«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: So hoch ist die Entschädigung bei Benachteiligung
Wer sich als schwerbehinderter Mensch bewirbt und schon im Bewerbungsverfahren benachteiligt wird, kann nach dem AGG eine Entschädigung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, welche Ziele diese Entschädigung verfolgt und wie Gerichte die Höhe bestimmen müssen (BAG, Urteil – 8 AZR 170/19).
Worum ging es in dem Verfahren?Der Kläger bewarb sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf eine Stelle in der DRG-Abrechnung und Qualitätssicherung. In seinen Unterlagen wies er deutlich darauf hin, dass er schwerbehindert ist (GdB 50), wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Warum war die Nicht-Einladung rechtlich so brisant?Öffentliche Arbeitgeber mussten nach der damals geltenden Rechtslage schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet waren. Wenn diese Einladung unterbleibt, kann das ein starkes Indiz dafür sein, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt.
Was verlangte der Kläger und wie entschieden die Vorinstanzen?Der Kläger forderte eine Entschädigung von 9.846 Euro und berief sich darauf, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht sprach ihm später aber nur 1.000 Euro zu.
Warum griff das Bundesarbeitsgericht ein?Das BAG hielt die 1.000 Euro für rechtsfehlerhaft bemessen und korrigierte die Entschädigung auf insgesamt 5.100 Euro. Entscheidend war, dass das Landesarbeitsgericht mehrere Umstände zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigt hatte, die bei § 15 Abs. 2 AGG nicht oder jedenfalls nicht in dieser Weise herangezogen werden dürfen.
Welche Funktion hat die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG?Das BAG betonte, dass die Entschädigung eine Doppelfunktion hat, nämlich Ausgleich des immateriellen Schadens und Abschreckung. Beides muss verhältnismäßig bleiben, aber eine rein symbolische Summe reicht nicht aus, weil der Rechtsschutz wirksam sein muss.
Warum spielt „Verschulden“ des Arbeitgebers keine Rolle?Nach der Linie des BAG ist die Entschädigung verschuldensunabhängig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber „absichtlich“ diskriminiert hat oder sich subjektiv im Recht wähnte. Freundliche Absageschreiben, eine behauptete „Bestenauslese“ oder das Argument, man habe niemanden herabwürdigen wollen, dürfen die Entschädigung deshalb nicht nach unten drücken.
Welche Fehler sah das BAG bei der Bemessung der Höhe?Das Landesarbeitsgericht behandelte die Grenze von drei Monatsgehältern wie einen Rahmen, in dem sich die Entschädigung zwingend bewegen müsse. Das BAG stellte klar, dass es sich um eine Kappungsgrenze handelt, sodass zunächst die angemessene Entschädigung zu bestimmen und erst danach gegebenenfalls zu deckeln ist.
Warum half der Beklagten auch ihr Angebot eines späteren Gesprächs nicht?In der Güteverhandlung bot die Beklagte dem Kläger ein Gespräch für eine andere, geringer dotierte Stelle an einem anderen Ort an. Das BAG sah darin keine Wiedergutmachung für die Benachteiligung im ursprünglichen Bewerbungsverfahren, weil der immaterielle Schaden gerade aus der diskriminierenden Nichtberücksichtigung für die ausgeschriebene Stelle folgt.
Welche Summe hielt das BAG für angemessen und warum?Das BAG setzte die Entschädigung auf 5.100 Euro fest, was ungefähr 1,5 Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle entspricht. Das sei ein angemessener Ausgleich für den immateriellen Schaden und zugleich ausreichend, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWie hoch kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG maximal sein, wenn es um eine Nicht-Einstellung geht?
Sie darf drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre, wobei diese Grenze als Kappung wirkt und nicht als „normaler“ Bemessungsrahmen.
Muss der Arbeitgeber „absichtlich“ diskriminiert haben, damit eine Entschädigung gezahlt wird?
Nein, die Entschädigung ist verschuldensunabhängig, sodass weder fehlende Benachteiligungsabsicht noch ein behaupteter guter Wille die Zahlungspflicht entfallen lassen.
Warum ist die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch bei schwerbehinderten Bewerbern so wichtig?
Weil sie – jedenfalls nach der damaligen Rechtslage für öffentliche Arbeitgeber – ein Indiz für eine Benachteiligung sein kann, wenn keine offensichtliche Ungeeignetheit vorliegt und dennoch nicht eingeladen wird.
Darf das Gericht die Entschädigung niedriger ansetzen, weil der Arbeitgeber viele schwerbehinderte Menschen beschäftigt oder freundlich abgesagt hat?
Nach diesem Urteil nicht, denn solche Gesichtspunkte sagen nichts Verlässliches über den immateriellen Schaden und die notwendige Abschreckung aus und dürfen die Entschädigung nicht sachfremd mindern.
Welche Rolle spielt das Gehalt der ausgeschriebenen Stelle für die Entschädigung?
Es ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Bemessung, weil der immaterielle Schaden auch darin liegen kann, dass die Chance auf Einkommen und berufliche Entfaltung diskriminierend verwehrt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass Entschädigungen bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber nicht „symbolisch“ ausfallen dürfen und nicht von Wohlverhalten, Absichtsfragen oder Imagefaktoren des Arbeitgebers abhängig gemacht werden dürfen.
Wer im Bewerbungsverfahren wegen einer Schwerbehinderung benachteiligt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, die den immateriellen Schaden ernst nimmt und zugleich spürbar abschreckt.
Für Betroffene ist das Urteil ein wichtiges Signal, weil es die Leitplanken für eine faire und rechtssichere Bemessung der Entschädigung festzieht.
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Bürgergeld: Jobcenter zahlt keine Miete bei freiwilligen Zahlungen
Bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten begründen bei Bürgergeld Beziehern keinen Mietvertrag, so das das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB 2 erbringen muss.
So aktuell das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen Az. L 9 AS 83/23 – BSG, Beschluss vom 3.Juni 2025 Az. B 7 AS 1/25 B – Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden als unzulässig verworfen.
Kurzbegründung des GerichtsTatsächliche Aufwendungen für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bzw. Nebenkosten bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R).
Mietverträge zwischen VerwandtenAusgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Verpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist damit in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Bei Mietverträgen zwischen Verwandten kann nicht schematisch auf die Elemente eines “Fremdvergleichs”, den der Bundesfinanzhof (BFH) im Steuerrecht entwickelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988, III R 234/84), zurückgegriffen werden.
Allerdings spielt der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.
Nach der Rechtsprechung des BSG gilt: Bloße freiwillige Zahlungen reichen nicht ausMietvertragliche Verpflichtungen müssen somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R); bloß freiwillige Zahlungen reichen nicht aus.
Ein entsprechender Vertrag muss daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und darf zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses – einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt – ist von den Jobcentern und gegebenenfalls den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen.
Anmerkung vom Verfasser:1. Hier haben sie ( Kläger ) selbst vorgetragen, lediglich unregelmäßig Mietzahlungen an den Sohn geleistet zu haben.
2. Die behauptete Stundungsabrede passt – nicht zu dem späteren Vortrag, durch die Kläger seien laufende Kosten des Hauses (z.B. Wasser, Ankauf von Heizöl sowie weitere Nebenkosten) gleichsam als Ausgleich für ausgebliebene Mietzahlungen bezahlt worden.
Diesbezüglich hat das Jobcenter zutreffend darauf verwiesen, dass diese Zahlungen – sofern nachgewiesen – keine übernahmefähigen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind, da es an einer entsprechenden mietrechtlichen Grundlage mangelt.
Ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe bezüglich der (gestundeten) Erfüllung eingetreten ist, haben die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht – ebenfalls nicht hinreichend belegt.
3. Der Senat lässt offen, ob ein Scheingeschäft vorlag.
4. Das Gericht weist darauf hin, dass aufgrund der behaupteten Stundung überhaupt ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme von Mietkosten bestehen konnte, da es sich insoweit um einen – aktuellen Bedarf – handeln muss.
Praxistipp zum BürgergeldNachweis einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzahlungsverpflichtung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung der Kosten für die Unterkunft durch das Jobcenter
Eine Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Miete für die Wohnung im Haus ihrer Eltern, wenn die Eltern ihr einen Zahlungsaufschub – freiwillig gewährt haben.
Ein Anspruch für die Bürgergeld-Bezieherin hätte nur in dem Fall bestandenEin dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger “unfreiwillig” gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 entgegenstehen würde (vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 10.9.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urt. v. 07.05. 2009 – B 14 AS 31/07 R -) was hier aber nicht der Fall war.
Fazit:Haben die Eltern vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese noch nicht einmal angemahnt, obwohl der Leistungsberechtigte inzwischen wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht, so ist ein Anspruch aus § 22 SGB 2 wegen nicht nachgewiesener Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
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Versteckter Rentenfreibetrag 82a SGB XII: Wie Rentner jetzt mehr Rente sichern
Viele Rentner bekommen Grundsicherung im Alter (oder bei Erwerbsminderung)– und merken gar nicht, dass ihnen monatlich ein Teil der gesetzlichen Rente gar nicht angerechnet werden darf. Genau dafür gibt es § 82a SGB XII: Wer genügend „Grundrentenzeiten“ gesammelt hat, darf einen spürbaren Freibetrag behalten.
Das Problem: In vielen Bescheiden taucht er nicht auf – oder erst, wenn Betroffene ihn aktiv einfordern.
Der Fehler, der Sie Monat für Monat Geld kostetIn der Grundsicherung zählt normalerweise fast jede Rente als Einkommen und drückt die Hilfe vom Sozialamt nach unten. § 82a SGB XII durchbricht diese Logik: Ein Teil Ihrer gesetzlichen Rente bleibt zusätzlich zum Grundsicherungsbedarf unangetastet.
Wer den Freibetrag nicht im Bescheid findet, verliert nicht nur einmalig, sondern jeden Monat – oft über Jahre.
Was § 82a SGB XII eigentlich ist§ 82a SGB XII ist kein Trick, sondern ein Sozialhilfe-Freibetrag. Er gilt bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
Er sorgt dafür, dass Menschen mit langen Versicherungszeiten nicht genauso behandelt werden wie Personen ohne vergleichbare Beitragsbiografie.
Wer den Freibetrag bekommtEntscheidend ist nicht, ob Sie den Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt bekommen. Entscheidend ist, ob Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben. Das kann auch bei kleiner Rente der Fall sein – etwa durch viele Jahre Teilzeit, Pflege von Angehörigen, Kindererziehung oder lange Niedriglohnbeschäftigung.
So wird der Freibetrag berechnet – und warum 2026 besonders wichtig istDie Rechnung ist gesetzlich festgelegt: 100 Euro Sockel plus 30 Prozent vom darüberliegenden Rententeil, aber gedeckelt. Der Deckel liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Für viele Rentner ist das kein Kleingeld, sondern der Betrag, der entscheidet, ob am Monatsende noch Luft bleibt oder nicht.
Tabelle: So rechnen Sie Ihren Freibetrag selbst aus Schritt Rechnung Sockelbetrag 100 € bleiben frei Zusatzbetrag 30 % von (gesetzliche Rente – 100 €) Deckel maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1Wenn Ihre gesetzliche Rente hoch genug ist, stoßen Sie an den Deckel. Wenn Ihre Rente kleiner ist, liegt der Freibetrag darunter.
Modell aus der Praxis: Wie „Monika“ jeden Monat mehr behältMonika ist 72, lebt allein, hat eine kleine Altersrente und bekommt Grundsicherung, weil Miete und Lebenshaltung sonst nicht zu schaffen sind. Ihre gesetzliche Rente liegt bei 550 Euro, und sie erfüllt die 33 Jahre Grundrentenzeiten. Der Freibetrag wäre dann 100 Euro plus 30 Prozent von 450 Euro, also 235 Euro.
Problematisch wird es, wenn das Sozialamt den Freibetrag nicht ansetzt und Monikas Rente vollständig als Einkommen behandelt. Dann fehlt ihr Monat für Monat Geld, obwohl das Gesetz genau diese Entlastung vorsieht. Genau an dieser Stelle lohnt sich das Nachrechnen – und notfalls der Widerspruch.
Warum der Freibetrag oft nicht auftauchtIn vielen Fällen fehlt dem Sozialamt der eindeutige Nachweis, dass die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. Manchmal liegt zwar ein Rentenbescheid vor, aber ohne klare Kennzeichnung dieser Zeiten. Und manchmal arbeitet die Behörde mit Standardroutinen, bei denen Renten automatisch „voll durchlaufen“, obwohl § 82a SGB XII eine Ausnahme zwingend vorsieht.
So sichern Sie sich den Freibetrag – ohne Streit im NebelDer schnellste Weg ist immer: Nachweis klären, Bescheid prüfen, Korrektur verlangen. Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Bestätigung an, aus der hervorgeht, ob Sie die Grundrentenzeiten erfüllen. Legen Sie diese dem Sozialamt vor und verlangen Sie eine Neuberechnung nach § 82a SGB XII.
Wenn der aktuelle Bescheid den Freibetrag nicht enthält, sollten Sie innerhalb der Frist schriftlich Widerspruch einlegen und ausdrücklich verlangen, dass der Freibetrag nach § 82a SGB XII berücksichtigt wird. Bleibt die Behörde bei der Ablehnung, lohnt sich häufig eine Beratung, weil es hier weniger um Auslegung als um eine klare Rechenregel geht.
Achtung: Nicht verwechseln mit dem anderen FreibetragViele Rentner haben zusätzlich eine Betriebsrente, Riester oder andere Vorsorge. Dafür gibt es einen separaten Freibetrag im SGB XII, der ebenfalls mit 100 Euro plus 30 Prozent arbeitet – aber eben für zusätzliche Altersvorsorge, nicht für Grundrentenzeiten.
Wer beides erfüllt, kann stärker profitieren, aber nur, wenn beides sauber beantragt und im Bescheid sichtbar wird.
Wichtig: § 82a gilt nicht beim BürgergeldWer nicht im SGB XII ist, sondern im Bürgergeld, kann sich auf § 82a SGB XII nicht stützen. Das ist ein häufiger Stolperstein, weil Begriffe wie Grundrente und Freibetrag schnell vermischt werden.
Für klassische Altersrentner ist das meist kein Thema, bei Erwerbsminderungsrenten kann es aber eine Rolle spielen, je nachdem, in welchem System die Leistung läuft.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu § 82a SGB XIIMuss ich den Grundrentenzuschlag bekommen, um den Freibetrag zu erhalten?
Nein. Es reicht, wenn Sie die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllen.
Wie hoch kann der Freibetrag maximal sein?
Er ist gedeckelt. Der Höchstwert richtet sich nach 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt?
Ja, § 82a kann sowohl bei Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei Grundsicherung nach SGB XII greifen.
Was ist, wenn das Sozialamt sagt, es lägen keine Nachweise vor?
Dann brauchen Sie eine klare Bestätigung über die Grundrentenzeiten, in der Regel von der Rentenversicherung. Ohne diesen Nachweis blocken manche Stellen ab.
Kann ich eine Korrektur auch rückwirkend bekommen?
Oft ja, aber nicht unbegrenzt. Je früher Sie den Fehler entdecken und rügen, desto besser stehen die Chancen auf eine Nachzahlung.
§ 82a SGB XII ist für viele Rentner ein stiller Geldhebel: ein gesetzlicher Freibetrag, der jeden Monat wirkt, wenn die Voraussetzungen stimmen. Wer Grundsicherung erhält und lange Versicherungszeiten hat, sollte den Bescheid prüfen lassen – denn der Unterschied liegt häufig im Bereich von hunderten Euro pro Monat.
Wer den Freibetrag nicht im Bescheid findet, sollte ihn nicht hinnehmen, sondern konsequent nachweisen und einfordern.
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Krankengeld: AU-Bescheinigung am letzten Arbeitstag reicht aus
Eine Klägerin verlor ihr Beschäftigungsverhältnis zum 30.09. und ließ sich noch am 30.09. arbeitsunfähig schreiben. Am 01.10. meldete sie sich arbeitslos, erhielt aber wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld.
Die Krankenkasse lehnte Krankengeld zunächst ab, weil der Anspruch aus ihrer Sicht erst am 01.10. entstehe und dann kein Versicherungsschutz mit Krankengeld mehr bestehe. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah das anders. (L 16 KR 73/10)
Der konkrete Fall: Ende des Arbeitsverhältnisses, dann sofort ArbeitslosmeldungDie Klägerin war bis 30.09. pflichtversichert beschäftigt und damit grundsätzlich mit Krankengeldanspruch versichert. Ihre Ärztin stellte am 30.09. eine Arbeitsunfähigkeit bis 10.10. fest. Am 01.10. meldete sich die Klägerin arbeitslos, die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit jedoch ab.
Fortlaufende Folgebescheinigungen – aber nicht immer taggenauNach der Erstbescheinigung stellte die Ärztin mehrere Folgebescheinigungen aus, jeweils mit Arbeitsunfähigkeit seit 30.09.: am 10.10. (bis 27.10.), am 28.10. (bis 14.11.), am 13.11. (bis 01.12.), am 02.12. (bis 17.12.) und am 17.12. (bis 07.01.). Entscheidend wurde, dass die Folgebescheinigung am 28.10. erst nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung bis 27.10. ausgestellt wurde.
Später wiederholte sich das Problem: Die nächste Bescheinigung kam erst am 02.12., obwohl die vorherige nur bis 01.12. lief.
Die Ablehnung der Krankenkasse: Anspruch entsteht erst am FolgetagMit Bescheid vom 07.11. lehnte die Krankenkasse Krankengeld ab und hielt auch später daran fest. Sie argumentierte, die Mitgliedschaft als Beschäftigte ende am 30.09., während der Krankengeldanspruch nach § 46 SGB V erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe, also am 01.10. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr in einer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch, weshalb kein Krankengeld gezahlt werde.
Erstinstanz: Sozialgericht gab der Klägerin RechtDas Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld für die ab 30.09. festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Es stellte darauf ab, dass der Versicherungsstatus im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgeblich sei und die Klägerin am 30.09. noch versichert beschäftigt gewesen sei.
Dagegen legte die Krankenkasse Berufung ein.
Entscheidung des LSG NRW: Krankengeld ja – aber nur bis 01.12.Das Landessozialgericht NRW sprach Krankengeld vom 01.10. bis zum 01.12. zu. Für die Zeit ab 02.12. verneinte es den Anspruch, weil dann keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr vorlag. Zudem ließ das Gericht die Revision zu.
Warum Krankengeld ab 01.10. trotz Ende der Beschäftigung am 30.09.?Das LSG stellte auf den nahtlosen Anschluss ab: Die Arbeitsunfähigkeit wurde am 30.09. festgestellt und der Anspruch entstand unmittelbar am 01.10. Würde man in dieser Konstellation Krankengeld ablehnen, hinge der Anspruch von Zufälligkeiten ab, etwa ob die AU am vorletzten oder letzten Tag festgestellt wird.
Das Gericht sah daher den Krankengeldanspruch als geeignet an, die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortwirken zu lassen.
Die Lücke am 28.10.: ausnahmsweise unschädlichObwohl die Folge-AU erst am 28.10. ausgestellt wurde, akzeptierte das LSG dies ausnahmsweise. Die Klägerin durfte nach Auffassung des Gerichts aufgrund des Hinweises voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich annehmen, dass eine Vorstellung am Folgetag genügt.
Weil Krankenkassen über ihre Formulare und Hinweise praktikabel aufklären müssen, konnte die verspätete Feststellung hier über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geheilt werden.
Warum ab 02.12. kein Krankengeld mehr?Ab 02.12. sah das LSG keine Möglichkeit mehr, die neue Lücke zu überbrücken. Denn die Klägerin war durch den ablehnenden Bescheid vom 07.11. bereits darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung entscheidend sein kann.
Spätestens dann hätte sie sich am 01.12. um eine Folgebescheinigung kümmern müssen, weshalb die Verspätung nicht mehr der Krankenkasse zugerechnet wurde.
Bedeutung für Betroffene: Fristen sind der Dreh- und AngelpunktDas Urteil zeigt, dass Gerichte Ausnahmen anerkennen können, wenn Versicherte durch unklare Hinweise oder Praxisabläufe in die Irre geführt werden. Gleichzeitig wird deutlich, dass nach einem klaren Hinweis der Krankenkasse die Anforderungen deutlich strenger werden.
Wer dann die Folgebescheinigung nicht rechtzeitig organisiert, riskiert den Verlust des Krankengeldanspruchs.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten1. Reicht eine AU am letzten Arbeitstag für Krankengeld ab dem Folgetag?
Sie kann reichen, wenn der Anspruch nahtlos an die Beschäftigtenmitgliedschaft anschließt. Im Fall führte die Feststellung am 30.09. zu Krankengeld ab 01.10. Entscheidend ist immer die konkrete Konstellation und die weitere lückenlose Feststellung.
2. Was war hier der häufigste Fehler bei Folgebescheinigungen?
Die Bescheinigung wurde nicht immer am letzten Tag der laufenden AU verlängert. Kritisch war die Verlängerung am 28.10. statt am 27.10. und später am 02.12. statt am 01.12. Solche Lücken können Krankengeld beenden.
3. Wann kann ein Herstellungsanspruch helfen?
Wenn Sie alles Zumutbare getan haben und die Verzögerung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse bzw. des Systems zuzurechnen ist, etwa wegen fehlender oder irreführender Hinweise. Hier half das beim Schritt von 27.10. auf 28.10. Eine automatische Rettung ist das aber nicht.
4. Warum half das ab 02.12. nicht mehr?
Weil die Klägerin spätestens nach dem Hinweis im Bescheid vom 07.11. wissen musste, dass es auf rechtzeitige Feststellungen ankommt. Dann liegt eine spätere Verspätung regelmäßig im eigenen Verantwortungsbereich. Das Gericht sah deshalb keinen Raum mehr, die Lücke ab 02.12. zu schließen.
5. Was sollten Versicherte praktisch tun, um Krankengeld nicht zu verlieren?
Lassen Sie die Folge-AU möglichst spätestens am letzten Tag der aktuellen Bescheinigung ausstellen, also zum Beispiel am 01.12. statt am 02.12. Wenn eine Praxis Sie abweist, dokumentieren Sie den Besuch und informieren Sie die Krankenkasse sofort schriftlich. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass rückwirkend später immer ausreicht.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 30.09. kann ausreichen, um Krankengeld ab 01.10. zu sichern, obwohl das Beschäftigungsverhältnis am 30.09. endet. Bei Folgebescheinigungen sind aber selbst eintägige Lücken riskant, auch wenn Gerichte ausnahmsweise korrigieren können.
Nach einem klaren Hinweis der Krankenkasse werden Verspätungen regelmäßig nicht mehr entschuldigt, sodass der Anspruch verloren gehen kann.
Der Beitrag Krankengeld: AU-Bescheinigung am letzten Arbeitstag reicht aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neue Pflicht beim Krankengeld setzt Bezieher mehr unter Druck
Wenn Menschen krankheitsbedingt längere Zeit nicht arbeiten können, wird das Krankengeld oft zur finanziellen Lebensader. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn die Krankenkasse nicht nur Fristen setzt und Unterlagen anfordert, sondern mit dem Entzug der Leistung droht.
In einem vom SoVD Schleswig-Holstein geschilderten Fall erreicht diese dies eine neue Stufe, die selbst erfahrene Sozialrechtsberater nach eigener Aussage irritiert hat: Eine Versicherte im Krankengeldbezug wird zunächst aufgefordert, bei der Deutschen Rentenversicherung einen Reha-Antrag zu stellen. Soweit folgt das Vorgehen einem bekannten Muster.
Zusätzlich aber verlangt die Krankenkasse, die Betroffene solle bei einer Reha-Klinik anrufen und auf einen früheren Termin hinwirken. Falls sie das nicht tue, stehe die Einstellung des Krankengeldes im Raum.
Der Vorgang der Kasse ist eine Verschiebung von Verantwortung: Nicht mehr allein die Frage, ob ein Antrag fristgerecht gestellt wird, steht im Vordergrund, sondern die Erwartung, die Patientin solle aktiv die Terminlage in einer Klinik beeinflussen. Damit berührt der Fall nicht nur sozialrechtliche Grenzen, sondern auch die Frage, wie viel Druck man Menschen in einer ohnehin belastenden Situation zumuten darf.
Warum Krankenkassen Reha-Anträge verlangen dürfenDass Krankenkassen Versicherte im Krankengeldbezug auffordern können, einen Reha-Antrag zu stellen, ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Das Sozialgesetzbuch V erlaubt es der Krankenkasse, eine Frist zu setzen, innerhalb der ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden muss.
Wird der Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht gestellt, kann der Anspruch auf Krankengeld entfallen; wird später beantragt, kann er ab Antragstellung wieder aufleben. Diese Mechanik ist scharf, aber sie ist gesetzlich angelegt und in der Praxis seit Jahren bedeutsam.
Hinter diesem Mittel steht ein Interesse der Krankenkasse: Wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, soll nicht dauerhaft Krankengeld gezahlt werden, ohne dass geklärt wird, ob rehabilitative Leistungen möglich sind oder ob – bei dauerhaft eingeschränkter Leistungsfähigkeit – andere Leistungssysteme wie die EM-Rente zuständig werden.
Die Krankenkasse prüft Arbeitsunfähigkeit teils über eigene Verfahren; sobald jedoch eine längerfristige Perspektive im Raum steht, wird häufig die Rentenversicherung einbezogen.
Reha-Antrag, Rentenprüfung und ein stiller NebeneffektWas viele Betroffene erst spät erfahren: Ein Reha-Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich wie ein Rentenantrag behandelt werden.
Das Sozialgesetzbuch VI sieht vor, dass der Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente gilt, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt und ein Reha-Erfolg nicht zu erwarten ist oder entsprechende Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind.
Es geht dabei nicht nur um eine Reha-Maßnahme, sondern mitunter um eine Weichenstellung zwischen Krankengeld, Reha und möglicher Erwerbsminderungsrente. Gerade deshalb ist es heikel, wenn zusätzlich Forderungen erhoben werden, die über den eigentlichen Antrag hinausgehen.
Der ungewöhnliche Zusatz: „Rufen Sie die Klinik an“Wie der Sozialverband berichtet verlangte die Kasse, dass die Patientin selbst bei der Reha-Klinik anruft und auf einen früheren Beginn hinwirkt. Die Drohung, bei Nichtbefolgung das Krankengeld einzustellen, setzt dabei die Betroffene unter Druck: Die Krankenkasse knüpft das Krankengeld nicht nur an fristgerechte Antragstellung, sondern an ein Verhalten, das die Betroffene nur sehr begrenzt selbst beeinflussen kann.
Denn die Terminvergabe in Reha-Kliniken hängt von Kapazitäten, medizinischer Dringlichkeit, Indikation, Zuweisungswegen und regionaler Auslastung ab.
Ein Telefonat kann zwar im Einzelfall helfen, etwa wenn es um Nachfragen zur Aufnahme oder um eine Warteliste geht. Es ersetzt aber keine Kapazitäten und schafft keine Rechtsposition auf einen früheren Termin. Wenn Menschen im Krankengeldbezug den Eindruck bekommen, sie müssten „Terminmanagement“ für das System übernehmen, wird aus Unterstützung schnell Überforderung.
Mitwirkungspflichten: Was das Gesetz verlangt – und was nichtKrankenkassen berufen sich in solchen Konstellationen häufig auf Mitwirkungspflichten. Das Sozialgesetzbuch I beschreibt, dass Leistungsberechtigte Tatsachen angeben, Änderungen mitteilen und Beweismittel bezeichnen beziehungsweise Unterlagen vorlegen sollen.
Mitwirkung ist jedoch nicht grenzenlos.
Das Sozialgesetzbuch I zieht aber Schranken, etwa wenn die verlangte Mitwirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Sozialleistung steht, unzumutbar ist oder wenn der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Diese gesetzlichen Grenzen sind mehr als Formalität. Sie bringen eine einfache Leitidee zum Ausdruck: Mitwirkung betrifft vor allem Informationen, Unterlagen und zumutbare Handlungen, die zur Sachverhaltsaufklärung nötig sind.
Sie bedeutet nicht, dass Versicherte die Abläufe anderer Institutionen beschleunigen oder die Kapazitätsprobleme des Systems kompensieren müssen. Vor allem ist Mitwirkung typischerweise auf das eigene Verhalten gerichtet, nicht auf die Erwartung, Dritte zu beeinflussen.
Hinzu kommt: Selbst wenn eine Krankenkasse fehlende Mitwirkung sanktionieren will, gelten prozedurale Anforderungen. Das Gesetz sieht vor, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und eine angemessene Frist zur Nachholung verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich im geschilderten Fall eine doppelte Frage.
Ist ein „Anruf mit dem Ziel eines früheren Termins“ überhaupt eine gesetzlich einforderbare Mitwirkungshandlung oder lediglich eine Bitte? Und selbst wenn man es als Mitwirkung verstehen wollte, wäre zu prüfen, ob eine Sanktion angesichts der begrenzten Steuerbarkeit und der Belastungssituation der Patientin verhältnismäßig und zumutbar wäre.
Die Frist ist rechtlich klar – die Wartezeit nichtEntscheidend ist die Linie zwischen dem, was die Krankenkasse bei der Reha-Aufforderung rechtlich absichern darf, und dem, was darüber hinausgeht. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen die Antragstellung innerhalb der gesetzten Frist.
Sie sagen nichts darüber, dass Versicherte Wartezeiten verkürzen oder Termine in Kliniken „herausverhandeln“ müssen. Das ist mehr als ein Detail: Die Konsequenz des Krankengeldwegfalls knüpft rechtlich an die unterlassene Antragstellung an, nicht an die Dauer bis zum Beginn einer bewilligten Maßnahme.
Wunsch- und Wahlrecht: Rechte der Versicherten und reale GrenzenIm Reha-Verfahren gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht. Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet Rehabilitationsträger grundsätzlich, berechtigten Wünschen zu entsprechen, und verlangt eine Begründung, wenn davon abgewichen wird. Auch die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass Rehabilitandinnen und Rehabilitanden grundsätzlich eine geeignete Wunschklinik benennen können.
In der Praxis bleibt dennoch ein Spannungsfeld: Wunschrechte treffen auf Versorgungsrealitäten.
Wer eine bestimmte Klinik wählt, kann längere Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, während andere Häuser möglicherweise früher aufnehmen könnten.
Daraus ergibt sich eine Abwägung, die Betroffene selbst treffen dürfen sollten: schneller Start in einer Alternativklinik oder längere Wartezeit in einer Wunschklinik, etwa wegen Spezialisierung, Erreichbarkeit oder familiärer Situation.
Genau hier wird zusätzlicher Druck problematisch, wenn er faktisch die Entscheidung beeinflusst. Wenn die Botschaft lautet „schneller Termin oder kein Geld“, dann droht das Wunschrecht zur bloßen Theorie zu werden.
Was Betroffene in einer solchen Lage sachlich tun könnenDer SoVD empfiehlt ein Vorgehen, das rechtlich klug ist: Betroffene sollten der Krankenkasse schriftlich darlegen, dass der Reha-Antrag gestellt wurde, und den Stand des Verfahrens dokumentieren. Gleichzeitig ist es sinnvoll, deutlich zu machen, dass der Reha-Termin von Kapazitäten und Entscheidungen der Rentenversicherung beziehungsweise der Klinik abhängt und nicht allein in der Hand der Versicherten liegt.
Ein Anruf bei der Klinik kann als freundliche Nachfrage sinnvoll sein, etwa um zu klären, ob Unterlagen fehlen, ob eine Warteliste existiert oder ob ein früherer Termin möglich wäre. Entscheidend ist jedoch, dass daraus keine Pflicht konstruiert wird, deren Nichterfüllung existenzielle Folgen haben soll. Wenn eine Krankenkasse Leistungen einstellen will, geschieht das in der Regel über einen formellen Bescheid, der überprüfbar ist und Rechtsbehelfe eröffnet.
Kommt es zu einer Leistungseinstellung oder zu einem belastenden Bescheid, steht Betroffenen der Widerspruch offen. Das Sozialgerichtsgesetz nennt dafür grundsätzlich eine Monatsfrist ab Bekanntgabe.
Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, kann sich die Frist verlängern. In akuten finanziellen Notlagen kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen; das Sozialgerichtsgesetz regelt dafür die Möglichkeiten vorläufiger gerichtlicher Entscheidungen. Das ersetzt keine individuelle Beratung, zeigt aber: Drohkulissen sind nicht zwangsläufig das letzte Wort.
Fazit: Rechte kennen, Schriftlichkeit wahren, Unterstützung nutzenDer Fall aus Schleswig-Holstein zeigt, wie schnell sich ein rechtlich klar geregelter Vorgang in eine Grauzone verschieben kann. Die Aufforderung zum Reha-Antrag ist gesetzlich vorgesehen und kann bei Untätigkeit harte Folgen haben.
Die Erwartung, Versicherte müssten darüber hinaus Kliniktermine aktiv vorziehen und andernfalls den Entzug des Krankengeldes riskieren, wirft dagegen erhebliche Fragen auf, sowohl mit Blick auf die Reichweite der Mitwirkungspflichten als auch auf Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
Wer in eine ähnliche Situation gerät, ist gut beraten, Ruhe zu bewahren, den eigenen Reha-Antrag und den Verfahrensstand sauber zu dokumentieren und sich frühzeitig beraten zu lassen, etwa über Sozialverbände oder Fachanwälte. Denn zwischen „recht haben“ und „recht bekommen“ liegt im Alltag oft ein Weg, den man selten allein gehen sollte.
Quellen und LinksSozialverband Deutschland (SoVD), Sozialgesetzbuch V, § 51 „Wegfall des Krankengeldes; Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“, Sozialgesetzbuch I, § 60 „Angabe von Tatsachen“
Sozialgesetzbuch I, § 65 „Grenzen der Mitwirkung“.
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Bürgergeld: Bundessozialgericht stärkt Jobcenter bei Aufrechnungen
Jobcenter dürfen nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 R – ) auch bei nicht bestandskräftigen Erstattungsbescheiden aufrechnen.
Das Bundessozialgericht führt dazu Folgendes aus:Aufrechnungserklärungen des Jobcenters nach § 43 SGB II erfordern keinen bestandskräftigen Erstattungsbescheid. Vielmehr reicht ein wirksamer Verwaltungsakt zur Rückforderung aus. Die Gegenforderung muss lediglich fällig und wirksam sein.
Bei Widerspruch/Klage gegen den Aufrechnungsbescheid gilt jedoch oft eine aufschiebende Wirkung, sofern der Sofortvollzug nicht angeordnet ist.
Die Aufrechnungserklärung hat dabei den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts (BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R -)
§ 43 SGB II ermöglicht den Leistungsträgern nach dem SGB II dabei die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ist – keine Voraussetzung – für seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für die Fälligkeit einer mit ihm geltend gemachten Forderung
Denn etwas anderes folgt auch nicht aus § 43 Abs 4 Sätze 2 und 3 SGB II, denn hier wird nur geregelt, wann die Möglichkeit der Aufrechnung spätestens endet, aber nicht, wann sie beginnt. Der Aufrechnungsverwaltungsakt kann also mit dem Erstattungsverwaltungsakt verbunden werden.
Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vor und verfügt das Jobcenter eine Aufrechnung i.H.v. zehn Prozent, kann dahinstehen, ob auch eine Aufrechnung i.H.v. dreißig Prozent rechtmäßig wäre.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDas Bundessozialgericht stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte der Grundsicherungsträger nach dem SGB 2.
Die wichtigsten Punkte zur Aufrechnung nach § 43 SGB II sind:
– Keine Bestandskraft nötig: Die Forderung muss nicht durch Bestandskraft feststehen, aber der Erstattungsbescheid muss wirksam sein (Anhörung nach § 24 SGB X ist vorab erforderlich).
– Voraussetzungen: Es muss eine Aufrechnungslage bestehen (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen).
– Aufrechnungsgrenzen: Die Aufrechnung ist auf maximal 30 % des monatlichen Regelsatzes begrenzt (bei vorläufigen Leistungen maximal 10 %).
– Unzulässigkeit: Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Auszahlungsanspruch bereits durch Minderung (Sanktion) um mindestens 30 % gekürzt ist.
– Bescheid: Die Aufrechnung muss durch einen Verwaltungsakt (Aufrechnungsbescheid) erklärt werden.
Mein persönlicher Rat für alle Bürgergeld BezieherSind Sie von einer Aufrechnung des Jobcenters betroffen, legen sie bitte sofort Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid ein und ” gleichzeitg” Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid ein. Nur so können sie Ihre Rechte beim Jobcenter schützen.
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Weniger Netto-Rente im März 2026 – Was Rentner jetzt tun können
Ab März 2026 dürfte bei vielen Rentnerinnen und Rentnern auf dem Konto ein Betrag ankommen, der kleiner ausfällt als noch zu Jahresbeginn.
Der Grund liegt nicht in einer Rentenkürzung im engeren Sinne, sondern in höheren Abzügen für die Krankenversicherung. Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 angehoben.
Bei Beschäftigten macht sich das sofort auf der Gehaltsabrechnung bemerkbar. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden tritt die Veränderung dagegen typischerweise mit Verzögerung ein – und wird damit erst im März sichtbar.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass angepasste Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zeitversetzt umgesetzt werden.
Für Millionen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Erst die Rentenzahlung für März 2026 bildet die höheren Zusatzbeiträge ab, wenn die eigene Krankenkasse zum Jahreswechsel erhöht hat. Damit wird das „Weniger“ nicht im Januar und häufig auch nicht im Februar spürbar, sondern später.
Was sich an der Rente tatsächlich ändert: Brutto bleibt, Netto sinktIn der öffentlichen Debatte wird häufig von „weniger Rente“ gesprochen. Gemeint ist in der Regel nicht die Bruttorente, also der Rentenanspruch vor Abzügen, sondern die Auszahlung, die nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf dem Konto landet.
Diese Auszahlungsrente ist für den Alltag entscheidend, weil sie das verfügbare Budget für Miete, Energie, Lebensmittel und Medikamente bestimmt.
Wenn Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag anheben, steigen die Abzüge von der Rente. Die Bruttorente bleibt dabei unverändert, die Nettorente sinkt. Gerade bei kleineren Renten wirkt sich selbst ein scheinbar kleiner Prozentwert spürbar aus, weil sich die Spielräume im Haushaltsbudget ohnehin oft im niedrigen zweistelligen Bereich bewegen.
Warum März 2026 der entscheidende Monat ist: die gesetzliche VerzögerungDie zeitliche Verschiebung ist kein Zufall und keine „Sonderbehandlung“, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Änderungen beim Zusatzbeitragssatz wirken sich bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern aus der Krankenversicherung der Rentner erst zwei Monate später auf die Beitragshöhe aus, die aus der gesetzlichen Rente abgeführt wird.
Das gilt nach der gesetzlichen Regelung nicht nur für Erhöhungen, sondern ebenso für Senkungen. Die Verzögerung ist damit symmetrisch angelegt und soll eine einheitliche, verwaltungstechnisch verlässliche Umsetzung ermöglichen.
Praktisch führt das dazu, dass ein zum 1. Januar 2026 geänderter Zusatzbeitrag bei vielen Pflichtversicherten erst mit der Rentenzahlung für März 2026 in der Abrechnung auftaucht.
Wer seine Rentenabrechnung regelmäßig prüft, wird die Veränderung typischerweise an einem höheren Abzug für die Krankenversicherung erkennen und an einer entsprechend geringeren Überweisung.
Wer die höheren Abzüge zuerst spürt – und wer nichtEntscheidend ist der Versicherungsstatus. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind, werden die Erhöhung häufig erst ab März 2026 bemerken.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten sieht es anders aus. Dort laufen Beiträge und Zahlungswege oft unmittelbarer über die Krankenkasse, sodass Anpassungen zum Jahresbeginn ohne vergleichbaren Zeitversatz greifen können.
Für privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner stellt sich die Frage in dieser Form nicht, weil der Zusatzbeitrag ein Instrument der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch Entlastung. In der privaten Krankenversicherung wirken Beitragsanpassungen über Prämien, die nach anderen Regeln festgesetzt werden und ebenfalls steigen können, nur eben nicht als „Zusatzbeitrag“ innerhalb der GKV-Systematik.
Der Effekt in EuroIn der Diskussion werden Beitragsschritte oft als gering beschrieben, weil es um Zehntel-Prozentpunkte geht. Für die einzelne Monatszahlung kann das tatsächlich nach wenig aussehen.
Doch die Rechnung ist für Betroffene nicht nur eine Momentaufnahme. Bei wiederholten Erhöhungen über mehrere Jahre summieren sich Mehrbelastungen, und sie kommen häufig parallel zu Preissteigerungen bei Energie, Wohnen und Lebensmitteln.
Ein Rechenbeispiel zeigt das: Steigt der Zusatzbeitrag um 0,4 Prozentpunkte, trifft dies Rentenbeziehende nicht in voller Höhe, weil der Zusatzbeitrag in der Regel paritätisch finanziert wird. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Es fällt ein Anteil an, der auf die eigene Seite entfällt, während die Rentenversicherung den „Arbeitgeberanteil“ übernimmt.
Selbst wenn der monatliche Abzug in einem niedrigen einstelligen Eurobereich liegt, verändert sich damit das verfügbare Geld jeden Monat – und zwar dauerhaft, solange der Beitragssatz gilt.
Hinzu kommt ein psychologischer Effekt: Die Auszahlung ist ein Fixpunkt. Wenn sie sinkt, wird das als unmittelbarer Verlust wahrgenommen, unabhängig davon, ob die Ursache ein Beitragssatz, eine Steuer oder eine Preissteigerung ist.
Besonderheit der Auszahlungstermine: Warum manche die Kürzung schon Ende Februar sehenNicht jede Rentenzahlung wird am selben Tag „für denselben Monat“ überwiesen. Ein Teil der Renten wird im Voraus gezahlt.
Wer die März-Rente bereits Ende Februar erhält, kann die höheren Abzüge faktisch schon in der Überweisung sehen, die Ende Februar 2026 auf dem Konto eingeht. Inhaltlich bleibt es dennoch die Rentenzahlung für März, in der die neuen Beitragssätze verarbeitet werden.
Für Betroffene ist das wichtig, um Verwirrung zu vermeiden. Ein Blick auf den Rentenbescheid beziehungsweise die monatliche Rentenmitteilung zeigt, für welchen Zahlungsmonat die Überweisung bestimmt ist. Genau dort wird sichtbar, ob der Zusatzbeitrag bereits umgestellt wurde.
Warum das Thema viele betrifft: Rentenniveau, typische Rentenhöhen und knappe SpielräumeDie Debatte trifft auf eine Realität, in der ein großer Teil der Renten nicht üppig ausfällt. Viele Renten liegen deutlich unter dem, was landläufig als „Standardrente“ diskutiert wird. Je geringer die Bruttorente, desto weniger Puffer bleibt, um steigende Abzüge auszugleichen.
Gerade bei Ausgaben, die nicht beliebig kürzbar sind – Miete, Strom, Heizung, Gesundheitskosten – kann eine Reduzierung der Auszahlung auch dann wehtun, wenn der rechnerische Betrag begrenzt erscheint.
In der Praxis sind es oft nicht einzelne Erhöhungen, sondern die Abfolge von Anpassungen und Preisentwicklungen, die das Budget erodiert. Dadurch werden Beitragsschritte zu einem politischen und sozialen Thema, das weit über reine Prozentrechnung hinausgeht.
Was Rentner jetzt tun könnenBei Beitragserhöhungen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln. Das Sonderkündigungsrecht ist ein Instrument, das Versicherten einen Ausweg eröffnen soll, wenn sich Leistungen und Beitragssätze deutlich auseinanderentwickeln.
Ein Wechsel sollte jedoch nicht nur nach dem Zusatzbeitrag beurteilt werden. Unterschiede bei Service, Bonusprogrammen, Satzungsleistungen oder dem Umgang mit Genehmigungen können im Alltag ebenfalls relevant sein.
Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte zudem berücksichtigen, dass der Zusatzbeitrag kassenindividuell ist und sich erneut verändern kann.
Ein niedriger Satz heute ist kein Versprechen für die nächsten Jahre. Der Wechsel ist daher eher eine kurzfristige Entlastungsoption als eine dauerhafte Lösung für die Finanzierungsprobleme des Systems.
Was Rentnerinnen und Rentner im März 2026 konkret erwarten solltenWer gesetzlich krankenversichert ist, sollte die Rentenmitteilung für März 2026 besonders aufmerksam lesen. Der Unterschied wird nicht als „Rentenabschlag“ ausgewiesen, sondern über die veränderten Abzugsbeträge für Kranken- und Zusatzbeitrag sichtbar. Eine gesonderte individuelle Vorankündigung erfolgt nicht in jedem Fall, sodass die Kontobewegung für viele der erste Hinweis sein dürfte.
Die Veränderung ist in der Regel keine einmalige Sonderkürzung, sondern die Folge einer Beitragssatzentscheidung der jeweiligen Krankenkasse. Wer die Ursache versteht, kann besser einordnen, ob ein Kassenwechsel, eine Haushaltsanpassung oder schlicht die Erwartung weiterer Veränderungen in den kommenden Jahren die sinnvollste Reaktion ist.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Meldung „Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März“ (Februar 2026), Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Meldung „Ab März: Neue Rentenhöhe möglich“ (11. Februar 2026).
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Arbeitgeber soll kündigen für eine Abfindung: Wie schafft man das?
„Wie bekommt man einen Arbeitgeber eigentlich dazu, dass der einen kündigt oder einen Aufhebungsvertrag vorlegt?“ Diese Frage steht häufig am Anfang vieler Überlegungen, wenn Menschen ihren Job verlassen möchten, der Betrieb sie aber behalten will. Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beschreibt in diesem Zusammenhang immer wieder, dass rund um Kündigung und Aufhebungsvertrag zahlreiche Fehlannahmen kursieren. „Da herrschen Fehlvorstellungen“, betont Lange, und gerade deshalb sei es wichtig, die Mechanismen dahinter realistisch zu betrachten.
Denn weder eine Kündigung durch den Arbeitgeber noch ein Aufhebungsvertrag sind Instrumente, die Beschäftigte einfach „auslösen“ können. Beides sind Ergebnisse von Entscheidungen, Interessenlagen und Risiken – und damit Verhandlungssache. Wer das unterschätzt, beginnt Gespräche häufig mit einem Nachteil, weil er dem Arbeitgeber Argumente liefert, um Konditionen zu drücken.
Warum die verbreitete Vorstellung vom „einfachen Rauskommen“ nicht trägtRechtsanwalt Christian Lange macht deutlich, dass die Ausgangslage oft schon falsch eingeschätzt wird. Wenn der Arbeitgeber jemanden nicht loswerden will, stellt sich aus Unternehmenssicht eine einfache Frage: „Warum sollte ich kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anbieten, wenn ich dich gar nicht loswerden will?“
Genau das werde in der Praxis häufig übersehen. Unternehmen denken in Besetzbarkeit, Fachwissen, Planbarkeit und Kosten. Wer im Betrieb gebraucht wird, wird nicht automatisch freigegeben – auch dann nicht, wenn die Person selbst innerlich abgeschlossen hat.
Hinzu kommt: Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist rechtlich riskant. Gerade dort, wo Kündigungsschutz greift, muss ein Arbeitgeber Gründe liefern und diese im Streitfall auch tragen können. Ein Aufhebungsvertrag ist zwar formell „einfacher“, weil er nicht begründet werden muss, aber er entsteht nur, wenn beide Seiten unterschreiben. Deshalb sei es aus Sicht von Lange ein Irrtum zu glauben, ein Arbeitgeber werde von sich aus ein großzügiges Paket schnüren, nur weil jemand gehen möchte.
Die Abfindung als Wunschbild: Warum Erwartungen oft enttäuscht werdenViele Beschäftigte verbinden die Idee „Arbeitgeber kündigt“ oder „Aufhebungsvertrag“ unmittelbar mit einer Abfindung. Christian Lange sieht darin eine typische Erwartung, die mit der Realität nicht immer zusammenpasst. Denn eine Abfindung ist in vielen Fällen kein Automatismus, sondern häufig ein Ergebnis von Risikoausgleich: Der Arbeitgeber zahlt, um einen Streit zu vermeiden oder um eine rechtlich unsichere Kündigung zu befrieden. Wenn aber der Arbeitnehmer selbst deutlich macht, dass er ohnehin weg will, sinkt der Druck auf den Arbeitgeber.
Lange beschreibt das so: Wenn der Arbeitgeber weiß, dass jemand unbedingt gehen möchte, wird er sich fragen, warum er dafür noch „extra“ zahlen sollte. Genau an dieser Stelle kippe häufig die Verhandlungslage, bevor sie überhaupt richtig begonnen hat.
Der naive Ansatz: „Dann bitte ich den Chef einfach um eine Kündigung“Unter Beschäftigten hält sich der Gedanke, man müsse nur offen sagen, dass man keine Motivation mehr habe, und der Arbeitgeber werde schon kündigen. Christian Lange kennt solche Fälle aus der Praxis. „Viele von euch, die bei mir anrufen … haben genau das schon mal gemacht“, beschreibt er, und die Bilanz sei gemischt.
Das könne funktionieren, sagt Lange sinngemäß, aber es könne auch ein schlechter Auftakt sein. Wer dem Arbeitgeber früh signalisiert, dass er sowieso weg will, macht es dem Arbeitgeber leicht, ein dünnes Angebot vorzulegen. Gerade bei Aufhebungsverträgen sei dann nicht selten „nichts weiter drin“, also keine oder nur eine geringe Abfindung, ungünstige Zeitpunkte oder wenig vorteilhafte Begleitregelungen. Für spätere Nachverhandlungen sei das eine ungünstige Ausgangsposition, weil der Arbeitgeber immer wieder argumentieren könne: Du wolltest doch ohnehin weg.
Der gefährliche „Scherz“: Kündigung durch Pflichtverletzungen provozierenBesonders klar grenzt Christian Lange Ideen ab, die darauf hinauslaufen, eine fristlose Kündigung zu provozieren. Er nennt zugespitzte „Tipps“ wie Diebstahl oder gravierende Pflichtverstöße ausdrücklich problematisch. Das sei nicht nur keine kluge Strategie, sondern bringe erhebliche Risiken mit sich. Lange warnt vor Sperrzeiten, vor Strafanzeigen und vor einer deutlich schlechteren Lage vor Gericht. Vor allem aber verschlechtere sich die Position, wenn es am Ende um Geld, Zeugnis und die Modalitäten des Ausscheidens geht.
Seine klare Linie lautet: Sobald eine fristlose Kündigung im Raum steht, wird es gefährlich – und zwar nicht für den Arbeitgeber, sondern häufig für den Arbeitnehmer.
Was Beschäftigte dem Arbeitgeber schulden – und warum das die Dynamik beeinflusstEin weiterer Punkt, den Lange regelmäßig erläutert, betrifft das Leistungsniveau. Beschäftigte, so der arbeitsrechtliche Grundsatz, schulden nicht automatisch Spitzenleistung. „Du schuldest eine sogenannte Leistung mittlerer Art und Güte“, erklärt Lange. Umgangssprachlich heißt das: ordentlich arbeiten, aber nicht permanent die Spitzenkraft sein müssen.
Das ist für die Trennungsfrage bedeutsam, weil viele Beschäftigte in Extreme verfallen. Manche glauben, sie müssten bewusst schlecht arbeiten, um eine Kündigung zu erhalten. Andere glauben, sie müssten erst unverzichtbar werden, um „teuer“ rauszukommen. Christian Lange hält solche Überlegungen für riskant. Wer bewusst Leistungsabfall oder Pflichtverletzungen erzeugt, kann in Konflikte laufen, die sich nicht mehr kontrollieren lassen. Wer dauerhaft Spitzenleistung liefert, verstärkt dagegen das Argument des Arbeitgebers, weshalb er gerade diese Person nicht verlieren will.
Zwischenmenschliche Signale: Wie sich Trennungsbereitschaft ohne Eskalation zeigen kannLange macht auch deutlich, dass Arbeitsverhältnisse nicht nur juristische Konstrukte sind, sondern soziale Beziehungen im Betrieb. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer nicht „eine bestimmte Form von Freundlichkeit“, sagt er sinngemäß, und umgekehrt schulde der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ebenfalls kein übertrieben gefälliges Verhalten. Daraus folgt: Man kann – ohne Pflichtverletzung und ohne Eskalation – signalisieren, dass man nicht mehr glücklich ist.
Wenn Beschäftigte weiterhin sauber arbeiten, aber ihre Haltung erkennbar verändert ist, führt das in vielen Betrieben zu Gesprächen. Langes Bild ist dabei: Ein „schlauer Personaler“ wird überlegen, ob die Zusammenarbeit langfristig noch sinnvoll ist. Genau aus solchen Gesprächen heraus entstehen nicht selten Trennungslösungen, weil der Arbeitgeber die Planbarkeit sucht und Konflikte vermeiden will. Der entscheidende Unterschied ist, dass es dann um eine gesteuerte Lösung geht – nicht um eine Provokation.
„Warum sollte ich meine beste Mitarbeiterin kündigen?“ – das reale VerhandlungsproblemLange beschreibt diese Konstellation besonders häufig bei Beschäftigten, die fachlich stark sind und trotzdem gehen wollen. Arbeitgeber reagieren dann nicht selten mit der Frage: „Warum soll ich meine beste Mitarbeiterin kündigen?“ Für Beschäftigte ist das frustrierend, für den Arbeitgeber ist es logisch. Je wertvoller die Person, desto größer der Anreiz, sie zu halten. Daraus folgt aber auch: Wer eine Trennung will, braucht nicht „Druck“, sondern eine plausibel beiderseitige Lösung.
Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr: Wie zwinge ich den Arbeitgeber? Sondern: Was macht es für den Arbeitgeber attraktiv, eine Trennung einvernehmlich zu regeln – und zwar zu Konditionen, die auch für den Arbeitnehmer passen?
Aufhebungsvertrag: Schneller Ausweg mit FallhöheDass Aufhebungsverträge verführerisch wirken, weil sie schnell und unkompliziert erscheinen, ist aus Langes Sicht ein weiterer Grund für Fehlentscheidungen. Ein Aufhebungsvertrag kann Regelungen enthalten, die später teuer werden, wenn sie ungünstig formuliert sind: Beendigungsdatum, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis, variable Vergütung oder sonstige Ansprüche. Wer vorschnell unterschreibt, um „endlich raus“ zu sein, unterschätzt oft, wie stark der Vertrag die eigene Lage festlegt.
Der Anwalt verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Aufhebungsverträge sozialrechtliche Folgen haben können. Wer die Beendigung mit unterschreibt, sollte wissen, dass dies gegenüber der Arbeitsagentur anders bewertet werden kann als eine reine Arbeitgeberkündigung.
Fazit: Nicht Tricks entscheiden, sondern eine saubere InteressenlageDer Wunsch, den Arbeitgeber zu Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu bewegen, ist verständlich. Aber die Idee, man könne das durch simple Manöver oder gar Pflichtverletzungen „erzwingen“, führt häufig in die falsche Richtung. Wer seinen Ausstieg professionell organisieren will, muss die Interessen beider Seiten verstehen, die eigene Verhandlungsposition schützen und die Risiken eines falschen Vorgehens ernst nehmen.
„Wenn du einen Aufhebungsvertrag hast, der dir nicht gefällt, oder eine Kündigung bekommst, dann solltest Du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten“, sagt Lange und verweist darauf, dass sich Angebote häufig verbessern lassen – vorausgesetzt, man hat sich nicht vorher selbst die Verhandlungsgrundlage entzogen.
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Achtung Kontrolle: So wird das Pflegegeld kontrolliert
Pflegegeld wirkt auf den ersten Blick wie eine Geldleistung „zur freien Verfügung“: Es wird monatlich ausgezahlt, landet auf dem Konto der pflegebedürftigen Person und kann in der Familie weitergereicht werden, etwa als Anerkennung für pflegende Angehörige.
Genau diese Form führt aber oft zu Unsicherheit. Viele fragen sich, ob Behörden oder Kassen nachprüfen, wofür das Geld tatsächlich genutzt wird, ob Belege vorgelegt werden müssen oder ob im schlimmsten Fall sogar Hausbesuche drohen, wenn etwas „nicht stimmt“.
Entscheidend ist, wer das Pflegegeld zahlt und in welchem Leistungssystem man sich befindet: Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder Mischformen.
Und: Es gibt in der Regel keine klassische „Belegprüfung“ wie bei anderen Sozialleistungen, aber es gibt Mittel, mit denen kontrolliert wird, ob häusliche Pflege verlässlich organisiert ist. Und diese sollte man kennen.
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung: keine Belege, aber BedingungenPflegegeld nach der Pflegeversicherung wird an die pflegebedürftige Person überwiesen. Nach der Grundkonzeption darf sie über die Verwendung grundsätzlich frei entscheiden.
Das heißt: Es wird normalerweise nicht verlangt, Quittungen über Windeln, Hilfsmittel, Fahrdienste oder Aufwandsentschädigungen vorzulegen. Es gibt auch keine allgemeine Pflicht, monatlich nachzuweisen, dass das Pflegegeld „eins zu eins“ für bestimmte Rechnungen ausgegeben wurde.
Diese Freiheit bedeutet jedoch nicht, dass das System völlig ohne Aufsicht auskommt. Pflegegeld gibt es nicht als „bedingungslose“ Zahlung, sondern als Leistung, die an die Voraussetzung geknüpft ist, dass häusliche Pflege und Betreuung tatsächlich sichergestellt sind.
Genau an dieser Stelle setzt die Praxis der Überprüfung an: Es geht weniger darum, einzelne Ausgaben zu kontrollieren, sondern darum, ob Pflege in der Häuslichkeit funktioniert und ob die Versorgungslage stabil ist.
Die wichtigste Form der Überprüfung: der Beratungseinsatz bei PflegegeldWer Pflegegeld bezieht und zu Hause gepflegt wird, muss in den Pflegegraden ab 2 in festgelegten Abständen einen Beratungseinsatz nachweisen. Dabei kommt eine qualifizierte Pflegefachperson in die Wohnung oder berät – je nach Konstellation – auch per Video.
Inhaltlich geht es um Anleitung, Entlastungsmöglichkeiten, pflegerische Risiken, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und darum, ob die Versorgung über Angehörige oder andere Pflegepersonen tragfähig ist.
Dieser Termin ist mehr als ein freundlicher Service. Er ist für viele Pflegegeldempfänger eine Pflicht. Die Pflegekasse erwartet anschließend einen formalen Nachweis, der nicht den Charakter einer detaillierten „Ausgabenabrechnung“ hat, aber bestätigt, dass der Beratungseinsatz stattgefunden hat.
Wird er nicht fristgerecht nachgewiesen, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall auch ganz einstellen. In der Praxis arbeiten Kassen mit Erinnerungen, Nachholfristen und abgestuften Konsequenzen; das ist rechtlich vorgesehen und wird von großen Kassen auch entsprechend beschrieben.
Damit wird klar: Kontrolle findet statt, aber sie richtet sich auf die Sicherstellung der Pflege und nicht auf die Frage, ob jemand genau 347, 599 oder 990 Euro „richtig“ ausgegeben hat.
Hausbesuche, Medizinischer Dienst und Neubegutachtung: wann genauer hingesehen wirdUnabhängig vom Beratungseinsatz gibt es Situationen, in denen die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung genauer hinschaut. Das betrifft vor allem die Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades und mögliche Folgeprüfungen.
Wenn sich der Zustand verändert, wenn ein Höherstufungsantrag gestellt wird oder wenn es Hinweise gibt, dass die Versorgung nicht mehr passt, kann eine erneute Begutachtung stattfinden.
Wichtig: Solche Termine dienen in erster Linie der Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Unterstützungsbedarf, nicht der Ermittlung, wofür Geld ausgegeben wurde. Dennoch erleben Betroffene das als Kontrolle, weil dabei Fragen zur Alltagsversorgung, zur Unterstützung durch Angehörige und zur praktischen Umsetzung gestellt werden.
Wenn auffällt, dass eine Versorgungslücke besteht oder Risiken entstehen, können Kassen auf Leistungen hinweisen oder in bestimmten Konstellationen auch reagieren, etwa indem sie die Einhaltung des Beratungseinsatzes einfordern oder bei gravierenden Hinweisen weitere Schritte prüfen.
Was „die Ämter“ tatsächlich kontrollieren: Sozialamt und Hilfe zur PflegeIm Alltag wird „Amt“ oft pauschal gesagt, gemeint sein können aber sehr unterschiedliche Stellen. Beim Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse der erste Ansprechpartner, nicht das Sozialamt.
Das Sozialamt kommt typischerweise dann ins Spiel, wenn die eigenen Mittel nicht reichen und Leistungen nach dem Sozialhilferecht benötigt werden, etwa „Hilfe zur Pflege“. Dann verändert sich der Blickwinkel.
Sozialhilfe bedeutet immer auch Prüfung von Einkommen und Vermögen sowie Mitwirkungspflichten. Das Sozialamt schaut also regelmäßig sehr genau auf finanzielle Voraussetzungen, auf Unterlagen und auf die Angemessenheit der gewählten Versorgung.
Bei ambulanten, häuslichen Konstellationen kann auch die Frage auftauchen, ob ein sehr teures Arrangement zu Hause im Vergleich zu anderen Möglichkeiten vertretbar ist. Diese Art Prüfung ist eine andere als bei der Pflegekasse: Sie ist stärker leistungs- und bedarfsbezogen und kann Unterlagen, Bescheide und Nachweise umfassen.
Wenn im Rahmen der Sozialhilfe Geldleistungen gewährt werden, geht es dem Sozialamt ebenfalls nicht darum, jede einzelne Quittung über Pflegeartikel zu sehen. Häufiger geht es um die Klärung, welche Leistungen vorrangig aus der Pflegeversicherung zu nutzen sind, welche Kosten entstehen, ob professionelle Dienste beteiligt sind und welche Zahlungen direkt an Anbieter fließen.
In der Praxis ist die „Kontrolle“ hier also eine Kombination aus finanzieller Prüfung und Plausibilitätsprüfung der Versorgung, weniger eine detailgenaue Ausgabenaufschlüsselung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung.
Missbrauchsverdacht, Hinweise aus dem Umfeld und GrenzfälleDie Sorge vieler Familien lautet: „Was ist, wenn jemand behauptet, das Pflegegeld werde zweckwidrig genutzt?“ Tatsächlich sind die Systeme nicht blind für Hinweise.
Wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine pflegebedürftige Person gefährdet ist, dass Pflege nicht stattfindet oder dass Druck und Ausnutzung eine Rolle spielen, können Stellen reagieren. Das ist aber kein Routinefall und ersetzt nicht die Regelmechanismen.
In solchen Situationen steht der Schutz der Person im Vordergrund. Die Reaktionen können je nach Lage sehr unterschiedlich sein: von zusätzlicher Beratung über Hinweise auf Unterstützungsangebote bis hin zu weitergehenden Prüfungen der Versorgungssituation. Das fühlt sich für Angehörige schnell wie „Kontrolle“ an, ist aber im Kern eine Reaktion auf konkrete Anzeichen und nicht der Normalbetrieb.
Was Familien praktisch wissen sollten, ohne in Bürokratie zu geratenWer Pflegegeld bezieht, muss im Alltag meist keine Belege sammeln, um sie der Pflegekasse vorzulegen.
Trotzdem lohnt sich ein nüchterner Blick auf zwei Punkte, die immer wieder Probleme machen: Der Beratungseinsatz darf nicht „vergessen“ werden, weil er der häufigste formale Stolperstein ist.
Und bei Mischsituationen mit Sozialhilfe ist es wichtig, Unterlagen zu Bescheiden, Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse und gegebenenfalls Verträgen mit Diensten geordnet zu haben, weil hier die finanzielle Prüfung naturgemäß strenger ist.
Wer außerdem transparent innerhalb der Familie regelt, wofür das Pflegegeld verwendet wird, senkt Konflikte. Das ist keine rechtliche Pflicht, aber eine praktische Vorsorge. Denn Auseinandersetzungen entstehen oft nicht mit der Kasse, sondern im Umfeld: zwischen Geschwistern, innerhalb von Partnerschaften oder bei späteren Fragen der Betreuungsorganisation.
Fazit: Kontrolle ja – aber anders, als viele denkenPflegegeld wird in der Regel nicht wie ein Projektbudget behandelt, das mit Quittungen belegt werden muss. Die Pflegeversicherung akzeptiert grundsätzlich die freie Verwendung.
Gleichzeitig wird überprüft, ob häusliche Pflege verlässlich organisiert ist, vor allem über den verpflichtenden Beratungseinsatz. Bei versäumten Terminen drohen Kürzungen bis hin zur Einstellung.
Wenn zusätzlich Sozialhilfeleistungen ins Spiel kommen, prüfen Ämter intensiver, allerdings vor allem die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Angemessenheit der Versorgung. Wer diese Unterschiede kennt, kann das Thema gelassener angehen: Nicht die einzelne Ausgabe steht gewöhnlich im Fokus, sondern die Frage, ob Pflege und Betreuung in der Praxis tatsächlich funktionieren.
QuellenBundesministerium für Gesundheit (BMG): „Pflegegeld“ (freie Verwendung, Voraussetzungen der häuslichen Pflege), BARMER: „Beratungseinsatz“ (Pflicht, Nachweiszeiträume, Folgen bei fehlendem Nachweis), Techniker Krankenkasse (TK): „Intervall Beratungseinsatz und Konsequenz bei Nichterfüllung“ (halbjährlicher Rhythmus, Videooption).
Der Beitrag Achtung Kontrolle: So wird das Pflegegeld kontrolliert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Immer mehr Bürgergeld-Sanktionen auch gegen Kinder
Die Grünen mischen sich in die Pläne zur Verschärfung der Bürgergeld-Regelungen ein und fordern eine konkrete Entschärfung: Haushalte mit Kindern sollen, dieser Forderung zufolge, grundsätzlich von Sanktionen ausgenommen werden.
Hintergrund sind aktuelle Zahlen aus dem Bundesarbeitsministerium. Demnach litten im Jahresdurchschnitt 2024 fast 16.800 Minderjährige indirekt unter Sanktionen. Das sind rund 5.400 mehr als im Vorjahr. Insgesamt wurden in etwa 8.300 Haushalten mit minderjährigen Kindern Leistungen gekürzt, darunter rund 3.700 Alleinerziehende. Im Schnitt betrugen die Kürzungen 63 Euro pro Monat.
Grüne: Sanktionen als „Brandbeschleuniger für Kinderarmut“Die Grünen sehen darin eine gefährliche Entwicklung. Fraktionsvize Misbah Khan bezeichnet die geplanten Verschärfungen als „Brandbeschleuniger für Kinderarmut“. Kinder trügen die Folgen, obwohl sie keinerlei Verantwortung für das Verhalten ihrer Eltern hätten.
Auch der Grünen-Abgeordnete Timon Dzienus warnt vor einer weiteren Zuspitzung. Bereits heute sei jede dritte Person bei der Tafel minderjährig. Mit der geplanten neuen Grundsicherung würden nach seiner Einschätzung noch mehr Kinder und Jugendliche von harten Sanktionen betroffen sein.
Ministerium: Kinder seien „umfassend geschützt“Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales widerspricht dieser Darstellung. Sanktionen beträfen stets nur den Regelbedarf der Person, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Leistungen für Kinder und weitere Familienmitglieder würden vollständig ausgezahlt.
Zudem müsse man die Zahlen ins Verhältnis setzen. Von rund 1,8 Millionen Minderjährigen, die Mitte 2025 Bürgergeld bezogen, sei die Zahl der direkt von Sanktionen betroffenen Kinder vergleichsweise gering.
Kritiker halten dem jedoch entgegen, dass auch indirekte Folgen – etwa weniger Geld für Strom, Lebensmittel oder Freizeit – Kinder direkt treffen .
Reformpläne der Bundesregierung: „Fördern und Fordern“Union und SPD beraten derzeit im Bundestag über eine grundlegende Verschärfung der Grundsicherung laut Sozialgesetzbuch II. Das Bürgergeld soll durch eine neue „Grundsicherung“ ersetzt werden mit noch härteren Sanktionen, und ohne Puffer bei den Kosten für Unterkunft und Heizung.
Künftig sollen bereits zwei versäumte Termine beim Jobcenter zu einer Kürzung von 30 Prozent führen. Bei drei Versäumnissen droht eine vollständige Streichung der Leistungen für einen Monat. Auch fehlende Bewerbungsbemühungen oder das Ablehnen von Fördermaßnahmen sollen schneller und spürbarer sanktioniert werden.
Forderung der Grünen: Keine Sanktionen bei FamilienDie Grünen fordern nun eine klare Ausnahme: Familien mit minderjährigen Kindern sollen von Sanktionen verschont bleiben. Leistungskürzungen dürften nicht dazu führen, dass Kinder mitbestraft würden.
Die Partei argumentiert, dass selbst wenn formal nur der Regelbedarf der Eltern gekürzt werde, sich dies faktisch auf das gesamte Haushaltsbudget auswirke. Gerade bei ohnehin knappen Mitteln könnten schon kleinere Kürzungen existenzielle Folgen haben.
Expertenanhörung im BundestagAm Montag sollen Sachverständige aus Jobcentern, Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im zuständigen Bundestagsausschuss Stellung nehmen. Bereits im Vorfeld fordern der DGB und mehrere Sozialverbände eine Abschwächung der geplanten Sanktionen.
Ob die Reform im parlamentarischen Verfahren noch verändert wird, ist offen. Klar ist jedoch: Die Frage, wie weit Sanktionen gehen dürfen – und ob Kinder besonders geschützt werden müssen –, wird zum zentralen Streitpunkt der neuen Grundsicherung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWie viele Kinder waren zuletzt von Sanktionen betroffen?
Im Jahresdurchschnitt 2024 waren rund 16.800 Minderjährige indirekt von Sanktionen betroffen. Die Zahl ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen.
Werden Kinder direkt sanktioniert?
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums werden nur die Regelbedarfe der Eltern gekürzt. Die Leistungen für Kinder selbst bleiben formal ungekürzt.
Was planen Union und SPD bei der Reform?
Geplant sind frühere und strengere Sanktionen, etwa 30 Prozent Kürzung nach zwei versäumten Terminen und eine vollständige Streichung für einen Monat bei drei Versäumnissen.
Was fordern die Grünen konkret?
Haushalte mit minderjährigen Kindern sollen grundsätzlich von Sanktionen ausgenommen werden, um Kinderarmut nicht weiter zu verschärfen.
Warum ist das Thema so umstritten?
Kritiker sehen in Sanktionen ein Risiko für Kinder und vulnerable Familien. Befürworter argumentieren, dass Mitwirkungspflichten notwendig seien, um Integration in Arbeit zu fördern.
Die geplante Reform der Grundsicherung verschärft die Fronten in der Sozialpolitik. Während die Bundesregierung auf mehr Druck und klare Mitwirkungspflichten setzt, warnen die Grünen vor gravierenden Folgen für Kinder.
Ob Familien künftig von Sanktionen ausgenommen werden, könnte zu einer Weichenstellung in der Debatte um die Zukunft des Bürgergelds werden.
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Schwerbehinderung: Schnellere Antragsverfahren mit Künstlicher Intelligenz (KI)
Künstliche Intelligenz ermöglicht, Verwaltungsvorgänge automatisiert laufen zu lassen, und das kann eine Chance sein, die oft zähflüssigen Prozesse beim Versorgungsamt zu verkürzen. Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat dazu jetzt einen Schritt getan.
Bescheide dauern oft MonateIn Sachsen-Anhalt sollen Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung künftig schneller bearbeitet werden. Aktuell warten Betroffene oft monatelang auf einen Bescheid – CDU und SPD fordern deshalb deutlich mehr Tempo.
Die KI ist keine Lösung für allesDie Künstliche Intelligenz kann zwar viele Behördenproesse deutlich schneller abwickeln, als es bisher der Fall ist, doch dies ist nur ein Teil der Probleme, die das Bundesland in der Bearbeitung hat; und die entsprechenden Schwierigkeiten sind auch in anderen Regionen Deutschland nur allzu bekannt.
Hinter den langen Wartezeiten steckt nicht nämlich nicht nur Bürokratie, die sich tatsächlich straffen lässt. Sie liegen auch an den Engpässen in den medizinischenBewertungen. Für die endgültige Entscheidung ist eine versorgungsmedizinische Begutachtung nötig. Die dafür qualifizierten Ärzte gibt es bundesweit zu wenig.
Neues Landesamt: Start verzögert sichEigentlich sollte bereits zum 1. Februar ein neues Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit geschaffen werden, um Zuständigkeiten zu bündeln und Verfahren zu beschleunigen. Das hat aus organisatorischen Gründen aber nicht geklappt, wie die SPD-Fraktionsführung erklärt.
Geplant ist, dass die neue Behörde ihren Hauptsitz in Halle bekommt, mit Nebenstellen in Magdeburg und Dessau-Roßlau.
Welche Rolle eine KI spielen sollDie SPD setzt bei der Beschleunigung auf Digitalisierung: Eine Künstliche Intelligenz soll in einem ersten Schritt Anträge vorsortieren und einfache Prüfungen übernehmen. Die medizinische Kernentscheidung bleibt aber weiter Sache der versorgungsmedizinischen Begutachtung.
Kritik: Gefahr weiterer Verzögerungen und fehlendes PersonalDie Linksfraktion warnt vor zusätzlichen Verzögerungen – und kritisiert, dass kein zusätzliches Personal bereitgestellt werde. Gerade für Betroffene seien weitere Verschleppungen besonders problematisch.
Was Betroffene jetzt wissen solltenAuch wenn KI und Behördenumbau Entlastung bringen sollen: Kurzfristig hängt die Bearbeitungsdauer weiter stark davon ab, wie schnell medizinische Bewertungen organisiert werden können.
Nach Angaben der CDU gab es dazu Gespräche mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen – ob das den Engpass rasch löst, bleibt abzuwarten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWorum geht es in Sachsen-Anhalt konkret?
Das Land will Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung schneller bearbeiten, weil Betroffene derzeit oft monatelang auf Bescheide warten.
Welche Rolle soll KI spielen?
Eine KI soll Anträge in einem ersten Schritt vorsortieren und einfache Prüfungen übernehmen, um die Verwaltung zu entlasten.
Entscheidet die KI am Ende über den Grad der Behinderung?
Nein. Die endgültige Entscheidung erfordert eine versorgungsmedizinische Bewertung, die nur speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vornehmen dürfen.
Warum dauert es bislang so lange?
Ein Hauptproblem ist der Engpass bei versorgungsmedizinisch qualifizierten Fachkräften, die bundesweit knapp sind.
Was ist mit der neuen Behörde – kommt die jetzt oder nicht?
Geplant ist ein neues Landesamt (Hauptsitz Halle, Nebenstellen Magdeburg und Dessau-Roßlau), das Verfahren bündeln und beschleunigen soll. Der Start war eigentlich zum 1. Februar vorgesehen, hat sich aber aus organisatorischen Gründen verzögert.
Sachsen-Anhalt will die langen Wartezeiten bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung verkürzen – mit einer neuen Behörde und KI-gestützter Vorsortierung.
Entscheidend bleibt aber der Engpass bei der versorgungsmedizinischen Begutachtung: Solange dort Personal fehlt, kann Technik zwar Abläufe beschleunigen, aber nicht alle Verzögerungen auflösen.
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Bürgergeld: Dann darf man den Richter wegen Befangenheit ablehnen?
Darf man in einem Verfahren vor dem Sozialgericht dem Richter eine Befangenheit vorwerfen, wenn dieser merkwürdige Aussagen tätigt? Grundsätzlich gilt, dass nur freimütige oder saloppe Formulierungen keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit bieten, sagt die Rechtsprechung.
Aber evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Richters sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Ein Richter kann in Deutschland wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42 ZPO, 24 StPO) abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die das Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Ein Ablehnungsgesuch (sog. Befangenheitsantrag) muss konkrete Tatsachen darlegen, die an der Neutralität zweifeln lassen, wobei bloße Unzufriedenheit mit Rechtsauffassungen meist nicht ausreicht.
Unsachliche Formulierungen eines Richters stellen einen Befangenheitsgrund dar, wenn sie den Schluss auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten nahelegen.
Dies ist der Fall bei groben Fehlgriffen in der Wortwahl, evident unsachlichen oder unangemessenen sowie herabwürdigenden oder gar beleidigenden Formulierungen eines Richters.
Dafür reichen unsachliche Bemerkungen zu den Ausführungen des Antragstellers, wenn diese sich ausschließlich und einseitig gegen den Antragsteller richten und kein sachlicher Bezug zum Fall besteht.
Schriftlichen Äußerungen ist in der Regel ein stärkeres Gewicht beizumessen.
Bezichtigung eines Beteiligten einer vorsätzlichen TäuschungshandlungOhne hinreichende Begründung führt zur Befangenheit des Richters.
Der Richter ist befangen, wenn aus den unsachlichen Formulierungen erkennbar ist, dieser sei in dem Thema und seinen Gedankengängen derart gefangen, dass ihm eine objektive Sichtweise und eventuell auch eine Umkehr seiner richterlichen Meinungsbildung, für welche er in jedem Stadium des Verfahrens offen sein muss, nicht mehr möglich ist.
Die Besorgnis der Befangenheit bleibt begründet, wenn er in der dienstlichen Stellungnahme auch nach reiflicher Überlegung an seiner Äußerung festhält
Allein ein späterer Vermerk des Richters in der eGerichtsakte, wonach ein neuer Aufsatz die Rechtsansicht des Antragstellers stütze, reicht nicht aus. Denn nur wer seine Formulierungen durch eine distanzierende Rücknahme derselben und/oder eine sofortige und auf Eigeninitiative beruhende Entschuldigung revidiert, schließt die Besorgnis der Befangenheit aus.
Bezeichnet der Richter die Ausführungen des Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten als „Unsinn“ kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht. Denn „Unsinn“ ist unsachlich herabsetzend und persönlich verletzend.
Anmerkung vom VerfasserGeht ein Befangenheitsantrag während einer laufenden Verhandlung bei Gericht ein und erhält die Vorsitzende erst nach Urteilsverkündung von dem Antrag Kenntnis, entfällt das Rechtschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag nicht.
Die private Nutzung eines Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit des Richters tatsächlich eingeschränkt war oder nicht.
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Arbeitslosengeld vor der Rente: Werden noch Rentenbeiträge gezahlt? Was ist mit der Zurechnungszeit?
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann zwei sehr unterschiedliche Gesichter haben. Manche Menschen planen den Bezug von Arbeitslosengeld I bewusst als Überbrückung, bis die Altersrente beginnt. Andere werden von einem Jobverlust in den frühen Sechzigern überrascht und stehen plötzlich vor einem Behördendschungel, der sich mit der Lebensplanung „Rente“ nur schwer vereinbaren lässt.
In beiden Fällen gilt: Arbeitslosengeld I ist keine automatische Übergangsleistung in den Ruhestand, sondern eine Versicherungsleistung mit klaren Regeln, Pflichten und Folgen für die spätere Rente.
Die Frage lautet deshalb weniger „Darf ich kurz vor der Rente Arbeitslosengeld beziehen?“, sondern: Unter welchen Bedingungen geschieht das, was bedeutet es für Bewerbungsobliegenheiten, und wie wirkt sich die Zeit auf Rentenansprüche und Wartezeiten aus?
Arbeitslosengeld I ist keine RuhestandsleistungWer Arbeitslosengeld I erhält, bleibt grundsätzlich Teil eines Systems, das auf Rückkehr in Arbeit ausgerichtet ist. Das zeigt sich an einer zentralen Voraussetzung: Anspruch hat in der Regel nur, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten könnte und aktiv an der Beendigung der Beschäftigungslosigkeit mitwirkt.
Die Agentur für Arbeit erwartet dabei Eigenbemühungen und Zusammenarbeit bei der Stellensuche. Das kann – je nach individueller Situation und Einschätzung in der Vermittlung – auch Maßnahmen wie Bewerbungscoaching oder Qualifizierungen einschließen. Das Alter allein hebt diese Pflichten nicht auf.
Gerade bei Menschen über 60 kollidiert dies häufig mit der realen Arbeitsmarktsituation. Viele wissen, wie schwer es in manchen Branchen und Regionen sein kann, in kurzer Zeit eine neue Stelle zu finden.
Trotzdem bleibt die grundsätzliche Regelung bestehen: Arbeitslosengeld I wird nicht als „Vorruhestand auf Zeit“ gezahlt, sondern als Leistung, die an Vermittlungsbereitschaft geknüpft ist. Wer sich dem entzieht, riskiert leistungsrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Sperrzeit.
Die besondere Situation nach dem Krankengeld: Nahtlosigkeit statt VerfügbarkeitEs gibt jedoch eine bedeutsame Ausnahme, die in der Praxis viele Betroffene betrifft: den Übergang nach einer langen Krankheit, wenn das Krankengeld endet. In dieser Lage kann Arbeitslosengeld I unter der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen.
Vereinfacht gesagt: Auch wenn jemand wegen gesundheitlicher Einschränkungen dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt werden, um eine Versorgungslücke zu vermeiden, solange etwa Fragen der Erwerbsminderung noch nicht abschließend geklärt sind.
Für den Alltag bedeutet das häufig, dass Bewerbungs- und Vermittlungsanforderungen anders bewertet werden als in der „normalen“ Arbeitslosigkeit, weil die gesundheitliche Situation den Handlungsspielraum begrenzt.
Gleichzeitig ist diese Konstellation anspruchsvoll, weil sie mehrere Systeme berührt: Arbeitsförderung, Krankenversicherung, Reha und Rentenversicherung. Wer nach dem Ende des Krankengeldes in diese Regelung fällt, sollte besonders genau auf Fristen, Aufforderungen zu Reha-Anträgen und die Kommunikation mit den beteiligten Stellen achten.
Warum die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld I und anderen Leistungen wichtig istWenn es um die spätere Rente geht, ist die Art der Leistung entscheidend. Arbeitslosengeld I ist an die Arbeitslosenversicherung gekoppelt und kann rentenrechtlich anders wirken als steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen.
In der Rentenversicherung zählt nicht jedes Jahr ohne Job automatisch „wie Arbeit“. Es kommt darauf an, ob Beiträge fließen, ob Zeiten als Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten gelten und ob sie für bestimmte Wartezeiten berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld I ist hier in vielen Fällen vergleichsweise „rentenfreundlich“, weil während des Bezugs in der Regel Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, sofern zuvor Versicherungspflicht bestand. Das stabilisiert das Versicherungskonto zumindest teilweise – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung, die sich aus der Berechnungsgrundlage ergibt.
Rentenbeiträge während Arbeitslosengeld I: Schutz, aber mit Abschlägen im AufbauWährend des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Diese Beiträge orientieren sich nicht am früheren vollen Bruttoarbeitsentgelt, sondern an einer reduzierten Bemessungsgrundlage.
Praktisch heißt das: Es werden Rentenansprüche weiter aufgebaut, aber meist schwächer als bei fortlaufender Beschäftigung. Wer kurz vor Rentenbeginn arbeitslos wird, vermeidet damit häufig den kompletten Stillstand im Rentenkonto – allerdings ersetzt der Bezug keine reguläre Beschäftigungsphase, wenn es um die Höhe der späteren Monatsrente geht.
Das führt zu einem wichtigen Missverständnis: Viele betrachten Arbeitslosengeld I ausschließlich als Einkommensersatz bis zur Rente. Tatsächlich ist es zugleich eine Phase, in der weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden können.
Das kann für die endgültige Rentenhöhe relevant sein, auch wenn die Beitragsbasis niedriger ist. Und es spielt eine Rolle bei den Wartezeiten – also den Mindestversicherungszeiten, die bestimmte Rentenarten voraussetzen.
Vorgezogene Altersrenten: Drei Wege, drei Logiken – und unterschiedliche FallenWer in den frühen Sechzigern arbeitslos wird, schaut oft auf die Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen. In der Praxis begegnen Betroffenen vor allem drei Varianten, die sich deutlich unterscheiden – nicht nur beim frühestmöglichen Rentenbeginn, sondern auch bei den Voraussetzungen und bei der Frage, welche Zeiten auf die erforderlichen Versicherungsjahre angerechnet werden.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt neben der anerkannten Schwerbehinderung vor allem eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. In diesem Rahmen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I typischerweise nicht das Problem, weil sie rentenrechtlich häufig berücksichtigt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Rentenart ist für viele Betroffene deshalb eine realistische Option, wenn gesundheitliche Einschränkungen und ein langer Versicherungsverlauf zusammenkommen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte ist ebenfalls an eine Wartezeit von 35 Jahren geknüpft, ermöglicht einen früheren Rentenbeginn, ist jedoch regelmäßig mit Abschlägen verbunden, wenn vor der maßgeblichen Altersgrenze begonnen wird.
Auch hier sind Zeiten mit Arbeitslosengeld I meist nicht der Stolperstein, sondern eher die Frage, ob die 35 Jahre sicher erreicht sind und wie hoch die Abschläge im konkreten Fall ausfallen.
Besonders heikel wird es bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die an 45 Jahre anrechenbarer Zeiten gebunden ist und den vorgezogenen Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglichen kann. Genau hier existiert eine Sonderregel, die in der Beratungspraxis immer wieder zu bösen Überraschungen führt.
Die 45 Jahre und die letzten 24 Monate: Wenn Arbeitslosigkeit plötzlich nicht mehr zähltGrundsätzlich kann Arbeitslosengeld I bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Doch unmittelbar vor Rentenbeginn greift eine Einschränkung: In den letzten 24 Monaten vor Beginn dieser abschlagsfreien Altersrente werden Zeiten mit Arbeitslosengeld I in bestimmten Konstellationen nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Das bedeutet nicht, dass kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird. Es bedeutet vielmehr, dass diese Monate zwar „arbeitslosigkeitsrechtlich“ existieren, aber rentenrechtlich bei genau dieser Wartezeit fehlen können.
Die Folge ist praktisch und drastisch: Wer die 45 Jahre ohnehin bereits voll hat, spürt die Regel häufig nicht. Wer jedoch knapp rechnet und davon ausgeht, die fehlenden Monate „bis zur 45“ noch über Arbeitslosengeld I zu füllen, kann am Ende feststellen, dass die abschlagsfreie Rente nicht wie geplant beginnt. Dann bleibt häufig nur die Verschiebung des Rentenbeginns oder der Wechsel in eine Rentenart mit Abschlägen.
In der öffentlichen Diskussion wird diese Regel manchmal missverständlich als „Arbeitslosengeld-Verbot“ in den letzten zwei Jahren vor der Rente erzählt. Das ist irreführend. Arbeitslosengeld I kann auch in dieser Zeit zustehen. Das Risiko liegt nicht beim Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur, sondern bei der rentenrechtlichen Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit.
Hinzu kommt: Das Recht kennt Ausnahmen von dieser Einschränkung, etwa wenn Arbeitslosigkeit durch bestimmte Ereignisse wie eine vollständige Betriebsaufgabe oder Insolvenz ausgelöst wird.
Gerade deshalb ist die Einzelfallprüfung so wichtig: Der Grund der Arbeitslosigkeit, der Zeitpunkt im Verhältnis zum geplanten Rentenbeginn und der genaue Versicherungsverlauf entscheiden darüber, ob aus einer scheinbar kleinen Lücke ein teures Problem wird.
Ein häufiger Denkfehler: Beiträge werden gezahlt, auch wenn die Wartezeit-Anrechnung fehltFür viele Betroffene wirkt es widersprüchlich: Wie kann es sein, dass die Arbeitsagentur Rentenbeiträge zahlt, die Monate aber bei der 45-jährigen Wartezeit nicht zählen? Die Erklärung liegt in der Trennung von „Beitragszahlung“ und „Anrechenbarkeit für eine spezielle Wartezeit“. Rentenbeiträge während des Arbeitslosengeld-I-Bezugs können das Rentenkonto und die spätere Rentenhöhe beeinflussen.
Ob dieselbe Zeit für eine bestimmte Wartezeit herangezogen wird, ist eine zusätzliche rentenrechtliche Wertung, die je nach Rentenart unterschiedlich ausfällt.
Gerade im Umfeld der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren ist diese Unterscheidung entscheidend. Wer sich nur auf die Aussage „Es werden doch Beiträge gezahlt“ verlässt, übersieht die Frage, ob diese Monate auch als Wartezeitmonate für die 45 Jahre zählen dürfen. Das ist genau die Stelle, an der Planungen in den frühen Sechzigern kippen können.
Was Betroffene vor der Planung Richtung Ruhestand wissen solltenWenn Arbeitslosigkeit zur Brücke in den Ruhestand werden soll, ist eine saubere zeitliche Planung wichtiger als jede Faustregel. Wer die 45-jährige Wartezeit anstrebt, sollte sehr früh prüfen, ob sie bereits erfüllt ist oder wie viele Monate tatsächlich noch fehlen.
Die Renteninformation, eine Kontenklärung und gegebenenfalls eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung können hier mehr Sicherheit schaffen als jedes Rechenmodell am Küchentisch. Wer dagegen ohnehin auf eine Rentenart mit 35 Jahren Wartezeit zusteuert, hat meist mehr Spielraum, muss aber die finanziellen Folgen von Abschlägen, Hinzuverdienstregeln und der geringeren Rentenbeitragsbasis während Arbeitslosigkeit realistisch einkalkulieren.
Gleichzeitig sollten Betroffene den leistungsrechtlichen Teil nicht unterschätzen. Arbeitslosengeld I verlangt Mitwirkung, und die Agentur für Arbeit hat Instrumente, die auch ältere Arbeitslose betreffen können. Wer gesundheitlich angeschlagen ist, sollte sich frühzeitig damit beschäftigen, ob eine Nahtlosigkeitskonstellation vorliegt und welche Nachweise oder Anträge erwartet werden.
Wer „freiwillig“ aus dem Job ausscheidet, muss außerdem mögliche Sperrzeiten mitdenken, weil sie nicht nur das Einkommen im Übergang reduzieren, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Nebenwirkungen haben können.
Ein Beispiel aus der PraxisHerr M., 63 Jahre alt, hat seit seinem 18. Lebensjahr durchgehend gearbeitet und plant, mit 64 Jahren und einigen Monaten in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gehen. Nach seinen Unterlagen fehlen ihm dafür noch wenige Monate bis zu den erforderlichen 45 Jahren. Als sein Arbeitgeber überraschend Stellen abbaut, erhält Herr M. eine betriebsbedingte Kündigung. Er meldet sich arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld I. Finanziell wirkt das zunächst wie eine saubere Überbrückung, zumal die Agentur für Arbeit während des Bezugs weiter Rentenbeiträge abführt.
Im Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung stellt sich dann jedoch heraus, dass die Monate mit Arbeitslosengeld I in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn in seinem Fall nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden. Auf dem Papier sieht es so aus, als hätte er „weiter Beiträge“, aber die Wartezeit für genau diese Rentenart wird trotzdem nicht voll. Die Konsequenz ist konkret: Herr M. kann die abschlagsfreie Rente nicht zum gewünschten Termin beginnen.
Er hat nur zwei realistische Optionen. Entweder er verschiebt den Rentenbeginn so lange, bis die 45 Jahre auch ohne diese Monate erfüllt sind. Oder er wechselt in eine andere Altersrente, etwa für langjährig Versicherte, muss dann aber Abschläge in Kauf nehmen.
Für Herrn M. ist das der entscheidende Aha-Moment: Arbeitslosengeld I kann den Lebensunterhalt sichern und das Rentenkonto weiterlaufen lassen – aber kurz vor der 45-Jahre-Rente kann es trotzdem eine Lücke hinterlassen, wenn man bei der Wartezeit „auf Kante“ plant.
Fazit: Arbeitslosengeld I kann helfen – aber es ersetzt keine präzise RentenplanungArbeitslosigkeit in den frühen Sechzigern ist nicht automatisch ein Absturz, aber sie ist auch nicht automatisch der sanfte Einstieg in die Rente. Arbeitslosengeld I kann eine finanzielle Stabilisierung sein und zugleich Rentenansprüche weiterlaufen lassen.
Doch es bleibt an Bedingungen geknüpft, und bei der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren lauert kurz vor dem Rentenbeginn eine Regel, die Planungen sprengen kann, wenn sie übersehen wird.
Wer in dieser Lebensphase arbeitslos wird oder den Übergang bewusst gestalten möchte, braucht vor allem Klarheit über den eigenen Versicherungsverlauf und die zeitlichen Grenzen der jeweiligen Rentenart. Dann kann aus einer unfreiwilligen Zäsur zumindest ein kontrollierbarer Übergang werden – ohne böse Überraschungen kurz vor dem Ziel.
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Neue Chance für Rentner: Mehr Rente durch korrigierten Rentenbescheid
Die Rentenkasse muss Versicherte aktiv darüber informieren, dass Sie statt einer Vollrente auch eine Teilrente beziehen können. Wenn die Rentenversicherung dies versäumt, dann kann Sie auch rückwirkend verpflichtet werden, eine Teilrente zu gewähren und damit eine höhere Rente zu gewähren. So urteilte das Sozialgericht Hannover (Az: S 78 R 8/ 21).
Was bedeutet Teilrente?Seit 2017 können Rentenberechtigte statt einer vollen Altersrente Ihre Rente auch nur teilweise beantragen, und dies in einem weiten Rahmen. Bei einer Teilrente müssen Sie mindestens zehn Prozent Ihrer Rente beziehen, und maximal 99,99 Prozent. Die Höhe können Sie frei wählen.
Wer hat Anspruch auf eine Teilrente?Grundsätzlich kann jeder Teilrente beantragen, der zu einer gesetzlichen Altersrente berechtigt ist, und das Alter von 63 Jahren erreicht hat (Altersrente für langjährig Versicherte). Beim Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Teilrente sogar schon mit 62 Jahren möglich.
Der Anspruch besteht für alle gesetzlichen Altersrente: also für die generelle Altersrente zur Regelaltersgrenze ebenso wie für die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abzügen, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und auch für die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge.
Pflege bei VollrenteEine Versicherte hatte geklagt, die seit November 2018 eine gesetzliche Vollrente bezog und über den Rentenbeginn hinaus einen Familienangehörigen pflegte. Mit einer Teilrente hätte sie weiterhin Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung über die Pflegekasse eingezahlt, und so ihre Rente erhöht.
Die Rentenversicherung ist in der PflichtDas Sozialgericht Hannover entschied zugunsten der Klägerin. Wenn die Rentenversicherung weiß, dass eine Versicherte weiterhin nicht erwerbsmäßig Angehörige pflegt, dann ist Aufklärung Pflicht, so die Richter.
Die Rentenkasse hätte die Betroffene also informieren müssen, dass Sie eine Teilrente beanspruchen kann. Außerdem sei die Rentenversicherung verpflichtet gewesen, der Frau die versicherungsrechtlichen Vorteile zu erläutern. Da die Rentenkasse diese Aufklärung unterließ, muss Sie den Rentenantrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.
Das Gericht begründete diesen Anspruch auf Information durch das „gesetzgeberische Ziel“ des seit 2017 gültigen Gesetzes zur Teilrente. Diese Möglichkeit wird wegen ihrer Flexibilität auch Flexirente genannt. Das Ziel der Flexirente sei es, Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze attraktiv zu machen und zudem die Absicherung im Alter zu verbessern.
Teilrente und TeilzeitarbeitDie Teilrente ist ausdrücklich dafür gedacht, sich den Lebensunterhalt für eine bestimmte Zeit durch eine Mischung aus Einkommen und Rente zu sichern. Sie soll die Möglichkeit bieten, den Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente flexibel zu gestalten und nach den eigenen Bedürfnissen und Lebensplänen zu organisieren.
Ein großer Vorteil im Vergleich zur Vollrente besteht darin, dass Teilrentner weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld haben. Besonders günstig ist die Teilrente für Menschen wie die Klägerin, die Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegen.
Die Rentenversicherung erklärt dazu: „Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen.
Mit (…) Teilrente (…) können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.
Rentnerinnen und Rentner, die nach Rentenbeginn weiter Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegen (oder aus anderen Gründen weiterhin rentenrechtliche Vorteile durch Beiträge hätten), sollten bei der Deutschen Rentenversicherung gezielt prüfen lassen, ob statt der Vollrente eine Teilrente sinnvoll (gewesen) wäre. Praktisch heißt das: schriftlich eine Beratung bzw. Auskunft verlangen, ausdrücklich nach „Teilrente/Flexirente“ fragen und darauf hinweisen, dass die Pflege über den Rentenbeginn hinaus erfolgt(e) und Beiträge über die Pflegekasse möglich sind.
Wurden sie bei Rentenantrag oder später nicht aktiv über die Teilrente und die versicherungsrechtlichen Vorteile aufgeklärt, obwohl die Rentenversicherung die Pflegesituation kannte, sollten Betroffene eine Überprüfung/Neubescheidung beantragen und sich dabei auf die Pflicht zur aktiven Aufklärung berufen – mit dem Ziel, dass die Rente rückwirkend als Teilrente berücksichtigt und dadurch höher festgesetzt werden kann.
Sinnvoll ist außerdem, alle Nachweise zur Pflege (Pflegegrad, Zeitraum, Meldungen der Pflegekasse) zusammenzustellen und – wenn nötig – Widerspruch gegen ablehnende Bescheide einzulegen oder sich bei Sozialverbänden/Anwälten für Sozialrecht Unterstützung zu holen.
Dieses Urteil stärkt die Rechte der VersichertenDas Sozialgericht Hannover stärkt die Rechte der Rentenberechtigten. Denn mit der Entscheidung ist klar: Es reicht nicht aus, wenn die Deutsche Rentenversicherung auf Ihrer Webseite über die Vorteile einer Teilrente bei der Pflege Angehöriger informiert.
Die Mitarbeiter der Rentenkasse müssen bei Kenntnis Betroffene vielmehr aktiv und persönlich darüber aufklären, dass Sie in diesem Fall von einer Teilrente profitieren würden.
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Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe muss Betriebskosten für PKW zahlen
Das Sozialgericht Regensburg hat entschieden, dass ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht nur die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Autos fördern kann, sondern auch laufende Betriebskosten übernehmen muss – allerdings nur in angemessenem Umfang.
Konkret ging es um die Frage, ob eine monatliche Pauschale von 50 Euro ausreicht oder erhöht werden muss (SG Regensburg, Urteil vom 25.04.2022 – S 6 SO 81/20).
Der konkrete Fall: GdB 100, Merkzeichen G und B, TeilzeitjobDer Kläger (Jahrgang 1972) lebt allein zur Miete und hat nach einem Gehirntumor eine linksseitige Halbseitenlähmung. Anerkannt sind GdB 100 sowie die Merkzeichen G und B. Er erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (ca. 710 Euro) und arbeitet zusätzlich in einem Teilzeitjob bei der Lebenshilfe (450 Euro).
Warum der PKW überhaupt nötig warNach Einschätzung des Gesundheitsamts ist der Kläger auf ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug angewiesen, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu sichern. Notwendig waren u. a. ein Automatikgetriebe und ein Multifunktionsdrehknopf, damit alle Funktionen rechtshändig bedienbar sind.
Was der Sozialhilfeträger bewilligte – und was nichtDer Träger übernahm einen Zuschuss für die Anschaffung des Autos und die vollen Kosten für den Umbau. Zusätzlich bewilligte er eine monatliche Betriebskostenpauschale von 50 Euro sowie später auch Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung.
Der Kläger hielt die Pauschale für zu niedrig und verlangte deutlich mehr, weil er seine tatsächlichen Kosten u. a. mit Fahrtenbuch und Aufstellungen belegt habe.
Streitpunkt: Müssen die realen Kosten vollständig erstattet werden?Der Kläger argumentierte, die tatsächlichen Kosten – vor allem Kraftstoff – seien behinderungsbedingt erforderlich, etwa auch für Thermenbesuche oder soziale Kontakte. Der Träger hielt dagegen: Die Pauschale solle nur ein Beitrag sein, viele Fahrten hätten keinen Teilhabebezug, und medizinische Fahrten seien primär Sache der Krankenkasse.
Rechtslage: Kfz-Hilfe ist Ermessensleistung – aber nicht grenzenlosDas Gericht stellte klar: Leistungen zur Mobilität (Kfz-Hilfe) gehören zur Eingliederungshilfe und umfassen grundsätzlich auch Betriebskosten. Über Art und Umfang entscheidet der Träger aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab ist, ob die Leistung geeignet und erforderlich ist, um eine Teilhabe zu ermöglichen – nicht, um jedes Mobilitätsbedürfnis vollständig zu finanzieren.
„Bescheidene Verhältnisse“ als MaßstabDas Gericht betonte, dass Eingliederungshilfe nicht unbegrenzt jeden Wunsch erfüllen muss. Maßgeblich sei der Schutz vor sozialer Ausgrenzung – orientiert an Lebensgewohnheiten, die auch Menschen in „bescheidenen Verhältnissen“ haben.
Daraus folge: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für alle möglichen Fahrten, auch wenn sie subjektiv als wichtig empfunden werden.
Welche Kosten zählen überhaupt zu den Betriebskosten?Übernommen werden können nur notwendige und angemessene Kosten, die zum Betrieb des Autos gehören – z. B. TÜV, kleinere Betriebsstoffe, notwendige Reparaturen. Nicht zwingend erforderlich sind aus Sicht des Gerichts etwa hohe regelmäßige Fahrzeugreinigungskosten oder Dinge wie neue Fußmatten. Größere Reparaturen und Anschaffungen (z. B. neue Reifen) sollen gesondert beantragt werden.
Ab Februar 2022: Pauschale muss wegen Spritpreisen steigenEntscheidend war die Preisentwicklung: Ab Februar 2022 waren die Energie- und Kraftstoffpreise massiv gestiegen. Damit – so das Gericht – könne das Ziel der sozialen Teilhabe mit 50 Euro monatlich nicht mehr erreicht werden. Deshalb verpflichtete es den Träger, ab 01.02.2022 eine Pauschale von 70 Euro monatlich zu zahlen.
Hier sah das Gericht eine Ermessensreduzierung auf null: Eine Anpassung sei zwingend erforderlich, um Teilhabe überhaupt noch realistisch zu ermöglichen.
Ergebnis des VerfahrensDer Kläger bekam nicht die von ihm geforderte volle Kostenübernahme. Aber: Der Träger muss die Pauschale ab Februar 2022 auf 70 Euro erhöhen. Außerdem erhielt der Kläger einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten erstattet.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenMuss die Eingliederungshilfe alle Betriebskosten eines Autos übernehmen?
Nein. Übernommen werden nur notwendige und angemessene Kosten – keine vollständige Kostendeckung.
Welche Kosten können bei der Kfz-Hilfe typischerweise dazugehören?
Zum Beispiel Beiträge für den laufenden Betrieb wie notwendige Betriebsstoffe, TÜV oder kleinere Reparaturen; im Fall hier auch Kfz-Steuer und Haftpflicht (separat).
Zählen Arzt- und Physiotherapiefahrten zur Eingliederungshilfe?
Nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht, weil hierfür in der Regel die Krankenkasse zuständig ist.
Warum hat das Gericht die Pauschale dennoch erhöht?
Wegen der stark gestiegenen Spritpreise ab Februar 2022: Mit 50 Euro sei Teilhabe nicht mehr ausreichend sicherzustellen.
Kann die Pauschale später wieder geändert werden?
Ja. Wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, kann der Träger nach § 48 SGB X neu entscheiden.
Das Urteil zeigt: Eingliederungshilfe kann nicht nur den behindertengerechten PKW ermöglichen, sondern muss auch den Betrieb in einem realistischen Umfang absichern. Ein Anspruch auf vollständige Erstattung aller tatsächlichen Kosten besteht aber nicht – entscheidend sind Angemessenheit, Teilhabebezug und der Maßstab „bescheidener Verhältnisse“.
Steigen die Lebenshaltungskosten stark, kann eine höhere Pauschale dennoch zwingend werden – wie hier mit der Erhöhung auf 70 Euro ab Februar 2022.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe muss Betriebskosten für PKW zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Unwissen ist keine grobe Fahrlässigkeit
Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass Jobcenter einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht allein deshalb rückwirkend zurücknehmen dürfen, weil die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen wurden, obwohl ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eigenes bedarfsdeckendes Einkommen hatte.
Entscheidend ist, ob der Leistungsbeziehende die Rechtswidrigkeit kannte oder sie wegen grober Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen – und das lässt sich nicht pauschal unterstellen, besonders bei begrenztem Bildungshintergrund (Thüringer LSG, Urteil vom 26.04.2012, Az. L 9 AS 914/09).
Der konkrete Fall: Umzug, Partnerin und volle WohnkostenDer Kläger, Jahrgang 1980, erhielt zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, während er noch bei seinen Eltern wohnte. Im April 2006 plante er den Umzug in eine neue Wohnung und beantragte unter anderem die Übernahme einer Mietkaution.
In den Akten lag ein Mietvertrag ab Mitte April 2006 über eine rund 65 Quadratmeter große Wohnung, und als zweite Mieterin war eine Frau (später als Partnerin berücksichtigt) eingetragen. Das Jobcenter forderte anschließend Angaben zur Partnerin an, und der Kläger reichte eine Einkommenserklärung ein, aus der Einkommen aus Beschäftigung und Kindergeld hervorgingen.
Bewilligung: Plötzlich höhere Leistungen durch KdUMit einem Änderungsbescheid im Juni 2006 wurden dem Kläger für den Bewilligungszeitraum bis September 2006 deutlich höhere Beträge bewilligt, weil Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt wurden. Im Bescheid wurden monatliche Unterkunftskosten von 370 Euro als anerkannt ausgewiesen, verbunden mit dem Hinweis, diese würden auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Auffällig war aber: Der Bescheid enthielt kaum konkrete Angaben zur Partnerin, obwohl deren Einkommen bereits erklärt worden war.
Jobcenter fordert später ErstattungIm November 2006 teilte das Jobcenter dem Kläger mit, er habe Leistungen zu Unrecht bezogen. Ab dem Zusammenzug hätte das Einkommen der Partnerin berücksichtigt werden müssen, und die Überzahlung sei entstanden, weil die Änderung verspätet angezeigt worden sei.
Es folgten neue Änderungsbescheide, und schließlich hob das Jobcenter mit Bescheid vom Februar 2007 die Bewilligung für April bis September 2006 auf und verlangte Erstattung. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid zunächst keinen Widerspruch ein, beantragte aber später eine Überprüfung nach § 44 SGB X.
Streit um die richtige RechtsgrundlageIm Kern ging es vor Gericht darum, ob das Jobcenter überhaupt rückwirkend zurücknehmen durfte. Das Jobcenter stützte sich auf § 48 SGB X, also eine Aufhebung wegen nachträglicher Änderung. Das Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass hier § 45 SGB X einschlägig ist, weil die Fehlerhaftigkeit bereits bei Erlass des maßgeblichen Änderungsbescheids bestand.
Das ist wichtig, weil § 45 SGB X den Vertrauensschutz stärkt: Rücknahme ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa falsche Angaben oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit.
Keine falschen Angaben, kein grob fahrlässiges VerhaltenDas Gericht sah schon keine Pflichtverletzung des Klägers, weil er den Zusammenzug und die Partnerin gegenüber dem Jobcenter nicht verschwiegen hatte und Unterlagen eingereicht wurden. Damit fehlte es an der Grundlage, ihm vorzuwerfen, der Bescheid beruhe auf grob fahrlässig unvollständigen oder falschen Angaben.
Auch grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit lehnte das Gericht ab. Maßgeblich sei, ob dem Kläger als Adressat des Bescheids der Fehler „ins Auge springen“ musste – und dabei komme es auf seine persönlichen Fähigkeiten, sein Verständnis und die Umstände an.
Bildungshintergrund und Verständnishorizont entscheiden mitIn der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger, er habe zwar gesehen, dass 370 Euro die gesamten Mietkosten betreffen, aber er habe angenommen, das sei so richtig, weil er arbeitslos gemeldet sei. Den Hinweis, dass die Kosten auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen seien, habe er damals nicht so verstanden, wie es juristisch gemeint ist.
Der Senat hielt diese Angaben für glaubhaft und verwies ausdrücklich auf den begrenzten Bildungshintergrund und den Eindruck, dass der Kläger im Kontakt mit der Behörde eher unbeholfen gewesen sei. Unter diesen Umständen durfte das Jobcenter nicht einfach behaupten, der Kläger hätte den Fehler zwingend erkennen müssen.
Ergebnis: Rücknahme und Erstattung mussten aufgehoben werdenDas Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und verurteilte den Beklagten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufzuheben. Die außergerichtlichen Kosten musste das Jobcenter tragen.
Damit stärkt das Urteil Betroffene, die sich auf einen Bewilligungsbescheid verlassen – selbst wenn später herauskommt, dass das Jobcenter falsch gerechnet hat.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen könnenDas Urteil zeigt, dass Jobcenter bei Rückforderungen nicht automatisch durchkommen, wenn sie eigene Berechnungsfehler später „reparieren“ wollen. Vor allem bei komplizierten Bescheiden gilt: Nicht jeder merkt sofort, ob die Berechnung rechtlich korrekt ist.
Wer Änderungen mitteilt und Unterlagen korrekt einreicht, hat deutlich bessere Chancen, sich auf Vertrauensschutz zu berufen – insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich war.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten1) Darf das Jobcenter immer zurückfordern, wenn es zu viel gezahlt hat?
Nein. Rückforderungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden. Besonders bei rückwirkender Rücknahme kommt es auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X an.
2) Was bedeutet „grob fahrlässig“ in solchen Fällen?
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand die einfachsten naheliegenden Überlegungen nicht anstellt und das Offensichtliche ignoriert. Maßgeblich sind auch Bildung, Verständnis und persönliche Situation.
3) Reicht es für eine Rücknahme, dass die KdU „zu hoch“ bewilligt wurden?
Allein der Umstand, dass das Jobcenter volle Unterkunftskosten übernommen hat, reicht nicht automatisch. Es muss hinzukommen, dass der Betroffene den Fehler kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.
4) Was ist, wenn ich alle Angaben korrekt gemacht habe?
Dann spricht viel gegen eine Rücknahme wegen falscher oder unvollständiger Angaben. Genau das war hier entscheidend: Der Kläger hatte den Zusammenzug und das Einkommen der Partnerin nicht verschwiegen.
5) Was kann ich tun, wenn ein alter Erstattungsbescheid bestandskräftig ist?
In bestimmten Fällen kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Dann wird geprüft, ob der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war und rückwirkend aufzuheben ist.
Das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts macht deutlich: Wenn das Jobcenter einen Fehler macht, ist das nicht automatisch das Problem der Leistungsberechtigten. Rücknahmen und Erstattungen scheitern, wenn Betroffene alles offengelegt haben und ihnen die Fehlerhaftigkeit des Bescheids nicht „ins Auge springen“ musste.
Gerade bei komplexen Berechnungen und begrenztem Bildungshintergrund schützt der Vertrauensschutz davor, Jahre später für Behördenfehler bezahlen zu müssen.
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Bürgergeld: Jobcenter darf Leistungen nicht „auf Dauer“ wegen fehlender Mitwirkung streichen
Das Landessozialgericht (LSG) München hat entschieden: Ein Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II nicht unbefristet („auf Dauer“) versagen, nur weil angeblich Unterlagen fehlen oder Angaben unklar sind. § 66 SGB I erlaubt eine Versagung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung – und genau daran scheiterte der Bescheid. Das Gericht hob die Versagung deshalb auf (LSG München, Urteil vom 19.05.2022 – L 7 AS 460/21).
Der konkrete Fall: Antrag auf Bürgergeld, Jobcenter verlangt Unterlagen – dann komplette VersagungDer Kläger (Jahrgang 1959) beantragte im Februar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte mehrfach Unterlagen und Angaben an – zuerst mit Schreiben vom 03.04.2019 (Frist bis 30.04.2019), dann erneut am 02.05.2019 (Frist bis 19.05.2019).
In beiden Schreiben wurde mit Versagung wegen fehlender Mitwirkung gedroht.
Vollständiger LeistungsentzugAm 22.05.2019 zog das Jobcenter die harte Karte: Es versagte die Leistungen vollständig ab Antragstellung. Begründung: Der Kläger habe u. a. Lohnabrechnungen, Nachweise zur tatsächlichen Tätigkeit, Grundsteuerbescheid und Nebenkostenabrechnung nicht vorgelegt.
Außerdem seien seine Angaben zu Firmen, Konten, Tätigkeit, Krankengeld und Eigentumsverhältnissen widersprüchlich und „undurchsichtig“.
Jobcenter weist Widerspruch zurückDer Kläger legte Widerspruch ein – ohne Erfolg. Das Jobcenter blieb dabei: Es könne die Hilfebedürftigkeit nicht prüfen, weil der Kläger nicht „vollumfänglich“ aufkläre.
Volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligtWährend der Streit mit dem Jobcenter lief, entschied die Deutsche Rentenversicherung später: Der Kläger bekam mit Bescheid vom 06.03.2020 rückwirkend ab 01.12.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht Landshut hielt deshalb die Klage gegen die SGB-II-Versagung für unzulässig: Wenn der Kläger ohnehin seit 2017 erwerbsunfähig sei, könne er ab Antragstellung 2019 gar kein SGB II bekommen – also fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
LSG München: Trotz EM-Rente blieb das Rechtsschutzbedürfnis bestehenDas LSG stellte klar: Die rückwirkende EM-Rente nimmt dem Kläger nicht automatisch das Rechtsschutzbedürfnis gegen die SGB-II-Versagung – jedenfalls nicht für den Zeitraum bis zur Rentenentscheidung.
Es gilt die NahtlosigkeitsregelungDer Schlüssel ist § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II: Das ist nicht nur „vorläufige Leistung“, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung. Heißt: Bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit ist der Betroffene im Grundsatz so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig – das Jobcenter kann nicht einfach „fehlende Erwerbsfähigkeit“ unterstellen, ohne die gesetzlich vorgesehene Abstimmung/Einbindung anderer Träger sauber zu durchlaufen.
Mit anderen Worten: Jobcenter dürfen sich nicht elegant aus der Verantwortung ziehen, indem sie im Nachhinein auf eine spätere Rentenbewilligung verweisen.
Juristischer Schiffbruch des JobcentersEine Versagung wegen fehlender Mitwirkung richtet sich nach § 66 Abs. 1 SGB I. Danach gilt:
- Versagen ist möglich, wenn jemand Mitwirkungspflichten (z. B. nach § 60 SGB I) verletzt und dadurch die Aufklärung erheblich erschwert wird.
- Vorher muss es eine schriftliche Belehrung und eine angemessene Frist geben (§ 66 Abs. 3 SGB I).
- Und ganz zentral: Die Leistung darf nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ versagt werden.
Genau dieser letzte Punkt war hier der juristische Totalschaden für das Jobcenter.
Der Knackpunkt im Urteil: „Auf Dauer“ ist rechtswidrig – ErmessensüberschreitungDas LSG musste nicht einmal abschließend klären, ob der Kläger wirklich unzureichend mitgewirkt hat oder ob die Belehrung korrekt war. Denn selbst wenn man dem Jobcenter vieles zugesteht, bleibt ein klarer Rechtsfehler:
Der Bescheid enthielt keinen Endzeitpunkt. Er versagte schlicht „ab Antragstellung ganz“ – faktisch unbefristet.
Das ist von § 66 SGB I nicht gedeckt. Das Gericht wertete das als Ermessensüberschreitung: Wer dauerhaft versagt, nutzt ein Instrument, das nur als Druckmittel für Mitwirkung gedacht ist, als dauerhafte Leistungsvernichtung. Ergebnis: Bescheid und Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben.
Was Betroffene daraus mitnehmen könnenWer Bürgergeld beantragt oder bezieht, kennt die Praxis: Jobcenter verlangen Unterlagen, setzen Fristen – und drohen mit kompletter Versagung. Dieses Urteil macht deutlich:
- Eine Versagung darf nicht als „Endzustand“ formuliert werden.
- Das Jobcenter muss klar sagen: bis wann bzw. bis zur Nachholung.
- Eine unbefristete Vollversagung ist ein Angriffspunkt, der vor Gericht sehr stark ist.
Das heißt nicht, dass Mitwirkung egal wäre – aber Jobcenter dürfen Mitwirkung nicht als Vorwand nutzen, um Menschen auf unbestimmte Zeit komplett ohne Existenzsicherung stehen zu lassen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenDarf das Jobcenter Bürgergeld komplett streichen, wenn Unterlagen fehlen?
Ja, grundsätzlich kann es Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen. Aber nur unter strengen Voraussetzungen (Belehrung, Frist, erhebliche Erschwerung der Sachaufklärung) und niemals grenzenlos.
Was war hier der entscheidende Rechtsfehler des Jobcenters?Die Versagung war faktisch „auf Dauer“. § 66 SGB I erlaubt eine Versagung aber nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Ohne Endpunkt ist der Bescheid rechtswidrig.
Spielt es eine Rolle, dass der Mann später rückwirkend eine EM-Rente bekam?
Ja – aber anders als viele Jobcenter hoffen. Das LSG sagt: Die spätere Rentenbewilligung nimmt das Rechtsschutzbedürfnis gegen die SGB-II-Versagung nicht automatisch. Wegen der Nahtlosigkeitsregelung kann SGB II bis zur Klärung trotzdem relevant sein.
Muss im Versagungsbescheid ein Endzeitpunkt stehen?
Er muss zumindest klarstellen, dass die Versagung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung gilt. Eine unbefristete Formulierung ist ein schwerer Fehler.
Was sollten Betroffene tun, wenn das Jobcenter „auf Dauer“ versagt?Widerspruch einlegen und im Zweifel klagen – gerade bei unbefristeter Versagung stehen die Chancen gut. Parallel sollte man, soweit möglich, die verlangte Mitwirkung nachholen, um den Streit nicht unnötig zu verlängern.
FazitDieses Urteil ist ein wichtiges Stoppschild für Jobcenter-Praxis: Wer Menschen wegen angeblich fehlender Mitwirkung unbefristet von existenzsichernden Leistungen abschneidet, handelt rechtswidrig.
§ 66 SGB I ist kein Freifahrtschein für dauerhafte Null-Bescheide, sondern ein eng begrenztes Druckmittel – und Gerichte kassieren Bescheide, die daraus eine Dauerstrafe machen.
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EM-Rente: Die Erwerbsminderungsrente durch Gesetzesänderung erhöhen
In Deutschland beziehen rund eine Million Menschen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Für viele Betroffene ist sie nicht nur eine soziale Absicherung, sondern oft die einzige Einnahme, wenn Krankheit oder Behinderung ein reguläres Erwerbsleben unmöglich machen.
Umso schwerer wiegt, wenn sich die Rentenhöhe dauerhaft zu niedrig festsetzt, weil die Berechnung Monate einbezieht, in denen das Einkommen bereits krankheitsbedingt eingebrochen ist. Genau an dieser Stelle setzt eine Rechtsänderung an, die in der Praxis häufig unter dem Begriff „Günstigerprüfung“ bekannt ist. Sie ist keine freiwillige Kulanz, sondern ein gesetzlicher Anspruch und kann im Einzelfall spürbare Unterschiede in der Rentenhöhe ausmachen. EM-Rentner sollten daher prüfen, ob ihre Rente nicht zu niedrig ausfällt.
Was sich bei der EM-Rente geändert hatDer Gesetzgeber hat eine zusätzliche Vergleichsberechnung in die Rentenberechnung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgenommen. In Gesetzgebung heißt das „zweite Vergleichsbewertung“ und ist in § 73 SGB VI verankert.
Die Regelung ist eine Antwort auf den typischen Verlauf vieler Erkrankungen: Häufig sinkt die Erwerbsfähigkeit nicht abrupt, sondern schrittweise. Damit gehen oft Phasen mit Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Teilzeitarbeit oder reduzierten Arbeitsstunden einher.
Wenn genau diese Monate unmittelbar vor dem Eintritt der Erwerbsminderung den Durchschnitt prägen, wirkt sich das nicht nur auf die Vergangenheit, sondern über Rechengrößen auch auf rentenrechtliche Zeiten aus, die wie „fiktive“ Weiterarbeit bewertet werden.
Warum „die letzten Jahre“ so wichtig sind: Zurechnungszeit und GesamtleistungsbewertungDie Erwerbsminderungsrente wird aus Entgeltpunkten berechnet. Neben den „echten“ Beitragszeiten spielt bei vielen Betroffenen die Zurechnungszeit eine große Rolle.
Vereinfacht gesagt: Die Rentenversicherung tut so, als hätten Versicherte bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitergearbeitet, und bewertet diesen Zeitraum mit einem Durchschnittswert aus dem bisherigen Versicherungsleben. Dieser Durchschnitt wird im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelt.
Fällt der Durchschnitt kurz vor Rentenbeginn, fällt regelmäßig auch die Bewertung beitragsfreier Zeiten, zu denen die Zurechnungszeit gehört. Damit kann ein Einkommensknick kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung die Rentenhöhe über Jahre und Jahrzehnte drücken.
Die Günstigerprüfung: Zwei Rechenwege, automatisch das bessere ErgebnisSeit dem 1. Juli 2014 muss die Rentenversicherung bei Erwerbsminderungsrenten eine zusätzliche Vergleichsrechnung durchführen. Dabei wird geprüft, ob die letzten vier Jahre vor Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung den Durchschnitt so stark verschlechtern, dass eine Berechnung ohne diese Monate zu einem höheren Wert führt.
Ist das der Fall, bleibt dieser Vierjahreszeitraum in der Vergleichsbewertung unberücksichtigt. Es wird also nicht „nach Gefühl“ korrigiert, sondern rechnerisch gegengeprüft, welcher Ansatz die günstigere Rentenhöhe ergibt.
Maßgeblich ist anschließend automatisch das bessere Resultat. Für Versicherte bedeutet das: Es muss grundsätzlich kein besonderer Antrag gestellt werden, weil die Prüfung Teil der gesetzlichen Berechnung ist. In der Praxis entsteht das Problem eher dort, wo Betroffene nicht erkennen können, ob die Vergleichsberechnung tatsächlich vorgenommen wurde oder ob in den Rechenschritten etwas übersehen wurde.
Für wen die Regelung gilt – und für wen nichtDie zusätzliche Vergleichsbewertung gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014. Wer bereits vorher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann diese Rechenregel nach der derzeitigen Rechtslage nicht einfach „nachträglich“ für die Bestandsrente verlangen.
Entscheidend ist also nicht das Datum der Erkrankung, nicht der Zeitpunkt des Antrags, sondern der Rentenbeginn. Das erklärt, warum in Beratungspraxen besonders häufig Fälle auftauchen, in denen der Eintritt der Erwerbsminderung lange zurückliegt, der Rentenbeginn aber nach dem Stichtag liegt – und die Vergleichsberechnung deshalb zwingend zu prüfen ist.
Warum Betroffene oft gar nicht merken, ob korrekt gerechnet wurdeRentenbescheide sind formal begründet, aber für Laien selten nachvollziehbar. Ob die Günstigerprüfung durchgeführt wurde, zeigt sich nicht zuverlässig an einer einzelnen Zeile, sondern in den Anlagen und den Rechenwegen der Entgeltpunkte, getrennt nach Beitragszeiten sowie beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
In der Praxis kommt hinzu, dass detaillierte Berechnungsanlagen nicht immer automatisch vollständig beigefügt waren oder erst auf Anforderung nachgereicht werden. Selbst Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ob und wie das Nachreichen solcher Anlagen die Begründung eines Bescheids vervollständigen kann. Für Betroffene bedeutet das vor allem: Wer die Berechnung prüfen lassen will, braucht die vollständigen Rechenanlagen, nicht nur das Anschreiben mit dem Zahlbetrag.
Was jetzt zählt: Bescheid prüfen, Fristen kennen, Handlungswege verstehenWer gerade erst einen Bescheid erhalten hat, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung ernst nehmen. Im Regelfall beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe.
Diese Frist ist kurz, und sie ist im Sozialrecht der entscheidende Zeitraum, um eine umfassende Überprüfung zu erreichen, ohne dass Bestandskraft eintritt. Wird die Frist versäumt, ist ein späteres Vorgehen nicht ausgeschlossen, aber deutlich enger und oft mit der Frage verbunden, wie weit eine Korrektur rückwirkend überhaupt noch zu Nachzahlungen führen kann.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kommt als Weg häufig ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht, wenn der Bescheid rechtswidrig war. Dieser Antrag eröffnet eine erneute Prüfung, allerdings ist die rückwirkende Nachzahlung bei Sozialleistungen regelmäßig auf einen gesetzlich begrenzten Zeitraum beschränkt, der in der Praxis häufig als „Vierjahresgrenze“ beschrieben wird.
Das kann im Einzelfall bedeuten, dass eine fehlerhafte Berechnung zwar korrigiert wird, der finanzielle Ausgleich aber nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurückreicht. Genau deshalb ist es aus Sicht von Beratungsstellen so bedeutsam, Rechenfragen möglichst früh zu klären und nicht erst Jahre später.
Wie eine Prüfung praktisch abläuftWer die Günstigerprüfung nachvollziehen möchte, braucht die Berechnungsgrundlagen: die Aufstellung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten sowie die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, weil dort die Mechanik der Gesamtleistungsbewertung und die Bewertung der Zurechnungszeit sichtbar wird.
Erst damit lässt sich erkennen, ob tatsächlich zwei Rechenwege gegeneinander gestellt wurden und welches Ergebnis übernommen wurde. In vielen Fällen ist eine sachkundige Prüfung sinnvoll, weil es nicht nur um eine einzelne Zahl geht, sondern um eine Kette von Rechenschritten, die voneinander abhängen.
Beratung: Wo Betroffene Unterstützung findenDie Deutsche Rentenversicherung bietet Auskünfte und Beratungen an. Bei streitigen Fragen, bei unklaren Berechnungswegen oder wenn es um Widerspruch und Überprüfungsanträge geht, wenden sich viele Betroffene zusätzlich an Sozialverbände oder an zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater.
Gerade bei Erwerbsminderungsrenten ist die Lebenssituation oft belastend, die Aktenlage umfangreich, und die Fristen laufen unabhängig davon weiter. Eine strukturierte Prüfung der Unterlagen ist daher mehr als wichtig: Sie entscheidet darüber, ob eine dauerhaft zu niedrige Rente korrigiert werden kann oder ob ein Rechenfehler unbemerkt bleibt.
Ein Beispiel aus PraxisFrau M., 52 Jahre, arbeitet viele Jahre als Sachbearbeiterin und verdient stabil. Ab 2019 wird sie schwer krank. Zunächst erhält sie sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach über längere Zeit Krankengeld. Als sie aus dem Krankengeld ausgesteuert wird, rutscht sie zeitweise in Arbeitslosengeld. In dieser Phase hat sie deutlich weniger beitragspflichtiges Einkommen als zuvor. Am 1. Oktober 2023 beginnt ihre volle Erwerbsminderungsrente.
Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ermittelt die Rentenversicherung einen Durchschnittswert aus den bisherigen Versicherungszeiten, der auch dafür verwendet wird, die Zurechnungszeit zu bewerten.
Ohne die Günstigerprüfung würden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung – bei Frau M. also genau die Zeit mit Krankengeld und Arbeitslosigkeit – den Durchschnitt nach unten ziehen. Der Effekt wäre doppelt: Die eigenen Entgeltpunkte aus diesen Jahren sind geringer und zugleich sinkt der Wert, mit dem die Zurechnungszeit bewertet wird. Das würde die monatliche Rente dauerhaft reduzieren.
Mit der Günstigerprüfung nach § 73 SGB VI muss die Rentenversicherung deshalb zwei Rechenwege gegenüberstellen. Im ersten Rechenweg werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung wie üblich in die Durchschnittsberechnung einbezogen.
Im zweiten Rechenweg bleiben diese vier Jahre unberücksichtigt, weil sie krankheitsbedingt schlechter sind. Bei Frau M. ergibt der zweite Rechenweg den höheren Durchschnittswert. Dieses Ergebnis ist dann zu übernehmen. In der Praxis kann das bedeuten, dass der Durchschnittswert, mit dem die Zurechnungszeit bewertet wird, spürbar höher ausfällt und die Rente am Ende etwa einige Dutzend Euro monatlich mehr beträgt – je nach Versicherungsverlauf auch deutlich mehr.
Wenn Frau M. ihren Rentenbescheid nur als Kurzbescheid ohne detaillierte Anlagen bekommt, kann sie die Durchführung der Vergleichsberechnung kaum erkennen. Erst in den Berechnungsanlagen zur Gesamtleistungsbewertung und zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten wird sichtbar, ob tatsächlich beide Varianten gerechnet und die günstigere übernommen wurden.
Stichtag entscheidetDie Günstigerprüfung ist kein „Sonderbonus“, sondern eine gesetzliche Reaktion auf typische Krankheitsverläufe. Dass sie vielen Betroffenen unbekannt ist, liegt auch daran, dass sich Rentenberechnung selten selbsterklärend liest.
Der Stichtag 1. Juli 2014 ist dabei wichtig: Für Rentenbeginne ab diesem Datum ist die zweite Vergleichsbewertung vorgesehen, um Einbrüche in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht automatisch zur lebenslangen Hypothek zu machen. Wer betroffen ist oder jemanden kennt, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte dieses Datum im Blick behalten – und im Zweifel die Berechnungsunterlagen anfordern und prüfen lassen.
QuellenGesetzestext zu § 73 SGB VI (Vergleichsbewertung).
Rechtliche Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 73 SGB VI (u. a. zur zweiten Vergleichsbewertung ab 01.07.2014).
Erläuterung der Günstigerprüfung im Kontext der Erwerbsminderungsrente (Stiftung Warentest).
Der Beitrag EM-Rente: Die Erwerbsminderungsrente durch Gesetzesänderung erhöhen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?
Wenn die eigene Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu decken, kann die Grundsicherung im Alter einspringen.
Für viele Betroffene ist dabei weniger die sozialrechtlichen Regeln entscheidend als eine sehr praktische Frage: Wie hoch fällt die Unterstützung im Monat 2026 tatsächlich aus?
Die kurze Antwort lautet: Eine pauschale Summe für alle gibt es nicht, weil die Leistung aus mehreren Bausteinen zusammengesetzt wird. 2026 ist dabei ein besonderes Jahr, denn die Regelbedarfe wurden nicht angehoben. Das wirkt sich direkt auf den Betrag aus, der als „Lebensunterhalt“ angesetzt wird.
Warum es keine einheitliche „Grundsicherungshöhe“ gibtDie Grundsicherung im Alter ist keine Einmalzahlung und auch kein fixer Betrag, der überall gleich wäre. Sie setzt sich aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.
Hinzukommen können Mehrbedarfe, etwa bei bestimmten gesundheitlichen Konstellationen, in besonderen Lebenslagen oder bei kostenintensiver Ernährung.
Gleichzeitig wird Einkommen angerechnet, vor allem die Rente selbst. Am Ende ergibt sich ein individueller Anspruch, der je nach Miete, Heizkosten, Haushaltskonstellation und anrechenbarem Einkommen deutlich schwanken kann.
Der Regelbedarf 2026: Die Basis für den LebensunterhaltFür alleinlebende Erwachsene gilt 2026 weiterhin ein monatlicher Regelbedarf von 563 Euro. Für Paare, die als Partnerinnen oder Partner zusammenleben, liegt der Regelbedarf pro Person bei 506 Euro.
Diese Beträge sind die Grundlage dafür, was der Staat für den laufenden Lebensunterhalt ansetzt, also für Ernährung, Kleidung, Strom im Haushalt, Körperpflege, Kommunikation und die üblichen Ausgaben des Alltags. 2026 bleibt es bei den Werten aus den Vorjahren, weil die Regelbedarfe zum Jahreswechsel nicht erhöht wurden.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Der Betrag, der jenseits der Wohnkosten für das tägliche Leben vorgesehen ist, steigt 2026 nicht mit der allgemeinen Preisentwicklung. Wer ohnehin knapp kalkulieren muss, spürt diese Stagnation im Alltag besonders deutlich.
Kosten der Unterkunft und Heizung: Oft der größte Unterschied zwischen den FällenNeben dem Regelbedarf übernimmt die Grundsicherung grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, allerdings nur, soweit diese als angemessen gelten.
Genau hier entstehen die größten Unterschiede: Was angemessen ist, hängt von der Kommune und dem örtlichen Mietniveau ab. Eine Wohnung, die in einer Stadt als noch akzeptabel gilt, kann in einer anderen bereits als zu teuer bewertet werden. Das betrifft nicht nur die Kaltmiete, sondern ebenso Nebenkosten und Heizkosten, sofern sie in einem plausiblen Rahmen liegen.
Deshalb kann die monatliche Gesamtsumme der Grundsicherung in der Praxis sehr unterschiedlich ausfallen. Bei niedriger Miete bleibt der Gesamtanspruch näher am Regelbedarf plus moderaten Wohnkosten. Bei hoher, aber noch anerkannter Miete steigt der Zahlbetrag deutlich, ohne dass sich am Regelbedarf selbst etwas verändert.
Mehrbedarfe 2026: Wann es über Regelbedarf und Miete hinausgehtIn manchen Lebenslagen sieht das Sozialrecht zusätzliche Beträge vor, die als Mehrbedarf bezeichnet werden. Diese Zuschläge sind keine automatische Pauschale, sondern knüpfen an konkrete Voraussetzungen an. In der Praxis geht es häufig um gesundheitliche Gründe, besondere Ernährungserfordernisse oder bestimmte Konstellationen bei Behinderung und Teilhabe.
Auch bei einzelnen Situationen wie Schwangerschaft können Mehrbedarfe eine Rolle spielen, was bei Rentnerinnen zwar selten ist, rechtlich aber Teil des Systems bleibt.
Wichtig ist, dass Mehrbedarfe regelmäßig nachgewiesen und beantragt werden müssen. Wer sie nicht geltend macht, bekommt sie in vielen Fällen nicht von allein ausgezahlt. Für Betroffene kann das bedeuten, dass der tatsächlich mögliche Anspruch höher wäre als der Betrag, der zunächst bewilligt wird.
Tabelle: So hoch ist die Grundsicherung für Rentner Wann (typische Situation/Voraussetzung) Wie viel (möglicher monatlicher Betrag – als Orientierung) Alleinlebende Rentnerin / alleinlebender Rentner, Rente reicht nicht für Lebensunterhalt und anerkannte Wohnkosten; Anspruch entsteht, wenn der Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen. Orientierungsformel 2026: Bedarf = 563 € (Regelbedarf) + anerkannte Kosten für Unterkunft/Heizung + ggf. Mehrbedarfe. Grundsicherung = Bedarf minus anrechenbare Rente/Einkommen. Ergebnis kann von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro reichen – je nach Miete und Rentenhöhe. Paar (zusammenlebend), beide im Rentenalter; gemeinsame Haushaltsführung; Anspruch entsteht, wenn der gemeinsame Bedarf höher ist als das gemeinsame anrechenbare Einkommen. Orientierungsformel 2026: Bedarf = 2 × 506 € (Regelbedarf pro Person) + anerkannte Kosten für Unterkunft/Heizung + ggf. Mehrbedarfe. Grundsicherung = Bedarf minus anrechenbare Renten/Einkommen. Der Zahlbetrag kann sehr unterschiedlich ausfallen, weil Miete, Heizkosten und Renten stark variieren. Hohe (aber noch als angemessen anerkannte) Miete und/oder hohe Heizkosten; Rente deckt Alltag, aber nicht die Wohnkosten vollständig. In solchen Fällen entsteht häufig ein höherer Zahlbetrag, weil die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen vor allem durch die Wohnkosten wächst. Typisch sind Beträge im Bereich von „Wohnkostenlücke“ plus ggf. kleiner Rest zum Lebensunterhalt, abhängig von der anrechenbaren Rente. Niedrige Miete (deutlich unter der örtlichen Angemessenheitsgrenze) und Rente knapp unter dem Bedarf. Oft eher kleine Zahlbeträge, weil der Bedarf niedriger ist. Häufige Konstellation: Zuschuss im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich, wenn nur eine relativ kleine Lücke besteht. Sehr niedrige Rente (oder kaum eigenes Einkommen), bei gleichzeitig anerkannten Wohnkosten. Hier kann die Grundsicherung den größten Anteil übernehmen, weil die Anrechnung gering ist. Der Zahlbetrag nähert sich dann dem Gesamtbedarf (Regelbedarf + Wohnkosten + ggf. Mehrbedarfe) abzüglich der vorhandenen Rente. Mehrbedarf liegt vor (zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen oder besondere Lebenslagen), zusätzlich zum normalen Lebensunterhalt. Der monatliche Bedarf steigt über die Standardwerte hinaus. Dadurch kann der Zahlbetrag höher ausfallen als in vergleichbaren Fällen ohne Mehrbedarf. Die konkrete Höhe hängt vom anerkannten Mehrbedarf und der Anrechnung des Einkommens ab. Freibetrag bei bestimmten Rentenbestandteilen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Grundrentenzeiten) wird berücksichtigt; dadurch bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei. Die anrechenbare Rente sinkt, dadurch kann die Grundsicherung steigen. Je nach persönlicher Rentenbiografie kann das spürbar sein. Der Zahlbetrag erhöht sich in der Praxis um den Betrag, der durch den Freibetrag „aus der Anrechnung herausfällt“, allerdings nur bis zur jeweiligen Obergrenze. Kein Anspruch, weil Rente und sonstiges anrechenbares Einkommen den Bedarf vollständig decken (oder Vermögen/Einsatz von Mitteln die Leistung ausschließt). 0 € Grundsicherung. Maßgeblich ist, ob nach der Bedarfsberechnung noch eine Lücke bleibt; wenn nicht, wird nichts ausgezahlt. Wie die Rente angerechnet wird – und was trotzdem „frei“ bleiben kannGrundsicherung ist eine bedarfsorientierte Leistung. Das bedeutet: Eigene Einkünfte werden gegengerechnet. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist das vor allem die gesetzliche Rente, manchmal ergänzt um Betriebsrenten oder private Vorsorge. Der Grundmechanismus ist einfach: Das Sozialamt stellt den Bedarf fest und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Die Differenz ist die Leistung.
Für viele ist dabei entscheidend, dass es bei bestimmten Rentenbestandteilen Freibeträge geben kann. Besonders bekannt ist der Freibetrag im Zusammenhang mit der Grundrente beziehungsweise entsprechenden Zeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei. Der Freibetrag beginnt mit 100 Euro und kann sich darüber hinaus prozentual erhöhen, ist aber nach oben begrenzt.
Weil der Regelbedarf 2026 bei 563 Euro bleibt, liegt die maximale Begrenzung weiterhin bei 281,50 Euro im Monat. Das kann dazu führen, dass Menschen mit vergleichsweise niedriger Rente am Ende mehr von ihrer eigenen Rentenleistung behalten dürfen, als viele zunächst vermuten.
Rechenbeispiele: So entsteht der monatliche Betrag in der PraxisStellen wir uns eine alleinlebende Rentnerin vor, deren anerkannte Warmmiete bei 520 Euro liegt. Der rechnerische Bedarf setzt sich dann aus 563 Euro Regelbedarf und 520 Euro Unterkunfts- und Heizkosten zusammen. Das ergibt 1.083 Euro Bedarf.
Liegt ihre anrechenbare Rente beispielsweise bei 900 Euro, dann entstünde daraus ein Anspruch von 183 Euro monatlich. Je nachdem, ob Freibeträge greifen, kann die anrechenbare Rente niedriger ausfallen, wodurch die Leistung entsprechend steigt.
Ein zweites Bild zeigt, warum Paare andere Beträge sehen. Leben zwei Rentner zusammen, wird pro Person der Partner-Regelbedarf angesetzt, also 506 Euro. Der Lebensunterhalt im Haushalt wird damit anders bewertet als bei zwei getrennten Wohnungen.
Die Miete kann zwar höher sein, wird aber als gemeinsame Unterkunft betrachtet. Am Ende hängt die Leistung auch hier davon ab, wie hoch die gemeinsame Rente ist und welche Teile anrechenbar sind.
Diese Beispiele zeigen vor allem eines: Wer nach einer „monatlichen Grundsicherungshöhe“ fragt, meint meist den Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist jedoch das Ergebnis einer Rechnung, die immer von den individuellen Wohnkosten und dem konkreten Einkommen abhängt.
Was 2026 besonders macht: Keine Erhöhung der RegelbedarfePolitisch und sozial ist 2026 auffällig, weil die Regelbedarfe nicht steigen. Für Anspruchsberechtigte heißt das, dass der Teil der Leistung, der den laufenden Lebensunterhalt abdecken soll, auf dem bisherigen Niveau bleibt. Wenn Preise gleichzeitig steigen, entsteht eine spürbare Lücke im Alltag.
Die Unterkunftskosten werden zwar nach den Regeln der Angemessenheit berücksichtigt, doch auch hier sind Betroffene nicht automatisch vor Belastungen geschützt, etwa wenn Heizkosten steigen oder Nebenkostenabrechnungen nach oben gehen und anschließend geprüft wird, ob die Werte noch als angemessen gelten.
Wie Rentnerinnen und Rentner ihren Anspruch realistisch einschätzen könnenWer wissen möchte, wie hoch die Grundsicherung 2026 im eigenen Fall ausfällt, kommt an zwei Zahlen nicht vorbei: den anerkannten Wohnkosten und dem anrechenbaren Einkommen. Der Regelbedarf liefert den festen Ausgangswert, aber die Miete entscheidet häufig über die Größenordnung. Gleichzeitig lohnt es sich, bei der Einkommensanrechnung genau hinzusehen, weil Freibeträge im Zusammenhang mit Grundrentenzeiten oder bestimmten Vorsorgeformen die Rechnung verändern können.
In der Praxis ist es oft sinnvoll, Bescheide nicht nur auf die Endsumme zu prüfen, sondern auch darauf, welche Miete und welche Heizkosten anerkannt wurden und ob mögliche Freibeträge tatsächlich berücksichtigt sind. Gerade im Zusammenspiel aus kleiner Rente, Freibetrag und hohen Wohnkosten entstehen Konstellationen, in denen der monatliche Zahlbetrag deutlich höher ausfallen kann als erwartet.
Ein Beispiel aus der PraxisEin typisches Praxisbeispiel ist eine alleinlebende Rentnerin, die 74 Jahre alt ist und in einer kleinen Wohnung lebt. Ihre Warmmiete liegt bei 540 Euro und wird vom Sozialamt als angemessen anerkannt. Für 2026 setzt die Behörde für den Lebensunterhalt den Regelbedarf von 563 Euro an. Damit ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.103 Euro.
Die Rentnerin erhält eine gesetzliche Rente von 890 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Nach der Prüfung wird diese Rente als Einkommen angerechnet. Weil ihr Bedarf höher ist als die anrechenbare Rente, entsteht eine Lücke von 213 Euro. Genau diese Differenz zahlt das Sozialamt als Grundsicherung im Alter.
In der Praxis bedeutet das: Die Rentnerin hat am Monatsanfang zusammen 1.103 Euro zur Verfügung, also 890 Euro Rente plus 213 Euro Grundsicherung, um Lebensunterhalt und anerkannte Wohn- und Heizkosten zu bestreiten.
Fazit: 563 Euro sind 2026 der Maßstab für den Lebensunterhalt – der Rest hängt vom Einzelfall abFür Rentnerinnen und Rentner ist 2026 beim Lebensunterhalt klar definiert: Alleinstehende haben als Regelbedarf weiterhin 563 Euro monatlich, Partner in einem gemeinsamen Haushalt 506 Euro pro Person.
Alles, was darüber hinaus an Grundsicherung gezahlt wird, ergibt sich aus den anerkannten Wohn- und Heizkosten, möglichen Mehrbedarfen und der Frage, wie viel von der eigenen Rente angerechnet wird. Wer die eigene Situation einschätzen will, muss deshalb nicht nur auf den Regelsatz schauen, sondern auf die gesamte Bedarfsermittlung.
QuellenBundesregierung: „Regelbedarfe 2026 – Regelsätze bleiben unverändert“ (Hinweis auf 563 Euro für Alleinstehende und Fortgeltung 2026).
BMAS: „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2026“ (rechtlicher Hintergrund der Fortschreibung zum 1. Januar 2026).
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Gericht kippt Kündigung – weil der Betriebsrat nicht richtig angehört wurde
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland hat eine Kündigung kassiert, weil die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß lief. Der Arbeitgeber konnte sich dabei nicht darauf herausreden, der Betriebsratsvorsitzende habe „spontan zugestimmt“, wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass es sich nicht um einen Beschluss des Gremiums handeln kann.
Außerdem stellte das Gericht klar: Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei einer wegen Betriebsratsmangel unwirksamen Kündigung ausgeschlossen. (LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016 – 2 Sa 4/16, rechtskräftig)
Worum ging es?Im Verfahren stritten die Parteien über mehrere Punkte gleichzeitig. Im Kern ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung, um Überstundenvergütung und um Annahmeverzugslohn nach der Kündigung. Zusätzlich verlangte der Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, während der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Gericht „aufgelöst“ haben wollte.
Der Einzelfall: Vom Minijob zum Assistenten des GeschäftsführersDer Kläger (Jahrgang 1967, ledig) begann zunächst im Mai 2014 als geringfügig Beschäftigter als Fahrer/Hilfskraft. Ab Juli 2014 wurde die Arbeitszeit sogar auf fünf Stunden pro Woche reduziert, das Entgelt lag dann bei 200 Euro monatlich.
Im November 2014 änderte sich alles: Der Kläger wurde als Assistent des Geschäftsführers eingestellt, mit 37,5 Wochenstunden und 2.300 Euro brutto Monatsgehalt.
Besonderheit im Vertrag: Weisungsrecht nur durch eine PersonIm Arbeitsvertrag stand eine ungewöhnlich strikte Regelung. Der Kläger unterstand ausschließlich den Anweisungen des Geschäftsführers; weder die Geschäftsleitung noch andere Mitarbeiter sollten ihm Weisungen erteilen dürfen. Genau diese vertragliche Konstruktion spielte später beim Überstundenstreit eine zentrale Rolle.
Haftstrafe, Freigängerstatus – und neue AufgabenDer Geschäftsführer musste Anfang November 2014 eine Haftstrafe antreten und war zunächst in einer JVA untergebracht. Später wurde er in eine andere JVA verlegt und erhielt den Status als Freigänger, was tägliche Fahrten erforderlich machte.
Der Kläger sollte den Geschäftsführer morgens an der JVA abholen, in den Betrieb bringen und abends wieder zurückfahren.
Privataufträge inklusive: Bewachung des PrivathausesZu den Aufgaben gehörten nicht nur betriebliche Fahrdienste. Nach den Feststellungen im Tatbestand sollte der Kläger auch Privatangelegenheiten des Geschäftsführers erledigen, unter anderem „nach dem Rechten sehen“ bzw. Bewachung des Privathauses.
Parallel erhielt der Kläger einen Chip für die elektronische Zeiterfassung im Betrieb.
Streit um Mehrarbeit: Zeiterfassung zeigte hohen ÜberstundensaldoEnde Februar 2015 wiesen die Zeiterfassungslisten einen Mehrarbeitsstand von 73 Stunden und 30 Minuten aus. Der Kläger verlangte später insgesamt mindestens 100 Überstunden vergütet und berief sich dabei auch auf die vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Resultatlisten.
Zusätzlich behauptete er weitere Fahr- und Bereitschaftszeiten, die nicht immer im System erfasst worden seien.
Der Konflikt eskaliert: Schreiben wegen „Erpressungsversuch“Am 18.02.2015 schrieb der Geschäftsführer dem Kläger wegen eines Vorfalls vor der JVA. Der Kläger habe angekündigt, er werde den Leiter der JVA ansprechen und berichten, „was der Geschäftsführer so treibe“, was der Arbeitgeber als „Erpressungsversuch“ wertete.
Gleichzeitig behauptete der Arbeitgeber, der Kläger habe private Interna weitergegeben, und stellte eine Aussprache bis zum 20.02.2015 in Aussicht.
Freistellung – und Kündigung kurz daraufDer Kläger wurde zunächst bis zur Klärung freigestellt und sollte Schlüssel abgeben. Noch am 18.02.2015 wurde ein Kündigungsschreiben vorbereitet, das nach Arbeitgeberangaben am 20.02.2015 zur Post ging und am 24.02.2015 zuging.
Gekündigt wurde „fristgemäß“ zum 28.02.2015, mit dem Vorwurf einer Drohung, falscher Behauptungen und der Weitergabe von Geheimnissen.
Anzeige bei der Polizei: spielte als Kündigungsgrund keine RolleDer Kläger erstattete am 25.02.2015 – also nach Zugang der Kündigung – bei der Polizei eine Anzeige, die später zu Durchsuchungen führte. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz bestätigte sich laut Abschlussbericht nicht.
Für die Kündigung selbst konnte das Verhalten vom 25.02.2015 aber schon zeitlich nicht mehr tragend sein, weil der Kündigungsentschluss vorher umgesetzt war.
Folgen nach der Kündigung: ALG I, ergänzend ALG II und NebenjobDer Kläger bezog ab 01.03.2015 Arbeitslosengeld I, später kamen Leistungen für Unterkunft/Heizung nach SGB II hinzu. Ab Mai 2015 nahm er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung auf, wodurch ein Teil seiner Leistungen angerechnet wurde.
Genau diese Beträge rechnete er später beim Annahmeverzugslohn gegen seine Forderung an.
Warum die Kündigung scheiterte: Betriebsratsanhörung fehlerhaftDas LAG bestätigte die Vorinstanz: Die Kündigung war schon deshalb unwirksam, weil die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zentral war, dass die Arbeitgeberseite sich auf eine mündliche „Zustimmung“ des Betriebsratsvorsitzenden berief, ohne dass eine schriftliche, abschließende Stellungnahme des Gremiums vorlag.
Das Gericht betonte: Der Betriebsrat darf seine Frist grundsätzlich ausschöpfen, und der Arbeitgeber darf die Beteiligungsrechte nicht durch „vorschnelles“ Handeln leerlaufen lassen.
Spontanäußerung des Betriebsratsvorsitzenden schützt den Arbeitgeber nicht immerDer Leitsatz greift einen häufigen Praxisirrtum auf. Wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass eine Äußerung des Vorsitzenden nur eine spontane Einzelmeinung ist und kein Beschluss vorliegen kann, kann der Arbeitgeber den Mangel nicht auf die „Sphäre des Betriebsrats“ schieben.
Gerade wenn die Zustimmung „mündlich deutlich vor Ablauf“ der Äußerungsfrist kommt, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass das Gremium noch nicht entschieden hat.
Kündigung war auch inhaltlich angreifbarDas Gericht ließ erkennen, dass selbst bei materieller Prüfung Zweifel geblieben wären. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, wenn das Verhalten steuerbar ist und nicht sofort die endgültige Zerstörung des Vertrauens feststeht.
Eine einmalige, aus Ärger getätigte Äußerung könne – je nach Kontext – eher abmahnfähig als kündigungsreif sein, vor allem wenn der Arbeitgeber zuvor selbst noch ein klärendes Gespräch ansetzte.
Weiterbeschäftigung: Wenn die Kündigung unwirksam ist, lebt der Job fortWeil das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet war, bekam der Kläger auch den Anspruch auf Weiterbeschäftigung zugesprochen. Das folgt aus den Grundsätzen zur Weiterbeschäftigung bei obsiegender Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber musste den Kläger daher grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.
Überstunden: Zeiterfassungsliste kann die erste Darlegungslast erfüllenSpannend ist der Teil zur Überstundenvergütung. Das LAG hielt es im konkreten Fall für ausreichend, dass der Kläger sich die vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Resultatlisten der Zeiterfassung zu eigen macht, um die erste Stufe der Darlegungslast zu erfüllen.
Wegen der Vertragsklausel „Weisungen nur durch den Geschäftsführer“ sah das Gericht das Risiko der fehlenden Arbeitszuweisung beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst anwesend war und sich bereithielt.
Arbeitgeber muss dann konkret entkräften – pauschales „PC-Spiele“ reicht nichtDie Beklagte behauptete, der Kläger habe Zeiten manipuliert oder nur „am PC gespielt“. Das Gericht verlangte jedoch konkreten Vortrag, welche Arbeiten wann zugewiesen wurden und weshalb die erfassten Zeiten keine Arbeitszeit gewesen sein sollen.
Wer ein Zeiterfassungssystem nutzt und Überstundensalden über Wochen auflaufen lässt, kann sich nicht mit bloßen Verdächtigungen aus der Affäre ziehen.
Ergebnis bei den Überstunden: Teilweise zugesprochenAm Ende wurden nicht alle behaupteten 100 Stunden zugesprochen, aber ein erheblicher Teil. Das LAG bestätigte die Vergütung von 73:03 Stunden aus den Resultatlisten plus 1:30 Stunden aus einem vom Geschäftsführer gegengezeichneten Beleg. Insgesamt blieb es damit bei 1.415 Euro brutto Überstundenvergütung, verzinst ab Verzug.
Annahmeverzug: Lohnanspruch trotz Arbeitslosengeld – mit AnrechnungWeil die Kündigung unwirksam war, geriet der Arbeitgeber nach dem Kündigungstermin in Annahmeverzug. Der Kläger konnte deshalb grundsätzlich die vertragliche Vergütung verlangen, musste sich aber erhaltene Sozialleistungen und Zwischenverdienst anrechnen lassen. Genau diese Anrechnung (ALG I, ALG II, Minijob) wurde im Urteil nachvollzogen.
Zwischenzeugnis: Kündigung löst den Anspruch ausDer Kläger erhielt außerdem ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Das Gericht stellte klar, dass schon der Ausspruch der Kündigung typischerweise ein berechtigtes Interesse am Zwischenzeugnis begründet. Das dient auch der Schadensminderung, weil sich der Arbeitnehmer damit schneller bewerben kann.
Kein Auflösungsantrag des Arbeitgebers: § 9 KSchG hilft hier nichtDie Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis vom Gericht „auflösen“ lassen. Das LAG lehnte das ab: Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag ist nur möglich, wenn die Kündigung ausschließlich wegen fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.
Ist sie – wie hier – wegen eines formellen Mangels der Betriebsratsanhörung unwirksam, gibt es diese „Exit-Option“ für den Arbeitgeber nicht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenKann eine Kündigung allein wegen Fehlern bei der Betriebsratsanhörung unwirksam sein?
Ja. Wird der Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung zwingend unwirksam. Dann kommt es oft gar nicht mehr darauf an, ob ein Kündigungsgrund „inhaltlich“ vorlag.
Reicht eine mündliche Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden für eine wirksame Anhörung?
Nicht automatisch. Wenn erkennbar ist, dass es nur eine spontane Einzeläußerung ist und kein Gremienbeschluss vorliegen kann, darf sich der Arbeitgeber darauf nicht verlassen. Regelmäßig braucht es die ordnungsgemäße Beteiligung und die Einhaltung der Fristen.
Wie kann ich Überstunden beweisen, wenn es eine Zeiterfassung gibt?
In bestimmten Konstellationen kann es reichen, sich die vom Arbeitgeber vorgelegten Zeiterfassungslisten zu eigen zu machen. Dann muss der Arbeitgeber konkret erklären, warum diese Zeiten keine vergütungspflichtige Arbeit waren. Pauschale Behauptungen wie „hat nur gespielt“ reichen häufig nicht.
Darf der Arbeitgeber bei unwirksamer Kündigung das Arbeitsverhältnis per Gericht auflösen lassen?
Nur in engen Grenzen. Ist die Kündigung wegen Betriebsratsmängeln unwirksam, ist ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 KSchG grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis dann grundsätzlich fortsetzen.
Gibt es trotz Arbeitslosengeld Anspruch auf Lohn, wenn die Kündigung unwirksam war?
Ja, über Annahmeverzug. Allerdings werden Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst in der Regel angerechnet bzw. es kann Anspruchsübergang auf die Leistungsträger geben. Unterm Strich kann trotzdem ein erheblicher Restanspruch bestehen.
Das Urteil ist ein Lehrstück für die Praxis: Betriebsratsanhörung ist keine Formsache, und eine „Zustimmung am Arbeitsplatz“ ersetzt keinen ordnungsgemäßen Ablauf, wenn erkennbar kein Beschluss vorliegen kann. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Arbeitnehmer Überstunden nicht immer minutiös aus eigener Erinnerung beweisen müssen, wenn der Arbeitgeber selbst Zeiterfassungsdaten ins Verfahren bringt.
Für Beschäftigte ist das Signal klar: Bei Kündigung, Betriebsratsbeteiligung und Überstunden lohnt sich eine genaue Prüfung – Fehler auf Arbeitgeberseite können das komplette Verfahren drehen.
Der Beitrag Gericht kippt Kündigung – weil der Betriebsrat nicht richtig angehört wurde erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.