«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Neue Heizungs-Pflicht: Änderungen für Rentner und Mieter
Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Damit ist das sogenannte „Wärmepumpenprivileg“ endgültig entfallen.
Bislang konnten Vermieter die Stromkosten der zentralen Wärmepumpe häufig pauschal oder nach Wohnfläche verteilen; ab jetzt ist die individuelle Verbrauchserfassung verpflichtend. Grundlage ist die geänderte Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV) nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endete.
Wer betroffen ist – und wer nichtDie neue Pflicht betrifft vor allem Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Gebäude überwiegend über eine zentrale Wärmepumpe versorgt werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Häuser – einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften – müssen sicherstellen, dass geeignete Messgeräte installiert sind und der Verbrauch je Nutzungseinheit erfasst wird. In Einfamilienhäusern oder Wohnungen mit eigener, separater Wärmeerzeugung greifen diese Regeln naturgemäß nicht im gleichen Umfang.
Rechte der Mieter: Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wirdWird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht Nutzerinnen und Nutzern ein Kürzungsrecht von 15 Prozent ihres Kostenanteils zu. Zusätzlich sieht die Heizkostenverordnung weitere – kleinere – Kürzungsrechte vor, etwa wenn trotz Pflicht keine fernablesbaren Geräte verbaut sind oder Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden. Diese Zuschläge betragen jeweils 3 Prozent.
Die 15-Prozent-Regel ist ein wichtiges Mittel, damit Abrechnungen korrekt umgestellt werden.
Pflichten der Vermieter: Messausstattung und AbrechnungVermieter müssen Messausstattung zur Verbrauchserfassung installieren und künftig nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen.
Für Wärmepumpen heißt das in der Praxis: Wärmezähler an den Wohnungen und eine klare Trennung von Grund- und Verbrauchskosten gemäß Heizkostenverordnung.
Die rechtliche Grundlage wurde bereits zum 1. Oktober 2024 gelegt; für bestehende Anlagen galt bis 30. September 2025 eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die verbrauchsabhängige Erfassung verpflichtend.
Wie die Kosten künftig verteilt werdenNach § 7 Heizkostenverordnung werden zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt; der verbleibende Anteil wird als Grundkosten in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt.
Die Sonderregelung, in bestimmten Altbauten mit Öl- oder Gasheizung zwingend 70 Prozent verbrauchsabhängig zu verteilen, bleibt bestehen – sie betrifft jedoch nicht die hier im Fokus stehenden zentralen Wärmepumpen. Für Mieter bedeutet die Umstellung: Wer sparsam heizt, profitiert stärker als zuvor.
Fernablesung wird zusätzlich Standard – mit festen FristenSchon seit der Novelle von 2021 gilt: Neu installierte Messgeräte müssen grundsätzlich fernablesbar sein.
Für Bestandsgeräte läuft die Nachrüst- bzw. Austauschfrist am 31. Dezember 2026 aus; ab 2027 ist fernablesbare Technik flächendeckend Pflicht.
In fernablesbar ausgestatteten Gebäuden sind zudem monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Diese Transparenzpflichten flankieren die neue Verbrauchsabrechnung bei Wärmepumpen.
Was Rentnerinnen und Rentner konkret beachten solltenViele Rentnerinnen und Rentner wohnen in Bestandsgebäuden mit zentraler Wärmeversorgung. Für sie lohnt es sich, die nächste Heizkostenabrechnung aufmerksam zu prüfen: Steht dort eine verbrauchsabhängige Verteilung mit angegebenen Verbrauchswerten der Wohnung, ist die Umstellung erfolgt.
Fehlen die individuellen Messwerte oder wird weiterhin pauschal nach Fläche abgerechnet, kann das ein Hinweis auf einen Verstoß sein – mit dem erwähnten Kürzungsrecht als möglicher Konsequenz.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich zunächst die Nachfrage bei der Hausverwaltung oder Vermietung und – falls nötig – die Beratung durch Mietervereine.
Können Mess- und Abrechnungskosten umgelegt werden?Laufende Kosten für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Häufig werden Messgeräte nicht gekauft, sondern gemietet; die Miete solcher Geräte zählt dann zu den umlagefähigen Nebenkosten. Reine Anschaffungskosten sind demgegenüber keine Betriebskosten und unterliegen nicht ohne Weiteres der Umlage – hier greifen je nach Konstellation andere mietrechtliche Wege.
Abgrenzung zum „Heizungsgesetz“ (GEG)Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ab Oktober 2025 ist eine Regel der Heizkostenverordnung und damit eine Abrechnungsfrage.
Sie ist zu unterscheiden vom Gebäudeenergiegesetz, das den Einbau neuer Heizungen und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung regelt. Beide Rechtsmaterien greifen ineinander, betreffen aber unterschiedliche Ebenen: das GEG die Technik und den Austausch, die Heizkostenverordnung das Messen und Verteilen der Kosten.
Einordnung und AusblickMit der Abschaffung des Wärmepumpenprivilegs wird eine Lücke geschlossen: Zentral mit Wärmepumpe versorgte Häuser werden bei der Heizkostenabrechnung den übrigen Systemen gleichgestellt. Für Mieterinnen und Mieter schafft das mehr Fairness, für Vermieter erhöht es den Umstellungsdruck.
Die zusätzlichen Fristen zur Fernablesung bis Ende 2026 sollen sicherstellen, dass Verbrauchsdaten auch komfortabel, korrekt und transparent vorliegen. Entscheidend ist nun, dass Verwalter und Eigentümer die Technik zügig nachrüsten, Abrechnungen sauber umstellen und Mieter ihre neuen Rechte kennen und – wo nötig – geltend machen.
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Erwerbsminderung: Arbeitgeber muss nicht über Zusatzversorgung informieren
Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst gehen davon aus, dass der Arbeitgeber sie automatisch auf alle Rentenansprüche hinweist, wenn eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommernhat jedoch klargestellt: Diese Erwartung ist rechtlich riskant. (2 Sa 145/19)
Im Kern ging es um die Frage, ob ein kommunaler Arbeitgeber eine langzeiterkrankte Arbeitnehmerin aktiv darauf hinweisen muss, dass während einer befristeten Erwerbsminderungsrente auch Ansprüche aus der kommunalen Zusatzversorgung entstehen.
Außerdem stand im Streit, ob der Arbeitgeber vor einer Ausschlussfrist warnen muss, wenn diese Zusatzrente nur auf Antrag gezahlt wird.
Der Fall: Erwerbsminderungsrente bewilligt – Zusatzrente zu spät beantragtDie Klägerin war seit vielen Jahren bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt und ab Anfang 2015 durchgehend arbeitsunfähig. Sie stellte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente, die später rückwirkend bewilligt und anschließend verlängert wurde.
Parallel bestand für die Klägerin eine Anwartschaft bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse. Diese Zusatzversorgung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Erwerbsminderung eine Betriebsrente, allerdings nur auf Antrag und mit einer Ausschlussfrist für weiter zurückliegende Zeiträume.
Die Klägerin stellte den Antrag bei der Zusatzversorgungskasse erst deutlich später. Dadurch bekam sie die Betriebsrente nur noch für einen späteren Zeitraum, während Ansprüche für frühere Monate endgültig verloren gingen.
Worum es rechtlich ging: Schadensersatz wegen fehlender InformationDie Klägerin verlangte vom Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der entgangenen Betriebsrente. Sie argumentierte, der Arbeitgeber hätte sie darauf hinweisen müssen, dass durch die Erwerbsminderungsrente auch ein Anspruch aus der Zusatzversorgung entstehen kann.
Zusätzlich meinte sie, der Arbeitgeber hätte sie warnen müssen, dass die Zusatzrente antragsabhängig ist und dass eine Ausschlussfrist läuft. Genau diese unterlassene Aufklärung sei die Ursache für den Verlust eines Teils der Betriebsrente.
Entscheidung: Keine allgemeine Hinweispflicht des ArbeitgebersDas Gericht hat einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Es stellte fest, dass es grundsätzlich keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers gibt, Beschäftigte über alle Details der betrieblichen Altersversorgung und deren formelle Voraussetzungen zu unterrichten.
Besonders wichtig war dabei: Die Zusatzversorgungskasse informierte die Versicherten bereits selbst. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es jährliche Mitteilungen zur Anwartschaft und Hinweise, dass Rentenansprüche rechtzeitig beantragt werden müssen.
Warum die Hinweise der Zusatzversorgungskasse entscheidend warenDas Gericht hat betont, dass die Klägerin nicht „im luftleeren Raum“ war. Sie wusste, dass sie bei der Zusatzversorgung versichert ist, und sie erhielt regelmäßig Informationen über ihren Stand.
Außerdem war die Satzung der Zusatzversorgungskasse einsehbar und die notwendigen Antragsformulare waren verfügbar. Damit lagen die Informationen grundsätzlich zugänglich vor, auch wenn die Klägerin sie inhaltlich anders verstanden hatte.
Missverständnis reicht nicht: Arbeitgeber muss fehlende Kenntnis nicht ausgleichenDie Klägerin erklärte, sie habe einen Hinweis in den jährlichen Mitteilungen so verstanden, dass sich die Zusatzversorgung nur auf Altersrenten beziehe. Das Gericht hat daraus keine Pflicht des Arbeitgebers abgeleitet, dieses Missverständnis zu erkennen und aktiv zu korrigieren.
Entscheidend war, dass der Arbeitgeber keine erkennbare Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die Hinweise falsch deutet. Ohne ein solches „Warnsignal“ entsteht nach Auffassung des Gerichts keine besondere Aufklärungspflicht.
BAG-Rechtsprechung: Keine allgemeine Pflicht über formale VoraussetzungenDie Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, um eine Hinweispflicht zu begründen. Das Gericht stellte jedoch klar: Aus dieser Entscheidung ergibt sich kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Arbeitgeber über Antragserfordernisse oder Ausschlussfristen der Betriebsrente belehren müssen.
Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht hat nach der gerichtlichen Auslegung ausdrücklich offengelassen, ob eine solche Pflicht überhaupt existieren kann. Das reichte hier nicht, um daraus einen Schadensersatzanspruch zu machen.
bEM hilft nicht automatisch: Kein Ersatzanspruch aus unterlassenem EingliederungsmanagementZusätzlich wurde diskutiert, ob ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einen Schadensersatz begründen könnte. Das Gericht verneinte auch das.
Zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Beschäftigte ein bEM-Angebot tatsächlich annehmen. Zum anderen ist bEM auf Wiedereingliederung und Vermeidung von Erwerbsminderung ausgerichtet, nicht auf eine „Rentenberatung“ zu Zusatzversorgungsansprüchen.
Was Sie daraus mitnehmen solltenWenn Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten, kann das auch Ansprüche in einer betrieblichen Zusatzversorgung auslösen. Ob und ab wann Geld fließt, hängt aber häufig von einem Antrag ab und kann an Fristen gebunden sein.
Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass der Arbeitgeber automatisch erinnert oder warnt. Prüfen Sie selbst, ob Sie bei einer Zusatzversorgungskasse versichert sind, und klären Sie rechtzeitig, welche Rentenarten dort gelten und wann ein Antrag gestellt werden muss.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenMuss mein Arbeitgeber mich auf Ansprüche aus der Zusatzversorgung hinweisen, wenn ich Erwerbsminderungsrente bekomme?
Nach der Entscheidung besteht grundsätzlich keine allgemeine Hinweispflicht. Eine Pflicht kann nur aus besonderen Umständen entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber erkennbar von einer Fehlvorstellung weiß.
Reicht es aus, dass die Zusatzversorgungskasse jährlich Informationen verschickt?
Nach der gerichtlichen Bewertung ja, jedenfalls wenn die Mitteilungen Hinweise enthalten und die Informationen grundsätzlich zugänglich sind. Das entlastet den Arbeitgeber zusätzlich.
Verliere ich Geld, wenn ich die Betriebsrente zu spät beantrage?
Ja, das kann passieren, wenn die Satzung eine Ausschlussfrist vorsieht. Dann werden frühere Zeiträume trotz bestehender Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nachgezahlt.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Arbeitgeber kein bEM angeboten hat?
Nicht automatisch. Ein fehlendes bEM führt nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres dazu, dass der Arbeitgeber für entgangene Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung haftet.
Was sollte ich tun, wenn ich unsicher bin, ob mir Zusatzrente zusteht?
Kontaktieren Sie die Zusatzversorgungskasse direkt und prüfen Sie die Satzung, die Antragsformulare und die Fristen. Je früher Sie klären, ob ein Antrag nötig ist, desto geringer ist das Risiko, Nachzahlungen zu verlieren.
Die Entscheidung macht deutlich: Bei antragsabhängigen Betriebsrenten aus der kommunalen Zusatzversorgung liegt die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung in der Praxis oft bei den Versicherten.
Wer bei Erwerbsminderung zusätzlich zur DRV-Rente Ansprüche sichern will, sollte Fristen und Antragspflichten aktiv prüfen, statt auf einen Hinweis des Arbeitgebers zu warten.
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Bürgergeld-Bezieher will Bargeld übergeben wird vom Jobcenter angezeigt
Der Fall aus Bergkamen wirkt auf den ersten Blick beinahe widersprüchlich. Ein Bürgergeldempfänger erhält eine Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung, also Geld, das bei Leistungen für Unterkunft und Heizung regelmäßig nicht einfach beim Empfänger verbleiben darf, sondern leistungsrechtlich berücksichtigt werden muss.
Der Mann wollte den Betrag persönlich und in bar beim Jobcenter abgeben. Dort wird das Geld jedoch nicht angenommen.
Am Ende landet die Angelegenheit nicht in der Verwaltung, sondern vor Gericht, weil das Jobcenter einen Strafantrag wegen Betrug stellte.
Was war passiert?Nach unseren Informationen ging es um eine Gutschrift von zunächst mehr als 1.400 Euro; in der gerichtlichen Aufarbeitung war von einem zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von 1.631,47 Euro die Rede.
Der Mann hatte die Betriebskostenerstattung erhalten, wollte sie dem Jobcenter in Bar übergeben. Doch vor Ort lehnte das Jobcenter ab. Später wurde bekannt, dass die Behörde bereits zwei Einbehalte von jeweils 168,90 Euro aus laufenden Bürgergeld-Leistungen vorgenommen hatte.
Den verbleibenden Rest sollte der Betroffene an das zuständige Inkassobüro der Bundesagentur für Arbeit überweisen. Nach dieser Regelung sollte das Verfahren eingestellt werden.
Warum Betriebskostenguthaben überhaupt relevant sindWer Bürgergeld bezieht, muss Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen dem Jobcenter mitteilen. Das gilt ausdrücklich auch für Einkommen, Erstattungen und andere Zuflüsse, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.
Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind und zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich zurückgezahlt werden müssen. In der Praxis betrifft das immer wieder Nebeneinkommen, Arbeitsaufnahmen, Rückerstattungen des Energieversorgers oder Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung.
Aus Sicht vieler Bürgerinnen und Bürger wirkt das Verhalten des Mannes zunächst nachvollziehbar. Er hat Geld erhalten, das ihm nicht dauerhaft zusteht, und bringt es dorthin zurück, wo er es verortet: zum Jobcenter.
Aus Sicht der Behörde wiederum ist eine solche Barzahlung offenbar nicht der vorgesehene Weg. Rückforderungen werden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit über den Inkasso-Service abgewickelt; Zahlungen müssen eindeutig zugeordnet werden können, etwa über eine Vertragsgegenstandsnummer. Verwaltung braucht Zuordnung, Buchungssicherheit und dokumentierte Abläufe.
Wann aus Unterlassen ein strafrechtlicher Vorwurf wirdDer Straftatbestand des Betrugs setzt nach § 263 Strafgesetzbuch voraus, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In Sozialleistungsfällen geschieht das nicht immer durch eine aktive Täuschung.
Häufig lautet der Vorwurf, dass eine mitteilungspflichtige Änderung nicht gemeldet wurde und dadurch Zahlungen weiterliefen, die bei rechtzeitiger Information entfallen oder geringer ausgefallen wären. Juristisch ist das heikel, weil zwischen bloßer Nachlässigkeit, organisatorischer Überforderung und bewusstem Verschweigen unterschieden werden muss.
Gerade deshalb schauen Gerichte bei solchen Verfahren sehr genau auf das Verhalten der Betroffenen, auf ihre Mitwirkungsbereitschaft und auf die Frage, ob eine Wiedergutmachung ernsthaft versucht wurde.
Dass der Mann mit dem Geld persönlich beim Jobcenter erschien, ist mehr als eine kuriose Randnotiz. Es ist ein starkes Indiz dafür, dass die Angelegenheit nicht in das übliche Muster eines verdeckten Leistungsbetrugs passt.
Wer eine unrechtmäßige Bereicherung absichern will, tritt nicht freiwillig mit einem vierstelligen Bargeldbetrag vor die Behörde. Natürlich ersetzt dieser Umstand nicht automatisch die ordnungsgemäße Mitteilung und auch nicht die korrekte Rückabwicklung.
Der Fall wirkt dann weniger wie ein planvoll organisiertes Täuschungsmanöver und eher wie ein missglückter, möglicherweise unbeholfener Versuch, eine Sache wieder in Ordnung zu bringen. Gerade diese Differenz ist im Strafrecht relevant, weil sie viel über Vorsatz, Motivation und das Gewicht individueller Schuld aussagt.
Einstellung des VerfahrensNach § 153a Strafprozessordnung kann ein Verfahren unter Auflagen oder Weisungen eingestellt werden. Dazu kommt es typischerweise dann, wenn das öffentliche Interesse an einer förmlichen Verurteilung durch bestimmte Auflagen, etwa eine Zahlung oder Schadenswiedergutmachung, ausreichend berücksichtigt werden kann.
Eine solche Einstellung ist kein Freispruch, aber eben auch keine klassische Verurteilung mit Urteil. Sie zeigt, dass die Justiz einen Weg sucht, der Schuldvorwurf, Wiedergutmachung und Verhältnismäßigkeit miteinander verbindet.
Im Bergkamener Fall passt dieses deshalb besonders gut, weil die Rückzahlung des offenen Betrags den eigentlichen wirtschaftlichen Schaden beseitigen soll und der Vorgang nach Erfüllung dieser Pflicht beendet werden kann. Für den Betroffenen ist das eine Entlastung.
Mehr als eine skurrile EpisodeMan könnte den Bergkamener Vorgang leicht als sonderbare Anekdote abtun: Ein Mann steht mit einem Bündel Geld im Jobcenter, wird abgewiesen und findet sich später vor Gericht wieder.
Doch damit wäre die eigentliche Aussage dieses Falls verfehlt. Er zeigt, wie anfällig das Zusammenspiel von Sozialleistung, Rückforderung, Verwaltungspraxis und Strafrecht für Reibungen ist.
Er zeigt, wie schnell gute Absichten an formalen Abläufen zerschellen können. Und er zeigt ebenso, dass das Recht Instrumente bereithält, um nicht nur zu bestrafen, sondern auch pragmatisch zu befrieden. Gerade darin liegt die größere Bedeutung dieser Geschichte.
Sie erzählt nicht bloß von einem Mann und 1.412 Euro. Sie erzählt davon, wie fragil der Weg zwischen Pflichtverletzung, Wiedergutmachung und gerechter Reaktion des Staates sein kann.
QuellenBergkamen-Infoblog, „Skurriler Fall: Mit Haufen Bargeld zum Jobcenter – dann Anklage?“, mit Angaben zum Prozessverlauf, zur Restforderung und zur vorgesehenen Einstellung des Verfahrens.
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Bürgergeld: Gericht stoppt den “Erledigt”-Trick von Jobcentern
Wenn Betroffene monatelang auf einen Bürgergeld-Bescheid warten, bleibt oft nur die Untätigkeitsklage. Manche Jobcenter versuchen dann, das Verfahren elegant zu beenden: Sie schicken dem Sozialgericht eine Bescheidkopie und behaupten, damit sei „alles erledigt“.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diesen Praxisversuch nun klar zurückgewiesen (Urteil vom 03.07.2025, L 35 AS 779/23): Die bloße Weiterleitung einer Bescheidkopie durch das Gericht ist keine wirksame Bekanntgabe.
Ohne ordnungsgemäße Zustellung an die betroffene Person bleibt die Untätigkeitsklage zulässig – und die Behörde muss entscheiden.
Worum ging es?Eine 1958 geborene Frau hatte die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Es passierte: nichts. Erst viele Monate später legte das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid aus Januar 2023 vor – aber nicht der Antragstellerin, sondern dem Sozialgericht.
Das SG erklärte die Untätigkeitsklage daraufhin für unzulässig: Es gebe ja nun einen Bescheid. Das LSG hob diese Entscheidung auf. Solange der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben ist, liegt keine Erledigung vor. Punkt.
Rechtlicher Kern: Bekanntgabe ist mehr als „Kenntnis“Wichtig sind zwei Grundsätze des Verwaltungsrechts:
§ 37 SGB X: Ein Verwaltungsakt wird nur wirksam, wenn er dem Adressaten bekanntgegeben wird.
§ 39 SGB X: Wirksamkeit und Fristen knüpfen an diese Bekanntgabe an – nicht an bloße Kenntnis „irgendwie, irgendwo“.
Das LSG betont: Kenntnis durch Gerichtsweiterleitung genügt nicht. Erst wenn die Behörde den Bescheid willentlich an die betroffene Person übermittelt – etwa per Post – beginnt die Wirksamkeit. Eine Ausnahme: Das Gericht kann ausnahmsweise als Bote der Behörde tätig werden, wenn die Behörde das ausdrücklich so bestimmt.
Das war hier erst im Termin der Fall; davor gab es keine wirksame Bekanntgabe. Die Untätigkeitsklage blieb also zulässig, und das Jobcenter wurde per Anerkenntnisurteil zur Bescheidung verpflichtet.
Warum das Urteil wichtig istViele Leserinnen und Leser kennen das Problem: Das Jobcenter vertröstet, hakt nach Unterlagen, die Akte wandert – und irgendwann taucht irgendwo ein Bescheid auf, den man selbst nie gesehen hat. Dann heißt es plötzlich: „Erledigt. Fristen laufen.“ Das LSG zieht hier eine klare Linie: Ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Fristen, keine Erledigung, kein Hinausdrängen aus dem Rechtsschutz.
Das stärkt den effektiven Rechtsschutz bei Bürgergeld-Verfahren – gerade in Konstellationen, in denen es auf Tage und Wochen ankommt (z. B. bei Krankenversicherungslücken oder Mietrückständen). Wer eine Untätigkeitsklage erhoben hat, kann sich künftig mit Verweis auf diese Entscheidung gelassener gegen das „Gerichtskopie-Argument“ wehren.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer auf einen Bescheid wartet, sollte die Zugangsfrage im Blick behalten: Wann und wie ist ein Bescheid tatsächlich zugegangen? Erst ab Zugang laufen Widerspruchs- und Klagefristen. Der Unterschied zwischen „Kenntnis“ und „Bekanntgabe“ ist dabei entscheidend. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung:
Situation Rechtsfolge/Fristbeginn Bescheid wird per Post an die betroffene Person zugestellt Bekanntgabe erfolgt → Fristen laufen ab Zugang (regelmäßig Datum des Posteingangs) Nur Kopie des Bescheids beim Sozialgericht, keine Zustellung an Betroffene Keine Bekanntgabe → keine Fristen, keine Erledigung der Untätigkeitsklage Gericht leitet Bescheid ausdrücklich als Bote der Behörde weiter Bekanntgabe mit Weiterleitung → Fristen laufen ab Zustellung durch das Gericht Mündliche Information „Es gibt einen Bescheid“ ohne Dokument Keine wirksame BekanntgabePraktisch heißt das: Hebt Briefe auf, notiert das Zugangsdatum (z. B. handschriftlich auf dem Umschlag), und reagiert erst, wenn euch ein Bescheid wirklich zugegangen ist. Erhaltet ihr nur über das Gericht eine Kopie, könnt ihr euch auf fehlende Bekanntgabe berufen und die Untätigkeitsklage fortführen.
Untätigkeitsklage – kurz erklärtDie Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist das Mittel der Wahl, wenn ein Jobcenter einen Antrag „ohne zureichenden Grund“ in angemessener Frist nicht bescheidet (regulär nach sechs Monaten).
Sie zwingt die Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung), sondern überhaupt zu einer Entscheidung. Erst danach beginnt das normale Rechtsbehelfsverfahren mit Widerspruch und ggf. Klage zur inhaltlichen Überprüfung.
Einordnung und SignalwirkungDas Urteil stammt von einem Landessozialgericht – es wirkt nicht automatisch bundesweit, ist aber überzeugend und gut auf andere Fälle übertragbar, weil es Grundregeln der Bekanntgabe im SGB X präzisiert.
Jobcenter sollten ihre Praxis anpassen: Bescheide müssen an die Betroffenen. Für Leistungsberechtigte schafft die Entscheidung Rechtssicherheit in einer heiklen Phase zwischen Warten, Existenzsorge und formalem Fristenlauf.
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Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung: 150 Euro im Monat verschenkt, weil der Nachweis fehlt
Ein Zwei-Personen-Haushalt mit 24.000 Euro Bruttojahreseinkommen, Mietstufe IV, 620 Euro Warmmiete – knapp über der Grenze, Wohngeldantrag abgelehnt. Hätte eine der beiden Personen ihren Schwerbehindertenausweis mit GdB 100 vorgelegt, wäre das anrechenbare Einkommen auf 22.200 Euro gesunken.
Bewilligung statt Ablehnung, je nach Wohnort zwischen 60 und 150 Euro im Monat. Der Unterschied liegt nicht im tatsächlichen Einkommen. Er liegt in einem einzigen Dokument, das dem Antrag fehlte.
Die Rechtsgrundlage ist § 17 Nr. 1 WoGG. Danach wird für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich vom Gesamteinkommen abgezogen – kein Zuschlag, der ausgezahlt wird, sondern eine rechnerische Absenkung des Einkommens. Auf dem Papier verdient der Haushalt weniger, und bei der Wohngeldberechnung nach § 19 WoGG, in die Haushaltsgröße, Miethöhe und Gesamteinkommen einfließen, entscheidet genau das über Bewilligung oder Ablehnung.
In der Praxis verschenken Tausende Betroffene diesen Vorteil – weil sie den Nachweis nicht beifügen, weil ihnen niemand sagt, dass der Freibetrag existiert, oder weil die Wohngeldstelle schlicht nicht danach fragt.
Wer hat Anspruch auf den 1.800-Euro-Freibetrag?Das Gesetz nennt zwei Konstellationen. Bei einem Grad der Behinderung von 100 wird der Freibetrag gewährt, sobald der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid vorliegt – weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
Liegt der GdB unter 100, aber mindestens bei 50, kommt es zusätzlich darauf an, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht und die betroffene Person häuslich, teilstationär oder in Kurzzeitpflege versorgt wird. Ein GdB von 60, 70 oder 80 reicht also nur dann, wenn gleichzeitig ein Pflegegrad anerkannt ist.
Unterhalb von GdB 50 greift der Freibetrag nicht. Auch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen über die Agentur für Arbeit ändert daran nichts – sie verschafft Vorteile im Arbeitsleben, etwa besonderen Kündigungsschutz, ist im Wohngeldrecht aber irrelevant. Wer einen GdB von 30 oder 40 hat und keinen Pflegegrad, geht leer aus.
150 Euro im Monat weniger auf dem Papier – und was das auslöstDer Freibetrag senkt das anrechenbare Jahreseinkommen um 1.800 Euro, umgerechnet 150 Euro pro Monat. Weil die Wohngeldformel nicht linear arbeitet, sondern in einer Kurve, bei der schon kleine Einkommensverschiebungen den Auszahlungsbetrag spürbar verändern, wirkt dieser Abzug in Grenzbereichen wie ein Hebel.
Ein alleinstehender Rentner mit 17.000 Euro Jahresbrutto und 550 Euro Warmmiete in Mietstufe III: Ohne Freibetrag liegt sein Einkommen knapp über der Schwelle, bei der das Wohngeld auf null sinkt – Ablehnung. Mit GdB 100 rechnet die Behörde nur noch 15.200 Euro an.
Ergebnis: ein Wohngeldanspruch von 80 bis 130 Euro im Monat, je nach Kommune. Die Miete ist dieselbe, die Wohnung ist dieselbe, das tatsächliche Geld auf dem Konto hat sich nicht verändert. Nur die rechtliche Bewertung des Einkommens ist eine andere.
Ähnliches Bild bei einer vierköpfigen Familie mit 30.000 Euro Haushaltseinkommen und einem pflegebedürftigen Kind mit GdB 60 und Pflegegrad 3.
Das Kind hat kein eigenes Einkommen – spielt keine Rolle, der Freibetrag wird vom Gesamteinkommen des Haushalts abgezogen, nicht vom Einkommen des betroffenen Mitglieds. 28.200 Euro anrechenbares Einkommen statt 30.000 Euro, und was vorher eine Ablehnung war, wird zu einer monatlichen Bewilligung von 60 bis 120 Euro.
Doppelter Freibetrag: Wenn zwei Berechtigte im Haushalt lebenDer Freibetrag knüpft an das einzelne Haushaltsmitglied, nicht an den Haushalt als Ganzes. Lebt ein Ehepaar zusammen, bei dem beide einen GdB von 100 haben, zieht die Wohngeldstelle 3.600 Euro vom Jahreseinkommen ab – 300 Euro pro Monat, die in der Berechnung verschwinden. Dasselbe gilt, wenn eine pflegebedürftige Mutter mit ihrem schwerbehinderten erwachsenen Kind in einer Wohnung lebt, oder wenn zwei Geschwister mit unterschiedlichen Behinderungen einen gemeinsamen Haushalt führen.
Ein Haushalt mit 26.000 Euro Jahreseinkommen und zwei freibetragsberechtigten Mitgliedern wird behandelt, als läge das Einkommen bei 22.400 Euro. Das kann den Unterschied zwischen null Euro Wohngeld und einem dreistelligen Monatsbetrag ausmachen – aber nur, wenn für jede berechtigte Person die Nachweise separat eingereicht werden. Die Wohngeldstelle erkennt den doppelten Abzug nicht von sich aus.
Rückwirkend mehr Wohngeld nach GdB-FeststellungGdB-Feststellungsverfahren dauern Monate, nicht selten über ein Jahr. Widerspruch, Klageverfahren vor dem Sozialgericht, ärztliche Nachbegutachtung – bis der Bescheid kommt, ist der aktuelle Bewilligungszeitraum des Wohngeldes längst angelaufen oder sogar abgelaufen. Der GdB wird dann häufig rückwirkend festgestellt, mit einem Datum, das weit vor dem Bescheid liegt. Genau hier greift eine Regelung, die viele Betroffene nicht kennen.
Feststellung mit Wirkung vor dem Wohngeldbescheid: Wurde die Schwerbehinderung rückwirkend zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums oder davor anerkannt, war der ursprüngliche Wohngeldbescheid von Anfang an rechtswidrig – er hätte den Freibetrag berücksichtigen müssen. Die Verwaltungsvorschriften zu § 17 WoGG stellen klar, dass der Bescheid in diesem Fall nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.
Die Wohngeldstelle muss neu berechnen, und zwar mit dem vollen Freibetrag für den gesamten Zeitraum. Die Nachzahlung kann bei zwölf Monaten Bewilligungszeitraum mehrere hundert Euro betragen.
Feststellung während des laufenden Bewilligungszeitraums: Kommt der GdB-Bescheid nach dem Wohngeldbescheid, aber noch innerhalb des Bewilligungszeitraums, wird der Freibetrag anteilig ab dem Monat der Feststellung angerechnet. Entscheidend ist die Zwei-Wochen-Frist: Wer den Feststellungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt bei der Wohngeldstelle vorlegt und einen Erhöhungsantrag stellt, bekommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WoGG.
Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass der Freibetrag erst ab dem Folgemonat oder gar erst im nächsten Bewilligungszeitraum greift.
In Zahlen: Wohngeldantrag am 15. Februar, Bewilligungszeitraum bis Januar des Folgejahres. Feststellungsbescheid über GdB 100 ergeht am 17. Juni. Der Freibetrag wird anteilig für acht Monate angerechnet – 150 Euro mal acht ergibt 1.200 Euro statt der vollen 1.800 Euro.
Das Wohngeld steigt für den Restzeitraum, und die Differenz wird nachgezahlt. Wäre der GdB rückwirkend zum 1. Januar festgestellt worden, also vor dem Wohngeldantrag, hätte der volle Freibetrag für den gesamten Zeitraum gegolten.
Nachweiserleichterungen: Pflegegrad ersetzt oft den GdB-NachweisNicht jeder Pflegebedürftige hat einen Schwerbehindertenausweis. Das Feststellungsverfahren ist aufwendig, dauert lange, und viele Betroffene – gerade ältere Menschen, die erst im hohen Alter pflegebedürftig werden – beantragen gar keinen GdB. Das Wohngeldrecht fängt diesen Fall auf, und zwar über Nachweiserleichterungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 17 WoGG.
Bei Pflegegrad 2 oder 3 nimmt die Wohngeldstelle ohne weitere Prüfung einen GdB von mindestens 50 an, sofern die Person häuslich oder teilstationär gepflegt wird und keine konkreten Zweifel bestehen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 unterstellt die Behörde sogar einen GdB von 100.
In beiden Fällen genügt der Pflegebescheid der Pflegekasse als alleiniger Nachweis – ein Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich. Wer also einen Pflegebescheid hat und zu Hause gepflegt wird, sollte den Freibetrag beim Wohngeldantrag geltend machen, auch wenn kein GdB-Verfahren läuft.
Behördenpraxis: Warum der Freibetrag so oft untergehtFrau K., 74, Rentnerin aus einer mittelgroßen Stadt in Niedersachsen, beantragt Wohngeld. Sie hat Pflegegrad 3, wird zu Hause von ihrem Sohn versorgt, einen Schwerbehindertenausweis besitzt sie nicht. Der Sachbearbeiter nimmt den Antrag entgegen, prüft Einkommen, Miete, Haushaltsgröße – und lehnt ab, weil das Einkommen knapp über der Grenze liegt.
Dass die Frau aufgrund ihres Pflegegrads Anspruch auf den Freibetrag hätte, dass allein der Pflegebescheid als Nachweis gereicht hätte und dass 1.800 Euro Abzug ihr Einkommen unter die Schwelle gedrückt hätten – danach hat niemand gefragt.
Kein Feld im Antragsbogen, das gezielt nach einer Schwerbehinderung oder einem Pflegegrad fragt und mit dem Freibetrag verknüpft ist. Kein Hinweis im Ablehnungsbescheid, dass ein Freibetrag den Anspruch begründen könnte.
Das ist kein Einzelfall, sondern Struktur. Die Wohngeldstelle prüft, was vorgelegt wird. Sie sucht nicht aktiv nach Freibeträgen, auf die Antragsteller Anspruch hätten. Wer den Ausweis oder den Pflegebescheid nicht einreicht, bekommt den Abzug nicht.
Das gilt für Erstanträge genauso wie für Folgeanträge, die jährlich neu gestellt werden müssen – besonders dann, wenn sich der GdB zwischenzeitlich erhöht hat oder ein Pflegegrad neu hinzugekommen ist.
Jede Veränderung, die den Freibetrag auslöst, muss aktiv mitgeteilt und belegt werden. Das Amt tut es nicht von sich aus, und es ist gesetzlich auch nicht dazu verpflichtet.
Was dem Wohngeldantrag beiliegen sollteBei GdB 100 genügt der aktuelle Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. Bei einem GdB unter 100 braucht die Wohngeldstelle zusätzlich den Pflegebescheid der Pflegekasse, aus dem der Pflegegrad (2 bis 5) hervorgeht.
Wer keinen Schwerbehindertenausweis hat, aber einen Pflegegrad ab Stufe 2 nachweisen kann und zu Hause gepflegt wird, sollte den Pflegebescheid trotzdem einreichen – die Nachweiserleichterungen greifen auch ohne GdB-Feststellung.
Läuft ein GdB-Verfahren noch, lohnt es sich, den Antrag auf Feststellung zumindest in Kopie beizulegen und die Wohngeldstelle schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Freibetrag in Betracht kommt. So ist die Akte markiert, und sobald der Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Erhöhungsantrag schnell gestellt werden.
Die Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des GdB-Bescheids ist dabei entscheidend – wer sie einhält, sichert sich den anteiligen Freibetrag für den laufenden Bewilligungszeitraum. Wer sie verpasst, verliert unter Umständen Monate.
FAQSpielt es eine Rolle, ob mein GdB 50 oder 90 beträgt?
Nein. Der Freibetrag beträgt in jedem Fall 1.800 Euro im Jahr – ob GdB 50 mit Pflegegrad oder GdB 100 ohne. Eine Staffelung nach Schwere der Behinderung gibt es beim Wohngeld nicht.
Ich beziehe Bürgergeld. Kann ich den Freibetrag trotzdem nutzen?
Nicht im laufenden Bürgergeld-Bezug. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder andere Transferleistungen erhält, bei denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Allerdings kann es sich lohnen zu prüfen, ob ein Wechsel zum Wohngeld in Kombination mit dem Freibetrag finanziell günstiger wäre. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf den Vorrang des Wohngeldes hinzuweisen, tut es aber nicht immer.
Gilt der Freibetrag auch in vollstationärer Pflege?
Nur bei GdB 100. Bei Heimbewohnern in vollstationärer Pflege kommt ausschließlich § 17 Nr. 1 Buchstabe a WoGG in Betracht – also der Freibetrag für einen GdB von 100. Die Kombination aus GdB unter 100 mit Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege greift nicht, weil die Pflege eben nicht häuslich oder teilstationär erfolgt.
Mein Wohngeldantrag wurde abgelehnt, bevor mein GdB festgestellt war. Was jetzt?
Wird der GdB rückwirkend für einen Zeitraum vor dem Ablehnungsbescheid festgestellt, war die Ablehnung von Anfang an rechtswidrig. In diesem Fall können Betroffene eine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen. Die Wohngeldstelle muss dann neu entscheiden – unter Berücksichtigung des Freibetrags. Rückwirkende Nachzahlungen sind möglich, allerdings begrenzt auf maximal vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Rücknahme. Entscheidend ist, den Überprüfungsantrag zeitnah nach Erhalt des Feststellungsbescheids zu stellen.
Wohngeldgesetz (WoGG), § 17 Freibeträge: gesetze-im-internet.de
Verwaltungsvorschriften zu § 17 WoGG, Nachweiserleichterungen und Rückwirkung: wohngeld.org
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Wohngeld-Rechner: bmwsb.bund.de
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit: gesetze-im-internet.de
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes: gesetze-im-internet.de
Der Beitrag Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung: 150 Euro im Monat verschenkt, weil der Nachweis fehlt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Vorsicht bei der Rentenauskunft – Rechnung muss man nicht zahlen
Eine Rentnerin benötigt für ihre Steuererklärung eine Bescheinigung über ihre Rentenbezüge. Sie sucht im Internet – und landet nicht bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern auf dem Portal rentnerauskunft.de. Das Design wirkt offiziell, die Sprache klingt nach Behörde.
Sie füllt das Formular aus, klickt auf „Anfordern” – und bekommt wenig später eine Rechnung über 29,90 Euro. Für eine Leistung, die es bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos gibt.
Der Fall, den die Verbraucherzentrale Hamburg im März 2026 öffentlich machte, ist kein Einzelfall. Seit Anfang des Jahres warnen die DRV Westfalen, die DRV Rheinland und die DRV Nord vor kostenpflichtigen Dienstleistern im Netz, die mit Rentenanträgen und Versicherungsauskünften Geld verdienen.
Jetzt schlagen auch die Verbraucherschützer Alarm – denn die Beschwerden zu rentnerauskunft.de häufen sich. Was viele Betroffene nicht wissen: Sie müssen die Rechnung mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht bezahlen.
Wie die Kostenfalle funktioniertDas Geschäftsmodell ist simpel: Das Portal nimmt persönliche Daten entgegen, leitet die Anfrage nach eigener Darstellung an die Deutsche Rentenversicherung weiter – und stellt dafür 29,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung.
Angeboten werden unter anderem eine Rentenauskunft, eine Renteninformation und eine „Information über Meldung an die Finanzverwaltung”, also die Steuerbescheinigung. Alles Unterlagen, die es direkt bei der DRV ohne einen Cent Gebühr gibt.
Hinter dem Portal steht laut Impressum eine britische Kapitalgesellschaft mit Sitz in London. Zwar weist die Seite darauf hin, dass sie in keinem Vertragsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung steht. Doch Gestaltung, Bildsprache und Ansprache orientieren sich stark am offiziellen Auftritt der DRV. Für Nutzer, die einfach schnell ein Dokument benötigen, ist der Unterschied kaum zu erkennen – genau das macht die Masche so wirksam.
Warum Betroffene die Rechnung nicht bezahlen müssenDas ist die entscheidende Information für alle, die bereits auf das Portal hereingefallen sind: Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg kommt auf rentnerauskunft.de gar kein wirksamer Vertrag zustande. Der Grund liegt im Bestellvorgang. Auf dem Button, mit dem Nutzer ihre Anfrage abschicken, steht lediglich das Wort „Anfordern”. Das reicht nach deutschem Recht nicht aus.
§ 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die sogenannte Button-Lösung: Wer im Internet eine kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche abschließt, muss dabei ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Der Button muss gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Anfordern” erfüllt diese Anforderung nicht. Und die Rechtsfolge ist klar geregelt: Absatz 4 desselben Paragrafen bestimmt, dass ohne korrekte Button-Beschriftung kein Vertrag zustande kommt. Keine Zahlungspflicht, keine Rechnung.
Verbraucherzentrale stellt Rechtswidrigkeit klarJulia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg stellt unmissverständlich fest: Die Button-Lösung sei auf dem Portal nicht ordnungsgemäß umgesetzt, Rechnungen müssten daher nicht bezahlt werden. Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung.
Der Europäische Gerichtshof hat im Mai 2024 (Az. C-400/22) geurteilt, dass der Button immer und ausnahmslos auf die Zahlungspflicht hinweisen muss. Das OLG Düsseldorf hat 2024 entschieden, dass selbst Formulierungen wie „Abonnieren” oder „Weiter zur Zahlung” nicht ausreichen.
Das Amtsgericht Köln verwarf sogar das Wort „Kaufen” als unzureichend, das Landgericht Stuttgart ebenso das Wort „Senden”. Gegen „Anfordern” spricht also alles.
Sensible Daten bei einer Firma in LondonNeben dem Geld gibt es ein zweites Problem, das mindestens ebenso schwer wiegt: den Datenschutz. Wer auf solchen Portalen ein Formular ausfüllt, übermittelt hochsensible persönliche Daten an ein privates Unternehmen – Name, Geburtsdatum, Adresse und die Sozialversicherungsnummer.
Diese Daten gehören zum Kernbestand der Sozialdaten und sind besonders schützenswert. Bei einem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien gelten nicht die strengen Regeln der DSGVO, wie sie innerhalb der EU durchgesetzt werden.
Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnt deshalb: Wer Rentenunterlagen anfordert, sollte genau prüfen, ob er sich auf der offiziellen Seite einer Behörde befindet oder bei einem kostenpflichtigen Drittanbieter. Die offizielle Adresse der Deutschen Rentenversicherung lautet deutsche-rentenversicherung.de – jede andere URL sollte misstrauisch machen.
Kein Einzelfall – diese Portale kassieren ebenfalls abDie Masche mit rentnerauskunft.de ist Teil eines systematischen Geschäftsmodells. Die Verbraucherzentralen Hamburg und Niedersachsen dokumentieren seit Jahren eine wachsende Zahl von Portalen, die offizielle Antrags- und Auskunftsangebote von Behörden nachahmen und für die bloße Weiterleitung von Formularen Geld verlangen.
Auf deutsche-rentenauskunft.de etwa verlangt ein Dienstleister mit Sitz in Tschechien ebenfalls 29,90 Euro für eine Rentenauskunft, die bei der DRV kostenlos ist. Über mein-sozialversicherungsausweis.de kostet die Unterstützung beim Antrag auf einen Versicherungsnummernachweis 19,90 Euro – bei der Rentenversicherung geht das digital und gebührenfrei.
Portale wie dein-rundfunkbeitrag.de oder service-rundfunkbeitrag.eu kassieren bis zu 55 Euro für An- und Abmeldungen, die beim ARD-ZDF-Beitragsservice nichts kosten. Ähnliche Dienste existieren für Schufa-Selbstauskünfte, Grundbuchauszüge und Führungszeugnisse.
Was all diese Portale gemeinsam haben: Sie tauchen bei Suchmaschinen oft ganz oben auf, teils als bezahlte Werbeanzeigen, teils durch geschickte Suchmaschinenoptimierung. Wer schnell klickt, ohne die URL zu prüfen, landet nicht bei der Behörde, sondern beim Dienstleister.
Besonders tückisch: Manche Portale liefern statt des eigentlichen Dokuments nur eine kostenpflichtige Anleitung, wie man es bei der zuständigen Stelle selbst beantragen kann.
Diese Leistungen gibt es bei der DRV kostenlosÜber die offiziellen Online-Services der Deutschen Rentenversicherung unter eservice-drv.de können Versicherte und Rentner zahlreiche Unterlagen direkt und ohne Gebühren anfordern: den Versicherungsverlauf, die Rentenauskunft, die Renteninformation, die Rentenbezugsmitteilung, den Versicherungsnummernachweis und die Steuerbescheinigung (Information über die Meldung an die Finanzverwaltung). Viele dieser Services funktionieren ohne Registrierung und ohne Anmeldung.
Wer mehr Komfort will, kann sich im Kundenportal der DRV registrieren. Die Anmeldung funktioniert mit dem elektronischen Personalausweis und der persönlichen PIN. Nach der Registrierung stehen der direkte Zugriff auf das Versicherungskonto, ein sicheres ePostfach für die Kommunikation mit der DRV und die Möglichkeit zur Online-Antragstellung zur Verfügung – etwa für Renten- und Rehabilitationsanträge oder die Anerkennung von Kindererziehungszeiten.
Ein wichtiger Hinweis für alle, die jährlich eine Steuerbescheinigung benötigen: Nach einmaliger Anforderung bei der DRV wird diese automatisch jedes Jahr zwischen Januar und Februar per Post verschickt. Kosten entstehen dafür nicht – weder beim ersten Mal noch in den Folgejahren. Wer lieber persönlich beraten werden möchte, erreicht die DRV über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 1000 4800 oder in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen vor Ort.
Was tun, wenn die Rechnung schon da istWer bereits eine Rechnung von rentnerauskunft.de oder einem vergleichbaren Portal erhalten hat, sollte nicht vorschnell bezahlen. Im ersten Schritt empfiehlt es sich, zu prüfen, wie der Bestellbutton beschriftet war. Stand dort nicht eindeutig „zahlungspflichtig bestellen” oder eine gleichwertige Formulierung, ist nach § 312j Absatz 4 BGB kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Rechnung ist dann gegenstandslos.
Falls dennoch Unsicherheit besteht: Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Wer sich unsicher fühlt, kann sich an die örtliche Verbraucherzentrale wenden. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt auf ihrer Website Musterbriefe zur Verfügung, mit denen sich gegen unberechtigte Forderungen solcher Dienstleister wehren lässt.
Vorsicht bei der InternetsucheFür die Zukunft gilt: Bei der Suche nach Rentenunterlagen im Internet nicht auf die ersten Treffer klicken, besonders nicht auf Werbeanzeigen. Die URL im Browser kontrollieren – die offizielle Adresse lautet deutsche-rentenversicherung.de.
Sobald auf einer Seite Preise, Gebühren oder Zahlungsaufforderungen auftauchen, obwohl es um Standardleistungen der DRV geht, ist Vorsicht geboten. Und sensible Daten wie die Sozialversicherungsnummer gehören ausschließlich auf offizielle Behördenseiten.
Wer Rentenunterlagen benötigt, geht direkt auf deutsche-rentenversicherung.de. Alles andere ist ein teurer Umweg – und ein Risiko für die eigenen Daten.
Häufige FragenWas kostet eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung?
Nichts. Rentenauskunft, Renteninformation, Versicherungsnummernachweis, Rentenbezugsmitteilung und Steuerbescheinigung sind über die Online-Services der DRV komplett kostenfrei. Auch die Beratung am Servicetelefon und in den Auskunfts- und Beratungsstellen ist gebührenfrei.
Muss ich die Rechnung von rentnerauskunft.de bezahlen?
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nicht. Der Bestellbutton auf der Seite ist lediglich mit „Anfordern” beschriftet. Das genügt nicht den Anforderungen des § 312j Absatz 3 BGB. Die Verbraucherzentrale geht deshalb davon aus, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt und keine Zahlungspflicht besteht.
Wie erkenne ich die offizielle Seite der Deutschen Rentenversicherung?
Die offizielle Internetadresse lautet deutsche-rentenversicherung.de. Die Online-Services zum Anfordern von Unterlagen sind unter eservice-drv.de erreichbar. Merkmale: kein Preis für Standardleistungen, kein privates Unternehmen im Impressum, kein Firmensitz im Ausland. Im Zweifel die URL im Browser prüfen, bevor persönliche Daten eingegeben werden.
Was ist die Button-Lösung nach § 312j BGB?
Die Button-Lösung ist eine Verbraucherschutzregelung, die seit 2012 gilt. Sie verlangt, dass bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen der Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Die gesetzlich vorgegebene Formulierung lautet „zahlungspflichtig bestellen”. Fehlt ein solcher Hinweis, kommt nach § 312j Absatz 4 BGB kein Vertrag zustande – der Verbraucher muss nicht zahlen.
Verbraucherzentrale Hamburg: Rentendokumente: Finger weg vom Portal rentnerauskunft.de
Verbraucherzentrale Hamburg: Behörden-Nepp mit Anträgen, Dokumenten & Zeugnissen
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Kostenfalle: Wie private Dienstleister bei Behördendokumenten abkassieren
Deutsche Rentenversicherung: Online-Services zum Anfordern von Unterlagen
Deutsche Rentenversicherung: Kundenportal
DRV Rheinland: Pressemitteilung vom 22.01.2026
Bundesministerium der Justiz: § 312j BGB
EuGH, Urteil vom 30.05.2024, Az. C-400/22 (zur Button-Lösung)
Der Beitrag Rente: Vorsicht bei der Rentenauskunft – Rechnung muss man nicht zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
So hoch ist jetzt der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2026 – mit Tabelle
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss davon 84 Prozent als steuerpflichtigen Rentenanteil ansetzen. Steuerfrei bleiben 16 Prozent. Dieser Wert gilt für Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2026. Maßgeblich ist also immer das Jahr des Rentenbeginns. Damit setzt sich die schrittweise Rentenbesteuerung fort, die seit Jahren nach festen gesetzlichen Vorgaben verläuft.
Viele Menschen lesen diese Prozentzahl und schließen daraus, dass auf 84 Prozent der Rente automatisch Einkommensteuer fällig wird. So einfach ist es jedoch nicht. Der steuerpflichtige Anteil legt zunächst nur fest, welcher Teil der Rente überhaupt in die steuerliche Berechnung einfließt.
Ob am Ende tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt zusätzlich vom Grundfreibetrag, von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, möglichen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Einkünften ab.
Was der Wert von 84 Prozent konkret bedeutetDer steuerpflichtige Anteil ist kein variabler Satz, der jedes Jahr neu für dieselbe Person festgelegt wird. Für den jeweiligen Rentnerjahrgang wird er beim Rentenbeginn bestimmt. Wer also 2026 in Rente geht, gehört dauerhaft zum Jahrgang mit einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Im Gegenzug wird aus den verbleibenden 16 Prozent ein individueller steuerfreier Rentenbetrag berechnet.
Entscheidend ist dabei nicht irgendein Monatswert, sondern die erste volle Jahresbruttorente. Aus diesem Wert wird der steuerfreie Teil in Euro ermittelt. Dieser Betrag bleibt anschließend grundsätzlich über die gesamte Rentenlaufzeit bestehen.
Genau daraus ergibt sich ein für viele Ruheständler wichtiger Effekt: Spätere Rentenerhöhungen sind in aller Regel vollständig steuerpflichtig, weil der einmal festgelegte steuerfreie Betrag nicht mitwächst.
Warum 2026 eine wichtige Marke istDie Rentenbesteuerung war ursprünglich deutlich steiler angelegt. Inzwischen steigt der Besteuerungsanteil langsamer an. Seit dem Rentenbeginn 2023 erhöht er sich nicht mehr um einen vollen Prozentpunkt je Jahrgang, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
Deshalb liegt der steuerpflichtige Anteil für den Rentenbeginn 2026 nun bei 84 Prozent. Nach der geltenden Rechtslage wird die volle Besteuerung von 100 Prozent erst für Renten erreicht, die im Jahr 2058 beginnen.
Für viele Betroffene ist das eine spürbare Verschiebung. Die Reform sollte dazu beitragen, Probleme rund um eine mögliche doppelte Besteuerung abzumildern. In der öffentlichen Debatte wird deshalb oft nur auf den Prozentwert geschaut. Für die persönliche Steuerlast ist aber ebenso wichtig, wie hoch die Rente tatsächlich ausfällt und welche Abzüge steuerlich geltend gemacht werden können.
Bestandsrentner sind davon nicht neu betroffenWer schon vor 2026 in Rente gegangen ist, bekommt nicht rückwirkend den neuen Satz von 84 Prozent auferlegt. Für Bestandsrentner bleibt der bereits festgelegte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Das ist ein entscheidender Unterschied. Es gibt also nicht jedes Jahr einen neuen pauschalen Zugriff des Fiskus auf bereits laufende Renten nach dem jeweils aktuellen Einstiegssatz.
Gleichwohl kann auch bei Bestandsrenten die steuerliche Belastung im Zeitverlauf steigen. Der Grund liegt darin, dass Rentenanpassungen grundsätzlich voll in die steuerpflichtige Bemessung einfließen. Dadurch kann es vorkommen, dass Menschen, die viele Jahre keine Einkommensteuer zahlen mussten, später doch in den steuerpflichtigen Bereich hineinwachsen.
Der Unterschied zwischen Besteuerungsanteil und SteuerzahlungIn der Praxis werden zwei Dinge oft durcheinandergebracht. Der Besteuerungsanteil bestimmt, welcher Teil der Rente steuerlich berücksichtigt wird. Die tatsächliche Steuerzahlung ergibt sich erst nach Anwendung des Einkommensteuertarifs. Davor werden noch Freibeträge und abziehbare Aufwendungen berücksichtigt.
Gerade im Ruhestand spielen dabei die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine erhebliche Rolle. Auch der Grundfreibetrag bleibt wichtig. Für 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Das bedeutet: Selbst wenn 84 Prozent der Rente steuerpflichtig sind, fällt nicht automatisch Einkommensteuer an. Wer nur eine vergleichsweise niedrige gesetzliche Rente bezieht und keine weiteren nennenswerten Einkünfte hat, kann weiterhin steuerfrei bleiben.
Anders sieht es aus, wenn zusätzlich Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere steuerlich relevante Einnahmen hinzukommen.
Beispiel: So wird der steuerfreie Teil festgeschriebenEin vereinfachtes Beispiel zeigt, wie das System funktioniert. Angenommen, eine Person geht 2026 in Rente und erhält im ersten vollen Rentenjahr eine Jahresbruttorente von 20.000 Euro.
Dann sind 84 Prozent davon steuerpflichtig, also 16.800 Euro. Die verbleibenden 16 Prozent, also 3.200 Euro, werden als individueller steuerfreier Rentenbetrag festgeschrieben.
Steigt die Rente in späteren Jahren durch Anpassungen auf 21.000 Euro oder 22.000 Euro, bleibt der steuerfreie Betrag im Grundsatz bei 3.200 Euro. Die Erhöhungen vergrößern damit den steuerpflichtigen Teil. Genau aus diesem Mechanismus erklärt sich, warum die Steuerbelastung im Alter schleichend zunehmen kann, obwohl der persönliche Jahrgangssatz unverändert bleibt.
Tabelle: Steuerpflichtiger Anteil der Rente nach Rentenbeginn Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil der Rente bis 2005 50 % 2006 52 % 2007 54 % 2008 56 % 2009 58 % 2010 60 % 2011 62 % 2012 64 % 2013 66 % 2014 68 % 2015 70 % 2016 72 % 2017 74 % 2018 76 % 2019 78 % 2020 80 % 2021 81 % 2022 82 % 2023 82,5 % 2024 83 % 2025 83,5 % 2026 84 % 2027 84,5 % 2028 85 % 2029 85,5 % 2030 86 % 2031 86,5 % 2032 87 % 2033 87,5 % 2034 88 % 2035 88,5 % 2036 89 % 2037 89,5 % 2038 90 % 2039 90,5 % 2040 91 % 2041 91,5 % 2042 92 % 2043 92,5 % 2044 93 % 2045 93,5 % 2046 94 % 2047 94,5 % 2048 95 % 2049 95,5 % 2050 96 % 2051 96,5 % 2052 97 % 2053 97,5 % 2054 98 % 2055 98,5 % 2056 99 % 2057 99,5 % 2058 100 % Was Rentnerinnen und Rentner 2026 besonders beachten solltenFür den neuen Rentnerjahrgang 2026 lautet die wichtigste Zahl also 84 Prozent. Sie beschreibt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente beim erstmaligen Rentenbezug. Ebenso wichtig ist aber die zweite Zahl: 16 Prozent bleiben als Ausgangsbasis für den persönlichen Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Betrag wird in Euro festgeschrieben und begleitet die Betroffenen dauerhaft.
Wer seine individuelle Situation einschätzen will, sollte deshalb nicht nur auf den Prozentsatz blicken. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Rentenhöhe, weiteren Einkünften, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem allgemeinen Einkommensteuerrecht. Erst daraus ergibt sich, ob tatsächlich eine Steuererklärung nötig ist und ob am Ende eine Zahlung ans Finanzamt anfällt.
Häufige Fragen und Antworten zur Rentenbesteuerung 2026 Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2026?Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 84 Prozent dieser Rente als steuerpflichtigen Anteil ansetzen. 16 Prozent bleiben als steuerfreier Teil bestehen. Entscheidend ist immer das Jahr, in dem die Rente erstmals beginnt.
Muss ich automatisch Steuern zahlen, wenn 84 Prozent meiner Rente steuerpflichtig sind?Nein. Der steuerpflichtige Anteil bedeutet nicht automatisch, dass auch tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Ob eine Steuerzahlung entsteht, hängt von der gesamten finanziellen Situation ab. Dazu zählen unter anderem die Höhe der Rente, weitere Einkünfte, der Grundfreibetrag sowie abziehbare Kosten wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Gilt der neue Besteuerungsanteil von 84 Prozent auch für Menschen, die schon länger Rente beziehen?Nein. Für Personen, die bereits vor 2026 in Rente gegangen sind, bleibt der bei Rentenbeginn festgelegte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Der neue Satz von 84 Prozent betrifft nur Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2026.
Warum kann die Steuerlast im Alter trotzdem später noch steigen?Das liegt daran, dass der steuerfreie Rentenbetrag in Euro grundsätzlich festgeschrieben wird. Spätere Rentenerhöhungen werden dadurch nicht anteilig steuerfrei gestellt, sondern fließen in der Regel vollständig in den steuerpflichtigen Bereich ein. Auf diese Weise kann die steuerliche Belastung im Laufe der Jahre wachsen.
Wann sollte ich als Rentner eine Steuererklärung prüfen lassen?Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte vorhanden sind, etwa aus einer Betriebsrente, Vermietung, Kapitalerträgen oder einer Nebentätigkeit. Auch bei höheren Renten oder deutlichen Rentenanpassungen kann eine Prüfung ratsam sein, weil sich dadurch die steuerliche Situation verändern kann.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer geht im Jahr 2026 in den Ruhestand und erhält im ersten vollen Rentenjahr eine gesetzliche Jahresbruttorente von 21.000 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig. Das entspricht 17.640 Euro. Die verbleibenden 16 Prozent, also 3.360 Euro, werden als persönlicher steuerfreier Rentenbetrag festgeschrieben.
In den folgenden Jahren steigt die Rente durch Anpassungen auf 21.800 Euro. Der steuerfreie Betrag bleibt jedoch bei 3.360 Euro. Damit erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Teil der Rente. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt dann davon ab, ob noch weitere Einkünfte vorliegen und welche Ausgaben steuerlich abgezogen werden können.
FazitDer steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt für den Rentenbeginn 2026 genau 84 Prozent. Steuerfrei bleiben 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente. Für bereits laufende Renten ändert sich der einmal festgelegte steuerfreie Rentenbetrag nicht.
Wer 2026 neu in den Ruhestand eintritt, sollte sich dennoch nicht allein an der Prozentzahl orientieren. Der tatsächliche Steuerzugriff hängt immer von der persönlichen Gesamtsituation ab. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Rentenhöhe und auf alle steuerlich abzugsfähigen Positionen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Meldung vom 16. Februar 2026: Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt der steuerpflichtige Anteil 84 Prozent, der steuerfreie Anteil 16 Prozent; Bestandsrenten sind davon nicht neu betroffen.
Der Beitrag So hoch ist jetzt der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2026 – mit Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Bis zu 1760 Euro zahlt das Amt an Rentner so zurück
Mit zunehmender Lebenserwartung steigen für viele Rentner auch die Ausgaben für Zahnbehandlungen, Brillen, Hörgeräte, Medikamente oder gar eine dauerhafte Pflege.
Wenn Krankenkasse oder Pflegeversicherung nicht alles übernehmen, verzehren solche Rechnungen schnell einen erheblichen Teil des verfügbaren Einkommens.
Das Steuerrecht hält allerdings eine Entlastung bereit: den Abzug sogenannter außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz. Und dabei können Bezieher einer Rente richtig sparen.
Außergewöhnliche BelastungenAls außergewöhnliche Belastung gilt jede Ausgabe, die zwangsläufig entsteht, medizinisch notwendig ist, das gewöhnliche Maß übersteigt und nicht bereits von dritter Seite erstattet wurde.
Dazu zählen etwa Eigenanteile für stationäre und ambulante Behandlungen, Zuzahlungen in der Apotheke, Kosten für Sehhilfen, Hörgeräte oder Prothesen, Aufwendungen für Reha-Maßnahmen, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien sowie Pflege- und Heimkosten.
Selbst größere Umbauten in Haus oder Wohnung – etwa der barrierefreie Badumbau oder der Einbau eines Treppenlifts – sind anerkennungsfähig, wenn ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigt.
Die Hürde der zumutbaren EigenbelastungBevor das Finanzamt diese Kosten steuermindernd berücksichtigt, wird ein individueller Eigenanteil abgezogen.
Dessen Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und beträgt – bei Steuerpflichtigen ohne Kinder – fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15 340 Euro, sechs Prozent zwischen 15 340 Euro und 51 130 Euro und sieben Prozent oberhalb dieser Schwelle.
Wer verheiratet ist, kann dank des Splittingtarifs jeweils einen Prozentpunkt weniger ansetzen. Diese Prozentsätze sind gesetzlich festgeschrieben und gelten auch 2026.
Rechenbeispiel: Frau Schulz und ihr ZahnersatzDie Wirkung zeigt ein Blick in die Praxis: Frau Schulz, verwitwet, erzielt 20 000 Euro Rente und Pensionseinkünfte. Ihre zumutbare Eigenbelastung beläuft sich auf sechs Prozent, also 1 200 Euro.
2025 musste sie 3 000 Euro für Zahnersatz, 500 Euro für Medikamente und 800 Euro für neue Hörgeräte aufbringen, nachdem alle Erstattungen bereits abgezogen waren.
Die Gesamtkosten von 4 300 Euro übersteigen die Eigenbelastung um 3 100 Euro. Liegt ihr persönlicher Steuersatz bei etwa 20 Prozent, sinkt ihre Steuerlast um rund 620 Euro.
Tabelle: So viel Steuern mit der Rente sparen bei GesundheitsausgabenNachfolgend noch ein Beispiel, das veranschaulicht, welche Steuerersparnis Rentnerinnen und Rentner erzielen können, wenn sie ihre Gesundheits- und Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei wird angenommen, dass
- eine verwitwete Rentnerin 20 000 € Gesamteinkünfte hat,
- ihr daher eine zumutbare Eigenbelastung von 1 200 € (6 %) verbleibt,
- ihr persönlicher Steuersatz bei rund 20 % liegt.
So liest man die Tabelle:
Nur der Teil der Kosten, der die zumutbare Eigenbelastung von 1 200 € übersteigt, wirkt steuermindernd.
Auf diesen übersteigenden Betrag wird der individuelle Steuersatz angewendet. Bei Ausgaben von 3 000 € ergibt sich also: (3 000 € − 1 200 €) × 20 % = 360 € Steuerersparnis. Bei 1 000 € bleibt die Steuererstattung hingegen bei null, weil die Eigenbelastung noch nicht überschritten ist.
Gestaltungsspielräume: Kosten im Kalenderjahr bündelnDa das Finanzamt ausschließlich das Zahlungsdatum betrachtet, lohnt es sich, planbare Ausgaben möglichst in einem Kalenderjahr zu konzentrieren. Wer bereits weiß, dass eine größere Operation, eine neue Brille oder eine umfangreiche Zahnbehandlung anstehen, kann Termin und Rechnung oft so steuern, dass die Schwelle der zumutbaren Belastung sicher überschritten wird.
Fachleute sprechen vom „Bündeln“ außergewöhnlicher Belastungen, um eine höhere Steuerersparnis zu erzielen.
Pflege- und Heimunterbringung als besonderer KostenblockPflegebedürftige oder ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen dürfen Eigenanteile für ambulante Pflegedienste, häusliche 24-Stunden-Betreuung oder stationäre Heimaufenthalte absetzen.
Vom Heim-Gesamtentgelt werden zuvor pauschal die sogenannte Haushaltsersparnis – derzeit rund 10 000 Euro jährlich – sowie der Anteil für Verpflegung und Unterkunft abgezogen. Die verbleibenden Beträge überschreiten bei den meisten Betroffenen die Eigenbelastung deutlich und führen deshalb häufig zu vierstelligen Steuererstattungen.
Behinderung: Pauschbetrag oder EinzelnachweisMenschen mit Behinderung können wählen, ob sie den Behinderten-Pauschbetrag nutzen oder ihre tatsächlichen Mehraufwendungen einzeln deklarieren. Doppelt abzuziehen ist unzulässig. Liegen die realen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag, empfiehlt sich der Einzelnachweis, sonst ist der Pauschbetrag oft der unkompliziertere Weg.
Dokumentation: Quittungen, Atteste und FahrtenlistenSorgfältige Belegführung ist unverzichtbar. Arztrechnungen, Apothekenquittungen, Kur- und Reha-Bescheide, Pflegeabrechnungen und Fahrtenlisten sollten chronologisch geordnet werden.
Für viele Maßnahmen – etwa eine Kur, einen behindertengerechten Umbau oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe während einer Erkrankung – verlangt das Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit. Wer sie gleich anfordert und zu den Unterlagen nimmt, erspart sich Nachfragen der Behörde und beschleunigt die Bearbeitung.
Fazit: Steuerbonus nicht verschenkenAußergewöhnliche Belastungen bieten älteren Menschen die Chance, einen Teil ihrer hohen Gesundheits- und Pflegekosten steuerlich abzufedern. Zwar bleibt ein Eigenanteil, doch alles, was darüber hinausgeht, mindert die Steuer – mitunter um mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro.
Wer Belege sammelt, medizinische Notwendigkeit dokumentiert und größere Ausgaben strategisch in einem Jahr zusammenführt, nutzt den gesetzlichen Spielraum optimal. Gerade in Zeiten, in denen Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit die finanzielle Belastung erhöhen, ist dieser steuerliche Hebel ein wichtiges Instrument, um die Haushaltskasse spürbar zu entlasten.
Der Beitrag Rente: Bis zu 1760 Euro zahlt das Amt an Rentner so zurück erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler
Wer Angehörige zu Hause pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, stößt früher oder später auf den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung.
In der Praxis ist diese Leistung wichtig, weil sie genau dort helfen soll, wo der Alltag oft besonders anstrengend wird: bei der Betreuung, bei Unterstützung im Haushalt, bei Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige und bei ergänzenden Hilfen, die ein Leben zu Hause überhaupt erst ermöglichen.
Trotzdem bleibt der Entlastungsbetrag für viele Betroffene schwer greifbar. Häufig ist zwar bekannt, dass es einen monatlichen Betrag gibt, unklar bleibt aber, wer ihn tatsächlich nutzen darf, für welche Leistungen er eingesetzt werden kann, wie die Abrechnung funktioniert und warum so viele Ansprüche am Ende ungenutzt bleiben.
Gerade 2026 ist das Thema für viele Familien besonders relevant, weil sich die Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung seit 2025 erhöht haben und der Entlastungsbetrag inzwischen bei 131 Euro pro Monat liegt.
Damit ist die Leistung zwar finanziell überschaubar, im Alltag aber oft von erheblicher Bedeutung. Wer den Betrag richtig einsetzt, kann damit regelmäßige Betreuung, Hilfe im Haushalt, stundenweise Entlastung der Pflegeperson oder auch Teile anderer Pflegeangebote finanzieren.
Wer die Regeln dagegen missversteht, erlebt häufig Rückfragen der Pflegekasse, Ablehnungen oder den Verlust bereits angesparter Beträge.
Was der Entlastungsbetrag im Jahr 2026 überhaupt istDer Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Im Jahr 2026 beträgt er bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Er wird zusätzlich zu anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt und ist nicht als frei verfügbares Geld gedacht. Sein Zweck besteht darin, pflegende Angehörige und andere nahestehende Pflegepersonen zu entlasten und zugleich die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person im Alltag zu fördern.
Schon diese rechtliche Konstruktion erklärt, warum der Betrag in der Praxis anders funktioniert als etwa Pflegegeld. Pflegegeld wird bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig ausgezahlt.
Der Entlastungsbetrag dagegen ist im Regelfall eine Erstattungsleistung für tatsächlich in Anspruch genommene, zugelassene oder anerkannte Angebote. Er entsteht Monat für Monat, muss aber für bestimmte Leistungen verwendet und gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Genau an dieser Stelle beginnen viele Missverständnisse.
Wer 2026 Anspruch auf den Entlastungsbetrag hatAnspruch auf den Entlastungsbetrag haben pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege in den Pflegegraden 1 bis 5. Maßgeblich ist also nicht nur der Pflegegrad, sondern auch die Versorgungsform. Die Leistung ist an die häusliche Pflege gekoppelt. Sie soll die Versorgung in der eigenen Wohnung, im Haushalt der Pflegeperson oder in vergleichbaren häuslichen Lebenssituationen unterstützen.
Besonders wichtig ist der Hinweis auf Pflegegrad 1. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass bei Pflegegrad 1 kaum Leistungen zur Verfügung stehen. Tatsächlich gehört der Entlastungsbetrag gerade in diesem Pflegegrad zu den wichtigsten Ansprüchen, weil er von Anfang an eingesetzt werden kann. Für Menschen mit einem noch relativ niedrigen Unterstützungsbedarf ist er oft die erste praktische Hilfe, etwa für Betreuung, Begleitung oder Hilfe im Haushalt.
Kein Regelfall ist der freie Einsatz des Entlastungsbetrags bei stationärer Versorgung. Die Leistung ist auf die häusliche Pflege ausgerichtet. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, kann sich daher nicht einfach auf den Entlastungsbetrag berufen, wie es in der häuslichen Pflege möglich wäre.
Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darfDer Entlastungsbetrag darf nicht für beliebige Dienstleistungen genutzt werden, sondern nur für gesetzlich vorgesehene, qualitätsgesicherte Leistungen. Erstattungsfähig sind nach den Vorgaben des Pflegeversicherungsrechts Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste sowie Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag.
In der praktischen Anwendung ist vor allem die letzte Gruppe besonders bedeutsam. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können je nach Landesrecht unterschiedlich ausgestaltet sein.
Dazu zählen beispielsweise:
- Betreuungsangebote in Kleingruppen,
- Einzelbetreuung in der Wohnung,
- entlastende Hilfen für pflegende Angehörige,
- Alltagsbegleitung,
- praktische Unterstützung im Haushalt oder organisatorische Hilfen.
Weil die Anerkennung landesrechtlich geregelt ist, unterscheidet sich das konkrete Angebot von Bundesland zu Bundesland. Genau deshalb reicht es nicht aus, dass eine Hilfe „irgendwie sinnvoll“ oder „im Alltag hilfreich“ ist.
Sie muss in der jeweiligen Landesstruktur auch tatsächlich anerkannt sein.
Ebenfalls wichtig ist die Unterscheidung zwischen Betreuung, hauswirtschaftlicher Unterstützung und körperbezogener Pflege.
In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdiensten grundsätzlich für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung verwendet werden, nicht aber für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung.
Dazu gehören etwa Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden. Diese Einschränkung übersehen viele. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgung durch zugelassene ambulante Pflegedienste einsetzen.
Warum die Anerkennung des Anbieters so wichtig istEiner der häufigsten Irrtümer in der Pflegepraxis besteht darin, jede Form von Haushaltshilfe oder Betreuung automatisch für abrechnungsfähig zu halten. Das ist nicht der Fall. Die Pflegekasse erstattet den Entlastungsbetrag grundsätzlich nur dann, wenn die Leistung von einem zugelassenen Pflegedienst, einem zugelassenen Betreuungsdienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wurde.
Gerade im privaten Umfeld führt das oft zu Enttäuschungen. Familien beauftragen mitunter eine Nachbarin, eine privat gefundene Reinigungskraft oder eine Betreuungsperson aus dem Bekanntenkreis und gehen davon aus, die Kosten später aus dem Entlastungsbetrag erstatten zu lassen.
Ob das möglich ist, hängt jedoch nicht vom guten Willen oder vom realen Nutzen der Unterstützung ab, sondern von der formalen Anerkennung des Angebots. Fehlt diese, lehnen Pflegekassen eine Erstattung regelmäßig ab.
Daraus folgt ein klarer praktischer Rat: Vor der Beauftragung sollte immer geprüft werden, ob der Anbieter für den Entlastungsbetrag zugelassen oder anerkannt ist. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können darüber Auskunft geben; oft führen die Pflegekassen auch eigene Übersichten über anerkannte Angebote in der Region.
So funktioniert die Abrechnung in der PraxisDer Entlastungsbetrag wird im klassischen Fall im Wege der Kostenerstattung abgewickelt. Das bedeutet: Zunächst wird eine zulässige Leistung in Anspruch genommen, anschließend reicht die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person die Rechnung beziehungsweise die Belege bei der Pflegekasse ein.
Auf dieser Grundlage prüft die Kasse, ob es sich um eine erstattungsfähige Leistung handelt und ob noch ausreichende Mittel aus dem Entlastungsbetrag vorhanden sind.
Für viele Familien ist dieses Verfahren aufwendig, aber rechtlich klar. Voraussetzung ist stets ein nachvollziehbarer Nachweis der Kosten. Fehlen Rechnungen, Leistungsnachweise oder andere erforderliche Unterlagen, wird es schwierig. In der Praxis scheitert die Erstattung häufig nicht daran, dass die Hilfe an sich unzulässig wäre, sondern daran, dass die Unterlagen unvollständig, ungenau oder nicht plausibel sind.
Daneben gibt es in der Versorgungspraxis eine zweite Form der Abwicklung. Zugelassene Dienste können Entlastungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt. Dann muss die pflegebedürftige Person nicht in jedem Fall selbst in Vorleistung gehen.
Dieses Modell ist für viele Haushalte sehr hilfreich, weil es den Verwaltungsaufwand reduziert und Liquiditätsprobleme vermeidet. Es ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die abgerechnete Leistung tatsächlich vom Entlastungsbetrag umfasst ist.
Wie kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden? Wann kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden? Wie kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden? Wenn ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt und die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird Dann besteht 2026 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsleistungen. Der Betrag wird in der Regel nicht automatisch ausgezahlt, sondern für tatsächlich genutzte und abrechenbare Leistungen verwendet. Wenn eine Unterstützung im Alltag benötigt wird Der Betrag kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Begleitung zu Terminen, sofern das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Wenn pflegende Angehörige zeitweise entlastet werden sollen Der Entlastungsbetrag kann für Betreuungsangebote genutzt werden, die Angehörige im Pflegealltag entlasten, etwa stundenweise Betreuung oder begleitende Hilfen im häuslichen Umfeld. Wenn ein anerkannter Anbieter beauftragt wird Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Leistung von einem zugelassenen Pflegedienst, einem zugelassenen Betreuungsdienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot erbracht wird. Private Hilfe ohne entsprechende Anerkennung wird meist nicht erstattet. Wenn Tages- oder Nachtpflege genutzt wird Der Betrag kann auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums können dabei regelmäßig auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten mit abgedeckt werden. Wenn Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird Der Entlastungsbetrag kann auch für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden. In der Praxis wird er häufig genutzt, um Eigenanteile oder Nebenkosten mitzufinanzieren, soweit diese erstattungsfähig sind. Wenn ein ambulanter Pflegedienst Leistungen der Betreuung oder Haushaltsführung erbringt In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt werden. Für körperbezogene Selbstversorgung, etwa Hilfe beim Waschen, ist er in diesen Pflegegraden nicht bestimmt. Wenn Pflegegrad 1 vorliegt Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag weiter genutzt werden als in höheren Pflegegraden. Er darf auch für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung durch zugelassene ambulante Pflegedienste eingesetzt werden. Wenn der Betrag in einem Monat nicht verbraucht wurde Nicht genutzte Monatsbeträge können innerhalb des Kalenderjahres angesammelt werden. Restbeträge aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Danach verfallen sie grundsätzlich. Wenn Rechnungen und Nachweise vorliegen Die Abrechnung erfolgt meist über Kostenerstattung. Dafür müssen Rechnungen oder Leistungsnachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden. Teilweise rechnen zugelassene Dienste auch direkt mit der Pflegekasse ab, wenn eine entsprechende Abtretung vorliegt. Wenn zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Entlastung gebraucht wird Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung und kann neben anderen Leistungen der häuslichen Pflege genutzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Unterlagen bei der Abrechnung wichtig sindAuch wenn die Anforderungen von Kasse zu Kasse leicht unterschiedlich gehandhabt werden können, ist der Grundsatz überall derselbe: Die Pflegekasse muss erkennen können, wer die Leistung erbracht hat, wann sie erbracht wurde, welche Art von Leistung vorliegt und welche Kosten entstanden sind. Eine pauschale Quittung ohne Bezug zur konkreten Leistung reicht oft nicht aus.
In der Praxis sollten Rechnungen daher klar erkennen lassen, ob es um Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung, Tagespflege oder eine andere erstattungsfähige Leistung geht. Bei anerkannten Alltagsangeboten ist außerdem die Zuordnung zum anerkannten Angebot hilfreich. Unpräzise Sammelbegriffe oder bloße Formulierungen wie „Hilfe im Haushalt“ führen immer wieder zu Rückfragen, wenn nicht zugleich erkennbar ist, dass die Hilfe von einem anerkannten Anbieter stammt und vom Entlastungsbetrag gedeckt ist.
Ansparen und Übertragen: Warum der Betrag nicht sofort verfälltDer Entlastungsbetrag muss nicht in jedem Monat vollständig verbraucht werden. Nicht genutzte Beträge werden zunächst in die folgenden Monate desselben Kalenderjahres übertragen. Das eröffnet vielen Familien die Möglichkeit, den Betrag anzusparen und später gebündelt einzusetzen, etwa für intensivere Entlastungsphasen, mehrere Betreuungseinsätze hintereinander oder einen längeren Bedarf an Unterstützung.
Hinzu kommt eine weitere wichtige Frist.
Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Für 2026 bedeutet das: Nicht verwendete Restbeträge aus 2026 können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Danach gehen nicht genutzte Ansprüche aus 2026 verloren.
Diese Frist ist im Pflegealltag von erheblicher Bedeutung, weil viele Betroffene erst sehr spät bemerken, dass sich ungenutzte Beträge angesammelt haben. Wer erst im Sommer 2027 feststellt, dass noch ein Rest aus 2026 offen war, wird diesen regelmäßig nicht mehr retten können. Das ist ein typischer, finanziell durchaus spürbarer Fehler.
Besonderheiten bei Tagespflege und KurzzeitpflegeDer Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Das ist besonders dort interessant, wo Angehörige zeitweise entlastet werden müssen oder eine vorübergehende stationäre Unterbringung erforderlich wird.
In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit der Verwaltungspraxis bedeutsam: Pflegekassen erstatten nach den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums bei Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege regelmäßig auch die angefallenen Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag.
Gerade diese Möglichkeit ist vielen Betroffenen nicht bekannt. Sie denken oft, der Entlastungsbetrag sei nur für Betreuung zu Hause oder für haushaltsnahe Entlastung gedacht. Tatsächlich kann er auch dazu beitragen, Nebenkosten solcher Pflegeformen aufzufangen, die sonst aus eigener Tasche zu zahlen wären.
Die oft verwechselte Grenze zum UmwandlungsanspruchEin weiterer häufiger Irrtum betrifft die Abgrenzung zwischen Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch. Beides sind unterschiedliche Rechtsinstrumente. Der Entlastungsbetrag ist ein eigener monatlicher Anspruch in Höhe von bis zu 131 Euro.
Daneben gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Möglichkeit, nicht genutzte ambulante Pflegesachleistungen teilweise umzuwandeln und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Dieser Umwandlungsanspruch kann bis zu 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbetrags erfassen.
In der Beratungspraxis werden beide Wege oft vermischt. Familien glauben dann entweder, der Entlastungsbetrag sei bereits ausgeschöpft, obwohl noch Mittel aus einem Umwandlungsanspruch zur Verfügung stünden, oder sie rechnen Leistungen falsch zu und wundern sich über eine Kürzung beim Pflegegeld. Denn der Umwandlungsanspruch wirkt sich anders auf die Leistungslogik aus als der Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu sonstigen Leistungen gewährt. Beim Umwandlungsanspruch geht es dagegen um die anderweitige Nutzung nicht ausgeschöpfter Sachleistungsbeträge. Wer hier nicht sauber trennt, verliert schnell den Überblick.
Typische Fehler beim Anspruch auf den EntlastungsbetragEin verbreiteter Fehler besteht schon in der Annahme, der Betrag werde automatisch ausgezahlt. Das ist in der Regel nicht so. Ohne tatsächlich in Anspruch genommene, abrechnungsfähige Leistung und ohne den erforderlichen Nachweis bleibt der Anspruch oft theoretisch. Viele Familien bemerken erst nach Monaten, dass zwar Monat für Monat ein Anspruch entstanden ist, aber keine Erstattung erfolgt ist, weil nie Belege eingereicht wurden oder kein direkter Abrechnungsweg vereinbart war.
Ebenso häufig ist die Verwechslung von zulässigen und unzulässigen Leistungen. Wer in Pflegegrad 2 bis 5 Hilfe beim Duschen oder Ankleiden über den Entlastungsbetrag eines zugelassenen Pflegedienstes abrechnen möchte, handelt regelmäßig außerhalb der Erstattungsregeln.
In diesen Pflegegraden sind über den Entlastungsbetrag bei solchen Diensten gerade nicht Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung gedeckt. Diese Fehlannahme führt oft zu Rechnungsstreitigkeiten, weil Leistungen bestellt wurden, die sich später nicht aus dem Entlastungsbetrag finanzieren lassen.
Problematisch ist auch die Beauftragung nicht anerkannter Anbieter. Gerade auf einem angespannten Pflegemarkt greifen Familien verständlicherweise zu jeder verfügbaren Hilfe. Rechtlich genügt Verfügbarkeit aber nicht. Wenn die Anerkennung fehlt, bleibt der Haushalt womöglich auf den Kosten sitzen. Das ist besonders bitter, weil die Hilfe oft tatsächlich geleistet wurde und auch dringend gebraucht war.
Ein weiterer Fehler liegt im Umgang mit Fristen. Viele sparen den Betrag über Monate an, verlieren aber den Überblick über den Stichtag 30. Juni des Folgejahres. Dann verfallen angesammelte Restansprüche, obwohl sie vorher noch hätten genutzt werden können. Wer seine Unterlagen nur sporadisch prüft, übersieht solche Fristen leicht.
Auch unklare Verträge und Leistungsbeschreibungen verursachen Probleme. Wird vor Beginn der Versorgung nicht sauber festgelegt, welche Leistung auf welcher Grundlage abgerechnet wird, können später Mehrkosten entstehen, die nicht von der Pflegekasse gedeckt sind.
Das gilt besonders dann, wenn Anbieter Mischleistungen erbringen und nicht klar zwischen Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen und privat zu zahlenden Zusatzleistungen unterscheiden.
Typische Fehler bei der AbrechnungAuf der Ebene der Abrechnung zeigt sich oft ein ganz praktisches Problem: Rechnungen werden zu spät oder unvollständig eingereicht. Zwar kann der Entlastungsbetrag angespart und bis in das Folgejahr hinein genutzt werden, dennoch muss die tatsächliche Abwicklung nachvollziehbar bleiben.
Wer Belege lange liegen lässt, verliert nicht nur den Überblick über offene Ansprüche, sondern riskiert auch Nachfragen, die sich später kaum noch sauber beantworten lassen.
Ebenso heikel ist eine fehlende Trennung der Leistungen. Wird etwa eine Rechnung gestellt, die gleichzeitig körperbezogene Pflege, hauswirtschaftliche Hilfen und zusätzliche private Dienstleistungen enthält, muss klar erkennbar sein, welcher Teil aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig ist und welcher nicht. Fehlt diese Aufschlüsselung, kommt es schnell zu Kürzungen oder Rückfragen.
Nicht selten rechnen Dienste oder Anbieter außerdem Leistungen ab, die vertraglich so nicht vereinbart waren. Die Verbraucherzentralen weisen ausdrücklich darauf hin, dass Mehrleistungen, die über die Kostenübernahme der Pflegekasse hinausgehen, privat zu zahlen sind und vorher im Vertrag geregelt sein müssen.
Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Rechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob der Betrag stimmt, sondern auch, ob die dort genannten Leistungen tatsächlich vereinbart und erbracht wurden.
Warum gerade pflegende Angehörige den Betrag oft zu spät nutzenDer Entlastungsbetrag ist sozialrechtlich darauf angelegt, Angehörige im Pflegealltag zu entlasten. Ausgerechnet diese Zielgruppe nutzt ihn oft zu wenig.
Der Grund liegt selten in fehlendem Bedarf, sondern meist in Überforderung. Wer ohnehin täglich pflegt, organisiert, begleitet und dokumentiert, hat oft keine Kraft mehr, sich zusätzlich mit Anerkennungsrecht, Rechnungsprüfung und Kostenerstattungsverfahren zu befassen.
Hinzu kommt ein psychologischer Faktor. Viele Angehörige empfinden es zunächst nicht als „richtige Pflegeleistung“, wenn jemand beim Einkaufen begleitet, bei Alltagsstruktur hilft oder stundenweise entlastet. Gerade solche niedrigschwelligen Hilfen sind aber häufig genau das, was die häusliche Pflege stabilisiert. Der Entlastungsbetrag ist deshalb weniger eine große Geldleistung als ein Instrument, um Versorgungslücken im Alltag abzufedern.
Was 2026 für Betroffene praktisch wichtig istFür das Jahr 2026 lässt sich die Lage recht klar zusammenfassen. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro monatlich und steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu.
Er kann für bestimmte, gesetzlich definierte und qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden. Nicht genutzte Monatsbeträge lassen sich zunächst innerhalb des Jahres ansammeln und Restbeträge aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.
Entscheidend ist aber nicht nur das Wissen um die Höhe des Betrags, sondern die richtige Handhabung. Vor jeder Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Anbieter zugelassen oder anerkannt ist. Vor jeder Abrechnung sollte geprüft werden, ob die Leistung tatsächlich vom Entlastungsbetrag gedeckt ist. Und im laufenden Jahr sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob noch offene Restbeträge vorhanden sind. Wer diese drei Punkte beherzigt, vermeidet viele der typischen Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse.
QuellenBundesministerium für Gesundheit, „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Dort werden Anspruch, Zweckbindung und Höhe des Entlastungsbetrags mit bis zu 131 Euro monatlich sowie die zusätzliche Gewährung in der häuslichen Pflege erläutert. Außerdem wird die Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge beschrieben.
Der Beitrag Pflegegeld 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kündigung: Viele Arbeitgeber fürchten diese Strategie für eine hohe Abfindung
Nicht nur das richtige Vorgehen des Anwalts ist wichtig, um eine möglichst hohe Abfindung zu erwirken, sondern auch die Einstellung und Mitarbeit des Gekündigten. Nur so kann ein Optimum in den Verhandlungen erreicht werden. Es berichtet Rechtsanwalt Christian Lange.
Einige Fehler seitens des Gekündigten können dazu führen, dass die Abfindungssumme deutlich geschmälert wird. “Deshalb ist nicht nur die Suche nach einem versierten Anwalt wichtig, sondern auch die Mitarbeit des Mandanten”, berichtet Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Eine gemeinsame Strategie kann die Abfindungssumme deutlich nach oben treiben.
Keine Höchstleistungen abliefernEin Unternehmen gerät ins Straucheln. Viele Arbeitnehmer neigen dann dazu, absolute Höchstleistungen abzuliefern. Gerade auch dann, wenn abzusehen ist, dass Kündigungen anstehen. Selbst wenn man so in die zweite Reihe gelangt und erst später eine Kündigung erfolgt, geht diese Stratgie meistens nicht auf.
Denn warum sollte der Arbeitgeber ausgrechnet demjenigen eine hohe Abfindung zahlen, wenn er weiß, dass der Mitarbeiter auch auf Kosten der eigenen Gesundheit sich für den Betrieb aufopfert. Eine Kündigungsschutzklage würde dann höchstens eine Weiterbeschäftigung bewirken.
Daher sollte sich Betroffene fragen: “Will ich eine Abfindung oder weiterhin über alle Maßen hinaus aufopferungsvoll arbeiten, um später eventuell doch noch gekündigt zu werden, wenn das Unternehmen später insolvent ist.” Diese Frage sollte unbedingt zuvor beantwortet sein!
Stattdessen lieber “Mittelmaß” arbeiten, so dass die vertraglich vereinbarte Arbeit abgeliefert wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte ein Anwalt involviert sein, um die Stratgie schon jetzt abzustimmen. Eine Abfindung wird nämlich immer nur dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch loswerden will.
Geduldig sein, treibt Abfindungssumme nach obenDie allererste Regel lautet Geduld! Die Verhandlungen sollten durchgehalten werden. Der ehemalige Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass man auch nach einer gescheiterten Verhandlung wieder in den Betrieb zurückkehrt und ohne weitere Probleme weiter in dem Betrieb arbeitet.
Erfährt der Arbeitgeber, dass ein neuer Job gefunden wurde oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr zurück möchte, sinken die Chancen auf eine Abfindung enorm.
Daher: Der Arbeitgeber wird auf Schnelligkeit setzen, Betroffene sollten sich von Drohungen und Angeboten nicht beeindrucken lassen.
Keine Angriffsfläche bietenDer Arbeitgeber wird versuchen, alles genau zu dokumentieren, um den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Selbst Detektive werden nicht selten beauftragt, um mögliches Fehlverhalten aufzudecken. Auch Kollegen, die dem Chef wohlgesonnen sind, werden nicht selten dazu angehalten, mögliches Fehlverhalten aufzudecken und zu dokumentieren.
Daher ist auf folgendes zu achten:
- Immer pünktlich sein
- Zeiterfassung korrekt ausführen
- Fahrtkosten genau abrechnen
- keine groben Fehler bei der Verrichtung der Arbeit
- keine Beschädigungen am Eigentum des Arbeitgebers vornehmen
- nicht schlecht über den Arbeitgeber reden
- Streitigkeiten aus dem Weg gehen
Kurz gesagt: Alles was einen Kündigungsgrund rechtfertigen könnte, unbedingt vermeiden! Denn das “Fehlverhalten” kann bei Verhandlungen die Höhe der Abfindungssumme empfindlich reduzieren!
Nicht krank arbeitenWer krank wird, sollte am besten zuhause bleiben und einen Arzt aufsuchen. Dieser sollte ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit (AU Bescheinigung) ausstellen. Auf keinen Fall ohne Attest “krank feiern”.
Wer krank ist, sollte zudem seine Gesundheit schonen und nicht seine Kollegen anstecken, weil er oder sie dennoch zur Arbeit geht. Wer sich krank fühlt, begeht auch Fehler, die dann in den Abfindungsverhandlungen gegen einen verwendet werden können.
Keine falschen VerpflichtungsgefühleDie meisten Angstellten fühlen sich ihrem Arbeitgeber moralisch verpflichtet. Doch die meisten Arbeitgeber haben nur ihre Wirtschaftlichkeit vor Augen. Das Wohl des Arbeitgebers liegt allein in seiner eigenen Verantwortung.
Der Gesetzgeber gibt vor, in welcher Art und Weise ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung abliefern soll – nämlich in “mittlerer Art und Güte”.
Das bedeutet, eine durchschnittliche Arbeitsleistung ist vollkommen ausreichend! Diese sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeliefert werden.
Wer keine Pflichtverletzungen begeht, treibt die Abfindungssumme nach oben. Arbeitgeber haben es dann schwer, eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung auszusprechen. Das treibt die Abfindung nach oben.
Keine Informationen preisgebenDer Arbeitgeber und dessen Anwalt werden versuchen, das weitere Vorgehen berechenbar zu machen. “Um so weniger Informationen preisgegeben werden, um schwerer hat es auch die Gegenseite”, so Lange. Das bedeutet auch, dass man auf keinen Fall auf Emails, Briefe oder SMS antworten sollte, bevor das weitere Vorgehen nicht mit dem eigenen Anwalt abgesprochen wurde.
Selbst wenn die Fragen nett geschrieben sind, könnten hier Fallen gelegt sein. Das beste Vorgehen ist: Jegliche Verhandlungen laufen über den eigenen Anwalt oder Anwältin, der oder die alle Tricks kennt.
Den richtigen Anwalt beauftragenAnwälte spezialisieren sich im Laufe des Zeit. Es ist nicht immer das richtige Vorgehen, den Anwalt um die Ecke zu beauftragen oder einen ehemaligen Schulfreund, der zufällig Anwalt ist, aber vor allem im Bereich Strafrecht tätig ist.
So wie man bei Hörproblemen zu einem Hals-Nasen-Ohren Arzt geht, so ist es auch besser einen Anwalt zu suchen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
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Pflege: Das Pflegegeld kann ruhend, teilweise oder sogar ganz eingestellt werden
Pflegegeld ist für viele Menschen eine wichtige Unterstützung, um die häusliche Pflege zu organisieren. Dennoch gibt es Situationen, in denen diese Leistung gekürzt, zeitweise ausgesetzt oder vollständig eingestellt werden kann.
Im Folgenden erklärt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt, wie sich bestimmte Ereignisse oder Verhaltensweisen auf das Pflegegeld auswirken können. Dabei stehen vor allem gesetzliche Vorgaben und praktische Erfahrungen im Mittelpunkt.
Verpflichtende Beratungseinsatz für den Erhalt des PflegegeldesIn Deutschland müssen Betroffene, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz abrufen. Dieser Besuch findet dort statt, wo die pflegebedürftige Person lebt, und soll sicherstellen, dass die Pflegequalität gewährleistet ist und der Unterstützungsbedarf aktuell bleibt.
Bei Pflegegrad 2 und 3 muss dieser Einsatz alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate erfolgen. Wird er nicht rechtzeitig durchgeführt, drohen zunächst Kürzungen um die Hälfte, begleitet von einer schriftlichen Erinnerung der Kasse.
Erfolgt der Besuch dann immer noch nicht, wird die Leistung komplett eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Beratungseinsatz nachträglich stattfindet.
Wie wirkt es sich aus, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt ist?Das Pflegegeld ist dafür vorgesehen, dass pflegebedürftige Menschen ihren Alltag zu Hause mithilfe privater oder selbst organisierter Pflegepersonen meistern können. Ist jedoch offensichtlich, dass diese Pflege nicht oder nicht ausreichend erbracht wird, kann die Pflegekasse einschreiten.
Dann kann zum Beispiel eine sogenannte „Sachleistungspflicht“ angeordnet werden. Das bedeutet, dass kein Geld mehr ausgezahlt wird, sondern die Leistungen über einen Pflegedienst oder andere professionelle Anbieter erfolgen müssen.
Wer sich weigert, kann damit rechnen, dass die Kasse die Geldleistung bis auf Weiteres einstellt, weil die Voraussetzung – die Sicherstellung häuslicher Pflege – nicht erfüllt ist.
Was geschieht, wenn der Pflegegrad aberkannt oder heruntergestuft wird?Eine weitere Ursache für eine Kürzung oder vollständige Einstellung des Pflegegeldes kann die Änderung des Pflegegrades sein. Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verbessert, sodass sie weniger Hilfe benötigt, kann der Medizinische Dienst bei einer Nachbegutachtung eine Herabstufung empfehlen.
In seltenen Fällen wird der Pflegegrad sogar komplett aberkannt, zum Beispiel wenn die ursprüngliche Einschränkung nicht mehr besteht. In all diesen Situationen erhalten Betroffene anschließend nur noch den Betrag, der dem neuen Pflegegrad entspricht. Wird der Pflegegrad gänzlich gestrichen, entfällt entsprechend jede Zahlung.
Welche Besonderheiten gelten bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten?
Wer für einige Zeit im Krankenhaus liegt oder in einer Reha-Maßnahme ist, behält zunächst sein Pflegegeld – allerdings nur für maximal vier Wochen. Ab dem 29. Tag des stationären Aufenthalts ruht die Geldleistung.
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass während dieser Zeit eine andere Versorgung stattfindet, die bereits über Krankenkasse oder Pflegekasse finanziert wird.
Sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt, läuft die Zahlung ab diesem Zeitpunkt wieder normal weiter. Eine rückwirkende Auszahlung für die Phase nach den ersten vier Wochen gibt es jedoch nicht.
Inwiefern spielen Kurzzeitpflege und tageweise Verhinderungspflege eine Rolle?Eine zeitlich befristete, stationäre Versorgung, die als Kurzzeitpflege bezeichnet wird, kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Währenddessen wird das Pflegegeld für diese Dauer zur Hälfte weitergezahlt, wobei der erste und der letzte Tag voll angerechnet werden.
Ein ähnliches Prinzip gilt bei der tageweisen Verhinderungspflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit, und diese Abwesenheit länger als acht Stunden pro Tag andauert.
In diesem Fall wird das Pflegegeld ebenfalls für maximal sechs Wochen pro Jahr halbiert. Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 gelten verlängerte Zeiträume.
Warum ist die Mitwirkungspflicht für Versicherte so entscheidend?Der Gesetzgeber schreibt vor, dass pflegebedürftige Menschen die notwendigen Schritte zur Feststellung oder Überprüfung ihres Pflegegrades aktiv unterstützen müssen.
Man spricht hier von der „Mitwirkungspflicht“. Dazu gehört beispielsweise, den Termin des Medizinischen Dienstes wahrzunehmen, Einladungen zur Nachbegutachtung zu folgen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wer sich beharrlich weigert oder wiederholt Termine unentschuldigt versäumt, kann den Anspruch auf Pflegegeld verlieren. Die Kasse informiert dabei in der Regel zunächst schriftlich und räumt eine Frist ein, bevor die Leistung tatsächlich eingestellt wird.
Wie verhält es sich mit dem Pflegegeld im Todesfall?Kommt es zum Trauerfall, endet das Pflegegeld nicht sofort. Gesetzlich geregelt ist, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats fortläuft, in dem die pflegebedürftige Person verstirbt.
Dies kann in Einzelfällen zu Rückforderungen führen, wenn das Geld bereits im Voraus ausgezahlt wurde. Viele Angehörige erleben solche administrativen Vorgänge in ihrer Trauer als belastend, jedoch ist dies die übliche Vorgehensweise.
Eine Rückerstattung bis zum Monatsende ist normalerweise nicht notwendig, da die Regel klar festlegt, dass Pflegegeld bis zum Monatsende gezahlt wird.
Wie werden Auslandsaufenthalte außerhalb der EU berücksichtigt?Pflegegeld wird prinzipiell nur für Personen gezahlt, die in Deutschland oder in bestimmten europäischen Ländern wohnen. Wer sich hingegen in einem Staat außerhalb der Europäischen Union aufhält, kann nur bis zu sechs Wochen im Jahr auf die Weiterzahlung setzen.
Ab der siebten Woche setzt das Pflegegeld automatisch aus. Nach der Rückkehr muss mit der Kasse geklärt werden, ob ein Nachweis über den Reisezeitraum vorliegt. Üblicherweise werden Flugtickets oder Einreisestempel im Pass als Beleg anerkannt. Dieser Schritt ist notwendig, damit die Zahlung wieder aufgenommen werden kann.
Gilt das Pflegegeld auch bei Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe?
Ein Sonderfall, der in der Praxis vergleichsweise selten ist, betrifft Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder eine Haftstrafe verbüßen.
Während dieser Zeit ruht das Pflegegeld, da sich die betroffene Person nicht in der eigenen Häuslichkeit aufhält und die Versorgung vom Justizvollzug organisiert wird.
Die Begründung des Gesetzgebers lautet, dass diejenigen, die nicht selbstbestimmt in ihrer Wohnung bleiben können, keinen Anspruch auf die häusliche Geldleistung haben. Ein Wiederaufleben der Zahlung setzt demnach voraus, dass die Person ihre Haft beendet und erneut in einer privaten Wohnsituation gepflegt wird.
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Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft schließt Sozialhilfe aus
Bilden ein LKW Fahrer und ein Altersrentner eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, ist das Einkommen des Partners auf das Einkommen des Klägers anzurechnen (LSG BW Az. L 7 SO 1994/23).
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12 bei Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zwischen einem Altersrentner und einem LKW Fahrer.
Der konkrete FallDer Altersrentner hat die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII überschritten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist jedoch nicht hilfebedürftig, da neben dem eigenen Einkommen des Klägers das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners anzurechnen sind und unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens der Bedarf des Klägers gedeckt ist.
Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen.
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII).
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 01.03.2024 – L 7 SO 1994/23) hat hier eindeutig eine – lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft gesehen
Begründung des Gerichts:§ 20 SGB XII definiert den Begriff der eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft nicht, wie das in § 7 Abs. 3 SGB II der Fall ist, sondern setzt ihn als soziales Phänomen voraus.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – ).
Diese Kriterien sind auch auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft anwendbarDie erforderliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist nur bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner einer Gemeinschaft so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar.
Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (objektive Voraussetzungen), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung (als subjektive Voraussetzung) der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Die letzteren Voraussetzungen, die problematischen inneren Tatsachen, sind häufig nur anhand von Indizien (Hinweistatsachen) feststellbar.
Es ist anhand von objektiv vorliegenden Tatsachen zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist. Der Katalog der zur Feststellung des Einstandswillens heranzuziehenden Hilfstatsachen ist nicht abschließend und in der Praxis breit aufgefächert.
Es ist ohne festgelegte Beweisregeln durch eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, ob die Hilfstatsachen den Schluss auf die maßgebenden inneren Tatsachen zulassen.
Weder das Vorliegen einzelner Merkmale noch das Fehlen bestimmter Hilfstatsachen führt zwingend zu einer bestimmten Schlussfolgerung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 6/18 R – ).
Entscheidend ist das Gesamtbild der IndizienDie materielle Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft liegt bei dem Träger der Sozialhilfe.
Hier bestand zwischen dem Kläger und dem LKW Fahrer eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft
Denn zwischen ihnen besteht eine Wohn- und WirtschaftsgemeinschaftZwar hat jeder in dem seit 2005 gemeinsam bewohnten Haus ein eigenes Zimmer; Küche, Bad und Wohnzimmer werden jedoch gemeinsam genutzt. Hierbei werden auch die Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wie z.B. Spülmaschine oder Waschmaschine gemeinsam genutzt, obwohl diese von W. angeschafft wurden. Die Einkäufe werden gemeinsam durchgeführt und die Mahlzeiten werden bei Anwesenheit von W. gemeinsam eingenommen. Dass unter der Woche getrennt gewirtschaftet wird, ist allein der Tatsache geschuldet, dass W. aufgrund seiner Berufstätigkeit als LKW-Fahrer nur an den Wochenenden anwesend ist.
Darüber hinaus besteht zwischen dem Kläger und W. auch eine EinstehensgemeinschaftSo werden die Einkäufe von W. bezahlt, wenn der Kläger kein Geld hat. Unter der Woche kann der Kläger das Auto von W. benutzen. Der Kläger sichtet die unter der Woche eingehende Post des W. und erledigt nach Rücksprache mit diesem anfallende Behörden- bzw. Geschäftspost.
Es bestehen gegenseitige Kontovollmachten, zumindest in der Vergangenheit wurden zudem die Einnahmen und Ausgaben des W. über das Konto des Klägers abgewickelt, wie dessen Mitteilung an das Jobcenter Landkreis R1 vom Oktober 2011 entnommen werden kann (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2016 – S 8 AS 2857/13).
Hieraus kann auch auf einen gegenseitigen Einstandswillen geschlossen werden, da der Kläger angegeben hat, es müsse vorgesorgt werden, falls einem von ihnen etwas passiere.
Unter Berücksichtigung des Einkommens von W. ist der Kläger in der Lage, seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf ohne Gewährung von Leistungen durch das Sozialamt zu decken.
Anmerkung vom Gericht:Der Kläger ist als Bezieher einer Altersrente, der die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat, dem SGB XII zuzuordnen ist und er mit einem Partner zusammenlebt, der grundsätzlich dem System des SGB II unterfällt, ist ein Leistungsanspruch nach den Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln.
Der Verpflegungszuschuss des Partners ( LKW Fahrer ) ist als Einkommen des W. zu berücksichtigen
Einer Berücksichtigung steht insbesondere nicht § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II entgegen, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Anders als nach der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit a) SGB II a.F.) sind von § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ganz allgemein zweckbestimmte Einnahmen erfasst, sondern nur noch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden.
Nicht ausreichend ist, dass die Leistungen steuerlich privilegiert sind. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden (BT-Drs. 17/3404 S. 94 ).
Expertentipp:Keine eheähnliche Lebensgemeinschaft aufgrund psychischer Erkrankung
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im SGB XII ( § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) ist zu verneinen, wenn der subjektive Tatbestand im Sinne eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, fehlt.
Konstitutive Voraussetzung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist in Anlehnung an § 1353 Abs.1 Satz 2 BGB – die Wechselbezüglichkeit des Einstandswillens füreinander.
Daran fehlt es aber, wenn der Partner aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Verantwortung für eine andere Person zu übernehmen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Bei ihm liegt eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und instabilen Anteilen vor ( LSG NRW, Urt. v. 10.10.2024 – L 9 SO 180/23 – ).
Rechtstipp:LSG BW, Urt. v. 14.07.2021 – L 2 SO 2114/19 –
Zur Frage, wann eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 43 Abs 1 S 2 und 20 SGB XII oder nur eine “Alters-Wohngemeinschaft” vorliegt.
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So hoch ist der Grundbedarf für eine Person in der Sozialhilfe in 2026
Wenn nach dem „Grundbedarf“ in der Sozialhilfe gefragt wird, ist damit im Alltag fast immer der monatliche Regelbedarf gemeint. Dieser Betrag soll den laufenden Lebensunterhalt sichern, also das, was im normalen Alltag regelmäßig anfällt. In der Sozialhilfe (SGB XII) heißt diese Leistung je nach Lebenslage „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ – der Regelbedarf ist dabei in beiden Fällen der gleiche Baustein.
Die Beträge gelten außerdem spiegelbildlich auch im Bürgergeld-System, weil die Regelbedarfsstufen dort an dieselben Werte anknüpfen.
Wichtig ist: Der Regelbedarf ist nicht die gesamte Sozialhilfe. Er ist der pauschale Anteil für den laufenden Lebensunterhalt. Dazu kommen – je nach Fall – Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zusätzliche Bedarfe. Wer nur den „Grundbedarf“ betrachtet, unterschätzt daher häufig den tatsächlichen Gesamtanspruch oder verwechselt ihn mit dem Auszahlungsbetrag.
So hoch ist der Grundbedarf 2026: Regelbedarfsstufen im ÜberblickFür 2026 bleibt der Regelbedarf in allen Stufen unverändert. Für eine alleinstehende erwachsene Person mit eigener Wohnung ist in der Praxis in der Regel die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich. Das sind 563 Euro pro Monat (Stand ab 1. Januar 2026).
Regelbedarfsstufe / typische Personengruppe Regelbedarf 2026 (Euro pro Monat) Stufe 1 – Alleinstehende oder Alleinerziehende (eigene Wohnung) 563 € Stufe 2 – Volljährige Partner (je Person), außerdem bestimmte Wohnformen mit gemeinsam genutzten Räumen 506 € Stufe 3 – Volljährige in stationären Einrichtungen (notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII) 451 € Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 € Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 € Stufe 6 – Kinder bis 5 Jahre 357 € Warum 2026 keine Erhöhung kommtDass die Regelbedarfe 2026 nicht steigen, hat einen konkreten rechtlichen Grund: Der gesetzliche Fortschreibungsmechanismus hätte rechnerisch zu niedrigeren Werten geführt, doch das Gesetz lässt eine Absenkung nicht zu. Für Alleinstehende hätte die rechnerische Fortschreibung 2026 bei 557 Euro gelegen, also unter dem seit 2024 geltenden Betrag von 563 Euro.
Weil der Vorjahresbetrag nicht unterschritten werden darf, bleibt es bei den bisherigen Sätzen. Diese Schutzregel steht im Sozialhilferecht als Besitzschutz und sorgt dafür, dass einmal erreichte Eurobeträge so lange weitergelten, bis spätere Berechnungen wieder darüber liegen.
Wie die Beträge grundsätzlich fortgeschrieben werdenDie jährliche Anpassung geschieht nicht „frei nach Kassenlage“, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Seit 2023 wird in zwei Schritten fortgeschrieben. Zuerst wird ein Mischindex angewandt, der die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen zu 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent berücksichtigt.
Danach folgt eine zweite Fortschreibung, die die jüngere Preisentwicklung in einem festgelegten Zeitraum noch einmal einbezieht. Genau dieses Verfahren führte für 2026 rechnerisch zu einer Absenkung, die wegen des Besitzschutzes rechtlich nicht umgesetzt wird.
Was der Regelbedarf abdeckt – und was ausdrücklich nichtDer Regelbedarf ist als Pauschale gedacht. Er soll die typischen Ausgaben des Alltags abdecken, also etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Dinge des täglichen Gebrauchs, Mobilität im Rahmen des Üblichen, Kommunikation und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.
Auch Haushaltsstrom ist grundsätzlich Teil des Regelbedarfs, während Heizstrom und Heizungskosten getrennt betrachtet werden können, je nach Konstellation und Abrechnung.
Nicht enthalten sind in der Regel die tatsächlichen Wohnkosten. Ebenso wenig ist der Regelbedarf dafür gedacht, besondere Lebenslagen oder größere Sonderanschaffungen automatisch „mitzufinanzieren“. Genau deshalb gibt es im System der Sozialhilfe weitere Leistungsbausteine, die je nach Situation hinzukommen.
Miete und Heizung: Warum der Gesamtanspruch je nach Wohnort stark schwanktNeben dem Regelbedarf werden in der Sozialhilfe die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, hängt von örtlichen Richtwerten ab, die sich an der jeweiligen Wohnungsmarktlage orientieren.
Dadurch kann der Gesamtanspruch in einer teuren Stadt deutlich höher ausfallen als in einer günstigeren Region, obwohl der Regelbedarf bundesweit gleich ist.
In der Praxis spielt außerdem eine Karenzzeit eine Rolle: In bestimmten Fällen werden Unterkunftskosten anfangs großzügiger behandelt, bevor später eine Angemessenheitsprüfung strenger greift. Für Betroffene entscheidet diese Schnittstelle häufig darüber, ob die Wohnung gehalten werden kann oder ob eine Kostensenkungsaufforderung droht.
Mehrbedarfe: Wenn besondere Lebenslagen hinzukommenDer Regelbedarf ist bewusst „durchschnittlich“ angelegt. Wenn eine Lebenslage typischerweise dauerhaft höhere Ausgaben verursacht, sieht das Sozialhilferecht Mehrbedarfe vor. Das betrifft zum Beispiel Schwangerschaft, Alleinerziehung oder bestimmte gesundheitliche und behinderungsbedingte Konstellationen.
Auch eine medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung kann einen Mehrbedarf auslösen, wenn sie im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Höhe richtet sich je nach Tatbestand oft prozentual nach der maßgeblichen Regelbedarfsstufe, sodass die konkrete Summe vom Ausgangs-Regelbedarf abhängt.
Einmalige Bedarfe: Wenn eine Anschaffung nicht „aus der Pauschale“ zu stemmen istNeben Mehrbedarfen kennt die Sozialhilfe ausdrücklich einmalige Leistungen, die zusätzlich erbracht werden. Das betrifft typische Situationen, in denen eine einmalige Anschaffung oder Ausstattung nötig ist und realistischerweise nicht aus dem laufenden Regelbedarf angespart werden kann.
Klassische Fälle sind die Erstausstattung einer Wohnung nach einem Neuanfang, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder bestimmte medizinisch notwendige Anschaffungen und Reparaturen im Hilfsmittelbereich. Diese Leistungen laufen nicht automatisch, sondern werden im Regelfall gesondert beantragt und nach Lage des Einzelfalls geprüft.
Besondere Fälle: stationäre Einrichtungen und gemeinschaftliche WohnformenGerade bei Unterbringung in stationären Einrichtungen lohnt ein genauer Blick, weil hier nicht einfach „Regelbedarf plus Miete“ gerechnet wird. Im Sozialhilferecht wird der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen anders bestimmt; der Betrag der Regelbedarfsstufe 3 bildet dabei einen Orientierungswert für den persönlichen Bedarf innerhalb dieser Konstellationen.
Auch gemeinschaftliche Wohnformen, bei denen persönlicher Wohnraum und gemeinschaftlich genutzte Räume zusammenkommen, können Einfluss auf die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe haben, was sich unmittelbar auf den monatlichen Grundbetrag auswirkt.
Schulbedarfspaket 2026: zusätzliche Beträge bleiben ebenfalls gleichFür Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildungssituationen kann zusätzlich der persönliche Schulbedarf eine Rolle spielen. Für 2026 bleiben auch diese Beträge unverändert. Das Schulbedarfspaket beträgt weiterhin 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Diese Leistung ist kein Bestandteil des Regelbedarfs, sondern ein zusätzlicher Bedarf im Rahmen des Bildungs- und Teilhaberechts.
Was Betroffene aus der Zahl „563 Euro“ realistisch ableiten könnenWer als alleinstehende Person 2026 Sozialhilfe erhält und in eigener Wohnung lebt, kann den Regelbedarf von 563 Euro als Ausgangspunkt nehmen. Ob das auch ungefähr dem monatlichen Auszahlungsbetrag entspricht, hängt dann vor allem davon ab, welche Wohnkosten anerkannt werden, ob Mehrbedarfe hinzukommen und welches Einkommen – etwa Rente, Unterhalt oder andere Leistungen – angerechnet wird. Gerade bei geringen Renten in der Grundsicherung im Alter ist es üblich, dass der Regelbedarf nur ein Teil der Gesamtleistung ist, während die Wohnungskosten den zweiten großen Block bilden.
Praxisbeispiel: Alleinstehende Person, schwanger, eigene Wohnung (Sozialhilfe 2026)Nehmen wir eine alleinstehende Person in eigener Wohnung, die Sozialhilfe erhält und sich in der 16. Schwangerschaftswoche befindet. Es wird unterstellt, dass keine weiteren Besonderheiten vorliegen und dass die Wohnkosten vom Sozialamt als angemessen anerkannt werden. Als Regelbedarf gilt 2026 für Alleinstehende weiterhin 563 Euro pro Monat. Für werdende Mütter besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe.
Bedarfe und kurze BerechnungDer monatliche Bedarf setzt sich hier aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf wegen Schwangerschaft und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Die Zahlen sind bewusst praxisnah gewählt, die Logik ist die gleiche wie im Bescheid.
Bedarfsposten (Monat) Betrag Regelbedarf 2026 (Regelbedarfsstufe 1) 563 € Mehrbedarf Schwangerschaft (17 % von 563 €) ≈ 96 € Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete, als angemessen angenommen) 600 € Gesamtbedarf pro Monat 1.259 €Damit läge der monatliche Gesamtbedarf in diesem Beispiel bei 1.259 Euro. In der Praxis würde das Sozialamt anschließend prüfen, ob und welches Einkommen vorhanden ist und dieses – vereinfacht gesagt – vom Bedarf abziehen. Hätte die Person in unserem Beispiel etwa 200 Euro monatliche Rente, ergäbe sich in einer stark vereinfachten Rechnung ein Leistungsanspruch von 1.259 Euro minus 200 Euro, also 1.059 Euro. Je nach Einkommensart können Absetzungen eine Rolle spielen; im Bescheid ist dann nachvollziehbar aufgeführt, was genau wie angerechnet wurde.
Hinweis zur Übertragbarkeit auf andere FälleDas Beispiel zeigt die typische Monatslogik. In vielen realen Fällen kommen weitere Bausteine hinzu oder ersetzen einzelne Positionen, etwa wenn Mehrbedarfe aus anderen Gründen anerkannt werden oder wenn einmalige Bedarfe wie eine Erstausstattung geprüft werden. Am stärksten unterscheidet sich die Höhe des Ergebnisses meist bei den Wohnkosten, weil „angemessen“ örtlich unterschiedlich bewertet wird.
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Witwenrente: Etwa 50 Prozent der Hinterbliebenenrenten werden gekürzt
Die Witwenrente soll Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners finanziell absichern. In der öffentlichen Wahrnehmung gilt sie oft als verlässliche soziale Leistung, die einen Teil des weggefallenen Einkommens auffängt. Ein Blick in die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigt jedoch, dass diese Absicherung in vielen Fällen deutlich kleiner ausfällt als erwartet. Denn ein erheblicher Teil der Hinterbliebenenrenten wird nicht in voller Höhe ausgezahlt. Fast jede zweite Witwen- oder Witwerrente ist von Kürzungen betroffen.
Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht 2024 und dem Rentenversicherungsbericht 2025 machen deutlich, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Vielmehr zeigt sich seit Jahren eine negative Entwicklung: Die Einkommensanrechnung führt dazu, dass viele Hinterbliebene nur eine geminderte Rente erhalten.
Für die Betroffenen bedeutet das oft spürbare finanzielle Einbußen. Zugleich wirft die Regelung grundsätzliche sozialpolitische Fragen auf, weil sie gerade jene trifft, die neben der Hinterbliebenenrente durch eigene Arbeit oder andere Einkünfte für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Die aktuelle Lage: Kürzungen bleiben auf hohem NiveauSchon der Rentenversicherungsbericht 2024 hatte offengelegt, wie verbreitet die Kürzungen bei Witwen- und Witwerrenten sind. Zum Stichtag 1. Juli 2023 wurden mehr als 46 Prozent der rund 4,3 Millionen gesetzlichen Witwen- und Witwerrenten nur gekürzt ausgezahlt. Hintergrund war in diesen Fällen ein sogenannter Ruhensbetrag nach § 97 SGB VI. Gemeint ist damit, dass ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen anrechenbaren Einkommens nicht zur Auszahlung kommt.
Der Rentenversicherungsbericht 2025 bestätigt diese Entwicklung. Auch zum Stichtag 31. Dezember 2024 hat sich an der grundsätzlichen Praxis kaum etwas verändert. Damit wird deutlich, dass die Kürzungen keine vorübergehende Besonderheit sind, sondern ein dauerhaft wirksamer Bestandteil des Systems der Hinterbliebenenversorgung.
Zum Jahresende 2024 zahlte die gesetzliche Rentenversicherung rund 4,39 Millionen Witwenrenten und 753.000 Witwerrenten. Von diesen Leistungen waren sehr viele von einer Einkommensanrechnung betroffen. Bei den Witwen wurden 1,47 Millionen Renten überprüft und gekürzt. Das entsprach 37,7 Prozent der überprüften Witwenrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 147 Euro im Monat. Im Schnitt wurden nach der Anrechnung noch 772 Euro ausgezahlt.
Bei den Witwern war die Lage noch deutlich einschneidender. Hier wurden 601.000 Renten gekürzt. Das entsprach 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten. Die durchschnittliche Kürzung lag bei 250 Euro monatlich. Die durchschnittlich ausgezahlte Rente belief sich auf nur noch 422 Euro.
In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass rund 45 Prozent aller Witwen- und Witwerrenten nur in gekürzter Höhe ausgezahlt werden. Diese Quote liegt damit weiterhin auf einem Niveau, das sozialpolitisch kaum übersehen werden kann.
Was hinter der Kürzung der Witwenrenten stecktDer maßgebliche Grund für die Rentenminderungen ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Diese Regelung bestimmt, dass eigenes Einkommen des Hinterbliebenen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Die Hinterbliebenenrente wird dann nicht zusätzlich zum eigenen Einkommen in voller Höhe gezahlt, sondern sinkt, sobald bestimmte Grenzen überschritten werden.
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 lag der Freibetrag bei 1.038,05 Euro monatlich. Inzwischen liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag für jedes waisenberechtigte Kind. Überschreitet das eigene Einkommen diese Grenze, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen. Schon bei Einkommen, die keineswegs als hoch gelten, kommt es zu Kürzungen. Es braucht also kein besonders gutes Gehalt, damit die Witwen- oder Witwerrente sinkt. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten, Beschäftigten mit durchschnittlichem Arbeitslohn oder Beziehern bestimmter Erwerbsersatzeinkommen greift die Anrechnung oft früher, als viele erwarten.
Warum viele Betroffene die Regelung als ungerecht empfindenAus Sicht vieler Hinterbliebener ist die Einkommensanrechnung schwer nachvollziehbar. Wer einen Partner verliert, muss nicht nur einen persönlichen Einschnitt bewältigen, sondern oft auch die finanziellen Folgen neu ordnen. Die Erwartung, dass die Hinterbliebenenrente in dieser Situation eine verlässliche Unterstützung darstellt, wird dann enttäuscht, wenn die Leistung durch eigenes Einkommen deutlich sinkt.
Hinzu kommt, dass die Regelung auf viele Betroffene widersprüchlich wirkt. Einerseits wird Eigenverantwortung politisch eingefordert und Erwerbstätigkeit ausdrücklich gewünscht. Andererseits führt gerade dieses Erwerbseinkommen dazu, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Für die Betroffenen entsteht so leicht der Eindruck, dass persönliche Vorsorge und eigene Arbeit finanziell teilweise wieder neutralisiert werden.
Besonders problematisch ist, dass der Freibetrag seine Schutzwirkung nur noch eingeschränkt entfaltet. Die Lebenshaltungskosten sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Vor allem Mieten, Energie, Lebensmittel und Dienstleistungen belasten die Haushalte spürbar. Zwar wird der Freibetrag angepasst, doch viele halten diese Entwicklung für unzureichend, weil sie die realen Kaufkraftverluste nicht in vollem Umfang auffängt. Wer in einer teuren Region lebt, spürt die Belastung oft besonders stark.
Der Freibetrag steht zunehmend in der KritikDie Diskussion um die Hinterbliebenenrente konzentriert sich deshalb immer stärker auf die Frage, ob der geltende Freibetrag noch den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen entspricht. Kritiker sehen hier deutlichen Reformbedarf. Der Vorwurf lautet, dass die geltenden Grenzen nicht mehr zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen vieler Betroffener passen.
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass regionale Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten im System keine Rolle spielen. Ob jemand in einer Großstadt mit hohen Mieten lebt oder in einer Region mit geringeren Wohnkosten, hat für die Berechnung der Einkommensanrechnung keine Bedeutung. Damit wird eine bundesweit einheitliche Schwelle angesetzt, obwohl die finanzielle Belastung im Alltag sehr unterschiedlich ausfällt.
Zudem fehlt bislang ein fester Betrag, der unabhängig vom Einkommen in jedem Fall ungekürzt erhalten bliebe. Ein solcher Sockel könnte sicherstellen, dass die Hinterbliebenenrente zumindest in einem bestimmten Umfang immer als tatsächliche Absicherung wirksam bleibt. Ohne eine solche Untergrenze geraten viele Betroffene schon relativ früh in einen Bereich, in dem ihre Leistung merklich schmilzt.
Auch ein stärkerer Ausgleich für Kaufkraftverluste wird seit längerem gefordert. Zwar folgen die Freibeträge der allgemeinen Entwicklung, doch die Dynamik vieler Preissteigerungen hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass rechnerische Anpassungen nicht automatisch zu einer spürbaren Entlastung führen.
Wenn Arbeit die Rente mindertBesonders brisant ist die arbeitsmarktpolitische Wirkung der Einkommensanrechnung. Denn sie verändert die finanziellen Anreize für Hinterbliebene, die weiter arbeiten oder ihre Arbeitszeit ausweiten wollen. Jeder Euro oberhalb des Freibetrags mindert die Rente zu 40 Prozent. Das bedeutet zwar nicht, dass zusätzliche Arbeit insgesamt sinnlos wäre. Doch für viele Betroffene sinkt der finanzielle Zugewinn aus höherem Einkommen deutlich.
In der Praxis kann dies dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit weniger attraktiv erscheint. Gerade bei Teilzeitkräften oder Menschen in unteren und mittleren Einkommensbereichen wird sehr genau gerechnet, ob sich zusätzliche Stunden tatsächlich lohnen. Die Hinterbliebenenrente wird dadurch zu einem Faktor, der Erwerbsentscheidungen beeinflusst.
Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Regelungen sind kompliziert. Vielen Betroffenen ist nicht klar, welche Einkünfte berücksichtigt werden, wie die Anrechnung genau berechnet wird und wann sich Veränderungen beim Einkommen auf die Rentenhöhe auswirken. Diese Unsicherheit erschwert eine verlässliche finanzielle Planung. Wer nicht genau weiß, welche Folgen ein höheres Einkommen auf die Rente hat, verhält sich oft vorsichtiger.
Auch für die Rentenversicherung selbst ist die Einkommensanrechnung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Einkommen müssen geprüft, Veränderungen berücksichtigt und Bescheide angepasst werden. Das bindet Personal und Zeit. Die Kritik lautet deshalb nicht nur, dass die Regelung für Betroffene belastend ist, sondern auch, dass sie ein kompliziertes und ressourcenintensives Verfahren aufrechterhält.
Warum Witwer häufiger betroffen sind als WitwenAuffällig ist, dass Witwerrenten deutlich häufiger gekürzt werden als Witwenrenten. Während bei den Witwen 37,7 Prozent der überprüften Renten betroffen waren, lag die Quote bei den Witwern bei 51,5 Prozent. Auch die durchschnittliche Kürzung fiel bei Witwern mit 250 Euro wesentlich höher aus als bei Witwen mit 147 Euro.
Dafür gibt es naheliegende Gründe. Männer verfügen im Durchschnitt häufiger über höhere eigene Einkommen oder Rentenansprüche als Frauen. Stirbt die Ehefrau, trifft die Einkommensanrechnung deshalb häufiger auf ein Niveau eigener Einkünfte, das oberhalb des Freibetrags liegt. Die Folge ist, dass die Witwerrente stärker oder häufiger reduziert wird.
Gleichzeitig zeigt dieser Befund, wie eng die Hinterbliebenenrente mit gesellschaftlichen Erwerbs- und Einkommensmustern verknüpft ist. Sie ist keine losgelöste Sozialleistung, sondern reagiert direkt auf die wirtschaftliche Situation des Hinterbliebenen. Veränderungen im Arbeitsmarkt, in Lohnstrukturen und in den Erwerbsbiografien schlagen sich daher auch in der Statistik der gekürzten Hinterbliebenenrenten nieder.
Was „Nullrente“ bedeutetBei der öffentlichen Diskussion über gekürzte Witwen- und Witwerrenten wird ein Aspekt häufig übersehen: In den genannten Quoten sind sogenannte Nullrenten nicht enthalten. Gemeint sind Fälle, in denen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zwar dem Grunde nach besteht, die Auszahlung wegen hohen anrechenbaren Einkommens aber vollständig entfällt.
Das Stammrecht auf die Rente bleibt in solchen Fällen erhalten. Die Leistung geht also rechtlich nicht verloren. Praktisch erhalten die Betroffenen jedoch keine Zahlung, solange das eigene Einkommen zu hoch ist. Diese Fälle zeigen besonders deutlich, wie stark die Einkommensanrechnung in das Leistungsrecht eingreift. Die offiziell ausgewiesenen Kürzungsquoten bilden daher nur einen Teil der tatsächlichen Auswirkungen ab.
Die Hinterbliebenenrente erfüllt ihre Aufgabe nur noch eingeschränktDie Witwen- und Witwerrente soll den wirtschaftlichen Einschnitt nach dem Tod eines Ehepartners abfedern. Sie ist historisch aus dem Gedanken entstanden, dass der Ausfall eines Einkommens in einer Ehe oder Familie nicht sofort zu sozialem Abstieg führen darf. Wenn aber ein großer Teil der Leistungen nur gekürzt oder in manchen Fällen gar nicht ausgezahlt wird, stellt sich die Frage, wie belastbar diese Absicherung heute noch ist.
Gerade für Menschen, die arbeiten, Kinder versorgen oder neben dem Verlust eines Partners ihren Alltag neu organisieren müssen, ist finanzielle Verlässlichkeit besonders wichtig. Die gegenwärtige Regelung führt jedoch dazu, dass ausgerechnet eigenes Einkommen häufig zur Minderung der Leistung führt. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Absicherung und Eigenvorsorge, das sozialpolitisch seit langem umstritten ist.
Hinzu kommt, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag oft deutlich unter dem liegt, was Hinterbliebene bei Antragstellung erwarten. Wer nur auf die nominelle Rentenhöhe blickt, erlebt später nicht selten eine Ernüchterung, wenn Anrechnungen berücksichtigt werden. Die reale Schutzwirkung der Hinterbliebenenrente liegt deshalb in vielen Fällen unter dem, was der Begriff „Absicherung“ vermuten lässt.
Welche Reformen diskutiert werdenIn der Debatte werden unterschiedliche Ansätze genannt, um die Hinterbliebenenrente gerechter und nachvollziehbarer zu gestalten. Besonders häufig geht es um eine Anhebung des Freibetrags, damit durchschnittliche Erwerbseinkommen nicht so schnell zu Rentenkürzungen führen. Eine andere Überlegung ist die Einführung eines festen, einkommensunabhängigen Sockelbetrags, der in jedem Fall ungekürzt ausgezahlt würde.
Darüber hinaus wird immer wieder gefordert, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten stärker zu berücksichtigen. Ein Freibetrag, der zwar formal angepasst wird, in der Praxis aber hinter den tatsächlichen Belastungen zurückbleibt, wird von vielen als nicht ausreichend angesehen. Auch eine Vereinfachung des Anrechnungsverfahrens steht im Raum, um die Regelung für Versicherte verständlicher und für die Verwaltung handhabbarer zu machen.
Ob und wann es zu einer Reform kommt, bleibt offen. Die aktuellen Rentenversicherungsberichte zeigen jedenfalls, dass der Handlungsdruck nicht kleiner wird. Solange fast jede zweite Hinterbliebenenrente gekürzt wird, lässt sich die Frage nach der Angemessenheit der geltenden Regelung kaum beiseiteschieben.
Fazit: Ein strukturelles Problem der HinterbliebenenversorgungDie Zahlen aus den Rentenversicherungsberichten 2024 und 2025 lassen keinen Zweifel daran, dass die Kürzung von Witwen- und Witwerrenten ein weit verbreitetes und dauerhaftes Phänomen ist. Fast jede zweite Hinterbliebenenrente wird wegen der Einkommensanrechnung nur gemindert ausgezahlt. Damit ist die Kürzung keine Ausnahme, sondern ein fester Bestandteil der heutigen Hinterbliebenenversorgung.
Besonders deutlich wird, dass die geltenden Freibeträge viele Betroffene nicht ausreichend vor Einbußen schützen. Schon moderate Einkommen reichen aus, um spürbare Abzüge auszulösen. Gleichzeitig verstärkt die Regelung den Eindruck, dass zusätzliche Erwerbstätigkeit finanziell nur begrenzt lohnt. Für viele Hinterbliebene bedeutet das eine doppelte Belastung: Sie müssen den Verlust eines Partners verarbeiten und zugleich mit einer Leistung auskommen, die häufig geringer ausfällt als erwartet.
Die Debatte über die Zukunft der Hinterbliebenenrente dürfte daher weiter an Bedeutung gewinnen. Denn solange Kaufkraftverluste, komplizierte Anrechnungsregeln und fehlende Mindestabsicherungen bestehen bleiben, wird die Witwen- und Witwerrente für Millionen Menschen nur eingeschränkt die Rolle erfüllen, die ihr eigentlich zugedacht ist.
QuellenRentenversicherungsbericht 2024 der Bundesregierung
Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung
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Großer Altersunterschied führt zu Kürzungen der Witwenrente
Ein großer Altersunterschied zwischen Ehepartnern kann dazu führen, dass die betriebliche Witwenrente schrumpft. Pensionsordnungen dürfen bei einem Altersunterschied von über 15 Jahren jedes Jahr darüber die Rente im fünf Prozent kürzen. So urteilte das Arbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ca 6880/15).
Die Witwe ist 30 Jahre jünger als der EhemannDer Ehemann starb im Alter von 70 Jahren. Die Witwe war fast 30 Jahre jünger und nahm die betriebliche Witwenrente des Gatten in Anspruch. Dabei bekam sie eine Überraschung, denn der Arbeitgeber zahlte lediglich 30 Prozent der vollen Witwenrente aus.
Arbeitgeber kürzt Witwenrente um 70 ProzentEr bezog sich auf eine geltende Pensionsordnung. Dieser zufolge kürzte der Betrieb die Witwenrente bei einem Unterschied von mehr als 15 Jahren für jedes Jahr um fünf Prozent, und bei der Witwe waren das ganze 70 Prozent weniger Bezüge.
Benachteiligung wegen des AltersDie Witwe klagte vor dem Arbeitsgericht Köln und sah eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters. Das Arbeitsgericht entschied, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, doch diese sei ebenso sachlich begründet wie zulässig.
Der Grund liege darin, dass der Arbeitgeber die Betriebsrenten kalkullieren müsse, auch in Hinblick auf andere Arbeitnehmer und zukünftige Betriebsrentner.
Wie sieht es bei der gesetzlichen Witwenrente aus?Bei der gesetzlichen Witwenrente werden Hinterbliebene zwar nicht benachteiligt, wenn ein großer Altersunterschied zum verstorbenen Partner vorliegt. Es gibt aber eine andere Benachteiligung aufgrund des Alters, und das ist das Lebensalter der Hinterbliebenen, unabhängig vom Alter des verstorbenen Partners.
Wer jünger als 47 Jahre ist, keine Erwerbsminderung hat und auch keine Kinder großzieht, erhält nur eine kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Kinderlose Hinterbliebene ohne Erwerbsminderung erhalten eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des Partners erst, wenn sie 47 Jahre oder älter sind.
Rentenkürzung auch bei elf Jahren AltersunterschiedDas Bundesarbeitsgericht stellte später klar, dass bereits ein Altersabstand von elf Jahren ausreicht, um eine Kürzung der betrieblichen Witwenrente zu rechtfertigen. Die Voraussetzung sei lediglich, dass die Hinterbliebenenrente nicht völlig ausgeschlossen würde. (3 AZR 400/17)
Womit lässt sich die Kürzung rechtfertigen?Wenn eine Witwe / ein Witwer im gleichen Alter plus / minus einige Jahre ist wie der verstorbene Partner, dann deckt sich die Dauer des Rentenbeginns grob mit der Zeit, in der der Arbeitgeber auch dem Verstorbenen die Rente gezahlt hätte.
Je jünger die Hinterbliebene oder der Witwer ist, desto länger ist jedoch die Zeitspanne, in der der Arbeitgeber die Rente auszahlt, und dies kann bis zum Doppelten oder Dreifachen dessen liegen, was der Verstorbene an Jahren gehabt hätte.
Lebensabschnitt ohne Partner ist absehbarBei einem derart großen Altersunterschied sei von vorneherein klar, so das Bundesarbeitsgericht, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den älteren Betriebsrenter verbringen müsste.
Die damit verbundenen finanziellen Risiken sollte der jüngere Partner selbst absichern, und es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dieses Risiko zu übernehmen.
Was lernen wir aus dem Urteil?Die betroffene Witwe traf die Rentenkürzung völlig unerwartet. Wenn ihre Ehepartner oder ihre Ehepartnerin ebenfalls in eine Betriebsrente einzahlt und Sie im Todesfall eine Witwenrente erwarten, sollten Sie bereits jetzt klären, wie die genauen Kondiitionen sind, damit Sie nicht negativ überrascht werden.
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Krankengeld kann verwehrt, gestoppt und ruhend gestellt werden
Krankengeld gilt vielen Beschäftigten als eine selbstverständliche Absicherung, sobald eine Krankheit länger dauert. Ganz so einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Zwar springt die gesetzliche Krankenkasse in vielen Fällen nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein.
Es gibt aber eine ganze Reihe von Konstellationen, in denen überhaupt kein Anspruch besteht, der Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen entsteht oder bereits vorhandene Ansprüche ruhen. Wer die Unterschiede nicht kennt, erlebt im Ernstfall schnell eine unangenehme Überraschung.
Entscheidend ist dabei zunächst die Unterscheidung zwischen drei Situationen. Erstens kann ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen sein. Zweitens kann der Anspruch zwar grundsätzlich bestehen, aber vorübergehend ruhen. Drittens kann er enden, obwohl die Krankheit noch nicht vollständig überwunden ist. Für Betroffene macht das finanziell einen erheblichen Unterschied.
Tabelle: Wann kann das Krankengeld gekürzt, gestoppt, verwehrt und eingestellt werden Fall Wann die Krankenkasse kein oder nur begrenztes Krankengeld zahlt Kein Anspruch von vornherein Kein Krankengeld gibt es unter anderem für familienversicherte Personen sowie für freiwillig Versicherte, die nur den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch gewählt haben. Auch bestimmte versicherungsrechtliche Sondergruppen sind vom Anspruch ausgeschlossen. Während der Entgeltfortzahlung Solange der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit noch Lohn oder Gehalt fortzahlt, zahlt die Krankenkasse in der Regel kein Krankengeld. Der Anspruch ruht in dieser Zeit. Bei weiterem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Erhält die versicherte Person weiterhin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ruht das Krankengeld grundsätzlich für diesen Zeitraum. Während der Elternzeit Der Anspruch ruht grundsätzlich während der Elternzeit. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung besteht, aus der das Krankengeld berechnet werden kann. Bei Bezug anderer Entgeltersatzleistungen Krankengeld ruht, solange etwa Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird. Die Krankenkasse zahlt dann nicht zusätzlich. Bei verspäteter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt, kann der Anspruch für die betroffenen Tage ruhen oder ganz entfallen. Lücken zwischen Bescheinigungen sind besonders riskant. Bei Vollrente oder voller Erwerbsminderungsrente Wer eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, hat in der Regel keinen Krankengeldanspruch. Das Gesetz sieht hier einen Ausschluss vor. Bei Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld Auch bei beamtenrechtlichem Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld ist Krankengeld gesetzlich ausgeschlossen. In Freistellungsphasen In bestimmten Freistellungsmodellen, etwa in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Krankengeld. Nach Ende des versicherungsrechtlich passenden Status Ändert sich der Versicherungsstatus, etwa nach Ende eines Arbeitsverhältnisses oder beim Wechsel in eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch, kann die Zahlung entfallen. Entscheidend ist immer, ob die aktuelle Mitgliedschaft noch einen Krankengeldanspruch umfasst. Nach 78 Wochen Wegen derselben Krankheit endet der Anspruch grundsätzlich nach maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Danach ist die Person ausgesteuert, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht. „Gekürzt“ durch gesetzliche Grenzen Eine echte Kürzung im umgangssprachlichen Sinn gibt es meist nicht als Sanktion, wohl aber eine gesetzliche Begrenzung. Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Außerdem gelten Beitragsabzüge und die Beitragsbemessungsgrenze, wodurch die Auszahlung niedriger ausfallen kann als erwartet.Hinweis: Rechtlich wird meist zwischen Ausschluss, Ruhen, Ende des Anspruchs und gesetzlicher Begrenzung der Höhe unterschieden. Der Begriff „gekürzt“ ist im Alltag gebräuchlich, trifft juristisch aber nicht immer exakt den Fall.
Krankengeld gibt es nicht automatisch für alle gesetzlich VersichertenNach dem Sozialgesetzbuch haben gesetzlich Versicherte nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.
Der Grundsatz lautet: Krankengeld gibt es, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder wenn eine Behandlung im Krankenhaus beziehungsweise in bestimmten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Kosten der Krankenkasse erfolgt. Daraus folgt aber nicht, dass jede Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch mit Krankengeld verbunden ist.
Vor allem freiwillig Versicherte ohne besondere Absicherung sollten genau hinsehen. Wer als freiwilliges Mitglied nur den ermäßigten Beitragssatz zahlt, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Das betrifft vor allem bestimmte Selbstständige oder andere freiwillig Versicherte, die keinen Krankengeldschutz gewählt haben.
Auch das Bundesgesundheitsministerium weist für 2026 ausdrücklich darauf hin, dass der ermäßigte Beitragssatz gerade für Versicherte ohne Krankengeldanspruch gilt, während der allgemeine Beitragssatz mit Krankengeldanspruch verbunden ist.
Auch bei einer Familienversicherung besteht grundsätzlich kein eigener Krankengeldanspruch. Das ist ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird. Familienversicherte genießen zwar Krankenversicherungsschutz, aber kein Krankengeld wie ein reguläres Mitglied mit entsprechendem Anspruch.
Freiwillig Versicherte und Selbstständige: häufige IrrtümerBesonders häufig kommt es bei Selbstständigen zu Missverständnissen. Viele gehen davon aus, dass die gesetzliche Krankenkasse bei längerer Krankheit automatisch einspringt. Tatsächlich hängt das davon ab, ob ein Anspruch bewusst mitversichert wurde. Ohne entsprechende Wahlerklärung oder ohne Versicherung zum allgemeinen Beitragssatz bleibt es beim Schutz ohne Krankengeld. Wer also zwar gesetzlich versichert ist, aber den ermäßigten Beitrag zahlt, erhält im Krankheitsfall keine laufende Entgeltersatzleistung von der Kasse.
Für Selbstständige ist das deshalb so heikel, weil sie in der Regel auch keinen Arbeitgeber haben, der sechs Wochen lang Entgelt fortzahlt. Fehlt der Krankengeldanspruch, entsteht bei längerer Arbeitsunfähigkeit schnell eine empfindliche Einkommenslücke.
Während der Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse in der Regel nichtEin häufiger Irrtum betrifft den Beginn des Krankengeldes. Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall zunächst meistens bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Das bedeutet: Die Krankenkasse zahlt in dieser Phase normalerweise nicht, weil bereits eine andere Lohnersatz- oder Einkommensquelle vorhanden ist.
Das ist kein vollständiger Ausschluss, aber in der Praxis ein sehr wichtiger Fall, in dem Versicherte trotz Krankheit zunächst kein Geld von der Krankenkasse erhalten. Erst wenn die Entgeltfortzahlung endet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt Krankengeld in Betracht.
Elternzeit kann den Anspruch ausschließen oder ruhen lassenWer in Elternzeit ist, sollte besonders genau prüfen, ob Krankengeld beansprucht werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung ruht der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich während der Elternzeit.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einem Arbeitsentgelt berechnet wird, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit stammt, etwa bei zulässiger Teilzeitarbeit.
In der Praxis bedeutet das: Wer die Arbeit in der Elternzeit vollständig ausgesetzt hat und in dieser Zeit erkrankt, erhält meist kein Krankengeld, weil auch kein ausfallendes Arbeitsentgelt ersetzt werden muss. Anders kann es bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aussehen.
Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und andere Leistungen gehen vorDie gesetzliche Krankenversicherung zahlt Krankengeld nicht neben jeder anderen Sozialleistung. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass der Anspruch ruht, solange bestimmte andere Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Dazu zählen insbesondere Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld und Versorgungskrankengeld. Auch vergleichbare Leistungen aus dem Ausland können dazu führen, dass Krankengeld nicht gezahlt wird.
Für Betroffene ist das wichtig, weil sie zwar möglicherweise weiterhin krank sind, die Krankenkasse aber trotzdem kein Krankengeld leisten muss, solange eine vorrangige Leistung fließt. Die Idee dahinter ist, Doppelleistungen zu vermeiden.
Bei verspäteter ärztlicher Feststellung kann das Krankengeld ausbleibenEin besonders sensibler Punkt ist die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nur erhalten, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Wer die Folgebescheinigung zu spät besorgen lässt, riskiert, dass der Anspruch für die Zwischenzeit ruht oder ganz verloren geht.
Gerade bei längeren Erkrankungen kommt es darauf an, dass zwischen zwei Bescheinigungen keine ungedeckte Lücke entsteht. Krankenkassen und Sozialgerichte beschäftigen sich seit Jahren mit genau diesen Fällen.
Die gesetzliche Regelung ist für Versicherte etwas entschärft worden, dennoch bleibt es dabei: Eine verspätete Feststellung kann dazu führen, dass für bestimmte Tage kein Krankengeld fließt. Wer sich darauf verlässt, die Sache später klären zu können, geht ein erhebliches Risiko ein.
Wer nicht mehr im anspruchsbegründenden Status ist, bekommt oft nichtsKrankengeld hängt nicht nur von der Krankheit, sondern auch vom Versicherungsstatus ab. Problematisch wird es, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis endet oder wenn sich die Mitgliedschaft ändert. Dann ist zu prüfen, ob die fortbestehende Versicherung den Krankengeldanspruch überhaupt noch umfasst.
Das spielt etwa nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Nicht jede Form des fortbestehenden Versicherungsschutzes enthält auch weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld. Gerade bei Statuswechseln, freiwilliger Versicherung ohne entsprechende Wahl oder Übergängen in andere Versicherungsformen kann die Leistung entfallen.
Unbezahlter Urlaub und Freistellungsphasen sind heikle KonstellationenAuch unbezahlter Urlaub führt häufig zu Missverständnissen. Im ersten Monat kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen noch fortbestehen. Dauert die Freistellung länger, endet die Mitgliedschaft aus der Beschäftigung in der Regel, wenn keine andere Absicherung greift. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz, sondern auch nach dem Krankengeldanspruch.
Ähnlich ist die Lage in besonderen Freistellungsmodellen. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell besteht in der Freistellungsphase kein Krankengeldanspruch. Darauf weisen Krankenkassen ausdrücklich hin. Der Hintergrund ist, dass in dieser Phase kein regulärer Verdienstausfall im üblichen Sinn ersetzt werden muss.
Rentner erhalten nicht in jedem Fall KrankengeldAuch wer eine gesetzliche Rente bezieht, hat nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sieht das Gesetz einen Ausschluss vor. In solchen Fällen besteht regelmäßig kein Krankengeldanspruch mehr.
Das ist besonders relevant für Menschen, die trotz Rentenbezugs noch arbeiten. Sie gehen nicht selten davon aus, dass ihre weitere Beschäftigung automatisch wieder einen vollständigen Krankengeldschutz auslöst. So pauschal stimmt das jedoch nicht. Hier kommt es auf die genaue renten- und versicherungsrechtliche Einordnung an.
Wer Bürgergeld bezieht, bekommt in der Regel kein gesondertes KrankengeldAuch beim Bürgergeld gibt es häufig falsche Erwartungen. Wer Bürgergeld erhält und arbeitsunfähig wird, bekommt diese Leistung grundsätzlich weiter. Ein zusätzlicher Anspruch auf gesondertes Krankengeld besteht in diesem Fall in der Regel nicht. Für Betroffene bedeutet das: Die Absicherung läuft über das bestehende Leistungssystem weiter, nicht über eine zusätzliche Krankengeldzahlung der Krankenkasse.
Nach 78 Wochen ist SchlussSelbst wenn anfangs alles korrekt läuft, endet der Krankengeldanspruch nicht unbegrenzt. Wegen derselben Krankheit ist Krankengeld einschließlich der vorherigen Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Danach erfolgt die sogenannte Aussteuerung. Die Krankenkasse zahlt dann kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert.
Für viele Betroffene ist das der Moment, in dem andere sozialrechtliche Fragen in den Vordergrund rücken, etwa Arbeitslosengeld bei fortbestehender Leistungsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderungsrente. Die bloße Tatsache, weiterhin krank zu sein, verlängert das Krankengeld also nicht automatisch.
Auch formale Fehler können teuer werdenNicht nur materielle Voraussetzungen sind wichtig. In der Praxis scheitern Krankengeldfälle oft an Formalitäten. Wer ärztliche Feststellungen zu spät einholt, notwendige Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder Annahmen über den eigenen Versicherungsstatus trifft, ohne ihn zu prüfen, riskiert Lücken bei der Zahlung.
Dazu kommt, dass manche Versicherte Beschäftigung, Elternzeit, Selbstständigkeit, Familienversicherung und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren. Genau in diesen Übergangsbereichen entstehen die meisten Probleme.
Deshalb ist es falsch, Krankengeld als eine Art automatische Standardleistung bei jeder längeren Krankheit zu betrachten. Die Leistung hängt immer an klaren gesetzlichen Voraussetzungen, und schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass die Krankenkasse nichts zahlt.
PraxisbeispielFrau M. ist Angestellte und gesetzlich krankenversichert. Nach der Geburt ihres Kindes nimmt sie ein Jahr Elternzeit und arbeitet in dieser Zeit nicht. Vier Monate später erkrankt sie schwer und wird für mehrere Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Sie geht davon aus, dass ihre Krankenkasse nun Krankengeld zahlt.
Doch dazu kommt es nicht. Zwar ist Frau M. weiterhin krankenversichert und ihre Behandlungskosten werden übernommen. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht in diesem Fall aber nicht, weil sie während der Elternzeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und ihre Arbeitsunfähigkeit erst in dieser Phase eingetreten ist. Es fällt also kein laufendes Arbeitsentgelt aus, das durch Krankengeld ersetzt werden könnte.
Der Fall zeigt, dass die Krankenkasse nicht allein deshalb Krankengeld zahlt, weil jemand krankgeschrieben ist. Entscheidend ist immer auch der jeweilige Versicherungsstatus.
Was Betroffene aus all dem mitnehmen solltenDie wichtigste Erkenntnis lautet: Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld, wenn schon von vornherein kein Anspruch besteht, wenn der Anspruch ruht oder wenn die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist. Kein Anspruch besteht vor allem bei bestimmten freiwillig Versicherten ohne Krankengeldschutz, regelmäßig in der Familienversicherung sowie in einzelnen rentenrechtlichen Sonderlagen.
Ruhen kann der Anspruch etwa während der Lohnfortzahlung, in der Elternzeit, beim Bezug anderer vorrangiger Entgeltersatzleistungen oder bei verspäteter Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Enden kann die Zahlung spätestens mit der Aussteuerung nach 78 Wochen.
Gerade weil die Unterschiede so folgenreich sind, lohnt sich bei längerer Krankheit immer ein genauer Blick in den Versicherungsstatus und in die aktuellen Bescheinigungen.
Wer unsicher ist, sollte frühzeitig bei seiner Krankenkasse nachfragen und sich die Rechtslage schriftlich bestätigen lassen. Denn ob Krankengeld gezahlt wird, entscheidet sich oft nicht erst an der Krankheit selbst, sondern an den Details rund um Versicherung, Fristen und Statuswechsel.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: „Krankengeld“
Bundesministerium für Gesundheit: „Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026“
Gesetze im Internet: § 44 SGB V „Krankengeld“
Gesetze im Internet: § 46 SGB V „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“
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Bürgergeld: Das darf Dir das Jobcenter nicht mehr wegnehmen
Wer Bürgergeld beantragen muss, steht oft vor vielen Unsicherheiten: Was passiert mit meinem Ersparten? Kann ich mein Auto behalten? Was ist mit meiner Altersvorsorge oder meinem Haus? In diesem Artikel geben wir einen ersten Überblick darüber, was für das Jobcenter tabu ist und welche Freibeträge dir zustehen.
Was gilt als Hausrat und bleibt unangetastet?Zunächst einmal eine gute Nachricht: Dein Hausrat gehört nicht zu den anrechenbaren Vermögenswerten. Unter Hausrat fallen alle Gegenstände, die du für deinen täglichen Bedarf benötigst – von Möbeln über Haushaltsgeräte wie Staubsauger und Waschmaschinen bis hin zu Unterhaltungselektronik wie Fernseher, Laptops oder Spielekonsolen.
Selbst hochwertige und neuwertige Gegenstände bleiben unangetastet, solange sie als „üblich“ gelten.
Wichtig: Hausrat wird nicht als Vermögen betrachtet, da diese Dinge als essenziell für das tägliche Leben angesehen werden. Egal ob Küchenausstattung oder Matratzen – all das bleibt außerhalb der Berechnungen des Jobcenters.
Darf das Jobcenter dein Auto anrechnen?Das Auto ist ein häufiger Streitpunkt beim Thema Bürgergeld. Gesetzlich ist jedoch klar geregelt, dass ein angemessenes Fahrzeug als geschütztes Vermögen gilt. Als Richtwert für ein solches Fahrzeug wird ein Marktwert von 15.000 Euroangesetzt.
Was bedeutet „angemessen“?- Ein älterer Gebrauchtwagen ist in der Regel unproblematisch.
- Luxusautos wie Sportwagen können hingegen angerechnet werden.
Gemäß § 12 SGB II kannst du dein Auto selbst als „angemessen“ deklarieren. Solange der Wert unterhalb der Grenze bleibt, bleibt dein Fahrzeug unangetastet – unabhängig davon, ob es für Arbeit oder private Zwecke genutzt wird.
Altersvorsorge: Riesterrenten und andere RücklagenEine private Altersvorsorge ist für viele essenziell – und glücklicherweise bleibt sie beim Bürgergeld geschützt. Dazu zählen:
- Riesterrenten: Eigenbeiträge, staatliche Zulagen und Erträge sind geschützt.
- Private Rentenversicherungen: Auch diese müssen nicht aufgelöst werden.
Besonderheit für Selbstständige: Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, profitiert von besonderen Freibeträgen. Für jedes Jahr der Selbstständigkeit stehen 8.000 Euro als geschütztes Vermögen zur Verfügung. Warst du beispielsweise zehn Jahre selbstständig, bleiben 80.000 Euro deiner Altersvorsorge unantastbar.
Kannst du dein Eigenheim behalten?Ein Eigenheim oder eine selbst genutzte Immobilie bleibt ebenfalls geschützt, solange sie „angemessen“ ist. Was „angemessen“ bedeutet, richtet sich nach der Haushaltsgröße:
- Wohnfläche: Bis zu 130 m² für eine Eigentumswohnung oder 140 m² für ein Haus gelten für eine vierköpfige Familie als angemessen. Pro weitere Person erhöhen sich diese Grenzen um 20 m².
- Barrierefreiheit: Umbauten für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls berücksichtigt und überschreiten nicht die Angemessenheitsgrenze.
Somit kannst du dein Eigenheim weiterhin bewohnen, ohne dass es als Vermögenswert angerechnet wird.
Wie viel Erspartes ist erlaubt?Dein Erspartes bleibt innerhalb bestimmter Freibeträge geschützt:
- Der generelle Freibetrag beträgt 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- Karenzzeit bei Erstbeantragung: In den ersten 12 Monaten gelten höhere Freibeträge – 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere.
Beispiel: Eine dreiköpfige Familie hat ein Gesamtvermögen von 70.000 Euro. Während der Karenzzeit bleibt dieser Betrag vollständig geschützt, da die Freibeträge für jede Person eingehalten werden.
Bürgergeld bedeutet nicht, dass du dein gesamtes Vermögen offenlegen oder aufbrauchen musst. Hausrat, angemessene Fahrzeuge, Altersvorsorge und sogar Eigenheime bleiben in den meisten Fällen unangetastet. Zudem sorgen großzügige Freibeträge dafür, dass auch dein Erspartes geschützt ist.
Was du jetzt tun kannst:
- Prüfe deinen Vermögensstatus und achte auf die Freibeträge.
- Deklariere dein Auto oder deine Altersvorsorge korrekt.
- Nutze die Karenzzeit, um größere Rücklagen zu sichern.
Um alles noch einmal zu verdeutlichen, haben wir ein Praxisbeispiel erstellt.
Praxisbeispiel: Familie Müller und der BürgergeldantragFamilie Müller, bestehend aus Vater Markus (42), Mutter Anna (38) und Sohn Tim (14), steht vor der Herausforderung, Bürgergeld zu beantragen. Markus ist seit Kurzem arbeitslos, und das Ersparte der Familie schmilzt schnell. Sie fragen sich, wie sich ihr Vermögen auf den Bürgergeldanspruch auswirkt und welche Freibeträge sie geltend machen können.
Überblick über die Vermögenssituation der Familie:- Hausrat: Die Familie besitzt eine vollständig eingerichtete Wohnung mit Möbeln, Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Kühlschrank) und Unterhaltungselektronik (Fernseher, Laptops, Spielekonsolen).
- Auto: Ein zehn Jahre alter Gebrauchtwagen, dessen Marktwert auf 10.000 Euro geschätzt wird.
- Eigenheim: Familie Müller bewohnt ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m².
- Altersvorsorge: Anna hat eine Riesterrente mit einem angesparten Guthaben von 20.000 Euro.
- Erspartes: Aufgeteilt auf verschiedene Konten hat die Familie 50.000 Euro an Ersparnissen.
Die Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte der Familie gelten als notwendiger Hausrat und sind somit vom Jobcenter unantastbar. Es spielt keine Rolle, ob die Gegenstände neuwertig oder hochwertig sind. Familie Müller kann ihre Wohnungsausstattung behalten.
Schritt 2: Auto – geschützt durch AngemessenheitDer zehn Jahre alte Gebrauchtwagen der Familie liegt mit einem Marktwert von 10.000 Euro deutlich unter der Grenze von 15.000 Euro. Da das Auto regelmäßig genutzt wird und angemessen ist, wird es nicht als Vermögenswert angerechnet.
Schritt 3: Eigenheim – als selbstgenutztes Wohneigentum geschütztDas Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m² liegt genau innerhalb der Angemessenheitsgrenze für eine dreiköpfige Familie (140 m² für ein Haus). Es wird vom Jobcenter nicht als Vermögenswert angerechnet. Die Familie darf weiterhin dort wohnen und Bürgergeld beziehen.
Schritt 4: Altersvorsorge – Riesterrente bleibt unangetastetAnna hat eine Riesterrente mit einem Guthaben von 20.000 Euro. Da die Riesterrente vollständig geschützt ist, wird sie nicht zur Vermögensbewertung herangezogen. Anna kann ihre Altersvorsorge behalten.
Schritt 5: Erspartes – innerhalb der Freibeträge geschütztDa die Familie zum ersten Mal Bürgergeld beantragt, gilt in den ersten 12 Monaten die Karenzzeit mit erhöhten Freibeträgen:
- Markus: 40.000 Euro Freibetrag (erste Person in der Bedarfsgemeinschaft).
- Anna und Tim: jeweils 15.000 Euro Freibetrag.
Gesamtsumme der Freibeträge:
40.000 Euro + 15.000 Euro + 15.000 Euro = 70.000 Euro.
Das Ersparte der Familie beträgt 50.000 Euro und liegt somit innerhalb der Freibeträge. Kein Teil dieses Vermögens wird angerechnet.
Zusammenfassung: Bürgergeld trotz VermögenFamilie Müller kann Bürgergeld beantragen, ohne ihr Vermögen (Haus, Auto, Riesterrente oder Ersparnisse) auflösen zu müssen. Innerhalb der Karenzzeit stehen ihnen ausreichend Freibeträge zur Verfügung, um ihre Rücklagen zu schützen.
Das Beispiel zeigt, dass Vermögen in vielen Fällen nicht automatisch die Beantragung von Bürgergeld ausschließt. Wichtig ist, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und korrekt anzuwenden.
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Bürgergeld: Zuschuss statt Darlehen – Anspruch beim Jobcenter durchsetzen
Wenn das Jobcenter Geld bewilligt, atmen viele erst einmal auf. Kaum jemand prüft, ob diese Leistung als Darlehen oder als Zuschuss hätte gewährt werden müssen. Genau hier verlieren Bürgergeld-Bezieher oft dauerhaft Geld, weil Darlehen zurückgezahlt werden müssen, Zuschüsse aber nicht.
Darlehen sind für das Jobcenter bequemerJobcenter greifen schnell zum Darlehen, weil es ihren Haushalt schont. Statt Leistungen endgültig zu zahlen, ziehen sie das Geld später vom Regelsatz ab. Diese Praxis ist verwaltungsfreundlich, aber häufig rechtlich nicht haltbar.
Zuschuss ist gesetzlich vorgesehenDas Bürgergeld kennt klare Fälle, in denen ein Zuschuss zwingend vorgesehen ist. Unabweisbare, notwendige Bedarfe dürfen nicht einfach in Schulden umgewandelt werden. Genau an dieser Stelle entstehen besonders viele rechtswidrige Bescheide.
Das sind die rechtlichen Grundlagen für Darlehen oder ZuschussOb das Jobcenter einen Zuschuss zahlen muss oder ein Darlehen gewähren darf, richtet sich nach den §§ 24 und 42a SGB II. Ein Zuschuss ist immer dann vorgesehen, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht und Sie ihn weder vermeiden noch aus dem Regelsatz ansparen konnten. Ein Darlehen kommt nur in Betracht, wenn der Bedarf grundsätzlich vermeidbar war oder Sie ihn selbst beeinflussen konnten, etwa durch Ihr Verbrauchsverhalten.
Typische Darlehensfehler der JobcenterJobcenter greifen häufig reflexartig zum Darlehen, ohne zu prüfen, ob ein unabweisbarer Bedarf vorliegt, der zwingend als Zuschuss zu gewähren wäre. Besonders oft erklären sie pauschal, ein Bedarf sei aus dem Regelsatz anzusparen, obwohl das bei existenziellen oder kurzfristigen Notlagen realistisch unmöglich ist. Hinzu kommt, dass viele Bescheide keine nachvollziehbare Begründung enthalten, warum ein Darlehen statt eines Zuschusses gewährt wird, was sie rechtlich angreifbar macht.
Praxisfall: BettinaBettina ist 48 Jahre alt, lebt allein und bezieht Bürgergeld. Als ihre Waschmaschine irreparabel kaputtgeht, beantragt sie Unterstützung beim Jobcenter. Das Amt bewilligt ein Darlehen und kündigt monatliche Rückzahlungen vom Regelsatz an.
Warum Bettina einen Zuschuss hätte bekommen müssenBettina verfügt über keine Rücklagen und kann die Waschmaschine nicht anders beschaffen. Der Bedarf ist unabweisbar und betrifft die grundlegende Haushaltsführung. In solchen Fällen sieht das Gesetz einen Zuschuss vor, kein Darlehen.
Wie das Jobcenter den Fehler rechtfertigtDas Jobcenter argumentiert, Haushaltsgeräte seien grundsätzlich aus dem Regelsatz anzusparen. Diese Begründung greift hier nicht, weil Bettina nachweislich keine Möglichkeit hatte, Rücklagen zu bilden. Trotzdem bleibt der fehlerhafte Bescheid bestehen, solange Bettina ihn nicht angreift.
Überprüfungsantrag bringt Bettinas Geld zurückBettina lässt den Bescheid prüfen und stellt einen Überprüfungsantrag. Das Jobcenter korrigiert den Bescheid und wandelt das Darlehen in einen Zuschuss um. Die bereits einbehaltenen Beträge erhält Bettina zurück.
Nicht jeder Darlehensbescheid ist falschSo wichtig diese Korrektur ist, so klar gilt auch das Gegenteil. Es gibt Konstellationen, in denen das Jobcenter rechtmäßig nur ein Darlehen bewilligen darf. Genau diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob Sie erfolgreich vorgehen oder ob das Amt rechtlich im Rahmen bleibt.
Praxisfall: Christoph, Annegret, Hugo und LydiaChristoph und Annegret leben mit ihren Kindern Hugo und Lydia in einer Mietwohnung und beziehen Bürgergeld. Nach der jährlichen Betriebskostenabrechnung entsteht eine hohe Nachzahlung. Das Jobcenter übernimmt die Kosten, aber ausschließlich als Darlehen.
Warum hier kein Zuschuss möglich istDie Nachzahlung entsteht nicht, weil das Jobcenter zu wenig übernommen hat, sondern weil der tatsächliche Verbrauch deutlich über dem liegt, was die laufenden Abschläge abdecken. Das Amt hat die monatlichen Vorauszahlungen bereits vollständig als Unterkunftskosten getragen, sodass es nicht um eine Unterdeckung durch das Jobcenter geht, sondern um einen nachträglichen Mehrbedarf aus erhöhtem Verbrauch.
In solchen Konstellationen sieht das Gesetz regelmäßig keine endgültige Übernahme als Zuschuss vor, sondern lässt nur ein Darlehen zu, weil der Bedarf grundsätzlich beeinflussbar war.
Darlehen ist hier rechtlich korrektChristoph und Annegret hätten ihren Energie- und Wasserverbrauch zumindest teilweise steuern können, etwa durch ihr Heiz- und Nutzungsverhalten in der Wohnung. Das Jobcenter muss zwar das Existenzminimum sichern, aber es darf Kosten, die aus einem vermeidbaren Mehrverbrauch entstehen, nicht automatisch dauerhaft auf die Allgemeinheit abwälzen. Deshalb ist ein Darlehen hier rechtlich tragfähig, weil es die akute Notlage abfedert, aber die Kosten nicht endgültig dem Leistungssystem zuschreibt.
Der Unterschied entscheidet über Schulden oder ZuschussEntscheidend ist immer, ob der Bedarf unabweisbar und nicht zu vermeiden war oder ob er aus einem Bereich stammt, den Sie beeinflussen konnten. Bei Bettina lag ein existenzieller, unaufschiebbarer Bedarf vor, den sie ohne eigenes Verschulden nicht aus dem Regelsatz ansparen konnte, während bei Christoph und Annegret der Mehrbedarf aus einem Verbrauch entsteht, der zumindest grundsätzlich steuerbar ist. Genau diese Abgrenzung muss das Jobcenter sauber prüfen, weil sie darüber entscheidet, ob Sie dauerhaft schuldenfrei bleiben oder ob das Amt Ihnen monatlich Geld vom Regelsatz abzieht.
Warum diese Fehler so gefährlich sindEin fehlerhafter Bürgergeld-Bescheid gilt rechtlich so lange, bis Sie ihn aktiv angreifen, auch wenn er offensichtlich falsch ist. Das Jobcenter muss eigene Fehler nicht automatisch korrigieren, sondern setzt den Bescheid weiter um. Jeder Monat ohne Reaktion bedeutet, dass Ihnen Geld vorenthalten wird, das Ihnen gesetzlich zusteht.
Prüfen schützt vor langfristigen RechtsverlustenWer einen Bescheid nicht prüft, verzichtet ungewollt auf seine gesetzlichen Ansprüche. Schon kleine Rückzahlungen summieren sich über Monate zu erheblichen Beträgen. Kontrolle ist deshalb kein Misstrauen, sondern notwendiger Selbstschutz.
Checkliste: So setzen Sie Zuschuss statt Darlehen durchPrüfen Sie zuerst, ob der Bedarf wirklich unabweisbar war und ob Sie ihn realistisch aus dem Regelsatz hätten ansparen können. Fordern Sie vom Jobcenter eine schriftliche Begründung, warum es ein Darlehen gewährt, und legen Sie Widerspruch ein, wenn die Begründung nur pauschal auf „Ansparen“ verweist. Lassen Sie den Bescheid zeitnah beraten oder prüfen und nutzen Sie bei älteren Bescheiden den Überprüfungsantrag, damit das Amt ein Darlehen in einen Zuschuss umwandelt und bereits einbehaltene Beträge erstattet.
FAQ: Zuschuss oder Darlehen beim BürgergeldWann muss das Jobcenter einen Zuschuss zahlen?
Immer dann, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht und Sie ihn nicht vermeiden oder ansparen konnten.
Wann ist ein Darlehen rechtmäßig?
Wenn der Bedarf beeinflussbar war oder durch eigenes Verhalten entstanden ist.
Kann ich ein Darlehen nachträglich angreifen?
Ja, über einen Überprüfungsantrag können fehlerhafte Bescheide korrigiert werden.
Wie lange kann ich einen Überprüfungsantrag stellen?
In der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend.
Muss ich das Darlehen weiter zurückzahlen, solange geprüft wird?Bei berechtigten Zweifeln können Rückforderungen ausgesetzt werden.
Fazit: Darlehen ist oft rechtswidrig – Zuschuss Ihr gutes RechtJobcenter machen aus notwendigen Leistungen häufig Schulden. Wer das ungeprüft hinnimmt, zahlt Monat für Monat zurück, was eigentlich nie hätte geliehen werden dürfen. Wer prüft, widerspricht, die Checkliste nutzt und Überprüfungsanträge stellt, holt sich Geld zurück, das ihm rechtlich zusteht.
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Schwerbehinderte können ihre Rente auch rückwirkend erhöhen
Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen.
Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist.
Rückwirkend Anspruch auf höhere AltersrenteDas Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten.
Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt.
Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten.
Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer FeststellungFür die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag.
Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein?Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung.
Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen.
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2 Jahre bis zur Rente überbrücken
Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten.
Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben.
Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden.
Rückwirkende AnpassungWird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag.
Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er – und dann rückwirkend.
Es kommt nicht auf das Datum anDas Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R)
Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte.
Keine Benachteiligung wegen falschen EntscheidungenDas Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht “im ersten Anlauf durchsetzen” konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden.
Nur bei Rente, nicht bei PensionDie rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung.
Im Beamtenrecht wird eine “Zurruhesetzungsverfügung” nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird.
Praktische Tipps für BetroffeneErstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann.
Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden – und bei Erfolg auch weiterhin.
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Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe kann Persönliche Zukunftsplanung finanzieren
Perspektiv- und motivationslose geistig behinderte Menschen können im Einzelfall Anspruch auf Finanzierung einer sogenannten Persönlichen Zukunftsplanung (PZP) durch externe Fachkräfte haben. Die Eingliederungshilfe kann hierfür auch dann zahlen, wenn eine Betroffene mit Trisomie 21 die Maßnahme eher ablehnt, entschied das Sozialgericht Augsburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2026 (Az.: S 3 SO 96/24). Denn es müsse berücksichtigt werden, dass entsprechende Betroffene nicht oder nur eingeschränkt über die Fähigkeit verfügen, „zum eigenen Besten zu entscheiden“.
Der konkrete FallBei der von ihren Eltern vertretenen Klägerin besteht eine Trisomie 21. Sie lebt in einer Wohngruppe. Nach Beendigung ihrer Schule arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Doch nach dem ersten Corona-Lockdown im Jahr 2020 lehnte die Frau immer mehr die Arbeit oder auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten ab. Die Eltern oder auch das Personal der Wohngruppe konnten die junge Frau nicht dazu bringen, dass sie sich nicht mehr hängenlässt.
Die Eltern beantragten daraufhin beim zuständigen Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für eine PZP im Umfang von 15 Stunden zu je 64 Euro. Dabei werden Betroffene von externen Fachkräften unterstützt, eigene Ziele zu finden und diese umzusetzen. Ihre Tochter verweigere die Arbeit und verbringe ihre Tage fast nur noch in ihrem Wohngruppenzimmer, klagten die als Betreuer eingesetzten Eltern.
Der Eingliederungshilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab. Das Personal der betreuten Wohngruppe könne die junge Frau ja motivieren.
Die Eltern hielten dies angesichts des Personalmangels nicht für möglich.
SG Augsburg: Geistig behinderte Frau muss mehr motiviert werdenDas Sozialgericht urteilte, dass die Klägerin die Finanzierung der PZP beanspruchen kann. Generell müssten Eingliederungshilfeleistungen zur sozialen Teilhabe erforderlich und geeignet sein. Im Streitfall habe das Wohngruppenpersonal die Klägerin nicht mehr motivieren und ihr eine konkrete Zukunftsperspektive vermitteln können.
Die Kostenübernahme einer PZP sei daher gerechtfertigt, um die Klägerin zu einer „angemessenen Teilhabe“ zu verhelfen. Zwar sei grundsätzlich Voraussetzung, dass dies auch dem Wunsch der Betroffenen entspricht.
Die Klägerin habe auch erklärt, dass sie nicht arbeiten wolle. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass bei einer Trisomie 21 nur „sehr bedingt“ auf den geäußerten Wunsch der Klägerin abgestellt werden könne. Denn es müsse bei dieser Behinderung beachtet werden, „dass die Fähigkeit, zum eigenen Besten zu entscheiden, hier nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben ist“, urteilte das Sozialgericht. Die veranschlagten Kosten für die PZP befänden sich zudem im angemessenen Rahmen. fle
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