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Aktualisiert: vor 42 Minuten 53 Sekunden

Zu viel Miete gezahlt: Neues Urteil erleichtert Rückforderung von Tausenden Euro

14. September 2026 - 13:15

Wer deutlich zu viel Miete zahlt, kann Geld zurückfordern. Ein neues rechtskräftiges Urteil aus Berlin verbessert jetzt die Chancen von Mietern – und könnte Rückforderungen von mehreren Tausend Euro erleichtern. (330 OWi 506/25, keine schriftliche Volltextveröffentlichung).

Im entschiedenen Fall bekam der Mieter bereits 3.000 Euro zurück, und zugleich wurde seine Miete deutlich gesenkt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte außerdem ein Bußgeld gegen die Vermieterin.

Entscheidend ist die Begründung: Das Gericht bestätigte eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und sah das Ausnutzen des knappen Berliner Wohnungsangebots als gegeben an. An diesem Nachweis scheiterten bisher viele Verfahren.

Wann Mieter Geld zurückfordern können

§ 5 WiStG greift, wenn ein Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine Miete verlangt, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Wird ein derart überhöhter Mietpreis festgestellt, kann eine Gericht zu viel die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete anordnen.

Wer über Monate oder Jahre deutlich zu viel gezahlt hat, sollte deshalb nicht nur die laufende Miete prüfen. Es kann auch um längst gezahlte Beträge gehen, und damit um mehrere Tausend Euro.

Neues Urteil trifft die entscheidende Schwachstelle

Der Berliner Fall betraf eine 47 Quadratmeter große Wohnung in Kreuzberg. Der Vermieter verlangte  1.065 Euro Nettokaltmiete.

Im Verlauf des Verfahrens sank die Miete auf 740 Euro zuzüglich 100 Euro Möblierungszuschlag. Der Mieter erhielt außerdem 3.000 Euro. Das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld von 1.000 Euro.

Die wesentliche Weichenstellung für Mieter ist jedoch die Begründung der Richter. Diese sahen es als gegeben an, dass die Vermieterin das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt hatte.

Der Mieter musste die eigene Zwangslage durch den Wohnungsmangel nicht pointiert nachweisen.

Genau daran scheiterten Mieter bisher

Mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete reichen für § 5 WiStG nicht aus. Zusätzlich muss der Vermieter die Wohnungsknappheit ausgenutzt haben. Das Amtsgericht Tiergarten rückt eine angespannte Marktlage klar in den Fokus. Damit könnte sich § 5 WiStG gerade in Großstädten leichter durchsetzen lassen.

Checkliste: Wann kommt Mietpreisüberhöhung in Betracht? Voraussetzung Das sollten Sie prüfen Mehr als 20 Prozent zu hoch Die Miete liegt mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete Wohnungsknappheit Vergleichbare Wohnungen sind nur schwer verfügbar Knappheit wird ausgenutzt Die hohe Miete hängt mit dem geringen Angebot zusammen Überhöhte Miete wird verlangt Erfasst werden Fordern, Sich-versprechen-Lassen und Annehmen Vorsatz oder Leichtfertigkeit Auch leichtfertiges Verhalten kann genügen

Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

20 Prozent allein reichen trotzdem nicht

Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Zusätzlich muss ein geringes Angebot bestanden haben und vom Vermieter ausgenutzt worden sein. Eine hohe Miete allein reicht für § 5 WiStG deshalb nicht.

Mietpreisbremse ist etwas anderes

Bei der Mietpreisbremse kann bei Wiedervermietungen grundsätzlich bereits eine Miete von mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig sein, sofern keine Ausnahme greift.

§ 5 WiStG setzt dagegen mehr als 20 Prozent voraus und verlangt zusätzlich das Ausnutzen eines geringen Angebots. Noch strenger ist der strafrechtliche Mietwucher nach § 291 StGB.

Berliner Mieter können den Verdacht online melden

Seit Juli 2026 können Berliner Mieter eine mögliche Mietpreisüberhöhung online beim zuständigen Bezirksamt anzeigen. Prüfen Sie vorher anhand des Berliner Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt Ihre Nettokaltmiete mehr als 20 Prozent darüber, kann eine Anzeige sinnvoll sein.

Hilfreich sind Mietvertrag, Mieterhöhungsschreiben sowie Angaben zu Wohnungsgröße, Ausstattung und Miethöhe.

Diese Beweise sollten Sie sichern

Bewahren Sie Absagen, Wohnungsanzeigen, Nachrichten an Vermieter und Nachweise über Besichtigungen auf. Auch nach dem neuen Urteil können solche Unterlagen wichtig sein, wenn genauer geprüft wird, welche Wohnalternativen Ihnen damals offenstanden.

Was Sie jetzt tun sollten

Liegt Ihre Nettokaltmiete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, prüfen Sie nicht nur eine Senkung der aktuellen Miete, sondern auch eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

In Berlin können Sie den Verdacht zusätzlich beim Bezirksamt melden. Gerade bei jahrelang überhöhter Miete kann es um mehrere Tausend Euro gehen.

FAQ: Mehr Rechte bei überhöhten Mieten Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja. Wird eine Mietpreisüberhöhung festgestellt, kann eine Rückzahlung in Betracht kommen. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Reichen mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete?

Nein. Zusätzlich muss der Vermieter das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt haben. Gerade hier stärkt das neue Urteil die Position von Mietern.

Gilt das Urteil bundesweit?

Andere Gerichte sind an die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten nicht gebunden. Sie kann aber gerade in angespannten Wohnungsmärkten ein wichtiges Argument liefern.

Quellen

Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 06.08.2026 – 330 OWi 506/25
Berliner Mieterverein, „Gericht zur Zwangslage auf dem Wohnungsmarkt“, Stand 01.09.2026
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2004 – VIII ZR 190/03
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin, „Online-Anzeige von Mietpreisüberhöhungen jetzt über das ServicePortal Berlin möglich“, 03.07.2026
Wirtschaftsstrafgesetz 1954, § 5 Mietpreisüberhöhung

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Grundsicherung: Seit 1. Juli kann eine Vermietermeldung die Miete kürzen

14. September 2026 - 13:13

Als der Brief vom Jobcenter kam, verstand Renate K. die Zahl nicht: 540 Euro Miete statt der 590 Euro, die sie jeden Monat überweist, dazu eine Rückforderung von 300 Euro. Gemeldet hatte diese Miethöhe ihr Vermieter, gefragt hatte man sie vorher nie. Renate K. ist ein typisches Beispiel für eine Konstellation, die es so ab dem 1. Juli 2026 geben kann.

Seit diesem Tag muss der Vermieter dem Jobcenter von sich aus Auskunft über die Wohnung geben. Neu geregelt ist das in der Auskunftspflicht Dritter nach § 60 SGB II. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bisher Bürgergeld, hat auf diese Meldung keinen direkten Einfluss mehr.

Über die Miete entscheidet am Ende aber nicht, was der Vermieter schreibt. Entscheidend ist, ob man rechtzeitig sieht, was gemeldet wurde, und es vor dem Bescheid richtigstellt.

Warum Ihr Vermieter dem Jobcenter jetzt eine Miete meldet, die Sie nie genannt haben

Bis Mitte 2026 lief die Miethöhe fast immer über die Betroffenen selbst. Wer Leistungen beantragte, reichte den Mietvertrag ein, das Jobcenter rechnete damit. Den Vermieter durfte die Behörde zwar fragen, aber nur eng begrenzt, und Belege musste er nicht liefern. Genau diese Grenze hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2026 gestrichen.

Seither trifft den Vermieter eine eigene Pflicht. Er muss dem Jobcenter Auskunft über Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Zahl der Bewohner und die Abrechnung geben. Auf Verlangen muss er zusätzlich Belege vorlegen und dafür die amtlichen Formulare der Bundesagentur für Arbeit verwenden. Kommt er dem nicht nach, droht ihm ein Bußgeld.

Ein verbreiteter Irrtum lautet, der direkte Draht zur Bank oder zum Arbeitgeber sei das Neue. Das stimmt nicht: Konten und Löhne darf das Jobcenter über dieselbe Vorschrift längst abfragen. Neu ist allein die aktive Pflicht des Vermieters. Und die kann ins Leere laufen, wenn seine Angaben nicht stimmen.

Sehen, was in Ihrer Akte steht

Der wichtigste Hebel heißt Akteneinsicht, also das Recht, die Unterlagen zu lesen, auf die das Jobcenter seine Entscheidung stützt. Geregelt ist es in § 25 SGB X. Solange über die Leistung noch entschieden wird, etwa bei einem Weiterbewilligungsantrag, besteht darauf ein Anspruch. Zur Akte gehört auch, was der Vermieter gemeldet hat, denn die Behörde hat es beigezogen.

Von sich aus weist das Jobcenter darauf nicht hin. Wer die Meldung des Vermieters sehen will, muss die Akteneinsicht selbst verlangen, am besten schriftlich und mit der Bitte um Kopien der entscheidenden Blätter.

Kopien darf man selbst anfertigen oder anfertigen lassen; für eigene Ablichtungen kann die Behörde einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen. Erst wer den Wortlaut der Vermieterauskunft kennt, kann prüfen, ob die gemeldete Miete überhaupt stimmt.

Bevor das Jobcenter kürzt, muss es Sie anhören

Bevor das Jobcenter die Miete kürzt oder Geld zurückfordert, muss es die Betroffenen anhören. § 24 SGB X verlangt das vor jedem Bescheid, der in bestehende Rechte eingreift, und eine Kürzung der Unterkunftskosten tut genau das. Die Anhörung ist ein Recht, kein Entgegenkommen: Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen darf die Behörde darauf verzichten.

Dieses Zeitfenster ist die eigentliche Gelegenheit zur Korrektur. Wer im Anhörungsschreiben liest, dass eine zu niedrige Miete gemeldet wurde, legt jetzt den aktuellen Mietvertrag und das letzte Mieterhöhungsschreiben vor. Damit steht die richtige Zahl in der Akte, bevor der Bescheid ergeht. Ergeht ein Kürzungsbescheid trotz fehlender Anhörung, ist er rechtswidrig und angreifbar.

Wenn der Bescheid schon im Briefkasten liegt

Liegt der Kürzungs- oder Rückforderungsbescheid schon da, zählt vor allem eins: die Frist. Gegen den Bescheid kann man Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats ab dem Datum der Bekanntgabe. Im Widerspruch benennt man den Fehler konkret und legt die richtigen Mietunterlagen bei. Wer den Monat verstreichen lässt, macht den Bescheid bestandskräftig.

Doch selbst dann ist nicht alles verloren. Über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Jobcenter einen falschen Bescheid auch nach Fristablauf zurücknehmen. Voraussetzung ist, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

Eine falsch gemeldete Miete ist genau das. Sind dadurch Leistungen nachzuzahlen, wirkt die Korrektur im Grundsicherungsgeld allerdings nur ein Jahr zurück, nicht vier wie sonst im Sozialrecht.

Entscheidet das Jobcenter über den Antrag ein halbes Jahr lang nicht, ist eine Untätigkeitsklage möglich. Der Weg ist länger als eine rechtzeitige Anhörung, aber er bleibt offen.

Die Meldung des Vermieters ist nicht das letzte Wort

Die Reform verschiebt eine Grenze, die bisher zugunsten der Mieter wirkte. Der Vermieter wird zum Pflichtmelder, und die eigene Wohnungssituation wird sichtbar, ohne dass man zustimmt.

Die Reform hat den Betroffenen ihre Verfahrensrechte nicht genommen. Akteneinsicht und Anhörung stehen unverändert, und beide greifen genau dort, wo aus einer Meldung ein Bescheid wird.

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, sollte deshalb bei jedem Schreiben zur Miete zwei Dinge tun: die Akte anfordern und die eigene Zahl mit Vertrag und Mieterhöhung belegen. Nicht der Vermieter entscheidet über die Unterkunftskosten, sondern die Akte. Und wer sie kennt, korrigiert einen Fehler, bevor er Geld kostet.

Häufige Fragen zur Vermieterauskunft beim Jobcenter Muss das Jobcenter mir sagen, dass es meinen Vermieter befragt hat?

Nach den Datenschutzregeln des Sozialrechts muss die Behörde Betroffene grundsätzlich informieren, wenn sie deren Sozialdaten bei Dritten erhebt. Auf das Recht zur Akteneinsicht selbst muss sie dagegen nicht hinweisen. Wer den genauen Inhalt der Vermietermeldung sehen will, muss die Einsicht also aktiv verlangen.

Kostet die Akteneinsicht Geld?

Die Einsicht selbst ist kostenfrei. Für Ablichtungen, die die Behörde anfertigt, darf sie einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen. Wer die entscheidenden Blätter selbst abfotografiert, was in vielen Jobcentern möglich ist, vermeidet diese Kosten.

Der Vermieter hat falsche Angaben gemacht. Ist das mein Problem?

Rechtlich haftet der Vermieter für seine Meldung und riskiert ein Bußgeld, wenn er die Auskunft verweigert. Praktisch trägt aber der Mieter das Risiko, wenn eine falsche Zahl unwidersprochen in die Akte gerät. Deshalb zählt die eigene Korrektur über Akteneinsicht und Anhörung, nicht der Streit mit dem Vermieter.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
Bundesministerium der Justiz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 24 Anhörung Beteiligter, § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte, § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 60 SGB II

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Grundsicherung weg wegen Urlaub

14. September 2026 - 12:46

Als Karin K. nach zehn Tagen Urlaub an der Ostsee nach Hause zurückkehrt, wartet bereits Post vom Jobcenter auf ihn.

Die 48-Jährige bezieht Grundsicherungsgeld und war verreist, ohne vorher die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Wenige Tage später erhält sie einen Bescheid: Für den Zeitraum seiner Reise werden die Leistungen aufgehoben und bereits gezahltes Geld soll er anteilig zurückzahlen.

Karin hatte während seines Urlaubs regelmäßig sein Smartphone kontrolliert und war telefonisch erreichbar. Er ging deshalb davon aus, dass ihm nichts passieren könne.

Doch aus Sicht des Jobcenters hielt sie sich außerhalb des vorgeschriebenen erreichbaren Bereichs auf – mit Folgen nicht nur für den Regelsatz und die Unterkunftskosten, sondern möglicherweise auch für seine Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält und verreisen möchte, sollte vor der Abfahrt unbedingt die Zustimmung des Jobcenters einholen. Wer sich ohne Zustimmung außerhalb des sogenannten näheren Bereichs aufhält und deshalb nicht erreichbar ist, kann seinen Leistungsanspruch für den betreffenden Zeitraum verlieren.

Die Folgen reichen weiter als bis zum Regelsatz. Auch die Kosten der Unterkunft können betroffen sein, bereits ausgezahlte Leistungen können zurückgefordert werden und sogar die über das Grundsicherungsgeld bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann enden.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. Die Regeln zur Erreichbarkeit finden sich vor allem in § 7b SGB II und in der Erreichbarkeits-Verordnung.

Grundsicherungsgeld gibt es nur bei Erreichbarkeit

Der Grundsatz klingt zunächst einfach: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen für ihr Jobcenter erreichbar sein. Das bedeutet allerdings nicht nur, dass Briefe gelesen oder Nachrichten in der Jobcenter-App abgerufen werden können.

Leistungsberechtigte müssen sich grundsätzlich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten. Sie müssen kurzfristig eine Dienststelle des Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Eingliederungsmaßnahme erreichen können.

Die Erreichbarkeits-Verordnung konkretisiert diesen Bereich. Die einfache Wegstrecke zur zuständigen Jobcenter-Dienststelle muss grundsätzlich innerhalb von höchstens zweieinhalb Stunden zurückgelegt werden können, wobei regionale Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen.

Deshalb reicht es nicht automatisch aus, während einer Reise telefonisch erreichbar zu sein oder regelmäßig das Online-Postfach zu kontrollieren. Wer mehrere hundert Kilometer entfernt Urlaub macht oder sich im Ausland aufhält, befindet sich regelmäßig nicht mehr im näheren Bereich.

Auch der Samstag zählt als Werktag

Eine wichtige Besonderheit wird häufig übersehen: Für die Erreichbarkeit zählen nach der Erreichbarkeits-Verordnung grundsätzlich Montag bis Samstag als Werktage. Gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.

Leistungsberechtigte müssen sicherstellen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Dabei darf auch eine andere Person, etwa ein Familienmitglied, die Post entgegennehmen und den Leistungsberechtigten informieren.

Die Möglichkeit, Nachrichten zu lesen, ersetzt jedoch nicht die vorgeschriebene räumliche Erreichbarkeit. Wer zwar seine Post kontrolliert, sich aber während einer nicht genehmigten Reise weit entfernt vom Jobcenter aufhält, kann deshalb trotzdem als nicht erreichbar gelten.

Für eine Reise muss vorher die Zustimmung eingeholt werden

Wer während einer privaten Reise den näheren Bereich verlassen möchte, sollte die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit vor der Abreise beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Reise vorher mit dem Jobcenter abgestimmt werden muss.

Nach der Erreichbarkeits-Verordnung soll der Antrag normalerweise spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Verlassen des näheren Bereichs gestellt werden. Die Zustimmung kann über die entsprechenden Online-Dienste des Jobcenters beantragt werden.

Erst wenn die Zustimmung vorliegt, sollte die Reise angetreten werden. Eine bloße Mitteilung nach dem Motto „Ich bin vom 10. bis 20. Oktober im Urlaub“ ersetzt die Zustimmung nicht.

Weitere Einzelheiten zu Reisen während des Leistungsbezugs finden Betroffene auch im Beitrag Urlaub mit Grundsicherungsgeld kann den gesamten Anspruch kosten.

Bis zu drei Wochen Urlaub sind normalerweise möglich

Eine private Reise ohne besonderen Grund kann grundsätzlich genehmigt werden, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gesetz sieht hierfür in der Regel insgesamt bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr vor.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder automatisch einen Anspruch auf drei Wochen beliebigen Urlaub zu jedem gewünschten Zeitpunkt hat. Liegt beispielsweise bereits ein konkretes Arbeitsangebot, ein Vorstellungsgespräch oder eine wichtige Maßnahme in diesem Zeitraum vor, kann die Zustimmung problematisch werden.

Umgekehrt sind drei Wochen keine ausnahmslose Höchstgrenze. Bei besonderen Umständen darf das Jobcenter auch einer längeren Abwesenheit zustimmen.

Ausführlicher wird diese Ausnahme im Beitrag Grundsicherungsgeld: Urlaub länger als drei Wochen erläutert.

Situation Zustimmung des Jobcenters Folge für Grundsicherungsgeld Private Reise innerhalb des näheren Bereichs bei vollständiger Erreichbarkeit Je nach konkreter Situation nicht erforderlich Anspruch besteht grundsätzlich weiter Private Reise außerhalb des näheren Bereichs bis zu drei Wochen Vorher grundsätzlich erforderlich Bei Zustimmung läuft der Anspruch weiter Reise außerhalb des näheren Bereichs ohne Zustimmung Fehlt Anspruch kann für den Zeitraum entfallen Abwesenheit nur am Wochenende oder an Feiertagen Unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen Abwesenheit aus wichtigem Grund, beispielsweise Reha Abstimmung mit dem Jobcenter erforderlich Auch längere Abwesenheit kann zulässig sein Eine Reise ohne Zustimmung kann Regelsatz und Miete kosten

Besonders teuer kann es werden, wenn jemand einfach abreist und das Jobcenter später von der Abwesenheit erfährt. Nach § 7b SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen der Erreichbarkeit erfüllt sind oder eine erforderliche Zustimmung vorliegt.

Fehlt diese Voraussetzung, geht es nicht lediglich um eine Kürzung von zehn oder 30 Prozent. Für die betroffenen Tage kann vielmehr der Leistungsanspruch als solcher fehlen.

Das kann sowohl den Regelbedarf als auch anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffen. Wurden Leistungen für diesen Zeitraum bereits ausgezahlt, kann das Jobcenter unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung verlangen.

Besonders heikel: Auch die Krankenversicherung ist betroffen

Die Bundesagentur für Arbeit warnt ausdrücklich vor einer weiteren Folge. Entfällt wegen fehlender Erreichbarkeit der Anspruch auf Grundsicherungsgeld, endet grundsätzlich auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die an den Leistungsbezug anknüpft.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Betroffene im nächsten Moment vollständig ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Je nach persönlicher Situation kann beispielsweise eine freiwillige Anschlussversicherung oder eine Familienversicherung greifen.

Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass das Jobcenter für den nicht leistungsberechtigten Zeitraum möglicherweise keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr übernimmt. Dadurch können Betroffene selbst mit Beitragsforderungen ihrer Krankenkasse konfrontiert werden.

Wer von einer rückwirkenden Aufhebung wegen Nichterreichbarkeit betroffen ist, sollte deshalb nicht nur den Jobcenter-Bescheid prüfen. Zusätzlich sollte unverzüglich mit der eigenen Krankenkasse geklärt werden, welcher Versicherungsstatus für den betreffenden Zeitraum besteht.

Die Krankenversicherung verschwindet nicht automatisch vollständig

Gerade an diesem Punkt kommt es häufig zu Missverständnissen. Das Ende der Pflichtversicherung aufgrund des Grundsicherungsgeldes ist nicht gleichbedeutend damit, dass die betroffene Person zwingend überhaupt nicht mehr versichert ist.

Im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht gibt es Vorschriften, die Versicherungslücken vermeiden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt sich eine bisherige Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern keine andere Absicherung besteht.

Finanziell kann das dennoch unangenehm werden. Während das Jobcenter bei bestehendem Leistungsanspruch die Beiträge trägt, können bei einem weggefallenen Anspruch Beitragsschulden gegenüber der Krankenkasse entstehen.

Nur Samstag, Sonntag oder Feiertag weg? Dann gibt es eine Ausnahme

Für kurze Abwesenheiten gibt es eine praktische Ausnahme. Bezieht sich die Nichterreichbarkeit ausschließlich auf Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage, ist keine Zustimmung erforderlich, wenn eingegangene Mitteilungen rechtzeitig vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis genommen werden können.

Wer beispielsweise am Samstagmorgen verreist und am Sonntagabend zurückkehrt, benötigt deshalb nicht automatisch eine Reisegenehmigung. Beginnt die Reise jedoch schon am Freitag oder dauert sie bis Montag an, kann die Situation anders aussehen.

Bei einer längeren genehmigten Abwesenheit werden zudem Wochenenden und Feiertage in den Zeitraum mit eingerechnet. Aus „drei Wochen“ werden deshalb nicht 15 Arbeitstage zuzüglich beliebig vieler Wochenendtage.

Wichtige Gründe können längere Abwesenheiten erlauben

Nicht jede Abwesenheit ist gewöhnlicher Urlaub. Das Gesetz und die Erreichbarkeits-Verordnung erkennen verschiedene wichtige Gründe an, bei denen ein Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zulässig sein kann.

Ein Beispiel ist eine ärztlich verordnete medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Auch bestimmte Aufenthalte zur beruflichen Eingliederung, ehrenamtliche Tätigkeiten oder notwendige Unterstützung naher Angehöriger können berücksichtigt werden.

Je nach Grund gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Zeiträume. Deshalb sollte der Anlass gegenüber dem Jobcenter möglichst früh angegeben und erforderlichenfalls durch Unterlagen belegt werden.

Für beschäftigte Aufstocker gibt es eine wichtige Sonderregel

Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und ergänzend Grundsicherungsgeld erhält, befindet sich in einer besonderen Situation. Für diese Leistungsberechtigten sieht die Erreichbarkeits-Verordnung vor, dass die Zustimmung für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen ist.

Ein Beschäftigter mit vier Wochen genehmigtem Jahresurlaub muss sich deshalb nicht automatisch auf die häufig genannten drei Wochen beschränken lassen. Der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch sollte dem Jobcenter gegenüber nachgewiesen werden.

Ein Smartphone ersetzt keine Zustimmung des Jobcenters

Durch Jobcenter-App, Online-Postfach und E-Mail entsteht schnell der Eindruck, eine Reise sei unproblematisch, solange Nachrichten gelesen werden können. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen jedoch mehr als elektronische Kommunikation.

Die Person muss grundsätzlich auch räumlich so erreichbar sein, dass Termine beim Jobcenter, mögliche Vorstellungsgespräche oder andere kurzfristige Verpflichtungen wahrgenommen werden können. Eine tägliche Kontrolle des Smartphones aus Spanien, Griechenland oder der Türkei macht eine ungenehmigte Urlaubsreise daher nicht automatisch zulässig.

Was passiert nach der Rückkehr?

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt Leistungsberechtigten, ihre Rückkehr dem Jobcenter mitzuteilen. Dadurch steht fest, ab wann die Person wieder vollständig erreichbar ist.

Gerade wenn es während einer Reise Probleme mit der Zustimmung oder eine ungeplante Verlängerung gab, sollte die Rückkehr dokumentiert werden. Hilfreich kann beispielsweise eine Nachricht über das Online-Postfach sein, deren Versand später nachweisbar ist.

Wenn das Jobcenter Leistungen zurückfordert

Stellt das Jobcenter nachträglich fest, dass während einer Reise keine Erreichbarkeit bestand, kann ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid folgen. Betroffene sollten dann genau kontrollieren, welchen Zeitraum das Jobcenter zugrunde legt und ob tatsächlich keine Zustimmung oder sonstige Ausnahme vorlag.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Auch die seit Juli 2026 verschärften Folgen wiederholt versäumter Meldetermine sollten nicht mit einer Urlaubsreise verwechselt werden. Nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeaufforderungen kann unter den Voraussetzungen des neuen § 7b Absatz 4 SGB II ebenfalls eine Nichterreichbarkeit angenommen werden; mehr dazu erklärt der Beitrag Wann beim Grundsicherungsgeld der Leistungsanspruch weitergehend entfallen kann.

Fragen und Antworten zur Reise mit Grundsicherungsgeld 1. Darf ich trotz Grundsicherungsgeld in den Urlaub fahren?

Ja. Eine Reise ist nicht generell verboten, allerdings muss bei einer Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs normalerweise vorher die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden.

2. Wie lange darf ich mit Zustimmung verreisen?

Bei einer privaten Abwesenheit ohne wichtigen Grund sieht das Gesetz regelmäßig insgesamt bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr vor. Bei besonderen Umständen oder bestimmten Personengruppen kann auch eine längere genehmigte Abwesenheit möglich sein.

3. Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung verreise?

Für den Zeitraum der fehlenden Erreichbarkeit kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld entfallen. Bereits gezahlte Leistungen können zurückgefordert werden und auch die über den Leistungsbezug bestehende Pflichtversicherung in Kranken- und Pflegeversicherung kann betroffen sein.

4. Bin ich dann automatisch nicht mehr krankenversichert?

Nicht zwingend. Die Pflichtversicherung aufgrund des Grundsicherungsgeldes kann zwar enden, je nach Situation kann jedoch beispielsweise eine freiwillige Anschlussversicherung oder Familienversicherung bestehen.

5. Muss ich auch für ein Wochenende die Zustimmung des Jobcenters einholen?

Nicht unbedingt. Bei einer Abwesenheit ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen kann die Zustimmung entbehrlich sein, wenn Mitteilungen rechtzeitig vor dem folgenden Werktag zur Kenntnis genommen werden können.

6. Reicht es, wenn ich während des Urlaubs per Handy erreichbar bin?

Nein. Elektronische Erreichbarkeit allein genügt nicht, wenn Sie sich außerhalb des näheren Bereichs befinden und deshalb kurzfristige Termine beim Jobcenter, bei Arbeitgebern oder bei Maßnahmen nicht wahrnehmen können.

Der Beitrag Grundsicherung weg wegen Urlaub erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt: Gericht bestätigt überraschende Folgen für die Altersrente

14. September 2026 - 12:34

Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente kann eine bereits laufende Altersrente nachträglich verändern. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 33 R 4/23 bestätigt, dass dabei nicht das Datum des Rentenbescheids entscheidet.

Entscheidend ist vielmehr, für welchen Zeitraum die Erwerbsminderungsrente rechtlich gewährt wird. Beginnt sie vor der Altersrente, kann sie rentenrechtlich als frühere Rente behandelt werden, obwohl der entsprechende Bescheid erst Jahre nach dem Altersrentenbescheid ergangen ist.

Der Kläger bekam zunächst eine abschlagsfreie Altersrente

Der Kläger hatte bereits im März 2004 eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die zunächst abgelehnt wurde. Daraus entwickelte sich ein jahrelanger Rechtsstreit.

Während das Verfahren noch lief, beantragte der Versicherte im September 2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wurde ihm ab dem 1. Juli 2014 zunächst mit einem Zugangsfaktor von 1,0 und damit ohne Abschlag bewilligt.

Wer sich allgemein mit dem Übergang zwischen beiden Rentenarten beschäftigt, findet weitere Hintergründe in unserem Beitrag zur Auswirkung einer Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente.

Dann kam die EM-Rente rückwirkend für mehr als zehn Jahre

Der Rechtsstreit um die Erwerbsminderungsrente endete für den Kläger schließlich erfolgreich. Das LSG sprach ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 zu.

Die Deutsche Rentenversicherung setzte das Urteil 2016 um und zahlte rückwirkend insgesamt 46.238,84 Euro Erwerbsminderungsrente nach. Für diese Rente wurde ein geminderter Zugangsfaktor von 0,892 berücksichtigt.

Zeitpunkt Ereignis Auswirkung März 2004 Antrag auf Erwerbsminderungsrente Antrag zunächst abgelehnt 1. Juli 2014 Beginn der Altersrente Zunächst Zugangsfaktor 1,0 2015/2016 EM-Rente rückwirkend ab März 2004 zugesprochen Mehr als 46.000 Euro Nachzahlung 2016 Altersrente wird neu berechnet Früherer EM-Zugangsfaktor wird teilweise berücksichtigt 19. März 2026 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg Grundsatz der Neuberechnung bestätigt Warum die spätere Bewilligung trotzdem die Altersrente verändert

Der Kläger argumentierte, seine Altersrente sei zuerst bewilligt worden und müsse deshalb weiterhin vollständig mit dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet werden. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht.

Nach § 77 Abs. 3 SGB VI kommt es darauf an, welche Rente für den früheren Bezugszeitraum gewährt wurde. Die rückwirkend zuerkannte Erwerbsminderungsrente begann bereits im März 2004 und lag damit zeitlich vor der Altersrente ab Juli 2014.

Damit war die Erwerbsminderungsrente im Sinne der gesetzlichen Regelung die frühere Rente. Dass ihr Bewilligungsbescheid erst im Februar 2016 erging, änderte daran nichts.

Abschlag aus der EM-Rente kann sich fortsetzen

Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, kann der frühere Zugangsfaktor auch bei einer folgenden Rente weiterwirken. Genau diese Regel führte im entschiedenen Fall dazu, dass nicht sämtliche Entgeltpunkte der Altersrente dauerhaft mit dem Faktor 1,0 bewertet werden konnten.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es allerdings eine Besonderheit. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der betreffenden Entgeltpunkte von dieser Fortwirkung ausgenommen.

Das Gericht bestätigte deshalb nicht einfach eine pauschale Übernahme des niedrigeren Faktors auf sämtliche Rentenpunkte. Vielmehr musste genau geprüft werden, für welche Entgeltpunkte der Faktor 0,892 und für welche weiterhin der Faktor 1,0 anzusetzen war.

Die Rentenversicherung hatte selbst einen Berechnungsfehler gemacht

Im Verfahren stellte sich zusätzlich heraus, dass die Rentenversicherung bei einem Teil der Entgeltpunkte Ost die beiden Zugangsfaktoren falsch verteilt hatte. Sie erkannte diesen Fehler während der mündlichen Verhandlung teilweise an.

Für 15,1411 Entgeltpunkte Ost musste danach der Zugangsfaktor 1,0 verwendet werden, während für 14,6039 Entgeltpunkte Ost der Faktor 0,892 galt. Der Kläger erhielt aufgrund dieser Korrektur eine entsprechend höhere Altersrente.

Das Urteil bedeutet nicht automatisch eine niedrigere Altersrente

Besonders wichtig ist eine Differenzierung: Eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch dazu, dass der monatliche Rentenbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die neu festgestellte Altersrente unter dem Strich sogar höher aus.

Durch den Besitzschutz und die neu zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte ergab sich für den Zeitraum vom Juli 2014 bis April 2016 zunächst eine zusätzliche Nachzahlung von 1.584,72 Euro. Gleichzeitig blieb jedoch für einen Teil der Rentenpunkte der niedrigere Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente erhalten.

Mehr Informationen zum Schutz der bisherigen Rentenhöhe finden Betroffene in unserem Beitrag zur Höhe der Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente.

Warum das Urteil für laufende EM-Rentenverfahren wichtig ist

Der Fall zeigt eine Konstellation, die vor allem bei sehr langen Gerichtsverfahren auftreten kann. Ein Versicherter kann bereits Altersrente beziehen, während über einen älteren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch immer gestritten wird.

Wird die EM-Rente später rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Altersrente anerkannt, kann die Rentenversicherung die Berechnung der Altersrente erneut aufgreifen. Der ursprüngliche Altersrentenbescheid schützt dann nicht zwingend davor, dass einzelne Berechnungswerte nachträglich geändert werden.

Besonders bei rückwirkenden EM-Renten sollte der neue Bescheid geprüft werden

Betroffene sollten nach einer rückwirkenden Bewilligung genau vergleichen, welche Entgeltpunkte in der Erwerbsminderungsrente verwendet wurden und mit welchem Zugangsfaktor diese bewertet wurden. Anschließend sollte geprüft werden, wie dieselben Punkte bei der folgenden Altersrente behandelt werden.

Gerade bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente darf der niedrigere Zugangsfaktor nicht undifferenziert auf sämtliche zuvor verwendeten Entgeltpunkte übertragen werden. Das Verfahren vor dem LSG zeigt, dass auch die Rentenversicherung bei dieser komplizierten Berechnung Fehler machen kann.

Wer vor der Regelaltersgrenze zwischen verschiedenen Rentenarten wählen kann, sollte außerdem die finanziellen Folgen vor Antragstellung vergleichen. Dazu haben wir die Besonderheiten beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente näher erläutert.

Gericht stellt auf den tatsächlichen Rentenzeitraum ab

Die Aussage des Urteils reicht über den konkreten Einzelfall hinaus: Die zeitliche Reihenfolge der Bescheide allein beantwortet nicht, welche Rente als frühere Rente gilt. Entscheidend ist der rechtliche Beginn des jeweiligen Rentenbezugs.

Wer seine Erwerbsminderungsrente erst nach jahrelangem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren zugesprochen bekommt, kann deshalb auch Auswirkungen auf eine inzwischen bewilligte Altersrente erleben. Das LSG hat die Berufung des Klägers über das Teilanerkenntnis hinaus zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Häufige Fragen zur rückwirkenden EM-Rente und Altersrente Kann eine nachträglich bewilligte Erwerbsminderungsrente eine bereits laufende Altersrente verändern?

Ja, wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Altersrente gewährt wird, kann eine Neuberechnung erforderlich werden. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil L 33 R 4/23 bestätigt.

Kommt es darauf an, welcher Rentenbescheid zuerst erlassen wurde?

Nein, nach der Entscheidung ist für die Einordnung als frühere Rente der rechtliche Bezugszeitraum ausschlaggebend. Eine erst später bewilligte EM-Rente kann deshalb trotzdem als vorhergehende Rente behandelt werden.

Wird die Altersrente durch eine rückwirkende EM-Rente automatisch niedriger?

Nein, das lässt sich nicht pauschal sagen. Im entschiedenen Verfahren wurde zwar für einen Teil der Entgeltpunkte ein niedrigerer Zugangsfaktor verwendet, insgesamt führte die Neuberechnung jedoch zu einem höheren Rentenbetrag.

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Mieterhöhung erhalten? Warum man nicht vorschnell mehr zahlen sollten

14. September 2026 - 12:09

Ein Erhöhungsschreiben macht die verlangte Miete nicht automatisch verbindlich. Ob und ab wann mehr gezahlt werden muss, hängt vom Mietvertrag, der Begründung und den gesetzlichen Grenzen ab. Wer die Voraussetzungen kennt, kann unberechtigte Forderungen erkennen und rechtzeitig reagieren.

Welche Mietvereinbarung gilt?

Bei einem Vertrag ohne Staffel- oder Indexvereinbarung kommt häufig eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete infrage. Für Staffelmieten und Indexmieten gelten eigene Regeln. Vertraglich vereinbarte Beschränkungen von Mieterhöhungen sind ebenfalls zu beachten.

Daneben können Mieter und Vermieter nach § 557 BGB eine höhere Miete einvernehmlich vereinbaren. Ein solches Angebot ist von einem gesetzlichen Erhöhungsverlangen zu unterscheiden; vor einer Unterschrift sollten die Folgen geklärt sein.

Vergleichsmiete und Kappungsgrenze müssen zusammenpassen

Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB darf die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Sie wird anhand der Mieten vergleichbarer Wohnungen ermittelt. Dabei zählen Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Eigenschaften. Einbezogen werden grundsätzlich Mieten, die innerhalb der vergangenen sechs Jahre vereinbart oder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geändert wurden.

Zusätzlich begrenzt die Kappungsgrenze den Anstieg innerhalb von drei Jahren grundsätzlich auf 20 Prozent. In durch Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten beträgt sie 15 Prozent. Ein angespanntes Preisniveau allein genügt für die niedrigere Grenze nicht; die betreffende Wohnung muss im Geltungsbereich einer entsprechenden Verordnung liegen.

Frühere Vergleichsmietenerhöhungen innerhalb dieser drei Jahre verbrauchen bereits einen Teil des zulässigen Spielraums. Die 15 oder 20 Prozent stehen deshalb nicht bei jedem neuen Erhöhungsverlangen erneut zur Verfügung.

Die zeitlichen Vorgaben kommen hinzu: Das Erhöhungsverlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung möglich. Zum vorgesehenen Beginn der höheren Miete muss diese seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Erhöhungen wegen Modernisierung oder veränderter Betriebskosten werden dabei und bei der Kappungsgrenze nicht mitgerechnet.

Die Einordnung im Mietspiegel muss zur Wohnung passen

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform vorliegen und begründet werden, wobei etwa ein Brief oder eine E-Mail infrage kommt. Nach § 558a BGB kann sich die Begründung insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder drei vergleichbare Wohnungen stützen. Eine eigenhändige Unterschrift ist bei Textform nicht erforderlich.

Enthält ein ordnungsgemäß aktualisierter qualifizierter Mietspiegel Angaben zur Wohnung, sind diese auch bei einer anderen Begründung mitzuteilen. Die Einordnung nach Wohnlage, Baualter und Ausstattung muss zur Wohnung passen. Ein fälschlich berücksichtigter Balkon kann beispielsweise einen zu hohen Vergleichswert ergeben.

Liegt die Forderung innerhalb einer Mietspiegelspanne, kann das für die formale Begründung ausreichen. Daraus folgt aber noch nicht, dass gerade der verlangte Betrag für die konkrete Wohnung berechtigt ist.

Bei der Wohnfläche zählt die tatsächliche Größe

Eine Flächenangabe im Mietvertrag ist für eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nicht automatisch verbindlich. Der Bundesgerichtshof entschied am 18. November 2015, dass dafür die tatsächliche Wohnfläche heranzuziehen ist, auch wenn die Abweichung zur Vertragsangabe höchstens zehn Prozent beträgt. Nachzulesen ist dies im Urteil VIII ZR 266/14.

Das Urteil wirkt in beide Richtungen: Eine kleinere Wohnung kann gegen die verlangte Berechnung sprechen, eine größere Fläche kann den Vergleichswert erhöhen. Auch bei einer nachträglich festgestellten größeren Wohnung bleibt die Kappungsgrenze zu beachten. Wer konkrete Zweifel an der Quadratmeterzahl hat, sollte deshalb die tatsächliche Wohnfläche überprüfen lassen.

Wie viel Zeit bleibt für die Zustimmung?

Bei einer Vergleichsmietenerhöhung reicht der Zugang des Schreibens allein nicht aus, um die höhere Miete verbindlich zu machen. Nach § 558b BGB läuft die Zustimmungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang. Bei Zustimmung ist die erhöhte Miete grundsätzlich ab Beginn des dritten folgenden Kalendermonats geschuldet.

Geht ein entsprechendes Schreiben beispielsweise im September zu, endet die Prüfungsfrist grundsätzlich Ende November. Die höhere Miete wäre bei berechtigtem Verlangen und Zustimmung ab Dezember zu zahlen. Eine im Schreiben gesetzte kürzere Frist beseitigt diese gesetzliche Überlegungszeit nicht.

Bleibt die Zustimmung aus, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Formale Mängel des Verlangens lassen sich im Prozess unter den gesetzlichen Voraussetzungen beheben, wobei erneut eine Zustimmungsfrist entsteht. Ist die Forderung nur teilweise berechtigt, kommt eine entsprechend begrenzte Zustimmung infrage.

Die Erhöhungsarten im Vergleich Art der Anpassung Worauf es ankommt Ortsübliche Vergleichsmiete Vergleichswert, Kappungsgrenze, Begründung und Wartezeiten; Zustimmung erforderlich, gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar. Modernisierung Umlagefähige Kosten, gesetzliche Betragsgrenzen und wirksame Erhöhungserklärung; keine gesonderte Zustimmung zur Erhöhung erforderlich. Staffelmiete Wirksame schriftliche Vereinbarung mit Geldbeträgen und mindestens einem Jahr zwischen den Mietstufen. Indexmiete Wirksame Indexvereinbarung, nachvollziehbare Berechnung und Anpassungserklärung in Textform. Betriebskostenvorauszahlung Anpassung nach einer Abrechnung auf eine angemessene Höhe; von der Nettokaltmiete zu unterscheiden. Modernisierung: Nicht jede Baurechnung darf auf die Miete umgelegt werden

Nach einer umlagefähigen Modernisierung können grundsätzlich acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Kosten für ohnehin notwendige Erhaltung gehören nicht dazu, und öffentliche Zuschüsse sind nach den gesetzlichen Vorgaben anzurechnen. Die Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn alte Bauteile gleichzeitig repariert und technisch verbessert werden.

Zusätzlich darf die monatliche Miete durch Modernisierung innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich um höchstens drei Euro je Quadratmeter steigen. Betrug sie vor der Erhöhung weniger als sieben Euro je Quadratmeter, liegt die Grenze bei zwei Euro. Diese Grenzen stehen in § 559 Absatz 3a BGB.

Die Erhöhung muss anhand der entstandenen Kosten berechnet und in Textform erläutert werden. Sie wird grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung fällig. Bei einer fehlenden ordnungsgemäßen Ankündigung oder einer Überschreitung des angekündigten Erhöhungsbetrags um mehr als zehn Prozent sieht § 559b BGB eine Verlängerung um sechs Monate vor.

Für den Heizungstausch bestehen zusätzliche Grenzen

Beim Einbau bestimmter Heizungsanlagen sieht § 559e BGB einen besonderen Berechnungsweg vor. Sind die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt und werden entsprechende öffentliche Mittel tatsächlich in Anspruch genommen, dürfen zehn Prozent der umlagefähigen Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind die erhaltene Förderung und der gesetzlich vorgesehene Erhaltungsanteil abzuziehen.

Für ersparte Erhaltungsarbeiten sieht dieses Verfahren einen pauschalen Abzug von 15 Prozent vor. Von diesem pauschalen Abzug ausgenommen sind die in § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfassten Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude neu eingebaut werden.

Für die von dieser Vorschrift erfasste Heizungsmodernisierung ist der monatliche Aufschlag innerhalb von sechs Jahren auf 50 Cent je Quadratmeter begrenzt. Auch bei einer Umlage nach § 559 BGB gilt diese Grenze für die in Absatz 3a erfassten Heizungsmaßnahmen.

Härteeinwände sollten schon nach der Ankündigung geprüft werden

Eine unzumutbare finanzielle Belastung kann einer Modernisierungsmieterhöhung entgegenstehen. Diese Prüfung betrifft die spätere Zahlung und ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Bauarbeiten geduldet werden müssen. Ein geringes Einkommen allein schließt die Umlage nicht automatisch aus.

Nach § 559 Absatz 4 BGB entfällt die finanzielle Härteabwägung etwa, wenn die Wohnung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird. Ob eine Ausnahme greift, sollte anhand der konkreten Baumaßnahme und des gewählten Umlageverfahrens geprüft werden.

Umstände, die eine Härte begründen, sind grundsätzlich bis zum Ende des Monats mitzuteilen, der auf den Zugang einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung folgt. Dafür ist Textform vorgesehen. § 555d BGB enthält Ausnahmen, etwa bei fehlender Belehrung über Form und Frist; betroffene Mieter sollten deshalb bereits die Ankündigung prüfen lassen.

Staffelmiete: Die Erhöhung steht bereits im Vertrag

Bei einer Staffelmiete werden zukünftige Mietbeträge oder Erhöhungen schriftlich in konkreten Geldbeträgen vereinbart. Eine bloße Prozentangabe genügt dafür nicht. Zwischen den Mietstufen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, wie § 557a BGB bestimmt.

Eine wirksam vereinbarte Staffel wird zum vorgesehenen Zeitpunkt fällig, ohne dass jedes Mal ein neues Zustimmungsverfahren erforderlich ist. Während der Laufzeit sind zusätzliche Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. Die Mietpreisbremse kann auf die einzelnen Staffeln anzuwenden sein; die Kappungsgrenze für Vergleichsmietenerhöhungen lässt sich dagegen nicht einfach übertragen.

Indexmiete: Preisentwicklung statt Mietspiegel

Eine Indexmiete knüpft an den Verbraucherpreisindex für Deutschland an. Die Anpassung muss in Textform geltend gemacht werden und die Indexänderung sowie die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag nennen. Nach § 557b BGB gilt sie ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung.

Zwischen Indexanpassungen muss die Miete grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben; für bestimmte andere Erhöhungen bestehen Ausnahmen. Eine zusätzliche Vergleichsmietenerhöhung ist ausgeschlossen, Modernisierungsumlagen sind nur eingeschränkt möglich. Die Mietpreisbremse betrifft bei der Indexvereinbarung die Ausgangsmiete.

Höhere Nebenkosten sind gesondert zu beurteilen

Eine höhere monatliche Zahlung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich die Nettokaltmiete erhöht hat. Nach einer Betriebskostenabrechnung können vereinbarte Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe angepasst werden. Dieses Recht steht nach § 560 Absatz 4 BGB beiden Vertragsparteien zu und ermöglicht auch eine Senkung.

Bei einer Betriebskostenpauschale gelten andere Voraussetzungen. Eine Erhöhung setzt insbesondere einen entsprechenden vertraglichen Vorbehalt und eine begründete Erklärung voraus. Deshalb sollte aus jeder Forderung hervorgehen, ob es um Kaltmiete, Vorauszahlungen, eine Pauschale oder eine einmalige Nachzahlung geht.

Wann Mieter wegen einer Erhöhung kündigen können

Bei Erhöhungen nach § 558 oder § 559 eröffnet § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht. Mieter können bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wird davon wirksam Gebrauch gemacht, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Geht das Erhöhungsschreiben im September zu, kann die Kündigung bis Ende November zum Ende Januar erfolgen. Die Kündigung muss dem Vermieter rechtzeitig zugehen; das Absendedatum allein genügt nicht.

Praxisbeispiel: Weshalb 15 Prozent nicht automatisch zulässig sind

Ein fiktiver Fall aus dem Mietalltag: Eine Mieterin zahlt seit mehr als drei Jahren unverändert 800 Euro Nettokaltmiete. In ihrem Wohngebiet gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent, und der Vermieter verlangt im September eine Erhöhung auf 920 Euro ab Dezember. Die zutreffend ermittelte Vergleichsmiete für ihre Wohnung beträgt jedoch nur 890 Euro.

Obwohl die Forderung die prozentuale Kappungsgrenze einhält, liegt sie 30 Euro über dem Vergleichswert. Sind alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Zustimmungsanspruch deshalb nur bis 890 Euro. Die Differenz zur ursprünglichen Forderung beträgt 360 Euro im Jahr.

Fragen und Antworten zur Mieterhöhung Kann schon die Zahlung der höheren Miete als Zustimmung gelten?

Ja, auch ohne Unterschrift kann eine Zustimmung zustande kommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung in seinem Beschluss vom 30. Januar 2018, VIII ZB 74/16. Ob bereits eine einzige Zahlung genügt, ließ das Gericht offen. Eine zweifelhafte Vergleichsmietenerhöhung sollte daher vor einer vorbehaltlosen Zahlung geklärt werden.

Ist ein Erhöhungsverlangen per E-Mail zulässig?

Ja, bei einer Vergleichsmietenerhöhung genügt Textform. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt zusätzlich von Begründung, Betrag und Fristen ab.

Darf der Vermieter wegen höherer Finanzierungskosten mehr verlangen?

Höhere Kreditzinsen allein begründen keinen zusätzlichen gesetzlichen Erhöhungsanspruch. Die Forderung muss sich auf einen zulässigen Erhöhungsweg stützen.

Ist die Mietpreisbremse dasselbe wie die Kappungsgrenze?

Nein, die Mietpreisbremse betrifft vor allem die Miethöhe bei Mietbeginn in ausgewiesenen Gebieten. Die Kappungsgrenze begrenzt dagegen Vergleichsmietenerhöhungen im laufenden Vertrag. Für Staffel- und Indexmieten bestehen Besonderheiten.

Was passiert, wenn ich einer Vergleichsmietenerhöhung nicht zustimme?

Der Vermieter kann nach Ablauf der Zustimmungsfrist auf Zustimmung klagen. Schweigen verhindert daher nicht, dass ein berechtigter Anspruch gerichtlich durchgesetzt wird.

Gelten die Grenzen von 15 oder 20 Prozent auch für höhere Nebenkosten?

Nein, diese Kappungsgrenzen betreffen Vergleichsmietenerhöhungen. Für Betriebskostenanpassungen gelten eigene Voraussetzungen; die Höhe darf trotzdem nicht beliebig festgesetzt werden.

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Rentnerin Christa (69) spart im Supermarkt: „Nicht alles sieht man auf den ersten Blick“

14. September 2026 - 11:27

Beim Einkauf schaut Rentnerin Christa längst nicht mehr nur auf die großen Angebotsschilder. Wer wirklich sparen wolle, müsse genauer hinsehen, sagt sie: „Nicht alles sieht man auf den ersten Blick.“ Gerade kleine Preisangaben am Regal, unterschiedliche Packungsgrößen und versteckte Rabatte können darüber entscheiden, ob ein vermeintliches Sonderangebot tatsächlich günstig ist.

Für Menschen mit einer festen Rente können schon einige Euro Unterschied pro Einkauf spürbar sein. Das gilt besonders dann, wenn Lebensmittel, Medikamente, Miete und andere laufende Kosten aus demselben monatlichen Einkommen bezahlt werden müssen.

Christa schaut nicht zuerst auf den großen Preis

Das auffällige rote oder gelbe Preisschild ist für preisbewusste Kunden nicht automatisch die wichtigste Information. Interessanter kann die wesentlich kleinere Angabe darunter sein: der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter.

Gerade bei Kaffee, Käse, Waschmittel, Joghurt, Getränken oder Fleisch unterscheiden sich Packungsgrößen teilweise erheblich. Eine Packung kann auf den ersten Blick billiger erscheinen, obwohl der Inhalt umgerechnet deutlich teurer ist.

Deshalb lohnt sich ein Vergleich des Grundpreises. Händler müssen bei vielen abgepackten Waren neben dem Verkaufspreis auch einen gut erkennbaren Grundpreis angeben, damit unterschiedliche Packungsgrößen miteinander verglichen werden können.

Die größere Packung ist nicht automatisch günstiger

Viele Kunden gehen davon aus, dass Familien-, Vorrats- oder XXL-Packungen grundsätzlich einen Preisvorteil bieten. Genau das muss jedoch nicht der Fall sein.

Eine 750-Gramm-Packung kann pro Kilogramm teurer sein als zwei kleinere Packungen desselben oder eines vergleichbaren Produkts. Wer nur auf den Gesamtpreis oder die auffällige Aufschrift „XXL“ schaut, übersieht diesen Unterschied leicht.

Für alleinlebende Rentner kommt noch ein weiterer Punkt hinzu. Selbst wenn eine Großpackung rechnerisch günstiger ist, bringt sie keinen Vorteil, wenn ein Teil der Lebensmittel später weggeworfen werden muss.

Eigenmarken stehen häufig nicht auf Augenhöhe

Auch die Position im Regal beeinflusst den Einkauf. Teurere Markenprodukte werden häufig besonders sichtbar präsentiert, während günstigere Eigenmarken weiter unten oder weniger auffällig platziert sein können.

Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb ausdrücklich, beim Sparen auch No-Name-Produkte und Eigenmarken zu berücksichtigen. Ein höherer Preis bedeutet bei Lebensmitteln nicht automatisch, dass das Produkt für den eigenen Bedarf besser geeignet ist.

Christas Satz „Nicht alles sieht man auf den ersten Blick“ lässt sich deshalb durchaus wörtlich verstehen. Wer nur auf Augenhöhe sucht, sieht einen Teil des Angebots möglicherweise gar nicht bewusst.

Reduzierte Lebensmittel können viel Geld sparen

Eine weitere Sparmöglichkeit findet sich häufig in Kühlregalen oder besonderen Bereichen für Ware mit kurzer Haltbarkeit. Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum näher rückt, werden von vielen Händlern deutlich reduziert angeboten.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bedeutet nicht automatisch, dass ein Lebensmittel unmittelbar danach verdorben ist. Viele Produkte können nach sorgfältiger Prüfung noch verwendet werden, sofern Verpackung, Geruch, Aussehen und Lagerung keinen Anlass zu Bedenken geben.

Anders ist die Situation bei einem Verbrauchsdatum, wie es beispielsweise bei besonders leicht verderblichen Lebensmitteln vorkommt. Hier sollten Verbraucher die entsprechende Datumsangabe beachten.

Der beste Rabatt ist manchmal ein Produkt, das man nicht kauft

Sonderangebote verleiten dazu, Dinge mitzunehmen, die ursprünglich gar nicht auf dem Einkaufszettel standen. Aus einem vermeintlichen Sparangebot wird dann eine zusätzliche Ausgabe.

Ein Produkt für 1,49 Euro statt 1,99 Euro spart nur dann 50 Cent, wenn es ohnehin gekauft worden wäre. Ohne tatsächlichen Bedarf entstehen dagegen 1,49 Euro zusätzliche Kosten.

Gerade bei einem begrenzten Monatsbudget kann ein Einkaufszettel deshalb wirkungsvoller sein als manche Rabattaktion. Wer vorher weiß, was wirklich benötigt wird, kann Angebote gezielter prüfen.

Apps bieten Rabatte – aber nicht für jeden sind sie praktisch

Ein wachsender Teil der Sonderpreise im Lebensmittelhandel ist inzwischen an Smartphone-Apps oder digitale Kundenprogramme gebunden. Der Preis am Regal kann dadurch unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die entsprechende Anwendung genutzt wird.

Für ältere Kunden kann das eine zusätzliche Hürde darstellen. Gleichzeitig können Nutzer solcher Programme durchaus sparen, wenn sie ohnehin ein Smartphone verwenden und die angebotenen Rabatte tatsächlich zu ihrem Einkaufsverhalten passen.

Allerdings bezahlen Kunden für manche Vorteile auch mit Daten über ihr Einkaufsverhalten. Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Einkaufs-Apps Nutzungsprofile erstellen und unter anderem erfassen können, wann und wo eingekauft wird.

Wie umstritten die zunehmende Verlagerung von Rabatten in Apps ist, zeigt auch ein Gerichtsverfahren über App-Rabatte bei Penny und die Situation älterer sowie schwerbehinderter Kunden.

Seniorenrabatte gibt es tatsächlich – aber nicht überall

Ein allgemeiner Anspruch auf einen Preisnachlass für Rentner besteht beim Lebensmitteleinkauf nicht. Trotzdem bieten einzelne Händler, Märkte oder regionale Unternehmen zeitweise besondere Konditionen für ältere Kunden an.

Deshalb kann es sich lohnen, vor Ort nachzufragen. Gerade kleinere Geschäfte bewerben Vergünstigungen nicht immer so auffällig, dass jeder Kunde sie sofort entdeckt.

Gegen-Hartz berichtete bereits über einen Supermarkt, der Rentnern gegen Vorlage des Rentenausweises einen besonderen Rabatt gewährt. Weitere Vergünstigungen für Senioren finden sich auch außerhalb des Lebensmittelhandels, wie unser Beitrag über Rabatte und Ermäßigungen für Rentner zeigt.

Warum sich Preisvergleiche weiterhin lohnen

Die Lebensmittelpreise entwickeln sich keineswegs bei allen Produkten gleich. Im August 2026 lagen die Nahrungsmittelpreise insgesamt nur 0,1 Prozent über dem Stand des Vorjahresmonats, innerhalb des Einkaufskorbs gab es aber erhebliche Unterschiede.

Eier waren beispielsweise deutlich teurer als ein Jahr zuvor, während Butter, frisches Obst und verschiedene Molkereiprodukte günstiger geworden waren. Für Verbraucher bedeutet das: Ein pauschales Urteil darüber, welcher Einkauf teuer oder günstig ist, hilft nur begrenzt.

Wer flexibel zwischen vergleichbaren Produkten wechseln kann, hat deshalb bessere Möglichkeiten zu sparen. Gerade bei Lebensmitteln, die regelmäßig gekauft werden, summieren sich kleine Preisunterschiede über mehrere Monate.

Was Christas Strategie beim Einkauf bedeutet Beim Einkauf prüfen Darauf achten Möglicher Vorteil Packungsgröße Grundpreis je Kilogramm oder Liter vergleichen Scheinbar billige Angebote erkennen Regalposition Auch unten und oben nach Eigenmarken schauen Günstigere Alternativen finden Sonderangebote Nur kaufen, wenn das Produkt tatsächlich benötigt wird Spontankäufe vermeiden Kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum Reduzierte Ware gezielt prüfen Teilweise deutliche Preisnachlässe Digitale Preise App-Preis mit normalem Verkaufspreis vergleichen Zusätzliche Rabatte möglich Seniorenangebote Nach Rentner- oder Seniorentarifen fragen Je nach Händler zusätzlicher Nachlass Auch der Kassenbon gehört zum Preisvergleich

Nach dem Bezahlen lohnt sich ein kurzer Blick auf den Bon. Gerade bei vielen Artikeln fällt während des Kassierens kaum auf, ob ein erwarteter Rabatt tatsächlich berücksichtigt wurde.

Wichtig ist dabei eine Besonderheit des deutschen Kaufrechts: Ein Preis am Regal verpflichtet den Händler nicht automatisch dazu, die Ware genau zu diesem Preis zu verkaufen. Entscheidend für den Kauf ist grundsätzlich der Preis, zu dem das Geschäft die Ware an der Kasse tatsächlich anbietet und der Kunde den Kauf abschließt.

Wer eine unerwartete Abweichung entdeckt, kann deshalb noch an der Kasse entscheiden, das betreffende Produkt nicht zu kaufen. Bei einem größeren Einkauf können schon mehrere kleinere Abweichungen die Gesamtsumme spürbar verändern.

Für kleine Renten zählt die Summe vieler kleiner Beträge

Bei einer guten Altersversorgung mögen 30 oder 40 Cent Preisunterschied kaum auffallen. Bei einer niedrigen Rente sieht die Rechnung anders aus.

Wer beispielsweise bei einem wöchentlichen Einkauf durchschnittlich fünf Euro weniger ausgibt, spart rechnerisch rund 260 Euro im Jahr. Bei zehn Euro pro Woche wären es bereits rund 520 Euro.

Dass Lebensmittel für einige Senioren längst zu einer erheblichen finanziellen Belastung geworden sind, zeigt auch der Fall einer Rentnerin mit Grundsicherung, über den Gegen-Hartz im Beitrag „Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr“ berichtet hat.

Sparen darf den Einkauf nicht unnötig kompliziert machen

Nicht jeder Spartipp passt zu jedem Menschen. Für einen alleinlebenden Rentner kann eine kleinere Packung sinnvoller sein, während sich für einen Zwei-Personen-Haushalt eine größere Menge rechnen kann.

Auch mehrere Supermärkte abzufahren, nur um einzelne Sonderangebote mitzunehmen, ist nicht automatisch wirtschaftlich. Fahrtkosten, Zeitaufwand und körperliche Belastung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Gerade ältere Menschen sollten deshalb nicht jedem Cent hinterherfahren müssen. Sinnvoller ist eine einfache Routine aus Grundpreisvergleich, Einkaufszettel, passenden Eigenmarken und einem Blick auf tatsächlich benötigte Angebote.

Auch kleine organisatorische Veränderungen können helfen. Wie sich ältere Menschen den Einkauf körperlich erleichtern können, zeigt unser Beitrag über praktische Einkaufswagen-Tricks für Rentner.

Fragen und Antworten zum Sparen im Supermarkt 1. Sind große Packungen im Supermarkt immer günstiger?

Nein. Entscheidend ist nicht allein der Verkaufspreis, sondern der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter. Auch eine XXL- oder Familienpackung kann umgerechnet teurer sein als eine kleinere Packung.

2. Wo finde ich den Grundpreis?

Bei vielen Waren steht der Grundpreis direkt am Preisschild im Regal. Er wird meist kleiner als der eigentliche Verkaufspreis angegeben und ermöglicht den Vergleich unterschiedlicher Packungsgrößen.

3. Sind Eigenmarken immer schlechter als Markenprodukte?

Nein. Ein höherer Verkaufspreis bedeutet nicht automatisch eine höhere Qualität oder einen größeren Nutzen für den jeweiligen Käufer. Wer sparen möchte, kann deshalb vergleichbare Eigenmarken in den Preisvergleich einbeziehen.

4. Lohnt sich Ware mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum?

Sie kann sich lohnen, wenn das Lebensmittel zeitnah verbraucht wird. Viele Händler reduzieren solche Produkte erheblich, bevor das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht ist.

5. Müssen Rentner eine Supermarkt-App nutzen, um günstig einzukaufen?

Nein. Apps können zusätzliche Angebote ermöglichen, sind aber keine Voraussetzung für einen preisbewussten Einkauf. Grundpreise, Eigenmarken, reduzierte Ware und eine sorgfältige Einkaufsplanung funktionieren auch ohne Smartphone.

6. Bekommen Rentner im Supermarkt automatisch einen Rabatt?

Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Rentnerrabatt gibt es nicht. Einzelne Geschäfte oder Handelsunternehmen bieten jedoch freiwillige Seniorenaktionen an, weshalb sich eine Nachfrage beim jeweiligen Händler lohnen kann.

Der Beitrag Rentnerin Christa (69) spart im Supermarkt: „Nicht alles sieht man auf den ersten Blick“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegrad: Falsche Haushaltshilfe kostet den gesamten Entlastungsbetrag

14. September 2026 - 11:09

Eine Haushaltshilfe aussuchen, Rechnung einreichen und den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse zurückbekommen: So einfach funktioniert es nicht. Wer den falschen Anbieter beauftragt, kann trotz Pflegegrad auf den Kosten sitzen bleiben.

Das Sozialgericht Marburg bestätigte die Ablehnung einer Pflegekasse. Ein Versicherter mit Pflegegrad 2 forderte 129,71 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen zurück. Doch der Anbieter verlangte 34 Euro pro Stunde und erfüllte damit nicht die hessischen Voraussetzungen für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. (S 19 P 56/25)

Entscheidend ist also nicht nur, welche Arbeit eine Haushaltshilfe erledigt. Sie müssen auch vor dem Auftrag prüfen, ob der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt ist.

Ohne Anerkennung kann die Pflegekasse die Rechnung komplett ablehnen

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben derzeit Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat. Das Geld wird jedoch nicht frei ausgezahlt.

Der Betrag dient der Kostenerstattung für gesetzlich bestimmte Leistungen. Dazu gehören Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Genau an dieser Anerkennung scheiterte der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg. Er nutzte haushaltsnahe Dienstleistungen eines Unternehmens. Für Januar 2025 stellte ihm der Anbieter 129,71 Euro in Rechnung. Der Preis lag bei 34 Euro je Leistungseinheit beziehungsweise Stunde.

Die Pflegekasse verweigerte die Erstattung, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Anerkennung verfügte.

34 Euro pro Stunde waren in Hessen zu viel

In Hessen gelten besondere Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Die Entgelte dürfen nach der hessischen Pflegeunterstützungsverordnung höchstens 25 Euro pro Stunde betragen.

Der vom Kläger gewählte Dienst verlangte dagegen 34 Euro.

Damit fehlte dem Angebot nach Auffassung des Gerichts eine zentrale Voraussetzung, um es anzuerkennen. Damit ließen sich keine Kosten über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Die Pflegekasse musste nicht nur den Preis auf 25 Euro je Stunde kürzen. Sie durfte die geltend gemachten Kosten insgesamt ablehnen.

Nicht die Höhe der Rechnung war das eigentliche Problem

Das Problem war hier nicht die Gesmatrechnung über knapp 130 Euro. Der Knackpunkt lag beim Stundenpreis und dessen Folgen für die Anerkennung des Anbieters. Sie sollten deshalb niemals allein auf den monatlichen Betrag von 131 Euro schauen.

Haushaltshilfe-Checkliste: Das sollten Sie vor dem ersten Einsatz prüfen

☐ Anerkennung bestätigen lassen

Fragen Sie ausdrücklich: „Sind Sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt?“ Lassen Sie sich diese Aussage möglichst schriftlich bestätigen.

☐ Anerkennung für Ihr Bundesland prüfen

Die Regeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Eine Anerkennung oder Abrechnungsmöglichkeit lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres von einem Land auf ein anderes übertragen.

☐ Pflegekasse vor Vertragsabschluss fragen

Wenn Sie Zweifel haben, nennen Sie Ihrer Pflegekasse den konkreten Anbieter und fragen Sie schriftlich, ob dessen Leistungen über Ihren Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Diese Prüfung sollten Sie erledigen, bevor Kosten entstehen.

☐ Stundenpreis prüfen

Erkundigen Sie sich nach landesrechtlichen Preisgrenzen. In Hessen liegt die Grenze für bestimmte Angebote zur Entlastung im Alltag derzeit bei 25 Euro pro Stunde. Für andere Kategorien gelten dort teilweise andere Grenzen.

☐ Nebenkosten mitrechnen

Achten Sie nicht nur auf den Grundpreis. Je nach Landesregelung können Umsatzsteuer und weitere Nebenkosten zur maßgeblichen Vergütung gehören. Fahrtkosten können gesonderten Regeln unterliegen.

☐ Rechnung nachvollziehbar ausstellen lassen

Aus der Rechnung sollten Anbieter, Leistungszeitraum, Art der Leistung, geleistete Stunden und Kosten klar hervorgehen. Für die Kostenerstattung muss erkennbar sein, welche erstattungsfähige Leistung Sie genutzt haben.

☐ Erst beauftragen, wenn die Erstattung geklärt ist

Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen wie „Das zahlt normalerweise jede Pflegekasse“. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anerkennung nach dem für Sie geltenden Landesrecht.

Bundesländer dürfen unterschiedliche Regeln festlegen

Der Kläger hielt die hessische Preisgrenze für rechtswidrig. Er argumentierte, Versicherte in anderen Bundesländern könnten vergleichbare Leistungen zu höheren Preisen abrechnen.

Damit hatte er keinen Erfolg. Das Sozialgericht Marburg stellte klar, dass die Länder Spielraum haben, die Anerkennung auszugestalten. Das Gericht akzeptierte auch eine abstrakte Preisobergrenze.

Solche Grenzen könnten legitimen Zielen dienen. Die Richter nannten die Finanzierbarkeit der Angebote, den Schutz vor Missbrauch und eine flächendeckende bezahlbaren Versorgung.

Das Gericht bezeichnete dabei ausdrücklich die niedrige hessische Grenze als reformbedürftig. Eine Änderung sei jedoch Aufgabe des Landesgesetzgebers und nicht des Sozialgerichts.

Das Urteil betrifft weit mehr als einen Streit über 129,71 Euro

Der konkrete Betrag war gering. Die praktische Bedeutung ist dagegen groß. Wer regelmäßig eine Haushaltshilfe beschäftigt und erst später erfährt, dass deren Leistungen nicht anerkannt sind, kann auf erheblichen Kosten sitzen bleiben.

Denn der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung wie das Pflegegeld. Er ist an einen Zweck gebunden und eine Erstattung gibt es nur bei entsprechendem Nachweis. Ein privater Vertrag mit einer Reinigungskraft oder einem beliebigen Haushaltshilfedienst reicht deshalb nicht.

Der Entlastungsbetrag verfällt nicht jeden Monat

Sie müssen die 131 Euro nicht zwingend in jedem einzelnen Monat verbrauchen. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden zunächst in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge können noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

Es kann sinnvoll sein, das Guthaben zunächst stehen zu lassen, statt vorschnell eine Haushaltshilfe zu beauftragen, deren Rechnung später nicht anerkannt wird.

Pflegegrad 1 bis 5: Der Anspruch besteht grundsätzlich

Der Entlastungsbetrag steht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Der monatliche Höchstbetrag beträgt derzeit 131 Euro. Bei klassischen Angeboten zur Unterstützung im Alltag bleibt der zentrale Prüfpunkt bei allen Pflegegraden gleich: Handelt es sich um ein nach dem jeweiligen Landesrecht anerkanntes Angebot?

Widerspruch kann sich trotzdem lohnen

Lehnt Ihre Pflegekasse eine Rechnung ab, sollten Sie zunächst die konkrete Begründung prüfen. Fehlt lediglich ein Nachweis, obwohl der Anbieter anerkannt ist, können Sie diesen möglicherweise nachreichen. Auch Fehler bei der Zuordnung einer Leistung können angreifbar sein.

Ist der Dienst dagegen nach den Landesregeln nicht anerkannt, wird ein Widerspruch schwieriger. Das Marburger Urteil zeigt, dass selbst eine umstrittene Preisgrenze eine Ablehnung tragen kann.

Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Die Frage besitzt nach Ansicht des Gerichts wirtschaftliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen.

FAQ zum Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen Kann ich jede Reinigungskraft über die 131 Euro abrechnen?

Nein. Eine privat ausgewählte Reinigungskraft ist nicht allein deshalb erstattungsfähig, weil sie Ihnen im Haushalt hilft. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommt es insbesondere auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an.

Muss die Pflegekasse zumindest bis zur erlaubten Preisgrenze zahlen?

Nicht zwingend. Im Marburger Fall erhielt der Versicherte nicht einfach 25 Euro statt 34 Euro pro Stunde. Weil das Angebot die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllte, lehnte die Pflegekasse die Kostenerstattung insgesamt ab.

Wie verhindere ich eine Ablehnung?

Prüfen Sie vor dem ersten Einsatz die Anerkennung des Anbieters, die Preisregeln Ihres Bundeslandes und die Abrechnungsfähigkeit bei Ihrer Pflegekasse. Lassen Sie sich wichtige Angaben möglichst schriftlich geben.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag; Leistungsansprüche der Versicherten 2026 (BMG)
Hessen – Pflege in Hessen: Informationen für Anbieterinnen und Anbieter; Unterstützungsleistungen im Alltag (Pflege in Hessen)
Sozialgesetzbuch XI: § 45b Entlastungsbetrag (Gesetze im Internet)
Sozialgericht Marburg: Urteil vom 11. Februar 2026 – S 19 P 56/25 (Open Legal Data)
Verband der Ersatzkassen Hessen: Unterstützung im Alltag, Stand 5. August 2026 (vdek)

 

Der Beitrag Pflegegrad: Falsche Haushaltshilfe kostet den gesamten Entlastungsbetrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegeld: Pflegekasse fordert jetzt auch die persönlichen Kontoauszüge

14. September 2026 - 11:07

Wer Pflegeleistungen nutzt, kennt die Situation: Plötzlich verlangt die Pflegekasse „zur Prüfung“ Kontoauszüge, Quittungen oder Rechnungen. Viele Betroffene liefern dann aus Angst vor Leistungsstopp einfach alles. Genau das ist häufig der Fehler.

Denn Mitwirkung ist zwar Pflicht – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer die Frage: Welche Daten sind für die konkrete Leistungsprüfung wirklich erforderlich?

Warum Pflegekassen überhaupt Nachweise anfordern dürfen

Pflegekassen sind Sozialleistungsträger. Sie dürfen Nachweise verlangen, wenn sie eine Leistung prüfen oder abrechnen müssen. Die rechtliche Grundlage ist die Mitwirkungspflicht: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben und auf Verlangen Belege bzw. Urkunden vorlegen.

Daraus folgt: Quittungen und Rechnungen sind in vielen Konstellationen vollkommen normal – insbesondere bei Kostenerstattung.

Wo die Grenze liegt: „Erforderlich“ statt „alles“

Auch wenn die Pflegekasse Nachweise verlangen darf, gilt eine klare Grenze: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich endet Mitwirkung dort, wo sie unverhältnismäßig oder unzumutbar wird.

Das sind die wichtigsten Hebel gegen pauschale Forderungen wie „bitte ungeschwärzt alle Kontoauszüge der letzten Monate“.

Hinzu kommt: Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Kassen müssen besonders sorgsam mit diesen Daten umgehen und dürfen keine Datensammlung „auf Vorrat“ betreiben.

In welchen Fällen Quittungen und Rechnungen meist zulässig sind

Bei Leistungen, die über Erstattung laufen oder bei denen ein konkreter Einsatz von Mitteln nachgewiesen werden muss, sind Rechnungen und Quittungen regelmäßig der richtige Nachweis. Typisch ist das etwa beim Entlastungsbetrag: Viele Kassen erstatten erst, wenn eine Rechnung eingereicht wurde.

In solchen Fällen gilt: Die Kasse braucht in erster Linie die Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag. Ein zusätzlicher Blick auf den gesamten Kontoverlauf ist dafür oft nicht erforderlich.

Kontoauszüge: Wann sie zulässig sein können – und wann nicht

Kontoauszüge sind besonders heikel, weil sie weit mehr preisgeben als die eine strittige Leistung: Einkaufsorte, private Zahlungen, Spenden, Mitgliedschaften oder Gesundheitsbezüge können sich indirekt herauslesen. Deshalb ist die Prüfung immer einzelfallbezogen.

Zulässig kann ein Kontoauszug sein, wenn es konkret um den Zahlungsnachweis einer bestimmten Rechnung geht und es kein milderes Mittel gibt. Dann reicht regelmäßig ein zielgenauer Nachweis: die einzelne relevante Buchung mit Datum, Empfänger und Betrag – nicht der komplette Auszug mit sämtlichen Umsätzen.

Angreifbar ist eine pauschale Vollanforderung, wenn die Kasse nicht erklärt, wofür sie welche Information braucht, oder wenn Rechnungen und Quittungen die Prüfung bereits ermöglichen.

Richtig reagieren: Was du liefern solltest – und was nicht

Eine praktikable Linie ist: Du kooperierst, aber du lieferst nur das, was für die konkrete Prüfung nötig ist.

Forderung der Pflegekasse Datensparsame, sichere Reaktion „Bitte reichen Sie Quittungen/Rechnungen ein“ Rechnung/Quittung mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum einreichen. „Bitte reichen Sie zusätzlich Kontoauszüge ein“ Um Konkretisierung bitten: Welche Leistung, welcher Zeitraum, welcher konkrete Zweck? Gleichzeitig Rechnung/Quittung mitschicken. „Bitte ungeschwärzte Kontoauszüge komplett“ Nur relevante Buchung(en) als Ausschnitt; übrige Umsätze schwärzen. „Ohne Kontoauszüge keine Bearbeitung“ Schriftlich auf Erforderlichkeit/Datensparsamkeit hinweisen, gezielten Nachweis anbieten, Frist setzen lassen. Schwärzen: Was du stehen lassen solltest

Schwärzen ist keine Trotzreaktion, sondern Datensparsamkeit. Nicht erforderliche Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden, solange die Prüffrage beantwortet werden kann.

Als Faustregel gilt:

sichtbar lassen: Datum, Betrag, Empfänger oder Verwendungszweck, soweit nötig zur Zuordnung, gegebenenfalls die letzten Ziffern zur Kontozuordnung (wenn verlangt)
schwärzen: alle anderen Umsätze, Kontostände, private Verwendungszwecke, Empfänger ohne Bezug zur Leistung

Wenn die Kasse genau den Empfänger prüfen muss, etwa für den Abgleich mit einer Rechnung, darfst du den Empfänger dieser konkreten Buchung nicht unleserlich machen. Alle übrigen Empfänger schon.

Wenn die Pflegekasse mit „Leistungsstopp“ droht

Leistungen dürfen nicht „einfach so“ gestrichen werden, nur weil du nicht jeden Wunsch sofort erfüllst. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt in der Regel voraus, dass die Kasse dich schriftlich auf die Folgen hinweist und dir eine angemessene Frist setzt. Das ist wichtig, wenn du zunächst nur datensparsame Nachweise einreichst und um Konkretisierung bittest.

FAQ Muss ich Kontoauszüge einreichen?

Nur, wenn sie im Einzelfall wirklich erforderlich sind. Häufig reichen Rechnung und Quittung.

Muss das ungeschwärzt sein?

In der Regel nicht. Nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden, solange der relevante Zahlungsvorgang nachvollziehbar bleibt.

Was, wenn die Kasse trotzdem komplette Auszüge fordert?

Schriftlich um Konkretisierung bitten, gezielte Ausschnitte anbieten und auf Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Bei Eskalation kann man die Datenschutzstelle der Kasse einbeziehen und formale Rechtsmittel prüfen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch I: § 60 (Mitwirkung), § 65 (Grenzen der Mitwirkung), § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung), § 35 (Sozialgeheimnis)
  • Sozialgesetzbuch X: § 67a (Erhebung von Sozialdaten)
  • Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Informationen zu Sozialdaten/Sozialgeheimnis sowie Hinweise zur datensparsamen Vorlage von Kontoauszügen
  • Pflegeversicherung: Regelungen zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und Abrechnungspraxis der Pflegekassen

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Schwerbehinderung im Job: Eine genehmigte Kündigung kann trotzdem unwirksam sein

14. September 2026 - 10:40

Eine Schwerbehinderung schützt nicht ausnahmslos vor einer Kündigung. Arbeitgeber müssen jedoch häufig zunächst die Zustimmung des Integrationsamts einholen und vorhandene Interessenvertretungen beteiligen. Werden diese Anforderungen missachtet, kann die Kündigung unwirksam sein.

Ob der besondere Kündigungsschutz greift, hängt unter anderem von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ab. Auch ein rechtzeitig gestellter Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen Schutz vermitteln. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Beschäftigte deshalb rasch klären, welche Fristen gelten und ob sie den Arbeitgeber noch über ihren Status informieren müssen.

Für wen der besondere Kündigungsschutz gilt

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 erhalten den besonderen Kündigungsschutz ebenfalls, wenn die Bundesagentur für Arbeit sie schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat. Eine solche Gleichstellung kommt infrage, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne diesen Status keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder behalten können.

Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 allein reicht dafür nicht aus. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 2 SGB IX. Die Gleichstellung bei einer Behinderung kann somit den Zugang zum besonderen Kündigungsschutz eröffnen.

Dieser Schutz gilt grundsätzlich auch in kleinen Betrieben. Anders als der allgemeine Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen setzt er keine bestimmte Mindestzahl an Beschäftigten voraus. Für seinen Beginn ist allerdings die sechsmonatige Wartezeit zu beachten.

Die Zustimmung muss vor der Kündigung vorliegen

Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn er einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen möchte. In einigen Bundesländern heißt die Behörde Inklusionsamt. Die Verpflichtung gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Eine ohne erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung wird durch eine spätere Genehmigung nicht rückwirkend wirksam. Der Arbeitgeber müsste gegebenenfalls erneut kündigen und dabei sämtliche Voraussetzungen beachten. Auch eine Änderungskündigung, die mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen verbunden ist, unterliegt grundsätzlich diesem Schutz.

Im Zustimmungsverfahren hört das Integrationsamt den betroffenen Beschäftigten an. Außerdem holt es Stellungnahmen des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und wirkt auf eine gütliche Einigung hin. Der Ablauf ist in § 170 SGB IX geregelt.

Dabei können Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung geprüft werden, etwa eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine andere geeignete Tätigkeit. Welche Lösung infrage kommt, hängt von der gesundheitlichen Situation und den betrieblichen Bedingungen ab.

Warum Probezeit und Wartezeit zu unterscheiden sind

Besteht das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ununterbrochen, ist die Zustimmung des Integrationsamts grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme ergibt sich aus § 173 SGB IX. Entscheidend ist die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses, nicht die im Vertrag verwendete Bezeichnung.

Eine Probezeit von drei Monaten verkürzt die gesetzliche Wartezeit daher nicht. Umgekehrt entfällt der besondere Schutz nach mehr als sechs Monaten nicht allein deshalb, weil eine längere Probezeit vereinbart wurde.

Auch während der ersten sechs Monate bleiben andere Anforderungen bestehen. Eine zuständige Schwerbehindertenvertretung muss bei bestehendem Beteiligungsrecht angehört werden, ebenso ein vorhandener Betriebsrat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Anfangsphase muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt außerdem innerhalb von vier Tagen anzeigen.

Wann ein laufender Antrag Kündigungsschutz vermittelt

Beim Zugang der Kündigung muss nicht immer schon ein Anerkennungs- oder Gleichstellungsbescheid vorliegen. Auch ein laufendes Verfahren kann den besonderen Kündigungsschutz eröffnen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der entsprechende Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde.

Die rechtzeitige Antragstellung allein genügt allerdings nicht. Im Anerkennungsverfahren muss grundsätzlich eine Schwerbehinderung für den betreffenden Zeitpunkt festgestellt werden; bei einem Gleichstellungsantrag kommt es auf eine entsprechende Gleichstellung an. Zudem darf die Entscheidung nicht deshalb ausstehen, weil der Antragsteller beispielsweise erforderliche Unterlagen oder Auskünfte nicht beigebracht hat.

Bei einer offenkundigen Schwerbehinderung können Besonderheiten gelten. Ein erst nach Erhalt der Kündigung gestellter Antrag begründet dagegen regelmäßig keinen nachträglichen Schutz für diese Kündigung. Die Anforderungen erläutert das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen 2 AZR 703/09.

Wenn der Arbeitgeber den Schutzstatus nicht kennt

Die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers schließt den besonderen Kündigungsschutz nicht automatisch aus. Beschäftigte sollten ihn dann jedoch grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwerbehinderung, Gleichstellung oder einen entsprechenden Antrag informieren. Wer zu lange wartet, riskiert, sich später nicht mehr auf den Schutz berufen zu können.

Diese Mitteilungsfrist ist keine starre gesetzliche Ausschlussfrist. Sie beruht auf der Rechtsprechung zur Verwirkung und berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls. War der Arbeitgeber bereits informiert oder die Schwerbehinderung offenkundig, ist die Situation anders zu beurteilen, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil 2 AZR 700/15 erläutert.

Für den Nachweis sollte die Übermittlung dokumentiert werden. Hilfreich sind außerdem vorhandene Bescheide sowie Unterlagen zum Antragseingang. Die Information des Arbeitgebers ersetzt jedoch keine Kündigungsschutzklage.

Die Schwerbehindertenvertretung muss angehört werden

Besteht eine zuständige Schwerbehindertenvertretung und greift ihr Beteiligungsrecht, muss der Arbeitgeber sie vor der Kündigung ausreichend informieren und anhören. Er muss ihr Gelegenheit geben, zu den Kündigungsgründen Stellung zu nehmen. Unterbleibt die erforderliche Beteiligung, ist die Kündigung unwirksam.

Eine zunächst versäumte Anhörung kann unter bestimmten Voraussetzungen noch vor Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden. Die Anhörung muss ordnungsgemäß abgeschlossen sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Sie muss dafür nicht zwingend vor dem Antrag beim Integrationsamt stattfinden, wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2018, Aktenzeichen 2 AZR 378/18, erläutert.

Die Schwerbehindertenvertretung muss der Kündigung nicht zustimmen. Ein vorhandener Betriebsrat ist zusätzlich nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz anzuhören. Beide Beteiligungsverfahren bestehen nebeneinander.

Auch eine genehmigte Kündigung kann unwirksam sein

Die Zustimmung des Integrationsamts beantwortet nicht abschließend die Frage, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie insbesondere durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Anforderungen stehen in § 1 Kündigungsschutzgesetz.

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt grundsätzlich mehr als sechs Monate Beschäftigung und die erforderliche Betriebsgröße voraus. Regelmäßig müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen und für ältere Arbeitsverhältnisse Übergangsregeln bestehen. Einzelheiten regelt § 23 Kündigungsschutzgesetz.

Auch Formfehler können eine Kündigung unwirksam machen. Eine E-Mail, eine Messenger-Nachricht oder ein lediglich digital übermitteltes eingescanntes Schreiben erfüllt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Die elektronische Form ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei einer falsch berechneten Kündigungsfrist hängt die Rechtsfolge dagegen von der konkreten Erklärung ab. Ein unzutreffendes Enddatum führt nicht in jedem Fall zur vollständigen Unwirksamkeit. Deshalb sollten die geltenden Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis gesondert geprüft werden.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung: Diese Fristen gelten

Bei Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes beträgt die Frist einer ordentlichen Kündigung mindestens vier Wochen. Längere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Fristen bleiben zu beachten. Die Mindestfrist ergibt sich aus § 169 SGB IX.

Nach erteilter Zustimmung muss die ordentliche Kündigung dem Beschäftigten grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an den Arbeitgeber zugehen. Rechtzeitiges Absenden allein genügt nicht. Diese Frist betrifft den Zugang der Kündigung und nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses, wie sich aus § 171 Absatz 3 SGB IX ergibt.

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Zustimmungsantrag innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt eingehen, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Trifft sie in dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann anschließend noch nach Ablauf der sonst geltenden Zweiwochenfrist des § 626 Absatz 2 BGB gekündigt werden, wenn dies unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung geschieht. Ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt, bleibt gesondert zu prüfen. Die besonderen Verfahrensregeln enthält § 174 SGB IX.

Die Klagefrist hängt auch von der Kenntnis des Arbeitgebers ab

Gegen eine schriftliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Klage muss rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingehen. Gespräche über eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung halten die Frist nicht an.

Für Kündigungen, die eine behördliche Zustimmung benötigen, enthält § 4 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz eine Ausnahme. Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigt ohne erforderliche Zustimmung, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht, solange dem Beschäftigten keine Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung bekannt gegeben wurde. Bei langem Zuwarten kann allerdings unter besonderen Umständen eine Verwirkung des Klagerechts eintreten; der bloße Zeitablauf genügt dafür nicht.

Kennt der Arbeitgeber die Umstände, aus denen sich der besondere Kündigungsschutz ergibt, dagegen nicht, greift diese Ausnahme grundsätzlich nicht. Dann beginnt die Klagefrist regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung. Die Unterscheidung erläutert das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 7 AZR 221/10, Randnummern 19 bis 21.

Praktisch empfiehlt es sich deshalb, möglichst innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage zu erheben und die Schwerbehinderung oder Gleichstellung ausdrücklich anzusprechen. Das ist eine Vorsichtsempfehlung und ersetzt nicht die genaue Berechnung der Frist im Einzelfall. Für die Prüfung sollten das Kündigungsschreiben, der Zugangstag und die Nachweise zum Schutzstatus vorliegen.

Gegen eine erteilte Zustimmung des Integrationsamts kann außerdem ein gesonderter Rechtsbehelf erforderlich sein, der die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht ersetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben nach § 171 Absatz 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Sie hindern den Arbeitgeber für sich genommen also nicht daran, die Zustimmung für eine Kündigung zu nutzen.

Die unterschiedlichen Fristen im Überblick Anlass Frist und Bezugspunkt Kündigungsschutzklage Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung; bei behördlich zustimmungsbedürftigen Kündigungen gelten die erläuterten Besonderheiten. Information des bislang unwissenden Arbeitgebers Regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Offener Anerkennungs- oder Gleichstellungsantrag Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung; weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ordentliche Kündigung nach erteilter Zustimmung Zugang beim Beschäftigten grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmungsentscheidung an den Arbeitgeber. Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung Eingang beim Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers von den relevanten Tatsachen. Arbeitsuchendmeldung Spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende; bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Die Arbeitsuchendmeldung bleibt trotz Klage erforderlich

Unabhängig vom Kündigungsstreit müssen Beschäftigte sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Die Meldung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem absehbaren Ende des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Wird das Ende erst später bekannt, beträgt die Frist drei Tage ab Kenntnis.

Diese Verpflichtung besteht auch während einer Kündigungsschutzklage. Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Arbeitsuchendmeldung und die verfügbaren Meldewege. Davon zu unterscheiden ist die zusätzliche Arbeitslosmeldung, falls tatsächlich Arbeitslosigkeit eintritt.

Praxisbeispiel: Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine Angestellte arbeitet seit acht Jahren in einem Unternehmen und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Der Arbeitgeber kennt ihren Status, kündigt ihr aber aus betrieblichen Gründen ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Eine gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor.

Die Angestellte erhebt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage und beruft sich auf die fehlende Zustimmung. Die Kündigung ist bereits wegen dieses Verfahrensfehlers unwirksam. Will der Arbeitgeber erneut kündigen, muss er zunächst das vorgeschriebene Verfahren durchlaufen und zusätzlich alle weiteren Kündigungsvoraussetzungen erfüllen.

Fragen und Antworten zur Kündigung bei Schwerbehinderung Sind schwerbehinderte Beschäftigte unkündbar?

Nein. Eine Kündigung ist möglich, benötigt aber häufig die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Außerdem müssen die übrigen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Besteht der besondere Schutz auch während der Probezeit?

Die Zustimmung des Integrationsamts ist grundsätzlich erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung erforderlich. Die vereinbarte Probezeit ändert daran nichts. Beteiligungsrechte vorhandener Interessenvertretungen können bereits vorher bestehen.

Kann ein noch nicht entschiedener Antrag vor einer Kündigung schützen?

Ja, wenn der Antrag grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtzeitige Antragstellung allein garantiert den Schutz nicht.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht kannte?

Beschäftigte sollten ihn grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über den Schutzstatus oder den entsprechenden Antrag informieren. Zusätzlich muss die Klagefrist beachtet werden. Die Mitteilung an den Arbeitgeber ersetzt keine Klage.

Muss bei fehlender Zustimmung innerhalb von drei Wochen geklagt werden?

Bei bekannter Schwerbehinderung und fehlender notwendiger Zustimmung beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht, solange dem Beschäftigten keine Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung bekannt gegeben wurde. Kennt der Arbeitgeber die Umstände des Sonderkündigungsschutzes nicht, läuft die Frist dagegen regelmäßig ab Zugang der Kündigung. Um Streit über diese Voraussetzungen zu vermeiden, ist eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang ratsam.

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Schwerbehinderung: 15 konkrete Ansprüche bei GdB von 50 oder mehr

14. September 2026 - 10:40

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 verändert für Betroffene vieles. Wer diesen Wert durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamts anerkannt bekommt, gilt in Deutschland als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Nicht jeder Anspruch entsteht automatisch allein durch den Ausweis. Einige Ansprüche gelten direkt ab GdB 50, andere hängen vom Arbeitsverhältnis, von der Rentenbiografie oder von zusätzlichen Merkzeichen wie G, aG, Bl, H oder RF ab. Genau deshalb sollten Betroffene nicht nur auf den Ausweis schauen, sondern auch auf den vollständigen Bescheid.

Anspruch 1: Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis

Mit einem anerkannten GdB von 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Er dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Finanzamt, Rentenversicherung und anderen Stellen. Ohne diesen Nachweis bleiben viele Vorteile in der Praxis ungenutzt.

Der Ausweis zeigt den GdB und mögliche Merkzeichen. Gerade diese Merkzeichen entscheiden oft darüber, ob weitere Vergünstigungen hinzukommen. Dazu gehören beispielsweise besondere Regeln im Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag.

Anspruch 2: Fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche

Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Bei anderer Wochenarbeitszeit wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.

Dieser Anspruch gilt nicht automatisch für gleichgestellte Menschen mit GdB 30 oder 40. Er setzt eine anerkannte Schwerbehinderung voraus. Beschäftigte sollten den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informieren, wenn sie den Zusatzurlaub geltend machen wollen.

Anspruch 3: Besonderer Kündigungsschutz

Menschen mit GdB 50 genießen im Arbeitsverhältnis einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung in vielen Fällen erst aussprechen, wenn vorher das Integrationsamt zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung kann eine Kündigung unwirksam sein.

Dieser Schutz bedeutet allerdings nicht, dass schwerbehinderte Beschäftigte unkündbar sind. Das Integrationsamt prüft den Einzelfall und wägt die Interessen beider Seiten ab. Für Betroffene ist der Schutz dennoch wichtig, weil eine Kündigung nicht allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschieden wird.

Anspruch 4: Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Grundlage ist § 207 SGB IX. Die BIH erläutert, dass sich der Begriff Mehrarbeit am Arbeitszeitgesetz orientiert.

Das bedeutet nicht automatisch, dass jede ungünstige Schicht abgelehnt werden kann. Entscheidend ist, ob die gesetzliche Arbeitszeit überschritten wird oder ob im Einzelfall eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit verlangt werden kann. Betroffene sollten ihr Verlangen möglichst schriftlich erklären.

Anspruch 5: Behinderungsgerechte Beschäftigung

Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass deren Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst genutzt und weiterentwickelt werden können. Dazu kann auch gehören, Arbeitsabläufe, Arbeitsplatz oder Arbeitsumgebung anzupassen. Dieser Anspruch ist besonders wichtig, wenn gesundheitliche Einschränkungen den bisherigen Arbeitsplatz erschweren.

In der Praxis kann es um höhenverstellbare Tische, technische Hilfen, andere Arbeitsmittel, angepasste Arbeitszeiten oder eine Umorganisation einzelner Tätigkeiten gehen. Der Arbeitgeber muss nicht jede denkbare Maßnahme finanzieren, aber zumutbare Anpassungen dürfen nicht vorschnell abgelehnt werden.

Anspruch 6: Unterstützung durch das Integrationsamt

Das Integrationsamt kann schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber unterstützen, damit ein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Die Hilfen können Beratung, technische Ausstattung oder finanzielle Leistungen umfassen. Niedersachsen beschreibt etwa, dass Integrationsämter Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber erbringen können, um die Teilhabe im Arbeitsleben zu sichern.

Für Betroffene ist wichtig, frühzeitig Hilfe einzuschalten. Wer erst reagiert, wenn die Kündigung bereits im Raum steht, verliert oft wertvolle Zeit. Sinnvoll ist eine Beratung, sobald gesundheitliche Einschränkungen die Arbeit dauerhaft belasten.

Anspruch 7: Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

GdB 50 kann auch bei der Arbeitssuche von Bedeutung sein. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können Unterstützung durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Integrationsfachdienste erhalten. Dabei geht es nicht nur um Vermittlung, sondern auch um Hilfen, damit ein Arbeitsplatz überhaupt aufgenommen werden kann.

In Betracht kommen etwa technische Arbeitshilfen, Zuschüsse an Arbeitgeber oder begleitende Beratung. Welche Leistung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Hilfe erforderlich ist, um eine Beschäftigung zu erreichen oder zu sichern.

Anspruch 8: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben mit Schwerbehindertenvertretung haben schwerbehinderte Beschäftigte eine besondere Ansprechstelle. Die Schwerbehindertenvertretung achtet darauf, dass Schutzrechte eingehalten werden. Sie kann bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber unterstützen und auf Hilfen hinweisen.

Das ist vor allem bei Konflikten, Versetzungen, längerer Krankheit oder drohendem Arbeitsplatzverlust wichtig. Betroffene müssen solche Gespräche nicht allein führen. Wer unsicher ist, sollte die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig einbeziehen.

Anspruch 9: Schutz bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können im öffentlichen Dienst besondere Verfahrensrechte haben. Häufig besteht eine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das soll verhindern, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu früh aussortiert werden.

Dieser Schutz ersetzt nicht die Qualifikation. Er verbessert aber die Chance, überhaupt persönlich gehört zu werden. Wer sich bewirbt, sollte die Schwerbehinderung deshalb bewusst angeben, wenn dieses Verfahrensrecht genutzt werden soll.

Anspruch 10: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit GdB 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür den GdB von wenigstens 50; die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Zusätzlich sind 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erforderlich.

Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtsjahr ab. Für jüngere Jahrgänge ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich, während der abschlagsfreie Beginn später liegt. Vor einem Antrag sollte deshalb immer eine Rentenauskunft geprüft werden.

Anspruch 11: Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer

Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz, wie die amtlichen Lohnsteuerhinweise des Bundesfinanzministeriums ausweisen.

Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Einzelne behinderungsbedingte Kosten müssen dafür nicht gesondert nachgewiesen werden. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, sollte allerdings prüfen lassen, ob statt der Pauschale ein anderer steuerlicher Ansatz günstiger ist.

Anspruch 12: Bessere Ausgangslage bei Reha und Teilhabeleistungen

Ein GdB von 50 ersetzt keinen Reha-Antrag. Er kann aber zeigen, dass gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft bestehen und die Teilhabe beeinträchtigen. Das kann bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben von Bedeutung sein.

Betroffene sollten Anträge gut begründen und ärztliche Unterlagen beifügen. Der Schwerbehindertenbescheid kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Zuständig können je nach Situation Rentenversicherung, Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung sein.

Anspruch 13: Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Ausbildung

Schwerbehinderte Menschen können in Ausbildung, Studium oder beruflicher Weiterbildung Nachteilsausgleiche erhalten. Das kann mehr Bearbeitungszeit, technische Hilfsmittel, besondere Prüfungsräume oder angepasste Prüfungsformen betreffen. Der GdB allein entscheidet aber nicht automatisch über die konkrete Maßnahme.

Entscheidend ist, welche Einschränkung besteht und wie sie sich auf die Prüfung auswirkt. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Wer erst kurz vor der Prüfung reagiert, riskiert, dass die Stelle nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann.

Anspruch 14: Weitere Vergünstigungen mit Merkzeichen

Viele bekannte Vergünstigungen hängen nicht allein am GdB 50, sondern an zusätzlichen Merkzeichen. Dazu können Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen, Kfz-Steuervergünstigungen oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag gehören. Der GdB öffnet hier oft die Tür zum Verfahren, reicht aber nicht immer aus.

Ein Beispiel ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Dafür braucht es in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine gültige Wertmarke. Auch Parkerleichterungen setzen regelmäßig besondere gesundheitliche Voraussetzungen voraus.

Anspruch 15: Anspruch auf Prüfung bei Verschlechterung

Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dann prüft das Versorgungsamt, ob ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen festzustellen sind. Das kann weitere Nachteilsausgleiche eröffnen.

Ein solcher Antrag sollte gut vorbereitet werden. Neue Befunde, Arztberichte, Reha-Berichte und konkrete Angaben zu Einschränkungen im Alltag sind wichtig. Betroffene sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern beschreiben, welche Folgen die Erkrankungen tatsächlich haben.

Übersicht: 15 Ansprüche bei GdB 50 Bereich Was ab GdB 50 möglich ist Nachweis Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis der Schwerbehinderung Urlaub Fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche Kündigung Besonderer Kündigungsschutz mit Beteiligung des Integrationsamts Arbeitszeit Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen Arbeitsplatz Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitsleben Unterstützung durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Jobsuche Hilfen zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes Betrieb Unterstützung durch Schwerbehindertenvertretung Bewerbung Besondere Verfahrensrechte im öffentlichen Dienst Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei weiteren Voraussetzungen Steuer Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr bei GdB 50 Reha Bessere Nachweisgrundlage bei Reha- und Teilhabeleistungen Ausbildung Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Weiterbildung Merkzeichen Weitere Vergünstigungen, wenn zusätzliche Merkzeichen vorliegen Änderungsantrag Prüfung eines höheren GdB oder zusätzlicher Merkzeichen bei Verschlechterung Nicht alles gibt es automatisch

Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit dem Schwerbehindertenausweis automatisch alle Vergünstigungen gelten. Das ist ein häufiger Irrtum. Der Ausweis belegt zwar die Schwerbehinderung, doch einzelne Ansprüche müssen geltend gemacht oder gesondert beantragt werden.

Im Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was er weiß. Wer Zusatzurlaub, Schutz vor Mehrarbeit oder Arbeitsplatzanpassungen nutzen möchte, muss die Schwerbehinderung daher in der Regel offenlegen. Das sollte sorgfältig und nach Möglichkeit schriftlich geschehen.

Praxisbeispiel: Wie GdB 50 im Alltag wirkt

Sabine M. ist 58 Jahre alt und arbeitet seit vielen Jahren in der Verwaltung. Nach mehreren Operationen und dauerhaften Bewegungseinschränkungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt. Sie erhält einen Schwerbehindertenausweis und informiert ihren Arbeitgeber.

Im ersten Schritt beantragt sie den Zusatzurlaub und erhält bei ihrer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubstage. Außerdem wird ihr Arbeitsplatz angepasst, weil langes Sitzen und häufiges Aufstehen Beschwerden verursachen. Später prüft sie mit der Deutschen Rentenversicherung, ob sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann.

Gleichzeitig nutzt sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung. Erst bei einer Beratung erfährt sie, dass bestimmte Vergünstigungen im Nahverkehr nicht allein wegen GdB 50 gelten, sondern zusätzliche Merkzeichen voraussetzen. Ihr Fall zeigt: Der Ausweis ist wichtig, doch die eigentlichen Vorteile entstehen erst, wenn Betroffene ihre Ansprüche kennen und beantragen.

Fragen und Antworten zu GdB 50 Gilt man mit GdB 50 automatisch als schwerbehindert?

Ja. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde.

Bekomme ich mit GdB 50 automatisch fünf Tage mehr Urlaub?

Der Anspruch besteht für schwerbehinderte Beschäftigte. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es fünf zusätzliche Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss dafür aber in der Regel von der Schwerbehinderung wissen.

Kann mir mit GdB 50 nicht mehr gekündigt werden?

Doch, eine Kündigung ist weiterhin möglich. Der Arbeitgeber braucht in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung kann die Kündigung unwirksam sein.

Kann ich mit GdB 50 früher in Rente gehen?

Ja, aber nicht allein wegen des Ausweises. Zusätzlich müssen unter anderem 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei GdB 50?

Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Er wird steuerlich berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Gelten kostenlose Bus- und Bahnfahrten schon ab GdB 50?

Nicht automatisch. Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind in der Regel bestimmte Merkzeichen und eine Wertmarke erforderlich. Der GdB allein reicht dafür meist nicht aus.

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Grundsicherungsgeld: “Digitales Jobcenter 2.0” wird jetzt bundesweit ausgerollt

14. September 2026 - 9:34

Nach einer mehrjährigen Erprobung wollen Bundesarbeitsministerium und Bundesagentur für Arbeit die Ergebnisse des Projekts „Digitales Jobcenter“ nun bundesweit einsetzen.

Das Folgeprojekt „Digitales Jobcenter 2.0“ läuft bis Dezember 2027 und soll die Bearbeitung der Grundsicherung vom Antrag bis zur Kommunikation mit dem Jobcenter stärker digital miteinander verbinden.

Für Leistungsbeziehende kann das erhebliche Veränderungen bringen. Anträge, Nachweise, Veränderungsmitteilungen, Bescheide und Nachrichten sollen zunehmend über digitale Zugänge abgewickelt werden können, ohne dass damit nach bisherigem Stand eine Pflicht verbunden ist, Grundsicherung ausschließlich über das Internet oder per Smartphone zu beantragen.

Aus Modellprojekt wird bundesweites Digitalprogramm

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11. September 2026 neue Ergebnisse des gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Projekts veröffentlicht. Von Ende 2024 bis Dezember 2025 waren acht Jobcenter daran beteiligt.

Untersucht wurde nicht lediglich, wie ein Online-Antrag technisch verbessert werden kann. Vielmehr ging es darum, Hindernisse in Organisation, Recht, Beratung und Technik zu finden und den gesamten Ablauf der Grundsicherung aus Sicht der Leistungsbeziehenden digitaler zu gestalten.

Interdisziplinäre Teams entwickelten nach Angaben des BMAS insgesamt 35 Maßnahmen. Davon wurden 13 in den beteiligten Jobcentern praktisch erprobt und anschließend ausgewertet.

Die Ergebnisse sollen nun nicht auf die acht Modellstandorte beschränkt bleiben. Im Folgeprojekt „Digitales Jobcenter 2.0“ werden die Erkenntnisse bundesweit allen Jobcentern zur Verfügung gestellt und bis Dezember 2027 weiterentwickelt.

Online-Anträge wurden deutlich häufiger genutzt

Besonders interessant sind die vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Nutzungszahlen. In den beteiligten Jobcentern lag die durchschnittliche Online-Nutzung beim Hauptantrag um 19 Prozent höher als im Bundesdurchschnitt.

Beim Weiterbewilligungsantrag fiel der Unterschied noch deutlicher aus. Hier wurde eine um 32 Prozent höhere Online-Nutzung gemessen. Die Zahlen beziehen sich auf den Stand Oktober 2025 und zeigen damit Ergebnisse aus der damaligen Erprobungsphase.

Bereich Ergebnis des Modellprojekts Weitere Entwicklung Hauptantrag Online-Nutzung 19 Prozent über Bundesdurchschnitt Digitale Antragstellung soll stärker genutzt werden Weiterbewilligung Online-Nutzung 32 Prozent über Bundesdurchschnitt Verlängerungsanträge sollen einfacher digital möglich sein Nachweise Digitale Übermittlung bereits möglich Stärkere Einbindung in den gesamten Bearbeitungsprozess Kommunikation Postfach und App bereits vorhanden Mehr durchgängige digitale Abläufe bis Ende 2027 Es geht um mehr als einen Antrag im Internet

Der Begriff „Digitales Jobcenter“ kann den Eindruck erwecken, es gehe hauptsächlich darum, Papierformulare durch Online-Formulare zu ersetzen. Tatsächlich beschreibt das BMAS einen deutlich weitergehenden Ansatz.

Die Grundsicherung soll aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer „durchgängig digital“ gedacht werden. Gemeint ist damit ein Verfahren, bei dem möglichst wenige Medienbrüche zwischen Antrag, Nachweisen, Kommunikation und Bearbeitung entstehen.

Bislang kann beispielsweise ein Antrag online gestellt werden, während Rückfragen, zusätzliche Unterlagen oder andere Verfahrensschritte teilweise über weitere Kommunikationswege erfolgen. „Digitales Jobcenter 2.0“ soll solche Abläufe stärker miteinander verbinden.

Das könnte dazu führen, dass Leistungsbeziehende künftig einen größeren Teil ihres Kontakts mit dem Jobcenter über jobcenter.digital beziehungsweise über die Jobcenter-App erledigen können.

Grundsicherung zunehmend per Smartphone

Die Bundesagentur für Arbeit hat die digitalen Angebote in den vergangenen Jahren bereits deutlich ausgeweitet. Über das Online-Portal können Grundsicherungsleistungen beantragt und verlängert sowie Veränderungen mitgeteilt werden.

Auch Nachrichten an das Jobcenter können über den geschützten Postfachservice übermittelt werden. Über die Jobcenter-App lassen sich darüber hinaus Dokumente vom Smartphone hochladen und verschiedene Online-Dienste aufrufen.

Damit wird das Smartphone zunehmend zum direkten Zugang zur Leistungsverwaltung. Gerade das Fotografieren und Hochladen von Nachweisen kann den bisherigen Weg über Kopien, Briefumschläge oder persönliche Abgabe ersetzen.

Die Bundesagentur informiert über die aktuellen Möglichkeiten in ihrer Übersicht zu den Online-Services der Jobcenter.

Digitalisierung kann Verfahren für Leistungsbeziehende vereinfachen

Für Betroffene kann eine funktionierende digitale Bearbeitung erhebliche Vorteile haben. Nachweise können unabhängig von Öffnungszeiten hochgeladen werden, Nachrichten lassen sich unmittelbar übermitteln und bestimmte Anträge müssen nicht mehr ausgedruckt und per Post verschickt werden.

Gerade bei zeitkritischen Unterlagen kann ein digitaler Übermittlungsweg hilfreich sein. Auch Druck- und Portokosten können dadurch entfallen.

Hinzu kommt ein weiterer praktischer Vorteil: Wer Dokumente digital übermittelt, kann häufig besser nachvollziehen, welche Unterlagen bereits abgeschickt wurden. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die technischen Systeme zuverlässig funktionieren und der Zugang nicht unnötig kompliziert gestaltet wird.

Genau beim Zugang gibt es bislang erhebliche Probleme

Die zunehmende Digitalisierung hat jedoch eine zweite Seite. Bereits im August 2026 wurde bekannt, dass die Bundesregierung Schwierigkeiten bei Registrierung, Anmeldung und Authentifizierung für die digitalen Angebote der Bundesagentur kennt.

Besonders betroffen können Menschen sein, die kein aktuelles Smartphone besitzen, Schwierigkeiten mit der Zwei-Faktor-Anmeldung haben oder wenig Erfahrung mit digitalen Behördenangeboten besitzen. Gegen-Hartz berichtete ausführlich über die Probleme beim Zugang zu jobcenter.digital.

Gerade deshalb wird entscheidend sein, ob „Digitales Jobcenter 2.0“ tatsächlich die Bedienung vereinfacht oder lediglich mehr Verwaltungswege in das Internet verlagert. Ein digitales Verfahren hilft Leistungsbeziehenden nur dann, wenn es verständlich, zuverlässig und auch mit üblichen Endgeräten nutzbar ist.

Grundsicherung muss derzeit nicht ausschließlich online beantragt werden

Für Leistungsbeziehende ist eine Abgrenzung besonders wichtig: Aus dem bundesweiten Ausbau des digitalen Jobcenters folgt derzeit keine allgemeine Pflicht, Grundsicherungsleistungen ausschließlich online zu beantragen.

Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist. Er kann demnach weiterhin online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden.

Auch beim Weiterbewilligungsantrag besteht weiterhin die Möglichkeit, diesen schriftlich oder persönlich einzureichen. Die Bundesagentur empfiehlt zwar die Online-Variante, weil Nachweise unmittelbar hochgeladen werden können, beschreibt sie aber nicht als einzigen zulässigen Zugang.

Das ist insbesondere für Menschen wichtig, die keinen Internetzugang haben oder digitale Angebote nicht selbstständig nutzen können. Gegen-Hartz hatte bereits über die zunehmenden Schwierigkeiten berichtet, Papierformulare für die Grundsicherung zu erhalten.

Digitale Kommunikation kann auch rechtliche Folgen haben

Leistungsbeziehende sollten außerdem genau darauf achten, welche Form der Online-Kommunikation sie aktivieren. Wer sich für eine elektronische Bereitstellung von Schreiben entscheidet, muss sein digitales Postfach zuverlässig kontrollieren.

Das kann insbesondere bei Bescheiden, Einladungen oder anderen Schreiben wichtig werden, an die Fristen geknüpft sind. Gegen-Hartz berichtete bereits über Fälle, in denen eine verpasste digitale Nachricht zu Problemen mit dem Jobcenter führen kann.

Die Digitalisierung verändert deshalb nicht nur den Weg, auf dem Dokumente an das Jobcenter geschickt werden. Sie verändert auch, wie Betroffene Schreiben erhalten und wann sie davon tatsächlich Kenntnis nehmen.

Digitalisierung darf nicht zum versteckten Digitalzwang werden

Der politische Anspruch einer modernen Verwaltung ist nachvollziehbar. Ein Antrag sollte nicht mehrfach erfasst werden müssen, Unterlagen sollten innerhalb der Behörde nicht unnötig zwischen Papier und digitalen Systemen wechseln und Leistungsbeziehende sollten den Bearbeitungsprozess möglichst einfach nachvollziehen können.

Problematisch würde der Umbau allerdings dann, wenn analoge Möglichkeiten zwar rechtlich fortbestehen, praktisch aber immer schwerer erreichbar werden. Wenn Papierformulare versteckt werden, persönliche Zugänge eingeschränkt werden oder Leistungsbeziehende faktisch zur App gedrängt werden, entsteht ein Digitalzwang durch die Hintertür.

Genau daran wird sich der Erfolg des neuen Projekts messen lassen müssen. Digitalisierung sollte zusätzliche einfache Zugänge schaffen und nicht Menschen ausschließen, die mit digitalen Verfahren Schwierigkeiten haben.

Bis Dezember 2027 dürfte sich in vielen Jobcentern viel verändern

Das Bundesarbeitsministerium spricht bei „Digitales Jobcenter 2.0“ nicht mehr lediglich von einer örtlich begrenzten Erprobung. Die entwickelten Erkenntnisse sollen nun allen Jobcentern zur Verfügung stehen.

Damit beginnt eine neue Phase des Umbaus. Bis Ende 2027 dürften digitale Verfahren in Antragsbearbeitung, Kommunikation und Beratung deutlich stärker in den Alltag der Jobcenter einziehen.

Für Leistungsbeziehende dürfte deshalb immer wichtiger werden, die Funktionen von jobcenter.digital und der Jobcenter-App zu kennen. Ebenso wichtig bleibt jedoch das Wissen, dass nicht jeder Antrag ausschließlich über Smartphone oder Internet gestellt werden muss.

Die Mitteilung zum Projekt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 11. September 2026 veröffentlicht.

Häufige Fragen zum Digitalen Jobcenter 2.0 Muss ich Grundsicherung künftig ausschließlich online beantragen?

Nein. Nach den derzeitigen Informationen besteht keine allgemeine Pflicht, Grundsicherung ausschließlich digital zu beantragen. Die Bundesagentur nennt weiterhin auch persönliche, telefonische und schriftliche Wege.

Was ist das „Digitale Jobcenter 2.0“?

Es handelt sich um das bundesweite Folgeprojekt des zuvor mit acht Jobcentern erprobten Projekts „Digitales Jobcenter“. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen bis Dezember 2027 allen Jobcentern zur Verfügung gestellt und weiterentwickelt werden.

Was kann ich bereits heute online beim Jobcenter erledigen?

Unter anderem können Grundsicherungsleistungen beantragt und verlängert, Veränderungen mitgeteilt, Nachweise hochgeladen und Nachrichten über den Postfachservice verschickt werden. Auch die Jobcenter-App ermöglicht den Zugriff auf verschiedene dieser Angebote.

Warum treibt das BMAS die Digitalisierung jetzt stärker voran?

Die Erprobung hat gezeigt, dass digitale Angebote stärker genutzt werden können, wenn technische, organisatorische und beratungsbezogene Hindernisse abgebaut werden. Bei den beteiligten Jobcentern lagen die Online-Nutzungsquoten deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Was passiert, wenn ich kein Smartphone oder keinen Computer habe?

Ein fehlendes digitales Endgerät nimmt Betroffenen nicht grundsätzlich das Recht auf Leistungen. Deshalb bleiben andere Zugangswege besonders wichtig und dürfen durch den Ausbau der Online-Angebote nicht faktisch unbrauchbar werden.

Worauf sollte ich bei der digitalen Kommunikation mit dem Jobcenter achten?

Wer die elektronische Kommunikation aktiviert, sollte das digitale Postfach regelmäßig kontrollieren und übermittelte Unterlagen möglichst dokumentieren. Bei Schreiben mit Fristen oder möglichen leistungsrechtlichen Folgen ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich.

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Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich Grundsicherung beantragen will?

14. September 2026 - 9:32

Wer Grundsicherung beantragen möchte, muss nicht erst sein gesamtes Konto leeren. Ein bestimmter Betrag bleibt als sogenanntes Schonvermögen geschützt und darf für unerwartete Ausgaben, notwendige Anschaffungen oder persönliche Rücklagen behalten werden.

Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allerdings davon ab, welche Form der Grundsicherung gemeint ist. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten andere Grenzen als beim Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende.

Bei Grundsicherung im Alter sind 10.000 Euro geschützt

Alleinstehende dürfen bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung grundsätzlich Geldvermögen von bis zu 10.000 Euro behalten. Das ergibt sich aus § 90 SGB XII in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung.

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften erhöht sich der geschützte Betrag in der Regel auf insgesamt 20.000 Euro. Für jede Person, die überwiegend von einer leistungsberechtigten Person unterhalten wird, kann ein weiterer Betrag von 500 Euro hinzukommen.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Paare. Auch bei der Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung gilt dieser Schutzbetrag.

Es zählt nicht nur das Geld auf dem Girokonto

Die Grenze von 10.000 beziehungsweise 20.000 Euro gilt nicht für jedes Konto einzeln. Wichtig ist also ist die Summe des verwertbaren Geldvermögens.

Berücksichtigt werden daher Guthaben auf Girokonten, Tagesgeldkonten, Sparkonten und Festgeldkonten. Auch Bargeld, Sparbücher, Guthaben bei Zahlungsdiensten, Wertpapiere und ohne größere Verluste auflösbare Geldanlagen können einbezogen werden.

Wer beispielsweise 7.000 Euro auf einem Girokonto, 2.000 Euro auf einem Sparbuch und 1.500 Euro Bargeld besitzt, verfügt über insgesamt 10.500 Euro Geldvermögen. Bei einer alleinstehenden Person wäre der Schutzbetrag damit um 500 Euro überschritten.

Das Verteilen des Geldes auf mehrere Banken verändert die Berechnung nicht. Auch Konten im Ausland und Konten, über die der Antragsteller tatsächlich verfügen kann, müssen im Antrag angegeben werden.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick Situation bei Antragstellung Geschütztes Geldvermögen Alleinstehende Person mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung 10.000 Euro Ehepaar oder vergleichbare Partnerschaft im SGB XII regelmäßig insgesamt 20.000 Euro Überwiegend unterhaltene weitere Person zusätzlich 500 Euro Arbeitsuchende Person unter 30 Jahren 5.000 Euro Arbeitsuchende Person von 30 bis 39 Jahren 10.000 Euro Arbeitsuchende Person von 40 bis 49 Jahren 12.500 Euro Arbeitsuchende Person ab 50 Jahren 20.000 Euro Für Bürgergeld-Bezieher gelten seit Juli 2026 andere Grenzen

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das frühere Bürgergeld. Wer erwerbsfähig ist und Leistungen beim Jobcenter beantragt, fällt deshalb nicht unter die einheitliche Grenze von 10.000 Euro aus dem SGB XII.

Nach dem neuen § 12 SGB II richtet sich der Freibetrag nach dem Lebensalter. Personen unter 30 Jahren dürfen 5.000 Euro behalten, während Menschen ab 50 Jahren über einen Schutzbetrag von 20.000 Euro verfügen.

Mit dem 30. Geburtstag steigt der Freibetrag auf 10.000 Euro. Mit dem 40. Geburtstag gelten 12.500 Euro und mit dem 50. Geburtstag 20.000 Euro.

Die frühere einjährige Schonfrist für Geldvermögen wurde bei neuen Bewilligungszeiträumen abgeschafft. Das Jobcenter darf daher bereits bei der Antragstellung prüfen, ob das Vermögen die altersabhängige Grenze überschreitet.

Ausführliche Beispiele zu den neuen Grenzen finden sich im Beitrag „Diese Altersgruppen verlieren ab Juli 2026 den meisten Vermögensschutz“. Bei Bewilligungszeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, können Übergangsbestimmungen gelten.

Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können übertragen werden

Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag berechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Mitglieder können auf eine Person übertragen werden.

Besitzt ein 45-jähriger Antragsteller beispielsweise 15.000 Euro und seine Partnerin im gleichen Alter kein Vermögen, stehen der Bedarfsgemeinschaft zweimal 12.500 Euro zur Verfügung. Das gemeinsame Vermögen von 15.000 Euro liegt damit unter der Gesamtgrenze von 25.000 Euro.

Die Übertragung bedeutet jedoch nicht, dass Gelder oder Konten vor dem Jobcenter verborgen werden dürfen. Sämtliche Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft müssen vollständig angegeben werden.

Bankguthaben und monatliche Einnahmen sind nicht dasselbe

Bei der Berechnung wird zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden. Eine Rente, ein Arbeitsentgelt oder eine andere Zahlung, die während des Leistungsbezugs eingeht, wird zunächst als Einkommen behandelt.

Geld, das bereits vor dem Antragsmonat vorhanden war, gilt normalerweise als Vermögen. Wurde eine frühere Einnahme nicht verbraucht, sondern angespart, kann der verbliebene Betrag in späteren Monaten ebenfalls zum Vermögen gehören.

Bei Rentnern bedeutet das, dass die monatliche Rentenzahlung nicht einfach unter den Vermögensfreibetrag fällt. Die Rente wird nach den Einkommensregeln angerechnet, während bereits vorhandene Ersparnisse mit der Vermögensgrenze verglichen werden.

Bestimmte Einkommensfreibeträge können dennoch dazu führen, dass ein Teil der Rente nicht berücksichtigt wird. Das betrifft etwa Menschen mit mindestens 33 Jahren an anerkannten Grundrentenzeiten oder bestimmten freiwilligen Altersvorsorgeleistungen.

Welche anderen Vermögenswerte geschützt sein können

Neben dem allgemeinen Geldfreibetrag gibt es Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen. Dazu gehören ein angemessener Hausrat sowie eine selbst bewohnte und angemessene Immobilie.

Auch staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein. Eine Riester-Rente muss deshalb während der Ansparphase häufig nicht vorzeitig aufgelöst werden, spätere Auszahlungen können jedoch als Einkommen berücksichtigt werden.

Familien- und Erbstücke können ebenfalls geschützt sein, wenn ihr persönlicher Erinnerungswert den möglichen Verkaufserlös deutlich übersteigt. Bei Fahrzeugen, Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlagen kommt es dagegen stärker auf den Wert, die Verwertbarkeit und die persönlichen Umstände an.

Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge kann im Einzelfall zusätzlich geschützt sein. Ein gewöhnliches Sparkonto mit dem handschriftlichen Vermerk „Beerdigung“ reicht dafür allerdings regelmäßig nicht aus.

Was passiert, wenn das Konto über dem Freibetrag liegt?

Ein Kontostand oberhalb der Grenze führt nicht dazu, dass Grundsicherung für alle Zukunft ausgeschlossen ist. Der übersteigende Teil muss jedoch grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Eine alleinstehende Rentnerin mit 12.000 Euro verwertbarem Geldvermögen liegt 2.000 Euro über ihrem Schutzbetrag. Sie muss nicht die gesamten 12.000 Euro verbrauchen, sondern darf grundsätzlich 10.000 Euro behalten.

Sinkt ihr verwertbares Vermögen durch gewöhnliche Lebenshaltungskosten oder notwendige Ausgaben auf die Grenze, kann Hilfebedürftigkeit entstehen. Der Antrag sollte dennoch nicht unnötig hinausgeschoben werden, weil Grundsicherung im Alter frühestens für den Monat der Antragstellung erbracht wird.

Ist ein Vermögenswert nicht kurzfristig verwertbar oder würde ein sofortiger Verkauf eine besondere Härte auslösen, kann nach § 91 SGB XII vorübergehend eine darlehensweise Leistung in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des Einzelfalls geprüft.

Geld kurz vor dem Antrag zu verschenken ist keine gute Idee

Wer sein Guthaben kurz vor der Antragstellung an Kinder, Enkel oder andere Personen überweist, beseitigt das Vermögen nicht zwangsläufig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten entstehen.

Das Sozialamt kann prüfen, ob ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung besteht und ob dieser Anspruch verwertbares Vermögen darstellt. Bei einer Verarmung des Schenkers kann die Rückforderung einer Schenkung unter Umständen noch Jahre später verlangt werden.

Der Versuch, Guthaben durch Schenkungen vor der Behörde zu verbergen, kann außerdem zu einer Ablehnung, Rückforderung oder einem Kostenersatz führen. Unser Artikel „Erspartes kurz vor dem Antrag verschenkt“ zeigt, welche Folgen eine solche Übertragung haben kann.

Abhebungen machen das Geld nicht unsichtbar

Auch eine größere Bargeldabhebung unmittelbar vor dem Antrag senkt das Vermögen nicht automatisch. Das abgehobene Geld bleibt als Bargeld Teil des Vermögens, solange es noch vorhanden ist.

Sozialamt und Jobcenter dürfen außerdem Kontoauszüge und Nachweise zu auffälligen Überweisungen oder Abhebungen anfordern. Antragsteller müssen deshalb erklären können, wofür größere Beträge verwendet wurden.

Notwendige Ausgaben für Miete, Stromnachzahlungen, eine defekte Waschmaschine, medizinische Hilfen oder andere angemessene Bedürfnisse sind nicht mit einer Vermögensverschiebung gleichzusetzen. Ungewöhnlich hohe Barabhebungen ohne nachvollziehbaren Verwendungsnachweis können dagegen weitere Nachfragen auslösen.

Welche Unterlagen das Amt verlangen kann

Beim Antrag müssen grundsätzlich alle Konten, Sparbücher, Geldanlagen und sonstigen Vermögenswerte angegeben werden. Dazu können auch Konten gehören, die derzeit kaum genutzt werden oder nur ein geringes Guthaben aufweisen.

Die Behörde kann aktuelle Kontoauszüge sowie Nachweise über Sparguthaben, Versicherungen und Wertpapierdepots verlangen. Bei Gemeinschaftskonten wird geprüft, wem das vorhandene Guthaben wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Bestimmte besonders persönliche Angaben in Buchungstexten dürfen unter engen Voraussetzungen geschwärzt werden. Beträge, Buchungsdaten und Angaben, die für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigt werden, müssen jedoch erkennbar bleiben.

Praxisbeispiel: Rentnerin besitzt 11.800 Euro

Die 73-jährige Marianne erhält eine kleine Altersrente und möchte ergänzende Grundsicherung beantragen. Auf ihrem Girokonto befinden sich 8.500 Euro, auf einem Sparbuch liegen 3.000 Euro und zu Hause bewahrt sie 300 Euro Bargeld auf.

Ihr gesamtes Geldvermögen beträgt damit 11.800 Euro. Als alleinstehende Antragstellerin darf Marianne grundsätzlich 10.000 Euro behalten, sodass 1.800 Euro oberhalb des Freibetrags liegen.

Marianne verwendet den übersteigenden Betrag in den folgenden Wochen für ihre Miete, eine fällige Stromrechnung und den notwendigen Ersatz ihres defekten Kühlschranks. Sie bewahrt Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und informiert das Sozialamt über den gesunkenen Kontostand.

Sobald ihr verwertbares Vermögen die Grenze nicht mehr überschreitet, kann sie bei weiterhin unzureichender Rente Grundsicherung erhalten. Die monatliche Rentenzahlung wird bei der Berechnung weiterhin als Einkommen berücksichtigt.

Häufige Fragen zum Bankguthaben bei der Grundsicherung 1. Wie viel Geld darf ein alleinstehender Rentner auf dem Konto haben?

Bei der Grundsicherung im Alter dürfen Alleinstehende grundsätzlich bis zu 10.000 Euro als geschütztes Geldvermögen behalten. Dabei werden Bankguthaben, Bargeld und andere verwertbare Geldwerte zusammengerechnet.

2. Dürfen Ehepaare bei der Grundsicherung 20.000 Euro behalten?

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Zusätzlich werden das Einkommen und weitere verwertbare Vermögenswerte beider Personen geprüft.

3. Gilt der Freibetrag für jedes Bankkonto einzeln?

Nein, die Guthaben sämtlicher Konten werden zusammengerechnet. Das Verteilen von Geld auf Girokonto, Sparbuch und Tagesgeldkonto erhöht den Freibetrag nicht.

4. Wird die monatliche Rente zum Bankvermögen gerechnet?

Die laufende Rentenzahlung gilt im Zuflussmonat grundsätzlich als Einkommen. Bereits angesparte und noch vorhandene Beträge werden dagegen als Vermögen geprüft.

5. Darf ich überschüssiges Guthaben vor dem Antrag meinen Kindern schenken?

Eine Schenkung kurz vor dem Antrag ist riskant und kann einen Rückforderungsanspruch auslösen. Das Sozialamt kann verlangen, dass ein durchsetzbarer Anspruch gegen die beschenkte Person geltend gemacht wird.

6. Wie viel Erspartes dürfen Arbeitsuchende seit Juli 2026 besitzen?

Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gelten altersabhängige Beträge. Geschützt sind 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro von 30 bis 39 Jahren, 12.500 Euro von 40 bis 49 Jahren und 20.000 Euro ab 50 Jahren.

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Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung

14. September 2026 - 7:56

Wer bereits Wohngeld erhält, muss nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung nicht damit rechnen, dass die geplanten Kürzungen zum 1. Januar 2027 automatisch in einen laufenden Bescheid eingreifen.

Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Für viele Betroffene verschiebt sich die finanzielle Belastung damit um mehrere Monate.

Die Entwarnung gilt allerdings nur vorübergehend. Sobald ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, können die dann geltenden Berechnungsregeln angewendet werden, sofern die Wohngeldreform in der vorgesehenen Form Gesetz wird.

Laufender Wohngeld-Bescheid soll zunächst geschützt bleiben

Die Bundesregierung hat ausdrücklich erklärt, dass in bestehende Wohngeldbescheide wegen der geplanten Neuregelung nicht eingegriffen werden soll. Das ist vor allem für Haushalte wichtig, deren aktueller Bewilligungszeitraum weit in das Jahr 2027 hineinreicht.

Ein Bescheid, der beispielsweise bis zum 31. August 2027 läuft, soll deshalb nicht allein wegen der neuen Wohngeldregeln bereits zum 1. Januar 2027 gekürzt werden. Der bisher bewilligte Betrag kann grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums weiterlaufen.

Wie weit dieser Schutz im Einzelfall reichen kann, hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann“ erläutert.

Wohngeld wird meistens für zwölf Monate bewilligt

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Wenn voraussichtlich keine erheblichen Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen eintreten, kann der Zeitraum in bestimmten Fällen auch auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.

Damit kann der Zeitpunkt, an dem der aktuelle Bescheid endet, für Wohngeldbezieher erheblich an Bedeutung gewinnen. Ein Haushalt mit einem langen Bewilligungszeitraum kann von den heutigen Berechnungswerten länger profitieren als ein vergleichbarer Haushalt, dessen Bewilligung bereits Anfang 2027 endet.

Ende des laufenden Bescheids Folge der geplanten Reform Wann neue Regeln greifen könnten 31. Dezember 2026 Schutz endet vor Reformstart Ab neuem Zeitraum 2027 30. Juni 2027 Bisheriger Bescheid läuft zunächst weiter Ab folgendem Bewilligungszeitraum 31. Dezember 2027 Schutz kann nahezu das gesamte Jahr 2027 reichen Bei anschließender Neubewilligung Bescheid reicht bis 2028 Bei entsprechend langem Bewilligungszeitraum kann der Schutz noch länger wirken Nach Ende des laufenden Bescheids Warum der nächste Wohngeld-Bescheid deutlich niedriger ausfallen kann

Die Bundesregierung plant mehrere Veränderungen gleichzeitig. Nach dem vom Bundeskabinett am 6. Juli 2026 beschlossenen Gesetzentwurf soll die für 2027 vorgesehene Fortschreibung des Wohngeldes ausgesetzt, die Heizkostenkomponente reduziert und die Wohngeldberechnung verändert werden.

Dadurch kann ein Haushalt nach Ablauf seines geschützten Bescheids weniger Wohngeld erhalten, obwohl sich Einkommen, Miete und Haushaltsgröße überhaupt nicht verändert haben. Besonders gefährdet sind Haushalte, die schon heute nur einen vergleichsweise kleinen Zuschuss bekommen.

Eine ausführliche Darstellung der geplanten Einschnitte finden Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Wohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen treffen alle Mieter“.

Heizkostenkomponente soll deutlich sinken

Ein besonders spürbarer Bestandteil der Reform betrifft die Berücksichtigung der Heizkosten. Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll nach dem Regierungsentwurf halbiert werden, während der zusätzliche Bestandteil für die CO₂-Bepreisung davon getrennt zu betrachten ist.

Für Haushalte mit hohen tatsächlichen Heizkosten ist das problematisch, weil das Wohngeld die Heizkosten ohnehin nicht anhand der individuellen Rechnung übernimmt. Stattdessen werden pauschale Beträge in die Berechnung einbezogen.

Mehr dazu lesen Sie im Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.

Der Jahreswechsel allein beendet einen laufenden Anspruch nicht

Für Wohngeldbezieher ist deshalb ein Punkt besonders wichtig: Der 1. Januar 2027 soll nicht automatisch dazu führen, dass die Wohngeldstelle einen bestehenden Bescheid neu berechnet. Die Bundesregierung formuliert ausdrücklich, dass bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen.

Wer beispielsweise im September 2026 einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum begonnen hat, könnte deshalb nach den derzeitigen Planungen noch bis zum Ende dieses Zeitraums unter dem bisherigen Bescheid bleiben. Erst danach wäre der Anspruch nach dem dann geltenden Recht neu zu berechnen.

Der Weiterleistungsantrag kann zum finanziellen Wendepunkt werden

Der kritischste Zeitpunkt ist damit häufig nicht der 1. Januar 2027, sondern das Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums. Wer weiterhin Wohngeld benötigt, muss grundsätzlich einen Weiterleistungsantrag stellen.

Das zuständige Bundesministerium empfiehlt, diesen möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen, damit es nicht zu einer Unterbrechung der Zahlung kommt.

Ein früh gestellter Antrag bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dauerhaft die alten Berechnungswerte gelten. Für die anzuwendenden Regeln kommt es unter anderem auf den neuen Bewilligungszeitraum und die gesetzlichen Übergangsvorschriften an.

Ein laufender Bescheid ist trotzdem nicht völlig unangreifbar

Der angekündigte Bestandsschutz darf nicht missverstanden werden. Er bedeutet nicht, dass ein bereits erlassener Wohngeldbescheid unabhängig von Veränderungen im Haushalt unter allen Umständen unverändert bleibt.

Nach dem geltenden Wohngeldgesetz kann eine Neuberechnung beispielsweise erforderlich werden, wenn sich das Einkommen deutlich erhöht, die berücksichtigungsfähige Miete erheblich sinkt oder sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verändert. § 27 Wohngeldgesetz sieht dafür ausdrücklich Anpassungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums vor.

Der angekündigte Schutz bezieht sich daher vor allem darauf, dass die geplanten neuen Berechnungswerte nicht allein wegen ihres Inkrafttretens rückwirkend auf bereits geschützte Bewilligungszeiträume übertragen werden sollen.

Auch eine Erhöhung während des laufenden Bezugs kann möglich sein

Verändern sich die persönlichen Verhältnisse zugunsten des Wohngeldbeziehers, kann ebenfalls eine Neuberechnung interessant sein. Das gilt beispielsweise bei einer erheblichen Verringerung des Gesamteinkommens oder bestimmten Erhöhungen der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.

Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie einen laufenden Bescheid unter keinen Umständen anfassen sollten. Eine Veränderung kann je nach Situation auch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.

Welche Faktoren den Zuschuss erhöhen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“.

Reform ist noch nicht endgültig abgeschlossen

Bei allen Berechnungen für 2027 muss berücksichtigt werden, dass es sich weiterhin um ein Gesetzgebungsverfahren handelt. Das Bundeskabinett hat den Entwurf zwar bereits beschlossen, die endgültige gesetzliche Regelung steht jedoch erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens fest.

Vorgesehen ist bislang ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis zum endgültigen Abschluss können sich einzelne Regelungen noch verändern.

Für Wohngeldbezieher lohnt jetzt der Blick auf das Enddatum

Betroffene sollten deshalb ihren aktuellen Wohngeldbescheid hervorholen und zunächst prüfen, bis zu welchem Datum Wohngeld bewilligt wurde. Dieses Datum zeigt, wie lange der aktuelle Bewilligungszeitraum noch läuft und wann voraussichtlich eine neue Berechnung ansteht.

Je weiter der bestehende Bescheid in das Jahr 2027 hineinreicht, desto später können sich die geplanten Kürzungen bemerkbar machen. Das kann insbesondere bei Rentnern, Alleinerziehenden und Haushalten mit niedrigem Erwerbseinkommen finanziell einen erheblichen Unterschied ausmachen.

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Wohngeld muss in vielen Fällen zurückgezahlt werden

14. September 2026 - 7:54

Das Wohngeld ist eine Sozialleistung und muss im Grundsatz nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies der Fall sein kann.

Im Januar letzten Jahres ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ haben nun rund zwei Millionen statt bisher 600.000 Haushalte Anspruch auf einen Zuschuss zum Wohngeld.

Wichtig ist jetzt: Müssen Sie Wohngeld zurückzahlen? Wenn ja, warum und in welchen Fällen?

Das Wohngeld ist ein Zuschuss

Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Ihnen als Zuschuss gezahlt wird. Beim Wohngeld zahlt diesen Zuschuss die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie gemeldet sind.

Ein staatlicher Zuschuss ist so definiert, dass er nicht zurückgezahlt werden muss, solange die Berechtigung besteht, ihn zu erhalten.

Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?

Wohngeld wird Haushalten mit einem geringen Einkommen ausgezahlt, das nur knapp über der Grenze liegt, an der eine Grundsicherung bezahlt wird. Es gilt also für Menschen, die zwar zuviel verdienen, um eine Grundsicherung zu erhalten, aber zuwenig, um von hrem Einkommen die Miete sichern zu können oder Wohneigentum zu halten. Dazu zählen Familien wie Alleinerziehende, Senioren mit geringer Rente.

Das Wohngeldgesetz regelt konkret, wem ein Anspruch zusteht. Das können sowohl Mieter:innen wie Wohneigentümer:innen sein.

Wie bekommen Sie Wohngeld?

Wohngeld ist keine automatische Leistung, sondern muss beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Betroffenen einen Bescheid, in dem festgelegt wird, wie lange das Geld gezahlt wird. Die Regeldauer beträgt ein Jahr. Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Wann müssen Sie Wohngeld zurückzahlen?

Wenn das Wohngeld bewilligt wurde, Sie also als anspruchberechtigt gelten, müssen Sie das Wohngeld für die Zeit, in der die Berechtigung galt, nicht zurückzahlen. Sie sind aber verpflichtet, Änderungen in ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen der zuständigen Behörde / ihren Sachbearbeiter melden.

Dazu gehört:

  • Ortswechsel durch Umzug,
  • Einzug von Untermieter / senkende Mietkosten
  • und alle anderen Wechsel der Wohnsituation, die sich auf die Leistungen auswirken.

Solche Änderungen können nicht nur zum Verlust des Wohngeldanspruchs führen. Wenn Sie diese nicht oder zu spät melden, so dass nach einer Kostensenkung oder einem Umzug mit geänderter Zuständigkeit der Stadt oder Gemeinde weiterhin Wohngeld gezahlt wird, kann die zuständige Behörde das in dieser Zeit gezahlte Wohngeld zurückfordern.

Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht

Das Wohngeld zahlt die Stadt oder Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Ziehen Sie jetzt um, ohne sich für die alte Meldeadresse ab- und für die neue anzumelden, dann verstoßen Sie gegen die gesetzliche Meldepflicht.

In diesem Fall sind an die Meldepflicht und Meldeadresse gekoppelte Leistungen zurückzuzahlen.

Das gilt ebenso, wenn Sie bei Geschehen rund um ihre Wohnung, das die Wohngeldzahlungen beinflussen könnte, keine Meldung erstatten.

Wichtiger Hinweis: Auf Seite Acht des Wohngeldantrages steht ausdrücklich, dass Sie verpflichtet sind, bei bestimmten Ereignissen, die maßgebend sind, um Leistungen zu gewähren, unverzüglich Meldung zu erstatten.

Was müssen Sie melden?

Unverzüglich melden müssen Sie, wenn sich ihr Einkommen erhöht und damit die Belastungen verringert.

Als relevant gelten dabei Veränderungen um mehr als 15 Prozent de monatlichen Einkommens. Gemeldet werden muss auch, wenn sich die Anzahl der Mitglieder im Haushalt ändert, sei es, dass der Sohn aus- oder die Schwiegermutter einzieht.

Geldbuße und Strafverfolgung

Verstöße gegen die Melde- und Mitteilungspflicht führen nicht nur dazu, dass Sie Wohngeld zurückzahlen müssen.

Auch eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro ist möglich. Es kann sogar sein, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden.

Das gilt, wenn Ihnen vorgeworfen wird, vorsätzlich Leistungen beanprucht zu haben, die Ihnen nicht zustehen und dazu wahre Tatsachen verschwiegen oder die Unwahrheit gesagt haben.

Betrugsverfahren beim Wohngeld

Hier greift der Betrugsparagraf §253, Abs 1, StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Gaspreise: Haushalten drohen bis zu 600 Euro Mehrkosten

14. September 2026 - 7:51

Die Gaspreise ziehen vor Beginn der Heizperiode wieder deutlich an. Für Millionen Haushalte könnte das bedeuten, dass Heizen im kommenden Winter erheblich teurer wird und bestehende Abschläge nach oben angepasst werden.

Verivox hatte bereits im August davor gewarnt, dass bei einem anhaltend hohen Preisniveau auch Bestandskunden mit Preissteigerungen von etwa zehn bis 20 Prozent rechnen müssen. Bei einem Haushalt mit hohem Gasverbrauch können daraus Mehrbelastungen von mehreren Hundert Euro im Jahr entstehen.

Besonders problematisch ist die Entwicklung für Menschen, die Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe beziehen. Denn steigende Gaspreise treffen dort auf kommunale Heizkostengrenzen, die teilweise nicht schnell genug an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst werden.

Gaspreise haben im September ein Drei-Jahres-Hoch erreicht

Die Situation hat sich seit der ersten Warnung von Verivox weiter verschärft. Anfang September erreichte der europäische Gaspreis nach Angaben des Vergleichsportals den höchsten Stand seit mehr als drei Jahren.

Der niederländische TTF-Gaspreis stieg zeitweise auf knapp 74 Euro je Megawattstunde. Für Verbraucher wirken sich solche Bewegungen nicht sofort vollständig aus, weil viele Versorger Gas längerfristig einkaufen.

Je länger das hohe Preisniveau anhält, desto größer wird jedoch der Druck auf die Endkundentarife. Verivox hatte deshalb bereits davor gewarnt, dass früher oder später auch bestehende Verträge von Preiserhöhungen betroffen sein können.

Weitere Informationen zur aktuellen Entwicklung veröffentlicht Verivox in seiner Analyse zu den steigenden Gaspreisen. Auch Telepolis berichtet über mögliche Mehrkosten von bis zu 600 Euro.

20.000 Kilowattstunden Gas kosten inzwischen mehr als 2.300 Euro

Wie stark Haushalte betroffen sind, hängt vom Verbrauch, vom Tarif, vom Wohnort und vom Anbieter ab. Verivox errechnete Anfang September für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden durchschnittliche Gaskosten von rund 2.351 Euro.

Gleichzeitig bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Grundversorgung und günstigeren Tarifen. Gerade Haushalte, die seit Jahren beim Grundversorger geblieben sind, können deshalb deutlich höhere Kosten haben als vergleichbare Haushalte mit einem günstigeren Vertrag.

Entwicklung Mögliche Folge Bedeutung für Haushalte Höhere Großhandelspreise Versorger erhöhen Endkundenpreise zeitversetzt Höhere monatliche Abschläge Preisanstieg um 10 bis 20 Prozent Mehrere Hundert Euro zusätzliche Jahreskosten möglich Besonders belastend bei hohem Gasverbrauch Höhere Nebenkosten Vermieter erhöhen Heizkostenvorauszahlungen Auch Mieter ohne eigenen Gasvertrag betroffen Grundsicherung oder Sozialhilfe Höhere Heizkosten müssen neu geprüft werden Alte Heizkostengrenzen können problematisch werden Warum steigende Gaspreise für Leistungsbezieher besonders wichtig sind

Bei Menschen im Leistungsbezug geht es nicht nur darum, ob sie sich die höheren Abschläge leisten können. Es stellt sich zusätzlich die Frage, in welcher Höhe Jobcenter oder Sozialämter die neuen Heizkosten als Bedarf anerkennen.

Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Jobcenter jede beliebige Heizkostenforderung ungeprüft übernehmen müssen.

Umgekehrt dürfen sie aber auch nicht allein deshalb kürzen, weil eine Rechnung oder ein neuer Abschlag einen bestimmten Eurobetrag überschreitet. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit und die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Haushalts.

Wie wichtig eine individuelle Prüfung ist, zeigt auch ein aktueller Beitrag von gegen-hartz.de: Jobcenter dürfen eine Heizkostennachzahlung nicht einfach pauschal ablehnen.

Ein Heizkostengrenzwert ist nicht automatisch eine absolute Obergrenze

Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit der Angemessenheit von Heizkosten beschäftigt. Besonders wichtig ist das Urteil vom 19. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R.

Danach dient eine Überschreitung von Werten des Heizkostenspiegels zunächst als Hinweis darauf, dass Heizkosten möglicherweise unangemessen hoch sind. Der errechnete Wert funktioniert aber nicht wie eine absolute Deckelung, oberhalb derer automatisch nicht mehr gezahlt werden dürfte.

Vielmehr muss geprüft werden, warum höhere Heizkosten entstanden sind. Gebäudebeschaffenheit, Heizungsart, Wohnsituation oder individuelle Besonderheiten können beispielsweise dazu führen, dass ein höherer Bedarf trotzdem anzuerkennen ist.

Eine vergleichbare Problematik hatte gegen-hartz.de bereits in dem Beitrag „Gaspreise gestiegen – Jobcenter muss Heizkostengrenzwerte anpassen“ aufgegriffen.

Alte Euro-Grenzen werden bei starken Preissprüngen zum Problem

Besonders kritisch wird es, wenn ein Leistungsträger mit einem über längere Zeit unveränderten Geldbetrag arbeitet. Steigt der Gaspreis deutlich, kann ein Haushalt exakt die gleiche Energiemenge verbrauchen wie im Vorjahr und trotzdem plötzlich oberhalb der bisherigen Grenze liegen.

Das Heizverhalten hat sich dann nicht verändert. Allein der Preis pro Kilowattstunde ist gestiegen.

Eine solche Entwicklung darf bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. Andernfalls würde aus einer Preissteigerung am Energiemarkt rechnerisch ein angeblich unangemessenes Heizverhalten des Leistungsberechtigten.

Beispiel zeigt das Problem einer starren Heizkostengrenze

Angenommen, ein Haushalt benötigt jährlich 12.000 Kilowattstunden Gas und verbraucht Jahr für Jahr ungefähr dieselbe Menge. Bei einem Gaspreis von zehn Cent entstehen dafür rechnerisch 1.200 Euro Verbrauchskosten.

Steigt der Preis auf zwölf Cent, entstehen bei exakt demselben Verbrauch bereits 1.440 Euro. Der Haushalt hat also nicht mehr geheizt, sondern muss lediglich 240 Euro mehr für dieselbe Energiemenge bezahlen.

Würde das Jobcenter trotzdem unverändert eine alte Grenze von beispielsweise 1.200 Euro anwenden, müsste der Leistungsberechtigte die Preisdifferenz aus seinem Regelbedarf finanzieren. Genau an diesem Punkt muss geprüft werden, ob die verwendete Angemessenheitsgrenze die aktuellen Preisverhältnisse überhaupt noch realistisch abbildet.

Jobcenter dürfen Heizkosten nicht einfach nach Belieben festsetzen

Allerdings wäre auch die Aussage zu weitgehend, dass jede in Euro festgelegte Heizkostengrenze automatisch rechtswidrig ist. Das SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Regelungen zur Bestimmung angemessener Heizaufwendungen.

Solche Werte brauchen jedoch eine nachvollziehbare Grundlage. Sie müssen die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigen und dürfen die notwendige Prüfung besonderer Umstände des einzelnen Haushalts nicht vollständig verdrängen.

Das wird bei stark schwankenden Energiepreisen besonders bedeutsam. Ein Wert, der bei einem Gaspreis von acht Cent je Kilowattstunde plausibel gewesen sein mag, muss bei Preisen von zwölf oder 13 Cent nicht mehr denselben Aussagewert besitzen.

Auch Sozialämter dürfen nicht einfach mit veralteten Werten arbeiten

Für Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter gelten teilweise andere gesetzliche Regelungen. Nach § 35 SGB XII können Heizbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine monatliche Pauschale bestimmt werden.

Das Gesetz verlangt dabei aber ausdrücklich, dass persönliche und familiäre Verhältnisse sowie Größe und Beschaffenheit der Wohnung, vorhandene Heizmöglichkeiten und örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Eine Heizkostenpauschale darf deshalb nicht völlig losgelöst von der tatsächlichen Situation festgelegt werden.

Steigen Energiepreise innerhalb kurzer Zeit erheblich, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ältere Pauschalen die realen Kosten noch ausreichend abbilden. Sozialhilfeträger müssen ihre Berechnungsgrundlagen deshalb ebenfalls daraufhin überprüfen.

600 Euro Mehrkosten können für Grundsicherungsbezieher nicht aus dem Regelbedarf finanziert werden

Für Haushalte außerhalb des Leistungsbezugs sind 400 oder 600 Euro zusätzliche Heizkosten bereits eine erhebliche Belastung. Für Menschen mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter können solche Beträge jedoch existenzielle Folgen haben.

Der Regelbedarf ist nicht dafür vorgesehen, dauerhaft erhebliche nicht anerkannte Heizkosten aufzufangen. Werden tatsächlich notwendige Heizaufwendungen zu niedrig angesetzt, fehlt das Geld zwangsläufig bei Lebensmitteln, Kleidung oder anderen alltäglichen Ausgaben.

Gerade deshalb ist eine realitätsgerechte Angemessenheitsprüfung so wichtig. Eine Energiepreiskrise darf nicht indirekt dazu führen, dass Menschen ihre Wohnung nicht ausreichend beheizen können.

Neue Abschlagsforderung sollte sofort beim Jobcenter eingereicht werden

Erhöht der Energieversorger oder Vermieter die monatliche Heizkostenvorauszahlung, sollten Leistungsbezieher die Änderung zeitnah beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen. Sinnvoll sind insbesondere das Schreiben über den neuen Abschlag und Unterlagen, aus denen Tarif, Verbrauch und Preisentwicklung hervorgehen.

Lehnt die Behörde die höheren Kosten mit dem Hinweis auf eine Heizkostenobergrenze ab, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, aus welchem Jahr die verwendeten Werte stammen und auf welcher Datengrundlage sie beruhen.

Bei erheblichen Differenzen kann ein Widerspruch gegen den Bescheid in Betracht kommen. Ob ein Anspruch auf vollständige Übernahme besteht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.

Praxisbeispiel: Jobcenter erkennt nur den alten Abschlag an

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin zahlt bislang monatlich 105 Euro für Gas. Wegen gestiegener Beschaffungskosten erhöht ihr Versorger den Abschlag auf 130 Euro, obwohl sich ihr Verbrauch gegenüber dem Vorjahr kaum verändert hat.

Das Jobcenter erkennt zunächst weiterhin nur 105 Euro an und verweist auf seinen bisherigen Heizkostenwert. Die Frau reicht daraufhin ihre Jahresabrechnung, den neuen Tarif und die Mitteilung des Versorgers ein und verlangt eine erneute Prüfung der Angemessenheit.

Das Jobcenter kann die zusätzlichen 25 Euro nicht allein mit dem Argument zurückweisen, sein bisheriger Eurobetrag sei überschritten. Es muss prüfen, ob der tatsächliche Verbrauch angemessen ist und ob der höhere Betrag lediglich auf den gestiegenen Gaspreis zurückzuführen ist.

Der Beitrag Gaspreise: Haushalten drohen bis zu 600 Euro Mehrkosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mietrecht: Beim Auszug Wände streichen – Es gibt ein neues Gesetz

14. September 2026 - 7:50

In den Beratungsstellen der Mietervereine klingeln derzeit die Telefone: Wer demnächst auszieht, will wissen, ob er die Wände wirklich noch streichen muss. Häufig fällt der Satz, es gebe doch „seit Kurzem ein neues Gesetz“, das Mietende von allen Schönheitsreparaturen befreie.

Tatsächlich existiert eine solche Reform nicht. Weder der Bundestag noch das Bundesjustizministerium haben in den vergangenen Jahren eine Neuregelung beschlossen, die die Pflichtenverteilung in § 535 BGB auf den Kopf stellen würde. Die einschlägige Norm feiert 2025 ihr 125‑jähriges Bestehen – inhaltlich nahezu unverändert.

Gesetzlicher Ausgangspunkt: Instandhaltung ist Vermietersache

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Diese Pflicht umfasst auch das Beseitigen oberflächlicher Abnutzungsspuren, also das Streichen von Wänden, das Lackieren von Türen oder das Tapezieren.

Im Kern ist das bis heute unstreitig. Erst die Vertragsfreiheit öffnet die Tür dafür, die Arbeiten auf die Mietpartei zu übertragen.

Vertragsklauseln unter der Lupe: Wann die Abwälzung wirksam ist

Ob Mietende tatsächlich pinseln oder tapezieren müssen, entscheidet sich deshalb fast immer am Wortlaut ihres Vertrages. Zulässig bleibt eine Übertragung nur, wenn sie angemessen ausgestaltet ist.

Starre Fristen („Küche alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre“) benachteiligen Mieterinnen und Mieter unangemessen und sind unwirksam, ebenso Klauseln, die eine Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verlangen.

Gültig sein kann dagegen eine flexible Regelung, in der sich der Renovierungsbedarf am Grad der Abnutzung orientiert.

Der Zustand bei Einzug: Dreh‑ und Angelpunkt aller Streitfragen

Ein weiterer Prüfstein ist die Frage, wie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses aussah. Wurde sie unrenoviert überlassen und gab es dafür keinen Ausgleich, darf der Vermieter am Ende regelmäßig nicht die Rückgabe in frisch gestrichenem Zustand verlangen.

Wer sich auf diese Ausnahme berufen will, trägt jedoch die Beweislast. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30. Januar 2024 bekräftigt: Ohne Foto‑ oder Protokollbelege für den ungepflegten Ausgangszustand bleibt die Klausel wirksam, und die Renovierungspflicht greift.

Die Rechtsprechung entwickelt Details, nicht das Parlament

Die immer wieder zitierten „neuen Regeln“ beruhen deshalb nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer Serie höchstrichterlicher Entscheidungen der vergangenen Jahre.

Seit 2015 hat der BGH starre Fristen gekippt, farbliche Beschränkungen beanstandet und Quotenabgeltungsklauseln untersagt. 2020 stellte er zudem klar, dass Mietende sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie vor dem Auszug eine vormals unrenovierte Wohnung in einen deutlich besseren Zustand versetzt haben wollen.

Das alles ist Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens, keine Parlamentsreform.

Typische Missverständnisse und ihre Auflösung

Die Annahme, jede Renovierungspflicht sei seit 2024 aufgehoben, speist sich oft aus missverständlich betitelten Ratgebertexten im Internet.

Seriöse Verbraucherorganisationen bestätigen hingegen den Fortbestand der Grundsystematik: Vermietende bleiben instandhaltungspflichtig, können diese Pflicht aber weiterhin wirksam – wenn auch nicht schrankenlos – per Vertrag übertragen.

Praktische Konsequenzen für Mietende

Wer kurz vor dem Auszug steht, sollte daher zunächst den Mietvertrag prüfen und mit dem Übergabeprotokoll aus der Einzugsphase vergleichen. Lässt sich anhand von Fotos belegen, dass die Wohnung bereits abgewohnt war, spricht viel dafür, dass eine Endrenovierungsklausel unwirksam ist.

Fehlen solche Nachweise, empfiehlt sich ein fachkundiger Blick in die Vertragsformulierung: Enthält sie flexible, am Zustand orientierte Vorgaben, kann die Pflicht bestehen.

Kommen Zweifel auf, lohnt der Weg zur Rechtsberatung beim Mieterverein oder zu einer spezialisierten Anwältin, denn ein verweigerter Anstrich kann schnell vierstellige Forderungen nach sich ziehen.

Viele Fallstricke

Der viel beschworene Paradigmenwechsel im Schönheitsreparaturenrecht ist ausgeblieben. Stattdessen bleiben Mietende gut beraten, ihre individuellen Vereinbarungen sorgfältig zu analysieren und Beweise für den Wohnungszustand zu sichern.

Wer sich auf Internetgerüchte über ein vermeintlich mietfreundliches „neues Gesetz“ verlässt, riskiert am Ende kostspielige Auseinandersetzungen – und steht doch wieder mit Farbrolle oder Malerrechnung da.

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Rente und Steuern 2027: Neue Grenze sorgt für Verwirrung

14. September 2026 - 7:48

Für Millionen Rentnerinnen und Rentner dürfte sich 2027 eine wichtige Steuergrenze verändern. Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für die Einkommensteuerreform soll der Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen.

Doch die neue Grenze führt schnell zu einem Missverständnis. Eine Jahresrente von mehr als 12.564 Euro bedeutet keineswegs automatisch, dass darauf Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Umgekehrt kann auch ein Rentner mit einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente steuerpflichtig werden, wenn weitere Einkünfte hinzukommen. Entscheidend sind der steuerpflichtige Rentenanteil, der persönliche Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte sowie abzugsfähige Ausgaben.

Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigen

Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.

2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Nach dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll er im kommenden Jahr auf 12.564 Euro steigen.

Das wären 216 Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht der Entwurf bereits einen weiteren Anstieg auf 12.900 Euro vor.

Wichtig ist allerdings der derzeitige Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Die 12.564 Euro sind bislang Bestandteil eines Regierungsentwurfs und damit noch nicht endgültig beschlossen.

12.564 Euro sind keine steuerfreie Rentengrenze

Gerade bei Rentnern wird der Grundfreibetrag häufig mit einer steuerfreien Bruttorente verwechselt. Das sind jedoch zwei völlig unterschiedliche Größen.

Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Die Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt in vielen Fällen deutlich darüber, ohne dass deshalb sofort Einkommensteuer entstehen muss.

Das liegt unter anderem daran, dass nicht bei jedem Rentner die gesamte gesetzliche Rente steuerlich angesetzt wird. Zusätzlich können beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten das steuerpflichtige Einkommen reduzieren.

Wie sich Freibeträge bereits 2026 auswirken, zeigt unser ausführlicher Überblick zu den Steuerfreibeträgen für Rentner.

Neurentner 2027 müssen 84,5 Prozent ihrer Rente versteuern

Wer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, fällt nach der derzeitigen Rechtslage unter einen Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent. Damit bleiben rechnerisch 15,5 Prozent zunächst außerhalb der Besteuerung.

Dieser Prozentsatz bedeutet nicht, dass 84,5 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der gesetzlichen Rente in die weitere steuerliche Berechnung einbezogen wird.

Der persönliche steuerfreie Teil der Rente wird anschließend als Eurobetrag ermittelt und grundsätzlich dauerhaft festgeschrieben. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen persönlichen Rentenfreibetrag dagegen nicht entsprechend.

Deshalb kann eine Rentenerhöhung dazu führen, dass ein Bestandsrentner erstmals über die steuerlich relevante Grenze kommt. Das kann selbst dann passieren, wenn viele Jahre zuvor noch keine Einkommensteuer angefallen ist.

So unterscheiden sich die wichtigen Werte Steuerwert 2026 2027 nach aktuellem Stand Grundfreibetrag Alleinstehende 12.348 Euro 12.564 Euro geplant Entsprechende Grenze bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro 25.128 Euro geplant Besteuerungsanteil für Neurentner 84 Prozent 84,5 Prozent Steuerfreier Anteil für neuen Rentenjahrgang 16 Prozent 15,5 Prozent

Die Tabelle zeigt einen gegenläufigen Effekt. Der Grundfreibetrag soll steigen, gleichzeitig erhöht sich für Menschen mit erstmaligem Rentenbeginn 2027 der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente um einen halben Prozentpunkt.

Welche Seite im Einzelfall stärker wirkt, hängt deshalb von der persönlichen Situation ab. Bei Bestandsrentnern ist wiederum der bereits festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag zu beachten.

Bestandsrentner bekommen nicht plötzlich einen neuen Rentenfreibetrag

Wer bereits seit mehreren Jahren Rente bezieht, darf nicht einfach 15,5 Prozent seiner Rente des Jahres 2027 steuerfrei lassen. Für diese Rentner gilt weiterhin der persönliche Rentenfreibetrag, der anhand ihres damaligen Rentenbeginns ermittelt wurde.

Wer beispielsweise bereits 2020 in Rente gegangen ist, hatte einen anderen Besteuerungsanteil als jemand, der 2027 erstmals Altersrente erhält. Der daraus entstandene steuerfreie Eurobetrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Das ist besonders nach mehreren Rentenerhöhungen wichtig. Weil der persönliche Freibetrag nicht im gleichen Umfang mitwächst, steigt der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe der Jahre häufig an.

Weitere Beispiele zu diesem Effekt finden Sie in unserem Beitrag zur steuerfreien Bruttorente und Rentenbesteuerung.

Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast senken

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil ist es noch ein weiter Weg bis zur tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer. Rentner können unter anderem einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigen, sofern keine höheren entsprechenden Ausgaben nachgewiesen werden.

Hinzu kommen insbesondere abzugsfähige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können je nach persönlicher Situation das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Deshalb kann die Jahresbruttorente deutlich über 12.564 Euro liegen und trotzdem keine Einkommensteuer entstehen. Genau aus diesem Grund ist es problematisch, den Grundfreibetrag als allgemeine Rentengrenze darzustellen.

Weitere Einkünfte können den Ausschlag geben

Auf der anderen Seite darf nicht nur die gesetzliche Rente betrachtet werden. Weitere steuerpflichtige Einnahmen können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird.

Dazu können beispielsweise eine Betriebsrente, eine Pension, Einkünfte aus Vermietung oder ein steuerpflichtiger Nebenverdienst gehören. Auch bei Kapitalerträgen hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wie diese besteuert werden und welche Freibeträge bereits ausgeschöpft wurden.

Ein Rentner, der allein mit seiner gesetzlichen Rente noch unter der Steuergrenze bleibt, kann deshalb durch zusätzliche Einkünfte trotzdem Einkommensteuer zahlen müssen. Gerade kleine Zusatzeinnahmen werden bei der überschlägigen Berechnung häufig vergessen.

Warum Rentenerhöhungen Bestandsrentner in die Steuerpflicht bringen können

Der höhere Grundfreibetrag von voraussichtlich 12.564 Euro wirkt zunächst entlastend. Gleichzeitig können steigende Renten dazu führen, dass der steuerpflichtige Betrag stärker wächst als die steuerliche Freigrenze.

Der Grund dafür ist der festgeschriebene persönliche Rentenfreibetrag. Reguläre Rentenanpassungen erhöhen diesen Freibetrag grundsätzlich nicht.

Steigt beispielsweise die Jahresrente um 700 Euro, können diese zusätzlichen 700 Euro steuerlich vollständig in die Berechnung einfließen. Das bedeutet noch nicht automatisch eine Steuerzahlung, erhöht aber das steuerlich relevante Einkommen.

Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Beitrag zur Steuererklärung und Steuerfreiheit bei Rentnern.

Steuererklärung und tatsächliche Steuerzahlung sind nicht dasselbe

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Steuererklärung. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass anschließend tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Bei Rentnern ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann eine Erklärungspflicht unter anderem entstehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die gesetzliche Grenze überschreitet. Durch Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen kann die spätere Steuerberechnung dennoch bei null Euro enden.

Zusätzlich kann das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Einer solchen Aufforderung muss auch dann nachgekommen werden, wenn der Rentner selbst davon ausgeht, keine Einkommensteuer zahlen zu müssen.

Zusammenveranlagte Ehepaare haben mehr Spielraum

Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern wirkt sich der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif doppelt aus. Nach dem Regierungsentwurf würde die entsprechende Nullzone 2027 bei zusammen 25.128 Euro zu versteuerndem Einkommen liegen.

Auch dabei darf der Betrag nicht mit der gemeinsamen Bruttorente verwechselt werden. Persönliche Rentenfreibeträge und weitere steuerliche Abzüge werden vorher berücksichtigt.

Gerade bei Paaren, bei denen beide eine gesetzliche Rente erhalten, kann die Berechnung daher deutlich komplexer sein als ein einfacher Vergleich der beiden Rentenzahlungen mit 25.128 Euro.

Praxisbeispiel: 1.400 Euro Rente bedeuten nicht automatisch Steuerpflicht

Eine alleinstehende Rentnerin geht 2027 in den Ruhestand und erhält in einem vereinfachten Beispiel 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat. Auf ein volles Jahr hochgerechnet wären das 16.800 Euro.

Bei einem Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent würden zunächst rund 14.196 Euro als steuerpflichtiger Rentenanteil betrachtet. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass nicht die gesamten 16.800 Euro mit dem Grundfreibetrag verglichen werden dürfen.

Nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag und beispielsweise rund 1.800 Euro abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen würde das Einkommen in dieser stark vereinfachten Rechnung weiter sinken. Es könnte damit trotz 16.800 Euro Jahresbruttorente unter dem geplanten Grundfreibetrag von 12.564 Euro liegen.

Kämen dagegen beispielsweise noch 2.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus einer Vermietung hinzu, könnte die Grenze überschritten werden. Das Beispiel zeigt, weshalb eine pauschale Aussage wie „Ab 12.564 Euro Rente müssen Rentner Steuern zahlen“ falsch wäre.

Fazit: 12.564 Euro bringen Entlastung, sind aber keine Rentengrenze

Der geplante Grundfreibetrag von 12.564 Euro dürfte viele Rentner 2027 zumindest etwas steuerlich entlasten. Gegenüber 2026 erhöht sich die steuerfreie Tarifzone nach dem Regierungsentwurf um 216 Euro.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten. Entscheidend sind Rentenbeginn, persönlicher Rentenfreibetrag, Höhe der aktuellen Rente, weitere Einkünfte und steuerlich abzugsfähige Ausgaben.

Für Neurentner kommt 2027 hinzu, dass nach geltendem Einkommensteuerrecht 84,5 Prozent der gesetzlichen Rente in die Besteuerung einbezogen werden. Für Bestandsrentner bleibt dagegen ihr bereits festgestellter persönlicher Rentenfreibetrag erhalten.

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Kein Bürgergeld mehr bei Verlustgeschäften: Eindeutiges Signal vom Gericht

14. September 2026 - 6:47

Klarstellung des LSG Nordrhein-Westfalen: Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er seine Hilfebedürftigkeit nicht mit aller Wahrscheinlichkeit nachweist (§ 9 SGB II). Gleiches gilt, wenn das auf den Hilfebedarf anzurechnende Einkommen nach § 9 Abs. 1, § 11 SGB II gerichtlich nicht feststellbar ist.

Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht feststellbar – Pflicht zu getrennten Einkommensnachweisen bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten

Der Antragsteller hätte seine Betriebsausgaben den jeweiligen Betriebseinnahmen aus seinen drei Tätigkeiten – Flugticketverkauf, Schreibbüro und Hausverwaltung – eindeutig zuordnen müssen. Das ist erforderlich, weil es im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten gibt (kein horizontaler Verlustausgleich).

So wird dem Nachranggrundsatz der Einkommensanrechnung Rechnung getragen.

Einkommen soll vorrangig den Lebensunterhalt sichern. Es gilt zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart mit überwiegenden Verlusten aufrechterhalten wird; eine unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden.

Wird eine verlustreiche Tätigkeit trotzdem fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über den Abzug der Verluste von den Einnahmen einer anderen Einkommensart finanziert werden.

Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch dann erwartet, wenn innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).

Sowohl das Jobcenter als auch im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, getrennte EKS für seine selbstständigen Tätigkeiten (Schreibbüro, Flugticketverkauf, Immobilienverwaltung) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist dem Senat daher nicht möglich.

Hinweis des Gerichts: Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von Bürgergeld

Nur der Kläger ist in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen. Weigert sich der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dies zu seinen Lasten, wenn seine Bedürftigkeit – und damit seine Leistungsberechtigung – nicht festgestellt werden kann.

Ist nicht feststellbar, dass oder in welcher Höhe der Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, bleiben die Angaben zum Einkommen unvollständig. Hat der Antragsteller damit nicht in erforderlicher Weise an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen.

Fazit:

1. Das SGB II lässt bei der Berechnung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Einkommens aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbebetrieben keinen horizontalen Verlustausgleich zu (BSG vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
2. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit liegt beim Antragsteller (vgl. etwa BSG vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R).

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GEZ: Der Rundfunkbeitrag sinkt mit Merkzeichen auf 6,12 Euro

14. September 2026 - 6:44

Für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde beträgt der Rundfunkbeitrag nicht den regulären Monatsbetrag, sondern nur ein Drittel davon. Dieses Drittel liegt rechnerisch bei 6,12 Euro im Monat.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dadurch dauerhaft spürbar entlastet werden – und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend Rundfunkgebühren zurückerhalten.

Was das Merkzeichen RF bedeutet – und wer es bekommen kann

Das Merkzeichen „RF“ steht im Schwerbehindertenrecht für einen Nachteilsausgleich, der ursprünglich aus der früheren Rundfunkgebührenlogik kommt und heute auf den Rundfunkbeitrag übertragen ist.

Entscheidend ist nicht „Behinderung“ im allgemeinen Sinn, sondern die förmliche Zuerkennung des Merkzeichens durch die zuständige Behörde.

Typisch betroffen sind Menschen mithohen Einschränkungen, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem bestimmte schwer sehbehinderte oder blinde Menschen sowie bestimmte hörgeschädigte Menschen, etwa wenn Gehörlosigkeit vorliegt oder eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfen nicht möglich ist.

Ob das Merkzeichen zuerkannt wird, hängt vom jeweiligen Feststellungsverfahren und den medizinischen Voraussetzungen ab; maßgeblich ist am Ende der Bescheid und der Eintrag im Ausweis.

Ermäßigung ist nicht Befreiung – die häufigste Verwechslung

Im Alltag gehen zwei Dinge oft durcheinander: die Ermäßigung und die vollständige Befreiung. Das Merkzeichen „RF“ führt grundsätzlich zur Ermäßigung auf ein Drittel.

Eine vollständige Befreiung ist dagegen an andere Nachweise geknüpft, etwa an bestimmte Sozialleistungen oder an eng definierte gesundheitliche Konstellationen wie Taubblindheit sowie an den Bezug bestimmter Blindenhilfen.

Das ist praktisch relevant, weil manche Betroffene zwar „RF“ haben, tatsächlich aber – je nach Lebenssituation – auch die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen könnten.

Umgekehrt gilt ebenso: Ein Schwerbehindertenausweis allein, selbst mit hohem Grad der Behinderung, ersetzt nicht automatisch die formalen Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung.

Ohne Antrag passiert nichts: Warum viele jahrelang zu viel zahlen

Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt. Auch wenn das Merkzeichen „RF“ längst im Ausweis steht, läuft der Rundfunkbeitrag in voller Höhe weiter, solange kein Antrag gestellt und kein Nachweis eingereicht wurde.

Genau hier liegt der Grund, warum immer wieder hohe Rückforderungsbeträge im Raum stehen: Viele Betroffene erfahren erst spät, dass sie Anspruch auf die Drittelregelung haben, oder sie gehen davon aus, die Behörde habe „das schon gemeldet“.

Hat man über Monate oder Jahre den vollen Beitrag gezahlt, summiert sich die Differenz schnell auf einen Betrag, der im Alltag deutlich spürbar ist.

Rückwirkend Geld zurück: Wie aus der Ermäßigung bis zu 440 Euro werden können

Nach den veröffentlichten Hinweisen des Beitragsservice kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.

Bei der RF-Ermäßigung kommt zusätzlich hinzu, dass der Beginn grundsätzlich an das Datum der Zuerkennung des Merkzeichens anknüpft. In der Praxis bedeutet das: Wer das Merkzeichen „RF“ schon länger hat und erst jetzt den Antrag stellt, kann – innerhalb der Grenzen der Rückwirkung – zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen.

Die Höhe „bis zu 440 Euro“ ergibt sich aus der reinen Differenzrechnung: Zwischen dem regulären Monatsbeitrag und 6,12 Euro liegt pro Monat eine Entlastung von 12,24 Euro.

Über 36 Monate summiert sich das auf 440,64 Euro. Ob tatsächlich der Maximalbetrag erreicht wird, hängt davon ab, wie lange der Anspruch schon bestand, ob im betreffenden Zeitraum tatsächlich der volle Beitrag gezahlt wurde und ob der Anspruch lückenlos nachgewiesen werden kann.

Welche Nachweise zählen – und warum das Datum auf dem Bescheid so wichtig ist

Für die Rückwirkung kommt es nicht auf das Datum an, an dem man „zum ersten Mal davon gehört“ hat, sondern auf die formale Anspruchslage. Bei der RF-Ermäßigung ist das vor allem das Zuerkennungsdatum des Merkzeichens.

Wer einen neuen Schwerbehindertenausweis bekommen hat, sollte deshalb auch ältere Nachweise griffbereit halten, wenn das Merkzeichen schon früher galt. Denn der Beitragsservice muss prüfen können, ab wann die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. Je klarer der Nachweis den Zeitraum abbildet, desto reibungsloser läuft in der Regel die Bearbeitung.

Wie eine Ermäßigung beantragen?

Der Beitragsservice stellt zwar Online-Formulare bereit, die Antragstellung läuft aber in vielen Fällen weiterhin so, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den Nachweisen eingereicht wird.

Wer bereits ein Beitragskonto hat, braucht dafür üblicherweise die Beitragsnummer. Das wirkt altmodisch, ist aber wichtig, weil der Beitragsservice ohne Unterschrift und Nachweis keine Ermäßigung eintragen kann.

Wer den Antrag stellt, sollte außerdem im Blick behalten, dass die Ermäßigung nicht „für immer“ gilt, wenn der Nachweis befristet ist: Läuft der Ausweis oder die Feststellung aus, muss rechtzeitig eine Verlängerung nachgewiesen werden, sonst fällt man wieder in den regulären Beitrag zurück.

Haushalt, Wohnung, Beitragskonto: Wann die Ermäßigung wirklich im Portemonnaie ankommt

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. In vielen Haushalten zahlt daher genau eine Person für alle mit. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse: Die Ermäßigung ist an die berechtigte Person und ihr Beitragskonto gekoppelt.

Lebt die ermäßigungsberechtigte Person in einem Haushalt, in dem der Beitrag über ein anderes Beitragskonto läuft, muss sauber geklärt werden, wie der Beitrag für die Wohnung geführt wird, damit die Ermäßigung tatsächlich wirksam wird. Hinzu kommt: Beitragskonten gelten als personenbezogen und sind nicht einfach „übertragbar“.

Wer hier unsicher ist, sollte den Vorgang so angehen, dass am Ende eindeutig ist, welches Beitragskonto die Wohnung abdeckt und auf welcher Grundlage die Ermäßigung eingetragen wird. Sonst passiert im ungünstigsten Fall genau das, was viele vermeiden wollen: Man hat Anspruch, aber bezahlt weiter den falschen Betrag.

Typische Stolperfallen: Von „zu spät“ bis „unvollständig“

In der Praxis scheitern Anträge selten an der grundsätzlichen Berechtigung, sondern an formalen Punkten. Häufig wird der Antrag gestellt, ohne dass der Nachweis beiliegt oder der Nachweis ist nicht gut lesbar.

Manchmal fehlt die Unterschrift oder die Beitragsnummer, obwohl bereits ein Konto existiert. Bei der Rückwirkung ist der Klassiker, dass der Zeitraum der Zuerkennung nicht eindeutig dokumentiert ist.

Und schließlich gibt es Fälle, in denen Betroffene eigentlich die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, aber nur die Ermäßigung beantragen – oder umgekehrt. Wer die eigene Situation sauber einordnet, verhindert, dass Geld liegen bleibt oder unnötige Rückfragen den Vorgang verzögern.

Einordnung: Für wen sich das Prüfen jetzt besonders lohnt

Besonders lohnend ist die Prüfung für Menschen, die das Merkzeichen „RF“ schon länger im Ausweis stehen haben und seitdem durchgehend den vollen Rundfunkbeitrag gezahlt haben. Ebenfalls relevant ist das Thema für Haushalte, in denen der Beitrag bisher auf eine andere Person läuft, obwohl die berechtigte Person mit RF dort lebt.

Und nicht zuletzt ist es für Menschen wichtig, die neben einer Behinderung auch Sozialleistungen beziehen oder eine der Konstellationen erfüllen, die eine vollständige Befreiung ermöglichen könnten. In all diesen Fällen geht es nicht um Tricks, sondern um die konsequente Nutzung eines vorgesehenen Nachteilsausgleichs – inklusive der Rückwirkung, die die Regeln ausdrücklich eröffnen.

Quellen

Rundfunkbeitrag – Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF, Drittelbeitrag 6,12 €)

Der Beitrag GEZ: Der Rundfunkbeitrag sinkt mit Merkzeichen auf 6,12 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die letzten 5 Jahre vor der Rente sind sehr wichtig

14. September 2026 - 6:41

In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen alle Jahre. Die Rentenhöhe folgt einer klaren Formel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Entgeltpunkte entstehen Jahr für Jahr, indem Ihr individuelles Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittsentgelt verglichen wird – ein „Sondergewicht“ für die letzten fünf Jahre gibt es nicht.

Gerade diese Schlussphase ist dennoch strategisch wichtig, weil Sie hier Abschläge vermeiden oder ausgleichen, Lücken schließen, Voraussetzungen für frühere Rentenarten erfüllen und steuerliche sowie krankenversicherungsrechtliche Weichen stellen können.

Dr Utz Anhalt: Sind die letzten 5 Jahre für die Rente wichtig? Der gesetzliche Rahmen 2025: Rentenwert, Alter, Niveau

Seit 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; damit sind die Renten um 3,74 Prozent gestiegen. Die Regelaltersgrenze steigt weiterhin stufenweise bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964).

Politisch wurde zudem festgelegt, das Rentenniveau von 48 Prozent bis 2039 abzusichern („Rentenpaket II“). Für Ihre Planung bedeutet das: Die Spielregeln sind stabil, die Bewertung jedes zusätzlichen Entgeltpunkts ist transparent.

Vorzeitiger Ruhestand: Abschläge verstehen, Ausgleich nutzen

Wer früher in Altersrente geht, erhält dauerhaft einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat (maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren). Umgekehrt erhöht ein späterer Rentenbeginn den Zahlbetrag um 0,5 Prozent je Monat, zusätzlich zu weiter erworbenen Entgeltpunkten.

Schon ab 50 können Sie künftige Abschläge ganz oder teilweise durch gezielte Sonderzahlungen ausgleichen (Formular V0210). Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten vollständig entfallen – Zuverdienst führt also nicht mehr zur Kürzung. Das eröffnet neue Flexibilität, etwa für gleitende Übergänge.

Die 45-Jahre-Hürde: Was in den letzten 24 Monaten zählt – und was nicht

Besonders sensibel ist die „abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren. Zeiten mit Arbeitslosengeld I zählen grundsätzlich mit, aber in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn werden ALG-I-Monate nicht angerechnet – außer, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Diese Regel hat die Rechtsprechung bestätigt. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, sollte in den letzten zwei Jahren daher Arbeitslosigkeit möglichst vermeiden oder Alternativen planen.

Krankenversicherung im Ruhestand: Die 9/10-Regel im Blick behalten

Ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, prüft die Kasse über die sogenannte 9/10-Regel: In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens müssen Sie zu mindestens 90 Prozent gesetzlich (auch familienversichert) gewesen sein.

Wer knapp darunter liegt, kann die Bilanz in den letzten Jahren vor Rentenbeginn noch verbessern, etwa durch versicherungspflichtige Beschäftigung. Gelingt der Sprung in die KVdR nicht, bleibt oft nur die teurere freiwillige Mitgliedschaft.

Einkommen und Beschäftigung feinjustieren: Midijobs, Pflege und Lücken

Gerade in den Schlussjahren lohnt es sich, Erwerbseinkommen und Versicherungszeiten gezielt zu strukturieren. Im Midijob-Übergangsbereich von 556,01 bis 2.000 Euro monatlich fallen geringere Arbeitnehmerbeiträge an, Entgeltpunkte werden dennoch erworben – ein Instrument für Menschen, die vor dem Ruhestand stundenreduziert arbeiten möchten.

Wer Angehörige pflegt, kann unter Voraussetzungen rentenrechtlich gut gesicherte Zeiten mit Beiträgen erhalten. Ebenso lassen sich durch Kontenklärung fehlende Zeiten nachtragen; jedes beitragsfähige oder anrechenbare Monat bringt Sie bei 35- bzw. 45-Jahre-Wartezeiten voran.

Freiwillige Beiträge und Nachzahlungen: Kleine Beträge, große Wirkung

Freiwillige Beiträge können helfen, die 35-Jahre-Wartezeit zu erreichen oder Lücken zu schließen. Unter bestimmten Bedingungen werden freiwillige Beiträge sogar bei den 45 Jahren mitgezählt, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Nachzahlungen – etwa für Schul- und Ausbildungszeiten – sind ebenfalls möglich. In den letzten fünf Jahren lassen sich so Rentenzugang und -höhe noch spürbar beeinflussen.

Steuern rechtzeitig mitdenken: Langsamer Anstieg bis 2058

Seit 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil der neu beginnenden Renten nur noch um 0,5 Punkte pro Jahr; die Vollbesteuerung wird erst 2058 erreicht. Für einen Rentenbeginn 2025 bedeutet das einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent auf die erste volle Jahresrente.

Beiträge zur gesetzlichen Rente sind seit 2023 vollständig als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Wer in den letzten fünf Jahren noch ausgleicht, umschichtet oder bAV/privat vorsorgt, sollte die Steuerwirkung in die Rechnung einbeziehen.

Realistische Erwartungen: Was ein Entgeltpunkt heute wert ist

Planung braucht Größenordnungen. Ein Entgeltpunkt bringt seit 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro brutto.

Wer seine letzten Berufsjahre mit überdurchschnittlichem Einkommen, Beiträgen aus Midijob oder freiwilligen Zahlungen füllt, erhöht die Entgeltpunkte und damit die Ausgangsrente. Allerdings wirkt jeder zusätzliche Punkt „nur“ linear – Wunder sind in fünf Jahren nicht zu erwarten, kluge Optimierung schon.

Praktische Roadmap für die letzten fünf Jahre

Fünf Jahre vor dem gewünschten Ruhestand lohnt eine Kontenklärung und die Prüfung, welche Rentenart realistisch ist.

Drei bis vier Jahre vorher wird die Weiche zwischen „früher starten mit Abschlag“ oder „später starten mit Zuschlag“ gestellt; eventuelle Ausgleichszahlungen sollten dann zeitlich und steuerlich geplant werden. In den letzten 24 Monaten ist bei der 45-Jahre-Rente besondere Vorsicht gegenüber ALG-I-Phasen geboten.

Zwölf Monate vor dem Zieltermin sollten Versicherungsverlauf, KVdR-Voraussetzungen und der konkrete Rentenantrag festgezurrt sein; wer länger arbeiten möchte, profitiert jeden Monat vom Zuschlag und von weiteren Entgeltpunkten.

Fazit: Die letzten fünf Jahre sind das Scharnier

Für die Rentenhöhe zählt das Lebensarbeitsentgelt, nicht ein „Endspurt-Bonus“. Dennoch sind die letzten fünf Jahre das Scharnier zwischen Erwerbs- und Ruhestandsphase: Hier entscheiden Sie über Abschläge oder Zuschläge, sichern mit sauberem Versicherungskonto und KVdR-Status finanzielle Stabilität, vermeiden die 24-Monats-Falle beim ALG I und nutzen steuerliche Spielräume.

Wer diese Phase aktiv gestaltet, bekommt nicht automatisch eine hohe Rente – aber verlässlich die beste Rente, die die eigene Biografie hergibt.

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