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Aktualisiert: vor 1 Stunde 58 Minuten

Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel von der Wohnung haben? Es gibt eine klare Rechtsregel

18. Mai 2026 - 18:21

Die Antwort ist eindeutig: Ein Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, wenn die Mieterin oder der Mieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Mit der Übergabe der Wohnung geht das Hausrecht an die Mietpartei über. Der Vermieter bleibt zwar Eigentümer der Immobilie, darf die Wohnung aber nicht wie eigene Räume behandeln.

Die häufige Begründung, ein Schlüssel werde „nur für Notfälle“ aufbewahrt, reicht rechtlich nicht aus. Auch ein Sicherheitsinteresse des Vermieters ersetzt nicht die Zustimmung der Mietpartei.

Warum der Vermieter alle Schlüssel herausgeben muss

Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter der Mietpartei den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit ermöglichen. Dazu gehört, dass die Mieterin oder der Mieter die tatsächliche Kontrolle über die Wohnung erhält.

Praktisch bedeutet das: Alle vorhandenen Wohnungsschlüssel müssen bei Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt werden. Dazu zählen Hauptschlüssel, Zweitschlüssel, Reserveschlüssel und gegebenenfalls Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage oder Gemeinschaftsbereiche.

Behält der Vermieter heimlich einen Schlüssel zurück, wird die Privatsphäre der Mietpartei beeinträchtigt. Schon die bloße Möglichkeit, dass jemand ohne Wissen der Bewohner die Wohnung betreten könnte, kann das Vertrauensverhältnis erheblich belasten.

Eigentum bedeutet kein Zutrittsrecht

Viele Missverständnisse entstehen, weil Vermieter Eigentümer der Wohnung bleiben. Eigentum allein erlaubt aber keinen freien Zutritt zur vermieteten Wohnung.

Während der Mietzeit ist die Wohnung der private Lebensbereich der Mietpartei. Der Vermieter darf sie nur betreten, wenn es dafür einen berechtigten Anlass gibt und der Termin vorher angekündigt sowie abgestimmt wurde.

Solche Anlässe können etwa notwendige Reparaturen, die Ablesung von Zählerständen, eine Besichtigung nach Kündigung oder die Prüfung eines gemeldeten Schadens sein. Auch dann darf der Vermieter nicht einfach aufschließen, sondern muss grundsätzlich um Einlass bitten.

Notfälle ändern die Regel nicht automatisch

Ein Wasserrohrbruch, Brandgeruch oder eine ausströmende Gasleitung können schnelles Handeln erfordern. Trotzdem folgt daraus nicht, dass der Vermieter dauerhaft einen Ersatzschlüssel behalten darf.

Mieterinnen und Mieter sollten aber sicherstellen, dass in echten Notfällen ein Zugang möglich ist. Dafür kann ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson, bei Nachbarn oder bei Angehörigen hinterlegt werden.

Wichtig ist, dass der Vermieter weiß, wen er in einem dringenden Fall kontaktieren kann. So lässt sich der Schutz der Wohnung mit der Pflicht verbinden, Schäden möglichst zu verhindern.

Was gilt, wenn die Mietpartei freiwillig zustimmt?

Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Mieterin oder der Mieter ausdrücklich einverstanden ist. Dann darf der Vermieter einen Schlüssel besitzen, aber nur im vereinbarten Umfang.

Diese Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. Darin sollte stehen, wer den Schlüssel erhält, zu welchem Zweck er aufbewahrt wird und dass ein Betreten der Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung oder bei echter Gefahr erfolgen darf.

Die Zustimmung kann widerrufen werden. Wird sie widerrufen, muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben.

Heimliches Betreten kann ernste Folgen haben

Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis, kann dies rechtliche Folgen haben. In Betracht kommen Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe des Schlüssels, Schadensersatz oder in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung durch die Mietpartei.

Außerdem kann ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung strafrechtlich als Hausfriedensbruch bewertet werden. § 123 StGB schützt gerade Wohnungen und andere geschützte Räume vor widerrechtlichem Eindringen.

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld zeigt, wie ernst Gerichte ein solches Verhalten nehmen können. Dort wurde das heimliche Behalten und Nutzen eines Zweitschlüssels als Mietmangel bewertet; das Gericht erkannte eine Mietminderung von 50 Prozent an.

Darf die Mietpartei das Schloss austauschen?

Wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter noch einen Schlüssel besitzt, sollte zunächst die Herausgabe verlangt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist.

Weigert sich der Vermieter oder bleibt unklar, ob alle Schlüssel herausgegeben wurden, kann ein Schlossaustausch in Betracht kommen. Die genauen Kostenfolgen hängen vom Einzelfall ab.

Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb sollte der alte Schließzylinder aufbewahrt werden.

Was Mieter bei der Wohnungsübergabe prüfen sollten

Bei der Übergabe sollte im Protokoll stehen, wie viele Schlüssel ausgehändigt wurden. Das schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.

Auch nachgemachte Schlüssel sollten dokumentiert werden. Wer während der Mietzeit weitere Schlüssel anfertigen lässt, sollte sicherstellen, dass beim Auszug wieder alle Exemplare abgegeben werden.

Für Vermieter ist Transparenz ebenfalls wichtig. Wer einen Schlüssel aus praktischen Gründen behalten möchte, sollte dies offen ansprechen und eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung treffen.

Übersicht: Was ist erlaubt und was nicht? Situation Rechtliche Einordnung Der Vermieter behält ohne Zustimmung einen Ersatzschlüssel. Nicht erlaubt. Die Mietpartei kann Herausgabe verlangen. Die Mietpartei erlaubt dem Vermieter freiwillig die Aufbewahrung eines Schlüssels. Möglich, am besten mit schriftlicher Vereinbarung und klarer Zweckbindung. Der Vermieter betritt die Wohnung ohne Erlaubnis und ohne Notfall. Rechtlich riskant; Unterlassungsansprüche, Mietminderung, Kündigung und strafrechtliche Folgen können in Betracht kommen. Ein Schlüssel wird bei Nachbarn oder Angehörigen hinterlegt. Zulässig und oft die bessere Lösung für Notfälle. Der Vermieter benötigt Zugang für Reparaturen oder Ablesungen. Nur mit berechtigtem Anlass, vorheriger Ankündigung und abgestimmtem Termin. Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin zieht in eine neue Wohnung ein. Im Übergabeprotokoll sind drei Wohnungsschlüssel vermerkt, sie erhält aber nur zwei.

Auf Nachfrage erklärt der Vermieter, er behalte den dritten Schlüssel „für den Fall der Fälle“. Die Mieterin muss das nicht akzeptieren und kann die Herausgabe verlangen.

Eine sachgerechte Lösung wäre, dass die Mieterin selbst einen Notfallschlüssel bei einer Nachbarin hinterlegt und dem Vermieter deren Telefonnummer mitteilt. So bleibt die Wohnung geschützt, ohne dass der Vermieter dauerhaft Zugriff auf die Räume hat.

Häufige Fragen und Antworten Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung behalten?

Nein, ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin oder des Mieters darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel behalten. Mit der Wohnungsübergabe erhält die Mietpartei das Hausrecht. Der Vermieter muss daher grundsätzlich alle vorhandenen Schlüssel herausgeben.

Gilt eine Ausnahme für Notfälle?

Ein möglicher Notfall berechtigt den Vermieter nicht automatisch dazu, einen Schlüssel zu behalten. Die Mietpartei kann selbst entscheiden, ob sie einen Notfallschlüssel bei Nachbarn, Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson hinterlegt. Sinnvoll ist es, dem Vermieter für echte Notlagen eine Kontaktperson zu nennen.

Darf der Vermieter die Wohnung betreten, wenn er noch einen Schlüssel hat?

Nein, der Besitz eines Schlüssels erlaubt dem Vermieter keinen Zutritt zur Wohnung. Er darf die Räume nur mit Zustimmung der Mietpartei betreten, etwa für Reparaturen, Besichtigungen oder Ablesungen nach vorheriger Terminabsprache. Ein heimliches Betreten kann rechtliche Folgen haben.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter einen Schlüssel zurückbehält?

Mieter sollten den Vermieter schriftlich auffordern, den Schlüssel herauszugeben. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Bleibt die Herausgabe aus oder besteht ein konkreter Verdacht, kann im Einzelfall auch ein Austausch des Schlosses in Betracht kommen.

Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten, wenn die Mietpartei zustimmt?

Ja, mit ausdrücklicher Zustimmung ist das möglich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung, in der Zweck, Aufbewahrung und Grenzen der Nutzung festgehalten werden. Die Zustimmung kann später widerrufen werden, dann muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben.

Fazit

Die klare Regel lautet: Ohne ausdrückliche Zustimmung darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung besitzen. Das gilt auch dann, wenn er den Schlüssel nur für Notfälle aufbewahren möchte.

Wer Streit vermeiden will, sollte die Schlüsselübergabe dokumentieren und Notfalllösungen offen besprechen. Für Mieterinnen und Mieter bleibt entscheidend, dass ihre Wohnung während der Mietzeit ihr geschützter privater Bereich ist.

Quellen

Gesetze im Internet: § 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.
Gesetze im Internet: § 123 StGB, Hausfriedensbruch.
Haufe: Bericht zum Urteil des AG Bielefeld vom 11. September 2025, Az. 408 C 108/24, über das heimliche Betreten einer Mietwohnung mit Zweitschlüssel.

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Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Kündigung trotz hoher Abfindung

18. Mai 2026 - 18:10

Wer eine Arbeitgeberkündigung lediglich hinnimmt, löst damit nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Auch eine hohe Abfindung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Das Sozialgericht Fulda entschied: Die Agentur für Arbeit durfte das Arbeitslosengeld nicht wegen einer angeblich verdeckten Aufhebungsvereinbarung einbehalten. (S 10 AL 64/10)

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darum ging es im Verfahren

Der Kläger war über Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber zahlte ihm eine sehr hohe Abfindung. Diese beruhte jedoch nicht auf einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag, sondern auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.

Die Agentur für Arbeit sah darin trotzdem ein Indiz dafür, dass der Kläger an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe. Sie verhängte eine Sperrzeit und behielt Arbeitslosengeld ein.

Agentur für Arbeit unterstellte verdeckten Aufhebungsvertrag

Die Behörde argumentierte, formal sei zwar eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen worden. Tatsächlich habe aber der Wille des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezielt.

Die Annahme der Abfindung wertete die Agentur als Zustimmung zur Kündigung. Zudem meinte sie, bei älteren Beschäftigten bestehe häufig ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Deshalb behandelte sie den Fall so, als habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst.

Sozialgericht: Hinnahme einer Kündigung ist keine Arbeitsaufgabe

Das Sozialgericht widersprach dieser Bewertung klar. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers voraus.

Wer nur eine Kündigung hinnimmt, ohne selbst zu kündigen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und ohne eine Abwicklungsvereinbarung zu schließen, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst.

Die bloße Entscheidung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, genügt für eine Sperrzeit nicht. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers im Betrieb „festklagen“, nur um Arbeitslosengeld zu sichern.

Abfindung allein beweist keine Mitwirkung

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Abfindung. Eine Abfindung kann zwar ein Hinweis auf eine einvernehmliche Beendigung sein, muss es aber nicht.

Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf die Abfindung aus einer Rahmenvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Der Kläger musste also keine eigene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um diese Zahlung zu erhalten.

Damit fehlte der entscheidende Punkt: Die Abfindung war nicht die Gegenleistung für eine aktive Mitwirkung des Klägers an der Kündigung.

Betriebsvereinbarung schützt vor Sperrzeit-Vorwurf

Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung bereits aufgrund der betrieblichen Regelung zugesagt war. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, sollten danach eine Zahlung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten.

Wenn eine solche Regelung besteht, kann die spätere Annahme der Abfindung nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag gewertet werden.

Anders wäre es nur, wenn zusätzlich konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen, die auf eine einvernehmliche Beendigung gerichtet sind.

Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat reichen nicht aus

Die Agentur für Arbeit verwies auch darauf, dass es vor der Kündigung Gespräche mit Arbeitgebervertretern und dem Betriebsrat gegeben habe.

Das Gericht sah darin nichts Ungewöhnliches. Gerade wenn langjährig Beschäftigte von einem Stellenabbau betroffen sind, sind Gespräche über die Situation, die Folgen der Kündigung und mögliche Abfindungen üblich.

Solche Gespräche beweisen noch keinen Aufhebungsvertrag. Entscheidend wäre, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung geleistet hat. Das konnte das Gericht nicht feststellen.

Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage

Das Urteil ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil die Agentur für Arbeit häufig fragt, warum keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Das Sozialgericht machte deutlich: Die unterlassene Klage ist kein aktives Mitwirken an der Kündigung. Auch wenn die Kündigung möglicherweise angreifbar gewesen wäre, entsteht daraus nicht automatisch eine Sperrzeit.

Nur wenn die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers offensichtlich rechtswidrig ist und besondere Umstände hinzukommen, kann die Bewertung anders ausfallen. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht.

Sperrzeit setzt eigenes Fehlverhalten voraus

Der Sinn der Sperrzeit liegt darin, die Versichertengemeinschaft vor Risiken zu schützen, die Arbeitslose selbst verursacht haben. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, kann deshalb Arbeitslosengeld verlieren.

Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitsplatz durch eine Arbeitgeberentscheidung wegfällt und der Arbeitnehmer diese Entscheidung nur akzeptiert.

Das Gericht sah kein Verhalten des Klägers, das die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte.

Arbeitslosengeld musste nachgezahlt werden

Das Sozialgericht hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Agentur für Arbeit musste das einbehaltene Arbeitslosengeld auszahlen. Auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Behörde erstatten.

Damit wurde klargestellt: Eine hohe Abfindung und die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen allein keine Sperrzeit.

Was Betroffene bei Kündigung mit Abfindung beachten sollten

Wer eine Kündigung mit Abfindung erhält, sollte genau prüfen, worauf die Abfindung beruht. Entscheidend ist, ob sie aus einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung folgt – oder ob sie individuell als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde.

Problematisch wird es vor allem bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dort kann die Agentur für Arbeit eher annehmen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.

Bei einer reinen Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit dagegen nicht automatisch zulässig. Betroffene sollten Sperrzeitbescheide deshalb sorgfältig prüfen lassen.

FAQ zur Sperrzeit bei Kündigung und Abfindung Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein. Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Ist die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung eine Arbeitsaufgabe?

Nein. Wer eine Kündigung lediglich akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst.

Wann kann ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegen?

Ein verdeckter Aufhebungsvertrag kann vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich einvernehmlich die Beendigung vereinbaren, dies aber äußerlich als Arbeitgeberkündigung darstellen.

Reicht eine Betriebsvereinbarung über Abfindungen für eine Sperrzeit?

Nein. Wenn die Abfindung allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beruht, beweist das keine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers.

Was sollten Betroffene bei einem Sperrzeitbescheid tun?

Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie nicht selbst gekündigt, keinen Aufhebungsvertrag geschlossen und nicht aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben.

Fazit: Abfindung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit

Das Sozialgericht Fulda stärkt Arbeitnehmer, die nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.

Die bloße Hinnahme einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage begründet für sich genommen keine Sperrzeit.

Für Betroffene heißt das: Wer Arbeitslosengeld wegen einer angeblichen Sperrzeit verliert, sollte den Bescheid genau prüfen. Besonders bei Abfindungen aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung kann die Sperrzeit rechtswidrig sein.

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Bürgergeld: Sozialämter und Jobcenter müssen bei der Wohnungssuche auch aktiv helfen

18. Mai 2026 - 17:11

In einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Wohnungssuche gestärkt.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 8 SO 7/21 R legt fest, dass Leistungsträger wie Jobcenter oder Sozialamt unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, individuelle Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu leisten. Ohne diese vorgeschriebene Unterstützung wird davon ausgegangen, dass die aktuell bewohnte Wohnung als angemessen betrachtet werden muss.

Diese individuelle Hilfestellung muss dann gewährt werden, wenn persönliche Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Wohnungsmarkt für den leistungsberechtigten Menschen erheblich eingeschränkt oder sogar verschlossen ist.

Hilfe wenn Wohnungsmarkt aufgrund geistiger, seelischer oder psychischer Probleme verschlossen bleibt

Das BSG betonte, dass dies beispielsweise bei geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen der Fall sein kann. Doch die Regelung erstreckt sich nicht nur auf diese spezifischen Behinderungsformen. Auch Menschen, die beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen sind und eine barrierefreie Wohnung benötigen, werden von dieser Entscheidung erfasst.

Leistungsbehörde kürzte Unterkunftskosten

Der Hintergrund des Urteils liegt in einem konkreten Fall, in dem das Sozialamt die Unterkunftskosten eines Ehepaares gekürzt hatte. Die Begründung lautete, die aktuelle Wohnung sei zu teuer, und es sei nicht ersichtlich, dass die Eheleute keine günstigere, angemessene Wohnung finden könnten. Dabei handelt es sich um ein Ehepaar, bei dem der Ehemann “geistig behindert” ist und unter Betreuung steht, während die Ehefrau an Epilepsie leidet.

Das BSG hat den Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen, da nicht geklärt wurde, inwieweit der Wohnungsmarkt für die Kläger aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eingeschränkt oder verschlossen ist. Das Gericht sprach von “individuellen Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt”, die in verschiedenen Formen auftreten können.

Wie soll die Hilfestellung der Behörde aussehen?

Was genau unter “individueller Hilfestellung” zu verstehen ist, bleibt allerdings unklar. Es könnte von der Bereitstellung konkreter Wohnungsoptionen bis zur Unterstützung bei der Anpassung von Wohnungen an die individuellen Bedürfnisse reichen.

Fehlt jedoch eine solche vorgeschriebene “individuelle Hilfestellung”, wird davon ausgegangen, dass die Kosten der aktuell bewohnten Wohnung als angemessen gelten und somit in vollem Umfang vom Sozialleistungsträger übernommen werden müssen. Dies gilt sogar dann, wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist und die Kosten die abstrakt maximal angemessenen Unterkunftskosten überschreiten.

Keine uneingeschränkte Möglichkeit eine Wohnung zu finden

Das BSG betonte, dass die Möglichkeit, eine angemessene Wohnung zu finden, nicht uneingeschränkt besteht, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen.

Das Landessozialgericht muss daher in Fällen mit solchen Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers erforderlich ist, um eine Wohnung zu finden. Andernfalls sollte grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung ausgegangen werden.

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Krankengeld endet, Rente noch nicht bewilligt: Fünf Fristen sind jetzt entscheidend

18. Mai 2026 - 16:50

Nach 78 Wochen endet das Krankengeld von Gesetzes wegen, auch wenn die Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt ist und die Deutsche Rentenversicherung monatelang prüft. Wer in dieser Phase die falschen Worte sagt, zur falschen Stelle geht oder eine einzige Frist versäumt, verliert unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Monat oder verliert rückwirkend Monate der künftigen Rente.

Es gibt fünf Fristen, die über Ihren Lebensunterhalt in dieser Phase entscheiden, und keine davon ist offensichtlich. Das Gesetz sieht eine Brückenleistung vor, die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Wer die Mechanik kennt, überbrückt die Lücke ohne Einkommensausfall. Wer sie nicht kennt, steht im schlimmsten Fall Monate ohne jede Leistung da.

Was die Nahtlosigkeitsregelung leistet und für wen sie gilt

Krankengeld läuft nach spätestens 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums für dieselbe Erkrankung aus. Dieser Zeitpunkt heißt Aussteuerung. Viele Betroffene sind zu diesem Zeitpunkt weder wieder arbeitsfähig noch haben sie eine Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente erhalten.

Das Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dauert oft viele Monate. Ohne weitere Leistungen stehen Betroffene in dieser Zeit ohne Einkommen da.

Genau für diese Lücke schafft die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Voraussetzung: Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich für mehr als sechs Monate auf unter 15 Wochenstunden gemindert sein, und die Rentenversicherung darf noch keine Erwerbsminderung festgestellt haben.

Beides beurteilt der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur. Außerdem muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor der Meldung. Krankengeld-Zeiten werden dabei als versicherungspflichtige Zeiten mitgezählt.

Die Nahtlosigkeitsregelung ist keine automatische Leistung. Sie läuft nur an, wenn Sie aktiv werden und dabei fünf konkrete Fristen einhalten.

Frist 1 und 2: Was drei Monate vor dem Krankengeld-Ende passiert

Wer ausgesteuert wird und Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung sollte spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Krankengeldes erfolgen.

Wer zu spät kommt, riskiert keine niedrigere Leistung, aber eine verzögerte erste Zahlung, weil die Agentur Unterlagen, Versicherungsverlauf und ärztliche Einschätzung erst ab dem Meldedatum verarbeiten kann. Wer erst am letzten Krankengeld-Tag zur Agentur geht, steht an diesem Tag ohne laufenden Bescheid da.

Parallel dazu läuft oft noch während des Krankengeld-Bezugs die zweite Frist: die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse darf Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen.

Versäumen Sie diese Frist, ruht das Krankengeld ab dem Fristablauf, bis Sie den Antrag nachholen. Die ausgefallenen Wochen werden nicht nachgezahlt und das fehlende Geld in dieser Zeit ist weg.

Frist 3 und 4: Der erste Tag ohne Krankengeld

Mit dem Ende des Krankengeldes beginnt eine Phase, in der zwei Dinge gleichzeitig passieren müssen. Erstens fordert die Agentur für Arbeit unmittelbar nach Ihrer Arbeitslosmeldung auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Wer diese Monatsfrist versäumt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag nach Fristablauf. Das Arbeitslosengeld ruht dann so lange, bis der Antrag nachgeholt wird. Wer bereits einen Reha-Antrag gestellt hatte, den die Rentenversicherung in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet hat, ist durch diesen Antrag bereits abgesichert.

Zweitens entscheidet das erste Gespräch mit der Agentur darüber, ob die Nahtlosigkeitsregelung überhaupt greift. Die Agentur prüft sowohl die objektive als auch die subjektive Verfügbarkeit. Die objektive Verfügbarkeit fingiert die Nahtlosigkeitsregelung zu Ihren Gunsten, solange die Rentenversicherung noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die subjektive Verfügbarkeit müssen Sie selbst aktiv erklären: Sie müssen der Agentur gegenüber deutlich machen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wer hingegen sagt, er könne und wolle gar nicht mehr arbeiten, entzieht sich damit selbst die Grundlage für das Arbeitslosengeld.

Thomas K., 52, Altenpfleger aus Hannover, lernte das auf die harte Tour. Nach seiner Aussteuerung beschrieb er dem Sachbearbeiter detailliert seine Beschwerden und schloss: „Ich kann wirklich gar nichts mehr.” Der Sachbearbeiter notierte das und lehnte die Nahtlosigkeitsregelung ab. Thomas K. hätte stattdessen formulieren müssen: „Ich stelle mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.” Dieser eine Unterschied kostete ihn mehrere Monate ohne Einkommen, bis er nach erfolgreichem Widerspruch die Leistung rückwirkend erhielt. Bei einem früheren Bruttolohn von rund 3.200 Euro entspricht das einem Arbeitslosengeld von rund 1.300 Euro pro Monat, auf das er in dieser Zeit verzichten musste.

Was die Nahtlosigkeitsregelung sichert und was sie nicht sichert

Das Arbeitslosengeld läuft in der Nahtlosigkeitsregelung in der regulären Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Netto-Leistungsentgelts, oder 67 Prozent wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung. Da Krankengeld kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, fließt es nicht in das Bemessungsentgelt ein. Stattdessen schaut die Agentur auf die letzten zwölf Monate mit Arbeitsentgelt. Lagen in diesem Zeitraum weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, dehnt das Gesetz den Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate aus. Wer also vor zwei Jahren noch gut verdient hat, profitiert davon.

Das Arbeitslosengeld läuft, bis die Rentenversicherung rechtskräftig über die Erwerbsminderung entschieden hat, oder bis die gesetzliche Höchstbezugsdauer endet. Diese hängt vom Alter ab: Unter 50-Jährige haben maximal zwölf Monate, ab 50 Jahren bis zu 15 Monate, ab 55 Jahren bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate, jeweils bei entsprechender Versicherungszeit.

Wichtig für Widersprüche: Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung berechtigt die Agentur für Arbeit nicht automatisch dazu, das Arbeitslosengeld zu stoppen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung die Fiktion der Nahtlosigkeitsregelung nicht beendet, solange die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiter besteht. Stoppt die Agentur trotzdem die Zahlung, ist sofort Widerspruch einzulegen. Bei existenzbedrohender Lage kann parallel Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.

Frist 5: Die § 99-Datumsfalle beim Rentenantrag

Wer während der Nahtlosigkeitsphase keinen Rentenantrag stellt oder gestellt hat, riskiert rückwirkend Rentenmonate zu verlieren. Das Gesetz regelt in § 99 SGB VI: Eine Rente aus eigener Versicherung beginnt von dem Kalendermonat an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf dieses Monats gestellt wird. Wer später beantragt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Erwerbsminderung medizinisch bereits im Oktober vorlag, Sie den Rentenantrag aber erst im April des Folgejahres stellen, verlieren Sie die Rentenzahlungen für November bis März unwiederbringlich. Bei einer monatlichen EM-Rente von 900 Euro sind das 4.500 Euro, die das System dauerhaft einbehält. Wer einen Reha-Antrag gestellt hatte, der später in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet wurde, hat mit dem Datum der ursprünglichen Reha-Antragstellung bereits seinen Rentenantrag gestellt. Für diesen Personenkreis startet die Dreimonats-Frist mit dem Reha-Antragsdatum, nicht mit dem Datum der Umdeutung. Wer hingegen direkt einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellt, sollte das unverzüglich nach Bekanntwerden der Aussteuerung tun und nicht warten, bis der Nahtlosigkeits-Bescheid vorliegt.

Was passiert, wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird

Der Bescheid kommt, die EM-Rente ist bewilligt und beginnt rückwirkend für einen Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben. Was jetzt passiert, überrascht viele: Die Rentenversicherung zahlt die Rente für diesen Zeitraum nicht an Sie aus, sondern erstattet sie direkt an die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Das regelt § 107 SGB X mit dem Prinzip der Erfüllungsfiktion: Ihre Ansprüche gegenüber dem anderen Träger gelten als erfüllt, soweit die Rentenversicherung an diesen Träger erstattet. Sie erhalten keine Doppelzahlung.

Was bleibt, ist der Differenzbetrag: War Ihre monatliche EM-Rente niedriger als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie die Differenz nicht zurück, weil der Erstattungsanspruch des anderen Trägers vorrangig bedient wird. War die Rente höher als das Arbeitslosengeld, erhalten Sie den Überschuss als Nachzahlung ausgezahlt. Erstreckt sich diese Nachzahlung über mehr als zwölf Monate und mehr als zwei Steuerjahre, gibt es steuerliche Erleichterungsregeln, die die Steuerlast auf die Nachzahlung erheblich reduzieren können. Für die genaue steuerliche Einordnung sollte eine Steuerberatung hinzugezogen werden.

Ein weiterer Punkt betrifft die Steuererklärung: Wenn Arbeitslosengeld und Krankengeld nachträglich als EM-Rentenzahlungen eingestuft werden, weil die Rentenversicherung die Träger erstattet hat, verändern sich Ihre steuerlichen Meldungen. Finanzämter erhalten von den Trägern korrigierte Bescheinigungen. Stimmt die Mitteilung beim Finanzamt nicht mit dem überein, was tatsächlich verrechnet wurde, müssen Sie die Verrechnung aktiv belegen. Die Bescheide der Rentenversicherung über die Verrechnung sind dabei die entscheidenden Dokumente.

Wer alle fünf Fristen im Blick behält und beim ersten AA-Gespräch die richtige Formulierung wählt, bleibt in dieser langen und kräftezehrenden Phase ohne Einkommensausfall. Wer eine Frist versäumt oder beim Widerspruch zögert, zahlt dafür mit Monaten ohne Leistung oder mit dauerhaft verlorenen Rentenzahlungen. Die Rentenversicherung und die Arbeitsagentur kennen die Regeln. Betroffene müssen sie ebenfalls kennen.

Häufige Fragen zur Nahtlosigkeitsregelung Was passiert, wenn ich keine ALG-I-Anwartschaft erfülle?

Wer die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung. Gleichzeitig gilt: Wer trotz Erkrankung noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann als erwerbsfähig im Sinne des Bürgergeldes gelten und Bürgergeld bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Bürgergeld ist dann die Überbrückungsleistung bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente. Für Menschen, die dauerhaft weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, sind je nach Fall Rentenversicherung oder Sozialhilfe zuständig.

Kann ich während der Nahtlosigkeit noch beim Arbeitgeber krankgeschrieben sein?

Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung erfordert keine Kündigung und kein Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann formal bestehen bleiben, auch wenn Sie kein Gehalt mehr erhalten und Arbeitslosengeld beziehen. Manche Arbeitgeber verlangen weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für interne Zwecke oder tarifvertragliche Regelungen; das ist aus sozialrechtlicher Sicht unproblematisch. Die Agentur kümmert sich in solchen Fällen direkt um die Klärung mit dem Arbeitgeber.

Kann ich während der Nahtlosigkeit eine Teilzeitstelle annehmen oder Nebenverdienst haben?

Ja, aber mit einer klaren Grenze: Wer eine Beschäftigung von 15 oder mehr Wochenstunden aufnimmt, verliert den Nahtlosigkeitsstatus, weil dann das Kernmerkmal der Leistungsminderung entfällt. Unterhalb dieser Grenze ist eine geringfügige Beschäftigung möglich, sofern sie der Agentur für Arbeit gemeldet wird und die Stunden mit dem attestierten Gesundheitszustand vereinbar sind. Nebenverdienst bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrag bleibt ohne Auswirkung auf das Arbeitslosengeld; alles darüber wird angerechnet. Die genaue Höhe des Freibetrags teilt die Agentur auf Anfrage mit.

Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld, wenn ich zwei Jahre krankgeschrieben war?

Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem letzten Arbeitsentgelt vor der Erkrankung, nicht nach dem Krankengeld. Lagen im letzten Jahr vor der Aussteuerung weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, zieht die Agentur automatisch die letzten 24 Monate heran. Das bedeutet: Ihr Gehalt von vor zwei Jahren bildet die Grundlage. Davon werden pauschal Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer herausgerechnet, und vom verbleibenden Netto-Leistungsentgelt erhalten Sie 60 Prozent ohne Kind oder 67 Prozent mit Kind.

Was passiert mit meiner EM-Rente, wenn ich den Antrag zu spät gestellt habe?

Liegt zwischen dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Erwerbsminderung vorlag, und dem Antragsdatum mehr als drei Kalendermonate, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend. Monate davor gehen dauerhaft verloren. Allerdings besteht in Fällen, in denen die Rentenversicherung ihre Hinweispflichten verletzt hat, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der einen früheren Rentenbeginn ermöglichen kann. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Behörde Sie rechtzeitig auf den möglichen Rentenanspruch hätte hinweisen müssen und das unterlassen hat.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch, §§ 142, 147, 149, 150 (Anwartschaft, Dauer, Leistungssatz, Bemessung)

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, §§ 48, 51 (Krankengeld-Höchstdauer, Reha-Aufforderung)

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch, §§ 99, 116 (Rentenbeginn, Reha-Antrag als Rentenantrag)

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch, § 107 (Erfüllungsfiktion bei Erstattungsansprüchen)

Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Handbuch 2024, R 32b (Progressionsvorbehalt bei rückwirkender EM-Rente)

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung)

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsames Rechtliches Arbeitsbuch (GRA) zu § 99 SGB VI (Rentenbeginn)

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Das sind die häufigsten Fehler in Bürgergeld-Bescheiden vom Jobcenter

18. Mai 2026 - 16:49

Ein Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter sollte immer genau geprüft werden. Denn schon kleine Fehler bei Einkommen, Miete, Heizkosten oder der Bedarfsgemeinschaft können dazu führen, dass Betroffene zu wenig Geld erhalten oder später Rückforderungen bekommen.

Besonders häufig geht es bei Widersprüchen um Unterkunftskosten, Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Das bestätigt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren aktuellen Auswertungen.

1. Die Kosten der Unterkunft werden falsch berechnet

Ein besonders häufiger Fehler betrifft die Miete. Das Jobcenter muss grundsätzlich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Dazu gehören in der Regel Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Fehler entstehen oft, wenn einzelne Positionen aus dem Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung nicht berücksichtigt werden.

Typische Probleme sind:

  • die Nebenkosten werden zu niedrig angesetzt,
  • Heizkosten werden nicht vollständig übernommen,
  • eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung wird abgelehnt,
  • das Jobcenter verwendet veraltete Mietobergrenzen,
  • die tatsächliche Haushaltsgröße wird falsch berücksichtigt.

Gerade bei Unterkunftskosten lohnt sich ein genauer Blick, weil diese Beträge oft den größten Teil der Bürgergeld-Leistung ausmachen.

2. Einkommen wird falsch angerechnet

Auch bei Einkommen passieren häufig Fehler. Das betrifft zum Beispiel Lohn, Minijob-Einkommen, Krankengeld, Elterngeld, Unterhalt, Kindergeld oder einmalige Zahlungen. Entscheidend ist nicht nur, welches Einkommen vorhanden ist, sondern auch, welche Freibeträge abgezogen werden müssen.

Häufige Fehler sind:

  • Freibeträge bei Erwerbseinkommen werden vergessen,
  • einmalige Zahlungen werden falsch verteilt,
  • schwankendes Einkommen wird zu hoch geschätzt,
  • Kindergeld wird einer falschen Person zugerechnet,
  • Rückzahlungen oder Erstattungen werden als Einkommen gewertet, obwohl sie anders zu behandeln sein können.

Besonders bei wechselndem Einkommen sollte geprüft werden, ob der Bescheid nur vorläufig ist und ob später eine endgültige Berechnung erfolgt.

3. Die Bedarfsgemeinschaft ist falsch eingestuft

Die Höhe des Bürgergeldes hängt stark davon ab, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Fehler entstehen vor allem bei Partnern, volljährigen Kindern, getrennt lebenden Personen oder Wohngemeinschaften.

Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört automatisch zur Bedarfsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Wird das falsch eingeordnet, kann das Jobcenter Einkommen oder Vermögen einer Person anrechnen, obwohl das möglicherweise nicht zulässig ist.

4. Mehrbedarfe fehlen im Bescheid

Viele Bürgergeld-Bescheide sind auch deshalb zu niedrig, weil Mehrbedarfe nicht berücksichtigt wurden. Mehrbedarfe können zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt werden, wenn besondere Lebenssituationen vorliegen.

Typische Mehrbedarfe gibt es zum Beispiel für:

  • Alleinerziehende,
  • Schwangere,
  • Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen,
  • kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen,
  • dezentrale Warmwasserbereitung.

Wer einen solchen Mehrbedarf hat, sollte prüfen, ob er im Bescheid ausdrücklich auftaucht.

5. Vermögen wird falsch bewertet

Beim Bürgergeld wird auch geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Fehler können entstehen, wenn das Jobcenter Vermögen zu hoch bewertet oder geschütztes Vermögen nicht richtig einordnet.

Problematisch sind häufig:

  • falsch bewertete Fahrzeuge,
  • Sparguthaben, das nicht korrekt zugeordnet wird,
  • Altersvorsorge, die nicht richtig berücksichtigt wird,
  • Vermögen von Angehörigen, das fälschlich einbezogen wird.

Wichtig ist: Nicht jedes vorhandene Vermögen führt automatisch dazu, dass kein Anspruch auf Bürgergeld besteht.

6. Rückforderungen sind zu hoch

Viele Betroffene erhalten nach Monaten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Darin fordert das Jobcenter Geld zurück. Solche Bescheide sollten besonders sorgfältig geprüft werden, denn hier passieren oft Rechenfehler oder es werden Zeiträume falsch zugeordnet.

Häufige Fehler sind:

  • das Jobcenter fordert Leistungen für den falschen Zeitraum zurück,
  • bereits gemeldetes Einkommen wird so behandelt, als sei es verschwiegen worden,
  • Freibeträge werden bei der Rückforderung nicht berücksichtigt,
  • die Berechnung ist nicht nachvollziehbar,
  • mehrere Bescheide widersprechen sich.

Gerade bei Rückforderungen sollte man nicht nur die Summe prüfen, sondern auch die Berechnungsblätter.

7. Sanktionen oder Minderungen sind fehlerhaft

Das Jobcenter kann Bürgergeld unter bestimmten Voraussetzungen mindern, etwa wenn Pflichten verletzt werden. Eine Minderung ist aber nicht automatisch rechtmäßig. Vorher muss der konkrete Einzelfall geprüft werden. Außerdem muss Betroffenen in der Regel Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

Fehlerhaft kann eine Minderung sein, wenn:

  • keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist,
  • ein wichtiger Grund nicht berücksichtigt wurde,
  • die Pflichtverletzung nicht ausreichend begründet ist,
  • die Höhe oder Dauer der Minderung falsch ist,
  • eine außergewöhnliche Härte nicht geprüft wurde.
8. Der Bescheid ist unverständlich oder unvollständig

Ein Bürgergeld-Bescheid muss nachvollziehbar sein. Betroffene müssen erkennen können, wie das Jobcenter die Leistung berechnet hat. Fehlen Berechnungsbögen, Zeiträume oder einzelne Beträge, sollte man nachhaken.

Warnzeichen sind zum Beispiel:

  • die Berechnung ist nicht verständlich,
  • es fehlen Anlagen oder Berechnungsblätter,
  • mehrere Bescheide überschneiden sich,
  • der Bewilligungszeitraum ist unklar,
  • Änderungen werden nicht erklärt.
9. Änderungen werden nicht richtig berücksichtigt

Wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder persönliche Lebensumstände ändern, muss das Jobcenter die Leistung neu berechnen. Fehler entstehen, wenn Änderungen zu spät, gar nicht oder falsch berücksichtigt werden.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Geburt eines Kindes,
  • Auszug oder Einzug einer Person,
  • neue Arbeitsstelle,
  • Jobverlust,
  • Mieterhöhung,
  • Betriebskosten- oder Heizkostennachzahlung.

Wer Änderungen rechtzeitig gemeldet hat, sollte prüfen, ob sie im Bescheid tatsächlich auftauchen.

10. Die Widerspruchsfrist wird übersehen

Wer mit einem Bürgergeld-Bescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wird diese Frist versäumt, ist es deutlich schwieriger, den Bescheid noch zu ändern.

Deshalb gilt: Den Bescheid nicht liegen lassen, sondern sofort prüfen. Wenn die Berechnung unklar ist, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt und die Begründung später nachgereicht werden.

Checkliste: Bürgergeld-Bescheid prüfen Prüfpunkt Worauf achten? Regelbedarf Ist die richtige Regelbedarfsstufe angesetzt? Miete Sind Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten vollständig berücksichtigt? Einkommen Wurden Freibeträge korrekt abgezogen? Bedarfsgemeinschaft Wurden nur die richtigen Personen einbezogen? Mehrbedarfe Sind Schwangerschaft, Alleinerziehung, Warmwasser oder medizinische Mehrbedarfe berücksichtigt? Vermögen Wurde geschütztes Vermögen richtig behandelt? Rückforderung Stimmen Zeitraum, Betrag und Berechnung? Frist Ist die Widerspruchsfrist noch offen? Was tun, wenn der Bürgergeld-Bescheid falsch ist?

Wer einen Fehler entdeckt, sollte schnell handeln. Sinnvoll ist es, den Bescheid, die Berechnungsbögen und alle Nachweise zu prüfen. Danach kann ein schriftlicher Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden.

Ein einfacher Widerspruch kann zum Beispiel so beginnen:

„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Berechnung ist aus meiner Sicht fehlerhaft. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“

Wichtig ist, den Widerspruch nachweisbar einzureichen, zum Beispiel per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben oder über einen sicheren digitalen Zugang, sofern verfügbar.

Beispiel aus der Praxis: Fehler bei den Heizkosten brachte mehrere Hundert Euro Nachzahlung

Ein Bürgergeld-Empfänger erhielt vom Jobcenter einen neuen Bewilligungsbescheid. Auf den ersten Blick schien alles korrekt: Der Regelbedarf war eingetragen, die Miete wurde berücksichtigt und auch das Einkommen aus einem Minijob tauchte in der Berechnung auf. Trotzdem kam ihm der monatliche Auszahlungsbetrag ungewöhnlich niedrig vor.

Beim genaueren Blick in den Bescheid fiel auf: Das Jobcenter hatte zwar die Kaltmiete und die Betriebskosten berücksichtigt, aber die monatlichen Heizkosten nur teilweise übernommen. Im Mietvertrag standen jedoch höhere Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser. Auch in der letzten Betriebskostenabrechnung waren die Heizkosten eindeutig aufgeführt.

Der Betroffene legte deshalb Widerspruch ein und fügte Kopien des Mietvertrags sowie der aktuellen Nebenkostenabrechnung bei. In der Begründung wies er darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nicht vollständig berücksichtigt worden waren.

Nach einigen Wochen korrigierte das Jobcenter den Bescheid. Die Heizkosten wurden rückwirkend neu berechnet. Dadurch erhöhte sich der monatliche Anspruch um 58 Euro. Da der Fehler bereits seit fünf Monaten bestand, erhielt der Betroffene eine Nachzahlung von 290 Euro.

Das Beispiel zeigt: Auch wenn ein Bescheid auf den ersten Blick offiziell und vollständig wirkt, können einzelne Kostenpositionen fehlen oder falsch angesetzt sein. Besonders bei Miete, Nebenkosten und Heizkosten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.

Fazit

Bürgergeld-Bescheide sind oft kompliziert. Besonders häufig entstehen Fehler bei Miete, Heizkosten, Einkommen, Vermögen, Mehrbedarfen und Rückforderungen. Wer den Bescheid genau prüft, kann verhindern, dass Leistungen zu niedrig ausfallen oder unberechtigte Rückforderungen entstehen. Bei Unsicherheit kann es sinnvoll sein, sich an eine Sozialberatungsstelle, einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Erwerbslosenverein zu wenden.

Quellen
  • Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Antrag und Bescheid beim Bürgergeld.
  • Bundesagentur für Arbeit: Zusammensetzung der Bürgergeld-Bedarfe.
  • Bundesagentur für Arbeit: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld.

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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wer Gutachten verweigert, riskiert die Rente

18. Mai 2026 - 16:23

´Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss an der medizinischen Aufklärung mitwirken. Reichen die vorhandenen Arztberichte nicht aus, darf die Rentenversicherung eine persönliche Begutachtung verlangen. Wer ohne ausreichenden Grund nicht erscheint, kann die Rente wegen fehlender Mitwirkung verlieren.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte deshalb die Versagung einer Erwerbsminderungsrente. (L 8 R 1138/23)

Erwerbsminderungsrente: Darum ging es vor Gericht

Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, seit längerem gesundheitlich schwer eingeschränkt zu sein.

Bei ihr waren unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom, Schwindel, eine seelische Störung, psychovegetative Störungen, eine kognitive Teilleistungsschwäche, eine Beinverkürzung und eine Gangstörung festgestellt worden. Außerdem lag ein Grad der Behinderung von 60 mit Merkzeichen G vor.

Die Rentenversicherung forderte ärztliche Befunde an. Nach Prüfung der Unterlagen kam ihr sozialmedizinischer Dienst jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung nach Aktenlage nicht möglich sei.

Rentenversicherung verlangte persönliche Begutachtung

Die Rentenversicherung lud die Klägerin deshalb zu einer ärztlichen Untersuchung ein. Dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass der Rentenantrag abgelehnt werden könne, wenn die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Die Klägerin sagte den Termin ab. Sie erklärte, sie könne wegen gesundheitlicher Probleme nicht erscheinen und bat um eine Begutachtung bei sich zu Hause.

Die Rentenversicherung setzte einen neuen Termin an. Auch diesen nahm die Klägerin nicht wahr. Sie verlangte erneut eine Entscheidung nach Aktenlage, eine telefonische Begutachtung oder eine Begutachtung in häuslicher Umgebung.

Fehlende Mitwirkung kann Rentenanspruch gefährden

Das Gericht stellte klar: Wer Sozialleistungen beantragt, muss sich auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn diese für die Entscheidung erforderlich sind.

Diese Mitwirkungspflicht gilt besonders bei der Erwerbsminderungsrente. Denn hier kommt es nicht allein auf Diagnosen an, sondern auf das konkrete Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Kann die Rentenversicherung ohne persönliche Untersuchung nicht zuverlässig klären, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, darf sie eine Begutachtung verlangen.

Was prüft ein Gutachter zur Erwerbsminderung?

Ein Gutachter prüft bei einer Erwerbsminderung nicht nur, welche Krankheiten oder Diagnosen vorliegen. Entscheidend ist, wie stark diese Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit im Alltag tatsächlich einschränken. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich, drei bis unter sechs Stunden täglich oder weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Dabei untersucht der Gutachter körperliche, psychische und geistige Einschränkungen. Er bewertet zum Beispiel, ob längeres Sitzen, Stehen, Gehen, Heben, Tragen, Bücken, Treppensteigen, Konzentration, Belastbarkeit, Arbeitstempo, soziale Anpassung oder regelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz noch möglich sind.

Auch Schmerzen, Erschöpfung, Nebenwirkungen von Medikamenten und die Häufigkeit von Krankheitsschüben können eine Rolle spielen.

Wichtig ist: Ein Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad beweist für sich allein noch keine Erwerbsminderung. Der Gutachter prüft nicht, ob jemand schwerbehindert oder pflegebedürftig ist, sondern ob noch ein verwertbares Leistungsvermögen für irgendeine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.

Deshalb können auch Menschen mit vielen Diagnosen abgelehnt werden, wenn der Gutachter noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen annimmt.

Betroffene sollten im Gutachten-Termin nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkret schildern, was im Tagesablauf nicht mehr geht: Wie lange sie sitzen oder gehen können, wie oft sie Pausen brauchen, ob sie Termine zuverlässig einhalten können, welche Tätigkeiten Schmerzen oder Erschöpfung auslösen und ob sie nach Belastung längere Erholungszeiten benötigen.

Entscheidend ist, dass die Einschränkungen nachvollziehbar, dauerhaft und medizinisch belegbar sind.

Entscheidung nach Aktenlage war nicht möglich

Die Klägerin meinte, die vorliegenden Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte müssten ausreichen. Außerdem verwies sie auf Unterlagen aus dem Schwerbehindertenverfahren und aus einem Pflegeverfahren.

Das Gericht folgte dem nicht. Ein Schwerbehindertenausweis und ein Pflegegutachten beantworten andere Fragen als eine Rentenbegutachtung.

Beim Grad der Behinderung geht es um Teilhabebeeinträchtigungen. Beim Pflegegrad geht es darum, wie selbstständig ein Mensch im Alltag ist. Bei der Erwerbsminderungsrente steht dagegen im Mittelpunkt, wie viele Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

Pflegegrad beweist keine Erwerbsminderung

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum Pflegegrad. Die Klägerin hatte geltend gemacht, im Pflegeverfahren sei eine Begutachtung zu Hause möglich gewesen. Deshalb müsse dies auch im Rentenverfahren gelten.

Das Landessozialgericht lehnte diesen Schluss ab. Bei einer Pflegebegutachtung ist gerade relevant, wie sich die betroffene Person im häuslichen Umfeld bewegt, versorgt und organisiert.

Bei der Erwerbsminderungsrente ist das anders. Dort muss das berufliche Leistungsvermögen beurteilt werden. Dafür ist eine Untersuchung in einer medizinischen Begutachtungsstelle grundsätzlich zulässig.

Kein Anspruch auf Hausbesuch bei Rentengutachten

Das Gericht stellte klar: Antragsteller haben keinen generellen Anspruch darauf, dass eine Begutachtung zur Erwerbsminderungsrente in der eigenen Wohnung stattfindet.

Ein Hausbesuch kann in besonderen Ausnahmefällen möglich sein. Dafür müssen aber nachvollziehbare medizinische Gründe vorliegen, aus denen eine Anreise zur Untersuchungsstelle unzumutbar ist.

Im konkreten Fall sah das Gericht solche Gründe nicht als nachgewiesen an. Die Klägerin hatte zwar Bettlägerigkeit behauptet, diese war aber ärztlich nicht belegt.

Behauptete Bettlägerigkeit reichte nicht aus

Die Klägerin machte geltend, sie sei bettlägerig und könne deshalb nicht zur Untersuchung erscheinen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigten diese Behauptung jedoch nicht.

Im Gegenteil: Aus Sicht der Rentenversicherung und des Gerichts sprachen einzelne Umstände gegen eine durchgehende Bettlägerigkeit. Die Klägerin hatte behandelnde Ärzte aufgesucht, ohne dass dort eine Bettlägerigkeit dokumentiert wurde.

Ein bloßer Vortrag der Betroffenen genügt nicht, wenn eine so weitreichende Ausnahme von der Mitwirkungspflicht geltend gemacht wird. Erforderlich sind belastbare medizinische Nachweise.

Rentenversicherung durfte die Rente versagen

Da die Klägerin die Begutachtung nicht wahrnahm und die Rentenversicherung ohne Untersuchung nicht über die Erwerbsfähigkeit entscheiden konnte, durfte sie die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagen.

Das Gericht betonte: Streitgegenstand war nicht die Frage, ob die Klägerin tatsächlich erwerbsgemindert ist. Es ging allein darum, ob die Rentenversicherung den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen durfte.

Wird ein solcher Versagungsbescheid aufgehoben, müsste die Behörde neu entscheiden. Eine direkte Verurteilung zur Rentenzahlung kommt aber nur in Betracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits feststehen. Das war hier nicht der Fall.

Warnhinweis der Rentenversicherung war ausreichend

Eine Leistung darf wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, wenn der Betroffene vorher schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und eine angemessene Möglichkeit zur Mitwirkung hatte.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Die Rentenversicherung hatte die Klägerin in den Einladungsschreiben auf die möglichen Folgen hingewiesen.

Nachdem die Klägerin deutlich gemacht hatte, dass sie nicht zur Untersuchung erscheinen werde, musste die Rentenversicherung keinen weiteren Termin mehr anbieten.

Keine Unterschrift aller Ausschussmitglieder nötig

Die Klägerin rügte außerdem, der Widerspruchsbescheid sei nicht handschriftlich von allen Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterschrieben worden.

Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und eine Unterschrift oder Namenswiedergabe der zuständigen Person enthalten.

Eine handschriftliche Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist nicht erforderlich.

Was Betroffene bei Rentengutachten beachten sollten

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Einladungen zur Begutachtung sehr ernst nehmen. Wer nicht erscheinen kann, sollte dies sofort mitteilen und medizinisch begründen.

Wichtig ist ein ärztliches Attest, das konkret erklärt, warum die Anreise nicht möglich oder unzumutbar ist. Allgemeine Hinweise auf Schmerzen, Erschöpfung, Angst oder Schwindel reichen oft nicht aus.

Betroffene sollten außerdem anbieten, auf andere Weise mitzuwirken, aber nicht davon ausgehen, dass Arztberichte, Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis eine Rentenbegutachtung ersetzen.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Mitwirkungspflicht Muss ich zu einem Gutachten der Rentenversicherung erscheinen?

Ja, wenn die Rentenversicherung die Untersuchung für die Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente benötigt. Die Mitwirkungspflicht kann nur aus wichtigen Gründen entfallen.

Reichen Arztberichte für die Erwerbsminderungsrente aus?

Manchmal ja, aber nicht immer. Wenn die Unterlagen kein klares Bild über das berufliche Leistungsvermögen ergeben, darf die Rentenversicherung eine Begutachtung verlangen.

Beweist ein Pflegegrad die Erwerbsminderung?

Nein. Ein Pflegegrad sagt etwas über Selbstständigkeit und Hilfebedarf im Alltag aus. Für die Erwerbsminderungsrente zählt dagegen, wie lange jemand noch täglich arbeiten kann.

Habe ich Anspruch auf ein Gutachten zu Hause?

Nicht grundsätzlich. Eine Begutachtung zu Hause kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn medizinisch nachgewiesen ist, dass eine Anreise nicht möglich oder unzumutbar ist.

Was passiert, wenn ich nicht zum Gutachten gehe?

Wenn kein ausreichender Grund vorliegt und die Rentenversicherung ohne Gutachten nicht entscheiden kann, darf sie die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagen.

Fazit: Ohne Mitwirkung kann die Erwerbsminderungsrente scheitern

Das Urteil zeigt: Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht allein wegen vieler Diagnosen, eines Pflegegrades oder eines Schwerbehindertenausweises bewilligt. Entscheidend ist das nachgewiesene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wenn die Aktenlage dafür nicht ausreicht, darf die Rentenversicherung eine persönliche Begutachtung verlangen. Ein Anspruch auf Untersuchung zu Hause besteht nicht automatisch.

Für Betroffene heißt das: Gutachtertermine nicht ignorieren, Absagen medizinisch belegen und die Mitwirkung ernst nehmen. Sonst kann der Rentenantrag scheitern, bevor überhaupt über die Erwerbsminderung selbst entschieden wird.

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Rente: Reha-Antrag kann die Altersrente vorziehen – Diese Regel kennen nur wenige

18. Mai 2026 - 16:10

Wer mit 60, 62 oder 63 Jahren einen Reha-Antrag stellt, denkt meist an Heilung, nicht an Rentenrecht. Doch die Deutsche Rentenversicherung kann diesen Antrag automatisch in einen Rentenantrag umwandeln, sobald die Reha scheitert.

Für Menschen nahe der Altersrente bedeutet das: Sie verlieren die Kontrolle darüber, wann und welche Rente beginnt, und riskieren dabei dauerhafte Abschläge von bis zu 10,8 Prozent auf jede künftige Rentenzahlung. Wer das Gestaltungsrecht kennt und rechtzeitig geltend macht, kann im Einzelfall mehr als 30.000 Euro retten.

Reha-Antrag ab 60: Wie der Mechanismus funktioniert, den die DRV nicht erklärt

Das Sozialgesetzbuch folgt dem Grundsatz, dass Rehabilitation Vorrang vor Rentenleistungen hat. Dahinter steht die Idee, Versicherte erst zu rehabilitieren und erst dann, wenn das scheitert, dauerhaft zu versorgen. Die Konsequenz aus diesem Prinzip regelt § 116 Abs. 2 SGB VI: Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt automatisch als Rentenantrag, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen.

Erstens muss der Versicherte vermindert erwerbsfähig sein.

Zweitens muss entweder ein Erfolg der Reha von vornherein nicht zu erwarten gewesen sein, oder die durchgeführte Reha hat die Erwerbsminderung nicht verhindert.

Das entscheidende Wort ist „gilt”. Es braucht keinen zweiten Antrag, keine Zustimmung des Versicherten, kein gesondertes Verfahren. Der Reha-Antrag, den jemand in der Hoffnung auf Gesundung gestellt hat, wird rückwirkend als Rentenantrag behandelt.

Das Datum der ursprünglichen Reha-Antragstellung wird damit zum Rentenbeginn. Mit allen Konsequenzen, die ein früherer Rentenbeginn nach sich zieht.

Für Menschen, die mit 62 oder 63 Jahren noch mehrere Jahre von ihrer geplanten Altersrente entfernt sind, entsteht hier eine Zeitfalle: Wer im Januar 2026 einen Reha-Antrag stellt, für den beginnt die Rente bei Scheitern im Januar 2026, nicht in dem Jahr, in dem er eigentlich in Altersrente hätte gehen wollen.

Ob das EM-Rente mit Abschlägen oder eine günstigere Altersrente ist, hängt vom Dispositionsrecht ab. Doch wer dieses Gestaltungsrecht nicht kennt, bekommt die schlechtere Variante.

Abschläge für immer: Was der falsche Rentenbeginn kostet

Die Abschläge bei einer vorzeitig beginnenden Rente werden über den Zugangsfaktor berechnet. Nach § 77 SGB VI mindert sich dieser Faktor pro Kalendermonat, um den eine EM-Rente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr beginnt, um 0,003 Punkte.

Das sind 0,3 Prozent pro Monat, dauerhaft und unwiderruflich. Bei Erwerbsminderungsrenten endet die Abschlags-Akkumulation beim vollendeten 62. Lebensjahr, der maximale Abschlag beträgt damit 10,8 Prozent, also 36 Monate multipliziert mit 0,3 Prozent.

Wie das konkret aussieht, zeigt Werner K., 62 Jahre alt, Industriemechaniker aus Hannover, Jahrgang 1964. Im Januar 2026 stellt er nach einem Bandscheibenleiden einen Reha-Antrag. Die Reha-Klinik entlässt ihn drei Wochen später mit einem Entlassungsbericht, der ein Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich ausweist.

Monate später kommt der DRV-Bescheid: Rentenbeginn Januar 2026. Zugangsfaktor 0,892, also 10,8 Prozent Abschlag. Bei einer Bruttorente von 1.400 Euro sind das 151,20 Euro weniger pro Monat, dauerhaft. Über 20 Jahre summiert sich dieser Verlust auf mehr als 36.000 Euro.

Werner K. hätte mit 67 ohne jeden Abschlag in Regelaltersrente gehen können. Er hatte das so geplant. Jetzt ist der Bescheid da, die Frist läuft, und er weiß nicht, was er tun soll.

Wer Dispositionsrecht besitzt und es rechtzeitig nutzt, kann die Umdeutung widersprechen oder zumindest den Rentenbeginn verschieben. Doch das geht nur, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.

Das Dispositionsrecht: Welche Entscheidungsfreiheit Sie haben, wenn der Reha-Antrag umgedeutet wird

Wer seinen Reha-Antrag aus eigener Initiative gestellt hat, ohne dazu von der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit aufgefordert worden zu sein, besitzt freies Dispositionsrecht über seinen Antrag. Das bedeutet: Er kann der Umdeutung in einen Rentenantrag widersprechen.

Er kann den Rentenbeginn auf einen späteren Monat verschieben. Er kann verlangen, dass statt einer Erwerbsminderungsrente eine für ihn günstigere Altersrente geprüft wird. Und er kann den Reha-Antrag komplett zurücknehmen, solange der Rentenbescheid nicht bestandskräftig ist.

Für Menschen nahe der Altersrente ist das Wahlrecht zwischen EM-Rente und Altersrente besonders wertvoll. Wer mit 62 einen Reha-Antrag stellt, schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung von 50 oder höher und die 35-jährige Wartezeit erfüllt hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 62 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit Abschlägen.

Wer dagegen auf den 65. Geburtstag wartet, geht abschlagsfrei. Das Dispositionsrecht ermöglicht es, diese Entscheidung aktiv zu treffen, statt sie der DRV zu überlassen.

Das Bundessozialgericht hat die Schutzfunktion dieser Dispositionsfreiheit ausdrücklich anerkannt. Das Gericht hat bestätigt, dass die Rentenantragsfiktion dem Schutz der Versicherten dient und nicht dazu, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken (BSG, B 13 R 37/07 R). Wer dieses Recht nicht kennt, verliert es faktisch, weil er es nie geltend macht.

Wenn die Krankenkasse das Dispositionsrecht einschränkt – und warum sie das tut

Das Dispositionsrecht gilt nur, wenn der Reha-Antrag ohne vorherige Aufforderung gestellt wurde. Schickt die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V ein Aufforderungsschreiben, das die Versicherte binnen zehn Wochen zur Stellung eines Reha-Antrags verpflichtet, ist das Dispositionsrecht danach eingeschränkt.

Jede Entscheidung über den Antrag, Widerspruch gegen die Umdeutung, Verschiebung des Rentenbeginns, Wahl der Rentenart, erfordert dann die Zustimmung der Kasse. Diese Zustimmung verweigern Kassen fast regelhaft, weil jeder Monat längerem Krankengeldbezug ihnen Kosten verursacht.

Besonders tückisch ist ein Szenario, das das BSG für zulässig erklärt hat: Die Versicherte stellt den Reha-Antrag aus eigener Initiative, Dispositionsrecht also zunächst frei. Die Krankenkasse wartet ab, ob die Reha scheitert. Erst dann, wenn der Misserfolg abzusehen ist, schickt sie das Aufforderungsschreiben nach.

Ergebnis: Die ursprünglich freiwillige Antragstellerin verliert nachträglich ihr Gestaltungsrecht (BSG, B 13 R 141/07 R, 26.06.2008). Für die Kasse ist das ein optimaler Ablauf: Sie riskiert nichts, handelt erst wenn das Ergebnis feststeht, und entzieht dabei die Entscheidungshoheit.

Nicht jede Aufforderung ist rechtmäßig. Die Krankenkasse braucht ein ordnungsgemäßes Gutachten des Medizinischen Dienstes als Grundlage, muss den Versicherten vor der Aufforderung anhören, muss Ermessen ausüben und in der Begründung erkennen lassen, welche Gesichtspunkte sie abgewogen hat, und muss ausdrücklich über die Einschränkung des Dispositionsrechts belehren. Fehlt einer dieser Punkte, ist der Bescheid angreifbar.

Wenn die DRV Sie nicht gewarnt hat: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch

Die Deutsche Rentenversicherung hat gesetzlich geregelte Beratungs- und Hinweispflichten gegenüber Versicherten. Sie muss von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, wenn diese naheliegen und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Die Rentenantragsfiktion ist eine solche Gestaltungsmöglichkeit.

Wer aufgrund einer verletzten Hinweispflicht eine schlechtere Rente erhalten hat, kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Das BSG hat mit Urteil vom 27. März 2007 (B 13 R 58/06 R) klargestellt, dass bei einer Verletzung der Hinweispflicht ein Wahlrecht entstehen kann: zwischen dem tatsächlichen Antragsmonat als Rentenbeginn und einem bis zu vier Kalenderjahre zurückliegenden Rentenbeginn.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer nicht informiert wurde, kann unter Umständen rückwirkend die günstigere Gestaltung noch wählen. Dieser Rechtsbehelf greift nicht automatisch. Er muss aktiv geltend gemacht, begründet und mit dem Beratungsfehler der DRV belegt werden. Wer entsprechende Unterlagen hat, sollte diesen Weg mit einem Rentenberater oder Fachanwalt prüfen.

Fünf Schritte, die Sie vor dem Reha-Antrag erledigen müssen

Wer sich im Alter von 58 bis 64 Jahren in einem Reha-Verfahren befindet oder kurz davor steht, sollte diese Schritte kennen, bevor irgendein Antrag gestellt wird.

Schritt 1: Klären, ob die Krankenkasse bereits ein Aufforderungsschreiben geschickt hat. Liegt keine Aufforderung vor, ist das Dispositionsrecht frei. Liegt eine vor, muss diese sofort auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden: Gibt es ein MD-Gutachten als Grundlage? War eine Anhörung vorgeschaltet? Enthält das Schreiben eine Belehrung über das Dispositionsrecht? Fehlt eines dieser Elemente, kann Widerspruch eingelegt werden.

Schritt 2: Vor Antragstellung eine Erklärung zum Dispositionsrecht beilegen. Wer den Reha-Antrag aus eigener Initiative stellt, schickt gleichzeitig ein separates Schreiben an die DRV: ausdrücklicher Widerspruch gegen eine Umdeutung in einen Rentenantrag, Hinweis auf das freie Dispositionsrecht, Bitte um schriftliche Bestätigung. Versand per Einschreiben mit Rückschein. Dieser Zeitstempel ist im Streitfall entscheidend.

Schritt 3: Altersrenten-Planung konkretisieren. Wer in welchem Monat eine bestimmte Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte, sollte das schriftlich festhalten. Schwerbehinderte mit GdB 50 sollten die Wartezeiterfüllung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüfen. Wer 45 Versicherungsjahre hat, sollte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Blick behalten. Beides kann attraktiver sein als eine EM-Rente mit dem maximalen Abschlag.

Schritt 4: Nach Erhalt des DRV-Bescheids sofort prüfen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Wer den Bescheid ungelesen liegen lässt, verliert sein Gestaltungsrecht mit Ablauf dieser Frist. Der Widerspruch kostet nichts, hat aufschiebende Wirkung und hält alle Optionen offen.

Schritt 5: Beratung organisieren, bevor die Frist abläuft. VdK, SoVD, DGB Rechtsschutz und Rentenberater können den Bescheid und das Dispositionsrecht innerhalb weniger Tage einordnen. Wer wartet, bis er alle Informationen selbst zusammengetragen hat, verliert oft die Frist.

Häufige Fragen zur Rentenantragsfiktion ab 60 Gilt die Rentenantragsfiktion auch dann, wenn ich den Reha-Antrag bei einer anderen Stelle gestellt habe?

Ja. Wenn Sie den Antrag nicht bei der DRV, sondern bei der Agentur für Arbeit gestellt haben, kann die Antragsfiktion trotzdem greifen. Entscheidend ist, ob die DRV für die Rentenentscheidung zuständig ist.

Anträge, die im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung auf Druck der Agentur für Arbeit gestellt wurden, können das Datum der ursprünglichen Arbeitslosmeldung als Rentenbeginn nach sich ziehen. Das macht die Zeitbombe noch gefährlicher.

Kann ich nach einer Umdeutung trotzdem auf meinen geplanten Rentenbeginn bestehen?

Ja, solange Ihr Dispositionsrecht frei ist. Sie müssen der Umdeutung aktiv widersprechen und den gewünschten Rentenbeginn mitteilen. Ist das Dispositionsrecht durch eine KK-Aufforderung eingeschränkt, brauchen Sie die Zustimmung der Kasse. Ohne diese Zustimmung können Sie dennoch Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen und die Rechtmäßigkeit der KK-Aufforderung anfechten.

Was ist, wenn ich von der DRV nie auf die Antragsfiktion hingewiesen wurde?

Das ist ein möglicher Ansatzpunkt für einen Herstellungsanspruch. Die DRV hat gesetzliche Hinweispflichten. Wer belegen kann, dass diese Pflicht verletzt wurde und er deshalb eine schlechtere Rente bezieht, kann einen Korrekturanspruch geltend machen. Der Spielraum reicht laut BSG bis zu vier Jahre zurück. Dieser Weg erfordert rechtliche Unterstützung.

Verliere ich meinen Widerspruch gegen die KK-Aufforderung, wenn ich die Reha-Maßnahme trotzdem antrete?

Nein, der Widerspruch bleibt wirksam. Er hat aufschiebende Wirkung, solange er läuft. Das Krankengeld muss weitergezahlt werden. Sie können parallel zur Reha weiterhin auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung bestehen.

Gilt die 1-Monats-Frist wirklich so strikt?

Ja. Ein bestandskräftig gewordener Rentenbescheid kann nachträglich nur noch über das gesetzliche Überprüfungsverfahren korrigiert werden. Das erfordert eine eigene Begründung und hat enge sachliche Grenzen. Die 1-Monats-Frist ist die einzige zuverlässige Tür, durch die alle Optionen noch offen sind.

Wer mit 62 einen Reha-Antrag stellt, gibt nicht nur eine Entscheidung über seine Gesundheit ab. Er gibt potenziell auch die Entscheidung darüber ab, wann seine Rente beginnt, welche Rentenart er bekommt und wie hoch sie dauerhaft ist. Das Dispositionsrecht ist das einzige Werkzeug, das diese Entscheidungshoheit sichert. Wer es kennt, benutzt es. Wer es nicht kennt, verliert es, ohne es je gehabt zu haben.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 77 SGB VI – Zugangsfaktor

Dejure.org: § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Sozialversicherung kompetent: Rentenantragsfiktion § 116 SGB VI

Sozialversicherung kompetent: Zugangsfaktor – Rentenabschläge und Rentenerhöhungen

Bundessozialgericht: Urteil B 13 R 37/07 R – Dispositionsrecht als Schutzrecht des Versicherten

Bundessozialgericht: Urteil B 13 R 141/07 R vom 26.06.2008 – Nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts

Bundessozialgericht: Urteil B 13 R 58/06 R vom 27.03.2007 – Herstellungsanspruch bei verletzter Hinweispflicht

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Pflege zu Hause: Auf diese 5 Zuschüsse verzichten viele obwohl sie zustehen

18. Mai 2026 - 16:06

Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich in der vertrauten Wohnung bleiben. Für Angehörige bedeutet das häufig eine enorme organisatorische, emotionale und finanzielle Belastung. Viele Familien übernehmen Pflege, Betreuung, Haushalt und Arzttermine, ohne alle Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung auszuschöpfen.

Dabei gibt es für die häusliche Pflege eine Reihe von Leistungen, die Entlastung schaffen können. In der Praxis bleiben sie jedoch oft ungenutzt, weil Anträge kompliziert wirken, Informationen fehlen oder Angehörige die eigene Belastung unterschätzen. Gerade dieser Verzicht kann dazu führen, dass Pflege zuhause schneller an Grenzen stößt.

Warum Leistungen nicht abgerufen werden

Ein häufiger Grund ist Unwissen. Viele Familien kennen zwar das Pflegegeld, wissen aber wenig über Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel. Hinzu kommt, dass Leistungen oft nicht automatisch ausgezahlt werden, sondern beantragt, nachgewiesen oder über Rechnungen abgerechnet werden müssen.

Auch Scham spielt eine Rolle im Alltag vieler Pflegehaushalte. Angehörige möchten nicht den Eindruck erwecken, sie seien überfordert oder würden sich der Verantwortung entziehen. Dabei sind Entlastungsangebote nicht als Ersatz familiärer Fürsorge gedacht, sondern als Unterstützung, damit Pflege dauerhaft gelingen kann.

Der Entlastungsbetrag wird besonders oft übersehen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben in der häuslichen Pflege Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Er kann etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Hilfen oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden. Das Geld wird in der Regel nicht pauschal überwiesen, sondern nach Vorlage geeigneter Rechnungen erstattet.

Gerade diese Erstattungslogik führt dazu, dass der Anspruch liegen bleibt. Familien müssen zunächst wissen, welche Anbieter anerkannt sind, welche Leistungen erstattungsfähig sind und wie die Abrechnung funktioniert. Wer sich nicht frühzeitig bei Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Verbraucherberatung informiert, verzichtet schnell auf mehrere hundert Euro im Jahr.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege entlasten bei Ausfällen

Wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub brauchen oder einfach eine Pause benötigen, kann Verhinderungspflege helfen. Kurzzeitpflege kommt infrage, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung nötig ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation. Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag, der flexibler genutzt werden kann.

Viele Familien beantragen diese Leistungen trotzdem nicht. Manche wissen nicht, dass auch stundenweise Unterstützung möglich sein kann. Andere organisieren Ausfälle innerhalb der Familie, obwohl professionelle Hilfe die Situation deutlich entspannen würde.

Pflegesachleistungen werden nicht immer ausgeschöpft

Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann Pflegesachleistungen einsetzen. Sie unterscheiden sich vom Pflegegeld, das an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird und meist an pflegende Angehörige weitergegeben wird. Beide Leistungsarten lassen sich auch kombinieren, wenn ein Teil der Pflege privat und ein Teil durch einen Dienst erbracht wird.

In vielen Haushalten bleibt es jedoch beim Pflegegeld, weil es einfacher erscheint. Das kann kurzfristig praktisch sein, führt langfristig aber dazu, dass Angehörige immer mehr Aufgaben selbst übernehmen. Eine Kombinationsleistung kann helfen, professionelle Unterstützung einzubinden, ohne die familiäre Pflege vollständig abzugeben.

Eine Übersicht über häufig übersehene Leistungen Leistung Wofür sie genutzt werden kann Entlastungsbetrag Für anerkannte Unterstützung im Alltag, Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste. Verhinderungspflege Für Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Pause braucht. Kurzzeitpflege Für eine befristete stationäre Versorgung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Übergangsphase. Pflegesachleistungen Für Einsätze ambulanter Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Pflegehilfsmittel Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Für Umbauten, die Pflege zuhause erleichtern, etwa den Badumbau oder den Abbau von Barrieren. Bürokratie schreckt viele Angehörige ab

Pflegeleistungen sind oft an Fristen, Nachweise und formale Voraussetzungen gebunden. Für Menschen, die ohnehin unter Zeitdruck stehen, wirkt das abschreckend. Hinzu kommt, dass Bescheide, Abrechnungen und Leistungsbegriffe schwer verständlich sein können.

Besonders belastend ist die Situation, wenn Pflege plötzlich beginnt. Nach einem Sturz, einer Diagnose oder einem Krankenhausaufenthalt müssen Familien innerhalb weniger Tage Entscheidungen treffen. In dieser Phase geht es zunächst um Versorgung, Sicherheit und Organisation, während Leistungsansprüche häufig erst später geprüft werden.

Beratung kann viel Geld und Kraft sparen

Pflegekassen sind verpflichtet, Beratung anzubieten. Auch Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und kommunale Beratungsstellen können helfen, passende Leistungen zu finden. Eine Beratung lohnt sich nicht erst bei Überforderung, sondern bereits nach der Einstufung in einen Pflegegrad.

Sinnvoll ist es, alle wiederkehrenden Belastungen aufzuschreiben. Dazu gehören nächtliche Einsätze, Körperpflege, Einkäufe, Begleitung zu Terminen, Haushaltsaufgaben und Betreuung. Aus dieser Übersicht lässt sich besser ableiten, welche Leistungen wirklich entlasten.

Warum der Verzicht langfristige Folgen hat

Wer Leistungen nicht nutzt, spart der Pflegeversicherung Geld, belastet aber oft die eigene Familie. Pflegende Angehörige reduzieren Arbeitszeit, verzichten auf Erholung und stellen eigene gesundheitliche Bedürfnisse zurück. Auf Dauer steigt dadurch das Risiko für Erschöpfung, Konflikte und gesundheitliche Probleme.

Für Pflegebedürftige kann fehlende Unterstützung ebenfalls Folgen haben. Wenn Angehörige überlastet sind, bleibt weniger Zeit für Aktivierung, soziale Kontakte und sorgfältige Organisation. Gute Pflege zuhause braucht deshalb nicht nur Einsatzbereitschaft, sondern auch ein stabiles Unterstützungsnetz.

Was Familien konkret tun können

Der erste Schritt ist eine genaue Prüfung des Pflegegrades und der bereits bewilligten Leistungen. Danach sollten Familien bei der Pflegekasse erfragen, welche Ansprüche bestehen und welche Anbieter für Entlastungsleistungen anerkannt sind. Wichtig ist außerdem, Rechnungen und Nachweise sorgfältig aufzubewahren.

Hilfreich ist ein jährlicher Pflege-Check. Dabei wird geprüft, ob der aktuelle Pflegegrad noch passt, ob Leistungen ausgeschöpft werden und ob sich der Bedarf verändert hat. Pflege ist selten statisch, deshalb sollte auch die Unterstützung regelmäßig angepasst werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter pflegt ihren 82-jährigen Vater zuhause, der Pflegegrad 3 hat. Sie erhält Pflegegeld und organisiert den Alltag weitgehend allein. Erst in einer Beratung erfährt sie, dass sie zusätzlich den Entlastungsbetrag für anerkannte Hilfe im Haushalt nutzen kann.

Nach Rücksprache mit der Pflegekasse beauftragt sie einen zugelassenen Anbieter für wöchentliche Unterstützung beim Putzen und Einkaufen. Außerdem plant sie für ihre Urlaubszeit Verhinderungspflege ein. Die Tochter bleibt weiterhin eng eingebunden, gewinnt aber feste Entlastungszeiten und kann die Pflege besser mit Beruf und Familie vereinbaren.

Häufige Fragen und Antworten Welche Leistungen werden bei der Pflege zuhause häufig nicht genutzt?

Oft bleiben der Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen ungenutzt. Viele Familien kennen diese Ansprüche nicht genau oder wissen nicht, wie sie beantragt und abgerechnet werden.

Warum verzichten pflegende Angehörige auf Unterstützung?

Häufig fehlen Informationen, Zeit oder Orientierung im Antragsverfahren. Manche Angehörige empfinden es außerdem als persönliche Pflicht, möglichst alles selbst zu übernehmen, obwohl Entlastung ausdrücklich vorgesehen ist.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad, die zuhause versorgt werden. Er kann zum Beispiel für anerkannte Betreuungsangebote, Hilfe im Haushalt oder Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

In der Regel wird der Entlastungsbetrag nicht automatisch überwiesen. Meist müssen geeignete Rechnungen eingereicht werden, damit die Pflegekasse die Kosten erstattet.

Wann kann Verhinderungspflege genutzt werden?

Verhinderungspflege kommt infrage, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Pause braucht. Das kann bei Krankheit, Urlaub, Terminen oder stundenweiser Entlastung der Fall sein.

Können Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden?

Ja, Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. Angehörige können weiterhin einen Teil der Pflege übernehmen, während ein ambulanter Pflegedienst bestimmte Aufgaben ergänzt.

Wo erhalten Familien Beratung zu Pflegeleistungen?

Beratung bieten unter anderem Pflegekassen, Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen und Verbraucherzentralen an. Eine Beratung ist besonders sinnvoll, wenn ein neuer Pflegegrad bewilligt wurde oder sich der Pflegebedarf verändert.

Fazit

Pflege zuhause ist für viele Familien ein Ausdruck von Nähe und Verantwortung. Doch wer auf zustehende Leistungen verzichtet, trägt oft mehr Last als nötig. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Hilfen, die den Alltag stabilisieren und Angehörige entlasten können.

Entscheidend ist, Ansprüche nicht nur zu kennen, sondern sie auch praktisch zu nutzen. Beratung, gute Dokumentation und regelmäßige Überprüfung helfen dabei. So kann häusliche Pflege länger gelingen, ohne dass Familien dauerhaft an ihre Grenzen gehen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht der Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026.

Verbraucherzentrale: Informationen zum Entlastungsbetrag und zur Nutzung von Entlastungsleistungen in der häuslichen Pflege.

Verbraucherzentrale: Informationen zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Techniker Krankenkasse: Hinweise zur Erstattung des Entlastungsbetrags über Rechnungen anerkannter Angebote.

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Bürgergeld: 5 Schutzgründe gegen Vollzeit-Vermittlung ab Juli 2026

18. Mai 2026 - 14:41

Ab dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter von jedem, der ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, Vollzeittätigkeit einfordern. Wer ohne anerkannten Grund ablehnt, verliert 168,90 Euro im Monat, drei Monate lang. Das Gesetz kennt fünf Ausnahmegründe, die diesen Zugriff stoppen.

Das Jobcenter prüft sie nicht von sich aus. Betroffene müssen sie schriftlich geltend machen, mit Belegen, im besten Fall noch vor dem ersten Gespräch nach dem Stichtag.

Was ab 1. Juli 2026 gilt und was nicht geändert wurde

Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen und im April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026/107) veröffentlicht, stellt den Vermittlungsvorrang wieder ins Zentrum der Grundsicherung.

Arbeit und Ausbildung haben künftig ausdrücklich Vorrang vor Qualifizierungsmaßnahmen. Wer kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen.

Was das Gesetz nicht geändert hat: die fünf Ausnahmen des § 10 Abs. 1 SGB II. Vier davon bestehen unverändert fort. Lediglich die Kinderbetreuungsgrenze wurde von drei Jahren auf den 14. Lebensmonat des Kindes gesenkt. Alle fünf Ausnahmen gelten aber nur dann, wenn sie aktiv geltend gemacht werden.

Das Jobcenter trägt die Vermittlungsabsicht vor; die Beweislast für die Ausnahme liegt bei den Betroffenen. Bestandsfälle benötigen keinen neuen Antrag: Der Bewilligungszeitraum läuft weiter, neue Mitwirkungserwartungen gelten aber sofort ab dem Stichtag.

Ausnahme 1: Gesundheit

Wer zu der angebotenen Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, kann nicht zur Aufnahme dieser Stelle verpflichtet werden. Das gilt für chronische Erkrankungen, psychische Störungen und zeitlich begrenzte Zustände, die bestimmte Arbeitsbelastungen medizinisch ausschließen.

Das Attest muss nicht nur eine Diagnose nennen, sondern konkret beschreiben, welche Belastungsarten damit nicht vereinbar sind.

Ein Attest, das nur die Krankheit benennt, kann das Jobcenter übergehen. Stärker ist die Formulierung: „Vollzeittätigkeit aufgrund depressiver Erkrankung derzeit ausgeschlossen” oder „körperliche Tätigkeiten von mehr als vier Stunden täglich medizinisch nicht zumutbar.”

Das Attest sollte nicht älter als drei Monate sein, wenn es im Gespräch vorgelegt werden soll. Die Schriftform ist Pflicht: mündlich vorgetragene Einwände bleiben im Verlauf oft undokumentiert und können im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen werden.

Psychische Erkrankungen sind besonders anfällig für Fehleinschätzungen durch das Jobcenter. Wer etwa unter einer Angststörung leidet, die Gruppenarbeit oder Schichtbetrieb ausschließt, sollte das Attest auf diese konkreten Belastungsszenarien zuschneiden lassen.

Ein allgemeines psychiatrisches Zeugnis reicht selten aus. Bei Ablehnung durch das Jobcenter ist die gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes erheblich belastbarer als die eines Hausarztes, obwohl beide formal zulässig sind.

Ausnahme 2: Körperlicher Berufsschutz

Dieser Ausnahmegrund taucht in der Debatte über den Vermittlungsvorrang kaum auf, schützt aber eine große Gruppe. Wessen bisheriger Beruf besondere körperliche Anforderungen stellt, und wem eine Stelle angeboten wird, die dieselben körperlichen Ressourcen verbraucht und die Weiterführung des bisherigen Berufs langfristig gefährdet, darf ablehnen.

Die Norm gilt für Dachdecker und Pflegekräfte genauso wie für Köchinnen, Bauarbeiter oder Floristinnen.

Dirk S., 47, aus Dortmund, ist seit zwanzig Jahren Dachdecker in Teilzeit und stockt auf. Das Jobcenter legt ihm eine Vollzeitstelle als Lagerhelfer vor. Dirk ist nicht krank, aber tägliches schweres Heben würde Knie und Rücken so belasten, dass er seinen Beruf auf dem Dach nicht mehr ausüben könnte.

Das Gesetz sieht für diese Konstellation einen eigenen Ausnahmetatbestand vor. Das Jobcenter hätte Dirk darauf hinweisen sollen.

Entscheidend ist die Kausalitätskette: bisheriger Beruf mit besonderer körperlicher Anforderung, angebotene Stelle mit identischer oder konkurrierender Belastungsstruktur, Gefährdung der langfristigen Berufsausübung.

Diese drei Punkte müssen schriftlich dargelegt werden. Der Nachweis der bisherigen Tätigkeit gelingt am einfachsten über den Arbeitsvertrag oder aktuelle Lohnabrechnungen. Ein kurzes arbeitsmedizinisches Schreiben, das die Belastungskonkurrenz beschreibt, stärkt die Position erheblich, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Wer diesen Schutzgrund erstmals geltend macht, sollte das schriftlich tun, bevor das Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag verbindlich ausspricht.

Ausnahme 3: Kinderbetreuung

Bis zum 30. Juni 2026 galt der Schutz bis zum dritten Geburtstag des Kindes, ab dem 1. Juli 2026 gilt die Arbeitsaufnahme bereits ab dem 14. Lebensmonat als zumutbar, wenn die Betreuung tatsächlich gesichert ist. Dieser zweite Halbsatz entscheidet alles.

Wer keinen geeigneten Betreuungsplatz findet, behält den Schutz. Die Beweislast liegt bei der erziehenden Person: Das Jobcenter kann von gesicherter Betreuung ausgehen, solange keine gegenteiligen Belege vorliegen.

Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sind bundesweit knapp. Für viele Familien besteht der Schutz deshalb faktisch fort, aber nur wenn er schriftlich belegt wird. Alleinerziehende sind besonders gefährdet: Lücken in der Kita-Abdeckung, vor allem Randzeiten bei Vollzeitjobs, treffen sie mit voller Wucht.

Das Ablehnungsschreiben der Kita ist das wichtigste Dokument. Wer keines erhalten hat, weil der Antrag nie gestellt wurde, sollte das sofort nachholen und das Ergebnis dokumentieren. Auch eine Bestätigung des Jugendamts, dass kein Betreuungsplatz vermittelt werden kann, ist als Beleg anerkannt.

Die Qualität der Betreuung zählt ebenfalls. Eine Tagespflege, die nur fünf Stunden täglich und nicht an den Randzeiten der angebotenen Vollzeitstelle verfügbar ist, sichert die Betreuung nicht vollständig.

Wer das Jobcenter von einem Teilzeitschutz überzeugen will, sollte die tatsächlichen Öffnungszeiten der verfügbaren Betreuung gegen die Anforderungen der vorgeschlagenen Stelle aufrechnen und diesen Vergleich schriftlich einreichen.

Ausnahme 4: Pflege eines Angehörigen

Wer eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen persönlich pflegt und diese Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, darf nicht in Vollzeit vermittelt werden. Das 13. Änderungsgesetz hat diesen Schutz nicht angetastet.

Der Pflegebescheid ist das zentrale Nachweisdokument. Pflegegrad 1 allein begründet die Ausnahme selten; maßgebend ist, ob Alternativen wie ambulante Pflegedienste oder Tagespflege realistisch verfügbar sind.

Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihren Fachlichen Weisungen fest, dass sich aus Pflegegrad 1 bis 3 Einschränkungen für Dauer, Lage und Verteilung der noch möglichen Arbeitszeit ergeben können.

Diese Einschränkungen werden nicht von Amts wegen geprüft: Sie müssen schriftlich dargelegt und mit dem Pflegebescheid und einer kurzen Darlegung der Pflegesituation belegt werden. Wer der einzige Mensch ist, der die Pflege sicherstellt, hat eine starke Rechtsposition.

Zur Einreichung gehört neben dem Pflegebescheid eine knappe sachliche Schilderung: Wann und wie lange ist die Pflege täglich erforderlich? Welche Alternativen wurden geprüft und aus welchen Gründen nicht realisierbar?

Gibt es weitere Angehörige, die einspringen könnten, und wenn nicht, warum nicht? Diese drei Fragen schriftlich zu beantworten nimmt dem Jobcenter den Spielraum, die Pflegesituation pauschal als lösbar abzutun.

Ausnahme 5: Sonstiger wichtiger Grund

Das Gesetz kennt einen Auffangtatbestand. Wer einen sonstigen wichtigen Grund hat, muss ihn schriftlich darlegen; das Jobcenter hat Ermessen, aber kein unkontrolliertes.

Anerkannte Konstellationen laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: laufende intensive therapeutische Behandlung, die Vollzeittätigkeit faktisch ausschließt; aktive Ausbildungsphase, wenn die Ausbildung zur dauerhaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit besser geeignet ist als eine schnelle Vermittlung; unmittelbar bevorstehende Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb nach erfolgreichem Abschluss.

Wer eine selbstständige Tätigkeit aufgebaut hat und in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs aufstockt, ist in dieser Schutzfrist vor einer erzwungenen Aufgabe der Selbstständigkeit geschützt.

Was ausdrücklich kein sonstiger wichtiger Grund ist: Berufspräferenzen, die Vorliebe für die bestehende Teilzeitstelle oder die Absicht, auf eine bestimmte Stelle in einem bestimmten Fachbereich zu warten.

Der Auffangtatbestand verlangt Substanz. Je konkreter der Sachverhalt beschrieben ist, desto weniger Ermessen hat das Jobcenter bei der Ablehnung. Eine therapeutische Behandlung sollte mit einer Bestätigung des Behandlers belegt werden, die nicht die Diagnose nennen muss, aber den zeitlichen Umfang und die Unvereinbarkeit mit Vollzeittätigkeit festhält.

Eine laufende Ausbildung wird durch den Ausbildungsvertrag belegt. Wer sich auf die Selbstständigkeits-Schutzfrist beruft, sollte Beginn der Selbstständigkeit, Beginn des Leistungsbezugs und das errechnete Ende der Zwölf-Monats-Frist schriftlich darlegen.

Wenn das Jobcenter ablehnt: Widerspruch und Klage

Wer eine geltend gemachte Ausnahme per Bescheid abgelehnt bekommt oder eine Leistungsminderung angekündigt erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Tag des Zugangs, nicht ab dem Datum auf dem Bescheid. Drei Tage nach Aufgabe beim Postamt gilt der Bescheid rechtlich als zugegangen. Den Zugangstag sofort notieren.

Der Widerspruch braucht keine Begründung, um fristwahrend zu wirken: Mit Begründung ist er erheblich stärker. Den konkreten Ausnahmetatbestand benennen, den Sachverhalt beschreiben, die Belege nochmals beifügen.

Kommt der Widerspruch nicht zum Erfolg, folgt die Klage beim Sozialgericht, kostenlos für Leistungsberechtigte, keine Anwaltspflicht. Wer einen Schritt sofort stoppen muss, kann einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Häufige Fragen zu den Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang Muss ich die Ausnahme jedes Mal neu belegen, wenn das Jobcenter eine neue Stelle anbietet?

Nicht automatisch. Ein laufendes Attest oder ein Pflegebescheid, der die Einschränkung für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt, gilt für diesen Zeitraum. Empfehlenswert ist, dem Jobcenter zu Beginn ein vollständiges Dossier zu übergeben und es bei Änderungen der Sachlage zu aktualisieren.

Kann das Jobcenter trotz Ausnahme eine Teilzeitstelle einfordern?

Ja. Die Ausnahmen beziehen sich auf die Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit, sie schließen nicht jede Erwerbstätigkeit aus. Wer gesundheitlich nicht Vollzeit arbeiten kann, kann zu Teilzeit verpflichtet werden. Das Attest sollte deshalb konkret benennen, welcher Stundenumfang medizinisch vertretbar ist.

Was tun, wenn das Jobcenter meinen Einwand ignoriert und trotzdem einen Verpflichtungsbescheid erlässt?

Sofort Widerspruch einlegen, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Alle Belege nochmals beifügen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt Klage beim Sozialgericht. Wer einen Schritt sofort stoppen muss, kann zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Gilt der Körperschutz aus Nr. 2 auch für körperlich anspruchsvolle Pflegeberufe?

Ja. Die Ausnahme ist nicht auf Handwerksberufe beschränkt. Pflegekräfte, Köchinnen, Floristinnen oder Landwirtschaftshelfer kommen ebenso in Betracht. Entscheidend ist, dass die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt und die angebotene Stelle diese Ressourcen in einer Weise beansprucht, die den bisherigen Beruf langfristig gefährdet.

Quellen

Bundestag: Beschluss des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 5. März 2026

Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2026/107 – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Dejure.org: § 10 SGB II – Zumutbarkeit

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II Zumutbarkeit (BA032565)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2026

Bundestag: BT-Drs. 21/4522, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 13. SGB II-Änderungsgesetz

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Krankenkasse muss auch Fahrt nach der Klinik zahlen – Urteil

18. Mai 2026 - 14:22

Nach einer stationären Krankenhausbehandlung muss die Krankenkasse die Kosten eines notwendigen Krankentransports nicht nur bis zur früheren Wohnung übernehmen. Wird unmittelbar ein neuer Wohnsitz in einem Pflegeheim begründet, kann auch die Fahrt dorthin erstattungsfähig sein.

Das Bayerische Landessozialgericht entschied: Die Kasse musste die Kosten für den Transport in die neue Pflegeeinrichtung tragen, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro. (L 5 KR 215/23)

Krankentransport nach Krankenhaus: Streit um Fahrtkosten ins Pflegeheim

Der Versicherte war nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr zu Hause versorgt. Nach einer Intervention des Ordnungsamtes wurde er in eine psychiatrische Klinik mit geriatrischer Behandlung verlegt.

Während des Aufenthalts verschlechterte sich seine Situation weiter. Er war schwer pflegebedürftig, auf einen Rollstuhl angewiesen und erhielt Leistungen nach Pflegegrad 5.

Eine Rückkehr in die frühere Altbauwohnung war nicht mehr möglich. Das enge Treppenhaus und die Wohnung im zweiten Obergeschoss machten eine Versorgung dort praktisch unmöglich.

Pflegeheim als neuer Wohnsitz: Warum die alte Wohnung nicht mehr zählte

Der Sohn des Versicherten war inzwischen rechtlicher Betreuer. Er organisierte einen Pflegeheimplatz in einer stationären Einrichtung in U. Dort sollte der Vater nach der Krankenhausbehandlung dauerhaft leben.

Der Pflegeheimvertrag wurde vor der Entlassung aus der Klinik unterzeichnet. Die notwendigen Gespräche mit der Einrichtung hatten bereits vorher stattgefunden.

Nach Auffassung des Gerichts war damit der neue Wohnsitz des Versicherten nicht mehr die frühere Wohnung, sondern das Pflegeheim.

Krankenkasse kürzte Fahrtkosten auf Entfernung zur alten Wohnung

Die Krankenkasse bewilligte zwar grundsätzlich einen Krankentransport. Sie wollte die Kosten aber nur für eine Strecke von 16 Kilometern übernehmen. Das entsprach ungefähr der Entfernung vom Krankenhaus zur früheren Wohnung.

Der tatsächlich organisierte Krankentransport führte jedoch in das Pflegeheim in U und kostete 1.500 Euro.

Die Krankenkasse meinte, ein weiter entfernter Pflegeheimplatz sei nicht erforderlich gewesen. Ein Pflegeheim im Raum des früheren Wohnortes hätte aus ihrer Sicht genügt.

Fahrkosten nach Klinikentlassung: Rückfahrt kann zum Pflegeheim führen

Das Landessozialgericht stellte klar: Nach einer stationären Behandlung umfasst der Anspruch auf Fahrkosten grundsätzlich auch die Rückfahrt.

Ziel dieser Rückfahrt ist in der Regel die Wohnung des Versicherten. Wenn aber ein anderer Aufenthaltsort aus wichtigem Grund maßgeblich ist, kann auch die Fahrt dorthin zu übernehmen sein.

Hier war der neue Aufenthaltsort das Pflegeheim. Die frühere Wohnung war aus gesundheitlichen und tatsächlichen Gründen nicht mehr nutzbar.

Stationäre Pflege nach Klinik: Warum der Transport notwendig war

Der Versicherte war schwer dement und massiv pflegebedürftig. Nach dem Tod der Ehefrau fehlte die bisherige Versorgungsperson.

Zudem war der Sohn der einzige nahe Angehörige und zugleich rechtlicher Betreuer. Dass ein Pflegeheim in seiner Nähe gewählt wurde, sah das Gericht als nachvollziehbar und gewichtig an.

Gerade bei schwerer Demenz kann die Nähe zum Betreuer und einzigen nahen Angehörigen eine erhebliche Bedeutung haben. Der Betreuer muss seine Aufgaben praktisch wahrnehmen können.

Pflegeheimplatz am alten Wohnort: Krankenkasse musste Eignung belegen

Die Krankenkasse hielt daran fest, dass im Raum des früheren Wohnortes ein Pflegeheimplatz verfügbar gewesen sei.

Das Gericht sah dafür aber keinen belastbaren Nachweis. Unklar blieb insbesondere, ob es sich um ein Heim mit geschütztem Bereich gehandelt hätte, der den besonderen Bedürfnissen des schwer dementen Versicherten entsprochen hätte.

Der Sohn hatte dagegen nachvollziehbar erklärt, dass er keinen geeigneten und aufnahmebereiten Platz im früheren Wohnumfeld gefunden habe.

Krankentransport-Kosten: 1.500 Euro waren nicht unverhältnismäßig

Die Krankenkasse argumentierte außerdem, die Transportkosten von 1.500 Euro seien im Vergleich zu einem kurzen Transport zur früheren Wohnung viel zu hoch.

Das Landessozialgericht sah das anders. Entscheidend war auch das Verhältnis zu den Kosten der Hauptleistung, also der stationären Krankenhausbehandlung.

Diese Behandlungskosten lagen bei rund 27.000 Euro. Im Verhältnis dazu waren die Transportkosten nicht unangemessen hoch.

Kein Umzug auf Krankenkassenkosten: Gericht grenzt den Anspruch ab

Das Gericht betonte: Die Krankenkasse muss keine allgemeinen Umzugskosten übernehmen. Ein Krankentransport darf nicht dazu dienen, einen ohnehin geplanten Umzug auf Kosten der Kasse zu organisieren.

So lag der Fall hier aber nicht. Der Versicherte konnte gerade wegen seiner Pflegebedürftigkeit und Rollstuhlpflicht nicht mehr in die alte Wohnung zurück.

Der Transport in das Pflegeheim war keine private Wohnortverlagerung aus Komfortgründen, sondern Folge der medizinischen und pflegerischen Situation nach dem Klinikaufenthalt.

Medizinisch notwendiger Krankentransport: Voraussetzungen waren erfüllt

Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass der Versicherte einen Krankentransport benötigte. Er konnte nicht mit einem normalen Fahrzeug befördert werden.

Ein solcher Transport kommt in Betracht, wenn Versicherte während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens benötigen.

Diese Voraussetzung war im Fall erfüllt. Deshalb musste die Krankenkasse grundsätzlich die notwendigen Fahrkosten übernehmen.

Gesetzliche Zuzahlung beim Krankentransport: 10 Euro bleiben Eigenanteil

Das Gericht änderte die Entscheidung nur in einem kleinen Punkt: Von den 1.500 Euro war die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro abzuziehen.

Der Versicherte war nicht von Zuzahlungen befreit. Deshalb musste dieser Eigenanteil berücksichtigt werden.

Im Ergebnis blieb die Krankenkasse aber zur Kostentragung verpflichtet.

Erstattung der Fahrtkosten: Erbe durfte Anspruch weiterverfolgen

Der Versicherte verstarb während des Verfahrens. Sein Sohn führte den Prozess als Alleinerbe fort. Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch nicht erloschen war. Der Sohn konnte den Kostenerstattungsanspruch als Rechtsnachfolger weiter geltend machen.

Das ist wichtig für Angehörige: Auch wenn Versicherte während eines laufenden Verfahrens versterben, können bestimmte Zahlungsansprüche auf Erben übergehen.

Entlassung aus dem Krankenhaus: Was Angehörige bei Pflegeheim-Transport beachten sollten

Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rückkehr in die frühere Wohnung nicht möglich ist, sollten Angehörige den neuen Aufenthaltsort und die Gründe dafür gut dokumentieren.

Wichtig sind ärztliche Verordnungen, Pflegegradbescheide, Nachweise über die fehlende Rückkehrmöglichkeit, Pflegeheimvertrag und Angaben dazu, warum gerade diese Einrichtung notwendig oder sachgerecht war.

Lehnt die Krankenkasse die volle Fahrtkostenerstattung ab, sollte geprüft werden, ob das Pflegeheim bereits neuer Wohnsitz oder jedenfalls ein aus wichtigem Grund gewählter Aufenthaltsort war.

FAQ zu Krankentransport, Pflegeheim und Fahrtkostenerstattung Muss die Krankenkasse Fahrten nach einer stationären Behandlung bezahlen?

Ja, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig ist und die Voraussetzungen für einen Krankentransport erfüllt sind.

Gilt der Anspruch nur bis zur alten Wohnung?

Nein. In besonderen Fällen kann auch ein anderer Zielort maßgeblich sein, etwa ein neu begründeter Wohnsitz in einem Pflegeheim.

Was gilt, wenn die alte Wohnung nicht mehr erreichbar ist?

Ist eine Rückkehr wegen Pflegebedürftigkeit, Rollstuhlpflicht oder baulicher Barrieren nicht mehr möglich, kann die Fahrt in eine Pflegeeinrichtung erstattungsfähig sein.

Darf die Krankenkasse auf ein näher gelegenes Pflegeheim verweisen?

Nur wenn sie konkret darlegen kann, dass ein geeigneter und aufnahmebereiter Platz vorhanden war. Pauschale Hinweise reichen nicht.

Bleibt eine Zuzahlung beim Krankentransport bestehen?

Ja, wenn keine Befreiung von Zuzahlungen vorliegt, ist die gesetzliche Zuzahlung abzuziehen.

Fazit: Krankentransport ins Pflegeheim kann Krankenkassenleistung sein

Das Bayerische Landessozialgericht stärkt schwer pflegebedürftige Versicherte und ihre Angehörigen. Nach einem Krankenhausaufenthalt endet der Fahrkostenanspruch nicht automatisch an der früheren Wohnung.

Wenn dort keine Rückkehr mehr möglich ist und ein Pflegeheim der neue Wohnsitz wird, kann die Krankenkasse auch die Fahrt dorthin übernehmen müssen.

Für Betroffene heißt das: Krankentransporte nach Klinikentlassung genau begründen, den Pflegebedarf dokumentieren und bei Kürzungen Widerspruch prüfen. Besonders bei schwerer Demenz, Rollstuhlpflicht und notwendiger Nähe zum Betreuer können weiter entfernte Pflegeheime sachlich gerechtfertigt sein.

Der Beitrag Krankenkasse muss auch Fahrt nach der Klinik zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Kurz vor der Rente mit Behinderung: Mache niemals diesen Fehler

18. Mai 2026 - 13:04

Wer kurz vor der Rente steht und eine Behinderung hat, trifft oft Entscheidungen unter großem Druck. Die Arbeit fällt schwerer, die Gesundheit lässt nach, und der Wunsch nach einem früheren Rentenbeginn wird verständlich. Genau in dieser Phase kann jedoch ein Fehler teuer werden: vorschnell kündigen oder den Rentenantrag stellen, ohne den eigenen Anspruch vorher sauber prüfen zu lassen.

Besonders gefährlich ist die Annahme, dass eine gesundheitliche Einschränkung automatisch zu einer früheren Rente berechtigt. Entscheidend ist nicht allein, wie stark jemand im Alltag eingeschränkt ist. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein.

Der größte Fehler: Erst handeln, dann prüfen

Viele Betroffene machen den Fehler, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bevor die Rentenfrage rechtlich und finanziell geklärt ist. Wer kündigt, weil er davon ausgeht, bald in Rente gehen zu können, kann in eine Lücke geraten. Dann fehlen Einkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rentenzahlung, während Anträge noch geprüft werden.

Besonders riskant ist das, wenn der Schwerbehindertenstatus noch nicht festgestellt wurde. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht eine ärztliche Diagnose allein nicht aus. Es muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt sein, und diese Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen.

Warum der Zeitpunkt so wichtig ist

Die Deutsche Rentenversicherung verlangt für diese Rentenart drei Voraussetzungen: das passende Lebensalter, einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 und eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Wer 1964 oder später geboren ist, kann diese Rente abschlagsfrei ab 65 Jahren beziehen. Ein früherer Start ist ab 62 Jahren möglich, dann aber mit dauerhaften Abschlägen.

Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Der maximale Abschlag kann 10,8 Prozent betragen. Dieser Abzug verschwindet später nicht, sondern bleibt auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen.

Behinderung ist nicht automatisch Schwerbehinderung

Im Alltag werden die Begriffe Behinderung, Erwerbsminderung und Schwerbehinderung häufig vermischt. Für die Rente ist diese Unterscheidung aber sehr wichtig. Eine Erwerbsminderungsrente setzt andere Voraussetzungen voraus als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Auch ein GdB von 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht. Eine Gleichstellung kann zwar im Arbeitsleben helfen, etwa beim Kündigungsschutz. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersetzt sie den GdB 50 jedoch nicht.

Was vor dem Rentenantrag geprüft werden sollte

Vor einer Kündigung oder einem Rentenantrag sollte zuerst die Rentenauskunft geprüft werden. Darin steht, ob die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und welche Rentenarten überhaupt infrage kommen. Außerdem sollte geklärt werden, ob der Schwerbehindertenausweis rechtzeitig vor dem geplanten Rentenbeginn vorliegt.

Wer noch keinen Bescheid über den Grad der Behinderung hat, sollte den Antrag beim zuständigen Versorgungsamt frühzeitig stellen. Das Verfahren kann Zeit brauchen, besonders wenn medizinische Unterlagen nachgereicht werden müssen. Auch ein Widerspruch gegen einen zu niedrigen GdB kann mehrere Monate dauern.

Die wichtigsten Punkte im Überblick Frage Warum sie vor der Entscheidung geklärt sein muss Liegt ein GdB von mindestens 50 vor? Nur dann kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage. Gilt die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn? Der Status muss zu diesem Zeitpunkt vorhanden sein, ein späterer Bescheid kann problematisch sein. Sind 35 Versicherungsjahre erfüllt? Ohne diese Wartezeit besteht kein Anspruch auf diese Rentenart. Beginnt die Rente mit Abschlag? Ein früherer Start kann die Monatsrente dauerhaft mindern. Ist eine Kündigung wirklich nötig? Eine vorschnelle Kündigung kann finanzielle Ansprüche gefährden und Lücken verursachen. Auch der Arbeitsplatzschutz darf nicht unterschätzt werden

Schwerbehinderte Beschäftigte haben im Arbeitsleben besondere Rechte. Dazu gehören unter anderem besonderer Kündigungsschutz und zusätzlicher Urlaub. Wer selbst kündigt, gibt diese Schutzrechte häufig aus der Hand.

Gerade kurz vor der Rente kann es sinnvoll sein, Alternativen zu prüfen. Dazu gehören eine stufenweise Wiedereingliederung, eine Reha, eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Beratung durch Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Integrationsamt oder Rentenversicherung. Eine eigene Kündigung sollte erst am Ende einer gründlichen Prüfung stehen.

Hinzuverdienst ist nicht mehr der frühere Stolperstein

Viele Menschen fürchten, dass Arbeit neben einer vorgezogenen Altersrente automatisch zu Rentenkürzungen führt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt bei Altersrenten jedoch keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Altersrenten können unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Kombination aus Arbeit und Rente automatisch sinnvoll ist. Steuern, Krankenversicherung, Belastbarkeit und der langfristige Rentenabschlag sollten trotzdem geprüft werden. Entscheidend ist die gesamte finanzielle Lage, nicht nur die monatliche Rentenzahlung.

Warum Beratung vor der Entscheidung unverzichtbar ist

Der Rentenbeginn lässt sich nicht allein aus dem Schwerbehindertenausweis ablesen. Geburtsjahr, Versicherungszeiten, Rentenart, Abschläge und mögliche Alternativen müssen zusammen betrachtet werden. Wer hier vorschnell entscheidet, kann dauerhaft Geld verlieren.

Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb vor dem Antrag sinnvoll. Auch Sozialverbände, Fachanwälte für Sozialrecht oder unabhängige Rentenberater können helfen. Wichtig ist, die Beratung vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag einzuholen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer ist 62 Jahre alt, gesundheitlich stark eingeschränkt und hat einen GdB von 40. Er geht davon aus, dass er wegen seiner Erkrankung früher in Rente gehen kann, und kündigt sein Arbeitsverhältnis. Erst danach erfährt er, dass für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein GdB von mindestens 50 nötig ist.

Sein Antrag auf einen höheren GdB läuft noch, die Rentenversicherung kann die gewünschte Rente aber nicht sofort bewilligen. Dadurch entsteht eine finanzielle Lücke. Hätte er vor der Kündigung Rentenauskunft, Schwerbehindertenstatus und mögliche Alternativen prüfen lassen, hätte er den Übergang sicherer planen können.

Fragen und Antworten 1. Kann ich mit jeder Behinderung früher in Rente gehen?

Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht eine gesundheitliche Einschränkung allein nicht aus. Entscheidend ist, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Welcher Fehler ist kurz vor der Rente besonders gefährlich?

Besonders riskant ist es, vorschnell zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, bevor der Rentenanspruch verbindlich geprüft wurde. Dadurch kann eine finanzielle Lücke entstehen, wenn die Rente später beginnt als erwartet oder gar nicht bewilligt wird.

3. Muss der Schwerbehindertenausweis schon vor dem Rentenbeginn vorliegen?

Ja, die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn bestehen. Wer noch keinen Bescheid hat, sollte den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung frühzeitig stellen, weil die Bearbeitung einige Zeit dauern kann.

4. Was passiert, wenn ich die Rente früher beantrage?

Ein früherer Rentenbeginn kann zu dauerhaften Abschlägen führen. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn werden 0,3 Prozent abgezogen, und dieser Abzug bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

5. Wo sollte ich mich vor einer Entscheidung beraten lassen?

Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist sinnvoll, bevor gekündigt oder ein Rentenantrag gestellt wird. Zusätzlich können Sozialverbände, Fachanwälte für Sozialrecht, Rentenberater, Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung helfen.

Fazit

Der gefährlichste Fehler kurz vor der Rente mit Behinderung ist eine vorschnelle Entscheidung. Niemand sollte kündigen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder den Rentenstart fest einplanen, bevor Anspruch, Zeitpunkt und Abschläge geprüft sind. Eine Behinderung kann den früheren Renteneinstieg ermöglichen, aber nur unter klaren Voraussetzungen.

Wer rechtzeitig handelt, schützt sich vor Rentenverlusten und finanziellen Lücken. Der wichtigste Schritt ist deshalb nicht der schnelle Ausstieg aus dem Beruf. Der wichtigste Schritt ist eine verbindliche Prüfung, bevor Fakten geschaffen werden.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

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EM-Rente über der Grundsicherungsgrenze: Sozialamt streicht Vergünstigungen

18. Mai 2026 - 12:30

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und damit knapp über dem Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt, verliert nicht nur die Aufstockung durch das Sozialamt.

Der Austritt aus der Grundsicherung kostet 40 Euro und mehr pro Monat an wegfallenden Vergünstigungen: Rundfunkbeitragsbefreiung, niedrigere GKV-Zuzahlungsgrenze, subventioniertes Nahverkehrsticket, kommunale Sozialpässe.

Betroffene erfahren davon meist erst, wenn die Bescheide ausbleiben oder Rechnungen auftauchen, die früher nie kamen. Wer rechtzeitig handelt, kann einen Teil dieser Vergünstigungen über Ersatzwege erhalten, aber nur wenn er die Anträge stellt, bevor die Fristen laufen.

Wann die EM-Rente die Grundsicherungsgrenze überschreitet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt den Zahlbetrag. Sinkt dieser Unterschied auf null, endet der Anspruch vollständig.

Für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte, die weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, berechnet sich der Gesamtbedarf aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro monatlich, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfen, etwa 17 Prozent des Regelbedarfs bei einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G.

Die Rente zählt nach dem Einkommensrecht des SGB XII vollständig als anrechenbares Einkommen. Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen kann, profitiert vom Grundrenten-Freibetrag nach § 82a SGB XII: 100 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei, von dem darüber liegenden Betrag weitere 30 Prozent, gedeckelt bei 281,50 Euro im Monat.

Liegt die EM-Rente so hoch, dass selbst nach Abzug dieses Freibetrags das anrechenbare Einkommen den Gesamtbedarf übersteigt, endet die Grundsicherung. Für jemanden ohne Grundrentenzeiten in einem Haushalt mit 490 Euro anerkannter Kaltmiete liegt diese Schwelle bei 1.053 Euro monatlicher Rente.

Wer den Freibetrag auf 281,50 Euro maximal ausschöpfen kann, rückt die Schwelle auf rund 1.335 Euro Rente.

Seit dem 1. Dezember 2025 wird der bisherige EM-Zuschlag nicht mehr als separater Betrag ausgezahlt, sondern ist fest in die laufende Rente integriert.

Die Deutsche Rentenversicherung hat allen Betroffenen neue Bescheide mit der erhöhten Rente geschickt. Genau dieser Bescheid hat in Einzelfällen dazu geführt, dass Menschen erstmals die Grundsicherungsgrenze überschritten, die sie vorher knapp unterschritten hatten.

Thomas B., 52, aus Dortmund: Was wegfällt und was es kostet

Thomas B. bezieht seit 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer Herzerkrankung. Sein Zahlbetrag stieg durch die Zuschlag-Integration im Dezember 2025 auf 1.120 Euro monatlich. Sein Bedarf nach SGB XII liegt bei 563 Euro Regelsatz plus 490 Euro anerkannte Warmmiete, insgesamt 1.053 Euro. Das Sozialamt stellt den Weiterbewilligungsantrag Anfang 2026 zurück:

Die Rente übersteigt den Bedarf um 67 Euro, Grundsicherung entfällt. Für Thomas bedeutet das konkret: Er zahlt ab sofort 18,36 Euro Rundfunkbeitrag im Monat, weil sein Befreiungsgrund aus dem Grundsicherungsbescheid entfällt. Seine GKV berechnet die Zuzahlungsbelastungsgrenze nicht mehr nur nach dem Regelsatz, sondern nach seinem tatsächlichen Bruttoeinkommen, was rund 12 Euro mehr Zuzahlungsbelastung pro Monat ergibt.

Das Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, mit dem er bisher jeden Monat 10 Euro sparte, verliert er ebenfalls. Unterm Strich kostet ihn der Austritt aus der Grundsicherung in den ersten Monaten rund 40 Euro netto pro Monat mehr, obwohl seine Rente nur 67 Euro über dem Bedarf liegt.

Rundfunkbeitrag: Zwei Wege zur Befreiung ohne Grundsicherungsbescheid

Der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro monatlich ist an bestimmte Sozialleistungsbezüge gekoppelt. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist einer dieser Befreiungsgründe.

Wer diesen Anspruch verliert, verliert automatisch auch die Befreiung, sobald der aktuelle Bescheid ausläuft. Der Beitragsservice schreibt nicht aktiv an, wenn ein Bescheid endet. Wer den Ablauf verpasst, schuldet rückwirkend die vollen Beiträge.

Zwei Wege führen auch ohne Grundsicherungsbescheid zu einer Befreiung oder Ermäßigung. Der erste ist die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie greift, wenn das verfügbare Einkommen nach Abzug des Rundfunkbeitrags faktisch unter das Niveau eines vergleichbaren Grundsicherungshaushalts fällt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 19. Januar 2022 betont, dass wirtschaftliche Ausnahmesituationen sorgfältig zu prüfen sind. In der Verwaltungspraxis legen die Rundfunkanstalten die Klausel eng aus: Wer die Härtefallbefreiung will, muss nachweisen, dass nach Zahlung des Beitrags weniger übrig bleibt als einem Grundsicherungshaushalt im gleichen Bezirk.

Gelingt dieser Nachweis, gilt die Befreiung rückwirkend ab Antragstellung, bis zu drei Jahre zurück. Der zweite Weg gilt für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen RF: Sie zahlen nur ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags, unabhängig vom Grundsicherungsbezug.

Den Härtefallantrag stellen Sie direkt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Legen Sie den abgelaufenen Grundsicherungsbescheid, den aktuellen Rentenbescheid und eine Aufstellung Ihrer monatlichen fixen Ausgaben bei. Das Sozialamt kann Ihnen eine formlose Bescheinigung ausstellen, dass kein Grundsicherungsanspruch mehr besteht, was den Antrag stützt.

GKV-Zuzahlungen: Was sich ändert und wie Sie die Belastungsgrenze schneller erreichen

Für Menschen in der Grundsicherung rechnet die Krankenkasse die Zuzahlungsbelastungsgrenze nur nach dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 aus, also 6.756 Euro im Jahr 2026. Zwei Prozent davon sind die jährliche Höchstgrenze: 135,12 Euro.

Wer aus der Grundsicherung fällt und eine EM-Rente von beispielsweise 1.120 Euro bezieht, hat ein Jahreseinkommen von 13.440 Euro. Für diese Person gilt die allgemeine Belastungsgrenze: zwei Prozent von 13.440 Euro bedeuten 268,80 Euro im Jahr. Das sind 133,68 Euro mehr Zuzahlungsspielraum pro Jahr, die die Krankenkasse abwarten kann, bevor sie die Befreiungsbescheinigung ausstellt.

Wer chronisch krank ist, zum Beispiel wegen der Erkrankung, die zur Erwerbsminderung geführt hat, kommt unter Umständen in die Chroniker-Regelung. Die Belastungsgrenze sinkt dann auf ein Prozent des Bruttoeinkommens.

Für 13.440 Euro Jahreseinkommen wären das 134,40 Euro, also fast identisch mit der früheren Grundsicherungsregel. Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie als chronisch krank im Sinne der GKV-Richtlinien anerkannt sind. Wenn ja, bleibt die Mehrbelastung durch den Grundsicherungsaustritt gering.

Bewahren Sie sämtliche Zuzahlungsbelege des laufenden Jahres auf, auch für Medikamente, Krankenhaustage und Physiotherapie. Sobald Sie die Grenze erreicht haben, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus. Wer die Belege nicht sammelt, zahlt über die Grenze hinaus, weil die Krankenkasse die Zuzahlungen nicht automatisch verfolgt.

Wohngeld und Deutschlandticket: Welche Anträge nach dem Grundsicherungsende laufen müssen

Während des Grundsicherungsbezugs besteht kein Anspruch auf Wohngeld, solange das Sozialamt die Kosten der Unterkunft bereits in der Grundsicherungsberechnung berücksichtigt hat. Fällt die Grundsicherung weg, öffnet sich das Wohngeldsystem.

Wohngeld ist ein Mietkostenzuschuss und richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Mietenhöhe. Wer mit einer EM-Rente knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt und einen wesentlichen Teil dieser Rente für die Miete ausgibt, kann Wohngeld erhalten.

Die praktische Bedeutung von Wohngeld liegt nicht nur im Zahlbetrag. Wer einen gültigen Wohngeldbescheid hat, gilt in vielen Verkehrsverbünden als anspruchsberechtigt für das Deutschlandticket Sozial zum vergünstigten Preis von 53 Euro im Monat, also 10 Euro weniger als das reguläre Ticket.

Dieser Zusammenhang ist vielen Betroffenen unbekannt: Der Wohngeldbescheid ersetzt den Grundsicherungsbescheid als Berechtigungsnachweis beim Verkehrsverbund. Prüfen Sie bei Ihrem zuständigen Verkehrsverbund, ob Wohngeld als Berechtigungsgrundlage akzeptiert wird, bevor Sie das Abonnement für das Deutschlandticket Sozial kündigen.

Den Wohngeldantrag stellen Sie beim Wohngeldamt Ihrer Gemeinde oder Stadt. Legen Sie den aktuellen Rentenbescheid, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen bei. Das Wohngeld wirkt nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung. Wer den Antrag verzögert, verschenkt bares Geld. Stellen Sie ihn spätestens in dem Monat, in dem das Sozialamt den Grundsicherungsanspruch beendet.

Sozialpässe und kommunale Vergünstigungen: Was regional sehr unterschiedlich ist

Viele Städte und Kreise bieten Inhabern von Grundsicherungs- oder Bürgergeld-Bescheiden Vergünstigungen an: ermäßigten Eintritt in Schwimmbäder, Museen und Theater, günstigeres Mittagessen in städtischen Einrichtungen oder ein kommunales Sozialticket.

Diese Leistungen sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern hängen von den Satzungen der jeweiligen Gemeinde ab. Mit dem Ende des Grundsicherungsbescheids verliert der Sozialpass typischerweise seine Gültigkeit.

In manchen Städten erhalten auch Wohngeldempfänger Zugang zum Sozialpass. Fragen Sie bei Ihrer Sozialberatungsstelle oder direkt beim Wohngeldamt nach, ob der Wohngeldbescheid als Grundlage für kommunale Vergünstigungen anerkannt wird. Wenn nicht, bleibt als Alternative der Nachweis einer besonderen Härtelage nach dem jeweiligen Gemeinderecht, was je nach Satzung unterschiedliche Voraussetzungen hat.

Typische Fehler nach dem Austritt aus der Grundsicherung

Der erste Fehler ist Untätigkeit: Viele Betroffene nehmen den Wegfall-Bescheid des Sozialamts zur Kenntnis und tun nichts weiter. Sie merken erst Monate später, dass Rundfunkbeiträge rückwirkend eingefordert werden, dass ihr Deutschlandticket-Abo zum normalen Preis weiterläuft oder dass sie Zuzahlungsbelege hätten sammeln müssen.

Der zweite Fehler ist das Weiterführen des Befreiungsantrags beim Beitragsservice mit einem abgelaufenen Bescheid. Der Beitragsservice prüft den Bewilligungszeitraum. Endet der Bescheid, endet die Befreiung mit dem letzten Tag des bewilligten Zeitraums. Wer danach keinen neuen Antrag stellt, wird rückwirkend zum Beitragszahler und bekommt eine Mahnung.

Der dritte Fehler liegt beim Deutschlandticket Sozial: Wer das Abonnement nicht bis zum 10. des Vormonats kündigt oder keinen neuen Berechtigungsnachweis vorlegt, wird automatisch auf das reguläre Ticket umgestellt, das 10 Euro pro Monat teurer ist.

Klären Sie sofort, ob ein Wohngeldbescheid als neuer Berechtigungsnachweis bei Ihrem Verkehrsverbund anerkannt wird, und stellen Sie gleichzeitig den Wohngeldantrag und die Kündigung oder Weiterführung des Deutschlandtickets sicher.

Der vierte Fehler ist die Annahme, dass das Sozialamt automatisch informiert. Das Rentenversicherungsrecht und das Sozialhilferecht laufen in getrennten Systemen. Wenn die DRV einen neuen Rentenbescheid verschickt, informiert sie das Sozialamt nicht von sich aus.

Sie sind verpflichtet, jede Einkommensänderung dem Sozialamt unverzüglich zu melden. Tun Sie das nicht, und das Sozialamt stellt später eine Überzahlung fest, fordert es die Leistungen zurück, die nach der Rentenerhöhung zu viel gezahlt wurden.

Häufige Fragen zu EM-Rente und Wegfall der Grundsicherung Kann ich Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig beziehen?

Nein. Wohngeld ist vom Bezug der Grundsicherung nach SGB XII ausgeschlossen, wenn bei der Grundsicherungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Das ist der Regelfall. Wohngeld wird erst relevant, sobald die Grundsicherung entfällt und Sie die Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz erfüllen.

Was passiert, wenn meine Rente durch die jährliche Rentenanpassung die Grenze überschreitet?

Jede Rentenerhöhung, auch die reguläre jährliche Anpassung, ist dem Sozialamt zu melden. Das Sozialamt prüft dann neu, ob noch ein Grundsicherungsanspruch besteht. Liegt die Rente nach der Anpassung über dem Bedarf, endet die Grundsicherung mit dem Monat, ab dem die neue Rente gilt. Ab diesem Zeitpunkt beginnen alle Fristen für Wohngeld, Rundfunkbeitrag und Deutschlandticket.

Behalte ich meinen Schwerbehindertenausweis, wenn ich aus der Grundsicherung falle?

Ja. Der Schwerbehindertenausweis ist an den Grad der Behinderung gebunden, nicht an den Grundsicherungsbezug. Fahrvergünstigungen im Nah- und Fernverkehr, steuerliche Pauschbeträge für Menschen mit Schwerbehinderung und gegebenenfalls Kfz-Steuerermäßigungen bleiben erhalten, unabhängig davon, ob Sie Grundsicherung beziehen oder nicht.

Muss ich meinen GdB durch den Austritt aus der Grundsicherung neu beantragen?

Nein. GdB-Feststellungen und Grundsicherung sind rechtlich vollständig getrennt. Das Versorgungsamt, das den GdB feststellt, hat keine Verbindung zum Sozialamt. Eine laufende GdB-Nachprüfung kann das Versorgungsamt unabhängig davon einleiten, ob Sie Sozialleistungen beziehen oder nicht.

Wie weit rückwirkend kann ich den Härtefallantrag beim Rundfunkbeitrag stellen?

Die Härtefallbefreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden. Bereits gezahlte Beiträge erstattet der Beitragsservice auf Antrag, wenn Sie nachweisen, dass die Härtefallvoraussetzungen für den entsprechenden Zeitraum vorlagen.

Wichtig: Der Erstattungsantrag muss schriftlich gestellt werden, zusammen mit dem alten Grundsicherungsbescheid, dem aktuellen Rentenbescheid und einer formlosen Erklärung, warum kein neuer Befreiungsanspruch entstand. Eine automatische Erstattung findet nicht statt.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), insbesondere §§ 41, 42b, 43, 82, 82a

Bundesgesetzblatt: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 43 Abs. 2

Bundesgesetzblatt: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 62

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 4, insbesondere Abs. 1 (Befreiungsgrund 402) und Abs. 6 (Härtefallregelung)

Wohngeldgesetz (WoGG): § 7 Ausschluss vom Wohngeld

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek): Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung 2026

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Informationen für Empfänger von Sozialleistungen

Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 vom 16.04.2026, Artikel 9: Änderung § 35 SGB XII

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Diese Rentner bekommen 7,5 Prozent Zuschlag – im Juli steigt die Rente zusätzlich

18. Mai 2026 - 12:27

Viele Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erhalten seit Juli 2024 einen zusätzlichen Rentenzuschlag. Besonders stark profitieren Menschen, deren Erwerbsminderungsrente bereits zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen hat. Für sie beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent.

Wichtig ist dabei die genaue Einordnung: Die 7,5 Prozent sind keine allgemeine Rentenerhöhung für alle Rentnerinnen und Rentner im Juli 2026. Es handelt sich um einen besonderen Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten. Hinzu kommt ab Juli 2026 die reguläre Rentenanpassung von 4,24 Prozent.

Warum es den Zuschlag zur EM-Rente gibt

Die Erwerbsminderungsrente betrifft Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. In früheren Jahren fielen viele dieser Renten niedriger aus, weil gesetzliche Verbesserungen erst später eingeführt wurden. Der Zuschlag soll genau diese älteren Rentenbestände finanziell besserstellen.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den Zuschlag automatisch aus. Betroffene müssen dafür keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft selbst, wer die Voraussetzungen erfüllt.

Wer die 7,5 Prozent erhält

Den höheren Zuschlag von 7,5 Prozent bekommen Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen hat. Voraussetzung ist, dass die betroffene Rente zu den begünstigten Bestandsrenten gehört. Dazu können auch Altersrenten gehören, wenn sie unmittelbar aus einer früheren Erwerbsminderungsrente hervorgegangen sind.

Für eine zweite Gruppe fällt der Zuschlag niedriger aus. Wer zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bekam, erhält 4,5 Prozent. Renten mit Beginn ab 2019 fallen in der Regel nicht unter diese Zuschlagsregelung, weil sie bereits nach verbesserten Vorgaben berechnet wurden.

Beginn der Erwerbsminderungsrente Zuschlag Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent Ab Januar 2019 In der Regel kein Zuschlag nach dieser Regelung Was sich seit Dezember 2025 geändert hat

Bis Ende 2025 wurde der Zuschlag zunächst in einem vereinfachten Verfahren gezahlt. Er kam gesondert zur laufenden Rente aufs Konto. Seit Dezember 2025 ist das anders.

Der Zuschlag wird nun in die reguläre Rentenzahlung einbezogen. Dadurch erscheint er nicht mehr als separate Überweisung. Für Betroffene kann das zunächst verwirrend wirken, bedeutet aber nicht, dass der Anspruch weggefallen ist.

Die Berechnung erfolgt seitdem über die persönlichen Entgeltpunkte. Dadurch wird der Zuschlag in die laufende Rente eingearbeitet. Wer anspruchsberechtigt ist, erhält dazu einen Rentenbescheid.

Warum im Juli noch einmal mehr Geld ankommt

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent. Davon profitieren auch Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Der aktuelle Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner mit Zuschlag entsteht dadurch ein doppelter Effekt. Erst erhöht der Zuschlag die Rentengrundlage, anschließend wirkt die reguläre Rentenanpassung auf den neuen Betrag. Das bedeutet nicht automatisch ein Plus von 7,5 Prozent im Juli 2026, sondern eine Kombination aus bereits bestehendem Zuschlag und jährlicher Anpassung.

Brutto ist nicht gleich netto

Die genannten Prozentsätze beziehen sich auf die Bruttorente. Von der ausgezahlten Summe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Auch steuerliche Folgen sind möglich, wenn die jährlichen Einkünfte entsprechend hoch sind.

Wie viel tatsächlich auf dem Konto landet, hängt deshalb vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem Rentenhöhe, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, weitere Einkünfte und persönliche Steuerdaten. Die Rentenanpassungsmitteilung zeigt den neuen Zahlbetrag.

Kein Antrag notwendig

Für den Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Auch die Rentenanpassung zum Juli erfolgt automatisch. Wer berechtigt ist, erhält den höheren Betrag ohne eigenes Tätigwerden.

Trotzdem sollten Betroffene ihre Rentenbescheide sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind Rentenbeginn, Art der Rente und die ausgewiesenen Entgeltpunkte. Bei Unklarheiten kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Sozialverband helfen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin bezieht seit 2012 eine Erwerbsminderungsrente. Damit fällt sie in die Gruppe, die den Zuschlag von 7,5 Prozent erhält. Wurde dieser Zuschlag bereits in ihre laufende Rentenzahlung einbezogen, steigt ab Juli 2026 zusätzlich die gesamte gesetzliche Rente um 4,24 Prozent.

Bei einer Bruttorente von 1.200 Euro würde ein Zuschlag von 7,5 Prozent rechnerisch 90 Euro ausmachen. Daraus ergäbe sich vor Abzügen eine erhöhte Grundlage von 1.290 Euro. Die Rentenanpassung um 4,24 Prozent würde diesen Betrag weiter anheben, sodass sich rechnerisch rund 1.344,70 Euro brutto ergeben.

Häufige Fragen zur EM-Rente und dem Zuschlag Wer bekommt den Zuschlag von 7,5 Prozent zur EM-Rente?

Den Zuschlag von 7,5 Prozent erhalten vor allem Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen hat. Der Zuschlag wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente beantragt werden?

Nein, ein Antrag ist nicht notwendig. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf den Zuschlag hat. Berechtigte Rentnerinnen und Rentner erhalten die höhere Zahlung ohne eigenes Tätigwerden.

Bekommen EM-Rentner im Juli zusätzlich mehr Rente?

Ja, Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente profitieren auch von der regulären Rentenanpassung zum 1. Juli 2026. Diese Erhöhung kommt zusätzlich zum möglichen Zuschlag hinzu, betrifft aber die Bruttorente. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann wegen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen niedriger ausfallen.

Fazit

Die 7,5 Prozent betreffen vor allem ältere Erwerbsminderungsrenten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014. Diese Gruppe profitiert vom höchsten Zuschlag. Im Juli 2026 kommt zusätzlich die allgemeine Rentenerhöhung von 4,24 Prozent hinzu.

Für viele Betroffene bedeutet das spürbar mehr Geld. Dennoch sollte die Entwicklung nicht missverstanden werden: Der Zuschlag und die jährliche Rentenanpassung sind zwei verschiedene Vorgänge. Beide werden automatisch berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten.

Bundesregierung: FAQ zur Erwerbsminderungsrente und zu den Zuschlägen seit Juli 2024.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenanpassung 2026 mit 4,24 Prozent ab 1. Juli 2026.

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Alte und neue EM-Rente: Unterschied macht Hunderte Euro aus

18. Mai 2026 - 11:57

Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur die gesundheitliche Situation über die Höhe der Zahlung. Sehr wichtig ist auch, wann die Rente begonnen hat. Wer seine EM-Rente schon vor vielen Jahren erhalten hat, kann deutlich schlechter gestellt sein als jemand, dessen Rente nach späteren Gesetzesänderungen neu berechnet wurde.

Der Unterschied zwischen einer „alten“ und einer „neuen“ EM-Rente ist deshalb kein bloßes Detail im Rentenbescheid. Er kann jeden Monat spürbar sein und sich über Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Besonders betroffen sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen früh aus dem Berufsleben ausscheiden mussten und dadurch weniger Beitragsjahre sammeln konnten.

Was mit alter und neuer EM-Rente gemeint ist

Mit „alter EM-Rente“ sind meist Erwerbsminderungsrenten gemeint, die vor den großen Verbesserungen der vergangenen Jahre begonnen haben. Dazu zählen viele Renten, die zwischen 2001 und 2018 erstmals bewilligt wurden. Diese Renten wurden nach den damals geltenden Regeln berechnet.

„Neue EM-Rente“ meint dagegen Renten, die nach späteren gesetzlichen Verbesserungen begonnen haben. Diese neueren Renten profitieren häufig von längeren sogenannten Zurechnungszeiten. Dadurch wird so getan, als hätte die betroffene Person über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus noch weiter Beiträge gezahlt.

Warum die Zurechnungszeit so wichtig ist

Die Zurechnungszeit ist bei der Erwerbsminderungsrente besonders bedeutsam, weil viele Betroffene vor dem regulären Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Ohne diese Rechenhilfe würden ihnen viele Jahre fehlen, in denen normalerweise weitere Rentenansprüche entstanden wären. Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet deshalb zusätzliche Zeiten an.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reicht die Zurechnungszeit derzeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Bis 2031 wird sie schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Wer später in die EM-Rente geht, kann dadurch im Vergleich zu früheren Jahrgängen eine günstigere Berechnung erhalten.

Der Nachteil vieler Bestandsrentner

Das Problem: Verbesserungen galten in der Vergangenheit oft nur für neue Rentenfälle. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezog, bekam nicht automatisch eine komplette Neuberechnung nach dem neuen Recht. Dadurch konnten zwei Menschen mit ähnlicher Erwerbsbiografie und ähnlichem Gesundheitsverlauf unterschiedlich hohe Renten erhalten.

Diese Ungleichbehandlung wurde seit Jahren kritisiert. Denn gerade ältere Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner hatten ihre Rente noch nach weniger günstigen Vorgaben erhalten. Bei ihnen fehlten oft rechnerische Monate oder Jahre, die bei einer späteren Bewilligung berücksichtigt worden wären.

Der Zuschlag seit Juli 2024

Seit Juli 2024 erhalten viele Betroffene einen pauschalen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Anspruch haben nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums Rentnerinnen und Rentner, deren EM-Rente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch bestimmte Folgerenten können erfasst sein.

Für Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag im Durchschnitt rund 80 Euro monatlich. Das entspricht einem Plus von 7,5 Prozent. Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der durchschnittliche Zuschlag bei knapp 50 Euro monatlich beziehungsweise 4,5 Prozent.

Der Zuschlag wird automatisch geprüft und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen, sondern in die laufende Rentenzahlung integriert.

Warum trotzdem große Unterschiede bleiben können

Der Zuschlag verbessert die Lage vieler Bestandsrentner. Er ersetzt aber keine vollständige Neuberechnung nach allen heutigen Regeln. Deshalb kann der Abstand zwischen alten und neuen EM-Renten weiterhin erheblich sein.

Ob der Unterschied nur wenige Euro oder mehrere Hundert Euro beträgt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem das frühere Einkommen, die Zahl der Versicherungsjahre, der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Frage, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Bei einer langen Erwerbsbiografie mit ordentlichem Verdienst kann eine günstigere Zurechnungszeit deutlich ins Gewicht fallen.

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente betrifft Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Die teilweise EM-Rente ist grundsätzlich niedriger als die volle EM-Rente.

Auch diese Unterscheidung wirkt sich auf die Höhe aus. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt in der Regel etwa die Hälfte der vollen EM-Rente. Zusätzlich können Hinzuverdienst und das festgestellte Leistungsvermögen wichtig werden.

Übersicht: Alte und neue EM-Rente im Vergleich Bereich Einordnung Alte EM-Rente Rentenbeginn vor späteren Verbesserungen, häufig zwischen 2001 und 2018; Berechnung nach damaligem Recht. Neue EM-Rente Rentenbeginn nach den gesetzlichen Verbesserungen; häufig günstigere Berechnung durch längere Zurechnungszeit. Zuschlag seit Juli 2024 Automatische Erhöhung für viele Bestandsrenten: im Durchschnitt rund 80 Euro oder knapp 50 Euro monatlich, je nach Rentenbeginn. Warum Unterschiede bleiben Der Zuschlag gleicht frühere Nachteile nur pauschal aus und ersetzt keine vollständige Neuberechnung aller Renten nach aktuellem Recht. Was Betroffene prüfen sollten

Betroffene sollten ihren Rentenbescheid genau lesen und prüfen, wann die Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Besonders wichtig ist, ob der Rentenbeginn in den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2018 fällt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf den Zuschlag bestehen.

Wer keinen Bescheid über den Zuschlag erhalten hat, obwohl die eigene Rente in den genannten Zeitraum fällt, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Auch bei Übergängen von der EM-Rente in eine Altersrente kann eine Prüfung sinnvoll sein. Denn der Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgerenten relevant bleiben.

Warum genaue Beratung wichtig bleibt

Die Erwerbsminderungsrente ist eine der komplizierteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon kleine Unterschiede im Versicherungsverlauf können sich auf die Höhe auswirken. Hinzu kommen medizinische Bewertungen, Befristungen, Hinzuverdienstgrenzen und mögliche Übergänge in andere Rentenarten.

Eine pauschale Aussage wie „neue EM-Renten sind immer um mehrere Hundert Euro höher“ wäre daher zu ungenau. Richtig ist: Der Unterschied kann im Einzelfall sehr groß sein. Ebenso richtig ist aber, dass viele Bestandsrentner durch den Zuschlag seit 2024 zumindest eine spürbare Verbesserung erhalten haben.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Versicherter erhielt seine volle Erwerbsminderungsrente bereits im Jahr 2012. Seine Rente wurde nach den damaligen Regeln berechnet, mit einer weniger günstigen Zurechnungszeit als bei späteren Rentenfällen. Seit Juli 2024 bekommt er wegen des frühen Rentenbeginns einen Zuschlag von 7,5 Prozent.

Betrug seine bisherige monatliche Rente beispielsweise 1.050 Euro brutto, würde der Zuschlag rechnerisch 78,75 Euro ausmachen. Damit steigt die Zahlung spürbar, aber sie wird nicht vollständig so behandelt, als wäre die Rente heute erstmals bewilligt worden. Ein vergleichbarer Neurentner kann deshalb trotz Zuschlag weiterhin besser dastehen.

Häufige Fragen und Antworten Was ist der Unterschied zwischen einer alten und einer neuen EM-Rente?

Als alte EM-Rente gelten meist Erwerbsminderungsrenten, die vor den gesetzlichen Verbesserungen der vergangenen Jahre begonnen haben. Neue EM-Renten profitieren häufig von günstigeren Berechnungsregeln, vor allem durch eine längere Zurechnungszeit.

Warum kann die neue EM-Rente deutlich höher ausfallen?

Bei neueren Erwerbsminderungsrenten wird rechnerisch so getan, als hätte die betroffene Person länger weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch können mehr Rentenansprüche entstehen. Je nach Versicherungsverlauf kann das monatlich einen spürbaren Unterschied ausmachen.

Bekommen Bezieher einer alten EM-Rente automatisch mehr Geld?

Viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner erhalten seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag. Dafür ist kein Antrag nötig, die Prüfung erfolgt automatisch durch die Rentenversicherung. Der Zuschlag ersetzt jedoch keine vollständige Neuberechnung nach heutigem Recht.

Für wen gilt der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente?

Der Zuschlag betrifft vor allem Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch bestimmte Folgerenten können davon erfasst sein. Entscheidend ist der individuelle Rentenverlauf.

Kann der Unterschied wirklich mehrere Hundert Euro betragen?

Ja, in einzelnen Fällen kann der Abstand zwischen einer alten und einer neuen EM-Rente mehrere Hundert Euro im Monat erreichen. Das hängt unter anderem vom früheren Einkommen, vom Rentenbeginn, von den Versicherungszeiten und von der Art der Erwerbsminderung ab.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Zurechnungszeit und zur schrittweisen Verlängerung bis zum 67. Lebensjahr.

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten, zur automatischen Prüfung und zur geänderten Auszahlung ab Dezember 2025.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 zu den Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten, den Zuschlagssätzen von 7,5 Prozent und 4,5 Prozent sowie den durchschnittlichen Monatsbeträgen.

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie zu den Arbeitszeitgrenzen unter drei Stunden beziehungsweise drei bis unter sechs Stunden täglich.

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Altersrente: Keine höhere Rente trotz höherer Rentenauskunft

18. Mai 2026 - 11:20

Wer eine Rentenauskunft erhält, darf diese nicht mit einem verbindlichen Rentenbescheid verwechseln. Auch wenn in der Auskunft ein höherer Betrag genannt wird, kann die spätere Rente niedriger ausfallen, wenn erst im Rentenbescheid die Entgeltpunkte rechtlich bewertet werden.

Das Sozialgericht Köln entschied: Ein Spätaussiedler konnte keine höhere Altersrente verlangen, obwohl frühere Rentenauskünfte einen deutlich höheren Betrag erwarten ließen. (S 4 R 1226/24)

Rentenauskunft versprach mehr als der spätere Rentenbescheid

Der Kläger ist anerkannter Spätaussiedler und hält sich seit dem 14. November 1996 dauerhaft in Deutschland auf. Die Rentenversicherung stellte mit Bescheiden vom 18. Juli 2023 und 7. Februar 2024 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest.

Mit der Rentenauskunft vom 18. Juli 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2025 nach aktuellem Rentenwert monatlich 2.180,38 Euro betragen würde. In der Auskunft waren für Zeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,7675 persönliche Entgeltpunkte ausgewiesen.

Am 26. Februar 2024 beantragte der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 23. April 2024 bewilligte die Rentenversicherung die Rente ab dem 1. Dezember 2023 jedoch nur in Höhe von 1.879,85 Euro brutto. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung blieb ein Zahlbetrag von 1.658,03 Euro.

Fremdrentenzeiten wurden im Rentenbescheid abgesenkt

Der zentrale Unterschied lag in der Bewertung der Fremdrentenzeiten. Im Rentenbescheid wurden diese Zeiten mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt. Dadurch sanken die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 9,6320.

Der Kläger hielt das für falsch. Er berief sich darauf, dass die Rentenauskünfte zuvor deutlich höhere Werte genannt hätten. Hätte er gewusst, dass die Rente mehr als 300 Euro brutto im Monat niedriger ausfällt, hätte er seine Beschäftigung nach eigener Darstellung nicht aufgegeben.

Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Rentenversicherung die Rente mit Bescheid vom 17. Juni 2024 neu. Dabei wurden die Entgeltpunkte für 2023 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Der monatliche Zahlbetrag erhöhte sich auf 1.742,86 Euro. Am Grundstreit über die Fremdrentenzeiten änderte das aber nichts.

Kläger berief sich auf Vertrauen in die Rentenauskunft

Der Kläger argumentierte, er habe auf die verbindlich festgestellten Daten vertrauen dürfen. Die Rentenauskunft sei zusammen mit den Feststellungsbescheiden versandt worden und deshalb aus seiner Sicht Bestandteil dieser Bescheide gewesen.

Er meinte, die Rentenversicherung habe nicht nur Versicherungszeiten festgestellt, sondern faktisch auch die Entgeltpunkte und den monatlichen Rentenbetrag verbindlich beziffert. Eine spätere Absenkung um mehr als sechs Entgeltpunkte sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen.

Außerdem habe es zwischen der Rentenauskunft und dem Rentenbescheid keine Rechtsänderung gegeben. Auch seine gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten hätten sich nicht geändert.

Sozialgericht: Versicherungsverlauf ist verbindlich, Rentenhöhe nicht

Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Die Rentenversicherung habe die Altersrente zutreffend berechnet.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Feststellungsbescheid und Rentenauskunft. Ein Feststellungsbescheid nach Paragraf 149 SGB VI stellt verbindlich fest, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Er entscheidet aber noch nicht verbindlich, wie diese Zeiten später bei einer konkreten Rente bewertet werden.

Über die Anrechnung und Bewertung der Daten wird erst entschieden, wenn eine Rente tatsächlich festgestellt wird. Genau das geschieht im Rentenbescheid.

Rentenauskunft ist ausdrücklich kein Rentenbescheid

Die Rentenauskunft war nach Auffassung des Gerichts kein verbindlicher Bestandteil des Feststellungsbescheids. Sie war ein separates Schriftstück, das zusammen mit dem Bescheid verschickt wurde.

Wichtig war auch die Kennzeichnung der Rentenauskunft. Dort stand sinngemäß, dass es sich um eine Rentenauskunft und nicht um einen Rentenbescheid handelt.

Damit konnte der Kläger nicht verlangen, dass die später bewilligte Rente exakt so berechnet wird wie in der vorherigen Auskunft.

Fremdrentenzeiten werden nur zu 60 Prozent bewertet

Das Gericht bestätigte die Anwendung des Fremdrentengesetzes. Danach werden bestimmte Fremdrentenzeiten zwar berücksichtigt, die maßgeblichen Entgeltpunkte aber mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Das bedeutet: Die betreffenden Zeiten zählen nicht mit 100 Prozent, sondern nur mit 60 Prozent in die Rentenberechnung.

Die Rentenversicherung hatte diese Absenkung im späteren Rentenbescheid vorgenommen. Deshalb ergaben sich niedrigere Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente.

Warum die frühere Rentenauskunft nicht geschützt hat

Der Kläger konnte sich auch nicht auf eine Zusicherung berufen. Eine Zusicherung wäre eine verbindliche Erklärung der Behörde, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen.

Eine Rentenauskunft erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Sie soll informieren, aber keine endgültige Rentenhöhe garantieren.

Zudem enthalten Rentenauskünfte regelmäßig Hinweise darauf, dass sie unter Vorbehalten stehen. Dazu gehören künftige Rechtsänderungen, aber auch die spätere verbindliche Bewertung der gespeicherten Zeiten im Rentenbescheid.

Rentenversicherung musste keine höhere Rente zahlen

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente mit 15,7675 persönlichen Entgeltpunkten aus den Fremdrentenzeiten hatte.

Maßgeblich war die Berechnung im Rentenbescheid. Dort wurden die Fremdrentenzeiten nach den gesetzlichen Vorgaben abgesenkt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Kosten wurden nicht erstattet.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Rentenauskünfte sind wichtig, aber sie ersetzen keinen Rentenbescheid. Wer vorzeitig den Job aufgeben oder eine Altersrente beantragen will, sollte die Auskunft genau prüfen und bei Unklarheiten schriftlich nachfragen.

Besonders vorsichtig sollten Menschen sein, deren Versicherungsverlauf Fremdrentenzeiten, Auslandszeiten, knappschaftliche Zeiten oder andere besondere rentenrechtliche Zeiten enthält. Gerade dort kann die spätere Bewertung komplizierter sein als die bloße Speicherung im Versicherungsverlauf.

Wer auf eine bestimmte Rentenhöhe angewiesen ist, sollte vor endgültigen Entscheidungen eine verbindliche Klärung verlangen und sich nicht allein auf eine unverbindliche Prognose verlassen.

FAQ zur Rentenauskunft und Rentenhöhe Ist eine Rentenauskunft verbindlich?

Nein. Eine Rentenauskunft informiert über eine voraussichtliche Rentenhöhe. Sie ist aber kein Rentenbescheid und garantiert keine bestimmte spätere Rentenzahlung.

Was stellt ein Feststellungsbescheid verbindlich fest?

Ein Feststellungsbescheid stellt verbindlich fest, welche rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Die spätere Bewertung dieser Zeiten erfolgt erst im Rentenbescheid.

Warum war die Rente niedriger als in der Auskunft?

Die Rentenversicherung bewertete die Fremdrentenzeiten im Rentenbescheid mit dem Faktor 0,6. Dadurch sanken die Entgeltpunkte und damit auch die Rentenhöhe.

Kann ich mich auf eine falsche Rentenauskunft berufen?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Rentenauskunft begründet grundsätzlich keine verbindliche Zusicherung, später eine bestimmte Rentenhöhe zu erhalten.

Was sollte ich vor einem Rentenantrag prüfen?

Prüfen Sie, ob besondere Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, etwa Fremdrentenzeiten oder Auslandszeiten. Bei größeren Abweichungen sollten Sie vor wichtigen Entscheidungen schriftlich eine Erklärung der Rentenversicherung verlangen.

Fazit: Rentenauskunft prüfen – Rentenbescheid entscheidet

Das Sozialgericht Köln stellt klar: Eine Rentenauskunft ist keine Garantie für die spätere Rentenhöhe. Verbindlich festgestellt werden im Versicherungsverlauf zunächst nur die gespeicherten Zeiten, nicht die endgültige Bewertung für die konkrete Rente.

Bei Fremdrentenzeiten kann die spätere Absenkung erhebliche finanzielle Folgen haben. Im entschiedenen Fall führte die Bewertung mit 60 Prozent zu einer deutlich niedrigeren Altersrente.

Für Versicherte heißt das: Wer seine Erwerbstätigkeit wegen einer erwarteten Rente beendet, sollte sich nicht allein auf eine Rentenauskunft verlassen. Entscheidend ist der Rentenbescheid – und bei Unklarheiten sollte vorab gezielt nach der Bewertung einzelner Zeiten gefragt werden.

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Strom- und Gassperren: Neuer Anwaltszwang erschwert Klage für Schuldner

18. Mai 2026 - 11:00

Die Versorgung mit Strom und Gas gehört zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Alltags. Wer kein Licht, keine Kochmöglichkeit, keine Heizung oder kein warmes Wasser mehr hat, gerät schnell in eine existentielle Notlage. Umso schwerer wiegt eine gesetzliche Änderung, die den Rechtsschutz bei drohenden oder bereits vollzogenen Strom- und Gassperren erheblich erschwert.

Durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz wurden Verfahren im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen von den Amtsgerichten zu den Landgerichten verlagert. Was auf den ersten Blick wie eine bloße Zuständigkeitsfrage wirkt, hat in der Praxis aber gravierende Folgen. Denn vor den Landgerichten besteht in solchen Verfahren Anwaltszwang.

Kleine Gesetzesänderung mit großer sozialer Wirkung

Die Bundesregierung hatte die Reform des Energiewirtschaftsrechts mit Entlastungen und Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden. In der politischen Debatte war von „unmittelbar wirkenden Erleichterungen“ und „praktischen Verbesserungen im Alltag der Menschen“ die Rede. Bei Strom- und Gassperren zeigt sich jedoch ein gegenteiliger Effekt.

Bislang konnten Betroffene in vielen Fällen direkt beim Amtsgericht vorstellig werden. Dort war es möglich, ohne anwaltliche Vertretung Anträge zu stellen, die persönliche Lage zu schildern oder eine kurzfristige Lösung mit dem Energieversorger zu erreichen. Gerade bei drohenden Sperren kann ein schnelles Verfahren darüber entscheiden, ob ein Haushalt weiter mit Energie versorgt wird.

Mit der Verlagerung an die Landgerichte verändert sich dieser Zugang grundlegend. Wer sich dort verteidigen oder einen Antrag stellen will, benötigt grundsätzlich anwaltliche Vertretung. Für Menschen, die bereits ihre Energierechnung nicht bezahlen konnten, entsteht damit eine Hürde, die häufig kaum zu überwinden ist.

Warum der Anwaltszwang für Betroffene so problematisch ist

Der Anwaltszwang ist in vielen Verfahren vor dem Landgericht üblich. Bei Energiesperren trifft er jedoch auf eine besonders verletzliche Gruppe. Wer wegen Zahlungsrückständen von einer Strom- oder Gassperre bedroht ist, verfügt oft nicht über finanzielle Rücklagen.

In der Theorie können Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe helfen. In der Praxis muss jedoch zunächst ein Anwalt gefunden werden, der bereit ist, ein solches Mandat zu übernehmen. Hinzu kommt, dass Prozesskostenhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt wird und Erfolgsaussichten geprüft werden.

Für viele Betroffene läuft die neue Zuständigkeit deshalb auf einen faktischen Ausschluss vom Rechtsschutz hinaus. Sie bekommen zwar formal weiterhin Zugang zu Gericht. Tatsächlich können sie ihn aber oft nicht nutzen.

Weite Wege verschärfen die Lage

Ein weiteres Problem liegt in der örtlichen Erreichbarkeit. Amtsgerichte sind deutlich dichter über das Land verteilt als Landgerichte. Für Menschen ohne Geld, ohne Auto oder mit gesundheitlichen Einschränkungen kann bereits die Anreise zum Gericht eine erhebliche Belastung sein.

Gerade in ländlichen Regionen kann der Weg zum zuständigen Landgericht weit sein. Wer zusätzlich Kinder betreut, Angehörige pflegt oder beruflich nicht flexibel ist, steht vor weiteren praktischen Hindernissen. In einer akuten Versorgungskrise zählt jedoch jeder Tag.

Die Verfahrensverlagerung entfernt den Rechtsschutz damit räumlich und praktisch von den Betroffenen. Das widerspricht dem Gedanken einer niedrigschwelligen Justiz, die gerade in existenziellen Notlagen erreichbar sein muss.

Auch Energieversorger werden stärker belastet

Die Änderung trifft nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch Energieversorger können sich vor dem Landgericht nicht mehr ohne anwaltliche Vertretung bewegen. Damit steigen Aufwand und Kosten auf beiden Seiten.

Für Versorger bedeutet dies zusätzliche Verfahrenskosten, längere Abläufe und mehr Formalisierung. Diese Kosten können zwar unter Umständen weitergereicht werden. Bei Haushalten, die bereits zahlungsunfähig sind, bleibt dies jedoch häufig wirtschaftlich sinnlos.

Das Verfahren wird dadurch nicht bürgernäher, schneller oder günstiger. Vielmehr droht eine Entwicklung, bei der einfache und häufig wiederkehrende Streitigkeiten in ein Verfahren gedrängt werden, das für diese Fälle zu schwerfällig ist.

Die sozialen Folgen sind erheblich

Strom- und Gassperren sind keine Randerscheinung. Nach den im Ausgangstext genannten Angaben aus dem Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur wurde im Jahr 2024 in mindestens 239.269 Haushalten die Stromversorgung tatsächlich unterbrochen. Zudem kam es bundesweit zu 34.393 Gassperren.

Diese Zahlen zeigen, dass es nicht um Einzelfälle geht. Hinter jeder Sperre steht ein Haushalt, in dem alltägliche Abläufe zusammenbrechen können. Besonders hart trifft dies Familien mit Kindern, ältere Menschen, Erkrankte und Personen, die auf elektrische Geräte angewiesen sind.

Eine Energiesperre kann gesundheitliche Risiken auslösen, Schulden verschärfen und soziale Ausgrenzung verstärken. Wer dann zusätzlich keinen wirksamen Zugang zum Gericht hat, verliert eine wichtige Möglichkeit, Fehler im Verfahren prüfen zu lassen oder eine kurzfristige Lösung zu erreichen.

Vergleich der bisherigen und neuen Zuständigkeit Frühere Zuständigkeit beim Amtsgericht Neue Zuständigkeit beim Landgericht Betroffene konnten ohne Anwalt erscheinen und ihre Situation selbst schildern. In solchen Verfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Amtsgerichte sind wohnortnäher und für viele Menschen leichter erreichbar. Landgerichte liegen häufig weiter entfernt und verursachen zusätzliche Wege. Schnelle Vergleiche, Ratenzahlungen oder Hinweise auf Beratungsstellen waren leichter möglich. Das Verfahren wird formaler, teurer und für Laien schwerer zugänglich. Auch einfache Streitigkeiten konnten vergleichsweise niedrigschwellig behandelt werden. Selbst Energieversorger benötigen anwaltliche Vertretung. Ein rechtsstaatliches Problem

Rechtsschutz darf nicht nur auf dem Papier bestehen. Er muss für diejenigen erreichbar sein, die ihn dringend benötigen. Genau daran bestehen bei der neuen Regelung erhebliche Zweifel.

Wenn ein Haushalt ohne Strom oder Gas dasteht, geht es nicht um abstrakte Rechtsfragen. Es geht um Heizung, Licht, Kühlung von Lebensmitteln, Warmwasser und die Teilnahme am normalen Alltag. In solchen Situationen muss der Weg zum Gericht besonders einfach, schnell und verständlich sein.

Die Verlagerung an die Landgerichte bewirkt das Gegenteil. Sie baut zusätzliche Kosten, weitere Wege und höhere formale Anforderungen auf. Damit droht ausgerechnet in einer existenziellen Krise der Verlust wirksamer rechtlicher Hilfe.

Warum eine Rückkehr zu den Amtsgerichten naheliegt

Die Verfahren über Strom- und Gassperren gehören wegen ihrer sozialen Dringlichkeit und ihrer oft überschaubaren Streitwerte zurück an die Amtsgerichte. Dort können Betroffene ohne anwaltliche Vertretung auftreten. Zudem sind Amtsgerichte näher an den Lebensrealitäten der Menschen.

Eine gesetzliche Klarstellung könnte die Zuständigkeit wieder auf eine sachgerechte Grundlage stellen. Denkbar wäre etwa eine ausdrückliche Ausnahme für Streitigkeiten über Versorgungsunterbrechungen wegen Zahlungsverzugs. Damit könnten solche Verfahren bei niedrigeren Streitwerten wieder vor den Amtsgerichten geführt werden.

Eine solche Korrektur wäre kein Sonderrecht für zahlungsschwache Haushalte. Sie wäre eine notwendige Sicherung des effektiven Rechtsschutzes. Denn wer in einer Notlage ist, darf nicht schon an der Gerichtsorganisation scheitern.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter erhält die Ankündigung, dass ihr Strom wegen Zahlungsrückständen gesperrt werden soll. Der Rückstand ist entstanden, weil sie nach einer Erkrankung mehrere Wochen weniger Einkommen hatte. Früher hätte sie kurzfristig zum Amtsgericht gehen und dort erklären können, dass sie eine Ratenzahlung anbieten und Hilfe beim Jobcenter beantragen will.

Nach der neuen Zuständigkeit müsste sie sich zunächst anwaltliche Hilfe suchen, obwohl sie bereits die Stromrechnung nicht bezahlen kann. Findet sie nicht rechtzeitig einen Anwalt, kann ihre persönliche Lage im Verfahren möglicherweise nicht wirksam vorgetragen werden. Am Ende droht die Sperre, obwohl eine praktische Lösung durch Ratenzahlung oder soziale Unterstützung erreichbar gewesen wäre.

Fazit

Die Zuständigkeitsverlagerung bei Strom- und Gassperren ist weit mehr als eine juristische Detailfrage. Sie trifft Menschen in einer Lage, in der sie auf schnelle, verständliche und bezahlbare Hilfe angewiesen sind. Der Anwaltszwang vor dem Landgericht macht den Rechtsschutz für viele Betroffene faktisch unerreichbar.

Ein funktionierender Rechtsstaat muss gerade dort erreichbar bleiben, wo existenzielle Lebensbereiche betroffen sind. Strom und Gas sind keine Luxusgüter, sondern Voraussetzungen für Wohnen, Gesundheit und Alltag. Deshalb sollten Verfahren über Versorgungsunterbrechungen unverzüglich wieder bei den Amtsgerichten angesiedelt werden.

Quellen und weiterführende Hinweise

Bundesnetzagentur: Übersicht zum Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts, Bundeskartellamt: Veröffentlichung des Monitoringberichts 2025 am 26. November 2025, Tacheles e.V., Harald Thome´

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Witwenrente Reform 2027: Viele Rentner gehen aber leer aus

18. Mai 2026 - 10:42

Ab dem 1. Juli 2027 wird Erwerbseinkommen neben der Witwenrente spürbar besser gestellt: Ein gesetzlich verankerter Sockelbetrag von derzeit 538 Euro bleibt dann vorab von der Einkommensanrechnung ausgenommen – für Witwen in Teilzeitarbeit kann das den Unterschied zwischen 169 Euro weniger Rente und keiner Kürzung bedeuten.

Wer als Witwe oder Witwer neben der Hinterbliebenenrente noch arbeitet, kann dadurch deutlich mehr verdienen, ohne sofort Abzüge zu riskieren. Doch die Reform hat einen strukturellen blinden Fleck:

Wer sein Einkommen nicht aus Arbeit, sondern aus einer eigenen Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen bezieht, profitiert von dieser Neuerung nicht – auch dann nicht, wenn die Einkommensanrechnung seine Witwenrente monatlich um mehr als hundert Euro kürzt. Für diese Gruppe gilt weiter der alte Mechanismus, unverändert.

Sockelbetrag 538 Euro: Was das 4. Bürokratieentlastungsgesetz konkret ändert

Die Reform ist kein politisches Versprechen mehr, sondern geltendes Recht. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es fügt in das Sozialgesetzbuch eine neue Regel ein: Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen werden künftig zunächst um einen Sockelbetrag reduziert, bevor die Anrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente greift.

Der Sockelbetrag entspricht der Geringfügigkeitsgrenze, die auch die Grenze für Minijobs bestimmt – für das Jahr 2024 waren das 538 Euro monatlich. Er ist dynamisch konstruiert: Steigt der gesetzliche Mindestlohn und damit die Geringfügigkeitsgrenze, wächst auch der Sockelbetrag automatisch mit, ohne dass der Gesetzgeber jedes Mal nachbessern muss.

In der Praxis bedeutet das für jemanden, der neben der Witwenrente einen Minijob ausübt oder in Teilzeit beschäftigt ist: Das gesamte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des Sockelbetrags ist von der Anrechnung ausgenommen, noch bevor die übrigen Berechnungsschritte beginnen.

Damit bleibt eine geringfügige Beschäftigung neben der Hinterbliebenenrente vollständig anrechnungsfrei. Wer Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, profitiert ebenfalls, weil ein größerer Teil des Einkommens durch den Sockelbetrag vorab abgezogen wird.

Dass die Neuregelung erst zum 1. Juli 2027 greift und nicht früher, liegt an der Deutschen Rentenversicherung selbst: Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest, dass die DRV ihre Software und internen Abläufe anpassen muss, bevor der Sockelbetrag maschinell verarbeitet werden kann.

Ursprünglich war der Start für den 1. Juli 2025 vorgesehen. Hinterbliebene, die auf finanzielle Entlastung gehofft hatten, warten damit zwei Jahre länger als zunächst angekündigt.

Der blinde Fleck: Wer von 538 Euro keinen Cent sieht

Der Sockelbetrag gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen – also für Gehalt, Lohn, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit sowie für Leistungen wie Krankengeld, die vorübergehend an die Stelle von Arbeitseinkommen treten. Er gilt nicht für eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrenten, nicht für Mieteinnahmen, nicht für Kapitalerträge.

Das ist keine Randgruppe. Eine erhebliche Zahl der Witwen und Witwer in Deutschland bezieht neben der Hinterbliebenenrente eine eigene Altersrente. Gerade Frauen, die jahrzehntelang erwerbstätig waren, haben oft eigene Rentenansprüche aufgebaut.

Wessen eigene Rente den Freibetrag übersteigt, dem wird der übersteigende Teil schon heute zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das bleibt nach der Reform genauso. Der Sockelbetrag ändert daran nichts, weil die eigene Rente kein Erwerbseinkommen ist.

Dasselbe gilt für ältere Verwitwete, die Mietobjekte besitzen oder Kapitalerträge erzielen. Auch diese Einkommensarten fallen unter den Einkommensbegriff des vierten Sozialgesetzbuchs und werden auf die Witwenrente angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist.

Der Sockelbetrag setzt dort nicht an. Wer also hofft, dass die Reform seine konkrete Situation verbessert, sollte zuerst prüfen, aus welcher Einkommensquelle sein Einkommen stammt.

Wie die Einkommensanrechnung aktuell funktioniert – und was ab Juli 2026 gilt

Die rechtliche Grundlage bleibt unverändert: § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs regelt, dass Einkommen von Hinterbliebenenrentnern auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird, sobald ein Freibetrag überschritten ist. Dieser Freibetrag ist kein fester Euro-Betrag, sondern an den aktuellen Rentenwert gekoppelt.

Er berechnet sich als das 26,4-Fache des jeweils gültigen Rentenwerts. Das bedeutet: Mit jeder Rentenanpassung steigt der Freibetrag automatisch mit.

Bis zum 30. Juni 2026 gilt ein Freibetrag von 1.076,86 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2026 steigt er durch die Rentenanpassung von 4,24 Prozent auf 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen jeweils 238,11 Euro hinzu (bisher 228,42 Euro). Wer als Witwe oder Witwer also zwei Kinder mit Anspruch auf Waisenrente hat, behält ab Juli 2026 monatlich bis zu 1.598,75 Euro anrechnungsfrei.

Bleibt das eigene Einkommen unterhalb dieses Freibetrags, wird die Witwenrente nicht gekürzt. Übersteigt es den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Entscheidend ist dabei nicht das ausgezahlte Nettoeinkommen, sondern ein nach gesetzlichen Pauschalen berechnetes Nettoeinkommen – gerade bei Arbeitseinkommen weicht dieser Wert vom tatsächlichen Nettozahlbetrag ab. Wer die Kürzung seiner Witwenrente nicht versteht, sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine detaillierte Berechnung anfordern.

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird keine Einkommensanrechnung vorgenommen. In dieser Zeit erhält der Hinterbliebene die volle Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat.

Zwei Beispiele: Wer profitiert, wer nicht

Gabi K., 54 Jahre alt, aus Erfurt, arbeitet als Krankenpflegehelferin in Teilzeit. Nach dem Tod ihres Mannes erhält sie eine große Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet ihr anrechenbares Nettoeinkommen nach den gesetzlichen Pauschalen; nach diesem Verfahren liegt ihr bereinigtes monatliches Einkommen bei 1.500 Euro.

Ohne Sockelbetrag übersteigt das den aktuellen Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro; ihre Witwenrente wird um 169,26 Euro gekürzt. Ab dem 1. Juli 2027 greift der Sockelbetrag: Vor der gesamten Einkommensberechnung werden 538 Euro von ihrem Bruttolohn abgezogen.

Weil dieser Abzug bereits vor der Nettobereinigung ansetzt, sinkt das schließlich anzurechnende Einkommen erheblich – nach üblichen Berechnungsschritten bleibt nichts mehr, das den Freibetrag überschreitet. Ihre Witwenrente bleibt ungekürzt. Für Gabi K. macht der Sockelbetrag einen messbaren Unterschied.

Elisabeth W., 68 Jahre alt, aus München, hat eigene Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut. Sie bezieht eine eigene Altersrente von 1.400 Euro netto. Diese 1.400 Euro liegen über dem Freibetrag von aktuell 1.076,86 Euro. Der übersteigende Betrag von 323,14 Euro wird zu 40 Prozent auf ihre Witwenrente angerechnet; sie erhält 129,26 Euro weniger.

Ab dem 1. Juli 2027 ändert sich daran nichts, weil der Sockelbetrag nur für Erwerbseinkommen gilt. Ihre eigene Altersrente ist Erwerbsersatzeinkommen nach dem Rentenrecht – sie fällt nicht unter die neue Regelung. Elisabeth W. wartet vergeblich auf Entlastung durch diese Reform.

Was der Koalitionsvertrag verspricht – und warum bislang nichts folgt

Die schwarz-rote Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom April 2025 festgehalten, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente weiter zu verbessern. Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestätigte, dass im Koalitionsvertrag (Zeile 616 f.) verabredet ist, die Anreize für Witwen und Witwer, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, zu erhöhen.

Das klingt nach Handlungswillen. Einen konkreten Gesetzentwurf gibt es dafür, Stand Mai 2026 nicht.

Das unterscheidet dieses Vorhaben grundlegend vom Sockelbetrag im vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Dort ist die Regelung bereits Gesetz. Die Koalitionszusage hingegen ist bisher eine Absichtserklärung ohne Referentenentwurf. Solange kein Entwurf vorliegt, lassen sich weder der geplante Umfang noch das Inkrafttreten konkret einschätzen.

Ob die geplante Reform auch die Gruppe derjenigen erfassen wird, die aus eigener Rente oder Vermietung Einkommen beziehen – also den blinden Fleck der jetzigen Reform schließt –, ist ebenfalls offen.

Der VdK sieht die Lage ähnlich: Der Verband begrüßt den Sockelbetrag, hält die Hinzuverdienstmöglichkeiten aber für weiterhin unzureichend. Gerade Frauen, die wegen Kindererziehung und Pflegearbeit nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut haben, seien auf die Witwenrente besonders angewiesen, könnten aber durch die Einkommensanrechnung kaum ohne Verlust hinzuverdienen.

Genau diese Gruppe – Witwen mit kleinem Teilzeitjob neben sehr niedriger Witwenrente – profitiert vom Sockelbetrag am stärksten. Die Gruppe der Rentnerinnen mit eigener mittlerer Altersrente bleibt dagegen außen vor.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer aktuell eine Witwenrente bezieht und eigenes Einkommen hat, muss drei Punkte klären. Erstens: Aus welcher Quelle stammt das eigene Einkommen? Wer ausschließlich eine eigene Rente bezieht, wird vom Sockelbetrag ab 2027 nicht profitieren – es lohnt sich, das jetzt zu wissen und keine falschen Erwartungen aufzubauen. Wer daneben noch Arbeitseinkommen bezieht, profitiert ab Juli 2027 möglicherweise stark.

Zweitens: Ist die Einkommensanrechnung in den aktuellen Bescheiden korrekt berechnet? Die Rentenversicherung verwendet für das anrechenbare Einkommen bei Erwerbseinkommen pauschale Nettowerte, nicht den tatsächlichen Auszahlungsbetrag.

Wer glaubt, dass zu viel angerechnet wird, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung einlegen. Für Widerspruch oder Klage ist außerdem eine genaue Prüfung erforderlich, ob das angerechnete Einkommen korrekt bestimmt wurde – besonders bei Selbstständigen und Personen mit mehreren Einkommensarten.

Drittens: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag automatisch auf 1.122,53 Euro. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Wer aber sein Einkommen verändert hat – durch Lohnerhöhung, Rentenzugang oder neue Mietverhältnisse –, muss die Rentenversicherung darüber informieren, damit die Berechnung aktuell bleibt.

Die Pflicht zur Mitteilung liegt bei den Betroffenen selbst; die DRV nimmt Anpassungen nicht automatisch vor, wenn sie keine Kenntnis von Einkommensänderungen hat.

Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Sockelbetrag ab 2027 Gilt der Sockelbetrag auch für meine eigene Altersrente, die ich neben der Witwenrente beziehe?

Nein. Der Sockelbetrag aus dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, Gewinn aus Selbstständigkeit) und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wie Krankengeld.

Eine eigene Altersrente ist rentenrechtlich kein Erwerbseinkommen, sondern Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a SGB IV. Sie bleibt daher nach den bisherigen Regeln vollständig anrechenbar, sobald der Freibetrag überschritten ist.

Muss ich den neuen Freibetrag ab Juli 2026 gesondert beantragen?

Nein. Der Freibetrag steigt automatisch, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Deutsche Rentenversicherung passt die Berechnung zum 1. Juli 2026 von sich aus an. Sie müssen allerdings Einkommensänderungen selbst melden – etwa wenn Sie seit dem letzten Bescheid mehr verdienen oder eine neue Rente bezogen haben.

Wann tritt der Sockelbetrag aus dem Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft?

Am 1. Juli 2027. Die Verschiebung gegenüber dem ursprünglich geplanten Termin (1. Juli 2025) ist im Gesetz selbst begründet: Die Deutsche Rentenversicherung benötigt Zeit für die technische Anpassung ihrer Systeme.

Was ist mit dem Widerspruchsrecht, wenn die Rentenversicherung zu viel anrechnet?

Sie können gegen jeden Rentenbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Wenn Sie vermuten, dass das angerechnete Einkommen falsch berechnet wurde – etwa weil die falschen Einkommensarten herangezogen oder die Pauschalen nicht korrekt angewandt wurden –, haben Sie das Recht auf eine detaillierte Neuberechnung. Beratungsstellen der DRV, VdK oder SoVD können dabei unterstützen.

Profitieren Witwen, die Mieteinnahmen haben, von künftigen Reformen?

Das ist derzeit offen. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (April 2025) verspricht weitere Verbesserungen der Hinzuverdienstmöglichkeiten, ohne einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen. Ob und wann dieser Entwurf kommt – und ob er auch Nicht-Erwerbseinkommen einbezieht – lässt sich heute nicht verlässlich beantworten.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BGBl. 2024 I Nr. 323, 29. Oktober 2024)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesregierung: Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland”, CDU/CSU/SPD, April 2025, Zeile 616 f.

Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Gesetze im Internet/dejure.org: § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), § 18a SGB IV (Einkommensbegriff), § 18b SGB IV

Deutsche Rentenversicherung: Aktuelle Rentenwerte und Berechnungswerte 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 Euro ab 01.07.2026)

Sozialverband VdK Deutschland: Stellungnahme zum Sockelbetrag bei Hinterbliebenenrenten

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Kein Krankengeld bei unterschriebenem Arbeitsvertrag

18. Mai 2026 - 10:06

Ein unterschriebener Arbeitsvertrag genügt nicht immer, um einen Anspruch auf Krankengeld auszulösen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer seine neue Stelle krankheitsbedingt gar nicht erst antrat.

Nach Auffassung des Gerichts entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in einer solchen Konstellation nicht bereits mit der Vertragsunterzeichnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Bei neuen Arbeitsverhältnissen greift dieser Anspruch grundsätzlich erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.

Der Fall: Vertrag unterschrieben, Arbeit nie aufgenommen

Der Kläger war ein 36-jähriger arbeitsloser Mann aus dem Landkreis Cuxhaven. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld lief Ende Oktober 2023 aus. Bereits Anfang Oktober hatte er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieben.

Vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro. Zum tatsächlichen Arbeitsantritt kam es jedoch nicht. Der Mann meldete sich direkt zu Beginn des geplanten Arbeitsverhältnisses krank.

Das Unternehmen kündigte ihm rund zwei Wochen später innerhalb der Probezeit. Anschließend verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Zur Begründung führte sie an, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, weil der Mann keine Arbeit aufgenommen und kein Arbeitsentgelt erzielt hatte.

Kläger verlangte Anmeldung zur Sozialversicherung

Der Mann wollte diese Einschätzung nicht hinnehmen. Er verklagte das Unternehmen und verlangte, ab dem im Arbeitsvertrag genannten Beginn zur Sozialversicherung angemeldet zu werden.

Aus seiner Sicht war bereits der wirksam geschlossene Arbeitsvertrag ausreichend. Der Vertrag habe eine Beschäftigung und eine Vergütung vorgesehen. Dass er die Tätigkeit krankheitsbedingt nicht habe aufnehmen können, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Der Kläger argumentierte sinngemäß, andernfalls entstehe eine Schutzlücke. Wer unmittelbar vor Arbeitsbeginn erkranke, könne weder Lohn noch Krankengeld erhalten. Diese Folge hielt er für unbillig.

LSG: Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Krankengeldanspruch

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber musste den Mann nach der Entscheidung nicht zur Sozialversicherung anmelden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht schon durch den unterschriebenen Vertrag entstanden.

Nach der Entscheidung kommt es bei Krankheit zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses darauf an, ob der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dieser Anspruch entsteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Diese Wartezeit soll Arbeitgeber davor schützen, sofort für Lohnfortzahlung einstehen zu müssen, wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer direkt zu Beginn ausfällt. Das Gericht verwies damit auf die gesetzliche Wertung, dass der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen nicht mit Entgeltfortzahlung belastet werden soll.

Warum die vierwöchige Wartezeit entscheidend war

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Krankengeld regelmäßig an eine versicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft. In dem entschiedenen Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichts an dieser sozialversicherungsrechtlichen Grundlage.

Der Mann hatte seine Tätigkeit nie aufgenommen. Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand nicht, weil die vierwöchige Wartezeit noch nicht erfüllt war. Damit fehlte die Voraussetzung, auf die der Kläger seine gewünschte Sozialversicherungsmeldung stützen wollte.

Das Ergebnis wirkt für Betroffene hart. Es zeigt jedoch, dass Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht nicht allein an die Vertragsunterzeichnung anknüpfen. Entscheidend ist, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Das Urteil macht deutlich, dass der Übergang zwischen Arbeitslosigkeit, neuem Arbeitsverhältnis und Krankheit rechtlich riskant sein kann. Wer vor dem ersten Arbeitstag oder unmittelbar zu Beginn einer neuen Stelle arbeitsunfähig wird, sollte seine Ansprüche schnell prüfen lassen.

Besonders wichtig ist die Frage, ob noch ein anderer Versicherungsschutz besteht. In Betracht kommen je nach Einzelfall Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit oder aus einer vorherigen Versicherungssituation. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht für alle Fälle geben.

Arbeitnehmer sollten außerdem darauf achten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Auch wenn dies den Anspruch nicht automatisch begründet, vermeidet es zusätzliche Streitpunkte. Entscheidend bleibt aber, ob die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Was Arbeitgeber aus der Entscheidung mitnehmen können

Für Arbeitgeber bestätigt die Entscheidung, dass eine Sozialversicherungsmeldung nicht allein deshalb erfolgen muss, weil ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Kommt es nie zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme und besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann eine Meldepflicht entfallen.

Dennoch sollten Unternehmen solche Fälle sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören der vereinbarte Arbeitsbeginn, die Krankmeldung, die fehlende Arbeitsaufnahme und die Kommunikation mit dem Beschäftigten. Gerade bei kurzen Probezeitverhältnissen kann eine saubere Dokumentation spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Arbeitgeber sollten außerdem nicht vorschnell aus dem Urteil ableiten, dass bei jeder Erkrankung zu Beginn einer Beschäftigung keine Pflichten bestehen. Sobald die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt sind oder die Arbeit tatsächlich aufgenommen wurde, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Überblick: Vertrag, Arbeitsantritt und Krankengeld Situation Rechtliche Einordnung Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die Arbeit wird aber nie aufgenommen Nach dem Urteil reicht dies allein nicht für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und einen daraus folgenden Krankengeldanspruch. Arbeitnehmer wird direkt zu Beginn krank Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber kündigt innerhalb der Probezeit Die Kündigung ändert nichts daran, dass die vorherigen Voraussetzungen für Sozialversicherung und Krankengeld geprüft werden müssen. Arbeitnehmer nimmt die Tätigkeit tatsächlich auf Die rechtliche Beurteilung kann anders ausfallen, weil dann ein tatsächlicher Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt. Ein Urteil mit praktischer Bedeutung

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommen kann. Menschen wechseln aus Arbeitslosigkeit oder aus einem alten Job in ein neues Arbeitsverhältnis und werden vor dem ersten Arbeitstag krank. Gerade dann stellt sich die Frage, wer finanziell einstehen muss.

Das LSG stellt klar, dass der bloße Vertragsschluss nicht ausreicht. Für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz kommt es auf weitere Voraussetzungen an. Dazu gehört in Fällen wie diesem vor allem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.

Für Betroffene bedeutet das: Zwischen unterschriebenem Arbeitsvertrag und abgesichertem Krankengeldanspruch kann eine Lücke entstehen. Wer in dieser Phase erkrankt, sollte sich frühzeitig an Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin unterschreibt im Mai einen Arbeitsvertrag, nach dem sie am 1. Juni in einem Büro anfangen soll. Am Morgen des ersten Arbeitstags erleidet sie einen Unfall und kann die Arbeit nicht aufnehmen. Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn, weil die Tätigkeit nie begonnen wurde und die vierwöchige Wartezeit für Entgeltfortzahlung noch nicht erfüllt ist.

In einem solchen Fall kann die Arbeitnehmerin nicht automatisch davon ausgehen, Krankengeld aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu erhalten. Entscheidend wäre, ob bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben entstanden ist. Nach der Linie des LSG spricht bei fehlendem Arbeitsantritt und fehlendem Entgeltfortzahlungsanspruch viel dagegen.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung „Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld“, zum Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24.

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3.040 Euro Rente dauerhaft weg: Neurentner sollten das 2026 nicht tun

18. Mai 2026 - 9:52

Wer im zweiten Halbjahr 2026 in Altersrente geht, trifft eine Entscheidung, die ab Januar 2027 niemand mehr treffen muss: Soll die Deutsche Rentenversicherung das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigungsmonate hochrechnen oder nicht? Klingt nach einer bürokratischen Formalität.

Das ist für viele Betroffene eine Weichenstellung, die die monatliche Rente dauerhaft nach oben oder unten beeinflusst. Urlaubsabgeltung, Jahresbonus, Überstundenauszahlungen in den Monaten unmittelbar vor Rentenbeginn:

Diese Einmalzahlungen können durch ein falsches Kreuzchen dauerhaft aus der Rentenberechnung fallen. 2027 ändert sich das per Gesetz. 2026 nicht.

Was die Hochrechnung der Altersrente technisch bedeutet

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Rente auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen, die der Arbeitgeber im laufenden Meldeverfahren übermittelt. Problem: Rentenbeginn und Abrechnung laufen nicht synchron.

Wer zum 1. Oktober 2026 in Rente geht, beantragt die Rente üblicherweise im Juli. Zu diesem Zeitpunkt liegen die Entgeltmeldungen für August und September noch nicht vor.

Damit die Rente trotzdem pünktlich startet, sieht das Rentenversicherungsrecht ein Hochrechnungsverfahren vor (§ 194 SGB VI): Der Rentenversicherungsträger errechnet die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn, maximal für drei Monate.

Die Berechnungsbasis ist das Durchschnittsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate, wie es der Arbeitgeber gemeldet hat.

Entscheidend: Dieses Verfahren läuft in Deutschland derzeit nur auf ausdrücklichen Wunsch des Rentenantragstellers. Im Rentenantrag wird gefragt, ob eine Hochrechnung gewünscht wird. Wer „Ja” ankreuzt, bekommt die Rente schneller, aber auf Basis eines geschätzten Einkommens für die offenen Monate. Wer „Nein” ankreuzt, wartet länger, bis alle tatsächlichen Entgeltmeldungen vorliegen.

Ab 1. Januar 2027 entfällt diese Frage. Dann schreibt das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 die Hochrechnung in allen Fällen verpflichtend vor. Die Formulierung „auf Verlangen des Rentenantragstellers” wird aus § 194 Absatz 1 Satz 1 SGB VI gestrichen.

Das eigentliche Problem: Was die Hochrechnung 2026 unterschlägt

Die Hochrechnung schätzt die letzten offenen Monate auf Basis des bisherigen Durchschnittsgehalts. Wer in den letzten Wochen vor Rentenbeginn exakt so viel verdient wie in den zwölf Monaten davor, hat kein Problem. Das trifft auf viele Beschäftigte zu, aber nicht auf alle.

Typische Fälle, in denen die tatsächlichen Einnahmen über dem hochgerechneten Durchschnitt liegen: Die Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub wird ausgezahlt, weil kurz vor Rentenbeginn der Nachfolger eingearbeitet werden muss.

Ein Jahresbonus oder eine Provision fällt in die letzten drei Beschäftigungsmonate. Überstundenguthaben aus Jahren der Vollzeitbeschäftigung werden bei Rentenbeginn auf einmal ausgezahlt. Tarifliche Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume fließen kurz vor Rentenaustritt noch ein.

Alle diese Zahlungen sind beitragspflichtig und würden bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte erzeugen. Entscheidend ist aber: Das gilt nur, wenn die tatsächlichen Einnahmen der Rentenberechnung auch zugrunde gelegt werden.

Bei einer Hochrechnung legt das Rentenversicherungsrecht fest, dass abweichende tatsächliche Entgelte für diese Rente außer Betracht bleiben. Die Hochrechnung ist bindend, und zwar in beide Richtungen: Der hochgerechnete Wert gilt, nicht der echte.

Klaus R., 64, Stuttgart, fiktives Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Sein reguläres Monatsgehalt beträgt 3.800 Euro. Er geht zum 1. Oktober 2026 in Rente. Die DRV rechnet Juli, August, September mit je 3.800 Euro, also insgesamt 11.400 Euro für den Hochrechnungszeitraum.

Im September zahlt sein Arbeitgeber 3.040 Euro Urlaubsabgeltung zusätzlich aus. Tatsächliche beitragspflichtige Einnahmen im Hochrechnungszeitraum: 11.400 plus 3.040 gleich 14.440 Euro. Die Differenz von 3.040 Euro fließt bei einer Hochrechnung nicht in die Rentenberechnung ein. Die entsprechenden Entgeltpunkte sind dauerhaft verloren.

Was das BSG-Urteil vom November 2025 für 2026-Neurentner bedeutet

Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 eine wichtige Klarstellung getroffen (Az. B 5 R 6/24 R): Eine einmal festgesetzte Altersrente, die auf Hochrechnung basiert, darf von der Rentenversicherung nicht nachträglich nach unten korrigiert werden, nur weil der Arbeitgeber später geringere tatsächliche Entgelte meldet. Die Hochrechnung ist in dieser Hinsicht kein Risiko mehr für den Rentner.

Was das konkret bedeutet: Wer „Ja” zur Hochrechnung angekreuzt hat, und die tatsächlichen Einnahmen fallen am Ende niedriger aus als die hochgerechneten Werte, kann sich entspannen. Die DRV darf den Rentenbescheid in einem solchen Fall nicht absenken. Dieses Risiko, das vor dem Urteil theoretisch bestand, ist höchstrichterlich ausgeschlossen.

Das BSG-Urteil schützt allerdings nicht vor dem umgekehrten Szenario: Wenn die tatsächlichen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten, etwa wegen einer Einmalzahlung, greift die gesetzliche Bindung weiter.

Das Plus aus dem tatsächlichen Entgelt bleibt außer Betracht. Das BSG hat dies nicht als rechtswidrig eingestuft, sondern als sachlich geboten beschrieben, um die Verlässlichkeit des Systems zu sichern.

Das Urteil gibt der Hochrechnung damit eine klare Asymmetrie für 2026: Schutz nach unten ist vorhanden. Schutz nach oben für zu niedrig hochgerechnete Monate ist nicht vorhanden. Für Menschen, die keine Einmalzahlungen in den letzten Monaten erwarten, ist „Ja” zur Hochrechnung damit weitgehend risikolos. Für Menschen mit Einmalzahlungen bleibt das Risiko real.

Das Entscheidungsraster: Wann „Ja”, wann „Nein” richtiger ist

Die wichtigste Vorarbeit vor dem Rentenantrag ist kein juristisches Problem, sondern eine praktische: Klären Sie schriftlich beim Arbeitgeber oder im Lohnbüro, ob in den letzten drei Beschäftigungsmonaten vor dem geplanten Rentenbeginn Einmalzahlungen, Nachzahlungen oder außergewöhnliche Auszahlungen zu erwarten sind.

Wenn die Antwort klar Nein lautet, also wenn in den letzten Monaten ausschließlich das reguläre Monatsgehalt fließt, ist „Ja” zur Hochrechnung die pragmatische Wahl. Die Rente startet schneller, die DRV muss keine tatsächlichen Meldungen abwarten, und das BSG-Urteil vom November 2025 schützt vor nachträglichen Kürzungen. Ein finanzieller Nachteil entsteht in diesem Fall nicht.

Wenn dagegen Einmalzahlungen realistisch sind, ist „Nein” in den meisten Fällen die sicherere Entscheidung. Dann wartet die DRV auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers für die offenen Monate, bevor der Rentenbescheid ergeht. Der Start der Rentenzahlung verzögert sich, aber das tatsächliche Entgelt, inklusive Bonus, Urlaubsabgeltung oder Überstunden, fließt in die Rentenberechnung ein.

Ausnahmen gibt es auch beim „Nein”: Wer Einmalzahlungen erwartet, die beitragsrechtlich nicht als laufendes Entgelt gelten, oder wessen Einmalzahlungen ohnehin im 12-Monats-Durchschnitt der Hochrechnungsbasis bereits enthalten sind, profitiert vom Warten unter Umständen nicht. Hier hilft eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem zugelassenen Rentenberater.

Schon „Ja” angekreuzt: Das Zeitfenster für Korrekturen

Wer den Rentenantrag bereits gestellt und die Hochrechnung beantragt hat, aber jetzt feststellt, dass doch eine Einmalzahlung kommt, hat noch Handlungsoptionen. Wie weit sie tragen, hängt vom Stand des Verfahrens ab.

Solange der Rentenbescheid noch nicht ergangen ist, haben Sie noch eine Chance. Wenden Sie sich sofort schriftlich an die zuständige Rentenversicherung, am besten per Einschreiben, und erklären Sie, dass Sie auf die Hochrechnung verzichten wollen.

Die DRV hat die gesonderte Meldung beim Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits angefordert, aber noch keinen Bescheid erlassen. In diesem Verfahrensstadium kann ein Widerruf in Betracht kommen.

Verlieren Sie keine Zeit: Je länger der Bescheid noch auf sich warten lässt, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Verfahren noch beeinflussbar ist.

Liegt der Rentenbescheid bereits im Briefkasten, beginnt die Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe. Innerhalb dieser Frist können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei ist Vorsicht geboten: Ein erfolgreicher Widerspruch, der zu einem neuen Antrag führt, kann unter Umständen den Rentenbeginn nach hinten verschieben.

Die Altersrente beginnt frühestens in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, mit einer Rückwirkung von maximal drei Monaten. Klären Sie diese Konsequenz vor einem Widerspruch mit der DRV oder einem Rentenberater.

Ist der Rentenbescheid bestandskräftig, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Widerspruch eingelegt wurde, ist der Weg deutlich schwieriger. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X setzt voraus, dass bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.

Wer selbst die Hochrechnung beantragt hat und die DRV diesen Antrag korrekt umgesetzt hat, hat auf diesem Weg keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung war rechtmäßig, also liegt kein Anwendungsfehler vor.

Die Wahl für die Hochrechnung bleibt rechtlich wirksam. Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern die Konsequenz einer eigenen Wahl.

Ausnahme: Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft oder ganz nicht vorhanden war, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Prüfen Sie Ihren Bescheid auf diesen Punkt, bevor Sie einen Weg als geschlossen abschreiben.

Ab 2027: Das Wahlrecht fällt weg, das Risiko auch

Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 verändert die Lage ab 1. Januar 2027 grundlegend. Aus dem Gesetz verschwindet die Formulierung „auf Verlangen des Rentenantragstellers”.

Alle Rentenversicherungsträger werden dann bei jedem Altersrentenantrag automatisch eine gesonderte Meldung beim Arbeitgeber anfordern und die verbleibenden Monate hochrechnen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht mehr.

Gleichzeitig wird das Rentenrecht so gefasst, dass die Rente neu festgestellt wird, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten.

Wer also 2027 in Rente geht und dessen Urlaubsabgeltung höher ausfiel als die Hochrechnung angenommen hatte, bekommt die Differenz automatisch nachgezahlt. Die Asymmetrie, die 2026 noch gilt, entfällt: Abweichungen nach oben werden korrigiert, Abweichungen nach unten bleiben weiterhin außer Betracht.

Für Menschen, die 2026 noch die Wahl treffen, bedeutet das eine klare Einordnung: Sie sind die letzte Kohorte, die dieses Risiko aktiv managen muss. Alle Rentenstarts ab dem 1. Januar 2027 laufen unter dem neuen Verfahren.

Das alte System, das die Hochrechnung als Option anbot, aber die Aufwärtskorrektur ausschloss, gilt ausschließlich noch für Bescheide mit Rentenbeginn in 2026.

Häufige Fragen zur Hochrechnung bei der Altersrente 2026 Verliere ich Entgeltpunkte dauerhaft, wenn ich die Hochrechnung gewählt habe?

Wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum höher waren als die hochgerechneten Werte, gehen die entsprechenden Entgeltpunkte für diese Rente verloren und können über den Überprüfungsantrag nicht zurückgeholt werden, sofern die DRV das Recht korrekt angewandt hat. Ab 2027 entfällt dieses Problem per Gesetz.

Kann die DRV meine Rente senken, wenn der Arbeitgeber nachträglich niedrigere Werte meldet?

Nein, wenn eine Hochrechnung dem Bescheid zugrunde liegt. Das hat das Bundessozialgericht am 27. November 2025 klargestellt (Az. B 5 R 6/24 R). Die DRV darf eine einmal auf Hochrechnungsbasis festgesetzte Altersrente nicht allein deshalb absenken, weil später niedrigere tatsächliche Entgelte gemeldet wurden.

Was ist, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?

Prüfen Sie zunächst, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid korrekt war. War sie fehlerhaft oder fehlend, gilt eine Jahresfrist statt der Monatsfrist.

Ist der Bescheid dagegen korrekt bekannt gegeben worden, ist der Überprüfungsantrag für das Hochrechnungsproblem in den meisten Fällen nicht erfolgversprechend, weil kein Rechtsanwendungsfehler vorlag. Holen Sie sich in einem solchen Fall Beratung bei einer Rentenberatungsstelle oder einem zugelassenen Rentenberater.

Ab wann genau gilt das neue Verfahren mit der Pflicht-Hochrechnung?

Das SGB VI-Anpassungsgesetz trat am 24. Dezember 2025 in Kraft, die Änderung von § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin bleibt das Wahlrecht erhalten. Wer mit Rentenbeginn 31. Dezember 2026 in Rente geht, muss noch selbst entscheiden.

Ist „Nein” zur Hochrechnung immer die sichere Wahl, wenn ich Einmalzahlungen erwarte?

Wenn die Einmalzahlung in den offenen Hochrechnungsmonaten erwartet wird, ist Nein die richtige Entscheidung. Einmalzahlungen, die dagegen ohnehin vollständig in der 12-Monats-Durchschnittsbasis bereits enthalten sind, weil sie regelmäßig und in den Vormonaten gemeldet wurden, werden auch bei der Hochrechnung korrekt erfasst.

Entscheidend ist also: Fällt die Zahlung in einen Monat, der noch nicht gemeldet ist? Bitten Sie das Lohnbüro, schriftlich zu bestätigen, ob und in welchem Monat außergewöhnliche Zahlungen zu erwarten sind.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, Bundesministerium der Justiz: § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten, Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA zu § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, Bundessozialgericht: Urteil vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R

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Gesundheitsreform: Jetzt wird es für uns alle teurer

18. Mai 2026 - 8:17

Die geplante Gesundheitsreform sorgt für Streit, denn sie wird alle gesetzlich Versicherten treffen. Es geht um höhere Zuzahlungen, mögliche Leistungskürzungen, neue Abgaben und die Frage, wie die gesetzlichen Krankenkassen langfristig finanziert werden sollen.

Grund für die Gesundheitsreform ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausgaben der Krankenkassen sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, während die Einnahmen nicht Schritt gehalten haben. Ohne Gegenmaßnahmen drohen weitere Beitragserhöhungen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Warum die Reform überhaupt geplant ist

Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren sich vor allem über Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6 Prozent des Einkommens, hinzu kommen kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Gerade diese Zusatzbeiträge sind in den vergangenen Jahren mehrfach gestiegen.

Die Ausgaben der Krankenkassen lagen im Jahr 2020 noch bei rund 263 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 waren es bereits 327 Milliarden Euro. Gleichzeitig fehlten den Kassen 2024 mehr als sechs Milliarden Euro.

Eine Expertenkommission warnte demnach vor noch größeren Defiziten bis 2030, falls keine Änderungen erfolgen. Die Bundesregierung will deshalb Ausgaben begrenzen und zugleich zusätzliche Einnahmen schaffen. Ziel ist es, weitere starke Beitragssprünge möglichst zu verhindern.

Was im Gesetzentwurf steht

Der Entwurf sieht vor, die Ausgaben der Krankenkassen enger an die Einnahmen zu binden. Außerdem sollen Leistungen gestrichen oder überprüft werden, deren Nutzen aus Sicht der Reformbefürworter nicht ausreichend belegt ist. Die Gesundheitsministerin will damit im kommenden Jahr rund 16,3 Milliarden Euro einsparen.

Bis 2030 sollen die Einsparungen nach den Plänen auf jährlich 38 Milliarden Euro steigen. Noch handelt es sich aber um einen Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben erst zustimmen.

Die Koalition spricht von einer notwendigen Stabilisierung des Gesundheitssystems. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen dagegen “ein Sparpaket, das besonders Rentner, Familien und gesetzlich Versicherte belasten wird.”

Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten

Eine der spürbarsten Änderungen betrifft verschreibungspflichtige Medikamente. Bislang zahlen Patientinnen und Patienten zehn Prozent des Medikamentenpreises selbst, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Dieser Rahmen soll angehoben werden.

Geplant ist ein Mindestbetrag von 7,50 Euro und ein Höchstbetrag von 15 Euro. Für Menschen, die regelmäßig Medikamente benötigen, kann das im Laufe eines Jahres deutlich ins Gewicht fallen. Zwar bleibt die Belastungsgrenze bestehen, doch bis zu dieser Grenze müssten viele Versicherte mehr selbst tragen.

Die Belastungsgrenze liegt weiterhin bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke gilt eine niedrigere Grenze von einem Prozent. Erst wenn diese Schwelle erreicht ist, kann eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragt werden.

Teilkrankschreibung und neues Teilkrankengeld

Auch beim Krankengeld soll es Änderungen geben. Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts.

Künftig soll eine teilweise Krankschreibung möglich werden. Beschäftigte könnten dann etwa zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeiten und für den übrigen Anteil Krankengeld erhalten. Die Regierung erhofft sich davon kürzere Fehlzeiten und eine schrittweise Rückkehr in den Beruf.

Gewerkschaften und Sozialverbände sehen diese Idee kritisch. Sie warnen davor, dass “Beschäftigte sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, trotz Krankheit wieder zu arbeiten. Besonders bei langen oder schweren Erkrankungen wäre eine solche Regelung sensibel umzusetzen.”

Welche Leistungen wegfallen oder überprüft werden könnten

Mehrere Leistungen sollen nach den Plänen gestrichen oder neu bewertet werden. Homöopathie soll nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Auch Cannabisblüten sollen nicht mehr als medizinische Maßnahme erstattet werden.

Besonders umstritten ist die mögliche Änderung bei der Hautkrebsvorsorge. Menschen ab 35 Jahren können bislang auch ohne Symptome alle zwei Jahre zum Hautkrebsscreening gehen. Dieses breite Angebot könnte durch ein stärker risikobasiertes Modell ersetzt werden.

Die Befürworter argumentieren, dass Untersuchungen stärker auf Menschen mit erhöhtem Risiko ausgerichtet werden sollten. Unterstützend sollen digitale Ganzkörperscans und künstliche Intelligenz geprüft werden. Ärzteverbände warnen jedoch, dass “später erkannter Hautkrebs oft schwerer und teurer zu behandeln ist.”

Überblick über geplante Änderungen Geplante Änderung Mögliche Auswirkung Höhere Zuzahlungen für Medikamente Patientinnen und Patienten zahlen künftig voraussichtlich mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament. Teilkrankschreibung Länger Erkrankte könnten teilweise arbeiten und für die übrige Zeit Krankengeld erhalten. Streichung bestimmter Leistungen Homöopathie und Cannabisblüten sollen nicht mehr von den Kassen bezahlt werden. Änderung bei der Hautkrebsvorsorge Das bisherige breite Screening ab 35 Jahren könnte durch ein risikobasiertes Verfahren ersetzt werden. Geringerer Zuschuss beim Zahnersatz Der Kassenanteil soll von 60 auf 50 Prozent sinken, wodurch der Eigenanteil steigt. Zuckerabgabe auf Softdrinks Zuckerhaltige Getränke könnten teurer werden, zugleich sollen Hersteller weniger Zucker verwenden. Zusatzbeitrag für mitversicherte Ehepartner Für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehepartner sollen ab 2028 zusätzliche Beiträge fällig werden. Zahnersatz könnte teurer werden

Auch beim Zahnersatz sieht der Entwurf Einschnitte vor. Der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen soll von 60 auf 50 Prozent sinken. Für Patientinnen und Patienten würde dadurch der Eigenanteil steigen.

Gerade bei größeren Behandlungen kann das erhebliche Kosten verursachen. Wer keine private Zusatzversicherung hat, müsste mehr aus eigener Tasche bezahlen. Betroffen wären vor allem Menschen, die bereits heute Zahnersatz aus Kostengründen hinauszögern.

Zuckerabgabe auf Softdrinks

Neben Einsparungen sollen auch neue Einnahmen entstehen. Geplant ist eine Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Softdrinks ab 2028. Je mehr Zucker ein Getränk enthält, desto stärker soll es belastet werden.

Die Abgabe soll nach den Angaben im Script jährlich rund 450 Millionen Euro einbringen. Zugleich soll sie Hersteller dazu bewegen, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu senken. Als Vorbild wird unter anderem Großbritannien genannt, wo viele Anbieter ihre Rezepturen angepasst haben.

Langfristig könnte eine solche Abgabe auch gesundheitspolitische Effekte haben. Weniger Zucker in Getränken kann dazu beitragen, Erkrankungen wie Diabetes, Adipositas oder Karies zu verringern. Eine höhere Alkoholsteuer ist im aktuellen Entwurf dagegen nicht vorgesehen.

Kosten für mitversicherte Ehepartner

Ein weiterer Eingriff betrifft die beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartnerinnen und Ehepartner ohne oder mit geringem Einkommen. Diese kostenlose Mitversicherung soll eingeschränkt werden. Ab 2028 sollen dafür zusätzliche Beiträge fällig werden.

Geplant sind 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Ausgenommen sein sollen unter anderem Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentnerinnen und Rentner. Die Expertenkommission rechnet mit rund 1,6 Millionen Betroffenen.

Die Maßnahme könnte jährlich etwa 1,6 Milliarden Euro bringen. Sie trifft vor allem Ehepaare, bei denen eine Person arbeitet und die andere bislang beitragsfrei mitversichert ist. Damit greift die Reform auch in bestehende Familienmodelle ein.

Höhere Beiträge für Besserverdienende

Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze steigen. Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt bislang beitragsfrei.

Nach den Plänen soll die Grenze um 300 Euro steigen. Wer oberhalb der bisherigen Grenze verdient, müsste dadurch mehr einzahlen. Für Menschen mit Einkommen darunter ändert sich durch diese Maßnahme nichts.

Streit um Bürgergeldempfänger

Besonders kontrovers ist die Finanzierung der Krankenversicherung von Bürgergeldempfängern. Für sie zahlt der Staat zwar Beiträge an die Krankenkassen, nach Einschätzung vieler Kritiker reichen diese Zahlungen aber nicht aus. Der fehlende Betrag wird faktisch von den gesetzlich Versicherten mitgetragen.

Die Expertenkommission hatte vorgeschlagen, dass der Bund diese Kosten vollständig übernehmen sollte. Dadurch wären nach den Angaben im Script Einsparungen von mehr als zwölf Milliarden Euro möglich gewesen. Im Gesetzentwurf findet sich dieser Vorschlag jedoch nicht in dieser Form wieder.

Stattdessen soll der Bund stufenweise mehr Geld zuschießen. Zunächst sind 250 Millionen Euro vorgesehen, bis 2031 sollen es jährlich 500 Millionen Euro mehr sein. Gleichzeitig soll der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung bis 2030 um zwei Milliarden Euro gekürzt werden.

Wer trägt die Last der Reform?

Nach Darstellung der Bundesregierung sollen nicht nur Versicherte belastet werden. Auch Krankenkassen, Kliniken, Ärzte und Pharmaunternehmen sollen einen großen Teil der Einsparungen tragen. Im Script ist von rund 11,2 Milliarden Euro aus diesem Bereich die Rede.

Das wären etwa 70 Prozent der geplanten Einsparungen. Dennoch kritisieren Verbraucherverbände und Sozialpolitiker, dass die sichtbarsten Einschnitte bei Patientinnen, Patienten und Versicherten ankommen. Besonders höhere Zuzahlungen und geringere Zuschüsse sind im Alltag unmittelbar spürbar.

Die Reform wirft damit eine Grundsatzfrage auf. Soll das System über höhere Beiträge stabilisiert werden, oder sollen Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden? Beides ist politisch schwierig und gesellschaftlich umstritten.

Kritik an der Wirksamkeit

Viele Fachleute wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bezweifeln, dass die Reform “die langfristigen Probleme des Gesundheitssystems löst”. Zwar könnten kurzfristig Ausgaben gesenkt werden, so Anhalt,  doch “die Ursachen steigender Kosten bleiben bestehen.”

Dazu gehören eine älter werdende Gesellschaft, teure Arzneimittel, steigende Behandlungskosten und ineffiziente Strukturen. Auch die Frage der Generationengerechtigkeit bleibt offen. Eine weitere Bewertung der Expertenkommission soll Ende 2026 folgen.

Wie es politisch weitergeht

Noch ist unklar, ob der Entwurf in dieser Form beschlossen wird. Der Bundestag soll sich nach den Angaben im Script noch vor der Sommerpause damit befassen. Auch der Bundesrat muss zustimmen.

Innerhalb der Regierungsparteien gibt es bereits kritische Stimmen. Gewerkschaften haben Proteste gegen geplante Streichungen angekündigt. Änderungen am Entwurf sind deshalb möglich.

Einige Regelungen könnten kurz nach Verkündung des Gesetzes oder zum 1. Januar 2027 greifen. Andere Punkte, etwa die Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern, sollen erst ab 2028 gelten. Für Versicherte bleibt die Entwicklung daher vorerst unsicher.

Beispiel aus der Praxis

Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin verdient 3.200 Euro brutto im Monat und benötigt wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig Medikamente. Bisher zahlte sie pro verschreibungspflichtigem Medikament höchstens zehn Euro. Künftig könnten es bis zu 15 Euro sein.

Erreicht sie ihre Belastungsgrenze, kann sie sich weiterhin von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Bis dahin entstehen ihr aber höhere laufende Kosten. Muss sie zusätzlich Zahnersatz bezahlen, könnte auch dort der Eigenanteil steigen.

Für diese Person wäre die Reform also nicht nur eine abstrakte Entscheidung. Sie würde sich konkret im Geldbeutel bemerkbar machen. Genau deshalb wird über die Reform so heftig gestritten.

Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsreform Warum ist überhaupt eine Gesundheitsreform geplant?

Die Reform soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren. Die Ausgaben der Kassen sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen, während die Einnahmen nicht ausreichen. Ohne Änderungen könnten die Krankenkassenbeiträge weiter steigen.

Welche Änderungen sind bei Medikamenten geplant?

Patientinnen und Patienten sollen für verschreibungspflichtige Medikamente künftig mehr zuzahlen. Der Mindestbetrag soll von 5 Euro auf 7,50 Euro steigen, der Höchstbetrag von 10 Euro auf 15 Euro. Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens bleibt bestehen, für chronisch Kranke liegt sie weiter bei einem Prozent.

Was bedeutet die geplante Teilkrankschreibung?

Menschen, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, sollen künftig teilweise arbeiten können. Sie könnten zum Beispiel nur 25, 50 oder 75 Prozent ihrer Arbeitszeit leisten und für den übrigen Teil Krankengeld erhalten. Kritiker warnen jedoch, dass dadurch Druck entstehen könnte, trotz Krankheit wieder zu arbeiten.

Welche Leistungen könnten wegfallen oder eingeschränkt werden?

Homöopathie soll nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Auch Cannabisblüten sollen nicht mehr als medizinische Maßnahme erstattet werden. Zudem wird geprüft, ob das allgemeine Hautkrebsscreening ab 35 Jahren durch ein stärker risikobasiertes Verfahren ersetzt wird.

Was ändert sich bei der Familienversicherung?

Die kostenlose Mitversicherung von Ehepartnerinnen und Ehepartnern ohne oder mit geringem Einkommen soll eingeschränkt werden. Ab 2028 könnten dafür zusätzliche Beiträge fällig werden. Ausnahmen sind unter anderem für Eltern kleiner Kinder, pflegende Angehörige und Rentner vorgesehen.

Wann könnten die Änderungen in Kraft treten?

Noch ist die Reform nicht beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf erst zustimmen. Einige Änderungen könnten frühestens kurz nach Verkündung des Gesetzes oder ab dem 1. Januar 2027 gelten, andere Maßnahmen wie die Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung sind erst ab 2028 geplant.

Der Beitrag Gesundheitsreform: Jetzt wird es für uns alle teurer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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