GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 43 Minuten

Bürgergeld: Gericht beschließt Umkehr der Beweislast beim SGB II

6. September 2025 - 14:18
Lesedauer 3 Minuten

Der Klägerin ist eine überzeugende Erklärung zum Verbleib oder gar Verbrauch der Erbschaft nicht gelungen ( Verbleib von rund 22.000 Euro).

Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht, so aktuell das LSG Hessen im Verfahren Az. L 9 AS 209/24 – BSG, Beschluss vom 16.06.2025 – Az. B 4 AS 24/25 B – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BSG verworfen.

Leistungsempfängerin täuscht Diebstahl geerbter Barmittel vor

Vielmehr muss der Senat nach dem Gesamtablauf der Ereignisse davon ausgehen, dass die Klägerin den Diebstahl erfunden hat, nachdem ihr das Jobcenter die Leistungsaufhebung angekündigt hatte, weil ihr die Erbschaft ausgezahlt worden ist.

Dies hat die Klägerin durch ihre Erklärung zum angeblichen Abhandenkommen des Geldes zu verhindern versucht, wodurch sich auch ihr wiederholter Leistungsantrag erklärt.

Auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Erklärung, sie habe die Barauszahlung gewünscht, um im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens keine Geldmittel aus der Erbschaft zahlen zu müssen, zeigt die Energie der Klägerin, den Geldbetrag insgesamt behalten zu wollen, ohne ihren denkbaren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Verlust der Wohnung mangels Mietzahlung ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, annehmen zu können, die Klägerin verfüge über keine Geldmittel, weil unklar ist, ob nicht andere Motive hierfür maßgebend waren. Denn schließlich konnte die Klägerin an anderem Ort eine Wohnung erfolgreich und nahtlos anmieten.

Schließlich konnte die Klägerin im gesamten Verfahren nicht nachweisen, wie sie seit der vorläufigen Zahlungseinstellung ab dem 1. Dezember 2018 in der Zeit danach ihren Lebensunterhalt überhaupt hat bestreiten können, obwohl sie keine Geldmittel vom Jobcenter mehr erhielt.

Angesichts der strafrechtlich erwiesenen Verantwortlichkeit der Klägerin steht sie in besonderen Maße in der Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast trägt der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass er hilfebedürftig ist (BSG vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R).

Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin führt zu verneinender Hilfebedürftigkeit

In dem hier vorliegenden Fall ist bei Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation der Klägerin von ihrer fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugehen.

Der Senat betont ausdrücklich: Umkehr der Beweislast

Zwar enthält das SGB II keine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtaufklärbarkeit der Vermögenssituation nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht.

In diesem Sinne hat das BSG entschieden, dass der fehlende Nachweis der hierfür maßgeblichen Tatsachen zu Lasten des Leistungsempfängers gehen kann, wenn die Beweislage maßgeblich auf dessen fehlender Mitteilung beruht. Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt (BSG vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R -).

Diese Erwägungen gelten im Falle der Klägerin umso mehr. Denn sie hat nicht nur wegen mangelnder Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert, sondern gerade durch ihre wahrheitswidrigen Erklärungen den Sachverhalt verfälscht, und mit ihrem Festhalten an dem erwiesenermaßen von ihr erfundenen Umständen eine Sachaufklärung verhindert.

Zudem ist ihr weiterer Vortrag weiterhin davon geprägt, die vorgetragenen Falschbehauptungen im Nachhinein durch Hinzutreten weiterer behaupteten Umstände abzusichern.

Anmerkung vom Verfasser

1. Hier hat eine weibliche Antragstellerin mit allen Mittel, selbst der Manipulation und Lüge – also mit sehr viel Energie, ihre Erbschaft zu behalten und statt dessen Leistungen nach dem SGB 2 in Anspruch zu nehmen.

2. Nach Rechtsprechung des BSG zur Umkehr der Beweislast gilt:

Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.

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GEZ: Fehlender Staatsferne beim Rundfunkbeitrag – Karlsruhe lässt Hintertür offen

6. September 2025 - 12:34
Lesedauer 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags befasst. Auslöser war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen, der die Kontrollgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für nicht hinreichend staatsfern und zu intransparent hält.

Seine These: Wenn Aufsicht und Beschwerdeverfahren nicht unabhängig und durchsichtig funktionieren, fehlt es an Programmvielfalt und Ausgewogenheit – und damit am individuellen Vorteil, der den Beitrag rechtfertigt.

Karlsruhe hat die Beschwerde aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Inhaltlich weist der Beschluss jedoch auf Punkte hin, die künftig an anderer Stelle erheblich werden könnten.

Der verfassungsrechtliche Rahmen

Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Verfassungsrechtlich soll dieser eine unabhängige, staatsferne Berichterstattung sicherstellen und zur freien Meinungsbildung beitragen. Um diese Aufgabe dauerhaft zu erfüllen, hat der Gesetzgeber ein beitragsfinanziertes System etabliert, das nicht vom Werbemarkt abhängt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Nach § 2 RBStV ist für jede Wohnung ein Beitrag zu entrichten – unabhängig davon, ob die dort lebenden Personen das Angebot tatsächlich nutzen oder mit der Programmgestaltung einverstanden sind.

Der konkrete Fall aus Sachsen

Der Beschwerdeführer verweigerte die Zahlung für die Jahre 2014 und 2015, erhielt Säumniszuschläge und zog vor Gericht. Kern seines Vorbringens war nicht die generelle Ablehnung öffentlich-rechtlicher Angebote, sondern die Kritik an der Ausgestaltung der Kontrolle: In Rundfunk- und Verwaltungsrat säßen zu viele staatsnahe Personen, außerdem seien die maßgeblichen Verfahren – etwa bei Programmbeschwerden – gegenüber der Öffentlichkeit nicht transparent genug.

Nach seiner Auffassung lässt sich ohne staatsferne und durchsichtige Gremienarbeit die notwendige Programmvielfalt nicht sichern. Fehlt es aber an dieser Vielfalt, entfalle der individuelle Vorteil, der den Beitrag rechtfertigt.

Programmbeschwerden nicht nachvollziehbar dokumentiert und öffentlich zugänglich

Besondere Bedeutung maß der Beschwerdeführer dem Umgang mit Programmbeschwerden bei Sendern wie MDR, ZDF und ARD bei. Wenn Zahl, Gegenstand und Behandlung solcher Beschwerden nicht nachvollziehbar dokumentiert und öffentlich zugänglich seien, lasse sich die Qualitätssicherung kaum überprüfen.

Nichtöffentliche Ausschusssitzungen ohne veröffentlichte Tagesordnungen, Anwesenheitslisten oder Protokolle schwächten aus seiner Sicht die demokratische Kontrolle eines Systems, das gerade im Namen der Allgemeinheit handelt und von dieser finanziert wird.

Was die Verwaltungsgerichte entschieden

Das Verwaltungsgericht Leipzig erkannte die Problematik der Gremienzusammensetzung und der Staatsferne in Teilen – hielt die Beitragsbescheide im Ergebnis aber für wirksam.

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Gremien sei nicht rechtskräftig festgestellt, Maßnahmen der Organe seien nicht automatisch unwirksam. In der Folge blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen die Klage ohne Erfolg. Die Gerichte verwarfen damit nicht pauschal die Kritik an Staatsnähe und Transparenz, sahen darin aber keinen Grund, die Beitragspflicht jener Jahre aufzuheben.

Karlsruhe deutet inhaltlich an

Vor dem Bundesverfassungsgericht machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Beitragserhebung geltend. Karlsruhe erkannte, dass der Einwand mangelnder Staatsferne und Transparenz grundsätzlich einen nachvollziehbaren Prüfungsmaßstab berührt.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Verfassungsbeschwerde an der Subsidiarität scheitert: Der Beschwerdeführer hätte die tragenden verfassungsrechtlichen Argumente bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zum Gegenstand seines Zulassungsantrags machen müssen.

Weil dies unterblieb, war der Weg nach Karlsruhe formell versperrt.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht die inhaltliche Frage nicht als abwegig abtat.

Es ließ ausdrücklich erkennen, dass die Verbindungslinie zwischen Gremienbesetzung, Transparenz der Verfahren und Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit prinzipiell gerichtlich überprüfbar ist – zunächst jedoch von den Fachgerichten, die den Sachverhalt vollständig aufklären und rechtlich würdigen müssen.

Was heißt das für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler?

An der Beitragspflicht ändert der Beschluss nichts. Wer in Deutschland eine Wohnung innehat, bleibt grundsätzlich beitragspflichtig. Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten oder die Behauptung, das Programm sei unausgewogen, befreit nicht von der Zahlung.

Das System ist bewusst entkoppelt von individueller Nutzung und subjektiver Zufriedenheit, um den Auftrag an die Allgemeinheit zu sichern. Wer sich wehren will, muss präzise rechtliche Anknüpfungspunkte vortragen und die prozessualen Spielregeln einhalten – insbesondere die Rüge relevanter Punkte bereits vor den Fachgerichten.

Ein Blick über die Grenze

Dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kontrovers bleibt, zeigt ein Blick in die Schweiz.

Dort scheiterte 2018 die sogenannte No-Billag-Initiative zur Abschaffung der Rundfunkabgabe deutlich. Die Debatte hat dennoch Spuren hinterlassen und die Erwartung an Effizienz, Transparenz und publizistischen Mehrwert geschärft. Auch in Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich fortlaufend daran messen lassen müssen, wie überzeugend er seinen besonderen Auftrag einlöst.

Ausblick: Angriffspunkte und Reformbedarf

Der Ausgang des Karlsruher Verfahrens ist kein Freispruch „für alle Zeiten“, sondern ein Hinweis auf den richtigen Weg der Rechtsverfolgung.

Wer den Rundfunkbeitrag in Frage stellt, muss schlüssig darlegen, dass konkrete organisatorische oder verfahrensrechtliche Defizite in einem bestimmten Zeitraum die verfassungsrechtlich geforderte Vielfaltssicherung tatsächlich beeinträchtigten – und dies zunächst vor den Fachgerichten ausfechten.

Umgekehrt liegt es an den Rundfunkanstalten und den Ländern, die staatliche Distanz der Gremien – auch personell – sichtbar zu gewährleisten und die Beschwerdeverfahren so transparent zu gestalten, dass Vertrauen nicht nur gefordert, sondern verdient wird.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der hier verhandelte Zeitraum 2014/2015 betrifft. Änderungen an Staatsverträgen, Gremienbesetzungen und internen Verfahren der letzten Jahre können die Bewertung heute beeinflussen und müssen jeweils aktuell geprüft werden.

Fazit

Karlsruhe hat die Tür nicht zugeschlagen, sondern auf den richtigen Eingang verwiesen. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte an der Form, nicht an der grundsätzlichen Relevanz der aufgeworfenen Fragen.

Für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler bedeutet das: Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

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Rente: Nachzahlungen für Millionen Rentner: Auuslaufender Übergangszeitraum beim Rentenzuschlag

6. September 2025 - 12:21
Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Dezember 2025 endet die Übergangsregelung beim Rentenzuschlag. Seit Juli 2024 wurde der Zuschlag vielfach nur als pauschale Übergangslösung gezahlt. Ab Dezember 2025 stellt die Deutsche Rentenversicherung auf eine individuelle Berechnung um.

Nach Angaben des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt kann diese Umstellung dazu führen, dass Millionen Rentnerinnen und Rentner eine Nachzahlung erhalten. Der Schritt ist erheblich: Es sollen ab Dezember 2025 millionenfach neue Rentenbescheide versandt werden.

Wer Anspruch haben kann

Die Nachzahlungen betreffen vor allem Betroffene mit einer Hinterbliebenenrente wie Witwen- oder Witwerrenten, mit einer Erziehungsrente sowie Beziehende einer Erwerbsminderungsrente.

Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Rentenbeginn in den Zeitraum von 2001 bis 2018 fällt.

Die Übergangsphase mit pauschalem Zuschlag diente dazu, die Zeit bis zur individuellen Neuberechnung zu überbrücken; nun entscheidet die konkrete persönliche Rentenbiografie darüber, ob der künftige Zuschlag höher ausfällt als der pauschale Betrag der vergangenen Monate.

So funktioniert die Nachzahlung

Zum 1. Dezember 2025 ermittelt die Rentenversicherung den individuellen Zuschlag und vergleicht ihn mit den bisher gezahlten pauschalen Zuschlägen. Ergibt sich aus der Neuberechnung ein höherer Anspruch, wird die Differenz rückwirkend erstattet. Maßgeblich ist ein Zeitraum von 17 Kalendermonaten.

Praktisch bedeutet das: Ist der neue individuelle Zuschlag beispielsweise um 10 Euro höher, ergibt sich eine Nachzahlung von 170 Euro, weil die Differenz für 17 Monate erstattet wird.

Wichtig ist die Einbahnstraße: Sollte der individuell berechnete Zuschlag niedriger ausfallen als die Pauschale, sind laut Darstellung des Rentenberaters keine Rückzahlungen vorgesehen.

Was die neuen Bescheide ab Dezember 2025 bedeuten

Mit den neuen Berechnungen verschickt die Rentenversicherung ab Dezember 2025 neue Rentenbescheide in großer Zahl. Für Betroffene ist die genaue Prüfung dieser Schreiben zentral.

Zu kontrollieren ist insbesondere, ob der Zuschlag in die laufende Rente korrekt eingerechnet wurde, ob die Gesamtrente stimmig ausgewiesen ist und ob der Zuschlag selbst nicht durch Abschläge gemindert wurde.

Weicht der Bescheid von der Erwartung ab, gilt die einmonatige Widerspruchsfrist. Wer diese Frist versäumt, muss Korrekturen später über den Weg des § 44 SGB X anstoßen, was erfahrungsgemäß deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Besonderheiten bei der Erwerbsminderungsrente

Bei Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente stellt sich mit Blick auf den Zuschlag die Frage nach dem rechtzeitigen Übergang in die Altersrente. Der Hinweis aus der Praxis lautet, den Altersrentenantrag frühzeitig zu stellen, um zu vermeiden, dass der Zuschlag im Zuge des Rentenwechsels ganz oder teilweise verloren geht. Entscheidend sind die individuellen Stichtage und die Anrechnungsvorschriften im konkreten Fall.

Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten

Für Hinterbliebenenrenten hat die Zuschlagsumstellung eine Besonderheit: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als Einkommen im Sinne der Anrechnungsregeln gewertet.

Damit kann es – sofern Freibeträge überschritten werden – zu Kürzungen der Hinterbliebenenrente kommen. In der Übergangsphase bis dahin wurde der Zuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt.

Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte deshalb prüfen, ob die Anrechnungsschwellen künftig berührt werden und ob gegebenenfalls Anpassungen im Haushaltsbudget erforderlich sind.

Steuerliche Folgen nicht unterschätzen

Der Rentenzuschlag erhöht die Bruttorente und damit grundsätzlich auch den steuerpflichtigen Anteil. Das kann dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen oder sich die bereits bestehende Steuerlast erhöht.

Nach Einschätzung aus der Beratungspraxis gilt das faktisch schon seit Einführung des pauschalen Zuschlags; mit der individuellen Neuberechnung ab Dezember 2025 können sich die Effekte verstärken. Es empfiehlt sich, Belege frühzeitig zu sammeln und die eigene steuerliche Situation für das Steuerjahr 2025 zu prüfen.

Wege zur Minderung der Steuerlast

Als Ansatz zur Entlastung kommen außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Dazu zählen typischerweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Zahnbehandlungen, notwendige Medikamente sowie Pflegeleistungen. Solche Aufwendungen können – abhängig von zumutbaren Eigenanteilen und individuellen Voraussetzungen – das zu versteuernde Einkommen mindern.

In der Praxis wird häufig mit Richtwerten gearbeitet; der konkrete Effekt hängt jedoch stets von der persönlichen Situation ab. Wer unsicher ist, sollte steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die anerkennungsfähigen Posten korrekt zu erfassen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Mit Blick auf das Ende der Übergangsphase ist es sinnvoll, die eigenen Rentenunterlagen zu ordnen und die Berechnungsgrundlagen zur Hand zu haben. Nach Zugang des neuen Bescheids sollten die ausgewiesene Gesamtrente, der ausgewiesene Zuschlag und mögliche Abschläge sorgfältig geprüft werden.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte rechtzeitig den Wechsel in die Altersrente planen. Hinterbliebene sollten die Anrechnung des Zuschlags als Einkommen einkalkulieren.

Parallel lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Konsequenzen, damit es im Frühjahr 2026 bei der Steuererklärung keine Überraschungen gibt.

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GEZ: Vier Gründe um den Rundfunkbeitrag wieder abzumelden

6. September 2025 - 12:07
Lesedauer 2 Minuten

“Kann ich mich von der GEZ abmelden?” Diese und ähnliche Fragen zum Rundfunkbeitrag erreichen unsere Redaktion immer wieder.

Tatsächlich können sich Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe und Bürgergeld sowie Geringverdienerinnen und Geringverdiener vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder die Abschaffung de Rundfunkbeitrags gefordert. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich möglich.

Allerdings: Seit der Abschaffung der GEZ sind jedoch alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu entrichten.

Gründe warum der Rundfunkbeitrag nicht abgemeldet werden kann

Zunächst einmal die Gründe, die keine Abmeldung möglich machen:

  • Kein Abmeldegrund ist, wer nur private Sender schaut oder nur Radio hört. Auf die wirkliche Nutzung kommt es beim Rundfunkbeitrag nicht an.
  • Kein Grund für eine Abmeldung ist, wer in eine bisher unbewohnte Wohnung zieht und dort niemand anderes angemeldet werden soll. Denn dann zahlt bislang noch niemand für die Wohnung den Rundfunkbeitrag. In diesem Fall muss der Beitragsservice von ARD und ZDF informiert werden.
  • Kein Abmeldegrund besteht, wer den Rundfunkbeitrag im Grundsatz ablehnt.

Allerdings bestehen sehr wohl Abmeldegründe. Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, wann und von wem ein Rundfunkbeitrag verlangt werden darf. Laut diesem Vertrag darf ein Beitragskonto nur dann abgemeldet werden, wenn ein Gewerbe aufgegeben wird oder die Person umzieht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen allen 16 Bundesländern regelt, welche Rundfunkbeiträge wann und von wem erhoben werden. Danach kann ein Beitragskonto nur abgemeldet werden, wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufgeben oder umziehen:

4 Gründe wann der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden kann
  • Wer seine Wohnung aufgibt und in die Wohnung eines anderes dazu zieht, in der schon eine andere Person den Rundfunkbeitrag entrichtet.
  • Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht. Dann darf man allerdings keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben
  • Wer sein Gewerbe aufgibt
  • für eine Zweitwohnung muss ebenfalls nicht gezahlt werden, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Dies muss allerdings dem Beitragsservice “pro aktiv” selbst mitgeteilt werden!
Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag für die Dauer des Bezugs befreien lassen. Wie das funktioniert, haben wir hier beschrieben.

Dr. Utz Anhalt klärt auf

Wer zu wenig verdient

Wer zu wenig verdient und nur ganz knapp über den sozialrechtlichen Regel­­sätzen mit seinem Verdienst liegt, kann sich ebenfalls befreien lassen. Wann dies gilt, haben wir hier genau beschrieben.

Wie melde ich mich vom Rundfunkbeitrag ab

Wer sich abmelden kann, sollte dieses Formular ausfüllen. Achtung: Die Abmeldung ist nicht gleichzusetzen mit einer Befreiung. Hierfür existieren gesonderte Formulare.

Wer sein Gewerbe abgemeldet hat und deshalb keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlt, muss den Beitragsservice selbst anschreiben. Die Anschrift lautet: “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln”. Es ist davon auszugehen, dass die Abmeldebescheinigung vom Gewerbeamt angefordert wird.

Immer nachfragen!

Die Zahlungspflicht erlischt erst mit der Bestätigung, dass das Beitragskonto tatsächlich abgemeldet wurde. Deshalb sollte man immer am Ball bleiben und nachfragen. Nicht selten werden Anträge nur schleppend bearbeitet oder gehen sogar verloren.

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Pflegegeld und Pflegegrad: Tappe nicht in die Gutachter-Falle

6. September 2025 - 11:57
Lesedauer 3 Minuten

Wenn in einer Familie ein Angehöriger pflegebedürftig wird, ist das nicht nur emotional belastend, sondern auch organisatorisch eine Herausforderung. Neben medizinischer Versorgung und Alltagsorganisation steht insbesondere der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung im Mittelpunkt.

Ob und in welchem Umfang finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen gewährt werden, hängt maßgeblich von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab. Ein Termin, der für Betroffene wie für ihre Familien entscheidend ist – und entsprechend gut vorbereitet werden sollte.

Der Termin mit dem Gutachter: Ein Schlüsselmoment

Wer erstmals einen Antrag bei der Pflegekasse stellt, wird relativ schnell mit einem Gutachtertermin konfrontiert. Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes verschafft sich dabei ein persönliches Bild vom Pflegezustand des Antragstellers. Normalerweise geschieht dies im häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim.

Während der Corona-Pandemie fand die Begutachtung häufig telefonisch oder auf Basis der Aktenlage statt. Inzwischen ist der Hausbesuch wieder die gängige Praxis.

Die Auswirkungen dieses Termins sind erheblich: Der Pflegegrad, der hier festgelegt wird, entscheidet über die Höhe und Art der Leistungen. Zwar ist ein Widerspruch gegen das Ergebnis möglich, doch zieht sich ein solcher Prozess oft über Monate. Zeit, die viele Betroffene kaum entbehren können.

Gutachter kommt und man hat den besten Tag seit Monaten

In der Praxis berichten Beratungsstellen immer wieder von einem Phänomen: Ausgerechnet am Tag des Gutachterbesuchs haben schwer pflegebedürftige Menschen überraschend gute Phasen.

Sie wirken fitter als sonst, kleiden sich besonders ordentlich und empfangen den Gutachter vielleicht sogar mit Kaffee und Kuchen. Für das Bild, das in diesem Moment entsteht, kann das allerdings nachteilig sein. Der tatsächliche Pflegebedarf spiegelt sich so nicht realistisch wider.

Daher ist es wichtig, die pflegebedürftige Person auf den Besuch vorzubereiten und zu erklären, worum es geht. Es ist nicht nötig, etwas zu beschönigen oder zu verschweigen – im Gegenteil. Je ehrlicher die Situation dargestellt wird, desto größer ist die Chance, dass der Pflegegrad dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Vorbereitungsgespräch mit dem Angehörigen

Wer geistig noch in der Lage ist, den Hintergrund zu verstehen, sollte unbedingt mit dem pflegebedürftigen Angehörigen über den Termin sprechen. Dabei ist zu erklären, dass die Fragen des Gutachters auf die Selbstständigkeit im Alltag abzielen: Geht das Ankleiden noch alleine? Wird Unterstützung beim Kochen, Essen oder bei der Körperpflege benötigt? Wie sieht es mit der Mobilität innerhalb der Wohnung aus?

Ein Probedurchgang, bei dem ein Familienmitglied in die Rolle des Gutachters schlüpft, kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. So lassen sich Missverständnisse reduzieren, und die pflegebedürftige Person kann sich besser darauf einstellen, welche Fragen gestellt werden.

Nie allein in die Begutachtung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, den Angehörigen beim Termin nicht allein zu lassen. Auch wenn die betroffene Person geistig noch fit ist, empfiehlt es sich, dass mindestens ein weiteres Familienmitglied oder eine enge Bezugsperson anwesend ist.

Zum einen können dadurch Details ergänzt werden, die im Gespräch vielleicht untergehen. Zum anderen gibt es Sicherheit – sowohl für den Antragsteller als auch für den Gutachter, der ein umfassenderes Bild erhält.

Falls es terminliche Schwierigkeiten gibt, besteht die Möglichkeit, den Besuch zu verschieben oder eine andere Vertrauensperson hinzuzuziehen. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass der Gutachter nur mit dem Pflegebedürftigen spricht, ohne dass die Familie eingebunden ist.

Nach dem Gespräch ist vor dem Gespräch

Auch nachdem der Gutachter seine Fragen gestellt hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Es kann sinnvoll sein, ihn nach dem eigentlichen Termin noch einmal kurz allein anzusprechen.

Gerade wenn die pflegebedürftige Person während des Besuchs ungewöhnlich aktiv oder leistungsfähig gewirkt hat, sollten Angehörige dies offen thematisieren. Ein erfahrener Gutachter weiß solche Hinweise einzuordnen und kann sie in die Bewertung einfließen lassen.

Dieser Austausch ist oft entscheidend, damit das Gutachten nicht ein verzerrtes Bild abgibt. Schließlich geht es nicht um eine Momentaufnahme, sondern um die durchschnittliche Situation im Alltag über einen längeren Zeitraum.

Wenn das Ergebnis nicht passt: Widerspruch und Klage

Sollte die Pflegekasse nach der Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad feststellen als erwartet – oder den Antrag sogar vollständig ablehnen – besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einzulegen.

Dieser Schritt sollte schriftlich erfolgen und klar begründen, warum das Gutachten aus Sicht der Betroffenen nicht zutreffend ist. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, Pflegetagebücher oder Stellungnahmen von Pflegediensten, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf dokumentieren.

Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Gang vor das Sozialgericht. Dort kann eine Klage erhoben werden, die für Betroffene kostenfrei ist. Oft wird im Verlauf des Verfahrens ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

Auch wenn dieser Weg Zeit und Geduld erfordert, haben viele Familien damit Erfolg, insbesondere wenn sie sich Unterstützung durch Sozialverbände, Pflegeberatungen oder Rechtsanwälte holen.

Emotionale Belastung und sachliche Vorbereitung

Eine ernsthafte Erkrankung in der Familie stellt alle Beteiligten vor eine Ausnahmesituation. Viele Angehörige sind erschöpft und überfordert – und dennoch ist es wichtig, beim Gutachtertermin einen klaren Kopf zu bewahren. Wer sich im Vorfeld gründlich vorbereitet, die Betroffenen aufklärt und die eigenen Beobachtungen einbringt, erhöht die Chancen auf eine gerechte Einstufung erheblich.

Sollte das Ergebnis dennoch nicht den Erwartungen entsprechen, stehen mit Widerspruch und Klage wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung.

Wichtig ist, dass Familien den Prozess aktiv begleiten und dokumentieren – vom ersten Gespräch bis hin zur eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung.

So wird aus dem belastenden Pflichttermin eine Möglichkeit, den tatsächlichen Pflegebedarf sichtbar zu machen und die notwendige Unterstützung zu sichern.

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Bürgergeld: Tunesische Mutter mit Kindern hat Anspruch aufs Sozialgeld

6. September 2025 - 11:00
Lesedauer 2 Minuten

Zur Frage, ob und ggf unter welchen Umständen Drittstaatsangehörige, die einem weiteren Drittstaatsangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt, in die Bundesrepublik Deutschland als dessen Ehefrau und Kinder nachziehen, dem dreimonatigen Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 unterfallen.

Familienangehörige eines erwerbsfähigen Ausländers mit Bürgergeldbezug haben auch in den ersten 3 Monaten in Deutschland Anspruch auf ALG II/ Sozialgeld.

Nicht erwerbsfähige Antragsteller unterfallen nicht dem dreimonatigen Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2

Der § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Drittstaatsangehörige, die zu einem Familienangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt, nachziehen, vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen sind.

Denn Betroffen sind von der Vorschrift zuvörderst erwerbsfähige Ausländer und erst im Verhältnis zu diesen – gleichsam im Nachgang – deren Familienmitglieder.

Die Norm findet jedenfalls keine Anwendung bei nicht erwerbsfähigen Antragstellern. Das Bundessozialgericht hat dazu wie folgt am 17.07.2024 geurteilt: B 7 AS 3/23 R.

Tunesische Mutter mit ihren 2 Kindern hat Anspruch auf Sozialgeld bei Familiennachzug

Das Bundessozialgericht (BSG) begründet seine Entscheidung damit, dass die Mutter und ihre 2 Kinder anspruchsberechtigt auf ALG II – Sozialgeld waren.

Aufgrund ihres Alters waren sie zwar nicht erwerbsfähig, doch Sie bildeten mit dem Ehemann und Vater eine Bedarfsgemeinschaft, der ihnen “als deren Kopf“ Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Absatz 2 SGB II vermittelte, so der 7. Senat des BSG.

Der Leistungsausschluss fand keine Anwendung § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II

Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II.

Auf die Kläger war dies aber nach Aussage BSG nicht übertragbar

Denn die Antragsteller werden schon nicht vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst. Nur ERWERBSFÄHIGE AUSLÄNDER sind von dieser Norm erfasst.

Betroffen sind von der Vorschrift zuvörderst erwerbsfähige Ausländer und erst im Verhältnis zu diesen – gleichsam im Nachgang – deren Familienmitglieder.

Aber die Antragsteller waren nicht erwerbsfähig und hatten somit einen Anspruch auf Sozialgeld. Sie waren auch nicht Familienangehörige einer ausgeschlossenen erwerbsfähigen Person

Auch waren sie nicht Familienangehörige einer ausgeschlossenen erwerbsfähigen Person. Denn der Ehemann und Vater erhält Leistungen nach dem SGB II; er ist ein leistungsberechtigter Ausländer.

Fazit

Tunesische Mutter mit ihren Kindern zieht nach Deutschland zu ihrem erwerbsfähigen Ehemann, der Bürgergeld bezieht.

Der Vater ist ein leistungsberechtigter Ausländer, aufgrund dessen die Ehefrau und die nicht erwerb sfähigen Kinder Anspruch auf Sozialgeld haben und sie nicht dem 3 – monatigem Leistungsausschluss unterfallen.

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Statt Bürgergeld: Neue Grundsicherung wird in Karlsruhe scheitern

6. September 2025 - 11:00
Lesedauer 3 Minuten

Die Debatte über die Zukunft der Grundsicherung erreicht einen neuen Höhepunkt. Die schwarz-rote Bundesregierung will das Bürgergeld zur „neuen Grundsicherung“ umbauen. Kanzler Friedrich Merz begründet das mit der Notwendigkeit „großer Reformen“ und der Diagnose, Deutschland lebe „seit Jahren über unsere Verhältnisse“. Die Tonlage markiert den politischen Anspruch: straffer vollziehen, rascher vermitteln, ausgabenwirksame Regeln zurückdrehen.

Das Beschlusspapier: Inhalt und Stoßrichtung

Zentraler Punkt ist das gemeinsame Beschlusspapier der Geschäftsführenden Vorstände von CDU/CSU und SPD vom 29. August 2025. Darin kündigt die Koalition an, das Bürgergeld „zu einer neuen Grundsicherung“ umzugestalten, Rechte und Pflichten verbindlicher festzuschreiben und Jobcenter „ausreichend“ zu finanzieren.

Jeder Erwerbslose soll ein persönliches Angebot erhalten; der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird gesetzlich verankert und ausgeweitet. Für alle, die arbeiten können, gilt der Vorrang der Vermittlung; bei Vermittlungshemmnissen sollen Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha helfen.

Besonders umstritten ist der Satz: „Wer trotz Arbeitsfähigkeit wiederholt zumutbare Arbeit ablehnt, muss künftig mit einem vollständigen Leistungsentzug rechnen.“

Zugleich erwähnt das Papier, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten sowie die besondere Situation psychisch erkrankter Menschen. Beim Vermögen soll die Karenzzeit entfallen; das Schonvermögen wird an die „Lebensleistung“ gekoppelt. Bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten (KdU) soll ebenfalls keine Karenzzeit mehr gelten.

Sanktionen mit Verfassungsbruch

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 Leitplanken gezogen. Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten sind grundsätzlich zulässig, aber nur in engen Grenzen. Pauschale Kürzungen um 60 Prozent oder ein genereller Totalausfall der Leistungen sind verfassungswidrig; als Übergangsgrenze gilt eine Kürzung bis maximal 30 Prozent.

Eine vollständige Streichung kommt allenfalls in engsten Ausnahmen in Betracht, etwa wenn ein konkretes Arbeitsangebot die Hilfebedürftigkeit sofort beendet hätte. Zudem sind Härtefälle zu berücksichtigen; Sanktionen müssen enden, sobald Pflichten nachgeholt werden. Wer Sanktionen verschärfen will, trägt daher eine hohe Begründungslast.

Aus Regierungskreisen und Medienberichten zeichnen sich zwei Stoßrichtungen ab. Erstens sollen Meldeversäumnisse deutlich härter gefasst werden, mit einer 30-Prozent-Kürzung schon beim ersten Verstoß.

Zweitens hält die Koalition am Ziel fest, bei wiederholter Zumutbarkeits-Ablehnung einen vollständigen Leistungsentzug zu ermöglichen. Das erste Element wurde bereits im vergangenen Jahr in Boulevard- und Fachberichten vorgezeichnet; das zweite steht – wörtlich – im Beschlusspapier selbst, wird aber verfassungsrechtlich besonders heikel.

Warum zwei Gesetzespakete?

Die KdU-Regeln berühren die Finanzverantwortung von Ländern und Kommunen. Entsprechend ist für diesen Block mit einem zustimmungspflichtigen Gesetz zu rechnen – politisch realistisch also ein Zweiteiler: Zunächst ein Bundesgesetz zu Sanktionen, Mitwirkungspflichten und Vermögensregeln; später ein zustimmungspflichtiges KdU-Gesetz.

Aus Regierungskreisen heißt es, Arbeitsministerin Bärbel Bas wolle das erste Paket im September ins Kabinett bringen; über KdU-Pauschalierungen soll gesondert entschieden werden.

Vermögen, „Lebensleistung“ und das Ende der Karenzzeit

Mit dem Bürgergeld wurde eine Vermögens-Karenzzeit eingeführt, die zuletzt bereits verkürzt wurde. Schwarz-Rot plant nun den Wegfall dieser Schonfrist und will das Schonvermögen an die „Lebensleistung“ koppeln.

Was das genau heißt, ist offen: Denkbar wären z. B. arbeitsbiografische oder beitragsbezogene Parameter – doch jedes Modell erzeugt Abgrenzungsfragen und Bürokratie. Arbeitgeber- und Wohlfahrtsverbände bewerten die Idee höchst unterschiedlich; Kritik entzündet sich vor allem am Vollzugsaufwand und an der Gefahr neuer Ungleichbehandlungen.

Unterkunftskosten: Politisch brisant, föderal sensibel

Die vorgesehene Aufhebung der Karenzzeit bei „unverhältnismäßig hohen“ KdU greift tief in die Praxis der Jobcenter ein. Nach einem Jahr uneingeschränkter Übernahme tatsächlicher Wohnkosten (Karenzzeit) greift bisher die Angemessenheitsprüfung.

Künftig soll die Schonzeit entfallen, wenn Kosten die Angemessenheit erheblich überschreiten – was die Zahl der Kostensenkungsverfahren erhöhen dürfte und sozialen Druck auf angespannte Wohnungsmärkte verlagert. Über Details, Definitionen und Übergänge entscheidet das zweite, wohl zustimmungspflichtige Gesetz.

Passiv-Aktiv-Transfer: Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren

Die gesetzliche Verankerung und Ausweitung des PAT zielt darauf, Mittel aus „passiven“ Leistungen (Regelbedarf, KdU, Sozialversicherungsbeiträge) aktiv für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu nutzen – etwa in Verbindung mit § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).

Fachpapiere von BMAS, Kommunalverbänden und Forschungseinrichtungen begrüßen die Grundidee, verweisen aber auf enge fiskalische Spielräume, Verwaltungsaufwand und die Notwendigkeit solider Wirkungsnachweise. Entscheidend wird sein, ob PAT-Finanzierungen verlässlich und entfristet angelegt werden.

Folgen für Jobcenter und Betroffene

Für die Jobcenter bedeutet der Kurs mehr Steuerung, schnellere Verfahren und strengere Mitwirkung – bei gleichzeitigem Anspruch auf „ausreichende“ Mittel. In der Sanktionspraxis entfällt der oft kritisierte 10-Prozent-Einstieg; das erhöht sofort den finanziellen Druck bei Meldeversäumnissen, die den Großteil der Sanktionsfälle ausmachen.

Die Arbeitsforschung bestätigt zwar, dass Sanktionen Verhaltenswirkungen entfalten können, weist aber ebenso auf unerwünschte Nebenfolgen hin – bis hin zu Instabilität neu aufgenommener Beschäftigung. Eine reine „Härte-Logik“ ersetzt daher keine individuelle Förderung bei Qualifikation, Gesundheit und Betreuung.

Verfassungsrisiko „Totalsanktion“

Der politisch zugespitzte Punkt ist der vollständige Leistungsentzug. Der Karlsruher Rahmen lässt – jenseits seltener Ausnahmen – keine Totalsanktionen zu, wenn dadurch das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten wird.

Wer gleichwohl einen generellen Totalentzug bei wiederholter Ablehnung „zumutbarer“ Arbeit normieren will, müsste die Grundsicherung substantiell neu systematisieren (z. B. über verpflichtende Sachleistungen) und engste Einzelfall-Schranken definieren. Selbst dann bliebe die Norm rechtlich angreifbar. Juristische Einordnungen sprechen entsprechend von einem hohen Prozess- und Korrekturrisiko.

Verfahren, Zeitplan, Konfliktlinien

Stand heute ist offen, ob der Referentenentwurf bereits im September oder erst im Oktober vorliegt. Erwartbar ist ein Zwei-Stufen-Vorgehen: zuerst Bundeskompetenzen (Sanktionen, Vermögen, Vermittlung), danach das zustimmungspflichtige KdU-Paket.

In beiden Teilen werden Bundestag und – bei KdU – Bundesrat erhebliche Änderungen verhandeln. Politisch stellt sich am Ende die Kernfrage, ob die Koalition Härte und Hilfe rechtssicher austariert – oder ob Karlsruhe erneut Korrekturen erzwingt.

Quellenhinweise (Auswahl): Beschlusspapier CDU/CSU & SPD, 29. 8. 2025; BVerfG-Urteil zu SGB-II-Sanktionen vom 5. 11. 2019; Table.Media zur Aufteilung in zwei Gesetze; Berichte zu 30-%-Sanktionen bei Meldeversäumnis; Forschung zu Wirkungen von Sanktionen; öffentliche Äußerungen des Bundeskanzlers, Tacheles e.V..

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Arbeitslosengeld: Kein Gründungszuschuss bei Sperrzeit

6. September 2025 - 10:23
Lesedauer 2 Minuten

„Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht,

2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist un

3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg Az. L 2 AL 12/24 bei der Antragstellerin nicht vor, weil die Klägerin bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte.

Leistungsbezug nach dem SGB 3 ist Voraussetzung für den Gründungszuschuss

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist notwendige tatbestandliche Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Der Gründungszuschuss hat vor allem den Zweck , die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren (dazu BT-Drs. 16/1696, S. 30), liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R -).

Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Arbeitslosengeldanspruch durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden kann, haben hier keinen Platz (LSG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – L 2 AL 17/18 – ).

Fazit

1. Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 -), denn dieses bewirkt – ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist – eine Zahlungssperre.

2. Die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorliegen. Es genügt dagegen nicht schon die Arbeitslosmeldung, solange noch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht (hier: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit )

Praxistipp von Detlef Brock

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 ist Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB 3 bei Arbeitslosigkeit, d. h. ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ( LSG Hamburg L 2 AL 50/18 ).

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.

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Arbeitslosengeld beantragen statt in Rente – das kann sich so lohnen

6. September 2025 - 10:20
Lesedauer 2 Minuten

Besonders langjährig Versicherte und Rentenversicherte mit Schwerbehinderung können ohne Abschlag zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Ruhestand gehen.

Das Arbeitslosengeld ist meist höher sein als die erwartete Rente. Ist es möglich, statt vorzeitig in Rente zu gehen noch einmal ALG I zu beziehen?

Besonders langjährig Versicherte und schwer behinderte Menschen

Zwei Gruppen von Rentenversicherten können zwei Jahre früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden – ohne Abschläge. Das sind besonders langjährig Versicherte, die 45 Jahre Wartezeit vorweisen können und Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50.

Keine Pflicht zur vorzeitigen Rente

Die Betroffenen können vorzeitig in Rente gehen, sie müssen es aber nicht. Sie können auch weiter arbeiten oder sich -bis zur Regelaltersgrenze- arbeitslos melden.

Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter

In jungen Jahren wird das ALG I nur ein Jahr ausgezahlt. Wer jedoch 58 Jahre alt ist und mindestens 48 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, der kann bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.

Kann die Agentur Sie zwingen, in Rente zu gehen?

Wenn die Regelaltersgrenze für die reguläre Altersrente erreicht ist, dann besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Umgekehrt kann die Agentur für Arbeit niemand zwingen, vorzeitig in Rente zu gehen.

Der Rentenanspruch steigt

Sie können kurz vor dem Renteneintritt Arbeitslosengeld beziehen, und dadurch erhöht sich sogar ein bisschen die Rente. Denn die Agentur zahlt Beiträge an die Rentenkasse.

Betriebsbedingte oder eigene Kündigung?

Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen ohne Ihr Verschulden genau zu der Zeit, in der Sie ohne Abschläge in Rente gehen könnten. Dann lohnt es sich finanziell, sich arbeitslos zu melden statt die Frührente in Anspruch zu nehmen, besonders, wenn Sie zuletzt gut verdienten.

Die Rente beträgt 48,1 Prozent des Nettolohns, das Arbeitslosengeld aber 60 Prozent. Zudem werden durch die Agentur für Arbeit Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt.

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Was ist der Nachteil?

Arbeitslosengeld zu beziehen verpflichtet dazu, alles zu tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Sie können also nicht, wie bei der vorzeitigen Rente, “machen, was sie wollen”, sich also zum Beispiel Hobbies widmen oder eine lange Reise unternehmen.

Zwar hängt es auch vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, wieviele Stellen Ihnen angeboten werden, doch Geld zu beziehen und seine Ruhe zu haben, das läuft bei der Arbeitsagentur nicht.

Wenn Sie selbst die Zeit nutzen wollen, zum Beispiel, um (ansonsten teure) Weiterbildungen zu absolvieren, dann sind die Möglichkeiten, die die Agentur bietet, positiv.

Ob Sie die Angebote und Pflichten des Status Arbeitslos als Perspektive oder als Belastung empfinden, hängt von ihren Plänen und Bedürfnissen ab.

Sanktionen bei Eigenkündigung

Probleme bekommen Sie, wenn Sie gerne in vorzeitige Rente gehen wollen, weil es Ihnen mit Anfang 60 mit der Arbeit reicht, und denken, zu kündigen und sich arbeitslos zu melden, wäre eine gute Idee.

Bei einer Eigenkündigung müssen Sie einen nachvollziehbaren Grund angeben oder Sie werden beim Arbeitslosengeld gesperrt. Diese Sperre gilt dann, wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt haben.

Ausnahmen, in denen nicht gesperrt wird, sind wichtige Gründe für die Eigenkündigung wie Mobbing am Arbeitsplatz oder Pflege eines Angehörigen. Sich arbeitslos zu melden statt vorzeitig in Rente zu gehen gehört nicht zu diesen Gründen.

Was bedeutet die Sperre?

Mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld geht die Rechnung “24 Monate Geld von der Arbeitsagentur statt zwei Jahre früher in Rente” nicht mehr auf. Sie bekommen nämlich für die ersten zwölf Wochen weder Arbeitslosengeld noch Rentenbeiträge. Statt 24 Monate erhalten Sie ALG I nur noch 18 Monate. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Sozialverband SoVD)

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Rente: Höhere Zuzahlungsbefreiung für Rentner in 2025

6. September 2025 - 10:04
Lesedauer 4 Minuten

Das deutsche Sozialversicherungssystem sieht für Rentner eine finanzielle Entlastung bei Ausgaben für Medikamente, Krankenhausaufenthalte und therapeutische Anwendungen vor. Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, erhält eine Zuzahlungsbefreiung und spart dabei oft mehrere hundert Euro pro Jahr.

Warum sich eine Befreiung lohnt

Rentnerinnen und Rentner zahlen bei jeder ärztlichen Verordnung einen Anteil selbst. Das nennt sich Zuzahlung. Studien der gesetzlichen Krankenkassen zeigen jedoch, dass viele ältere Versicherte bereits nach wenigen Monaten ihren maximalen Eigenanteil erreicht haben. Wer dann keinen Antrag auf Befreiung stellt, verschenkt Geld.

Ein Beispiel verdeutlicht den möglichen Vorteil: Bei einem jährlichen Einkommen von 20.000 Euro liegt die Zuzahlungsobergrenze bei 400 Euro. Wer ohne Befreiung längerfristig Medikamente bezieht, könnte diesen Betrag schon zur Jahresmitte ausschöpfen.

Die Höhe der Zuzahlungen

Versicherte tragen grundsätzlich zehn Prozent des Abgabepreises selbst, zahlen jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro verschriebenem Mittel.

Der Eigenanteil darf aber nie höher sein als die tatsächlichen Kosten. Auch bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zahlen Sie zehn Prozent der Gesamtkosten plus einmalig zehn Euro pro Verordnung.

Das klingt auf den ersten Blick überschaubar. Doch viele Seniorinnen und Senioren, die regelmäßig mehrere Mittel benötigen, kommen so rasch auf hohe Summen. Deswegen sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine Begrenzung vor, damit Gesundheitskosten nicht untragbar werden.

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Welches Einkommen zählt für die Befreiung?

Die Krankenkasse prüft Ihr gesamtes Jahresbruttoeinkommen. Bei Rentnerinnen und Rentnern umfasst dies:

  • Ihre volle Rente (Bruttobetrag).
  • Zusätzliche Arbeitseinkünfte (etwa aus einem Nebenjob).
  • Miet- oder Kapitaleinnahmen (Zinsen oder Renditen).
  • Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen.
  • Falls Sie verheiratet sind, werden auch die Einkünfte des Ehepartners oder der Ehepartnerin berücksichtigt.
  • Miet- und Pachteinnahmen zählen dabei in voller Höhe. Beihilfen für Körper- oder Gesundheitsschäden gelten nicht als anrechenbares Einkommen. Das Gleiche gilt für Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Falls Sie Angehörige im gleichen Haushalt haben, rechnet die Krankenkasse die Einkünfte zusammen und zieht entsprechende Freibeträge ab. Diese betragen zurzeit:

5.922 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
8.388 Euro für jedes Kind

Auch wer dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung lebt, gilt formal als Teil des gemeinsamen Haushalts. Lebt also ein Ehepartner im Pflegeheim und der andere Zuhause, zieht die Krankenkasse dessen Freibetrag weiterhin ab.

Beispielrechnung
Angenommen, ein Ehepaar hat zusammen 35.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Davon zieht man die Freibeträge für Ehegatten und zwei Kinder ab (5.922 Euro + 2 × 8.388 Euro = 22.689 Euro).

Übrig bleiben 12.302 Euro. Liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent, zahlen sie maximal 246,04 Euro an Zuzahlungen. Handelt es sich um eine chronische Erkrankung (ein Prozent), reduziert sich die Eigenbeteiligung auf 123,02 Euro.

Wer im Laufe des Jahres sieht, dass er diese Summe bald erreichen wird, kann bei seiner Krankenkasse die vorläufige Zuzahlungsbefreiung für Rentnerinnen und Rentner beantragen.

Welche Kosten zählen

Gesetzliche Zuzahlungen fallen vor allem an bei:

  • Rezeptpflichtigen Medikamenten
  • Heilmitteln wie Krankengymnastik
  • Häuslicher Krankenpflege
  • Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfen oder Rollstühle)
  • Krankenhausaufenthalten

Die individuellen Zuzahlungen werden addiert, bis die Belastungsgrenze erreicht ist. Häufig liegen einzelne Beiträge zwischen fünf und zehn Euro pro Verordnung, mindestens jedoch fünf Euro je Rezept. Bei stationären Behandlungen zahlen Versicherte im Normalfall zehn Euro pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.

Besonderer Vorteil für chronisch Kranke

Wer seine Erkrankung dauerhaft behandeln lassen muss, gibt viel Geld für Medikamente oder Therapien aus. Für diese Gruppe ist die jährliche Belastungsgrenze auf ein Prozent des Bruttoeinkommens reduziert. Sie müssen allerdings belegen, dass eine chronische Krankheit vorliegt.

Laut Richtlinien trifft das auf Menschen zu, die über einen längeren Zeitraum ambulant oder stationär medizinisch versorgt werden müssen und dadurch ohne geeignete Behandlung eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands befürchten müssten.

Seniorinnen und Senioren mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 zählen oft zu dieser Gruppe. Sie können sich durch Vorlage ihrer Pflegebescheide auf diese niedrigere Grenze berufen. Das spart spürbar Kosten.

Antragsunterlagen: Darauf sollten Sie achten

Für eine rasche Bearbeitung empfiehlt es sich, folgende Dokumente bereitzuhalten:

  • Nachweis des Bruttojahreseinkommens: z. B. Rentenbescheid oder Gehaltsabrechnungen
  • Belege über Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte (falls zutreffend)
  • Bescheinigungen zum Pflegegrad oder Grad der Behinderung
  • Quittungen bereits gezahlter Zuzahlungen
  • Ihre Krankenversicherungsnummer und (optional) eine E-Mail-Adresse
  • Nachweis einer Sozialhilfe-Leistung (falls Sie diese erhalten)

Rentnerinnen und Rentner, die in einem Pflegeheim wohnen, benötigen oft den Bescheid des Sozialhilfeträgers. Dieser bestätigt, dass die öffentliche Hand gegebenenfalls bereits einen Vorschuss für Zuzahlungen überweisen kann.

Der Antrag in wenigen Schritten
  1. Quittungen sammeln: Bewahren Sie jede Quittung über Zuzahlungen auf. So sehen Sie, wann die Belastungsgrenze wahrscheinlich erreicht wird.
  2. Formular anfordern: Die meisten Krankenkassen stellen den Antrag als Download bereit. Alternativ können Sie ihn telefonisch oder vor Ort erhalten.
  3. Einkommensnachweise beilegen: Legen Sie neben Ihrem Rentenbescheid auch andere Einkünfte offen.
  4. Abschicken: Senden Sie den Antrag an Ihre Krankenkasse. Elektronische Einreichung ist bei vielen Versicherungen ebenfalls möglich.
  5. Bestätigung abwarten: Erhalten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung, brauchen Sie für den Rest des Kalenderjahres keine oder nur anteilige Zuzahlungen zu leisten.

Tipp: Die Befreiung kann rückwirkend bis zu vier Jahre beantragt werden. Wer also in den Vorjahren die Belastungsgrenze überschritten hat, kann unter Umständen zu viel gezahltes Geld zurückbekommen.

Pflegeheimbewohner nicht vergessen

Seniorinnen und Senioren, die in einer stationären Einrichtung leben, haben oft komplexe Kostenstrukturen. Bei geringem Einkommen lohnt es sich besonders, die Zuzahlungsbefreiung zu prüfen. Einige Sozialämter übernehmen die Vorauszahlungen an die Krankenkasse und entlasten damit das Pflegeheim-Budget.

Das Pflegegeld selbst wird in dieser Rechnung nicht angerechnet. Das wirkt sich positiv auf den zu ermittelnden Eigenanteil aus.

Medikamente ohne Zuzahlung

Es existieren bestimmte Arzneimittel, die laut dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen keine Zuzahlung erfordern. Die Hersteller müssen diese Präparate allerdings mindestens 30 Prozent unter dem festgelegten Festbetrag anbieten. Eine Liste mit möglichen Medikamenten veröffentlicht jede Krankenkasse regelmäßig.

Auch wenn Ihr Arzneimittel nicht aufgeführt ist, kann ein Wechsel zu einem günstigeren Generikum sinnvoll sein. Das besprechen Sie am besten mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.

Was gilt nicht als Zuzahlung?

Nicht alle Aufwendungen fließen in die Berechnung Ihrer Belastungsgrenze ein. Eigenanteile für Zahnersatz, Brillen oder Kontaktlinsen zählen zum Beispiel nicht dazu. Auch Kosten für sogenannte IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) bleiben unberücksichtigt.

Hohe Summen für Zuzahlungen in Deutschland

Laut Daten der Deutschen Apothekerschaft haben die gesetzlich Versicherten 2023 alleine für rezeptpflichtige Medikamente rund 2,4 Milliarden Euro an Eigenanteilen geleistet.

Damit unterstützen sie die Krankenkassen bei deren Finanzierung. Dennoch nutzten nur etwa 6,9 Prozent der Versicherten die Möglichkeit einer ganzjährigen Zuzahlungsbefreiung.

Die meisten davon sind chronisch Kranke, die von der reduzierten Belastungsgrenze auf ein Prozent profitieren. Alle anderen Anspruchsberechtigten stellen einen deutlich geringeren Anteil. Das deutet darauf hin, dass viele Menschen ihre Rechte nicht kennen oder den Antragsprozess scheuen.

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In Rente gehen 2026: Die Jahrgänge 1961–1963 sollten das jetzt klären

6. September 2025 - 9:52
Lesedauer 4 Minuten

In Rente ab 2026: Was die Jahrgänge 1961–1963 jetzt klären sollten
Wer 2026 in den Ruhestand wechseln will oder darüber nachdenkt, sollte frühzeitig die Weichen stellen.

Gerade für die Geburtsjahrgänge 1961, 1962 und 1963 gibt es wichtige Besonderheiten – vom passenden Rentenweg über mögliche Abschläge bis hin zu Krankenversicherung und Steuern. Dieser Überblick führt Schritt für Schritt durch die wichtigsten Punkte, damit zum Rentenstart kein Geld liegen bleibt.

Regelaltersrente oder vorgezogene Rente: der grundlegende Unterschied

Die klassische Regelaltersrente beginnt je nach Jahrgang später, als viele es aus älteren Angaben kennen. Für den Jahrgang 1961 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten. Wer bereits 2026 aufhören möchte, erreicht diese Altersgrenzen also oft noch nicht.

Der Blick richtet sich deshalb auf vorgezogene Altersrenten – mit oder ohne Abschlag, je nach erfüllten Wartezeiten und persönlicher Situation.

Rentenauskunft statt Renteninformation: die Basis für jede Entscheidung

Bevor Termine geplant und Anträge gestellt werden, sollte eine aktuelle Rentenauskunft vorliegen. Sie unterscheidet sich von der knappen Renteninformation: Die Rentenauskunft weist detailliert aus, welche Wartezeiten bereits erfüllt sind, welche Rentenarten in welchem Alter möglich sind und ob ein abschlagsfreier früherer Rentenbeginn infrage kommt.

Ab dem 55. Geburtstag kommt die Auskunft in größeren Abständen per Post. Wer konkret plant, kann sie jederzeit kostenlos zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Erst mit diesen Fakten ist eine solide Entscheidung möglich.

Zwei Wege in die vorgezogene Rente: 45 Jahre oder 35 Jahre Wartezeit

Für die meisten Betroffenen stehen zwei Optionen im Mittelpunkt. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und erlaubt den abschlagsfreien Rentenbeginn zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze.

Wer diese Hürde nimmt, kann also ohne finanzielle Einbußen früher gehen. Deutlich niedrigschwelliger ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier genügen 35 Jahre Wartezeit, der Start ist schon ab 63 möglich, allerdings mit Abschlägen, weil die Rente länger bezogen wird. Welche Variante passt, hängt von der individuellen Erwerbsbiografie ab.

Was das für die Jahrgänge 1961 bis 1963 konkret bedeutet

An einem Beispiel wird es greifbar: Wer 1963 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze erst mit 66 Jahren und 10 Monaten. Sind 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Rente zwei Jahre vorher ohne Abschlag beginnen – entsprechend mit 64 Jahren und 10 Monaten.

Wer hingegen bereits mit 63 in den Ruhestand gehen möchte, kann dies über die Rente für langjährig Versicherte tun, muss dann aber mit Abschlägen leben. In einem typischen Fall – etwa bei Geburt im Februar 1963 mit Rentenstart zum 1. März 2026 – summieren sich diese auf 13,8 Prozent. Die Abschläge fallen umso stärker ins Gewicht, je weiter der tatsächliche Rentenbeginn vor der maßgeblichen Altersgrenze liegt.

Schwerbehinderung: früherer Start und oft deutlich geringere Abschläge

Gesundheitliche Einschränkungen können die Optionen spürbar verbessern. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweist, gilt als schwerbehindert und kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen.

Diese ermöglicht – ähnlich wie die 45-Jahre-Rente – einen um zwei Jahre vorgezogenen, abschlagsfreien Rentenbeginn. Darüber hinaus ist ein noch früherer Start möglich, dann allerdings mit Abschlägen.

Der Vorteil: Die Abschläge berechnen sich nicht von der Regelaltersgrenze, sondern von dem Zeitpunkt, zu dem die Rente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei beginnen könnte. I

m oben skizzierten Beispiel (Jahrgang 1963, Rentenstart 1. März 2026) reduziert das die Minderung auf 6,6 Prozent – also weniger als die Hälfte des Abschlags ohne Schwerbehindertenstatus. Wer gesundheitlich angeschlagen ist, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob ein Schwerbehindertenausweis realistisch ist.

Kontenklärung: fehlende Zeiten jetzt lückenlos nachtragen

Neben der Rentenart entscheidet die Vollständigkeit des Versicherungskontos über Rentenhöhe und Wartezeiten. Eine persönliche Kontenklärung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ist dafür der Königsweg.

Dort wird anhand von Unterlagen geprüft, ob alle Zeiten korrekt erfasst sind. Beschäftigungszeiten als Angestellte oder Angestellter sind meist vollständig hinterlegt, bei älteren Abschnitten oder Arbeitgeberwechseln kann es aber Lücken geben. Besonders aufmerksam sollten alle sein, die ein Studium, eine schulische Ausbildung oder Kindererziehungszeiten absolviert haben.

Solche Zeiten beeinflussen die Rente unterschiedlich: Studienjahre erhöhen die Rentenhöhe nicht direkt in Euro und Cent, können aber für die 35-Jahre-Wartezeit zählen und dadurch den Zugang zur Rente ab 63 eröffnen.

Für die 45-Jahre-Wartezeit hingegen werden Studienzeiten nicht berücksichtigt. Wer 2026 starten will, sollte sich zeitnah um einen Termin kümmern, damit Nachweise eingereicht und Konten rechtzeitig bereinigt werden können.

Krankenversicherung im Ruhestand: KVdR und die Neun-Zehntel-Regel

Mit dem Rentenbezug ändert sich die Zuordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer bisher gesetzlich versichert war, wird in der Regel Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Beiträge auf die Rente teilen sich dann die Rentnerin oder der Rentner und die Deutsche Rentenversicherung.

Ein Stolperstein bleibt jedoch die sogenannte Neun-Zehntel-Regel. Sie betrachtet ausschließlich die zweite Hälfte des Erwerbslebens und prüft, ob in mindestens neun Zehnteln dieser Zeit eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Wird diese Quote verfehlt – etwa nach längerer privater Versicherung, Selbstständigkeit oder familienversicherter Zeit –, ist die Aufnahme in die KVdR nicht möglich.

Betroffene müssen sich dann freiwillig gesetzlich oder privat versichern, was häufig teurer ist. Wer unsicher ist, sollte die eigene Krankenkasse die Quote prüfen lassen. Mitunter fehlen nur wenige Monate, die durch eine kluge Wahl des Rentenbeginns noch erreicht werden können.

Steuern: der maßgebliche Prozentsatz für den Rentenjahrgang 2026

Seit vielen Jahren unterliegen gesetzliche Renten der Besteuerung. Entscheidend ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Für den Start im Jahr 2026 gilt: 84 Prozent der Rente sind steuerpflichtig, 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob tatsächlich Einkommensteuer fällig wird, hängt vom individuellen Gesamteinkommen und den jeweils geltenden Freibeträgen ab.

Wer ausschließlich eine geringe Rente bezieht, kann unter dem Grundfreibetrag bleiben. Zusätzliche Einkünfte – etwa aus Vermietung oder Kapitalerträgen – können jedoch zur Steuerpflicht führen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Steuerberatung, um böse Überraschungen zu vermeiden und Spielräume, etwa durch den Rentenbeginn innerhalb des Kalenderjahres, richtig zu nutzen.

Fristen und Praxis: den Rentenantrag rechtzeitig stellen

Selbst wenn das Versicherungskonto bereits geklärt ist, dauert die Bearbeitung eines Rentenantrags oft einige Monate.

Um finanzielle Lücken zu vermeiden, sollte der Antrag nicht auf den letzten Drücker gestellt werden. In der Praxis hat sich eine Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten bewährt, vier Monate bieten zusätzliche Sicherheit. So bleibt genug Zeit für Rückfragen, fehlende Nachweise und die interne Prüfung, damit der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente nahtlos gelingt.

Fazit: jetzt die Hausaufgaben machen – und Optionen sichern

Wer 2026 in Rente gehen möchte, sollte keine Zeit verlieren. Eine aktuelle Rentenauskunft schafft Planungssicherheit, die Kontenklärung schließt Lücken und kann Wartezeiten sichern.

Je nach Jahrgang und Versicherungsbiografie kommen eine abschlagsfreie Rente über 45 Versicherungsjahre, eine vorgezogene Rente ab 63 mit Abschlägen oder – bei anerkannter Schwerbehinderung – günstigere Alternativen in Betracht. Gleichzeitig müssen die Weichen für Krankenversicherung und Steuern gestellt werden. Wer diese Punkte frühzeitig und strukturiert angeht, verhindert vermeidbare Einbußen und startet gelassener in den Ruhestand.

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Höhere EM-Rente sticht die Altersrente aus

5. September 2025 - 15:46
Lesedauer 3 Minuten

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Menschen, die seit Jahren eine unbefristete Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen und sich fragen, ob sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig in eine vorgezogene Altersrente wechseln sollten.

Hinter dieser Frage verbirgt sich in Zeiten des demografischen Wandels die Sorge, dass die EM-Rente überprüft oder gekürzt werden könnte – und zugleich die Hoffnung auf mehr Gestaltungsspielraum beim Hinzuverdienst. Doch 2025 spricht viel dafür, die laufende EM-Rente bis zum regulären Renteneintritt weiterzuführen.

Rechtslage 2025: EM-Rente, Zurechnungszeit und Regelaltersgrenzen

Sozialrechtlich bleibt die EM-Rente ein eigenständiger Rentenanspruch, der bis zum Ende der Bewilligungsdauer – bei einer Dauerrente in der Regel bis zur Regelaltersgrenze – fortläuft. Sie wird nach wie vor mit der sogenannten Zurechnungszeit aufgewertet: Für einen Rentenbeginn 2025 wird so getan, als habe der oder die Versicherte bis 66 Jahre und 2 Monate gearbeitet.

Diese fiktiven Beitragsjahre erhöhen den Rentenwert spürbar und werden bis 2031 schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert.

Hinzuverdienst: Unbegrenzt bei der vorgezogenen Altersrente, gedeckelt bei der EM-Rente

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente ohne jede Anrechnung unbegrenzt hinzuverdienen. Für EM-Rentner gilt das nicht. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze liegt 2025 bei 19 661 € für die volle und 39 322 € für die teilweise Erwerbsminderungsrente. Einkommen oberhalb dieser Schwellen wird anteilig auf die Rente angerechnet, was die Auszahlung deutlich mindern kann.

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Folgen eines Wechsels: Warum die EM-Rente oft höher bleibt

Ein vorzeitiger Wechsel in die Altersrente kann dauerhaft zu Abschlägen führen, weil jede vorgezogene Altersrente um 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat gekürzt wird.

Die EM-Rente enthält diesen Abschlag zwar ebenfalls, doch dank der Zurechnungszeit und des neuen Rentenzuschlags (siehe unten) ist der Zahlbetrag häufig mindestens so hoch wie – nicht selten sogar höher als – die vorgezogene Altersrente.

Daher lässt sich der empfohlene Grundsatz ableiten: Ohne zwingenden Grund sollte man eine laufende EM-Rente nicht in eine Altersrente umwandeln.

Rentenzuschlag für EM-Bestandsrentner: spürbare Aufwertung bis 2025

Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz erhalten alle, deren EM-Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, seit Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent.

Bis November 2025 wird er separat überwiesen; ab Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Rente und wird dann auch bei einem späteren Übergang in die Altersrente weitergezahlt.

Somit gibt es keinen finanziellen Verlust, wenn die EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze bestehen bleibt.

Antragstellung und Fristen: Vier Monate vor Ablauf beginnt die Umwandlung

Formell wandelt sich die EM-Rente nicht automatisch. Vier Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollte ein Altersrentenantrag gestellt werden, damit der Übergang nahtlos gelingt.

In dieser Zeit kann eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Vergleichswerte liefern und eventuelle freiwillige Beiträge – etwa zum Ausgleich von Abschlägen – können noch geleistet werden.

Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung: Was beim Wechsel beachtet werden muss

Die Integration des Zuschlags in die Rente ab Dezember 2025 erhöht das zu versteuernde Einkommen. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge bereits im Zahlbetrag berücksichtigt; bei freiwillig Versicherten oder privat Krankenversicherten kann sich die Beitragslast jedoch verändern.

Wer neben der Rente arbeitet, bleibt grundsätzlich kranken- und rentenversicherungspflichtig, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Individuelle Beratung bleibt unerlässlich

So eindeutig die Rechenvorteile der EM-Rente in vielen Fällen sind, so unterschiedlich sind Lebensläufe. Wer nach einer Phase der Erwerbsminderung wieder voll arbeiten möchte oder wer einen hohen Zuverdienst plant, kann von der Vorfreizeit-Altersrente profitieren.

Eine verbindliche Rentenauskunft und eine sozial- sowie steuerrechtliche Beratung sind daher unverzichtbar, bevor ein Antrag gestellt wird.

Fazit: Die EM-Rente 2025

Die aktuelle Gesetzeslage stärkt Erwerbsgeminderte weiter: höhere Hinzuverdienstgrenzen, die verlängerte Zurechnungszeit und der Bestandszuschlag erhöhen den finanziellen Vorteil der EM-Rente. Solange keine beruflichen Pläne oder andere zwingende Gründe den Wechsel nahelegen, bleibt es deshalb meist die klügere Strategie, die Dauerrente bis zur Regelaltersgrenze fortzuführen – und erst dann in die reguläre Altersrente zu wechseln.

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Bürgergeld: 14 Bewerbungen und trotzdem Sanktionen

5. September 2025 - 15:37
Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat entschieden, dass eine Leistungskürzung des Jobcenters gegenüber einem Bürgergeldempfänger unrechtmäßig war. Der Fall drehte sich um die Nichtwahrnehmung eines Vermittlungsvorschlags, obwohl der Kläger sich auf die Mehrzahl der angebotenen Stellen beworben hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung in diesem Fall nicht gegeben war. (Az: S 3 AS 113/20)

Rechtslage bei Pflichtverletzungen im Bürgergeld

Grundlage für Sanktionen im Rahmen des Bürgergeldes sind § 31 und § 31a SGB II. Diese Vorschriften regeln, wann eine Pflichtverletzung vorliegt und welche Folgen daraus resultieren.

Pflichtverletzungen können etwa auftreten, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte:

  1. sich weigern, einer Aufforderung nachzukommen,
  2. eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme nicht antreten, abbrechen oder verhindern,
  3. ihre Verpflichtungen zur beruflichen Eingliederung missachten.

Dabei setzt eine Sanktion voraus, dass die Betroffenen schriftlich über die möglichen Rechtsfolgen belehrt wurden oder diese kannten. Bei wiederholten Pflichtverletzungen darf die Leistung um 30 % gekürzt werden.

Der konkrete Fall: Vermittlungsvorschläge und Sanktionen

Der Kläger bezog Leistungen nach SGB II und erhielt im Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, da sein Einkommen bislang nicht vollständig festgestellt werden konnte. Während dieser Zeit minderte das Jobcenter die Leistungen des Klägers für drei Monate um 30 %.

Grund dafür war die Nichtbewerbung auf einen einzelnen Vermittlungsvorschlag, obwohl ihm insgesamt 14 Stellenangebote unterbreitet wurden. Fünf davon gab der Kläger zurück, da sie nicht geeignet waren.

Das Jobcenter argumentierte, dass der Kläger bereits mehrfach Vermittlungsvorschläge abgelehnt hat und deshalb erneut sanktioniert werden müsse. Insgesamt wurde behauptet, er habe vier Pflichtverletzungen begangen.

Gerichtliche Bewertung: Maßstäbe für die Sanktionierung

Das SG Speyer bewertete die Sanktionierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und des Einzelfalls. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Sanktion nicht vorlagen. Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II sei restriktiv auszulegen.

Voraussetzungen einer Pflichtverletzung

Das Gericht stellte klar, dass eine Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn der Bürgergeldempfänger sich ausdrücklich weigert, an seiner beruflichen Eingliederung mitzuwirken. Eine solche Weigerung setzt eine ablehnende Haltung voraus, die über eine bloße Unterlassung hinausgeht.

Im Fall des Klägers hatte dieser sich auf die Mehrzahl der Vermittlungsvorschläge beworben, was gegen eine solche ablehnende Haltung spricht.

Bewertung der Anbahnung einer Arbeitsaufnahme

Das Gericht betonte, dass die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses denselben Maßstäben unterliegt wie die Weigerung zur Arbeitsaufnahme. Dabei sei stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Wenn ein Leistungsberechtigter beispielsweise 100 Vermittlungsvorschläge erhält und sich auf einen einzigen nicht bewirbt, kann dies nicht als Pflichtverletzung gewertet werden. Umgekehrt sei es jedoch problematisch, wenn sich jemand nur auf eine von 100 Stellen bewirbt.

Im Fall des Klägers stellte das Gericht fest, dass keine Anbahnungsverhinderung vorlag, da er sich auf die Mehrheit der Stellenangebote beworben hatte. Das Verhalten des Klägers wies keine hartnäckige Verweigerungshaltung auf, sondern zeigte lediglich, dass sein Bewerbungsverhalten nicht optimal war.

Restriktive Auslegung der Sanktionsvorschriften

Das Gericht betonte, dass § 31 SGB II restriktiv auszulegen ist, da das Gesetz keine Abstufungen für weniger schwerwiegende Fälle vorsieht. Die Richter argumentierten, dass eine starre Anwendung der Vorschrift in Fällen wie diesem unverhältnismäßig sei. Die Sanktionierung sollte nur in Fällen erfolgen, in denen eine klare und konsequente Verweigerung vorliegt.

Einzelfallprüfung und Gesamtbewertung

Die Entscheidung des SG Speyer basierte auf einer Einzelfallprüfung. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger sich auf die Mehrzahl der Stellen beworben hatte und keine klare ablehnende Haltung zeigte. Auch die Frage, ob das Stellenangebot zumutbar war oder der Kläger die formalen Anforderungen erfüllte, spielte keine Rolle mehr.

Das Gericht entschied, dass es bei der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ankam.

Strengere Sanktionen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 können die Ablehnung von zumutbarer Arbeit, unentschuldigtes Fernbleiben von Terminen und Schwarzarbeit zu einer Kürzung der Grundsicherung um 30 Prozent für drei Monate führen.

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Frührente zu niedrig: Diese Optionen bringen mehr Rente und mehr in der Kasse

5. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner können von ihrer “Frührente” nicht leben, weil sie schlichtweg zu niedrig ist. Doch es gibt Möglichkeiten die Rente zu erhöhen. Einige Beispiele hierfür zeigen wir in diesem Beitrag.

Was ist eigentlich eine Frührente?

Zunächst einmal gibt es den Begriff „Frührente“ offiziell gar nicht. Meistens meinen Menschen damit entweder eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente.

In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Erwerbsminderungsrente, die ausgezahlt wird, wenn jemand aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeiten kann.

Die durchschnittliche neue Erwerbsminderungsrente betrug im letzten Jahr knapp über 1.000 € brutto. Das bedeutet, dass viele Renten deutlich darunter liegen. Wer also eine niedrige Rente erhält, steht vor der Frage: Wie lässt sich die Erwerbsminderungsrente aufstocken?

Kann man trotz voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Ja, es ist möglich, neben der vollen Erwerbsminderungsrente zu arbeiten, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend ist dabei, dass die Betroffenen pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten.

Diese zeitliche Begrenzung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die volle Erwerbsminderungsrente nur gewährt wird, wenn man weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Sollten Betroffene jedoch regelmäßig mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten, könnte dies dazu führen, dass die Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente infrage stellt. Dennoch gibt es Menschen, die gesundheitlich in der Lage sind, einen Minijob auszuüben und damit ihre Rente aufzubessern.

Zusätzlich gibt es eine Hinzuverdienstgrenze, die recht hoch angesetzt ist: Man darf bis zu 18.500 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass dies die Erwerbsminderungsrente beeinflusst.

Für die meisten Minijobs ist es jedoch schwierig, diese Grenze zu erreichen, da man monatlich etwa 1.500 Euro brutto verdienen müsste – eine zu hohe Summe für einen Minijob.

Kann man trotz voller EM-Rente arbeiten?

Wenn man eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf man nur unter strengen Bedingungen nebenbei arbeiten.

  • Wichtigster Punkt: Du darfst nur bis zu drei Stunden pro Tag arbeiten. An einzelnen Tagen kann es auch mal mehr sein, aber regelmäßig dürfen es nicht mehr als drei Stunden sein. Denn die volle Erwerbsminderungsrente erhält man nur, wenn man offiziell weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
  • Hinzuverdienstgrenze: Es gibt eine Hinzuverdienstgrenze von 18.500 € brutto im Jahr. Das bedeutet, dass Du theoretisch bis zu 1.500 € brutto im Monat hinzuverdienen kannst, ohne dass Dir die Rente gekürzt wird. Diese Grenze ist für die meisten mit einem Minijob jedoch schwer zu erreichen.

Für Menschen, die gesundheitlich in der Lage sind, ist diese Option eine gute Möglichkeit, das Einkommen etwas aufzubessern. Doch für viele Erwerbsminderungsrentner, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, bleibt diese Option unzugänglich.

Was tun, wenn Arbeiten nicht möglich ist?

Wenn das Arbeiten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich ist, bleibt noch der Weg zur Grundsicherung. Doch auch hier gilt es, einige Dinge zu beachten:

  • Grundsicherung statt Jobcenter: Erwerbsminderungsrentner sind nicht erwerbsfähig, daher ist das Jobcenter nicht zuständig. Stattdessen muss der Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt gestellt werden. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung besteht aus zwei Komponenten:
    1. Einem Regelsatz (aktuell 563 € für Alleinstehende).
    2. Der Übernahme der angemessenen Mietkosten.
  • Antragstellung: Die Grundsicherung muss aktiv beantragt werden. Es kommt niemand vom Amt und bietet von sich aus Unterstützung an. Es liegt in der Verantwortung des Rentners, die notwendigen Anträge zu stellen.
Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Es gibt eine Ausnahme, bei der Erwerbsminderungsrentner Bürgergeld vom Jobcenter erhalten können: Die sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese besondere Form der Rente wird gezahlt, wenn jemand zwar gesundheitlich in der Lage wäre, unter drei Stunden täglich zu arbeiten, aber keine geeignete Stelle auf dem Arbeitsmarkt findet.

Wie sieht es mit Zuschüssen aus?

Wer zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis hat, kann Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung haben. Besonders wichtig sind dabei die Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis.

In diesem Fall steht Dir ein sogenannter Mehrbedarf zu, der monatlich bis zu 100 € zusätzlich bringen kann. Auch dieser muss separat beantragt werden, doch es lohnt sich, diesen Anspruch prüfen zu lassen.

Möglichkeiten zur Aufstockung der EM-Rente

Für viele Menschen reicht die Erwerbsminderungsrente nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Doch es gibt verschiedene Wege, die finanzielle Situation zu verbessern.

Wer körperlich und mental dazu in der Lage ist, kann durch eine Nebentätigkeit bis zu 1.500 € brutto pro Monat hinzuverdienen. Ist das nicht möglich, besteht die Möglichkeit, Grundsicherung beim Sozialamt zu beantragen.

Besonders wichtig ist es, sich frühzeitig über die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu informieren und die notwendigen Anträge zu stellen. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ oder „aG“ kann zusätzlichen Mehrbedarf ermöglichen.

In jedem Fall gilt: Lass Dich nicht entmutigen und nutze die Möglichkeiten, die Dir zur Verfügung stehen, um Deine Situation zu verbessern.

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Erwerbsminderungsrente: Bis zu 7,5 Prozent mehr EM-Rente Mitte September

5. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Rentnerinnen und Rentner, die zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, können sich auf spürbare Zuschläge freuen.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzt eine gesetzliche Neuregelung um, die für viele Betroffene eine spürbare finanzielle Entlastung bedeutet. Zwischen dem 10. und 20. September 2025 sollen die ersten Nachzahlungen auf den Konten eingehen. Doch was steckt genau hinter der Entscheidung, und wen betrifft sie?

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist für Hunderttausende Menschen in Deutschland unverzichtbar. Sie richtet sich an Personen, die aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang arbeiten können.

Besonders betroffen sind Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder schweren Unfallfolgen. Überdurchschnittlich viele Frauen sind in dieser Gruppe vertreten, da sie häufiger in Teilzeit gearbeitet und dadurch ohnehin geringere Rentenansprüche erworben haben. Für viele dieser Menschen ist die Erwerbsminderungsrente die einzige Einkommensquelle – und oft ohnehin schon knapp bemessen.

Hintergrund: Warum gibt es den Zuschlag?

Der Grund für die Zuschläge liegt in den gesetzlichen Änderungen zur sogenannten Zurechnungszeit. Diese fiktive Zeitspanne wird bei der Rentenberechnung so behandelt, als hätte die betroffene Person weitergearbeitet, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage war.

Zwischen 2001 und 2018 fielen diese Zurechnungszeiten deutlich weniger günstig aus, was zu niedrigeren Renten führte. Erst ab 2019 änderte der Gesetzgeber die Regelung und ermöglichte eine weiterreichende Hochrechnung, wodurch neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten spürbar höher ausfielen.

Damit ältere Jahrgänge nicht dauerhaft benachteiligt bleiben, wurde ein pauschaler Zuschlag beschlossen. Seit Juli 2024 greift diese Regelung, und nun erfolgen die ersten regulären Auszahlungen.

Höhe der Zuschläge und Staffelung

Die Deutsche Rentenversicherung hat die Zuschläge gestaffelt eingeführt. Wer zwischen 2001 und 2014 in die Erwerbsminderungsrente ging, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Für Renten, die zwischen 2015 und 2018 begonnen haben, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem individuellen Rentenanspruch. Bei einer Erwerbsminderungsrente von 900 Euro bedeutet das einen monatlichen Zuwachs von rund 40 bis 67 Euro. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten ist das für viele Betroffene ein spürbarer Zugewinn.

Auszahlung: Termine und Modalitäten

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfolgt die Auszahlung der Zuschläge im Zeitraum zwischen dem 10. und 20. September 2025. Die Betroffenen müssen keinen Antrag stellen, da die Zuschläge automatisch berechnet und überwiesen werden. Ab Dezember 2025 werden die Zuschläge fest in die monatliche Rentenzahlung integriert. Damit ist die Entlastung dauerhaft sichergestellt.

Kritik und offene Fragen

Trotz der positiven Wirkung sehen Sozialverbände und Verbraucherschützer die Maßnahme kritisch. Zwar bedeuten die Zuschläge für viele Menschen eine spürbare Entlastung, doch eine vollständige Gleichstellung mit den Renten ab 2019 schaffen sie nicht. Die pauschalen Prozentsätze berücksichtigen individuelle Erwerbsverläufe nur eingeschränkt.

Steuerliche Auswirkungen

Die Erhöhung kann auch Nebenwirkungen haben. Zusätzliche Rentenzahlungen können steuerlich relevant sein, insbesondere wenn die Gesamteinkünfte dadurch über den steuerlichen Freibetrag steigen. Betroffene sollten daher ihre Steuerbescheide prüfen oder sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten lassen.

Auch im Bereich der Sozialleistungen ist Vorsicht geboten. Höhere Renten können Auswirkungen auf Ansprüche beim Wohngeld oder der Grundsicherung haben. Ein Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung oder dem Sozialamt ist daher ratsam, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Wer profitiert am stärksten?

Besonders profitieren langjährige Erwerbsminderungsrentner mit niedrigen Rentenansprüchen. Nach Schätzungen der DRV betrifft die Maßnahme rund drei Millionen Menschen in Deutschland. Viele von ihnen kämpfen seit Jahren mit knappen finanziellen Spielräumen. Für sie sind selbst 50 Euro mehr im Monat ein wichtiger Schritt hin zu etwas mehr Sicherheit und Würde im Alltag.

Fazit

Mit den neuen Zuschlägen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner wird eine langjährige Benachteiligung zumindest teilweise ausgeglichen. Die automatische Auszahlung sorgt dafür, dass kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht. Auch wenn die Zuschläge nicht alle Ungleichheiten beseitigen, stellen sie für viele Betroffene eine dringend benötigte finanzielle Entlastung dar.

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Krankenkasse muss 1.700 Euro Krankengeld nachzahlen

5. September 2025 - 15:26
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Sie Krankengeld beziehen und an einer Wiedereingliederung teilnehmen, dann kann in bestimmten Fällen der Wiedereingliederungsplan die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen. So entschied das Sozialgericht Hamburg (S 46 KR 2302/2017).

Voraussetzungen für Krankengeld

Wenn Sie längerfristig erkranken und gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld, das bis zu 78 Wochen ausgezahlt werden kann. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist in der Regel eine lückenlose ärztliche Krankschreibung wegen derselben Erkrankung. Lückenlos bedeutet dabei meist, dass erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingereicht werden, ohne dass die vorherige bereits verstrichen ist.

Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit

Eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht, dass Sie bereits während Ihrer Krankschreibung Schritt für Schritt in Ihre Berufstätigkeit zurückfinden.

Das Ausmaß der Arbeit und die Tätigkeiten werden dabei leidensgerecht und in Absprache mit den behandelnden Ärzten an Ihr vorhandenes Leistungsvermögen angepasst. Bei Komplikationen können diese Bedingungen verändert werden, und es ist auch möglich, die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hat.

Die Wiedereingliederung setzt nicht Ihren Anspruch auf Krankengeld außer Kraft, denn Sie gelten nach wie vor als arbeitsunfähig. Auch während der Wiedereingliederung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, um Krankengeld zu erhalten.

Welche Form muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben?

Das Sozialgericht Hamburg musste über einen Fall entscheiden. In dem die Krankenkasse einen Wiedereingliederungsplan erhielt. Dieser vermerkte, dass die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt sei und zugleich, wann mit einer vollen Wiederherstellung gerechnet werden könnte.

Die Krankenversicherung lehnte es ab, das Krankengeld weiter auszuzahlen, weil dieser Wiedereingliederungsplan nicht dem für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehenen Vordruck entsprach (landläufig als gelber Schein bezeichnet).

Krankenkasse behauptet, Wiedereingliederungsplan sei als Nachweis umstritten

Gegenüber dem Gericht argumentierte die Krankenkasse, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt keine „bloße Förmelei“ darstelle. Vielmehr sei es umstritten, ob ein stufenweiser Wiedereingliederungsplan ausreiche, um eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Die Richter entscheiden gegen die Krankenkasse

Die Richter sahen das anders. Sie erklärten den Bescheid der Krankenkasse, das Krankengeld zu entziehen, für rechtswidrig und als Verletzung der Rechte des Erkrankten. Der behandelnde Arzt hätte vor dem Wiedereingliederungsplan die Arbeitsunfähigkeit durchgehend mit dem üblichen Vordruck bestätigt. Derselbe Arzt habe den Wiedereingliederungsplan erstellt, und dieser schließe lückenlos an die vorhergehenden Krankschreibungen an.

Arbeitsunfähigkeit ist bestätigt

Der Gesetzestext fordere allein die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Verwendung eines bestimmten Formulars für diese. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch im Wiedereingliederungsplan durch den Arzt eindeutig bestätigt.

Es geht um Leistungsmissbrauch und nicht um ein bestimmtes Formular

Zweck der Vorschrift sei die Vereinfachung der Verwaltung und die Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Bei einer zeitnahen und durchgehenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei das Muster unwichtig.

Wiedereingliederung bedeutet Arbeitsunfähigkeit

Auch systematisch liege die Krankenkasse falsch. Denn bei einer stufenweisen Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiedereingliederung erfolge nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.

Die Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, das Krankengeld in Höhe von 1.743,42 Euro nachzuzahlen.

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Rente bei Schwerbehinderung oder besser die reguläre Altersrente?

5. September 2025 - 13:31
Lesedauer 3 Minuten

Wer 45 Jahre Wartezeit für die Rente erreicht hat und zudem eine Schwerbehinderung hat, hat die Wahl zwischen zwei Varianten der frühzeitigen Inanspruchnahme der Rente ohne Abschläge. Zum einen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und zum anderen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland erläutert die Unterschiede, Möglichkeiten und strategischen Überlegungen zu diesen Rentenoptionen.

Zwei Wege zur abschlagsfreien Rente

Zum Erhalt einer abschlagsfreien Rente gibt es zwei primäre Wege: Zum einen durch den Besitz eines aktuellen Schwerbehindertenausweises, zum anderen durch das Erreichen von mindestens 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Doch was gilt es zu beachten, wenn man beide Voraussetzungen erfüllt?

Entscheidende Unterschiede

Obwohl man mit beiden Optionen bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen kann, ist eine Kombination beider Wege nicht möglich.

Ein wichtiger Unterschied zwischen den Rentenarten liegt in der Möglichkeit, noch früher in den Ruhestand zu treten, so der Sozialrechtsexperte Christian Schultz.

Während man mit der Rente nach 45 Versicherungsjahren ausschließlich ohne Abschlag zwei Jahre früher in Rente gehen kann, bietet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen wesentlichen Vorteil, wenn man noch früher in den Ruhestand treten möchte.

Lesen Sie auch:

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese Rente ermöglicht es, unter bestimmten Bedingungen früher als zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen, allerdings mit einem Abschlag, der weniger ins Gewicht fällt als bei der Rente für langjährig Versicherte.

Der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente beginnt nicht erst ab der Regelaltersgrenze, sondern kann bereits ab 65 angewendet werden, was bei einem früheren Renteneintritt zu einem geringeren Abschlag führt.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Diese Variante richtet sich an Personen mit mindestens 45 Versicherungsjahren.

Sie ermöglicht einen Renteneintritt bis zu zwei Jahre vor Erreichen der regulären Altersgrenze ohne Abschläge. Ein früherer Rentenbeginn ist jedoch mit dauerhaften Abschlägen verbunden, die sich deutlich auf die Rentenhöhe auswirken können.

Welche Rente passt zu mir?

Für Betroffene, die die Wahl zwischen beiden Rentenoptionen haben und eine Frühverrentung in Erwägung ziehen, empfiehlt es sich, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht zu ziehen. Besonders wenn ein Renteneintritt mehr als zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze angestrebt wird, kann diese Option finanziell vorteilhafter sein.

Falls jedoch ein Renteneintritt nur zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge geplant ist, spielt die Wahl zwischen den Rentenarten keine Rolle. In diesem Fall wird automatisch die für den Rentenempfänger günstigste Option gewählt, wie im Paragraphen 89 des Sozialgesetzbuches VI vorgesehen.

Um die Unterschiede zwischen den Rentenoptionen für schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte zu veranschaulichen, betrachten wir zwei Berechnungsbeispiele.

Diese Beispiele sollen zeigen, wie die Entscheidung für eine der beiden Rentenarten finanzielle Auswirkungen haben kann, insbesondere wenn man einen früheren Renteneintritt in Erwägung zieht.

Beispiel 1: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Nehmen wir an, Person A ist 63 Jahre alt, schwerbehindert und hat die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht. Die reguläre Altersgrenze für Person A wäre 67 Jahre. Person A möchte jedoch mit 63 Jahren in Rente gehen.

    • Reguläres Renteneintrittsalter: 67 Jahre
    • Gewünschtes Renteneintrittsalter: 63 Jahre
    • Geburtsdatum 15.02.1961
    • Rentenbeginn 01.05.2024
    • Monatlicher Abschlag: 0,3 % pro Monat (max: 18 Monate)
    • Gesamtabschlag: 18 Monate * 0,3 % = 5,4 %

    Angenommen, die monatliche Rente von Person A ohne Abschläge würde 1.500 € betragen. Mit den Abschlägen reduziert sich die Rente wie folgt:

    • Abschlag in %: 5,4 %
    • Abschlag in €: 1.500 € * 5,4 % = 81 €
    • Monatliche Rente nach Abschlägen: 1.500 € – 81 € = 1419 €

    Der maximale Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist 10,8 %

    Beispiel 2: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Person B ist ebenfalls 63 Jahre alt, hat aber 45 Versicherungsjahre voll und möchte ebenfalls zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Da Person B die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, kann sie ohne finanzielle Einbußen zwei Jahre früher in Rente gehen.

    • Reguläres Renteneintrittsalter: 67 Jahre
    • Gewünschtes Renteneintrittsalter: 65 Jahre (ohne Abschläge möglich)
    • Monatliche Rente: 1.500 €

    Da Person B die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erfüllt, gibt es keinen Abschlag, und sie erhält ab dem Alter von 65 Jahren eine monatliche Rente von 1.500 €.

    Zusammenfassung und Vergleich
    • Person A (schwerbehindert, Rente mit 63): Erhält eine monatliche Rente von 1338 € nach Abschlägen.
    • Person B (45 Versicherungsjahre, Rente mit 65): Erhält eine monatliche Rente von 1.500 € ohne Abschläge.

    Die Wahl der passenden Rentenoption ist also eine individuelle Entscheidung, die von verschiedenen Faktoren abhängt.

    Es ist wichtig, alle Optionen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Entscheidung für die persönliche Situation zu treffen. Die frühzeitige Planung und Informationsbeschaffung spielen dabei eine entscheidende Rolle für einen sorgenfreien Eintritt in den Ruhestand.

    Anmerkung der Redaktion (08.04.2024): Wir haben die Berechnung noch einmal angepasst, da sich ein Rechenfehler eingeschlichen hatte.

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Rente: Wer bekommt die “Grundrente von 850 Euro”?

5. September 2025 - 12:44
Lesedauer 3 Minuten

Die vielzitierte „Grundrente von 850 €“ gibt es so nicht. Die Grundrente ist kein fester Mindestbetrag, sondern ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Sie wird zusammen mit der Rente ausgezahlt und richtet sich nach persönlichen Versicherungszeiten und Verdiensten. Ein Antrag ist nicht nötig; die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch und zahlt bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Anspruchsvoraussetzungen: lange Erwerbsbiografie, niedrige Verdienste
Anspruch auf den Zuschlag haben Personen mit mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten; der volle Zuschlag ist ab 35 Jahren möglich.

Als Grundrentenzeiten zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit, anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.

Freiwillige Beiträge gelten nicht als Grundrentenzeiten; das hat das Bundessozialgericht 2025 ausdrücklich bestätigt. Zusätzlich muss der lebensdurchschnittliche Verdienst in den berücksichtigten Zeiten unter 80 % des Durchschnittsverdiensts gelegen haben.

Welche Jahre werden angerechnet – und ab wann?

Für die Berechnung des Zuschlags werden nur Monate berücksichtigt, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittslohns erreichte und höchstens 80 % darunter lag. Für 2025 entspricht die 30-Prozent-Untergrenze einem Bruttolohn von rund 1.262 € pro Monat; oberhalb von 80 % liegt kein Anspruch vor.

So funktioniert die Berechnung

Die Rentenversicherung ermittelt den Durchschnitt Ihrer Entgeltpunkte in den relevanten Zeiten, verdoppelt diesen Durchschnitt und begrenzt ihn je nach Dauer der Grundrentenzeiten.

Bei 35 Jahren kann er auf höchstens 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr angehoben werden; bei 33 Jahren liegt die Obergrenze zunächst bei 0,4 und steigt Monat für Monat bis 35 Jahre.

Aus dem dadurch entstehenden Unterschied wird ein Zuschlag gebildet, der pauschal um 12,5 % gekürzt und für höchstens 35 Jahre berücksichtigt wird. Konkrete Fallbeispiele der Rentenversicherung zeigen, wie daraus ein Euro-Betrag wird.

Einkommensprüfung 2025: Diese Grenzen gelten

Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn das maßgebliche Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Maßgeblich ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen (zuzüglich bestimmter Rentenanteile) aus dem vorvergangenen Jahr; die Daten werden regelmäßig automatisiert von den Finanzbehörden übermittelt. Für die Auszahlung im Jahr 2025 ist in der Regel das Einkommen aus 2023 entscheidend.

Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Zuschlag unangetastet.

Vom Einkommen über diesen Freibeträgen werden 60 % angerechnet – und zwar bis zu einem Betrag von 1.840 € bzw. 2.646 €. Der über 1.840 €/2.646 € liegende Anteil wird zu 100 % angerechnet. Das Bundesarbeitsministerium und die Rentenversicherung stellen diese Grenzwerte für 2025 ausdrücklich so dar.

Wie hoch ist die Grundrente in der Praxis?

Eine starre Summe – etwa „850 €“ – gibt es nicht. Die Höhe schwankt je nach Lebenslauf und Einkommensprüfung. Der durchschnittliche Zuschlag lag zuletzt im zweistelligen Bereich; verschiedene Auswertungen nennen im Mittel rund 86 bis 92 € monatlich.

Der rechnerische Höchstzuschlag liegt – abhängig vom jeweiligen Rentenwert – im Bereich einiger Hundert Euro; in der öffentlichen Berichterstattung wurde lange „bis rund 420 €“ genannt, wobei steigende Rentenwerte den theoretischen Höchstbetrag erhöhen.

Wichtig ist: Der individuelle Zahlbetrag kann durch die Einkommensanrechnung deutlich sinken.

Woher kommt dann die Zahl „850 €“?

Die 850-Euro-Marke taucht häufig in Rechenbeispielen und Medienbeiträgen auf – etwa als Beispiel für eine Bruttorente, an der Freibeträge in der Grundsicherung erklärt werden. Sie ist kein gesetzlicher Mindestbetrag der Grundrente. Wer nach dem Zuschlag insgesamt um oder über 850 € Rente kommt, verdankt dies seiner individuellen Biografie, nicht einer pauschalen „Grundrente 850 €“.

Abgrenzung: Grundrente vs. Grundsicherung

Die Grundrente ist ein Renten-Zuschlag. Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, profitiert bei der Grundsicherung und beim Wohngeld zusätzlich von einem Renten-Freibetrag: 100 € plus 30 % der darüberliegenden Rente, gedeckelt auf 50 % des Regelsatzes – 2025 maximal 281,50 €.

Das kann helfen, zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder mehr Wohngeld plus Rente zu haben, ändert aber nichts am Grundrentenzuschlag selbst.

Was bedeutet das konkret für Betroffene?

Wer heute eine niedrige Rente hat und mindestens 33 Jahre an anrechenbaren Zeiten zusammenbekommt, sollte unabhängig von Vermutungen zur „850-Euro-Grenze“ prüfen (lassen), ob ein Zuschlag möglich ist. Bei 35 Jahren steigen die Chancen und die mögliche Höhe.

Ob und wie viel am Ende ausgezahlt wird, entscheidet die Einkommensprüfung nach den oben genannten Freibeträgen und Grenzbeträgen. Die Prüfung erfolgt automatisch; die Rentenversicherung informiert, sobald ein Anspruch festgestellt ist.

Die Grundrente ist ein Zuschlag für Menschen mit langem Erwerbsleben und niedrigen Verdiensten. Eine pauschale „Grundrente von 850 €“ existiert nicht. Wer profitiert, bestimmen drei Stellschrauben: ausreichend Grundrentenzeiten, niedrige Durchschnittsverdienste in diesen Zeiten sowie das Ergebnis der Einkommensprüfung.

Für 2025 sind die Freibeträge und Grenzbeträge klar definiert und werden jährlich angepasst – und genau sie entscheiden darüber, ob und wie stark der persönliche Zuschlag ankommt.

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Rente 2025: Steuergerücht geplatzt – das gilt wirklich

5. September 2025 - 10:41
Lesedauer 3 Minuten

Seit Monaten tauchen in sozialen Netzwerken und einzelnen Berichten immer wieder Behauptungen auf, wonach eine „Quellensteuer“ auf gesetzliche Renten kurz vor der Einführung stehe; tatsächlich gibt es dafür jedoch weder eine gesetzliche Grundlage noch einen ausgearbeiteten Entwurf, sodass Rentenzahlungen weiterhin ohne Einkommensteuerabzug an der Quelle erfolgen und erst im Rahmen der Steuererklärung beurteilt werden.

DRV-Klarstellung: Keine Quellensteuer auf gesetzliche Renten

Die Deutsche Rentenversicherung hat die kursierenden Meldungen ausdrücklich zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass keine Initiative zur Einführung eines automatischen Steuerabzugs bei Renten besteht; folglich bleibt es beim bekannten Verfahren, nach dem die Bruttorente ausgezahlt und erst anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind.

Anderslautende Behauptungen, die eine bevorstehende Umstellung suggerieren, entbehren somit einer belastbaren Grundlage und führen in der Praxis lediglich zu Verunsicherung, die gerade für Menschen mit niedrigen Rentenbezügen unnötig ist.

Was eine Quellensteuer wäre – und was aktuell nicht gilt

Unter einer Quellensteuer versteht man einen Steuerabzug unmittelbar bei Auszahlung der Leistung, also dort, wo die Einkünfte „entstehen“; beim Arbeitslohn erledigt dies der Arbeitgeber über die Lohnsteuer, bei Kapitaleinkünften übernimmt es in der Regel das Kreditinstitut, während die gesetzliche Rentenversicherung einen solchen Einkommensteuerabzug gerade nicht vornimmt.

Würde es eine Quellensteuer auf Renten geben, würde die Rente bereits um den Steueranteil gekürzt auf dem Konto ankommen; genau das geschieht jedoch nicht, denn die Rentenversicherung zahlt die Bruttorente aus und behält lediglich die gesetzlich vorgesehenen Sozialbeiträge ein, sodass die steuerliche Prüfung erst später beim Finanzamt stattfindet.

So funktioniert die Rentenbesteuerung in der Praxis

Gesetzliche Renten sind einkommensteuerpflichtig, wobei für jeden Rentenjahrgang ein individueller Besteuerungsanteil gilt, der beim Rentenbeginn festgelegt und für die Zukunft nicht mehr verändert wird; der daraus abgeleitete steuerfreie Rentenanteil – häufig vereinfacht als „Rentenfreibetrag“ bezeichnet – bleibt als absoluter Betrag lebenslang erhalten, wächst also nicht automatisch mit, wenn die Rente durch Anpassungen steigt.

Maßgeblich ist am Ende das zu versteuernde Gesamteinkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente beispielsweise auch Betriebsrenten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Arbeitseinkünfte zählen können, weshalb sich die Steuerlast erst im Zusammenspiel aller Einkunftsarten verlässlich beurteilen lässt.

Grundfreibetrag 2025 und die Frage, wer tatsächlich zahlt

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, entscheidet der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichert und jährlich angepasst wird; bleiben die steuerpflichtigen Einkünfte – nach Abzug von Sonderausgaben, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, und nach Berücksichtigung des individuellen steuerfreien Rentenanteils – darunter, entsteht keine Steuer, auch wenn die Rente dem Grunde nach „steuerpflichtig“ ist.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner profitieren in der Zusammenveranlagung von einem verdoppelten Schwellenwert, was in vielen Fällen dazu führt, dass trotz steuerlicher Pflicht dem Prinzip nach am Ende kein Zahlungsbedarf besteht.

Datenübermittlung: Meldung ja, Steuerabzug nein

Die Rentenversicherung übermittelt die Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung, wodurch der Veranlagungsprozess vereinfacht und Fehlerquellen reduziert werden; diese Datenmeldung ersetzt jedoch weder die Prüfungspflichten der Finanzämter noch die mögliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und ist vor allem kein versteckter Quellensteuerabzug.

Wer eine Aufforderung zur Abgabe erhält oder mit seinen Einkünften voraussichtlich über den Schwellenwerten liegt, sollte die Erklärung fristgerecht einreichen und dabei alle relevanten Bescheinigungen bereithalten, um Nachfragen zu vermeiden und eventuelle Erstattungen nicht zu verzögern.

Sozialabzüge korrekt einordnen: KVdR und Pflege sind keine Steuer

Auf Rentenbescheiden erscheinen oft Abzüge, die von manchen fälschlich für „Steuern“ gehalten werden; tatsächlich handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie um die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die die Rentenversicherung einzieht und an die Kassen weiterleitet.

Diese Pflichtbeiträge mindern zwar die Nettoauszahlung, sind aber steuerlich als Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar, sodass sie – je nach Konstellation – die Steuerlast reduzieren können, anstatt sie zu erhöhen, was in der Gesamtrechnung häufig übersehen wird.

Beamtenpensionen sind anders organisiert als gesetzliche Renten

Während die gesetzliche Rente ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt wird, gelten Beamtenpensionen steuerlich als Versorgungsbezüge, für die ein Lohnsteuerabzug durch die zahlende Stelle vorgesehen ist; daher sehen Pensionärinnen und Pensionäre auf ihren Belegen häufig eine Steuerposition, die es bei DRV-Renten nicht gibt.

Diese Differenz erklärt, weshalb im Alltag widersprüchliche Erfahrungen kursieren: Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kennt den Abzug an der Quelle, während gesetzlich Rentenversicherte ihn gerade nicht erleben – zwei Systeme, zwei Verfahren, die nicht miteinander verwechselt werden sollten.

Politik verspricht Vereinfachung, nicht den Abzug an der Quelle

In der politischen Diskussion geht es seit Langem darum, die steuerlichen Pflichten älterer Menschen zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen; von der Idee, eine Quellensteuer auf gesetzliche Renten einzuführen, ist dabei keine Rede, und konkrete Schritte, die eine solche Systemumstellung vorbereiten würden, sind auch nicht erkennbar.

Realistisch ist vielmehr, dass digitale Meldungen ausgebaut, Assistenzsysteme verbessert und Standardfälle stärker automatisiert werden, während die individuelle Prüfung – insbesondere bei zusätzlichen Einkünften – beim Finanzamt bleibt.

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Jobcenter und Sozialämter können ab 2027 zur Rente zwingen

5. September 2025 - 10:17
Lesedauer 3 Minuten

Die Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung erhält mit Blick auf das Jahr 2027 eine neue Brisanz. Spätestens dann, wenn das sogenannte Rentenmoratorium ausläuft, drohen für viele Menschen, die arbeitslos, krankgeschrieben oder bereits über 60 Jahre alt sind, einschneidende Konsequenzen.

Das Problem: Die Entscheidung, wann jemand in Rente geht, könnte nicht länger bei den Betroffenen selbst liegen, sondern bei Behörden wie Krankenkassen, Jobcentern, Sozialämtern oder der Bundesagentur für Arbeit.

Was bedeutet Zwangsverrentung?

Unter Zwangsverrentung versteht man den Umstand, dass Betroffene nicht mehr selbst über den Zeitpunkt ihres Renteneintritts bestimmen dürfen, sondern von einer Behörde in den Ruhestand gedrängt werden – häufig verbunden mit erheblichen finanziellen Nachteilen.

Schon heute gibt es diese Praxis im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Krankenkassen können Versicherte auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird dieser abgelehnt, wird daraus automatisch ein Rentenantrag.

Das Jobcenter oder das Sozialamt dürfen ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen einen Rentenantrag stellen.

Die Folge: Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Fällt die Entscheidung negativ aus, bleibt dennoch ein Rentenantrag bestehen, mit potenziell gravierenden Folgen für Einkommen und berufliche Perspektiven.

Dauerhafte Abschläge – ein lebenslanger Nachteil

Der Eintritt in die Rente vor der regulären Altersgrenze ist mit Abschlägen verbunden. Bei einer Erwerbsminderungsrente beträgt der Abschlag bis zu 10,8 Prozent.

Ab 2027 könnte es noch härter kommen: Dann endet das Rentenmoratorium, das bislang Bürgergeldempfänger ab 63 Jahren vor einem zwangsweisen Renteneintritt schützt. Jobcenter könnten künftig ältere Arbeitslose in die Altersrente zwingen – mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.

Diese Kürzungen wirken sich ein Leben lang aus, Monat für Monat. Wer zusätzlich eine Betriebsrente erwartet, muss auch dort mit Einbußen rechnen, da viele Arbeitsverträge bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente automatisch enden.

Die rechtliche Lage und die Gefahr des Missbrauchs

Zwar existiert eine sogenannte Unbilligkeitsverordnung, die in besonderen Härtefällen einen Schutz vor der Zwangsverrentung bietet. Dennoch sind die Spielräume für Behörden weitreichend. Experten wie Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel warnen davor, dass Missbrauch Tür und Tor geöffnet sein könnte.

Denn die Entscheidung, ob ein Betroffener weiter Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhält oder stattdessen mit Abschlägen in Rente geschickt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Die Gefahr besteht darin, dass die Verantwortung für die individuelle Zukunft nicht mehr bei den Versicherten liegt, sondern durch Verwaltungsvorgänge bestimmt wird. Für die Betroffenen kann das einen tiefen Einschnitt in ihre wirtschaftliche und soziale Sicherheit bedeuten.

Möglichkeiten für Betroffene

Auch wenn die Lage für viele Menschen bedrohlich erscheint, sind sie der Entscheidung der Behörden nicht schutzlos ausgeliefert. Betroffene haben das Recht, Widerspruch einzulegen und das Verwaltungshandeln prüfen zu lassen.

Wichtig ist dabei, ob die zugrunde liegenden Gutachten korrekt und nachvollziehbar erstellt wurden oder ob diese fehlerhaft sind.

Zudem kann das Sozialgericht eingeschaltet werden. Eine Möglichkeit  ist das sogenannte Dispositionsrecht. Es ermöglicht Versicherten, selbst zu entscheiden, ob ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente tatsächlich gestellt werden soll. Ohne eine solche Erklärung läuft ein Reha-Antrag schnell Gefahr, automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt zu werden.

Frühzeitige Beratung ist wichtig

Experten, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt raten dringend dazu, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wer die Mechanismen der Zwangsverrentung kennt, kann rechtzeitig gegensteuern und vermeiden, dass er unvorbereitet in die Armutsfalle gerät.

Neben spezialisierten Rentenberatern und Rechtsanwälten bieten auch Sozialverbände wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der VdK Unterstützung an.

Die Beratung ist besonders wichtig, da die Regelungen komplex sind und sich von Fall zu Fall unterscheiden können. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann nicht nur die Chancen auf Erfolg im Widerspruchsverfahren einschätzen, sondern auch dabei helfen, die eigenen Rechte zu sichern.

Ein Paradigmenwechsel in der Rentenpolitik

Mit dem Ende des Rentenmoratoriums im Jahr 2027 steht Deutschland vor einem möglichen Paradigmenwechsel. Während bislang das individuelle Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund stand, könnte künftig der behördliche Druck auf ältere Arbeitslose zunehmen.

Für die Betroffenen bedeutet das nicht nur eine Verkürzung ihres finanziellen Spielraums, sondern auch den Verlust an Eigenverantwortung über den eigenen Ruhestand.

Die Diskussion darüber wird nicht zuletzt auch politisch an Brisanz gewinnen. Denn die Frage, ob Behörden Menschen gegen ihren Willen in Rente schicken dürfen, berührt zentrale Prinzipien der sozialen Sicherheit und Selbstbestimmung.

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