Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Nur die Hälfte in den ersten 3 Monaten: Was bei einem Pflegegrad 2 oder 3 kommen soll
Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten, sollen nach den Plänen der Bundesregierung in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären das monatlich 193 Euro, bei Pflegegrad 3 lediglich 319 Euro.
Die vollständigen Beträge von 386 beziehungsweise 638 Euro würden erst anschließend gezahlt. Für Familien kann dadurch ausgerechnet zu Beginn der häuslichen Pflege eine erhebliche finanzielle Lücke entstehen.
Die Kürzung ist bislang nur geplantDie Regelung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Ein beschlossenes Gesetz ist dieser Entwurf noch nicht, sodass sich die Beträge, Voraussetzungen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens im weiteren Verfahren verändern können.
Nach dem bisherigen Entwurf soll ein großer Teil der Neuordnung am 1. Januar 2027 beginnen. Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet wurde, gelten jedoch die bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung weiter.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können derzeit bei häuslicher Pflege ein Pflegegeld von 347 Euro monatlich erhalten. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 Euro, wie auch die Übersicht zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 zeigt.
Das Entlastungsbudget ist das neue PflegegeldDer Begriff Entlastungsbudget kann leicht missverstanden werden. Gemeint ist nicht der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro, der für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann.
Das geplante Entlastungsbudget soll vielmehr das bisherige Pflegegeld ersetzen. Es wäre weiterhin eine Geldleistung für Menschen, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren und beispielsweise durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen sicherstellen.
Nach dem Entwurf soll das Entlastungsbudget außerdem Aufwendungen aufnehmen, für die bislang eigene Ansprüche vorgesehen sind. Dazu gehören unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und bestimmte Formen der Ersatzpflege.
Der Betrag liegt deshalb auf dem Papier etwas über dem bisherigen Pflegegeld. Ob Familien dadurch tatsächlich mehr Unterstützung erhalten, hängt davon ab, welche Ausgaben künftig aus dem neuen Budget bezahlt werden müssen.
So stark fällt die Kürzung ausDie geplante Halbierung betrifft Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten und das Entlastungsbudget wählen. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich anhand voller Kalendermonate deutlich erkennen.
Pflegegrad Pflegegeld nach geltendem Recht Volles Entlastungsbudget laut Entwurf Budget in den ersten drei Monaten Monatliche Kürzung Fehlbetrag in drei Monaten Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro 193 Euro 193 Euro 579 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro 319 Euro 319 Euro 957 EuroGegenüber dem im Entwurf vorgesehenen vollständigen Betrag fehlen bei Pflegegrad 2 innerhalb von drei Monaten insgesamt 579 Euro. Bei Pflegegrad 3 beträgt der Unterschied 957 Euro.
Auch der Vergleich mit dem heute geltenden Pflegegeld zeigt eine deutliche Verschlechterung während der Startphase. Eine Person mit Pflegegrad 2 bekäme in drei Monaten insgesamt 462 Euro weniger als nach dem heutigen Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 wären es 840 Euro weniger.
Besteht der Anspruch nicht während eines vollständigen Kalendermonats, soll der Betrag nach dem Entwurf anteilig berechnet werden. Dabei wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Nicht alle Pflegeleistungen werden halbiertDie geplante Regelung bedeutet nicht, dass sämtliche Leistungen bei einem neuen Pflegegrad 2 oder 3 um 50 Prozent sinken. Betroffen ist das Entlastungsbudget, das an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten soll.
Wer ausschließlich Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, würde stattdessen das geplante Sachleistungsbudget erhalten. Für dieses Budget enthält die Vorschrift über die ersten drei Monate keine entsprechende Halbierung.
Bei einer Kombination aus Pflegedienst und Geldleistung würde das Entlastungsbudget nur anteilig ausgezahlt. Die Kürzung der zugrunde liegenden Geldleistung kann sich dann ebenfalls auf den verbleibenden Auszahlungsbetrag auswirken.
Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 werden von der dreimonatigen Halbierung nach dem bisherigen Wortlaut nicht erfasst. Auch Menschen, die bereits vor dem Inkrafttreten einen Pflegegrad besitzen, gehören grundsätzlich nicht zu den ausdrücklich genannten erstmalig eingestuften Personen.
Beratung soll die fehlende Geldleistung ersetzenDas Bundesgesundheitsministerium begründet die Kürzung mit einem besonders hohen Beratungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. An die Stelle der anderen Hälfte des Budgets soll eine intensivere Begleitung treten.
Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf vor, dass neu eingestufte Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 während der ersten drei Monate bis zu zwei Beratungen in der eigenen Wohnung oder per Videokonferenz beanspruchen können. Die umfassendere neue Pflegebegleitung soll nach dem vorliegenden Zeitplan erst am 1. Januar 2028 beginnen.
Diese Begleitung soll Familien dabei unterstützen, ein tragfähiges Versorgungsnetz aufzubauen, vorhandene Hilfen zu beantragen und Überlastungen zu vermeiden. Eine feste Ansprechperson soll außerdem bei der Organisation der häuslichen Pflege helfen.
Die Beratung kann für Familien hilfreich sein, ersetzt aber keine frei verfügbare Geldleistung. Mit einem Beratungsgespräch lassen sich weder zusätzliche Fahrtkosten noch private Unterstützung, Verdienstausfälle oder kurzfristig benötigte Hilfen bezahlen.
Der Entwurf nennt erhebliche EinsparungenNeben der stärkeren Beratung nennt das Ministerium ausdrücklich die Stabilisierung der Pflegeversicherung als Begründung. Der Referentenentwurf rechnet durch die halbierte Auszahlung mit erheblichen Minderausgaben.
Für 2027 werden Einsparungen von rund 900 Millionen Euro veranschlagt. Für 2028 kalkuliert der Entwurf mit einer Milliarde Euro, für 2029 und 2030 jeweils mit etwa 1,1 Milliarden Euro.
Diese Zahlen zeigen, dass es sich nicht lediglich um eine andere Verteilung derselben Leistung handelt. Ein erheblicher Betrag soll in den ersten Monaten tatsächlich nicht an die neu pflegebedürftigen Menschen ausgezahlt werden.
Gerade am Anfang entstehen häufig hohe AusgabenDie ersten Wochen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sind für Familien oft besonders teuer. Der Alltag muss neu organisiert werden, Angehörige reduzieren möglicherweise ihre Arbeitszeit und kurzfristig müssen Hilfen beschafft werden.
Hinzu kommen Ausgaben für Fahrten, Haushaltshilfe, Betreuung oder die vorübergehende Unterstützung durch andere Familienmitglieder. Nicht jede dieser Belastungen wird über einen Pflegedienst oder einen anderen Anspruch der Pflegeversicherung aufgefangen.
Bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit fehlt den Angehörigen häufig die Zeit, günstige Angebote zu vergleichen oder langfristige Vereinbarungen zu treffen. Eine Halbierung der Geldleistung kann deshalb gerade in dieser Phase besonders schwer wiegen.
Pflegeverbände kritisieren zudem, dass höhere Ausgaben des neuen Entlastungsbudgets künftig auch für Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege verwendet werden sollen. Der nominelle Aufschlag gegenüber dem bisherigen Pflegegeld bedeutet daher nicht automatisch, dass mehr Geld für die laufende Unterstützung durch Angehörige übrig bleibt.
Was die Pflegebegleitung leisten sollDie geplante Pflegebegleitung soll den Unterstützungsbedarf erfassen und gemeinsam mit der Familie ein passendes Versorgungskonzept entwickeln. Sie soll auch bei Anträgen, der Suche nach Hilfsangeboten und der Abstimmung unterschiedlicher Leistungsträger unterstützen.
In schwierigen Pflegesituationen ist ein weitergehendes Fallmanagement vorgesehen. Außerdem soll die Begleitperson auf Prävention, Rehabilitation und Entlastungsmöglichkeiten hinweisen.
Offen bleibt, ob bis zum geplanten Start ausreichend qualifizierte Begleitpersonen zur Verfügung stehen. Ebenso muss sich in der Praxis zeigen, wie schnell Termine angeboten werden und ob die empfohlenen Hilfen am Wohnort tatsächlich verfügbar sind.
Eine Beratung schafft schließlich keinen freien Platz bei einem Pflegedienst, einer Tagespflege oder einem Betreuungsangebot. In Regionen mit wenigen verfügbaren Angeboten kann auch eine fachlich gute Begleitung die bestehende Versorgungslücke nicht unmittelbar schließen.
Ein Pflegeantrag sollte nicht aufgeschoben werdenWer bereits auf regelmäßige Hilfe angewiesen ist, sollte einen Antrag auf Pflegeleistungen nicht allein wegen der Reformpläne zurückhalten. Nach geltendem Recht hängt der Beginn der Leistungen grundsätzlich vom Zeitpunkt des Antrags ab.
Wie die Einstufung funktioniert und welche Lebensbereiche bei der Begutachtung betrachtet werden, erklärt der Beitrag Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die tatsächliche Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag.
Familien sollten den Unterstützungsbedarf möglichst früh dokumentieren. Dazu gehören konkrete Angaben zur Körperpflege, Mobilität, Medikamenteneinnahme, Orientierung, Beaufsichtigung und nächtlichen Hilfe.
Bescheid und Beginn der Kürzung genau prüfenSollte die Reform in dieser Form beschlossen werden, müssen neu eingestufte Pflegebedürftige den ersten Leistungsbescheid besonders sorgfältig prüfen. Wichtig wären der Beginn des Anspruchs, der festgestellte Pflegegrad und die gewählte Kombination aus Geld- und Sachleistungen.
Auch müsste geprüft werden, ob tatsächlich eine erstmalige Einstufung vorliegt. Bei einer Höherstufung aus einem bereits vorhandenen Pflegegrad kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen als bei einem ersten Pflegeantrag.
Wer den Pflegegrad oder die Berechnung der Leistung für falsch hält, kann gegen den Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hinweise zur Abgrenzung zwischen Widerspruch und neuem Antrag enthält der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen.
Kritik richtet sich gegen Beratung anstelle von GeldDie geplante Pflegebegleitung setzt an einem echten Problem an, denn viele Familien fühlen sich nach der Einstufung mit Anträgen, Anbietern und Zuständigkeiten allein gelassen. Ein verlässlicher Ansprechpartner kann die Organisation der Pflege spürbar erleichtern.
Problematisch ist jedoch die direkte Verknüpfung mit einer halbierten Geldleistung. Beratung und finanzielle Unterstützung erfüllen unterschiedliche Aufgaben und lassen sich nicht ohne Weiteres gegeneinander austauschen.
Die Kürzung trifft außerdem nur Menschen mit den unteren beiden Pflegegraden, die bereits Anspruch auf eine Geldleistung haben. Gerade diese Haushalte organisieren die Versorgung häufig mit geringen finanziellen Spielräumen und einem hohen privaten Einsatz der Angehörigen.
Praxisbeispiel: Pflegegrad 3 bringt zunächst nur 319 EuroFrau Schneider versorgt ihre Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt zu Hause. Die Mutter wird erstmals in Pflegegrad 3 eingestuft, und die Familie entscheidet sich für das geplante Entlastungsbudget, weil die Pflege überwiegend durch Angehörige übernommen wird.
Nach dem Entwurf würden in den ersten drei vollen Monaten jeweils 319 Euro ausgezahlt. Gegenüber dem späteren vollständigen Budget von 638 Euro fehlen der Familie damit insgesamt 957 Euro.
In dieser Zeit muss Frau Schneider ihre Arbeitszeit reduzieren und für einzelne Tage eine private Unterstützung organisieren. Die angebotenen Beratungstermine helfen bei der Suche nach weiteren Leistungen, gleichen die fehlenden 957 Euro jedoch nicht aus.
Ab dem vierten Monat würde das Entlastungsbudget auf 638 Euro steigen. Bis dahin müsste die Familie die entstandene Lücke aus eigenen Mitteln auffangen oder auf notwendige Unterstützung verzichten.
Quellen und Stand des VerfahrensGrundlage der Berechnungen ist der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Das Ministerium erläutert in seinen Fragen und Antworten zum PNOG ausdrücklich, dass bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 drei Monate lang nur die Hälfte des Entlastungsbudgets vorgesehen ist.
Der Beitrag gibt den Stand vom 3. September 2026 wieder. Erst der endgültig verabschiedete Gesetzestext entscheidet darüber, ob die Halbierung kommt, ab wann sie gilt und welche Übergangsbestimmungen angewendet werden.
Fragen und Antworten zur geplanten Halbierung Ist die Halbierung bereits beschlossen?Nein. Die Regelung steht bislang in einem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und gilt deshalb noch nicht. Bis zu einem wirksamen Gesetz gelten die bisherigen Vorschriften zum Pflegegeld weiter.
Wie viel soll in den ersten drei Monaten ausgezahlt werden?Bei Pflegegrad 2 wären monatlich 193 Euro vorgesehen. Bei Pflegegrad 3 wären es 319 Euro, sofern der Anspruch jeweils für einen vollständigen Monat besteht.
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der heutige Entlastungsbetrag?Nein. Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen, während der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro nach dem Entwurf bei den Pflegegraden 2 bis 5 in ein gesondertes Sozialraumbudget überführt werden soll.
Trifft die Kürzung auch Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad?Nach dem bisherigen Wortlaut geht es um Menschen, die erstmals einen Pflegegrad erhalten und dabei Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet werden. Bestehende Pflegebedürftige sollen daher nicht allein wegen der Einführung des neuen Budgets erneut in eine dreimonatige Startphase fallen, endgültige Sicherheit bietet aber erst das verabschiedete Gesetz.
Werden auch die Leistungen eines Pflegedienstes halbiert?Die besondere Halbierung bezieht sich auf das Entlastungsbudget und damit auf die geplante Geldleistung. Wer ausschließlich das Sachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst nutzt, wird von dieser Vorschrift nicht in gleicher Weise erfasst.
Kann die Pflegebegleitung die finanzielle Kürzung ausgleichen?Eine gute Begleitung kann bei der Organisation der Pflege und der Beantragung weiterer Hilfen unterstützen. Sie ist jedoch keine Geldleistung und kann Ausgaben für private Hilfe, Fahrten oder Verdienstausfälle nicht unmittelbar ersetzen.
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Beiträge an Schulförderverein können als Schulgeld Steuern mindern
Eltern können für die Zahlung verpflichtender Beiträge an einen Förderverein für eine Privatschule die Aufwendungen unter Umständen als Schulgeld steuermindernd geltend machen. Der Steuerabzug in Form von Sonderausgaben ist möglich, wenn die gezahlten Beiträge ausschließlich für den normalen Schulbetrieb bestimmt sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 3. September 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 27/23).
Eltern zahlten 1000 EuroDie klagenden Eltern aus Nordrhein-Westfalen hatten ihre beiden Kinder auf eine Privatschule geschickt. Für den Schulbesuch war es Pflicht, dass die Eltern Beiträge an den gemeinnützigen Schulförderverein zahlen. Im Streitjahr 2019 waren dies insgesamt 1.000 Euro.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Erziehung an der Privatschule. Mit dem Geld soll nicht nur die Lehrtätigkeit gefördert, sondern auch schulische Einrichtungen, Projekte oder Studienreisen finanziert werden. So erhielt der Verein 2019 insgesamt 25.710 Euro von Eltern, deren Kinder die Privatschule besuchten. 29.465 Euro stellte der Förderverein zweckgebunden der Schule zur Verfügung.
Die Eltern machten beim Finanzamt erfolglos 30 Prozent der an den Verein gezahlten Beiträge in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend.
BFH: Zahlungen müssen voll dem Schulbetrieb zugutekommenDer BFH urteilte am 3. Juni 2026, dass die Beiträge an den Förderverein als Schulgeld einzustufen seien. Denn diese würden laut Vereinssatzung zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet. Ein Sonderausgabenabzug sei dann in Höhe von 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro je Kind möglich. Sei die Mittelverwendung nicht in der Vereinssatzung festgelegt, müssten Eltern aber für einen Steuerabzug belegen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den Schulbetrieb verwendet worden seien.
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Krankenkasse nimmt Rentnerin die Gesundheitskarte weg – Gericht macht Ansage an Kasse
Beitragsschulden können den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich einschränken. Sie erlauben der Krankenkasse jedoch nicht, eine elektronische Gesundheitskarte allein wegen des Ruhens der Leistungen zu sperren, einzuziehen oder die Neuausstellung zu verweigern.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 entschieden. Die Kasse musste einer Rentnerin unverzüglich eine neue Gesundheitskarte ausstellen und übersenden, obwohl ihr Leistungsanspruch wegen langjähriger Rückstände ruhte (Az. L 5 KR 96/23).
Die Entscheidung ist besonders für freiwillig versicherte Rentner und andere Mitglieder bedeutsam, die ihre Beiträge selbst überweisen müssen. Das Gericht trennt klar zwischen der Mitgliedschaft, dem Anspruch auf die Karte und dem Umfang der Leistungen, welche die Kasse während des Ruhens bezahlen muss.
Krankenkasse verweigerte einer Rentnerin die neue KarteDie Klägerin war Rentnerin und über die Auffangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V gesetzlich krankenversichert. Sie hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft keine Beiträge gezahlt, woraufhin die Krankenkasse bereits 2017 das Ruhen ihrer Leistungsansprüche festgestellt hatte.
Als die Gültigkeit ihrer bisherigen Karte im Juni 2022 endete, verlangte sie eine neue elektronische Gesundheitskarte. Die Krankenkasse lehnte dies ab und verwies die Frau für die noch geschützten Behandlungen auf besondere Abrechnungs- oder Berechtigungsscheine.
Das Sozialgericht Augsburg billigte dieses Verfahren zunächst. Es meinte, die Krankenkasse dürfe auf diese Weise verhindern, dass die Karte für Leistungen genutzt werde, die wegen der Beitragsrückstände nicht mehr umfasst seien.
Das Bayerische Landessozialgericht änderte diese Entscheidung. Es verurteilte die Kasse zur “unverzüglichen Ausstellung und Übersendung der Gesundheitskarte” und bezeichnete deren Weigerung als “hoch rechtswidrig”. Der Richter sparte dabei nicht mit Kritik an der Kasse und machte eine regelrechte “Ansage”.
Ruhende Leistungen beenden die Krankenversicherung nichtDer entscheidende Unterschied liegt zwischen Versicherungsschutz und Leistungsumfang. Auch wenn einzelne Ansprüche nach § 16 Absatz 3a SGB V ruhen, bleibt die versicherte Person Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Nach § 15 Absatz 6 SGB V erhält jede versicherte Person eine elektronische Gesundheitskarte. § 291 Absatz 1 SGB V verpflichtet die Kassen ebenfalls, für jeden Versicherten eine solche Karte auszustellen.
Eine Sperrung oder ein Einzug ist nach § 291c Absatz 1 SGB V bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel vorgesehen. Das bloße Ruhen des Leistungsanspruchs gehört nicht zu diesen gesetzlichen Gründen.
Deshalb durfte die Kasse die fehlende Leistungsberechtigung nicht mit einem Verlust der Karte gleichsetzen. Der Versicherungsnachweis bleibt geschuldet, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten zeitweise eingeschränkt sind.
Technische Schwierigkeiten trägt nicht der VersicherteDie Krankenkasse berief sich darauf, dass ein ruhender Leistungsanspruch technisch nicht auf der Gesundheitskarte gekennzeichnet werde. Ohne einen entsprechenden Hinweis könne eine Arztpraxis möglicherweise nicht erkennen, dass nur noch ein begrenzter Leistungsumfang bestehe.
Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Das Gesetz sieht die elektronische Kennzeichnung des Ruhens vor, und eine fehlende technische Umsetzung darf nicht zulasten der versicherten Person gehen.
Auch die Pflicht der Krankenkasse, einen Missbrauch der Karte zu verhindern, schafft nach dem Urteil kein Recht zum Kartenentzug. Geeignete Schutzmaßnahmen müssen sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewegen.
Der Senat hatte denselben Standpunkt bereits in einem Eilverfahren vom 6. Oktober 2025 vertreten. Außerdem knüpft das Urteil an einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2017 an.
Berechtigungsscheine sind beim Arzt kein vollständiger ErsatzDie Krankenkasse wollte der Klägerin für die verbliebenen Ansprüche Abrechnungsscheine ausstellen. Nach Auffassung des Gerichts darf sie damit die Gesundheitskarte bei ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung nicht dauerhaft ersetzen.
§ 15 Absatz 2 SGB V bestimmt die elektronische Gesundheitskarte als üblichen Nachweis bei diesen Behandlungen. Berechtigungsscheine nach § 15 Absatz 3 SGB V sind dagegen für andere Leistungen vorgesehen, bei denen die Karte als Nachweis nicht geeignet ist.
Solche Scheine können etwa bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Krankentransporten oder Haushaltshilfen verwendet werden. Für einen gewöhnlichen Arzt- oder Zahnarzttermin bleibt die Gesundheitskarte das gesetzlich vorgesehene Dokument.
Gesundheitskarte bedeutet nicht vollen LeistungsanspruchDas Urteil darf nicht missverstanden werden. Die Ausstellung der Karte hebt ein wirksam festgestelltes Ruhen nicht auf und beseitigt auch keine Beitragsschulden.
Die Karte weist die fortbestehende Mitgliedschaft nach, sie erweitert aber nicht den Inhalt der Ansprüche. Versicherte sollten daher vor einer planbaren Behandlung klären, ob die Krankenkasse die Kosten trotz des Ruhens übernimmt.
Frage Folge des Urteils Besteht die Mitgliedschaft weiter? Ja, ein ruhender Leistungsanspruch beendet die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Muss die Kasse eine Gesundheitskarte ausstellen? Ja, solange die Mitgliedschaft besteht und kein gesetzlicher Grund für Einzug oder Sperrung vorliegt. Sind wieder alle Behandlungen abgedeckt? Nein, die Karte allein beendet das Ruhen nicht. Bleiben die Beitragsschulden bestehen? Ja, die Forderungen werden durch die Kartenausgabe nicht erlassen. Darf die Kasse Scheine ausgeben? Bei dafür geeigneten anderen Leistungen ja, nicht aber als dauerhaften Ersatz für die Karte beim Arzt oder Zahnarzt. Welche Behandlungen trotz Ruhens bezahlt werdenDas Ruhen führt nicht zu einem vollständigen Ausschluss von medizinischer Versorgung. Weiterhin geschützt sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V.
Die Kasse muss außerdem die erforderliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände übernehmen. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben ebenfalls erhalten.
Bei chronischen Erkrankungen kann die Abgrenzung schwierig sein. Wird ohne eine notwendige Behandlung eine akute Verschlechterung oder ein Schmerzzustand wahrscheinlich, kann die Versorgung ebenfalls von der Ausnahme umfasst sein.
Welche Leistungen bei Rückständen noch bezahlt werden, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber „Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was zahlt jetzt noch die Kasse?“ ausführlicher.
Wann der Leistungsanspruch wegen Schulden ruhen kannNach § 16 Absatz 3a SGB V kommt ein Ruhen in Betracht, wenn ein selbst zahlendes Mitglied mit Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Betroffen sein können unter anderem freiwillig versicherte Rentner, Selbstständige und Menschen in der Auffangversicherung.
Die Krankenkasse muss auf die möglichen Folgen des Rückstands hinweisen. Außerdem muss sie Versicherte schriftlich darüber informieren, dass bei Hilfebedürftigkeit eine Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragt werden kann.
Für Rentner mit einer niedrigen Altersrente kann deshalb ein Antrag beim Sozialamt wichtig werden. Bei noch erwerbsfähigen Menschen kann unter den Voraussetzungen des § 26 SGB II sogar ein Zuschuss zur Krankenversicherung ohne Auszahlung von Regelsatz oder Miete in Betracht kommen.
Ratenzahlung kann den vollen Anspruch wiederherstellenDer schnellste Ausweg ist nicht immer die sofortige Zahlung des gesamten Rückstands. Kommt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf den regulären Leistungsumfang, solange die vereinbarten Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Das Ruhen endet außerdem, wenn sämtliche rückständigen Beiträge sowie die während des Ruhens angefallenen Beitragsanteile bezahlt sind. Die Ausstellung der Karte ist hiervon zu trennen, denn auf sie besteht nach dem Urteil bereits während des Ruhens ein Anspruch.
Wer seine Forderungen nicht auf einmal begleichen kann, sollte eine detaillierte Aufstellung der Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten anfordern. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Schulden bei der Krankenkasse – So retten Sie Ihr Konto“.
Bei Hilfebedürftigkeit darf das Ruhen nicht fortbestehen§ 16 Absatz 3a SGB V schützt Menschen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden. In diesem Fall tritt das Ruhen nicht ein oder muss enden.
Ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts erleichtert den Nachweis, ist nach der Rechtsprechung aber nicht in jeder Lage zwingend. Wer keine laufenden Leistungen erhält, sollte Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und sonstige Belastungen dennoch vollständig und nachvollziehbar belegen.
Für Menschen im SGB-XII-Bezug können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter den gesetzlichen Bedingungen als Bedarf berücksichtigt werden. Gegen-Hartz erklärt dazu, wann das Sozialamt Krankenkassenbeiträge berücksichtigen muss.
Was Betroffene bei einer gesperrten Karte tun könnenBetroffene sollten die Ausstellung oder Entsperrung der elektronischen Gesundheitskarte schriftlich verlangen. Im Schreiben können sie auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf §§ 15 Absatz 6, 291 Absatz 1 und 291c Absatz 1 SGB V verweisen.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag nur telefonisch ab, sollte ein schriftlicher und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid verlangt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Wie die Frist berechnet wird und warum zunächst auch ein kurzer Widerspruch ausreichen kann, zeigt der Beitrag „Neue Widerspruchsfristen bei Pflege- und Krankenkasse“. Droht wegen einer fehlenden Karte eine dringende medizinische Versorgung zu scheitern, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
In dringenden Fällen darf der Versicherungsnachweis nach § 15 Absatz 5 SGB V nachgereicht werden. Unabhängig davon sollten Betroffene die Beitragsschulden parallel mit der Krankenkasse, dem Jobcenter oder dem Sozialamt klären.
Das Urteil wirkt über den Einzelfall hinausUnmittelbar bindet das Urteil zunächst die Beteiligten des Verfahrens. Seine Begründung lässt sich jedoch gegenüber anderen gesetzlichen Krankenkassen anführen, weil das Gericht bundesweit geltende Vorschriften des SGB V ausgelegt hat.
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil bestätigt zugleich eine Linie, die bereits in Entscheidungen aus Bayern und Berlin-Brandenburg vertreten wurde.
Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Beitragsschulden können Leistungen begrenzen, aber sie machen ein Mitglied nicht zu einer Person ohne Versicherungsnachweis. Technische oder verwaltungsinterne Schwierigkeiten dürfen nicht durch den Entzug der Gesundheitskarte auf Versicherte abgewälzt werden.
Gerichtsentscheidung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 5 KR 96/23.
Der Beitrag Krankenkasse nimmt Rentnerin die Gesundheitskarte weg – Gericht macht Ansage an Kasse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Keine GEMA-Gebühren für vom Pflegeheim weitergeleitete Rundfunkprogramme
Träger von Senioren- und Pflegeheimen dürfen für die unveränderte und zeitgleiche Weiterleitung von Rundfunkprogrammen an die Zimmer ihrer Bewohner nicht von der GEMA zur Kasse gebeten werden. Denn damit liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ vor, für die eine Urheberrechtsvergütung zu zahlen wäre, urteilte am Donnerstag, 3. September 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 34/25).
Was wurde verhandelt?Im Streitfall ging es um die VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH aus Unterschleißheim bei München. Diese betreibt unter anderem ein Senioren- und Pflegezentrum, in dessen Pflegebereich in 88 Einzel- und drei Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Menschen wohnen.
Um den Bewohnern Fernsehen und Radio zu ermöglichen, empfing der Heimträger über seine Satellitenanlage die Rundfunkprogramme und leitete diese über das hauseigene Kabelnetz an die jeweiligen Zimmer weiter. Die Weiterleitung erfolgte zeitgleich mit der Ausstrahlung der Sendungen. Die Programme wurden nicht verändert.
Die Verwertungsgesellschaft GEMA sah darin eine „öffentliche Wiedergabe“, für die GEMA-Gebühren anfallen. Sie verlangte für die urheberrechtliche Nutzung erfolglos den Abschluss von Lizenzverträgen. Daraufhin kam der Fall vor Gericht.
Der BGH legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 30. April 2026, dass mit der Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ vorliege. (Az.: C-127/24; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dies sei erst der Fall, wenn die Programme nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ weitergesendet werden, beispielsweise wenn diese über Antenne ausgestrahlt und dann über das Internet weiterverbreitet werden.
BGH: Heimträger führte keine „öffentliche Wiedergabe“ durchZudem könne eine öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn der Adressat ein „neues Publikum“ sei. Bewohner eines Seniorenwohnheims seien aber kein „neues Publikum“, „sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums“. Sie lebten auf Dauer in dem Seniorenwohnheim.
Daraufhin urteilte der BGH nun, dass keine „öffentliche Wiedergabe“ vorliege, für die GEMA-Gebühren fällig werden. Der Heimträger habe die Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über das eigene Kabelnetz im privaten Kreis an die Zimmer der Bewohner weitergeleitet. Um ein neues technisches Verfahren handele es sich nicht.
Auch werde mit der Weiterleitung kein „neues Publikum“ adressiert. Denn der Seniorenheimbetreiber leite die Fernseh- und Hörfunkprogramme lediglich an die Bewohner in ihrem privaten Kreis weiter. Zwar würden die Programme auch in Speise- und Gemeinschaftsräume weitergeleitet. Damit liege aber immer noch nicht ein „neues Publikum“ vor. Die Räume stellten vielmehr eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner dar, entschied der BGH. fle
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Grundsicherung: Auch ohne Zustimmung – Jobcenter muss in diesen Fällen die Miete zahlen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und eine neue Wohnung findet, steht oft unter Zeitdruck. Gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Sie nicht wochenlang warten, bis das Jobcenter eine Entscheidung trifft. Die Wohnung hat dann nämlich längst jemand anders.
Doch dürfen Sie überhaupt ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen? Die kurze Antwort lautet zwar: Als erwachsene leistungsberechtigte Person grundsätzlich ja. Das Jobcenter kann Ihnen den Wohnungswechsel nicht verbieten.
Ohne vorherige Bestätigung kann die Behörde sich allerdings weigern, die vollen neuen Mietkosten, sowie die Aufwendungen für Umzug und Mietkaution zu tragen.
Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 22 SGB II genauer, was bei einem Wohnungswechsel gilt. Wesentlich ist die Frage, ob Sie innerhalb des für die Angemessenheit maßgeblichen Gebiets umziehen oder in ein anderes Gebiet wechseln.
Ebenso wichtig ist, ob ein nachvollziehbarer Grund für den Umzug besteht. Deshalb sollten Sie die Gründe für den Umzug so untermauern, dass das Jobcenter zahlen muss.
Eine fehlende Zusicherung bedeutet nicht automatisch: keine MieteVor Abschluss des neuen Mietvertrags sollen Sie die Zusicherung des für die neue Wohnung zuständigen Jobcenters einholen. Die Formulierung ist für Sie juristisch außerordentlich wichtig: “Müssen” heißt “ohne Ausnahme”. Beim “Sollen” ist eine Handlung im Regelfall zwar Pflicht. In gut begründeten Sonderfällen gibt es jedoch Ausnahmen.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die vorherige Zusicherung grundsätzlich keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die laufenden angemessenen Unterkunftskosten darstellt (BSG, B 4 AS 10/10 R).
Ein weiteres Urteil des BSG bestätigte 2023 nochmals für einen Umzug ohne vorherige Zusicherung, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten am neuen Wohnort entscheidend sein kann (BSG, B 4 AS 4/23 R).
Bei einem Umzug in eine andere Stadt gilt eine wichtige RegelNach dem seit Juli 2026 geltenden § 22 Abs. 4 SGB II muss der für die neue Unterkunft zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Kosten zusichern, wenn die Wohnung angemessen ist.
Das Bundessozialgericht hatte schon zu Hartz IV-Zeiten entschieden, dass Unterkunftskosten nach einem Umzug über die Grenzen des bisherigen Vergleichsraums hinaus nicht einfach auf die früheren Unterkunftskosten begrenzt werden dürfen (BSG, B 4 AS 60/09 R).
Ziehen Sie zum Beispiel von Gelsenkirchen nach Düsseldorf und liegt die neue Wohnung innerhalb der dortigen Angemessenheit, kann das neue Jobcenter die Leistung nicht auf Ihre frühere Miete begrenzen.
Innerhalb derselben Stadt kommt es auf den Umzugsgrund anAnders sieht es bei einem Umzug innerhalb desselben Gebiets aus. Ist Ihre neue Wohnung dann teurer und war der Umzug nicht erforderlich, darf das Jobcenter grundsätzlich höchstens den bisherigen Unterkunftsbedarf anerkennen.
Ein Umzug kann erforderlich sein, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund besteht, von dem sich auch jemand ohne Grundsicherungsbezug bei seiner Entscheidung leiten lassen würde (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Damit ist die Hürde niedriger gelegt als für eine absolute Notlage. Mehrkosten müssen allerdings in einem vernünftigen Verhältnis zum Umzugsgrund stehen und die neue Wohnung muss grundsätzlich angemessen sein.
Diese Gründe können einen Umzug erforderlich machenDokumentieren Sie Ihren Umzugsgrund so früh und so gut wie möglich. Wichtige Argumente sind unter anderem gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung, fehlende Barrierefreiheit, Schimmel, erhebliche Mängel, Trennung, Familienzuwachs oder eine problematische Wohnsituation.
Eine Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug kann zum Problem werden, wenn Sie wegen einer Kniearthrose die Treppen kaum bewältigen. Das BSG hat geklärt, dass ein Umzug nicht “zwingend” sein muss, um vom Jobcenter getragen zu werden. (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Für gute Umzugsgründe brauchen Sie Nachweise: Arztberichte, Fotos von Wohnungsmängeln, Schreiben des Vermieters, Kündigungen, Stellungnahmen von Beratungsstellen, alles, was die Situation belegt.
Je konkreter die Nachweise sind, desto stärker ist Ihre Position gegenüber dem Jobcenter.
Denkbeispiel: Philipp aus Düsseldorf zieht ohne Zusicherung umPhilipp ist 57 Jahre alt, lebt allein in Düsseldorf und bezieht Grundsicherungsgeld. Für seine bisherige Wohnung erkennt das Jobcenter monatlich 620 Euro Unterkunftskosten an. Das Treppenhaus ist ihm zu dreckig, vor der Haustür und auf dem Hinterhof feiern Jugendliche lautstarke Parties.
Philipp findet eine ruhigere Wohnung für 720 Euro. Auch diese Wohnung liegt noch innerhalb der für ihn geltenden Angemessenheit. Unterschreibt Philipp sofort, weil sonst ein anderer Interessent die Wohnung bekommt, ist sein Umzugsgrund entscheidend.
Will Philipp lediglich mehr Ruhe und Sauberkeit, obwohl seine bisherige Wohnung persönlich zumutbar ist, wird das Jobcenter bei einem Umzug die Unterkunftskosten grundsätzlich auf den bisherigen Betrag begrenzen.
Hat Philipp dagegen zum Beispiel eine mittelschwere Depression, die sich durch den Lärm verschlimmert, verändert sich die Bewertung. Kann er durch ärztliche Unterlagen belegen, dass die bisherige Wohnsituation seinen Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt, kann der Wohnungswechsel erforderlich sein (BSG, B 14 AS 107/10 R).
Dann sollte Philipp gegen eine Deckelung der neuen angemessenen Miete vorgehen.
Behinderung: Das Jobcenter darf nicht nur auf die Mietobergrenze schauenBesonders häufig entstehen Konflikte, wenn Menschen mit Behinderungen nicht jede theoretisch günstige Wohnung nutzen können.
Wer einen Rollstuhl oder Rollator verwendet, wegen körperlichen Einschränkungen einen Grad der Behinderung hat, braucht Barrierefreiheit, sei es ein stufenloser Zugang zum Haus, sei es ein Aufzug. Auch die Nähe zu Ärzten, Assistenzdiensten, Therapieeinrichtungen oder pflegenden Angehörigen kann nötig sein.
Laut dem Bundessozialgericht können behinderte und pflegebedürftige Menschen auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sein. Das Jobcenter muss dies bei einer verlangten Kostensenkung berücksichtigen (BSG, B 4 AS 30/08 R).
Hinzu kommt § 22b Abs. 3 SGB II. Das Gesetz nennt ausdrücklich einen erhöhten Raumbedarf wegen einer Behinderung. Fragen Sie schriftlich nach, ob das Jobcenter den besondere Unterkunftsbedarf bei Ihnen einbezogen hat.
Kaution und Umzugskosten sollten Sie vorher beantragenBei Mietkaution und Umzugskosten gelten strengere Regeln als bei den laufenden Unterkunftskosten.
§ 22 Abs. 6 SGB II knüpft die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution ausdrücklich an eine vorherige Zusicherung. Ihre Position verbessert sich erheblich, wenn der Umzug notwendig war oder sogar vom Jobcenter veranlasst.
Beantragen Sie deshalb Umzugskosten und Mietkaution ausdrücklich, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben und den Umzug durchführen.
Legen Sie dem Jobcenter ein konkretes Wohnungsangebot mit Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche vor. Beantragen Sie gleichzeitig die Zusicherung zu den Unterkunftskosten sowie, wenn erforderlich, zu der Kaution und den Umzugskosten.
Musterwiderspruch: Jobcenter erkennt nach Umzug nur die alte Miete anDen folgenden Mustertext müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen:
Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum]
BG-Nummer: [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum], mir zugegangen am [Datum], Widerspruch ein.
Ich wende mich gegen die Begrenzung der anerkannten Kosten meiner neuen Unterkunft auf den bisherigen Unterkunftsbedarf.
Mein Umzug war erforderlich.
Ich bin aus folgenden Gründen umgezogen:
[Gründe konkret schildern, zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Barrierefreiheit, psychische Erkrankung, erhebliche Wohnungsmängel, Trennung, Familienzuwachs oder notwendige Nähe zu Pflege- und Unterstützungsangeboten.]Als Nachweis füge ich folgende Unterlagen bei:
[Arztbericht, fachärztliche Stellungnahme, Schwerbehindertenausweis, Pflegegutachten, Fotos, Vermieterschreiben, Kündigung, Stellungnahme einer Beratungsstelle oder andere Nachweise.]Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht voraus, dass der Wohnungswechsel absolut unausweichlich war. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund kann genügen, von dem sich auch eine nicht leistungsberechtigte Person leiten lassen würde (BSG, B 14 AS 107/10 R).
[Bei gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen:]Meine gesundheitlichen beziehungsweise behinderungsbedingten Einschränkungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit meiner Wohnsituation. Das Jobcenter muss diese besonderen persönlichen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen (BSG, B 4 AS 30/08 R). Ich bitte um konkrete Prüfung der eingereichten medizinischen und sonstigen Unterlagen.
[Bei Umzug innerhalb desselben Angemessenheitsgebiets:]Die Begrenzung auf meinen bisherigen Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 4 SGB II greift nicht, weil mein Umzug erforderlich war (BSG, B 14 AS 107/10 R).
[Bei Umzug in ein anderes Angemessenheitsgebiet:]Ich bin in ein anderes für die Angemessenheitsprüfung maßgebliches Gebiet gezogen. Eine Begrenzung auf die Unterkunftskosten meines bisherigen Wohnorts ist deshalb nicht allein wegen des Wohnungswechsels zulässig (BSG, B 4 AS 60/09 R).
Meine neue Unterkunft kostet [Betrag] Euro monatlich und liegt nach meiner Prüfung innerhalb der am neuen Wohnort geltenden Angemessenheitsgrenze.
Ich beantrage daher, den Bescheid vom [Datum] zu ändern, ab [Datum] die anzuerkennenden tatsächlichen Kosten meiner neuen Unterkunft in Höhe von [Betrag] Euro zu berücksichtigen und die bisher einbehaltenen Unterkunftskosten nachzuzahlen.
Sollten Sie meinen Widerspruch zurückweisen wollen, bitte ich um eine konkrete Begründung, weshalb der von mir vorgetragene Umzugsgrund nicht als erforderlich anerkannt wird und wie Sie meine persönlichen, gesundheitlichen beziehungsweise behinderungsbedingten Umstände bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name] FAQ: Umzug und Jobcenter Darf ich ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen?Als erwachsene leistungsberechtigte Person kann Ihnen das Jobcenter einen Umzug grundsätzlich nicht verbieten. Ohne Zusicherung riskieren Sie allerdings Streit über die Höhe der Unterkunftskosten sowie über Kaution und Umzugskosten.
Darf das Jobcenter die Umzugskosten ohne Zusicherung verweigern?Nicht unbedingt. Sie sollen zwar die Zusicherung des Jobcenters einholen, bei besonderen Situationen gibt es aber Ausnahmen.
Darf das Jobcenter meine neue Miete auf die alte Miete begrenzen?Bei einem Umzug innerhalb desselben maßgeblichen Angemessenheitsgebiets kann das Jobcenter grundsätzlich auf den bisherigen Unterkunftsbedarf begrenzen, wenn der Umzug nicht erforderlich war. War der Umzug erforderlich, sollten Sie gegen eine solche Deckelung vorgehen. Bei einem Wechsel in ein anderes Angemessenheitsgebiet gelten andere Regeln
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R
Der Beitrag Grundsicherung: Auch ohne Zustimmung – Jobcenter muss in diesen Fällen die Miete zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Resturlaub? Warum Arbeitnehmer jetzt unbedingt Urlaubstage prüfen sollten
Wer im Herbst noch viele Urlaubstage auf dem Konto hat, sollte nicht bis Dezember warten. Urlaub aus dem Jahr 2026 muss grundsätzlich noch im laufenden Kalenderjahr genommen werden, denn eine Übertragung auf 2027 erfolgt nicht allein deshalb, weil Beschäftigte und Arbeitgeber das Thema liegen lassen.
Allerdings darf ein Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub auch nicht kommentarlos zum Jahresende streichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss er seine Beschäftigten zuvor konkret über den offenen Urlaub informieren, zur Inanspruchnahme auffordern und verständlich vor dem drohenden Verfall warnen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, das Urlaubskonto, bereits genehmigte Tage, mögliche Altansprüche und die Regeln im Arbeits- oder Tarifvertrag abzugleichen. Wer Unstimmigkeiten früh klärt und Urlaub rechtzeitig beantragt, vermeidet einen Streit unter Zeitdruck.
Urlaub aus 2026 gehört grundsätzlich in das Jahr 2026Nach Paragraf 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der gesetzliche Ausgangspunkt lautet deshalb: Urlaub aus 2026 soll bis zum 31. Dezember 2026 tatsächlich genommen sein.
Eine bloße Buchung als „Resturlaub“ in einer Personalsoftware verlängert den Anspruch nicht automatisch. Ebenso wenig genügt die Erwartung, offene Tage könnten ohne Weiteres im nächsten Frühjahr genutzt werden.
Übertragen wird Urlaub, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Solche Gründe können etwa eine erhebliche Arbeitsspitze, die Erkrankung des Beschäftigten oder andere Umstände sein, die eine Urlaubsnahme im laufenden Jahr verhindert haben.
Liegt ein anerkannter Übertragungsgrund vor, muss der Urlaub regelmäßig bis zum 31. März 2027 gewährt und genommen werden. Der 31. März ist daher keine allgemeine Verlängerung für jeden offenen Urlaubstag, sondern die gesetzliche Frist für wirksam übertragenen Urlaub.
Warum der Arbeitgeber vor einem Verfall aktiv werden mussDas Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geändert. Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt am Jahresende oder nach einem Übertragungszeitraum grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten mitteilen, wie viele Urlaubstage noch offen sind. Er muss ihn auffordern, diese Tage so rechtzeitig zu beantragen, dass sie im Urlaubsjahr genommen werden können, und er muss klar erklären, wann die Tage andernfalls verfallen.
Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag oder ein pauschaler Aushang im Betrieb dürfte dafür regelmäßig nicht ausreichen. Erforderlich ist eine konkrete und verständliche Information, die sich auf den individuellen Urlaubsanspruch bezieht; ausführlich behandelt dies der Beitrag „Arbeitgeber müssen auf Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen“.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für den Hinweis nicht vor. Weil der Arbeitgeber im Streitfall darlegen muss, dass er seine Pflichten erfüllt hat, werden solche Mitteilungen in der Praxis meist nachweisbar per E-Mail, Brief oder Personalportal versandt.
Ein später Hinweis kann zu spät kommenEs gibt keinen gesetzlichen Stichtag, an dem der Arbeitgeber seine Mitteilung zwingend verschicken muss. Sie muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass der Beschäftigte seinen offenen Urlaub unter gewöhnlichen Bedingungen noch vollständig nehmen kann.
Bei wenigen Resttagen kann ein Hinweis im Herbst noch ausreichend sein. Wer dagegen erst kurz vor Weihnachten über einen großen offenen Anspruch informiert wird, obwohl im verbleibenden Zeitraum nicht mehr genügend Arbeitstage verfügbar sind, hatte womöglich keine echte Gelegenheit zur Urlaubsnahme.
Arbeitnehmer sollten dennoch nicht darauf setzen, dass ein Gericht einen späten Hinweis später für unwirksam erklärt. Sicherer ist es, den Urlaubsstand jetzt schriftlich zu erfragen und konkrete Urlaubswünsche einzureichen.
Ohne korrekten Hinweis bleibt Urlaub häufig erhaltenHat der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt, erlischt der gesetzliche Mindesturlaub in der Regel nicht am 31. Dezember. Der Anspruch wird dann in das Folgejahr übertragen und kann sich mit späteren Ansprüchen addieren.
Der Urlaub bleibt jedoch nicht in jedem Fall für immer unangetastet. Der Arbeitgeber kann seine versäumte Mitwirkung später nachholen, den vorhandenen Urlaub konkret beziffern und dem Beschäftigten eine tatsächliche Möglichkeit geben, die Tage innerhalb der dann geltenden Frist zu nehmen.
Auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei gesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht einfach unabhängig vom Verhalten des Arbeitgebers. Nach dem BAG-Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20, setzt ihr Beginn voraus, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten über den Urlaub und die Verfallsfristen in Kenntnis gesetzt und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat.
Das kann bei jahrelang unterbliebenen Hinweisen zu erheblichen Altansprüchen führen. Einen solchen Fall und die Folgen der Entscheidung erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Resturlaub kann nicht mehr verfallen“.
Gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzliche Vertragstage unterscheidenDer gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage und entspricht damit vier Wochen. Bei einer üblichen Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage.
Viele Arbeits- oder Tarifverträge gewähren darüber hinaus zusätzliche Urlaubstage. Für diesen Mehrurlaub können eigenständige Verfalls- und Übertragungsregeln vereinbart werden, wenn der Vertrag deutlich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichen Tagen unterscheidet.
Fehlt eine klare Trennung, werden die zusätzlichen Tage häufig nach denselben Regeln wie der gesetzliche Urlaub behandelt. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur den Kontostand prüfen, sondern auch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen lesen.
Die wichtigsten Fristen für Urlaub aus 2026 Situation Regelmäßige Frist Was zusätzlich zu prüfen ist Urlaub kann 2026 genommen werden 31. Dezember 2026 Konkreter und rechtzeitiger Hinweis des Arbeitgebers Übertragung wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe 31. März 2027 Ob tatsächlich ein gesetzlicher oder vertraglicher Übertragungsgrund vorliegt Durchgehende Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Jahres 2026 Regelmäßig 31. März 2028 Sonderregeln der 15-Monats-Rechtsprechung Resturlaub vor einer Elternzeit Nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr Sonderregel in Paragraf 17 BEEG Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen Bei langer Krankheit gilt die 15-Monats-Regel nicht immer gleichKann ein Arbeitnehmer wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen, verfällt der gesetzliche Anspruch regelmäßig 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Für Urlaub aus 2026 wäre das grundsätzlich der 31. März 2028.
Diese Grenze kann auch dann greifen, wenn ein seit Beginn des Urlaubsjahres ununterbrochen erkrankter Beschäftigter keinen Hinweis erhalten hat. Der Gedanke dahinter ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubsnahme wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht ermöglichen konnte.
Anders kann es aussehen, wenn der Beschäftigte zunächst gearbeitet hat und erst im Verlauf des Jahres langfristig erkrankte. Hatte der Arbeitgeber zuvor genügend Zeit, seine Hinweispflichten zu erfüllen, kann ein unterbliebener Hinweis den Verfall verhindern; das zeigt das BAG-Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19.
Die Einzelheiten dieser Abgrenzung werden im Beitrag „Erwerbsminderung: Urlaub erlischt nur, wenn Arbeitgeber ihn zuvor ermöglichte“ erklärt. Bei mehreren Krankheitszeiträumen und Urlaub aus verschiedenen Jahren sollte jeder Jahresanspruch getrennt geprüft werden.
Wer im Urlaub erkrankt, muss die Arbeitsunfähigkeit nachweisenErkrankt ein Arbeitnehmer während eines bereits genehmigten Urlaubs, werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Tage landen wieder auf dem Urlaubskonto, dürfen aber nicht eigenmächtig an den genehmigten Urlaub angehängt werden.
Nach dem Ende des bewilligten Zeitraums muss der Beschäftigte wieder arbeiten, sofern er nicht weiterhin arbeitsunfähig ist oder zusätzlichen Urlaub genehmigt bekommen hat. Was bei der Krankmeldung im In- und Ausland zu beachten ist, beschreibt der Beitrag „Krank im Urlaub: Diese Tage muss der Arbeitgeber zurückgeben“.
Bei Elternzeit gelten besondere ÜbertragungsregelnUrlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Das folgt aus Paragraf 17 Absatz 2 BEEG und geht über die gewöhnliche Übertragung bis Ende März hinaus.
Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss diese Kürzung aber gegenüber dem Beschäftigten erklären. Wird während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet, gilt die Kürzungsmöglichkeit für diese Teilzeitarbeit nicht.
Bei einer Kündigung wird Urlaub nicht automatisch ausgezahltWährend eines bestehenden Arbeitsverhältnisses soll Urlaub der Erholung dienen und darf grundsätzlich nicht durch Geld ersetzt werden. Endet das Arbeitsverhältnis und können offene Tage bis dahin nicht mehr genommen werden, müssen sie nach Paragraf 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abgegolten werden.
Beschäftigte sollten bei einer Kündigung die Abrechnung sofort prüfen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein Geldanspruch und kann arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, die deutlich kürzer als drei Jahre sein können.
Wer nach einer unwirksamen Kündigung zwischenzeitlich für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet hat, muss zusätzlich auf eine kalenderjahresbezogene Anrechnung achten. Mehr dazu steht im Beitrag „Urlaub nach Kündigung: Neuer Urlaub wird nur im selben Jahr angerechnet“.
Arbeitnehmer sollten ihren Urlaub schriftlich klärenEin sinnvoller erster Schritt ist der Vergleich zwischen Arbeitsvertrag, Urlaubsübersicht, Lohnabrechnung und bereits genehmigten Anträgen. Dabei sollte getrennt erfasst werden, aus welchem Kalenderjahr die Tage stammen und ob es sich um gesetzlichen Urlaub, vertraglichen Mehrurlaub oder Zusatzurlaub handelt.
Offene Tage sollten mit konkreten Zeiträumen schriftlich beantragt werden. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, ist eine schriftliche Begründung hilfreich, weil sie belegen kann, warum der Urlaub nicht mehr im Jahr 2026 genommen werden konnte.
Eigenmächtig in Urlaub zu gehen ist keine Lösung und kann eine Abmahnung oder Kündigung auslösen. Selbst bei einer aus Sicht des Beschäftigten unbegründeten Ablehnung muss der Anspruch notfalls arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden; ein aktuelles Beispiel behandelt der Beitrag „Chef darf nicht nur 14 Tage Urlaub genehmigen“.
Praxisbeispiel: Vier Resttage werden in das Jahr 2027 übertragenEine Arbeitnehmerin hat für 2026 insgesamt 30 Urlaubstage und davon bis Anfang September 18 Tage genommen. Ihr Arbeitgeber informiert sie am 10. September schriftlich über die noch offenen zwölf Tage, fordert sie zur Urlaubsnahme bis Jahresende auf und weist verständlich auf einen möglichen Verfall hin.
Die Arbeitnehmerin beantragt alle zwölf Tage für November und Dezember. Acht Tage werden genehmigt, vier Tage lehnt der Arbeitgeber wegen einer belegten, außergewöhnlichen Auftragsspitze ab.
Die vier nicht gewährten Tage werden wegen des dringenden betrieblichen Grundes auf 2027 übertragen und müssen grundsätzlich bis zum 31. März 2027 genommen werden. Hätte die Arbeitnehmerin trotz ausreichender Möglichkeit nur acht Tage beantragt, könnten die übrigen vier Tage nach dem wirksamen Hinweis zum 31. Dezember 2026 verfallen.
Häufige Fragen und Antworten zum Resturlaub 2026 1. Verfällt jeder offene Urlaubstag am 31. Dezember 2026?Nein. Ein Verfall des gesetzlichen Urlaubs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret, verständlich und rechtzeitig informiert sowie zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Hinzu kommen Ausnahmen wie eine wirksame Übertragung, lange Krankheit oder Elternzeit.
2. Kann ich Resturlaub ohne besonderen Grund bis zum 31. März 2027 nehmen?Nein, die Frist bis zum 31. März gilt nicht automatisch für jeden Resturlaub. Erforderlich sind grundsätzlich dringende betriebliche oder persönliche Übertragungsgründe oder eine günstigere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag.
3. Reicht der Urlaubsstand auf der Lohnabrechnung als Hinweis aus?Ein bloßer Kontostand dürfte regelmäßig nicht genügen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich zur rechtzeitigen Urlaubsnahme auffordern und klar auf den drohenden Verfall samt Frist hinweisen.
4. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht informiert?Dann verfällt der gesetzliche Mindesturlaub in der Regel nicht allein wegen des Jahresendes. Er kann in das Folgejahr übergehen und sich mit neuem Urlaub verbinden, wobei Sonderfälle wie eine durchgehende Langzeiterkrankung gesondert zu beurteilen sind.
5. Wann verfällt Urlaub bei langer Krankheit?Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt gesetzlicher Urlaub regelmäßig 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Ob ein fehlender Arbeitgeberhinweis den Verfall verhindert, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitnehmer vor Beginn der langen Erkrankung noch gearbeitet hat und den Urlaub hätte nehmen können.
6. Muss Resturlaub bei einer Kündigung ausgezahlt werden?Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr tatsächlich genommen werden kann, wird er finanziell abgegolten. Wegen möglicher kurzer Ausschlussfristen sollte der Anspruch sofort schriftlich geltend gemacht und die Schlussabrechnung geprüft werden.
Der Beitrag Resturlaub? Warum Arbeitnehmer jetzt unbedingt Urlaubstage prüfen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb Jahren geplant
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sollen nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums länger auf den höchsten Zuschuss zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil warten. Die Entlastung von 75 Prozent soll erst nach mehr als 54 Monaten im Heim greifen, also ab dem 55. Aufenthaltsmonat.
Nach geltendem Recht wird diese Stufe bereits nach 36 Monaten erreicht. Für neu aufgenommene Pflegebedürftige kann die Verlängerung eine zusätzliche Belastung von mehreren Tausend Euro verursachen.
Die Änderung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Sie ist noch nicht beschlossen und kann sich während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens verändern.
Die Prozentsätze bleiben gleich, doch die Wartezeiten werden längerDer Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI soll die finanziellen Folgen eines längeren Pflegeheimaufenthalts abmildern. Je länger ein Mensch vollstationär gepflegt wird, desto größeren Anteil des pflegebedingten Eigenanteils übernimmt die Pflegekasse.
Die geplante Reform senkt die Prozentsätze nicht unmittelbar. Stattdessen sollen die bislang zwölf Monate umfassenden Zeitabschnitte auf jeweils 18 Monate verlängert werden.
Dadurch würde die zweite Zuschussstufe sechs Monate später beginnen. Auf die dritte Stufe müssten Betroffene zwölf Monate länger und auf den höchsten Zuschuss sogar 18 Monate länger warten.
Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil Geltendes Recht Nach dem PNOG-Entwurf geplant Verzögerung 15 Prozent 1. bis 12. Monat 1. bis 18. Monat Die erste Stufe gilt sechs Monate länger 30 Prozent ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat 6 Monate 50 Prozent ab dem 25. Monat ab dem 37. Monat 12 Monate 75 Prozent ab dem 37. Monat ab dem 55. Monat 18 MonateDie Formulierung „nach 54 Monaten“ bedeutet, dass 54 Monate vollständig zurückgelegt sein müssen. Der Zuschuss von 75 Prozent würde deshalb praktisch mit dem 55. Monat beginnen.
Der Zuschuss erfasst nicht die gesamte HeimrechnungDer Leistungszuschlag wird ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil angerechnet. Gemeint ist der Teil der Pflegekosten, der nach Abzug der pauschalen Leistung der Pflegeversicherung bei der Bewohnerin oder dem Bewohner verbleibt.
Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung werden durch den Zuschlag nicht vermindert. Auch Zusatzleistungen des Heims müssen weiterhin vollständig selbst bezahlt werden.
Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen vom 1. Juli 2026 liegt der pflegebedingte Eigenanteil vor dem Zuschlag im Bundesdurchschnitt bei 2.088 Euro im Monat. Zusammen mit Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ergibt sich im ersten Aufenthaltsjahr eine durchschnittliche Eigenbeteiligung von 3.364 Euro monatlich.
Wie stark die Eigenanteile in Pflegeheimen zuletzt gestiegen sind, zeigt eine aktuelle Auswertung. Die tatsächlichen Beträge unterscheiden sich erheblich nach Bundesland, Einrichtung und vereinbarten Zusatzleistungen.
Die geplante Verschiebung kann mehr als 16.000 Euro kostenAuf Grundlage des durchschnittlichen pflegebedingten Eigenanteils von 2.088 Euro lässt sich die mögliche Mehrbelastung näherungsweise berechnen. In den Monaten 13 bis 18 würde der Zuschuss weiterhin 15 statt 30 Prozent betragen.
Betroffene müssten während dieser sechs Monate jeweils rund 313 Euro zusätzlich tragen. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung von ungefähr 1.879 Euro.
Zwischen dem 25. und dem 36. Monat wären nach geltendem Recht bereits 50 Prozent abgedeckt. Nach dem Entwurf bliebe es in diesem Zeitraum bei 30 Prozent, was bei unveränderten Kosten weitere rund 5.011 Euro ausmachen würde.
Vom 37. bis zum 54. Monat stünden 50 Prozent nach dem Entwurf den heute geltenden 75 Prozent gegenüber. In diesen 18 Monaten entstünde bei dem genannten Durchschnittswert eine zusätzliche Belastung von rund 9.396 Euro.
Zusammengerechnet wären bis zum Erreichen der höchsten Stufe ungefähr 16.300 Euro mehr zu bezahlen. Diese Rechnung ist lediglich ein Beispiel auf Grundlage der Kosten vom Juli 2026 und berücksichtigt keine späteren Preissteigerungen.
Höhere Pflegekosten vergrößern den finanziellen NachteilSteigt der pflegebedingte Eigenanteil in den kommenden Jahren weiter, fällt auch der Unterschied zwischen den Zuschussstufen größer aus. Die tatsächliche Mehrbelastung könnte daher höher sein als in der Modellrechnung.
Der Leistungszuschlag wird als prozentualer Anteil berechnet. Jede Erhöhung des pflegebedingten Eigenanteils verändert deshalb sowohl den Zuschuss als auch den Betrag, den die pflegebedürftige Person selbst bezahlen muss.
Familien sollten sich bei der Auswahl eines Heims nicht allein an der aktuellen Gesamtsumme orientieren. Wichtig ist eine getrennte Darstellung des pflegebedingten Eigenanteils, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, der Investitionskosten und möglicher Zusatzleistungen.
Pflegegrade 2 bis 5 wären betroffenDer Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für vollstationär versorgte Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Höhe ist innerhalb einer Einrichtung nicht vom jeweiligen Pflegegrad abhängig, weil für diese Bewohner ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil berechnet wird.
Menschen mit Pflegegrad 1 fallen nicht unter die Zuschlagsstaffel des § 43c SGB XI. Für sie gelten andere Regelungen, die durch die geplante Reform ebenfalls verändert werden sollen.
Der PNOG-Entwurf sieht vor, den bisherigen stationären Zuschuss für neu aufgenommene Menschen mit Pflegegrad 1 zu streichen. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag über den geplanten Wegfall des Zuschusses bei Pflegegrad 1.
Bei einer Kurzzeitpflege wird der Zuschlag nach § 43c SGB XI ebenfalls nicht gewährt. Die Regelung betrifft nur den Bezug von Leistungen für eine dauerhafte vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI.
Bestandsschutz verhindert eine sofortige RückstufungFür Menschen, die am 31. Dezember 2026 bereits vollstationäre Pflege und einen Leistungszuschlag erhalten, enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. Die bis dahin erreichte Zuschussstufe soll ab dem 1. Januar 2027 weitergelten.
Wer Ende 2026 bereits 75 Prozent erhält, soll diesen Satz behalten. Eine Person mit einem Zuschuss von 50 Prozent soll ebenfalls nicht auf 30 Prozent zurückgesetzt werden.
Der Bestandsschutz sichert jedoch nur die bereits erreichte Stufe. Der Wechsel in die nächsthöhere Stufe soll erst erfolgen, wenn die neuen Zeitgrenzen erfüllt sind.
Hat eine Bewohnerin Ende 2026 beispielsweise 30 Prozent erreicht, muss sie nach dem Entwurf mehr als 36 Aufenthaltsmonate zurückgelegt haben, bevor der Zuschuss auf 50 Prozent steigt. Eine Person mit bereits erreichten 50 Prozent müsste für die 75-Prozent-Stufe mehr als 54 Monate im Heim gelebt haben.
Auch bisherige Heimzeiten werden angerechnetDie Übergangsregelung bedeutet nicht, dass die Aufenthaltszeit ab Januar 2027 neu zu zählen beginnt. Bereits zurückgelegte Monate in einer vollstationären Einrichtung sollen vollständig berücksichtigt werden.
Auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Pflegeheimen setzt die Zählung grundsätzlich nicht auf null. Entscheidend ist die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI und nicht allein die Zeit in einem bestimmten Gebäude.
Teilmonate werden nach dem geltenden Gesetz ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt. Betroffene sollten dennoch darauf achten, dass die Pflegekasse sämtliche Heimzeiten vollständig erfasst.
Neuaufnahmen wären besonders stark belastetAm deutlichsten träfe die Reform Menschen, die nach dem geplanten Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim aufgenommen werden. Für sie würde von Beginn an die verlängerte Staffel gelten.
Bestandsbewohner behalten dagegen wenigstens den bis Ende 2026 erreichten Prozentsatz. Dennoch kann sich auch für sie der nächste Anstieg des Zuschusses um mehrere Monate verschieben.
Ein Heimeinzug sollte allerdings nicht allein wegen der Zuschlagsregelung vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Gesundheitszustand, Versorgungssicherheit, freie Plätze und die Belastung der Angehörigen müssen bei einer solchen Entscheidung ebenfalls berücksichtigt werden.
Pflegeversicherung soll Milliarden einsparenDas Bundesgesundheitsministerium rechnet durch die Verlängerung der Zeitstufen im Jahr 2027 mit Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 2,6 Milliarden Euro. Für die folgenden Jahre werden im Entwurf Einsparungen zwischen zwei und 2,7 Milliarden Euro genannt.
Der Verband der Ersatzkassen hält diese Erwartungen für zu hoch. Nach seiner Einschätzung könnten die Einsparungen eher bei 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro liegen, weil zahlreiche langjährige Heimbewohner durch den Bestandsschutz abgesichert wären.
Die Einsparung der Pflegeversicherung wird durch höhere Zahlungen der Bewohner und durch zusätzliche Ausgaben der Sozialhilfeträger erkauft. Der Referentenentwurf erwartet bei der Hilfe zur Pflege für Länder und Gemeinden allein 2027 Mehrausgaben von rund einer Milliarde Euro.
Weitere geplante Änderungen an Pflegebeiträgen und Leistungen werden in der Übersicht zur Pflegereform und ihren finanziellen Folgen erläutert.
Wenn Rente und Vermögen nicht für das Heim reichenKann eine pflegebedürftige Person die Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und verwertbaren Vermögen bezahlen, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Die Hilfe zur Pflege ergänzt die Leistungen der Pflegekasse. Bei der Berechnung werden die Heimkosten, das Einkommen, vorhandenes Vermögen und weitere vorrangige Ansprüche berücksichtigt.
Betroffene sollten den Antrag frühzeitig stellen, sobald erkennbar wird, dass das Geld nicht ausreicht. Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, und nicht beliebig für vergangene Zeiträume nachgezahlt.
Ausführliche Informationen bietet der Ratgeber „Hilfe zur Pflege: Dann muss das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen“. Dort werden auch die Prüfung von Einkommen und Vermögen sowie die geschützten Beträge erklärt.
Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder gilt weiterhinNach derzeit geltendem Recht greift das Sozialamt bei unterhaltspflichtigen Kindern grundsätzlich erst zu, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Einkommen eines Schwiegerkindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet.
Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, den Schutz beim Elternunterhalt in einem gesonderten Verfahren überprüfen zu wollen. Eine neue Einkommensgrenze oder ein Termin für eine Änderung stehen bislang nicht fest.
Der aktuelle Stand wird im Beitrag über den möglichen Rückgriff auf Kinder bei Pflegeheimkosten dargestellt. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleibt es bei der Grenze von 100.000 Euro.
Pflegekassenbescheid und Heimrechnung sorgfältig prüfenDer Leistungszuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Pflegekasse berechnet den Betrag und zahlt ihn an die Pflegeeinrichtung, die anschließend nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt.
Auf der Abrechnung sollten die berücksichtigte Aufenthaltsdauer, der pflegebedingte Eigenanteil und die Zuschusshöhe nachvollziehbar ausgewiesen sein. Unstimmigkeiten sollten der Pflegekasse und dem Heim schriftlich mitgeteilt werden.
Besonders wichtig wird diese Prüfung für Menschen, die Ende 2026 bereits im Pflegeheim leben. Sie sollten Unterlagen über den Beginn der vollstationären Pflege, frühere Heimaufenthalte und die Ende 2026 erreichte Zuschussstufe aufbewahren.
Noch handelt es sich nicht um geltendes RechtDie neuen Zeitgrenzen stammen aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand ist die Änderung noch nicht vom Bundestag beschlossen und noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Bis zu einer wirksamen Neuregelung gilt weiterhin § 43c SGB XI mit den bisherigen Grenzen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige erreichen den Zuschuss von 75 Prozent deshalb derzeit nach mehr als 36 Monaten.
Im weiteren Verfahren können die Zeitgrenzen, der Beginn der Neuregelung und die Übergangsvorschriften noch geändert werden. Vor finanziellen Entscheidungen sollte deshalb die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.
Beispiel aus der PraxisFrau Berger zieht im Januar 2027 mit Pflegegrad 4 in ein Pflegeheim. Der pflegebedingte Eigenanteil der Einrichtung beträgt monatlich 2.000 Euro, während Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen weitere 1.500 Euro ausmachen.
Nach geltendem Recht würde Frau Berger ab dem 13. Monat 30 Prozent, ab dem 25. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil erhalten. Nach dem Entwurf bekäme sie 30 Prozent erst ab dem 19. Monat, 50 Prozent ab dem 37. Monat und 75 Prozent ab dem 55. Monat.
Bis zur höchsten Stufe müsste sie gegenüber der heutigen Staffelung rund 15.600 Euro zusätzlich bezahlen. Die übrigen 1.500 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen blieben unabhängig von der Zuschussstufe jeden Monat bestehen.
Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss Ab wann soll der Zuschuss von 75 Prozent gezahlt werden?Nach dem PNOG-Entwurf soll der Zuschuss nach mehr als 54 Monaten vollstationärer Pflege greifen. Das entspricht dem Beginn des 55. Aufenthaltsmonats und damit viereinhalb Jahren nach dem Einzug.
Wird der höchste Zuschuss von 75 Prozent abgeschafft?Nein. Der Prozentsatz soll erhalten bleiben, aber deutlich später erreicht werden. Statt nach drei Jahren müssten neu aufgenommene Bewohner nach dem Entwurf viereinhalb Jahre warten.
Gilt die Änderung auch für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben?Der bis zum 31. Dezember 2026 erreichte Prozentsatz soll geschützt werden. Der Wechsel in die nächste Stufe würde sich jedoch nach den neuen Zeitgrenzen richten, sodass auch Bestandsbewohner länger auf eine weitere Erhöhung warten könnten.
Welche Kosten werden durch den Leistungszuschlag reduziert?Der Zuschlag reduziert ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und vereinbarte Zusatzleistungen werden dadurch nicht vermindert.
Muss der Leistungszuschlag beantragt werden?Nein. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn unmittelbar an die Pflegeeinrichtung. Bewohner sollten trotzdem prüfen, ob Aufenthaltsdauer und Zuschussstufe auf der Heimrechnung richtig berücksichtigt wurden.
Was können Betroffene tun, wenn sie die Heimkosten nicht mehr bezahlen können?Reichen Rente, sonstiges Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, weil Leistungen für bereits vergangene Monate häufig nicht mehr erbracht werden.
Der Beitrag Pflegeheim: Höchster Zuschuss erst nach viereinhalb Jahren geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten
Sie beziehen Grundsicherung und erhalten ein Guthaben, weil die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung ergeben hat, dass Sie zu viel bezahlt haben. Dürfen Sie dieses Geld jetzt behalten oder streicht das Jobcenter es ein?
In den meisten Fällen ist dieses Plus für Sie kein Extra. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Guthaben für Unterkunft und Heizung grundsätzlich die Aufwendungen des Jobcenters nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.
Das gilt aber nicht immer. Denn es kommt darauf an, woraus das Guthaben stammt, ob es tatsächlich zur Verfügung steht und ob das Jobcenter die zugrunde liegenden Kosten vorher als Bedarf anerkannt und gezahlt hat.
Haushaltsenergie und Rückzahlungen auf nicht anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten nimmt das Gesetz nämlich ausdrücklich aus.
Wann das Guthaben die Leistung mindertErhält ein Leistungsbezieher im September 500 Euro Betriebskostenguthaben, mindert dieses grundsätzlich ab Oktober seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Dabei spielt es generell keine Rolle, ob das Guthaben teilweise in Monaten entstanden ist, in denen noch keine Grundsicherung bezogen wurde. Zahlungen aus Zeiten vor dem Leistungsbezug sind nicht automatisch geschützt (BSG, B 4 AS 7/20 R).
Anders liegt es bei Kosten, die der Betroffene deshalb selbst tragen musste.
Beispiel: Was bei Christofs 480 Euro getrennt werden mussChristof ist 44 Jahre alt und lebt in Weiden in der Oberpfalz. Seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung betragen monatlich 710 Euro.
Das Jobcenter hält davon jedoch nur 650 Euro für angemessen und erkennt auch nur diese 650 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung an. Die Differenz von 60 Euro muss Christof jeden Monat aus seinem Regelbedarf oder anderen eigenen Mitteln bezahlen.
Folgender Punkt entscheidet. Das Jobcenter hat diese 60 Euro ausdrücklich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Über zwölf Monate zahlt Christof damit insgesamt 720 Euro Unterkunftskosten selbst.
Nach der Jahresabrechnung erhält er ein Betriebskostenguthaben von 480 Euro.
Jetzt müssen drei Dinge getrennt betrachtet werden: erstens die vom Jobcenter anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten, und zweitens die von Christof selbst getragenen Kosten. Drittens kann ein Gutachten Kosten enthalten, die nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen. Das ist primär Haushaltsstrom, denn den muss ein Leistungsberechtigter aus dem Regelbedarf zahlen.
Soweit die 480 Euro auf den nicht anerkannten Unterkunftskosten beruhen, darf das Jobcenter sie nicht anrechnen. § 22 Abs. 3 SGB II schützt gerade solche Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen. Das BSG bestätigt diese Ausnahme (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R).
Christof sollte deshalb anhand seiner Bewilligungsbescheide nachweisen, dass das Jobcenter von den tatsächlichen 710 Euro nur 650 Euro als Bedarf anerkannt hatte.
Eigenzahlung ist nicht immer geschütztAls Leistungsbezieher müssen Sie genau unterscheiden zwischen nicht anerkannten Kosten der Unterkunft und angerechnetem Einkommen. Das ist hauptsächlich für Aufstocker wichtig.
Angenommen, das Jobcenter hätte Christofs vollständige 710 Euro als anerkannt. Die 60 Euro hätte er jedoch trotzdem selbst tragen müssen, weil er Grundsicherungsgeld ergänzend zu seinem Einkommen erhält, das einen Teil des Lebensunterhalts deckt.
Dann wären diese 60 Euro keine „nicht anerkannten Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II. Christofs Guthaben wäre nicht geschützt, weil er die 60 Euro von seinem Einkommen zahlt.
Das BSG unterscheidet klar zwischen nicht anerkannten Unterkunftskosten und Kosten, die zwar anerkannt wurden, aber wegen anrechenbaren Einkommens nicht vollständig zu einer Auszahlung des Jobcenters führten (BSG, B 4 AS 7/20 R).
Für Betroffene lautet die entscheidende Frage deshalb nicht: „Wie viel habe ich selbst bezahlt?“, sondern: „Wie viel meiner tatsächlichen Unterkunftskosten hat das Jobcenter nicht als Bedarf anerkannt?“
Das Jobcenter darf kürzen – oder nicht Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung mindern Das Jobcenter darf die Unterkunftsleistung nicht oder nicht vollständig mindern Das Guthaben stammt aus Betriebs- oder Heizkosten, die als Unterkunfts- und Heizbedarf anerkannt waren. Das Guthaben beruht auf Unterkunfts- oder Heizkosten, die das Jobcenter während des Leistungsbezugs ausdrücklich nicht als Bedarf anerkannt hatte. Der volle Unterkunftsbedarf wurde anerkannt, wegen eigenen Einkommens zahlte das Jobcenter aber tatsächlich weniger aus. Der Betroffene musste einen vom Jobcenter wegen Unangemessenheit nicht anerkannten Teil der Unterkunftskosten selbst bezahlen. Das Guthaben stammt teilweise aus Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs. Das allein macht es nicht anrechnungsfrei. Das Guthaben betrifft Haushaltsstrom. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht. Das Guthaben wurde tatsächlich ausgezahlt oder wirksam gutgeschrieben beziehungsweise verrechnet. Ein bloß errechnetes Guthaben steht noch nicht tatsächlich zur Verfügung und wurde auch noch nicht wirksam verrechnet. Der Vermieter verrechnet das Guthaben wirksam mit der laufenden Mietforderung. Das Jobcenter will mehr berücksichtigen, als dem Betroffenen tatsächlich wirtschaftlich zur Verfügung steht. Haushaltsstrom bleibt außen vorHaushaltsstrom bezahlen Leistungsbeziehende grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Deshalb darf ein Guthaben aus Haushaltsenergie die Leistungen nicht mindern. Diese Ausnahme steht heute ausdrücklich in § 22 Abs. 3 SGB II.
Schon das Bundessozialgericht entschied, dass eine Rückzahlung für Haushaltsstrom nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf (BSG, 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R).
Enthält eine Abrechnung sowohl Heiz- als auch Haushaltsstrom, sollten Betroffene deshalb eine getrennte Berechnung verlangen.
Guthaben muss tatsächlich zur Verfügung stehenAuch ein bereits verrechnetes Guthaben darf das Jobcenter nicht einfach von den Kosten der Unterkunft und Heizung abziehen. Das SG Braunschweig entschied über einen Fall, in dem der Vermieter das Heizkostenguthaben zum Großteil mit eigenen Forderungen verrechnet hatte. In Wirklichkeit standen der Familie nur 20,77 Euro zur Verfügung.
Das Jobcenter durfte nicht so rechnen, als hätte die Familie über das vollständige Guthaben verfügt, (SG Braunschweig, 20.02.2015 – S 44 AS 121/14).
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied zugunsten von Leistungsbeziehern, deren Guthaben ein Insolvenzverwalter beanspruchte. Auch hier war der entscheidende Punkt, dass das Geld nicht zur Verfügung stand. (LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15).
Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an§ 22 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass ein berücksichtigungsfähiges Guthaben die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift mindert. Das Jobcenter darf daher nicht aufgrund einer Jahresabrechnung für einen beliebigen früheren Monat Leistungen kürzen.
Das LSG Berlin-Brandenburg stellte zudem 2025 in einem konkreten Fall auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Zufluss ab. Die bloße Mitteilung über das Guthaben genügte dort noch nicht (LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2025 – L 18 AS 147/24).
Ein Betriebskostenguthaben darf außerdem nicht einfach wie anderes einmaliges Einkommen auf sechs Monate verteilt werden (BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R).
Das sollten Betroffene tunPrüfen Sie zuerst Ihren Bewilligungsbescheid. Stellen Sie die tatsächlichen monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten den vom Jobcenter als Bedarf anerkannten Kosten gegenüber.
Entscheidend ist nicht nur, wie viel das Jobcenter tatsächlich überwiesen hat. Prüfen Sie ausdrücklich, ob es Teile der Miete oder Nebenkosten wegen Unangemessenheit nicht anerkannt hat.
Trennen Sie zusätzlich Betriebskosten, Heizkosten und Haushaltsstrom. Prüfen Sie anschließend, auf welche dieser Kosten das Guthaben zurückgeht.
Reichen Sie dem Jobcenter die Jahresabrechnung, die Bewilligungsbescheide des Abrechnungszeitraums und bei Bedarf Zahlungsnachweise ein. Verlangen Sie bei einer Kürzung die konkrete Berechnung.
Berücksichtigt das Jobcenter auch den Teil des Guthabens, der auf nicht anerkannten Unterkunftskosten oder Haushaltsstrom beruht? Dann sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen gegen diesen Änderungsbescheid.
FAQ: Darf das Jobcenter Nebenkostenguthaben einstreichen? Darf das Jobcenter jedes Nebenkostenguthaben berücksichtigen?Nein. Rückzahlungen aus anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten mindern grundsätzlich den Unterkunftsbedarf. Guthaben aus Haushaltsenergie und aus nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten bleiben nach § 22 Abs. 3 SGB II außer Betracht.
Reicht es, dass ich einen Teil meiner Miete selbst bezahlt habe?Nein. Entscheidend ist, warum Sie selbst gezahlt haben. Hat das Jobcenter diesen Betrag wegen Unangemessenheit nicht als Bedarf anerkannt, kann die Ausnahme greifen. Hat es den vollen Bedarf anerkannt und lediglich wegen Ihres Einkommens weniger ausgezahlt, greift die Ausnahme nicht allein deshalb.
Muss ich ein Nebenkostenguthaben melden?Ja. Reichen Sie die Abrechnung ein. Prüfen Sie aber gleichzeitig, ob anrechnungsfreie Bestandteile enthalten sind und ob das Jobcenter die richtige Höhe und den richtigen Monat berücksichtigt.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 186/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 8/20 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 31 AS 3171/15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20.02.2015 – S 44 AS 121/14
Sozialgesetzbuch II, § 22 Abs. 3
Der Beitrag Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Wegen 0,01 Prozent verliert Rentner mehr als 5.000 Euro Zusatzrente
Eine Teilrente klingt zunächst attraktiv. Sie beziehen gesetzliche Altersrente, arbeiten weiter und erwerben zusätzliche Rentenansprüche. Es gibt allerdings eine Falle: Wer außerdem eine Betriebs- oder Zusatzrente aus dem öffentlichen Dienst erwartet, muss aufpassen. Schon der Verzicht auf 0,01 Prozent der gesetzlichen Rente kann dazu führen, dass die Zusatzversorgung zunächst überhaupt nichts zahlt.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2026. Ein Rentner bezog 99,99 Prozent seiner gesetzlichen Altersrente – und verlor dadurch für mehrere Monate seine Zusatzrente von monatlich 843,60 Euro (LG Karlsruhe, 13.02.2026 – 6 O 156/25).
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung läuft die Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 71/26.
Rentner arbeitet weiter und wählt 99,99 Prozent TeilrenteDer 1958 geborene Kläger hatte Ansprüche bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Zugleich arbeitete er nach der Regelaltersgrenze weiter als angestellter Arzt.
Ab Februar 2024 stand ihm auch eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Er beantragte allerdings keine Vollrente. Stattdessen entschied er sich für eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent.
Dieser scheinbar winzige Unterschied hatte erhebliche Folgen. Die Zusatzversorgungskasse verweigerte ihm von Februar bis Juli 2024 die Betriebsrente. Erst als der Mann seine gesetzliche Altersrente ab August 2024 als Vollrente bezog, zahlte die Kasse auch die Zusatzrente.
Dem Rentner fehlten dadurch sechs Monate lang jeweils 843,60 Euro. Insgesamt ging es damit um mehr als 5.000 Euro.
Warum 0,01 Prozent über Tausende Euro entscheiden könnenDie Satzung der Zusatzversorgungskasse knüpft den Versicherungsfall an den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente als Vollrente. Eine Teilrente genügt danach nicht. Daran scheiterte der Kläger.
Er argumentierte, er erfülle grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine gesetzliche Vollrente. Dass er freiwillig nur 99,99 Prozent abrufe, dürfe ihm deshalb nicht die Zusatzversorgung kosten.
Das Landgericht Karlsruhe sah das anders. Entscheidend sei nicht allein, ob der Versicherte theoretisch eine Vollrente beziehen könnte. Maßgeblich sei, ob tatsächlich ein entsprechender Anspruch auf die Vollrente bestehe. Wer stattdessen eine Teilrente beantragt, erfülle diese Voraussetzung nicht.
Die Regelung ist laut Gericht nicht unwirksamDer Rentner hielt die Regelung außerdem für rechtlich problematisch. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht. Das Landgericht stellte fest, dass die Satzungsregel auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung beruhte. Die Tarifvertragsparteien haben dabei Gestaltungsspielraum.
Die Zusatzversorgung dürfe ihre Leistung an einen klar bestimmbaren Versicherungsfall knüpfen. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Die Kasse müsse ihre Leistungen aus Beiträgen und Umlagen finanzieren und dürfe deshalb Regeln verwenden, mit denen sie ihre zukünftigen Verpflichtungen kalkulieren könne.
Dass der Rentner bei einer anderen Gestaltung seines gesetzlichen Rentenantrags Geld von der Zusatzversorgung erhalten hätte, war für die Richter kein Rechtsmissbrauch bei der Ablehnung.
Die Zusatzversorgung musste den Rentner nicht persönlich warnenDie Zusatzversorgungskasse musste den Kläger nach Auffassung des Landgerichts auch nicht individuell darauf aufmerksam machen, dass seine 99,99-Prozent-Teilrente die Zahlung der Betriebsrente verhindern würde.
Der Rentner verlangte wegen der fehlenden Information Schadensersatz. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab. Versicherte müssen sich deshalb selbst informieren, bevor sie zwischen Vollrente und Teilrente wählen.
Auch bei der VBL besteht dieses ProblemDer Karlsruher Fall betrifft die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Das Problem beschränkt sich jedoch nicht auf diese Kasse.
Auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL, macht für ihre VBLklassik darauf aufmerksam: Eine gesetzliche Altersrente als Teilrente löst keinen Versicherungsfall aus. Voraussetzung für die Alters-Betriebsrente ist grundsätzlich eine gesetzliche Vollrente.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten deshalb genau prüfen, welche Folgen eine Teilrente für ihre Zusatzversorgung hat.
Auch bei anderen Betriebsrenten entscheiden die konkrete Versorgungsordnung, der Tarifvertrag und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Weiterarbeiten allein kostet die Zusatzrente nichtWer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, verliert deshalb nicht automatisch seine Zusatzrente. Die Frage lautet: Beziehen Sie Ihre gesetzliche Altersrente als Vollrente oder als Teilrente?
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten können Rentner grundsätzlich eine volle gesetzliche Altersrente beziehen und unbegrenzt weiterarbeiten.
Eine Teilrente ist nicht in jedem Fall notwendig, nur weil jemand weiterarbeiten und zusätzliche Rentenansprüche erwerben möchte.
Bei pflegenden Rentnern kann die Rechnung anders aussehenEine besondere Bedeutung hat die 99,99-Prozent-Teilrente allerdings für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze Angehörige pflegen.
Bei einer Vollrente zahlt die Pflegekasse nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Wer dagegen nur eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit erhalten.
Ab 2027 ändert sich das BetriebsrentenrechtZum 1. Januar 2027 verbessert der Gesetzgeber die Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung mit einer gesetzlichen Teilrente zu kombinieren. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass künftig jede Zusatzversorgung bei einer Teilrente zahlen muss.
Betroffene sollten sich deshalb auch ab 2027 nicht allein auf die neue gesetzliche Regelung verlassen.
Prüfen Sie die Zusatzrente vor dem TeilrentenantragBevor Sie eine Teilrente beantragen, sollten Sie deshalb nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen, wie sich die Teilrente auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt.
Fragen Sie zusätzlich Ihren Arbeitgeber, Ihre Pensionskasse, die VBL oder Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse schriftlich:
Entsteht bei einer gesetzlichen Teilrente bereits der Versicherungsfall für meine Betriebsrente? Muss ich eine Vollrente beziehen? Ab welchem Zeitpunkt würde meine Zusatzrente beginnen? Kann ich während des Teilrentenbezugs weitere Anwartschaften erwerben? Was geschieht, wenn ich später von der Teilrente zur Vollrente wechsle?
Lassen Sie sich die Antwort möglichst schriftlich geben. Bei mehreren Rentenansprüchen zählt nicht nur die Frage, welche einzelne Rente steigt. Entscheidend ist, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen aus gesetzlicher Rente, Zusatzversorgung und Beschäftigung ausfällt.
Kann ich trotz Vollrente weiterarbeiten?Ja. Eine Altersvollrente schließt eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aus. Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind seit 2023 entfallen.
Kann ich meine gesetzliche Rente trotz Vollrente durch Weiterarbeit erhöhen?Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Beschäftigte auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber weiter Beiträge zahlen. Diese Beiträge erhöhen anschließend die gesetzliche Altersrente.
Muss jede Betriebsrentenkasse bei einer Teilrente die Zahlung verweigern?Nein. Maßgeblich sind das Betriebsrentengesetz sowie die konkrete Versorgungsordnung, Satzung oder der einschlägige Tarifvertrag.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zu Teilrente, Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Pflege und Teilrente
juris PraxisReport Sozialrecht 15/2026, Prof. Dr. Hermann Plagemann, Anmerkung zum LG Karlsruhe vom 13.02.2026 – 6 O 156/25
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2026 – 6 O 156/25
VBL: Informationen zu Leistungen der VBLklassik und zu den Auswirkungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Der Beitrag Rente: Wegen 0,01 Prozent verliert Rentner mehr als 5.000 Euro Zusatzrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vermieter sollen leichter Miete bei Modernisierung erhöhen können
Modernisierungen bis zu 20.000 Euro je Wohnung sollen künftig über das vereinfachte Verfahren abgerechnet werden können. Die Bundesregierung will damit die seit 2019 geltende Grenze von 10.000 Euro verdoppeln und vor allem private Kleinvermieter von Berechnungsaufwand entlasten.
Für Mieter kann die Änderung jedoch spürbare Folgen haben. Bei vollständiger Ausschöpfung der neuen Grenze wäre im vereinfachten Verfahren rechnerisch eine dauerhafte Erhöhung der Nettokaltmiete um bis zu 93,33 Euro im Monat möglich, sofern die zusätzliche Begrenzung je Quadratmeter keinen niedrigeren Betrag vorgibt.
Die 20.000-Euro-Grenze ist noch nicht geltendes RechtDie höhere Grenze steht im Regierungsentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Der Bundestag hat die Vorlage am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen.
Das parlamentarische Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Verkündung gilt weiterhin die Obergrenze von 10.000 Euro je Wohnung.
Nach dem Entwurf soll die neue Grenze am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für Modernisierungen, die bereits vorher angekündigt wurden, soll weiterhin die alte Grenze gelten; es kommt nach der vorgesehenen Übergangsregel auf den Zeitpunkt der Ankündigung an.
Was das vereinfachte Verfahren heute bedeutetNach § 559c BGB kann ein Vermieter bei kleineren Modernisierungen ein vereinfachtes Berechnungsverfahren wählen. Von den geltend gemachten Kosten werden pauschal 30 Prozent als Erhaltungsaufwand abgezogen, die verbleibenden 70 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage.
Auf diese Grundlage werden grundsätzlich acht Prozent pro Jahr aufgeschlagen. Die jährliche Erhöhung wird anschließend durch zwölf geteilt und dauerhaft zur monatlichen Nettokaltmiete addiert.
Der Vermieter muss bei diesem Weg nicht für jede einzelne Position ermitteln und erläutern, welcher Anteil auf eine ohnehin notwendige Reparatur und welcher Anteil auf eine echte Verbesserung entfällt. Genau diese Pauschalierung macht das Verfahren einfacher, kann sich für Mieter aber je nach Zustand der ersetzten Bauteile ungünstig auswirken.
So stark kann die monatliche Miete rechnerisch steigenDie folgende Tabelle zeigt die Erhöhung, wenn der Vermieter die jeweiligen Kosten vollständig einer Wohnung zuordnen darf. Eingerechnet sind der pauschale Abzug von 30 Prozent und die Umlage von acht Prozent pro Jahr.
Geltend gemachte Kosten je Wohnung Pauschaler Abzug von 30 Prozent Verbleibende Kosten Erhöhung pro Jahr Erhöhung pro Monat 10.000 Euro 3.000 Euro 7.000 Euro 560 Euro 46,67 Euro 15.000 Euro 4.500 Euro 10.500 Euro 840 Euro 70,00 Euro 20.000 Euro 6.000 Euro 14.000 Euro 1.120 Euro 93,33 EuroDie Verdopplung der Kostengrenze verdoppelt damit auch den rechnerisch erreichbaren Monatsaufschlag innerhalb dieses Verfahrens. Aus bisher höchstens 46,67 Euro werden bei voller Ausschöpfung 93,33 Euro.
Das ist allerdings nicht in jeder Wohnung der zulässige Endbetrag. Die zusätzliche Begrenzung aus § 559 Absatz 3a BGB gilt auch beim vereinfachten Verfahren.
Die Grenze je Quadratmeter schützt zusätzlichInnerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete durch Modernisierungsumlagen grundsätzlich höchstens um drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Lag die Nettokaltmiete vor der Erhöhung unter sieben Euro je Quadratmeter, beträgt der Höchstbetrag zwei Euro je Quadratmeter.
Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung liegt ein Aufschlag von 93,33 Euro bei rund 1,33 Euro je Quadratmeter und damit regelmäßig unter beiden Grenzen. Bei einer 30 Quadratmeter großen Wohnung mit einer Ausgangsmiete von weniger als sieben Euro je Quadratmeter wären dagegen höchstens 60 Euro monatlich zulässig.
Frühere Modernisierungserhöhungen innerhalb des Sechsjahreszeitraums können den noch verfügbaren Betrag zusätzlich verringern. Die Kappung für Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist hiervon zu unterscheiden, wie der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“ erklärt.
Warum die 30-Prozent-Pauschale für Mieter teuer werden kannIm normalen Verfahren müssen Kosten für ohnehin fällige Erhaltungsarbeiten aus der Umlage herausgerechnet werden. Werden alte und bereits verschlissene Fenster durch bessere Fenster ersetzt, darf der Vermieter nicht so abrechnen, als wäre die gesamte Rechnung allein durch die Verbesserung verursacht worden.
Im vereinfachten Verfahren ersetzt die feste Pauschale diese Einzelfallberechnung. Beträgt der tatsächliche Reparaturanteil mehr als 30 Prozent, kann die Pauschale für den Mieter ungünstiger sein als eine genaue Aufteilung.
Bei Gesamtkosten von 20.000 Euro und einem tatsächlichen Erhaltungsanteil von 10.000 Euro ergäbe das normale Verfahren ohne weitere Abzüge eine monatliche Erhöhung von 66,67 Euro. Im vereinfachten Verfahren werden dagegen nur 6.000 Euro pauschal abgezogen, sodass der Monatsaufschlag 93,33 Euro erreicht.
Ist der tatsächliche Erhaltungsanteil hingegen sehr niedrig, kann das vereinfachte Verfahren auch günstiger für den Mieter ausfallen. Die Pauschale wirkt stets mit 30 Prozent, unabhängig davon, wie hoch die ersparten Reparaturkosten im Einzelfall tatsächlich gewesen wären.
Die höhere Grenze erschwert die Prüfung bestimmter KostenanteileMit der geplanten Änderung dürfen mehr Vorhaben ohne genaue Trennung zwischen Modernisierung und Erhaltung abgerechnet werden. Nach der Schätzung der Bundesregierung könnten jährlich etwa 200.000 zusätzliche Fälle in das vereinfachte Verfahren fallen.
Mieter können die 30-Prozent-Pauschale nicht dadurch angreifen, dass sie einen höheren tatsächlichen Reparaturanteil nachweisen. Prüfen lassen können sie aber weiterhin, ob überhaupt eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ob die angegebenen Gesamtkosten entstanden sind und ob sie richtig auf die betroffene Wohnung verteilt wurden.
Auch reine Reparaturen werden durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nicht zu Modernisierungen. Warum die Abgrenzung wichtig bleibt, zeigt der Beitrag „Vermieter erhöht Miete nach der Renovierung: Mieter erhalten rund 208.000 Euro zurück“.
Direkte Zuschüsse dürfen nicht doppelt berechnet werdenKosten, die der Mieter selbst, ein Dritter für ihn oder ein öffentlicher Zuschuss übernommen hat, gehören auch im vereinfachten Verfahren nicht zu den umlagefähigen Aufwendungen. Rechnungen, Förderbescheide und die Verteilung der Kosten auf mehrere Wohnungen bleiben deshalb wichtige Prüfunterlagen.
Eine Besonderheit betrifft Vorteile aus zinsverbilligten oder zinslosen öffentlichen Darlehen. Die hierfür im normalen Verfahren vorgesehene Verringerung des Erhöhungsbetrags wird durch § 559c teilweise ausgeschlossen.
Der pauschale Weg nimmt Mietern somit nicht jedes Prüfungsrecht. Er verkürzt jedoch die Auseinandersetzung über den Erhaltungsanteil und schränkt einzelne Entlastungen gegenüber dem normalen Verfahren ein.
Der wirtschaftliche Härteeinwand ist weitgehend ausgeschlossenBesonders folgenreich ist, dass der wirtschaftliche Härteeinwand gegen die spätere Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht greift. Mieter können den Aufschlag daher normalerweise nicht allein mit einem sehr niedrigen Einkommen oder einer finanziellen Überforderung abwehren.
Eine Ausnahme besteht nach geltendem Recht für bestimmte Maßnahmen beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Heizungsanlage, wenn zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen einer energetischen Modernisierung erfüllt sind. Für Heizungsmodernisierungen bestehen daneben besondere Umlage- und Begrenzungsregeln, weshalb eine gesonderte Berechnung nötig sein kann.
Davon zu trennen ist ein Härteeinwand gegen die Durchführung der Baumaßnahme, etwa wegen Gesundheit, Alter oder konkreter Wohnumstände. Dieser kann weiterhin in Betracht kommen und muss nach einer ordnungsgemäßen Ankündigung regelmäßig sehr früh vorgebracht werden.
Wie stark persönliche Umstände bei Modernisierungen ins Gewicht fallen können, zeigt der Beitrag „BGH stärkt die Rechte von Mietern im Leistungsbezug“. Der dort behandelte wirtschaftliche Härteeinwand betraf allerdings nicht das vereinfachte Verfahren und darf deshalb nicht ungeprüft übertragen werden.
Die 20.000 Euro sind kein neuer Betrag für jede einzelne MaßnahmeDer Vermieter kann die geplante Grenze nicht bei mehreren kurz aufeinanderfolgenden Arbeiten immer wieder vollständig ausschöpfen. Wurde die Miete in den vergangenen fünf Jahren bereits wegen einer Modernisierung erhöht, werden die damals geltend gemachten Modernisierungskosten auf den verfügbaren Höchstbetrag angerechnet.
Wurden beispielsweise vor drei Jahren bereits 8.000 Euro je Wohnung angesetzt, blieben bei einer künftigen Grenze von 20.000 Euro grundsätzlich noch 12.000 Euro für eine weitere Abrechnung im vereinfachten Verfahren. Mieter sollten deshalb frühere Schreiben und Abrechnungen mindestens über diesen Zeitraum aufbewahren.
Nach einer Erhöhung im vereinfachten Verfahren sind weitere Modernisierungserhöhungen für dieselbe Wohnung zudem grundsätzlich fünf Jahre lang ausgeschlossen. Ausnahmen gelten unter anderem für später entstandene gesetzliche Pflichten, die der Vermieter zuvor nicht kennen musste, sowie unter bestimmten Bedingungen für spätere Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ankündigung und Erhöhungsschreiben bleiben erforderlichAuch das vereinfachte Verfahren erlaubt keine formlose Erhöhung. Der Vermieter muss die Arbeiten grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen und ausdrücklich mitteilen, dass er das vereinfachte Verfahren nutzen will.
Die Ankündigung muss Art, Umfang, voraussichtlichen Beginn, Dauer und den erwarteten Erhöhungsbetrag nennen. Auf eine Angabe zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten darf der Vermieter bei diesem Verfahren verzichten.
Nach Abschluss der Arbeiten ist eine weitere Erklärung in Textform nötig, in der die Erhöhung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet wird. Nach § 559b BGB wird die höhere Miete regelmäßig zu Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erklärung fällig.
Fehlt eine vorgeschriebene Ankündigung oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als zehn Prozent über dem angekündigten Betrag, verschiebt sich die Fälligkeit regelmäßig um sechs Monate. Mieter sollten deshalb den Zugang beider Schreiben dokumentieren und die angekündigten Zahlen mit der späteren Abrechnung vergleichen.
Was Mieter nach einem Schreiben prüfen solltenZuerst ist zu klären, ob die neue 20.000-Euro-Grenze zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung bereits in Kraft war. Bei einer früheren Ankündigung darf der Vermieter nach dem Entwurf nicht nachträglich auf die höhere Grenze wechseln.
Danach sollten Gesamtkosten, Wohnungsanteil, 30-Prozent-Abzug, Acht-Prozent-Umlage und Monatsbetrag nachgerechnet werden. Ebenso wichtig sind die Grenzen von zwei oder drei Euro je Quadratmeter, frühere Modernisierungen der vergangenen fünf beziehungsweise sechs Jahre und mögliche direkte Zuschüsse.
Eine nachvollziehbare Bezeichnung als Modernisierung ersetzt keine prüfbaren Zahlen. Bei erheblichen Zweifeln sollten Mieter Belege anfordern und das Schreiben zeitnah durch einen Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder eine mietrechtlich tätige Kanzlei prüfen lassen.
Wer wegen der Erhöhung ausziehen möchte, kann nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht haben. Die Kündigung ist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung möglich und beendet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats; die verlangte Erhöhung tritt dann nicht ein.
Menschen mit Grundsicherung sollten das Jobcenter früh informierenWer Grundsicherungsgeld bezieht, sollte sowohl die Modernisierungsankündigung als auch das spätere Erhöhungsschreiben unverzüglich an das Jobcenter weitergeben. Eine mietrechtlich wirksame Erhöhung kann als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, die Behörde prüft jedoch zusätzlich die örtlichen Angemessenheitswerte.
Liegt die neue Miete oberhalb des anerkannten Betrags, kann eine Lücke entstehen, die aus dem Regelbedarf bezahlt werden müsste. Aktuelle Hinweise zu den örtlichen Grenzen enthält der Beitrag „Grundsicherung: Mietobergrenzen wurden verändert“.
Betroffene sollten eine verlangte Erhöhung dennoch nicht allein deshalb akzeptieren, weil das Jobcenter möglicherweise zahlt. Der Beitrag „Jobcenter fordert wegen Mieterhöhung Bürgergeld zurück“ erläutert, warum eine frühe Mitteilung und eine mietrechtliche Prüfung sinnvoll sind.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Vermieterin lässt in einer 65 Quadratmeter großen Wohnung Fenster und Balkontür erneuern und ordnet der Wohnung Kosten von 18.000 Euro zu. Nach Inkrafttreten der geplanten Änderung wählt sie das vereinfachte Verfahren und zieht pauschal 5.400 Euro ab.
Von den verbleibenden 12.600 Euro werden acht Prozent pro Jahr umgelegt. Die Nettokaltmiete steigt dadurch um 1.008 Euro im Jahr beziehungsweise 84 Euro im Monat, was rund 1,29 Euro je Quadratmeter entspricht.
Der Mieter kann nicht verlangen, dass statt der Pauschale ein möglicherweise höherer tatsächlicher Reparaturanteil angesetzt wird. Er kann aber prüfen lassen, ob 18.000 Euro wirklich auf seine Wohnung entfallen, ob direkte Zuschüsse abgezogen wurden, ob frühere Modernisierungskosten anzurechnen sind und ob die Schreiben formell und rechnerisch stimmen.
Fazit: Eine doppelte Grenze kann den Monatsaufschlag verdoppelnDie geplante Anhebung verändert nicht den Umlagesatz von acht Prozent und auch nicht die Pauschale von 30 Prozent. Sie erweitert jedoch den Bereich, in dem Vermieter dieses weniger aufwendige Verfahren wählen dürfen, von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung.
Dadurch kann der rechnerische Höchstaufschlag innerhalb des vereinfachten Verfahrens von 46,67 Euro auf 93,33 Euro monatlich steigen. Die Quadratmetergrenzen, die Anrechnung früherer Modernisierungen, die Pflicht zum Abzug direkter Zuschüsse und die formellen Anforderungen bleiben bestehen.
Für Mieter wird es wichtiger, nicht nur auf den Endbetrag zu schauen. Ankündigungsdatum, Gesamtkosten, Kostenverteilung, Fördermittel und frühere Erhöhungen entscheiden darüber, ob die Forderung tatsächlich durchsetzbar ist.
Fragen und Antworten zur geplanten 20.000-Euro-Grenze 1. Gilt die neue Grenze von 20.000 Euro bereits?Nein. Der Regierungsentwurf wurde am 9. Juli 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
2. Wie hoch kann die Mieterhöhung bei Kosten von 20.000 Euro sein?Nach dem pauschalen Abzug von 30 Prozent verbleiben 14.000 Euro. Acht Prozent davon ergeben 1.120 Euro im Jahr oder 93,33 Euro im Monat, sofern die Begrenzung je Quadratmeter keinen niedrigeren Betrag ergibt.
3. Muss der Vermieter im vereinfachten Verfahren Reparaturkosten einzeln herausrechnen?Nein. Der tatsächliche Erhaltungsanteil wird durch einen pauschalen Abzug von 30 Prozent ersetzt.
4. Kann ein Mieter wegen niedrigen Einkommens widersprechen?Der wirtschaftliche Härteeinwand gegen die spätere Erhöhung ist im vereinfachten Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Für bestimmte Heizungsmaßnahmen besteht eine Ausnahme, und ein gesonderter Härteeinwand gegen die Durchführung der Arbeiten kann weiterhin möglich sein.
5. Darf der Vermieter die 20.000 Euro mehrfach innerhalb weniger Jahre nutzen?Nicht unbegrenzt. Kosten aus früheren Modernisierungserhöhungen innerhalb von fünf Jahren werden auf den verfügbaren Betrag angerechnet, und nach Nutzung des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich eine fünfjährige Sperre für weitere Modernisierungserhöhungen.
6. Ab wann muss die erhöhte Miete gezahlt werden?Im Regelfall wird sie mit Beginn des dritten Monats nach Zugang einer wirksamen Erhöhungserklärung fällig. Bei fehlender ordnungsgemäßer Ankündigung oder einer um mehr als zehn Prozent höheren tatsächlichen Forderung verschiebt sich die Fälligkeit regelmäßig um sechs Monate.
Der Beitrag Vermieter sollen leichter Miete bei Modernisierung erhöhen können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Steuerregelung ab 1. September 2026 hilft Rentnern bei Mieteinnahmen
Rentnerinnen und Rentner mit höheren Mieteinnahmen haben seit dem 1. September 2026 mehr Auswahl bei der Steuerberatung.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder nun unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beraten.
Die früheren Grenzen von 18.000 Euro für Alleinstehende und 36.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare sind entfallen. Eine unmittelbare Steuersenkung ist damit allerdings nicht verbunden.
Was sich seit dem 1. September 2026 geändert hatGrundlage der Änderung ist das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht. Die meisten Vorschriften des Gesetzes sind am 1. September 2026 in Kraft getreten.
Nach dem früheren § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz durften Lohnsteuerhilfevereine nur beraten, wenn die Einnahmen aus weiteren Einkunftsarten bestimmte Beträge nicht überstiegen. Für eine alleinstehende Person galt eine Grenze von 18.000 Euro, bei einer Zusammenveranlagung waren es 36.000 Euro.
Bei der Prüfung wurde nicht nur der nach Abzug der Kosten verbleibende Überschuss betrachtet. Es ging um die Einnahmen, sodass bei einer Vermietung grundsätzlich auch vereinnahmte Betriebskostenvorauszahlungen berücksichtigt wurden.
Dadurch konnte bereits die Vermietung einer einzigen Wohnung zum Ausschluss führen. Seit September enthält der neue § 4 Steuerberatungsgesetz keine entsprechende Betragsgrenze mehr.
Punkte Bis 31. August 2026 Seit 1. September 2026 Einnahmen aus Vermietung und weiteren Einkunftsarten Höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung Keine gesetzliche Betragsgrenze mehr Zusammenveranlagung Höchstens 36.000 Euro Keine gesetzliche Betragsgrenze mehr Rente, Versorgungsbezug oder Arbeitslohn Eine begünstigte Einkunftsart musste vorhanden sein Diese Voraussetzung besteht weiterhin Selbstständige oder gewerbliche Einkünfte Beratung grundsätzlich ausgeschlossen Beratung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen Umfang der Beratung Vor allem Einkommensteuer und Zuschlagsteuern Im Wesentlichen unverändert Warum gerade vermietende Rentner profitieren könnenViele ältere Menschen vermieten nach dem Auszug ihrer Kinder eine Einliegerwohnung, eine geerbte Wohnung oder ein früher selbst bewohntes Haus. Zusätzlich beziehen sie eine gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Versorgungsbezüge.
Wurden die bisherigen Einnahmengrenzen überschritten, durfte ein Lohnsteuerhilfeverein den gesamten Steuerfall nicht übernehmen. Die Betroffenen mussten die Erklärung selbst erstellen oder eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater beauftragen.
Mit dem Wegfall der Grenzen können sie nun Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden, sofern die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Das kann die Beratung günstiger machen, weil die Vereine üblicherweise einen einkommensabhängigen Jahresbeitrag und teilweise eine Aufnahmegebühr erheben.
Ob tatsächlich Geld gespart wird, hängt von der Beitragsordnung des Vereins und vom Aufwand des Steuerfalls ab. Bei hohen Gesamteinnahmen kann auch der Mitgliedsbeitrag entsprechend höher ausfallen.
Die Änderung ist kein neuer SteuerfreibetragDie Neuregelung wird teilweise als neue Steuerhilfe für Rentner dargestellt. Sie verändert jedoch weder den steuerpflichtigen Anteil der Rente noch die Besteuerung der Mieteinnahmen.
Auch der Grundfreibetrag, der persönliche Rentenfreibetrag und die Regeln für Werbungskosten bleiben unverändert. Wie viel von einer Rente im Jahr 2026 steuerfrei bleiben kann, zeigt der Beitrag „Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente 2026 steuerfrei“.
Der Vorteil liegt allein darin, dass mehr Betroffene zwischen einem Lohnsteuerhilfeverein und einer Steuerkanzlei wählen können. Eine niedrigere Beratungsrechnung kann die finanzielle Belastung senken, die festgesetzte Einkommensteuer vermindert sich dadurch aber nicht automatisch.
Eine Rente oder ein vergleichbarer Bezug bleibt VoraussetzungDer Wegfall der Einnahmengrenze bedeutet nicht, dass jeder private Vermieter einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen darf. Das Mitglied muss weiterhin mindestens eine der in § 4 Absatz 1 StBerG genannten Einkunftsarten beziehen.
Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wiederkehrende Bezüge sowie bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersversorgung. Gesetzliche Renten und viele andere Alterseinkünfte erfüllen diese Voraussetzung.
Wer ausschließlich von der Vermietung eigenen Vermögens lebt und weder eine Rente noch Arbeitslohn oder einen anderen begünstigten Bezug erhält, kann sich nicht allein aufgrund der Neuregelung beraten lassen. Vor der Aufnahme sollte der Verein deshalb sämtliche Einkunftsarten prüfen.
Selbstständige und Gewerbetreibende bleiben meistens ausgeschlossenWeitere Einschränkungen gelten ebenfalls fort. Lohnsteuerhilfevereine dürfen grundsätzlich nicht beraten, wenn das Mitglied Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
Auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze können eine Beratung ausschließen. Das betrifft beispielsweise bestimmte gewerbliche oder kurzfristige Vermietungsmodelle.
Die dauerhafte Vermietung einer normalen Wohnung ist meistens der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen und von der Umsatzsteuer befreit. Bei Ferienwohnungen, zusätzlichen Dienstleistungen, häufigem An- und Verkauf von Immobilien oder einer Vermietung über eine Gesellschaft kann die steuerliche Einordnung jedoch anders ausfallen.
Ausnahmen sieht das Gesetz für einige vollständig steuerfreie Einnahmen vor. Dazu können bestimmte Aufwandsentschädigungen, Einnahmen aus ehrenamtlicher Arbeit oder steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen gehören.
Hohe Kapitalerträge können ebenfalls erfasst werdenDie neue Fassung beschränkt den Wegfall der Grenze nicht ausdrücklich auf Mieteinnahmen. § 4 Absatz 2 StBerG spricht allgemein von weiteren Einkünften, die in einem Veranlagungsverfahren erklärt werden müssen oder auf Antrag erklärt werden.
Damit kann die Erweiterung auch bei bestimmten Kapitalerträgen oder privaten Veräußerungsgeschäften helfen. Voraussetzung bleibt, dass daneben eine begünstigte Einkunftsart wie eine Rente oder Arbeitslohn vorhanden ist und keine der gesetzlichen Ausschlussgründe eingreift.
Bei ungewöhnlichen Wertpapiergeschäften, Beteiligungen oder häufigen Immobilienverkäufen sollte vorab geklärt werden, ob noch private Vermögensverwaltung oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die aufgehobene Betragsgrenze beseitigt diese Abgrenzung nicht.
Bei Mieteinnahmen zählt nicht einfach die gesamte Miete als GewinnFür die Einkommensteuer werden die Einnahmen aus der Vermietung den abzugsfähigen Werbungskosten gegenübergestellt. Erst der daraus entstehende Überschuss erhöht grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen.
Zu den möglichen Werbungskosten gehören etwa Schuldzinsen, Abschreibungen, Reparaturaufwendungen, Versicherungen, Grundsteuer, Verwaltungskosten und bestimmte Fahrtkosten. Die Tilgung eines Immobilienkredits ist dagegen keine Werbungsausgabe.
Bei Eigentumswohnungen ist außerdem zu beachten, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Der Abzug kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Geld tatsächlich für begünstigte Arbeiten verwendet.
Welche weiteren Ausgaben ältere Menschen geltend machen können, zeigt die Übersicht „12 Posten, die Rentner von der Steuer absetzen können“.
Warum die bisherige Grenze schnell überschritten wurdeEine monatliche Warmmiete von 1.600 Euro führte bereits zu Jahreseinnahmen von 19.200 Euro. Eine alleinstehende Rentnerin lag damit über der früheren Grenze von 18.000 Euro, selbst wenn nach Zinsen, Abschreibung und Reparaturen nur ein kleiner steuerlicher Überschuss verblieb.
Bei Ehepaaren war der Spielraum mit 36.000 Euro größer. Doch auch diese Grenze konnte durch zwei vermietete Wohnungen oder zusätzliche Kapitalerträge überschritten werden.
Seit dem 1. September kommt es für die Beratungsbefugnis nicht mehr auf diese Beträge an. Der Lohnsteuerhilfeverein darf den Fall jedoch ablehnen, wenn die Bearbeitung zu kompliziert ist oder nicht zu seinem Beratungsangebot passt.
Welche Unterlagen vermietende Rentner benötigenFür die Beratung werden neben der Rentenbezugsmitteilung regelmäßig der Mietvertrag, eine Aufstellung der eingegangenen Mieten und die Betriebskostenabrechnungen benötigt. Hinzu kommen Rechnungen über Reparaturen, Versicherungsnachweise, Grundsteuerbescheide und Unterlagen zu möglichen Darlehen.
Beim Erwerb einer Immobilie sind außerdem der Kaufvertrag sowie die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden wichtig. Diese Aufteilung beeinflusst die Höhe der jährlichen Abschreibung.
Wer bereits Post vom Finanzamt erhalten hat, sollte auch Steuerbescheide, Aufforderungsschreiben und frühere Steuererklärungen mitbringen. Laufende Fristen müssen trotz eines geplanten Beraterwechsels eingehalten werden.
Welche Folgen eine verspätete Abgabe haben kann, erläutert der Beitrag „Diese Steuerfrist müssen Rentner einhalten“.
Ein Wechsel sollte vorher genau besprochen werdenRentner sollten einem Lohnsteuerhilfeverein vor dem Beitritt sämtliche Einnahmen nennen. Dazu gehören auch kleine selbstständige Tätigkeiten, Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage, eine Ferienwohnung und Beteiligungen an Unternehmen.
Der Verein kann dann verbindlich mitteilen, ob er den gesamten Steuerfall übernehmen darf. Eine Beratung nur für den unproblematischen Teil ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn andere Einkünfte den gesetzlichen Ausschluss auslösen.
Auch die Kosten sollten vorher verglichen werden. Wichtig sind der Jahresbeitrag, eine mögliche Aufnahmegebühr, die enthaltenen Leistungen und die Frage, ob die Prüfung des Bescheids sowie ein Einspruch vom Beitrag erfasst werden.
Bundesregierung erwartet eine spürbare KostenentlastungDie Bundesregierung ging im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass der Wegfall der Grenzen den jährlichen Aufwand der Bürger um rund 10.100 Stunden verringert. Bei den Sachkosten wurde eine Entlastung von etwa 10,7 Millionen Euro pro Jahr erwartet.
Diese Summe ist eine Schätzung für alle betroffenen Steuerpflichtigen und keine garantierte Ersparnis für den einzelnen Rentner. Dennoch zeigt sie, dass der Gesetzgeber mit einem häufigeren Wechsel zur Lohnsteuerhilfe rechnet.
Wie ein Lohnsteuerhilfeverein Rentnern helfen kannDie Beratungsbefugnis umfasst vor allem die Einkommensteuer und die dazugehörigen Zuschlagsteuern. Der Verein kann beispielsweise die Einkommensteuererklärung mit den Anlagen für Renten, Versorgungsbezüge, Kapitalerträge und Vermietung erstellen.
Er kann den Steuerbescheid prüfen, mit dem Finanzamt kommunizieren und im erlaubten Tätigkeitsbereich einen Einspruch führen. Gerade bei mehreren Renten und einer vermieteten Immobilie kann dies Fehler bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens vermeiden.
Die Befugnis ist dennoch beschränkt. Eine umfassende Beratung zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer gehört grundsätzlich nicht zu den gewöhnlichen Aufgaben eines Lohnsteuerhilfevereins.
Auch eine erbrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Gestaltung einer Immobilienübertragung kann der Verein nicht übernehmen. Für solche Fälle werden regelmäßig Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare benötigt.
Praxisbeispiel: Eine vermietete Wohnung reichte bislang für den AusschlussDie 72-jährige Eva bezieht eine gesetzliche Altersrente und vermietet eine Wohnung für monatlich 1.650 Euro einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen. Ihre jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich damit auf 19.800 Euro.
Bis Ende August 2026 überschritt Eva die für Alleinstehende geltende Grenze von 18.000 Euro. Ein Lohnsteuerhilfeverein durfte ihre Einkommensteuererklärung deshalb nicht übernehmen, obwohl sie nur eine Wohnung vermietete.
Seit dem 1. September 2026 steht die Höhe der Mieteinnahmen einer Beratung nicht mehr entgegen. Da Eva weder selbstständig noch gewerblich tätig ist und die Wohnung umsatzsteuerfrei vermietet, kann sie sich nun an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Ihre Steuer wird durch die Gesetzesänderung nicht automatisch niedriger. Eva kann aber erstmals prüfen, ob eine Vereinsmitgliedschaft für sie günstiger als ihre bisherige Steuerberatung ist.
Der Beitrag Neue Steuerregelung ab 1. September 2026 hilft Rentnern bei Mieteinnahmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Gericht rügt systematische Fehler bei GdB-Bescheiden
Wer einen Grad der Behinderung beantragt, wird häufig nicht persönlich untersucht. Die zuständige Behörde wertet stattdessen Arztberichte, Entlassungsunterlagen und andere medizinische Nachweise aus. Das ist grundsätzlich erlaubt, kann bei einer lückenhaften Akte jedoch zu einem rechtswidrigen Bescheid führen.
Das Sozialgericht Karlsruhe erhob in einem viel beachteten Gerichtsbescheid schwere Vorwürfe gegen die baden-württembergische Versorgungsverwaltung. Nach Auffassung der Kammer wurden notwendige medizinische Ermittlungen wiederholt in die anschließenden Gerichtsverfahren verlagert. Für Betroffene ist die Entscheidung dennoch kein Beleg dafür, dass jeder Bescheid nach Aktenlage fehlerhaft ist.
Dr. Utz Anhalt zum Urteil und was das für schwerbehinderte Menschen jetzt bedeutet Klägerin erhielt trotz mehrerer Erkrankungen nur einen GdB von 30In dem Verfahren hatte eine 52-jährige Frau die erstmalige Feststellung ihres Grades der Behinderung beantragt. Sie litt unter einer Sarkoidose der Lunge, Asthma, einer mittelgradigen depressiven Episode und Schlafstörungen. Zusätzlich hatte sie erhebliche Erschöpfung, Atembeschwerden und weitere Beeinträchtigungen geschildert.
Der ärztliche Dienst bewertete die Sarkoidose mit einem Einzel-GdB von 30, die Depression mit 20 und das Asthma mit 10. Als Gesamt-GdB stellte die Behörde dennoch lediglich 30 fest. Die medizinische Begründung bestand zunächst aus einem nur wenige Zeilen langen Text.
Die Frau legte Widerspruch ein und reichte weitere Arztberichte ein. Daraus ergaben sich unter anderem Verschlechterungen bei lungenfachärztlichen Untersuchungen. Außerdem verwies sie auf erhebliche psychische Beschwerden und auf eine zwischenzeitlich erfolgte gynäkologische Operation.
Trotz dieser Hinweise holte die Behörde weder eine aktuelle psychiatrische Einschätzung noch eine umfassende lungenfachärztliche Begutachtung ein. Auch noch ausstehende Untersuchungsergebnisse aus der gynäkologischen Behandlung wurden nicht beigezogen. Der Widerspruch blieb erfolglos, sodass die Frau vor dem Sozialgericht klagte.
Gericht hielt die Ermittlungen für unzureichendDas Sozialgericht Karlsruhe beanstandete mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2020, Az. S 12 SB 3113/19, dass die vorhandenen Unterlagen keine verlässliche abschließende Bewertung erlaubten. Insbesondere fehlten aktuelle Untersuchungen auf psychiatrischem und lungenfachärztlichem Gebiet. Widersprüche zwischen den behandelnden Ärzten und dem ärztlichen Dienst waren nicht nachvollziehbar aufgelöst worden.
So hatte ein behandelnder Lungenfacharzt eine Verschlechterung dokumentiert, während der ärztliche Dienst weiterhin nur geringe Einschränkungen annahm. Eine medizinisch nachvollziehbare Erklärung für diese Abweichung enthielt die Stellungnahme nicht. Auch die psychischen Beschwerden waren nach Ansicht des Gerichts mit veralteten und unvollständigen Unterlagen bewertet worden.
Die Richter beanstandeten außerdem, dass die Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen nicht ausreichend zusammen betrachtet worden waren. Gerade bei Lungenbeschwerden, starker Erschöpfung und einer depressiven Erkrankung können sich Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken. Eine bloße Tabelle mit Einzelwerten ersetzt diese Gesamtbetrachtung nicht.
Das Gericht stellte nicht selbst einen GdB von 50 festDie Klägerin hatte einen GdB von mindestens 50 verlangt. Das Sozialgericht sprach ihr diesen Wert jedoch nicht unmittelbar zu. Es hob die ablehnende Entscheidung teilweise auf und verwies die Angelegenheit nach § 131 Absatz 5 SGG zur weiteren Ermittlung an die Verwaltung zurück.
Die Behörde sollte aktuelle medizinische Erkenntnisse einholen und danach erneut über den GdB entscheiden. Das Urteil bestätigt daher keinen bestimmten höheren GdB. Es besagt zunächst, dass der bisherige Ermittlungsstand für eine verlässliche Entscheidung nicht ausreichte.
Dieser Unterschied ist für Betroffene wichtig. Eine unzureichende Sachaufklärung kann einen Bescheid angreifbar machen, beweist aber noch nicht automatisch den Anspruch auf einen GdB von 50. Der höhere Wert muss sich aus den feststellbaren Funktions- und Teilhabeeinschränkungen ergeben.
Kammer sprach von einem systematischen ErmittlungsdefizitDie Kritik des Sozialgerichts beschränkte sich nicht auf den Einzelfall. Die Kammer verwies auf ihre Auswertung der in den Jahren 2014 bis 2018 abgeschlossenen Schwerbehindertenverfahren. Nach ihren Feststellungen veranlasste das Sozialgericht Karlsruhe ungefähr 100-mal so viele ambulante Begutachtungen wie die Versorgungsverwaltung.
Mehr als drei Viertel der ausgewerteten Verfahren hätten sich nach den gerichtlich veranlassten Ermittlungen ohne ein abschließendes Sachurteil erledigt. Teilweise erkannte die Behörde den Anspruch an, teilweise akzeptierten die Betroffenen ein für sie ungünstiges Gutachten oder die Beteiligten schlossen einen Vergleich. Nach Auffassung der Kammer zeigte dies, dass die entscheidenden medizinischen Ermittlungen vielfach erst im Gerichtsverfahren vorgenommen wurden.
Diese Feststellungen beziehen sich auf den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe und auf die damals untersuchten Verfahren. Aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass alle Versorgungsämter in Deutschland systematisch fehlerhaft arbeiten. Auch handelt es sich um die Bewertung einer erstinstanzlichen Kammer und nicht um eine bundesweit bindende Entscheidung.
Höheres Gericht bewertete vergleichbare Zurückverweisung andersDie rechtliche Einordnung war bereits damals umstritten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem anderen Verfahren eine vergleichbare Zurückverweisung aufgehoben. Nach dem Urteil vom 23. Januar 2020, Az. L 6 SB 3637/19 war eine Rückgabe an die Behörde dort nicht zweckmäßig, weil die Verwaltung für die benötigten Ermittlungen nicht besser ausgestattet gewesen sei als das Gericht.
Das Landessozialgericht betonte zudem den Spielraum der Behörde bei der Auswahl ihrer Beweismittel. Daraus folgt: Eine persönliche Untersuchung ist nicht in jedem GdB-Verfahren vorgeschrieben. Eine Entscheidung anhand vorhandener Unterlagen bleibt erlaubt, wenn diese den Gesundheitszustand vollständig, aktuell und widerspruchsfrei abbilden.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe darf deshalb nicht als allgemeines Verbot von Aktenentscheidungen verstanden werden. Ihr besonderer Wert liegt vielmehr darin, typische Ermittlungs- und Begründungsmängel sichtbar zu machen. Genau diese Mängel können in einem Widerspruch konkret aufgegriffen werden.
Versorgungsamt muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklärenNach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt zwar Art und Umfang ihrer Ermittlungen selbst, muss aber sämtliche für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen. Dazu gehören ausdrücklich auch Tatsachen, die für den Antragsteller günstig sind.
Die Behörde darf deshalb nicht allein auf ältere Befundberichte zurückgreifen, wenn eine aktuelle Verschlechterung glaubhaft geschildert und medizinisch belegt wird. Sie muss erkennbare Widersprüche prüfen und darf geltend gemachte Gesundheitsstörungen nicht ohne nachvollziehbare Erklärung übergehen. Eine knappe versorgungsärztliche Stellungnahme ist besonders problematisch, wenn aus ihr der Weg zum festgesetzten Gesamt-GdB nicht erkennbar wird.
Die eigentliche Feststellung richtet sich nach § 152 SGB IX und den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bewertet werden nicht Diagnosen als solche, sondern die länger als sechs Monate bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können daher unterschiedliche GdB-Werte erhalten.
Wann eine Entscheidung nach Aktenlage ausreichen kannAktuelle Arztberichte können eine persönliche Begutachtung entbehrlich machen, wenn sie die Funktionsbeeinträchtigungen genau beschreiben. Bei einer Lungenerkrankung können beispielsweise aussagekräftige Lungenfunktionswerte, bildgebende Befunde und ein ausführlicher fachärztlicher Bericht genügen. Bei orthopädischen Beschwerden sind dokumentierte Bewegungsmaße und konkrete Belastungsgrenzen hilfreich.
Schwieriger wird die reine Aktenbewertung bei schwankenden Krankheitsverläufen, mehreren sich beeinflussenden Erkrankungen oder psychischen Beschwerden. Behandlungsberichte nennen häufig nur Diagnosen, Medikamente und Therapietermine. Wie stark Selbstversorgung, soziale Kontakte, Tagesstruktur oder Belastbarkeit eingeschränkt sind, bleibt dagegen nicht selten offen.
Eine persönliche Untersuchung wird besonders bedeutsam, wenn behandelnde Ärzte und ärztlicher Dienst zu deutlich unterschiedlichen Einschätzungen kommen. Gleiches gilt, wenn die vorhandenen Berichte veraltet sind oder wesentliche Funktionsbereiche überhaupt nicht erfassen. Das Versorgungsamt muss dann prüfen, welche weiteren Ermittlungen für eine belastbare Entscheidung erforderlich sind.
Diese Auffälligkeiten können auf einen fehlerhaften Bescheid hinweisen Auffälligkeit in der Akte Warum dies problematisch sein kann Sinnvolle Reaktion Aktuelle Facharztberichte fehlen Der Bescheid bildet möglicherweise einen überholten Gesundheitszustand ab Neue Befunde einreichen und erneute Prüfung verlangen Eine Erkrankung wird nicht erwähnt Ein vollständiges Bild der Teilhabeeinschränkungen fehlt Erkrankung, Behandlung und Folgen für den Alltag genau benennen Der ärztliche Dienst widerspricht dem Facharzt ohne Erklärung Die medizinische Bewertung ist nicht nachvollziehbar Auf die Abweichung hinweisen und eine Begründung verlangen Es werden nur Diagnosen aufgezählt Diagnosen zeigen noch nicht das Ausmaß der Behinderung Konkrete Einschränkungen, Häufigkeit und Belastungsgrenzen dokumentieren Einzel-GdB stehen nur nebeneinander Das Zusammenwirken mehrerer Leiden bleibt ungeprüft Eine nachvollziehbare Bildung des Gesamt-GdB verlangen Die Stellungnahme besteht nur aus wenigen pauschalen Sätzen Eine wirksame Prüfung des Bewertungswegs ist kaum möglich Akteneinsicht nehmen und fehlende Ausführungen im Widerspruch benennenWeitere Hinweise zur Prüfung finden Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: So entlarvt man Bewertungsfehler beim GdB-Antrag“.
Der Gesamt-GdB wird nicht zusammengerechnetMehrere Einzel-GdB werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist gewöhnlich die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob und wie weitere Leiden das gesamte Ausmaß der Teilhabeeinschränkungen erhöhen.
Dabei können sich Beschwerden überschneiden, gegenseitig verstärken oder voneinander unabhängig sein. Ein Einzel-GdB von 30 und ein weiterer Wert von 20 ergeben deshalb weder automatisch 50 noch zwingend weiterhin 30. Die Behörde muss die Wechselwirkungen im jeweiligen Fall nachvollziehbar würdigen.
Ausführlicher wird dieses Verfahren im Beitrag „Schwerbehinderung: Gesamt-GdB wird wertend gebildet“ erläutert.
Akteneinsicht offenbart fehlende BefundeWer einen zu niedrigen GdB vermutet, sollte die vollständige Verwaltungsakte einschließlich der versorgungsärztlichen Stellungnahme anfordern. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 25 SGB X. Erst die Akte zeigt, welche Berichte tatsächlich vorlagen und welche Annahmen der ärztliche Dienst getroffen hat.
Betroffene sollten prüfen, ob sämtliche behandelnden Fachrichtungen berücksichtigt wurden. Ebenso wichtig sind das Alter der Unterlagen, nicht erklärte Abweichungen und die Darstellung der Alltagsfolgen. Ein ausführlicher Ratgeber zur Akteneinsicht und Prüfung der ärztlichen Stellungnahme bietet dafür weitere Anhaltspunkte.
Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werdenDer Widerspruch muss bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Reicht die Zeit für eine vollständige Begründung nicht, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt werden. Die Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.
Ein erfolgreicher Widerspruch sollte nicht nur behaupten, der GdB sei zu niedrig. Er sollte genau bezeichnen, welche Befunde fehlen, welche Beschwerden nicht gewürdigt wurden und an welchen Stellen die ärztliche Stellungnahme widersprüchlich bleibt. Hilfestellung bietet der Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich begründen“.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Gericht ermittelt nach § 103 SGG selbst und kann Befundberichte, sachverständige Zeugenaussagen oder medizinische Gutachten einholen. Eine persönliche Begutachtung ist jedoch auch im Gerichtsverfahren nicht in jedem Fall garantiert.
Warum die Grenze von GdB 50 so wichtig istAb einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach dem SGB IX als schwerbehindert. Damit können unter weiteren Voraussetzungen ein Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz und eine frühere Altersrente verbunden sein. Auch steuerliche Vergünstigungen und weitere Nachteilsausgleiche kommen in Betracht.
Ein Unterschied zwischen GdB 40 und GdB 50 kann deshalb erhebliche Folgen haben. Allerdings hängen zahlreiche Vergünstigungen zusätzlich von einem Merkzeichen oder weiteren Bedingungen ab. Eine Übersicht enthält der Beitrag „15 konkrete Ansprüche bei einem GdB von 50 oder mehr“.
Praxisbeispiel: Aktuelle Befunde verändern die BewertungEine 56-jährige Arbeitnehmerin erhält wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Depression einen Gesamt-GdB von 30. Nach der Akteneinsicht stellt sie fest, dass der ärztliche Dienst lediglich einen zwei Jahre alten orthopädischen Bericht und eine kurze Medikamentenübersicht ausgewertet hat. Ein aktueller Reha-Bericht und die laufende psychotherapeutische Behandlung fehlen vollständig.
Die Betroffene legt fristgerecht Widerspruch ein und reicht neue Unterlagen ein. Ihre Ärzte beschreiben nun konkrete Gehstrecken, die eingeschränkte Belastbarkeit, häufige Ausfalltage und den weitgehenden Rückzug aus sozialen Kontakten. Außerdem erklären sie, wie sich Schmerzen, Schlafstörungen und Depression gegenseitig verstärken.
Nach einer weiteren medizinischen Prüfung stellt die Behörde einen GdB von 50 fest. Ausschlaggebend war nicht allein die Zahl der Diagnosen, sondern die erstmals vollständig dokumentierte Gesamtbelastung. Das Beispiel zeigt, warum Akteneinsicht und aussagekräftige Berichte den Ausgang eines Verfahrens verändern können.
Häufige Fragen zum GdB-Bescheid nach Aktenlage Darf das Versorgungsamt ohne persönliche Untersuchung entscheiden?Ja, eine Entscheidung nach Aktenlage ist grundsätzlich zulässig. Die vorhandenen Unterlagen müssen jedoch aktuell, vollständig und ausreichend aussagekräftig sein. Bleiben entscheidende medizinische Fragen offen, muss die Behörde weitere Ermittlungen erwägen.
Ist ein Bescheid automatisch falsch, wenn die ärztliche Stellungnahme sehr kurz ist?Nein, allein der Umfang entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit. Eine kurze Stellungnahme wird aber angreifbar, wenn der Bewertungsweg, widersprüchliche Befunde oder das Zusammenwirken der Erkrankungen nicht nachvollziehbar sind.
Kann ich eine persönliche Begutachtung verlangen?Betroffene können eine Begutachtung anregen und begründen, weshalb die Akten nicht ausreichen. Einen uneingeschränkten Anspruch auf genau dieses Beweismittel gibt es im Verwaltungsverfahren nicht. Die Behörde muss jedoch eine Methode wählen, mit der der Sachverhalt zuverlässig aufgeklärt werden kann.
Führt eine mangelhafte Ermittlung automatisch zu einem höheren GdB?Nein. Ein Ermittlungsfehler kann eine erneute Prüfung, zusätzliche Beweiserhebungen oder die Aufhebung des Bescheids rechtfertigen. Der höhere GdB muss sich anschließend aus den nachgewiesenen Teilhabeeinschränkungen ergeben.
Welche Unterlagen sind für einen Widerspruch besonders hilfreich?Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, Krankenhausunterlagen und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen im Alltag. Ärzte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern auch Belastungsgrenzen, Häufigkeit der Beschwerden, Therapieergebnisse und verbleibende Einschränkungen beschreiben.
Gilt die Kritik des Sozialgerichts Karlsruhe für alle Versorgungsämter?Nein. Die Aussagen über ein systematisches Defizit bezogen sich auf die vom Gericht untersuchte Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg und auf den damaligen Zeitraum. Der Gerichtsbescheid ist dennoch für Betroffene in ganz Deutschland hilfreich, weil er zeigt, an welchen Stellen GdB-Bescheide wegen einer lückenhaften Sachaufklärung angreifbar sein können.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Gericht rügt systematische Fehler bei GdB-Bescheiden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen
Eine hohe Heizkostennachzahlung kann Leistungsbezieher schnell überfordern. Grundsätzlich gehören angemessene Heizkosten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Deshalb muss das Jobcenter auch Nachforderungen übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Regeln der neuen Grundsicherung. Bei gegen-hartz.de hören wir häufig ein Missverständnis Betroffener über eine “Karenzzeit bei den Heizkosten”: Die neue 150-Prozent-Grenze während der Karenzzeit betrifft aber die Unterkunftskosten, nicht die Heizkosten.
Heizkosten darf das Jobcenter vom ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine hohe Nachzahlung einfach ablehnen darf. Das Jobcenter muss vielmehr den konkreten Einzelfall prüfen.
Heizkostennachzahlung zählt im Monat der FälligkeitEine Heizkostennachforderung gilt grundsätzlich als Bedarf in dem Monat, in dem sie fällig wird. Das Jobcenter darf die Rechnung nicht einfach auf die zwölf Monate des Abrechnungszeitraums verteilen.
Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen grundsätzlich zu den aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat gehören (BSG, B 4 AS 62/09 R; B 14 AS 154/10 R).
Das ist vor allem dann wichtig, wenn eine Nachforderung mehrere hundert Euro beträgt.
Aus unserer Praxis: Vincent aus Lübeck muss 720 Euro nachzahlenVincent ist 46 Jahre alt und lebt allein in Lübeck. Seit August 2026 erhält er Grundsicherungsgeld. Seine monatlichen Gasabschläge berücksichtigt das Jobcenter als Heizkosten.
Im September erhält Vincent die Jahresabrechnung seines Energieversorgers. Er muss 720 Euro nachzahlen. Die Forderung wird noch im September fällig.
Vincent reicht die vollständige Rechnung sofort beim Jobcenter ein und beantragt ausdrücklich die Übernahme der Nachforderung nach § 22 SGB II.
Das Jobcenter darf die 720 Euro nicht allein deshalb ablehnen, weil die Rechnung hoch ausfällt. Es muss prüfen, ob die Heizkosten tatsächlich unangemessen sind und ob Vincent überhaupt die Möglichkeit hatte, sie rechtzeitig zu senken.
Hatte das Jobcenter Vincent vorher nicht vor zu hohen Heizkosten gewarnt und ihn nicht zu einer Kostensenkung aufgefordert, kann es die Nachforderung nicht ohne Begründung rückwirkend begrenzen.
Heizkostenspiegel allein reicht für eine Ablehnung nichtDas Bundessozialgericht hat entschieden: Überschreiten Heizkosten die Werte eines Heizkostenspiegels, kann dies zwar ein Hinweis auf unangemessen hohe Kosten sein. Dies allein erlaubt aber keine Kürzung der Zahlung der Behörde.
Das Jobcenter muss die individuelle Situation prüfen. Außerdem erfüllt eine Kostensenkungsaufforderung eine wichtige Warnfunktion. Betroffene müssen wissen, dass ihre Heizkosten aus Sicht des Jobcenters zu hoch sind, damit sie ihr Verhalten überhaupt ändern können (BSG, B 14 AS 57/19 R).
Eine Ablehnung mit dem bloßen Satz „Heizkosten über dem Heizkostenspiegel“ sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren.
Wann das Jobcenter zahlen muss Jobcenter muss zahlen Jobcenter muss nicht zahlen Die Nachforderung wird während des Leistungsbezugs fällig und betrifft die aktuell bewohnte Wohnung. Die Forderung war bereits vor Beginn des Leistungsbezugs fällig und ist inzwischen nur noch eine alte Schuld. Die Kosten sind angemessen oder das Jobcenter kann ihre Unangemessenheit nicht ausreichend begründen. Die Kosten bleiben nach wirksamer Kostensenkungsaufforderung ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft unangemessen hoch. Die Heizkosten liegen zwar über einem Richtwert, aber es gab vorher keine ausreichende Kostensenkungsaufforderung. Die Forderung betrifft grundsätzlich eine längst aufgegebene Wohnung ohne Zusammenhang zum laufenden Leistungsbezug. Die Kosten entstanden teilweise vor dem Leistungsbezug, die Rechnung wird aber erst während des Leistungsbezugs fällig und das Mietverhältnis besteht fort. Es handelt sich nicht um Heizkosten, sondern ausschließlich um Haushaltsstrom. Die Nachforderung betrifft eine frühere Wohnung, aus der der Betroffene wegen einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ausgezogen ist. Das Jobcenter hat die Heizabschläge bereits vollständig übernommen, der Betroffene hat das Geld aber nicht an den Versorger gezahlt. Auch ältere Verbrauchskosten können übernommen werdenDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch eine Nachforderung übernommen werden kann, die auf einen Zeitraum vor dem Leistungsbezug zurückgeht. Besteht das Mietverhältnis weiter und wird die Rechnung erst während der Hilfebedürftigkeit fällig, handelt es sich grundsätzlich um einen aktuellen Bedarf (BSG, B 14 AS 121/10 R).
Wer beispielsweise ab August Grundsicherung erhält und im September eine Heizkostenabrechnung für das Vorjahr bekommt, sollte die Rechnung deshalb unbedingt beim Jobcenter einreichen.
Nachzahlung aus einer alten Wohnung kann ebenfalls zählenAnders liegt der Fall häufig, wenn Betroffene bereits umgezogen sind. Für eine längst aufgegebene Wohnung muss das Jobcenter Nachforderungen grundsätzlich nicht immer übernehmen.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Fordert das Jobcenter einen Leistungsbezieher auf, die Wohnkosten zu senken und zieht dieser deshalb um, kann das Jobcenter auch für eine später eintreffende Abrechnung der alten Wohnung zuständig bleiben.
Das BSG hat dies ausdrücklich anerkannt, wenn während des relevanten Zeitraums durchgehend Leistungen bezogen wurden und der Umzug auf die Kostensenkungsaufforderung zurückging (BSG, B 4 AS 9/11 R).
Sie sollten deshalb alte Aufforderungen zur Kostensenkung und Umzugsunterlagen aufbewahren.
Stromguthaben darf Heizkostennachzahlung nicht einfach mindernViele Energieversorger rechnen Strom und Gas gemeinsam ab. Dabei kann beim Haushaltsstrom ein Guthaben entstehen, während zugleich eine Gasnachzahlung verlangt wird. Den Haushaltsstrom bezahlen Sie aus dem Regelsatz, er zählt nicht zu den zusätzlichen Kosten der Heizung.
Das Jobcenter darf ein aus dem Regelbedarf finanziertes Stromguthaben nicht einfach verrechnen, um die Übernahme einer Heizkostennachforderung zu reduzieren. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, B 7 AS 21/22 R).
Haushaltsstrom und Heizkosten sind rechtlich getrennt.
Nachzahlung oder bereits entstandene Schulden?Betroffene sollten zwischen einer neuen Heizkostennachzahlung und bereits vorhandenen Energieschulden unterscheiden. Eine jetzt fällige Jahresabrechnung ist nämlich grundsätzlich ein aktueller Heizkostenbedarf.
Hat das Jobcenter jedoch bereits monatlich Geld für die Abschläge berücksichtigt und der Leistungsbezieher hat dieses Geld nicht an den Versorger weitergegeben, handelt es sich regelmäßig um Schulden. Diese können nach § 22 Absatz 8 SGB II als Darlehen übernommen werden (unter bestimmten Voraussetzungen um Beispiel bei drohender Energiesperre). Sie zählen aber nicht als Nachzahlung, die das Jobcenter übernehmen muss.
Auch Menschen ohne laufenden Leistungsbezug sollten handelnEine hohe Heizkostennachforderung kann dazu führen, dass jemand allein im Fälligkeitsmonat hilfebedürftig wird. Hier gilt eine Sonderregel. Sie können für diesen Monat einen Anspruch auf Grundsicherung haben, auch wenn dies ansonsten nicht der Fall ist.
Wer nur wenig verdient oder eine niedrige Rente erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob für diesen Monat ein Anspruch besteht. Den Antrag sollten Sie möglichst noch im Monat der Fälligkeit stellen. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich nicht beliebig rückwirkend gewährt.
So sollten Betroffene vorgehenReichen Sie die vollständige Abrechnung sofort beim Jobcenter ein. Erkennbar sein sollten Abrechnungszeitraum, Verbrauch, gezahlte Abschläge, Nachforderung und Fälligkeit. Beantragen Sie ausdrücklich die Übernahme der Heizkostennachforderung nach § 22 SGB II.
Lehnt das Jobcenter wegen angeblich zu hoher Heizkosten ab, prüfen Sie, auf welchen Grenzwert es sich stützt. Entscheidend ist auch, ob Sie zuvor eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten haben und ob das Jobcenter besondere Umstände berücksichtigt hat.
Dazu zählen zum Beispiel eine schlecht gedämmte Wohnung, eine ungünstige Heizungsanlage, außergewöhnlich hohe Energiepreise oder persönliche Gründe.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
FAQ zur Heizkostennachzahlung Muss das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen?Grundsätzlich ja, wenn die Forderung im Leistungsbezug fällig wird, einen tatsächlichen Heizbedarf betrifft und die Kosten angemessen sind.
Gilt die neue 150-Prozent-Grenze auch für Heizkosten?Nein. Sie betrifft die Unterkunftskosten während der Karenzzeit. Heizkosten können weiterhin vom ersten Tag an auf Angemessenheit geprüft werden.
Reicht ein überschrittener Heizkostenspiegel für eine Ablehnung?Nein. Der Heizkostenspiegel kann ein Hinweis sein. Das Jobcenter muss aber den Einzelfall prüfen und kann unangemessene Kosten regelmäßig nicht ohne vorherige Warnung und Kostensenkungsaufforderung rückwirkend kürzen.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 40/14 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 57/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2024 – B 7 AS 21/22 R
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Jobcenter muss Heizkostennachzahlung übernehmen und darf nicht pauschal ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Weil eine Mutter ihrem Sohn half wurde das Bürgergeld gekürzt
Eine Mutter half ihrem finanziell bedrängten Sohn mit zwei Überweisungen über insgesamt 2.000 Euro. Das Jobcenter behandelte das Geld als Einkommen und rechnete dem Mann drei Monate lang jeweils 303,33 Euro auf seine Leistungen an.
Das Landessozialgericht Hamburg (Az: L 4 AS 311/24) widersprach dieser Bewertung. Nach dem Urteil vom 13. Oktober 2025 handelte es sich um ernst gemeinte Darlehen, obwohl der schriftliche Vertrag erst mehrere Monate nach den Zahlungen unterzeichnet worden war.
Mutter überwies ihrem Sohn zweimal 1.000 EuroDer spätere Kläger hatte bereits am 30. September 2021 Leistungen nach dem SGB II beantragt. Weil angeforderte Unterlagen fehlten, versagte das Jobcenter die Leistungen zunächst, sodass seine Mutter ihn in der finanziellen Notlage unterstützte.
Am 10. Januar 2022 überwies sie ihm 1.000 Euro ohne eingetragenen Verwendungszweck. Nachdem ein erheblicher Teil des Geldes für Krankenversicherungsbeiträge verwendet worden war, bat der Sohn um weitere Hilfe.
Am 14. Januar 2022 folgte eine zweite Überweisung über 1.000 Euro. Dieses Mal vermerkte die Mutter, das Geld sei nur für die Krankenkasse und die Miete bestimmt.
Als der Mann am 31. Januar erneut Leistungen beantragte, wurden die Zahlungen auf den eingereichten Kontoauszügen sichtbar. Das Jobcenter ging von anrechenbarem Einkommen aus und verteilte die 2.000 Euro nach der für den Streitzeitraum angewandten Berechnung auf sechs Monate.
So kam das Jobcenter auf monatlich 303,33 EuroAus dem Gesamtbetrag ergab sich ein monatlicher Teilbetrag von 333,33 Euro. Nach Abzug der damals berücksichtigten Versicherungspauschale von 30 Euro setzte die Behörde monatlich 303,33 Euro als Einkommen an.
Gestritten wurde über die Leistungsmonate Januar bis März 2022. Durch die Anrechnung erhielt der Betroffene in diesem Zeitraum insgesamt 909,99 Euro weniger.
Die damalige Verteilung darf nicht unbesehen auf jeden heutigen Zufluss übertragen werden. Nach dem aktuellen § 11 SGB II sind Einnahmen grundsätzlich im Zuflussmonat zu berücksichtigen; eine sechsmonatige Aufteilung sieht das Gesetz gegenwärtig für bestimmte Nachzahlungen vor.
Schriftlicher Darlehensvertrag entstand erst späterDer Mann erklärte im Widerspruchsverfahren, dass ihm seine Mutter die Beträge nicht geschenkt habe. Beide hätten von Anfang an vereinbart, dass er das Geld zurückzahlen müsse.
Ein schriftlicher Vertrag für die Januar-Zahlungen existierte bei den Überweisungen allerdings noch nicht. Erst am 31. Mai 2022 hielten Mutter und Sohn fest, dass die 2.000 Euro als zinsfreies Darlehen bis Ende 2025 zurückgezahlt werden sollten.
Das Sozialgericht Hamburg hielt die ursprüngliche Rückzahlungspflicht nicht für ausreichend belegt. Gegen ein Darlehen sprachen aus Sicht der ersten Instanz der spät geschlossene Vertrag, fehlende feste Raten und der zunächst nicht nachgewiesene Beginn der Tilgung.
Der Gerichtsbescheid im Verfahren S 16 AS 2373/22 bestätigte deshalb zunächst die Sicht des Jobcenters. Erst die Berufung führte zu einer anderen Beurteilung.
Die Aussage der Mutter änderte die BeurteilungDas Landessozialgericht hörte den Kläger persönlich an und vernahm seine Mutter als Zeugin. Beide schilderten übereinstimmend, dass der Sohn telefonisch um eine finanzielle Überbrückung gebeten und die Rückzahlung schon vor den Überweisungen zugesagt hatte.
Diese Aussage stand nicht allein. Mutter und Sohn hatten bereits im Jahr 2021 andere Hilfen schriftlich als Darlehen vereinbart, wobei ebenfalls längere Rückzahlungsfristen vorgesehen waren.
Auch die wirtschaftliche Lage der Mutter passte zur behaupteten Rückforderung. Sie hatte das Geld aus ihren Ersparnissen genommen und nach eigener Darstellung sogar den Austausch ihrer Heizungsanlage zurückgestellt.
Spätere Zahlungen des Sohnes stützten die Schilderung zusätzlich. Die Mutter bestätigte Rückzahlungen von insgesamt 1.600 Euro, außerdem war ein Dauerauftrag über monatlich 100 Euro nachgewiesen.
Gericht spricht dem Mann 909,99 Euro zuDer 4. Senat des Landessozialgerichts war nach der Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass die Rückzahlung bereits bei Auszahlung vereinbart worden war. Der spätere Vertrag habe keine Schenkung nachträglich umbenannt, sondern die schon zuvor mündlich getroffene Abrede dokumentiert.
Mit dem Urteil vom 13. Oktober 2025, Az. L 4 AS 311/24, hob das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz auf. Dem Kläger wurden für Januar, Februar und März 2022 jeweils weitere 303,33 Euro zugesprochen.
Damit belief sich die Nachzahlung auf 909,99 Euro. Der Erfolg beruhte jedoch auf den besonderen Umständen dieses Falls und nicht allein auf dem familiären Verhältnis zwischen Geldgeberin und Empfänger.
Echtes Privatdarlehen ist kein EinkommenNach § 11 SGB II werden grundsätzlich Einnahmen in Geld als Einkommen berücksichtigt. Ein echtes Privatdarlehen verschafft dem Empfänger jedoch keinen endgültigen Vermögenszuwachs, weil dem erhaltenen Betrag von Beginn an eine Rückzahlungspflicht gegenübersteht.
Das unterscheidet ein Darlehen von einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung, die dauerhaft beim Empfänger verbleiben darf. Weitere Entscheidungen zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Darlehen von Verwandten zählt nicht als Einkommen“.
Zu beachten ist eine ausdrückliche Besonderheit im Gesetz: Darlehensweise gewährte Sozialleistungen können als Einkommen gelten, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Diese Regel betrifft nicht ohne Weiteres ein gewöhnliches Privatdarlehen zwischen Angehörigen.
Diese Nachweise machen die Rückzahlungspflicht glaubhaftAm sichersten ist eine kurze schriftliche Vereinbarung vor der Auszahlung. Darin sollten die Namen beider Seiten, der Betrag, das Auszahlungsdatum, die eindeutige Rückzahlungspflicht und die vereinbarte Fälligkeit festgehalten werden.
Ist wegen einer akuten Notlage noch kein genauer Ratenbeginn möglich, kann eine nachvollziehbare Bedingung vereinbart werden. Denkbar ist etwa eine Tilgung ab Arbeitsaufnahme oder ab dem Ende des Leistungsbezugs, sofern die Abrede ernst gemeint und wirtschaftlich plausibel ist.
Auf der Überweisung sollte ein eindeutiger Hinweis wie „Privatdarlehen laut Vereinbarung vom …“ stehen. Rückzahlungen sollten möglichst per Überweisung erfolgen, damit sie später durch Kontoauszüge belegt werden können.
Auch E-Mails oder Nachrichten, die vor der Auszahlung ausgetauscht wurden, können das Gesamtbild stützen. Weitere Hinweise zur Vertragsgestaltung enthält der Ratgeber „Bürgergeld – Anspruch auf Darlehen vom Jobcenter“.
Ein angegebener Verwendungszweck genügt nicht alleinDer Hinweis „für Krankenkasse und Miete“ zeigte im Hamburger Fall, warum der Sohn das Geld benötigte. Er bewies für sich genommen aber noch keine Verpflichtung zur Rückzahlung.
Auch Bezeichnungen wie „Leihgabe“, „Vorschuss“ oder „Darlehen“ im Buchungstext entscheiden den Streit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Beteiligten den Betrag bei Auszahlung wirklich nur vorübergehend überlassen wollten.
Kann eine ernsthafte Rückzahlungsabrede nicht festgestellt werden, darf das Jobcenter die Zahlung grundsätzlich als Einkommen prüfen. Freiwillige Zuwendungen können zwar unter den Voraussetzungen des § 11a Absatz 5 SGB II anrechnungsfrei bleiben, doch diese Ausnahme greift nicht bei jeder familiären Unterstützung.
Gegen eine falsche Anrechnung ist Widerspruch möglichRechnet das Jobcenter ein Privatdarlehen als Einkommen an, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Dem Widerspruch sollten alle bereits vorhandenen Belege beigefügt werden. Dazu können der Vertrag, der Überweisungsnachweis, ältere vergleichbare Abreden, Nachrichten und Belege über begonnene Rückzahlungen gehören.
Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“. Gefährdet die Kürzung unmittelbar Miete oder Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Das Urteil ist kein Freibrief für nachträgliche VerträgeDie Entscheidung schützt echte Darlehen, nicht nachträglich konstruierte Rückzahlungspflichten. Wer eine frühere Schenkung erst nach der Nachfrage des Jobcenters auf dem Papier in ein Darlehen verwandelt, kann sich auf das Hamburger Urteil nicht verlassen.
Im entschiedenen Fall überzeugten die Aussagen, weil sie durch die Vorgeschichte und die tatsächliche Tilgung bestätigt wurden. Ohne solche Begleitumstände kann ein später Vertrag weiterhin als wenig glaubhaft bewertet werden.
Für Betroffene folgt daraus ein einfacher Vorsichtsgrundsatz: Die Vereinbarung sollte vor dem Geldfluss getroffen und möglichst sofort dokumentiert werden. Das verhindert nicht jede Nachfrage, erleichtert aber den Nachweis erheblich.
Häufige Fragen und Antworten 1. Zählt jedes Geld von Eltern als Einkommen beim Bürgergeld?Nein. Eine Schenkung oder dauerhaft überlassene Unterstützung kann Einkommen sein, ein ernsthaft vereinbartes Privatdarlehen dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend sind die Abrede beim Zufluss und die nachweisbaren Umstände.
2. Muss ein Darlehensvertrag unter Angehörigen schriftlich geschlossen werden?Nein, eine mündliche Vereinbarung kann ausreichen. Schriftliche Unterlagen vor der Überweisung verringern jedoch das Risiko, dass das Jobcenter oder ein Gericht die Rückzahlungspflicht später nicht für erwiesen hält.
3. Darf der Vertrag erst nach der Überweisung geschrieben werden?Ein späteres Dokument kann eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung festhalten. Es kann aber keine ursprünglich fehlende Rückzahlungspflicht rückwirkend erzeugen und überzeugt meist nur zusammen mit weiteren glaubhaften Belegen.
4. Sind Zinsen und feste Monatsraten vorgeschrieben?Nein. Familiendarlehen dürfen zinsfrei sein und flexible Rückzahlungsbedingungen enthalten, solange eine wirkliche und verbindliche Rückzahlungspflicht besteht.
5. Muss ein Privatdarlehen dem Jobcenter gemeldet werden?Ja, der Geldzufluss sollte offengelegt und als Darlehen erklärt werden. Zugleich sollten Betroffene die Vereinbarung und vorhandene Nachweise einreichen, damit die Behörde den Betrag zutreffend einordnen kann.
6. Was können Betroffene bei einer Anrechnung als Einkommen tun?Sie können regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Rückzahlungspflicht belegen. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
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Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt?
Wer selbst eine Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich einen Angehörigen, Freund oder Nachbarn pflegen und sich bei dessen Pflegekasse als Pflegeperson eintragen lassen. Weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente schließt diese Anerkennung aus.
Die Pflegetätigkeit führt auch nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum Entzug der Rente. Schwierigkeiten können jedoch entstehen, wenn Umfang und Belastung der Pflege nicht zu dem gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, auf dem die Erwerbsminderungsrente beruht. Und darüber klären wir nun auf.
Erwerbsminderungsrente bedeutet kein vollständiges TätigkeitsverbotEine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte grundsätzlich, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage.
Diese Zeitgrenzen aus § 43 SGB VI beziehen sich auf eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie bedeuten nicht, dass Betroffene zu Hause keine Aufgaben übernehmen, keine Kinder betreuen und keine Angehörigen unterstützen dürfen.
Private Pflege unterscheidet sich häufig deutlich von einer Beschäftigung. Pflegende können viele Handgriffe auf den Tag verteilen, Pausen einlegen, Tätigkeiten verschieben und sich von Familienmitgliedern oder einem Pflegedienst unterstützen lassen.
Auch die Rentenversicherung bestätigt die KombinationDie Deutsche Rentenversicherung erklärt ausdrücklich, dass Menschen trotz einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente durch eine häusliche Pflegetätigkeit weitere Rentenansprüche erwerben können. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge auf das Rentenkonto der Pflegeperson.
Eine Erwerbsminderungsrente ist deshalb kein Ausschlussgrund für die Rentenversicherung als Pflegeperson. Ausführliche Hinweise zur Eintragung finden Betroffene auch im Beitrag „Als Pflegeperson eintragen lassen und sozialen Schutz sichern“.
Wer rechtlich als Pflegeperson giltNach § 19 SGB XI ist Pflegeperson, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung versorgt. Eine Verwandtschaft ist nicht erforderlich, sodass auch Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen anerkannt werden können.
Von dieser allgemeinen Einordnung muss der Anspruch auf Rentenbeiträge unterschieden werden. Eine Person kann tatsächlich Pflege leisten, ohne sämtliche Voraussetzungen für Beitragszahlungen durch die Pflegekasse zu erfüllen.
Damit die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahlt, muss die betreute Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein.
Außerdem muss die Tätigkeit in häuslicher Umgebung und voraussichtlich länger als zwei Monate oder an mehr als 60 Tagen im Jahr stattfinden. Wer mehrere Menschen pflegt, kann die jeweiligen Pflegezeiten unter bestimmten Bedingungen zusammenrechnen.
Thema Regelung Bedeutung bei einer EM-Rente Rentenart Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente sind erlaubt Die EM-Rente verhindert die Eintragung als Pflegeperson nicht Pflegegrad Mindestens Pflegegrad 2 Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Rentenbeiträge aus der Pflege Pflegeumfang Mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig zwei Tagen Die Stunden sind nicht automatisch mit Arbeitsstunden gleichzusetzen Ort Pflege in häuslicher Umgebung Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingend erforderlich Erwerbstätigkeit Regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche Die Grenze betrifft eine zusätzliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Bezahlung Pflege muss grundsätzlich nicht erwerbsmäßig erfolgen Ein weitergereichtes Pflegegeld ist gewöhnlich kein Hinzuverdienst aus Arbeit Gesundheitliche Belastung Die tatsächlichen Aufgaben müssen zur festgestellten Leistungsfähigkeit passen Sehr umfangreiche oder schwere Pflege kann eine medizinische Prüfung auslösen Die 30-Stunden-Grenze ist keine Grenze für die PflegezeitFür Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege darf die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Bis einschließlich 30 Wochenstunden bleibt die Rentenversicherung als Pflegeperson grundsätzlich möglich, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Diese Grenze betrifft die Erwerbstätigkeit und nicht die Zahl der geleisteten Pflegestunden. Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und keiner Beschäftigung nachgeht, scheitert daher nicht an der 30-Stunden-Regel.
Problematisch kann es werden, wenn zusätzlich zur EM-Rente ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Welche Fallstricke dabei auftreten können, zeigt der Beitrag „Rentenpunkte durch Pflege: 30-Stunden-Regel wird zur Falle“.
Pflegestunden werden nicht einfach als Arbeitsstunden gerechnetAus zehn, 15 oder 20 Stunden Pflege pro Woche darf nicht unmittelbar auf ein entsprechendes berufliches Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Erwerbsminderungsrente beurteilt, wie lange ein Mensch regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingesetzt werden kann.
Häusliche Pflege kann dagegen selbstbestimmt, mit Unterbrechungen und angepasst an die eigene Tagesform erfolgen. Ein Rentner kann beispielsweise morgens Medikamente bereitstellen, mittags Essen bringen und abends bei der Körperpflege helfen, ohne mehrere Stunden am Stück belastbar zu sein.
Auch Rufbereitschaft, Gespräche, Beaufsichtigung und organisatorische Hilfe können als Pflegeaufwand berücksichtigt werden. Solche Zeiten sagen häufig wenig darüber aus, ob eine Person täglich verlässlich an einem Arbeitsplatz erscheinen und dort ein vorgegebenes Arbeitspensum erfüllen könnte.
Wann die Pflege dennoch Zweifel an der Erwerbsminderung wecken kannEine gesetzliche Garantie, dass Pflegetätigkeiten bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit immer unbeachtet bleiben, gibt es nicht. Die Rentenversicherung darf tatsächliche Aktivitäten berücksichtigen, wenn diese auf eine gesundheitliche Verbesserung oder ein höheres Leistungsvermögen hindeuten.
Besonders erklärungsbedürftig kann eine täglich mehrstündige körperlich schwere Pflege sein. Wer einen Pflegebedürftigen regelmäßig hebt, umlagert, beim Duschen unterstützt, Einkäufe trägt und daneben noch arbeitet, zeigt möglicherweise Fähigkeiten, die nicht ohne Weiteres zu einer vollen Erwerbsminderung passen.
Das bedeutet aber noch keinen automatischen Rentenentzug. Die Rentenversicherung muss den Gesundheitszustand individuell untersuchen und darf nicht allein aus der Bezeichnung „Pflegeperson“ auf eine wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit schließen.
Bei einer befristeten EM-Rente kann die Pflege im nächsten Weitergewährungsverfahren angesprochen werden. Auch eine unbefristete Rente kann überprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Besserung vorliegen.
Art der Pflege ist wichtiger als eine bloße StundenzahlFür die Beurteilung kommt es darauf an, welche Aufgaben die Pflegeperson tatsächlich selbst übernimmt. Leichte Haushaltshilfe, Medikamentenerinnerungen und die Organisation von Arztterminen sind anders zu bewerten als häufiges Heben, Tragen oder eine lückenlose Betreuung bei schwerer Demenz.
Ebenso wichtig sind Pausen, Unterstützung durch Dritte und schwankende Belastbarkeit. Wer zehn Stunden wöchentlich pflegt, dafür aber viele Unterbrechungen benötigt und regelmäßig Hilfe durch einen ambulanten Dienst erhält, ist mit einem Beschäftigten in einem festen Arbeitsablauf nicht vergleichbar.
Betroffene sollten den tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar beschreiben können. Ein einfaches Pflegetagebuch kann dokumentieren, welche Tätigkeiten übernommen werden, wie lange sie dauern und wann Erholungspausen notwendig sind.
Pflegegeld gehört zunächst dem PflegebedürftigenDas Pflegegeld wird nicht unmittelbar an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den pflegebedürftigen Menschen. Dieser kann einen Teil oder den gesamten Betrag als finanzielle Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben.
Eine solche Weitergabe wird bei einer familiären oder vergleichbaren nicht erwerbsmäßigen Pflege gewöhnlich nicht als Arbeitsentgelt behandelt. Sie ist deshalb im Normalfall kein Hinzuverdienst, der nach § 96a SGB VI auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird.
Die Deutsche Rentenversicherung geht bei Angehörigen grundsätzlich von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege aus. Bei Nachbarn oder Bekannten bleibt eine Anerkennungszahlung regelmäßig ebenfalls unschädlich, wenn sie das der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.
Weitere Einzelheiten zur Weitergabe enthält der Beitrag „Pflegegeld steuerfrei weitergeben: Wann zusätzliche Zahlungen problematisch werden“.
Eine echte Bezahlung kann als Hinzuverdienst geltenAnders sieht es aus, wenn die Pflegeperson aufgrund eines Arbeitsvertrags, Dienstvertrags oder einer selbstständigen Tätigkeit bezahlt wird. Dann kann ein echtes Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis vorliegen, dessen Einnahmen bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.
Auch eine Zahlung, die deutlich über dem entsprechenden Pflegegeld liegt, kann eine Prüfung auslösen. In diesem Fall geht es nicht mehr nur um eine familiäre Anerkennung, sondern möglicherweise um Erwerbseinkommen.
Für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt der Mindestbetrag 2026 bei 41.527,50 Euro, wobei die persönliche Grenze abhängig vom früheren Einkommen höher ausfallen kann.
Die aktuellen Werte und die Folgen einer Überschreitung erläutert der Beitrag „Wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ab 2026“. Selbst ein Verdienst unterhalb der Grenze schützt jedoch nicht vor einer medizinischen Überprüfung, wenn die Arbeitszeit das festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.
Pflege kann zusätzliche Rentenansprüche bringenErfüllt die Pflegeperson die Bedingungen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente verhindert diese Beitragszahlung nicht.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahr 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, eine Kombinationsleistung oder eine vollständige ambulante Sachleistung bezogen wird.
Ein Jahr versicherungspflichtiger Pflege kann nach den Werten für 2026 einen späteren monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,04 Euro und 37,27 Euro erzeugen. Bei geteilter Pflege werden die beitragspflichtigen Beträge entsprechend dem festgestellten Pflegeanteil aufgeteilt.
Die neuen Beiträge erhöhen gewöhnlich nicht sofort die bereits laufende Erwerbsminderungsrente. Sie können sich aber bei einer späteren Altersrente auswirken, wobei die Rentenversicherung die gesamte Versicherungsbiografie und vorhandene Schutzregelungen berücksichtigt.
So erfolgt die Eintragung bei der PflegekasseEine vorherige Erlaubnis der Rentenversicherung ist für die Aufnahme einer nicht erwerbsmäßigen Pflege nicht erforderlich. Die Meldung erfolgt über die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der betreuten Person.
Die Pflegeperson füllt dafür den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen aus. Darin werden unter anderem der Pflegeumfang, weitere Pflegepersonen, eine mögliche Erwerbstätigkeit und der eigene Rentenbezug abgefragt.
Die Pflegekasse prüft anschließend, ob Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, und meldet die Zeiten an die Rentenversicherung. Pflegepersonen sollten den Bescheid und eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens aufbewahren und später den Versicherungsverlauf prüfen.
Sollte die Pflege der Rentenversicherung gemeldet werden?Allein die Eintragung bei der Pflegekasse ist kein genehmigungspflichtiger Hinzuverdienst. Eine allgemeine Pflicht, jede geringfügige familiäre Hilfe vorab von der Rentenversicherung bewilligen zu lassen, besteht daher nicht.
Bei umfangreicher, regelmäßig körperlich schwerer oder bezahlter Pflege empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Information an den Rentenversicherungsträger. Dabei sollten Umfang, Aufgaben, notwendige Pausen, Hilfsmittel und Unterstützung durch andere Personen sachlich dargestellt werden.
Eine Meldung ist besonders ratsam, wenn zusätzlich eine Beschäftigung aufgenommen oder ausgeweitet wird. Die Rentenversicherung empfiehlt bei Erwerbstätigkeit eine vorherige Mitteilung über Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und voraussichtlichen Verdienst.
Auch eine selbst pflegebedürftige Person kann jemanden pflegenEin eigener Pflegegrad oder eine eigene Schwerbehinderung verhindert die Anerkennung als Pflegeperson ebenfalls nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die betreffende Person die angegebenen Hilfen tatsächlich leisten kann.
Eine solche Konstellation muss nicht widersprüchlich sein. Ein Mensch kann beispielsweise selbst Unterstützung beim Treppensteigen oder bei der Körperpflege benötigen und trotzdem einen Partner bei Medikamenten, Mahlzeiten oder organisatorischen Aufgaben unterstützen.
Fazit: Pflegeperson mit EM-Rente ist erlaubtBezieher einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen Pflegeperson werden. Die Pflegekasse kann für sie sogar zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn Pflegegrad, Mindestpflegezeit und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Die Eintragung allein gefährdet die Erwerbsminderungsrente nicht. Umfang und körperliche Anforderungen sollten allerdings zu den eigenen gesundheitlichen Einschränkungen passen und bei Nachfragen nachvollziehbar erklärt werden können.
Rechtsstand: September 2026. Grundlage sind insbesondere § 43 SGB VI, § 19 und § 44 SGB XI sowie die Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesgesundheitsministeriums.
Der Beitrag Pflegegeld durch Pflege trotz Erwerbsminderungsrente: Ist das erlaubt? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 2 bis 5: Alte Pflicht entfällt 2026 für Rentner
Rentnerinnen und Rentner mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr in jedem Quartal einen verpflichtenden Beratungsbesuch nachweisen. Statt vier Pflichtterminen im Jahr sind nur noch zwei Beratungen erforderlich.
Vollständig abgeschafft wurde der Beratungseinsatz jedoch nicht. Auch Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 müssen weiterhin einmal pro Halbjahr eine Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen, wenn sie Pflegegeld erhalten und ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren.
Vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallenBis Ende 2025 mussten Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 den Beratungseinsatz grundsätzlich einmal im Quartal durchführen lassen. Wer einen Termin versäumte, riskierte eine Kürzung und bei wiederholtem Versäumnis sogar den Entzug des Pflegegeldes.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat diese Vorgabe zum 1. Januar 2026 geändert. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Neuregelung vereinheitlicht die Häufigkeit der verpflichtenden Beratungen.
Nach dem aktuellen § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 den Einsatz nur noch einmal pro Halbjahr abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen weiterhin vierteljährliche Beratungen nutzen, die beiden zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig.
Pflegegrad Pflicht bis Ende 2025 Pflicht seit 1. Januar 2026 Zusätzliche Beratung Pflegegrad 1 Keine Keine Halbjährlich freiwillig Pflegegrad 2 Zweimal jährlich Zweimal jährlich Keine Änderung Pflegegrad 3 Zweimal jährlich Zweimal jährlich Keine Änderung Pflegegrad 4 Viermal jährlich Zweimal jährlich Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich Pflegegrad 5 Viermal jährlich Zweimal jährlich Vierteljährlich weiterhin freiwillig möglich Pflegegrad 2 und 3 werden durch die Überschrift leicht missverstandenFür Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 entfällt 2026 keine bisher bestehende Pflicht. Bei ihnen war schon zuvor nur ein Beratungseinsatz pro Halbjahr vorgeschrieben.
Die Erleichterung betrifft ausschließlich Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 4 oder 5. Sie müssen nicht mehr vier, sondern nur noch zwei verpflichtende Termine pro Jahr organisieren.
Wer sich über die übrigen Ansprüche informieren möchte, findet in der Übersicht zum Pflegegeld 2026 und den geltenden Beträgen weitere Informationen. Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Die Änderung ist nicht auf Rentner beschränktDas Lebensalter und der Bezug einer Altersrente sind für den Beratungseinsatz unerheblich. Die neue Regelung gilt für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
In der Praxis profitieren besonders viele ältere Menschen, weil Pflegebedürftigkeit in den höheren Pflegegraden häufiger im Rentenalter auftritt. Rechtlich handelt es sich dennoch nicht um eine besondere Rentnerregelung.
Entscheidend sind der anerkannte Pflegegrad, die häusliche Versorgung und der Bezug von Pflegegeld. Eine Übersicht über Einstufung und Leistungen bietet der Ratgeber zum Pflegegrad 2026.
Wer den Beratungsbesuch weiterhin nachweisen mussDie Pflicht betrifft vor allem Menschen, die Pflegegeld erhalten und zu Hause durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere nicht professionelle Pflegepersonen versorgt werden. Der Gesetzgeber verlangt die Beratung, weil in diesen Haushalten nicht regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst anwesend ist.
Auch anteiliges Pflegegeld im Rahmen einer Kombinationsleistung ist Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder Einsatz eines Pflegedienstes automatisch von der Beratungspflicht befreit.
Wer ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, muss den halbjährlichen Besuch dagegen grundsätzlich nicht nachweisen. Eine freiwillige Beratung kann dennoch zweimal jährlich in Anspruch genommen werden.
Bei Pflegegrad 1 bleibt der Termin freiwilligMenschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Deshalb besteht für sie auch keine Verpflichtung, einen Beratungseinsatz nachzuweisen.
Sie haben jedoch das Recht, einmal pro Halbjahr eine entsprechende Beratung in ihrer Wohnung abzurufen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Eine solche Beratung kann sich lohnen, wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat oder bislang nicht genutzte Leistungen in Betracht kommen. Dazu gehört beispielsweise die Kostenübernahme von bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, über die der Beitrag zum Pflegegeld und dem 42-Euro-Zuschuss informiert.
Was bei dem Beratungstermin besprochen wirdDer Beratungsbesuch soll die Qualität der Versorgung zu Hause sichern und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Die Pflegefachperson kann unter anderem auf Sturzgefahren, geeignete Hilfsmittel, Pflegekurse und Möglichkeiten zur Entlastung hinweisen.
Besteht weiterer Unterstützungsbedarf, soll über Pflegestützpunkte, eine ausführliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere geeignete Angebote informiert werden. Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person können Empfehlungen in den Nachweis aufgenommen werden.
Die Pflegekasse muss Betroffene anschließend zeitnah dabei unterstützen, empfohlene Hilfen zu nutzen. Das kann beispielsweise die Beantragung eines Hilfsmittels, eine Wohnraumanpassung oder die Organisation einer zeitweisen Ersatzpflege betreffen.
Der Beratungseinsatz ist keine neue PflegebegutachtungDie beauftragte Pflegefachperson entscheidet bei diesem Termin nicht darüber, ob der Pflegegrad erhöht oder abgesenkt wird. Dafür wäre ein gesondertes Verfahren der Pflegekasse mit einer entsprechenden Begutachtung erforderlich.
Trotzdem sollte die tatsächliche Pflegesituation offen beschrieben werden. Werden Überlastung, gesundheitliche Risiken oder Versorgungslücken verschwiegen, können geeignete Hilfen nicht empfohlen werden.
Hat sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht, kann die Beratung einen Anlass bieten, über einen Antrag auf Höherstufung nachzudenken. Wurde ein solcher Antrag abgelehnt, erläutert gegen-hartz.de, was bei einem zu niedrig festgesetzten oder abgelehnten Pflegegrad zu beachten ist.
Wer den Termin durchführen darfDer Beratungseinsatz kann von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch beauftragte Pflegefachpersonen, Pflegeberater der Kassen oder fachlich geeignete Beratungspersonen einer Kommune infrage.
Pflegebedürftige dürfen einen geeigneten Anbieter grundsätzlich selbst auswählen. Bei der Terminvereinbarung sollte ausdrücklich gesagt werden, dass ein anerkannter Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI benötigt wird.
Die Kosten trägt die zuständige Pflegekasse. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege gilt der halbjährliche Pflichttermin seit 2026 auch einheitlich für die Pflegegrade 4 und 5.
Videoberatung bleibt zeitweise möglichDer erste Beratungseinsatz muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Danach kann auf Wunsch grundsätzlich jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Diese gesetzliche Möglichkeit ist derzeit bis einschließlich 31. März 2027 vorgesehen. Eine einfache telefonische Beratung genügt nicht als Ersatz für den vorgeschriebenen Einsatz.
Wer eine Videoberatung nutzen möchte, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Im Nachweis muss erkennbar sein, in welcher Form die Beratung stattgefunden hat.
Der Nachweis entscheidet über das PflegegeldNach dem Termin übermittelt der Pflegedienst oder die Beratungsstelle den Nachweis regelmäßig direkt an die Pflegekasse. Betroffene sollten sich trotzdem eine Kopie oder eine schriftliche Bestätigung geben lassen.
Dadurch lässt sich belegen, dass die Beratung rechtzeitig stattgefunden hat, falls der Nachweis bei der Kasse nicht angekommen oder falsch zugeordnet worden ist. Empfehlenswert ist außerdem, nicht bis zum Ende des Halbjahres mit der Terminvereinbarung zu warten.
Für das erste Kalenderhalbjahr sollte der Besuch zwischen Januar und Juni, für das zweite zwischen Juli und Dezember stattfinden. Ein Termin im Februar oder März sowie ein weiterer im August oder September lässt ausreichend Zeit, falls ein Besuch verschoben werden muss.
Fehlender Termin kann weiterhin teuer werdenDie geringere Zahl der Termine bedeutet nicht, dass ein Versäumnis folgenlos bleibt. Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach § 37 Absatz 6 SGB XI angemessen kürzen.
Einen festen Kürzungssatz nennt das Gesetz nicht. Wird der Nachweis erneut nicht erbracht, kann die Kasse das Pflegegeld vollständig entziehen.
Bei Pflegegrad 5 stehen dadurch bis zu 990 Euro monatlich auf dem Spiel. Gegen-hartz.de erläutert ausführlich, welche Folgen ein vergessener Pflichttermin haben kann.
Was Betroffene bei einer Kürzung tun könnenVor einer Kürzung sollten Betroffene prüfen, ob der Termin stattgefunden hat und lediglich der Nachweis fehlt. Eine vorhandene Kopie kann dann umgehend bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Ist der Beratungseinsatz tatsächlich versäumt worden, sollte sofort ein neuer Termin vereinbart und die Pflegekasse darüber schriftlich informiert werden. Gegen einen fehlerhaften Kürzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Die seit 2026 geltende Erleichterung sollte dabei ausdrücklich genannt werden, wenn die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen vierteljährlichen Pflichtnachweis verlangt. Zwei freiwillige Zusatztermine dürfen nicht zur Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung gemacht werden.
Der Beitrag Pflegegrad 2 bis 5: Alte Pflicht entfällt 2026 für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerin meldet ihre Rente nicht doppelt und dreifach und muss Witwenrente zurückzahlen
Eine Rentnerin hatte beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Witwenrente bezog. Beide Leistungen wurden von demselben Rentenversicherungsträger ausgezahlt.
Trotzdem verlangte die Deutsche Rentenversicherung später 14.909,61 Euro von ihr zurück.
Der Grund: Die Frau hatte den tatsächlichen Beginn ihrer Altersrente nicht nochmals ausdrücklich der für die Witwenrente zuständigen Stelle gemeldet.
Der Fall der Witwe zeigt, dass sich Versicherte nicht darauf verlassen sollten, dass Informationen innerhalb eines Rentenversicherungsträgers automatisch zwischen verschiedenen Bearbeitungsstellen ausgetauscht werden. Das Bundessozialgericht beendete das Verfahren mit Beschluss vom 31. März 2026, Az. B 5 R 138/25 B.
Witwenrente wurde seit 1998 gezahltDie Klägerin erhielt seit 1998 eine Witwenrente. Der damalige Bewilligungsbescheid enthielt nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einen Hinweis darauf, dass neue Einkünfte und insbesondere der Bezug einer eigenen Rente mitgeteilt werden müssen.
Später beantragte die Frau beim selben Versicherungsträger eine eigene Altersrente. In diesem Antrag gab sie wahrheitsgemäß an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente erhielt.
Die Altersrente wurde bewilligt und ab dem 1. August 2001 gezahlt. Eine entsprechende Neuberechnung der Witwenrente erfolgte jedoch nicht.
Dadurch liefen beide Renten über Jahre nebeneinander weiter, ohne dass die eigene Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde. Erst ein späterer Datenabgleich deckte die Überzahlung auf.
Sozialgericht gab der Rentnerin zunächst rechtDie Rentnerin wehrte sich gegen die rückwirkende Aufhebung und die daraus folgende Erstattungsforderung. Das Sozialgericht Hannover gab ihrer Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022 zunächst statt.
Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das erstinstanzliche Urteil am 11. September 2025 auf und wies die Klage ab, Az. L 1 R 321/22.
Nach Auffassung des LSG hatte die Frau ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Die Angabe der Witwenrente im Antrag auf Altersrente reichte dem Gericht nicht aus.
Angabe im Altersrentenantrag reichte nichtZum Zeitpunkt des Altersrentenantrags stand noch nicht abschließend fest, ob die Rente bewilligt werden würde. Auch Beginn und Höhe der späteren Altersrente waren noch nicht endgültig bestimmt.
Nach der Bewilligung hätte die Frau den tatsächlichen Rentenbezug deshalb nochmals für die bereits laufende Witwenrente anzeigen müssen. Das LSG wertete das Unterlassen als besonders schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt.
Dabei berücksichtigte das Gericht die Hinweise im Bewilligungsbescheid über die Witwenrente. Nach seinen Feststellungen war die Klägerin gesundheitlich und intellektuell in der Lage, diese Hinweise zu verstehen.
Dass die Witwenrente nach Beginn der Altersrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte nach Ansicht des LSG Anlass für eine Nachfrage geben müssen. Die Rentnerin habe nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Rentenversicherung die Einkommensanrechnung intern erledigt habe.
Zwei Renten können unter verschiedenen Versicherungsnummern laufenFür Versicherte erscheint die Deutsche Rentenversicherung häufig als eine einheitliche Behörde. Hinter den Bescheiden können jedoch unterschiedliche Versicherungskonten und Bearbeitungsstellen stehen.
Die eigene Altersrente wird unter der persönlichen Versicherungsnummer der Rentnerin geführt. Die Witwenrente orientiert sich dagegen am Versicherungskonto des verstorbenen Ehepartners.
Selbst wenn beide Leistungen von demselben Regionalträger oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt werden, ist ein sofortiger interner Abgleich nicht garantiert. Genau diese organisatorische Trennung kann dazu führen, dass eine neue Rente nicht rechtzeitig bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.
Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsmaßnahme: Der Beginn einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente sollte zusätzlich unter Angabe beider Versicherungsnummern für die Hinterbliebenenrente gemeldet werden.
Mitteilungspflicht folgt aus dem SozialgesetzbuchNach § 60 SGB I müssen Empfänger von Sozialleistungen Änderungen mitteilen, die für den Anspruch oder die Höhe der Leistung erheblich sein können. Dazu gehört der Beginn einer eigenen Altersrente, wenn gleichzeitig eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezogen wird.
Eine frühere Angabe in einem anderen Rentenantrag kann später beweisen, dass der Versicherte nichts verheimlichen wollte. Sie ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die Mitteilung über den tatsächlich bewilligten Rentenbeginn.
Eine Meldung sollte schriftlich oder über einen nachweisbaren Onlinezugang erfolgen. Aus dem Schreiben sollte ausdrücklich hervorgehen, dass um Prüfung der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente gebeten wird.
Rückwirkende Aufhebung wegen grober FahrlässigkeitDie rechtliche Grundlage für die rückwirkende Änderung war § 48 SGB X. Die Vorschrift betrifft Bescheide mit Dauerwirkung, bei denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit kommt unter anderem in Betracht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als ein gewöhnliches Versehen.
Geprüft werden muss, ob die betroffene Person schon mit sehr einfachen Überlegungen hätte erkennen können, dass eine weitere Mitteilung notwendig war oder die Leistung nicht mehr in unveränderter Höhe zustand. Dabei sind die persönliche Verständnisfähigkeit, die Formulierungen der Bescheide und sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.
Im Fall der Rentnerin bejahte das LSG diese Voraussetzungen. Die rückwirkende Aufhebung der Witwenrente blieb deshalb bestehen und eröffnete die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X.
BSG traf kein neues GrundsatzurteilGegen das Urteil des LSG war die Revision nicht zugelassen worden. Die Rentnerin legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das BSG verwarf diese Beschwerde als unzulässig. Es prüfte daher nicht nochmals umfassend, ob die Frau im konkreten Fall tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte.
Nach Ansicht des BSG hatte die Beschwerdebegründung die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss genau erklären, welche abstrakte Rechtsfrage ungeklärt ist, warum sie in einem Revisionsverfahren beantwortet werden kann und weshalb sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.
Diese Anforderungen waren nach Ansicht des 5. Senats nicht erfüllt. Das für die Rentnerin nachteilige LSG-Urteil blieb deshalb bestehen, ohne dass das BSG dessen gesamte inhaltliche Bewertung zu einem allgemeinen Rechtssatz erklärte.
Was das BSG zum internen Informationsaustausch ausführteDie Rentnerin wollte unter anderem klären lassen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann, wenn beide Renten vom selben Versicherungsträger gezahlt werden. Sie hatte die bereits laufende Witwenrente im Antrag auf Altersrente genannt, den späteren Beginn der Altersrente aber nicht nochmals bei der Bearbeitungsstelle der Witwenrente angezeigt.
Das BSG beantwortete diese Frage nicht allgemein. Die Beschwerde hatte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erläutert, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus § 48 SGB X und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lasse.
Hinzu kam, dass grobe Fahrlässigkeit nach einem persönlichen Maßstab beurteilt wird. Entscheidend sind die Einsichts- und Verständnisfähigkeit des Versicherten sowie die Umstände des jeweiligen Falls.
Eine pauschale Aussage, wonach eine Angabe bei irgendeiner Abteilung des Rentenversicherungsträgers immer ausreicht oder niemals ausreicht, lässt sich aus dem Beschluss daher nicht ableiten. Versicherte sollten sich aus Sicherheitsgründen nicht auf einen automatischen Datenfluss verlassen.
Behördenfehler beseitigt die Rückforderung nicht automatischAuch die Rentenversicherung hatte zur jahrelangen Überzahlung beigetragen. Die im Altersrentenverfahren vorhandenen Angaben wurden offenbar nicht rechtzeitig für die Berechnung der Witwenrente genutzt.
Ein solcher Behördenfehler schließt eine rückwirkende Aufhebung jedoch nicht automatisch aus. Nach der vom BSG angeführten Rechtsprechung kann das Mitverschulden des Leistungsträgers auf der Rechtsfolgenseite zu einer besonderen Fallgestaltung führen.
Dann muss die Rentenversicherung prüfen, ob sie die Bewilligung vollständig aufhebt oder im Rahmen ihres Ermessens eine andere Entscheidung trifft. Ein vollständiger Verzicht auf die Forderung ist damit aber nicht vorgegeben.
Im Verfahren der Rentnerin hatte die Rentenversicherung ihren eigenen Beitrag im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Das LSG hielt die anschließend getroffene Entscheidung für fehlerfrei.
Verzicht auf die Forderung nur in seltenen AusnahmefällenDie Klägerin vertrat die Auffassung, wegen des Mitverschuldens der Rentenversicherung dürfe überhaupt nichts oder zumindest nicht der gesamte Betrag zurückverlangt werden. Juristisch zielte dies auf eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null.
Nach dem BSG kommt eine solche Beschränkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Dafür müssten alle anderen Entscheidungen als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtswidrig sein.
Ein eigener Fehler der Rentenversicherung genügt dafür allein nicht. Die Behörde muss ihn aber in die Abwägung einbeziehen, wenn die Umstände deutlich vom gewöhnlichen Fall abweichen.
Welche Auswirkungen ein erheblicher Behördenbeitrag haben kann, zeigt ein anderes Verfahren über eine Rückforderung von 79.212 Euro. Dort verlangte das BSG eine weitere Prüfung des behördlichen Anteils an der langjährigen Überzahlung.
Andere Gerichte haben ähnliche Fälle zugunsten der Rentner entschiedenDer Beschluss bedeutet nicht, dass die Angabe einer Hinterbliebenenrente im Altersrentenantrag immer wertlos ist. Sie kann gegen den Vorwurf sprechen, der Versicherte habe die Rentenversicherung bewusst oder besonders sorglos im Unklaren gelassen.
Das LSG Berlin-Brandenburg verneinte in einem anderen Verfahren die grobe Fahrlässigkeit eines Witwers. Dort hatten vollständige Angaben im Altersrentenantrag und gemeinsame Anpassungsschreiben den nachvollziehbaren Eindruck vermittelt, dass beide Renten innerhalb der Behörde bekannt waren.
Die Rückforderung von fast 9.500 Euro scheiterte in diesem Verfahren. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“.
Gesichtspunkt Fall B 5 R 138/25 B Mögliche Bedeutung in anderen Fällen Witwenrente im Altersrentenantrag angegeben Ja Kann Offenheit belegen, ersetzt aber nicht sicher die spätere Meldung Beginn der Altersrente gesondert gemeldet Nein Eine nachweisbare zweite Mitteilung vermindert das Rückforderungsrisiko Hinweis im Witwenrentenbescheid Nach Ansicht des LSG verständlich Wortlaut und Verständlichkeit müssen im Einzelfall geprüft werden Fehler der Rentenversicherung Im Widerspruchsverfahren berücksichtigt Kann eine besondere Ermessensentscheidung erfordern Entscheidung des BSG Beschwerde als unzulässig verworfen Keine allgemeine inhaltliche Entscheidung über alle ähnlichen Fälle Was bei einer hohen Rückforderung geprüft werden sollteEin Rückforderungsbescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil tatsächlich eine Überzahlung vorliegt. Zunächst muss die Rentenversicherung die früheren Bewilligungsbescheide wirksam aufheben dürfen.
Geprüft werden sollten der genaue Aufhebungszeitraum, die damals geltenden Freibeträge und die Berechnung des anzurechnenden Einkommens. Ebenso wichtig sind frühere Mitteilungen, Antragsunterlagen, Rentenanpassungsschreiben und der Wortlaut der erteilten Hinweise.
Bei sehr weit zurückreichenden Forderungen können zusätzlich die zeitlichen Grenzen der §§ 45 und 48 SGB X Bedeutung gewinnen. Weitere Informationen enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
So vermeiden Bezieher einer Witwenrente das RisikoWer neben einer Hinterbliebenenrente eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, sollte deren Bewilligung gesondert anzeigen. In dem Schreiben sollten die eigene Versicherungsnummer, die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners, der Rentenbeginn und die bewilligte Rentenhöhe stehen.
Zugleich sollte ausdrücklich um Prüfung gebeten werden, ob die neue Rente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Eine Kopie des Schreibens und ein Nachweis über den Eingang sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Bleibt die Witwenrente anschließend unverändert, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage. Telefonische Auskünfte lassen sich Jahre später häufig nur schwer nachweisen.
Aktuelle Freibeträge und weitere Änderungen sind im Überblick „Alle wichtigen Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“ zusammengefasst.
Praxisbeispiel: Altersrente wird nicht auf die Witwenrente angerechnetHelga erhält monatlich 680 Euro Witwenrente. Als sie ihre eigene Altersrente beantragt, gibt sie in dem Antrag an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezieht.
Nach der Bewilligung bekommt sie zusätzlich 1.500 Euro Altersrente. Die Witwenrente wird trotzdem unverändert weitergezahlt, weil die Information nicht bei der zuständigen Bearbeitungsstelle angekommen ist.
Helga geht davon aus, dass die Rentenversicherung beide Renten automatisch miteinander verrechnet. Erst mehrere Jahre später erhält sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen fünfstelligen Betrag.
Die frühere Angabe im Altersrentenantrag kann Helga bei der Prüfung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit helfen. Sicher geschützt wäre sie jedoch nur, wenn sie den bewilligten Rentenbeginn zusätzlich nachweisbar für die Witwenrente angezeigt und bei einer ausbleibenden Neuberechnung nochmals nachgefragt hätte.
Der Beitrag Rentnerin meldet ihre Rente nicht doppelt und dreifach und muss Witwenrente zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwere Vorwürfe in Behinderteneinrichtung: Freiheitsberaubung und Körperverletzung jetzt vor Gericht
Am 24. September 2026 beginnt vor dem Landgericht Bielefeld ein Strafprozess gegen drei frühere Leitungskräfte einer Behinderteneinrichtung und einen Psychiater. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen Freiheitsberaubung beziehungsweise Beihilfe dazu vor. Zwei Angeklagten wird außerdem gefährliche Körperverletzung wegen des Einsatzes von CS-Gas vorgeworfen.
Bewohner sollen eingesperrt, fixiert oder durch den Entzug ihrer Tür-Chips daran gehindert worden sein, ihre Wohngruppe zu verlassen. Beschäftigte sollen zudem angewiesen worden sein, in bestimmten Situationen CS-Gas gegen Bewohner einzusetzen.
Wichtig ist: Bislang handelt es sich ausschließlich um Vorwürfe der Anklage. Sie sind nicht bewiesen, und für alle vier Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.
Vier Angeklagte und zahlreiche einzelne TatvorwürfeAngeklagt sind nach der Mitteilung des Landgerichts ein heute 62 Jahre alter früherer Geschäftsbereichsleiter, dessen 59-jähriger ehemaliger Stellvertreter und der 53 Jahre alte frühere Leiter eines heilpädagogischen Intensivbereichs. Der vierte Angeklagte ist ein heute 73-jähriger Psychiater, der Bewohner der Einrichtung behandelt haben soll.
Dem früheren Geschäftsbereichsleiter werden 170 Tatvorwürfe zur Last gelegt. Beim ehemaligen Stellvertreter sind es sieben und beim früheren Leiter des Intensivbereichs 34. Der Psychiater soll in 30 Fällen Beihilfe zur Freiheitsberaubung geleistet haben.
Diese Zahlen bezeichnen die von der Anklage erfassten Vorgänge. Sie sagen weder aus, wie viele Bewohner betroffen waren, noch nehmen sie das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg.
Was den Bewohnern widerfahren sein sollDie angeklagten Vorgänge sollen sich zwischen 2014 und dem 1. Oktober 2019 ereignet haben. Bewohner sollen in sogenannte Time-out-Räume oder ihre eigenen Zimmer eingeschlossen und auf Stühlen oder Matten fixiert worden sein. Teilweise sollen Beschäftigte Tür-Chips eingezogen haben, sodass die Betroffenen ihre Wohngruppen nicht mehr verlassen konnten.
Der Anklage zufolge sollen der frühere Geschäftsbereichsleiter und der Leiter des Intensivbereichs allgemeine Anweisungen für solche Maßnahmen gegeben haben. Dies soll insbesondere bei psychischen Krisen, vermuteter Selbst- oder Fremdgefährdung sowie bei Verstößen gegen Regeln geschehen sein. Dem früheren Stellvertreter werden dagegen einzelne Anordnungen vorgeworfen.
Der Psychiater soll Erklärungen mitunterzeichnet haben, nach denen Bewohner freiwillig mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einverstanden gewesen seien. Laut Anklage sollen die betreffenden Menschen jedoch nicht in der Lage gewesen sein, wirksam einzuwilligen. Außerdem soll der Arzt Maßnahmen befürwortet oder nachträglich von ihnen erfahren haben, ohne einzuschreiten.
Wann der Prozess beginnt und was die Eröffnung bedeutetDie Hauptverhandlung soll am 24. September 2026 um 9 Uhr vor der I. Strafkammer in Saal 1 des Landgerichts Bielefeld beginnen. Das Aktenzeichen lautet 1 KLs – 446 Js 338/19 – 20/22.
Als Fortsetzungstermine sind der 1. und 15. Oktober, der 5., 12., 19. und 26. November sowie der 3. und 17. Dezember 2026 sowie der 7. Januar 2027 vorgesehen. Alle Verhandlungstage sollen um 9 Uhr beginnen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich Termine kurzfristig ändern können.
Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht keine Schuld festgestellt. Nach § 203 Strafprozessordnung genügt dafür ein hinreichender Tatverdacht.
Ob sich einzelne oder sämtliche Vorwürfe beweisen lassen, entscheidet das Gericht erst nach der Hauptverhandlung. Dabei muss es Zeugenaussagen, Unterlagen, mögliche Anweisungen und die Umstände jedes einzelnen Vorgangs würdigen.
Wann Fixierungen und andere Freiheitsentziehungen zulässig sein könnenFixierungen, verschlossene Türen oder der Entzug eines notwendigen Tür-Chips greifen erheblich in die persönliche Freiheit ein. Eine Einrichtung darf solche Maßnahmen nicht allein mit schwieriger Betreuung, Regelverstößen oder organisatorischen Vorgaben begründen.
Während des angeklagten Zeitraums galten im Betreuungsrecht die Vorgaben des damaligen § 1906 BGB. Heute finden sich die entsprechenden Regeln in § 1831 BGB.
Soll einem betreuten Menschen in einer Einrichtung regelmäßig oder über längere Zeit die Freiheit entzogen werden, gelten strenge Voraussetzungen. Stimmt ein Betreuer oder eine entsprechend bevollmächtigte Person für jemanden zu, der nicht selbst wirksam entscheiden kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Einrichtung erhält dadurch keine allgemeine Befugnis, Bewohner gegen ihren wirksamen Willen festzuhalten.
Eine vorherige Genehmigung darf nach dem Betreuungsrecht nur fehlen, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr verbunden wäre. Sie muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Maßnahme muss trotzdem notwendig sein, auf das unvermeidbare Maß begrenzt und beendet werden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
Eine unterschriebene Erklärung beweist für sich allein nicht, dass ein Bewohner freiwillig und wirksam zugestimmt hat. Entscheidend ist, ob die Person Bedeutung, Folgen und mögliche Alternativen verstehen und ohne Druck entscheiden konnte.
Eine Einwilligung muss sich außerdem auf die konkrete Maßnahme beziehen und widerrufbar sein. Eine pauschale Erklärung für künftige Krisen kann eine Prüfung des jeweiligen Vorgangs daher nicht ersetzen.
Es gibt keinen erlaubnisfreien Zeitraum für kurze FixierungenDas Bundesverfassungsgericht entschied 2018 über Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Psychiatrie. Dauert eine solche Fixierung voraussichtlich länger als ungefähr 30 Minuten, ist nach dem Urteil vom 24. Juli 2018 grundsätzlich eine eigene richterliche Entscheidung erforderlich.
Das Gericht verlangte in diesem Zusammenhang unter anderem eine ärztliche Anordnung, eine durchgehende persönliche Eins-zu-eins-Betreuung, Dokumentation und eine spätere Information über mögliche Rechtsmittel. Das Urteil betraf jedoch einen anderen rechtlichen Bereich und lässt sich nicht pauschal auf jede Wohneinrichtung übertragen.
Auch die genannte Zeitgrenze bedeutet nicht, dass kürzere Fixierungen automatisch erlaubt wären. Eine kurze Maßnahme kann ebenfalls rechtswidrig oder strafbar sein, wenn eine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund fehlt.
Wann ein Einsatz von CS-Gas als Notwehr gelten könnteDem früheren Geschäftsbereichsleiter und dem Leiter des Intensivbereichs wird vorgeworfen, Beschäftigte allgemein zum Einsatz von CS-Gas angewiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bewertet die betreffenden Vorwürfe als gefährliche Körperverletzung.
Ein Reizgaseinsatz kann im Einzelfall nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein. Dafür müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorgelegen haben und die Abwehrhandlung erforderlich gewesen sein. Ein Regelverstoß oder eine psychische Krise allein genügt dafür nicht.
Das Gericht muss deshalb die konkrete Situation jedes angeklagten Einsatzes untersuchen. Eine allgemeine Anweisung ersetzt diese Prüfung nicht.
Warum die früheren und heutigen Zahlen nicht vergleichbar sindIm Januar 2021 teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit, dass sich die Ermittlungen damals gegen 145 Beschuldigte richteten. Zu diesem Zeitpunkt waren 32 mutmaßlich Geschädigte bekannt; zudem war von rund 21 Einsätzen von CS-Gas die Rede.
Die damaligen Zahlen lassen sich nicht unmittelbar mit der jetzigen Anklage vergleichen. Eine Beschuldigung im Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Anklage. Aus der aktuellen Gerichtsmitteilung geht auch nicht hervor, wie sämtliche übrigen Verfahren abgeschlossen wurden.
Wie der Wittekindshof auf die Ermittlungen reagierteDie gemeinsame Mitteilung von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2021 bezog sich auf den früheren Geschäftsbereich 4 der Diakonischen Stiftung Wittekindshof. Das Landgericht nennt den Träger in seiner aktuellen anonymisierten Termininformation nicht namentlich.
Der Wittekindshof erklärte 2021, der betreffende Geschäftsbereich sei bereits im Sommer 2020 in seiner früheren Form aufgelöst und neu gegliedert worden. Der damalige Leiter sei von seinen Aufgaben entbunden worden. Zudem berichtete die Stiftung über eine Sonderkommission, überarbeitete Verfahren und eine externe Beschwerdestelle.
Am 31. August 2026 teilte der Träger mit, inzwischen unter anderem 38 Fachkräfte für Gewaltprävention einzusetzen und Beschäftigte regelmäßig zu schulen. Dabei handelt es sich um Angaben der Stiftung. Sie beweisen oder widerlegen die angeklagten Vorgänge nicht.
Was der Gewaltschutz heute verlangtSeit Juni 2021 verpflichtet § 37a SGB IX Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt. Dazu gehören insbesondere auf Einrichtung und Personengruppe zugeschnittene Gewaltschutzkonzepte. Für die strafrechtliche Bewertung der Jahre 2014 bis 2019 ist die später eingeführte Vorschrift nicht rückwirkend entscheidend.
Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention verlangt Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sowie eine unabhängige Überwachung geeigneter Einrichtungen. Ein 2025 veröffentlichter deutscher Länderbeitrag für die EU-Grundrechteagentur beschreibt weiterhin Gewalt, hohe Hürden bei Beschwerden und Lücken bei der Überwachung von Wohneinrichtungen.
Selbstbestimmung betrifft dabei nicht nur einzelne Entscheidungen im Alltag. Sie umfasst auch die Frage, wo und mit wem ein Mensch leben möchte, wie ein weiterer interner Beitrag zur selbst gewählten Wohnform erläutert.
Was Betroffene und Angehörige bei einem Verdacht tun könnenVerdächtige Vorfälle sollten möglichst zeitnah mit Datum, Uhrzeit, Dauer, beteiligten Personen, möglichen Zeugen und erkennbaren Verletzungen festgehalten werden. Nachrichten, Fotos und andere vorhandene Unterlagen sollten unverändert gesichert werden. Mit Zustimmung der betroffenen Person oder über ihre rechtliche Vertretung kann zudem die Dokumentation der Einrichtung angefordert werden.
In Nordrhein-Westfalen nimmt die Monitoring- und Beschwerdestelle NRW vertrauliche Beschwerden zu freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen entgegen. Daneben kommen die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung infrage. Bei einer akuten Bedrohung sollte die Polizei verständigt werden.
Verletzte können nach § 406d StPO Informationen über das Strafverfahren beantragen. Wer durch eine angeklagte gefährliche Körperverletzung verletzt wurde, kann sich nach § 395 StPO grundsätzlich als Nebenkläger anschließen. Eine anwaltliche Beratung kann klären, welche Rechte im konkreten Verfahren bestehen.
Quellen:Die Angaben zum Verfahren stammen aus der Terminmitteilung des Landgerichts Bielefeld vom 31. August 2026 und der gemeinsamen Pressemitteilung von Staatsanwaltschaft und Polizei vom 11. Januar 2021.
Der Beitrag Schwere Vorwürfe in Behinderteneinrichtung: Freiheitsberaubung und Körperverletzung jetzt vor Gericht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gerichtsbeschluss: Jobcenter muss Bürgergeld-Beziehern bei den Schulden helfen
Wenn Bürgergeld-Empfänger hohe Energieschulden haben, darf das Jobcenter Unterstützung nicht vorschnell ablehnen. Darauf weist eine wichtige Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hin. Das Gericht stellte klar, dass bei Gasschulden eine Hilfe möglich und im Einzelfall auch geboten ist, wenn die Versorgung der Wohnung gefährdet ist. Es geht also nicht um beliebige private Schulden, sondern um Rückstände, die das Wohnen selbst bedrohen.
Worum es in dem Fall gingIm entschiedenen Fall hatte eine Familie mit minderjährigen Kindern erhebliche Gasschulden angehäuft. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren dazu, die offenen Forderungen als Darlehen zu übernehmen. Nach Auffassung des Senats kann eine Gassperre einer Situation gleichkommen, in der die Unterkunft faktisch nicht mehr gesichert ist.
Gerade in den Wintermonaten wiegt das besonders schwer, weil eine Wohnung ohne ausreichende Heizung ihre Funktion als geschützter Lebensraum nur noch eingeschränkt erfüllt.
Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen L 18 AS 2586/17 B ER ergangen. Parallel genannt wird auch das Prozesskostenhilfeverfahren L 18 AS 2584/17 B ER PKH.
Warum das sozialrechtlich so wichtig istDas Sozialrecht sieht ausdrücklich vor, dass Schulden übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Beseitigung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Genau darauf stützte sich das Gericht. Eine Wohnung ist eben nicht schon dann gesichert, wenn der Mietvertrag weiterbesteht. Sie muss auch tatsächlich bewohnbar sein. Fällt die Gasversorgung aus und kann nicht mehr ausreichend geheizt werden, ist diese Voraussetzung schnell nicht mehr erfüllt.
Besonders deutlich wird das bei Familien mit Kindern. Das Gericht machte klar, dass ein bloßer Hinweis auf eine Notunterkunft nicht ohne Weiteres genügt. Der Schutz einer bewohnbaren Wohnung hat für Familien in einer solchen Lage ein erhebliches Gewicht.
Keine Geschenkleistung, sondern DarlehenWichtig ist allerdings auch: Das Jobcenter muss solche Schulden in der Regel nicht als Zuschuss übernehmen. Die Hilfe erfolgt meist als Darlehen. Damit soll eine akute Notlage beendet werden, ohne dass daraus automatisch eine vollständige Entschuldung entsteht. Für Betroffene ist diese Hilfe dennoch oft entscheidend, weil sie eine Sperre der Energieversorgung und damit eine existenzielle Verschärfung der Lage verhindern kann.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen könnenDie Entscheidung zeigt, dass Energieschulden anders zu bewerten sind als gewöhnliche Verbindlichkeiten. Wenn durch Rückstände bei Gas oder Energie die Bewohnbarkeit der Wohnung gefährdet ist, kommt eine Übernahme durch das Jobcenter ernsthaft in Betracht. Pauschale Ablehnungen sind in solchen Fällen rechtlich angreifbar. Das Urteil stärkt damit Bürgergeld-Empfänger, die wegen hoher Energiekosten in eine akute Notlage geraten sind.
FazitDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass das Jobcenter bei Gasschulden nicht untätig bleiben darf, wenn die Unterkunft dadurch faktisch gefährdet ist. Die Hilfe betrifft nicht beliebige Schulden, sondern Rückstände, die das menschenwürdige Wohnen selbst bedrohen. Für Bürgergeld-Empfänger ist das eine wichtige Klarstellung, weil sie zeigt, dass das soziale Existenzminimum nicht an der Wohnungstür endet, sondern auch eine bewohnbare und beheizbare Unterkunft umfasst.
QuellenLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018, Az. L 18 AS 2586/17 B ER, parallel L 18 AS 2584/17 B ER PKH; aus der veröffentlichten Gerichtsangabe ergibt sich, dass das Jobcenter zur darlehensweisen Übernahme von Gasschulden verpflichtet wurde.
Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Der Beitrag Gerichtsbeschluss: Jobcenter muss Bürgergeld-Beziehern bei den Schulden helfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schulden: Bürgergeld gepfändet weil der Schutz fehlte
Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern. Wird die Leistung jedoch auf ein gewöhnliches Girokonto überwiesen, ist das dort entstandene Guthaben nicht allein wegen seiner Herkunft vor einer Kontopfändung geschützt. Das Finanzgericht Hamburg hat deshalb die Pfändung von 7.634 Euro Jobcenter-Leistungen für rechtmäßig erklärt.
Der Betroffene hatte sein bereits eingerichtetes Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen. Damit gab er den besonderen Kontopfändungsschutz auf. Das rechtskräftige Urteil vom 1. Dezember 2025 zeigt, wie teuer dieser Schritt werden kann (Az.: 5 K 106/25).
Jobcenter zahlte 7.634 Euro für eine dreiköpfige FamilieDer Kläger schuldete dem Finanzamt mehr als 104.000 Euro. Die Behörde hatte bereits im Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Zunächst ließ der Mann sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, später nahm er diese Umstellung jedoch zurück.
Im August 2024 überwies das Jobcenter insgesamt 7.634 Euro für den Mann, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Familie hatte bis dahin ihren Lebensunterhalt mit privaten Darlehen überbrückt. Nach dem Eingang auf dem ungeschützten Girokonto wurde das Guthaben zugunsten des Finanzamts gepfändet.
Der Mann verlangte die Rückzahlung. Er argumentierte, die Leistungen dienten der Existenzsicherung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und dürften deshalb nicht gepfändet werden. Das Finanzgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nicht.
Warum der Schutz nach der Überweisung nicht automatisch fortbestehtRechtlich muss zwischen dem Anspruch gegenüber dem Jobcenter und dem Guthaben bei der Bank unterschieden werden. Solange die Leistung noch nicht ausgezahlt ist, gelten die sozialrechtlichen Pfändungsbeschränkungen. Nach der Gutschrift liegt dagegen Bankguthaben vor, für das die Vorschriften über den Kontopfändungsschutz gelten.
Diese Trennung ist für Betroffene schwer nachvollziehbar, hat aber erhebliche Folgen. Der Verwendungszweck „Bürgergeld“ oder „Grundsicherung“ auf dem Kontoauszug schützt das Geld nicht von selbst. Den Schutz vermittelt grundsätzlich erst ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.
Das Gericht betonte außerdem, dass der Kontoinhaber selbst für den Schutz der eingehenden Zahlungen sorgen müsse. Mehr zum Urteil lesen Sie im Beitrag „Bürgergeld-Pfändung vom Konto ist rechtens“.
Leistungen für Ehefrau und Kind verhinderten die Pfändung nichtEin Teil des überwiesenen Geldes war für die Ehefrau und das Kind bestimmt. Trotzdem konnten beide nach der Entscheidung keinen eigenen Schutz für das Guthaben auf dem Konto des Klägers verlangen. Das Geld war auf ein Konto eingegangen, dessen alleiniger Inhaber der verschuldete Mann war.
Gerade bei Bedarfsgemeinschaften ist diese Gefahr groß. Häufig werden sämtliche Leistungen auf das Konto einer Person überwiesen. Wird dieses Konto gepfändet, kann daher der Lebensunterhalt aller Haushaltsmitglieder betroffen sein.
Auf einem P-Konto können Leistungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den geschützten Betrag erhöhen. Diese Erhöhung muss der Bank jedoch durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen werden. Ein gemeinsamer Leistungsbescheid allein führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Bank den Freibetrag korrekt anpasst.
Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit Juli 2026 1.590 EuroSeit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Der Betrag wird unabhängig davon berücksichtigt, ob Arbeitslohn, Sozialleistungen oder andere Zahlungen eingehen. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des Kalendermonats.
Für die erste Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, kann ein zusätzlicher Betrag von 597,42 Euro geschützt werden. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu. Auch Kindergeld und bestimmte Leistungen für andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können den Freibetrag erhöhen.
Schutz auf dem P-Konto ab 1. Juli 2026 Betrag Voraussetzung Automatischer Grundfreibetrag 1.590 Euro monatlich Das Konto wird als P-Konto geführt Erste weitere unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt Zweite bis fünfte weitere Person je 332,83 Euro zusätzlich Bescheinigung wird bei der Bank vorgelegt Kindergeld und bestimmte weitere Sozialleistungen in bescheinigter Höhe zusätzlich Nachweis nach den gesetzlichen VorgabenEine ausführliche Erklärung zu den aktuellen Werten bietet der Beitrag „P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026“. Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder Leistungen für andere Personen erhält, sollte sich nicht auf den Grundfreibetrag verlassen.
Die Bank muss ein Girokonto auf Verlangen umwandelnJede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei einem negativen Kontostand. Das P-Konto selbst wird anschließend nur auf Guthabenbasis geführt.
Besteht bereits eine Pfändung, muss die Bank die Umstellung spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag ermöglichen. Der Antrag sollte aus Beweisgründen schriftlich oder über einen nachweisbaren digitalen Weg gestellt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen.
Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt, kann der Basisschutz rückwirkend greifen. Betroffene sollten diese Frist keinesfalls ausschöpfen, weil schon eine Kontosperre Miete, Stromabschläge und Einkäufe gefährden kann. Wer von einer Pfändung erfährt, sollte daher sofort handeln.
Zusätzliche Freibeträge entstehen nicht ohne NachweisDer automatische Freibetrag reicht bei Familien und höheren Sozialleistungszahlungen oft nicht aus. Zusätzlicher Schutz wird in vielen Fällen erst wirksam, wenn eine P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorliegt. Ausstellen können sie unter anderem Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber, anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie geeignete Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Das Jobcenter muss auf Antrag eine Bescheinigung über die von ihm überwiesenen geschützten Leistungen ausstellen. Kindergeld wird häufig gesondert durch die Familienkasse bestätigt. Treffen mehrere Erhöhungsgründe zusammen, kann eine Schuldnerberatungsstelle die Angaben in einer Bescheinigung bündeln.
Die Bank muss die bescheinigten Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen. Unbefristete Bescheinigungen muss sie grundsätzlich zwei Jahre beachten, sofern es keine konkreten Hinweise auf veraltete oder unrichtige Angaben gibt. Ändert sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, sollte unverzüglich eine neue Bescheinigung eingereicht werden.
Nachzahlungen können den Monatsfreibetrag sprengenBesonders riskant sind Nachzahlungen des Jobcenters. Mehrere Monatsbeträge gehen dabei häufig als eine große Summe ein und überschreiten den hinterlegten Freibetrag. Ohne zusätzlichen Nachweis kann ein Teil des Geldes zunächst blockiert werden.
Nachzahlungen laufender Leistungen nach dem SGB II sind auf dem P-Konto gesetzlich geschützt. Der Schutz muss gegenüber der Bank jedoch nachgewiesen werden. Bei den in § 904 Absatz 1 ZPO erfassten Leistungen kann hierzu eine Bescheinigung des Leistungsträgers vorgelegt werden.
Reicht eine Bescheinigung nicht aus oder handelt es sich um eine andere Nachzahlung von mehr als 500 Euro, kann eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nötig werden. Der Bewilligungsbescheid, der Nachzahlungsbescheid und der Kontoauszug sollten dem Antrag beigefügt werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „So rettet man Sozialleistungen auf dem P-Konto“.
Warum der Kläger sein P-Konto aufgegeben hatteDer Mann wollte nach eigenen Angaben hohe Mietschulden mit einem privaten Darlehen begleichen. Er befürchtete, über ein P-Konto nicht sofort über den gesamten Betrag verfügen zu können. Deshalb ließ er das Konto wieder als gewöhnliches Girokonto führen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war dieser Schritt nicht erforderlich. Der Kläger hätte eine Erhöhung des verfügbaren Betrags beantragen können. Die selbst veranlasste Rückumwandlung rechtfertigte es daher nicht, die bereits vollzogene Pfändung rückgängig zu machen.
Auch ein Erlass der Vollstreckungsfolgen wegen Unbilligkeit kam nicht in Betracht. Die Nachteile gingen nach Einschätzung des Gerichts nicht deutlich über die Folgen hinaus, die mit einer Zwangsvollstreckung gewöhnlich verbunden sind. Die Mietschulden waren inzwischen durch Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen worden.
Was Betroffene bei einer Kontopfändung sofort veranlassen solltenWer noch kein P-Konto besitzt, sollte die Umwandlung unverzüglich bei der Bank beantragen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der automatische Grundfreibetrag für alle monatlichen Eingänge ausreicht. Bei Kindern, Unterhaltspflichten oder Zahlungen für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist meist eine Bescheinigung erforderlich.
Ist bereits Geld blockiert, sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss, den Leistungsbescheid und die Kontoauszüge bereithalten. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann klären, ob eine Bescheinigung genügt oder ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich ist. Bei einer Pfändung durch eine Behörde kann statt des Amtsgerichts die jeweils zuständige Vollstreckungsstelle zuständig sein.
Drohen Mietrückstände, sollte zusätzlich das Jobcenter über die Kontosperre informiert werden. In einer akuten Lage kann eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter geprüft werden. Das schützt zwar nicht das übrige Guthaben, kann aber den Verlust der Wohnung verhindern.
Praxisbeispiel: Nachzahlung bleibt ohne ausreichende Bescheinigung hängenEine alleinerziehende Mutter erhält laufende Leistungen und Kindergeld für zwei Kinder auf ihr P-Konto. Wegen eines erfolgreichen Widerspruchs überweist das Jobcenter zusätzlich 1.200 Euro nach, wodurch der hinterlegte Freibetrag überschritten wird. Sie legt der Bank umgehend die Bescheinigungen des Jobcenters und der Familienkasse vor und erreicht damit die Freigabe der geschützten Beträge.
Hätte sie nur ein gewöhnliches Girokonto geführt, hätte die Herkunft des Geldes die Kontopfändung nicht automatisch verhindert. Das Beispiel zeigt, warum P-Konto, Erhöhungsbescheinigung und Nachweis einer Nachzahlung zusammengehören. Wer einen größeren Zahlungseingang erwartet, sollte die Unterlagen möglichst vor der Überweisung beschaffen.
Der Beitrag Schulden: Bürgergeld gepfändet weil der Schutz fehlte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.