GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Hier finden Sie wichtige Informationen und Nachrichten zum Arbeitslosengeld II / Bürgergeld. Ein unabhängiges Redaktionsteam stellt die Nachrichten und Ratgeberseiten zusammen. Wir möchten eine Art Gegenöffentlichkeit schaffen, damit Betroffene unabhängige Informationen kostenlos erhalten können.
Aktualisiert: vor 1 Stunde 17 Minuten

Rente: 12 Posten die Rentner sehr simpel von ihrer Steuer absetzen können

8. November 2025 - 8:47
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentner glauben, dass ihre Steuerabzüge auf die pauschalen 102 Euro für Werbungskosten sowie ein paar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt sind.

Tatsächlich gibt es jedoch eine Vielzahl weiterer Kosten, die abgesetzt werden können. Darauf weist die Fachanwältin für Steuerrecht, Patricia Lederer, hin.

So sind Gewerkschaftsbeiträge und Mitgliedsbeiträge, die während der aktiven Berufstätigkeit gezahlt wurden, auch im Ruhestand weiterhin steuerlich absetzbar.

Zudem sind Anwalts- und Gerichtskosten absetzbar, sofern sie in Verbindung mit beruflichen Angelegenheiten stehen, wie zum Beispiel Streitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber oder der Rentenversicherung.

Auch Steuerberaterkosten können anteilig abgesetzt werden, sofern sie auf die Rente bezogen sind.

Ein Tipp: Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge des letzten Jahres, um alle potenziell absetzbaren Kosten zu identifizieren.

Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert 12 Tipps, um Steuern bei der Rente zu sparen Kranken- und Pflegeversicherung: Welche Beiträge sind absetzbar?

Neben den obligatorischen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Beiträge zu privaten Kranken- und Zusatzversicherungen steuerlich geltend gemacht werden.

Diese finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen sind ebenfalls absetzbar.

Alle Ihre Versicherungen: Was kann abgesetzt werden?

Nicht nur Kranken- und Pflegeversicherungen, sondern auch andere Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden, sagt die Anwältin.

Dazu gehören Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen, einschließlich der Tierhaftpflicht und der Kfz-Haftpflicht. Diese fallen unter die sogenannten Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.

Um sicherzustellen, dass Sie keine absetzbare Versicherung übersehen, sollten Sie Ihre Kontoauszüge und Beitragsrechnungen überprüfen, so Lederer.

In vielen Fällen sind die einzelnen Versicherungsbeiträge in einem Gesamtpaket zusammengefasst, weshalb eine detaillierte Prüfung der Rechnungen notwendig ist.

Kirchensteuer und Spenden: Was können Sie absetzen?

Kirchensteuer und Spenden sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Bei Spenden bis 300 Euro benötigen Sie keine Spendenquittung; ein Kontoauszug reicht aus. Dies ist besonders relevant seit der Einführung neuer Regelungen im Zuge des Ukraine-Kriegs.

Krankheitskosten: Welche Ausgaben können abgesetzt werden?

Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht erstattet werden, können unter den außergewöhnlichen Belastungen (agB) abgesetzt werden.

Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Zahnersatz, Hörgeräte, Treppenlifte, Massagen, Krankengymnastik und Selbstbeteiligungen bei Krankenhausaufenthalten und Reha-Maßnahmen.

Wichtig ist, dass Sie stets ein Rezept vom Arzt haben, auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Ein Tipp: Fordern Sie bei Ihrer Apotheke eine Jahresrechnung an, um alle absetzbaren Kosten übersichtlich zusammengefasst zu haben.

Menschen mit Behinderung: Welche Pauschbeträge gibt es?

Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge anstelle einzelner Nachweise geltend machen. Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB können bis zu 7.400 Euro abgesetzt werden.

Handwerkerkosten: Was können Sie absetzen?

Handwerkerkosten für Reparaturen und Renovierungen können sowohl von Eigentümern als auch von Mietern abgesetzt werden.

Dabei sind 20 % der Arbeitskosten, jedoch nicht die Materialkosten, bis zu einem Betrag von 1.200 Euro pro Jahr absetzbar.

Wichtig ist, dass die Handwerkerkosten nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt werden.

Hilfe im Haushalt: Welche Dienstleistungen sind absetzbar?

Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Waschen und Pflege können ebenfalls zu 20 % bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Kapitalerträge: Was sollten Sie beachten?

Kapitalerträge wie Zinsen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl die Bank bereits Steuern einbehält. Durch die Günstigerprüfung kann das Finanzamt ermitteln, ob es für Sie vorteilhafter ist, diese Erträge zu versteuern oder zurückzuerstatten, sagt die Rechtsanwältin.

Was tun, wenn die Zeit knapp wird?

Falls Sie nicht alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig beisammen haben, sollten Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, um Strafzahlungen zu vermeiden. Hierfür gibt es Musterbriefe, die Ihnen helfen können, Ihre Situation darzulegen.

Computer und Telefon absetzen: Wie geht das?

Obwohl Rentner normalerweise keinen Computer von der Steuer absetzen können, gibt es Ausnahmen. Wenn Sie neben der Rente noch Einkünfte aus Vermietung oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten für Computer und Telefon anteilig geltend machen.

Der Beitrag Rente: 12 Posten die Rentner sehr simpel von ihrer Steuer absetzen können erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Wenn das Krankengeld nicht ausreicht – Diese Ansprüch bestehen trotzdem

7. November 2025 - 17:17
Lesedauer 4 Minuten

Viele erwerbstätige Menschen geraten in eine finanzielle Schieflage, wenn sie länger krank sind und das Krankengeld den Lebensunterhalt nicht mehr deckt. Besonders in Haushalten mit Kindern, hohen Mieten oder laufenden Krediten wird es dann schnell eng.

Dieser Beitrag zeigt, welche Sozialleistungen als Ergänzung infrage kommen – und wie Betroffene zügig handeln können, um ihre Existenz zu sichern.

Krankengeld: Höhe, Berechnung und gesetzliche Regelung

Das Krankengeld ersetzt das Gehalt, wenn die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit endet. Es wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt und beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Seit Januar 2025 liegt der tägliche Höchstbetrag bei 128,63 Euro. Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Was auf dem Konto ankommt, reicht oft nicht, um die laufenden Ausgaben zu decken.

Besonders Alleinerziehende, Familien mit Kindern oder Menschen mit hohen Wohnkosten geraten dadurch schnell in eine finanzielle Notlage.

Aufstockung mit Bürgergeld – Wann ein Anspruch besteht

Wenn das Krankengeld nicht ausreicht, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Anspruch haben erwerbsfähige Personen mit Wohnsitz in Deutschland, wenn sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind.

Als bedürftig gilt, wer seinen Lebensunterhalt und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Das Krankengeld wird dabei voll als Einkommen berücksichtigt.

Der monatliche Regelbedarf liegt 2025 für Alleinstehende bei 563 Euro. Hinzu kommen die tatsächlichen angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Besteht zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem Gesamtbedarf eine Lücke, kann diese durch das Bürgergeld ausgeglichen werden.

Wichtig ist: Die Antragstellung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da Leistungen in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Vermögensgrenzen beim Bürgergeld: Was erlaubt ist

Beim Bezug von Bürgergeld gelten Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Im ersten Jahr des Bezugs liegt das Schonvermögen bei 40.000 Euro für die antragstellende Person und bei weiteren 15.000 Euro für jede mit ihr zusammenlebende Person.

Ab dem zweiten Jahr gelten strengere Grenzen: Dann dürfen Alleinstehende maximal 15.000 Euro besitzen. Höhere Beträge führen zur Ablehnung oder Rückforderung von Leistungen.

Kein Krankengeld für Bürgergeld-Bezieher: Was gilt rechtlich?

Ein wichtiger Punkt: Wer bereits Bürgergeld bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung für Erwerbstätige, nicht für Leistungsempfänger der Grundsicherung.

Nur wenn eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt wird, kann Krankengeld unter bestimmten Bedingungen weiterhin gezahlt werden.

Wohngeld statt Bürgergeld – Wer Anspruch auf Mietzuschuss hat

Nicht alle Betroffenen erfüllen die Voraussetzungen für Bürgergeld. Wer etwa knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegt oder über zu viel Vermögen verfügt, kann keinen Anspruch geltend machen. In diesen Fällen bietet das Wohngeld eine mögliche Entlastung.

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen. Auch Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können einen sogenannten Lastenzuschuss beantragen.

Das Wohngeld wird bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt. Es berücksichtigt die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miete sowie das Gesamteinkommen. Anders als beim Bürgergeld darf ein Mindestmaß an Einkommen nicht unterschritten werden.

Wer bereits Bürgergeld bezieht, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Es gilt das sogenannte Leistungsausschlussprinzip.

Zuschuss vom Arbeitgeber zum Krankengeld – Eine übersehene Hilfe

In manchen Fällen leisten Arbeitgeber freiwillige Zuschüsse zum Krankengeld. Solche Zahlungen sind oft in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Der Zuschuss ist steuerpflichtig, kann aber die finanzielle Lücke erheblich verkleinern. Betroffene sollten das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat suchen.

Private Absicherung – Was Versicherungen leisten können

Wer privat vorgesorgt hat, etwa durch eine Krankentagegeldversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sollte die Vertragsbedingungen prüfen. Diese Policen können zumindest teilweise die Versorgungslücke schließen. Wichtig ist, frühzeitig Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen, um Ansprüche zu sichern.

Bezugsdauer des Krankengeldes – Wann andere Leistungen greifen

Das Krankengeld wird maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung gezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit endet der Anspruch. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Bürgergeld besteht. Die Krankenkasse informiert rechtzeitig vor Ende der Zahlung, sodass ein Übergang organisiert werden kann.

Früh handeln schützt vor Notlagen – Beratungsstellen helfen

Wer merkt, dass das Krankengeld nicht reicht, sollte schnell reagieren. Der erste Schritt ist die Klärung der eigenen Ansprüche: Welche Leistungen stehen zur Verfügung, wie hoch ist der individuelle Bedarf und welche Unterlagen sind erforderlich?

Sozialverbände, Wohlfahrtsorganisationen und kommunale Beratungsstellen helfen kostenlos weiter. Auch Schuldnerberatungen bieten Unterstützung, wenn es zu Zahlungsrückständen kommt.

Staatliche Hilfen gezielt nutzen – Ihr Anspruch auf Sicherheit Das Sozialsystem in Deutschland bietet vielfältige Möglichkeiten, um Menschen in schwierigen Lebensphasen zu unterstützen. Doch es braucht Eigeninitiative, um die richtigen Anträge zu stellen und Fristen einzuhalten. Wer informiert ist und sich beraten lässt, kann auch in Zeiten von Krankheit und Einkommensverlust die eigene Existenz sichern.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich neben dem Krankengeld Bürgergeld beziehen?
Ja, wenn das Krankengeld nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, können Sie aufstockend Bürgergeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie bedürftig im Sinne des SGB II sind.

Wie viel darf ich besitzen, um Bürgergeld zu bekommen?
Im ersten Jahr gelten hohe Freibeträge: 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie 15.000 Euro pro weiterem Haushaltsmitglied. Danach sinken die Grenzen.

Wo stelle ich den Antrag auf Bürgergeld?
Der Antrag wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Dort erhalten Sie auch alle erforderlichen Formulare und Unterlagen.

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Krankengeld erhalte?
Das ist möglich, sofern Sie kein Bürgergeld beziehen und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Zuständig ist die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Wie lange bekomme ich Krankengeld?
Die maximale Bezugsdauer liegt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung. Danach prüft die Krankenkasse mögliche Folgeleistungen.

Der Beitrag Wenn das Krankengeld nicht ausreicht – Diese Ansprüch bestehen trotzdem erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Mit Krankengeld in die Rente retten

7. November 2025 - 17:14
Lesedauer 4 Minuten

Viele Menschen in Deutschland erleben zwischen Ende fünfzig und Anfang sechzig einen harten Einschnitt. Der Betrieb schließt, Stellen werden abgebaut oder die Gesundheit macht schlicht nicht mehr mit. Genau dann entscheidet sich, ob der Übergang in die Altersrente geordnet gelingt – mit oder ohne Abschläge. Wer die richtigen Schritte kennt, kann wertvolle Zeit überbrücken und finanzielle Brüche abmildern.

Wenn die Gesundheit zuerst stoppt

In diesem Lebensabschnitt treten chronische Erkrankungen häufig zum ersten Mal mit voller Wucht auf. Psychische Leiden oder dauerhafte körperliche Einschränkungen führen dazu, dass regelmäßige Arbeitsfähigkeit nicht mehr verlässlich gegeben ist.

Für Betroffene bedeutet das nicht nur medizinische, sondern auch finanzielle Unsicherheit. Umso wichtiger ist eine klare Abfolge: medizinisch abgesichert bleiben, Einkommensersatz stabilisieren, und den rentenrechtlichen Weg sorgfältig planen.

Krankengeld als erster Rettungsanker

Wer länger krank ist, erhält nach der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld von der Krankenkasse. Entscheidend ist dafür die durchgehende Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bescheinigt sein muss. Das Krankengeld kann – bezogen auf dieselbe Krankheit – maximal anderthalb Jahre (72 Wochen) fließen, nachdem die sechs Wochen Entgeltfortzahlung verbraucht sind. Es ersetzt das Einkommen nicht vollständig; realistisch ist, mit rund einem Fünftel weniger Netto zu rechnen. Diese Lücke ist spürbar, aber das Krankengeld schafft Zeit, um medizinische Behandlungen fortzusetzen und den weiteren Weg zu ordnen.

Vom Krankengeld in das Arbeitslosengeld – auch mit bestehendem Arbeitsvertrag

In der Praxis zeigt sich häufig ein wiederkehrendes Muster: Nach der Entgeltfortzahlung wechselt die Zahlung in das Krankengeld. Läuft dieses aus – der Fachbegriff lautet „Aussteuerung“ –, melden sich viele Betroffene bei der Agentur für Arbeit. Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und zuvor lang genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld I erhalten. Damit lässt sich, rein rechnerisch, eine Gesamtüberbrückung von etwa dreieinhalb Jahren erreichen: zunächst bis zu 1,5 Jahre Krankengeld, anschließend bis zu 2 Jahre Arbeitslosengeld I. Diese Zeitspanne kann zur Brücke in eine Altersrente werden.

Wenn der Arbeitsvertrag bereits beendet ist

Nicht selten ist das Arbeitsverhältnis schon vor der längeren Erkrankung beendet – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder betriebliche Gründe. Auch dann bleibt der Mechanismus aus Krankengeld und Arbeitslosengeld handhabbar. Wer Arbeitslosengeld I bezieht und währenddessen arbeitsunfähig wird, erhält die Leistung zunächst bis zu sechs Wochen weiter, ähnlich einer Entgeltfortzahlung.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, springt die Krankenkasse ein. Das Krankengeld orientiert sich in dieser Konstellation an der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes. Wurde wegen derselben Erkrankung noch kein Krankengeld ausgeschöpft, stehen erneut bis zu 72 Wochen zur Verfügung.

Läuft dieses aus, kann der verbleibende Restanspruch auf Arbeitslosengeld I wieder aufgenommen werden. Auch so ist eine Überbrückung in der Größenordnung von dreieinhalb Jahren möglich.

Brücke in die Altersrente: Was die Altersgrenzen bedeuten

Welche Altersrente als nächstes Ziel erreichbar ist, hängt vom Geburtsjahrgang und den individuellen Voraussetzungen ab. Für Jahrgänge ab 1964 – und damit für viele heute Betroffene – liegen die Altersgrenzen höher. Ein sehr früher Rentenbeginn ist in der Regel nur bei anerkannter Schwerbehinderung möglich, in vielen Fällen ab 62 Jahren, häufig jedoch mit Abschlägen.

Wer ohne Schwerbehinderung ist, muss meist später ansetzen oder alternative Rentenarten prüfen. Hier entscheidet jedes Detail: Versicherungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Phasen mit Krankengeld, Anrechnungszeiten, aber auch kleine Bausteine wie ein Minijob, der unter Umständen noch fehlende Pflichtbeitragszeiten schließen kann.

Theorie trifft Praxis: Warum der Weg so anstrengend ist

Auf dem Papier wirkt die Abfolge klar. In der Realität ist sie für viele Menschen enorm belastend. Betroffene kämpfen parallel mit der eigenen Erkrankung und einer Bürokratie, die genaue Nachweise, Fristen und lückenlose Bescheinigungen verlangt. Besonders im Krankengeldbezug kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Krankenkassen, etwa wenn die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel gezogen oder medizinische Einschätzungen unterschiedlich bewertet werden.

Diese Hürden sind für Gesunde schon fordernd – für schwer erkrankte Menschen sind sie oft eine Zumutung. Das erklärt, warum der vermeintlich „beste finanzielle Weg“ nicht immer der gangbare ist.

Durchgängige Bescheinigungen sind sehr wichtig

Ein roter Faden, der sich durch alle Varianten zieht, ist die lückenlose Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit. Ohne durchgehende Bescheinigung bricht der Anspruch auf Krankengeld ab, und später lassen sich Ansprüche mitunter nicht mehr rekonstruieren.

Ärzte sollten früh eingebunden werden, damit die medizinische Dokumentation die tatsächliche gesundheitliche Lage widerspiegelt. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I erkrankt, sollte die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls unverzüglich anzeigen, damit der Übergang in das Krankengeld – falls nötig – reibungslos gelingt.

Persönliche Beratung ist kein Luxus, sondern notwendig

Die Abgrenzung zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenrecht und möglichen Abschlägen ist komplex. Hinzu kommen zeitkritische Entscheidungen, die langfristig wirken: der optimale Antragszeitpunkt, die Wahl der Rentenart, der Umgang mit Abschlägen und die Frage, ob und wann eine Schwerbehinderung festgestellt werden sollte.

Seriöse, persönliche Beratung schafft hier Klarheit. Sie hilft, Unterlagen vollständig vorzubereiten, Fristen zu wahren, Widersprüche korrekt zu führen und den individuell besten Einstieg in die Rente zu wählen. Ob bei Sozialverbänden, unabhängigen Beratungsstellen oder zugelassenen Beratungsstellen der Rentenversicherung – entscheidend ist, dass niemand diesen Weg allein gehen muss.

Abschläge und Alternativen

Wer eine Altersrente vor der regulären Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Diese können sinnvoll sein, um gesundheitlich notwendige Entlastung zu schaffen, sie sollten aber bewusst abgewogen werden. Bei anerkannter Schwerbehinderung gelten besondere Zugangswege, die früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Parallel können gezielte Beiträge – etwa über eine versicherungspflichtige Beschäftigung, auch in kleinem Umfang – fehlende Zeiten schließen. Diese Stellschrauben sind individuell und verlangen eine genaue Prüfung des Versicherungsverlaufs.

Fazit: Ordnung in der Krise, Perspektive im Blick

Wer Ende fünfzig oder Anfang sechzig schwer erkrankt, steht unter gewaltigem Druck. Trotzdem lässt sich der Weg in die Altersrente strukturieren. Krankengeld und Arbeitslosengeld können – richtig kombiniert – eine beachtliche Überbrückungszeit eröffnen.

In der Theorie sind bis zu rund dreieinhalb Jahre möglich, die den Übergang in eine passende Altersrente erlauben. In der Praxis erfordert das Disziplin bei Bescheinigungen, Ausdauer gegenüber Behörden und vor allem verlässliche Unterstützung.

Es ist kein Zeichen von Schwäche, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern die Voraussetzung dafür, gesundheitlich und finanziell heil durch diese anspruchsvolle Phase zu kommen.

Der Beitrag Mit Krankengeld in die Rente retten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Kein Anspruch auf Vorzugsrente trotz Behinderung – Gericht entscheidet

7. November 2025 - 16:48
Lesedauer 3 Minuten

Ein Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, begehrte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das Landessozialgericht München lehnte dies ab.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass erstens bei einer Gleichstellung erstens ohnehin kein Anspruch auf diese besondere Altersrente besteht, und dass der Bezug einer gesetzlichen Rente zweitens mit Versicherungszeiten verbunden ist, die der Betroffene nicht erfüllte. (L 19 R 140/22)

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung?

Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, können sich am Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung 50 plus) gleichstellen lassen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitsplatz durch Ihre Behinderung in ähnlichem Ausmaß gefährdet oder das Finden eines Arbeitsplatzes ähnlich erschwert ist.

Bei erfolgter Gleichstellung haben die Betroffenen am Arbeitsplatz viele, aber nicht alle Rechte wie ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Sie haben Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz, auf eine ihren Einschränkungen angepasste Gestaltung des Arbeitsplatzes, oder auf die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihren Arbeitsplatz betreffen.

Bei einer Gleichstellung besteht jedoch kein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und deren Vergünstigungen wie eine um zwei Jahre vorgezogene Rente ohne Abschläge.

Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zwei Kriterien voraus. Erstens müssen die Betroffenen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns schwerbehindert sein (eine Gleichstellung ist in diesem Fall ohne Bedeutung). Zweitens müssen Sie mindestens 35 Jahre als Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen.

Betroffener fordert Rente von 2.800,00 Euro

Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Nürnberg gegen die „Sozialversicherung DRV und das Jobcenter Erlangen“ wegen einer „Beschäftigungszeit“. Er argumentierte, er habe über 30 Jahre als Musiklehrer gearbeitet und Anspruch auf eine Altersrente von 2.800,00 Euro.

Kläger leitet seinen Anspruch aus der UN-Konvention ab

Er bezog sich dabei auf das Völkerrecht der UN-Konvention, das auch über dem Grundgesetz stehe. Es könne nicht sein, dass er in Armut lebe, während andere ohne Ende kassierten.

Er habe ein Recht auf Teilhabe. Da er behindert sei, gelte für ihn eine Altersgrenze von 62 Jahren, um in Rente zu gehen. Er sei für seine Einschränkungen schließlich nicht selbst verantwortlich.

Die zu erwartende Rentenhöhe ist laut dem Kläger eine Erniedrigung

Vor dem Sozialgericht verwies er auf seine Renteninformation, laut der ihm monatlich eine Altersrente von 250,42 Euro zustehe. Dies sei eine Zumutung, eine Erniedrigung und eine Respektlosigkeit seiner Person gegenüber und außerdem in einem Industriestaat eine kriminelle Handlung.

Er forderte eine Erhöhung seiner Rente in der Höhe anderer gleichgestellter Komponisten, Fachlehrer und Instrumentalmusiker, die ihren Beruf zum Lebensunterhalt ausgeübt hätten.

Er fügte eine Renteninformation der DRV Nordbayern bei und zusätzlich einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur hielt in dem Bescheid seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen fest.

Die Klage scheitert in zwei Instanzen

Die Klage scheiterte, wie abzusehen, sowohl vor dem Sozialgericht Nürnberg als auch vor dem Landessozialgericht München. Die Rechtslage ist in diesem Fall nämlich eindeutig.

Die Klage selbst sei bereits unzulässig. Der Betroffene hätte erst klagen können, wenn die Rentenversicherung einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hätte. Einen solchen stelle die Renteninformation aber nicht dar.

Es besteht kein Anspruch auf eine Rente in der geforderten Höhe

Die Richter führten darüber hinaus und lediglich zur Erklärung aus, dass die gesetzliche Rentenversicherung keinen allgemeinen sozialen Ausgleich darstelle, sondern eine Absicherung der Versicherten sei. Diese erkauften sich die Versicherten durch entsprechende Beitragszahlungen an die Solidargemeinschaft.

Kein Auffüllen nicht vorhandener Rentenpunkte

Die Argumentation des Klägers, er hätte wegen seiner Einschränkungen die erforderlichen Rentenpunkte nicht erbringen können und hätte einen Anspruch darauf, diese „aufzufüllen“, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Kein Rentenanspruch wegen Gleichstellung

Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vermittele lediglich arbeitsrechtlichen Schutz im Hinblick auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder auf dessen Erhaltung. Fiktive Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ließen sich damit gerade nicht begründen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Kein Anspruch auf Vorzugsrente trotz Behinderung – Gericht entscheidet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Verbrauch geprüft – Jobcenter darf 4000 Euro Mietkosten zurückfordern

7. November 2025 - 16:37
Lesedauer 2 Minuten

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen zeigt, wie streng die Anforderungen an wahrheitsgemäße Angaben im Bürgergeld-Antrag sind – insbesondere bei den Unterkunftskosten.

Wer eine Wohnung angibt, die tatsächlich nicht genutzt wird, riskiert hohe Rückforderungen. Im vorliegenden Fall musste eine Leistungsempfängerin rund 4000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen.

Extrem niedriger Verbrauch als Indiz

Die betroffene Frau hatte in ihrem Antrag Mietkosten für eine Wohnung geltend gemacht. Doch der tatsächliche Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung lag auffallend niedrig – so niedrig, dass das Gericht davon ausging, die Wohnung sei gar nicht genutzt worden.

So lag der Stromverbrauch in einem Jahr bei gerade einmal 22 Kilowattstunden – ein Wert, der selbst bei größter Sparsamkeit kaum zu erreichen ist.

Die Erklärung der Klägerin, sie sei einfach ein sparsamer Mensch, ließ das Gericht nicht gelten. Das LSG stellte klar: Ein so geringer Verbrauch spreche eindeutig gegen eine tatsächliche Nutzung der Wohnung. Wer Kosten für eine Unterkunft geltend macht, muss auch nachweisen, dass er dort tatsächlich wohnt.

Unterkunftskosten nur bei tatsächlichem Bedarf

Nach § 22 SGB II werden Unterkunftskosten nur dann übernommen, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Das bedeutet: Wer bei Verwandten oder Bekannten kostenlos wohnt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Mietkosten durch das Jobcenter.

Genau davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus – die Klägerin hatte offenbar eine andere, kostenlose Unterkunft genutzt.

Entscheidend war dabei auch ihr widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Jobcenter: Zunächst erklärte sie, keinen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen zu wollen. Später widerrief sie diese Entscheidung – nach Einschaltung ihrer Anwältin.

Dieses Hin und Her ließ das Gericht zu dem Schluss kommen, dass sie sehr wohl wusste, dass sie keinen Anspruch auf Unterkunftskosten hatte.

Grobe Fahrlässigkeit: Falsche Angaben im Antrag

Ein besonders schwerwiegender Punkt: Die Klägerin hatte in ihrem Antrag ihre frühere Wohnanschrift angegeben und eine Mietbescheinigung eingereicht – obwohl sie dort gar nicht mehr wohnte. Das Gericht wertete dies als grob fahrlässig.

Denn im Antragsformular wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind.

Auch wenn sie noch Verpflichtungen aus dem Mietvertrag hatte, reicht das nicht aus, um Leistungen zu rechtfertigen. Sobald der Bedarf anderweitig gedeckt ist, entfällt der Anspruch – so sieht es § 9 SGB II vor.

Auf dieser Grundlage konnte das Jobcenter den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB X aufheben.

Die Folge: Die Frau musste knapp 4000 Euro zurückzahlen.

Einschätzung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:

1. Niedrige Verbrauchswerte können Verdacht erregen: Strom-, Heiz- oder Wasserverbrauch weit unter dem Durchschnitt sind ein Warnsignal für das Jobcenter.

Sie können darauf hindeuten, dass die Wohnung gar nicht bewohnt wurde – mit der Folge, dass zu Unrecht gezahlte Mietkosten zurückgefordert werden dürfen.

2. Wahrheitspflicht beim Antrag: Wer Bürgergeld beantragt, ist verpflichtet, alle Angaben korrekt zu machen – insbesondere zur Wohnsituation. Auch spätere Veränderungen, etwa ein Umzug, der Zugang einer Heizkostennachzahlung oder ein Rentenantrag, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Beitrag Bürgergeld: Verbrauch geprüft – Jobcenter darf 4000 Euro Mietkosten zurückfordern erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Rentenlücke wegen Krankheit – So sichert man seine Rente trotzdem

7. November 2025 - 16:18
Lesedauer 3 Minuten

Länger krank und plötzlich fehlt ein wichtiger Baustein in der Rentenbiografie – für viele gilt das als Horror-Szenario. Wenn Sie länger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, kann in der Deutsche Rentenversicherung eine gefährliche Lücke entstehen.

Doch es gibt eine Möglichkeit, diese Lücke zu schließen. Mit einem Antrag auf Versicherungspflicht kann auch bei Arbeitsunfähigkeit oder nach einer Rehabilitation eine Beitragszeit geltend gemacht werden.

Wenn das Krankengeld fehlt – dann fehlt auch oft der Renten­schutz

Normalerweise sichert ein Anspruch auf Krankengeld auch eine Beitragszeit in der Rentenversicherung. Anders sieht es aus, wenn Arbeitsunfähigkeit besteht, aber kein gesetzlicher Krankengeldanspruch oder eine private Krankenversicherung greift.

In diesen Fällen bleiben die Monate ohne Pflichtbeiträge – und gerade für Menschen mit geringem Einkommen oder in kurzfristigen Beschäftigungen kann das die Voraussetzungen für eine spätere Rente wegen Erwerbsminderung oder die Wartezeit für die Altersrente gefährden.

Hier greift die Option der „Versicherungspflicht auf Antrag“. Wenn die Voraussetzungen stimmen, kann für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation trotzdem eine Pflichtbeitragszeit geltend gemacht werden.

Wer kann den Antrag stellen?

Grundsätzlich können Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen, wenn sie während einer Arbeitsunfähigkeit oder während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder nicht gesetzlich krankenversichert sind – etwa weil sie privat versichert sind.

Voraussetzung ist außerdem, dass sie innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.

Das bedeutet: Wer zuvor in einer Pflichtversicherung stand, kann unter bestimmten Bedingungen für die Zeit der Erkrankung oder Reha die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen und dadurch wichtige Beitragszeiten für die Rente sichern.

Welche Vorteile bringt das?

Wer Beitrags­lücken schließt, sichert sich wichtige Voraussetzungen für später: Zum Beispiel die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten oder – bei einer Erwerbsminderung – die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt.

Für Geringverdiener oder solche mit vielen kurzen Beschäftigungen ist das besonders wichtig: Die Beitragslücke kann exakt jene Monate betreffen, in denen wenig oder gar kein Entgelt gezahlt wurde.

Was ist zu tun – Schritt für Schritt

Zuerst gilt: den Antrag möglichst früh stellen. Der Antrag auf Versicherungspflicht sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation eingereicht werden. Erfolgt er später, beginnt die Versicherungspflicht erst ab dem Tag des Antragseingangs.

Das Formular – unter anderem V0030 bei der Deutschen Rentenversicherung – verlangt Angaben wie Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, letzten Einkommensnachweis vor Beginn sowie ggf. Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.

Die Beiträge werden dann auf Basis von 80 % des letzten versicherten Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens berechnet.

Warum wir hier dringend von einem strukturellen Problem sprechen

Die Tatsache, dass Menschen zwar arbeitsunfähig sind, aber durch fehlenden Krankengeldanspruch nicht automatisch im Rentensystem geschützt sind – das offenbart eine Lücke im sozialen Sicherungssystem. Es zeigt sich: Krankheit darf nicht automatisch bedeuten, dass der Renten­schutz scheitert.

Gerade Menschen mit geringem Einkommen oder prekärer Beschäftigung laufen Gefahr, statt Alters- oder Erwerbsminderungsrente später tiefgreifende finanzielle Nachteile zu haben.

Das Instrument der Versicherungspflicht auf Antrag ist deshalb keine bloße Formalität – sondern kann existenziell wichtig sein. Es zeigt aber auch, dass die Regelung nicht automatisch greift, sondern aktiv beantragt werden muss.

Und das wiederum wirft Fragen auf: Warum ist das nicht automatisiert? Warum müssen Betroffene selbst aktiv werden, obwohl Krankheit schon ein Risikofall ist? Damit wird das Thema zum sozialen Thema – und nicht nur zur individuellen Absicherungsfrage.

FAQs – Häufige Fragen und verständliche Antworten

Wer genau darf den Antrag auf Versicherungspflicht stellen?
Antwort: Personen, die während Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben – etwa weil sie privat krankenversichert sind – und im letzten Jahr zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.

Wann muss ich den Antrag spätestens stellen?
Antwort: Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Eingang des Antrags.

Wie hoch sind die Beiträge bei Versicherungspflicht auf Antrag?
Antwort: Die Beiträge werden in der Regel auf Basis von 80 % des letzten versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet.

Schließt der Antrag automatisch alle Lücken in der Rentenbiografie?
Antwort: Nein. Der Antrag sichert nur die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ab. Für andere Lücken – etwa lange Selbstständigkeit ohne Rentenbeiträge oder geringfügige Beschäftigungen – gelten eigene Regelungen.

Warum ist das so wichtig für eine spätere Erwerbsminderungsrente?
Antwort: Für eine Rente wegen Erwerbsminderung muss unter anderem eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Beitragslücken können den Anspruch gefährden.

Mein Einkommen war sehr gering – lohnt sich der Antrag trotzdem?
Antwort: Ja. Gerade wer in geringfügiger Beschäftigung war oder wenig Einkommen hatte, kann durch die Pflichtversicherungszeit aus dem Antrag verhindern, dass Monate ohne Beitragszeit zählen und damit spätere Ansprüche gefährden.

Der Beitrag Rente: Rentenlücke wegen Krankheit – So sichert man seine Rente trotzdem erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Der neue Rentenausweis ist echt Bares Geld wert

7. November 2025 - 16:13
Lesedauer 3 Minuten

Wer Rente bezieht, bekommt mit einem Rentenausweis Vergünstigungen. Der Ausweis ermöglicht für Rentner viele Vergünstigungen und Vorteile. In diesem Artikel zeigen wir einige Vorteile, die Bares wert sind.

Der neue Rentenausweis

Der neue Rentenausweis im Scheckkarten-Format wird gemeinsam mit dem Begrüßungsschreiben an neue Rentnerinnen und Rentner verschickt.

Verantwortlich für diesen Service ist der Renten Service der Deutschen Post AG, der auch die Auszahlung der Renten übernimmt.

Der neue Rentenausweis ersetzt den bisherigen Papierausweis, der aus dem Rentenbescheid ausgeschnitten werden musste. Neben der praktischen Scheckkartenform beinhaltet der Rentenausweis wichtige Informationen wie den Namen, das Geburtsdatum und die Rentenversicherungsnummer des Inhabers. Diese Daten ermöglichen die persönliche und eindeutige Zuordnung des Ausweises.

Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr

Rentner, die sich ausweisen, bekommen in vielen Orten Deutschland reduzierte Tickets im öffentlichen Nahverkehr. Manchmal sind die Monats- oder Jahreskarten günstiger, in anderen Städten fahren Rentner an speziellen Wochentagen mit ermäßigtem Preis.

Wichtig: Diese Regeln unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen. Fragen Sie deshalb bei sich vor Ort nach, ob hier Vergünstigungen für Sie möglich sind und fragen Sie auch am jeweiligen Ort, wenn Sie anderswo unterwegs sind.

Die Münchner MVG zum Beispiel stellt für Rentner eine IsarCard65 zur Verfügung. Diese bringt 10,00 Euro bis über 100,00 Euro weniger Kosten – je nach Tarif.

Günstig mit der Deutschen Bahn

Die BahnCard 50 kostet für Rentner ab 65 Jahren nur die Hälfte. Da mit dieser Karte alle Tickets der Bahn an weiter entfernte Orte nur 50 Prozent kosten, lohnt sich diese Investition für Rentner besonders. Da sie nicht mehr im Arbeitsleben stehen können sie von der BahnCard reichlich Gebrauch machen.

Mit dem Rentenausweis in der Freizeitpark?

Ein Besuch im Freizeitpark kann locker 35 Euro Eintritt kosten, und das kann sich jemand nicht leisten, der zusätzlich zur geringen Rente Grundsicherung beantragen muss, kaum zu leisten. Mit dem Rentenpass gibt es aber vielerorts eine Ermäßigung.

Wo lohnt sich der Rentenpass?

Im Alltag gibt es in vielen Bereichen Ermäßigungen für Rentner. Bisweilen wird eine Vergünstigung allein aufgrund des Alters gewährt, oft ist aber die Bedingung, seine Rente mit einem Rentenpass nachzuweisen.

Kino, Theater und Museum

Kinos, Theater und Museen, Zoos und Botanische Gärten, Schlösser und historische Stätten haben oft ermäßigte Preise für Rentner und verlangen für diese Ermäßigung auch in der Regel, dass der Ausweis vorgezeigt wird.

In der Hamburger Kunsthalle zum Beispiel müssen Rentner am “Goldenen Freitag” nur wenig Eintritt zahlen, dazu gibt es Kaffee und Kuchen.

Sport und Stadion

Fußball, Eishockey oder andere Sportveranstaltungen lassen sich oft mit einem Rentenausweis günstiger besuchen. Dieser Rabatt kann bis zu 50 Prozent betragen.

Bildung im Alter

Ein Rentenpass bietet auch Vorteile bei Bildungsangeboten. So bieten manche Volkshochschulen für Rentner günstigere Kurse an, und in vielen Bibliotheken können Inhaber eines Rentenausweises die Dienstleistungen zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen.

Gesundheit und Wellness

Gerade für alte Menschen ist es wichtig, etwas für die Gesundheit zu tun, zu schwimmen oder in die Sauna zu gehen. Schwimmbäder und Saunen bieten oft Rabatte für Rentner an. Dabei geht es nicht immer um den Rentenpass.

Die Freizeiteinrichtungen der Center Parcs bieten zum Beispiel Ermäßigung an für Menschen, die älter sind als 55 Jahre.

Vergünstigungen in Hotels

Viele Hotels haben Vergünstigungen für Senioren. Es lohnt sich nachzufragen, da diese Rabatte gewöhnlich nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Best Western Hotels allerdings geben in allen ihren Häusern einen Rabatt von 15 Prozent für alle Gäste ab 55 Jahren.

Der Rentenausweis kommt automatisch

Seit 2020 muss ein Rentenausweis nicht mehr beantragt werden. Mit dem Beginn der Rente erhalten die Betroffenen ihn vom Renten Service der Deutschen Post AG.

Rentnerausweis in der Europäischen Union

Der deutsche Rentenausweis wird in den anderen EU-Ländern meist anerkannt. Auch hier gibt es häufig Ermäßigungen in den genannten Bereichen wie öffentlichem Nahverkehr, Kulturveranstaltungen oder auch beim Sport.

Vergessen Sie also Ihren Rentenausweis im Urlaub nicht. Da viele Menschen auf Reisen weit mehr öffentliche Verehrsmittel benutzen als im Alltag zuhause und in viel mehr Museen, botanische Gärten oder Theater gehen als daheim, bleibt mehr Geld in der Reisekasse.

Vergünstigungen für Rentner bei Banken und Finanzen

Auch bei Banken sollten Sie unbedingt nachfragen. Viele Banken haben Spezialangebote für Rentner, die sich ausweisen können und nehmen zum Beispiel weniger Gebühren für das Führen eines Girokontos.

Der Beitrag Rente: Der neue Rentenausweis ist echt Bares Geld wert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld 2026: Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro erstmals flexibel nutzbar

7. November 2025 - 14:20
Lesedauer 4 Minuten

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde die bislang komplizierte Trennung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgehoben.

Seit 1. Juli 2025 fasst § 42a SGB XI beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammen. Anspruchsberechtigte können bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr frei für beide Leistungsarten einsetzen – ohne die früheren Übertragungsregeln. 2026 ist das erste volle Jahr, in dem dieses Budget vom 1. Januar bis 31. Dezember durchgehend zur Verfügung steht.

Was 2026 konkret bedeutet

Während 2025 ein Übergangsjahr mit Start zur Jahresmitte war und zuvor beanspruchte Beträge auf den neuen Topf angerechnet wurden, gilt ab 1. Januar 2026 der volle gemeinsame Jahresbetrag für das gesamte Kalenderjahr. Nicht genutzte Mittel können weiterhin nicht ins Folgejahr übertragen werden und verfallen zum Jahresende. Damit wird die Planung einfacher, der Anspruch bleibt aber strikt kalenderjahresbezogen.

Wer Anspruch hat – und wer nicht

Der gemeinsame Jahresbetrag richtet sich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege; sie können andere Entlastungsleistungen nutzen. Eine Sonderregel griff bereits früher für junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 unter 25 Jahren.

Wegfall der Wartezeit und Angleichung der Dauer

Ein wesentlicher Fortschritt ist der Wegfall der sechsmonatigen „Vorpflegezeit“ bei der Verhinderungspflege. Seit 1. Juli 2025 kann Verhinderungspflege – wie Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Feststellung mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Zugleich wurde die zulässige Höchstdauer der Verhinderungspflege auf acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der Kurzzeitpflege angeglichen. Das erleichtert den flexiblen Einsatz des gemeinsamen Budgets in der Praxis.

Wofür das Geld eingesetzt werden kann

Der gemeinsame Jahresbetrag darf vollständig für eine der beiden Leistungen oder anteilig für beide genutzt werden. Wer beispielsweise eine stationäre Entlastungsphase benötigt, kann den gesamten Betrag für Kurzzeitpflege aufwenden; umgekehrt können stunden- oder tageweise Ersatzpflegen im häuslichen Umfeld über Verhinderungspflege finanziert werden. Auch stundenweise Verhinderungspflege ist möglich; bleibt die Vertretung an einzelnen Tagen unter acht Stunden, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Was die Pflegekasse übernimmt – und was privat zu zahlen ist

Aus dem gemeinsamen Jahresbetrag werden die pflegebedingten Aufwendungen finanziert. In der Kurzzeitpflege gehören Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht dazu; diese Eigenanteile tragen Betroffene selbst, sie können dabei ergänzend den monatlichen Entlastungsbetrag einsetzen. Das sollte bei der Jahresplanung berücksichtigt werden, damit das kombinierte Budget nicht überschätzt wird.

Pflegegeld während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für viele Familien entscheidend: Das zuvor bezogene (anteilige) Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt. Die Gleichbehandlung beider Leistungen wurde im Zuge der Reform ausdrücklich klargestellt und trägt zur realen Entlastung bei, ohne den Geldfluss an pflegende Angehörige vollständig zu unterbrechen.

Angehörige als Ersatzpflegepersonen: wichtige Grenzen

Übernehmen nahe Angehörige die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig, sind die Erstattungen in der Regel auf die Höhe des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen begrenzt.

Wird die Vertretung erwerbsmäßig erbracht – etwa durch einen Pflegedienst –, können sich die Aufwendungen bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstrecken. Diese Differenzierung bleibt auch im neuen System bestehen und sollte bei der Vertragsgestaltung bedacht werden.

Übergang 2025 und Lehren für 2026

Im Jahr 2025 wurden bereits vor dem 1. Juli genutzte Budgets auf den neuen Topf angerechnet; dadurch standen in der zweiten Jahreshälfte zum Teil geringere Restbeträge zur Verfügung.

Diese Übergangslogik entfällt 2026. Familien und Einrichtungen können wieder vom vollen Kalenderjahr aus planen – zugleich gilt unverändert, dass nicht ausgeschöpfte Beträge zum 31. Dezember verfallen. Frühzeitige Terminabsprachen mit Einrichtungen und Dienstleistern bleiben daher sinnvoll.

So läuft die Inanspruchnahme in der Praxis

Kurzzeitpflege wird in der Regel vorab bei der Pflegekasse beantragt; die Einrichtung rechnet die pflegebedingten Kosten mit der Kasse ab, Eigenanteile bleiben bei den Betroffenen. Verhinderungspflege ist häufig nach dem „Erst zahlen, dann erstatten“-Prinzip organisiert, wenn Angehörige oder freiberufliche Kräfte einspringen. Wichtig sind nachvollziehbare Nachweise und klare Vereinbarungen über Umfang, Zeiten und Vergütung der Ersatzpflege.

Mehr Flexibilität, weniger Hürden – aber kein Allheilmittel

Der gemeinsame Jahresbetrag schafft Klarheit und vereinfacht die Nutzung deutlich. Die Abschaffung der Vorpflegezeit, die Angleichung der Höchstdauer und die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes sind spürbare Verbesserungen. Zugleich bleibt das Budget begrenzt und deckt insbesondere in der Kurzzeitpflege nicht die erheblichen Hotel- und Investitionskosten ab.

Wer 2026 plant, sollte deshalb das Kalenderjahr, die zu erwartenden Eigenanteile und mögliche stundenweise Entlastungen im Blick behalten – damit die 3.539 Euro dort ankommen, wo sie den größten Unterschied machen.

Beispiel aus der Praxis für 2026

Frau M. (Pflegegrad 3) wird überwiegend von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Im März organisiert die Tochter an fünf Tagen stundenweise Verhinderungspflege durch eine Nachbarschaftspflege, jeweils unter acht Stunden pro Tag. Für insgesamt 40 Stunden fallen 1.000 Euro an, die vollständig aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden; eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht, weil die Vertretung tageweise unter acht Stunden bleibt.

Im August nutzt Frau M. zusätzlich 14 Tage Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, um der Tochter eine Erholungspause zu ermöglichen. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen 2.200 Euro und werden ebenfalls aus dem Jahresbudget gedeckt; die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen trägt die Familie selbst und mindert diese Eigenanteile teilweise mit dem monatlichen Entlastungsbetrag.

Summa summarum sind damit 3.200 Euro des flexiblen Topfes verbraucht, 339 Euro bleiben für den Rest des Jahres übrig und können – je nach Bedarf – nochmals für stundenweise Verhinderungspflege oder einzelne Tage Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Zum Jahresende verfallen nicht genutzte Mittel; deshalb plant die Tochter im November noch zwei kurze Entlastungseinsätze, damit der gemeinsame Betrag von 3.539 Euro 2026 bestmöglich ausgeschöpft wird.

Quellenhinweise: Bundesgesundheitsministerium zu Einführung und Ausgestaltung des gemeinsamen Jahresbetrags sowie Übergangsregeln 2025; GKV-Spitzenverband zu § 42a SGB XI; vdek zur Flexibilisierung und Dauer; Stiftung Warentest zur kalenderjahresbezogenen Nutzung ab 2026; AOK-Fachportal zu Anspruchsvoraussetzungen; Betanet zu stundenweiser Verhinderungspflege; Verbraucherzentrale zu Antrags- und Kostenfragen in der Kurzzeitpflege.

Der Beitrag Pflegegeld 2026: Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro erstmals flexibel nutzbar erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Zuflussprinzip beim Bürgergeld: So verliert man ungewollt den Anspruch

7. November 2025 - 13:06
Lesedauer 3 Minuten

Das sogenannte Zuflussprinzip beim Bürgergeld besagt: Entscheidend ist nicht, für welchen Zeitraum eine Zahlung gedacht ist, sondern wann sie tatsächlich auf dem Konto des Leistungsbeziehenden eingeht – und genau in diesem Monat wird das Einkommen angerechnet.

Was bedeutet das konkret?

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuch II (SGB II) gilt: „Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.“ Das heißt: Wenn Geld z. B. für Dezember gedacht ist, aber erst im Januar auf dem Konto erscheint, wird es im Januar angerechnet – nicht in Dezember.

Fallbeispiel: Bürgergeld und Jobstart Ende des Monats

Ein Leser schildert den Fall, dass er zum 1. Dezember eine neue Arbeit aufnimmt, den Lohn dafür jedoch erst im Januar erhält. Trotz der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Dezember bleibt er in diesem Monat hilfebedürftig, da ihm tatsächlich noch kein Einkommen zufließt.

Solange keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf seinem Konto eingehen, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld fort. Erst im Januar, mit dem tatsächlichen Eingang des Gehalts, liegt anrechenbares Einkommen vor. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch auf Bürgergeld entfallen oder sich zumindest verringern.

Warum zählt der Zeitpunkt des Geldflusses – und nicht der Vertragsmonat?

Das Gesetz richtet sich auf den tatsächlichen Geldzufluss, nicht auf den Zeitraum, für den das Gehalt bezahlt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob Ihr Arbeitgeber das Entgelt „für November“, „für Dezember“ oder „laufend“ gezahlt hat – relevant ist der Monat des Eingangs.
Innerhalb des Monats spielt der Tag keine Rolle – ob Sie die Zahlung am 1. oder am 30. des Monats erhalten, ist unerheblich: Es geht um den Kalendermonat des Zuflusses.

Handlungstipp: Wie Sie eine „Lücke“ vermeiden

Wenn Sie kurz vor Monatsende eine Beschäftigung aufnehmen oder eine höhere Zahlung erhalten – sprechen Sie frühzeitig mit dem Arbeitgeber, ob die Auszahlung so geplant werden kann, dass der Zufluss ggf. in einen anderen Monat fällt.

Das kann entscheiden, ob Sie einen Monat länger Bürgergeld bekommen können oder schon früher in den Einkommensbezug hineinrutschen.
Ein Hinweis an das zuständige Jobcenter allein reicht nicht aus – das Zuflussprinzip ist gesetzlich vorgeschrieben, das Jobcenter kann hier kein Ermessen ausüben.

Auch beim Jobverlust gilt das Zuflussprinzip

Ähnlich verhält es sich bei der Beendigung einer Erwerbstätigkeit: Wird die letzte Lohnzahlung erst nach der Antragstellung auf Bürgergeld überwiesen, zählt dieser Betrag als Einkommen im Monat des tatsächlichen Zuflusses und wird entsprechend angerechnet.

Erfolgt der Lohnzufluss hingegen noch vor Beginn des Leistungsbezugs, wird er nicht als Einkommen im Bürgergeldmonat berücksichtigt. Das Zuflussprinzip greift somit in beide Richtungen – sowohl beim Übergang in eine Erwerbstätigkeit als auch beim Ausscheiden daraus.

Nicht nur Arbeitsentgelt – das Prinzip gilt für alle Einkommen

s Zuflussprinzip beschränkt sich nicht nur auf klassisches Arbeitsentgelt, sondern umfasst auch weitere Einkommensarten. Es gilt ebenso für Zahlungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder Jugendfreiwilligendienstes, für Nachzahlungen beim Kindergeld sowie für Tageseinnahmen oder Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen.

In all diesen Fällen ist entscheidend, in welchem Monat das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht – denn genau dann wird es als Einkommen berücksichtigt. Das macht das Zuflussprinzip zu einer Regelung mit erheblicher praktischer Relevanz für viele Leistungsbeziehende.

Gesetzliche Grundlage & praktische Bedeutung Vorschrift Inhalt § 11 SGB II Bestimmt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen berücksichtigt werden. § 11 Abs. 2 SGB II Legt fest, dass Einnahmen im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden.

Die Praxis zeigt: Fehlende Beachtung dieses Monatsprinzips führt oft zu ungerechtfertigten Leistungs­bescheiden, Rückforderungen oder fehlender Leistung. Wer hier frühzeitig handelt, kann finanzielle Verluste vermeiden.

Fazit

Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld ist eine streng zeitliche Regelung, die häufig unterschätzt wird – aber massive Auswirkungen haben kann: Der Unterschied, ob eine Zahlung im Dezember oder im Januar eingeht, kann über Anspruch oder Nichtanspruch entscheiden.

Wer neu arbeitet oder aus einer Beschäftigung ausscheidet, sollte den Zeitpunkt der Auszahlung im Blick haben. Und: Das Prinzip gilt für jegliche Einkommen – nicht nur für den klassischen Lohn.

Der Beitrag Zuflussprinzip beim Bürgergeld: So verliert man ungewollt den Anspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Teilrente bei Schwerbehinderung: Warum das jetzt Sinn macht

7. November 2025 - 13:05
Lesedauer 4 Minuten

Die Flexirente eröffnet schwerbehinderten Menschen einen bisher ungekannten Gestaltungsspielraum. Wer eine Altersrente anstrebt oder bereits bezieht, kann entscheiden, ob die Leistung als Voll- oder als Teilrente ausgezahlt wird.

Dieses Wahlrecht – sozialrechtlich als Dispositionsrecht bezeichnet – besteht nicht nur zu Rentenbeginn, sondern auch fortlaufend während des Bezuges. Es handelt sich also nicht um eine einmalige Schicksalsentscheidung, sondern um ein dynamisches Instrument, das sich an veränderte Lebenslagen anpassen lässt, etwa wenn Beschäftigung und Ruhestand miteinander kombiniert werden sollen.

Klarstellung zum Rechtsrahmen: Kein Verzicht, klarer Zahlungsbeginn

Die Wahl einer Teilrente ist rechtlich kein Verzicht auf Ansprüche. Das ergibt sich aus der Systematik des Sozialrechts und dem Grundsatz, dass das Dispositionsrecht der Versicherten gerade die flexible Auszahlungsform schützen soll.

Der Beginn der Zahlung ist geregelt: Eine bewilligte Teilrente fließt ab dem Monat, der auf den Rentenantrag folgt. Für Betroffene bedeutet das Planbarkeit – Wer rechtzeitig beantragt, kann den Übergang zwischen Erwerbsarbeit und Rente auch finanziell sauber orchestrieren.

Teilrente und Schwerbehinderung: Wann sie Sinn macht und wann nicht Situa­tion Warum die Teilrente sinnvoll ist Schutzfrist nach unanfechtbarer Aberkennung der Schwerbehinderung läuft (§ 199 SGB IX) Sichert innerhalb der 3-Monats-Frist den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit günstigeren Abschlägen. Rentenbeginn steuerlich günstig festschreiben Eine früh beginnende kleine Teilrente fixiert den niedrigeren Besteuerungsanteil des Erstbezugsjahres dauerhaft. Weiterarbeit mit geplantem Hinzuverdienst Einkommen aus Arbeit und Rente kombinieren, Kürzungen vermeiden, Anspruch auf Krankengeld kann erhalten bleiben. Über (oder nahe) der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt Versicherungspflicht kann fortbestehen; zusätzliche Entgeltpunkte aus Beschäftigung erhöhen die spätere Rentenhöhe. Pflege naher Angehöriger Anerkannte Pflegezeiten führen zu zusätzlichen Entgeltpunkten, während die Teilrente laufende Absicherung bietet. Stufenweiser Übergang in den Ruhestand gewünscht Arbeitsumfang schrittweise reduzieren, ohne Einkommens- und Versicherungslücken zu riskieren. Wegfall des Schwerbehindertenstatus absehbar oder erfolgt Durch rechtzeitigen Teilrentenantrag bleiben Zugang und günstigere Abschläge der Schwerbehindertenrente gesichert. Gesundheitliche Unsicherheiten mit möglicher Arbeitsunfähigkeit Kombination aus Teilrente und Beschäftigung kann Krankengeld- und Lohnfortzahlungsansprüche stabilisieren. Unklare Erwerbsplanung in den nächsten Jahren Dispositionsrecht erlaubt späteren Wechsel der Rentenhöhe bis hin zur Vollrente – maximale Flexibilität. Kurzfristiger Liquiditätsbedarf ohne vollständigen Ausstieg Früher Teilrentenbezug schafft zusätzliche Mittel, während Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird. Hinzuverdienst schwankt (z. B. projektbezogene Arbeit) Teilrentenquote lässt sich anpassen, um Anrechnungen zu steuern und Nettoeffekte zu optimieren. Überbrückung bis zur Regelaltersrente Teilrente bereits vorher nutzen und parallel weitere Entgeltpunkte durch Arbeit oder Pflege sammeln. Steuerprogression glätten Einkünfte aus Rente und Arbeit zeitlich strecken, um Spitzen in der Progression abzumildern. Arbeitsplatz- und Betriebsrentenansprüche erhalten Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen; betriebliche Ansprüche und soziale Einbindung werden gewahrt. Krankenversicherungsschutz stabil halten Kontinuität in der gesetzlichen Absicherung wird gefördert; Wechselrisiken werden reduziert. Schutzfrist nach § 199 SGB IX: Drei Monate, die alles entscheiden können

Besondere Bedeutung hat die Flexibilität für schwerbehinderte Menschen. Wird der Schwerbehindertenstatus durch das Versorgungsamt unanfechtbar aufgehoben, läuft eine Schutzfrist von drei Monaten. Unanfechtbar bedeutet, dass gegen den Änderungs- oder Aufhebungsbescheid keine Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage mehr möglich sind.

Innerhalb dieser Frist gelten die Rechtsvorteile der Schwerbehinderung fort. Wer in diesem Zeitfenster die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt – und die weiteren Voraussetzungen wie das maßgebliche Lebensalter sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt –, kann die günstige Rentenart dennoch sichern.

Genau hier kann die Teilrente zum Hebel werden, um in letzter Minute die Weichen richtig zu stellen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Teilrente als Strategie

Schwerbehinderte Versicherte dürfen – wie alle anderen – zwischen Voll- und Teilrente wählen. In der Praxis ist die Teilrente dabei weniger ein „abgespecktes“ Produkt als vielmehr ein strategisches Instrument. Wer in der Schutzfrist aktiv wird und eine Teilrente beantragt, fixiert damit den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen und schützt günstigere Abschläge.

Das ist besonders relevant, wenn die Anerkennung der Schwerbehinderung wegfällt, der Antrag auf die Rente für schwerbehinderte Menschen aber noch innerhalb der Frist gestellt werden kann.

Arbeiten, Hinzuverdienst und Krankenversicherung: Warum Teilrente oft die klügere Brücke ist

Die Idee der Flexirente ist nicht der abrupte Schnitt, sondern der gleitende Übergang. Wer eine Teilrente bezieht und weiterarbeitet, bleibt in der Regel in Beschäftigung eingebunden.

Das kann den Krankenversicherungsschutz stabil halten und – je nach individueller Konstellation – sogar den Anspruch auf Krankengeld sichern. Gleichzeitig ermöglicht der Hinzuverdienst, Einkommen und Rentenzahlung sinnvoll zu kombinieren. So wird die Teilrente zur Brücke, die finanzielle Sicherheit schafft, ohne die Verbindung zum Erwerbsleben zu kappen.

Steuerlicher Effekt: Den günstigeren Besteuerungsanteil rechtzeitig sichern

Steuerlich kann die Teilrente ein zusätzlicher Trumpf sein. Maßgeblich für den sogenannten Besteuerungsanteil ist das Jahr, in dem erstmals eine gesetzliche Altersrente zufließt. Wer frühzeitig – auch mit einer kleinen Teilrente – den Erstbezug herstellt, fixiert den für dieses Jahr geltenden, meist günstigeren Besteuerungsanteil dauerhaft.

Kommt später eine höhere Teil- oder Vollrente hinzu, bleibt die steuerliche Basis am Erstbezugsjahr ausgerichtet. Für viele Haushalte ist das ein spürbarer Vorteil über die gesamte Rentenlaufzeit.

Mehr Entgeltpunkte: Versicherungspflicht und Zusatzrente trotz Rentenbezug

Die Kombination aus Teilrente und Erwerbstätigkeit kann darüber hinaus zu zusätzlichen Entgeltpunkten führen. Wer weiter arbeitet oder nahe Angehörige pflegt, kann durch Beiträge beziehungsweise Pflegezeiten weitere Rentenansprüche aufbauen.

Gerade im Umfeld der Regelaltersgrenze lohnt der genaue Blick: Es geht nicht nur um den heutigen Zahlungsbetrag, sondern um die Höhe der lebenslangen Rente, die durch zusätzliche Punkte anwachsen kann. Die Teilrente hält diese Tür offen und macht aus dem Rentenbeginn keinen Endpunkt, sondern einen Entwicklungsschritt.

Antrag und Timing: So gelingt der rechtssichere Weg

Formal ist die Teilrente kein Sonderweg, sondern ein normaler Altersrentenantrag mit der Maßgabe, dass nicht die Vollrente, sondern eine Teilrente begehrt wird. Entscheidend ist das Timing. Wer in der drei­monatigen Schutzfrist nach unanfechtbarer Aufhebung der Schwerbehinderung handelt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sichern, sofern Alter und Wartezeit erfüllt sind.

Ebenso wichtig ist die Reihenfolge: Der Antrag sollte so platziert werden, dass der gewünschte Zahlungsbeginn – und damit die steuerliche Festlegung des Erstbezugs – erreicht wird. Da das Dispositionsrecht auch später noch genutzt werden kann, ist ein späterer Wechsel des Rentenumfangs möglich, ohne die Grundentscheidung für die Rentenart zu verlieren.

Ein Beispiel aus der Praxis: In letzter Minute richtig entschieden

Angenommen, eine Versicherte erhält im April einen unanfechtbaren Bescheid, der ihren Schwerbehindertenstatus aufhebt. Die dreimonatige Schutzfrist läuft bis Ende Juli.

Erfüllt sie das maßgebliche Alter und die 35-jährige Wartezeit, kann sie bis Juli die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente beantragen.

Der Zugang zur günstigeren Rentenart ist damit gesichert, auch wenn die Anerkennung als schwerbehindert bereits gefallen ist. Später kann sie – je nach Lebenssituation – die Teilrente anpassen oder in die Vollrente wechseln. Gleichzeitig bleibt sie in Beschäftigung, stabilisiert ihren Krankenversicherungsschutz, erzielt Hinzuverdienst und sammelt möglicherweise weitere Entgeltpunkte. Zudem ist der steuerliche Erstbezug fest verankert.

Fazit: Ja, es gibt sie – die „Schwerbehinderten-Teilrente“ als wirkungsvolles Gestaltungsmittel

Rechtsanwalt Peter Knöppel bringt es auf den Punkt: Wer die Spielräume der Flexirente nutzt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sichern, auch wenn die Schwerbehinderung kurz zuvor unanfechtbar aufgehoben wurde.

Die Teilrente ist dabei kein Verzicht, sondern eine kluge Option mit gleich mehreren positiven Nebenwirkungen – vom möglichen Erhalt eines Krankengeldanspruchs über steuerliche Vorteile bis hin zu zusätzlichen Entgeltpunkten durch fortgesetzte Erwerbstätigkeit oder Pflege.

Entscheidend sind Timing, formale Sorgfalt und ein Blick auf das große Ganze: Die Teilrente macht den Übergang in den Ruhestand nicht nur flexibler, sondern oft auch finanziell und rechtlich nachhaltiger.

Der Beitrag Teilrente bei Schwerbehinderung: Warum das jetzt Sinn macht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Wann besteht ein Anspruch – und wann nicht?

7. November 2025 - 12:47
Lesedauer 4 Minuten

Wer längere Zeit krank ist, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers in der Regel Krankengeld. Wird später eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, stellt sich jedoch die heikle Frage: Gibt es dann weiter Krankengeld – oder schließt die EM-Rente den Anspruch aus?

Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, zu welchem Zeitpunkt sie beginnt und ob sie rückwirkend bewilligt wurde.

Was das Krankengeld ist

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es folgt in der Regel auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung und kann – bei derselben Krankheit – bis zu 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums gezahlt werden. Damit soll der Lebensunterhalt gesichert werden, solange eine Rückkehr in die Arbeit noch erwartet werden kann oder medizinische/berufliche Reha ansteht.

Volle Erwerbsminderungsrente: Krankengeldanspruch endet

Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, endet ein bestehender Krankengeldanspruch mit Beginn der Rente. Gleichzeitig entsteht – solange die volle Rente läuft – kein neuer Anspruch auf Krankengeld.

Das regelt § 50 Abs. 1 SGB V ausdrücklich und eindeutig. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt am 12. Dezember 2024) bestätigt diese Linie und stellt klar: Krankengeld als Entgeltersatz gibt es nicht neben einer vollen EM-Rente, auch nicht bei zusätzlicher versicherungspflichtiger Beschäftigung.

In der Praxis bedeutet das oft auch einen Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese Mitgliedschaft umfasst die regulären Leistungen der GKV, kennt aber grundsätzlich kein Krankengeld, weil die laufende Rente die Funktion der Einkommenssicherung übernimmt.

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Krankengeld ist möglich – häufig aber gekürzt

Anders liegt es bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hier bleibt Krankengeld dem Grunde nach möglich, etwa wenn die versicherte Person weiterhin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Allerdings greift § 50 Abs. 2 SGB V: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der (Teil-)Rente gekürzt, wenn die Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

Wird die Teilrente bereits vor dem Krankengeldbezug gezahlt, kommt eine Kürzung nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht – diese Auslegung hat die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.

Parallel auf der Rentenseite gilt: Bezüge wie Krankengeld zählen bei Erwerbsminderungsrenten regelmäßig als Hinzuverdienst und können die Rentenhöhe beeinflussen. Das betrifft insbesondere Teil-EM-Rentnerinnen und -Rentner, die noch erwerbstätig sind.

Rückwirkende Rentenbewilligung: Verrechnung statt „Doppelzahlung“

#Häufig bewilligt die Rentenversicherung eine EM-Rente rückwirkend – also für Zeiträume, in denen bereits Krankengeld geflossen ist. In solchen Fällen greifen Erstattungs- und Verrechnungsmechanismen zwischen den Trägern: Die Krankenkasse kann aus der Rentennachzahlung den Teil erhalten, der rückwirkend das Krankengeld „ersetzt“.

Das bereits gezahlte Krankengeld gilt dann als rechtmäßig bezogen; die Ausgleichung erfolgt zwischen den Trägern.

Überzahlungen, die über die Rentenhöhe hinausgehen, kann die Krankenkasse nicht vom Versicherten zurückfordern. Dies ergibt sich aus § 50 SGB V und den Erstattungsregeln des § 103 SGB X und wird von Praxisinformationen der Träger gestützt.

Tabelle: Wann ein Anspruch trotz EM-Rente besteht und wann nicht Konstellation Anspruch (Krankengeld / EM-Rente) Arbeitsunfähigkeit im laufenden Beschäftigungsverhältnis, keine EM-Rente Krankengeld nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung bis zu 78 Wochen möglich; EM-Rente: nein Volle EM-Rente bereits bewilligt und laufend Krankengeld nicht möglich; EM-Rente: ja (volle Rente) Volle EM-Rente rückwirkend für Zeitraum mit bestehendem Krankengeld bewilligt Krankengeld entfällt ab Rentenbeginn; Verrechnung aus Rentennachzahlung; EM-Rente: ja Teilweise EM-Rente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt Krankengeld möglich, in der Regel ohne Kürzung; EM-Rente: ja (teilweise) Teilweise EM-Rente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bewilligt Krankengeld möglich, aber um den Zahlbetrag der Rente gekürzt; EM-Rente: ja (teilweise) Beschäftigung trotz voller EM-Rente; Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nicht möglich; EM-Rente: ja (volle Rente) Volle EM-Zeit­rente endet; erneute versicherungspflichtige Beschäftigung; neue Arbeitsunfähigkeit Krankengeld wieder möglich; EM-Rente: nein (endet), ggf. neuer Antrag nötig Aussteuerung nach 78 Wochen Krankengeld; EM-Antrag noch nicht entschieden Krankengeld nicht mehr möglich; EM-Rente: offen; Überbrückung regelmäßig ALG I nach § 145 SGB III Krankenkasse fordert Reha/Rentenantrag (§ 51 SGB V); Frist eingehalten Krankengeld bis Entscheidung grundsätzlich weiter möglich; EM-Rente: offen Krankenkasse fordert Reha/Rentenantrag (§ 51 SGB V); Frist versäumt/Antrag verweigert Krankengeld kann ruhen oder enden; EM-Rente: offen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei voller EM-Rente Krankengeld grundsätzlich nicht vorgesehen; EM-Rente: ja Freiwillige GKV ohne Krankengeld-Wahltarif; arbeitsunfähig; keine EM-Rente Krankengeld nicht möglich; EM-Rente: nein Freiwillige GKV mit Krankengeld-Wahltarif; arbeitsunfähig; keine EM-Rente Krankengeld nach Tarifbedingungen möglich; EM-Rente: nein Geringfügige Beschäftigung (Minijob) ohne Krankengeld-Anspruch; keine EM-Rente Krankengeld nicht möglich; EM-Rente: nein EM-Antrag gestellt; Entscheidung steht aus; arbeitsunfähig Krankengeld (innerhalb der Höchstdauer) möglich; EM-Rente: noch nicht „Nahtlosigkeitsregelung“: Wenn Krankengeld endet, die Rente aber noch nicht feststeht

Endet das Krankengeld – etwa nach 78 Wochen – und ist die Erwerbsfähigkeit weiter erheblich gemindert, greift die Nahtlosigkeitsregelung der Arbeitslosenversicherung (§ 145 SGB III). Sie soll Versorgungslücken überbrücken, bis über Reha oder Rente entschieden ist. Betroffene erhalten dann Arbeitslosengeld I nach besonderen Kriterien, obwohl sie objektiv nicht arbeitsfähig sind.

Aufforderung zum Reha-/Rentenantrag: Fristen und Folgen für das Krankengeld

Krankenkassen dürfen Versicherte auffordern, binnen Frist Reha zu beantragen; wird deutlich, dass Erwerbsminderung vorliegt, kann daraus ein Rentenantrag fingiert werden.

Diese Verfahrensschritte sind in § 51 SGB V geregelt und haben unmittelbare Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch: Bei versäumter Mitwirkung kann Krankengeld entfallen; bei fristgerechter Antragstellung wird bis zur Entscheidung weitergezahlt – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Beschäftigt trotz Rente? Wichtige Konstellationen

Wer volle EM-Rente bezieht und gleichwohl arbeitet, hat trotz Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld; das hat das Bundessozialgericht aus Gründen der Systemlogik ausdrücklich bestätigt. Bei Teil-EM-Rente ist Erwerbstätigkeit üblich; tritt dann Arbeitsunfähigkeit ein, kann Krankengeld fließen, wird aber – je nach zeitlichem Verhältnis – um die Rente gekürzt.

In beiden Richtungen gilt: Die konkrete Zeitlage von Arbeitsunfähigkeit, Rentenbeginn und Bewilligungsdatum entscheidet über Ausschluss, Kürzung oder ungekürzte Zahlung.

Wenn die volle Rente endet: Chance auf neuen Krankengeldanspruch

Wird eine volle Erwerbsminderungsrente nicht mehr gezahlt (etwa nach Ablauf einer Zeitrente) und besteht zwischenzeitlich wieder eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld – zum Beispiel durch erneute versicherungspflichtige Beschäftigung – kann bei neuer Arbeitsunfähigkeit ein neuer Krankengeldanspruch entstehen. § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V regelt diese „Wiedereröffnung“ ausdrücklich.

Fazit

Die Regelungen sind klar: Volle Erwerbsminderungsrente schließt Krankengeld aus, teilweise Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld zulassen, häufig aber nur gekürzt – und alles hängt an der Zeitachse von Arbeitsunfähigkeit und Rentenbeginn.

Bei rückwirkenden Entscheidungen wird zwischen den Leistungsträgern verrechnet; Versorgungslücken sollen die Nahtlosigkeit und – falls die volle Rente endet – neue Versicherungsverhältnisse schließen. Wer betroffen ist, sollte Bescheide auf die genauen Daten und Rechtsgrundlagen prüfen und bei Unklarheiten fachkundigen Rat einholen.

Quellenhinweise: § 50 SGB V; BSG, Urteil vom 12.12.2024 (B 3 KR 4/23 R); Informationen der Deutschen Rentenversicherung und der Krankenkassen zur KVdR, zur Verrechnung bei rückwirkender Rentenbewilligung und zu den Anspruchsdauern beim Krankengeld.

Der Beitrag Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Wann besteht ein Anspruch – und wann nicht? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Teilweiser Entzug des Sorgerechts bei Überforderung durch die Mutter

7. November 2025 - 12:18
Lesedauer 2 Minuten

Wenn eine Mutter das Wohl ihres lernbehinderten Kindes gefährdet, indem sie dieses in der Schule überfordert, ist es rechtlich möglich, ihr teilweise das Sorgerecht zu entziehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Verletzung von Grundrechten der Mutter. Dies entschied in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1525/20).

Kindeswohl und Sorgerecht

Das Kindeswohl ist ein hohes Rechtsgut und ebenso das Sorgerecht einer Mutter für ihr Kind. Um einer Mutter das Sorgerecht zu entziehen, liegen die Hürden hoch. Dies ist nur möglich, wenn Eltern schwerwiegend gegen ihre Sorge verstoßen.

Was sind Gründe, um das Sorgerecht zu entziehen?

Solche Gründe sind zum Beispiel Gewalt und Misshandlung, das Gefährden der Gesundheit durch unzureichende Ernährung, oder das Verweigern medizinischer Behandlungen. Substanzmissbrauch und damit einhergehende Unzurechnungsfähigkeit der Eltern und Verwahrlosung des Kindes können ebenso ein Grund sein, das Sorgerecht zu entziehen wie ein Vernachlässigen der Schulpflicht oder das Veruntreuen des Vermögens des Kindes.

Auch das Ausüben von Leistungsdruck kann den Entzug des Sorgerechts rechtfertigen

Auch ein starker Ehrgeiz einer Mutter, die die Tochter in der Schule damit überfordert, Leistungen erreichen zu wollen, die das Kind nicht erreichen kann, rechtfertigt es, das Sorgerecht zu entziehen, allerdings nur auf den konkreten Bereich schulischer Belange bezogen.

Sonderpädagogische Förderung ist nötig

Die Tochter hat seit der Grundschule einen anerkannten sonderschulpädagogischen Förderbedarf. Ein IQ-Test ergab einen Wert zwischen 63 und 74. Trotzdem und gegen den Rat der Fachkräfte meldete die Mutter ihr Kind auf einem Gymnasium an.

Tochter fliegt von der Schule

Die Tochter hatte dort erhebliche Konflikte mit Mitschülern und wurde wegen Übergriffen auf diese auf Dauer von der Schule ausgeschlossen. Danach besuchte sie drei Stunden täglich eine Realschule Plus. Wider kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern.

Familiengericht entzieht der Mutter teilweise das Sorgerecht

Der Fall kam vor das Familiengericht. Dieses erkannte in den wiederkehrenden Konflikten vor allem eine Schuld der Mutter. Denn diese setze die Tochter derart unter Druck, schulische Leistungen zu erbringen, dass das körperliche und seelische Wohl der Tochter nachhaltig gefährdet sei. Zudem fehle bei der Mutter Einsicht, ihr Verhalten zu korrigieren.

Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Mutter legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, und dieses wies die Beschwerde zurück. Daraufhin legten Mutter und Tochter Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese nicht zur Entscheidung an, sondern erklärte vorab, warum die Beschwerde unbegründet sei.

Keine Verletzung des Elternrechts

Eine Verletzung des Elternrechts der Mutter sei nicht zu erkennen. Die Mutter setze ihre Tochter durch überhöhte Erwartungen unter einen permanenten Leistungsdruck, und dieser belaste das Kind dauerhaft.
Diese Belastung finde ihren Ausdruck in aggressivem Verhalten in der Schule, Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust bis zu Suizidgedanken.

Verfassungsrechtlich sei nichts zu beanstanden. Die Gerichte hätten das Verhalten der Mutter als nicht mehr angemessenen Leistungsdruck bewertet, der das Wohl der Tochter gefährde. Es sei kein Auslegungsfehler bei der gerichtlichen Entscheidung zum festgestellten Sachverhalt zu erkennen.

Das Kindeswohl ist schwerwiegend beeinträchtigt und der Staat zum Schutz verpflichtet

Der teilweise Sorge-Entzug ergebe sich aus dem Anspruch auf staatlichen Schutz. Er sei in diesem Fall ebenso verhältnismäßig wie erforderlich. Die Mutter überfordere ihre Tochter und lehne vorhandene Hilfsangebote ab.

Das Kindeswohl der Tochter sei schwerwiegend beeinträchtigt, und die Ursache dafür sei vor allem das Verhalten der Mutter. Ein Entzug von Teilen des Sorgerechts stelle in einem solchen Fall keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Teilweiser Entzug des Sorgerechts bei Überforderung durch die Mutter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Kommt die Rentenabzugssteuer 2026 und ist diese eine “versteckte Rentensteuer”?

7. November 2025 - 12:17
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner sorgen sich derzeit, ihre monatliche Rente könne ab 2026 spürbar geringer ausfallen – nicht wegen einer nominalen Rentenkürzung, sondern weil der Staat die Einkommensteuer direkt von der Rente einbehalten könnte. Vielen ist dies als „Rentenabzugssteuer“ bekannt: eine Quellenbesteuerung der gesetzlichen Rente nach Vorbild der Lohnsteuer.

In verschiedenen Videos auf der Plattform “YouTube” wird davon gesprochen, dass “viele Millionen Rentner Geld verlieren” würden. Was wirklich geplant ist und was sich Rentnerinnen und Rentner einstellen sollten, erklären wir hier.

Steuerabzug an der Quelle statt jährlicher Erklärung

Mit der Rentenabzugssteuer wird die Abschaffung der Pflicht zur jährlichen Steuererklärung für viele Ruheständler in Aussicht gestellt.

Stattdessen soll die Deutsche Rentenversicherung künftig eine pauschal-individuelle Einkommensteuer direkt von der Bruttorente abziehen und an das Finanzamt abführen.

Maßstab wäre ein vom Finanzamt ermittelter persönlicher Abzugssatz, basierend auf den Vorjahreseinkünften; ausgezahlt würde nur noch die Nettorente. Dieses Prinzip entspräche einer Quellensteuer ähnlich der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern und zielt auf Bürokratieabbau. Genau dieses Funktionsmodell – inklusive eines Abzugssatzes auf Grundlage der Vorjahresdaten – wird in der aktuellen Debatte von Befürwortern skizziert.

Bürokratieabbau ja – Gesetz zur Renten-Quellensteuer noch keines

Seit dem 6. Mai 2025 führt Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) eine schwarz-rote Koalition. Der Koalitionsvertrag kündigt an, Steuerbürokratie zu reduzieren und Bürgerinnen und Bürger durch vorbefüllte, stärker automatisierte Verfahren zu entlasten.

Eine explizite „Quellensteuer auf Renten“ wird dort jedoch nicht als beschlossene Maßnahme genannt. Entsprechende Berichte sind bisher vor allem als gewerkschaftliche oder fachliche Vorschläge in der Diskussion.

Was wirklich beschlossen ist – und was nicht

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat in einem Faktencheck am 26. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt: Es gibt derzeit weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf und auch keine konkreten Pläne zur Einführung einer Quellensteuer auf Renten.

Damit bleibt das bestehende Verfahren – Bruttorente wird ausgezahlt, die steuerliche Pflicht wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft – bis auf Weiteres maßgeblich. Mehrere redaktionelle Berichte beziehen sich auf diese Klarstellung.

Wer betroffen wäre – und warum Kritiker von „versteckter Rentenkürzung“ sprechen

Sollte ein Quellenabzug eingeführt werden, verlagerte sich die Steuerzahlung zeitlich nach vorn: Statt möglicher Erstattungen nach einer Veranlagung würde die Steuer monatlich direkt einbehalten. Menschen mit hohen absetzbaren Ausgaben – etwa für Gesundheit, Pflege, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen – könnten dadurch zunächst stärker belastet sein, weil individuelle Besonderheiten im pauschal-individuellen Abzugssatz nicht immer vollständig abgebildet würden.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nennen das eine „versteckte Rentenkürzung“, weil nominal die Bruttorente gleich bliebe, netto jedoch weniger ankäme, solange keine Korrektur per (weiterhin möglicher) freiwilliger Steuererklärung erfolgt.

Die Diskussion wird zusätzlich dadurch befeuert, dass Schätzungen teils von mehreren Dutzend Euro weniger pro Monat ausgehen; die tatsächliche Wirkung hinge jedoch von Einkommen, Abzugsmöglichkeiten und Haushaltskonstellation ab.

Das Argument der Befürworter: Entlastung von Millionen und planbare Netto-Renten

Befürworter – unter anderem die Deutsche Steuer-Gewerkschaft – verweisen auf den Bürokratieabbau und die Aussicht, dass nach einem solchen Modell bis zu rund 4,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Pflicht zur jährlichen Steuererklärung befreit werden könnten.

Außerdem böte ein laufender Abzug mehr Planungssicherheit, weil die verfügbare Nettorente schon im Monat feststünde. Diese Zahl und das Verfahren stammen aus der Arbeit einer Kommission zur „bürgernahen Einkommensteuer“, die ein an das Lohnsteuerverfahren angelehntes Quellenmodell skizziert.

Technische und rechtliche Hürden: Datenlage, Gerechtigkeit, Umsetzung

Selbst Befürworter räumen ein, dass zentrale Daten für einen präzisen Abzug heute nicht bei der Rentenversicherung liegen. Dazu zählen etwa Familienstand, Steuerklasse und individuelle Freibeträge.

Ohne gesicherten und rechtssicheren Datenaustausch bestünde die Gefahr, dass zu viel oder zu wenig einbehalten wird – mit dem Ergebnis nachträglicher Korrekturen. Verbände und die DRV mahnen deshalb zur Vorsicht und warnen vor einer übereilten Einführung. Auch verfassungsrechtliche Fragen stellen sich, wenn pauschalierende Elemente zu Ungleichbehandlungen führen.

Tipp: Weiterhin freiwillig eine Steuererklärung abgeben

Der Hinweis, weiterhin freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, bleibt im Fall eines künftigen Quellenabzugs wichtig. Nur so ließen sich außergewöhnliche Belastungen und individuelle Situationen vollständig berücksichtigen und mögliche Überzahlungen zurückholen.

Ebenso sinnvoll ist es, Belege für abzugsfähige Ausgaben geordnet bereitzuhalten und Rentenabrechnungen sorgfältig zu prüfen. Diese Empfehlungen sind konsistent mit dem aktuellen Stand der Debatte und der Funktionslogik des vorgeschlagenen Modells.

Was 2026 konkret zu erwarten ist

Für 2026 stehen nach heutiger Nachrichtenlage vor allem andere steuerliche Weichenstellungen im Vordergrund – etwa Anpassungen bei Grund- und Rentenfreibeträgen sowie die politisch beworbene „Aktivrente“. Ein beschlossenes Gesetz zur Quellensteuer auf Renten liegt hingegen nicht vor.

Ob und in welcher Form ein solches Verfahren kommt, hängt von politischen Entscheidungen und der Klärung technischer Voraussetzungen ab. Bis dahin bleibt es bei der bekannten nachgelagerten Besteuerung über die Einkommensteuererklärung.

Fazit

Das Quellensteuermodell würde das Steuernzahlen vieler Rentnerinnen und Rentner grundlegend verändern: weniger Papierkram im Idealfall, aber auch die Gefahr spürbarer Liquiditätsbelastungen im Monat und ein größerer Prüfbedarf, ob der Abzug tatsächlich die individuelle Lage abbildet.

Der Bürokratieabbau erklärtes Ziel der Koalition, eine gesetzliche Regelung zur Renten-Quellensteuer gibt es Stand heute jedoch nicht. Wer sich vorbereiten möchte, hält Belege konsequent vor, prüft seine Abzüge genau und nutzt – falls nötig – die freiwillige Steuererklärung, um Korrekturen zu erreichen

Der Beitrag Rente: Kommt die Rentenabzugssteuer 2026 und ist diese eine “versteckte Rentensteuer”? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld für Rentner mit Arbeitsvertrag zusätzlich zur Rente

7. November 2025 - 11:59
Lesedauer 3 Minuten

Immer mehr Rentner bleiben erwerbstätig – vom Minijob bis zur regulären Teilzeit. Spätestens bei einer längeren Erkrankung stellt sich dann die heikle Frage: Fließt nach sechs Wochen weiterhin Geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Form von Krankengeld – oder endet die Lohnersatzleistung trotz laufendem Arbeitsvertrag?

Die Antwort hängt davon ab, welche Rente bezogen wird und wie der Krankenversicherungsschutz ausgestaltet ist.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Zunächst gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch für beschäftigte Rentner –, dass der Arbeitgeber bei Krankheit grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Entgelt fortzahlt. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert und gilt unabhängig davon, ob jemand bereits eine Rente bezieht. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt – falls vorhanden – die Kasse mit Krankengeld ins Spiel.

Vollrente schließt Krankengeld aus

Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzgeber ordnet ausdrücklich an, dass ein eventuell bestehender Anspruch mit Beginn der Vollrente endet und ein neuer Anspruch nicht mehr entsteht. Das gilt unabhängig davon, ob daneben ein versicherungspflichtiger Job ausgeübt wird.

Die Vorschrift soll Doppelversorgungen vermeiden und wurde durch die Rechtsprechung bestätigt. Praktisch heißt das: Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung endet die Lohnersatzleistung, obwohl der Arbeitsvertrag weiter besteht.

Die wichtige Ausnahme: Teilrente kann den Krankengeldzugang erhalten

Anders liegt der Fall bei einer Altersteilrente. Beziehen Beschäftigte keine Voll-, sondern eine Teilrente, besteht – bei krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung – weiterhin ein Zugang zum Krankengeld.

Rechtlicher Hintergrund: Der strikte Ausschluss in § 50 Abs. 1 SGB V erfasst Vollrenten, nicht jedoch Teilrenten; bei Teilrenten greifen im Krankheitsfall die allgemeinen Krankengeldregeln, gegebenenfalls mit Kürzungen, wenn eine Rente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird (§ 50 Abs. 2 SGB V). In der Praxis wird deshalb häufig darauf hingewiesen, dass eine geringe Teilrente – selbst 99,99 % – den Anspruch dem Grunde nach sichern kann, solange das Beschäftigungsverhältnis krankenversicherungspflichtig ist.

Ob und in welcher Höhe gekürzt wird, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung. Eine individuelle Beratung ist hier dringend angeraten.

KVdR, Beitragssatz und Minijob

Viele Altersrentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Für Beschäftigte mit Vollrente gilt: Weil ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist, wird in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt; die Absicherung einer Krankengeldleistung ist dort nicht vorgesehen.

Wer hingegen mit Teilrente beschäftigt ist, fällt – je nach Konstellation – unter den allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldanspruch.

Wichtig ist außerdem die Art des Jobs: Im Minijob besteht zwar Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, aber regelmäßig kein Krankengeldzugang, weil keine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeld entsteht.

Was bleibt nach sechs Wochen? Typische Szenarien

Bezieht eine beschäftigte Person eine Vollrente und wird länger krank, trägt zunächst der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Danach endet die Zahlung – ein Übergang ins gesetzliche Krankengeld findet nicht statt, auch wenn der Arbeitsvertrag fortbesteht.

Bei Teilrentenbezug kann die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld leisten; hierbei sind Anrechnungen und zeitliche Konstellationen (z. B. nachträgliche Rentenbewilligung) zu beachten. In beiden Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitgeber, um Einkommenslücken zu vermeiden.

Private Krankenversicherung: Krankentagegeld und Rente

Wer privat krankenversichert ist, sollte wissen: Die private Krankentagegeldversicherung endet in der Regel mit Beginn der Altersrente – häufig sogar ausdrücklich in den Bedingungen. Das gilt selbst dann, wenn neben der Rente weiter gearbeitet wird. Ohne gesonderte Vereinbarung entfällt damit die private Lohnersatzleistung für längere Krankheitszeiten.

Fazit: Arbeitsvertrag allein genügt nicht

Ob es für arbeitende Rentnerinnen und Rentner Krankengeld gibt, entscheidet nicht der Arbeitsvertrag, sondern der Renten- und Versicherungsstatus. Die klare Linie lautet: Vollrente schließt gesetzliches Krankengeld aus; Teilrente kann den Anspruch – bei versicherungspflichtiger Beschäftigung – erhalten. Wer im Ruhestand auf regelmäßiges Erwerbseinkommen angewiesen ist, sollte die Weichen früh stellen und den eigenen Status vorab mit Kasse und Rentenversicherung prüfen. Das vermeidet unliebsame Überraschungen, wenn aus Wochen plötzlich Monate der Arbeitsunfähigkeit werden.

Der Beitrag Krankengeld für Rentner mit Arbeitsvertrag zusätzlich zur Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Mit der neuen Grundsicherung kommt auch die fingierte Nichterreichbarkeit

7. November 2025 - 11:16
Lesedauer 3 Minuten

Mit der geplanten Neuregelung zur sogenannten „fingierten Nichterreichbarkeit“ soll das Versäumen von Terminen bei der Behörde künftig weitreichende Konsequenzen haben. Wer einen vom Jobcenter angesetzten Termin nicht wahrnimmt, gilt demnach gesetzlich als „nicht erreichbar“.

Diese Fiktion hätte den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs zur Folge – einschließlich der Grundsicherungs-Regelleistung, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der von der Behörde getragenen Beiträge zur Krankenversicherung.

Eine nachträgliche Heilung durch spätere Mitwirkung ist – anders als bei § 67 SGB I – ausdrücklich nicht vorgesehen.

Was unter „fingierter Nichterreichbarkeit“ zu verstehen ist

„Fingierte Nichterreichbarkeit“ bedeutet, dass die Verwaltung rechtlich so tut, als sei eine Person für die Durchführung der Grundsicherungsleistungen nicht erreichbar, obwohl die tatsächlichen Gründe für das Ausbleiben unbekannt oder vielfältig sein können.

Der Status entsteht allein durch das Versäumen eines Termins, etwa eines Beratungsgesprächs oder einer Mitwirkungshandlung. Er führt nicht zu einer befristeten Kürzung, sondern zum kompletten Wegfall des Anspruchs, solange die Fiktion fortbesteht.

Bruch mit dem Prinzip nachträglicher Mitwirkung

Bislang galt im Sozialverwaltungsrecht der Grundsatz, dass fehlende Mitwirkung – sofern nachgeholt – eine rückwirkende Leistungsgewährung ermöglichen kann. § 67 SGB I trägt diesem Gedanken Rechnung, indem er die Wiederherstellung des Bürgergeld-Leistungsanspruchs zulässt, wenn die versäumte Handlung später erbracht wird.

Die neue Regelung bricht mit diesem Prinzip. Wer den Termin verpasst, kann den Anspruch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wieder erlangen; es bleibt beim Leistungsausfall für den betreffenden Zeitraum. Das verschiebt das Risiko behördlicher Frist- und Terminsituationen vollständig auf die Leistungsberechtigten.

Verfassungsrechtlich mehr als bedenklich

Die vorgesehene Konstruktion steht in einem Spannungsverhältnis zu den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zur Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen in der Grundsicherung.

Das Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) hat hohe Anforderungen an Grundrechtseingriffe formuliert, insbesondere an die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums, an Härtefallklauseln und an die Möglichkeit, Sanktionen zu beenden.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen in der fingierten Nichterreichbarkeit den Versuch, die damaligen Leitplanken faktisch zu unterlaufen, indem keine stufenweise Kürzung, sondern ein Totalentzug vorgesehen ist und die nachträgliche Heilung ausgeschlossen wird.

Verfassungsrechtlich stellt sich damit vor allem die Frage, ob ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen ohne wirksame Härtefallprüfung und ohne rückwirkende Heilungsmöglichkeit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sowie dem Sozialstaatsprinzip standhält.

Praktische Folgen: Von Miete bis Krankenversicherung

Die unmittelbaren Folgen eines Status als „nicht erreichbar“ wären einschneidend. Ohne Regelleistung fehlen Mittel für den Lebensunterhalt. Ohne Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung drohen Mietrückstände und Kündigungen, insbesondere bei ohnehin knappen Budgets.

Besonders heikel ist die Frage der Absicherung im Krankheitsfall: Zwar besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht; dennoch werden in der Grundsicherung normalerweise die Beiträge für gesetzlich oder privat Versicherte übernommen.

Fällt diese Übernahme weg, entstehen Beitragsschulden oder es greift in der privaten Krankenversicherung ein Notlagentarif.

De facto entstehen Versorgungslücken, bürokratische Hürden und Schuldenrisiken, selbst wenn die formale Mitgliedschaft fortbesteht. Die pauschale Politikformel, niemand werde obdachlos gemacht, hält einer realistischen Betrachtung unter diesen Rahmenbedingungen nicht stand.

Wer besonders gefährdet ist

Die Regelung träfe vor allem Leistungsberechtigte, die ohnehin Schwierigkeiten mit Behördenkontakten haben. Dazu zählen Menschen mit akuten oder chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen, Angststörungen oder Suchterkrankungen, Menschen mit Behinderungen, Personen ohne festen Wohnsitz, Menschen in instabilen Lebenslagen sowie solche mit Sprach- und Bildungsbarrieren.

Auch Alleinerziehende mit Betreuungsengpässen, Schichtarbeitende in prekären Beschäftigungsverhältnissen und Personen ohne digitale Erreichbarkeit laufen Gefahr, Termine zu versäumen. Für sie kann bereits ein verpasster Brief, eine fehlerhafte Zustellung oder ein kurzfristiger Kliniktermin die Existenz absägen.

Verwaltungsrealität: Zustellung, Dokumentation, Fehlerquellen

Die Praxis der Leistungsverwaltung ist fehleranfällig. Zustellungsprobleme, Adresswechsel, geteilte Briefkästen, Übermittlungsfehler oder unklare Rechtsfolgenbelehrungen sind keine Seltenheit.

Wird Nichterreichbarkeit fingiert, obwohl die Person objektiv erreichbar wäre, kehrt sich die Beweislast faktisch um.

Ohne rückwirkende Heilung verschärft sich der Druck, jeden Fehler aufseiten der Verwaltung oder Postzustellung durch gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren korrigieren zu lassen – ein Weg, der Zeit, Kenntnisse und Stabilität voraussetzt, die gerade besonders vulnerable Gruppen oft nicht aufbringen können.

Von „Fördern und Fordern“ hin zu einer sanktionszentrierten Steuerung

Anhalt sieht darin eine Verschiebung vom Prinzip „Fördern und Fordern“ hin zu einer sanktionszentrierten Steuerung, deren Hauptwirkung in Abschreckung und Aussteuerung besteht. Der öffentlich geäußerte Satz, niemand werde obdachlos gemacht, gerät vor diesem Hintergrund unter Rechtfertigungsdruck. “Denn der gesetzlich angeordnete Totalausfall existenzsichernder Leistungen kann – selbst wenn er formal befristet ist – faktisch Obdachlosigkeit, Verschuldung und Gesundheitsrisiken befördern”, so Anhalt.

Rechtschutzmöglichkeiten und offene Fragen

Gegen belastende Verwaltungsakte stehen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht offen; bei existenzieller Betroffenheit kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht.

Ob diese Instrumente das verfassungsrechtliche Gebot wirksamen Rechtsschutzes erfüllen, wenn rückwirkende Heilung ausgeschlossen ist, bleibt eine zentrale Streitfrage.

Von entscheidender Bedeutung wären zudem praxistaugliche Härtefallregelungen, klare Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung, nachweisbare Erreichbarkeitsversuche, großzügige Entschuldigungsgründe sowie eine frühzeitige aufsuchende Sozialarbeit, um unverschuldete Versäumnisse zu vermeiden.

Fazit: Hohe Risiken für das Existenzminimum

Die fingierte Nichterreichbarkeit markiert einen Paradigmenwechsel: Aus einem an Mitwirkung geknüpften, aber heilbaren Leistungsverhältnis wird ein System, in dem ein verpasster Termin zum abrupten Ende der Existenzsicherung führt. Verfassungsrechtlich steht das Vorhaben auf wackeligen Beinen, sozialpolitisch droht eine Verschärfung von Armutslagen. Besonders die Schwächsten würden die Hauptlast tragen.

Soll die Grundsicherung ihrem Namen gerecht werden, braucht es präzise definierte, verhältnismäßige und heilbare Instrumente – keine Automatismen, die das Existenzminimum auf bloßen Verdacht hin entziehen.

Der Beitrag Bürgergeld: Mit der neuen Grundsicherung kommt auch die fingierte Nichterreichbarkeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Minijob trotz Weiterbildung?

7. November 2025 - 8:54
Lesedauer 3 Minuten

Ein Minijob ermöglicht, während des Bürgergeld-Bezugs zu verdienen und so ein wenig Geld über den kargen Regelsatz hinaus zu haben. Die Hürden liegen dabei für Arbeitssuchende niedriger, eine geringfügige Beschäftigung zu bekommen, als in eine Vollzeitstelle zu gelangen.

Nicht zuletzt ermöglichen viele Minijobs, den Kontakt zum Arbeitsmarkt aufrecht zu erhalten, und bisweilen bieten sie eine echte Chance, sich wieder in der Arbeitswelt zu etablieren.

Vorteile einer Weiterbildung

Eine vom Jobcenter geförderte Weiterbildung ist oft eine nachhaltige Alternative zu einer geringfügigen Beschäftigung. Eine gezielte Qualifizierung kann Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt klar verbessern und bietet sogar eine Möglichkeit, um nicht nur einen Job, sondern langfristig auch ein höheres Einkommen zu erzielen.

Entweder oder? Sowohl als auch?

Leser bei gegen-hartz.de fragen, ob sie als Bürgergeld-Bezieher parallel eine Weiterbildung durchführen und einen Minijob ausüben können, oder ob sich dies gegenseitig ausschließt. Minijob wie Weiterbildung bieten beide spezielle Vorteile, und viele Betroffene möchten diese beiden Möglichkeiten verbinden. Das ist grundsätzlich möglich. Sie müssen dabei jedoch einige Punkte beachten.

Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung

Eine Weiterbildung dient Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt. Entscheidend dafür, ob Sie parallel zu dieser Förderung einen Minijob ausüben können, ist also, dass die geringfügige Beschäftigung den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme nicht gefährdet.

Ein Leser schilderte uns seine Situation. Er beginnt eine mit Bildungsgutschein geförderte Weiterbildung in Teilzeit für 20 Stunden die Woche.

Laut Vereinbarung steht er dafür von Montag bis Freitag vormittags zur Verfügung. Die Weiterbildung findet allerdings online statt und ist zeitlich flexibel (innerhalb des Rahmens von 20 Stunden pro Woche).

Können Sie einen Nebenjob annehmen, ohne dass die Weiterbildung abgesagt wird?

Unser Leser fragt jetzt: „Gibt es eine feste Regelung zu Weiterbildung und Minijob? Kann ich ohne weiteres einen Nebenjob annehmen, um etwas dazu zu verdienen, ohne dass mir die Weiterbildung abgesagt wird? Oder brauche ich die Zustimmung meiner Beraterin?“ Anhand seiner Frage lassen sich wesentliche Kriterien zeigen, die Sie unbedingt beachten müssen.

Informationspflicht und Absprache mit dem Jobcenter

Die Frage nach der Zustimmung der Beraterin lässt sich glasklar beantworten. Ja, Sie müssen bei einem Minijob während einer Weiterbildung die Beraterin / den Berater nach deren Zustimmung fragen und die Angelegenheit mit diesen absprechen, und das gleich aus zwei Gründen.

Erst einmal sind Sie generell verpflichtet, dem Jobcenter zu melden, wenn Sie einen Minijob aufnehmen, und das, bevor Sie die Tätigkeit beginnen. Wenn Sie dies nicht tun, besteht die Möglichkeit, Ihnen die Bezüge zu kürzen, weil Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie parallel zum Minijob eine Weiterbildung absolvieren, sollten Sie die geplante Nebentätigkeit dringend mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter absprechen.

Es reicht nicht aus, dass Sie davon ausgehen, die geringfügige Beschäftigung mit Ihrer Weiterbildung vereinbaren zu können. Auch der Sachbearbeiter muss das so sehen. In einem konstruktiven Austausch können Sie absprechen, wie Sie die beiden Tätigkeiten am besten so organisieren, das alles glatt läuft.

In jedem Fall vermeiden Sie durch diese Absprache Probleme mit der Behörde. Im besten Fall führt die Absprache dazu, dass Sie wertvolle Tipps erhalten, um Ihre Tagesstruktur zu organisieren.

Was müssen Sie noch beachten?

Ihren Verdienst aus dem Minijob rechnet das Jobcenter auf den Bürgergeld-Anspruch an und berücksichtigt dabei bestimmte Freibeträge. Die ersten 100 Euro aus dem Minijob-Einkommen bleiben anrechnungsfrei, darüber hinaus staffelt die Behörde die Anrechnung.

Zwischen mehr als 100 Euro bis zu 520 Euro dürfen Sie 20 Prozent behalten, zwischen 520 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent. Bei einem Minijob mit zum Beispiel 556 Euro pro Monat bleiben Ihnen dann 194,80 Euro zusätzlich zum Bürgergeld.

Weiterbildung und Bildungsgutschein

Weiterbildungen gehören zu den vom Jobcenter angebotenen Förderungen. Mit einem Bildungsgutschein werden Ihnen die Kosten dieser Maßnahme komplett finanziert. Wenn die Maßnahme dazu dient, einen Abschluss der Industrie- und Handelskammer zu absolvieren, bekommen Sie sogar zusätzlich zum Bürgergeld noch 150 Euro Weiterbildungsgeld.

Der Beitrag Bürgergeld: Minijob trotz Weiterbildung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsatzurteil: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft

7. November 2025 - 8:45
Lesedauer 4 Minuten

Mit Urteil (Az. B 9 SB 2/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Weichenstellung vorgenommen, die das Schwerbehindertenrecht bis heute prägt.

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet. Die Schwerbehinderteneigenschaft bleibt an den tatsächlichen Gesundheitszustand gebunden und kann – auch viele Jahre nach Ausstellung – aufgehoben werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.

Rechtmäßigkeit, so das Gericht, geht dem Vertrauensschutz vor. Der Ausweis zeigt demnach lediglich eine bestehende Feststellung; er garantiert keinen Dauerstatus.

Der Leitsatz in Klartext

Prägnant brachte das BSG seine Linie im Leitsatz zum Ausdruck: „Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft.“

Der Ausweis ist damit nicht mehr und nicht weniger als ein Nachweisdokument. Er belegt den aktuell festgestellten Grad der Behinderung, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen fortbestehen.

Der konkrete Fall: Von der Heilungsbewährung zur Nachprüfung

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Krankheitsgeschichte eines Klägers, der 1992 an einer schweren Erkrankung litt. Im Jahr 1993 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Nach erfolgreicher Operation und Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung – im Regelfall fünf Jahre – blieb eine Nachprüfung zunächst aus.

Der Schwerbehindertenausweis wurde wiederholt verlängert und 2007 schließlich unbefristet ausgestellt. Erst 2011 leitete das zuständige Landratsamt eine erneute Überprüfung ein.

Angesichts eines stabilen, gesunden Zustands des Betroffenen hob die Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft auf, da ein GdB nicht mehr vorlag.

Der Kläger berief sich auf Vertrauensschutz: Die langjährige Untätigkeit der Verwaltung und die unbefristete Verlängerung rechtfertigten aus seiner Sicht die Annahme, der Status bestehe fort. Das BSG folgte dem nicht und wies die Revision zurück.

Dauerverwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Änderung

Die Entscheidung fußt auf dem System der Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein festgestellter GdB bildet einen solchen Dauerverwaltungsakt, der der Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse unterliegt. Ändern sich diese wesentlich, ist die Behörde verpflichtet, den Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben.

Die einschlägige Norm konstruiert kein Ermessen: Bei einer wesentlichen Änderung ist die Korrektur zwingend. Entscheidend ist damit nicht die Frage, ob die Verwaltung zuvor untätig war oder einen Ausweis unbefristet ausgestellt hat, sondern ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung noch vorliegen.

Der Ausweis als Nachweisdokument – keine rechtsbegründende Wirkung

Das Schwerbehindertenrecht unterscheidet klar zwischen der materiell-rechtlichen Feststellung des GdB und dem Ausweis als Ausstellungsdokument. Der Ausweis dient dem Nachweis, ist aber nicht die rechtliche Grundlage der Eigenschaft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Selbst ein unbefristeter Ausweis entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber einer späteren Aufhebung. Die unbefristete Ausstellung ist zulässig, wenn keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist.

Dieser Prognosecharakter schließt Änderungen für die Zukunft nicht aus. Kommt es anders als erwartet, bleibt die Behörde zur Korrektur verpflichtet.

Vertrauensschutz mit Grenzen: Zehnjahresfrist schützt nur vor Rückwirkung

Das BSG hat zugleich die Reichweite des Vertrauensschutzes konturiert. Nach zehn Jahren ist die rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts grundsätzlich ausgeschlossen.

Dieser Schutzschild wirkt jedoch ausschließlich gegen Rückabwicklungen in die Vergangenheit. Die Aufhebung für die Zukunft bleibt zulässig, sobald eine wesentliche Änderung feststeht.

Damit ist der Vertrauensschutz nicht aufgehoben, aber klar begrenzt: Er verhindert nicht die Herstellung der Gesetzmäßigkeit für künftige Zeiträume.

Heilungsbewährung als Zäsur

Besondere Bedeutung misst die Entscheidung dem Instrument der Heilungsbewährung bei. Gerade bei Krebserkrankungen markiert der Ablauf dieser Frist eine Zäsur, nach der die gesundheitliche Entwicklung neu bewertet werden muss. Stabilisiert sich der Zustand dauerhaft und liegen die Voraussetzungen für einen bestimmten GdB nicht mehr vor, ist die Fortführung einer früheren Einstufung rechtlich nicht zu halten.

Die Nachprüfung ist dann keine Sanktion zeitlicher Versäumnisse, sondern Ausdruck der am aktuellen Befund ausgerichteten Leistungsgewährung.

Verwaltungspraxis: Pflicht zur Korrektur und Gleichbehandlung

Die Entscheidung stärkt die Gesetzesbindung der Verwaltung. Sie darf an rechtswidrigen Begünstigungen nicht festhalten, nur weil frühere Untätigkeit oder eine unbefristete Ausstellung den gegenteiligen Eindruck erweckt haben könnten. Das BSG betont damit die Gleichbehandlung: Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, kann sich nicht auf formale Aspekte des Ausweises berufen. Die Konsequenz ist ein dynamisches System, in dem der tatsächliche Gesundheitszustand der Maßstab bleibt.

Was Betroffene wissen sollten

Für Betroffene bedeutet das Urteil Klarheit und Erwartungsmanagement. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist kein Lebenszeitstatus, sondern eine an aktuelle Verhältnisse gebundene Feststellung.

Wer eine deutliche gesundheitliche Besserung erfährt, muss damit rechnen, dass die Behörde den GdB überprüft und anpasst.

Zugleich bleibt die Mitwirkungspflicht bedeutsam: Ärztliche Unterlagen, Reha-Berichte und aktuelle Befunde sind der Schlüssel zu einer sachgerechten Entscheidung – in beide Richtungen. Bleiben Beeinträchtigungen bestehen oder treten neue hinzu, sollten diese ebenso dokumentiert werden wie Verbesserungen, um eine realitätsnahe Einstufung zu ermöglichen.

Signalwirkung für Arbeitgebende und Leistungsträger

Die Klarstellung des BSG wirkt über das Individualverhältnis hinaus. Arbeitgebende und Leistungsträger gewinnen Rechtssicherheit, weil die Bindung an den aktuellen Gesundheitszustand Missbrauchs- und Fehlanreizrisiken begrenzt.

Nachteilsausgleiche stehen weiterhin all jenen zu, die die Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Endet die Schwerbehinderteneigenschaft, entfallen perspektivisch auch daran geknüpfte Rechte und Pflichten. Das schafft Transparenz, verlangt in der Praxis aber eine vorausschauende Personal- und Leistungsplanung.

Kurzes Praxisbeispiel um das Urteil und seine Folgen zu erläutern

Herr L., 46, erkrankte 2014 an einem Lymphom. 2015 stellte das Versorgungsamt einen GdB von 60 fest; wegen der erwarteten Stabilisierung und mehrerer Verlängerungen erhielt er 2019 einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Nach erfolgreicher Behandlung und fünfjähriger Heilungsbewährung zeigten die Nachsorgebefunde ab 2022 keine wesentlichen Beeinträchtigungen mehr.

2024 leitete die Behörde eine turnusfreie Überprüfung ein, holte aktuelle Arztberichte ein und kam zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen GdB von 50 oder mehr nicht mehr vorliegen. Mit Bescheid nach § 48 SGB X hob sie die Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft auf und stellte nur noch einen GdB von 20 fest.

Herr L. wandte ein, er habe auf den Fortbestand vertraut, zumal der Ausweis unbefristet ausgestellt worden sei.

Die Behörde blieb gleichwohl bei der Aufhebung: Der Ausweis sei lediglich Nachweis der Feststellung und begründe kein Dauerrecht. Leistungen und Nachteilsausgleiche (z. B. Zusatzurlaub, vorgezogener Rentenbeginn nach SGB VI, besondere Kündigungsschutzregelungen) endeten mit Wirkung ab dem Datum des neuen Bescheids.

Rückwirkend wurden keine Vorteile zurückgefordert, weil die über Jahre gewährten Vergünstigungen auf damals wirksamen Feststellungen beruhten und die Zehnjahresfrist einer rückwirkenden Korrektur entgegenstand.

Für die Zukunft musste Herr L. seine Statusangaben beim Arbeitgeber und gegenüber Leistungsträgern anpassen; eine Gleichstellung kam mangels GdB 30 nicht in Betracht. Das Beispiel zeigt: Auch „unbefristet“ schützt nicht vor Aberkennung, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert.

Fazit: Unbefristet heißt nicht ewig

Das BSG-Urteil vom 11. August 2015 ist ein Grundpfeiler des Schwerbehindertenrechts. Es rückt die Gegenwart in den Mittelpunkt und ordnet den Vertrauensschutz der Gesetzmäßigkeit unter. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis kann die Nachprüfung nicht ausschließen. Verbessert sich die gesundheitliche Lage wesentlich, muss die Verwaltung handeln und den Status für die Zukunft aufheben. Der Ausweis bleibt damit, was er rechtlich ist: der Nachweis einer Feststellung, nicht ihr Garant auf Dauer.

Der Beitrag Grundsatzurteil: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto so erhöhen – Neue Beträge für 2025/2026

7. November 2025 - 8:28
Lesedauer 4 Minuten

Zum 1. Juli 2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland turnusgemäß angehoben worden. Grundlage ist die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ des Bundesjustizministeriums, die die unpfändbaren Beträge für Einkommen festlegt und damit auch den P-Konto-Schutzrahmen bestimmt. Die jetzt gültigen Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.

Der neue Grundfreibetrag und seine Auswirkungen auf das P-Konto

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag wurde zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro angehoben. Dieser Betrag ist der zentrale Referenzwert für Lohn- und Kontopfändungen. Für P-Konten wird dieser Wert in der Praxis häufig als „Sockelbetrag“ auf 1.560 Euro dargestellt, weil viele Institute auf volle Zehnerbeträge runden.

Entscheidend ist: Mindestens dieser Sockel steht Ihnen bei bestehender Kontopfändung pro Kalendermonat als Guthaben zur freien Verfügung, sofern er als Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist.

Zusätzliche Freibeträge bei Unterhaltspflichten

Der Schutz lässt sich über den Grundfreibetrag hinaus erhöhen, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag seit 1. Juli 2025 um 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 326,04 Euro hinzu.

Damit verfügt beispielsweise eine Schuldnerin oder ein Schuldner mit zwei Unterhaltspflichten über einen monatlich geschützten Betrag von 2.466,27 Euro (1.555,00 Euro zuzüglich 585,23 Euro und 326,04 Euro).

Diese Werte sind identisch mit den Anhebungen in der Pfändungstabelle und werden bei korrekter Bescheinigung auf dem P-Konto abgebildet.

So erhöhen Sie den Freibetrag auf Ihrem P-Konto

Der erhöhte Schutz wird nicht automatisch hinterlegt. Er wird wirksam, wenn Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung zu Ihrer individuellen Situation vorlegen. Ausstellen dürfen eine solche P-Konto-Bescheinigung insbesondere anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Sozialleistungsträger wie Jobcenter oder Familienkassen, Arbeitgeber sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatende.

Falls keine dieser Stellen eine Bescheinigung ausstellt, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag festsetzen. Einheitliche, mit der Kreditwirtschaft abgestimmte Musterformulare stehen bundesweit zur Verfügung; sie verweisen seit der P-Konto-Reform auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 902, 903, 904 ZPO).

Tabelle 2025/2026: Dann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden Hebel zur Erhöhung des geschützten Betrags Wirkung ab 01.07.2025 und Vorgehen Unterhaltspflichten Erhöhung des Freibetrags um +585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person sowie um jeweils +326,04 € für die 2.–5. Person; Nachweis per P-Konto-Bescheinigung (z. B. Schuldnerberatung, Jobcenter, Familienkasse, Anwalt, Arbeitgeber). Kindergeld Kindergeld wird zusätzlich freigestellt; Bestätigung in der P-Konto-Bescheinigung durch Familienkasse/Leistungsträger vermerken lassen. Weitere privilegierte Sozialleistungen Zuschläge/Leistungen (z. B. Pflegegeld, bestimmte Mehrbedarfe) zusätzlich schützen lassen; genaue Leistung in der Bescheinigung aufführen. Einmalzahlungen und Nachzahlungen Sozialleistungs-Nachzahlungen oder zweckgebundene Einmalbeträge (z. B. Heizkosten- oder Mietenhilfe) per Bescheinigung als einmalig unpfändbar kennzeichnen lassen, damit sie nicht den Monatsfreibetrag aufbrauchen. Gerichtliche Erhöhung (Härtefall) Bei besonderen Mehrbedarfen (z. B. krankheitsbedingte Kosten) befristete Anhebung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts beantragen; Belege beifügen. 3-Monats-Übertrag (Ansparen) Nicht verbrauchtes, bereits geschütztes Guthaben bis zu drei Monate in Folgemonate mitnehmen; ermöglicht höhere Ausgaben in einem späteren Monat ohne zusätzliche Pfändung. Korrekte und aktuelle Bescheinigung Bescheinigung nach Ereignissen wie Geburt/Trennung, Schul-/Kita-Nachweisen oder Leistungsänderungen zeitnah aktualisieren, damit alle Erhöhungen berücksichtigt werden. Unpfändbare Lohnbestandteile Vom Arbeitgeber bestätigte unpfändbare Bestandteile (z. B. echte Aufwandsentschädigungen, Reisekostenersatz) in der Bescheinigung aufführen lassen, damit sie zusätzlich freigestellt werden. Kindergeld, Sozialleistungen und Einmalzahlungen richtig absichern

Auch bestimmte Sozialleistungen – etwa Kindergeld oder Pflegegeld – können den monatlichen Schutzbetrag erhöhen. Maßgeblich ist, dass diese Leistungen in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt werden, damit die Bank sie zusätzlich zum Grundbetrag freistellt.

Für Nachzahlungen und einmalige Leistungen greifen besondere Schutzmechanismen; zuständige Leistungsträger können dies bescheinigen, damit die Gutschrift nicht in die Pfändung fällt.

Wer die Bescheinigung rechtzeitig vorlegt, verhindert, dass solche Zahlungen den laufenden monatlichen Freibetrag ungewollt „aufzehren“.

Drei-Monats-Übertrag und das „First-in-First-out“-Prinzip

Nicht verbrauchtes, pfändungsgeschütztes Guthaben verfällt nicht sofort. Grundsätzlich können Beträge aus dem monatlichen Freibetrag bis zu drei Monate in die Folgemonate mitgenommen werden. In der Praxis wendet die Bank das „First-in-First-out“-Prinzip an, das heißt: Ältere geschützte Beträge werden zuerst verbraucht.

Wer größere Ausgaben plant, kann so in begrenztem Umfang ansparen – wichtig ist aber, die Frist einzuhalten, damit der Schutz nicht erlischt.

Lohnpfändung und P-Konto: Wie beides zusammenwirkt

Der P-Konto-Schutz betrifft ausschließlich das tatsächlich vorhandene Kontoguthaben im Kalendermonat. Er ist von einer eventuellen Lohnpfändung zu unterscheiden, bei der der Arbeitgeber schon vor der Auszahlung nur den unpfändbaren Teil überweist.

Kommt dennoch eine höhere Zahlung auf dem Konto an – etwa weil unterschiedliche Gläubiger beteiligt sind oder weil neben Lohn auch Sozialleistungen eingehen – orientiert sich die Bank einzig am für das P-Konto hinterlegten Freibetrag. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, ist eine passgenaue Bescheinigung mit Unterhaltspflichten und Sozialleistungen entscheidend.

Wenn der Freibetrag trotz Bescheinigung nicht reicht

In besonderen Härtefällen – etwa bei außergewöhnlichen Mehrbedarfen – kann das Vollstreckungsgericht den P-Konto-Freibetrag zeitlich befristet höher festsetzen.

Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber begründet und mit Belegen untermauert werden. Diese gerichtliche Festsetzung ist das Auffangnetz, wenn eine Bescheinigung nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig zu bekommen ist.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Wer bereits ein P-Konto führt, sollte kontrollieren, ob die Bank die Juli-Anpassung des Grundschutzes korrekt umgesetzt hat und ob der individuell höhere Schutz – etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld – als Bescheinigung hinterlegt ist.

Fällt Ihnen auf, dass Ihr Institut mit einem Sockel von 1.560 Euro rechnet, ist das kein Widerspruch zur gesetzlichen Freigrenze von 1.555 Euro; viele Banken runden nach oben und weisen den „Sockelbetrag“ so kundenfreundlich aus. Im Zweifel hilft die Nachfrage bei der Bank, welche Beträge konkret hinterlegt sind.

Nächste Anpassung und laufende Sorgfalt

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli überprüft und angepasst. Für Schuldnerinnen und Schuldner lohnt es sich deshalb, jeweils zum Sommerwechsel die eigenen Bescheinigungen zu aktualisieren – insbesondere, wenn sich Unterhaltspflichten, Leistungsbescheide oder die familiäre Situation geändert haben.

Kurz zusammengefasst: Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro pro Monat; Banken weisen auf dem P-Konto häufig 1.560 Euro als Sockel aus. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz spürbar – um 585,23 Euro für die erste und um je 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Die Erhöhung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Bank; nicht verbrauchte geschützte Beträge können grundsätzlich bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen werden.

Der Beitrag Den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto so erhöhen – Neue Beträge für 2025/2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Eltern behinderter Kinder werden mit EuGH Urteil gestärkt

7. November 2025 - 8:04
Lesedauer 2 Minuten

Arbeitgeber müssen nicht nur die Arbeitsbedingungen für Menschen mit Schwerbehinderungen anpassen, sondern auch die von Eltern, die ihre behinderten Kinder versorgen. Dies gilt, wenn eine solche Anpassung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Mitdiskriminierung der Eltern

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt auch dann vor, wenn Arbeitgeber Eltern behinderter Kinder nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeit die notwendige Betreuung der Kinder ermöglichen. Dies erklärte der Europäische Gerichtshof im September dieses Jahres (C 38/24)

Mutter braucht feste Arbeitszeiten für die Betreuung Ihres Sohnes

Der Entscheidung lag die Klage einer Mutter aus Italien zugrunde. Diese arbeitet als Stationsaufsicht und kümmert sich um ihren schwerbehinderten Sohn. Sie bat ihren Arbeitgeber wiederholt, ihr eine Arbeit mit festen Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Dies begründete sie damit, eine feste Struktur zu benötigen, um ihren Sohn zu betreuen. Der Arbeitgeber passte die Arbeitszeiten nur vorübergehend an, lehnte es jedoch ab, dies dauerhaft zu ermöglichen.

Der Fall geht vor den Europäischen Gerichtshof

Die Klage ging erst einmal durch sämtliche Instanzen der italienischen Gerichte. Das oberste Gericht in Italien hielt die Frage dann für so wichtig, dass es den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Dieser sollte vorab darüber entscheiden, ob hier eine mögliche Diskriminierung vorliegt.

Warum sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden?

An den Europäischen Gerichtshof kam der Fall, weil es sich hier um eine knifflige und grundsätzliche Rechtsfrage handelt. Das Diskriminierungsverbot (am Arbeitsplatz) bezieht sich nämlich auf Menschen mit Schwerbehinderung. Diese haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche, um eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung zu verhindern.

Zu diesen Nachteilsausgleichen gehören eine den Einschränkungen angepasste Gestaltung des Arbeitsplatzes und unter Umständen auch der Arbeitszeiten.

Die juristische Frage war jetzt, ob dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme am Arbeitsplatz nur für Menschen mit Schwerbehinderung selbst gilt oder auch für Angehörige, die Menschen mit Schwerbehinderung versorgen.

Auch Mitdiskriminierung bedeutet Diskriminierung

Die Richter am Europäischen Gerichtshof entschieden eindeutig, dass auch eine „Mitdiskriminierung“ betroffener Elternteile unter das Diskriminierungsverbot fällt.

Eine solche Diskriminierung liege vor, wenn ein Arbeitgeber die besonderen Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder nicht berücksichtige, obwohl ihm dies möglich sei.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht

Vielmehr sei der Arbeitgeber in der Pflicht, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihre behinderten Kinder so unterstützen könnten, wie dies erforderlich sei. Der Arbeitgeber dürfe dies nur verweigern, wenn es unverhältnismäßig sei,  ihm also eine entsprechende Anpassung nicht zugemutet werden könne

Was bedeutet das für den konkreten Fall?

Der Europäische Gerichtshof hat damit kein abschließendes Urteil über den konkreten Fall getroffene, sondern die Rechtsgrundlage für ein solches Urteil geklärt. Die Richter in Italien müssen jetzt also bewerten, ob eine dauerhafte Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet, oder ob er verpflichtet ist, diese zu gewährleisten.

Was bedeutet dieses Urteil grundsätzlich für betroffene Eltern?

Für betroffene Eltern spielt es indessen kaum eine Rolle, wie die Richter in Italien in diesem konkreten Fall entscheiden. Für sie ist in Deutschland und in jedem anderen Staat der Europäischen Union vielmehr maßgeblich, welche Weichen der Europäische Gerichtshof gestellt hat.

Sie haben als Eltern eines schwerbehinderten Kindes das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Ihre besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf dieses nur ablehnen, wenn entsprechende Maßnahmen für ihn unzumutbar sind – also eine zu große Belastung darstellen.

Im Zweifelsfall müssen nicht Sie diese Belastung entkräften, sondern der Arbeitgeber muss diese nachweisen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Eltern behinderter Kinder werden mit EuGH Urteil gestärkt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderung: Neues Fallmanagement vor Reha und Rente – Chance oder Falle?

7. November 2025 - 7:55
Lesedauer 2 Minuten

Die Bundesregierung plant ein Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte mit besonderem Unterstützungsbedarf. Diese Vorsorge soll Betroffene unterstützen, bevor diese eine Reha durchführen oder in Rente gehen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt dieses Modell.

Flexible Teilhabe

Jürgen Ritter von der Deutschen Rentenversicherung sieht in einem Fallmanagement Betroffener, bei denen das Risiko besteht, dass sie eine Reha durchführen müssen, um weiter in Beschäftigung zu bleiben, als „flexible und passgenaue Unterstützung im Teilhabeprozess“.

Die Rentenversicherung könnte bestimmte Teilaufgaben dieses Fallmanagements selbst erbringen und für andere Bereiche die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen.

Prävention und Integration

Die Einführung eines Fallmanagements würde das Prinzip „Prävention vor Reha und Rente stärken“. Das Fallmanagement setze zudem Impulse dafür, Betroffene mit vielfältigen Problemen besser zu integrieren.

Was bedeutet Fallmanagement?

Das Fallmanagement der Deutschen Rentenversicherung richtet sich am individuellen Bedarf aus, und die Rentenkasse ermittelt diesen im Einzelfall. Das Ziel ist, die Teilhabe der Versicherten am Arbeitsleben zu erhalten und wiederzuerlangen.

Persönliche Begleitung

Die Betroffenen haben dabei Anspruch auf eine Beratung, die sich an ihrer persönlichen Lebenssituation orientiert, ihre mögliche Teilhabe im Berufsleben läuft mit persönlicher Begleitung. Die Ansprechpartner der Rentenversicherung planen und koordinieren mit den Versicherten zusammen die Rückkehr in den Arbeitsprozess.

Koordination und selbstbestimmte Teilhabe

Das Fallmanagement soll sich dabei auf die besonderen beruflichen Probleme der Betroffenen konzentrieren, und je nach Situation unterstützen die Ansprechpartner der Rentenkasse die Versicherten in unterschiedlichem Ausmaß. Insbesondere geht es dabei darum, verschiedene Schnittstellen der Leistungen der Rentenkasse im Einzelfall zu vernetzten. Das wesentliche Ziel ist die selbstbestimmte Teilhabe der Versicherten.

Komplexe Situationen erfassen

Hugo Mennemann von der Deutschen Gesellschaft für Care and Case Management begrüßt den Plan der Bundesregierung, das Fallmanagement zu stärken.

Er sagt: „Es macht unbedingt Sinn, die komplexe Lebenssituation von Menschen, die in komplexen Hilfesituationen leben oder einen spezifischen Hilfebedarf haben, in den Blick zu nehmen und in das Versorgungssystem hinein vernetzt zu reagieren.“

Verpflichtung statt Option

Mennemann fordert zudem, dass eine Konzentration auf die individuelle Situation der Versicherten, Pflicht für die Rentenversicherung sein muss. Derzeit gebe es „Kann-Regelungen“, und die könnten die Rentenkasse zum Missverstehen einladen, so dass diese weiterhin die Verwaltung und die Interessen der Versicherung in den Vordergrund rückten.

Entstehen zusätzliche Hürden für die Rente?

Unkritisch begrüßen sollten Betroffene die Pläne eines verpflichtenden Fallmanagements allerdings nicht. Wenn Vertreter der Rentenversicherung von „Prävention vor Reha und Rente“ sprechen, ist insofern Vorsicht geboten, weil hier eine neue Hürde entstehen kann auf dem Weg zur Anerkennung einer Erwerbsminderung.

Fallmanagement als neue Bedingung für eine Erwerbsminderungsrente

„Reha statt Rente“ bedeutet nämlich auch, dass die Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erst anerkannt, wenn Betroffene zuvor eine Reha durchgeführt haben, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen konnte.

„Prävention vor Reha und Rente“ kann also folgerichtig bedeuten, dass die Rentenkasse in Zukunft fordert, dass Betroffene nicht nur eine Reha, sondern auch ein Fallmanagement hinter sich haben müssen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend machen zu können.

Der Beitrag Erwerbsminderung: Neues Fallmanagement vor Reha und Rente – Chance oder Falle? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker