GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 43 Minuten

Bürgergeld-Regelsatz-Klagen gegen Nullrunde: Jetzt 6 Verfahren anhängig beim BSG

3. September 2025 - 11:26
Lesedauer 4 Minuten

Die Brisanz ist hoch: Nach der Nullrunde 2025 steht offenkundig erneut die Frage im Raum, ob das Bürgergeld noch das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum sichert.

Es mehren sich höchstrichterliche Verfahren: Noch nie seit Hartz-IV-Zeiten waren so viele Klagen zur Höhe der Regelsätze beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig.

Was die Richter klären sollen

Im Kern geht es um die Frage, ob die nach § 20 SGB II festgesetzten Regelbedarfe in den Jahren 2022 bis 2024 verfassungskonform waren. Beim 7. Senat des BSG sind hierzu unter anderem zwei Revisionsverfahren anhängig, die die Regelsatzhöhe 2022 betreffen (B 7 AS 30/24 R) sowie spezifisch die Monate September und Oktober 2022 (B 7 AS 20/24 R). Zusätzlich hat der 4. Senat ein weiteres Verfahren zur Regelsatzhöhe 2022 (B 4 AS 5/25 R) auf dem Tisch.

Diese Verfahren richten sich darauf, ob die damalige Fortschreibung und Herleitung der Regelsätze die Lebenswirklichkeit – insbesondere in der Energie- und Lebensmittelpreiskrise – ausreichend abgebildet hat.

Auch im Sozialhilferecht (SGB XII) prüft der 8. Senat, ob die Regelsätze verfassungsgemäß waren. Dort liegen Verfahren vor, die die erste und zweite Jahreshälfte 2022 betreffen (B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R).

Der Sozialrechtsexperte Detlef Brock weiß zudem von einem weiteren Verfahren, dass erst gestern eingereicht wurde.  Das Verfahren bezieht sich über die zweite Hälfte 2022 hinaus auch auf 2023 und 2024.

Rechtsrahmen: Wie Regelsätze entstehen – und warum das wichtig ist

Die Regelsatzhöhe ist nicht politisches Freihandeln, sondern rechtlich gebunden. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2010 müssen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums transparent, nachvollziehbar und realitätsgerecht bemessen werden.

Seither stützt sich der Gesetzgeber auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz und auf einen gesetzlich fixierten Fortschreibungsmechanismus.

Dieser Mischindex gewichtet die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent. Seit 2023 erfolgt die Fortschreibung in einem zweistufigen Verfahren, das die aktuelle Inflation stärker einbezieht.

Genau an diesen Stellschrauben entzünden sich derzeit die verfassungsrechtlichen Zweifel.

Die Nullrunde 2025 – und die Aussicht auf eine weitere Pause 2026

Für 2025 hat die Bundesregierung die Regelsätze nicht erhöht. Hintergrund war, dass die gesetzliche Mischindex-Fortschreibung rechnerisch sogar einen niedrigeren Betrag ergeben hätte als 2024; eine Schutzklausel untersagt nominelle Kürzungen, weshalb die Beträge auf Vorjahresniveau eingefroren blieben.

Von Seiten der Bundesregierung wurde diese Stabilisierung als „Nullrunde“ kommuniziert. Inzwischen zeichnet sich ab, dass auch 2026 keine Erhöhung erfolgen könnte, sofern die Inflation niedrig bleibt. Sozialverbände warnen vor den sozialen Folgen einer erneuten Pause.

Kaufkraft unter Druck: Was die Inflation der letzten Jahre bedeutet

Die Teuerung 2022 und 2023 hat die Diskussion verschärft. Im Jahresdurchschnitt stiegen die Verbraucherpreise 2022 um rund sieben bis acht Prozent, 2023 um knapp sechs Prozent; 2024 hat sich der Preisdruck abgeschwächt, lag aber im Schnitt noch bei gut zwei Prozent. Für 2025 bewegt sich die Teuerung bislang in einer Größenordnung knapp über zwei Prozent.

Für Haushalte im Leistungsbezug, deren Budgetanteile für Lebensmittel und Energie überdurchschnittlich hoch sind, fällt der reale Druck oft stärker aus als es die Gesamtinflation nahelegt. Hier setzt die Kritik an der Mischindex-Logik an.

Streitpunkt Methodik: Reicht der Mischindex aus?

Die Klägerseite und Sozialverbände argumentieren, der 70/30-Mischindex bilde Preisrealitäten im unteren Einkommenssegment nicht ausreichend ab – insbesondere dann nicht, wenn Teuerungsschübe sehr kurzfristig auftreten und die Fortschreibung zeitlich hinterherläuft.

Was konkret vor Gericht verhandelt wird – und was auf dem Spiel steht

Vor dem 7. Senat (Bürgergeld/SGB II) und dem 8. Senat (Sozialhilfe/SGB XII) geht es um die Frage, ob die maßgeblichen Regelsätze in 2022 – vielfach in der heißen Phase der Energiepreiskrise – hinreichend tragfähig ermittelt wurden. Die Verfahren B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 20/24 R benennen die Verfassungsmäßigkeit explizit; auf SGB-XII-Seite sind die Halbjahre 2022 in B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R adressiert.

Parallel kursieren weitere Klageinitiativen, etwa von Klägern, die für 2022–2024 höhere Regelsätze – teils in der Größenordnung von 725 Euro für Alleinstehende – begehren; diese Verfahren illustrieren die Breite des Konflikts, auch wenn sie nicht notwendigerweise den Rechtsfragenkatalog der BSG-Senate vorwegnehmen.

Mögliche Folgen eines Richterspruchs

Kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass die Regelsätze zwar unter Druck standen, aber verfassungsgemäß ermittelt wurden, dürfte der Gesetzgeber vorerst bestätigt sein. Anders läge der Fall, wenn die Senate wesentliche methodische Defizite sehen.

Dann wären mehrere Pfade denkbar: Entweder eine verfassungskonforme Auslegung innerhalb des bestehenden Rahmens oder – sofern das einfache Recht an verfassungsrechtliche Grenzen stößt – eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht.

In letzterem Fall müsste der Gesetzgeber gegebenenfalls nachbessern, etwa durch eine veränderte Gewichtung des Mischindex, kürzere Aktualisierungszyklen oder zielgenaue Korrekturen für besonders preissensible Verbrauchsgruppen.

Wichtig: Rückwirkende Nachzahlungen wären in einem solchen Szenario nicht ausgeschlossen, sie hingen jedoch von Reichweite und Tenor eines etwaigen Urteils ab.

Stimmen aus Praxis und Verbänden

Die Verbände drängen auf zügige Klarheit. Der VdK warnt vor einer sozialen Erosion durch reale Kaufkraftverluste und die politische Vergiftung der Debatte, wenn existenzsichernde Leistungen ausgehöhlt würden. In der Beratungspraxis heißt es, es brauche „starke Nerven“ und qualifizierte anwaltliche Begleitung, um die komplexe Rechtslage – von Überprüfungsanträgen bis zu Revisionsverfahren – durchzuhalten.

Der Sozialverband VdK übt scharfe Kritik an der angekündigten weiteren „Nullrunde“ beim Bürgergeld im kommenden Jahr. VdK-Präsidentin Verena Bentele spricht von einer „versteckten Kürzung“ und mahnt, die Regelsätze müssten reale Preissteigerungen tatsächlich abfedern.

Dass der Streit längst die Fläche erreicht hat, zeigen zahlreiche Entscheidungen der Landessozialgerichte und die kontinuierlichen Rechtsprechungsübersichten von “Gegen-Hartz.de”.

Anmerkung vom Bürgergeld-Experten Detlef Brock:

“Es braucht starke Nerven, einen langen Atem und vor allem einen richtigen, guten Rechtsanwalt, um diese Frage beantworten zu können.”

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Experte: Einsparung durch Bürgergeld-Reformen ist Augenwischerei

3. September 2025 - 10:45
Lesedauer 2 Minuten

Der Strafverteidiger Henning Hirsch äußert sich kritisch zu der Behauptung, durch die Verschärfung der Bürgergeld-Regelungen im Zuge einer „Neuen Grundsicherung“ Gelder einzusparen.

Welche Vorschläge hat die Bundesregierung?

Hirsch fasst die Ansätze der Bundesregierung zu fünf Punkten zusammen:

“(1) Härtere Sanktionen (sprich: Kürzung des Regelsatzes) bei Versäumnissen (v.a. unentschuldigtes Fehlen bei Terminen)
(2) Regelsatz generell einfrieren (und nicht jährlich angelehnt an die Teuerungsrate erhöhen)
(3) Miet- und Heizkostendeckel absenken
(4) Zusatzleistungen (z.B. Weiterbildung, Umschulung) streichen
(5) Den Kreis der Leistungsempfänger auf deutsche Staatsbürger beschränken.”

Kürzung des Regelsatzes und Absenkung des Mietdeckels

Hirsch zufolge würde die Kürzung des Regelsatzes nicht nur spätestens vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert werden, es „käme übers Jahr gesehen auch kein großer Batzen zusammen“. Dasselbe gelte für die Absenkung des Mietdeckels, den sowieso jeder Landkreis anders handhabe, und den Wegfall der Schulungsmaßnahmen.

Zahl der Leistungsberechtigten

Eine größere Summe könnte eingespart werden, wenn die Zahl der Leistungsberechtigten reduziert würde. Aktuell seien dies 5,5 Millionen Personen, davon 2,6 Millionen Ausländer, die wiederum in EU-Ausländer und Sonstige unterscheiden müsste.

Hirsch schreibt: „Hier kann man tatsächlich die Frage stellen, weshalb bspw. Ukrainer, die nie in Deutschland gearbeitet haben, aus dem ALG2-Budget finanziert werden. Da diese Gruppe aktuell 1.2 Mio Personen umfasst, ließen sich, wenn man sie vom Bürgergeldbezug ausschließt, mit einem Schlag 15-20 Prozent am Budget einsparen.“

Das wäre jedoch eine Augenwischerei, genauer gesagt, so Hirsch die Methode „linke Tasche, rechte Tasche“. Denn diese Menschen müssten dann statt mit Bürgergeld aus einem anderen Etat alimentiert werden, zum Beispiel mit Mitteln aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Unterm Strich würde also nichts gespart.

Er erläutert in einem Kommentar zusätzlich: „Ich persönlich habe kein Problem damit, dass die Ukrainer aus dem Etat Bürgergeld alimentiert werden. Wenn wir aber über (große) Einsparpotenziale an diesem speziellen Budget reden, ginge das einzig über die (drastische) Verkleinerung des Kreises der Anspruchsberechtigten.“ 

Weniger Leistungsbezieher durch Stimulierung des Arbeitsmarkts

Der Rechtsanwalt Heiko Habbe kommentiert dazu: „Reduzierung der Leistungsbezieher klappt am ehesten über Stimulierung des Arbeitsmarkts. Leider sehe ich da wenig von der aktuellen Regierung. Die sind zu beschäftigt, alles rückgängig zu machen, was die letzte in Richtung Transformation des Energie- und Verkehrssektors angeschoben hat.“

Was ist das Fazit des Juristen?

Hirsch fasst zusammen:

“(a) Kürzungen des Regelsatzes werden vor Gericht nicht bestehen
(b) Mieten- und Heizkostendeckel gibt es schon
(c) ob es sinnvoll ist, bei den Bildungs-/Schulungsmaßnahmen zu knausern, scheint zumindest zweifelhaft
(d) den größten Effekt würde man mit der Verkleinerung des Kreises der Anspruchsberechtigten erzielen. Diese Menschen müssten dann aber aus einem anderen Etat finanziert werden.“

An das echte Einsparpotenzial traut sich die Politik nicht

Hirsch vermutet, dass die Bundesregierung die Einsparungen beim Bürgergeld als Symbolpolitik führt: „Es drängt sich mithin der Eindruck auf, dass die Politik die unbestreitbar notwendigen Reformen des Sozialstaats aus Opportunitätserwägungen heraus (die große Gruppe der Rentner nicht verprellen) v.a. auf das Bürgergeld konzentriert.“ Hirsch schreibt: „in diesem Bereich (lässt sich) jedoch nicht annähernd so viel einsparen wie bei der Alterssicherung.“

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Rente: Deutschlandticket kostenlos für Rentner – Einfache Regel gilt für Gratisticket

3. September 2025 - 10:05
Lesedauer 2 Minuten

Mehrere deutsche Städte und Kommunen setzen ein Projekt um. Sie bieten ihren Rentnern an, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für den öffentlichen Nahverkehr einzutauschen.

Führerschein-Abgabe ist dauerhaft und erfordert Neustart

Dieses Angebot hat jedoch einen entscheidenden Haken: Die Abgabe des Führerscheins ist dauerhaft. Juristisch gesehen bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnis nach der Abgabe nicht wieder automatisch gültig wird.

Sascha von Eicken, ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Berliner Anwalt, erklärte, dass diejenigen, die sich entscheiden, ihren Führerschein abzugeben, Fahrstunden und Prüfungen erneut absolvieren müssen, wenn sie wieder Auto fahren möchten.

Deshalb sollte dieser Schritt zuvor genau überlegt sein, da eine Revidierung ausgeschlossen ist.

Die Bedingungen für dieses Tauschangebot variieren je nach Ort. Beispielsweise bietet der Ennepe-Ruhr-Kreis oder die Stadt Lübeck ein Jahresabo für den Führerschein-Verzicht an, während in Dortmund das 49-Euro-Ticket für zwei Monate kostenlos erhältlich ist.

Positive Auswirkungen auf das Klima

Die Idee hinter dieser Initiative ist klar: Weniger Autos auf den Straßen bedeuten weniger Verkehrsstaus, weniger Umweltbelastung und insbesondere eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Trotz des Mangels an genauen Zahlen zur Höhe des Einspareffekts betont die Initiative “Deutschland mobil 2030”, dass die Aktion dazu beitragen soll, die Klimaziele zu erreichen.

Große Nachfrage

Das Tauschangebot erfreut sich einer erheblichen Nachfrage in den teilnehmenden Städten. Die Stadt Lübeck beispielsweise hat in diesem Jahr bereits 750 Tauschabonnements herausgegeben und plant, in den kommenden beiden Jahren jeweils 500 weitere anzubieten.

Ursprünglich war das Angebot ausschließlich auf Rentnerinnen und Rentnern ausgerichtet, da Statistiken darauf hinweisen, dass ältere Menschen im Straßenverkehr stärker unfallgefährdet sind. Allerdings wird das Angebot mittlerweile auf alle Altersgruppen ausgeweitet, um möglichst vielen Bürgern die Teilnahme zu ermöglichen.

Wo gibt es das Tauschangebot Führerschein gegen Deutschlandticket?

Verschiedene deutsche Städte nehmen an dieser bahnbrechenden Initiative teil. Hier sind einige Beispiele:

  • In Bonn können Bürger/innen über 60 Jahren ihren Führerschein für sechs Monate gegen ein kostenloses 49-Euro-Ticket eintauschen, wobei die Stadt Bonn die Kosten trägt.
  • In Dortmund haben die Bürger:innen die Möglichkeit, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für zwei Monate einzutauschen. Hierfür ist der DSW21 die Anlaufstelle.
  • Im Ennepe-Ruhr-Kreis bewarben sich in diesem Jahr 130 Bürger/innen auf das Tauschangebot des Kreises, bei dem sie ein Jahr lang ein kostenloses Deutschlandticket erhielten, wenn sie ihren Führerschein abgaben.
  • In Leverkusen haben Bürger/innen über 75 die Möglichkeit, ein kostenloses Jahresabo des 49-Euro-Tickets bei Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis zu erhalten.
  • Und in der Hansestadt Lübeck können Bürger durch den Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis ein kostenloses Deutschlandticket für ein Jahr erhalten. Zusätzlich ist in Lübeck sogar die Priwallfähre für Fußgänger/innen inklusive. Hierbei handelt es sich um einen dreijährigen Modellversuch mit begrenzter Ticket-Anzahl.
Deutschlandticket gegen Führerschein – das sollte gut überlegt sein

Die Tauschoption von Führerscheinen gegen preiswerte oder sogar kostenlose Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sollte genau überlegt sein. Das Angebot gilt vielerorts nicht nur für Personen, die eine Rente beziehen. Ein Zurück gibt es dann nicht mehr, es sei denn, man legt erneut die Fahrprüfung ab.

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Rente ab 2026: Diese Altersrente gibt es bald so nicht mehr

3. September 2025 - 9:36
Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Januar 2026 greift eine Weichenstellung im Rentenrecht: Die Übergangsregelung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI läuft aus.

Künftig gilt für neu hinzukommende Jahrgänge ausschließlich § 37 SGB VI – mit anderen Altersgrenzen als bislang. Damit endet der bisherige Vertrauensschutz, der es Versicherten bestimmter Jahrgänge erlaubte, diese Rente früher in Anspruch zu nehmen.

Letzte Chance: Wer 1963 (02.12.–31.12.) geboren ist

Die allerletzte Kohorte, die noch unter die alte Übergangsregel fällt, sind Versicherte mit Geburtsdatum 02.12. bis 31.12.1963.

Für sie ist der frühestmögliche Rentenbeginn – mit Abschlag – der 1. November 2025. Hintergrund ist die gesetzliche Altersgrenze: Für den Jahrgang 1963 liegt die Grenze der vorzeitigen Inanspruchnahme bei 61 Jahren und 10 Monaten; weil Renten rechtlich stets zu Beginn eines Kalendermonats starten dürfen, fällt der Start in diesen Fällen auf den Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze, also auf den 1.11.2025. Der damit verbundene dauerhafte Abschlag beträgt 10,8 Prozent.

Warum der Dezember 2025 praktisch kein Rentenmonat ist

Rechnerisch ergibt sich für diese Übergangskohorte kein „erstmaliger“ Rentenstart zum 1. Dezember 2025. Wer zwischen dem 2. und 31. Dezember 1963 geboren ist, erreicht die maßgebliche Altersgrenze bereits im Oktober 2025 und kann deshalb – unter Wahrung der Monatsanfangsregel – am 1. November 2025 beginnen.

Für später geborene Personen, die eine Ersterfüllung zum 1. Dezember 2025 auslösen könnten, gilt schon nicht mehr das Übergangsrecht, sondern die Neuregelung ab Januar 2026. In der Praxis wird der Dezember 2025 als Ersteintrittsmonat „übersprungen“, bevor dann ab 1. Januar 2026 ausschließlich § 37 SGB VI greift.

Ab 2026: Neue Altersgrenzen nach § 37 SGB VI

Für alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964 gilt nur noch § 37 SGB VI. Danach gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst mit 65 Jahren, sofern bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren bleibt möglich, führt aber dauerhaft zu Abschlägen. Beispielhaft heißt das: Wer am 01.01.1964 geboren ist, könnte erstmals am 01.01.2026 mit Abschlag in Rente gehen und am 01.01.2029 ohne Abschlag.

Was der Abschlag von 10,8 Prozent finanziell bedeutet

Der Abschlag berechnet sich mit 0,3 Prozent pro Monat der Vorziehung – bei maximal 36 Monaten also 10,8 Prozent.

Dieser Abzug wirkt lebenslang, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze. Wer beispielsweise 1 800 Euro Bruttorente erwarten kann, erhält bei maximaler Vorziehung dauerhaft rund 194,40 Euro weniger; bei 2 000 Euro sind es 216 Euro.

Solche Kürzungen summieren sich im Zeitverlauf erheblich – und sollten in der individuellen Vorsorgeplanung einkalkuliert werden.

Voraussetzungen bleiben unverändert wichtig

Unabhängig von Übergangs- oder Neurecht gilt: Der Schwerbehindertenstatus (mindestens GdB 50) muss bei Rentenbeginn vorliegen, und es müssen 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) erreicht sein.

Diese  Voraussetzungen sind Tatbestandsmerkmale sowohl der auslaufenden Übergangsregelung (§ 236a) als auch der Neuregelung (§ 37).

Wer einen GdB knapp erfüllt oder dessen Feststellung aussteht, sollte die Zeitachse der Antrags- und Widerspruchsverfahren unbedingt mit dem geplanten Renteneintritt abstimmen.

Antrag, Timing und die „Monatsanfangsregel“

Renten beginnen nur zu Monatsanfängen, und zwar rückwirkend zu dem Monat, in dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Antrag rechtzeitig – spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllung – gestellt wird.

Diese Regel aus § 99 SGB VI erklärt, warum das Erreichen der Altersgrenze mitten im Monat häufig erst den Monat danach als möglichen Rentenstart eröffnet. Für den Auslauf der Übergangsregel im Herbst 2025 ist genau diese Mechanik entscheidend.

Warum die Reform kommt

Die Vereinheitlichung der Altersgrenzen ist Folge der bereits seit Jahren laufenden Anhebung der Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel ist es, Sonderzugänge schrittweise an das gestiegene allgemeine Altersniveau anzugleichen und die Systeme langfristig stabil zu halten.

Für schwerbehinderte Menschen bleibt ein früherer Zugang weiterhin möglich – künftig aber stringent an 62/65 Jahre gekoppelt und damit transparenter, zugleich jedoch mit klaren finanziellen Konsequenzen bei Vorziehung.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer in den Zeitraum der auslaufenden Übergangsregel fällt, sollte sofort klären, ob alle Voraussetzungen – insbesondere GdB ≥ 50 und 35 Jahre Wartezeit – rechtzeitig erfüllt sind.

Anschließend gilt es, die Antragsfristen zu wahren und den genauen Rentenbeginn strategisch zu wählen: Ein Start zum 1. November 2025 sichert für die Dezember-1963-Kohorte die letzte Möglichkeit des Übergangsrechts; alle Jüngeren planen unter der Neuregelung ab dem 1. Januar 2026.

Im Zweifel empfiehlt sich fachkundiger Rechtsrat, um vermeidbare Nachteile – etwa durch Fristversäumnisse oder fehlende Nachweise – zu verhindern.

Noch einmal zusammengefasst

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 endet die Übergangsära bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Jahrgang 1963 hat im November 2025 letztmals die Chance auf einen vorgezogenen Zugang mit 10,8 Prozent Abschlag nach § 236a SGB VI.

Ab 1. Januar 2026 gilt ausschließlich § 37 SGB VI: frühestens mit 62 Jahren – dann mit Abschlag –, abschlagsfrei erst mit 65. Wer betroffen ist, sollte Unterlagen prüfen, Anträge vorbereiten und die Monatsanfangsregel im Blick behalten. Nur wer jetzt handelt, nutzt die letzten Spielräume der auslaufenden Rentenlogik optimal.

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Längeres Arbeitslosengeld durch das Krankengeld möglich

3. September 2025 - 8:52
Lesedauer 4 Minuten

Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht und man keine Gehaltszahlungen mehr erhält, stellt sich für viele Menschen die Frage: Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Antwort hängt in erster Linie von der Dauer der vorherigen Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung ab.

Doch was viele nicht wissen: Auch die Zeit des Krankengeldbezugs kann sich auf die Beitragszeiten und damit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.

Im Folgenden erklären wir anhand eines Beispiels, wie sich das konkret gestaltet und welche Schritte Betroffene ergreifen sollten, wenn sie nach einer längeren Krankheitsphase arbeitslos werden – oder zumindest so erwerbsgemindert sind, dass sie nicht mehr in ihren alten Job zurückkehren können.

Was ist die reguläre Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I?

Um das reguläre Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen zu können, muss man eine bestimmte sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Diese Anwartschaft besagt:

  • Man muss in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Diese Voraussetzung ist die wichtigste Grundregel. Wird die Anwartschaftszeit erfüllt, so besteht mindestens ein Anspruch auf sechs Monate ALG I. Je länger jemand eingezahlt hat – und je älter man ist – desto länger kann man ALG I beziehen. Für Menschen ab 58 Jahren und mit entsprechend langer Beitragszeit kann der Anspruch auf bis zu 24 Monate ausgeweitet werden.

Lesen Sie auch:

– Krankenkasse stellt Ultimatum – Sonst kein Krankengeld

Wie kann Krankengeld die Anwartschaft erfüllen helfen?

Wer eine Krankheit erleidet, erhält zunächst bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Ist die Genesung danach noch nicht erreicht, folgt in der Regel das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld kann maximal 72 Wochen (eineinhalb Jahre) in Anspruch genommen werden.

Während dieser Phase zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. Wichtig zu wissen: Auch die Krankenkasse führt Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ab. Das bedeutet, dass sich mit dem Bezug von Krankengeld die sogenannte Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld verlängern kann.

Warum muss ich mich arbeitslos melden, obwohl ich noch einen Arbeitsvertrag habe?

Viele Betroffene sind irritiert, wenn sie am Ende des Krankengeldbezugs von der Krankenkasse über die sogenannte „Aussteuerung“ informiert werden und sich bei der Agentur für Arbeit melden sollen. Dabei kommt es nicht selten vor, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis formal noch besteht, weil es arbeitsrechtlich nicht aufgelöst wurde.

Dennoch verlangt die Krankenkasse, dass man sich arbeitslos meldet, um gegebenenfalls Arbeitslosengeld zu beziehen.

Der Hintergrund: Nach 72 Wochen endet der gesetzliche Krankengeldanspruch. Wer weiterhin nicht arbeitsfähig ist und vom Arbeitgeber kein Gehalt mehr bekommt, muss seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherstellen. Dazu gehört häufig der Gang zur Agentur für Arbeit, um ALG I in Anspruch zu nehmen – sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Ein Beispiel

Ein Beispiel ist der Fall von Michael, der erst vier Monate nach seinem Studium in ein festes Arbeitsverhältnis eingetreten ist, bevor er schwer erkrankt ist.

  1. Kurze Beschäftigungszeit: Michael hat erst vier Monate gearbeitet. Wäre er direkt danach arbeitslos geworden, hätte er keinen Anspruch auf ALG I gehabt, da er die notwendige Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt hätte.
  2. Krankheit und Krankengeld: Nach einer sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bekam Michael für bis zu 72 Wochen Krankengeld. In dieser Zeit übernahm die Krankenkasse die Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung.
  3. Gesamte Beitragsmonate: Rechnet man nun die vier Monate Beschäftigung plus sechs Wochen Lohnfortzahlung (die ebenfalls als sozialversicherungspflichtige Zeit zählt) und die anschließende lange Bezugszeit von Krankengeld zusammen, kommt Michael in Summe auf mehr als zwölf Beitragsmonate. Damit hat er nun doch Anspruch auf Arbeitslosengeld I – trotz seiner kurzen tatsächlichen Beschäftigungszeit.

Dank der Anrechnungszeiten während des Krankengeldbezugs steigt seine Anwartschaft auf das Maß, das für den ALG-I-Bezug notwendig ist.

Was geschieht nach dem Ende des Krankengeldes?

Ungefähr zwei Monate bevor das Krankengeld ausläuft, erhalten Betroffene meist ein Schreiben der Krankenkasse mit dem Hinweis auf die „Aussteuerung“. Man sollte sich dann umgehend mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und die Antragsunterlagen für das Arbeitslosengeld I anfordern.

Wer sich weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, aber nicht arbeitsfähig ist, stellt zwar auf den ersten Blick einen ungewöhnlichen Fall dar, doch gilt auch hier die Regel: Sobald das Krankengeld endet, benötigt man eine finanzielle Absicherung. Das Arbeitslosengeld I kann diesen Bedarf decken, sofern die Anwartschaft vorliegt.

Wie wird das Arbeitslosengeld I nach Krankengeldbezug berechnet?

Eine der häufigsten Fragen lautet: Wird das Arbeitslosengeld I aus dem zuletzt erhaltenen Krankengeld berechnet oder aus dem früheren Gehalt? In den meisten Fällen zieht die Agentur für Arbeit das ursprüngliche sozialversicherungspflichtige Einkommen vor Beginn der Krankheit zur Berechnung heran. Das bedeutet, dass nicht das niedrigere Krankengeld, sondern in der Regel das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt als Grundlage herangezogen wird.

Allerdings gibt es hier Sonder- und Grenzfälle, etwa wenn die Beschäftigung nur von sehr kurzer Dauer war oder der Verdienst deutlich unter früheren Einkünften lag. Daher ist es ratsam, sich bei Unklarheiten rechtzeitig beraten zu lassen – zum Beispiel bei Sozialverbänden wie dem SoVD oder direkt bei der Agentur für Arbeit.

Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn das Ende des Krankengeldes naht?
  • Informationsschreiben abwarten: Meistens informiert die Krankenkasse zwei Monate vor Ende des Krankengeldanspruchs.
  • Kontakt zur Arbeitsagentur suchen: Um keine Fristen zu versäumen, sollte man sich frühzeitig arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden.
  • Benötigte Unterlagen bereithalten: Hierzu gehören unter anderem Bescheinigungen über die Beschäftigungszeiten, das Ende des Krankengeldbezugs (Aussteuerungsbescheid) und ärztliche Unterlagen.

Diese Schritte sind entscheidend, damit der Übergang vom Krankengeld zum Arbeitslosengeld reibungslos funktioniert und keine finanziellen Lücken entstehen.

Fazit: Krankengeld kann den ALG-I-Anspruch retten

Das Beispiel von Michael zeigt eindrücklich, dass auch Menschen mit verhältnismäßig kurzer Beschäftigungszeit Arbeitslosengeld I beanspruchen können, wenn sie durch lange Krankheitsphasen mit Krankengeldbezug letztlich die nötigen Beitragsmonate „ansammeln“.

Wichtig ist es, sich rechtzeitig zu informieren: Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte frühzeitig beim Sozialverband Rat einholen. So lassen sich mögliche Fristversäumnisse und finanzielle Engpässe vermeiden.

Gleichzeitig bietet eine genaue Prüfung der Beitragszeiten und Einkommensgrundlagen die Sicherheit, dass man den höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruch ausschöpfen kann.

Wer mehr zur konkreten Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer längeren Krankheitsphase erfahren möchte, sollte sich die zuständigen Stellen kontaktieren oder weiterführende Informationsquellen nutzen.

In vielen Fällen wird das Arbeitslosengeld nämlich auf Basis des alten Bruttoverdienstes berechnet, nicht jedoch auf Grundlage des Krankengeldes.

Damit gilt: Auch eine längere Krankheit schützt nicht vor finanziellen Risiken, aber sie kann im besten Fall sogar dazu beitragen, die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld zu erfüllen.

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Arbeitslosengeld trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis

3. September 2025 - 8:19
Lesedauer 2 Minuten

Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Betroffenen gekündigt ist. Das gilt aber nicht immer. So erkämpfte eine Justizbeschäftigte vor dem Sozialgericht Dortmund ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand (S 31 AL 84/16).

Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederung und Meldung bei der Agentur für Arbeit

Die Betroffene arbeitete an einem Amtsgericht in Dortmund. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen und meldete sich bei der Agentur für Arbeit in Dortmund arbeitslos.

Sie gab an, sie sei ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Bisher wolle sie jedoch ihr bestehendes Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen nicht kündigen.

Arbeitsagentur lehnt den Antrag wegen ungekündigter Beschäftigung ab

Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil die Betroffene in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand und ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht ausgeübt hätte. Damit sei sei nicht arbeitslos.

Klage vor dem Sozialgericht

Die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Dortmund, m ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld durchzusetzen. Dort gab sie an, sie könne in ihrer alten Arbeitsstelle wegen Mobbing nicht mehr arbeiten. Sie würde am liebsten in der Justiz weiterarbeiten, aber gerne auch an einer anderen Stelle weiterarbeiten, wenn sie ein Angebot bekäme, das ihr gut gefiele.
Sie habe dies dem Arbeitsvermittler auch mitgeteilt, habe nur nicht vorab schon beim Land kündigen wollen.

Auf Eigeninitiative habe sie sich bereits als Renogehilfin beworben und sich auch um Putzstellen bemüht. Von der Agentur für Arbeit habe sie keine Stellenangebote erhalten.

Was sagt der Arbeitsvermittler?

Der Arbeitsvermittler erklärte, die Klägerin habe im November 2015 erklärt, dass sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wolle. Sie müsse aber bei einem entsprechenden Arbeitsangebot prüfen, ob sie deswegen beim Land kündigen wolle.

Die Klägerin hätte gesagt, sie würde den Arbeitgeber nur wechseln, wenn ihr die neue Stelle liege und wenn ihr die Arbeitsbedingungen gefallen würden.

Faktische Beschäftigungslosigkeit rechtfertigt Arbeitslosengeld

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur dazu, der Betroffenen Arbeitslosengeld auszuzahlen. Für Arbeitslosengeld reiche eine faktische Beschäftigungslosigkeit aus.

Faktisch hätte die Betroffene ihr Beschäftigungsverhältnis beendet, da sie sich an ihrem Stammgericht nicht habe einsetzen lassen und das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt habe.

Betroffene steht Arbeitsvermittlung zur Verfügung

Die Betroffene habe sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Es sei in Ordnung, dass sie die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig mache, eine anderweitige zumutbare Arbeit zu finden.

Eigene Bemühung, die Arbeitslosigkeit zu beenden

Es sei unschädlich , dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitnehmer durch eine Versetzung zu erreichen. Dies sei vielmehr als eigene Bemühung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu bewerten und damit erfülle die Betroffene ihre Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.

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Schwerbehinderung: Digitaler Schwerbehindertenausweis – Was jetzt schon geht – und was bald verpflichtend wird

2. September 2025 - 16:01
Lesedauer 3 Minuten

Aktuell existiert in Deutschland kein rechtlich eingeführter digitaler Schwerbehindertenausweis fürs Smartphone. Der Nachweis erfolgt weiterhin über den Ausweis im Scheckkartenformat oder per Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde.

Parallel hat die EU den Europäischen Behindertenausweis und den erweiterten EU-Parkausweis beschlossen – inklusive Option auf digitale Formate. Mitgliedstaaten haben mehrere Jahre für Umsetzung und Anwendung; damit ist eine breit anerkannte (auch digitale) Lösung realistisch bis etwa 2028.

Ebenfalls auf dem Weg: das EU-Digitale-Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet). Es ermöglicht künftig amtliche Nachweise (z. B. „Status: schwerbehindert“, Führerschein) sicher im Handy zu speichern und gezielt freizugeben.

Öffentliche Stellen und regulierte Branchen, die heute eine starke Identifizierung verlangen, müssen das Wallet als Anmelde-/Nachweisoption akzeptieren, sobald es produktiv ist.

Beantragung & Onboarding: So kommen Betroffene heute (auch online) an Ausweis & Bescheid

Der Weg bleibt zweistufig:

  1. Feststellung nach § 152 SGB IX (Grad der Behinderung, Merkzeichen) beim zuständigen Landesamt/Versorgungsamt. Viele Länder bieten das bereits online an – oft mit Anmeldung via BundID und Online-Ausweisfunktion.
  2. Schwerbehindertenausweis im Kartenformat auf Antrag; als gleichwertiger Nachweis dient häufig auch der Feststellungsbescheid (wichtig für Arbeitgeber, Steuer, Behördenkontakte).

Wichtig für Mobilität: Für die unentgeltliche Nutzung des ÖPNV genügt der Ausweis allein nicht – es braucht zusätzlich das Beiblatt mit Wertmarke (jährlich 104 € / halbjährlich 53 €; kostenfrei u. a. bei Merkzeichen H/Bl oder bei Bürgergeld/Grundsicherung).

Digital heute: Was wirklich auf dem Smartphone funktioniert

Online-Identifizierung: Mit der AusweisApp und der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises lassen sich Verwaltungsleistungen digital beantragen und Bescheide elektronisch abrufen – nützlich für Erstantrag/Neufeststellung und spätere Änderungsanträge.

Digitale Kopien als Behelf: Eine Foto- oder PDF-Kopie von Ausweis/Bescheid auf dem Handy hilft bei vielen Kulanz-Rabatten (Museum, Kino, Freizeit). Rechtlich verbindlich ist sie aber nur dort, wo Anbieter das ausdrücklich zulassen bzw. wo kein Original vorgeschrieben ist.

ELSTER/Steuer: Für den Behinderten-Pauschbetrag genügt gegenüber dem Finanzamt der Bescheid (digital übermittelbar). Der Ausweis ist nicht zwingend, wenn der Bescheid vorliegt. Der Ausweis dient primär als leistungsrechtlicher Nachweis nach SGB IX.

Nachweise bei Kontrollen: Was akzeptiert werden muss – und was (noch) nicht

ÖPNV/Öffentlicher Nahverkehr:
Bei der Kontrolle zählt Original + Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Eine Handykopie reicht nicht; ohne Original droht ein erhöhtes Beförderungsentgelt.

Bahn-Ermäßigungen (z. B. ermäßigte BahnCard):
Die Bahn fordert einen amtlichen Nachweis (Schwerbehindertenausweis/Beleg). Digital nur, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist – maßgeblich bleiben kontrollfähige Originale.

Behörden/Arbeitgeber:
Für Rechte nach SGB IX (z. B. Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Parkerleichterungen) genügt als Nachweis in der Regel der Schwerbehindertenausweis; oft wird auch der Bescheid anerkannt.

EU-weit (Kurzaufenthalte/Reisen):
Mit Einführung des Europäischen Behindertenausweises müssen Anbieter EU-weit Sonderkonditionen anerkennen – physisch, optional auch digital. Das beendet die bisher uneinheitliche Akzeptanz im Ausland.

Datenschutz in der Praxis: Nur so viele Daten zeigen, wie nötig

Der Ausweis weist Merkzeichen und (je nach Ausführung) den GdB aus – ohne Diagnosen. Für eine konkrete Vergünstigung ist meist nur das relevante Merkzeichen entscheidend (z. B. B für Begleitperson, G/aG/H/Bl/Gl für Freifahrt mit Wertmarke). Medizinische Unterlagen sollten bei Kontrollen nicht gezeigt werden.

Bei Anträgen verarbeiten Behörden Ihre Daten auf Basis von § 152 SGB IX i. V. m. DSGVO/§§ 67 ff. SGB X. Digital gestellte Anträge ändern nicht die gesetzlichen Grenzen der Datenverarbeitung.
Das kommende EUDI-Wallet setzt auf Privacy-by-Design: Nutzer geben gezielt Attribute frei (z. B. „Merkzeichen B vorhanden“) statt vollständiger Datensätze.

Blick nach vorn: Was sich bis 2028 konkret ändert

National und EU-weit akzeptierte Nachweise am Handy: Mit EUDI-Wallet und EU-Disability-Card wird der digitale Nachweis voraussichtlich verbindlich anerkannt, wo heute eine starke Identifizierung/Nachweisführung vorgeschrieben ist – öffentlich und in regulierten Branchen. Private Rabatte (Freizeit/Kultur) werden EU-weit standardisiert zugänglich.

Physische Karte bleibt: Die EU sieht weiterhin physische Karten vor; die digitale Variante kommt zusätzlich – gut für Personen ohne Smartphone bzw. als Fallback.

Praxisleitfaden: So haben Sie Ihren Nachweis schon heute „digital parat“
  • Bescheid und Ausweis sicher abfotografieren (Vorder-/Rückseite), als PDF speichern und in einer geschützten App (Datei-Tresor) ablegen.
  • Originale trotzdem mitführen, wo es Pflicht ist (ÖPNV-Freifahrt, Wertmarke, Parkausweise).
  • AusweisApp/BundID einrichten, um Folgeanträge und Bescheide online zu erledigen.
  • Parkausweise bleiben physisch: Der blaue EU-Parkausweis muss sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden; digitale Optionen kommen erst mit den EU-Vorgaben.
Häufige Stolperfallen – kurz gelöst

„Foto reicht doch, oder?“ – Nein für ÖPNV-Freifahrt: Ohne Original + Wertmarke droht Nachforderung/erhöhtes Beförderungsentgelt.
„Ich benötige den Ausweis fürs Finanzamt.“ – Für den Pauschbetrag genügt der Bescheid (ELSTER). Der Ausweis dient primär als Nachweis für leistungsrechtliche Ansprüche.
„Wann kann ich alles nur noch digital zeigen?“ – Realistisch mit EU-Card/EUDI-Wallet bis ca. 2028, abhängig von nationaler Umsetzung und Anbindung der Anbieter.

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Rentner aufgepasst: Viele Änderungen ab Oktober 2025 bei Rente und Co

2. September 2025 - 15:08
Lesedauer 4 Minuten

Ab Oktober 2025 treten mehrere, teils sehr konkrete Neuerungen in Kraft oder erreichen eine entscheidende Umsetzungsphase. Besonders sichtbar sind Änderungen beim Zahlungsverkehr durch die EU-Vorgaben für Echtzeit-Überweisungen und den verpflichtenden „IBAN-Name-Check“.

Parallel laufen Übergangsfristen bei bestimmten Rentenzuschlägen aus, und eine seit dem Sommer 2025 wirksame Rentenerhöhung wirkt sich nun monatlich durchgehend aus. Zudem zeichnen sich für den Herbst Entscheidungen zum Rentenpaket 2025 ab, die zwar erst später greifen, aber bereits jetzt die Weichen stellen.

Zahlungsverkehr: Verbindlicher IBAN-Name-Check ab 9. Oktober

Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister in der Eurozone beim Auslösen einer Überweisung den Namen des Empfängers mit der IBAN abgleichen und den Zahlenden vor Ausführung über Abweichungen informieren. Dieses „Verification of Payee“ (VoP) ist Teil der EU-Instant-Payments-Regelung – und gilt nicht nur für Echtzeit-, sondern grundsätzlich für Euro-Überweisungen.

Fällt der Abgleich etwa mit „kein Treffer“ oder „nur ähnlicher Name“ aus, erhalten Zahlende einen klaren Hinweis und entscheiden bewusst, ob sie die Zahlung dennoch freigeben. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das vor allem: Stammdaten sollten in Bank und Rentenversicherung übereinstimmen, etwa bei Namensänderungen nach Heirat.

Große Massenzahler können VoP unter Umständen abwählen; die Pflicht, den Dienst bereitzustellen und Warnungen auszugeben, liegt jedoch bei den Zahlungsdienstleistern. Die Fristen und Inhalte sind von EZB und EPC dokumentiert; PwC Legal stellt klar, dass VoP über Instant Payments hinausgreift.

Sofortüberweisungen senden: Pflichtstart im Oktober

Ebenfalls zum 9. Oktober 2025 müssen Banken in der Eurozone nicht nur eingehende, sondern auch ausgehende Echtzeit-Überweisungen ermöglichen. Gebühren für Instant Payments dürfen schon seit 9. Januar 2025 nicht höher sein als für Standardüberweisungen.

Für den Alltag heißt das: Überweisungen – etwa Miete, Strom oder private Zahlungen – funktionieren zunehmend in Sekunden, was die Liquiditätsplanung im Ruhestand erleichtern kann. Die konkreten EU-Umsetzungsdaten sind auf den EZB-Seiten zusammengefasst.

Rentenzahlungen: Erhöhung 2025 läuft durch – Zahltage im Blick behalten

Die Renten wurden zum 1. Juli 2025 angehoben; seit dem Spätsommer ist der höhere Zahlbetrag überall angekommen. Die Deutsche Post (Rentenservice) weist aus, dass 2025 eine Anhebung von 3,74 Prozent gilt und die entsprechenden Mitteilungen seit Juni verschickt wurden.

Ausgezahlt wird die gesetzliche Rente – je nach Rentenbeginn – grundsätzlich am letzten Bankarbeitstag des Monats. Für Oktober bedeutet dies: Der erhöhte Monatsbetrag fließt regulär, Besonderheiten ergeben sich aus den individuellen Zahlungsmodalitäten.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlags-Umstellung steht vor der Tür

Für Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrenten läuft zum 30. November 2025 die Phase aus, in der der Zuschlag als gesonderte Zahlung Mitte des Monats ausgekehrt wurde. Ab Dezember 2025 wird dieser Zuschlag dauerhaft in die reguläre Monatsrente integriert und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu berechnet; die Deutsche Rentenversicherung informiert hierzu mit einem zusätzlichen Bescheid.

Praktisch verschwindet damit die separate Position „Rentenzuschlag“ vom Kontoauszug, der Gesamtbetrag der Rente enthält den Zuschlag dann „unsichtbar“. Fachinformationen der DRV sowie Bundestagsunterlagen beschreiben die zweistufige Umstellung und den Stichtag Dezember 2025. Medien weisen zudem darauf hin, dass die neue Einordnung als Teil der Rente Auswirkungen auf Einkommensanrechnungen – etwa bei Hinterbliebenenrenten – haben kann.

Ende der Bar-Auszahlung: Oktober ist Vorbereitungsmonat

Eine langjährige Besonderheit verschwindet endgültig: Die Möglichkeit, sich die gesetzliche Rente bar per Zahlungsanweisung auszahlen zu lassen, läuft zum Jahresende 2025 aus. Der Rentenservice der Deutschen Post bestätigt, dass der Bar-Service (Zahlungsanweisung zur Verrechnung) eingestellt wird und Renten spätestens ab Dezember 2025 auf ein Konto überwiesen werden müssen. Wer noch kein Konto hat, sollte jetzt handeln; ein gesetzlich garantiertes Basiskonto ist bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Die Deutsche Rentenversicherung verweist in einer Pressemitteilung ebenfalls darauf, dass der Service endet und Betroffene ihre Bankverbindung rechtzeitig melden sollten.

Lebensnachweis: Kein genereller Zwang – aber Fristen für Renten ins Ausland

In sozialen Medien kursierten zuletzt Falschmeldungen, wonach alle Rentner in Deutschland ab Herbst einen „Lebensnachweis“ erbringen müssten. Richtig ist: Ein Lebensnachweis ist grundsätzlich nur für Rentenbeziehende im Ausland nötig oder für Personen mit deutschem Wohnsitz, deren Rente auf ein ausländisches Konto geht.

Die DRV versendet die Unterlagen regelmäßig im Juni/Juli zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung. Konsulate erinnern teils im Spätsommer daran, dass der Nachweis bis etwa Mitte Oktober vorliegen sollte; bleibt er aus, kann die Zahlung ab Ende November ruhen. Für die weitaus meisten Rentnerinnen und Rentner in Deutschland gilt: kein Lebensnachweis erforderlich.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was 2025 gilt – und was im Herbst zu beachten ist

Für 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 2,5 Prozentpunkten; jede Kasse legt ihren Satz selbst fest. Wer zwischenzeitlich die Krankenkasse gewechselt hat oder wessen Kasse ihren Zusatzbeitrag angepasst hat, sieht die Veränderung im Nettorentenbetrag, da die Beiträge von der Bruttorente einbehalten werden. In der sozialen Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 Leistungsbeträge – unter anderem für stationäre sowie Tages-/Nachtpflege – angehoben; diese Erhöhungen gelten selbstverständlich weiter. Offizielle Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums listen die konkreten Beträge.

Steuern und Entlastungen: 2025er-Werte weiter maßgeblich

Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei rund 12.096 Euro für Ledige und rund 24.192 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht, muss prüfen, ob der steuerpflichtige Anteil der Rente – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – zusammen mit weiteren Einkünften über diesen Werten liegt. Im Herbst empfiehlt sich ein Blick auf etwaige Vorauszahlungen zum 10. Dezember oder die Anpassung von Freistellungsaufträgen.

Aktuelle Verbraucherinformationen nennen die 2025er-Schwellen; sie ersetzen nicht die individuelle Steuerberatung.

Politik im Herbst: Rentenpaket 2025 und der Blick auf 2027

Für Oktober/November 2025 wird mit weiteren Schritten im Gesetzgebungsprozess zum Rentenpaket 2025 gerechnet. Der Kabinettsentwurf sieht vor, das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 zu sichern („Haltelinie“) und die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig anzugleichen („Mütterrente III“).

Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; wenn die technische Umsetzung erst 2028 möglich ist, ist eine rückwirkende Auszahlung für 2027 vorgesehen. Zudem ist geplant, das Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufzuheben, um befristete Rückkehr in Beschäftigung zu erleichtern.

Diese Punkte verändern im Oktober 2025 noch nicht die laufende Rentenzahlung, markieren aber wichtige Weichenstellungen.

Was das alles konkret bedeutet – und worauf Sie im Oktober achten sollten

Für den Alltag im Ruhestand ist der 9. Oktober 2025 ein Schlüsseldatum: Mit dem verpflichtenden IBAN-Name-Check und der Pflicht, Echtzeit-Überweisungen auch aktiv anzubieten, wird der Zahlungsverkehr sicherer und schneller. Wer regelmäßig Geld empfängt oder überweist, sollte Bank- und Rentenstammdaten abgleichen, damit Namensabweichungen keine Warnhinweise auslösen.

Parallel ist Oktober der richtige Zeitpunkt, um – falls bislang Barzahlung genutzt wurde – die Umstellung auf Kontozahlung vorzunehmen, damit die Rente ab Dezember 2025 nicht ins Stocken gerät. Für Beziehende von Erwerbsminderungsrenten ist klar: Die letzten beiden separaten Zuschlagszahlungen erfolgen im Oktober und November; ab Dezember fließt der Zuschlag automatisch in der Monatsrente mit.

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Große Reform bei der Witwenrente – Für die meisten Rentner war sie negativ

2. September 2025 - 14:39
Lesedauer 4 Minuten

Das Recht der Witwenrente wurde grundlegend geändert. Diese Reform trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Allerdings fiel die Neuerung für viele Betroffene eher negativ aus. Weshalb diese Reform so weitreichend ist, worin die wesentlichen Änderungen bestehen und warum Hinterbliebene seitdem oft Einbußen hinnehmen müssen, erläuterte der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel.

Wer ist vom neuen Recht betroffen?

Die Neuregelung im Hinterbliebenenrecht richtet sich an einen klar umgrenzten Personenkreis. Zum einen umfasst sie Ehen, die erst nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Zum anderen betrifft sie bereits bestehende Ehen, sofern beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Wer in diese Kategorien fällt, erhält seine Witwenrente ausschließlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts, das oft in seiner Gesamtheit als „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenversorgung“ bezeichnet wird.

Welche Auswirkungen hat die Mindestehedauer?

Die Reform führte eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr ein. Frühere Regelungen erlaubten Hinterbliebenenrenten bereits dann, wenn der Tod des Ehepartners kurz nach der Eheschließung eintrat.

Heute wird unterstellt, es handle sich bei Ehen, die kürzer als zwölf Monate bestehen, um sogenannte „Versorgungsehen“.

Hier greift der Rentenanspruch nicht, es sei denn, der Tod des Ehepartners trat völlig unerwartet ein, etwa durch plötzlichen Unfall oder schweren medizinischen Notfall. In solch einem Ausnahmefall steht den Hinterbliebenen die Rente trotz kurzer Ehedauer zu.

Warum wurde die Große Witwenrente abgesenkt?

Die ursprüngliche Große Witwen- oder Witwerrente betrug vor 2002 noch 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Mit dem neuen Gesetz sank sie jedoch auf 55 Prozent, was in vielen Fällen zu spürbaren Einbußen führt.

Als Ausgleich für diese Reduzierung wurde ein Kinderzuschlag für den Fall eingeführt, dass Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzogen werden. Dieser Zuschlag fällt jedoch nur für diejenigen relevant ins Gewicht, die tatsächlich Kinder versorgen. Kinderlose Hinterbliebene erhalten keine entsprechende Kompensation.

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Wie funktioniert die Kleine Witwenrente nach 2002?

Auch die Kleine Witwenrente hat sich durch die Reform verändert. Sie beträgt zwar weiterhin 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen, wird aber nur noch für höchstens 24 Monate gezahlt.

Vor der Reform konnte sie unbegrenzt gewährt werden und ging später in die Große Witwenrente über, sobald das dafür notwendige Alter oder andere Voraussetzungen erfüllt waren.

Heute stehen vor allem jüngere Witwen und Witwer oftmals schon nach zwei Jahren ohne jede Hinterbliebenenleistung da. Diese zeitliche Befristung kann große Versorgungslücken hinterlassen, sofern keine weiteren Einkünfte oder Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Welche Einkünfte werden bei der Hinterbliebenenrente angerechnet?

Bereits vor 2002 wurde Erwerbseinkommen oder eine bestehende Alters- oder Erwerbsminderungsrente bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Nach der Reform sind weitere Einkommensarten hinzugekommen, die den Rentenanspruch reduzieren können.

So wird seither auch Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung mehr Beachtung geschenkt. Ebenso können bestimmte private oder betriebliche Rentenzahlungen als Einkommen gewertet werden. Diese umfangreichere Anrechnung führt oft zu einer zusätzlichen Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Für viele Betroffene ist dieser Schritt vor allem deshalb problematisch, weil einige Einkünfte zuvor nicht in die Berechnung eingingen.

Wer beispielsweise nur ein kleines Polster aus Zinseinnahmen oder eine kleine Betriebsrente hat, kann nun von Leistungskürzungen betroffen sein, die er so nicht eingeplant hatte.

Nicht berücksichtigt werden dagegen Transferleistungen wie Bürgergeld (ehemals ALG II) oder Sozialhilfe und staatlich geförderte Riester-Renten. Ebenso wenig werden Leistungen angerechnet, die direkt aus einem Hinterbliebenenvertrag des Verstorbenen stammen.

Einkommensanrechnung: Welche Einkünfte werden heute berücksichtigt? Was wurde bereits nach altem Recht angerechnet?

Schon nach dem früheren Recht wurden bestimmte Einkünfte auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, z. B.:

  • Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Selbstständigeinkünfte)
  • Beamtenbezüge
  • Gesetzliche Renten (z. B. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten)
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Pensionen und ähnliche Zahlungen
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Vorruhestandsgeld

Diese Einkünfte mindern also bereits seit langer Zeit den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Welche neuen Einkünfte werden zusätzlich berücksichtigt?

Mit der Reform 2002 hat der Gesetzgeber den Kreis der anzurechnenden Einkünfte erweitert. Seitdem werden u. a. auch folgende Einkommensarten herangezogen:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalleistungen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen (sofern Zinsen bzw. Überschüsse enthalten sind)
  • Betriebliche Altersversorgung (z. B. Betriebsrenten)
  • Private Alters- oder Erwerbsminderungsrenten
  • Zusatzrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungswerke für Anwälte, Steuerberater, Architekten)
Was wird nicht angerechnet?

Nicht alle Einkünfte sind anrechenbar. Beispielsweise nicht angerechnet werden:

  • Bürgergeld (ehemals ALG II) und Sozialhilfe
  • Erziehungsgeld
  • Leistungen aus der staatlich geförderten Riester-Rente
  • Todesfall-Leistungen aus privaten oder betrieblichen Verträgen, die direkt für den Hinterbliebenen abgeschlossen wurden

Wichtig ist jedoch immer, eine saubere Abgrenzung zu treffen: Beruhen die Auszahlungen auf einem eigenen Vertrag des Hinterbliebenen oder aus einem Vertrag des Verstorbenen?

Was hat es mit dem Rentensplitting auf sich?

Anstatt eine Witwen- oder Witwerrente zu beziehen, können Ehepaare seit 2002 ein Rentensplitting vereinbaren.

Damit teilen sie die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen untereinander auf. Wer diese Variante wählt, hat später keinen Anspruch mehr auf die klassische Hinterbliebenenrente.

Zwar werden bei dieser Variante keine Einkommensanrechnungen vorgenommen, doch entfällt gleichzeitig auch der Kinderzuschlag. Eine Beratung durch einen fachkundigen Rentenberater oder Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen, da ein Rentensplitting unwiderruflich ist und gerade im Hinblick auf eine mögliche Wiederheirat oder künftige Einkommensveränderungen gut abgewogen sein will.

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Fällt das Fazit zur Reform eher positiv oder negativ aus?

Trotz des verheißungsvollen Namens „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenversorgung“ brachten die Änderungen vielfach Leistungskürzungen mit sich. Vor allem die Absenkung der Großen Witwenrente, die Befristung der Kleinen Witwenrente und die Ausweitung der Einkommensanrechnung sorgten für deutlich geringere Rentenansprüche. Zwar gibt es durch den Kinderzuschlag für manche Betroffene eine spürbare Erleichterung, doch ohne Kinder läuft die Neuregelung meist auf Einbußen hinaus.

Wer als Hinterbliebener unsicher ist, ob für ihn das alte oder das neue Recht gilt oder wie bestimmte Einkünfte angerechnet werden, sollte sich rechtzeitig fachkundige Beratung suchen. Die Komplexität des Themas hat mit der Reform weiter zugenommen. Gerade die Frage nach dem Rentensplitting oder die Anrechnung unterschiedlicher Einkünfte lässt sich kaum ohne Expertise zuverlässig klären.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass es sich bei der Reform von 2002 um einen entscheidenden Einschnitt in der Geschichte der deutschen Hinterbliebenenrenten handelt, der für viele Betroffene tiefgreifende Auswirkungen hatte. Ob diese Auswirkungen im Einzelfall tragbar oder sogar vorteilhaft sind, lässt sich nur in einer individuellen Beratung beurteilen.

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Bürgergeld: Frist läuft bald ab – Nachzahlungen ab 1. Januar 2024 möglich

2. September 2025 - 14:18
Lesedauer 4 Minuten

Wer im Jahr 2024 zu wenig Bürgergeld bekommen hat, kann diese Differenzen nachträglich einfordern, auch wenn die Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Maßgeblich ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II. Für SGB-II-Leistungen gilt eine besondere Rückwirkungslogik:

Korrigiert werden grundsätzlich das laufende Kalenderjahr und das Vorjahr. Wird der Antrag also im Jahr 2025 gestellt, reicht die Korrektur bis zum 01.01.2024 zurück. Entscheidend ist der fristgerechte Zugang des Antrags beim Jobcenter, nicht das Datum der Absendung.

Wer die Rückwirkung auf 2024 sichern möchte, muss bis spätestens 31.12.2025 tätig werden; ab dem 01.01.2026 ließe sich ein Anspruch nur noch ab dem 01.01.2025 nachzahlen.

Praxischeck: Was § 40 Abs. 3 SGB II wirklich begrenzt – und was nicht

Oft wird § 40 Abs. 3 SGB II als generelle „Sperre“ missverstanden. Die Vorschrift schränkt vor allem rückwirkende Korrekturen ein, wenn der alleinige Grund eine spätere höchstrichterliche Entscheidung oder ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist. In solchen Konstellationen wirkt eine Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der neuen Rechtsprechung, frühere Monate bleiben regelmäßig unberührt.

Nicht betroffen sind jedoch die klassischen Alltagsfehler der Leistungsberechnung: falsch angerechnetes Einkommen, übersehene Mehrbedarfe, unzutreffende Angemessenheitsprüfungen bei den Kosten der Unterkunft oder Rechenfehler.

Genau diese Fehler lassen sich mit dem Überprüfungsantrag innerhalb des Zeitfensters „aktuelles Jahr plus Vorjahr“ regulär korrigieren.

Rechtsmechanik verständlich erklärt: Warum die Rückwirkung am 1. Januar ansetzt

§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X knüpft den Beginn der Rückwirkung an den Jahresanfang des Antragsjahres. Die SGB-II-Sonderregel in § 40 SGB II verkürzt den allgemeinen Vierjahreszeitraum des § 44 SGB X auf ein Jahr, ändert aber nichts an diesem Anknüpfungspunkt. Dadurch entsteht die in der Praxis so wichtige Formel: „Antrag im Jahr X = Rückwirkung ab 01.01. des Jahres X-1“.

Wer also am 20.12.2025 beantragt, kann Nachzahlungen ab dem 01.01.2024 erhalten. Geht der Antrag erst am 02.01.2026 ein, fällt das Jahr 2024 automatisch aus dem prüfbaren Zeitraum heraus.

Typische Fehlertatbestände mit Nachzahlungspotenzial

In der Praxis führen mehrere wiederkehrende Konstellationen zu niedrigen Leistungen. Häufig werden Erwerbstätigenfreibeträge nicht richtig angewendet oder einmalige Einnahmen dem falschen Zuflussmonat zugeordnet. Nicht selten fehlt der Mehrbedarf für Alleinerziehende oder er wird zu spät bewilligt.

Bei Schwangerschaft und kostenaufwändiger Ernährung sind zwar Nachweise erforderlich, doch kommt es vor, dass die Leistungen verspätet oder in zu geringer Höhe berücksichtigt werden. Ein weiterer Problemblock sind die Kosten der Unterkunft und Heizung: Angemessenheitsgrenzen sind mitunter veraltet, Nebenkosten oder Heizkosten werden pauschal gekürzt oder die Besonderheiten des Einzelfalls bleiben unberücksichtigt.

Schließlich sind vorläufige Bewilligungen und die abschließende Festsetzung nach § 41a SGB II fehleranfällig. Selbst wenn die Festsetzung bereits bestandskräftig ist, kann der Überprüfungsantrag helfen – solange die zeitlichen Grenzen eingehalten werden.

So stellen Betroffene den Überprüfungsantrag richtig

Ein Überprüfungsantrag muss nicht kompliziert sein, sollte aber präzise formuliert werden. Wichtig ist die exakte Bezeichnung der zu überprüfenden Bescheide mit Datum und – wenn vorhanden – Geschäftszeichen. Der Zeitraum sollte klar umrissen werden, etwa „ab 01.01.2024 bis zum Datum des Antragseingangs“.

Eine kurze, sachliche Fehlerdarstellung reicht aus: Wer etwa rügt, dass im März 2024 der Erwerbstätigenfreibetrag nicht korrekt berücksichtigt wurde, legt die entsprechenden Lohnabrechnungen bei und benennt die Abweichung in einem Satz.

Bei den Kosten der Unterkunft gehören Mietvertrag, aktuelle Betriebskostenabrechnung sowie Heizkostenbelege dazu; bei Mehrbedarfen empfiehlt sich eine aktuelle ärztliche Bestätigung oder der Mutterpass. All dies ersetzt nicht die Amtsermittlung, beschleunigt aber die Bearbeitung.

Form: Schriftlich einreichen und Zugang beweisen

Der Antrag sollte schriftlich gestellt und der Zugang beweissicher dokumentiert werden. Für die Postsendung bietet sich das Einwurf-Einschreiben an; bei persönlicher Abgabe ist eine Empfangsbestätigung auf einer Kopie des Antrags zweckmäßig. Elektronische Übermittlungen sind möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform und den gesicherten Zugang erfüllt sind.

Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Jobcenter eingeht. Wer kurz vor Jahresende handelt, sollte den Nachweis besonders sorgfältig führen, um den Rückwirkungsbeginn auf den 01.01. des Vorjahres nicht zu gefährden.

Abgrenzung: Widerspruch oder Überprüfungsantrag?

Der Widerspruch richtet sich gegen aktuelle, noch nicht bestandskräftige Entscheidungen und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, bleibt für die Vergangenheit nur noch der Überprüfungsantrag. In vielen Fällen ist eine Doppelstrategie sinnvoll:

Gegen neue Bescheide wird fristwahrend Widerspruch erhoben, während bestandskräftige Bescheide für frühere Monate parallel mit dem Überprüfungsantrag angegriffen werden. Das gilt besonders, wenn erst die abschließende Festsetzung nach § 41a SGB II zeigt, dass die vorläufige Bewilligung zu niedrig war.

Belege, die überzeugen: Welche Unterlagen den Anspruch stützen

Je konkreter der Fehler belegt wird, desto schneller lässt er sich korrigieren. Kontoauszüge helfen, Zuflüsse richtig einzuordnen; Lohnunterlagen ermöglichen die korrekte Anwendung der Freibeträge; Miet- und Nebenkostenunterlagen belegen die tatsächlichen Unterkunftskosten; ärztliche Bescheinigungen stützen Mehrbedarfe.

Wer diese Unterlagen geordnet beilegt und die betroffenen Monate klar benennt, minimiert Rückfragen. Das Jobcenter bleibt zwar zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, doch eine schlüssige Darstellung erhöht die Chance auf eine zügige Nachzahlung.

Grenzen der Rückwirkung: Höchstrichterliche Entscheidungen und § 40 Abs. 3 SGB II

Sobald eine Nachzahlung ausschließlich darauf beruht, dass eine Rechtsfrage erst später höchstrichterlich anders entschieden wurde, greift die Rückwirkungsbegrenzung schärfer. In diesen Fällen setzt die Korrektur regelmäßig erst mit der neuen Rechtsprechung oder dem Tag der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein.

Betroffene sollten daher prüfen, ob der geltend gemachte Fehler wirklich nur von einer späteren Rechtsprechungsänderung abhängt, oder ob eigenständige Berechnungs- und Anwendungsfehler im konkreten Fall vorliegen. Letztere lassen sich – unabhängig von nachträglichen Leitentscheidungen – innerhalb des Jahreskorridors korrigieren.

Timing ist alles: Fristen 2025 strategisch nutzen

Wer 2024 Einbußen hatte, sollte die Frist bewusst im Blick behalten. Geht der Antrag bis zum 31.12.2025 ein, deckt die rückwirkende Prüfung das gesamte Vorjahr ab. Ein Antrag am 02.01.2026 verkürzt den Zeitraum automatisch und schließt 2024 aus, selbst wenn die Beweislage eindeutig ist.

Es lohnt sich daher, den Antrag frühzeitig zu formulieren, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und den Zugang rechtssicher zu dokumentieren. Für viele Betroffene macht der Unterschied zwischen einem Antrag im Dezember 2025 und im Januar 2026 mehrere Monatsbeträge aus.

Musterformulierung für den Überprüfungsantrag

Hiermit beantrage ich die Überprüfung der folgenden Bescheide gem. § 44 SGB X i. V. m. § 40 SGB II: \[Bescheid(e) vom …, BG-Nr. …]. Der Antrag umfasst den Zeitraum ab 01.01.\[Vorjahr des Antragsjahres] bis zum heutigen Datum. Begründung: In den Monaten \[X] wurde \[z. B. der Erwerbstätigenfreibetrag] nicht korrekt berücksichtigt; hierzu reiche ich \[Lohnabrechnungen/Kontoauszüge/Miet- und Nebenkostenunterlagen] ein.

Ich bitte um Korrektur der Bescheide und Nachzahlung der rechtmäßig zustehenden Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft/Heizkosten sowie etwaiger Mehrbedarfe.

Jetzt handeln und Ansprüche sichern

Nachzahlungen ab dem 01.01.2024 sind realistisch durchsetzbar, wenn der Überprüfungsantrag rechtzeitig im Jahr 2025 beim Jobcenter eingeht und sich auf konkrete Berechnungs- und Anwendungsfehler stützt. Die Rückwirkung folgt der klaren Formel „aktuelles Jahr plus Vorjahr“, setzt am 1. Januar an und wird nur in eng umgrenzten Konstellationen durch § 40 Abs. 3 SGB II eingeschränkt.

Wer Bescheide sauber bezeichnet, den Zeitraum präzise angibt, die Fehler kurz darlegt und aussagekräftige Nachweise beifügt, verschafft sich eine starke Position – und sichert die Chance auf vollständige Nachzahlungen für 2024 und die laufenden Monate.

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Krankengeld: Bei der Berechnung zählt nur regelmäßiges Einkommen

2. September 2025 - 13:04
Lesedauer 2 Minuten

Das Krankengeld umfasst 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Was gilt jetzt aber als betragspflichtiges Arbeitsentgelt? Darunter falllen keine Einmalzahlungen, auch wenn diese wiederholt geleistet werden und den Reallohn erhöhen. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 KR 3231/31).

Arbeitnehmer fordert höhere Leistungen wegen Einmalzahlungen

Ein freiwillig Versicherter klagte vor dem Sozialgericht und legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein. Er forderte ein höheres Krankengeld als das von der Krankenkasse bewilligte. Er begründete dies damit, dass einmalige Zahlungen, die er vor der Arbeitsunfähigkeit bekommen hatte, in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden müssten.

Kläger sieht eine Benachteiligung

Er argumentierte, laut dem Landessozialgericht:

“Das tatsächliche Regelentgelt habe (…) 204,24 € brutto bzw. 122,54 € netto betragen. Zudem halte er eine Benachteiligung durch Deckelung und prozentuale Abzüge bei der Berechnung seines Krankengeldes für unzulässig und gesetzeswidrig.

Es bestehe eine Ungleichheit im Verhältnis zu anderen Fällen, in denen der Lohn als Grundlage für die Berechnung herangezogen werde, wie z.B. beim Strafmaß (Geldstrafe), aber auch beim BAföG, Unterhalt ans Kind, Einkommensteuer, Krankenversicherung, etc. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld gebe es keine Deckelung und Kürzung.”

Sozialgericht sieht keinen Verstoß gegen Gleichbehandlung

Das Sozialgericht wies den Vergleich zu anderen Leistungen zurück. Denn bei den besipielhaft aufgeführten Fällen handle es sich um vollkommen andere Regelungssysteme in Bezug auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte. Bei Krankengeld stehe die Entgeltersatzfunktion im Vordergrund.

Es werde in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des zu ermittelnden Regelentgeltes bezahlt. Dabei begrenzten mehrere Regelungen, dass die Entgeltersatzleistung den Versicherten besserstelle als beim Arbeitsentgelt. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege also nicht vor. Deshalb wies das Sozialgericht die Klage ab.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Der Betroffene erhob Berufung vor dem Landessozialgericht. Hier argumentierte er erneut, “dass die Deckelung der Zahlung des Krankengeldes und die vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstregelentgeltgrenze eine Ungleichbehandlung darstelle und ihn in seinen Rechten verletze. Durch die gesetzlich vorgesehene Deckelung und Kürzung werde er doppelt benachteiligt. Das Krankengeld sei aus dem tatsächlichen Bruttoregelentgelt ohne Höchstgrenze zu berechnen.”

Es zählt die Beitragsbemessungsgrenze

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. So sei das Regelentgelt bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Zusätzlich zum regelmäßig gezahlten Gehalt gezahlte unregelmäßige und einmalige Leistungen seien nicht zu berücksichtigen. Diese erfüllten nicht das Kriterium der Regelmäßigkeit.

Die Krankenkasse liege in der Berechnung in diesem Punkt richtig, und das Landessozialgericht mache sich diese Berechnung ebenso zu eigen wie zuvor das Sozialgericht. Die Berufung wies das Gericht als unbegründet zurück.

Darüber hinaus gebe es auch keine “Deckelung” und “Kürzung” in der Berechnung des Krankengeldes, die gegen die Verfassung verstießen. Es bestehe insbesondere keine Ungleichheit im Verhältnis zu den vom Kläger angeführten Fällen wie Strafmaß bei Geldstrafen, Kindesunterhalt oder Einkommenssteuer, in denen der tatsächliche Lohn Grundlage der Berechnung sei.

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Krankengeld: Entgeltzahlung für die Wartezeit nach 4 Wochen – Urteil

2. September 2025 - 13:02
Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 21. Januar 2025 ein Urteil verkündet, das weitreichende Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort nach Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn sie direkt zu Arbeitsbeginn erkranken und ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Mann aus Cuxhaven, der zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben, seine neue Stelle jedoch aufgrund einer unmittelbar eintretenden Erkrankung nie angetreten hatte.

Der Kläger forderte von seinem vermeintlichen neuen Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung von Entgeltfortzahlung. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts entschieden jedoch, dass in einem solchen Fall kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und damit auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Der Betroffene hätte sich vielmehr an seine Krankenkasse halten müssen, um gegebenenfalls Krankengeld zu erhalten.

Was besagt das Urteil im Detail?

Das Landessozialgericht (AZ: L 16 KR 61/24) stellte klar, dass die bloße Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nicht automatisch zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führt.

Wichtig sei, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird und dass der oder die Beschäftigte tatsächlich entlohnt wird. Genau dies war im Fall des Klägers nicht geschehen: Er wurde krank, bevor er auch nur einen einzigen Tag im Betrieb gearbeitet hatte.

Zudem erläuterte das Gericht, dass nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Wartezeit von vier Wochen besteht. Beschäftigte haben in einem neuen Arbeitsverhältnis erst dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie mindestens vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben. Dieses Prinzip wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unmittelbar nach Arbeitsbeginn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssen, die gleich am ersten Tag erkranken.

Warum ist die Wartezeit von vier Wochen so entscheidend?

Die gesetzlich verankerte Wartezeit soll zum einen den Arbeitgeber vor unvorhersehbaren Kosten schützen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise bereits vor oder bei Arbeitsantritt wussten, dass sie erkranken könnten, sollte der Arbeitgeber nicht unmittelbar zur Kasse gebeten werden.

Zum anderen dient diese Regelung auch der Praktikabilität: Ein Arbeitsverhältnis kann im Rahmen der Probezeit schnell wieder gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert – sei es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.

Erst nach Ablauf von vier Wochen kontinuierlicher Beschäftigung im neuen Betrieb greift die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wer also gleich zu Beginn eines neuen Jobs krank wird, kann nicht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hoffen. In solchen Fällen ist gegebenenfalls die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, um Fragen zu Krankengeld oder sonstigen Leistungen zu klären.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag zwar formell das Arbeitsverhältnis begründet, aber nicht automatisch bei Krankheiten zur sofortigen Entgeltfortzahlung führt.

Das Urteil macht deutlich, dass tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich dafür ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.

Die Konsequenz ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer Beschäftigung oder direkt an ihrem ersten Tag erkranken, in der Regel keine Entgeltfortzahlung von ihrem neuen Arbeitgeber erwarten können. Für sie lohnt es sich, bei Fragen zu finanziellen Absicherungen oder Krankengeld schnellstmöglich das Gespräch mit ihrer Krankenkasse zu suchen.

Wie ist die Situation aus Sicht der Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich durch dieses Urteil bestätigt fühlen, dass sie nicht für Krankheitskosten aufkommen müssen, wenn die betreffende Person keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Ein rein formaler Arbeitsvertrag, der nie durch tatsächliches Arbeiten mit Leben erfüllt wurde, führt also nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch.

Trotzdem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten korrekt erfüllen.

Sobald klar ist, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme beginnt, müssen sie die ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vornehmen. Ein Verzicht oder ein Zögern an dieser Stelle kann für das Unternehmen juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn sie direkt zum Arbeitsstart erkranken?

Das Urteil verdeutlicht, dass sich Erkrankte, die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, in erster Linie an ihre Krankenkasse wenden sollten. Sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann dies die finanzielle Lücke schließen, die durch den Ausfall von Arbeitsentgelt entsteht.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa davon, wie lange zuvor die Person gesetzlich krankenversichert war und ob andere Leistungsansprüche (zum Beispiel Arbeitslosengeld) noch gelten.

Vor Gericht scheitern Betroffene mit ihrem Anliegen häufig, wenn sie versuchen, ihren vermeintlich neuen Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten, ohne dass jemals eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden hat. Dies ist die zentrale Botschaft des Landessozialgerichts: Ohne geleistete Arbeit kann es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil hat Signalwirkung für alle, die kurz vor Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses stehen. Es schafft Klarheit für die Frage, was geschieht, wenn jemand direkt bei Arbeitsbeginn oder unmittelbar zuvor krank wird. Insbesondere verdeutlicht es, dass ein neuer Arbeitgeber nicht für Entgeltfortzahlung in Haftung genommen werden kann, bevor die Wartezeit von vier Wochen erfüllt ist.

Zugleich ist das Urteil ein Weckruf dafür, dass Betroffene ihre Rechte gegenüber der Krankenkasse prüfen lassen sollten. Häufig entscheidet sich erst im Einzelfall, ob möglicherweise doch Krankengeld beansprucht werden kann. Wer aber ausschließlich auf den Arbeitgeber setzt, wird sich auf das Risiko einer Ablehnung einstellen müssen.

Wie ist die rechtliche Einordnung?

Grundlage für das Urteil ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Dort ist in § 3 Absatz 3 festgelegt, dass die Wartezeit vier Wochen beträgt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall das Gehalt weiterzahlen.

Im konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stand fest, dass der Kläger die vereinbarte Tätigkeit nie antrat und dementsprechend nie entlohnt wurde. Das Gericht argumentierte, dass in dieser Konstellation kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen konnte, weshalb eine Entgeltfortzahlung schon aus Prinzip nicht infrage kam.

Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil in weiteren Verfahren als Orientierungshilfe dienen wird. Nicht selten treten Streitfälle auf, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor Arbeitsantritt erkranken. Arbeitgeber und Beschäftigte können daher mit mehr Rechtssicherheit planen.

Das Landessozialgericht hat den Rahmen klar abgesteckt: Ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ist das neue Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Somit bleibt die Krankenkasse oft der erste und wichtigste Ansprechpartner, um eine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten.

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Bürgergeld: Jobcenter gewährt statt Leistungen nur Essensmarken

2. September 2025 - 12:55
Lesedauer 4 Minuten

Immer wieder stellen Jobcenter Lebensmittelgutscheine aus. Diese Form der Sachleistung ersetzt Teile des Bürgergeldes durch Einkaufsgutscheine für Grundnahrungsmittel.

Dabei soll diese Maßnahme eigentlich den Lebensunterhalt sichern, wenn Geldleistungen zweckentfremdet werden. Doch nicht immer verläuft die Vergabe korrekt. Sie erfahren hier, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie reagieren können, wenn das Jobcenter zu Unrecht Gutscheine statt Bargeld aushändigt.

Hintergrund und Zweck von Lebensmittelgutscheinen

Lebensmittelgutscheine gelten als besondere Unterstützung. Sie basieren auf § 24 Absatz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) und dienen als Ersatz oder Ergänzungsleistung zum Regelsatz. Jobcenter nutzen sie, wenn Menschen ihren Lebensunterhalt angeblich nicht mehr angemessen finanzieren können.

Laut Gesetz sollen die Gutscheine nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Denn sie schränken die persönliche Entscheidungsfreiheit ein und dürfen kein Standardinstrument werden.

Forscher verschiedener sozialwissenschaftlicher Institute betonen, dass solche Sachleistungen bei schwerwiegenden Problemen sinnvoll sein können.

Dazu zählen etwa Suchtkrankheiten wie Alkohol oder Drogenabhängigkeit. Auch starke Spielsucht oder nachweisbar unvernünftiges Konsumverhalten gelten als Gründe. Jobcenter wollen verhindern, dass Betroffene ohne diesen Eingriff wichtige Gelder zweckentfremden.

Beachten Sie jedoch, dass ein Jobcenter jeden Einzelfall prüfen muss. Nicht jede Fehlbuchung oder jede einmalige Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen den Einsatz von Lebensmittelgutscheinen. Entscheidend ist die wiederholte, systematische Zweckentfremdung von Finanzmitteln. Wer hingegen den Regelsatz üblicherweise korrekt einsetzt, kann gegen die Umwandlung in Sachleistungen vorgehen.

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Klare Richtlinien zum Einsatz von Gutscheinen

Der Gesetzgeber hat klare Richtlinien festgelegt. Lebensmittelgutscheine sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Eine ausführliche Prüfung der individuellen Lage ist Pflicht. Sozialgerichte bestätigen in vielen Urteilen, dass Jobcenter detailliert begründen müssen, warum reguläre Geldleistungen ungeeignet sind.

Zudem darf die Behörde nicht den gesamten Regelsatz einbehalten. Lediglich der Anteil für Nahrungsmittel kann in Gutscheinform ausgegeben werden. Andere Bedarfe wie Miete oder Strom dürfen nicht automatisch in Form von Sachleistungen ersetzt werden. Wenn ein Jobcenter dennoch versucht, den vollen Regelsatz durch Marken zu ersetzen, handelt es möglicherweise rechtswidrig.

Praxisbeispiel: Eine Person mit langer Vorgeschichte an übermäßigem Alkoholkonsum erhält vorsorglich ein Teilbudget als Gutschein. Das Jobcenter sieht damit ihren Lebensmitteleinkauf gesichert. Die verbleibenden Gelder können weiterhin bar ausgezahlt werden.

Liegt hingegen keine ärztliche Diagnose vor und handelt es sich nur um Vermutungen einer Suchterkrankung, darf das Amt die Umstellung nicht ohne Weiteres vornehmen.

Einschränkungen im Alltag

Obst, Gemüse und Brot lassen sich mit den Essensmarken problemlos kaufen. Doch einige Supermärkte verweigern immer noch die Annahme, obwohl sie eigentlich kooperieren sollten. Das führt zu zusätzlicher Belastung. Betroffene müssen teils in andere Stadtteile fahren, um einen passenden Laden zu finden.

Besonders für Menschen ohne eigenes Verkehrsmittel ist das eine Hürde. Außerdem bleibt Luxusware wie Alkohol oder Zigaretten absichtlich außen vor. Die Gutscheine decken nur das Nötigste für den täglichen Bedarf. Ein Umtausch in Bargeld ist ausgeschlossen, und es gibt kein Wechselgeld. Das mindert die Flexibilität der Betroffenen.

Dieses Vorgehen kann stigmatisierend wirken. Ein Einkauf mit einem Gutschein statt Bargeld erregt Aufmerksamkeit und ist für viele Menschen unangenehm. Dadurch entsteht das Gefühl, unter Beobachtung zu stehen.

Einige Jobcenter verwenden die Gutscheine großzügiger, als es das Gesetz erlaubt. Das kann in Extremfällen dazu führen, dass Menschen wöchentlich zu Beratungsgesprächen müssen und jedes Mal neue Gutscheine erhalten. Experten kritisieren, dass dadurch ein Dauerstress entstehe, der die Betroffenen eher labil macht, anstatt sie zu stabilisieren.

Typische Gründe für die Ausstellung

Das Jobcenter darf nicht grundlos auf Lebensmittelmarken umstellen. Häufige Hintergründe sind:

  • Nachgewiesene Suchterkrankungen: Alkohol oder Drogensucht, mit der Gefahr, dass Geld nicht für Lebensmittel genutzt wird.
  • Exzessive Spielsucht: Wenn der Regelsatz ständig in Spielhallen oder bei Sportwetten eingesetzt wird.
  • Wiederholtes unwirtschaftliches Verhalten: Zum Beispiel regelmäßige Rückbuchungen wegen Überschreitung des Kontostands.

Diese Stichpunkte zeigen, dass die Behörde Fälle sorgfältig prüfen muss. Ein einmaliger Vorfall oder ein unschlüssiger Verdacht reichen nicht.

Wenn das Jobcenter den Rahmen überschreitet

In der Realität kommt es häufig zu Fehlern. Die Kriterien für die Gutscheinausgabe sind eng gesteckt. Dennoch versenden manche Ämter Essensgutscheine ohne triftige Gründe. Rechtsberatungsstellen berichten von Fällen, in denen nicht einmal nachvollziehbar war, warum eine Suchtproblematik vermutet wurde.

Juristinnen und Juristen raten, die eigenen Bescheide genau zu lesen. Steht dort keine schlüssige Begründung, ist das ein Warnsignal. Wer Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Bescheid findet, sollte prüfen lassen, ob ein Widerspruch Erfolg verspricht.

Laut Angaben verschiedener Beratungsinitiativen können Bürgergeld-Bezieher sich oft erfolgreich wehren. Sozialgerichte heben fehlerhafte Bescheide regelmäßig auf, wenn die Behörde gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hat.

Widerspruch und Durchsetzung Ihrer Rechte

Erhalten Sie plötzlich Lebensmittelgutscheine, obwohl Sie bislang sinnvoll mit dem Regelsatz gewirtschaftet haben? Dann sollten Sie rasch reagieren. Ein schriftlicher Widerspruch setzt ein Zeichen und zwingt das Amt zur erneuten Prüfung.

Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Sie können Ihren Widerspruch selbst verfassen. Formulieren Sie klar, warum die Umstellung Ihres Bürgergeldes nicht gerechtfertigt ist. Ergänzen Sie, falls vorhanden, Nachweise über Ihren bisherigen Lebensmitteleinsatz.

Besteht das Jobcenter weiterhin auf Lebensmittelmarken, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Das Gericht prüft dann neutral, ob die Behörde rechtmäßig gehandelt hat.

Häufig stellen Gutachten oder ärztliche Atteste einen wichtigen Teil der Beweisführung dar. Falls keine Sucht oder kein unwirtschaftliches Verhalten nachzuweisen sind, kann das Gericht das Jobcenter zur Auszahlung der Geldleistungen verurteilen.

Warum sich ein Widerspruch lohnen kann

Ein erfolgreicher Widerspruch führt oft zur Wiederherstellung der regulären Geldleistung. Sie erhalten dann den vollen Regelsatz in bar oder per Überweisung. Das schafft mehr Autonomie und verhindert die Stigmatisierung, die Essensmarken oft mit sich bringen.

Viele Betroffene lernen in Beratungsgesprächen, wie sie eventuelle Finanzprobleme anders lösen können. Coaching-Angebote für eine bessere Budgetverwaltung oder Schuldensanierung sind nachhaltiger als reine Sachleistungen.

Weitere Tipps zur Vorgehensweise

Suchen Sie bei Bedarf Unterstützung bei einer spezialisierten Beratungsstelle oder einem Fachanwalt. Einige soziale Träger bieten kostenlose Erstberatungen an. Auch Verbraucherzentralen unterstützen Menschen, die von fragwürdigen Jobcenter-Entscheidungen betroffen sind.

Bewahren Sie alle Schriftstücke auf und notieren Sie sich Termine und Ansprechpartner. Dokumentieren Sie Gespräche, falls Sie später Beweise benötigen.

Wer in einer schwierigen Lebenslage steckt – etwa bei beginnender Alkoholsucht – kann freiwillig Hilfe annehmen, bevor das Jobcenter eingreift. Ambulante Beratungsangebote zeigen Wege auf, um das eigene Konsumverhalten zu kontrollieren.

Manchmal bringen schon kleine Maßnahmen eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität. So reduzieren Sie das Risiko, dass das Amt unterstellt, Sie könnten nicht verantwortungsvoll haushalten.

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Schwerbehinderung: Viele erhalten keinen Parkausweis obwohl sie Anspruch haben

2. September 2025 - 12:52
Lesedauer 3 Minuten

Trotz klarer gesetzlicher Regelungen erhalten viele Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen keinen Parkausweis. Die Praxis der Versorgungsämter steht in der Kritik, da die Bewertung oft schematisch erfolgt und individuelle Bedürfnisse unberücksichtigt bleiben.

Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis

Ein Behindertenparkausweis wird in Deutschland nach strengen Kriterien vergeben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss das Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert) oder “Bl” (blind) im Schwerbehindertenausweis haben.
  • Die Gehbehinderung muss so stark ausgeprägt sein, dass selbst kurze Strecken nur unter erheblichen Anstrengungen oder gar nicht bewältigt werden können.
  • Ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 in Verbindung mit Mobilitätseinschränkungen ist oft erforderlich.
  • Seit 2009 gibt es Ausnahmeregelungen für Personen mit bestimmten Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn diese mit massiven Einschränkungen der Gehfunktion verbunden sind.
Es gibt verschiedene Arten von Parkausweisen

Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen EU-Staaten und ermöglicht das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Der orange Parkausweis hingegen ist ausschließlich in Deutschland gültig und erlaubt das Parken in bestimmten Ausnahmesituationen, beispielsweise in Fußgängerzonen oder mit Zeitverlängerung in eingeschränkten Halteverbotszonen.

Zusätzlich existiert in einigen Bundesländern ein weißer Parkausweis mit Kennzeichnung, der spezielle Sonderregelungen für bestimmte Gruppen vorsieht.

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Fallbeispiel: Multiple Sklerose als unzureichendes Kriterium?

Helga Sander leidet an Multipler Sklerose (MS), einer Erkrankung, die ihr das Gehen erheblich erschwert. Selbst wenige Meter stellen für sie eine Herausforderung dar. Trotz ihrer Einschränkungen wurde ihr das Merkzeichen “aG” nicht zugesprochen. Laut Gesetz müssen Betroffene sich “dauernd nur mit großer Anstrengung bewegen können” und einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben.

Doch die Praxis zeigt: Ohne Rollstuhl oder Amputation bestehen kaum Chancen auf Anerkennung.

Die Folge: Sander bleibt der Zugang zu Behindertenparkplätzen verwehrt. Für sie bedeutet das eine massive Einschränkung der Selbstständigkeit. Einkäufe, Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten werden zur logistischen Herausforderung. Ein Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt Bremen soll nun Klärung bringen.

Fallbeispiel: Rollstuhlfahrer ohne Parkausweis?

Noch drastischer gestaltet sich der Fall von Stefan Weigel, der an Polyneuropathie leidet. Seine Gehstrecke ist auf wenige Meter begrenzt, er ist auf einen Rollstuhl und eine Begleitperson angewiesen. Dennoch wurde ihm der Behindertenparkausweis verweigert. Begründung: Die Kriterien für das Merkzeichen “aG” seien nicht erfüllt.

Besonders absurd erscheint die Entscheidung vor dem Hintergrund der Praxis im Alltag: Bei einem Stadtbesuch zeigt sich, dass er reguläre Parkplätze nicht nutzen kann, da er den Rollstuhl neben das Auto stellen muss. Als ein Nachbarfahrzeug den einzigen freien Platz neben ihm belegt, ist ein Ein- oder Aussteigen unmöglich.

Nach intensiver Konfrontation mit den zuständigen Behörden deutet sich eine Wende an: Das Landessozialamt erklärt sich bereit, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Weigel stellt einen neuen Antrag.

Kritik an der Praxis der Versorgungsämter

Die aktuelle Vergabepraxis von Behindertenparkausweisen steht seit Jahren in der Kritik. Fachleute wie Andrea Sabellek von einer Bremer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung fordern eine differenziertere Betrachtung: “Es geht nicht um eine starre Gehstreckenregelung, sondern um die individuelle Einschränkung. Die Versorgungsämter müssen prüfen, wie mühsam es für den Einzelnen ist, sich außerhalb eines Fahrzeugs fortzubewegen.”

Auch die Praxis, dass medizinische Gutachter Betroffene oft nicht persönlich untersuchen, sondern allein auf Aktenlage entscheiden, stößt auf Unverständnis. Gerade bei komplexen neurologischen Erkrankungen wie MS oder Polyneuropathie können Akten allein nicht das volle Bild der Einschränkungen vermitteln.

Behindertenparkausweise: Notwendige Reformen und Lösungsansätze

Um eine gerechtere Vergabe von Behindertenparkausweisen zu gewährleisten, bedarf es struktureller Reformen. Die individuellen Einschränkungen der Betroffenen müssen stärker in den Fokus rücken, anstatt ausschließlich auf starre Kriterien zu setzen.

Eine verpflichtende persönliche Begutachtung wäre essenziell, um eine objektive und gerechte Bewertung zu gewährleisten, denn Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Basis von Akten getroffen werden. Zudem sollten auch nicht sichtbare Behinderungen, insbesondere neurologische und chronische Erkrankungen, stärker anerkannt werden.

Damit Betroffene schneller zu ihrem Recht kommen, müssten die Widerspruchsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Zusätzlich besteht ein großes Problem in der uneinheitlichen Regelung der Vergabepraxis in Deutschland. Die unterschiedlichen Vorgaben in den Bundesländern führen zu Ungleichbehandlungen, weshalb eine Harmonisierung der Vergaberichtlinien dringend erforderlich wäre.

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Sozialhilfe: Kosten der Räumungsklage sind dann Kosten der Unterkunft

2. September 2025 - 12:50
Lesedauer 3 Minuten

Der Leistungsträger zahlt dann Kosten der Räumungsklage als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 bzw. § 35 SGB 12

Es ist durchaus möglich, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteile vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2 – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – gegebenenfalls zu tragen sind.

Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen, wie etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, L 9 AS 1742/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Juni 2021, L 8 SO 50/18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, L 32 AS 139/22 B ER WA) und ganz aktuell der 4. Senat des LSG Hessen Az. L 4 SO 38/25 .

So liegt der Einzelfall hier aber gerade nicht vor

Miet – Schulden sind nicht nach § 35 SGB XII als Kosten der Unterkunft zu übernehmen

Denn hat ein Sozialamt zunächst seine Leistungen im vollen Umfang erbracht und sind trotzdem berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R -), sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 SGB XII übernommen werden können.

Vorliegend hat das Sozialamt aber den Anspruch des Klägers auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Miete durchgehend erfüllt.

Kosten der Räumungsklage können hier auch nicht auf § 36 SGB XII gestützt werden

Grundsätzlich können Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sein.

Eine Schuldenübernahme im Bereich des § 36 Abs. 1 SGB XII setzt jedoch voraus, dass die Schulden nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beglichen werden können und deren Übernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Bei der Notwendigkeit einer Schuldübernahme muss festgestellt werden, ob der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Selbsthilfeverpflichtung in der Lage ist, die Notlage in anderer Weise, insbesondere aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen.

Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist zudem, dass Schulden die aktuelle Unterkunft konkret gefährden und durch die Übernahme von Schulden der notwendige Bedarf an Unterkunft auch tatsächlich gesichert werden kann .

Wann scheidet eine Schuldenübernahme – wie hier – grundsätzlich aus

Kosten der Räumungsklage können von der Behörde – nicht als Mietschulden nach § 36 SGB XII übernommen werden, wenn der Kläger überhaupt keine Schulden mehr hat, weil er diese – vor Antrag auf Übernahme bei der Behörde – aus eigenen Mitteln – selbst bezahlt hat.

Hinweis vom Verfasser

1. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden entfällt zudem ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung, wie vorliegend, in der Folge aufgegeben wird und das gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden – der Erhalt der Wohnung – schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann.

2. Für eine Übernahme von Schulden nach § 36 SGB XII lediglich unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution ist – nämlich – kein Raum.

Praxistipp

1. Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.

2. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen ( LSG BW, Urt. v. 20.06.2017 – L 9 AS 1742/14 – nachgehend BSG, 22. November 2017 – B 14 AS 25/17 R, Beschluss: Verwerfung ).

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Jahrgang 1963: Dann kannst Du in Rente gehen

2. September 2025 - 12:50
Lesedauer 3 Minuten

Viele Menschen freuen sich auf den wohlverdienten Ruhestand nach einem langen Arbeitsleben. Für Versicherte, die im Jahr 1963 geboren wurden, stellt sich die Frage: Wann genau können sie in Rente gehen?

Dieser Artikel zeigt eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten und Bedingungen für diesen Jahrgang.

Änderungen beim Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter hängt in Deutschland vom Geburtsjahr und den Beitragszeiten in der Rentenversicherung ab. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird schrittweise angehoben, sodass jüngere Jahrgänge länger arbeiten müssen, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten.

Versicherte, die 1963 geboren wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Dieser Jahrgang ist der letzte, der noch vor dem 67. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen kann, sofern die Bedingungen erfüllt werden.

Regelaltersrente für den Jahrgang 1963

Das reguläre Renteneintrittsalter für den Jahrgang 1963 liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten. Dies bedeutet, dass Versicherte dieses Jahrgangs regulär im Dezember 2029 in den Ruhestand gehen können.

Wer also am 12. Februar 1963 geboren ist, könnte am 1. Januar 2030 regulär in Rente gehen.

Rente für langjährig Versicherte

Versicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten in der Rentenversicherung gesammelt haben, gelten als “langjährig versichert”. Diese Gruppe hat die Möglichkeit, ab dem 63. Lebensjahr in Rente zu gehen, allerdings mit Abschlägen.

Rentenabschläge für jeden Monat früher in Rente

Die Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter in Anspruch genommen wird.

Maximal können dies 14,4 Prozent sein. Für den Jahrgang 1963 bedeutet dies, dass ein Renteneintritt ab 63 Jahren möglich ist, allerdings mit erheblichen finanziellen Einbußen.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Besonders langjährig Versicherte, also diejenigen mit mindestens 45 Beitragsjahren, haben die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Für Versicherte des Jahrgangs 1963 bedeutet dies, dass sie bereits ab 64 Jahren und 10 Monaten ohne Abschlag in den Ruhestand treten können.

So berechnen sich die Renten-Beitragsjahre

Für die Berechnung der anrechenbaren Versicherungsjahre werden folgende Zeiten berücksichtigt:

Für 35 Versicherungsjahre:

  • Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Zeiten des Krankengeldbezugs oder Arbeitslosengelds (ALG I und teilweise ALG II)
  • Freiwillige Beiträge, die allein vom Versicherten gezahlt wurden
  • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb oder drei Lebensjahre des Kindes
  • Zeiten der häuslichen Pflege von Angehörigen
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, bei denen der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat (anteilig auch bei alleiniger Zahlung durch den Arbeitgeber)
  • Monate aus einem Rentensplitting zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten, wie z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR
  • Anrechnungszeiten, wie Zeiten von Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium
  • Berücksichtigungszeiten, wie Zeiten der Kindererziehung (bis 10 Jahre)

Für 45 Versicherungsjahre:

  • Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden (anteilig auch bei alleiniger Zahlung durch den Arbeitgeber)
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen wie Krankengeld
  • Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind
Keine Berücksichtigung der Zeiten bei diesen Merkmalen

Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung oder Rentensplitting.

Praktisches Beispiel: Rainer

Rainer, geboren am 20. April 1963, möchte wissen, wann sie in Rente gehen kann. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre am 1. Januar 2030.

Hat er 35 Versicherungsjahre gesammelt, könnte er frühestens am 1. März 2026 in den Ruhestand treten, müsste dann jedoch 13,8 Prozent Abschläge auf seine Rente hinnehmen.

Bei 45 Beitragsjahren könnte er bereits am 1. Januar 2028 ohne Abschläge in Rente gehen.

Wichtige Hinweise zur Rentenantragsstellung und Steuerpflicht

Die Rente wird nicht automatisch gezahlt. Versicherte müssen einen Antrag stellen und ihre Rentenversicherungsnummer angeben.

Rentenbezüge sind steuerpflichtig. Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben und können unter Umständen Steuern zahlen. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Anforderungen und möglichen Steuerbelastungen zu informieren.

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Schwerbehinderung: Diesen Grad der Behinderung gibt es bei Migräne

2. September 2025 - 12:48
Lesedauer 3 Minuten

Migräne gehört zu den häufigsten chronischen Krankheiten in Deutschland. Rund 18 Millionen Deutsche leiden unter Migräneanfällen. Die Krankheit kann den Alltag und die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Das Kriterium für eine Behinderung ist, dass der Betroffene in der Teilhabe am gesellschaftlichen beeinträchtigt ist.

Das Ausmaß dieser Beeinträchtigung entscheidet über den anerkannten Grad der Behinderung, von zehn, den niedrigsten Grad bis zu 100, dem schwersten. Auch bei Migräne kann ein Grad der Behinderung anerkannt werden, abhängig von der Schwere der Erkrankung.

Wonach richtet sich der Grad der Behinderung bei Migräne?

Der Grad der Behinderung wird bei Migräne nach der Häufigkeit, der Dauer und der Schwere der Migräneattacken bestimmt sowie danach, wie sehr diese den Alltag beeinflussen.

Bei starken Einschränkungen ist allein wegen Migräne sogar eine Schwerbehinderung möglich – also ein Grad der Behinderung von 50. Ein leichter Verlauf führt zu keinem Grad der Behinderung oder zu einem Grad der Behinderung von zehn, eine mittlere Schwere zu einem Grad der Behinderung von 20-30, und eine schwere Migräne zu einem Grad der Behinderung von 30 bis 50.

Was sind Ihre Vorteile bei einem anerkannten Grad der Behinderung wegen Migräne?

Bei einem Grad der Behinderung von zehn haben Sie noch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Ab einem Grad der Behinderung von 20 nehmen die Nachteilsausgleiche mit zunehmender Einschränkung ebenfalls zu.

Sie können ab einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschalbetrag von der Steuer absetzen für die Kosten, die wegen ihrer Behinderung entstehen. Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können Sie am Arbeitsplatz einen Gleichstellungsantrag stellen, um dieselben arbeitsrechtlichen Nachteilsaussgleiche wie ein Mensch mit Schwerbehinderung erhalten.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie rechtlich als schwerbehindert. Sie haben dann Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Dieser verleiht besondere Rechte am Arbeitsplatz wie Anspruch auf eine leidensgerechte Gestaltung der Arbeitsstelle, einen speziellen Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage, Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit und (bei entsprechenden Versicherungszeiten) Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wie bereiten Sie sich auf einen Antrag auf einen Grad der Behinderung vor?

Das zuständige Versorgungsamt prüft, ob Sie einen Anspruch auf einen Grad der Behinderung haben, nachdem Sie einen Antrag darauf gestellt haben. Zur Vorbereitung des Antrags sollten Sie ein Migränetagebuch führen, in dem Sie die Häufigkeit, die Dauer, die Auslöser und die Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben festhalten.

Sie sollten sich von Ihrem Neurologen oder / und Ihrem Hausarzt ärztliche Befundberichte einholen, die nicht nur die Diagnose enthalten sondern auch professionelle Einschätzungen dazu, wie die Migräne Sie im täglichen Leben behindert.

Das Tagebuch und die Arztberichte fügen Sie Ihrem Antrag beim Versorgungsamt bei. Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und legt Ihren Grad der Behinderung fest. Falls Ihnen dieser zu niedrig erscheint, können Sie Widerspruch einlegen, und das Versorgungsamt muss diesen prüfen.

Strikte Kriterien

Die Anerkennung eines Grades der Behinderung richtet sich den Festlegungen der Versorgungsmedizin, und die Hürden sind hoch. Ein Grad der Behinderung über zehn wird in aller Regel nur dann erteilt, wenn die chronische Migräne mindestens mittlere Verläufe hat. Ein Grad der Behinderung ab 50 gilt meist nur für eine sehr schwere Form der Migräne, die durch verschiedene Therapien nicht gebessert werden konnte.

Ein mittelgradiger Verlauf bedeutet häufigere Anfälle, die mehrere Grade andauern und den Alltag deutlich einschränken. Hier ist der Rahmen ein Grad der Behinderung von 20 bis 40. Ein Grad der Behinderung von 50 oder 60 hat als Grundlage zumindest langdauernde Attacken mit starken Begleiterscheinungen und kaum Zeiten ohne Beschwerden.

Worauf Sollten Sie achten?

Sie sollten bei Ihrem Antrag außer der Migräne unbedingt weitere Diagnosen und Einschränkungen angeben. Wer an Migräne leidet, hat zum Beispiel auch häufig Angststörungen und Depressionen. Diese können den Gesamtgrad der Behinderung deutlich erhöhen.

Merkzeichen bei Schwerbehinderung

Wer Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat, kann darin auch Merkzeichen eintragen lassen, die zu weiteren Nachteilsausgleichen führen. Das gilt zum Beispiel bei Blindheit, außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Hilflosigkeit.

Anspruch auf diese Merkzeichen besteht bei einer Behinderung aufgrund einer Migräne in der Regel nicht, denn Migräniker können sich meist allein bewegen und selbstständig versorgen.

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Rente: Bis zu 627 Euro mit Altersentlastungsbetrag für Rentner in 2025

2. September 2025 - 12:44
Lesedauer 4 Minuten

Der Altersentlastungsbetrag ist ein gesetzlich verankerter Steuerfreibetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz. Er vermindert bestimmte Einkünfte um einen pauschalen Prozentsatz, allerdings nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag je Kalenderjahr. Anspruch besteht, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres vollendet wurde.

Für das Steuerjahr 2025 trifft das auf Menschen zu, die 1960 geboren sind und im Jahr 2024 ihren 64. Geburtstag hatten. Für diesen Jahrgang beträgt der maßgebliche Satz 13,2 Prozent, gedeckelt auf maximal 627 Euro; beide Werte gelten lebenslang fort. Rechtsgrundlage und amtliche Tabelle führt das Bundesfinanzministerium in den Lohnsteuer-Hinweisen 2025 aus.

Wichtig ist die richtige Einordnung: Der Altersentlastungsbetrag reduziert nicht direkt die festgesetzte Steuer, sondern mindert die Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis entspricht deshalb dem eigenen Grenzsteuersatz auf den begünstigten Betrag.

Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag zwar die Einkünfte „entlastet“, die Steuerersparnis aber je nach individuellem Steuersatz deutlich darunter liegen kann.

Welche Rentner begünstigt sind – und welche ausdrücklich nicht

Begünstigt sind zum einen Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit, zum anderen die positive Summe der übrigen Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Tätigkeit oder – unter Voraussetzungen – aus Kapitalvermögen.

Gesetzlich von der Begünstigung ausgenommen sind insbesondere Versorgungsbezüge sowie Leibrenten; damit fallen die gesetzliche Altersrente und beamtenrechtliche Pensionen nicht unter den Altersentlastungsbetrag, weil sie jeweils eigenen steuerlichen Regeln bzw. Freibeträgen unterliegen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 24a Sätze 1–2 EStG.

Bei Kapitaleinkünften gilt eine Besonderheit: Standardmäßig unterliegen Zinsen und Dividenden der Abgeltungsteuer. Wer seine Kapitalerträge jedoch in der Steuererklärung erklärt und eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt, kann – falls der persönliche Steuersatz günstiger ist – die reguläre Veranlagung nutzen; dann berücksichtigt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag insoweit. Fachportale erläutern dieses Vorgehen detailliert.

Höhe 2025 und der langfristige Abbaupfad

Für die Kohorte mit erstem Anspruchsjahr 2025 – also die 1960 Geborenen – beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 627 Euro.

Diese beiden persönlichen Werte bleiben auf Dauer bestehen, auch wenn sich die allgemeinen Tabellenwerte für spätere Jahrgänge weiter reduzieren.

Hintergrund ist das Wachstumschancengesetz: Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sinken Prozentsatz und Höchstbetrag nur noch in Schritten von 0,4 Prozentpunkten bzw. 19 Euro pro Jahr. Der Abbau läuft bis 2058, ab dann entfällt der Altersentlastungsbetrag für neu hinzukommende Jahrgänge vollständig. Amtliche und fachliche Quellen bestätigen diese Werte und den verlängerten Abbaupfad.

So läuft die Anrechnung in der Praxis

Beziehen Rentnerinnen und Rente Arbeitslohn, wird der Altersentlastungsbetrag bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

Bei anderen Einkunftsarten erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Landesfinanzverwaltungen weisen darauf ausdrücklich hin, und auch unabhängige Ratgeber beschreiben den Automatismus beim Gehalt.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird der Altersentlastungsbetrag für jede Person getrennt geprüft und angewandt. Entscheidend ist also, ob und wann jede einzelne Person die Altersgrenze erreicht hat und ob eigene begünstigte Einkünfte vorliegen. Diese getrennte Betrachtung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt.

Was „bis zu 627 Euro“ konkret bedeutet

Der Höchstbetrag 2025 bestimmt die Obergrenze der begünstigten Einkünfte, nicht die Ersparnis in Euro. Wer beispielsweise 13.000 Euro lohn- oder vermietungsbedingte Einkünfte erzielt, erreicht rechnerisch 1.716 Euro (13,2 Prozent) – angerechnet werden aber höchstens 627 Euro.

In Steuerwirkung umgerechnet heißt das: Bei einem Grenzsteuersatz von 22 Prozent sinkt die Steuer um rund 138 Euro; bei 30 Prozent um etwa 188 Euro; im Spitzensteuersatz von 42 Prozent um circa 263 Euro. Fachliche Leitfäden betonen diese Unterscheidung zwischen „Freibetrag“ und tatsächlicher Steuerersparnis.

Bedeutung für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner

Für Menschen, die neben der gesetzlichen Altersrente weiterarbeiten oder selbst genutztes Vermögen einsetzten, ist der Altersentlastungsbetrag ein wichtiges Ventil gegen Progression. Er schafft mehr Netto bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit und verschafft Vorteile bei Einkünften aus Vermietung oder – bei regulärer Veranlagung – Kapitaleinkünften.

Weil der individuelle Satz und der persönliche Höchstbetrag auf Dauer festgeschrieben sind, gewinnen Anspruchsberechtigte Planungssicherheit über viele Jahre hinweg. Die Einordnung der Finanzverwaltung und die amtliche Tabelle unterstreichen diesen dauerhaften Charakter.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

In der Praxis führen drei Punkte immer wieder zu Missverständnissen. Erstens reicht die gesetzliche Rente für sich genommen nicht aus, um den Altersentlastungsbetrag auszulösen, weil Renten als Leibrenten ausdrücklich ausgenommen sind; nur zusätzliches, voll steuerpflichtiges Einkommen zählt.

Zweitens wird der Höchstbetrag nicht „pro Einkunftsart“ mehrfach gewährt, sondern insgesamt; wer ihn bereits über den Arbeitslohn ausschöpft, kann ihn nicht noch einmal auf Mieteinnahmen anwenden.

Drittens ist bei Kapitalerträgen ohne Günstigerprüfung keine Entlastung möglich, weil die Abgeltungsteuer außerhalb der regulären Bemessungsgrundlage erhoben wird. Die entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Hinweise belegen diese Abgrenzungen.

Der langsame Abschmelzpfad bis 2058

Mit der Reform wurde der Abbau des Altersentlastungsbetrags verlangsamt, aber nicht gestoppt. Jüngere Jahrgänge starten in Zukunft mit immer kleineren Prozentsätzen und niedrigeren Höchstbeträgen, bis der Freibetrag 2058 ausläuft.

Für Betroffene bedeutet das: Wer heute anspruchsberechtigt ist, sichert sich seinen persönlichen Satz und Höchstbetrag dauerhaft; für nachrückende Jahrgänge schrumpft der Vorteil Schritt für Schritt. Diese Logik und der konkrete Stufenplan sind in den Lohnsteuer-Hinweisen tabellarisch festgehalten.

Fazit

Der Altersentlastungsbetrag 2025 ist ein wirkungsvoller, aber zielgenauer Steuerbonus für Seniorinnen und Senioren mit aktiven oder zusätzlichen Einkünften. Für den Jahrgang 1960 bedeutet er eine dauerhafte Begünstigung in Höhe von 13,2 Prozent der relevanten Einkünfte, begrenzt auf 627 Euro pro Jahr. Der Betrag senkt nicht die Steuer eins zu eins, sondern das zu versteuernde Einkommen; die Entlastung in Euro hängt deshalb vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge sind nicht begünstigt, Lohn und andere voll steuerpflichtige Einkünfte hingegen sehr wohl. Die Anrechnung erfolgt weitgehend automatisch, bei Kapitalerträgen ist die Günstigerprüfung der Hebel.

Weil der Freibetrag für neue Jahrgänge bis 2058 weiter abschmilzt, lohnt es sich, die eigenen Einkünfte und den Lohnsteuerabzug frühzeitig zu prüfen und die Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen.

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Erwerbsminderung: Volle EM-Rente trotz grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit

2. September 2025 - 11:24
Lesedauer 2 Minuten

Die Bedingungen für eine volle Erwerbsminderungsrente sind klar. Ein Anspruch ist nur gegeben, wenn die Betroffenen die notwendigen Versicherungszeiten erfüllt haben und wenn sie nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Umstritten sind hingegen oft die Bewertungen, ob dies im Einzelfall zutrifft.

Das Sozialgericht Hannover entschied zugunsten eines Betroffenen. Zwar würden dessen Einschränkungen grundsätzlich keine Erwerbsminderung bedeuten, doch sein psychischer Zustand machte es unmöglich, ihn in eine Beschäftigung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln. (S 64 R 858/12)

Weniger als sechs Stunden pro Tag leistungsfähig

Der Betroffene hatte eine Rehabilitationsmaßnahme hinter sich, und im Entlassungsbericht wurden qualitative Einschränkungen besonders des geistigen Leistungsvermögens genannt. Der Bericht stellte mit einem Leistungsvermögen von mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden pro Tag eine teilweise Erwerbsminderung fest.

Konzentrationsschwäche und fehlende geistige Ausdauer

Der Betroffene beantragte bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Die Versicherung ließ ihn durch einen Nervenarzt begutachten. Der Betroffene äußerte diesem gegenüber Probleme bei der Konzentration und mangelhafte geistige Ausdauer. Der Gutachter hielt ihn für mehr als sechs Stunden pro Tag für leistungsfähig, allerdings bei qualitativen Einschränkungen. Auf dieser Grundlage lehnte die Versicherung eine Erwerbsminderungsrente ab. Der Betroffene legte Widerspruch ein, und die Rentenkasse wies den Widerspruch zurück.

Betroffener klagt wegen Erwerbsunfähigkeit

Der Betroffene klagte jetzt vor dem Sozialgericht Hannover. Er argumentierte, er sei erwerbsunfähig. Die Richter holten jetzt zwei zusätzliche Gutachten ein, eines von einer Psychiaterin und eines von einem Allgemeinmediziner. Das psychiatrische Gutachten kam grundsätzlich zu der Auffassung, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit geringen geistigen Anforderungen mehr als sechs Stunden pro Tag möglich seien. Die geringen geistigen Anforderungen umfassten laut der Psychiaterin Konzentration, Aufmerksamkeit, Übersicht und Reaktion.

Das zweite Gutachten konzentrierte sich auf Berufskunde. Hier kam der Sachverständige zu dem klaren Ergebnis, dass auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten denkbar seien, die der Betroffene mit seinen Einschränkungen ausüben könnte.

Erwerbsarbeit grundsätzlich möglich

Die Richter führten aus: „dem Kläger (sind) noch Arbeiten im Knien, im Hocken oder verbunden mit Bücken möglich. Auch Überkopf- oder Überschulterarbeiten kann er noch ausüben. Vom Kläger können Lasten bis 10 Kilogramm getragen und gehoben werden. Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern kann der Kläger nicht mehr verrichten.(…)

Die Arbeiten dürfen nicht unter extremen Temperaturschwankungen und lediglich unter Ausschluss von Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Schmutz ausgeübt werden. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht sind ebenso ausgeschlossen wie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr. Es bestehen keine Einschränkungen in der Gebrauchsfähigkeit der Hände oder der Feinmotorik.“

Diagnostiziert sei auch eine geringe Stresstoleranz. Arbeiten mit gehobener Verantwortung, Überwachung oder Steuerung seien nicht möglich.

Erwerbsarbeit zwar möglich, aber kein berufliches Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Betroffene zwar grundsätzlich in der Lage sei, einer Erwerbsarbeit von mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. Er sei aber nicht in der Lage, eine Arbeit von auch nur weniger als drei Stunden unter den Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. So hätte er kein „auf dem Arbeitsmarkt noch wettbewerbsfähig verwertbares berufliches Leistungsvermögen.“

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Er hätte also Anspruch auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Befristet sei diese deshalb, da bei einer psychosomatisch orientierten Verhaltenstherapie eine Verbesserung seines Zustands möglich sei.

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Sozialhilfe gibt es auch bei unvollständigem Antrag

2. September 2025 - 11:22
Lesedauer 2 Minuten

Gesetzliche Formulierungen lassen sich oft weit auslegen, besonders, wenn sie schwammig formuliert sind. Im Sozialrecht kann das kritisch werden, da es hier oft um Menschen geht, die sich in existentiellen Notlagen befinden.

Was bedeutet „Kenntnis erhalten“?

So reicht es, laut dem Sozialgesetzbuch XII für einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von dem Bedarf erhält. Doch die Geister scheiden sich bisweilen, was „Kenntnis erhalten“ genau bedeutet. Ein solcher Fall beschäftigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Kenntnis auch bei unvollständigem Antrag

Das Gericht entschied gegen ein Sozialamt und zugunsten einer Leistungsberechtigten, dass Kenntnis auch bei einem unvollständigen Antrag bestehen kann, der noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen nachweist. (L 7 SO 2479/23)

Bedürftige lebt im Pflegeheim

In diesem Fall lebte eine Frau in einem Pflegeheim in Albstadt-Eibingen, konnte dessen Kosten aber nicht von ihrer Rente decken. Ihr gesetzlicher Betreuer beantragte deshalb beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der ungedeckten Kosten.

Sozialamt hält Unterlagen für unzureichend

Die Behörde hielt jedoch die vorgelegten Unterlagen über die finanzielle Situation der Betroffenen für unzureichend. Das Sozialamt bat den Betreuer um ergänzende Papiere und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst gewährt werden können, wenn die Notlage bekannt sei. Der Betreuer reagierte nicht, und auch das Sozialamt ließ die Sache auf sich beruhen – trotz Nachfragen des Pflegeheims.

Erst neue Betreuerin setzt Leistungen durch

Leistungen erhielt die Seniorin erst, nachdem eine neue Betreuerin für sie zuständig war. Diese machte erneut Leistungen geltend, mit vollständigen Unterlagen, und diesmal gewährte das Sozialamt, allerdings nicht für die Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Antrag.

Klage vor dem Sozialgericht

Die Betroffene legte über ihren Betreuer Klage vor dem Sozialgericht ein, und es ging in die Berufung vor dem Landessozialgericht. Dieses urteilte zugunsten der Pflegebedürftigen. Die Richter erklärten, das Sozialamt habe über den formlosen Antrag des Betreuers auf Sozialhilfe einen Vermerk notiert.

Der Zugang zur Sozialhilfe muss niederschwellig sein

Sie erläuterten: „Der Beklagte könne insoweit nicht mit der im Verfahren getätigten Behauptung überzeugen, er habe die Notlage noch nicht einmal erahnen können. Dies könne jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die Kenntnis vom Bedarfsfall solle einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten.“
Es sei zwar richtig, dass das Amt zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen sei, die Voraussetzungen für einen Anspruch zu prüfen. Erst später sei erwiesen worden, dass ein Bedarfsfall vorlag.

Leistungen sind ab Antragstellung zu zahlen

Trotzdem hätte der Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt des Antrags durch den Betreuer entstanden und nicht erst nach Eingang der geforderten Unterlagen. Auch bei einem unvollständigen Antrag müsse Sozialhilfe bereits bei Antragstellung gewährt werden.

So heißt es im Urteil: „Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, seien – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen würden – Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen.“

Den Richtern zufolge widerspreche es dem Prinzip der Sozialhilfe, diese trotz gleicher Ausgangslage erst später auszuzahlen.

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