Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Aktivrente und Weihnachtsgeld: Warum trotz Freibetrag Steuern anfallen können
Wer im Rentenalter weiterarbeitet und die Aktivrente nutzt, sollte vor dem Weihnachtsgeld genauer auf seine Lohnabrechnung schauen. Denn die Steuerbefreiung von bis zu 2.000 Euro gilt monatlich: Eine zusätzliche Zahlung kann diese Grenze überschreiten, obwohl der reguläre Verdienst deutlich darunter liegt.
Bei 1.500 Euro Monatslohn und 800 Euro Weihnachtsgeld bleiben deshalb 300 Euro außerhalb der Steuerbefreiung.
Das bedeutet allerdings weder 300 Euro Steuer noch zwangsläufig eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung. Zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und der tatsächlich zu zahlenden Steuer liegt eine weitere Berechnung. Gerade bei kleinen Sonderzahlungen kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Unterschied ausmachen.
Für wen die Aktivrente seit 2026 giltDie Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und begünstigt bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Sie setzt eine entsprechende Arbeitnehmertätigkeit voraus; Einnahmen aus Selbstständigkeit, einem Beamtenverhältnis oder einem Minijob sind nicht erfasst.
Ob bereits eine Altersrente ausgezahlt wird, ist dagegen nicht entscheidend. Das erläutert die Bundesregierung in ihren Informationen zur Aktivrente.
Die Begünstigung beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann den Freibetrag deshalb nicht allein aufgrund seines Rentenbezugs nutzen. Einen Überblick bietet auch der Beitrag Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner.
Warum 24.000 Euro im Jahr kein frei verfügbares Steuerbudget sindIn § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz steht ein Höchstbetrag von 24.000 Euro im Jahr. Zugleich schreibt die Vorschrift eine zeitanteilige Berücksichtigung vor, und zwar beim Lohnsteuerabzug ebenso wie bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Jahreszahl darf deshalb nicht als beliebig zwischen den Monaten verschiebbares Guthaben verstanden werden.
Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar: Ungenutzte Monatsbeträge lassen sich weder vortragen noch rückwirkend in anderen Monaten einsetzen. Dies gilt auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni. Die entsprechende Erläuterung findet sich in den FAQ zur Aktivrente, Abschnitt II, Fragen 5 und 6.
Bei 1.500 Euro Lohn bleiben für Weihnachtsgeld noch 500 Euro freiIm Ausgangsfall erhält ein Arbeitnehmer 1.500 Euro begünstigten Bruttolohn und zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld. Zusammen sind das 2.300 Euro im Auszahlungsmonat. Von der Sonderzahlung passen noch 500 Euro unter die Monatsgrenze, die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die Sonderzahlung vollständig auf einen Zeitraum entfällt, in dem die Bedingungen der Aktivrente erfüllt waren. Die folgende eigene Berechnung zeigt, wie sich unterschiedliche Monatslöhne bei gleichbleibendem Weihnachtsgeld auswirken.
Monatslohn plus Weihnachtsgeld Durch Aktivrente steuerfrei Steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.000 Euro + 800 Euro = 1.800 Euro 1.800 Euro 0 Euro 1.500 Euro + 800 Euro = 2.300 Euro 2.000 Euro 300 Euro 1.800 Euro + 800 Euro = 2.600 Euro 2.000 Euro 600 Euro 2.000 Euro + 800 Euro = 2.800 Euro 2.000 Euro 800 EuroDie letzte Spalte nennt den Betrag vor weiteren steuerlichen Abzügen und keine fertige Steuerrechnung. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind in dieser Darstellung nicht berechnet.
Warum aus 300 Euro steuerpflichtigem Lohn nicht automatisch Steuern entstehenFür Arbeitnehmer sieht § 9a Einkommensteuergesetz einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich vor. Dieser wird grundsätzlich ohne Einzelnachweis von Werbungskosten berücksichtigt, höchstens jedoch bis zur Höhe der betreffenden Einnahmen. Laut BMF bleibt er auch neben der Aktivrente in voller Höhe anwendbar.
Sind die 300 Euro aus dem Weihnachtsgeld der einzige steuerpflichtige Arbeitslohn des gesamten Jahres, werden sie daher durch den Pauschbetrag abgedeckt. Aus diesem Arbeitslohn entstehen dann keine positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Aussage, das Weihnachtsgeld führe in diesem Beispiel zwingend zu einer Steuernachzahlung, wäre falsch.
Anders kann es aussehen, wenn im selben Jahr weiterer steuerpflichtiger Lohn anfällt, etwa aus einer Beschäftigung vor Beginn der Aktivrente oder durch regelmäßige Überschreitungen der Monatsgrenze. Der Pauschbetrag steht insgesamt nur einmal pro Jahr zur Verfügung. Er wird nicht für jeden Arbeitgeber oder jede Sonderzahlung neu gewährt.
Die tatsächliche Steuer hängt vom gesamten Einkommen abOb verbleibende steuerpflichtige Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer auslösen, richtet sich nach der persönlichen Jahresberechnung. Nach § 32a Einkommensteuergesetz beträgt der Grundfreibetrag 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf die Summe aller Bruttozahlungen auf dem Konto.
Bei arbeitenden Rentnern können neben dem Arbeitslohn beispielsweise steuerpflichtige Renteneinkünfte und Mieteinkünfte hinzukommen. Zugleich können abzugsfähige Aufwendungen das Ergebnis verringern. Deshalb lässt sich aus 800 Euro Weihnachtsgeld allein keine verlässliche Steuerbelastung ableiten.
Die Aktivrente stellt außerdem nicht automatisch die gesetzliche Rente steuerfrei. Weshalb bei Rentenbezug dennoch Nachzahlungen entstehen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Rente: Warum viele Rentner Steuern nachzahlen müssen.
Bei einem Beginn im laufenden Jahr kommt es auf den Bezugszeitraum anEine Sonderzahlung ist nur insoweit begünstigt, wie sie auf Zeiträume mit erfüllten Aktivrenten-Voraussetzungen entfällt. Wer die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, sollte deshalb prüfen lassen, für welchen Zeitraum das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Allein die Auszahlung nach Beginn der Begünstigung reicht nicht für die vollständige Steuerbefreiung. Darauf weist das Bundesfinanzministerium unter Abschnitt II, Frage 5 hin.
Steuerfrei bedeutet nicht frei von SozialabgabenAuch unterhalb der Monatsgrenze ist der begünstigte Bruttolohn nicht automatisch der Nettobetrag auf dem Konto. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf weiterhin anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hin. Die Aktivrente ist eine steuerliche Vergünstigung und keine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung.
Für die Haushaltsplanung empfiehlt sich daher ein Blick auf die vollständige Abrechnung. Ein Abzug kann auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhen, obwohl die Steuerbefreiung korrekt berücksichtigt wurde. Die Monatsgrenze allein erklärt den Auszahlungsbetrag nicht.
Was Beschäftigte vor der Weihnachtsgeldzahlung prüfen solltenHilfreich ist eine frühzeitige Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung nach dem voraussichtlichen Gesamtbrutto im Auszahlungsmonat und dem Bezugszeitraum der Sonderzahlung. Auch der Beginn der persönlichen Begünstigung sollte in der Abrechnung richtig hinterlegt sein. So lässt sich vorab erkennen, welcher Teil des Weihnachtsgeldes außerhalb der Aktivrente liegt.
Hat der Arbeitgeber die Begünstigung übersehen, ist häufig eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs möglich. Andernfalls kann sie über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Diesen Korrekturweg beschreibt das BMF in Abschnitt II, Frage 2.
Sechs Fragen und Antworten zu Aktivrente und Weihnachtsgeld Ist Weihnachtsgeld bei der Aktivrente grundsätzlich ausgeschlossen?Nein. Es kann innerhalb der Monatsgrenze begünstigt sein, soweit es auf einen Zeitraum mit erfüllten Voraussetzungen entfällt.
Kann ich ungenutzte Freibeträge für Dezember ansparen?Nein. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Monate erhöhen den Dezemberfreibetrag nicht.
Muss ich bei 300 Euro steuerpflichtigem Weihnachtsgeld 300 Euro Steuern zahlen?Nein. Die 300 Euro bezeichnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn vor weiteren Abzügen; die tatsächliche Steuer kann deutlich geringer sein oder vollständig entfallen.
Was bewirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?Er mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn um bis zu 1.230 Euro im Jahr. Sind insgesamt nur 300 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn vorhanden, werden diese dadurch vollständig abgedeckt.
Bekomme ich den Freibetrag schon mit einer vorgezogenen Altersrente?Der Rentenbezug allein genügt nicht. Die Aktivrente beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und setzt eine begünstigte Beschäftigung voraus.
Bleiben trotz Aktivrente Abzüge auf der Lohnabrechnung?Ja. Insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen; außerdem kann Arbeitslohn oberhalb des Freibetrags der Besteuerung unterliegen.
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Rentner aufgepasst: Das ändert sich bei Haftpflicht, Teil- und Vollkasko ab 2027
Für Millionen Autobesitzer ändern sich die Voraussetzungen für ihre Kfz-Versicherung: Die Versicherungswirtschaft hat neue Regionalklassen für 2027 veröffentlicht. Auch Rentner können dadurch höher oder niedriger eingestuft werden, obwohl sie selbst keinen Unfall verursacht haben.
Ob die nächste Rechnung tatsächlich steigt oder sinkt, lässt sich daraus allein allerdings noch nicht ablesen.
Gerade bei einer begrenzten Rente lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Vertragsunterlagen. Neben der regionalen Einstufung können altersabhängige Zuschläge und eine inzwischen geringere Fahrleistung den Beitrag beeinflussen. Die neuen Klassen sind ein Anlass, den bestehenden Schutz und seine Kosten zu überprüfen.
Neue Einstufungen für rund zehn Millionen HaftpflichtversicherteNach der am 9. September 2026 veröffentlichten Regionalstatistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft erhalten 5,2 Millionen Autofahrende in 63 Zulassungsbezirken eine bessere Haftpflichteinstufung. Für 4,8 Millionen in 46 Bezirken verschlechtert sie sich. In 304 Bezirken mit mehr als 32 Millionen Autofahrenden bleibt die Klasse unverändert.
Bei Voll- und Teilkasko zusammen stehen jeweils rund 2,4 Millionen Versicherten höhere beziehungsweise niedrigere Einstufungen bevor. Rund 33 Millionen behalten ihre bisherige Kaskoeinstufung. Diese Zahlen beschreiben Veränderungen der Klassen, keine bereits feststehenden Beitragserhöhungen oder Ersparnisse.
Was hinter den Regionalklassen stecktDie Einstufung bildet die Schadenbilanz des Zulassungsbezirks ab, in dem der Fahrzeughalter wohnt. Entscheidend ist dabei die Zuordnung des versicherten Fahrzeugs, nicht der Ort eines einzelnen Unfalls. Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko werden getrennt bewertet.
Die Statistik ist für Versicherer unverbindlich. Sie kann für neue Verträge sofort und für bestehende Verträge ab dem nächsten Versicherungsjahr verwendet werden. Neben der Regionalklasse beeinflussen unter anderem Fahrzeugtyp, Jahresfahrleistung und Reparaturkosten den Preis.
Schleswig-Holstein zeigt, wie unterschiedlich die Änderungen ausfallenDie NDR-Meldung vom 9. September 2026 beschreibt die Veränderungen für Schleswig-Holstein. Bei der Haftpflicht steigen die Regionalklassen in Segeberg und Neumünster, während Ostholstein günstiger eingestuft wird. In den übrigen Bezirken des Landes bleibt die Haftpflichteinstufung unverändert.
Versicherungsart Änderung in Schleswig-Holstein Mögliche Folge Kfz-Haftpflicht Höhere Klasse in Segeberg und Neumünster; niedrigere Klasse in Ostholstein Je nach Tarif zusätzlicher Preisdruck oder Entlastung Teilkasko Höhere Klasse in Kiel, Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg Eine Verteuerung wird wahrscheinlicher Vollkasko Alle Regionalklassen im Land unverändert Aus dieser Einstufung ergibt sich keine VeränderungDie unveränderten Vollkaskoklassen gelten hier ausdrücklich für Schleswig-Holstein. Daraus lässt sich weder bundesweite Beitragsstabilität noch eine Preisgarantie für einzelne Verträge ableiten. Auch im selben Wohnort können sich Haftpflicht und Kasko unterschiedlich entwickeln.
Warum Rentner auch nach unfallfreien Jahren mehr zahlen könnenEine lange unfallfreie Fahrzeit schützt nicht vor jeder Verteuerung. Versicherer berücksichtigen neben der Schadenfreiheitsklasse auch das Alter der eingetragenen Fahrer. Deshalb kann ein günstiger Schadenfreiheitsrabatt bestehen bleiben, während andere Preisbestandteile steigen.
Der GDV begründet altersabhängige Zuschläge mit statistischen Unterschieden bei den Schäden. Seine Kalkulationsgrundlagen sind jedoch keine verbindliche Preisliste für sämtliche Anbieter. Eine einheitliche Beitragserhöhung allein wegen des Rentenbeginns lässt sich daraus nicht ableiten.
Für den Tarifvergleich bedeutet das: Alter, Fahrer, Fahrzeug und Leistungen müssen bei allen Angeboten übereinstimmen. Nur dann wird sichtbar, welcher Versicherer für die eigene Situation günstiger kalkuliert. Weitere Hintergründe erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Alterszuschläge bei der Autoversicherung von Rentnern.
Weniger Kilometer im Ruhestand können den Beitrag senkenMit dem Ende des Berufslebens fällt häufig der tägliche Arbeitsweg weg. Wer trotzdem weiterhin eine hohe jährliche Fahrleistung versichert, sollte seinen Vertrag überprüfen lassen. Eine niedrigere Kilometerstufe kann günstiger sein, wobei die Ersparnis vom jeweiligen Tarif abhängt.
Die neue Angabe muss zur tatsächlichen Nutzung passen. Auch Urlaubsfahrten, regelmäßige Familienbesuche und längere Arztfahrten gehören in die Schätzung. Wer später wieder deutlich mehr fährt, sollte die Vertragsangaben entsprechend aktualisieren.
Eine Anfrage beim bisherigen Versicherer kann deshalb bereits vor einem Anbieterwechsel sinnvoll sein. Lassen Sie sich ausrechnen, wie sich die realistische Jahresfahrleistung auf den Beitrag auswirkt. Weitere Ansätze beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag über Sparmöglichkeiten bei der Kfz-Versicherung im Ruhestand.
Haftpflicht und Kasko erfüllen unterschiedliche AufgabenDie Kfz-Haftpflicht deckt berechtigte Schadenersatzansprüche anderer ab und ist für ein regulär zugelassenes Auto vorgeschrieben. Schäden am eigenen Wagen sind dadurch grundsätzlich nicht versichert. Dafür kommen Teil- oder Vollkasko infrage.
Die Teilkasko schützt je nach Bedingungen beispielsweise bei Diebstahl, Glasbruch und bestimmten Naturereignissen. Die Vollkasko umfasst zusätzlich insbesondere selbst verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug und Vandalismus. Ein Wechsel von Voll- zu Teilkasko verkleinert deshalb den Versicherungsschutz.
Für Rentner stellt sich dabei eine praktische Frage: Könnten sie einen größeren Schaden oder den Verlust des Fahrzeugs aus eigenen Rücklagen bezahlen? Ein niedrigerer Beitrag hilft wenig, wenn anschließend das Geld für notwendige Mobilität fehlt. Das Fahrzeugalter allein beantwortet diese Frage nicht.
Selbstbeteiligung und Zahlungsweise bewusst wählenEine höhere Selbstbeteiligung kann die Kaskoprämie reduzieren, erhöht aber den eigenen finanziellen Anteil am Schaden. Auch eine Werkstattbindung kann günstiger sein, verpflichtet bei erfassten Reparaturen jedoch zur Nutzung der vorgesehenen Partnerbetriebe.
Vergleichen lässt sich außerdem, ob eine jährliche Zahlung weniger kostet als mehrere Teilzahlungen. Bei kleiner Rente sollte die größere Einmalzahlung allerdings eingeplant werden. Entscheidend ist eine Gestaltung, deren laufende Kosten und mögliche Eigenanteile dauerhaft bezahlbar bleiben.
Wann der 30. November 2026 für die Kündigung zähltBei vielen Kfz-Verträgen endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember und die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Dann muss die Kündigung spätestens am 30. November 2026 beim Versicherer eingegangen sein. Das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht.
Manche Verträge haben einen anderen Ablauf, etwa entsprechend ihrem ursprünglichen Abschlussdatum. Deshalb sollten Versicherte zuerst Versicherungsschein und Bedingungen lesen. Der 30. November ist ein häufiger Termin, aber kein allgemeiner Stichtag für jeden Vertrag.
Bei Beitragserhöhungen kann ein Sonderkündigungsrecht bestehenErhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag, ohne den Schutz entsprechend auszuweiten, sieht § 40 Versicherungsvertragsgesetz ein Kündigungsrecht vor. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang der Mitteilung. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen. Geht eine entsprechende Mitteilung erst im Dezember ein, kann deshalb auch nach dem üblichen Novembertermin noch ein Wechsel möglich sein. Allein die Veröffentlichung neuer Regionalklassen löst dieses Recht jedoch nicht aus.
Vor der Kündigung sollte der gewünschte Anschlussvertrag gesichert sein, insbesondere wenn auch Kaskoschutz benötigt wird. Verglichen werden sollten gleiche Leistungen und Selbstbeteiligungen. Ein günstigerer Preis bei deutlich geringerem Schutz ist keine gleichwertige Ersparnis.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin prüft ihre RechnungEine 72-jährige Rentnerin aus Neumünster soll 2027 statt 720 Euro insgesamt 810 Euro für Haftpflicht und Kasko zahlen. Die Erhöhung beträgt 90 Euro im Jahr beziehungsweise rechnerisch 7,50 Euro im Monat. Sämtliche Beträge in diesem Beispiel sind frei gewählt und keine Prognose für Neumünster.
Bei der Vertragsprüfung fällt ihr auf, dass noch 15.000 Jahreskilometer eingetragen sind, obwohl sie inzwischen nur etwa 7.000 Kilometer fährt. Sie lässt den Beitrag mit dieser Fahrleistung neu berechnen und holt vergleichbare Angebote ein. Zugleich prüft sie die Erhöhungsmitteilung auf ein Sonderkündigungsrecht und wartet vor einer Kündigung die Zusage für den neuen Schutz ab.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Das ändert sich bei Haftpflicht, Teil- und Vollkasko ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
So viel Grundrentenzuschlag erhalten 1,5 Millionen Rentner im Durchschnitt
Ende 2025 erhielten bundesweit rund 1,5 Millionen Menschen einen Grundrentenzuschlag. Die durchschnittliche Zuschlagshöhe lag bei 101,63 Euro im Monat. Wichtig ist: Dieser Wert ist keine Pauschale, auf die alle Rentner Anspruch haben.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord veröffentlichte die Zahlen am 1. September 2026. Für 2024 hatte die Bundesregierung einen Durchschnitt von 97 Euro bei rund 1,4 Millionen Renten genannt. Der für 2025 gemeldete Durchschnitt liegt damit 4,63 Euro höher.
Die Quellen verwenden allerdings unterschiedliche statistische Einheiten. Für 2024 ist von Renten die Rede, für 2025 von Rentnerinnen und Rentnern. Die beiden Empfängerzahlen lassen sich deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichen.
In Schleswig-Holstein stieg die Zahl besonders starkIn den drei Ländern im Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung Nord nahm die Zahl der Empfänger deutlich zu.
Gebiet Stand Ende 2025 Deutschland Rund 1,5 Millionen Menschen; durchschnittlich 101,63 Euro im Monat Schleswig-Holstein 47.077 Menschen; plus 8,8 Prozent; durchschnittlich 110,68 Euro Hamburg 17.625 Menschen; plus 7,1 Prozent; durchschnittlich 109,57 Euro Mecklenburg-Vorpommern 47.369 Menschen; plus 6,2 Prozent; durchschnittlich 86,89 EuroSchleswig-Holstein verzeichnete unter diesen drei Ländern den stärksten Zuwachs. Der dortige Durchschnitt lag 9,05 Euro über dem bundesweiten Wert. In Mecklenburg-Vorpommern waren es dagegen 14,74 Euro weniger als im Bundesdurchschnitt.
Frauen erhielten den Zuschlag deutlich häufigerIn allen drei Ländern bekamen Frauen den Zuschlag häufiger als Männer. In Schleswig-Holstein waren es 37.970 Frauen und 9.107 Männer. In Mecklenburg-Vorpommern standen 29.294 Frauen 18.075 Männern gegenüber.
Auch in Hamburg weist die Statistik einen deutlich höheren Frauenanteil aus. Gründe für diesen Unterschied nennt die Rentenversicherung nicht. Niedrigere Verdienste, Teilzeitarbeit sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege sind mögliche Erklärungen, lassen sich anhand der Zahlen aber nicht nachweisen.
Die Grundrente ist keine MindestrenteDie sogenannte Grundrente ist keine eigenständige Rentenart und keine garantierte Mindestrente. Sie ist ein individuell berechneter Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Gezahlt werden kann sie zu Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten.
Eine niedrige Monatsrente allein reicht für einen Anspruch nicht aus. Es kommt auf die gespeicherten Versicherungszeiten und die damaligen Verdienste an. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag darüber, wer seinen Anspruch auf Grundrentenzuschlag prüfen sollte.
Wer Anspruch auf den Zuschlag haben kannFür den Grundrentenzuschlag müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der individuelle Höchstwert schrittweise an. Ab 35 Jahren gilt der höchste Grenzwert von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr.
Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder versicherten Selbstständigkeit. Auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation können berücksichtigt werden. Zeiten mit Arbeitslosengeld, früherem Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen dagegen grundsätzlich nicht. Freiwillige Beiträge gehören ebenfalls nicht dazu.
Nicht jede Grundrentenzeit erhöht den ZuschlagFür die Berechnung gelten zusätzliche Anforderungen. Herangezogen werden nur Kalendermonate, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte erreicht wurden. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht das 0,3 Entgeltpunkten und damit 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes.
Im Jahr 2026 entsprechen 30 Prozent voraussichtlich rund 1.299 Euro brutto im Monat. Für frühere Jahre gelten wegen der damals niedrigeren Durchschnittslöhne geringere Beträge. Die Rentenversicherung bezeichnet Monate oberhalb der jeweiligen Untergrenze als Grundrentenbewertungszeiten.
Erfüllt ein Monat grundsätzlich die Voraussetzungen einer Grundrentenzeit, kann er für die erforderlichen 33 Jahre zählen. Liegt der Verdienst unter der 30-Prozent-Grenze, erhöht dieser Monat den Zuschlag jedoch nicht. Nicht versicherte Beschäftigungszeiten werden auch für die 33 Jahre nicht berücksichtigt.
Bei mindestens 35 Grundrentenjahren muss der Durchschnitt der berücksichtigten Entgeltpunkte unter 0,8 pro Jahr liegen. Das entspricht einem Verdienst von weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, erhält aus diesen Zeiten keine Aufwertung.
So berechnet die Rentenversicherung den ZuschlagDie Rentenversicherung bildet zunächst den Durchschnitt der Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten. Dieser Durchschnitt wird verdoppelt und auf den persönlichen Höchstwert begrenzt. Der Unterschied zum ursprünglichen Durchschnitt wird anschließend um 12,5 Prozent gekürzt.
Der verbleibende Wert wird mit der Zahl der Grundrentenbewertungsmonate multipliziert. Berücksichtigt werden höchstens 420 Monate und damit 35 Jahre. Danach erfolgt die Umrechnung mit dem aktuellen Rentenwert und dem jeweiligen Zugangsfaktor.
Die gesetzlichen Regeln stehen in § 76g SGB VI und § 66 SGB VI. In der tatsächlichen Berechnung prüft die Rentenversicherung jeden Kalendermonat einzeln. Vereinfachte Jahresrechnungen können deshalb nur eine Annäherung liefern.
Einkommen kann die Auszahlung verringernNach der Berechnung des Zuschlags prüft die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen. Überschreitet es bestimmte Grenzen, wird ein Teil davon vom Grundrentenzuschlag abgezogen. Die übrige gesetzliche Rente wird dadurch nicht gekürzt.
Die angegebenen Monatswerte sind nicht mit dem aktuellen monatlichen Bruttolohn gleichzusetzen. Die Rentenversicherung verwendet regelmäßig ein steuerlich ermitteltes Jahreseinkommen und teilt dieses durch zwölf. Die Einzelheiten regelt § 97a SGB VI.
Lebenssituation Anrechnung seit Januar 2026 Nicht verheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Bis 1.492 Euro keine Anrechnung; zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet; der Teil über 1.909 Euro wird zusätzlich vollständig angerechnet Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Gemeinsames Einkommen bis 2.327 Euro bleibt frei; zwischen 2.327 und 2.744 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet; der Teil über 2.744 Euro wird zusätzlich vollständig angerechnetErreicht die Einkommensanrechnung die Höhe des Zuschlags, wird dieser nicht mehr ausgezahlt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Partner betrachtet. Was das für Betroffene bedeutet, erklärt unser Beitrag zum Grundrentenzuschlag und Einkommen des Ehepartners.
Welches Einkommen geprüft wirdBerücksichtigt werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie bestimmte Kapitalerträge. Bei dieser Einkommensprüfung wird der Grundrentenzuschlag selbst nicht als Einkommen angesetzt. Vermögen wird nicht geprüft.
Mieteinnahmen können über das zu versteuernde Einkommen in die Prüfung einfließen. Selbst genutztes Wohneigentum führt dagegen nicht dazu, dass der Grundrentenzuschlag entfällt. Eine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 wird normalerweise das Einkommen aus dem Jahr 2024 berücksichtigt. Liegen dazu keine Finanzamtsdaten vor, greift die Rentenversicherung auf das Jahr 2023 zurück. Das erläutert sie in ihrer Grundrenten-Broschüre vom Mai 2026.
Für die regelmäßige Einkommensprüfung zum 1. Januar 2026 wurde dagegen das im Herbst 2025 gemeldete Einkommen aus dem Jahr 2023 verwendet. Fehlten diese Daten, galt das Einkommen aus dem Jahr 2022. Aktuelle Einkommensänderungen wirken sich daher häufig erst mit Verzögerung aus.
Ein eigener Antrag ist normalerweise nicht nötigDie Rentenversicherung prüft grundsätzlich automatisch, ob ein Anspruch besteht. Das gilt sowohl für neue als auch für bereits laufende Renten. Ein gesonderter Antrag auf den Grundrentenzuschlag ist nicht vorgesehen.
Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf trotzdem genau ansehen. Fehlen Beschäftigungs-, Erziehungs- oder Pflegezeiten, kann auch die automatische Prüfung kein richtiges Ergebnis liefern. In diesem Fall sollte eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung veranlasst werden.
Wer die Berechnung im Bescheid für falsch hält, kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die geltende Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Belege für fehlende Zeiten sollten möglichst zusammen mit dem Widerspruch eingereicht werden.
Warum weniger auf dem Konto ankommen kannDer Grundrentenzuschlag ist steuerfrei. Weil er Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, fallen bei gesetzlich Versicherten dennoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Betrag im Rentenbescheid kann deshalb höher sein als das tatsächliche Netto-Plus auf dem Konto.
Bei freiwillig oder privat Krankenversicherten gelten andere Berechnungen. Dort kann der Zuschlag auch den Zuschuss zur Krankenversicherung verändern. Hinweise enthält die Fragen-und-Antworten-Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Grundrente und Grundsicherung sind verschiedene LeistungenDie Grundrente erhöht die gesetzliche Rente. Die Grundsicherung im Alter ist dagegen eine Sozialleistung für Menschen, deren Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zum Lebensunterhalt reichen. Sie muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erreicht und entsprechende Alterseinkünfte bezieht, erhält bei der Grundsicherung einen besonderen Freibetrag. Nach § 82a SGB XII bleiben zunächst 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro im Monat begrenzt.
Für diesen Freibetrag muss kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden. Es kommt auf die erforderlichen Zeiten und die berücksichtigten Alterseinkünfte an. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt ein vergleichbarer Freibetrag auch beim Wohngeld.
Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Jahr 2026.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Verkäuferin kommt auf 35 Jahre mit Grundrentenzeiten. Sämtliche 35 Jahre erfüllen auch die Voraussetzungen für Grundrentenbewertungszeiten. Im Durchschnitt hat sie jährlich 0,72 Entgeltpunkte erworben.
Ihre Regelaltersrente beginnt ohne Abschlag oder Zuschlag, sodass der Zugangsfaktor 1,0 beträgt. Ihr anrechenbares Einkommen liegt unter der gesetzlichen Grenze. Eine Einkommenskürzung des Grundrentenzuschlags erfolgt deshalb nicht.
Die 0,72 Entgeltpunkte werden zunächst verdoppelt und auf den Höchstwert von 0,8 begrenzt. Die Differenz von 0,08 Entgeltpunkten wird um 12,5 Prozent auf 0,07 gekürzt. Multipliziert mit 35 Jahren ergeben sich 2,45 Entgeltpunkte. Beim seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro sind das rund 104,17 Euro brutto im Monat.
Das Beispiel ist vereinfacht, weil die Rentenversicherung die Versicherungszeiten monatsgenau prüft.
QuellenStand: 11. September 2026. Quellen sind die Grundrentenzahlen 2025 der Deutschen Rentenversicherung Nord, die Grundrenten-Broschüre der Rentenversicherung und die Angaben des Bundestages für 2024.
Fragen und Antworten zur Grundrente Bekommen alle Rentner 101,63 Euro zusätzlich?Nein. Die 101,63 Euro sind ein bundesweiter Durchschnitt für das Jahr 2025 und kein pauschaler Anspruch.
Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?Normalerweise nicht. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch.
Wie viele Versicherungsjahre sind erforderlich?Es müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der individuelle Höchstwert schrittweise an.
Wird das Einkommen des Ehepartners angerechnet?Ja. Bei verheirateten Menschen und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Partner geprüft.
Ist die Grundrente dasselbe wie die Grundsicherung?Nein. Die Grundrente erhöht eine gesetzliche Rente, während die Grundsicherung eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ist.
Ist der Grundrentenzuschlag steuerpflichtig?Der Zuschlag ist steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Auszahlungsbetrag dennoch verringern.
Der Beitrag So viel Grundrentenzuschlag erhalten 1,5 Millionen Rentner im Durchschnitt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente abgelehnt: Alte Lücken im Rentenkonto kosten den gesamten Anspruch
Eine schwere Erkrankung allein sichert noch keine Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist auch, ob Sie genau zu dem Zeitpunkt ausreichend rentenversichert waren, an dem Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist.
Eine jahrealte Lücke im Rentenkonto kann deshalb plötzlich darüber entscheiden, ob Sie eine EM-Rente erhalten oder leer ausgehen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zeigt in einem Urteil vom 4. Februar 2026, wie wichtig alte Versicherungsverläufe und Vormerkungsbescheide werden können. Im Verfahren stritten die Beteiligten sogar über Versicherungszeiten, die rund zwei Jahrzehnte zurücklagen.
Das Gericht musste klären, was tatsächlich im Rentenkonto feststand und welche späteren Eintragungen überhaupt rechtlich belastbar waren.
Für die EM-Rente müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegenBei einer Erwerbsminderungsrente reicht es nicht, dass Ärzte heute eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung feststellen. Die Deutsche Rentenversicherung muss zusätzlich prüfen, wann die Erwerbsminderung tatsächlich eingetreten ist und ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestanden.
Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bestimmte Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern. Zudem gelten gesetzliche Ausnahmen.
Damit bekommt der Zeitpunkt der Erwerbsminderung enorme Bedeutung. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand erst, nachdem der notwendige Versicherungsschutz ausgelaufen ist, kann eine spätere schwere Erkrankung den Rentenanspruch nicht mehr herstellen.
Die zeitliche FalleDie Klägerin hatte schon Jahre zuvor eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Für einen früheren Zeitraum hatte das Gericht festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis März 2007 erfüllt waren. Für diesen Zeitraum ließ sich jedoch keine rentenrechtlich ausreichende Erwerbsminderung nachweisen.
Zwischen März 2005 und Februar 2011 bestand nach den älteren Feststellungen eine erhebliche Lücke bei den rentenrechtlichen Zeiten. Erst durch Pflichtbeitragszeiten wegen der Pflege ihrer Eltern erlangte die Frau später wieder einen entsprechenden Versicherungsschutz. Für mögliche Leistungsfälle ab März 2014 erfüllte sie erneut die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Doch das half ihr letztlich nicht. Die Gerichte sahen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung weiterhin nicht als bewiesen an. Der Fall zeigt damit beide Seiten der EM-Rente: Einschränkung und Versicherung müssen zeitlich passen.
Der Versicherungsverlauf änderte sich späterDas Rentenkonto war keineswegs übersichtlich. Ein Versicherungsverlauf aus dem Jahr 2018 wies für die Zeit nach Februar 2005 bis Februar 2011 keine rentenrechtlichen Zeiten aus.
In einem Versicherungsverlauf aus dem Jahr 2025 tauchte derselbe Zeitraum dagegen plötzlich als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ auf.
Hinzu kamen weitere Unstimmigkeiten bei späteren Zeiten. Die Klägerin konnte zum Beispiel Meldungen des Jobcenters vorlegen, die sich nicht im Versicherungsverlauf wiederfanden.
Selbst die Rentenversicherung konnte dem Gericht nicht schlüssig erklären, warum bestimmte Zeiten unterschiedlich dargestellt wurden.
Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass ein späterer Versicherungsverlauf eine alte Streitfrage zu Ihren Gunsten korrigiert.
Ein Eintrag „Krankheit“ reicht nicht automatischDas LSG stellte außerdem klar, dass eine Erkrankung allein noch keine rentenrechtliche Zeit darstellt. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitrags-, Anrechnungs- oder sonstigen rentenrechtlichen Zeit tatsächlich erfüllt sind.
Die Formulierung „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ hielt das Gericht im konkreten Zusammenhang für problematisch. Sie ließ nicht klar erkennen, was das rentenrechtlich bedeutete.
Gerade bei Jahrzehnte zurückliegenden Zeiten braucht es diese Klarheit. Später fehlen häufig Unterlagen, Ärzte haben ihre Tätigkeit beendet, Arbeitgeber existieren nicht mehr oder Sozialleistungsträger können alte Daten nur noch schwer rekonstruieren.
Warum der Vormerkungsbescheid so wichtig istViele Versicherte betrachten einen Vormerkungsbescheid lediglich als Verwaltungspost und legen ihn ungelesen ab. Das kann sich Jahre später rächen.
Die Rentenversicherung stellt mit einem solchen Bescheid bestimmte Daten des Versicherungsverlaufs verbindlich fest. Dabei geht es noch nicht darum, wie hoch eine spätere Rente ausfällt. Der Bescheid soll vielmehr festhalten, welche rentenrechtlich relevanten Tatsachen für bestimmte Zeiträume vorliegen.
Das LSG betont deshalb, dass solche Bescheide Beweise sichern. Gerade weil die darin festgestellten Zeiten vielleicht erst Jahrzehnte später über einen Rentenanspruch entscheiden, muss die Rentenversicherung ebenso klar wie bestimmt formulieren.
Auch eine abgelehnte Versicherungszeit kann bindend werdenNicht nur positiv vorgemerkte Zeiten können bedeutsam sein. Auch eine Entscheidung, mit der die Rentenversicherung eine rentenrechtliche Zeit ablehnt, können bestandskräftig werden.
Hier hatten Vormerkungsbescheide für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 rentenrechtliche Zeiten nicht anerkannt. Diese Entscheidungen hatte die Rentenversicherung später nicht aufgehoben.
Ein späterer Versicherungsverlauf mit einer anderen oder unklaren Bezeichnung beseitigt nicht unbedingt solche früheren Entscheidungen.
Will die Rentenversicherung eine alte bestandskräftige Entscheidung korrigieren, muss sie dafür die Verfahrensregeln beachten. Bei einem rechtswidrigen ablehnenden Bescheid kann vor allem eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht kommen.
Darum sollten Sie nicht bis zum EM-Rentenantrag wartenWer erst bei einer schweren Erkrankung sein Rentenkonto genauer betrachtet, muss nicht selten Versicherungszeiten nachweisen, die 10, 20 oder 30 Jahre zurückliegen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt selbst, Lücken möglichst früh zu klären. Je länger ein Zeitraum zurückliegt, desto schwieriger wird es, Unterlagen zu beschaffen: Arbeitsnachweise, Krankheitsbelege, Reha-Berichte und andere Bescheinigungen.
Bei einer Altersrente beeinflusst eine fehlende Zeit häufig zunächst die Rentenhöhe. Bei einer EM-Rente kann dieselbe Lücke zusätzlich darüber entscheiden, ob die notwendigen Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum überhaupt vorhanden sind.
Checkliste: So schützen Sie Ihren EM-Rentenanspruch- Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an. Sie müssen nicht darauf warten, dass die Rentenversicherung Sie zur Kontenklärung auffordert. Vergleichen Sie den gesamten Verlauf mit Ihren eigenen Unterlagen und achten Sie besonders auf Monate ohne Eintrag.
- Prüfen Sie Lücken nicht nur auf Beschäftigungszeiten. Auch Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Reha, Kindererziehung oder Pflege können rentenrechtliche Bedeutung haben. Entscheidend bleibt jedoch immer, ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Vergleichen Sie Versicherungsverläufe. Taucht ein Zeitraum heute anders auf als in einem früheren Vormerkungsbescheid, sollten Sie klären lassen, warum sich die Darstellung geändert hat. Eine neue Bezeichnung bedeutet nicht automatisch, dass eine alte bestandskräftige Entscheidung aufgehoben wurde.
- Heben Sie Vormerkungsbescheide dauerhaft auf. Bewahren Sie zusätzlich Arbeitsbescheinigungen, Sozialleistungsbescheide, Meldungen von Jobcenter und Arbeitsagentur sowie relevante Nachweise über Krankheits-, Reha- und Pflegezeiten auf. Alte Originalunterlagen können Jahre später entscheidend werden.
- Reagieren Sie frühzeitig auf falsche Feststellungen. Erhalten Sie einen Bescheid, der eine von Ihnen geltend gemachte Versicherungszeit nicht anerkennt, sollten Sie nicht erst bis zu einem späteren Rentenantrag warten. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Widerspruch einlegen oder eine bereits bestandskräftige Entscheidung überprüfen lassen müssen.
Wer über Jahre nicht versicherungspflichtig arbeitet, sollte seinen Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente besonders genau prüfen. Eine Lücke bedeutet dabei nicht immer, dass kein Anspruch mehr möglich ist. Das Gesetz kennt Verlängerungen und Sonderregelungen.
Umgekehrt schützt auch die bloße Bezeichnung einer Zeit als Krankheit nicht. Wesentlich ist die rentenrechtliche Einordnung.
Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann über alles entscheidenBei einem EM-Rentenverfahren streiten Versicherte und Rentenversicherung häufig zuerst über das medizinische Leistungsvermögen. Die Frage lautet dann, ob jemand noch mindestens sechs Stunden, drei bis unter sechs Stunden oder weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Der zweite Zeitpunkt darf dabei nicht aus dem Blick geraten: Wann begann dieses eingeschränkte Leistungsvermögen?
Liegt der medizinische Leistungsfall in einem Zeitraum mit ausreichenden Pflichtbeiträgen, kann ein Anspruch bestehen. Lässt sich die Erwerbsminderung erst feststellen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren, scheitert die Rente trotz schwerer Erkrankung.
Jahre alte Kontolücken werden plötzlich zum Problem.
Was Sie bei widersprüchlichen Rentenunterlagen tun solltenEntdecken Sie unterschiedliche Angaben für denselben Zeitraum, sollten Sie die Rentenversicherung schriftlich um Klärung bitten. Benennen Sie den Zeitraum und legen Sie Kopien der vorhandenen Unterlagen bei.
Lassen Sie konkret feststellen, welcher rentenrechtliche Tatbestand anerkannt oder abgelehnt wird.
Diese Klarheit kann später entscheidend sein. Das LSG Niedersachsen-Bremen betont deshalb, dass Vormerkungsbescheide ihre Beweissicherung nur erfüllen können, wenn feststeht, welche Tatsachen die Rentenversicherung für welchen Zeitraum festgestellt hat.
FAQ: Alte Versicherungslücken und Erwerbsminderung Bedeutet eine Lücke im Rentenkonto automatisch, dass ich keine EM-Rente bekomme?Nein. Entscheidend sind Art und Zeitpunkt der Lücke sowie die übrigen Versicherungszeiten. Bestimmte Zeiten können den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern oder auf andere Weise rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Kann ich alte Fehler im Versicherungsverlauf noch korrigieren lassen?Grundsätzlich können auch ältere Zeiten überprüft werden. Besteht bereits ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid, reicht eine bloße Änderung des Versicherungsverlaufs jedoch nicht immer aus. Dann kann eine förmliche Korrektur beziehungsweise ein Überprüfungsverfahren notwendig werden.
Wann sollte ich eine Kontenklärung beantragen?Möglichst bevor ein konkreter Rentenfall eintritt. Sie können jederzeit einen aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und eine Kontenklärung veranlassen. Je früher Sie fehlende oder falsche Zeiten entdecken, desto größer ist die Chance, noch die notwendigen Nachweise zu beschaffen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten; Versicherungsverlauf und Kontenklärung (Deutsche Rentenversicherung)
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI; § 44 SGB X (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.02.2026 – L 2 R 150/25 (Voris)
Der Beitrag EM-Rente abgelehnt: Alte Lücken im Rentenkonto kosten den gesamten Anspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fast 20.000 Euro weniger ALG I: Zwei fehlende Tage wurden zum Verhängnis
Sie haben jahrelang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Nach langer Krankheit berechnet die Arbeitsagentur Ihr ALG I trotzdem nicht nach Ihrem früheren Gehalt. Schon wenige fehlende Tage können dafür sorgen, dass stattdessen eine deutlich niedrigere fiktive Bemessung greift.
Wie teuer das werden kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Dem Kläger fehlten nur zwei berücksichtigungsfähige Tage. Statt 63,13 Euro ALG I pro Tag erhielt er 36,34 Euro. Über die gesamte Anspruchsdauer betrug der Unterschied 19.288,80 Euro.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 44/25. Die Revision läuft beim Bundessozialgericht unter B 11 AL 5/26 R.
Krankengeld sichert den Anspruch, aber nicht das frühere GehaltKrankengeld kann dazu beitragen, dass Sie die Voraussetzungen für einen ALG-I-Anspruch erfüllen. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes zählt es jedoch nicht wie Arbeitsentgelt.
Damit kann nach langer Krankheit eine unagenehme Situation entstehen: Sie haben Anspruch auf ALG I, doch Ihr früheres Gehalt fließt nicht mehr in die Berechnung ein.
Es kommt jetzt darauf an, ob die Arbeitsagentur genügend Tage mit Arbeitsentgelt findet, die sich berücksichtigen lassen.
Die 150-Tage-Grenze entscheidetDie Arbeitsagentur betrachtet eine Spanne von einem Jahr. Kommen darin nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammen, erweitert sich der Rahmen grundsätzlich auf zwei Jahre.
Bleibt die Zahl auch dann unter 150 Tagen, greift grundsätzlich § 152 SGB III. Die Arbeitsagentur berechnet das ALG I jetzt fiktiv.
Nach Krankengeldzeiten kann genau das passieren.
Fiktive Berechnung? Prüfen Sie sofort einen WiderspruchFinden Sie in Ihrem ALG-I-Bescheid Begriffe wie „fiktive Bemessung“, „§ 152 SGB III“ oder „Qualifikationsgruppe“, sollten Sie die Berechnung genau prüfen.
Achten Sie darauf, wie viele Tage mit Arbeitsentgelt die Arbeitsagentur berücksichtigt hat, welchen Beginn und welches Ende sie für die Zeitspanne ansetzt.
Fehlen nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze, können Abrechnungsmonate am Rand des Zeitraums entscheidend sein.
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wegen der beim Bundessozialgericht anhängigen Revision verdient eine fiktive Bemessung in vergleichbaren Grenzfällen besondere Aufmerksamkeit.
Zwei Tage kosteten fast 20.000 Euro ALG IDer Kläger hatte als Verkaufsberater im Außendienst gearbeitet und vom 12. Januar 2021 bis zum 29. Mai 2022 Krankengeld bezogen.
Das LSG erkannte nur 148 relevante Tage an. Zwei weitere Tage, der 30. und 31. Mai 2020, hätten die entscheidenden 150 Tage vollgemacht.
Das Sozialgericht Dortmund hatte diese Tage zunächst berücksichtigt. Das LSG lehnte das ab, weil der Abrechnungsmonat Mai 2020 nicht vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens lag.
Damit blieb es bei 148 Tagen und der fiktiven Bemessung.
Warum einzelne Tage aus einem Monat nicht reichen könnenLiegt ein Abrechnungsmonat nur teilweise innerhalb des Bemessungsrahmens, kann dieser Teil nach der vom LSG angewandten Rechtsprechung vollständig außen vor bleiben. Genau deshalb zählten die beiden Maitage im entschiedenen Fall nicht.
Für Betroffene lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Monate unmittelbar am Beginn und Ende des Bemessungsrahmens.
So groß war der finanzielle UnterschiedMit den 150 Tagen hätte sich nach den Angaben im Verfahren ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,72 Euro ergeben. Daraus wären 63,13 Euro ALG I pro Tag entstanden.
Bei der fiktiven Bemessung setzte die Arbeitsagentur dagegen 87,73 Euro als tägliches Bemessungsentgelt an. Der tägliche ALG-I-Anspruch sank dadurch auf 36,34 Euro.
Der Unterschied von 26,79 Euro pro Leistungstag summierte sich bei 720 Anspruchstagen auf 19.288,80 Euro.
Bei der fiktiven Bemessung zählt die QualifikationSobald § 152 SGB III greift, richtet sich die Berechnung nicht mehr nach Ihrem tatsächlichen früheren Verdienst. Stattdessen ordnet die Arbeitsagentur Sie einer Qualifikationsgruppe zu.
Die Gruppen unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, einen Fachschul- oder Meisterabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder keine Ausbildung verlangen.
Maßgeblich ist die Qualifikation für die Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur hauptsächlich richten.
Der Verkaufsberater fiel in Qualifikationsgruppe 3. Sein tatsächlich höheres früheres Einkommen erhöhte die Leistung deshalb nicht.
Höhere frühere Gehälter können besonders betroffen seinDie fiktive Bemessung führt nicht zwangsläufig immer zu einem niedrigeren ALG I. Besonders groß kann der Abstand jedoch werden, wenn Sie zuvor deutlich mehr verdient haben als der gesetzliche Pauschalwert Ihrer Qualifikationsgruppe.
Dass Sie auf Ihr früheres Einkommen entsprechend hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, führt nach der Entscheidung des LSG nicht automatisch dazu, dass die Arbeitsagentur dieses Einkommen zur Bemessung heranziehen muss.
So prüfen Sie Ihren ALG-I-Bescheid nach KrankengeldSchauen Sie zuerst in den Berechnungsbogen und prüfen Sie, ob die Arbeitsagentur Ihr ALG I fiktiv bemessen hat. Kontrollieren Sie danach Beginn und Ende des ein- beziehungsweise zweijährigen Bemessungsrahmens und vergleichen Sie diesen Zeitraum mit Ihren Lohnabrechnungen.
Achten Sie auf angebrochene Abrechnungsmonate am Rand des Zeitraums. Zählen Sie die berücksichtigten Tage nach. Bei weniger als 150 Tagen sollten Sie prüfen, ob die Agentur sämtliche Entgeltzeiträume richtig erfasst hat.
Greift bereits die fiktive Bemessung, kontrollieren Sie zusätzlich Ihre Qualifikationsgruppe. Eine falsche Einstufung kann Ihr ALG I ebenfalls mindern.
Bundessozialgericht entscheidet über den GrenzfallDas Urteil ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das LSG ließ die Revision zu.
Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter B 11 AL 5/26 R. Das BSG muss sich mit der Frage befassen, ob die erheblich niedrigere fiktive Bemessung in einem solchen Grenzfall rechtmäßig bleibt, wenn ein Teilabrechnungszeitraum nicht berücksichtigt wird und dadurch die 150 Tage verfehlt werden.
Bis zur Entscheidung bleibt diese Rechtsfrage für vergleichbare Fälle besonders relevant.
Für wen eine Prüfung besonders wichtig istPrüfen sollten Sie Ihren Bescheid vor allem dann genau, wenn Sie vor dem ALG-I-Bezug längere Zeit Krankengeld erhalten haben und die Arbeitsagentur anschließend fiktiv bemisst.
Sie sollten aufpassen, wenn Ihnen nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen oder am Anfang / Ende des Bemessungsrahmens ein nur teilweise erfasster Abrechnungsmonat liegt.
FAQ: Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld Warum zählt mein früheres Gehalt nach dem Krankengeld nicht automatisch?Für die ALG-I-Höhe benötigt die Arbeitsagentur genügend Tage mit berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt. Kommen selbst im erweiterten Bemessungsrahmen keine 150 Tage zusammen, greift grundsätzlich die fiktive Bemessung.
Wann sollte ich einen ALG-I-Bescheid besonders genau prüfen?Vor allem dann, wenn die Arbeitsagentur fiktiv bemisst, nur knapp weniger als 150 Entgelttage berücksichtigt oder einen Abrechnungsmonat am Rand des Bemessungsrahmens nicht einbezieht. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Was prüft das Bundessozialgericht?Das BSG beschäftigt sich im Revisionsverfahren B 11 AL 5/26 R mit dem vom LSG entschiedenen Grenzfall, bei dem zwei nicht berücksichtigte Tage zur deutlich niedrigeren fiktiven Bemessung führten.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 152 SGB III
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Bundessozialgericht, anhängiges Revisionsverfahren – B 11 AL 5/26 R
Gesetze im Internet, §§ 150 bis 152 SGB III
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 9 AL 44/25
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Kindergeld-Falle nach der Trennung: Häufiger Fehler führt zu Rückzahlungen
Ein Kind zieht nach der Trennung zum anderen Elternteil. Das Kindergeld läuft trotzdem weiter. Wenn Sie jetzt nicht sofort die Familienkasse informieren, kann diese Sie später zur Rückzahlung verpflichtet – selbst wenn Sie das Geld an den nun betreuenden Elternteil weitergeleitet haben.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt: Die bloße Weitergabe des Kindergeldes schützt den bisherigen Empfänger nicht automatisch. Entscheidend ist erstens, wer im betreffenden Zeitraum berechtigt war und ob die Änderung zweitens rechtzeitig gemeldet wurde. BFH, 05.02.2026 – III R 21/23.
Die entscheidende Falle: Weiterleiten reicht nichtViele getrennte Eltern gehen davon aus: Wenn das Kindergeld ohnehin beim anderen Elternteil ankommt, kann die Familienkasse später nichts mehr zurückfordern. Genau das ist falsch.
Zieht ein Kind dauerhaft vom Vater zur Mutter, kann sich der Kindergeldanspruch ändern. Leben die Eltern getrennt, erhält grundsätzlich der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Läuft die Zahlung trotzdem weiter an den bisherigen Empfänger können sich sich Rückforderungen von mehreren Tausend Euro aufbauen.
Haushaltswechsel müssen Sie melden§ 68 Einkommensteuergesetz verpflichtet Kindergeldempfänger, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die den Anspruch beeinflussen. Dazu gehört ein dauerhafter Auszug des Kindes aus dem eigenen Haushalt.
Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Auch eine Mitteilung an Jobcenter, Sozialamt oder eine andere Behörde ersetzt nicht die Information an die Familienkasse.
Zieht Ihr Kind dauerhaft zum anderen Elternteil, melden Sie deshalb den Haushaltswechsel direkt bei der Familienkasse und geben Sie das genaue Datum an.
Der BFH-Fall: Vater meldete den Wechsel nichtIn diesem Fall hatte die Familienkasse dem Vater bereits 2011 Kindergeld für seine beiden Kinder bewilligt. Später lebten die Kinder im Haushalt der Mutter, ohne dass der Vater den Wechsel rechtzeitig mitteilte. Das Kindergeld lief weiter.
Die Familienkasse hob die Festsetzung später für einen längeren Zeitraum rückwirkend auf und verlangte das gezahlte Kindergeld zurück.
Als sie den Vater zur Stellungnahme aufforderte und auf eine mögliche Weiterleitung hinwies, reagierte er zunächst nicht. Der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig.
Erst später legte er eine Erklärung der Mutter vor, nach der sie einen Teil des Geldes tatsächlich erhalten hatte. Das half ihm nicht mehr.
Rückforderung bekommen? Einspruchsfrist sofort prüfenErhalten Sie einen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid, sollten Sie ihn sofort prüfen. Gegen einen solchen Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Schreiben.
Prüfen Sie dabei, für welche Monate die Familienkasse Geld verlangt, wann Ihr Kind tatsächlich den Haushalt gewechselt hat und ob Sie das Kindergeld an den anderen Elternteil weitergegeben haben.
Kontoauszüge, eine Erklärung des anderen Elternteils und Nachweise über den Haushaltswechsel können wichtig werden. Lassen Sie die Einspruchsfrist verstreichen, wird es erheblich schwieriger, die Rückforderung noch anzugreifen.
Warum die Zahlung an die Mutter den Vater nicht retteteDer Vater berief sich darauf, dass die Mutter das Geld letztlich erhalten hatte. Beim Kindergeld entscheidet jedoch nicht nur, auf welchem Konto das Geld landet.
Entscheidend ist auch, wem gegenüber die Familienkasse das Kindergeld festgesetzt hat und wer für den betreffenden Zeitraum anspruchsberechtigt war. Im BFH-Fall fehlte für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Mutter, auf die sich die Weiterleitung hätte anrechnen lassen.
Auch dass Zahlungen unmittelbar auf einem Konto der Mutter eingingen, änderte daran nichts. Der Vater hatte dieses Konto selbst als Auszahlungskonto angegeben. Die Zahlungen galten deshalb weiterhin als an ihn geleistet.
Wann hilft der Weiterleitungseinwand?Das sogenannte Weiterleitungsverfahren soll unnötige Geldbewegungen vermeiden. Hat die Familienkasse zunächst an den falschen Elternteil gezahlt und hat dieser das Geld bereits an den tatsächlich Berechtigten weitergegeben, kann sie die Weiterleitung berücksichtigen.
Der BFH stellt jedoch klar: Dieses Verfahren greift nicht allein, weil der andere Elternteil das Geld erhalten hat. Grundsätzlich muss diesem Elternteil selbst ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, festgesetzt worden sein oder noch zeitnah festgesetzt werden können.
Fehlt diese Voraussetzung, schützt eine private Überweisung nicht vor der Rückforderung.
Die versäumte Meldung kann auch einen Erlass erschwerenIm BFH-Verfahren spielte außerdem die unterlassene Mitteilung des Haushaltswechsels eine Rolle. Das kann selbst dann wichtig werden, wenn der Empfänger später beantragt, ihm die Rückforderung aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Der BFH stellte klar, dass bei einer verletzten Mitteilungspflicht besondere Umstände erforderlich sein können, wenn die Voraussetzungen des Weiterleitungsverfahrens nicht vorliegen.
Wer den Wechsel nicht meldet, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Geld beim richtigen Elternteil angekommen sei.
Das sollten Sie bei einem Haushaltswechsel tunZieht Ihr Kind dauerhaft zum anderen Elternteil, informieren Sie umgehend die Familienkasse. Der Elternteil, bei dem das Kind nun lebt, sollte zugleich seinen eigenen Anspruch klären.
Beide Eltern sollten Schreiben der Familienkasse schnell beantworten und Nachweise über den Haushaltswechsel aufbewahren und auch über weitergeleitete Zahlungen.
Das sollten Sie tun Darauf sollten Sie sich nicht verlassen Haushaltswechsel direkt melden Meldung beim Einwohnermeldeamt Genaues Umzugsdatum angeben Private Absprache zwischen den Eltern Anspruch des anderen Elternteils klären Bloße Weiterüberweisung des Kindergelds Rückforderungsbescheid sofort prüfen Abwarten bis die Einspruchsfrist abläuft Nachweise aufbewahren Auszahlung auf das Konto des anderen Elternteils Nicht jeder Aufenthalt beim anderen Elternteil beendet den AnspruchEin Besuch, Ferienaufenthalt oder eine andere vorübergehende Unterbringung führt nicht zu einem Wechsel des Anspruchs auf Kindergeld.
Entscheidend ist, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich dauerhaft lebt. Bei getrennten Eltern können die konkreten Wohn- und Lebensverhältnisse den Ausschlag geben.
Lebt das Kind fortan beim anderen Elternteil, sollten Sie den Anspruch schnell klären.
Drei Fehler können besonders teuer werdenBesonders riskant ist diese Kombination: Das Kind wechselt den Haushalt, der bisherige Empfänger meldet das nicht und verlässt sich darauf, dass die Weiterleitung des Geldes genügt. Kommt später ein Rückforderungsbescheid und verstreicht die Einspruchsfrist, verschlechtert sich die Position weiter.
Die wichtigste Konsequenz aus dem BFH-Urteil lautet deshalb: Haushaltswechsel sofort melden. Eine private Weiterleitung ersetzt die rechtliche Klärung nicht. Und bei einer Rückforderung zählt die Einspruchsfrist.
FAQ: Kindergeld bei Umzug des Kindes Muss ich melden, wenn mein Kind nach der Trennung zum anderen Elternteil zieht?Ja, wenn das Kind dauerhaft in den Haushalt des anderen Elternteils wechselt. Informieren Sie die Familienkasse unverzüglich.
Reicht es, wenn ich das Kindergeld an den anderen Elternteil weiterüberweise?Nein. Eine Weiterleitung kann berücksichtigt werden, schützt aber nicht automatisch vor einer Rückforderung. Entscheidend ist auch der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils.
Was sollte ich bei einer Rückforderung tun?Prüfen Sie sofort Zeitraum, Begründung und Rechtsbehelfsfrist. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Legen Sie vorhandene Nachweise zum Haushaltswechsel und zur Weiterleitung des Geldes vor.
QuellenAbgabenordnung, § 355
Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Änderungen mitteilen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2026 – III R 21/23
Einkommensteuergesetz, § 64
Einkommensteuergesetz, § 68
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Grundsicherung: Trotz erfolgloser Wohnungssuche – Familie erhält nicht die volle Miete
Das Sozialgericht Berlin hatte das Jobcenter zunächst verpflichtet, einer Familie vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten von monatlich 1.800 Euro zu gewähren. Ausschlaggebend war die erfolglose Suche nach einer günstigeren Wohnung.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch im Beschwerdeverfahren auf. Die Familie habe keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten, weil sie ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die unangemessen teure Wohnung gezogen sei.
Sozialgericht sprach zunächst 1.800 Euro zuDie 39. Kammer des Sozialgerichts Berlin verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, den Antragstellern und ihren minderjährigen Kindern vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Diese beliefen sich auf monatlich 1.800 Euro (Beschluss vom 9. Juni 2026 – S 39 AS 2153/26 ER).
Das Jobcenter hatte der Familie mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt. Für Unterkunft und Heizung berücksichtigte es jedoch nur 1.412,04 Euro.
Davon entfielen 1.212,06 Euro auf die Unterkunft und 199,98 Euro auf die Heizkosten. Tatsächlich musste die Familie eine Grundmiete von 1.400 Euro und Nebenkosten von 400 Euro zahlen.
Erfolglose Wohnungssuche überzeugte das SozialgerichtDie Familie hatte die neue Wohnung zum 1. Dezember 2025 angemietet. Das vorherige Mietverhältnis war durch den Vermieter zum 30. November 2025 gekündigt worden.
Nach den Feststellungen des Sozialgerichts hatten die Antragsteller vergeblich nach einer preisgünstigeren Wohnung gesucht. Eine Unterkunft zu niedrigeren Kosten konnten sie nicht anmieten.
Das Gericht hielt deshalb eine sofortige Begrenzung der Unterkunftskosten nicht für gerechtfertigt. Es übertrug den Rechtsgedanken der Kostensenkungsregelung aus § 22 Absatz 1 SGB II auf den Fall.
Wann tatsächliche Mietkosten weiter anerkannt werdenBedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Kosten den angemessenen Umfang, können sie vorübergehend weiterhin berücksichtigt werden.
Das gilt, solange es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Die Anerkennung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
Während der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Voraussetzungen für den Eilrechtsschutz waren zunächst erfülltNach Auffassung des Sozialgerichts hatten die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Damit lagen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG vor.
Der grundsätzliche Anspruch der Familie auf Leistungen nach dem SGB II war zwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten war lediglich die Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten.
Das Sozialgericht konnte im Eilverfahren keine umfangreichen Ermittlungen dazu durchführen, ob tatsächlich eine angemessene Wohnung verfügbar gewesen wäre. Diese Prüfung sollte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Landessozialgericht hebt den Beschluss aufDer 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hob den Beschluss des Sozialgerichts später auf (Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 AS 1022/26 B ER).
Die Beschwerde des Jobcenters war nach Auffassung des Senats trotz der bereits erfolgten vorläufigen Zahlung zulässig und begründet. Nach der Aufhebung könne ein Anspruch auf Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen bestehen.
Die Familie hatte nach der Entscheidung des LSG keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen überschritten die geltenden Angemessenheitsgrenzen.
Geburt beginnt die Karenzzeit nicht erneutDas LSG stellte außerdem klar, dass die Karenzzeit nur mit dem erstmaligen Leistungsbezug beginnt. Der Zugang eines weiteren Familienmitglieds oder die Geburt eines Kindes löst keine neue Karenzzeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aus.
Die Familie konnte deshalb nicht verlangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten allein wegen der Geburt erneut innerhalb einer Karenzzeit anerkannt werden.
Ohne Zusicherung werden höhere Kosten nicht übernommenDie Familie war ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die neue Wohnung gezogen. Nach Auffassung des LSG konnten deshalb keine höheren als die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Ein wichtiger Grund für die Anerkennung der höheren Kosten lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Auch eine rechtswidrige Ablehnung der Zusicherung konnte der Senat nicht feststellen.
§ 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II stellt inzwischen ausdrücklich klar: „Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“
Wann ein Wohnungswechsel unzumutbar sein kannGesundheitliche Gründe können gegen einen Wohnungswechsel sprechen. Dazu gehören schwere Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder psychische Belastungen, die sich durch einen Umzug verschlimmern würden.
Diese Gründe müssen regelmäßig durch ein ärztliches oder psychologisches Attest nachgewiesen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Verbleib in der Wohnung lediglich „befürwortet“ wird und vorhandene Ängste nach Einschätzung des Gerichts abgebaut werden können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 32 B 823/07 AS ER).
Auch eine erfolglose Wohnungssuche kann berücksichtigt werden. Dafür müssen Leistungsbeziehende nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere und angemessene Wohnung bemüht haben.
Eine Kostensenkung kann zudem unwirtschaftlich sein. Das kommt infrage, wenn Umzugskosten, Renovierung, Kaution und Transport in keinem vernünftigen Verhältnis zur monatlichen Mietersparnis stehen. Dies folgt aus § 22 Absatz 1 Satz 12 SGB II.
Bei pflegebedürftigen älteren Menschen kann das vertraute Wohnumfeld gegen einen Umzug sprechen. Das gilt besonders, wenn sie auf ein festes soziales Netzwerk oder vorhandene Pflege- und Unterstützungsangebote angewiesen sind.
Höhere Mietaufwendungen können außerdem unabweisbar sein, wenn Leistungsbeziehende die Differenz nicht einmal vorübergehend aus dem Regelbedarf finanzieren können. Darauf verweist das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. August 2026 – L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH).
Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bewertet werden.
Gegen Kürzungsbescheide rechtzeitig vorgehenGegen eine Kürzung der Unterkunftskosten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Drohen erhebliche finanzielle Nachteile oder der Verlust der Wohnung, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte jedoch die schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegen. Fehlt diese, werden nach einem Umzug grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.
Der Beitrag Grundsicherung: Trotz erfolgloser Wohnungssuche – Familie erhält nicht die volle Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen – Checkliste
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist in Deutschland die Grenze zur Schwerbehinderung – und damit ein Zugang zu weitreichenden Nachteilsausgleichen.
Dazu zählen insbesondere zusätzlicher bezahlter Urlaub, ein besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt, steuerliche Vergünstigungen sowie – bei erfüllten Voraussetzungen – die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die maßgeblichen Ansprüche ergeben sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
So haben schwerbehinderte Beschäftigte etwa fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX) und genießen Kündigungsschutz, weil jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts braucht (§ 168 SGB IX). Steuerlich steigt ab GdB 50 der Behinderten-Pauschbetrag, und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt die Deutsche Rentenversicherung einen GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn.
Rechtsgrundlagen und wie der GdB gebildet wirdDer GdB misst die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Wichtig ist: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, soweit sie das Ausmaß der Behinderung in der Gesamtschau vergrößern. Heilungsbewährung und außergewöhnliche Schmerz- und Folgelasten werden berücksichtigt.
Zwei Wege: Neufeststellungsantrag oder WiderspruchWenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind, stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Neufeststellung (oft umgangssprachlich „Verschlimmerungsantrag“).
Das ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen einen aktuellen Bescheid. Der Neufeststellungsantrag zielt auf eine neue Bewertung, der Widerspruch bekämpft die bestehende Entscheidung und muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Gute Vorbereitung entscheidet: Belege, die überzeugenDas Verfahren ist beweisgetrieben. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst aktuelle und aussagekräftige Unterlagen bei: Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde, Pflegegradgutachten und – falls relevant – berufsbezogene Stellungnahmen etwa zu Leistungseinschränkungen. Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass vollständige medizinische Unterlagen das Verfahren beschleunigen und die Beurteilung verbessern.
Zuständige Stelle, Antragstellung, Dauer und KostenZuständig sind die Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales. In vielen Ländern – etwa Niedersachsen – lässt sich die Neufeststellung online beantragen. Die Bearbeitungsdauer variiert, liegt nach Behördenangaben oft bei mehreren Monaten; als Orientierungswert nennen Stellen etwa drei bis vier Monate.
Für die Feststellung selbst fallen in der Regel keine Gebühren an; Kosten können jedoch anfallen, wenn Sie Unterlagen bei Ärzten anfordern oder Akteneinsicht nehmen.
So läuft die Prüfung ab – und worauf Gutachter schauenNach Antragseingang holt die Behörde Berichte bei Ihren Behandlern ein oder beauftragt eine Untersuchung. Entscheidend ist, wie stark Ihre Gesundheitsstörungen dauerhaft Funktionen einschränken und sich im Alltag überlagern.
Mehrere leichtere Leiden führen nicht automatisch zu einer Summierung; ausschlaggebend ist die Gesamtwirkung. Dokumentieren Sie objektiv, wie sich Beschwerden, Medikation, Nebenwirkungen, Fatigue, Schmerzspitzen oder psychische Folgen auf Mobilität, Konzentration, Belastbarkeit und Selbstversorgung auswirken – genau diese Funktionsfolgen spiegeln die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin.
Der Bescheid: Rückwirkung, Anhörung und was bei Ablehnung hilftDer Bescheid nennt den neuen GdB und ggf. Merkzeichen. Je nach Aktenlage kann die Feststellung auch rückwirkend erfolgen; relevant ist das z. B. für steuerliche Pauschbeträge innerhalb des Jahres.
Für rentenrechtliche Fragen gilt: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorgelegen haben.
Ob die spätere – aber rückwirkende – Anerkennung diesen Nachweis deckt, sollten Sie im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung klären. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen; bleibt eine Entscheidung aus, stehen sozialgerichtliche Schritte offen.
Brücke im Job: Gleichstellung mit SchwerbehindertenWer „nur“ GdB 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen, wenn er oder sie den Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder behalten kann. Die Gleichstellung eröffnet insbesondere Kündigungsschutz und betriebliche Schutzmechanismen.
Sie ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Sinne anderer Leistungen: Es gibt dadurch keinen gesetzlichen Zusatzurlaub, keinen Anspruch auf kostenlose ÖPNV-Beförderung und keine besondere Altersrente.
Nach der Erhöhung: Welche Rechte ab GdB 50 konkret greifenMit GdB 50 haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche; der Anspruch entsteht auch rückwirkend für volle Monate, in denen die Schwerbehinderung anerkannt war.
Zudem dürfen schwerbehinderte Menschen auf eigenes Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden, und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts. Daneben bestehen besondere Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung nach § 164 SGB IX.
Mobilität und Merkzeichen: Freifahrt nur mit VoraussetzungenDie unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt neben dem Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen voraus, typischerweise G, aG, H, Bl oder Gl, und ein Beiblatt mit Wertmarke. Liegt lediglich eine Gleichstellung ohne solche Merkzeichen vor, besteht kein Freifahrtrecht. Alternativ ist – je nach Merkzeichen – eine Kfz-Steuerermäßigung möglich.
Steuern und Rente: Spürbare Effekte ab GdB 50Der Behinderten-Pauschbetrag steigt in Stufen mit dem GdB und beträgt bei GdB 50 derzeit 1.140 Euro pro Jahr. Für Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen gelten Sonderbeträge.
Wer die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann mit GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch nehmen; maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorlag.
Praxisnah vorgehen: Worauf es in der Begründung ankommtErfolgversprechend ist eine Darstellung, die die Sprache der Versorgungsmedizin spricht: Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen, sondern die dauerhaften funktionellen Folgen.
Verdeutlichen Sie, wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag überlagern, etwa wenn Schmerz, Fatigue und kognitive Einbußen zusammen zu häufigen Ausfällen führen. Achten Sie auf Konsistenz zwischen Arztberichten, Medikation, Therapien und Ihrem eigenen Vorbringen. Legen Sie neue oder verschärfte Befunde nachträglich zeitnah nach, damit sie in die Entscheidung einfließen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeidenUnvollständige Unterlagen, rein diagnosebezogene Argumentation ohne Funktionsbezug, das Weglassen „kleiner“ Befunde, die in der Summe relevant wären, und versäumte Fristen sind typische Stolpersteine.
Prüfen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig; die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Bei komplexen Fallkonstellationen lohnt fachkundige Unterstützung, etwa durch Sozialverbände oder spezialisierten Rechtsbeistand.
Muster für die Begründung im NeufeststellungsantragSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Neufeststellung meines Grades der Behinderung.
Seit der letzten Entscheidung über meinen GdB von 30 hat sich mein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sind neue Erkrankungen hinzugekommen bzw. bestehende Leiden haben sich verstärkt. Diese führen in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Besonders betroffen sind [hier konkret einsetzen: Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-System, Psyche, Sinnesorgane usw.]. Die Funktionsstörungen wirken sich unmittelbar auf meine Belastbarkeit im Alltag und im Berufsleben aus. So bestehen inzwischen [Beispiele: dauerhafte Schmerzen, deutliche Einschränkungen beim Gehen, verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, erheblicher Medikamentenbedarf, schnelle Erschöpfung].
Die gesundheitlichen Probleme haben zur Folge, dass ich [hier konkrete Alltagssituationen beschreiben: Treppensteigen nur unter großen Schmerzen möglich, Wege über 200 Meter ohne Hilfsmittel nicht zu bewältigen, Konzentration in der Arbeit durch Schmerz- und Erschöpfungsphasen stark beeinträchtigt]. Dadurch kommt es regelmäßig zu deutlichen Einschränkungen meiner Selbstversorgung, Mobilität und sozialen Teilhabe.
Zur Untermauerung meines Antrags füge ich aktuelle ärztliche Unterlagen bei, die die Verschlechterung belegen. Ich bitte daher um eine Neubewertung und die Erhöhung meines GdB.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
- Facharztberichte
Möglichst aktuelle und detaillierte Befunde von behandelnden Fachärzten (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie etc.), in denen nicht nur Diagnosen, sondern konkrete funktionelle Einschränkungen beschrieben sind. - Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte
Sie dokumentieren den Verlauf und geben eine fachärztliche Einschätzung über die Belastbarkeit und Prognose. - Befunde zu Diagnosen mit Dauerwirkung
Bildgebende Verfahren (Röntgen, MRT, CT) oder Laborbefunde, die chronische Erkrankungen nachweisen, sind besonders aussagekräftig. - Medikationspläne
Nachweis über dauerhafte Medikation, insbesondere wenn starke Schmerzmittel, Psychopharmaka oder Herz-/Lungenmedikamente notwendig sind. - Pflegegrad-Bescheid oder MDK-Gutachten
Falls vorhanden, belegen sie Einschränkungen in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung. - Berichte von Therapeuten
Stellungnahmen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Psychotherapeuten können die Auswirkungen auf Mobilität, Belastbarkeit oder psychische Stabilität verdeutlichen. - Arbeitsplatzbezogene Stellungnahmen
Falls die Erkrankung Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt: Atteste über Arbeitsunfähigkeiten, Arbeitgeberbescheinigungen über Leistungseinschränkungen oder Stellungnahmen des Betriebsarztes.
Wichtig ist immer, die funktionalen Folgen der Erkrankungen klar zu dokumentieren – also nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Teilhabe zu schildern.
FazitDer Schritt von GdB 30 auf 50 ist erreichbar, wenn Sie systematisch vorgehen: medizinisch solide dokumentieren, die funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar machen und die richtige verfahrensrechtliche Spur wählen – Neufeststellung oder Widerspruch.
Mit dem Erreichen der 50er-Schwelle öffnen sich wichtige Schutzrechte im Arbeitsleben, steuerliche Entlastungen und je nach Lebensplanung der Zugang zur vorgezogenen Altersrente.
Wer parallel die Gleichstellung nutzt, bleibt im Job vor Kündigungen besser geschützt, bis die Erhöhung durch ist – die vollen Nachteilsausgleiche gibt es aber erst mit anerkannter Schwerbehinderung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen – Checkliste erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?
Ein Brief vom Versorgungsamt kann auch im Ruhestand große Sorgen auslösen: Der Grad der Behinderung soll sinken, möglicherweise von 50 auf 40. Wer bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, fragt sich dann, ob damit auch die finanzielle Absicherung verloren geht.
Die Antwort ist beruhigend: Fällt die Schwerbehinderung erst nach dem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der bestehende Rentenanspruch erhalten.
Anders kann es aber aussehen, wenn die Herabsetzung vor dem vorgesehenen Rentenbeginn erfolgt. Dann müssen Versicherte genau prüfen, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zum erforderlichen Zeitpunkt noch vorliegt oder eine gesetzliche Schutzfrist greift. Ein bereits gestellter Rentenantrag allein sichert den Zugang zu dieser Altersrente nicht.
Warum die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorliegen mussDie häufig als Schwerbehindertenrente bezeichnete Leistung heißt gesetzlich „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Nach § 37 SGB VI setzt sie neben dem vorgeschriebenen Lebensalter und einer Wartezeit von 35 Jahren voraus, dass Versicherte bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind.
Dafür ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.
Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Wer sie vorzeitig beansprucht, kann frühestens mit 62 Jahren beginnen. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsregelungen des § 236a SGB VI mit teilweise niedrigeren Altersgrenzen.
Die Wartezeit von 35 Jahren bedeutet nicht, dass 35 Jahre lang ununterbrochen gearbeitet worden sein muss. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt werden, etwa anrechenbare Zeiten der Kindererziehung oder bestimmte Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit. Welche Monate im eigenen Versicherungskonto zählen, sollte rechtzeitig anhand des Versicherungsverlaufs geklärt werden; die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen.
Ein späterer GdB unter 50 beendet die Altersrente nichtDie Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Hinweisen zu § 37 SGB VI ausdrücklich fest: „Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Beginn der Altersrente ist für den Anspruch ohne Folgen.“ Wer die Rente rechtmäßig begonnen hat, muss deshalb wegen einer späteren Herabsetzung nicht wieder auf eine andere Altersgrenze warten.
Auch eine zusätzliche Rentenkürzung entsteht durch den niedrigeren GdB allein nicht. Die Altersrente wird nicht nach der Höhe des GdB gestaffelt: Ein GdB von 80 verschafft nicht automatisch mehr Rente als ein GdB von 50. Bereits bestehende Abschläge wegen eines vorzeitigen Beginns bleiben allerdings bestehen.
Vor dem Rentenbeginn kann eine Herabsetzung den Zugang gefährdenWird der GdB bereits vor dem geplanten Rentenstart auf weniger als 50 herabgesetzt, kommt es auf die zeitlichen und rechtlichen Einzelheiten an. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft einschließlich des Übergangsschutzes beim vorgesehenen Beginn nicht mehr gegeben, fehlt eine Voraussetzung für diese Rentenart. Die erworbenen Versicherungszeiten gehen dadurch nicht verloren, aber ein anderer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente kann erforderlich werden.
Eine Verringerung von beispielsweise GdB 80 auf 60 unterschreitet die erforderliche Grenze dagegen nicht. Auch eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 ist von einer Schwerbehinderung zu unterscheiden. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung zu § 236a SGB VI reicht eine solche Gleichstellung für diese Altersrente nicht aus.
Die Schutzfrist endet nicht drei Monate nach dem BriefBei einer Herabsetzung unter GdB 50 sieht § 199 Absatz 1 SGB IX einen Übergangsschutz vor. Die besonderen Regelungen werden noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids angewendet. Ausgangspunkt ist damit nicht einfach das Ausstellungsdatum oder der Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten liegt.
Unanfechtbar wird ein Bescheid beispielsweise, wenn die Frist für einen Widerspruch ungenutzt abläuft. Tritt die Unanfechtbarkeit im September 2026 ein, endet die Schutzfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie wird nach Kalendermonaten berechnet und entspricht deshalb nicht pauschal 90 Tagen.
Die Rentenversicherung berücksichtigt diese Übergangszeit beim Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ein Beginn innerhalb der Schutzfrist kann daher noch möglich sein, sofern auch Lebensalter und Wartezeit erfüllt sind. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern.
Welche Folgen der Zeitpunkt der Herabsetzung hat Situation Folge für die Altersrente Worauf es ankommt GdB sinkt vor Rentenbeginn von 80 auf 60 Die erforderliche GdB-Grenze bleibt erfüllt. Alter und Wartezeit müssen ebenfalls passen. GdB sinkt vor Rentenbeginn unter 50, Schutzfrist läuft noch Ein Rentenbeginn innerhalb der Schutzfrist kann möglich sein. Der rechtliche Beginn muss im geschützten Zeitraum liegen. GdB liegt unter 50, Schutzfrist ist vor Rentenbeginn abgelaufen Der Zugang über die bisherige Schwerbehinderung ist nicht mehr gesichert. Andere Rentenmöglichkeiten müssen geprüft werden. Schwerbehinderung fällt nach rechtmäßigem Rentenbeginn weg Der bestehende Rentenanspruch bleibt erhalten. Andere Vergünstigungen sind gesondert zu beurteilen. Rentenantrag, Rentenbescheid und Rentenbeginn sind verschiedene TermineFür die zeitliche Einordnung ist der rechtliche Rentenbeginn entscheidend. Wer den Antrag im Dezember stellt, aber erst ab Januar Rente beantragt, kann sich nicht allein auf eine im Dezember noch laufende Schutzfrist berufen. Umgekehrt muss eine spätere Bearbeitung nicht schaden, wenn die Rente rechtmäßig rückwirkend für einen noch geschützten Zeitraum bewilligt wird.
§ 99 SGB VI regelt, wie die Antragstellung den Beginn beeinflusst. Eine Altersrente kann bei rechtzeitigem Antrag ab dem Kalendermonat geleistet werden, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben, weshalb Betroffene den gewünschten Termin und das Ende der Schutzfrist gemeinsam prüfen lassen sollten.
Widerspruchsfrist prüfen und Rentenplanung abstimmenGegen einen Herabsetzungsbescheid kann nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein zulässiger, fristgerechter Rechtsbehelf verhindert zunächst die Unanfechtbarkeit.
Dadurch kann sich auch der Zeitpunkt verschieben, an dem die anschließende Schutzfrist endet.
Betroffene sollten prüfen lassen, ob die Behörde ihre gesundheitlichen Einschränkungen vollständig berücksichtigt hat. Für die Begründung können aktuelle ärztliche Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Beeinträchtigungen im Alltag hilfreich sein. Steht die Rente unmittelbar bevor, sollten auch die Folgen einer Rücknahme des Widerspruchs oder einer Klage vorab geklärt werden.
Ein früherer Beginn kann dauerhaft Geld kostenEin Rentenstart innerhalb der Schutzfrist kann den Zugang sichern, muss aber finanziell durchgerechnet werden. Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent, bei dieser Rentenart höchstens 10,8 Prozent.
Bei einer rechnerischen Bruttorente von 1.600 Euro ohne Abschlag ergeben 10,8 Prozent beispielsweise eine monatliche Minderung um 172,80 Euro auf 1.427,20 Euro.
Diese Abschläge entfallen nicht später mit Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze. Die Information der Deutschen Rentenversicherung zum früheren Rentenbeginn weist auf die dauerhafte Minderung hin. Für eine persönliche Entscheidung sollten deshalb mehrere mögliche Starttermine mit den jeweiligen Rentenbeträgen verglichen werden.
Der Rentenanspruch schützt nicht automatisch andere VergünstigungenEine fortbestehende Altersrente bedeutet nicht, dass alle bisherigen Nachteilsausgleiche unverändert weiterlaufen. Beim steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag richtet sich die Höhe beispielsweise nach dem festgestellten GdB; nach § 33b Einkommensteuergesetz sind bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und bei GdB 40 jährlich 860 Euro vorgesehen. Ein GdB unter 50 beseitigt diesen Pauschbetrag daher nicht automatisch vollständig.
Wer nach einer Herabsetzung weiter Rente erhält, sollte mögliche Folgen für andere Vergünstigungen trotzdem gesondert prüfen. Gegen-Hartz.de behandelt diese Unterscheidung auch im Beitrag über die Folgen einer GdB-Herabsetzung nach Rentenbeginn. Aus dem Fortbestand der Rente lässt sich kein allgemeiner Schutz sämtlicher Ansprüche ableiten.
Beispiel aus der Praxis: Die Rente läuft trotz GdB 40 weiterMartina bezieht seit dem 1. Juli 2026 rechtmäßig eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei Rentenbeginn waren ein GdB von 50, das erforderliche Lebensalter und die Wartezeit von 35 Jahren gegeben. Im folgenden Jahr wird ihr GdB auf 40 herabgesetzt.
Martinas Altersrentenanspruch bleibt bestehen, weil die Schwerbehinderung erst nach dem Rentenbeginn wegfällt. Die Herabsetzung allein führt weder zu einer zusätzlichen Rentenkürzung noch zu einer Rückforderung der rechtmäßig gezahlten Rente. Martina lässt allerdings prüfen, welche Folgen der niedrigere GdB für ihre steuerlichen Vergünstigungen hat.
Sechs Fragen und Antworten zur GdB-Herabsetzung und Rente Bleibt meine Schwerbehindertenrente erhalten, wenn der GdB später auf 40 sinkt?Ja, wenn die Altersrente rechtmäßig begonnen hat und die Schwerbehinderteneigenschaft erst danach wegfällt. Der spätere Verlust allein beendet den Rentenanspruch nicht.
Was passiert, wenn der GdB vor dem Rentenbeginn sinkt?Bei einem GdB unter 50 muss geprüft werden, ob zum geplanten Beginn noch Übergangsschutz besteht. Ist dieser bereits abgelaufen, kann die Voraussetzung der Schwerbehinderung fehlen.
Wie lange dauert die gesetzliche Schutzfrist?Sie reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Wird dieser im September unanfechtbar, endet die Frist am 31. Dezember.
Genügt es, den Rentenantrag vor Ablauf der Schutzfrist zu stellen?Nein, der rechtliche Rentenbeginn muss noch im geschützten Zeitraum liegen. Auch die übrigen Voraussetzungen müssen zu diesem Termin erfüllt sein.
Reicht eine Gleichstellung bei einem GdB von 40?Eine Gleichstellung allein begründet keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Davon zu unterscheiden ist die Schutzfrist nach dem Verlust einer zuvor bestehenden Schwerbehinderung.
Bleibt der bisherige steuerliche Pauschbetrag ebenfalls erhalten?Das folgt nicht aus dem fortbestehenden Rentenanspruch. Für den Behinderten-Pauschbetrag gelten eigene steuerliche Voraussetzungen und nach dem GdB gestaffelte Beträge.
Der Beitrag Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen
Fünf Euro in der Apotheke, weitere Beträge für Krankengymnastik und eine Rechnung nach dem Krankenhausaufenthalt: Für Rentnerinnen und Rentner können sich gesetzliche Zuzahlungen über das Jahr zu einer erheblichen Belastung summieren.
Doch niemand muss diese Zuzahlungen unbegrenzt tragen. Wer seine persönliche Jahresgrenze überschritten hat, kann zu viel gezahltes Geld von der gesetzlichen Krankenkasse zurückfordern.
Gerade jetzt im Herbst lohnt es sich, die bisherigen Zahlungen zusammenzurechnen. Denn die Krankenkasse benachrichtigt Versicherte beim Erreichen der Grenze nicht automatisch. Wer auf einen entsprechenden Brief wartet, zahlt möglicherweise weiter, obwohl bereits eine Befreiung möglich wäre.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent gilt unter besonderen VoraussetzungenNach § 62 SGB V beträgt die jährliche Belastungsgrenze grundsätzlich zwei Prozent der berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung kann sie auf ein Prozent sinken. Gesetzliche Freibeträge für berücksichtigte Familienangehörige werden vor der Prozentrechnung abgezogen.
Die Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, also von Januar bis Dezember. Sie ist weder ein monatlicher Höchstbetrag noch eine gesonderte Grenze für jedes Medikament oder jede Behandlung. Nachgewiesene gesetzliche Zuzahlungen werden zusammengerechnet.
Bei Rentnern zählt die BruttorenteFür die Berechnung ist grundsätzlich die Rente vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anzusetzen. Allein der Betrag, der auf dem Konto ankommt, reicht deshalb als Berechnungsgrundlage nicht aus. Ändert sich die Rentenhöhe während des Jahres, müssen die unterschiedlichen Monatsbeträge berücksichtigt werden.
Neben der gesetzlichen Rente können beispielsweise Betriebsrenten, Arbeitseinkommen, Kapitalerträge und Überschüsse aus Vermietung hinzukommen. Pflegegeld und Wohngeld werden dagegen nicht berücksichtigt. Die Techniker erläutert die anrechenbaren Einnahmen und Familienfreibeträge.
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss, sollte daneben prüfen, ob weitere Unterstützung möglich ist. Gegen-Hartz.de erklärt, unter welchen Voraussetzungen Rentner Wohngeld erhalten können.
Ehepaare sollten gemeinsam rechnenBei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im gemeinsamen Haushalt werden die berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammen betrachtet. Ebenso werden ihre gesetzlichen Zuzahlungen zusammengerechnet. Für den berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag 2026 insgesamt 7.119 Euro.
Bei einem Rentnerehepaar mit zusammen 30.000 Euro anrechenbaren Jahresbruttoeinnahmen und ohne weitere Freibeträge bleiben nach diesem Abzug 22.881 Euro. Daraus ergibt sich eine Jahresgrenze von 457,62 Euro beziehungsweise 228,81 Euro bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel. Erfüllt ein berücksichtigtes Familienmitglied die Voraussetzungen dafür, gilt die niedrigere Grenze für die gemeinsame Berechnung.
Eine Wohngemeinschaft wird dagegen nicht allein durch die gemeinsame Adresse zu einer solchen Familie. Auch unverheiratete Paare werden nicht ohne Weiteres wie Ehepaare behandelt. Bei ungewöhnlichen Haushaltskonstellationen sollte die Krankenkasse erklären, welche Personen sie einbezieht.
Welche Beträge sich ergeben könnenDie folgenden Rechnungen verdeutlichen die Größenordnung. Bei den alleinstehenden Personen wird angenommen, dass ausschließlich die genannte Jahresbruttorente vorliegt und keine besonderen Abzüge oder Sonderregelungen greifen.
Beispiel für 2026 Jahresgrenze: 2 Prozent Jahresgrenze: 1 Prozent Alleinstehend, 15.000 Euro Jahresbruttorente 300 Euro 150 Euro Alleinstehend, 18.000 Euro Jahresbruttorente 360 Euro 180 Euro Alleinstehend, 24.000 Euro Jahresbruttorente 480 Euro 240 Euro Ehepaar, 30.000 Euro Jahresbrutto, nach 7.119 Euro Freibetrag 457,62 Euro 228,81 Euro Ganzjähriger Bezug von Grundsicherung im Alter, gesetzliche Pauschalberechnung 135,12 Euro 67,56 Euro Grundsicherung im Alter: Eine niedrigere Grenze ist möglichWer ganzjährig Grundsicherung im Alter bezieht, fällt unter eine besondere Berechnung. Für die Bedarfsgemeinschaft wird als jährliche Einnahme grundsätzlich das Zwölffache der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt. Bei 563 Euro monatlich sind das 2026 insgesamt 6.756 Euro.
Daraus folgen 135,12 Euro bei zwei Prozent oder 67,56 Euro bei einem Prozent. Es wird also nicht einfach die ausgezahlte Rente mit zwei Prozent multipliziert oder der gesamte Sozialhilfebetrag einschließlich der Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Zusätzliche Familienfreibeträge werden bei dieser Pauschalberechnung nicht abgezogen.
Der Grundsicherungsbescheid sollte deshalb dem Antrag beiliegen. Beginnt oder endet der Leistungsbezug im Laufe des Jahres, muss die Kasse die konkrete Berechnung prüfen. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Chronisch krank bedeutet nicht automatisch ein ProzentEine regelmäßig eingenommene Tablette allein begründet die niedrigere Grenze noch nicht. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dieselbe Krankheit grundsätzlich wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss ein weiteres Merkmal erfüllt sein.
Dazu gehört Pflegegrad 3, 4 oder 5. Alternativ kommt ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent infrage, sofern die behandelte Krankheit diese Einstufung zumindest mitbegründet. Auch die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung kann ausreichen, wenn ohne sie etwa eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.
Die behandelnde Praxis kann den Nachweis üblicherweise mit dem Formular „Muster 55“ ausstellen. Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 allein genügt für diesen Nachweis nicht. Ob bereits vorhandene Unterlagen ausreichen oder weitere gesetzliche Voraussetzungen zu prüfen sind, klärt die Krankenkasse.
Welche Ausgaben zählen – und welche nicht?Anrechenbar sind gesetzliche Zuzahlungen etwa für zulasten der Krankenkasse verordnete Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel sowie für Krankenhausbehandlungen. Auch Zuzahlungen zu erstattungsfähigen Krankenfahrten können dazugehören. Entscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein ihr medizinischer Anlass.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Im Krankenhaus fallen für Erwachsene grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Solche Beträge können die Jahresgrenze schnell näher rücken lassen.
Privat bezahlte Medikamente, individuelle Gesundheitsleistungen und Eigenanteile für Zahnersatz zählen dagegen nicht zur Belastungsgrenze. Auch zusätzliche Mehrkosten für ein teureres Wunschpräparat sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Arzneimitteln erklären diese Abgrenzung.
Eine Zuzahlungsbefreiung macht deshalb nicht sämtliche Gesundheitsleistungen kostenlos. Bei Rechnungen mit mehreren Kostenbestandteilen sollte erkennbar sein, welcher Betrag die gesetzliche Zuzahlung betrifft. Nur dieser gehört in die entsprechende Abrechnung.
Belege müssen die Zahlung nachweisenFür den Antrag sollten Versicherte ihre Quittungen seit Jahresbeginn zusammentragen. Die Belege müssen der jeweiligen Person zugeordnet werden können. Bei einer Krankenhausrechnung ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis erforderlich, beispielsweise der betreffende Kontoauszug.
Fehlende Belege lassen sich möglicherweise bei der Apotheke oder der behandelnden Einrichtung erneut anfordern. Wer regelmäßig dieselbe Apotheke nutzt, kann nach einer personenbezogenen Übersicht der gespeicherten Zuzahlungen fragen. Eine solche Übersicht erfasst allerdings keine Zahlungen in anderen Apotheken oder Einrichtungen.
Zum Antrag gehören außerdem Nachweise über die Einnahmen und gegebenenfalls die ärztliche Bescheinigung. Die AOK beschreibt die erforderlichen Unterlagen und Zahlungsnachweise. Vor dem Einreichen sollten Kopien oder digitale Sicherungen angefertigt werden.
Schon im Herbst Erstattung und Befreiung beantragenIst die Belastungsgrenze erreicht, müssen Versicherte nicht bis zum Jahresende warten. Sie können bei ihrer Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres und die Erstattung bereits darüber hinaus gezahlter Beträge beantragen. Viele Kassen ermöglichen die Einreichung über ihr Onlineportal oder per Post.
Nach der Bewilligung dient der Befreiungsausweis als Nachweis, etwa in der Apotheke oder bei weiteren Behandlungen. Er gilt für das betreffende Kalenderjahr. Für das nächste Jahr ist erneut eine Befreiung erforderlich.
Auch ältere Quittungen können noch Geld bringenEine Erstattung ist grundsätzlich für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Im Jahr 2026 lohnt sich deshalb auch die Prüfung der Jahre 2022 bis 2025. Jedes Jahr wird mit seinen damaligen Einnahmen, Freibeträgen und Zuzahlungen gesondert abgerechnet.
Für 2022 sollte ein entsprechender Antrag grundsätzlich spätestens bis Ende 2026 gestellt werden. Die Barmer erläutert die rückwirkende Erstattung und die Befreiung im laufenden Jahr. Ältere Belege sollten daher nicht ungeprüft entsorgt werden.
Vorauszahlung nur bei gut absehbaren KostenWer seine Belastungsgrenze voraussichtlich ohnehin erreicht, kann mit der Krankenkasse eine Vorauszahlung vereinbaren. Nach Zahlung der berechneten Grenze ist eine Befreiung für das betreffende Jahr möglich, ohne anschließend jede einzelne gesetzliche Zuzahlung sammeln zu müssen. Das kann bei dauerhaft hohem Behandlungsbedarf den Aufwand verringern.
Die Entscheidung sollte dennoch gut überlegt sein. Die Barmer weist beispielsweise darauf hin, dass ihre Vorab-Befreiung später nicht rückgängig gemacht werden kann. Wer die tatsächlichen Kosten schlecht abschätzen kann, sollte zunächst Belege sammeln und die Bedingungen seiner Kasse erfragen.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin bekommt 130 Euro zurückDie alleinstehende Rentnerin Frau Berger hat im betreffenden Kalenderjahr insgesamt 18.000 Euro Bruttorente und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen. Ihre Krankenkasse erkennt die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze an. Damit muss sie höchstens 180 Euro gesetzliche Zuzahlungen tragen.
Bis September hat sie nachweislich bereits 310 Euro gezahlt. Nach Prüfung ihres Antrags erhält sie 130 Euro zurück und wird für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine zusätzlich privat bezahlte Gesundheitsleistung wird in diesem fiktiven Beispiel nicht berücksichtigt.
Sechs häufige Fragen und Antworten Werden Rentner automatisch von Zuzahlungen befreit?Nein. Der Rentenbezug allein führt nicht zur Befreiung, und die Krankenkasse meldet das Erreichen der persönlichen Grenze nicht automatisch. Versicherte müssen selbst einen Antrag stellen.
Wird die Belastungsgrenze aus der Netto- oder Bruttorente berechnet?Grundsätzlich zählt die Bruttorente. Weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen können hinzukommen; Familienfreibeträge und Sonderregeln können die Berechnung verändern.
Reicht eine chronische Diagnose für die Ein-Prozent-Grenze?Nein. Die Voraussetzungen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung müssen erfüllt und nachgewiesen sein. Die behandelnde Praxis und die Krankenkasse klären, welche Unterlagen erforderlich sind.
Erstattet die Krankenkasse sämtliche selbst bezahlten Gesundheitskosten?Nein. Erstattet werden im Rahmen dieser Regelung anerkannte gesetzliche Zuzahlungen oberhalb der Belastungsgrenze. Private Zusatzleistungen und andere nicht anrechenbare Eigenanteile bleiben davon ausgeschlossen.
Kann ich den Antrag bereits im September stellen?Ja, sobald die Jahresgrenze erreicht ist. Die Krankenkasse kann überzahlte Beträge erstatten und für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres eine Befreiung ausstellen.
Kann ich Geld für frühere Jahre zurückbekommen?Grundsätzlich ist eine rückwirkende Erstattung für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Voraussetzung sind die entsprechenden Nachweise und eine Überschreitung der jeweiligen Jahresgrenze.
Der Beitrag Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Friedrich Merz soll die „Rentenprivilegien“ abschaffen
Die Bundesregierung will die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket überführen. Betroffen wären der Renteneintritt, die jährlichen Rentenerhöhungen, die Finanzierung und die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Beschlossen sind diese Änderungen allerdings noch nicht. Stand 26. Juli 2026 gibt es weder ein verabschiedetes Reformgesetz noch endgültige Stichtage und Übergangsregeln.
Eine pauschale Kürzung bereits bewilligter Renten ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten zunächst um 4,24 Prozent gestiegen.
Der Streit dreht sich vor allem darum, wie stark die Renten nach 2031 noch wachsen, wie lange jüngere Versicherte arbeiten müssen und wer künftig noch vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen kann.
Rentenkommission legt 33 Empfehlungen vorDie Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Das Paket enthält 33 Empfehlungen zur gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Der Koalitionsausschuss verständigte sich am 2. Juli 2026 darauf, die Vorschläge vollständig und zügig in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Das bedeutet aber noch nicht, dass sämtliche Vorschläge unverändert Gesetz werden. Erst der Gesetzentwurf und das parlamentarische Verfahren zeigen, welche Jahrgänge betroffen sind und welchen Vertrauensschutz rentennahe Versicherte erhalten.
Welche Änderungen Bestandsrentner betreffen könnten Vorschlag oder geltende Regel Mögliche Folge für Bestandsrentner Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 Die Haltelinie ist bereits geltendes Recht. Sie schützt das Rentenniveau bis einschließlich 2031. Dämpfungsfaktoren ab der Rentenanpassung 2032 Die laufenden Renten sollen weiter steigen, möglicherweise aber langsamer als die Löhne. Das Gesamtpaket soll Bestandsrentner nach den Vorgaben der Kommission nicht schlechter stellen als das ohne Reform ab 2032 geltende Recht. Stärkerer Nachhaltigkeitsfaktor Der demografische Wandel soll die jährlichen Rentenerhöhungen stärker dämpfen. Eine nominale Senkung der laufenden Renten verhindert weiterhin die Rentengarantie. Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Bereits bewilligte Renten wären nicht betroffen. Für künftige Rentenzugänge fehlen noch Stichtage und Übergangsregeln. Überprüfung der Hinterbliebenenversorgung Die Kommission verlangt lediglich die Prüfung verschiedener Reformmöglichkeiten. Konkrete Kürzungen oder neue Freibeträge wurden nicht vorgeschlagen. Gesetzliche Kapitalrente Der heutige Rentenbestand soll an dieser neuen kapitalgedeckten Komponente weder beteiligt werden noch daraus eigene Ansprüche erhalten. Warum trotzdem von einer Rentenkürzung gesprochen wirdEine Rentenkürzung kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Bei einer direkten Kürzung würde der monatliche Bruttobetrag einer bereits bewilligten Rente sinken. Eine solche Maßnahme ist nicht geplant.
In der politischen Debatte wird der Begriff jedoch auch verwendet, wenn Renten künftig weniger stark wachsen als Löhne oder Preise. Dann steigt der Zahlbetrag zwar weiter, die Kaufkraft kann trotzdem zurückgehen.
Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 sollen wieder der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor wirken. Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors moderat zu verstärken.
Die Kommission verlangt allerdings, dass das gesamte Reformpaket Bestandsrentner und künftige Rentenzugänge nicht schlechter stellt als das Recht, das ohne Reform nach 2031 gelten würde. Die Aussage, die Reform führe automatisch zu niedrigeren Renten als nach heutiger Rechtslage, wäre deshalb zu pauschal.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallenBesonders umstritten ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht nach 45 Versicherungsjahren einen Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge.
Die Leistung wird noch häufig „Rente mit 63“ genannt. Tatsächlich liegt ihre Altersgrenze für Versicherte des Jahrgangs 1964 und alle später Geborenen bei 65 Jahren.
Die Kommission empfiehlt, diesen Rentenzugang abzuschaffen. Eine lange Versicherungszeit allein soll danach nicht mehr für eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente ausreichen.
Der Abschlussbericht verlangt zugleich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Welche Jahrgänge ihre bisherige Planung noch umsetzen können, muss der Gesetzgeber festlegen.
Neue Schutzrente setzt gesundheitliche Einschränkung vorausFür Menschen, die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, schlägt die Kommission eine neue Schutzregelung vor. Diese ist keine bloße Fortsetzung der bisherigen Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Vorausgesetzt werden sollen mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Diese müsste ergeben, dass die versicherte Person wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in ihrem zuletzt langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich arbeiten kann.
In diesem Fall soll ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich sein. Weitere drei Jahre früher könnte die Rente mit Abschlägen beginnen.
Viele Einzelheiten sind noch offen. Der Gesetzgeber müsste beispielsweise festlegen, was als langjährig ausgeübter Tätigkeitsbereich, schwerwiegende Einschränkung oder rentennahes Alter gilt.
Für Versicherte kann diese Prüfung zu einer hohen Hürde werden. Anders als bei der bisherigen Altersrente nach 45 Jahren würde nicht mehr allein der Versicherungsverlauf entscheiden, sondern zusätzlich der Gesundheitszustand.
Auch die Rente nach 35 Jahren soll später beginnenDie Kommission will nicht nur die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen. Auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren soll verändert werden.
Der früheste Zugang mit Abschlägen soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Danach soll sich diese Altersgrenze parallel zur Regelaltersgrenze erhöhen.
Dadurch bliebe zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze ein Zeitraum von drei Jahren. Die konkrete Einführung und der Schutz rentennaher Jahrgänge sind noch nicht geregelt.
Regelaltersgrenze soll nach 2031 weiter steigenNach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge bis 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Für alle ab 1964 Geborenen gilt derzeit grundsätzlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze ab 2032 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll im Verhältnis zwei zu eins auf eine längere Erwerbsphase und eine längere Rentenphase verteilt werden.
Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze ungefähr alle zehn Jahre um sechs Monate steigen. Zwischen 2031 und 2041 könnte sie sich dadurch schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate erhöhen.
Die tatsächliche Entwicklung lässt sich noch nicht sicher vorhersagen. Neue Altersgrenzen sollen mindestens fünf Jahre vorher feststehen und regelmäßig überprüft werden.
Renten sollen ab 2032 langsamer als die Löhne steigenBis 2031 bleibt das Rentenniveau durch die gesetzliche Haltelinie bei mindestens 48 Prozent. Danach soll wieder die Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren greifen.
Die Kommission schlägt vor, den Parameter des Nachhaltigkeitsfaktors von 0,25 auf 0,33 anzuheben. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden, würden Rentenerhöhungen dadurch stärker gebremst.
Das kann dazu führen, dass die gesetzlichen Renten langsamer wachsen als die Löhne. Die Rentengarantie soll weiterhin verhindern, dass der aktuelle Rentenwert wegen einer negativen Lohnentwicklung sinkt.
Entscheidend ist jedoch der Vergleich: Die Kommission verspricht keine dauerhaft lohngleichen Rentenerhöhungen. Sie verlangt lediglich, dass das Reformpaket insgesamt nicht zu einem niedrigeren Rentenniveau führt als das ohne die Reform ab 2032 geltende Recht.
Neue Kapitalrente kostet zusätzlich zwei ProzentDie Kommission schlägt eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dafür sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden.
Der zusätzliche Beitrag soll insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns betragen. Beschäftigte und Arbeitgeber würden jeweils die Hälfte und damit jeweils einen Prozentpunkt tragen.
Die Einführung soll in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst ab 2028. Die Gelder sollen über einen öffentlichen Fonds oder eine begrenzte Auswahl streng geprüfter Anlagefonds am Kapitalmarkt investiert werden.
Für heutige Rentner entsteht daraus kein eigener Kapitalrentenanspruch. Profitieren sollen vor allem jüngere Versicherte, die über viele Jahre Kapital ansparen können.
Für rentennahe Jahrgänge schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor. Dieser soll bei neuen Rentenzugängen ab 2032 verhindern, dass die kurze Ansparzeit bei der Kapitalrente zu einem niedrigeren Sicherungsniveau führt.
Welche angeblichen Rentner-„Privilegien“ gemeint sindDer Begriff „Privileg“ ist politisch aufgeladen. Die Kommission verwendet ihn nicht als rechtliche Bezeichnung für bestehende Rentenansprüche.
In der Debatte geht es vor allem um die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und weitere Möglichkeiten eines vorgezogenen Erwerbsausstiegs. Für die Betroffenen handelt es sich jedoch nicht um ein Geschenk, sondern um Regelungen, auf deren Grundlage sie ihren Ruhestand geplant haben.
Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen Die lange Versicherungszeit allein würde keinen vorgezogenen abschlagsfreien Rentenzugang mehr eröffnen. Gesundheitsbezogene Schutzregelung soll eingeführt werden Ein früherer Rentenzugang wäre von einer individuellen Gesundheitsprüfung abhängig. Altersrente nach 35 Jahren soll erst ab 64 beginnen Der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen würde um ein Jahr verschoben. Regelaltersgrenze soll an die Lebenserwartung gekoppelt werden Jüngere Jahrgänge müssten bei weiter steigender Lebenserwartung länger arbeiten. Nachhaltigkeitsfaktor soll stärker wirken Renten könnten ab 2032 langsamer steigen als die Löhne. Gesetzliche Kapitalrente soll eingeführt werden Beschäftigte und Arbeitgeber müssten schrittweise insgesamt zwei Prozent zusätzlich einzahlen. Weitere Erwerbstätige sollen einbezogen werden Unter anderem Selbstständige, Abgeordnete, Vorstände von Aktiengesellschaften und Minijobber sollen nach den Vorschlägen stärker in die Rentenversicherung einbezogen werden. Noch fehlen Gesetz, Stichtage und ÜbergangsregelnDie politische Absicht zur Umsetzung ist inzwischen klarer als unmittelbar nach Vorlage des Kommissionsberichts. Die Koalition will das Reformpaket bis Ende 2026 durch den Bundestag bringen.
Offen ist aber weiterhin, wie die einzelnen Empfehlungen in Gesetzesrecht übersetzt werden. Besonders wichtig sind die Stichtage für die Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und für die Anhebung des frühestmöglichen Rentenalters.
Auch die Voraussetzungen der neuen Schutzrente müssen erst definiert werden. Bis dahin können Versicherte keinen Antrag auf diese neue Leistung stellen.
Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte deshalb nicht allein auf politische Ankündigungen reagieren. Entscheidend bleiben das geltende Recht, der persönliche Versicherungsverlauf und später die beschlossenen Übergangsregeln.
Warum die Bundesregierung das Rentensystem umbauen willImmer mehr Menschen erreichen das Rentenalter, während weniger jüngere Beitragszahler nachrücken. Gleichzeitig steigt die durchschnittliche Rentenbezugsdauer.
Die Kommission will diese Belastung auf mehrere Gruppen verteilen. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen die Kapitalrente finanzieren, ältere Generationen würden langsamere Rentenanpassungen mittragen und weitere Erwerbstätige sollen in die Rentenversicherung einbezogen werden.
Die Reform ist deshalb politisch riskant. Sie betrifft Menschen, die bereits jahrzehntelang gearbeitet haben, ebenso wie jüngere Beschäftigte, die höhere Beiträge zahlen und voraussichtlich länger arbeiten müssten.
Sozialer Ausgleich entscheidet über die FolgenEine höhere Altersgrenze trifft Beschäftigte nicht gleich. Menschen mit gut bezahlter Bürotätigkeit können häufig länger arbeiten als Beschäftigte in Pflege, Bau, Logistik, Reinigung oder Gastronomie.
Auch die Versicherungsverläufe unterscheiden sich. Frauen haben häufiger Unterbrechungen oder Teilzeitphasen wegen Kindererziehung und Pflege.
Die vorgeschlagene Schutzrente kann gesundheitliche Härten auffangen. Ob sie das tatsächlich leistet, hängt jedoch von den späteren Voraussetzungen und dem Prüfungsverfahren ab.
Praxisbeispiel: Was die Abschaffung für einen Versicherten bedeuten könnteHerr Schneider ist im Jahr 1964 geboren und 2026 62 Jahre alt. Er arbeitet seit seinem 17. Lebensjahr in einem metallverarbeitenden Betrieb und hat bereits 45 Versicherungsjahre erreicht.
Nach geltendem Recht könnte er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte trotzdem nicht sofort beziehen. Für seinen Jahrgang liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Wird diese Rentenart vor seinem Rentenbeginn abgeschafft, kommt es auf die gesetzliche Übergangsregelung an. Greift für ihn kein Vertrauensschutz, müsste er länger arbeiten oder eine andere Altersrente mit Abschlägen wählen.
Kann Herr Schneider seinen langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr ausüben, könnte die geplante Schutzrente infrage kommen. Dafür wäre jedoch eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich.
Das Beispiel zeigt, warum die Stichtage entscheidend sind. Erst das Gesetz wird erkennen lassen, ob Herr Schneider weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen kann.
Fragen und Antworten zur geplanten Rentenreform Wird die Rente jetzt sofort gekürzt?Nein. Eine pauschale Kürzung bereits bewilligter Renten ist nicht beschlossen. Die Reformvorschläge betreffen vor allem spätere Rentenzugänge, höhere Altersgrenzen und die Entwicklung der Rentenanpassungen ab 2032.
Sind die 33 Empfehlungen bereits beschlossen?Nein. Der Koalitionsausschuss will die Vorschläge zwar in einem Gesetzespaket umsetzen. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen den gesetzlichen Änderungen aber noch zustimmen.
Was passiert mit der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren?Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung. Welche Jahrgänge betroffen wären und wer Vertrauensschutz erhält, steht noch nicht fest.
Kann die neue Schutzrente die bisherige Altersrente ersetzen?Nur für einen begrenzten Personenkreis. Die vorgeschlagene Leistung setzt mindestens 35 Versicherungsjahre, eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung und eine individuelle Prüfung voraus.
Wann könnte die Schutzrente beginnen?Nach dem Vorschlag wäre sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich. Weitere drei Jahre früher könnte sie mit Abschlägen bezogen werden.
Betrifft die Reform heutige Rentner?Die gesetzliche Kapitalrente betrifft den heutigen Rentenbestand nicht unmittelbar. Bestandsrentner könnten aber ab 2032 von stärker gedämpften Rentenerhöhungen betroffen sein.
Werden Bestandsrentner durch das Reformpaket schlechter gestellt?Nach den Vorgaben der Kommission soll das Rentenniveau einschließlich aller Reformmaßnahmen nicht niedriger ausfallen als nach dem Recht, das ohne Reform ab 2032 gelten würde. Die Renten könnten dennoch langsamer wachsen als die Löhne.
Könnte das Rentenalter weiter steigen?Ja. Die Kommission empfiehlt eine Kopplung an die Lebenserwartung. Nach den derzeitigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze ungefähr alle zehn Jahre um sechs Monate steigen.
Was sollten rentennahe Versicherte jetzt tun?Sie sollten ihr Versicherungskonto klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Eine bereits geplante Altersteilzeit oder ein vertraglich geregelter Ausstieg sollte zusätzlich darauf geprüft werden, ob spätere Übergangsregelungen wichtig werden könnten.
QuellenBundesregierung: Fragen und Antworten zu den 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform, Stand 2. Juli 2026
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Rentenkommission 2026, Stand 26. Juni 2026
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten-zur-rentenkommission-2026.html
Alterssicherungskommission: Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Abschlussbericht Juni 2026
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2444780/0fcbf810775351c64007ee6cb2c7cad9/2026-06-24-bericht-alterssicherungskommission-data.pdf?download=1
Deutsche Rentenversicherung: Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node
Der Beitrag Rente: Friedrich Merz soll die „Rentenprivilegien“ abschaffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kürzeres Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer über 50 Jahren bringt jetzt Milliardenersparnisse
Die Debatte über das Arbeitslosengeld bekommt neuen Druck aus der Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft schlägt vor, die längere Bezugsdauer für Arbeitslose ab 50 Jahren zu streichen und für alle Altersgruppen auf höchstens zwölf Monate zu begrenzen.
Nach Berechnung des IW könnte das den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit um gut zwei Milliarden Euro pro Jahr entlasten. Der Vorschlag betrifft damit nicht nur eine Verwaltungsfrage der Arbeitslosenversicherung, sondern auch das Verhältnis von Beitragsgerechtigkeit, sozialer Absicherung und Arbeitsmarktanreizen.
Besonders umstritten ist der Vorschlag, weil ältere Arbeitslose nach einem Jobverlust oft schwerer eine neue Beschäftigung finden. Die Einsparung wäre daher zwar finanzpolitisch attraktiv, sie könnte aber für viele Betroffene erhebliche soziale Folgen haben.
Was die Studie konkret vorschlägtDerzeit richtet sich die Dauer des Arbeitslosengeldes nach der Vorversicherungszeit und dem Alter der arbeitslosen Person. Wer jünger als 50 Jahre ist, kann in der Regel höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen, sofern zuvor ausreichend lange Beiträge gezahlt wurden.
Für Arbeitslose ab 50 Jahren gelten längere Anspruchsdauern. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann der Anspruch ab 50 Jahren auf bis zu 15 Monate steigen, ab 55 Jahren auf bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren auf bis zu 24 Monate.
Das IW schlägt vor, diese Altersstaffelung abzuschaffen. Die maximale Bezugsdauer soll demnach für alle Arbeitslosen bei zwölf Monaten liegen.
Personengruppe Maximale Bezugsdauer nach heutiger Regelung Unter 50 Jahre Bis zu 12 Monate Ab 50 Jahre Bis zu 15 Monate Ab 55 Jahre Bis zu 18 Monate Ab 58 Jahre Bis zu 24 Monate Vorschlag des IW Einheitlich höchstens 12 MonateDie Tabelle zeigt, dass vor allem ältere Arbeitslose von einer solchen Änderung betroffen wären. Für jüngere Arbeitslose würde sich kaum etwas ändern, während Beschäftigte ab 58 Jahren im Extremfall nur noch halb so lange Arbeitslosengeld erhalten würden wie bisher.
Was die Kürzung in Zahlen bedeutetNach Berechnung des IW lagen die Ausgaben für Arbeitslosengeld nach einer Bezugsdauer von mehr als zwölf Monaten in den Jahren 2023 und 2024 bei gut zwei Milliarden Euro. Diese Summe könnte die Arbeitslosenversicherung demnach sparen, wenn der Anspruch einheitlich auf zwölf Monate begrenzt würde.
Das IW setzt diese Summe auch ins Verhältnis zu den Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung. Bei Beitragseinnahmen von 38,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 entspräche die Entlastung rechnerisch rund 0,16 Beitragspunkten.
Die Rechnung ist allerdings nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Ein Teil der Betroffenen könnte schneller eine neue Stelle annehmen, ein anderer Teil könnte früher in das Bürgergeld wechseln oder den Übergang in den Ruhestand suchen.
Selbst wenn alle Betroffenen arbeitslos blieben und nach dem Ende des Arbeitslosengeldes Bürgergeld bezögen, rechnet das IW noch mit einer Nettoentlastung von rund 400 Millionen Euro. Der Grund liegt darin, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung häufig höher ausfallen als die bedürftigkeitsabhängigen Leistungen im Bürgergeldsystem.
Warum die Debatte gerade jetzt an Schärfe gewinntDie Bundesagentur für Arbeit steht finanziell unter Druck. Für das Jahr 2026 plant sie laut ihrem Haushalt mit Einnahmen von 49,23 Milliarden Euro und Ausgaben von 52,60 Milliarden Euro.
Das daraus entstehende Defizit soll durch Darlehen des Bundes ausgeglichen werden. Bereits für 2025 wurde mit einem Milliardenminus gerechnet.
Besonders stark fallen die Ausgaben für Arbeitslosengeld ins Gewicht. Für 2026 sind dafür 25,66 Milliarden Euro vorgesehen, deutlich mehr als noch einige Jahre zuvor.
Damit wird die Frage nach Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung politisch brisanter. Steigende Ausgaben können langfristig zu höheren Beiträgen, höheren Bundeszuschüssen oder Einschnitten bei Leistungen führen.
Das Argument der BefürworterDie Befürworter einer kürzeren Bezugsdauer argumentieren, dass längere Ansprüche die Arbeitssuche verlängern können. Wer länger finanziell abgesichert ist, habe mehr Zeit, auf eine besser bezahlte oder passendere Stelle zu warten.
Das kann aus individueller Sicht nachvollziehbar sein. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung kann es aber teuer werden, wenn aus einer längeren Suchphase längere Arbeitslosigkeit entsteht.
Das IW betont außerdem, dass die Arbeitslosenversicherung kein persönliches Sparkonto sei. Beiträge würden nicht angesammelt, um später individuell wieder ausgezahlt zu werden, sondern dienten der Absicherung eines gemeinsamen Risikos.
Die soziale GegenfrageGegen den Vorschlag spricht, dass ältere Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt weiterhin schlechtere Chancen haben als jüngere Bewerberinnen und Bewerber. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung weist darauf hin, dass Ältere trotz gestiegener Erwerbstätigkeit bei Neueinstellungen weiterhin benachteiligt sein können.
Wer mit 58 oder 60 Jahren arbeitslos wird, konkurriert häufig mit jüngeren Bewerbern. Hinzu kommen gesundheitliche Belastungen, veraltete Qualifikationen oder regionale Unterschiede bei offenen Stellen.
Eine pauschale Begrenzung auf zwölf Monate würde diese Unterschiede nur begrenzt berücksichtigen. Sie könnte Menschen treffen, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben, aber nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht schnell genug eine neue Stelle finden.
Eine Reform mit KonfliktpotenzialDer Vorschlag des IW zeigt einen klar bezifferbaren Sparhebel. Eine einheitliche Bezugsdauer von zwölf Monaten könnte die Arbeitslosenversicherung entlasten und die Diskussion über Beitragssätze entschärfen.
Gleichzeitig berührt der Vorschlag ein sensibles Gerechtigkeitsthema. Viele ältere Beschäftigte haben über Jahrzehnte Beiträge gezahlt und erwarten im Fall von Arbeitslosigkeit eine längere Absicherung.
Politisch dürfte deshalb entscheidend sein, ob eine solche Reform als reine Kürzung erscheint oder als Teil eines umfassenden Pakets zur besseren Vermittlung älterer Arbeitsloser. Ohne überzeugende arbeitsmarktpolitische Flankierung wäre der Widerstand absehbar groß.
Beispiel aus der PraxisEin 59-jähriger Industriemechaniker verliert nach 35 Jahren im Betrieb seine Stelle, weil die Produktion verlagert wird. Nach heutiger Regelung könnte er bei ausreichender Vorversicherungszeit bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Nach dem Vorschlag des IW wäre nach zwölf Monaten Schluss. Findet er innerhalb dieses Jahres eine neue Stelle, würde die Arbeitslosenversicherung entlastet und der Übergang in Arbeit gelingen.
Gelingt ihm das nicht, hängt die weitere Absicherung stark von seiner privaten Lage ab. Hat seine Partnerin ein ausreichendes Einkommen, könnte der Anspruch auf Bürgergeld entfallen oder deutlich niedriger ausfallen.
Ist er bedürftig, würde er früher in das Bürgergeldsystem wechseln. Für den Staat könnten sich dadurch zwar Ausgaben verschieben, für den Betroffenen wäre es aber ein spürbarer sozialer Einschnitt.
Fragen und Antworten zum Thema Was fordert die Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft?Die Studie schlägt vor, die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Menschen ab 50 Jahren abzuschaffen. Stattdessen soll für alle Altersgruppen eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten gelten.
Wie viel Geld könnte dadurch eingespart werden?Nach Berechnung des IW könnte die Arbeitslosenversicherung um gut zwei Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden. Selbst bei einem vollständigen Wechsel der Betroffenen ins Bürgergeldsystem rechnet das Institut noch mit einer Nettoersparnis von rund 400 Millionen Euro.
Wer wäre von der Änderung besonders betroffen?Betroffen wären vor allem Arbeitslose ab 50 Jahren, besonders aber Menschen ab 58 Jahren. Sie können nach heutiger Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Warum ist der Vorschlag umstritten?Der Vorschlag ist umstritten, weil ältere Arbeitslose oft schlechtere Chancen auf eine schnelle Neueinstellung haben. Eine kürzere Bezugsdauer könnte daher Menschen treffen, die trotz intensiver Suche nicht rasch eine neue Beschäftigung finden.
Der Beitrag Kürzeres Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer über 50 Jahren bringt jetzt Milliardenersparnisse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
ALG I nach Eigenkündigung: Diese Gründe reichen dem Gericht nicht
Wer selbst kündigt, kann zwölf Wochen lang ohne ALG I dastehen. Schlechte Arbeitsbedingungen verhindern dies nicht unbedingt. In diesem Fall handelte es sich um miese Einarbeitung, fehlende Aufgaben, belastende Meetings und fehlende Perspektiven.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verlangte mehr: Die Arbeitsbedingungen müssen so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Jobs objektiv nicht mehr zumutbar ist.
Diese Urteil zeigt, was Sie vor einer Eigenkündigung tun sollten. Entscheidend sind nicht nur Ihre Gründe, sondern vor allem Ihre Beweise.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 65/25.
Schlechte Arbeitsbedingungen reichten dem Gericht nichtDer Kläger arbeitete als Programmierer bei einem IT-Dienstleister und kündigte selbst zum 31. Dezember 2023. Er begründete seine Entscheidung mit einer schlechten Einarbeitung, zu wenigen passenden Aufgaben, vielen administrativen Tätigkeiten und häufigen Meetings. Außerdem fehlte ihm eine berufliche Perspektive.
Das LSG ließ diese Gründe nicht ausreichen. Persönliche Unzufriedenheit, Unterforderung oder enttäuschte berufliche Erwartungen können eine Kündigung verständlich machen. Einen wichtigen Grund nach § 159 SGB III begründen sie aber nicht automatisch.
Für die ALG-I-Sperrzeit kommt es auf eine andere Frage an: Konnte der Arbeitnehmer den Job noch so lange fortsetzen, bis er eine neue Beschäftigung gefunden hatte? Das Gericht meinte: ja.
Auch eine befürchtete Kündigung reicht nichtDer Programmierer argumentierte außerdem, er habe einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommen wollen. Auch damit konnte er die Sperrzeit nicht verhindern.
Seine Arbeitgeberin erklärte, dass sie ihm zum Jahresende nicht gekündigt hätte. Geplante Veränderungen im Unternehmen und die Befürchtung eines späteren Arbeitsplatzverlustes genügten dem LSG nicht.
Anders sieht es aus, wenn eine Arbeitgeberkündigung bereits konkret feststeht und rechtmäßig zum selben Zeitpunkt erfolgt wäre. Eine bloße Vermutung, dass der Arbeitgeber kündigen könnte, schützt dagegen nicht vor einer Sperrzeit.
Der entscheidende Test vor einer EigenkündigungWenn Sie wegen schlechter Arbeitsbedingungen kündigen möchten, sollten Sie sich vorab fragen: Kann ich gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, warum ich diesen Job nicht einmal vorübergehend ausüben konnte.
Eine schlechte Einarbeitung, langweilige Aufgaben oder fehlende Aufstiegschancen reichen regelmäßig nicht. Anders kann es bei erheblichen gesundheitlichen Belastungen, Mobbing oder massiven Pflichtverletzungen des Arbeitgebers aussehen. Doch auch dann brauchen Sie konkrete Nachweise.
Gesundheitliche Gründe müssen Sie belegen könnenDer Kläger führte an, eine vergleichbare berufliche Unterforderung habe ihn bereits früher psychisch belastet. Er habe vermeiden wollen, dass solche Beschwerden erneut auftreten.
Entscheidende Unterlagen über die frühere Behandlung konnte er nicht mehr vorlegen. Eine aktuelle gesundheitliche Belastung von solcher Schwere, dass ihm die Fortsetzung des Jobs nicht mehr zugemutet werden konnte, sah das LSG nicht ausreichend nachgewiesen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen kündigen möchte, sollte nicht erst nach der Kündigung versuchen, die gesundheitlichen Folgen der Arbeit zu belegen.
Sprechen Sie vorher mit Ihrem Arzt und lassen Sie dokumentieren, welche Beschwerden bestehen, welchen Zusammenhang es mit der konkreten Arbeit gibt und warum eine weitere Beschäftigung gesundheitlich problematisch ist.
ALG-I-Sperrzeit vermeiden: Diese Checkliste sollten Sie vor der Kündigung abarbeitenErstens sollten Sie den Kündigungsgrund konkret festhalten. Dokumentieren Sie Vorfälle, Daten, Gespräche und Auswirkungen.
Zweitens sollten Sie Beweise sichern. Bei gesundheitlichen Problemen können ärztliche Unterlagen entscheidend sein. Bei Konflikten helfen E-Mails, Gesprächsnotizen, schriftliche Beschwerden und bei Mobbing eine Dokumentation der Vorfälle.
Drittens sollten Sie versuchen, das Problem ohne Arbeitslosigkeit zu lösen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, andere Aufgaben, eine Versetzung oder eine innerbetriebliche Lösung können später wichtig werden. Scheitert ein solcher Versuch, sollten Sie das dokumentieren.
Viertens sollten Sie möglichst nicht kündigen, bevor Sie eine neue Stelle haben. Gerade wenn der bisherige Arbeitsplatz zwar unangenehm, aber noch zumutbar ist, erwartet die Arbeitslosenversicherung, dass Sie zunächst aus dem bestehenden Job heraus nach einer neuen Beschäftigung suchen.
Fünftens müssen Sie nach der Kündigung sofort die Frist für die Arbeitsuchendmeldung beachten. Gerade hier machte der Programmierer einen weiteren kostspieligen Fehler.
Nicht erst kündigen und danach Beweise sammelnBereiten Sie eine Eigenkündigung mit möglichem ALG-I-Bezug vor, bevor Sie das Kündigungsschreiben abgeben. Je stärker Ihre Kündigungsgründe in Ihrem persönlichen Bereich liegen, desto wichtiger wird Ihre Dokumentation.
Wer zum Beispiel Mobbing geltend macht, sollte konkrete Vorfälle festhalten. Wer wegen der Gesundheit kündigt, sollte die medizinische Situation möglichst vorher klären. Wer gravierende Probleme mit dem Arbeitgeber hat, sollte schriftliche Beschwerden und Reaktionen sichern.
Damit erhöht sich die Chance, später tatsächlich einen wichtigen Grund nachweisen zu können.
Zwölf Wochen ohne ALG I können noch teurer werdenBei einer Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen. In dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit kein ALG I. Eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann zusätzlich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.
Der Anspruch mindert sich grundsätzlich um die Zahl der Sperrzeittage, mindestens aber um ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer.
Eine unvorbereitete Eigenkündigung kostet deshalb wesentlich mehr als nur drei Monate ohne Auszahlung.
Programmierer kassierte zusätzlich eine zweite SperrzeitDer Kläger beging noch einen weiteren Fehler. Er kündigte am 30. November 2023 zum Jahresende, meldete sich aber erst am 20. Dezember arbeitsuchend.
Wer weniger als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Beendigung erfährt, muss sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.
Der Kläger erklärte, er habe zunächst auf einen neuen Arbeitsplatz gehofft und Zeit zum Nachdenken gebraucht. Das Gericht akzeptierte diese Erklärung nicht.
Zu seiner zwölfwöchigen Sperrzeit wegen der Eigenkündigung kam deshalb eine weitere einwöchige Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitsuchendmeldung.
Schlechte Arbeitsbedingungen können trotzdem ein wichtiger Grund seinDas Urteil bedeutet aber nicht, dass Sie einen tatsächlich unzumutbaren Arbeitsplatz bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ertragen müssen.
Schwere gesundheitliche Belastungen, nachgewiesenes Mobbing oder andere gravierende Zustände rechtfertigen eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände.
Die Agentur für Arbeit und später gegebenenfalls das Sozialgericht prüfen, ob die Situation unzumutbar war, ob Sie Ihre Angaben belegen und ob eine zumutbare Möglichkeit bestand, die Arbeitslosigkeit zunächst zu vermeiden.
Diese drei Punkte sollten Sie vor Ihrer Eigenkündigung klären.
Auch eine Verkürzung der Sperrzeit ist möglichDas Gesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung auf sechs Wochen zu, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Härte darstellen würde.
Die normalen finanziellen Folgen einer Sperrzeit reichen dafür allerdings nicht aus.
Auch damit hatte der Programmierer keinen Erfolg. Seine Kündigungsgründe machten die zwölf Wochen nach Auffassung des LSG nicht zu einer besonderen Härte.
Was Sie bei einer geplanten Eigenkündigung jetzt tun solltenWenn Sie selbst kündigen wollen und anschließend ALG I benötigen, sollten Sie prüfen, ob ihr Grund auch sozialrechtlich trägt.
Dokumentieren Sie die Belastungen, sichern Sie Nachweise und klären Sie zumutbare Alternativen vor der Kündigung. Bei gesundheitlichen Gründen sollten Sie medizinische Unterstützung ebenfalls vorher einholen.
Und sobald das Beschäftigungsende feststeht, melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend. So vermeiden Sie zumindest eine zusätzliche Sperrzeit.
FAQ: Sperrzeit bei EigenkündigungKann ich wegen schlechter Arbeitsbedingungen kündigen, ohne eine ALG-I-Sperrzeit zu bekommen?
Ja. Die Arbeitsbedingungen müssen jedoch so schwer wiegen, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Bloße Unzufriedenheit, Unterforderung oder fehlende Perspektiven reichen regelmäßig nicht.
Kann ein ärztlicher Nachweis die Sperrzeit verhindern?
Ein ärztlicher Nachweis kann bei gesundheitlichen Kündigungsgründen besonders wichtig sein. Entscheidend ist, ob sich daraus nachvollziehbar ergibt, dass die konkrete Beschäftigung Ihre Gesundheit erheblich belastet und eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar war.
Wann muss ich mich nach einer Eigenkündigung arbeitsuchend melden?
Steht das Beschäftigungsende weniger als drei Monate vorher fest, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. Wer diese Frist versäumt, riskiert zusätzlich eine einwöchige Sperrzeit.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld zu § 159 SGB III
Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R
Gesetze im Internet, § 148 SGB III
Gesetze im Internet, § 159 SGB III
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 9 AL 65/25
Der Beitrag ALG I nach Eigenkündigung: Diese Gründe reichen dem Gericht nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt
Anke Rehlinger fordert, den Eigenanteil für Pflegebedürftige im Heim auf 1.500 Euro im Monat zu begrenzen. Die bisherigen Äußerungen deuten vor allem auf einen Deckel des pflegebedingten Anteils hin.
Auf Grundlage der Heimkosten vom 1. Juli 2026 würde die durchschnittliche Entlastung im ersten Aufenthaltsjahr dann zunächst rund 275 Euro im Monat betragen. Nur wenn die gesamte Eigenbeteiligung auf 1.500 Euro begrenzt würde, wären es rechnerisch 1.864 Euro.
Rehlinger will Pflegebedürftige vor steigenden Kosten schützenDie saarländische Ministerpräsidentin will die Begrenzung in die geplante Pflegereform aufnehmen. Nach ihrer Einschätzung wäre ein Deckel innerhalb des bestehenden Versicherungssystems finanzierbar.
Konkrete Angaben zur Finanzierung enthält der Vorstoß bisher nicht. Auch ein ausformulierter Gesetzesvorschlag für die Obergrenze liegt noch nicht vor. Die aktuelle Meldung über Rehlingers Forderung nennt dazu keine weiteren Einzelheiten.
Die Reaktionen der Deutschen Stiftung Patientenschutz und des Sozialverbands Deutschland beziehen sich auf eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils. Unterkunft, Verpflegung und weitere Rechnungsposten würden danach nicht automatisch unter den Deckel fallen.
Pflegeheimbewohner zahlen durchschnittlich 3.364 EuroNach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahresbeginn 2026 erhöhte sich die monatliche Belastung um 119 Euro. Wie schnell dadurch Ersparnisse aufgebraucht werden, zeigt auch der Beitrag über die gestiegenen Pflegeheimkosten.
Kostenbestandteil Durchschnitt pro Monat Verbleibender Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten nach dem Zuschlag von 15 Prozent 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 EuroDie Beträge sind Durchschnittswerte. Je nach Einrichtung und Bundesland kann die persönliche Rechnung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Im ersten Heimjahr reicht die Spanne von durchschnittlich 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis zu 3.761 Euro in Bremen. Besondere Komfort- oder Zusatzleistungen können weitere Kosten verursachen.
Warum der Deckel nicht automatisch die gesamte Rechnung erfasstDer einrichtungseinheitliche Eigenanteil betrifft die Pflege und Betreuung, soweit die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. In den Daten des vdek sind darin auch Ausbildungskosten enthalten.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden getrennt berechnet. Ein künftiges Gesetz müsste deshalb genau bestimmen, welche Positionen die 1.500-Euro-Grenze umfasst.
Mögliche Auslegung Folge auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 Nach den bisherigen Aussagen näherliegend: Der nach dem bisherigen Zuschlag verbleibende Pflegeanteil wird auf 1.500 Euro begrenzt Gesamtbelastung von rund 3.089 Euro und eine Ersparnis von 275 Euro Weitergehendes Modell: Die gesamte Eigenbeteiligung wird auf 1.500 Euro begrenzt Ersparnis von durchschnittlich 1.864 EuroDie näherliegende Rechnung unterstellt, dass der Deckel nach dem heutigen Leistungszuschlag angewendet wird. Sie setzt außerdem voraus, dass die im Pflegeanteil enthaltenen Ausbildungskosten von der Obergrenze erfasst werden.
Beide Punkte sind noch ungeklärt. Die Werte zeigen daher nur, wie sich verschiedene Modelle anhand der aktuellen Durchschnittskosten auswirken würden.
Vor allem neue Heimbewohner könnten profitierenDie Pflegekasse beteiligt sich bereits heute mit einem Zuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent.
Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Diese Entlastung bezieht sich nur auf den Pflegeanteil. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sinken dadurch nicht.
Ab dem zweiten Aufenthaltsjahr liegt der verbleibende Pflegeanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.462 Euro. Eine Grenze von 1.500 Euro würde nach dem heutigen Durchschnitt daher vor allem Bewohner im ersten Jahr entlasten.
In besonders teuren Einrichtungen könnte sie auch später greifen. Zugleich würde eine feste Obergrenze vor weiteren Steigerungen des erfassten Pflegeanteils schützen.
Der bisherige Reformentwurf sieht keinen 1.500-Euro-Deckel vorIm veröffentlichten Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist keine feste Grenze von 1.500 Euro enthalten. Stattdessen sollen neue Heimbewohner länger auf die höheren Zuschläge warten.
Nach dem Entwurf wäre der Zuschlag von 30 Prozent erst nach 18 Monaten vorgesehen. Die Stufen von 50 und 75 Prozent würden nach 36 beziehungsweise 54 Monaten erreicht. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor.
Der Referentenentwurf ist ebenfalls noch kein geltendes Recht. Rehlingers Forderung müsste deshalb erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.
Auch die Länder könnten Heimkosten senkenDer vdek fordert, dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig finanzieren. Der Verband beziffert diese Positionen im ersten Heimjahr auf durchschnittlich 521 beziehungsweise 128 Euro.
Nach seiner Berechnung könnte die Eigenbeteiligung dadurch durchschnittlich um 649 Euro sinken. Dieser Vorschlag ist von dem 1.500-Euro-Deckel zu unterscheiden.
Beide Beträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Die Ausbildungskosten sind bereits in dem ausgewiesenen Pflegeanteil enthalten und könnten sich mit einer neuen Obergrenze überschneiden.
Eine Reform müsste daher festlegen, wer künftig welchen Rechnungsposten übernimmt. Sonst könnten sinkende Pflegekosten durch höhere Belastungen an anderer Stelle teilweise wieder aufgezehrt werden.
Was Betroffene nach geltendem Recht tun könnenBis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Reichen Pflegekassenleistungen, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage.
Das Sozialamt kann notwendige und anerkannte Heimkosten übernehmen. Frei vereinbarte Komfort- oder Zusatzleistungen werden dagegen nicht automatisch bezahlt.
Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über die Finanzierungslücke informieren. Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt.
Erwachsene Kinder müssen die offenen Heimkosten nicht automatisch tragen. Nach geltendem Recht kommt ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst bei einem persönlichen jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht. Über diskutierte Änderungen informiert der Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten.
Häufige Fragen zum vorgeschlagenen Pflegekostendeckel Ist der 1.500-Euro-Deckel bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um eine politische Forderung. Ein Gesetz und ein verbindlicher Starttermin fehlen bisher.
Würde die gesamte Heimrechnung auf 1.500 Euro sinken?Nach den bisherigen Aussagen ist das eher nicht zu erwarten. Wird nur der Pflegeanteil begrenzt, müssen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiterhin zusätzlich bezahlt werden.
Wie hoch wäre die durchschnittliche Entlastung?Bei einem Deckel des verbleibenden Pflegeanteils wären es auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 rund 275 Euro im ersten Heimjahr. Die tatsächliche Ersparnis würde von der späteren gesetzlichen Regelung und den Kosten der jeweiligen Einrichtung abhängen.
Bleiben die bisherigen Zuschläge der Pflegekasse bestehen?Das ist noch offen. Ein Gesetz müsste bestimmen, wie die gestaffelten Zuschläge und die neue Obergrenze miteinander verbunden werden.
Würde die Obergrenze auch für Pflegegrad 1 gelten?Dazu gibt es bisher keine Regelung. Die gegenwärtigen Zuschläge nach § 43c SGB XI gelten nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Was sollten Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun?Heimbewohner sollten ihre Kostenaufstellung und den Zuschlag der Pflegekasse prüfen. Reichen Einkommen und Vermögen absehbar nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig schriftlich informiert werden.
Der Beitrag Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehr Witwenrente bei Krankengeld
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und nach längerer Krankheit vom Lohn ins Krankengeld wechselt, sollte die Einkommensanrechnung prüfen lassen. Sinkt das nach den Rentenregeln berechnete Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Hinterbliebenenrente bereits während des Krankengeldbezugs steigen.
Betroffene müssen dann nicht bis zur nächsten jährlichen Einkommensprüfung warten. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Minderung nach ihren rechtlichen Hinweisen ab dem Tag, an dem sie eingetreten ist.
Wichtig ist: Die zehn Prozent ergeben sich nicht aus einem einfachen Vergleich von Bruttolohn und Kontoeingang. Außerdem entsteht nur dann ein finanzielles Plus, wenn das bisherige Einkommen die Witwenrente tatsächlich gekürzt hat.
Warum niedrigeres Krankengeld die Witwenrente erhöhen kannKrankengeld gehört nach § 18a SGB IV zu den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen. Es wird deshalb grundsätzlich auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten angerechnet.
Nach § 97 SGB VI wird jedoch nicht das gesamte Einkommen von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Zunächst bleibt ein Freibetrag unberücksichtigt.
Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags führt zu einem Abzug. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Liegen sowohl der bisherige als auch der neue Einkommenswert oberhalb des Freibetrags, sinkt der Rentenabzug grundsätzlich um 40 Prozent der Differenz. Das gilt jedoch nur, soweit die Höhe der ungekürzten Witwen- oder Witwerrente die Wirkung nicht begrenzt.
Wurde die Witwenrente wegen eines hohen Einkommens bisher vollständig aufgezehrt, führt eine geringere Anrechnung nicht in jedem Fall sofort zu einer Auszahlung. Der neue Abzug muss erst unter den ungekürzten Rentenbetrag sinken.
Die Zehn-Prozent-Regel ermöglicht eine frühere AnpassungEinkommensänderungen werden bei Hinterbliebenenrenten normalerweise erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Häufig wird dafür das Einkommen aus dem vorherigen Kalenderjahr herangezogen.
Eine Ausnahme enthält § 18d Absatz 2 SGB IV. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann die günstigere Berechnung bereits vorher erfolgen.
Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ist die Minderung ab ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen. Beginnt das Krankengeld mitten im Monat, kann die Rentenberechnung daher taggenau geändert werden.
Beginnt die Witwenrente erst während eines bereits laufenden Krankengeldbezugs, gelten ergänzend die Regeln für die erstmalige Rentenfeststellung. Auch dabei kann das laufende Krankengeld angesetzt werden, wenn es die Zehn-Prozent-Grenze erfüllt.
Warum Bruttolohn und Krankengeld nicht direkt vergleichbar sindFür den Vergleich bereinigt die Rentenversicherung beide Einkommensarten nach § 18b SGB IV. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Bruttolohn abgezogen.
Beim gesetzlichen Krankengeld gelten andere Abzüge. Trägt die berechtigte Person aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zieht die Rentenversicherung 2026 einen Anteil von 1,3 Prozent ab.
Wer aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten- oder Pflegeversicherung trägt, erhält bei der Einkommensanrechnung zusätzlich einen Pauschalabzug von zehn Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Abzug auch, wenn Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden.
Im typischen Fall eines gesetzlich versicherten Beschäftigten verbleiben damit 88,7 Prozent des Krankengeld-Bruttobetrags für die Einkommensanrechnung. Dieser Rechenwert ist nicht mit dem tatsächlichen Kontoeingang gleichzusetzen.
Die realen Beitragsabzüge vom Krankengeld können von der Pauschalberechnung für die Witwenrente abweichen. Deshalb reicht es nicht, den letzten Lohnzettel und den Kontoauszug nebeneinanderzulegen.
Wie das Krankengeld selbst berechnet wird, zeigt der interne Beitrag „Krankengeld 2026: Wie Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr erhalten“.
Weitere Einkünfte können das Plus verhindernBei mehreren anrechenbaren Einkünften wird die Zehn-Prozent-Grenze anhand des gesamten berücksichtigten Einkommens geprüft. Es reicht nicht, wenn allein das Arbeitsentgelt oder das Krankengeld entsprechend sinkt.
Das kann bei einer zusätzlichen eigenen Rente, einer Betriebsrente oder fortlaufendem Arbeitsentgelt wichtig werden. Steigt eine andere Einnahme gleichzeitig, kann der gesamte Einkommensverlust unter zehn Prozent bleiben.
Ob Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Mieteinnahmen einbezogen wird, hängt auch davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Krankengeld wird dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht berücksichtigt.
Dieser Freibetrag gilt seit Juli 2026Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des bereinigten Einkommens anrechnungsfrei. Der Betrag ergibt sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro.
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Das gilt auch, wenn der Anspruch nur deshalb nicht besteht, weil es sich nicht um ein Kind der verstorbenen Person handelt.
Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet. Wer bereits mit seinem Arbeitsentgelt unter dieser Grenze lag, erhält durch das niedrigere Krankengeld keine zusätzliche Witwenrente.
Die aktuellen Werte und weitere Änderungen erklärt der interne Beitrag „Alle Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“.
Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnetIm Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen vollständig unberücksichtigt. Dieser Zeitraum reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die versicherte Person verstorben ist.
Das bestätigt auch die Deutsche Rentenversicherung zum Sterbevierteljahr. Eine Einkommensminderung durch Krankengeld kann die Rente während dieser Monate daher nicht weiter erhöhen.
Wird nach dem Sterbevierteljahr weiterhin Krankengeld gezahlt, kann der niedrigere Betrag für die anschließende reguläre Witwenrente berücksichtigt werden. Der Krankengeldbezug sollte deshalb frühzeitig gemeldet werden.
So veranlassen Betroffene die NeuberechnungErhält die Rentenversicherung Kenntnis von der Einkommensminderung, muss sie die günstigere Berechnung grundsätzlich von Amts wegen prüfen. Ein besonderes Antragsformular ist nicht vorgeschrieben.
In der Praxis liegen dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht immer alle Angaben rechtzeitig vor. Betroffene sollten deshalb schriftlich um eine Prüfung nach § 18d Absatz 2 SGB IV bitten.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Seit dem … beziehe ich anstelle meines bisherigen Arbeitsentgelts Krankengeld. Bitte prüfen Sie die Einkommensminderung nach § 18d Absatz 2 SGB IV und berechnen Sie meine Witwen- beziehungsweise Witwerrente ab Beginn des Krankengeldbezugs neu.“
Beigefügt werden sollten der Krankengeldbescheid mit Beginn und Bruttobetrag, aktuelle Entgeltabrechnungen und der letzte Rentenbescheid. Auch weitere anrechenbare Einkünfte müssen vollständig angegeben werden.
Die Einkommensminderung kann nach den Hinweisen der Rentenversicherung grundsätzlich auch nachträglich ab ihrem Beginn berücksichtigt werden. Dennoch sollte die Mitteilung möglichst früh erfolgen, damit sich keine unnötig lange Unterzahlung entwickelt.
Im neuen Bescheid sollten der frühere Einkommenswert, das bereinigte Krankengeld, der Freibetrag und der daraus errechnete Rentenabzug nachvollziehbar dargestellt sein. Ist die Berechnung fehlerhaft, kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch erhoben werden.
Was nach dem Ende des Krankengeldes giltDas niedrigere Krankengeld wird nur während seiner Bezugsdauer berücksichtigt. Danach muss geprüft werden, welches Einkommen an seine Stelle tritt.
Das betrifft insbesondere die Rückkehr in den Beruf sowie einen Wechsel zum Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder zu einer Erwerbsminderungsrente. Beginnt anschließend eine Altersrente, muss auch diese Einnahme gemeldet werden.
Nach § 60 SGB I sind erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Steigt das Einkommen wieder, kann die Witwenrente erneut sinken.
Wer das Ende des Krankengeldes nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Deshalb sollte auch die Wiederaufnahme der Beschäftigung schriftlich angezeigt werden.
Praxisbeispiel: 81,36 Euro mehr Witwenrente im MonatEine 59-jährige Witwe erhält nach dem Sterbevierteljahr eine Witwenrente von 700 Euro vor der Einkommensanrechnung. Sie hat keine waisenrentenberechtigten Kinder und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen.
Ihr Bruttolohn beträgt 3.000 Euro. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent berücksichtigt die Rentenversicherung davon 1.800 Euro.
Am 1. August 2026 endet die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bewilligt einen für das Beispiel vereinfachten monatlichen Krankengeld-Bruttobetrag von 1.800 Euro.
Nach den angenommenen Abzügen von insgesamt 11,3 Prozent verbleiben für die Einkommensanrechnung 1.596,60 Euro. Gegenüber den bisherigen 1.800 Euro ist das ein Rückgang von 11,3 Prozent.
Rechenschritt Betrag Bisher berücksichtigtes Einkommen 1.800,00 Euro Bereinigtes Krankengeld 1.596,60 Euro Einkommensrückgang 11,3 Prozent Bisheriger Rentenabzug 270,99 Euro Neuer Rentenabzug 189,63 Euro Monatliche Erhöhung 81,36 EuroDer rechnerische Betrag der Witwenrente nach der Einkommensanrechnung steigt damit von 429,01 Euro auf 510,37 Euro. Mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.
Fragen und Antworten zur Witwenrente bei Krankengeld Wird Krankengeld vollständig von der Witwenrente abgezogen?Nein. Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.
Reicht ein um zehn Prozent niedrigerer Kontoeingang?Nein. Die Rentenversicherung vergleicht die nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Einkommenswerte. Weitere anrechenbare Einkünfte werden dabei einbezogen.
Genügen genau zehn Prozent Einkommensverlust?Ja. Das Gesetz verlangt eine Minderung um wenigstens zehn Prozent. Ein Rückgang von exakt zehn Prozent erfüllt diese Voraussetzung.
Ist ein besonderer Antrag erforderlich?Ein spezielles Formular ist nicht vorgeschrieben. Betroffene sollten die Änderung trotzdem schriftlich melden und ausdrücklich um eine Neuberechnung bitten.
Was geschieht bei einem Rückgang von weniger als zehn Prozent?Dann greift die sofortige günstigere Berechnung nach § 18d Absatz 2 SGB IV regelmäßig nicht. Eine spätere Änderung bei der Prüfung zum 1. Juli hängt vom Einkommensverlauf des vorherigen Kalenderjahres ab.
Gilt die Regel auch für Witwer?Ja. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten gleichermaßen für Witwen- und Witwerrenten.
Was passiert nach dem Ende des Krankengeldes?Das anschließend bezogene Einkommen wird neu geprüft. Die Rückkehr in den Beruf oder der Beginn einer anderen Leistung muss der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden.
QuellenRechtsstand: 10. September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu § 18d SGB IV, § 18a SGB IV, § 18b SGB IV, § 18d SGB IV und § 97 SGB VI.
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Stromkosten bei der Grundsicherung: Bis zu 147 Euro müssen Bezieher extra zahlen
Strom bezahlen, Lebensmittel kaufen und notwendige Anschaffungen finanzieren: Wer von Leistungen des Jobcenters lebt, muss diese Ausgaben aus einem begrenzten Budget bestreiten. Liegt die Stromrechnung über dem rechnerisch vorgesehenen Anteil, fehlt das Geld an anderer Stelle.
Eine Verivox-Auswertung bezifferte diese Lücke für Alleinlebende in Hamburg auf rund 147 Euro jährlich.
Verivox stellte Strompreise dem für 2026 angesetzten rechnerischen Stromanteil von monatlich 45,70 Euro gegenüber. Grundlage war ein Einpersonenhaushalt mit 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Im Bundesdurchschnitt ergaben sich monatliche Kosten von 50,33 Euro, in Hamburg waren es 57,93 Euro. Daraus folgten jährliche Fehlbeträge von gerundet 56 beziehungsweise 147 Euro.
So erklärt sich die jährliche Finanzierungslücke Vergleich Betrag pro Monat Betrag pro Jahr Rechnerischer Stromanteil 45,70 Euro 548,40 Euro Stromkosten im Bundesdurchschnitt 50,33 Euro 603,96 Euro Differenz im Bundesdurchschnitt 4,63 Euro 55,56 Euro Stromkosten in Hamburg 57,93 Euro 695,16 Euro Differenz in Hamburg 12,23 Euro 146,76 EuroDie Tabelle zeigt eigene Jahresumrechnungen der veröffentlichten Monatswerte aus der genannten Verivox-Auswertung. Der tatsächliche Fehlbetrag eines Haushalts hängt von dessen Verbrauch und Vertrag ab.
Es gibt keine gesonderte Stromzahlung von 45,70 EuroDer häufig verwendete Ausdruck „Strompauschale“ kann einen falschen Eindruck erwecken: Das Jobcenter überweist gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich nicht als eigene Leistung. Nach § 20 SGB II gehört Haushaltsenergie zum monatlichen Regelbedarf, aus dem auch andere Ausgaben des täglichen Lebens bezahlt werden.
Die 45,70 Euro sind eine rechnerische Größe der Auswertung, kein separat einklagbarer Strombetrag. Leistungsberechtigte entscheiden selbst, wie sie ihren Regelbedarf verwenden.
Fällt die Stromrechnung höher aus, wird der Regelbedarf deshalb nicht automatisch erhöht. Die zusätzlichen Ausgaben müssen grundsätzlich innerhalb des vorhandenen Budgets aufgefangen werden, was den Spielraum etwa für Kleidung oder Haushaltsgegenstände verkleinert.
Heizstrom darf nicht pauschal als Haushaltsstrom behandelt werdenWird die Wohnung elektrisch beheizt, muss der dafür benötigte Strom vom gewöhnlichen Haushaltsverbrauch unterschieden werden. Angemessene Heizkosten können nach § 22 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise eine Nachtspeicherheizung. Wer eine solche Anlage nutzt, sollte dem Jobcenter die Heizungsart und die zugehörigen Kosten nachvollziehbar belegen.
Ein separater Zähler erleichtert die Zuordnung, doch auch ohne ihn sollte die Prüfung des Heizstromanteils ausdrücklich verlangt werden. Mietvertrag, technische Angaben und Abrechnungen können dabei helfen, den Sachverhalt zu klären.
Bei Durchlauferhitzer oder Boiler kommt ein Mehrbedarf infrageErzeugt ein Durchlauferhitzer oder Boiler das warme Wasser in der Wohnung, können dafür zusätzliche Leistungen vorgesehen sein. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der pauschale Warmwassermehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent des Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das monatlich 12,95 Euro.
Dieser Mehrbedarf ersetzt nicht die gesamte Stromrechnung. Betroffene sollten prüfen, ob die dezentrale Warmwasserbereitung dem Jobcenter bekannt ist und im Bescheid berücksichtigt wird.
Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag auf gegen-hartz.de: Wann das Jobcenter zusätzliche Leistungen für Strom zahlen kann. Wer Heizstrom oder Warmwasser geltend macht, sollte den konkreten Verwendungszweck im Antrag benennen.
Eine Nachzahlung wird nicht automatisch zum ZuschussEine Jahresabrechnung mit einer hohen Nachforderung löst für gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich keine automatische Erstattung aus. Kann ein notwendiger Bedarf nicht aufgeschoben und nicht anderweitig gedeckt werden, kommt jedoch ein gesondert zu beantragendes Darlehen in Betracht.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Beispiel eine drohende Stromsperre wegen Neuschulden, wenn sie sich etwa durch eine Ratenvereinbarung nicht verhindern lässt. Die Behörde verlangt Nachweise für den Bedarf und prüft die verfügbaren finanziellen Mittel.
Bei drohender Stromsperre muss die Notlage geprüft werdenBestehen Stromschulden und droht eine Unterbrechung der Versorgung, kann außerdem eine Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II zur Behebung einer vergleichbaren Notlage infrage kommen. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen.
Betroffene sollten die Sperrandrohung sofort beim Jobcenter einreichen und gleichzeitig mit dem Versorger über eine tragbare Lösung verhandeln. Hilfreich sind die aktuelle Forderungsaufstellung, die Abschlagshöhe und Nachweise über bereits versuchte Zahlungsvereinbarungen.
Wie Betroffene vorgehen können, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag Stromsperre droht: In diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung kann auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters erforderlich werden.
Ein Darlehen belastet die folgenden MonateEin Darlehen kann die Versorgung sichern, beseitigt die finanzielle Belastung aber nicht dauerhaft. Während des weiteren Leistungsbezugs erfolgt die Rückzahlung grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von fünf Prozent des jeweiligen Regelbedarfs, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 28,15 Euro monatlich. Dieser Betrag fehlt dann zusätzlich für den laufenden Lebensunterhalt.
Tarife vergleichen und kostenlose Beratung nutzenEin Tarifwechsel kann die Rechnung senken, wobei die gesamten Jahreskosten wichtiger sind als ein niedriger beworbener Abschlag. Die Verbraucherzentrale erläutert die Auswahl eines passenden Stromtarifs und die Bedeutung der Vertragsbedingungen.
Bei einem Vergleich sollten Grundpreis, Verbrauchspreis, Laufzeit und die Bedingungen eines Bonus gemeinsam betrachtet werden. Eine Ersparnis im ersten Vertragsjahr sagt noch nicht aus, wie teuer der Tarif danach wird.
Zusätzliche Unterstützung bietet der kostenlose Stromspar-Check für Menschen mit geringem Einkommen. Das Angebot von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen umfasst Beratung sowie je nach Bedarf kostenlose Hilfsmittel, etwa LED-Lampen.
Solche Hilfen können das Haushaltsbudget entlasten, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Schwierigkeit einer knappen Pauschalleistung. Einsparungen hängen auch davon ab, welche Geräte vorhanden sind und welcher Verbrauch tatsächlich vermeidbar ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktiver alleinlebender Leistungsbezieher zahlt für gewöhnlichen Haushaltsstrom monatlich 60 Euro. Verglichen mit dem in der älteren Analyse angesetzten Betrag von 45,70 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz von 14,30 Euro monatlich beziehungsweise 171,60 Euro jährlich.
Diese Differenz übernimmt das Jobcenter nicht allein deshalb, weil sein Tarif teurer ist. Er sollte seinen Vertrag und Verbrauch prüfen; kommt zusätzlich ein elektrischer Durchlauferhitzer zum Einsatz, ist gesondert zu klären, ob der Warmwassermehrbedarf bereits bewilligt wurde.
Der Beitrag Stromkosten bei der Grundsicherung: Bis zu 147 Euro müssen Bezieher extra zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Historisches Urteil: Jobcenter-Mitarbeiterin wegen einer System-Kritik gekündigt
Eine beim Jobcenter eingesetzte Arbeitsvermittlerin ist mit dem Versuch gescheitert, ihre Suspendierung im Eilverfahren aufheben zu lassen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag zurück, weil sie keinen offensichtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung darlegen konnte.
Der Fall zeigt, das im öffentlichen Dienst und bei öffentlich geprägten Arbeitgebern nicht alles gesagt werden kann. Beschäftigte dürfen sich zwar grundsätzlich kritisch äußern, müssen dabei aber arbeitsvertragliche Pflichten, gesetzliche Vorgaben und den Betriebsfrieden beachten, so das Gericht.
Kritik am System der JobcenterDie betroffene Angestellte stand weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie war als Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter eingesetzt und betrieb mindestens einen Internet-Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte.
Laut Berichten soll sie sich außerdem geweigert haben, gegenüber Bürgergeld-Beziehenden Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zu Beratungsterminen erschienen. Gerade dieser Punkt war für den Arbeitgeber arbeitsrechtlich bedeutsam, weil Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler an gesetzliche Vorgaben gebunden sind.
Jobcenter sah Beschäftigung als unzumutbar anDas Jobcenter hielt eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin für nicht zumutbar. Es berief sich darauf, dass ihr Verhalten den Betriebsfrieden störe.
Außerdem stand aus Sicht des Jobcenters der Verdacht im Raum, die Klägerin habe vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Betreuung von Kundinnen und Kunden verstoßen. Damit ging es nicht allein um Kritik in einem Blog, sondern auch um die Frage, ob dienstliche Pflichten verletzt wurden.
Die Mitarbeiterin verteidigte sich mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit. Sie bestritt, außerhalb der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehandelt zu haben.
Meinungsfreiheit schützt nicht jede dienstbezogene ÄußerungDas Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Beschäftigte im öffentlichen Umfeld. Sie dürfen Missstände benennen, Kritik üben und sich an öffentlichen Debatten beteiligen.
Dieser Schutz endet jedoch nicht erst bei strafbaren Äußerungen. Auch arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten können Grenzen setzen, etwa wenn interne Vorgänge verzerrt dargestellt werden, Kolleginnen und Kollegen belastet werden oder der Arbeitgeber substantiiert Pflichtverletzungen vorträgt.
Gerade bei Beschäftigten mit hoheitlich geprägten Aufgaben ist der Konflikt besonders sensibel. Wer Entscheidungen gegenüber Leistungsberechtigten trifft, muss nach außen und innen erkennen lassen, dass geltendes Recht angewendet wird.
Hohe Hürden im EilverfahrenDie Klägerin begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung. Ein solches Verfahren dient dem schnellen Rechtsschutz, stellt aber hohe Anforderungen an die antragstellende Person.
Das Gericht verlangte einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch und einen Eilgrund. Der Anspruch musste also so klar erkennbar sein, dass die Suspendierung nicht bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hingenommen werden musste.
Diese Voraussetzung sah das Arbeitsgericht Hamburg nicht als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts konnte Frau H. die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften.
Gericht weist Antrag zurückDas Arbeitsgericht entschied deshalb zugunsten des Jobcenters. Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung komme nur in Betracht, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei feststehe.
Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Mitarbeiterin blieb damit im Eilverfahren ohne Erfolg.
Das Gericht entschied damit nicht abschließend über alle arbeitsrechtlichen Fragen des Falls. Es stellte vielmehr darauf ab, dass im Eilverfahren kein so eindeutiger Anspruch erkennbar war, der eine sofortige Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechtfertigt hätte.
Was die Entscheidung für Beschäftigte bedeutetDie Entscheidung zeigt, dass Kritik am Arbeitgeber nicht automatisch eine Suspendierung rechtfertigt. Ebenso wenig schützt die Meinungsfreiheit Beschäftigte aber in jeder Situation vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Wer öffentlich über seinen Arbeitgeber schreibt, sollte zwischen persönlicher Bewertung, Tatsachenbehauptung und dienstlicher Pflicht unterscheiden. Besonders riskant wird es, wenn öffentliche Kritik mit dem Vorwurf verbunden ist, dienstliche Weisungen oder gesetzliche Vorgaben bewusst nicht umzusetzen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung zugleich, dass eine Suspendierung gut begründet werden muss. Pauschale Unzufriedenheit mit kritischen Äußerungen reicht nicht aus; es braucht konkrete Tatsachen, aus denen sich eine unzumutbare Weiterbeschäftigung ergeben kann.
Überblick zur Entscheidung Gericht Arbeitsgericht Hamburg Verfahrensart Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Betroffene Tätigkeit Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter team.arbeit.hamburg Streitpunkt Suspendierung nach kritischen Äußerungen und behaupteten Pflichtverletzungen Entscheidung Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen Begründung Ein offensichtlicher Beschäftigungsanspruch war nicht dargelegt Einordnung für die PraxisBeschäftigte dürfen auch scharfe Kritik üben, solange sie sachlich bleibt und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Wer jedoch in einem öffentlichen Blog den Eindruck erweckt, gesetzliche Vorgaben im Dienst bewusst nicht anzuwenden, setzt sich einem erheblichen arbeitsrechtlichen Risiko aus.
Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber konkrete Pflichtverstöße vorträgt. Im Eilverfahren genügt es dann nicht, sich allgemein auf Meinungsfreiheit zu berufen.
QuellenArbeitsgericht Hamburg, Entscheidung zur Suspendierung einer beim Jobcenter eingesetzten Angestellten wegen kritischer Äußerungen und nicht entkräfteter Vorwürfe von Rechtsverletzungen. ArbG Hamburg, 15 Ga 3/13
Der Beitrag Historisches Urteil: Jobcenter-Mitarbeiterin wegen einer System-Kritik gekündigt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können
Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 rückt 2026 ein früher Ruhestand in Reichweite. Sie erreichen ihren 62. Geburtstag und damit die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Möglichkeit sofort nutzt, muss allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent einplanen.
Vorausgesetzt werden eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Rentenart für den Jahrgang 1964 ab 65 möglich. Das ergibt sich aus § 37 SGB VI.
Warum der Jahrgang 1964 eine besondere Altersgrenze erreichtFür frühere Geburtsjahrgänge wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Zugang noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Beginn bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 sind die Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren erreicht.
Es handelt sich somit um die nächste praktische Folge der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung. Eine neue, erst 2026 eingeführte Rentenkürzung steckt dahinter nicht. Die Staffelung für ältere Jahrgänge steht in § 236a SGB VI.
GdB 50 muss zum Rentenbeginn vorliegenEine schwere Erkrankung allein eröffnet noch keinen Anspruch auf diese Altersrente. Erforderlich ist die rechtlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.
Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 genügt hierfür nicht. Umgekehrt verlangt diese Altersrente keinen Nachweis, dass jemand nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Dies erläutert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Besonders aufmerksam sollten Betroffene deshalb sein, wenn vor dem geplanten Start eine Überprüfung ihres GdB läuft.
35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende ArbeitDie Wartezeit beträgt 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür werden nach § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Eine lückenlose Erwerbsbiografie ist deshalb nicht erforderlich.
Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten, freiwillige Beiträge sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Auch schulische Ausbildung oder Studium können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten helfen. Welche Monate tatsächlich zählen, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten machen aus einem Kalendermonat keine zwei Wartezeitmonate. Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, kann diese Monate für die 35 Jahre daher nicht doppelt ansetzen. Fehlende Einträge sollten vor dem Rentenantrag durch eine Kontenklärung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
Der 62. Geburtstag ist nicht immer schon der RentenbeginnDie Rente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, zu dessen Anfang die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer beispielsweise am 15. September 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen frühestens zum 1. Oktober 2026 starten. Bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats ist bereits ein Beginn in diesem Monat möglich, weil das Lebensjahr rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet wird.
Für Dezembergeborene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer am 20. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht zwar 2026 das Mindestalter, kann aber regelmäßig erst ab 1. Januar 2027 Rente beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Dezember ist dagegen bereits der 1. Dezember 2026 als Starttermin möglich.
Vorausgesetzt bleibt ein rechtzeitiger Antrag. Die Regeln zum Beginn enthält § 99 SGB VI; bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben. Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung hilft, den persönlichen Termin einzuordnen.
Rentenvergleich: So unterscheiden sich 62, 63, 64 und 65 JahreFür jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, entsprechend einem Abschlag von 0,3 Prozent. Bei drei Jahren vorzeitigem Bezug sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent. Die Berechnungsregel steht in § 77 SGB VI.
Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen. Für alle vier Varianten bleiben die zugrunde gelegten Rentenanwartschaften und der Rentenwert gleich. So zeigt die Tabelle ausschließlich die Wirkung des unterschiedlichen Abschlags.
Alter bei Rentenbeginn Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente im Modell 62 Jahre 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahre 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahre 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahre Kein Abschlag 1.800,00 EuroZwischen dem Beginn mit 62 und dem Beginn mit 65 liegen in diesem Beispiel 194,40 Euro brutto im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt der Unterschied 2.332,80 Euro. Jeder um ein Jahr spätere Beginn erhöht den Modellbetrag um 64,80 Euro monatlich.
Die Tabelle ist keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenbeträge für 2026 bis 2029. Zusätzliche Beiträge bei weiterer Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen können den Vergleich verändern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in den Bruttobeträgen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet weder mit 65 noch mit 67Wer mit 62 die gekürzte Altersrente beginnt, erhält mit 65 nicht automatisch den ungekürzten Betrag. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren entfällt dieser Abschlag nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich hin.
Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag auf die entsprechend vorzeitig beanspruchten Rentenanwartschaften. Der Eurobetrag des Unterschieds kann durch Rentenanpassungen steigen. Die genannten 194,40 Euro sind deshalb eine Momentaufnahme auf Basis der Modellrente.
Warum die höhere Monatsrente nicht die ganze Rechnung istWer erst mit 65 beginnt, verzichtet gegenüber einem Beginn mit 62 zunächst auf drei Jahre Rentenzahlungen. Im vereinfachten Modell wären das 36 Monatsrenten zu 1.605,60 Euro, insgesamt 57.801,60 Euro brutto. Dieser frühere Bezug steht der später höheren Monatsrente gegenüber.
Betrachtet man ausschließlich diese unveränderten Bruttorenten, würde der Beginn mit 65 den Zahlungsvorsprung erst nach rund 24 Jahren und neun Monaten aufholen, also ungefähr mit 89 Jahren und neun Monaten. Das ist eine rechnerische Orientierung, keine persönliche Empfehlung. Arbeitsentgelt während der drei Jahre, zusätzliche Rentenansprüche, Steuern, Sozialbeiträge und Rentenanpassungen sind dabei vollständig ausgeblendet.
Für die Entscheidung zählt außerdem, ob längeres Arbeiten gesundheitlich möglich ist und welche laufenden Ausgaben gedeckt werden müssen. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Zeit bis dahin finanziell nicht überbrückt werden kann. Umgekehrt kann ein dauerhaft niedrigerer Zahlbetrag bei knappem Haushaltsbudget über viele Jahre belasten.
Was bei einer Herabsetzung des GdB vor der Rente giltSinkt der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50, sollte der Starttermin besonders sorgfältig geprüft werden. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet der besondere Schutz bei einer solchen Herabsetzung erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Der Zugang zur Altersrente kann während dieser Übergangszeit noch möglich sein, sofern auch Alter und Wartezeit passen.
Entscheidend ist nicht allein, wann der Herabsetzungsbescheid eintrifft oder der Rentenantrag gestellt wird. Die Fristen des Schwerbehindertenverfahrens und der rechtliche Rentenbeginn müssen zusammen betrachtet werden. Gegen-Hartz.de erläutert diese Konstellation im Beitrag „Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern“.
Arbeit neben der Rente und Ausgleichszahlungen sind möglichAuch eine vorgezogene Altersrente kann seit 2023 unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbeginn mit 62 muss deshalb nicht automatisch das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeuten. Der Abschlag wegen des frühen Beginns entfällt durch das Weiterarbeiten allerdings nicht.
Außerdem können Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag hierfür benötigt wird; ob sich die Zahlung lohnt, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.
Weitere Erläuterungen zu den Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der interne Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026. Für die eigene Planung sollten Versicherte konkrete Berechnungen zu mehreren Startterminen anfordern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Beispiel aus der Praxis: Sabine vergleicht zwei StarttermineSabine wurde am 15. September 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits die Wartezeit von 35 Jahren. Sie könnte ihre Altersrente zum 1. Oktober 2026 beginnen. Bei einer für diesen Termin angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen würden ihr nach dem Abschlag von 10,8 Prozent monatlich 1.605,60 Euro brutto zustehen.
Wartet sie bis zum 1. Oktober 2027, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei unveränderter Berechnungsbasis wären das 1.670,40 Euro brutto, allerdings nach einem Jahr ohne diese Altersrentenzahlungen. Bevor sie entscheidet, lässt Sabine prüfen, wie sich weiteres Arbeiten auf ihre tatsächliche Rente auswirkt und welcher Betrag nach Abzügen für ihren Alltag bleibt.
Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 Kann jeder schwerbehinderte Mensch des Jahrgangs 1964 schon 2026 in Rente gehen?Nein, neben dem Mindestalter müssen der erforderliche Schwerbehindertenstatus und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Wer erst nach dem 1. Dezember Geburtstag hat, kann regelmäßig frühestens zum 1. Januar 2027 starten.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?Die Gleichstellung allein reicht nicht aus. Davon zu unterscheiden ist eine noch laufende gesetzliche Schutzfrist nach der Herabsetzung eines zuvor bestehenden GdB von mindestens 50.
Müssen die 35 Jahre vollständig aus Beschäftigung bestehen?Nein, berücksichtigt werden auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Ob insgesamt 420 Monate erreicht sind, ergibt sich aus der Prüfung des Versicherungskontos.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem Beginn genau zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze 7,2 Prozent. Aus einer Modellrente von 1.800 Euro brutto werden dadurch 1.670,40 Euro brutto.
Wird die mit 62 begonnene Rente später automatisch abschlagsfrei?Nein, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Das Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahres beseitigt ihn nicht.
Kann man diese Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten?Ja, für Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherung und das verfügbare Einkommen sollten dennoch in den persönlichen Vergleich einfließen.
Der Beitrag Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gelten mehrere Neuerungen, die Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 finanziell oder sozialrechtlich betreffen können. Dabei handelt es sich nicht um eine einheitliche Reform des Schwerbehindertenrechts, sondern um Änderungen in verschiedenen Sozial- und Rechtsbereichen.
Die Grenze für eine anerkannte Schwerbehinderung bleibt unverändert bei einem GdB von 50. Auch der besondere Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden zum 1. Juli 2026 nicht abgeschafft.
Dennoch sollten Betroffene ihre Rentenmitteilung, bestehende Minijobs, Bescheide des Jobcenters und mögliche Pfändungen genauer prüfen. Die folgenden fünf Änderungen können sich unmittelbar auf das verfügbare Einkommen oder die spätere Absicherung auswirken.
Die Änderungen seit dem 1. Juli 2026 im Überblick Bereich Änderung seit dem 1. Juli 2026 Gesetzliche Rente Renten steigen um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro. Gesetzliche Unfallversicherung Unfallrenten und weitere Geldleistungen werden ebenfalls um 4,24 Prozent angepasst. Minijob Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig aufgehoben werden. Grundsicherung Das Bürgergeld wird durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Es gelten strengere Mitwirkungs- und Sanktionsregeln. Pfändungsschutz Die Pfändungsfreigrenzen steigen. Auf einem P-Konto sind nun automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt. 1. Die Schwerbehindertenrente steigt um 4,24 ProzentZum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert stieg nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Von dieser Anpassung profitieren auch Menschen, die bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und andere gesetzliche Renten.
Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergibt sich rechnerisch ein Plus von 63,60 Euro. Die neue monatliche Bruttorente beträgt damit 1.563,60 Euro.
Der tatsächlich auf dem Konto ankommende Betrag kann niedriger ausfallen. Von der Bruttorente werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen.
Ein gesonderter Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich. Die Anpassung erfolgt automatisch, und die Rentenversicherung verschickt dazu eine Rentenanpassungsmitteilung.
Der GdB selbst erhöht die Rente nichtEin GdB von 50 führt nicht dazu, dass für jeden Entgeltpunkt ein höherer Betrag gezahlt wird. Die Schwerbehinderung eröffnet vielmehr den Zugang zu einer besonderen Altersrente mit früheren Altersgrenzen.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen weiterhin ein GdB von mindestens 50 und eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ab 65 Jahren ohne Abschlag oder frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.
Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent beseitigt einen bereits bestehenden Abschlag nicht.
2. Auch Unfallrenten und das Pflegegeld der Unfallversicherung steigenDie Rentenanpassung betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 werden auch die anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht.
Für die betroffenen Leistungen gilt seit dem 1. Juli 2026 der Anpassungsfaktor 1,0424. Eine bisherige Unfallrente von 800 Euro steigt damit rechnerisch auf 833,92 Euro im Monat.
Die Unfallrente wird gezahlt, wenn nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt. Sie ist nicht mit einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.
Auch das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung wurde angepasst. Es liegt für die entsprechenden Versicherungsfälle seit Juli 2026 zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich.
Dieses Pflegegeld darf nicht mit dem Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung verwechselt werden. Es wird von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einen versicherten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht.
GdB und Unfallrente werden getrennt beurteiltEin GdB von 50 führt nicht automatisch zu einer Unfallrente. Umgekehrt kann eine Unfallrente gezahlt werden, obwohl kein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.
Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Unfallversicherung prüft dagegen, welche Folgen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Erwerbsfähigkeit hat.
3. Minijobber können wieder in die Rentenversicherung zurückkehrenEine besonders wichtige Änderung betrifft Menschen mit Schwerbehinderung, die in einem Minijob arbeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können sie eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben.
Bislang blieb die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bestehen. Eine spätere Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht war in demselben Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.
Nach der neuen Regelung muss der Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.
Im gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags. Der Eigenanteil des Beschäftigten beträgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung derzeit 3,6 Prozent.
Volle Wartezeitmonate können für die Schwerbehindertenrente helfenDie Änderung kann für Menschen wichtig sein, denen noch Monate für die erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren fehlen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob wird die Beschäftigungszeit vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Zahlt ausschließlich der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag, werden die Monate für bestimmte Wartezeiten nur anteilig berücksichtigt. Dadurch kann es wesentlich länger dauern, bis die 35-jährige Versicherungszeit erfüllt ist.
Pflichtbeiträge aus dem Minijob können außerdem Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Erwerbsminderungsrente sichern. Auch das Arbeitsentgelt wird bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt.
Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Wer mehrere Minijobs ausübt, kann die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich für alle Beschäftigungen treffen.
4. Die neue Grundsicherung betrifft auch Menschen mit GdB 50Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Davon können auch Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung betroffen sein.
Ein GdB von 50 bedeutet nicht automatisch, dass eine Person im sozialrechtlichen Sinne erwerbsunfähig ist. Als erwerbsfähig gilt grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzung erfüllen und hilfebedürftig sind, können daher weiterhin dem Leistungssystem des Jobcenters zugeordnet werden. Eine volle Erwerbsminderung muss gesondert medizinisch und sozialrechtlich festgestellt werden.
Strengere Folgen bei PflichtverletzungenDie neue Grundsicherung sieht nach Angaben der Bundesregierung verbindlichere Mitwirkungspflichten vor. Wer eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder vereinbarte Bewerbungen nicht nachweist, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen.
Beim ersten versäumten Meldetermin soll zunächst noch keine Kürzung erfolgen. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.
Wer drei Termine nacheinander versäumt, kann nach einem gestuften Verfahren als nicht erreichbar gelten. Als letzte Folge kann dann auch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfallen.
Gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Vermittlung und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein enthält jedoch häufig keine ausreichenden Angaben dazu, welche konkreten Tätigkeiten oder Arbeitszeiten gesundheitlich ausgeschlossen sind.
Ärztliche Unterlagen bleiben wichtigBetroffene sollten ihre funktionellen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befundberichte belegen. Daraus sollte möglichst klar hervorgehen, welche Tätigkeiten nicht möglich sind und welche zeitlichen oder körperlichen Belastungsgrenzen bestehen.
Diese Einschränkungen sollten auch im Kooperationsplan des Jobcenters festgehalten werden. Werden unzumutbare Tätigkeiten verlangt, sollte dem frühzeitig und nachweisbar widersprochen werden.
Allein aus dem GdB 50 entsteht außerdem kein pauschaler Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe setzen weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.
5. Höhere Pfändungsfreigrenzen schützen mehr Einkommen und RenteZum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen um rund zwei Prozent erhöht. Der monatliche Grundfreibetrag nach der Zivilprozessordnung stieg von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro.
Nach der amtlichen Pfändungstabelle bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro unpfändbar. Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro wird ein Teilbetrag pfändbar.
Die höheren Grenzen gelten auch für gesetzliche Renten, da Renten bei einer Pfändung grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt werden. Für Menschen mit einer niedrigen Schwerbehinderten- oder Erwerbsminderungsrente kann dadurch monatlich etwas mehr Geld geschützt bleiben.
Auf dem P-Konto sind nun 1.590 Euro geschütztAuf einem Pfändungsschutzkonto gilt nach Angaben des Bundesjustizministeriums seit Juli 2026 ein automatischer Sockelbetrag von 1.590 Euro je Kalendermonat. Das gilt allerdings nur, wenn das Girokonto tatsächlich als P-Konto geführt wird.
Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können den geschützten Betrag erhöhen. Dafür muss der Bank in vielen Fällen eine geeignete Bescheinigung vorgelegt werden.
Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Freibetrag. Entstehen außergewöhnlich hohe und unvermeidbare behinderungsbedingte Kosten, kann im Einzelfall eine gerichtliche Erhöhung des geschützten Betrags geprüft werden.
Was sich beim GdB 50 nicht geändert hatDie Einstufung als schwerbehinderter Mensch beginnt weiterhin bei einem festgestellten GdB von mindestens 50. Ein GdB von 30 oder 40 reicht dafür nicht aus, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben ermöglichen.
Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte besteht ebenfalls fort. Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt er grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Auch der besondere Kündigungsschutz bleibt bestehen. Arbeitgeber benötigen bei einer erfassten Kündigung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes beziehungsweise der zuständigen Behörde.
Die Altersgrenzen für die Schwerbehindertenrente wurden zum 1. Juli 2026 ebenfalls nicht unmittelbar verändert. Politische Reformvorschläge oder Empfehlungen sind nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen.
Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Beitragsmonate ermöglichen die AltersrenteThomas ist im August 1964 geboren und verfügt seit mehreren Jahren über einen anerkannten GdB von 50. Nach seiner Rentenauskunft hatte er am 30. Juni 2026 insgesamt 34 Jahre und zehn Monate der erforderlichen Wartezeit erfüllt.
Neben seiner Teilzeitbeschäftigung arbeitet Thomas in einem Minijob, in dem er sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ. Seit Juli 2026 kann er diese Befreiung einmalig aufheben.
Thomas stellt den Antrag bei seinem Arbeitgeber und zahlt wieder den eigenen Rentenversicherungsanteil. Die Monate Juli und August werden dadurch vollständig als Pflichtbeitragsmonate berücksichtigt.
Nach Ablauf dieser beiden Monate erreicht Thomas die erforderlichen 35 Versicherungsjahre. Da er außerdem das Mindestalter von 62 Jahren erreicht hat und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt, kann er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Wegen des vorzeitigen Beginns muss Thomas allerdings einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Vor der Antragstellung lässt er deshalb berechnen, ob ein späterer Rentenbeginn finanziell günstiger wäre.
Häufige Fragen zu den Änderungen seit Juli 2026 Ist man seit Juli 2026 erst ab einem höheren GdB schwerbehindert?Nein. Eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem festgestellten GdB von mindestens 50 vor. Die gesetzliche Grenze wurde zum 1. Juli 2026 nicht angehoben.
Erhalten alle Menschen mit GdB 50 automatisch 4,24 Prozent mehr Geld?Nein. Die Erhöhung betrifft Personen, die eine anpassungsfähige gesetzliche Rente oder eine entsprechende Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keine Zahlung aus.
Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?Nein. Laufende gesetzliche Renten werden automatisch angepasst. Betroffene erhalten eine Mitteilung mit dem neuen Rentenbetrag.
Zählt ein Minijob seit Juli 2026 automatisch vollständig für die Schwerbehindertenrente?Nur ein rentenversicherungspflichtiger Minijob wird vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss die Befreiung beim Arbeitgeber ausdrücklich aufheben lassen.
Schützt ein GdB von 50 vor Sanktionen des Jobcenters?Nein. Der GdB führt nicht zu einer allgemeinen Befreiung von Mitwirkungspflichten. Nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen müssen jedoch bei der Zumutbarkeit von Arbeit, Maßnahmen und Terminen berücksichtigt werden.
Wird der neue P-Konto-Freibetrag automatisch berücksichtigt?Der Sockelbetrag von 1.590 Euro gilt automatisch, wenn das Konto bereits als P-Konto geführt wird. Erhöhte Freibeträge wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder weiterer geschützter Zahlungen müssen häufig durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Der Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben rund 1.812 Euro Rente
45 Jahre arbeiten und monatlich 4.100 Euro brutto verdienen: Welche gesetzliche Rente ergibt sich daraus? Eine Modellrechnung mit den Rechengrößen für 2026 kommt auf rund 1.812 Euro brutto im Monat. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind davon noch nicht abgezogen.
Die Zahl ist jedoch kein persönliches Rentenversprechen. Sie setzt voraus, dass das versicherte Einkommen über 45 Jahre hinweg stets denselben Abstand zum jeweiligen Durchschnittsverdienst hat wie 4.100 Euro Monatsbrutto im Jahr 2026. Wer heute dieses Gehalt erhält, kann daraus deshalb nicht unmittelbar seine spätere Rentenhöhe ablesen.
Warum 4.100 Euro Gehalt noch keinen vollen Rentenpunkt ergebenDie gesetzliche Rentenversicherung bewertet beitragspflichtiges Einkommen über sogenannte Entgeltpunkte. Wer in einem Kalenderjahr genau das für die Berechnung geltende Durchschnittsentgelt erreicht, erwirbt grundsätzlich einen Rentenpunkt.
Ein niedrigeres Einkommen ergibt entsprechend weniger Punkte, ein höheres Einkommen entsprechend mehr, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Bei zwölf Monatsgehältern ergeben 4.100 Euro brutto ein Jahreseinkommen von 49.200 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt 51.944 Euro, wie die Berechnungsgrößen der Deutschen Rentenversicherung ausweisen. Im Modell ergeben sich deshalb 49.200 geteilt durch 51.944, also rund 0,9472 Entgeltpunkte für ein Jahr.
Das Einkommen liegt damit bei etwa 94,7 Prozent des angesetzten Durchschnittsentgelts. Sonderzahlungen sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld würde das Jahreseinkommen und damit auch den Erwerb von Rentenpunkten erhöhen.
So entstehen die rund 1.812 Euro MonatsrenteWird der jährliche Punktwert über 45 Jahre fortgeschrieben, ergeben sich insgesamt rund 42,6227 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Diesen Betrag bringt ein Entgeltpunkt bei einer Altersrente ohne Abschläge monatlich ein, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 erläutert.
Rechenschritt Ansatz im Modell Ergebnis Jahresbrutto 4.100 Euro × 12 49.200 Euro Entgeltpunkte pro Jahr 49.200 Euro ÷ 51.944 Euro rund 0,9472 Entgeltpunkte nach 45 Jahren Jährlicher Punktwert × 45 rund 42,6227 Monatliche Bruttorente Gesamtpunkte × 42,52 Euro rund 1.812,32 EuroDie Ergebnisse sind zur Darstellung gerundet; die Rechnung erfolgt ohne vorzeitige Rundung der Zwischenschritte. Sie unterstellt eine Altersrente mit Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0. Die gesetzliche Grundlage der Rentenformel findet sich in § 64 SGB VI.
Die wichtigste Einschränkung: 45 Jahre gleicher Abstand zum DurchschnittEine Berechnung von rentenbescheid24.de greift dieses Beispiel auf und weist ausdrücklich auf die Modellannahme hin. Gemeint sind nicht 45 Jahre mit unverändert 4.100 Euro Monatsgehalt. Unterstellt wird ein Erwerbsleben, in dem das eigene Einkommen jedes Jahr ungefähr 94,7 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts erreicht.
Dieser Unterschied ist erheblich: Steigt der allgemeine Durchschnittsverdienst stärker als das eigene Gehalt, sinkt der jährliche Erwerb von Rentenpunkten. Wächst das persönliche Einkommen schneller, fällt der Punktwert höher aus. Ein gleichbleibender Eurobetrag ist deshalb über Jahrzehnte hinweg kein gleichbleibender Rentenbeitrag in Punkten.
Auch für zurückliegende Beschäftigungsjahre wäre es falsch, sämtliche damaligen Einkommen durch den Wert von 2026 zu teilen. Bei der tatsächlichen Berechnung wird jedes Jahr mit den dafür geltenden Rechengrößen bewertet. Eine ausführliche Erklärung bietet die DRV-Broschüre zur Rentenberechnung.
45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 RentenpunkteDie Zahl der Versicherungsjahre und die Zahl der Entgeltpunkte beantworten unterschiedliche Fragen. Versicherungszeiten entscheiden unter anderem darüber, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Die Entgeltpunkte beeinflussen dagegen die Höhe der Zahlung.
Wer 45 Jahre lang jeweils einen vollen Punkt erworben hat, kommt mit dem aktuellen Rentenwert auf 1.913,40 Euro monatliche Bruttorente. Im hier betrachteten Modell sind es rund 101 Euro weniger, weil jährlich etwas weniger als ein Punkt entsteht. Eine lange Versicherungsdauer allein garantiert somit keinen bestimmten Rentenbetrag.
Wann nach 45 Jahren eine abschlagsfreie Rente möglich istFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten und die jeweilige Altersgrenze erreicht sein. Für ab 1964 Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten erklärt.
Ein früherer Beginn kann gegebenenfalls über die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein. Dabei entstehen je nach Rentenbeginn dauerhafte Abschläge. Weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Was von der Bruttorente auf dem Konto ankommtBei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden von der Rente grundsätzlich 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags einbehalten. Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen Rentner grundsätzlich allein. Die Aufteilung beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand.
Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent beträgt der gesamte Eigenanteil 12,4 Prozent. Aus 1.812,32 Euro Bruttorente würden dann ungefähr 1.587,59 Euro Auszahlung vor einer möglichen Einkommensteuer. Das Beispiel gilt für eine pflichtversicherte Person mit entsprechendem Pflegebeitrag; andere Beitragssätze oder ein anderer Versicherungsstatus verändern das Ergebnis.
Eine verlässliche Nettorente lässt sich aus dem früheren Bruttogehalt allein nicht berechnen. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Der nach Sozialbeiträgen überwiesene Betrag ist deshalb nicht zwingend vollständig für laufende Ausgaben verfügbar.
Warum die eigene Renteninformation mehr aussagtFür die persönliche Planung sollte die Modellrechnung mit den Angaben im eigenen Versicherungskonto verglichen werden. Ausbildungszeiten, Teilzeitphasen und Unterbrechungen können einen anderen Verlauf ergeben als die gleichmäßige Fortschreibung über 45 Jahre. Auch rentenrechtlich berücksichtigte Kindererziehung oder Pflege können die Ansprüche beeinflussen.
Fehlende oder falsch erfasste Zeiten sollten deshalb frühzeitig geklärt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Kontenklärung dient das Verfahren dazu, den Versicherungsverlauf zu überprüfen und zu vervollständigen. Wie die unterschiedlichen Beträge und Hochrechnungen im jährlichen Schreiben zu verstehen sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Renteninformation richtig deuten.
Die 1.812 Euro beschreiben außerdem den Wert der errechneten Punkte nach den Ansätzen von 2026. Bis zu einem späteren Rentenbeginn können sich Rentenwert und Lebenshaltungskosten verändern. Eine höhere künftige Eurozahlung bedeutet daher nicht automatisch entsprechend mehr Kaufkraft.
Sechs Fragen und Antworten zur Rente bei 4.100 Euro brutto Wie viel Rente ergeben 4.100 Euro Monatsbrutto nach 45 Jahren?Unter den beschriebenen Modellannahmen rund 1.812 Euro brutto monatlich. Voraussetzung ist, dass das Einkommen über 45 Jahre stets im gleichen Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt liegt und keine Abschläge entstehen.
Warum entsteht 2026 bei diesem Gehalt kein voller Rentenpunkt?Zwölf Monatsgehälter ergeben 49.200 Euro und liegen damit unter dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro. Rechnerisch entstehen deshalb rund 0,9472 Punkte.
Reichen die letzten Gehaltsabrechnungen für eine Rentenprognose?Nein, dafür muss der gesamte Versicherungsverlauf betrachtet werden. Das aktuelle Gehalt zeigt nicht, welche Ansprüche in früheren Jahren entstanden sind.
Kann ich nach 45 Versicherungsjahren immer mit 63 abschlagsfrei aufhören?Nein, zusätzlich ist die Altersgrenze des jeweiligen Geburtsjahrgangs einzuhalten. Für ab 1964 Geborene beginnt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren.
Sind die errechneten 1.812 Euro bereits die Nettorente?Nein, es handelt sich um die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer verringern den verfügbaren Betrag.
Wo lässt sich die persönliche Berechnung überprüfen?Eine erste Orientierung geben Renteninformation, Rentenauskunft und Versicherungsverlauf. Bei fehlenden Zeiten oder offenen Fragen hilft eine Kontenklärung beziehungsweise Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Der Beitrag Bei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben rund 1.812 Euro Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.