Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rente nach Trennung: Gericht spricht weniger Versorgungsausgleich zu
Jahrzehntelang getrennt leben und bei der Scheidung trotzdem Rentenansprüche teilen müssen: Das kann Ehepaare auch lange nach dem Ende ihrer Beziehung treffen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat den Versorgungsausgleich in einem solchen Fall eingeschränkt. Die Entscheidung zeigt, dass eine außergewöhnlich lange Trennung zusammen mit wirtschaftlicher Eigenständigkeit eine Begrenzung rechtfertigen kann.
Eine allgemeine Befreiung für getrennt lebende Ehepaare ergibt sich daraus allerdings nicht. Das Gesetz sieht eine Abweichung von der üblichen Teilung nur bei grober Unbilligkeit vor. Ob diese Ausnahme greift, hängt von den gesamten Lebensverhältnissen beider Ehepartner ab.
Der Fall: Seit 1995 getrennt, erst 2024 geschiedenNach dem veröffentlichten Beschluss heirateten die Beteiligten 1984 und trennten sich 1995. Das Amtsgericht Strausberg schied die Ehe 2024 und berücksichtigte zunächst die Rentenanrechte aus der gesamten gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 2023.
Die Frau legte Beschwerde ein und verwies auf mehr als 28 Jahre Trennung ohne wirtschaftliche Verflechtung. Das Oberlandesgericht gab ihr mit Beschluss vom 25. März 2025, Aktenzeichen 13 UF 101/24, recht und begrenzte den Ausgleich.
Die Trennung beendet die rentenrechtliche Ehezeit nichtFür den Versorgungsausgleich verwendet das Gesetz einen genau festgelegten Zeitraum. Nach § 3 Versorgungsausgleichsgesetz beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags.
Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung setzt deshalb für sich genommen keinen Schlussstrich unter die Teilung der später erworbenen Anrechte.
Wird ein Scheidungsantrag beispielsweise im September zugestellt, endet die dafür berücksichtigte Ehezeit grundsätzlich am 31. August. Weder die bloße Einreichung des Antrags noch der spätere Scheidungstermin ersetzen diesen gesetzlichen Stichtag. Bei einer jahrzehntelang hinausgeschobenen Scheidung kann die Trennungsphase daher einen großen Teil des Ausgleichszeitraums ausmachen.
Warum Rentenanrechte zwischen Ehepartnern geteilt werdenDer Versorgungsausgleich folgt dem Gedanken, dass beide Ehepartner an der während der Ehe aufgebauten Absicherung teilhaben sollen. Das ist besonders bedeutsam, wenn einer wegen Kinderbetreuung oder anderer Familienaufgaben beruflich zurücksteckt. Eine geringere eigene Beitragszahlung soll dann nicht zwangsläufig zu einer entsprechend schlechteren Absicherung nach der Scheidung führen.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 Versorgungsausgleichsgesetz wird grundsätzlich der während der Ehezeit erworbene Anteil jedes auszugleichenden Anrechts hälftig geteilt. Es geht also um die in dieser Zeit entstandenen Ansprüche, nicht pauschal um die Hälfte der gesamten späteren Rente. Beide Ehepartner können dabei Ansprüche abgeben und zugleich Ansprüche des anderen erhalten.
Welche Altersversorgung betroffen sein kannDer Ausgleich reicht über die gesetzliche Rente hinaus. Nach § 2 Versorgungsausgleichsgesetz können auch Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie private Alters- und Invaliditätsvorsorge erfasst sein. Entscheidend ist, ob das jeweilige Anrecht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Auch bereits laufende Versorgungsleistungen können dazugehören. Der Rentenbeginn eines Ehepartners erledigt die Frage des Versorgungsausgleichs deshalb nicht. Wer erst im höheren Alter die Scheidung beantragt, muss die vorhandenen Versorgungen ebenso vollständig betrachten wie ein jüngeres Paar.
Wann eine vollständige Teilung grob unbillig sein kannDie Ausnahme steht in § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Danach unterbleibt der Ausgleich insoweit, wie er aufgrund der gesamten Umstände grob unbillig wäre. Die Vorschrift erlaubt sowohl eine teilweise Begrenzung als auch einen vollständigen Ausschluss.
Die Hürde liegt bewusst hoch. Dass jemand die Abgabe eigener Rentenanrechte als unangenehm empfindet oder nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung hat, begründet für sich genommen noch keinen Ausnahmefall. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des anderen Ehepartners darf nicht schon deshalb entfallen, weil sie finanziell spürbar ist.
Ebenso wenig enthält die Vorschrift eine feste Zahl von Trennungsjahren, nach deren Ablauf automatisch nichts mehr geteilt werden müsste. Auch nach sehr langer Zeit bleibt eine Prüfung beider Lebensverhältnisse erforderlich. Eine pauschale „30-Jahre-Grenze“ gibt es nicht.
Getrennte Wohnungen reichen als Erklärung nicht ausDie rechtlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 27 betonen die vollständige wirtschaftliche Verselbstständigung und die Entflechtung der Lebensbereiche. Zu betrachten sind außerdem die persönlichen und sozialen Verhältnisse sowie die gegenwärtige und absehbare Versorgungslage. Eine andere Meldeadresse allein beantwortet diese Fragen nicht.
Für die praktische Prüfung folgt daraus: Es muss nachvollziehbar werden, wie beide nach der Trennung ihren Lebensunterhalt bestritten und ihre Altersvorsorge aufgebaut haben. Fortbestehende finanzielle Unterstützung oder weiterhin gemeinsam getragene Verpflichtungen müssen dabei offengelegt werden. Ihr Gewicht lässt sich nur im Zusammenhang mit den übrigen Umständen beurteilen.
Warum „Trennung plus ein Jahr“ keine allgemeine Rechenregel istDas OLG nennt das Ende des Trennungsjahres als regelmäßigen Orientierungspunkt in vergleichbaren Ausnahmefällen. Konkret blieben nach den veröffentlichten Gründen jedoch Anrechte aus dem Zeitraum ab 1998 unberücksichtigt; die Frau hatte eine Begrenzung bis 1997 unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten beantragt. Einzelne Stichtage sind anonymisiert.
Für andere Ehepaare lässt sich daraus kein frei wählbares Ende der Ausgleichszeit ableiten. Wer eine Begrenzung erreichen möchte, muss sowohl deren Voraussetzungen als auch den gewünschten Umfang begründen. Die folgende Übersicht unterscheidet deshalb zwischen der gesetzlichen Regel und einer möglichen Ausnahme.
Situation Folge für den Versorgungsausgleich Ein Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die gesetzliche Ehezeit läuft grundsätzlich weiter. Der Scheidungsantrag wird zugestellt. Die gesetzliche Ehezeit endet mit dem letzten Tag des vorherigen Monats. Das Paar lebt seit vielen Jahren getrennt. Allein daraus ergibt sich kein automatischer Ausschluss. Die vollständige Teilung wäre nach Prüfung aller Umstände grob unbillig. Das Familiengericht kann den Ausgleich nach § 27 begrenzen oder ausschließen. Die Ehepartner treffen eine wirksame Vereinbarung. Der Ausgleich kann nach deren Inhalt abweichend geregelt werden. Welche Angaben Betroffene im Verfahren benötigenWer sich auf einen Härtefall beruft, muss die dafür sprechenden Tatsachen vortragen. Die Rentenversicherung weist in ihren rechtlichen Erläuterungen ausdrücklich darauf hin, dass das Familiengericht ohne konkrete Anhaltspunkte nicht in jede denkbare Richtung nach Ausschlussgründen sucht. Die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ersetzt deshalb keine nachvollziehbare Darstellung der eigenen Lebensgeschichte.
Als Vorbereitung bietet sich eine zeitliche Übersicht über Trennung, Haushaltsführung, gegenseitige Zahlungen und berufliche Entwicklung an. Vorhandene Mietverträge, Vereinbarungen und Zahlungsnachweise können helfen, diese Angaben zu belegen. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt davon ab, welche Tatsachen zwischen den Ehepartnern streitig sind.
Auch eine Vereinbarung kann den Ausgleich regelnGetrennt lebende Ehepartner können ihre Altersversorgung einvernehmlich ordnen. § 6 Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder in eine umfassendere Vermögensregelung einbeziehen. Eine solche Lösung setzt die Zustimmung beider Seiten voraus.
Eine beiläufige private Absprache genügt dafür regelmäßig nicht. Nach den Informationen der Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein kommen eine notarielle Beurkundung oder eine entsprechend protokollierte gerichtliche Vereinbarung in Betracht. Die rechtliche Wirksamkeit muss ebenso geklärt werden wie die Folgen für die eigenständige Altersabsicherung beider Beteiligten.
Das Familiengericht entscheidet, die Rentenversicherung setzt umÜber die Aufteilung entscheidet das Familiengericht auf Grundlage der Auskünfte der Versorgungsträger. Die Rentenversicherung setzt anschließend die verbindliche Entscheidung um. Nach ihren Informationen zum Versorgungsausgleich entstehen bei der üblichen internen Teilung eigene Anrechte für den jeweils anderen Ehepartner.
Eine bereits rechtskräftige Entscheidung lässt sich deshalb nicht allein durch einen Hinweis auf die frühere Trennung beim Rentenversicherungsträger beseitigen. Für eine spätere Abänderung bestehen eigene Voraussetzungen. Dass eine Neuberechnung auch Nachteile haben kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über mögliche Renteneinbußen nach einem Abänderungsantrag.
Scheidungsbeschluss und Mitteilungen über übertragene Anrechte sollten zudem dauerhaft aufbewahrt werden. Beim späteren Rentenantrag helfen sie, frühere Entscheidungen vollständig anzugeben. Welche Folgen fehlerhafte Angaben haben können, zeigt der Beitrag über eine Rentenrückforderung wegen eines nicht angegebenen Versorgungsausgleichs.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin vereinfachtes, fiktives Beispiel: Claudia und Thomas lassen sich nach jahrzehntelanger Trennung scheiden. Das Gericht erkennt nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen teilweisen Ausschluss an. Für den noch auszugleichenden Zeitraum verbleiben bei Claudia 12 und bei Thomas 8 vergleichbare Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei hälftiger Teilung gibt Claudia 6 Punkte ab und erhält 4 Punkte von Thomas. Für diesen Zeitraum stehen damit rechnerisch beiden jeweils 10 Punkte zu. Die im ausgeschlossenen Zeitraum erworbenen Punkte bleiben bei der Person, die sie erworben hat; weitere Anrechte und Besonderheiten sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
Sechs Fragen und Antworten zum Versorgungsausgleich bei langer Trennung Endet der Versorgungsausgleich mit dem Auszug?Nein. Für die gesetzliche Ehezeit zählt grundsätzlich der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine frühere Begrenzung erfordert eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Entfällt die Teilung nach 30 Jahren Trennung automatisch?Nein, eine solche feste Grenze gibt es nicht. Eine lange Trennung kann zusammen mit weiteren Umständen eine Ausnahme rechtfertigen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Wird bei der Scheidung die gesamte Rente halbiert?Grundsätzlich werden die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile der auszugleichenden Versorgungsanrechte geteilt. Vor der Ehe erworbene Anteile gehören grundsätzlich nicht dazu.
Betrifft der Versorgungsausgleich nur die gesetzliche Rentenversicherung?Nein. Auch betriebliche, private, berufsständische und beamtenrechtliche Versorgungsanrechte können unter die gesetzlichen Regelungen fallen.
Können beide Ehepartner auf den Ausgleich verzichten?Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss die rechtlichen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen.
Hebt die Entscheidung aus Brandenburg alte Rentenkürzungen auf?Nein. Bereits verbindliche Entscheidungen bleiben bestehen, solange sie nicht in einem dafür vorgesehenen Verfahren geändert werden. Ob eine Abänderung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss gesondert geprüft werden.
Der Beitrag Rente nach Trennung: Gericht spricht weniger Versorgungsausgleich zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Renten-Urteil: Die Rentenkasse kürzt die Rente auch um die Hälfte
Ein aktuelles Renten-Urteil sorgt bei vielen Rentnerinnen und Rentner für Verunsicherung: Darf die Rentenversicherung laufende Rentenzahlungen kürzen, wenn noch Forderungen gegen Rentnerinnen oder Rentner bestehen?
Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen darf die Rentenkasse eine sogenannte Aufrechnung vornehmen. In besonderen Fällen kann das sogar bis zur Hälfte der laufenden Rente reichen.
Was bedeutet Aufrechnung bei der Rente?Bei einer Aufrechnung behält die Rentenversicherung einen Teil der laufenden Rente ein. Dieser Betrag wird dann genutzt, um eine offene Forderung zu tilgen. Das kann zum Beispiel eine Rückforderung wegen zu viel gezahlter Rente sein.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 51 SGB I. Danach kann ein Leistungsträger unter anderem mit Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen laufende Geldleistungen aufrechnen.
Bei solchen Forderungen ist eine Aufrechnung bis zur Hälfte der laufenden Leistung möglich, sofern betroffene Rentner nicht nachweisen, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit entsteht.
Warum eine Kürzung bis zur Hälfte möglich sein kannDie Grenze von bis zu 50 Prozent ist hart. Sie ist aber im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Entscheidend ist, ob die Forderung zu den sog. “privilegierten Forderungen” gehört, etwa zu Rückforderungen überzahlter Sozialleistungen oder Beitragsforderungen.
Die Deutsche Rentenversicherung geht bei Aufrechnungen nach § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich von der halben Nettorente aus.
Gleichzeitig darf die Aufrechnung nicht dazu führen, dass der Rentner hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder SGB II wird. Wer sich darauf beruft, muss seine finanzielle Lage nachvollziehbar belegen.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-WürttembergIm viel beachteten Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ging es um einen Rentner, der nach einem Versorgungsausgleich zu viel Rente erhalten hatte.
Die Rentenversicherung forderte einen Betrag von 2.397,96 Euro zurück. Weil der Mann die Forderung nicht beglich, setzte die Rentenkasse später eine monatliche Aufrechnung von 200 Euro an.
Das Gericht bestätigte jedoch, dass eine solche Aufrechnung grundsätzlich zulässig sein kann. Entscheidend war, dass dem Rentner nach Berechnung des Sozialamts noch genügend finanzieller Spielraum blieb.
Der Fall zeigt: Nicht allein die Höhe der Forderung ist entscheidend, sondern die konkrete wirtschaftliche Situation des Betroffenen.
Betroffene müssen Hilfebedürftigkeit belegenWer eine Rentenkürzung durch Aufrechnung verhindern oder reduzieren will, muss selbst aktiv werden. Ein pauschaler Hinweis auf hohe Lebenshaltungskosten reicht regelmäßig nicht aus.
Benötigt werden belastbare Angaben zu Einkommen, Miete, Krankenversicherung, Pflegekosten, Unterhaltspflichten und weiteren notwendigen Ausgaben.
Die Rentenversicherung muss die Aufrechnung zwar rechtlich prüfen und ihr Ermessen ausüben. Die Hilfebedürftigkeit muss aber der Rentner nachweisen.
Nach den Verwaltungshinweisen der Rentenversicherung ist diese Prüfung bei § 51 Abs. 2 SGB I stark vom Nachweis des Leistungsberechtigten abhängig.
Was Rentner bei einem Aufrechnungsbescheid prüfen sollten Prüfung Warum er wichtig ist Art der Forderung Nicht jede offene Forderung erlaubt eine Kürzung bis zur Hälfte der laufenden Rente. Höhe der einbehaltenen Rente Die Rentenkasse muss die gesetzlichen Grenzen beachten und darf nicht beliebig kürzen. Nachweis der Hilfebedürftigkeit Wer durch die Kürzung auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen wäre, kann sich dagegen wehren. Ermessensentscheidung Die Behörde muss den Einzelfall prüfen und darf nicht schematisch handeln. Rechtsbehelfsfrist Gegen einen Bescheid kann meist innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Grenzen der AufrechnungDie Aufrechnung ist aber kein Freibrief für die Rentenkasse. Sie muss auf einer bestehenden und durchsetzbaren Forderung beruhen. Außerdem muss der Bescheid erkennen lassen, weshalb die Rentenversicherung gerade diesen Betrag einbehält.
Eine wichtige Grenze zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2024. Dort ging es um Beitragsforderungen, die nach einer Restschuldbefreiung noch gegen eine laufende Verletztenrente aufgerechnet werden sollten. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Voraussetzungen der Aufrechnung nach erteilter Restschuldbefreiung nicht vorlagen.
Warum das Urteil für Rentner wichtig istFür Rentnerinnen und Rentner bedeutet die Rechtsprechung zweierlei. Einerseits kann die Rentenkasse offene Forderungen durchaus durch Einbehalt von Rententeilen durchsetzen. Andererseits bestehen klare Grenzen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Was Betroffene konkret tun solltenNach Erhalt eines Aufrechnungsbescheids sollten Betroffene den Bescheid genau lesen und die Frist prüfen. Meist bleibt nur ein Monat für einen Widerspruch. Parallel sollten alle Belege zur finanziellen Situation zusammengestellt werden.
Dazu gehören Rentenbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, Heizkosten, Darlehensverpflichtungen sowie besondere Krankheits- oder Pflegekosten.
Sinnvoll kann auch eine Beratung bei Sozialverbänden, Rentenberatern oder Fachanwälten für Sozialrecht sein. Je früher reagiert wird, desto besser lassen sich Fehler im Verfahren korrigieren.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Rentner erhält monatlich 1.300 Euro Nettorente. Die Rentenversicherung fordert 2.400 Euro zurück, weil in der Vergangenheit zu viel Rente gezahlt wurde. Sie kündigt an, monatlich 250 Euro einzubehalten.
Der Rentner legt Widerspruch ein und reicht Nachweise über 780 Euro Miete, 130 Euro Kranken- und Pflegekosten sowie weitere notwendige Ausgaben ein. Ergibt die Prüfung, dass er durch den Einbehalt hilfebedürftig würde, muss die Rentenkasse die Aufrechnung reduzieren oder unterlassen. Kann er dies nicht belegen, kann der monatliche Einbehalt rechtlich Bestand haben.
Fragen und Antworten zum Renten-Urteil 1. Darf die Rentenversicherung die laufende Rente kürzen?Ja, die Rentenversicherung darf unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der laufenden Rente einbehalten. Das geschieht durch eine sogenannte Aufrechnung, wenn zum Beispiel eine überzahlte Rente zurückgefordert wird. Die Kürzung muss aber gesetzlich zulässig und im Einzelfall begründet sein.
2. Wie stark darf die Rente gekürzt werden?In bestimmten Fällen kann die Aufrechnung bis zur Hälfte der laufenden Rente betragen. Das gilt vor allem bei Rückforderungen wegen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen oder bei bestimmten Beitragsforderungen. Die Rentenkasse darf die Grenze aber nicht beliebig ausschöpfen.
3. Gibt es eine Schutzgrenze für Rentnerinnen und Rentner?Ja, Betroffene dürfen durch die Kürzung nicht hilfebedürftig werden. Wer durch den Einbehalt auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen wäre, kann sich dagegen wehren. Dafür müssen Einnahmen, Miete, Versicherungen und notwendige Ausgaben nachvollziehbar belegt werden.
4. Was sollten Betroffene nach einem Aufrechnungsbescheid tun?Betroffene sollten den Bescheid sofort prüfen und die Widerspruchsfrist beachten. Meist beträgt diese Frist einen Monat. Wichtig ist außerdem, alle Unterlagen zur finanziellen Situation zusammenzustellen und der Rentenversicherung vorzulegen.
5. Reicht ein Hinweis auf hohe Lebenshaltungskosten aus?Nein, ein allgemeiner Hinweis reicht in der Regel nicht aus. Die finanzielle Belastung muss konkret nachgewiesen werden. Dazu gehören zum Beispiel Mietvertrag, Kontoauszüge, Rentenbescheid, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung sowie Belege über besondere notwendige Ausgaben.
FazitEine Rentenkürzung durch Aufrechnung ist rechtlich möglich und kann im Einzelfall bis zur Hälfte der laufenden Rente betragen. Sie ist aber an Voraussetzungen gebunden. Die wichtigste Schutzlinie für Betroffene ist der Nachweis, dass durch die Kürzung Hilfebedürftigkeit eintreten würde.
Das Urteil zeigt deshalb nicht nur die Durchsetzungsmöglichkeiten der Rentenkasse. Es macht auch deutlich, wie wichtig vollständige Unterlagen, fristgerechter Widerspruch und eine genaue Prüfung des Bescheids sind.
QuelleAktenzeichen L 13 R 1262/25
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Zusätzlich zum Krankengeld: Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen bezahlt werden
Wer wegen einer schweren Erkrankung den Haushalt nicht mehr führen kann, kann bei seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Der Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung und Hilfebedarf im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich.
Bezahlt wird die notwendige Unterstützung im Alltag, etwa beim Einkaufen, Kochen oder bei der Kinderbetreuung. Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person die ausgefallenen Aufgaben im erforderlichen Umfang übernehmen kann.
Haushaltshilfe ist auch ohne Krankengeld möglichKrankengeld und Haushaltshilfe nach § 38 SGB V können gleichzeitig gewährt werden. Die Kosten einer bewilligten Haushaltshilfe werden nicht vom Krankengeld abgezogen.
Ein Krankengeldbezug ist dafür keine Voraussetzung. Deshalb können auch gesetzlich versicherte Rentner, Familienversicherte und Beschäftigte während der Lohnfortzahlung anspruchsberechtigt sein. Wer Hilfe braucht, muss nicht bis zur siebten Krankheitswoche warten.
Wann vier Wochen gelten und wann bis zu 26 Wochen möglich sindDer hier beschriebene Anspruch setzt eine schwere Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit voraus. Die Erkrankung muss dazu führen, dass notwendige Haushaltsarbeiten oder die Versorgung der Kinder ausfallen. Typische Situationen sind erhebliche Einschränkungen nach einer Operation oder während einer belastenden Krebstherapie.
Die Unterstützung ersetzt Aufgaben, die die erkrankte Person zuvor selbst übernommen hat. Die folgenden Höchstfristen gelten nur bei entsprechendem Hilfebedarf und soweit andere Haushaltsmitglieder die notwendigen Arbeiten nicht übernehmen können.
Situation im Haushalt Gesetzlicher Anspruch wegen schwerer Krankheit Kein Kind unter zwölf Jahren und kein Kind mit Behinderung und Hilfebedarf Bis zu vier Wochen; bei der erkrankten Person darf für diesen Anspruch kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Ein Kind ist bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine zwölf Jahre alt Bis zu 26 Wochen, soweit die Unterstützung erforderlich ist. Ein älteres Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen Bis zu 26 Wochen; die Zwölf-Jahres-Grenze schließt den Anspruch nicht aus.Die Höchstdauer bedeutet keine automatische Bewilligung für den gesamten Zeitraum. Wer die Hilfe nur an einzelnen Wochentagen nutzt, kann den Leistungszeitraum dadurch nicht verlängern.
Zusätzliche Ansprüche können sich aus der Satzung der eigenen Krankenkasse ergeben, etwa bei älteren Kindern oder in weiteren Krankheitssituationen. Versicherte sollten deshalb bereits beim ersten Antrag nach diesen Satzungsleistungen fragen.
Daneben kann Haushaltshilfe beispielsweise während einer Krankenhausbehandlung als Begleitleistung zustehen, wenn ein Kind im Haushalt lebt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ihre Dauer kann sich dann nach der Dauer der Behandlung richten. Die Vier- beziehungsweise 26-Wochen-Grenze gilt deshalb nicht für jede Form der Haushaltshilfe. Bei einer Reha kann zudem ein anderer Kostenträger zuständig sein, etwa die Rentenversicherung.
Ein berufstätiger Partner ist kein pauschaler AblehnungsgrundDie Krankenkasse darf prüfen, welche Aufgaben andere Haushaltsmitglieder übernehmen können. Allein das Zusammenleben mit einem Ehepartner oder einem erwachsenen Kind bedeutet aber nicht, dass ausreichend Hilfe vorhanden ist. Arbeitszeiten, Wegezeiten und eigene gesundheitliche Einschränkungen müssen berücksichtigt werden.
Die Krankenkasse darf berufstätige Haushaltsmitglieder nicht darauf verweisen, für die Haushaltsführung Urlaub zu nehmen. Der Antrag sollte allerdings erkennen lassen, zu welchen Zeiten tatsächlich Unterstützung fehlt. Wer beispielsweise tagsüber Hilfe bei der Kinderbetreuung benötigt, sollte die Arbeitszeiten des Partners und die Betreuungszeiten des Kindes angeben.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 bleibt Hilfe für Kinder möglichPflegegrad 1 schließt den Anspruch wegen schwerer Krankheit nicht aus. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dieser Anspruch für die eigene hauswirtschaftliche Versorgung grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür kommen Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht.
Für die Versorgung eines Kindes enthält § 38 Absatz 1 Satz 5 SGB V jedoch eine ausdrückliche Ausnahme. Ein pflegebedürftiger Elternteil kann bei erfüllten Voraussetzungen Haushaltshilfe zur Kinderversorgung erhalten. Die Kasse darf diesen Antrag daher nicht allein wegen des Pflegegrades ablehnen.
Wer längerfristig Unterstützung im Haushalt benötigt, sollte zusätzlich die Leistungen seiner Pflegekasse prüfen lassen. Weitere Möglichkeiten erläutert der Beitrag zur Putzhilfe bei Pflegegrad 1.
Der Antrag muss zeigen, welche Hilfe tatsächlich fehltVersicherte sollten die Haushaltshilfe möglichst vor dem ersten Einsatz bei ihrer Krankenkasse beantragen. Benötigt werden regelmäßig ein Antragsformular und eine ärztliche Bescheinigung. Darin sollten die Einschränkungen sowie Beginn, voraussichtliche Dauer und täglicher Umfang der notwendigen Hilfe beschrieben werden.
Eine allgemeine Krankschreibung reicht als Beschreibung des Bedarfs nicht aus. Kann jemand keine Einkaufstaschen tragen, nicht länger am Herd stehen oder sein Kind nicht aus der Kita abholen, sollte das im Nachweis erkennbar sein. Auch wer einzelne Arbeiten noch selbst erledigen kann, kann für die übrigen notwendigen Aufgaben Unterstützung erhalten.
Während eines Krankenhausaufenthalts kann der Sozialdienst bei der Organisation helfen. Am besten wird die Versorgung bereits vor der Entlassung geklärt. Für medizinische Aufgaben wie die Wundversorgung kommt häusliche Krankenpflege infrage. Dafür ist eine gesonderte ärztliche Verordnung erforderlich.
Dienst oder private Hilfe: Kosten vorher klärenDie Krankenkasse sollte einen verfügbaren Vertragspartner nennen und den bewilligten Umfang bestätigen. Ein solcher Dienst rechnet die vereinbarten Leistungen üblicherweise direkt mit ihr ab. Aus der Zusage sollte hervorgehen, für welche Tage, Stunden und Tätigkeiten die Kosten übernommen werden.
Kann die Kasse keine Haushaltshilfe stellen oder gibt es einen anderen anerkannten Grund für eine selbst organisierte Hilfe, sind angemessene Kosten zu erstatten. Dafür können auch Freunde oder Nachbarn infrage kommen. Stundensatz, Einsatzzeit und Abrechnung sollten vor einer privaten Vereinbarung mit der Krankenkasse abgestimmt werden.
Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad, etwa Eltern oder Geschwistern, wird grundsätzlich kein Arbeitslohn erstattet. Die Kasse kann jedoch notwendige Fahrtkosten und nachgewiesenen Verdienstausfall übernehmen, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu denen einer Ersatzkraft stehen. Auch bei einer Unterstützung durch den Ehepartner ist eine vorherige Abstimmung sinnvoll. Bei längerer unbezahlter Freistellung sollten Helfende ihren eigenen Sozialversicherungsschutz klären.
Was Versicherte selbst bezahlen müssenErwachsene Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der täglichen Kosten selbst. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Kalendertag mit einem tatsächlichen Einsatz. Sie darf die tatsächlichen Tageskosten nicht übersteigen. Diese Berechnung folgt aus § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 SGB V.
Die Zuzahlungen zählen zur jährlichen Belastungsgrenze. Diese beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für entsprechend anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke ein Prozent. Familienfreibeträge und Sonderregeln für bestimmte Sozialleistungsbeziehende können die Berechnungsgrundlage verringern. Die Einzelheiten regelt § 62 SGB V.
Wer bereits für das laufende Kalenderjahr von gesetzlichen Zuzahlungen befreit ist, muss auch für die Haushaltshilfe nichts zuzahlen. Andere Versicherte sollten Belege sammeln und ihre Belastungsgrenze von der Kasse berechnen lassen. Wie der Antrag funktioniert, erklärt der Beitrag zur Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse.
Was bei einer Ablehnung oder zu wenigen Stunden hilftLehnt die Krankenkasse den Antrag ab oder bewilligt sie zu wenig Unterstützung, sollten Versicherte einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ein Widerspruch per unterschriebenem Brief muss innerhalb der Frist bei der Kasse eingehen; eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Die zulässigen Formen regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG. Für die Begründung sollten Versicherte gezielt auf den Ablehnungsgrund eingehen. Hilfreich sind etwa eine ergänzende ärztliche Bescheinigung oder konkrete Angaben dazu, warum der Partner die fehlende Hilfe nicht leisten kann.
Die Begründung und weitere Unterlagen können nach einem fristgerechten Widerspruch nachgereicht werden. Droht eine dringende Versorgungslücke, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Dafür müssen der Anspruch und die besondere Eilbedürftigkeit nachvollziehbar dargelegt werden.
Wenn die zunächst bewilligte Hilfe nicht ausreichtBesteht der Bedarf über den bewilligten Zeitraum hinaus, sollten Versicherte vor Ablauf der laufenden Bewilligung eine Verlängerung beantragen. Dafür ist ein aktueller ärztlicher Nachweis über die weiter benötigte Hilfe erforderlich. Eine längere Krankschreibung allein verlängert die Haushaltshilfe nicht automatisch.
Ein Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit einer neunjährigen Tochter erhält wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld. Nach einer Operation kann sie vorübergehend weder einkaufen noch kochen oder ihre Tochter ausreichend betreuen. Die Krankenkasse bewilligt zunächst vier Wochen Haushaltshilfe.
Für 20 bewilligte Einsatztage in diesen ersten vier Wochen entstehen im Beispiel anerkannte Kosten von jeweils 120 Euro, insgesamt also 2.400 Euro. Ohne Zuzahlungsbefreiung beträgt der Eigenanteil wegen der täglichen Obergrenze 200 Euro; die Kasse trägt 2.200 Euro. Ihr Krankengeld wird dadurch nicht gekürzt. Erreicht sie mit ihren gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze, kann sich ihr endgültiger Eigenanteil weiter verringern.
Weil die Mutter auch danach noch Hilfe benötigt, beantragt sie vor Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung und legt einen aktuellen ärztlichen Nachweis vor. Im Beispiel übernimmt die Krankenkasse die Unterstützung für weitere vier Wochen, insgesamt also acht Wochen. Eine längere Bewilligung bis zur Höchstgrenze von 26 Wochen wäre bei entsprechendem Bedarf und erfüllten Voraussetzungen möglich.
Fragen und Antworten zur Haushaltshilfe Muss ich zuvor im Krankenhaus gewesen sein?Nein. Auch eine schwere Erkrankung oder eine akute Verschlimmerung ohne vorherigen Klinikaufenthalt kann den Anspruch begründen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert, wenn mein Kind während der Hilfe zwölf Jahre alt wird?Für die Altersgrenze zählt das Alter bei Beginn der Haushaltshilfe. Der zwölfte Geburtstag während des laufenden Leistungszeitraums beendet den Anspruch daher nicht allein wegen des Alters.
Wie viele Stunden täglich bezahlt die Krankenkasse?Der Umfang richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf und den Verhältnissen im Haushalt. Eine Bewilligung über mehrere Wochen bedeutet keine automatische ganztägige Betreuung.
Wird mir das Geld zur freien Verfügung ausgezahlt?Nein. Die Kasse finanziert die bewilligte Unterstützung oder erstattet die anerkannten Kosten einer selbst organisierten Hilfe.
Quellen: Grundlage des gesetzlichen Anspruchs ist § 38 SGB V. Ergänzende Hinweise zum Antrag und zur Versorgung bieten die Verbraucherzentrale und die im Text verlinkten Krankenkasseninformationen.
Der Beitrag Zusätzlich zum Krankengeld: Haushaltshilfe kann bis zu 26 Wochen bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Deutschlandticket soll 2027 teurer werden – Mit Wertmarke 652 Euro sparen
Das Deutschlandticket könnte 2027 nach einer aktuellen Berechnung des WDR auf 66,80 Euro im Monat steigen. Offiziell festgesetzt ist dieser Betrag noch nicht. Der neue Preis soll spätestens Ende September 2026 bekanntgegeben werden.
Im laufenden Jahr kostet das Deutschlandticket 63 Euro im Monat und damit 756 Euro für zwölf Monate. Die reguläre Eigenbeteiligung für das Beiblatt mit Wertmarke beträgt dagegen 104 Euro im Jahr oder 53 Euro für sechs Monate. Wer andernfalls zwölf Monate lang ein Deutschlandticket kaufen müsste, kann 2026 mit der Jahreswertmarke 652 Euro sparen.
Wichtig ist: Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein berechtigendes Merkzeichen und für die eigene Freifahrt grundsätzlich ein gültiges Beiblatt mit Wertmarke. Einige Betroffene erhalten dieses Beiblatt ohne Eigenbeteiligung.
Warum das Deutschlandticket 2027 erneut teurer werden könnteSeit dem 1. Januar 2026 kostet das Deutschlandticket nach den Angaben der Bundesregierung monatlich 63 Euro. Für 2027 wird der Preis erstmals anhand eines Indexes ermittelt.
Die Verkehrsministerkonferenz berücksichtigt Personalkosten mit 55 Prozent, Energiekosten mit 20 Prozent und allgemeine Kostensteigerungen mit 25 Prozent. Zusätzlich fließt ein Faktor ein, der die festen Zuschüsse von Bund und Ländern ins Verhältnis zu den Ticketeinnahmen setzt. Der Preis für das Folgejahr soll nach dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz spätestens am 30. September veröffentlicht werden.
Eine Berechnung des WDR kommt derzeit auf 66,80 Euro im Monat. Das entspräche 801,60 Euro für zwölf Monate und damit 45,60 Euro mehr als 2026. Bis zur offiziellen Festsetzung bleibt diese Summe eine Prognose.
Warum die Wertmarke nicht automatisch mit dem Deutschlandticket steigtDie Wertmarke ist kein vergünstigtes Deutschlandticket, sondern ein eigener gesetzlicher Nachteilsausgleich. Ihre Eigenbeteiligung richtet sich nach Paragraf 228 SGB IX. Eine Erhöhung des Deutschlandtickets verändert ihren Preis daher nicht automatisch.
Der Betrag ist dennoch nicht dauerhaft eingefroren. Zum 1. Januar 2025 stieg die Eigenbeteiligung von 91 auf 104 Euro für ein Jahr und von 46 auf 53 Euro für ein halbes Jahr. Die Aussage, Berechtigte zahlten seit Jahren unverändert denselben Preis, trifft deshalb nicht zu.
Die Eigenbeteiligung wird nach Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Ausgleichsabgabe angepasst. Sie steigt, wenn sich die gesetzliche Bezugsgröße seit der letzten Neufestsetzung um mindestens zehn Prozent erhöht hat. Für 2026 bleiben die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegten Beträge von 104 und 53 Euro bestehen.
Wer Anspruch auf die Wertmarke hatAnspruch haben schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind oder gehörlos sind. Im Schwerbehindertenausweis wird das üblicherweise durch die Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl ausgewiesen.
Ein Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100 genügt ohne ein entsprechendes Merkzeichen nicht. Auch das Merkzeichen B vermittelt der betroffenen Person allein keine eigene Freifahrt. Es betrifft die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.
Voraussetzung Wirkung im Jahr 2026 Merkzeichen G, aG oder Gl 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate, sofern keine Befreiung greift Merkzeichen H oder Bl Jahreswertmarke ohne Eigenbeteiligung Berechtigendes Merkzeichen und bestimmte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt Jahreswertmarke ohne Eigenbeteiligung Nur Merkzeichen B Keine eigene Freifahrt allein durch B; eine Begleitperson fährt unentgeltlich mit GdB ohne berechtigendes Merkzeichen Kein Anspruch allein aufgrund der Höhe des GdB Wann die Wertmarke kostenlos ausgegeben wirdMenschen, die im rechtlichen Sinne blind oder hilflos sind, erhalten die Jahreswertmarke auf Antrag ohne Eigenbeteiligung. Das betrifft regelmäßig die Merkzeichen Bl und H.
Die Befreiung gilt außerdem beim Bezug bestimmter laufender Leistungen zum Lebensunterhalt. Dazu gehören Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Auch bestimmte laufende Leistungen nach dem SGB VIII oder dem SGB XIV können erfasst sein.
Nicht jede Sozial- oder Pflegeleistung führt zur Befreiung. Pflegegeld, Wohngeld, eine niedrige Rente oder ein Pflegegrad reichen für sich genommen nicht aus. Betroffene sollten deshalb im Bescheid prüfen, welche Leistung nach welcher Vorschrift bewilligt wurde.
Auch schwerbehinderte Bewohnerinnen und Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims mit einem berechtigenden Merkzeichen können die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhalten, wenn sie stationäre Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen. Das Bundessozialgericht bestätigte diesen Anspruch am 19. September 2024. Im entschiedenen Fall besaß die Bewohnerin das Merkzeichen G (Az. B 9 SB 2/23 R).
Wo Wertmarke und Merkzeichen B geltenMit Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke können Berechtigte den gesetzlich erfassten Nahverkehr bundesweit ohne weiteren Fahrpreis nutzen. Dazu gehören regelmäßig Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und S-Bahnen sowie Nahverkehrszüge in der zweiten Klasse, etwa IRE, RE, FEX, MEX und RB.
Auch bestimmte Fähren im Orts- und Nahbereich sind erfasst. Bei touristischen Angeboten, Sonderverkehren, Zuschlägen oder grenzüberschreitenden Verbindungen sollte die Anerkennung vor Reisebeginn geprüft werden. Die erste Klasse darf mit der Wertmarke nur genutzt werden, wenn zusätzlich die entsprechende Berechtigung „1. Kl.“ im Ausweis steht.
Für ICE, IC und EC benötigt die schwerbehinderte Person normalerweise einen Fahrschein. Ausnahmen sind auf einzelnen Strecken möglich, wenn Fernzüge dort ausdrücklich für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben sind. Die Deutsche Bahn informiert über die anerkannten Verbindungen.
Wer mit Bus oder Regionalbahn zu einem ICE-Bahnhof fährt, muss jedoch nicht die gesamte Reise bezahlen. Bei der Buchung kann häufig nur der Fernverkehrsabschnitt ausgewählt werden, weil die Wertmarke den Nahverkehr bereits abdeckt.
Das Merkzeichen B verschafft der Begleitperson einen eigenen Anspruch. Sie fährt im Nahverkehr und im innerdeutschen Fernverkehr unentgeltlich mit, ohne selbst eine Wertmarke zu benötigen. Im ICE braucht die schwerbehinderte Person regelmäßig eine eigene Fahrkarte, während die Begleitperson kostenlos mitfährt; allein reisen darf die schwerbehinderte Person ebenfalls.
Hinweise für Schwierigkeiten bei einer Kontrolle enthält der interne Beitrag zur kostenlosen Begleitperson im Bahnverkehr.
Auch Rollstühle, gesetzlich erfasste orthopädische Hilfsmittel sowie Führ- und gekennzeichnete Assistenzhunde werden unter den jeweiligen Voraussetzungen unentgeltlich befördert. Bei einem Rollstuhl gilt dies, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels die Mitnahme zulässt. Einen ausführlichen Überblick bietet der aktuelle interne Ratgeber zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs mit Schwerbehindertenausweis.
Wann sich die Wertmarke gegenüber dem Deutschlandticket lohntFür gewöhnliche Fahrten überschneiden sich die Geltungsbereiche weitgehend. Wer eine gültige Wertmarke besitzt und regelmäßig Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalzüge nutzt, benötigt deshalb meistens kein zusätzliches Deutschlandticket.
Die Ersparnis von 652 Euro entsteht jedoch nur, wenn die betreffende Person andernfalls ein volles Jahr lang das Deutschlandticket für insgesamt 756 Euro gekauft hätte. Bei besonderen Linien oder häufigen Auslandsfahrten sollte vor einer Kündigung geprüft werden, ob alle regelmäßig genutzten Strecken von der Wertmarke erfasst sind.
Menschen mit G oder Gl müssen außerdem die Kfz-Steuer berücksichtigen. Sie können in der Regel nicht gleichzeitig die Wertmarke und die 50-prozentige Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer nutzen. Wer nur selten Bus oder Bahn fährt, kann mit der Steuerermäßigung besser gestellt sein.
Bei aG, H oder Bl ist nach Paragraf 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung möglich. Diese kann neben der Wertmarke bestehen, wenn auch die weiteren Voraussetzungen für das Fahrzeug erfüllt sind. Einzelheiten erklärt der interne Ratgeber zur Kfz-Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung.
So wird das Beiblatt beantragtDie Wertmarke wird nicht bei der Deutschen Bahn und nicht am Fahrkartenautomaten gekauft. Zuständig ist die Behörde, die den Schwerbehindertenausweis verwaltet. Je nach Bundesland kann sie Versorgungsamt, Landesamt oder kommunale Behörde heißen.
Benötigt werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen und ein Antrag auf das Beiblatt. Wer die Befreiung wegen eines Leistungsbezugs beansprucht, muss den verlangten Nachweis vorlegen. Das kann ein aktueller Bewilligungsbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Leistungsträgers sein.
Bei einer kostenpflichtigen Wertmarke verschickt die Behörde üblicherweise die Zahlungsinformationen. Erst mit dem gültigen Beiblatt kann die unentgeltliche Beförderung genutzt werden. Ein bestehendes Deutschlandticket sollte deshalb nicht vorzeitig gekündigt werden.
Wer kein passendes Merkzeichen besitzt, kann regionale Sozialtickets, vergünstigte Deutschlandtickets der Länder oder einen Arbeitgeberzuschuss prüfen. Angebote und Einkommensgrenzen unterscheiden sich je nach Wohnort. Auskunft geben der örtliche Verkehrsverbund, die Kommune oder das Sozialamt.
Praxisbeispiel: 652 Euro weniger im JahrDie 62-jährige Frau Neumann besitzt die Merkzeichen G und B, hat kein Auto und fährt mehrmals pro Woche mit Bus und Regionalbahn. Für ihre Jahreswertmarke zahlt sie 104 Euro. Ein Deutschlandticket würde sie 2026 insgesamt 756 Euro kosten, sodass sie 652 Euro spart.
Ihr Mann begleitet sie wegen des Merkzeichens B unentgeltlich. Fahren beide mit einem ICE weiter, kauft Frau Neumann grundsätzlich nur für sich eine Fahrkarte. Den Nahverkehr zum Fernbahnhof deckt ihre Wertmarke bereits ab.
Fragen und Antworten zur Wertmarke Reicht ein Schwerbehindertenausweis für kostenlose Fahrten aus?Nein. Für die eigene unentgeltliche Beförderung werden ein berechtigendes Merkzeichen und grundsätzlich ein gültiges Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Ein hoher GdB allein genügt nicht.
Was kostet die Wertmarke 2026?Die Eigenbeteiligung beträgt 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate. Bei H, Bl oder dem Bezug bestimmter laufender Leistungen zum Lebensunterhalt wird die Jahreswertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben.
Steht der Preis des Deutschlandtickets für 2027 schon fest?Nein. Stand 8. September 2026 soll der offizielle Preis spätestens am 30. September veröffentlicht werden. Die genannten 66,80 Euro beruhen auf einer Berechnung des WDR und sind noch kein festgesetzter Tarif.
Brauche ich mit einer Wertmarke noch ein Deutschlandticket?Für die üblichen bundesweiten Fahrten im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr normalerweise nicht. Bei Sonderlinien, touristischen Angeboten oder grenzüberschreitenden Verbindungen sollte die Gültigkeit vorab geprüft werden.
Darf ich mit der Wertmarke ICE fahren?Im Regelfall nicht. Für ICE, IC und EC benötigt die schwerbehinderte Person meist eine Fahrkarte. Eine Begleitperson kann bei eingetragenem Merkzeichen B trotzdem unentgeltlich mitfahren.
Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuervergünstigung gleichzeitig nutzen?Bei G und Gl besteht regelmäßig ein Wahlrecht zwischen der Wertmarke und einer Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent. Eine vollständige Steuerbefreiung bei aG, H oder Bl kann dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen neben der Wertmarke genutzt werden.
QuellenRechtsgrundlagen: § 228 SGB IX, § 230 SGB IX und § 3a KraftStG.
Aktuelle Angaben: Bundesregierung zum Deutschlandticket, Verkehrsministerkonferenz zum Preisindex, WDR-Berechnung zum Preis 2027, Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2024, B 9 SB 2/23 R und Deutsche Bahn zu Vergünstigungen.
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Pflegegeld: Pflegehilfsmittel ohne Arzt – Seit September gilt diese neue Regel
Pflegebedürftige müssen für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend in eine Arztpraxis, um eine Verordnung zu bekommen. Seit dem 1. September 2026 gelten neue Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.
Pflegefachpersonen können jetzt zahlreiche Hilfsmittel direkt empfehlen. Erfüllt die Empfehlung die gesetzlichen Voraussetzungen, ersetzt sie die sonst erforderliche ärztliche Verordnung. Das kann die Versorgung mit Rollator, Pflegebett, Toilettenhilfe oder Badehilfe deutlich beschleunigen.
Pflegefachperson kann den Bedarf direkt feststellenDie neue Regel setzt an einem alltäglichen Problem an: Pflegekräfte sehen unmittelbar, was einem pflegebedürftigen Menschen zu Hause fehlt. Trotzdem mussten Betroffene bisher zusätzlich einen Arzt einschalten. Gerade bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität verursacht dieser zusätzliche Termin erheblichen Aufwand.
Nach § 40 Absatz 6 SGB XI dürfen Pflegefachpersonen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Dafür müssen sie den Betroffenen im Rahmen bestimmter Pflegeleistungen betreuen oder beraten. Das gilt bei häuslicher Pflegehilfe, bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, bei häuslicher Krankenpflege und bei außerklinischer Intensivpflege.
Die zum 1. September 2026 in Kraft getretenen Richtlinien regeln nun verbindlich, welche Produkte und welche Pflegefachpersonen darunter fallen.
Pflegefachkräfte konnten bereits seit 2022 in bestimmten Fällen Hilfsmittel empfehlen. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat die Grundlagen erneuert. Sie gelten seit September 2026 .
Der entscheidende Vorteil für PflegebedürftigeEine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson hat eine starke rechtliche Wirkung: Die Kranken- oder Pflegekasse muss grundsätzlich davon ausgehen, dass das empfohlene Hilfsmittel erforderlich beziehungsweise notwendig ist. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung verlangt das Gesetz dann nicht.
Die Kasse darf also nicht standardmäßig erneut prüfen, ob der Betroffene das empfohlene Hilfsmittel wirklich braucht. Eine solche Prüfung kommt erst wieder ins Spiel, wenn die Empfehlung offensichtlich falsch ist,
Die Kranken- oder Pflegekasse darf aber weiterhin prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Versorgung wirtschaftlich ist. Wer eine teurere Ausstattung wünscht, kann deshalb auf Mehrkosten sitzen bleiben.
Denkbeispiel: Silvana braucht ein PflegebettSilvana ist 46 Jahre alt und lebt in Oberursel im Taunus. Sie erhält Pflegegeld und wird überwiegend zu Hause versorgt. Das Aufstehen aus ihrem normalen Bett fällt ihr inzwischen so schwer, dass ihre Angehörigen ihr regelmäßig helfen müssen.
Bei einem Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI sieht die Pflegefachperson die Situation direkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein motorisch verstellbares Pflegebett Silvanas Pflege erleichtert und ihr zugleich mehr Selbstständigkeit ermöglicht.
Ein solches Pflegebett gehört zu den Produkten, für die eine Empfehlung nach den neuen Richtlinien in Betracht kommt. Auch Pflegebettzubehör wie Bettaufrichter kann erfasst sein.
Silvana muss ab dem 1. September 2026 nicht erst einen zusätzlichen Arzttermin organisieren, um sich das Pflegebett verordnen zu lassen. Die Pflegefachperson stellt die Empfehlung aus. Silvana wendet sich damit an einen Vertragspartner ihrer Kasse. Dieser kann den Antrag zusammen mit der Empfehlung an die Pflegekasse übermitteln.
Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Silvana sollte sie deshalb nicht mehrere Wochen zu Hause liegen lassen.
Diese Hilfsmittel können Pflegefachpersonen zum Beispiel empfehlenDie Liste umfasst unter anderem An- und Ausziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, Greifhilfen, Badewannenlifter und Badewannensitze. Auch Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Gehwagen und verschiedene Rollatoren finden sich im Katalog.
Hinzu kommen Hilfsmittel wie Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, Toilettenaufstehhilfen und Toilettenstühle. Bei den eigentlichen Pflegehilfsmitteln nennt die Richtlinie unter anderem motorisch verstellbare Pflegebetten, Positionierungs- und Transferhilfen, Treppensteighilfen, sowie mobile Rampen.
Die konkrete Produktart muss im Anhang III der Richtlinie aufgeführt sein. Außerdem muss das Hilfsmittel die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Nicht jede Pflegekraft darf einfach etwas „verschreiben“Pflegefachpersonen geben eine gesetzlich geregelte Empfehlung ab. Dafür benötigen sie die erforderliche berufliche Qualifikation.
Diese haben zum Beispiel Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger mit den staatlich anerkannten Berufsabschlüssen. Auch gleichwertige ausländische Abschlüsse können ausreichen.
Die Pflegefachperson muss begründen, wofür der Betroffene das Hilfsmittel benötigt. Sie soll die konkrete häusliche Situation berücksichtigen und prüfen, ob bereits ein geeignetes Hilfsmittel vorhanden ist oder eine Reparatur ausreichen würde.
Die Regel gilt vor allem für die Pflege zu HauseDas vereinfachte Empfehlungsverfahren richtet sich an die ambulante beziehungsweise häusliche Versorgung. Für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen greift diese Vermutungsregel nicht.
Silvana aus dem Beispiel kann die Regel nutzen, weil die Pflegefachperson ihren Bedarf bei einem Beratungseinsatz in ihrer Wohnung feststellt. Würde sie dagegen dauerhaft in einem vollstationären Pflegeheim leben, ließe sich der Anspruch nicht über dieses Verfahren begründen.
So gehen Betroffene jetzt konkret vorWer zu Hause gepflegt wird und ein Hilfsmittel benötigt, sollte den Bedarf direkt beim Pflegedienst oder beim nächsten Beratungseinsatz ansprechen. Fragen Sie ausdrücklich, ob die Pflegefachperson eine Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI ausstellen kann.
Erhalten Sie die Empfehlung, sollten Sie zügig einen Vertragspartner Ihrer Kranken- oder Pflegekasse kontaktieren. Die Richtlinie sieht vor, dass der Leistungserbringer den Antrag an die zuständige Kasse übermittelt. Versicherte behalten ihre Wahlfreiheit zwischen den Vertragspartnern ihrer Kasse.
Nach Eingang des vollständigen Antrags muss die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse grundsätzlich zügig entscheiden. Die Richtlinie nennt hierfür regelmäßig eine Frist von spätestens drei Wochen, sofern kein gesetzlich anerkannter Grund für eine Verzögerung besteht.
Eine Ablehnung trotz Empfehlung sollten Betroffene prüfenEine Kasse kann eine qualifizierte Empfehlung nicht einfach behandeln, als hätte der Versicherte überhaupt keinen Nachweis für seinen Bedarf vorgelegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gesetz zunächst für die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit des empfohlenen Hilfsmittels.
Lehnt die Kasse trotzdem ab, sollten Betroffene deshalb genau auf die Begründung schauen. Beruft sie sich lediglich darauf, dass keine ärztliche Verordnung vorliegt, obwohl eine gültige Empfehlung nach § 40 Absatz 6 SGB XI eingereicht wurde, spricht viel dafür, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Denn gerade den zusätzlichen Gang zum Arzt soll dieses Verfahren in den geregelten Fällen überflüssig machen.
FAQ: Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung Brauche ich seit September für überhaupt kein Pflegehilfsmittel mehr eine Arztverordnung?Nein. Die Regel gilt nur für die in der Richtlinie erfassten Hilfs- und Pflegehilfsmittel und nur, wenn eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson die Empfehlung im vorgesehenen Rahmen ausstellt.
Kann die Pflegekasse eine Empfehlung trotzdem ablehnen?Ja, aber sie kann die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres erneut medizinisch infrage stellen. Sie darf zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Bei einer offensichtlich unrichtigen Empfehlung greift die Vermutungswirkung nicht.
Wie lange gilt die Empfehlung?Bei der Antragstellung darf die Empfehlung der Pflegefachperson nicht älter als zwei Wochen sein. Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst sofort weiterleiten beziehungsweise einen Vertragspartner ihrer Kasse einschalten.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Inkrafttreten 1. Januar 2026 (BMG)
GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI vom 6. Juli 2026, in Kraft seit 1. September 2026
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Mietrecht: Auch gegen unwirtschaftliche Ausgaben können Mieter vorgehen – Sie müssen aber die Frist einhalten
Hohe Hausmeisterkosten, teure Wartungsverträge oder ungewöhnlich hohe Ausgaben für Gebäudedienstleistungen: Wer dem Vermieter unwirtschaftliches Handeln vorwerfen will, muss rechtzeitig reagieren.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 bestätigt, dass auch dieser Einwand grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden muss.
Gleichzeitig stellt das Gericht klar: Dass ein Vermieter keine Vergleichsangebote eingeholt hat, beweist für sich genommen noch keine unwirtschaftliche Beauftragung.
Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 6/24 betrifft damit zwei Schwierigkeiten, vor denen viele Mieter stehen. Sie müssen ihre Beanstandungen rechtzeitig mitteilen und zugleich nachvollziehbar begründen, weshalb bestimmte Kosten vermeidbar gewesen sein sollen. Die bloße Vermutung, eine Dienstleistung müsse günstiger zu bekommen sein, reicht für einen erfolgreichen Rechtsstreit nicht aus.
Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026.
Worum es vor dem Bundesgerichtshof gingGestritten wurde über Betriebskosten einer Wohnung in einem Gebäudekomplex in Mannheim. Die Vermieterin verlangte Nachzahlungen für die Abrechnungsjahre 2017 und 2018 sowie zusätzliche Beträge für die Grundsteuer. Insgesamt ging es um 2.798,98 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Verschiedene Dienstleistungen wurden auf Grundlage eines Vertrags über das technische Gebäudemanagement abgerechnet.
Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben, das Landgericht Mannheim wies sie anschließend ab. Das Landgericht beanstandete unter anderem, dass vor Abschluss des umfangreichen Dienstleistungsvertrags keine Vergleichsangebote für das gesamte Leistungspaket eingeholt worden seien.
Diese Begründung ließ der BGH nicht gelten und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Damit steht durch das BGH-Urteil weder fest, dass sämtliche verlangten Kosten berechtigt waren, noch dass die Mieter die komplette Nachforderung endgültig bezahlen müssen.
Das Landgericht muss den Fall unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erneut prüfen. Für andere Mieter lassen sich aus dem Urteil aber bereits konkrete Hinweise zum Umgang mit ihrer Abrechnung ableiten.
Die zwölf Monate beginnen mit dem Zugang der AbrechnungNach § 556 Absatz 3 BGB müssen Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach deren Zugang mitteilen. Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Abrechnung zugegangen ist, nicht das aufgedruckte Ausstellungsdatum. Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.
Wer die Abrechnung erhält, sollte deshalb das Zugangsdatum festhalten und die Unterlagen aufbewahren. Auch die Beanstandung muss dem Vermieter rechtzeitig zugehen; ein erst am letzten Tag abgesandter Brief kann zu spät sein. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit einem möglichst gut dokumentierten Zugang.
Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz macht allerdings eine Ausnahme, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Die Abrechnung lediglich liegen gelassen oder die gesetzliche Frist nicht gekannt zu haben, genügt dafür regelmäßig nicht.
Auch unwirtschaftliche Ausgaben müssen rechtzeitig beanstandet werdenDie Frist betrifft nicht nur Rechenfehler oder einen falschen Verteilungsschlüssel. Nach der Entscheidung des BGH erfasst sie ebenso den Vorwurf, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Mieter können diesen Vorwurf deshalb grundsätzlich nicht erstmals nach Ablauf der zwölf Monate erheben, um eine ansonsten nicht mehr angreifbare Abrechnung doch noch zu kürzen.
Das ist auch deshalb bedeutsam, weil ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtlich einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Diese rechtliche Einordnung eröffnet keinen allgemeinen Ausweg aus der Einwendungsfrist. Wer wegen vermeidbarer Mehrkosten eine Entlastung von den abgerechneten Betriebskosten verlangt, muss den Einwand rechtzeitig anbringen.
Im konkreten Verfahren stellte der BGH allerdings keinen Fristablauf zulasten der Mieter fest. Es fehlte an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, um den Einwendungsausschluss anzuwenden. Die allgemeine Aussage zur Frist darf daher nicht mit der Behauptung verwechselt werden, die beklagten Mieter hätten nachweislich zu spät reagiert.
Was der Vermieter beim Wirtschaftlichkeitsgebot beachten mussVermieter dürfen bei umlagefähigen Betriebskosten die finanziellen Interessen ihrer Mieter nicht außer Acht lassen. Zwischen dem Aufwand und dem Nutzen einer beauftragten Leistung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Es geht darum, vermeidbare Kosten zu verhindern, die über die Betriebskostenabrechnung an die Bewohner weitergereicht werden.
Das bedeutet aber keine ausnahmslose Pflicht, stets den billigsten Anbieter auszuwählen. Auch der Leistungsumfang, die Zuverlässigkeit und die Besonderheiten des Gebäudes können eine teurere Beauftragung rechtfertigen. Bei einem größeren Wohnkomplex ist ein Vertrag mit umfassenden technischen Leistungen deshalb nicht ohne Weiteres mit einem einfachen Hausmeisterangebot für ein kleines Mehrfamilienhaus vergleichbar.
Für den vom BGH behandelten Vorwurf überhöhter Preise kommt es zunächst darauf an, ob Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt wurden. Zusätzlich muss die behauptete Pflichtverletzung zu einer finanziellen Mehrbelastung geführt haben. Ein auffällig hoher Betrag ist ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein ausreichender Beweis für einen Ersatzanspruch.
Fehlende Vergleichsangebote reichen allein nicht ausDie Vorstellung klingt naheliegend: Wer ohne Preisvergleich einen großen Auftrag vergibt, handelt unwirtschaftlich. Der BGH hält diesen Schluss jedoch für rechtlich unzureichend. Auch ein ohne Vergleichsangebote abgeschlossener Vertrag kann marktgerechte Preise enthalten.
Umgekehrt kann eine Beauftragung trotz eingeholter Angebote unwirtschaftlich sein. Ausschlaggebend ist zunächst die tatsächliche Preisgestaltung für die konkrete Leistung. Erst wenn objektiv überhöhte Preise feststehen, kann bei der Frage nach dem Verschulden des Vermieters Bedeutung gewinnen, welche zumutbaren Anstrengungen er zur Suche nach einem preisgünstigen Anbieter unternommen hat.
Mieter sollten ihre Beanstandung daher nicht allein darauf stützen, dass die Hausverwaltung keine weiteren Angebote vorlegen kann. Hilfreicher sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare Leistungen im betreffenden Zeitraum und unter vergleichbaren Bedingungen günstiger erhältlich gewesen wären. Dabei müssen etwa Umfang, Häufigkeit, Objektgröße und zusätzliche Bereitschaftsdienste berücksichtigt werden.
Belegeinsicht hilft, aus einem Verdacht einen überprüfbaren Einwand zu machenOb Kosten tatsächlich überhöht sind, lässt sich aus der Gesamtsumme einer Abrechnungsposition häufig nicht erkennen. Mieter können Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Abrechnung beruht. Dieses Recht ist inzwischen ausdrücklich in § 556 Absatz 4 BGB geregelt; der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen.
Bei Dienstleistungskosten können insbesondere Rechnungen, die zugrunde liegenden Verträge und Leistungsbeschreibungen Aufschluss geben. Daraus lässt sich erkennen, welche Arbeiten bezahlt wurden und ob die Preise überhaupt mit anderen Angeboten vergleichbar sind. Bei Hausmeisterleistungen verdient außerdem die Abgrenzung zwischen laufenden Betriebskosten und nicht umlagefähigen Tätigkeiten Aufmerksamkeit.
Wer lediglich Belege anfordert, sollte sich nicht darauf verlassen, damit bereits alle denkbaren Einwendungen gewahrt zu haben. Sicherer ist es, erkennbare Auffälligkeiten und die betroffenen Abrechnungspositionen zugleich ausdrücklich zu beanstanden. Nach der Einsicht sollten die Einwendungen zeitnah konkretisiert werden.
Verweigert der Vermieter die notwendige Einsicht und verhindert dadurch eine rechtzeitige Prüfung, kann dies für die gesetzliche Ausnahme vom Einwendungsausschluss relevant sein. Eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate folgt daraus jedoch nicht. Mieter sollten ihre Anfragen, Erinnerungen und die Reaktionen der Verwaltung deshalb dokumentieren.
Welche Auffälligkeiten eine nähere Prüfung rechtfertigen Auffälligkeit Was Mieter prüfen sollten Was daraus noch nicht folgt Hausmeisterkosten steigen deutlich. Leistungsumfang, Vergütung und Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Der Anstieg allein beweist keine Unwirtschaftlichkeit. Ein Wartungsvertrag erscheint ungewöhnlich teuer. Welche Anlagen und Leistungen erfasst sind und ob Reparaturen enthalten sind. Ein günstigeres Angebot mit weniger Leistungen ist kein belastbarer Vergleich. Die Verwaltung hat keine Vergleichsangebote eingeholt. Ob die tatsächlich vereinbarten Preise marktgerecht waren. Das Fehlen weiterer Angebote rechtfertigt für sich keine Kürzung. Hausmeister- und Reinigungskosten überschneiden sich. Ob unterschiedliche Arbeiten oder dieselben Leistungen abgerechnet wurden. Ähnliche Bezeichnungen bedeuten nicht automatisch eine Doppelberechnung. Die Abrechnung liegt seit Monaten ungeprüft vor. Zugangsdatum, Fristende und bereits mitgeteilte Beanstandungen. Eine spätere Entdeckung des Problems eröffnet nicht automatisch eine neue Frist. Unwirtschaftliche und nicht umlagefähige Kosten unterscheidenEine Leistung kann grundsätzlich als Betriebskosten abrechenbar sein, aber zu teuer eingekauft worden sein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Ausgabe überhaupt auf Mieter umgelegt werden darf. Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nach § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung nicht zu den Betriebskosten.
Ein Hausmeister kann sowohl umlagefähige Arbeiten als auch Reparatur- oder Verwaltungsaufgaben erledigen. Bei gemischten Leistungen muss der nicht umlagefähige Anteil berücksichtigt werden. Für den Vorwurf unwirtschaftlicher Preise tragen grundsätzlich die Mieter die Darlegungs- und Beweislast; für die Berechtigung der abgerechneten Betriebskosten gelten dagegen eigene Anforderungen an den Vermieter.
Auch deshalb sollte eine Beanstandung möglichst genau beschreiben, worin das Problem besteht. Der Vorwurf eines überhöhten Preises ist etwas anderes als der Einwand, dass eine Reparatur als Wartung abgerechnet wurde. Weitere Hinweise zur Durchsicht enthält unser Beitrag zum Prüfen der Nebenkostenabrechnung und der geltenden Fristen.
Einwendungsfrist ist keine ZahlungsfristDie zwölf Monate geben Mietern Zeit, Einwendungen vorzubringen. Sie bedeuten nicht, dass eine berechtigte Nachforderung erst nach einem Jahr bezahlt werden muss. Auch ein Einwendungsschreiben verschiebt die Fälligkeit nicht automatisch.
Wer die gesamte Nachzahlung zurückhält, obwohl nur einzelne Positionen streitig sind, kann deshalb Zahlungsrückstände verursachen. Je nach Situation kommen eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt oder ein rechtlich begründetes Zurückbehaltungsrecht wegen verweigerter Belegeinsicht in Betracht. Ein bloßer Zahlungsvorbehalt ersetzt jedoch keine rechtzeitige, konkrete Beanstandung.
Ebenso wenig führt ein Fehler bei einer einzelnen Position automatisch dazu, dass die gesamte Abrechnung unwirksam ist. Auch darauf weist der BGH hin. Berechtigte Teile einer Nachforderung können bestehen bleiben, selbst wenn andere Beträge zu korrigieren sind.
Die Frist des Vermieters läuft nach anderen RegelnVon der Einwendungsfrist der Mieter ist die Abrechnungsfrist des Vermieters zu unterscheiden. Dieser muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 ist das regelmäßig der 31. Dezember 2026.
Geht eine Abrechnung erst danach zu, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Die Einwendungsfrist des Mieters knüpft hingegen an den tatsächlichen Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an. Beide Fristen dauern zwar zwölf Monate, beginnen aber an unterschiedlichen Zeitpunkten.
Bei knappen Einkommen die Kostenübernahme parallel klärenWer eine Nachzahlung finanziell nicht tragen kann, sollte neben der mietrechtlichen Prüfung mögliche Sozialleistungsansprüche klären. Die Auseinandersetzung mit dem Vermieter ersetzt keinen erforderlichen Antrag beim zuständigen Leistungsträger. Umgekehrt wahrt eine Weiterleitung an das Jobcenter nicht die Einwendungsfrist gegenüber dem Vermieter.
Zur sozialrechtlichen Seite informiert unser Beitrag über mögliche Leistungsansprüche durch eine Nebenkostennachforderung. Für die Prüfung beider Fragen sollten die vollständige Abrechnung und die bisherige Korrespondenz vorliegen.
Beispiel aus der Praxis: Hausmeisterkosten verdoppeln sichFrau Schneider erhält am 15. September 2026 eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für 2025. Ihr Anteil an den Hausmeisterkosten ist von 240 auf 480 Euro gestiegen.
Sie beanstandet die Erhöhung wenige Wochen später ausdrücklich, nennt die betroffene Position und verlangt Einsicht in Vertrag und Rechnungen. Ihre Einwendungen müssen grundsätzlich spätestens am 15. September 2027 beim Vermieter eingegangen sein.
Die Verdoppelung allein beweist noch keinen Verstoß. Ergibt die Prüfung aber, dass bei unverändertem Leistungsumfang vermeidbar überhöhte Preise bezahlt wurden, kann Frau Schneider eine entsprechende Entlastung verlangen.
Ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, hängt von den Belegen und den Vergleichsmöglichkeiten ab. Wartet sie dagegen ohne entschuldigenden Grund bis nach Fristablauf, kann ihr Einwand bereits an der Verspätung scheitern.
Sechs Fragen und Antworten zu überhöhten Nebenkosten Wie lange kann ich unwirtschaftliche Betriebskosten beanstanden?Grundsätzlich zwölf Monate nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Innerhalb dieser Frist müssen die Einwendungen dem Vermieter mitgeteilt werden. Der BGH hat bestätigt, dass dies auch für Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt.
Muss der Vermieter immer mehrere Angebote einholen?Aus dem Fehlen von Vergleichsangeboten folgt nach dem Urteil nicht automatisch ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Für den Vorwurf überhöhter Preise kommt es zunächst auf objektiv überhöhte, nicht marktgerechte Kosten an. Welche Angebote eingeholt wurden, kann anschließend für die Frage nach dem Verschulden Bedeutung haben.
Genügt der Hinweis, dass mir die Abrechnung zu teuer erscheint?Ein pauschaler Hinweis bietet keine verlässliche Absicherung. Mieter sollten die beanstandeten Positionen und die konkreten Gründe ihrer Zweifel benennen. Belegeinsicht hilft dabei, den Verdacht zu prüfen und die Einwendungen zu begründen.
Kann ich nach einer Zahlung noch Einwendungen erheben?Eine Zahlung beendet die gesetzliche Einwendungsfrist grundsätzlich nicht. Einwendungen können daher regelmäßig auch danach noch rechtzeitig vorgebracht werden. Besondere Vereinbarungen oder ein ausdrückliches Anerkenntnis können allerdings anders zu beurteilen sein.
Was gilt, wenn der Vermieter die Belege nicht zugänglich macht?Mieter sollten die Einsicht nachweisbar verlangen und die Verweigerung dokumentieren. Verhindert sie eine rechtzeitige Beanstandung, kann die Ausnahme für eine unverschuldete Verspätung greifen. Darauf sollten Betroffene sich aber nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände verlassen.
Hat der BGH die umstrittenen Nachforderungen endgültig bestätigt?Nein. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Über die Berechtigung der streitigen Forderungen muss nach erneuter Prüfung entschieden werden.
Der Beitrag Mietrecht: Auch gegen unwirtschaftliche Ausgaben können Mieter vorgehen – Sie müssen aber die Frist einhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Das Jobcenter muss bei Überschreiten der Miete um 16 EUR die Betriebskosten nicht nachzahlen
Die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Miete führt dazu, dass das Jobcenter eine kalte Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388 Euro nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 übernehmen muss.
Wohnen Bezieher von Bürgergeld von Anfang an in einer zu teuren Wohnung, da heißt, bezahlt das Jobcenter von Anfang an nur die ” angemessenen Mietkosten” muss das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlung übernehmen.
Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren.
Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung).
Das Jobcenter musste auch kein Kostensenkungsverfahren durchführenDie Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren. Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze bei Wohneinzug durch das Jobcenter genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.
Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter bedurfte es in dieser Konstellation gerade nicht!
Eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nur für den Fall vorgesehen
Dass die Kosten der Unterkunft zuvor angemessen waren und dieser Rahmen aufgrund der Betriebskostennachzahlung erstmalig überschritten wird.
Denn nur in diesem Fall hatte der Leistungsberechtigte zuvor keine Möglichkeit, die kalten Nebenkosten – etwa durch Umzug – zu senken.
Hinweis VerfasserTraurige Entscheidung für die Mutter mit Kind, doch entspricht der Gesetzeslage, welche sich in Zukunft auch nicht verbessern wird!
Darum man beachte: Hält das Jobcenter den Umzug für erforderlich, übersteigt die neue Miete aber die angemessene Miete vom Jobcenter auch nur um ein paar wenige Euro, übernimmt das Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2.
Werden die neuen Mietkosten vom Jobcenter nur auf die „ angemessenen Mietkosten „ anerkannt, und kommt es zu einer Nebenkostennachzalung, muss das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren betreiben.
FazitWer in Kenntnis seiner unangemessenen Miete von Anfang an in einer zu teureren Unterkunft lebt, bekommt vom Jobcenter keine Betriebskostennachzahlungen erstattet, weil die angemessene Miete bereits überschritten wurde.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren.
Denn nur dann bedarf es durch den Grundsicherungsträger einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Vorliegend war der Klägerin jedoch von Anfang bekannt, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten für das Jahr 2021 die vom Jobcenter angesetzte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dies war bereits vor der Betriebskostennachzahlung der Fall.
Denn das Jobcenter hatte der Klägerin gerade nicht eine Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von 454,35 EUR als angemessen angesehen werde.
Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion.
Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es in dieser Konstellation nicht.
Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, durch Umzug eine Senkung ihrer Kosten auf das angemessene Maß herbeizuführen.
Hätte sich dann eine erstmalige Überschreitung der Angemessenheitswerte durch eine Betriebskostennachzahlung ergeben, wäre das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet gewesen, diese einmalig zu übernehmen und die Klägerin durch Kostensenkungsaufforderung zu einer Reduzierung der Kosten aufzufordern.
Da der Klägerin jedoch die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an – und insbesondere auch für den streitigen Zeitraum des Jahres 2021 – durch Mitteilung des Jobcenters bekannt war, war der Aufklärungs- und Warnfunktion bereits Genüge getan.
Quelle: SG Detmold, Urteil vom 25.02.2025 – S 16 AS 693/22 –
ExpertentippIn so einem Fall ist es immer ratsam, die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das Jobcenter muss nämlich über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügen.
Wirtschaftlichkeit und Menschlichkeit hinterfragt
Ist es wirklich sinnvoll aber auch wirtschaftlich, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der Mietobergrenze ein Umzug stattfinden muss?
Würde ein Nicht- Leistungsempfänger bei einem Betrag von 16 Euro auch umziehen?
Die Rechtsprechung ist sich dazu nicht eins. So kann ein Umzug wegen 11, 20 Euro für Leistungsempfänger nach dem SGB 2, SGB 12 oder Asylempfänger unzumutbar sein, denn nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Umzuges, ein solcher der Familie nicht zumutbar gewesen.
Der Beitrag Grundsicherung: Das Jobcenter muss bei Überschreiten der Miete um 16 EUR die Betriebskosten nicht nachzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente seit 9 Jahren befristet: Ab jetzt gilt etwas anderes
Seit neun Jahren immer wieder nur eine befristete Erwerbsminderungsrente? Dann kann eine gesetzliche Grenze erreicht sein. Die Deutsche Rentenversicherung darf eine medizinisch begründete EM-Rente nicht unbegrenzt immer wieder befristen.
Nach einer Befristung von neun Jahren greift § 102 Abs. 2 SGB VI ein. Besteht die Erwerbsminderung weiter und hängt der Rentenanspruch nicht von der Arbeitsmarktlage ab, geht das Gesetz davon aus, dass ein Ende der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Eine weitere Befristung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente, die wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird, greift diese Neun-Jahres-Grenze nicht. Eine solche Arbeitsmarktrente bleibt grundsätzlich eine Zeitrente.
Was die Neun-Jahres-Regel rechtlich wirklich bedeutetErwerbsminderungsrenten werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die erste Befristung darf längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn dauern. Die Rentenversicherung kann sie verlängern; auch jede Verlängerung umfasst höchstens drei Jahre.
Die Rentenversicherung kann auch kürzere Zeiträume festlegen. Entscheidend für die Neun-Jahres-Regel ist die gesamte Befristung.
Für Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, enthält das Gesetz eine besondere Regel. Sie werden unbefristet geleistet, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren schreibt das Gesetz vor, davon auszugehen.
Nach neun Jahren ist keine zusätzliche Dauerprognose nötigVor Ablauf der neun Jahre kann die Rentenversicherung eine medizinisch begründete EM-Rente befristen, solange eine Besserung des Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich ist.
Nach neun Jahren Befristungsdauer nimmt das Gesetz diese Prognose dagegen selbst vor. Besteht die Erwerbsminderung weiter, ist eine weitere Befristung ausgeschlossen.
Die Rentenversicherung kann deshalb nach neun Jahren nicht argumentieren, vielleicht könne sich ddie Gesundheit doch noch bessern und deshalb sei erneut nur eine Zeitrente gerechtfertigt.
Denkbeispiel Nadine: Nach neun Jahren kommt erneut ein ZeitbescheidNadine ist 52 Jahre alt und lebt in Ingelheim am Rhein. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen stellte die Rentenversicherung fest, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Sie ist damit aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert.
Nadine erhält zunächst eine befristete volle EM-Rente. Nach Ablauf verlängert die Rentenversicherung den Anspruch, weil ihr Leistungsvermögen weiterhin unter drei Stunden täglich liegt. Auch danach folgen weitere nahtlose Befristungen.
Schließlich sind insgesamt neun Jahre Befristung vergangen. Nadines Leistungsvermögen liegt weiterhin unter drei Stunden. Ihre volle Erwerbsminderung besteht also unverändert und unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Schickt die Rentenversicherung Nadine jetzt erneut einen Bescheid, der ihre volle EM-Rente lediglich für weitere zwei Jahre bewilligt, sollte sie die Befristung genau prüfen. Besteht ihre medizinisch begründete volle Erwerbsminderung fort, spricht § 102 Abs. 2 SGB VI gegen eine weitere Befristung.
Ein neuer Zeitbescheid kann jetzt rechtswidrig seinEntscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und besteht der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage, ist nach neun Jahren die gesetzliche Grenze für die medizinische Befristung erreicht.
Deshalb kann ein weiterer Zeitbescheid nach neun Jahren rechtswidrig sein. Betroffene sollten dann nicht nur prüfen, ob die Rentenhöhe stimmt, sondern ausdrücklich auch das im Bescheid genannte Enddatum.
Keine automatische DauerrenteDie Bezeichnung „Neun-Jahres-Regel“ führt leicht zu einem Missverständnis. Mit Ablauf des neunten Jahres entsteht nicht ein lebenslanger Rentenanspruch nicht unabhängig vom Gesundheitszustand
Die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hat sich das Leistungsvermögen erheblich verbessert, verändert sich der Rentenanspruch.
Könnte Nadine inzwischen wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten, läge grundsätzlich keine Erwerbsminderung mehr vor. Könnte sie drei bis unter sechs Stunden arbeiten, käme medizinisch nur noch eine teilweise Erwerbsminderung infrage.
Die Neun-Jahres-Regel verhindert also keine Prüfung. Sie verhindert bei fortbestehender Erwerbsminderung eine weitere Befristung.
Die neun Jahre werden vom Rentenbeginn an gerechnetNach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung beginnt die Berechnung grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Entscheidend ist die Gesamtdauer der Befristung.
Deshalb können Sie die Neun-Jahres-Grenze auch bei unterschiedlich langen Befristungen erreichen. Wer prüfen möchte, ob die neun Jahre erreicht sind, sollte den Rentenbeginn und sämtliche Verlängerungen heranziehen.
Nur nahtlos anschließende Anspruchszeiten zählen zusammenDie Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt bei der Neun-Jahres-Grenze nur Ansprüche, die nahtlos aneinander anschließen. War die Erwerbsminderung zwischenzeitlich tatsächlich behoben und entsteht später erneut eine Erwerbsminderung, werden die alten und neuen Zeiträume nicht zusammengerechnet.
Die große Ausnahme: Arbeitsmarktrenten können länger befristet bleibenKann ein Versicherter gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, liegt medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vor. Ist jedoch kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, können Sie trotzdem eine volle EM-Rente erhalten.
Diese volle Rente hängt also vom Arbeitsmarkt ab, und der kann sich ändern. Genau für solche Fälle ordnet § 102 Abs. 2 SGB VI keine maximale Befristungsdauer an. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass die neun Jahre bei arbeitsmarktbedingten Befristungen nicht gelten.
Eine Arbeitsmarktrente kann auch nach zwölf Jahren noch befristet seinWer seit zehn, zwölf oder mehr Jahren eine volle Arbeitsmarktrente erhält, kann deshalb nicht allein aufgrund der Bezugsdauer eine unbefristete volle EM-Rente verlangen.
Die Rentenversicherung bezeichnet die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage ausdrücklich als stets auf Zeit zu zahlende Rente.
Der medizinische Anspruch auf eine teilweise EM-Rente kann dabei unbefristet bestehen, während die arbeitsmarktbedingte Erhöhung auf eine volle EM-Rente weiterhin befristet wird.
Wechsel zwischen Arbeitsmarktrente und medizinischer voller EM ist besonders wichtigNoch komplizierter wird es, wenn sich die Grundlage der vollen EM-Rente während des Rentenbezugs ändert.
Bezieht jemand zunächst eine volle EM-Rente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich der Gesundheitszustand später so stark, dass das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich sinkt, beginnt für die medizinisch begründete volle EM-Rente eine eigene Neun-Jahres-Betrachtung.
Ausgangspunkt für die maximale medizinische Befristung ist dann der Beginn der vollen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen.
Auch der umgekehrte Fall kann Folgen haben. War eine volle EM-Rente zunächst medizinisch begründet, hing sie zwischenzeitlich jedoch wegen eines verbesserten Leistungsvermögens nur noch von der Arbeitsmarktlage ab, werden die medizinischen Befristungszeiten nicht durchgehend zusammengerechnet.
Nach den DRV-Anweisungen beginnt die Neun-Jahres-Frist bei einem späteren erneuten Absinken des Leistungsvermögens unter drei Stunden neu.
So erkennen Sie die Arbeitsmarktrente im eigenen FallEntscheidend ist also, weshalb die Rentenversicherung die volle EM-Rente bewilligt hat.
Hat sie ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich festgestellt, besteht die volle Erwerbsminderung grundsätzlich aus medizinischen Gründen. Bei einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich und trotzdem gezahlter voller EM-Rente kommt dagegen eine Arbeitsmarktrente in Betracht.
Gerade vor Ablauf der neun Jahre sollten Sie deshalb frühere Bescheide, medizinische Feststellungen und gegebenenfalls Gutachten nebeneinanderlegen.
Nadine stellt einen WeiterzahlungsantragAuch wenn Nadine die Neun-Jahres-Grenze erreicht, sollte sie den Ablauf ihres aktuellen Bescheides nicht einfach verstreichen lassen. Bei einer befristeten Rente muss sie sich rechtzeitig um die Weiterzahlung kümmern.
Bleibt der Gesundheitszustand unverändert und bestand der Rentenanspruch rechtmäßig, führt dies zur Fortsetzung des Anspruchs.
Nadine handelt mehrere Monate vor dem Enddatum und legt aktuelle medizinische Unterlagen vor. Sie achtet darauf, ob die Rentenversicherung erneut ein Enddatum in den Bescheid schreibt.
Die Rentenversicherung darf auch ohne Befristung prüfenEine unbefristete EM-Rente besitzt kein Enddatum. Doch die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob sich der Zustand verbessert. Fallen die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung später weg, kann die Rentenversicherung den Anspruch ändern oder entziehen.
Auch § 102 Abs. 1 SGB VI stellt klar, dass eine Befristung eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht ausschließt.
Der Schutz nach neun Jahren liegt woanders: Besteht die Erwerbsminderung weiter, darf die Rentenversicherung keine medizinischen Befristungen aneinanderreihen.
Das sollten Sie nach acht bis neun Jahren EM-Rente prüfenSchauen Sie zuerst nach dem Rentenbeginn und prüfen Sie, ob die Befristungen nahtlos aufeinanderfolgten. Addieren Sie nicht einfach alle EM-Rentenzeiten, die Sie irgendwann in Ihrem Leben erhalten haben.
Prüfen Sie, ob Ihr Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Besonders bei einer vollen EM-Rente mit einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann die Arbeitsmarktlage entscheidend sein.
Haben Sie neun Jahre Befristungsdauer einer fortbestehenden, arbeitsmarktunabhängigen Erwerbsminderung erreicht und erhalten trotzdem erneut lediglich einen Zeitbescheid? Dann sollten Sie die Befristung rechtlich prüfen lassen. Denn dann kann zwar nicht die Rente selbst, aber das erneut festgesetzte Enddatum rechtswidrig sein.
FAQ: Die Neun-Jahresgrenze bei Erwerbsminderung Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?Nicht allein aufgrund des Zeitablaufs. Die Erwerbsminderung muss weiterhin bestehen.
Müssen es genau drei Befristungen zu jeweils drei Jahren sein?Nein. Eine Befristung darf jeweils höchstens drei Jahre dauern, kann aber auch kürzer ausfallen. Entscheidend ist die Gesamtdauer der maßgeblichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Befristungszeiten.
Gilt die Neun-Jahres-Grenze für eine Arbeitsmarktrente?Nein. Hängt der Anspruch auf die volle EM-Rente von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ab, greift keine Begrenzung auf neun Jahre. Eine solche volle Arbeitsmarktrente kann auch danach weiter befristet werden.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 102 SGB VI, Stand 25. März 2026
Sozialgesetzbuch VI, § 43
Sozialgesetzbuch VI, § 102
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Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, stellt sich früher oder später fast immer dieselbe Frage: Bleibt die spätere Altersrente auf demselben Niveau, sinkt sie oder kann sie sogar höher ausfallen? Die Antwort ist schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt.
Denn die spätere Altersrente entsteht nicht losgelöst von der Zeit in der Erwerbsminderungsrente, sondern baut rechtlich und rechnerisch auf ihr auf. Gerade deshalb ist es wichtig, die Mechanik hinter Besitzschutz, Abschlägen, Zurechnungszeit und Folgerente genau zu kennen.
In der Praxis ist die Sorge vieler Betroffener nachvollziehbar. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden musste, fürchtet oft, im Alter ein zweites Mal finanzielle Nachteile zu erleiden.
Tatsächlich gibt es im deutschen Rentenrecht Schutzregeln, die verhindern sollen, dass der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente zu einem abrupten Einbruch führt. Zugleich bleiben aber bestimmte Belastungen, vor allem bereits entstandene Abschläge, häufig auch im Alter erhalten.
Die Erwerbsminderungsrente endet nicht einfach, sondern geht in eine Altersrente überDie gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist keine Leistung, die mit Erreichen des Rentenalters ersatzlos ausläuft. Vielmehr schließt sich in der Regel eine Altersrente an. Dieser Übergang erfolgt typischerweise beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Rentenzahlung bricht nicht ab, sondern die Rentenart ändert sich. Aus der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird dann eine Altersrente.
Wichtig ist dabei, dass der Wechsel nicht als vollständiger Neustart behandelt wird. Die spätere Altersrente steht vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente.
Genau deshalb kommt es auf den rentenrechtlichen Bestandsschutz an. Dieser soll verhindern, dass bereits erreichte rentenrechtliche Positionen beim Übergang verloren gehen.
Warum viele Betroffene beim Wechsel in die Altersrente keine niedrigere Zahlung erhaltenFür viele Versicherte ist die wichtigste Nachricht: Der Übergang in die Altersrente führt normalerweise nicht dazu, dass die laufende Rente plötzlich unter das bisherige Niveau fällt.
Der Grund liegt im sogenannten Besitzschutz bei Folgerenten. Vereinfacht gesagt wird verhindert, dass die spätere Altersrente schlechter ausfällt als die zuvor maßgebliche Erwerbsminderungsrente, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Altersrente deutlich steigt. Der Schutz bewahrt in erster Linie davor, dass das bereits erreichte Rentenniveau verlorengeht.
Wer also gehofft hat, mit dem bloßen Erreichen der Altersgrenze würden frühere Kürzungen verschwinden und die Rente sprunghaft ansteigen, wird oft enttäuscht. Der Wechsel bringt häufig Stabilität, aber nicht zwingend einen spürbaren Sprung nach oben.
Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben oft auch im Alter bestehenBesonders häufig wird angenommen, dass Abschläge nur für die Zeit der Erwerbsminderungsrente gelten und mit Beginn der Altersrente wegfallen. Genau das ist in der Regel nicht der Fall. Wurden bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge berücksichtigt, wirken diese grundsätzlich auch in der späteren Altersrente fort.
Das ist für viele Rentnerinnen und Rentner die finanziell wichtigste Folge. Denn die Erwerbsminderungsrente beginnt meist vor dem regulären Rentenalter. Dadurch wird ein Zugangsfaktor angesetzt, der die Rentenhöhe mindert. Diese Minderung kann sich dauerhaft auswirken.
Der bloße Wechsel in die Regelaltersrente beseitigt diese Abschläge daher normalerweise nicht. Wer also schon während der Erwerbsminderung eine gekürzte Rente erhält, bekommt im Alter meist nicht automatisch die ungekürzte Vollrente.
Gerade an diesem Punkt entstehen viele Missverständnisse. Die spätere Altersrente ist rechtlich eine neue Rentenart, rechnerisch aber keine Gelegenheit für einen vollständigen Neuanfang ohne frühere Abschläge. Deshalb ist es realistisch, von einer Fortsetzung der bereits geprägten Rentenbiografie zu sprechen.
Die Zurechnungszeit verbessert die Rente schon während der ErwerbsminderungDass die spätere Altersrente trotz gesundheitlich bedingter Erwerbsunterbrechung nicht völlig abstürzt, hängt vor allem mit der Zurechnungszeit zusammen. Dieses Instrument soll ausgleichen, dass Betroffene ihre Erwerbsbiografie nicht regulär fortsetzen konnten. Bei der Berechnung wird daher so getan, als hätte die versicherte Person ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet und Beiträge auf Basis des bisherigen Durchschnitts verdient.
Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte, die die Erwerbsminderungsrente erhöhen. Diese Verbesserung bleibt für den späteren Übergang in die Altersrente von großer Bedeutung. Denn die Altersrente knüpft an die bereits aufgebaute rentenrechtliche Grundlage an. Wer also eine Erwerbsminderungsrente mit günstiger Zurechnungszeit erhält, profitiert mittelbar oft auch im Alter davon.
Für Rentenzugänge im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Das ist mehr als in den Vorjahren. Dadurch fällt eine neu beginnende Erwerbsminderungsrente rechnerisch günstiger aus als bei früheren Zugangsjahren. Dieser Mechanismus kann langfristig auch die spätere Altersrente positiv beeinflussen, weil die zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind.
Warum die Altersrente manchmal dennoch höher ausfallen kannTrotz fortbestehender Abschläge kann die spätere Altersrente im Einzelfall höher sein als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Das hat mehrere mögliche Gründe. Zum einen wirken Rentenanpassungen fort. Zum anderen können in bestimmten Konstellationen weitere rentenrechtliche Zeiten oder eine neue Berechnung einfließen. Auch die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate bei Altersrenten kann in einzelnen Fällen eine Rolle spielen.
Entscheidend ist aber: Eine höhere Altersrente ist möglich, sie ist jedoch kein Automatismus. Wer jahrelang geglaubt hat, mit dem Erreichen der Altersgrenze entfielen alle Kürzungen und es komme zwingend zu einem deutlichen Plus, setzt oft auf eine falsche Erwartung. Realistischer ist die Annahme, dass die Altersrente mindestens das bisherige Niveau absichert und unter Umständen etwas darüber liegen kann.
Die 24-Monats-Regel ist für den Besitzschutz wichtigEin oft übersehener Punkt ist die Fristregel beim Besitzschutz. Bei Folgerenten kommt es darauf an, dass die nachfolgende Rente innerhalb eines bestimmten Zeitraums an die vorherige Rente anschließt. In der gesetzlichen Systematik spielt dabei die Frist von 24 Kalendermonaten eine wichtige Rolle.
Für die meisten typischen Übergänge von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist das unproblematisch, weil die Leistungen unmittelbar oder jedenfalls zeitnah ineinander übergehen. Dennoch zeigt diese Regel, dass der Schutz nicht völlig losgelöst von zeitlichen Voraussetzungen gilt. Je weiter zwei Rentenarten auseinanderliegen, desto eher kann die rentenrechtliche Absicherung komplizierter werden.
Besonders wichtig bei befristeten ErwerbsminderungsrentenViele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst nur befristet bewilligt. Auch das führt regelmäßig zu Unsicherheit. Eine befristete Rente bedeutet nicht, dass später automatisch eine besonders niedrige Altersrente droht. Allerdings kommt es in solchen Fällen stärker auf die konkrete Versicherungsbiografie, den weiteren Verlauf des Leistungsbezugs und mögliche Anschlusszeiten an.
Wer zwischen dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente und dem Beginn einer späteren Altersrente längere Lücken hat, sollte die Rentenberechnung besonders sorgfältig prüfen lassen. Denn dann stellt sich die Frage, welche Zeiten angerechnet wurden, ob Besitzschutz greift und ob zwischenzeitlich weitere rentenrechtliche Tatbestände entstanden sind. Gerade bei unterbrochenen Verläufen lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf und in den späteren Rentenbescheid.
Was beim Wechsel in eine vorgezogene Altersrente zu beachten istNicht immer warten Betroffene bis zur Regelaltersgrenze. Manche wechseln schon früher aus der Erwerbsminderungsrente in eine andere Altersrente, etwa für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte. Ob das finanziell vorteilhaft ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
In solchen Fällen muss genau geprüft werden, welche Abschläge bereits aus der Erwerbsminderungsrente vorhanden sind und ob mit der vorgezogenen Altersrente zusätzliche Abschläge verbunden wären oder nicht.
Der Wechsel kann im Einzelfall sinnvoll sein, etwa aus rechtlichen oder persönlichen Gründen. Er ist aber keineswegs automatisch mit einer höheren Rente verbunden. Ohne genaue Berechnung lässt sich ein Vorteil kaum seriös feststellen.
Bestandsverbesserung für ältere ErwerbsminderungsrentenFür ältere Erwerbsminderungsrenten gibt es seit 2024 einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 in veränderter Form umgesetzt wird. Davon profitieren bestimmte Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.
Diese Regelung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur reine Erwerbsminderungsrenten betrifft, sondern auch Altersrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließen.
Das ist ein wichtiger Hinweis für Menschen, die bereits von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gewechselt sind. Der Umstand, dass inzwischen eine Altersrente bezogen wird, schließt den Zuschlag nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Altersrente unmittelbar an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente anschließt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tabelle: So wirkt sich die Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente aus Aspekt Auswirkung auf die spätere Altersrente Übergang in die Regelaltersrente Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel durch eine Altersrente abgelöst; die Zahlung läuft grundsätzlich weiter, die Rentenart ändert sich. Bereits bestehende Abschläge Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben normalerweise auch in der späteren Altersrente erhalten und verschwinden nicht allein durch das Erreichen der Altersgrenze. Zurechnungszeit Sie verbessert bereits die Erwerbsminderungsrente, weil so gerechnet wird, als wäre bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitergearbeitet worden; diese Grundlage prägt auch die spätere Altersrente. Besitzschutz Die spätere Altersrente soll nicht unter das zuvor geschützte Rentenniveau absinken, sofern die Voraussetzungen für eine Folgerente erfüllt sind. Unmittelbarer Anschluss Ein zeitnaher Übergang ist für den rentenrechtlichen Schutz günstig; längere Unterbrechungen können die Berechnung komplizierter machen. Vorgezogene Altersrente Ein früher Wechsel kann möglich sein, führt aber nicht automatisch zu einer höheren Zahlung; eine individuelle Berechnung ist notwendig. Bestandsverbesserungs-Zuschlag Bei bestimmten älteren Erwerbsminderungsrenten kann ein Zuschlag auch dann relevant bleiben, wenn bereits eine unmittelbar anschließende Altersrente bezogen wird. Was Betroffene aus all dem für die eigene Planung ableiten könnenDie wichtigste Erkenntnis lautet: Die Erwerbsminderungsrente ist für die spätere Altersrente kein isoliertes Vorspiel, sondern eine prägende Vorstufe. Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, nimmt die dort festgelegten rentenrechtlichen Faktoren in vielen Fällen mit in die Altersrente. Das betrifft vor allem die positiven Effekte der Zurechnungszeit, aber eben auch die negativen Folgen von Abschlägen.
Daraus folgt eine nüchterne, aber wichtige Konsequenz. Der Wechsel in die Altersrente bedeutet für die meisten Betroffenen keine finanzielle Katastrophe, aber auch keinen automatischen Befreiungsschlag.
Viele bleiben ungefähr auf dem bisherigen Niveau, manche liegen etwas darüber, einige hatten zuvor zu hohe Erwartungen an das Erreichen der Altersgrenze. Wer Klarheit haben möchte, sollte den Rentenbescheid deshalb nicht nur auf die neue Rentenart, sondern vor allem auf Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Besitzschutz und eventuelle Zuschläge hin prüfen.
FazitDie spätere Altersrente wird durch eine vorherige Erwerbsminderungsrente deutlich beeinflusst. Die gute Nachricht ist, dass das Rentenrecht Schutzmechanismen vorsieht, damit der Übergang nicht zu einem plötzlichen Einbruch führt. Die ernüchternde Seite ist, dass frühere Abschläge häufig dauerhaft fortwirken. Gleichzeitig verbessert die Zurechnungszeit die Ausgangslage erheblich, weil sie Zeiten fehlender Erwerbstätigkeit teilweise ausgleicht.
Unterm Strich gilt daher: Die Erwerbsminderungsrente senkt die spätere Altersrente nicht noch einmal automatisch zusätzlich ab. Sie formt aber deren Höhe entscheidend mit. Wer während der Erwerbsminderung mit Abschlägen leben musste, nimmt diese meist auch ins Alter mit.
Wer von einer günstigen Zurechnungszeit profitiert, trägt diesen Vorteil ebenfalls weiter. Gerade deshalb lohnt es sich, den Übergang nicht nur als formalen Wechsel der Rentenart zu betrachten, sondern als einen der wichtigsten rentenrechtlichen Schritte im gesamten Versicherungsleben.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Besitzschutz bei Folgerenten und 24-Kalendermonats-Regel
Gesetze im Internet, § 88 SGB VI „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“
Der Beitrag Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg – BGH muss eingreifen
Nach Angaben eines langjährigen Mieters blieben rund 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg. Das Landgericht verurteilte ihn dennoch zur Räumung seiner Wohnung. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben, soweit der Härtewiderspruch des Mieters abgelehnt worden war.
Aus dem aufgehobenen Berufungsurteil kann die Räumung vorerst nicht weiter betrieben werden. Eine endgültige Entscheidung zugunsten des Mieters ist damit aber nicht gefallen: Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss seine gesundheitliche Situation und die unter Beweis gestellte Wohnungssuche neu prüfen.
Der BGH-Beschluss vom 1. September 2026, Az. VIII ZR 16/26, enthält eine wichtige Botschaft für andere Mieter. Gerichte dürfen konkrete Gesundheitsgefahren und ausführlich geschilderte Bemühungen um Ersatzwohnraum nicht mit pauschalen Erwägungen abtun.
Mieter wohnte seit 1996 in der WohnungDie Vermieterin kündigte das Mietverhältnis im Februar 2024 wegen Eigenbedarfs. Ihre Enkelin sollte in die Wohnung einziehen. Der Mieter wohnte dort seit 1996; zum Zeitpunkt der Kündigung lebte auch sein damals 17-jähriger Sohn in der Wohnung.
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Räumungsklage zunächst ab, weil es keinen Eigenbedarf erkannte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bewertete den Nutzungswunsch nach einer Beweisaufnahme anders und verurteilte den Mieter am 19. Dezember 2025 zur Räumung.
Der Mann machte dagegen psychische und körperliche Erkrankungen geltend. Außerdem trug er vor, für sich und seinen Sohn ungefähr 400 erfolglose Wohnungsanfragen gestellt zu haben.
Da das Landgericht die Revision nicht zuließ, wandte sich der Mieter mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Nachdem die Vermieterin bereits die Vollstreckung eingeleitet hatte, beantragte er zusätzlich deren vorläufige Einstellung.
BGH erkennt zwei Fehler bei der HärteprüfungDer BGH stellte mehrfache Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Landgericht hatte weder die gesundheitlichen Folgen fachgerecht aufklären lassen noch den Vortrag zur Wohnungssuche ausreichend behandelt.
Bei den Erkrankungen fehlte ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Aussagen der behandelnden Ärzte und des Psychologen reichten für die notwendige Prognose über die Folgen eines künftigen Umzugs nicht aus.
Beim Ersatzwohnraum erwähnte das Landgericht die Schwierigkeiten des Mieters nur allgemein. Mit den im Einzelnen geschilderten und unter Beweis gestellten Suchbemühungen setzte es sich nicht auseinander.
Der BGH widersprach außerdem der Annahme, § 574 BGB sei eine Ausnahmevorschrift und müsse besonders eng ausgelegt werden. Die Sozialklausel verlangt vielmehr eine umfassende Würdigung der festgestellten Umstände und der berechtigten Interessen beider Seiten.
Warum fehlender Ersatzwohnraum ein eigener Härtegrund istNach § 574 Absatz 2 BGB liegt eine Härte auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dieser Einwand kann unabhängig von einer Erkrankung oder einem hohen Alter erhoben werden.
Die Zahl von 400 Anfragen ist dabei weder eine gesetzliche Mindestgrenze noch eine Garantie für den Verbleib in der Wohnung. Der BGH hat auch nicht festgestellt, dass alle vom Mieter genannten Anfragen tatsächlich erfolglos oder für seinen Haushalt geeignet waren.
Das muss das Landgericht nun aufklären. Dabei wird es den konkreten Vortrag, die angebotenen Beweise, die Bedürfnisse des Haushalts und die Bedingungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen müssen.
Für die Praxis dürfte nicht allein die Anzahl der Bewerbungen zählen. Aussagekräftig ist vor allem, ob regelmäßig nach grundsätzlich geeigneten und finanziell tragbaren Wohnungen gesucht wurde und weshalb kein Mietvertrag zustande kam.
So lässt sich die Wohnungssuche nachvollziehbar belegenMieter sollten möglichst unmittelbar nach Zugang der Kündigung mit der Suche beginnen. Ein laufendes Suchprotokoll ist später überzeugender als die allgemeine Erklärung, es gebe keine bezahlbare Wohnung.
Für eine nachvollziehbare Dokumentation empfiehlt es sich, insbesondere folgende Angaben festzuhalten:
Nachweis Sinnvolle Angaben Wohnungsangebot Datum, Anbieter, Ort, Größe, Gesamtmiete sowie Link oder Bildschirmfoto Bewerbung versandte Anfrage, übermittelte Unterlagen und Datum Ergebnis Absage, ausbleibende Antwort sowie Termin und Ergebnis einer Besichtigung Eignung Anforderungen wegen Haushaltsgröße, Behinderung, Behandlung oder Betreuung Suchverlauf genutzte Portale, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und kommunale StellenWer wegen einer niedrigen Rente, Bürgergeld, Grundsicherung, einer Behinderung oder eines negativen Schufa-Eintrags abgelehnt wird, sollte auch diese Ablehnungsgründe dokumentieren. Persönliche Anforderungen wie Barrierefreiheit oder die Nähe zu einer notwendigen Behandlung müssen nachvollziehbar begründet werden.
Die Tabelle ist keine abschließende Vorgabe des BGH. Sie zeigt, mit welchen Unterlagen sich die Ernsthaftigkeit und Reichweite der Suche in einem Räumungsprozess besser erklären lassen.
Gesundheitsgefahren erfordern eine belastbare PrognoseDer Mieter hatte unter anderem Depressionen, eine Angststörung, ein chronisches Schmerzsyndrom und Osteoporose vorgetragen. Ärztliche Unterlagen warnten für den Fall einer Zwangsräumung vor einer schweren psychischen Verschlechterung.
Das Landgericht vernahm die behandelnden Ärzte und einen Psychologen als Zeugen. Es stützte sich besonders auf die Einschätzung des Psychologen, der einen Umzug bei ausreichender Vorbereitung sowie therapeutischer und medikamentöser Begleitung für bewältigbar hielt.
Nach Auffassung des BGH durfte das Gericht daraus nicht ohne Sachverständigengutachten folgern, dass keine erhebliche Gesundheitsgefahr drohe. Für die Zukunftsprognose muss geklärt werden, welche Folgen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten und ob Unterstützung oder Behandlung diese Gefahren verringern können.
Ein medizinischer Nachweis sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen. Er sollte möglichst konkret beschreiben, welche gesundheitlichen Auswirkungen ein erzwungener Wohnungswechsel erwarten lässt und welche Hilfen notwendig wären.
Der Mieter muss als medizinischer Laie jedoch keine eigene fachliche Prognose abgeben. Eine ausführliche Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers kann den Vortrag so konkret machen, dass das Gericht weiter ermitteln muss; mehr dazu steht im Beitrag Welche medizinische Stellungnahme bei einer Eigenbedarfskündigung ausreichen kann.
Der BGH hat den Eigenbedarf nicht selbst geprüftDie Annahme des Landgerichts, dass die Enkelin die Wohnung benötigt, war nicht Gegenstand der erfolgreichen Beschwerde. Der BGH beanstandete sie daher nicht. Aufgehoben wurde das Urteil nur, soweit das Landgericht den Härtewiderspruch des Mieters zurückgewiesen hatte.
Das Landgericht muss nun ein Sachverständigengutachten einholen und den Vortrag zur Wohnungssuche prüfen. Danach ist erneut abzuwägen, ob und wie lange der Mietvertrag fortgesetzt werden muss.
Eine anerkannte Härte führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Wohnrecht. Nach § 574a BGB kann das Gericht die Fortsetzung befristen, Vertragsbedingungen anpassen oder das Mietverhältnis bei ungewisser Dauer der Härte auf unbestimmte Zeit fortsetzen.
Weil das Berufungsurteil im betroffenen Umfang aufgehoben wurde, erklärte der BGH den zusätzlichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für gegenstandslos. Damit bleibt die Räumung bis zur neuen Entscheidung gestoppt.
Für den Härtewiderspruch läuft eine FristDer Widerspruch muss nach § 574b BGB in Textform erklärt werden. Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm das Schreiben nicht spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugeht.
Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen. Verlangt der Vermieter Auskunft über die Gründe, soll der Mieter diese unverzüglich erteilen.
Betroffene sollten die Härtegründe früh und konkret benennen und den Zugang des Schreibens beweisbar machen. Medizinische Unterlagen und aktuelle Suchnachweise sollten beigefügt und bei neuen Entwicklungen ergänzt werden.
Dass die Formulierung eines Härtewiderspruchs auch Kostenrisiken auslösen kann, zeigt der Beitrag Härtefall-Widerspruch wird für Mieter zur teuren Kostenfalle. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht ist deshalb sinnvoll.
Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz bieten weiteren SchutzScheitert der Härtewiderspruch, kann das Gericht nach § 721 ZPO trotzdem eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Dadurch wird der Mietvertrag nicht fortgesetzt, sondern nur der Räumungszeitpunkt verschoben.
Steht eine Zwangsräumung unmittelbar bevor und drohen außergewöhnlich schwere Folgen, sollte unter den engen Voraussetzungen des § 765a ZPO sofort Vollstreckungsschutz geprüft werden. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.
Diese Möglichkeiten ersetzen den rechtzeitigen Härtewiderspruch nicht. Menschen mit wenig Geld können prüfen, ob Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung oder später Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Vereinfachtes Praxisbeispiel: 85 Wohnungsanfragen bleiben erfolglosEine 69-jährige Mieterin erhält eine Eigenbedarfskündigung. Wegen einer schweren Gehbehinderung benötigt sie eine stufenlos erreichbare Wohnung und kann nur eine begrenzte Gesamtmiete bezahlen.
Sie bewirbt sich innerhalb von vier Monaten auf 85 grundsätzlich passende Angebote. Sie dokumentiert 32 Absagen, sämtliche unbeantworteten Anfragen und drei erfolglose Besichtigungen. Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme beschreibt außerdem die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs in eine nicht barrierefreie Wohnung.
Die Dokumentation ermöglicht dem Gericht, die Suche, den Wohnungsmarkt, die behinderungsbedingten Anforderungen und die gesundheitlichen Gefahren konkret zu bewerten.
Fragen und Antworten zum BGH-Beschluss Verhindern 400 Wohnungsanfragen automatisch eine Räumung?Nein. Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Das Gericht muss prüfen, ob ernsthaft nach angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen gesucht wurde und weshalb die Bewerbungen scheiterten.
Hat der BGH die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt?Nein. Der BGH befasste sich mit der fehlerhaften Härteprüfung. Ob der Mietvertrag wegen einer Härte fortgesetzt werden muss, entscheidet das Landgericht nach weiteren Ermittlungen neu.
Reicht eine Erkrankung als Härtegrund aus?Eine Erkrankung kann genügen, wenn ein Umzug unmöglich ist oder eine ernsthafte Gefahr erheblicher gesundheitlicher Verschlechterungen besteht. Bei ausreichend konkretem Vortrag muss das Gericht die Folgen nötigenfalls durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären lassen.
Bis wann muss der Härtewiderspruch erklärt werden?Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses in Textform zugeht. Fehlt der gesetzlich vorgesehene Hinweis des Vermieters, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklärt werden.
Bedeutet ein Härtefall ein lebenslanges Wohnrecht?Nein. Das Gericht kann die Fortsetzung des Mietvertrags befristen oder mit geänderten Bedingungen verbinden. Nur wenn das Ende der Härte nicht absehbar ist, kommt eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit in Betracht.
Was passiert nun im konkreten Verfahren?Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss die gesundheitlichen Folgen sachverständig untersuchen lassen und den Vortrag zu den rund 400 Anfragen prüfen. Erst anschließend kann es erneut über den Härtewiderspruch und die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden.
QuellenBundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2026 – VIII ZR 16/26; § 574 BGB; § 574a BGB; § 574b BGB; § 721 ZPO; § 765a ZPO.
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GdB-Antrag läuft noch: Neue Regel schützt schon vor dem Bescheid
Wer einen GdB- oder Gleichstellungsantrag gestellt hat, wartet häufig Monate auf die Entscheidung. Am Arbeitsplatz entsteht dadurch eine heikle Lücke: Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bereits, der formale Schwerbehindertenstatus aber noch nicht.
Für Beschäftigte des Freistaates Sachsen gilt seit dem 4. September 2026 eine neue Regel. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen sie schon erhalten, während die Behörde noch über ihren Antrag entscheidet.
Die neue „VwV Schwerbehindertenbeschäftigung“ richtet sich an die öffentlichen Arbeitgeber des Freistaates Sachsen. Dazu zählen vor allem Landesbehörden, Einrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Private Arbeitgeber und kommunale Arbeitgeber erfasst diese konkrete Regel dagegen nicht.
Der entscheidende Satz steht direkt im GeltungsbereichNormalerweise knüpft ein großer Teil der besonderen Rechte im Arbeitsleben an eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder an eine Gleichstellung an. Sachsen geht bei bestimmten Hilfen jetzt einen Schritt weiter.
Die neue Verwaltungsvorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Regeln über „angemessene Vorkehrungen“ auch für Beschäftigte gelten sollen, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Voraussetzung ist, dass keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Damit kann eine Landesdienststelle einen Beschäftigten nicht damit abspeisen, sein Schwerbehindertenausweis liege noch nicht vor. Bei geeigneten Maßnahmen muss sie bereits während des laufenden Verfahrens prüfen, welche Unterstützung wegen der Behinderung notwendig ist.
Beispiel Peggy: Der Bescheid fehlt, die Einschränkung ist längst daPeggy ist 56 Jahre alt und arbeitet bei einer Landesbehörde in Chemnitz. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen fallen ihr längere Wege und ein durchgehender Arbeitstag im Büro zunehmend schwer. Sie beantragt deshalb die Feststellung einer Schwerbehinderung. Über den Antrag hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.
Peggy möchte mehrere Tage mobil arbeiten und ihre Arbeitsorganisation so anpassen, dass sie belastende Tätigkeiten nicht ständig übernehmen muss. Früher hätte ihre Dienststelle möglicherweise zunächst auf die ausstehende Feststellung des GdB verwiesen.
Seit dem 4. September 2026 spricht die neue Verwaltungsvorschrift gegen ein solches pauschales Abwarten. Gerade eine flexible Arbeitsorganisation zählt zu den angemessenen Vorkehrungen. Die Vorschrift nennt mobiles Arbeiten, eine angepasste Aufgabenverteilung und sogar die mögliche Freistellung von bestimmten Vertretungsregelungen.
Peggys Dienststelle muss ihren konkreten behinderungsbedingten Bedarf berücksichtigen und prüfen, welche Vorkehrung geeignet und erforderlich ist.
Diese Hilfen können schon vor dem GdB-Bescheid wichtig werdenDie Verwaltungsvorschrift nennt mehrere Möglichkeiten: Arbeitgeber können den Arbeitsplatz entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf ausstatten. Auch ein Einzelzimmer kommt infrage, wenn die Art der Behinderung dies zweckmäßig macht, ein geeigneter Raum vorhanden ist und der Beschäftigte ihn wünscht.
Besonders weit reicht die Vorschrift bei der Arbeitsorganisation. Möglich sind mobiles Arbeiten oder eine veränderte Verteilung von Aufgaben, wenn sich dadurch behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen lassen. Auch bei Dienstreisen sieht die Verwaltungsvorschrift Unterstützung vor.
Benötigt ein schwerbehinderter Beschäftigter fremde Hilfe, kann der Arbeitgeber notwendige Begleitkosten als Reisenebenkosten übernehmen.
Selbst Assistenzhunde berücksichtigt die Vorschrift ausdrücklich. Notwendige Handlungen zur Versorgung eines zertifizierten oder anerkannten Assistenzhundes während der Arbeitszeit können als Dienstgänge gelten.
Nicht jede Vergünstigung gibt es schon während des AntragsEin laufender GdB-Antrag macht Peggy noch nicht zu einer schwerbehinderten Beschäftigten. Die neue Vorschrift ordnet nicht an, dass sämtliche Nachteilsausgleiche bereits vor der Entscheidung gelten.
Das betrifft zum Beispiel den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besonderen gesetzlichen Regeln des Kündigungsschutzes, die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und andere Statusrechte folgen weiterhin ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Die neue September-Regel betrifft ausdrücklich die angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz.
Für einen besonderen Kfz-Abstellplatz nennt die Vorschrift ausdrücklich die Merkzeichen G oder aG. Wer erst einen GdB-Antrag gestellt und noch kein entsprechendes Merkzeichen erhalten hat, kann allein aus dem laufenden Antrag nicht automatisch einen solchen Parkplatz verlangen.
Angemessene Vorkehrung bedeutet nicht: Arbeitgeber muss jeden Wunsch erfüllenDie Verwaltungsvorschrift definiert angemessene Vorkehrungen als Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt ausüben können.
Zugleich darf die Maßnahme den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Genau deshalb sollten Beschäftigte möglichst konkret erklären, welches Problem am Arbeitsplatz besteht und welche Veränderung dieses Problem lösen könnte.
Peggy sollte also nicht nur schreiben, sie benötige „wegen ihres laufenden GdB-Antrags Homeoffice“. Sinnvoller wäre eine konkrete Begründung: Welche Belastung entsteht durch die bisherige Arbeitsplatzgestaltung? Warum reduziert mobiles Arbeiten diese Belastung? An welchen Tagen oder in welchem Umfang ist die Änderung notwendig? Gibt es eine weniger einschneidende Alternative?
Damit richtet sich die Prüfung auf den tatsächlichen behinderungsbedingten Bedarf und nicht allein auf den noch ausstehenden Bescheid.
Auch Beschäftigte mit abgelehnter Gleichstellung können profitierenDie Vorschrift geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie erfasst bei den angemessenen Vorkehrungen auch Beschäftigte mit einer festgestellten Behinderung, bei denen die Bundesagentur für Arbeit trotz eines entsprechenden Antrags keine Gleichstellung vorgenommen hat. Auch auf diese Beschäftigten sollen die Regeln über angemessene Vorkehrungen angewendet werden, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Ein Beschäftigter kann also gesundheitlich erheblich eingeschränkt sein, ohne die formellen Voraussetzungen für eine Gleichstellung oder einen GdB von 50 zu erfüllen. Für die Frage, ob er zum Beispiel eine behinderungsgerechte Arbeitsorganisation benötigt, soll der fehlende Status bei den sächsischen Landesdienststellen nicht automatisch das Ende der Prüfung bedeuten.
Bundesweit gibt es ebenfalls Schutz – aber nicht dieselbe September-Regel§ 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber bundesweit zu einer behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Dazu gehören eine behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie notwendige technische Arbeitshilfen.
Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem hervorgehoben, dass angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen arbeitsrechtlich große Bedeutung haben. Bei anerkannt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten können sich aus § 164 SGB IX sogar Ansprüche auf eine andere geeignete Beschäftigung ergeben.
Die Besonderheit seit September liegt jedoch darin, dass Sachsen seine eigenen Landesdienststellen ausdrücklich anweist, Vorkehrungen bereits auf Menschen mit noch laufendem Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag anzuwenden.
So sollten Betroffene die neue Regel nutzenBeschäftigte einer sächsischen Landesbehörde, eines Gerichts, einer Landeseinrichtung oder eines Staatsbetriebs sollten deshalb nicht automatisch auf den GdB-Bescheid warten. Entsteht bereits jetzt ein konkreter behinderungsbedingter Nachteil am Arbeitsplatz, können sie eine passende Vorkehrung beantragen und auf Ziffer II Nummer 3 in Verbindung mit Ziffer IV Nummer 1 der VwV Schwerbehindertenbeschäftigung hinweisen.
Besonders erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn die gewünschte Maßnahme unmittelbar auf eine bestehende Einschränkung reagiert und den Dienstbetrieb nicht unverhältnismäßig belastet.
Für Peggy bedeutet das: Sie muss nicht monatelang untätig darauf warten, welchen GdB die Behörde schließlich feststellt. Ihr Arbeitgeber muss sich schon jetzt mit der Frage beschäftigen, ob mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder eine andere angemessene Vorkehrung ihre gleichberechtigte Beschäftigung ermöglicht.
FAQ: Schutz während des GdB-Antrags Gilt die neue Regel für alle Arbeitnehmer in Sachsen?Nein. Die neue Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Arbeitgeber des Freistaates Sachsen, vor allem Landesbehörden, Landeseinrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Sie führt keine entsprechende neue Pflicht für sämtliche privaten Arbeitgeber in Sachsen ein.
Bekomme ich mit einem laufenden GdB-Antrag automatisch die Rechte eines Schwerbehinderten?Nein. Die September-Regel erstreckt gezielt die Vorschriften über angemessene Vorkehrungen auf Beschäftigte mit einem noch nicht entschiedenen Antrag. Sie ersetzt weder die Feststellung eines GdB von mindestens 50 noch eine Gleichstellung.
Welche Maßnahmen kann ich während des laufenden Verfahrens beantragen?Je nach Behinderung kommen zum Beispiel eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung, mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder ein Einzelzimmer infrage. Entscheidend bleibt immer der konkrete behinderungsbedingte Bedarf und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch IX, vor allem § 164 SGB IX (Gesetze im Internet)
Sächsische Staatsregierung, VwV Schwerbehindertenbeschäftigung vom 25. August 2026, gültig seit 4. September 2026, SächsABl. 2026, S. 690 (revosax.sachsen.de)
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P-Konto: Banken sperren immer öfter geschütztes Guthaben bei Pfändung
Das Geld für die Miete ist eingegangen, der Einkauf steht an, doch die Bank gibt das Guthaben nicht frei. Für Menschen mit einem gepfändeten Konto kann eine fehlerhafte Bearbeitung unmittelbar die Versorgung gefährden. Ein Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt, welche Schwierigkeiten Betroffene mit ihrem Pfändungsschutzkonto melden.
Geschildert werden falsch berücksichtigte Freibeträge, vollständige Kontosperren und Überweisungen geschützten Guthabens an Gläubiger.
Auch eingereichte Unterlagen und Gerichtsbeschlüsse würden nach den ausgewerteten Beschwerden teilweise nicht richtig verarbeitet. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur den Kontostand prüfen, sondern auch den hinterlegten Schutzbetrag und den Eingang seiner Nachweise dokumentieren.
Was der Verbraucherbericht tatsächlich belegtDer am 9. Juni 2026 veröffentlichte Bericht „Das ungeliebte Konto“ wertet Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 aus. Die statistische Darstellung beruht auf 354 Beschwerden; 83 Prozent der erfassten Probleme betrafen den laufenden Vertrag. Bei den Beschwerdegründen entfielen 35 Prozent auf Leistungsstörungen und 24 Prozent auf unzureichende Kundenbetreuung.
Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung über sämtliche P-Konten oder Kreditinstitute. Aus ihr lässt sich daher nicht ableiten, welcher Anteil aller Banken geschütztes Guthaben fehlerhaft behandelt. Sie dokumentiert jedoch konkrete Beschwerdemuster, die für Betroffene erhebliche Folgen haben können. Grundlage ist der vollständige Bericht des vzbv zur Beschwerdelage beim P-Konto.
Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro monatlich geschütztEin P-Konto verhindert die Kontopfändung nicht, lässt aber einen geschützten Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro beschreibt die damalige Rechtslage.
Banken müssen die jährliche Anpassung des gesetzlichen Grundfreibetrags automatisch berücksichtigen. Auch die angehobenen gesetzlichen Zusatzbeträge sind bei bereits nachgewiesenen entsprechenden Voraussetzungen anzupassen; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist grundsätzlich keine neue Bescheinigung nötig.
Anders kann es bei einem individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibetrag aussehen, dessen Anpassung beantragt werden muss. Darauf weist die Verbraucherzentrale zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 hin.
Der Grundfreibetrag ist keine monatliche Zahlung der Bank, sondern schützt vorhandenes Guthaben. Bei bestimmten Unterhaltspfändungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können gerichtlich festgelegte abweichende Grenzen gelten. Ein niedrigerer angezeigter Betrag ist deshalb anhand des konkreten Pfändungsbeschlusses zu prüfen. Die Sonderregelungen stehen in § 906 ZPO.
Für Familien und Sozialleistungsbezieher kann mehr Geld geschützt seinWer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann zusätzliche Freibeträge beanspruchen. Weitere Erhöhungen kommen unter anderem für Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen infrage. Auch wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für bestimmte weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Haushaltsgemeinschaft entgegennimmt, kann zusätzlichen Schutz benötigen.
Ebenso können eigene Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geschützt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Ein Leistungsbezug schützt aber nicht automatisch jeden beliebigen Kontoeingang in voller Höhe. Welche Beträge zusätzlich geschützt werden können, ergibt sich aus § 902 ZPO.
Welche Nachweise bei blockiertem Guthaben helfenFür die Klärung sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss beziehungsweise die Pfändungsverfügung, aktuelle Kontoauszüge und die vorhandene P-Konto-Bescheinigung zusammenstellen. Bei zusätzlichen Leistungen werden auch Bewilligungsbescheide und Zahlungsnachweise gebraucht. Bereits ergangene gerichtliche Freigaben gehören vollständig dazu.
Besonders hilfreich ist ein Nachweis, wann die Bank welches Dokument erhalten hat. Dafür kommen eine bestätigte Kopie aus der Filiale oder eine gespeicherte elektronische Eingangsbestätigung infrage. Bei einem Versand sollte neben dem Zustellnachweis auch eine Kopie des vollständigen Inhalts aufbewahrt werden.
Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Die Bank berücksichtigt nur den Grundfreibetrag. P-Konto-Bescheinigung, Unterhaltsnachweise, Leistungsbescheide. Zusätzlichen Schutz nachweisen und die gespeicherten Angaben prüfen lassen. Eine eingereichte Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Kopie der Bescheinigung und Beleg über ihren Eingang. Schriftlich die Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens verlangen. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Klären lassen, ob eine Bescheinigung genügt oder eine gerichtliche Festsetzung nötig ist. Ein Gerichtsbeschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Nachweis seiner Übermittlung, aktuelle Kontoumsätze. Umsetzung anfordern und bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Geschütztes Geld wurde bereits überwiesen. Buchungsbeleg, Schutzunterlagen und bisheriger Schriftwechsel. Erstattung verlangen und mögliche weitere Ansprüche prüfen lassen. Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleibenBescheinigungen können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die gesetzlich genannten Leistungsträger müssen ihre entsprechenden Leistungen auf Antrag bescheinigen. Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.
Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu berücksichtigen; bei konkreten Anhaltspunkten für unrichtige oder überholte Angaben kann vorher ein neuer Nachweis verlangt werden. Befristete Bescheinigungen gelten für ihren jeweiligen Ausstellungszeitraum. Die Einzelheiten regelt § 903 ZPO.
Will die Bank nach Ablauf des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie dies mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Nichtberücksichtigung mitteilen. Eine unbefristete Bescheinigung verliert also nicht einfach nach zwei Jahren automatisch ihre Wirkung. Dazu gibt es auch den Beitrag P-Konto-Bescheinigung: Banken müssen vor Ablauf informieren; für die genaue Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Nachweisen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Die Bank muss über verfügbares Guthaben informierenEin positiver Kontostand sagt bei einer Pfändung noch nicht, welcher Betrag aktuell ausgegeben werden darf. Banken müssen über das im laufenden Monat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz zum Monatsende ausläuft. Außerdem sind sie verpflichtet, aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen zu leisten. Das folgt aus § 908 ZPO.
Betroffene sollten deshalb eine nachvollziehbare Aufstellung anfordern: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Verfügungen wurden bereits berücksichtigt und welches Guthaben wird aus welchem Grund zurückgehalten? Eine solche Abrechnung hilft, fehlende Nachweise von einer falschen Berechnung zu unterscheiden. Allgemeine Hinweise zur Handhabung enthält der Beitrag über häufige Fehler beim P-Konto.
Warum Geld aus dem Vormonat nicht sofort verloren istNicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Bei Ausgaben wird zunächst das älteste Guthaben verbraucht. Wer im September einen geschützten Restbetrag stehen lässt, kann diesen grundsätzlich noch im Oktober, November und Dezember nutzen.
Übertragen wird tatsächlich vorhandenes geschütztes Geld, nicht ein ungenutzter Freibetrag ohne entsprechendes Guthaben. Einwendungen gegen die Höhe des berechneten pfändungsfreien Betrags müssen der Bank grundsätzlich spätestens bis zum Ende des sechsten folgenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Wegen dieser Frist sollten fehlerhafte Berechnungen zeitnah schriftlich beanstandet werden. Beide Regeln stehen in § 899 ZPO.
Bei Nachzahlungen entscheidet die Art der LeistungEine größere Nachzahlung ist nicht allein deshalb pfändbar, weil sie zusammen mit laufenden Einnahmen den Monatsfreibetrag überschreitet. Für bestimmte besonders geschützte Sozialleistungen und Kindergeldnachzahlungen sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen gilt dieser Nachweisweg für Nachzahlungen bis einschließlich 500 Euro.
Übersteigt eine Nachzahlung dieser zweiten Gruppe 500 Euro, ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang die Beträge in den Monaten, für die sie bestimmt waren, pfändungsfrei geblieben wären. Die 500-Euro-Grenze ist somit keine allgemeine Obergrenze für geschützte Nachzahlungen. Die Rechtsgrundlage ist § 904 ZPO; weitere Erläuterungen bietet der Beitrag P-Konto: Was bei Nachzahlungen zu beachten ist.
Wenn die Bescheinigung nicht zu bekommen istWer eine erforderliche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erhält, kann unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO eine gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge beantragen.
Das Gesetz verlangt dafür glaubhaft gemachte Bemühungen zunächst bei einem entsprechenden Leistungsträger, von dem Leistungen bezogen werden, und anschließend bei einer weiteren ausstellungsberechtigten Stelle. Anfragen und Absagen sollten deshalb dokumentiert werden. Der gerichtliche Beschluss ersetzt dann die Bescheinigung; geregelt ist dies in § 905 ZPO.
Reicht der pauschale Kontoschutz trotz vorhandener Bescheinigung nicht aus, kann eine individuelle Festsetzung nach § 906 ZPO infrage kommen. Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen der nach den gesetzlichen Regeln unpfändbare Lohn höher ist als der auf dem Konto geschützte Pauschalbetrag. Eine Schuldnerberatung kann prüfen, welcher Antrag zum jeweiligen Zahlungseingang passt.
Bei Behördenpfändungen ist die Zuständigkeit genau zu prüfenWird wegen einer privaten Forderung vollstreckt, ist für die genannten Schutzentscheidungen regelmäßig das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt für zahlreiche Entscheidungen die Vollstreckungsbehörde an dessen Stelle.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Entscheidungen nach § 904 Absatz 5 und § 907 ZPO bleiben nach § 910 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Deshalb sollten Betroffene den Antrag anhand der konkreten Pfändungsverfügung zuordnen lassen, statt allein auf den Namen des Gläubigers zu schauen; die Abgrenzung enthält § 910 ZPO.
Was bei akuter Geldnot zu tun istWer wegen der Sperre Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete nicht bezahlen kann, sollte die Dringlichkeit gegenüber der Bank schriftlich erklären. Das Schreiben sollte den blockierten Betrag, den beanspruchten Schutz und bereits eingereichte Nachweise konkret benennen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze, der Notlage angemessene Frist und die Bitte um eine schriftliche Begründung, falls die Bank die Freigabe verweigert.
Bleibt eine Lösung aus, sollte unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Dabei muss unterschieden werden, ob erst eine zusätzliche Schutzentscheidung benötigt wird oder ob die Bank einen bereits bestehenden Anspruch auf Verfügung über das Guthaben nicht erfüllt.
Im zweiten Fall kann gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Bank zu prüfen sein; ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom belegten Anspruch und der konkreten Dringlichkeit ab.
Eine Beschwerde bei der Bankenaufsicht oder einer zuständigen Schlichtungsstelle kann ergänzend sinnvoll sein. Sie ersetzt bei unmittelbar drohenden Zahlungsausfällen aber keine Prüfung schneller gerichtlicher Hilfe. Informationen zu Beschwerdewegen stellt die BaFin unter Beschwerden und Streitschlichtung bereit.
Wenn geschütztes Geld bereits beim Gläubiger angekommen istEine bereits ausgeführte Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass sich der Vorgang nicht mehr korrigieren lässt. Hat die Bank einen nachgewiesenen Schutz rechtswidrig missachtet, sollten Betroffene die Erstattung schriftlich verlangen und mögliche Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten prüfen lassen. Dafür müssen insbesondere der betroffene Betrag, der bestehende Schutz und der Zeitpunkt der Nachweisvorlage feststehen.
Fehlte dagegen der erforderliche Nachweis für einen Erhöhungsbetrag, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. § 903 Absatz 1 ZPO lässt bis zum Nachweis unter seinen Voraussetzungen eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kontoinhaber zu. Gerade deshalb ist der belegbare Eingang der Bescheinigung so wichtig.
Ein zusätzlicher Schutz für dauerhaft unpfändbare EinnahmenBei dauerhaft niedrigen oder anderweitig unpfändbaren Einnahmen kann ein Antrag nach § 907 ZPO helfen. Das Gericht kann das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freistellen, wenn in den vergangenen sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen und dies auch für die nächsten sechs Monate glaubhaft gemacht wird. Überwiegende Gläubigerinteressen können einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 907 ZPO.
Praxisbeispiel: Die Bank berücksichtigt weiterhin den alten BetragDas folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Rentner erhält im September 2026 eine Rente von 1.580 Euro auf sein gepfändetes P-Konto. Es bestehen keine anderen Geldeingänge, kein angespartes Guthaben und keine besondere gerichtliche Absenkung des Freibetrags. Die Bank gibt dennoch nur 1.560 Euro frei, weil sie weiterhin mit dem früheren Grundfreibetrag rechnet.
Der Rentner beanstandet die Berechnung schriftlich und fügt den Kontoauszug bei. Weil seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro geschützt sind, liegt seine gesamte Monatsrente innerhalb des Freibetrags. Die zusätzlich blockierten 20 Euro sind in dieser Konstellation freizugeben; eine neue Bescheinigung ist für die gesetzliche Anhebung des Grundfreibetrags nicht erforderlich.
Fragen und Antworten zum gesperrten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte geschützte Guthaben sperren?Die Pfändung allein rechtfertigt es nicht, nach den P-Konto-Regeln verfügbares Guthaben vollständig zurückzuhalten. Die Bank muss Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere Sperrgründe müssen gesondert geprüft werden.
Wie hoch ist der automatische Freibetrag im September 2026?Grundsätzlich sind 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Zusätzliche nachgewiesene Freibeträge oder gerichtliche Sonderentscheidungen können den persönlichen Schutzbetrag verändern.
Wie schnell muss eine Bescheinigung berücksichtigt werden?Ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag muss die Bank die Angaben beachten. Deshalb sollte der Eingang nachweisbar sein.
Kann ich ein Konto trotz Disposchulden umwandeln lassen?Ja, ein negativer Saldo schließt die Umwandlung nicht aus. Das P-Konto wird anschließend auf Guthabenbasis geführt, und jede Person darf nur eines unterhalten. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden; dies regelt § 850k ZPO.
Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar?Nein. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Entscheidung nötig. Bei bestimmten Nachzahlungen über 500 Euro hängt der Schutz davon ab, in welchem Umfang die Zahlung in den zugehörigen Monaten pfändungsfrei gewesen wäre.
Was hilft, wenn die Miete wegen der Sperre nicht bezahlt werden kann?Die Bank sollte sofort schriftlich mit den Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit zur Freigabe aufgefordert werden. Bleibt die Sperre bestehen, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe unverzüglich prüfen, welcher gerichtliche oder behördliche Antrag erforderlich ist.
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Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber trotzdem immer wieder
Post eines Inkassobüros beunruhigt – und das ist oft genau so gewollt. Schließlich geht es darum, Geld einzutreiben. Immer wieder überschreiten Inkassofirmen dabei die Grenze der Seriosität oder handeln sogar rechtswidrig.
Wir zeigen Ihnen, was Inkassounternehmen rechtlich dürfen, wie Sie sich gegen unseriöse Forderungen wehren können, und wie sie diese erkennen.
Woran erkennen Sie unseriöse Inkassoforderungen?Ein Anzeichen unseriöser Schreiben ist das Fehlen wesentlicher Informationen. Sie sollten skeptisch werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte fehlen: Name und Anschrift des Gläubigers, Forderungsgrund und eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten deuten auf unseriöse Forderungen hin.
Auch überhöhte Inkassogebühren deuten auf unberechtigte Forderungen hin. Überhöht sind Forderungen dann, wenn sie deutlich die gesetzlichen Grenzen überschreiten.
Fehlt die Registrierung?Jede Inkassofirma muss bei einer Aufsichtsbehörde registriert sein. Fehlt eine solche Registrierung, dann können Sie fast sicher sein, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen und um eine unberechtigte Forderung handelt.
Prüfen Sie die ForderungIn jedem Fall sollten Sie die Forderung selbst prüfen statt sie gleich zu bezahlen. Sie sollten als erstes überprüfen, ob es überhaupt einen Vertrag gibt, der die Forderung rechtfertigen könnte. Wenn ein solcher Vertrag vorhanden ist, dann prüfen Sie, was darin steht.
Gab es überhaupt eine Leistung, für die die Firma Geld fordert? Ist die Forderung von einem Unternehmen, das Ihnen unbekannt ist?
Viele Forderungen beziehen sich auf vermeintliche Online-Abonnements oder auf telefonisch abgeschlossene Verträge. Bisweilen handelt es sich um echten Betrug.
Doch auch, wenn Sie unwissentlich einen solchen „Vertrag“ abgeschlossen haben, ist er nicht unbedingt wirksam. In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Zum Beispiel sind ungewöhnliche oder überraschende Klauseln unwirksam, und kostenpflichtige Abonnements müssen klar erkennbar sein.
Was dürfen Inkasso-Unternehmen und was nicht? Was Inkassounternehmen dürfen Was Inkassounternehmen nicht dürfen Schriftliche Zahlungsaufforderungen mit Angabe von Gläubiger, Forderungsgrund, Betrag und Zahlungsfrist übersenden Unbegründete oder sachlich falsche Forderungen stellen Nur die gesetzlich zulässigen Inkassokosten nach dem RVG verlangen (seit 1. Juni 2025 um 6–9 % angepasst) Überhöhte oder frei erfundene Zusatzgebühren (z. B. „Recherche-“ oder „Kontoführungsgebühr“) aufschlagen Telefonisch zu üblichen Geschäftszeiten (ca. 8–20 Uhr, Mo–Fr) kontaktieren Mit ständigen oder spät-/frühmorgendlichen Anrufen, Droh-SMS oder Social-Media-Nachrichten belästigen Einen SCHUFA-Eintrag ankündigen, wenn die Forderung berechtigt und unbestritten ist Mit SCHUFA-Eintrag drohen, obwohl die Forderung bestritten, unklar oder bereits bezahlt ist Nach Terminvereinbarung einen freiwilligen Hausbesuch anbieten Unangekündigte oder pauschal angedrohte Hausbesuche („Außendienst kommt morgen“) androhen Forderungsdaten an Auskunfteien übermitteln, wenn DSGVO-Voraussetzungen vorliegen Persönliche Daten an Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn weitergeben, um Druck aufzubauen Als registrierter Dienstleister beim Bundesamt für Justiz auftreten und die Registernummer nennen Sich amtlich geben („Inkasso-Amt“, „Gerichtsvollzieher“) oder ohne Registrierung/Erlaubnis agieren Bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten Mit Haftbefehl oder strafrechtlicher Verfolgung drohen, obwohl kein vollstreckbarer Titel vorliegt Raten- oder Vergleichsangebote unterbreiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden Teilzahlungen ablehnen, nur um weitere Kosten zu produzieren Die Bearbeitung aussetzen, wenn der Schuldner fristgerecht substantiiert widerspricht und Belege verlangt Trotz fristgerechtem Widerspruch ohne Nachweise weiter Druck ausüben(Stand: Juli 2025; maßgeblich sind u. a. Rechtsdienstleistungsgesetz, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie die Inkasso- und RVG-Reformen 2021 & 2025.)
Fordern Sie detaillierte InformationenSie haben das Recht, vom Inkassounternehmen genaue Information über die Forderung zu erhalten. Dazu zählen der konkrete Grund der Forderung, das Datum des angeblichen Vertragsabschlusses, sowie eine genaue Berechnung der Gesamtforderung.
Prüfen Sie die Höhe der KostenWenn sich herausstellt, dass es tatsächlich offene Kosten gibt, dann sollten Sie die Höhe der geforderten Inkassokosten prüfen. Diese müssen nämlich in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen und dürfen nur notwendige Kosten beinhalten, die tatsächlich entstanden sind.
Die Gebührensätze bei Forderungen sind festgelegt und umfassen 0,5 bis 1,3 der Rechtsanwaltsgebühr. Höhere Gebühren für das Inkassounternehmen sind rechtswidrig.
Inkassokosten gelten nur bei VerzugInkassokosten dürfen nur dann erhoben werden, wenn Sie sich als Schuldner bei einer berechtigten Forderung im Vollzug befinden. Wenn die Forderung unberechtigt war, oder wenn Sie eine berechtigte Forderung bereits beglichen haben, dürfen keine Inkassoforderungen gestellt werden.
Denken Sie an die VerjährungSolche Forderungen verjähren gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Prüfen Sie, ob diese Zeit verstrichen ist. Auch dann dürfen Sie die Forderung allerdings nicht ignorieren. Vielmehr müssen Sie aktiv mitteilen, dass die Verjährung eingesetzt hat, und dass Sie deswegen die Zahlung verweigern.
Sie müssen folgendes prüfen: Wann entstand die Forderung? Gab es Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen? Gab es einen gerichtlichen Mahnbescheid, der die Verjährung verlängerte?
Legen Sie Widerspruch einDafür müssen Sie einen schriftlichen Widerspruch einlegen, und das sollten sie auch in allen anderen Fällen tun, in denen die Forderung Ihnen unberechtigt oder unangemessen erscheint. Diesen Widerspruch sollten Sie klar begründen und außerdem alle wichtigen Unterlagen und den Schriftverkehr aufbewahren und zur Verfügung haben.
Was müssen Sie beim Widerspruch beachten?Der Widerspruch muss sich an das Inkassounternehmen richten, und nicht an den ursprünglichen Gläubiger. Datum und Forderungsnummer sollten Sie zu Beginn des Schreibens nennen.
Ihr Widerspruch muss durch eine klare Formulierung als solcher erkennbar sein, zum Beispiel mit den Worten „Hiermit widerspreche ich der Forderung…“.
Sie müssen den Widerspruch nicht begründen, das ist aber sehr sinnvoll. Die Begründung sollte kurz sein und sich auf das Wesentliche konzentrieren.
Sie sollten im Widerspruch das Inkassounternehmen auffordern, weitere Maßnahmen einzustellen und eine Stellungnahme in einer gesetzten Frist verlangen. Zwei Wochen sind eine gute Faustregel dafür.
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Gläubiger. Auf der sicheren Seite sind Sie vor Gericht allerdings erst, wenn Sie sämtliche wichtigen Unterlagen dokumentieren.
Damit behalten Sie außerdem den Überblick. Bewahren Sie also die Schreiben des Inkassounternehmens, ihre Widerspruchsschreiben, eventuelle Verträge und Rechnungen sowie Zahlungsbelege und Protokolle von Telefongesprächen.
Was dürfen Inkassofirmen nicht?Wir wissen von nicht wenigen Fällen, in denen Inkassofirmen mit Zwangsvollstreckung drohen. Inkassounternehmen dürfen aber keine solchen Maßnahmen durchführen, wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt.
Inkassofirmen haben keine besonderen Vollstreckungsrechte, auch wenn sie dies oft zumindest unterschwellig suggerieren.
Kündigt das Inkassounternehmen an, den Arbeitgeber oder Familienangehörige zu informieren, dann ist das rechtswidrig. Sie können das Unternehmen dann sogar strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen.
Beschwerde und SchadensersatzWenn die Firma gegen geltendes Recht verstoßen hat, dann müssen Sie es nicht bei einer Klärung belassen. Sie können Beschwerde bei der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.
Wenn die Inkassofirma Ihnen nachweisbar Schaden zugefügt hat, dann können Sie sogar vor Gericht einen Schadensersatz einfordern.
Wer kann Ihnen helfen?Verbraucherschutzorganisationen sind mit den Praktiken unseriöser Inkassofirmen vertraut, und dir dort tätigen Experten beraten Sie in rechtlichen Fragen. Schuldnerberatungsstellen beraten Sie ebenfalls und kennen sich mit den Schritten aus, die nötig sind.
Der Beitrag Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber trotzdem immer wieder erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant
Wer jahrzehntelang gearbeitet und seinen Ruhestand bereits geplant hat, soll durch die Rentenreform nicht unvermittelt vor neuen Bedingungen stehen. In der Auseinandersetzung um die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren setzt die Bundesregierung deshalb auf Übergangsfristen und Ausnahmen für gesundheitlich belastete Menschen.
Diskutiert wird unter anderem ein Vorlauf von etwa fünf Jahren.
Eine verbindliche Zusage für bestimmte Geburtsjahrgänge ergibt sich daraus bislang nicht. Die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen; die angekündigten Schutzregeln gehören zur Reformdebatte.
Die Regierung wirbt für einen Kompromiss beim früheren RentenbeginnNach einer dpa-Meldung verteidigte Kanzleramtschefin Nina Warken den Reformkurs mit dem Hinweis auf soziale Schutzbestimmungen. In der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ sagte sie: „Nur wir werden es mit Übergangsfristen machen, wir werden es mit Härtefallregelungen machen, das ist schon vorgesehen.“
Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze hielt dem Bericht zufolge dagegen an seiner Forderung fest, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft.
Der Unterschied zwischen beiden Positionen bleibt erheblich: Ein Erhalt der bisherigen Rentenart würde den Zugang weiterhin an Versicherungszeiten und Lebensalter knüpfen.
Eine gesundheitlich begründete Ausnahme würde hingegen zusätzliche Voraussetzungen schaffen. Übergangsfristen könnten diesen Wechsel zeitlich abfedern, würden ihn für später betroffene Versicherte aber nicht verhindern.
Was bei der Rente nach 45 Jahren heute giltDie umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die heute vor dem Ruhestand stehenden Jahrgänge irreführend. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt das Zugangsalter bereits nach geltendem Recht schrittweise an. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt es bei 65 Jahren.
Zusätzlich muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenzen ergeben sich für ältere Jahrgänge aus § 236b SGB VI und für die Jahrgänge ab 1964 aus § 38 SGB VI. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gehört bei dieser Rentenart nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Lebensalter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreDie Tabelle beschreibt die bestehenden Ansprüche und enthält keine Vorhersage über spätere Übergangsregelungen. Auch 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze.
Fünf Jahre Übergang sind im Gespräch, aber noch kein festgelegter SchutzzeitraumBundesarbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August offen für eine Übergangszeit von etwa fünf Jahren. Nach einem Bericht von ZDFheute vom 29. August 2026 verwies sie auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda. Menschen müssten ausreichend Zeit erhalten, um ihre Lebensplanung anzupassen.
Für Versicherte bleiben damit jedoch entscheidende Fragen unbeantwortet. Eine spätere Regelung müsste festlegen, wann die Frist beginnt, welcher Rentenbeginn noch geschützt ist und ob etwa bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen besonders berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben lässt sich aus der Zahl fünf kein verlässlicher persönlicher Stichtag errechnen.
Die Aussage, alle bis zu einem bestimmten Jahr geborenen Menschen könnten sicher nach altem Recht in Rente gehen, wäre deshalb verfrüht. Ebenso wenig steht allein durch die politische Diskussion fest, dass die bisherige Rentenart erst 2032 entfallen dürfte. Solche Zeitangaben bleiben Szenarien, solange die gesetzliche Ausgestaltung fehlt.
Was das Bundesverfassungsgericht zum Vertrauensschutz entschieden hatIn der Debatte wird häufig auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, verwiesen. Damals ging es um eine beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen. Das Gericht hielt die verbleibende Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren unter den damaligen Umständen für ausreichend.
Die Entscheidung betraf eine konkrete frühere Reform und die dazugehörigen Schutzvorschriften. Sie begründet keine allgemeine Garantie, dass jede künftige Rentenänderung genau fünf Jahre aufgeschoben werden muss. Bei einer neuen Regelung wären der Umfang des Eingriffs, die betroffenen Personengruppen und die Möglichkeiten zur Anpassung erneut zu beurteilen.
Vertrauensschutz bedeutet daher auch nicht, dass jede einmal erwartete Altersgrenze dauerhaft unverändert bleiben muss. Er verlangt aber, die berechtigten Erwartungen der Versicherten bei gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Gerade für Menschen mit bereits vereinbartem Berufsausstieg kann die Ausgestaltung des Übergangs erhebliche finanzielle Folgen haben.
Die Härtefallregelung soll gesundheitlich belastete Versicherte erreichenWährend eine Übergangsfrist den Zeitpunkt einer Änderung betrifft, soll die Härtefallregelung bestimmten Menschen weiterhin einen früheren Rentenzugang eröffnen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die vorgeschlagene Schutzrente als Hilfe für langjährige Beitragszahler, die kurz vor dem Ruhestand ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll dabei die Einschränkungen feststellen.
Im Blick steht somit nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre. Geprüft werden soll, ob jemand im zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfeld noch erwerbstätig sein kann. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe nach der Empfehlung verzichtet werden.
Die Überlegungen werden auch im Beitrag über die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren erläutert. Für Betroffene wäre entscheidend, ob der spätere Gesetzestext ihre tatsächlichen beruflichen Einschränkungen erfasst. Eine Berufsbezeichnung allein würde nach dem vorgeschlagenen Ansatz noch keinen Anspruch begründen.
Auch Menschen mit weniger als 45 Versicherungsjahren könnten profitierenDer Kommissionsbericht sieht bei der gesundheitlich begründeten Ausnahme eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren vor. Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren entspräche das einem Beginn mit 65 beziehungsweise frühestens mit 62 Jahren.
Das könnte Versicherten helfen, die trotz langer Erwerbstätigkeit keine 45 anrechenbaren Jahre erreichen. Zugleich weist der Bericht darauf hin, dass Begriffe wie Berufsfeld, langjährige Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung rechtssicher bestimmt werden müssen. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen und Zugangsvoraussetzungen sind deshalb noch keine beantragbare neue Leistung.
Warum eine Erkrankung heute nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente führtDie geplante Ausnahme berührt eine Schwierigkeit des heutigen Rentenrechts. Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr bewältigt, aber noch andere Tätigkeiten ausreichend lange ausüben kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert.
Nach § 43 SGB VI liegt die zeitliche Grenze für eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Prüfung des bisherigen Berufsfeldes könnte damit Personen erreichen, die durch die heutige Prüfung des allgemeinen Leistungsvermögens nicht erfasst werden.
Für gesunde Versicherte wäre die Ausnahme kein gleichwertiger ErsatzAus dem Vergleich der beiden Modelle folgt ein erheblicher Unterschied: Wer heute 45 anrechenbare Jahre und das erforderliche Alter erreicht, benötigt für diese Altersrente keine medizinische Begründung. Würde der bisherige Zugang nach einer Übergangszeit entfallen, könnte ein gesundheitlich noch leistungsfähiger Versicherter die neue Ausnahme möglicherweise nicht nutzen. Die Anerkennung eines langen Versicherungslebens würde dann durch eine zusätzliche Gesundheitsvoraussetzung begrenzt.
Für die Bewertung der Reform reicht daher die Ankündigung einer Härtefallregelung allein nicht aus.
Entscheidend wäre, wie viele der bislang anspruchsberechtigten Menschen tatsächlich geschützt werden und welche Möglichkeiten den übrigen Versicherten bleiben. Die weitergehenden Reformpläne behandelt gegen-hartz.de in seinem Beitrag zur geplanten Neuordnung der gesetzlichen Rente.
Ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen kann dauerhaft Geld kostenVon der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht vorzeitig ab 63 bezogen werden.
Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Zugang sinkt die Rente um 0,3 Prozent; die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Bei 24 Monaten ergibt das rechnerisch 7,2 Prozent. Bezogen auf eine für diesen Rentenbeginn ermittelte Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das monatlich 129,60 Euro weniger. Diese Modellrechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder zusätzliche Beitragszeiten bei längerer Arbeit noch spätere Rentenanpassungen.
Auch für die Rente nach 35 Jahren empfiehlt die Kommission Änderungen: Der früheste Zugang soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Eine solche Verschiebung ist Teil der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformempfehlungen und ebenfalls von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden.
Sechs Fragen und Antworten zu Übergangsfristen und Härtefällen Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?Nein, die Rentenart ist weiterhin im SGB VI vorgesehen. Die Abschaffung und ihre soziale Abfederung werden als Reformvorhaben diskutiert. Verbindliche Änderungen setzen ein entsprechendes Gesetz voraus.
Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits garantiert?Nein. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert, die konkreten Stichtage und geschützten Personengruppen stehen damit aber noch nicht fest. Auch die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft keine pauschale Fünfjahresgarantie für jede Reform.
Welche Geburtsjahrgänge sollen geschützt werden?Eine abschließende gesetzliche Festlegung lässt sich aus den bisherigen Ankündigungen nicht ableiten. Entscheidend könnten neben dem Geburtsjahr auch der mögliche Rentenbeginn und bereits getroffene Vereinbarungen sein. Verlässliche Aussagen sind erst anhand der konkreten Übergangsvorschriften möglich.
Was unterscheidet Übergangsfrist und Härtefallregelung?Eine Übergangsfrist soll Zeit zur Anpassung geben und den Wechsel zum neuen Recht gestalten. Eine Härtefallregelung soll bestimmten gesundheitlich eingeschränkten Versicherten einen erleichterten Rentenzugang ermöglichen. Beide Instrumente beantworten damit unterschiedliche Probleme.
Müssten für die geplante Schutzrente ebenfalls 45 Jahre erreicht werden?Der Kommissionsbericht nennt mindestens 35 Versicherungsjahre. Zusätzlich soll eine individuelle Gesundheitsprüfung ergeben, dass die bisherige langjährig ausgeübte Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld nicht mehr möglich ist. Die endgültigen Voraussetzungen müsste der Gesetzgeber bestimmen.
Der Beitrag Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Neue Verfassungsklage fordert jetzt für alle Rentner 240-Milliarden-Rückzahlung
Am 24. Februar 2026 ist beim Bundesverfassungsgericht ein verfassungsrechtlicher Antrag eingegangen, der eine Grundsatzfrage auf die Agenda setzt, die viele Beitragszahler seit Jahren umtreibt: Werden Gelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Aufgaben eingesetzt, die eigentlich aus Steuern zu bezahlen wären?
Antragsteller sind unter anderem Volker Rudolph, Rechtsanwalt Wolfgang Maurer sowie der Bundes- und Landesverband Baden-Württemberg der „Partei der Rentner“. Gegner ist die Bundesregierung, vertreten über das Bundeskanzleramt.
Der Vorstoß hat eine klare Stoßrichtung. Er will das Beitragsprinzip stärken, die Rentenkasse vor dauerhaften Zusatzlasten schützen und am Ende einen Effekt erreichen, der für Millionen Menschen unmittelbar relevant wäre: mehr finanzielle Luft im System – und damit bessere Spielräume für stabile Beiträge und auskömmlichere Renten.
Im Wesentlichen machen die Antragsteller geltend, dass über Jahre Beitragsmittel für Aufgaben herangezogen worden seien, die gesamtgesellschaftlich motiviert und deshalb steuerfinanziert seien. Sie verlangen eine Rückzahlung „von mindestens 240 Milliarden Euro“ in jährlichen Raten zu je 60 Milliarden Euro, erstmals zum 31.12.2026. Zugleich soll festgestellt werden, dass frühere Entnahmen aus Beitragsmitteln verfassungsrechtlich zu beanstanden seien.
Auch wenn verfassungsgerichtliche Verfahren formell hohe Hürden haben, ist die Signalwirkung dieses Antrags nicht zu unterschätzen: Er zwingt dazu, die Finanzierung des Rentensystems nicht nur politisch, sondern verfassungsrechtlich sauber zu vermessen – und damit die Frage zu beantworten, wie weit der Staat bei der Verwendung von Beitragsgeldern gehen darf.
Dr. Utz Anhalt: Verfassungsbeschwerde auf Milliarden-Rückzahlungen für Rentner „Versicherungsfremde Leistungen“: Der Antrag greift eine zentrale Gerechtigkeitsfrage aufDer Antrag knüpft an die bekannte Debatte über sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“ an. Gemeint sind rentennahe Sozialleistungen und politische Ausgleichsentscheidungen, die nicht unmittelbar auf individuellen Beitragszahlungen beruhen, sondern gesellschaftliche Aufgaben abbilden.
Im Dokument werden dafür zahlreiche Beispiele genannt, darunter Mütterrente, Rentenüberleitung Ost, beitragsfreie Zeiten sowie Kriegsfolgelasten.
Aus Sicht der Antragsteller liegt darin ein strukturelles Problem: Wenn solche Posten nicht vollständig aus Steuermitteln getragen werden, zahlen am Ende die Beitragszahler – und zwar doppelt, erst über Beiträge und dann über ein Rentensystem, das dadurch finanziell unter Druck gerät. Genau hier setzt der Antrag an: Er will eine konsequentere Trennung zwischen Beitragssystem und Steuerstaat durchsetzen.
Der entscheidende Punkt: Transparenz, Abgrenzung – und ein fairer Ausgleich über SteuernEin starkes Argument der Antragsteller ist, dass es nicht um eine abstrakte Theorie geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Rentenkasse. Sie beziffern versicherungsfremde Leistungen – je nach Definition – im Bereich von rund 110 bis 125 Milliarden Euro und stellen dem Bundeszuschüsse in einer Größenordnung von etwa 108 bis 110 Milliarden Euro gegenüber.
Die behauptete Differenz wäre dann eine verdeckte Belastung, die nicht offen als Steuerentscheidung ausgewiesen wird, sondern im System der Beiträge „mitläuft“.
Selbst dort, wo man über Methodik streiten kann, bringt der Antrag einen politischen Vorteil mit sich: Er verlangt Klarheit. Wer welche gesamtgesellschaftlichen Aufgaben beschließt, soll die Finanzierung auch transparent über den Haushalt verantworten – statt sie in Beiträgen zu verstecken. Genau das kann Vertrauen schaffen, weil Beitragszahler und Rentner sehen, wofür Geld tatsächlich verwendet wird.
240 Milliarden im Antrag, 950 Milliarden in der Erklärung: Die Botschaft bleibt dieselbeIn den Unterlagen erscheinen unterschiedliche Summen. Im Antrag wird eine Rückzahlung „mindestens 240 Milliarden Euro“ verlangt, in einer begleitenden öffentlichen Erklärung wird eine deutlich höhere historische Größenordnung genannt.
Für die juristische Bewertung ist entscheidend, was konkret beantragt und hergeleitet wird. Politisch bleibt die Botschaft jedoch konsistent: Die Antragsteller wollen eine deutliche Korrektur bei der Finanzierung, weil sie darin eine Schieflage zulasten der Beitragszahler sehen.
Gerade dieser Punkt macht den Vorstoß für viele Menschen nachvollziehbar. Es geht nicht um eine neue Leistung, sondern um die Forderung, dass der Staat die von ihm gesetzten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben auch selbst und offen finanziert – und die Rentenversicherung nicht dauerhaft als „zweiten Haushalt“ nutzt.
Verfassungsrechtliche Leitidee: Beitragsgelder sind kein frei verfügbares StaatsbudgetDer Antrag stützt sich auf verfassungsrechtliche Argumente, insbesondere auf Eigentumsschutz und Gleichheit. Der Kern ist dabei weniger juristische Folklore als eine verständliche Grundidee: Wer in ein Pflichtsystem einzahlt, darf erwarten, dass diese Mittel systemgerecht eingesetzt werden.
Wenn Beitragsmittel in nennenswertem Umfang für allgemeine Staatsaufgaben verwendet werden, entsteht aus Sicht der Antragsteller eine unfaire Zusatzbelastung, die andere Gruppen nicht in gleicher Weise tragen.
Dass der Gesetzgeber in Sozialfragen Gestaltungsspielräume hat, ist unbestritten. Der Antrag zielt jedoch darauf, die Grenze sichtbar zu machen: Gestaltungsspielraum ja – aber nicht zu Lasten eines Beitragskollektivs, wenn der Ausgleich eigentlich über Steuern zu erfolgen hätte.
Politische Wirkung: Druck für Reformen – und bessere Chancen auf echte EntlastungDie öffentliche Erklärung der Antragsteller zeigt, dass sie den Antrag auch als politischen Weckruf verstehen. Genau das kann für Betroffene ein Vorteil sein.
Denn selbst wenn ein Gericht Verfahren dieser Art streng prüft, kann schon die verfassungsrechtliche Zuspitzung den Reformdruck erhöhen: mehr Transparenz, klarere Zuordnung von Posten und – im besten Fall – ein stärkerer Bundesanteil dort, wo Leistungen tatsächlich gesamtgesellschaftlich begründet sind.
Der Antrag spricht damit ein Thema an, das im Alltag vieler Menschen sehr konkret ist: Warum bleibt am Ende so wenig übrig, obwohl jahrzehntelang eingezahlt wurde? Der Vorstoß der Antragsteller liefert darauf eine klare Diagnose und verlangt einen strukturellen Gegenentwurf.
Was das für Rentner und Beitragszahler praktisch bedeuten kannKurzfristige Effekte sollte niemand versprechen. Verfassungsgerichtliche Verfahren sind anspruchsvoll, und die Entscheidung, ob ein Antrag zur Entscheidung angenommen wird, ist ein eigener Filter.
Der Antrag hat jedoch bereits jetzt einen Wert: Er macht eine Finanzierungsfrage justiziabel, die oft nur politisch verhandelt wird, und erhöht die Chance, dass die Verwendung von Beitragsgeldern strenger begründet und transparenter gemacht werden muss.
Wenn sich der Grundgedanke durchsetzt, könnte das mittelfristig die Rentenkasse entlasten – und damit genau dort helfen, wo viele seit Jahren eine Schieflage sehen: bei der Stabilität des Systems und der Frage, ob Beiträge in erster Linie der Rente dienen.
Quellen:
Verfassungsbeschwerde/Antrag (PDF) und Erklärung/Rede „vor dem Bundesverfassungsgericht“ (PDF).
Der Beitrag Rente: Neue Verfassungsklage fordert jetzt für alle Rentner 240-Milliarden-Rückzahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Privater Pflegegeld-Beitrag um 260 Prozent erhöht: Gericht lehnt Rückzahlung trotzdem ab
Eine Beitragserhöhung um 98,19 Euro im Monat ist nicht allein wegen ihrer Höhe rechtswidrig. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Rückforderung eines privat Pflegepflichtversicherten in Höhe von 3.111,24 Euro abgelehnt.
Der Beitrag des Mannes hatte sich zwischen 2014 und 2023 rechnerisch um rund 260 Prozent erhöht. Trotzdem durfte der Versicherer das Geld behalten, weil die einzelnen Anpassungen nach Ansicht des Gerichts wirksam waren.
Wichtig ist: Alterungsrückstellungen sind kein persönliches Guthaben, mit dem Versicherte jede Erhöhung abwehren können. Andere Fehler bei der Beitragsanpassung dürfen sie aber weiterhin prüfen lassen.
Versicherter verlangte mehr als 3.100 Euro zurückDer Kläger war im Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung, kurz PVN, versichert. Im Jahr 2014 zahlte er monatlich 37,74 Euro.
In den folgenden Jahren erhöhte der Versicherer den Beitrag mehrfach:
Zeitpunkt Monatlicher Beitrag 2014 37,74 Euro ab Januar 2015 43,80 Euro ab Januar 2017 53,08 Euro ab Januar 2019 71,80 Euro ab Januar 2020 96,93 Euro ab Januar 2022 100,33 Euro ab Januar 2023 135,93 EuroDie monatliche Mehrbelastung gegenüber 2014 belief sich damit auf 98,19 Euro. Auf ein Jahr gerechnet waren es 1.178,28 Euro mehr.
Der Versicherte verlangte die Rückzahlung der bis 2022 gezahlten Beitragsanteile, die über dem Beitrag von 2014 lagen. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die Erhöhung für 2023 unwirksam war.
Bereits das Sozialgericht Detmold wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 5 P 47/23.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nach den Angaben in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank rechtskräftig.
Warum der Antrag für 2023 zusätzlich scheiterteDie Rückforderung für die Jahre 2015 bis 2022 prüfte das LSG inhaltlich. Der zusätzliche Feststellungsantrag für 2023 wurde dagegen während des Berufungsverfahrens unzulässig.
Als das Gericht entschied, waren die Beiträge für 2023 bereits vollständig gezahlt. Der Kläger hätte deshalb auch für dieses Jahr einen bezifferten Rückzahlungsantrag stellen müssen.
Unabhängig davon hielt das Gericht die Beitragsanpassungen für rechtmäßig. Der Versicherer hatte die Zahlungen daher nicht ohne Rechtsgrund erhalten.
Für Streitigkeiten aus der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das gilt, obwohl sich mit dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen zwei private Vertragspartner gegenüberstehen.
Warum Alterungsrückstellungen den Beitrag nicht einfrierenPrivate Pflegepflichtversicherer bilden Alterungsrückstellungen. Sie sollen den altersbedingten Anstieg der Beiträge langfristig dämpfen und künftige Versicherungsleistungen finanzieren.
Die Rückstellungen sind jedoch kein frei verfügbares Konto des einzelnen Versicherten. Sie werden bei der versicherungsmathematischen Beitragsberechnung berücksichtigt, können aber nicht auf Wunsch ausgezahlt oder zur persönlichen Beitragssenkung eingesetzt werden.
Der Kläger war überzeugt, seine Rückstellungen hätten nach Vollendung des 65. Lebensjahres stärker zur Begrenzung der Beiträge verwendet werden müssen. Dafür fand das Gericht bei der privaten Pflegepflichtversicherung keine gesetzliche Grundlage.
In der substitutiven privaten Krankheitskostenversicherung wird innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen ein Zuschlag von zehn Prozent erhoben. Nach § 149 VAG beginnt die Erhebung grundsätzlich im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und endet im Jahr, in dem die versicherte Person 60 wird.
Die daraus stammenden Beträge werden ab dem 65. Lebensjahr nach § 150 Absatz 3 VAG zur Finanzierung späterer Mehrbeiträge verwendet. Diese Regelung lässt sich nach dem Urteil nicht auf die private Pflegepflichtversicherung übertragen.
Das Urteil betrifft den Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung. Für private Krankheitskostentarife oder freiwillige Pflegezusatzversicherungen ist eine eigene rechtliche Prüfung erforderlich.
Fünf Prozent begrenzen die Erhöhung nichtNach § 8b der Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung muss der Beitrag neu berechnet werden, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent von den kalkulierten Leistungen abweichen. Diese Schwelle war im entschiedenen Fall überschritten.
Die Fünf-Prozent-Grenze entscheidet nur darüber, ob eine vollständige Neuberechnung ausgelöst wird. Sie begrenzt das Ergebnis dieser Berechnung nicht.
Bei der Neuberechnung werden die geltenden Rechengrundlagen aktualisiert. Dazu können neben den Leistungsausgaben auch Sterbewahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins gehören.
Im Jahr 2023 stieg der Beitrag des Klägers von 100,33 Euro auf 135,93 Euro. Das entsprach einer Erhöhung um 35,48 Prozent und war nach Ansicht des LSG dennoch zulässig.
Wie sich die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung 2026 entwickelt haben, zeigt der Beitrag Rente und Pflege 2026: Vier Änderungen, die zum Risiko werden können. Weitere Gründe für steigende Pflegeausgaben erläutert der Artikel Pflege wird teurer: Wer muss jetzt zahlen?.
Was im Erhöhungsschreiben stehen mussEine Beitragsanpassung muss dem Versicherten zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 203 VVG.
Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert und die Neuberechnung ausgelöst hat. Als Auslöser kommen insbesondere gestiegene Versicherungsleistungen oder veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten infrage.
Der Versicherer muss jedoch nicht die vollständige mathematische Berechnung offenlegen. Auch die genaue Veränderung jedes einzelnen Rechenwerts muss nicht im Erhöhungsschreiben stehen.
Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger die Schreiben jeweils im November vor dem betreffenden Beitragsjahr. Die neuen Beiträge konnten deshalb zum folgenden 1. Januar wirksam werden.
Nach § 203 Absatz 5 VVG greift eine Anpassung zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Geht das Schreiben im November zu, kann der neue Beitrag ab Januar verlangt werden.
Ein unabhängiger Treuhänder hatte außerdem die technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und den streitigen Anpassungen zugestimmt. Auch die Veränderungen der Leistungsausgaben waren nach Ansicht des Gerichts nicht nur vorübergehend.
Welche Fehler Versicherte weiterhin prüfen könnenDas Urteil bedeutet nicht, dass jede Erhöhung unangreifbar ist. Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn das Schreiben den Auslöser nicht ausreichend bezeichnet oder der neue Beitrag zu früh verlangt wird.
Auch ein falsch zugeordneter Tarif oder ein nicht berücksichtigter Beihilfeanspruch kann die Beitragshöhe verändern. Dass eine Erhöhung ungewöhnlich hoch ausfällt, reicht dagegen für sich genommen nicht aus.
Betroffene sollten Versicherungsscheine, Tarifunterlagen und sämtliche Erhöhungsschreiben vergleichen. Auch das Datum, an dem das jeweilige Schreiben eingegangen ist, sollte festgehalten werden.
Wann die gesetzliche Beitragsgrenze schütztDie private Pflegepflichtversicherung darf nicht unbegrenzt hohe Beiträge verlangen. § 110 SGB XI enthält dafür Schutzvorgaben.
Bei Verträgen, die nach Einführung der Pflegeversicherung abgeschlossen wurden, setzt die Begrenzung grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung voraus. Für ältere Verträge können andere Bedingungen gelten.
Bei erfüllter Vorversicherungszeit darf der Beitrag ohne Beihilfe den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten. Bei den gesetzlich erfassten Teilkostentarifen für Beihilfeberechtigte darf die Prämie grundsätzlich höchstens 50 Prozent dieses Höchstbeitrags erreichen.
Der PKV-Verband nennt für Versicherte ohne Beihilfeanspruch im Jahr 2026 einen Höchstbeitrag von monatlich 209,26 Euro. Seine Informationen zur Beitragsanpassung 2026 erläutern weitere Bedingungen und Sonderfälle.
Ob die Grenze greift, hängt vom Vertragsbeginn, dem Tarif und den Versicherungszeiten ab. Diese Angaben sollten Betroffene ausdrücklich prüfen lassen.
So sollten Betroffene jetzt vorgehenEine Beanstandung sollte zunächst schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Darin können Betroffene nach dem Auslöser der Anpassung, dem berücksichtigten Tarif und einer möglichen Beitragsbegrenzung fragen.
Der geforderte Beitrag sollte nicht ohne vorherige Beratung eigenmächtig gekürzt werden. Eine Beschwerde hebt die vertragliche Zahlungspflicht nicht automatisch auf.
Bleibt der Versicherer bei seiner Forderung, kann nach der vorherigen Beschwerde beim Unternehmen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung eingeschaltet werden. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, sein Ergebnis ist aber nicht bindend.
Für Rückforderungen gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist. Bei mehreren Anpassungen und monatlichen Zahlungen können unterschiedliche Zeiträume betroffen sein.
Ein einfaches Beschwerdeschreiben stoppt die Verjährung nicht in jeder Situation zuverlässig. Bei größeren Rückforderungen ist daher eine frühzeitige Beratung im Versicherungs- oder Sozialrecht sinnvoll.
Häufige Fragen zur privaten Pflegeversicherung Muss der Pflegebeitrag ab dem 65. Geburtstag sinken?Nein. Alterungsrückstellungen führen in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht dazu, dass der Beitrag ab 65 automatisch sinkt oder eingefroren wird.
Kann eine Erhöhung um mehr als fünf Prozent rechtmäßig sein?Ja. Die Fünf-Prozent-Schwelle löst die Neuberechnung aus, begrenzt deren Ergebnis aber nicht.
Bedeutet das Urteil, dass Rückforderungen immer ausgeschlossen sind?Nein. Fehler bei der Begründung, beim Zeitpunkt, beim Tarif oder bei der Beitragsbegrenzung können weiterhin eine Prüfung rechtfertigen.
Muss der Versicherer die vollständige Berechnung offenlegen?Nein. Er muss die betroffene Rechnungsgrundlage verständlich bezeichnen, aber nicht jeden Rechenschritt und Einzelwert mitteilen.
Gelten die 135,93 Euro für alle Privatversicherten?Nein. Der Betrag betraf nur den Kläger im Jahr 2023. Der persönliche Beitrag hängt unter anderem vom Tarif, den Versicherungszeiten, dem Beihilfestatus und den gebildeten Rückstellungen ab.
Wo können sich Versicherte beschweren?Erster Ansprechpartner ist der eigene Versicherer. Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann der PKV-Ombudsmann eingeschaltet oder fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
QuellenQuellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2026, L 5 P 47/23; Deutscher Anwaltverein, Einordnung vom 31. August 2026; § 203 VVG; § 110 SGB XI.
Der Beitrag Privater Pflegegeld-Beitrag um 260 Prozent erhöht: Gericht lehnt Rückzahlung trotzdem ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente steigt, Witwenrente sinkt
Wer eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, kann seit Juli 2026 einen Teil seiner Rentenverbesserung bei der Hinterbliebenenrente wieder verlieren. Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten wird inzwischen als Bestandteil der eigenen Rente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung entsteht allerdings nur, wenn das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Betroffen sind deshalb keineswegs alle Menschen, die beide Renten beziehen. Zudem ist zum 1. Juli 2026 auch der Freibetrag gestiegen, was eine zusätzliche Anrechnung abmildern oder verhindern kann. Für die Frage, wie viel Geld tatsächlich bleibt, müssen beide Rentenbescheide zusammen betrachtet werden.
Welcher Zuschlag bei der Witwenrente mitgerechnet wirdDie Änderung betrifft den Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Grundsätzlich erfasst sind Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018; für die seit Dezember 2025 geltende Berechnung musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der gesetzlich erfassten Renten bestehen. Die Anspruchsgruppen und die Berechnung regelt § 307i SGB VI.
Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für einen Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Rente; die Prozentsätze bezeichnen keine pauschale Kürzung der Witwenrente.
Auch eine unmittelbar anschließende Altersrente kann den Zuschlag enthalten. Wer inzwischen die Altersgrenze erreicht hat, ist daher nicht allein wegen des Wechsels der Rentenart von der möglichen Anrechnung ausgenommen. Weitere Hinweise zur Berechnung enthält der Beitrag „7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen“.
Die getrennte Überweisung war vorübergehend geschütztVon Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der laufenden Rente ausgezahlt. Für diese erste Stufe galt eine besondere gesetzliche Regelung: Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen waren auf den gesonderten Zuschlag nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 307j Absatz 4 SGB VI.
Seit Dezember 2025 gehört der Zuschlag zur regulären Rentenzahlung. Damit wird er bei der Prüfung des eigenen Renteneinkommens mit erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihrem Faktencheck, dass die frühere gesonderte Zahlung aus der eigenen Rente bei der Witwen- oder Witwerrente noch nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.
Die Integration bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass seit Dezember entsprechend mehr Geld auf dem Konto eingeht. Bei vielen Betroffenen wurden zunächst zwei bereits bestehende Zahlungen zusammengeführt. Für die Einkommensanrechnung kann diese Umstellung dennoch eine finanzielle Folge haben.
Warum sich die Änderung seit dem 1. Juli 2026 auswirken kannDie rechtliche Einordnung als Rentenbestandteil und die tatsächliche Anpassung der Witwenrente fallen zeitlich auseinander. Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Grundlage ist § 18d SGB IV.
Für die durch den integrierten Zuschlag entstandene Einkommenserhöhung nennt die Rentenversicherung ausdrücklich den 1. Juli 2026. Ihr Fragenkatalog zum EM-Rentenzuschlag bestätigt, dass eine daraus folgende Überschreitung des Freibetrags erst ab diesem Termin Auswirkungen auf die Witwen- oder Witwerrente hat. Die Aussage, sämtliche Betroffenen hätten schon ab Dezember 2025 eine niedrigere Hinterbliebenenrente erhalten müssen, wäre deshalb falsch.
Die zeitversetzte Berücksichtigung erklärt auch, warum eine Rentnerin den Zuschlag bereits monatelang erhalten haben kann, bevor ein höherer Anrechnungsbetrag im Witwenrentenbescheid erscheint. Allein dieser zeitliche Abstand ist kein Beleg für einen Berechnungsfehler. Entscheidend bleibt, welches Einkommen für welchen Zeitraum tatsächlich angesetzt wurde.
Seit Juli gilt ein Freibetrag von 1.122,53 EuroVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro, die Grenze ist somit um 45,67 Euro gestiegen. Die aktuellen Beträge bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland in ihrer Mitteilung vom 23. Juli 2026.
Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen monatlich 238,11 Euro hinzu. Mit einem solchen Kind liegt die Grenze damit bei 1.360,64 Euro. Erfasst sind auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie nicht Kinder des Verstorbenen sind.
Die im älteren DRV-Fragenkatalog zum Zuschlag noch genannte Grenze von 1.076,86 Euro galt nur bis Ende Juni 2026. Für einen aktuellen Bescheid darf deshalb nicht mit diesem früheren Betrag weitergerechnet werden. Eine ergänzende Einordnung bietet der Beitrag zur Anrechnung eigener Renten auf die Witwenrente seit Juli 2026.
Die eigene Bruttorente ist nicht das anzurechnende EinkommenEin häufiger Rechenfehler besteht darin, die Bruttorente unmittelbar mit dem Freibetrag zu vergleichen. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie die vorgesehenen Pauschalabzüge berücksichtigt. Dieses Ergebnis kann vom Betrag abweichen, der nach den tatsächlichen Abzügen auf das Konto überwiesen wird.
Auch der Kontoauszug allein reicht daher für eine zuverlässige Prüfung nicht aus. Benötigt wird die Berechnung des Einkommens im Bescheid über die Hinterbliebenenrente. Dort lässt sich nachvollziehen, welcher Ausgangsbetrag angesetzt und welcher Abzug vorgenommen wurde.
Bestehen weitere anrechenbare Einkünfte, werden diese nach den jeweils geltenden Regeln einbezogen. Der Freibetrag steht grundsätzlich für das berücksichtigte Gesamteinkommen zur Verfügung und wird nicht für jede Einkommensart erneut gewährt. Die Berechnung und die Unterschiede zwischen den Einkommensarten erklärt die DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Nur 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden angerechnetÜberschreitet das ermittelte Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente nicht um den gesamten Überschreitungsbetrag vermindert. Nach § 97 SGB VI werden davon 40 Prozent angerechnet. Der unterhalb der Grenze liegende Einkommensteil bleibt geschützt.
Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Einkommensanrechnung mit dem Grundfreibetrag seit Juli 2026. Unterstellt sind bereits nach den gesetzlichen Vorgaben bereinigte Einkommensbeträge, kein Kind mit Freibetragserhöhung und eine ausreichend hohe Witwenrente außerhalb des Sterbevierteljahres.
Rechnerisches Nettoeinkommen Betrag über 1.122,53 Euro Anrechnung auf die Witwenrente 1.100,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 1.150,00 Euro 27,47 Euro 10,99 Euro 1.200,00 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 1.350,00 Euro 227,47 Euro 90,99 Euro 1.500,00 Euro 377,47 Euro 150,99 EuroDie Tabellenwerte sind eigene Berechnungen nach der gesetzlichen Formel. Sie zeigen den gesamten Anrechnungsbetrag bei dem jeweiligen Einkommen, nicht automatisch die zusätzliche Kürzung gegenüber Juni. Dafür müsste außerdem bekannt sein, wie viel Einkommen zuvor bereits berücksichtigt wurde.
Eine höhere Anrechnung bedeutet nicht immer weniger AuszahlungDie finanzielle Wirkung hängt davon ab, wie weit das Einkommen unter oder über dem Freibetrag liegt. Bleibt es einschließlich des Zuschlags innerhalb der persönlichen Grenze, entsteht daraus keine Kürzung. War die Grenze bereits überschritten, kann der Zuschlag die bestehende Einkommensanrechnung erhöhen.
Gleichzeitig können sich die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente durch die allgemeine Rentenanpassung verändern. Auch der gestiegene Freibetrag beeinflusst das Ergebnis. Deshalb lässt sich aus einem höheren Anrechnungsbetrag allein nicht ablesen, ob der Zahlbetrag der Witwenrente gegenüber Juni tatsächlich gesunken ist.
Ebenso wenig lässt sich daraus unmittelbar ein Verlust beim gesamten monatlichen Renteneinkommen ableiten. Dafür müssen die Zahlbeträge beider Renten für denselben Zeitraum zusammengezählt werden. Wer mit einem Monat vor Dezember 2025 vergleicht, muss außerdem die damals getrennt überwiesene Zuschlagszahlung berücksichtigen.
Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen unberücksichtigtEine Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Zuschlag zur eigenen Erwerbsminderungsrente löst während dieses Zeitraums daher keine Einkommenskürzung der Hinterbliebenenrente aus.
Nach dessen Ende wird die Einkommensprüfung relevant. Wer gerade erst eine Hinterbliebenenrente bewilligt bekommen hat, sollte deshalb darauf achten, für welche Monate der Bescheid unterschiedliche Rentenbeträge ausweist. Ein später niedrigerer Betrag kann auch mit dem Ende des Sterbevierteljahres zusammenhängen.
Was Betroffene im Bescheid nachvollziehen solltenFür die Prüfung sollten der Bescheid zur Integration des Zuschlags ab Dezember 2025 und die Berechnung der Hinterbliebenenrente seit Juli 2026 nebeneinanderliegen. Zunächst lässt sich so feststellen, ob die eigene Rente bereits einschließlich des Zuschlags angegeben ist. Derselbe Zuschlag darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als eigenes Einkommen erfasst werden.
Danach sollte nachvollzogen werden, wie aus dem berücksichtigten Rentenbetrag das rechnerische Nettoeinkommen entsteht. Anschließend sind der verwendete Freibetrag, eine mögliche Erhöhung für Kinder und die Berechnung der 40-prozentigen Anrechnung zu vergleichen. Eine Abweichung sollte konkret benannt und von der Rentenversicherung erläutert werden.
Hilfreich ist dabei die Unterscheidung zwischen einem unverständlichen Bescheid und einem nachweisbaren Fehler. Eine niedrigere Auszahlung allein beweist noch keine falsche Berechnung. Fehlt dagegen beispielsweise die zustehende Freibetragserhöhung für ein Kind, kann das den Anrechnungsbetrag unmittelbar verändern.
Bei Fehlern auf die Frist achtenGegen einen Rentenbescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht allein mit dem aufgedruckten Bescheiddatum. Die rechtliche Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz; die zulässige Form erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Bei einem schon vor Monaten bekannt gegebenen Juli-Bescheid kann diese Frist inzwischen abgelaufen sein. Bei konkreten Hinweisen auf eine zu niedrige Rentenzahlung kommt dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine bloße Bitte um Auskunft sollte nicht dazu führen, dass eine noch laufende Widerspruchsfrist ungenutzt verstreicht.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives, vereinfachtes Beispiel mit den Werten seit Juli 2026: Martina bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Ohne den berücksichtigten EM-Zuschlag läge ihr rechnerisches Nettoeinkommen bei 1.120 Euro, einschließlich des Zuschlags bei 1.204 Euro. Ein Kind mit Anspruch auf Freibetragserhöhung hat sie nicht, und das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.
Die 1.204 Euro überschreiten den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 81,47 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also gerundet 32,59 Euro monatlich. Beträgt ihre Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 650 Euro, verbleiben danach 617,41 Euro, bevor gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Ohne die Einbeziehung des Zuschlags wäre bei dem unterstellten Einkommen und dem aktuellen Freibetrag keine Anrechnung entstanden. Das Beispiel zeigt ausschließlich den Einfluss des Zuschlags unter diesen Annahmen. Einen vollständigen Vergleich der tatsächlichen Auszahlungen vor und nach Juli ersetzt es nicht.
Sechs Fragen und Antworten zum EM-Zuschlag und zur Witwenrente Wird seit Juli 2026 jede Witwenrente wegen des EM-Zuschlags gekürzt?Nein. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bleibt es darunter, führt der Zuschlag zu keiner solchen Kürzung.
Warum wird ein seit Dezember 2025 integrierter Zuschlag erst seit Juli 2026 berücksichtigt?Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Für die Einkommenserhöhung durch den integrierten EM-Zuschlag hat die Deutsche Rentenversicherung deshalb den 1. Juli 2026 genannt.
Wie hoch ist der Freibetrag aktuell?Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Werden 40 Prozent des gesamten Zuschlags abgezogen?Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die 40 Prozent beziehen sich auf den Teil des gesamten rechnerischen Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags. Der Bruttozuschlag oder die zusätzliche Kontoüberweisung sind deshalb keine verlässliche alleinige Berechnungsgrundlage.
Kann die Anrechnung auch nach dem Wechsel in die Altersrente fortbestehen?Ja. Enthält die eigene Altersrente weiterhin den Zuschlag aus einer begünstigten Erwerbsminderungsrente, wird dieser als Bestandteil des eigenen Renteneinkommens berücksichtigt. Der Wechsel zur Altersrente schafft dafür keine allgemeine Ausnahme.
Was kann ich gegen eine fehlerhafte Berechnung tun?Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist ein Widerspruch möglich, bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann bei einer zu niedrigen Rentenzahlung eine Überprüfung des Bescheids beantragt werden. Der vermutete Fehler sollte anhand der Einkommensberechnung möglichst genau beschrieben werden.
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Jobcenter-Sachbearbeiterin: “Die meisten Bürgergeld-Bezieher schämen sich”
Özgül Dalgin erlebt im Jobcenter Berlin-Neukölln Menschen, die sich für ihre Hilfebedürftigkeit schämen. Die Arbeitsvermittlerin berichtet von sehr unterschiedlichen Lebenslagen. Ihr Einblick zeigt, wie wenig pauschale Urteile darüber aussagen, was im einzelnen Beratungsgespräch gebraucht wird.
Die Vermittlerin sieht selten vorgeschobene GründeNur bei wenigen ihrer Gesprächspartner vermutet Dalgin Ausflüchte oder bewusstes Verzögern. Sie begegnet gesundheitlichen Belastungen, familiären Verpflichtungen, Sprachproblemen und Einsamkeit.
Eine ausbleibende Bewerbung sagt für sich genommen noch wenig darüber aus, woran der nächste berufliche Schritt scheitert. Wer daraus sofort eine Charakterfrage macht, überspringt die eigentliche Aufgabe der Beratung, sagt sie.
Vertrauen entsteht nicht durch ein StellenangebotDalgin setzt auf Vertrauen und persönliche Gespräche. Die bloße Übergabe von Stellenangeboten beschreibt sie für ihren Beratungsalltag als Ausnahme; häufig müsse sie zunächst mehrere Schwierigkeiten mit den Betroffenen bearbeiten.
Ein Stellenangebot beantwortet die Frage, wo Arbeit vorhanden sein könnte. Es beantwortet noch nicht, wie ein Mensch diese Arbeit unter seinen konkreten Lebensbedingungen aufnehmen und behalten kann. Erst wenn beides zusammenpasst, wird aus einer Bewerbung eine belastbare berufliche Perspektive.
Vertrauen bedeutet dabei nicht, Schwierigkeiten kleinzureden. Im Gegenteil: Ein Gespräch kann erst dann zu passenden nächsten Schritten führen, wenn Hindernisse offen benannt werden können. Wer befürchtet, mit jeder Erklärung nur einen neuen Verdacht auszulösen, hat dafür schlechte Voraussetzungen.
Ein Fortschritt kann vor dem ersten Arbeitstag beginnenAls erste Erfolge nennt Dalgin auch einen Arztbesuch oder Schritte bei der Wohnungssuche. Ihr Ziel bleibt eine dauerhafte Beschäftigung. Auf diesem Weg fragt sie Menschen auch nach ihren beruflichen Wünschen.
Zählt ausschließlich der unterschriebene Arbeitsvertrag, oder wird auch sichtbar, was ihn überhaupt erst möglich macht? Eine geklärte Belastung erscheint noch in keiner Stellenanzeige. Trotzdem kann sie darüber entscheiden, ob der nächste Versuch tragfähig ist.
Dass vorbereitende Unterstützung einen Bezug zur Arbeitsaufnahme haben kann, zeigt auch der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall zur Finanzierung einer Schuldnerberatung. Dort geht es gerade um Hilfe, die eine Eingliederung vorbereiten oder unterstützen kann. Eine unmittelbar bevorstehende Einstellung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.
Auch Ärger gehört dazu – pauschale Etiketten helfen nichtDalgin verschweigt ihren Ärger über gebrochene Absprachen nicht. Den Begriff „Totalverweigerer“ lehnt sie dennoch für ihre Arbeit ab. Zudem wünscht sie sich mehr Aufmerksamkeit für positive Entwicklungen.
Ein einzelnes Versäumnis lässt sich konkret besprechen. Ein pauschales Etikett dagegen droht, die ganze Person festzulegen. Für die Vermittlung ist die konkrete Frage produktiver: Was ist geschehen, welche Erklärung gibt es und wie kann die nächste Vereinbarung funktionieren?
Das verlangt auch von Behörden, Kritik am eigenen Handeln zuzulassen. Betroffene dürfen Unterstützung im Gespräch nutzen; über entsprechende Erfahrungen berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Begleitung durch einen Beistand im Jobcenter. Respekt und nachvollziehbare Absprachen gehören auf beide Seiten des Schreibtisches.
Niemand muss allein zum Gespräch erscheinenWer sich im Jobcenter unsicher fühlt, darf grundsätzlich einen Beistand zu Besprechungen mitbringen. Das sieht § 13 Absatz 4 SGB X vor. Was der Beistand vorträgt, gilt als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.
Eine Begleitung kann helfen, Fragen vorzubereiten und Gesprächsinhalte anschließend gemeinsam zu ordnen. Sie sollte vorab wissen, welches Anliegen die betroffene Person besprechen möchte.
Hilfreich ist außerdem, vor dem Termin die wichtigsten offenen Fragen aufzuschreiben und am Ende nachzufragen, welche Schritte konkret vereinbart wurden. Das ist weder ein Zeichen mangelnder Mitarbeit noch ein persönlicher Angriff auf Beschäftigte der Behörde. Ein verständliches Gespräch liegt im Interesse beider Seiten.
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Jobcenter verlangt neue Schulden von Bürgergeld-Beziehern: Richter stoppte Behörde
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem viel beachteten Urteil klargestellt, dass Jobcenter Bezieher der Grundsicherung nicht darauf verweisen dürfen, ihren Lebensunterhalt über neue Schulden zu sichern. Maßgeblich ist, ob Mittel dem oder der Leistungsberechtigten tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen.
Ein überzogenes Konto – und damit die bloße Möglichkeit, den Dispokredit weiter auszuschöpfen – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Entscheidung (Az. B 4 AS 9/20 R) datiert vom 24. Juni 2020 und präzisiert die Grenzen der Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld-System.
Der Ausgangsfall: Steuererstattung trifft auf rotes KontoIm Mittelpunkt stand ein alleinerziehender Vater, dessen Konto im Minus war. Er erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von knapp 2.400 Euro. Das zuständige Jobcenter wertete diese Zahlung als einmaliges Einkommen, verteilte sie auf sechs Monate und minderte die Leistungen monatlich um 400 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro.
In der Praxis blieb dem Mann dennoch kein frei verfügbares Guthaben: Die Erstattung glich automatisch den Dispositionskredit aus, das Konto wies trotz Gutschrift weiterhin einen negativen Saldo von rund 360 Euro aus. Gleichzeitig fielen auf den Dispo Zinssätze von 12,55 Prozent an – eine spürbare Belastung, die den Lebensunterhalt zusätzlich erschwerte.
Der Rechtsstreit: Zuflussprinzip versus tatsächliche VerfügbarkeitRechtlich berührte der Fall das sogenannte Zuflussprinzip im SGB II: Einkommen gilt grundsätzlich in dem Monat als zugeflossen, in dem es verfügbar wird. Die entscheidende Frage lautete daher, ob die Steuererstattung – trotz sofortiger Verrechnung mit dem Sollsaldo – als „bereites Mittel“ anzusehen war.
Denn nur dann dürfte sie leistungsmindernd berücksichtigt werden. Der Kläger argumentierte, er habe die Erstattung faktisch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen können. Das Jobcenter hielt dem entgegen, er hätte den eingeräumten Disporahmen nutzen können, um seinen Bedarf zu decken.
Die Instanzen: Korrektur eines zu engen BlicksDas Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage zunächst ab. Erst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte diesen Ansatz und sprach dem Kläger höhere Leistungen zu. Es stellte klar, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden dürfen, zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche Schulden aufzunehmen, zumal unter der Last erhöhter Dispozinsen.
Dieser Linie folgte das Bundessozialgericht und wies die Revision des Jobcenters zurück. Damit setzte die höchste sozialgerichtliche Instanz einen deutlichen Akzent: Disposchulden und die Möglichkeit, sie auszuweiten, sind kein Einkommen.
„Bereite Mittel“ im Lichte der LebenswirklichkeitDas BSG bestätigte zwar den Grundsatz, dass Steuererstattungen regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei jedoch die reale Zugriffsmöglichkeit. Wo eine Gutschrift ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit ausgleicht und kein positives Kontoguthaben entsteht, fehlt es an der tatsächlichen Verfügbarkeit.
Der Wertzuwachs bleibt buchhalterisch, nicht lebenspraktisch. Die Annahme des Jobcenters, die laufende Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zur Bestreitung der täglichen Lebensführung sei „lebensnah“, überzeugte das Gericht nicht. Das Existenzminimum darf nicht über die Aufnahme neuer Schulden gewährleistet werden.
Konsequenzen für die Verwaltungspraxis der JobcenterDie Entscheidung verpflichtet Jobcenter zu einer differenzierten Betrachtung von Geldeingängen auf überzogenen Konten. Es genügt nicht, auf abstrakte Kreditlinien oder formale Zuflüsse zu verweisen.
Erforderlich ist eine Prüfung, ob der Betrag in der Realität zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden konnte. Wird ein Minus lediglich reduziert oder ausgeglichen, fehlt es am „bereiten Mittel“. In der Folge scheidet eine Anrechnung als Einkommen aus.
Auch die Erwägung, Betroffene könnten den Dispo ausweiten oder erneut ausschöpfen, ist rechtlich unbeachtlich, weil damit eine Verschuldung erzwungen würde.
Bedeutung für Leistungsberechtigte: Recht auf schuldenfreien ExistenzschutzFür Bürgergeld-Beziehende stärkt das Urteil den Anspruch auf eine Schuldenfreiheit des Existenzminimums. Wer nachweislich keinen Zugriff auf ein aktives Guthaben hat, muss sich nicht auf teure Kredite verweisen lassen.
Praktisch empfiehlt es sich, Kontoauszüge, Zinsnachweise und Bankmitteilungen sorgfältig zu dokumentieren, um die tatsächliche Nichtverfügbarkeit eines Zuflusses belegen zu können. Wo Jobcenter dennoch anrechnen, eröffnet das Urteil substanzielle Chancen in Widerspruchs- und Klageverfahren.
Einordnung im System des SGB II/BürgergeldDas BSG bestätigt die lange gewachsene Linie, wonach nicht jeder Geldfluss rechtlich Einkommen ist. Der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums verlangt eine Betrachtung der realen Verfügungsmacht statt einer rein formalen. Dabei bleibt das Zuflussprinzip bestehen, wird aber durch das Erfordernis der tatsächlichen Verfügbarkeit konturiert.
Das Urteil verhindert eine Aushöhlung des Grundsicherungsanspruchs durch Verschuldungsdruck und setzt Grenzen gegenüber einer Verwaltungspraxis, die auf Kreditlinien als Ersatz für staatliche Leistung setzt.
Missverständliche Überschriften und klare SachlageVereinzelt kursierende Überschriften zum Themenfeld Grundsicherung und „Lebensmittelspenden“ sind von diesem Fall zu unterscheiden. Im hier entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Anrechnung einer Steuererstattung bei einem überzogenen Konto und um die Frage, ob Dispokredite als „bereite Mittel“ gelten. Das BSG hat dies eindeutig verneint.
Fazit: Kein Existenzschutz auf PumpDas Urteil des Bundessozialgerichts setzt ein klares Signal: Das Existenzminimum darf nicht vom guten Willen der Banken und den Konditionen eines Dispokredits abhängen.
Wo eine Gutschrift lediglich ein Minus verringert und kein frei verfügbares Plus entsteht, fehlt es an „bereiten Mitteln“. Jobcenter dürfen in solchen Konstellationen Leistungen nicht kürzen und Leistungsberechtigte nicht in neue Schulden drängen. Der Schutz der Menschenwürde im Bürgergeld-System ist damit ein Stück weit praxistauglicher ausgestaltet.
Der Beitrag Jobcenter verlangt neue Schulden von Bürgergeld-Beziehern: Richter stoppte Behörde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht: Müssen Mieter bei Auszug auch die Fenster außen und innen streichen? Urteil mit Signal
Beim Auszug kann ein kurzer Satz im Mietvertrag einen teuren Streit auslösen: Müssen Mieter auch die Fenster streichen, und wenn ja, auf welcher Seite? Das Landgericht Krefeld hält die Formulierung zum Streichen der „Fenster und Außentüren von innen“ für wirksam.
Die Entscheidung vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 2 S 32/25, betrifft damit eine Klausel, deren sprachliche Eindeutigkeit andere Gerichte angezweifelt haben. Dokumentiert ist sie im veröffentlichten Entscheidungsnachweis zum LG Krefeld.
Für Mieter folgt daraus weder eine allgemeine Pflicht zur Renovierung beim Auszug noch eine Verpflichtung, Fenster von außen zu streichen.
Entscheidend bleiben die vollständige Vertragsregelung, der Zustand bei der Übernahme und der tatsächliche Renovierungsbedarf. Wer eine Forderung seines Vermieters beurteilen will, muss diese Fragen zusammen betrachten.
Warum überhaupt über zwei Wörter gestritten wirdDie rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um den Zusatz „von innen“. Bezieht er sich auf beide zuvor genannten Bauteile, sind sowohl Fenster als auch Außentüren nur auf ihrer Innenseite gemeint. Bezieht er sich dagegen allein auf die unmittelbar davor stehenden Außentüren, könnte die Klausel bei den Fenstern auch den Außenanstrich erfassen.
Dieser Unterschied ist rechtlich erheblich. Nach § 305c Absatz 2 BGB gehen verbleibende Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten desjenigen, der die Bedingungen verwendet. Bei einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag trifft dieses Risiko regelmäßig den Vermieter.
Allerdings wird eine Vertragsbestimmung nicht schon durch jede denkbare alternative Lesart unwirksam. Zunächst ist ihr Inhalt anhand des Wortlauts und des Zusammenhangs zu bestimmen. Erst wenn danach rechtlich erhebliche Zweifel bleiben, greift die Unklarheitenregel; zusätzlich müssen vorformulierte Bedingungen den Anforderungen des § 307 BGB entsprechen.
Was das Landgericht Krefeld anders bewertetIn den veröffentlichten Auszügen des Krefelder Verfahrens wird die Vertragsfassung „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ der gesetzlichen Beschreibung von Schönheitsreparaturen gegenübergestellt. Das Gericht verweist dabei auf § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die beanstandete sprachliche Abweichung führt nach der Krefelder Bewertung nicht zur Unwirksamkeit. Der Entscheidungsnachweis mit Auszügen dokumentiert auch die Auseinandersetzung mit der abweichenden Hamburger Rechtsprechung.
Die praktische Bedeutung liegt in der Reichweite der Klausel: Eine auf den Innenanstrich beschränkte Renovierungspflicht kann grundsätzlich vereinbart werden. Daraus lässt sich keine Erlaubnis ableiten, über eine Schönheitsreparaturklausel zusätzlich Arbeiten an der Außenseite auf Mieter zu verlagern.
Hamburger Gerichte sehen bei der Formulierung ein ProblemDas Landgericht Hamburg bewertete die sprachliche Zuordnung in seinem Beschluss vom 30. November 2020, Aktenzeichen 316 T 44/20, anders. Nach dieser Rechtsprechung wird bei einer entsprechenden Formulierung nicht hinreichend deutlich, dass auch die Fenster ausschließlich innen zu streichen sind. Spätere Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg griffen diese Auffassung auf. Die abweichende Linie ist im Rechtsprechungsnachweis zum LG Hamburg dokumentiert.
Für Betroffene bedeutet diese unterschiedliche Bewertung, dass ein einzelner Satz aus einem Urteil keine verlässliche Antwort für jeden Mietvertrag liefert. Das LG Krefeld hat die Hamburger Entscheidungen nicht aufgehoben. Ein anderes Gericht kann eine Vertragsbestimmung im konkreten Streit weiterhin anders auslegen.
Schönheitsreparaturen sind zunächst Sache des VermietersAusgangspunkt ist § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB: Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der den vereinbarten Gebrauch ermöglicht.
Dazu gehören grundsätzlich auch die erforderlichen Schönheitsreparaturen. Eine Verpflichtung des Mieters setzt deshalb eine wirksame vertragliche Übertragung voraus.
Der Begriff bezeichnet vor allem Arbeiten an der dekorativen Oberfläche der Wohnung. § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nennt unter anderem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie Anstriche an Heizkörpern, Innentüren und den Innenseiten von Fenstern und Außentüren. Diese Beschreibung wird auch bei frei finanzierten Wohnungen zur Bestimmung des Begriffs herangezogen.
Ein neuer Anstrich ist dabei etwas anderes als die Reparatur eines defekten Fensters. Müssen verrottete Holzteile ersetzt, technische Defekte behoben oder ganze Bauteile ausgetauscht werden, lässt sich das nicht allein mit einer Schönheitsreparaturklausel verlangen. Ebenso wenig macht die Erwähnung von Fenstern jede Fensteroberfläche automatisch zu einer Fläche, die regelmäßig lackiert werden muss.
Die Außenseite gehört nicht zu den üblichen SchönheitsreparaturenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2010, Aktenzeichen VIII ZR 48/09, die Grenzen der formularmäßigen Übertragung hervorgehoben. Eine Erweiterung auf den Außenanstrich von Fenstern und Türen überschreitet den zulässigen Umfang gewöhnlicher Schönheitsreparaturen. Eine solche Erweiterung kann die gesamte formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof unter VIII ZR 48/09 veröffentlicht.
Bei einer Wohnungseingangstür ist mit der Innenseite grundsätzlich die zur Wohnung gerichtete Seite gemeint. Die dem Treppenhaus zugewandte Fläche wird dadurch nicht zur geschuldeten Innenrenovierung. Bei einem Holzfenster lässt sich entsprechend zwischen dem raumseitigen Anstrich und der der Witterung ausgesetzten Außenseite unterscheiden.
Welche Formulierungen welchen Unterschied machenDie folgenden Beispiele zeigen die Unterschiede bei vorformulierten Vertragsbedingungen. Sie sind keine vollständigen Musterklauseln und ersetzen nicht die Prüfung der übrigen Vereinbarungen. Auch eine klar bezeichnete Innenrenovierung kann in einem insgesamt unwirksamen Regelwerk stehen.
Formulierung oder Vertragsinhalt Rechtliche Einordnung Bedeutung für Mieter Fenster und Außentüren von innen streichen Vom LG Krefeld gebilligt; die sprachliche Zuordnung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Den vollständigen Wortlaut und den Zusammenhang prüfen. Fenster sowie Außentüren jeweils ausschließlich auf der Innenseite streichen Die Beschränkung auf die Innenseiten wird sprachlich ausdrücklich klargestellt. Andere mögliche Mängel der Renovierungsregelung bleiben zu prüfen. Fenster innen und außen streichen Überschreitet als Formularregelung zu Schönheitsreparaturen den zulässigen Umfang. Kann die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Bei jedem Auszug vollständig renovieren, unabhängig vom Zustand Eine bedarfsunabhängige Endrenovierungspflicht ist in Formularverträgen unwirksam. Das Mietende allein begründet keine solche Pflicht. Nach festen Zeitabständen renovieren, ohne jede Ausnahme Starre Fristen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf sind unwirksam. Die verstrichene Mietdauer allein reicht nicht aus. Warum der Auszug allein keine Renovierung auslöstEine wirksame Vereinbarung über laufende Schönheitsreparaturen bedeutet nicht, dass beim Ende des Mietverhältnisses sämtliche Flächen frisch gestrichen sein müssen. Ob Arbeiten fällig sind, richtet sich auch nach der tatsächlichen Abnutzung. Ein erst vor kurzer Zeit fachgerecht gestrichener Raum muss nicht allein wegen der Schlüsselübergabe erneut renoviert werden.
Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Endrenovierungspflicht, die den Zustand der Wohnung und den Zeitpunkt der letzten Renovierung nicht berücksichtigt, bereits mit Urteil vom 12. September 2007, Aktenzeichen VIII ZR 316/06, verworfen. Das gilt auch für eine isolierte Endrenovierungsklausel. Die BGH-Mitteilung zur Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln erläutert diese Abgrenzung.
Auch ein starrer Fristenplan kann die Übertragung scheitern lassen. Anders sind grundsätzlich Regelungen zu beurteilen, die den Zustand berücksichtigen und Zeitabstände lediglich als Orientierung verstehen. Welche Pflichten beim Wohnungswechsel tatsächlich bestehen können, erklärt auch der Beitrag „Renovierung bei Auszug? Was Mieter jetzt wirklich noch müssen“.
Unrenoviert eingezogen: Eine klare Fensterklausel genügt nichtEin weiterer Prüfpunkt ist die Übergabe zu Mietbeginn. Wurde die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen, ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich grundsätzlich unwirksam. Der Mieter soll dadurch nicht verpflichtet werden, Gebrauchsspuren aus der Zeit vor seinem Einzug auf eigene Kosten zu beseitigen. Grundlage ist insbesondere das BGH-Urteil vom 18. März 2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14, auf das auch der Deutsche Mieterbund bei der Erläuterung der Rechtsprechung verweist.
Ob ein vereinbarter Mietnachlass als Ausgleich ausreicht, hängt vom Umfang der übernommenen Renovierungslast ab. Ein beliebiger kleiner Nachlass macht eine belastende Vereinbarung nicht automatisch wirksam. Deshalb sollte eine Vertragsprüfung immer auch berücksichtigen, was beim Einzug tatsächlich übergeben und als Gegenleistung vereinbart wurde.
Unwirksame Klausel und selbst verursachter Schaden sind verschiedene FragenFällt eine Schönheitsreparaturklausel weg, wird dadurch regelmäßig nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten nach § 306 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglich versuchte Übertragung der Renovierungspflicht lässt sich dann nicht einfach unter einem anderen Namen durchsetzen.
Davon zu unterscheiden sind Schäden, für die der Mieter verantwortlich ist. Normale Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch muss er nach § 538 BGB grundsätzlich nicht als Schaden ersetzen. Eine schuldhaft zerbrochene Scheibe oder eine unsachgemäß beschädigte Tür kann dagegen einen eigenständigen Ersatzanspruch auslösen, auch wenn keine wirksame Renovierungsklausel besteht.
Wann eine Malerrechnung zulasten des Mieters gehen kannSelbst eine wirksame und fällige Renovierungspflicht erlaubt es dem Vermieter nicht in jedem Fall, sofort eine Firma zu beauftragen und die Rechnung weiterzureichen. Geht es um Schadensersatz statt der geschuldeten Schönheitsreparaturen, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Ausführung erforderlich. Ausnahmen kommen etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 281 BGB.
Aus einer Pflicht zur fachgerechten Ausführung folgt außerdem nicht automatisch, dass der Mieter einen Malerbetrieb bezahlen muss. Selbst ausgeführte Arbeiten können genügen, wenn das Ergebnis fachgerecht ist. Ungleichmäßige Anstriche oder Farbspritzer können allerdings neue Beanstandungen auslösen, wie auch der Ratgeber zur Renovierung beim Auszug erläutert.
Die Kaution ersetzt keine Begründung der ForderungBehält ein Vermieter Geld wegen angeblich unterlassener Renovierung zurück, sollten Mieter nach der konkreten Vertragsgrundlage und den beanstandeten Arbeiten fragen. Eine pauschale Forderung nach einer frisch renovierten Wohnung beweist weder einen Anspruch noch dessen Höhe. Auch muss erkennbar sein, ob tatsächlich Innenanstriche verlangt werden oder zusätzliche Arbeiten, die von der Vereinbarung gar nicht erfasst sind.
Die Abrechnung sollte zwischen Renovierung, Beschädigungen und anderen offenen Ansprüchen unterscheiden. Dass eine Renovierungsforderung unbegründet ist, schließt beispielsweise einen berechtigten Sicherheitseinbehalt für eine noch erwartete Betriebskostennachzahlung nicht aus. Welche Grenzen dabei gelten, beschreibt der Beitrag „Auszug aus der Wohnung: So viel Mietkaution dürfen Vermieter jetzt noch einbehalten“.
Für die Vorbereitung der Übergabe empfiehlt es sich, vorhandene Einzugsfotos und frühere Protokolle mit dem aktuellen Zustand zu vergleichen. Bei Fenstern und Eingangstüren sollten Innen- und Außenseiten getrennt fotografiert werden. So lässt sich später genauer klären, welche Fläche überhaupt betroffen war und ob es um Abnutzung, einen Schaden oder eine unnötig verlangte Renovierung ging.
Redaktioneller Hinweis: Die Darstellung der Krefelder Entscheidung stützt sich auf den veröffentlichten Entscheidungsnachweis und die dort zugänglichen Auszüge; der vollständige Entscheidungstext vom 6. Mai 2026 lag für diesen Beitrag nicht vor.
Der Beitrag Mietrecht: Müssen Mieter bei Auszug auch die Fenster außen und innen streichen? Urteil mit Signal erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.