Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Erste Pflichtverletzung kostet ab Juli 169 Euro im Monat
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, verliert ab dem 1. Juli 2026 bei jedem unentschuldigten Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten sofort 169 Euro im Monat, drei Monate hintereinander. Das ist keine Warnung, kein Stufenmodell mit Anlaufzeit: Die erste Pflichtverletzung löst nach dem neuen Recht bereits die Vollstufe aus.
Wer drei Meldetermine beim Jobcenter in Folge versäumt, riskiert den vollständigen Entzug des Regelbedarfs. Wer eine zumutbare Arbeit willentlich ablehnt, kann seit dem 23. April 2026 schon beim ersten Mal ohne Grundsicherungsgeld-Regelbedarf dastehen.
Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu.
Das Gesetz wurde am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 107). Der größte Teil tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung gilt bereits seit dem 23. April 2026.
Pflichtverletzung: Sofort 169 Euro weniger, drei Monate langDas neue Recht kennt keine Eingewöhnungsphase. Wer ab dem 1. Juli 2026 gegen eine im Kooperationsplan oder Verwaltungsakt festgelegte Pflicht verstößt, verliert unabhängig davon, ob es sein erster oder dritter Verstoß ist, sofort 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 168,90 Euro monatlich, gerundet 169 Euro. Über den gesamten Minderungszeitraum summiert sich der Verlust auf gut 506 Euro.
Pflichtverletzungen im Sinne des neuen Rechts sind: das Ablehnen zumutbarer Arbeit, der Abbruch einer Maßnahme, das Nichteinhalten vereinbarter Bewerbungsbemühungen, die Verweigerung von Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die bisherige Staffelung von 10 Prozent beim ersten, 20 Prozent beim zweiten und 30 Prozent beim dritten Verstoß innerhalb eines Jahres entfällt vollständig. Jeder Verstoß wird vom ersten Tag an mit 30 Prozent belegt.
Markus H., 42, aus Köln bricht im August 2026 eine Qualifizierungsmaßnahme nach zwei Wochen ab, weil er einen Konflikt mit einem Dozenten hat. Das Jobcenter erkennt keinen wichtigen Grund.
Der Sanktionsbescheid kommt zehn Tage später: 169 Euro weniger für Oktober, November und Dezember 2026. Widerspruch legt er ein, aber die Kürzung wird trotzdem sofort vollzogen. Wer sich dagegen schützen will, braucht mehr als den Widerspruch allein.
Die Sanktion kann vor Ablauf der drei Monate aufgehoben werden, wenn die Person die geforderte Pflicht erfüllt oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, ihr künftig nachzukommen.
Aber selbst wenn das gelingt, läuft die Kürzung mindestens einen Monat. Eine Aufhebung vor diesem Mindestzeitraum ist nicht vorgesehen. Das Jobcenter muss die Aufhebung in diesem Fall aktiv bescheiden.
Meldeversäumnis: Wie drei verpasste Termine zur Vollsanktion führenFür Meldeversäumnisse gilt ab dem 1. Juli 2026 ein eigenes Kaskadenmodell. Es sieht drei Stufen vor, die schneller eskalieren als das bisherige Recht. Das Besondere: Beim ersten versäumten Termin bleibt die Leistung noch unberührt. Ab dem zweiten wird sofort gekürzt. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Versäumnis entfällt der Regelbedarf vollständig.
Stufe 1: Das erste unentschuldigte Nichterscheinen beim Jobcenter führt nach dem neuen Recht zunächst zu keiner Leistungskürzung. Das Jobcenter dokumentiert den Vorfall und mahnt formell. Dieser erste Vorfall öffnet aber die Kaskade und wird bei der Bewertung weiterer Versäumnisse herangezogen.
Stufe 2: Beim zweiten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Meldeversäumnis greift ab dem 1. Juli 2026 eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat, also 169 Euro weniger. Diese Kürzung wird ohne weitere Warnung festgesetzt, sobald kein wichtiger Grund geltend gemacht wird.
Stufe 3: Das dritte aufeinanderfolgende unentschuldigte Meldeversäumnis löst den vollständigen Entzug des Regelbedarfs aus. Das Jobcenter überweist die Kosten der Unterkunft und Heizung in dieser Stufe direkt an den Vermieter oder andere berechtigte Empfänger, nicht mehr an die betroffene Person. Die Wohnung ist damit formal gesichert. Im Alltag bedeutet das: kein Geld für Lebensmittel, Strom oder sonstige Ausgaben aus dem Regelbedarf.
Bevor das Jobcenter das dritte Meldeversäumnis prüft, ist es nach dem neuen Recht verpflichtet, eine persönliche Anhörung anzubieten. Diese Anhörungspflicht gilt auch dann, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder es diese vermutet. In diesen Fällen muss die Anhörung immer persönlich stattfinden, nicht schriftlich.
Sandra T., 38, aus Hannover verpasst im August, September und Oktober 2026 drei Jobcenter-Termine hintereinander. Beim ersten Versäumnis erhält sie eine formelle Mahnung, beim zweiten die 169-Euro-Kürzung für September.
Beim dritten entscheidet das Jobcenter, ihr den Regelbedarf vollständig zu entziehen; die Miete wird direkt ans Vermieteramt überwiesen. Ohne Eilantrag beim Sozialgericht wäre die Kürzung bereits vollzogen, bevor ein Gericht sie prüft.
Arbeitsverweigerung: Vollsanktion gilt bereits seit dem 23. April 2026Die schärfste Sanktionsregel des neuen Systems gilt nicht erst ab Juli, sondern seit dem 23. April 2026. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder eigenmächtig abbricht, kann auf Grundlage von § 31a Abs. 7 SGB II mit dem vollständigen Entzug des Regelbedarfs belegt werden. Das sind 563 Euro, die nicht ausgezahlt werden. Die Kosten der Unterkunft fließen weiter, aber direkt an den Vermieter.
Das Entscheidende an dieser Neuregelung ist die abgesenkte Einstiegsschwelle. Nach dem früheren Recht setzte die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung eine vorherige einschlägige Minderung innerhalb des letzten Jahres voraus. Diese Hürde ist weggefallen. Seit dem 23. April 2026 kann bereits der erste Fall willentlicher Arbeitsverweigerung zur Vollsanktion führen.
Was genau als Arbeitsverweigerung gilt: Die Regelung erfasst ausschließlich Konstellationen, in denen ein konkretes, sofort und tatsächlich aufnehmbares zumutbares Arbeitsangebot willentlich abgelehnt wird. Die Ablehnung muss bewusst und schuldhaft erfolgen.
Ein vages Jobcenter-Schreiben mit mehreren hypothetischen Stellen genügt nicht, um den Tatbestand auszulösen. Das Jobcenter muss die Zumutbarkeit der Stelle, die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme und die Willentlichkeit der Ablehnung im Einzelfall belegen können. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Sanktion angreifbar.
Für diese Vollsanktion gilt eine Mindestdauer. Bleibt die abgelehnte Stelle weiterhin verfügbar, läuft die Kürzung zwei Monate. Entfällt die konkrete Arbeitsmöglichkeit innerhalb dieser Zeit, endet die Kürzung frühestens nach einem Monat.
Ein wichtiges Detail zum Versicherungsschutz: Das Gesetz sieht vor, dass selbst bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs ein symbolischer Restanspruch von 1 Euro erhalten bleibt, damit die Krankenversicherungsmitgliedschaft über die Grundsicherung nicht erlischt.
Wichtige Gründe und Schutzrechte: Was die Sanktionskaskade wirklich stopptKeine der drei Sanktionsarten greift automatisch. Jede Kürzung setzt voraus, dass kein wichtiger Grund vorliegt. Wer einen wichtigen Grund hat und ihn rechtzeitig und konkret geltend macht, muss keine Sanktion hinnehmen.
Als wichtiger Grund anerkannt wird: eigene Erkrankung, die die Teilnahme objektiv verhindert und durch ärztliches Attest nachgewiesen ist; unvorhergesehene Pflege von Angehörigen; unzumutbare Arbeitsbedingungen bei der angebotenen Stelle; sprachliche oder psychische Barrieren, die eine Teilnahme faktisch unmöglich machen; technische Fehler bei der Terminbenachrichtigung, die das Jobcenter zu vertreten hat.
Entscheidend ist immer: Die betroffene Person hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine pauschale Behauptung reicht nicht, konkrete Nachweise schon.
Ein struktureller Schutz kommt vom Bundesverfassungsgericht. Es hat am 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) entschieden, dass Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab unterliegen. Vollständige Leistungsentziehungen müssen durch Sachleistungen oder andere Hilfen abgefedert werden.
Dieses Urteil entfaltet Bindungswirkung für künftige Gesetzgebung. Viele Sozialrechtsexperten halten die neuen Vollsanktionen für verfassungsrechtlich angreifbar, vor allem beim dritten Meldeversäumnis.
Auch eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung macht einen Sanktionsbescheid angreifbar. Das Bundessozialgericht verlangt, dass die Belehrung zeitnah, konkret, richtig, vollständig und verständlich auf das konkrete Verhalten bezogen ist.
Standardformulare mit Gesetzestextzitaten erfüllen diese Anforderungen häufig nicht. Ist die Belehrung fehlerhaft, ist die darauf gestützte Sanktion rechtswidrig, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Pflichtverstoß vorlag.
Übergangsregel und Gegenwehr: Welches Recht gilt, was Sie jetzt tun müssenDas neue Sanktionsrecht gilt nicht rückwirkend. Der Gesetzgeber hat mit § 65a Abs. 2 SGB II eine ausdrückliche Schutzvorschrift eingezogen: Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, werden nach den bisherigen Vorschriften des Bürgergeldrechts beurteilt.
Das gilt vollständig und für den gesamten Sanktionsmechanismus: Höhe, Dauer, Stufung, Entlastungsmöglichkeiten. Maßgeblich ist nicht, wann der Bescheid erlassen wird, sondern wann der Pflichtverstoß stattgefunden hat.
Was das konkret bedeutet: Wer im Mai oder Juni 2026 einen Meldetermin versäumt hat, fällt noch unter das alte Bürgergeldrecht mit gestuften Minderungssätzen von 10, 20 oder 30 Prozent. Wer dagegen ab dem 1. Juli 2026 einen Termin versäumt, fällt unter das neue Recht, unabhängig davon, ob sein Bewilligungszeitraum noch in die alte Zeit reicht.
Für die Arbeitsverweigerung gilt die Übergangsregel eingeschränkt. Die Vollsanktion bei Arbeitsverweigerung gilt bereits seit dem 23. April 2026. Wer nach diesem Datum eine zumutbare Arbeit ablehnt, fällt in das neue Vollsanktionsregime. Das ist die einzige Ausnahme von der Regel, dass bis 30. Juni 2026 das alte Recht gilt.
Wer einen Sanktionsbescheid erhält, muss sofort handeln: Der Widerspruch beim Jobcenter muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Widerspruch allein schützt nicht vor der Kürzung. Das Sozialgesetzbuch schließt die aufschiebende Wirkung für Sanktionsbescheide ausdrücklich aus.
Das Jobcenter zieht den Betrag im nächsten Monat ab, unabhängig vom Widerspruch. Wer sofort Schutz braucht, muss parallel einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen. Das Verfahren nach § 86b SGG ist kostenfrei und erfordert keinen Anwalt. Der Antrag schildert den angegriffenen Bescheid, die Gründe für seine Rechtswidrigkeit und die konkrete Notlage. Sozialgerichte entscheiden über solche Eilanträge oft innerhalb weniger Tage.
Wer prüfen will, ob ein Bescheid das richtige Recht anwendet, schaut zuerst auf das Datum der behaupteten Pflichtverletzung. Liegt es vor dem 1. Juli 2026 (bei Arbeitsverweigerung: vor dem 23. April 2026), muss das alte Bürgergeldrecht angewendet worden sein. Wendet das Jobcenter die neue Pauschalregel auf einen älteren Verstoß an, ist der Bescheid rechtswidrig. Dieser Fehler ist in der laufenden Übergangsphase häufig und lohnt sich zu prüfen.
Häufige Fragen zur Sanktionskaskade im Grundsicherungsgeld Gilt die 30-Prozent-Kürzung auch dann, wenn ich die Pflichtverletzung nachholen oder korrigieren will?Die Sanktion kann vor Ablauf der drei Monate aufgehoben werden, wenn Sie die geforderte Pflicht tatsächlich erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, sie künftig zu erfüllen. Mindestbedingung: Die Kürzung läuft dennoch mindestens einen Monat, auch wenn Sie die Pflicht sofort nachholen. Das Jobcenter muss die Aufhebung aktiv bescheiden, sie läuft nicht automatisch aus.
Kann das Jobcenter beim dritten Meldeversäumnis auch die Mietkosten streichen?Nein, nicht direkt. Die Unterkunftskosten werden beim dritten aufeinanderfolgenden Versäumnis nicht gestrichen, sondern direkt an den Vermieter überwiesen. Sie gelten damit als erbracht, fließen aber nicht über das eigene Konto. Nur bei dauerhafter und nachgewiesener Nichterreichbarkeit kann in einem weiteren Schritt auch dieser Schutz entfallen. Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Ich habe eine psychische Erkrankung. Schützt mich das vor Sanktionen?Eine bekannte oder erkennbare psychische Erkrankung verpflichtet das Jobcenter, eine persönliche Anhörung durchzuführen, bevor eine Sanktion verhängt wird. Schriftliche Anhörungen genügen in diesem Fall ausdrücklich nicht.
Die Erkrankung selbst ist ein möglicher wichtiger Grund, der eine Sanktion ausschließen kann, wenn sie nachgewiesen die konkrete Teilnahme an einem Termin oder einer Maßnahme unmöglich gemacht hat. Ein pauschaler Hinweis auf die Diagnose reicht nicht. Es kommt auf die konkrete Auswirkung im fraglichen Zeitraum an.
Was passiert mit meinem Krankenversicherungsschutz bei einer Vollsanktion?Selbst wenn der Regelbedarf vollständig entzogen wird, sieht das neue Recht einen symbolischen Restanspruch von 1 Euro vor. Dieser Betrag sichert die Krankenversicherungsmitgliedschaft über die Grundsicherung. Ohne ihn würde die gesetzliche Krankenversicherung über das SGB II enden. Das Jobcenter zahlt diesen Betrag auch im Vollsanktionsfall aus.
Ich habe eine Pflichtverletzung Anfang Juni 2026 begangen. Kann mich das Jobcenter nach dem 1. Juli mit der neuen 30-Prozent-Pauschale belegen?Nein. Nach § 65a Abs. 2 SGB II gilt für Pflichtverletzungen vor dem 1. Juli 2026 das alte Bürgergeldrecht. Das gilt auch dann, wenn der Sanktionsbescheid erst nach dem 1. Juli erlassen wird. Das Datum der Pflichtverletzung ist entscheidend, nicht das Datum des Bescheids. Wendet das Jobcenter die neue Pauschalregel auf eine vor dem Stichtag liegende Pflichtverletzung an, ist der Bescheid rechtswidrig und lohnt sich zu widersprechen.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Neue Grundsicherung: Verlässliche Unterstützung und nachhaltige Vermittlung, sgb2.info
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Das 13. SGB II-ÄndG wurde verkündet, tacheles-sozialhilfe.de
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16
Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 86b Einstweiliger Rechtsschutz
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Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern: Dann ist der beste Zeitpunkt
Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte das Ablaufdatum im Rentenbescheid sehr genau im Blick behalten. Denn die Zahlung endet nicht automatisch erst dann, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat, sondern mit dem im Bescheid genannten Monat. Soll die Rente weitergezahlt werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden.
Der beste Zeitpunkt liegt in der Praxis meist etwa vier bis fünf Monate vor dem Ende der bewilligten Rente. So bleibt der Deutschen Rentenversicherung genug Zeit, den Antrag zu prüfen, ärztliche Unterlagen anzufordern und bei Bedarf weitere Gutachten einzuholen. Wer erst kurz vor Ablauf handelt, riskiert eine Lücke bei der Auszahlung.
Warum befristete EM-Renten überhaupt auslaufenRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in vielen Fällen zunächst nur auf Zeit bewilligt. Das liegt daran, dass die Rentenversicherung regelmäßig prüft, ob sich der Gesundheitszustand wieder so weit verbessern könnte, dass eine Erwerbstätigkeit möglich wird. Die Befristung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Nach § 102 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich befristet geleistet. Die Befristung erfolgt längstens für drei Jahre und kann verlängert werden. Jede Verlängerung ist erneut auf höchstens drei Jahre begrenzt.
Der beste Zeitpunkt: nicht zu früh, aber rechtzeitigAls Orientierung gilt: Der Weiterzahlungsantrag sollte spätestens vier bis fünf Monate vor Ablauf der befristeten EM-Rente gestellt werden. Dieser Zeitraum ist realistisch, weil die Prüfung nicht nur aus einem Formular besteht. Die Rentenversicherung bewertet erneut, ob die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin bestehen und ob sie die Erwerbsfähigkeit weiterhin entsprechend mindern.
Zu früh sollte der Antrag allerdings auch nicht gestellt werden. Liegt das Ende der Bewilligung noch weit in der Zukunft, fehlen oft aktuelle medizinische Befunde. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Einschätzung des gegenwärtigen Gesundheitszustands und der voraussichtlichen Entwicklung.
Wer sich an der Vier-bis-fünf-Monats-Frist orientiert, verbindet Planungssicherheit mit ausreichend aktuellen Unterlagen. Dieser Zeitpunkt ist deshalb in vielen Fällen der sinnvollste Kompromiss. Er schützt vor unnötigem Zeitdruck und senkt das Risiko, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird.
Welches Formular wird benötigt?Für die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit. Es trägt die Bezeichnung „Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung / Rente für Bergleute über den Wegfallmonat hinaus“. Das Formular kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden.
Wichtig ist, dass es sich nicht um einen völlig neuen Erstantrag handelt. Trotzdem prüft die Rentenversicherung erneut, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Versicherte sollten den Antrag daher nicht als bloße Formalität behandeln.
Warum aktuelle Befunde so wichtig sindDer Weiterzahlungsantrag ist nur so stark wie die medizinischen Nachweise, die ihn stützen. Die Rentenversicherung benötigt aktuelle Befundberichte, Arztbriefe, Klinikberichte, Reha-Unterlagen oder Therapieübersichten. Besonders hilfreich sind Dokumente, die konkret beschreiben, welche Einschränkungen im Alltag und im Erwerbsleben weiterhin bestehen.
Allgemeine Aussagen wie „weiterhin krank“ reichen häufig nicht aus. Besser sind aktuelle Unterlagen, die erklären, welche Tätigkeiten nicht möglich sind, wie belastbar die betroffene Person ist und ob eine Besserung absehbar erscheint. Auch Veränderungen seit der letzten Bewilligung sollten nachvollziehbar dargestellt werden.
Versicherte sollten deshalb frühzeitig ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte informieren. So bleibt genug Zeit, Befunde anzufordern und unvollständige Unterlagen zu ergänzen. Das kann später Rückfragen und Verzögerungen vermeiden.
Was passiert, wenn der Antrag zu spät gestellt wird?Wird der Antrag erst kurz vor Ablauf der Befristung gestellt, kann die Rentenversicherung möglicherweise nicht rechtzeitig entscheiden. Die bisherige Bewilligung endet dann mit dem genannten Datum im Bescheid. Ein laufender Antrag allein garantiert keine nahtlose Zahlung.
Kommt es zu einer Unterbrechung, kann das finanziell belastend werden. Betroffene sollten dann prüfen, ob vorübergehend andere Leistungen infrage kommen. Je nach persönlicher Situation können etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld relevant werden.
Noch besser ist es, diese Lage zu vermeiden. Wer den Antrag mehrere Monate vor Ablauf stellt und die Unterlagen vollständig einreicht, verbessert die Chancen auf eine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung. Eine Garantie gibt es dennoch nicht, weil die Bearbeitungsdauer vom Einzelfall abhängt.
Übersicht: Wann sollte was erledigt werden? Zeitpunkt Empfohlener Schritt Etwa sechs Monate vor Ablauf Rentenbescheid prüfen, Ablaufdatum notieren und ärztliche Unterlagen sichten. Etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf Antrag auf Weiterzahlung stellen, idealerweise mit aktuellen medizinischen Nachweisen. Nach Antragstellung Rückfragen der Rentenversicherung zeitnah beantworten und fehlende Unterlagen nachreichen. Kurz vor Ablauf ohne Entscheidung Bei der Rentenversicherung nach dem Stand fragen und vorsorglich mögliche Übergangsleistungen prüfen. Was Betroffene vor dem Antrag prüfen solltenVor dem Antrag sollte zuerst der Rentenbescheid gelesen werden. Dort steht, bis zu welchem Monat die Rente bewilligt wurde. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die persönliche Fristenplanung.
Danach sollten Betroffene klären, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verändert hat. Hat sich die Lage verschlechtert, sollten entsprechende Befunde beigelegt werden. Hat sich die Lage nicht verbessert, sollte auch das durch aktuelle ärztliche Unterlagen belegt werden.
Auch Reha-Berichte können bedeutsam sein. Sie enthalten oft Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit und zur Belastbarkeit. Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder komplexen Krankheitsbildern können laufende Therapieberichte die Einschätzung erleichtern.
Wann eine unbefristete EM-Rente möglich sein kannEine befristete EM-Rente kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Unter bestimmten Umständen kommt auch eine unbefristete Bewilligung infrage. Das ist vor allem dann denkbar, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands unwahrscheinlich erscheint.
Ob eine dauerhafte Bewilligung möglich ist, entscheidet die Rentenversicherung anhand der medizinischen Prognose. Versicherte können dies nicht allein durch einen Antrag erzwingen. Sie können aber durch aussagekräftige Unterlagen dazu beitragen, dass die tatsächliche gesundheitliche Lage erkennbar wird.
Praktische Fehler, die Betroffene vermeiden solltenEin häufiger Fehler ist das Warten auf Post von der Rentenversicherung. Zwar werden in der Praxis oft einige Monate vor Ablauf Unterlagen verschickt, verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Entscheidend bleibt, dass der Antrag rechtzeitig eingeht.
Ein weiterer Fehler ist ein Antrag ohne aktuelle Nachweise. Wer nur das Formular einreicht, muss häufiger mit Rückfragen rechnen. Das verlängert die Bearbeitung und kann die Entscheidung verzögern.
Auch ungenaue Angaben können Probleme verursachen. Wer Nebenjobs, Reha-Maßnahmen, Krankenhausaufenthalte oder neue Diagnosen nicht vollständig angibt, erschwert die Prüfung. Besser ist eine klare und vollständige Darstellung.
Fazit: Vier bis fünf Monate vorher ist meist der beste ZeitpunktDer beste Zeitpunkt für den Antrag auf Verlängerung einer befristeten EM-Rente liegt in der Regel vier bis fünf Monate vor Ablauf der aktuellen Bewilligung. Dann sind die medizinischen Angaben meist aktuell genug, und die Rentenversicherung hat noch ausreichend Zeit für die Prüfung. Wer früher plant, vermeidet unnötigen Druck.
Besonders wichtig sind vollständige und aktuelle medizinische Unterlagen. Sie zeigen, ob die Erwerbsminderung weiterhin besteht und wie sich der Gesundheitszustand entwickelt hat. Versicherte sollten deshalb nicht nur das Formular ausfüllen, sondern den Antrag sorgfältig vorbereiten.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte erhält eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bis Ende Oktober 2026. Bereits im Mai prüft sie ihren Bescheid und bittet ihre behandelnde Fachärztin um einen aktuellen Befundbericht. Im Juni stellt sie den Antrag auf Weiterzahlung und reicht zusätzlich einen neuen Klinikbericht ein.
Die Rentenversicherung fordert später noch eine ergänzende Auskunft an, die sie innerhalb weniger Tage nachreicht. Weil der Antrag früh genug gestellt wurde, bleibt noch Zeit für die Prüfung. Im Idealfall liegt die Entscheidung vor, bevor die bisherige Bewilligung endet.
Häufige Fragen zur Verlängerung der befristeten EM-Rente Wann sollte ich die Verlängerung meiner befristeten EM-Rente beantragen?Der Antrag auf Weiterzahlung sollte in der Regel etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf der bewilligten Erwerbsminderungsrente gestellt werden. So bleibt genug Zeit für die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und für mögliche Rückfragen.
Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?Wird der Antrag zu spät gestellt, kann es zu einer Unterbrechung der Rentenzahlung kommen. Die bisherige Bewilligung endet mit dem im Rentenbescheid genannten Monat, auch wenn über den neuen Antrag noch nicht entschieden wurde.
Welches Formular brauche ich für die Weiterzahlung der EM-Rente?Für die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird in der Regel das Formular R0120 der Deutschen Rentenversicherung verwendet. Es handelt sich dabei um den Antrag auf Weiterzahlung über den bisherigen Wegfallmonat hinaus.
Muss ich für die Verlängerung neue ärztliche Unterlagen einreichen?Ja, aktuelle medizinische Unterlagen sind sehr wichtig. Dazu gehören zum Beispiel Befundberichte, Arztbriefe, Reha-Berichte oder Klinikunterlagen, die den aktuellen Gesundheitszustand und die weiter bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beschreiben.
Wird die EM-Rente automatisch verlängert?Nein, eine befristete Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch verlängert. Versicherte müssen selbst einen Antrag auf Weiterzahlung stellen, damit die Rentenversicherung erneut prüfen kann, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Kann eine befristete EM-Rente auch unbefristet bewilligt werden?Ja, das ist möglich, wenn aus medizinischer Sicht nicht mehr mit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Die Entscheidung trifft die Rentenversicherung auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten.
Was sollte ich tun, wenn kurz vor Ablauf noch keine Entscheidung vorliegt?In diesem Fall sollte zeitnah bei der Rentenversicherung nach dem Bearbeitungsstand gefragt werden. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, vorsorglich zu prüfen, ob für eine Übergangszeit andere Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld infrage kommen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Formular R0120, Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit.
Gesetze im Internet: § 102 SGB VI zur Befristung und Verlängerung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sozialverband VdK Sachsen: Merkblatt zum Ablauf befristeter Erwerbsminderungsrenten und zur empfohlenen Antragstellung vier bis fünf Monate vor Ablauf.
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Urteil mit Folgen: Droht jetzt vielen das Ende der Rente wegen einer Erwerbsminderung?
Am 18. März 2025 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen L 13 R 276/22 eine Entscheidung gefällt, die den bisher geltenden Maßstab für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) bei psychischen Leiden grundlegend verschiebt.
Künftig, so das Gericht, genüge es nicht mehr, “eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen; vielmehr müsse die psychische Erkrankung das gesamte private, soziale und alltägliche Leben „übernommen“ haben, um als rentenrechtlich relevant zu gelten”.
Der konkrete FallGeklagt hatte ein 1966 geborener Mann, der seit 2001 arbeitslos ist und wiederholt eine EM-Rente beantragt hatte. Trotz ärztlich attestierter Panik- und Angststörungen sowie Persönlichkeitsauffälligkeiten verneinten sowohl die Rentenversicherung als auch das Sozial- und schließlich das Berufungsgericht eine quantitative Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit.
Das LSG stützte sich im Berufungsurteil maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten, das unter anderem einen „sekundären Krankheitsgewinn“ durch familiäre Fürsorge und fehlende Medikamentenspiegel festhielt.
Die neue Prüfgröße „gesamte Lebensführung“In den Entscheidungsgründen formuliert der Senat wörtlich, eine quantitative Leistungsminderung liege erst dann vor, „wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat“.
Damit verknüpfen die Richter den arbeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 43 SGB VI mit einer sozial- und höchstpersönlichen Bewertung aller Lebensbereiche – ein Schritt, den es in dieser Deutlichkeit bislang nicht gab.
Widerspruch zum Gesetzeswortlaut§ 43 SGB VI stellt ausdrücklich auf die Fähigkeit ab, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei oder sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Ob und wie stark Betroffene ihre Freizeit, Familie oder sozialen Kontakte noch bewältigen, spielt im Gesetzestext keine Rolle.
Das LSG schreibt die Norm damit faktisch fort, ohne dass der Gesetzgeber – dem allein diese Kompetenz zusteht – eine entsprechende Änderung beschlossen hätte.
Psychische Erkrankungen als häufigste RentenursacheDie Tragweite des Urteils zeigt sich, wenn man die Zahlen betrachtet: Seit 2011 sind psychische Störungen der häufigste Grund für neu bewilligte EM-Renten; ihr Anteil liegt stabil bei über 40 Prozent.
Insgesamt bezogen Ende 2024 rund 1,26 Millionen Menschen in Deutschland Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine restriktivere Auslegung könnte daher potenziell Hunderttausende Betroffene treffen.
Kritik aus Fachwelt und VerbändenArbeits- und Sozialrechtlerinnen wie Henri Hofene sowie Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sprechen von einer „Ungleichbehandlung psychisch Erkrankter“ und einer “unzulässigen Ausweitung richterlicher Kompetenzen”.
Die Entscheidung verlagere “die Beweislast auf eine kaum erfüllbare Ebene, weil Betroffene nun auch ihre intimsten Lebensbereiche offenlegen müssen, um eine Rente zu erhalten”, so Anhalt.
Mögliche Folgen für AntragsverfahrenSollte sich der neue Maßstab bei anderen Landessozialgerichten durchsetzen, droht eine systematische Verschärfung der Begutachtungspraxis.
Schon jetzt lehnt die Deutsche Rentenversicherung etwa die Hälfte aller Erstanträge ab; künftig könnten Ablehnungsquoten bei psychischen Diagnosen weiter steigen, sofern Betroffene nicht alltagsbezogene Funktions- und Teilhabeeinschränkungen umfassend dokumentieren und – gegebenenfalls mit Gegengutachten – belegen.
Ausblick: Revision oder Gesetzgeber?Ob das Bundessozialgericht (BSG) die Sache zur Klärung annimmt, hängt von einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde ab. Fachkreise halten es für wahrscheinlich, dass das BSG die neue Hürde überprüft, weil sie vom Wortlaut des Sozialgesetzbuchs abzuweichen scheint.
Unabhängig davon wächst der Druck auf den Gesetzgeber, den Schutz psychisch Erkrankter klarzustellen, um ein Auseinanderdriften von Rechtsprechung und Gesetzeszweck zu verhindern. Bis dahin bleibt das Urteil ein Menetekel: Wer psychisch erkrankt ist, muss künftig nicht nur seine Erwerbsfähigkeit, sondern sein ganzes Leben unter Beweis stellen.
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Bürgergeld: Jobcenter fordert Geld zurück – Häufige 5 Fehler im Bescheid
Thomas B., 46, aus Magdeburg öffnet im Mai 2026 einen Brief vom Jobcenter. Oben steht: „Abschließende Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch”. Darunter eine Erstattungsforderung: 347 Euro, fällig binnen vier Wochen. Thomas hatte ein Jahr lang Bürgergeld mit schwankendem Einkommen aus einer Teilzeitstelle bezogen, der Bescheid war damals als vorläufig markiert.
Er hat alle Nachweise eingereicht, glaubt er. Ob das Jobcenter richtig gerechnet hat, weiß er nicht. Die Widerspruchsfrist läuft vier Tage nach dem Datum auf dem Bescheid an und endet nach einem Monat.
Abschließende Bescheide nach vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung häufen sich gerade: Jobcenter arbeiten die Bewilligungszeiträume aus 2024 und 2025 ab. Für alle, deren Schlussbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht, verschärft das 13. SGB II-Änderungsgesetz die Lage zusätzlich: Fehlende Nachweise können ab dann nur noch bis zum Widerspruchsbescheid eingereicht werden, nicht mehr vor Gericht.
Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance. Wer den Bescheid ungeprüft akzeptiert oder wartet, riskiert eine Rückforderung, die er nicht schuldet.
Die Frage ist nicht, ob man widerspricht, sondern womit. Fünf konkrete Angriffspunkte machen abschließende Bescheide regelmäßig angreifbar, auch unabhängig davon, wie das Einkommen tatsächlich lag.
Fünf Fehler, die jeden abschließenden Bescheid angreifbar machenAbschließende Bescheide unterliegen strengen Verfahrensanforderungen. Fünf davon werden so häufig verletzt, dass sie bei jedem Bescheid zuerst geprüft werden sollten.
Fehler 1: Der Bescheid kommt zu spät. Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kein abschließender Bescheid, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach dem letzten Tag des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld von Januar bis Dezember 2024 vorläufig erhalten hat, für den endete sie am 31. Dezember 2025.
Ein Bescheid, der danach eingeht, ist in diesen Fällen unzulässig. Zwei Ausnahmen greifen: Wenn Sie selbst eine abschließende Entscheidung beantragt haben oder wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres Kenntnis von einem leistungsrelevanten Umstand außerhalb der Vorläufigkeitsgründe erlangt hat und darauf reagiert.
Liegt keine dieser Ausnahmen vor, ist der verspätete Bescheid hinfällig. Liegt der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist im Briefkasten, lohnt sich der Widerspruch bereits allein wegen dieser Fristfrage.
Fehler 2: Falsche Rechtsgrundlage im Bescheid. Manche Jobcenter stützen Korrekturen auf die allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsvorschrift, anstatt den gesetzlich vorgeschriebenen Weg über das Schlussabrechnungsverfahren zu gehen. Das Bundessozialgericht hat im Juli 2025 klargestellt: Diese allgemeinen Aufhebungsvorschriften sind für vorläufige Bürgergeld-Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt.
Der einzig zulässige Weg ist die abschließende Entscheidung nach der speziellen Schlussabrechnungsvorschrift. Taucht in Ihrem Bescheid eine allgemeine verwaltungsrechtliche Aufhebungsnorm als Rechtsgrundlage auf, ist das ein starkes Indiz für einen rechtswidrigen Bescheid.
Fehler 3: Fehlende oder fehlerhafte Mitwirkungsaufforderung. Bevor das Jobcenter einen Bescheid mit Nullfestsetzung oder Rückforderung erlässt, muss es eine Mitwirkungsaufforderung mit angemessener Frist und eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen verschickt haben. Fehlt eines davon, ist der Bescheid rechtswidrig.
Bei Selbstständigen gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Frist von mindestens zwei Monaten für die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung als angemessen. War die gesetzte Frist kürzer, macht das die Nullfestsetzung angreifbar, auch wenn zwischen Aufforderung und Bescheid tatsächlich mehr Zeit verstrichen ist.
Prüfen Sie: Haben Sie eine Aufforderung erhalten, stand ein konkretes Datum darin, und enthielt sie eine Belehrung über die Folgen bei Nichtmitwirkung?
Fehler 4: Fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie inhaltlich unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Das Bundessozialgericht hat im September 2023 klargestellt: Wenn im Briefkopf eines Bescheids die E-Mail-Adresse des Jobcenters steht, muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit des elektronischen Widerspruchs hinweisen.
Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung unvollständig und die Jahresfrist offen. Das betrifft eine erhebliche Zahl von Bescheiden, weil viele Jobcenter ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf führen, ohne die Belehrung anzupassen.
Fehler 5: Rechenfehler bei der Einkommensberechnung. Das Jobcenter bildet ein Durchschnittseinkommen über alle Monate des Bewilligungszeitraums und verrechnet es monatsweise gegen den Bedarf. Die Fehlerquote ist hoch. Typische Probleme: Freibeträge auf Erwerbseinkommen werden falsch angesetzt oder vergessen.
Einmalzuflüsse wie Jahresboni oder Steuerrückerstattungen werden dem Zuflussmonat als volles Monatseinkommen zugerechnet, obwohl sie auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen wären. Legen Sie Ihre eigenen Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen neben die Berechnung im Bescheid. Stimmt die Einkommenssumme für jeden Monat, sind die Freibeträge korrekt abgezogen?
Die 50-Euro-Bagatellgrenze: Wann keine Rückforderung zulässig istDas Schlussabrechnungsrecht sieht eine gesetzliche Untergrenze vor: Das Jobcenter kann eine Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die nach vollständiger Verrechnung aller Monate verbleibende Überzahlung mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Die Berechnung verläuft in zwei Schritten.
Erst werden Über- und Unterzahlungen der einzelnen Monate gegeneinander saldiert. Erst was nach dieser Saldierung noch übrig bleibt, wird als Erstattungsforderung festgesetzt. Liegt dieser Restbetrag unter 50 Euro, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Grenze gilt für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, nicht pro Person.
Thomas B. prüft die Berechnung seines Bescheids und stellt fest, dass das Jobcenter einen Einmalbonus als volles Monatseinkommen gewertet hat, obwohl er auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen gewesen wäre. Nach korrekter Verteilung ergibt sich nach Saldierung eine Gesamtdifferenz von 38 Euro, nicht 347 Euro. Unter der 50-Euro-Grenze: Die gesamte Forderung wäre unzulässig.
Präklusion ab 1. Juli 2026: Das Widerspruchsverfahren ist die letzte Chance für NachweiseBis zum 30. Juni 2026 galt die Rechtslage, die das Bundessozialgericht im November 2022 bestätigt hatte: Wer Unterlagen zu spät eingereicht hatte, konnte diese noch im Widerspruchsverfahren und sogar noch vor dem Sozialgericht nachreichen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz fügt eine materielle Ausschlussfrist in das Schlussabrechnungsrecht ein:
Nachweise und Auskünfte, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zugehen, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Grenze liegt spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht darf diese Nachweise nicht mehr verwerten.
Besonders riskant: Die neue Ausschlussfrist gilt für alle abschließenden Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum vorläufig bewilligt wurde. Wer Bürgergeld für 2024 oder 2025 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter diese neue Regel.
Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids. Wer fehlende Unterlagen hat, die seinen Anspruch stützen, muss diese spätestens während das Widerspruchsverfahren läuft einreichen.
Nach dem Widerspruch: Eilantrag, Klage, BeratungshilfeDer Widerspruch stoppt die Rückforderung nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter darf beginnen, den Betrag von laufenden Leistungen abzuziehen, auch wenn der Widerspruch noch läuft. Wer das verhindern will, muss die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Der Antrag beim Sozialgericht im Eilverfahren ist der verlässlichere Weg: Er ist kostenlos, kann ohne Anwalt gestellt werden, und das Gericht kann das Jobcenter zur vorläufigen Weiterzahlung verpflichten.
Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Die Klagefrist beim Sozialgericht beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Bürgergeld-Beziehende haben typischerweise Anspruch auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren und auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Wer erst nach Ablauf der Monatsfrist erkennt, dass ein alter Bescheid fehlerhaft war, kann einen Überprüfungsantrag stellen, der rückwirkend bis zu vier Jahre wirkt.
Häufige Fragen zum abschließenden Bürgergeld-Bescheid Stoppt der Widerspruch die Rückforderung?Nein, nicht automatisch. Das Bürgergeld-Recht schließt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aus. Das Jobcenter kann sofort vollziehen. Um das zu verhindern, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, am sichersten per Eilantrag beim Sozialgericht. Das Gericht kann das Jobcenter dann verpflichten, bis zur Entscheidung nicht einzuziehen.
Was passiert, wenn ich die Monatsfrist für den Widerspruch verpasst habe?Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Fehlt der Hinweis auf den elektronischen Widerspruchsweg, obwohl eine E-Mail-Adresse im Briefkopf steht, ist die Belehrung unvollständig. In diesem Fall beträgt die Frist ein Jahr. Liegt auch diese Frist ab, bleibt der Überprüfungsantrag, der rechtswidrige Bescheide bis zu vier Jahre rückwirkend korrigieren kann.
Gilt die neue Präklusionsregel ab Juli 2026 auch für Bürgergeld aus 2024?Ja. Entscheidend ist das Datum des abschließenden Bescheids, nicht der Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer Bürgergeld für 2024 vorläufig bezogen hat und den Schlussbescheid erst im Herbst 2026 erhält, fällt unter die neue Ausschlussfrist. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält für diesen Paragrafen keine Übergangsregelung zugunsten älterer Bewilligungszeiträume.
Kann ich auch Widerspruch einlegen, wenn ich tatsächlich Unterlagen zu spät eingereicht habe?Ja, und es lohnt sich. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen gleichzeitig mit dem Widerspruch ein oder noch während das Widerspruchsverfahren läuft. Das Jobcenter muss diese bis zur Entscheidung berücksichtigen. Für Bescheide, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, ist das Widerspruchsverfahren die letzte Station: Was nach dem Widerspruchsbescheid kommt, wird im Klageverfahren nicht mehr verwertet.
QuellenBundesministerium der Justiz: § 41a SGB II, Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Januar 2023
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt 16. April 2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R, allgemeine Aufhebungsvorschriften bei vorläufiger Bürgergeld-Bewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gesperrt
Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, keine materielle Präklusion im Widerspruchsverfahren (Rechtslage bis 30. Juni 2026)
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 10/22 R, Anforderungen an vollständige Rechtsbehelfsbelehrung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023
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Rentner ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren? Das stimmt und das nicht
Viele ältere Autofahrerinnen und Autofahrer sind derzeit verunsichert. In sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen und in manchen Überschriften entsteht der Eindruck, Rentnerinnen und Rentner müssten ihren Führerschein bald abgeben, sobald sie ein bestimmtes Alter erreichen.
Besonders häufig kursieren drei Behauptungen: Ab 70 oder 75 Jahren drohe ein Fahrverbot, alle fünf Jahre werde automatisch ein Gesundheitstest fällig, und der Führerscheinumtausch bedeute eine neue Fahrprüfung. Für viele Menschen, die im Alltag auf ihr Auto angewiesen sind, klingt das bedrohlich.
Doch die Rechtslage ist deutlich anders. Nach aktuellem Stand gibt es in Deutschland kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70, keinen pauschalen Pflicht-Gesundheitstest nur wegen des Alters und auch keine neue Fahrprüfung beim bloßen Umtausch des Führerscheins.
Dennoch gibt es Änderungen – auch für Senioren.
Woher kommen die Gerüchte?Der Ursprung liegt vor allem in der Reform der EU-Führerscheinregeln. In den vergangenen Jahren wurde tatsächlich darüber diskutiert, ob ältere Fahrerinnen und Fahrer ihre Fahreignung regelmäßiger nachweisen sollten.
Solche Vorschläge wurden in Teilen der öffentlichen Debatte stark verkürzt wiedergegeben. Aus einer Diskussion wurde schnell die Behauptung, Senioren dürften bald nicht mehr Auto fahren.
Diese Zuspitzung sorgt für Aufmerksamkeit, trifft die tatsächliche Lage aber nicht. Die EU hat zwar neue Vorgaben für Führerscheine beschlossen, eine europaweite Pflichtprüfung allein wegen des Alters wurde jedoch nicht eingeführt.
Kein automatisches Fahrverbot ab 70 oder 75In Deutschland verliert niemand automatisch den Führerschein, nur weil er 70, 75 oder 80 Jahre alt wird. Entscheidend ist nicht das Geburtsdatum, sondern die Frage, ob jemand sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Das gilt für junge Fahrer ebenso wie für ältere. Wer körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, darf sich nicht ans Steuer setzen.
Daraus folgt aber kein pauschales Fahrverbot für eine ganze Altersgruppe. Ein 78-jähriger Mensch kann sehr sicher fahren, während ein deutlich jüngerer Mensch wegen Krankheit, Medikamenten oder Suchtproblemen fahruntauglich sein kann.
Kommt ab 70 automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest?Auch diese Behauptung ist in dieser pauschalen Form falsch. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie sieht keine automatische Pflicht vor, nach der alle Menschen ab 70 alle fünf Jahre einen Gesundheitstest absolvieren müssen.
Die EU lässt den Mitgliedstaaten Spielraum. Länder können unter bestimmten Bedingungen kürzere Gültigkeitsfristen oder zusätzliche Anforderungen vorsehen, etwa für Fahrer ab 65 Jahren.
Deutschland hat bislang aber keine allgemeine Pflicht eingeführt, nach der Senioren ab 70 regelmäßig zum Gesundheitscheck müssen, um weiter Auto fahren zu dürfen. Wer heute in Deutschland einen normalen Pkw-Führerschein besitzt, muss also nicht allein wegen seines Alters automatisch zur ärztlichen Untersuchung.
Was sich durch die EU-Reform tatsächlich ändertDie neuen EU-Regeln modernisieren vor allem das Führerscheinwesen. Dazu gehören digitale Führerscheine, einheitlichere Vorgaben in der EU und eine befristete Gültigkeit von Führerscheindokumenten.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Führerscheindokument und Fahrerlaubnis. Das Dokument kann ablaufen und erneuert werden müssen, die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Das bedeutet: Wer einen Kartenführerschein erneuert oder einen alten Papierführerschein umtauscht, beantragt in der Regel ein neues Dokument. Daraus wird keine neue Fahrprüfung.
Der Führerscheinumtausch ist keine neue FahrprüfungViele ältere Menschen besitzen noch graue oder rosa Papierführerscheine oder ältere Kartenführerscheine. Diese Dokumente müssen nach festgelegten Fristen gegen moderne EU-Führerscheine umgetauscht werden.
Der Grund dafür ist nicht eine neue Bewertung der Fahrfähigkeit. Es geht um ein einheitlicheres, fälschungssichereres Dokument und um eine bessere Erfassung im Führerscheinregister.
Beim reinen Umtausch muss keine theoretische und keine praktische Fahrprüfung wiederholt werden. Auch wer die Umtauschfrist versäumt, verliert dadurch nicht automatisch seine Fahrerlaubnis, muss aber mit einem ungültigen Dokument rechnen.
Übersicht: Gerücht und Wirklichkeit Behauptung Einordnung Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren. Falsch. In Deutschland gibt es kein automatisches Fahrverbot allein wegen des Alters. Ab 70 kommt automatisch alle fünf Jahre ein Gesundheitstest. So nicht richtig. Eine pauschale Pflicht für alle Senioren ab 70 besteht in Deutschland derzeit nicht. Der Führerscheinumtausch bedeutet eine neue Fahrprüfung. Falsch. Der Umtausch ist eine verwaltungstechnische Erneuerung des Dokuments. Die EU kann neue Regeln für Führerscheine festlegen. Richtig. Die EU hat neue Regeln beschlossen, lässt den Staaten aber Spielräume bei medizinischen Anforderungen. Ältere Fahrer sollten ihre Fahrtüchtigkeit nie überprüfen lassen. Nein. Freiwillige Checks, Sehtests oder Fahrtrainings können sinnvoll sein, auch ohne gesetzliche Pflicht. Warum freiwillige Checks trotzdem sinnvoll sein könnenDass es keine pauschale Pflicht gibt, bedeutet nicht, dass das Thema unwichtig wäre. Mit zunehmendem Alter können Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit, Beweglichkeit und Konzentration nachlassen.
Auch Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Besonders problematisch kann es werden, wenn mehrere Arzneimittel gleichzeitig eingenommen werden oder Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder verlangsamte Reaktionen auftreten.
Ein freiwilliger Sehtest, ein Gespräch mit dem Hausarzt oder eine Rückmeldefahrt mit einem Fahrlehrer kann deshalb hilfreich sein. Solche Angebote dienen nicht dazu, Menschen den Führerschein wegzunehmen, sondern können Sicherheit geben.
Was Angehörige beachten solltenWenn Familienmitglieder Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines älteren Menschen haben, ist Fingerspitzengefühl wichtig. Vorwürfe oder Druck führen oft zu Abwehr.
Hilfreicher ist ein ruhiges Gespräch über konkrete Beobachtungen. Dazu können Beinahe-Unfälle, Probleme beim Einparken, häufiges Übersehen von Schildern oder Unsicherheit an Kreuzungen gehören.
Oft ist ein neutraler Blick von außen sinnvoll. Eine freiwillige Fahrstunde, ein Fahrsicherheitstraining oder eine ärztliche Einschätzung kann die Situation besser klären als ein Streit innerhalb der Familie.
Fazit: Keine Panik vor pauschalen Senioren-VerbotenDie verbreiteten Warnungen vor einem automatischen Fahrverbot ab 70 oder einer pauschalen Pflichtprüfung alle fünf Jahre sind nach aktueller Lage nicht zutreffend. In Deutschland dürfen Senioren weiter Auto fahren, solange sie dazu geeignet sind.
Auch der Führerscheinumtausch ist kein versteckter Test. Er betrifft das Dokument, nicht automatisch die Fahrerlaubnis.
Trotzdem bleibt Eigenverantwortung wichtig. Wer merkt, dass Sehen, Reaktion oder Konzentration nachlassen, sollte das ernst nehmen und freiwillig prüfen lassen, wie sicher er noch unterwegs ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHerr Schneider ist 74 Jahre alt und fährt seit mehr als 50 Jahren unfallfrei. Als er von angeblichen Pflichtprüfungen ab 70 hört, befürchtet er, seinen Führerschein bald abgeben zu müssen.
Bei der Führerscheinstelle erfährt er, dass er lediglich sein altes Dokument fristgerecht umtauschen muss. Eine neue Fahrprüfung ist dafür nicht vorgesehen.
Weil er selbst merkt, dass ihm Nachtfahrten schwerer fallen, vereinbart er zusätzlich freiwillig einen Sehtest und eine Rückmeldefahrt bei einer Fahrschule. Am Ende behält er seine Mobilität, fährt aber bewusster und meidet künftig längere Strecken bei Dunkelheit.
FaktencheckBehauptung: Senioren ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren, müssen automatisch alle fünf Jahre einen Gesundheitstest machen und müssen beim Führerscheinumtausch eine neue Fahrprüfung ablegen.
Bewertung: Falsch.
Begründung: In Deutschland gibt es derzeit kein automatisches Fahrverbot für Senioren ab 70. Auch ein pauschaler Gesundheitstest alle fünf Jahre allein wegen des Alters ist nicht vorgeschrieben. Der reguläre Führerscheinumtausch betrifft das Dokument und bedeutet keine neue theoretische oder praktische Fahrprüfung.
QuellenBundesregierung: Informationen zum Führerscheinumtausch und zur Frage, ob eine Fahrprüfung wiederholt werden muss.
Bundesministerium für Verkehr: Informationen zum Führerscheinumtausch, Besitzstand und ärztlichen Untersuchungen in besonderen Altfällen.
Europäische Kommission: Informationen zum Inkrafttreten der modernisierten EU-Regeln für Führerscheine und Fahrverbote.
Europäisches Parlament: Informationen zur Reform der EU-Führerscheinrichtlinie, zur Gültigkeit von Führerscheinen und zu möglichen Spielräumen der Mitgliedstaaten.
ADAC: Einordnung zur Frage, ob regelmäßige Medizinchecks für Autofahrer verpflichtend werden.
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Der Beitrag Rentner ab 70 dürfen bald nicht mehr Auto fahren? Das stimmt und das nicht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegrad: 12 Diagnosen und trotzdem nur PG 1 – Das kann jedem passieren
Ein Versicherter verlangte höhere Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Statt Pflegegrad 1 wollte er zunächst mindestens Pflegegrad 2, später sogar Pflegegrad 3 oder 4 erhalten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung jedoch zurück.
Entscheidend war: Nicht die Zahl oder Schwere der Diagnosen allein bestimmt den Pflegegrad, sondern die nachweisbaren Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflege-Modulen. ( L 11 P 1718/25)
Kläger wollte höheren PflegegradDer 1946 geborene Kläger beantragte im Oktober 2022 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erhielt er Pflegegrad 1. Der MD stellte damals 12,5 gewichtete Gesamtpunkte fest.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf Depressionen, starke Müdigkeit, Schwindel, Inkontinenz, Schmerzen, Mobilitätsprobleme und erhebliche Einschränkungen im Alltag. Er machte geltend, er könne sich nicht mehr ausreichend selbst versorgen und benötige deutlich mehr Hilfe.
Die Pflegekasse blieb zunächst bei Pflegegrad 1. Auch das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab.
Gericht: Krankheiten allein reichen nicht ausDas Landessozialgericht stellte klar, dass für den Pflegegrad nicht allein die Diagnosen maßgeblich sind. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Selbstständigkeit tatsächlich beeinträchtigen.
Der Kläger hatte zahlreiche Erkrankungen vorgetragen, darunter Polyarthrose, Prostata- und Darmkrebs, Fatigue-Syndrom, Fibromyalgie, Makuladegeneration, Atemprobleme, Vorhofflimmern und weitere Beschwerden.
Das Gericht betonte jedoch: Auch schwere oder belastende Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang eine Person bei den gesetzlich festgelegten Verrichtungen auf Hilfe anderer angewiesen ist.
Pflegegrad wird nach sechs Modulen bewertetDie Pflegebedürftigkeit wird nach dem SGB XI anhand von sechs Bereichen beurteilt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jedes Modul werden Punkte vergeben. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.
Pflegegrad 2 beginnt erst ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 Punkte voraus. Pflegegrad 4 beginnt ab 70 Punkten.
Kein höherer Pflegegrad für die VergangenheitFür den Zeitraum ab Antragstellung im Oktober 2022 bis Ende Juli 2025 sah das Gericht lediglich Pflegegrad 1 als nachgewiesen an.
Ein vom Gericht beauftragter Pflegesachverständiger hatte den Kläger im August 2025 begutachtet und zunächst 16,75 Punkte angenommen. Das Gericht bewertete einzelne Punkte jedoch anders und kam auf 12,5 gewichtete Punkte. Das reichte gerade für Pflegegrad 1.
Für rine rückwirkende Anerkennung eines höheren Pflegegrades fehlten Nachweise, so die Richter. Der Kläger hatte zwar umfangreiche Beschwerden und Hilfebedarf geschildert. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich daraus aber nicht mit der nötigen Sicherheit ableiten, dass bereits vor August 2025 die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt waren.
Pflegegrad 2 ab August 2025 anerkanntWährend des Berufungsverfahrens veranlasste die Pflegekasse eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Diese ergab ab August 2025 Pflegegrad 2 mit 27,5 gewichteten Punkten.
Die Pflegekasse bewilligte daraufhin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 ab dem 01.08.2025 in Höhe von 347 Euro monatlich.
Einen höheren Pflegegrad lehnte das Gericht aber auch für diesen Zeitraum ab. Pflegegrad 3 wäre erst ab 47,5 Punkten möglich gewesen. Diese Schwelle wurde nach Auffassung des Landessozialgerichts deutlich nicht erreicht.
Haushaltsführung zählt nicht vollständig für den PflegegradDer Kläger machte unter anderem geltend, er könne nicht kochen, sein Bett nicht selbst machen, keine Matratzen drehen und seine Kleidung nicht selbst waschen.
Das Gericht stellte dazu klar: Ein Hilfebedarf im Haushalt kann zwar tatsächlich bestehen. Für die konkrete Einstufung in einen Pflegegrad zählen aber nur die gesetzlich vorgesehenen Pflegekriterien. Nicht jede Einschränkung im Alltag erhöht automatisch die Punktzahl im Begutachtungsinstrument.
Fehlende Mitwirkung kann zulasten des Versicherten gehenBereits das Sozialgericht hatte darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Begutachtung zunächst nicht zustande kam, weil der Kläger nicht ausreichend mitwirkte. Ein Gutachten nach Aktenlage hielt die Pflegegutachterin nicht für möglich.
Das Sozialgericht entschied deshalb nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast: Wenn sich ein höherer Pflegegrad nicht feststellen lässt und weitere Aufklärung an fehlender Mitwirkung scheitert, geht dies zulasten des Versicherten.
Auch das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für höhere Leistungen nicht als bewiesen an.
Weitere Anträge waren unzulässigDer Kläger stellte zudem weitere Anträge, etwa auf einen Zuschuss für ein nutzbares Fahrzeug, eine Rehakur mit Schwefelbad, einen Elektrorollstuhl, die Anerkennung Ägyptens nicht als Ausland sowie weitere Leistungen.
Diese Anträge waren im vorliegenden Verfahren unzulässig, sondern allein die Frage des höheren Pflegegrades. Außerdem seien für bestimmte Leistungen nicht die Pflegekasse, sondern gegebenenfalls andere Leistungsträger wie die Krankenkasse zuständig.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten1. Reichen viele Diagnosen für einen höheren Pflegegrad?
Nein. Entscheidend ist nicht allein, welche Krankheiten vorliegen. Maßgeblich ist, wie stark diese Erkrankungen die Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Pflegebereichen einschränken.
2. Ab wann gibt es Pflegegrad 2?
Pflegegrad 2 beginnt ab 27 gewichteten Gesamtpunkten. Im Fall des Klägers sah das Gericht diese Schwelle erst ab August 2025 als erreicht an.
3. Warum bekam der Kläger keinen Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 setzt mindestens 47,5 gewichtete Gesamtpunkte voraus. Nach Auffassung des Landessozialgerichts lagen die nachweisbaren Einschränkungen deutlich darunter.
4. Zählen Kochen, Wäschewaschen und Bettenmachen für den Pflegegrad?Nicht in vollem Umfang. Hilfen im Haushalt können zwar tatsächlich notwendig sein, erhöhen aber nicht automatisch den Pflegegrad. Entscheidend sind die Kriterien des Begutachtungsinstruments, etwa Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und krankheitsbedingte Anforderungen.
5. Was sollten Betroffene bei einem Antrag auf höheren Pflegegrad beachten?
Betroffene sollten möglichst konkret dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten sie Hilfe brauchen, wie oft diese Hilfe nötig ist und ob sie vollständig oder nur teilweise unterstützt werden müssen. Wichtig ist außerdem, an Begutachtungen mitzuwirken, weil fehlende Mitwirkung zulasten des Versicherten gehen kann.
Das Urteil zeigt: Wer einen höheren Pflegegrad durchsetzen will, muss konkrete Einschränkungen in den Pflege-Modulen nachweisen. Ärztliche Diagnosen, Schmerzen, Fatigue oder schwere Erkrankungen allein reichen nicht aus.
Wichtig ist, genau darzulegen, bei welchen Verrichtungen regelmäßig Hilfe nötig ist, wie häufig diese Hilfe erforderlich ist und ob die Einschränkungen den Kriterien der Pflegebegutachtung entsprechen. Ohne belastbare Feststellungen durch Gutachten oder konkrete Nachweise bleibt es beim niedrigeren Pflegegrad.
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Bürgergeld: Jobcenter fordert 5.609 Euro zurück – die Frist entscheidet
Wer Bürgergeld beziehungsweise Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig erhält, muss später oft Unterlagen nachreichen. Besonders Selbstständige müssen Einnahmen und Ausgaben belegen. Doch das Jobcenter darf Betroffene nicht mit zu kurzen Fristen und unklaren Belehrungen unter Druck setzen.
Das Sozialgericht für das Saarland entschied: Eine Frist von 21 Tagen war für eine selbstständige Aufstockerin unangemessen kurz. Die Nullfestsetzung und die Rückforderungen waren rechtswidrig. (Az.: S 26 AS 809/18)
Selbstständige Aufstockerin sollte alle Leistungen zurückzahlenDie Klägerin war seit vielen Jahren mit einer Boutique selbstständig. Zusammen mit ihrer Tochter bildete sie eine Bedarfsgemeinschaft und erhielt ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Da ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit schwankte, bewilligte das Jobcenter die Leistungen zunächst nur vorläufig. Für den Zeitraum März bis August 2017 erhielt die Bedarfsgemeinschaft monatlich 1.159,40 Euro. Darin enthalten war auch ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der selbstständigen Klägerin.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlangte das Jobcenter die abschließenden Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit. Die Klägerin sollte die endgültige Anlage EKS, Buchungsunterlagen, Belege, Kontoauszüge, Kassenbuch, Telefonrechnungen, Mietverträge, Fahrtenbuch, Darlehensverträge und weitere Nachweise vorlegen.
Jobcenter setzte eine viel zu kurze FristDas Jobcenter forderte die Unterlagen mit Schreiben vom 20. Februar 2018 an und setzte eine Frist bis zum 31. März 2018. Später erinnerte es nochmals und setzte eine neue Frist bis zum 30. April 2018.
Aus Sicht des Gerichts war jedenfalls die spätere Frist von 21 Tagen zu kurz. Gerade bei Selbstständigen reicht eine so kurze Frist regelmäßig nicht aus, wenn umfangreiche Buchhaltungsunterlagen, Belege und betriebswirtschaftliche Auswertungen zusammengestellt werden müssen.
Das Gericht betonte: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Selbstständigen müssen häufig Steuerberater, Buchführungsbüros oder Finanzämter Unterlagen liefern. Außerdem müssen Belege sortiert, Positionen zugeordnet, Summen gebildet und Formulare korrekt ausgefüllt werden.
Bei Selbstständigen sind zwei Monate oft angemessenDas Sozialgericht schloss sich der Auffassung an, dass bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig eine Frist von mindestens zwei Monaten angemessen sein kann.
Das gilt besonders dann, wenn das Jobcenter nicht nur ein Formular verlangt, sondern eine Vielzahl von Nachweisen. Im konkreten Fall handelte es sich um ein standardisiertes Schreiben, das nicht auf die individuelle Situation der Boutique-Inhaberin zugeschnitten war.
Nicht alle angeforderten Unterlagen waren für die Klägerin überhaupt erkennbar relevant. Dadurch wurde die Aufforderung noch unübersichtlicher.
Zu kurze Frist bleibt rechtswidrigWichtig ist die klare Aussage des Gerichts: Wenn das Jobcenter eine zu kurze Frist setzt, wird die spätere Entscheidung nicht dadurch rechtmäßig, dass bis zum Bescheid tatsächlich mehr Zeit vergangen ist.
Maßgeblich ist die Frist, die das Jobcenter ausdrücklich gesetzt hat. War diese Frist unangemessen kurz, darf das Jobcenter nicht mit der schärfsten Rechtsfolge reagieren und den Leistungsanspruch auf null setzen.
Diese Aussage schützt Betroffene vor einem häufigen Jobcenter-Fehler. Behörden können eine fehlerhafte Frist nicht nachträglich dadurch heilen, dass sie einfach später entscheiden.
Nullfestsetzung ist ein schwerer EingriffDas Jobcenter hatte den Leistungsanspruch für den gesamten Zeitraum auf null gesetzt. Es stellte fest, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, weil die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht habe.
Die Folge war drastisch. Von der Mutter wurden zunächst 5.609,10 Euro zurückgefordert, später nach einem Teilanerkenntnis noch 3.893,88 Euro. Von der Tochter verlangte das Jobcenter 2.041,86 Euro zurück.
Das Gericht stellte klar: Eine solche Nullfestsetzung ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen genau eingehalten werden. Dazu gehören eine angemessene Frist und eine richtige schriftliche Rechtsfolgenbelehrung.
Rechtsfolgenbelehrung war unvollständig und falschNeben der zu kurzen Frist beanstandete das Gericht auch die Rechtsfolgenbelehrung. Diese muss konkret, verständlich, eindeutig und rechtlich zutreffend sein.
Das Jobcenter hatte zwar gewarnt, dass die Leistungen komplett zurückgefordert werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts reichte das aber nicht aus.
Die Klägerin wurde nicht vollständig darüber informiert, dass bei fehlenden Unterlagen der Leistungsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit endgültig verloren gehen kann. Außerdem fehlte eine ausreichende Erklärung, bis wann Unterlagen noch nachgereicht werden können.
Unterlagen können bis zur abschließenden Entscheidung nachgereicht werdenBesonders wichtig ist dieser Punkt: Nach der Rechtsprechung können Unterlagen nicht nur bis zum Ablauf der vom Jobcenter gesetzten Frist eingereicht werden. Maßgeblich ist die abschließende Entscheidung.
Das Gericht stellte klar, dass damit im Verwaltungsverfahren regelmäßig der Erlass des Widerspruchsbescheides gemeint ist. Leistungsberechtigte können Unterlagen also grundsätzlich noch im Widerspruchsverfahren nachreichen.
Die Belehrung des Jobcenters vermittelte dagegen den Eindruck, nach Ablauf der gesetzten Frist sei alles zu spät. Das war rechtlich falsch.
Belehrung muss deutlich hervorgehoben werdenDas Gericht beanstandete zusätzlich, dass die Rechtsfolgenbelehrung im langen Fließtext nicht besonders hervorgehoben war.
Gerade bei umfangreichen Schreiben mit vielen Anforderungen muss die Warnung klar erkennbar sein. Sie darf nicht zwischen Formularhinweisen und langen Unterlagenlisten untergehen.
Eine Rechtsfolgenbelehrung soll warnen und das Verhalten der Betroffenen steuern. Das gelingt nur, wenn sie verständlich, sichtbar und eindeutig formuliert ist.
Erstattungsbescheide mussten zurückgenommen werdenWeil bereits die Nullfestsetzung rechtswidrig war, fehlte auch den Erstattungsbescheiden die Grundlage.
Vorläufig gezahlte Leistungen dürfen nur zurückgefordert werden, wenn sich nach der abschließenden Berechnung ergibt, dass zu viel gezahlt wurde. Das Jobcenter hatte aber keine echte abschließende Berechnung vorgenommen, sondern den Anspruch wegen angeblich fehlender Mitwirkung auf null gesetzt.
Da diese Nullfestsetzung fehlerhaft war, mussten auch die Rückforderungen zurückgenommen werden.
Was bedeutet das für Bürgergeld-Bezieher?Das Urteil ist vor allem für Selbstständige im Leistungsbezug wichtig. Wer ergänzende SGB-II-Leistungen erhält, muss zwar nachweisen, welches Einkommen tatsächlich erzielt wurde. Das Jobcenter muss dafür aber faire Fristen setzen und korrekt belehren.
Eine Rückforderung ist nicht automatisch rechtmäßig, nur weil Unterlagen verspätet eingereicht wurden. Entscheidend ist, ob das Jobcenter die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten hat.
Betroffene sollten besonders prüfen, ob die Frist angemessen war, ob die Rechtsfolgenbelehrung verständlich und vollständig war und ob Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden mussten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Darf das Jobcenter Leistungen auf null setzen, wenn Unterlagen fehlen?Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das Jobcenter muss eine angemessene Frist setzen und schriftlich richtig über die Rechtsfolgen belehren.
Reicht bei Selbstständigen eine Frist von 21 Tagen?Nach diesem Urteil nicht. Bei umfangreichen Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit ist eine Frist von 21 Tagen unangemessen kurz.
Können Unterlagen nach Fristablauf noch nachgereicht werden?Ja. Nach der Rechtsprechung können Unterlagen grundsätzlich bis zur abschließenden Entscheidung nachgereicht werden, also regelmäßig bis zum Widerspruchsbescheid.
Was ist eine Nullfestsetzung?Eine Nullfestsetzung bedeutet, dass das Jobcenter feststellt, für bestimmte Monate habe kein Leistungsanspruch bestanden. Dadurch können hohe Rückforderungen entstehen.
Was können Betroffene gegen eine Rückforderung tun?Betroffene sollten Widerspruch einlegen oder bei bereits bestandskräftigen Bescheiden einen Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X stellen. Fehlerhafte Fristen und falsche Rechtsfolgenbelehrungen können zur Rücknahme der Bescheide führen.
FazitDas Sozialgericht für das Saarland setzt klare Grenzen für Jobcenter. Wer Selbstständige zur Vorlage umfangreicher Unterlagen auffordert, muss eine realistische Frist setzen. Eine Frist von 21 Tagen ist bei komplexen Einkommensnachweisen zu kurz.
Ebenso wichtig ist eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung. Betroffene müssen genau verstehen, welche Folgen drohen und bis wann sie Unterlagen noch nachreichen können.
Für Bürgergeld-Bezieher bedeutet das: Hohe Rückforderungen wegen angeblich fehlender Mitwirkung sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Wenn Frist oder Belehrung fehlerhaft waren, kann die gesamte Rückforderung rechtswidrig sein.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter fordert 5.609 Euro zurück – die Frist entscheidet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: KfW-Zuschuss seit April 2026 wieder verfügbar
Seit dem 8. April 2026 nimmt die KfW wieder Anträge für den Zuschuss zur Barrierereduzierung entgegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt dafür in diesem Jahr 50 Millionen Euro bereit. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad können aus dem KfW-Zuschuss und dem Pflegekassenzuschuss zusammen bis zu 6.680 Euro herausholen, wenn sie die Anträge richtig trennen und in der richtigen Reihenfolge stellen.
Wer dagegen einen der typischen Fehler macht, verliert den Zuschuss vollständig und trägt den Umbau allein.
Das KfW-Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss” (Produktnummer 455-B) fördert bauliche Maßnahmen, die Barrieren in bestehenden Wohngebäuden abbauen. Gefördert werden bodengleiche Duschen, der Einbau von Aufzügen und Treppenliften, Türverbreiterungen, Rampen, der Abbau von Schwellen sowie technische Assistenzsysteme.
Der Zuschuss gilt unabhängig vom Alter und unabhängig davon, ob die Person pflegebedürftig oder schwerbehindert ist. Auch Mieterinnen und Mieter können ihn beantragen.
Für einzelne Maßnahmen erstattet die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 2.500 Euro je Wohneinheit. Förderfähig sind dabei maximal 25.000 Euro Investitionskosten. Wer sein Haus oder seine Wohnung auf den Standard „Altersgerechtes Haus” umbaut, erhält 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro je Wohneinheit.
Mindestvoraussetzung: Die förderfähigen Investitionskosten müssen mindestens 2.000 Euro betragen. Für den Standard „Altersgerechtes Haus” muss zwingend eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die Planung begleiten und die Einhaltung der Anforderungen bestätigen.
Wer anspruchsberechtigt ist und welche Maßnahmen die KfW fördertAntragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter. Mieter brauchen für bestimmte Maßnahmen die Zustimmung des Vermieters, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird. Wohnungseigentümergemeinschaften können ebenfalls Anträge stellen.
Ein Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis ist für das KfW-Programm keine Voraussetzung. Für Pflegebedürftige ergibt sich der Vorteil nicht aus dem Programm selbst, sondern aus der Möglichkeit, zusätzlich den Zuschuss der Pflegekasse zu nutzen.
Die KfW gliedert die förderfähigen Maßnahmen in sieben Förderbereiche: Wege zum Gebäude, Eingangsbereich und Wohnungszugang, Überwindung von Treppen und Stufen, Raumaufteilung und Schwellen, Badezimmer, Orientierung und Kommunikation sowie Gemeinschaftsräume.
Nicht förderfähig sind Einrichtungsgegenstände, digitale Geräte der Unterhaltungselektronik sowie der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren. Eigenleistungen sind generell ausgeschlossen. Alle Arbeiten müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden, die die technischen Mindestanforderungen der KfW einhalten.
Für Mieterinnen und Mieter gilt: Der Antrag kann gestellt werden, sobald der Vermieter die notwendige Zustimmung für die bauliche Veränderung erteilt hat. Diese Zustimmung sollte schriftlich vorliegen, bevor der Antrag bei der KfW eingereicht wird. Wer nach dem Umbau aus der Wohnung auszieht, muss mit einem Rückbau rechnen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Pflegekasse und KfW: Wie Pflegebedürftige beide Fördertöpfe legal nutzenWer einen anerkannten Pflegegrad hat, kann neben dem KfW-Zuschuss auch einen Zuschuss der Pflegekasse beantragen. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlen Pflegekassen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade von eins bis fünf. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt.
Das Problem: Die KfW schließt Maßnahmen aus ihrer Förderung aus, die bereits über die Pflegeversicherung gefördert werden. Das Kumulierungsverbot gilt für dieselbe Maßnahme und dieselben Kosten. Wer also für den Einbau einer bodengleichen Dusche 4.180 Euro von der Pflegekasse erhält, kann für diese Dusche keinen KfW-Zuschuss mehr beantragen.
Der legale Weg heißt Maßnahmen-Splitting. Wer mehrere Umbaumaßnahmen plant, lässt die verschiedenen Maßnahmen separat in Rechnung stellen und ordnet jeweils einem Fördertopf zu. Für den Einbau der bodengleichen Dusche im Bad wird der Pflegekassenzuschuss beantragt.
Für den stufenlosen Eingangsbereich mit Rampe und Handlauf, den die Pflegekasse nicht abdeckt, wird der KfW-Antrag gestellt. Entscheidend ist, dass für jede Maßnahme eine separate Rechnung vorliegt und kein Euro doppelt abgerechnet wird. Die Summe aller Zuschüsse darf die tatsächlichen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Rechenbeispiel: Brigitte H., 71, aus Bielefeld, hat Pflegegrad 2. Sie plant den Umbau des Badezimmers zu einer bodengleichen Dusche mit Haltegriffen (Kosten: 7.400 Euro) und zusätzlich den Einbau einer Rampe am Hauseingang sowie die Anbringung von Handläufen (Kosten: 4.200 Euro). Für das Bad beantragt sie vor Baubeginn den Pflegekassenzuschuss: Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro. Für den Eingangsbereich stellt sie parallel den KfW-Antrag: 10 Prozent von 4.200 Euro ergeben einen KfW-Zuschuss von 420 Euro. Ihr Eigenanteil am Gesamtprojekt von 11.600 Euro sinkt durch beide Zuschüsse auf 7.000 Euro.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann der Pflegekassenzuschuss für dieselbe Maßnahme addiert werden. Jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad hat einen eigenen Anspruch von bis zu 4.180 Euro, sofern sie selbst von der Maßnahme profitiert. Wichtig: Auch der KfW-Zuschuss 455-B und der KfW-Kredit 159 schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Wer den Zuschuss wählt, kann für dieselben Kosten nicht zusätzlich den Kredit beantragen.
Die häufigsten Fehler beim KfW-Antrag und was sie kostenFehler 1: Den Handwerker beauftragen, bevor der Antrag bei der KfW bewilligt ist. Dies ist der häufigste und teuerste Fehler. Die KfW fördert ausschließlich Maßnahmen, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Beginn gilt der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen. Wer den Handwerkervertrag unterschreibt, bevor die KfW die Zusage erteilt hat, verliert den Zuschuss vollständig. Kostenvoranschläge einholen ist erlaubt. Verträge unterschreiben ist es nicht.
Karsten M., 68, aus Magdeburg, Pflegegrad 3, wollte sein Bad barrierefrei umbauen. Er ließ sich mehrere Angebote einholen, entschied sich für einen Handwerker und unterschrieb den Vertrag. Erst danach erkundigte er sich bei der KfW nach einer Förderung und stellte den Antrag. Ergebnis: Ablehnung. Der Vertragsabschluss galt als Vorhabensbeginn. Karsten M. trägt die vollen Kosten selbst.
Fehler 2: Dieselbe Maßnahme bei Pflegekasse und KfW einreichen. Wer die bodengleiche Dusche von der Pflegekasse bezahlt bekommt und danach denselben Betrag bei der KfW einreicht, verletzt das Kumulierungsverbot. Betroffene müssen die Förderung zurückzahlen und riskieren den Ausschluss von künftigen Programmen. Separate Rechnungen für separate Maßnahmen sind Pflicht.
Fehler 3: Den Umbau selbst durchführen. Eigenleistungen fördert die KfW im Programm 455-B nicht. Wer einen Teil der Arbeiten selbst erledigt, muss diese Kosten herausrechnen. Nur die durch Fachunternehmen erbrachten Leistungen sind förderfähig.
Fehler 4: Für den Standard „Altersgerechtes Haus” keinen Sachverständigen beauftragen. Wer den höheren Fördersatz von 12,5 Prozent (bis zu 6.250 Euro) anstrebt, muss eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen. Ohne das Gutachten und die Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen erkennt die KfW den Standard nicht an. Die Sachverständigenkosten sind selbst zu tragen und nicht Teil der förderfähigen Investitionskosten.
Fehler 5: Den Antrag bei Pflegekasse und KfW nacheinander statt parallel stellen. Beide Anträge müssen vor Baubeginn gestellt sein. Wer zuerst auf die Pflegekasse wartet und danach den KfW-Antrag einreicht, riskiert, dass die Bewilligung der Pflegekasse zu spät kommt, um noch vor Baubeginn beide Zusagen zu haben. Die Anträge sollten simultan eingereicht werden.
Schritt für Schritt: So stellen Sie den KfW-Antrag 455-B richtigSchritt 1: Maßnahmen planen und Kostenvoranschläge einholen. Legen Sie fest, welche Umbaumaßnahmen Sie vornehmen möchten, und klären Sie, welche Pflegekasse oder die KfW finanzieren soll. Holen Sie Kostenvoranschläge von Fachbetrieben ein. Unterschreiben Sie noch nichts.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen (falls Pflegegrad vorhanden). Reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen schriftlichen Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI ein. Legen Sie den Kostenvoranschlag, eine kurze Begründung mit Bezug auf die konkrete Pflegesituation und Ihren Pflegegradnachweis bei.
Die Pflegekasse hat drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Schaltet sie den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Überschreitet die Pflegekasse die Frist, ohne einen hinreichenden Grund schriftlich mitzuteilen, gilt der Antrag als genehmigt.
Schritt 3: KfW-Antrag online stellen. Registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal unter www.kfw.de und stellen Sie den Antrag für das Programm 455-B. Wählen Sie die Maßnahmen aus, die Sie von der Pflegekasse nicht fördern lassen. Stellen Sie für ein Vorhaben mit mehreren Maßnahmen nur einen Antrag. Nach der Antragstellung und Zusage kann mit dem Vorhaben begonnen werden.
Schritt 4: Identitätsprüfung nach der KfW-Zusage. Nach der Bewilligung verlangt die KfW eine Identitätsprüfung. Das ist möglich per Video-Identifizierung direkt am PC, per PostIdent in einer Filiale der Deutschen Post oder per Schufa-Identitäts-Check.
Schritt 5: Umbau durchführen und Auszahlung beantragen. Lassen Sie den Umbau durch die beauftragten Fachunternehmen ausführen. Sammeln Sie Rechnungen und Zahlungsbelege. Laden Sie die Belege über das KfW-Zuschussportal hoch. Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses.
Mieterinnen und Mieter müssen die schriftliche Vermieter-Genehmigung vor der Antragstellung vorliegen haben, wie oben beschrieben.
Warum das Budget schneller aufgebraucht ist als gedachtDie KfW vergibt die Zuschüsse nach dem Windhundprinzip: Wer zuerst beantragt, bekommt. Sind die 50 Millionen Euro erschöpft, schließt das Portal für neue Anträge. Eine Warteliste gibt es nicht. Wer dann keine Zusage hat, geht leer aus, unabhängig davon, wie dringend der Umbau medizinisch geboten ist.
Das Budget von 50 Millionen Euro für 2026 ist knapp bemessen. Die Förderung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Wer den Umbau ernsthaft plant, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen. Planungs- und Beratungsleistungen können vorab stattfinden, ohne die Förderfähigkeit zu beeinträchtigen. Erst der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn und sperrt die Antragstellung. Die Zeit zwischen Antragstellung und Zusage durch die KfW sollte für die weitere Planung genutzt werden.
Häufige Fragen zum KfW-Zuschuss Barrierereduzierung Kann ich den KfW-Zuschuss beantragen, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?Ja. Das Programm 455-B setzt keinen Pflegegrad und keinen Schwerbehindertenausweis voraus. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter können Anträge stellen, solange die geplante Maßnahme zu einem der sieben Förderbereiche der KfW gehört und die technischen Mindestanforderungen erfüllt.
Was passiert, wenn ich den Umbau bereits begonnen habe?Dann ist eine Förderung durch die KfW ausgeschlossen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss des Handwerkervertrags, nicht erst der erste Spatenstich. Wer die Maßnahme auf eigene Kosten begonnen oder abgeschlossen hat, kann rückwirkend keinen KfW-Antrag mehr stellen.
Wie viele Anträge kann ich für verschiedene Wohneinheiten stellen?Für jede Wohneinheit kann ein eigener Antrag gestellt werden. Mehrere Maßnahmen in derselben Wohneinheit werden in einem Antrag zusammengefasst. Die Förderhöchstbeträge (2.500 Euro bei Einzelmaßnahmen, 6.250 Euro beim Standard Altersgerechtes Haus) gelten je Wohneinheit.
Kann ich auch für frühere KfW-Förderungen angerechnet werden?Ja. Bereits erhaltene Förderungen aus dem Programm „Altersgerecht Umbauen” (Kredit oder Zuschuss) werden auf die förderfähigen Kosten angerechnet und verringern den möglichen Zuschuss. Wer die frühere Förderung für dieselbe Wohneinheit bereits ausgeschöpft hat, kann nur noch dann eine neue Förderung erhalten, wenn andere förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.
Quellen
KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B), Programmseite mit Hinweis auf Wiederaufnahme ab 08.04.2026
KfW: Merkblatt Zuschuss Nr. 455-B Barrierereduzierung – Investitionszuschuss, Stand 04/2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung zur Bereitstellung von 50 Millionen Euro für KfW 455-B im Jahr 2026
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Meldung zur Wiederaufnahme des KfW-Programms 455-B, Stand April 2026
GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026
Sozialgesetzbuch XI, § 40 Abs. 4 und Abs. 7, Fassung vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026
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Kündigung trotz Schwerbehinderung: Wann die 6-Monats-Frist den Schutz nicht aushebelt
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen bei einer Kündigung unter einem besonderen Schutz. Arbeitgeber können diesen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie dem Integrationsamt lediglich mitteilen, das Arbeitsverhältnis habe noch keine sechs Monate bestanden.
Das Integrationsamt muss den Sachverhalt selbst aufklären und darf nicht allein auf die Angaben des Arbeitgebers vertrauen. Das stellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes klar. (Az.: 3 K 1144/17)
Schwerbehinderten-Kündigungsschutz schützt vor vorschnellen EntlassungenWer schwerbehindert ist, kann zwar nicht in jedem Fall eine Kündigung verhindern. Der Arbeitgeber braucht aber grundsätzlich vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.
Dieser besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass Menschen wegen ihrer Behinderung oder wegen behinderungsbedingter Schwierigkeiten schneller aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden. Das Integrationsamt prüft deshalb, ob die Interessen des Arbeitgebers oder die Interessen des schwerbehinderten Beschäftigten überwiegen.
Nach heutiger Rechtslage steht dieser Schutz vor allem in Paragraf 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Sechs-Monats-Frist kann den Sonderkündigungsschutz ausschließenDer besondere Kündigungsschutz gilt nicht in jedem Fall sofort ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Ausnahmeregelung greift er nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat.
Heute findet sich diese Ausnahme in Paragraf 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. In der damaligen Entscheidung galt noch die alte Fassung des SGB IX; inhaltlich ging es aber um dieselbe Kernfrage: War der schwerbehinderte Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate beschäftigt oder nicht?
Genau an dieser Stelle wird es in der Praxis häufig kompliziert. Denn es reicht nicht immer, nur auf den zuletzt unterschriebenen Arbeitsvertrag zu schauen.
Arbeitgeber beantragte ein Negativattest beim IntegrationsamtIm entschiedenen Fall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer als Staplerfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis wegen der Schließung eines Standortes kündigen.
Er teilte dem Integrationsamt mit, der Arbeitnehmer sei erst seit dem 1. August 2016 bei ihm beschäftigt. Damit habe das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden. Aus Sicht des Arbeitgebers sei deshalb keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
Das Integrationsamt folgte dieser Darstellung sofort. Noch am Tag des Antrags stellte es fest, dass die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes nicht anwendbar seien. Eine solche Feststellung wird häufig als Negativattest bezeichnet.
Arbeitnehmer widersprach und verwies auf jahrelange BeschäftigungDer schwerbehinderte Arbeitnehmer akzeptierte diese Sichtweise nicht. Er legte Widerspruch ein und trug vor, er sei tatsächlich schon seit vielen Jahren in derselben Unternehmensgruppe tätig gewesen.
Nach seinem Vortrag arbeitete er bereits seit 1992 in der Gruppe und seit Jahren am selben Standort in einer vergleichbaren Tätigkeit. Später sei sein Arbeitsverhältnis auf ein anderes Unternehmen übergegangen oder jedenfalls nahtlos fortgesetzt worden.
Damit stand eine entscheidende Frage im Raum: Bestand das Arbeitsverhältnis wirklich erst seit wenigen Monaten oder musste die frühere Beschäftigungszeit berücksichtigt werden?
Integrationsamt hätte den Sachverhalt selbst aufklären müssenDas Verwaltungsgericht machte deutlich: Das Integrationsamt darf eine solche Frage nicht einfach zugunsten des Arbeitgebers unterstellen. Nach Paragraf 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Das bedeutet: Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Sie darf sich nicht darauf beschränken, den Vortrag einer Seite ungeprüft zu übernehmen.
Gerade im Schwerbehindertenrecht ist diese Pflicht besonders wichtig. Denn die Entscheidung, ob der besondere Kündigungsschutz überhaupt gilt, entscheidet darüber, ob ein schwerbehinderter Beschäftigter den Schutz des Integrationsamtes erhält oder verliert.
Angaben des Arbeitgebers reichen nicht ausDas Gericht stellte klar, dass die bloßen Angaben des Arbeitgebers nicht genügen. Wenn der Arbeitgeber behauptet, das Arbeitsverhältnis bestehe noch keine sechs Monate, muss das Integrationsamt prüfen, ob diese Darstellung tragfähig ist.
Dazu gehört insbesondere, den betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuhören. Er muss Gelegenheit bekommen, Tatsachen vorzutragen, die gegen die behauptete kurze Beschäftigungsdauer sprechen.
Im konkreten Fall hatte das Integrationsamt den Arbeitnehmer vor Erlass des Negativattests nicht ausreichend beteiligt. Es hatte auch keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich eine Unterbrechung oder ein neuer Beschäftigungsbeginn vorlag.
Negativattest war deshalb rechtswidrigDas Verwaltungsgericht hielt die Aufhebung des Negativattests für rechtmäßig. Der ursprüngliche Bescheid des Integrationsamtes war rechtswidrig, weil er gegen die Pflicht zur Sachaufklärung verstieß.
Entscheidend war nicht, ob am Ende tatsächlich ein Betriebsübergang vorlag oder ob die frühere Beschäftigungszeit zwingend anzurechnen war. Entscheidend war, dass das Integrationsamt diese Frage nicht ungeprüft lassen durfte.
Die Behörde hätte den Streit über die Beschäftigungsdauer erkennen und aufklären müssen. Weil sie das nicht getan hatte, durfte der Widerspruchsausschuss das Negativattest aufheben.
Widerspruchsbehörde durfte die Sache zurückgebenDer Arbeitgeber argumentierte, der Widerspruchsbescheid sei nicht ausreichend begründet. Das überzeugte das Gericht nicht.
Die Widerspruchsbehörde durfte den ursprünglichen Bescheid aufheben und die weitere Sachentscheidung wieder dem Integrationsamt überlassen. Sie musste nicht selbst endgültig entscheiden, ob der besondere Kündigungsschutz tatsächlich griff.
Damit blieb es dabei: Das Negativattest, das dem Arbeitgeber zunächst eine Kündigung ohne Zustimmung ermöglichen sollte, war vom Tisch.
Warum diese Entscheidung für Schwerbehinderte wichtig istDie Entscheidung zeigt, dass der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nicht durch schnelle Verwaltungsentscheidungen ausgehöhlt werden darf. Das Integrationsamt muss genau hinsehen, bevor es feststellt, dass seine Zustimmung nicht erforderlich sei.
Besonders wichtig ist das bei Wechseln innerhalb von Unternehmensgruppen, Betriebsübergängen, neuen Arbeitsverträgen nach vorheriger Beschäftigung oder nahtlosen Fortsetzungen derselben Tätigkeit. In solchen Fällen kann die Sechs-Monats-Frist nicht automatisch nach dem Datum des letzten Vertrags beurteilt werden.
Für schwerbehinderte Beschäftigte bedeutet das: Wer eine Kündigung erhält und der Arbeitgeber sich auf eine angeblich zu kurze Beschäftigungsdauer beruft, sollte genau prüfen lassen, ob frühere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind.
Arbeitgeber müssen vor Kündigung sauber prüfenAuch Arbeitgeber sollten die Entscheidung ernst nehmen. Wer vorschnell davon ausgeht, dass keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, riskiert erhebliche rechtliche Probleme.
Ein fehlerhaftes Negativattest kann aufgehoben werden. Eine darauf gestützte Kündigung kann dadurch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren angreifbar werden.
Gerade bei schwerbehinderten Beschäftigten ist deshalb eine sorgfältige Prüfung notwendig. Das gilt besonders dann, wenn es zuvor Umstrukturierungen, Betriebsübertragungen, Konzernwechsel oder mehrere Vertragsverhältnisse gegeben hat.
Das Integrationsamt muss beide Seiten hörenDer Kern der Entscheidung liegt im Verwaltungsverfahren. Das Integrationsamt ist keine bloße Bestätigungsstelle für Arbeitgeberangaben.
Es muss auch die Sicht des schwerbehinderten Beschäftigten berücksichtigen. Paragraf 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verpflichtet die Behörde, alle bedeutsamen Umstände zu ermitteln – auch solche, die für den Arbeitnehmer günstig sind.
Gerade deshalb darf eine Entscheidung über den Ausschluss des Sonderkündigungsschutzes nicht im Schnellverfahren getroffen werden, wenn entscheidende Tatsachen ungeklärt sind.
Was bedeutet das für Betroffene?Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten eine Kündigung nicht einfach hinnehmen, wenn der Arbeitgeber behauptet, der besondere Kündigungsschutz gelte noch nicht. Entscheidend ist nicht nur, was im letzten Vertrag steht.
Wichtig kann auch sein, ob die Tätigkeit vorher bereits bei einem verbundenen Unternehmen ausgeübt wurde, ob der Arbeitsplatz gleich blieb, ob ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen wurde oder ob es tatsächlich eine Unterbrechung gab.
Wer Widerspruch gegen ein Negativattest einlegt, kann erreichen, dass das Integrationsamt neu prüfen muss. Parallel kann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht notwendig sein, weil verwaltungsrechtliches und arbeitsrechtliches Verfahren getrennte Wege gehen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes?Der Arbeitgeber braucht grundsätzlich vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung regelmäßig unwirksam, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Gilt der besondere Kündigungsschutz sofort ab dem ersten Arbeitstag?Nein. Der besondere Kündigungsschutz greift grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Diese Ausnahme darf aber nicht schematisch angewendet werden.
Darf das Integrationsamt allein den Angaben des Arbeitgebers folgen?Nein. Das Integrationsamt muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Es muss auch den schwerbehinderten Arbeitnehmer anhören und Umstände berücksichtigen, die für ihn günstig sein können.
Was ist ein Negativattest?Ein Negativattest ist eine behördliche Feststellung, dass die Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung nicht erforderlich ist. Ein solches Negativattest kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde entscheidende Tatsachen nicht ausreichend geprüft hat.
Was können Betroffene gegen ein Negativattest tun?Betroffene können gegen das Negativattest Widerspruch einlegen. Zusätzlich sollten sie gegen die Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, weil für diese Klage kurze Fristen gelten.
FazitDas Verwaltungsgericht des Saarlandes stärkt den Schutz schwerbehinderter Beschäftigter. Das Integrationsamt darf den Sonderkündigungsschutz nicht vorschnell ausschließen, nur weil der Arbeitgeber eine kurze Beschäftigungsdauer behauptet.
Bestehen Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis wirklich weniger als sechs Monate bestand, muss die Behörde ermitteln. Sie muss den Arbeitnehmer anhören, frühere Beschäftigungszeiten prüfen und alle relevanten Umstände berücksichtigen.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht automatisch wirksam, nur weil der Arbeitgeber sich auf die Sechs-Monats-Frist beruft. Entscheidend ist, ob die Behörde ihren Prüfauftrag ernst genommen hat.
Der Beitrag Kündigung trotz Schwerbehinderung: Wann die 6-Monats-Frist den Schutz nicht aushebelt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegrad 5: Anspruch auf bis zu 2.299 Euro im Monat
Menschen mit Pflegegrad 5 haben den höchsten anerkannten Unterstützungsbedarf in der sozialen Pflegeversicherung. Gemeint sind schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, verbunden mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Eine häufig genannte Summe von rund 2.200 Euro bezieht sich auf die Pflegesachleistungen für die häusliche Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst. Nach den aktuellen Leistungsübersichten liegt der Betrag inzwischen nun bei bis zu 2.299 Euro pro Monat, auch wenn andere Portale falsche Zahlen nennen.
Was Pflegegrad 5 bedeutetPflegegrad 5 wird vergeben, wenn der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf feststellt. Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen, sondern auch um kognitive und psychische Beeinträchtigungen.
Entscheidend ist, wie selbstständig eine Person ihren Alltag noch bewältigen kann. Geprüft werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.
Für Angehörige bedeutet Pflegegrad 5 häufig eine dauerhafte organisatorische, körperliche und emotionale Belastung. Deshalb ist es wichtig, die möglichen Leistungen nicht einzeln zu betrachten, sondern als Bausteine einer tragfähigen Versorgung.
Bis zu 2.299 Euro für ambulante PflegesachleistungenDer höchste monatliche Betrag im häuslichen Bereich ist die Pflegesachleistung. Sie steht Menschen mit Pflegegrad 5 zu, wenn ein ambulanter Pflegedienst Pflege, Betreuung oder Hilfen im Haushalt übernimmt.
Das Geld wird in der Regel nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, solange der gesetzliche Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Bei Pflegegrad 5 beträgt dieser Anspruch bis zu 2.299 Euro monatlich. Damit lassen sich regelmäßige Einsätze eines Pflegedienstes finanzieren, etwa bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Mobilisation oder bei betreuerischen Hilfen im Alltag.
Pflegegeld als Alternative zur SachleistungWer zu Hause überwiegend von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt wird, kann statt Pflegesachleistungen Pflegegeld erhalten. Bei Pflegegrad 5 liegt das Pflegegeld bei 990 Euro im Monat.
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt. Es kann frei eingesetzt werden, etwa um pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen oder private Hilfen zu organisieren.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen sich nicht vollständig aus. Wer nur einen Teil der Pflegesachleistungen nutzt, kann anteilig Pflegegeld erhalten.
Kombinationsleistung: Wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam pflegenIn vielen Familien reicht eine reine Angehörigenpflege nicht aus, während eine komplette Versorgung durch den Pflegedienst nicht gewünscht oder nicht verfügbar ist. Für solche Fälle gibt es die Kombinationsleistung.
Dabei wird ein Teil des Budgets für den Pflegedienst genutzt. Der nicht ausgeschöpfte Anteil wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Ein Beispiel: Wird bei Pflegegrad 5 die Hälfte der möglichen Pflegesachleistungen verbraucht, bleibt grundsätzlich die Hälfte des Pflegegeldes erhalten. Die genaue Berechnung übernimmt die Pflegekasse.
Weitere monatliche und jährliche HilfenNeben Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es weitere Ansprüche, die für Betroffene und Angehörige finanziell spürbar sein können. Dazu gehört der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der bei häuslicher Versorgung für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann.
Hinzu kommen Mittel für Tages- und Nachtpflege. Bei Pflegegrad 5 stehen dafür bis zu 2.085 Euro pro Monat zur Verfügung, wenn die Versorgung zeitweise in einer teilstationären Einrichtung erfolgt.
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Dieses Budget kann helfen, wenn pflegende Angehörige ausfallen, Urlaub benötigen oder vorübergehend eine stationäre Versorgung notwendig wird.
Leistung bei Pflegegrad 5 Aktueller Betrag Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch private Pflegepersonen 990 Euro monatlich Pflegesachleistungen durch ambulanten Pflegedienst bis zu 2.299 Euro monatlich Entlastungsbetrag bei häuslicher Versorgung bis zu 131 Euro monatlich Tages- und Nachtpflege bis zu 2.085 Euro monatlich Gemeinsames Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro jährlich Vollstationäre Pflege im Pflegeheim 2.096 Euro monatlich Hilfen für Pflegehilfsmittel und WohnraumanpassungBei Pflegegrad 5 können zusätzlich Pflegehilfsmittel beantragt werden. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, stehen bis zu 42 Euro im Monat zur Verfügung.
Auch technische Pflegehilfsmittel können übernommen werden, wenn sie die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit verbessern. Dazu zählen zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme.
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds können bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligt werden. Das kann etwa für einen barrierearmen Umbau des Badezimmers, Türverbreiterungen oder einen Treppenlift relevant sein.
Pflegeheim: Hoher Zuschuss, aber weiterhin EigenanteileBei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5 einen monatlichen Leistungsbetrag von 2.096 Euro. Dieser Betrag deckt jedoch nicht alle Kosten eines Pflegeheims.
Bewohnerinnen und Bewohner müssen weiterhin Eigenanteile tragen. Dazu zählen insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein Teil der pflegebedingten Aufwendungen.
Je länger jemand im Pflegeheim lebt, desto höher fällt der Zuschuss der Pflegeversicherung zu den pflegebedingten Eigenanteilen aus. Dadurch sinkt nicht zwingend die Gesamtrechnung, aber der pflegebedingte Anteil wird schrittweise entlastet.
Warum Beratung wichtig istGerade bei Pflegegrad 5 ist die Versorgung selten mit einer einzigen Leistung abgedeckt. Häufig müssen Pflegedienst, Angehörige, Tagespflege, Hilfsmittel und Entlastungsangebote aufeinander abgestimmt werden.
Betroffene sollten sich deshalb frühzeitig an die Pflegekasse, Pflegestützpunkte oder unabhängige Beratungsstellen wenden. Dort lässt sich klären, welche Leistungen bereits ausgeschöpft sind und welche Anträge noch gestellt werden können.
Wichtig ist auch, Rechnungen und Nachweise sorgfältig aufzubewahren. Einige Leistungen werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern nach Vorlage entsprechender Kostenbelege erstattet.
Kurzes Beispiel aus der PraxisHerr M. hat Pflegegrad 5 und lebt weiterhin in seiner Wohnung. Seine Tochter übernimmt täglich Teile der Pflege, doch morgens und abends kommt zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst.
Der Pflegedienst rechnet monatlich 1.600 Euro mit der Pflegekasse ab. Weil damit nicht der volle Anspruch auf Pflegesachleistungen ausgeschöpft wird, erhält Herr M. zusätzlich anteilig Pflegegeld.
Für eine anerkannte Alltagshilfe nutzt die Familie außerdem den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Als die Tochter wegen einer Operation vorübergehend ausfällt, wird ein Teil des gemeinsamen Jahresbudgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt.
Das Beispiel zeigt, dass Pflegegrad 5 nicht nur einen hohen Einzelbetrag bedeutet. Entscheidend ist, die verschiedenen Ansprüche so zu kombinieren, dass die Versorgung im Alltag zuverlässig funktioniert.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 5 Was bedeutet Pflegegrad 5?Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad in der sozialen Pflegeversicherung. Er wird Menschen zugesprochen, die schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten haben und besonders intensive Unterstützung im Alltag benötigen.
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 5?Bei Pflegegrad 5 beträgt das Pflegegeld 990 Euro im Monat. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen übernommen wird.
Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5?Für ambulante Pflegesachleistungen stehen bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro monatlich zur Verfügung. Dieses Geld wird in der Regel nicht direkt ausgezahlt, sondern vom zugelassenen Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
Können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden?Ja, eine Kombination ist möglich. Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil des Anspruchs auf Pflegesachleistungen nutzt, kann der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es bei Pflegegrad 5?Zusätzlich können Betroffene unter anderem den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5 im Pflegeheim?Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5 einen monatlichen Leistungsbetrag von 2.096 Euro. Dennoch bleiben Eigenanteile für Bewohnerinnen und Bewohner, etwa für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Warum ist Beratung bei Pflegegrad 5 besonders wichtig?Bei Pflegegrad 5 kommen oft mehrere Leistungen gleichzeitig in Betracht. Eine Pflegeberatung hilft dabei, Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastungsangebote, Tagespflege, Hilfsmittel und mögliche Zuschüsse sinnvoll miteinander zu verbinden.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026. Die Übersicht nennt für Pflegegrad 5 unter anderem 990 Euro Pflegegeld, bis zu 2.299 Euro Pflegesachleistungen und 131 Euro Entlastungsbetrag.
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2025. Die Übersicht enthält unter anderem Angaben zu Tages- und Nachtpflege, vollstationärer Pflege, Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung.
Verbraucherzentrale: Pflegegeld, Pflegesachleistung und weitere Leistungen. Der Überblick erläutert, wann Pflegesachleistungen genutzt werden können und dass Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro monatlich umfasst.
Der Beitrag Pflegegrad 5: Anspruch auf bis zu 2.299 Euro im Monat erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Pflegende Tochter verlor 3.144 Euro weil die Pflegekasse sie nicht informierte
Sie wusste, dass es den Entlastungsbetrag gibt. 131 Euro im Monat, bis zu 1.572 Euro im Jahr, für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Was sie nicht wusste: dass die Nachbarin, die zweimal pro Woche den Haushalt ihrer Mutter übernahm, kein nach Landesrecht anerkannter Anbieter war.
Dass die Pflegekasse deshalb keinen Cent erstatten würde. Und dass ihr angespartes Guthaben am 30. Juni des Folgejahres unwiderruflich verfällt. Als sie einen zugelassenen Betreuungsdienst fand, waren die Beträge aus zwei Kalenderjahren erloschen. Fälle wie dieser sind kein Einzelfall. Sie sind der Regelfall.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gehört zu den am schlechtesten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung. Seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 gilt er auch 2026 unverändert, die nächste Dynamisierung kommt erst 2028. Rund 73 Prozent der Pflegehaushalte kennen die Leistung – doch nur 40 Prozent nutzen sie. Über ein Drittel fühlt sich kaum informiert, mehr als die Hälfte weiß nicht, wo sie nach Angeboten suchen soll.
Kostenerstattung statt Bargeld – warum die Konstruktion so viele Familien überfordertPflegegeld wird monatlich überwiesen, ohne Belege. Der Entlastungsbetrag dagegen ist eine zweckgebundene Kostenerstattung: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn anerkannte Betreuungs- oder Unterstützungsangebote in Anspruch genommen wurden und Nachweise vorliegen. Kein Beleg, kein Geld. Falscher Anbieter, kein Geld. Frist verpasst, kein Geld.
Nicht verbrauchte Monatsbeträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden – im Februar stehen dann 262 Euro zur Verfügung, im März 393 Euro und so weiter. Die Übertragungsfrist ist allerdings hart: Restbeträge aus dem Vorjahr müssen bis zum 30. Juni über anerkannte Anbieter abgerechnet sein.
Danach ist das Geld verloren. Für 2026 heißt das: Ansprüche aus 2025 laufen am 30. Juni 2026 ab. Der 2026er-Betrag kann bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden. Ansprüche aus 2022 bis 2024 sind seit dem 1. Januar 2026 erloschen – eine Übergangsregelung gibt es nicht.
Ein verbreiteter Irrtum verschärft das Problem: Viele glauben, sie könnten den Betrag über mehrere Jahre ansparen. Das Gesetz erlaubt nur die Übertragung in das erste Halbjahr des unmittelbar folgenden Jahres. Wer 2024 und 2025 nichts genutzt hat, kann 2026 nur noch den 2025er-Betrag retten.
Wenn der falsche Anbieter das gesamte Budget kostetDer häufigste Fehler: Familien beauftragen eine Haushaltshilfe und gehen davon aus, die Kosten erstattet zu bekommen. Ob das gelingt, hängt allein davon ab, ob der Anbieter nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne der §§ 45a, 45b SGB XI anerkannt ist. Fehlt die Anerkennung, lehnt die Kasse ab. Die Familie bleibt auf den Kosten sitzen – obwohl die Hilfe geleistet wurde und dringend gebraucht war.
Auf einem angespannten Pflegemarkt greifen Angehörige zu dem, was verfügbar ist. Eine Nachbarin. Eine Reinigungskraft über Empfehlung. Eine Studentin. Für die Pflegekasse zählt das nicht. Was zählt, ist die formale Registrierung.
Das BSG hat diese Linie in zwei Grundsatzurteilen vom 30. August 2023 bestätigt. Im Verfahren B 3 P 6/23 R entschied es, dass die landesrechtliche Anerkennung zwingend ist – selbst Corona-Sonderregelungen halfen nicht. Im Parallelverfahren B 3 P 4/22 R stellte es klar, dass Pflegekassen aktiv über die nach Landesrecht verfügbaren Angebote aufklären müssen – in verständlicher Weise.
Das Gericht kritisierte dabei ausdrücklich, dass die Länder ihre Regelungskompetenz in für Laien schwer überschaubarer Weise genutzt haben: Manche kennen Nachbarschaftshilfe-Modelle, Baden-Württemberg eine Einzelhelfer-Registrierung, andere bieten nichts Vergleichbares.
Daraus folgt ein konkreter Hebel: Wer den Entlastungsbetrag nicht nutzen konnte, weil die Kasse nie über passende Anbieter informiert hat, kann über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich so gestellt werden, als hätte der Beratungsfehler nicht stattgefunden. Voraussetzung: Der Mangel muss dokumentierbar sein. Wer diesen Verdacht hat, sollte die Korrespondenz mit der Pflegekasse sichern und sich an einen Pflegestützpunkt oder Sozialverband wenden.
Selbstversorgung als AbrechnungsfalleEin Ehepaar pflegt den demenzkranken Vater zu Hause, Pflegegrad 3. Der ambulante Pflegedienst hilft beim Duschen, Ankleiden, bei der Medikamentengabe. Die Familie will einen Teil über den Entlastungsbetrag laufen lassen. Die Kasse lehnt ab. Zu Recht: In den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen über den Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten keine Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung abgerechnet werden.
Duschen, Ankleiden, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung gehören zum Bereich Selbstversorgung nach § 14 Absatz 2 Nr. 4 SGB XI und müssen über die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI laufen.
Über den Entlastungsbetrag finanzierbar sind beim Pflegedienst nur pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegefachliche Anleitung – also etwa stundenweise Betreuung bei Demenz, Begleitung beim Einkauf oder Anleitung pflegender Angehöriger.
Wer die Grenze nicht kennt, bleibt auf der Rechnung sitzen – unter Umständen mehrere hundert Euro. Einzige Ausnahme: Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflege eingesetzt werden.
Mischleistungen, verspätete Belege und Kontrollverlust bei der AbtretungAnbieter, die Pflegesachleistungen, Entlastungsleistungen und private Extras erbringen, rechnen häufig in Mischpositionen ab. Typische Situation: Der Pflegedienst stellt Haushaltsführung und Grundpflege auf einer Rechnung zusammen, die Kasse kann nicht erkennen, was Entlastungsleistung und was Sachleistung ist – und lehnt die gesamte Erstattung ab. Die Familie muss dann im Nachhinein Einzelnachweise beschaffen, die der Pflegedienst oft nicht liefern kann.
Dazu die Fristenfalle: Familien sparen monatelang an, verlieren den Überblick und bemerken erst im Juni, dass sie einen vierstelligen Betrag abrufen müssten. Die Anbietersuche gerät dann zum Wettlauf – im Frühjahr steigt die Nachfrage stark, weil viele Haushalte gleichzeitig ihr Guthaben vor der Deadline verbrauchen wollen.
Und der Kontrollverlust durch die Abtretungserklärung: Viele Familien lassen den Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen. Das spart Aufwand, geht aber auf Kosten der Transparenz. Die Verbraucherzentrale NRW berichtet regelmäßig über Fälle, in denen Entlastungstopf oder gemeinsamer Jahresbetrag plötzlich aufgebraucht waren, ohne dass die Betroffenen nachvollziehen konnten, wofür.
Die Pflegekasse muss zwar auf Nachfrage eine Leistungsübersicht liefern. Wer aber nicht aktiv nachfragt, bemerkt den leeren Topf erst, wenn es zu spät ist.
Wenn der Pflegedienst falsch abrechnet – und es niemand merktLaut GKV-Spitzenverband entstand im Gesundheitswesen 2022 und 2023 ein Schaden von über 200 Millionen Euro durch Fehlverhalten, davon 62 Millionen in der Pflege. Ein vom VdK dokumentierter Fall: Eine Mutter forderte die Jahresübersicht über den Entlastungsbetrag ihrer pflegebedürftigen Tochter (Pflegegrad 2) an und fand Buchungen, die sie nicht zuordnen konnte.
Innerhalb von zwölf Monaten hatten sich fehlerhafte Positionen auf 700 Euro summiert – der Pflegedienst hatte Leistungen einer anderen Kundin dem falschen Konto zugeordnet. Ohne aktive Kontrolle wäre der Fehler unbemerkt geblieben.
Praxisanleitung: Den Entlastungsbetrag vollständig ausschöpfenDie meisten dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn Pflegehaushalte ein paar Grundregeln beachten.
Kontostand abfragen. Jeder Versicherte hat ein gesetzliches Auskunftsrecht – vom BSG im Urteil B 3 P 4/22 R bestätigt. Einmal jährlich eine schriftliche Übersicht bei der Pflegekasse anfordern. Sie zeigt offene Budgets, bereits verrechnete Beträge und mögliche Fehlbuchungen.
Anerkannte Anbieter vor der Beauftragung klären. Die Kasse muss auf Anfrage eine Übersicht der zugelassenen Angebote liefern. Schriftlich anfordern und die Antwort aufbewahren – sie dient als Nachweis, falls später ein Herstellungsanspruch geltend gemacht werden muss. Ergänzend helfen Landesportale wie der Pflegewegweiser NRW.
Abtretungserklärung nur mit Kontrolle. Wer die Direktabrechnung nutzt, sollte vertraglich eine monatliche Rechnungskopie vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung fehlt jede Übersicht über den Verbrauchsstand. Die Abtretung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Leistungsabgrenzung vertraglich fixieren. Im Kostenvoranschlag muss stehen, welche Positionen als Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen oder private Extras laufen.
Fristen aktiv managen. Spätestens im Januar prüfen, ob Vorjahresbeträge offen sind, und Anbieter rechtzeitig beauftragen. Den 30. Juni als feste Deadline markieren.
Leistungsnachweise monatlich prüfen. Bei Auffälligkeiten den Pflegedienst schriftlich um Aufklärung bitten und die Pflegekasse informieren.
Der Umwandlungsanspruch – ein zweiter Topf, den die meisten nicht kennenWer den Entlastungsbetrag bereits ausschöpft und mehr Alltagsunterstützung braucht, übersieht häufig einen zweiten Weg. Nach § 45a Absatz 4 SGB XI können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags umwandeln und für anerkannte Unterstützungsangebote nutzen, sofern die Sachleistung nicht vollständig durch einen Pflegedienst ausgeschöpft wird. Seit 2022 ist kein gesonderter Antrag nötig.
Die Beträge sind erheblich: Bei Pflegegrad 3 können bis zu 599 Euro monatlich umgewandelt werden – zusammen mit dem Entlastungsbetrag sind das 730 Euro für Alltagshilfe. Bei Pflegegrad 5 steigt das Gesamtbudget auf bis zu 1.051 Euro monatlich.
Anders als der Entlastungsbetrag kann der Umwandlungsanspruch nicht angespart werden und ist ausschließlich für landesrechtlich anerkannte Alltagsangebote nutzbar. Beide Leistungen können parallel genutzt werden.
Häufige Fragen zum EntlastungsbetragMuss ich den Entlastungsbetrag beantragen? Nein. Der Anspruch besteht kraft Gesetzes ab Feststellung des Pflegegrads. Aktiv werden muss man trotzdem: anerkanntes Angebot nutzen und Belege einreichen.
Gilt er auch bei Kombinationsleistung? Ja. Er wird zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistung gewährt und schmälert keine dieser Leistungen.
Kann ich ihn für Tagespflege-Zuzahlungen nutzen? Ja. Ab Pflegegrad 2 deckt er alle Kostenbestandteile der Tagespflege, bei Pflegegrad 1 nur die pflegebedingten Aufwendungen.
Abrechnung nach Tod des Pflegebedürftigen? Möglich, sofern Leistungen zu Lebzeiten erbracht wurden – Einreichung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Was passiert bei Höherstufung mitten im Jahr? Der Entlastungsbetrag bleibt bei 131 Euro, unabhängig vom Pflegegrad. Der Umwandlungsanspruch steigt allerdings, weil er an den Sachleistungsbetrag gekoppelt ist.
Was tun bei Ablehnung? Innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Häufigste Gründe: fehlende Anerkennung des Anbieters, unvollständige Belege oder falsche Leistungszuordnung – in vielen Fällen lässt sich das durch Nachreichung beheben. Pflegestützpunkte und der VdK unterstützen beim Verfahren.
Das System bestraft, wer es nicht durchschautDer Entlastungsbetrag ist eine Leistung, die pflegende Familien dringend brauchen – und die das System ihnen systematisch schwer macht abzurufen. Unübersichtliche Landesregelungen, bürokratische Abrechnungswege, fehlende Information durch die Kassen und starre Fristen sorgen dafür, dass Tausende Euro jährlich ungenutzt verfallen.
Dass das BSG den Pflegekassen 2023 eine aktive Beratungspflicht auferlegen musste, zeigt, wie schlecht die Informationslage war. Wer seine Ansprüche sichern will, muss sich selbst kümmern: Kontostand abfragen, Fristen kennen, Anbieter prüfen, Rechnungen kontrollieren. Aufwand, der pflegenden Angehörigen eigentlich nicht zuzumuten ist. Aber solange das System so funktioniert, der einzige Weg, das Geld nicht zu verlieren.
QuellenBundessozialgericht: Urteil vom 30.08.2023, Az. B 3 P 4/22 R – Informationspflicht und Herstellungsanspruch
Bundessozialgericht: Urteil vom 30.08.2023, Az. B 3 P 6/23 R – Landesrechtliche Anerkennung
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Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Ab 1. Juli gilt neue Regel “maximale Arbeitskraft”
Mit der neuen Grundsicherung (statt Bürgergeld) verschärft sich ab dem 1. Juli 2026 der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen müssen. Damit löst die Reform das bisherige Bürgergeld nicht nur sprachlich ab, sondern verändert auch die Erwartungen an Menschen, die Sozialleistungen erhalten.
Besonders deutlich wird das bei Alleinstehenden. Sie sollen grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn dies individuell zumutbar ist und dazu beitragen kann, die Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Vom Bürgergeld zur neuen GrundsicherungDie Bundesregierung beschreibt die Reform als “Neuordnung des Verhältnisses von Unterstützung und Eigenverantwortung”. Wer Hilfe benötigt, soll weiter abgesichert sein. Wer arbeiten kann, soll jedoch verbindlicher daran mitwirken, den eigenen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. So die offizielle Sprechart.
Der Bundestag hat dem Gesetz am 5. März 2026 zugestimmt, der Bundesrat billigte es am 27. März 2026. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten wesentliche Änderungen zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft.
Was „maximal zumutbarer Umfang“ bedeutetDie Formulierung zielt auf eine strengere Prüfung der Erwerbsbereitschaft. Jobcenter sollen künftig stärker darauf achten, ob ein Leistungsbezieher dem Arbeitsmarkt in dem Umfang zur Verfügung steht, der ihr nach persönlichen Umständen zugemutet werden kann.
Bei Alleinstehenden kann das regelmäßig Vollzeit bedeuten. Entscheidend bleibt aber die Zumutbarkeit im Einzelfall, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, Pflegeverantwortung, Kinderbetreuung oder anderen anerkannten Hindernissen.
Die neue Vorgabe bedeutet daher keine pauschale Vollzeitpflicht für jede leistungsberechtigte Person. Sie verschärft aber die Regel: Wer ohne gewichtigen Grund weniger arbeitet oder zumutbare Arbeit ablehnt, muss eher mit Folgen rechnen.
Vermittlung in Arbeit bekommt VorrangEin weiterer Schwerpunkt der Reform ist der sogenannte Vermittlungsvorrang. Jobcenter sollen zuerst prüfen, ob eine schnelle Aufnahme von Arbeit möglich ist. Erst wenn dies nicht erfolgversprechend ist, kommen Qualifizierung, Weiterbildung oder andere Eingliederungsmaßnahmen stärker in Betracht.
Das kann für viele Betroffene bedeuten, dass praktische Jobangebote früher auf den Tisch kommen. Zugleich bleibt Weiterbildung möglich, wenn sie die Chancen auf dauerhafte Beschäftigung besser verbessert als eine sofortige Arbeitsaufnahme.
Strengere Folgen bei fehlender MitwirkungDie neue Grundsicherung sieht spürbarere Konsequenzen vor, wenn Leistungsberechtigte Termine versäumen, Fördermaßnahmen abbrechen, Bewerbungen unterlassen oder zumutbare Arbeit ablehnen. Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent gekürzt werden.
Bei wiederholtem Nichterscheinen im Jobcenter ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen kann der Leistungsanspruch wegen Nichterreichbarkeit vollständig entfallen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Damit verschiebt sich der Ton im SGB-II-System. Die Unterstützung bleibt bestehen, wird aber stärker an verbindliche Zusammenarbeit mit dem Jobcenter geknüpft.
Auswirkungen auf AlleinstehendeAlleinstehende stehen bei der Reform besonders im Fokus, weil bei ihnen häufig keine familiären Betreuungsaufgaben entgegenstehen. Wer arbeitsfähig ist und keine anerkannten Einschränkungen nachweist, muss deshalb eher damit rechnen, dass eine Vollzeitstelle als zumutbar gilt.
Das kann auch Teilzeitbeschäftigte betreffen, wenn das Einkommen nicht ausreicht und eine Ausweitung der Arbeitszeit möglich wäre. Das Jobcenter kann dann prüfen, ob eine Aufstockung der Stunden oder ein Wechsel in eine besser bezahlte Tätigkeit zumutbar ist.
Bereich Was sich ab Juli 2026 verändert Arbeitsaufnahme Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Alleinstehende Vollzeit gilt grundsätzlich als erwartbar, wenn keine individuellen Gründe dagegensprechen. Jobcenter Die schnelle Vermittlung in Arbeit wird stärker betont, Qualifizierung bleibt bei besseren Aussichten möglich. Mitwirkung Terminversäumnisse, abgebrochene Maßnahmen oder abgelehnte Arbeit können schneller zu Kürzungen führen. Zumutbarkeit Gesundheit, Betreuungspflichten und persönliche Lebenslage müssen weiterhin geprüft werden. Zumutbarkeit bleibtTrotz der strengeren Linie bleibt die Zumutbarkeit der rechtliche Prüfpunkt. Eine Arbeit darf nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie verfügbar ist. Sie muss auch mit der persönlichen Situation vereinbar sein.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen müssen Nachweise berücksichtigt werden. Bei Eltern ist zu prüfen, ob Kinderbetreuung tatsächlich gesichert ist. Bei pflegenden Angehörigen kann ebenfalls eine andere Bewertung nötig sein.
Für Betroffene wird es deshalb wichtiger, Einschränkungen frühzeitig und nachvollziehbar gegenüber dem Jobcenter zu belegen. Wer Termine wahrnimmt, Unterlagen einreicht und seine Situation erklärt, verringert das Risiko von Missverständnissen und Sanktionen.
Wie sich Leistungsbezieher wehren könnenWenn Betroffene der Ansicht sind, dass eine geforderte Arbeit, Maßnahme oder Arbeitszeit nicht zumutbar ist, sollten sie dies dem Jobcenter möglichst früh schriftlich mitteilen und nachvollziehbar begründen.
Wichtig sind konkrete Nachweise, etwa ärztliche Bescheinigungen, Unterlagen zur Kinderbetreuung, Nachweise über Pflegeverantwortung oder andere Dokumente, die die persönliche Situation belegen.
Ergeht dennoch ein belastender Bescheid, können Leistungsbezieher innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen.
Bei drohenden Kürzungen oder existenziellen Folgen kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen, Erwerbsloseninitiativen, Gewerkschaften, Fachanwälte für Sozialrecht oder zugelassene Rechtsberatungsstellen.
Formular: Musterwiderspruch gegen eine Entscheidung des JobcentersEin Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist nicht zwingend sofort erforderlich, sie kann aber helfen und bei Bedarf nachgereicht werden.
Wichtig: Das folgende Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Betroffene sollten den Text an ihren Einzelfall anpassen und bei drohenden Leistungskürzungen möglichst schnell eine Sozialberatungsstelle, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder das Sozialgericht wegen Eilrechtsschutz kontaktieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Der Bescheid betrifft [kurz eintragen: z. B. die Aufforderung zur Aufnahme einer Arbeit / eine Leistungsminderung / eine Sanktion / die Feststellung einer Pflichtverletzung / die Zuweisung zu einer Maßnahme]. Aus meiner Sicht ist die Entscheidung rechtswidrig beziehungsweise nicht ausreichend begründet, weil die Zumutbarkeit in meinem Fall nicht oder nicht vollständig geprüft wurde.
Die von Ihnen verlangte Tätigkeit / Maßnahme / Arbeitszeit ist aus folgenden Gründen nicht zumutbar: [Grund 1 eintragen, z. B. gesundheitliche Einschränkungen] [Grund 2 eintragen, z. B. fehlende Kinderbetreuung] [Grund 3 eintragen, z. B. Pflege eines Angehörigen] [Grund 4 eintragen, z. B. unpassende Arbeitszeiten, unzumutbarer Arbeitsweg oder fehlende Eignung] Ich bitte darum, meinen Widerspruch zu prüfen und den Bescheid aufzuheben beziehungsweise entsprechend zu ändern.
Zur Begründung verweise ich auf die beigefügten Nachweise: – [ärztliche Bescheinigung vom …] – [Nachweis über Kinderbetreuung] – [Pflegenachweis] – [sonstige Unterlagen] Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, bitte ich um eine schriftliche Mitteilung.
Bis zur Entscheidung über meinen Widerspruch bitte ich darum, keine nachteiligen Maßnahmen umzusetzen beziehungsweise eine bereits ausgesprochene Kürzung auszusetzen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vorname Nachname]
Kurzform für einen fristwahrenden WiderspruchWenn die Frist bald abläuft, kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und die Begründung nachgereicht werden. Das BMAS weist darauf hin, dass eine Begründung nicht zwingend vorgeschrieben ist, auch wenn sie in der Praxis sinnvoll sein kann.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein.
Eine Begründung reiche ich nach. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vorname Nachname]
Praktischer Hinweis zum EinreichenBetroffene sollten den Zugang des Widerspruchs nachweisen können. Sinnvoll sind eine persönliche Abgabe gegen Eingangsstempel, ein Fax mit Sendebericht oder ein Einschreiben.
Der Sozialrechtexperte Dr. Utz Anhalt weist ebenfalls darauf hin, dass der Widerspruch schriftlich per Brief oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden kann und grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen muss.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin alleinstehender Mann bezieht Grundsicherung und arbeitet bisher 20 Stunden pro Woche in einem Minijob-nahen Beschäftigungsverhältnis. Da er gesundheitlich arbeitsfähig ist und keine Betreuungsaufgaben hat, prüft das Jobcenter ab Juli 2026, ob eine Vollzeitstelle oder eine Aufstockung seiner Arbeitszeit zumutbar ist.
Erhält er ein konkretes, passendes Vollzeitangebot und lehnt es ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann dies künftig schneller Folgen für seine Leistung haben. Legt er dagegen ärztliche Unterlagen vor oder zeigt, dass die angebotene Stelle aus anderen anerkannten Gründen nicht zumutbar ist, muss das Jobcenter diese Umstände berücksichtigen.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung ab Juli 2026 1. Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der neuen Grundsicherung?Ab dem 1. Juli 2026 sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft stärker als bisher einsetzen müssen. Wer arbeiten kann, muss dem Arbeitsmarkt im maximal zumutbaren Umfang zur Verfügung stehen. Ziel ist es, Menschen schneller in Arbeit zu bringen und die Hilfebedürftigkeit möglichst zu beenden.
2. Müssen Alleinstehende künftig immer Vollzeit arbeiten?Alleinstehende sollen grundsätzlich Vollzeit arbeiten, wenn dies zumutbar ist. Eine automatische Pflicht für jeden Einzelfall entsteht daraus aber nicht. Gesundheitliche Einschränkungen, Pflegeverantwortung oder andere anerkannte Gründe können dazu führen, dass Vollzeit nicht verlangt werden darf.
3. Was bedeutet „maximal zumutbarer Umfang“?Damit ist gemeint, dass eine Person so viel arbeiten soll, wie es ihr nach ihrer persönlichen Situation möglich und rechtlich zumutbar ist. Das Jobcenter muss dabei individuelle Umstände berücksichtigen. Entscheidend sind unter anderem Gesundheit, familiäre Verpflichtungen, Kinderbetreuung und die tatsächlichen Chancen auf eine passende Beschäftigung.
4. Was passiert, wenn jemand eine zumutbare Arbeit ablehnt?Wer eine zumutbare Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Auch versäumte Termine, abgebrochene Maßnahmen oder fehlende Mitwirkung können Folgen haben. Die neue Grundsicherung setzt damit stärker auf verbindliche Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter.
5. Können Betroffene weiterhin Weiterbildung oder Qualifizierung erhalten?Ja, Weiterbildung und Qualifizierung bleiben möglich. Allerdings soll zunächst geprüft werden, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist. Wenn eine Qualifizierung langfristig bessere Chancen auf stabile Beschäftigung bietet, kann sie weiterhin sinnvoll und förderfähig sein.
QuellenDeutscher Bundestag: Darstellung der geplanten Pflicht, die Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, einschließlich Vollzeittätigkeit für Alleinstehende bei Zumutbarkeit.
Haufe: Fachliche Einordnung zur Bürgergeld-Reform, zum Vermittlungsvorrang und zur Arbeit im maximal zumutbaren Umfang.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Ab 1. Juli gilt neue Regel “maximale Arbeitskraft” erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Millionen ALG-I-Empfänger sind nicht vom Rundfunkbeitrag befreit
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist nicht automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen sehr niedrig ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus entschied: Ein ALG-I-Bescheid reicht für eine Befreiung nicht aus.
(Aktenzeichen: VG 6 K 1904/20)
Das Urteil zeigt ein häufiges Problem: Viele Menschen mit Arbeitslosengeld I haben kaum Geld zum Leben. Trotzdem zählt ALG I beim Rundfunkbeitrag nicht zu den Leistungen, die unmittelbar zur Befreiung führen.
Klägerin wollte Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen niedrigem ALG IDie Klägerin wurde beim Rundfunkbeitragsservice mit einer Wohnung geführt. Sie beantragte im August 2020 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Zur Begründung legte sie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vor. Daraus ergab sich, dass sie Arbeitslosengeld I nach Paragraf 136 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vom 16. September 2019 bis zum 15. September 2020 bezog.
Rundfunkanstalt lehnte Antrag auf Befreiung abDer Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine Befreiung nach Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für bestimmte Gruppen vorgesehen ist.
Dazu gehören unter anderem Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld beziehungsweise früher Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmte Ausbildungsleistungen sowie taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe. Arbeitslosengeld I steht nicht in dieser Liste.
Warum ALG I beim Rundfunkbeitrag anders behandelt wirdDas Gericht machte deutlich: Arbeitslosengeld I ist keine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung wie Bürgergeld oder Grundsicherung. ALG I ist eine Versicherungsleistung.
Wer ALG I erhält, hat zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Die Höhe richtet sich nicht danach, ob jemand bedürftig ist, sondern nach früherem Einkommen und Versicherungszeiten.
Geringes Einkommen allein reicht nicht für die BefreiungDie Klägerin argumentierte, sie habe nur 521,70 Euro Arbeitslosengeld I erhalten. Außerdem lebe sie in Trennung, müsse sich um ein minderjähriges Kind kümmern und habe kein verwertbares Vermögen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus ließ das nicht ausreichen. Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen allgemeinen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens.
Befreiungstatbestände sind abschließend geregeltNach Auffassung des Gerichts ist die Liste der Befreiungstatbestände abschließend. Sie darf nicht einfach erweitert werden, nur weil jemand wirtschaftlich ähnlich belastet ist wie Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten.
Der Gesetzgeber wollte ein bescheidgebundenes System. Die Rundfunkanstalten sollen nicht selbst umfassend prüfen müssen, ob jemand bedürftig ist. Diese Prüfung soll grundsätzlich durch Sozialbehörden erfolgen.
Warum ein ALG-I-Bescheid nicht genügtEin ALG-I-Bescheid belegt nur, dass jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Er belegt aber nicht, dass eine sozialrechtliche Bedürftigkeitsprüfung stattgefunden hat.
Genau darauf kommt es beim Rundfunkbeitrag an. Wer eine Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit will, muss in der Regel einen Bescheid über eine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen vorlegen.
Härtefallbefreiung nur unter engen VoraussetzungenDie Klägerin berief sich zusätzlich auf die Härtefallregelung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach kann eine Befreiung auch in besonderen Härtefällen möglich sein.
Ein solcher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet. Dafür braucht es aber einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde.
Ohne Ablehnungsbescheid keine HärtefallbefreiungDie Klägerin hatte keinen solchen Ablehnungsbescheid vorgelegt. Sie hatte nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht nachgewiesen, dass sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte.
Das war entscheidend. Wer meint, dass das ALG I nicht zum Leben reicht, muss zunächst prüfen lassen, ob ergänzende Leistungen wie Bürgergeld in Betracht kommen. Erst ein Leistungsbescheid oder ein ablehnender Bescheid kann die notwendige Grundlage für die Rundfunkbefreiung bilden.
ALG I und Bürgergeld sind nicht dasselbeDas Gericht stellte klar: Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld sind rechtlich völlig unterschiedliche Leistungen.
ALG I ist eine Versicherungsleistung. Bürgergeld ist eine Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Deshalb wird beim Bürgergeld die Bedürftigkeit geprüft, beim ALG I aber nicht in gleicher Weise.
Praxisbeispiel: Renate bekommt ALG I und muss Rundfunkbeitrag zahlenRenate verliert ihre Stelle und erhält monatlich 620 Euro Arbeitslosengeld I. Sie lebt allein und stellt beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung.
Der Antrag wird abgelehnt, weil ALG I nicht zu den Befreiungsleistungen zählt. Renate kann aber beim Jobcenter prüfen lassen, ob sie ergänzend Bürgergeld erhält.
Wird Bürgergeld bewilligt, kann sie mit diesem Bescheid die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Wird Bürgergeld nur deshalb abgelehnt, weil ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet, kann eine Härtefallbefreiung in Betracht kommen.
Was Betroffene bei niedrigem ALG I tun solltenWer mit ALG I kaum über die Runden kommt, sollte nicht nur den ALG-I-Bescheid beim Beitragsservice einreichen. Dieser reicht regelmäßig nicht aus.
Sinnvoll ist ein Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter oder gegebenenfalls auf andere existenzsichernde Leistungen. Der daraus folgende Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid kann für die Rundfunkbeitragsbefreiung entscheidend sein.
Keine Neubescheidung durch den BeklagtenDie Klägerin wollte hilfsweise erreichen, dass der Beklagte ihren Antrag neu bescheidet. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht um eine freie Ermessensentscheidung handelt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, muss der Antrag abgelehnt werden.
Klage wurde abgewiesenDas Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage ab. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid waren nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie musste die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenBefreit Arbeitslosengeld I automatisch vom Rundfunkbeitrag?
Nein. Arbeitslosengeld I gehört nicht zu den Leistungen, die nach Paragraf 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag automatisch zur Befreiung führen.
Warum zählt ALG I nicht wie Bürgergeld?
ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Bürgergeld ist dagegen eine bedürftigkeitsabhängige Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Nur beim Bürgergeld prüft die Behörde die wirtschaftliche Bedürftigkeit im dafür vorgesehenen Umfang.
Reicht ein sehr niedriges ALG I für die Befreiung aus?
Nein. Ein niedriges Einkommen allein genügt nicht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Menschen mit geringem Einkommen.
Wann kann trotz fehlender Sozialleistung ein Härtefall vorliegen?
Ein Härtefall kann in Betracht kommen, wenn eine existenzsichernde Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze nur um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet. Dafür muss aber ein entsprechender Ablehnungsbescheid vorgelegt werden.
Was sollten Betroffene mit niedrigem ALG I konkret tun?
Sie sollten prüfen lassen, ob ergänzende Leistungen wie Bürgergeld möglich sind. Wird eine solche Leistung bewilligt, kann der Bescheid für die Rundfunkbefreiung genutzt werden. Wird sie knapp abgelehnt, kann der Ablehnungsbescheid für eine Härtefallprüfung wichtig sein.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ist für viele Arbeitslose bitter, aber rechtlich klar. Arbeitslosengeld I führt nicht automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag, selbst wenn der Betrag sehr niedrig ist.
Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Geldnot, sondern der richtige Nachweis. Wer mit ALG I unter oder nahe am Existenzminimum lebt, sollte ergänzende Sozialleistungen beantragen und die Bescheide sorgfältig aufbewahren. Erst dann kann eine Befreiung oder Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag realistisch geprüft werden.
Der Beitrag Millionen ALG-I-Empfänger sind nicht vom Rundfunkbeitrag befreit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Bis zu dieser Höhe bleibt die Bruttorente ab 1. Juli 2026 steuerfrei
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner stellt sich damit die Frage, ob die höhere Bruttorente weiterhin steuerfrei bleibt oder ob erstmals eine Steuererklärung nötig wird.
Als grober Orientierungswert gilt: Wer ab Juli 2026 unter rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen liegt, muss nach einer vereinfachten Berechnung in der Regel keine Einkommensteuer zahlen. Diese Werte gelten jedoch nicht pauschal für jeden Haushalt.
Ob tatsächlich Steuern fällig werden, hängt nicht allein von der monatlichen Bruttorente ab. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen nach Rentenfreibetrag, Versicherungsbeiträgen, Pauschalen und möglichen weiteren Einkünften.
Warum der 1. Juli 2026 für Rentner wichtig istDie Rentenanpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. 2026 beträgt die Erhöhung 4,24 Prozent, wodurch eine Bruttorente von 1.000 Euro auf 1.042,40 Euro steigt.
Für Rentnerinnen und Rentner ist das zunächst eine positive Nachricht. Gleichzeitig kann die höhere Bruttorente dazu führen, dass das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibetrag steigt.
Besonders betroffen sind Menschen, die bisher knapp unter der Steuergrenze lagen. Schon eine vergleichsweise kleine Rentenerhöhung kann dann ausreichen, damit das Finanzamt eine Steuererklärung erwartet.
Die wichtigsten Orientierungswerte ab Juli 2026 Wert Bedeutung 4,24 Prozent Um diesen Satz steigen die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026. 1.475 Euro Monatsrente im Osten Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 1.478 Euro Monatsrente im Westen Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 12.348 Euro Grundfreibetrag Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen bleibt 2026 keine Einkommensteuer zu zahlen. 84 Prozent steuerpflichtiger Rentenanteil Dieser Anteil gilt für Personen, die 2026 erstmals gesetzliche Rente beziehen. Warum die Bruttorente nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen gleichzusetzen istDie Bruttorente ist nur der Ausgangspunkt der steuerlichen Berechnung. Das Finanzamt betrachtet nicht automatisch die gesamte Jahresrente als steuerpflichtiges Einkommen.
Für Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag steuerfrei.
Dieser Rentenfreibetrag wird in Euro festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen deshalb in voller Höhe den steuerpflichtigen Anteil.
Der Grundfreibetrag schützt auch RentnerDer steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag bei Zusammenveranlagung auf 24.696 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis genau zu diesen Beträgen steuerfrei bleibt.
Der Grund dafür liegt in der Berechnung. Von der Bruttorente werden unter anderem der steuerfreie Rentenanteil, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschbeträge abgezogen.
Warum die Grenze ab Juli höher wirkt als die JahresgrenzeFür das gesamte Jahr 2026 wird häufig eine steuerfreie Bruttojahresrente von rund 17.426 Euro für alleinstehende Neurentner genannt. Das entspricht etwa 1.452 Euro monatlich, wenn man die Jahresrente gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.
Ab 1. Juli verschiebt sich die Betrachtung, weil die Rente nur im zweiten Halbjahr erhöht wird. Deshalb können die monatlichen Orientierungswerte ab Juli mit rund 1.475 Euro beziehungsweise 1.478 Euro etwas höher erscheinen.
Wichtig bleibt aber die Jahresrechnung. Das Finanzamt schaut am Ende auf das gesamte Kalenderjahr 2026 und nicht nur auf die Rentenzahlung ab Juli.
Wer über der Grenze liegt, zahlt nicht automatisch hohe SteuernWer mit seiner Bruttorente über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte die eigene Steuerlage prüfen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig eine hohe Steuerzahlung.
Oft geht es zunächst darum, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Die tatsächliche Steuer kann gering ausfallen oder durch Abzüge vollständig entfallen.
Anders sieht es aus, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte vorhanden sind. Dazu zählen etwa Mieteinnahmen, Betriebsrenten, private Renten, Kapitalerträge oder Arbeitslohn aus einem Nebenjob.
Bestandsrentner werden anders behandelt als NeurentnerDie genannten 84 Prozent gelten nur für Personen, die 2026 erstmals in Rente gehen. Wer schon früher Rentner war, hat einen anderen steuerfreien Rentenanteil.
Dieser persönliche Freibetrag wurde beim Rentenbeginn beziehungsweise im ersten vollen Rentenjahr festgelegt. Er bleibt grundsätzlich als Eurobetrag bestehen.
Dadurch kann es vorkommen, dass zwei Personen mit gleicher Bruttorente steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Der Rentenbeginn ist deshalb ein wichtiger Faktor bei der Frage, ob Einkommensteuer anfällt.
Was Rentner nach der Erhöhung prüfen solltenNach der Rentenanpassung sollten Rentnerinnen und Rentner ihre neue Bruttorente nicht isoliert betrachten. Sinnvoll ist ein Blick auf die gesamte Jahresrente 2026.
Hilfreich sind die Rentenbezugsmitteilung, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Unterlagen zu weiteren Einnahmen. Auch außergewöhnliche Belastungen, Spenden oder Krankheitskosten können die Steuerlast mindern.
Wer knapp über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte nicht vorschnell von einer Steuerzahlung ausgehen. Entscheidend ist die vollständige Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Rentner erhält bis Juni 2026 eine monatliche Bruttorente von 1.415 Euro. Ab Juli steigt seine Rente durch die Anpassung um 4,24 Prozent auf rund 1.475 Euro.
Damit liegt er ungefähr an der vereinfachten Grenze, bei der nach der Rentenerhöhung noch keine Einkommensteuer anfallen kann. Voraussetzung ist, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen.
Hat derselbe Rentner zusätzlich Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente, kann sich das Ergebnis ändern. Dann kann trotz einer gesetzlichen Bruttorente nahe der Orientierungsgrenze eine Steuererklärung erforderlich sein.
Häufige Fragen und Antworten 1. Bis zu welcher Bruttorente bleibt die Rente ab 1. Juli 2026 steuerfrei?Als grober Orientierungswert gelten ab 1. Juli 2026 rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten und rund 1.478 Euro Monatsrente im Westen. Diese Werte gelten vor allem für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte. Entscheidend ist aber immer das zu versteuernde Jahreseinkommen.
2. Warum unterscheiden sich Bruttorente und steuerpflichtiges Einkommen?Die Bruttorente wird nicht vollständig als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Je nach Rentenbeginn bleibt ein Teil der Rente steuerfrei, außerdem können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalen und weitere Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann eine Bruttorente oberhalb des Grundfreibetrags trotzdem steuerfrei bleiben.
3. Gilt die Grenze von rund 1.475 Euro oder 1.478 Euro für alle Rentner?Nein, diese Beträge sind nur Orientierungswerte. Der tatsächliche steuerfreie Betrag hängt unter anderem vom Rentenbeginn, vom Familienstand, von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von weiteren Einkünften ab. Wer zusätzlich eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn erhält, kann früher steuerpflichtig werden.
4. Müssen Rentner automatisch Steuern zahlen, wenn sie über der Grenze liegen?Nein, eine Bruttorente oberhalb der genannten Richtwerte bedeutet nicht automatisch eine Steuerzahlung. Zunächst wird geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Auch dann können abziehbare Ausgaben die Steuer mindern oder vollständig ausgleichen.
5. Warum ist der 1. Juli 2026 für die Rentenbesteuerung wichtig?Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten erhöht. Dadurch steigt die monatliche Bruttorente im zweiten Halbjahr, was bei manchen Rentnerinnen und Rentnern dazu führen kann, dass sie näher an die Steuergrenze rücken. Für das Finanzamt zählt jedoch weiterhin die gesamte Jahresbetrachtung für 2026.
FazitAb 1. Juli 2026 bleibt eine gesetzliche Bruttorente bis etwa 1.475 Euro im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen nach vereinfachter Betrachtung steuerfrei. Für Neurentner des Jahres 2026 liegt der Jahresrichtwert weiterhin bei rund 17.426 Euro Bruttorente.
Diese Beträge sind jedoch keine allgemeingültigen Steuerfreigrenzen. Entscheidend sind Rentenbeginn, Familienstand, Versicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge.
Wer nach der Rentenerhöhung knapp über den genannten Werten liegt, sollte seine Steuerlage prüfen. Eine höhere Bruttorente bedeutet nicht automatisch eine hohe Einkommensteuer, kann aber eine Erklärungspflicht auslösen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 und neuer aktueller Rentenwert von 42,52 Euro.
Deutsche Rentenversicherung: Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner des Jahres 2026 von 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben steuerfrei.
Bundesfinanzministerium: Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro für Alleinstehende.
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Schwerbehinderung: Persönliches Budget abgelehnt – 5 Begründungen sind rechtswidrig
Wer ein Persönliches Budget beantragt, bekommt in Deutschland häufig einen Ablehnungsbescheid, dessen Begründung juristisch kaum haltbar ist. Zwei Beschlüsse aus Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt haben das zwischen November 2025 und Frühjahr 2026 erneut klargestellt: Träger der Eingliederungshilfe, Sozialämter und Pflegekassen verweigern oder kürzen Budgets mit Standardformulierungen, die der aktuellen Rechtsprechung widersprechen.
Wer die fünf häufigsten Ablehnungsmuster kennt, kann gezielt widersprechen und hat dabei gute Chancen.
Was die Ablehnungsbescheide verschweigenDas Persönliche Budget ist kein Kulanzangebot. Seit dem 1. Januar 2008 besteht ein gebundener Rechtsanspruch: Wer Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung hat, kann verlangen, dass diese als monatliche Geldleistung oder als Gutschein ausgezahlt wird. Der Bundesgesetzgeber hat das mit dem Bundesteilhabegesetz ausdrücklich festgeschrieben. Von einem Ermessen der Behörde steht dort nichts.
In der Praxis sieht das anders aus. Träger lehnen Anträge ab, kürzen laufende Budgets ohne saubere Neubewilligung oder setzen Zielvereinbarungen als Druckmittel ein. Die Begründungen klingen formaljuristisch, sind es aber meist nicht.
Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 28. Januar 2021 (B 8 SO 9/19 R) zentrale Fragen geklärt und mehreren dieser Muster die Rechtsgrundlage entzogen. Trotzdem tauchen sie in Bescheiden weiter auf, weil sie selten angefochten werden.
Die folgenden fünf Ablehnungsgründe kommen am häufigsten vor. Zu jedem gibt es eine konkrete Gegenstrategie.
Ablehnungsgrund 1: Fehlende Gesamtplanung, wenn der Träger das Verfahren selbst blockiertDer Bescheid klingt so: Die Bewilligung des Persönlichen Budgets setze eine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung voraus, die derzeit nicht vorliege. Das ist formal nicht falsch. Problematisch ist, dass die fehlende Planung in vielen Fällen dadurch entsteht, dass der Träger selbst die turnusmäßige Überprüfung nicht eingeleitet hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Frühjahr 2026 in einem Eilverfahren entschieden, dass dieser Umstand dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Fall betraf laut Berichten monatliche Leistungen von rund 1.340 Euro für eine laufende ABA-Therapie, die der Träger mit Verweis auf fehlende Gesamtplanung stoppen wollte.
Das Gericht ließ das nicht gelten: Wenn im Eilverfahren erhebliche und nur schwer ausgleichbare Nachteile drohen, wiegen Teilhabeinteressen schwerer als fehlende Planungsunterlagen.
Der entscheidende Punkt: Nicht der Budgetnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die Bedarfsermittlung aktuell ist. Die Pflicht zur Einleitung liegt beim Träger, spätestens alle zwei Jahre. Wer den Antrag auf Weiterzahlung stellt und nachweist, dass sein Bedarf unverändert besteht, hat eine gute Ausgangsposition, gerade im Eilverfahren.
Gegenstrategie: Im Widerspruch dokumentieren, wann zuletzt eine Bedarfsermittlung stattfand und wer die Verzögerung zu verantworten hat. Gleichzeitig Eilantrag beim Sozialgericht stellen, wenn der Versorgungsausfall konkret droht. Aktuelle Atteste, Pflegedokumentation oder Therapieberichte beilegen, die den unveränderten Bedarf belegen.
Ablehnungsgrund 2: Die Zielvereinbarung als DruckmittelDieser Ablehnungsgrund tritt in zwei Varianten auf. In der ersten verweigert der Träger das Budget, weil noch keine Zielvereinbarung unterzeichnet wurde. In der zweiten formuliert er die Zielvereinbarung mit engen Kontrollklauseln oder kalkuliert das Budget so niedrig, dass es die tatsächlichen Kosten nicht deckt. Dem Betroffenen bleibt dann nur die Wahl, zu unterschreiben oder leer auszugehen.
Zur ersten Variante hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 28. Januar 2021 klargestellt, dass die Zielvereinbarung lediglich eine formale Voraussetzung ist. Sie darf nicht eingesetzt werden, um das Budget dauerhaft zu blockieren.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat das im November 2025 präzisiert: Ein Anspruch auf das Persönliche Budget scheitert nicht daran, dass der Betroffene die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterzeichnet hat. Der Vorbehalt sichert die Zahlung und lässt den Rechtsstreit über streitige Klauseln offen.
Zur zweiten Variante hat das Bundessozialgericht ebenfalls eine klare Aussage gemacht: Abreden in der Zielvereinbarung zur Budgethöhe binden die Beteiligten nicht materiell.
Wer eine Zielvereinbarung mit einem zu niedrigen Betrag unterzeichnet, verliert damit nicht den Anspruch auf ein höheres Budget. Der Bescheid über die Budgethöhe kann unabhängig davon mit Widerspruch angefochten werden.
Gegenstrategie: Zielvereinbarung mit schriftlichem Vorbehalt unterzeichnen. Formulierungsvorschlag: „Ich unterzeichne diese Vereinbarung unter Vorbehalt und behalte mir vor, gegen die Punkte [konkret benennen] Widerspruch einzulegen.” Dadurch fließt das Budget, der Rechtsstreit über die umstrittenen Klauseln wird parallel geführt.
Ablehnungsgrund 3: Der zu hohe StundenlohnWenn Betroffene Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell beschäftigen, legt der Träger einen Stundenlohn fest, den er als ortsüblich oder angemessen bezeichnet. Liegt der tatsächlich gezahlte Lohn darüber oder findet sich für diesen Lohn schlicht keine geeignete Kraft auf dem Markt, lehnt der Träger die Refinanzierung der Differenz ab.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat diesem Argument im November 2025 Grenzen gesetzt. Der Fall betraf laut Berichten einen Mann, der nach einem Unfall auf ganztägige Assistenz angewiesen war und im Arbeitgebermodell mehrere Kräfte beschäftigte. Als eine Kraft kündigte und für den vom Träger akzeptierten Lohn von 16,50 Euro pro Stunde kein Ersatz zu finden war, stellte er zu 19,04 Euro neu ein.
Der Träger weigerte sich, die Differenz zu refinanzieren. Das Landessozialgericht ließ das nicht gelten: Ein Budget, das nicht ausreicht, um die tatsächlich notwendigen Kräfte zu beschäftigen, deckt den Bedarf nicht. Ein nicht bedarfsdeckendes Budget ist kein rechtmäßiges Budget.
Der Rechtsrahmen dahinter: Das Bundessozialgericht hat betont, dass das Persönliche Budget so zu bemessen ist, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird. Ein Betrag, der rechnerisch das Notwendige nicht abdeckt, entspricht dieser Vorgabe nicht.
Gegenstrategie: Dokumentieren, dass für den vom Träger akzeptierten Lohn trotz zumutbarer Suche keine geeignete Kraft gefunden werden konnte. Stellenausschreibungen, Absagen und Marktvergleiche beifügen. Im Widerspruch ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Budget so zu bemessen ist, dass der individuelle Bedarf tatsächlich gedeckt wird.
Ablehnungsgrund 4: Die rechtswidrig befristete BewilligungDieser Ablehnungsgrund ist weniger eine Ablehnung als eine Falle: Das Budget wird bewilligt, aber nur bis zu einem Stichtag in zwölf oder vierundzwanzig Monaten. Nach Ablauf dieser Frist endet die Leistung automatisch, sofern der Träger keinen neuen Bescheid erteilt. In der Praxis führt das dazu, dass der Budgetnehmer immer wieder neu beantragen muss und in der Zwischenzeit auf eine Entscheidung wartet.
Das Bundessozialgericht hat diese Praxis im Grundsatzurteil vom 28. Januar 2021 für rechtswidrig erklärt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine generelle Befristung des Persönlichen Budgets erlaubt.
Das Bedarfsermittlungsverfahren, das alle zwei Jahre wiederholt werden darf, ist von der Bewilligung strikt zu trennen. Die Bedarfsermittlung darf wiederholt werden. Das Budget läuft trotzdem weiter, bis der Träger nach einer neuen Bedarfsfeststellung eine Änderung förmlich feststellt und den Bescheid aufhebt.
Das gilt für alle dauerhaften Eingliederungshilfeleistungen. Nur wenn die zugrundeliegende Leistung selbst befristet ist, etwa für die Dauer einer Ausbildung, darf auch das Budget befristet werden.
Fabian K., 34 Jahre alt und nach einem Sportunfall auf dauerhafte Assistenz angewiesen, erhielt sein Budget von monatlich 820 Euro zunächst nur für 18 Monate. Als er nach Ablauf dieser Frist auf eine erneute Entscheidung wartete, entstand eine Versorgungslücke von mehreren Wochen. Hätte er bereits gegen die Befristung Widerspruch eingelegt, wäre die Lücke vermeidbar gewesen.
Gegenstrategie: Jede Befristung im Bewilligungsbescheid sofort anfechten. Widerspruchsformulierung: „Die Befristung ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat am 28. Januar 2021 (B 8 SO 9/19 R) klargestellt, dass ein Persönliches Budget nicht befristet werden darf. Ich beantrage einen Abhilfebescheid über die unbefristete Bewilligung.” Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Träger eingehen.
Ablehnungsgrund 5: Die Kürzung ohne saubere NeubewilligungDieser Ablehnungsgrund tritt auf, wenn ein laufendes Budget ohne vollständige Neubewilligung abgesenkt wird. Der Träger beruft sich dabei häufig darauf, dass der Bedarf sich verändert habe, dass Nachweise fehlten oder dass die Zielvereinbarung nicht eingehalten worden sei.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im März 2026 klargemacht, dass eine solche Kürzung nicht ohne Weiteres möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Sozialamt ein laufendes trägerübergreifendes Persönliches Budget deutlich abgesenkt und sich dabei auf fehlende Mitwirkung und angebliche Zweifel an der Mittelverwendung berufen.
Das Gericht ordnete laut Berichten an, dass weitere 2.000 Euro monatlich vorläufig weiterzuzahlen seien, weil der konkrete Bedarf zum Zeitpunkt der Kürzung noch gar nicht sauber ermittelt worden war. Offene Fragen zur Mittelverwendung seien Sache des Hauptsacheverfahrens, kein Grund für einen sofortigen Leistungsstopp.
Das Grundprinzip: Eine Kürzung ist nur dann rechtmäßig, wenn zuvor eine saubere Neubewilligung erfolgt ist, die auf einer aktuellen Bedarfsermittlung beruht. Der Träger muss den neuen, niedrigeren Bedarf positiv feststellen. Er kann nicht einfach den früheren Bescheid unterlaufen, indem er die Zahlung kürzt.
Gegenstrategie: Jede Kürzung auf die Frage prüfen: Liegt ein neuer Bewilligungsbescheid vor, der auf einer aktuellen Bedarfsermittlung beruht? Falls nein, sofort Widerspruch einlegen und auf die fehlende Rechtsgrundlage hinweisen. Gleichzeitig beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG beantragen, wenn die Versorgung konkret gefährdet ist.
Widerspruch, Frist und Eilantrag: Was konkret zu tun istDie Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Sie gilt auch, wenn im Bescheid kein Datum steht oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt; in diesem Fall verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich beim Träger eingehen. Empfangsbestätigung oder Einschreiben sichern den Nachweis.
Im Widerspruchsschreiben gehören drei Elemente zwingend hinein: die genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit Datum und Aktenzeichen, eine kurze Benennung des Ablehnungsmusters und die konkrete Gegenforderung.
Für Befristungen lautet diese: unbefristete Weiterbewilligung. Für zu niedrigen Stundenlohn: Refinanzierung der Differenz. Für Kürzungen ohne Neubewilligung: sofortige Weiterzahlung des bisherigen Betrags.
Wenn ein Versorgungsausfall bereits eingetreten ist oder unmittelbar droht, führt der Widerspruch allein nicht schnell genug. In diesen Fällen ist der Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 2 SGG das richtige Mittel.
Das Sozialgericht entscheidet erfahrungsgemäß binnen weniger Wochen über eine vorläufige Weiterzahlung. Eine unabhängige Teilhabeberatungsstelle (EUTB) kann bei der Antragstellung unterstützen, kostenlos und ohne Anwaltspflicht im Widerspruchsverfahren.
Wer ein laufendes Budget hat, das befristet wurde, sollte nicht auf den Ablauf der Frist warten. Bereits mit dem Eingang des befristeten Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden. Das Aktenzeichen B 8 SO 9/19 R des BSG-Urteils vom 28. Januar 2021 gehört dabei in die Widerspruchsbegründung.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget und Ablehnungsbescheiden Muss ich eine Zielvereinbarung unterschreiben, bevor das Budget fließt?Formal ja: Ohne unterzeichnete Zielvereinbarung ist das Budget erst auszuzahlen, wenn diese vorliegt. Sie können sie aber unter ausdrücklichem Vorbehalt unterzeichnen und gegen streitige Klauseln separat Widerspruch einlegen. Das sichert die Auszahlung, ohne Ihre Rechtsposition aufzugeben. Wenn allein die Pflegekasse Träger ist, entfällt die Zielvereinbarungspflicht ganz.
Was kann ich tun, wenn der Träger die Bedarfsermittlung nicht einleitet?Setzen Sie dem Träger schriftlich eine Frist von zwei bis vier Wochen und kündigen Sie an, bei Untätigkeit eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen. Das Gesetz verpflichtet den Träger, das Bedarfsermittlungsverfahren spätestens alle zwei Jahre von sich aus einzuleiten. Tut er das nicht, liegt die Verantwortung für fehlende Unterlagen bei ihm.
Kann ich Nachzahlung verlangen, wenn das Budget rückwirkend zu niedrig war?Ja, das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2021 möglich. Anders als bei Sachleistungen müssen keine Einzelbelege für konkret beschaffte Leistungen vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass rechtzeitig, also innerhalb der Widerspruchsfrist, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Wer das versäumt hat, sollte prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig war.
Was gilt, wenn das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Träger enthält?Bei einem trägerübergreifenden Budget ist ein federführender Rehabilitationsträger zuständig, der alle beteiligten Stellen koordiniert. Ablehnungen eines einzelnen Teilträgers können nicht das gesamte Budget stoppen. Verweigert ein Teilträger seinen Anteil, wendet sich der Antrag an den koordinierenden Träger, der zur Weiterleitung verpflichtet ist.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 29 SGB IX, Persönliches Budget (gesetze-im-internet.de)
Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R (bsg.bund.de)
Der Paritätische Gesamtverband: Analyse BSG B 8 SO 9/19 R (der-paritaetische.de)
gegen-hartz.de: Persönliches Budget 2026, Ablehnungsgründe und aktuelle Rechtsprechung (24.04.2026)
gegen-hartz.de: Persönliches Budget, 2.000 Euro extra trotz fehlender Mitwirkung (26.03.2026)
Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG, Widerspruchsfrist und § 86b SGG, Einstweilige Anordnung
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Urlaub nach Kündigung: Neuer Urlaub wird nur im selben Jahr angerechnet
Wer nach einer rechtswidrigen Kündigung einen neuen Job annimmt, kann trotzdem Urlaubsansprüche im alten Arbeitsverhältnis erwerben. Der Urlaub beim neuen Arbeitgeber wird aber angerechnet, damit keine doppelten Urlaubsansprüche entstehen. Entscheidend ist dabei: Die Anrechnung muss kalenderjahresbezogen erfolgen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. (Az.: 9 AZR 230/22)
Urlaubsabgeltung nach Kündigung: Darum ging es vor dem BAGDie Klägerin arbeitete seit Dezember 2014 als Fleischereifachverkäuferin. Ihr Arbeitsvertrag sah 30 Werktage Urlaub vor, was bei einer Fünftagewoche 25 Arbeitstagen entsprach.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2019 fristlos. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und gewann. Das Arbeitsgericht stellte rechtskräftig fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Während dieses Kündigungsschutzprozesses nahm die Klägerin ab Februar 2020 eine neue Beschäftigung auf.
Unwirksame Kündigung: Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiterDurch den gewonnenen Kündigungsschutzprozess stand fest: Das alte Arbeitsverhältnis bestand trotz Kündigung weiter. Gleichzeitig arbeitete die Klägerin bereits bei einem neuen Arbeitgeber.
Damit entstand ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis. Rein praktisch konnte die Arbeitnehmerin ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen.
Trotzdem entstehen nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaubsansprüche grundsätzlich schon durch das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich gearbeitet wurde.
Urlaubsanspruch entsteht auch ohne tatsächliche ArbeitDas Bundesarbeitsgericht stellte klar: Nach Paragraf 1 und Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Grunde nach nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus.
Auch die Zeit nach einer unwirksamen Kündigung ist grundsätzlich so zu behandeln, als hätte das Arbeitsverhältnis weiter bestanden. Der Arbeitnehmer darf nicht das Risiko tragen, dass der Arbeitgeber rechtswidrig kündigt und ihn deshalb nicht beschäftigt.
Das bedeutet: Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, können für diese Zeit Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber entstehen.
Neuer Arbeitgeber gewährt Urlaub: Anrechnung ist möglichDas heißt aber nicht, dass Beschäftigte Urlaub doppelt kassieren können. Hat der neue Arbeitgeber in der Zwischenzeit Urlaub gewährt, muss dieser Urlaub auf den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber angerechnet werden.
Das BAG stützt diese Anrechnung auf den Rechtsgedanken aus Paragraf 11 Kündigungsschutzgesetz und Paragraf 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Regeln sollen verhindern, dass Beschäftigte durch die rechtswidrige Kündigung schlechter, oder auch besser stehen als ohne Kündigung.
Damit gilt: Der alte Arbeitgeber schuldet nicht noch einmal Urlaub für Zeiten, in denen der neue Arbeitgeber bereits bezahlten Erholungsurlaub gewährt hat.
Urlaub anrechnen: Nur im selben Kalenderjahr erlaubtDer zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Berechnung. Das Landesarbeitsgericht hatte den Urlaub des neuen Arbeitgebers übergreifend auf die Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber angerechnet.
Das Bundesarbeitsgericht korrigierte diese Sicht. Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz kalenderjahresbezogen. Der Anspruch entsteht für jedes Kalenderjahr gesondert und soll auch in diesem Jahr Erholung sichern.
Deshalb darf Urlaub, den der neue Arbeitgeber im Jahr 2020 gewährt hat, nicht einfach auf Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 beim alten Arbeitgeber angerechnet werden.
Urlaubsabgeltung nach Kündigungsschutzklage kann bares Geld bringenDiese Jahresgrenze kann bares Geld wert sein. Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin beim neuen Arbeitgeber im Jahr 2020 25 Urlaubstage erhalten. Diese waren auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber für 2020 anzurechnen.
Für 2021 war die Sache aber anders. Die Klägerin verlangte noch Abgeltung von zwei Tagen Mehrurlaub aus 2021. Ob diese Tage durch Urlaub des neuen Arbeitgebers im selben Jahr bereits erfüllt waren, musste das Landesarbeitsgericht noch klären.
Das BAG hob die Entscheidung deshalb teilweise auf und verwies den Fall insoweit zurück. Es ging noch um 174,06 Euro brutto plus Zinsen.
Vertraglicher Mehrurlaub wird oft ebenfalls angerechnetDie Arbeitnehmerin meinte, eine Anrechnung dürfe jedenfalls nicht für den vertraglichen Mehrurlaub gelten. Das sah das BAG anders.
Wenn der Arbeitsvertrag keine klare Sonderregel enthält, wird auch vertraglicher Mehrurlaub angerechnet. Dafür müssen im Vertrag deutliche Anhaltspunkte fehlen, dass der Mehrurlaub von einer solchen Anrechnung ausgenommen sein soll.
Im Fall der Klägerin enthielt der Arbeitsvertrag keine solche Sonderregel. Deshalb konnten auch die zusätzlichen Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus in die Anrechnung einbezogen werden.
Urlaubstage zählen mehr als die Höhe des UrlaubsentgeltsDas BAG stellte außerdem klar: Für die Anrechnung kommt es nicht darauf an, wie hoch die Urlaubsvergütung beim neuen Arbeitgeber war.
Entscheidend ist, dass der neue Arbeitgeber bezahlten Urlaub gewährt hat. Verdient der Arbeitnehmer im neuen Job weniger, kann das im Rahmen von Annahmeverzugsvergütung eine Rolle spielen.
Für die urlaubsrechtliche Anrechnung selbst zählt aber der gewährte Urlaubstag.
Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage Urlaub genau prüfenWer eine Kündigungsschutzklage gewinnt und während des Prozesses woanders gearbeitet hat, sollte die Urlaubsabrechnung genau prüfen. Entscheidend ist, wie viele Urlaubstage im neuen Arbeitsverhältnis in welchem Kalenderjahr gewährt wurden.
Wichtig ist auch, ob es um gesetzlichen Mindesturlaub oder vertraglichen Mehrurlaub geht. Ohne klare Sonderregel kann auch Mehrurlaub angerechnet werden.
Beschäftigte sollten deshalb Urlaubsnachweise des neuen Arbeitgebers aufbewahren. Dazu gehören Urlaubslisten, Lohnabrechnungen, Urlaubsbescheinigungen und Arbeitsverträge.
Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht pauschal verrechnenArbeitgeber können nicht einfach alle beim neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubstage auf alle offenen Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis verrechnen. Die Anrechnung muss nach Kalenderjahren getrennt erfolgen. Zu viel Urlaub aus einem Jahr darf den Anspruch des Folgejahres nicht schmälern.
Das schützt den Erholungszweck des Urlaubs. Beschäftigte sollen in jedem Kalenderjahr den ihnen zustehenden Mindesturlaub behalten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Entsteht Urlaub im alten Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung?Ja. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Dadurch können auch für die Zeit ohne tatsächliche Beschäftigung Urlaubsansprüche entstehen.
Was passiert, wenn ich während des Kündigungsstreits einen neuen Job annehme?Dann können Urlaubsansprüche in beiden Arbeitsverhältnissen entstehen. Der beim neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub wird aber auf den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber angerechnet, wenn beide Tätigkeiten nicht gleichzeitig erfüllbar waren.
Darf Urlaub aus 2020 auf Urlaubsansprüche aus 2021 angerechnet werden?Nein. Die Anrechnung muss kalenderjahresbezogen erfolgen. Urlaub aus einem Jahr darf nicht den Urlaubsanspruch eines anderen Jahres verbrauchen.
Gilt die Anrechnung auch für vertraglichen Mehrurlaub?Ja, wenn der Arbeitsvertrag keine klare abweichende Regelung enthält. Fehlt eine solche Sonderregel, wird auch vertraglicher Mehrurlaub in die Anrechnung einbezogen.
Was können Beschäftigte bei Streit um Urlaubsabgeltung tun?Sie sollten prüfen, welche Urlaubstage in welchem Jahr beim neuen Arbeitgeber tatsächlich gewährt wurden. Bei unklarer oder pauschaler Verrechnung durch den alten Arbeitgeber kann eine Klage auf Urlaubsabgeltung sinnvoll sein.
FazitDas Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte nach einer unwirksamen Kündigung. Urlaubsansprüche können im alten Arbeitsverhältnis weiter entstehen, auch wenn Arbeitnehmer während des Kündigungsstreits einen neuen Job aufnehmen. Gleichzeitig verhindert das Gericht eine doppelte Begünstigung. Urlaub beim neuen Arbeitgeber wird angerechnet, aber nur im selben Kalenderjahr.
Für Betroffene ist das entscheidend: Wer nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage Urlaubsabgeltung verlangt, sollte genau nach Jahren getrennt rechnen. Eine pauschale Verrechnung über mehrere Jahre hinweg ist rechtswidrig.
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Wird der Sterbevierteljahrbonus der Witwenrente beim Bürgergeld angerechnet?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte ein Urteil gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die Anrechnung des sogenannten „Sterbevierteljahrbonus“ bei der Witwenrente im Sozialgesetzbuch II (SGB II) hatte.
Die Entscheidung bestätigte, dass der zusätzliche Rentenbetrag im Sterbevierteljahr als Einkommen angerechnet wird, was für viele Betroffene Leistungen wie dem Bürgergeld von erheblicher Bedeutung ist.
Was ist der „Sterbevierteljahrbonus“?Der „Sterbevierteljahrbonus“ bezeichnet den zusätzlichen Betrag der Witwen- oder Witwerrente, der im Sterbevierteljahr gezahlt wird.
Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners, in denen der überlebende Partner die volle Rentenzahlung erhält.
Diese zusätzliche Unterstützung soll den Witwenrentnern in den ersten Monaten nach dem Verlust finanziell entlasten, da dieser Zeitraum in der Regel meist mit finanziellen Belastungen verbunden ist.
Wie kam es zu dem Urteil des Bundessozialgerichts?Das Urteil des Bundessozialgerichts basierte auf einer Klage des kommunalen Jobcenters im Kreis Nordfriesland gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung hatte das Erstattungsersuchen des Jobcenters abgelehnt, das den „Sterbevierteljahrbonus“ als Einkommen angerechnet und daraufhin Sozialleistungen reduziert hatte.
Die Deutsche Rentenversicherung argumentierte, dass der Bonus für einen anderen Zweck gedacht sei als die Leistungen des SGB II, weshalb er nicht als Einkommen anzurechnen sei.
Das Bundessozialgericht folgte jedoch dieser Argumentation nicht und entschied zugunsten der Anrechnung des Bonus auf die Leistungen des SGB II.
Widerspricht das Urteil den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit?Ja, das Urteil des Bundessozialgerichts steht im Widerspruch zu den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), wie der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt betont.
In den Weisungen zu den §§ 11, 11a und 11b SGB II (Stand Juli 2023) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ einem anderen Zweck als die Leistungen des Bürgergelds dient und daher nicht als Einkommen angerechnet werden soll. Auch in den Sozialhilferichtlinien der Länder, beispielsweise in Bayern und Hamburg, wird die Nichtanrechnung des Bonus befürwortet.
Warum entschied das Bundessozialgericht anders?Das Bundessozialgericht argumentierte, dass die zusätzlichen Kosten, die im Todesfall entstehen, auch durch andere Leistungen des SGB II oder SGB XII abgedeckt werden könnten.
So wird der Regelbedarf im Sterbemonat weiterhin voll gezahlt, unangemessene Wohnkosten werden im Todesfall noch bis zu einem Jahr übernommen, und Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger gedeckt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Bedarfe als „unabweisbare Bedarfe“ nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden.
Welche Kritikpunkte gibt es an der Entscheidung des BSG?Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird kritisch betrachtet, da sie die Zweckbindung des „Sterbevierteljahrbonus“ auf wenige Bereiche beschränkt, die durch das SGB II oder SGB XII abgedeckt werden. Im Todesfall entstehen oft unerwartete und hohe Ausgaben, die nicht vollständig durch diese Sozialleistungen gedeckt werden können.
Die Anerkennung zusätzlicher Bedarfe als „unabweisbare Bedarfe“ ist oftmals umstritten und mit bürokratischen Hürden verbunden, was dazu führen könnte, dass Betroffene ihre Ansprüche nicht geltend machen.
Zudem wird durch den Sozialrechtsexperten kritisiert, dass die Verwaltungspraxis bei der Bedarfsdeckung uneinheitlich ist und es Leistungsberechtigten schwerfällt, die komplexen Nachweise zu erbringen, die für die Anerkennung als unabweisbarer Bedarf erforderlich sind.
Dies ist besonders problematisch in Zeiten der Trauer, in denen sich Hinterbliebene oft nicht in der Lage fühlen, bürokratische Prozesse in Angriff zu nehmen.
Wie hat der Gesetzgeber auf das Urteil reagiert?Das Urteil des Bundessozialgerichts führte zu einer schnellen Reaktion des Gesetzgebers. Mit der Bürgergeld-Verordnung, die rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde ausdrücklich geregelt, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ im SGB II nicht mehr als Einkommen angerechnet wird. In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Bürgergeld-Verordnung wird klargestellt, dass dieser Bonus von der Anrechnung befreit ist.
Dies bedeutet, dass der „Sterbevierteljahrbonus“ im Rahmen des SGB II nicht mehr zur Kürzung von Sozialleistungen führen darf.
Welche Änderungen sind im SGB XII geplant?Für das SGB XII ist ebenfalls eine Anpassung geplant. Der Gesetzgeber plant, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend zu ändern, sodass der „Sterbevierteljahrbonus“ auch hier nicht als Einkommen angerechnet wird.
Diese Änderung ist im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze enthalten. Die geplante Regelung wird eine Anrechnungsfreiheit des Bonus auch auf Bestattungskosten sicherstellen, wie sie in den Bayerischen Sozialhilferichtlinien derzeit noch vorgesehen ist.
Gilt die Anrechnungsfreiheit auch im SGB XIV?Ja, im SGB XIV, das das soziale Entschädigungsrecht regelt, ist die Anrechnungsfreiheit des „Sterbevierteljahrbonus“ bereits in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen verankert. Diese Verordnung stellt sicher, dass der Bonus nicht auf die Leistungen der sozialen Entschädigung angerechnet wird, was besonders wichtig für Personen ist, die aufgrund eines Todesfalls besondere Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
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Witwenrente steigt ab Juli 2026 – aber es gibt einen Haken
Ab Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente ist das zunächst eine gute Nachricht, denn auch Hinterbliebenenrenten profitieren von der allgemeinen Rentenanpassung.
Gleichzeitig verändert sich der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Dadurch kann sich die monatliche Auszahlung verbessern, selbst wenn eigenes Einkommen vorhanden ist.
Doch die Berechnung ist komplizierter, als viele Betroffene erwarten. Wer nur auf die Bruttorente schaut, übersieht leicht, wie Freibeträge, Pauschalabzüge und Steuerregeln zusammenspielen.
Was sich ab Juli 2026 verändertDie Rentenanpassung von 4,24 Prozent führt dazu, dass der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen soll. Daraus ergeben sich höhere Rentenzahlungen ab dem 1. Juli 2026.
Eine bisherige Witwenrente von 800 Euro würde rechnerisch auf 833,92 Euro steigen. Bei 1.000 Euro monatlicher Witwenrente ergäbe sich ein neuer Betrag von 1.042,40 Euro.
Für die Einkommensanrechnung ist außerdem wichtig, dass der Freibetrag an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Er beträgt bei Witwen- und Witwerrenten das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts.
Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich daraus ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Erst wenn das bereinigte eigene Einkommen diesen Betrag übersteigt, kommt es überhaupt zu einer Kürzung der Witwenrente.
Kleine und große Witwenrente: Der Unterschied ist wichtigBei der Witwenrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente der verstorbenen Person und wird in der Regel höchstens 24 Monate lang gezahlt.
Die große Witwenrente beträgt meist 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person. In bestimmten Altfällen können es noch 60 Prozent sein, etwa wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die große Witwenrente müssen bestimmte Bedingungen vorliegen. Dazu gehören ein bestimmtes Mindestalter, die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder eine Erwerbsminderung.
Wer einen Antrag stellt oder einen Bescheid prüft, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe der Rente achten. Entscheidend ist auch, nach welchem Recht der Anspruch berechnet wurde und welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie die Einkommensanrechnung funktioniertEin weit verbreiteter Irrtum lautet, dass die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen wird. Das stimmt nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung rechnet zunächst nicht mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen, sondern mit einem pauschal bereinigten Einkommen. Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 werden in der Regel 14 Prozent abgezogen.
Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn vor 2011 liegt der pauschale Abzug bei 13 Prozent. Bei Arbeitslohn fällt der Abzug höher aus, weil dort pauschal 40 Prozent berücksichtigt werden.
Erst nach dieser Bereinigung wird der Freibetrag abgezogen. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Berechnungsschritt Auswirkung Bruttoeinkommen bereinigen Bei eigener Altersrente ab 2011 werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Freibetrag abziehen Ab Juli 2026 bleiben voraussichtlich 1.122,53 Euro monatlich anrechnungsfrei. Überschuss berechnen Nur das bereinigte Einkommen oberhalb des Freibetrags zählt weiter. 40 Prozent anrechnen Von diesem Überschuss werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Rechenbeispiel: Warum die Kürzung oft geringer ist als befürchtetEine Witwe bezieht eine eigene Altersrente von 1.500 Euro brutto im Monat. Ihr Rentenbeginn lag nach 2011, deshalb werden pauschal 14 Prozent abgezogen.
Das bereinigte Einkommen beträgt damit 1.290 Euro. Davon wird der neue Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen.
Es verbleibt ein Überschuss von 167,47 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 66,99 Euro.
Beträgt die Witwenrente nach der Rentenanpassung beispielsweise 833,92 Euro, würde sie nach der Einkommensanrechnung auf rund 766,93 Euro sinken. Zusammen mit der eigenen Altersrente bleibt das Gesamteinkommen aber deutlich höher, als wenn nur die Witwenrente bezogen würde.
Wer knapp unter dem Freibetrag liegt, wird nicht gekürztBesonders interessant ist die Änderung für Personen, deren eigenes Einkommen bisher knapp über der Grenze lag. Durch den höheren Freibetrag kann eine bisherige Kürzung kleiner werden oder ganz wegfallen.
Ein Beispiel zeigt den Effekt. Beträgt die eigene Altersrente 1.200 Euro brutto und liegt der Rentenbeginn nach 2011, ergibt sich nach dem Pauschalabzug von 14 Prozent ein bereinigtes Einkommen von 1.032 Euro.
Dieser Betrag liegt unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. In diesem Fall wird die Witwenrente wegen der eigenen Altersrente nicht gekürzt.
Das zeigt, warum die Bruttorente allein kein zuverlässiger Anhaltspunkt ist. Entscheidend ist immer das bereinigte Einkommen nach den Regeln der Rentenversicherung.
Welche Einkommen angerechnet werdenAuf die Witwenrente können verschiedene Einkünfte angerechnet werden. Dazu gehören unter anderem eigene gesetzliche Renten, Arbeitslohn, Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Nicht jedes Alterseinkommen wird gleich behandelt. Besonders häufig kommt es bei privaten Vorsorgeformen zu Missverständnissen.
Die Riester-Rente wird bei der Einkommensanrechnung grundsätzlich anders behandelt als die Rürup-Rente. Während Riester-Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein können, kann eine Rürup- beziehungsweise Basisrente angerechnet werden.
Auch das Einkommen anderer Haushaltsmitglieder wird nicht einfach der Witwe oder dem Witwer zugerechnet. Entscheidend ist das eigene Einkommen der rentenberechtigten Person.
Das Sterbevierteljahr bleibt eine besondere ÜbergangszeitIn den ersten drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person gilt eine besondere Regel. In dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt.
Eine Einkommensanrechnung findet in dieser Übergangszeit nicht statt. Das soll den finanziellen Umbruch unmittelbar nach dem Todesfall abfedern.
Erst danach wird geprüft, ob eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen ist. Viele Betroffene erleben deshalb nach den ersten drei Monaten eine spürbare Veränderung der Auszahlung.
Die Steuerfrage: Witwenrente ist nicht automatisch steuerfreiWitwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören steuerlich zu den Renteneinkünften. Sie sind daher nicht automatisch steuerfrei.
Für Renten mit Beginn im Jahr 2026 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben als individueller Rentenfreibetrag steuerfrei.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt aber vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Dazu zählen neben der Witwenrente auch eigene Renten und weitere Einkünfte.
Wichtig ist außerdem: Der steuerfreie Teil wird in Euro festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen diesen festen Freibetrag nicht automatisch.
Folgerentenregelung kann die Steuerlast senkenBesonders wichtig ist die sogenannte Folgerentenregelung. Sie kann dazu führen, dass für die Witwenrente steuerlich nicht einfach das Jahr des Beginns der Witwenrente angesetzt wird.
War die verstorbene Person bereits Rentnerin oder Rentner, kann die Laufzeit dieser vorherigen Rente berücksichtigt werden. Dadurch kann sich steuerlich ein früherer fiktiver Rentenbeginn ergeben.
Das kann den Besteuerungsanteil deutlich senken. Wenn der verstorbene Ehepartner zum Beispiel seit 2012 eine Altersrente bezogen hat und die Witwenrente 2026 beginnt, kann steuerlich ein früherer Beginn zu prüfen sein.
Betroffene sollten deshalb den Steuerbescheid sorgfältig kontrollieren. Wird pauschal der Besteuerungsanteil für 2026 angesetzt, obwohl eine Vorgängerrente vorlag, kann eine Prüfung sinnvoll sein.
Gerichtsstreit um den Rentenfreibetrag bei gekürzter WitwenrenteZusätzliche Unsicherheit besteht bei der Frage, wie der Rentenfreibetrag zu behandeln ist, wenn die Witwenrente wegen eigener Einkünfte gekürzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich 2024 mit einem solchen Fall befasst.
Nach der dort behandelten Auffassung kann sich der steuerfreie Rententeil verändern, wenn sich der Jahresbetrag der Rente durch Einkommensanrechnung ändert. Das kann dazu führen, dass die steuerliche Belastung im Verhältnis zur ausgezahlten Rente höher ausfällt.
Da hierzu eine höchstrichterliche Klärung von großer Bedeutung sein kann, sollten betroffene Steuerbescheide nicht ungeprüft bleiben. Wer eine gekürzte Witwenrente bezieht und steuerlich belastet wird, sollte fachlichen Rat einholen.
In Betracht kommt je nach Einzelfall ein Einspruch gegen den Steuerbescheid. Ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin beziehungsweise ein Steuerberater kann prüfen, ob ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.
Gnadensplitting: Warum im dritten Jahr nach dem Todesfall oft die Steuer steigtAuch das sogenannte Gnadensplitting wird häufig unterschätzt. Im Todesjahr selbst können Ehegatten steuerlich noch gemeinsam veranlagt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Jahr nach dem Todesfall gilt der Splittingtarif unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Das entlastet viele Hinterbliebene in der ersten Zeit nach dem Verlust.
Danach endet diese Vergünstigung. Ab dem folgenden Jahr wird die Witwe oder der Witwer steuerlich grundsätzlich wie eine alleinstehende Person behandelt.
Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen, obwohl sich die Rentenhöhe kaum verändert hat. Der Grund liegt dann nicht unbedingt in einer höheren Rente, sondern im Wegfall des günstigeren Tarifs.
Warum Bescheide genau geprüft werden solltenDie Rentenerhöhung 2026 bringt vielen Hinterbliebenen mehr Witwenrente. Gleichzeitig kann der höhere Freibetrag die Einkommensanrechnung abmildern.
Dennoch sollten Betroffene ihre Renten- und Steuerbescheide nicht nur abheften. Gerade bei Witwenrenten entscheidet die genaue Berechnung über spürbare monatliche Beträge.
Besonders geprüft werden sollten der angesetzte Freibetrag, das bereinigte Einkommen, die Höhe der Anrechnung und der steuerliche Beginn der Rente. Auch die Frage, ob eine Vorgängerrente der verstorbenen Person vorlag, kann steuerlich erhebliche Folgen haben.
Wer unsicher ist, sollte sich nicht allein auf allgemeine Tabellen verlassen. Die konkrete Berechnung hängt vom eigenen Rentenbeginn, vom Einkommen, vom Todesjahr und von den steuerlichen Verhältnissen ab.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 69-jährige Witwe erhält seit 2014 eine eigene Altersrente von 1.350 Euro brutto. Nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent bleiben für die Einkommensanrechnung 1.161 Euro.
Ab Juli 2026 wird davon der Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen. Der Überschuss beträgt 38,47 Euro.
Davon werden nur 40 Prozent angerechnet, also rund 15,39 Euro. Eine Witwenrente von 900 Euro würde daher nicht um 38,47 Euro, sondern nur um etwa 15 Euro gekürzt.
Gleichzeitig sollte die Witwe prüfen lassen, ob ihr verstorbener Mann bereits vor seinem Tod eine eigene Rente bezogen hatte. Dann kann für die Besteuerung der Witwenrente ein günstigerer fiktiver Rentenbeginn in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Witwenrente 2026 1. Wie stark steigt die Witwenrente ab Juli 2026?Ab Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent steigen. Davon profitieren auch Witwen- und Witwerrenten. Eine bisherige Witwenrente von 800 Euro würde rechnerisch auf 833,92 Euro steigen.
2. Was ist der neue Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026?Der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung steigt voraussichtlich auf 1.122,53 Euro. Erst wenn das bereinigte eigene Einkommen über diesem Betrag liegt, wird ein Teil davon auf die Witwenrente angerechnet.
3. Wird die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen?Nein, die eigene Rente wird nicht vollständig abgezogen. Zunächst wird sie pauschal bereinigt, bei vielen Altersrenten etwa um 14 Prozent. Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt, und davon werden nur 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
4. Wer profitiert besonders vom höheren Freibetrag?Besonders profitieren Witwen und Witwer, deren bereinigtes eigenes Einkommen bisher knapp über dem Freibetrag lag. Durch die Anhebung kann die Kürzung geringer ausfallen oder ganz entfallen. Dadurch bleibt monatlich mehr Witwenrente übrig.
5. Ist die Witwenrente steuerfrei?Nein, die Witwenrente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Rentenbeginn ab. Zusätzlich kann die sogenannte Folgerentenregelung wichtig sein, wenn die verstorbene Person bereits vor dem Tod eine eigene Rente bezogen hat.
6. Was sollten Betroffene jetzt prüfen?Betroffene sollten ihren Rentenbescheid und später auch den Steuerbescheid sorgfältig kontrollieren. Wichtig sind vor allem der angesetzte Freibetrag, die Einkommensanrechnung, der steuerpflichtige Rentenanteil und eine mögliche Anwendung der Folgerentenregelung. Bei Unsicherheit kann ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung helfen.
FazitDie Rentenanpassung ab Juli 2026 verbessert die Lage vieler Hinterbliebener. Der höhere Rentenwert erhöht nicht nur die laufende Rente, sondern auch den Freibetrag bei der Einkommensanrechnung.
Wer eigenes Einkommen hat, muss deshalb nicht automatisch mit einer starken Kürzung rechnen. Angerechnet werden nur 40 Prozent des Betrags, der nach Bereinigung und Freibetrag übrig bleibt.
Die größere Gefahr liegt oft in der steuerlichen Behandlung. Folgerentenregelung, Rentenfreibetrag und Wegfall des Gnadensplittings können darüber entscheiden, ob am Jahresende eine Nachzahlung entsteht.
Betroffene sollten ihre Unterlagen deshalb rechtzeitig prüfen und bei Unklarheiten fachliche Hilfe nutzen. Gerade bei der Witwenrente können kleine Rechenunterschiede auf Dauer viel Geld ausmachen.
QuellenDie Rentenanpassung 2026, der neue aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro und die Erhöhung um 4,24 Prozent ergeben sich aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026.
Die Berechnung des Freibetrags bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten als 26,4-Faches des aktuellen Rentenwerts wird von der Deutschen Rentenversicherung erläutert.
Der steuerpflichtige Anteil für Renten mit Beginn im Jahr 2026 liegt laut Deutscher Rentenversicherung bei 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei.
Zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Besteuerung einer Witwerrente nach Änderung des Jahresbetrags infolge Einkommensanrechnung siehe die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2024, Az. 14 K 9179/21.
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Erwerbsminderungsrente: Die 5-5-3-Regel bei der EM-Rente
Die Erwerbsminderungsrente gehört zu den wichtigsten Absicherungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Wer eine solche Rente beantragt, muss aber nicht nur medizinische Voraussetzungen erfüllen. Auch der Versicherungsverlauf wird genau geprüft.
In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff 5-5-3-Regel. Dahinter stehen drei Zahlen, die für viele Anträge entscheidend sind: fünf Jahre Versicherungszeit, ein Prüfzeitraum von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb dieses Zeitraums.
Was ist mit der 5-5-3-Regel gemeint?Die 5-5-3-Regel beschreibt die versicherungsrechtlichen Anforderungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherte müssen in der Regel vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese Mindestversicherungszeit wird allgemeine Wartezeit genannt.
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Diese Pflichtbeiträge entstehen häufig durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Auch bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen oder Pflege können unter Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bestandteil der Regel Bedeutung für den Antrag Erste 5 Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung müssen grundsätzlich vorhanden sein. Zweite 5 Geprüft werden die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Die 3 Innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums müssen grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Warum der Zeitpunkt der Erwerbsminderung so wichtig istFür die Prüfung zählt nicht der Tag, an dem der Antrag gestellt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Erwerbsminderung medizinisch eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt kann deutlich vor dem Antrag liegen, etwa bei längerer Krankheit, Reha-Verfahren oder nach mehreren Gutachten.
Das kann den Ausgang eines Verfahrens erheblich beeinflussen. Wer zum Beispiel lange krank war und erst spät einen Antrag stellt, muss dennoch nachweisen, dass die Beitragszeiten im maßgebenden Zeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt waren. Deshalb sollten Versicherte ihren Versicherungsverlauf früh prüfen lassen.
Welche Zeiten für die fünfjährige Wartezeit zählen könnenZur allgemeinen Wartezeit zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten. Berücksichtigt werden können auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, bestimmte Minijob-Zeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Ersatzzeiten. Die Deutsche Rentenversicherung nennt außerdem unter Voraussetzungen Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder früherem Arbeitslosengeld II.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zeiten, die für die allgemeine Wartezeit zählen, und Zeiten, die als Pflichtbeiträge für die Drei-aus-fünf-Prüfung gelten. Nicht jede rentenrechtliche Zeit hilft automatisch bei beiden Prüfungen. Genau hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse.
Wenn drei Jahre Pflichtbeiträge fehlenFehlen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung die geforderten 36 Monate Pflichtbeiträge, ist der Antrag nicht automatisch aussichtslos. Das Gesetz sieht Verlängerungen des Fünfjahreszeitraums vor, wenn bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge vorliegen. Dazu können etwa Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr gehören.
Auch Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit oder andere gesetzlich anerkannte Zeiten können dazu führen, dass der Prüfzeitraum weiter in die Vergangenheit reicht. Dadurch können ältere Pflichtbeiträge wieder relevant werden. Ob dies im Einzelfall greift, hängt vom Versicherungsverlauf und von den gespeicherten Zeiten ab.
Ausnahmen von der RegelIn besonderen Fällen muss die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt sein. Das betrifft unter anderem Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder nach politischer Haft. In solchen Fällen kann bereits ein einzelner Beitrag zur Rentenversicherung genügen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine weitere Ausnahme betrifft Menschen, die innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden. Hier können zwölf Monate Pflichtbeiträge in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ausreichen. Auch dieser Zeitraum kann sich unter bestimmten Bedingungen verlängern.
Volle oder teilweise ErwerbsminderungNeben der 5-5-3-Regel prüft die Rentenversicherung die gesundheitliche Leistungsfähigkeit. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind.
Die Prüfung bezieht sich nicht nur auf den bisherigen Beruf. Entscheidend ist grundsätzlich, ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Ärztliche Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten haben deshalb großes Gewicht.
Warum der Versicherungsverlauf geprüft werden sollteViele Versicherte verlassen sich darauf, dass alle Zeiten bei der Rentenversicherung vollständig gespeichert sind. Das ist nicht immer der Fall. Gerade Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder Zeiten mit Sozialleistungen sollten kontrolliert werden.
Eine Kontenklärung kann helfen, fehlende Zeiten rechtzeitig zu ergänzen. Wer längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, sollte sich beraten lassen, bevor ein Antrag gestellt wird. Das kann verhindern, dass ein Antrag aus formalen Gründen scheitert, obwohl gesundheitlich eine Erwerbsminderung vorliegt.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin wird im Frühjahr 2026 dauerhaft schwer krank und kann nach ärztlicher Einschätzung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Sie war seit 2018 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat bis zur Erkrankung regelmäßig Beiträge gezahlt. Damit erfüllt sie die fünfjährige Wartezeit und hat auch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge.
Anders kann es bei einem Selbstständigen aussehen, der über mehrere Jahre keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Auch wenn bei ihm medizinisch eine volle Erwerbsminderung vorliegt, kann der Antrag an der Drei-aus-fünf-Prüfung scheitern. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob Verlängerungstatbestände, freiwillige Beitragszeiten, besondere Ausnahmen oder andere rentenrechtliche Zeiten helfen können.
Häufige Fragen zur 5-5-3-Regel bei der EM-Rente Was bedeutet die 5-5-3-Regel bei der EM-Rente?Die 5-5-3-Regel beschreibt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Versicherte müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Zählt für die 5-5-3-Regel der Antragstag oder der Beginn der Erkrankung?Entscheidend ist nicht der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, an dem die Erwerbsminderung medizinisch eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Antrag liegen, etwa nach längerer Krankheit oder nach einer Reha. Deshalb ist es wichtig, den Versicherungsverlauf für den richtigen Zeitraum prüfen zu lassen.
Welche Zeiten können für die fünfjährige Wartezeit berücksichtigt werden?Für die allgemeine Wartezeit können verschiedene rentenrechtliche Zeiten zählen. Dazu gehören unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Nicht jede dieser Zeiten zählt aber automatisch auch für die Drei-aus-fünf-Prüfung.
Was passiert, wenn in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind?Dann kann der Anspruch auf EM-Rente gefährdet sein. In bestimmten Fällen kann der Prüfzeitraum jedoch verlängert werden, etwa durch Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder bestimmte Ausbildungszeiten. Dadurch können ältere Pflichtbeiträge wieder berücksichtigt werden.
Gibt es Ausnahmen von der 5-5-3-Regel?Ja, es gibt gesetzliche Ausnahmen. Sie können zum Beispiel bei Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder bestimmten Dienstbeschädigungen greifen. Auch für junge Menschen, die kurz nach einer Ausbildung erwerbsgemindert werden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Regeln.
FazitDie 5-5-3-Regel ist eine wichtige Zugangshürde bei der Erwerbsminderungsrente. Sie bedeutet: fünf Jahre Versicherungszeit, Prüfung der letzten fünf Jahre und drei Jahre Pflichtbeiträge in diesem Zeitraum. Wer eine EM-Rente beantragen möchte, sollte daher nicht nur medizinische Nachweise sammeln, sondern auch den eigenen Versicherungsverlauf prüfen.
Besonders bei langen Krankheitsphasen, Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit, Pflegezeiten oder Lücken im Erwerbsleben lohnt sich eine genaue Prüfung. Denn kleine Unterschiede im Versicherungsverlauf können darüber entscheiden, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
QuellenGrundlage dieses Beitrags sind die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente, insbesondere zu Wartezeit, Pflichtbeiträgen, Ausnahmen und Hinzuverdienstgrenzen, sowie § 43 SGB VI zur Rente wegen Erwerbsminderung.
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Pflegegeld: Große Veränderung bei der Verhinderungspflege 2026
Bei der Verhinderungspflege gilt seit 2026 eine wichtige Änderung für die Abrechnung. Kosten können nicht mehr wie früher über mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Stattdessen müssen Anträge und Nachweise bis zum Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf die Ersatzpflege folgt.
Für pflegende Angehörige bedeutet das: Wer die Verhinderungspflege nutzt, sollte Rechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zur Ersatzpflegeperson zeitnah sammeln. Die Leistung bleibt weiterhin eine wichtige Entlastung, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Erholung oder anderer Gründe ausfällt. Neu ist vor allem, dass verspätete Abrechnungen deutlich schneller zum Problem werden können.
Was sich beim Abrechnungszeitraum 2026 ändertAb 2026 gilt für die Verhinderungspflege ein engerer Zeitraum für die Kostenerstattung. Leistungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragt und mit den erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Wer Verhinderungspflege im Jahr 2026 nutzt, muss die Abrechnung also spätestens bis zum 31. Dezember 2027 einreichen.
Damit endet die bisherige Praxis, Ansprüche noch mehrere Jahre rückwirkend geltend zu machen. Für Familien, die Belege bislang gesammelt und erst spät eingereicht haben, ist das eine spürbare Umstellung. Die Pflegekassen sollen Anträge dadurch zeitnäher bearbeiten können.
Warum die Frist für viele Pflegehaushalte wichtig istIn der häuslichen Pflege entstehen Auszeiten oft kurzfristig. Eine Nachbarin springt für einige Stunden ein, ein ambulanter Dienst übernimmt während eines Arzttermins oder ein Familienmitglied fährt in den Urlaub. Gerade in solchen Situationen wird die Abrechnung häufig auf später verschoben.
Genau hier liegt ab 2026 das Risiko. Wer Belege nicht rechtzeitig einreicht, kann den Erstattungsanspruch verlieren. Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb nicht nur die verfügbare Summe im Blick behalten, sondern auch das Datum der Leistung und die späteste Einreichfrist.
Verhinderungspflege bleibt ab Pflegegrad 2 möglichDer Anspruch auf Verhinderungspflege besteht weiterhin für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie zu Hause gepflegt werden und die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Nach § 39 SGB XI kann die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr genutzt werden.
Die Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst, eine Betreuungskraft, Nachbarn, Freunde oder Angehörige erfolgen. Bei nahen Angehörigen gelten allerdings besondere Begrenzungen bei der Erstattung. Deshalb sollte vor der Abrechnung geprüft werden, wer die Ersatzpflege geleistet hat und welche Kosten tatsächlich erstattungsfähig sind.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und KurzzeitpflegeSeit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 beträgt dieser bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige können diesen Betrag flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination beider Leistungen einsetzen.
Das macht die Planung einfacher, verlangt aber mehr Übersicht. Wer einen großen Teil des Budgets für Kurzzeitpflege nutzt, hat entsprechend weniger Spielraum für Verhinderungspflege. Umgekehrt kann das Budget auch überwiegend oder vollständig für Ersatzpflege zu Hause eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Regelung Stand 2026 Anspruch Ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege Gemeinsamer Jahresbetrag Bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen Dauer der Verhinderungspflege Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr Abrechnungsfrist Bis zum 31. Dezember des Folgejahres Beispiel für Leistungen aus 2026 Einreichung spätestens bis 31. Dezember 2027 Welche Unterlagen für die Abrechnung benötigt werdenFür die Erstattung verlangt die Pflegekasse in der Regel einen Antrag auf Verhinderungspflege sowie Nachweise über die entstandenen Kosten. Dazu gehören Rechnungen, Quittungen oder Zahlungsbelege. Auch Angaben zur Ersatzpflegeperson, zum Zeitraum und zum Umfang der Pflege sind üblich.
Wer eine Privatperson bezahlt, sollte die Zahlung nachvollziehbar dokumentieren. Bei professionellen Diensten erfolgt die Abrechnung häufig über eine Rechnung. Manche Anbieter können mit Abtretungserklärung auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Stundenweise oder tageweise VerhinderungspflegeFür die Praxis bleibt die Unterscheidung zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege wichtig. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld in der Regel nicht gekürzt. Bei tageweiser Verhinderungspflege kann das Pflegegeld für den betreffenden Zeitraum anteilig weitergezahlt werden.
Diese Unterscheidung sollte auch in der Dokumentation klar erkennbar sein. Entscheidend ist nicht nur, wer gepflegt hat, sondern auch wie lange die reguläre Pflegeperson tatsächlich verhindert war. Eine saubere Aufzeichnung verhindert Rückfragen und Verzögerungen.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt beachten solltenDie neue Frist macht eine laufende Dokumentation sinnvoll. Wer Verhinderungspflege nutzt, sollte die Unterlagen nicht erst am Jahresende sortieren. Besser ist es, jede Ersatzpflege zeitnah mit Datum, Dauer, Name der Ersatzpflegeperson und Kosten zu erfassen.
Auch eine frühe Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse kann helfen. Viele Kassen stellen eigene Formulare bereit und erklären, welche Nachweise sie benötigen. Dadurch sinkt das Risiko, dass ein Antrag wegen fehlender Angaben zurückgestellt wird.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 zu Hause. Im August 2026 fährt sie für zehn Tage in den Urlaub. In dieser Zeit übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung und stellt dafür eine Rechnung.
Die Familie kann diese Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erstatten lassen. Wichtig ist, dass Rechnung, Leistungszeitraum und Zahlungsnachweis spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Reicht die Familie die Unterlagen erst 2028 ein, kann der Anspruch für diese Ersatzpflege verloren sein.
Häufige Fragen zur Änderung der Verhinderungspflege 2026 Bis wann muss Verhinderungspflege ab 2026 abgerechnet werden?Ab 2026 müssen die Kosten für Verhinderungspflege spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wer also im Jahr 2026 Verhinderungspflege nutzt, muss die Abrechnung bis spätestens 31. Dezember 2027 vorlegen.
Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät eingereicht wird?Wird die Abrechnung nach Ablauf der Frist eingereicht, kann der Anspruch auf Kostenerstattung verloren gehen. Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweise zeitnah sammeln und möglichst früh bei der Pflegekasse einreichen.
Wie hoch ist der verfügbare Betrag für Verhinderungspflege im Jahr 2026?Im Jahr 2026 stehen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser gemeinsame Jahresbetrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
Wer kann Verhinderungspflege übernehmen?Die Ersatzpflege kann zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere geeignete Personen erfolgen. Bei nahen Angehörigen gelten jedoch besondere Erstattungsgrenzen, weshalb die Pflegekasse im Einzelfall prüfen sollte, welche Kosten übernommen werden.
FazitDie Verhinderungspflege bleibt auch 2026 eine wichtige Hilfe für Pflegehaushalte. Der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro schafft mehr Flexibilität bei der Nutzung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Gleichzeitig verlangt der neue Abrechnungszeitraum mehr Sorgfalt bei Fristen und Belegen.
Wer Ersatzpflege nutzt, sollte die Abrechnung nicht aufschieben. Der 31. Dezember des Folgejahres ist die entscheidende Grenze. Für Leistungen aus dem Jahr 2026 bedeutet das: Spätestens am 31. Dezember 2027 müssen die Unterlagen bei der Pflegekasse sein.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Urlaubsvertretung beziehungsweise Verhinderungspflege und zum gemeinsamen Jahresbetrag 2026.
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