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Aktualisiert: vor 1 Stunde 45 Minuten

Neues Gesetz verabschiedet: Rentner müssen mehr zahlen

14. Mai 2026 - 16:22

Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor einer neuen Reformrunde. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.

Der Name klingt nach Entlastung. Für viele Versicherte kann die Reform aber dennoch spürbare Mehrkosten bedeuten, vor allem bei Medikamenten und Zahnersatz.

Besonders Rentnerinnen und Rentner sollten die geplanten Änderungen genau kennen. Denn auch wenn der Beitragssatz stabil bleiben soll, können höhere Eigenanteile im Alltag direkt im Geldbeutel ankommen.

Warum die Reform überhaupt geplant ist

Die gesetzliche Krankenversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Die Ausgaben für Behandlungen, Kliniken, Arzneimittel und medizinische Leistungen sind deutlich gestiegen.

Nach Angaben der Bundesregierung soll das geplante Gesetz verhindern, dass die Zusatzbeiträge weiter steigen. Ohne Gegenmaßnahmen wäre nach Darstellung der Regierung eine zusätzliche Belastung von Versicherten und Arbeitgebern zu erwarten.

Das geplante Entlastungsvolumen für 2027 wird in Fachberichten mit 16,3 Milliarden Euro beziffert. Ein großer Teil soll durch Begrenzungen bei Vergütungen und Ausgaben im Gesundheitswesen erreicht werden.

Für Rentner ist wichtig: Die Reform setzt nicht nur bei Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken und Herstellern an. Auch Patientinnen und Patienten sollen über höhere Eigenbeteiligungen einen Beitrag leisten.

Medikamente: Zuzahlungen sollen deutlich steigen

Die auffälligste Änderung betrifft die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente. Bisher liegt sie in der Regel bei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung.

Ab dem 1. Januar 2027 sollen daraus mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro werden. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent.

Für Rentnerinnen und Rentner, die nur selten Medikamente benötigen, bleibt die Mehrbelastung begrenzt. Anders sieht es bei chronisch Kranken aus, die regelmäßig mehrere Arzneimittel einnehmen müssen.

Gerade viele Rentnerinnen und Rentner nehmen dauerhaft Medikamente gegen Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schmerzen ein. In solchen Fällen können aus einzelnen höheren Beträgen über das Jahr hinweg spürbare Zusatzkosten entstehen.

Die Belastungsgrenze bleibt wichtig

Eine wichtige Schutzregel bleibt nach bisherigem Stand bestehen. Versicherte müssen pro Jahr grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen.

Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.

Für Rentner mit niedriger oder mittlerer Rente kann diese Regel besonders wichtig werden. Sie verhindert nicht jede Mehrbelastung, begrenzt sie aber nach oben.

Problematisch ist, dass viele Betroffene ihre Ansprüche nicht aktiv prüfen. Wer regelmäßig Medikamente bezahlt, sollte Quittungen sammeln und frühzeitig bei der Krankenkasse nach dem Verfahren zur Zuzahlungsbefreiung fragen.

Zahnersatz: Weniger Zuschuss von der Krankenkasse

Auch beim Zahnersatz sieht der Gesetzentwurf Einschnitte vor. Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen sollen sinken.

Wer bisher ohne Bonusheft 60 Prozent der Regelversorgung erstattet bekam, soll künftig nur noch 50 Prozent erhalten. Mit fünf Jahren Bonusheft sinkt der Zuschuss nach dem im Skript beschriebenen Stand von 70 auf 60 Prozent.

Bei einem vollständig geführten Bonusheft über zehn Jahre würde der Zuschuss demnach von 75 auf 65 Prozent fallen. Für Versicherte bedeutet das: Der Eigenanteil steigt, sobald eine Krone, Brücke oder Prothese nötig wird.

Besonders deutlich wird das bei größeren Behandlungen. Schon bei einer einzelnen Krone können 80 bis 120 Euro zusätzliche Eigenkosten entstehen, je nach Preis und Versorgung.

Warum das Bonusheft jetzt noch wichtiger wird

Das Bonusheft bleibt trotz geplanter Kürzungen ein wichtiges Instrument. Es dokumentiert regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.

Wer die Nachweise lückenlos führt, kann beim Zahnersatz weiterhin einen höheren Zuschuss erhalten als Versicherte ohne Bonus. Auch wenn die Prozentsätze sinken, bleibt der Unterschied finanziell relevant.

Für Rentnerinnen und Rentner ist das besonders praktisch, weil regelmäßige Vorsorge keine zusätzlichen hohen Kosten verursachen muss. Entscheidend ist, die Termine wahrzunehmen und die Nachweise sauber dokumentieren zu lassen.

Geplante Änderung Mögliche Auswirkung für Versicherte Medikamentenzuzahlung steigt von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro Regelmäßige Arzneimittel werden teurer, besonders bei mehreren Dauermedikamenten Zuschuss zum Zahnersatz soll sinken Eigenanteile bei Kronen, Brücken und Prothesen steigen Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent, für chronisch Kranke bei 1 Prozent Zuzahlungen können begrenzt werden, wenn Betroffene rechtzeitig eine Befreiung beantragen Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich steigen Vor allem Versicherte mit sehr hohen beitragspflichtigen Einnahmen können stärker belastet werden Änderungen bei der Familienversicherung ab 2028 Nach dem im Skript genannten Stand sollen Personen im Rentenalter davon ausgenommen sein Beitragsbemessungsgrenze: Für die meisten Rentner weniger relevant

Eine weitere geplante Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze. Sie soll über die reguläre Anpassung hinaus steigen.

Das trifft vor allem Menschen mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu können neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten oder andere beitragspflichtige Einkünfte gehören.

Für die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner dürfte diese Änderung keine direkte Mehrbelastung auslösen. Wer jedoch im Ruhestand über hohe monatliche Einnahmen verfügt, sollte prüfen, ob dadurch zusätzliche Beiträge entstehen.

Familienversicherung: Entwarnung für viele Rentnerhaushalte

Im Gesetzentwurf wird auch über Änderungen bei der beitragsfreien Familienversicherung gesprochen. Nach dem im Skript dargestellten Stand sollen ab 2028 für bestimmte mitversicherte Ehepartner Beiträge anfallen.

Wichtig ist dabei die Abgrenzung. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen davon nicht betroffen sein.

Für Rentnerhaushalte bedeutet das: Ist ein Ehepartner im Alter ohne eigene oder nur mit sehr geringer eigener Absicherung familienversichert, soll sich nach dieser Darstellung durch diese konkrete Regelung nichts ändern.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt eine endgültige Prüfung nach Verabschiedung des Gesetzes sinnvoll. Gerade bei individuellen Versicherungsverhältnissen sollte die Krankenkasse verbindlich Auskunft geben.

Der Bund spart ebenfalls

Ein politisch besonders umstrittener Punkt ist der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Angaben der AOK soll der jährliche Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen unbefristet um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro gekürzt werden.

Gleichzeitig wird seit Jahren darüber gestritten, ob der Bund die Gesundheitskosten für Bürgergeldempfänger vollständig aus Steuermitteln tragen sollte. Krankenkassen kritisieren, dass die Erstattungen nicht ausreichen.

Für Versicherte ist dieser Streit nicht abstrakt. Wenn Aufgaben aus Steuermitteln nicht vollständig finanziert werden, kann zusätzlicher Druck auf Beiträge, Zusatzbeiträge oder Eigenanteile entstehen.

Noch ist das Gesetz nicht endgültig beschlossen

Der Stand vom 29. April 2026 ist ein Kabinettsbeschluss. Damit ist das Gesetz noch nicht endgültig verabschiedet.

Nun folgt das parlamentarische Verfahren. Änderungen sind dabei weiterhin möglich.

Nach dem veröffentlichten Zeitplan sollen weitere Beratungen im Bundestag und Bundesrat folgen. Teile des Gesetzes sollen nach der Verkündung, weitere Teile zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

Rentnerinnen und Rentner sollten ihre persönliche Situation frühzeitig betrachten. Wer regelmäßig Medikamente braucht, sollte die voraussichtlichen Zuzahlungen für ein Jahr überschlagen.

Chronisch Kranke sollten prüfen, ob sie unter die 1-Prozent-Belastungsgrenze fallen. Wichtig sind dafür Rentenbescheide, Einkommensnachweise und Quittungen über Zuzahlungen.

Auch das Bonusheft beim Zahnarzt sollte kontrolliert werden. Fehlende Einträge lassen sich nicht immer nachträglich problemlos ergänzen.

Ein weiterer Blick gilt der Krankenkasse selbst. Die gesetzliche Grundversorgung ist zwar einheitlich geregelt, Zusatzbeiträge und Serviceangebote unterscheiden sich jedoch.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Heinrich ist 68 Jahre alt und erhält 1.500 Euro gesetzliche Rente sowie 300 Euro Betriebsrente im Monat. Er ist chronisch krank und benötigt regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck und Diabetes.

Durch die höheren Zuzahlungen zahlt er ab 2027 zunächst mehr in der Apotheke. Da sein Bruttojahreseinkommen bei 21.600 Euro liegt, beträgt seine persönliche Belastungsgrenze bei chronischer Erkrankung 216 Euro im Jahr.

Sobald Heinrich diesen Betrag erreicht, kann er bei seiner Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, zahlt er unnötig weiter.

Benötigt Heinrich zusätzlich eine Zahnkrone, kann auch dort ein höherer Eigenanteil entstehen. Sein lückenlos geführtes Bonusheft senkt die Belastung zwar weiterhin, verhindert sie aber nicht vollständig.

Häufige Fragen und Antworten 1. Steigt durch die geplante Reform der Krankenkassenbeitrag für Rentner?

Der allgemeine Beitragssatz soll durch das Gesetz stabilisiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Versicherte gar keine Mehrkosten haben. Rentnerinnen und Rentner können vor allem durch höhere Zuzahlungen bei Medikamenten und geringere Zuschüsse beim Zahnersatz stärker belastet werden.

2. Wie stark sollen die Zuzahlungen für Medikamente steigen?

Nach dem im Artikel beschriebenen Stand soll die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente ab dem 1. Januar 2027 von bisher mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro steigen. Das entspricht einer Erhöhung um 50 Prozent.

3. Gibt es weiterhin eine Grenze für Zuzahlungen?

Ja. Versicherte müssen grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für gesetzliche Zuzahlungen zahlen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

4. Warum bleibt das Bonusheft beim Zahnarzt wichtig?

Das Bonusheft kann auch künftig helfen, den Eigenanteil beim Zahnersatz zu senken. Wer regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweist, erhält einen höheren Zuschuss als Versicherte ohne Bonusnachweis. Gerade bei Kronen, Brücken oder Prothesen kann das finanziell spürbar sein.

Fazit: Stabiler Beitragssatz bedeutet nicht automatisch geringere Kosten

Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll den Anstieg der Beitragssätze bremsen. Für Versicherte kann es dennoch teurer werden.

Die Mehrbelastung entsteht vor allem dort, wo sie im Alltag weniger sichtbar ist: bei Arzneimitteln, Zahnersatz und individuellen Eigenanteilen. Für Rentner mit chronischen Erkrankungen kann das spürbar werden.

Wer seine Belastungsgrenze kennt, Quittungen sammelt und das Bonusheft sorgfältig führt, kann die finanziellen Folgen begrenzen. Entscheidend ist, nicht erst zu reagieren, wenn die Rechnungen bereits bezahlt sind.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. April 2026.

Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensstand zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bundesregierung: Überblick zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung

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Aktivrente und Grundrentenzuschlag: Was die meisten Rentner nicht wissen

14. Mai 2026 - 16:21

Rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland beziehen einen Grundrentenzuschlag. Viele von ihnen fragen sich seit Januar 2026, ob das Weiterarbeiten mit der Aktivrente diesen Zuschlag gefährdet. Die Antwort ist kontraintuitiv:

Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro im Monat wird beim Grundrentenzuschlag nicht als Einkommen gezählt. Bei der Wohngeldberechnung dagegen schon. Wer beide Leistungen bezieht und jetzt über die Aktivrente nachdenkt, muss genau verstehen, wo welche Logik gilt.

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Weniger bekannt ist, was dieser Steuerfreibetrag im Zusammenspiel mit Grundrentenzuschlag und Wohngeld auslöst: unterschiedliche Anrechnungslogiken, die nach anderen Regeln funktionieren als das Steuerrecht.

Wie die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag funktioniert

Der Grundrentenzuschlag wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jährlich zum 1. Januar, ob das Einkommen des Berechtigten einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ist das der Fall, wird der Zuschlag gekürzt oder fällt ganz weg. Diese Einkommensprüfung folgt den Regeln nach § 97a SGB VI.

Was als Einkommen zählt, ist im Gesetz abschließend gelistet: das zu versteuernde Einkommen aus der Einkommensteuerveranlagung, der steuerfreie Teil von Renten sowie bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge, und versteuerte Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags. Das ist die vollständige Liste. Einkünfte, die nicht darunter fallen, werden nicht berücksichtigt.

Entscheidend ist außerdem, welches Einkommen konkret geprüft wird: nicht das aktuelle, sondern das des vorletzten Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 hat das Finanzamt im Herbst 2025 die Einkommensdaten aus dem Jahr 2023 an die Rentenversicherung übermittelt. Das Einkommen, das Sie heute verdienen, wirkt sich frühestens im Januar 2028 auf den Grundrentenzuschlag aus.

Die Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird, gelten ab Januar 2026 wie folgt: Alleinstehende bleiben bis zu 1.492 Euro monatlich vollständig verschont. Zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Oberhalb von 1.909 Euro wird der überschießende Teil vollständig auf den Zuschlag angerechnet. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die untere Grenze bei 2.326 Euro gemeinsam.

Warum steuerfreies Aktivrente-Einkommen den Grundrentenzuschlag nicht gefährdet

Die Aktivrente ist eine Regelung des Einkommensteuergesetzes. Der Verdienst bis 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei und fließt damit nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Und genau dieses zu versteuernde Einkommen ist die Basis, auf die sich die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag stützt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat das in ihrem Rechtskommentar ausdrücklich festgehalten: Steuerfreie Einnahmen des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Einkommensprüfung für den Grundrentenzuschlag unberücksichtigt.

Die DRV nennt als Beispiele ehrenamtliche Tätigkeiten und pauschal besteuerte Minijob-Einkünfte. Die Aktivrente fällt in dieselbe Kategorie: steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz, deshalb nicht anrechenbar auf den Grundrentenzuschlag.

Das Finanzamt meldet der Rentenversicherung die Steuerdaten aus dem zu versteuernden Einkommen. Was steuerfrei ist, taucht in diesen Daten nicht auf. Die Rentenversicherung sieht das Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro schlicht nicht, weil es steuerrechtlich nicht existiert. Für den Grundrentenzuschlag ist es damit irrelevant.

Margit K., 68, aus Duisburg, bezieht eine Altersrente von 890 Euro und einen Grundrentenzuschlag von 84 Euro. Seit Februar 2026 arbeitet sie 20 Stunden pro Woche als Verkäuferin und verdient 1.100 Euro Aktivrente im Monat.

Ihr anrechenbares Einkommen für die Grundrentenzuschlag-Prüfung bleibt bei 890 Euro: allein die Rente, um den steuerfreien Rentenanteil bereinigt. Die 1.100 Euro Aktivrente erscheinen in dieser Rechnung nicht. Der Grundrentenzuschlag bleibt ungekürzt.

Achtung: Der steuerpflichtige Teil über 2.000 Euro wirkt zwei Jahre später nach

Die Schutzwirkung gilt ausschließlich für den steuerfreien Teil der Aktivrente. Wer mehr als 2.000 Euro im Monat verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag regulär Einkommensteuer. Dieser steuerpflichtige Mehrverdienst fließt in das zu versteuernde Einkommen ein und ist damit für die Grundrentenzuschlag-Prüfung relevant.

Der zeitliche Effekt folgt zwingend dem Zwei-Jahres-Verzug. Wer 2026 über 2.000 Euro monatlich verdient, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2026. Diese Erhöhung wirkt auf den Grundrentenzuschlag erst ab dem 1. Januar 2028. Das Finanzamt meldet die Daten für 2026 im Herbst 2027. Bis Ende 2027 bleibt der Grundrentenzuschlag von diesem Mehrverdienst unberührt.

Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich arbeitet und einen Grundrentenzuschlag bezieht, sollte diesen mittelfristigen Effekt in die Planung einbeziehen. Je nach Höhe des Überschreitungsbetrags und Freibetragshöhe kann der Zuschlag ab 2028 erheblich sinken oder ganz wegfallen.

Werner H., 69, aus Mannheim, verdient 2.400 Euro Aktivrente im Monat. 2.000 Euro davon sind steuerfrei. Die verbleibenden 400 Euro werden regulär versteuert und erhöhen sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 um rund 4.800 Euro.

Das Finanzamt meldet diese Erhöhung im Herbst 2027 an die DRV. Ob sein Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 sinkt, hängt davon ab, ob sein gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 nach Abzügen den Freibetrag von rund 17.900 Euro übersteigt.

Aktivrente und Wohngeld: Hier zählt derselbe Euro doppelt

Beim Wohngeld greift eine fundamental andere Logik. Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen Einkommensbegriff, der sich vom Steuerrecht deutlich unterscheidet. Danach werden auch steuerfreie Einnahmen berücksichtigt, sofern sie dem Lebensunterhalt dienen. Arbeitseinkommen dient dem Lebensunterhalt. Die Aktivrente auch. Das ist in den Einkommensregeln des Wohngeldgesetzes ausdrücklich geregelt.

Wer Wohngeld bezieht und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, muss damit rechnen, dass der Wohngeldbescheid sinkt oder ganz wegfällt. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen, das bei der Grundrenten-Einkommensprüfung unsichtbar ist, ist beim Wohngeldamt vollständig sichtbar. Derselbe Euro, den Margit K. steuerfrei verdient, zählt beim Wohngeld als volles Einkommen.

Hinzu kommt ein Detail, das viele unterschätzen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf das gesamte Aktivrente-Einkommen an. Wer 1.500 Euro Aktivrente verdient, zahlt auf alle 1.500 Euro die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge. Das schmälert den tatsächlichen Nettozufluss gegenüber dem steuerlichen Bruttoeffekt erheblich.

Drei Konstellationen: Was konkret passiert

Wer Aktivrente bis 2.000 Euro monatlich bezieht und kein Wohngeld erhält, muss sich um den Grundrentenzuschlag keine Sorgen machen. Das steuerfreie Einkommen taucht in der Einkommensprüfung der Rentenversicherung nicht auf. KV- und PV-Beiträge fallen auf den Bruttoverdienst an, das Nettoplus fällt deshalb etwas kleiner aus als die 2.000 Euro Steuerfreiheit erwarten lassen.

Wer gleichzeitig Wohngeld erhält und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, steht vor einer asymmetrischen Situation. Der Grundrentenzuschlag ist geschützt, das Wohngeld nicht. Wie stark das Wohngeld sinkt, hängt von Haushaltsgröße, Mietstufe und Gesamteinkommen ab.

Es gibt keine feste Grenze, ab der der Anspruch entfällt, der Verlauf ist degressiv. Das Wohngeldamt muss unverzüglich informiert werden, nicht erst wenn die Steuererklärung fertig ist. Eine verspätete Meldung führt zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.

Wer dauerhaft mehr als 2.000 Euro monatlich verdient, trägt einen zusätzlichen Planungsaufwand. Der steuerpflichtige Teil des Verdienstes erhöht zwar erst in zwei Jahren das anrechenbare Einkommen beim Grundrentenzuschlag. Aber dieser Zeitverzug ist kein dauerhafter Schutz, er verschiebt den Effekt nur.

Wer 2026 und 2027 jeweils 400 Euro im Monat über dem steuerfreien Freibetrag verdient, bekommt den ersten Effekt auf den Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 zu spüren. Ein Wohngeldanspruch wird davon unabhängig sofort berührt.

Was Sie jetzt prüfen und tun müssen

Wer die Aktivrente nutzen will und Wohngeld bezieht, muss die zuständige Wohngeldbehörde unmittelbar bei Aufnahme der Beschäftigung informieren. Die Frist läuft nicht bis zur Steuererklärung und auch nicht bis zum Jahresende. Eine verspätete Meldung führt zu Rückforderungen bereits ausgezahlter Wohngeldbeiträge.

Für den Grundrentenzuschlag braucht es keine aktive Meldung gegenüber der Rentenversicherung. Die DRV prüft das Einkommen automatisch im jährlichen Verfahren auf Basis der Steuerdaten.

Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen erscheint in diesen Daten nicht und verändert deshalb den Grundrentenzuschlag nicht. Betroffene erhalten einen neuen Rentenbescheid jeweils nach der Neuberechnung zum 1. Januar.

Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich verdienen will, sollte das zu versteuernde Gesamteinkommen des Jahres 2026 im Blick behalten.

Liegt es nach allen steuerlichen Abzügen auf Jahressicht deutlich über dem Freibetrag von rund 17.900 Euro (alleinstehend) beziehungsweise 27.900 Euro (verheiratet), ist ein Rückgang des Grundrentenzuschlags ab 2028 wahrscheinlich. Die DRV stellt dann im Herbst 2027 einen entsprechenden Bescheid aus.

Häufige Fragen zu Aktivrente, Grundrentenzuschlag und Wohngeld Muss ich die Rentenversicherung informieren, wenn ich die Aktivrente nutze?

Nein. Die DRV prüft das Einkommen für den Grundrentenzuschlag automatisch über die Steuerdaten des Finanzamts. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen taucht im zu versteuernden Einkommen nicht auf. Eine eigene Meldung ist weder erforderlich noch würde sie etwas verändern.

Was gilt, wenn mein Ehepartner ebenfalls Einkommen hat?

Beim Grundrentenzuschlag wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen. Der gemeinsame Freibetrag liegt 2026 bei 2.326 Euro monatlich. Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 bestätigt, dass diese Einbeziehung des Partnereinkommens verfassungsgemäß ist. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen des Partners bis 2.000 Euro monatlich fließt auch dort nicht in die Prüfung ein.

Kann die Aktivrente für jemanden einen Grundrentenzuschlag überhaupt erst ermöglichen?

In bestimmten Konstellationen schon. Wer bisher wegen eines hohen steuerpflichtigen Erwerbseinkommens keinen Grundrentenzuschlag bezogen hat und nun auf eine Aktivrente-Beschäftigung umsteigt, könnte durch den Wegfall oder die Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens erstmals in die Freibetragsgrenzen rutschen. Der Effekt tritt aufgrund des Zwei-Jahres-Verzugs nicht sofort ein, ist aber möglich.

Gilt die Aktivrente auch bei einer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente?

Nein. Die Aktivrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann den steuerfreien Freibetrag nicht nutzen. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt die Aktivrente ebenfalls nicht, da sie ausschließlich nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einsetzt.

Werden die KV- und PV-Beiträge auf die Aktivrente bei der Grundrentenzuschlag-Prüfung berücksichtigt?

Nein. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern den Nettozufluss, beeinflussen aber die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag nicht. Die Prüfung stützt sich auf das zu versteuernde Einkommen nach Steuerbescheid, nicht auf das Nettoeinkommen nach Sozialabgaben.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand: Januar 2026)

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (Stand: Februar 2026)

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag)

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags (Pressemitteilung November 2025)

Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Inkrafttreten 01.01.2026 (März 2026)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente – Fragen und Antworten

AOK Firmenkunden: Beschäftigung und Rente, neue Regeln ab 2026 (Februar 2026)

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Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?

14. Mai 2026 - 16:18

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sich auch beim Zuverdienst etwas ändert. Die wichtigste Antwort lautet: Erwerbseinkommen bleibt erlaubt, wird aber weiterhin teilweise auf die Leistung angerechnet.

Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand überhaupt arbeiten darf. Wer Grundsicherung bezieht, darf grundsätzlich Einkommen erzielen. Die Frage ist vielmehr, welcher Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleibt und welcher Teil den Anspruch mindert.

Ein Zuverdienst ist nicht verboten

Wer ab Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht, darf weiterhin einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Das Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden. Es wird anschließend geprüft, wie viel davon auf den Bedarf angerechnet wird.

Der Begriff „dazuverdienen“ führt im Alltag oft zu Missverständnissen. Es gibt keine starre Grenze, bis zu der Arbeit erlaubt ist und ab der sie verboten wäre. Je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker sinkt jedoch die Leistung.

Reicht das Einkommen aus, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken, endet der Anspruch auf Grundsicherung. Reicht es nur teilweise, kann weiterhin ein ergänzender Anspruch bestehen. Dann spricht man häufig vom Aufstocken.

Welche Freibeträge gelten beim Erwerbseinkommen?

Nach der derzeitigen Rechtslage bleibt bei Erwerbstätigkeit zunächst ein Grundbetrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal bestimmte Ausgaben rund um die Arbeit ab. Bei Einkommen über 400 Euro können höhere tatsächliche Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Zusätzlich gibt es gestaffelte Freibeträge auf weitere Teile des Bruttoeinkommens. Diese Staffelung sorgt dafür, dass Arbeit nicht vollständig mit der Leistung verrechnet wird. Trotzdem wird ein erheblicher Teil des Einkommens auf die Grundsicherung angerechnet.

Einkommensbereich Anrechnungsfreier Anteil Bis 100 Euro monatlich 100 Prozent bleiben anrechnungsfrei 100,01 Euro bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 520,01 Euro bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei 1.000,01 Euro bis 1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit minderjährigem Kind 10 Prozent dieses Einkommensteils bleiben anrechnungsfrei Was bedeutet das in Euro?

Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 250 Euro bleiben 130 Euro anrechnungsfrei. Das ergibt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent von 150 Euro. Die übrigen 120 Euro mindern die Leistung.

Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben rechnerisch rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Dieser Betrag setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der Stufe bis 520 Euro und 24,90 Euro aus der nächsten Stufe zusammen. Der Rest wird grundsätzlich berücksichtigt.

Bei 1.000 Euro Bruttoeinkommen liegt der Erwerbstätigenfreibetrag bei 328 Euro. Bei 1.200 Euro ohne minderjähriges Kind steigt er auf 348 Euro. Wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder ein minderjähriges Kind hat, kann bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro noch den zusätzlichen 10-Prozent-Bereich nutzen; dann ergibt sich ein Freibetrag von 378 Euro.

Warum Brutto und Netto beide wichtig sind

Die prozentualen Freibeträge orientieren sich am Bruttoeinkommen. Für die tatsächliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist aber auch wichtig, welche Steuern, Sozialabgaben und notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann die Berechnung bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung komplizierter sein als bei einem klassischen Minijob.

Das Jobcenter prüft das Einkommen im jeweiligen Monat. Relevant ist in der Regel der Zufluss, also wann Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht. Nachzahlungen, Vorschüsse oder schwankende Einkommen können deshalb besondere Berechnungen auslösen.

Was ändert sich durch die neue Grundsicherung?

Die Reform zum 1. Juli 2026 verändert vor allem die Ausrichtung der Grundsicherung, die Mitwirkungspflichten, die Vermittlung in Arbeit, einzelne Sanktionen sowie Fragen zu Vermögen und Unterkunftskosten. Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Jobcenter sollen stärker auf Arbeitsaufnahme hinwirken.

Für die Frage des Hinzuverdienstes ist wichtig: Die bekannten Freibeträge für Erwerbseinkommen bleiben nach dem derzeit veröffentlichten Stand der maßgebliche Berechnungsrahmen. Wer arbeitet, behält also weiterhin einen Teil seines Einkommens zusätzlich zur Leistung. Gleichzeitig wird der verbleibende Teil auf den Anspruch angerechnet.

Die neue Grundsicherung bedeutet daher nicht, dass Zuverdienst ab Juli 2026 vollständig gestrichen wird. Sie bedeutet aber auch nicht, dass Erwerbseinkommen vollständig behalten werden darf. Der finanzielle Effekt hängt immer vom Bruttoverdienst, vom Nettoauszahlungsbetrag, von der Bedarfsgemeinschaft und vom anerkannten Bedarf ab.

Minijob-Grenze 2026: Warum 603 Euro wichtig sind

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Leistungsbeziehende ist diese Grenze arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wichtig, aber sie ist keine vollständige Anrechnungsfreigrenze in der Grundsicherung.

Wer 603 Euro im Minijob verdient, darf diesen Betrag also nicht automatisch komplett behalten. Nur der errechnete Freibetrag bleibt zusätzlich. Der übrige Betrag senkt die Grundsicherungsleistung.

Sonderregeln können den Betrag verändern

Für bestimmte junge Menschen, etwa in Ausbildung oder unter bestimmten schulischen und beruflichen Voraussetzungen, gelten besondere Absetzbeträge. Auch Ehrenamt, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Unterhalt, Elterngeld oder selbständige Tätigkeit können anders behandelt werden. Deshalb sollte die individuelle Berechnung nicht allein anhand einer einfachen Tabelle erfolgen.

Gerade Selbständige müssen damit rechnen, dass das Jobcenter Einnahmen und Betriebsausgaben genauer prüft. Bei schwankenden Einnahmen kann eine vorläufige Bewilligung erfolgen. Später wird dann anhand der tatsächlichen Zahlen endgültig abgerechnet.

Worauf Betroffene achten sollten

Wer ab Juli 2026 Grundsicherung bezieht und arbeitet, sollte jede Änderung beim Einkommen zeitnah melden. Dazu zählen neue Arbeitsverträge, Lohnerhöhungen, Einmalzahlungen, Trinkgelder, Nachzahlungen und Änderungen bei der Arbeitszeit. Auch mehrere kleine Jobs werden zusammen betrachtet.

Wichtig ist außerdem, Lohnabrechnungen aufzubewahren. Sie sind die Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens. Wer berufsbedingte Ausgaben oberhalb der Pauschale geltend machen möchte, braucht Nachweise.

Besonders bei Arbeitsaufnahme lohnt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. So lässt sich vermeiden, dass später Rückforderungen entstehen. Das gilt vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten, Provisionen oder saisonalen Beschäftigungen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Leistungsberechtigte nimmt ab August 2026 einen Minijob an und verdient 603 Euro brutto im Monat. Von diesem Einkommen bleiben rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Rund 394,10 Euro werden grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Frau hat dadurch am Monatsende mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit, aber nicht den vollen Minijob-Verdienst zusätzlich zur Leistung. Würde sie später mehr Stunden arbeiten und 1.000 Euro brutto verdienen, stiege der Freibetrag auf 328 Euro. Gleichzeitig würde die Grundsicherungsleistung stärker sinken.

Das Beispiel zeigt den Grundmechanismus: Arbeit erhöht das verfügbare Einkommen, aber nur der Freibetrag bleibt zusätzlich. Wer genau wissen will, wie viel im eigenen Fall übrig bleibt, braucht die Daten zur Bedarfsgemeinschaft, zu Miete, Heizkosten, Nettoverdienst und möglichen Abzügen.

Häufige Fragen und Antworten 1. Darf man ab dem 1. Juli 2026 trotz neuer Grundsicherung arbeiten?

Ja, Erwerbstätigkeit bleibt auch mit der neuen Grundsicherung erlaubt. Wer arbeitet, muss das Einkommen dem Jobcenter melden. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei, der übrige Teil kann die Grundsicherungsleistung mindern.

2. Gibt es eine feste Zuverdienstgrenze?

Nein, es gibt keine einfache Grenze, bis zu der Einkommen vollständig behalten werden darf. Stattdessen gelten Freibeträge in mehreren Einkommensstufen. Je höher das Einkommen ist, desto stärker wird es auf die Leistung angerechnet.

3. Wie viel bleibt bei einem Minijob anrechnungsfrei?

Bei einem Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bleiben nach der derzeitigen Berechnung rund 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der restliche Betrag wird grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet. Die genaue Berechnung kann je nach Einzelfall abweichen.

4. Was passiert, wenn das Einkommen stark schwankt?

Bei schwankendem Einkommen kann das Jobcenter zunächst vorläufig rechnen. Später wird anhand der tatsächlichen Einnahmen geprüft, ob zu viel oder zu wenig Grundsicherung gezahlt wurde. Deshalb sollten Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden.

5. Muss man jede Änderung beim Einkommen melden?

Ja, Änderungen beim Einkommen müssen zeitnah gemeldet werden. Dazu gehören neue Jobs, höhere Stundenlöhne, zusätzliche Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder Nachzahlungen. Wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen und weitere Folgen.

Fazit

Ab dem 1. Juli 2026 bleibt Hinzuverdienst in der neuen Grundsicherung möglich. Er wird aber weiterhin nach festen Regeln auf die Leistung angerechnet. Für Erwerbstätige gelten nach derzeitiger Veröffentlichung die bekannten Freibeträge mit 100 Euro Grundfreibetrag und weiteren prozentualen Abzügen in mehreren Einkommensstufen.

Wer nur einen kleinen Betrag verdient, kann davon anteilig besonders viel behalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Leistungsanspruch, bis er im Einzelfall ganz entfällt. Für Betroffene ist deshalb nicht die Frage entscheidend, ob sie arbeiten dürfen, sondern wie das Jobcenter das konkrete Einkommen berechnet.

Quellen

Bundesregierung: Informationen zur Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung, zum Inkrafttreten ab 1. Juli 2026 und zu den geplanten Änderungen im SGB II

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Presseinformation zur neuen Grundsicherung und zu den wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2026.

Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsvorgang zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, einschließlich Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II, insbesondere zu Grundabsetzbetrag, Erwerbstätigenfreibeträgen und Einkommensstufen.

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Witwenrente oder Rentensplitting: Nicht vorschnell entscheiden

14. Mai 2026 - 15:02

Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, geht es für Hinterbliebene nicht nur um Trauer, sondern oft auch um die finanzielle Existenz. Besonders hart trifft es Paare, bei denen ein Partner wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Teilzeit weniger eigene Rentenansprüche aufgebaut hat.

Dann stehen zwei Wege im Raum: die klassische Witwen- oder Witwerrente und das Rentensplitting. Beide Modelle können absichern. Sie wirken aber völlig unterschiedlich. Genau deshalb sollte niemand vorschnell unterschreiben.

Witwenrente sichert Hinterbliebene nach dem Tod des Partners ab

Die Witwenrente oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente. Der überlebende Ehepartner erhält einen Teil der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder später erhalten hätte.

Diese Leistung soll verhindern, dass Hinterbliebene nach dem Tod des Partners sofort in finanzielle Not geraten. Besonders wichtig ist sie für Menschen, die lange Teilzeit gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und deshalb nur eine niedrige eigene Rente erwarten.

Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwenrente. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Große Witwenrente: Diese Voraussetzungen sind entscheidend

Die große Witwenrente gibt es nicht automatisch in jedem Alter. Anspruch besteht, wenn Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen.

Die Altersgrenze steigt schrittweise auf 47 Jahre. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten. Ab 2029 gilt dann die feste Grenze von 47 Jahren.

Das ist für Betroffene wichtig, weil wenige Monate über viel Geld entscheiden können. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht und keine weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhält zunächst nur die kleine Witwenrente.

Kleine Witwenrente: Oft nur eine befristete Hilfe

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Nach neuem Recht wird sie grundsätzlich höchstens zwei Jahre gezahlt.

Das kann für jüngere Hinterbliebene eine böse Überraschung sein. Wer davon ausgeht, dauerhaft abgesichert zu sein, merkt dann erst spät, dass die Zahlung endet.

Anders kann es im alten Recht sein. Haben die Ehepartner vor 2002 geheiratet und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, kann die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt werden.

Altes oder neues Recht: Warum das Datum der Ehe wichtig ist

Bei der Witwenrente ist entscheidend, ob altes oder neues Recht gilt. Das alte Recht ist in der Regel günstiger, weil die große Witwenrente dann 60 Prozent statt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt.

Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Es gilt außerdem, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Für spätere Ehen gilt grundsätzlich das neue Recht. Dann beträgt die große Witwenrente 55 Prozent und die kleine Witwenrente ist regelmäßig auf 24 Monate begrenzt.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente stark kürzen

Ein häufiger Irrtum lautet: Wer Anspruch auf Witwenrente hat, bekommt diese immer in voller Höhe. Das stimmt nicht.

Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen angerechnet. Dazu gehören insbesondere eigene Renten, Arbeitseinkommen und weitere Einkünfte. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, wird ein Teil davon auf die Witwenrente angerechnet.

Für viele Hinterbliebene bedeutet das: Die rechnerische Witwenrente sieht auf dem Papier gut aus, kommt aber wegen des eigenen Einkommens nur gekürzt oder gar nicht zur Auszahlung. Genau an dieser Stelle kann das Rentensplitting interessant werden.

Was bedeutet Rentensplitting?

Beim Rentensplitting werden die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Der Partner mit den höheren Rentenpunkten gibt so viele Entgeltpunkte ab, bis die während der Splittingzeit erworbenen Ansprüche gleichmäßig verteilt sind.

Das ähnelt dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Der Unterschied: Beim Rentensplitting entscheiden sich Ehepartner oder Lebenspartner bewusst für diese Aufteilung, obwohl die Ehe weiter besteht oder erst durch Tod endet.

Die Rentenversicherung beschreibt das Rentensplitting als partnerschaftliche Teilung der Rentenansprüche. Möglich ist es bei Ehen nach dem 31. Dezember 2001 oder bei älteren Ehen, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Außerdem müssen beide jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben.

Rentensplitting setzt lange Versicherungszeiten voraus

Das Rentensplitting ist nicht für jedes Paar möglich. Beide Partner müssen grundsätzlich mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen.

Dazu zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Arbeit. Auch freiwillige Beiträge, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können dazugehören.

Außerdem muss das Erwerbsleben grundsätzlich abgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn beide Partner Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder wenn ein Partner eine volle Altersrente bezieht und der andere die Regelaltersgrenze erreicht hat. Eine bloße Teilrente reicht dafür nicht aus.

Rentensplitting nach dem Tod: Das ist möglich, aber nicht immer

Viele Hinterbliebene erfahren erst nach dem Tod des Partners, dass es Rentensplitting überhaupt gibt. Ein Antrag nach dem Tod ist möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen.

Der überlebende Partner kann sich allein für das Splitting entscheiden, wenn ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Partner noch nicht möglich war. Auch dann müssen die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet auf die Witwen- oder Witwerrente aus derselben Ehe. Diese Entscheidung ist dauerhaft. Sie sollte deshalb nie ohne genaue Probeberechnung getroffen werden.

Wann ist die Witwenrente meist sinnvoller?

Die Witwenrente ist häufig günstiger, wenn der verstorbene Partner eine deutlich höhere Rente hatte und der Hinterbliebene nur geringe eigene Einkünfte hat. Dann wird die Hinterbliebenenrente nicht oder nur wenig gekürzt.

Besonders wichtig ist die Witwenrente für Menschen, die selbst nur eine kleine Altersrente bekommen, keine hohen Arbeitseinkommen haben und nicht wieder heiraten wollen. In solchen Fällen kann die monatliche Witwenrente die stabilere Lösung sein.

Auch altes Recht kann die Witwenrente attraktiver machen. Wer noch 60 Prozent der Rente des Verstorbenen erhalten kann, sollte sehr genau prüfen, ob ein Rentensplitting wirklich mehr bringt.

Wann kann Rentensplitting sinnvoller sein?

Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn der überlebende Partner bereits eine eigene Rente oder ein eigenes Einkommen hat, das die Witwenrente stark mindert. Dann besteht zwar ein Anspruch auf Witwenrente, tatsächlich fließt aber wenig oder gar nichts.

Durch das Rentensplitting steigt dagegen die eigene Rente. Diese eigene Rente bleibt auch bei Wiederheirat bestehen. Sie wird nicht deshalb gestrichen, weil der Hinterbliebene einen neuen Partner heiratet.

Das ist ein großer Unterschied zur Witwenrente. Denn bei Wiederheirat endet die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich. Zwar kann dann eine Rentenabfindung in Betracht kommen, dauerhaft sicherer kann aber die erhöhte eigene Rente durch Rentensplitting sein.

Praxisbeispiel: Wann Lydia vom Rentensplitting profitieren kann

Lydia ist 67 Jahre alt und erhält bereits eine eigene Altersrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte während der Ehe deutlich mehr Rentenpunkte erworben, weil er durchgehend in Vollzeit gearbeitet hatte. Lydia hatte dagegen viele Jahre die Kinder betreut und später nur in Teilzeit gearbeitet.

Nach dem Tod ihres Mannes hätte Lydia grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente. Allerdings hat sie neben ihrer Altersrente noch Einkünfte aus einem Minijob und einer kleinen Betriebsrente. Dadurch würde die Witwenrente teilweise angerechnet und deutlich gekürzt.

Lässt Lydia prüfen, ob Rentensplitting möglich ist, kann sich ein anderer Weg ergeben. Durch die Teilung der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte steigt ihre eigene gesetzliche Rente dauerhaft. Diese eigene Rente bleibt ihr auch dann erhalten, wenn sie später noch einmal heiratet.

Das Beispiel zeigt: Rentensplitting ist nicht automatisch besser. Es kann aber gerade dann stark sein, wenn die Witwen- oder Witwerrente wegen eigener Einkünfte kaum ausgezahlt würde.

Der wichtigste Unterschied: Witwenrente ist Hinterbliebenenleistung, Rentensplitting ist eigene Rente

Die Witwenrente hängt vom Tod des Partners, von dessen Rente und von den Anrechnungsvorschriften ab. Sie ist eine abgeleitete Leistung aus der Versicherung des Verstorbenen.

Das Rentensplitting erhöht dagegen die eigene Rente des überlebenden Partners. Die übertragenen Entgeltpunkte werden Teil des eigenen Rentenkontos.

Das macht das Rentensplitting rechtlich stabiler, kann aber auch Nachteile haben. Denn wer sich für das Splitting entscheidet, bekommt aus dieser Ehe keine Witwen- oder Witwerrente mehr. Gerade bei niedriger eigener Rente und geringer Einkommensanrechnung kann das teuer werden.

Tabelle: Witwenrente und Rentensplitting im Vergleich Frage Witwenrente Rentensplitting Was ist das? Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Partners Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche Wie wirkt es? Monatliche Zahlung aus der Rente des Verstorbenen Erhöhung der eigenen Rente durch übertragene Entgeltpunkte Wird eigenes Einkommen angerechnet? Ja, nach dem Sterbevierteljahr Nein, weil es eigene Rente ist Was passiert bei Wiederheirat? Witwenrente endet grundsätzlich Eigene Rente bleibt bestehen Ist die Entscheidung umkehrbar? Anspruch besteht nach gesetzlichen Regeln Entscheidung für Splitting ist dauerhaft Für wen oft sinnvoll? Hinterbliebene mit wenig eigenem Einkommen Hinterbliebene mit höherem eigenem Einkommen oder Wiederheiratsperspektive Betroffene sollten immer eine Probeberechnung verlangen

Die Entscheidung zwischen Witwenrente und Rentensplitting darf nicht aus dem Bauch heraus getroffen werden. Entscheidend ist nicht, welches Modell im konkreten Lebenslauf mehr Sicherheit bringt.

Betroffene sollten bei der Rentenversicherung eine Beratung und Probeberechnung verlangen. Dabei muss geprüft werden, wie hoch die Witwenrente nach Einkommensanrechnung wäre und wie stark die eigene Rente durch das Splitting steigen würde.

Wichtig ist auch der Blick in die Zukunft. Wer wieder heiraten möchte, wer weiterarbeitet oder wer mit steigendem Einkommen rechnet, muss anders rechnen als jemand, der dauerhaft auf eine niedrige eigene Rente angewiesen ist.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Witwenrente und Rentensplitting

Was ist besser: Witwenrente oder Rentensplitting?
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Witwenrente ist oft besser, wenn der Hinterbliebene wenig eigenes Einkommen hat und die Rente des Verstorbenen hoch war.

Rentensplitting kann besser sein, wenn die Witwenrente wegen eigener Einkünfte stark gekürzt würde oder wenn eine Wiederheirat geplant ist.

Kann ich Witwenrente beziehen und später Rentensplitting wählen?
Ja, das kann möglich sein. Wer sich später für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet aber dauerhaft auf die Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe. Deshalb sollte vorher zwingend eine Probeberechnung erfolgen.

Warum kann Rentensplitting bei Wiederheirat vorteilhaft sein?
Die Witwenrente endet grundsätzlich bei Wiederheirat. Die durch Rentensplitting erhöhte eigene Rente bleibt dagegen bestehen. Deshalb kann Splitting für Hinterbliebene sinnvoll sein, die erneut heiraten möchten.

Bekomme ich durch Rentensplitting automatisch mehr Geld?
Nein. Das Rentensplitting erhöht zwar die eigene Rente des Partners mit den geringeren Ansprüchen. Gleichzeitig entfällt aber die Witwen- oder Witwerrente. Ob am Ende mehr Geld bleibt, hängt von Rentenhöhe, Einkommen, Alter und Lebensplanung ab.

Welche Unterlagen sind wichtig für die Prüfung?
Wichtig sind aktuelle Rentenauskünfte beider Partner, Bescheide über eigene Renten, Angaben zu Einkommen, Betriebsrenten, Minijobs und weiteren Einkünften. Auch das Heiratsdatum, Geburtsdaten und frühere Versicherungszeiten sind entscheidend.

Fazit: Rentensplitting ist kein Ersatz für alle, aber eine wichtige Alternative

Witwenrente und Rentensplitting verfolgen dasselbe Ziel: Sie sollen verhindern, dass Hinterbliebene im Alter finanziell abstürzen. Der Weg dorthin ist aber unterschiedlich.

Die Witwenrente hilft besonders dann, wenn der überlebende Partner wenig eigene Einkünfte hat und dauerhaft auf die Hinterbliebenenleistung angewiesen ist. Das Rentensplitting kann dagegen sinnvoll sein, wenn die eigene Rente gestärkt werden soll, die Witwenrente durch Einkommen stark gekürzt würde oder eine Wiederheirat eine Rolle spielt.

Die wichtigste Regel lautet deshalb: Nicht vorschnell entscheiden. Wer zwischen Witwenrente und Rentensplitting wählen kann, sollte immer eine konkrete Vergleichsberechnung verlangen. Denn eine falsche Entscheidung kann über Jahre oder sogar lebenslang Geld kosten.

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Und jetzt soll auch das Wohngeld gekürzt werden

14. Mai 2026 - 14:22
Bundesbauministerin Verena Hubertz steht vor einer heiklen Sparaufgabe. Ihr Ministerium soll im Bundeshaushalt 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen, und ein Teil dieser Vorgabe soll offenbar über Veränderungen beim Wohngeld erreicht werden.Das Wohngeld ist für Haushalte mit niedrigen Einkommen bei hohen Wohnkosten gedacht. Betroffen sind häufig Rentnerinnen und Rentner, Familien, Alleinerziehende sowie Beschäftigte, deren Einkommen für Miete, Nebenkosten und Lebenshaltung kaum ausreicht.

Was das Ministerium plant

Konkrete Zahlen zu möglichen Kürzungen liegen bislang nicht vor. Aus dem von Hubertz geführten Bundesbauministerium heißt es jedoch: „Wir werden unsere Einsparvorgaben durch eine Neustrukturierung des Wohngeldes erfüllen.“

Das Ministerium verbindet diese Ankündigung mit dem Hinweis, das Wohngeld solle weiterhin passend ausgestaltet werden. Ein Sprecher erklärte laut dpa: „Dabei werden wir darauf achten, dass wir das Wohngeld gerecht und zielgerichtet ausgestalten.“

Gleichzeitig bleibt offen, wie stark einzelne Haushalte am Ende betroffen wären. Ebenfalls unklar ist, ob weniger Menschen Anspruch hätten, ob Zuschüsse sinken oder ob bestimmte Berechnungsregeln verändert werden sollen.

Hubertz setzt öffentlich auf bezahlbares Wohnen

Die Sparpläne stehen in einem Spannungsverhältnis zu früheren Aussagen der Ministerin über bezahlbares Wohnen. Im Zusammenhang mit dem Haushalt 2026 erklärte Hubertz: „Mehr bauen, günstiger bauen, besser zusammenleben – Weil jedes Zuhause zählt!“

Diese Aussage zeigt, wie stark die Ministerin ihre Wohnungspolitik auf bezahlbaren Wohnraum ausrichtet. Gerade deshalb sorgt die Aussicht auf Einschnitte beim Wohngeld für Kritik, denn der Zuschuss wirkt unmittelbar bei Menschen, die ihre Wohnkosten nicht vollständig allein tragen können.

Warum das Wohngeld für viele Haushalte wichtig ist

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum. Es richtet sich an Menschen, die keine Grundsicherung beziehen, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten ohne Unterstützung zu stemmen.

Damit soll verhindert werden, dass Haushalte wegen hoher Mieten in weitergehende Sozialleistungen abrutschen. Besonders in Städten mit angespanntem Mietmarkt kann der Zuschuss darüber entscheiden, ob eine Wohnung dauerhaft bezahlbar bleibt.

Nach Angaben aus der aktuellen Berichterstattung beziehen rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld. Viele dieser Haushalte verfügen kaum über Rücklagen und können zusätzliche Belastungen nur schwer ausgleichen.

Mieterbund warnt vor Nachteilen für Betroffene

Der Deutsche Mieterbund reagierte deutlich auf die Pläne. Verbandspräsidentin Melanie Weber-Moritz sagte dem RedaktionsNetzwerk Deutschland, Einschnitte dürften „nicht dazu führen, dass Leistungen sinken oder Anspruchsberechtigte schlechter gestellt werden“.

Sie betonte außerdem, das Wohngeld müsse als eigenständiger Zuschuss erhalten bleiben und sich an den tatsächlichen Wohnkosten orientieren. Diese Forderung zielt darauf, den Zuschuss nicht nur als Haushaltsposten zu betrachten, sondern als Schutzinstrument für Menschen mit geringen Einkommen.

Der Einwand des Mieterbundes verweist auf ein praktisches Problem. Wenn die Mieten weiter steigen, eine Unterstützung aber gekürzt oder enger begrenzt wird, wächst der finanzielle Druck auf die Haushalte unmittelbar.

DGB lehnt Kürzungen entschieden ab

Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert die geplanten Einschnitte. In einem Agenturzitat erklärte der DGB: „Wir lehnen jegliche Kürzungen beim Wohngeld entschieden ab.“

Der DGB verweist darauf, dass die Wohngeld-Reform von 2023 den Kreis der Berechtigten deutlich erweitert habe. Diesen Fortschritt dürfe man nicht rückgängig machen, heißt es in der Stellungnahme.

Statt beim Wohngeld zu sparen, fordert der DGB wirksamere Maßnahmen gegen hohe Mieten. Der Verband formuliert es so: „Wer weniger für Wohngeld ausgeben will, muss für niedrigere Mieten sorgen.“

Überblick über die Positionen Position Einordnung Bundesbauministerium Das Ministerium will die Einsparvorgaben durch eine Neustrukturierung des Wohngeldes erfüllen. Verena Hubertz Die Ministerin stellt ihre Wohnpolitik öffentlich unter das Motto: „Mehr bauen, günstiger bauen, besser zusammenleben – Weil jedes Zuhause zählt!“ Deutscher Mieterbund Der Verband warnt davor, dass Leistungen sinken oder Anspruchsberechtigte schlechter gestellt werden. Deutscher Gewerkschaftsbund Der DGB lehnt Kürzungen beim Wohngeld entschieden ab und fordert stattdessen niedrigere Mieten. Betroffene Haushalte Für Menschen mit geringem Einkommen können schon kleinere Einbußen den Alltag spürbar belasten. Der Haushaltsdruck trifft auf steigende Wohnkosten

Die Bundesregierung steht unter erheblichem Spardruck. Zugleich bleiben die Wohnkosten in vielen Regionen hoch, besonders in Ballungsräumen und beliebten Universitätsstädten.

Für das Bauministerium entsteht dadurch ein schwieriger Zielkonflikt. Einerseits sollen Ausgaben begrenzt werden, andererseits soll bezahlbares Wohnen politisch abgesichert bleiben.

Wird beim Wohngeld gespart, lässt sich der Bundeshaushalt kurzfristig entlasten. Langfristig könnte der Druck auf andere Hilfesysteme jedoch steigen, wenn Menschen ihre Miete nicht mehr tragen können.

Was eine Neustrukturierung bedeuten könnte

Der Begriff Neustrukturierung lässt verschiedene Möglichkeiten offen. Denkbar wären neue Einkommensgrenzen, angepasste Berechnungsformeln, veränderte Mietstufen oder strengere Vorgaben für anerkannte Wohnkosten.

Auch eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Gruppen wäre möglich. Dann könnten manche Haushalte besser geschützt werden, während andere weniger Unterstützung erhalten.

Politisch wird entscheidend sein, ob die Reform tatsächlich nur genauer steuert oder ob sie zu spürbaren Leistungseinbußen führt. Genau an dieser Stelle setzt die Kritik der Verbände an.

Soziale Folgen wären schnell spürbar

Für Haushalte mit niedrigen Einkommen ist die Miete meist der größte monatliche Ausgabenposten. Wenn der Wohngeldzuschuss sinkt, bleibt weniger Geld für Lebensmittel, Energie, Mobilität, Medikamente oder Bildung.

Besonders betroffen wären Menschen, die knapp oberhalb der Grundsicherung liegen. Sie haben oft keinen Zugang zu anderen Hilfen, verfügen aber dennoch nur über begrenzte finanzielle Reserven.

Eine Reform müsste deshalb genau prüfen, welche Gruppen durch Veränderungen zusätzlich belastet würden. Ohne diese Prüfung droht eine Entlastung des Haushalts auf Kosten jener Menschen, die schon heute stark rechnen müssen.

Was jetzt geklärt werden muss

Bis zum Regierungsentwurf für den Haushalt 2027 muss die Bundesregierung darlegen, wie die geplante Neustrukturierung aussehen soll. Entscheidend sind dabei nicht nur die Gesamtsumme der Einsparungen, sondern die konkreten Folgen für einzelne Haushalte.

Auch die Frage der Transparenz ist wichtig. Wer Wohngeld bezieht oder einen Antrag stellen möchte, muss nachvollziehen können, welche Regeln künftig gelten und wie sich die Unterstützung berechnet.

Die Debatte dürfte sich in den kommenden Monaten verschärfen. Sozialverbände, Mietervertretungen, Gewerkschaften und Opposition werden genau beobachten, ob aus der angekündigten Neustrukturierung faktisch eine Kürzung für Bedürftige wird.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin lebt in einer mittelgroßen Stadt und zahlt 620 Euro Warmmiete. Ihre monatliche Rente reicht nur knapp für Miete, Strom, Lebensmittel, Medikamente und Versicherungen.

Das Wohngeld hilft ihr, die Wohnung zu halten, ohne jeden Monat neue Schulden zu machen. Sinkt der Zuschuss um 50 Euro, muss sie an anderer Stelle sparen.

Für die Betroffene wäre das keine abstrakte Haushaltskorrektur. Es würde bedeuten, Einkäufe zu verschieben, die Heizung seltener aufzudrehen oder notwendige Ausgaben aufzuschieben.

Gerade solche Fälle zeigen, weshalb die Debatte über das Wohngeld weit über Etatfragen hinausgeht. Sie betrifft die Frage, wie Menschen mit niedrigen Einkommen in Deutschland sicher und bezahlbar wohnen können.

Quellen

Deutscher Gewerkschaftsbund: „DGB gegen Kürzungen beim Wohngeld“, Mai 2026, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung zum Bundeshaushalt 2026, 30. Juli 2025.

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Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei Tinnitus?

14. Mai 2026 - 13:34

Wer unter dauerhaftem Tinnitus leidet, fragt sich oft, ob die Ohrgeräusche als Behinderung anerkannt werden können. Die Antwort lautet: Ja, ein Tinnitus kann beim Grad der Behinderung berücksichtigt werden.

Allerdings gibt es keine pauschale Antwort nach dem Muster: Tinnitus bedeutet automatisch 30, 40 oder 50 Prozent. Entscheidend ist nicht allein das Geräusch im Ohr, sondern wie stark es das Leben dauerhaft beeinträchtigt.

GdB statt Prozent: Warum die Formulierung wichtig ist

Im Alltag sprechen viele Menschen von „Prozent Schwerbehinderung“. Juristisch korrekt heißt es jedoch Grad der Behinderung, abgekürzt GdB.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor.

Bei Tinnitus geht es deshalb nicht darum, wie laut das Ohrgeräusch subjektiv empfunden wird. Bewertet wird, welche dauerhaften gesundheitlichen Folgen daraus entstehen.

Wie wird Tinnitus beim Grad der Behinderung bewertet?

Die Einstufung richtet sich in Deutschland nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dort wird Tinnitus unter den Erkrankungen des Hör- und Gleichgewichtsorgans aufgeführt.

Die Bewertung orientiert sich vor allem an den psychischen und körperlichen Begleitfolgen. Dazu können Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, depressive Beschwerden, Angst, Reizbarkeit oder sozialer Rückzug gehören.

Ein leichter Tinnitus ohne nennenswerte Begleiterscheinungen führt daher meist nur zu einem niedrigen GdB. Ein schwerer chronischer Tinnitus mit ausgeprägten psychischen Folgen kann dagegen eine Schwerbehinderung begründen.

GdB-Tabelle bei Tinnitus Ausprägung des Tinnitus Möglicher GdB Ohrgeräusche ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen 0 bis 10 Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 20 Tinnitus mit deutlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, etwa bei ausgeprägten depressiven Störungen 30 bis 40 Tinnitus mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens 50 Wann kann Tinnitus zu einer Schwerbehinderung führen?

Eine Schwerbehinderung ist bei Tinnitus erst ab einem GdB von 50 erreicht. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Tinnitus schwere psychische Störungen verursacht oder mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist.

Das kann etwa der Fall sein, wenn Betroffene ihren Alltag kaum noch bewältigen, sich stark zurückziehen oder dauerhaft behandlungsbedürftige Depressionen und Angststörungen entwickeln. Auch erhebliche Schlafstörungen, anhaltende Erschöpfung und Einschränkungen im Berufsleben können in die Beurteilung einfließen.

Wichtig ist: Die Diagnose Tinnitus allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend sind ärztlich belegte Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Warum viele Betroffene keinen GdB von 50 erhalten

Viele Menschen empfinden ihren Tinnitus als stark belastend, erhalten aber trotzdem keinen Schwerbehindertenstatus. Das liegt daran, dass die Behörden nicht nur das subjektive Leiden bewerten.

Für die Entscheidung werden Befunde, Therapieberichte und fachärztliche Einschätzungen herangezogen. Wer zwar ein permanentes Ohrgeräusch hat, aber keine erheblichen dokumentierten Folgeerkrankungen nachweisen kann, bleibt häufig im Bereich von 0 bis 20.

Ein höherer GdB wird wahrscheinlicher, wenn die Beschwerden über längere Zeit bestehen und durch HNO-ärztliche, psychotherapeutische oder psychiatrische Unterlagen nachvollziehbar belegt sind.

Was ist mit Hörverlust, Schwindel oder Morbus Menière?

Tinnitus tritt häufig nicht allein auf. Manche Betroffene leiden zusätzlich unter Hörminderung, Schwindel oder einer Erkrankung wie Morbus Menière.

Solche Beschwerden können den Gesamt-GdB beeinflussen. Bei Hörstörungen wird unter anderem das Sprachgehör geprüft, während Gleichgewichtsstörungen gesondert bewertet werden können.

Der Gesamt-GdB entsteht aber nicht durch einfaches Addieren einzelner Werte. Die Behörde betrachtet, wie sich alle gesundheitlichen Einschränkungen zusammen auf das tägliche Leben auswirken.

Welche Nachweise sind für den Antrag wichtig?

Wer wegen Tinnitus einen GdB beantragen möchte, sollte die Beschwerden möglichst gut dokumentieren. Hilfreich sind HNO-Befunde, Audiogramme, Berichte über Tinnitus-Therapien, psychotherapeutische Unterlagen und psychiatrische Diagnosen.

Auch Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Arbeitsunfähigkeitstage oder Einschränkungen im sozialen Leben sollten nachvollziehbar beschrieben werden. Entscheidend ist, dass die Folgen nicht nur behauptet, sondern medizinisch belegt werden.

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt oder der je nach Bundesland zuständigen Behörde gestellt. Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen Bescheid über den festgestellten GdB.

Kann man gegen eine Ablehnung vorgehen?

Wird der Antrag abgelehnt oder fällt der GdB niedriger aus als erwartet, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dabei ist es sinnvoll, den Bescheid genau zu prüfen und fehlende Befunde nachzureichen.

Gerade bei Tinnitus scheitern Anträge oft daran, dass die psychischen Begleitfolgen nicht ausreichend belegt sind. Ein ergänzender Bericht der behandelnden Fachärztin, des Psychotherapeuten oder einer Tinnitus-Ambulanz kann die Einschätzung verändern.

Wer unsicher ist, kann sich bei Sozialverbänden, spezialisierten Beratungsstellen oder anwaltlich beraten lassen. Besonders wichtig sind die Fristen im Bescheid.

Was sagen Gerichte zu Tinnitus und GdB?

Gerichtsentscheidungen zeigen, dass ein Tinnitus im Schwerbehindertenrecht meist nicht isoliert betrachtet wird. Sozialgerichte prüfen vor allem, ob die Ohrgeräusche zu belegbaren psychischen, sozialen oder beruflichen Einschränkungen geführt haben.

So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren eine Hörminderung mit Ohrgeräuschen mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Erst zusammen mit weiteren Beeinträchtigungen, darunter psychische Erkrankungen und Wirbelsäulenbeschwerden, ergab sich ein höherer Gesamt-GdB.

Auch das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein im Verfahren eingeholter HNO-Befund nicht automatisch zu einem eigenen GdB für Tinnitus führen muss. In dem Fall wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich aus dem ärztlichen Befundbericht kein GdB für den Tinnitus ergebe.

Für Betroffene ist daraus vor allem eine praktische Lehre wichtig: Wer einen höheren GdB wegen Tinnitus erreichen möchte, sollte nicht nur das Ohrgeräusch selbst nachweisen. Entscheidend sind nachvollziehbare ärztliche Unterlagen zu Schlafstörungen, Depressionen, Angst, Konzentrationsproblemen, sozialem Rückzug oder anderen dauerhaften Folgen.

Gerichte folgen dabei nicht automatisch der subjektiven Belastungsschilderung. Sie prüfen, ob fachärztliche Befunde, Behandlungsberichte und Gutachten die Einschränkungen im Alltag ausreichend stützen.

Fazit: Wie viel GdB gibt es bei Tinnitus?

Bei Tinnitus reicht die mögliche Einstufung von 0 bis mindestens 50 GdB. Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen liegt der Wert meist bei 0 bis 10.

Bei erheblichen psychovegetativen Beschwerden kann ein GdB von 20 in Betracht kommen. Bei stärkerer psychischer Belastung sind 30 bis 40 möglich.

Eine Schwerbehinderung ab GdB 50 kommt vor allem dann in Betracht, wenn schwere psychische Störungen und soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Entscheidend bleibt immer der medizinisch belegte Einzelfall.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer leidet seit mehreren Jahren unter einem dauerhaften Pfeifton im rechten Ohr. Anfangs kann er seinen Alltag noch bewältigen, doch mit der Zeit entwickeln sich Schlafprobleme, starke Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen.

Später kommen depressive Beschwerden hinzu, die psychotherapeutisch behandelt werden. Der HNO-Arzt dokumentiert den chronischen Tinnitus, während die Psychotherapeutin die psychischen Folgen und die Einschränkungen im Alltag beschreibt.

In einem solchen Fall könnte die Behörde je nach Schwere und Nachweis der Beschwerden einen GdB von 30 bis 40 prüfen. Wenn zusätzlich schwere psychische Störungen und deutliche soziale Anpassungsschwierigkeiten belegt sind, kann auch ein GdB von mindestens 50 in Betracht kommen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Versorgungsmedizin-Verordnung
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung: Bewertung von Hörstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Ohrgeräuschen/Tinnitus.

Der Beitrag Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei Tinnitus? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Schwerbehinderung: Der Verschlimmerungsantrag kann jetzt zu einer Falle werden

14. Mai 2026 - 13:31

Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, Schutzrechte und besondere sozialrechtliche Regelungen. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, liegt der Gedanke nahe, einen sogenannten Verschlimmerungsantrag zu stellen, um einen höheren Grad der Behinderung oder zusätzliche Merkzeichen anerkennen zu lassen. Auf den ersten Blick wirkt das logisch und naheliegend.

Wer stärker beeinträchtigt ist als früher, erwartet, dass sich dies auch im Bescheid widerspiegelt.

Doch genau dann beginnt ein Problem, das viele Betroffene unterschätzen. Ein Verschlimmerungsantrag ist nicht einfach ein Antrag auf „mehr“, sondern immer auch eine vollständige neue Prüfung der gesundheitlichen Situation.

Diese Neubewertung kann zwar zu einer Verbesserung der rechtlichen Stellung führen, sie kann aber ebenso dazu führen, dass bisher anerkannte Einstufungen in Frage gestellt, abgesenkt oder ganz aufgehoben werden. Aus einer Hoffnung auf zusätzliche Unterstützung kann damit eine erhebliche Verschlechterung der eigenen Rechtsposition werden.

Dr. Utz Anhalt: Der Verschlimmerungsantrag kann zur Falle werden Was ein Verschlimmerungsantrag rechtlich bedeutet

Mit einem Verschlimmerungsantrag wird eine Neufeststellung des Grades der Behinderung veranlasst. Betroffene machen damit geltend, dass sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen seit der letzten Feststellung verschärft haben. Ziel ist in der Regel, einen höheren Grad der Behinderung, kurz GdB, zu erhalten oder zusätzliche Merkzeichen anerkennen zu lassen, die weitere Hilfen und Erleichterungen eröffnen können.

Wichtig ist dabei, dass ein solcher Antrag nicht bloß die neu hinzugekommenen Beschwerden isoliert betrachtet. Vielmehr überprüft die zuständige Behörde die gesamte gesundheitliche Situation erneut.

Entscheidend ist also nicht allein die subjektive Wahrnehmung der Betroffenen, wonach sich der eigene Zustand verschlechtert habe. Maßgeblich ist vielmehr, wie die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach den geltenden versorgungsmedizinischen Maßstäben eingeordnet werden.

Gerade hierin liegt die Unsicherheit. Denn eine Neufeststellung ist kein reines „Upgrade-Verfahren“. Sie eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die bisherige Bewertung insgesamt neu zu betrachten. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass nicht nur keine Höherstufung erfolgt, sondern sogar ein niedrigerer GdB festgestellt wird.

Warum die eigene Einschätzung allein nicht ausreicht

Viele Betroffene stellen einen Verschlimmerungsantrag in der nachvollziehbaren Überzeugung, dass eine gesundheitliche Verschlechterung zwangsläufig auch zu einer höheren Einstufung führen müsse. Im Alltag erscheint das plausibel. Wer stärkere Schmerzen hat, mehr Hilfe benötigt oder mit zusätzlichen Diagnosen lebt, geht davon aus, dass der rechtliche Status angepasst werden müsse.

Das sozialrechtliche Prüfungsverfahren funktioniert jedoch nach anderen Regeln. Die Behörde orientiert sich an den jeweils geltenden versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Diese Maßstäbe legen fest, wie einzelne Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet werden. Dabei geht es nicht nur um Diagnosen, sondern um das Ausmaß der tatsächlichen Einschränkungen im Alltag.

Hinzu kommt, dass sich diese Bewertungsmaßstäbe im Laufe der Zeit verändern können. Was bei einer früheren Feststellung einmal zu einem bestimmten GdB geführt hat, muss nach heutiger Rechts- und Bewertungslage nicht mehr in derselben Weise beurteilt werden. Genau deshalb ist ein neuer Antrag immer auch mit dem Risiko verbunden, dass frühere Anerkennungen aus heutiger Sicht weniger günstig ausfallen.

Wenn alte Bewertungen heute anders ausfallen

Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Bewertung bestimmter chronischer Erkrankungen, die in der Vergangenheit teilweise großzügiger eingestuft wurden als heute. Im Videoskript wird etwa auf Diabetes hingewiesen. Früher konnte eine insulinpflichtige Diabeteserkrankung deutlich leichter zu einem Grad der Behinderung von 50 führen. Nach heutiger Bewertung ist eine Anerkennung in dieser Höhe allein aufgrund dieser Erkrankung vielfach schwerer zu erreichen.

An diesem Beispiel zeigt sich, warum ein Verschlimmerungsantrag nicht nur die Zukunft betrifft, sondern auch die Vergangenheit berührt. Wer vor Jahren eine bestimmte Feststellung erhalten hat, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass dieselbe gesundheitliche Lage heute noch genauso eingestuft würde. Sobald eine Neufeststellung beantragt wird, kann die Behörde auch frühere Annahmen unter den aktuellen Maßstäben überprüfen.

Das bedeutet in der Praxis: Selbst wenn aus Sicht der betroffenen Person eine Verschlechterung eingetreten ist, kann das Verfahren am Ende zu dem Ergebnis kommen, dass der bisher anerkannte GdB nicht erhöht wird. Im ungünstigsten Fall wird er sogar abgesenkt, weil die Behörde die gesamte gesundheitliche Situation nach heutiger Bewertungsweise anders einordnet.

Welche Folgen eine Absenkung des Grades der Behinderung haben kann

Besonders problematisch wird es, wenn der bisherige Grad der Behinderung bei 50 oder darüber liegt und im Zuge der Neufeststellung unter diese Schwelle sinkt.

Denn mit einem GdB von mindestens 50 ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch verbunden. Fällt der GdB darunter, kann der Status als schwerbehinderter Mensch verloren gehen. Damit sind nicht nur abstrakte rechtliche Veränderungen verbunden, sondern ganz konkrete Nachteile im Alltag und im Berufsleben.

Zu den Folgen können der Wegfall zusätzlicher Urlaubstage, der Verlust besonderer Schutzrechte im Arbeitsverhältnis und Einschränkungen bei arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleichen gehören. Auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen steht dann nicht mehr in gleicher Weise zur Verfügung. Ebenso können Regelungen entfallen, die auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes oder auf Schutz vor Überforderung im Arbeitsalltag ausgerichtet sind.

Für viele Betroffene sind diese Rechte nicht bloße Formalien, sondern wichtige Bestandteile ihrer Lebenssituation. Wer auf einen angepassten Arbeitsplatz, auf zusätzliche Erholungszeiten oder auf besonderen arbeitsrechtlichen Schutz angewiesen ist, kann durch eine Absenkung des GdB erheblich belastet werden. Deshalb ist jeder Verschlimmerungsantrag auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche bereits bestehenden Vorteile auf dem Spiel stehen.

Besonders heikel: die Zeit kurz vor der Rente

Eine besonders brisante Lage entsteht dann, wenn schwerbehinderte Menschen kurz vor dem Übergang in die Altersrente stehen. In dieser Lebensphase kann ein Verschlimmerungsantrag erhebliche rentenrechtliche Risiken mit sich bringen. Der Grund liegt in den besonderen Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wer die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt und als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, kann diese Rentenart unter günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen als viele andere vorgezogene Altersrenten. Das betrifft vor allem die Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu gehen und dies unter vergleichsweise vorteilhaften Konditionen zu tun. Genau deshalb ist diese Rentenform für viele Betroffene von großer Bedeutung.

Kommt es nun kurz vor dem Renteneintritt zu einer Neufeststellung und wird dabei festgestellt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vorliegt, kann der Anspruch auf diese besonders günstige Altersrente entfallen. Dann bleibt unter Umständen nur noch der reguläre Renteneintritt oder eine weniger günstige andere Rentenform. Was zunächst als Antrag auf eine Verbesserung gedacht war, kann in dieser Konstellation zu einem empfindlichen Verlust führen.

Warum das Timing über sehr viel entscheiden kann

Im Zusammenhang mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen spielt der Zeitpunkt eines Verschlimmerungsantrags eine besonders große Rolle. Wer kurz vor dem geplanten Renteneintritt steht, sollte sich sehr genau überlegen, ob ein solches Verfahren in dieser Phase wirklich sinnvoll ist. Denn solange der Anspruch auf die Rente noch nicht gesichert ist, kann eine Neufeststellung die rentenrechtliche Ausgangslage verändern.

Anders sieht es aus, wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits begonnen hat. Ist der Rentenanspruch einmal wirksam entstanden, bleibt die bewilligte Rente nach der im Skript dargestellten Konstellation bestehen, auch wenn der Status als schwerbehinderter Mensch später verloren gehen sollte. In einer solchen Lage ist das Risiko für die bereits laufende Rente erheblich geringer.

Daraus ergibt sich eine klare praktische Überlegung: Wer sich in zeitlicher Nähe zum Renteneintritt befindet und bereits von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen profitieren möchte, sollte einen Verschlimmerungsantrag nicht vorschnell stellen. Unter Umständen ist es klüger, mit einer neuen Antragstellung zu warten, bis der Rentenanspruch gesichert ist. Damit lässt sich vermeiden, dass ein ungewolltes Ergebnis die Altersvorsorge beeinträchtigt.

Ein Verschlimmerungsantrag sollte nie aus dem Bauch heraus gestellt werden

Die Entscheidung für oder gegen einen Verschlimmerungsantrag verlangt eine nüchterne Abwägung. Es reicht nicht aus, nur auf die Chance einer Höherstufung zu schauen. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen ein negatives Ergebnis hätte. Wer bereits über einen anerkannten GdB und damit verbundene Rechte verfügt, sollte genau prüfen, was gewonnen werden kann und was im schlechtesten Fall verloren zu gehen droht.

Dazu gehört auch eine ehrliche Betrachtung der eigenen Beweggründe. Ein höherer GdB ist kein Selbstzweck. Sinnvoll ist ein solcher Schritt vor allem dann, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich zugenommen haben und aus einer höheren Einstufung oder aus zusätzlichen Merkzeichen ein echter praktischer Nutzen folgt.

Das kann etwa dann der Fall sein, wenn neue Nachteilsausgleiche notwendig werden, um den Alltag besser bewältigen zu können, oder wenn bestimmte Hilfen erst durch eine geänderte Feststellung zugänglich werden.

Wer dagegen lediglich hofft, „vorsorglich“ mehr anerkannt zu bekommen, ohne dass sich daraus konkrete Verbesserungen ergeben, begibt sich unter Umständen in ein Verfahren mit unnötig hohem Risiko. Sozialrechtliche Verfahren sollten nicht aus Unruhe oder Unsicherheit angestoßen werden, sondern auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

Warum ärztliche Unterlagen über Erfolg oder Misserfolg entscheiden

Ein Verschlimmerungsantrag steht und fällt mit der medizinischen Dokumentation. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte spielen deshalb eine besonders wichtige Rolle. Sie kennen den Krankheitsverlauf, können Veränderungen fachlich einordnen und sind in der Lage, neue gesundheitliche Einschränkungen nachvollziehbar zu beschreiben.

Für die Behörde sind vor allem aktuelle Befundberichte von Bedeutung. Frühere Unterlagen liegen in der Regel bereits vor. Im Neufeststellungsverfahren kommt es deshalb darauf an, was sich seit der letzten Entscheidung verändert hat und wie sich diese Veränderung belegen lässt. Ein Antrag ohne aussagekräftige neue medizinische Unterlagen läuft Gefahr, ins Leere zu gehen. Noch problematischer ist es, wenn die vorhandenen Unterlagen eher den Eindruck vermitteln, der Zustand sei stabil oder sogar verbessert.

Deshalb sollten Betroffene vor einer Antragstellung das Gespräch mit ihren behandelnden Ärzten suchen. Wichtig ist nicht nur die Frage, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hat, sondern auch, ob sich diese Verschlechterung medizinisch so dokumentieren lässt, dass sie im Verfahren nachvollziehbar und überzeugend dargestellt werden kann.

Weshalb sozialrechtliche Beratung so wichtig ist

Neben der medizinischen Einschätzung ist auch die rechtliche Bewertung von großer Bedeutung. Sozialrechtsberater, Verbände und spezialisierte Fachleute kennen die aktuelle Rechtslage, die versorgungsmedizinischen Maßstäbe und typische Fallstricke im Verfahren. Sie können helfen einzuschätzen, ob eine Antragstellung unter den gegebenen Umständen aussichtsreich ist oder ob die Risiken überwiegen.

Gerade weil die Bewertung einer Behinderung nicht allein von der Diagnose abhängt, sondern von der rechtlichen Einordnung der Funktionsbeeinträchtigungen, ist fachkundige Beratung oft entscheidend. Ein erfahrener Berater kann häufig schon im Vorfeld erkennen, ob die vorhandenen Unterlagen eine tragfähige Grundlage für eine Höherstufung bilden oder ob eher damit zu rechnen ist, dass die Behörde die Angelegenheit anders beurteilt als der Antragsteller selbst.

Eine solche Beratung kann auch dabei helfen, den richtigen Zeitpunkt für einen Antrag zu wählen und unnötige Gefahren zu vermeiden. Wer etwa kurz vor einer rentenrechtlich bedeutenden Entscheidung steht, benötigt nicht nur medizinischen Rat, sondern auch eine Einschätzung der sozialrechtlichen Folgen.

Wenn die Behörde selbst eine Neufeststellung einleitet

Nicht immer geht die Initiative von den Betroffenen aus. Es gibt auch Fälle, in denen das Versorgungsamt selbst eine Überprüfung veranlasst, weil es Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte.

Eine solche Situation sollte keinesfalls unterschätzt werden. Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte es nicht als bloße Formalie behandeln.

Dann ist es besonders wichtig, frühzeitig Unterlagen zusammenzustellen, die den tatsächlichen Gesundheitszustand dokumentieren. Dabei geht es nicht nur um fachärztliche Befunde, sondern auch um eine möglichst genaue Beschreibung der alltäglichen Einschränkungen.

Je konkreter und nachvollziehbarer diese Beeinträchtigungen belegt werden können, desto besser lassen sich ungünstige Schlussfolgerungen der Behörde entkräften.

Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz, empfiehlt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, den Gesundheitszustand “sorgfältig zu dokumentieren und möglichst detailliert festzuhalten, welche Beschwerden, Belastungen und Einschränkungen im Alltag bestehen”.

Eine solche Dokumentation kann nämlich helfen, Widersprüche zu vermeiden und die tatsächliche Lebenssituation sichtbarer zu machen. Denn in Verfahren dieser Art gewinnt oft die Darstellung, die genauer, nachvollziehbarer und besser belegt ist.

Dokumentation ist mehr als eine Formalität

Viele Betroffene unterschätzen, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation im sozialrechtlichen Verfahren sein kann. Gerade bei chronischen Erkrankungen oder wechselnden Beschwerden ist der Gesundheitszustand häufig nicht mit einem einzigen Arztbrief vollständig erfasst. Schmerzen, Erschöpfung, Bewegungseinschränkungen oder psychische Belastungen zeigen sich oft vor allem im Alltag.

Wer diese Auswirkungen nicht festhält, läuft Gefahr, dass die tatsächliche Belastung im Verfahren nur unvollständig sichtbar wird.

Ein Gesundheitsprotokoll oder Tagebuch kann deshalb ein sinnvolles Instrument sein. Es schafft keine medizinische Diagnose, kann aber anschaulich machen, welche konkreten Einschränkungen bestehen, wie oft sie auftreten und welche Folgen sie im täglichen Leben haben. In Verbindung mit fachärztlichen Befunden kann eine solche Dokumentation das Gesamtbild erheblich schärfen.

Gerade dann, wenn eine Neufeststellung droht oder ein eigener Antrag vorbereitet wird, kann diese Sorgfalt entscheidend sein. Nicht die bloße Behauptung einer Verschlechterung überzeugt, sondern die nachvollziehbare und belegte Darstellung der tatsächlichen Entwicklung.

Wann ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll sein kann

Trotz aller Risiken bedeutet dies nicht, dass ein Verschlimmerungsantrag grundsätzlich vermieden werden sollte. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen er angemessen und notwendig ist.

Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert hat, neue Funktionsbeeinträchtigungen hinzugekommen sind und aus einer höheren Feststellung konkrete rechtliche oder praktische Verbesserungen resultieren.

Ein solcher Antrag kann etwa dann berechtigt sein, wenn zusätzliche Merkzeichen benötigt werden, um Mobilität, Teilhabe oder Pflege besser abzusichern.

Auch dann, wenn ein bisher nicht ausreichend berücksichtigter Gesamtzustand vorliegt und aktuelle fachärztliche Unterlagen dies klar belegen, kann ein Antrag sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass die Antragstellung nicht auf Hoffnung allein beruht, sondern auf belastbaren medizinischen und rechtlichen Erwägungen.

Wer gut vorbereitet ist, aktuelle Befunde vorlegen kann und die möglichen Folgen realistisch einschätzt, handelt wesentlich sicherer als jemand, der ohne Prüfung einen Antrag einreicht und darauf vertraut, dass eine Verschlechterung schon irgendwie anerkannt werde.

Tabelle: Worauf Schwerbehinderte bei einem Verschlimmerungsantrag achten sollten Worauf geachtet werden sollte Warum das wichtig ist Den eigenen Nutzen genau prüfen Ein Antrag sollte nur gestellt werden, wenn eine höhere Einstufung oder zusätzliche Merkzeichen im Alltag tatsächlich konkrete Vorteile bringen. Das Risiko einer Neubewertung bedenken Die Behörde prüft nicht nur neue Beschwerden, sondern den gesamten Gesundheitszustand erneut. Dadurch kann auch ein niedrigerer GdB festgestellt werden. Auf die Schwelle von GdB 50 achten Fällt der Grad der Behinderung unter 50, kann der Status als schwerbehinderter Mensch verloren gehen. Damit können wichtige Nachteilsausgleiche entfallen. Den Zeitpunkt des Antrags sorgfältig wählen Besonders kurz vor dem Renteneintritt kann ein Antrag riskant sein, wenn dadurch der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gefährdet wird. Aktuelle ärztliche Befunde einholen Neue und aussagekräftige medizinische Unterlagen sind entscheidend, weil alte Befunde der Behörde meist schon vorliegen. Mit behandelnden Ärzten sprechen Ärztinnen und Ärzte können einschätzen, ob tatsächlich eine belegbare Verschlechterung vorliegt und ob diese fachlich nachvollziehbar dokumentiert werden kann. Sozialrechtliche Beratung nutzen Fachleute können beurteilen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat und welche rechtlichen Risiken im konkreten Fall bestehen. Den Gesundheitszustand dokumentieren Ein genau geführtes Protokoll über Beschwerden und Einschränkungen im Alltag kann helfen, die tatsächliche Belastung nachvollziehbar darzustellen. Schreiben der Behörde ernst nehmen Wenn das Versorgungsamt selbst eine Überprüfung einleitet, sollte frühzeitig reagiert und die eigene Situation mit Unterlagen abgesichert werden. Nicht aus Unsicherheit vorschnell handeln Ein Verschlimmerungsantrag ist kein Routinevorgang, sondern eine Entscheidung mit weitreichenden möglichen Folgen für Rechte, Schutzregelungen und Rentenansprüche. Vorsicht ist keine Schwäche, sondern vernünftige Selbstsicherung

Das Thema Verschlimmerungsantrag zeigt, wie anspruchsvoll das Schwerbehindertenrecht in der Praxis sein kann. Was wie ein nachvollziehbarer Schritt aussieht, ist in Wahrheit ein Verfahren mit offenem Ausgang. Eine erfolgreiche Höherstufung kann den Alltag erleichtern und neue Ansprüche eröffnen. Ein misslungener Antrag kann jedoch genau das Gegenteil bewirken und bereits bestehende Rechte gefährden.

Besonders aufmerksam sollten Menschen sein, deren bisheriger GdB knapp an entscheidenden Schwellen liegt oder die sich in einer rentennahen Lebensphase befinden.

Hier können Fehlentscheidungen weitreichende Folgen haben. Umso wichtiger ist es, medizinische Unterlagen sorgfältig zu prüfen, fachkundigen Rat einzuholen und das eigene Vorgehen nicht von Erwartungen, sondern von einer realistischen Einschätzung bestimmen zu lassen.

Ein Verschlimmerungsantrag ist deshalb kein Routineformular, sondern eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite. Wer ihn stellt, sollte genau wissen, warum er es tut, welche Belege vorliegen und welches Risiko er im Gegenzug eingeht. Erst dann wird aus einem unsicheren Vorhaben ein überlegter Schritt.

Beispiel aus der Praxis

Herr M. ist 62 Jahre alt und hat seit einigen Jahren einen Grad der Behinderung von 50. Damit gilt er als schwerbehindert und plant, in absehbarer Zeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen. In den letzten Monaten haben sich seine gesundheitlichen Beschwerden verschärft.

Er leidet stärker unter Schmerzen, ist im Alltag schneller erschöpft und hofft deshalb, mit einem Verschlimmerungsantrag einen höheren Grad der Behinderung oder zusätzliche Merkzeichen zu erhalten.

Bevor er den Antrag stellt, lässt er seine Lage jedoch genau prüfen. Dabei wird deutlich, dass ein solcher Antrag zwar eine Verbesserung bringen könnte, zugleich aber auch eine vollständige Neubewertung seines bisherigen Gesundheitszustandes auslösen würde.

Da sich die versorgungsmedizinische Bewertung einzelner Leiden im Laufe der Jahre ändern kann, besteht das Risiko, dass die Behörde nicht zu einem höheren, sondern zu einem niedrigeren Grad der Behinderung kommt.

Würde sein GdB unter 50 sinken, könnte Herr M. seinen Status als schwerbehinderter Mensch verlieren. Das hätte nicht nur Folgen für arbeitsrechtliche Schutzrechte, sondern könnte kurz vor dem Renteneintritt auch seine günstigere Altersrente gefährden.

Herr M. entscheidet sich deshalb, zunächst mit seinen behandelnden Ärzten aktuelle Befundberichte zusammenzustellen und zusätzlich sozialrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Erst nachdem klar ist, wie belastbar die neuen medizinischen Nachweise sind und wie hoch das Risiko einer Absenkung ausfällt, will er über den Antrag entscheiden. Das Beispiel zeigt, dass ein Verschlimmerungsantrag niemals vorschnell gestellt werden sollte, sondern immer eine sorgfältige Prüfung verlangt.

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Kommt jetzt der Energiebonus für Rentner und Pendler? Koalition prüft derzeit Direktzahlungen

14. Mai 2026 - 12:27

Stand: 14. Mai 2026. Nach dem Scheitern der geplanten Entlastungsprämie rückt eine neue Frage in den Vordergrund: Soll der Staat Bürgerinnen und Bürger künftig direkt unterstützen, statt Entlastungen über Arbeitgeber, Tankstellen oder Steuerregeln zu organisieren? Im Gespräch sind Hilfen für Pendler, einkommensabhängige Zahlungen und ein möglicher Energiebonus für besonders belastete Haushalte, wie zum Beispiel Rentnerinnen und Rentner.

Beschlossen ist ein solcher Energiebonus bislang nicht. Die Bundesregierung prüft nach aktuellen Berichten verschiedene Wege, um die gestiegenen Energie- und Kraftstoffkosten abzufedern. Für Rentnerinnen und Rentner, Pendler sowie Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen bleibt die Lage damit vorerst offen.

Warum die Debatte jetzt wieder Fahrt aufnimmt

Auslöser ist das Aus für die geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro. Der Bundestag hatte das Vorhaben bereits beschlossen, der Bundesrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Am 13. Mai teilte die Bundesregierung mit, dass die Entlastungsprämie nach der Ablehnung durch die Länderkammer nicht weiterverfolgt wird.

Damit ist eine Entlastung weggefallen, die vor allem Beschäftigte erreicht hätte. Arbeitgeber hätten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung leisten können. Eine Pflicht zur Auszahlung war allerdings nicht vorgesehen.

Für Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, viele Selbstständige und Menschen ohne Arbeitgeber wäre dieses Modell ohnehin nur begrenzt hilfreich gewesen. Genau deshalb wird nun stärker über Direktzahlungen gesprochen. Sie könnten breiter angelegt werden und wären nicht davon abhängig, ob ein Betrieb freiwillig Geld auszahlt.

Was bisher beschlossen wurde

Fest steht bislang vor allem die befristete Entlastung beim Tanken. Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel soll vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 gesenkt werden. Einschließlich Umsatzsteuer entspricht das einer Entlastung von rund 17 Cent pro Liter.

Der Staat rechnet dadurch mit Mindereinnahmen von rund 1,6 Milliarden Euro. Profitieren können davon vor allem Autofahrerinnen und Autofahrer mit Verbrennerfahrzeugen sowie Unternehmen mit hohen Transportkosten. Wer kein Auto nutzt, ein Elektroauto fährt oder nur wenig tankt, spürt davon kaum etwas.

Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an. Ein Tankrabatt hilft schnell, aber nicht zielgenau. Haushalte mit geringem Einkommen, Rentner ohne Auto oder Menschen mit hohen Heiz- und Stromkosten erhalten dadurch keine direkte Unterstützung.

Direktzahlung statt Umweg über Arbeitgeber

Eine mögliche Direktzahlung hätte einen anderen Ansatz. Der Staat könnte Geld unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger auszahlen, etwa nach Einkommen, Haushaltsgröße oder besonderer Belastung. Diskutiert wird dabei auch ein Mechanismus, der ursprünglich im Zusammenhang mit dem Klimageld entwickelt wurde.

Ein solcher Auszahlungsweg könnte den Vorteil haben, dass Hilfen schneller und gerechter verteilt werden. Statt auf freiwillige Arbeitgeberzahlungen zu setzen, würde die Entlastung direkt bei den Betroffenen ankommen. Voraussetzung wäre jedoch, dass Verwaltung, Steuerdaten und Auszahlungssysteme zuverlässig zusammenspielen.

Politisch ist noch offen, welche Gruppen berücksichtigt würden. Im Gespräch sind Pendler, Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie Rentnerinnen und Rentner. Eine konkrete Zusage gibt es derzeit nicht.

Warum Rentner besonders auf eine Entscheidung warten

Viele Rentnerhaushalte sind von steigenden Energiepreisen betroffen, ohne von arbeitsbezogenen Entlastungen zu profitieren. Eine Prämie über den Arbeitgeber erreicht sie in der Regel nicht. Auch der Tankrabatt hilft nur dann, wenn sie regelmäßig ein Auto mit Benzin- oder Dieselmotor nutzen.

Eine Direktzahlung könnte diese Lücke schließen. Sie wäre besonders dann relevant, wenn sie an Einkommen oder Bedürftigkeit geknüpft würde. Gerade ältere Menschen mit kleiner Rente hätten dadurch eine realistischere Chance auf Unterstützung.

Offen bleibt jedoch, ob die Bundesregierung Rentner ausdrücklich einbezieht. Bisher ist von Prüfungen und politischen Gesprächen die Rede. Ein Antrag, ein Gesetz oder ein Auszahlungstermin liegen noch nicht vor.

Sozialverbände sehen die bisherigen Entlastungspläne kritisch. Der Sozialverband VdK warnt insbesondere davor, dass ein Tankrabatt nicht sicher bei den Menschen ankommt, die Unterstützung am dringendsten brauchen. VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärte dazu: „Unterste Einkommensgruppen profitieren selten.“

Nach Einschätzung des VdK trifft die Belastung nicht nur Berufspendler, sondern auch ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Haushalte mit wenig Geld. Bentele verwies darauf, dass steigende Preise für diese Gruppen eine tägliche Belastung seien. Der Verband fordert deshalb sozial gestaffelte Direktzahlungen und eine faire Anpassung der Grundsicherung.

Auch aus den Ländern kommt Kritik an der bisherigen Finanzierung. Nach dem Stopp der 1.000-Euro-Entlastungsprämie im Bundesrat wurde bemängelt, dass Länder und Kommunen einen großen Teil der Steuerausfälle tragen müssten. Der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel verwies laut ZDF auf Steuermindereinnahmen von insgesamt 2,8 Milliarden Euro.

Die Bundesregierung hält dennoch daran fest, Bürgerinnen und Bürger wegen der gestiegenen Energiepreise weiter entlasten zu wollen. Regierungssprecher Steffen Meyer sagte nach der Ablehnung im Bundesrat, die Bundesregierung wolle das weitere Vorgehen besprechen. Zugleich machte er deutlich, dass auch die Länder ihren Beitrag leisten müssten.

Der SPD-Abgeordnete Michael Thews sagte im Bundestag: „Das entlastet die Menschen in Deutschland und sichert Arbeitsplätze.“ Kritiker wie die Sozialrechtsexperte Sebastian Bertram halten dagegen, dass “die Maßnahme vor allem Autofahrer erreicht und Haushalte ohne eigenes Auto kaum unterstützt.”

Auch die Caritas-Dienstgeber äußerten sich zurückhaltend zur geplanten Entlastungsprämie. Sie betonten zwar die Notwendigkeit, Beschäftigte angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten zu entlasten. Zugleich warnten sie, dass Mitarbeitende freigemeinnütziger Träger leer ausgehen könnten, wenn die Finanzierung nicht geklärt werde.

Die Zitate zeigen, wie unterschiedlich die Maßnahme bewertet wird. Während die Bundesregierung und die Koalition schnelle Entlastung betonen, verlangen Sozialverbände und Träger eine treffsicherere Lösung. Besonders Direktzahlungen an Menschen mit niedrigen Einkommen rücken dadurch wieder stärker in den Blick.

Pendlergeld als schnelle Hilfe?

Auch Pendler stehen im Mittelpunkt der Debatte. Viele Beschäftigte sind auf das Auto angewiesen, weil der Arbeitsplatz schlecht mit Bus oder Bahn erreichbar ist. Bei hohen Spritpreisen steigen ihre monatlichen Kosten besonders schnell.

Ein mögliches Pendlergeld könnte gezielter wirken als ein allgemeiner Tankrabatt. Es könnte etwa an die Entfernung zur Arbeitsstätte oder an das Einkommen gekoppelt werden. Damit ließe sich vermeiden, dass vor allem Vielfahrer mit hohem Einkommen profitieren.

Gleichzeitig wäre ein solches Modell politisch umstritten. Klimapolitisch würde es erneut den Autoverkehr stützen. Sozialpolitisch müsste die Regierung erklären, warum Menschen ohne Auto oder mit hohen Strom- und Heizkosten nicht ebenso entlastet werden.

Welche Modelle derzeit denkbar sind Modell Mögliche Wirkung Direkter Energiebonus Eine Auszahlung an Bürgerinnen und Bürger könnte Haushalte mit hohen Energie- und Lebenshaltungskosten unmittelbar entlasten. Einkommensabhängige Zahlung Gering- und Mittelverdiener sowie Rentner mit niedrigen Bezügen könnten stärker berücksichtigt werden. Pendlergeld Berufstätige mit hohen Fahrtkosten könnten gezielt unterstützt werden, besonders bei langen Arbeitswegen. Senkung der Stromsteuer Eine Entlastung bei Stromkosten würde breiter wirken, da fast alle Haushalte davon betroffen wären. Fortsetzung von Kraftstoffhilfen Autofahrer und Unternehmen würden kurzfristig entlastet, Haushalte ohne Verbrennerfahrzeug jedoch kaum. Die Hürde bleibt hoch

Die Ablehnung der Entlastungsprämie im Bundesrat zeigt, wie schwierig neue Hilfen werden können. Länder und Kommunen achten darauf, wer Mindereinnahmen trägt und wie eine Maßnahme gegenfinanziert wird. Ohne Einigung zwischen Bund und Ländern dürfte auch ein neues Modell auf Widerstand stoßen.

Hinzu kommt die Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Eine pauschale Zahlung ist leicht verständlich, aber nicht immer treffsicher. Eine einkommensabhängige Zahlung ist gerechter, aber in der Umsetzung aufwendiger.

Auch die Finanzierung ist offen. Bereits der Tankrabatt kostet den Staat Milliarden. Weitere Direktzahlungen müssten im Haushalt abgebildet oder durch zusätzliche Einnahmen ausgeglichen werden.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Für Rentner und Pendler gibt es derzeit keinen beschlossenen neuen Energiebonus. Es gibt auch keinen Termin für eine Auszahlung und kein Antragsverfahren. Wer entsprechende Versprechen im Internet liest, sollte daher genau unterscheiden zwischen politischen Vorschlägen und geltendem Recht.

Gesichert ist aktuell nur die befristete Entlastung beim Kraftstoff. Die frühere 1.000-Euro-Prämie über Arbeitgeber ist nach der Ablehnung im Bundesrat nicht mehr der geplante Weg. Die Bundesregierung sucht jedoch weiter nach Möglichkeiten, Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise zu unterstützen.

Ob daraus ein Energiebonus, ein Pendlergeld oder eine breitere Direktzahlung wird, hängt von den kommenden Beratungen ab. Entscheidend wird sein, ob die Maßnahme schnell wirkt, bezahlbar ist und die Gruppen erreicht, die wirklich unter den Kosten leiden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin mit 1.250 Euro Monatsrente lebt allein in einer kleinen Wohnung und fährt nur selten Auto. Vom Tankrabatt profitiert sie kaum, weil ihre größten Belastungen Strom, Heizung und Lebensmittel sind. Eine Arbeitgeberprämie käme für sie ebenfalls nicht infrage, da sie nicht mehr beschäftigt ist.

Würde die Regierung dagegen eine einkommensabhängige Direktzahlung beschließen, könnte sie zu den möglichen Empfängerinnen zählen. Anders sähe es bei einem reinen Pendlergeld aus, das nur Erwerbstätige mit Arbeitsweg erreicht. Das Beispiel zeigt, warum die Ausgestaltung über den tatsächlichen Nutzen entscheidet.

Fazit

Ein Energiebonus für Rentner und Pendler ist derzeit im Gespräch, aber noch nicht beschlossen. Die Bundesregierung steht nach dem Scheitern der Entlastungsprämie unter Druck, eine neue Lösung vorzulegen. Besonders Direktzahlungen könnten die Schwächen bisheriger Modelle ausgleichen.

Für Betroffene bedeutet das: Abwarten, aber aufmerksam bleiben. Erst wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, lässt sich sagen, wer Geld bekommt, wie hoch die Zahlung ausfällt und ob ein Antrag nötig wird. Bis dahin bleibt der Energiebonus eine politische Option, keine sichere Leistung.

Quellen

Die Bundesregierung teilte mit, dass die Entlastungsprämie nach der Ablehnung durch den Bundesrat nicht weiterverfolgt wird, zugleich aber weiter Entlastungen wegen gestiegener Energiepreise angestrebt werden. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Der Bundestag beschreibt die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 sowie die erwarteten Mindereinnahmen von rund 1,6 Milliarden Euro. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Das Bundesfinanzministerium hatte das Energie-Sofortprogramm und die ursprünglich geplante Entlastungsprämie im April 2026 vorgestellt. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Die ZEIT berichtete über die Beratungen der Koalition nach dem Aus der Entlastungsprämie und über mögliche Alternativen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Rentenbescheid24 berichtete über die Prüfung möglicher Direktzahlungen, eines Pendlergeldes und die bislang fehlende Entscheidung über einen Energiebonus. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

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Bürgergeld: Jobcenter muss höhere Mietkosten übernehmen – LSG kippt Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte

14. Mai 2026 - 10:21

Eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel zahlt 609 Euro Miete im Monat. Das Jobcenter übernahm davon lediglich 474,50 Euro – die Mietobergrenze, die die Landeshauptstadt Kiel seit dem 1. Januar 2025 für Einpersonenhaushalte festgelegt hat. Den Rest trug sie selbst. Das Sozialgericht Kiel sah darin zunächst kein Problem. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein schon.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 6 AS 175/25 B ER) das Jobcenter im Eilverfahren verpflichtet, vorläufig 502,50 Euro monatlich an Unterkunftskosten zu zahlen. Das sind 28 Euro mehr als bisher. Nicht viel – und doch rechtlich bedeutsam. Denn die Begründung des Senats trifft das Konzept der Stadt Kiel an einer empfindlichen Stelle.

Das Konzept: Zulässig im Ansatz, aber methodisch fehlerhaft in der Umsetzung

Die Stadt Kiel hatte sich bei der Bestimmung der Mietobergrenze am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert – also an der 33.-Perzentile der verfügbaren Mietangebote. Das ist eine anerkannte Methode. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt diesen Ansatz grundsätzlich zu.

Er funktioniert aber nur unter einer Bedingung: dass nicht mehr als ein Drittel aller Wohnungssuchenden tatsächlich auf genau dieses untere Marktsegment angewiesen ist. Wenn mehr Menschen günstige Wohnungen suchen als es günstige Wohnungen gibt, kann das Konzept seinen Zweck nicht erfüllen.

Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des Senats an. In Kiel, so das Gericht, hätte die Stadt bei der Berechnung der Nachfragegruppe nicht nur die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Transferleistungen berücksichtigen dürfen. Hinzukommen müssen auch Beschäftigte im Niedriglohnsektor ohne Transferleistungsbezug – und, das ist der eigentliche Kern der Entscheidung, die Studierenden der Stadt.

23.000 Studierende, die das Jobcenter einfach ignoriert hat

In Kiel studieren rund 23.000 Menschen. Das Gericht geht davon aus, dass etwa die Hälfte von ihnen – also rund 11.500 Personen – aktiv nach günstigen Einzimmerwohnungen oder vergleichbaren Kleinstwohnungen sucht.

Zusammen mit dem Anteil der Bevölkerung, der in Einpersonenhaushalten lebt und Transferleistungen bezieht – das sind rund 25 Prozent – ergibt sich nach Schätzung des Senats eine Gesamtnachfragegruppe von etwa 39 Prozent der Kieler Bevölkerung.

39 Prozent fragen also genau das untere Marktsegment nach. Eine Mietobergrenze, die auf der 33.-Perzentile basiert, deckt diesen Bedarf strukturell nicht ab. Wer rechnen kann, sieht das Problem sofort. Das Jobcenter Kiel hat es offenbar jahrelang nicht gesehen – oder nicht sehen wollen.

Das Gericht formuliert das in seiner Begründung so: Die vom Jobcenter im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der „1-Personen-Bedarfsgemeinschaften” in Kiel zu niedrig.

Der Senat hat die Grenze im Eilverfahren deshalb nach eigenem Ermessen auf 45 Prozent angehoben. Auf dieser Basis ergibt sich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze von 502,50 Euro monatlich. Das ist kein dauerhaft verbindlicher Wert – aber ein deutliches Signal an die Stadt Kiel, ihr Konzept zu überarbeiten.

Was das Urteil ist – und was es nicht ist

Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben. Die Stadt Kiel muss ihr Konzept nun überdenken – ist dabei aber nicht an die vom Gericht verwendete 45-Prozent-Grenze gebunden. Sie kann und muss das selbst neu berechnen.

Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich Einpersonenhaushalte. Für Zwei- und Mehrpersonenhaushalte enthält der Beschluss keine Aussagen. Ob die dortigen Obergrenzen ebenfalls fehlerhaft berechnet wurden, bleibt vorerst offen.

Die Antragstellerin hatte nur teilweise Erfolg. Andere Bestandteile des städtischen Konzepts, die sie ebenfalls angegriffen hatte, hielt das Gericht für rechtmäßig. Im laufenden Hauptsacheverfahren wird der gesamte Sachverhalt noch einmal umfassend geprüft – dann mit mehr Zeit und vollständigerer Tatsachengrundlage, als im Eilverfahren möglich war.

Ergänzend hält der Senat fest, dass der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II – wie vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 82/20 R) gefordert – ausreichend Rechnung getragen ist, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind.

Was Betroffene in Kiel jetzt tun sollten

Wer in Kiel in einem Einpersonenhaushalt Bürgergeld bezieht und vom Jobcenter lediglich 474,50 Euro an Unterkunftskosten erstattet bekommt, sollte jetzt handeln. Das Landessozialgericht hat deutlich gemacht, dass diese Grenze voraussichtlich zu niedrig ist. Daraus folgt ein konkreter Handlungsbedarf.

Wer aktuell einen laufenden Bescheid hat, legt Widerspruch ein – schriftlich, mit Bezug auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein (Az. L 6 AS 175/25 B ER) und auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wer bereits bestandskräftige Bescheide aus der Vergangenheit hat, stellt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch bereits abgeschlossene Zeiträume rückwirkend überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen.

Der monatliche Unterschied beläuft sich nach dem Beschluss des Senats auf 28 Euro. Über mehrere Monate summiert sich das. Wer stillhält, verschenkt diesen Anspruch.

Anmerkung des Verfassers

Der 6. Senat (L 6 AS 175/25 B ER) führt dazu in seiner Begründung aus:

Die vom Jobcenter im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der „1-Personen-Bedarfsgemeinschaften” in Kiel zu niedrig und wird im Rahmen des dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zustehenden Ermessens auf 45 % erhöht.

Bei der Bestimmung der Nachfragegruppe sind auch nach der Reform des Wohngeldgesetzes weiterhin Menschen aus dem Bereich des Niedriglohnsektors, die keine staatlichen Transferleistungen beziehen, und gerade in einer Universitätsstadt auch Studierende zu berücksichtigen.

Der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R) ist ausreichend genügt, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind.

Allen Einpersonenhaushalten in Kiel, denen vom Jobcenter lediglich 474,50 Euro an Unterkunftskosten gewährt wurden, empfehle ich, Widerspruch gegen ihren Bescheid einzulegen beziehungsweise einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.

Die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für Einpersonenhaushalte ist nach dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein voraussichtlich zu niedrig bemessen. Nach Ansicht des 6. Senats liegt die tatsächlich angemessene Miete bei 502,50 Euro – monatlich 28 Euro mehr.

Quelle

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2026, Az. L 6 AS 175/25 B ER

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Rente: 4 wichtige Änderungen im Juni für Rentner

14. Mai 2026 - 10:20

Für Rentnerinnen und Rentner wird der Juni 2026 ein wichtiger Monat. Zwar tritt die eigentliche Rentenerhöhung erst zum 1. Juli 2026 in Kraft, doch viele Betroffene bekommen bereits ab Mitte Juni Post oder sogar schon Ende Juni mehr Rente auf ihr Konto.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Rentenanpassungsmitteilung, den neuen Rentenwert, den Zeitpunkt der Auszahlung und Änderungen für Menschen, die im Ruhestand weiterarbeiten. Wer seine Unterlagen sorgfältig prüft, kann Fehler schneller erkennen und besser einschätzen, was netto tatsächlich ankommt.

1. Rentenanpassungsmitteilung kommt ab Mitte Juni

Ab Mitte Juni 2026 beginnt der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen. In diesem Schreiben steht, wie hoch die neue Bruttorente ausfällt und zu welchem Zeitpunkt der neue Betrag überwiesen wird.

Der Versand läuft voraussichtlich bis Ende Juli 2026. Wer das Schreiben erhält, sollte es nicht ungeprüft abheften, sondern die bisherige Rente, den neuen Zahlbetrag und die Abzüge vergleichen.

Besonders wichtig ist der Blick auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Denn die Rentenerhöhung erhöht zunächst die Bruttorente, der Betrag auf dem Konto kann aber durch Abzüge geringer ausfallen als erwartet.

2. Die Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent

Die gesetzlichen Renten sollen zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent steigen. Grundlage ist die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, die das Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossen hat.

Der aktuelle Rentenwert steigt dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für eine sogenannte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst bedeutet das ein Plus von 77,85 Euro brutto im Monat.

Die Erhöhung gilt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen dafür keinen Antrag stellen.

Änderung Was Rentner wissen sollten Rentenanpassungsmitteilung Der Versand beginnt voraussichtlich Mitte Juni 2026 und läuft bis Ende Juli 2026. Rentenerhöhung Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Neuer Rentenwert Der aktuelle Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Auszahlung Einige Rentner erhalten die höhere Juli-Rente bereits Ende Juni, andere erst Ende Juli. 3. Nicht alle bekommen das Plus zur gleichen Zeit

Beim Auszahlungstermin kommt es darauf an, wann die Rente begonnen hat. Wer bis März 2004 in Rente gegangen ist, erhält seine Rente im Voraus.

Für diese Gruppe wird die erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni 2026 überwiesen. Wer dagegen seit April 2004 oder später Rente bezieht, erhält die Rente nachträglich am Monatsende.

In diesen Fällen kommt der höhere Betrag erstmals Ende Juli 2026 auf dem Konto an. Genau deshalb ist die Rentenanpassungsmitteilung im Juni so wichtig: Sie nennt nicht nur die neue Rentenhöhe, sondern auch den konkreten Auszahlungstermin.

4. Weiterarbeit im Ruhestand: Minijob-Regel wird ab Juli 2026 flexibler

Auch für Rentnerinnen und Rentner mit Minijob gibt es 2026 eine Änderung. Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.

Das kann für ältere Beschäftigte interessant sein, die durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche aufbauen möchten. Die Änderung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich. Wer diesen Schritt erwägt, sollte vorab prüfen, ob sich die zusätzlichen Beiträge im eigenen Fall lohnen.

Warum der Juni für Rentner besonders wichtig ist

Der Juni ist der Vorbereitungsmonat für die Rentenerhöhung. Viele Informationen treffen dann schriftlich ein, während die Auszahlung je nach Rentenbeginn Ende Juni oder Ende Juli folgt.

Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb prüfen, ob Name, Versicherungsnummer, bisheriger Rentenbetrag, neue Bruttorente und Abzüge stimmig sind. Bei Unklarheiten ist eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.

Auch steuerlich kann die Rentenerhöhung Folgen haben. Wer bisher knapp unter steuerlichen Grenzen lag, sollte prüfen, ob durch das höhere Jahreseinkommen eine Steuererklärung nötig wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Rentner aus Köln bezieht seit Februar 2003 Altersrente. Da seine Rente im Voraus gezahlt wird, erhält er die erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni 2026.

Seine bisherige Bruttorente beträgt 1.500 Euro. Durch die Erhöhung um 4,24 Prozent steigt sie rechnerisch um 63,60 Euro auf 1.563,60 Euro brutto.

Auf dem Konto kommt jedoch nicht der volle Erhöhungsbetrag an, weil Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Für ihn ist deshalb nicht nur die neue Bruttorente wichtig, sondern vor allem der neue Zahlbetrag in der Rentenanpassungsmitteilung.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Beschluss der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 und Angaben zur Rentenerhöhung um 4,24 Prozent.

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Rentenanpassung 2026, zum neuen Rentenwert, zur Auszahlung Ende Juni oder Ende Juli sowie zum Versand der Rentenanpassungsmitteilungen.

Deutsche Rentenversicherung: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026, darunter Hinweise zu Minijobs, Hinzuverdienst und weiteren Grenzwerten. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

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Pflegegeld: Rentnerin mit Pflegegrad 3 verliert 1.572 Euro obwohl Pflegegeld weiterläuft

14. Mai 2026 - 9:44
Entlastungsbetrag 2025: 131 Euro monatlich, die neben dem Pflegegeld fließen

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag erstattet. Dieser Betrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, läuft vollständig parallel dazu und addiert sich für Pflegegrade 2 bis 5 mit dem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Jahrespool von rechnerisch 5.111 Euro. Laut einer Befragungsstudie aus dem Jahr 2024 nutzen trotzdem nur rund vier von zehn Anspruchsberechtigten diesen Topf überhaupt. Wer jetzt noch nicht gehandelt hat, verliert spätestens am 30. Juni 2026 alle nicht abgerufenen Beträge aus dem Vorjahr.

Warum der Entlastungsbetrag so selten abgerufen wird

Pflegegeld fließt automatisch auf das Konto. Der Entlastungsbetrag dagegen funktioniert als Kostenerstattung: Zuerst wird eine Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch genommen, dann werden die Belege bei der Pflegekasse eingereicht, und erst dann erfolgt die Erstattung. Dieser Ablauf schreckt viele ab, obwohl die Pflegekasse nach dem ersten eingereichten Beleg automatisch weiß, dass der Anspruch aktiviert ist. Einen separaten Antrag auf Eröffnung des Entlastungsbudgets braucht es nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Pflegekassen ihre Versicherten nicht aktiv über anerkannte Anbieter informieren. Viele pflegende Angehörige wissen deshalb schlicht nicht, wo sie suchen sollen. Rund 37 Prozent der Befragten gaben in der zitierten Studie an, sich kaum oder gar nicht über die Möglichkeiten des Entlastungsbetrags informiert zu fühlen. Das Ergebnis: Ein erheblicher Teil der verfügbaren Mittel bleibt jedes Jahr ungenutzt und verfällt nach Ablauf der Übertragungsfristen.

Hinzu kommt ein verbreitetes Missverständnis über den Verwendungszweck. Der Entlastungsbetrag ist kein zweites Pflegegeld, das frei ausgegeben werden darf. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte, vom jeweiligen Bundesland anerkannte Leistungen. Dazu zählen Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste oder organisierte Nachbarschaftshilfe. Wer einfach eine private Putzkraft bezahlt, bekommt die Rechnung nicht erstattet, solange diese Person nicht die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld: Beide Leistungen laufen parallel

Das Gesetz stellt ausdrücklich sicher, dass der Entlastungsbetrag bei der Berechnung von Pflegeleistungen nach dem Fürsorgesystem keine Berücksichtigung findet. Für den Alltag bedeutet das: Wer Pflegegeld bezieht, verliert durch die Nutzung des Entlastungsbetrags keinen einzigen Euro dieser Zahlung. Die 131 Euro kommen obendrauf. Ein Pflegehaushalt mit Pflegegrad 3 erhält seit dem 1. Januar 2025 monatlich 599 Euro Pflegegeld und kann daneben jeden Monat 131 Euro über anerkannte Betreuungsleistungen abrechnen. Das sind im Jahresdurchschnitt 7.188 Euro Pflegegeld plus 1.572 Euro Entlastungsbetrag, sofern alles abgerufen wird.

Helga M., 71, aus Dortmund, Pflegegrad 3, zeigt, wie das in der Praxis funktioniert. Ihr Sohn pflegt sie täglich, eine Schwiegertochter kommt dreimal die Woche. Das Pflegegeld überweist die Kasse jeden Monat. Den Entlastungsbetrag hat die Familie lange nicht genutzt, weil sie glaubte, ihn beantragen und begründen zu müssen. Seit einem Beratungsgespräch beim Pflegestützpunkt wissen sie: Sie haben bei einem ambulanten Betreuungsdienst eine wöchentliche Stundenbegleitung gebucht, reichen die Monatsrechnung über 128 Euro ein und bekommen die Summe erstattet. Den Restbetrag aus dem laufenden Monat sparen sie an. Im April des nächsten Jahres reichen sie gesammelt nach.

Wichtig ist dabei, dass nicht genutztes Geld des laufenden Jahres automatisch in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen wird. Wer den Entlastungsbetrag das ganze Jahr 2025 nicht angetastet hat, kann die vollen 1.572 Euro noch bis zum 30. Juni 2026 durch Belege einlösen. Nach diesem Datum verfällt der Anspruch für 2025 endgültig und ohne Ausnahme.

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag: Getrennte Töpfe, gemeinsame Wirkung

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag sind zwei verschiedene Leistungen mit separaten Budgets, die gleichzeitig genutzt werden können. Für Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, der frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden kann. Dieser neue Topf wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eingeführt, die früheren getrennten Budgets und komplizierten Umrechnungsregeln entfallen.

Die 3.539 Euro aus dem Jahresbetrag und die 1.572 Euro aus dem Entlastungsbetrag laufen unabhängig voneinander. Wer beispielsweise im Juli zwei Wochen Verhinderungspflege nutzt, greift auf den Jahresbetrag zurück, nicht auf den Entlastungsbetrag. Beide Töpfe bleiben vollständig nebeneinander bestehen. Zusätzlich regelt das Gesetz, dass der Entlastungsbetrag auch dann erstattet werden kann, wenn für dieselbe Leistung zunächst Verhinderungspflegemittel eingesetzt wurden. Das erlaubt eine flexible Kombinationsplanung, bei der die günstigere Quelle zuerst angezapft wird.

Eine wichtige Einschränkung betrifft das Pflegegeld während der Verhinderungspflege. Bei stundenweiser Inanspruchnahme, also Einsätzen unter acht Stunden am Tag, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten. Bei tageweiser Verhinderungspflege ab acht Stunden wird das Pflegegeld für die betreffenden Tage auf die Hälfte gekürzt. Bei Helga M. und zwei Wochen tageweiser Vertretung im Sommer bedeutet das: Die Kasse zahlt das Pflegegeld für diese 14 Tage nur zur Hälfte aus. Bei Pflegegrad 3 entspricht das einem halben Monatspflegegeld auf 14 Tage verteilt, also rund 140 Euro weniger gegenüber dem normalen Monatsbetrag von 599 Euro. Dieser Abzug bleibt gemessen am Entlastungseffekt für den pflegenden Sohn überschaubar.

Seit dem 1. Juli 2025 ist außerdem die frühere Voraussetzung weggefallen, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate von einer privaten Person gepflegt worden sein muss, bevor Verhinderungspflege genutzt werden kann. Ab Pflegegrad 2 kann der neue gemeinsame Jahresbetrag sofort genutzt werden. Das erleichtert den Einstieg erheblich.

Der Jahrespool für Pflegegrade 2 bis 5: 5.111 Euro, die aktiv geplant werden müssen

Für Haushalte mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen im Kalenderhaushalt zwei eigenständige Budgets bereit: 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag, also 1.572 Euro im Jahr, und 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zusammen ergibt das rechnerisch 5.111 Euro pro Kalenderjahr, zusätzlich zum laufenden Pflegegeld. Beide Budgets müssen jedoch aktiv abgerufen werden, verfallen andernfalls und werden nicht angespart.

Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag unterliegen dabei unterschiedlichen Übertragungsregeln. Der Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Der gemeinsame Jahresbetrag verfällt dagegen am 31. Dezember des laufenden Jahres. Nicht ausgeschöpfte Mittel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege können zwar rückwirkend noch abgerechnet werden, aber nur für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr. Wer die Belege für 2025 vergessen hat, kann sie noch bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Danach erlischt der Anspruch.

Für Pflegehaushalte bedeutet das: Eine kluge Jahresplanung entscheidet darüber, ob die 5.111 Euro vollständig genutzt werden oder ob ein erheblicher Teil verfällt. Wer im ersten Halbjahr regelmäßig den Entlastungsbetrag aufbraucht und im Sommer zwei Wochen Verhinderungspflege über den Jahresbetrag plant, hat beide Töpfe in der Kontrolle. Wer bis Dezember wartet und dann feststellt, dass der gemeinsame Jahresbetrag noch fast unberührt ist, hat keine Möglichkeit mehr, ihn ins neue Jahr zu retten.

Pflegegrade 1 stehen außerhalb dieses Pools: Sie erhalten zwar den Entlastungsbetrag in voller Höhe und können ihn sogar für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Grundpflege einsetzen, haben aber keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Für sie gilt nur der Jahresrahmen von 1.572 Euro, der bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden kann.

So beantragen Sie den Entlastungsbetrag und sichern Ihr Budget

Den Entlastungsbetrag einzulösen erfordert drei Schritte. Erstens: Einen anerkannten Anbieter finden. Das können ambulante Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter, Tagespflegeeinrichtungen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe-Organisationen sein. Welche Angebote im eigenen Bundesland gelten, lässt sich über den Pflegestützpunkt vor Ort erfragen oder über das Pflegeportal der zuständigen Pflegekasse recherchieren. Zweitens: Die Leistung in Anspruch nehmen und die Rechnung aufbewahren. Drittens: Die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Nach dem ersten Einreichen ist der Anspruch aktiviert. Die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.

Alternativ kann der Pflegedienst oder Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung unterschrieben wird. In diesem Fall muss kein Geld vorgestreckt werden. Dieser Weg empfiehlt sich besonders bei regelmäßigen Leistungen, damit keine Belege verloren gehen und die Abrechnung automatisch läuft.

Wer den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege nutzen will, muss Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen. Der Begriff „gemeinsamer Jahresbetrag” ist keine eigene Leistungsart, die separat beantragt wird. Der Antrag läuft weiterhin über die jeweilige Leistungsform. Die Flexibilität der Aufteilung ergibt sich automatisch aus dem gemeinsamen Budget.

Wer unsicher ist, ob das Restbudget noch vorhanden ist, kann bei der Pflegekasse jederzeit den aktuellen Stand abfragen. Die Kassen sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über die bereits abgerechneten und die noch verfügbaren Beträge zu geben. Diese Abfrage sollte spätestens im vierten Quartal erfolgen, damit ausreichend Zeit bleibt, die Mittel des gemeinsamen Jahresbetrags vor dem 31. Dezember zu verplanen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Kann ich den Entlastungsbetrag nutzen, wenn ich kein Pflegegeld beziehe?

Ja. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf den vollen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die statt Pflegegeld vollständige Pflegesachleistungen beziehen, können den Entlastungsbetrag parallel nutzen. Die Leistungen schließen sich nicht aus.

Darf ich den Entlastungsbetrag für einen regulären ambulanten Pflegedienst einsetzen, der Körperpflege übernimmt?

Bei Pflegegrad 1 ja. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Pflegediensten nur für Leistungen außerhalb der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden: nicht für Duschen, Ankleiden oder Medikamentengabe. Diese Leistungen sind dem Pflegesachleistungsbudget vorbehalten. Über den Entlastungsbetrag abrechenbar bleiben dagegen hauswirtschaftliche Unterstützung, Betreuungsmaßnahmen und Alltagsbegleitung.

Zahlt das Sozialamt denselben Betrag wie die Pflegekasse?

Nein. Wer Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhält, bekommt vom Sozialamt nach Angaben von betanet.de für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nur bis zu 125 Euro, nicht die 131 Euro der Pflegekasse. Pflegeversicherte Personen müssen vorrangig die Pflegekasse in Anspruch nehmen. Eine doppelte Auszahlung ist ausgeschlossen.

Was passiert, wenn der Anbieter gar nicht anerkannt ist und die Kasse ablehnt?

Die Pflegekasse erstattet nur Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Anbietern. Lehnt die Kasse eine Rechnung ab, weil der Anbieter nicht anerkannt ist, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte dargelegt werden, ob der Anbieter eine Anerkennung beantragt hat oder ob die Pflegekasse bei der Auskunft über anerkannte Anbieter ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Letzteres kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen.

Kann ich mehrere Monate auf einmal einreichen, wenn ich vergessen habe, die Belege einzusenden?

Ja. Der Entlastungsbetrag muss nicht monatlich abgerufen werden. Wer ein halbes Jahr Rechnungen gesammelt hat, kann diese gebündelt einreichen. Die Kasse verrechnet dann die Summe gegen das verfügbare Budget des laufenden und, sofern noch nicht abgelaufen, des vorangegangenen Jahres. Belege für das Jahr 2025 müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 eingereicht sein.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Pflegeratgeber)

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

GKV-Spitzenverband: Pressemitteilung zum gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, 01.07.2025

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 45b Entlastungsbetrag

beta Institut gemeinnützige GmbH (betanet.de): Entlastungsbetrag 2026, Anspruch, Höhe, Antrag

Verbraucherzentrale: Pflegeleistungen 2025, alle Änderungen im Überblick

Der Beitrag Pflegegeld: Rentnerin mit Pflegegrad 3 verliert 1.572 Euro obwohl Pflegegeld weiterläuft erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Ist man bei 50 Prozent Schwerbehinderung von der Kfz-Steuer befreit?

14. Mai 2026 - 8:46

Ein Grad der Behinderung von 50 reicht allein nicht aus, um automatisch von der Kfz-Steuer befreit zu werden. Zwar gilt eine Person ab einem GdB von 50 als schwerbehindert, doch für die Kfz-Steuer kommt es zusätzlich auf die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen an.

Die Vergünstigung wird außerdem nicht automatisch gewährt. Sie muss beim zuständigen Hauptzollamt beziehungsweise über das Zoll-Portal beantragt werden.

Warum der GdB 50 allein nicht genügt

Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung automatisch steuerliche Vorteile beim Auto auslöst. Das ist jedoch nur teilweise richtig. Der GdB zeigt an, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, sagt aber für sich genommen noch nichts darüber aus, ob eine Kfz-Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung möglich ist.

Entscheidend ist, ob im Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen eingetragen sind. Diese Merkzeichen beschreiben besondere gesundheitliche Einschränkungen, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit, Hilflosigkeit oder Gehörlosigkeit.

Wann eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich ist

Eine komplette Befreiung von der Kfz-Steuer kommt für schwerbehinderte Menschen in Betracht, wenn der Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ enthält. „H“ steht für hilflos, „Bl“ für blind und „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert.

In diesen Fällen kann das Fahrzeug steuerfrei gestellt werden, sofern es auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person das Fahrzeug nicht selbst fährt, etwa weil Angehörige oder Betreuungspersonen die Fahrten übernehmen.

Wann nur eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich ist

Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent ist möglich, wenn der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck und das Merkzeichen „G“ oder „Gl“ enthält. „G“ steht für erheblich gehbehindert, „Gl“ für gehörlos.

Bei dieser Variante gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung. Wer die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermäßigen lassen möchte, darf in der Regel nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr mit gültiger Wertmarke nutzen.

Übersicht: Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung Voraussetzung im Schwerbehindertenausweis Mögliche Vergünstigung bei der Kfz-Steuer GdB 50 ohne passendes Merkzeichen Keine automatische Befreiung oder Ermäßigung Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich Merkzeichen „G“ oder „Gl“ mit orangefarbenem Flächenaufdruck Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent möglich Nutzung einer Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr Kann die 50-Prozent-Ermäßigung ausschließen, weil häufig ein Wahlrecht besteht Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Zulassung des Autos. Die Steuervergünstigung kann nur für ein Fahrzeug beansprucht werden, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.

Das bedeutet nicht, dass diese Person zwingend selbst fahren muss. Gerade bei Kindern, pflegebedürftigen Menschen oder Personen ohne Fahrerlaubnis können andere Menschen das Fahrzeug nutzen, wenn die Nutzung der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dient.

Private Nutzung durch andere Personen ist problematisch

Wird ein steuerbegünstigtes Fahrzeug überwiegend für andere Zwecke genutzt, kann die Vergünstigung gefährdet sein. Das betrifft zum Beispiel Fahrten, die keinen Bezug zur schwerbehinderten Person haben.

Das Fahrzeug sollte daher nicht wie ein gewöhnliches Familienauto eingesetzt werden, wenn die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf die Behinderung einer bestimmten Person gestützt wird. Im Zweifel kann das Hauptzollamt Nachweise oder Erklärungen zur Nutzung verlangen.

Wie wird die Steuervergünstigung beantragt?

Der Antrag wird bei der Zollverwaltung gestellt, da die Kfz-Steuer in Deutschland vom Zoll verwaltet wird. Möglich ist der Antrag online über das Zoll-Portal oder schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt.

Benötigt werden in der Regel Angaben zum Fahrzeug, der Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Ausweis. Bei einer 50-Prozent-Ermäßigung kann zusätzlich relevant sein, ob eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr genutzt wird.

Was bedeutet das für Menschen mit 50 Prozent Schwerbehinderung?

Wer einen GdB von 50 hat, ist nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Ohne passende Merkzeichen bleibt die reguläre Kfz-Steuer grundsätzlich bestehen.

Mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ kann eine vollständige Befreiung möglich sein. Mit „G“ oder „Gl“ kommt meist eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Autofahrerin hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50, aber kein Merkzeichen. In diesem Fall erhält sie allein wegen des GdB keine Kfz-Steuerbefreiung und auch keine 50-Prozent-Ermäßigung.

Ein anderer Betroffener hat ebenfalls einen GdB von 50, zusätzlich aber das Merkzeichen „G“ und einen orangefarbenen Flächenaufdruck im Ausweis. Wenn sein Fahrzeug auf ihn zugelassen ist und er keine entgegenstehende Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr nutzt, kann er eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent beantragen.

Häufige Fragen und Antworten zur Kfz-Steuer bei 50 Prozent Schwerbehinderung Ist man bei einem GdB von 50 automatisch von der Kfz-Steuer befreit?

Nein, ein Grad der Behinderung von 50 führt nicht automatisch zu einer Befreiung von der Kfz-Steuer. Entscheidend sind zusätzlich bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, etwa „H“, „Bl“ oder „aG“.

Welche Merkzeichen führen zu einer vollständigen Kfz-Steuerbefreiung?

Eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer ist in der Regel möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ eingetragen ist. Das Fahrzeug muss außerdem auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein.

Wann ist nur eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich?

Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent kommt häufig bei den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ in Betracht. Voraussetzung ist meist ein orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis.

Darf eine andere Person das steuerbegünstigte Auto fahren?

Ja, das ist möglich. Das Fahrzeug darf auch von Angehörigen oder Betreuungspersonen gefahren werden, wenn die Nutzung der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dient.

Wo beantragt man die Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung?

Der Antrag wird bei der Zollverwaltung gestellt. Das ist online über das Zoll-Portal oder schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt möglich.

Fazit

Bei 50 Prozent Schwerbehinderung ist man nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Der Grad der Behinderung eröffnet nur dann eine steuerliche Vergünstigung, wenn zusätzlich bestimmte Merkzeichen vorliegen und das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.

Für eine vollständige Befreiung kommen vor allem die Merkzeichen „H“, „Bl“ und „aG“ in Betracht. Bei „G“ oder „Gl“ ist häufig eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich, aber keine vollständige Befreiung.

Quellen

Zoll: Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für schwerbehinderte Menschen.

Zoll-Portal: Steuervergünstigung beantragen.

Bundesportal: Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen.

ADAC: Kfz-Steuerbefreiung und Ermäßigung für Menschen mit Behinderung. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

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Mehr Geld für Rentner: Wie Rentner zusätzlich ihre Rente aufbessern können

14. Mai 2026 - 8:08

Viele Rentnerinnen und Rentner spüren, dass die gesetzliche Rente allein im Alltag nicht immer ausreicht. Steigende Lebenshaltungskosten, höhere Mieten, Energiepreise und Gesundheitsausgaben machen zusätzliche Einnahmen für viele ältere Menschen attraktiv. Gleichzeitig möchten viele Ruheständler weiter aktiv bleiben, ihre Erfahrung nutzen oder sich kleine finanzielle Spielräume schaffen.

Die gute Nachricht: Wer eine Altersrente bezieht, darf inzwischen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Altersrente gekürzt wird. Das gilt sowohl für Menschen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, als auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente. Trotzdem sollten Rentner genau prüfen, welche Art von Nebenverdienst zu ihrer persönlichen Situation passt.

Hinzuverdienst zur Altersrente: Was aktuell gilt

Früher mussten viele Frührentner darauf achten, bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht zu überschreiten. Diese Einschränkung ist bei Altersrenten weggefallen. Wer eine gesetzliche Altersrente erhält, kann also nebenbei arbeiten, selbstständig tätig sein oder einen Minijob ausüben, ohne dass die Altersrente deshalb gemindert wird.

Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus. Dort gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, weil die Rente an eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit geknüpft ist. Für das Jahr 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung bei voller Erwerbsminderung eine jährliche Grenze von 20.763,75 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung 41.527,50 Euro.

Minijob: Der einfache Weg zu mehr Einkommen

Ein Minijob ist für viele Rentner die naheliegende Möglichkeit, die Rente aufzubessern. Er ist überschaubar, lässt sich oft gut mit Freizeit und Gesundheit vereinbaren und bringt ein regelmäßiges Zusatzeinkommen. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Minijob-Grenze bei 603 Euro.

Beliebt sind Tätigkeiten im Einzelhandel, in der Nachbarschaftshilfe, als Fahrer, Empfangskraft, Haushaltshilfe oder im Büro. Auch kleinere Aufgaben in Vereinen, Schulen, Bibliotheken oder sozialen Einrichtungen können infrage kommen. Wichtig ist, dass Arbeitszeit und Belastung realistisch eingeschätzt werden.

Weiterarbeiten im bisherigen Beruf

Wer körperlich und geistig fit ist, kann auch nach Rentenbeginn im bisherigen Beruf weiterarbeiten. Manche Unternehmen sind froh, erfahrene Beschäftigte länger zu halten oder projektweise einzusetzen. Gerade Fachwissen, Verlässlichkeit und Routine sind in vielen Branchen gefragt.

Für Rentner kann sich ein reduzierter Arbeitsumfang anbieten. Statt Vollzeit kommt etwa eine Teilzeitstelle, eine tageweise Tätigkeit oder eine befristete Mitarbeit infrage. So bleibt das Einkommen planbar, ohne dass der Ruhestand vollständig aufgegeben wird.

Selbstständige Tätigkeiten und kleine Dienstleistungen

Viele Rentner nutzen ihre Erfahrung für eine selbstständige Nebentätigkeit. Das kann Beratung, Nachhilfe, handwerkliche Hilfe, Buchhaltung, Übersetzungsarbeit, Gartenpflege oder Betreuung sein. Auch digitale Tätigkeiten wie Textarbeit, Korrektorat oder einfache Büroservices sind möglich.

Wer selbstständig arbeitet, sollte Einnahmen, Ausgaben und steuerliche Pflichten sauber dokumentieren. Je nach Tätigkeit können Anmeldung, Rechnungsstellung, Krankenversicherung und Steuererklärung wichtig werden. Bei Unsicherheit ist eine Beratung durch Finanzamt, Steuerberater oder Rentenversicherung sinnvoll.

Wohnraum vermieten oder Eigentum besser nutzen

Eine weitere Möglichkeit ist die Vermietung von Wohnraum. Wer ein freies Zimmer, eine Einliegerwohnung oder eine Ferienwohnung besitzt, kann damit zusätzliche Einnahmen erzielen. Besonders in Städten oder touristischen Regionen kann dies finanziell interessant sein.

Dabei sollten Rentner aber Mietrecht, Nebenkosten, steuerliche Fragen und mögliche Vorgaben der Kommune beachten. Bei Eigentumswohnungen können außerdem Teilungserklärung und Hausordnung eine Bedeutung haben. Wer langfristig vermietet, sollte auch bedenken, dass Mieteinnahmen regelmäßige Pflichten mit sich bringen.

Rentenbescheid prüfen und Ansprüche ausschöpfen

Mehr Geld muss nicht immer durch Arbeit entstehen. Viele Rentner sollten ihren Rentenbescheid und den Versicherungsverlauf sorgfältig prüfen. Fehlende Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Pflegezeiten oder Beschäftigungszeiten können sich auf die Rentenhöhe auswirken.

Auch Ansprüche auf Grundrente, Wohngeld, Pflegeleistungen oder andere Hilfen können die finanzielle Lage verbessern. Besonders Menschen mit niedriger Rente sollten nicht vorschnell davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch haben. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn Einkommen und Vermögen innerhalb der jeweiligen Grenzen liegen.

Steuern und Sozialabgaben nicht unterschätzen

Zusätzliche Einnahmen können steuerliche Folgen haben. Die gesetzliche Rente ist je nach Rentenbeginn nur teilweise steuerfrei, und weitere Einkünfte können dazu führen, dass eine Steuererklärung nötig wird. Auch Mieteinnahmen, selbstständige Einnahmen oder Arbeitslohn müssen je nach Höhe berücksichtigt werden.

Rentner sollten deshalb nicht nur auf den Bruttobetrag schauen. Entscheidend ist, was nach Steuern, möglichen Beiträgen und Kosten übrig bleibt. Wer regelmäßig hinzuverdient, sollte vorsorglich Geld für mögliche Nachzahlungen zurücklegen.

Welche Möglichkeit passt zu wem? Möglichkeit Für wen sie besonders geeignet ist Minijob Für Rentner, die regelmäßig etwas hinzuverdienen möchten, aber nur begrenzt arbeiten wollen. Teilzeit im bisherigen Beruf Für Menschen mit gefragter Berufserfahrung, die weiter im vertrauten Umfeld tätig bleiben möchten. Selbstständige Nebentätigkeit Für Rentner, die flexibel arbeiten und eigene Fähigkeiten gezielt anbieten möchten. Vermietung Für Eigentümer mit freiem Wohnraum, die regelmäßige Einnahmen erzielen können. Prüfung von Ansprüchen Für Rentner mit niedriger Rente oder unklaren Versicherungszeiten. Gesundheit und Lebensqualität sollten Vorrang haben

So verlockend ein höheres Einkommen ist, sollte ein Nebenverdienst zur eigenen Lebenssituation passen. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte keine Tätigkeit wählen, die dauerhaft überfordert. Auch Fahrtwege, Arbeitszeiten und Stress sollten realistisch bewertet werden.

Ein guter Nebenverdienst verbessert nicht nur die finanzielle Lage, sondern kann auch Struktur, Kontakte und Anerkennung bringen. Problematisch wird es, wenn Arbeit im Ruhestand zur Belastung wird. Deshalb ist es sinnvoll, klein anzufangen und den Umfang später anzupassen.

Fazit: Mehr Einkommen ist möglich, aber Planung bleibt wichtig

Rentner haben heute deutlich mehr Möglichkeiten, ihre Rente aufzubessern als früher. Besonders bei Altersrenten ist der unbegrenzte Hinzuverdienst ein großer Vorteil. Ob Minijob, Teilzeit, Selbstständigkeit oder Vermietung: Entscheidend ist, dass Einnahmen, Aufwand und persönliche Belastbarkeit zusammenpassen.

Wer zusätzlich Geld verdienen möchte, sollte sich vorher über Steuern, Sozialversicherung und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen informieren. Bei Erwerbsminderungsrenten ist besondere Vorsicht nötig, weil dort weiterhin Grenzen gelten. Eine Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und das passende Modell zu finden.

Beispiel aus der Praxis

Eine 68-jährige Rentnerin erhält eine gesetzliche Altersrente und möchte monatlich etwas mehr finanziellen Spielraum haben. Sie entscheidet sich für einen Minijob in einer kleinen Buchhandlung und arbeitet dort an zwei Vormittagen pro Woche. Da sie eine Altersrente bezieht, wird ihr Verdienst nicht auf die Rente angerechnet.

Durch den Nebenverdienst kann sie Rücklagen für Urlaub, Reparaturen und unerwartete Ausgaben bilden. Gleichzeitig bleibt sie unter Menschen und nutzt ihre Freude am Lesen im Alltag. Vor Beginn der Tätigkeit klärt sie dennoch, ob eine Steuererklärung nötig wird und welche Angaben sie gegenüber Krankenkasse und Finanzamt machen muss.

Häufige Fragen: Rente aufbessern Dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen?

Wer eine gesetzliche Altersrente bezieht, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Das gilt auch für Menschen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gegangen sind. Anders ist es bei Erwerbsminderungsrenten, da dort weiterhin Hinzuverdienstgrenzen gelten.

Ist ein Minijob für Rentner sinnvoll?

Ein Minijob kann für Rentner sinnvoll sein, wenn sie regelmäßig zusätzliches Geld verdienen möchten und die Tätigkeit körperlich sowie zeitlich gut bewältigen können. Er bietet meist überschaubare Arbeitszeiten und eignet sich besonders für Menschen, die neben der Rente aktiv bleiben wollen.

Wird ein Nebenjob auf die Altersrente angerechnet?

Bei einer gesetzlichen Altersrente wird ein Nebenjob nicht auf die Rente angerechnet. Die Rente bleibt also grundsätzlich unverändert, auch wenn zusätzlich gearbeitet wird. Trotzdem können Steuern oder Sozialabgaben je nach Einkommen eine Bedeutung haben.

Müssen Rentner zusätzliche Einnahmen versteuern?

Zusätzliche Einnahmen können steuerpflichtig sein. Das gilt zum Beispiel für Arbeitslohn, selbstständige Einnahmen oder Mieteinnahmen. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der Höhe der gesamten Einkünfte, dem Rentenfreibetrag und der persönlichen Situation ab.

Können Rentner auch selbstständig arbeiten?

Rentner können auch selbstständig arbeiten, etwa als Berater, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Texter oder Handwerker. Wichtig ist, die Tätigkeit korrekt anzumelden und Einnahmen sowie Ausgaben nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei regelmäßigen Einnahmen sollte geprüft werden, ob steuerliche Pflichten entstehen.

Wie können Rentner ihre Rente ohne Nebenjob verbessern?

Rentner können prüfen lassen, ob alle Versicherungszeiten im Rentenkonto richtig erfasst sind. Auch Ansprüche auf Wohngeld, Grundrente, Pflegeleistungen oder andere staatliche Hilfen können die finanzielle Situation verbessern. Besonders bei niedriger Rente kann sich eine Beratung lohnen.

Worauf sollten Rentner vor einem Nebenverdienst achten?

Rentner sollten vor allem auf Gesundheit, Arbeitszeit, Steuern und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen achten. Eine Tätigkeit sollte zur persönlichen Belastbarkeit passen und langfristig nicht überfordern. Bei Unsicherheit helfen die Deutsche Rentenversicherung, das Finanzamt oder eine Steuerberatung weiter.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum unbegrenzten Hinzuverdienst bei Altersrenten.

Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2026.

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Minijob-Grenze 2026.

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3 Tipps um den Antrag auf Erwerbsminderungsrente erfolgreich zu machen

14. Mai 2026 - 8:02

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten kann, steht oft vor einer schwierigen Entscheidung. Die Erwerbsminderungsrente kann dann eine wichtige finanzielle Absicherung sein, doch der Weg dorthin ist für viele Betroffene belastend und schwer durchschaubar.

Der Antrag ist nicht nur ein Formularverfahren. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar belegt werden können und ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade deshalb sollten Betroffene den Antrag gut vorbereiten und ärztliche Unterlagen frühzeitig ordnen.

Was die Erwerbsminderungsrente leisten soll

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Dabei geht es nicht allein darum, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Bewertet wird grundsätzlich, wie viele Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet dabei zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kommt grundsätzlich für eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.

Leistungsvermögen Mögliche Einordnung Weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Drei bis unter sechs Stunden täglich arbeitsfähig Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen Sechs Stunden oder mehr täglich arbeitsfähig Eine Erwerbsminderungsrente ist in der Regel nicht zu erwarten Warum Befundberichte so wichtig sind

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es stark darauf an, wie gut die gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert sind. Ärztliche Befundberichte gehören deshalb zu den wichtigsten Unterlagen im Verfahren. Sie zeigen der Rentenversicherung, welche Erkrankungen bestehen, welche Behandlungen erfolgt sind und welche Einschränkungen im Alltag sowie im Berufsleben daraus entstehen.

Ein kurzer Satz wie „Patient hat starke Rückenschmerzen“ reicht dafür meist nicht aus. Eine solche Formulierung beschreibt zwar Beschwerden, sagt aber wenig darüber aus, wie stark die Belastbarkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Für die Prüfung ist wichtiger, ob längeres Sitzen, Stehen, Heben, Gehen oder konzentriertes Arbeiten noch möglich ist.

Ein guter Befundbericht sollte daher nicht nur Diagnosen nennen. Er sollte auch beschreiben, welche Therapien versucht wurden, welche Medikamente eingenommen werden, welche Nebenwirkungen auftreten und welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter Schmerzen ausgeführt werden können. Je genauer diese Informationen sind, desto besser kann die Rentenversicherung die Situation beurteilen.

Der Gutachtertermin ersetzt keine sauberen Unterlagen

Viele Antragstellerinnen und Antragsteller werden im Verfahren zu einer ärztlichen Begutachtung eingeladen. Dieser Termin ist wichtig, aber er steht nicht isoliert. Gutachterinnen und Gutachter greifen in der Regel auch auf vorhandene ärztliche Unterlagen zurück.

Wer bereits aussagekräftige Befundberichte eingereicht hat, erleichtert die medizinische Einschätzung. Der Untersuchungstermin kann dann auf einer breiteren Grundlage stattfinden. Fehlen dagegen wichtige Unterlagen, besteht das Risiko, dass die gesundheitliche Lage nicht vollständig erfasst wird.

Betroffene sollten deshalb frühzeitig mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sprechen. Hilfreich ist es, konkrete Einschränkungen zu benennen und nicht nur allgemein von Schmerzen, Erschöpfung oder Belastung zu sprechen. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankung im Alltag und bei einer möglichen Erwerbstätigkeit auswirkt.

Tipp Warum er wichtig ist 1. Aussagekräftige Befundberichte einreichen Ärztliche Berichte sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkret beschreiben, welche Tätigkeiten im Alltag und Berufsleben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. 2. Reha-Bericht ernst nehmen Der Entlassungsbericht einer Reha kann stark ins Gewicht fallen, weil darin häufig eingeschätzt wird, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann. 3. Rentenrechtliche Voraussetzungen prüfen lassen Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen auch Versicherungszeiten und Pflichtbeiträge stimmen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Probleme vor dem Antrag zu erkennen. „Reha vor Rente“: Warum eine Rehabilitation häufig geprüft wird

Vor einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung regelmäßig, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation helfen kann. Dieser Grundsatz wird häufig mit „Reha vor Rente“ beschrieben. Die Idee dahinter ist, die Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen.

Eine Reha dauert häufig mehrere Wochen und dient nicht nur der Behandlung. Während dieser Zeit wird auch eingeschätzt, welche Belastungen noch möglich sind und ob eine Rückkehr ins Arbeitsleben realistisch erscheint. Am Ende steht ein Entlassungsbericht, der für spätere Entscheidungen große Bedeutung haben kann.

Besonders wichtig wird dieser Bericht, wenn darin festgehalten wird, dass eine Person auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dann kann der Reha-Bericht ein starkes medizinisches Argument für die Erwerbsminderungsrente sein. In manchen Fällen kann aus einem Reha-Antrag auch ein Rentenantrag entstehen, wenn sich während oder nach der Maßnahme zeigt, dass eine Rückkehr in Arbeit nicht mehr realistisch ist.

Medizinische und rentenrechtliche Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass allein eine schwere Erkrankung automatisch zur Erwerbsminderungsrente führt. Tatsächlich müssen medizinische und rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet: Die gesundheitliche Einschränkung muss ausreichend belegt sein, und zugleich müssen bestimmte Versicherungszeiten vorliegen.

Zu den rentenrechtlichen Voraussetzungen gehört in der Regel eine Mindestversicherungszeit. Außerdem müssen meist in einem bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, sollte frühzeitig geprüft werden.

Gerade Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, längeren Krankheitsphasen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder selbstständiger Tätigkeit sollten hier genau hinsehen. Denn selbst ein überzeugender medizinischer Befund reicht nicht aus, wenn die versicherungsrechtlichen Bedingungen fehlen. Eine Beratung kann helfen, Lücken und mögliche Nachweise rechtzeitig zu erkennen.

Warum professionelle Beratung sinnvoll sein kann

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene emotional und organisatorisch belastend. Wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist, muss gleichzeitig Formulare ausfüllen, Befunde beschaffen und Fristen beachten. Fehler oder unvollständige Angaben können das Verfahren erschweren.

Unterstützung bieten unter anderem Sozialverbände, Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht. Eine Beratung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Unterlagen fehlen, ein Reha-Bericht ungünstig formuliert ist oder bereits eine Ablehnung vorliegt. Auch vor dem Antrag kann ein Gespräch helfen, die nächsten Schritte besser zu planen.

Wichtig ist, sich nicht erst dann Hilfe zu suchen, wenn das Verfahren festgefahren ist. Wer frühzeitig klärt, welche Unterlagen gebraucht werden und welche Aussagen der Ärzte wichtig sind, verbessert die Übersicht über den eigenen Fall. Das kann auch im Widerspruchsverfahren von Bedeutung sein.

Worauf Betroffene vor dem Antrag achten sollten

Vor dem Antrag sollten Betroffene ihre medizinischen Unterlagen sammeln und prüfen, ob sie die tatsächlichen Einschränkungen ausreichend beschreiben. Dazu gehören Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, Medikamentenpläne und gegebenenfalls Berichte von Fachärzten. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto nachvollziehbarer wird die gesundheitliche Situation.

Außerdem sollte geklärt werden, ob bereits eine Reha stattgefunden hat oder ob eine Reha sinnvoll sein könnte. Wer noch keine Reha absolviert hat, sollte sich beraten lassen, ob zunächst ein Reha-Antrag gestellt werden sollte. Das hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht schematisch entschieden werden.

Auch die eigene Darstellung im Antrag verdient Sorgfalt. Beschwerden sollten konkret beschrieben werden. Statt nur „Ich kann nicht mehr arbeiten“ zu schreiben, ist es hilfreicher zu erklären, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, wie lange Belastungen durchgehalten werden und welche Folgen Überlastung hat.

Praxisbeispiel: Wenn der Befundbericht den Unterschied macht

Eine 54-jährige Lagerarbeiterin leidet seit Jahren unter chronischen Rückenbeschwerden und einer schweren Erschöpfungssymptomatik. In ihrem ersten Antrag legt sie nur kurze Atteste vor, in denen von „Rückenschmerzen“ und „eingeschränkter Belastbarkeit“ die Rede ist. Die Rentenversicherung kann daraus kaum ableiten, wie stark ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt ist.

Nach einer Beratung spricht die Frau erneut mit ihrer Orthopädin und ihrem Hausarzt. Die neuen Befundberichte beschreiben, dass sie nicht länger als 15 Minuten stehen kann, kein Gewicht über fünf Kilogramm heben soll, häufig Pausen braucht und nach körperlicher Belastung mehrere Tage starke Beschwerden hat. Zusätzlich wird dokumentiert, welche Therapien bereits ohne ausreichenden Erfolg versucht wurden.

In einer anschließenden Reha wird festgestellt, dass die Frau dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Der Entlassungsbericht bestätigt damit die ärztlichen Angaben aus den Befundberichten. Auf dieser Grundlage kann die Rentenversicherung die Einschränkungen wesentlich besser nachvollziehen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Entscheidend ist nicht nur die bisherige Tätigkeit, sondern wie viele Stunden täglich eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

Warum sind Befundberichte beim Antrag so wichtig?

Befundberichte zeigen der Rentenversicherung, welche Erkrankungen bestehen und wie stark sie die Leistungsfähigkeit einschränken. Besonders hilfreich sind Berichte, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Folgen im Alltag und Berufsleben beschreiben.

Muss vor der Erwerbsminderungsrente immer eine Reha gemacht werden?

Die Rentenversicherung prüft häufig zunächst, ob eine Rehabilitation helfen kann. Dieser Grundsatz wird oft als „Reha vor Rente“ bezeichnet. Eine Reha ist aber nicht nur eine Behandlung, sondern kann auch wichtige Erkenntnisse darüber liefern, ob jemand dauerhaft noch arbeiten kann.

Was bedeutet volle Erwerbsminderung?

Von voller Erwerbsminderung spricht man in der Regel, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Diese Einschätzung muss medizinisch nachvollziehbar belegt sein.

Was sollte man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung sollte sorgfältig geprüft werden. Betroffene können innerhalb der geltenden Frist Widerspruch einlegen und sollten sich dabei möglichst beraten lassen, etwa bei einem Sozialverband, einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Fazit

Die Erwerbsminderungsrente ist für schwer erkrankte Menschen oft eine wichtige Absicherung. Der Antrag sollte jedoch gut vorbereitet werden, weil die Entscheidung stark von medizinischen Nachweisen und Versicherungszeiten abhängt. Aussagekräftige Befundberichte, ein sorgfältig beachteter Reha-Verlauf und rechtzeitige Beratung können den Weg durch das Verfahren erheblich erleichtern.

Betroffene sollten ihre Beschwerden nicht nur allgemein schildern, sondern die konkreten Folgen für Alltag und Arbeit dokumentieren lassen. Je besser erkennbar ist, was gesundheitlich noch möglich ist und was nicht, desto fundierter kann die Rentenversicherung entscheiden. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig Unterstützung holen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zur Prüfung von Reha-Möglichkeiten vor einer Rentenentscheidung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Einordnung nach täglichem Leistungsvermögen, Sozialverband VdK: Überblick zu Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente, unter anderem zu Versicherungszeiten und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit trotz Reha-Maßnahmen.

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Bürgergeld: An diese Fristen müssen sich die Jobcenter jetzt halten

14. Mai 2026 - 7:05

Beim Bürgergeld entscheiden Fristen oft darüber, ob Miete, Stromabschlag und Lebensunterhalt rechtzeitig gesichert sind. Für Leistungsberechtigte ist deshalb nicht nur wichtig, wann sie selbst reagieren müssen, sondern auch, wie lange Jobcenter Anträge und Widersprüche liegen lassen dürfen.

Der Umbau des Bürgergeldes zur “neuen Grundsicherung” soll nach Angaben der Bundesregierung zum 1. Juli 2026 schrittweise beginnen. Für laufende Verfahren gelten bis dahin weiterhin die Fristen aus dem Sozialrecht und dem sozialgerichtlichen Verfahren.

Der Antrag setzt das Verfahren in Gang

Ein Bürgergeld-Antrag ist nicht an ein bestimmtes Formular gebunden. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann er online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Außerdem gilt bei einem Anspruch in der Regel, dass Leistungen für den gesamten Monat gezahlt werden, auch wenn der Antrag erst im Laufe dieses Monats eingeht.

Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter ohne Unterlagen sofort zahlen muss. Die Behörde darf Nachweise anfordern und den Sachverhalt prüfen. Die Bundesagentur weist zugleich darauf hin, dass fehlende Nachweise nicht zwingend zusammen mit dem Antrag eingereicht werden müssen, aber möglichst früh nachgereicht werden sollen.

Sechs Monate bis zur Entscheidung über einen Antrag

Bei einem Antrag auf Bürgergeld, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten oder eine andere Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II gilt: Bleibt eine Entscheidung ohne ausreichenden Grund aus, kommt nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht in Betracht. § 88 Sozialgerichtsgesetz beschreibt diese Wartezeit für Anträge ausdrücklich. Liegt ein ausreichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Jobcenter eine weitere Frist setzen.

Die Sechs-Monats-Grenze ist daher keine Einladung für die Verwaltung, den gesamten Zeitraum auszuschöpfen. Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern, und lange Wartezeiten können existenzielle Folgen haben. Gleichwohl wird ein Gericht berücksichtigen, ob noch Unterlagen fehlen, ob ein komplexer Sachverhalt aufgeklärt werden muss oder ob das Jobcenter trotz offener Fragen nicht weitergearbeitet hat.

Drei Monate für den Widerspruch

Noch enger ist die Frist, wenn Betroffene Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben. Über einen Widerspruch muss die Behörde grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist kann ebenfalls eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Der Widerspruch selbst muss von Betroffenen in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass der Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Gerade deshalb darf das Jobcenter die Monatsfrist nicht zu knapp berechnen. Entscheidend ist nicht allein das Datum auf dem Bescheid, sondern wann der Bescheid rechtlich als bekannt gegeben gilt.

Seit 2025 zählt meist der vierte Tag

Bei Bescheiden, die per Post im Inland verschickt werden, gilt seit der Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz die Vier-Tage-Regel. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht gar nicht oder später zugeht. Bei Zweifeln muss die Behörde den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Diese Regel gilt auch für elektronische Verwaltungsakte, etwa wenn ein Bescheid elektronisch übermittelt oder in einem Portal zum Abruf bereitgestellt wird. Bei elektronischer Bereitstellung kommt es auf die Benachrichtigung über die Bereitstellung an. Auch hier wird der vierte Tag nach Absendung der Benachrichtigung herangezogen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe selbst und dem Ende der Rechtsbehelfsfrist. Die Vier-Tage-Regel verschiebt sich nicht automatisch, wenn der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab.

Vorschuss, wenn das Geld dringend gebraucht wird

Neben der Entscheidung über den Antrag gibt es eine weitere Frist, die in der Praxis häufig übersehen wird. Wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, die genaue Höhe aber noch nicht feststeht, kann ein Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I verlangt werden. Wird ein solcher Vorschuss beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Vorschussantrags.

Das ist besonders für neue Antragsteller wichtig, die keine Rücklagen haben. Ein Vorschuss ist keine Geste der Behörde, sondern an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Das Jobcenter muss prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich besteht und ob nur die genaue Berechnung noch offen ist.

Davon zu trennen ist die vorzeitige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen. § 42 Sozialgesetzbuch II sieht vor, dass Bürgergeld-Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Eine vorzeitige Leistung auf bereits festgesetzte Ansprüche ist auf 100 Euro begrenzt.

Die wichtigsten Fristen im Überblick Vorgang Frist und Bedeutung Entscheidung über einen Antrag Eine Untätigkeitsklage kommt frühestens nach sechs Monaten in Betracht, wenn das Jobcenter ohne ausreichenden Grund nicht entscheidet. Entscheidung über einen Widerspruch Nach drei Monaten ohne Widerspruchsbescheid kann ebenfalls eine Untätigkeitsklage möglich sein. Bekanntgabe eines Bescheids per Post Ein Bescheid gilt regelmäßig am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht später oder gar nicht zugeht. Widerspruch gegen einen Bescheid Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter eingehen. Vorschuss nach § 42 SGB I Besteht der Anspruch dem Grunde nach, muss die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Vorschussantrag beginnen. Laufende Auszahlung Bürgergeld soll monatlich im Voraus erbracht werden, damit der Bedarf für den kommenden Monat gedeckt werden kann. Untätigkeitsklage ist kein Rechtsmissbrauch

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfahren zu einer Untätigkeitsklage gegen ein Jobcenter klargestellt, dass Betroffene nicht generell verpflichtet sind, die Behörde vor einer Klage noch einmal an den Fristablauf zu erinnern. Der Ablauf der gesetzlichen Wartefrist und die daraus folgenden Kostenfolgen sind nach der Entscheidung grundsätzlich keine treuwidrige Ausnutzung der Lage.

Das heißt nicht, dass eine kurze schriftliche Erinnerung sinnlos wäre. In vielen Fällen kann sie das Verfahren beschleunigen und später belegen, dass Betroffene die Verzögerung nicht einfach hingenommen haben. Rechtlich entscheidend bleibt aber, dass das Gesetz klare Wartezeiten nennt.

In Notlagen muss niemand monatelang warten

Die Sechs-Monats-Frist für Anträge ist für akute Notlagen oft zu lang. Wenn Wohnungslosigkeit, Energiesperren, fehlende Lebensmittel oder andere schwere Nachteile drohen, kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Sozialgerichte weisen darauf hin, dass ein Eilverfahren in besonders dringenden Fällen möglich ist.

Für einen solchen Antrag müssen Betroffene die Dringlichkeit belegen. Kontoauszüge, Mietrückstände, Mahnungen, ärztliche Unterlagen oder Nachweise über ausbleibende Zahlungen können ausschlaggebend sein. Ein Eilverfahren ersetzt nicht das Hauptverfahren, kann aber vorläufige Leistungen sichern.

Saubere Nachweise entscheiden über Fristen

Wer Rechte aus Fristen ableiten will, sollte jeden Schritt dokumentieren. Dazu gehören Eingangsbestätigungen, Versandnachweise, Screenshots aus dem Online-Portal, Kopien von Schreiben und Vermerke über Telefonate. Ohne Nachweis wird später oft darüber gestritten, wann ein Antrag, Widerspruch oder Nachweis tatsächlich eingegangen ist.

Auch Umschläge können wichtig sein, wenn ein Bescheid deutlich später eintrifft als erwartet. Denn die Vier-Tage-Regel gilt nicht, wenn der Bescheid später zugegangen ist und dies plausibel dargelegt werden kann. Dann muss die Behörde den Zugang oder den früheren Zugang belegen.

Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider stellt am 10. Januar 2026 Bürgergeld online und lädt am 15. Januar die angeforderten Unterlagen hoch. Weil sie keine Rücklagen hat, beantragt sie zusätzlich schriftlich einen Vorschuss. Bleibt dieser trotz dem Grunde nach erkennbarem Anspruch aus, kann sie auf die Monatsfrist des § 42 SGB I verweisen.

Ergeht bis zum 10. Juli 2026 kein Bescheid und nennt das Jobcenter keinen ausreichenden Grund, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Wird später ein Bescheid vom 4. Mai 2026 verschickt, der nach Aktenlage am selben Tag zur Post gegeben wurde, gilt er grundsätzlich am 8. Mai als bekannt gegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist würde dann am 8. Juni 2026 enden.

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Sozialhilfe: Keine höheren Mietkosten trotz Untermiete – Gericht bleibt beim Kopfteilprinzip

14. Mai 2026 - 6:26

Eine Rentnerin mit voller Erwerbsminderungsrente wollte in der Grundsicherung rückwirkend mehr Kosten der Unterkunft durchsetzen. Ihr Argument: Der Sohn habe nur selten in der Wohnung gewohnt und habe deshalb nur 100 Euro Untermiete gezahlt – also dürften der Mutter nicht pauschal nur 50 Prozent der Miete angerechnet werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das abgelehnt und das Kopfteilprinzip bestätigt: Wer eine Wohnung mitnutzt, löst grundsätzlich einen kopfteiligen Unterkunftsbedarf aus – unabhängig davon, wie oft er tatsächlich „da“ ist. (Landessozialgericht NRW, Urteil vom 25.09.2025, L 9 SO 335/24)

Der konkrete Fall: Rente wegen Erwerbsminderung, Grundsicherung – und Streit um die volle Miete

Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhält ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XI (Sozialhilfe)I. Sie wohnte im streitigen Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 in einer 3,5-Zimmer-Wohnung mit 70,51 qm. Die laufenden Kosten lagen insgesamt bei 546,89 Euro monatlich: Grundmiete 347,81 Euro, Betriebskosten-Vorauszahlung 145 Euro, Heizkosten-Vorauszahlung 54,08 Euro.

In dieser Wohnung lebte auch ihr volljähriger Sohn. Genau das war der Knackpunkt: Die Behörde berücksichtigte in den Bewilligungsbescheiden für 2020 und 2021 nur die Hälfte der Unterkunftskosten – also nach dem Kopfteilprinzip.

Erst als der Sohn zum 30.09.2021 auszog, beantragte die Klägerin ab 01.10.2021 die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten. Das wurde dann auch bewilligt – jetzt war sie alleinige Nutzerin der Wohnung.

Rückwirkend mehr Geld: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Nach dem Auszug des Sohnes wollte die Klägerin mehr: Sie beantragte im Dezember 2021 die Rücknahme der alten Bewilligungen nach § 44 SGB X (Überprüfung rechtswidriger Bescheide) für die Zeit 01.01.2020 bis 30.09.2021.

Ihre Begründung: Es habe ein Untermietverhältnis mit dem Sohn bestanden. Er sei „meist bei seiner Freundin“ gewesen, habe nur „ein kleines Zimmer“ genutzt und habe daher nur 100 Euro monatlich (angeblich überwiegend bar) gezahlt. Der Sohn bestätigte das später in Bescheinigungen und sprach von einem mündlichen Mietvertrag.

Die Behörde lehnte ab: Es bleibe beim Kopfteilprinzip. Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab – und das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.

Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft: Was das bedeutet

Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich gleichmäßig nach Köpfen verteilt. Es geht dabei um eine typisierende Verwaltungsregel: Wer mitwohnt, soll einen Kopfteil am Wohnbedarf haben – unabhängig davon,

  • ob er im Mietvertrag steht,
  • ob er häufig oder selten dort ist,
  • oder ob sein Schwerpunkt des Lebens anderswo liegt.

Das Gericht betont: Für das Kopfteilprinzip reicht es, dass eine Person die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitnutzt. Dann wird dort das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise gedeckt – und der Anteil an den Wohnkosten ist grundsätzlich selbst aufzubringen (aus eigenem Einkommen/Vermögen oder aus eigenen Leistungen). Grundsicherung soll nicht dazu führen, dass ein Dritter kostenlos wohnt.

Warum die Klägerin trotz Untermiet-Argument scheiterte

Die Klägerin wollte eine Ausnahme: Nicht 50/50, sondern eine andere Verteilung – weil der Sohn angeblich nur wenig wohnte und nur 100 Euro zahlte.

Das LSG NRW hat das aus zwei zentralen Gründen zurückgewiesen:

Erstens: Seltene Nutzung ist kein Ausnahmegrund. Selbst wenn der Sohn oft bei der Freundin war, rechtfertigt das keine Abweichung. Das Gericht sagt ausdrücklich: Eine eingeschränkte Nutzungsintensität ist rechtlich unerheblich – entscheidend ist, dass die Wohnung als Wohnmöglichkeit mitgenutzt wird.

Zweitens: Der Verweis auf „kleines Zimmer“ half nicht. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war der maßgebliche Grund für die niedrige Beteiligung nicht eine klare räumliche Aufteilung der Wohnung wie in einer echten WG, sondern die Behauptung: Der Sohn sei fast nie da. Genau diese zeitliche Argumentation trägt nach der Rechtsprechung nicht.

Warum § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII hier nicht passt

Manche Fälle erlauben tatsächlich, von der Kopfteil-Logik abzuweichen – etwa wenn eine leistungsberechtigte Person nur für bestimmte Räume aufgrund eines Mietvertrags zahlen muss (klassisch: ein behinderter Erwachsener mietet ein Zimmer im Elternhaushalt).

Hier war die Klägerin aber Hauptmieterin und schuldete dem Vermieter die gesamte Miete. Der Sohn war nicht derjenige, der als leistungsberechtigte Person nur einen Teil der Wohnung gemietet hätte. Deshalb passte diese gesetzliche Ausnahme nicht.

„Untermiete“ in der Familie: Warum das Gericht trotzdem nicht umrechnet

Das Gericht geht noch einen Schritt: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es einen mündlichen Untermietvertrag gab – es ändert rechtlich nichts, weil hier keine WG-typische Aufteilung mit klaren, objektiven Kriterien im Vordergrund stand, sondern die Behauptung einer selteneren Anwesenheit.

Wichtig für die Praxis: Die Klägerin wollte in der Berufung weitere Beweise anbieten (eine Bekannte sollte Barzahlungen bestätigen). Das LSG NRW hat das als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil selbst ein Beweis über Barzahlungen nichts daran ändern würde, dass die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip schafft.

Was das Urteil für Betroffene in der Grundsicherung bedeutet

Wer in der Grundsicherung lebt und mit einer weiteren Person zusammenwohnt, muss damit rechnen, dass die Unterkunftskosten grundsätzlich pro Kopf gerechnet werden – auch wenn Mitbewohner zeitweise woanders übernachten.

Wenn Sie eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen, muss es um mehr gehen als „der andere ist selten da“. In der Praxis braucht es typischerweise eine objektiv nachvollziehbare, rechtlich belastbare Konstellation, die nicht auf bloßer Nutzungsintensität beruht – und die zum gesetzlichen Rahmen passt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann darf das Sozialamt die Miete nach Köpfen teilen?

Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich nach dem Kopfteilprinzip verteilt. Maßgeblich ist die Mitnutzung zu Wohnzwecken – nicht, wer im Mietvertrag steht oder wie oft jemand zu Hause ist.

Reicht es aus, wenn ein Mitbewohner meist woanders schläft?

Nein. Eine seltenere Anwesenheit oder ein anderer Lebensmittelpunkt rechtfertigt nach der Rechtsprechung keine Abweichung. Wer die Wohnung weiterhin als Wohnmöglichkeit mitnutzt, bleibt grundsätzlich beim Kopfanteil.

Hilft ein mündlicher Untermietvertrag zwischen Mutter und Sohn?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Situation rechtlich überhaupt eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip trägt. Wenn die niedrigere Beteiligung vor allem mit „selten da“ begründet wird, hilft ein Untermiet-Argument regelmäßig nicht.

Kann § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine Ausnahme schaffen?

Ja, aber nur in passenden Fällen: etwa wenn die leistungsberechtigte Person selbst nur für bestimmte Räume aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung zahlungspflichtig ist. Bei einer Hauptmieterin, die die gesamte Miete schuldet, greift diese Ausnahme typischerweise nicht.

Bringt es etwas, Barzahlungen als Beweis nachzureichen?

Nur, wenn der Beweis für die rechtliche Frage relevant ist. In diesem Urteil war selbst ein Nachweis über Barzahlungen nicht entscheidend, weil die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip begründet.

Fazit: „Untermiete“ und seltene Nutzung ändern nichts – Kopfteilprinzip bleibt Standard

Das LSG NRW macht deutlich: In der Grundsicherung zählt bei den Unterkunftskosten die Mitnutzung der Wohnung, nicht das subjektive Gefühl von „der war doch kaum da“ und auch nicht, ob intern weniger gezahlt wurde.

Wer rückwirkend mehr Unterkunftskosten will, braucht einen rechtlich tragfähigen Ausnahmefall – sonst bleibt es bei der pauschalen, verwaltungspraktischen Lösung: Aufteilung nach Köpfen.

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KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung wieder offen

13. Mai 2026 - 16:27

Der KfW-Zuschuss für den Abbau von Barrieren in Wohngebäuden ist wieder verfügbar. Seit dem 8. April 2026 können private Haushalte erneut Anträge für das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ mit der Produktnummer 455-B stellen.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann diese Förderung besonders wichtig sein. Sie hilft dabei, Wohnungen und Häuser so umzubauen, dass der Alltag sicherer, selbstständiger und weniger belastend wird.

Der Zuschuss ist jedoch nicht ausschließlich an einen Schwerbehindertenausweis gebunden. Entscheidend ist, dass förderfähige Maßnahmen zur Barrierereduzierung in einem bestehenden Wohngebäude umgesetzt werden.

Warum die Wiederöffnung wichtig ist

Viele Wohnungen in Deutschland sind nicht auf dauerhafte Mobilitätseinschränkungen vorbereitet. Treppen, enge Türen, hohe Schwellen oder nicht geeignete Badezimmer können für Menschen mit Schwerbehinderung schnell zu erheblichen Hindernissen werden.

Die KfW-Förderung setzt genau dort an. Sie unterstützt bauliche Veränderungen, die den Zugang zur Wohnung erleichtern, Bewegungsflächen vergrößern oder die Nutzung von Bad, Eingang und Wohnräumen verbessern.

Nach Angaben des Bundesbauministeriums stehen für das Programm im Jahr 2026 insgesamt 50 Millionen Euro bereit. Da Fördermittel begrenzt sind, sollten Interessierte den Antrag nicht aufschieben.

Wer den Zuschuss beantragen kann

Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnimmobilien. Auch Käuferinnen und Käufer von frisch saniertem Wohnraum sowie Mieterinnen und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Für Mietende ist besonders wichtig, dass bauliche Veränderungen in der Regel mit der Vermieterin oder dem Vermieter abgestimmt werden müssen. Ohne Zustimmung kann ein Umbau rechtlich problematisch sein, selbst wenn die Maßnahme förderfähig wäre.

Der Zuschuss richtet sich an bestehende Wohngebäude in Deutschland. Ferienhäuser, Wochenendhäuser und bestimmte Einrichtungen außerhalb des normalen Wohnungsbestands fallen nicht darunter.

Welche Maßnahmen gefördert werden

Gefördert werden Umbauten, die Barrieren im Wohnumfeld verringern. Dazu gehören etwa Rampen, breitere Wege, angepasste Hauseingänge, Aufzüge, Treppenlifte oder zusätzliche Handläufe.

Auch innerhalb der Wohnung können viele Maßnahmen förderfähig sein. Typische Beispiele sind verbreiterte Türdurchgänge, der Abbau von Schwellen, größere Bewegungsflächen oder eine veränderte Raumaufteilung.

Besonders häufig wird die Förderung für Badezimmer genutzt. Der Einbau einer bodengleichen Dusche, ein geeigneter Duschsitz, ein besser erreichbares Waschbecken oder ein angepasstes WC können die Selbstständigkeit im Alltag deutlich verbessern.

Förderbereich Beispiele für mögliche Maßnahmen Wohnungszugang Schwellen abbauen, Eingänge verbreitern, Wetterschutz verbessern Treppen und Stufen Treppenlift einbauen, Rampen anlegen, Handläufe ergänzen Badezimmer Bodengleiche Dusche einbauen, Sanitärbereiche anpassen, Bewegungsflächen schaffen Wohnräume Türen verbreitern, Raumaufteilung ändern, Schwellen entfernen Assistenzsysteme Türantriebe, Notrufsysteme, steuerbare Beleuchtung oder Rollläden installieren Wie hoch der KfW-Zuschuss ausfallen kann

Bei Einzelmaßnahmen beträgt der Zuschuss 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Maximal werden 25.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit berücksichtigt, sodass der Zuschuss bis zu 2.500 Euro betragen kann.

Wer die Immobilie umfassender umbaut und den Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht, kann 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. In diesem Fall werden bis zu 50.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit angesetzt, was einem Zuschuss von bis zu 6.250 Euro entspricht.

Ein Antrag ist laut KfW erst ab förderfähigen Investitionskosten von mindestens 2.000 Euro möglich. Frühere Zusagen aus passenden KfW-Produkten oder Landesförderungen können auf den Höchstbetrag angerechnet werden.

Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werden

Ein häufiger Fehler besteht darin, Handwerksbetriebe bereits verbindlich zu beauftragen, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Das kann dazu führen, dass der Zuschuss verloren geht.

Die KfW macht deutlich, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens über das Zuschussportal gestellt werden muss. Als Beginn gilt in der Regel der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen.

Planungs- und Beratungsleistungen zählen nach KfW-Angaben nicht als Beginn des Vorhabens. Betroffene können sich also vorab beraten lassen, Angebote einholen und den Umbau sorgfältig vorbereiten.

Warum Schwerbehinderung allein nicht automatisch reicht

Der Begriff „KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung“ führt leicht zu Missverständnissen. Die Förderung wird nicht allein deshalb gezahlt, weil ein Grad der Behinderung vorliegt.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine förderfähige bauliche Maßnahme umgesetzt wird. Ein Schwerbehindertenausweis kann den Bedarf gut erklären, ersetzt aber nicht die technischen Förderbedingungen der KfW.

Deshalb sollten Betroffene prüfen, ob die geplante Maßnahme den Anforderungen entspricht. Bei größeren Umbauten kann eine Wohnberatung oder fachkundige Planung helfen, teure Fehler zu vermeiden.

Was nicht gefördert wird

Nicht jede Anschaffung im Zusammenhang mit einer Behinderung ist über dieses KfW-Programm finanzierbar. Einrichtungsgegenstände, reine Eigenleistungen oder private Helferleistungen sind nach den technischen Vorgaben nicht förderfähig.

Auch digitale Geräte der Unterhaltungselektronik, Umzugskosten oder allgemeine Finanzierungskosten gehören nicht zu den anerkannten Ausgaben. Materialkosten können dagegen berücksichtigt werden, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt und die Rechnung dies belegt.

Für die Auszahlung des Zuschusses sind Rechnungen eines Fachunternehmens erforderlich. Beim Standard „Altersgerechtes Haus“ kommt zusätzlich eine Bestätigung durch eine sachverständige Person hinzu.

Einordnung für Betroffene und Angehörige

Die Wiederöffnung des Zuschusses ist für viele Haushalte eine Entlastung, ersetzt aber keine vollständige Finanzierung. Gerade bei größeren Umbauten bleiben oft Eigenanteile übrig.

Dennoch kann die Förderung den entscheidenden Anstoß geben, notwendige Anpassungen nicht weiter aufzuschieben. Das gilt besonders dann, wenn eine Schwerbehinderung plötzlich nach einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Verschlechterung der Mobilität eintritt.

Wer zusätzlich Leistungen aus Pflegeversicherung, Landesprogrammen oder kommunalen Hilfen nutzen kann, sollte die Kombinationsmöglichkeiten sorgfältig prüfen. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen, doch mehrere Förderwege können sich in bestimmten Fällen ergänzen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar lebt in einem Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren. Nach einer schweren Erkrankung ist ein Partner dauerhaft auf einen Rollator angewiesen und hat einen Schwerbehindertenausweis.

Die größte Hürde ist das Badezimmer. Die Badewanne wird durch eine bodengleiche Dusche ersetzt, die Tür wird verbreitert und zusätzliche Haltegriffe werden montiert.

Die förderfähigen Kosten liegen bei 14.000 Euro. Wird der Antrag rechtzeitig vor Auftragsvergabe gestellt und von der KfW zugesagt, kann bei einer Einzelmaßnahme ein Zuschuss von 10 Prozent möglich sein, also 1.400 Euro.

Für das Paar bedeutet das nicht nur eine finanzielle Entlastung. Der Umbau macht es wahrscheinlicher, dass beide weiterhin in der vertrauten Wohnung bleiben können.

Quellen

KfW: Programmseite „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“, Antragstellung wieder möglich, Förderhöhe und Antrag vor Vorhabenbeginn.

KfW: Merkblatt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“, Stand 04/2026, Antragsberechtigte, Mindestinvestition, Fördersätze und Ablauf.

KfW: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen, Angaben zu nicht förderfähigen Kosten und Baunebenkosten.

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung vom 7. April 2026 zum Start des KfW-Programms am 8. April 2026 und zu den bereitgestellten Bundesmitteln.

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Schwerbehinderung: So hat man Anspruch auf Behinderten-Parkplatz auch ohne ein Merkzeichen aG

13. Mai 2026 - 16:24

Ohne das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) scheint ein Behindertenparkplatz unerreichbar. Richtig ist: Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol; er wird in der Regel nur bei „aG“, „Bl“ (blind) oder sehr seltenen gleichgestellten Schädigungen erteilt. Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.

Für einen personenbezogenen Parkplatz vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz verlangen viele Städte zusätzlich den blauen Ausweis.

Die Rechtsgrundlage für Ausnahmen

Neben den starren Regeln gibt es Spielräume. Zwei Normen sind entscheidend: § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Behindertenparkplätze anzuordnen, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglicht Einzelfall-Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen).

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert, für wen solche Erleichterungen typischerweise vorgesehen sind – sie bindet die Behörden im Regelfall, schließt begründete Ausnahmen im Einzelfall jedoch nicht aus.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags beschreibt diese Spielräume und die – durchaus hohen – Hürden ausführlich.

Was Einzelfallregelungen dürfen – und was nicht

Wichtig ist die Trennlinie: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ersetzt nicht den blauen Parkausweis. Sie verschafft Parkerleichterungen (z. B. länger im Halteverbot, kostenlos an Parkuhren), berechtigt aber nicht automatisch zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol.

Das hat das OVG NRW klargestellt. Wer ohne blauen Ausweis auf einem solchen Platz steht, riskiert weiterhin ein Bußgeld oder Abschleppen.

Gleichzeitig betont dasselbe Urteil: Die VwV-StVO ist ermessenslenkend, nicht starr. Atypische Fälle – also erheblich eingeschränkte Mobilität ohne formales „aG“ – können eine Ausnahme tragen, wenn die Behörde die konkreten Umstände sorgfältig würdigt und ihr Ermessen sauber ausübt. Genau hier liegt das praktische „Schlupfloch“.

Temporäre und landesspezifische Lösungen

Einige Länder und Kommunen nutzen ihre Spielräume aktiv. Schleswig-Holstein kennt zum Beispiel einen gelben Parkausweis, der unter anderem bei vorübergehender Bewegungseinschränkung (etwa nach einer Operation) erteilt werden kann; er gilt regional und gewährt Parkerleichterungen, nicht aber automatisch die Nutzung gekennzeichneter Behindertenplätze.

Weitere Sonderausweise existieren regional, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder dem Saarland. Solche Pässe helfen, Entfernungen zu reduzieren, wenn es noch nicht oder nicht mehr für „aG“ reicht.

Auch in Bayern finden sich kommunale Hinweise auf „vorübergehend außergewöhnliche Gehbehinderung im Einzelfall“ mit befristeten Genehmigungen für bis zu sechs Monate – abgesichert durch ärztliche Bestätigung oder Feststellungen des Versorgungsamts.

Der personenbezogene Parkplatz vor der Haustür oder am Arbeitsplatz

Ein individueller, nummerierter Behindertenparkplatz („mit Parkausweis-Nr. …“) wird nach strenger Prüfung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

In der Praxis verlangen viele Kommunen dafür den blauen EU-Parkausweis und den Nachweis, dass in zumutbarer Nähe dauerhaft kein Stellplatz verfügbar ist. Beratungsstellen schildern den Weg und die typischen Nachweise; maßgeblich bleibt die örtliche Verwaltungspraxis.

Ohne „aG“ ist dieser exklusive Platz schwerer durchzusetzen. Einzelfallregelungen können dennoch helfen: Manche Behörden kombinieren temporäre Parkerleichterungen mit maßgeschneiderten Beschilderungen oder räumlich begrenzten Ausnahmen, wenn Mobilität nachweislich stark eingeschränkt ist und vor Ort eine besondere Parksituation besteht.

Ob das gelingt, hängt vom Ermessen der Behörde und der Dokumentation ab.

So erhöhen Sie die Erfolgschancen beim Antrag

Zuständig ist das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Nennen Sie im Antrag präzise den Ort (Haus- oder Arbeitsadresse), schildern Sie die konkrete Weg- und Belastungssituation (Streckenlänge, Steigung, Treppen, fehlende Bordsteinabsenkungen) und fügen Sie aktuelle medizinische Nachweise bei, die die Gehstrecke und die Belastbarkeit beziffern.

Je deutlicher vergleichbare Einschränkungen zu „aG“ belegt sind, desto stärker das Argument für eine atypische Einzelfallregelung. Verweisen Sie sachlich auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und die Möglichkeit, bei atypischen Fällen abweichend zu entscheiden.

Bitten Sie ausdrücklich um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie um schriftliche Begründung, falls abgelehnt wird. In Berlin sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen übrigens gebührenfrei; andernorts können Gebühren anfallen – erfragen Sie die Konditionen vor Ort.

Formulierungshilfe:
„Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bzw. die Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der XY-Straße Nr. … . Aufgrund einer erheblichen, ärztlich bestätigten Mobilitätseinschränkung (Gehstrecke … m; Treppen; fehlende Bordsteinabsenkung) ist mir das Erreichen üblicher Stellplätze nicht zumutbar.

Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung und um befristete Parkerleichterungen bzw. – sofern möglich – die temporäre Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes.

Beigefügt: Atteste, Bescheide, Miet-/Arbeitsnachweis, Fotodokumentation der Parksituation.“

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Verlangen Sie die Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder das Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Das OVG NRW betont, dass die VwV-StVO keine starre Sperre ist; atypische Konstellationen sind zu würdigen.

Ein Widerspruch sollte deshalb die konkreten gesundheitlichen Grenzen, die tatsächliche Parksituation und die zumutbare Entfernung detailliert darlegen und – falls vorhanden – auf landes- oder kommunalspezifische Sonderregelungen verweisen.

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Erwerbsminderungsrente rückwirkend gestrichen – DRV fordert alles zurück

13. Mai 2026 - 16:23

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und im selben Kalenderjahr Arbeitsentgelt erzielt, muss mit einer späteren Neuberechnung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht in jedem Monat des Rentenbezugs anfällt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Bei der sogenannten Spitzabrechnung zählt der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst. (Aktenzeichen: L 16 R 445/23)

Im konkreten Fall musste eine Rentnerin eine Überzahlung von 321,54 Euro erstatten. Ihr Argument, sie habe ab Oktober 2019 keinen relevanten Hinzuverdienst mehr erzielt, überzeugte das Gericht nicht.

Klägerin erhielt volle Erwerbsminderungsrente

Die 1966 geborene Klägerin hatte im Jahr 2018 zunächst Leistungen zur Teilhabe beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung deutete den Antrag um und bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. November 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Rente wurde rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 29. Februar 2020 bewilligt. Später wurde sie durch weitere Bescheide verlängert.

Beschäftigung im Jahr 2019 führte zu Hinzuverdienst

Die Klägerin war vom 15. März 2019 bis zum 30. September 2019 in einem Klinikum mit 35 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt.

Für diesen Zeitraum wurde ein Arbeitsentgelt von 17.771 Euro gemeldet. Die Rentenversicherung berücksichtigte diesen Betrag als kalenderjährlichen Hinzuverdienst für das Jahr 2019.

Weitere geringfügige Beschäftigung im November und Dezember

Im Klageverfahren kam hinzu, dass die Klägerin im November und Dezember 2019 aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung weitere 900 Euro erzielte.

Die Rentenversicherung rechnete deshalb für das Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Hinzuverdienst an. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 321,54 Euro.

Klägerin wollte ungekürzte Rente ab Oktober 2019

Die Klägerin wandte sich gegen die Rückforderung und verlangte die ungekürzte Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

Sie argumentierte, sie sei ab Oktober 2019 arbeitslos gewesen und habe aus der Beschäftigung im Klinikum keinen Hinzuverdienst mehr erzielt. Außerdem sei der Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung anrechnungsfrei.

Sozialgericht wies die Klage ab

Das Sozialgericht Potsdam folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die Rentenversicherung den Gesamtverdienst des Jahres 2019 zutreffend berücksichtigt habe.

Die Klägerin legte Berufung ein. Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sie keinen Erfolg.

LSG bestätigt die Rückforderung

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Der Klägerin stand für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 keine ungekürzte volle Erwerbsminderungsrente zu.

Die Überzahlung von 321,54 Euro musste sie erstatten. Außergerichtliche Kosten wurden im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Entscheidend war die alte Hinzuverdienstregelung

Für den Fall galt noch Paragraf 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis Ende 2022 geltenden Fassung. Diese Regelung sah bei Erwerbsminderungsrenten eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze vor.

Bei voller Erwerbsminderungsrente lag diese Grenze damals bei 6.300 Euro im Kalenderjahr. Wurde sie überschritten, bestand nur noch Anspruch auf eine Teilrente.

Was bedeutet Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?

Die sogenannte Spitzabrechnung bedeutet: Im Folgejahr prüft die Rentenversicherung, wie hoch der tatsächliche Hinzuverdienst im vergangenen Kalenderjahr war.

Weicht der tatsächliche Hinzuverdienst von dem bisher angenommenen Hinzuverdienst ab, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.

Es zählt das Kalenderjahr, nicht nur der einzelne Monat

Der zentrale Punkt des Urteils: Für die Spitzabrechnung ist der tatsächliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres maßgeblich.

Die Klägerin konnte deshalb nicht verlangen, dass ab Oktober 2019 isoliert betrachtet wird, ob in diesen Monaten noch Einkommen aus der früheren Beschäftigung im Klinikum zufloss. Entscheidend war der Gesamtverdienst des Jahres 2019.

Geringfügige Beschäftigung war nicht automatisch anrechnungsfrei

Das Gericht stellte klar, dass auch das Entgelt aus der geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im November und Dezember 2019 Arbeitsentgelt ist.

Arbeitsentgelt ist nach Paragraf 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich alles, was aus einer Beschäftigung erzielt wird. Für die Hinzuverdienstprüfung wurden die Einkünfte zusammengerechnet.

Gesamtverdienst lag deutlich über 6.300 Euro

Die Klägerin erzielte im Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Arbeitsentgelt. Damit überschritt sie die damalige kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro erheblich.

Die Rentenversicherung musste deshalb berechnen, in welcher Höhe die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch als Teilrente zustand.

So wurde der anzurechnende Hinzuverdienst berechnet

Nach der damaligen Rechtslage wurde zunächst der Betrag ermittelt, der die Grenze von 6.300 Euro überstieg.

Bei 18.671 Euro Jahreseinkommen ergab sich ein Überschreitungsbetrag von 12.371 Euro. Ein Zwölftel davon sind 1.030,92 Euro. Davon wurden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das ergab monatlich 412,37 Euro.

Hinzuverdienstdeckel wurde nicht überschritten

Zusätzlich prüfte das Gericht den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser sollte verhindern, dass Rente und Hinzuverdienst zusammen ein bestimmtes früheres Einkommensniveau überschreiten.

Im Fall der Klägerin betrug der Hinzuverdienstdeckel 4.673,43 Euro. Dieser wurde nicht überschritten. Daher ergab sich kein weiterer Abzug über die bereits berechneten 412,37 Euro hinaus.

Keine vorherige Anhörung erforderlich

Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie vor der Spitzabrechnung hätte angehört werden müssen.

Das Gericht verwies auf die damalige gesetzliche Regelung. Danach waren die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter bei dieser abschließenden Neufeststellung nicht anzuwenden.

Kein Vertrauensschutz bei Spitzabrechnung

Wichtig ist auch: Bei der Spitzabrechnung galten die üblichen Vertrauensschutzregelungen der Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht.

Das Gesetz sah ausdrücklich vor, dass diese Vorschriften nicht anzuwenden sind. Die Rentenversicherung musste also nicht prüfen, ob die Klägerin auf den Bestand der bisherigen Zahlung vertraut hatte.

Rentenversicherung hatte kein Ermessen

Die Rentenversicherung musste den tatsächlichen Hinzuverdienst berücksichtigen. Ein Ermessen, aus sozialen Gründen von der Rückforderung abzusehen, war ihr bei dieser Berechnung nicht eingeräumt.

Das Gericht formulierte sinngemäß: Die gesetzliche Regelung gibt der materiell richtigen Rentenberechnung Vorrang vor einem möglichen Vertrauensschutz.

Bayerisches LSG half der Klägerin nicht

Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts. Danach könne ein nach Wegfall einer Erwerbsminderungsrente erzielter Verdienst in bestimmten Konstellationen kein Hinzuverdienst sein.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Entscheidung aber nicht für übertragbar. Im Fall der Klägerin war das Rentenverfahren im Jahr 2019 noch nicht in einer Weise abgeschlossen, die den Zusammenhang zwischen Rentengewährung und Einkommenserzielung ausgeschlossen hätte.

Warum die Klage scheiterte

Die Klage scheiterte, weil die gesetzliche Systematik der damaligen Hinzuverdienstregelung eindeutig war.

Für das Kalenderjahr 2019 musste der gesamte tatsächliche Hinzuverdienst zusammengerechnet werden. Da dieser über der Grenze lag, war die volle Erwerbsminderungsrente zu kürzen. Die daraus folgende Überzahlung musste erstattet werden.

Bedeutung für Erwerbsminderungsrentner

Das Urteil zeigt, wie riskant Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten sein kann. Es reicht nicht, nur auf einzelne Monate zu schauen.

Wer im laufenden Kalenderjahr arbeitet, kann auch für spätere Monate mit Rentenkürzungen oder Rückforderungen konfrontiert werden. Entscheidend ist, wie das jeweilige Recht den Hinzuverdienst zeitlich zuordnet.

Alte Rechtslage bis Ende 2022

Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass die maßgeblichen Regelungen inzwischen außer Kraft getreten sind. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten.

Für Altfälle bleibt die Entscheidung dennoch wichtig. Wer noch Bescheide aus früheren Jahren überprüft oder Rückforderungen nach alter Rechtslage erhält, muss die damaligen Vorschriften beachten.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist eine Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Spitzabrechnung ist die abschließende Neuberechnung der Rente anhand des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes im Kalenderjahr. Sie kann zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung führen.

Wird Hinzuverdienst nur in den Monaten angerechnet, in denen gearbeitet wurde?
Nach der hier geltenden alten Rechtslage war bei der Spitzabrechnung der kalenderjährliche Hinzuverdienst entscheidend. Deshalb konnte auch ein früher im Jahr erzieltes Einkommen Auswirkungen auf spätere Monate haben.

Ist ein Minijob bei Erwerbsminderungsrente immer anrechnungsfrei?
Nein. Auch Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung kann Arbeitsentgelt sein und bei der Hinzuverdienstprüfung berücksichtigt werden. Entscheidend ist die jeweilige gesetzliche Hinzuverdienstgrenze.

Warum musste die Klägerin 321,54 Euro erstatten?
Weil ihr tatsächlicher Hinzuverdienst im Jahr 2019 höher war als zunächst berücksichtigt. Nach der Neuberechnung ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 321,54 Euro.

Gibt es bei der Spitzabrechnung Vertrauensschutz?
Nach der damals geltenden Regelung nicht. Die Vorschriften über Vertrauensschutz und Ermessen nach den Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch waren ausdrücklich ausgeschlossen.

Fazit: Bei Erwerbsminderungsrente zählt der tatsächliche Jahresverdienst

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Beim Hinzuverdienst war die kalenderjährliche Betrachtung entscheidend. Der tatsächliche Jahresverdienst wurde im Folgejahr abgerechnet.

Für Betroffene bedeutet das: Auch wenn in einzelnen Monaten kein Einkommen mehr erzielt wurde, kann eine spätere Spitzabrechnung zu Rentenkürzungen und Rückforderungen führen.

Wer Erwerbsminderungsrente bezieht oder rückwirkend bewilligt bekommt, sollte Hinzuverdienst deshalb immer für das gesamte Kalenderjahr prüfen.

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Rentenerhöhung 2026: Aktuelle Tabelle zeigt wie die Rente ab 1. Juli 2026 steigt

13. Mai 2026 - 16:15

Zum 1. Juli 2026 können sich Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland auf spürbar höhere Zahlbeträge einstellen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums werden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Damit fällt die Anpassung stärker aus, als es im Herbst noch erwartet worden war.

Für viele Haushalte ist das mehr als eine statistische Größe, denn die Rentenerhöhung kommt in einer Phase, in der Preissteigerungen der vergangenen Jahre weiterhin im Alltag nachwirken und die Frage nach Kaufkraft für viele Menschen entscheidend bleibt.

Die Erhöhung betrifft die laufenden Rentenzahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren nach den aktuellen Angaben von der Anhebung.

Seitens der Bundesregierung ist der Schritt angekündigt, rechtlich ist er an das übliche Verfahren gebunden: Damit die neuen Beträge pünktlich zum 1. Juli ausgezahlt werden können, muss die Anpassung noch in die formale Rentenanpassungsverordnung gegossen und anschließend von Bundeskabinett und Bundesrat gebilligt werden.

Warum das Plus höher ausfällt als erwartet

Der wichtigste Treiber der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Das ist kein politischer Zufall, sondern folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Renten grundsätzlich der Entwicklung der beitragspflichtigen Einkommen folgen sollen. Wenn die Löhne steigen, steigen mit zeitlichem Versatz auch die Renten.

Für 2026 ist nach den herangezogenen Daten eine relevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent maßgeblich, die unter anderem auf Auswertungen des Statistischen Bundesamts und der beitragspflichtigen Entgelte basiert.

Die Rentenformel bildet jedoch nicht nur die Bruttolöhne ab. Auch Veränderungen bei Sozialabgaben wirken sich rechnerisch aus. Wenn sich etwa Beitragsparameter verschieben, kann das die Anpassung leicht verstärken oder dämpfen. In diesem Jahr wird in der Berichterstattung darauf hingewiesen, dass unter anderem höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung als bremsender Faktor in die Rechnung hineinspielen können. Unterm Strich bleibt dennoch ein deutliches Plus, das über vielen Prognosen vom vergangenen Herbst liegt.

Tabelle: So steigt die Rente am 1. Juli 2026 Ausgangsrente (monatlich, brutto) Rente ab 1. Juli 2026 bei +4,24% (monatlich, brutto) 500 € 521,20 € 600 € 625,44 € 700 € 729,68 € 800 € 833,92 € 900 € 938,16 € 1.000 € 1.042,40 € 1.100 € 1.146,64 € 1.200 € 1.250,88 € 1.300 € 1.355,12 € 1.400 € 1.459,36 € 1.500 € 1.563,60 € 1.600 € 1.667,84 € 1.700 € 1.772,08 € 1.800 € 1.876,32 € 1.900 € 1.980,56 € 2.000 € 2.084,80 € 2.100 € 2.189,04 € 2.200 € 2.293,28 € 2.300 € 2.397,52 € 2.400 € 2.501,76 € 2.500 € 2.606,00 € Der Rentenwert steigt – was das praktisch bedeutet

Konkret wird der sogenannte aktuelle Rentenwert angehoben. Nach den veröffentlichten Zahlen steigt er zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dieser Wert ist die rechnerische Grundlage, mit der sich aus den gesammelten Entgeltpunkten einer Versichertenbiografie die monatliche Rente ableitet. Steigt der Rentenwert, steigt bei ansonsten gleichen Voraussetzungen auch die Rente.

Was das im Portemonnaie heißen kann, lässt sich am häufig zitierten Beispiel der Standardrente illustrieren. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren ergibt sich nach den Angaben ein monatliches Plus von 77,85 Euro. Das ist ein Modellfall, der nicht die Vielfalt der Rentenbiografien abbildet, aber eine Größenordnung vermittelt.

Wer weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält entsprechend weniger Zuwachs, wer mehr gesammelt hat, entsprechend mehr. Entscheidend ist, dass die prozentuale Erhöhung grundsätzlich auf die individuellen Rentenansprüche wirkt und damit die gesamte Bandbreite der laufenden Renten erreicht.

Die Botschaft: Verlässlichkeit und Teilhabe

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verbindet die Zahlen mit einer klaren politischen Aussage. Sie verweist darauf, dass die gute Lohnentwicklung eine spürbare Anpassung ermögliche und damit die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente unterstrichen werde. In der Logik der Rentenversicherung ist das zugleich ein Signal der Teilhabe: Rentnerinnen und Rentner sollen an der Wohlstandsentwicklung der Erwerbstätigen nicht abgekoppelt werden, sondern über den Mechanismus der Lohnbindung daran anschließen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ordnet die Anpassung in diese Linie ein. In ihrer öffentlichen Reaktion betont Präsidentin Gundula Roßbach, dass damit erneut das Versprechen eingelöst werde, die Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung zu koppeln. Gerade in Zeiten, in denen das Vertrauen in langfristige Systeme immer wieder auf die Probe gestellt wird, ist diese Argumentation nicht nur technisch, sondern auch gesellschaftlich aufgeladen: Es geht um Planbarkeit, um Akzeptanz und um die Frage, wie Generationenvertrag und Lebensleistung im politischen Raum beschrieben werden.

Was Rentnerinnen und Rentner beim Blick auf die Abrechnung beachten sollten

Mit dem Stichtag 1. Juli 2026 steigen die Rentenansprüche rechnerisch, die Auszahlung erfolgt entsprechend über die monatlichen Rentenzahlungen. Erfahrungsgemäß zeigt sich die Anpassung auf dem Konto als höherer Zahlbetrag, gleichzeitig können Abzüge eine Rolle spielen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei vielen Renten direkt einbehalten, wodurch der Nettoeffekt individuell unterschiedlich ausfallen kann. Auch steuerliche Aspekte können bei manchen Haushalten bedeutsam werden, weil steigende Renten in die individuelle Steuerlast hineinwirken können. Damit ist die Rentenanpassung zwar als prozentuales Plus klar kommuniziert, die persönliche Wirkung ergibt sich aber erst aus der jeweiligen Netto-Situation.

Rente 2026 im größeren Zusammenhang: Reformdebatte und Zukunftsfragen

Die Nachricht über die Rentenerhöhung fällt in eine Phase, in der die Altersvorsorge politisch intensiv diskutiert wird. Bundeskanzler Friedrich Merz hat Anfang Februar 2026 öffentlich bekräftigt, die Altersvorsorge grundlegend reformieren zu wollen.

Dabei wird in den zitierten Aussagen deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar erhalten bleiben soll, künftig aber stärker mit privat und betrieblich organisierten Bausteinen zusammengedacht werden soll, die kapitalgedeckt ausgerichtet sind. Solche Reformlinien zielen auf langfristige Finanzierbarkeit angesichts der demografischen Entwicklung, haben aber zugleich eine soziale Dimension, weil sie Fragen nach Zugang, Renditerisiken, Verteilung und Schutzmechanismen aufwerfen.

Gerade vor diesem Hintergrund wirkt die Rentenanpassung 2026 wie ein doppeltes Signal. Kurzfristig steht sie für mehr Geld im Alltag vieler Rentnerinnen und Rentner, die bei steigenden Lebenshaltungskosten oft sehr genau rechnen müssen. Mittel- und langfristig erinnert sie daran, dass die gesetzliche Rente weiterhin nach festgelegten Regeln funktioniert und sich an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Gleichzeitig zeigt der politische Streit um künftige Reformen, dass die Debatte nicht nur um die Höhe der nächsten Anpassung kreist, sondern um die Architektur der Altersvorsorge insgesamt.

Ein Plus mit Wirkung – aber kein Ende der Diskussion

Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 ist für viele Rentnerhaushalte eine spürbare Entlastung. Sie fällt höher aus als im Herbst erwartet, wird durch die Lohnentwicklung getragen und führt zu einem Anstieg des aktuellen Rentenwerts auf 42,52 Euro. Am Beispiel der Standardrente entspricht das einem Plus von 77,85 Euro im Monat.

Die Frage, wie die Alterssicherung in den kommenden Jahrzehnten finanziert und gerecht gestaltet werden kann, wird die Bundespolitik weiter beschäftigen. Die Anpassung 2026 ist damit sowohl ein konkreter finanzieller Effekt als auch ein sichtbares Zeichen dafür, wie eng die Lebensrealität der Rentnerinnen und Rentner mit der Entwicklung am Arbeitsmarkt und den politischen Entscheidungen zur Systemgestaltung verbunden bleibt.

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