«Wenn ich sagen soll, was mir neben dem Frieden wichtiger sei als alles andere, dann lautet meine Antwort ohne Wenn und Aber: Freiheit. Die Freiheit für viele, nicht nur für die wenigen. Freiheit des Gewissens und der Meinung. Auch Freiheit von Not und von Furcht.» (– Willy Brandt, 14. Juni 1987).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Darf man dem Jobcenter die Kontoauszüge verweigern?
Wer Bürgergeld beantragt oder bezieht, wird meist aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Jobcenter sind dabei in der gesetzlichen Pflicht um Einkommen, Vermögen und Bedarfe zu überprüfen.
Allerdings schießen die Ämter dabei oftmals über das Ziel hinaus. Die Frage lautet daher weniger „ob“, sondern „in welchem Umfang“ Kontoauszüge verlangt werden dürfen – und welche Rechte Betroffene beim Datenschutz haben.
Rechtliche Grundlage: Mitwirkungspflichten und SozialdatenschutzZunächst: Die Pflicht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, ist im Sozialrecht verankert. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss erhebliche Tatsachen angeben und auf Verlangen Belege vorlegen; dazu können Kontoauszüge gehören. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I.
Verweigert man rechtmäßige Mitwirkung, darf die Behörde Bürgergeld-Leistungen versagen oder entziehen – aber erst nach schriftlichem Hinweis und Fristsetzung (§ 66 SGB I). Parallel gilt das Sozialdatenschutzrecht: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 67a SGB X). Diese Balance aus Mitwirkung und Datensparsamkeit bildet den rechtlichen Rahmen.
Wie viele Monate sind zulässig?Die Rechtsprechung hat früh klargestellt: Das Jobcenter darf routinemäßig die Vorlage der Kontoauszüge verlangen, ohne dass ein Missbrauchsverdacht nötig ist. Das Bundessozialgericht hat die Anforderung als zulässig bestätigt; als Maß der Dinge gilt regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten.
Auch die „Fachlichen Weisungen“ der Bundesagentur für Arbeit zu § 37 SGB II nennen ausdrücklich: „Regelmäßig sind Kontoauszüge für die letzten drei Monate für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen.“ Abweichungen – kürzer oder länger – sind nur im begründeten Einzelfall möglich, etwa bei konkreten Unklarheiten.
Dürfen sechs Monate verlangt werden?Pauschale Forderungen über drei Monate hinaus sind rechtlich heikel. Datenschutzaufsichtsbehörden betonen, dass eine längere Prüfung nur ausnahmsweise erforderlich ist und zu begründen wäre.
Die Bundesagentur selbst hält in ihren Weisungen fest, dass vom Dreimonatsrahmen im Einzelfall abgewichen werden kann – also auch verlängert –, wenn es dafür belastbare Gründe gibt. Entscheidend bleibt die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall.
Was darf geschwärzt werden – und was nicht?Die Einnahmenseite muss erkennbar bleiben. Gutschriften, Zuflüsse und Salden dürfen nicht unkenntlich gemacht werden, weil sie unmittelbar leistungsrelevant sind.
Auf der Ausgabenseite besteht dagegen ein begrenztes Recht auf Schwärzung, vor allem wenn Buchungstexte besonders geschützte Daten offenbaren würden, zum Beispiel zu politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung, Religion oder Gesundheit.
In solchen Fällen können Empfängernamen oder Verwendungszwecke verdeckt werden; Beträge, Daten und der Zahlungsfluss als solcher müssen sichtbar bleiben. Datenschutzbehörden und Jobcenter-Merkblätter heben diese Differenzierung ausdrücklich hervor.
Kopien, elektronische Akte und AufbewahrungZur Nachweisführung darf das Jobcenter Kontoauszüge nicht nur einsehen, sondern auch kopieren bzw. scannen und zur elektronischen Akte nehmen, sofern dies erforderlich ist.
Der Landesdatenschutz Niedersachsen hält das ausdrücklich für zulässig. Zugleich gilt das Prinzip der Datenminimierung: Nur das speichern, was für die Aufgabe nötig ist.
Das Bundessozialgericht hat 2020 entschieden, dass Kontoauszüge mit Angaben zu Zahlungseingängen bis zu zehn Jahre nach Bekanntgabe der Bewilligung in Kopie aufbewahrt werden dürfen; sensible, nicht leistungsrelevante Ausgabeninformationen müssen dabei geschwärzt werden können.
Darf man die Vorlage verweigern?Eine pauschale Verweigerung ist regelmäßig nicht möglich. Kontoauszüge sind ein typisches und geeignetes Beweismittel, um Hilfebedürftigkeit, Einkommen und Kosten der Unterkunft zu prüfen.
Wer sich ohne tragfähigen Grund weigert, riskiert eine Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I – allerdings erst nach schriftlicher Belehrung und Fristsetzung. Die Rechtsprechung sieht die Anforderung der letzten drei Monate als grundsätzlich verhältnismäßig an.
Grenzen der Mitwirkung: Verhältnismäßigkeit und ZumutbarkeitMitwirkungspflichten sind nicht grenzenlos. § 65 SGB I setzt Schranken, etwa wenn eine Anforderung in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund unzumutbar ist.
In der Praxis bedeutet das: Unbestimmte oder überzogene Forderungen, die sich ohne großen Aufwand auch anders belegen ließen, können zurückgewiesen werden. Greifen diese Grenzen, dürfen Rechtsfolgen nach § 66 SGB I nicht eintreten.
Praktischer Umgang: Rechtssicher vorlegen, Privates schützenWer aufgefordert wird, sollte vollständige, gut lesbare Kontoauszüge im geforderten Zeitraum bereitstellen – möglichst als Kopie oder PDF. Persönlich oder schriftlich kann man zugleich auf das Recht zur Schwärzung nicht leistungsrelevanter, besonders sensibler Ausgabentexte hinweisen und dies transparent kenntlich machen.
Falls das Jobcenter mehr als drei Monate verlangt, lohnt die höfliche Nachfrage nach der Begründung; liegt ein konkreter Anlass vor, ist eine erweiterte Vorlage zulässig. Bleibt eine Anforderung unklar oder unverhältnismäßig, kann man auf § 65 SGB I verweisen und um Präzisierung bitten. Diese Vorgehensweise verbindet Mitwirkung mit wirksamem Datenschutz.
Wie haben die Gerichte entschienden (Auswahl an Urteilen)Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Jobcenter zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen dürfen – regelmäßig für drei Monate. Zugleich wurde betont, dass auf der Ausgabenseite besonders sensible Angaben (etwa Religion, Gesundheit, Gewerkschaft) geschwärzt werden dürfen, solange Zahlungsflüsse, Beträge und Zeiträume erkennbar bleiben. Diese Leitlinien prägen bis heute die Praxis.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R
Ein Jahr später stellte das BSG ausdrücklich fest, dass die Vorlagepflicht nicht nur beim Erstantrag, sondern auch bei Weiterbewilligungen gilt – und zwar ohne dass ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegen muss. Der Drei-Monats-Zeitraum gilt als Regelfall; länger nur, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R
Mit Blick auf die elektronische Akte entschied das BSG, dass Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften in Kopie bis zu zehn Jahre nach Bekanntgabe der Bewilligung aufbewahrt werden dürfen. Maßstab ist die DSGVO: Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Verarbeitung von Anfang an unbefugt war oder die Speicherbefugnis später entfällt. Gleichzeitig bleibt das Recht auf Schwärzung nicht leistungsrelevanter, besonders sensibler Ausgabentexte bestehen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – L 20 B 104/09 SO ER
In einem Sozialhilfe-Verfahren hielt das Gericht die Vorlage von sechs Monaten Kontoauszügen für rechtmäßig. Der Beschluss wird vielfach als Beleg dafür herangezogen, dass über drei Monate hinausgehende Anforderungen zulässig sein können – allerdings nur ausnahmsweise und mit tragfähiger Begründung.
LSG Bayern, Beschluss vom 21. Mai 2014 – L 7 AS 347/14 B ER
Zur Speicherung entschied das LSG, dass das Aufbewahren von Kontoauszügen (im Original oder als Kopie) in der Verwaltungsakte eine zulässige Datenverarbeitung ist, weil eine bloße „kurze Einsichtnahme“ den Prüfaufgaben nicht genügt. Diese Linie wurde später durch das BSG 2020 gestützt.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2022 – L 5 AS 463/22 B ER
Bei Selbständigen reicht der Hinweis auf vertragliche Verschwiegenheit gegenüber Kunden nicht aus, um ungeschwärzte Kontoauszüge grundsätzlich zu verweigern. Die Pflicht zur Mitwirkung geht vor; besondere Kategorien personenbezogener Daten bleiben gleichwohl schwärzbar.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2022 – L 7 AS 1746/21 B ER
Das Gericht beanstandete nicht, dass ein Jobcenter im Einzelfall Kontoauszüge für sechs Monate angefordert hatte. Entscheidend sei, ob die Ausdehnung über den Dreimonatsrahmen konkret begründet und verhältnismäßig ist.
SG München, Beschluss vom 28. August 2023 – S 46 SO 274/23 ER
Auch in der Sozialhilfe bestätigte das Gericht die Praxis, vierteljährlich Kontoauszüge für drei Monate zu verlangen. Es verwies hierzu explizit auf die BSG-Rechtsprechung von 2009 und 2020.
Zusammengenommen zeigen die Entscheidungen eine Richtung: Drei Monate gelten als Regel; längere Zeiträume sind die begründete Ausnahme. Einnahmen müssen erkennbar bleiben; auf der Ausgabenseite sind Schwärzungen besonders sensibler Informationen zulässig. Die Speicherung in der E-Akte ist erlaubt, soweit sie für die gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist – bei Gutschriften sogar bis zu zehn Jahre.
Der Beitrag Darf man dem Jobcenter die Kontoauszüge verweigern? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss Tilgungsraten übernehmen sagt das Gericht
Tilgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu den – im Rahmen der Angemessenheit – anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
In AusnahmefällenDenn die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen (stRspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R -; kritisch hierzu bei der Höhe nach angemessenen Gesamtkosten z.B. Berlit in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl., § 22 Rn. 59 ff.).
Nach der Rechtsprechung des 14. Senat des Bundessozialgerichts gilt, dass im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen lediglich in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz angezeigt sind, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.
Dann tritt der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück.
Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann.
So einen Ausnahmefall hat das LSG Sachsen angenommen, wenn der Empfänger von Bürgergeld- Leistungen bereits 93 % der Kaufpreissumme seines Wohnhauses getilgt hatte ( L 7 AS 734/18 B ER – rechtskräftig -).
Denn die Kaufpreisraten sind ebenso wie Tilgungsraten im Ausnahmefall zu berücksichtigen, hier im Einzelfall bejahend, denn 93 % der Kaufpreissumme wurden schon getilgt.
Es kommt entgegen der Auffassung des Jobcenters – nicht darauf an, dass der Antragsteller bereits Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses geworden ist.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die an die vormalige Grundstückseigentümerin gerichteten Zahlungen wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder eine Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleich stehen.
Dies beurteilt sich allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.09.2017 – L 7 BK 6/15 -).
Außerdem hat das LSG Sachsen fest gestellt, dass es keine Rolle spiele, ob der Grundstückseigentümer die zu leistenden Tilgungsraten an eine den Kaufpreis finanzierende Bank oder über die Abwicklung des eigentlichen Kaufvertrages an den Verkäufer des Grundstücks als Kaufpreisraten zahlt.
Für die Frage der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II durch das Jobcenter spiele es keine Rolle.
Die tatsächlichen Tilgungsraten sind auf die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft am jeweiligen Wohnort zu begrenzen ( Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.09.2018 – L 7 AS 734/18 B ER – rechtskräftig ).
PraxistippTilgungsleistungen sind – nicht als Bedarfe für Unterkunft anzuerkennen, wenn während des überwiegenden Teils der Laufzeit des (Annuitäten-) Darlehens neben den stets anerkannten Schuldzinsen die nunmehr hohen Tilgungsraten durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts finanziert werden sollen ( LSG Sachsen, Urteil vom 03.07.2023 – L 7 AS 298/22 -).
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss Tilgungsraten übernehmen sagt das Gericht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kündigung bei Schulden: So die Abfindung vor Pfändung sichern
Wer eine Abfindung erhält und zugleich mit Pfändungen oder sogar einem laufenden Insolvenzverfahren konfrontiert ist, riskiert ohne Gegenmaßnahmen, dass das Geld nahezu vollständig weg ist. Der Knackpunkt: Die üblichen Pfändungsfreigrenzen für Lohn (§ 850c ZPO) greifen bei der Abfindung nicht automatisch.
Dennoch gibt es einen konkreten Rechtsweg, um einen spürbaren Teil zu schützen: § 850i ZPO. Er ermöglicht auf Antrag beim Gericht einen individuellen Freibetrag „für einen angemessenen Zeitraum“, der sich an einem hypothetischen Monatslohn orientiert.
Warum Abfindungen so leicht im Visier der Gläubiger sindAbfindungen gelten rechtlich nicht als laufendes Arbeitseinkommen für einen fest umrissenen Zeitraum, sondern als (typisch) einmalige Vergütung. Deshalb werden sie durch einen Lohn-Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich mit erfasst – aber ohne automatische Anwendung der Lohn-Pfändungstabelle. Folge: Ohne Schutzbeschluss ist die Abfindung regelmäßig voll pfändbar.
Der Rettungsanker: § 850i ZPO im Überblick§ 850i ZPO verpflichtet das Vollstreckungsgericht, dem Schuldner auf Antrag aus einmaligen Vergütungen (und sonstigen, nicht als Arbeitseinkommen geltenden Einkünften) so viel zu belassen, wie ihm bei fiktiv fortlaufendem Monatslohn nach freier richterlicher Schätzung zustünde – und zwar für einen angemessenen Zeitraum.
Praktisch wird die Abfindung rechnerisch „in Monate geschnitten“ und mit den Maßstäben des Lohnschutzes abgeglichen. Dieser Schutz entsteht nicht automatisch, sondern erst durch gerichtlichen Beschluss.
Wie viel bleibt realistisch? Die „Sechs-Monate-Linie“ aus der PraxisMehrere Entscheidungen der Amts- und Landgerichte setzen für Abfindungen häufig einen Schutzzeitraum von rund sechs Monaten an. Leitlinien: Es ist regelmäßig das Sechsfache des letzten Netto-Monatsentgelts zu belassen, wobei z. B. in dieser Phase zufließendes Arbeitslosengeld gegenzurechnen ist.
Der Zeitraum kann – gut begründet – auch kürzer oder länger ausfallen, etwa bei längerer absehbarer Jobsuche oder gesundheitlichen Gründen. Wichtig: Der Schuldner trägt die Darlegungslast; pauschale Behauptungen reichen nicht.
Der richtige Weg: Antrag, Nachweise, TimingAnsprechpartner ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz (Amtsgericht). Läuft bereits ein Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren, entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 InsO unter Heranziehung der Grundsätze des § 850i ZPO.
Dem Antrag sollten u. a. beigefügt werden: Aufhebungs-/Vergleichsunterlagen, letzte Gehaltsabrechnungen, ein Haushalts- und Bedarfsplan, Nachweise über Unterhaltspflichten, Bewilligungsbescheide (etwa ALG I), ggf. eine P-Konto-Bescheinigung sowie ein Konzept zur Überbrückung des Schutzzeitraums.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass § 850i-Schutz auch im Insolvenzkontext anwendbar ist; der Beschluss beziffert den pfandfrei zu belassenden Betrag für den festgelegten Zeitraum.
Auszahlung clever gestalten statt EinmalschockVerhandeln Sie – wenn möglich – Zeitanteils- oder Ratenzahlungen statt eines großen Einmalbetrags. Juristisch bleibt die Abfindung zwar auch in Raten eine einmalige Vergütung, doch die monatsweise Zuführung erleichtert es, den § 850i-Schutz an realistische Monatsbedarfe anzulehnen und Liquiditätslöcher zu vermeiden.
Parallel sollte der § 850i-Antrag unverzüglich gestellt werden, damit die ersten Teilbeträge schon unter dem gerichtlichen Schutz zufließen.
Doppeltes Risiko: Kontopfändung abfedern mit P-Konto und ZusatzfreibeträgenSelbst ein gerichtlicher § 850i-Beschluss schützt nicht automatisch vor einer Kontopfändung. Wer noch kein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) hat, sollte sein Girokonto umstellen.
Das P-Konto sichert einen Sockelfreibetrag; zusätzliche Freibeträge sind möglich, z. B. für Kindergeld, bestimmte Pflege- oder Blindengelder und einmalige Sozialleistungen, sofern bescheinigt. So kommt die Abfindung nicht schon beim Geldeingang durch die Kontopfändung unter die Räder.
Bürgergeld im Blick: Zuflussmonat strategisch planen
Wer Bürgergeld bezieht oder kurz davor steht, muss das Zuflussprinzip beachten: Einmalige Einnahmen werden grundsätzlich in dem Monat des Zuflusses angerechnet; ist für diesen Monat bereits gezahlt worden, erfolgt die Berücksichtigung im Folgemonat.
Für Nachzahlungen aus Erwerbseinkommen kennt die Verwaltung Verteilungsregeln, die im Einzelfall relevant sein können. Daher lohnt es sich, die Fälligkeit der Abfindung mit Blick auf Bedarf und Leistungsbewilligungen sorgfältig zu terminieren.
Praxis-Tabelle: Typische Probleme und die zielführende Lösung Problem Lösung/Antrag Pfändung der Abfindung droht Antrag nach § 850i ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen; Schutzzeitraum begründen (z. B. Jobsuche, Unterhalt, Miete), Nachweise beilegen. Kontopfändung parallel aktiv P-Konto einrichten/prüfen; Zusatzfreibeträge (Kindergeld, Pflege-/Blindengeld, einmalige Sozialleistungen) bescheinigen lassen. Bürgergeld-Bezug geplant Zuflussmonat gezielt planen; Abgleich mit Bewilligungszeiträumen; Bedarfe im Schutzzeitraum dokumentieren. Einmalige Großzahlung vereinbart Zeitanteils-/Ratenzahlung mit dem Arbeitgeber verhandeln und sofort § 850i-Schutz beantragen, damit Teilbeträge geschützt zufließen. Schon Insolvenz eröffnet Antrag beim Insolvenzgericht (über § 36 InsO i. V. m. § 850i ZPO) stellen; pfandfreien Betrag für den angemessenen Zeitraum festsetzen lassen. Wichtigste To-dos auf einen Blick – ohne UmwegeWer absehbar eine Abfindung erhält, sollte vor dem Zufluss handeln: Auszahlungstermin und Modalitäten mit dem Arbeitgeber abstimmen, P-Konto sichern, § 850i-Antrag mit vollständigen Belegen einreichen und den Bedarfszeitraum plausibel machen.
Rechtsprechung und Praxis zeigen, dass so regelmäßig mehrere Monatsnettolöhne geschützt werden können – oft entlang der „Sechs-Monate-Linie“.
Der Beitrag Kündigung bei Schulden: So die Abfindung vor Pfändung sichern erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Zuschuss zur Wohnung für den Job
Wenn Treppen zum Nadelöhr werden, der Hauseingang ohne Rampe zur täglichen Zitterpartie gerät oder der Arbeitsweg wegen gesundheitlicher Einschränkungen zur Überforderung wird, droht am Ende oft das Gleiche: der Verlust des Jobs.
Genau hier setzt ein wenig bekannter Zuschuss an, das Betroffene selten auf dem Schirm haben – die Wohnungshilfe nach § 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Sie ermöglicht Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, um Wohnraum zu beschaffen, barrierefrei anzupassen oder einen Umzug in eine behinderungsgerechte oder deutlich arbeitsplatznähere Wohnung zu finanzieren.
Was die Wohnungshilfe konkret leistetDer Anspruch zielt nicht auf „schöner wohnen“, sondern auf die Sicherung der Erwerbstätigkeit. Finanziert werden können drei Dinge:
- erstens die Beschaffung geeigneten Wohnraums, wenn der bisherige Wohnort die Ausübung der Arbeit erheblich erschwert;
- zweitens Umbauten und Ausstattungen, die Behinderungsfolgen ausgleichen und den Weg zur Arbeit ermöglichen, etwa ein stufenloser oder ein sicherer Zugang zur Garage;
- drittens der Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
Die Mittel werden je nach Einzelfall als Zuschuss, Zinszuschuss oder Darlehen gewährt.
Arbeitsnähe und ErreichbarkeitOb eine Wohnung „erheblich verkehrsgünstiger“ liegt, ist nicht Gefühlssache. Die Integrationsämter orientieren sich an objektiven Pendelzeiten. Als praxistaugliche Faustregel gilt: Eine nachhaltige Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn sich die Pendelzeit deutlich reduziert oder die neue Wohnung die barrierefreie Anfahrt zum Arbeitsplatz überhaupt erst ermöglicht.
Zugleich sollte die neue Pendelzeit in einem Rahmen liegen, der allgemein als zumutbar gilt. Das ist ein scharfes, alltagsnahes Kriterium – und oft der Schlüssel, wenn lange Wege die Beschäftigung gefährden.
Wer zuständig ist – und was „Nachrang“ bedeutetDie Wohnungshilfe wird im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrations- bzw. Inklusionsämter organisiert und aus der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie arbeiten dabei eng mit der Bundesagentur für Arbeit und den Reha-Trägern zusammen.
Wichtig ist der Nachrang: Wenn ein Reha-Träger (etwa Renten- oder Unfallversicherung) für denselben Zweck zuständig ist, geht dessen Leistung vor; die Ausgleichsabgabe schließt Versorgungslücken, stockt aber nicht auf. Zuständig ist in der Regel das Integrationsamt am Ort der Wohnung beziehungsweise – bei Umzugskosten – am Ort der bisherigen Wohnung.
Typische Zugangsvoraussetzungen aus der PraxisErforderlich ist in aller Regel eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung sowie eine tatsächliche oder konkret bevorstehende Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Viele Ämter knüpfen zudem an die wöchentliche Arbeitszeit an; 15 Stunden gelten verbreitet als Untergrenze, damit die Leistung ihrem Zweck – die Erwerbstätigkeit zu sichern – tatsächlich dient. In landesweiten Informationen und Leitfäden wird dieses Kriterium häufig benannt.
Was finanziert wird – und was ausdrücklich nichtGefördert werden die behinderungsbedingten Mehrkosten, die für die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes erforderlich sind. Dazu zählen etwa eine Rampe am Hauseingang, ein Treppenlift im unmittelbaren Zugangsbereich oder bauliche Anpassungen im Wegeverlauf bis zur Straße.
Nicht gefördert werden hingegen allgemeine Wohnkomfort-Verbesserungen ohne konkreten Arbeitsbezug, beispielsweise eine neue Küche oder ein größerer Balkon.
Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang mit der Berufsausübung: Die Maßnahme muss ermöglichen, erleichtern oder sichern, dass der Arbeitsplatz selbstständig und barrierefrei erreicht werden kann.
Zahlen, die Orientierung gebenDie Verordnung nennt keine festen Beträge, weil die Höhe immer vom Einzelfall abhängt. In Verwaltungshinweisen finden sich jedoch Orientierungen:
Für den Erwerb oder Bau behinderungsgerechten Eigentums werden teilweise Darlehen bis in den fünfstelligen Bereich genannt; bei Mietwohnungen kommen unter Umständen Darlehen für Kautionen oder Genossenschaftsanteile in Betracht, oft im niedrigen vierstelligen Bereich.
Bei Umzügen können die erforderlichen, nachgewiesenen Kosten übernommen werden, wenn der Wohnungswechsel die Beschäftigung sichert. Solche Hinweise sind keine starre „Preisliste“, zeigen aber die Größenordnung, mit der Integrationsämter in der Praxis arbeiten.
Der Weg zum Geld: Antrag, Timing, UnterlagenDer wichtigste taktische Punkt lautet: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden – also vor Vertragsabschluss, Umbauauftrag oder Umzug. Wer bereits umzieht oder baut und erst danach fragt, verbaut sich häufig die Förderung.
Für die Antragstellung verlangen die Ämter regelmäßig Nachweise zur Behinderung, Angaben zum Arbeitsverhältnis, eine arbeitsbezogene Begründung der Notwendigkeit, Kostenvoranschläge und – bei Umzügen – mehrere Angebote von Umzugsfirmen. Je vollständiger und arbeitsbezogener die Begründung, desto zielgerichteter die Entscheidung.
Warum dieser Hebel „heimlich“ ist – und wem er hilftWohnungshilfen nach § 22 SchwbAV laufen unter dem Radar, weil sie nicht im Sozialhilferecht, sondern im Schwerbehindertenrecht des Arbeitslebens verankert sind.
Sie greifen genau dann, wenn die Arbeitskraft an räumlichen Barrieren scheitert: die Stufen vor dem Haus, die fehlende Abstellmöglichkeit für ein Hilfsmittel, der zu lange, gesundheitlich nicht mehr leistbare Weg zum Betrieb.
Viele Betroffene denken zuerst an Krankenkasse oder Pflegekasse und übersehen, dass es aus der Ausgleichsabgabe passgenaue, arbeitsbezogene Leistungen gibt – zur Sicherung genau dieses Jobs.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenWer merkt, dass Wohnung oder Lage den Arbeitsplatz gefährden, sollte den Hebel gezielt ansetzen. Zunächst wird der Bedarf arbeitsbezogen dokumentiert, etwa durch ärztliche Stellungnahmen zu Belastungsgrenzen, eine Beschreibung des täglichen Weges, Fotos unüberwindbarer Barrieren oder eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Pendelzeiten zwischen alter und neuer Wohnung.
Sinnvoll ist der frühe Kontakt zum Integrations- bzw. Inklusionsamt. Der Technische Beratungsdienst hilft, passende Lösungen zu definieren und die nötigen Kostenvoranschläge einzuholen. Der formale Antrag folgt, wenn die Unterlagen vollständig sind – aber unbedingt bevor Verträge unterschrieben werden.
Wer schon mit einem Reha-Träger im Gespräch ist, sollte das offenlegen; die Integrationsämter klären die Zuständigkeit und springen nachrangig ein, wenn andere Träger nicht leisten. So wird aus einem unbekannten Paragrafen ein sehr konkreter Schutzschirm für den Arbeitsplatz.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Zuschuss zur Wohnung für den Job erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankgeschrieben und in den Urlaub fahren? Das sind deine Rechte
Viele falsche Vorstellungen kursieren auch unter den Lesern von gegen-hartz.de darüber, ob Sie in Urlaub fahren dürfen, während Sie krankgeschrieben sind. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, was die Regeln sind und worauf Sie achten müssen, um keine Probleme zu bekommen.
Krankschreibung bedeutet nicht UrlaubsverbotEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes ist eine Prognose. Sie verpflichtet weder dazu, nicht zur Arbeit zu gehen noch verbietet sie zwangsläufig bestimmte Beschäftigungen. Sie können ebenso trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen, wenn Sie meinen, dass Ihr Zustand es zulässt, wie Sie unter Umständen in Urlaub fahren können.
Urlaub darf die Genesung nicht behindernDer Grundsatz lautet: Der Urlaub darf die Genesung nicht behindern. Ein Urlaub kann eine Genesung sogar fördern. Sei es, dass Sie bei einer Lungenerkrankung Erholung in einem heilklimatischen Kurort mit Reiz-, Heil- oder Schonklima machen, sei es, dass Sie bei einer psychosomatischen Erkrankung an einem abgelegenen Bergsee zur Ruhe kommen.
Sprechen Sie den Urlaub mit Ihrem Arzt abSie sollten allerdings mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen, ob die geplante Reise unbedenklich erscheint. Auch empfiehlt es sich, Ihren Arbeitgeber zu informieren, und diesem zu bestätigen, dass der Arzt die Reise als unproblematisch ansieht – oder sie sogar ausdrücklich befürwortet. Auf diese Art vermeiden Sie Konflikte am Arbeitsplatz.
Wenn der Arzt die Art Ihres Urlaubs für problematisch hält, sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob Sie diesen Trip unternehmen wollen. Wenn Sie es doch tun, dann ist das zwar nicht verboten, es könnte aber zu Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber führen.
Arbeitsrechtliche KonsequenzenWenn Sie trotz Krankschreibung und entgegen der ärztlichen Zustimmung in Urlaub fahren, dann können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Das gilt besonders dann, wenn sie durch den Urlaub Ihre Genesung gefährden oder das Leiden sogar verschlimmern.
Nehmen wir an, Sie sind krankgeschrieben wegen einer Infektion der Atemwege, die nach wenig mehr als einer Woche ausgeheilt sein könnte. Sie unternehmen jetzt eine anstrengende Bergwanderung, und aus der Infektion wird eine ernste Lungenentzündung, die sie für mehrere Wochen ans Bett fesselt.
Eine Abmahnung ist möglich, und im Wiederholungsfall eine Kündigung. Sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung kann bei schweren Fällen erfolgen.
In diesen Fällen handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung.
Wann ist eine Kündigung möglich?Es gibt vor allem drei Situationen, in denen der Arbeitgeber Ihnen kündigen kann, wenn Sie wegen einer Krankschreibung in Urlaub gefahren sind. Erstens, wenn das Unternehmen nachweist, dass der Urlaub Ihre Genesung verhindert hat, zum Beispiel, wenn Sie mit einem grippalen Infekt, bei dem Sie Ruhe brauchen, in Mallorca durch die Nachtclubs gezogen sind, oder wenn Sie mit einer gerade abheilenden Knieverletzung durch den Regenwald wandern.
So wurde eine Kündigung wirksam gegen einen Arbeitnehmer, der wegen einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben war und währenddessen in einen Skiurlaub fuhr.
Vortäuschen der KrankheitZweitens kann der Arbeitgeber Ihnen kündigen, wenn Sie in Urlaub fahren und der Arbeitgeber belegt, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war. Dazu reichen weder ein vager Verdacht aus noch Gerüchte unter den Kollegen, denn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hoch.
Der Arbeitgeber kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten, um den Arbeitnehmer gutachterlich untersuchen zu lassen. In Einzelfällen beauftragen Arbeitgeber sogar Detektivbüros, um den Arbeitnehmer zu überwachen.
Wenn die Detektive nachweisen, dass die Krankheit vorgetäuscht ist, folgt dann nicht nur die Kündigung, sondern möglicherweise muss der Arbeitnehmer sogar das Detektivbüro bezahlen.
Verletzung der MitteilungspflichtEin dritter Kündigungsgrund liegt vor, wenn Sie mit dem Urlaub während Ihrer Krankschreibung gegen die Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber verstoßen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber Sie nicht dazu zwingen, zu melden, wenn Sie Ihren Wohnort verlassen. Es könnte aber sein, dass Sie arbeitsrechtlich verpflichtet sind, zu melden, wenn Sie sich im Ausland aufhalten.
Der Beitrag Krankgeschrieben und in den Urlaub fahren? Das sind deine Rechte erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Die höchste Rente, die Du in Deutschland 2025 bekommen kannst
Wenn in Deutschland von der „höchsten Rente“ die Rede ist, geht es meist um die rechnerisch maximal mögliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Sie ergibt sich aus der Rentenformel und hängt im Kern von den gesammelten Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor (Zu- oder Abschläge beim Rentenstart) und dem aktuellen Rentenwert ab.
Seit dem 1. Juli 2025 gilt bundesweit ein einheitlicher aktueller Rentenwert von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; damit wurden zugleich Ost und West endgültig angeglichen.
Die Rechengrößen 2025: Rentenwert, Durchschnittsentgelt, BeitragsgrenzeFür 2025 hat der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert auf 40,79 Euro festgesetzt; die Renten stiegen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Maßgeblich für die jährliche Punktgutschrift ist außerdem das vorläufige Durchschnittsentgelt, das die Deutsche Rentenversicherung für 2025 mit 50.493 Euro ausweist.
Beiträge zur GRV werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die 2025 bundesweit bei 8.050 Euro monatlich beziehungsweise 96.600 Euro jährlich liegt.
Wie viele Punkte sind 2025 überhaupt drin?Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht jedes Jahr den Höchstwert an Entgeltpunkten, der durch Beiträge erreicht werden kann. Für 2025 liegt dieser vorläufig bei 1,9131 Punkten in der allgemeinen Rentenversicherung.
Dieser Wert ergibt sich im Prinzip aus dem Verhältnis von Beitragsbemessungsgrenze zu Durchschnittsentgelt und markiert die Obergrenze dessen, was ein Jahr Arbeit im Punktesystem maximal bringen kann.
Die rechnerische Höchstrente 2025 aus der GRVWer über 45 Versicherungsjahre hinweg jedes Jahr mindestens Beiträge aus einem Einkommen an der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat, kann bis 2025 insgesamt rund 87,56 Entgeltpunkte erreicht haben.
Multipliziert mit dem Rentenwert von 40,79 Euro ergibt das eine maximale monatliche Bruttorente von rund 3.572 Euro. Das ist die oft zitierte „Höchstrente“ der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2025.
Was davon netto übrig bleibtVon der Bruttorente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. In der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent sowie den Zusatzbeitrag ihrer Kasse in voller Höhe; 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,5 Prozent.
Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit 2025 regulär 3,6 Prozent, mit Zuschlägen oder Abschlägen je nach Kinderzahl.
Bei einer Bruttorente von rund 3.572 Euro ergeben sich – bei unterstelltem durchschnittlichem Zusatzbeitrag – Sozialabgaben in einer Größenordnung von gut 13 Prozent, sodass vor Steuern ungefähr 3.090 Euro verbleiben. Die steuerliche Belastung hängt vom Rentenbeginn ab; für Neurentner 2025 sind 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig, der persönliche Freibetrag bleibt lebenslang als fester Euro-Betrag erhalten.
Kindererziehungszeiten: Helfen sie, die Höchstwerte zu übertreffen?Kindererziehungszeiten werden in der GRV als Pflichtbeitragszeiten mit in etwa einem Punkt pro Jahr angerechnet (bei nach 1991 geborenen Kindern bis zu drei Jahre). Sie können auch neben eigener Erwerbstätigkeit wirken – allerdings nur bis zur Höhe dessen, was insgesamt in einem Jahr rentenrechtlich maximal bewertet werden darf, also höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
In der Praxis erhöhen Kindererziehungszeiten vor allem bei Teilzeit oder Verdiensten unterhalb der Bemessungsgrenze die Rente, während bei bereits maximalen Beiträgen im selben Jahr eine Kappung greift.
Noch mehr herausholen durch späteren RentenbeginnDie Höchstrente aus Punkten ist nicht das absolute Ende der Fahnenstange. Wer seine Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, erhält pro Monat des Aufschubs einen dauerhaften Zuschlag von 0,5 Prozent, also sechs Prozent pro Jahr.
Zusätzlich erhöhen weiter gezahlte Beiträge die Rentenhöhe. Selbst auf Basis der genannten 3.572 Euro ließen sich durch ein Jahr Aufschub rund 3.786 Euro, durch zwei Jahre rund 4.013 Euro brutto erreichen – rein rechnerisch und ohne weitere Beitragszuwächse.
Warum die Höchstrente nur wenige erreichenDie rechnerische Höchstrente setzt 45 durchgehend sehr gut vergütete Versicherungsjahre auf oder oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze voraus. Ausbildung, Studium, Elternzeiten, Phasen mit geringeren Einkommen, Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung mindern typischerweise die erreichbaren Punkte.
Im Ergebnis bewegen sich reale Renten häufig deutlich unter der Höchstgrenze; als Referenzgröße liegt die Standardrente – 45 Jahre Durchschnittsverdienst – 2025 bei etwa 1.835,55 Euro brutto.
Abgrenzung: Beamtenpensionen und private RentenDie dargestellte Höchstgrenze betrifft allein die gesetzliche Rentenversicherung. Beamtenpensionen sind keine „Renten“ im Sinne der GRV und folgen eigenen Regeln; sie können bei langen Dienstzeiten und hohen Besoldungsgruppen deutlich über der GRV-Höchstrente liegen.
Betriebliche und private Renten unterliegen ebenfalls anderen Mechaniken und sind nach oben nicht per Gesetz gedeckelt – sie kommen zusätzlich zur GRV-Rente und erhöhen die individuelle Gesamtauszahlung, verändern aber nichts an der hier beschriebenen Höchstrente der
FazitDie höchste gesetzliche Rente, die 2025 in Deutschland rechnerisch möglich ist, liegt bei rund 3.572 Euro brutto im Monat. Sie setzt eine außergewöhnlich konstante und hohe Erwerbsbiografie voraus und wird netto durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie individuell durch Steuern gemindert.
Wer seine Rente später beantragt, kann die Auszahlung über den Zuschlag weiter steigern. Entscheidend bleibt dennoch, dass die GRV in aller Regel nur eine Versorgungssäule ist – wer den gewohnten Lebensstandard halten will, kommt um betriebliche oder private Vorsorge langfristig nicht herum.
Quellen (Auswahl):
Deutsche Rentenversicherung und Bundesregierung zu Rentenwert und Anpassung 2025; BMAS zu Rechengrößen 2025; DRV-Literaturdienst zu Höchstpunkten; DRV- und BMG-Informationen zu Beiträgen in Kranken- und Pflegeversicherung; VZ und Württembergische zur Einordnung der Höchstrente.
Der Beitrag Die höchste Rente, die Du in Deutschland 2025 bekommen kannst erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Muss das Pflegegeld dem Jobcenter gemeldet werden?
Pflegegeld wirft bei Beziehenden von Bürgergeld häufig Fragen auf: Muss ich die Leistung überhaupt angeben? Wird sie als Einkommen gewertet und mindert meinen Anspruch? Die kurze Antwort lautet: Sie müssen das Pflegegeld dem Jobcenter mitteilen, eine Kürzung des Bürgergeldes hat es in typischen Fällen aber nicht zur Folge.
Der Grund ist die gesetzliche Zweckbindung des Pflegegeldes, das der Sicherstellung häuslicher Pflege dient und nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts. Das ist ausdrücklich so im Sozialrecht verankert.
Meldepflicht gegenüber dem JobcenterWer Sozialleistungen beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, alle leistungsrelevanten Tatsachen anzugeben. Dazu gehört auch der Bezug von Pflegegeld. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I und wird von den Jobcentern in ihren internen Weisungen und Hinweisen an Antragstellende immer wieder betont.
Praktisch bedeutet das: Legen Sie den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vor und informieren Sie das Jobcenter über Beginn, Höhe und eventuelle Änderungen des Pflegegeldes. Eine Nichtangabe kann Rückforderungen und Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen, auch wenn die Leistung selbst später nicht angerechnet wird.
Warum Pflegegeld beim Bürgergeld in der Regel anrechnungsfrei bleibtFür die zentrale Frage der Anrechnung gilt zweierlei Recht: Zum einen bestimmt § 13 Absatz 5 SGB XI, dass Leistungen der Pflegeversicherung—und damit auch das Pflegegeld nach § 37 SGB XI—bei anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben.
Zum anderen schützt § 11a SGB II zweckbestimmte Einnahmen davor, als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet zu werden. Pflegegeld ist eine solche zweckbestimmte Leistung, weil es ausschließlich der häuslichen Pflege dient. Zusammen genommen ergibt sich: Pflegegeld mindert den Bürgergeldanspruch der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht.
Pflegegeld der Pflegekasse: Was genau erfasst istDas klassische Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie die Pflege privat organisieren, meist durch Angehörige.
Es dient nicht der Deckung des täglichen Lebensunterhalts, sondern der Sicherstellung der Pflege und kann an Pflegepersonen weitergegeben werden. Dieser gesetzliche Zuschnitt erklärt, weshalb die Zahlung in der SGB-II-Leistungsberechnung außen vor bleibt.
Auch private Pflegepflichtversicherungen, die der Art und dem Umfang nach gleichwertige Leistungen erbringen, sind von dieser Privilegierung umfasst.
Wenn Pflegegeld an Angehörige weitergegeben wirdHäufig leiten Pflegebedürftige das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehörige als Anerkennung und Aufwandsersatz weiter. Erhalten diese Angehörigen selbst Bürgergeld, stellt sich die Anschlussfrage: Wird dieses Geld bei ihnen als Einkommen berücksichtigt? Die Bürgergeld-Verordnung gibt hier die Richtung vor.
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Bürgergeld-V sind „nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung“ nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das erfasst typischerweise die Weitergabe von Pflegegeld an nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige.
In der Praxis führt die Weiterleitung deshalb regelmäßig nicht zu einer Kürzung des Bürgergeldes der Pflegeperson.
Grenzen der Anrechnungsfreiheit bei PflegepersonenDie genannten Privilegien gelten für nicht erwerbsmäßige Pflege. Wer die Pflege als Erwerbstätigkeit betreibt—etwa als selbständige oder angestellte Pflegekraft—erzielt grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte; solche Zahlungen sind keine begünstigten Pflegegeld-Weitergaben und werden beim Bürgergeld als Einkommen behandelt.
Entscheidend ist also, ob es sich um das typische familiäre oder nachbarschaftliche Pflegearrangement handelt oder um eine berufliche Pflegeleistung. Orientierung bietet hier die Abgrenzung der „Pflegeperson“ im Sinne des Pflegeversicherungsrechts sowie die steuerliche Einordnung; nur die nicht steuerpflichtigen Einnahmen sind nach der Bürgergeld-Verordnung privilegiert.
Sonderfall „Pflegegeld“ für Pflegekinder ist etwas anderesMitunter ist von „Pflegegeld“ auch im Jugendhilferecht die Rede, nämlich beim Pflegegeld für Pflegekinder nach dem SGB VIII. Dieses unterscheidet sich in Rechtsgrundlage und Zweck erheblich vom Pflegegeld der Pflegeversicherung.
Für Pflegekinder bestehen besondere Anrechnungsregeln, etwa im Zusammenspiel mit Kindergeld; die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit enthalten dazu detaillierte Vorgaben. Wer Pflegekinder betreut und Bürgergeld bezieht, sollte die Bescheide vorlegen und sich zu den speziellen Anrechnungsregeln beraten lassen, da hier abweichende Konstellationen entstehen können.
Praktische Vorgehensweise gegenüber dem JobcenterFür die Praxis empfiehlt es sich, das Pflegegeld immer transparent zu dokumentieren. Reichen Sie den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse ein und vermerken Sie zweckgebundene Leistungen klar in Ihren Unterlagen gegenüber dem Jobcenter.
Wenn Pflegegeld an Angehörige weitergereicht wird, ist eine kurze schriftliche Erklärung über Zweck, Zeitraum und Umfang hilfreich. So kann die Sachbearbeitung die Zahlungen korrekt als zweckbestimmt erfassen.
Rechtlich ist die Sache eindeutig: Die Leistung bleibt bei der Bedürftigkeitsprüfung außen vor; die Meldepflicht besteht gleichwohl fort.
Zwei typische Beispiele aus der PraxisEine alleinlebende Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bezieht Bürgergeld und erhält Pflegegeld von der Pflegekasse. Sie meldet den Bescheid beim Jobcenter. Der bewilligte Bürgergeld-Betrag bleibt unverändert, da das Pflegegeld als zweckgebundene Leistung nicht als Einkommen zählt. Die Meldung war dennoch erforderlich, weil jede wesentliche Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen ist.
Ein Sohn pflegt seine Mutter nicht erwerbsmäßig im gemeinsamen Haushalt und erhält von ihr einen Teil des Pflegegeldes zur Abgeltung von Fahrt- und Zeitaufwand. Auch er bezieht Bürgergeld.
Diese Weitergabe wird bei ihm nicht als Einkommen berücksichtigt, weil es sich um nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Grundpflege und Haushaltsführung handelt. Eine Kürzung des Bürgergeldes erfolgt nicht.
FazitPflegegeld muss dem Jobcenter mitgeteilt werden, eine Anrechnung auf das Bürgergeld findet in der Regel nicht statt. Für Pflegebedürftige steht dahinter die gesetzliche Zweckbindung und das ausdrückliche Nichtberücksichtigen von Pflegeversicherungsleistungen bei anderen Sozialleistungen.
Für pflegende Angehörige sorgt die Bürgergeld-Verordnung dafür, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung keine Kürzung auslösen. Nur wo die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird oder es sich um andere „Pflegegeld“-Arten außerhalb des SGB XI handelt, gelten abweichende Regeln.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum 4. November 2025 wieder.
Der Beitrag Muss das Pflegegeld dem Jobcenter gemeldet werden? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Anspruch auf größere Wohnung bei Schwerbehinderung – Wichtige Änderungen ab 2026
Ab dem Jahr 2026 treten neue gesetzliche Regelungen zur Übernahme der Unterkunftskosten in Kraft – mit weitreichenden Folgen für Menschen mit Schwerbehinderung. Zwar bleibt der Anspruch auf eine größere Wohnung grundsätzlich bestehen, doch die Bedingungen für dessen Anerkennung werden deutlich strenger.
Besonders für Betroffene mit erhöhtem Platzbedarf durch Mobilitätshilfen, Pflegebedarf oder barrierefreie Wohnraumanpassungen könnten die Änderungen zum Problem werden.
Neue Mietobergrenzen ab 2026: Was Schwerbehinderte jetzt wissen müssenKern der Reform ist die Einführung neuer Obergrenzen für die Mietkostenübernahme. Während bislang in den ersten zwölf Monaten einer Leistungsgewährung – etwa beim Bürgergeld oder der Grundsicherung im Alter – die tatsächlichen Wohnkosten in der Regel übernommen wurden, wird ab 2026 nur noch ein Mietwert bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze anerkannt.
Dieser Richtwert gilt ab dem ersten Monat der Leistungsgewährung und lässt kaum Spielraum für individuelle Besonderheiten. Auch bei gesundheitlich bedingtem Mehrbedarf droht eine standardisierte Begrenzung.
Weniger Toleranz bei Mehrbedarf: So streng wird die Prüfung künftigFür schwerbehinderte Menschen, deren Wohnraumbedarf regelmäßig über die üblichen Wohnflächen hinausgeht, bedeutet das: Die bisherige Praxis, bei nachgewiesenem Bedarf bis zu 15 Quadratmeter zusätzlich zu bewilligen, wird künftig deutlich restriktiver gehandhabt.
Behörden müssen zwar auch nach 2026 prüfen, ob gesundheitliche Gründe einen größeren Wohnraum erforderlich machen – doch der Nachweis wird aufwendiger, und die Genehmigung unwahrscheinlicher. Die Anforderungen an ärztliche Atteste, Pflegegutachten und bauliche Notwendigkeiten steigen.
Umzug mit Schwerbehinderung: Ohne Zusicherung droht KostenfalleBesonders prekär wird es bei geplanten Umzügen. Wer als schwerbehinderte Person künftig eine neue Wohnung anmieten möchte, muss sich vor Vertragsunterzeichnung die Kostenübernahme durch die Behörde bestätigen lassen.
Ohne diese sogenannte Zusicherung riskieren Betroffene, auf den höheren Mietkosten sitzenzubleiben. Auch bereits bestehende Mietverhältnisse können unter Druck geraten, wenn sich die Leistungssituation ändert.
Kritik aus der Praxis: Sozialverbände warnen vor WohnungsnotDie Sozialverbände warnen: Die Neuregelung könnte dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen gezwungen sind, in nicht angemessene Wohnungen zu ziehen – zu klein, nicht barrierefrei, pflegerisch ungeeignet.
Damit droht ein Rückschritt in der Versorgung von Menschen mit besonderen Wohnbedarfen. Auch Sozialgerichte dürften sich vermehrt mit Klagen gegen die restriktive Auslegung der Angemessenheitsgrenzen befassen.
Gesetz bleibt – aber die Hürden steigen ab 2026 deutlichDabei bleibt die Rechtslage im Grundsatz klar: Wenn eine anerkannte Schwerbehinderung objektiv einen erhöhten Wohnflächenbedarf verursacht, muss dieser auch über die neuen Grenzen hinaus anerkannt werden.
Der Gesetzgeber hat keine Ausnahme für behinderungsbedingte Bedarfe gestrichen – wohl aber die Beweishürden verschärft. Wer künftig seinen Anspruch geltend machen will, muss überzeugend darlegen können, warum genau diese Wohnfläche notwendig ist.
Wer hat Anspruch auf mehr Wohnraum? Voraussetzungen im ÜberblickIm zweiten Schritt stellt sich die Frage: Wer profitiert überhaupt von einem solchen Anspruch, und unter welchen Voraussetzungen? Entscheidend ist, dass die betroffene Person eine anerkannte Schwerbehinderung mit entsprechendem Merkzeichen nachweist und zugleich auf Leistungen der Grundsicherung, Sozialhilfe oder des Bürgergeldes angewiesen ist.
Der Mehrbedarf muss funktional begründet sein – etwa durch die Nutzung eines Rollstuhls, eines Pflegebetts oder den Einsatz von Assistenzpersonal.
Antrag stellen mit System: So bereiten Sie sich optimal vorIn der Praxis erkennen viele Behörden nach wie vor zusätzliche Quadratmeter an, wenn der Bedarf ausreichend dokumentiert ist. Doch der Druck, sparsam mit Mitteln umzugehen, wächst – und mit ihm die Zahl der Ablehnungen.
Umso wichtiger ist es, Anträge sorgfältig zu begründen, ärztliche Nachweise frühzeitig einzureichen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Auch eine sozialrechtliche Beratung kann helfen, die eigenen Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Fazit: Der Wohnanspruch bleibt – doch Initiative ist gefragtDer Anspruch auf eine größere Wohnung bei Schwerbehinderung bleibt auch ab 2026 bestehen, gerät aber zunehmend unter Druck. Die neuen Regelungen zur Mietkostenübernahme erschweren es Betroffenen, angemessenen Wohnraum zu sichern.
Wer auf barrierefreien, pflegegerechten oder großzügigeren Wohnraum angewiesen ist, sollte daher rechtzeitig handeln, Belege sichern und die Zusicherung der Kostenübernahme frühzeitig einholen.
Der Beitrag Anspruch auf größere Wohnung bei Schwerbehinderung – Wichtige Änderungen ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Gericht stoppte pauschale Datennachfragen der Pflegekassen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat der Pflegekasse klare Grenzen gesetzt. Ermittlungen müssen zielgerichtet erfolgen. Pauschale Datennachforderungen ohne konkrete Anhaltspunkte sind unzulässig. Ein neuer Antrag bildet zudem eine zeitliche Zäsur im Verfahren. Das erleichtert die Abwehr ausufernder Prüfungen und schärft den Streitgegenstand.
Der Fall in KürzeDas Urteil datiert auf den 24. Februar 2025. Aktenzeichen: L 4 P 2829/23. Zuständig war der 4. Pflegesenat des LSG Baden-Württemberg. Das Gericht ordnete die Ermittlungsbefugnisse der Pflegekasse neu ein. Im Mittelpunkt steht die Pflicht zur zielgerichteten Amtsermittlung bei Leistungsfragen der sozialen Pflegeversicherung.
Was die Entscheidung konkret festhältDie Pflegekasse muss Anhaltspunkte benennen. Sie darf keine Beweissuche „ins Blaue“ starten. Ermittlungen benötigen Anlass und Ziel. Reine Vermutungen rechtfertigen keine umfassenden Unterlagenforderungen.
Zugleich betont das Gericht die Zäsurwirkung eines neuen Antrags. Vorangegangene Bescheide bleiben davon getrennt. Der Streit beschränkt sich auf den neuen Zeitraum.
Einordnung in die RechtslageDie Amtsermittlungspflicht folgt aus § 20 SGB X. Diese Pflicht ist kein Freifahrtschein. Sie verlangt zweckgerichtete Prüfungen. In Pflegesachen greift parallel das Leistungsrecht des SGB XI. Das LSG verknüpft beide Ebenen. Die Ermittlung muss zur streitigen Leistung passen. Unbestimmte Rundum-Prüfungen sind ausgeschlossen.
Bedeutung der „Zäsur“ durch NeuantragEin neuer Antrag begrenzt den Prüfzeitraum. Diese Linie entspricht der Sozialrechtsprechung auch außerhalb des Pflegebereichs. Der Grundsatz: Jeder Antrag öffnet einen neuen Zeitraum. Vorherige Zeiträume bleiben unberührt. Das erhöht die Verfahrensklarheit. Es verhindert eine pauschale Aufrollung der Vergangenheit.
So hilft das Urteil Betroffenen sofortWer Unterlagen „auf Verdacht“ nachreichen soll, kann Grenzen setzen. Verlangen Sie eine Begründung für jede Nachforderung. Fordern Sie die Pflegekasse auf, konkrete Anhaltspunkte zu benennen. Weisen Sie auf die Zäsur hin, wenn ein neuer Antrag gestellt wurde. So bleibt das Verfahren fokussiert. Ihre Rechte werden konkret durchsetzbar.
Praxisbeispiel: Zielgerichtete statt pauschaler NachfragenEine Pflegekasse fordert Kontoauszüge über Jahre. Begründung fehlt. Nach der Entscheidung muss die Kasse darlegen, warum gerade diese Belege relevant sind. Sie muss den Bezug zum aktuellen Streit erklären. Fehlt der Anlass, ist die Forderung unverhältnismäßig. Betroffene können die Eingrenzung verlangen.
Abgrenzung zu Sozialhilfe-FällenAuch in der Sozialhilfe gelten klare Zeiträume und Anknüpfungspunkte. Gerichte legen großen Wert auf den richtigen Streitzeitraum. In Pflegesachen nach dem SGB XI ist es nicht anders. Die Linie bleibt: Anspruchsprüfung folgt Zeit und Anlass. Das Urteil stärkt diese Systematik.
Was die Pflegekasse weiterhin darfDie Pflegekasse darf prüfen. Sie darf Unterlagen verlangen. Sie muss aber zielgerichtet vorgehen. Sie muss den Anlass darlegen. Sie muss den Zeitraum beachten. Sie darf nicht beliebig ins Blaue ermitteln. Das schafft Balance zwischen Aufklärung und Datenschutz.
Handlungstipps für Widerspruch und VerfahrenFormulieren Sie kurz und konkret. Benennen Sie den streitigen Zeitraum. Verweisen Sie auf die Zäsur durch Ihren Neuantrag. Bitten Sie um Begründung für jede Nachforderung. Legen Sie nur relevante Nachweise vor. Bestehen Sie auf Verhältnismäßigkeit. So gewinnen Sie Übersicht und Zeit.
Der Beitrag Pflegegeld: Gericht stoppte pauschale Datennachfragen der Pflegekassen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Aktivrente 2026: 2000 Euro Steuerfrei zur Rente aber nicht für alle
Die Bundesregierung hat das sogenannte „Aktivrenten-Gesetz“ auf den Weg gebracht. Damit soll ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden: Wer nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiterarbeitet, soll monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen.
Der Vorstoß zielt darauf ab, Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver zu machen. Zugleich sorgt er für Diskussionen, denn die Regelung gilt nicht für alle und lässt wichtige Detailfragen offen.
Wie ist der Stand der Dinge bei der Aktivrente?Nach Angaben aus dem Bundeskabinett liegt ein entsprechender Beschluss vor. Das Gesetz ist jedoch noch nicht vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es kann daher zu Änderungen kommen.
Der Fahrplan sieht vor, dass die neuen Regeln bereits zum 1. Januar 2026 greifen. Maßgeblich ist der endgültige Gesetzeswortlaut, der erst mit dem parlamentarischen Verfahren feststeht.
Wer profitieren sollBegünstigt werden Rentnerinnen und Rentner, die eine gesetzliche Altersrente beziehen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. In diesen Fällen sollen Arbeitgeber auf die ersten 2.000 Euro Bruttolohn im Monat keine Lohnsteuer mehr einbehalten.
Die Entlastung wirkt damit unmittelbar in der Lohnabrechnung. Der Anspruch ist an die gesetzliche Rente geknüpft und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, in dem der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführt, einschließlich Beiträgen zur Rentenversicherung.
Für wen die Aktivrente nicht giltAusgeschlossen sind Tätigkeiten, die nicht der üblichen Sozialversicherungspflicht unterliegen oder bei denen keine gesetzliche Rente bezogen wird. Minijobs fallen nicht unter die Aktivrente.
Auch Selbstständige und Freiberuflerinnen sind nicht erfasst, ebenso wenig Beamtinnen und Beamte.
Der Gesetzeszweck – die Verlängerung regulärer, versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus – spiegelt sich damit klar in der Zielgruppe wider.
Die Regelaltersgrenze als SchlüsselkriteriumDie Steuerentlastung greift erst ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält – etwa mit 63 – profitiert bis zum Erreichen seines individuellen Regelalters nicht. Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang.
Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und acht Monaten. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, beträgt sie 67 Jahre. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Aktivrente genutzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie die 2.000-Euro-Grenze funktioniertVorgesehen ist ein monatlicher Freibetrag in Höhe von bis zu 2.000 Euro auf den Arbeitslohn. Innerhalb dieses Rahmens fällt keine Lohnsteuer an. Verdienste oberhalb der Grenze bleiben regulär steuerpflichtig. Der Freibetrag kann nicht auf mehrere Tätigkeiten verteilt werden.
Wer in mehreren Jobs arbeitet, kann die Entlastung nur für den Hauptjob in Anspruch nehmen. Entscheidend sind die Lohnabrechnung und die Zuordnung im Beschäftigungsverhältnis. Unberührt bleibt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Rentnerinnen und Rentner zahlen also weiterhin insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Arbeitslohn, auch wenn der steuerliche Freibetrag greift.
Folgen für Beschäftigte und ArbeitgeberFür ältere Beschäftigte kann die steuerliche Entlastung den Nettoverdienst spürbar erhöhen und damit den Anreiz verstärken, über die Regelaltersgrenze hinaus tätig zu bleiben. Arbeitgeber erhalten ein weiteres Instrument, erfahrene Fachkräfte zu halten.
In der Praxis wird es auf eine saubere Umsetzung in der Lohnbuchhaltung ankommen. Arbeitgeber müssen den Freibetrag korrekt berücksichtigen und gleichzeitig die fortbestehende Beitragspflicht in der Sozialversicherung abbilden.
Für Beschäftigte empfiehlt sich ein Blick auf die Jahressteuererklärung, denn der Freibetrag ist als monatliche Lohnsteuerentlastung konzipiert; an der grundsätzlichen Steuerpflicht oberhalb von 2.000 Euro ändert sich nichts.
Praxisnahe EinordnungWer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine gesetzliche Rente bezieht, kann eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen oder fortführen, ohne dass auf die ersten 2.000 Euro Lohnsteuer anfällt.
Liegt der monatliche Bruttolohn beispielsweise bei 1.600 Euro, bliebe dieser Betrag vollständig lohnsteuerfrei; die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden weiterhin fällig.
Bei einem Monatslohn von 2.500 Euro wären 2.000 Euro lohnsteuerfrei, für die verbleibenden 500 Euro fiele Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln an. Wer hingegen vorzeitig in Rente gegangen ist, kann den Vorteil erst ab dem Zeitpunkt nutzen, an dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist.
Ein Minijob erfüllt die Voraussetzungen nicht und eröffnet daher keinen Zugang zur Aktivrente.
Offene Punkte und Grenzen der RegelungMehrere Fragen werden erst mit dem endgültigen Gesetz beantwortet. Dazu zählen praktische Aspekte der Zuordnung des „Hauptjobs“ bei mehreren Beschäftigungen und mögliche Nachweiserfordernisse. Auch bleibt abzuwarten, ob im parlamentarischen Verfahren Übergangs- oder Sonderregelungen hinzukommen.
Klar ist bereits: Die Aktivrente ist kein allgemeiner Steuerfreibetrag für beliebige Erwerbseinkünfte im Ruhestand, sondern eine gezielte Entlastung für gesetzliche Rentenbeziehende in regulären, beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen.
Fragen und Antworten zur Aktivrente ab 2026Wer kann die Aktivrente nutzen?
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, eine gesetzliche Altersrente beziehen und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführt, einschließlich Beiträgen zur Rentenversicherung.
Gilt die Aktivrente auch für Minijobs, Selbstständige oder Beamtinnen und Beamte?
Nein. Minijobs sind nicht umfasst, weil dort keine reguläre Sozialversicherungspflicht besteht. Selbstständige und Freiberuflerinnen sind ebenso ausgeschlossen, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberanteilen vorliegt. Für Beamtinnen und Beamte greift die Aktivrente ebenfalls nicht.
Wie funktioniert der Freibetrag von 2.000 Euro im Monat konkret?
Bis zu 2.000 Euro Bruttolohn pro Monat bleiben lohnsteuerfrei. Verdienste darüber hinaus werden nach den allgemeinen Regeln besteuert. Der Freibetrag kann nicht auf mehrere Beschäftigungen verteilt werden; begünstigt ist nur der Hauptjob. Unabhängig davon fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Ab wann soll die Aktivrente gelten und ist sie bereits beschlossen?
Vorgesehen ist ein Start zum 1. Januar 2026. Der Beschluss des Bundeskabinetts liegt vor, das parlamentarische Verfahren im Deutschen Bundestag steht jedoch noch aus. Änderungen am endgültigen Gesetzestext sind deshalb möglich.
Profitieren auch vorzeitig Verrentete (z. B. mit 63)?
Nein, bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze greift die Aktivrente nicht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die steuerliche Entlastung genutzt werden, sofern eine gesetzliche Rente bezogen wird und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.
Die Aktivrente ist ein politisches Instrument, das Erwerbstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus fördern soll. Kern ist ein monatlicher lohnsteuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro für gesetzliche Rentenbeziehende in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Ausgenommen sind Minijobs, Selbstständige und Beamtinnen und Beamte; vorgezogene Renten profitieren erst ab der individuellen Regelaltersgrenze. Die Sozialabgabenpflicht bleibt bestehen. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, sind Änderungen möglich.
Wer die Aktivrente nutzen möchte, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und die individuelle Situation – insbesondere Erreichen der Regelaltersgrenze, Art des Beschäftigungsverhältnisses und mögliche Mehrfachbeschäftigungen – frühzeitig prüfen.
Der Beitrag Aktivrente 2026: 2000 Euro Steuerfrei zur Rente aber nicht für alle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderungsrente und Verheiratet: Diese Fallstricke sollte man kennen
Eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) erhalten Versicherte, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.
Es gibt die Rente wegen voller und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; bei Letzterer ist ein begrenzter Hinzuverdienst typischerweise eher möglich. Grundsätzlich wird zusätzliches Einkommen stufenlos angerechnet.
Heirat und Rentenhöhe: Gibt es eine „Familieneinkommensgrenze“?Die gute Nachricht zuerst: Die Ehe an sich mindert Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Weder die Rentenhöhe Ihres Ehepartners noch dessen übriges Einkommen wird auf Ihre eigene Rente angerechnet.
Eine „Obergrenze“ für das Familieneinkommen existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.
Eine wichtige Ausnahme betrifft den Grundrentenzuschlag (häufig „Grundrente“ genannt): Dieser einkommensgeprüfte Zuschlag auf niedrige Renten berücksichtigt neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen des Ehepartners; maßgeblich sind dabei regelmäßig Steuerdaten aus der Vergangenheit (vorletztes/vorvorletztes Jahr). Dadurch kann Heirat den Zuschlag mindern oder zum Wegfall führen.
Arbeiten trotz EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen 2025Seit 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Zum 1. Januar 2025 wurden sie erneut angehoben:
Für die volle EM-Rente liegt die jährliche Grenze bei rund 19.661 Euro. Bei teilweiser EM-Rente gilt mindestens rund 39.322 Euro pro Jahr; darüber hinaus kann die individuelle Grenze – je nach Vorverdienst – höher liegen.
Überschreitungen führen nicht automatisch zum kompletten Wegfall, sondern zu einer stufenlosen Anrechnung. Planen Sie Ihre Arbeitszeit und Ihren Vertrag so, dass Sie die Grenze realistisch einhalten.
Wenn das Geld nicht reicht: Grundsicherung oder BürgergeldReicht die EM-Rente nicht zum Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das in der Regel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
Dabei wird das Einkommen des Ehepartners mitgeprüft; Freibeträge und Details der Einkommensanrechnung sind gesetzlich geregelt. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft und besteht dem Grunde nach Erwerbsfähigkeit, greift in Bedarfsgemeinschaften regelmäßig das Bürgergeld (SGB II), bei dem Partnereinkommen ebenfalls berücksichtigt wird.
Kranken- und Pflegeversicherung: Was sich in der Ehe ändert – und was nichtBeziehende einer EM-Rente sind – sofern die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist – in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert; Beiträge werden von der Rente einbehalten. Die Ehe ändert diesen Status grundsätzlich nicht.
Erfüllt jemand die KVdR-Voraussetzungen nicht, kann im Einzelfall eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner in Betracht kommen – die eigene Rente zählt dann aber als Einkommen für die Familienversicherungs-Grenze, was die Voraussetzungen häufig verfehlt. Lassen Sie Ihren konkreten Status von Ihrer Krankenkasse prüfen; maßgeblich sind KVdR-Regeln (9/10-Regel) und gemeldete Einkünfte.
Steuern bei verheirateten EM-Rentnern: Splitting, Freibetrag und BesteuerungsanteilEM-Renten sind einkommensteuerpflichtig. Entscheidend ist der Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentner 2025 sind 83,5 % der Jahresbruttorente steuerpflichtig; 16,5 % bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.
Zudem gilt der Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro). Verheiratete können von der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) profitieren; ob am Ende Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen beider Partner.
Beachte: Der Rentenversicherungsträger führt keine Lohnsteuer ab, meldet aber die relevanten Daten an die Finanzverwaltung.
Hinterbliebenenschutz: Was Ihr Partner wissen sollteStirbt die oder der EM-Rentner(in), kommt – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Witwenrente in Betracht. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt im Regelfall 55 % der Rente des Verstorbenen (bei Heirat vor 2002 und Geburt vor dem 2.1.1962: 60 %).
Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden oberhalb von Freibeträgen angerechnet. In den ersten drei Monaten („Sterbevierteljahr“) wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt. Planen Sie diese Absicherung – und hinterlegen Sie Vollmachten sowie aktuelle Kontaktdaten bei der DRV.
Typische Stolpersteine in der PraxisHäufig übersehen wird, dass ein Nebenjob die EM-Rente zwar nicht verbietet, aber präzise gesteuert werden muss, damit die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.
Ebenso oft wird der Grundrentenzuschlag überschätzt: Durch die Einkommensanrechnung auch des Ehepartners fällt er bei manchen Ehepaaren geringer aus oder entfällt, obwohl eigene Voraussetzungen vorliegen. Schließlich sollten Paare mit knappen Budgets früh klären, ob Grundsicherung oder Wohngeld als Ergänzung in Frage kommen – und dabei bedenken, dass bei Grundsicherung das Partnereinkommen relevant ist.
Ehe, Trennung, Scheidung: Weichenstellungen für späterDie Ehe selbst verändert die EM-Rente nicht, hat aber Folgen für den späteren Hinterbliebenenschutz und – im Fall einer Scheidung – für den Versorgungsausgleich zwischen den Rentenanrechten der Ehegatten.
Wer frühzeitig Unterlagen ordnet und Rentenkonten klärt, vermeidet Nachteile bei Entgeltpunkten und Anrechnungszeiten; insbesondere bei langjährigen Verläufen lohnt eine Kontenklärung mit der DRV.
Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente in der Ehe1) Mindert eine Heirat meine Erwerbsminderungsrente?
Die Ehe als solche senkt Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Die Rente wird aus Ihren persönlichen Versicherungszeiten und Entgeltpunkten berechnet. Einkommen und Vermögen des Ehepartners spielen dabei keine Rolle. Relevant kann die Ehe allerdings bei Zuschlägen und bedarfsgeprüften Leistungen sein: Der Grundrentenzuschlag sowie Sozialleistungen wie Grundsicherung berücksichtigen in der Regel auch das Einkommen des Partners.
Das bedeutet: Ihre Rente bleibt unverändert, einzelne Zusatzleistungen können jedoch steigen, sinken oder entfallen.
2) Dürfen verheiratete Beziehende einer EM-Rente hinzuverdienen?
Ein Hinzuverdienst ist möglich, allerdings gelten gesetzliche Grenzen. Bei der vollen EM-Rente sind sie niedriger als bei der teilweisen EM-Rente; überschreiten Sie die Grenze, wird der übersteigende Betrag stufenlos angerechnet.
Maßgeblich ist das kalenderjährliche Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Praktisch wichtig sind klare Arbeitszeitmodelle, die dokumentierte Einhaltung der gesundheitlich zumutbaren Stunden sowie die Pflicht, Veränderungen – insbesondere neue Jobs oder Gehaltserhöhungen – der Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen.
Wer eine teilweise EM-Rente erhält, muss zudem darauf achten, dass die vereinbarte Tätigkeit dem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht.
3) Was ändert die Ehe bei Kranken- und Pflegeversicherung?
Beziehende einer EM-Rente sind – bei erfüllter Vorversicherungszeit – in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten, die Pflegeversicherung läuft entsprechend mit. Die Heirat ändert diesen Status in der Regel nicht.
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, prüft mit der Kasse, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner möglich ist; eigene Renteneinkünfte und sonstige Einnahmen werden dabei als Einkommen gewertet und können die Familienversicherung ausschließen. In der privaten Krankenversicherung bleibt der individuelle Vertrag maßgeblich; die Ehe führt nicht automatisch zu einem Wechselrecht.
4) Wie wirkt sich die Ehe steuerlich aus?
Erwerbsminderungsrenten sind einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns; der verbleibende Rentenfreibetrag wird lebenslang festgeschrieben. Verheiratete können die Zusammenveranlagung wählen, wodurch sich über das Splittingverfahren häufig eine niedrigere Steuerlast ergibt – abhängig vom Gesamteinkommen beider Partner, auch aus Lohn, Vermietung oder Kapital.
Zu beachten sind außerdem der Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten. Da Träger der Rentenversicherung keine Lohnsteuer einbehalten, kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festzulegen oder Rücklagen zu bilden.
5) Welche Absicherung und Fallstricke sollten Paare im Blick behalten?
Reicht die EM-Rente trotz Ehe nicht für den Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das typischerweise die Grundsicherung nach dem SGB XII; das Einkommen des Ehepartners wird angerechnet. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft, kann – je nach Konstellation – Bürgergeld nach dem SGB II einschlägig sein, bei dem Partnereinkommen ebenfalls zählt.
Unabhängig davon lohnt die Prüfung von Wohngeld, das sich an Miete, Haushaltsgröße und Einkommen orientiert.
Für den Ernstfall sollte der hinterbliebene Partner vorbereitet sein: Witwen-/Witwerrente hängt von persönlichen Voraussetzungen und Einkommensanrechnung ab; in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weitergezahlt.
Sinnvoll sind geordnete Unterlagen, Vollmachten und eine abgeschlossene Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Fazit: Verheiratet mit EM-RenteHeirat mindert Ihre EM-Rente nicht, wohl aber kann sie Zuschläge (Grundrente) oder bedarfsgeprüfte Leistungen beeinflussen.
Wer hinzuverdient, sollte die aktuellen Grenzen 2025 im Blick behalten und Beschäftigung sowie Stunden sauber dokumentieren. Prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsstatus in der KVdR und die steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Verheiratet: Diese Fallstricke sollte man kennen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Überweisung von größeren Geldbeträgen keine Sozialwidrigkeit
Zahlung eines Betrugsopfers an einen Heiratsschwindler in Höhe von 24.00 Euro ist nicht sozialwidrig und rechtfertigt nicht die Rückforderung von SGB II – Leistungen.
Stellt eine Bürgergeld – Beziehende einer Person 24.000,00 EUR zinslos zur Verfügung, ohne sich vorher eine Sicherheit zu verschaffen und wird dadurch hilfebedürftig nach dem SGB II, stellt dies kein sozialwidriges Verhalten i. S. d. § 34 SGB II dar.
Kein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens seitens des Jobcenters, wenn man einem Betrüger aufgesessen war.
Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht ( Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 – L 9 AS 98/18 – ).
Die Hilfebedürftige hat ihre Hilfebedürftigkeit durch die Überweisungen an eine fremde Person in Höhe von 24.000,00 EUR herbeigeführt, da sie, unabhängig davon, ob man als Maßstab für den Zeitraum, für den das Vermögen ausreichen muss, als angemessenen Verbrauch den monatlichen Bedarf nach dem SGB II ansetzen kann (anderer Auffassung u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2019 – L 10 AS 632/16 ).
Das Verhalten der Klägerin ist – aber nicht als sozialwidrig – anzusehenDenn es obliegt grundsätzlich gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist.
Sozialwidriges Verhalten – nur in AusnahmefällenIm Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens daher nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe des Vermögens begründet werden.
Insbesondere verbietet es sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht.
Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, naiv, moralisch achtenswert oder zu missbilligen ist.
Wo ist die Grenze zu ziehenDie Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet wird.
Fazit1. Grundsätzlich obliegt es nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden ist.
2. Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde.
PraxistippDarf das Jobcenter bei Bürgergeld-Antragstellung prüfen, wofür das Vermögen ausgegeben wurde?
Darf das Jobcenter bei Bürgergeld-Antragstellung prüfen, wofür das Vermögen ausgegeben wurde?
Bürgergeld: Darf das Jobcenter einem Nicht – Leistungsbezieher vorschreiben, wofür er sein Vermögen ausgeben darf?
Definitiv Nein – sagt der Experte für Sozialrecht Detlef BrockAufgrund der Verschärfung des Sozialrechts in ein Strafrecht und des langsamen Abbaus des Sozialstaates, wenn nicht sogar – Sozialneid – , möchte ich diese meine Rechtsauffassung etwas korrigieren, ich denke, dass man langsam die Richtlinien für das Vermögen im SGB II – Neue Grundsicherung – verschärfen wird und somit es spannend bleibt, ob folgendes weiterhin gilt:
Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht?
Der Beitrag Bürgergeld: Überweisung von größeren Geldbeträgen keine Sozialwidrigkeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Hohe Nachzahlungen? Einen Monat Bürgergeld- oder Sozialhilfe Anspruch
Wer keine Bürgergeld oder Sozialhilfe Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, kann dennoch in einzelnen Monaten Anspruch auf Unterstützung haben.
Typisch sind Situationen, in denen außergewöhnliche Ausgaben anfallen: etwa Heiz- oder Betriebskostennachzahlungen oder Versicherungsbeiträge, die in der Altersgrundsicherung vom Renteneinkommen absetzbar sind.
Wichtig ist aber ist die rechtzeitige Antragstellung. Denn beide Leistungen sind antragsabhängig; der Antrag muss spätestens am letzten Kalendertag des Monats gestellt sein, in dem die betreffende Forderung fällig ist. Genau hier beginnt in der Praxis häufig die Unsicherheit: Was gilt, wenn eine Forderung im Oktober fällig wird, aber erst im November tatsächlich bezahlt werden kann?
„Tatsächlich und rechtlich angefallen“Das Bundessozialgericht verwendet seit Jahren eine klare Formel: Kosten müssen im Monat der Antragstellung „tatsächlich und rechtlich angefallen“ sein. Hinter dieser knappen Wendung verbergen sich zwei eigenständige, aber aufeinander bezogene Voraussetzungen.
Der tatsächliche Anfall meint die reale Zahlung. Der rechtliche Anfall knüpft an die Fälligkeit an, also an den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Beide Dimensionen sind notwendig, um einen einmalig erhöhten Bedarf dem richtigen Monat zuzuordnen und damit sozialrechtlich zu berücksichtigen.
Fälligkeit ist kein Moment, sondern ein andauernder ZustandJuristisch wird Fälligkeit oft wie ein Datum behandelt. Für die sozialrechtliche Bewertung ist jedoch wichtig, dass die Fälligkeit nicht mit dem Kalendertag endet, der auf der Rechnung steht.
Fälligkeit beschreibt einen Zustand, der mit dem „von dem ab“ beginnt und so lange fortbesteht, bis die Forderung erfüllt ist. Solange die Zahlung aussteht, bleibt die Forderung fällig.
Damit endet die Fälligkeit nicht am ursprünglich vorgesehenen Termin, sondern erst mit der vollständigen Begleichung. Diese Lesart hat praktische Tragweite: Wer eine im Oktober fällige Nachzahlung erst im November leisten kann, hat es im November weiterhin mit einer fälligen Forderung zu tun.
Konkret bedeutet das: Wird die Zahlung im November vorgenommen, ist der tatsächliche Anfall im November erfüllt. Zugleich besteht die rechtliche Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt fort, weil die Schuld bis zur Zahlung fällig geblieben ist.
Damit fallen beide vom Bundessozialgericht geforderten Merkmale im November zusammen. Ein sozialrechtlicher Antrag kann folglich im November gestellt und bewilligt werden, obwohl der ursprüngliche Fälligkeitstag im Oktober lag. Diese Lösung wahrt die Monatsbezogenheit der Grundsicherung, ohne Betroffene in atypischen Bedarfsspitzen aus dem Raster fallen zu lassen.
Das Antragsprinzip und seine zeitliche KonsequenzUnverändert bleibt, dass Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Wer die Unterstützung für einen bestimmten Monat benötigt, muss den Antrag bis zum letzten Tag dieses Monats stellen.
In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag im Zweifel frühzeitig zu platzieren und auf den konkreten Anlass zu verweisen. Gerade bei Nachzahlungen ist es üblich, dass Abrechnungen erst spät zugehen und die Liquidität knapp ist.
Das Sozialrecht trägt diesem Umstand Rechnung, indem es den Bedarf monatsweise betrachtet und die Koinzidenz von Fälligkeit und Zahlung im Antragsmonat genügen lässt. Fehlt der Antrag in diesem Monat, geht der Anspruch grundsätzlich verloren; ein Nachholen im Folgemonat setzt voraus, dass im neuen Monat wiederum ein rechtlicher und tatsächlicher Anfall vorliegt.
Beispiel aus der Praxis: Anerkenntnis in KielWie diese Grundsätze angewandt werden, zeigt ein Anerkenntnis der Landeshauptstadt Kiel vom 2. Oktober 2025 im Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Az. S 22 SO 41/25). Dort wurde die im Vormonat fällig gewordene, aber erst im Folgemonat beglichene Forderung bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
Ausschlaggebend war, dass die Fälligkeit bis zur Zahlung fortbestand und die Begleichung im Antragsmonat erfolgte. Damit lagen rechtlicher und tatsächlicher Anfall zusammen, sodass der Bedarf dem späteren Monat zugeordnet werden konnte.
Der Fall zeigt, dass es nicht auf die starre Betrachtung eines einzelnen Rechnungsdatums ankommt, sondern auf die rechtliche Qualität der Fälligkeit und die tatsächlich erfolgte Zahlung.
Typische Fälle und Nachweise im AlltagIm Mittelpunkt stehen vor allem Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie Beiträge, die bei der Altersgrundsicherung vom Einkommen absetzbar sind.
Die Praxis verlangt dabei schlüssige Unterlagen, die sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung im Antragsmonat belegen. Rechnungen, Abrechnungsbescheide, Mahnschreiben und Kontoauszüge spielen eine zentrale Rolle, weil sie den Zeitpunkt der Zahlungsreife und den Zahlungsfluss dokumentieren.
Wer den Antrag stellt, sollte die Unterlagen geordnet beifügen und die zeitliche Abfolge plausibel schildern, damit die Verwaltung die Koinzidenz von rechtlichem und tatsächlichem Anfall ohne Verzögerung prüfen kann.
Abgrenzungen, die häufig übersehen werdenDie hier beschriebene Zuordnung gilt für Bedarfe, die in einem Monat außergewöhnlich ansteigen und dem Grunde nach anerkannt sind. Sie rechtfertigt keine doppelte Leistungsgewährung und ersetzt nicht die Prüfung der Angemessenheit, etwa bei hohen Heizkosten.
Ebenso wenig eröffnet sie eine rückwirkende Leistungserbringung über den Antragsmonat hinaus. Maßgeblich bleibt das Monatsprinzip: Leistungen setzen einen Antrag voraus und decken den Monat, in dem Fälligkeit und Zahlung zusammentreffen.
Wer erst nachträglich feststellt, dass eine Forderung längst beglichen wurde, kann diese nicht ohne weiteres einem abgeschlossenen Monat zuordnen, in dem kein Antrag bestand.
Fragen und AntwortenKann ich im Folgemonat noch Leistungen beantragen, wenn die Rechnung bereits im Vormonat fällig war?
Ja, wenn die Zahlung erst im Folgemonat erfolgt und die Forderung bis dahin weiterhin fällig war. Dann fallen „rechtlicher Anfall“ (Fälligkeit) und „tatsächlicher Anfall“ (Zahlung) in diesem Monat zusammen. Der Antrag muss spätestens am letzten Kalendertag dieses Monats gestellt werden.
2) Welche Nachweise sollte ich dem Antrag beifügen?
Erforderlich sind die Rechnung oder Abrechnung mit ausgewiesenem Fälligkeitsdatum sowie ein Zahlungsnachweis (etwa Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Lastschriftbuchung). Hilfreich sind außerdem Mahnschreiben, Bescheide oder Vereinbarungen mit dem Versorger bzw. Versicherer, um Fälligkeit und Zahlungslauf schlüssig zu dokumentieren.
3) Was passiert, wenn ich den Antrag erst nach Ende des Zahlungsmonats stelle?
Regelmäßig gehen Ansprüche verloren, weil Leistungen antragsabhängig sind und nicht rückwirkend gewährt werden. Ein späterer Antrag kann nur den Monat erfassen, in dem erneut sowohl Fälligkeit als auch tatsächliche Zahlung vorliegen. Deshalb ist es entscheidend, den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats der Zahlung zu stellen.
4) Wie werden Raten- oder Teilzahlungen behandelt?
Bei vereinbarten Raten gilt jede geleistete Rate in dem Monat als „tatsächlich angefallen“, in dem sie bezahlt wird. Ist die Gesamtforderung weiterhin fällig bzw. liegt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vor, können die einzelnen Monatsraten als Bedarf des jeweiligen Monats berücksichtigt werden. Empfehlenswert ist, die Ratenvereinbarung beizufügen und vorab mit dem Leistungsträger zu klären, dass die monatlichen Raten als Bedarf anerkannt werden.
5) Zählt eine SEPA-Lastschrift als „tatsächlicher Anfall“ und welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Ja. Bei Lastschrift gilt der Betrag in dem Monat als tatsächlich angefallen, in dem er vom Konto abgebucht wird. Maßgeblich ist das Buchungsdatum auf dem Kontoauszug. Dieses Dokument sollte dem Antrag beigefügt werden, zusammen mit der Rechnung, aus der die Fälligkeit hervorgeht.
Entscheidend ist die Gleichzeitigkeit von rechtlichem und tatsächlichem Anfall im Monat der Antragstellung. Bleibt eine im Oktober fällig gewordene Forderung bis in den November hinein unbezahlt und wird sie dann beglichen, ist sie auch im November noch fällig. Erfolgt die Zahlung in diesem Monat und wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, kann der Bedarf im November berücksichtigt werden.
Das entspricht der Rechtsprechungslinie des Bundessozialgerichts, ordnet atypische Bedarfsspitzen sachgerecht zu und vermeidet Versorgungslücken. Für Betroffene bedeutet das: Den Zeitpunkt der Zahlung und die fortbestehende Fälligkeit im Blick behalten, den Antrag innerhalb dieses Monats stellen und die relevanten Unterlagen beifügen. So lässt sich sicherstellen, dass notwendige Ausgaben im Monat ihrer tatsächlichen Belastung sozialrechtlich anerkannt werden.
Der Beitrag Hohe Nachzahlungen? Einen Monat Bürgergeld- oder Sozialhilfe Anspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neue Heizungs-Pflicht seit Oktober 2025 – Wichtige Änderungen für Rentner und Mieter
Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Damit ist das sogenannte „Wärmepumpenprivileg“ endgültig entfallen.
Bislang konnten Vermieter die Stromkosten der zentralen Wärmepumpe häufig pauschal oder nach Wohnfläche verteilen; ab jetzt ist die individuelle Verbrauchserfassung verpflichtend. Grundlage ist die geänderte Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV) nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endete.
Wer betroffen ist – und wer nichtDie neue Pflicht betrifft vor allem Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Gebäude überwiegend über eine zentrale Wärmepumpe versorgt werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Häuser – einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften – müssen sicherstellen, dass geeignete Messgeräte installiert sind und der Verbrauch je Nutzungseinheit erfasst wird. In Einfamilienhäusern oder Wohnungen mit eigener, separater Wärmeerzeugung greifen diese Regeln naturgemäß nicht im gleichen Umfang.
Rechte der Mieter: Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wirdWird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht Nutzerinnen und Nutzern ein Kürzungsrecht von 15 Prozent ihres Kostenanteils zu. Zusätzlich sieht die Heizkostenverordnung weitere – kleinere – Kürzungsrechte vor, etwa wenn trotz Pflicht keine fernablesbaren Geräte verbaut sind oder Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden. Diese Zuschläge betragen jeweils 3 Prozent.
Die 15-Prozent-Regel ist ein wichtiges Mittel, damit Abrechnungen korrekt umgestellt werden.
Pflichten der Vermieter: Messausstattung und AbrechnungVermieter müssen Messausstattung zur Verbrauchserfassung installieren und künftig nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen.
Für Wärmepumpen heißt das in der Praxis: Wärmezähler an den Wohnungen und eine klare Trennung von Grund- und Verbrauchskosten gemäß Heizkostenverordnung.
Die rechtliche Grundlage wurde bereits zum 1. Oktober 2024 gelegt; für bestehende Anlagen galt bis 30. September 2025 eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die verbrauchsabhängige Erfassung verpflichtend.
Wie die Kosten künftig verteilt werdenNach § 7 Heizkostenverordnung werden zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt; der verbleibende Anteil wird als Grundkosten in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt.
Die Sonderregelung, in bestimmten Altbauten mit Öl- oder Gasheizung zwingend 70 Prozent verbrauchsabhängig zu verteilen, bleibt bestehen – sie betrifft jedoch nicht die hier im Fokus stehenden zentralen Wärmepumpen. Für Mieter bedeutet die Umstellung: Wer sparsam heizt, profitiert stärker als zuvor.
Fernablesung wird zusätzlich Standard – mit festen FristenSchon seit der Novelle von 2021 gilt: Neu installierte Messgeräte müssen grundsätzlich fernablesbar sein.
Für Bestandsgeräte läuft die Nachrüst- bzw. Austauschfrist am 31. Dezember 2026 aus; ab 2027 ist fernablesbare Technik flächendeckend Pflicht.
In fernablesbar ausgestatteten Gebäuden sind zudem monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Diese Transparenzpflichten flankieren die neue Verbrauchsabrechnung bei Wärmepumpen.
Was Rentnerinnen und Rentner konkret beachten solltenViele Rentnerinnen und Rentner wohnen in Bestandsgebäuden mit zentraler Wärmeversorgung. Für sie lohnt es sich, die nächste Heizkostenabrechnung aufmerksam zu prüfen: Steht dort eine verbrauchsabhängige Verteilung mit angegebenen Verbrauchswerten der Wohnung, ist die Umstellung erfolgt.
Fehlen die individuellen Messwerte oder wird weiterhin pauschal nach Fläche abgerechnet, kann das ein Hinweis auf einen Verstoß sein – mit dem erwähnten Kürzungsrecht als möglicher Konsequenz.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich zunächst die Nachfrage bei der Hausverwaltung oder Vermietung und – falls nötig – die Beratung durch Mietervereine.
Können Mess- und Abrechnungskosten umgelegt werden?Laufende Kosten für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Häufig werden Messgeräte nicht gekauft, sondern gemietet; die Miete solcher Geräte zählt dann zu den umlagefähigen Nebenkosten. Reine Anschaffungskosten sind demgegenüber keine Betriebskosten und unterliegen nicht ohne Weiteres der Umlage – hier greifen je nach Konstellation andere mietrechtliche Wege.
Abgrenzung zum „Heizungsgesetz“ (GEG)Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ab Oktober 2025 ist eine Regel der Heizkostenverordnung und damit eine Abrechnungsfrage.
Sie ist zu unterscheiden vom Gebäudeenergiegesetz, das den Einbau neuer Heizungen und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung regelt. Beide Rechtsmaterien greifen ineinander, betreffen aber unterschiedliche Ebenen: das GEG die Technik und den Austausch, die Heizkostenverordnung das Messen und Verteilen der Kosten.
Einordnung und AusblickMit der Abschaffung des Wärmepumpenprivilegs wird eine Lücke geschlossen: Zentral mit Wärmepumpe versorgte Häuser werden bei der Heizkostenabrechnung den übrigen Systemen gleichgestellt. Für Mieterinnen und Mieter schafft das mehr Fairness, für Vermieter erhöht es den Umstellungsdruck.
Die zusätzlichen Fristen zur Fernablesung bis Ende 2026 sollen sicherstellen, dass Verbrauchsdaten auch komfortabel, korrekt und transparent vorliegen. Entscheidend ist nun, dass Verwalter und Eigentümer die Technik zügig nachrüsten, Abrechnungen sauber umstellen und Mieter ihre neuen Rechte kennen und – wo nötig – geltend machen.
Der Beitrag Neue Heizungs-Pflicht seit Oktober 2025 – Wichtige Änderungen für Rentner und Mieter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.