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Aktualisiert: vor 1 Stunde 51 Minuten

Schwerbehinderung: Keine erzwungene Amtsarzt-Untersuchung ohne konkreten Anlass

9. März 2026 - 10:01
Lesedauer 3 Minuten

Ein Lehrer mit Schwerbehinderung muss eine amtsärztliche Untersuchung nicht hinnehmen, wenn der Dienstherr Anlass, Art und Umfang der Untersuchung nicht ausreichend konkretisiert.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden und eine Beschwerde des Landes gegen eine Entscheidung des VG Frankfurt zurückgewiesen (HessVGH, Beschluss vom 23.08.2021 – 1 B 2452/20).

Der Ausgangspunkt: Pflichtstundenermäßigung und späterer GdB 50

Der Antragsteller ist Lehrer an beruflichen Schulen und seit 2012 im Landesdienst. Ab 2018 beantragte er mehrfach Pflichtstundenermäßigungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und legte dafür ärztliche Atteste vor. Im Oktober 2018 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt, anschließend erhielt er auch Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Lehrkräfte.

Lange Erkrankung und Zweifel an der Dienstfähigkeit

Nachdem der Lehrer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war, kündigte der Dienstherr im Februar 2020 an, seine Dienstfähigkeit überprüfen lassen zu wollen. Der Lehrer reichte daraufhin unter anderem im März 2020 einen HNO-fachärztlichen Bericht nach.

Im August 2020 legte er erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, woraufhin das Land am 17. August 2020 eine Untersuchung nach Beamtenrecht anordnete.

Was die Behörde anordnete und warum der Lehrer dagegen vorging

Die Verfügung sah eine versorgungsärztliche Untersuchung vor und enthielt Anlagen wie Schweigepflichtentbindung, Einverständnis zur Einsicht in die Schwerbehindertenakte und einen Anamnesebogen. Im Untersuchungsauftrag wurden zahlreiche Krankheits- und AU-Zeiten der letzten Jahre aufgelistet, verbunden mit der Bitte, Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.

Der Lehrer beantragte daraufhin Eilrechtsschutz, weil er die Anordnung für unverhältnismäßig und zu unbestimmt hielt.

Das Gericht betont den Grundrechtseingriff

Der HessVGH stellt klar, dass eine amtsärztliche Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. Deshalb muss die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und so begründet sein, dass der Beamte sie nachvollziehen und effektiv gerichtlich überprüfen lassen kann.

Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung müssen grundsätzlich benannt werden, damit Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin möglich ist.

Fehlzeiten allein reichen nicht immer als Begründung

Das Gericht unterscheidet zwischen Fällen, in denen dem Dienstherrn nur Fehlzeiten bekannt sind, und Fällen, in denen bereits medizinische Erkenntnisse vorliegen. Wenn nur Dauer und Umfang krankheitsbedingter Fehlzeiten bekannt sind, kann die Behörde sich im Rahmen der gesetzlichen Vermutungsregel eher darauf beschränken.

Liegen aber weitere Hinweise zur Art der Erkrankung vor, muss die Behörde stärker eingrenzen, weil sonst eine pauschale „Rundum-Untersuchung“ unverhältnismäßig werden kann.

Der entscheidende Fehler: Kein klarer Umfang der Untersuchung

Nach Auffassung des HessVGH fehlten sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im Untersuchungsauftrag konkrete Angaben dazu, welche Untersuchungen tatsächlich stattfinden sollen. Die Behörde dürfe das nicht dem Belieben der untersuchenden Ärzte überlassen, sondern müsse den Rahmen selbst vorgeben. Gerade weil ein umfassender Fragen- und Untersuchungsumfang in die Privatsphäre und persönliche Lebensumstände hineinreichen kann, sei eine Eingrenzung erforderlich.

Warum ein HNO-Bericht die Untersuchung hätte begrenzen können

Der Senat verweist darauf, dass der im März 2020 vorgelegte HNO-Bericht aktuelle und hinreichende Anhaltspunkte für eine fachliche Eingrenzung bot. Dort wurden Diagnosen wie Tinnitus, depressive Episoden, chronisches Erschöpfungssyndrom, Schwindelbeschwerden, HWS-Syndrom und Innenohrstörungen genannt.

Das hätte zumindest eine Begrenzung auf bestimmte Fachrichtungen nahegelegt, statt eine vollständig offene Untersuchung zu verlangen.

„Wir wollen sicher sein, ob noch mehr vorliegt“ reicht nicht

Das Gericht hält es nicht für ausreichend, dass der Dienstherr allgemein wissen möchte, ob neben den bekannten Beschwerden noch weitere Einschränkungen bestehen. Auch die Prüfung möglicher anderer Einsatzmöglichkeiten rechtfertigt nicht automatisch eine grenzenlose Untersuchung ohne vorherige Eingrenzung.

Wenn sich im Verlauf der Untersuchung zeigt, dass zusätzliche Fachgutachten nötig sind, kann der Dienstherr nach Auffassung des Gerichts immer noch mit einer weiteren, dann konkreteren Anordnung reagieren.

Ergebnis des Beschlusses

Die Beschwerde des Dienstherrn blieb ohne Erfolg, die Entscheidung des VG Frankfurt wurde bestätigt. Damit war die Untersuchungsanordnung in der vorliegenden Form nicht durchsetzbar, weil sie den rechtlichen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit nicht genügte. Die Kosten des Verfahrens musste der Dienstherr tragen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?
Eine Untersuchung kommt in Betracht, wenn ein hinreichender Anlass für Zweifel an der Dienstfähigkeit besteht, etwa bei langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Die Anordnung muss aber verhältnismäßig sein und darf nicht weiter gehen als zur Klärung der Dienstfähigkeit erforderlich.

Muss eine Untersuchungsanordnung begründet werden?
Ja, denn sie greift in das Persönlichkeitsrecht ein und muss deshalb so begründet sein, dass Betroffene die Gründe nachvollziehen und Rechtsschutz suchen können. Insbesondere Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung müssen grundsätzlich erkennbar sein.

Reicht es, wenn die Behörde nur die Fehlzeiten aufzählt?
Das kann ausnahmsweise genügen, wenn der Dienstherr sonst keine Erkenntnisse zur Erkrankung hat und sich die Anordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel stützt. Sobald aber ärztliche Unterlagen oder Diagnosen vorliegen, muss die Behörde regelmäßig genauer erläutern, welche Untersuchung wozu erforderlich sein soll.

Darf die Behörde den Untersuchungsumfang dem Amtsarzt „frei“ überlassen?
Nach dem HessVGH nicht, denn die Behörde muss selbst den Rahmen festlegen. Eine völlig offene Untersuchung ohne Eingrenzung ist besonders eingriffsintensiv und deshalb häufig unverhältnismäßig.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene in ähnlichen Situationen? Betroffene sollten prüfen, ob die Anordnung konkret benennt, welche Untersuchungen stattfinden sollen und warum. Fehlt diese Eingrenzung trotz vorhandener Diagnosen oder Berichte, kann Eilrechtsschutz Erfolg haben.

Fazit

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof macht deutlich, dass eine amtsärztliche Untersuchung kein „Blankoscheck“ ist – auch dann nicht, wenn lange Fehlzeiten vorliegen. Sobald dem Dienstherrn konkrete medizinische Hinweise bekannt sind, muss er den Untersuchungsumfang sinnvoll begrenzen und transparent begründen.

Für Beamte ist das eine wichtige Leitlinie: Unklare und zu weit gefasste Untersuchungsanordnungen können rechtswidrig sein und dürfen nicht einfach hingenommen werden.

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Rente: 7 teure Rentenirrtümer in 2026 kosten Rentnern Bares

9. März 2026 - 9:27
Lesedauer 8 Minuten

Rund um die gesetzliche Rente halten sich in Deutschland seit Jahren Missverständnisse, die sich erstaunlich hartnäckig behaupten. Viele davon wirken auf den ersten Blick plausibel. Wer sein ganzes Leben arbeitet, erwartet nachvollziehbare Regeln.

Doch das Rentenrecht ist kompliziert, voller Sondervorschriften und an vielen Stellen missverständlich formuliert. Genau daraus entstehen Irrtümer, die später nicht nur ärgerlich sind, sondern unmittelbar Geld kosten können.

2026 ist das Thema noch einmal besonders brisant. Die Renten steigen zum 1. Juli 2026 zwar um 4,24 Prozent, das Sicherungsniveau vor Steuern liegt nach den geltenden Regeln bei 48 Prozent und die Haltelinie wurde inzwischen bis 2031 verlängert.

Gleichzeitig bleibt aber wahr: Die gesetzliche Rente ersetzt das frühere Erwerbseinkommen in vielen Fällen nur teilweise. Wer falsche Annahmen über Rentenhöhe, Steuern, Minijobs, Abschläge oder anrechenbare Zeiten trifft, läuft Gefahr, seine Ansprüche zu unterschätzen oder bestehende Möglichkeiten ungenutzt zu lassen.

Der Blick auf die verbreitetsten Rentenirrtümer zeigt deshalb, wie schnell sich kleine Fehlannahmen in spürbare finanzielle Nachteile verwandeln können.

7 Rentenirrtümer in 2026 in der Übersicht Rentenirrtum Kurzfassung / Zusammenfassung 1. Das Rentenniveau zeigt die persönliche spätere Rentenhöhe Das Rentenniveau ist nur eine statistische Rechengröße und sagt nichts Konkretes über die individuelle Rentenhöhe aus. Wie viel Rente jemand später tatsächlich erhält, hängt von den persönlich erworbenen Entgeltpunkten und damit vom gesamten Versicherungsverlauf ab. 2. Die letzten Jahre vor der Rente zählen am meisten Für die Rentenhöhe zählen nicht nur die letzten Berufsjahre, sondern das komplette Arbeitsleben. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte insgesamt gesammelt wurden, nicht ob diese früh oder spät im Berufsleben entstanden sind. 3. Minijobs bringen keine Rentenpunkte Auch ein Minijob kann Rentenansprüche aufbauen. Wer rentenversicherungspflichtig bleibt, sammelt Pflichtbeitragszeiten und erhöht damit nicht nur die spätere Rente, sondern kann auch wichtige rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllen. 4. Renten sind steuerfrei oder komplett zu versteuern Beides ist zu pauschal. Seit der nachgelagerten Besteuerung ist ein Teil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, der genaue Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der gesamten Einkommenssituation ab. 5. Mehr Rente gibt es nur durch eigene Einzahlungen Auch ohne eigene Beitragszahlungen können Rentenansprüche entstehen, etwa durch Kindererziehungszeiten oder die Pflege von Angehörigen. Solche Zeiten werden rentenrechtlich berücksichtigt und können die spätere Rente erhöhen. 6. Die abschlagsfreie Rente mit 63 gilt für alle Die bekannte „Rente mit 63“ gilt nicht pauschal. Die abschlagsfreie Frührente ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, vor allem an 45 Versicherungsjahre und an den jeweiligen Geburtsjahrgang. Für viele Versicherte liegt die Altersgrenze inzwischen höher. 7. Der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ist immer endgültig Grundsätzlich bleibt der Versorgungsausgleich bestehen, doch es gibt Ausnahmen. In bestimmten Fällen kann eine Überprüfung oder Anpassung möglich sein, etwa wenn der geschiedene Partner früh verstirbt und die übertragenen Ansprüche kaum genutzt wurden. Das Rentenniveau ist nicht die persönliche Ersatzquote

Einer der häufigsten Denkfehler beginnt schon bei einem Begriff, der in politischen Debatten ständig auftaucht: dem Rentenniveau. Viele Menschen verstehen darunter ganz selbstverständlich die Vorstellung, später einen bestimmten Prozentsatz ihres letzten Nettoeinkommens als Rente zu erhalten. Genau das ist jedoch nicht gemeint.

Das sogenannte Sicherungsniveau vor Steuern beschreibt keine individuelle Rente. Es ist eine statistische Vergleichsgröße. Berechnet wird sie auf Basis einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern.

Für 2026 beträgt dieses Rentenniveau nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung 48,0 Prozent. Das bedeutet nicht, dass jeder Versicherte später 48 Prozent seines früheren Nettoeinkommens erhält.

Für die persönliche Rentenhöhe zählen vielmehr die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte. Wer lange in Teilzeit gearbeitet hat, Zeiten mit niedrigen Einkommen hatte, Arbeitslosigkeit erlebt hat oder wegen Krankheit nicht durchgehend Beiträge zahlen konnte, wird meist deutlich von einer solchen Modellrechnung abweichen.

Umgekehrt können Menschen mit durchgehend überdurchschnittlichem Einkommen oder zusätzlichen rentenrechtlichen Zeiten günstiger dastehen.

Gerade deshalb ist das Rentenniveau politisch wichtig, für die eigene Ruhestandsplanung aber nur begrenzt aussagekräftig. Es beschreibt das System, nicht den Einzelfall. Wer daraus direkt auf die eigene spätere Monatsrente schließt, unterschätzt häufig die tatsächliche Versorgungslücke.

Die letzten Berufsjahre entscheiden nicht allein über die Rentenhöhe

Ebenso verbreitet ist die Annahme, kurz vor dem Ruhestand würden die letzten Berufsjahre besonders stark ins Gewicht fallen. Auch das klingt nachvollziehbar, weil viele Arbeitnehmer gegen Ende ihres Berufslebens besser verdienen als in jungen Jahren. Im Rentenrecht gibt es jedoch keine Sonderregel, nach der die letzten Jahre automatisch stärker gewertet würden.

Maßgeblich ist die Summe aller Entgeltpunkte aus dem gesamten Versicherungsleben. Jeder Abschnitt der Erwerbsbiografie zählt mit. Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Bei höherem oder niedrigerem Einkommen verändert sich dieser Wert entsprechend. Daraus folgt: Nicht das Alter bei der Einzahlung ist entscheidend, sondern die Höhe des versicherten Einkommens im jeweiligen Jahr.

Der Irrtum entsteht häufig, weil höhere Löhne im späteren Berufsleben oft tatsächlich zu mehr Rentenpunkten führen. Das liegt aber nicht daran, dass diese Jahre kurz vor Rentenbeginn liegen, sondern allein an dem höheren Verdienst. Wer dagegen in jungen Jahren schon gut verdient oder über Jahrzehnte stabil gearbeitet hat, sammelt über die lange Strecke oft ebenso wirksam Ansprüche an.

Für die Praxis bedeutet das: Rentenplanung darf nicht erst mit 60 beginnen. Wer seine Erwerbsbiografie früh im Blick behält, erkennt schneller, welche Jahre Lücken aufweisen und wo private Vorsorge oder zusätzliche Beitragszeiten besonders sinnvoll sind.

Auch Minijobs sind für die Rente nicht wertlos

Besonders hartnäckig hält sich die Vorstellung, ein Minijob sei für die spätere Rente praktisch bedeutungslos. Das stimmt so nicht. Minijobs können rentenrechtlich durchaus relevant sein, auch wenn ihr Effekt naturgemäß kleiner ausfällt als bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Seit 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung. Minijobber, die rentenversicherungspflichtig bleiben, tragen in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Gerade dieser Eigenanteil ist wichtig, weil dadurch volle Pflichtbeitragszeiten entstehen. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, spart zwar kurzfristig ein paar Euro netto, verzichtet aber auf einen Teil der rentenrechtlichen Wirkung.

Das ist mehr als eine Frage einiger zusätzlicher Cent oder Euro in der späteren Monatsrente. Pflichtbeiträge aus einem Minijob können auch bei Wartezeiten, beim Erwerbsminderungsschutz und bei verschiedenen rentenrechtlichen Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob-Zentrale weisen ausdrücklich darauf hin, dass befreite Minijobber rentenrechtlich schlechter gestellt sein können als Personen, die den Eigenanteil zahlen.

Gerade für Menschen in Elternzeit, in Teilzeitphasen oder mit unterbrochenen Erwerbsbiografien kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijob daher mehr sein als ein bloßer Nebenverdienst. Er kann helfen, Lücken zu verringern und Ansprüche zu stabilisieren. Der weit verbreitete Reflex, sich aus Spargründen sofort befreien zu lassen, ist deshalb oft kurzsichtig.

Renten sind weder komplett steuerfrei noch vollständig steuerpflichtig

Kaum ein Thema sorgt bei angehenden Rentnern für so viel Unsicherheit wie die Besteuerung. Die einen gehen davon aus, gesetzliche Renten seien im Grunde steuerfrei. Die anderen glauben, die gesamte Rente werde später vollständig versteuert. Beides greift zu kurz.

Seit 2005 gilt in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung. Das Prinzip lautet vereinfacht: Beiträge zur Altersvorsorge werden in der Erwerbsphase steuerlich begünstigt, die Rentenzahlungen werden im Alter schrittweise stärker besteuert.

Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil 84 Prozent. Der verbleibende steuerfreie Teil wird als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben. Spätere Rentenanpassungen erhöhen allerdings grundsätzlich den steuerpflichtigen Anteil der tatsächlichen Zahlung.

Das heißt aber noch lange nicht, dass jede Rentnerin und jeder Rentner am Ende tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss.

Ob eine Steuerlast entsteht, hängt von der gesamten steuerlichen Situation ab, also unter anderem von der Höhe der Rente, weiteren Einkünften, dem Familienstand und abziehbaren Ausgaben. Deshalb ist der Satz „Renten müssen versteuert werden“ zwar dem Grunde nach richtig, in der Alltagssprache aber oft missverständlich.

Wichtig ist außerdem die andere Seite des Systems. Beiträge zur Basisversorgung, also insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente, sind seit 2023 zu 100 Prozent als Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar, allerdings nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. Das ist ein Grund dafür, warum die Steuerlast in der Ansparphase sinken kann, während die Auszahlungsphase später steuerlich stärker erfasst wird.

Trotzdem bleibt das Thema politisch und juristisch umstritten. Die Diskussion um mögliche Doppelbesteuerung ist nicht beendet. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, Rentenbescheide und steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und bei Unsicherheiten fachkundig prüfen zu lassen.

Mehr Rente entsteht nicht nur durch eigene Einzahlungen

Ein weiterer Irrtum unterschätzt das Rentensystem auf andere Weise. Viele glauben, nur eigene Beitragszahlungen erhöhten später den Rentenanspruch. Tatsächlich berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung aber auch Lebensphasen, in denen kein klassisches Arbeitsentgelt fließt.

Besonders wichtig sind Kindererziehungszeiten. Für nach 1992 geborene Kinder können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden, für vor 1992 geborene Kinder derzeit bis zu 30 Monate. Diese Zeiten wirken wie Pflichtbeitragszeiten.

Die Deutsche Rentenversicherung beziffert den Wert eines Jahres Kindererziehungszeit aktuell mit rund 40,79 Euro Monatsrente bis Ende Juni 2026; mit dem höheren Rentenwert ab Juli 2026 steigt der rechnerische Wert entsprechend weiter. Wer Kinder erzogen hat, kann also erhebliche zusätzliche Ansprüche erwerben, auch ohne in dieser Phase regulär gearbeitet zu haben.

Ähnliches gilt für die Pflege von Angehörigen. Wer nicht erwerbsmäßig pflegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ebenfalls Rentenansprüche erwerben, obwohl keine eigenen Beiträge aus einer Beschäftigung fließen. Die Pflegekasse übernimmt dann unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung. Gerade in Familien, in denen Erwerbsarbeit zugunsten von Pflege zurückgestellt wird, ist das ein oft unterschätzter Ausgleich.

Hinzu kommen weitere anrechenbare Zeiten, etwa aus Ausbildung, Schule, Studium oder bestimmten Übergangsphasen. Nicht jede Zeit erhöht die Rente in gleichem Umfang, aber sie kann für Wartezeiten, Rentenarten oder Schutzrechte wichtig sein.

Genau deshalb ist der Versicherungsverlauf so bedeutsam. Was dort fehlt, kann später Ansprüche mindern. Der Irrtum besteht also nicht nur darin, solche Zeiten zu übersehen, sondern auch darin, auf eine lückenlose Erfassung im Rentenkonto blind zu vertrauen.

Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ gilt längst nicht für alle

Kaum ein rentenpolitischer Begriff wurde so stark verkürzt wie die „Rente mit 63“. Die Formulierung klingt nach einer allgemeinen Regel, tatsächlich handelt es sich aber um eine historische Verkürzung, die für viele heutige und künftige Jahrgänge nicht mehr passt.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Für besonders frühe Jahrgänge war ein Rentenbeginn mit 63 tatsächlich möglich. Für spätere Geburtsjahrgänge wurde diese Altersgrenze aber stufenweise angehoben.

Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese abschlagsfreie Altersrente frühestens mit 65 Jahren beziehen. Von einer allgemeinen „Rente mit 63“ kann deshalb längst keine Rede mehr sein.

Wer die Altersrente früher in Anspruch nehmen will, muss in vielen Konstellationen dauerhafte Abschläge hinnehmen. Pro Monat vorgezogenen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Das summiert sich über Jahre zu spürbaren Einbußen, die lebenslang gelten. Gerade deshalb ist es riskant, sich auf populäre Schlagworte zu verlassen, ohne den eigenen Jahrgang und die genaue Rentenart zu prüfen.

2026 zeigt sich diese Realität besonders deutlich. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die nun 63 Jahre alt werden, liegt die reguläre Altersgrenze bereits bei 66 Jahren und zehn Monaten. Wer in diesem Alter voreilig von einer pauschalen abschlagsfreien Frühverrentung ausgeht, plant schnell an der Wirklichkeit vorbei.

Auch der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ist nicht in jedem Fall endgültig

Nach einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich zwischen den Partnern aufgeteilt. Viele Betroffene gehen danach davon aus, an diesem Ergebnis lasse sich unter keinen Umständen mehr etwas ändern. In der Praxis stimmt auch das nicht uneingeschränkt.

Zwar ist der Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Scheidung zunächst verbindlich. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Kürzung einer Rente ganz oder teilweise ausgesetzt oder überprüft werden kann. Besonders relevant ist der Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ex-Partners.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann eine Rentenkürzung eventuell rückgängig gemacht werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person nach Beginn des Versorgungsausgleichs nicht länger als drei Jahre Leistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten hat.

Für Betroffene kann das finanziell hoch relevant sein. Viele wissen jedoch nichts von dieser Möglichkeit oder gehen davon aus, die frühere Entscheidung sei in jedem Fall unumkehrbar.

Gerade im Rentenrecht ist Endgültigkeit oft weniger absolut, als es auf den ersten Blick erscheint. Es lohnt sich daher, auch ältere Entscheidungen prüfen zu lassen, wenn sich die Lebensumstände nachträglich erheblich verändert haben.

Warum der Versicherungsverlauf oft mehr wert ist als viele Spartipps

Zwischen politischen Debatten, Rentenreformen und Schlagworten wie „Rente mit 63“ oder „Rentenniveau“ gerät eine eher unspektakuläre Wahrheit leicht in den Hintergrund: Viel Geld geht nicht nur durch falsche Grundannahmen verloren, sondern durch fehlerhafte oder unvollständige Rentenkonten.

Die Deutsche Rentenversicherung weist regelmäßig darauf hin, wie wichtig die Kontenklärung ist.

Fehlende Ausbildungszeiten, nicht erfasste Kindererziehungszeiten, unvollständige Arbeitgebermeldungen oder ungeklärte Übergangsphasen können später die Rentenhöhe, den Zeitpunkt des Rentenbeginns oder sogar den Zugang zu bestimmten Rentenarten beeinflussen. Wer erst kurz vor Rentenbeginn damit anfängt, alte Unterlagen zusammenzutragen, steht oft vor einem mühsamen Nachweisproblem.

Deshalb ist der vielleicht wichtigste praktische Schluss aus all diesen Rentenirrtümern erstaunlich schlicht: Die eigene Rentenbiografie sollte regelmäßig kontrolliert werden.

Der Versicherungsverlauf ist kein nebensächliches Verwaltungsdokument, sondern die Grundlage für spätere Ansprüche. Wer ihn prüft, erkennt Fehler früher, kann fehlende Zeiten nachmelden und verschafft sich zugleich eine realistischere Vorstellung davon, was die gesetzliche Rente im Alter tatsächlich leisten wird.

Fazit: Nicht Halbwissen, sondern genaue Prüfung schützt vor teuren Fehlern

Die gesetzliche Rente ist kein Bereich, in dem Alltagslogik zuverlässig weiterhilft. Dass das Rentenniveau nicht die persönliche Rentenhöhe beschreibt, dass Minijobs rentenrechtlich relevant sein können, dass Kindererziehung und Pflege Ansprüche erhöhen, dass die „Rente mit 63“ keineswegs allgemein gilt und dass auch beim Versorgungsausgleich noch Korrekturen möglich sein können, zeigt vor allem eines: Viele Fehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus scheinbar plausiblen Vereinfachungen.

Gerade im Jahr 2026, in dem Rentenanpassung, Haltelinie und steuerliche Regeln erneut breit diskutiert werden, ist ein nüchterner Blick wichtiger denn je.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, Bundesregierung, „Rentenpaket 2025, Bundesregierung, „Rentenbericht 2025“, Minijob-Zentrale, „Über Minijobs – Rentenversicherung“, Minijob-Zentrale, „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, „Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro“.

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Schwerbehinderung ist keine Dienstunfähigkeit

9. März 2026 - 8:31
Lesedauer 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine anerkannte Schwerbehinderung nicht einfach „untergeht“, nur weil ein Beamter zugleich dienstunfähig ist.

In dem Verfahren musste das Land Nordrhein-Westfalen die bereits ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nachträglich auf die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung umstellen, weil der Beamte den Antrag rechtzeitig gestellt hatte und die Schwerbehinderung rückwirkend zu Recht festgestellt wurde (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2023 – 13 K 8205/21).

Behinderung nach Skiunfall

Der Kläger war Steueramtsrat und erlitt Anfang 2019 bei einem Skiunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Danach folgten lange Krankheitszeiten und zwei gescheiterte Wiedereingliederungsversuche, bei denen eine Steigerung über vier Stunden täglich nicht mehr erreicht wurde.

Parallel lief das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung, das zunächst nur einen GdB von 40 auswies und später im sozialgerichtlichen Verfahren zu einem deutlich höheren Wert führte.

Dauerhafte Dienstunfähigkeit

Die Dienststelle leitete ein amtsärztliches Verfahren ein und ließ den Kläger untersuchen. Die Amtsärztin kam Mitte 2021 zu dem Ergebnis, dass wegen schwerwiegender Einschränkungen der geistigen Leistungs- und Belastungsfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege und weder eine halbtägige Tätigkeit noch eine geringerwertige Beschäftigung realistisch sei. Daraufhin kündigte der Dienstherr die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an.

Der Kläger wies jedoch schon während dieses Zurruhesetzungsverfahrens darauf hin, dass er ein laufendes Verfahren zur Anerkennung einer höheren Behinderung und damit einer Schwerbehinderung habe und bat ausdrücklich, dies bei der „vorzeitigen Pensionierung“ zu berücksichtigen.

Dennoch wurde er mit Bescheid vom November 2021 wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt.

Rückwirkende Schwerbehinderung

Erst später, im sozialgerichtlichen Verfahren, verpflichtete sich die Stadt nach einem gerichtlichen Gutachten, den GdB rückwirkend ab Antragstellung auf 60 festzusetzen, sodass der Schwerbehindertenausweis ab August 2019 galt.

Genau daraus leitete der Kläger seinen Anspruch ab: Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend bereits vor dem Ruhestandseintritt vorlag, müsse die Zurruhesetzung auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gestützt werden.

Dienstherr lehnt nachträgliche Begründung ab

Der Dienstherr hielt dem entgegen, eine Umstellung des Zurruhesetzungsgrundes sei nach Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich ausgeschlossen, weil statusverändernde Entscheidungen wie die Versetzung in den Ruhestand besonders stabil sein müssten. Außerdem habe zum Zeitpunkt des Bescheides keine wirksame Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegen, und ein „schwebendes“ Verfahren reiche nicht.

Richter verpflichten zur Änderung

Das Gericht gab dem Kläger trotzdem Recht und verpflichtete das Land, den Ruhestandsgrund zu ändern. Zwar betonte das Gericht, dass nach Beginn des Ruhestands ein Wechsel des Ruhestandsgrundes grundsätzlich nicht mehr möglich ist und das Beamtenrecht gerade auf schnelle Rechtssicherheit bei Statusentscheidungen angelegt ist.

Rechtzeitiger Antrag zählt

Diese strenge Linie gelte jedoch nicht grenzenlos, wenn es – wie hier – um eine von Amts wegen ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geht, die der Beamte gerade angreift, weil er rechtzeitig eine andere, für ihn einschlägige Zurruhesetzungsart beantragt hat.

Entscheidend war für das Gericht zunächst, dass der Kläger den Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung noch vor Ruhestandseintritt gestellt hatte, auch wenn er ihn nicht formal mit Paragraphenbezug formulierte. Nach Auffassung des Gerichts genügte das schlüssige Verhalten.

Betroffener wies auf das GdB-Verfahren hin

Der Kläger hatte wiederholt und nachvollziehbar auf das laufende GdB-Verfahren hingewiesen und ausdrücklich verlangt, dieses bei der vorzeitigen Pensionierung zu berücksichtigen. Aus Sicht eines verständigen Dienstherrn konnte dies nur bedeuten, dass der Kläger nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden wollte.

Daneben stellte das Gericht fest, dass die Schwerbehinderung materiell bereits zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung vorlag, weil der GdB später rückwirkend auf 60 festgesetzt wurde. Dass die formelle Feststellung erst nach dem Ruhestandseintritt erging, wertete das Gericht ausnahmsweise als unschädlich.

Spätere Korrektur wegen fehlerhafter Entscheidung

Maßgeblich war, dass der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderung schon vor Ruhestandseintritt beanspruchen konnte und sich die spätere Korrektur gerade daraus ergab, dass die Behörde zuvor fehlerhaft entschieden hatte. Der Kläger durfte nicht dadurch Nachteile erleiden, dass die zuständige Behörde den GdB zunächst zu niedrig festgesetzt hatte und erst das sozialgerichtliche Gutachten zur richtigen Bewertung führte.

Schließlich stellte das Gericht heraus, dass dem Dienstherrn bei einem Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zwar grundsätzlich Ermessen zusteht, dieses Ermessen aber regelmäßig „gebunden“ ist, wenn keine erheblichen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Rechtsschutz hat Vorrang

Solche Gründe waren weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Dienstherr selbst im Verfahren sinngemäß erkennen ließ, dass bei festgestelltem GdB von mindestens 50 ein entsprechender Antrag möglich gewesen wäre.

In dieser Konstellation gab das Gericht der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG den Vorrang gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Beständigkeit der Statusentscheidung.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit später noch auf Schwerbehinderung umgestellt werden?
Grundsätzlich ist das nach Beginn des Ruhestands sehr schwierig, weil Statusentscheidungen im Beamtenrecht besonders stabil sein sollen. Das Gericht hat die Umstellung hier aber zugelassen, weil der Kläger die andere Zurruhesetzungsart rechtzeitig vor Ruhestandseintritt beantragt hatte und sie zu diesem Zeitpunkt materiell bereits beanspruchen konnte.

Reicht es, wenn die Schwerbehinderung erst später rückwirkend festgestellt wird?
In der Regel genügt ein laufendes Verfahren allein nicht, weil der Dienstherr eine Feststellung braucht. In diesem Fall war es aber ausnahmsweise unschädlich, weil sich im sozialgerichtlichen Verfahren zeigte, dass der GdB schon damals zu niedrig festgesetzt worden war und der Kläger die richtige Feststellung bereits vor Ruhestandseintritt hätte erhalten müssen.

Muss ein Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ausdrücklich schriftlich gestellt werden?
Das Gericht betonte, dass die Schriftform zwar naheliegt, aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ein Antrag kann auch konkludent gestellt werden, wenn der Wille, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu gehen, für den Dienstherrn eindeutig erkennbar ist.

Warum ist der Unterschied zwischen „Dienstunfähigkeit“ und „Schwerbehinderung“ überhaupt wichtig?
Der Ruhestandsgrund kann Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge haben, weshalb der Kläger hier ein konkretes finanzielles Interesse hatte. Im Streitwertbeschluss wird ausdrücklich eine monatliche Differenz bei den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt, die sich über 36 Monate summierte.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene?
Wer während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ein Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung betreibt, sollte frühzeitig und klar einen Antrag auf Ruhestand wegen Schwerbehinderung stellen und das dokumentieren.

Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend bestätigt und war sie materiell schon vorher gegeben, kann das – wie hier – den entscheidenden Unterschied machen.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht deutlich, dass Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit nicht einfach gleichgesetzt werden dürfen und dass Betroffene nicht die Folgen einer zunächst fehlerhaften GdB-Bewertung tragen müssen.

Wer rechtzeitig erkennbar Ruhestand wegen Schwerbehinderung beantragt und die Voraussetzungen rückwirkend tatsächlich vorlagen, kann verlangen, dass der Ruhestandsgrund entsprechend korrigiert wird. In solchen Konstellationen wiegt der effektive Rechtsschutz schwerer als die sonst sehr strenge „Statusstabilität“ im Beamtenrecht.

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Bürgergeld: Geforderte Untervermietung bei schlechter Gesundheit unzumutbar

9. März 2026 - 8:17
Lesedauer 2 Minuten

Grundsätzlich kann das Jobcenter Bürgergeld-Empfänger auffordern, eine zu große oder zu teure Wohnung durch Untervermietung kostengünstiger zu gestalten. Bei gesundheitlichen Gründen kann aber eine solche Forderung unzumutbar und somit rechtlich nicht durchsetzbar sein.

Diese Anordnung ist jedoch nicht absolut und kann aus gesundheitlichen Gründen oder anderen schwerwiegenden persönlichen Gründen als unzumutbar abgelehnt werden.

Wichtige Punkte zur Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen:

Glaubhaftmachung durch den Antragsteller

Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.

Ärztliches Attest

Ein aussagekräftiges ärztliches Attest, das konkret darlegt, warum das Zusammenleben mit einer untervermieteten Person die Gesundheit gefährdet oder die Genesung verhindert, ist essenziell. Dieses sollte immer aktuell sein, das heißt, nicht älter wie 3 Monate.

Schutz der Privatsphäre bei Krankheit

Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.

Auch hier gilt immer die Einzelfallprüfung

Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen ( § 20 SGB X ).

Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.

Vorgehensweise bei Unzumutbarkeit:

Bei einer Aufforderung zur Untermiete/Kostensenkung schriftlich Widerspruch einlegen und die gesundheitlichen Gründe detailliert darlegen.

Ärztliche Bescheinigungen sind dem Widerspruch beizufügen. Fordert das Jobcenter zur amtsärztlichen Untersuchung auf, ist dem unbedingt zu folgen.

Beim Bürgergeld kann eine Untervermietung nicht einfach verweigert werden, nur weil man krank ist, sofern die Miete zu hoch ist und das Jobcenter eine Kostensenkung verlangt.
Das Jobcenter darf Leistungsbeziehende sogar auffordern, Untervermietung zu nutzen, um die Mietkosten auf ein angemessenes Niveau zu senken.

Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat.

Wichtig: Ein “generelles Verbot” der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.

Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation.

Wann ist eine Untervermietung für Bürgergeld Bezieher grundsätzlich zumutbar?

1. Der pauschale Vortrag einer Leistungsbezieherin:

Derzeit nicht praktikable“ Untervermietung kommt nicht in Betracht” macht die geforderte Untervermietung des Jobcenters nicht unzumutbar ( so ausdrücklich LSG NRW Az. L 21 AS 1422/25 B ER).

2. Auch die Annahme einer „Anpassungsstörung“ steht einer Untervermietung der Wohnung nicht entgegen, wenn die Hilfebedürftige lediglich pauschale gesundheitliche Gründe geltend macht, die aber in den Befundberichten der Ärzte keine Berücksichtigung finden ( so das LSG Hamburg, 4. Senat ).

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Bürgergeld: Jobcenter muss Hotel zahlen und darf nicht auf Obdachlosenheim verweisen

9. März 2026 - 8:14
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Leipzig verurteile das Jobcenter Leipzig mit Beschluss (Az: S 9 AS 1774/23 ER) dazu, einem wohnungslosen Pärchen die Kosten für eine Unterbringung in einem Hotel zu erstatten.

Das Gericht entschied damit, dass nicht von vorneherein auf eine Obdachlosen- oder Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden müsse. Auch höhere Unterkunften als die Mietobergrenze seien in einem solche Fall zu übernehmen.

Der konkrete Fall

Ein Pärchen hatte seit Mai 2023 Leistungen des Bürgergeldes für den Lebensunterhalt bezogen, vorerst aber keine Hilfe für die Wohnkosten beantragt, da die Betroffenen wohnungslos waren.

Am 2.11.2023 stellten Sie aber einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für ein Doppelzimmer in einem Leipziger Homestead Hostel von 70 Euro pro Nacht.

Das Jobcenter lehnte diese Kostenübernahme ab, da die Kosten für das Hostel (1680 Euro im März, 2100 Euro im April und 2170 Euro im Mai) weit über den vom Jobcenter als angemessen angesehenen 475 Euro Wohnkosten für zwei Leistungsberechtigte liegen.

Das Jobcenter verwies darauf, dass die Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose gehen könnten.

Wohnungssuche erfolglos, andere Unterbringung nicht möglich

Das betroffene Pärchen klagte und begründete dies damit, dass vergeblich und intensiv eine Wohnung gesucht hätte. Sie gehörten aber als Suchtkranke einer stark stigmatisierten Personengruppe an und seien nahezu überall unerwünscht.

Die Unterbringung in einer Norunterkunft sei nicht möglich. Diese seien nach Geschlechtern getrennt und nähmen keine Pärchen auf. Sie bräuchten einander jedoch und könnten ohne den anderen nicht sein.

Sozialgericht stützt Begründung der Leistungsberechtigten

Das Sozialgericht Leipzig entschied für die Betroffenen und gegen das Jobcenter. Die Begründung der Betroffenen sei glaubhaft. Sie hätten sich, besonders durch Sozialarbeiter, intensiv um eine Unterkunft bemüht und keine andere gefunden.

Ein Hotel entspräche den Kriterien einer Unterkunft im Sinne der Norm nach Paragraf 22 Abs 1 S 1 im SGB II.

Ohrfeige für das Jobcenter

Das Sozialgericht machte klar, dass die Idee des Jobcenters, grundsätzlich und als erstes eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zu verlangen, rechtwidrig sei. Es gebe beim Bürgergeld sowohl eine abstrakte wie eine konkrete Angemessenheit der Wohknkosten.

Mit einem allgemeinen Verweis, in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose zu übernachten, würden die ausdifferenzierten Regeln zur abstrakten Angemessenheit hinfällig. Denn dann könne das Jobcenter einfach allen Leistungsberechtigten eine Gemeinschaftsunterkunft als billigste Möglichkeit aufdrängen.

Der Einzelfall zählt

Ausdrücklich seien jedoch dem Gesetz zufolge die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Und diese rechtfertigten ausnahmsweise die Übernahme unangemessener Kosten, vorausgesetzt, dass die Leistungsberechtigten alles ihnen mögliche täten, um eine angemessene Unterkunft zu finden.

Letzteres hätten die Betroffenen glaubwürdig getan, und eine andere Unterkunft zu finden sei ihnen nicht möglich gewesen.

Auch der Verweis, für eine günstigere Wohnung aus der Stadt zu ziehen, sei verfehlt. Die Suchtkranken müssten täglich zu einem Klinikum in Leipzig im Rahmen ihrer Therapie.

Jobcenter darf erfolgreiche Suchttherapie nicht gefährden

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft würde – ebenso wie Obdachlosigkeit- den bisherigen Erfolg ihrer Drogentherapie gefährden, da sich auf diese Art der Suchtdruck erhöhe. Auch hier bestünde eine gesetzliche Pflicht, eine solche Gefährung einer erfolgreichen Therapie zu vermeiden.

Das Jobcenter muss also die Kosten des Hotels anteilig mittragen. (Hinweis: Tacheles e.V.)

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Mehr Wohngeld bei Schwerbehinderung durch höheren Freibetrag

8. März 2026 - 18:34
Lesedauer 4 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung können beim Wohngeld auch im Jahr 2026 von einem besonderen Freibetrag profitieren. Dabei geht es um 1.800 Euro pro Jahr, die bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben können. Das kann dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Wohngeld entsteht oder dass die Leistung höher ausfällt als ohne diesen Abzug.

Der Freibetrag ist deshalb so wichtig, weil das Wohngeld stets vom anrechenbaren Gesamteinkommen eines Haushalts abhängt. Sinkt dieses rechnerisch durch einen gesetzlichen Freibetrag, verbessert sich die Ausgangslage im Antragsverfahren.

Gerade für Haushalte mit niedrigen Einkommen, hohen Wohnkosten und zusätzlicher Belastung durch gesundheitliche Einschränkungen kann das spürbare finanzielle Auswirkungen haben.

Wie der Freibetrag funktioniert

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich vor allem nach drei Faktoren: nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, nach der zuschussfähigen Miete oder Belastung und nach dem Gesamteinkommen. An dieser Stelle kommt der Freibetrag für schwerbehinderte Menschen ins Spiel.

Nach dem Wohngeldgesetz werden 1.800 Euro jährlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied vom Einkommen abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemeint ist also kein zusätzlicher Auszahlungsbetrag in bar, sondern ein Abzug bei der Berechnung. Der Staat behandelt einen Teil des Einkommens damit so, als wäre es für die Wohngeldprüfung nicht vorhanden.

Im Ergebnis fällt das maßgebliche Jahreseinkommen niedriger aus. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch verbessern. Für Betroffene ist das oft ein wichtiger Unterschied, weil schon vergleichsweise kleine Veränderungen beim anrechenbaren Einkommen darüber entscheiden können, ob ein Antrag bewilligt oder abgelehnt wird.

Wer den Freibetrag erhalten kann

Der Freibetrag gilt nicht automatisch für jede anerkannte Behinderung. Maßgeblich sind die Vorgaben des Wohngeldgesetzes. Danach kommt der Betrag von 1.800 Euro für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder in Betracht, wenn ein Grad der Behinderung von 100 vorliegt.

Er gilt außerdem bei einem Grad der Behinderung von unter 100, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit im Sinne häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Blindheit beziehungsweise hochgradige Sehbehinderung vorliegt.

Damit ist die Regelung klar auf Fälle zugeschnitten, in denen neben der Behinderung eine besonders starke gesundheitliche Beeinträchtigung oder ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Für die Wohngeldstelle ist deshalb nicht nur der Grad der Behinderung wichtig, sondern gegebenenfalls auch ein Nachweis über Pflegebedürftigkeit oder über die anerkannte Sehbehinderung.

Tabelle: So wirkt sich der Freibetrag bei Schwerbehinderung auf das Wohngeld 2026 aus Ausgangslage Wirkung auf das Wohngeld Der Freibetrag wird nicht berücksichtigt Das anrechenbare Einkommen bleibt höher. Dadurch fällt das Wohngeld meist niedriger aus oder ein Anspruch entfällt. Der Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr wird berücksichtigt Das Jahreseinkommen sinkt rechnerisch um 1.800 Euro. Dadurch verbessert sich die Berechnungsgrundlage beim Wohngeld. Umgerechnet auf den Monat 1.800 Euro pro Jahr entsprechen 150 Euro pro Monat, die beim Einkommen nicht mitgerechnet werden. Haushalt liegt knapp über der Einkommensgrenze Der Freibetrag kann dazu führen, dass doch noch ein Wohngeldanspruch entsteht. Wohngeldanspruch besteht bereits Der Freibetrag kann die monatliche Wohngeldhöhe zusätzlich anheben. Mehrere begünstigte Personen im Haushalt Wenn die Voraussetzungen mehrfach erfüllt sind, kann sich der Effekt auf die Berechnung entsprechend verstärken. Warum die Regelung 2026 besonders wichtig bleibt

Auch 2026 bleibt das Wohngeld für viele Haushalte ein wichtiges Instrument, um steigende Wohnkosten abzufedern. Der Freibetrag für schwerbehinderte Menschen hat dabei eine besondere soziale Funktion. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass gesundheitliche Einschränkungen häufig mit zusätzlichen Ausgaben, geringerem finanziellen Spielraum und höherem Unterstützungsbedarf verbunden sind.

Zwar verändert der Freibetrag nicht die Miete selbst, aber er kann die rechnerische Belastung des Haushalts spürbar verringern. Vor allem dann, wenn das Einkommen knapp oberhalb der Anspruchsgrenze liegt, kann der Abzug den Ausschlag geben. Für viele Betroffene ist das deshalb kein technisches Detail, sondern ein entscheidender Punkt im gesamten Verfahren.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Frau lebt in einer Mietwohnung und verfügt über ein eher knappes Einkommen. Sie ist schwerbehindert und erfüllt die Voraussetzungen für den Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr. Ohne diesen Freibetrag liegt ihr anrechenbares Einkommen bei der Wohngeldberechnung etwas höher. Dadurch fällt das Wohngeld niedriger aus.

Wird der Freibetrag berücksichtigt, reduziert sich das Jahreseinkommen rechnerisch um 1.800 Euro. Das entspricht monatlich 150 Euro weniger an anrechenbarem Einkommen.

Für die Wohngeldstelle sieht es damit so aus, als stünde der Antragstellerin jeden Monat weniger Einkommen zur Verfügung. In der Folge kann sich das Wohngeld erhöhen. Je nach Miethöhe, Haushaltsgröße und Einkommenssituation kann der Unterschied spürbar sein. In manchen Fällen führt der Freibetrag sogar dazu, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Wohngeld entsteht.

Was Antragsteller beachten sollten

Wer Wohngeld beantragt, sollte den Freibetrag nicht übersehen. In der Praxis kommt es darauf an, dass die Schwerbehinderung und die weiteren Voraussetzungen vollständig nachgewiesen werden. Dafür sind in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid sowie gegebenenfalls Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit oder zur anerkannten Blindheit beziehungsweise hochgradigen Sehbehinderung erforderlich.

Wichtig ist außerdem, dass der Freibetrag personenbezogen berücksichtigt wird. Leben mehrere Personen im Haushalt, wird nicht pauschal der gesamte Haushalt begünstigt, sondern das jeweilige schwerbehinderte Haushaltsmitglied. Sind die Voraussetzungen bei mehr als einer Person erfüllt, kann sich das entsprechend mehrfach auswirken.

Gerade weil das Wohngeldrecht stark von Einzelheiten abhängt, lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid oder in die Berechnung. Denn der Freibetrag entfaltet seine Wirkung nur dann vollständig, wenn die Voraussetzungen korrekt erfasst wurden.

Der Unterschied zwischen Freibetrag und direkter Leistung

In der öffentlichen Darstellung entsteht häufig der Eindruck, schwerbehinderte Menschen bekämen beim Wohngeld einfach 1.800 Euro zusätzlich ausgezahlt. Das ist nicht der Fall. Der Betrag wird nicht als Zuschuss überwiesen, sondern als Einkommensfreibetrag berücksichtigt.

Das bedeutet: Die tatsächliche Entlastung hängt vom Einzelfall ab. Manche Haushalte erhalten durch den Freibetrag deutlich mehr Wohngeld, andere rutschen dadurch überhaupt erst in die Förderfähigkeit hinein. Wie hoch der finanzielle Vorteil konkret ausfällt, lässt sich daher nur anhand der gesamten Haushaltsdaten beurteilen.

Ein wichtiger Nachteilsausgleich im Wohngeldrecht

Der Freibetrag von 1.800 Euro bleibt 2026 ein wichtiger Bestandteil des Wohngeldrechts für schwerbehinderte Menschen. Er mindert nicht die Wohnkosten unmittelbar, verbessert aber die Einkommensseite der Berechnung und kann damit den Zugang zur Leistung erheblich erleichtern. Für viele Betroffene ist das ein wirksamer Nachteilsausgleich in einem Bereich, der angesichts hoher Mieten und knapper Haushaltsbudgets zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Wer zu den begünstigten Personengruppen gehört, sollte bei einem Wohngeldantrag daher genau prüfen, ob der Freibetrag angesetzt wurde. Gerade bei knappen Einkommen kann dieser Abzug den entscheidenden Unterschied machen.

Quellen

Wohngeldgesetz (WoGG), § 17 Freibeträge, Gesetze im Internet
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Wohngeld-Plus-Rechner, Hinweise zur Wohngeldberechnung 2026 und zum Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder

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Gleiche Krankheit mit Unterbrechung und dann wieder das Krankengeld?

8. März 2026 - 18:19
Lesedauer 7 Minuten

Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld bezieht und danach wieder arbeitet, hofft häufig auf einen sauberen Neustart. Doch sobald dieselben Beschwerden zurückkehren, beginnt das Rechnen: Zählt das als neuer Fall oder läuft alles wie vor weiter und man kann wieder Krankengeld beziehen?

Genau dann entstehen die meisten Missverständnisse – und leider auch manche Lücke, wenn Fristen, ärztliche Feststellungen oder Blockfristen falsch eingeschätzt werden.

Damit klar wird, wann nach einer Unterbrechung wieder Krankengeld fließt, muss man drei Dinge auseinanderhalten: die zeitliche Höchstdauer beim Krankengeld, die Bewertung „dieselbe Krankheit“ und die getrennten Regeln zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Krankengeld ist nicht Lohnfortzahlung – und beides wird oft verwechselt

In den ersten Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt bei Beschäftigten in aller Regel der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Dieses Stadium nennt sich Entgeltfortzahlung. Erst danach kann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse greifen – aber nur, wenn ein Anspruch besteht und die Arbeitsunfähigkeit sauber ärztlich festgestellt ist.

Genau diese Trennung ist wichtig, weil eine Unterbrechung – etwa einige Wochen Arbeit zwischen zwei Krankheitsphasen – bei der Entgeltfortzahlung anders wirken kann als beim Krankengeld. Für Betroffene sieht es nach außen oft gleich aus („ich war wieder da, dann wieder krank“), rechtlich wird aber getrennt gezählt und geprüft.

Die Blockfrist: Der Zeitrahmen, in dem dieselbe Krankheit „verbraucht“ wird

Das Krankengeld ist bei „derselben Krankheit“ gedeckelt: maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Dreijahreszeitraum wird in der Praxis als Blockfrist bezeichnet. Entscheidend ist dabei:

Die Blockfrist beginnt nicht neu, nur weil man zwischendurch wieder gearbeitet hat. Die Uhr läuft innerhalb des dreijährigen Rahmens weiter, und die bereits bezogenen Krankengeldzeiten werden angerechnet.

Das bedeutet: Wer innerhalb derselben Blockfrist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird, hat grundsätzlich nur noch den verbliebenen Rest bis zur Höchstdauer. Eine Unterbrechung kann das Gefühl eines Neubeginns erzeugen – die Blockfrist „vergisst“ sie aber nicht automatisch.

Was „Unterbrechung“ in der Praxis bedeuten kann – und warum das Ergebnis unterschiedlich ausfällt

Im Alltag verbergen sich hinter dem Wort Unterbrechung sehr verschiedene Situationen.

Manchmal ist es eine echte Gesundung mit Rückkehr in den Job. Dann endet das Krankengeld schlicht, weil keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Kommt später dieselbe Krankheit wieder, stellt sich die Frage, ob noch Zeit im laufenden Blockfrist-Rahmen übrig ist oder ob bereits die Höchstdauer ausgeschöpft wurde.

Manchmal ist es nur eine organisatorische Unterbrechung, etwa eine Lücke in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann kann Krankengeld nicht einfach „weiterlaufen“, selbst wenn man faktisch noch krank war. In solchen Fällen geht es weniger um „dieselbe Krankheit“ als um die formale Voraussetzung, dass die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird.

Und manchmal ist die Unterbrechung eine Mischlage: Man arbeitet kurz, bricht wieder ein, bekommt eine andere Diagnose – und plötzlich steht im Raum, ob eine neue Erkrankung vorliegt oder nur ein neues Etikett für denselben Verlauf.

„Dieselbe Krankheit“: Nicht das Etikett entscheidet, sondern das Krankheitsgeschehen

Der juristische Begriff „dieselbe Krankheit“ klingt simpel, ist aber in der Realität interpretierbar. Krankenkassen schauen nicht nur auf einen einzelnen Code oder eine Formulierung, sondern darauf, ob es um ein zusammenhängendes Krankheitsgeschehen geht.

Bei chronischen oder wiederkehrenden Leiden kann das bedeuten: Rückenschmerz ist nicht automatisch „neu“, wenn er nach zwei Monaten wiederkommt; eine Depression ist nicht automatisch „neu“, nur weil ein neuer Arzt einen anderen Schwerpunkt dokumentiert.

Umgekehrt kann eine neue Diagnose tatsächlich ein neuer Versicherungsfall sein, wenn sie medizinisch eigenständig ist und nicht bloß eine Folge oder Fortsetzung desselben Grundleidens.

Das sieht man typischerweise, wenn dazwischen eine echte Genesung lag und später ein klar abgrenzbares neues Krankheitsbild entsteht – oder wenn zwei Erkrankungen unabhängig nebeneinanderstehen.

Wichtig ist auch: Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer beim Krankengeld nicht. Wer ohnehin krankgeschrieben ist, bekommt dadurch nicht automatisch zusätzliche Wochen obendrauf.

Der „Neustart“ beim Krankengeld: Wann nach drei Jahren und nach längerer Pause wieder ein voller Anspruch entstehen kann

Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit ist nicht ausgeschlossen – aber an Bedingungen geknüpft. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn man zwischendurch mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder mit Krankengeldanspruch versichert ist.

Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass wirklich eine relevante Unterbrechung und eine erneute Anbindung an das System besteht, statt eines endlosen Durchlaufens derselben Krankheitskette.

In der Lebenswirklichkeit ist genau diese Passage der Punkt, an dem Menschen stolpern. Wer nach Aussteuerung länger krank bleibt, wer zwischenzeitlich in andere Leistungsbereiche rutscht oder wer formal nicht mehr „mit Anspruch auf Krankengeld“ abgesichert ist, erfüllt die Bedingungen nicht automatisch. Dann kann die Rückkehr derselben Krankheit trotz Zeitablauf dazu führen, dass kein neuer voller Krankengeldrahmen entsteht.

Arbeitgeber zahlt wieder sechs Wochen? Das ist ein eigener Prüfpfad

Parallel zum Krankengeld läuft die arbeitsrechtliche Frage: Muss der Arbeitgeber bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wieder bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten?
Hier kennt das Gesetz eigene Fristen.

Ein neuer Anspruch kann entstehen, wenn man vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind.

Das ist für Beschäftigte relevant, weil es darüber entscheidet, ob zunächst wieder Gehalt fließt oder ob man direkt in Krankengeld fällt.

Gerade bei kurzen Arbeitsphasen zwischen zwei Krankheitsabschnitten kommt es häufig zu der Konstellation, dass der Arbeitgeber nicht erneut zahlen muss und die Krankenkasse sofort wieder zuständig ist – allerdings nur, wenn der Krankengeldanspruch nicht bereits ausgeschöpft ist und die formalen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Die heikle Seite der „Unterbrechung“: Lücken in der Bescheinigung und die Frage der rechtzeitigen Feststellung

Viele Betroffene denken bei Unterbrechung an „gesund und wieder krank“. Krankenkassen denken oft zuerst an etwas anderes: an Lücken in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Für den Fortbestand des Krankengeldes ist entscheidend, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.

Das ist eine scheinbar kleine Formalie mit großer Wirkung: Schon ein Tag ohne rechtzeitige Folgebescheinigung kann dazu führen, dass der Anspruch nicht nahtlos weiterläuft, sondern zumindest ruht – und in konfliktträchtigen Fällen sogar vollständig verloren geht, wenn weitere Voraussetzungen wegfallen.

“Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass Versicherte nicht an Praxisabläufen scheitern sollen, wenn sie alles Zumutbare getan haben, um rechtzeitig eine Feststellung zu bekommen. Trotzdem bleibt das ein Risiko, weil im Streitfall nachweisbar sein muss, dass man rechtzeitig vorstellig werden wollte und nicht bloß „zu spät dran“ war. In der Praxis hilft es, Termine früh zu organisieren und im Zweifel noch vor Ablauf der Bescheinigung Kontakt zur Praxis aufzunehmen”, rät Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von “Gegen-Hartz”.

Ruhen statt Ende: Wenn Krankengeld vorübergehend nicht gezahlt wird

Manchmal ist das Krankengeld nicht „weg“, sondern ruht. Das passiert insbesondere dann, wenn parallel beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fließt – typischerweise während der Entgeltfortzahlung. Auch andere Ruhenstatbestände können eine Rolle spielen.

Das ist für Betroffene deshalb bedeutsam, weil ein Ruhen nicht automatisch bedeutet, dass die Blockfrist-Logik ausgelöscht wird oder dass spätere Zahlungen wieder bei null beginnen. Im Gegenteil: Häufig bleibt die zeitliche Systematik im Hintergrund bestehen, während nur die Auszahlung zeitweise stoppt.

Wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist: Aussteuerung und die Anschlussfragen

Ist die Höchstdauer erreicht, spricht man umgangssprachlich von Aussteuerung. Dann endet die Krankengeldzahlung, obwohl die Krankheit andauern kann. Spätestens an dieser Stelle wird die Frage „gleiche Krankheit mit Unterbrechung“ existenziell, weil viele hoffen, über eine kurze Arbeitsphase wieder in einen neuen Anspruch zu kommen.

In der Übergangsphase kommt je nach Lage Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht, bis über Reha oder Erwerbsminderungsrente entschieden ist.

Welche Route passt, hängt stark vom Gesundheitszustand, vom Arbeitsverhältnis und von sozialmedizinischen Einschätzungen ab. Wichtig ist: “Wer absehen kann, dass Krankengeld ausläuft, sollte frühzeitig die Anschlussoptionen klären, um keine Zahlungslücke zu riskieren”, so Anhalt.

Häufige Streitpunkte – und wie man sie sachlich angeht

Konflikte entstehen oft an denselben Stellen: Die Krankenkasse ordnet eine erneute Arbeitsunfähigkeit der „gleichen Krankheit“ zu, Betroffene sehen eine neue Erkrankung. Oder die Betroffenen halten eine kurze Arbeitsphase für einen Neustart, die Kasse rechnet sie nur als Unterbrechung innerhalb derselben Blockfrist. Oder es gibt Ärger wegen einer vermeintlichen Lücke in der ärztlichen Feststellung.

In solchen Situationen lohnt sich ein nüchterner Blick auf die Aktenlage. Krankenkassen können die bisher angerechneten Zeiten nachvollziehbar aufschlüsseln; Betroffene haben ein Interesse daran, diese Berechnung schriftlich zu bekommen und auf Plausibilität zu prüfen.

Wenn die Einordnung „dieselbe Krankheit“ problematisch erscheint, ist eine medizinisch schlüssige Abgrenzung wichtig, nicht ein bloßer Widerspruch aus dem Bauch heraus. Auch der Weg über ein Widerspruchsverfahren ist möglich, wenn Bescheide aus Sicht der Betroffenen falsch sind.

Fragen und Antworten

Beginnt nach einer Arbeitsphase ein neuer Krankengeldanspruch, wenn dieselbe Krankheit zurückkommt?
Antwort: Nicht automatisch. Wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, wird in der Regel innerhalb der laufenden Blockfrist weitergerechnet. Dann gibt es keinen kompletten Neustart, sondern nur noch den verbleibenden Rest bis zur maximalen Krankengeldzeit. Ein neuer voller Anspruch kann erst unter bestimmten Voraussetzungen entstehen, etwa wenn ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt und dazwischen eine ausreichend lange Phase ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit lag.

Was bedeutet „dieselbe Krankheit“ überhaupt – reicht ein anderer Diagnose-Text für einen neuen Fall?
Antwort: Ein anderer Wortlaut oder ein anderer Diagnosecode führt nicht zwingend zu einem neuen Fall. Krankenkassen und ggf. später auch Gerichte schauen darauf, ob medizinisch ein zusammenhängendes Krankheitsgeschehen vorliegt. Gerade bei chronischen oder wiederkehrenden Beschwerden kann eine erneute Krankschreibung trotz neuer Formulierung als Fortsetzung derselben Krankheit gewertet werden.

Zahlt der Arbeitgeber nach einer Unterbrechung wieder die sechs Wochen Entgeltfortzahlung?
Antwort: Das hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht bei jeder Rückkehr in den Job.

Von großer Wichtigkeit sind insbesondere bestimmte Zeitabstände: War man lange genug nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, kann die Entgeltfortzahlung wieder aufleben. Andernfalls kann es passieren, dass der Arbeitgeber nicht erneut zahlen muss und stattdessen (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) die Krankenkasse mit Krankengeld einsteigt.

Was passiert, wenn zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke entsteht, weil die Folgebescheinigung zu spät ausgestellt wurde?
Antwort: Dann kann es kritisch werden. Für Krankengeld ist wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wird. Bei einer zeitlichen Lücke kann die Krankenkasse die Zahlung unterbrechen oder den Anspruch für den Zeitraum ablehnen.

In der Praxis ist deshalb entscheidend, dass die Folgebescheinigung rechtzeitig erfolgt und die Termine so gelegt werden, dass kein „Loch“ zwischen dem Ende der Bescheinigung und der nächsten Feststellung entsteht.

Was, wenn die 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit ausgeschöpft sind und man später wieder krank wird?
Antwort: Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, endet das Krankengeld trotz fortbestehender Erkrankung häufig mit der sogenannten Aussteuerung. Ein späterer erneuter Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht nicht automatisch durch eine kurze Arbeitsphase.

Dann geht es darum, ob die Voraussetzungen für einen neuen Krankengeldrahmen erfüllt sind und welche Anschlussleistungen in Betracht kommen, etwa Arbeitslosengeld in besonderen Konstellationen oder Leistungen im Reha- und Rentenbereich – abhängig von der individuellen Situation.

Fazit: Unterbrechung ist nicht gleich Neubeginn

Eine Unterbrechung zwischen zwei Krankheitsphasen kann vieles sein: echte Genesung, kurze Stabilisierung, organisatorische Lücke oder bloß ein Wechsel der Diagnoseformulierung.

Für das Krankengeld ist entscheidend, ob es sich um dieselbe Krankheit innerhalb derselben Blockfrist handelt und ob die formalen Anforderungen an die ärztliche Feststellung eingehalten wurden. Ein Neubeginn entsteht nicht automatisch durch ein paar Wochen Arbeit, sondern folgt klaren gesetzlichen Bedingungen.

Wer die Logik der Blockfrist kennt, die Unterscheidung zwischen Krankengeld und Entgeltfortzahlung sauber zieht und die Bescheinigungen ohne Brüche organisiert, reduziert das Risiko unangenehmer Überraschungen erheblich – gerade dann, wenn eine Erkrankung in Wellen verläuft.

Quellen:
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 48 „Dauer des Krankengeldes“.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 46 „Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld“.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 49 „Ruhen des Krankengeldes“.
Dr. Utz Anhalt im Interview.

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Rente bei Schwerbehinderung: Erst dann lohnt der Rentenbeginn

8. März 2026 - 18:05
Lesedauer 3 Minuten

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die einen vorzeitigen Beginn der Rente unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.

Wann können Menschen mit einer Behinderung in Rente gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Wir zeigen, wann dies der Fall ist.

Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht

Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Tatsächlich müssen neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50) zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

In diese Versicherungsjahre fließen nicht nur Arbeitszeiten, sondern, wie bereits aufgeführt, auch Zeiten der Kindererziehung, Krankheitsphasen, Pflegezeiten oder der Versorgungsausgleich ein.

Altersgrenzen und finanzielle Abschläge

Die Regelungen sehen verschiedene Altersgrenzen für den Rentenbeginn vor, die je nach Geburtsjahr der Person variieren:

  • Für Jahrgänge ab 1964: Es ist möglich, ab 65 Jahren ohne finanzielle Abschläge in Rente zu gehen. Wer jedoch bereits ab 62 Jahren in Rente gehen möchte, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen.
  • Für Jahrgänge zwischen 1952 und 1963: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente steigt schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Entsprechend erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.

Für jeden Monat, der vor der regulären Altersgrenze in Rente gegangen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrags, bis zu einem Höchstwert von 10,8 Prozent. Diese Abschläge sind permanent und reduzieren die Rente für den Rest des Lebens.

Rententabelle: Rente bei einer Schwerbehinderung Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1958 64 01/2022–01/2023 1959 64 + 2 03/2023–03/2024 1960 64 + 4 05/2024–05/2025 1961 64 + 6 07/2025–07/2026 1962 64 + 8 09/2026–09/2027 1963 64 + 10 11/2027–11/2028 Ab 1964 65 Ab 1/2029; immer nach Vollendung des 65. Lebensjahres Tabelle: Vorzeitiger Rentenstart für schwerbehinderte Menschen

Bei einem früheren Beginn der Rente müssen auch schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner Abschläge in Kauf nehmen. In der nachfolgenden Tabelle sind diese Abschläge aufgelistet.

1 Jahr früher in Rente: 3,6 Prozent Abschlag Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1959 63 + 2 03/2022–03/2023 1960 63 + 4 05/2023–05/2024 1961 63 + 6 07/2024–07/2025 1962 63 + 8 09/2025–09/2026 1963 63 + 10 11/2026–11/2027 1964 64 01/2028–01/2029 2 Jahre früher Rente: 7,2 Prozent Abschlag Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1960 62 + 4 05/2022–05/2023 1961 62 + 6 07/2023–07/2024 1962 62 + 8 09/2024–09/2025 1963 62 + 10 11/2025–11/2026 1964 63 01/2027–01/2028 3  Jahre früher Rente: 10,8 Prozent Abschlag Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1961 61 + 6 07/2022–07/2023 1962 61 + 8 09/2023–09/2024 1963 61 + 10 11/2024–11/2025 1964 62 01/2026–01/2027 Zusätzliche Rentenoptionen und Erhöhungen

Neben der regulären Altersrente für Schwerbehinderte gibt es weitere Rentenarten, die spezielle Bedingungen für einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge bieten. Zum Beispiel kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden, wenn sehr lange Versicherungszeiten vorliegen.

Rentenerhöhungen, die regelmäßig stattfinden, orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Diese Anpassungen helfen, die Kaufkraft der Renten zu erhalten. Darüber hinaus gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten, wie den Härtefallfonds, die finanzielle Unterstützung bieten können.

Flexi-Rente und Nebenverdienste

Die Flexi-Rente ist ein relativ neues Konzept, das es Rentnern ermöglicht, weiterhin zu arbeiten und Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Dies bietet besonders für Menschen, die trotz Schwerbehinderung weiterhin teilweise arbeitsfähig sind, eine flexible Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt aufzubessern.

Voraussetzungen für die Rente mit Schwerbehinderung

Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ist an spezifische Voraussetzungen gebunden.

Die wesentlichen Kriterien sind das Geburtsjahr der betreffenden Person und die Anzahl der Versicherungsjahre.

Für einen rentenberechtigten Schwerbehinderten ist generell eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Zu dieser Wartezeit zählen unter anderem:

  • Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Freiwillig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung
  • Zeiten der Kindererziehung bis zu drei Jahre pro Kind
  • Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegezeiten
  • Anrechnungszeiten, zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Krankheit
  • Berücksichtigungszeiten wie die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren

Diese verschiedenen Zeiten zu sammeln und nachzuweisen, kann komplex sein, daher ist eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen unabhängigen Rentenberater empfehlenswert.

Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt eine Behinderung von mindestens 50 Prozent feststellt.

Menschen mit diesem Status erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen verschiedene Vergünstigungen und Rechte gewährt.

Wichtig: Der Status der Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehen. Änderungen nach diesem Zeitpunkt haben keinen Einfluss mehr auf den bereits gewährten Rentenanspruch.

Vor der Rente immer beraten lassen

Die Regelungen zur Rente mit Schwerbehinderung erkennen die besonderen Lebenssituationen an, denen schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gegenüberstehen.

Daher soll es Betroffenen ermöglicht werden, früher in Rente zu gehen. Zuvor sollte man sich jedoch von einem Sozialverband wie dem Paritätischem oder dem SOVD beraten lassen.

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Neue Grundsicherung: Verkürzte Bewilligungen beim Bürgergeld sind rechtswidrig

8. März 2026 - 17:50
Lesedauer 7 Minuten

Mit den zum 1. Juli 2026 vorgesehenen Änderungen im SGB II wächst bei vielen Leistungsberechtigten die Sorge, dass Jobcenter laufende Bewilligungszeiträume vorzeitig verkürzen könnten, um die neuen und teilweise strengeren Regelungen schneller anzuwenden. Diese Befürchtung ist nicht bloß theoretischer Natur. In der sozialrechtlichen Beratung wird bereits darauf hingewiesen, dass einzelne Behörden versucht sein könnten, Bewilligungsabschnitte auf Ende Juni 2026 zuzuschneiden.

Für Betroffene hätte das erhebliche Folgen, weil sich die rechtliche Beurteilung ihres Anspruchs dann früher als gesetzlich vorgesehen nach neuem Recht richten würde.

Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick auf die geltende Rechtslage. Sie ist an diesem Punkt deutlich klarer, als es manche Verwaltungspraxis vermuten lässt. Das SGB II kennt für Bewilligungszeiträume feste gesetzliche Leitplanken. Diese dürfen nicht aus bloßer Zweckmäßigkeit verschoben werden. Ebenso wenig darf eine Behörde einen laufenden Bewilligungsabschnitt verkürzen, nur weil sich das materielle Recht zu einem späteren Zeitpunkt ändert.

Vertrauensschutz gilt bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums

Im Sozialrecht gilt bei Gesetzesänderungen der Grundsatz, dass laufende Bewilligungszeiträume nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nachträglich an neues Recht angepasst werden. Dahinter steht der Gedanke des Vertrauensschutzes. Wer für einen bestimmten Zeitraum Leistungen bewilligt bekommen hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass für diesen Zeitraum die bisherige Rechtslage maßgeblich bleibt. Neues Recht greift regelmäßig erst ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt.

Genau diese Linie findet sich auch in der Übergangsregelung des neuen § 65a SGB II. Dort ist vorgesehen, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben, bestimmte bisherige Vorschriften weiter anzuwenden sind. Der Gesetzgeber erkennt damit selbst an, dass ein Wechsel des Rechtsrahmens nicht mitten in einem bereits begonnenen Abschnitt erfolgen soll. Diese Übergangstechnik ist kein bloßes Detail des Gesetzgebungsverfahrens, sondern Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Gedankens: Ein einmal eröffneter Leistungszeitraum soll nicht nachträglich entwertet werden.

Das ist für die Praxis besonders bedeutsam. Wenn ein Jobcenter einen Bescheid etwa im Frühjahr 2026 erlässt und dabei den Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage nur bis Ende Juni 2026 festsetzt, obwohl eigentlich ein längerer Zeitraum vorgesehen wäre, wird der Schutzmechanismus faktisch umgangen. Die Behörde würde dann nicht offen neues Recht rückwirkend anwenden, sondern den Bewilligungsabschnitt so gestalten, dass das neue Recht sofort anschließen kann. Genau gegen eine solche Konstruktion richtet sich die Kritik.

Der gesetzliche Regelfall sind zwölf Monate

Die Ausgangsnorm ist § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen im Regelfall für zwölf Monate zu bewilligen. Diese Formulierung ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern die vom Gesetz vorgegebene Standarddauer. Der Gesetzgeber wollte damit die Leistungsgewährung vereinfachen und Betroffenen für einen längeren Zeitraum Planungssicherheit geben.

Wer Leistungen nach dem SGB II erhält, muss deshalb nicht hinnehmen, dass der Bewilligungszeitraum nach Belieben verkürzt wird. Ein sechsmonatiger Zeitraum ist nicht die freie Alternative zum Zwölfmonatszeitraum, sondern eine gesetzlich eng begrenzte Ausnahme. Maßgeblich ist also nicht, was eine Behörde aus verwaltungspraktischen Gründen für zweckmäßig hält, sondern allein, ob eine im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahme vorliegt.

Gerade in Zeiten größerer Reformen ist dieser Punkt wichtig. Verwaltungsträger stehen unter Umstellungsdruck, interne IT-Systeme müssen angepasst werden, neue Weisungen treten in Kraft, und die Behörden wollen häufig alle Fälle zu einem bestimmten Stichtag in das neue System überführen. Solche organisatorischen Interessen ändern jedoch nichts daran, dass Bewilligungszeiträume durch Gesetz bestimmt sind und nicht durch die Kalenderlogik einer Reformumstellung.

Wann das Gesetz eine Verkürzung tatsächlich erlaubt

Das SGB II lässt eine regelmäßige Verkürzung auf sechs Monate nur in bestimmten Konstellationen zu. § 41 Absatz 3 Satz 2 nennt hierfür vor allem zwei Fallgruppen. Die erste betrifft die vorläufige Entscheidung. Die zweite betrifft Fälle unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung. In solchen Situationen soll die Behörde früher erneut prüfen können, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Außerhalb dieser ausdrücklich geregelten Fälle fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage für eine kürzere Bewilligung. Das bedeutet: Weder die bevorstehende Reform noch ein allgemeiner Verweis auf Verwaltungsvereinfachung noch der Wunsch, ab dem 1. Juli 2026 unmittelbar nach neuem Recht zu entscheiden, eröffnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Verkürzung. Das Gesetz zählt die zulässigen Ausnahmen auf. Eine Behörde darf diesen Katalog nicht eigenständig erweitern.

Für die rechtliche Bewertung kommt es daher immer auf die konkrete Begründung im Bescheid an. Enthält der Bescheid lediglich einen verkürzten Zeitraum, ohne dass eine vorläufige Entscheidung vorliegt oder Unterkunftskosten als unangemessen behandelt werden, spricht sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Verkürzung. Dasselbe gilt, wenn zwar Schlagworte verwendet werden, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen aber nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Besonderheit bei Fiktionsbescheinigungen

Eine weitere gesetzliche Sonderregelung enthält § 74 Absatz 1 Satz 3 SGB II. Danach ist der Bewilligungszeitraum bei bestimmten Ausländerinnen und Ausländern mit Fiktionsbescheinigung auf längstens sechs Monate zu begrenzen. Hier handelt es sich ebenfalls um eine ausdrücklich normierte Ausnahme. Sie zeigt zugleich, wie genau der Gesetzgeber die Fälle beschreibt, in denen der übliche Zwölfmonatszeitraum gerade nicht gelten soll.

Diese Regelung bestätigt die Systematik des Gesetzes. Dort, wo der Gesetzgeber eine kürzere Dauer will, schreibt er sie ausdrücklich hinein. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass außerhalb dieser benannten Konstellationen kein Raum für eine frei gestaltete Verkürzung bleibt. Auch aus diesem Grund überzeugt die Auffassung nicht, ein Jobcenter dürfe vorsorglich auf Ende Juni 2026 befristen, um die Reform „sauber“ umzusetzen. Für eine solche Praxis fehlt im Gesetz eine tragfähige Grundlage.

Warum eine Verkürzung auf Ende Juni 2026 besonders problematisch wäre

Eine auf den 30. Juni 2026 zugeschnittene Bewilligung hätte nicht nur formale, sondern ganz praktische Auswirkungen. Sie würde sicherstellen, dass die betroffene Person bereits ab dem 1. Juli 2026 einen neuen Antrag stellen oder eine Weiterbewilligung erhalten müsste, die dann vollständig nach neuem Recht geprüft würde. Damit würde der Vertrauensschutz eines bereits laufenden Leistungsabschnitts ins Leere laufen.

Sozialrechtlich wäre das eine Umgehung der Übergangsregelung durch die Gestaltung des Bescheides. Zwar würde die Behörde formal keinen laufenden Abschnitt nachträglich ändern. Materiell würde sie aber denselben Effekt erzeugen, indem sie den Abschnitt von Anfang an künstlich verkürzt. Gerade solche Umgehungskonstruktionen sind rechtsstaatlich heikel, weil sie die Schutzfunktion der gesetzlichen Übergangsvorschriften entwerten würden.

Hinzu kommt, dass Bewilligungszeiträume für Leistungsberechtigte eine erhebliche Bedeutung für die Lebensplanung haben. Sie betreffen nicht nur die Höhe der Leistungen, sondern auch die Sicherheit, für welchen Zeitraum Unterkunft, Lebensunterhalt und weitere Bedarfe abgesichert sind. Eine sachlich nicht begründete Verkürzung führt deshalb nicht bloß zu einer formalen Abweichung vom Gesetz, sondern zu einer spürbaren Verschlechterung der Rechtsposition.

Der beispielhafte Bescheid aus Mettmann und seine Signalwirkung

Der im Videoskript angesprochene Bewilligungsbescheid des Jobcenters Kreis Mettmann wird als Beispiel dafür herangezogen, wie eine rechtswidrige Verkürzung in der Praxis aussehen kann. Solche Fälle sind deshalb aufschlussreich, weil sie deutlich machen, dass Rechtsfragen des Bewilligungszeitraums nicht nur akademische Probleme sind. Sie entscheiden darüber, ob altes oder neues Recht angewandt wird und ob Leistungsberechtigte den ihnen zustehenden Schutz tatsächlich behalten.

Ein einzelner Bescheid beweist zwar noch keine flächendeckende Verwaltungspraxis. Er zeigt aber, dass die Gefahr real ist. In der Sozialberatung ist seit langem bekannt, dass Rechtsänderungen in Massenverfahren nicht selten zu verkürzten, standardisierten oder schematischen Bescheiden führen. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Grenzen frühzeitig zu benennen.

Für Betroffene und Beratungsstellen bedeutet das, Bewilligungszeiträume künftig besonders genau zu prüfen. Entscheidend ist nicht nur die bewilligte Leistungshöhe, sondern auch der Zeitraum, für den bewilligt wurde, und die Frage, ob die Dauer im Bescheid tragfähig begründet ist.

Welche rechtlichen Schritte Betroffene ergreifen können

Ist ein Bescheid noch nicht bestandskräftig, kommt der Widerspruch in Betracht. Dann sollte ausdrücklich gerügt werden, dass die Verkürzung des Bewilligungszeitraums gegen § 41 Absatz 3 SGB II verstößt und keine gesetzliche Ausnahme ersichtlich ist. Die Argumentation kann zusätzlich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und auf die Übergangsvorschrift des § 65a SGB II gestützt werden. Maßgeblich bleibt dabei immer der konkrete Sachverhalt, also insbesondere die Frage, ob die Behörde sich überhaupt auf einen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle berufen kann.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, ist die Angelegenheit nicht zwangsläufig erledigt. Dann kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das richtige Mittel sein. Diese Vorschrift ermöglicht die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Im sozialrechtlichen Alltag ist dieser Antrag das klassische Instrument, um bestandskräftige Bescheide nochmals überprüfen zu lassen.

Gerade bei rechtswidrig verkürzten Bewilligungszeiträumen liegt die Argumentation nahe, dass die Behörde das SGB II fehlerhaft angewandt hat. Wer also wegen Bestandskraft keinen Widerspruch mehr erheben kann, sollte prüfen lassen, ob ein Antrag nach § 44 SGB X Erfolg verspricht. Inhaltlich läuft die Begründung im Wesentlichen auf dasselbe hinaus: Der gesetzliche Regelfall beträgt zwölf Monate, Ausnahmen sind abschließend geregelt, und eine Verkürzung allein wegen des Stichtags 1. Juli 2026 ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Einen Musterwiderspruch haben wir hier erstellt. Diesen könnt ihr euch kostenfrei und zur freien Verwendung herunterladen.

Warum die genaue Fallkonstellation trotzdem entscheidend bleibt

So eindeutig die gesetzliche Grundstruktur ist, so wichtig bleibt die Prüfung des Einzelfalls. Nicht jede sechsmonatige Bewilligung ist automatisch rechtswidrig. Liegt eine vorläufige Leistungsentscheidung vor, bestehen unangemessene Kosten der Unterkunft oder greift die Sonderregelung für Personen mit Fiktionsbescheinigung, kann eine kürzere Dauer rechtmäßig sein. Ebenso kann die Begründung eines Bescheides Umstände enthalten, die juristisch genauer bewertet werden müssen.

Deshalb sollte die rechtliche Prüfung nie allein an der Zahl der Monate hängen. Entscheidend ist, ob die Verkürzung auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage gestützt wird und ob diese Grundlage im konkreten Sachverhalt tatsächlich einschlägig ist. Erst wenn das nicht der Fall ist, verdichtet sich die Annahme der Rechtswidrigkeit.

Für die Beratungspraxis bedeutet das eine doppelte Aufgabe. Einerseits muss deutlich gemacht werden, dass Jobcenter keine freie Hand haben, Bewilligungsabschnitte wegen der Reform zu verkürzen. Andererseits muss jeder Bescheid sorgfältig anhand seiner individuellen Begründung geprüft werden. Nur so lässt sich sauber zwischen rechtmäßiger Ausnahme und unzulässiger Verkürzung unterscheiden.

Ein kurzes Praxisbeispiel

Eine alleinstehende Leistungsberechtigte erhält im Februar 2026 einen Bewilligungsbescheid vom Jobcenter. Statt eines Bewilligungszeitraums von zwölf Monaten werden die Leistungen nur bis zum 30. Juni 2026 bewilligt.

Im Bescheid vom Jobcenter wird weder eine vorläufige Entscheidung genannt noch ein Fall unangemessener Kosten der Unterkunft. Auch eine besondere Regelung wie bei einer Fiktionsbescheinigung greift nicht. In so einer Konstellation spricht viel dafür, dass die Verkürzung rechtswidrig ist, weil § 41 Abs. 3 SGB II grundsätzlich einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum vorsieht und Ausnahmen gesetzlich begrenzt sind. Für bereits laufende Bewilligungszeiträume sieht der Entwurf zu § 65a SGB II zudem eine Übergangsregelung vor.

Fazit

Die Rechtslage spricht deutlich dagegen, laufende oder neu beginnende Bewilligungszeiträume ohne gesetzliche Grundlage auf Ende Juni 2026 zu verkürzen, nur um die zum 1. Juli 2026 vorgesehenen SGB-II-Änderungen sofort anwenden zu können. Der gesetzliche Regelfall ist der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum. Verkürzungen sind nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die Übergangsvorschrift des § 65a SGB II unterstreicht zusätzlich, dass bereits begonnene Bewilligungszeiträume nicht ohne Weiteres dem neuen Recht unterstellt werden sollen.

Sollten Jobcenter dennoch versuchen, über verkürzte Bescheide Fakten zu schaffen, ist rechtlicher Widerspruch angezeigt. Solange ein Bescheid noch angreifbar ist, sollte die Verkürzung mit Widerspruch beanstandet werden. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungsberechtigte geht es dabei nicht um eine bloß technische Frage der Verwaltungsorganisation, sondern um Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und die gesetzmäßige Anwendung des Sozialrechts.

Quellen

§ 41 SGB II zur Regeldauer des Bewilligungszeitraums und zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen.
§ 74 SGB II zur Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf längstens sechs Monate bei Personen mit Fiktionsbescheinigung.

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Bürgergeld: Diese Fragen dürfen die Jobcenter nicht stellen – sie tun es trotzdem

8. März 2026 - 17:48
Lesedauer 3 Minuten

Die Jobcenter fragen immer wieder nach Daten, die sie überhaupt nicht verlangen dürfen. Welche das sind, beantwortet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Welche Daten dürfen Jobcenter verlangen?

Natürlich müssen die Jobcenter für den Bürgergeld-Antrag persönliche Daten abfragen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt genau fest, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck solche Daten erhoben werden dürfen. Im Fall der Jobcenter und des Bürgergelds umfassen diese Aufgaben insbesondere:

  • Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Beratung der Leistungsberechtigten

Doch welche Daten dürfen tatsächlich verlangt werden? Diese Frage stellt sich vor allem, wenn Jobcenter Angaben fordern, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Der Fall Warendorf: Was war passiert?

Im Kreis Warendorf hat ein Leistungsberechtigter Beschwerde eingelegt, weil das Jobcenter im Rahmen eines Onlineantrags die Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Pflichtangaben verlangte.

Dies weckte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Praxis. Der Betroffene argumentierte, dass diese Angaben für die Bearbeitung seines Antrags und die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters nicht notwendig seien.

Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen überprüfte diesen Fall und stellte klar, dass der Postweg für die Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern ausreiche. Das bedeutete, dass die verpflichtende Erhebung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen unzulässig ist. Diese Daten dürfen nur auf freiwilliger Basis erfragt werden.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten nun?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenerhebung durch Jobcenter sind im Sozialgesetzbuch verankert.

Das SGB II beschreibt klar, welche Aufgaben das Jobcenter erfüllt und welche Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Entscheidend ist, dass alle erhobenen Daten zweckgebunden und verhältnismäßig sein müssen.

Gemäß Datenschutzbestimmungen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

Das bedeutet, dass die Erhebung zusätzlicher Daten, die über die Basisinformationen hinausgehen, rechtlich nicht gerechtfertigt ist, wenn sie nicht zwingend benötigt werden. Der Fall Warendorf hat gezeigt, dass die Pflichtangabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht als notwendig erachtet wurde.

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Warum ist der Datenschutzbeauftragte so wichtig?

Der Datenschutzbeauftragte ist eine unabhängige Instanz, die sicherstellt, dass Datenschutzgesetze eingehalten werden.

Im Fall des Jobcenters im Kreis Warendorf sprach der Datenschutzbeauftragte eine klare Empfehlung aus: Die Verpflichtung zur Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse sei rechtswidrig, und die Onlineformulare des Jobcenters mussten entsprechend angepasst werden.

Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und zeigt, dass Leistungsberechtigte ein Recht darauf haben, nur die notwendigsten Informationen anzugeben. Sie betont außerdem die Bedeutung des Schutzes persönlicher Datenim Verwaltungsprozess.

Was können Leistungsberechtigte tun, wenn Rechte verletzt werden?

Es ist entscheidend zu wissen, wie man sich als Leistungsberechtigter wehren kann, wenn man der Meinung ist, dass das Jobcenter unrechtmäßig handelt. Der Fall in Warendorf zeigt, dass die Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der richtige Schritt war. Leistungsberechtigte sollten Folgendes beachten:

  • Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der geforderten Daten: Informieren Sie sich, welche Angaben wirklich notwendig sind und ob diese über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
  • Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten: Sollte das Jobcenter unberechtigte Pflichtangaben verlangen, ist es ratsam, den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes einzuschalten.
  • Dokumentieren Sie den Vorgang: Halten Sie alle relevanten Informationen und Kommunikationen mit dem Jobcenter schriftlich fest, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
Was bedeutet der Fall Warendorf für die Praxis?

Für Jobcenter bedeutet dieser Fall, dass sie ihre internen Prozesse überprüfen müssen. Die Verpflichtung zur Angabe von persönlichen Kontaktdaten darf nur in Ausnahmefällen erfolgen und nur dann, wenn eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt. Jobcenter-Mitarbeiter müssen sich darüber im Klaren sein, dass Leistungsberechtigte Rechte haben, die respektiert werden müssen.

Für Leistungsberechtigte bedeutet dies, dass sie sich auf ihre Rechte berufen können. Sie sollten wissen, dass sie nicht gezwungen werden dürfen, mehr persönliche Informationen preiszugeben, als zur Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters notwendig ist.

Datenschutz und Bürgerrechte gelten auch für Bürgergeld-Bezieher

Der Fall im Kreis Warendorf ist ein Beispiel dafür, wie wichtig es ist, seine Rechte zu kennen und diese durchzusetzen. Leistungsberechtigte haben das Recht, sich gegen unzulässige Forderungen zu wehren. Der Erfolg der Beschwerde zeigt, dass es sich lohnt, aufmerksam zu sein und Maßnahmen zu ergreifen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Datenschutzbeauftragte steht als unabhängiger Schützer der Bürgerrechte zur Verfügung und sorgt dafür, dass Gesetze eingehalten werden.

Dieser Fall verdeutlicht: Bürgerrechte und Datenschutz gelten auch für Bürgergeld-Bezieher.

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Viele Schulden werden trotz Privatinsolvenz dennoch nicht erlassen

8. März 2026 - 17:08
Lesedauer 3 Minuten

Die Privatinsolvenz soll redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen echten Neuanfang ermöglichen. Mit der „Restschuldbefreiung“ werden nach Abschluss des Verfahrens sämtliche vor Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

Rechtlich bleiben sie zwar als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen, doch können Gläubiger daraus keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das gilt grundsätzlich sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in § 301 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Gleichzeitig kennt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO abschließend aufgeführt und betreffen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber die Entschuldung aus Gründen der Gerechtigkeit oder des Sanktionszwecks beschränkt.

Vorsätzliche unerlaubte Handlung

Nicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Gemeint sind etwa Schadensersatzansprüche, wenn der Schuldner den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.

Eine hohe Hürde besteht darin, dass der Gläubiger diesen besonderen Rechtsgrund während des Verfahrens ausdrücklich und mit Tatsachenangaben anmelden muss; unterbleibt diese qualifizierte Anmeldung, fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein fehlender Hinweis auf den Deliktscharakter bis spätestens zum Schlusstermin nicht mehr nachholbar ist.

Unterhaltsrückstände bei vorsätzlicher Pflichtverletzung

Rückstände aus gesetzlichem Unterhalt bleiben bestehen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat.

Damit will das Gesetz schutzbedürftige Angehörige vor bewusster Pflichtverletzung bewahren. Auch hier gilt: Der Unterhaltsgläubiger muss den entsprechenden Rechtsgrund so anmelden, dass der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Steuerschulden aus Steuerstraftaten

Steuerforderungen sind im Regelfall restschuldbefreiungsfähig. Sie werden jedoch nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Steuern rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst die Ausnahme regelmäßig auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen.

Geldstrafen und gleichgestellte Sanktionen

Geldstrafen sind dem Sanktionscharakter nach nicht entschuldbar. § 302 InsO nimmt deshalb Geldstrafen sowie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Zahlungsverpflichtungen von der Restschuldbefreiung aus.

Praktisch geht es um straf- und ordnungsrechtliche Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter, die gerade nicht durch Insolvenz neutralisiert werden sollen.

Zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten

Ebenfalls unberührt bleiben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die ausschließlich dazu gewährt wurden, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Wer solche Kosten über einen Vorschusskredit finanziert, kann sich nach dem Gesetz ihrer Rückzahlung trotz Restschuldbefreiung nicht entziehen.

Weichenstellung: Richtig anmelden, sonst erlassen

Ob eine Forderung tatsächlich „durchrutscht“, entscheidet oft die formale Seite. Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder aus Steuerstraftaten bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes anmeldet und die behaupteten Tatsachen benennt.

Die Pflicht zur qualifizierten Anmeldung ergibt sich aus § 174 Abs. 2 InsO; wird sie versäumt, greift die Restschuldbefreiung trotz Deliktshintergrund.

Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht löst: Zeitpunkt und Sicherheiten

Die Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, deren Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Neuverbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten, also Schulden, die während oder nach der Eröffnung entstehen, werden durch die Entschuldung nicht erfasst und bleiben voll durchsetzbar.

Unabhängig davon gilt: Dingliche Sicherheiten von Gläubigern, etwa Hypotheken oder Sicherungseigentum, bestehen an den belasteten Gegenständen fort; die Restschuldbefreiung betrifft nur die persönliche Haftung des Schuldners. Die grundlegende Abgrenzung ergibt sich aus dem Wirkungsregime des § 301 InsO.

Praxisrelevante Folgewirkungen

Für all jene Forderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind, entfällt die Zwangsdurchsetzbarkeit dauerhaft; es handelt sich juristisch um Naturalobligationen.

Freiwillige Zahlungen sind zwar möglich, aber weder einklag- noch vollstreckbar, und auch eine spätere Aufrechnung ist grundsätzlich versperrt. Das schafft endgültige Entlastung – mit den genannten, eng begrenzten Ausnahmen.

Fazit

Die Privatinsolvenz eröffnet einen breiten Entschuldungsweg, doch nicht jede Verbindlichkeit verschwindet. Vorsätzlich verursachte Schäden, bewusst vorenthaltener Unterhalt und Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten bleiben – ebenso wie Geldstrafen und bestimmte verfahrensbezogene Darlehen. Wichtig ist zudem, dass Gläubiger diese Ausnahmetatbestände im Verfahren korrekt kennzeichnen.

Wer eine Privatinsolvenz erwägt oder betroffen ist, sollte diese Stellschrauben kennen, denn sie bestimmen, welche Schulden am Ende tatsächlich fortbestehen.

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Rente: Rentner sparen über 900 Euro bei der Autoversicherung

8. März 2026 - 17:06
Lesedauer 6 Minuten

Viele Rentner rechnen nicht damit, dass ausgerechnet die Versicherung des eigenen Autos im höheren Alter spürbar teurer werden kann. Schließlich haben zahlreiche ältere Autofahrer jahrzehntelang unfallfrei gefahren, verfügen über eine sehr gute Schadenfreiheitsklasse und gelten aus ihrer eigenen Sicht als besonders umsichtig.

Doch die Tarifkalkulation der Versicherer folgt nicht nur der persönlichen Fahrpraxis, sondern vor allem statistischen Risikomodellen. Das führt dazu, dass viele Menschen im Ruhestand plötzlich deutlich höhere Beiträge zahlen müssen, obwohl sich an ihrem Fahrzeug, ihrer Fahrleistung oder ihrem Verhalten im Straßenverkehr kaum etwas verändert hat.

Warum die Kfz-Versicherung im Alter teurer wird

Für viele Betroffene wirkt die Entwicklung zunächst widersprüchlich. Wer jahrzehntelang sicher gefahren ist, erwartet eigentlich, im Alter von seiner Erfahrung zu profitieren. In der Praxis orientieren sich Versicherer jedoch nicht allein an der individuellen Schadenhistorie, sondern auch an den statistischen Risiken bestimmter Altersgruppen. Genau hier beginnt das Problem für ältere Fahrer.

Nach Berechnungen und Modellrechnungen von Vergleichsportalen wie Verivox steigen die Beiträge ab etwa 65 Jahren merklich an. Während ein 55-jähriger Fahrer mit identischem Auto und gleicher Schadenfreiheitsklasse noch einen vergleichsweise günstigen Beitrag zahlen kann, fällt die Prämie bei älteren Versicherten oft deutlich höher aus.

Mit 75 Jahren kann der Versicherungsbeitrag bereits um rund 69 Prozent über dem Niveau eines 55-Jährigen liegen. Im sehr hohen Alter kann die Belastung sogar noch drastischer ausfallen. Für 85-jährige Fahrer sind laut Modellrechnungen Erhöhungen von bis zu 172 Prozent möglich.

Der Hintergrund ist die Schadenstatistik. Versicherer gehen davon aus, dass mit zunehmendem Alter bestimmte Risiken wieder steigen. Dazu zählen eine nachlassende Reaktionsgeschwindigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, Probleme mit dem Sehvermögen oder eine insgesamt geringere Belastbarkeit in kritischen Verkehrssituationen. Selbst wenn viele Seniorinnen und Senioren sehr umsichtig fahren, fließen diese statistischen Annahmen in die Tarifstruktur ein. Für den einzelnen Versicherten kann das bedeuten, dass eine jahrzehntelang günstige Police plötzlich zu einem erheblichen Kostenfaktor wird.

Weshalb langjährige Fahrpraxis nicht automatisch vor hohen Beiträgen schützt

Viele Senioren verfügen über eine ausgezeichnete Schadenfreiheitsklasse. Sie haben über Jahrzehnte keinen selbst verschuldeten Unfall gemeldet und damit eigentlich die besten Voraussetzungen für günstige Versicherungsbeiträge geschaffen. Dennoch zeigt sich in vielen Fällen, dass dieser Vorteil durch das Lebensalter teilweise wieder aufgezehrt wird.

Der Grund liegt darin, dass die Schadenfreiheitsklasse nur ein Faktor unter vielen ist. Alter, jährliche Fahrleistung, Fahrzeugtyp, Regionalklasse, Typklasse, Abstellort und der Kreis der berechtigten Fahrer spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wer also trotz bester Schadenfreiheitsklasse in eine statistisch teurere Altersgruppe fällt, kann mit steigenden Kosten konfrontiert werden. Für ältere Versicherte ist das oft besonders frustrierend, weil sie die Preissteigerung nicht als Folge eigenen Fehlverhaltens erleben, sondern als pauschale Belastung aufgrund ihres Alters.

Diese Entwicklung zeigt, dass Versicherungsverträge im Ruhestand nicht einfach weiterlaufen sollten, ohne regelmäßig überprüft zu werden. Denn was vor einigen Jahren noch ein günstiger Tarif war, kann inzwischen deutlich über dem Marktniveau liegen.

Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse als möglicher Ausweg

Eine besonders interessante Sparmöglichkeit besteht darin, die Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Familie zu übertragen. Dabei geben ältere Versicherungsnehmer ihre schadenfreien Jahre an ein Kind oder Enkelkind weiter. Das Fahrzeug kann dann über diese Person versichert werden, während der Rentner weiterhin als Fahrer eingetragen bleibt. Je nach Konstellation lässt sich dadurch ein deutlich niedrigerer Beitrag erreichen.

Der Hintergrund ist einfach: Wenn nicht mehr der ältere Fahrer selbst als Versicherungsnehmer im Mittelpunkt der Tarifkalkulation steht, sondern ein jüngerer Angehöriger mit entsprechend nutzbarer Schadenfreiheitsklasse, kann die Versicherung günstiger werden. In Modellrechnungen ergeben sich dadurch teils erhebliche Unterschiede.

Bei einem 75-jährigen Fahrer kann die Ersparnis bereits bei rund 163 Euro pro Jahr liegen. Im Alter von 85 Jahren steigt das Einsparpotenzial stark an. Dann können laut Modellberechnungen rund 808 Euro jährlich eingespart werden. Wird zusätzlich das Fahrzeug selbst vollständig auf das Kind übertragen und entsprechend neu zugelassen, kann der Spareffekt sogar noch größer werden. In einzelnen Rechenbeispielen sind Ersparnisse von bis zu 917 Euro pro Jahr möglich.

Für viele Rentner klingt das zunächst nach einer überraschend einfachen Lösung. Tatsächlich kann diese Strategie sehr wirksam sein, sie ist aber nicht für jeden Fall automatisch sinnvoll. Denn die Übertragung hat Folgen, die gut durchdacht werden sollten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein 85-jähriger Rentner fährt seit vielen Jahren unfallfrei, merkt aber plötzlich, dass seine Kfz-Versicherung deutlich teurer geworden ist. Da seine Rente nur wenig Spielraum lässt, sucht er nach einer Möglichkeit, die laufenden Kosten zu senken.

Gemeinsam mit seiner Tochter entscheidet er sich dafür, das Auto über sie zu versichern, während er weiterhin als Fahrer eingetragen bleibt. Allein durch diese Mitversicherung innerhalb der Familie kann er laut Modellrechnung rund 808 Euro im Jahr sparen. Wird das Fahrzeug zusätzlich vollständig auf die Tochter zugelassen, steigt die mögliche Ersparnis sogar auf bis zu 917 Euro jährlich.

Was bei der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse beachtet werden muss

Die Schadenfreiheitsklasse lässt sich nicht unbegrenzt und beliebig übertragen. Die übernehmende Person kann nur so viele schadenfreie Jahre angerechnet bekommen, wie sie selbst seit dem Erwerb des Führerscheins theoretisch hätte erfahren können. Wer also den Führerschein erst seit zehn Jahren besitzt, kann auch nur höchstens zehn schadenfreie Jahre übernehmen, selbst wenn die Eltern eine deutlich höhere Einstufung erreicht haben.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird: Eine einmal übertragene Schadenfreiheitsklasse ist in der Regel endgültig weg. Wer seine schadenfreien Jahre auf ein Kind oder Enkelkind überträgt, kann sie später meist nicht wieder zurückholen. Deshalb ist die Entscheidung nicht bloß eine kurzfristige Sparmaßnahme, sondern ein Schritt mit langfristigen Folgen. Genau deshalb sollte vorab sorgfältig geprüft werden, ob sich die Lösung tatsächlich lohnt.

Für jüngere Senioren kann die Übertragung sogar nachteilig sein. Wer mit Anfang oder Mitte 60 noch selbst von einer sehr hohen Schadenfreiheitsklasse profitiert, fährt möglicherweise mit einem eigenen Vertrag weiterhin besser. Erst im höheren Alter, wenn der altersbedingte Zuschlag deutlich steigt, kippt das Verhältnis zugunsten einer familieninternen Übertragung. Aus diesem Grund gilt die Strategie vor allem für ältere Rentner als interessant, häufig erst ab etwa 75 Jahren.

So viel können Rentner bei der KFZ-Versicherung sparen Situation Mögliche jährliche Ersparnis durch Mitversicherung innerhalb der Familie 75-jähriger Rentner, Fahrzeug bleibt bei familiärer Lösung versichert, Senior bleibt als Fahrer eingetragen rund 163 Euro pro Jahr 85-jähriger Rentner, Fahrzeug wird über ein Kind oder Enkel versichert, Senior bleibt als Fahrer eingetragen rund 808 Euro pro Jahr 85-jähriger Rentner, zusätzlich vollständige Ummeldung und Zulassung des Fahrzeugs auf das Kind bis zu 917 Euro pro Jahr

Hinweis: Die Werte beruhen auf Modellrechnungen. Wie hoch die tatsächliche Ersparnis ausfällt, hängt unter anderem vom Versicherer, vom Fahrzeug, von der Schadenfreiheitsklasse und von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Wann ein Versicherungswechsel ebenfalls sinnvoll sein kann

Nicht immer muss es sofort die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse sein. Oft lohnt sich zunächst ein gründlicher Tarifvergleich. Der Versicherungsmarkt ist stark in Bewegung, und die Kalkulationsmodelle der Anbieter unterscheiden sich teils erheblich. Während ein Versicherer ältere Fahrer besonders stark belastet, kann ein anderer Anbieter deutlich moderatere Prämien anbieten. Schon deshalb sollten Rentner ihre bestehende Police nicht als unveränderlich ansehen.

Ein Vergleich kann zeigen, ob die eigene Versicherung im Marktumfeld noch konkurrenzfähig ist oder ob andere Tarife bessere Konditionen bieten. Auch die Wahl zwischen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko sollte regelmäßig geprüft werden. Bei älteren Fahrzeugen kann eine Vollkaskoversicherung wirtschaftlich nicht immer sinnvoll sein. In anderen Fällen lässt sich durch eine angepasste Selbstbeteiligung oder eine realistische jährliche Fahrleistung zusätzlich sparen. Gerade im Ruhestand sinkt die Kilometerzahl bei vielen Menschen, was sich ebenfalls auf die Tarifhöhe auswirken kann.

Zudem sollte darauf geachtet werden, wer im Vertrag als Fahrer eingetragen ist. Ein enger Fahrerkreis kann den Beitrag senken. Ebenso können Garage, Abstellort und bestimmte Werkstattbindungen preisliche Auswirkungen haben. Auch wenn diese Maßnahmen für sich genommen oft keine Ersparnis im dreistelligen Bereich bringen, summieren sich mehrere Anpassungen schnell zu einem spürbaren Betrag.

Warum das Thema für viele Familien wichtiger wird

Die steigenden Kosten im Alter betreffen längst nicht mehr nur Einzelfälle. Viele Familien erleben, dass Eltern oder Großeltern mit festen Renteneinkünften immer stärker auf wirtschaftliche Lösungen angewiesen sind. In diesem Zusammenhang gewinnt die Frage, wie das Auto bezahlbar bleibt, erheblich an Bedeutung. Gerade wenn das Fahrzeug für Arzttermine, Einkäufe oder familiäre Unterstützung benötigt wird, ist ein kompletter Verzicht oft keine realistische Option.

Deshalb rückt die Familie zunehmend auch bei Versicherungsfragen in den Blick. Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse oder die Anmeldung des Fahrzeugs über Kinder kann eine Möglichkeit sein, die Mobilität im Alter zu sichern, ohne das Budget übermäßig zu belasten. Allerdings verlangt das gegenseitiges Vertrauen und eine klare Absprache. Schließlich geht es nicht nur um eine formale Versicherungsfrage, sondern auch um Verantwortung, Eigentumsverhältnisse und mögliche spätere Folgen.

Mobilität im Ruhestand darf nicht zur Kostenfalle werden

Das Auto steht für viele Menschen im Ruhestand für Freiheit, Flexibilität und Selbstständigkeit. Gerade deshalb ist es problematisch, wenn steigende Versicherungsbeiträge diese Unabhängigkeit gefährden. Wer den eigenen Vertrag über Jahre nicht prüft, läuft Gefahr, deutlich mehr zu zahlen als nötig. Besonders ab dem höheren Seniorenalter können die Zuschläge so stark ausfallen, dass ein Handlungsbedarf entsteht.

Die gute Nachricht ist, dass Rentner der Entwicklung nicht schutzlos ausgeliefert sind. Ein sorgfältiger Tarifvergleich, eine realistische Neubewertung des Versicherungsschutzes und gegebenenfalls die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Familie können erhebliche Einsparungen ermöglichen. In einzelnen Fällen sind sogar mehr als 900 Euro pro Jahr realistisch. Damit wird aus einer scheinbar unvermeidbaren Mehrbelastung ein Bereich, in dem sich mit etwas Planung spürbar Geld sparen lässt.

Entscheidend ist jedoch, jede Maßnahme gründlich zu prüfen. Gerade die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse sollte nie vorschnell erfolgen, weil sie meist nicht rückgängig zu machen ist. Wer die eigene Situation nüchtern analysiert und verschiedene Varianten durchrechnet, kann im Ruhestand oft viel Geld sparen, ohne auf die gewohnte Mobilität verzichten zu müssen.

Fazit

Für Rentner wird die Kfz-Versicherung im höheren Alter häufig deutlich teurer, obwohl viele von ihnen jahrzehntelang unfallfrei gefahren sind. Ursache sind statistische Risikomodelle der Versicherer, die ältere Fahrer mit steigenden Beiträgen belasten. Besonders im Ruhestand kann das schnell zu einem echten finanziellen Problem werden, weil die Rente meist nur begrenzten Spielraum lässt.

Umso wichtiger ist es, bestehende Verträge regelmäßig zu überprüfen und mögliche Alternativen ernsthaft in Betracht zu ziehen. Vor allem die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf Kinder oder Enkel kann in bestimmten Konstellationen eine sehr wirksame Sparstrategie sein. Wo sie sinnvoll ist, lassen sich mehrere hundert Euro im Jahr einsparen, in einzelnen Fällen sogar über 900 Euro. Dennoch gilt: Eine gute Entscheidung entsteht nicht durch Eile, sondern durch sorgfältige Prüfung der langfristigen Folgen.

Quellen

Verivox, Vergleichsportal, Modellrechnungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw der unteren Mittelklasse bei 10.000 Kilometern Fahrleistung pro Jahr ab dem 65. Lebensjahr.

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6 Posten die den Pfändungsfreibetrag 2026 auf dem P-Konto erhöhen

8. März 2026 - 16:54
Lesedauer 8 Minuten

Das P-Konto soll verhindern, dass bei einer Pfändung das gesamte Guthaben blockiert wird. Es schafft damit einen Mindestschutz für den Lebensunterhalt. Dieser Schutz greift aber nicht in jeder Konstellation in ausreichender Höhe automatisch.

Gerade bei Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen, Nachzahlungen oder einmaligen geschützten Leistungen ist oft mehr möglich als nur der pauschale Grundbetrag. Wer das nicht weiß oder zu spät reagiert, verliert im schlimmsten Fall Zugriff auf Geld, das eigentlich hätte geschützt werden können.

Wie hoch ist der automatische Freibetrag auf dem P-Konto im Jahr 2026?

Im Jahr 2026 gilt zunächst der Freibetrag, der zum 1. Juli 2025 angehoben wurde. Auf dem P-Konto sind damit derzeit automatisch 1.560 Euro pro Kalendermonat geschützt. Dieser Betrag gilt jedenfalls bis zum 30. Juni 2026.

Für viele Kontoinhaber ist das die erste Schutzstufe: Liegt das verfügbare Guthaben innerhalb dieses Rahmens, darf die Bank den Betrag trotz Pfändung nicht an Gläubiger auskehren.

In der Praxis entsteht jedoch oft ein Missverständnis. Der automatische Schutz ist nur die Ausgangsbasis. Er bedeutet nicht, dass jede persönliche Lebenslage mit 1.560 Euro ausreichend berücksichtigt ist.

Wer etwa Kinder versorgt, Unterhalt zahlt oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann einen höheren pfändungsfreien Betrag beanspruchen. Genau hier setzt die Erhöhung des Freibetrags an.

Wann sich der Pfändungsfreibetrag 2026 erhöhen lässt

Eine Erhöhung des Freibetrags kommt immer dann in Betracht, wenn neben dem Grundbetrag weitere gesetzlich geschützte Beträge berücksichtigt werden müssen. Das betrifft vor allem Personen, die gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag derzeit um 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils weitere 326,04 Euro hinzu.

Das ist jedoch nicht die einzige Fallgruppe. Auch Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder können den verfügbaren Schutzrahmen erweitern. Hinzu kommen bestimmte Sozialleistungen, einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen sowie Leistungen, die zum Ausgleich eines gesundheitlich bedingten Mehraufwands gezahlt werden.

Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Erhöhungsbeträge vor, die nicht automatisch ohne Nachweis auf dem Konto erscheinen.

In der Alltagswirklichkeit heißt das: Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder auf bestimmte Sozialleistungen angewiesen ist, sollte nicht davon ausgehen, dass die Bank alles von selbst korrekt einordnet.

Der höhere Freibetrag muss häufig durch eine Bescheinigung oder durch eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Entscheidung abgesichert werden.

Tabelle: Diese Posten erhöhen den Pfändungsfreibetrag Was erhöht den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto? Erläuterung Gesetzliche Unterhaltspflichten Wer einer oder mehreren Personen gesetzlich Unterhalt gewährt, kann einen höheren Freibetrag erhalten. Der Schutz auf dem P-Konto steigt dann über den automatischen Grundfreibetrag hinaus. Kindergeld Geht Kindergeld auf dem P-Konto ein, kann dieser Betrag zusätzlich geschützt werden. In der Praxis wird dafür meist eine P-Konto-Bescheinigung benötigt. Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt Bestimmte Sozialleistungen, die für weitere Personen im Haushalt gezahlt werden, können den pfändungsfreien Betrag erhöhen. Auch hier ist in der Regel ein entsprechender Nachweis erforderlich. Bestimmte weitere Sozialleistungen Einige weitere geschützte Sozialleistungen können ebenfalls zu einem höheren Freibetrag führen, wenn sie auf dem Konto eingehen und gegenüber der Bank korrekt bescheinigt werden. Individuell festgesetzte höhere Freibeträge In besonderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle einen höheren individuellen Freibetrag festsetzen, wenn der pauschale Schutz trotz Bescheinigung nicht ausreicht. Eine wirksame P-Konto-Bescheinigung Die Bescheinigung ist zwar kein eigener Erhöhungsgrund, aber oft die Voraussetzung dafür, dass Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen überhaupt als erhöhter Freibetrag berücksichtigt werden. Die wichtigste Stellschraube: die P-Konto-Bescheinigung

Der schnellste und in vielen Fällen effektivste Weg zu einem höheren Freibetrag ist die P-Konto-Bescheinigung. Sie dient gegenüber der Bank als Nachweis, dass neben dem allgemeinen Grundschutz zusätzliche pfändungsfreie Beträge zu berücksichtigen sind. Sobald die Bescheinigung vorliegt und anerkannt wird, muss das Kreditinstitut den erweiterten Freibetrag beachten.

Für Betroffene ist das oft die entscheidende Hürde. Nicht selten wird zu spät erkannt, dass die bloße Existenz von Kindern oder Unterhaltspflichten noch nicht genügt. Die Bank darf sich im Pfändungsfall an formalen Nachweisen orientieren. Erst mit einer wirksamen Bescheinigung wird aus dem möglichen Schutz ein tatsächlich nutzbarer Freibetrag.

Wichtig ist außerdem, dass die Bescheinigung nicht nur für klassische Unterhaltssituationen Bedeutung hat. Auch wenn Kindergeld auf dem Konto eingeht oder bestimmte Sozialleistungen den Kontostand erhöhen, kann sie dafür sorgen, dass diese Beträge nicht in die Pfändung geraten. Damit wird aus dem P-Konto nicht nur ein Basisschutz, sondern ein Instrument, das die konkrete Lebenslage deutlich besser abbildet.

Wer eine Bescheinigung ausstellen darf

Nicht jede Stelle ist verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, aber mehrere Institutionen kommen dafür in Betracht. Sozialleistungsträger, Familienkassen und sonstige leistungsgewährende Stellen müssen Leistungsbeziehern auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen.

Daneben können anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Steuerberater entsprechende Bescheinigungen ausstellen.

Für Betroffene ist das deshalb bedeutsam, weil der Weg zur Erhöhung des Freibetrags nicht immer über das Gericht führen muss. In vielen Fällen reicht ein zügiger Nachweis durch eine dafür vorgesehene Stelle. Gerade bei Familienkassen und Sozialleistungsträgern kann das besonders naheliegend sein, wenn Kindergeld oder Sozialleistungen eine Rolle spielen.

Allerdings zeigt die Praxis auch, dass nicht jede Bescheinigung vollständig ist. Manchmal wird nur ein Teil der berücksichtigungsfähigen Beträge erfasst. Dann bleibt der Pfändungsschutz unter dem Niveau, das eigentlich erreichbar wäre. Wer Zweifel hat, sollte deshalb genau prüfen, ob sämtliche Unterhaltspflichten und geschützten Zahlungseingänge in der Bescheinigung enthalten sind.

Ab wann die Bank den höheren Freibetrag beachten muss

Sobald die Bescheinigung der Bank vorliegt, muss sie den nachgewiesenen Schutz nicht irgendwann unbestimmt in der Zukunft, sondern zeitnah berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Bescheinigung ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten. Das ist für die Praxis außerordentlich wichtig, weil im Pfändungsfall oft jeder Tag zählt.

Wer also eine Erhöhung des Freibetrags erreichen will, sollte Unterlagen nicht liegen lassen. Zwischen Geldeingang, Kontosperre und drohender Abführung an den Gläubiger vergehen häufig nur kurze Zeiträume. Je früher der Nachweis bei der Bank ist, desto größer ist die Chance, dass das geschützte Guthaben tatsächlich verfügbar bleibt.

Wenn keine Bescheinigung zu bekommen ist

Nicht immer funktioniert der Weg über Arbeitgeber, Familienkasse oder Schuldnerberatung reibungslos. Manche Stellen stellen keine Bescheinigung aus, andere erfassen nur einzelne Erhöhungsbeträge, wieder andere sind kurzfristig nicht erreichbar.

Für solche Fälle sieht das Gesetz eine ersatzweise Lösung vor. Dann können das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle den pfändungsfreien Betrag beziehungsweise die Erhöhungsbeträge festsetzen oder bescheinigen.

Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn Betroffene trotz bestehender Ansprüche praktisch nicht an den erweiterten Schutz gelangen. Der Gesetzgeber wollte gerade vermeiden, dass der Pfändungsschutz an formalen Hürden scheitert.

Wer nachweisbar vergeblich versucht hat, auf anderem Weg eine Bescheinigung zu erhalten, kann sich daher an die zuständige gerichtliche oder behördliche Stelle wenden.

Gerade in angespannten finanziellen Lagen ist das ein wichtiger Ausweg. Denn ein nicht erfasster Freibetrag ist wirtschaftlich oft genauso problematisch wie gar kein Pfändungsschutz. Miete, Abschläge und alltägliche Lebenshaltungskosten richten sich schließlich nicht nach formalen Verzögerungen.

Kurz & knapp: So erhöhst Du den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto Wie lässt sich der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto 2026 erhöhen? Was ist dabei zu beachten? Unterhaltspflichten berücksichtigen lassen Wer gesetzlich unterhaltspflichtig ist, kann einen höheren Freibetrag bekommen. Seit dem 1. Juli 2025 erhöht sich der Schutz für die erste unterhaltsberechtigte Person um 585,23 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 326,04 Euro. Diese Werte gelten auch im Jahr 2026 jedenfalls bis zum 30. Juni 2026 weiter. Kindergeld auf dem P-Konto schützen lassen Geht Kindergeld auf dem P-Konto ein, kann dadurch der pfändungsfreie Betrag steigen. Damit die Bank das korrekt berücksichtigt, ist in der Regel eine Bescheinigung nötig, aus der der Bezug des Kindergeldes hervorgeht. Sozialleistungen nachweisen Bestimmte Sozialleistungen können zu einem höheren geschützten Betrag führen. Dazu zählen je nach Fall etwa Bürgergeld, Sozialhilfe, gesetzliche Rente oder andere geschützte Leistungen. Die auszahlende Stelle kann hierfür eine Bescheinigung ausstellen. Eine P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen Die wichtigste praktische Voraussetzung für einen höheren Freibetrag ist meist eine wirksame P-Konto-Bescheinigung. Erst wenn sie der Bank vorliegt, muss das Kreditinstitut die zusätzlichen Freibeträge berücksichtigen. Bescheinigung von der Familienkasse, dem Jobcenter oder einer anderen Leistungsstelle holen Leistungsgewährende Stellen sind verpflichtet, auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihnen gezahlten geschützten Leistungen auszustellen. Das ist oft der schnellste Weg, wenn Kindergeld oder Sozialleistungen auf dem Konto eingehen. Bescheinigung über eine Schuldnerberatungsstelle erhalten Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können Bescheinigungen für das P-Konto ausstellen. Das ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Erhöhungsgründe zusammenkommen und eine Gesamtbescheinigung benötigt wird. Bescheinigung durch den Arbeitgeber nutzen Auch der Arbeitgeber darf eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, etwa wenn Unterhaltspflichten nachgewiesen werden müssen. Verpflichtet ist er dazu allerdings nicht. Bescheinigung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater einholen Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen ebenfalls Bescheinigungen ausstellen. Dieser Weg ist meist kostenpflichtig, kann aber hilfreich sein, wenn andere Stellen kurzfristig nicht erreichbar sind. Ersatzweise eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsstelle beantragen Wenn eine Bescheinigung auf anderem Weg nicht oder nicht vollständig zu bekommen ist, kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle den höheren Freibetrag festsetzen. Das ist besonders wichtig, wenn sonst geschützte Beträge verloren gehen würden. Alte gerichtliche Beschlüsse oder Bescheide anpassen lassen Wurde der Freibetrag früher bereits individuell durch Gericht oder Behörde festgesetzt, erfolgt die Anpassung an die höheren Werte nicht automatisch. Dann muss ausdrücklich eine Änderung beantragt werden, damit 2026 die aktuellen Freibeträge gelten. Besondere geschützte Einmalzahlungen gesondert freigeben lassen Bestimmte Sonderzahlungen, etwa pfändungsfreies Weihnachtsgeld, werden auf dem P-Konto nicht immer automatisch zusätzlich geschützt. In solchen Fällen ist meist ein gesonderter Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle nötig. Unterlagen frühzeitig einreichen Die Bank muss einen höheren Freibetrag erst berücksichtigen, wenn ihr die Bescheinigung oder Entscheidung vorliegt. Deshalb sollten Nachweise über Unterhalt, Kindergeld und Sozialleistungen möglichst früh eingereicht werden, damit geschütztes Guthaben nicht an Gläubiger abgeführt wird. Besondere Vorsicht bei alten gerichtlichen Beschlüssen und behördlichen Entscheidungen

Ein besonders wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Die allgemeine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen wirkt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch weiter. Wenn der unpfändbare Betrag bereits durch einen gerichtlichen Beschluss oder durch eine Entscheidung der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers individuell festgesetzt wurde, muss dieser Wert meist aktiv angepasst werden.

Das ist im Jahr 2026 besonders relevant, weil viele Schuldner davon ausgehen, die Erhöhung auf 1.560 Euro und die gestiegenen Zusatzbeträge würden ohne weiteres Zutun in jedem laufenden Verfahren ankommen.

Genau das ist bei älteren individuellen Festsetzungen nicht immer der Fall. Bleibt ein alter Beschluss unverändert, orientieren sich Banken oder Arbeitgeber weiter an dem bisherigen Betrag. Zu viel abgeführte Beträge lassen sich dann unter Umständen nicht mehr zurückholen.

Wer also schon vor der jüngsten Erhöhung eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zum P-Konto oder zur Pfändungsfreigrenze erhalten hat, sollte prüfen, ob diese noch die aktuellen Werte enthält. Ist das nicht der Fall, muss die Anpassung ausdrücklich beantragt werden.

Welche Zahlungseingänge oft zusätzlichen Schutz verdienen

In der öffentlichen Wahrnehmung wird das P-Konto häufig auf den monatlichen Regelfall reduziert. Tatsächlich gibt es aber immer wieder Zahlungseingänge, die gesondert betrachtet werden müssen. Dazu gehören etwa Kindergeld, Nachzahlungen von Sozialleistungen oder andere gesetzlich besonders geschützte Leistungen. Solche Beträge können den Freibetrag erweitern, wenn sie korrekt nachgewiesen werden.

Hinzu kommen besondere Fälle wie Weihnachtsgeld. Gerade hier zeigt sich, dass der automatische P-Konto-Schutz nicht jede Konstellation vollständig abdeckt. Bestimmte unpfändbare Sonderzahlungen müssen gesondert freigegeben werden.

Wer bei einer Kontopfändung Weihnachtsgeld erhält, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Bank den Schutz ohne weiteres von selbst umsetzt.

Der entscheidende Gedanke lautet: Nicht jeder geschützte Geldeingang erscheint automatisch als erhöhter Freibetrag auf dem Konto. Oft braucht es eine Bescheinigung, manchmal einen Antrag bei Gericht oder bei der Vollstreckungsstelle. Nur dann lässt sich verhindern, dass auch eigentlich unpfändbare Beträge im Zugriff der Gläubiger landen.

Was Betroffene im Alltag besonders beachten sollten

Wer den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen will, sollte seine Kontobewegungen und seine Unterlagen sehr genau im Blick behalten. Es genügt nicht, nur die Höhe des Kontostands anzusehen. Entscheidend ist auch, aus welchen Quellen das Geld stammt und ob dafür schon ein wirksamer Nachweis bei der Bank hinterlegt ist.

Ebenso wichtig ist das Timing. Das P-Konto arbeitet kalendermonatsbezogen. Dadurch kann es erhebliche Unterschiede machen, ob Geld am Monatsanfang oder am Monatsende eingeht und ob Nachweise bereits vorliegen.

In angespannten Situationen empfiehlt es sich deshalb, Unterhaltsnachweise, Bescheide über Sozialleistungen und Nachweise über Kindergeld sofort bereitzuhalten und nicht erst dann zu suchen, wenn der Zugriff auf das Konto bereits eingeschränkt ist.

Praktisch bedeutsam ist auch die Kommunikation mit der Bank. Kreditinstitute müssen die gesetzlichen Freibeträge beachten, dennoch entstehen in der Praxis immer wieder Fehler, Missverständnisse oder Verzögerungen. Wer merkt, dass die Erhöhung trotz vorgelegter Unterlagen nicht umgesetzt wurde, sollte dies umgehend schriftlich beanstanden. Bei fehlerhaften Auskehrungen an Gläubiger zählt oft jeder Tag.

Warum 2026 viele Betroffene noch einmal aktiv werden sollten

Das Jahr 2026 ist für viele Schuldner kein gewöhnliches Übergangsjahr. Die seit 1. Juli 2025 geltenden höheren Freigrenzen wirken zwar grundsätzlich fort, aber nicht jeder Fall profitiert automatisch davon.

Besonders Personen mit älteren Bescheinigungen, früheren gerichtlichen Festsetzungen oder veränderten Familienverhältnissen sollten jetzt prüfen, ob ihr tatsächlicher Schutzrahmen noch stimmt.

Wer inzwischen ein Kind versorgt, mehr Unterhalt leisten muss oder andere geschützte Leistungen erhält als zum Zeitpunkt der ersten Kontopfändung, hat oft einen höheren Anspruch als bislang auf dem Konto berücksichtigt wird. Viele verlieren Monat für Monat Geld, nicht weil der Schutz fehlt, sondern weil er nie vollständig geltend gemacht wurde.

Gerade deshalb sollte das Thema nicht als bloße Formalie behandelt werden. Für Betroffene geht es um Liquidität im Alltag, um die Vermeidung neuer Rückstände und nicht selten auch um die Stabilisierung der gesamten wirtschaftlichen Situation. Ein korrekt erhöhter Freibetrag kann verhindern, dass aus einer Pfändung eine dauerhafte Verschärfung der Notlage wird.

Fazit: Mehr Schutz ist 2026 oft möglich, aber nicht immer automatisch

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto endet im Jahr 2026 nicht beim automatischen Grundbetrag von 1.560 Euro. In vielen Fällen ist deutlich mehr möglich. Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen, Nachzahlungen und besondere geschützte Einnahmen können dazu führen, dass der pfändungsfreie Betrag spürbar steigt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Ansprüche sauber nachgewiesen und gegenüber der Bank oder der zuständigen Stelle rechtzeitig geltend gemacht werden.

Wer sich allein auf den Basisschutz verlässt, verschenkt unter Umständen finanzielle Mittel, das ihm rechtlich zusteht. Der sicherste Weg zu einem höheren Freibetrag führt meist über eine passende P-Konto-Bescheinigung. Wenn diese nicht zu bekommen ist oder nicht ausreicht, kommen Gericht oder Vollstreckungsstelle ins Spiel. Gerade bei älteren Entscheidungen ist eine Überprüfung im Jahr 2026 dringend anzuraten.

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Wohngeld und Bürgergeld: Warum doppelt beantragen alles sperren kann

8. März 2026 - 16:42
Lesedauer 5 Minuten

Wer parallel Wohngeld und Bürgergeld (oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) beantragt, will oft nur eines: schnell die Leistung, die am Ende am besten passt. Und dann passiert genau das, was niemand einplant: Wohngeld kommt nicht.

Bürgergeld ist noch nicht entschieden. Die Miete ist trotzdem fällig. Schon an dieser Stelle zeigt sich die eingebaute Bremse, die viele erst merken, wenn das Konto leer ist: Schon der Antrag auf existenzsichernde Leistungen kann das Wohngeld im laufenden Verfahren sperren – noch bevor überhaupt entschieden ist, wer am Ende zahlen muss.

Und wer aus guten Gründen lieber Wohngeld will, obwohl es niedriger ist, muss einen Schritt gehen, der sich erst einmal widersinnig anfühlt: Verzicht.

Beides sind keine „Beratertricks“, sondern zwei Seiten derselben Schnittstelle im Wohngeldrecht. Die Folge ist typisch deutsch: rechtlich möglich, praktisch riskant – vor allem wegen Bearbeitungszeiten.

Doppelt beantragen: erlaubt – aber mit Sperrwirkung

Viele stellen parallel Anträge, weil sie sich nicht sicher sind, welche Leistung zuständig ist. Etwa weil eine Rente knapp über dem Existenzminimum liegt, weil Einkommen schwankt oder weil ein Haushalt mit mehreren Personen kompliziert gerechnet werden muss. Der Gedanke ist naheliegend: „Ich beantrage beides, dann entscheiden die Behörden, was passt.“

Das Problem: Im Wohngeldgesetz ist geregelt, dass Haushaltsmitglieder, die dem Grunde nach Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beanspruchen, vom Wohngeld ausgeschlossen sind – und zwar in vielen Fällen bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens.

Praktisch heißt das: Mit dem Antrag auf SGB II/SGB XII kann Wohngeld zunächst „unter Vorbehalt“ gesperrt werden, bis geklärt ist, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vollständig vermeiden oder beseitigen würde.

Der Effekt ist für Betroffene brutal, weil er nicht „sanft“ wirkt. Parallel beantragen bedeutet nicht: parallel Geld. Es bedeutet oft: ein Verfahren blockiert das andere, bis die Zuständigkeit rechnerisch sauber feststeht.

Wer doppelt beantragt, darf sich nicht darauf verlassen, dass „irgendwas schon läuft“. Genau das passiert in vielen Fällen nicht.

Mythos: „Dann muss das Jobcenter nicht mehr bearbeiten“

An dieser Stelle beginnt der Ärger, den viele aus der Praxis kennen: Manche Jobcenter verweisen auf „vorrangiges Wohngeld“ – und tun so, als sei damit alles erledigt. Genau hier ist die Realität komplizierter:

Wenn Wohngeld erst prüfen soll, ob es den Bedarf vollständig deckt, braucht die Wohngeldstelle in vielen Konstellationen überhaupt erst eine belastbare Berechnung des Bedarfs nach SGB II/SGB XII. Die Wohngeldstelle kann nämlich nicht einfach „ins Blaue hinein“ entscheiden, ob Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt.

Deshalb gilt: Auch wenn Wohngeld beantragt ist, müssen Jobcenter oder Sozialamt den Antrag auf existenzsichernde Leistungen grundsätzlich bearbeiten und berechnen. Die Verfahren sind verkoppelt. Und genau dafür gibt es in der Praxis ein zentrales Werkzeug: die Rechenmitteilung. Der nachrangige Träger kann der Wohngeldstelle mitteilen, wie hoch der Hilfebedarf rechnerisch wäre.

Erst dann kann die Wohngeldstelle seriös prüfen, ob Wohngeld den Bedarf wirklich vollständig „erschlägt“ – oder ob existenzsichernde Leistungen doch zuständig bleiben.

Praktisch heißt das: Du darfst dich nicht mit einem mündlichen „Wohngeld ist vorrangig“ abspeisen lassen. Du brauchst eine schriftliche Entscheidung – und du brauchst, dass gerechnet wird. „Wohngeld ist beantragt“ ist kein Freifahrtschein für Nichtbearbeitung. Ohne Berechnung bleibt die Sperre hängen – und Betroffene hängen mit.

Realität: Zwei Behörden, zwei Takte – und dazwischen die Finanzierungslücke

In der Theorie verhindert dieses System Doppelleistungen. In der Praxis produziert es häufig eine Übergangsphase, in der nichts zuverlässig fließt: Wohngeld ist gesperrt, weil ein Leistungsantrag läuft. Der Leistungsantrag wird verzögert, weil auf Wohngeld verwiesen wird. Und währenddessen laufen Miete, Strom und Lebenshaltung weiter.

Das ist der Punkt, an dem aus „rechtlich sauber“ ein existenzielles Problem wird. Denn die Sperrwirkung trifft nicht nur Menschen, die „taktieren“, sondern gerade diejenigen, die schlicht versuchen, eine unsichere Lage abzusichern.
Wenn du merkst, dass eine Lücke droht, gehört ein Satz in dein Schreiben:

Du beantragst eine sofortige Überbrückung, weil sonst Wohnung und Existenz gefährdet sind. Das ist keine Rhetorik, sondern der Kern der Bedarfsdeckung.
Und wenn du telefonisch weggeschickt wirst: Verlange die Aussage schriftlich. Ohne Papier gibt es später keine saubere Monatszuordnung und keine verlässliche Rückwirkung.

Wer parallel beantragt, muss immer mitdenken, wie der Zeitraum bis zur Entscheidung finanziert wird. Sonst wird aus dem Antrag ein Liquiditätsrisiko.

Warum jemand Wohngeld will, obwohl es niedriger ist

Warum sollte jemand freiwillig Wohngeld bevorzugen, wenn Bürgergeld oder Grundsicherung höher wäre?

Dafür gibt es Konstellationen, die im Alltag selten sind, aber für Betroffene entscheidend. Ein Beispiel ist ein längerer Aufenthalt im Ausland oder eine Lebenslage, in der der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wackelt.

Bei existenzsichernden Leistungen kann das schneller zum Problem werden, während Wohngeld – je nach Einzelfall – überhaupt erst die planbarere Schiene sein kann. Wer dann sagt: „Ich will lieber Wohngeld, auch wenn es weniger ist – dafür passt es zu meiner Situation“, versucht nicht, das System auszutricksen. Er versucht, Stabilität herzustellen.

Nur: Solange existenzsichernde Leistungen tatsächlich (weiter) erbracht werden oder dem Grunde nach beansprucht werden, bleibt der Wohngeld-Ausschluss in vielen Fällen bestehen – besonders dann, wenn das rechnerische Wohngeld nicht ausreichen würde, um die existenzsichernde Leistung vollständig zu ersetzen bzw. zu erstatten. Genau dann „klebt“ der Ausschluss am Fall.

„Wohngeld beantragen und hoffen“ funktioniert hier nicht. Der Ausschluss bleibt, solange die andere Leistung weiterläuft.

Der Schlüssel heißt Verzicht – und der ist nichts für den Blindflug

Wer in so einer Konstellation bewusst auf Wohngeld umschalten will, kommt an einem Schritt nicht vorbei: Verzicht auf die existenzsichernde Leistung für die Zukunft. Rechtlich ist das über § 46 SGB I möglich, und das Wohngeldrecht kennt dafür eine spezielle Brücke:

Wenn Haushaltsmitglieder wirksam auf die Leistung verzichten, kann der Ausschluss wegfallen, sodass Wohngeld überhaupt wieder in Betracht kommt.

Wichtig ist dabei die praktische Konsequenz, die viele unterschätzen: Der Verzicht muss so gesetzt werden, dass er ab dem Monat wirkt, ab dem Wohngeld beantragt bzw. laufen soll. Sonst entsteht wieder eine Lücke oder ein Zuständigkeitschaos.

Das ist der Punkt, an dem du nicht „mutig“ sein solltest, sondern nüchtern: Verzicht ohne Plan für die Zwischenzeit ist kein Wechsel, sondern ein Risiko.

Und noch wichtiger: Verzicht klingt nach „Entscheidungsfreiheit“, ist in der Realität aber ein Risiko wegen Bearbeitungszeiten. Wer verzichtet, bevor Wohngeld bewilligt ist, muss die Übergangszeit überbrücken können – sonst wird aus dem Plan ein Absturz.

Verzicht kann ein legitimer Weg sein, aber nur, wenn klar ist, wie die Zeit bis zur Wohngeldentscheidung finanziert wird.

Der gemeinsame Nenner: Das System ist logisch – aber nicht lebensnah

Beide Themen laufen auf dieselbe Wahrheit hinaus: Das Recht will Doppelleistungen verhindern und Zuständigkeiten sauber trennen. Deshalb sperrt § 8 WoGG Wohngeld bereits im laufenden Verfahren. Deshalb braucht es Rechenmitteilungen und Bearbeitungspflichten. Und deshalb funktioniert die bewusste Entscheidung „Wohngeld statt Existenzsicherung“ nur über Verzicht.

Für Betroffene zählt aber nicht die Systemlogik, sondern die Frage: Wer zahlt diesen Monat? Genau da liegt die Sollbruchstelle: Die Regeln sind juristisch konsistent, aber sie erzeugen in der Praxis Übergänge, in denen Menschen ohne sichere Zahlung dastehen, obwohl es um Existenzsicherung geht.

Wer solche Schritte plant – parallel beantragen oder bewusst wechseln – sollte nicht nur die Rechtslage, sondern vor allem die Übergangsfinanzierung im Blick haben.

Quellen

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Bürgergeld: SGB II Leistungen sind kein Einkommen bei Versorgungsausgleich

8. März 2026 - 16:42
Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und sich scheiden lässt, stolpert schnell über eine Sorge: „Zählt das Bürgergeld als Einkommen – und wird dadurch das Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren teurer?“

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu schon 2011 eine klare Linie bestätigt: SGB-II-Leistungen sind für die Festsetzung des Verfahrenswerts kein relevantes Einkommen – auch nicht beim Versorgungsausgleich. (OLG Hamm II-8 WF 8/11)

Worum geht es überhaupt: Verfahrenswert und Kosten bei Scheidung

In Familiensachen wird nicht „nach Gefühl“ abgerechnet. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren hängen am Verfahrenswert (früher oft „Streitwert“ genannt). Je höher der Wert, desto höher die Kosten.

Bei einer Scheidung gibt es typischerweise zwei Wertbausteine: Erstens die Ehesache (das ist die Scheidung selbst). Sie richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Zweitens den Versorgungsausgleich. Der regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften; dafür gilt eine eigene Berechnungsregel.

Und genau hier stellte sich die Frage: Zählt Bürgergeld als Einkommen, das den Verfahrenswert nach oben treibt?

Der konkrete Fall vor dem OLG Hamm

Im Verfahren stritten die Beteiligten nicht über die Scheidung an sich, sondern über die Höhe des Verfahrenswerts.

Das Amtsgericht Warendorf hatte Folgendes zugrunde gelegt: Antragstellerin: monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro
– für die Ehesache wurde wegen Kindesunterhalt ein Abzug von 300 Euro vorgenommen, sodass 1.100 Euro blieben.

Antragsgegner: Erwerbseinkommen 265 Euro monatlich
– zusätzlich bezog er SGB-II-Leistungen (Bürgergeld/ALG II) von 507,69 Euro monatlich.

Das Amtsgericht berücksichtigte beim Antragsgegner nur die 265 Euro aus Erwerbsarbeit, nicht aber das SGB-II-Geld. Damit ergab sich für die Ehesache ein addiertes Monatseinkommen von 1.365 Euro, daraus wurden nach Gesetz drei Monate angesetzt – 4.095 Euro Verfahrenswert für die Scheidung.

Die Anwälte des Antragsgegners wollten mehr: Sie argumentierten, das Bürgergeld müsse als Einkommen zählen – dann wäre der Verfahrenswert (und damit die Kosten) höher.

Das OLG Hamm hat diese Auffassung zurückgewiesen.

Entscheidung des Gerichts: Bürgergeld ist kein „Einkommen“ für den Verfahrenswert

Der 8. Familiensenat des OLG Hamm schloss sich ausdrücklich der Auffassung an, dass SGB-II-Leistungen kein relevantes Einkommen für die Wertfestsetzung sind – weder in Ehesachen noch beim Versorgungsausgleich.

Das Gericht betonte dabei auch: Zu dieser Frage gab es schon damals unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung. Trotzdem hielt der Senat es für überzeugender, Bürgergeld nicht als wertsteigerndes Einkommen zu behandeln.

Kosten dürfen nicht vom Mietniveau abhängen

Das Gericht nennt mehrere Gründe, die praktisch für Betroffene sehr wichtig sind: Würde man Bürgergeld einrechnen, würde der Verfahrenswert stärker davon beeinflusst, wie hoch die Unterkunftskosten am Wohnort sind. Das hielt der Senat für wenig sachgerecht.

Der gesetzliche Mindestverfahrenswert würde fast leer laufen

Bei Einrechnung von SGB-II-Leistungen käme der gesetzliche Mindestwert in Ehesachen nur noch selten zur Anwendung. Das sei kaum im Sinne des Gesetzgebers.

Die maßgeblichen Vorschriften arbeiten mit dem Begriff Nettoeinkommen. Der Senat deutet an: Der rechnerische Ausgangspunkt ist üblicherweise ein Bruttoeinkommen, aus dem man „Netto“ ableiten kann – das passt bei Transferleistungen wie SGB II nicht in gleicher Weise.

Unterm Strich: Grudnsicherung nach dem SGB II soll das Existenzminimum sichern – es soll nicht zugleich die Kostenbarriere für ein Scheidungs- oder Versorgungsausgleichsverfahren erhöhen.

Besonderheit beim Versorgungsausgleich: Kein Abzug für Kindesunterhalt

Beim Versorgungsausgleich gilt eine strengere Rechenlogik.. In der Ehesache können „Umstände des Einzelfalls“ eine Rolle spielen – hier hatte das Amtsgericht z. B. Kindesunterhalt beim Einkommen der Antragstellerin abgezogen.

Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt nach § 50 FamGKG ausschließlich das Nettoeinkommen. Ein Abzug für Kindesunterhalt erfolgt dort nicht. Das OLG Hamm korrigierte deshalb den Wert des Versorgungsausgleichs.

So hat das Gericht den Wert des Versorgungsausgleichs berechnet

Für den Versorgungsausgleich nahm das Gericht: Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.400 Euro,  Nettoeinkommen Antragsgegner (Erwerb): 265 Euro. Die SGB-II Leistung blieb hingegen draußen.  In der Summe ergab das 1.665 Euro.

Dann die Formel:

1.665 Euro × 3 = 4.995 Euro
4.995 Euro × 40 % = 1.998 Euro

Ergebnis: Verfahrenswert Versorgungsausgleich = 1.998 Euro.
Der Scheidungswert blieb bei 4.095 Euro.

Was bedeutet das für Leistungsberechtigte in der Praxis?

Für Menschen im Bürgergeld ist diese Linie grundsätzlich entlastend: Bürgergeld erhöht nicht automatisch die Kostenlast über einen höheren Verfahrenswert. Gerade in Konfliktsituationen (Trennung, Scheidung, Versorgungsausgleich) verhindert das, dass Existenzsicherung indirekt zum Kostentreiber wird.

Wichtig bleibt: Das Urteil betrifft die Verfahrenswertfestsetzung (also die Kostenbemessung), nicht die materiellen Fragen des Versorgungsausgleichs selbst.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Zählt Bürgergeld als Einkommen bei der Berechnung des Verfahrenswerts?
Nach dem OLG Hamm: Nein. SGB-II-Leistungen sind für die Wertfestsetzung in Ehesachen und beim Versorgungsausgleich kein relevantes Einkommen.

Gilt das auch beim Versorgungsausgleich?
Ja. Das Gericht sagt ausdrücklich: „Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich“ – auch dort bleiben SGB-II-Leistungen bei der Einkommensbasis außen vor.

Warum ist das wichtig?
Weil der Verfahrenswert Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beeinflusst. Wenn Bürgergeld nicht als Einkommen zählt, steigen die Kosten nicht allein wegen existenzsichernder Leistungen.

Wird beim Versorgungsausgleich Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen?
Nein. Beim Versorgungsausgleich ist laut OLG Hamm ausschließlich das Nettoeinkommen maßgeblich; ein Abzug für Kindesunterhalt findet dort nicht statt.

Heißt das, Scheidung ist für Bürgergeld-Beziehende automatisch günstig?Nicht automatisch. Es hängt weiterhin vom (Erwerbs-)Einkommen beider Seiten und von den gesetzlichen Berechnungsregeln ab. Aber: Bürgergeld selbst soll den Wert nicht nach oben treiben.

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm stärkt Leistungsberechtigte: Bürgergeld ist kein „Einkommen“, das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren über den Verfahrenswert verteuert. Das ist mehr als eine Kostentechnik – es verhindert, dass Existenzsicherung über Gebührenlogik zur Zusatzbelastung wird.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung: Beim Versorgungsausgleich wird strikt gerechnet – ohne Kindesunterhaltsabzug, aber eben auch ohne Bürgergeld als Einkommen.

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Es wird ernst: Verfassungsklage gegen die Rente in Milliardenhöhe

8. März 2026 - 14:34
Lesedauer 4 Minuten

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt einem klaren Prinzip: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen über viele Jahre Beiträge ein, damit daraus später Rentenleistungen finanziert werden. Genau an diesem Grundverständnis setzt die aktuelle Debatte an. Im Raum steht der Vorwurf, dass Teile der Rentenbeiträge nicht nur für klassische Versicherungsleistungen eingesetzt werden, sondern auch für Aufgaben, die eigentlich aus dem allgemeinen Steueraufkommen bezahlt werden müssten.

Damit geht es um weit mehr als um eine technische Haushaltsfrage. Es geht um die Abgrenzung zwischen Sozialversicherung und Staat, um Transparenz und um die Frage, wie gerecht die Finanzierung des Rentensystems organisiert ist.

Ausgelöst wurde die Diskussion durch einen Antrag, der beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Die Antragsteller wenden sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Trennung zwischen beitragsfinanzierten Rentenleistungen und gesamtgesellschaftlichen Ausgaben. Sie argumentieren, dass die Rentenkasse seit Jahren mit Kosten belastet werde, die ihrem eigentlichen Zweck nicht entsprechen. Daraus ergibt sich eine rechtliche Auseinandersetzung, die viele Millionen Menschen betrifft, weil sie sowohl Beitragszahler als auch Rentner unmittelbar berührt.

Dr. Utz Anhalt zur Verfassungsklage Was mit versicherungsfremden Leistungen gemeint ist

Im Mittelpunkt der Debatte steht der Begriff der versicherungsfremden Leistungen. Gemeint sind Leistungen, die zwar über die gesetzliche Rentenversicherung organisiert oder mitfinanziert werden, deren Grundlage aber nicht in den individuellen Beiträgen der Versicherten liegt. Sie beruhen vielmehr auf politischen Entscheidungen, sozialen Ausgleichsmechanismen oder historischen Verpflichtungen, die der Gesellschaft insgesamt zugerechnet werden.

In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Beispiele wie die Mütterrente, die Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit, beitragsfreie Zeiten oder bestimmte Kriegsfolgelasten genannt. Die Argumentation der Antragsteller lautet, dass solche Aufgaben nicht allein oder überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert werden dürften. Wenn dies dennoch geschieht, werde die Rentenversicherung mit Lasten belegt, die eigentlich in die Verantwortung des Staates und damit in die Steuerfinanzierung fallen.

Warum es nicht nur um Zahlen geht

Auf den ersten Blick könnte die Auseinandersetzung wie ein Streit über Summen, Haushaltsansätze und Verrechnungsposten erscheinen. Tatsächlich reicht sie deutlich weiter. Im Hintergrund steht die Frage, wofür Rentenbeiträge überhaupt verwendet werden dürfen. Beiträge zur Sozialversicherung sind keine beliebig verfügbaren Staatseinnahmen. Sie werden zweckgebunden erhoben und stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsprinzip.

Gerade deshalb ist die Debatte so bedeutsam. Wenn über die Rentenversicherung Aufgaben finanziert werden, die eigentlich allen Bürgerinnen und Bürgern über das Steuerrecht zuzurechnen wären, verschiebt sich die Lastenverteilung. Dann tragen Beitragszahler Ausgaben mit, die nicht allein aus ihrer Zugehörigkeit zur Rentenversicherung folgen. Aus Sicht der Kritiker entsteht dadurch eine Schieflage, weil ein bestimmter Teil der Bevölkerung stärker belastet wird als andere.

Die rechtliche Dimension des Verfahrens

Der Antrag beim Bundesverfassungsgericht zielt auf eine grundsätzliche Klärung. Dabei geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob und in welchem Umfang der Staat berechtigt ist, die Rentenversicherung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme einen weiten Handlungsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht grenzenlos. Er endet dort, wo die Zweckbindung von Beiträgen ausgehöhlt wird und Versicherte für Aufgaben herangezogen werden, die nicht mehr dem eigentlichen Versicherungszweck zugeordnet werden können.

Die Antragsteller verbinden ihre Kritik daher nicht nur mit finanzpolitischen Überlegungen, sondern auch mit dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit. Wer Pflichtbeiträge entrichtet, darf erwarten, dass diese Mittel in nachvollziehbarer Weise dem System zugutekommen, für das sie erhoben werden. Wird diese Erwartung enttäuscht, berührt das nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch das Vertrauen in die staatliche Ordnung.

Transparenz und Vertrauen in die Rentenversicherung

Ein wesentlicher Punkt der Debatte ist die Transparenz. Viele Bürgerinnen und Bürger möchten nachvollziehen können, welcher Teil der Rentenausgaben tatsächlich aus Beiträgen gedeckt wird und welche Leistungen aus Steuern finanziert werden müssten. Diese Unterscheidung ist keineswegs nebensächlich. Sie entscheidet darüber, ob das Rentensystem als fair und verständlich wahrgenommen wird.

Gerade in Zeiten anhaltender Diskussionen über Beitragssätze, Rentenniveau und demografischen Wandel wächst das Bedürfnis nach Offenheit. Wer jahrzehntelang in die Rentenkasse einzahlt, erwartet eine klare Auskunft darüber, wohin das Geld fließt. Wenn die Grenzen zwischen Versicherungsleistung und staatlicher Sozialpolitik verschwimmen, entsteht leicht der Eindruck, dass die Rentenkasse auch zur Entlastung anderer Haushaltsbereiche genutzt wird. Ein solcher Eindruck kann das Vertrauen in die Rentenversicherung nachhaltig schwächen.

Warum der Antrag auch ohne Urteil Bedeutung hat

Selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht den Antrag letztlich nicht zur Entscheidung annimmt, ist seine Wirkung nicht zu unterschätzen. Schon die Einreichung macht öffentlich sichtbar, dass es erhebliche Zweifel an der bisherigen Finanzierungspraxis gibt. Das Verfahren lenkt Aufmerksamkeit auf eine Frage, die in der rentenpolitischen Debatte oft nur am Rand behandelt wird, obwohl sie für die Funktionsfähigkeit des Systems von erheblicher Bedeutung ist.

Allein die juristische Prüfung kann politischen Druck erzeugen. Sie zwingt dazu, Finanzierungswege genauer zu begründen, Zuständigkeiten deutlicher zu benennen und die Rolle der Rentenversicherung im Verhältnis zum Steuerstaat neu zu beleuchten. Auf diese Weise kann ein solches Verfahren auch dann Folgen haben, wenn kein wegweisendes Urteil ergeht. Es kann Diskussionen anstoßen, Gesetzesänderungen vorbereiten und das öffentliche Bewusstsein für die Problematik schärfen.

Welche Folgen eine strengere Trennung haben könnte

Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben konsequenter aus Steuern finanziert werden müssen, hätte das weitreichende Auswirkungen. Die Rentenkasse könnte entlastet werden, weil bestimmte Ausgaben nicht mehr aus Beitragsmitteln bestritten würden. Das würde zwar nicht automatisch alle Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung lösen, könnte aber die Finanzierungsstruktur klarer und nachvollziehbarer machen.

Zugleich würde deutlicher sichtbar, welche Leistungen tatsächlich auf dem Versicherungsprinzip beruhen und welche Ausdruck staatlicher Sozialpolitik sind. Eine solche Trennung könnte die Debatte über Rentenbeiträge, Bundeszuschüsse und staatliche Verantwortung versachlichen. Sie würde außerdem den Blick darauf lenken, dass soziale Ausgleichsleistungen zwar politisch gewollt sein können, ihre Finanzierung aber offen und nachvollziehbar organisiert werden muss.

Warum die Debatte für Beitragszahler und Rentner wichtig ist

Für Versicherte und Rentner ist diese Auseinandersetzung von unmittelbarer Bedeutung. Sie betrifft die Frage, ob die gesetzliche Rente als verlässliches Versicherungssystem wahrgenommen werden kann oder ob sie zunehmend Aufgaben übernehmen muss, die außerhalb ihres ursprünglichen Rahmens liegen. Wer in das System einzahlt, erwartet Berechenbarkeit und Fairness. Wer bereits Rente bezieht, hat ein Interesse daran, dass die Finanzierung dauerhaft tragfähig bleibt.

Die Diskussion über versicherungsfremde Leistungen berührt deshalb einen empfindlichen Punkt des Sozialstaats. Sie führt vor Augen, dass Rentenpolitik nicht nur eine Frage der Leistungsversprechen ist, sondern auch der sauberen Finanzierung. Letztlich geht es darum, ob der Staat die Verantwortung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben offen übernimmt oder ob Teile dieser Lasten in einem Beitragssystem aufgehen, das dafür ursprünglich nicht geschaffen wurde. Genau deshalb ist die Debatte so bedeutsam und dürfte die rentenpolitische Diskussion noch lange prägen.

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Witwenrente: Bei diesem Einkommen wird die Hinterbliebenenrente jetzt gekürzt

8. März 2026 - 14:32
Lesedauer 3 Minuten

Hinterbliebenenrenten – also Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten – sollen den Lebensunterhalt nach dem Tod der Partnerin oder des Partners sichern.

Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden deshalb nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag.

Erst wenn das maßgebliche Netto-Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der darüberliegende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und die Auszahlung entsprechend gekürzt. Für Waisen gilt diese Anrechnung nicht; sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Die aktuelle Schwelle in Zahlen 2025

Der anrechnungsfreie Betrag ist dynamisch an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro.

Für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten seit der Ost-West-Angleichung des Rentenwerts einheitlich in ganz Deutschland.

Tabelle: Anrechnung der Witwenrente 2025

Hier eine übersichtliche Tabelle, die die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente zeigt. Grundlage ist der Freibetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 (1.076,86 Euro monatlich, zuzüglich 228,42 Euro pro Kind).

Monatliches Netto-Einkommen Auswirkung auf die Witwenrente bis 1.076,86 € (ohne Kind) keine Anrechnung, Rente bleibt ungekürzt 1.200 € Einkommen über Freibetrag: 123,14 € → 40 % = 49,26 € Kürzung 1.500 € Einkommen über Freibetrag: 423,14 € → 40 % = 169,26 € Kürzung 2.000 € Einkommen über Freibetrag: 923,14 € → 40 % = 369,26 € Kürzung 1.305,28 € (mit 1 Kind) exakt auf Freibetrag, keine Kürzung 1.500 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 194,72 € → 40 % = 77,89 € Kürzung 2.000 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 694,72 € → 40 % = 277,89 € Kürzung über 3.000 € (ohne Kind) hoher Überschuss, Witwenrente kann vollständig aufgebraucht werden In den ersten drei Monaten keine Kürzung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente. In dieser Zeit wird die Rente in voller Höhe gezahlt. Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Was als „Einkommen“ zählt – und wie das Netto berechnet wird

Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten: Erwerbseinkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, laufende Renten, wiederkehrende Leistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld und Vermögenseinkünfte etwa aus Vermietung.

Ausgenommen sind bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sowie Auszahlungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Einkommens zieht der Rentenversicherungsträger von den Bruttobeträgen pauschale Abzüge ab, die die typischen Steuern und Sozialabgaben abbilden.

Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent, bei laufenden Altersrenten in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011: 13 Prozent) und bei Vermietungserträgen typischerweise 25 Prozent abgezogen.

Maßgebend ist grundsätzlich ein monatlicher Betrag; bei Erwerbseinkommen wird hierfür im Normalfall das durchschnittliche Vorjahreseinkommen zugrunde gelegt, es sei denn, das aktuelle Einkommen ist mindestens zehn Prozent niedriger.

Grafik: Kürzung der Witwenrente bei Einkommen

So funktioniert die Kürzung in der Praxis

Übersteigt das ermittelte Netto-Einkommen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil berücksichtigt – und zwar mit 40 Prozent. Liegt das maßgebliche Netto beispielsweise bei 1.500 Euro und es besteht kein Kinderzuschlag, übersteigt das Einkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro. Die Rente wird dann um 169,26 Euro gekürzt.

Lebt ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; in demselben Beispiel würde die Kürzung lediglich 77,89 Euro betragen. Genau dieses Rechenmodell nutzt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Beispielen.

Kleine und große Witwenrente

Ob eine kleine oder eine große Witwen-/Witwerrente gezahlt wird und ob die ältere 60-Prozent- oder die heute in der Regel geltende 55-Prozent-Quote maßgeblich ist, betrifft die Ausgangshöhe der Rente.

Die Einkommensanrechnung greift erst im zweiten Schritt auf das ermittelte Rentenergebnis an; am Mechanismus „Freibetrag plus 40-Prozent-Anrechnung des Überschusses“ ändert sich dadurch nichts. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Sonderregeln und Übergangsschutz

Für bestimmte Altfälle gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, etwa wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Partnerin oder ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In solchen Konstellationen können weiterhin frühere, günstigere Anrechnungsregeln greifen.

Kommen mehrere Leistungen zusammen, hat die Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Vorrang vor der Anrechnung auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für den in Hinterbliebenenrenten enthaltenen Grundrentenzuschlag gelten ergänzende Vorschriften (§ 97a SGB VI).

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte Einkommensänderungen und die Geburt oder Ausbildungssituation von Kindern zeitnah melden, damit Freibeträge korrekt berücksichtigt und Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen vermieden werden.

Gerade bei schwankendem Erwerbseinkommen lohnt der Blick auf die Regel, nach der das deutlich niedrigere aktuelle Einkommen statt des Vorjahresdurchschnitts herangezogen werden kann. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung; die einschlägige Informationsbroschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ fasst die Rechenwege und Ausnahmen verständlich zusammen.

Fazit

Eine Witwenrente wird nicht bei jedem Einkommen gekürzt, sondern erst, wenn das maßgebliche Netto den jährlich angepassten Freibetrag übersteigt.

Für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 liegt diese Schwelle bei 1.076,86 Euro monatlich und steigt je waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.

Vom Überschuss werden 40 Prozent von der Rente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erfolgt keine Anrechnung. Wer die Mechanik – Freibetrag, pauschale Netto-Ermittlung und 40-Prozent-Anrechnung – kennt, kann die eigene Situation realistisch einschätzen und Kürzungen nachvollziehen.

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Schwerbehinderung: Neue Regeln verschärfen den Grad der Behinderung

8. März 2026 - 14:02
Lesedauer 7 Minuten

Mit der Neufassung der Maßstäbe zur Bewertung des Grades der Behinderung steht ab 2026 eine Veränderung bevor, die für viele Betroffene erhebliche praktische Folgen haben kann.

Nach den neuen Vorgaben, die im Zusammenhang mit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung stehen, wird die Feststellung des GdB künftig spürbar strenger und zugleich genauer an den tatsächlichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgerichtet.

Damit verändert sich nicht nur die Arbeitsweise der Versorgungsämter, sondern auch die Ausgangslage für Menschen, die auf Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz oder rentenrechtliche Vorteile angewiesen sind.

Die Neuregelung steht für einen Wandel in der Bewertungspraxis. Nicht mehr die Diagnose als solche soll im Vordergrund stehen, sondern die Frage, wie stark eine Erkrankung oder Funktionsstörung das Leben eines Menschen tatsächlich beeinträchtigt.

Für viele Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das: Wer seinen Gesundheitszustand nur über Befunde und Diagnosen beschreibt, ohne die konkreten Folgen für Alltag, Beruf und soziale Teilhabe nachvollziehbar darzustellen, könnte künftig schlechter gestellt werden als bisher. Zugleich eröffnet die Reform jenen bessere Chancen, die ihre tatsächlichen Einschränkungen präzise dokumentieren und belegen können.

Weg von der bloßen Diagnose: Die Teilhabebeeinträchtigung rückt in den Vordergrund

Die wohl wichtigste Veränderung besteht darin, dass der GdB künftig noch deutlicher an der konkreten Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe gemessen werden soll.

Das entspricht einer Entwicklung, die sich in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit längerem abgezeichnet hat. Nicht entscheidend ist allein, welche Krankheit oder gesundheitliche Störung vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigung auf die Lebensführung hat.

Damit verändert sich die Perspektive der Behörden. Künftig wird genauer gefragt, welche körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen dauerhaft beeinträchtigt sind, wie stark die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung eingeschränkt ist und welche Belastungen im Erwerbsleben tatsächlich bestehen.

Wer etwa eine chronische Erkrankung hat, diese aber im Alltag mit vergleichsweise geringen Einschränkungen kompensieren kann, muss unter Umständen mit einer geringeren Bewertung rechnen als jemand, bei dem dieselbe Diagnose zu deutlichen funktionellen Nachteilen führt.

An der gesetzlichen Grundstruktur ändert sich dabei nichts. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt weiterhin auf Grundlage von § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB wird auch künftig in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem Wert von 50 liegt weiterhin eine Schwerbehinderung vor. Neu ist jedoch die Schärfe, mit der die tatsächlichen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung in den Blick genommen werden.

Tabelle: Das hat sich jetzt bei der GdB-Einstufung geändert Alt Neuregelung ab 2026 Die Bewertung des Grades der Behinderung orientierte sich in der Praxis häufig stärker an der Diagnose und an typisierten medizinischen Zuordnungen. Die Bewertung richtet sich deutlich stärker nach den konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und gesellschaftliche Teilhabe. Die Krankheit oder gesundheitliche Störung stand oft stärker im Vordergrund der Beurteilung. Nicht die Diagnose als solche ist ausschlaggebend, sondern die tatsächliche funktionelle Einschränkung. Viele Betroffene gingen davon aus, dass ärztliche Diagnosen und Befunde für eine höhere Einstufung weitgehend ausreichen. Diagnosen allein genügen nicht mehr; erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der realen Belastungen und Teilhabeeinschränkungen. Mehrere Erkrankungen wurden von Betroffenen häufig gedanklich wie Einzelwerte behandelt, die sich zu einem höheren Gesamt-GdB addieren lassen. Eine rechnerische Addition einzelner Leiden wird ausdrücklich nicht vorgenommen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Auswirkungen. Zusätzliche Gesundheitsstörungen wurden oft schon wegen ihres Vorliegens als erhöhend angesehen. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken. Die Wechselwirkungen mehrerer Leiden wurden in Anträgen nicht immer ausführlich dargestellt. Betroffene müssen genauer darlegen, wie sich mehrere Beeinträchtigungen gegenseitig verschärfen und im Alltag auswirken. Änderungsanträge wurden von vielen Betroffenen vor allem als Chance auf eine Höherstufung verstanden. Änderungsanträge führen zu einer erneuten umfassenden Prüfung und bergen ausdrücklich auch das Risiko einer Herabstufung. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung blieb für Betroffene die frühere schwere Erkrankung in der Wahrnehmung oft stärker prägend. Nach der Heilungsbewährung zählen nur noch die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen. Die Vorbereitung eines Antrags war häufig stärker medizinisch geprägt, etwa durch Diagnosen, Befunde und Atteste. Die Vorbereitung muss stärker alltags- und berufsbezogen erfolgen, mit konkreten Angaben zu Belastungsgrenzen, Hilfebedarf und Einschränkungen. Die behördliche Prüfung wurde vielfach als stärker schematisch wahrgenommen. Die Prüfung soll strenger, differenzierter und stärker am Einzelfall orientiert erfolgen. Für Nachteilsausgleiche, Kündigungsschutz und Rentenvorteile war vor allem die bisherige Feststellung maßgeblich. Diese Vorteile bleiben zwar an den festgestellten GdB gebunden, können aber durch strengere Neubewertungen leichter gefährdet sein. Der Fokus lag stärker auf der medizinischen Einordnung einer Behinderung. Der Fokus liegt auf der praktischen Frage, wie stark die selbstständige Lebensführung und die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt sind. Die Verwaltung prüft künftig genauer und konkreter

Für die Praxis der Versorgungsämter bedeutet die Reform eine deutlich intensivere Einzelfallprüfung. Es reicht künftig noch weniger aus, ärztliche Diagnosen oder standardisierte Atteste vorzulegen. Vielmehr wird entscheidend sein, ob aus den Unterlagen klar hervorgeht, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen im täglichen Leben auswirken.

Von Bedeutung ist beispielsweise, ob Betroffene alltägliche Verrichtungen nur unter Schmerzen oder mit erheblichem Zeitaufwand bewältigen können, ob sie auf Unterstützung angewiesen sind, ob ihre Mobilität eingeschränkt ist oder ob sie im Berufsleben nur noch unter erheblichen Belastungen arbeitsfähig sind.

Auch soziale Kontakte, die Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Leben oder Einschränkungen bei Kommunikation und Orientierung können stärker in die Beurteilung einfließen.

Für Betroffene steigt damit der Druck, ihre Situation nicht abstrakt, sondern sehr konkret zu schildern. Es genügt nicht mehr, eine Krankheit zu benennen. Es muss nachvollziehbar werden, was diese Krankheit im praktischen Leben bedeutet.

Wer etwa unter mehreren gesundheitlichen Störungen leidet, sollte nicht nur die Diagnosen aufführen, sondern deutlich machen, welche Folgen sich daraus in ihrer Gesamtheit ergeben. Gerade hier dürfte die neue Bewertungspraxis in vielen Verfahren den Ausschlag geben.

Keine rechnerische Addition mehr: Warum die Gesamtwürdigung so wichtig ist

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform betrifft den Umgang mit mehreren Beeinträchtigungen. Die Vorstellung, einzelne GdB-Werte für verschiedene Leiden ließen sich einfach zusammenzählen, war bereits nach bisherigem Recht problematisch. Mit der neuen Bewertungslogik wird nun noch klarer hervorgehoben, dass allein eine umfassende Gesamtwürdigung entscheidet.

Die Behörden werden künftig noch genauer prüfen, ob zusätzliche Erkrankungen die bereits bestehende Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken oder ob sich die Auswirkungen überschneiden, ohne den Alltag wesentlich weiter zu erschweren.

Das bedeutet in der Praxis: Nicht jede weitere Diagnose führt automatisch zu einem höheren Gesamt-GdB. Ein zusätzlicher Befund kann bei der Bewertung unter Umständen kaum ins Gewicht fallen, wenn er die Lebensführung nur unwesentlich weiter einschränkt.

Gerade für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen ist das von erheblicher Bedeutung. Sie müssen überzeugend darlegen, dass sich die einzelnen Leiden nicht nur nebeneinander feststellen lassen, sondern dass sie in ihrer Wechselwirkung zu einer spürbar stärkeren Belastung führen.

Wer diesen Zusammenhang nicht schlüssig aufzeigt, läuft Gefahr, trotz zahlreicher gesundheitlicher Probleme nur eine vergleichsweise moderate Gesamtbewertung zu erhalten.

Höherstufung ist möglich – aber auch die Herabsetzung wird wahrscheinlicher

Die Reform bringt nicht nur neue Maßstäbe für Erstanträge mit sich, sondern betrifft auch bestehende Feststellungen und spätere Änderungsverfahren. Besonders aufmerksam sollten Betroffene auf die sogenannte Heilungsbewährung schauen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird nicht mehr allein auf die frühere schwere Erkrankung oder deren ursprüngliche Behandlungsgeschichte abgestellt, sondern auf die verbliebenen dauerhaften funktionellen Einschränkungen.

Das kann in der Praxis dazu führen, dass ein zuvor anerkannter GdB neu bewertet und gegebenenfalls abgesenkt wird. Gerade Menschen, die ab 2026 einen Änderungsantrag stellen möchten, sollten deshalb die neue Bewertungslogik genau beachten.

Denn mit einem solchen Antrag wird in der Regel nicht nur ein einzelner Aspekt überprüft, sondern der gesamte Gesundheitszustand neu in den Blick genommen. Das Verfahren ist deshalb keineswegs automatisch ein Weg zu einer höheren Einstufung. Es kann ebenso zu einer Herabsetzung führen.

Diese Gefahr ist besonders relevant, wenn Betroffene auf bestimmte Rechte angewiesen sind, die an das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder an eine bestimmte GdB-Höhe anknüpfen. Wer den Schwellenwert von 50 unterschreitet, kann dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Das betrifft insbesondere die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den besonderen Kündigungsschutz sowie steuerliche Vergünstigungen und weitere Nachteilsausgleiche.

Warum die Reform gerade für Rentner und ältere Beschäftigte brisant ist

Für schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner oder für Menschen, die kurz vor dem Übergang in eine Altersrente stehen, hat die Reform eine besondere Tragweite. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann darüber entscheiden, ob ein früherer Renteneintritt mit günstigeren Bedingungen möglich ist. Fällt der GdB infolge einer Neubewertung unter die maßgebliche Grenze, kann das erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch ist für viele Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen ein wichtiger Schutzmechanismus. Wird der Schwerbehindertenstatus entzogen oder nicht mehr erreicht, kann dies die arbeitsrechtliche Position deutlich schwächen. Hinzu kommen steuerliche Entlastungen und weitere Nachteilsausgleiche, die vom festgestellten Grad der Behinderung abhängen.

Damit bekommt die Antragstellung eine neue wirtschaftliche Bedeutung. Es geht nicht nur um eine formale Einstufung durch die Behörde, sondern um konkrete finanzielle, soziale und arbeitsrechtliche Folgen. Je strenger und differenzierter die Prüfung ausfällt, desto bedeutsamer wird eine präzise Vorbereitung.

Was Betroffene bei einem Antrag künftig stärker beachten müssen

Aus der neuen Bewertungspraxis ergibt sich, dass medizinische Unterlagen noch gezielter auf die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sein sollten. Berichte, die nur Diagnosen, Laborwerte oder bildgebende Befunde enthalten, ohne die Auswirkungen auf Alltag und Beruf zu beschreiben, dürften in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um eine hohe Bewertung zu begründen.

Wichtiger werden nachvollziehbare Darstellungen von Belastungsgrenzen, wiederkehrenden Ausfällen, eingeschränkter Belastbarkeit, notwendiger Hilfe im Alltag und den konkreten Folgen im Berufsleben.

Auch die Wechselwirkungen mehrerer Erkrankungen sollten nicht nur erwähnt, sondern in ihrer praktischen Bedeutung beschrieben werden. Wer etwa an orthopädischen Beschwerden, chronischen Schmerzen und psychischen Belastungen leidet, muss deutlich machen, wie diese Beeinträchtigungen zusammenwirken und die Lebensführung insgesamt erschweren.

Damit verlagert sich das Gewicht im Verfahren stärker auf die Qualität der Darstellung. Nicht die Länge der Unterlagen wird entscheidend sein, sondern deren Aussagekraft. Je konkreter sich aus Attesten und Befundberichten ergibt, welche Einschränkungen tatsächlich bestehen, desto eher ist eine sachgerechte Bewertung zu erwarten.

Mehr Systematik, aber auch mehr Anforderungen an die Betroffenen

Befürworter der Reform dürften hervorheben, dass die Neuregelung mehr Klarheit und Systematik in die Bewertung bringen kann. Wer bislang unter einer schematischen oder uneinheitlichen Praxis gelitten hat, könnte von der stärkeren Orientierung an tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen profitieren. Insbesondere in Fällen, in denen eine Diagnose auf dem Papier zunächst wenig dramatisch erscheint, die Auswirkungen im Alltag aber erheblich sind, kann die neue Betrachtungsweise gerechtere Ergebnisse ermöglichen.

Auf der anderen Seite steigt die Hürde für jene, die ihren Antrag nicht ausreichend vorbereiten oder deren gesundheitliche Einschränkungen sich nur schwer dokumentieren lassen.

Gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, bei psychischen Leiden oder bei komplexen Mehrfacherkrankungen kann es schwierig sein, die Teilhabebeeinträchtigung so darzustellen, dass sie von der Behörde vollständig erfasst wird. Die Reform verlangt deshalb von den Betroffenen ein höheres Maß an Vorbereitung, Dokumentation und strategischem Vorgehen.

Diese Entwicklung dürfte auch die Bedeutung fachkundiger Beratung erhöhen. Wer weitreichende Folgen für Rente, Arbeitsplatz oder steuerliche Entlastungen vermeiden will, sollte einen Antrag nicht nebenbei stellen. Das Verfahren wird ab 2026 stärker davon abhängen, wie überzeugend und lebensnah die tatsächlichen Einschränkungen beschrieben werden.

Die Reform verändert die Spielregeln im Schwerbehindertenrecht

Die Neufassung der GdB-Bewertung ab 2026 markiert einen Einschnitt im Schwerbehindertenrecht. Die Verwaltung soll künftig strenger, differenzierter und stärker an den realen Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung prüfen. Für Betroffene bedeutet das mehr Anforderungen, aber nicht zwingend nur Nachteile.

Wer seine funktionellen Einschränkungen präzise darlegt und gut belegt, kann von einer sachgerechteren Bewertung profitieren. Wer sich dagegen auf Diagnoselisten und allgemeine Atteste verlässt, riskiert eine ungünstigere Einstufung.

Besonders bedeutsam ist die Reform für Menschen, die auf rentenrechtliche Vorteile, Kündigungsschutz oder steuerliche Nachteilsausgleiche angewiesen sind. Für sie kann die neue Bewertungspraxis erhebliche Folgen haben. Der Antrag auf Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung wird damit noch stärker zu einer Frage sorgfältiger Vorbereitung und durchdachter Darstellung.

Fest steht: Ab 2026 reicht es noch weniger aus, eine Erkrankung nachzuweisen. Entscheidend wird sein, wie nachvollziehbar belegt werden kann, was diese Erkrankung im wirklichen Leben bedeutet. Genau darin liegt die neue Linie der Reform – und genau daraus ergeben sich die Chancen und Risiken für alle Betroffenen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Neue Regeln verschärfen den Grad der Behinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Wer Bürgergeld bezieht wird jetzt zum Verdachtsfalls fürs Jugendamt

8. März 2026 - 13:38
Lesedauer 3 Minuten

Die geplante Neuregelung im Bürgergeldrecht wirft erhebliche sozialpolitische und rechtsstaatliche Fragen auf. Besonders brisant ist dabei nicht nur die vorgesehene Verschärfung bei mehrfachen Meldeversäumnissen, sondern auch die politische Logik, die sich in den begleitenden Aussagen der Bundesregierung zeigt.

Offiziell wird betont, dass der Schutz von Kindern gewahrt bleibe, weil Leistungen für minderjährige Kinder nicht gestrichen würden. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Jobcenter in Haushalten mit Kindern eine Datenübermittlung an das Jugendamt prüfen sollen, wenn aus Sicht der Behörde kein Härtefall vorliegt. Damit entsteht der Eindruck, dass das Jugendamt in eine neue Sanktionskette eingebunden werden soll.

Der Schutz von Kindern wird politisch anders gedeutet

Die Bundesregierung argumentiert, bei Sanktionen gegen nicht erreichbare Elternteile blieben die Leistungen der Kinder unberührt. Formal mag das zutreffen. In der sozialen Realität greift diese Betrachtung jedoch zu kurz.

Wenn einem Elternteil existenzsichernde Leistungen entzogen werden, betrifft das den gesamten Haushalt. Finanzielle Notlagen, Unsicherheit und familiärer Druck lassen sich nicht sauber auf einzelne Personen begrenzen.

Kinder leben nicht neben den wirtschaftlichen Problemen ihrer Eltern, sondern mitten in ihnen.

Gerade deshalb ist der Verweis auf den Kinderschutz in diesem Zusammenhang problematisch. Denn er dient nicht nur der Absicherung einer sozialrechtlichen Maßnahme, sondern eröffnet zugleich die Möglichkeit, familienbezogene Kontrollmechanismen auszuweiten.

Wo zuvor eine Auseinandersetzung über die Reichweite von Sanktionen geführt wurde, rückt nun zusätzlich die Frage in den Raum, ob das Verhalten der Eltern eine Einschaltung des Jugendamts rechtfertigen könnte.

Von der Leistungskürzung zur behördlichen Eskalation

Die politische Stoßrichtung ist deutlich. Anstatt das Sanktionsrecht so auszugestalten, dass es den verfassungsrechtlichen Grenzen standhält und soziale Notlagen abfedert, wird der Druck auf Betroffene an anderer Stelle erhöht. Im früheren Sanktionsrecht gab es zumindest noch die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen.

Diese konnten die gravierendsten Folgen einer Kürzung abmildern. Die nun erkennbare Entwicklung weist dagegen in eine andere Richtung: Nicht Entlastung, sondern Eskalation.

Wenn das Jobcenter bei Familien mit minderjährigen Kindern die Einschaltung des Jugendamts in Betracht ziehen soll, verändert sich die Qualität des staatlichen Zugriffs.

Es geht dann nicht mehr allein um sozialrechtliche Mitwirkungspflichten, sondern um die implizite Drohung mit einer weiteren Behörde, die in familiäre Verhältnisse hineinwirkt. Damit wächst die Gefahr, dass existenzielle Armutslagen und mögliche Kindeswohlfragen politisch und administrativ miteinander vermischt werden.

Ein neuer Verdachtsraum für arme Familien

Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an. Der von Nikolaus Meyer beschriebene „neue Verdachtsraum“ verweist auf eine Entwicklung, in der Armut nicht mehr nur als soziales Problem, sondern zunehmend als Anlass für Misstrauen behandelt wird. Familien im Leistungsbezug geraten damit leichter unter Generalverdacht.

Wer Termine versäumt oder nicht erreichbar ist, erscheint nicht nur als leistungsrechtlich pflichtwidrig, sondern womöglich auch als potenziell problematische Mutter oder problematischer Vater.

Das ist folgenreich. Denn die Schwelle für behördliche Eingriffe verschiebt sich, wenn Hilfebedürftigkeit und Kontrollbedürfnis enger miteinander verknüpft werden. Das Jugendamt ist eigentlich eine Institution des Schutzes und der Unterstützung.

Wird seine mögliche Einschaltung jedoch im Kontext von Sanktionsdebatten erwähnt, droht eine instrumentelle Aufladung. Dann erscheint Kinderschutz nicht mehr in erster Linie als Hilfeangebot, sondern als Teil einer staatlichen Druckkulisse.

Sozialstaatliche Hilfe darf nicht in Drohung umschlagen

Ein funktionierender Sozialstaat muss Mitwirkung einfordern dürfen. Er darf aber existenzielle Sicherung nicht so ausgestalten, dass Familien in zusätzliche Angst- und Bedrohungslagen geraten. Genau das droht hier. Denn die Botschaft lautet faktisch: Wer behördlichen Anforderungen nicht genügt, riskiert nicht nur finanzielle Nachteile, sondern möglicherweise auch eine weitere Prüfung der familiären Verhältnisse.

Damit wird eine Grenze berührt, die sozialpolitisch sensibel und rechtsstaatlich heikel ist. Das Jugendamt darf nicht zum verlängerten Arm eines verschärften Sanktionsrechts werden. Kinderschutz verlangt eine sorgfältige, fachlich begründete Prüfung konkreter Gefährdungen. Er darf nicht aus einer sozialrechtlichen Pflichtverletzung abgeleitet oder als indirektes Druckmittel in Stellung gebracht werden.

Eine bedenkliche Richtung der Sozialpolitik

Die geplante Entwicklung steht für eine Sozialpolitik, die weniger auf Absicherung und Unterstützung als auf Kontrolle und Abschreckung setzt. Gerade Familien in prekären Lebenslagen brauchen verlässliche Hilfen, erreichbare Beratung und rechtssichere Verfahren.

Was sie nicht brauchen, ist die politische Verknüpfung von Leistungsentzug und dem Hinweis auf mögliche Jugendamtskontakte.

Die Debatte zeigt deshalb weit mehr als nur eine technische Änderung im Sanktionsrecht. Sie offenbart ein Verständnis staatlicher Armutsverwaltung, in dem Druck, Misstrauen und behördliche Eskalation enger zusammenrücken. Das ist nicht nur sozialpolitisch fragwürdig, sondern auch gesellschaftlich gefährlich. Denn wo Armut zum Verdachtsmoment wird, gerät der Anspruch auf Schutz und Würde schnell ins Hintertreffen.

Quellennachweise

Bundestagsdrucksache 21/3520, Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. Januar 2026, Nikolaus Meyer, „Kinderschutz oder Kontrollpolitik? Warum die Bundesregierung einen neuen Verdachtsraum für arme Familien eröffnet“

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Bürgergeld: Gericht rügt Jobcenter wegen Diskriminierung und zynischem Verhaltens

8. März 2026 - 13:35
Lesedauer 4 Minuten

Das Jobcenter muss Entsorgungs- und Sperrmüllkosten in Höhe von 3070 € als Umzugskosten übernehmen, denn unter Umzugskosten sind alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R –) oder wie vorliegend wegen eingetretener Unbrauchbarkeit eine Entsorgungsstation bzw. Mülldeponie ist.

Das Gericht nimmt kein Blatt vor den Mund und spricht Klartext: Gerichtshammer

Es rügt das Jobcenter wegen seinem diskriminierenden , nahezu unverschämten und zynischen Verhalten aufgrund des lapidaren Verweises zur Selbsthilfe bei bekannter schwerer paranoiden Schizophrenie und deutlich eingeschränkter Alltagskompetenz der Bürgergeld Bezieherin.

Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II

Zu den Umzugskosten zählen auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten für die Beräumung der durch Löschwasser zerstörten Wohnung wegen eines oberhalb ihrer Wohnung eingetretenen Wohnungsbrandes.

Die Bürgergeld Bezieherin vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der bei ihr bestehenden Erkrankungen lapidar auf die Selbsthilfe und zweimal jährlich stattfindende Sperrmüllaktionen verweisen zu wollen, ist nicht nur diskriminierend, sondern nahezu unverschämt und zynisch.

Eine wegen deutlich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht mögliche Selbsthilfe verlagert sich nicht ohne weiteres auf die Betreuerin.

Das gibt das Sozialgericht Halle mit rechtskräftigem Urteil ( Az. S 11 AS 697/23) bekannt.

Begründung des Gerichts: Das Jobcenter möchte die Antragstellerin auf Selbsthilfe verweisen

Die Klägerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie, einer Persönlichkeitsänderung aufgrund jahrelanger Abhängigkeit von multiplen psychoaktiven Substanzen, einer Abhängigkeit von multiplen psychoaktiven Substanzen sowie an einer Cannabis- und einer Alkoholabhängigkeit.

Für sie wurde u.a. auch für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten die im Rubrum aufgeführte Betreuerin bestellt.

Die Entsorgung sei zumutbar im Rahmen der Selbsthilfe durchzuführen, zumal Sperrmüll zweimal jährlich gebührenfrei abgefahren werde, so die Ansicht des Jobcenters.

Dem ist das Sozialgericht Halle aber nicht gefolgt

Denn Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II).

Ist – wie hier – die vorherige Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten bzw. Wohnungsbeschaffungskosten abgelehnt worden und hat der Leistungsberechtigte entsprechende Aufwendungen getätigt, so kann sich der Anspruch auf die Zusicherung aus § 22 Abs. 6 SGB II in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R – ).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beräumungskosten im Leistungsbezug beim Jobcenter stand, vor.

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Umzugsgrund ist gegeben – Wohnungsbrand

Durch das wegen eines Wohnungsbrandes in die Wohnung der Klägerin eingedrungene Löschwasser ist die Unterkunft der Klägerin unbewohnbar geworden, was sich aus der Bestätigung des Vermieters ergibt und zugleich eine umgehende Umzugsnotwendigkeit begründet.

Das Gericht betont, dass in diesem Zusammenhang anfallende Beräumungskosten sind schon begrifflich als Umzugskosten einzuordnen sind und vorliegend vom Jobcenter bei – vollständig reduziertem Ermessen – als notwendig zu übernehmen sind.

Nicht von Bedeutung ist, dass die Klägerin zur Zeit noch stationär behandelt wird und die neue Wohnung noch nicht bewohnt, dies ändert nichts an der Einordnung als Umzugskosten

Denn unter Umzugskosten sind insoweit alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R –) oder wie vorliegend wegen eingetretener Unbrauchbarkeit eine Entsorgungsstation bzw. Mülldeponie ist.

Umzugskosten sind insoweit auch anfallende Entsorgungs- bzw. Sperrmüllkosten. Eine Aufteilung danach, ob Möbel mitgenommen oder entsorgt werden, wäre zudem systematisch nicht nachvollziehbar.

Das Jobcenter darf nicht auf Selbsthilfe verweisen

Denn die bei der Klägerin diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen führen zu einer deutlich eingeschränkten Alltagskompetenz, was eine zumutbare Selbsthilfe zur Organisation und Bewältigung der Räumung einer durch Löschwasser zerstörten Wohnungseinrichtung ausschließt.

Hinzu kommt, dass für die Klägerin wegen ihrer Erkrankungen auch für Wohnungsangelegenheiten eine Betreuerin bestellt ist.

Das Gericht betont, dass das Verhalten des Jobcenters mit dem Verweis auf Selbsthilfe nicht nur diskriminierend, sondern nahezu unverschämt und zynisch ist

Die Klägerin vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der bei ihr bestehenden Erkrankungen lapidar auf die Selbsthilfe und zweimal jährlich stattfindende Sperrmüllaktionen verweisen zu wollen, ist nicht nur diskriminierend, sondern nahezu unverschämt und zynisch.

Daneben verlagert sich eine Selbsthilfeobliegenheit entgegen der Ansicht des Jobcenters nicht ohne weiteres auf die Betreuerin.

Dass diese für die Besorgung der Wohnungsangelegenheiten der Klägerin Sorge zu tragen hat, bedeutet nicht zugleich, anstelle der Klägerin eine durch Löschwasser zerstörte Wohnung selbst zu beräumen.

Entgegen der Auffassung des Jobcenters kann die Klägerin zudem nicht auf die Geltendmachung von etwaigen (deliktischen) Schadenersatzansprüchen gegen den Verursacher des Wohnungsbrandes verwiesen werden

Denn eine solche Einschränkung sieht schon der Wortlaut von § 22 Abs. 6 SGB II tatbestandlich nicht vor. Stattdessen ist es gegebenenfalls Sache des Jobcenters, zu prüfen, ob an ihn ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Verursacher des Wohnungsbrandes abgetreten werden vermag bzw. eine eigene Inanspruchnahme des Verursachers des Wohnungsbrandes etwa im Wege der sog. Drittschadensliquidation (vgl. § 285 BGB analog) in Betracht kommt.

Dies bedeutet für das Jobcenter freilich mehr Prüfaufwand als der kurze Verweis auf eine vermeintliche Selbsthilfe.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Entscheidung und Begründung des Gerichts ist zu begrüßen.

Endlich hat mal ein Gericht den Mut sich einer Behörde in den Weg zu stellen.

Dieses unmenschliche Verhalten des Jobcenters/ Behördenmitarbeiter gehört an die Öffentlichkeit und muss für die Behörde wie ein Schlag ins Gesicht gewirkt haben. Eine unter Betreuung stehende schwerstkranke Leistungsempfängerin auf Selbsthilfe zu verweisen, ist nach meiner Meinung blanke Diskriminierung oder Sozialneid.

Behördenmitarbeiter sind Staatsdiener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Ein zynisches Verhalten gegenüber Hilfebedürftigen ist für mich zu 100% Diskriminierung. So ein Verhalten muss für den Betroffenen auch Konsequenzen haben.

Jedem steuerfinanzierten „Kundenberater“ jedes steuerfinanzierten „Jobcenters“ ist es zuzumuten, seinen königlichen „Kunden“ bei Bedarf „Kundengespräche“ in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben. ( so zutreffend SG Karlsruhe, Urt. v. 09.05.2023 – S 12 AS 2046/22 ).

Durch den Wohnungsbrand braucht die Leistungsempfängerin bestimmt auch neue Möbel in der neuen Wohnung – komplette oder teilweise Wohnungserstausstattung.

Bei einem Wohnungsbrand und durch Löschwasser zerstörten Wohnung besteht auch ein Rechtsanspruch auf eine neue Wohnungserstausstattung, wobei das Ermessen des Jobcenters auf Null reduziert ist ( Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ).

Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme eine außergewöhnliche Situation bestanden hat, die zum – unverschuldeten Untergang – der Wohnungs- und Haushaltsgegenstände geführt hat.

 

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