«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Neufeststellung einer Behinderung kann die Rente kosten
Behinderungen oder chronische Erkrankungen werden, je nach dem Ausmaß der durch sie verursachten Einschränkungen, in Zehnerschritten nach dem Grad der Behinderung (GdB) festgestellt.
Ab einem GdB von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, und diese rechtfertigt Nachteilsausgleiche, einen Schwerbehindertenausweis und bestimmte Sonderrechte.
Der NeufeststellungsantragDie Einschränkungen durch eine Behinderung oder eine chronische Krankheit bleiben nicht immer gleich. Sie können sich verbessern oder verschlimmern.
Wenn jemand, bei dem zum Beispiel ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt ist, merkt, dass sein gesundheitlicher Zustand sich verschlechtert, dann kann er einen Neufeststellungsantrag stellen.
Liegt aufgrund der Verschlechterung der GdB dann bei 50 oder darüber, kann der Betroffene die Rechte des Status als Schwerbehinderter nutzen. Unproblematisch ist ein solches Unterfangen nicht.
Bei einer Neufeststellung kann sich nämlich auch herausstellen, dass ein GdB von 50 nicht mehr vorliegt, weil die Situation sich verbessert hat. Wird jetzt ein neuer GdB von zum Beispiel 30 festgestellt, dann entfällt der Status als schwerbehindert, und damit entfallen auch die entsprechenden Nachteilsausgleiche.
Lassen Sie sich beratenAls Betroffene wissen Sie subjektiv am besten, wie es Ihnen geht. Das zuständige Versorgungsamt, das über ihren Grad der Behinderung entscheidet, bezieht sich aber auf ärztliche Befunde und umfassende Untersuchungen ihres gesamten Gesundheitszustandes.
Nehmen wir zum Beispiel an, Sie leiden inzwischen an gelegentlichen Anfällen von Migräne und fühlen sich häufig abgeschlagen, was beim Feststellen ihres Grades der Behinderung nach einer Knieoperation noch nicht der Fall war.
Jetzt beantragen Sie deshalb eine Neufeststellung, weil ihr Körpergefühl und die von Ihnen empfundenen Einschränkungen sich verschlechtert haben.
Kommt nun ein Gutachter zu dem Schluss, dass sich ihre Gehfähigkeit seit der Knieoperation verbessert hat, und war diese seinerzeit ausschlaggebend für den Grad der Behinderung, dann kann es passieren, dass Ihnen kein höherer, sondern sogar ein niedrigerer Grad der Behinderung zugesprochen wird.
Deshalb sollten Sie sich vor einem Neufeststellungsantrag unbedingt mit ihrem behandelnden Arzt absprechen und sich bei Sozialverbänden beraten lassen, die sich mit Scherbehindertenrecht auskennen.
Was kann das Ziel einer Neufeststellung sein?Das Ziel einer Neufeststellung bei einem Grad der Behinderung unter 50 kann sein, als schwerbehindert registriert zu werden, denn damit besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleiche.
Zu diesen Nachteilsausgleichen gehören ein besserer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und das Recht auf eine vorgezogene Rente ohne Abzüge. Sie haben das Recht auf einen Schwerbehindertenausweis, mit den entsprechenden Merkzeichen Sonderrechte beim Parken, sie erhalten Vergünstigungen beim Kauf eines Kraftfahrzeugs und sind von der KFZ-Steuer befreit.
Auf freiwilliger Basis gewähren viele Verkehrsunternehmen, Kultur- und Sportveranstalter, Kommunen, Schwimmbäder und Wellnessanbieter Ermäßigungen bei Schwerbehinderungen.
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– Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung
Wenn Sie bereits einen Schwerbehindertenstatus mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr haben, dann können Sie Nachteilsausgleiche verlieren, wenn die Neufeststellung ergibt, dass ihre Behinderung inzwischen unter die Grenze der Schwerbehinderung fällt.
Herabsetzung des Grades der Behinderung kann die Rente kostenBesonders ärgerlich ist das für ältere Menschen, die fast die Altersgrenze der Rente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben. Wird bei Ihnen jetzt einige Monate, bevor Sie abzugsfrei in den Ruhestand gehen könnten, festgestellt, dass keine Schwerbehinderung mehr vorliegt, dann müssen Sie zwei Jahre länger arbeiten.
Wer einen Schwerbehindertenstatus hat und kurz vor der Rente für schwerbehinderte Menschen steht, ist also gut beraten, vor der Rente keinen Antrag auf Neufeststellung zu stellen.
Beziehen Sie bereits eine Rente für schwerbehinderte Menschen, dann brauchen Sie bei einer Neufeststellung nicht zu fürchten, diese zu verlieren. Denn es gilt der Grad der Behinderung bei Eintritt der Rente. Ob sich dieser später ändert, hat auf die Rente keinen Einfluss.
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1500 Euro Rente: Auch Rentner haben Anspruch auf Wohngeld
Viele Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.500 Euro monatlicher Rente stehen vor derselben Frage: Reicht das Geld für die Miete – oder gibt es Unterstützung durch Wohngeld?
Die Antwort ist selten schwarz-weiß. Denn ob ein Anspruch besteht und wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt von mehreren Bausteinen ab: vom anrechenbaren Einkommen, von der ortsabhängigen Mietstufe und von der Zahl der Personen im Haushalt.
Was Wohngeld ist – und was nichtWohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Er steht nicht nur Mieterinnen und Mietern als Mietzuschuss zu, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümern als Lastenzuschuss, wenn die monatliche Belastung für die selbstgenutzte Immobilie zu hoch ist. Wohngeld ist weder Almosen noch Sozialhilfe, sondern eine eigenständige, rechtlich garantierte Leistung.
Anders als bei der Grundsicherung geht es nicht um eine umfassende Existenzsicherung, sondern gezielt um Unterstützung bei den Wohnkosten. Vermögen spielt nur bis zu bestimmten Freibeträgen eine Rolle; entscheidend ist in der Praxis vor allem, ob das laufende Einkommen in Relation zur Miete zu niedrig ist.
Wer Grundsicherung im Alter erhält, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, weil diese Leistungen die Wohnkosten bereits auf andere Weise berücksichtigen.
Für wen ein Anspruch grundsätzlich in Betracht kommtEin Anspruch ist immer dann denkbar, wenn das Haushaltseinkommen niedrig ist und keine Leistungen der Grundsicherung bezogen werden. Das betrifft viele Alleinstehende und Paare im Rentenalter, deren Rente zwar oberhalb der Grundsicherung liegt, die aber in Städten mit hohen Mieten leben.
Wohngeld richtet sich damit an die berühmte „Lücke in der Mitte“ – an Haushalte, die sich aus eigener Kraft knapp über Wasser halten, deren Budget jedoch durch die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten überdehnt wird.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer kann der Lastenzuschuss relevant sein, wenn die laufenden Belastungen für Zins, Tilgung und laufende Bewirtschaftungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
Wie die Höhe des Wohngeldes berechnet wirdDie Wohngeldstelle ermittelt den Zuschuss aus drei Faktoren. Maßgeblich ist erstens das zu berücksichtigende Einkommen des gesamten Haushalts. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente auch Nebenverdienste, Betriebsrenten oder andere regelmäßige Einkünfte.
Von der Bruttorente gehen bestimmte Pauschalen und Beiträge ab – etwa für Kranken- und Pflegeversicherung –, sodass das anrechenbare Einkommen niedriger liegt als der Rentenbruttobetrag.
Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro bewegt sich das anzurechnende Einkommen in vielen Fällen deutlich darunter; als grobe Orientierung kann man mit etwa 1.300 bis 1.350 Euro rechnen, wobei die individuellen Abzüge den Ausschlag geben.
Zweitens kommt die Mietstufe des Wohnorts ins Spiel. Deutschlandweit sind Kommunen in Mietstufen eingeteilt, die das ortsübliche Mietniveau abbilden. Je höher die Mietstufe, desto höher ist die zulässige Höchstmiete, die bei der Berechnung berücksichtigt wird.
Es zählt in der Regel die sogenannte Bruttokaltmiete, also die Grundmiete inklusive kalter Nebenkosten; Heiz- und Warmwasserkosten werden – anders als in der Grundsicherung – nicht in voller Höhe als laufende Unterkunftskosten angesetzt, können aber über pauschale Komponenten im Wohngeldsystem abgebildet sein.
Drittens entscheidet die Zahl der Haushaltsmitglieder. Mit jeder weiteren Person steigen die maßgeblichen Höchstbeträge für die Miete und die zulässigen Einkommensgrenzen. Ein Ein-Personen-Haushalt in einer teuren Großstadt wird daher anders bewertet als ein Paar in einer Gemeinde mit moderater Miete.
Typische Zuschusshöhen im Jahr 2025Seit der Reform von 2023 ist der Kreis der Anspruchsberechtigten größer geworden, und die Zuschüsse fallen spürbar höher aus. Im Jahr 2025 bewegen sich typische Zahlbeträge – je nach Region, Miete und Einkommen – zwischen 80 bis 450 Euro monatlich.
Dieser Rahmen ist breit, spiegelt aber die Realität zwischen ländlichen Räumen mit niedrigen Mieten und Metropolen mit hoher Mietstufe sehr gut wider. Ob man sich eher am unteren oder oberen Ende dieses Spektrums wiederfindet, hängt am Ende von der individuellen Konstellation ab.
Tabelle: Bei welcher Rente besteht ein Anspruch auf Wohngeld? Monatliche Bruttorente Möglicher Wohngeld-Anspruch 800 € Sehr wahrscheinlich, wenn keine Grundsicherung im Alter bezogen wird und die Miete angemessen hoch ist 1.000 € Häufig Anspruch, insbesondere in Städten mit höheren Mietstufen 1.200 € Anspruch möglich, wenn die Kaltmiete überdurchschnittlich hoch ist 1.300 € Anspruch möglich, vor allem in teuren Ballungsräumen 1.500 € Nur bei hoher Miete in Regionen mit hoher Mietstufe realistisch 1.700 € Meist kein Anspruch, es sei denn, die Miete ist außergewöhnlich hoch und die Mietstufe maximal ab 1.800 € In der Regel kein Wohngeldanspruch mehr, da die Einkommensgrenze überschritten wird Was die Renteneinkommensgrenze für 1.500 € Rente praktisch bedeutetFür Rentnerinnen und Rentner mit 1.500 Euro Bruttorente ist die Einkommensgrenze das Nadelöhr. Maßstab ist das zu berücksichtigende Jahreseinkommen.
Nach Abzug der Pauschalen und Sozialbeiträge liegt die maßgebliche Größe niedriger als die brutto ausgewiesene Rente. Ob es am Ende reicht, hängt entscheidend von der Miete im Verhältnis zur örtlichen Mietstufe ab.
Eine vergleichsweise hohe Kaltmiete in einer teuren Stadt kann trotz 1.500 Euro Rente zu einem Wohngeldanspruch führen; eine moderate Miete in einer Gemeinde mit niedriger Mietstufe dagegen nicht.
Zusätzliche kleine Einkünfte – etwa aus einem Minijob oder einer kleinen Betriebsrente – schließen einen Anspruch nicht automatisch aus, können ihn aber mindern, wenn dadurch die Einkommensgrenze überschritten wird. Genau prüfen lohnt sich in jedem Fall.
Zwei BeispielrechnungenEin alleinstehender Rentner in München – einer Kommune mit hoher Mietstufe – bezieht 1.500 Euro Bruttorente und zahlt 700 Euro Kaltmiete. Nach Abzug der Sozialbeiträge und Pauschalen liegt sein anrechenbares Einkommen spürbar unter 1.500 Euro. Weil die Miete in Relation zur Mietstufe hoch ist, ergibt sich ein Wohngeldanspruch. In einer typischen Konstellation kann der Zuschuss um die 180 Euro monatlich liegen und die Wohnkosten merklich entlasten.
Ein Ehepaar in einer kleinen Stadt mit mittlerer Mietstufe hat ein Gesamteinkommen aus 1.500 Euro Rente plus einer kleinen Betriebsrente und zahlt 600 Euro Kaltmiete.
Hier kann die Kombination aus zwei Personen im Haushalt und zusätzlichem Einkommen dazu führen, dass die individuelle Einkommensgrenze überschritten wird. In der Praxis entfällt der Anspruch dann häufig – nicht, weil die Miete niedrig wäre, sondern weil das Einkommen zur jeweiligen Mietstufe als ausreichend eingestuft wird.
Besonderheiten für Eigentümerinnen und EigentümerWer im eigenen Heim wohnt, kann keinen Mietzuschuss erhalten, wohl aber den Lastenzuschuss. Anstelle der Miete wird die „zu berücksichtigende Belastung“ angesetzt. Dazu gehören insbesondere die laufenden Finanzierungskosten und bestimmte Bewirtschaftungsaufwendungen. Auch hier gelten Höchstbeträge, und auch hier entscheidet die Mietstufe der Kommune über die zulässigen Grenzen mit.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer mit angespannter Liquidität – etwa nach dem Auslaufen einer Zinsbindung – kann der Lastenzuschuss den finanziellen Druck deutlich mindern, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Antragstellung: Schritt für Schritt zur BewilligungWohngeld gibt es nur auf Antrag. Zuständig ist die Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises; vielerorts ist die Antragstellung mittlerweile auch online möglich.
Benötigt werden regelmäßig Nachweise zur Miete beziehungsweise Belastung, der Miet- oder Darlehensvertrag, aktuelle Bescheide über Renten und sonstige Einkünfte sowie Belege über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für einen befristeten Zeitraum, häufig für zwölf Monate; danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Wer in der Zwischenzeit umzieht, ein höheres Einkommen erzielt oder andere Änderungen erfährt, sollte die Wohngeldstelle informieren, damit die Zahlung korrekt angepasst werden kann.
Häufige Missverständnisse – und wie man sie vermeidetDie verbreitete Aussage „Mit 1.500 Euro Rente bekommt man immer Wohngeld“ ist schlicht falsch. Der Zuschuss wird individuell berechnet; die konkrete Miete, die Mietstufe, die Zahl der Haushaltsmitglieder und die Abzüge beim Einkommen machen den Unterschied.
Ebenso falsch ist die Annahme, dass ein kleiner Nebenverdienst den Anspruch automatisch zunichtemacht. Er kann die Höhe mindern oder die Grenze reißen – muss es aber nicht. Wer unsicher ist, sollte nicht raten, sondern rechnen lassen.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Grundsicherung im Alter. Wer eine sehr niedrige Rente hat – etwa deutlich unter 1.000 Euro – sollte prüfen, ob die Grundsicherung die bessere Option sein kann. Sie deckt regelmäßig auch Heizkosten und weitere Bedarfe ab, greift aber erst, wenn das gesamte Einkommen nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht.
Wer hingegen knapp über der Grundsicherung liegt, profitiert oft eher vom Wohngeld, weil dieses gezielt die Wohnkosten reduziert und keine weitergehende Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung auslöst.
Praxischeck: So schätzen Sie Ihre Chancen realistisch einDer sicherste Weg führt über eine individuelle Vorprüfung. Ein Wohngeldrechner liefert eine erste, belastbare Tendenz, wenn Miete, Haushaltsgröße, Wohnort und Einkommen korrekt eingegeben werden.
Noch genauer wird es in der persönlichen Beratung bei der Wohngeldstelle, wo die Abzüge beim Einkommen sauber erfasst und die örtlichen Höchstbeträge korrekt zugeordnet werden. Von dort erhalten Sie auch Hinweise, welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind und ob sich ein Antrag voraussichtlich lohnt.
Rechnen statt rätselnFür Seniorinnen und Senioren mit rund 1.500 Euro Rente kann Wohngeld den entscheidenden Unterschied machen – vor allem in Städten mit hoher Mietstufe und bei spürbar belastender Kaltmiete. Die typischen Zahlungen im Jahr 2025 zwischen etwa 80 und 450 Euro zeigen, dass die Entlastung erheblich sein kann.
Weil jeder Fall anders liegt, führt am individuellen Blick auf Einkommen, Miete, Mietstufe und Haushaltsgröße kein Weg vorbei. Wer sauber rechnet und zeitnah beantragt, erhöht seine Chancen auf eine spürbare Entlastung – und gewinnt im besten Fall genau das zurück, was Wohngeld verspricht: etwas finanziellen Spielraum und mehr Sicherheit im Alltag.
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Bürgergeld: Jobcenter will Leistungen zurück – Prüfe zuerst diese wichtigen Punkte
Jobcenter heben oft Bewilligungen auf und fordern bereits ausgezahltes Geld zurück. Ob das zulässig ist, entscheidet sich im Kern an drei Normen: § 45 SGB X (Rücknahme von Anfang an rechtswidriger Bescheide), § 48 SGB X (Aufhebung bei späterer Änderung) und § 50 SGB X (Erstattung). Wer diese Unterscheidung plus ein paar Fristen kennt, erkennt Fehler schnell – und kann Bescheide wirksam angreifen.
Die Rechtslage in kurz§ 45 SGB X (Rücknahme): Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war schon bei Erlass rechtswidrig (z. B. falsche Rechtsanwendung, unvollständige Angaben). Rücknahme für die Vergangenheit setzt eine negative Vertrauensprüfung voraus; es gelten Rücknahme- und Handlungsfristen.
§ 48 SGB X (Aufhebung): Der Bescheid war zunächst rechtmäßig, wird aber durch spätere Änderungen rechtswidrig (z. B. neues Einkommen, veränderte Haushaltsverhältnisse). Aufhebungen wirken grundsätzlich ab Änderungszeitpunkt.
§ 50 SGB X (Erstattung): Zu Unrecht gezahlte Leistungen sind per Verwaltungsakt als Erstattungsforderung festzusetzen. Diese Forderung verjährt regelmäßig nach vier Jahren (berechnet ab dem Jahresende der Bestandskraft). Längere Fristen greifen nur, wenn die Behörde zusätzlich einen gesonderten Durchsetzungs-/Feststellungsakt erlässt.
Typische Fehler – und wie du sie findestFalsche Rechtsgrundlage (Verwechslung § 45 § 48)
Lag die Unrichtigkeit schon bei Erlass vor, muss die Behörde mit § 45 arbeiten. Entstand sie erst später, ist § 48 richtig. Viele Bescheide legen sich nicht sauber fest oder begründen den Zeitpunkt der Rechtsänderung nicht. Das ist angreifbar.
Prüfpunkte:
- Stimmt die Norm mit dem Sachverhalt überein?
- Wird der Zeitpunkt der Änderung nachvollziehbar benannt (Datum, Ereignis, Zeitraum)?
- Sind Beträge/Monate je Verwaltungsakt klar abgegrenzt (neuer Bewilligungsabschnitt = neuer Bescheid)?
1) Fehlende oder fehlerhafte Anhörung (§ 24 SGB X)
Vor belastenden Entscheidungen ist eine Anhörung Pflicht. Sie muss die entscheidenden Tatsachen (z. B. Monate, Einkommen, Höhe der Rückforderung) konkret benennen. Eine unterbliebene Anhörung kann zwar nachgeholt werden, darf aber keine Fristen aushebeln oder inhaltliche Lücken kaschieren.
2) Prüfpunkte:
- Gab es vorab eine Anhörung zu genau den Tatsachen, die später die Rückforderung tragen?
- Wurde eine fehlende Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt?
3) Falsche Zeiträume
Häufig werden Monate aufgehoben, in denen keine maßgebliche Änderung vorlag. Bei Einkommen gilt: Maßgeblich ist der Anrechnungszeitraum; eine Aufhebung vor diesem Zeitraum ist rechtswidrig. Auch bei mehreren Bewilligungsabschnitten werden Zeiträume oft falsch „über den Bescheid hinweg“ vermischt.
Prüfpunkte:
- Stimmen Zuflussmonat (bzw. Änderungsmonat) und aufgehobener Zeitraum überein?
- Wurden Bewilligungsabschnitte sauber getrennt?
Rücknahmefristen (§ 45 Abs. 3 SGB X): Bei Dauerleistungen gelten strenge Grenzen; je nach Fallkonstellation kommen Zwei- oder Zehnjahresgrenzen in Betracht.
Ein-Jahres-Handlungsfrist (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X): Für rückwirkende belastende Entscheidungen muss die Behörde innerhalb eines Jahres ab Kenntnis handeln. Über § 48 Abs. 4 S. 2 gilt das entsprechend für rückwirkende Aufhebungen.
Verjährung der Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 4 SGB X): Vier Jahre ab Jahresende der Bestandskraft des Erstattungsbescheids. Ohne zusätzlichen Durchsetzungsakt entsteht keine 30-Jahres-Verjährung.
Aufrechnung (§ 43 SGB II): Grundsätzlich sind maximal 30 % des Regelbedarfs durch Aufrechnung zulässig. In bestimmten Erstattungsfällen (z. B. nach vorläufiger Entscheidung) ist die Aufrechnung auf 10 % begrenzt. Darlehen nach § 42a SGB II werden gesondert mit 5 % getilgt; zusammen darf die Belastung den 30-%-Deckel nicht sprengen.
Bagatellgrenze (§ 40 SGB II): Rückforderungen unter 50 € je Bedarfsgemeinschaft sollen nicht verfolgt werden.
Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB i. V. m. § 40 SGB II): Nach Volljährigkeit ist die Haftung für „Altschulden“ aus der Minderjährigkeit begrenzt; das Jobcenter muss das bereits im Erstattungsbescheid berücksichtigen.
Viele Forderungen werden nach Bestandskraft an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (Recklinghausen) übergeben.
Wichtig: Materiell-rechtliche Einwände (falsche Norm, fehlende Anhörung, falscher Zeitraum, Verjährung) gehören gegen den Bescheid. Beim Inkasso geht es vor allem um Zahlung, Raten, Stundung oder Erlass. Wer Verjährung geltend machen will, erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Schritt-für-Schritt-Prüfung- Normen-Check: Passt § 45 (von Anfang an rechtswidrig) oder § 48 (spätere Änderung) zum Fall?
- Begründung: Sind Tatsachen, Monate, Beträge und Rechtsgrundlage klar dargestellt?
- Anhörung: Wurde vorher angehört – und zu den richtigen Tatsachen?
- Fristen: Ein-Jahres-Frist bei Rückwirkung eingehalten? Verjährung der Erstattung prüfen.
- SGB-II-Extras: 50-€-Bagatellgrenze, Aufrechnungs-Deckel (10 %/30 %), Darlehen (5 %), Minderjährigenhaftung.
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind angreifbar, wenn Rechtsgrundlage, Zeitraum, Anhörung oder Fristen nicht sitzen – oder SGB-II-Sonderregeln ignoriert wurden. Wer systematisch prüft und gezielt widerspricht, kann Forderungen reduzieren oder vollständig abwehren.
Bei Post vom Inkasso-Service gilt: Erst den Bescheid rechtlich klären, parallel zahlungsseitige Lösungen verhandeln.
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Bürgergeld: Jobcenter zahlt keine Erstausstattung nach Verkauf von Möbeln
LSG Mecklenburg: Keine Erstausstattung bei freiwilligem Verkauf der Möbel
Der Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen auszulegen, so dass es sich gegebenenfalls auch um eine erneute Ausstattung nach Haft oder Scheidung handeln könne. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 6. August 2014 (B 4 AS 57/13 R) hierzu ausgeführt, dass der Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung bei einem erneuten Bedarf von außen einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis voraussetze, die bzw. das regelmäßig geeignet sein müssten bzw. müsse, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände zu bewirken.
Hat ein 60 jährige Kläger über eine Wohnungseinrichtung verfügt, diese aber aufgrund der Restaurantaufgabe – freiwillig – an seine Nachmieterin verkauft gegen eine Ablösesumme, hat er keinen Anspruch auf zuschussweise Bewilligung einer Wohnungserstausstattung vom Jobcenter.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt es schon an “außergewöhnlichen Umständen” bzw. einem “besonderen von außen einwirkenden Ereignis” als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als Wohnungserstausstattung der vom Kläger angeschafften Einrichtungsgegenstände.
Somit besteht denn nur ein Anspruch auf ein Darlehen ( so ganz aktuell das LSG Mecklenburg -Vorpmmern Az. L 10 AS 542/19 ).
Hat der Kläger mit der Ablösevereinbarung seine Einrichtungsgegenstände für insbesondere Schlaf- und Wohnzimmer der Nachmieterin gegen Zahlung von insgesamt 15.000,00 Euro überlassen, heißt das, er hat sie verkauft.
Bei freiwilligem Verkauf der Wohnungseinrichtung handelt es sich aber um – ErsatzbeschaffungEr habe sie also freiwillig aufgegeben und hierfür auch Geld erhalten, das er entsprechend wieder zur Neuanschaffung nutzen könne. Von einem außergewöhnlichen Umstand oder einem besonderen Ereignis, das hier einem Untergang oder einer Unbrauchbarkeit gleichzusetzen wäre, könne daher keine Rede sein.
Es wäre dem Kläger auch möglich gewesen, seine Einrichtungsgegenstände einzulagern und mit zum neuen Wohnort zu transportieren, zumal Umzugskosten durch den vorher zuständigen Leistungsträger übernommen worden seien.
Anmerkung vom Verfasser zu diesem Urteil1. Sinn und Zweck der Erstausstattungsregelung ist es nicht, eine Neuausstattung mit Einrichtungsgegenständen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, wenn die Weggabe der Einrichtung freiwillig erfolgte, ohne dass dies durch besondere Umstände begründet gewesen ist. Alternativ hätte eine Einlagerung der Möbel erfolgen können.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Einrichtungsgegenstände veräußert worden sind und aus dem zugeflossenen Verkaufserlös die erforderliche (neue) Einrichtung angeschafft werden kann.
3. Dass der Kläger nach seinem Vortrag von den Erlösen aus dem Verkauf der Einrichtung seiner früheren Wohnung Schulden aus seiner vorangegangenen geschäftlichen Tätigkeit bezahlt hat bzw. bezahlen wollte, ist ohne Belang, weil andernfalls die Begleichung dieser Schulden im Ergebnis aus öffentlichen Mitteln erfolgen würde, was nicht Zweck des Bürgergeldes nach dem SGB II ist.
Zusammenfassung vom Bürgergeld Experten1. Bürgergeld Bezieher haben keinen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bei freiwilligem Verkauf. Nur bei außergewöhnlichen Umständen hat die Rechtsprechung eine Ersatzbeschaffung einer –zweiten- Erstausstattung gleichgesetzt.
So ist zum Beispiel eine Vernichtung der Einrichtung infolge eines Brandes oder nach Haft Anlass einer zu fördernden Ersatzbeschaffung.
2. Nicht gleichzusetzen ist aber, wenn –wie hier – eine bestehende Wohnungseinrichtung vorsätzlich verkauft worden ist, um von dem Erlös zu Leben und Schulden zu begleichen.
Praxistipp mit anderer Auffassung zum Verkauf einer WohnungseinrichtungGanz anders sieht es das Sozialgericht Reutlingen, wenn es da geurteilt hat, dass das Jobcenter darf Anspruch nicht mit Hinweis auf „frühere Fahrlässigkeit“ ablehnen.
Wer heute eine Wohnungserstausstattung braucht, hat Anspruch auf Unterstützung – auch dann, wenn Möbel vor Jahren abgegeben, verkauft oder entsorgt wurden. Maßgeblich ist die aktuelle Bedarfslage. Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten in der Vergangenheit steht dem Anspruch nicht entgegen.
Nur wenn das Jobcenter vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln annimmt, kommen Rückgriffsmöglichkeiten nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht.
Bürgergeld: Jobcenter lehnt Erstausstattung ab – Aus diesen Gründen darf es das nicht
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Rente: Mit der Aktivrente 24.000 Euro im Jahr steuerfrei – Aber verfassungsrechtlich bedenklich
Union und SPD haben auf ihrer gemeinsamen Klausur in Würzburg einen Fahrplan geschnürt: Die „Aktivrente“ soll kommen und älteren Beschäftigten ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Zusatzverdienst ermöglichen.
Ziel ist es, Anreize fürs Weiterarbeiten zu setzen, den Fachkräftemangel abzufedern und die öffentlichen Kassen durch zusätzliche Beschäftigungseffekte zu stabilisieren. Im Beschlusspapier ist die Aktivrente als prioritäres Vorhaben der Koalition benannt: Geplanter Start soll der 1. Januar 2026 sein.
Die Aktivrente im KoalitionsvertragDer Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro im Monat – also 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei.
Zusätzlich wird ausdrücklich geprüft, die Begünstigung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu beschränken und einen Progressionsvorbehalt vorzusehen. Damit wäre die Begünstigung faktisch auf angestellte Tätigkeiten begrenzt; selbstständige Tätigkeiten wären nach derzeitigem Zuschnitt nicht erfasst.
Verfassungsrechtliche Fallhöhe: Gleichheit vor dem GesetzEin neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages zieht die verfassungsrechtliche Reißleine. Als steuerliche Lenkungsnorm sei eine Aktivrente zwar grundsätzlich zulässig. Doch sie greife tief in das System der Einkommensteuer ein, das auf einer gleichmäßigen Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit beruht.
Der WD diagnostiziert eine erhebliche Abweichung vom Folgerichtigkeitsgebot: Die Regelung bevorzuge eine klar abgegrenzte Personengruppe und durchbreche das Prinzip, dass gleich leistungsfähige Steuerpflichtige auch gleich belastet werden.
Nach strenger Prüfung drohe deshalb ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – es sei denn, die Regierung belegt überragende Gemeinwohlziele, die das Sonderopfer der Benachteiligten rechtfertigen.
Ungleichbehandlung bei Alter und TätigkeitDie Ungleichbehandlung verläuft auf zwei Ebenen. Erstens trennt die Aktivrente streng nach Alter: Nur wer die Regelaltersgrenze überschritten hat, profitiert. Jüngere mit identischem Erwerbseinkommen zahlen weiter Steuern – bei gleicher objektiver Leistungsfähigkeit.
Zweitens dunterscheidet die Aktivrente nach der Art der Tätigkeit: Begünstigt werden – dem derzeit erkennbaren Zuschnitt nach – nur Einkünfte aus nichtselbstständiger, voraussichtlich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; Selbstständige würden außen vor bleiben.
Der WD hält diese tätigkeitsbezogene Schleuse mit Blick auf das vorgebliche Ziel – mehr qualifizierte Arbeitskräfte – für besonders problematisch, weil selbstständig Tätige ebenso zur Fachkräftesicherung beitragen können.
Wer profitiert – und wer leer ausgehtDie unmittelbaren Gewinner sind erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner mit höheren Grenzsteuersätzen. Weil die Einkommensteuer progressiv ist, steigt der Entlastungseffekt mit dem Einkommen – „die am wenigsten Bedürftigen erhalten die höchste Steuerentlastung“, fasst der WD zusammen.
Rentner, die nicht mehr arbeiten können oder keine Stelle finden, gehen leer aus. Wer noch nicht im Rentenalter ist, entrichtet trotz gleichen Erwerbseinkommens weiterhin Steuern.
Und sofern der Gesetzgeber die Begünstigung tatsächlich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beschränkt, blieben Selbstständige – und mutmaßlich auch Tätigkeiten außerhalb der Sozialversicherung – außen vor.
Mitnahmeeffekte versus BeschäftigungseffekteÖkonomische Studien erwarten nennenswerte Mitnahmeeffekte: Entlastet würden zuerst jene, die ohnehin über Minijob-Niveau hinaus arbeiten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schätzt die anfänglichen Mindereinnahmen auf rund 800 Millionen Euro jährlich; ausgeglichen würden sie nur, wenn zusätzliche Beschäftigung in Größenordnung zehntausender Personen tatsächlich entsteht.
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) kalkuliert – je nach Ausgestaltung – sogar Mindereinnahmen von bis zu 2,8 Milliarden Euro.
Parallel kursieren Schätzungen aus dem Bundesfinanzministerium, wonach im Bundeshaushalt 2026 rund 900 Millionen Euro eingeplant sind, 2027 etwa eine Milliarde Euro. Die Spanne zeigt: Die fiskalischen Effekte hängen stark von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den Arbeitsmarktwirkungen ab.
Was das Gutachten für den Gesetzgeber bedeutetDer WD macht unmissverständlich klar, dass die Aktivrente nur dann Bestand haben dürfte, wenn der Gesetzgeber die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ungleichbehandlungen überzeugend belegt.
Das betrifft erstens die Begründung mit Blick auf den Fachkräftemangel, zweitens die Frage, warum selbstständige Tätigkeiten – die ebenfalls dem Ziel dienen können – außen vor bleiben sollen, und drittens die Verteilungswirkung, die Besserverdienende überproportional entlastet. “Ohne tragfähige Gemeinwohlbegründung droht eine Ohrfeige aus Karlsruhe”, bestätigt auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Zeitplan – und Druck zur NachbesserungDie Koalition will liefern. Nach der Würzburger Klausur ist die Aktivrente Teil eines größeren Rentenpakets, flankiert von arbeitsrechtlichen Erleichterungen für Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze.
Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ist für den Herbst angekündigt. Genau dort entscheidet sich, ob die Aktivrente so nachgeschärft wird, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht eine realistische Chance hat.
Bewertung: Gute Absicht, hohes RisikoDie Aktivrente adressiert ein reales Problem: In einer alternden Gesellschaft müssen mehr Menschen länger arbeiten können, wenn sie es wollen und können. Das gewählte Instrument – eine großzügige Steuerbefreiung nur für eine eng definierte Gruppe – produziert jedoch systemische Brüche und soziale Schieflagen. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, erhält nichts.
“Wer jünger ist, arbeitet und das gleiche Einkommen erzielt, zahlt weiter Steuern. Wer selbstständig mit anpackt, schaut voraussichtlich in die Röhre”, so Anhalt. “Und wer ohnehin hohe Einkommen bezieht, profitiert am stärksten. Das ist politisch erklärungsbedürftig – und verfassungsrechtlich riskant.”
Gut gemeint, aber nicht ausreichend bedachtDamit das Projekt Aktivrente nicht vor dem Bundesverfassungsgericht scheitert, muss die Koalition nachbessern und die Ungleichbehandlungen mit überragenden Gemeinwohlgründen präzise rechtfertigen.
Der angekündigte Entwurf aus dem Finanzministerium wird zeigen, ob die Regierung die verfassungsrechtlichen Fallstricke ernst nimmt und den Kreis der Begünstigten sowie die Begründung so austariert, dass das Ziel – mehr qualifizierte Arbeit im Alter – erreicht wird, ohne Millionen andere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Rentner zu benachteiligen.
Der Anspruch, die Rente zu stabilisieren und Arbeit im Alter fair zu gestalten, bleibt richtig. Das gewählte Mittel in seiner jetzigen Form hat den Praxistest jedoch noch nicht bestanden.
Der Beitrag Rente: Mit der Aktivrente 24.000 Euro im Jahr steuerfrei – Aber verfassungsrechtlich bedenklich erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderungsrente: Heilbarkeit entscheidet nicht über die Rente
Ob eine psychische Erkrankung grundsätzlich als heilbar gilt, entscheidet lediglich daürber, ob eine Rente befristet oder unbefristet gewährt wird. Heilbarkeit stellt aber nicht den Rentenanspruch selbst in Frage. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (L 9 R 1194/19)
Arbeitsunfähig und schwerbehindertDie gelernte Justizfachangestellte war zuletzt in der Pflege beschäftigt. Sie erkrankte arbeitsunfähig, bezog Krankengeld, denn Übergangsgeld, dann Arbeitslosengeld. Zudem bezieht sie eine Witwenrente. Seit 2017 ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt, und damit gilt sie als schwerbehindert.
Reha mit Entlassung als vollschichtig erwerbsfähig2016 führte sie mit Genehmigung der Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation durch, die stationär in einer Klinik stattfand. Diagnosen dort waren SIG-Irritationssyndrom beidseits im Sinne einer Spondylarthritis, rezidivierende Polyarthralgien, z.B. an den Schultern, Ellbogen, Kniegelenken, Verdacht auf eine Autoimmunerkrankung (Sweet-Syndrom), Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Adipositas. Mit Beschränkung auf leichte Tätigkeiten galt sie laut Entlassungsbericht als vollschichtig erwerbsfähig auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt.
Antrag auf Rente wegen voller ErwerbsminderungSie stellte einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung prüfte diesen anhand der Befundberichte der behandelnden Ärzte und des Entlassungsberichts. Zudem ließ sie die Betroffene durch einen Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen begutachten.
Leichte Tätigkeiten sind mehr als sechs Stunden pro Tag möglichDieser hielt sie für fähig, körperlich leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden pro Tag zu verrichten und damit für nicht erwerbsgemindert. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne sie allerdings nicht ausüben.
Betroffene kann nicht als Pflegehelferin arbeitenDas Gericht führt aus: „Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin sei dauerhaft nicht leidensgerecht. Sie leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, angegebener bedarfsabhängiger Schmerztherapie mittlerer Stärke, insgesamt leichtgradiger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (vorwiegend LWS) bei kernspintomographischen Hinweisen auf Kreuzdarmbeingelenksaffektion (fragliche Sakroiliitis), aktuell keine ausreichenden Hinweise auf Morbus Bechterew, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Bluthochdruck (Therapieverzicht), Ober- und Unterschenkelvarikosis beidseits und Adipositas.“
Betroffene sieht ihren Gesundheitszustand als falsch beurteilt anDie Rentenversicherung stützte sich auf diesen Gutachten und lehnte den Antrag der Betroffenen ab. Die Frau legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der tatsächliche Gesundheitszustand falsch beurteilt sei. So seien ihre orthopädischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt, ebenso seien ihre Arthritis und eine mittlere Depression nicht erfasst worden.
Gutachter hält orthopädische und psychische Leiden für leichtDer Gutachter nahm dazu Stellung und erklärte, auch unter Berücksichtigung dieser Punkte sei eine Tätigkeit von sechs Stunden und mehr pro Tag möglich. Die orthopädischen Leiden seien nur leichtgradig, und die Depression mit der durchgeführten Therapien ebenfalls im niedrigen Bereich. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück.
Klage vor dem SozialgerichtDie Betroffene erhob Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, wiederholte und vertiefte dabei ihre Argumente aus dem Widerspruch und gab an, sie leide an starken Schmerzen und Konzentrationsmangel und sei schwerwiegend eingeschränkt mit reduziertem Leistungsvermögen.
Die Richter hörten die behandelnden Ärzte als Zeugen an und beauftragten einen Neurologen, Psychiater, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Gutachter.
Leistung beträgt weniger als drei Stunden pro TagDieser erkannte ein auf täglich unter zwei bis drei Stunden täglich herabgesetztes Leistungsvermögen. Das Hauptleiden falle in den Bereich der Psychiatrie mit einer rezidivierenden Depression mittleren Grades. Dieses bestehe seit einem Jahre zurückliegenden Erstgespräch.
Behandelnder Arzt sieht keine StabilisierungEr sei davon ausgegangen, dass sich das Leiden durch konsequente Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisieren lasse. Dies sei nicht möglich gewesen, wozu auch die zusätzlichen orthopädischen Beschwerden beigetragen hätten.
Deutliche Verschlechterung des psychischen ZustandsEin behandelnder Allgemeinarzt sah eine deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung und erkannte ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Ein Rheumatologe sah hingegen eine volle Erwerbsfähigkeit für leichterte Tätigkeiten, erklärte aber auch, dass sich dies auf die orthopädischen Leiden beziehe, und dass die psychiatrischen Beschwerden möglicherweise ein anderes Bild ergeben würden.
Beschwerden sind behandelbarEin weiterer Arzt sah eine Verfestigung der psychiatrischen Beschwerden. Er erklärte:
„Die Erkrankungen seien durchaus behandelbar; es sei bislang keine Richtlinien-Psychotherapie erfolgt, was nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden könne. Möglich wäre auch eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie. Die Wahl der therapeutischen Optionen obliege letztlich den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Eine Nachuntersuchung sollte zum Ablauf des Jahres 2020 erfolgen. Ein Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren sei für eine Intensivierung der Behandlung ausreichend lang genug.“
Sozialgericht sieht Anspruch auf volle ErwerbsminderungsrenteDas Sozialgericht entschied, der Betroffenen müsse eine befristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Die Rentenversicherung legte Widerspruch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ein und begründete dies damit, dass sie das Gutachten nicht überzeuge, dass wegen der psychischen Erkrankung nur eine Leistung von weniger als drei Stunden täglich annahm.
Die Wahl der Therapie liegt beim ArztDie Betroffene hielt dagegen: „Sie befinde sich in Behandlung und habe die ihr möglichen Behandlungsoptionen ausgeschöpft. (…) Die Wahl der therapeutischen Optionen obliege letztlich den behandelnden Ärzten. Neben dem psychiatrischen und psychosomatischen Beschwerdebild seien Gesundheitsstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet betroffen. Auch wenn diese nicht im Vordergrund stünden, erschwerten sie doch ihren Alltag und die Erwerbsfähigkeit. Der Vorwurf, sie simuliere die gesundheitlichen Einschränkungen und psychiatrischen Beschwerden, werde entschieden zurückgewiesen.“
Erschöpfung und mangelnde AusdauerDas Landessozialgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Für den Zeitraum der Befristung sahen die Richter die Betroffene als nachgewiesen voll erwerbsgemindert an.
Sie führten aus: „Die psychischen Symptome führen insgesamt zu einer Minderung der Grundbefindlichkeit und einer Reduktion des energetischen Potentials. Es resultiert eine rasche Erschöpfbarkeit, was zur Folge hat, dass eine Beeinträchtigung der Grundarbeitsfähigkeit mit mangelnder Ausdauer, mangelnder Flexibilität, einer Minderung des Arbeitstempos, der Konzentration und der Merkfähigkeit besteht. Im Ergebnis hält der Gutachter damit für den Senat überzeugend derzeit aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen eine berufliche Tätigkeit nicht für möglich.“
Fehlende Aufnahme ärztlicher Hilfe kann zur Krankheit gehörenDas Argument der Rentenkasse, die nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten zeigten einen fehlenden Leidensdruck, wiesen die Richter zurück. Bei psychiatrischen Erkrankungen sei ohnehin zu prüfen, ob eine fehlende wie eingeschränkte Wahrnehmung ärztlicher Hilfe Teil des Krankheitstbildes sei. Zudem befinde sich die Betroffene in ärztlicher Behandlung.
Übertreibung stellt nicht die Gesundheitsstörung in FrageDie Behauptung der Rentenversicherung, die Betroffene übertreibe oder simuliere ihre psychiatrischen Symptome hielten die Richter nicht für stichhaltig:
„Im Hinblick darauf, dass die Grenze zwischen üblicher Betonung von Beschwerden in Begutachtungssituationen, Aggravation und Simulation fließend ist, ist eine Feststellung des Sachverständigen, ob trotz dieser Auffälligkeiten eine Gesundheitsstörung und daraus resultierende Leistungseinschränkungen vorliegen, vorzunehmen. Selbst Aggravation und Simulation schließen es nicht aus, dass die daneben bestehenden Störungen einen Rentenanspruch rechtfertigen.“
Behandelbarkeit entscheidet nicht über den RentenanspruchAuch das Argument der Rentenkasse, dass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen eine Erwerbsminderung. Sie betonten, dass sie entsprechenden Urteilen nicht folgten.
Richter widersprechen vorherigen EntscheidungenDie Richter widersprachen Entscheidungen, die davon ausgingen „psychische Erkrankungen würden erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen sei, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen.“
Behandelbarkeit ist kein Maßstab für die Einschränkung der LeistungDies sei, so das Landessozialgericht, rechtlich nicht haltbar. Sie erklärten hingegen ihren anders gerichteten Standpunkt: „Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht maßgeblich, sie ist vielmehr allein für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung.“
Die Betroffene erhält eine befristete volle ErwerbsminderungsrenteMit diesem Fazit bestätigten sie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe, wiesen die Berufung zurück und entschieden, dass die Betroffene Anspruch auf eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente habe.
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Schwerbehinderung: 6 Steuertipps die oft nicht genutzt werden
Eine Behinderung bringt im Alltag zahlreiche Herausforderungen mit sich, die oft auch finanzielle Belastungen verursachen. In Deutschland leben rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, was etwa 9,5% der Gesamtbevölkerung ausmacht.
Doch was bedeutet es, im rechtlichen Sinne als behindert zu gelten?Laut Sozialgesetzbuch liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen länger als sechs Monate eingeschränkt ist.
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark eine Person beeinträchtigt ist und reicht von 20 bis 100.
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen entsprechenden Ausweis, der steuerliche Vergünstigungen ermöglicht.
Welche steuerlichen Vorteile können Menschen mit Behinderung nutzen?Menschen mit Behinderung haben häufig höhere finanzielle Belastungen als der Durchschnittsbürger.
Um diese behinderungsbedingten Nachteile oder Mehraufwendungen auszugleichen, gewährt das Finanzamt verschiedene steuerliche Vergünstigungen.
1. Was ist der Behindertenpauschbetrag und wie wird er berechnet?Für typische Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung entstehen, wie Medikamente, Hilfsmittel oder erhöhter Wäschebedarf, können Betroffene den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Bei einem GdB von 100 lag der Pauschbetrag bis 2020 bei 1.420 Euro jährlich und wurde ab 2021 auf 2.840 Euro erhöht.
Sollte der tatsächliche Aufwand diese Pauschale übersteigen, können die Ausgaben auch einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies erfordert jedoch den Nachweis jeder Ausgabe mittels Rechnungen.
2. Wie können Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich abgesetzt werden?Pflege- und Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.
Wichtig ist, genau zu berechnen, was für den Steuerzahler vorteilhafter ist – die Pauschale oder der Einzelbeleg.
Auch unregelmäßige und besondere Kosten,
- wie die Kosten einer Kur,
- außerordentliche Krankheitskosten,
- Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit oder
- eine Haushaltshilfe, können als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden, sofern sie nicht von Dritten wie der Krankenkasse übernommen werden.
Menschen mit einem GdB von mindestens 70 oder einem GdB von 50 bis 70, die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, können Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten absetzen.
Dabei können sowohl die Kilometer für den Hin- als auch den Rückweg sowie Parkgebühren angegeben werden.
Seit 2021 gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Für einen GdB von mindestens 80 oder einen GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen G beträgt die Pauschale 900 Euro, während Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H 4.500 Euro geltend machen können.
4. Welche Kosten gelten beim behindertengerechten Umbau als außergewöhnliche Belastung?Ein behindertengerechter Umbau, etwa der Einbau einer Rollstuhlrampe oder eines behindertengerechten WCs, kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
5. Welche steuerlichen Vorteile gibt es für Eltern von Kindern mit Behinderung?Eltern von Kindern mit Behinderung erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und können Kinderbetreuungskosten absetzen, unabhängig vom Alter des Kindes, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann.
Der Behindertenpauschbetrag steht auch Kindern mit Behinderung zu. Wird er nicht vom Kind in Anspruch genommen, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen.
6. Können Azubis mit Behinderung zusätzliche Unterstützung beantragen?Ja, Azubis mit Behinderung, die eine spezielle Ausbildung machen, können Ausbildungsgeld beantragen, um zusätzliche Kosten abzudecken.
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Schwerbehinderung: Mit 61 in Rente ohne Abschlag gehen?
Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 61 Jahren ist nach geltendem Recht nicht möglich. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; die vorgezogene Inanspruchnahme ist frühestens ab 62 Jahren möglich – dann aber mit lebenslangen Abschlägen.
Für ältere Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 galten Übergangsregeln mit schrittweiser Anhebung, doch auch dort war ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 61 nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage sind § 37 und § 236a SGB VI sowie die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Was genau zählt als „schwerbehindert“ – und welche Wartezeit gilt?Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat; maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt.
Zusätzlich ist für diese Altersrente die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren erforderlich, in die neben Beitragszeiten u. a. auch Kindererziehungszeiten, Pflege- und bestimmte Anrechnungszeiten einfließen. Eine bloße Gleichstellung mit einem GdB unter 50 (etwa GdB 30 oder 40) genügt ausdrücklich nicht für diese Rentenart.
Die Altersgrenzen im ÜberblickFür Jahrgänge ab 1964 ist die Lage eindeutig: abschlagsfrei mit 65, vorgezogen mit Abschlägen ab 62. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 wurden die Grenzen schrittweise angehoben: Die abschlagsfreie Altersgrenze wanderte von 63 auf 65 Jahre; die früheste Grenze mit Abschlägen stieg parallel von 60 auf 62 Jahre. Damit erklärt sich, warum 61 Jahre in keinem Jahrgang eine abschlagsfreie Altersgrenze ist.
Was bedeutet das konkret mit 61?Wer heute 61 ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht ohne Abschlag beanspruchen. Für Jahrgänge ab 1964 liegt die „frühestmögliche“ Grenze ohnehin bei 62. Für die Übergangsjahrgänge bis 1963 war ein Start mit 60 bis 62 möglich – aber stets mit Abschlägen, nicht abschlagsfrei. Der abschlagsfreie Beginn mit 61 ist daher ausgeschlossen.
Wie hoch sind die Abschläge – und lassen sie sich ausgleichen?Die Kürzung beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat der Vorverlegung und wirkt lebenslang.
Bei der Schwerbehindertenrente ergibt sich aufgrund des maximal möglichen Vorziehens um 36 Monate ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent. Diese Minderung kann ab dem 50. Lebensjahr durch freiwillige Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise kompensiert werden, sofern die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente vorliegen.
Tabelle: Welcher Jahrgang kann mit Schwerbehinderung in Rente gehen?Hier eine Übersicht. Spalte 1 nennt den Geburtsjahrgang; Spalte 2 zeigt jeweils das frühestmögliche Alter mit Abschlag und den abschlagsfreien Beginn („frühest / abschlagsfrei“).
Geburtsjahrgang Alter (frühest / abschlagsfrei) 1952 (Jan) 60 J + 1 M / 63 J + 1 M 1952 (Feb) 60 J + 2 M / 63 J + 2 M 1952 (Mär) 60 J + 3 M / 63 J + 3 M 1952 (Apr) 60 J + 4 M / 63 J + 4 M 1952 (Mai) 60 J + 5 M / 63 J + 5 M 1952 (Jun–Dez) 60 J + 6 M / 63 J + 6 M 1953 60 J + 7 M / 63 J + 7 M 1954 60 J + 8 M / 63 J + 8 M 1955 60 J + 9 M / 63 J + 9 M 1956 60 J + 10 M / 63 J + 10 M 1957 60 J + 11 M / 63 J + 11 M 1958 61 J / 64 J 1959 61 J + 2 M / 64 J + 2 M 1960 61 J + 4 M / 64 J + 4 M 1961 61 J + 6 M / 64 J + 6 M 1962 61 J + 8 M / 64 J + 8 M 1963 61 J + 10 M / 64 J + 10 M ab 1964 62 J / 65 JAnmerkung: Die Staffelung folgt § 236a SGB VI; für 1952 gibt es Monatsstufen, ab 1953 sind es Jahrgangsstufen. Maßgeblich ist eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) und die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit. Quellen: Deutsche Rentenversicherung.
Gleichstellung ist nicht gleich SchwerbehinderungHäufige Fehlannahme: Die arbeitsrechtliche Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 ersetze die Schwerbehinderteneigenschaft. Für die Altersrente ist das falsch. Die DRV stellt klar, dass nur ein GdB ≥ 50 als „schwerbehindert“ im rentenrechtlichen Sinn zählt; Gleichgestellte erfüllen die Voraussetzung nicht.
Wichtige Abgrenzung: Andere Wege in den RuhestandNeben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es die Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist sie abschlagsfrei ab 65 Jahren möglich. Die Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre) lässt einen Beginn bereits ab 63 zu, ist dann aber immer mit Abschlägen verbunden.
Davon zu unterscheiden ist die Rente wegen Erwerbsminderung, die andere Voraussetzungen und Berechnungslogiken hat und keine „abschlagsfreie Altersrente mit 61“ ersetzt.
Antrag, Fristen und HinzuverdienstDie DRV empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Seit dem 1. Januar 2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen; ein zusätzlicher Verdienst führt nicht mehr zu einer Anrechnung auf die Rente. Für die persönliche Planung helfen die offiziellen Rechner der DRV.
Ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 61 Jahren steht schwerbehinderten Versicherten nicht zu. Wer nach heutigem Recht ohne Abzüge früher in den Ruhestand möchte, benötigt – je nach Rentenart – andere Zugangsvoraussetzungen und Altersgrenzen.
Wichtig sind der rechtzeitig anerkannte GdB ≥ 50, die 35-jährige Wartezeit sowie die differenzierten Altersgrenzen. Wer früher gehen will, sollte die finanziellen Effekte der Abschläge realistisch kalkulieren und prüfen, ob Ausgleichszahlungen infrage kommen. Für eine belastbare individuelle Einschätzung bietet sich die Beratung der DRV an – samt Blick in die eigene Rentenauskunft und einen Check per Rentenbeginnrechner.
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GEZ: Bei Wohngeld sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
Wohngeld ist ausdrücklich für Menschen gedacht, die (noch) nicht so bedürftig sind, dass sie Bürgergeld beziehen können, also zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber ihre Wohnkosten selbst finanzieren können. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühren) ist hier aber über die Härtefallregelung möglich. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Was bedeutet beim Wohngeld Härtefall?Wer Wohngeld bezieht oder Kinderzuschlag, ohne Sozialleistungen zu beziehen, kann von den GEZ-Gebühren (nur) nach der Härtefallregelung befreit werden.
Diese tritt ein, wenn ihr Einkommen den Regelsatz I des Bürgergeldes nicht um mehr als den GEZ-Beitrag von 18,36 Euro übersteigt.
Wer wird automatisch vom GEZ-Beitrag befreit?Grundsätzlich vom GEZ-Beitrag befreit sind Bürgergeld-Bezieher, Menschen, die Grundsicherung im Alter oder als Erwerbsgeminderte erhalten, sowie diejenigen, die einen Anspruch auf Blindenhilfe oder Pflegegeld haben. Auch BAföG-Empfänger und Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, zahlen keine GEZ-Gebühren.
GEZ-Befreiung für Rentner?Für Rentner gilt derselbe Grundsatz wie beim Wohngeld. Nur wer eine Grundsicherung als Rente erhält beziehungsweise bei seinem Einkommen nicht über das Bürgergeld kommt, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
ALG I und ÜbergangsgeldWer Arbeitslosengeld I bezieht oder Übergangsgeld bekommt, steht genau so da wie diejenigen, die Wohngeld erhalten. Sie haben keinen grundsätzlichen Anspruch von den Gebühren befreit zu werden.
Lesen Sie auch:
– Rundfunkbeitrag abmelden: Kündigung der GEZ-Gebühr
Ein Kinderzuschlag allein rechtfertigt keine Befreiung von den GEZ-Gebühren. Menschen, die eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen RF nachweisen, werden zwar nicht von den Gebühren befreit. Sie zahlen allerdings mit 6,12 Euro pro Monat einen deutlich geringeren Beitrag.
Wie stellen Sie einen Härtefallantrag?Einen Härtefalltrag können Sie beim Beitragsservice der GEZ stellen. Dafür benötigen Sie das Beitragsformular 440, und hier wählen Sie “aufgrund einer Einkommensüberschreitung”.
Welche Dokumente muss der Antrag enthalten?Zusätzlich zu ihren persönlichen Angaben benötigen Sie einen Nachweis der Sozialbehörde, der bescheinigt, dass Sie keine Sozialleistungen bekommen, ihr Einkommen den Regelsatz 1 des Bürgergeldes aber nur gering überschreitet.
Die Sozialbehörde muss dabei den exakten Mehrbetrag angeben.
Härtefall auch bei nicht beanspruchten LeistungenEine Härtefallregelung können Sie auch einfordern, wenn Sie berechtigt sind, Bürgergeld (oder andere Leistungen zu beziehen, bei keine GEZ-Gebühren verlangt wird), dies aber nicht in Anspruch nehmen.
Was ist dafür die Voraussetzung?Auch dies muss aber schriftlich bestätigt werden. Sie müssen also nachweisen, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde, Sie aber bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichteten. (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Der Beitragsservice benötigt hier zum Antrag den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde ebenso wie die Verzichtserklärung.
Die Härtefallregelung begründet sich durch das Bundesverfassungsgericht. Laut diesem sind Bürgergeld und geringe Einkommen gleich zu behandeln.
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Riesen Fehler nach dem Krankengeld – Mach das nicht
Die Frage, was nach dem Ende des Krankengeldes geschieht, ist für viele Betroffene von zentraler Bedeutung. Viele gehen davon aus, dass es genügt, weiterhin eine Krankschreibung vom Arzt vorzulegen.
Doch genau dieser Schritt kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Absicherung wegbricht und Betroffene ohne jede Leistung dastehen. Die rechtlichen Regelungen sind kompliziert, teils lückenhaft und hängen stark vom Einzelfall ab.
Von der Lohnfortzahlung zum KrankengeldWer längerfristig erkrankt, erhält zunächst bis zu sechs Wochen die sogenannte Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld, das in der Regel niedriger ausfällt als das ursprüngliche Gehalt. Maximal 72 Wochen lang wird diese Leistung gezahlt – abzüglich der bereits gewährten Lohnfortzahlung.
Doch was geschieht nach Ablauf dieser eineinhalb Jahre? Genau an diesem Punkt geraten viele Betroffene in eine rechtliche Grauzone.
Und die Arbeitsagentur?Wer nach Ende des Krankengeldes weiterhin erkrankt ist, muss sich an die Agentur für Arbeit wenden. Dort kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Dabei geht es jedoch nicht allein um die finanzielle Leistung. Mit dem Antrag prüft die Behörde automatisch, ob eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommt.
Diese Regelung greift, wenn der ärztliche Dienst der Agentur zu dem Schluss kommt, dass die betreffende Person mindestens ein halbes Jahr lang nicht in der Lage sein wird, täglich mehr als drei Stunden zu arbeiten.
In einem solchen Fall zahlt die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, bis über eine mögliche Erwerbsminderungsrente entschieden ist. Ziel ist es, ein finanzielles Loch zwischen Krankengeld und Rente zu vermeiden.
Zwischen ärztlicher Einschätzung und behördlicher EntscheidungIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Einschätzungen nicht immer übereinstimmen. Während behandelnde Ärzte die Arbeitsunfähigkeit oft weiterhin bestätigen, kann der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zu einer anderen Bewertung gelangen.
Hält die Behörde den Betroffenen für weniger krank, als von den Ärzten attestiert, wird kein Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt.
In diesem Fall müssen Betroffene sich dem Arbeitsmarkt wie regulär Arbeitslose zur Verfügung stellen. Eine fortlaufende Krankschreibung kann dann zum Problem werden, da sie signalisiert, dass die Arbeitsfähigkeit fehlt – und somit die Voraussetzung für Arbeitslosengeld entfällt. In der Folge droht der vollständige Wegfall finanzieller Leistungen.
Dilemma zwischen Arbeitgeber und ArbeitsagenturBesonders heikel wird die Situation, wenn ein bestehender Arbeitsvertrag weiterläuft. Manche Arbeitgeber bestehen auch nach langer Krankheitsphase auf der Vorlage einer Krankschreibung, selbst wenn kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung besteht.
Wer diesem Wunsch nachkommt, läuft Gefahr, von der Arbeitsagentur keine Leistungen zu erhalten. Wer darauf verzichtet, riskiert hingegen Konflikte mit dem Arbeitgeber.
Damit entsteht ein Spannungsfeld, in dem Betroffene zwischen den Erwartungen des Arbeitgebers und den Anforderungen der Arbeitsagentur stehen. Hier kann nur eine individuelle Beratung helfen, um die jeweils beste Lösung zu finden.
Persönliche Beratung als SchlüsselDie Rechtslage ist unübersichtlich, und jeder Fall weist eigene Besonderheiten auf. Ein generelles Vorgehen lässt sich nicht empfehlen. Deshalb ist es dringend angeraten, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen – sei es bei Sozialverbänden, Fachanwälten für Sozialrecht oder direkt bei den zuständigen Behörden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betroffene durch Fehlentscheidungen in eine finanzielle und existenzielle Notlage geraten.
FazitDas Ende des Krankengeldes bedeutet für viele Menschen nicht das Ende ihrer gesundheitlichen Probleme. Doch die Absicherung im Anschluss ist kompliziert geregelt und birgt erhebliche Risiken. Ob eine weitere Krankschreibung sinnvoll oder sogar schädlich ist, hängt maßgeblich davon ab, wie die Arbeitsagentur den Gesundheitszustand einschätzt und ob die Nahtlosigkeitsregelung angewendet wird.
Da jede Situation anders gelagert ist und selbst kleine Details entscheidend sein können, ist fachkundige Unterstützung unverzichtbar. Wer frühzeitig Rat einholt, kann verhindern, dass aus einer gesundheitlichen Krise zusätzlich eine existenzielle Bedrohung entsteht.
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Mietschulden und Umzüge im Bürgergeld: Wann Zuschuss, wann Darlehen
Wenn Miete aus dem Ruder läuft, die Jahresabrechnung überraschend teuer ist oder ein Umzug ansteht, geht es im Bürgergeld schnell um „einmalige Unterkunftsbedarfe“. Entscheidend ist dann: Zuschuss oder Darlehen? Der Unterschied bestimmt, ob Geld endgültig gezahlt wird – oder später vom Regelsatz zurückfließt.
Der Überblick zeigt, worauf es ab 3. September 2025 rechtlich ankommt, welche Fehler Bescheide oft angreifbar machen und wie Betroffene richtig vorgehen.
Die Grundlagen in KurzformSGB II (§ 22): regelt laufende KdU und einmalige Posten wie Umzugskosten, Kaution/Genossenschaftsanteile und die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft. Regelfall bei Schulden ist das Darlehen.
SGB XII (§§ 35, 36): inhaltlich weitgehend gleich – mit einem entscheidenden Plus: Bei Schulden können Geldleistungen als Beihilfe (Zuschuss) oder als Darlehen erbracht werden.
Was zählt? Nachforderungen für Betriebskosten/Heizung sind KdU im Monat der Fälligkeit. Wer im Fälligkeitsmonat Bürgergeld bezieht und die Wohnung (zuvor) tatsächlich genutzt hat, bekommt die Nachforderung als Zuschuss, solange die Kosten angemessen sind.
Wichtig: Selbst wenn das Mietverhältnis schon geendet hat, kann die Nachforderung als Bedarf zählen – wenn durchgehend vom Entstehungszeitraum bis zur Fälligkeit Leistungsbezug bestand.
Heizkosten-Deckelung: Jobcenter dürfen Heizkostennachforderungen nicht pauschal kürzen, ohne vorherige, konkrete Kostensenkungsaufforderung/Hinweis.
Praxisfehler:
Ablehnung mit dem Argument „nicht mehr bewohnt“ – oft rechtswidrig, wenn oben genannte Kontinuität vorliegt.
Pauschaler Verweis auf „unangemessen“ bei Heizung ohne vorherige Belehrung.
Belege bereithalten: Abrechnung, Fälligkeitsdatum, Zahlungsbeleg/Offenstand, Mietvertrag/Zeiträume, ggf. frühere KdU-Bescheide.
Mietschulden (Rückstände, Kündigung, Räumungsgefahr)SGB II: Miet-/Heizungsschulden können zur Sicherung der Unterkunft übernommen werden; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Geldleistungen „sollen“ als Darlehen erbracht werden. Das ist die Norm. Zuschuss kommt nur in atypischen Härtefällen in Betracht (enge Ausnahme).
Direktzahlung: Jobcenter können/sollen KdU direkt an den Vermieter zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung gefährdet ist – oft Bedingung für die Schuldenübernahme.
- Droht Wohnungslosigkeit (Kündigung/Räumung/Sperre)?
- Ist die Hilfe gerechtfertigt und notwendig (angemessene Wohnung, Ursachen, Eigenbemühungen, Ratenplan)?
- Tilgungsfähigkeit: Darlehen wird regelmäßig über den Regelsatz getilgt (siehe unten).
SGB XII: Gleiches Schutzziel – aber Beihilfe (Zuschuss) ist ausdrücklich möglich. In der Praxis wird auch hier oft ein Darlehen gewählt; Zuschuss kommt z. B. bei besonderen Härten in Betracht (Dauer-Hilfebedarf, fehlende Tilgungsfähigkeit, Schutz besonders vulnerabler Haushalte).
Umzugskosten, Kaution & GenossenschaftsanteileVor einem Umzug sollte stets eine Zusicherung eingeholt werden. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden in der Regel nur übernommen, wenn der bisherige Träger vorab zugestimmt hat. Kautionen und Genossenschaftsanteile werden üblicherweise als Darlehen gewährt; hierfür ist nach dem Umzug der Träger am neuen Wohnort zuständig.
Doppelmieten gelten nicht als laufende Kosten der Unterkunft, sondern als umzugsbedingter Bedarf. Eine Übernahme kommt meist nur in Betracht, wenn eine Zusicherung vorliegt und die Doppelzahlung unvermeidbar war; Ausnahmen sind möglich.
Grundsätzlich gilt zudem der Vorrang der Selbsthilfe: Ein professioneller Speditionsumzug wird nur bewilligt, wenn er notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen, bei Alleinerziehenden oder wenn ein unterstützendes privates Umfeld fehlt.
Rückzahlung von Darlehen (Bürgergeld)Darlehen (z. B. für Mietschulden, Kaution) werden seit 1. Juli 2023 grundsätzlich mit 5 % des maßgebenden Regelbedarfs pro Monat aufgerechnet – insgesamt gedeckelt durch die Aufrechnungsregeln. Eine höhere Tilgung darf nicht per Bescheid „durchgewunken“ werden; Aufrechnung ist gesondert als Verwaltungsakt zu erklären.
Tabellen-Überblick: Zuschuss vs. Darlehen
Konstellation Regel: Zuschuss oder Darlehen? BK-/Heiz-Nachforderung (Fälligkeitsmonat, Leistungsbezug, Angemessenheit) Zuschuss als KdU im Fälligkeitsmonat. BK-Nachforderung nach Auszug (durchgehend leistungsberechtigt bis zur Fälligkeit) Zuschuss möglich (trotz beendetem Mietverhältnis), wenn Voraussetzungen erfüllt. Heizkostennachforderung ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung Zuschuss (Kürzung regelmäßig unzulässig). Mietschulden zur Abwendung von Wohnungslosigkeit (SGB II) Regelfall: Darlehen; Zuschuss nur atypisch/härtefallbedingt. Mietschulden (SGB XII) Beihilfe (Zuschuss) oder Darlehen – echtes Ermessen des Sozialamts. Mietkaution/Genossenschaftsanteile (SGB II) Darlehen (sollen als Darlehen). Umzugskosten/Wohnungsbeschaffungskosten Zuschuss, aber nur bei vorheriger Zusicherung und Notwendigkeit. Doppelmiete (unvermeidbar, mit Zusicherung) Einzelfallabhängig; Übernahme möglich, typischerweise im Rahmen der Umzugskosten. Praxis-Checkliste für Betroffene- Fristen & Belege sichern: Abrechnung, Fälligkeit, Mahnungen/Kündigung, Räumungs-/Sperrandrohung, Verträge, Zusicherung(en).
- Richtigen Antrag stellen:
BK-Nachforderung: formlos oder per Änderungsmitteilung als KdU im Fälligkeitsmonat beantragen.
Mietschulden: Antrag auf Schuldenübernahme (mit Begründung „Wohnungslosigkeit droht“); Direktzahlung an Vermieter\in anbieten.
Umzug: vor Vertragsschluss Zusicherung für KdU der neuen Wohnung und separate Zusicherung für Umzugskosten/Kaution einholen. - Angemessenheit prüfen: kommunale Richtwerte (Miete/Heizung); bei Heizung ohne vorherige Belehrung keine Deckelung akzeptieren.
- Bescheide prüfen & fristgerecht widersprechen: bei Pauschalkürzungen, fehlender Zusicherung-Prüfung, falscher Rechtsgrundlage.
- Achtung „SGB-II-Sonderantrag“: Die frühere Monats-Antragsmöglichkeit nur wegen Jahresabrechnung ist ausgelaufen; heute gilt wieder der normale Antrag (rechtzeitig stellen).
Die Aussage „Nachforderung nach Auszug = kein Bedarf“ stimmt so nicht, denn entscheidend ist, ob bis zur Fälligkeit durchgehend Leistungsbezug bestand. Heizkosten dürfen zudem nicht pauschal gedeckelt werden, ohne dass zuvor eine konkrete Kostensenkungsaufforderung ergangen ist.
Werden Umzugskosten allein wegen fehlender Zusicherung abgelehnt, liegt zwar ein formaler Fehler vor, in Härtefällen kann die Übernahme dennoch erfolgen – künftig deshalb unbedingt die Zusicherung vorab einholen.
Mietschulden als reinen Zuschuss durchzusetzen, ist im SGB II meist chancenlos, dort gilt der Regelfall Darlehen; sinnvoll ist der Antrag auf Darlehen mit Direktzahlung an den Vermieter. Im SGB XII hingegen sollte die echte Zuschuss-Option geprüft werden.
ZusammenfassungBetriebskostennachforderungen werden in der Regel im Fälligkeitsmonat als Zuschuss übernommen. Mietschulden sind im Bürgergeld grundsätzlich per Darlehen zu tragen; ein Zuschuss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Bei Umzügen gilt: Ohne vorherige Zusicherung gibt es keine Kostenübernahme, und Kautionen oder Genossenschaftsanteile werden nahezu immer als Darlehen gewährt. In der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist die Zuschussgewährung bei Schulden rechtlich eher angelegt – hier sollte der Ermessensspielraum aktiv genutzt werden.
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Rente: Neues Gesetz geplant – Das passiert jetzt mit der Betriebsrente
Sie sollen einfacher in eine Betriebsrente kommen – gerade in kleinen Firmen und mit kleinerem Einkommen. Ein neuer Gesetzentwurf setzt dafür auf automatische Teilnahme-Modelle, eine bessere Förderung und weniger Auflagen für Anbieter. Ziel ist eine höhere Verbreitung der Betriebsrente als zweiter Säule der Altersvorsorge.
Das plant das neue Betriebsrenten-GesetzDer Entwurf „Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz“ liegt vor. Er soll im Herbst im Kabinett beraten werden und anschließend in Bundestag und Bundesrat gehen. Das Paket ergänzt die gesetzliche Rente und richtet sich besonders an Beschäftigte ohne Tarifbindung und mit niedrigerem Lohn.
Opting-out per BetriebsvereinbarungKernstück ist ein Opting-out: Beschäftigte nehmen automatisch an der Entgeltumwandlung teil. Sie können widersprechen. Neu ist: Unternehmen ohne einschlägigen Tarifvertrag dürfen solche Optionsmodelle über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 Prozent auf den umgewandelten Lohn. Das schafft einen einfachen Einstieg und mindert Eigenlasten.
Mehr Förderung für geringes EinkommenDie steuerliche Förderung für Geringverdienende wird ausgebaut. Der maximale Förderbetrag steigt von 288 Euro auf 360 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenze wird dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt. Aktuell entspricht dies 2.718 Euro brutto pro Monat. So rutschen Beschäftigte nicht mehr allein wegen normaler Lohnerhöhungen aus der Förderung.
Pensionskassen erhalten mehr SpielraumFür Pensionskassen werden Anlage- und Bedeckungsvorschriften flexibilisiert. Das soll höhere Renditechancen ermöglichen, ohne die Auszahlungen stark schwanken zu lassen. Sozialpartnermodelle sollen zusätzliche Puffer aufbauen können. Für Versicherte bleibt die Aufsicht bestehen.
Kleinbetragsrenten leichter abfindenKleinere Anwartschaften lassen sich künftig leichter abfinden. Das Geld fließt dann unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung. Damit wird die nachgelagerte Besteuerung sichergestellt und Bürokratie reduziert. Für Betroffene kann das administrativ entlastend sein.
Hintergrund: Verbreitung stagniert, Anspruch bleibt hochEnde 2023 hatten rund 18,1 Millionen Beschäftigte eine aktive Betriebsrenten-Anwartschaft. Wegen des Beschäftigungswachstums sank die Quote dennoch leicht auf 52 Prozent. Die Regierung will den Trend drehen und speziell kleine Betriebe erreichen. Geplant sind Mindereinnahmen von rund 155 Millionen Euro jährlich durch steuerliche Verbesserungen.
Was das für Sie praktisch bedeutetPrüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung plant. Bei einem Opting-out nehmen Sie automatisch teil, sofern Sie nicht widersprechen. Fragen Sie nach dem verpflichtenden Zuschuss von mindestens 20 Prozent. Dieser Zuschuss macht die Betriebsrente spürbar attraktiver.
Arbeiten Sie in einem kleinen, nicht tarifgebundenen Betrieb? Dann profitieren Sie besonders. Das Gesetz öffnet den Zugang auch ohne Tarifvertrag, wenn die Tarifparteien kein Regelwerk für Ihren Bereich stellen. Das senkt Hürden in Betrieben, die bislang keine Lösung hatten.
Verdienen Sie bis etwa 2.700 Euro brutto im Monat, lohnt ein Blick auf die Förderung. Der erhöhte Förderbetrag und die dynamische Einkommensgrenze verbessern die Netto-Belastung. Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit, wenn sie Beiträge für Sie leisten.
Wenn Sie bereits eine kleine Anwartschaft besitzen, kann eine Abfindung mit Einzahlung in die gesetzliche Rente sinnvoll sein. Das klärt der Versorgungsträger. Fragen Sie nach, ob dieser Weg bei Ihnen möglich ist.
Zeitplan und nächste SchritteDer Referentenentwurf ist veröffentlicht. Die Kabinettsbefassung ist für September 2025 angekündigt. Danach folgen parlamentarische Beratungen und die Zustimmung des Bundesrats. Änderungen sind im Verfahren möglich. Bis zur Verkündung bleibt alles vorläufig.
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Darf ich mit einem Pflegegrad arbeiten gehen? Ja aber Achtung
Ein anerkannter Pflegegrad schließt eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Der Pflegegrad beschreibt den Unterstützungsbedarf im Alltag – kein „Arbeitsverbot“. Entscheidend ist, was Sie gesundheitlich leisten können und wie sich der Arbeitsplatz anpassen lässt.
Weder Gehalt noch Ausbildungs- oder Studienleistungen mindern grundsätzlich Ihren Anspruch auf Pflegeleistungen. Das gilt ausdrücklich so, und die Aufnahme einer Tätigkeit kann allenfalls Anlass für eine erneute Begutachtung durch die Pflegekasse sein, wenn sich Ihre Selbstständigkeit sichtbar verändert.
Was der Pflegegrad rechtlich bedeutet – und was nichtPflegegrade werden nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vergeben. Sie bilden den Grad der Pflegebedürftigkeit ab und sind unabhängig davon, ob jemand berufstätig ist.
Ein Pflegegrad bewirkt daher weder ein Beschäftigungsverbot noch eine arbeitsrechtliche Sonderstellung, sondern eröffnet vorrangig Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung.
Diese Leistungen – etwa Pflegegeld oder Pflegesachleistungen – werden bedarfsbezogen gewährt und sind nicht einkommensabhängig. Dass eine Berufstätigkeit den Leistungsanspruch grundsätzlich nicht reduziert, ist offiziell so beschrieben.
Einkommen, Pflegegeld und SozialleistungenIhr Arbeitsentgelt hat in der Regel keinen Einfluss auf die Leistungen der Pflegekasse. Pflegegeld ist zweckgebunden für Pflege – nicht für den Lebensunterhalt – und wird deshalb im Regelfall nicht als anrechenbares Einkommen behandelt. Das ist in der Praxis vielfach bestätigt und wird so erläutert.
Muss ich meinem Arbeitgeber den Pflegegrad melden?Eine Pflicht, den Pflegegrad offenzulegen, besteht nicht. Gesundheitsdaten sind besonders sensibel. Gleichzeitig kann Offenheit im richtigen Rahmen helfen: Wer seine Einschränkungen gegenüber dem Arbeitgeber oder der betrieblichen Interessenvertretung thematisiert, erhält oft schneller geeignete Anpassungen, etwa geänderte Arbeitszeiten, technische Hilfen oder Homeoffice.
Offiziell gilt: Der Bezug von Pflegeleistungen muss nicht gemeldet werden; er wird auch nicht durch Gehalt oder BAföG gekürzt.
Rückkehr in den Job: BEM und „Hamburger Modell“Nach längerer Krankheit haben Beschäftigte Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sobald sie innerhalb eines Jahres insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ziel ist, mit Arbeitgeber und ggf. Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat Lösungen für den Wiedereinstieg zu entwickeln.
Ergänzend kommt die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) in Betracht, bei der Umfang und Belastung in Abstimmung mit Ärztinnen und Ärzten schrittweise gesteigert werden. Diese Verfahren sind gesetzlich geregelt.
Pflegegrad ist nicht gleich SchwerbehinderungHäufig wird der Pflegegrad mit einem Grad der Behinderung (GdB) verwechselt. Das sind zwei unterschiedliche Systeme: Der Pflegegrad regelt Leistungen der Pflegeversicherung, der GdB den Nachteilsausgleich im Schwerbehindertenrecht nach SGB IX.
Eine anerkannte Schwerbehinderung beginnt bei GdB 50; ab GdB 30 ist eine Gleichstellung möglich, wenn sonst der Arbeitsplatz gefährdet ist. Mit anerkannter Schwerbehinderung bestehen zusätzliche arbeitsrechtliche Schutzrechte wie Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz – unabhängig davon, ob zugleich ein Pflegegrad vorliegt.
Rechte am Arbeitsplatz: Schutz vor Benachteiligung und „angemessene Vorkehrungen“Arbeitgeber dürfen Beschäftigte wegen einer Behinderung nicht benachteiligen. Aus dem Antidiskriminierungsrecht und der UN-Behindertenrechtskonvention folgt die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen – etwa technische Hilfen, flexible Arbeitszeit oder Umorganisation von Aufgaben –, sofern dies betrieblich zumutbar ist.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Rechtsprechung weisen darauf hin, dass solche Anpassungen zentraler Bestandteil wirksamen Schutzes sind.
Unterstützung und Finanzierung: Von LTA bis ArbeitsassistenzWer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Unterstützung benötigt, kann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) beantragen. Finanziert werden je nach Fall Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Umschulungen, Qualifizierungen oder spezielle technische Arbeitshilfen. Zuständig sind insbesondere Deutsche Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit.
Für schwerbehinderte Menschen kann zusätzlich eine Arbeitsassistenz bewilligt werden, die dauerhaft am Arbeitsplatz unterstützt; hierfür ist in der Regel das Integrations- bzw. Inklusionsamt zuständig.
Wenn Erwerbsminderungsrente ins Spiel kommtPflegegrad und Erwerbsminderungsrente sind getrennte Systeme. Wer neben einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung arbeitet, muss die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Für 2025 gelten erhöhte Grenzen: bei voller Erwerbsminderung rund 19.661 Euro jährlich; bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens rund 39.322 Euro. Diese Grenzen betreffen die Rente – nicht die Pflegeleistungen.
Teilzeit, Minijob, Midijob: kleine Schritte zurück in den AlltagFür viele ist ein behutsamer Einstieg sinnvoll. 2025 liegt die Minijob-Grenze bei 556 Euro monatlich; darüber beginnt der sogenannte Übergangsbereich („Midijob“) mit reduzierten Sozialbeiträgen für Beschäftigte. Solche Modelle können Belastungen dosieren, ohne den Anspruch auf Pflegeleistungen zu berühren.
Beiträge zur Pflegeversicherung bei ErwerbstätigkeitErwerbstätige sind in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung pflichtversichert. In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz seit 1. Januar 2025 3,6 Prozent; Kinderlose zahlen 4,2 Prozent. Arbeitgeber und Beschäftigte teilen sich den Beitrag grundsätzlich hälftig, den Zuschlag für Kinderlose tragen Beschäftigte allein.
Für Eltern mit mehreren Kindern gelten Abschläge. Diese Beitragspflichten bestehen unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.
Praktische Konsequenzen für den AlltagWer mit Pflegegrad arbeitet, sollte die eigene Belastbarkeit realistisch einschätzen und ärztlich begleiten lassen. Sinnvoll ist es, Arbeitszeit, Pausen und Wegezeiten so zu planen, dass Therapie- oder Pflegetermine zuverlässig integriert sind.
Wo das nicht reicht, helfen strukturierte Gespräche im Rahmen von BEM oder – nach Krankheit – eine stufenweise Wiedereingliederung. Bei Veränderungen der Selbstständigkeit kann die Pflegekasse eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen; ein allgemeiner „Kürzungsautomatismus“ besteht jedoch nicht.
FazitMit Pflegegrad zu arbeiten ist erlaubt – und für viele Menschen gelebte Realität. Weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen hängen vom Arbeitsverhältnis oder vom Einkommen ab. Entscheidend sind passgenaue Arbeitsbedingungen, die rechtlich abgesichert und finanziell förderbar sind: von BEM und Wiedereingliederung über Hilfsmittel und LTA bis hin zu arbeitsrechtlichen Schutzrechten bei anerkannter Schwerbehinderung. Wer die eigenen Grenzen kennt, Unterstützung nutzt und die Regelungen klug kombiniert, kann seinen Beruf auch mit Pflegegrad selbstbestimmt ausüben
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Nullrunde beim Bürgergeld senkt auch die Rente
2026 bleibt der Regelsatz der Grundsicherung gleich. Das betrifft Millionen Bürgergeld-Bezieher, aber auch 1,26 Millionen Rentner und Rentnerinnen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbssicherung beziehen. Diese fallen unter das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und nicht unter das Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld).
Rentner gelten meist nicht als erwerbsfähig im Sinn des BürgergeldesVoraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld ist außer der Hilfebedürftigkeit die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit. Alters- und volle Erwerbsminderungsrentner gelten aber im Sinn des Sozialgesetzbuches II nicht als erwerbsfähig und fallen deshalb bei Hilfebedürftigkeit unter das Sozialgesetzbuch XII.
Warum trifft die Nullrunde Rentner?Der Regelsatz der Grundsicherung wird 2026 unverändert bei 563,00 Euro liegen. Für Betroffene ist das bestenfalls hart am Limit. Viele Betroffene müssen bei den Tafeln anstehen, weil ihr Regelsatz nicht ausreicht, um sich mit Essen zu versorgen.
Die Lebensmittelpreise sind seit 2024 in nahezu allen Bereichen deutlich gestiegen, und dieser Trend setzt sich fort. Christoph Minhoff, Sprecher des Lebensmittelverbands nennt als Gründe hohe Energie- und Rohstoffpreise, Mindestlohn, Kriege und Zölle, Klima- und Ernteausfälle, sowie globale Lieferkettenprobleme. Die Verbraucherzentralen fordern eine Deckelung der Lebensmittelpreise und eine Kontrolle der Lebensmittelindustrie durch die Bundesregierung, um den Preisanstieg einzudämmen.
Das Institut für Konsumforschung fand in einer Umfrage heraus, dass 68 Prozent der Befragten inzwischen deutlich ihren Wocheneinkauf reduzieren müssen. Demnach greifen 42 Prozent häufiger zum billigeren Eigenmarken und 17 Prozent verzichten vollkommen auf bestimmte Produkte wie Fleisch oder Käse.
Diese Umfrage war nicht an eine bestimmte Einkommensgruppe geknüpft, und logischerweise ist der Druck auf diejenigen am größten, die als Empfänger von Grundsicherung sowieso bereits am Existenzminimum leben. Wenn jetzt der Regelsatz unverändert bleibt, während die Preise weiter steigen, bedeutet das für sie eine verschärfte Notlage, und das dauerhaft.
Die Lücke wächst weiterFür Empfänger von Grundleistung im Alter und bei Erwerbsminderung verschärft sich die finanzielle Kriese. Ihre Kosten für Nahrung, Heizung und Wohnen steigen ständig an. Ohne eine Erhöhung des Regelsatzes wächst die Lücke, um auch nur den elementaren Bedarf zu decken immer weiter an.
Die Konsequenz bedeutet letztlich zu hungern, zu frieren oder aus der Wohnung geworfen zu werden.
Viele dieser Betroffenen haben erhebliche gesundheitliche Beschwerden und Einschränkungen, sind erwerbsgemindert oder schwerbehindert. Gerade bei diesen Menschen, die diesen Menschen, die sowieso zumindest an der Schwelle zur Armut leben, ist oft kein Auto vorhanden, um bei entsprechenden Sonderangeboten einen Vorrat an haltbaren Lebensmitteln zu kaufen.
Auch eine Versorgung mit öffentlich zugänglichem Obst in größeren Mengen zum Einkochen, scheidet für sie aus. Es bliebt dann nur noch der Gang zu den Tafeln.
Sozialverbände warnen, dass ein Einfrieren des Regelsatzes weniger Kaufkraft bedeutet, und damit größere Armut. Sie fordern deshalb eine Anpassung der Regelsätze, die zumindest das Niveau der Inflation berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Paritätische Wohlfahrtsverband bereits vor Jahren nachgewiesen, dass die bestehenden Regelsätze längst nicht ausreichen, um ein menschenüwrdiges Existenzminimum zu gewährleisten.
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Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei GdB unter 50
Ein Merkzeichen G setzt Funktionsstörungen der unteren Wirbelsäule mit einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Das Landessozialgericht Berlin entschied jedoch in einem speziellen Fall anders. Demzufolge kann auch dann ein Anspruch auf das Merkzeichen G bestehen, wenn Funktionsstörungen zwar für sich genommen einen Grad der Behinderung von unter 50 haben, aber mit einer Teilversteifung des Kniegelenks in ungünstiger Stellung gleichzusetzen sind. (L 13 SB 73/13)
Künstliches Kniegelenk und Antrag auf SchwerbehinderungDer Betroffene hat ein künstliches Kniegelenk und beantragte beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieses erhielt aber nicht, da sein Gesamtgrad der Behinderung unter 50 liegt. Er war jedoch überzeugt, dass er diesen Anspruch hatte, da er wegen starker Kniebeschwerden eingeschränkt war.
Vor dem Sozialgericht scheitert die KlageDeshalb klagte er vor dem Sozialgericht. Dort blieb er mit seiner Klage erfolglos. Im Urteil zur folgenden Berufung vor dem Landessozialgericht steht: „Die nur noch hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens “G” fortgeführte Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger lägen keine Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten.“
Landessozialgericht bestätigt Anspruch auf MerkzeichenEr ging in Berufung vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Während des dortigen Verfahrens stellte er zudem einen Verschlimmerungsantrag. Das Landessozialgericht holte die Stellungnahme eines Gutachters ein.
Dieser führte aus, „dass die Implantation, Explantation und Reimplantation der Knie-TEP bei Empyembildung mit einer Einbuße der Gang- und Standfähigkeit verbunden sei, die aufgrund ihrer orthostatischen Auswirkungen einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen sei.“ Die Richter bestätigten den Anspruch auf das Merkzeichen und begründeten dies ausführlich.
Die Einschränkungen sind realDie Richter erklärten, entscheidend sei, wie man am Straßenverkehr teilnehmen könne, ohne dabei sich und andere zu gefährden. Wenn durch ein künstliches Kniegelenk die Geh- und Standsicherheit erheblich eingeschränkt sei, dann habe man Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und das Merkzeichen G.
Dabei sei entscheidend, welche Wegstrecken allgemein noch zu Fuß zurückgelegt werden könnten. Als ortsübliche Wegstrecke gelte laut Bundessozialgericht eine Strecke von rund zwei Kilometern in 30 Minuten. Laut einer Gutachterin sei dies dem Betroffenen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich.
Einzelgrade der Behinderung sind nicht allesDie Richter betonten, dass es im Einzelfall nicht um abstrakte Zahlenspielen ginge und kritisierten damit indirekt auch das Messen des Grades der Behinderung anhand der festgestellten Einzelgrade. Die Richter führten aus: „Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Messgröße, sondern wird von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert.“ Auf dieser Grundlage sei dem Betroffenen die ortsübliche Wegstrecke “infolge einer Einschränkung des Gehvermögens” nicht möglich.
Die Richter erörterten: „Denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. A wirkt sich auf dessen Gehfähigkeit die aus der Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks folgende wesentliche Gang- und Standunsicherheit negativ aus, die einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen und mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist.“ Deshalb sei der Anspruch auf einen Schwerbehidnertenausweis ebenso gegeben wie auf das Merkzeichen G.
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Neuer Ausweis: Das ändert sich für jetzt Rentner und Menschen mit einer Behinderung
Die Europäische Union hat den Weg für zwei neue, grenzübergreifend gültige Dokumente freigemacht: eine Europäische Behindertenkarte und einen einheitlichen Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Gleichzeitig nimmt die nächste Bundesregierung in Berlin die Digitalisierung nationaler Nachweise wie des Schwerbehinderten‑ und des Rentenausweises ins Visier. Doch was bedeutet das konkret – und stimmt es, dass analoge Karten bald abgeschafft werden?
Kurzübersicht: Was soll sich beim Rentenausweis und Behindertenausweis ändern? Frage Was ändert sich? Warum eine EU‑weit gültige Lösung? Nationale Schwerbehindertenausweise werden im Ausland oft nicht anerkannt; die neue Europäische Behindertenkarte soll Vergünstigungen (ÖPNV, Eintritt, Assistenz) in allen Mitgliedstaaten sichern. Was leistet die Europäische Behindertenkarte? Einheitliches Layout, QR‑Code, sowohl physisch als auch optional digital; Ausgabe durch die heimische Versorgungsbehörde, keine Pflicht zum Smartphone‑Nachweis. Neuer EU‑Parkaussweis Harmonisiert bisher uneinheitliche Parkprivilegien; ermöglicht reservierte Stellplätze, verlängerte Parkzeiten oder Gebührenfreiheit europaweit. Folgen für deutsche Ausweisinhaber*innen Bestehende nationale Dokumente bleiben gültig; die EU‑Karte ergänzt sie. Ein automatischer Zwangsumtausch ist nicht geplant. Digitaler Rentenausweis Im Koalitionsvertrag als freiwillige Smartphone‑Option angekündigt („können“ statt „müssen“); Scheckkarten‑Format bleibt erhalten. Gerüchte über eine Digital‑Pflicht Falschinformationen in sozialen Medien behaupten Abschaffung der Plastikkarte; weder EU‑Richtlinie noch deutscher Koalitionsentwurf belegen das. Bleibt die Papierform? Ja. Richtlinie und Bundespläne verlangen ausdrücklich ein wahlweises Angebot: haptische Karte oder digitale Wallet‑Version. Zeitplan und Handlungsbedarf EU‑Staaten müssen die Richtlinie bis Mitte 2027 umsetzen; Betroffene warten auf behördliche Information und brauchen vorerst nichts zu unternehmen. Warum brauchte es eine europäische Ausweis-Lösung?Reisen innerhalb der EU ist für viele Menschen mit Behinderung bislang mit bürokratischen Hürden verbunden. Nationale Nachweise werden im Ausland häufig nicht anerkannt; damit entfallen Vergünstigungen im Nahverkehr, in Museen oder beim Eintritt zu Sportveranstaltungen.
Dem soll eine EU‑weit anerkannte Behindertenkarte abhelfen, die den Status automatisiert bestätigt und den Zugang zu denselben Sonderkonditionen eröffnet, die Einheimische haben.
Der Rat der Europäischen Union hat die entsprechende Richtlinie im Oktober 2024 formal angenommen – verbunden mit einer Frist von 2,5 Jahren für die Umsetzung in nationales Recht und 3,5 Jahren für die praktische Anwendung.
Wie funktioniert die künftige Europäische Behindertenkarte?Die Karte wird von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt, in einem einheitlichen Layout und auf Wunsch zusätzlich digital. Ein QR‑Code soll Fälschungen erschweren.
Schon die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat hatten klargestellt, dass die Ausgabe sowohl in physischer als auch in digitaler Form erfolgen muss; niemand wird auf eine rein digitale Variante festgelegt.
Was ändert sich beim Parken?Parallel zur Behindertenkarte kommt ein harmonisierter Parkausweis. Er ersetzt die bislang uneinheitlichen blauen oder grünen Karten, die außerhalb des Herkunftslandes oft nur eingeschränkt gelten.
Künftig sollen Menschen mit Behinderung in jedem EU‑Land auf reservierte Stellflächen, verlängerte Parkzeiten oder Gebührenbefreiungen zurückgreifen können – unabhängig davon, wo die Berechtigung ausgestellt wurde.
Welche Folgen hat das für Betroffene in Deutschland?Für deutsche Inhaberinnen und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ändert sich zunächst nichts. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bereitet die Einführung der EU‑Karte vor, wird aber – so die Ankündigung – bestehende Dokumente nicht im Handstreich entwerten.
Bis die Richtlinie in deutsches Recht überführt ist, bleiben alle bisherigen Ausweise gültig. Wer später von der neuen Karte profitieren will, beantragt sie bei seiner Versorgungsbehörde; ein automatischer Zwangsumtausch ist nicht vorgesehen.
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Kommt der Rentenausweis wirklich bald nur noch aufs Smartphone?Der Entwurf des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD – er lag Mitte April 2025 vor – spricht an einer viel zitierten Passage davon, dass „alle den Schwerbehinderten‑ und Rentenausweis sowie die A1‑Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können“.
Entscheidend ist dabei das Wort „können“. Die Passage zielt auf eine optionale Wallet‑Lösung und schreibt kein Digital‑Obligatorium fest.
Woher stammen die Gerüchte über eine Digital‑Pflicht?Rasch nach Veröffentlichung des Koalitionsentwurfs kursierten Online‑Beiträge, die eine Abschaffung der Scheckkarte und eine generelle Smartphone‑Pflicht behaupteten.
Ein prominentes Beispiel ist ein Artikel der Plattform „PepperPapers“ vom 2. Mai 2025, der den Eindruck erweckt, die Bundesregierung plane den analogen Rentenausweis ersatzlos zu streichen. In Wahrheit findet sich dafür in den politischen Beschlüssen kein Beleg.
Dr. Utz Anhalt: Vorteile des EU-Schwerbehindertenausweises Bleibt es bei physischen Nachweisen?Ja. Sowohl auf europäischer Ebene – dort fordert die Richtlinie ausdrücklich eine wahlweise physische oder digitale Kartenausgabe – als auch im deutschen Koalitionspapier ist keine Rede von einer Abschaffung gedruckter Dokumente.
Die Bundesregierung verweist außerdem auf Erfahrungen mit der digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“): Das Smartphone‑Pendant ergänzt, ersetzt aber nicht die Papierform.
Was bringt die Digitalisierung dennoch?Ein freiwilliger digitaler Ausweis könnte Behördengänge vereinfachen, Ermäßigungen beschleunigt nachweisen und sich nahtlos in andere Anwendungen einfügen, etwa in die seit 2023 verfügbare Digitale Rentenübersicht, mit der Versicherte ihre Altersvorsorge zentral einsehen können.
Wichtig: Wer kein Smartphone nutzt, wird seinen klassischen Ausweis jedoch weiter vorzeigen dürfen.
Müssen Rentner und Schwerbehinderte jetzt aktiv werden?Derzeit nicht. Die EU‑Mitgliedstaaten haben bis Mitte 2027 Zeit, die Richtlinie umzusetzen; konkrete Antragswege werden frühzeitig bekanntgegeben. Auch der digitale Rentenausweis befindet sich im Konzeptstadium.
Bürgerinnen und Bürger sollten ihre vorhandenen Dokumente weiterhin mitführen und abwarten, bis Behörden Einladungen zur Umstellung verschicken. Wer online von angeblichen Pflichtterminen oder Umtauschfristen liest, prüft am besten die Quelle – auf offiziellen Seiten wie bmas.de oder rentenversicherung.de sind solche Fristen bislang nicht veröffentlicht.
Wie geht es weiter?Im Laufe der kommenden Monate wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU‑Karten vorlegen.
Parallel dürfte das federführende Digitalministerium eine Wallet‑Lösung für Rentenausweise pilotieren. Erst nach der parlamentarischen Beratung steht fest, wann und wie die neuen Dokumente ausgegeben werden. Bis dahin gilt: Ruhe bewahren – und wachsam bleiben, wenn Mythen und Halbwahrheiten den Fakten davonlaufen.
Der Beitrag Neuer Ausweis: Das ändert sich für jetzt Rentner und Menschen mit einer Behinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: 24-Monate-Regel kann zur Falle werden – und wie man sie elegant umgeht
Viele wollen mit 63 Jahren in Rente gehen. Wer Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge gezahlt und sein Leben an die Anforderungen des Berufs ausgerichtet hat, möchte nach über 40 Jahren Erwerbstätigkeit endlich Freiheit und Rente genießen.
Doch ein unscheinbarer Paragraph im Rentenrecht kann diesen Plan durchkreuzen: die sogenannte 24-Monats-Regel. Sie entscheidet darüber, ob Arbeitslosengeldzeiten für die Rente zählen – oder ob eine lebenslange Rentenkürzung droht.
Rente mit 63 – und die harten FaktenDie Vorstellung klingt verlockend: Nach 35 Versicherungsjahren dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich ab 63 Jahren in Rente gehen. Diese Möglichkeit firmiert offiziell unter dem Begriff „Altersrente für langjährig Versicherte“. Dabei zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, sondern auch Kindererziehungszeiten, Pflege von Angehörigen, Krankengeld oder Phasen der Arbeitslosigkeit.
Doch der Preis ist hoch: Jeder Monat, den man vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand geht, kostet 0,3 Prozent Abschlag auf die Bruttorente – und das lebenslang. Wer sich beispielsweise vier Jahre früher verabschiedet, muss dauerhaft mit einer Kürzung von 14,4 Prozent leben.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Tragweite:
1.050 € Rente → rund 899 € nach Abschlag
1.400 € Rente → rund 1.198 € nach Abschlag
1.550 € Rente → rund 1.327 € nach Abschlag
2.100 € Rente → rund 1.798 € nach Abschlag
Über einen Zeitraum von 20 Rentenjahren summieren sich diese Kürzungen schnell auf 35.000 bis über 70.000 Euro Verlust.
Abschlagsfrei dank 45 BeitragsjahrenDie deutlich attraktivere Variante ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht den Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze – ohne Abschläge. Voraussetzung: 45 Versicherungsjahre.
Im Jahr 2024 nutzten fast 270.000 Menschen diese Möglichkeit, Tendenz steigend.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Wer 45 Jahre vollmacht, spart nicht nur monatlich mehrere Hundert Euro, sondern über die gesamte Rentenzeit hinweg Beträge im fünfstelligen Bereich.
Doch genau hier liegt das Problem: Nicht jede Versicherungszeit wird angerechnet. Und wer unvorbereitet in die 24-Monats-Falle tappt, dem fehlen am Ende entscheidende Monate.
Die 24-Monats-Regel: Wenn Arbeitslosengeld nicht zähltDie Regelung ist simpel – und doch folgenreich: Bezieht jemand in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn Arbeitslosengeld I, werden diese Monate nicht für die 45 Jahre angerechnet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder den Betrieb vollständig schließt.
Ein praktisches Beispiel zeigt das Problem:Sabine, 62 Jahre, hat 44 Beitragsjahre gesammelt. Ihr Plan: zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und danach abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen. Was auf den ersten Blick logisch klingt, scheitert an der Vorschrift.
Denn genau diese 24 Monate ALG I würden nicht anerkannt. Sabine bliebe bei 44 Jahren stehen – und müsste entweder weiterarbeiten oder eine dauerhafte Rentenkürzung in Kauf nehmen.
Damit wird deutlich: Wer nicht rechtzeitig informiert ist, riskiert eine Lücke im Versicherungsverlauf, die sich später nicht mehr schließen lässt.
Der Minijob-Trick: Kleine Beiträge, große WirkungEs gibt jedoch einen eleganten Ausweg, den Fachleute als „Minijob-Trick“ bezeichnen. Arbeitslosengeldempfänger dürfen einer Nebenbeschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden nachgehen. Anrechnungsfrei auf das ALG I bleiben dabei allerdings nur 165 Euro monatlich. Alles, was darüber hinausgeht, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen – ein wichtiger Unterschied zur Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro.
Wichtig ist: Wer den Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, schafft vollwertige Pflichtbeitragsmonate, die für die 45-Jahre-Regel zählen. Schon geringe Beiträge reichen aus:
Beispiel: 400 Euro Minijob → Eigenanteil ca. 14 Euro pro Monat.
Arbeitgeber zahlt zusätzlich 15 Prozent.
Jeder Monat zählt als Pflichtbeitragszeit und überbrückt die 24-Monats-Lücke.
Zusätzliche Rentenpunkte entstehen zwar nur in kleinem Umfang – ein Jahr mit 556 € Monatsverdienst ergibt etwa 0,15 Entgeltpunkte, also rund 6 Euro mehr Monatsrente. Doch der entscheidende Vorteil ist, dass die 45 Jahre voll werden und die abschlagsfreie Rente damit gesichert ist.
Planung statt Panik: So sichern Betroffene ihre RentenansprücheWer von Arbeitslosigkeit im Alter betroffen ist, sollte möglichst frühzeitig handeln. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit darüber, wie viele Beitragsmonate bereits vorhanden sind und welche noch fehlen.
Hierfür gibt es das Formular V0100 – Antrag auf Kontenklärung.
Zudem empfiehlt es sich, die letzten 24 Monate vor dem geplanten Renteneintritt besonders im Blick zu behalten und mögliche Kündigungsszenarien durchzuspielen.
Ein Minijobvertrag, idealerweise noch vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs abgeschlossen, verhindert unangenehme Nachfragen bei der Arbeitsagentur.
Wichtige Unterlagen wie Kündigungen, ALG-Bescheide oder Lohnabrechnungen sollten sorgfältig gesammelt werden, um den Rentenantrag später reibungslos durchzubringen.
FazitDie 24-Monats-Regel ist ein Stolperdraht, der viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unvorbereitet trifft. Wer sie nicht kennt, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen im Ruhestand. Gleichzeitig zeigt das Beispiel, dass schon mit überschaubarem Aufwand – etwa einem kleinen, rentenversicherungspflichtigen Nebenjob – die entscheidende Beitragszeit gesichert werden kann.
Der Beitrag Rente: 24-Monate-Regel kann zur Falle werden – und wie man sie elegant umgeht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflege: Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch in Mietwohnungen einer Seniorenwohnanlage
Mit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 14 P 2053/18 bekannt, dass § 40 Abs 4 S 1 SGB XI eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Mietwohnungen auch dann nicht ausschließt, wenn es sich um betreute Wohneinrichtungen, beziehungsweise Wohnungen in Alten- oder Behindertenwohnheimen, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime im Sinne des SGB XI sind, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohneinrichtungen nicht zur sozialrechtlichen Leistungserbringung gehört.
Der Pflegeträger kann vom Gericht nicht mit seiner Auffassung gehört werden, dass Bewohner in betreuten Wohneinrichtungen grundsätzlich von den Leistungen ausgeschlossen sindDenn als Maßnahmen des individuellen Wohnumfeldes bezuschusst werden können sowohl Maßnahmen an gemietetem Wohnraum oder am Eigentum des Pflegebedürftigen. Das individuelle Wohnumfeld ist betroffen, wenn es sich um eine Maßnahme in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder zumindest in dem Haushalt, in den er aufgenommen ist und in dem er gepflegt werden soll, handelt.
Zum Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach der Rechtsprechung des BundessozialgerichtsDer Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist daher nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst – in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich (BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R – ).
Der Umstand, dass die Klägerin eine Wohnung in der – Seniorenwohnanlage – bewohnt, ändert nach Auffassung der Kammer eine Zuschussgewährung nicht bereits auf tatbestandlicher Ebene; vielmehr betrifft die in Rede stehende Maßnahme das individuelle Wohnumfeld der Klägerin. Denn die Klägerin bewohnt – wie auch der Mietvertrag belegt – eine private Mietwohnung.
Dass es sich um eine Wohnung in einer Seniorenwohnanlage handelt, in der die AWO gewisse Betreuungsleistungen anbietet, ändert hieran zur Überzeugung der Kammer nichts. Die angebotenen Betreuungsleistungen der AWO machen die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim. Nach den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung des BSG muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme das individuelle Wohnumfeld der Klägerin betrifft.
Das Bewohnen der privaten Mietwohnung in der Seniorenwohnanlage gleicht nicht einem dauerhaften Aufenthalt in einer stationären EinrichtungInsbesondere pflegerische Hilfen sind nach dem vorliegenden Betreuungsvertrag nicht zu erbringen. Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Wohnform handelt es sich daher nicht um den dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; vielmehr steht die selbstbestimmte und aktive Lebensgestaltung in der selbst genutzten Mietwohnung im Vordergrund.
FazitDem Wortlaut des § 40 Abs. 4 SGB XI ist kein Ausschluss für entsprechenden Wohnraum zu entnehmen. Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vermag die gesetzliche Regelung nicht wirksam einzuschränken. Auch sind die Gerichte bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht an ein solches Rundschreiben gebunden.
Die bewohnte Wohnung der Klägerin stellt als Mietwohnung ein individuelles Wohnumfeld im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar.
Anmerkung vom VerfasserDer pauschale Ausschluss entsprechender Wohnformen widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, neue ambulante Wohnformen zu fördern (z.B. § 45e SGB XI, der in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 40 Absatz 4 auf ambulant betreute Wohngruppen voraussetzt; § 38a SGB XI; zum gesetzgeberischen Ziel der Förderung alternativer Wohnformen insgesamt: BT-Drucksache 18/10707).
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Kündigung: Abfindung annehmen oder nicht: Diese Fehler kosten viel
Abfindungen wirken wie Befreiung – und kippen schnell zur Kostenfalle.
Das Geld lockt, doch Sperrzeit, Steuern und Fristen bestimmen den echten Wert.
Wer vorschnell unterschreibt, verschenkt oft Verhandlungsmacht und Netto.
- Frist halten: Binnen drei Wochen Kündigung prüfen lassen.
- Beendigungsdatum prüfen: Ordentliche Kündigungsfrist einhalten, Ruhen von ALG vermeiden.
- Netto statt Brutto denken: Fünftelregelung, Steuervorauszahlungen und Liquidität kalkulieren.
- Prozessrisiko nutzen: Kündigungsgrund prüfen; stärkere Position, höhere Abfindung.
- Nebenleistungen verhandeln: Freistellung, Boni, sehr gutes Zeugnis, Outplacement festschreiben.
- Sperrzeit im Blick: Aufhebungsvertrag nur mit tragfähiger Begründung unterschreiben.
Sozialversicherung klären: Status bei der Krankenkasse vorab abstecken.
Bürgergeld/Ansprüche melden: Zufluss rechtzeitig angeben, Anrechnung vermeiden. - Alles schriftlich fixieren: Keine mündlichen Zusagen akzeptieren.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme ist der Sozialplan. Gibt es einen Betriebsrat und eine Betriebsänderung, kann der Sozialplan Abfindungen verbindlich regeln. Er schafft einen einklagbaren Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderfall § 1a KSchG: Abfindung im KündigungsschreibenBei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung ausloben. Der Anspruch entsteht, wenn Sie auf die Klage verzichten. Die gesetzliche Richtgröße liegt bei 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Höhere Beträge sind möglich, wenn die Lage es hergibt.
Verhandeln lohnt sich: Wovon die Höhe abhängtAußerhalb des § 1a-Falls ist die Abfindung Verhandlungssache. Üblich sind Spannen von 0,5 bis etwa 1,0 Monatsgehältern je Jahr. Maßgeblich sind Prozessrisiko, Schutzstatus, Branche, Region und wirtschaftliche Stärke des Unternehmens. Wer starke Karten hat, erzielt oft mehr.
Drei-Wochen-Frist: Ohne Klage wird die Kündigung wirksamWer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam. Späte Gespräche führen dann meist zu schwächeren Ergebnissen. Warten kostet Geld.
Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag: Folgen für ALG IEin Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Häufig droht dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Ein Abwicklungsvertrag regelt die Trennung nach einer Kündigung. Auch hier sind Abfindungen möglich. Fristen laufen weiter, selbst wenn verhandelt wird.
Ruhen statt Anrechnung: So wirkt die Abfindung auf ALG IAbfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und fließt eine Abfindung, ruht der Anspruch auf ALG I bis zum fiktiven Ende der Frist. Sperrzeit und Ruhen können zusammenfallen. Planen Sie das Enddatum deshalb sorgfältig.
Steuer: Fünftelregelung wirkt erst in der VeranlagungAbfindungen sind steuerpflichtig. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) mindert die Progression. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Ermäßigung in der Regel nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Der Vorteil entsteht erst über die Steuererklärung. Das belastet die Liquidität im Auszahlungsjahr. Rücklagen federn Nachzahlungen ab.
Sozialversicherung: Meist beitragsfrei, mit wichtiger Ausnahme„Echte“ Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in der Regel nicht beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Komplex wird es bei freiwillig gesetzlich Versicherten. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Krankenkasse Teile als beitragspflichtige Einnahme werten. Klären Sie den Status vor der Unterschrift.
Sozialplan, Zeugnis, Freistellung: Was Sie zusätzlich verhandeln könnenDie Summe ist nur ein Teil der Gleichung. Nebenleistungen zählen oft mehr. Wichtig sind eine bezahlte oder unwiderrufliche Freistellung mit klarem Zeitraum, geregelte Boni und ein sehr gutes Arbeitszeugnis. Outplacement oder Qualifizierung erleichtern den Übergang. Vereinbaren Sie Termine und Inhalte schriftlich.
Entscheidung abwägen: Die relevanten Faktoren im BlickBewerten Sie Ihre Prozesschancen realistisch. Prüfen Sie, ob das Arbeitsverhältnis erst nach der ordentlichen Frist endet. Kalkulieren Sie die Netto-Summe für die Überbrückungszeit. Klären Sie die Wirkungen auf ALG I (Ruhen, Sperrzeit). Sichern Sie Nebenleistungen ab. Diese Punkte entscheiden über Nutzen oder Nachteil.
Praxis-Reihenfolge: So gehen Sie strukturiert vorSichern Sie die Frist beim Arbeitsgericht. Stimmen Sie Beendigungsdatum, Abfindung und Nebenleistungen schriftlich ab. Rechnen Sie die steuerlichen Effekte durch und planen Sie Liquidität. Klären Sie mit der Agentur für Arbeit Ruhen und Sperrzeit. Holen Sie rechtliche Beratung vor der Unterschrift ein.
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Falscher Bürgergeld Bescheid – Jobcenter muss Schadensersatz zahlen
Vielfach sind Bescheide seitens der Jobcenter nicht korrekt berechnet. Das liegt zum Teil an der komplexen Rechtslage im SGB II. Auch die Neueinführung des Bürgergelds wird zu Fehlern führen. Leistungsbeziehende haben in verschiedenen Konstellationen im Nachhinein ein Anspruch auf Schadensersatz.
Es ist ein Schaden durch einen falschen Bürgergeld-Bescheid entstandenIst ein finanzieller Schaden durch einen falschen Bescheid entstanden, gilt das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, also hier das Jobcenter durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
Alle Kosten müssen erstattet werdenDas bedeutet also, dem Geschädigten müssen alle Kosten erstattet werden, die ihm aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn dieser durch Mietschulden aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist.
Grob fahrlässig oder nicht ist nicht relevantOb die Behörde den Fehler grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei von einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Wo muss der Schadensersatz eingeklagt werden?Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.
Bürgergeld Bescheid immer überprüfenEinen Bürgergeld- Bescheid sollte man immer überprüfen! Entweder bei einer nächstgelegenen unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder beim Sozialrechtsanwalt (Achtung Kosten!).
Bei einem falschen Bescheid zum Nachteil des Leistungsberechtigten sollte ein Widerspruch – und wenn nötig – Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
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