«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente: Viele Rentner fahren mit ungültigem Führerschein – das kann teuer werden
Viele ältere Menschen kennen das Szenario: Ein Blick ins Portemonnaie, der vertraute rosa oder graue Führerschein steckt seit Jahrzehnten darin. Doch genau diese alten Dokumente sind bald Geschichte – und wer jetzt nicht aufpasst, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld, sondern möglicherweise auch Probleme bei Auslandsfahrten oder der Fahrzeuganmietung.
Gerade Rentner sollten jetzt genau hinsehen, denn der Umtausch betrifft viele – auch wenn sie es nicht glauben.
Warum der Führerschein-Umtausch für Senioren jetzt wichtig istHintergrund der Maßnahme ist die EU-weite Vereinheitlichung aller Führerscheindokumente. Bis spätestens Januar 2033 sollen in Europa nur noch fälschungssichere Führerscheine im Scheckkartenformat im Umlauf sein. In Deutschland ist dieser Umtausch bereits seit Jahren im Gange.
Die Fristen richten sich dabei entweder nach dem Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber oder nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins. Für viele Ältere bedeutet das: Handlungsbedarf besteht – und zwar nicht irgendwann, sondern jetzt.
Papierführerschein noch im Einsatz? Dann wird es jetzt ernstWer beispielsweise noch einen Papierführerschein besitzt, der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, hätte diesen bereits umtauschen müssen – abhängig vom Geburtsjahr. Die letzte Umtauschfrist für Personen, die zwischen 1971 und 1980 geboren wurden, endete bereits im Januar 2025.
Wer seinen alten “Lappen” noch nutzt, fährt seitdem offiziell mit einem ungültigen Dokument – auch wenn die Fahrerlaubnis an sich davon unberührt bleibt. Die Folge: Ein Verwarnungsgeld von zehn Euro. Das mag harmlos erscheinen, doch im Ausland kann es bei Polizeikontrollen oder Mietwagenbuchungen zu deutlich größeren Problemen kommen.
Für Senioren vor 1953 gilt eine Sonderregel – aber keine EntwarnungErfreulich ist: Für Rentnerinnen und Rentner, die vor dem Jahr 1953 geboren wurden, gibt es eine Sonderregelung. Sie haben noch bis zum 19. Januar 2033 Zeit, ihr Dokument umzutauschen – ganz gleich, ob es sich um ein Papierdokument oder eine früh ausgestellte Scheckkarte handelt. Doch dieser Zeitpuffer sollte nicht zur Untätigkeit verleiten.
Behörden warnen schon jetzt vor langen Wartezeiten, Terminengpässen und Verzögerungen bei der Ausstellung der neuen Dokumente. Wer sicher gehen will, sollte deshalb frühzeitig aktiv werden und einen Termin bei der Führerscheinstelle vereinbaren.
Auch alte Kartenführerscheine müssen bis 2026 getauscht werdenNoch wichtiger wird der Blick in den Geldbeutel für jene, die zwischen 1999 und 2001 bereits einen Kartenführerschein bekommen haben. Für diese Gruppe – auch sie umfasst viele Ältere, die damals auf das neue Format umgestiegen sind – endet die Frist bereits am 19. Januar 2026.
Auch hier gilt: Der Umtausch ist verpflichtend, unabhängig davon, ob man noch täglich fährt oder den Wagen nur gelegentlich für Einkäufe nutzt.
So läuft der Führerschein-Umtausch bei der Behörde abDer eigentliche Umtauschvorgang ist weniger kompliziert, als viele vermuten. Zuständig ist die Führerscheinstelle des Wohnortes. Dort müssen ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passbild sowie der alte Führerschein vorgelegt werden.
Sollte dieser nicht bei der jetzigen Behörde ausgestellt worden sein, wird zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglichen Behörde benötigt – diese kann meist telefonisch oder online angefordert werden. Wer den Weg zum Amt scheut, sollte prüfen, ob die eigene Kommune einen Online-Service anbietet.
Viele Städte ermöglichen bereits eine digitale Antragsstellung, zumindest teilweise.
Keine Fahrprüfung, aber alte Klassen sorgfältig prüfenEin weiterer beruhigender Punkt: Der Umtausch hat keine Auswirkungen auf die bestehende Fahrerlaubnis. Es handelt sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme. Es sind weder erneute Fahrprüfungen noch medizinische Untersuchungen erforderlich – zumindest nicht im Rahmen des regulären Umtauschs.
Dennoch sollten Betroffene beim Erhalt des neuen Dokuments genau hinsehen. Denn bei der Übertragung alter Führerscheinklassen kann es zu Missverständnissen kommen. Gerade ältere Führerscheine der Klasse 3 berechtigen zum Führen schwererer Fahrzeuge, als es die heute übliche Klasse B zulässt.
Diese erweiterten Rechte bleiben zwar erhalten, werden aber durch zusätzliche Schlüsselzahlen im neuen Führerschein abgebildet. Hier ist Aufmerksamkeit gefragt – ein Fehler im Dokument kann im Alltag teuer werden.
Neuer Führerschein nur noch 15 Jahre gültigEin kleiner Wermutstropfen bleibt: Die neuen Führerscheine haben ein Verfallsdatum. Sie sind nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneut ausgetauscht werden. Ein Automatismus wie bei Ausweisdokumenten. Doch diese Neuerung sollte niemanden abschrecken – immerhin steht der einmalige Umtausch ohnehin für viele an.
Der alte Führerschein darf als Erinnerung behalten werdenUnd noch eine gute Nachricht für Nostalgiker: Der alte Führerschein muss nach dem Umtausch nicht endgültig abgegeben werden. Wer möchte, kann ihn entwertet wieder mit nach Hause nehmen – als Erinnerungsstück an eine mobile Lebenszeit, die vielleicht schon über fünf Jahrzehnte zurückreicht.
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Erwerbsminderung: Ohne Abschlag mit 63 in Rente – Dieser Paragraf macht es möglich
Viele Versicherte stellen sich die gleiche Frage: Kann eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits mit 63 Jahren ohne Kürzungen in Anspruch genommen werden?
Die Antwort ist einfach: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine abschlagsfreie EM-Rente ab 63 möglich. Entscheidend ist aber der sogenannte Zugangsfaktor aus § 77 SGB VI – und eine gesetzliche Ausnahme für besonders langjährig Versicherte im Sinne des § 77 Absatz 4 SGB VI.
Zusätzlich wirken seit der Reform der Zurechnungszeiten fiktive Zeiten bis zur Regelaltersgrenze rentensteigernd.
Wer später von der EM-Rente in eine Altersrente wechselt, profitiert zudem häufig weiter, weil der Besitzschutz nach § 88 SGB VI ein Absinken des Zahlbetrags verhindert. Im Zusammenspiel entsteht so für viele Betroffene ein spürbarer „Rentenbooster“, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bestätigt.
Zugangsfaktor entscheidet über AbschlägeDer Zugangsfaktor ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Rentenberechnung. Er gibt an, ob die erworbenen Entgeltpunkte ungemindert in die Rente eingehen oder wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns gekürzt werden.
Für EM-Renten regelt § 77 Absatz 2 SGB VI die Grundlogik: Beginnt die Rente vor einem bestimmten Lebensalter, sinkt der Zugangsfaktor je Kalendermonat des Vorziehens um 0,003.
Daraus ergibt sich eine Kürzung von 0,3 Prozent je Monat, maximal 10,8 Prozent. Beginn eine EM-Rente beispielsweise 36 Monate vor dem maßgeblichen Alter, wird der Höchstabschlag erreicht.
Diese Minderung wirkt dauerhaft für die gesamte Laufzeit der EM-Rente und – ohne weitere Schutzmechanismen – auch über einen späteren Rentenartwechsel hinaus.
Abschlagsfreiheit ab 63 nach § 77 Absatz 4 SGB VIVon dieser Grundregel gibt es eine sozialpolitisch gewollte Begünstigung. § 77 Absatz 4 SGB VI verschiebt für Versicherte mit langem Versicherungsleben die maßgeblichen Altersgrenzen um zwei Jahre nach vorn. Voraussetzung ist, dass die EM-Rente „auf mindestens 40 Versicherungsjahren“ im Sinne der anrechenbaren Zeiten nach §§ 51 und 52 SGB VI beruht.
Dazu zählen vor allem Beitragszeiten, bestimmte Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten, die im Gesetz im Detail beschrieben sind. Sind diese 40 Jahre erreicht, treten an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr und an die Stelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.
Praktisch bedeutet das: Beginnt die EM-Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres, wird kein Abschlag erhoben; der Zugangsfaktor bleibt 1,0. Die Voraussetzung „40 Versicherungsjahre“ ist dabei keine unverbindliche Empfehlung, sondern eine harte Schwelle, die erfüllt sein muss.
Was als Versicherungsjahre zählt – und wie Lücken vermieden werdenEntscheidend ist nicht nur die nackte Zahl von Kalenderjahren, sondern die Art der anrechenbaren Zeiten. Klassische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie bestimmte Ersatzzeiten können den Ausschlag geben.
Lücken im Versicherungsverlauf sind deshalb mehr als bloße Formalien: Sie können dazu führen, dass die 40-Jahres-Schwelle knapp verfehlt wird und damit Abschlagsfreiheit verloren geht.
Wer seinen Versicherungsverlauf sorgfältig prüft, fehlende Zeiten klärt und – wo möglich – durch Nachweise schließen lässt, stärkt die eigene Rechtsposition im Hinblick auf § 77 Absatz 4 SGB VI.
Zurechnungszeiten seit 2019: Der stille Verstärker der EM-RenteEin zweiter, oft unterschätzter Baustein ist die Zurechnungszeit. Seit 2019 werden bei EM-Renten Zeiten fiktiv bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze angerechnet. Das System unterstellt, die versicherte Person hätte bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet, und bewertet diese fiktive Zeit anhand der bisherigen Entgeltpunkte.
Für die Praxis bedeutet das: Früh eintretende Erwerbsminderung führt nicht automatisch zu einer dauerhaft „kurzen“ Rente.
Die verlängerten Zurechnungszeiten gleichen fehlende Erwerbsjahre teilweise aus und heben die persönlichen Entgeltpunkte. Kombiniert man diese Wirkung mit einer abschlagsfreien EM-Rente ab 63, ergeben sich häufig spürbar höhere Monatsbeträge, als viele Betroffene erwarten.
Übergang in die Altersrente: Besitzschutz sichert das erreichte NiveauWer später aus der EM-Rente in eine Altersrente wechselt, muss nicht befürchten, dass die zuvor günstig berechnete Rente wieder einbricht. Der Besitzschutz des § 88 SGB VI stellt sicher, dass die Altersrente grundsätzlich nicht niedriger ausfallen darf als die bisherige EM-Rente.
In der Praxis bleibt damit der höhere Zahlbetrag erhalten, der durch Zurechnungszeiten und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – durch die Abschlagsfreiheit ab 63 zustande gekommen ist. Zu beachten sind dabei Fristen und Detailregeln, die im Einzelfall eine Rolle spielen können; am Grundprinzip des Schutzes ändert das jedoch nichts.
Wann die Ausnahme trägt – und wann nichtGedacht sei an eine Versicherte mit 40 belegten Versicherungsjahren, deren EM-Rente im Monat nach ihrem 63. Geburtstag beginnt. In dieser Konstellation greift § 77 Absatz 4 SGB VI: Der Zugangsfaktor bleibt 1,0, Abschläge werden nicht erhoben.
Gleichzeitig fließen Zurechnungszeiten bis zur Regelaltersgrenze in die Berechnung ein, wodurch die persönlichen Entgeltpunkte steigen. Wechselt die Versicherte einige Jahre später in die Regelaltersrente, schützt § 88 SGB VI das erreichte Rentenniveau.
Beginnt dieselbe Rente hingegen bereits mit 62, also vor Vollendung des 63. Lebensjahres, greift die Ausnahme nicht. Es gilt die Grundregel des § 77 Absatz 2 SGB VI mit monatlicher Minderung um 0,3 Prozent bis maximal 10,8 Prozent. Der Unterschied summiert sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen.
Worauf EM-Rentner konkret achten solltenWer prüfen möchte, ob eine abschlagsfreie EM-Rente ab 63 in Betracht kommt, sollte den Rentenbescheid und den Versicherungsverlauf mit einem klaren Blick lesen.
Von hoher Wichtigkeit sind drei Dinge:
Erstens das Lebensalter beim Rentenbeginn, denn allein dieser Zeitpunkt entscheidet über das Eingreifen der Ausnahme.
Zweitens der Zugangsfaktor, der bei Abschlagsfreiheit mit 1,0 ausgewiesen sein muss.
Drittens die dokumentierten anrechenbaren Zeiten, aus denen hervorgeht, ob die 40-Jahres-Schwelle tatsächlich erreicht wurde. Ergänzend lohnt sich ein Blick auf die ausgewiesene Zurechnungszeit und deren Enddatum an der Regelaltersgrenze.
Wer Unstimmigkeiten entdeckt, sollte zeitnah klären, ob Nachweise (etwa zu Kindererziehung, Pflege oder freiwilligen Beiträgen) nachgereicht werden können.
Grenzen, Missverständnisse und der richtige ZeitpunktNicht die Regelaltersgrenze, sondern das vollendete Lebensalter beim Beginn der EM-Rente ist der Drehpunkt für Abschläge oder deren Wegfall. Der häufig anzutreffende Gedanke, dass persönliche Anhebungen der Regelaltersgrenze automatisch auch die Abschläge bei der EM-Rente verschieben, führt in die Irre.
Ebenso wenig genügt es, „ungefähr“ 40 Versicherungsjahre zusammenzuhaben; das Gesetz verlangt eine belastbare Basis an anrechenbaren Zeiten. Schließlich kann der sorgfältige Umgang mit Übergängen und Fristen rund um die Umwandlung in eine Altersrente den Besitzschutz sichern und spätere Überraschungen vermeiden.
Wer hier frühzeitig plant, gewinnt Handlungsspielraum – etwa, indem ein Rentenbeginn bewusst auf die Zeit nach dem 63. Geburtstag gelegt wird, sofern der Gesundheitszustand und die Erwerbsbiografie dies zulassen.
Fragen und Anworten zur abschlagsfreien Rente für EM-RentnerUnter welchen Voraussetzungen ist eine EM-Rente ab 63 wirklich abschlagsfrei?
Antwort: Abschlagsfreiheit besteht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss der Rentenbeginn nach Vollendung des 63. Lebensjahres liegen. Zweitens muss die Rente „auf mindestens 40 Versicherungsjahren“ beruhen, also auf anrechenbaren Zeiten nach §§ 51 und 52 SGB VI.
Sind beide Punkte erfüllt, bleibt der Zugangsfaktor 1,0 – es werden keine Abschläge erhoben. Die persönliche Regelaltersgrenze spielt dafür keine Rolle; entscheidend ist ausschließlich das Lebensalter beim Rentenbeginn.
Welche Zeiten zählen für die 40 Versicherungsjahre und worauf sollte ich achten?
Antwort: Maßgeblich sind vor allem Beitragszeiten (z. B. aus Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen), bestimmte Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten im Sinne der §§ 51 und 52 SGB VI. Wichtig ist eine lückenlose Klärung des Versicherungsverlaufs: Fehlende oder unvollständig nachgewiesene Zeiten können dazu führen, dass die 40-Jahres-Schwelle formal nicht erreicht wird.
Es lohnt sich daher, Nachweise etwa zu Kindererziehung, Pflege oder freiwilligen Beiträgen frühzeitig zusammenzustellen und im Zweifel nachzureichen.
Was passiert, wenn die EM-Rente vor dem 63. Geburtstag beginnt?
Antwort: Dann greift die Grundregel des § 77 Abs. 2 SGB VI: Für jeden Monat, den die Rente vor dem maßgeblichen Alter beginnt, mindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 – das entspricht einem Abschlag von 0,3 % pro Monat, maximal 10,8 %.
Beginnt die EM-Rente beispielsweise 36 Monate vor dem maßgeblichen Alter, beträgt der Abschlag 36 × 0,3 % = 10,8 % und wirkt dauerhaft für die gesamte Laufzeit der EM-Rente.
Wie wirken die seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten auf meine EM-Rente?
Antwort: Zurechnungszeiten unterstellen, dass Sie ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze weiter versichert gewesen wären. Diese fiktive Zeit wird mit Ihren bisherigen Durchschnittswerten bewertet und erhöht die persönlichen Entgeltpunkte.
Das federt fehlende Erwerbsjahre ab und kann den Rentenbetrag spürbar steigern. In Kombination mit einer abschlagsfreien EM-Rente ab 63 entsteht so häufig ein deutlich höheres Leistungsniveau.
Bleibt der höhere Zahlbetrag später in der Altersrente erhalten (Besitzschutz)?
Antwort: Ja, in der Regel schützt § 88 SGB VI das erreichte Niveau. Wechselt eine EM-Rente nahtlos in eine Altersrente oder beginnt die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der EM-Rente, darf die neue Rente nicht niedriger sein als die vorherige EM-Rente.
Dieser Besitzschutz sorgt dafür, dass Vorteile aus Zurechnungszeiten und – sofern erfüllt – der Abschlagsfreiheit ab 63 auch im Altersrentenbezug fortwirken. Wichtig ist ein sorgfältig geplanter Übergang, damit Fristen eingehalten werden.
Fazit: Abschlagsfrei ab 63 ist möglich – wenn die Details stimmen§ 77 SGB VI lässt eine EM-Rente ab 63 ohne Abschläge zu, sofern die Rente auf mindestens 40 anrechenbaren Versicherungsjahren beruht und der Beginn erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres liegt. Seit 2019 verstärken verlängerte Zurechnungszeiten die Rentenhöhe, indem sie die Lücke bis zur Regelaltersgrenze fiktiv schließen.
Mit dem Besitzschutz des § 88 SGB VI bleibt das erreichte Niveau im späteren Altersrentenbezug in der Regel erhalten.
Wer die Voraussetzungen präzise prüft, den Zeitpunkt des Rentenbeginns klug wählt und seinen Versicherungsverlauf vollständig dokumentiert, kann auf dieser Basis dauerhaft spürbar mehr Rente erzielen.
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Rente: Bundessozialgericht wird entscheiden ob Rentner von der PKV in die GKV wechseln dürfen
Viele Privatversicherte mit Rente suchen wegen steigender Prämien den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt, dass der Rückweg über eine befristete Teilrente funktionieren kann.
Der Fall ist inzwischen beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig; dort wird ein Grundsatzurteil erwartet, das die bislang uneinheitliche Rechtsprechung ordnen könnte.
Der entschiedene Fall im ÜberblickDer Kläger, Jahrgang 1945 und privat krankenversichert, wandelte seine volle Altersrente zum 1. Februar 2022 in eine Teilrente nach § 42 SGB VI um. Durch die Reduzierung auf 458,16 Euro monatlich beantragte er die beitragsfreie Familienversicherung über seine gesetzlich versicherte Ehefrau – die Kasse ließ dies zunächst zu.
Als der Rentner zum 1. Mai 2022 zur Vollrente zurückkehrte, hob die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend auf und begründete dies mit einer vorausschauenden Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Das LSG Baden-Württemberg entschied dagegen zugunsten des Rentners.
Die Begründung des LSG Baden-WürttembergDas Gericht stellte klar: Während des Bezugs der Teilrente lag das regelmäßige Gesamteinkommen unterhalb der zulässigen Grenze; der Wechsel in die Teilrente ist ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungsrecht (§ 42 SGB VI) und deshalb grundsätzlich zulässig. Der spätere Rückwechsel in die Vollrente nimmt den zuvor entstandenen Anspruch auf Familienversicherung nicht rückwirkend weg.
Mit dem Ende der Familienversicherung setzt sich die Mitgliedschaft in der GKV kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort – es greift die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, sofern kein fristgerechter Austritt erklärt wird. Damit bestätigte das LSG de facto den Weg aus der PKV über eine befristete Teilrente in die GKV.
Teilrente, Einkommensgrenzen und AnschlussversicherungDie Teilrente ist in § 42 SGB VI ausdrücklich vorgesehen und erlaubt es, den Rentenbezug befristet zu senken. Für die Familienversicherung nach § 10 SGB V gilt eine Einkommensgrenze in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße; maßgeblich ist das regelmäßige Gesamteinkommen.
Diese Grenze lag 2022 bei 470 Euro, stieg 2023 auf 485 Euro, zum 1. Januar 2024 auf 505 Euro und beträgt im Jahr 2025 – je nach Konstellation – aktuell 535 Euro monatlich. Für Minijobs ist zusätzlich die 520-Euro-Grenze zu beachten.
Nach Ende der Familienversicherung greift, wenn kein Austritt erklärt wird, die obligatorische Anschlussversicherung; die freiwillige Mitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes am Folgetag.
Uneinheitliche Rechtsprechung der InstanzgerichteNicht alle Gerichte folgen dem Stuttgarter Ansatz. Das Sozialgericht (SG) Mainz verneinte im Februar 2024 die Familienversicherung bei einer viermonatigen Teilrente mit der Begründung, die Einkommensminderung sei nicht dauerhaft genug.
Ähnlich lehnte das SG München im Juli 2023 ab. Eine andere Kammer desselben Gerichts hatte im Januar 2023 die Rückkehr in die GKV dagegen bejaht.
Hinzu kommt ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom Juli 2024, das den Weg über eine kurzzeitige Teilrente als „Flucht“ aus der PKV bewertete und ablehnte; die Revision wurde dort jedoch zugelassen. Das Bild ist damit gemischt – ein Grund mehr für eine höchstrichterliche Klärung.
Bundessozialgericht muss entscheidenDie Frage liegt dem BSG zur Entscheidung vor. In den Verfahrensübersichten wird das anhängige Verfahren zum Teil mit der Bezeichnung B 12 KR 3/24 R, teils – im Zuge einer Umorganisation der Senate – als B 6a/12 KR 3/24 R geführt.
Inhaltlich geht es um die Kernfrage, ob der zeitweilige Wechsel in eine Teilrente mit anschließender Familien- und daran anknüpfender freiwilliger Mitgliedschaft eine zulässige Rückkehrspur aus der PKV in die GKV darstellt. Ein Urteil hätte erhebliche Tragweite für Betroffene und Krankenkassen.
Was das Urteil praktisch bedeutet – und wo die Grenzen liegenFür privatversicherte Rentner eröffnet die Entscheidung aus Baden-Württemberg grundsätzlich die Möglichkeit, die GKV über den Zwischenschritt der Familienversicherung zu erreichen.
Entscheidend ist, dass das regelmäßige Gesamteinkommen während der Teilrentenphase die maßgebliche Grenze nicht überschreitet und die formalen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind.
Die spätere Rückkehr zur Vollrente beendet zwar die Familienversicherung, führt aber – wenn kein Austritt erklärt wird – automatisch in die freiwillige Mitgliedschaft der GKV. Zugleich zeigt der Blick auf die übrige Rechtsprechung, dass Gerichte die erforderliche Dauer und Prognose der Einkommensminderung unterschiedlich beurteilen; pauschale Erfolgsaussagen verbieten sich deshalb.
Hinweise für Betroffene“Wer über diesen Weg nachdenkt, sollte die Einkommensgrenzen und deren jährliche Anpassungen genau prüfen, die Prognose des regelmäßigen Gesamteinkommens belastbar dokumentieren und die Fristen rund um die Anschlussversicherung kennen”, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Sinnvoll sei, “den Zeitpunkt und die Dauer einer Teilrente so zu planen, dass sie den Anforderungen der jeweiligen Kasse und der aktuell maßgeblichen Rechtsprechung standhalten”, so Anhalt. Da Einzelfallumstände – etwa sonstige Einkünfte, Zuverdienst oder Zuschüsse – den Ausschlag geben können, “ist eine individuelle sozial- und krankenversicherungsrechtliche Beratung empfehlenswert”.
Mit der anstehenden Entscheidung des BSG dürfte sich klären, ob der temporäre Wechsel von der Vollrente in eine Teilrente ein bundesweit tragfähiger Rückweg in die GKV sein kann oder gesetzgeberischer Nachsteuerungsbedarf gesehen wird. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt die Rechtslage fragmentiert – Betroffene sollten Schritte sorgfältig vorbereiten und die Entwicklung eng verfolgen.
Quellen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 – L 5 KR 1336/23; SG Mainz, Urteil vom 07.02.2024 – S 7 KR 41/22; SG München, Urteile vom 06.07.2023 – S 15 KR 923/22 und vom 19.01.2023 – S 59 KR 649/22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024 – L 14 KR 129/24; § 42 SGB VI; § 10, § 188 SGB V.
Der Beitrag Rente: Bundessozialgericht wird entscheiden ob Rentner von der PKV in die GKV wechseln dürfen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Einfacher Tipp für Rentner: 30 Prozent weniger für Auto-Versicherung zahlen
Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox kostet ein Vollkasko-Schutz einen 65-jährigen Fahrer im Schnitt rund 16 Prozent mehr als einen zehn Jahre jüngeren Autofahrer; jenseits des 85. Geburtstags liegt die Mehrbelastung bei bis zu 145 Prozent.
Ähnliches ermittelte die Stiftung Warentest: 80-Jährige zahlen laut ihrer Auswertung im Durchschnitt doppelt so viel wie 55-Jährige.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass Rentner bei der KFZ-Versicherung sparen können.
Versicherer verweisen auf das wachsende Schadensrisiko im Alter
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ermittelt Jahr für Jahr, dass Seniorinnen und Senioren pro gefahrenem Kilometer häufiger in Unfälle verwickelt sind als die Altersgruppe zwischen 30 und 60 Jahren.
Dieses erhöhte Schadenaufkommen schlägt sich direkt in den Kalkulationsmodellen nieder.
Dr. Utz Anhalt: Mit diesem legalen Trick können Rentner bei der KFZ-Versicherung sparen Ist das legal oder doch Altersdiskriminierung?Die Kritik, höhere Tarife seien eine unzulässige Benachteiligung älterer Menschen, weist die Branche zurück – mit Rückendeckung der Finanzaufsicht.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hält altersabhängige Zuschläge dann für rechtmäßig, wenn sie auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen basieren und damit risikoadäquat sind
Welche Folgen das hat zeigt ein konkretes BeispielEin 80-jähriger Modellkunde aus Essen, ausgestattet mit drei Jahrzehnten unfallfreier Fahrpraxis und einer Garage für seinen Mercedes C 200, käme laut einer Musterberechnung bei Verivox auf rund 1 285 Euro Jahresbeitrag. Simuliert man denselben Tarif für den 25 Jahre jüngeren Sohn, fällt der Beitrag nahezu um die Hälfte.
Das Praxisbeispiel zeigt, wie stark das Lebensalter allein den Preis treiben kann – selbst wenn alle anderen Merkmale identisch bleiben.
Erster Hebel Anbieterwechsel und vergleichenEin erster Hebel ist die Wahl des Anbieters. Während manche Gesellschaften Altersaufschläge aggressiv einpreisen, kalkulieren andere deutlich moderater.
Wer seinen Tarif Jahr für Jahr vergleicht – idealerweise mit denselben Eckdaten bei mehreren Portalen und direkt beim Versicherer – kann dreistellige Beträge einsparen, ohne den Schutzumfang zu schmälern.
Mit dem„Kinder-Trick“ KFZ-Versicherung sparen – und funktioniert er wirklich?
Der juristisch saubere, aber wenig bekannte Weg führt über die Police eines jüngeren Familienmitglieds. Lässt ein Senior sein Fahrzeug auf ein Kind oder Enkelkind versichern und überträgt zugleich seine erworbene Schadenfreiheitsklasse, sinkt die Prämie teilweise dramatisch.
Eine Auswertung der Welt am Sonntag beziffert das Sparpotenzial auf bis zu 54 Prozent.
Entscheidend ist, dass der ältere Fahrer als regelmäßiger Nutzer eingetragen wird; Fahrzeughalter muss er nicht notwendigerweise sein, sodass eine kostenpflichtige Ummeldung entfällt.
Achtung FallstrickeAber der Reihe nach: Wer die Schadenfreiheitsklasse überträgt, verschenkt sie endgültig – eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
Zieht das Kind ins Ausland oder entscheidet sich später für ein eigenes Fahrzeug, wäre der Senior bei einer Neuanmeldung wieder Einsteiger ohne Rabatt.
Außerdem fragen manche Versicherer nach dem hauptsächlichen Fahrerprofil; weichen Angaben und Realität zu stark voneinander ab, droht Leistungskürzung im Schadenfall.
Welche Optionen bleiben, wenn weder Wechsel noch Kinderlösung möglich sind?Bleibt das Fahrzeug unverändert auf den Senior versichert, greifen klassische Optimierungsansätze: eine moderate Erhöhung der Selbstbeteiligung, Verzicht auf die teure Vollkasko bei älteren Autos, oder die Bindung an eine Partnerwerkstatt.
Wer selten fährt, kann prüfen, ob der Versicherer eine niedrigere Kilometerklasse akzeptiert. Wichtig ist, jede Änderung schriftlich bestätigen zu lassen und die Laufleistung ehrlich anzugeben.
Fazit für Rentnerinnen und Rentner am Steuer?Autofahren bleibt Freiheit, kostet im Alter aber spürbar mehr. Wer den Markt beobachtet, Tarife aktiv vergleicht und gegebenenfalls den „Kinder-Trick“ nutzt, kann den Alterszuschlag deutlich abfedern.
Unterm Strich zeigt sich: Die Prämie ist nicht in Stein gemeißelt, sondern das Ergebnis verhandelbarer Parameter. Je informierter der Versicherte, desto niedriger die Rechnung – und desto größer der Spielraum im Budget für gestiegene Energie-, Lebensmittel- und Gesundheitskosten.
Der Beitrag Rente: Einfacher Tipp für Rentner: 30 Prozent weniger für Auto-Versicherung zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neues Gesetz verteuert Wohnen mit Folgen für Bürgergeld und Sozialhilfe-Haushalte
Vor der Bundestagswahl hatte Bundeskanzler Friedrich Merz damit geworben, das Heizungsgesetz abzuschaffen. Nun werden von CDU und SPD jedoch Gesetze verabschiedet, die erforderlich sind, um das Heizungsgesetz der Vorgängerregierung umzusetzen. Das könnte vor allem für Haushalte, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen, Folgen haben.
Versorgungssicherheit wird abgeschafftDie Wirtschafts- und Energieministerin Katherina Reiche (CDU) hat aktuell einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Stilllegung der Gasnetze in Deutschland bis 2045 vorsieht. Dieses sieht unter anderem die Abschaffung der bislang gesetzlich geregelten Versorgungspflicht der Stadtwerke für Mieter mit Erdgas vor.
Die jeweiligen Stadtwerke als Betreiber der Gasnetze dürfen nach diesem neuen Gesetz frei entscheiden, ob und wann sie Gasnetze stilllegen. Dies erfolgt auf der Grundlage einer freihändigen Schätzung des Gasbedarfs für die nächsten zehn Jahre.
Den Stadtwerken wird auch freigestellt, ob sie statt Erdgas Wasserstoff liefern oder das Versorgungsnetz lieber stilllegen, um es nicht kostenintensiv umrüsten zu müssen.
Wohnkosten für Mieter explodierenDa Vermieter dazu verpflichtet sind, Wohnungen zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen, werden sie aufgrund der Stilllegung der Gasnetze gezwungen sein, neue Heizungsanlagen einzubauen.
Der Einbau solcher Anlagen gilt mietrechtlich als Modernisierung. Die Folgen einer solchen Modernisierung sind oft Mieterhöhungen, sodass die Mieter die Kosten dafür dauerhaft in Form einer deutlich höheren Miete zahlen müssen.
Doch damit nicht genug. Damit die Energiekosten für alternative, CO₂-neutrale Heizarten für die Mieter nicht explodieren, müssen in Deutschland rund 16 Millionen Wohngebäude energetisch saniert werden.
Auch energetische Sanierungen gelten mietrechtlich als Modernisierung, was zu erheblich steigenden Mieten führt. Eine generelle Pflicht zur energetischen Sanierung besteht jedoch aktuell nicht.
Ohne energetische Sanierungen drohen Mietern jedoch jährliche Zusatzkosten für CO₂-neutrale Heizarten von ca. 2.400 Euro, so das Forschungsinstitut für Wärmeschutz e. V. München.
Probleme bei der UmsetzungBislang ist unklar, woher bis 2045 der Wasserstoff kommen soll, um das Erdgas zu ersetzen. Auch wie hoch der Bedarf sein wird, ist bislang noch unbekannt.
Hinzu kommt, dass die Stadtwerke selbst entscheiden können, ob sie Wasserstoff liefern, und da sie keine Versorgungspflicht mehr haben, können sie den Hahn für immer zudrehen.
Damit wird es zwangsläufig auf Stromheizungen (Wärmepumpen) und elektrische Durchlauferhitzer hinauslaufen. Das würde den aktuellen Strombedarf in Deutschland von 431,5 Milliarden Kilowattstunden (lt. Bundesverband Erneuerbare Energien e. V.) bis zum Jahr 2050 auf 1.000 Milliarden Kilowattstunden mehr als verdoppeln.
Aber auch hier weiß niemand, woher dieser zusätzliche Strom kommen soll. Und wie er zu den Verbrauchern gelangen soll, ist ebenfalls unklar, da die Versorgungsnetze bereits heute am Limit belastet werden.
Wohnen und Heizen wird ab 2045 zum Luxus?Bezahlen werden diese Energiewende die Mieter, mit deutlich höheren Mieten und deutlich höheren Energiekosten. Es ist also nicht mehr die Frage, ob Wohnen und Heizen zum Luxus wird, sondern wann dies passiert. Und diese Frage wurde von der Bundesregierung nun beantwortet: spätestens 2045 ist es soweit.
Folgen für Bürgergeld, Sozialhilfe und GrundsicherungUm den Staat und die Kommunen vor den dadurch im SGB II (Bürgergeld, Grundsicherungsgeld) und SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) drohenden explodierenden Sozialausgaben für Miete und Heizkosten zu schützen, bereiten CDU und SPD bereits jetzt Änderungen in diesen Gesetzen vor, um die Anerkennung von Unterkunfts- und Heizkosten zu begrenzen und Pauschalen einzuführen.
Diese Kostenbegrenzungen und Pauschalen können dazu führen, dass nach dem Einbau neuer CO2 neutraler Heizungsanlagen Mieten und Heizkosten von Jobcentern und Sozialämtern nicht mehr in voller Höhe anerkannt werden.
Leistungsbezieher stünden dann vor der Wahl, Mietschulden anzuhäufen und obdachlos zu werden, oder immer größere Teile der Miete und Heizkosten aus der Regelleistung zu bezahlen, was im Ergebnis eine erhebliche Kürzung der Regelleistung zur Folge hätte.
Der Beitrag Neues Gesetz verteuert Wohnen mit Folgen für Bürgergeld und Sozialhilfe-Haushalte erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss bei Stromsperre alleinerziehendem Vater Darlehen gewähren
Muss das Jobcenter einem alleinerziehenden Bürgergeld-Bezieher mit Kleinkind ein Darlehen für seine Stromschulden gewähren, wenn diese durch die Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger entstanden sind und der Stromanschluss bereits gesperrt wurde?
Existenzbedrohung wegen bereits bestehender StromsperreDas Jobcenter wurde im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen zur Übernahme seiner Stromschulden in Höhe von 843,13 Euro zu bewilligen. Diese setzen sich aus Stromschulden in Höhe von 697,30 Euro sowie den Kosten für die Abschaltung und Wiederanschaltung des Stromanschlusses zusammen. Die Auszahlung hat unmittelbar an den Energieversorger zu erfolgen.
Kurzbegründung und Sachverhalt der EntscheidungDas Jobcenter sieht die Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB 2 – als nicht gegeben an
Eine solche könne nur erfolgen, wenn diese objektiv geeignet sei, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft habe und zudem Wohnungslosigkeit drohe.
Dies sei hier nach Auffassung des Jobcenters nicht gegeben, weil
1. der Antragsteller kann seine Wohnung nicht langfristig sichern – wegen Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf
2. Verweis auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beim zuständigen Zivilgericht, um die Aufhebung der Stromsperre zu erreichen
3. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller beim Einzug in eine neue Wohnung einen anderen Stromanbieter wählen könne
Die 16. Kammer des Sozialgerichts Würzburg ( Privaturteil einer Rechtsanwaltskanzlei ) hat das Jobcenter im Eilverfahren im Rahmen der Folgenabwägung verpflichtet, dem Bezieher von SGB II Leistungen und seiner minderjährigen Tochter ein Darlehen zu gewähren, damit eine Versorgung mit Strom sicher gestellt ist, insbesondere auch um eine Beleuchtung in der dunklen Jahreszeit und das Zubereiten der Mahlzeiten sicherzustellen.
Wann muss das Jobcenter einen Energiekostenrückstand übernehmenEine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II kann nur erfolgen, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.02.2016 – L 4 AS 345/15 B ER ).
Stromsperre nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführtHier ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt. Dies entspricht jedenfalls in der Situation der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers/ Vaters mit einem minderjährigen Kind einer Wohnungslosigkeit i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ( vgl. hierzu Beschluss des LSG NRW, v. 25.05.2016 – L 7 AS 580/16 B ER – ).
Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf steht einer Schuldenübernahme nicht entgegenDie ausgesprochene Eigenbedarfskündigung des Vermieters des Antragstellers steht der Gewährung eines Darlehens nicht entgegen, denn der Ast. und seine Tochter können nicht darauf verwiesen werden, auf Strom verzichten zu müssen.
Anbieterwechsel des Energieversorgers nicht aussichtsreichDa bereits eine Stromsperre besteht, erscheint zum jetzigem Zeitpunkt ein Anbieterwechsel als nicht aussichtsreich ( vgl. SG Berlin, Beschluss v. 29.12.2015 – S 37 AS 26006/15 ER ).
Sicherstellung mit Strom im Rahmen der Folgenabwägung bei minderjährigen Kind im HaushaltDa ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, ist im Rahmen der Folgenabwägung eine Versorung mit Strom sicherzustellen, insbesondere auch um eine Beleuchtung in der dunklen Jahreszeit und das Zubereiten der Mahlzeiten sicherzustellen.
Anordnungsgrund im EilverfahrenDer Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Stromsperre bereits eingetreten ist.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockHier war die Stromsperre bereits vollzogen und der alleinerziehende Vater konnte die Belieferung mit Strom durch den Energieversorger nur durch eine Kostenübernahme durch das Jobcenter im Eilverfahren erreichen.
Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens des Jobcenters setzt schließlich immer voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
Eine leistungsberechtigte Person hat zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung ein Anspruch genommen werden dürfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2015 – L 2 AS 1522/15 B ER – ).
Zu den zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten gehört es grundsätzlich, dass sich der Leistungsberechtigte bei einer angekündigten oder schon erfolgten Stromsperre zunächst an seinen Energieversorger wendet, um zu versuchen, mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Aber auch, wenn der Antragsteller die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger nicht einhalten kann, wie hier in diesem Einzelfall, besteht die Möglichkeit, ein Darlehen vom Jobcenter zu bekommen, vorausgesetzt, der Energieversorger lässt sich nachweislich – nicht auf eine neue Ratenzahlungsvereinbarung ein.
LesetippGerichte messen der Sicherung der Stromversorgung – und damit der Sicherung einer zu Wohnzwecken dienenden Unterkunft – verfassungsrechtlich ein überragendes Gewicht bei.
Die Ablehnung des Antrags bei – gesundheitlichen Beeinträchtigungen – kann einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zur Folge haben.
Diese steht unter dem besonderen Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Bürgergeld: Jobcenter muss 10.000 € Schulden übernehmen – Urteil
Stromschulden von Bürgergeld-Empfängern: Experte erläutert, wann das Jobcenter einspringt
Jobcenter übernehmen für Bürgergeld-Bezieher keine Stromschulden, wenn eine Ratenzahlungsvereinabrung mit dem Energieversorger möglich und zumutbar ist. Denn die Aufrechnung von Darlehen im SGB II beträgt ab dem 01.07.2023 in der Regel nur noch 5 % ( Aktuelle Entscheidung des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW zum Bürgergeld und Stromschulden.
Bürgergeld: Erst Ratenzahlung bei Stromschulden, dann Jobcenter-Hilfe
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Sozialhilfe: Das Sozialamt muss die Bestattungskosten zahlen
Bei wirksamer Ausschlagung der verschuldeten Erbschaft ihres verstorbenen Mannes ist es für eine im Pflegeheim wohnende Sozialhilfeempfängerin nicht zumutbar, die Bestattungskosten ihres Mannes zu bezahlen. Der Leistungsträger muss die angemessenen Kosten der Bestattung für die mittellose Hilfeempfängerin übernehmen.
Der Einsatz eines Nachlasses ist dem Bestattungspflichtigen grundsätzlich zumutbar.
Was Andres gilt aber, wenn – wie hier – die Erbschaft durch die Betreuerin wirksam ausgeschlagen wurde und dies nicht rechtsmissbräuchlich war, denn die Erbschaft war verschuldet und somit wollte die Leistungsbezieherin den Nachlassverbindlichkeiten entgehen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB) – und zwar rückwirkend.
Es ist unmöglich, bei tatächlicher Ausschlagung einer Erbschaft den Ausschlagenden sozialhilferechtlich so zu stellen, als habe er den Nachlass doch erhalten.
Das Sozialamt will hier nicht die Bestattungskosten für die im Pflegeheim wohnende, unter Betreuung stehende, Sozialhilfe-Bezieherin zahlen, weil der Leistungsträger sagt
Der Nachlass muss vorrangig für die Bestattungskosten eingesetzt werdenRechtswidrig sagt das Landessozialgericht Stuttgart Az. L 2 SO 2100/23.
Begründung: Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Bestattungskosten ist § 74 SGB XII – Zumutbarkeit
Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Die Klägerin ist als Angehörige die Ehegattin gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW zur Bestattung ihres Ehemannes verpflichtet gewesen.
Die Bestattungskosten selbst zu tragen war für die Ehefrau nicht zumutbar. Für die Prüfung der Zumutbarkeit komme es nicht auf die Verhältnisse am Tag des Todes oder der Bestattung an
Denn entscheidend sind die Verhältnisse zu den Zeitpunkten, in denen die Forderungen für die Bestattungsleistungen jeweils fällig gewesen seien (BSG Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R -).
Genau an diesen Tagen müssen Einkommen oder Vermögen als sog. – bereite Mittel – zur Verfügung stehen, der Sozialhilfeträger meint aber, es sei unrelevant, ob der Nachlass als bereite Mittel zur Verfügung stehe.
Bei wirksamer Ausschlagung der Erbschaft tritt die Erbschaft in den Hintergrund – der Anfall der Erbschaft wird von Anfang an beseitigt.
Auch wenn die Ausschlagung des Nachlasses (z.T.) erst nach der Fälligkeit der Rechnungen erfolgt ist, so ist zu beachten, dass, sofern – wie hier – eine wirksame Ausschlagung vorliegt, der Anfall der Erbschaft von Anfang an beseitigt wird. Der Ausschlagende ist demnach so anzusehen, als sei er nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen.
Für die Ehefrau war es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation jedoch unzumutbar, die Bestattungskosten selbst zu tragen.
Durchgehender Bezug von Sozialhilfeleistungen – nenenswertes Vermögen war nicht vorhandenVerwertbares Einkommen habe sie nicht gehabt, sie habe durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen, so das Gericht, außerdem stand ihr auch kein Vermögen zur Verfügung , um die Bestattungskosten in Höhe von rund 2100 € zu bezahlen.
Der Einsatz eines Nachlasses ist dem Bestattungspflichtigen – grundsätzlich zumutbarAber Der Nachlass muss aber (noch) vorhanden sein, also als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen (Berlit in: LPK-SGB XII, 12. Aufl., § 74 Rn. 11; S). Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen, denn die Betreuerin der Klägerin habe für diese die Erbschaft ausgeschlagen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB ) – und zwar rückwirkend.
Der Ausschlagende ist deshalb so zu behandeln, als ist er nie Gesamtrechtsnachfolger gewesen und als hätten ihm die Aktiva des Erblassers nie zur Verfügung gestanden.
Nachrang der Sozialhilfe § 2 Abs. 1 SGB XII kommt hier entgegen der Meinung des Leistungsträgers nicht zur AnwendungDenn: Nach dieser Vorschrift erhält keine Sozialhilfe, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Nachranggrundsatz nach dieser Vorschrift ist aber ein bloßer Programmsatz; § 2 Abs. 1 SGB XII stelle keine isolierte Ausschlussnorm dar (BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R – dar.
Außerdem ließen sich mit dieser Vorschrift keine abweichenden tatsächlichen Verhältnisse fingieren (Bayerisches LSG Urteil vom 21.05.2021 – L 8 SO 213/20 – ).
Es ist unmöglich, bei tatächlicher Ausschlagung einer Erbschaft den Ausschlagenden sozialhilferechtlich so zu stellen, als habe er den Nachlass doch erhalten ( LSG Saarland Urteil vom 12.10.2021 – L 11 SO 3/17 – ).
Die Ausschlagung der Erbschaft war auch nicht ” rechtsmissbräuchlich”Denn der Nachlass des Verstorbenen war überschuldet – trotz des Guthabens auf seinem Konto. Für die Klägerin stand nach Auffassung des Gerichts nicht im Vordergrund, hier höhere Leistungen vom Sozialamt zu erzielen, sondern den Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen.
Rechtstipp Sozialrechtsexperte Detlef Brock1. Ob einem (nachrangig) Verpflichteter im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“.
Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. §74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. B 8 SO 20/22 R.
2. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten “erforderlich” sind und es dem Verpflichteten nicht “zugemutet” werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen (BSG Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – )
Was kann man Betroffenen raten?Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (siehe BSG Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – mit Hinweis auf BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – ). Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Der Nachlass, wenn der vorhanden, ist erst mal grundsätzlich für die Beerdigungskosten einzusetzen.
Hierbei muss aber immer der Einzelfall gesehen werden, ob der Nachlass z. Bsp. verschuldet ist, ob eine wirksame Ausschlagung des Nachlasses vorliegt. Hierzu muss und braucht man einen Rechtsanwalt, ohne geht es nicht.
Man sollte beachten, dass nach neuster Rechtsprechung des 8. Senats des BSG zur Sozialhilfe folgendes gilt:
1. Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach ist nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten ein Anspruch zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit.
2. Die Mahn- und Verzugskosten aus dieser Rechnung gehören nur dann zu den erforderlichen Bestattungskosten, wenn sie für die Klägerin gerade wegen ihrer Mittellosigkeit unabwendbar waren und keine anderen Möglichkeiten (etwa Ratenzahlung oder Stundungsabrede) bestanden, um solche Kosten zu vermeiden ( BSG B 8 SO 20/22 R – ).
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Krank im Urlaub: Diese Tage muss der Arbeitgeber zurückgeben
Arbeitsunfähigkeit ist kein Urlaub. Das definiert das Bundesurlaubsgesetz eindeutig. Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die Urlaubstage nicht – vorausgesetzt, die Krankheit wird korrekt nachgewiesen.
Arbeitgeber dürfen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Entscheidend ist dabei § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der den Schutz des Urlaubsanspruchs bei Krankheit regelt. Doch in der Praxis lauern zahlreiche Fallstricke.
Hürden in der PraxisDamit die Krankheit im Urlaub nicht zulasten des Arbeitnehmers geht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In Deutschland gilt das eAU-Verfahren – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Dabei informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung, und dieser ruft die Bescheinigung digital bei der Krankenkasse ab. Dieses Verfahren gilt allerdings nur für gesetzlich Versicherte in Deutschland.
Im Ausland gelten strengere RegelnWer im Ausland krank wird, muss deutlich mehr beachten. Denn die eAU greift dort nicht. Stattdessen schreibt § 5 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor: Bei Erkrankung im Ausland müssen sowohl die Krankenkasse als auch der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden – innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Zudem ist ein ärztliches Attest vom Urlaubsort erforderlich, das Art und Dauer der Erkrankung eindeutig bescheinigt. Ohne diesen Nachweis droht der Verlust der Urlaubstage.
Wichtige Fristen im Überblick Pflicht Frist Krankmeldung an Arbeitgeber Unverzüglich Meldung an Krankenkasse (bei Ausland) Innerhalb von 3 Kalendertagen Vorlage der AU-Bescheinigung Möglichst schnell, spätestens mit Rückkehr Hinweis auf Aufenthaltsort Zeitgleich mit Krankmeldung Rückmeldung bei Rückkehr nach Deutschland Unverzüglich Urlaub trotz Krankschreibung?Was, wenn Sie schon vor dem Urlaub krank werden – darf der Arbeitgeber dann verlangen, dass Sie auf die Reise verzichten? Grundsätzlich gilt: Eine Krankschreibung bedeutet kein automatisches Reiseverbot. Entscheidend ist, ob die Reise der Genesung schadet.
Ist das nicht der Fall – oder dient der Urlaub sogar der Erholung – darf der Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit angetreten werden. Allerdings sollte man sich hier stets ärztlich absichern. Eigenmächtige Entscheidungen ohne ärztlichen Rat können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Verlängerung des Urlaubs?Liegt es nicht nahe, nach der Krankheit einfach noch ein paar Tage Urlaub „dranzuhängen“? So einfach ist das leider nicht. Wer während seines Urlaubs krank war, muss nach Ablauf der genehmigten Urlaubstage wieder zur Arbeit erscheinen – sofern keine weitere Arbeitsunfähigkeit besteht.
Wer zusätzliche Urlaubstage nehmen möchte, muss diese wie gewohnt neu beantragen und vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Ein Automatismus existiert nicht.
Was ist mit der Lohnfortzahlung?Wer im Urlaub krank wird und die Erkrankung ordnungsgemäß nachweist, erhält für diese Zeit keinen Urlaub, sondern Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Die Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
Aber Vorsicht: Ohne rechtzeitige Krankmeldung und gültiges Attest entfällt dieser Anspruch.
Urlaub nach der Krankschreibung – ein Risiko?Wenn der Urlaub unmittelbar an eine Krankschreibung anschließt, sind Arbeitnehmer besonders gut beraten, auf Transparenz zu setzen. Zwar endet mit dem letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Erkrankung auch formal – aber: Arbeitgeber könnten den Verdacht hegen, die Krankschreibung sei vorgeschoben worden, um den Urlaub zu verlängern.
In solchen Fällen empfiehlt sich das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber. Eine frühzeitige Kommunikation kann Missverständnisse vermeiden und schützt vor arbeitsrechtlichen Problemen.
Darf der Arbeitgeber die AU anzweifeln?Ja – und das kommt häufiger vor, als viele denken. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er über die Krankenkasse eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beantragen.
Die Krankenkasse entscheidet dann, ob ein Begutachtungsverfahren eingeleitet wird. Besonders bei auffälligen Konstellationen – etwa Krankheit direkt vor oder nach dem Urlaub – ist das nicht unüblich.
Was passiert bei langer Krankheit mit dem Urlaub?Wird der Urlaub aufgrund einer länger andauernden Erkrankung nicht genommen, verfällt er nicht sofort. Nach aktueller Rechtsprechung bleibt der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erhalten.
Wer also im gesamten Kalenderjahr krank ist, kann den Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres nachholen – sofern die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand.
Achtung: Nicht alle Urlaubstage sind gleich geschütztWichtig: Die oben genannten Regelungen betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen (§ 3 BUrlG). Wer darüber hinaus vertraglich oder tariflich mehr Urlaub erhält, sollte genau prüfen, ob diese zusätzlichen Tage bei Krankheit ebenfalls geschützt sind – denn das ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
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Schwerbehinderung: Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen aG
Ohne das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) scheint ein Behindertenparkplatz unerreichbar. Richtig ist: Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol; er wird in der Regel nur bei „aG“, „Bl“ (blind) oder sehr seltenen gleichgestellten Schädigungen erteilt. Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.
Für einen personenbezogenen Parkplatz vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz verlangen viele Städte zusätzlich den blauen Ausweis.
Die Rechtsgrundlage für AusnahmenNeben den starren Regeln gibt es Spielräume. Zwei Normen sind entscheidend: § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Behindertenparkplätze anzuordnen, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglicht Einzelfall-Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen).
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert, für wen solche Erleichterungen typischerweise vorgesehen sind – sie bindet die Behörden im Regelfall, schließt begründete Ausnahmen im Einzelfall jedoch nicht aus.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags beschreibt diese Spielräume und die – durchaus hohen – Hürden ausführlich.
Was Einzelfallregelungen dürfen – und was nichtWichtig ist die Trennlinie: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ersetzt nicht den blauen Parkausweis. Sie verschafft Parkerleichterungen (z. B. länger im Halteverbot, kostenlos an Parkuhren), berechtigt aber nicht automatisch zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol.
Das hat das OVG NRW klargestellt. Wer ohne blauen Ausweis auf einem solchen Platz steht, riskiert weiterhin ein Bußgeld oder Abschleppen.
Gleichzeitig betont dasselbe Urteil: Die VwV-StVO ist ermessenslenkend, nicht starr. Atypische Fälle – also erheblich eingeschränkte Mobilität ohne formales „aG“ – können eine Ausnahme tragen, wenn die Behörde die konkreten Umstände sorgfältig würdigt und ihr Ermessen sauber ausübt. Genau hier liegt das praktische „Schlupfloch“.
Temporäre und landesspezifische LösungenEinige Länder und Kommunen nutzen ihre Spielräume aktiv. Schleswig-Holstein kennt zum Beispiel einen gelben Parkausweis, der unter anderem bei vorübergehender Bewegungseinschränkung (etwa nach einer Operation) erteilt werden kann; er gilt regional und gewährt Parkerleichterungen, nicht aber automatisch die Nutzung gekennzeichneter Behindertenplätze.
Weitere Sonderausweise existieren regional, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder dem Saarland. Solche Pässe helfen, Entfernungen zu reduzieren, wenn es noch nicht oder nicht mehr für „aG“ reicht.
Auch in Bayern finden sich kommunale Hinweise auf „vorübergehend außergewöhnliche Gehbehinderung im Einzelfall“ mit befristeten Genehmigungen für bis zu sechs Monate – abgesichert durch ärztliche Bestätigung oder Feststellungen des Versorgungsamts.
Der personenbezogene Parkplatz vor der Haustür oder am ArbeitsplatzEin individueller, nummerierter Behindertenparkplatz („mit Parkausweis-Nr. …“) wird nach strenger Prüfung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
In der Praxis verlangen viele Kommunen dafür den blauen EU-Parkausweis und den Nachweis, dass in zumutbarer Nähe dauerhaft kein Stellplatz verfügbar ist. Beratungsstellen schildern den Weg und die typischen Nachweise; maßgeblich bleibt die örtliche Verwaltungspraxis.
Ohne „aG“ ist dieser exklusive Platz schwerer durchzusetzen. Einzelfallregelungen können dennoch helfen: Manche Behörden kombinieren temporäre Parkerleichterungen mit maßgeschneiderten Beschilderungen oder räumlich begrenzten Ausnahmen, wenn Mobilität nachweislich stark eingeschränkt ist und vor Ort eine besondere Parksituation besteht.
Ob das gelingt, hängt vom Ermessen der Behörde und der Dokumentation ab.
So erhöhen Sie die Erfolgschancen beim AntragZuständig ist das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Nennen Sie im Antrag präzise den Ort (Haus- oder Arbeitsadresse), schildern Sie die konkrete Weg- und Belastungssituation (Streckenlänge, Steigung, Treppen, fehlende Bordsteinabsenkungen) und fügen Sie aktuelle medizinische Nachweise bei, die die Gehstrecke und die Belastbarkeit beziffern.
Je deutlicher vergleichbare Einschränkungen zu „aG“ belegt sind, desto stärker das Argument für eine atypische Einzelfallregelung. Verweisen Sie sachlich auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und die Möglichkeit, bei atypischen Fällen abweichend zu entscheiden.
Bitten Sie ausdrücklich um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie um schriftliche Begründung, falls abgelehnt wird. In Berlin sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen übrigens gebührenfrei; andernorts können Gebühren anfallen – erfragen Sie die Konditionen vor Ort.
Formulierungshilfe:
„Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bzw. die Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der XY-Straße Nr. … . Aufgrund einer erheblichen, ärztlich bestätigten Mobilitätseinschränkung (Gehstrecke … m; Treppen; fehlende Bordsteinabsenkung) ist mir das Erreichen üblicher Stellplätze nicht zumutbar.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung und um befristete Parkerleichterungen bzw. – sofern möglich – die temporäre Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes.
Beigefügt: Atteste, Bescheide, Miet-/Arbeitsnachweis, Fotodokumentation der Parksituation.“
Wenn der Antrag abgelehnt wirdVerlangen Sie die Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder das Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Das OVG NRW betont, dass die VwV-StVO keine starre Sperre ist; atypische Konstellationen sind zu würdigen.
Ein Widerspruch sollte deshalb die konkreten gesundheitlichen Grenzen, die tatsächliche Parksituation und die zumutbare Entfernung detailliert darlegen und – falls vorhanden – auf landes- oder kommunalspezifische Sonderregelungen verweisen.
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EM-Rente oder vorgezogene Altersrente: Diese Rente ist oft die bessere
Viele Versicherte stehen nach einer längeren Erkrankung oder nach der Aussteuerung des Krankengeldes vor einer Grundsatzentscheidung: Soll ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden oder ist der Weg in eine vorgezogene Altersrente sinnvoller?
Seit der Reform 2019 hat sich das Gefüge spürbar verschoben. Die Erwerbsminderungsrente wurde gestärkt und ist für zahlreiche Betroffene vorteilhafter als eine Altersrente mit Abschlägen. Dennoch bleibt diese Option häufig ungenutzt – nicht zuletzt, weil die Hürden im Verfahren hoch sind und Fehleinschätzungen im Vorfeld die Chancen schmälern.
Zwei Rentenarten, zwei LogikenDie Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist keine Altersrente, sondern eine Leistung bei dauerhaft geminderter Erwerbsfähigkeit. Sie schützt – altersunabhängig – dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Erwerbsleben nachhaltig begrenzen.
Die vorgezogene Altersrente folgt einer anderen Logik: Sie setzt ein Mindestalter und bestimmte Versicherungszeiten voraus und ist regelmäßig mit lebenslangen Abschlägen verbunden.
Während also Altersrenten an das Erreichen bestimmter Lebensalter gekoppelt sind, knüpft die EM-Rente primär an den medizinisch begründeten Verlust an Erwerbsfähigkeit an. Das macht ihren Zugang anspruchsvoller, zugleich aber ihren Schutz passgenauer, wenn die Gesundheit der limitierende Faktor ist.
Zugangsvoraussetzungen: Was für die EM-Rente zähltRechtlich verlangt § 43 SGB VI eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, außerdem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen.
Entscheidend ist darüber hinaus der medizinische Tatbestand: Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden abgesunken ist; teilweise Erwerbsminderung wird angenommen, wenn noch drei bis unter sechs Stunden arbeitsfähig sind.
Diese Feststellungen beruhen auf fachärztlichen Befunden und gutachterlichen Einschätzungen – eine sorgfältige medizinische Dokumentation ist daher wichtig.
Die Reform seit 2019: Längere Zurechnungszeiten, geringere AbschlägeMit der Reform wurde die sogenannte Zurechnungszeit deutlich verlängert. Sie wirkt so, als hätten Versicherte bis zur Regelaltersgrenze weiter Beiträge gezahlt: Je nach Rentenbeginn wird die EM-Rente rechnerisch bis zum 67. Lebensjahr „aufgefüllt“ (§ 253a SGB VI).
Das erhöht die Entgeltpunkte und damit den monatlichen Zahlbetrag. Gleichzeitig wurde der Abschlag bei der EM-Rente gedeckelt: Er beträgt maximal 10,8 Prozent. Bei der vorgezogenen Altersrente können – insbesondere ab Geburtsjahrgang 1964 – bis zu 14,4 Prozent dauerhaft anfallen. Dieser Unterschied wirkt über die gesamte Rentenbezugsdauer und ist in vielen Fällen finanziellem Ausschlaggeber zugunsten der EM-Rente.
Tabelle: Vor und Nachteile der vorgezogenen Rente und der EM-Rente Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) Vorteile Nachteile Längere Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze erhöht Entgeltpunkte und Zahlbetrag. Strenge medizinische Voraussetzungen; Erwerbsminderung muss fachärztlich nachgewiesen werden. Maximaler Abschlag von 10,8 % – häufig geringer als bei vorgezogenen Altersrenten. Verfahren oft langwierig und für Betroffene belastend; ungewisser Ausgang. Früher Rentenbeginn unabhängig vom Alter, sobald Erwerbsminderung eintritt. Häufige Ablehnungen bei fehlender, lückenhafter oder widersprüchlicher Dokumentation. Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) kann während der Prüfung finanziell überbrücken. Erfüllung der Wartezeit (5 Jahre) und der 3/5-Pflichtbeitragsregel erforderlich. Automatische Umwandlung in die Regelaltersrente ohne neuen Antrag. Gutachten können voneinander abweichen; Leistungsvermögen wird teils unterschiedlich eingeschätzt. Leistung orientiert sich an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und schützt bei gesundheitlicher Einschränkung. Höhere Zugangshürden als bei Altersrenten insgesamt. Vorgezogene Altersrente Vorteile Nachteile Planbarer Zugang bei erfüllten Alters- und Versicherungszeiten; klar geregeltes Verfahren. Lebenslange Abschläge bis zu 14,4 % (insbesondere ab Geburtsjahrgang 1964). Kein medizinischer Nachweis der Erwerbsminderung nötig. Frühester Beginn erst ab festem Mindestalter (z. B. 61 Jahre 10 Monate für schwerbehinderte Menschen, Stand Oktober 2025). Verfahren in der Praxis häufig einfacher und schneller als EM-Prüfungen. Keine Aufwertung durch Zurechnungszeit; langfristig oft geringerer Zahlbetrag als EM-Rente. Hohe Bewilligungszahlen; Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen relativ sicher. Bildet gesundheitliche Einschränkungen nicht ab; kann bei Erwerbsminderung finanziell nachteilig sein. Möglichkeit, ohne EM-Verfahren früher aus dem Erwerbsleben auszusteigen. Abschläge wirken dauerhaft über die gesamte Rentenbezugsdauer. Zeitpunkt und Übergänge: Früherer Start, automatische UmwandlungEin weiterer Vorteil liegt im frühestmöglichen Beginn: Die EM-Rente kann unmittelbar mit Eintritt der Erwerbsminderung einsetzen – unabhängig vom Lebensalter. Eine vorgezogene Altersrente ist demgegenüber frühestens ab einem bestimmten Mindestalter möglich; für schwerbehinderte Menschen liegt dieser früheste Zugang derzeit bei 61 Jahren und 10 Kalendermonaten (Stand: Oktober 2025). Erreicht die oder der Versicherte später die Regelaltersgrenze, wird die EM-Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Der Schutz bleibt also durchgängig erhalten.
Absicherung der Übergangsphase: Die Nahtlosigkeit als BrückeWährend das EM-Verfahren läuft, lässt sich die finanzielle Lücke häufig durch die Nahtlosigkeitsregelung schließen. Nach § 145 SGB III kann die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlen, wenn wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist und über den EM-Antrag noch nicht entschieden wurde.
Das mindert das Risiko, in der Wartezeit in existenzielle Not zu geraten, und verschafft den notwendigen Spielraum, die medizinischen Nachweise in Ruhe zusammenzutragen.
Bewilligungspraxis: Harte Hürden, rückläufige QuotenIn der Praxis zeigt sich eine klare Tendenz: Die Bewilligungen nach Antrag sind in den vergangenen Jahren nicht gestiegen, teils sogar rückläufig. Jährlich werden rund 160.000 bis 170.000 Erwerbsminderungsrenten neu bewilligt, während die Zahl der Altersrenten deutlich höher liegt und zuletzt bei über 900.000 Bewilligungen pro Jahr (2024) verzeichnet wurde.
Der „Kampf“ um EM-Leistungen ist härter geworden – auch, weil die Leistung seit 2019 finanziell attraktiver ist als viele Altersrentenvarianten. Wer die EM-Rente beantragt, muss deshalb mit gründlicher Prüfung, mit medizinischen Gutachten und nicht selten mit Widerspruchs- und Klageverfahren rechnen.
Typische Stolpersteine: Warum Anträge scheiternHäufige Ablehnungsgründe liegen weniger in einzelnen Formalien als in der Gesamtschau: Fehlen aussagekräftige fachärztliche Befunde, sind Reha-Berichte widersprüchlich oder wird die Krankheitsentwicklung nicht konsistent dokumentiert, lässt sich die dauerhafte Erwerbsminderung schwer belegen. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Lücken, etwa wenn in Schlüsseljahren zu wenige Pflichtbeiträge vorhanden sind, weil ausschließlich Minijobs ohne Rentenversicherungspflicht ausgeübt wurden.
Auch divergierende Einschätzungen zum tatsächlichen Leistungsvermögen – insbesondere bei komplexen Krankheitsbildern – führen häufig zu negativen Entscheidungen. Diese Hürden sind überwindbar, aber sie verlangen systematisches Vorgehen.
Strategisches Vorgehen: Sorgfalt schlägt GeschwindigkeitWer gesundheitlich stark eingeschränkt ist, sollte die EM-Rente stets vor einer vorzeitigen Altersrente prüfen. Der erste Schritt ist eine lückenlose medizinische Aktenlage: Haus- und Facharztbefunde, Reha-Entlassungsberichte, Therapieverläufe und, wo vorhanden, Ergebnisse arbeitsmedizinischer Einschätzungen gehören in eine konsistente Chronologie. Parallel empfiehlt sich ein genauer Blick in die Renteninformation oder eine aktuelle Rentenauskunft, um Versicherungszeiten und die Erfüllung der 3-in-5-Regel zu verifizieren.
Der Antrag sollte idealerweise gestellt werden, bevor das Krankengeld ausläuft; so lassen sich Gaps in der Sicherung vermeiden und die Nahtlosigkeitsregelung frühzeitig nutzen.
Wird der Antrag abgelehnt, ist fachlicher Beistand sinnvoll: Widersprüche haben häufig Erfolg, wenn medizinische Unterlagen nachgereicht, Unklarheiten ausgeräumt oder methodische Mängel der Erstbegutachtung aufgezeigt werden. Gerade bei umstrittenen Diagnosen oder fluktuierenden Leistungsbildern erhöhen gut begründete Gegengutachten die Chance erheblich.
Abwägung: Mehr als nur der aktuelle ZahlbetragDie Entscheidung „EM-Rente versus vorgezogene Altersrente“ sollte nicht auf den ersten Blick des Zahlbetrags beruhen. Maßgeblich sind die langfristigen Wirkungen: Die verlängerte Zurechnungszeit steigert die Entgeltpunkte, der niedrigere maximale Abschlag bewahrt einen größeren Anteil des erdienten Anspruchs, und der frühere Beginn schützt die Liquidität in einer gesundheitlich kritischen Phase.
Selbst dort, wo eine Altersrente ohne Abschläge erreichbar scheint, kann die EM-Rente im Lebensverlauf die stabilere Option sein – etwa, wenn die Erwerbsfähigkeit realistisch nicht wiederhergestellt werden kann und Lücken in der Erwerbsbiografie drohen.
Fazit: Prüfen, belegen, durchhaltenSeit 2019 ist die EM-Rente aufgewertet und in vielen Konstellationen die überlegene Wahl gegenüber einer vorgezogenen Altersrente. Der Preis dafür sind strenge Zugangsprüfungen und mitunter lange Verfahren.
Wer frühzeitig handelt, die medizinischen Nachweise sauber bündelt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüft, verbessert seine Chancen deutlich. Sinnvoll ist es, die Erfolgsaussichten und die richtige Strategie von unabhängigen, gerichtlich zugelassenen Rentenberaterinnen und Rentenberatern oder von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht einschätzen zu lassen. So lassen sich unnötig hohe, lebenslange Abschläge vermeiden und der erworbene Rentenanspruch langfristig sichern.
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Rente: Kaum bekannte Rentenfalle – Darum verlieren viele Versicherte Entgeltpunkte
Es klingt unspektakulär – den Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Zeiten melden. Doch genau das kann in vielen Fällen erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der späteren Rente haben. Wer sich nicht rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung auseinandersetzt und Lücken im Versicherungskonto offenlässt, verschenkt womöglich bares Geld.
Jeder Monat, der unberücksichtigt bleibt, kann dauerhaft Entgeltpunkte kosten.
Rentenpunkte sichern: Warum jede gemeldete Zeit zähltEintrag für Eintrag, Punkt für Punkt entsteht aus dem Versicherungskonto die spätere Rentenhöhe. Wer glaubt, alle relevanten Zeiten würden automatisch gespeichert, irrt. Es ist vielmehr die Aufgabe jedes Versicherten, seinen Verlauf zu überprüfen, Lücken zu erkennen und aktiv zu werden.
Schon eine fehlende Schulzeit nach dem 17. Lebensjahr, nicht gemeldete Minijobs oder untergegangene Pflegezeiten können erhebliche Auswirkungen haben. Besonders kritisch ist das bei Kindererziehungszeiten: Sie müssen beantragt und nachgewiesen werden, sonst bleiben sie schlicht unberücksichtigt.
Häufig vergessene Zeiten im RentenkontoHäufig fehlen auch Rehabilitationszeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit, die nicht mit Leistungsbezug verbunden waren. Gerade bei Menschen mit längeren Auszeiten oder einem bewegten Lebenslauf ist der Versicherungsverlauf oft lückenhaft.
Wer früher in der DDR gelebt oder gearbeitet hat, ist besonders betroffen, denn viele dieser Zeiten wurden nie automatisiert erfasst. Auch längere Auslandsaufenthalte können später zum Problem werden, wenn keine Nachweise mehr auffindbar sind.
Entgeltpunkte nachtragen: So lohnt sich die Kontenklärung finanziellDabei lohnt sich das Nachtragen. Für jeden korrekt nachgewiesenen Monat können Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Diese wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Zudem können wichtige Schwellenwerte wie die 35 Jahre Wartezeit nur erreicht werden, wenn möglichst alle anrechnungsfähigen Zeiten vorliegen.
Wer seine Kontenklärung verschleppt oder gar nicht durchführt, läuft Gefahr, die Voraussetzungen für bestimmte Rentenarten oder Zuschläge nicht zu erfüllen.
So funktioniert die Kontenklärung Schritt für SchrittDer Ablauf ist dabei klar strukturiert. Zunächst sollte man sich einen aktuellen Versicherungsverlauf zusenden lassen oder über das Online-Portal der Rentenversicherung einsehen. Dort zeigt sich schnell, welche Zeiträume fehlen oder unklar vermerkt sind.
Im zweiten Schritt geht es darum, alle relevanten Nachweise zu sammeln: Schul- und Ausbildungsbescheinigungen, Arbeitsverträge, Minijob-Nachweise, Nachweise zur Kindererziehung, Bescheide über Pflege oder Reha-Aufenthalte. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die jeweilige Zeitspanne eindeutig belegen können.
Fehlen Originale, können oft Kopien oder beglaubigte Abschriften weiterhelfen.
Mit diesen Unterlagen stellt man dann einen Antrag auf Kontenklärung. Das entsprechende Formular ist bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich und kann postalisch oder digital eingereicht werden.
Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Prüfung durch die Sachbearbeitung. Wurden die Angaben anerkannt, erscheinen die entsprechenden Zeiten später im Versicherungskonto. Damit ist der Weg frei für eine spätere korrekte Rentenberechnung.
Unsichtbare Rentenansprüche sichtbar machenEin Blick in die Praxis zeigt, dass viele Menschen über Jahre hinweg wichtige Daten schlicht vergessen oder nie eingetragen haben. Besonders bei Menschen, die mehrere Kinder erzogen, gepflegt oder in verschiedenen Arbeitsverhältnissen mit niedrigen Stundenumfängen gearbeitet haben, schlummern oft ungenutzte Rentenansprüche. Hier heißt es: Handeln, bevor es zu spät ist.
Fristen einhalten: Jetzt aktiv werden statt später ärgernWichtig ist auch die Fristwahrung. Wer von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert wird, hat in der Regel sechs Monate Zeit, die Unterlagen nachzureichen.
Verstreicht diese Frist ungenutzt, kann der Antrag als erledigt gelten. Auch freiwillige Nachzahlungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und unterliegen engen zeitlichen Grenzen.
Fazit: Die Rentenbiografie als Schatzkarte verstehenDie Kontenklärung ist kein behördlicher Verwaltungsakt im luftleeren Raum. Sie ist ein zentrales Instrument der individuellen Altersvorsorge. Und sie ist zugleich ein Mahnruf an alle Versicherten: Wer sich nicht kümmert, riskiert Einbußen, die sich mitunter über Jahrzehnte summieren.
Deshalb ist es ratsam, nicht auf die automatische Altersfeststellung mit 43 Jahren zu warten, sondern frühzeitig aktiv zu werden.
Ein gut gepflegtes Rentenkonto ist nicht nur ein Ausdruck von Ordnung. Es ist eine Investition in die eigene Zukunft. Und wer seine Vergangenheit dokumentiert, hat im Alter später mehr davon.
Gerade in Zeiten, in denen jede Rentenanpassung hart erstritten wird, sollte niemand freiwillig auf zustehende Punkte verzichten.
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Diese Rente wird jetzt abgeschafft – Millionen sind jetzt davon betroffen
Für viele gesetzlich Versicherte in Deutschland hat eine unscheinbare, aber folgenreiche Zäsur längst Fakten geschaffen: Die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ nach § 240 SGB VI kann von den nach dem 1. Januar 1961 Geborenen nicht mehr beantragt werden.
Damit ist der frühere Berufsschutz, der Beschäftigte vor Einbußen bewahrte, wenn sie ihren erlernten oder langjährig ausgeübten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnten, abgeschafft. Wer nach diesem Stichtag geboren ist, muss sich ausschließlich an den allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente messen lassen – mit deutlich höheren Hürden und häufig geringeren Leistungen.
Was genau abgeschafft wurdeDie Sonderregel des § 240 SGB VI adressierte eine Lücke: Nicht die abstrakte Leistungsfähigkeit auf irgendeinem Arbeitsplatz stand im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob der konkret erlernte Beruf noch zumutbar ausgeübt werden konnte.
War das krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr der Fall, griff ein besonderer Berufsschutz. Er galt jedoch nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Für alle jüngeren Jahrgänge existiert dieser Schutz nicht mehr. Neue Anträge sind ausgeschlossen, Bestandsrenten laufen weiter. Das klingt technisch, hat aber praktische Wucht: Die individuelle Qualifikation, Ausbildungsdauer und Tätigkeitshistorie verlieren ihren rentenrechtlichen Schutzschirm.
Bestandsschutz und stille BrücheWichtig ist die Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Ansprüchen. Wer bereits eine Rente nach § 240 SGB VI bezieht, behält sie unter den bisherigen Voraussetzungen.
Der Bruch betrifft alle, die künftig erstmals eine Leistung benötigen würden, aber den Stichtag nicht erfüllen. Für diese Versicherten hat sich die Rechtslage substantiell geändert: Berufsschutz existiert nicht mehr, auch dann nicht, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen exakt dieselben wären wie bei älteren Jahrgängen.
Was bleibt: die allgemeine ErwerbsminderungsrenteNach der Abschaffung des Berufsschutzes bleiben Versicherten die allgemeinen Erwerbsminderungsrenten nach § 43 SGB VI. Maßgeblich ist ausschließlich die abstrakte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und zwar unabhängig von erlerntem Beruf, Spezialisierung oder Karriereweg.
Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung.
Liegt die Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Ob eine frühere Tätigkeit als Meisterin, Facharbeiter, Erzieherin, Pflegekraft, Techniker oder kaufmännische Angestellte noch möglich ist, spielt für die Anspruchsprüfung keine Rolle mehr. Es zählt allein, ob irgendeine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen in dem genannten zeitlichen Umfang denkbar ist.
Hürden im VerfahrenDie Feststellung der Erwerbsminderung folgt einem mehrstufigen, streng medizinisch geprägten Prüfprozess. Ärztliche Gutachten, Befundberichte und die Einschätzung, ob Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können, sind dabei zentral.
Der Grundsatz „Reha vor Rente“ greift unverändert. Häufig werden Leistungen zunächst befristet bewilligt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Für Betroffene bedeutet das nicht nur organisatorischen und zeitlichen Aufwand, sondern oftmals auch die Unsicherheit schwankender Leistungsentscheidungen, insbesondere bei komplexen Krankheitsbildern.
Folgen für RentenversicherteDer Wegfall des Berufsschutzes wirkt sich auf die Rentenhöhe vielfach negativ aus. Zum einen werden Leistungen häufiger nur teilweise gewährt, wenn die gutachterliche Einschätzung eine Restleistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden attestiert.
Zum anderen orientiert sich die Berechnung nicht an einem fiktiven Einkommen des erlernten Berufs, sondern an den allgemeinen rentenrechtlichen Entgeltpunkten – mit der Folge, dass langjährige Spezialisierung oder Verantwortung keine eigenständige Schutzwirkung mehr entfalten.
Selbst dort, wo die EM-Rente durch gesetzliche Anpassungen in den vergangenen Jahren aufgewertet wurde, bleibt sie in der Praxis oft deutlich hinter dem bisherigen Erwerbseinkommen zurück. Die Lücke zwischen Nettoverdienst und Rentenzahlbetrag kann beträchtlich sein und trifft besonders Haushalte ohne zusätzliche Absicherung.
Wer besonders betroffen istDie Abschaffung des Berufsschutzes belastet vor allem Berufsgruppen, deren Tätigkeit stark an spezifische körperliche oder mentale Anforderungen gebunden ist.
Wer etwa in einem fordernden handwerklichen, pflegerischen oder industriellen Umfeld arbeitet und gesundheitlich nicht mehr belastbar ist, kann zwar für die bisherige Tätigkeit ausfallen, dürfte aber gutachterlich noch für leichtere, andersartige Tätigkeiten tauglich sein.
In der rentenrechtlichen Logik gilt diese Umsteuerung als zumutbar – auch wenn Qualifikation und bisherige Laufbahn dafür kaum verwertbar sind. Für viele Betroffene ist das ein Bruch in der Erwerbsbiografie mit spürbaren Einkommenseinbußen.
Private Vorsorge gewinnt an GewichtWeil der gesetzliche Berufsschutz entfällt, rückt private Absicherung stärker in den Fokus. Eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung kann das konkrete Risiko absichern, den erlernten oder ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können.
Je nach persönlicher Situation kommen auch Alternativen wie Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder funktionale Invaliditätsabsicherungen in Betracht.
Wichtig sind eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema, realistische Einschätzung des Gesundheitszustands und die genaue Prüfung von Bedingungen, Nachversicherungsoptionen und Leistungsauslösern. Wer bereits gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte Beratung und Angebote besonders sorgfältig vergleichen, da Ausschlüsse und Risikozuschläge verbreitet sind.
Übergänge gestalten: Reha, Qualifizierung, ArbeitsrechtNeben der finanziellen Perspektive spielt die berufliche Neuorientierung eine zentrale Rolle. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulungen oder Qualifizierungen können helfen, eine neue Erwerbsbasis zu schaffen.
Arbeitgeberseitig kommen – je nach Fall – betriebliches Eingliederungsmanagement, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Wechsel in gesundheitsverträglichere Bereiche in Betracht.
Bei anerkannter Schwerbehinderung ergeben sich zusätzliche Schutzrechte und Nachteilsausgleiche, die im Zusammenspiel mit Reha- und Rentenleistungen die Situation stabilisieren können. Diese Instrumente ersetzen die frühere Berufsschutz-Rente nicht, können die Folgen ihres Wegfalls aber abmildern.
„Gut zu wissen“: die StichtagslogikDie alte Berufsunfähigkeitsregelung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein allgemein „vergessenes“ Recht, sondern eine Stichtagsregel. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, konnte und kann die besondere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Für alle später Geborenen greifen ausschließlich die allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente. Für den Alltag bedeutet das: Zwei Menschen mit identischem Krankheitsbild können je nach Geburtsjahr auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stoßen – mit entsprechend unterschiedlichen Leistungsfolgen.
Fazit: Ein Systemwechsel mit LangzeitwirkungDie Abschaffung des gesetzlichen Berufsschutzes ist mehr als eine juristische Feinheit. Sie verschiebt das Risiko gesundheitlicher Brüche stärker auf die Versicherten und bewertet Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von Bildungs- und Berufsbiografien. Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen bleibt als gesetzliche Absicherung allein die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI – mit strengem Prüfmaßstab und häufig niedrigeren Zahlbeträgen.
Wer seine finanzielle Stabilität im Ernstfall wahren will, sollte die Lücken kennen, frühzeitig über private Vorsorge nachdenken und die vorhandenen Reha- und Teilhabeinstrumente konsequent nutzen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber die Richtung: Ohne Berufsschutz wird Vorsorge zur strategischen Notwendigkeit.
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Pflegegeld Reform 2026: Was passiert mit dem Pflegegrad 1? Diese Änderungen kommen
Seit einigen Wochen flammt die Diskussion erneut auf, ob der Pflegegrad 1 abgeschafft werden soll. Im Raum stehen Sparargumente, Reformideen und der Anspruch, Pflege zukunftsfest zu organisieren. Einiges von dem ist bereits jetzt bekannt, wie die Pflegereform 2026 aussehen soll.
Welche Leistungen umfasst Pflegegrad 1 derzeit?Im Unterschied zu den Pflegegraden 2 bis 5 eröffnet der Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld und keine unmittelbaren Pflegesachleistungen. Dennoch stehen eine Reihe von Unterstützungsangeboten zur Verfügung, die den Alltag stabilisieren und Entlastung schaffen.
Dazu zählen eine kostenfreie Pflegeberatung sowie Kurse für pflegende Angehörige, um Wissen, Sicherheit und Selbstorganisation zu stärken. Zentral ist der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro, der für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden kann, etwa für Betreuungs- und Hilfsleistungen im Haushalt, für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, für Kurzzeitpflege oder für bestimmte ambulante Leistungen.
Nicht genutzte Beträge können über einen definierten Zeitraum angespart werden, sodass auch größere Bedarfe gebündelt finanzierbar bleiben.
Hinzu kommen Sachleistungen zur Bewältigung des Pflegealltags, etwa zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich. Diese Mittel decken zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen ab.
Für bauliche Anpassungen an der Wohnung, die die Selbstständigkeit sichern, kann ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewährt werden, etwa für einen barrierearmen Badumbau oder einen Treppenlift.
Ebenfalls möglich ist ein Zuschuss von 25,50 Euro monatlich für einen Hausnotruf, der das Sicherheitsgefühl erhöht und im Ernstfall schnelle Hilfe organisiert.
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt oder eine solche gründet, kann eine einmalige Anschubfinanzierung in Höhe von 2.613 Euro sowie einen monatlichen Zuschlag von 224 Euro pro Bewohnerin bzw. Bewohner erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Perspektivisch sind digitale Pflegeanwendungen mit bis zu 53 Euro monatlich vorgesehen, die den Pflegealltag mittels Apps oder Programme strukturieren und entlasten sollen; die praktische Umsetzung steckt allerdings noch in den Anfängen.
Warum wird die Abschaffung überhaupt diskutiert?Die soziale Pflegeversicherung steht angesichts des demografischen Wandels, steigender Leistungsansprüche und höherer Kosten seit Jahren unter Druck.
Trotz Beitragsanpassungen in den Jahren 2023 und 2025 wird für 2026 ein weiteres Defizit erwartet. Vor diesem Hintergrund untersucht eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern, wie Versorgung und Finanzierung langfristig gesichert werden können.
In die Debatte eingespeist wurde die Idee, Pflegegrad 1 abzuschaffen, um Verwaltung zu vereinfachen und Mittel zu bündeln. Modellrechnungen beziffern das jährliche Einsparvolumen auf rund 1,8 Milliarden Euro. Diese Zahl hat der Diskussion Schub verliehen, auch wenn sie nur eine von mehreren Stellschrauben im komplexen System beschreibt.
Der aktuelle Stand: Weiterentwicklung statt AbschaffungEin aktueller Bericht der Bund-Länder-Gruppe vom 13. Oktober lehnt die Abschaffung von Pflegegrad 1 ab und skizziert stattdessen einen Kurs der Weiterentwicklung. Im Zentrum steht die Idee, Leistungen für Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf stärker auf Prävention und Rehabilitation auszurichten.
Eine frühe, fachpflegerische, präventionsorientierte Begleitung soll Pflegebedürftigkeit verzögern, Selbstständigkeit erhalten und Folgekosten mindern. Geplant ist, regelmäßige Beratung, strukturierte Hausbesuche und digitale Hilfen systematisch zu verankern.
Um dies zu finanzieren, wird diskutiert, den bestehenden Entlastungsbetrag ganz oder teilweise umzuwidmen, ohne die Finanzierung alltagsnaher Unterstützungsangebote aus dem Blick zu verlieren.
Die Arbeitsgruppe betont zugleich, dass die bisherigen Leistungen in Pflegegrad 1 die gesteckten Präventionsziele nicht ausreichend erreichen. Parallel soll das Begutachtungsinstrument überprüft werden.
Der Medizinische Dienst ist aufgefordert, Kriterien und Schwellenwerte der Einstufung auf Wirksamkeit und Passgenauigkeit zu prüfen und Anpassungsvorschläge vorzulegen. Ziel ist, den Zugang zu Leistungen konsistenter mit den intendierten präventiven Effekten zu verzahnen.
Tabelle: Was soll sich mit der Pflegereform ändern? Thema Geplante Änderung / Neuausrichtung Aktueller Stand Abschaffung von Pflegegrad 1 abgelehnt; stattdessen Weiterentwicklung vorgesehen. Strategische Zielrichtung Stärkerer Fokus auf Prävention und Rehabilitation, um Pflegebedürftigkeit zu verzögern und Selbstständigkeit zu erhalten. Frühe fachpflegerische Begleitung Einführung bzw. Ausbau einer frühen, präventionsorientierten, fachpflegerischen Begleitung für Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf. Regelmäßige Beratung & Hausbesuche Verbindliche, wiederkehrende Beratungsangebote sowie strukturierte Hausbesuche als fester Bestandteil der Versorgung. Digitale Unterstützung Systematischer Einsatz digitaler Hilfen zur Begleitung und Stabilisierung im Alltag; digitale Komponenten als Teil der präventiven Betreuung. Entlastungsbetrag Teilweise oder vollständige Umwidmung zur Finanzierung der präventiven Begleitung; alltagsnahe Unterstützungsangebote (z. B. Haushalt, Betreuung) bleiben weiterhin darüber finanzierbar. Begutachtungsinstrument Überprüfung der Einstufungskriterien durch den Medizinischen Dienst; mögliche Anpassungen der Schwellenwerte und Anforderungen. Verzahnung ambulanter und stationärer Budgets Bessere Verknüpfung der Finanzierungsströme, um Mittel je nach individuellem Bedarf flexibler einsetzen zu können; der „gemeinsame Jahresbetrag“ gilt als erster Schritt. Absicherung pflegender Angehöriger Aufbau regionaler Pflegenotrufstrukturen und Schaffung von Notfallpflegeplätzen in der Kurzzeitpflege. Grundprinzipien der Finanzierung Fortführung der Pflegeversicherung als Umlage- und Teilleistungssystem; Begrenzung der Eigenanteile; Dämpfung weiterer Kostenanstiege ohne Leistungskürzungen. Pflegevorsorge (Sondervermögen) Weiterentwicklung des staatlich verwalteten Sondervermögens zur langfristigen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Hürden in der Praxis: Wenn Leistungen nicht ankommenEin zentraler Befund aus Studien und Verbandsberichten lautet, dass ein erheblicher Teil der Anspruchsberechtigten vorhandene Leistungen gar nicht abruft. So zeigte ein Abschlussbericht des Sozialverbands VdK im Februar 2023, dass fast 80 Prozent der Befragten den Entlastungsbetrag nicht genutzt haben.
Gründe reichen von mangelnder Information über komplizierte Abrechnungswege bis hin zu fehlenden anerkannten Anbietern vor Ort. Eine flexiblere, niedrigschwellige Verwendung des Entlastungsbetrags – gerade bei Pflegegrad 1 – könnte demnach die Versorgung sichtbar verbessern. Wo der Betrag schneller, unbürokratischer und individueller einsetzbar ist, steigen Nutzungsquote und Wirkung.
Neben der Neujustierung von Pflegegrad 1 richtet die Bund-Länder-Gruppe den Blick auf die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Budgets sollen künftig besser miteinander verknüpft werden, um Mittel je nach individuellem Bedarf flexibler einzusetzen.
Der sogenannte gemeinsame Jahresbetrag, der bereits in diesem Jahr erprobt wurde, gilt als Schritt in diese Richtung. Solche Modelle könnten helfen, Versorgungslücken zu schließen, bedarfsgerechte Kombinationen zu ermöglichen und Mehraufwand durch Zuständigkeitswechsel zu vermeiden.
Mehr Sicherheit für pflegende AngehörigePflegende Angehörige tragen einen Großteil der Versorgung in Deutschland. Geplant ist daher auch eine bessere Absicherung dieser Personengruppe, etwa durch regionale Pflegenotrufstrukturen oder die Schaffung von Notfallpflegeplätzen in der Kurzzeitpflege.
Solche Vorkehrungen geben Familien Handlungssicherheit, wenn sich Pflegesituationen plötzlich verändern, und entlasten in Krisen. Konkrete Umsetzungsbeschlüsse stehen noch aus, doch die Stoßrichtung ist klar: Unterstützung soll verlässlicher und im Ernstfall schneller verfügbar werden.
Eigenanteile sollen begrenzt, Kostenanstiege gedämpft werdenPolitisch besteht bisher Einigkeit darüber, die Pflegeversicherung als Umlage- und Teilleistungssystem fortzuführen. Eigenanteile sollen begrenzt, Kostenanstiege gedämpft und Leistungen nicht gekürzt werden.
Zur langfristigen Stabilisierung wird zudem die seit 2015 bestehende Pflegevorsorge – ein staatlich verwaltetes Sondervermögen – als Baustein weiterentwickelt. Der Ansatz verbindet kurzfristige Handlungsfähigkeit mit einer vorausschauenden Reservepolitik, um dem demografischen Druck nicht allein mit Beitragssprüngen zu begegnen.
Was bedeutet das alles für Betroffene?Für Menschen mit Pflegegrad 1 ändert sich aktuell nichts am Leistungsanspruch. Die Debatte hat jedoch eine klare Richtung: Weg von rein kompensatorischen Hilfen hin zu einem stärkeren Fokus auf Prävention, früher Beratung und gezielten Interventionen im häuslichen Umfeld.
Wer Anspruch auf Pflegegrad 1 hat, sollte die bestehenden Beratungsangebote aktiv nutzen, den Entlastungsbetrag planvoll einsetzen und bei Umbaubedarfen frühzeitig klären, welche Förderungen möglich sind.
Wo Leistungen bisher schwer zugänglich erscheinen, lohnt sich beharrliches Nachfragen bei der Pflegekasse, der kommunalen Beratungsstelle oder anerkannten Diensten; häufig lassen sich Hürden durch praktische Hinweise oder Verweisberatung überwinden.
Exkurs: Was bedeutet eigentlich Pflegegrad 1?Mit der bisherigen Pflegereform wurden die bisherigen Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe und richtet sich an Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf. Die Einstufung erfolgt nach Antragstellung durch den Medizinischen Dienst anhand eines Begutachtungsinstruments, das Einschränkungen der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet.
Ende 2024 waren rund 860.000 Menschen dem Pflegegrad 1 zugeordnet – eine Gruppe, die häufig noch weitgehend selbstständig lebt, jedoch punktuelle Hilfen benötigt, um den Alltag zu bewältigen oder um Überforderung von Angehörigen vorzubeugen.
AusblickDie Diskussion über Pflegegrad 1 ist ein Prüfstein für die grundsätzliche Ausrichtung der Pflege: Sollen Mittel vor allem dort eingesetzt werden, wo Pflegebedürftigkeit bereits manifest ist, oder früher, um Abhängigkeiten zu verhindern und die Selbstständigkeit zu verlängern?
Die Bund-Länder-Gruppe tendiert klar zur zweiten Variante. Ob daraus eine spürbare Entlastung für Betroffene wird, entscheidet sich an der konkreten Ausgestaltung: an verständlichen Regeln, unbürokratischen Zugängen und ausreichender Finanzierung. Bis dahin gilt: Leistungen prüfen, Beratung nutzen, Ansprüche sichern – und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
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Betriebliche Altersvorsorge: Altersgrenze von 55 Jahren gilt nicht als Diskriminierung
Eine betriebliche Altersvorsorge darf Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, ausschließen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine entsprechende Regelung für wirksam und sah darin keine unzulässige Diskriminierung. (3 AZR 147/21).
Nach dem 55. Geburtstag begann die BeschäftigungDie Betroffene hatte bei der Gewerkschaft Verdi als Sekretärin gearbeitet, und ihr Arbeitsverhältnis begann kurz nach ihrem 55. Geburtstag. Die bei der Gewerkschaft gültigen Versorgungsregeln sahen einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge jedoch nur für Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhältnis vor dem 55. Lebensjahr begonnen hatte.
Sekretärin klagt wegen unzulässiger DiskriminierungDie Mitarbeiterin sah in dieser Regelung eine unzureichende Sekretärin und klagte vor dem Arbeitsgericht, um in die Versorgungskasse einzahlen zu dürfen. Dabei berief sie sich auf den Paragraf 7 Absatz 1 des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und verwies darauf, dass sie aufgrund Ihres Alters unzulässig diskriminiert würde.
Der Fall geht durch die InstanzenDas Verfahren ging durch alle Instanzen der Arbeitsgerichte und schließlich zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Revision ab, da die Richter weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch aufgrund des Geschlechts erkannten.
Wie argumentierten die Richter?Das Gericht erklärte den Ausschluss für sachlich gerechtfertigt. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung treffe nicht zu, wenn das System alle Arbeitnehmer über 55 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht, ausschließe.
Die Richter sehen die Verhältnismäßigkeit gewahrtEs gebe auch keine (unzulässige) mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Altersgrenze sei legitim, angemessen und erforderlich. Denn eine Betriebsrente müsse sich wirtschaftlich tragen. Deshalb sei ein Ausschluss älterer Arbeitnehmer legitim, damit der Arbeitgeber die Betriebsrente gewährleisten könne.
Die Zeit bis zur Rente ist zu kurzEin Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit 55 Jahren verkürze die verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt so, dass keine angemessene Rente erwirtschaftet würde, ohne die Beiträge und Leistungen der anderen Beschäftigten zu beeinträchtigen.
Altersgrenze von 45 Jahren ist zu früh gesetztIn einem anderen Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht eine Altersgrenze von 45 Jahren als diskriminierend definiert, denn eine solche frühe Grenze sahen die Richter nicht als gerechtfertigt an. (3 AZR 69/12)
Es kommt auf die Höhe der Altersgrenze anNicht jede Altersgrenze ist beim Einzahlen in eine Betriebsrente also legitim, sondern es kommt auf die Höhe der Altersgrenze an, und die Richter erklärten auch warum. Im Alter von 55 Jahren war ein Ausschluss gerechtfertigt, weil nur wenige Jahre bis zur Rente bleiben, und damit ist die Restlaufzeit der Beiträge zu kurz, um sinnvoll zu sein.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?Wenn Sie mit 55 Jahren oder später bei einem Arbeitgeber eine Beschäftigung beginnen, in der eine Betriebsrente vorgesehen ist, dann dürfen sie legal von dieser ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Sie juristisch kaum Chancen, wenn Sie gegen eine solche Regelung klagen. Die Richter haben sachlich gut begründet, warum ein solcher Ausschluss keine unzulässige Diskriminierung bedeutet.
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Bürgergeld: Jobcenter versagte rechtswidrig Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung beim Unterhaltsvorschuss
Das Jobcenter darf einer allein erziehenden Mutter mit 2 Kindern nicht das Bürgergeld entziehen bzw. versagen wegen fehlender Mitwirkung beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss für ihre beiden Kinder. Das ist eindeutig rechtswidrig so das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen.
Eine Leistungsablehnung nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt keine Entziehung oder Versagung iSd § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II dar.
Denn hier hatte die Mutter einen Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt, dieser wurde aber mangels Mitwirkung versagt, weil sie bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils nicht mitwirkte – § 1 Abs. 3 UVG ( vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2017 – L 6 AS 78/17 B ER – ).
Der Leistungsträger nach dem UVG hat die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss in der Sache abzulehnen, wenn der beantragende Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils nicht mitwirkt. Genau so hier lag der Fall.
Denn eine Nachholung der Mitwirkung sieht das Gesetz zum Unterhaltsvorschuss aber nicht vor.
Keine Anrechnung von fiktivem Einkommen – hier Unterhaltsvorschuss – Jobcenter rechnete fiktiven Betrag an – rechtswidrigDie Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – ).
Das LSG NSB stellte mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 – fest
Unterhaltsvorschuss muss tatsächlich zufließen auf das Konto – Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz
1. Der Unterhaltsvorschuss ist nicht an den Vorschriften der Einkommensanrechnung zu messen, wenn er nicht zufließt.
2. Wenn ein Leistungsbezieher einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellt, dieser versagt wird wegen fehlender Mitwirkung und eine Nachholung der Mitwirkung beim Unterhaltsvorschuss gesetzlich nicht möglich ist,
Dauerhafte Leistungsgewährung unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums ist rechtswidrig
darf der Leistungsempfänger nicht dauerhaft unter das Existenzminimum gedrückt werden, weil der Versagungs bzw. Entziehungsbescheid des Jobcenters bestand hätte und somit eindeutig rechtswidrig ist.
” Es läge mithin eine nicht hinnehmbare dauerhafte Leistungsgewährung unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums vor”
Weil die Unterhaltsvorschussstelle die Leistungen nach § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt hat, kann das Jobcenter nicht nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II Leistungen nach dem SGB II teilweise entziehen bzw. versagen.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef BrockSuper, super Urteil des LSG NSB, denn hier konnte sich die alleinerziehende Mutter überhaupt nicht währen – Im Gegenteil, sie verklagte das Jobcenter und bekam mittels anwaltlicher Hilfe recht.
Eine Anrechnung von fiktiven Einkommen wie Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld, welches gar nicht den Kindern zufließt, stellt kein anrechenbares Einkommen dar, denn
Nur tatsächliches Einkommen darf im SGB II angerechnet werdenAls Anspruch nach dem SGB II sind nur die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen ( ständige BSG Rechtsprechung ).
Was kann man Betroffenen raten?Sobald Ihnen Leistungen von Dritten wie Familienkasse, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschusskasse nicht tatsächlich Monat für Monat zufließen, darf ihnen das Jobcenter kein fiktives Einkommen anrechnen, denn dieses kennt das SGB II nicht.
Sofort Widerspruch bei Versagung von ALG II wegen fehlender MitwirkungWerden die ALG II Leistungen wegen fehlender Beantragung dieser Leistungen und fehlender Mitwirkung teilweise oder ganz versagt, muss sofort Widerspruch eingelegt werden.
Wird diesem nicht innerhalb einer relativ kurzen Frist entsprochen ( denn hier leben sie gerade weit unter dem Existenzminimum ), sofort Eilklage beim Sozialgericht.
Die Rechtsgrundlagen gestalten sich in so einem Fall sehr schwierig § 5 Abs, 3 SGB II, § 66 Abs. 1 SGB II, weshalb in so einem Fall ich dringend zu anwaltlicher Hilfe rate.
Begründung für den Widerspruch sollte so aussehen speziell beim Unterhaltsvorschuss:1. Sie haben mir einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 308,00 Euro angerechnet, diesen erhalte ich aber nicht, da mir die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.
Die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses ist rechtswidrig, denn es handelt sich hier um fiktives Einkommen, welche s das SGB II nicht kennt.
2. Der Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist nur dann eröffnet, wenn der Leistungsempfänger trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt und stattdessen das Jobcenter einen solchen Antrag stellt.
3. Stellt der Leistungsempfänger den Antrag hingegen selbst, ist die Regelung nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellung aus freien Stücken oder nach Aufforderung des Jobcenters erfolgt war ( so ausdrücklich LSG NSB, mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 -; ganz aktuell LSG Sachsen, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER – ).
4. Eine Leistungsablehnung nach § 1 Abs. 3 UVG stellt keine Entziehung oder Versagung iSd § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II dar.
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockSächsisches LSG, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER
Bürgergeldempfänger für ihr Verhalten zu bestrafen, ist nicht Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 SGB II.
Denn eine Mitwirkungsaufforderung des JobCenters ( bei der Familienkasse Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen) muss auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung und die von der Behörde im Falle fehlender Mitwirkung konkret beabsichtigte Reaktion hinweisen ( Leitsatz Sozialrechtsexperte Detlef Brock)
Leitsätze ( Gericht )1. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Rechtsfolgenbelehrung unterliegt den gleichen strengen Anforderungen wie der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung.
2. Jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II bedarf es einer Ermessensentscheidung des Jobcenters (wie Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER – juris Rn. 31).
Aktualisierung vom 02.08.2024 – SG Berlin, Beschluss vom 29.07.2024 – S 127 AS 3296/24 ER –
Bürgergeld: Das Jobcenter darf kein Bürgergeld versagen oder entziehen, wenn der Rentenantrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente versagt wurde.
Das Jobcenter muss zur Rentenantragstellung aufgefordert haben!
Denn nach dem Wortlaut des § 5 SGB II ist das nur möglich, wenn ein Antrag des Jobcenters vorliegt; dies setzt voraus, dass das Jobcenter zur Antragstellung auffordert und dieser Antrag nicht erfolgt.
Auch keine Versagung von Bürgergeld, wenn der Leistungsbezieher den Antrag selbst gestellt hatAuch wenn ein selbst gestellter Antrag abgelehnt wird, ist der Anwendungsbereich für eine Versagung bzw. Entziehung nicht eröffnet.
Leistungsempfängerin hat keinen bestandskräftigen Versagungsbescheid des Rentenversicherungsträgers erhaltenVorliegend mangelt es nach Auffassung der Kammer schon an einem bestandskräftigem Versagungsbescheid des Rententrägers.
Dazu das SG Berlin:
“Nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist, wenn Leistungen aufgrund eines Antrages nach S. 1 von einem anderen Träger nach § 66 SGB I bestandskräftig entzogen oder versagt worden sind.
Nach S. 1 der Vorschrift können Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen.
Vorliegend hat aber nicht das Jobcenter, sondern die Antragstellerin- selbst den Antrag bei der Rentenversicherung gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung finden. Daher waren die Leistungen nach dem SGB II weiter zu zahlen.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock:
Hier war durch das Jobcenter auch eine ordnungsgemäße Belehrung der Hilfebedürftigen zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SGB II unterlassen worden! ( vgl. dazu LSG Sachsen- L 4 AS 567/23 B ER –
Die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Rechtsfolgenbelehrung unterliegt den gleichen strengen Anforderungen wie der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung).
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Zählt das Pflegegeld als Einkommen zur Rente?
Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung. Es dient der Organisation und Sicherstellung der häuslichen Pflege – nicht dem Lebensunterhalt.
Deshalb wird Pflegegeld rechtlich nicht als „Einkommen“ gewertet und beeinflusst weder die Höhe einer laufenden Altersrente noch den Hinzuverdienst zur Rente. Maßgeblich ist § 13 Absatz 5 SGB XI, der die Nichtanrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf einkommensabhängige Leistungen festschreibt.
Was genau ist Pflegegeld – und wofür ist es gedacht?Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sicherstellen, etwa durch Angehörige oder andere nahestehende Personen. Die Mittel sind ausdrücklich für Pflegezwecke bestimmt.
Die Zweckbindung ist der Grund, warum Pflegegeld nicht als „allgemeines Einkommen“ gilt, das auf andere Leistungen oder Renten angerechnet werden könnte. Diese Privilegierung gilt sowohl in der sozialen als auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Altersrente und Hinzuverdienst: Pflegegeld bleibt außen vorSeit 1. Januar 2023 dürfen Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten – auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze – grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Unabhängig davon zählt Pflegegeld ohnehin nicht als Hinzuverdienst, weil es kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ist. Die aktuelle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung bestätigt die dauerhaft aufgehobenen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten.
Hinterbliebenenrenten: Einkommensanrechnung – aber nicht beim PflegegeldBei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten wird eigenes Einkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV angerechnet. Berücksichtigt werden u. a. Erwerbs-, Ersatzeinkommen oder Vermögenseinkünfte. Pflegegeld fällt in keine dieser Kategorien und wird deshalb grundsätzlich nicht als Einkommen auf Hinterbliebenenrenten angerechnet. Entsprechende Auskünfte finden sich in DRV-Unterlagen und Expertenerklärungen.
Pflegegeld und bedürftigkeitsabhängige Leistungen im AlterAuch im Zusammenspiel mit Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder Wohngeld gilt die Privilegierung: Pflegegeld bleibt als Einkommen unberücksichtigt, weil es zweckgebunden ist.
Diese Aussage stützt sich unmittelbar auf § 13 Absatz 5 SGB XI und wird von Verbänden und Beratungsstellen fortlaufend so dargestellt.
Keine Einkommensteuer auf PflegegeldPflegebedürftige versteuern Pflegegeld nicht. Wird das Pflegegeld an Angehörige weitergegeben, ist auch diese Weiterleitung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Fachkommentare betonen zugleich: Zusätzliche Zahlungen des Pflegebedürftigen über das Pflegegeld hinaus können steuerpflichtig sein.
Wichtige Abgrenzung: Pflegeunterstützungsgeld ist etwas anderesVom Pflegegeld zu unterscheiden ist das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage akuter Pflegeorganisation. Dieses ist eine Entgeltersatzleistung. Entscheidend für unsere Frage: § 13 Absatz 5 SGB XI nennt das Pflegeunterstützungsgeld ausdrücklich als Ausnahme von der Nichtanrechnung.
Es kann daher – anders als Pflegegeld – bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen als Einkommen berücksichtigt werden. Steuerlich wird es aktuell als steuerfrei und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegend eingeordnet.
Pflegende Angehörige: Rentenpunkte durch die Pflege – aber nicht durch PflegegeldPflegende erwerben eigene Rentenansprüche, wenn sie regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich an wenigstens zwei Tagen in der häuslichen Umgebung pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson. Das erhöht deren spätere Rente – unabhängig davon, ob Pflegegeld fließt. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Voraussetzungen und die Wirkung auf Rentenpunkte detailliert.
Typische Missverständnisse – kurz erläutertHäufig wird angenommen, Pflegegeld erhöhe die eigene Rente oder gelte als Hinzuverdienst. Beides trifft nicht zu: Es ist keine Erwerbs- oder Ersatzeinkunft, sondern zweckgebunden.
Ebenso wenig mindert es Hinterbliebenenrenten. Nur wenn Zahlungen an Pflegepersonen über das übliche Maß hinausgehen und ein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis nahelegen, kann das sozialversicherungs- und steuerrechtlich anders zu beurteilen sein – dann liegt nicht mehr „nicht erwerbsmäßige Pflege“ vor.
FazitPflegegeld zählt nicht als Einkommen zur Rente. Es wird weder auf Alters- noch auf Hinterbliebenenrenten angerechnet und ist steuerfrei. Für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger ist viel wichtiger: Nicht das Pflegegeld, sondern die tatsächliche Pflegezeit führt – bei erfüllten Voraussetzungen – zu Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse und damit zu zusätzlichen Rentenpunkten. Prüfen Sie im Einzelfall lediglich Abgrenzungsfragen zum Pflegeunterstützungsgeld sowie zu vergüteter, berufsmäßiger Pflege.
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Sozialhilfe: Umkehr der Beweislast: Sozialamt muss beweisen, dass Mietkosten unangemessen sind
Umkehr der Beweislast- Das Sozialamt muss die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze seiner Mietkosten beweisen
Mit wegweisendem Beschluss gibt die 13.Kammer des Sozialgerichts Aurich bekannt, dass das Sozialamt die objektive Beweislast dafür trägt, dass die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind ( SG Aurich, Beschluss v. 09.10.2025 – S 13 SO 95/25 ER – ).
Objektive Beweislast liegt beim SozialhilfeträgerDie Richter der 13. Kammer des Sozialgerichts Aurich haben fest gestellt, dass das Sozialamt den von ihm den Leistungen zugrunde gelegten Betrag für die angemessen Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar ermittelt hat und damit besteht ein Anspruch auf Erhalt von Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Sozialhilfeempfängerin.
Die Verantwortlichkeit für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze liegt unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Sphäre des Sozialamtes. Werte für die abstrakte Angemessenheit kann eine Leistungsempfängerin nicht von sich aus ermitteln und belegen. Dies ist nur dem Leistungsträger möglich.
Umkehr der Beweis- und damit Darlegungs- wie Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesEs besteht somit eine Umkehr der Beweis- und damit Darlegungs- wie Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da eine besondere Beweisnähe eines Beteiligten besteht. Der Sozialhilfeträger hat die in seinem Verantwortungsbereich liegende Vorgänge aufzuklären und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen. (vgl. hierzu SG Landshut, Beschluss vom 16. Juli 2024 – S 7 AS 166/24 ER; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R; Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R -).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags nur unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden
Das Bundessozialgericht geht seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorrangig die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln ist.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsträger die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zur Begrenzung der angemessenen Kosten heranziehen. Zwingende Voraussetzung der Zugrundelegung dieser Beträge ist, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr oder niemals zur Verfügung standen. (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; ebenso bereits Urteil vom 7.11.2006 – B 7 B AS 18/06 R ). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Das Gericht muss nicht die abstrakte Angemessenheitsgrenze des Sozialamtes ermittelnDie im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wohl erforderliche Aufforderung des Leistungsträgers zur Nachbesserung bzw. erstmaligen Erstellung eines Konzeptes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R unter Verweis auf BSG vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R -) verbietet sich im hier zu bewertenden Eilverfahren schon aus Gründen der zeitlichen Dauer einer solchen Ermittlung.
Eine eigene Ermittlung des Gerichts bezüglich der abstrakten Angemessenheitsgrenze im Bereich des Grundsicherungsträgers verbietet sich ebenfalls im Rahmen des hier zu bewertenden Eilverfahrens aus diesem Grunde.
Außerdem sind nach zutreffender Auffassung des Bundessozialgerichts die Gerichte zwar zur Herstellung der Spruchreife der Sache verpflichtet, aber nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept – ggf mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen. (BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R -).
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDiese bemerkenswerte Entscheidung lässt sich 1:1 auf das Bürgergeld übertragen.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende trägt die objektive Beweislast dafür, dass die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind.
Eine Begrenzung der gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten der Unterkunft auf die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn nicht glaubhaft ist, dass sich für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft mehr treffen lassen oder dass eine noch durchzuführende Ermittlung der Grenzen für die abstrakte Angemessenheit durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende höchstens die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ergeben wird.
Der Grundsatz der Umkehr der Beweislast ist mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot effektiven Rechtschutzes und das hieraus vom Bundessozialgericht abgeleitete „Gebot der Sozialrechtsoptimierung“ – wonach bei der Auslegung auch des Verfahrensrechts eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherzustellen ist – auf die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft dahingehend anzuwenden, dass demjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, nicht die fehlende Aufklärbarkeit von Tatsachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre zu Last fallen darf (Obergerichtliche Rechtsprechung ).
Wegen der Frage, ob eine Wohnung zu einem bestimmten Preis abstrakt vorhanden ist, trifft deshalb den Träger der Grundsicherung/ Jobcenter die objektive Beweislast.
Denn dieser ist für die Ermittlung der abstrakten Grenze der Angemessenheit verantwortlich, wohingegen die Ermittlung demjenigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, regelmäßig nicht möglich ist.
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Schwerbehinderte haben das Recht den Betreuer zu wechseln
Der Wunsch von Betreuungsbedürftigen, ihren Betreuer selbst zu wählen, geht vor. Dies gilt sogar dann, wenn das Fortsetzen der bestehenden Betreuung objektiv besser erscheint. So entschied der Bundesgerichtshof und schlug damit einen Pflock ein für das Selbstbestimmungsrecht betreuungsbedürftiger Menschen. (XII ZB 217/23)
Rechtliche Betreuung wegen AutismusDie Betroffene ist Asperger-Patientin und wegen ihrer Form des Autismus auf eine rechtliche Betreuung angewiesen, unter anderem in den Bereichen Versicherung und Finanzen. Seit 2014 war ein rechtlicher Betreuer für sie zuständig.
Keine Beiträge an die Krankenkasse wegen fehlender MitwirkungDieser schlug 2022 vor, die Betreuung auf die Gesundheitssorge zu erweitern. Denn das Sozialamt zahlte damals keine Beiträge mehr an die Krankenkasse wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen. Diese hatte sich von ihrer Mutter überzeugen lassen, die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden.
Betroffene will ihre Mutter als Betreuerin habenDie Betreute stellte klar, dass sie einer Erweiterung der Aufgaben um die Gesundheitssorge nur zustimmen würde, wenn ihre Mutter als Betreuerin gestellt sei. Die zuständige Behörde lehnte dies ab und wollte die bestehende Betreuung fortsetzen, mitsamt jetzt erweitertem Aufgabenfeld.
Es geht durch die InstanzenDie Betroffene klagte dagegen, um ihren Anspruch durchzusetzen, dass ihre Mutter die gesetzliche Betreuung übernahm. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Fortsetzung der bestehenden Betreuung objektiv besser geeignet sei. Denn unter anderem durch die Ratschläge ihrer Mutter sei es notwendig geworden, die Gesundheitsversorgung in die Betreuung aufzunehmen.
Bundesgerichtshof stellt die Selbstbestimmung in den VordergrundDer Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf. Die dortigen Richter sagten, dass die Vorinstanzen verkannt hätten, dass die Entscheidung dem freien Willen der Betroffenen widersprochen hätte. Denn diese habe darauf bestanden, dass eine Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Gesundheitsvorsorge damit verbunden sein müsste, ihre Mutter als Betreuerin zu bestellen.
Der Wille steht über dem objektiven VorteilWenn also ein Mensch einen bestimmten Betreuer will und einen anderen Betreuer ablehnt, dann ist dies laut dem Bundesgerichtshof zu akzeptieren. Es ist sogar dann zu akzeptieren, wenn eine bestehende Betreuung objektiv von Vorteil wäre.
Die Richter führten aus: „In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.“
Was gilt rechtlich?Bei der Wahl des Betreuers gelten folgende Grundsätze: Der Wunsch des Betreuungsbedürftigen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, steht an erster Stelle vor allen anderen Kriterien. Das Gericht muss diesem Wunsch entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist ungeeignet.
Allerdings stellten die Richter jetzt klar, dass die Hürde für „ungeeignet“ hoch ist. Eine Betreute darin zu stärken, behandelnde Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden, bedeutet noch nicht grundsätzlich ungeeignet zu sein.
Das Betreuungsgericht kann also den Wunsch ablehnen, wenn die Bestellung der Person dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder die betreffende Person nicht zur Führung der Betreuung in der Lage ist.
Gibt es formale Vorgaben für die Wahl des Betreuers?Sie können Ihren Wunsch in einer Betreuungsverfügung schriftlich festhalten. Diese muss das Gericht als bindend ansehen. Sie können den Wunsch auch mündlich äußern. Den Wunsch zu äußern setzt weder voraus, dass sie geschäftsfähig noch einsichtig sind. Es reicht aus, dass Sie Ihren Willen kundtun können.
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Statt Krankengeld: Lohnfortzahlung bei aufeinander folgenden Erkrankungen
Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, dann zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, und danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was passiert aber, wenn Sie jetzt wegen einer anderen Krankheit erneut krankgeschrieben werden. Muss der Arbeitgeber dann weiter zahlen?
Neue Krankschreibung und dieselbe KrankheitWenn Sie innerhalb weniger Wochen oder Monate wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind, dann handelt es sich um eine Fortsetzungserkrankung.
Der Arbeitgeber rechnet in diesem Fall die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammen und muss insgesamt nicht länger als sechs Wochen den Lohn weiterzahlen. Sie haben dann keinen erneuten Anspruch auf die nächsten sechs Wochen Entgeltfortzahluing.
Nach sechs Monaten gibt es wieder eine LohnfortzahlungWenn Sie erneut mit derselben Diagnose arbeitsunfähig erkranken, können Sie trotzdem wieder sechs Wochen Lohnfortzahlung erhalten.
Dafür müssen Sie mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig gewesen sein. Oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung sind inzwischen zwölf Monate vergangen.
In beiden Fällen muss der Arbeitgeber erneut sechs Wochen den Lohn auszahlen.
Was geschieht bei unterschiedlichen ErkrankungenWenn eine Krankheit auf die andere folgt und sie aufgrund einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig sind, dann kommt es auf den genauen Zeitpunkt der Krankschreibung an.
Wenn Sie nach der ersten Erkrankung wieder arbeitsfähig sind, dann besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit mit anderer Ursache erneut ein Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Dabei kommt es nicht auf die Länge der zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Erkrankungen nicht nahtlos ineinander übergehen.
Keine Lohnfortzahlung, wenn die erste Krankheit noch nicht beendet istBricht die neue Krankheit jetzt aber aus, wenn Sie noch wegen der ersten Erkrankung arbeitsunfähig sind, dann muss der Arbeitgeber hier keinen gesonderten Anspruch berücksichtigen.
Er kann in diesem Fall die Zeiten der ersten und der zweiten Krankschreibung zusammenrechnen und zahlt nur bis zu sechs Wochen (42 Tage) den Lohn weiter. Juristisch handelt es sich dann um einen einheitlichen Verhinderungsfall, laut Paragraf 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Die Beweislast liegt beim ErkranktenDas Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Beweislast, ob eine erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit vorlag, im Zweifel beim Arbeitnehmer liegt. Genauer gesagt, die Richter verwiesen darauf, dass in dem konkreten Fall die behandelnden Ärzte gerade nicht bestätigt hätten, dass es sich um zeitlich klar voneinander getrennte Erkrankungen gehandelt hätte.
Eine Altenpflegerin hatte geklagt. Sie war wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben.
In der Folge bescheinigte eine Frauenärztin ihr Arbeitsunfähigkeit wegen einer gynäkologischen Operation. Die Betroffene argumentierte, dass zum Zeitpunkt der erneuten Krankschreibung sie wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei.
Darüber hinaus erklärten die Richter, sei der Arbeitgeber verpflichtet, erneut für bis zu sechs Wochen den Lohn auszuzahlen, wenn die erneute Krankschreibung erfolgt, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war. (5 AZR 505/18)
In einem weiteren Fall entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls gegen die erkrankte Arbeitnehmerin. Bei dieser war auf eine neurologische Erkrankung eine Krebserkrankung gefolgt. Die Behandlung ihres Nervenleidens hatte am 16.01.2022 geendet, und die Chemotherapie aufgrund des Krebsleidens am 17.01.2022 begonnen. Die Richter entschieden, dass sie keine Beweise erbracht hätte, dass sie in der Zwischenzeit arbeitsfähig gewesen sei. ( 2 Sa 20/23)
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Rente: Sohn muss haften und 70.000 Euro Altersrente zurückzahlen
Ein spektakuläres Urteil: Wer unberechtigt Rentenleistungen in Anspruch nimmt – selbst ohne Vorsatz –, muss mit erheblichen Rückforderungen rechnen.
Ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) verpflichtet den Sohn eines Verstorbenen zur Rückzahlung von rund 70.000 Euro. Die Zahlungen wurden nach dem Tod seines Vaters über zwei Jahrzehnte hinweg irrtümlich weitergeleistet.
Rentenzahlungen trotz Todesfall: Behörden bemerken Fehler erst nach 20 JahrenEin Mann verstarb bereits im Juli 1991 in der Türkei. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin Altersrente auf sein Konto aus – beginnend im November 1991. Der Fehler blieb lange unentdeckt:
Erst im Jahr 2011 wurde die Fortsetzung der Rentenzahlungen bemerkt und eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 70.000 Euro zu viel überwiesen worden.
Die Rentenversicherung konnte lediglich einen kleinen Teilbetrag in Höhe von 1.500 Euro von der Bank zurückfordern. Der Großteil des Geldes war längst abgehoben – von niemand anderem als dem Sohn des Verstorbenen, der über eine Kontovollmacht verfügte.
Gericht sieht Nutzung des Geldes als entscheidendDer Sohn nutzte das Konto seines verstorbenen Vaters aktiv. Über Jahre hinweg hob er regelmäßig Geld ab und tätigte Überweisungen – teilweise auf sein eigenes Konto. Unstrittig ist dabei, dass die Rentenzahlungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt waren.
Der 13. Senat des BSG, damals noch für solche Fälle zuständig, bewertete die wiederholte Verfügung über das Rentengeld als mittelbare Aneignung unrechtmäßig erhaltener Leistungen.
Entscheidend war nicht, ob der Sohn wusste, dass die Zahlungen unrechtmäßig waren – sondern dass er das Geld verbrauchte. Ein klassisches Beispiel dafür, dass „Unwissenheit nicht vor Rückzahlung schützt“, wie Juristen es formulieren würden.
Keine Aufrechnung mit Witwenrente möglichDie Mutter des Klägers versuchte in einem späteren Schritt, die Rückforderung mit einem Antrag auf Witwenrente zu verrechnen. Die Idee: Die zustehende Rente sollte gegen die Rückzahlungsforderung aufgerechnet werden.
Doch dieser Versuch scheiterte. Das Gericht entschied, dass keine rechtliche Grundlage für eine derartige Verrechnung bestehe – insbesondere, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte handelte.
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Die juristische Bewertung stützte sich auf § 118 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Dieser regelt, dass jede Person, die über eine zu Unrecht geleistete Rente verfügt, zur Rückzahlung verpflichtet ist – unabhängig von der ursprünglichen Absicht oder der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit der Zahlung.
Auch verfassungsrechtliche Einwände ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Die Kasseler Richter betonten, dass die Erstattungspflicht verhältnismäßig und verfassungsgemäß sei. Die Rückforderung sei besonders deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über Jahre hinweg aktiv vom Rentengeld profitierte, das dem Nachlass seines Vaters nicht mehr zustand.
Was bedeutet das Urteil für ähnliche Fälle?Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für zukünftige Streitfälle rund um versehentlich weitergezahlte Sozialleistungen. Es zeigt, dass Empfänger oder Nutznießer solcher Gelder auch nach vielen Jahren noch haftbar gemacht werden können – selbst wenn sie nur mittelbar in den Zahlungsfluss eingebunden sind.
Praktische Konsequenzen:
- Bankvollmachten über Verstorbene sollten schnellstmöglich aufgelöst werden.
- Ungeklärte Zahlungseingänge sollten stets geprüft und gemeldet werden.
- Verfügungen über fremde Konten – auch bei Familienmitgliedern – bergen rechtliche Risiken.
Der Beitrag Rente: Sohn muss haften und 70.000 Euro Altersrente zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.