Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
EM-Rente: Das muss man zur Erwerbsminderungsrente wegen Depressionen wissen
In Deutschland ist die Erwerbsminderungsrente längst kein Randphänomen mehr. Mehr als zwei Fünftel aller Neurenten werden inzwischen aufgrund psychischer Leiden bewilligt, allen voran Depressionen.
Nach aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung entfielen im Jahr 2023 bereits 41,8 Prozent der erstmals bewilligten Erwerbsminderungsrenten auf seelische Erkrankungen – ein Anteil, der sich seit der Jahrtausendwende nahezu verdoppelt hat.
Hinter diesen nüchternen Statistiken stehen zehntausende Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeit zu bestreiten: 2023 waren es rund 73 000 Erstrentnerinnen und -rentner mit einem psychischen Hauptleidensdruck.
Gesetzlicher Rahmen: Was unter Erwerbsminderung verstanden wirdSozialrechtlich unterscheidet die Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen täglich weniger als sechs, aber noch mindestens drei Stunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten kann.
Volle Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn selbst eine dreistündige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist stets die Leistungsfähigkeit in allen denkbaren Berufen, nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Viele HürdenNeben den medizinischen Kriterien müssen Antragstellende versicherungsrechtliche Fristen erfüllen: Mindestens fünf Jahre müssen seit der ersten Pflichtbeitragszahlung vergangen sein, die sogenannte allgemeine Wartezeit.
Außerdem müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Wer Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet hat, erfüllt diese Vorgabe ebenso wie regulär Beschäftigte.
Für Betroffene, die schon in jungen Jahren voll erwerbsgemindert wurden, sieht das Gesetz eine Sonderregel mit einer auf 20 Jahre verlängerten Wartezeit vor.
Sonderfälle und ArbeitsmarktrenteBesondere Regeln gelten für vor dem 2. Januar 1961 Geborene: Für sie kann noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen, wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Findet sich innerhalb eines Jahres nach Antragstellung trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz, wird aus der an sich halben Rente automatisch eine volle Leistung
Depressionen als Hauptursache – doch der Nachweis bleibt schwierigLeichte Depressionen reichen nach der Erfahrung von Medizinern und Juristen allein selten für eine Rente. Selbst bei mittelschweren Episoden muss eine erhebliche Einschränkung der Gesamtleistungsfähigkeit vorliegen.
Erst eine chronisch schwere depressive Störung erfüllt in der Praxis regelmäßig die medizinische Voraussetzung, und auch dann ist ungewiss, ob die Rentenkasse die Einschränkung als dauerhaft anerkennt. Depressionen lassen sich weder röntgen noch im Labor messen. Ärztinnen und Ärzte sind auf Schilderungen der Patientinnen und Patienten angewiesen, während die Versicherung äußerlich erkennbare Befunde verlangt.
Tücken der BegutachtungKommt es zum Gutachten, entscheidet meist der erste Eindruck. Ratsam ist es, sämtliche Arzt-, Reha- und Klinikberichte in Kopie mitzubringen, um dem Gutachter ein konsistentes Bild zu liefern. Eine chronologische Notiz über Krankheitsverlauf, Therapieversuche und Alltagseinschränkungen hilft, spontane Nachfragen präzise zu beantworten.
Viele Gutachter testen gezielt auf Widersprüche oder vermeintliche Übertreibungen, etwa durch unterschiedlich formulierte Doppelfragen. Wer seine seltenen oder untypischen Symptome vorab mit dem behandelnden Facharzt durchspricht, kann diese Besonderheiten schriftlich dokumentieren lassen. So zieht ein Ja-Kreuz an unerwarteter Stelle später nicht automatisch den Verdacht der Simulation nach sich.
Ebenso wichtig ist Authentizität: Wer beim Termin bewusst ungepflegt erscheint oder sich künstlich zusammennimmt, riskiert Fehlinterpretationen. Ein authentisches Auftreten – so gut oder schlecht es an diesem Tag eben geht – ist die beste Strategie, den Verdacht gezielter Selbstdarstellung zu entkräften.
Wenn der Bescheid negativ ausfälltEine Ablehnung ist kein Endpunkt. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden; bleibt dieser erfolglos, folgt die Klage vor dem Sozialgericht. Gut vorbereitete medizinische Gegengutachten sind hier oft ausschlaggebend.
Für viele Betroffene lohnt sich der Weg, denn fast jede dritte Entscheidung wird in einem der beiden Rechtszüge ganz oder teilweise korrigiert.
Alternativen bei dauerhafter ArbeitsunfähigkeitWer trotz eingeschränkter Leistung kein Rentenrecht durchsetzen kann, fällt nicht zwangsläufig ins Nichts. Nach Auslaufen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld sichern zunächst Bürgergeldleistungen den Lebensunterhalt.
Menschen mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit haben darüber hinaus Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. In Fällen kurzfristiger Hilfebedürftigkeit springt die Hilfe zum Lebensunterhalt ein.
Reformen 2024/2025: Höhere Zuschläge und mehr HinzuverdienstDer Gesetzgeber hat die Lage der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zuletzt spürbar verbessert. Seit Juli 2024 erhalten Bestandsrenten einen pauschalen Zuschlag, der ab Dezember 2025 anhand der individuellen Entgeltpunkte neu berechnet und dauerhaft in die laufende Zahlung integriert wird.
Parallel stiegen zum 1. Januar 2025 die Hinzuverdienstgrenzen deutlich: Bei voller Erwerbsminderung dürfen künftig rund 19 661 Euro im Jahr hinzuverdient werden, bei teilweiser Erwerbsminderung sogar rund 39 322 Euro. Damit wird die Brücke zwischen begrenzter Erwerbsfähigkeit und finanzieller Teilhabe breiter.
FazitDepressionen zählen zu den großen Volkskrankheiten unserer Zeit und prägen längst auch das Rentensystem. Die hohe Erfolgsquote psychisch bedingter Rentenbewilligungen zeigt, dass Anträge keineswegs aussichtslos sind.
Doch je weniger „sichtbar“ das Leiden, desto wichtiger sind lückenlose Dokumentation, fachkundige Begleitung und ein realistisches Selbstbild. Wer sich diesen Herausforderungen stellt, hat gute Chancen, die notwendige finanzielle Sicherheit zu erhalten.
Und wer zunächst scheitert, sollte die Rechtsmittel nutzen: Das System ist kompliziert, aber es bietet Wege. In diesem Sinne bleibt der wohl wichtigste Rat: dranbleiben – für die eigene Gesundheit und für eine gerechte Leistungsbewilligung.
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Jobcenter will Bürgergeld-Leistungen zurück weil kein Kindergeld beantragt wurde
In einem aktuell vor dem Landessozialgericht Hamburg verhandelten Fall ging es um die Frage, ob das Jobcenter bereits gezahlte Leistungen des Bürgergeldes (früher Hartz IV) zurückfordern kann, wenn Leistungsempfänger keinen Antrag auf Kindergeld gestellt haben.
Jobcenter forderte die Beantragung von KindergeldKonkret ging es um Leistungen, die einem Leistungsempfänger und seinen Söhnen für den Zeitraum Februar bis Juli 2020 bewilligt worden waren. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Kläger verpflichtet war, für seine Söhne Kindergeld zu beantragen und ob bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Ersatzanspruch gegen das Jobcenter bestand.
Jobcenter forderte Bürgergeld-Leistungen zurückDas Jobcenter hatte den Kläger aufgefordert, für seine drei Söhne Kindergeld bei der Familienkasse zu beantragen. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde kein Kindergeldantrag gestellt.
Daraufhin leitete das Jobcenter ein Ersatzanspruchsverfahren ein, da die Behörde das Verhalten des Klägers als “sozialwidrig” ansah. Bei einem Ersatzanspruch fordert die Behörde bereits gezahlte Bürgergeldleistungen vom Leistungsempfänger zurück. Siehe auch: Wenn Bürgergeld-Leistungen dem Jobcenter zurückgezahlt werden müssen
In der Vorinstanz hatte das Sozialgericht der Klage des Klägers jedoch stattgegeben und entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es an der Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Klägers.
Kein Beantragen von Kindergeld ist nicht sozialwidrigDie Nichtbeantragung des Kindergeldes sei nicht als sozialwidrig anzusehen, da diese Leistung ebenso wie die Grundsicherung aus Steuermitteln finanziert werde. Dass das Kindergeld von einer anderen staatlichen Stelle gezahlt werde, ändere an dieser Einschätzung nichts.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legte das Jobcenter Berufung ein. Die Behörde argumentierte, dass der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II sehr wohl anwendbar sei und das Verhalten des Leistungsempfängers als sozialwidrig zu bewerten sei. Das Jobcenter verwies auf die gesetzliche Verpflichtung des Klägers, vorrangig Kindergeld zu beantragen.
Das Landessozialgericht wies jedoch die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts.
Perspektive der Solidargemeinschaft und nicht der Behörde entscheidendDas Gericht betonte, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beantragung von vorrangigen Leistungen nicht automatisch als sozialwidrig anzusehen sei. Die Frage der Sozialwidrigkeit müsse im Einzelfall geprüft werden, wobei nicht die Perspektive des Leistungsträgers, sondern diejenige der Solidargemeinschaft maßgeblich sei.
Im Wortlaut: “Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB II sind nicht erfüllt, wenn es an der Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Grundsicherungsberechtigten fehlt. Entscheidend ist, ob das Tun oder Unterlassen aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist.
Hierzu zählt nicht die fehlende Mitwirkung an der Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs durch den Grundsicherungsberechtigten.” (Az: L 4 AS 146/22 D)
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Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit bei Altersteilzeit trotz geänderter Rentenpläne
Wer nach einer Altersteilzeit nicht sofort in Rente geht, riskiert beim Arbeitslosengeld oft eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Das Sozialgericht Speyer hat in einem für Betroffene wichtigen Fall jedoch anders entschieden.
Eine Sperrzeit ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene bei Abschluss der Altersteilzeit eigentlich den direkten Rentenübergang geplant hatte und später wegen einer neuen Möglichkeit zur abschlagsfreien Rente seine Pläne ändert – vorausgesetzt, er versucht zuvor ernsthaft, die Altersteilzeit zu verlängern oder weiterzuarbeiten (S 1 AL 311/14).
Worum ging es in dem Fall?Der Kläger arbeitete viele Jahre in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verwaltungsleiter. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung. Diese lief in zwei Phasen: zuerst eine Arbeitsphase, anschließend eine passive Phase (Freistellung). Am Ende der Altersteilzeit sollte das Arbeitsverhältnis enden. Der Arbeitgeber besetzte den Arbeitsplatz des Klägers bereits zu Beginn der passiven Phase neu.
Kurz vor dem Ende der Altersteilzeit meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nebenbei hatte er eine sehr kleine selbstständige Tätigkeit als Reiseleiter und nahm zusätzlich eine geringfügige Tätigkeit als Hausmeister auf.
Warum die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängteDie Arbeitsagentur stellte eine 12-wöchige Sperrzeit fest. Ihre Begründung: Der Kläger habe durch den Abschluss der Altersteilzeit sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch Arbeitslosigkeit verursacht.
Einen wichtigen Grund gebe es nicht, weil Altersteilzeit nur dann sperrzeitunschädlich sei, wenn danach unmittelbar Rente bezogen werde. Da der Kläger nach dem Ende der Altersteilzeit nicht wie geplant sofort Rente beantragen wollte, sei die Sperrzeit aus Sicht der Behörde zwingend.
Was der Kläger dagegen vorbrachteDer Kläger erklärte, er habe bei Abschluss der Altersteilzeit fest vorgehabt, nach deren Ende sofort in eine Altersrente mit Abschlägen zu gehen. Später habe sich die Rechtslage geändert: Es wurde eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab einem bestimmten Alter eingeführt. Deshalb habe er entschieden, die Rente ein Jahr später zu beantragen, um Abschläge zu vermeiden.
Wichtig war außerdem sein Vortrag: Er habe versucht, mit seinem Arbeitgeber die Altersteilzeit zu verlängern oder für das fehlende Jahr eine Weiterbeschäftigung zu vereinbaren. Das sei gescheitert, weil seine Stelle längst neu besetzt war und keine alternative Stelle zur Verfügung stand.
So entschied das Sozialgericht SpeyerDas Gericht hob die Sperrzeitentscheidung auf und sprach dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum zu, für den die Agentur die Sperrzeit verhängt hatte.
Altersteilzeit kann ein wichtiger Grund seinDas Gericht stellte klar: Wer Altersteilzeit vereinbart, hat einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung, wenn er bei Vertragsabschluss beabsichtigt, anschließend endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und das nach damaliger Gesetzeslage auch möglich war. Entscheidend ist die nachvollziehbare und ernsthafte Absicht, nahtlos in Rente überzugehen.
Hier glaubte das Gericht dem Kläger: Er habe beim Abschluss der Altersteilzeit tatsächlich geplant, nach dem Ende direkt Rente zu beantragen. Damit lag schon für den Abschluss der Altersteilzeit ein wichtiger Grund vor.
Geänderte Rentenpläne können ebenfalls ein wichtiger Grund seinDer Knackpunkt war, dass der Kläger am Ende nicht wie ursprünglich geplant in Rente gehen wollte. Das Gericht sah darin zwar grundsätzlich ein Verhalten, das Arbeitslosigkeit bewusst herbeiführen kann. Trotzdem könne auch dafür ein wichtiger Grund vorliegen.
Der wichtige Grund lag hier darin, dass eine nicht vorhersehbare Gesetzesänderung die Rentensituation deutlich verbessert hatte. Der Kläger durfte nach Auffassung des Gerichts seine Rentenpläne anpassen, um die neue Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente zu nutzen.
Es sei ihm nicht zumutbar, aus rein formalen Gründen an der ursprünglich geplanten Rente mit Abschlägen festzuhalten, wenn der Gesetzgeber gerade einen abschlagsfreien Zugang als Anerkennung langjähriger Erwerbsarbeit geschaffen habe.
Voraussetzung: Arbeitslosigkeit vermeiden, soweit zumutbarEntscheidend war auch: Der Kläger hatte versucht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, indem er eine Verlängerung der Altersteilzeit oder eine Weiterbeschäftigung erreichen wollte. Das scheiterte daran, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bereits dauerhaft neu besetzt hatte. Damit hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts das Zumutbare getan.
Was das für Betroffene bedeutetDie Entscheidung ist besonders wichtig für Menschen, die frühzeitig Altersteilzeit vereinbart haben und später wegen neuer Rentenregeln umplanen. Sie zeigt: Eine Sperrzeit ist nicht automatisch gerechtfertigt, nur weil am Ende der Altersteilzeit nicht sofort Rente beantragt wird. Entscheidend sind die ursprüngliche Planung, die Gründe für die Änderung und vor allem die Frage, ob man versucht hat, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWas ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum ruht. Häufige Ursache ist, dass die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, ohne wichtigen Grund.
Kann Altersteilzeit eine Sperrzeit auslösen?
Ja, wenn die Altersteilzeit dazu führt, dass man nach dem Ende arbeitslos wird, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit prüfen. Es kommt dann darauf an, ob ein wichtiger Grund vorlag.
Wann ist Altersteilzeit ein wichtiger Grund?
Wenn bei Abschluss der Altersteilzeit ernsthaft geplant war, danach endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und nahtlos in Rente zu gehen, ist das grundsätzlich ein wichtiger Grund.
Darf man nach Altersteilzeit die Rentenpläne ändern, ohne Sperrzeit zu riskieren?
Nach dem Urteil des SG Speyer kann das möglich sein, wenn die Änderung auf einer späteren, bei Vertragsabschluss nicht absehbaren gesetzlichen Änderung beruht und dadurch ein nachvollziehbarer Grund entsteht, die Rente später zu beantragen.
Muss man versuchen, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden?
Ja. Wer Rentenpläne ändert und dadurch arbeitslos wird, muss in der Regel zuvor zumutbare Schritte unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern, zum Beispiel eine Verlängerung der Beschäftigung oder Altersteilzeit anzustreben.
Gilt das automatisch für jeden Fall?
Nein. Es ist immer eine Einzelfallabwägung. Wichtig sind die Umstände bei Vertragsabschluss, die Gründe der Planänderung und die Bemühungen, eine Beschäftigungslösung zu finden.
Das SG Speyer stärkt Betroffene, die nach Altersteilzeit wegen neuer Rentenregeln umplanen: Wer ursprünglich den direkten Rentenübergang geplant hatte und später wegen einer verbesserten gesetzlichen Rentenmöglichkeit die Rente verschiebt, muss nicht automatisch mit einer Sperrzeit rechnen – besonders dann nicht, wenn vorher ernsthaft versucht wurde, die Beschäftigung zu verlängern.
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Insolvenzgeld: Das steht Arbeitnehmern zu, wenn der Chef nicht mehr zahlt
Wer eines Morgens zur Arbeit kommt und erfährt, dass der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat, steht vor einer doppelten Belastung: Stellenverlust und ausstehende Gehälter gleichzeitig. Das Insolvenzgeld sichert den Nettolohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, ausgezahlt von der Bundesagentur für Arbeit, nicht vom Arbeitgeber.
Den Anspruch verlieren Betroffene aber nicht durch die Insolvenz selbst, sondern durch eigene Fehler danach: falsche Erwartungen über Fristen, die falsche Behörde, fehlende Unterlagen. Wer die folgenden Punkte kennt, sichert seinen Anspruch. Wer wartet, verliert ihn unwiderruflich.
Wann das Insolvenzgeld überhaupt greift: Die drei InsolvenzereignisseDas Insolvenzgeld nach § 165 SGB III setzt ein sogenanntes Insolvenzereignis voraus. Es gibt drei Varianten davon, und sie sind nicht gleichwertig in ihrer praktischen Bedeutung.
Die häufigste Variante ist die gerichtliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht erlässt einen förmlichen Eröffnungsbeschluss. Wichtig: Der Insolvenzantrag allein genügt nicht. Zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung können Wochen, manchmal Monate vergehen.
In dieser Zwischenphase gibt es kein Insolvenzgeld. Wer in dieser Zeit aufhört zu arbeiten und kündigt, unterbricht möglicherweise den Anspruch auf die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsdatum.
Die zweite Variante tritt ein, wenn das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse abweist. Der Arbeitgeber kann nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen.
Für die betroffenen Arbeitnehmer ändert sich praktisch nichts an der Lage: Sie haben ausstehende Löhne, der Betrieb existiert wirtschaftlich nicht mehr. Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht dennoch. Der Fristbeginn ist das Datum des Abweisungsbeschlusses.
Die dritte und am wenigsten bekannte Variante ist die vollständige Betriebseinstellung ohne jeden Insolvenzantrag. Das passiert öfter als viele denken: Ein Kleinbetrieb schließt seine Türen, der Chef antwortet nicht mehr, Gehaltsüberweisungen bleiben aus.
Ein förmliches Insolvenzverfahren gibt es nicht und wird es auch nicht geben, weil offensichtlich keine Masse vorhanden ist. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer selbst aktiv werden: Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis nach dem dritten Tatbestand vorliegen. Wer in dieser Situation wartet, bis jemand das Verfahren für ihn in Gang setzt, wartet vergebens.
Klaus H., 48, arbeitete als Lagerleiter in einem mittelständischen Großhandelsbetrieb in Hannover. Im Oktober 2025 blieb das Gehalt erstmals aus, im November ebenfalls. Dann erfuhr er, dass sein Arbeitgeber die Geschäftstätigkeit still eingestellt hatte, ohne Insolvenzantrag.
Klaus H. hatte drei Monate ausstehende Gehälter und keinen Insolvenzverwalter, der sich um ihn kümmerte. Er wandte sich an die Agentur für Arbeit und stellte einen Antrag auf Insolvenzgeld nach der dritten Variante, mit Erfolg, nachdem die Agentur das Vorliegen des Insolvenzereignisses bestätigt hatte.
Die 2-Monats-Frist: Der häufigste Grund für den AnspruchsverlustAb dem Tag, an dem das Insolvenzereignis eintritt, haben Sie zwei Monate Zeit, den Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III. Sie lässt sich nicht verlängern, nicht verhandeln, und die Agentur für Arbeit informiert Sie nicht automatisch darüber.
Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch, auch wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis passiert das vor allem aus zwei Gründen. Erstens warten viele Betroffene darauf, dass der Insolvenzverwalter die Dinge regelt.
Er tut das für das Unternehmen, nicht für Ihre Antragsfrist. Zweitens glauben manche, zuerst müsse das Insolvenzverfahren vollständig abgewickelt sein. Das ist falsch: Sie können und müssen den Antrag stellen, sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist.
Es gibt eine Ausnahme: Haben Sie die Frist aus Gründen versäumt, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, gilt eine Nachfrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Hinderungsgrund entfallen ist. Selbst zu vertreten haben Sie die Fristversäumnis, wenn Sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um Ihre Ansprüche gekümmert haben.
Unkenntnis der Rechtslage gilt in der Regel als selbst zu vertreten. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Nachfrist im Einzelfall, und Ablehnungen kommen häufig vor.
Besonderheit bei unbekanntem Insolvenzereignis: Hat Ihr Arbeitgeber die Insolvenz verschwiegen und Sie haben in Unkenntnis weitergearbeitet, verschiebt sich der Dreimonatszeitraum auf die drei Monate vor dem Tag Ihrer Kenntnisnahme. Die Antragsfrist von zwei Monaten beginnt dann ebenfalls ab diesem Tag zu laufen.
Wie viel Insolvenzgeld steht Ihnen zu: Berechnung und ObergrenzeDas Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das Sie für den abgesicherten Dreimonatszeitraum hätten erhalten sollen. Ausgangspunkt ist das Bruttoentgelt, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
Diese liegt 2026 bei 8.450 Euro brutto pro Monat. Wer weniger als diesen Betrag verdient, bekommt das volle Nettoentgelt ersetzt. Wer mehr verdient, erhält das Nettoentgelt, das sich aus dem Brutto-Höchstsatz von 8.450 Euro ergibt. Die Differenz zum tatsächlichen Gehalt geht im Insolvenzverfahren als gewöhnliche Insolvenzforderung unter.
Zum Arbeitsentgelt im Sinne des Insolvenzgeldes zählen neben dem laufenden Lohn auch Provisionen, Zulagen und vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, soweit es auf den Insolvenzgeldzeitraum entfällt.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt, wenn die arbeitsvertraglichen Regelungen das hergeben. Betriebsrenten, die der Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt hat, zählen ebenfalls zum berücksichtigungsfähigen Entgelt.
Das Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte angewendet wird. Wer im selben Jahr andere Einkünfte hatte, sollte das bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Den Antrag richtig stellen: Was schiefgehen kannDer Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, nicht beim Jobcenter. Das klingt selbstverständlich, führt aber regelmäßig zu Verzögerungen, weil viele Betroffene in der Insolvenz gleichzeitig arbeitslos werden und automatisch zum Jobcenter gehen. Für das Insolvenzgeld ist ausschließlich die Agentur zuständig, auch wenn Sie gleichzeitig Bürgergeld beantragen.
Den Antrag können Sie online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich stellen. Zum Antrag gehören neben dem ausgefüllten Formular insbesondere Ihre Gehaltsabrechnungen für den Insolvenzgeldzeitraum und ein Nachweis über das Insolvenzereignis.
Das entscheidende Dokument für die abschließende Bearbeitung ist die Insolvenzgeldbescheinigung, die die Insolvenzverwaltung oder Ihr bisheriger Arbeitgeber ausstellt. Die Agentur fordert sie zwar selbst an, aber Sie können das Verfahren erheblich beschleunigen, wenn Sie die Bescheinigung direkt beim Insolvenzverwalter anfordern und dem Antrag beilegen.
Eine Falle, in die Arbeitnehmer regelmäßig tappen: Wer gegen seinen Arbeitgeber eine laufende Lohnklage vor dem Arbeitsgericht führt und dann einen Insolvenzgeldantrag stellt, verliert mit der Antragstellung automatisch seinen eingeklagten Lohnanspruch.
Die Lohnforderung geht kraft Gesetzes mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das ist kein Nachteil, weil die Agentur die Forderung im eigenen Namen geltend macht, bedeutet aber: Wer noch auf einen Vergleich im Lohnstreit hofft, muss diesen vor dem Insolvenzgeldantrag abschließen oder die Konsequenz des Anspruchsübergangs bewusst akzeptieren.
Manchmal veranlasst der vorläufige Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durch eine Bank. In diesem Fall erhalten Sie das Geld schon vor der förmlichen Verfahrenseröffnung, weil die Bank Ihre zukünftigen Insolvenzgeldansprüche vorfinanziert und sich später von der Agentur erstatten lässt.
Wenn eine Vorfinanzierung läuft, stellen Sie keinen eigenen Antrag. Die Vorfinanzierung funktioniert nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit und kommt in der Praxis vor allem dann vor, wenn der Betrieb weiterlaufen soll und Arbeitsplätze erhalten werden.
Ist keine Vorfinanzierung im Gange, können Sie bei der Agentur einen Vorschuss nach § 168 SGB III beantragen, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.
Wer Anspruch hat und wer nichtAnspruch auf Insolvenzgeld haben alle Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung spielt keine Rolle. Das bedeutet: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten und Rentner im Beschäftigungsverhältnis sind genauso anspruchsberechtigt wie sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte.
Keinen Anspruch haben Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hatten. Wer als Geschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen beteiligt war, gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Insolvenzgeldes.
Anders verhält es sich beim sogenannten Fremdgeschäftsführer, der keine oder eine geringe Beteiligung am Unternehmen hält. Dessen Arbeitnehmereigenschaft ist regelmäßig gegeben, kann im Einzelfall aber vom Sozialversicherungsrecht abweichen.
Wer als angestellter Geschäftsführer arbeitet und unsicher ist, ob er anspruchsberechtigt ist, sollte die Agentur für Arbeit vor Ablauf der Antragsfrist direkt ansprechen.
Freie Mitarbeiter und Selbstständige haben keinen Anspruch, auch wenn sie für ein insolventes Unternehmen gearbeitet haben. Entscheidend ist die arbeitsrechtliche Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses, nicht die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Wer als Scheinselbstständiger tätig war und das nachweisen kann, kann im Einzelfall einen Anspruch geltend machen. Das ist ein Klageweg, der Zeit braucht und nichts für die 2-Monatsfrist übrig lässt.
Eine Besonderheit gilt bei Arbeitnehmern, die erst während des vorläufigen Insolvenzverfahrens neu eingestellt wurden. Auch sie können unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld erhalten, nämlich für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, also für den Zeitraum, in dem die Gehaltszahlungen ausgeblieben sind.
Was nach dem Insolvenzgeld kommt: Der Übergang zu ArbeitslosengeldDas Insolvenzgeld ist eine einmalige Überbrückungsleistung. Es ersetzt rückständigen Lohn, kein Einkommen für die Zukunft. Wer nach der Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos ist, muss sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld I beantragen.
Die Meldung sollte unverzüglich erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, um Sperrzeiten und Anspruchsverluste zu vermeiden.
Wer gleichzeitig Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld erhält, muss wissen, dass das Insolvenzgeld in vielen Fällen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das liegt daran, dass beide Leistungen auf denselben Zeitraum entfallen können. Die Agentur für Arbeit klärt das im Einzelfall.
Bürgergeld hingegen ist nachrangig und greift erst dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht oder dieser ausgelaufen ist. Insolvenzgeld, das sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem kein Bürgergeld bezogen wurde, darf nicht auf Bürgergeld angerechnet werden.
Für Beschäftigte kurz vor der Rente ist die Reihenfolge besonders wichtig: Insolvenzgeld, dann Arbeitslosengeld I, dann gegebenenfalls der Rentenantrag. Wer diese Kette unterbricht, riskiert Rentenabschläge oder verliert wertvolle Wartezeitmonate.
Häufige Fragen zu Insolvenzgeld Muss ich den Antrag stellen, wenn der Insolvenzverwalter das auch tut?Der Insolvenzverwalter handelt für das insolvente Unternehmen, nicht für Ihre persönliche Antragsfrist. Der Sammelantrag durch den Arbeitgeber ist möglich, aber nicht garantiert. Wenn kein Sammelantrag erfolgt, müssen Sie selbst handeln. Informieren Sie sich beim Insolvenzverwalter, ob und bis wann ein Sammelantrag gestellt wird. Stellen Sie sicherheitshalber selbst einen Antrag, wenn die 2-Monatsfrist zu Ende geht.
Was passiert, wenn das Insolvenzereignis noch nicht offiziell bekannt ist?Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Insolvenzereignis, nicht mit Ihrer Kenntnisnahme. Wenn Sie in Unkenntnis eines bereits eingetretenen Insolvenzereignisses weitergearbeitet haben, verschiebt sich der abgesicherte Dreimonatszeitraum auf die drei Monate vor dem Tag Ihrer Kenntnisnahme. Fragen Sie bei der Agentur für Arbeit nach, wenn Sie unsicher sind, wann das Ereignis eingetreten ist.
Kann ich Insolvenzgeld und Bürgergeld gleichzeitig beantragen?Ja, aber Insolvenzgeld gilt als Einkommen im Sinne des SGB II und kann auf Bürgergeld angerechnet werden. Ausnahme: Betrifft das Insolvenzgeld einen Zeitraum, in dem Sie noch kein Bürgergeld bezogen haben, darf es in der Regel nicht angerechnet werden. Diese Abgrenzung ist entscheidend und sollte gegenüber dem Jobcenter schriftlich klargestellt werden.
Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch bei der zuständigen Agentur für Arbeit einlegen. Der Widerspruch muss die Gründe benennen, warum Sie den Anspruch für begründet halten. Bei komplexen Fällen, etwa der dritten Variante des Insolvenzereignisses oder Streitigkeiten über die Arbeitnehmereigenschaft, empfiehlt sich rechtliche Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen Anwalt für Sozialrecht.
Finanziert sich das Insolvenzgeld aus Steuergeldern?Nein. Das Insolvenzgeld ist keine Sozialleistung aus dem Bundeshaushalt, sondern eine Versicherungsleistung aus einer Umlage, die alle Arbeitgeber in Deutschland monatlich zahlen. Der Umlagesatz beträgt 2026 nach § 360 SGB III 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts. Jedes Unternehmen zahlt in diesen Topf ein, unabhängig von seiner Größe.
Quellen:
Bundesagentur für Arbeit: Insolvenzgeld beantragen, Verwaltungsportal Hessen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) §§ 165–172, § 324 Abs. 3, § 360, § 168, § 169, § 170, § 171
dejure.org: § 165 SGB III — Anspruch; § 324 SGB III — Antrag vor Leistung
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Techniker Krankenkasse: Beitragsbemessungsgrenzen 2026; Insolvenzgeldumlage 2026
Deutsche Rentenversicherung Bund: Lexikon Insolvenzgeldumlage
Der Beitrag Insolvenzgeld: Das steht Arbeitnehmern zu, wenn der Chef nicht mehr zahlt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld-Paukenschlag: Jobcenter-Versagungsbescheid rechtswidrig trotz unterlassener Mitwirkung
Mit wegweisendem Urteil gibt das LSG Sachsen bekannt (Urteil vom 20.04.2026 – L 7 AS 98/22 -), dass die Entziehung von Bürgergeld nach Versagen von Leistungen eines anderen Trägers, hier der Rentenversicherung, im Hinblick auf den Umfang der Entziehung einer Ermessensentscheidung (Auswahlermessen) bedarf, bei der das Recht über Leistungsminderungen sowie der existenzsichernde Charakter der Leistungen zu berücksichtigen sind.
Der Entziehungsbescheid des Jobcenters ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil zum einen nicht sämtliche Entziehungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II vorlagen und zum anderen der Bescheid an einem vollständigen Ermessensausfall leidet.
Es liegen nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Jobcenter verfügte Entziehung vor, weil eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht stattgefunden hat.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II ist eine Entziehung oder Versagung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II zuvor schriftlich auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II geregelten Folgen hingewiesen wurde.
Der erforderliche schriftliche Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auf die vorrangige Sozialleistung.
Er muss deshalb die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit die zur Mitwirkung aufgeforderte Person eindeutig erkennen kann, was ihr bei Unterlassung der Mitwirkung droht.
Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Belehrung insofern grundsätzlich anderen, also weniger strengen Anforderungen unterliegt, als die in § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelte (so bereits: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER).
Gerade die Versagung oder Entziehung von Grundsicherungsleistungen stellt für die Betroffenen, die auf den Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sind, einen erheblichen Einschnitt dar.
Daher muss der Hinweis auf die – gewissermaßen doppelte – Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen infolge fehlender Mitwirkung bei einer anderen Leistungsbehörde durch den SGB II-Leistungsträger der leistungsberechtigten Person genauso konkret die zu erwartenden Folgen aufzeigen (ebenso bereits: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER -).
Der im Schreiben des Jobcenters enthaltene Hinweis, der teilweise lediglich den Gesetzestext wiedergibt, genügt den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Gründen an einen Hinweis im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II zu stellen sind, nicht
Aus dem Begründungstext konnte der Kläger nicht sicher schließen, dass eine mangelhafte Mitwirkung im vom Beklagten eingeleiteten Erwerbsminderungsrentenverfahren ohne Weiteres (also zwingend und ohne im Entschließungsermessen des Jobcenters stehenden Handlungsalternativen) zu einer Versagung bzw. Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II führen wird.
Darüber hinaus ist der Entziehungsbescheid des Jobcenters rechtswidrigWeil es an einer Ermessenentscheidung des Jobcenters hinsichtlich der Höhe der Leistungsentziehung mangelt, welche auch im Widerspruchsverfahren (zur Zulässigkeit der Nachholung im Vorverfahren vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R – ) nicht nachgeholt wurde.
Zwar räumt § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II dem Jobcenter nach seinem Wortlaut kein Ermessen im Hinblick auf das „Ob“ einer Entziehung (oder Versagung) ein
Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch verbleiben dem Jobcenter auch dann noch Handlungsalternativen, die eine behördliche, im Ermessen stehende, Entscheidung erfordern, und zwar im Hinblick auf den Umfang der Entziehung (oder Versagung) (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: zum einen die übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen LSG: Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER ).
Gerade im Hinblick auf die Höhe der Entziehung (oder Versagung) müssen die SGB II-Leistungsträger alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.
Bei einer solchen Ermessensentscheidung ist auch die (sog. Sanktions-) Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 – zu berücksichtigenZumal anders als bei sog. Sanktionsentscheidungen (§ 31a Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) bei einer vollständigen Entziehung von existenzsichernden Leistungen keine Erbringung von Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gesetzlich vorgesehen ist, weshalb ein Überschreiten des „Kürzungsbetrages“, also des Entziehungsumfangs, um mehr als 30 Prozent mit der Garantie des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums auch bei unsicherer Prognose der Höhe der vorrangigen Leistung einer, im Wege der Ermessenausübung zu begründenden, mehr als besonderen Rechtfertigung bedarf.
Insoweit ist nämlich in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Ausfluss des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – ).
Bereits vor diesem Hintergrund vermag die vom Sozialgericht erwähnte „Ermessenreduzierung auf Null“ aufgrund der für den Beklagten nicht prognostizierbaren Höhe der vorrangigen Leistung der Erwerbsminderungsrente – mangels Zugriffs auf die Unterlagen zur Erwerbsbiografie des Klägers und der fehlenden Möglichkeit die Rentenhöhe aufgrund der Nichtvorlage von Einkommensnachweisen seit Januar 2018 zu berechnen – nicht zu überzeugen.
Verletzung der Grundrechte des Bürgergeld EmpfängersDenn nach Auffassung des Senats ist die – vom Sozialgericht zur Begründung seiner kompletten Ermessensreduktion herangezogenen – Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach eine vollumfängliche Versagung oder Entziehung in Betracht gezogen werden könne, wenn die Höhe der vorrangigen Leistung nicht prognostizierbar sei (BT-Drucks. 18/8909, S. 29), werden dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG nicht gerecht.
Ermessensausübung bedeutet insoweit im Einzelfall auchZu prüfen, ob die Höhe der vorrangigen Leistung auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse geschätzt werden kann. Im Zweifel muss sich der SGB II-Leistungsträger im Hinblick auf die Prognose der Höhe der Leistung an den vorrangigen Träger wenden.
Derartige – die Grundrechte des Klägers wahrende – Erwägungen hat das Jobcenter im vorliegenden Fall jedoch von vornherein und überhaupt nicht in Betracht gezogen, weshalb sein Ermessenausfall auch nicht mit einer konstruierten Ermessenreduktion auf Null gehalten werden kann.
FazitDie vom Sozialgericht zur Begründung seiner kompletten Ermessensreduktion herangezogenen – Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach eine vollumfängliche Versagung oder Entziehung in Betracht gezogen werden könne, wenn die Höhe der vorrangigen Leistung nicht prognostizierbar sei (BT-Drucks. 18/8909, S. 29), werden dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG nicht gerecht.
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Schwerbehinderung: Keine Entschädigung trotz fehlender Schwerbehindertenvertretung
Ein schwerbehinderter Bewerber hat nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung, weil im Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Entscheidend ist, ob konkrete Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied: Die fehlende Schwerbehindertenvertretung allein reicht dafür nicht aus. (11 Ca 313/16)
Bewerbung mit Schwerbehinderung: Darum ging es vor GerichtDer Kläger war mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er bewarb sich bei einer Stadtverwaltung auf eine befristete Stelle als Schulhausmeister.
In der Stellenausschreibung hieß es, dass schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern keine überwiegenden Gründe in der Person anderer Bewerber entgegenstehen.
Die Stadt lud den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch ein. Nach dem Gespräch erhielt er jedoch eine Absage. Daraufhin verlangte er eine Entschädigung wegen angeblicher Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung.
Entschädigung nach AGG: Bewerber müssen Indizien vortragenEin Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass ein Bewerber wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt wurde. Dazu gehört auch eine Schwerbehinderung.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen Bewerber nicht sofort vollständig beweisen, dass die Behinderung der Grund für die Absage war. Sie müssen aber Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen.
Solche Tatsachen nennt man Indizien. Liegen sie vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Fehlende Schwerbehindertenvertretung ist kein Diskriminierungs-IndizDer Kläger argumentierte, bei der Stadt habe keine Schwerbehindertenvertretung bestanden. Daraus wollte er eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung ableiten.
Das Gericht sah das anders. Das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung lässt für sich genommen nicht vermuten, dass ein schwerbehinderter Bewerber diskriminiert wurde.
Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus eine Schwerbehindertenvertretung bilden. Dafür gibt es gesetzliche Wahlverfahren. Zudem können Personalrat oder andere zuständige Stellen bestimmte Aufgaben wahrnehmen, wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht.
Öffentlicher Arbeitgeber hatte schwerbehinderten Bewerber eingeladenBesonders wichtig war: Der Kläger wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das ist bei öffentlichen Arbeitgebern ein zentraler Punkt.
Unterlässt ein öffentlicher Arbeitgeber die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers, kann das ein starkes Indiz für eine Benachteiligung sein. Hier lag dieser Fall aber gerade nicht vor.
Der Kläger nahm am Vorstellungsgespräch teil. Damit erfüllte die Stadt eine wesentliche Pflicht im Bewerbungsverfahren.
Frage nach körperlicher Belastbarkeit war zulässigIm Vorstellungsgespräch fragte die Vertreterin der Stadt, ob der Kläger wegen seiner Behinderung in der Lage sei, Schnee zu räumen und körperliche Tätigkeiten auszuüben.
Der Kläger hielt diese Frage für diskriminierend. Das Gericht bewertete sie jedoch als zulässig.
Die Stelle als Schulhausmeister war mit körperlichen Belastungen verbunden. Dazu gehörten Arbeiten im Gebäude, auf dem Schulgelände, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Schnee- und Eisbeseitigung. Deshalb durfte der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung für genau diese Tätigkeiten fragen.
Arbeitgeber darf konkrete Anforderungen der Stelle prüfenDas Gericht stellte klar: Eine Frage zur körperlichen Belastbarkeit ist nicht automatisch diskriminierend, wenn sie einen direkten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle hat.
Gerade bei Tätigkeiten mit körperlicher Beanspruchung muss der Arbeitgeber prüfen dürfen, ob der Bewerber die wesentlichen Aufgaben erfüllen kann. Das kann sogar aus Fürsorgegründen geboten sein.
Unzulässig wäre eine pauschale oder abwertende Frage allein wegen der Schwerbehinderung. Zulässig ist dagegen eine konkrete Frage, ob bestimmte arbeitsplatzbezogene Tätigkeiten bewältigt werden können.
Befristete Stelle: Frage nach Wechselbereitschaft war erlaubtDie Stadt fragte den Kläger außerdem, ob er bereit sei, seine unbefristete Stelle für eine nur befristete Krankheitsvertretung aufzugeben.
Auch darin sah das Gericht keine Benachteiligung. Die Frage hatte nichts mit der Behinderung zu tun, sondern mit der praktischen Verfügbarkeit und Motivation des Bewerbers.
Bei einer befristeten Vertretungsstelle darf ein Arbeitgeber klären, ob ein Bewerber tatsächlich bereit ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für eine kurze Beschäftigung zu verlassen.
Kein Anspruch auf Einstellung, sondern auf faires BewerbungsverfahrenDas Gericht betonte: Ein Bewerber hat keinen Anspruch darauf, eingestellt zu werden. Er hat aber Anspruch auf ein diskriminierungsfreies und ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren.
Diesen Anspruch hatte die Stadt nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Der Kläger wurde in das Auswahlverfahren einbezogen, eingeladen und angehört.
Dass am Ende ein anderer Bewerber ausgewählt wurde, reicht allein nicht aus, um eine Diskriminierung anzunehmen.
Frühere Streitigkeiten beweisen keine neue DiskriminierungDer Kläger hatte sich bereits mehrfach bei der Stadt beworben und in der Vergangenheit auch arbeitsgerichtliche Verfahren geführt. In einem früheren Fall hatte er eine Entschädigung erhalten, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Das half ihm in diesem Verfahren aber nicht. Jeder Bewerbungsfall wird gesondert geprüft.
Im aktuellen Auswahlverfahren hatte die Stadt den Kläger eingeladen. Deshalb konnte der frühere Fehler nicht automatisch auf dieses neue Verfahren übertragen werden.
Schwerbehinderte Bewerber sollten diese Rechte kennenSchwerbehinderte Bewerber sollten ihre Schwerbehinderung in der Bewerbung klar angeben, wenn sie sich auf besondere Schutzrechte berufen wollen. Das gilt besonders bei öffentlichen Arbeitgebern.
Kommt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch, obwohl die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, kann das ein Hinweis auf eine Benachteiligung sein.
Wer eine Entschädigung verlangt, muss aber konkrete Indizien sammeln. Dazu gehören etwa fehlende Einladung, widersprüchliche Auswahlgründe, diskriminierende Äußerungen oder Verstöße gegen Verfahrenspflichten.
FAQ zur Bewerbung mit Schwerbehinderung Reicht eine fehlende Schwerbehindertenvertretung für eine Entschädigung?Nein. Das Gericht stellte klar, dass das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung allein kein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung ist.
Muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber einladen?Grundsätzlich ja, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Eine unterlassene Einladung kann ein Indiz für Diskriminierung sein.
Darf der Arbeitgeber nach körperlicher Belastbarkeit fragen?Ja, wenn die Frage einen konkreten Bezug zur Stelle hat. Bei einer Hausmeisterstelle darf nach Tätigkeiten wie Schneeräumen oder körperlicher Arbeit gefragt werden.
Ist eine Frage zur Behinderung immer diskriminierend?Nein. Entscheidend ist der Zusammenhang. Eine konkrete Frage zur Fähigkeit, wesentliche Aufgaben der Stelle zu erfüllen, kann zulässig sein.
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung nach AGG?Ein Anspruch kann bestehen, wenn Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen kann.
Fazit: Schwerbehinderung schützt vor Diskriminierung, aber nicht vor jeder AbsageDas Urteil zeigt: Schwerbehinderte Bewerber haben starke Rechte im Bewerbungsverfahren. Besonders öffentliche Arbeitgeber müssen sie ernsthaft einbeziehen und regelmäßig zum Vorstellungsgespräch einladen.
Eine Entschädigung gibt es aber nicht automatisch nach jeder Absage. Betroffene müssen konkrete Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Die fehlende Schwerbehindertenvertretung allein reicht dafür nicht aus. Auch arbeitsplatzbezogene Fragen zur körperlichen Belastbarkeit können zulässig sein, wenn sie unmittelbar mit den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle zusammenhängen.
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Schwerbehinderung: GdB-Meldung ans Finanzamt für Pauschbetrag kann jetzt teuer werden
Für Menschen mit Behinderung wird die Steuererklärung ab 2026 stärker digital geprägt. Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt zwar bestehen, doch der Nachweis gegenüber dem Finanzamt verändert sich spürbar.
Das Thema betrifft viele Bürgerinnen und Bürger. In Deutschland lebten zum Jahresende 2023 rund 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Für sie können ein Grad der Behinderung, Merkzeichen und steuerliche Freibeträge erhebliche finanzielle Folgen haben.
Aber: Wenn sich der festgestellte Grad der Behinderung ändert, kann sich dies schneller als früher im Steuerbescheid bemerkbar machen. Gerade bei Herabstufungen sollten Betroffene deshalb nicht erst reagieren, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits vorliegt. Wir erklären wie.
Was sich beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt ändertDer Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag. Er soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen abdecken, ohne dass Betroffene jede einzelne Ausgabe nachweisen müssen.
Nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird der Nachweis einer Behinderung künftig stärker über ein elektronisches Mitteilungsverfahren geführt. Die zuständige Stelle kann die Feststellungen zur Behinderung elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln.
Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die oft untergeht. Die Vorschrift knüpft die Übermittlung an einen Antrag der betroffenen Person. Wer den digitalen Weg nutzen will, muss deshalb darauf achten, dass die notwendigen Daten, insbesondere die steuerliche Identifikationsnummer, korrekt vorliegen.
Für Betroffene kann die Digitalisierung dennoch Folgen haben. Werden neue oder geänderte Feststellungen übermittelt, liegen diese Daten dem Finanzamt schneller vor. Das kann bei einer Höherstufung vorteilhaft sein, bei einer Herabstufung aber zu einer niedrigeren steuerlichen Entlastung führen.
Warum der Grad der Behinderung mehr ist als eine ZahlDer Grad der Behinderung, kurz GdB, entscheidet nicht nur über steuerliche Freibeträge. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann weitere Nachteilsausgleiche erhalten.
Seit dem 3. Oktober 2025 gelten geänderte versorgungsmedizinische Grundsätze. Die Bewertung orientiert sich stärker daran, wie sich gesundheitliche Einschränkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jede Überprüfung zu einer Herabstufung führt. Es bedeutet aber, dass Diagnosen allein nicht ausreichen. Entscheidend ist, welche konkreten Einschränkungen im Alltag nachweisbar sind.
Gerade bei mehreren Erkrankungen kann das wichtig werden. Mehrere Diagnosen werden nicht einfach addiert. Die Behörde prüft, wie sich die Einschränkungen zusammen auswirken.
Herabstufung trotz gültigem Ausweis: Das steuerliche RisikoViele Betroffene gehen davon aus, dass ein noch gültiger Schwerbehindertenausweis sie steuerlich schützt. Diese Annahme kann trügerisch sein.
Der Bundesfinanzhof hat bereits 2014 entschieden, dass eine Herabsetzung des GdB einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen ist. Eine sozialrechtliche Schutzfrist lässt sich danach nicht ohne Weiteres auf das Steuerrecht übertragen.
Das ist besonders dann relevant, wenn gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Ein laufendes Verfahren kann sozialrechtlich wichtig sein, verhindert aber nicht automatisch, dass das Finanzamt die steuerlichen Folgen zunächst berücksichtigt.
Wer später im Widerspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat, sollte deshalb auch die steuerliche Seite offenhalten. Sonst kann es schwieriger werden, eine spätere Korrektur zu erreichen.
Welche Beträge auf dem Spiel stehenDie Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten GdB. Für Menschen mit Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten erhöhte Beträge.
Grad der Behinderung oder Merkzeichen Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie Pflegegrad 4 oder 5 7.400 EuroEine Herabstufung von GdB 60 auf GdB 40 senkt den Pauschbetrag von 1.440 Euro auf 860 Euro. Die steuerliche Mehrbelastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Noch gravierender kann eine Herabstufung von GdB 50 auf GdB 40 sein. Dann sinkt nicht nur der Pauschbetrag. Auch der Schwerbehindertenstatus entfällt, sofern kein anderer rechtlicher Schutz greift.
Was Betroffene bei einem Herabstufungsbescheid tun solltenWer einen Bescheid über eine Herabstufung erhält, sollte die Fristen sofort prüfen. Im Sozialrecht beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Ein Widerspruch sollte nicht nur pauschal begründet werden. Sinnvoll sind aktuelle ärztliche Unterlagen, konkrete Schilderungen des Alltags und Nachweise darüber, welche Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich sind.
Parallel sollte die steuerliche Seite beachtet werden. Wenn das Finanzamt den Pauschbetrag im Steuerbescheid kürzt, läuft auch dort eine Einspruchsfrist. In Betracht kommt zudem ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens, solange über den GdB noch gestritten wird.
Betroffene sollten sich bei Unsicherheit beraten lassen. Infrage kommen etwa Sozialverbände, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder steuerliche Beratung mit Erfahrung im Schwerbehindertenrecht.
Warum Änderungsanträge gut vorbereitet sein solltenEin Antrag auf Neufeststellung kann sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Er kann aber auch dazu führen, dass die Behörde den gesamten Fall neu bewertet.
Das Risiko besteht besonders dann, wenn alte Bescheide auf einer früheren Bewertung beruhen und aktuelle Unterlagen die Einschränkungen nicht ausreichend zeigen. Wer einen höheren GdB beantragt, sollte deshalb nicht nur Diagnosen sammeln.
Wichtiger sind nachvollziehbare Angaben zu Mobilität, Belastbarkeit, Schmerzverlauf, Konzentration, Pflegebedarf und Teilhabe im Alltag. Ärztliche Berichte sollten diese Einschränkungen möglichst genau beschreiben.
Fazit: Digitalisierung kann entlasten, verlangt aber AufmerksamkeitDie neuen Abläufe beim Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags können für viele Menschen eine Erleichterung sein. Wer eine anerkannte Behinderung hat und die Daten korrekt übermitteln lässt, muss weniger Papiernachweise einreichen.
Gleichzeitig steigt der Druck, Bescheide genau zu lesen. Eine Herabstufung kann steuerlich schneller sichtbar werden und sollte nicht nur sozialrechtlich behandelt werden.
Besonders wichtig sind drei Punkte. Die steuerliche Identifikationsnummer sollte bei der zuständigen Stelle korrekt hinterlegt sein, Änderungsanträge sollten gut vorbereitet werden, und bei Herabstufungen sollten sozialrechtliche sowie steuerliche Fristen getrennt im Blick bleiben.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin 64-jähriger Mann hat seit Jahren einen GdB von 60. Dadurch steht ihm ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro im Jahr zu.
Nach einer Überprüfung setzt die Behörde den GdB auf 40 herab. Der Pauschbetrag sinkt dadurch auf 860 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 22 Prozent ergibt sich rechnerisch eine zusätzliche Steuerbelastung von rund 128 Euro pro Jahr.
Der Mann legt Widerspruch gegen den Herabstufungsbescheid ein. Als später auch der Steuerbescheid den niedrigeren Pauschbetrag berücksichtigt, legt er zusätzlich Einspruch beim Finanzamt ein und beantragt das Ruhen des Verfahrens.
Damit hält er beide Wege offen. Wird der frühere GdB später wiederhergestellt, kann auch die steuerliche Korrektur leichter angestoßen werden.
Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag ab 20261. Was ändert sich beim Behinderten-Pauschbetrag ab 2026?
Ab 2026 wird der Nachweis einer Behinderung stärker elektronisch zwischen der zuständigen Behörde und dem Finanzamt abgewickelt. Dadurch können Änderungen beim Grad der Behinderung schneller im Steuerbescheid berücksichtigt werden.
2. Warum kann eine Herabstufung des GdB steuerlich problematisch sein?
Wenn der Grad der Behinderung sinkt, kann auch der Behinderten-Pauschbetrag niedriger ausfallen oder ganz entfallen. Das kann zu einer höheren Steuerbelastung führen, selbst wenn gegen den Bescheid noch Widerspruch eingelegt wurde.
3. Gilt ein laufender Widerspruch automatisch auch für das Finanzamt?
Nein. Ein Widerspruch gegen den Herabstufungsbescheid beim Versorgungsamt ersetzt keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Betroffene sollten deshalb beide Verfahren getrennt beachten.
4. Was sollten Betroffene nach einem Herabstufungsbescheid tun?
Sie sollten die Frist prüfen, gegebenenfalls Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen und aktuelle medizinische Nachweise sammeln. Wenn der Steuerbescheid bereits angepasst wurde, kann zusätzlich ein Einspruch beim Finanzamt sinnvoll sein.
5. Warum sollte ein Änderungsantrag gut vorbereitet werden?
Ein Änderungsantrag kann eine vollständige Neubewertung auslösen. Wer einen höheren Grad der Behinderung beantragt, sollte deshalb gut belegen können, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag tatsächlich beeinträchtigen.
Grundlage dieses Beitrags ist der Behinderten-Pauschbetrag und Herabstufungen beim Grad der Behinderung. Ergänzend wurden die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 33b Einkommensteuergesetz, die Angaben des Statistischen Bundesamtes, Informationen zur sechsten Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt.
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Zu lange beim selben Arbeitgeber beschäftigt zu sein hat einen Nachteil
Wer seit vielen Jahren, manchmal sogar Jahrzehnten, beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, profitiert in Deutschland von handfesten Vorteilen. Dazu gehören rechtliche Arbeitsrechtsschutzregeln die in der Praxis oft den entscheidenden Unterschied machen, wenn es zu Konflikten kommt.
Gleichzeitig aber birgt genau diese Stabilität ein Risiko, das in vielen Lebensläufen unterschätzt wird: die schleichende Abhängigkeit vom aktuellen Arbeitsplatz.
Ein genauer Blick zeigt, wie stark beide Seiten miteinander verwoben sind – und warum ein gutes Schutznetz nicht automatisch vor Fallstricken bewahrt, wie Arbeitsrechtler und Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover erläutert.
Erfahrung als Währung – und was sie arbeitsrechtlich wert istMit zunehmender Betriebszugehörigkeit wächst in der Regel nicht nur die fachliche Expertise, sondern auch der rechtliche Rückhalt. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten greift – vereinfacht gesagt – der allgemeine Kündigungsschutz.
Für Arbeitgeber wird es damit deutlich schwieriger, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Wer sich gegen eine Kündigung wehrt, hat häufig eine solide Ausgangsposition, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz durchzusetzen oder im Rahmen eines Vergleichs über eine Abfindung zu verhandeln.
Es existiert zwar kein genereller Rechtsanspruch auf Abfindung, doch langjährige Betriebstreue führt in der Praxis oft zu besseren Verhandlungsergebnissen als bei kurzer Beschäftigungsdauer.
Ein weiterer Schutz ist die Kündigungsfrist. Sie verlängert sich mit den Jahren – und zwar speziell für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Selbst in kleineren Betrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz verschafft die verlängerte Frist Zeit, um sich beruflich neu aufzustellen.
Für Betroffene bedeutet das, dass eine Kündigung seltener unmittelbar existenzbedrohend wirkt und die Suche nach einer neuen Stelle strukturierter angegangen werden kann.
Die Trennungsrealität: Gute Karten am VerhandlungstischWer lange im Unternehmen ist, kennt Prozesse, Systeme und implizite Spielregeln. Diese institutionalisierte Erfahrung lässt sich in Trennungsverhandlungen durchaus in eine „Härte der Kündigung“ übersetzen.
Juristisch bleibt die Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist; praktisch aber wägen Arbeitgeber das Prozessrisiko, den Zeitaufwand und die Signalwirkung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab.
Nicht selten führt das zu Vergleichen, in denen Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Vermittlungschancen eine Rolle spielen. In dieser Gemengelage verleiht Loyalität Gewicht – sie kann zu einem Hebel werden, der am Ende messbar ist.
Die unterschätzte Kehrseite: Wenn Loyalität in Abhängigkeit kipptGerade dort, wo die rechtlichen Vorteile am größten wirken, entsteht in vielen Biografien ein psychologisches und strukturelles Risiko. Wer über Jahre in denselben Abläufen hervorragende Leistungen erbringt, wird zur internen Spezialistin oder zum internen Spezialisten.
Dieses Spezialwissen ist oft hochpassgenau für den eigenen Betrieb, aber nicht zwingend am externen Markt nachgefragt. Mit der Routine wächst die Bequemlichkeit, Neues wirkt weniger reizvoll, Weiterbildungen geraten im Tagesgeschäft nach hinten, und Stellenausschreibungen wirken plötzlich wie eine andere Sprache. Aus der Komfortzone wird schleichend ein Korsett.
Viele Betroffene beschreiben in der Beratungssituation einen wiederkehrenden Knoten: Die aktuelle Stelle ist relativ gut bezahlt, häufig dank alter Tarifstrukturen, überdurchschnittlicher Zulagen oder langjähriger Gehaltsentwicklungen.
Gleichzeitig existieren vergleichbare Rollen außerhalb des Unternehmens kaum noch oder haben sich inhaltlich so stark verändert, dass ein Wechsel als riskant empfunden wird. Das Ergebnis ist ein Gefühl der Alternativlosigkeit – und genau darin liegt die eigentliche Gefahr.
Machtgefälle im Alltag: Warum Abhängigkeit das Betriebsklima prägtWo Mitarbeitende davon überzeugt sind, anderswo keine realistische Chance zu haben, verschiebt sich das Machtgleichgewicht. Wer sich auf die eigene Ersetzbarkeit außerhalb des Unternehmens keinen Reim machen kann, lässt im Zweifel mehr mit sich machen.
Das zeigt sich oft zuerst im Kleinen: in unausgesprochenen Erwartungen, die akzeptiert werden, obwohl sie belasten; in Projektzuweisungen, die wenig Entwicklung bieten; in der stillen Toleranz von Strukturen, die man früher kritischer hinterfragt hätte. Aus der Sorge, die sichere Position zu verlieren, wird Zurückhaltung – und aus Zurückhaltung wird Ohnmacht.
Besonders deutlich wird das in Konfliktsituationen. Mobbing, ungerechtfertigte Kritik, Ausschluss aus informellen Netzwerken oder die schrittweise Entwertung der Leistungserzählung eines Menschen treffen diejenigen am härtesten, die sich als „festgewachsen“ erleben.
Wer glaubt, kein Sprungbrett zu haben, springt nicht. Stattdessen wird der Druck internalisiert, die Situation ausgesessen, bis die Gesundheit leidet. Die Diagnose ist dann selten juristisch, sondern menschlich: Erschöpfung, Angst, Rückzug.
Wie Abhängigkeit entsteht: Struktur, Qualifikation, SelbstbildDie Ursachen liegen selten in einer einzigen Entscheidung. Meist handelt es sich um ein Zusammenspiel aus Unternehmenslogik und persönlicher Biografie. Altverträge mit günstigen Konditionen erhöhen die Wechselhürde. Spezialisierungen, die über Jahre zum Kerngeschäft wurden, sind extern kaum anschlussfähig.
Fortbildungen sind im Kalender immer das Erste, was ausfällt, wenn operative Zwänge rufen. Gleichzeitig festigt sich ein Selbstbild, das die eigene Beschäftigungsfähigkeit zu eng an den jetzigen Arbeitgeber koppelt. So wächst eine Bindung, die sich nicht mehr nach freiwilliger Loyalität anfühlt, sondern nach Abhängigkeit.
Optionen schaffen, ohne gleich zu kündigenDer Ausweg beginnt nicht mit einem abrupten Bruch, sondern mit der Wiederentdeckung der eigenen Möglichkeiten. Ein realistischer Marktcheck in regelmäßigen Abständen hilft, das Selbstbild zu kalibrieren. Wer versteht, welche Kompetenzen nachgefragt sind, kann Lücken gezielt schließen, ohne die laufende Arbeit zu vernachlässigen.
Dazu gehört, Qualifikationen zu aktualisieren und bewusst in Tätigkeiten hineinzuwachsen, die auch außerhalb des eigenen Unternehmens Wert haben.
Interne Wechsel, Projektarbeit mit Schnittstellen zu anderen Bereichen und der Aufbau eines externen Netzwerks verändern die Perspektive. Nicht, weil man sofort gehen will, sondern weil Wahlfreiheit das beste Gegengift gegen Abhängigkeit ist.
Rechtlich lohnt es sich, Unterlagen frühzeitig zu ordnen, Leistungsnachweise zu sichern und arbeitsvertragliche Regelungen zu verstehen.
Wer weiß, welche Fristen gelten, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und welche Schritte im Konfliktfall sinnvoll sind, reagiert gelassener. Das Gespräch mit dem Betriebsrat oder einer fachkundigen Beratung sollte nicht das letzte Mittel sein, sondern ein Baustein der eigenen Souveränität.
Wenn Konflikte eskalieren: Früh handeln, statt still aushaltenMobbing-ähnliche Konstellationen verschwinden selten von allein. Je früher Betroffene dokumentieren, je klarer sie Grenzen benennen und je konsequenter sie Unterstützung einfordern, desto größer sind die Chancen, dass Situationen sich klären, bevor sie chronisch werden. Dabei geht es nicht um Konfrontation um jeden Preis, sondern um die Wiederherstellung von Handlungsfähigkeit.
Wer parallel seine Alternativen stärkt, verhandelt anders – ob über eine interne Lösung, eine Versetzung oder, falls nötig, über eine saubere Trennung zu fairen Bedingungen.
Bilanz: Schutz ja, Abhängigkeit neinLangjährige Betriebszugehörigkeit bleibt ein starkes Pfund. Sie bietet rechtlichen Schutz, Verhandlungsmacht und die Sicherheit, in vertrauten Strukturen wirksam zu sein.
All das ist wertvoll – und doch nur dann nachhaltig, wenn es nicht in Abhängigkeit mündet. Wer seine Beschäftigungsfähigkeit aktiv pflegt, Kompetenzen sichtbar hält und den Arbeitsmarkt nicht aus den Augen verliert, verhindert, dass Loyalität zur Falle wird. Der Schlüssel liegt in der Balance: die Vorteile der Stabilität nutzen, ohne die eigene Beweglichkeit zu verlieren. So wird aus Erfahrung nicht nur ein Schutzschild, sondern auch eine Startbahn.
Der Beitrag Zu lange beim selben Arbeitgeber beschäftigt zu sein hat einen Nachteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentner bezeichnet Bundeskanzler Merz als “Pinocchio” – doch der Strafantrag lief ins Leere
Ein kurzer Facebook-Kommentar hat in Heilbronn eine bundesweite Diskussion über Meinungsfreiheit, Kritik und strafrechtliche Grenzen ausgelöst. Ein 70-jähriger Rentner hatte Bundeskanzler Friedrich Merz im Zusammenhang mit einem Besuch in Heilbronn als „Pinocchio“ bezeichnet. Die Polizei leitete daraufhin ein Verfahren wegen des Verdachts der Beleidigung ein.
Der Fall sorgte schnell für Aufmerksamkeit, weil viele Beobachter die Äußerung eher als satirische Kritik denn als strafbare Beleidigung einordneten.
Nun aber muss der Rentner nicht mit einer Strafe rechnen: Die Staatsanwaltschaft Heilbronn stellte das Verfahren ein, weil sie den Beitrag als von der Meinungsfreiheit gedeckte Machtkritik bewertete.
Worum es in dem Fall gingAusgangspunkt war ein Facebook-Beitrag des Polizeipräsidiums Heilbronn. Darin ging es um Sicherheitsmaßnahmen und ein Flugverbot anlässlich eines Besuchs von Friedrich Merz in der Stadt. Unter diesem Beitrag kommentierte der Rentner sinngemäß, „Pinocchio“ komme nach Heilbronn.
Die Figur Pinocchio steht allgemein für jemanden, dem mangelnde Wahrhaftigkeit zugeschrieben wird. Genau darin lag die Brisanz des Falls. Die Frage war, ob eine solche Formulierung noch politische Kritik ist oder bereits eine strafbare Ehrverletzung darstellt.
Die Anzeige kam den Berichten zufolge nicht von Friedrich Merz selbst. Vielmehr wurde der Vorgang durch das Social-Media-Team der Polizei aufgegriffen. Anschließend wurde wegen des Verdachts einer Beleidigung nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch ermittelt.
Warum Paragraf 188 StGB in der Kritik stehtParagraf 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor übler Nachrede, Verleumdung und Beleidigung, wenn die Tat geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Vorschrift soll verhindern, dass Politikerinnen und Politiker durch aggressive persönliche Angriffe eingeschüchtert oder mundtot gemacht werden. Gerade in Zeiten digitaler Hetze ist dieser Schutz nicht bedeutungslos.
Gleichzeitig ist der Paragraf umstritten. Kritiker sehen die Gefahr, dass Behörden bei überspitzten Kommentaren zu schnell strafrechtlich reagieren. Politische Kommunikation lebt jedoch auch von Polemik, Satire und harten Zuspitzungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen immer wieder betont, dass bei Aussagen über politische Fragen ein weiter Schutz der Meinungsfreiheit gilt.
“Wer Macht ausübt, muss sich deshalb auch scharfe und überzeichnete Kritik gefallen lassen”, sagt auch Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Strafbar wird eine Äußerung eher dort, “wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache erkennbar ist, sondern allein die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht.”
Die Entscheidung der StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft Heilbronn stellte das Verfahren nach Paragraf 170 Absatz 2 Strafprozessordnung ein. Nach ihrer Bewertung fehlte ein hinreichender Tatverdacht. Der Kommentar sei zulässige Machtkritik und damit von der Meinungsfreiheit geschützt.
Diese Entscheidung entspricht der Einschätzung vieler Juristen, die bereits kurz nach Bekanntwerden des Falls Zweifel an einer Strafbarkeit äußerten. Der Vergleich mit Pinocchio mag spöttisch sein, ist aber im Meinungskampf nicht ungewöhnlich. Er enthält eine wertende Aussage, die erkennbar auf das öffentliche Auftreten eines Politikers zielt.
Für den Rentner endete der Vorgang damit ohne Anklage. Trotzdem bleibt der Fall rechtlich interessant, weil schon die Einleitung eines Verfahrens einschüchternd wirken kann. Wer wegen eines kurzen Kommentars Post von Ermittlungsbehörden erhält, dürfte sich künftig genauer überlegen, ob er sich öffentlich äußert..
FazitDer Fall des Rentners aus Heilbronn zeigt, wie schnell ein kurzer Online-Kommentar ein strafrechtliches Verfahren auslösen kann. Die spätere Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bestätigt jedoch, dass Satire und bildhafte Kritik einen hohen Schutz genießen. Der Vergleich eines Kanzlers mit Pinocchio mag respektlos wirken, bleibt aber im täglichen Meinungsaustausch grundsätzlich zulässig.
QuellenLegal Tribune Online berichtete über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn und die Bewertung als zulässige Machtkritik.
Beck aktuell ordnete die Entscheidung ebenfalls juristisch ein und verwies auf die Begründung, dass die Bezeichnung „Pinocchio“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
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Bürgergeld: Uwe hat einen Doktortitel aber das Jobcenter stellt ihm nur Beine
Menschen mit wenig beruflicher Qualifikation, die zudem Probleme mit Behördensprache haben, sind Zumutungen der Jobcenter in hohem Ausmaß ausgesetzt.
Weniger bekannt ist, dass auch Hochqualifizierte, deren akademische Tätigkeit weit über den Horizont der meisten Sachbearbeiter des Jobcenters hinausgeht, Drangsalierungen erfahren, die Stoff für eine Satire wären, wenn sie nicht so bittere Konsequenzen für die Betroffenen hätten.
Auch Akademiker geraten ins Visier des JobcentersGerade in geisteswissenschaftlichen Fächern sind die Arbeitsbedingungen im universitären Mittelbau katastrophal. Um überhaupt die Möglichkeit zu bekommen, Professor werden zu können, müssen Wissenschaftler regelmäßig Lehrveranstaltungen durchführen, in ihrem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren, an Konferenzen, Kongressen und Podien teilnehmen.
Viele bekommen für ihre Lehrveranstaltungen keinen Cent. Wenn überhaupt, sind freie Lehraufträge möglich, bei denen es kein Monatsgehalt gibt, sondern eine Vergütung der Seminarstunden, also vier bezahlte Stunden pro Woche bei zwei Seminaren. Die Korrektur von Hausarbeiten, die Recherche, Vor- und Nachbereitung, die aus zwei Seminaren fast einen Vollzeitjob macht, werden nicht vergütet.
Andere Akademiker haben offiziell Viertel- oder Halbzeitstellen, die in der Realität aber mehr als Vollzeitstellen sind, oder schleppen sich von einem befristeten Vertrag und einem Projekt zum anderen, ohne zu wissen, ob dieses im nächsten Semester weiterläuft.
Kurz gesagt: Ein Großteil derjenigen, die als Doktoranden, Doktoren oder sogar Habilitierte an geisteswissenschaftlichen Instituten arbeiten, sind Geringverdiener und darauf angewiesen, mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II aufzustocken, um an das Existenzminimum zu kommen.
Wenn Sachbearbeiter akademische Arbeit falsch bewertenBeim Jobcenter sitzen ihnen dann MItarbeiter gegenüber, die von den Grundlagen und den nötigen Arbeitsmaterialien dieser akademischen Tätigkeiten oft keine Ahnung haben.
Wir wissen von nicht wenig Fällen, in denen Sachbearbeiter es sogar gezielt auskosten, bürokratische Macht über Menschen auszuüben, denen sie geistig nicht gewachsen sind.
Viel häufiger sind es aber vermutlich keine niedrigen Motive, sondern es ist die schlichte Inkompetenz, die Akademiker bei der Behörde in einen kafkaesken Alptraum rutschen lässt.
Wir kennen bei gegen-hartz.de viele Geisteswissenschaftler in prekären Arbeitsverhältnissen, bei denen die Sachbearbeiter der Behörde mit einer Mischung aus Halbwissen und Selbstüberschätzung falsche Entscheidungen treffen.
Jobcenter Stuttgart: Habilitierter Dozent soll Bücher und DVDs nicht absetzen dürfenUwe D. aus Stuttgart hat uns bei gegen-hartz.de die katastrophale Situation geschildert, mit der er beim Jobcenter Stuttgart-Zuffenhausen konfrontiert ist. Uwe bezieht als Selbstständiger ergänzendes Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II), weil er zwar erwerbstätig ist, das aber nicht für das Existenzminimum reicht.
Aufstocker mit Doktortitel und Habilitation: So schildert Uwe seinen FallUwe schreibt: “Ich bin 61 und promovierter, habilitierter und desillusionierter Literaturwissenschaftler. Ich lebe von Hartz (heute Bürgergeld), verdiene aber vor allem durch meine Honorarlehrtätigkeit an der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst Stuttgart (HMDK) jedes Semester zwischen 1500 und 1700 Euro hinzu (nicht etwa im Monat, sondern in jeweils 6 Monaten).
Um diese Kurse abhalten zu können, kaufe ich gelegentlich (fast immer gebrauchte) Bücher wissenschaftlicher oder belletristischer Art sowie DVDs (ebenfalls gebraucht), letztere in aller Regel zu 3-7 Euro, z.B. für einen Kurs über Horror in Literatur und Film oder um bestimmte Verfahrensanalogien in Filmen zu demonstrieren.
Warum Fachliteratur und Unterrichtsmaterial Betriebsausgaben sindUwe führt aus: “Das Jobcenter will die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgaben anerkennen, ich könne Bücher und DVDs doch „kostenlos ausleihen“ oder “digital” besorgen. Ich wende ein, daß ich erstens für die meisten Bücher in die Bibliotheken der Innenstadt fahren müßte (Landesbibliothek, Institutsbibliothek) und hierdurch Fahrtkosten von jeweils 7 Euro entstünden, um sie zu besorgen, und 7 Euro, um sie zurückzubringen.”
Warum ausgeliehene Bücher keine gleichwertige Alternative sindZweitens dürfte er in diese Bücher nicht hineinschreiben, um die Texte für den Unterricht aufzubereiten. Uwe erklärt: “Ich wäre also gezwungen, sie entweder zeit- und kostenaufwendig durchzukopieren oder einzuscannen und zu Hause auszudrucken, was, da Papier- und Tintenkostenanfielen, auch nicht kostenlos, sondern ziemlich teuer wäre.
Die Kosten überstiegen in jedem Fall die Kosten des Buchkaufs, zumal ich den Wust an Papier ja auch nich irgendwie binden müßte, um Ordnung hineinzubringen.”
Warum wissenschaftliche Texte zitierfähig sein müssenDrittens, so Uwe, “müssen die Texte für wissenschaftliche Bedürfnisse stets zitierfähig sein. Ich kann also nicht Bücher des Projekt Gutenbergs herunterladen und ausdrucken, die nicht einmal eine Seitennumerierung besitzen und von unsicherer editorischer Qualität sind.”
Warum DVDs für bestimmte Seminare notwendig sindAls vierten Punkt nennt der Dozent: “Die von mir benötigten DVDs sind in Bibliotheken gar nicht vorhanden. Gäbe es sie, müßten sie zudem in genau dem Augenblick nicht durch andere Benutzer ausgeliehen sein, da ich sie benötigte. So ist kein Seminar zu konzipieren.
Falls das Jobcenter mir nahelegen sollte, eine Raubkopie zu ziehen, wäre das die Anstiftung zu einer Straftat. Falls man hingegen verlangen sollte, ich könne doch etwas unterrichten, wofür ich die DVDs nicht bräuchte, stellte dies einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit dar.”
Warum das Jobcenter konkrete Alternativen benennen mussFünftens ist das Jobcenter “trotz mehrmaliger Aufforderung, die Antwort schuldig geblieben, wo ich denn Filme legal und kostenlos beziehen könne. Stattdessen wiederholt man nur, ich könne die Medien ausleihen oder „digital“ besorgen.”
Wenn verweigerte Betriebsausgaben Bürgergeld-Aufstocker in Schulden treibenDie absurden Reaktionen des Jobcenters bringen Uwe inzwischen in massive finanzielle Schwierigkeiten. Er schreibt: “Seit Ende 2023 geht das jetzt schon. Wenn die Kosten nicht anerkannt werden, arbeite ich mich durch meine Lehrtätigkeit in Schulden.”
Jobcenter ignoriert Fahrten zum ArbeitsplatzEr fährt fort: “Und es wird noch grotesker: Das Jobcenter erklärt regelmäßig, daß die betriebliche Notwendigkeit meiner Fahrten (zum Unterricht!) nicht hinreichend begründet seien, und will die Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen, trotz Kopie des Honorarvertrags und Screenshot von der Homepage der HMDK. ”
Er schrieb dem Jobcenter als Anmerkung zu Fotos, mit denen er seinen Arbetsweg zur Universität belegte: “Der Job eines literaturwissenschaftlichen Hochschuldozenten ist, im Gegensatz zu dem, was das Jobcenter zu wissen meint, mit sehr viel Lektüre verbunden.”
“Ich bin jetzt dazu übergegangen, Bilderstrecken von meinen Fahrten zur Hochschule anzufertigen und auch den Unterricht zu photographieren und dieses Material meiner EKS beizufügen, nebst umfangreichster Erläuterungen jeder noch so kleinen Banalität.”
Jobcenter erinnert an einen Roman von Franz KafkaUwe schließt: “Ich habe mir inzwischen einen Rechtsbeistand der GEW besorgt, die Frau scheint aber die zwingenden Notwendigkeiten, die ich Dir dargstellt habe, nicht recht einzusehen. Das Jobcenter habe doch „gute Agumente“. Ich fühle mich wie in einem Roman Kafkas.”
Warum das Jobcenter den Einzelfall prüfen mussJeden einzelnen Punkt hat Uwe dem Jobcenter mehrfach und bis in die kleinsten Details geschildert, nur um die widersinnige Antwort zu bekommen, er hätte seine Ansprüche “nicht hinreichend belegt”.
Beim Bewerten spezieller Betriebsausgaben hat das Jobcenter zwar einen Ermessensspielraum, der aber auch bedeutet, das Ermessen anzuwenden, also den Einzelfall zu prüfen.
Da Uwe konkrete Nachweise liefert, hat er in unseren Augen bei einer Klage vor dem Sozialgericht gute Aussichten auf Erfolg, da die Ausgaben und der Bedarf dazu bei ihm tatsächlich vorhanden sind.
Praxisanleitung: So wehren Sie sich gegen das Jobcenter Betriebsausgaben konkret begründenWer als Bürgergeld-Aufstocker selbstständig arbeitet, freiberuflich lehrt oder mit Honoraren Einkommen erzielt, sollte Betriebsausgaben nicht nur behaupten, sondern systematisch begründen.
Entscheidend ist, dass aus den Unterlagen hervorgeht, warum die Ausgabe für die konkrete Tätigkeit erforderlich war, warum sie angemessen war und warum sie nicht durch eine realistische kostenlose Alternative ersetzt werden konnte.
Zu jeder Ausgabe den beruflichen Zweck erklärenBetroffene sollten dem Jobcenter deshalb zu jeder Ausgabe eine kurze fachliche Erklärung liefern. Bei Büchern, Fachliteratur, DVDs, Software, Arbeitsmaterialien oder Fahrtkosten reicht die bloße Quittung oft nicht aus, wenn Sachbearbeiter den beruflichen Zusammenhang nicht verstehen.
Sinnvoll ist eine Tabelle mit Datum, Betrag, Gegenstand, beruflichem Zweck, Auftraggeber, Lehrveranstaltung oder Projekt und einer knappen Begründung.
Gegen den Bescheid Widerspruch einlegenLehnt das Jobcenter die Anerkennung ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Im Widerspruch sollte nicht nur stehen, dass die Entscheidung falsch ist, sondern auch, warum das Jobcenter sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, den Einzelfall nicht ausreichend geprüft oder vorgelegte Nachweise nicht gewürdigt hat.
Akteneinsicht und konkrete Begründung verlangenWichtig ist außerdem, schriftlich Akteneinsicht zu verlangen, wenn unklar bleibt, auf welche Erwägungen das Jobcenter seine Entscheidung stützt. Betroffene sollten darauf bestehen, dass die Behörde konkret erklärt, welche Nachweise fehlen und warum bereits eingereichte Unterlagen angeblich nicht ausreichen. Pauschale Formulierungen wie „nicht hinreichend belegt“ sollten nicht einfach hingenommen werden.
Bei Existenznot Eilantrag beim Sozialgericht stellenWenn die Ablehnung existenzgefährdend ist, weil dadurch laufende Leistungen zu niedrig berechnet werden oder Schulden entstehen, kommt zusätzlich ein Eilverfahren beim Sozialgericht in Betracht.
Dort kann beantragt werden, dass das Jobcenter vorläufig höhere Leistungen zahlen oder bestimmte Ausgaben berücksichtigen muss. Je besser die berufliche Notwendigkeit dokumentiert ist, desto stärker ist die Position im Verfahren.
Beratungsstellen und Rechtsbeistand einschaltenWer unsicher ist, sollte sich frühzeitig Unterstützung holen. Sozialberatungsstellen, Gewerkschaften, Fachanwälte für Sozialrecht oder Erwerbsloseninitiativen können helfen, Widerspruch und Klage zu strukturieren.
Besonders bei selbstständiger Tätigkeit im Bürgergeld-Bezug lohnt es sich, alle Bescheide, EKS-Unterlagen, Quittungen, Verträge, E-Mails und fachlichen Begründungen geordnet aufzubewahren.
FAQ: Betriebsausgaben beim Bürgergeld Muss das Jobcenter Betriebsausgaben von Selbstständigen anerkennen?Das Jobcenter muss notwendige und angemessene Betriebsausgaben berücksichtigen, wenn sie mit der selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen. Es darf Ausgaben nicht pauschal ablehnen, sondern muss prüfen, ob sie im konkreten Einzelfall erforderlich sind.
Reicht eine Quittung als Nachweis für Betriebsausgaben aus?Eine Quittung ist wichtig, reicht aber nicht immer aus. Gerade bei speziellen Tätigkeiten sollte zusätzlich erklärt werden, wofür das Material gebraucht wurde und welchen Bezug es zur Einnahmeerzielung hat.
Darf das Jobcenter auf kostenlose Alternativen verweisen?Das Jobcenter darf nach Wirtschaftlichkeit fragen, muss aber realistische Alternativen benennen. Eine angebliche kostenlose Möglichkeit reicht nicht aus, wenn sie praktisch nicht verfügbar, fachlich ungeeignet, rechtlich problematisch oder mit höheren Folgekosten verbunden ist.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter Betriebsausgaben ablehnt?Betroffene sollten den Bescheid prüfen, fristgerecht Widerspruch einlegen und die berufliche Notwendigkeit der Ausgaben detailliert nachweisen. Wenn dadurch das Existenzminimum gefährdet wird, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.
Welche Unterlagen helfen bei Streit um Betriebsausgaben?Hilfreich sind Rechnungen, Quittungen, Honorarverträge, Tätigkeitsnachweise, Seminarpläne, Projektbeschreibungen, Fahrtnachweise und schriftliche Erläuterungen. Entscheidend ist, dass der Zusammenhang zwischen Ausgabe und beruflicher Tätigkeit nachvollziehbar wird.
Fazit: Jobcenter dürfen Betriebsausgaben nicht pauschal abtunDer Fall zeigt, wie schnell Bürgergeld-Aufstocker in eine existenzielle Schieflage geraten, wenn Jobcenter berufliche Realität durch bürokratische Pauschalurteile ersetzen. Wer als Selbstständiger, Honorarkraft oder freier Dozent arbeitet, braucht oft spezielle Arbeitsmittel, die Außenstehende nicht sofort einordnen können.
Gerade deshalb muss das Jobcenter den Einzelfall ernsthaft prüfen. Werden konkrete Nachweise vorgelegt, darf die Behörde diese nicht mit pauschalen Floskeln beiseiteschieben.
Betroffene sollten Ablehnungen nicht einfach akzeptieren, sondern Widerspruch einlegen, Nachweise systematisch aufbereiten und notfalls das Sozialgericht einschalten.
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Erwerbsunfähig nach Unfall: Schädiger muss auch Renten- und Krankenkassenbeiträge ersetzen
Wer durch einen Unfall nicht mehr arbeiten kann, verliert nicht nur den Lohn. Auch Rentenansprüche, Krankenversicherungsschutz und Beiträge zur sozialen Absicherung können betroffen sein.
Das Landgericht Wuppertal entschied: Eine frühere Erzieherin erhält wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit weiteren Schadensersatz in Höhe von 159.148 Euro. (14 O 224/23)
Unfall auf dem Arbeitsweg: Erzieherin konnte Beruf nicht mehr ausübenDie Klägerin stürzte am 04.01.2016 auf dem Weg zur Arbeit. Sie rutschte auf einem verkleisterten Plakat aus, das sich von einer Plakatwand gelöst hatte, und verletzte sich schwer am linken Sprunggelenk.
Noch am Unfalltag musste sie operiert werden. Später entwickelten sich erhebliche Dauerbeschwerden, Bewegungseinschränkungen und eine posttraumatische Arthrose. Die Klägerin konnte ihren Beruf als Erzieherin nicht mehr ausüben.
Bereits in einem früheren Verfahren war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte für die Unfallfolgen haftet und auch künftige materielle und immaterielle Schäden ersetzen muss.
Erwerbsschaden: Verdienstausfall ging über den Nettolohn hinausIm neuen Verfahren ging es um den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023. Die Klägerin verlangte Ersatz für entgangenes Einkommen und Haushaltsführungsschaden.
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist nicht nur der Nettolohn, den die Klägerin ausgezahlt bekommen hätte. Beim Erwerbsschaden sind die Bruttoeinnahmen maßgeblich.
Dazu gehören auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich können auch Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ersatzfähig sein, weil sie wirtschaftlich Teil des durch Arbeit erworbenen Einkommens sind.
Sozialversicherungsbeiträge zählen zum ersatzfähigen SchadenDas Landgericht erklärte: Wenn ein Mensch durch einen Unfall seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verliert, entsteht nicht nur ein Lohnausfall. Es entsteht auch ein Verlust an sozialer Absicherung.
Wer nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, muss seine Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung möglicherweise freiwillig weiterführen. Diese Kosten können Teil des Schadens sein.
Die Klägerin hatte nachvollziehbar vorgetragen, dass sie ihre soziale Absicherung über freiwillige Versicherungen aufrechterhält. Deshalb berücksichtigte das Gericht auch die Kosten, die zur Vermeidung von Rentenlücken und zur Sicherung des Krankenversicherungsschutzes erforderlich waren.
Rentenlücken nach Unfall können ersetzt werdenBesonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen, die durch Krankheit oder Unfall aus dem Erwerbsleben fallen. Wenn keine Beiträge mehr aus dem Arbeitsentgelt in die Rentenversicherung fließen, können Versorgungslücken entstehen.
Das Gericht sah deshalb auch freiwillige Rentenversicherungsbeiträge als grundsätzlich ersatzfähigen Schaden an. Voraussetzung ist, dass die Absicherung tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Damit stärkt das Urteil Geschädigte, die nicht nur den laufenden Verdienstausfall ausgleichen wollen, sondern auch ihre spätere Altersrente sichern müssen.
Arbeitgeberanteile sind wirtschaftlich Teil des ArbeitseinkommensDie Beklagte wollte die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht ersetzen. Das Gericht sah das anders.
Arbeitgeberanteile werden zwar nicht direkt an Arbeitnehmer ausgezahlt. Sie entstehen aber gerade wegen der Arbeitsleistung und sichern den Beschäftigten sozial ab.
Deshalb zählen sie bei der wirtschaftlichen Betrachtung zum Erwerbsschaden. Wer unfallbedingt nicht mehr arbeiten kann, verliert auch diesen Teil seiner sozialen Absicherung.
Gericht erkannte keine Pflicht zur UmschulungDie Beklagte argumentierte, die Klägerin hätte sich um eine andere Beschäftigung bemühen müssen. Das Gericht wies diesen Einwand zurück.
Die Klägerin hatte ihr Erwerbsleben als Erzieherin in einer Kindertagesstätte verbracht. Für verwaltende Tätigkeiten im Kita-Bereich fehlte ihr ein entsprechendes Studium oder eine andere formale Qualifikation. Für kaufmännische Tätigkeiten fehlte ihr ebenfalls eine Ausbildung.
Außerdem hatte sie nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Umschulung wegen ihres Alters und der Arbeitsmarktsituation abgelehnt worden sei. Das Gericht hielt es für unfair, ihr trotzdem fiktive Bewerbungsbemühungen abzuverlangen, die absehbar ohne Erfolg geblieben wären.
Keine Kürzung wegen angeblich fehlender JobsucheDas Gericht machte deutlich: Geschädigte müssen ihre verbliebene Arbeitskraft zwar grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren einsetzen. Diese Pflicht hat aber Grenzen.
Niemand muss sich auf aussichtslose und entwürdigende Bemühungen verweisen lassen, wenn realistisch keine Vermittlungschance besteht. Das Gericht bezog dabei ausdrücklich Fairnessgesichtspunkte und die Menschenwürde ein.
Dass die Klägerin ihr Berufsleben der Kindererziehung gewidmet hatte und in einem Alter verunfallte, in dem der Arbeitsmarkt schwierig ist, durfte die Schädigerin nicht entlasten.
Unfallfolgen waren weiter nachgewiesenDie Beklagte behauptete, die Unfallfolgen seien ausgeheilt und die Beschwerden beruhten inzwischen auf anderen degenerativen Erkrankungen. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.
Das Gericht stützte sich auf frühere Gutachten und die bisherige Beweisaufnahme. Danach war die Klägerin wegen der Unfallfolgen am linken Sprunggelenk berufsunfähig geworden.
Die weiterhin bestehenden Schmerzen hielt das Gericht ebenfalls für plausibel. Die Klägerin legte eine aktuelle Medikamentenliste vor, aus der sich eine tägliche Einnahme von Tilidin ergab. Das Gericht sah darin einen nachvollziehbaren Beleg für anhaltende erhebliche Beschwerden.
Traumatische Arthrose blieb dem Unfall zurechenbarEin wichtiger Punkt war die posttraumatische Arthrose. Das Gericht stellte klar: Wenn eine Arthrose nach einer schweren Gelenkverletzung auftritt, kann nicht einfach behauptet werden, sie wäre auch ohne den Unfall entstanden.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Arthrose auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Deshalb blieb sie als Unfallfolge zurechenbar.
Damit konnte die Beklagte den Erwerbsschaden nicht mit dem Argument abwehren, inzwischen seien nur noch unfallfremde Beschwerden entscheidend.
Haushaltsführungsschaden wurde ebenfalls zugesprochenNeben dem Erwerbsschaden erhielt die Klägerin auch Ersatz für Haushaltsführungsschaden. Sie konnte wegen der Unfallfolgen bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erledigen.
Dazu gehörten etwa Arbeiten auf Leitern, das Tragen schwerer Gegenstände, Wäschetransport über Treppen, das Wechseln von Bettwäsche und Gartenarbeiten in hängigen Bereichen.
Das Gericht schätzte den Haushaltsführungsschaden für den streitigen Zeitraum auf 10.000 Euro. Grundlage war die weiterhin eingeschränkte Belastbarkeit und Standfestigkeit der Klägerin.
Insgesamt 159.148 Euro SchadensersatzDas Gericht berechnete für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zunächst den fiktiven Verdienstausfall auf Basis der Arbeitgeberbescheinigung.
Es berücksichtigte außerdem ersatzfähige Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Von dem so ermittelten Schaden zog es Renten, Zusatzleistungen und Unfallrenten ab, die die Klägerin tatsächlich erhalten hatte.
Am Ende sprach das Gericht 149.148 Euro für Erwerbsausfall und 10.000 Euro für Haushaltsführungsschaden zu. Zusammen ergab sich ein Anspruch von 159.148 Euro zuzüglich Zinsen.
Warum das Urteil für Erwerbsgeminderte wichtig istDas Urteil zeigt: Wer durch einen Unfall erwerbsunfähig wird, sollte nicht nur an den ausgefallenen Lohn denken. Auch soziale Sicherungssysteme hängen am Arbeitsverhältnis.
Wenn Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung wegfallen, kann dies ein eigener wirtschaftlicher Schaden sein.
Für Betroffene kann das entscheidend sein, weil sonst Rentenlücken, Beitragslasten und Versorgungslücken entstehen, obwohl der Unfall die Erwerbstätigkeit beendet hat.
Was Betroffene nach Unfall oder Berufsunfähigkeit prüfen solltenWer nach einem Unfall nicht mehr arbeiten kann, sollte den Erwerbsschaden umfassend berechnen lassen. Dazu gehören fiktives Bruttoeinkommen, entgangene Sonderzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenleistungen, Krankenversicherungsbeiträge und mögliche Abzüge durch Ersatzleistungen.
Wichtig sind außerdem Nachweise des früheren Arbeitgebers, Rentenbescheide, Bescheinigungen der Krankenkasse, Nachweise freiwilliger Versicherungen und ärztliche Unterlagen zu den Unfallfolgen.
Auch Haushaltsführungsschäden sollten dokumentiert werden. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten vor dem Unfall erledigt wurden und welche danach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind.
FAQ zu Erwerbsschaden und Sozialversicherungsbeiträgen Muss der Schädiger nur den Nettolohn ersetzen?Nein. Beim Erwerbsschaden kann das Bruttoeinkommen maßgeblich sein. Auch Sozialversicherungsbeiträge können in die Berechnung einfließen.
Können Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersetzt werden?Ja. Das Gericht stellte klar, dass auch Arbeitgeberanteile wirtschaftlich Teil des durch Arbeit erworbenen Einkommens sind und deshalb ersatzfähig sein können.
Sind freiwillige Rentenversicherungsbeiträge ersatzfähig?Grundsätzlich ja, wenn sie zur Vermeidung von Rentenlücken erforderlich, möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Muss ein Unfallgeschädigter jeden anderen Job annehmen?Nein. Eine andere Tätigkeit muss zumutbar und realistisch erreichbar sein. Aussichtlose Bewerbungen oder unzumutbare Umschulungen müssen nicht verlangt werden.
Was ist ein Haushaltsführungsschaden?Ein Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn jemand wegen einer Verletzung Haushaltstätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigen kann. Auch wenn keine Haushaltshilfe tatsächlich eingestellt wird, kann der Ausfall ersatzfähig sein.
Fazit: Unfallfolgen betreffen auch Rente und KrankenversicherungDas Landgericht Wuppertal macht deutlich: Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall verursacht mehr als nur Lohnausfall. Wer seine Arbeit verliert, verliert auch soziale Absicherung über das Arbeitsverhältnis.
Deshalb können neben dem entgangenen Bruttoeinkommen auch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung relevant sein. Ebenso kann ein Haushaltsführungsschaden hinzukommen.
Für Betroffene heißt das: Schadensersatzansprüche müssen vollständig berechnet werden. Wer nur den ausgefallenen Nettolohn betrachtet, übersieht möglicherweise erhebliche Ansprüche auf Ersatz von Rentenlücken, Krankenversicherungsbeiträgen und Haushaltsführungsschäden.
Der Beitrag Erwerbsunfähig nach Unfall: Schädiger muss auch Renten- und Krankenkassenbeiträge ersetzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie viel Wohngeld-Anspruch haben Rentner bei 1.300 Euro Rente?
Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich, ob bei einer monatlichen Rente von 1.300 Euro noch Wohngeld möglich ist.
Die kurze Antwort lautet: Ja, ein Anspruch kann bestehen, er lässt sich aber nicht allein aus der Rentenhöhe ableiten. Entscheidend sind vor allem die Miete, der Wohnort, die Haushaltsgröße und das Einkommen, das nach den Wohngeld-Regeln tatsächlich angerechnet wird.
Bei 1.300 Euro Rente kann der monatliche Wohngeldanspruch grob zwischen wenigen Euro und deutlich über 200 Euro liegen.
In teuren Städten mit hoher Mietenstufe fällt der Zuschuss meist höher aus als in Gemeinden mit niedrigem Mietniveau. Wer sehr günstig wohnt, kann trotz niedriger Rente leer ausgehen, weil die Wohnkosten dann im Verhältnis zum Einkommen nicht hoch genug sind.
Warum 1.300 Euro Rente nicht automatisch über den Anspruch entscheidenWohngeld ist kein pauschaler Rentenzuschlag. Es wird als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt und soll Haushalte entlasten, die ihre Miete oder Belastung aus eigenem Einkommen nur schwer tragen können. Deshalb prüft die Wohngeldstelle nicht nur die Rente, sondern das gesamte Haushaltseinkommen.
Bei Rentnerinnen und Rentnern kommt hinzu, dass die Bruttorente nicht immer vollständig als Einkommen zählt. Nach dem Wohngeldgesetz können pauschale Abzüge berücksichtigt werden, etwa wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dadurch kann das wohngeldrechtliche Einkommen niedriger sein als die ausgezahlte oder angegebene Rente.
Was bei 1.300 Euro Rente realistisch istFür eine alleinlebende Person mit 1.300 Euro monatlicher Bruttorente ist Wohngeld vor allem dann realistisch, wenn die Bruttokaltmiete spürbar ins Gewicht fällt. Bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung kann das anrechenbare Einkommen überschlägig bei rund 1.170 Euro liegen, sofern keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Gibt es zusätzlich Betriebsrenten, private Renten, Kapitalerträge oder Unterhalt, kann der Anspruch sinken oder entfallen.
Die folgende Übersicht zeigt eine grobe Orientierung für eine alleinlebende Rentnerin oder einen alleinlebenden Rentner. Angenommen wird eine Bruttorente von 1.300 Euro, ein pauschaler Abzug von 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, keine weiteren Einkünfte, kein Grundrentenfreibetrag und eine Miete, die mindestens den jeweiligen berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag erreicht. Die tatsächliche Entscheidung trifft nur die zuständige Wohngeldbehörde.
Ausgangslage Möglicher monatlicher Wohngeldbetrag Alleinlebend, niedrige Mietenstufe I etwa 130 Euro Alleinlebend, mittlere Mietenstufe III etwa 175 bis 180 Euro Alleinlebend, höhere Mietenstufe V etwa 230 Euro Alleinlebend, sehr hohe Mietenstufe VII etwa 285 bis 290 EuroDiese Werte sind keine Garantie, sondern eine Modellrechnung. Schon kleine Abweichungen können das Ergebnis verändern. Das gilt etwa bei einer niedrigeren tatsächlichen Miete, bei einer Nettorente statt einer Bruttorente, bei weiteren Einnahmen oder bei einem Freibetrag wegen Grundrentenzeiten.
Die Miete entscheidet stark über die HöheBeim Wohngeld wird nicht jede Miete unbegrenzt berücksichtigt. Das Gesetz arbeitet mit Mietenstufen von I bis VII. Je höher das örtliche Mietniveau, desto höher ist der Betrag, bis zu dem die Miete in die Berechnung eingehen kann.
Für eine alleinlebende Person liegen die reinen Höchstbeträge der Miete je nach Mietenstufe zwischen 361 Euro und 677 Euro. Hinzu kommen im Wohngeldrecht weitere Komponenten, unter anderem zur Entlastung bei Heizkosten und eine Klimakomponente. Wer mehr zahlt als der anrechenbare Höchstbetrag, bekommt deshalb nicht automatisch mehr Wohngeld.
Hier ist eine Orientierungstabelle für Rentnerinnen und Rentner mit 1.300 Euro monatlicher Bruttorente. Angenommen ist ein Ein-Personen-Haushalt, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, keine weiteren Einkünfte, kein Grundrentenfreibetrag und keine besonderen Freibeträge.
Die Werte sind Näherungen. Verbindlich entscheidet immer die Wohngeldstelle; auch der offizielle Rechner des Bundes nennt seine Ergebnisse nur als erste Orientierung.
Bruttokaltmiete monatlich Mietstufe I Mietstufe II Mietstufe III Mietstufe IV Mietstufe V Mietstufe VI Mietstufe VII 350 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro ca. 128 Euro 400 Euro ca. 133 Euro ca. 153 Euro ca. 153 Euro ca. 153 Euro ca. 153 Euro ca. 153 Euro ca. 153 Euro 450 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 178 Euro ca. 178 Euro ca. 178 Euro ca. 178 Euro ca. 178 Euro 500 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 204 Euro ca. 204 Euro ca. 204 Euro ca. 204 Euro 550 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 229 Euro ca. 229 Euro ca. 229 Euro 600 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 235 Euro ca. 255 Euro ca. 255 Euro 650 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 235 Euro ca. 262 Euro ca. 280 Euro 700 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 235 Euro ca. 262 Euro ca. 294 Euro 750 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 235 Euro ca. 262 Euro ca. 294 Euro 800 Euro ca. 133 Euro ca. 157 Euro ca. 181 Euro ca. 209 Euro ca. 235 Euro ca. 262 Euro ca. 294 EuroDie Beträge steigen nicht unbegrenzt mit der Miete. Der Grund ist, dass das Wohngeldrecht je nach Mietenstufe Höchstbeträge vorsieht. Für eine alleinlebende Person liegen diese seit 2025 bei 361 Euro in Mietstufe I bis 677 Euro in Mietstufe VII; höhere Bruttokaltmieten werden in der Berechnung nur bis zur jeweiligen Grenze berücksichtigt.
In der Rechnung wurde zusätzlich berücksichtigt, dass Rentnerinnen und Rentner bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig einen pauschalen Abzug von 10 Prozent beim Einkommen erhalten können. Der Bundesrechner weist außerdem darauf hin, dass bei Altersrenten mindestens 102 Euro Werbungskosten im Jahr, also 8,50 Euro monatlich, abziehbar sein können.
Die Berechnung folgt der Wohngeldformel mit den Werten für einen Ein-Personen-Haushalt. Für ein Haushaltsmitglied gelten in Anlage 2 zum Wohngeldgesetz die Werte a = 0,04, b = 0,0004797 und c = 0,0000408; Anlage 3 beschreibt die Rechenschritte und Rundung.
Wann Rentner trotz 1.300 Euro Rente keinen Anspruch habenKein oder nur ein sehr geringer Anspruch kann entstehen, wenn die Miete vergleichsweise niedrig ist. Auch eine zweite Rente im Haushalt, eine Betriebsrente oder regelmäßige zusätzliche Einnahmen können den Zuschuss verringern. Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften wird das Einkommen des Haushalts gemeinsam betrachtet.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Grundsicherung im Alter. Wer Grundsicherung oder andere Sozialleistungen bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt werden, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. In solchen Fällen ist nicht die Wohngeldstelle, sondern der zuständige Sozialleistungsträger der richtige Ansprechpartner.
Grundrentenzeiten können den Anspruch verbessernEin Sonderfall betrifft Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Für sie kann beim Wohngeld ein zusätzlicher Freibetrag gelten. Dadurch wird ein Teil der Rente nicht als Einkommen angerechnet, was den Anspruch erhöhen oder überhaupt erst ermöglichen kann.
Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Wer lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, sollte daher prüfen lassen, ob Grundrentenzeiten vorliegen. Der entsprechende Nachweis kann sich beim Wohngeld spürbar auswirken.
Warum ein Antrag sinnvoll sein kannViele Rentnerinnen und Rentner verzichten auf Wohngeld, weil sie ihre Rente für zu hoch halten. Das kann ein Fehler sein. Gerade bei 1.300 Euro monatlicher Rente liegt der Haushalt oft in einem Bereich, in dem die Wohnkosten den Ausschlag geben.
Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung gestellt. In vielen Bundesländern ist auch eine Online-Antragstellung möglich. Sinnvoll sind aktuelle Rentenbescheide, Mietvertrag, Nachweise über Nebenkosten, Kontoauszüge und Belege über weitere Einkünfte.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin erhält 1.300 Euro Bruttorente im Monat und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 590 Euro, sie lebt in einer Stadt der Mietenstufe V. Weitere Einkünfte hat sie nicht.
In diesem Fall kann ihr wohngeldrechtliches Einkommen überschlägig bei rund 1.170 Euro liegen. Da ihre Miete in einer höheren Mietenstufe liegt, ist ein monatlicher Wohngeldanspruch von ungefähr 230 Euro denkbar. Wohnt dieselbe Rentnerin dagegen in einer deutlich günstigeren Wohnung in einer niedrigen Mietenstufe, kann der Anspruch deutlich niedriger ausfallen.
FazitBei 1.300 Euro Rente ist Wohngeld für Rentnerinnen und Rentner keineswegs ausgeschlossen. Als grobe Orientierung kann bei einer alleinlebenden Person je nach Miete und Wohnort ein Betrag von etwa 100 bis knapp 300 Euro im Monat möglich sein. Verbindlich ist aber nur der Bescheid der Wohngeldbehörde.
Wer eine hohe Mietbelastung hat, sollte den Anspruch nicht nur schätzen, sondern prüfen lassen. Besonders wichtig sind die genaue Mietenstufe des Wohnorts, die tatsächliche Bruttokaltmiete, weitere Einkünfte und mögliche Freibeträge. Ein Antrag kann sich auch dann lohnen, wenn der Anspruch zunächst unsicher erscheint.
QuellenBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus-Rechner und Hinweise, dass der Rechner nur eine Orientierung bietet und verbindlich die Wohngeldbehörde entscheidet.
Wohngeldgesetz, § 12 und Anlage 1: Höchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietenstufe sowie Heizkosten- und Klimakomponente.
Wohngeldgesetz, § 16 und Anlage 2 zu § 19: pauschale Abzüge sowie Berechnungswerte für die Wohngeldformel.
Deutsche Rentenversicherung: Hinweise zum Freibetrag bei Grundrentenzeiten in Sozialleistungen wie Wohngeld und Grundsicherung.
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70.000 Euro Bürgergeld für Nichtarbeit? Die Welt rechnet falsch
Die Zeitung “Die Welt” stellt in einem Leitartikel die Frage, ob sich Vollzeitarbeit noch ausreichend auszahlt. Die Autorin behauptet, dass eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern durch Bürgergeld, Wohnkosten und Zusatzleistungen auf rund 68.000 bis 70.000 Euro im Jahr kommen könne.
Eine genaue Prüfung zeigt jedoch: Diese Rechnung ist in der vorgetragenen Form falsch. Die Autorin vermischt nämlich Bedarf, tatsächlich ausgezahltes Bürgergeld und zweckgebundene Leistungen, die nicht wie frei verfügbares Einkommen behandelt werden können.
Wohnkosten und RegelbedarfBeim Bürgergeld besteht der Anspruch nicht nur aus dem monatlichen Regelbedarf. Hinzu kommen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern Einkommen oder Vermögen diese Bedarfe nicht decken.
Gerade dieser Teil sorgt für immer wieder für Streit. In angespannten Wohnungsmärkten können anerkannte Unterkunftskosten hoch ausfallen, während Erwerbstätige ihre Miete aus dem eigenen Einkommen finanzieren müssen.
Die Welt deutet daraus einen immer kleineren Abstand zwischen Arbeitseinkommen und staatlicher Unterstützung ab. Dieser Eindruck kann im Einzelfall entstehen, ist aber als pauschale Aussage einfach falsch.
Realitätscheck zur Bürgergeld-RechnungDie im Artikel genannte Rechnung bezieht sich offenbar auf eine alleinerziehende Mutter mit vier jugendlichen Kindern. Setzt man die im Beispiel genannten Werte an, ergibt sich zunächst ein monatlicher Bedarf, nicht aber automatisch eine Bürgergeld-Auszahlung in gleicher Höhe.
Position Betrag Regelbedarf Mutter 563 Euro Mehrbedarf Alleinerziehung 270 Euro Regelbedarf vier jugendliche Kinder 4 × 471 Euro = 1.884 Euro Kindersofortzuschlag 4 × 25 Euro = 100 Euro Warmmiete 1.800 Euro Gesamtbedarf 4.617 Euro Abzug Kindergeld 4 × 259 Euro = 1.036 Euro Verbleibender Bürgergeldanspruch 3.581 EuroDer Unterschied ist erheblich. Aus einem rechnerischen Bedarf von 4.617 Euro im Monat wird nach Abzug des Kindergelds ein Bürgergeldanspruch von 3.581 Euro.
Auf das Jahr gerechnet entspräche der Gesamtbedarf 55.404 Euro. Zur im Welt-Artikel angedeuteten Summe von rund 70.000 Euro fehlen damit 14.596 Euro.
Diese Lücke lässt sich nicht seriös mit Leistungen für Bildung und Teilhabe schließen. Das Bildungspaket umfasst etwa Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen, Ausflüge, Schülerbeförderung oder Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, ist aber in weiten Teilen zweckgebunden.
Faktencheck: Was an der Darstellung problematisch ist Behauptung Einordnung Eine alleinerziehende Mutter mit vier Teenagern komme auf rund 68.000 bis 70.000 Euro netto im Jahr. In dieser pauschalen Form nicht haltbar. Nach der Gegenrechnung liegt der Bedarf bei 55.404 Euro jährlich; das tatsächlich ausgezahlte Bürgergeld nach Kindergeldanrechnung läge niedriger. Bildungs- und Teilhabeleistungen könnten die fehlenden rund 14.600 Euro erklären. Das ist nicht plausibel. Diese Leistungen sind überwiegend zweckgebunden und stehen nicht als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Bürgergeld sei in diesem Beispiel finanziell attraktiver als Erwerbsarbeit. So lässt sich das nicht allgemein sagen. Bei Erwerbstätigkeit kommen je nach Fall Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss infrage. Die Wohnkosten werden vollständig übernommen. Nur wenn sie als angemessen gelten. Die Angemessenheit hängt vom Wohnort und von den örtlichen Vorgaben ab. Warum Erwerbstätigkeit die Rechnung verändern kannDie Gegenrechnung zeigt auch, dass schon ein geringes Erwerbseinkommen die Lage verändern kann. Bei einem Bruttoverdienst von 1.100 Euro werden im Beispiel rund 955 Euro netto angesetzt.
Hinzu kämen viermal 259 Euro Kindergeld, viermal 394 Euro Unterhaltsvorschuss, 922 Euro Wohngeld in einer hohen Mietstufe sowie 479 Euro Kinderzuschlag. Daraus ergäben sich monatliche Einnahmen von 4.968 Euro.
Position bei Teilzeit-Erwerbstätigkeit Betrag Nettoeinkommen aus 1.100 Euro brutto 955 Euro Kindergeld 4 × 259 Euro = 1.036 Euro Unterhaltsvorschuss 4 × 394 Euro = 1.576 Euro Wohngeld 922 Euro Kinderzuschlag 479 Euro Gesamte Einnahmen 4.968 EuroDamit läge die Familie in dieser Beispielrechnung als teilzeit-erwerbstätiger Haushalt über dem Betrag, der bei Erwerbslosigkeit als Bürgergeldanspruch errechnet wurde. Das widerspricht der zugespitzten Darstellung, Bürgergeld sei in diesem Fall zwangsläufig attraktiver als Arbeit.
Wichtig: Auch Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen oder Vereinsangebote sind daher nicht nur Bürgergeldbeziehenden vorbehalten.
Die Überschrift hält dem Faktencheck nicht standDie im Welt-Artikel formulierte Message lautet, Nichtarbeit könne in dem Beispiel mit rund 70.000 Euro im Jahr belohnt werden. Nach der vorliegenden Gegenrechnung ist diese Aussage falsch oder zumindest stark irreführend.
Sie unterschlägt die Anrechnung des Kindergelds auf den Bürgergeldanspruch. Zudem behandelt sie zweckgebundene Bildungs- und Teilhabeleistungen so, als wären sie frei verfügbare Nettozahlungen.
Auch der Vergleich mit Erwerbstätigkeit fällt anders aus, wenn ergänzende Familienleistungen berücksichtigt werden. Gerade Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kinderzuschlag können dazu führen, dass sich Erwerbsarbeit bereits bei geringer Stundenzahl finanziell bemerkbar macht.
FazitDie Darstellung der Autorin des Weltartikels hält einem Faktencheck nicht stand. Die Rechnung mit rund 68.000 bis 70.000 Euro frei verfügbarem Einkommen ist nach den vorliegenden Zahlen nicht nachvollziehbar.
Richtig ist: Bürgergeld kann in teuren Städten wegen der Wohnkosten hoch wirken. Falsch ist aber, daraus ohne saubere Anrechnung und ohne Vergleich mit Ansprüchen erwerbstätiger Familien eine pauschale Überlegenheit gegenüber Arbeit abzuleiten.
Die Überschrift ist deshalb irreführend. Die Berechnung ist fehlerhaft, und die Behauptung über angeblich rund 70.000 Euro Bürgergeld für Nichtarbeit wird durch die Zahlen nicht gedeckt.
QuellenDie Bundesregierung bestätigt, dass der Regelbedarf für Alleinstehende 2026 weiterhin 563 Euro beträgt.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt für 2026 ein Kindergeld von 259 Euro pro Kind und Monat.
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass der Kinderzuschlag monatlich höchstens 297 Euro pro Kind beträgt und der Sofortzuschlag darin bereits enthalten ist.
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Gericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Reha-Bericht genügte nicht
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Klägers abgewiesen, der die Weitergewährung seiner bis zum 30.04.2021 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen wollte. Entscheidend waren mehrere medizinische Gutachten, die keine belastbare psychiatrische Diagnose bestätigten und deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerden festhielten.
Auch ein vom Kläger angeführter Reha-Entlassungsbericht mit gegenteiliger Einschätzung konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Verfahren endete per Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, also ohne mündliche Verhandlung (LSG NRW, Beschluss vom 11.09.2025 – L 8 R 260/24).
Worum ging es in dem Verfahren vor dem LSG NRW?Der Kläger hatte bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, befristet bis zum 30.04.2021. Am 19.01.2021 beantragte er die Weiterzahlung über dieses Datum hinaus. Die Rentenversicherung ließ daraufhin den Gesundheitszustand prüfen.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger ab dem 01.05.2021 weiterhin wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt war, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Nur dann besteht Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rentenversicherung lehnte die Weitergewährung nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ab. Nach Widerspruch und Klage blieb der Kläger auch vor dem Sozialgericht erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der konkrete Fall: Zwei völlig unterschiedliche medizinische EinschätzungenIm Verfahren prallten zwei Bewertungslinien aufeinander. Einerseits stand ein Gutachten zweier Fachärztinnen, das auf mehrtägigen Untersuchungen beruhte. Andererseits ein späterer Reha-Entlassungsbericht, der dem Kläger eine erhebliche psychische Erkrankung attestierte.
Die Gutachterinnen M. und K. kamen in ihrem Gutachten vom 12.08.2021 zu dem Ergebnis, dass es erhebliche Zweifel am Schweregrad der geklagten psychischen Beschwerden gebe. Sie sahen Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestätigt, wie sie bereits in Unterlagen einer Berufsgenossenschaft dokumentiert gewesen seien.
Eine psychische Störung sei nicht diagnostizierbar. Körperlich bedingte Einschränkungen wurden zwar berücksichtigt, insgesamt hielten die Gutachterinnen aber ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten für möglich. Auch die Wegefähigkeit wurde bejaht: Der Kläger könne Gehstrecken von mindestens 500 Metern viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Nach dieser Begutachtung absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht vom 02.11.2021 wurde dann eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung in schwerer Episode angenommen. Die Ärzte der Reha-Klinik hielten den Kläger aktuell für nicht arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Rentenversicherung folgte dennoch dem Gutachten und weiteren sozialmedizinischen Einschätzungen und lehnte die Weitergewährung der Rente ab.
Warum das Sozialgericht die EM-Rente nicht weitergewährteDas Sozialgericht holte zusätzlich Befundberichte behandelnder Ärzte ein und beauftragte anschließend einen Nervenarzt mit einem gerichtlichen Gutachten. Der Sachverständige T. bestätigte im Gutachten vom 23.11.2023 im Wesentlichen die Linie der Gutachterinnen M. und K.
Er konnte ebenfalls keine tragfähige psychiatrische Diagnose stellen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei keineswegs zweifelsfrei. Schon das Eingangskriterium sei fraglich, zudem ließen sich traumabezogene Erlebnisweisen im Verlauf mit dem Kläger nicht konsistent bearbeiten. Die Zweifel an der Validität des Beschwerdevortrags blieben nach psychometrischen und klinischen Befunden bestehen.
Das Ausdrucksverhalten beschrieb der Sachverständige als hysteriform und stark von Suggestion geprägt. Zeitliche Einschränkungen einer Tätigkeit ließen sich nach seiner Bewertung nicht valide begründen. Auch Einschränkungen bei Wegstrecken oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sah er nicht.
Auf dieser Grundlage wies das Sozialgericht die Klage ab.
Entscheidung des LSG NRW: Zurückweisung per Beschluss ohne mündliche VerhandlungDer Kläger legte Berufung ein, begründete sie aber nicht substantiiert. Er setzte sich weder mit dem Gutachten des Sachverständigen T. auseinander noch lieferte er neue, belastbare medizinische Unterlagen, die eine wesentliche Verschlechterung belegen konnten.
Das Landessozialgericht entschied deshalb einstimmig durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für erforderlich.
Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 43 SGB VI im streitigen Zeitraum ab 01.05.2021 nicht mehr vorlägen. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich nicht als erwerbsgemindert.
An dieser Einschätzung änderte sich aus Sicht des Senats nichts, weil die vorhandenen Gutachten schlüssig waren und der Kläger keine konkreten Einwände vorbrachte.
Warum ein Reha-Bericht allein oft nicht reichtDer Fall zeigt ein Problem, das in EM-Rentenverfahren immer wieder auftaucht: Reha-Entlassungsberichte können zwar wichtige Hinweise geben, sind aber nicht automatisch entscheidend. Gerichte prüfen, ob die Diagnose nachvollziehbar ist, ob der Befund im Längsschnitt trägt und ob der Beschwerdevortrag valide erscheint.
Wenn ein gerichtliches Gutachten und ein umfassendes Fachgutachten erhebliche Zweifel an der Beschwerdevalidität dokumentieren und keine Diagnose tragen, kann ein Reha-Bericht mit gegenteiliger Einschätzung allein den Rentenanspruch nicht sichern.
§ 109 SGG: Das „Gutachten auf Antrag“ scheiterte an der PraxisDer Kläger beantragte im Berufungsverfahren ein Gutachten nach § 109 SGG. Damit können Versicherte grundsätzlich verlangen, dass ein von ihnen benannter Arzt ein Gutachten erstellt. Der Senat beauftragte zunächst eine Fachärztin X. Diese legte jedoch nur ein „Teilgutachten“ als Aktenzusammenfassung vor, weil eine Untersuchung nicht möglich gewesen sei.
Nach der Darstellung der Sachverständigen habe der Kläger beim Termin kein Wort gesprochen, den Blick abgewandt, sich ungewöhnlich verhalten und später laut in seiner Muttersprache mit sich selbst gesprochen. Beim Gehen habe er sich an Wänden festgehalten und sich schluchzend von seiner Ehefrau stützen lassen.
Die Ehefrau habe zusätzlich berichtet, der Kläger spreche zu Hause seit längerer Zeit nicht mehr und seine Beweglichkeit habe sich verschlechtert. Die Sachverständige regte deshalb eine mehrtägige stationäre Begutachtung an.
Das Gericht forderte den Kläger daraufhin auf, behandelnde Ärzte zu benennen, die diese neue Entwicklung medizinisch belegen könnten, und klarzustellen, welcher Gutachter für eine stationäre Begutachtung benannt werden solle.
Diese Mitwirkung blieb aus. Ein zwischenzeitlich benannter Arzt reagierte nicht, und am Ende benannte der Kläger erneut die Sachverständige X., bei der die ambulante Begutachtung bereits gescheitert war. Das Landessozialgericht sah darin ein untaugliches Beweismittel und lehnte die erneute Beauftragung ab.
Keine weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“Der Senat machte deutlich, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich seien. Wenn ein Kläger neue schwerwiegende Verschlechterungen behauptet, reicht es nicht, dies nur über Schilderungen im Rahmen eines misslungenen Untersuchungstermins in den Raum zu stellen.
Ohne Benennung behandelnder Ärzte und ohne medizinische Befunde, die eine Änderung belegen, muss ein Gericht keine besonders zeit- und kostenintensive stationäre Begutachtung anordnen.
Gerade weil der Sachverständige T. bereits ein suggestibles, hysteriformes Ausdrucksverhalten und bewusstseinsnahe Aggravation beschrieben hatte, sah das Gericht das neue Verhalten nicht als zwingenden Anlass, die gesamte Beweislage neu aufzurollen.
Was Betroffene aus dem Fall lernen könnenWer eine Erwerbsminderungsrente verlängern lassen will, sollte frühzeitig darauf achten, dass die medizinische Dokumentation konsistent ist und eine Diagnose auch nachvollziehbar begründet wird. Wenn Gutachter Zweifel an der Beschwerdevalidität äußern, wird es besonders wichtig, dass behandelnde Ärzte Befunde sauber dokumentieren und der Verlauf nachvollziehbar ist.
Kommt es im Verfahren zu neuen Symptomen oder einer Verschlechterung, müssen diese ärztlich belegt werden. Wer Aufforderungen des Gerichts zur Benennung behandelnder Ärzte ignoriert, riskiert, dass das Gericht keine weiteren Beweise erhebt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was war der Kernstreit in dem Verfahren?Der Kläger wollte, dass seine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2021 hinaus weitergezahlt wird. Das Gericht prüfte, ob ab dem 01.05.2021 weiterhin volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliegt.
Warum hat das Gericht den Reha-Entlassungsbericht nicht ausreichen lassen?Weil die gerichtlichen und fachärztlichen Gutachten die behaupteten psychischen Störungen nicht valide bestätigen konnten und Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdevortrags bestanden. Ein Reha-Bericht kann wichtig sein, ersetzt aber kein schlüssiges gerichtliches Gutachten, wenn die Begründung nicht trägt.
Was bedeutet „Aggravation“ im Rentenverfahren?Damit sind Übertreibungen oder Verstärkungen von Beschwerden gemeint, die nicht im Einklang mit objektivierbaren Befunden stehen. Wenn Gutachter Aggravation vermuten und dies plausibel begründen, kann das den Anspruch auf EM-Rente erheblich schwächen.
Warum wurde kein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt?Die vom Kläger benannte Sachverständige konnte den Kläger nicht untersuchen, die ambulante Begutachtung scheiterte. Der Kläger benannte trotz Fristsetzung keinen geeigneten Gutachter für eine stationäre Begutachtung und lieferte keine Befunde behandelnder Ärzte zur behaupteten Verschlechterung. Daher hielt das Gericht eine erneute Beauftragung für untauglich.
Welche Rolle spielt die Mitwirkung im Verfahren?Eine sehr große. Wenn das Gericht nach behandelnden Ärzten oder aktuellen Befunden fragt und diese Angaben ausbleiben, muss das Gericht nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Ohne belastbare medizinische Nachweise kann eine behauptete Verschlechterung prozessual ins Leere laufen.
FazitDas Landessozialgericht NRW hat die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab 01.05.2021 abgelehnt, weil mehrere Gutachten keine tragfähige psychiatrische Erkrankung bestätigten und ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich annahmen. Der Reha-Bericht mit einer gegenteiligen Diagnose konnte daran nichts ändern.
Besonders deutlich wird in dem Beschluss, wie entscheidend die Beschwerdevalidierung, konsistente Befundlagen und die Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren sind. Wer neue Symptome oder eine Verschlechterung geltend macht, muss diese medizinisch belegen und die vom Gericht angeforderten Informationen liefern, sonst droht das Verfahren ohne weitere Aufklärung zu enden.
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Alte und neue EM-Rente: Der Unterschied macht hunderte Euro aus
Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur die gesundheitliche Situation über die Höhe der Zahlung. Sehr wichtig ist auch, wann die Rente begonnen hat. Wer seine EM-Rente schon vor vielen Jahren erhalten hat, kann deutlich schlechter gestellt sein als jemand, dessen Rente nach späteren Gesetzesänderungen neu berechnet wurde.
Der Unterschied zwischen einer „alten“ und einer „neuen“ EM-Rente ist deshalb kein bloßes Detail im Rentenbescheid. Er kann jeden Monat spürbar sein und sich über Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Besonders betroffen sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen früh aus dem Berufsleben ausscheiden mussten und dadurch weniger Beitragsjahre sammeln konnten.
Was mit alter und neuer EM-Rente gemeint istMit „alter EM-Rente“ sind meist Erwerbsminderungsrenten gemeint, die vor den großen Verbesserungen der vergangenen Jahre begonnen haben. Dazu zählen viele Renten, die zwischen 2001 und 2018 erstmals bewilligt wurden. Diese Renten wurden nach den damals geltenden Regeln berechnet.
„Neue EM-Rente“ meint dagegen Renten, die nach späteren gesetzlichen Verbesserungen begonnen haben. Diese neueren Renten profitieren häufig von längeren sogenannten Zurechnungszeiten. Dadurch wird so getan, als hätte die betroffene Person über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus noch weiter Beiträge gezahlt.
Warum die Zurechnungszeit so wichtig istDie Zurechnungszeit ist bei der Erwerbsminderungsrente besonders bedeutsam, weil viele Betroffene vor dem regulären Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Ohne diese Rechenhilfe würden ihnen viele Jahre fehlen, in denen normalerweise weitere Rentenansprüche entstanden wären. Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet deshalb zusätzliche Zeiten an.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reicht die Zurechnungszeit derzeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Bis 2031 wird sie schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Wer später in die EM-Rente geht, kann dadurch im Vergleich zu früheren Jahrgängen eine günstigere Berechnung erhalten.
Der Nachteil vieler BestandsrentnerDas Problem: Verbesserungen galten in der Vergangenheit oft nur für neue Rentenfälle. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezog, bekam nicht automatisch eine komplette Neuberechnung nach dem neuen Recht. Dadurch konnten zwei Menschen mit ähnlicher Erwerbsbiografie und ähnlichem Gesundheitsverlauf unterschiedlich hohe Renten erhalten.
Diese Ungleichbehandlung wurde seit Jahren kritisiert. Denn gerade ältere Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner hatten ihre Rente noch nach weniger günstigen Vorgaben erhalten. Bei ihnen fehlten oft rechnerische Monate oder Jahre, die bei einer späteren Bewilligung berücksichtigt worden wären.
Der Zuschlag seit Juli 2024Seit Juli 2024 erhalten viele Betroffene einen pauschalen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Anspruch haben nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums Rentnerinnen und Rentner, deren EM-Rente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch bestimmte Folgerenten können erfasst sein.
Für Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag im Durchschnitt rund 80 Euro monatlich. Das entspricht einem Plus von 7,5 Prozent. Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der durchschnittliche Zuschlag bei knapp 50 Euro monatlich beziehungsweise 4,5 Prozent.
Der Zuschlag wird automatisch geprüft und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen, sondern in die laufende Rentenzahlung integriert.
Warum trotzdem große Unterschiede bleiben könnenDer Zuschlag verbessert die Lage vieler Bestandsrentner. Er ersetzt aber keine vollständige Neuberechnung nach allen heutigen Regeln. Deshalb kann der Abstand zwischen alten und neuen EM-Renten weiterhin erheblich sein.
Ob der Unterschied nur wenige Euro oder mehrere Hundert Euro beträgt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem das frühere Einkommen, die Zahl der Versicherungsjahre, der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Frage, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Bei einer langen Erwerbsbiografie mit ordentlichem Verdienst kann eine günstigere Zurechnungszeit deutlich ins Gewicht fallen.
Volle und teilweise ErwerbsminderungEine volle Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente betrifft Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Die teilweise EM-Rente ist grundsätzlich niedriger als die volle EM-Rente.
Auch diese Unterscheidung wirkt sich auf die Höhe aus. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt in der Regel etwa die Hälfte der vollen EM-Rente. Zusätzlich können Hinzuverdienst und das festgestellte Leistungsvermögen wichtig werden.
Übersicht: Alte und neue EM-Rente im Vergleich Bereich Einordnung Alte EM-Rente Rentenbeginn vor späteren Verbesserungen, häufig zwischen 2001 und 2018; Berechnung nach damaligem Recht. Neue EM-Rente Rentenbeginn nach den gesetzlichen Verbesserungen; häufig günstigere Berechnung durch längere Zurechnungszeit. Zuschlag seit Juli 2024 Automatische Erhöhung für viele Bestandsrenten: im Durchschnitt rund 80 Euro oder knapp 50 Euro monatlich, je nach Rentenbeginn. Warum Unterschiede bleiben Der Zuschlag gleicht frühere Nachteile nur pauschal aus und ersetzt keine vollständige Neuberechnung aller Renten nach aktuellem Recht. Was Betroffene prüfen solltenBetroffene sollten ihren Rentenbescheid genau lesen und prüfen, wann die Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Besonders wichtig ist, ob der Rentenbeginn in den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2018 fällt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf den Zuschlag bestehen.
Wer keinen Bescheid über den Zuschlag erhalten hat, obwohl die eigene Rente in den genannten Zeitraum fällt, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Auch bei Übergängen von der EM-Rente in eine Altersrente kann eine Prüfung sinnvoll sein. Denn der Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgerenten relevant bleiben.
Warum genaue Beratung wichtig bleibtDie Erwerbsminderungsrente ist eine der komplizierteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon kleine Unterschiede im Versicherungsverlauf können sich auf die Höhe auswirken. Hinzu kommen medizinische Bewertungen, Befristungen, Hinzuverdienstgrenzen und mögliche Übergänge in andere Rentenarten.
Eine pauschale Aussage wie „neue EM-Renten sind immer um mehrere Hundert Euro höher“ wäre daher zu ungenau. Richtig ist: Der Unterschied kann im Einzelfall sehr groß sein. Ebenso richtig ist aber, dass viele Bestandsrentner durch den Zuschlag seit 2024 zumindest eine spürbare Verbesserung erhalten haben.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Versicherter erhielt seine volle Erwerbsminderungsrente bereits im Jahr 2012. Seine Rente wurde nach den damaligen Regeln berechnet, mit einer weniger günstigen Zurechnungszeit als bei späteren Rentenfällen. Seit Juli 2024 bekommt er wegen des frühen Rentenbeginns einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
Betrug seine bisherige monatliche Rente beispielsweise 1.050 Euro brutto, würde der Zuschlag rechnerisch 78,75 Euro ausmachen. Damit steigt die Zahlung spürbar, aber sie wird nicht vollständig so behandelt, als wäre die Rente heute erstmals bewilligt worden. Ein vergleichbarer Neurentner kann deshalb trotz Zuschlag weiterhin besser dastehen.
Fragen und Antworten zur alten und neuen EM-Rente 1. Was ist der Unterschied zwischen einer alten und einer neuen EM-Rente?Als alte EM-Rente gelten häufig Erwerbsminderungsrenten, die vor späteren gesetzlichen Verbesserungen bewilligt wurden, besonders im Zeitraum von 2001 bis 2018. Neue EM-Renten werden nach aktuelleren Regeln berechnet und profitieren oft von längeren Zurechnungszeiten. Dadurch kann die monatliche Rentenzahlung höher ausfallen.
2. Warum kann die neue EM-Rente deutlich höher sein?Der wichtigste Grund ist die verlängerte Zurechnungszeit. Dabei wird so gerechnet, als hätte die betroffene Person trotz Erwerbsminderung noch länger Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Je nach Versicherungsverlauf und früherem Einkommen kann das einen Unterschied von mehreren Dutzend bis hin zu mehreren Hundert Euro im Monat ausmachen.
3. Bekommen Bezieher einer alten EM-Rente automatisch mehr Geld?Viele Bestandsrentner erhalten seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag. Dieser wird automatisch geprüft und ausgezahlt, ein Antrag ist dafür nicht nötig. Der Zuschlag ersetzt aber keine vollständige Neuberechnung der Rente nach heutigem Recht.
4. Für wen gilt der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente?Der Zuschlag betrifft viele Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Je nach Rentenbeginn fällt die Erhöhung unterschiedlich aus. Für ältere Rentenfälle kann sie höher sein als für Renten, die erst ab Juli 2014 begonnen haben.
5. Was sollten Betroffene tun, wenn sie unsicher sind?Betroffene sollten ihren Rentenbescheid prüfen und auf den Beginn der Erwerbsminderungsrente achten. Wer glaubt, keinen Zuschlag erhalten zu haben, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, sollte sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Auch Sozialverbände oder Rentenberater können bei der Prüfung helfen.
FazitDer Unterschied zwischen alter und neuer EM-Rente ist für viele Betroffene mehr als eine technische Frage. Er berührt die monatliche finanzielle Sicherheit von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Die längere Zurechnungszeit hat neue Renten oft verbessert, während ältere Bestandsrenten lange zurückblieben.
Der Zuschlag seit Juli 2024 mildert diese Lücke, schließt sie aber nicht in jedem Fall vollständig. Wer eine ältere Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte deshalb prüfen, ob der Zuschlag berücksichtigt wurde und ob der eigene Rentenbescheid nachvollziehbar ist. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, Sozialverbände oder spezialisierte Rentenberater.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zur Zurechnungszeit und zur schrittweisen Verlängerung bis zum 67. Lebensjahr.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten, zur automatischen Prüfung und zur geänderten Auszahlung ab Dezember 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 zu den Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten, den Zuschlagssätzen von 7,5 Prozent und 4,5 Prozent sowie den durchschnittlichen Monatsbeträgen.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie zu den Arbeitszeitgrenzen unter drei Stunden beziehungsweise drei bis unter sechs Stunden täglich.
Der Beitrag Alte und neue EM-Rente: Der Unterschied macht hunderte Euro aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bauministerin will Wohngeld zusammen streichen
Im Bundeshaushalt 2027 soll das Bauministerium rund eine Milliarde Euro einsparen. Bauministerin Verena Hubertz (SPD) will nach den bisher bekannt gewordenen Aussagen die Neubauförderung und Programme für den Wohnungsbau möglichst nicht antasten.
Wohngeld neu strukturierenStattdessen soll das Wohngeld „neu strukturiert“ werden. Genau das macht viele Betroffene nervös, denn Wohngeld ist die Leistung, die Haushalten mit niedrigen Einkommen hilft, die Miete überhaupt zahlen zu können.
Es trifft eine besonders sensible GruppeWohngeld betrifft Beschäftigte mit kleinem oder mittlerem Einkommen, viele Alleinerziehende und viele Rentnerinnen und Rentner. Es soll verhindern, dass Menschen, die knapp bei Kasse sind, von Grundsicherung abhängig werden.
Wenn hier gespart wird, landet der Druck am Ende unmittelbar bei denen, die ohnehin schon jeden Monat rechnen müssen.
Wohngeld kürzen oder reformieren: Was bisher bekannt istÖffentlich ist bisher vor allem die Richtung: Einsparungen sollen über eine „Neustrukturierung“ des Wohngeldes kommen. In der Praxis läuft es bei solchen Vorhaben meist auf folgendes hinaus: strengere Anspruchsvoraussetzungen, niedrigere Zuschüsse, geänderte Berechnungen, neue Nachweispflichten oder Stichtagsregelungen.
Wichtig ist dabei: Eine Einsparung in der Größenordnung von einer Milliarde Euro bedeutet keine bloße Vereinfachung. Einen solchen Eingriff spüren Haushalte, die Wohnwelt beziehen, unmittelbar und massiv.
Wohngeld ist der Puffer, bevor Menschen in Not geratenWohngeld wirkt wie ein Schutzschild gegen Mietschulden. Wer mit knappem Einkommen in einer Stadt mit hohen Mieten lebt, rutscht ohne Wohngeld sehr schnell in Rückstände und die Schuldenfalle: Mietschulden, Kündigungsrisiko, drohender Wohnungsverlust sind vorprogrammiert.
Wenn Wohngeld spürbar sinkt oder schwerer erreichbar wird, löst dies Kettenreaktionen aus. Manche Haushalte würden am Ende in andere Sozialleistungen gedrängt, weil sie die Wohnkosten sonst nicht mehr stemmen können.
Andere müssen an Lebensmitteln sparen, bei Strom, Mobilität oder Gesundheit. Die vermeintliche Einsparung kann dann gesellschaftlich und kommunal an ganz anderer Stelle wieder als Problem auftauchen.
Warum ausgerechnet das Wohngeld als Sparziel giltPolitisch ist das Wohngeld „leichter“ zu kürzen als große Förderprogramme, weil die Kürzung nicht sofort als Baustopp sichtbar wird. Bei Neubauförderung oder sozialem Wohnungsbau sieht man die Folgen schnell in der Branche.
Beim Wohngeld sind die Folgen sehr konkret, aber sie passieren in den Wohnungen der Betroffenen, still, in Form von zu hohen Mietanteilen, Schulden oder Verzicht.
Es geht nicht um abstrakte Summen, sondern um die Frage, ob Menschen trotz Arbeit oder Rente die Miete bezahlen können.
„Zusammenführen“ als Reformidee: Wohngeld und KinderzuschlagParallel zur Spardebatte gibt es seit Längerem Vorschläge, Sozialleistungen besser aufeinander abzustimmen und zu bündeln. Genannt wird dabei häufig eine engere Verzahnung oder Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag. Das kann im besten Fall Bürokratie reduzieren und Lücken schließen.
Im schlechtesten Fall wird „Zusammenführung“ aber zum Deckmantel, um Leistungsniveaus zu senken oder Zugangshürden zu erhöhen. Solange keine konkreten Gesetzespläne vorliegen, bleibt entscheidend: Wird der Anspruch für bisherige Wohngeldhaushalte wirklich gesichert oder werden Haushalte am Ende schlechtergestellt?
Was Betroffene jetzt tun könnenWer Wohngeld bezieht oder beantragt hat, sollte sich nicht verrückt machen lassen, aber vorbereitet sein. Bei Reformen sind die häufigsten Probleme nicht nur die Leistungshöhe, sondern Übergänge, Stichtage und Nachweispflichten.
Deshalb ist es sinnvoll, Bescheide, Mietunterlagen, Nebenkostenabrechnungen und Einkommensnachweise geordnet aufzubewahren. Bei jeder Änderung der Wohnkosten oder des Einkommens sollte zeitnah reagiert werden, weil Verzögerungen schnell zu Rückforderungen oder Leistungslücken führen können.
Wenn es zu Kürzungen kommt, lohnt sich außerdem immer ein Blick auf den Bescheid: Rechenfehler und falsche Annahmen sind in der Praxis keine Seltenheit. Widerspruchsfristen sind kurz. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig unabhängige Beratung nutzen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWird das Wohngeld wirklich gekürzt oder nur „reformiert“?
Bisher ist vor allem bekannt, dass über eine „Neustrukturierung“ gespart werden soll. Ob das am Ende eine echte Kürzung, strengere Zugangsregeln oder eine technische Umstellung ist, hängt vom konkreten Gesetz ab.
Warum trifft es das Wohngeld und nicht die Neubauförderung?
Nach den bisher kommunizierten Linien soll der Schwerpunkt auf Investitionsprogrammen bleiben. Die Einsparvorgabe soll deshalb eher über das Wohngeld erreicht werden.
Wen trifft eine Wohngeld-Kürzung besonders hart?
Haushalte mit niedrigem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen, aber die Miete ohne Zuschuss nicht tragen können. Besonders häufig sind das Familien, Alleinerziehende und Rentnerhaushalte.
Kann eine Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag helfen?
Sie kann helfen, wenn sie wirklich vereinfacht und Lücken schließt. Sie kann aber auch schaden, wenn dadurch neue Hürden entstehen oder Leistungen sinken. Entscheidend sind die Details.
Was sollte ich tun, wenn mein Wohngeld gekürzt oder abgelehnt wird?
Bescheid genau prüfen, Fristen beachten und bei Zweifeln Widerspruch erwägen. Häufig lohnt es sich, eine Beratungsstelle oder fachkundige Unterstützung einzubeziehen.
Wenn die Regierung beim Wohngeld spart, trifft das Menschen, die trotz Arbeit oder Rente die Miete kaum noch stemmen können. Eine Einsparung in Milliardenhöhe würde das Sicherheitsnetz für viele Haushalte zerlöchern – und zu Mietschulden und Wohnungsverlust führen.
Entscheidend wird sein, ob die geplante „Neustrukturierung“ unterm Strich eine Kürzung durch die Hintertür ist. Für Betroffene gilt: Unterlagen ordentlich halten, Bescheide konsequent prüfen und bei Problemen schnell reagieren, weil bei Wohngeld oft kurze Fristen darüber entscheiden, ob man Geld verliert oder nicht.
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7 Formulare für eine höhere Rente
Wer früher in Rente gehen oder seine spätere Altersrente erhöhen möchte, sollte sich nicht erst kurz vor der Rente mit der Deutschen Rentenversicherung beschäftigen. Viele Ansprüche entstehen nicht automatisch in der gewünschten Höhe, sondern hängen davon ab, ob Zeiten im Versicherungskonto vollständig erfasst sind. Fehlende Schul-, Studien-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten können sich später spürbar auswirken.
Wir zeigen, dass es bei der gesetzlichen Rente nicht nur um laufende Beiträge aus dem Arbeitsleben geht. Auch Anrechnungszeiten, freiwillige Beiträge und Nachzahlungen können darüber entscheiden, ob bestimmte Wartezeiten erreicht werden. Gerade deshalb lohnt sich ein früher Blick in den eigenen Versicherungsverlauf.
Warum der Versicherungsverlauf früh geprüft werden sollteDie gesetzliche Rentenversicherung führt für jede versicherte Person ein Rentenkonto. Darin werden Beschäftigungszeiten, Beitragszahlungen und weitere rentenrechtlich relevante Zeiträume gespeichert. Dieses Konto ist die Grundlage dafür, ob später eine Rente gezahlt wird und unter welchen Bedingungen ein früherer Rentenbeginn möglich ist.
Fehlen im Versicherungsverlauf bestimmte Zeiträume, kann das praktische Folgen haben. Wer etwa die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, hat unter Umständen noch keinen Anspruch auf eine reguläre Altersrente. Für andere Rentenarten gelten längere Zeiträume, etwa 35 Jahre oder 45 Jahre.
Genau hier wird die Kontenklärung wichtig. Mit ihr lässt sich prüfen, ob das Versicherungskonto vollständig ist und ob fehlende Zeiten nachgetragen werden können. Die Deutsche Rentenversicherung bietet den Antrag auf Kontenklärung als Formular V0100 beziehungsweise online über den eAntrag an.
Kontenklärung: Der erste Schritt zur sauberen RentenakteDie Kontenklärung ist für viele Versicherte der sinnvollste Einstieg. Dabei wird der bisher gespeicherte Versicherungsverlauf überprüft, ergänzt und bei Bedarf korrigiert. Wer bereits weiß, dass Nachweise fehlen, kann sie direkt einreichen.
Typische Nachweise betreffen Ausbildungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheiten, Mutterschutz, Kindererziehung oder Beschäftigungen im Ausland. Auch ältere Unterlagen können dabei eine große Bedeutung bekommen. Je länger bestimmte Zeiträume zurückliegen, desto schwieriger wird es oft, die passenden Bescheinigungen noch zu beschaffen.
Vor dem Antrag empfiehlt sich ein Blick in den eigenen Versicherungsverlauf. Dieser kann im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden. Wer Lücken erkennt, sollte klären, welche Zeiten anerkannt werden können und welche Belege dafür erforderlich sind.
Schul- und Studienzeiten können den Rentenbeginn beeinflussenSchul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Nach dem Ausgangstext können dafür bis zu acht Jahre angesetzt werden. Solche Zeiten erhöhen nicht automatisch die Rentenhöhe wie Beitragszeiten, können aber für bestimmte Wartezeiten zählen.
Das kann vor allem für Menschen relevant sein, die früher mit Abschlägen in Rente gehen möchten. Für diese Möglichkeit werden in vielen Fällen 35 Jahre mit Beitrags- und Anrechnungszeiten benötigt. Wer lange studiert, eine Auszeit genommen oder zeitweise selbstständig gearbeitet hat, kann durch anerkannte Ausbildungszeiten näher an diese Grenze kommen.
Für die Anerkennung wird im Zusammenhang mit der Kontenklärung das Formular V0410 genutzt. Bei einer Online-Antragstellung kann der entsprechende Teil automatisch erscheinen, wenn fehlende Ausbildungszeiten angegeben werden. Bei Papierformularen muss der Antrag gesondert beigefügt werden.
Wichtig ist die Qualität der Nachweise. Für Studienzeiten reicht häufig nicht jede einzelne Immatrikulationsbescheinigung aus. Benötigt wird in der Praxis oft eine Bescheinigung, aus der Beginn und Ende des Studiums hervorgehen.
Auslandszeiten nicht unterschätzenWer zeitweise im Ausland gearbeitet und dort Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, sollte diese Zeiten ebenfalls prüfen lassen. Innerhalb der Europäischen Union und bei Staaten mit Sozialversicherungsabkommen können solche Zeiten für Wartezeiten berücksichtigt werden. Das kann helfen, Mindestversicherungszeiten zu erreichen.
Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt. Wer drei Jahre in Deutschland und drei Jahre in Frankreich rentenversichert war, kann mit den ausländischen Zeiten unter Umständen die Wartezeit von fünf Jahren erreichen. Die Rente aus den einzelnen Staaten wird zwar nach den jeweiligen nationalen Regeln berechnet, doch für die Anspruchsprüfung können die Zeiten zusammenwirken.
Für Angaben zu Versicherungszeiten im Ausland wird im Ausgangstext das Formular E207 genannt. Wer entsprechende Zeiten hat, sollte Unterlagen wie ausländische Versicherungsnummern, Versicherungsverläufe oder Beschäftigungsnachweise sammeln. Bei internationalen Versicherungsverläufen ist eine frühzeitige Klärung besonders ratsam.
Kindererziehungszeiten erhöhen die RenteKindererziehungszeiten können die spätere Rente direkt erhöhen. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für vor 1992 geborene Kinder gelten durch die Mütterrente besondere Regelungen, die weiter angepasst werden.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert, dass Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. Die Auszahlung der sogenannten Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst ab 2028 vorgesehen. Damit bleibt es für Betroffene wichtig, dass Kindererziehungszeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sind.
Beantragt werden Kindererziehungszeiten über das Formular V0800. Standardmäßig werden sie häufig der Mutter zugeordnet. Hat jedoch der andere Elternteil das Kind überwiegend erzogen, kann eine andere Zuordnung erklärt werden.
Finanziell kann das deutlich spürbar sein. Der aktuelle Rentenwert soll zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen. Drei zusätzliche Entgeltpunkte entsprächen damit rechnerisch 127,56 Euro monatlicher Bruttorente.
Rentenpunkte kaufen: Mehr Rente gegen zusätzliche BeiträgeUmgangssprachlich ist häufig vom Kauf von Rentenpunkten die Rede. Die Deutsche Rentenversicherung spricht allerdings von freiwilligen Beiträgen, Nachzahlungen oder Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Gemeint ist in allen Fällen, dass zusätzliche Zahlungen später zu einer höheren gesetzlichen Rente führen können.
Ob sich das lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine lebenslange gesetzliche Rente bietet planbare monatliche Zahlungen, nimmt aber die freie Verfügbarkeit über das eingesetzte Geld. Wer stattdessen eigenes Vermögen aufbaut, kann flexibler entnehmen, trägt aber auch Kapitalmarkt-, Langlebigkeits- und Planungsrisiken.
Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung bei freiwilligen Beiträgen eine Spanne von 112,16 Euro bis 1.571,70 Euro pro Monat. Solche Beiträge können von Menschen gezahlt werden, die nicht bereits pflichtversichert sind, etwa viele Selbstständige. Freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden.
Nachzahlung für AusbildungszeitenEine Möglichkeit sind Nachzahlungen für Ausbildungszeiten. Dafür wird im Ausgangstext das Formular V0080 genannt. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungszeiten zuvor im Versicherungskonto anerkannt wurden.
Diese Nachzahlung kann zwei Effekte haben. Sie kann die spätere Rentenhöhe erhöhen, weil zusätzliche Beiträge gezahlt werden. Außerdem können aus bisher nur angerechneten Ausbildungszeiten Beitragszeiten werden, was für bestimmte Rentenwege von Bedeutung sein kann.
Besonders wichtig ist die Altersgrenze. Wer für Ausbildungszeiten Beiträge nachzahlen möchte, muss sich nach dem Ausgangstext bis zum 45. Lebensjahr darum kümmern. Danach ist dieser Weg in der Regel nicht mehr offen.
Freiwillige Beiträge für nicht pflichtversicherte ZeitenFreiwillige Beiträge kommen vor allem für Zeiten in Betracht, in denen keine Versicherungspflicht besteht. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige, die nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie können durch freiwillige Zahlungen Lücken vermeiden oder zusätzliche Rentenanwartschaften erwerben.
Dafür wird das Formular V0060 genutzt. Die Beitragshöhe kann innerhalb der geltenden Mindest- und Höchstbeträge frei gewählt werden. Für eine gute Entscheidung sollten steuerliche Fragen, Liquidität und die persönliche Ruhestandsplanung zusammen betrachtet werden.
Ausgleich von Abschlägen bei früherem RentenbeginnWer früher in Rente gehen möchte, muss häufig Abschläge hinnehmen. Bei einem vorgezogenen Rentenbeginn können pro Monat 0,3 Prozent abgezogen werden. Bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn summiert sich das auf 14,4 Prozent.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte prüfen lassen, welche Beiträge nötig wären, um solche Abschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Dafür wird das Formular V0210 verwendet. Die Rentenversicherung berechnet individuell, welcher Betrag maximal eingezahlt werden kann.
Interessant ist dabei, dass die spätere Entscheidung offenbleibt. Wer Beiträge zum Ausgleich zahlt, muss am Ende nicht zwingend früher in Rente gehen. Entscheidet sich die Person später doch für den regulären Rentenbeginn, erhöhen die zusätzlichen Beiträge die monatliche Rente.
Überblick über wichtige Formulare Formular Wofür es genutzt wird V0100 Kontenklärung zur Prüfung und Ergänzung des Versicherungsverlaufs V0410 Anerkennung von Schul-, Fachschul-, Hochschul- und Ausbildungszeiten E207 Angaben zu Versicherungszeiten im Ausland V0800 Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten V0080 Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten V0060 Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung V0210 Auskunft und Zahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen- V0100 – Antrag auf Kontenklärung:
Mit diesem Formular kann der Versicherungsverlauf geprüft, ergänzt und korrigiert werden.
Zum Formular V0100 - V0410 – Fragebogen für Anrechnungszeiten:
Dieses Formular wird genutzt, um unter anderem Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder andere Anrechnungszeiten erfassen zu lassen.
Zum Formular V0410 - E2070 – Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten:
Dieses Formular ist relevant, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Ausland geklärt werden sollen.
Zum Formular E2070 - V0800 – Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten:
Mit diesem Antrag können Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Rentenkonto erfasst werden.
Zum Formular V0800 - V0080 – Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten:
Dieses Formular wird verwendet, wenn freiwillige Beiträge für bestimmte Ausbildungszeiten nachgezahlt werden sollen.
Zum Formular V0080 - V0060 – Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung:
Dieses Formular ist für Personen gedacht, die freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchten.
Zum Formular V0060 - V0210 – Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung:
Mit diesem Formular kann die Rentenversicherung berechnen, welche Zahlung nötig wäre, um Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ganz oder teilweise auszugleichen.
Zum Formular V0210
Zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können attraktiv sein, sind aber keine pauschal passende Lösung. Wer Geld einzahlt, bindet Kapital in einem System, dessen Leistungen von gesetzlichen Regeln und künftigen Anpassungen abhängen. Gleichzeitig kann die gesetzliche Rente durch lebenslange Zahlung und steuerliche Absetzbarkeit Vorteile gegenüber manchen privaten Lösungen haben.
Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb empfehlenswert. Dort kann geprüft werden, welche Zeiten fehlen, welche Formulare benötigt werden und welche Zahlungen überhaupt möglich sind. Bei größeren Beträgen sollte zusätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden.
Versicherte sollten außerdem bedenken, dass Rentenplanung mehr umfasst als die gesetzliche Rente. Private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung, Immobilien, Ersparnisse und die geplante Lebenshaltung im Alter gehören ebenfalls in die Betrachtung. Die gesetzliche Rente ist ein wichtiger Baustein, aber selten die einzige Einkommensquelle im Ruhestand.
Praxisbeispiel: Wie eine Kontenklärung den Rentenweg verändertEine 43-jährige Angestellte prüft ihren Versicherungsverlauf und stellt fest, dass ihr fünf Jahre Studium nicht eingetragen sind. Sie fordert bei ihrer früheren Universität eine Bescheinigung an, aus der Immatrikulation und Exmatrikulation hervorgehen. Anschließend beantragt sie die Kontenklärung und reicht zusätzlich das Formular für Ausbildungszeiten ein.
Nach der Prüfung erkennt die Rentenversicherung die Studienzeiten als Anrechnungszeiten an. Dadurch kommt sie bei der Planung eines späteren vorgezogenen Rentenbeginns näher an die erforderlichen 35 Jahre heran. Zusätzlich prüft sie, ob eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten noch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, weil sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Das Beispiel zeigt, warum frühes Handeln wichtig ist. Wer erst kurz vor Rentenbeginn Lücken entdeckt, hat oft weniger Zeit, Nachweise zu beschaffen oder Nachzahlungsmöglichkeiten zu nutzen. Eine geordnete Rentenakte schafft dagegen mehr Planungssicherheit.
Häufige Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung wichtig?Eine Kontenklärung sorgt dafür, dass der Versicherungsverlauf vollständig geprüft und mögliche Lücken geschlossen werden. Fehlende Zeiten können später beeinflussen, ob bestimmte Wartezeiten für eine Altersrente oder einen früheren Rentenbeginn erfüllt werden. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf nicht erst kurz vor der Rente kontrolliert werden.
2. Welche Zeiten können für die Rente nachträglich anerkannt werden?Anerkannt werden können unter anderem Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Kindererziehungszeiten, Krankheitszeiten oder bestimmte Versicherungszeiten im Ausland. Entscheidend ist, dass die passenden Nachweise vorliegen. Je länger diese Zeiträume zurückliegen, desto schwieriger kann die Beschaffung der Unterlagen werden.
3. Können Kindererziehungszeiten die Rente erhöhen?Ja, Kindererziehungszeiten können die spätere Rente direkt erhöhen, weil dafür Entgeltpunkte gutgeschrieben werden können. In der Regel werden diese Zeiten zunächst der Mutter zugeordnet. Hat ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen, kann eine abweichende Zuordnung bei der Rentenversicherung erklärt werden.
4. Was bedeutet es, Rentenpunkte zu kaufen?Der Begriff „Rentenpunkte kaufen“ ist umgangssprachlich. Gemeint sind zusätzliche Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, etwa durch freiwillige Beiträge, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten oder Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen. Dadurch kann sich die spätere monatliche Rente erhöhen.
5. Wann sollte man sich um Rentenformulare kümmern?Am besten deutlich vor dem geplanten Rentenbeginn. Besonders bei Ausbildungszeiten, Auslandszeiten oder Kindererziehungszeiten kann die Prüfung längere Zeit dauern. Wer früh handelt, hat mehr Zeit, fehlende Nachweise zu beschaffen und mögliche Nachzahlungen oder freiwillige Beiträge zu prüfen.
FazitViele Menschen beschäftigen sich zu spät mit ihrem Rentenkonto. Dabei können fehlende Zeiten, nicht beantragte Kindererziehungszeiten oder ungenutzte Nachzahlungsmöglichkeiten die spätere Rente und den möglichen Rentenbeginn beeinflussen. Wer rechtzeitig handelt, kann Fehler korrigieren und vorhandene Ansprüche besser ausschöpfen.
Der erste Schritt ist meist die Kontenklärung. Danach lässt sich gezielter entscheiden, ob weitere Anträge nötig sind. Vor allem bei freiwilligen Beiträgen und Ausgleichszahlungen sollte die Entscheidung erst nach individueller Beratung fallen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung zum Antrag auf Kontenklärung, zur Rentenanpassung 2026, zu freiwilligen Beiträgen 2026 und zur Mütterrente III
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Schwerbehinderung: Neue Rechte für pflegende Eltern erhöhen Arbeitnehmerschutz
Eltern, die ein schwerbehindertes Kind täglich pflegen und betreuen, dürfen deshalb im Beruf keine Nachteile erleiden. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2025 klargestellt: Verweigert ein Arbeitgeber eine zumutbare Anpassung der Arbeitszeit oder des Einsatzorts, liegt eine verbotene Diskriminierung vor. Aber: Wer zu spät handelt, verliert seinen Entschädigungsanspruch, weil eine Ausschlussfrist von zwei Monaten läuft.
Sandra T., 44, aus Dortmund pflegt ihren 16-jährigen Sohn, der mit einem Grad der Behinderung von 100 auf tägliche Ergotherapie zwischen 15 und 17 Uhr angewiesen ist. Seit Jahren bittet sie ihren Arbeitgeber im Einzelhandel, dauerhaft im Frühdienst eingesetzt zu werden statt im rotierenden Schichtbetrieb.
Die schriftliche Ablehnung: Das Schichtmodell lasse keine Ausnahmen zu. Diese Ablehnung ist nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs höchstwahrscheinlich rechtswidrig und löst eine Frist aus, die Sandra nicht verpassen darf.
Was das EuGH-Urteil C-38/24 verändert: Behinderungsschutz gilt auch für pflegende ElternMit Urteil vom 11. September 2025 (C-38/24, Bervidi) hat der Europäische Gerichtshof eine Pflicht präzisiert, die in der deutschen Arbeitswelt kaum bekannt ist: Der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung gilt nicht nur für den behinderten Menschen selbst, sondern auch für die Person, die ihn pflegt und betreut.
Wer wegen der Betreuung eines schwerbehinderten Kindes schlechter behandelt wird als Kollegen ohne diese Verpflichtung, wird mittelbar diskriminiert. Das nennt sich Schutz durch Assoziation.
Das ist nicht ganz neu. Bereits 2008 entschied der EuGH im Verfahren Coleman (C-303/06), dass unmittelbare Diskriminierung durch Assoziation verboten ist.
Das aktuelle Urteil geht weiter: Es erstreckt den Schutz ausdrücklich auch auf mittelbare Benachteiligungen und verpflichtet Arbeitgeber, aktiv angemessene Vorkehrungen zu treffen.
Als konkrete Maßnahmen nennt das Gericht die Anpassung der Arbeitszeit, den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz und organisatorische Änderungen beim Ablauf oder der Aufgabenverteilung.
Die Entscheidung stützt sich auf Artikel 2 und Artikel 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG). In Deutschland ist diese Richtlinie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt. Das Besondere an der deutschen Rechtslage: Im Gesetzestext des AGG steht kein ausdrückliches Assoziationsverbot für pflegende Angehörige.
Deutsche Gerichte sind jedoch durch das EuGH-Urteil verpflichtet, das AGG so auszulegen, als wäre dieser Schutz darin enthalten. Wer also als pflegendes Elternteil benachteiligt wird, kann sich vor deutschen Arbeitsgerichten auf das Urteil vom 11. September 2025 berufen.
Welche Anpassungen pflegende Eltern konkret verlangen könnenDie Anpassungspflicht des Arbeitgebers ist kein Freifahrtschein für beliebige Arbeitszeitwünsche. Sie greift, wenn der Betreuungsbedarf nachweisbar eine bestimmte Arbeitszeitgestaltung erfordert und der Arbeitgeber diese ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen könnte.
Der EuGH hat keine abschließende Liste aufgestellt, aber eindeutige Beispiele gegeben: feste Arbeitszeiten statt rotierendem Schichtbetrieb, die dauerhafte Zuweisung eines festen Arbeitsorts und Arbeitszeitverkürzungen, wenn diese das Betreuungsproblem lösen.
Besonders relevant ist das Wort dauerhaft. Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber der Klägerin vorübergehend einen festen Einsatzort und feste Zeiten gewährt, eine dauerhafte Vereinbarung aber verweigert. Genau das wertet der EuGH als unzureichend.
Eine befristete Kompromisslösung, die ein dauerhaftes Problem nur überbrückt, genügt der Anpassungspflicht nicht, sofern eine dauerhafte Lösung zumutbar wäre.
Schicht- und Wechseldienstmodelle im Handel, in der Pflege, im Bahnbetrieb und in produzierenden Betrieben stehen damit unter besonderem Prüfdruck. Alleinerziehende mit festen Therapieterminen ihres schwerbehinderten Kindes haben nach dieser Rechtsprechung konkrete Argumente, wenn der Arbeitgeber Frühdienst oder Kernzeiten ohne Begründung ablehnt. Das gilt auch in Teilzeit- und Minijob-Verhältnissen ohne Einschränkung.
Wenn der Arbeitgeber Nein sagt: Schritt für Schritt zum RechtDas EuGH-Urteil entfaltet seine Wirkung nur, wenn Betroffene aktiv werden. Wer wartet, verliert Ansprüche. Der folgende Weg führt von der Ablehnung zur rechtlichen Durchsetzung.
Schritt 1: Schriftlicher Antrag mit konkreter Begründung. Formulieren Sie Ihren Bedarf präzise und schriftlich. Beschreiben Sie die Pflegesituation, nennen Sie die genauen Zeitfenster, die der Betreuungsbedarf erfordert, und schlagen Sie eine oder mehrere Alternativen vor, die im Betrieb organisatorisch vertretbar erscheinen. Vage mündliche Bitten schaffen keine rechtssichere Grundlage. Der schriftliche Antrag ist der Startpunkt aller weiteren Schritte.
Schritt 2: Ablehnung schriftlich dokumentieren. Lehnt der Arbeitgeber ab, fordern Sie die Begründung ebenfalls schriftlich an. Nur eine klare Ablehnung löst die Fristen aus, die Sie kennen müssen. Bewahren Sie sämtliche Korrespondenz auf: E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen mit Datum und Namen.
Schritt 3: Beschwerde beim Arbeitgeber und Einbindung betrieblicher Stellen. Das AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich beim Arbeitgeber zu beschweren, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Größere Unternehmen müssen nach dem Gesetz ein internes Beschwerdeverfahren einrichten.
Nutzen Sie diesen Weg: Er kostet nichts, dokumentiert Ihren Protest und kann intern zu einer Lösung führen. Sprechen Sie parallel den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Formal sind diese Gremien für behinderte Beschäftigte zuständig, sie beraten in der Praxis aber häufig auch Angehörige und können beim Arbeitgeber vermitteln.
Schritt 4: Schadensersatz und Entschädigung binnen zwei Monaten geltend machen. Ab dem Moment, in dem Sie von der Ablehnung Kenntnis haben, läuft eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Entschädigungsanspruch unwiderruflich.
Schritt 5: Klage beim Arbeitsgericht. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er die Forderung ab, können Sie klagen. Für Ansprüche auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden beginnt nach der schriftlichen Geltendmachung eine weitere Klagefrist.
Holen Sie frühzeitig Rechtsberatung ein: durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, durch Ihre Gewerkschaft oder durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die seit Ende 2022 ausdrücklich auch für pflegende Angehörige zuständig ist.
Was der Arbeitgeber schuldet, wenn er ablehnt: Schadensersatz und Entschädigung nach AGGWer trotz zumutbarer Möglichkeit die Anpassung verweigert, schuldet mehr als eine Entschuldigung. Das AGG sieht bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot in § 15 zwei Anspruchsarten vor, die nebeneinander geltend gemacht werden können.
Materieller Schadensersatz erfasst den messbaren Vermögensschaden. Wenn Sandra T. wegen des ungelösten Schichtproblems eine Begleitperson für Therapiefahrten bezahlen musste oder wegen erzwungener Stundenreduktion Einnahmen verloren hat, sind das konkrete Schäden, die der Arbeitgeber ersetzen muss.
Das gilt rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Diskriminierung nachweislich bestand. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es für den materiellen Schadensersatz nicht.
Entschädigung für immaterielle Schäden ist der zweite Anspruch. Sie erfasst den psychischen Druck, die dauerhafte Belastung und die strukturelle Zurücksetzung. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus: Es reicht, dass die Diskriminierung objektiv vorliegt. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Benachteiligung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Für Angehörige behinderter Kinder ist die Rechtsprechung zu konkreten Beträgen in Deutschland noch nicht gefestigt, da es sich um eine neue Fallkonstellation handelt.
Die entscheidende Frist für beide Ansprüche: zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung, schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Tarifvertraglich können kürzere Fristen vereinbart sein. Wer einen Tarifvertrag hat, sollte ihn daraufhin prüfen, bevor er sich auf die gesetzliche Frist verlässt.
Wann der Arbeitgeber tatsächlich ablehnen darf: Die ZumutbarkeitsgrenzeDie Anpassungspflicht endet dort, wo sie den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Was unverhältnismäßig ist, entscheiden nationale Gerichte im Einzelfall. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Betriebsgröße, Anzahl verfügbarer Kollegen für die entsprechenden Aufgaben, die Funktion der betroffenen Person im Betrieb und der konkrete organisatorische Aufwand der Anpassung.
Ein Einzelhandelsbetrieb mit acht Beschäftigten in einer Filiale hat bessere Argumente als ein Konzern mit hundert Beschäftigten in derselben Abteilung. Aber auch kleinere Arbeitgeber können sich nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Schichtmodell aus der Pflicht nehmen. Sie müssen konkret darlegen, warum die gewünschte Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Weigerung ohne Begründung genügt nicht.
Offene Rechtsfrage: Der EuGH hat bewusst nicht definiert, wer genau als geschützte Betreuungsperson gilt. Eltern minderjähriger schwerbehinderter Kinder sind nach dem Sachverhalt des Urteils eindeutig erfasst.
Ob auch Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung oder andere Angehörige denselben Schutz genießen, bleibt der nationalen Rechtsprechung überlassen. Wer sich auf das Urteil beruft, sollte den Betreuungsbedarf und die familiäre Konstellation sorgfältig dokumentieren.
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz regeln vorübergehende Freistellungen: kurzzeitige Auszeiten für akute Pflegesituationen und längere Pflegezeiten von mehreren Monaten. Diese Gesetze ersetzen nicht den Anspruch auf dauerhafte Anpassung der Arbeitsbedingungen, sondern ergänzen ihn.
Wer in einer dauerhaften Betreuungssituation steckt, die sich nicht durch Freistellung lösen lässt, kann sich zusätzlich auf die EuGH-gestützte Anpassungspflicht berufen.
Häufige Fragen zur Arbeitszeitanpassung für pflegende Eltern Gilt das EuGH-Urteil direkt in Deutschland, auch ohne BAG-Entscheidung?Ja. EuGH-Urteile zur Auslegung von EU-Richtlinien binden deutsche Gerichte unmittelbar. Arbeitgeber können sich nicht auf eine fehlende Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht berufen. Das Urteil C-38/24 vom 11. September 2025 ist verbindlicher Maßstab für alle deutschen Arbeitsgerichte. Eine BAG-Entscheidung würde die Anwendung konkretisieren, ist aber keine Voraussetzung für die Berufung auf das Urteil.
Muss die Behinderung des Kindes offiziell anerkannt sein?Ein Schwerbehindertenausweis ist der sicherste Nachweis. Es reicht aber, wenn die Behinderung und der konkrete Betreuungsbedarf anderweitig belegt sind: durch ärztliche Atteste, Therapiepläne, Pflegegutachten oder Bescheide der Pflegekasse. Entscheidend ist, dass die Betreuungsanforderungen objektiv nachvollziehbar sind und der konkrete Zeitbedarf benannt werden kann.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Monatsfrist verpasse?Der Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach AGG erlischt unwiderruflich. Die Frist beginnt, sobald Sie von der Ablehnung Kenntnis haben, also in dem Moment, in dem die schriftliche oder mündliche Ablehnung bei Ihnen ankommt. Warten Sie nicht ab, ob der Arbeitgeber nachgibt: Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend, auch wenn gleichzeitig noch Gespräche laufen.
Kann ich die Anpassung verlangen und gleichzeitig Schadensersatz fordern?Ja, beide Ansprüche stehen nebeneinander. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Sie sowohl die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch Entschädigung für bereits erlittene Nachteile verlangen. Einen Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder auf eine bestimmte Stelle begründet das AGG dagegen nicht.
Gilt der Schutz auch, wenn das schwerbehinderte Kind bereits volljährig ist?Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2025 nicht abschließend entschieden. Der Ausgangsfall betraf ein minderjähriges Kind. Ob Eltern volljähriger schwerbehinderter Kinder denselben Schutz genießen, ist noch nicht durch nationale Gerichte bestätigt. Wer in dieser Konstellation eine Anpassung verlangt, sollte den Betreuungsbedarf besonders sorgfältig dokumentieren und frühzeitig rechtliche Beratung suchen.
Quellen:Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Diskriminierung von Eltern und pflegenden Angehörigen im Beruf
Gleiss Lutz Rechtsanwälte: Brüssel Aktuell, Arbeitgeber-Schutzpflicht bei Mitdiskriminierung von Eltern behinderter Kinder, September 2025
Der Beitrag Schwerbehinderung: Neue Rechte für pflegende Eltern erhöhen Arbeitnehmerschutz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankenkasse muss Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung zahlen
Wer nach längerer Krankheit mit dem sogenannten Hamburger Modell stufenweise in den Beruf zurückkehrt, kann Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben. Das gilt auch dann, wenn während der Wiedereingliederung kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Die Krankenkasse musste die Reisekosten für die Wiedereingliederung übernehmen. (L 6 KR 100/15)
Stufenweise Wiedereingliederung: Darum ging es vor GerichtDer Kläger war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und seit längerer Zeit arbeitsunfähig. Er hatte zuvor Krankengeld bezogen, war später ausgesteuert und erhielt anschließend Arbeitslosengeld sowie Leistungen nach dem SGB II.
Nach einer stationären Rehabilitation wurde er weiter arbeitsunfähig entlassen. Später begann er bei seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung. Dabei arbeitete er zunächst mit reduzierter und dann steigender Arbeitszeit.
Während dieser Wiedereingliederung zahlte der Arbeitgeber kein anteiliges Arbeitsentgelt. Der Kläger musste aber regelmäßig von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz fahren und verlangte später die Erstattung dieser Fahrtkosten.
Krankenkasse lehnte Krankengeld und Fahrtkosten abDer Kläger reichte die Wiedereingliederungspläne bei seiner Krankenkasse ein. Die Krankenkasse informierte ihn zunächst telefonisch, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.
Kein Krankengeld bei FamilienversicherungSpäter lehnte sie Krankengeld durch Bescheid ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur familienversichert gewesen sei. Eine Familienversicherung umfasst keinen Anspruch auf Krankengeld.
Außerdem vertrat die Krankenkasse die Auffassung, aus den eingereichten Wiedereingliederungsplänen ergebe sich kein Antrag auf Teilhabeleistungen oder Fahrtkosten.
Wiedereingliederungsplan gilt als Antrag auf mögliche Reha-LeistungenDas Landessozialgericht sah das anders. Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel weit auszulegen.
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass Versicherte nicht nur eine einzelne Leistung wollen, sondern alle ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen, die mit der Wiedereingliederung zusammenhängen.
Die Krankenkasse hätte den Wiedereingliederungsplan daher nicht nur als Antrag auf Krankengeld verstehen dürfen. Sie hätte auch prüfen müssen, ob ergänzende Leistungen wie Fahrtkosten zu übernehmen sind.
Krankenkasse war als erster Reha-Träger zuständigDas Gericht stellte zudem klar: Die Krankenkasse war hier der zuerst angegangene Rehabilitationsträger. Der Kläger hatte ihr den Wiedereingliederungsplan vor Beginn der Maßnahme übersandt.
Wenn ein Rehabilitationsträger sich nicht zuständig fühlt, muss er den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten.
Das tat die Krankenkasse nicht. Deshalb blieb sie für die Prüfung und Erbringung der in Betracht kommenden Reha-Leistungen zuständig.
Hamburger Modell ist medizinische RehabilitationDie stufenweise Wiedereingliederung ist keine normale Arbeitserprobung und auch keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im engeren Sinne. Sie gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Ziel ist, arbeitsunfähige Versicherte behutsam wieder an die Belastungen des Arbeitslebens heranzuführen. Voraussetzung ist, dass ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegt und Arbeitgeber sowie Versicherter mitwirken.
Das Gericht betonte: Auch wenn die Wiedereingliederung keine klassische Sachleistung der Krankenkasse ist, bleibt sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Kein Krankengeld wegen FamilienversicherungEinen Anspruch auf Krankengeld hatte der Kläger nicht. In dem streitigen Zeitraum war er über seine Ehefrau familienversichert.
Familienversicherte haben nach dem SGB V keinen Krankengeldanspruch. Deshalb konnte die Krankenkasse insoweit rechtmäßig ablehnen.
Das war für das Gericht aber nicht das Ende der Prüfung. Denn fehlendes Krankengeld bedeutet nicht automatisch, dass auch alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung ausgeschlossen sind.
Kein Übergangsgeld von der RentenversicherungAuch Übergangsgeld kam nicht in Betracht. Dafür hätte die stufenweise Wiedereingliederung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme der Rentenversicherung stehen müssen.
Zwischen der stationären Rehabilitation und der späteren Wiedereingliederung lag aber ein längerer Zeitraum. Zudem hatte die Reha-Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar nach der Reha gerade nicht für erforderlich gehalten.
Deshalb war die Rentenversicherung nicht für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig.
Fahrtkosten sind ergänzende Leistungen zur WiedereingliederungEntscheidend war der Anspruch auf Reisekosten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gehören Fahrtkosten zu den ergänzenden Leistungen, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation erforderlich sind.
Wiedereingliederung ist Hauptleistung der RehaDie stufenweise Wiedereingliederung war hier eine solche Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Daher waren die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu erstatten.
Das Gericht widersprach damit der Auffassung, eine stufenweise Wiedereingliederung könne keine Fahrtkostenerstattung auslösen.
Fahrtkosten auch ohne Krankengeld oder ÜbergangsgeldBesonders wichtig ist die Entscheidung für ausgesteuerte Versicherte. Der Kläger erhielt während der Wiedereingliederung weder Krankengeld noch Übergangsgeld.
Trotzdem bestand ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das Gericht machte deutlich: Die ergänzende Leistung hängt nicht zwingend davon ab, dass zugleich eine Entgeltersatzleistung gezahlt wird.
Wer also während des Hamburger Modells keine Lohnersatzleistung erhält, kann dennoch Reisekosten beanspruchen, wenn die Krankenkasse zuständiger Reha-Träger ist.
Wiedereingliederung half bei Rückkehr in den BerufDie Maßnahme war aus Sicht des Gerichts medizinisch und beruflich sinnvoll. Der Kläger war lange arbeitsunfähig und konnte seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Weiteres vollschichtig ausüben.
Durch die stufenweise Wiedereingliederung konnte geprüft werden, welche Belastungen noch möglich waren. Später erreichte der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine reduzierte Arbeitszeit und erleichterte Arbeitsbedingungen.
Damit zeigte sich, dass die Wiedereingliederung tatsächlich dazu beitrug, seine berufliche Teilhabe zu sichern.
Was ist die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung?Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig sind, aber aus ärztlicher Sicht schon wieder teilweise belastbar erscheinen. Der behandelnde Arzt muss einen Wiedereingliederungsplan erstellen, der Beginn, Dauer, tägliche Arbeitszeit, Belastungssteigerung und mögliche Einschränkungen beschreibt.
Außerdem müssen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der zuständige Rehabilitationsträger beziehungsweise die Krankenkasse der Maßnahme zustimmen. Ziel ist nicht die sofortige volle Arbeitsaufnahme, sondern eine schonende Rückkehr in den Beruf, bei der getestet wird, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten gesundheitlich wieder möglich sind.
Jobcenter war nicht zuständiger Reha-TrägerDas Sozialgericht hatte zunächst angenommen, das Jobcenter sei der zuerst angegangene Träger gewesen, weil dort Originalunterlagen eingereicht worden seien.
Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Das Jobcenter ist kein Träger medizinischer Rehabilitation.
Auch wenn der Kläger dort später Unterlagen vorlegte, änderte das nichts daran, dass die Krankenkasse für die medizinische Reha-Leistung zuerst angegangen worden war.
Was Betroffene bei stufenweiser Wiedereingliederung beachten solltenWer eine stufenweise Wiedereingliederung beginnt, sollte den Wiedereingliederungsplan frühzeitig bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Reha-Träger einreichen.
Wichtig ist, zusätzlich schriftlich alle Leistungen zu beantragen, die mit der Maßnahme zusammenhängen. Dazu gehören Krankengeld, Übergangsgeld, Fahrtkosten oder sonstige ergänzende Leistungen.
Wer keine Antwort erhält oder nur mündlich abgewiesen wird, sollte einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
FAQ zur Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung Gibt es Fahrtkosten beim Hamburger Modell?Ja. Fahrtkosten können als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung erstattungsfähig sein, wenn die Wiedereingliederung eine medizinische Rehabilitationsleistung ist.
Muss während der Wiedereingliederung Krankengeld gezahlt werden?Nein. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung kann auch bestehen, wenn kein Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.
Reicht die Abgabe des Wiedereingliederungsplans als Antrag?Nach der Entscheidung kann die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Zweifel als Antrag auf alle in Betracht kommenden Leistungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung auszulegen sein.
Wer ist für die Fahrtkosten zuständig?Zuständig ist der Rehabilitationsträger, der für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet, kann der zuerst angegangene Träger zuständig bleiben.
Was tun, wenn die Krankenkasse nur Krankengeld ablehnt?Betroffene sollten ausdrücklich auf ergänzende Leistungen hinweisen und Fahrtkosten gesondert geltend machen. Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden.
Fazit: Wiedereingliederung darf nicht an Fahrtkosten scheiternDas Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit mit dem Hamburger Modell in den Beruf zurückkehren wollen.
Die Krankenkasse darf einen Wiedereingliederungsplan nicht eng nur als Krankengeldantrag behandeln. Sie muss prüfen, welche Reha-Leistungen insgesamt in Betracht kommen.
Für Betroffene heißt das: Wiedereingliederungsplan einreichen, Fahrtkosten schriftlich beantragen und ablehnende Bescheide prüfen. Auch ohne Krankengeld oder Übergangsgeld kann ein Anspruch auf Reisekosten bestehen.
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Gerd 67 will trotz Rente weiterarbeiten – doch das übersieht der Rentner
Gerd ist 67 Jahre alt, bezieht Altersrente und fühlt sich noch fit genug, weiterzuarbeiten. Sein früherer Arbeitgeber würde ihn gern an zwei bis drei Tagen pro Woche zurückholen. Für Gerd klingt das nach einer einfachen Rechnung: mehr Beschäftigung, mehr Geld, mehr Rente.
Doch ganz so unkompliziert ist es nicht. Wer trotz Rente weiterarbeitet, darf zwar in vielen Fällen unbegrenzt hinzuverdienen. Trotzdem können Steuern, Sozialabgaben, Krankenversicherung und die Art des Arbeitsvertrags darüber entscheiden, wie viel am Ende wirklich übrig bleibt.
Hinzuverdienst ist bei Altersrenten meist kein Problem mehrViele Rentnerinnen und Rentner erinnern sich noch an frühere Hinzuverdienstgrenzen. Diese Sorge ist bei einer Altersrente heute meist unbegründet. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dürfen Bezieher einer Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deshalb gekürzt wird.
Das gilt nicht nur für Menschen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Auch bei vorgezogenen Altersrenten wurden die früheren Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft. Gerd kann also grundsätzlich arbeiten, ohne dass seine gesetzliche Altersrente allein wegen des Lohns sinkt.
Der entscheidende Punkt ist nicht die Rente, sondern die SteuerWas Gerd leicht übersieht: Sein Arbeitslohn kommt steuerlich nicht isoliert hinzu. Die gesetzliche Rente ist je nach Rentenbeginn teilweise steuerpflichtig, der neue Lohn erhöht zusätzlich das Jahreseinkommen. Dadurch kann eine Steuererklärung erforderlich werden oder eine bereits bestehende Steuerlast steigen.
Gerade bei Rentnern mit Betriebsrente, privater Vorsorge oder Mieteinnahmen kann der zusätzliche Job spürbare Folgen haben. Wer nur auf den Bruttolohn schaut, kalkuliert zu optimistisch. Entscheidend ist, was nach Lohnsteuer, möglichen Nachzahlungen und Versicherungsbeiträgen tatsächlich bleibt.
Die Aktivrente kann helfen, aber nicht in jedem FallSeit 2026 gibt es zusätzlich die Aktivrente. Nach Angaben der Bundesregierung können Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll ältere Beschäftigte entlasten und Weiterarbeit attraktiver machen.
Gerd sollte aber nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder Job im Ruhestand darunterfällt. Es kommt auf die konkreten Voraussetzungen an, etwa darauf, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und ob es sich um begünstigten Arbeitslohn handelt. Außerdem ersetzt der Steuerbonus keine Prüfung der Sozialabgaben.
Kranken- und Pflegeversicherung dürfen nicht vergessen werdenEin weiterer Punkt betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge aus ihrer Rente. Kommen weitere Einkünfte hinzu, können auch darauf Beiträge anfallen.
Wer als Rentner abhängig beschäftigt ist, kann je nach Umfang der Beschäftigung wieder Beiträge über den Arbeitgeber zahlen. Bei einem Minijob gelten andere Regeln als bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Deshalb sollte Gerd vor Vertragsbeginn klären, wie sein Job eingestuft wird.
Minijob, Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit: Die Unterschiede sind großFür Gerd macht es einen erheblichen Unterschied, ob er nur wenige Stunden im Monat arbeitet oder wieder regelmäßig in Teilzeit einsteigt. Ein Minijob kann einfach wirken, bringt aber begrenztes Einkommen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringt meist mehr Geld, kann aber mehr Abzüge auslösen.
Auch arbeitsrechtlich sollte Gerd genau hinsehen. Befristung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und Arbeitszeit müssen sauber geregelt sein. Wer „nur ein bisschen aushilft“, sollte trotzdem einen klaren Vertrag haben.
Was Gerd prüfen sollte Warum es wichtig ist Art der Rente Bei Altersrenten ist unbegrenzter Hinzuverdienst möglich, bei anderen Rentenarten können Grenzen gelten. Regelaltersgrenze Sie kann darüber entscheiden, ob steuerliche Vorteile wie die Aktivrente in Betracht kommen. Brutto- und Nettolohn Steuern und Beiträge können den tatsächlichen Vorteil deutlich verringern. Kranken- und Pflegeversicherung Weitere Einkünfte können zusätzliche Beiträge auslösen. Arbeitsvertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsregeln sollten schriftlich festgelegt sein. Auch die eigene Belastbarkeit gehört zur RechnungNeben Geldfragen sollte Gerd ehrlich auf seine Gesundheit schauen. Viele Menschen unterschätzen, wie anstrengend regelmäßige Arbeit nach dem Renteneintritt sein kann. Besonders körperliche Tätigkeiten, Schichtarbeit oder hoher Termindruck können schneller belasten als erwartet.
Sinnvoll ist oft ein vorsichtiger Einstieg. Wer zunächst mit wenigen Stunden beginnt, kann prüfen, ob Arbeit, Freizeit, Arzttermine und Erholung zusammenpassen. Ein höherer Verdienst nützt wenig, wenn die neue Belastung dauerhaft zu groß wird.
Beratung schützt vor teuren ÜberraschungenGerd sollte sich nicht allein auf Aussagen des Arbeitgebers oder Bekannter verlassen. Die Deutsche Rentenversicherung, die Krankenkasse und ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater können unterschiedliche Fragen klären. Gerade bei mehreren Einkunftsarten lohnt sich eine kurze Prüfung vor dem ersten Arbeitstag.
Wichtig ist außerdem, die eigene Steuerklasse und mögliche Vorauszahlungen im Blick zu behalten. Auch wenn monatlich zunächst genug überwiesen wird, kann am Jahresende eine Nachzahlung entstehen. Das ist der Punkt, den viele arbeitende Rentner unterschätzen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisGerd nimmt nach Rentenbeginn eine Teilzeitstelle an und verdient 1.500 Euro brutto im Monat. Seine Altersrente wird dadurch nicht gekürzt. Er freut sich zunächst über das zusätzliche Einkommen.
Erst bei der Steuererklärung merkt er, dass Rente und Arbeitslohn zusammen betrachtet werden. Zusätzlich prüft seine Krankenkasse, welche Beiträge auf die Beschäftigung anfallen. Gerds Fehler war also nicht, weiterzuarbeiten, sondern ohne Nettorechnung und Beratung zu starten.
Die bessere Lösung wäre gewesen, vor Vertragsabschluss eine einfache Probeberechnung zu machen. Dann hätte er gesehen, wie viel netto bleibt und ob ein geringerer Stundenumfang möglicherweise sinnvoller gewesen wäre. Für viele Rentner ist Weiterarbeit attraktiv, aber nur dann, wenn die finanziellen Folgen vorher klar sind.
Fragen und AntwortenFrage 1: Darf Gerd als Rentner überhaupt weiterarbeiten?
Ja, wer eine Altersrente bezieht, darf grundsätzlich weiterarbeiten. Bei der gesetzlichen Altersrente wird der Hinzuverdienst in der Regel nicht mehr auf die Rente angerechnet. Gerd sollte aber prüfen, ob es sich wirklich um eine Altersrente handelt, denn bei anderen Rentenarten können andere Regeln gelten.
Frage 2: Wird seine Rente gekürzt, wenn er wieder Geld verdient?
Bei einer Altersrente wird die Rente durch zusätzlichen Arbeitslohn normalerweise nicht gekürzt. Das bedeutet aber nicht, dass Gerd den vollen Bruttolohn behalten kann. Steuern und mögliche Sozialabgaben können das zusätzliche Einkommen deutlich verringern.
Frage 3: Was übersieht Gerd häufig bei der Weiterarbeit im Ruhestand?
Viele Rentner unterschätzen die steuerlichen Folgen. Rente und Arbeitslohn werden bei der Einkommensteuer gemeinsam betrachtet. Dadurch kann eine Steuererklärung nötig werden oder eine Nachzahlung entstehen.
Frage 4: Spielt die Krankenversicherung bei einem Job im Ruhestand eine Rolle?
Ja, die Kranken- und Pflegeversicherung sollte Gerd unbedingt prüfen. Je nach Beschäftigungsform können zusätzliche Beiträge fällig werden. Besonders der Unterschied zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Teilzeitstelle ist wichtig.
Frage 5: Was sollte Gerd tun, bevor er den Arbeitsvertrag unterschreibt?
Er sollte sich eine Nettorechnung machen lassen und klären, welche Steuern und Beiträge anfallen. Außerdem sollte der Vertrag Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Kündigungsfristen eindeutig regeln. Sinnvoll ist auch eine Beratung bei Rentenversicherung, Krankenkasse oder Steuerberatung.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrente und unbegrenztem Hinzuverdienst, Bundesregierung und Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente ab 2026, Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
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