass Rentner nach einigen Jahren eine steuerlich relevante Grenze überschreiten. Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag steigt bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht entsprechend mit.
Die gesetzlichen Renten wurden zum 1. Juli 2026 beispielsweise um 4,24 Prozent erhöht. Für Rentner, die schon nahe an einer steuerlichen Grenze liegen, kann eine solche Erhöhung deshalb eine erneute Prüfung notwendig machen.
Welche weiteren Steueränderungen Rentner derzeit beachten sollten, erklären wir im Beitrag „Rente: 7 wichtige Steueränderungen für Rentner ab 2026“.
Das Finanzamt kennt die gesetzliche Rente ohnehinEinfach keine Steuererklärung einzureichen und darauf zu hoffen, dass die Rente dem Finanzamt unbekannt bleibt, funktioniert nicht. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die steuerlich relevanten Rentendaten elektronisch an die Finanzverwaltung.
Die automatische Datenübertragung bedeutet allerdings nicht, dass Rentner von einer bestehenden Erklärungspflicht befreit wären. Sie erleichtert lediglich die Bearbeitung und sorgt dafür, dass viele Rentendaten bereits beim Finanzamt vorhanden sind.
Seit Juli 2026 kann MeinELSTER+ die Steuererklärung deutlich vereinfachenFür Rentner, die weiterhin eine Erklärung abgeben müssen, gibt es seit Juli 2026 eine neue Möglichkeit. Über MeinELSTER+ kann bei einfachen steuerlichen Verhältnissen anhand der bereits vorhandenen Daten automatisch ein Steuervorschlag für das Kalenderjahr 2025 erstellt werden.
Zum Start kommt das Angebot bundesweit für rund 11,5 Millionen Steuerpflichtige infrage, darunter alleinveranlagte Rentner mit einfachen Einkommensverhältnissen. Der Vorschlag lässt sich vor dem Absenden prüfen und bei Bedarf verändern.
Mehr zu den Neuerungen seit Juli finden Rentner in unserem Beitrag „Im Juli nicht nur höhere Rente: 6 neue Regeln für Rentner und Alltag“.
Den Steuervorschlag nicht ungeprüft bestätigenEin vorausgefüllter Steuervorschlag sollte nicht ungeprüft abgesendet werden, denn dem Finanzamt liegen nicht automatisch alle privat bezahlten Ausgaben vor. Dazu können beispielsweise Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen gehören.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können derzeit 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten und höchstens 1.200 Euro.
Welche Ausgaben Ruheständler berücksichtigen können, zeigt unser Beitrag „Rente: 15 Posten, die Rentner 2026 von der Steuer absetzen können“.
Für Sparer kann die NV-Bescheinigung interessant seinEine andere Situation betrifft Rentner, deren Einkommen insgesamt so niedrig ist, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, die aber Kapitalerträge erhalten. In solchen Fällen kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindern, dass die Bank Kapitalertragsteuer einbehält.
Eine solche NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt und darf höchstens drei Jahre gelten. Fallen die Voraussetzungen weg, muss dies berücksichtigt werden; die NV-Bescheinigung ist deshalb etwas anderes als eine dauerhafte Befreiung von Steuererklärungen.
Warum zusätzliche Einkünfte alles verändern könnenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn neben der gesetzlichen Rente beispielsweise eine Betriebsrente, eine Hinterbliebenenrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn hinzukommen. Dann kann eine Rechnung, die bei einer reinen gesetzlichen Rente noch zu 0 Euro Steuer geführt hat, schnell anders aussehen.
Auch die steuerfreie Behandlung einzelner Einnahmen bedeutet nicht automatisch, dass sich an sämtlichen Erklärungspflichten nichts ändert. Rentner sollten deshalb immer ihre gesamte Einkommenssituation betrachten und nicht nur den monatlichen Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.
Praxisbeispiel: Renate zahlt keine Steuer und schreibt trotzdem ans FinanzamtRenate ist alleinstehend, geht 2026 in Rente und erhält 1.350 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Ihr für die Erklärungspflicht relevanter Gesamtbetrag der Einkünfte liegt in der vereinfachten Rechnung über dem Grundfreibetrag, sodass sie zunächst eine Steuererklärung einreicht.
Wegen ihrer abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleibt die festgesetzte Einkommensteuer bei 0 Euro. Nachdem sich dieses Ergebnis wiederholt und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, fragt Renate ihr Finanzamt schriftlich, ob künftig auf weitere Erklärungen verzichtet werden kann.
Erst nachdem das Finanzamt die Situation geprüft hat, richtet sie sich nach dessen Rückmeldung. Steigt ihre Rente später deutlich oder kommen weitere Einnahmen hinzu, prüft sie ihre Steuerpflicht erneut.
Fazit: 0 Euro Steuer schützt nicht automatisch vor der SteuererklärungFür Rentner sind 2026 zwei verschiedene Fragen wichtig: Muss eine Steuererklärung abgegeben werden und entsteht anschließend tatsächlich Einkommensteuer? Wer diese beiden Fragen gleichsetzt, kann trotz einer Steuerbelastung von 0 Euro eine bestehende Abgabepflicht übersehen.
Wer seit Jahren keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt nachfragen, ob weitere Erklärungen erforderlich sind. Eine positive Rückmeldung sollte jedoch regelmäßig überprüft werden, sobald die Rente steigt oder zusätzliche Einkünfte hinzukommen.
Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich 0 Euro Einkommensteuer zahle?Ja, das ist möglich, weil die Abgabepflicht und die tatsächliche Steuerberechnung unterschiedliche Rechengrößen verwenden. Bei Alleinstehenden ohne lohnversteuerten Arbeitslohn kann die Abgabepflicht 2026 bereits entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro überschreitet.
Kann ein Brief ans Finanzamt die Steuererklärung dauerhaft beenden?Das Finanzamt kann bei entsprechend niedrigen Einkünften darauf verzichten, künftig weitere Erklärungen anzufordern beziehungsweise Rentner von der laufenden Abgabe ausnehmen. Darauf sollte man sich jedoch erst nach einer entsprechenden Rückmeldung verlassen, und spätere Einkommensänderungen können eine neue Erklärung notwendig machen.
Kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ich wieder eine Steuererklärung abgeben muss?Ja, denn der persönliche Rentenfreibetrag wächst bei den üblichen Rentenerhöhungen grundsätzlich nicht im gleichen Umfang mit. Dadurch kann der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre steigen und eine erneute Erklärungspflicht auslösen.
Der Beitrag Keine Steuererklärung mehr als Rentner: Ein einziges Anschreiben genügt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen
Viele gesetzlich Versicherte haben in den vergangenen Monaten von einer deutlichen Kürzung des Krankengeldes ab 2027 gelesen. Tatsächlich sollte das reguläre Krankengeld zeitweise von 70 auf 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sinken, zugleich war eine Absenkung der bisherigen Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent vorgesehen.
Diese Kürzung wurde jedoch nicht Gesetz. Auch 2027 gilt für das reguläre Krankengeld grundsätzlich weiterhin: 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Die Kürzung auf 65 und 85 Prozent ist vom TischDie niedrigeren Werte von 65 Prozent des Brutto- und höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts stammen aus einer früheren Phase der Gesundheitsreform. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die allgemeine Kürzung des Krankengeldes wurde in die endgültige Fassung nicht übernommen. In der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung des § 47 SGB V stehen weiterhin die bisherigen Werte von 70 beziehungsweise 90 Prozent.
Wer ältere Meldungen zur Reform findet, sollte deshalb genau auf das Veröffentlichungsdatum achten. Eine frühere politische Planung ist nicht mit der inzwischen verkündeten Rechtslage gleichzusetzen.
So wird das normale Krankengeld auch 2027 berechnetNach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt bei anspruchsberechtigten gesetzlich Versicherten grundsätzlich die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Die Krankenkasse vergleicht deshalb beide Werte. Gezahlt wird grundsätzlich der niedrigere Betrag, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen und die individuellen Berechnungsvorschriften zusätzlich zu beachten sind.
Warum die oft genannten 90 Prozent keine pauschale Auszahlung in Höhe von 90 Prozent des Nettolohns bedeuten, erläutern wir ausführlicher im Beitrag Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?.
Regelung Früher diskutiert Rechtslage 2027 Anteil vom Bruttoentgelt 65 Prozent 70 Prozent Obergrenze vom Nettoentgelt 85 Prozent 90 Prozent Allgemeine Kürzung für Beschäftigte vorgesehen nicht beschlossen Warum die Meldung über die Kürzung trotzdem nicht erfunden warDie Angaben von 65 und 85 Prozent waren keine frei erfundenen Zahlen. Eine solche Absenkung gehörte tatsächlich zu früheren Reformüberlegungen und wurde im Frühjahr 2026 öffentlich diskutiert.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Teil jedoch nicht übernommen. Wer heute weiterhin schreibt, das reguläre Krankengeld werde ab Januar 2027 allgemein auf 65 beziehungsweise 85 Prozent reduziert, gibt damit einen überholten Stand wieder.
Ganz ohne Verschärfungen kommt 2027 allerdings nichtDie gestrichene allgemeine Kürzung bedeutet nicht, dass beim Krankengeld 2027 alles unverändert bleibt. Für bestimmte Versicherte treten durchaus finanzielle und verfahrensrechtliche Verschärfungen in Kraft.
Besonders wichtig ist eine neue Regel für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Tag nach dem Beschäftigungsende wird das Krankengeld grundsätzlich anders berechnet.
Dann sind grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts vorgesehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.
Das betrifft beispielsweise Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag während einer längeren Erkrankung ausläuft oder deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Kündigung endet. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld.
70/90 Prozent und 60/67 Prozent dürfen nicht verwechselt werdenGerade dadurch können 2027 unterschiedliche Prozentangaben zum Krankengeld auftauchen. Sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Situationen und sind kein Widerspruch.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt es grundsätzlich bei der regulären 70/90-Berechnung. Endet dagegen das Beschäftigungsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit, kann ab dem folgenden Tag die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent greifen.
Situation ab 2027 Berechnung Was bedeutet das? Beschäftigungsverhältnis besteht weiter 70 Prozent Brutto, höchstens 90 Prozent Netto Keine allgemeine Kürzung Beschäftigungsverhältnis endet während der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent Netto Neue Sonderregel Beschäftigungsende und Kind erfüllt gesetzliche Voraussetzungen 67 Prozent Netto Erhöhter Satz innerhalb der Sonderregel Auch bei Reha-Anträgen ändert sich 2027 etwasEine weitere Änderung betrifft Versicherte, die von ihrer Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden. Bis Ende 2026 kann die Krankenkasse hierfür grundsätzlich eine Frist von zehn Wochen setzen.
Ab 1. Januar 2027 verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen. Wer eine entsprechende Aufforderung erhält, sollte deshalb besonders genau auf das im Bescheid genannte Fristende achten.
Wird der verlangte Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann der Krankengeldanspruch nach Ablauf der Frist entfallen. Ausführliche Informationen gibt es in unserem Beitrag Krankengeld: Krankenkassen setzen nur noch auf vier Wochen Frist.
Für Versicherte ist die gestrichene Kürzung trotzdem eine wichtige NachrichtEine allgemeine Absenkung um fünf Prozentpunkte hätte sehr viele Langzeitkranke unmittelbar getroffen. Gerade Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate Krankengeld beziehen, hätten die Differenz Monat für Monat gespürt.
Diese pauschale Belastung kommt nun nicht. Versicherte sollten dennoch nicht daraus schließen, dass es überhaupt keine Veränderungen beim Krankengeld gibt.
Vor allem das Ende eines Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung sowie Aufforderungen der Krankenkasse zu einem Reha-Antrag bekommen ab 2027 größere finanzielle Bedeutung. Deshalb lohnt sich bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein genauer Blick auf den Versicherungsstatus und auf Schreiben der Krankenkasse.
Praxisbeispiel: So wirkt sich die gestrichene Kürzung ausThomas verdient vereinfacht gerechnet 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto im Monat. 70 Prozent seines Bruttoentgelts entsprechen 2.100 Euro, 90 Prozent des Nettos dagegen 1.800 Euro.
Da der niedrigere Wert gilt, liegt sein reguläres Krankengeld vereinfacht bei 1.800 Euro vor den entsprechenden Sozialversicherungsabzügen. Wäre die früher diskutierte 65/85-Regel eingeführt worden, würden 65 Prozent des Bruttos 1.950 Euro und 85 Prozent des Nettos nur 1.700 Euro ergeben.
Nach diesem vereinfachten Beispiel hätte Thomas durch die geplante Kürzung 100 Euro monatlich weniger Krankengeld als nach der weiterhin geltenden 70/90-Regel erhalten. Weil die Kürzung nicht beschlossen wurde, bleibt es bei der bisherigen Berechnungsweise.
Häufige Fragen zum Krankengeld 2027 Wird das Krankengeld ab 2027 generell gekürzt?Nein. Die zeitweise vorgesehene allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts und von höchstens 90 auf 85 Prozent des Nettoentgelts wurde nicht in das endgültige Gesetz übernommen.
Wie hoch ist das reguläre Krankengeld 2027?Es beträgt grundsätzlich weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Warum findet man trotzdem Angaben von 65 und 85 Prozent?Diese Zahlen stammen aus früheren Reformplänen aus dem Frühjahr 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind sie für die allgemeine Krankengeldberechnung ab 2027 nicht mehr aktuell.
Kann das Krankengeld 2027 trotzdem niedriger ausfallen?Ja. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, gilt ab 2027 grundsätzlich eine besondere Berechnung mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent bei Berücksichtigung eines Kindes.
Ändert sich 2027 etwas bei einer Reha-Aufforderung der Krankenkasse?Ja. Die gesetzlich mögliche Frist für einen verlangten Reha- oder Teilhabeantrag wird von zehn auf vier Wochen verkürzt, sodass Betroffene deutlich schneller reagieren müssen.
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Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet
Wer im Homeoffice während der Mittagspause das Haus verlässt, um sich Essen zu holen, kann auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert sein. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Verfahren allerdings gezeigt, dass bereits kleine Unterschiede im Tagesablauf darüber entscheiden können, ob die Berufsgenossenschaft einen Unfall anerkennen muss.
Im ersten Verfahren wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum Imbiss als Arbeitsunfall anerkannt. Im zweiten Verfahren ging ein Arbeitnehmer trotz mobiler Arbeit leer aus.
Nun beschäftigt sich das Bundessozialgericht mit beiden Fällen. Die Revisionen laufen unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Auch außerhalb des Büros greift die gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung endet nicht an der Bürotür des Arbeitgebers. Nach § 8 SGB VII kann Versicherungsschutz auch bestehen, wenn Beschäftigte ihre versicherte Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Arbeitsort ausüben.
Für Beschäftigte im Homeoffice wurde der Schutz bereits 2021 erweitert. Seither sollen Tätigkeiten zu Hause grundsätzlich im gleichen Umfang geschützt werden wie vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unfall während der Arbeitszeit automatisch zum Arbeitsunfall wird. Weiterhin muss ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
Wie wichtig diese Abgrenzung ist, zeigt auch der Beitrag Arbeitsunfall richtig melden: Warum sonst finanzielle Nachteile drohen können.
Der Weg zum Essen kann versichert sein – das Essen selbst nichtBeim Mittagessen besteht eine ungewöhnliche Trennung. Die eigentliche Nahrungsaufnahme gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, der Weg zur Beschaffung oder Einnahme einer Mahlzeit kann dagegen versichert sein.
Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer während eines längeren Arbeitstages essen müssen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb erkennt die Rechtsprechung Wege zur Kantine, zum Imbiss oder zu einem Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen als versicherte Wege an.
Diese Regeln können auch auf das Homeoffice übertragen werden. Genau darüber musste das Hessische LSG in den beiden aktuellen Verfahren entscheiden.
Erster Fall: Arbeitnehmerin stürzt auf dem Weg zum ImbissIm ersten Verfahren arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause. Feste Homeoffice-Wochentage waren zwar nicht vereinbart, sie hatte ihren konkreten Arbeitstag jedoch im Unternehmen als Homeoffice-Tag angemeldet.
Während ihrer Mittagspause verließ sie das Wohnhaus, um bei einem Imbiss Essen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische Landessozialgericht sah dies mit Urteil vom 28. April 2026, L 3 U 189/24, anders.
Termine vor und nach der Mittagspause waren wichtigFür das Gericht sprach vor allem der tatsächliche Ablauf des Arbeitstages für einen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl vor als auch nach ihrer Mittagspause berufliche Termine.
Außerdem meldete sie sich bei ihren Kollegen zur Mittagspause ab. Damit war die Pause nach Ansicht des Gerichts erkennbar in einen betrieblich geprägten Arbeitstag eingebettet.
Die Arbeitnehmerin holte sich das Essen, um anschließend ihre Arbeit fortsetzen zu können. Nach Auffassung des LSG genügte dies in der konkreten Situation für den Versicherungsschutz.
Keine festen Homeoffice-Tage erforderlichBemerkenswert ist, dass die Frau keine fest vereinbarten Homeoffice-Tage hatte. Allein dieser Umstand schloss den Arbeitsunfall nach Auffassung des LSG nicht aus.
Der Arbeitgeber hatte das Arbeiten von zu Hause während der Pandemie ausdrücklich gewünscht und praktiziert. Zusätzlich hatte die Beschäftigte ihren konkreten Arbeitstag als Homeoffice-Tag angekündigt.
Eine schriftliche Vereinbarung über einen bestimmten Wochentag ist damit nicht zwingend die einzige Möglichkeit, den betrieblichen Bezug nachzuweisen. Entscheidend können auch die tatsächlichen Absprachen und die praktische Organisation des Arbeitstages sein.
Welche Bedeutung Vereinbarungen über den Arbeitsort haben können, zeigt ebenfalls der Beitrag Homeoffice gestrichen: Wann Arbeitgeber Beschäftigte zurück ins Büro holen dürfen.
Außentür wird beim Homeoffice zur wichtigen GrenzeDas Hessische LSG unterschied außerdem zwischen Wegen innerhalb des häuslichen Arbeitsortes und Wegen außerhalb des Hauses. Für die Abgrenzung zum Arbeitsweg kann die Außentür des Wohnhauses eine erhebliche Bedeutung bekommen.
Verlässt ein Arbeitnehmer sein anerkanntes Homeoffice, um während einer betrieblich eingebundenen Mittagspause Essen für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen, kann der Weg ab der Außentür als versicherter Arbeitsweg betrachtet werden.
Das bedeutet dennoch nicht, dass der gesamte Einkauf oder jede private Erledigung während der Pause geschützt wäre. Kommen weitere private Zwecke hinzu, muss genauer geprüft werden, welchem Zweck der konkrete Weg im Unfallzeitpunkt diente.
Zweiter Fall: Mobiles Arbeiten beim Kollegen reichte nicht ausDer zweite Fall zeigt, wie schnell das Ergebnis anders ausfallen kann. Der Kläger arbeitete täglich sechs Stunden und durfte seinen Arbeitsort frei wählen.
Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden fuhren beziehungsweise gingen die beiden nicht einfach weiter ihrem Arbeitstag nach, sondern der Kläger besorgte zunächst bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen.
Nachdem er mit dem Essen zurückgekehrt war, ging er durch das Wohnhaus in Richtung Terrasse. Auf der Treppe knickte er um und verletzte sich am Kreuzband.
LSG sah auf der Treppe einen privaten WegAuch in diesem Fall wollte die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische LSG bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 19. Mai 2026, L 3 U 176/25.
Nach Ansicht der Richter war die mobile Arbeit beim Kollegen zwar grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Der konkrete Weg auf der Treppe war jedoch nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit verbunden.
Der Kläger wollte auf die Terrasse gelangen, um dort zu essen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass er die Treppe zu diesem Zeitpunkt auch dann benutzt hätte, wenn die private Nahrungsaufnahme weggefallen wäre.
Freie Arbeitsgestaltung sprach gegen den VersicherungsschutzHinzu kam, dass der Kläger seinen Arbeitstag weitgehend selbst gestalten konnte. Es gab nach den Feststellungen des Gerichts weder konkrete Termine noch feste Vorgaben zur Pause.
Damit unterschied sich seine Situation deutlich von der Arbeitnehmerin im ersten Verfahren. Diese hatte ihren Homeoffice-Tag angemeldet und war durch Termine vor und nach der Pause in betriebliche Abläufe eingebunden.
Beim Kläger waren dagegen bereits viereinhalb seiner insgesamt sechs Arbeitsstunden vergangen. Das LSG hielt deshalb auch das Argument für weniger überzeugend, das Mittagessen sei erforderlich gewesen, um seine Arbeitskraft für einen längeren weiteren Arbeitstag zu erhalten.
Die beiden Homeoffice-Fälle im Vergleich Prüfpunkt Fall 1: Versicherungsschutz Fall 2: kein Versicherungsschutz Arbeitsort Vom Arbeitgeber gewünschtes Homeoffice Frei gewähltes mobiles Arbeiten beim Kollegen Arbeitszeit Vollzeit Sechs Stunden Einbindung Termine vor und nach der Pause Freie Gestaltung ohne feste Termine Mittagspause Bei Kollegen abgemeldet Keine vergleichbare Vorgabe Unfallort Bürgersteig auf dem Weg zum Imbiss Treppe im Wohnhaus des Kollegen Entscheidung des LSG Arbeitsunfall anerkannt Versicherungsschutz abgelehnt Warum die sogenannte Handlungstendenz so wichtig istBei Unfällen während einer Arbeitspause fragen die Gerichte insbesondere danach, welchem Zweck die konkrete Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls diente. Juristen sprechen hierbei von der sogenannten Handlungstendenz.
Ein Weg zur Beschaffung einer Mahlzeit kann einen ausreichenden Bezug zur Arbeit besitzen, wenn die Mahlzeit zeitnah verzehrt werden soll und anschließend weitergearbeitet wird. Ein Spaziergang, ein privater Einkauf oder ein Weg zu einer anderen rein persönlichen Erledigung fällt dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb unter den Versicherungsschutz, weil er während einer Arbeitspause stattfindet.
Bei mehreren gleichzeitig verfolgten Zwecken kann die Abgrenzung schwierig werden. Dann kommt es auf den konkreten Unfallhergang und den tatsächlichen Zweck des gerade zurückgelegten Weges an.
Der Weg in die eigene Küche kann ebenfalls versichert seinAuch innerhalb der eigenen Wohnung besteht im Homeoffice inzwischen ein weitergehender Schutz. Wer beispielsweise vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche geht, um sich während des Arbeitstages etwas zu essen oder zu trinken zu holen, kann auf diesem Weg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sein.
Die eigentliche Nahrungsaufnahme bleibt dagegen regelmäßig privat. Wer sich beim Essen verschluckt oder sich beim privaten Kochen verletzt, kann deshalb nicht automatisch einen Arbeitsunfall geltend machen.
Ähnlich wird bei anderen Wegen innerhalb der Wohnung geprüft, weshalb sie zurückgelegt wurden. Wer zum Drucker geht, um Arbeitsunterlagen zu holen, befindet sich in einer deutlich anderen Situation als jemand, der während der Arbeitszeit ausschließlich einer privaten Beschäftigung nachgeht.
Ein Arbeitsunfall kann finanziell erhebliche Folgen habenOb ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist für Beschäftigte nicht nur eine formale Frage. Bei einem anerkannten Versicherungsfall können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung greifen.
Dazu gehören je nach Situation Heilbehandlungen, Rehabilitation und bei längerer Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Bei bleibenden gesundheitlichen Folgen können weitere Leistungen hinzukommen.
Deshalb sollten Unfälle im Homeoffice nicht vorschnell als reine Privatunfälle behandelt werden. Mehr zu den möglichen finanziellen Folgen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Warum ein falsch behandelter Arbeitsunfall beim Krankengeld teuer werden kann.
Nach einem Unfall im Homeoffice sollten Beschäftigte Beweise sichernGerade im Homeoffice fehlen häufig Kollegen, die einen Unfall unmittelbar beobachten können. Deshalb kann später besonders wichtig werden, wann, wo und aus welchem Grund sich der Beschäftigte auf dem betreffenden Weg befand.
Hilfreich können der Kalender mit beruflichen Terminen, Nachrichten über die Mittagspause, die Homeoffice-Vereinbarung, Arbeitszeitaufzeichnungen oder ein Kassenbon des Imbisses sein. Auch der genaue Unfallort und die Uhrzeit sollten möglichst früh festgehalten werden.
Ein Unfall sollte außerdem gegenüber dem Arbeitgeber als möglicher Arbeits- oder Wegeunfall angegeben werden. Wird erst Monate später ein beruflicher Zusammenhang behauptet, können Beweisprobleme entstehen.
Das Bundessozialgericht muss jetzt eine bundesweite Linie findenDie beiden Urteile des Hessischen LSG sind noch nicht das letzte Wort. Gegen beide Entscheidungen laufen Revisionen vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Das Verfahren zum anerkannten Homeoffice-Unfall wird unter B 2 U 8/26 R geführt. Das zweite Verfahren über den Unfall beim mobilen Arbeiten trägt das Aktenzeichen B 2 U 9/26 R.
Das BSG kann damit genauer bestimmen, welche Anforderungen an die betriebliche Einbindung eines Homeoffice-Arbeitstages gestellt werden dürfen. Bis zu den Entscheidungen bleibt die Abgrenzung bei Unfällen rund um die Mittagspause stark vom jeweiligen Tagesablauf abhängig.
Praxisbeispiel: Sturz auf dem Weg zur BäckereiAnna arbeitet an einem Mittwoch von zu Hause und hat den Homeoffice-Tag mit ihrem Arbeitgeber abgestimmt. Um 11.45 Uhr endet eine Videokonferenz, um 13 Uhr beginnt bereits der nächste Termin.
Gegen 12 Uhr schreibt sie ihrem Team, dass sie Mittagspause macht, und geht zur Bäckerei, um ein belegtes Brötchen zu kaufen. Auf dem direkten Weg dorthin stolpert sie auf dem Gehweg und bricht sich das Handgelenk.
Nach den vom Hessischen LSG entwickelten Kriterien sprechen mehrere Umstände für einen versicherten Arbeitsweg: Der Homeoffice-Tag war abgestimmt, Anna war in den betrieblichen Tagesablauf eingebunden und wollte nach der kurzen Pause weiterarbeiten. Eine automatische Anerkennung folgt daraus dennoch nicht, da der Unfallversicherungsträger jeden Fall anhand seiner tatsächlichen Umstände prüfen muss.
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Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen
Ein schwerbehinderter Bewerber wurde im Auswahlverfahren frühzeitig aussortiert, obwohl er in seinen Unterlagen gleich an mehreren Stellen auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach ihm deshalb eine Entschädigung von 11.250 Euro zu.
Das Urteil vom 23. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 9 Ca 599/26. Eine aktuelle Veröffentlichung der Entscheidung erfolgte am 11. September 2026.
Schwerbehinderung stand im Anschreiben und im LebenslaufDer Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bewarb sich im November 2025 auf eine ausgeschriebene Stelle als „Principal Information Security Manager“ und machte seine Schwerbehinderung sowohl im Anschreiben als auch im Lebenslauf kenntlich.
Trotzdem wurde seine Bewerbung bereits in einer frühen Phase aussortiert. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts wurde seine Bewerbung anders als mindestens 30 andere Bewerbungen nicht an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Mindestens sieben andere Bewerber erhielten zudem die Gelegenheit zu einem Erstgespräch. Der schwerbehinderte Bewerber bekam dagegen eine Absage.
Urteilsdaten Angaben Gericht Arbeitsgericht Düsseldorf Datum 23. Juli 2026 Aktenzeichen 9 Ca 599/26 Grad der Behinderung GdB 80 Entschädigung 11.250 Euro Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 AGG Arbeitgeber sagte: Mitarbeiterin habe Schwerbehinderung übersehenDie Arbeitgeberseite erklärte, die für das Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin habe den Hinweis auf die Schwerbehinderung nicht wahrgenommen. Genau dieses Argument reichte dem Arbeitsgericht jedoch nicht aus.
Für Bewerber ist das wichtig: Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine deutlich mitgeteilte Schwerbehinderung bei der Bearbeitung der Unterlagen versehentlich übersehen worden sei. Entscheidend ist, ob Tatsachen vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Ähnlich streng urteilen Arbeitsgerichte auch in anderen Verfahren. So erhielt ein schwerbehinderter Bewerber in einem anderen Fall 15.000 Euro Entschädigung, nachdem gesetzliche Vorgaben im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend beachtet worden waren.
§ 22 AGG verschiebt die BeweislastFür solche Verfahren ist § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes besonders wichtig. Ein Bewerber muss nicht vollständig beweisen, dass eine Personalabteilung ihn bewusst wegen seiner Behinderung aussortiert hat.
Kann der Betroffene Tatsachen nachweisen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss anschließend die Arbeitgeberseite darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Aus einem zunächst schwer beweisbaren Diskriminierungsvorwurf kann dadurch ein erhebliches Prozessrisiko für den Arbeitgeber entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz bereits in früheren Entscheidungen bestätigt. Auch bei gegen-hartz.de haben wir über ein Verfahren berichtet, in dem der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen musste.
Bewerber erhielt nicht dieselbe Chance wie andereDas Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung bereits darin, dass dem Kläger eine Chance im weiteren Bewerbungsverfahren genommen wurde. Seine Bewerbung gelangte nicht in die Auswahlstufe, die zahlreiche andere Bewerbungen erreichten.
Dafür ist nicht erforderlich, dass feststeht, dass der schwerbehinderte Bewerber die Stelle am Ende tatsächlich erhalten hätte. Schon eine ungünstigere Behandlung innerhalb des Bewerbungsverfahrens kann das AGG erfassen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Absage an einen schwerbehinderten Bewerber automatisch eine Diskriminierung darstellt. Arbeitgeber dürfen Bewerber nach fachlichen und sachlichen Kriterien auswählen, müssen diese Kriterien im Streitfall jedoch nachvollziehbar darlegen können.
Fehlender Vermittlungsauftrag wurde für den Arbeitgeber zum ProblemHinzu kam ein weiterer Fehler. Für die ausgeschriebene Stelle war kein qualifizierter Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden.
Nach § 164 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2025, Az. 8 AZR 123/24, klargestellt, dass diese Kontaktaufnahme die Erteilung eines Vermittlungsauftrags verlangt.
Es genügt danach nicht ohne Weiteres, lediglich irgendwo eine Stellenanzeige zu veröffentlichen oder eine Stelle in einem Onlineportal sichtbar zu machen. Der gesetzlich vorgesehene Kontakt zur Bundesagentur muss tatsächlich hergestellt werden.
Verfahrensfehler können eine Diskriminierungsvermutung auslösenDas ist für Arbeitgeber riskant, weil Verstöße gegen Schutz- und Verfahrensvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden können. Dann greift wiederum die Beweisregel aus § 22 AGG.
Ein Verfahrensfehler führt dabei nicht in jedem denkbaren Fall automatisch zu einer Entschädigung. Zusammen mit weiteren Umständen kann er aber dazu führen, dass der Arbeitgeber erklären und beweisen muss, warum die Behinderung bei der Entscheidung keinerlei Einfluss hatte.
Wie sehr es auf den jeweiligen Bewerbungsablauf ankommt, zeigt eine andere aktuelle Entscheidung. Das Arbeitsgericht Koblenz verneinte einen Entschädigungsanspruch in einem Fall, in dem überhaupt kein echtes Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen stattgefunden hatte.
Private Arbeitgeber müssen nicht jeden schwerbehinderten Bewerber einladenBei der Einordnung des Düsseldorfer Urteils ist ein Unterschied besonders wichtig. Ein privater Arbeitgeber muss nicht allein wegen der Schwerbehinderung jeden fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerber automatisch zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Die besondere gesetzliche Einladungspflicht aus § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber. Im Düsseldorfer Verfahren ging es dagegen darum, dass andere Bewerber weitere Auswahlstufen erreichten, der Kläger frühzeitig aussortiert wurde und zusätzlich gesetzliche Vorgaben aus § 164 SGB IX nicht eingehalten worden waren.
Die fehlende Einladung darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend war die Gesamtheit der Umstände des konkreten Auswahlverfahrens.
Warum die Aussage „Wir haben die Behinderung nicht gesehen“ nicht genügteAus Sicht von Bewerbern ist ein weiterer Punkt des Urteils bedeutsam. Wer seine Schwerbehinderung ausreichend deutlich mitteilt, soll nicht das Risiko tragen, dass Personalverantwortliche die Bewerbungsunterlagen nur unvollständig lesen.
Der Hinweis des Unternehmens, die zuständige Mitarbeiterin habe die Information nicht bemerkt, beseitigte die vom Gericht angenommene Diskriminierungsvermutung nicht. Arbeitgeber müssen ihre Bewerbungsprozesse daher so organisieren, dass Angaben zur Schwerbehinderung ordnungsgemäß erkannt und die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.
11.250 Euro entsprechen rechnerisch 1,5 MonatsgehälternDas Arbeitsgericht setzte die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf 11.250 Euro fest. Bei dem für die Stelle genannten Bruttomonatsentgelt von 7.500 Euro entspricht dies rechnerisch eineinhalb Monatsgehältern.
Die Höhe einer AGG-Entschädigung ist nicht für jeden Fall fest vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt eine angemessene Entschädigung und sieht bei einer Nichteinstellung eine Begrenzung auf drei Monatsgehälter vor, wenn die betroffene Person auch bei einem benachteiligungsfreien Verfahren nicht eingestellt worden wäre.
Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist zudem nicht dasselbe wie ein Anspruch auf Einstellung. Das AGG verschafft einem diskriminierten Bewerber grundsätzlich keinen Arbeitsvertrag, sondern ermöglicht unter anderem einen finanziellen Ausgleich für die erlittene Benachteiligung.
Auch beauftragte Recruiting-Unternehmen schützen den Arbeitgeber nichtDas Düsseldorfer Urteil enthält noch einen weiteren interessanten Punkt. Das Bewerbungsverfahren wurde nicht unmittelbar von der Gesellschaft durchgeführt, bei der die ausgeschriebene Stelle angesiedelt war, sondern von einer anderen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensstruktur.
Das half der Arbeitgeberseite nicht. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass das Verhalten eines mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten dem möglichen Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Unternehmen können gesetzliche Pflichten bei der Bewerberauswahl deshalb nicht dadurch umgehen, dass sie Recruiting, Vorauswahl oder Bewerberkommunikation auslagern. Auch externe oder konzerninterne Dienstleister müssen das Verfahren diskriminierungsfrei durchführen.
Was schwerbehinderte Bewerber nach einer auffälligen Absage beachten solltenWer den Verdacht hat, wegen einer Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein, sollte die Stellenausschreibung, das Anschreiben, den Lebenslauf, Eingangsbestätigungen und die Absage aufbewahren. Auch E-Mails oder Nachrichten aus Bewerbungsportalen können später zeigen, wann welche Angaben gemacht wurden.
Besonders wichtig sind die Fristen. Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; bei Bewerbungen beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung.
Für eine anschließende Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich § 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Danach muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden.
Häufige Fragen zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Warum erhielt der Bewerber 11.250 Euro?Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung als gegeben an und sprach eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Arbeitgeberseite konnte die nach § 22 AGG bestehende Vermutung nicht widerlegen.
Muss ein privater Arbeitgeber jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einladen?Nein. Die besondere Einladungspflicht des § 165 SGB IX betrifft öffentliche Arbeitgeber; private Arbeitgeber müssen jedoch unter anderem die Vorgaben des § 164 SGB IX und das Benachteiligungsverbot des AGG beachten.
Reicht es als Entschuldigung, wenn die Personalabteilung die Schwerbehinderung übersehen hat?Nicht automatisch. Wird die Schwerbehinderung in den Bewerbungsunterlagen ausreichend deutlich mitgeteilt, kann sich ein Arbeitgeber im Streitfall nicht ohne Weiteres dadurch entlasten, dass ein Mitarbeiter den Hinweis nicht gelesen oder wahrgenommen habe.
Warum war der fehlende Vermittlungsauftrag wichtig?Arbeitgeber müssen nach § 164 Abs. 1 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dafür ein Vermittlungsauftrag erforderlich; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ein Indiz für eine Benachteiligung sein.
Der Beitrag Bewerber mit Schwerbehinderung frühzeitig aussortiert: 11.250 Euro Entschädigung zugesprochen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das dürfen Vermieter nicht: 10 Gründe, um die Miete zu senken
Eine kalte Wohnung, Schimmel an den Wänden oder wochenlanger Aufzugsausfall müssen Mieter nicht einfach hinnehmen. Beeinträchtigt ein Mangel die Nutzung der Wohnung mehr als nur unerheblich, kann sich die geschuldete Miete nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch automatisch reduzieren.
Entscheidend ist dabei nicht zwingend, ob der Vermieter den Schaden selbst verursacht oder verschuldet hat. Es kommt zunächst darauf an, ob die Wohnung vom vertraglich geschuldeten Zustand abweicht und dadurch schlechter genutzt werden kann.
Allerdings gibt es keine gesetzliche Tabelle, nach der beispielsweise Schimmel immer 20 Prozent oder ein Heizungsausfall immer 50 Prozent Mietminderung bringt. Die Höhe hängt von Dauer, Intensität, betroffenen Räumen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Vermieter können die Mietminderung im Wohnraummietvertrag nicht einfach ausschließenDas Minderungsrecht ist im § 536 BGB geregelt. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vollständig aufgehoben, kann für den betreffenden Zeitraum sogar überhaupt keine Miete geschuldet sein; bei einer teilweisen Beeinträchtigung reduziert sich die Miete angemessen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist bei Wohnraum grundsätzlich unwirksam. Der Vermieter kann deshalb nicht einfach in den Mietvertrag schreiben, dass eine Mietminderung generell ausgeschlossen sei.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Beeinträchtigungen durch bestimmte energetische Modernisierungen. Soweit der Mangel auf einer energetischen Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 BGB beruht, ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen.
1. Die Heizung funktioniert nicht oder die Wohnung bleibt zu kaltEin Heizungsausfall gehört zu den häufigsten Gründen für eine Mietminderung. Gerade während kalter Monate muss eine Wohnung so beheizbar sein, dass sie vertragsgemäß bewohnt werden kann.
Bleiben Wohnräume trotz vollständig aufgedrehter Heizkörper dauerhaft deutlich zu kalt, kann ein erheblicher Mietmangel vorliegen. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt unter anderem von Raumtemperatur, Außentemperatur, Dauer des Ausfalls und Zahl der betroffenen Räume ab.
Eine detaillierte Einordnung finden Mieter im Beitrag „Heizung kaputt: Wie viel Mietminderung ist möglich?“. Wichtig sind Temperaturprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Raumangabe.
2. Warmwasser fällt dauerhaft oder regelmäßig ausZur normalen Nutzung einer Mietwohnung gehört in aller Regel auch eine funktionsfähige Warmwasserversorgung. Fällt das warme Wasser über einen erheblichen Zeitraum vollständig aus, kann die Wohnqualität deutlich eingeschränkt sein.
Auch wiederkehrende Ausfälle können problematisch sein, wenn sie nicht nur wenige Minuten dauern oder vereinzelt auftreten. Besonders schwer wiegt ein Ausfall, wenn gleichzeitig Badezimmer und Küche betroffen sind.
Ein kurzzeitiger technischer Defekt führt dagegen nicht automatisch zu einer nennenswerten Mietminderung. Entscheidend sind auch hier Ausmaß und Dauer.
3. Schimmel und Feuchtigkeit breiten sich in der Wohnung ausFeuchte Wände und Schimmel können einen erheblichen Wohnungsmangel darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Flächen betroffen sind, mehrere Räume beeinträchtigt werden oder gesundheitliche Belastungen nicht ausgeschlossen werden können.
In solchen Fällen entsteht häufig Streit darüber, ob bauliche Ursachen oder das Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich sind. Mieter sollten deshalb den Zustand fotografieren, die Entwicklung dokumentieren und den Vermieter unverzüglich schriftlich informieren.
Warum gerade die richtige Mängelanzeige bei Schimmel wichtig ist, erläutert der Beitrag „Schimmel in der Wohnung: Dieser Fehler verhindert Mietminderung“.
4. Wasser dringt durch Dach, Fenster oder Wände einEin undichtes Dach, eindringender Regen oder ein wiederkehrender Wasserschaden können die Nutzung einzelner Räume erheblich beeinträchtigen. Feuchte Böden, durchnässte Wände oder beschädigte Möbel sind nicht lediglich optische Probleme.
Auch undichte Fenster können zum Mietmangel werden, wenn Regen eindringt, erhebliche Zugluft entsteht oder die Wohnung dadurch nicht mehr ausreichend geschützt ist. Bei älteren Wohnungen muss allerdings berücksichtigt werden, welcher bauliche Zustand nach Alter und Mietvertrag geschuldet wird.
Mieter sollten Wassereintritt möglichst sofort mit Fotos oder Videos dokumentieren. Bei akutem Wasserzutritt muss der Vermieter schnell informiert werden, damit weitere Schäden verhindert werden können.
5. Toilette, Dusche oder Wasserversorgung können nicht richtig genutzt werdenEine nicht benutzbare Toilette kann die Bewohnbarkeit einer Wohnung erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt bei längerem Ausfall der Wasserversorgung oder schweren Defekten an den sanitären Einrichtungen.
Wie stark sich die Miete reduziert, hängt davon ab, ob beispielsweise nur eine von zwei Toiletten betroffen ist oder die einzige Toilette der Wohnung nicht mehr funktioniert. Auch ein vollständiger Wasserausfall wird anders beurteilt als eine kurzfristige Unterbrechung wegen notwendiger Reparaturarbeiten.
Der Vermieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die vermietete Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bleibt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.
6. Mäuse, Ratten, Kakerlaken oder anderes Ungeziefer treten massiv aufEin erheblicher Schädlingsbefall kann ebenfalls eine Mietminderung rechtfertigen. Einzelne Insekten oder eine gelegentliche Maus bedeuten allerdings noch nicht automatisch, dass die Miete gekürzt werden darf.
Anders sieht es bei einem dauerhaften oder wiederkehrenden Befall aus, der die Nutzung von Küche, Schlafzimmer oder anderen Bereichen spürbar beeinträchtigt. Besonders relevant ist, ob die Ursache aus dem Gebäude stammt oder der Befall durch das Verhalten des Mieters entstanden ist.
Wer Schädlinge entdeckt, sollte Fotos anfertigen und dokumentieren, wann und wo diese auftreten. Auch ein Bericht eines Schädlingsbekämpfers kann im Streitfall wertvoll sein.
7. Dauerhafter Lärm macht normales Wohnen kaum noch möglichNicht jeder Lärm ist ein Mietmangel. Geräusche, die zum normalen Leben in einem Mehrfamilienhaus oder zum üblichen Umfeld einer Wohnung gehören, müssen Mieter grundsätzlich hinnehmen.
Eine andere Bewertung kann bei regelmäßigem nächtlichem Lärm, dauerhafter erheblicher Ruhestörung oder außergewöhnlich starken Bau- und Betriebsgeräuschen erforderlich sein. Art, Häufigkeit, Tageszeit und Dauer der Störungen sind besonders wichtig.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen keine sekundengenaue Dezibel-Aufzeichnung. Der Mieter muss die Störungen aber so beschreiben können, dass Art, ungefährer Zeitraum, Dauer und Häufigkeit erkennbar werden.
Mehr dazu lesen Mieter bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bei Lärm und Ruhestörung kannst Du die Miete mindern“.
8. Der Aufzug fällt über längere Zeit ausDer Ausfall eines Aufzugs kann insbesondere für Bewohner höherer Stockwerke eine erhebliche Einschränkung darstellen. Noch schwerwiegender kann der Defekt für ältere Menschen, Menschen mit Gehbehinderungen oder Rollstuhlnutzer sein.
Wie hoch eine mögliche Mietminderung ausfällt, hängt unter anderem vom Stockwerk, der Dauer des Ausfalls und den persönlichen Auswirkungen auf die Nutzung der Wohnung ab. Ein mehrwöchiger Ausfall im sechsten Stock ist daher anders zu bewerten als ein kurzer Defekt in einem Gebäude mit wenigen Etagen.
Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag „Aufzug außer Betrieb: Wann Mieter ihre Miete kürzen dürfen“.
9. Stromversorgung oder elektrische Anlagen der Wohnung sind mangelhaftDefekte Steckdosen, wiederkehrende Stromausfälle oder gefährliche elektrische Anlagen können ebenfalls einen Wohnungsmangel darstellen. Besonders schwer wiegt die Beeinträchtigung, wenn wesentliche Teile der Wohnung nicht mehr sicher mit Strom versorgt werden können.
Nicht jeder Ausfall fällt allerdings in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Ein allgemeiner Stromausfall des Versorgungsnetzes muss rechtlich anders beurteilt werden als eine defekte Elektroinstallation innerhalb des Hauses oder der Wohnung.
Bei Anzeichen für einen gefährlichen Defekt sollten Mieter nicht selbst an Leitungen oder Sicherungsanlagen arbeiten. Der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung sollte unverzüglich informiert werden.
10. Die Wohnung ist deutlich kleiner als im Mietvertrag angegebenAuch eine falsche Wohnflächenangabe kann einen Mietmangel begründen. Der Bundesgerichtshof hat für Wohnraummietverhältnisse wiederholt entschieden, dass eine Abweichung von mehr als zehn Prozent unter der vereinbarten Fläche grundsätzlich erheblich ist.
Stehen beispielsweise im Mietvertrag 80 Quadratmeter, tatsächlich sind es aber nur 70 Quadratmeter, beträgt die Abweichung 12,5 Prozent. Damit ist die Zehn-Prozent-Schwelle überschritten.
Auch bei einer Formulierung wie „ca. 80 Quadratmeter“ verschwindet diese Grenze nicht automatisch. Bei Abweichungen unter zehn Prozent kann eine Minderung schwieriger durchzusetzen sein und erfordert eine genauere Prüfung der tatsächlichen Beeinträchtigung.
Diese 10 Mängel können die Miete senken Mangel Worauf es ankommt Sinnvolle Dokumentation Heizungsausfall Temperatur, Dauer, Jahreszeit Temperaturprotokoll Warmwasserausfall Dauer und Umfang Datum und Uhrzeit Schimmel Fläche, Räume und Ursache Fotos und Mängelanzeige Wasserschaden Umfang der Beeinträchtigung Fotos und Videos Defekte Sanitäranlagen Nutzbarkeit von Bad und Toilette Fotos und Reparaturmeldungen Schädlingsbefall Art, Stärke und Dauer Fotos und Schädlingsbericht Lärm Häufigkeit, Dauer und Tageszeit Lärmprotokoll Aufzugsausfall Stockwerk und Dauer Ausfalltage dokumentieren Elektrische Defekte Umfang und Sicherheitsrisiko Fotos und Fachbetrieb Zu kleine Wohnfläche Abweichung zur vereinbarten Fläche Fachgerechte Messung Die Mietminderung muss grundsätzlich von der Bruttomiete berechnet werdenBei der Berechnung kommt es nicht lediglich auf die Nettokaltmiete an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschale die Ausgangsbasis.
Beträgt die Bruttomiete beispielsweise 1.000 Euro und wäre im konkreten Fall eine Minderung von zehn Prozent gerechtfertigt, wären dies 100 Euro für einen vollständig betroffenen Monat. Besteht der Mangel nur während eines Teils des Monats, muss auch die Dauer berücksichtigt werden.
Gerade bei der Minderungsquote ist Vorsicht angebracht. Eine zu hohe Kürzung kann einen Mietrückstand entstehen lassen und dadurch erhebliche rechtliche Risiken auslösen.
Mieter müssen den Vermieter über den Mangel informierenEin während der Mietzeit auftretender Mangel muss nach § 536c BGB unverzüglich angezeigt werden. Dabei empfiehlt sich eine nachweisbare schriftliche Mitteilung mit genauer Beschreibung des Mangels.
Wer einen Schaden nicht meldet und dem Vermieter dadurch die Möglichkeit zur Beseitigung nimmt, kann sein Minderungsrecht für diesen Zeitraum verlieren. Außerdem können Schadensersatzforderungen drohen, wenn sich ein zunächst kleiner Schaden wegen der unterlassenen Meldung vergrößert.
Mieter sollten deshalb nicht wochenlang abwarten und anschließend rückwirkend eine hohe Summe von der Miete abziehen. Je früher der Mangel nachvollziehbar gemeldet und dokumentiert wird, desto besser lässt sich die Situation später belegen.
Eine Mietminderungstabelle ist keine verbindliche PreislisteIm Internet finden sich zahlreiche Tabellen mit Minderungsquoten aus vergangenen Gerichtsentscheidungen. Diese Werte können eine Orientierung geben, sind aber keine verbindlichen Vorgaben für andere Wohnungen.
Eine vom Gericht akzeptierte Minderung von beispielsweise 20 Prozent bedeutet deshalb nicht, dass jeder vergleichbare Defekt automatisch ebenfalls eine Kürzung um 20 Prozent erlaubt. Unterschiede bei Dauer, Gebäude, Jahreszeit und Nutzungsbeeinträchtigung können zu einem völlig anderen Ergebnis führen.
Bei hohen Beträgen empfiehlt es sich deshalb, die Minderungsquote vor einer Kürzung durch einen Mieterverein oder einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Grundsicherung: Mietminderung unbedingt dem Jobcenter mitteilenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn die Unterkunftskosten durch das Jobcenter übernommen werden. Durch eine wirksame Mietminderung kann sich die tatsächlich geschuldete Miete und damit auch der berücksichtigte Unterkunftsbedarf verändern.
Wird weiterhin die alte Miete berücksichtigt, obwohl tatsächlich weniger geschuldet wird, kann später eine Rückforderung entstehen. Gegen-Hartz erläutert das ausführlich im Beitrag „Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig“.
Weitere Grundlagen zur Mietminderung finden Mieter außerdem in unserem Überblick „Mietminderung – Miete mindern“.
Beispiel aus der Praxis: Heizung und Warmwasser fallen ausDie Mieterin Sabine zahlt eine Bruttomiete von 900 Euro. Anfang Januar fällt die Heizungsanlage aus, zugleich steht zeitweise kein warmes Wasser zur Verfügung.
Sabine informiert ihren Vermieter noch am selben Tag schriftlich und dokumentiert morgens und abends die Temperaturen in allen Wohnräumen. Der Vermieter lässt den Schaden erst mehrere Tage später vollständig beheben.
Sabine lässt anschließend prüfen, welche Minderungsquote für die konkreten Ausfalltage angemessen ist. Entscheidend ist nicht irgendein Prozentwert aus dem Internet, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung während dieses Zeitraums.
Häufige Fragen zur Mietminderung 1. Muss der Vermieter einer Mietminderung zustimmen?Nein. Liegen die Voraussetzungen des § 536 BGB vor, reduziert sich die geschuldete Miete kraft Gesetzes; eine Zustimmung des Vermieters ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
2. Muss der Vermieter den Mangel verschuldet haben?Für die eigentliche Mietminderung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel persönlich verschuldet hat. Für weitergehende Schadensersatzansprüche können Verschulden und weitere Voraussetzungen dagegen sehr wichtig werden.
3. Darf ich bei Schimmel sofort weniger Miete zahlen?Schimmel kann eine Mietminderung rechtfertigen, die Ursache und die angemessene Höhe sind jedoch häufig umstritten. Der Mangel sollte deshalb sofort nachweisbar gemeldet und umfassend dokumentiert werden.
4. Welche Miete wird für die Minderung zugrunde gelegt?Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Betriebskosten berücksichtigt. Eine Minderung lediglich anhand der Nettokaltmiete kann deshalb zu einer falschen Berechnung führen.
5. Gibt es feste Prozentsätze für eine Mietminderung?Nein. Gesetzlich festgelegte Minderungsquoten für Heizungsausfall, Schimmel, Lärm oder andere Mängel existieren nicht; Gerichtsentscheidungen aus anderen Fällen bieten lediglich Anhaltspunkte.
6. Kann eine zu hohe Mietminderung gefährlich werden?Ja. Stellt sich später heraus, dass der Mangel keine oder nur eine niedrigere Minderung gerechtfertigt hat, kann ein erheblicher Mietrückstand entstehen.
Bei hohen Minderungsbeträgen oder einem bereits angespannten Verhältnis zum Vermieter sollte deshalb vor der Kürzung fachkundiger Rat eingeholt werden.
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Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen
Eine schwerbehinderte Frau benötigt einen Elektrorollstuhl, um sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Die Behörde lehnt ab und verweist darauf, dass Begleitpersonen oder ihre Eltern den vorhandenen Rollstuhl schieben könnten. Dieses Argument reicht nicht, stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klar. (L 8 SO 29/21).
Angehörige müssen fehlende Selbstständigkeit nicht ausgleichenDie Klägerin kann wegen schwerer körperlicher Einschränkungen einen Greif- beziehungsweise Aktivrollstuhl nur sehr begrenzt selbst bewegen. Außerhalb des elterlichen Grundstücks schaffte sie nach eigenen Angaben lediglich wenige Meter. Das Wohnhaus liegt auf einer Anhöhe, die Straße ist mit Kopfsteinpflaster versehen.
Ohne Hilfe ihrer Eltern konnte die Frau viele Wege praktisch nicht bewältigen. Die mögliche Unterstützung hielt die Behörde für einen Grund gegen den Elektrorollstuhl. Eine Begleitperson könne sie schließlich schieben.
Das LSG erteilte dieser Sichtweise eine harte Absage. Das Teilhaberecht verlangt mehr, als Menschen mit Behinderungen irgendwie von einem Ort zum anderen bringen. § 1 SGB IX verpflichtet hingegen, Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Darauf angewiesen zu sein, dass andere Menschen den Rollstuhl schieben, ist aber gerade keine Selbstbestimmung.
Elektrorollstuhl kann selbstbestimmte Teilhabe ermöglichenDas Gericht sah erhebliche Vorteile durch den Elektroantrieb. Die Frau könnte damit selbstständig größere Strecken bewältigen und wäre weniger von ihren Eltern abhängig.
Sie wollte nicht nur notwendige Wege zurücklegen. Sie wollte Spazierfahrten unternehmen, Verwandte besuchen und an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das LSG betonte deshalb, dass der Elektrorollstuhl auch gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und einer Vereinsamung entgegenwirken kann.
Leistungen der Eingliederungshilfe beschränken sich gerade nicht auf die Versorgung innerhalb der Wohnung oder auf notwendige Verrichtungen. Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen ermöglichen, ihr Leben möglichst eigenverantwortlich zu gestalten.
Ein vorhandener Rollstuhl schließt einen Elektrorollstuhl nicht ausAuch der Hinweis auf bereits vorhandene Hilfsmittel genügt nicht. Entscheidend ist nicht allein, ob es irgendeinen Rollstuhl gibt. Die Behörde muss prüfen, was der Betroffene mit diesem Hilfsmittel tatsächlich selbstständig erreichen kann.
Kann jemand einen Aktivrollstuhl wegen Lähmungen, geringer Armkraft, Schmerzen oder örtlicher Hindernisse kaum selbst bewegen, kann ein Elektrorollstuhl einen erheblichen zusätzlichen Gebrauchsvorteil bringen.
Nach § 84 SGB IX gehören Hilfsmittel zu den Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um behinderungsbedingte Einschränkungen einer gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. Zudem verpflichtet das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX die Leistungsträger dazu, die persönliche Lebenssituation und berechtigte Wünsche des Betroffenen einzubeziehen.
Eine Behörde darf deshalb nicht schematisch argumentieren: „Sie haben bereits einen Rollstuhl“ oder „Ihre Angehörigen können Sie schieben.“ Sie muss den individuellen Teilhabebedarf feststellen.
Das Amt muss fragen, was der Betroffene selbstständig erreichen kannBei einem Antrag sollten Sie nicht nur beschreiben, dass ein Elektrorollstuhl leichter zu bedienen wäre. Sie sollten konkret darstellen, welche Teilhabe ohne Elektroantrieb scheitert. Können Sie das Wohnumfeld nicht selbstständig verlassen? Sind Wege zu Freunden, Angehörigen, Geschäften oder Freizeitangeboten ohne fremde Hilfe nicht möglich?
Müssen Angehörige ständig schieben? Verhindern Steigungen, Kopfsteinpflaster oder eine geringe Armkraft die selbstständige Nutzung des vorhandenen Rollstuhls?
Solche Angaben zeigen, dass das vorhandene Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf nicht ausreichend deckt.
Sechs Jahre gewartet – und trotzdem die Klage verlorenDer Fall enthält allerdings eine ungewöhnliche juristische Wendung. Obwohl das LSG die Position der Klägerin in der Sache stützte, wies es die Klage ab.
Der Grund lag im Wechsel des Eingliederungshilferechts zum 1. Januar 2020. Die ursprünglichen Bescheide betrafen noch die alte Rechtslage nach dem SGB XII. Die Eingliederungshilfe wurde anschließend als neues Leistungsrecht in das SGB IX überführt.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnte das alte Verfahren nicht unverändert unter dem neuen Recht weiterlaufen. Leistungen nach der neuen Eingliederungshilfe unterliegen zunächst einem eigenen Verwaltungsverfahren.
Die Klage scheiterte deshalb aus verfahrensrechtlichen Gründen.
Für die Klägerin war das bitter: Zum Zeitpunkt der Entscheidung wartete sie nach Angaben des LSG bereits seit sechs Jahren auf den Elektrorollstuhl.
Gericht gibt klare Hinweise für das neue VerfahrenDas Gericht gab der Behörde detaillierte Hinweise für das nun erforderliche Verfahren. Der Träger muss den individuellen Rehabilitations- und Teilhabebedarf feststellen und anschließend nach dem neuen Eingliederungshilferecht entscheiden.
Damit ist das Urteil für andere Betroffene trotz der formalen Klageabweisung besonders wichtig: Das Gericht bestätigte die Betroffene inhaltlich in vollem Umfang.
Die Richter kritisierten, dass die Behörde den tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend ermittelt und den Grundsatz der Selbstbestimmung nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
Kein automatischer Anspruch auf ZusatzausstattungDas Urteil bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass jeder gewünschte Elektrorollstuhl oder jede Zusatzausstattung unter Eingliederungshilfe fällt.
Im konkreten Fall verlangte die Frau einen Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Ob gerade diese Stehfunktion medizinisch beziehungsweise teilhaberechtlich erforderlich war, konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen.
Dafür fehlten ausreichende medizinische Feststellungen. Nach Ansicht des LSG müsste im Zweifel ein Sachverständigengutachten klären, welche Zusatzausstattung tatsächlich notwendig ist.
Das sollten Betroffene bei einer Ablehnung prüfenLehnt die Behörde einen Elektrorollstuhl mit dem Argument ab, Begleiter könnten den vorhandenen Rollstuhl schieben, sollten Sie den Bescheid genau prüfen.
Hat die Behörde den tatsächlichen individuellen Bedarf ermittelt? Sie muss berücksichtigen, welche Wege Sie selbstständig zurücklegen können, welche Barrieren bestehen und welche gesellschaftlichen Aktivitäten ohne das beantragte Hilfsmittel unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert sind.
Wichtig ist die Frage der Selbstbestimmung. Eingliederungshilfe soll nicht nur sicherstellen, dass ein Mensch mit fremder Hilfe irgendwie mobil bleibt. Sie soll ihm ermöglichen, seine Lebensführung so selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten wie nur möglich.
Der pauschale Verweis auf schiebende Angehörige greift zu kurz.
FAQ: Hilfsmittel und Selbstbestimmung Muss ein Elektrorollstuhl bewilligt werden, wenn Angehörige nicht mehr schieben können?Nicht automatisch. Entscheidend ist der individuelle Bedarf. Die Behörde darf einen erforderlichen Elektrorollstuhl aber nicht allein deshalb verweigern, weil Angehörige oder andere Begleitpersonen den Betroffenen schieben könnten.
Reicht ein vorhandener Aktivrollstuhl als Ablehnungsgrund?Nein. Entscheidend ist, ob der Betroffene diesen Rollstuhl tatsächlich ausreichend selbstständig nutzen und damit seinen Teilhabebedarf decken kann.
Bedeutet das Urteil einen Anspruch auf jede gewünschte Ausstattung?Nein. Zusätzliche Funktionen müssen ebenfalls erforderlich sein. Im entschiedenen Fall musste etwa die Notwendigkeit der beantragten Stehfunktion noch näher geprüft werden.
QuellenBundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, insbesondere §§ 1, 8, 84 und 113.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2025 – L 8 SO 29/21.
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