GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 1 Stunde 32 Minuten

Rente: Das soll sich für Bestandsrentner durch die neue Rentenreform jetzt alles verändern

6. September 2026 - 6:29

Die geplante Rentenreform richtet sich nicht nur an jüngere Beschäftigte und künftige Rentenjahrgänge. Auch Menschen, die bereits eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beziehen, könnten die Folgen der neuen Regeln spüren.

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, daraus ein Gesetzespaket zu entwickeln und das parlamentarische Verfahren möglichst bis Ende 2026 abzuschließen.

Für Bestandsrentner geht es dabei nicht um eine sofortige Kürzung des bereits festgestellten Rentenbetrags. Veränderungen drohen beziehungsweise Verbesserungen entstehen vielmehr bei künftigen Rentenanpassungen, bei der Grundsicherung im Alter und bei bestimmten Erwerbsminderungsrenten.

Dr. Utz Anhalt: Das soll sich auch für Rentner durch die Rentenreform ändern Noch handelt es sich überwiegend um Reformvorschläge

Die Empfehlungen der Kommission sind noch kein geltendes Recht. Einzelheiten können sich während der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs sowie im Bundestag und Bundesrat noch verändern.

Die Bundesregierung hat allerdings erklärt, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Bestandsrentner sollten deshalb genau unterscheiden, welche Verbesserungen bereits beschlossen wurden und welche Veränderungen erst ab 2032 oder nach einem weiteren Gesetzgebungsverfahren greifen könnten.

Bereits bewilligte Renten sollen nicht neu berechnet werden

Die Rentenreform sieht nach dem bisherigen Stand keine allgemeine Neuberechnung bereits bewilligter Altersrenten vor. Die bisher gesammelten Entgeltpunkte bleiben erhalten und werden weiterhin mit dem jeweils geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert.

Auch bereits berücksichtigte Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns sollen nicht nachträglich erhöht werden. Wer beispielsweise seit 2024 eine Altersrente mit einem Abschlag von 7,2 Prozent bezieht, muss nach den vorliegenden Vorschlägen nicht mit einem zusätzlichen Abschlag rechnen.

Eine nominelle Kürzung der monatlichen Bruttorente ist ebenfalls nicht angekündigt. Entscheidend für Bestandsrentner wird jedoch sein, wie stark ihre Rente in den kommenden Jahren noch erhöht wird.

Das Rentenniveau bleibt zunächst bis 2031 geschützt

Das bereits in Kraft getretene Rentenpaket hält das Rentenniveau bis einschließlich 2031 bei 48 Prozent. Diese Haltelinie schützt nicht nur Neurentner, sondern wirkt sich über den aktuellen Rentenwert auch auf die jährliche Anpassung der laufenden Renten aus.

Bis 2031 sollen die gesetzlichen Renten daher weiterhin eng an der Lohnentwicklung ausgerichtet werden. Zum 1. Juli 2026 sind die Renten bundesweit bereits um 4,24 Prozent gestiegen.

Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Einkommens erhält. Es beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit durchschnittlichem Verdienst zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen.

Ab 2032 könnten Rentenerhöhungen niedriger ausfallen

Die deutlichste Veränderung für Bestandsrentner ist für die Zeit nach 2031 vorgesehen. Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 sollen wieder stärkere Dämpfungsfaktoren innerhalb der Rentenformel berücksichtigt werden.

Dazu gehören der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden oder steigen die Rentenbeiträge, können diese Faktoren die jährliche Rentenerhöhung bremsen.

Die Kommission schlägt sogar vor, die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors etwas zu verstärken. Laufende Renten sollen zwar weiterhin steigen, nach 2031 jedoch möglicherweise langsamer als die Löhne.

Eine solche Entwicklung wäre keine Kürzung des bisherigen Eurobetrags. Bestandsrentner könnten aber gegenüber Beschäftigten und deren Lohnentwicklung schrittweise zurückfallen.

Warum kleinere Rentenanpassungen trotzdem spürbar wären

Schon geringe Unterschiede bei der jährlichen Erhöhung summieren sich über mehrere Jahre. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro bedeutet ein Unterschied von einem Prozentpunkt zunächst 15 Euro im Monat.

Da alle weiteren Anpassungen auf dem jeweils erreichten Rentenwert aufbauen, entsteht mit den Jahren ein wachsender Abstand. Besonders jüngere Bestandsrentner, die ihre Rente noch über zwei oder drei Jahrzehnte beziehen, wären davon betroffen.

Die Kommission erklärt zugleich, dass die Reform das Rentenniveau nicht unter den Wert drücken soll, der nach dem bisher geltenden Recht zu erwarten wäre. Ob dieser Schutz im späteren Gesetz ebenso ausgestaltet wird, muss das parlamentarische Verfahren zeigen.

Die neue Kapitalrente hilft heutigen Rentnern nicht unmittelbar

Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist eine gesetzliche Kapitalrente nach schwedischem Vorbild. Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte sollen dafür schrittweise einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns zahlen, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird.

Die Einführung soll in mehreren Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten erfolgen. Das angesparte Kapital soll später eine zusätzliche Rentenleistung finanzieren und langfristig die Abhängigkeit vom Umlageverfahren verringern.

Der heutige Rentenbestand soll nach den Angaben des Bundesarbeitsministeriums jedoch nicht in die Kapitalrente einbezogen werden. Wer bereits vollständig im Ruhestand ist, erhält deshalb nicht automatisch eine zusätzliche Zahlung aus dem neuen Kapitalstock.

Bestandsrentner sind damit von den erhofften Kapitalmarkterträgen zunächst ausgeschlossen. Sie tragen ihren Beitrag zur Finanzierung nach Darstellung der Kommission vor allem über die gedämpften Rentenanpassungen ab 2032.

Was sich für Bestandsrentner ändern könnte Bereich Geplante Bedeutung für Bestandsrentner Bereits bewilligte Rente Keine allgemeine Neuberechnung und keine nachträgliche Erhöhung bestehender Abschläge vorgesehen. Rentenanpassung bis 2031 Das Rentenniveau bleibt durch die 48-Prozent-Haltelinie geschützt. Rentenanpassung ab 2032 Stärkere Dämpfungsfaktoren könnten dazu führen, dass Renten langsamer als die Löhne steigen. Gesetzliche Kapitalrente Der heutige Rentenbestand soll keine eigene Leistung aus der neuen Kapitalrente erhalten. Grundsicherung im Alter Ein neuer Freibetrag auf gesetzliche Renten könnte das verfügbare Einkommen erhöhen. Erwerbsminderungsrente Der geschützte Wiedereingliederungsversuch könnte von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Mehr Geld für Rentner in der Grundsicherung geplant

Eine mögliche Verbesserung betrifft Bestandsrentner, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Nach geltendem Recht wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich als Einkommen angerechnet.

Ein besonderer Rentenfreibetrag besteht bislang vor allem für Menschen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Wer diese Voraussetzung knapp verfehlt, kann trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung finanziell kaum besser dastehen als eine Person ohne eigene Rentenansprüche.

Die Kommission empfiehlt deshalb einen Freibetrag für alle gesetzlichen Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Davon könnten auch Menschen profitieren, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten und weniger als 33 anrechenbare Jahre vorweisen können.

20 oder 30 Prozent der Rente könnten geschützt werden

Die genaue Höhe des neuen Freibetrags steht noch nicht fest. Im Kommissionsbericht werden beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente genannt, die ab dem ersten Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden könnten.

Gleichzeitig wird eine Obergrenze von bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen. Die endgültige Berechnung soll mit der geplanten Neuordnung von Grundsicherung im Alter und Wohngeld abgestimmt werden.

Die Veränderung könnte auch Rentnern helfen, die bislang knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegen. Durch den Freibetrag könnten sie erstmals einen ergänzenden Anspruch erhalten, sofern Einkommen, Vermögen und Wohnkosten die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Erwerbsminderungsrentner sollen länger arbeiten dürfen, ohne die Rente sofort zu gefährden

Eine weitere Empfehlung betrifft Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und einen Arbeitsversuch starten möchten. Seit 2023 besteht ein sogenannter Wiedereingliederungsversuch, bei dem Rentner ihre Leistungsfähigkeit erproben können.

Die Kommission schlägt vor, den geschützten Erprobungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Dadurch sollen Erwerbsminderungsrentner mehr Zeit erhalten, um zu prüfen, ob sie dauerhaft wieder arbeiten können.

Ein gescheiterter Arbeitsversuch soll nicht automatisch zum dauerhaften Verlust des bisherigen Rentenanspruchs führen. Die genaue Ausgestaltung, die zulässige Arbeitszeit und die Prüfung durch die Rentenversicherung müssen jedoch noch gesetzlich geregelt werden.

Bei der Witwenrente gibt es noch keine konkrete Kürzungsregel

Die Kommission möchte außerdem prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Familien- und Erwerbsmodelle angepasst werden sollte. Ein fertiges Modell zur Kürzung oder Abschaffung der Witwen- und Witwerrente wurde jedoch nicht vorgelegt.

Im Bericht wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die große Witwen- oder Witwerrente bereits vor dem 47. Lebensjahr beginnen kann. Auch die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Kindererziehung sollen untersucht werden.

Für bereits laufende Hinterbliebenenrenten ergibt sich daraus zunächst keine Änderung. Ob spätere Reformen nur neue Todesfälle und jüngere Jahrgänge erfassen oder auch laufende Zahlungen berühren könnten, ist derzeit offen.

Mütterrente III ist von der neuen Reform zu unterscheiden

Neben den noch offenen Reformvorschlägen gibt es bereits beschlossene Verbesserungen für zahlreiche Bestandsrentner. Dazu gehört die Mütterrente III für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.

Für diese Kinder sollen künftig bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Damit wird die bisher fehlende Hälfte eines Entgeltpunkts ergänzt.

Die Verbesserung soll ab 2027 gelten. Sollte die technische Umsetzung nicht rechtzeitig möglich sein, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen.

Die Mütterrente III stammt aus dem bereits verabschiedeten Rentenpaket und ist nicht von einer Zustimmung zum neuen Kommissionsbericht abhängig. Betroffene müssen nach den bisherigen Planungen keinen neuen Rentenantrag stellen, weil die Rentenversicherung die Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen soll.

Auch die Aktivrente gilt bereits

Bestandsrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können seit 2026 von der Aktivrente profitieren. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben.

Die Begünstigung betrifft den Arbeitslohn und nicht die gesetzliche Rente selbst. Minijobs, selbstständige Einkünfte und Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze fallen nach den geltenden Vorgaben nicht ohne Weiteres darunter.

Diese Regelung darf ebenfalls nicht mit der geplanten gesetzlichen Kapitalrente verwechselt werden. Die Aktivrente soll einen unmittelbaren Anreiz zur Weiterarbeit schaffen, während die Kapitalrente erst nach einer längeren Ansparphase zusätzliche Altersleistungen ermöglichen soll.

Bestandsrentner müssen keine sofortige Rentenkürzung befürchten

Die Reformvorschläge enthalten keine Ankündigung, bereits bewilligte Altersrenten pauschal zu kürzen. Auch bestehende Entgeltpunkte und bereits berechnete Renten sollen nicht rückwirkend entwertet werden.

Die langfristige Belastung könnte dennoch erheblich sein, wenn die jährlichen Rentenanpassungen ab 2032 geringer ausfallen. Die Auswirkungen hängen von der Lohnentwicklung, der Zahl der Beitragszahlenden, dem Rentenbeitrag und der endgültigen Rentenformel ab.

Für Rentner mit sehr niedrigen Einkommen könnte die Reform dagegen eine spürbare Verbesserung bringen. Ein allgemeiner Rentenfreibetrag in der Grundsicherung würde erstmals stärker anerkennen, dass auch kleinere Beitragszeiten zu einem höheren verfügbaren Einkommen führen sollen.

Praxisbeispiel: Ein Rentenfreibetrag könnte 140 Euro mehr bringen

Die 72-jährige Ingrid erhält eine gesetzliche Bruttorente von 700 Euro und ergänzende Grundsicherung im Alter. Sie erreicht wegen längerer Zeiten der Pflege von Angehörigen und einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit nicht die erforderlichen 33 Jahre für den bisherigen Grundrentenfreibetrag.

Ihre Rente wird deshalb nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Beträge weitgehend als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Die Beitragsjahre erhöhen ihr tatsächlich verfügbares Einkommen bislang kaum.

Würde ein Freibetrag von 20 Prozent der Bruttorente eingeführt, blieben in diesem vereinfachten Beispiel 140 Euro anrechnungsfrei. Ingrid könnte dadurch monatlich bis zu 140 Euro mehr zur Verfügung haben, sofern der spätere Gesetzgeber keine abweichende Berechnung oder niedrigere Obergrenze festlegt.

Das Beispiel zeigt zugleich, dass der Vorschlag noch keinen einklagbaren Anspruch begründet. Erst ein verabschiedetes Gesetz würde festlegen, ab wann der Freibetrag gilt und ob die Behörden laufende Fälle automatisch neu berechnen.

Häufige Fragen und Antworten zur Rentenreform für Bestandsrentner 1. Werden bereits bewilligte Renten durch die Reform gekürzt?

Eine pauschale Kürzung bestehender Renten ist nicht vorgesehen. Bestandsrentner könnten ab 2032 jedoch von niedrigeren jährlichen Rentenanpassungen betroffen sein.

2. Bleiben die bisher erworbenen Entgeltpunkte erhalten?

Ja. Nach den bisherigen Vorschlägen werden bereits erworbene Entgeltpunkte nicht gestrichen oder rückwirkend reduziert.

3. Bekommen Bestandsrentner Geld aus der neuen Kapitalrente?

Der heutige Rentenbestand soll nicht in die gesetzliche Kapitalrente einbezogen werden. Die neue Leistung richtet sich vor allem an aktiv Versicherte, die zuvor zusätzliche Beiträge eingezahlt haben.

4. Was ändert sich ab 2032 bei den Rentenerhöhungen?

Ab Juli 2032 sollen Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktoren wieder stärker in die Rentenanpassung einfließen. Die Renten können dadurch weiter steigen, aber langsamer als die Löhne.

5. Wer könnte vom neuen Rentenfreibetrag profitieren?

Profitieren könnten Rentner und Erwerbsminderungsrentner mit ergänzender Grundsicherung, die bislang keinen besonderen Freibetrag erhalten. Die konkrete Höhe und der Beginn sind noch nicht beschlossen.

6. Ist die Reform bereits endgültig beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt, aus denen die Bundesregierung ein Gesetzespaket entwickeln will. Das parlamentarische Verfahren soll nach den politischen Planungen bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Der Beitrag Rente: Das soll sich für Bestandsrentner durch die neue Rentenreform jetzt alles verändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert

6. September 2026 - 5:49

Für die Jahrgänge 1964 und 1965 bleibt der Weg in eine vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht offen. Nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich, nach 35 Jahren ein früherer Beginn ab 63 mit dauerhaften Abzügen. Die diskutierte Rentenreform könnte diese Möglichkeiten verändern, doch die Empfehlungen sind bislang kein geltendes Recht.

Wer seinen Abschied aus dem Beruf bereits vorbereitet, muss deshalb zwischen bestehenden Ansprüchen und möglichen neuen Vorschriften unterscheiden. Besonders aufmerksam sollte der Jahrgang 1965 die Debatte verfolgen: Für ihn sieht der Kommissionsvorschlag zusätzlich eine mögliche Anhebung der regulären Altersgrenze über 67 Jahre vor. Stand dieses Beitrags ist der 5. September 2026.

Welche Altersgrenzen für beide Jahrgänge derzeit gelten

Der Jahrgang 1964 erreicht als erster die vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Auch für 1965 Geborene gilt derzeit dieses Alter; für die Regelaltersrente müssen grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre vorliegen. Die gesetzliche Grundlage ist § 35 SGB VI.

Ein früherer Rentenbeginn richtet sich nach der jeweiligen Rentenart und den persönlichen Voraussetzungen. Die folgende Übersicht zeigt die derzeitigen Altersgrenzen und das Kalenderjahr, in dem das betreffende Alter erreicht wird.

Rentenart nach geltendem Recht Jahrgang 1964 Jahrgang 1965 Regelaltersrente, grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre 67 Jahre, erreicht 2031 67 Jahre, erreicht 2032 Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 14,4 Prozent Abschlag 63 Jahre, erreicht 2027 63 Jahre, erreicht 2028 Altersrente nach 45 Versicherungsjahren, ohne Abschlag 65 Jahre, erreicht 2029 65 Jahre, erreicht 2030 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, frühestmöglich mit 10,8 Prozent Abschlag 62 Jahre, erreicht 2026 62 Jahre, erreicht 2027 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren, ohne Abschlag 65 Jahre, erreicht 2029 65 Jahre, erreicht 2030

Die Übersicht beruht auf den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zu den Altersrenten und auf § 37 SGB VI zur Schwerbehindertenrente. Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag, der erfüllten Wartezeit und der rechtzeitigen Antragstellung ab. Meist beginnt die Rente im Folgemonat des entsprechenden Geburtstags, sodass bei einem Geburtstag im Dezember der Beginn ins nächste Kalenderjahr fallen kann.

Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlen

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI vorzeitig beziehen. Für die Jahrgänge 1964 und 1965 liegt zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze dieser Rentenart ein Zeitraum von vier Jahren.

Pro vorgezogenem Monat sinkt die Rente um 0,3 Prozent, bei 48 Monaten also um 14,4 Prozent. Bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent, mit 65 Jahren 7,2 Prozent. Diese Kürzung entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird; die Berechnung folgt § 77 SGB VI.

Bei einer für den jeweiligen Beginn errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag würden 14,4 Prozent einen monatlichen Abzug von 259,20 Euro bedeuten. Ausgezahlt würden vor weiteren Abzügen 1.540,80 Euro. Hinzu kommt bei einem früheren Ende der Beitragszahlung, dass weniger Rentenansprüche entstehen als bei einer längeren Beschäftigung.

Mit 65 ohne Abschlag: Weshalb 45 Versicherungsjahre so viel ausmachen

Anders ist die Situation bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt, können beide Jahrgänge nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag beginnen. Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für 1964 und 1965 Geborene daher nicht zutreffend.

Diese Rentenart lässt sich auch gegen einen Abschlag nicht auf 63 oder 64 Jahre vorziehen.

Wer früher beginnen möchte, benötigt einen Anspruch auf eine andere Altersrente. Die unterschiedlichen Möglichkeiten und die Reformdebatte erläutert auch der Beitrag „Rente nach 45 Arbeitsjahren: Wie sicher ist die geplante Altersrente noch?“.

Welche Zeiten für die 45 Jahre tatsächlich zählen

45 Versicherungsjahre entsprechen 540 anrechenbaren Kalendermonaten. Neben versicherungspflichtiger Beschäftigung können beispielsweise Kindererziehung, bestimmte Pflegezeiten und Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.

Ein Kalenderjahr zählt dabei nicht doppelt, wenn mehrere anrechenbare Sachverhalte gleichzeitig vorliegen.

Die Voraussetzungen sind enger als bei der Wartezeit von 35 Jahren. Schul- und Studienzeiten helfen beispielsweise grundsätzlich nicht dabei, die 45 Jahre zu erreichen; freiwillige Beiträge werden nur unter zusätzlichen Bedingungen berücksichtigt.

Deshalb sollte die Rentenversicherung anhand des Versicherungsverlaufs feststellen, wann die Wartezeit nach § 51 SGB VI tatsächlich erfüllt ist.

Die Reform könnte den abschlagsfreien Zugang nach 45 Jahren beenden

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Einen solchen Rentenzugang gibt es aber weiterhin, solange die gesetzlichen Voraussetzungen unverändert gelten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf den unverbindlichen Status der Empfehlungen hin.

Für Betroffene wäre ein Wegfall finanziell spürbar: Wer heute mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag beginnen könnte, müsste dann möglicherweise länger auf eine abschlagsfreie Rente warten.

Ob stattdessen ein früherer Beginn mit Abschlägen möglich wäre und welche Schutzbestimmungen gelten würden, hinge vom späteren Gesetz ab.

Die bereits erworbenen Rentenanwartschaften würden durch eine Abschaffung dieser Rentenart nicht einfach verschwinden. Zur Debatte steht hier der begünstigte Zugang zur Altersrente. Auch der Beitrag von Rentenbescheid24 vom 4. September 2026 beschreibt die Änderung als bislang nicht beschlossen.

Der früheste Beginn nach 35 Jahren könnte von 63 auf 64 steigen

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte. Deren Mindestalter soll von 63 auf 64 Jahre steigen und später zusammen mit der Regelaltersgrenze angepasst werden. So steht es in Empfehlung 8 des Berichts der Alterssicherungskommission.

Würde diese Änderung ohne passenden Übergangsschutz für die Jahrgänge 1964 und 1965 eingeführt, könnte sich ihr bisher ab 63 geplanter Beginn verschieben. Ein Aufhebungsvertrag oder das Ende einer Altersteilzeit könnten dann vor dem möglichen Rentenbeginn liegen. Ob eine solche Lücke tatsächlich entstehen würde, lässt sich aus der Empfehlung allein nicht ableiten.

Warum Jahrgang 1965 zusätzlich von einer höheren Regelaltersgrenze betroffen sein könnte

Empfehlung 5 des Kommissionsberichts sieht eine weitere Anpassung der Regelaltersgrenze nach 2031 vor. Sie soll bei steigender Lebenserwartung ab Jahrgang 1965 greifen. Für diesen Jahrgang wäre daher auch ein regulärer Rentenbeginn oberhalb von 67 Jahren denkbar.

Die im Bericht genannten 67 Jahre und sechs Monate beziehen sich auf eine schrittweise Entwicklung bis etwa 2041 unter bestimmten Annahmen zur Lebenserwartung. Sie sind keine festgelegte Altersgrenze für 1965 Geborene.

Für die Festlegung künftiger Grenzen empfiehlt die Kommission mindestens fünf Jahre Vorlauf; auch das ist bislang ein Vorschlag. Grundlage ist die Empfehlung zur Regelaltersgrenze auf den Seiten 22 bis 24 des Berichts.

Eine diskutierte Übergangsfrist schützt noch keinen bestimmten Jahrgang

Für Versicherte mit einer weit fortgeschrittenen Ruhestandsplanung kommt es besonders auf Stichtage und Übergangsvorschriften an. Aus der SPD wurde für die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren eine fünfjährige Übergangsfrist vorgeschlagen. Rentenpolitikerin Annika Klose verwies dabei auch auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, wie BILD berichtete.

Dieser politische Vorschlag ist von dem empfohlenen Vorlauf bei einer höheren Regelaltersgrenze zu unterscheiden. Aus der bloßen Angabe „fünf Jahre“ lässt sich kein verbindlicher Schutz für einen Geburtsjahrgang ableiten. Dafür müsste feststehen, wann die Frist beginnt und ob der Gesetzgeber beispielsweise auf Geburtstag, Rentenbeginn oder bereits geschlossene Vereinbarungen abstellt.

Ein früher Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht automatisch

Ein vorsorglich gestellter Antrag kann die geltenden Vorschriften nicht für einen erst später möglichen Rentenbeginn festschreiben. Darauf macht auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zur Reform aufmerksam. Erst gesetzliche Übergangsbestimmungen würden festlegen, für wen bisherige Regeln weitergelten.

Auch eine Rentenauskunft garantiert keine unveränderlichen Bedingungen bis zum Ruhestand. Nach § 109 SGB VI steht sie unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und eines zutreffenden, vollständigen Versicherungskontos. Sie bleibt dennoch die geeignete Grundlage, um die derzeit möglichen Rententermine und voraussichtlichen Beträge zu prüfen.

Arbeitslosigkeit vor der Rente kann schon heute zum Problem werden

Unabhängig von jeder Reform können fehlende Versicherungsmonate den geplanten Beginn verhindern. Zeiten mit Arbeitslosengeld I werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus. Wer noch Monate benötigt und die Zeit bis 65 mit Arbeitslosengeld überbrücken will, sollte die Anrechnung vorab prüfen lassen. Hintergründe zu den Auswirkungen von zwei Jahren Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente erläutert Gegen-Hartz.

Bei Schwerbehinderung besteht ein eigener Rentenzugang

Für anerkannte schwerbehinderte Menschen gelten andere Altersgrenzen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren können die Jahrgänge 1964 und 1965 nach heutigem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag beginnen. Zum Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.

Eine Gleichstellung bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Wer diesen Zugang erwägt, sollte neben den Versicherungszeiten auch den Schwerbehindertenstatus zum vorgesehenen Beginn klären. Dazu passt der Beitrag „Rente mit Schwerbehinderung: Diese 5 Schritte muss der Jahrgang 1964 als Erstes klären“.

Ein späterer Wechsel beseitigt Abschläge normalerweise nicht

Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht, kann nicht einfach mit 65 in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren wechseln. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs schließt § 34 SGB VI den Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Die Wahl des ersten Rentenbeginns hat deshalb häufig langfristige Folgen.

Für einen sinnvollen Vergleich sollten Versicherte sich Berechnungen für die tatsächlich möglichen Termine geben lassen. Dabei müssen dieselben Annahmen zur weiteren Beschäftigung und zu künftigen Beiträgen erkennbar sein. Eine hochgerechnete Rente bei Weiterarbeit bis 67 lässt sich nicht ohne Anpassung mit dem Betrag für einen Ausstieg mit 63 vergleichen.

Beispiel aus der Praxis: Zwei mögliche Wege für eine 1964 geborene Beschäftigte

Sabine ist im Mai 1964 geboren und möchte ihren Ruhestand vorbereiten. Für dieses Beispiel bestätigt ihr Versicherungsverlauf, dass sie bis Ende Mai 2029 die 45-jährige Wartezeit erfüllt.

Nach geltendem Recht könnte ihre abschlagsfreie Altersrente dann bei rechtzeitigem Antrag am 1. Juni 2029 beginnen; der Monatsbeginn folgt den Voraussetzungen des § 99 SGB VI.

Will sie bereits am 1. Juni 2027 mit 63 Jahren beginnen und erfüllt sie dafür die 35-jährige Wartezeit, müsste sie 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen. Bei einer für diesen frühen Termin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag blieben 1.540,80 Euro vor weiteren Abzügen.

Wie hoch ihre Rente bei einem Beginn 2029 wäre, müsste gesondert berechnet werden, weil bis dahin weitere Ansprüche entstehen können.

Bevor Sabine einen verbindlichen Ausstieg vereinbart, lässt sie beide Varianten berechnen und prüft den Stand der Gesetzgebung. Eine diskutierte Übergangsfrist behandelt sie dabei nicht als bereits zugesicherte Ausnahme.

Sechs Fragen und Antworten zur Rente der Jahrgänge 1964 und 1965 Können 1964 und 1965 Geborene noch mit 63 in Rente gehen?

Ja, nach geltendem Recht über die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag für beide Jahrgänge 14,4 Prozent.

Reichen 45 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente mit 63?

Nein. Bei diesen Geburtsjahrgängen setzt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusätzlich das Alter von 65 Jahren voraus. Die erfüllte Wartezeit allein ermöglicht keinen früheren Bezug dieser Rentenart.

Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?

Die Abschaffung ist nach dem Stand dieses Beitrags kein geltendes Recht. Die Kommission hat sie empfohlen; verbindlich würden Änderungen erst durch ein entsprechendes Gesetz und dessen Inkrafttreten.

Muss Jahrgang 1965 künftig bis 67 Jahre und sechs Monate warten?

Das steht nicht fest. Derzeit gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren; eine weitere Anhebung ab diesem Jahrgang gehört zu den Reformvorschlägen. Die genannten 67,5 Jahre beschreiben eine mögliche spätere Entwicklung und keine beschlossene Altersgrenze für 1965 Geborene.

Garantiert eine Rentenauskunft den darin genannten Rentenbeginn?

Sie beschreibt die Möglichkeiten nach dem geltenden Recht und dem gespeicherten Versicherungsverlauf. Gesetzesänderungen oder eine Korrektur der Versicherungszeiten können das Ergebnis verändern. Auch ein frühzeitiger Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch für die Zukunft.

Was sollten Versicherte jetzt konkret klären?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf vervollständigen und feststellen lassen, wann sie die Voraussetzungen der jeweiligen Altersrente erfüllen.

Anschließend lassen sich mögliche Rententermine mit den zugehörigen Bruttobeträgen vergleichen. Vor einer verbindlichen Vereinbarung zum Ende der Beschäftigung sollte zusätzlich geprüft werden, ob neue gesetzliche Vorschriften oder Übergangsbestimmungen gelten.

Der Beitrag Rente für Jahrgänge 1964 und 1965: Was sich beim Rentenbeginn ändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Bis zu 22.400 Euro – Neue Heizungsförderung hilft Rentnern

5. September 2026 - 20:27

Für den Austausch einer alten Heizung können selbstnutzende Eigentümer seit dem 21. Juli 2026 einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent erhalten. Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit berücksichtigt die KfW derzeit höchstens 28.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.

Die Höchstförderung gibt es jedoch nicht allein wegen des Rentenbezugs. Dafür müssen Eigentümer die Immobilie selbst bewohnen, die niedrigste Einkommensgrenze einhalten und eine Altanlage ersetzen, für die der Klimageschwindigkeitsbonus gewährt wird. Außerdem muss der Antrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026

Die KfW hat die Bedingungen des Programms 458 zum 21. Juli 2026 geändert. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent, während der Einkommensbonus nun nach drei Einkommensstufen berechnet wird. Hinzukommen kann ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent.

Die genaue Staffelung zeigt die folgende Tabelle. Um 80 Prozent zu erreichen, müssen die Grundförderung, der Einkommensbonus von 40 Prozent und der Klimageschwindigkeitsbonus zusammentreffen. In den übrigen Einkommensstufen bleibt der Gesamtfördersatz grundsätzlich auf 70 Prozent begrenzt.

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, steigen die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein oder mehrere Kinder im Haushalt leben. Dadurch kann die 80-Prozent-Förderung bei einem solchen Haushalt bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro erreichbar sein.

So setzen sich die Zuschüsse zusammen

Die einzelnen Prozentsätze werden auf die anerkannten Kosten angewandt. Allerdings begrenzt die KfW sowohl den gesamten Fördersatz als auch die Kosten, die sie für die Berechnung berücksichtigt.

Förderbestandteil Höhe seit 21. Juli 2026 Grundförderung 30 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent Einkommensbonus bis 30.000 Euro 40 Prozent Einkommensbonus über 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent Einkommensbonus über 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent Höchster Gesamtfördersatz in der niedrigsten Einkommensstufe 80 Prozent Sonstige Obergrenze des Gesamtfördersatzes 70 Prozent

Die Einkommensangaben in der Tabelle gelten ohne Familienzuschlag. Mit einem berechtigten minderjährigen Kind verschiebt sich jede Obergrenze einmalig um 10.000 Euro nach oben.

Für ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit lautet die Höchstrechnung daher: 28.000 Euro mal 80 Prozent ergeben 22.400 Euro. Kostet die förderfähige Maßnahme nur 20.000 Euro, sind bei einem Fördersatz von 80 Prozent höchstens 16.000 Euro möglich. Ausgaben oberhalb der jeweiligen Kostenobergrenze erhöhen den Zuschuss nicht.

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten andere Kostenobergrenzen. Für das gesamte Gebäude werden 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit angesetzt. Für Zusatzanträge selbstnutzender Eigentümer wird der Förderhöchstbetrag des Gebäudes gleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt; deshalb lassen sich die 22.400 Euro nicht ohne Weiteres auf eine einzelne Eigentumswohnung übertragen.

Welches Einkommen bei Rentnern zählt

Für einen Antrag im Jahr 2026 bildet die KfW grundsätzlich den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die dort gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Minderjährige bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit der ausgezahlten Nettorente und auch nicht mit der Bruttorente gleichzusetzen. Normalerweise wird der Betrag aus den Einkommensteuerbescheiden übernommen. Fehlen die Bescheide bei der Antragstellung noch, darf das Einkommen zunächst geschätzt werden; spätestens beim Nachweis müssen die geforderten Unterlagen vorliegen.

Für Rentner, die in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, nennt die KfW einen besonderen Nachweisweg. Erforderlich sind Rentenbezugsmitteilungen für die gesetzliche Rente, Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für weitere Renten und eine Selbsterklärung, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind. In diesem Verfahren berücksichtigt die KfW die Gesamtbruttorenten aus den beiden Vergleichsjahren; Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheinigungen genügen nicht.

Wer den Antrag stellen kann

Antragsberechtigt sind private Eigentümer bestehender Wohngebäude und Eigentumswohnungen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Gebäude muss grundsätzlich mindestens fünf Jahre alt sein, gerechnet vom Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus stehen nur für die selbst bewohnte Hauptwohnung oder alleinige Wohneinheit offen.

Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus, wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch steht. Eine Auflassungsvormerkung kann für den Antrag genügen, doch bei der späteren Nachweiseinreichung muss die antragstellende Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Bei einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst einen Basisantrag. Selbstnutzende Eigentümer können für den Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus einen Zusatzantrag stellen. Dieser muss spätestens sechs Monate nach der Zusage für den Basisantrag und noch vor dessen Nachweiseinreichung eingehen.

Mieter können den Zuschuss nicht selbst beantragen. Tauscht der Vermieter die Heizung aus, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Teil der verbleibenden Kosten auf die Miete umlegen; erhaltene Fördermittel sind dabei abzuziehen. Die Einzelheiten regelt § 559e BGB.

Wann der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommt

Der Bonus von 16 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt, wenn sie bestimmte funktionstüchtige Altanlagen ersetzen und fachgerecht ausbauen lassen. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen kommt es nicht auf das Alter an. Gas- und Biomasseheizungen müssen bei der Antragstellung seit mindestens 20 Jahren in Betrieb sein.

Der Bonus setzt voraus, dass die alte Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb genommen, ausgebaut und entsorgt wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte das Fachunternehmen bereits vor der Antragstellung bestätigen.

Welche Heizungen und Kosten förderfähig sind

Gefördert werden unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen und innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Ebenfalls möglich sind Zuschüsse für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz sowie für bestimmte Mehrkosten wasserstofffähiger Heizungen. Die Technik muss die Vorgaben der Förderrichtlinie erfüllen.

Zu den anerkannten Ausgaben können neben dem Wärmeerzeuger auch Arbeiten am Heizungsverteilungssystem, Fachplanung, Baubegleitung und weitere notwendige Umfeldmaßnahmen gehören. Der Einbau muss grundsätzlich mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300 Euro brutto.

Bei einem Heizungsausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Miete einer provisorischen Heizung für längstens ein Jahr berücksichtigt werden. Betrieb, Wartung, Energiebezug und Finanzierungskosten werden dagegen nicht bezuschusst.

Antrag, Auftrag und Auszahlung müssen zusammenpassen

Vor dem Antrag benötigt der Eigentümer eine „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, von einem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten. Zudem muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der die Förderzusage der KfW als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält und einen voraussichtlichen Ausführungstermin nennt. Eine solche Bedingung lässt sich nicht erst nachträglich in einen bereits bindenden Vertrag einfügen.

Der Antrag wird im Portal „Meine KfW“ gestellt und muss vor den Arbeiten vor Ort eingehen. Erst nach der Zusage sollte das Vorhaben beginnen. Nicht beantragte Boni und der beantragte Umfang der förderfähigen Kosten können später grundsätzlich nicht aufgestockt werden.

Eine fehlerhafte Einkommensangabe wird dagegen anhand der eingereichten Nachweise berichtigt. Überschreitet das nachgewiesene Einkommen die betreffende Grenze, fällt der Einkommensbonus geringer aus oder vollständig weg.

Nach der Zusage bleiben 36 Monate, um die Arbeiten vollständig abzuschließen. Anschließend erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die „Bestätigung nach Durchführung“, kurz BnD. Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt und unbar bezahlt worden sein.

Die Nachweise sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Erst nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss. Für den neuen Einkommensbonus sollen die entsprechenden Nachweise nach Angaben der KfW voraussichtlich ab Januar 2027 hochgeladen werden können.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die aktuellen Bedingungen stehen auf der KfW-Seite zum Zuschuss 458.

Ergänzungskredit kann die Vorfinanzierung erleichtern

Da der Zuschuss erst nach Abschluss und Prüfung ausgezahlt wird, müssen Eigentümer die Rechnungen zunächst finanzieren. Für bereits zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Fördermaßnahmen bietet die KfW einen Ergänzungskredit bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit an. Beim Ergänzungskredit Plus 358 können Selbstnutzer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro einen zusätzlichen Zinsvorteil erhalten.

Der Kredit wird über einen Finanzierungspartner beantragt und setzt eine Zuschusszusage voraus, die höchstens zwölf Monate zurückliegt. Der Zuschuss darf zum Zeitpunkt des Kreditantrags noch nicht ausgezahlt sein. Auch bei geringer Rente prüft die Bank die Kreditwürdigkeit und mögliche Sicherheiten.

Ab 2027 sinken einzelne Förderwerte

Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 verringert sich die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit um 750 Euro. Danach folgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere Absenkung um 750 Euro. Der Zeitpunkt des Antrags entscheidet darüber, welcher Betrag gilt.

Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Wer ohnehin eine neue Heizung plant, sollte deshalb vor der Auftragserteilung die Förderung mit den aktuellen Zahlen neu berechnen lassen.

Für Wärmepumpen ist im ersten Quartal 2027 außerdem ein Wertschöpfungsbonus geplant. Nach der derzeitigen KfW-Information soll für Anlagen aus der EU und assoziierten Märkten eine Förderung von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung und neuem Bonus möglich bleiben. Bei Wärmepumpen aus anderen Staaten könnte die Grundförderung beispielsweise auf 15 Prozent sinken; die genauen Bedingungen waren Anfang September 2026 noch nicht veröffentlicht.

KfW-Zuschuss und Steuerermäßigung schließen sich aus

Wer für dieselbe Maßnahme den Zuschuss nutzt, kann nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz beanspruchen. Vor der Entscheidung lohnt sich ein Vergleich, denn eine Steuerermäßigung hilft nur, wenn genügend Einkommensteuer anfällt. Bei Rentnern mit geringer oder keiner Steuerlast ist ein direkter Zuschuss daher häufig vorteilhafter.

Weitere Hilfen für Eigentümer mit kleiner Rente

Reicht das Einkommen kaum für die laufenden Wohnkosten, kann für selbstnutzende Eigentümer ein Lastenzuschuss als Wohngeld in Betracht kommen. Er finanziert den Heizungstausch nicht unmittelbar, kann aber bei anerkannten Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums helfen.

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte die Übernahme notwendiger Kosten vor einer Beauftragung schriftlich mit dem Sozialamt klären. Eine neue Heizungsanlage wird nicht automatisch übernommen, wie ein Fall zum Streit über einen Heizungstausch beim Sozialamt zeigt. Ohne vorherige Zusage droht eine erhebliche Finanzierungslücke.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin besitzt und bewohnt ein Einfamilienhaus. Ihr durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 liegt bei 24.000 Euro, und sie ersetzt eine funktionstüchtige 25 Jahre alte Gasheizung durch eine förderfähige Wärmepumpe. Die anerkannten Kosten betragen 31.000 Euro.

Sie erhält 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Rechnerisch wären das 86 Prozent, der Fördersatz wird jedoch auf 80 Prozent begrenzt. Da für die erste Wohneinheit nur 28.000 Euro angesetzt werden, beträgt der Zuschuss 22.400 Euro; die verbleibenden Kosten muss die Rentnerin selbst tragen oder finanzieren.

Häufige Fragen zur Heizungsförderung für Rentner Erhalten Rentner automatisch 80 Prozent Zuschuss?

Nein. Allein der Bezug einer Rente führt zu keinem höheren Zuschuss. Für 80 Prozent müssen insbesondere die niedrigste Einkommensstufe, die Selbstnutzung und die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sein.

Welches Einkommen zählt bei einem Antrag im Jahr 2026?

Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024. Berücksichtigt werden die gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort lebenden Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Was gilt, wenn ein Rentner keine Steuerbescheide hat?

Wer in den beiden Vergleichsjahren keine Steuererklärung abgegeben hat, kann den besonderen Nachweisweg der KfW nutzen. Dafür sind Rentenbezugsmitteilungen, gegebenenfalls Bescheinigungen für weitere Renten und eine Selbsterklärung erforderlich.

Darf der Handwerkervertrag schon unterschrieben sein?

Ja, aber der Vertrag muss vor der Antragstellung eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage enthalten. Die Arbeiten vor Ort dürfen noch nicht begonnen haben.

Können Mieter den Zuschuss beantragen?

Nein, das Programm richtet sich an Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei vermieteten Wohnungen kann der Vermieter Antragsteller sein; eine mögliche Mieterhöhung richtet sich nach dem Mietrecht und muss erhaltene Zuschüsse berücksichtigen.

Erhöht der Familienzuschlag auch die Kostenobergrenze?

Nein. Der Familienzuschlag verschiebt nur die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro. Die Kostenobergrenze von derzeit 28.000 Euro für die erste Wohneinheit verändert sich dadurch nicht.

Quellen

Grundlage sind das KfW-Merkblatt zum Zuschuss 458, Stand Juli 2026, die Produktseite der KfW, die BEG-Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums, die KfW-Information zum Ergänzungskredit, § 559e BGB und § 35c EStG. Alle Angaben wurden am 4. September 2026 geprüft.

Der Beitrag Rente: Bis zu 22.400 Euro – Neue Heizungsförderung hilft Rentnern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente in Holland: Warum so sie so viel besser ist als in Deutschland

5. September 2026 - 19:51

Eine staatliche Basisrente, dazu eine weit verbreitete Betriebsrente: Die Niederlande organisieren die Alterssicherung anders als Deutschland. Besonders Menschen mit niedrigen Löhnen oder längeren Erwerbspausen können davon profitieren. Der Vorteil entsteht aus dem Zusammenspiel beider Leistungen, wie der Aufbau des niederländischen Rentensystems zeigt.

Eine Basisrente, die weniger vom früheren Gehalt abhängt

Die staatliche Altersrente heißt in den Niederlanden AOW, nach dem Gesetz „Algemene Ouderdomswet“. Grundsätzlich sind Menschen versichert, die dort wohnen oder arbeiten. Dabei gibt es Ausnahmen, etwa bei einer Beschäftigung im Ausland oder einer Entsendung, weshalb ein niederländischer Wohnsitz allein nicht in jeder Konstellation genügt. Die Sozialversicherungsbank SVB erläutert die Versicherungsregeln.

Der Unterschied zur deutschen gesetzlichen Rente liegt in der Berechnung: Für die AOW zählt vor allem die Dauer der Versicherung, nicht die Höhe des früheren Gehalts.

Deshalb kann auch jemand mit wenig Erwerbseinkommen einen vollständigen Anspruch erwerben. Solange die Versicherung besteht, führen Teilzeit oder eine Zeit ohne bezahlte Arbeit nicht automatisch zu einer niedrigeren AOW.

Jedes Versicherungsjahr bringt grundsätzlich zwei Prozent des vollständigen Anspruchs. Für die volle Leistung sind 50 Versicherungsjahre innerhalb des Zeitraums vor dem persönlichen AOW-Eintrittsalter erforderlich. Bei zehn fehlenden Jahren bleiben regelmäßig 80 Prozent der vollen AOW. Grundlage sind die Angaben der SVB zum Aufbau der Altersrente.

So hoch ist die niederländische Basisrente seit Juli 2026

Die volle AOW unterscheidet zwischen Alleinlebenden und Menschen, die verheiratet sind oder zusammenwohnen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Berechtigte mit Wohnsitz in den Niederlanden folgende Monatsbeträge. Die Nettoangaben setzen voraus, dass die niederländische Abgabenermäßigung bei der AOW berücksichtigt wird.

Wohnsituation AOW brutto monatlich AOW netto laut SVB Zusätzlicher Urlaubsgeldanspruch je Bezugsmonat, brutto Alleinlebend, voller Anspruch 1.662,16 Euro 1.581,55 Euro 104,78 Euro Verheiratet oder zusammenwohnend, voller Anspruch je Person 1.139,39 Euro 1.084,13 Euro 74,85 Euro

Das angesammelte Urlaubsgeld wird im Mai ausgezahlt und ist in den genannten Monatsbeträgen nicht enthalten. Die Werte stammen aus der aktuellen AOW-Tabelle der SVB.

Warum die Nettoangabe noch nicht das verfügbare Geld zeigt

Die genannten Nettobeträge sind nicht mit einem Betrag gleichzusetzen, von dem bereits sämtliche Kosten der Krankenversicherung bezahlt wurden. Die SVB zieht zwar einen einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag ab. Die Prämie für die verpflichtende Krankenversicherung zahlen Versicherte aber zusätzlich selbst an ihren Krankenversicherer. Darauf weist die SVB bei den Abzügen von der AOW ausdrücklich hin.

Außerdem darf die Abgabenermäßigung bei mehreren Einkommensquellen nur für eine davon eingesetzt werden. Wer neben der AOW eine Betriebsrente oder Arbeitslohn erhält, kann deshalb nicht einfach alle günstigsten Nettoangaben addieren. Die persönliche Steuerbelastung hängt vom Gesamteinkommen ab, wie die deutschsprachigen Informationen der SVB zu den Abgaben erläutern.

Deutschland übernimmt niedrige Löhne stärker in die Rente

Die deutsche gesetzliche Rente folgt weitgehend dem früheren versicherten Verdienst. Wer über längere Zeit wenig verdient, erwirbt üblicherweise weniger Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente. Die Rentenberechnung berücksichtigt zwar auch anerkannte Zeiten etwa der Kindererziehung; eine für alle langjährigen Einwohner einheitliche Basisrente sieht sie jedoch nicht vor. Die gesetzliche Rentenformel steht in § 64 SGB VI.

Daraus ergibt sich ein Vorteil der niederländischen AOW: Unterschiede beim Arbeitslohn setzen sich in dieser ersten Stufe der Alterssicherung weniger stark fort. Wer viele Jahre schlecht bezahlt gearbeitet hat, erhält bei vollständiger Versicherung dieselbe AOW wie eine besser verdienende Person mit gleicher Wohnsituation. Unterschiede bleiben allerdings bei der zusätzlichen Betriebsrente bestehen, deren Aufbau vom Erwerbsleben abhängt.

Die deutsche Grundrente ist keine niederländische AOW

Die deutsche Grundrente wird wegen ihres Namens leicht mit einer allgemeinen Mindestrente verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um einen Zuschlag für bestimmte langjährig Versicherte mit niedrigen Rentenanwartschaften. Er setzt mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten und weitere Voraussetzungen voraus; zudem wird Einkommen berücksichtigt.

Die Einzelheiten erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Grundrentenzuschlag und seinen Voraussetzungen.

Auch die Grundsicherung im Alter verfolgt einen anderen Ansatz. Sie hilft, wenn das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, und richtet sich nach dem individuellen Bedarf einschließlich angemessener Wohnkosten. Welche Bedingungen gelten, erklärt der Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.

Ein Vergleich der AOW allein mit dem deutschen Sozialhilfe-Regelbedarf würde deshalb die zusätzlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschlagen.

Die Betriebsrente macht den niederländischen Unterschied größer

Zur staatlichen Basis kommt für viele Beschäftigte eine Altersversorgung über den Arbeitgeber. Nach Angaben der niederländischen Regierung verfügen rund 90 Prozent der Arbeitnehmer über eine ergänzende betriebliche Rentenregelung. Häufig erfolgt die Absicherung über Branchenfonds; in bestimmten Branchen ist die Teilnahme der Arbeitgeber verpflichtend. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Beschäftigte, wobei Arbeitgeber nach der Darstellung der niederländischen Regierung meist etwa zwei Drittel übernehmen.

Aus dieser breiten Einbindung ergibt sich ein weiterer Vorteil: Viele Beschäftigte bauen zusätzliche Rentenansprüche im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf. Sie müssen dafür nicht erst selbst einen privaten Vorsorgevertrag auswählen. Die Basisrente sichert einen Sockel, während die zusätzliche Versorgung den Abstand zum früheren Arbeitseinkommen verringern kann.

Selbstständige profitieren davon allerdings nicht automatisch im gleichen Umfang. Ohne Arbeitgeber müssen viele von ihnen ihre ergänzende Altersvorsorge selbst organisieren. Für einzelne Berufsgruppen gelten besondere Versorgungssysteme, sodass auch hier ein genauer Blick auf die jeweilige Tätigkeit notwendig ist.

Was internationale Vergleiche tatsächlich aussagen

Die OECD weist im Bericht „Pensions at a Glance 2025“ für die Niederlande eine modellierte Nettoersatzquote von rund 96 Prozent für Durchschnittsverdienende mit vollständiger Erwerbsbiografie aus. Im OECD-Durchschnitt liegt der entsprechende Wert bei rund 63 Prozent. Die Quote beschreibt, wie sich die modellierte Nettorente zum vorherigen Nettoerwerbseinkommen verhält. Die Zahlen stehen im OECD-Kapitel zu den Nettoersatzquoten.

Das bedeutet nicht, dass heutige niederländische Rentner ausnahmslos 96 Prozent ihres letzten Nettogehalts erhalten. Es handelt sich um eine Modellrechnung unter festgelegten Annahmen, keine Statistik über aktuelle Kontoeingänge. Außerdem berücksichtigt der Vergleich verpflichtende beziehungsweise quasi verpflichtende Versorgungssysteme und damit auch die entsprechende betriebliche Absicherung. Wer daraus einen reinen Vergleich staatlicher Rentenzahlungen macht, zieht eine falsche Schlussfolgerung.

Ein früherer Rentenbeginn gehört nicht zu den Vorteilen

Die staatliche AOW beginnt 2026 und 2027 mit 67 Jahren. Für die Jahre 2028 bis 2031 ist ein Eintrittsalter von 67 Jahren und drei Monaten festgelegt. Die weitere Entwicklung ist an die Lebenserwartung gekoppelt. Grundlage ist die amtliche Übersicht zum AOW-Eintrittsalter.

Ein früherer Ruhestand muss deshalb finanziell überbrückt werden. Je nach Regelung lässt sich eine betriebliche Rente vorziehen, wodurch die laufende Zahlung geringer ausfallen kann. Eine hohe erwartete Gesamtversorgung sagt somit noch nichts darüber aus, ob jemand bereits mit Anfang 60 aufhören kann zu arbeiten.

Auch das niederländische System wird umgebaut

Die Niederlande stellen ihre ergänzenden Renten derzeit auf neue Regeln um. Der Übergang soll spätestens zum 1. Januar 2028 abgeschlossen sein. Dabei werden Beiträge und Anlageergebnisse stärker in einem persönlichen Rentenvermögen sichtbar. Die Regierung beschreibt den Ablauf auf ihrer Seite zum Übergang in das neue Rentensystem.

Die Kapitalanlage eröffnet Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Im neuen System können Anlageerträge schneller zu höheren Renten führen; bei ungünstiger Entwicklung sind auch niedrigere Zahlungen möglich. Reserven und eine Verteilung von Schwankungen über mehrere Jahre sollen die Auswirkungen abfedern. Die amtlichen Erläuterungen zur Rentenreform beschreiben diese Chancen und Grenzen.

Wie stark die Umstellung wirken kann, zeigt eine Mitteilung der Regierung vom 22. Januar 2026. Danach wurden die im vorangegangenen Jahr umgestellten Renten durch den Wechsel im Durchschnitt um 14 Prozent erhöht. Diese Angabe betrifft die genannten umgestellten Versorgungen und ist weder eine allgemeine AOW-Erhöhung noch ein Versprechen für alle weiteren Wechsel. Die Einordnung ergibt sich aus der Regierungsmitteilung zur bisherigen Umstellung.

Ein Umzug verschafft deutschen Rentnern keine volle AOW

Wer erst im Rentenalter in die Niederlande zieht, erhält dadurch nicht nachträglich 50 Versicherungsjahre. Deutsche Staatsangehörige können AOW-Ansprüche haben, wenn sie zuvor nach niederländischem Recht versichert waren. Entscheidend sind die tatsächlich anerkannten Versicherungszeiten, wie die SVB-Regeln zum Anspruchsaufbau zeigen.

Bei Renten aus beiden Ländern kommen außerdem Fragen der Besteuerung und Krankenversicherung hinzu. Die niederländischen Nettoangaben für Inlandsfälle lassen sich deshalb nicht unverändert auf einen Wohnsitz in Deutschland übertragen. Die SVB erklärt die möglichen Abzüge bei einem Wohnsitz außerhalb der Niederlande.

Was Deutschland aus dem Vergleich lernen kann

Aus dem Vergleich lässt sich vor allem eine sozialpolitische Schlussfolgerung ziehen: Eine breit zugängliche Basisversorgung kann niedrige Löhne und Erwerbspausen im Alter besser abfedern. Eine weit verbreitete Betriebsrente kann darüber hinaus helfen, den Lebensstandard zu erhalten. Beide Aufgaben werden im niederländischen Modell deutlicher auf unterschiedliche Leistungen verteilt.

Eine Übertragung auf Deutschland wäre dennoch eine umfangreiche Reform mit Finanzierungs- und Übergangsfragen. Bereits erworbene Ansprüche müssten berücksichtigt und zusätzliche Leistungen dauerhaft bezahlt werden. Für die Bewertung eines Rentensystems zählt schließlich, wie verlässlich es unterschiedliche Lebensläufe absichert und welches Einkommen nach Abgaben und notwendigen Ausgaben übrig bleibt.

Der Beitrag Rente in Holland: Warum so sie so viel besser ist als in Deutschland erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Kindergeld: Das ändert sich für Eltern ab 2027

5. September 2026 - 18:27
Kindergeld: Auszahlung ohne Antrag und höhere Beträge – was sich für Eltern ändern soll

Nach der Geburt eines Kindes soll für viele Eltern künftig ein Behördengang entfallen: Die Familienkasse soll das Kindergeld auch ohne Antrag bewilligen und auszahlen können. Der Bundestag hat die entsprechende Neuregelung am 9. Juli 2026 beschlossen, die praktische Einführung ist für 2027 vorgesehen. Allerdings werden nicht alle Familien gleichzeitig erreicht, und die Prüfung des Anspruchs bleibt bestehen. Das erläutert die Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld.

Daneben gibt es inzwischen neue Pläne für die Höhe der Leistung. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Steuerreform-Entwurf beschlossen, der auch mehr Kindergeld vorsieht.

Eltern müssen deshalb zwischen dem neuen Auszahlungsverfahren und der geplanten Erhöhung unterscheiden: Beide Vorhaben betreffen das Kindergeld, haben aber unterschiedliche Gesetzgebungsstände und Zeitpläne. Den aktuellen Entwurf veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.

Kindergeld ohne Antrag soll 2027 in zwei Stufen beginnen

Die erste Ausbaustufe soll Familien erreichen, die bereits Kindergeld für ein älteres Kind bekommen und ein weiteres Baby erwarten. Hier kennt die Familienkasse gewöhnlich schon die empfangsberechtigte Person und die Bankverbindung. Diese Angaben sollen für das neugeborene Geschwisterkind erneut genutzt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen zweifelsfrei feststehen.

Als voraussichtlichen Beginn hat das Finanzministerium März 2027 genannt. Bei ersten Kindern ist die Umstellung aufwendiger, weil noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vorhanden sind; diese zweite Stufe ist voraussichtlich für November 2027 vorgesehen.

Die Monate beschreiben den geplanten technischen Start und sind keine Zusage, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Einzelfall automatisch erledigt wird. Die zeitliche Staffelung ergibt sich aus den Angaben des Finanzministeriums zum Verfahren.

Welche Voraussetzungen für die automatische Auszahlung gelten sollen

Für die vorgesehene Einbeziehung erster Kinder muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine Bankverbindung bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeiten. Sind Angaben unvollständig oder lässt sich der Anspruch nicht eindeutig feststellen, bleibt eine Antragstellung beziehungsweise Ergänzung von Nachweisen erforderlich.

Eine fehlende Voraussetzung für das automatische Verfahren bedeutet jedoch nicht, dass die Familie kein Kindergeld erhält. Insbesondere ist Erwerbstätigkeit keine allgemeine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Die Unterscheidung betrifft den Weg zur Bewilligung: Auch berechtigte Eltern ohne Beschäftigung können weiterhin Kindergeld beantragen. Die allgemeinen Anspruchsregeln beschreibt die Bundesagentur für Arbeit.

Warum manche Familien weiterhin selbst tätig werden müssen

Besonders bei Pflege- und Adoptivfamilien lässt sich aus der ursprünglichen Geburtsmeldung nicht ohne Weiteres ableiten, wer später Kindergeld erhalten soll. Wird ein Kind erst nach seiner Geburt in einen anderen Haushalt aufgenommen, muss die Familienkasse die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen. Auch bei Auslandsbezügen oder nicht vollständig verfügbaren Angaben zur Selbstständigkeit können zusätzliche Unterlagen nötig sein.

Für Haushalte mit Grundsicherung nach dem SGB II wäre die Aussage, sie seien ausnahmslos ausgeschlossen, zu pauschal. Wer arbeitet und ergänzende Leistungen erhält, kann andere Voraussetzungen erfüllen als ein Haushalt ohne Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleiben die jeweilige Familiensituation und die verfügbaren Daten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag „Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle“.

Was die Umstellung für unterschiedliche Familien bedeutet Situation Vorgesehenes Verfahren Was Eltern beachten sollten Weiteres Baby; für ein älteres Kind wird bereits Kindergeld gezahlt Automatische Bewilligung voraussichtlich ab März 2027 möglich Anspruch und Kontoverbindung müssen eindeutig feststehen. Erstes Baby Einbeziehung voraussichtlich ab November 2027 Inlandswohnsitz, bekannte IBAN und inländische Erwerbstätigkeit sind vorgesehen. Fehlende Daten oder unklare Anspruchsberechtigung Weiterhin Antrag oder ergänzende Angaben Ein Schreiben der Familienkasse erfordert gegebenenfalls eine Antwort. Bereits laufender Kindergeldbezug Bestehende Bewilligung bleibt Ausgangspunkt Wegen der Verfahrensumstellung ist kein allgemeiner Neuantrag nötig. Volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium Weiterhin Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen Ausbildungs- und Studiennachweise bleiben erforderlich.

Die Übersicht verbindet die angekündigten Einführungsstufen mit den bisherigen Pflichten beim Kindergeldbezug. Das neue Verfahren setzt bei der Geburt an; für ältere Kinder wird damit kein allgemeiner Verzicht auf Nachweise eingeführt. Die besonderen Anforderungen ab Volljährigkeit erläutert die Familienkasse zum Kindergeld ab 18 Jahren.

Wie die Familienkasse an die notwendigen Daten kommen soll

Ausgangspunkt ist die Anmeldung der Geburt: Über die Meldebehörden gelangen die Angaben an die Steuerbehörde des Bundes, die dem Kind eine Steuer-Identifikationsnummer zuweist. Anschließend erhält die Familienkasse die Informationen. Der Datenaustausch soll verhindern, dass Eltern Angaben erneut in einen Antrag eintragen müssen, obwohl diese der Verwaltung bereits vorliegen.

Eine nutzbare Kontoverbindung ist für die Auszahlung unverzichtbar. Werdende Eltern können ihre IBAN bereits heute für die Speicherung bei der zuständigen Steuerbehörde über ELSTER oder die App IBAN+ mitteilen. Fehlen dennoch Angaben, soll die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit Zugang zu einem vorausgefüllten Antrag versenden. Das Verfahren und die Möglichkeiten zur IBAN-Mitteilung beschreibt das Bundesfinanzministerium.

Welcher Elternteil das Kindergeld bekommt

Für ein Kind wird das Kindergeld grundsätzlich nur an eine berechtigte Person gezahlt. Beim antragslosen Verfahren muss die Familienkasse diese Person zunächst anhand der verfügbaren Angaben auswählen. Bei weiteren Kindern soll sie dafür normalerweise an den bisherigen Kindergeldbezug anknüpfen.

Die Auswahl durch die Behörde soll die Eltern nicht dauerhaft binden. Sind sie damit nicht einverstanden, können sie nach dem vorgesehenen Verfahren ohne Begründung eine Änderung für die Zukunft veranlassen. Gerade nach einer Trennung sollte geprüft werden, ob der Bescheid noch zur tatsächlichen Haushaltssituation passt. Die Regelung erläutert der Bericht des Finanzausschusses.

259 Euro gelten bereits – 267 und 272 Euro sind geplant

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Für zwei anspruchsberechtigte Kinder sind das insgesamt 518 Euro, für drei Kinder 777 Euro. Wer bereits Kindergeld bekam, erhielt die Erhöhung gegenüber 2025 automatisch und musste dafür keinen neuen Antrag stellen. Dies bestätigt die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung 2026.

Der am 2. September beschlossene Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht ab Januar 2027 monatlich 267 Euro und ab Januar 2028 monatlich 272 Euro je Kind vor. Die erste Stufe würde gegenüber 2026 ein Plus von acht Euro monatlich beziehungsweise 96 Euro jährlich pro Kind bringen. Für eine Familie mit zwei Kindern wären das bei ganzjährigem Anspruch 192 Euro mehr im Jahr 2027.

Diese höheren Beträge sind zum Stand dieses Beitrags noch keine geltenden Auszahlungsansprüche. Sie stehen im Regierungsentwurf und müssen das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Beschluss zum antragslosen Kindergeld bewirkt für sich genommen keine Erhöhung. Die vorgesehenen Beträge finden sich im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027.

Kinderfreibeträge sind keine zusätzliche Überweisung

Beim Kindergeld kommt häufig die Frage auf, wie es sich zu den steuerlichen Freibeträgen verhält. Im Jahr 2026 betragen der Kinderfreibetrag für beide Eltern zusammen 6.828 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung weitere 2.928 Euro. Insgesamt geht es damit um 9.756 Euro pro Kind und Jahr, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Diese Summe wird nicht ausgezahlt, sondern mindert gegebenenfalls das zu versteuernde Einkommen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das Kindergeld; dafür ist die Anlage Kind erforderlich. Ist der Steuervorteil höher, wird der Kindergeldanspruch bei der Berechnung berücksichtigt, sodass die Vergünstigungen nicht ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Das erklärt das Familienportal des Bundes.

Der Steuerreform-Entwurf sieht für die zusammengefassten Freibeträge 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028 vor. Auch hierbei handelt es sich bislang um geplante Änderungen. Den Zusammenhang zwischen monatlicher Zahlung, Steuererklärung und ergänzenden Leistungen beschreibt außerdem unser Beitrag zum Kindergeld 2026 und den Entlastungsmöglichkeiten für Familien.

Änderungen müssen Eltern weiterhin mitteilen

Eine automatische Erstbewilligung nimmt Eltern nicht die Verantwortung ab, anspruchsrelevante Veränderungen zu melden. Eine dauerhafte Trennung, der Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt oder neue Bankdaten können eine Mitteilung erforderlich machen.

Die Familienkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem bisherigen Verfahren nicht genügt, nur das Einwohnermeldeamt oder das Jobcenter zu informieren. Hinweise dazu enthält ihre Seite „Mitteilung an die Familienkasse“.

Auch bei volljährigen Kindern bleibt Aufmerksamkeit nötig. Während einer Ausbildung oder eines Studiums kann Kindergeld unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Endet die Ausbildung oder wird das Studium abgebrochen, muss die Familienkasse davon erfahren; die Reform für Neugeborene ändert daran nichts.

Warum Eltern mit einem aktuellen Antrag nicht warten sollten

Wer jetzt ein Kind bekommt oder erstmals Kindergeld beanspruchen kann, sollte nicht auf die angekündigte Automatisierung warten. Im September 2026 gilt für neue Ansprüche weiterhin das bisherige Antragsverfahren. Der Antrag kann kostenlos direkt bei der Familienkasse gestellt werden.

Die rückwirkende Auszahlung ist grundsätzlich auf sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Langes Abwarten kann deshalb dazu führen, dass zustehende Monatsbeträge nicht mehr ausgezahlt werden. Auf diese Grenze weist die Bundesagentur für Arbeit bei der Antragstellung hin.

Bei Grundsicherung und Kinderzuschlag gelten eigene Regeln

Für Familien im SGB-II-Bezug bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht zwangsläufig ein entsprechend höheres Haushaltsbudget.

Kindergeld wird dem Kind grundsätzlich als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen. Eine höhere Kindergeldzahlung kann daher die ergänzende Leistung des Jobcenters verringern. Grundlage ist § 11 SGB II.

Der Kinderzuschlag ist wiederum eine eigenständige Leistung für Familien mit begrenztem Einkommen. Im Jahr 2026 sind bis zu 297 Euro monatlich je Kind möglich, abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus einer automatischen Kindergeldbewilligung entsteht keine automatische Bewilligung des Kinderzuschlags. Welche Unterstützung infrage kommt, erläutert unser Beitrag zu bis zu 297 Euro Kinderzuschlag und weiteren Entlastungen.

Die Entlastung erreicht zunächst nur einen Teil der Familien

Die Bundesregierung rechnet damit, dass durch das neue Verfahren etwa 300.000 Erstanträge im Jahr entfallen können. In der Bundestagsdebatte wurde zugleich kritisiert, dass unter anderem Pflege- und Adoptivfamilien sowie bestimmte Haushalte mit Sozialleistungsbezug zunächst nicht ausreichend erreicht werden.

Für diese Familien bleibt entscheidend, dass der weiterhin nötige Antrag verständlich und zugänglich ist. Die unterschiedlichen Positionen dokumentiert der Bundestag zur abschließenden Beratung.

Der Beitrag Kindergeld: Das ändert sich für Eltern ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Beschlossen und fix ab 2027: 540 Euro Rentenzulage

5. September 2026 - 17:19

Der Bundesrat hat das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet – damit ist das Altersvorsorgedepot ab dem 1. Januar 2027 offiziell Gesetz. Die Reform ersetzt die gescheiterte Riester-Rente durch ein neues, kapitalmarktbasiertes Fördermodell mit bis zu 540 Euro staatlicher Zulage pro Jahr.

Was die Bundesregierung als Reform für alle Einkommensgruppen bewirbt, hat für Menschen mit kleinem Einkommen, im Bürgergeld-Bezug oder mit drohendem Grundsicherungsbedarf im Alter eine andere Seite: Wer die Förderung am dringendsten bräuchte, kommt oft gar nicht rein oder zahlt am Ende drauf.

Altersvorsorgedepot 2027: Grundzulage, Kosten, neue Regeln

Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot (AVD) die Riester-Rente als staatlich gefördertes Instrument der privaten Altersvorsorge. Der Bundestag hatte das Altersvorsorgereformgesetz (BT-Drs. 21/4088) am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat heute zugestimmt.

Das Grundprinzip: Wer in Fonds und ETFs einzahlt, bekommt für jeden eigenen Euro staatliche Zulagen obendrauf. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr zahlt der Staat 50 Prozent dazu – das sind bis zu 180 Euro. Für jeden weiteren Euro bis zur Grenze von 1.800 Euro Jahresbeitrag kommen 25 Prozent staatliche Förderung hinzu, nochmals bis zu 360 Euro.

Die maximale Grundzulage beläuft sich damit auf 540 Euro pro Jahr.

Das ist dreimal mehr als die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro. Hinzu kommen 300 Euro Kinderzulage pro kindergeldberechtigtem Kind, bereits ab einem Eigenbeitrag von 25 Euro monatlich. Neu ist auch, dass alle Selbstständigen – unabhängig von einer Rentenversicherungspflicht – jetzt förderberechtigt sind.

Für das Standardprodukt gilt ein gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr, das deutlich unter den 1,5 bis 2,5 Prozent liegt, die klassische Riester-Versicherungsprodukte fraßen. Riester-Neuabschlüsse sind ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich; bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung weiter.

Wer förderberechtigt ist – und wer draußen bleibt

Die Förderberechtigung orientiert sich an der alten Riester-Systematik: Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte sowie deren nicht berufstätige Ehepartner. Neu hinzu kommen alle Selbstständigen.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, gilt ebenfalls als förderberechtigt – er bleibt über die Bundesagentur für Arbeit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Das ist ein entscheidender Punkt für alle, die bereits mit Jobverlust rechnen: Wer nach dem Jobverlust zunächst Arbeitslosengeld I erhält und in dieser Zeit weiter ins Altersvorsorgedepot einzahlt, verliert die Förderung nicht.

Wer dagegen direkt Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht – also das bisherige Bürgergeld, ab Juli 2026 das Grundsicherungsgeld – und keinerlei Erwerbseinkommen oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, ist nicht förderberechtigt.

Für diese Gruppe gibt es keinen staatlichen Zuschuss auf Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot. Der Staat wirbt mit einer Reform für „alle Einkommensgruppen”. Für den Teil der Bevölkerung, der keine Beiträge in die Rentenversicherung mehr einzahlt, bleibt das Depot eine verschlossene Tür.

Der Geringverdiener-Bonus: Was er wirklich bringt

Das Gesetz enthält nach dem parlamentarischen Verfahren einen Geringverdiener-Bonus in Höhe von 175 Euro, der bei Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensschwelle zusätzlich zur Grundzulage gewährt werden soll.

Dieser Bonus richtet sich an Personen, deren Jahreseinkommen so niedrig ist, dass selbst der Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eine spürbare Belastung darstellt. Die genauen Einkommensgrenzen und Bedingungen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4088 und den noch ausstehenden Durchführungsverordnungen.

Ein Vergleich mit dem alten Riester zeigt: Wer bisher ein sehr geringes Einkommen hatte, konnte die alte Riester-Grundzulage von 175 Euro bereits mit einem Eigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr vollständig erhalten. Das bedeutete: 60 Euro eigener Einsatz, 175 Euro Staatszulage – eine Förderquote von fast 300 Prozent.

Beim Altersvorsorgedepot bekommt man für 60 Euro Eigenbeitrag gerade 30 Euro staatliche Zulage. Erst bei 120 Euro Jahresbeitrag fließt die erste greifbare Förderung. Die Gesamtzulage von 540 Euro zu erhalten kostet 1.800 Euro eigenen Jahresbeitrag – 150 Euro monatlich. Wer monatlich kaum über die Runden kommt, wird das nicht leisten können.

Markus H., 44, arbeitet in Teilzeit in einem Lager, 900 Euro netto im Monat. Er hatte seit acht Jahren einen Riester-Vertrag, in den er 60 Euro jährlich einzahlte – und dafür 175 Euro Zulage bekam. Wechselt er 2027 ins Altersvorsorgedepot, bekommt er für denselben Betrag nur noch 30 Euro.

Will er die Förderung auch nur annähernd ausschöpfen, muss er seinen monatlichen Sparbeitrag deutlich erhöhen – was bei 900 Euro netto schlicht nicht realistisch ist. Für Familien mit mehreren Kindern sieht die Rechnung anders aus, weil die Kinderzulage von 300 Euro pro Kind bereits ab 25 Euro Monatsbeitrag voll greift. Wer keine Kinder hat und wenig verdient, fährt mit dem alten Riester-Vertrag unter Umständen besser.

Was beim Grundsicherungsgeld-Bezug mit dem AVD passiert

Wer arbeitslos wird und Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt dabei die neue Vermögensprüfung ohne Karenzzeit: Das Jobcenter prüft den Vermögensstand vom ersten Tag an.

Ein normales ETF-Depot oder ein Sparbuch gilt als verwertbares Vermögen und muss bis auf den altersabhängigen Freibetrag aufgebraucht werden. Ein Altersvorsorgedepot, das nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist, genießt dagegen wie bisher Riester-Verträge den Schutz nach § 12 Abs. 3 SGB II – der geförderte Anteil des Depots zählt nicht als anrechenbares Vermögen.

Das gilt allerdings nur für den geförderten Teil. Wer mehr als 1.800 Euro pro Jahr ins Depot eingezahlt hat – also bis zu 6.840 Euro jährlich, die das Gesetz zulässt –, muss die über die Fördergrenze hinausgehenden Einlagen im Zweifel vorrangig einsetzen.

In der Praxis betrifft das vor allem Gutverdienende, die das Depot als Steueroptimierungsinstrument nutzen. Für Menschen mit kleinem Einkommen, die ohnehin kaum über den geförderten Mindestbeitrag hinauskommen, ist dieser Punkt meist irrelevant.

Entscheidend ist: Wer ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot besitzt, muss dieses beim Jobcenter nachweisen. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.

Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, zahlt drauf

Hier liegt das eigentliche Problem für die Zielgruppe dieses Artikels. Wer ein Leben lang mit kleinem Einkommen gearbeitet, in ein Altersvorsorgedepot gespart hat und im Alter trotzdem nicht über die Runden kommt – weil die Rente einfach zu niedrig ist –, der landet bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Und dort werden die Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot als Einkommen angerechnet.

Nach § 82 Abs. 4 SGB XII gilt für Einkünfte aus geförderter privater Altersvorsorge ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben anrechnungsfrei. Von dem Betrag, der 100 Euro übersteigt, bleiben weitere 30 Prozent frei.

Der gesamte Freibetrag ist nach oben gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – das sind im Jahr 2026 maximal 281,50 Euro monatlich. Ein konkretes Beispiel: Jemand bekommt 300 Euro monatlich aus seinem Altersvorsorgedepot und bezieht zusätzlich Grundsicherung im Alter. Anrechnungsfrei sind 100 Euro plus 30 Prozent von 200 Euro, also 60 Euro – zusammen 160 Euro.

Von den 300 Euro monatlicher AVD-Auszahlung werden 140 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung mindert den Grundsicherungsanspruch.

Das ist kein Fehler im System und auch kein Novum: Genau so wurde es auch bei Riester-Renten gehandhabt. Der Freibetrag für geförderte Zusatzvorsorge ist 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt worden, um Anreize für private Vorsorge zu setzen.

Aber er beantwortet nicht die Frage, ob es sich für Menschen mit kleinem Einkommen und hohem Altersarmuts-Risiko wirklich lohnt, in ein kapitalmarktbasiertes Vorsorgeprodukt einzuzahlen – wenn ein erheblicher Teil der Auszahlungen am Ende zur Sozialleistung verrechnet wird.

Eine zusätzliche Einschränkung: Dieser Freibetrag greift nur dann, wenn die Auszahlung als monatliche Rente bis zum Lebensende erfolgt. Das Altersvorsorgedepot sieht eine Auszahlung über einen Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr vor – ob das dieser Anforderung standhält, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Wer zu Beginn zusätzlich 30 Prozent des Depotwertes als Einmalzahlung entnimmt, bekommt für diesen Teil definitiv keinen Freibetrag: Einmalzahlungen sind nicht von der Anrechnung ausgenommen.

Was Riester-Sparer jetzt konkret entscheiden müssen

Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, muss nichts sofort tun. Bestehende Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter – Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Drei Optionen stehen offen:

Erstens, den Riester-Vertrag einfach weiterführen. Das lohnt sich besonders für Geringverdiener mit Kindern, weil die Kinderzulage beim Riester-System unter Umständen höher war als beim neuen AVD.

Zweitens, den Vertrag beitragsfrei stellen und ab 2027 parallel ein Altersvorsorgedepot eröffnen.

Drittens, das angesparte Kapital in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen. Das gilt nicht als Kündigung, die bereits erhaltenen Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Wer mit einer Riester-Kündigung liebäugelt, sollte das unterlassen: Bei einer echten Kündigung müssen alle staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Ein laufendes Beitragskonto beitragsfrei zu stellen und den Vertrag ruhen zu lassen ist keine Kündigung. Der Wechsel ins AVD ist nach fünf Vertragsjahren kostenlos; davor darf der bisherige Anbieter eine Wechselgebühr von maximal 150 Euro erheben.

Was jetzt konkret zu tun ist

Wer sich fragt, ob das Altersvorsorgedepot für die eigene Situation sinnvoll ist, sollte zunächst klären, ob überhaupt eine Förderberechtigung besteht: Wer pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist – also Arbeitnehmer, Minijobber mit GRV-Beitrag, ALG-I-Empfänger, Selbstständige ab 2027 – kann ab Januar 2027 einzahlen und Zulagen beantragen. Wer kein Einkommen hat und ausschließlich Grundsicherungsgeld bezieht, hat keinen Förderanspruch.

Wer ein kleines Einkommen hat und bereits einen Riester-Vertrag besitzt, sollte vor einem Wechsel rechnen: Bei einem Eigenbeitrag bis 120 Euro jährlich und ohne Kinder kann der alte Riester-Vertrag vorteilhafter sein. Eine Beratung bei einem VdK-, SoVD- oder Verbraucherzentrale-Beratungsgespräch ist vor einem Wechsel sinnvoll.

Wer mit dem Gedanken spielt, im Alter Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen zu müssen, sollte die Anrechnungsregeln kennen: 100 Euro monatlicher Auszahlung bleiben stets frei, 30 Prozent des darüber liegenden Betrags ebenfalls. Der Rest mindert den Grundsicherungsanspruch – nicht aber den Anspruch an sich.

Das Altersvorsorgedepot löst kein strukturelles Problem: Wer durch die Rentenlücke im Alter arm wird, wird durch ein kapitalmarktbasiertes Sparprodukt allein nicht gerettet.

Das ist für diejenigen sinnvoll, die konsistent einzahlen können – und so die staatliche Förderung über Jahrzehnte nutzen. Wer das nicht kann, spart für eine Auszahlung, die später zu erheblichen Teilen auf die Grundsicherung angerechnet wird.

Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot Kann ich das Altersvorsorgedepot nutzen, wenn ich gerade Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld bekomme?

Nein. Die Förderberechtigung setzt voraus, dass Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder einer der anderen förderberechtigten Gruppen angehören. Reine Grundsicherungsgeld-Empfänger ohne jede Erwerbstätigkeit sind nicht förderberechtigt. Wenn Sie dagegen auch nur einen Minijob haben und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, kann die Förderberechtigung bestehen.

Wird das angesparte Kapital im Altersvorsorgedepot auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Der zertifizierte, geförderte Teil eines Altersvorsorgedepots ist nach § 12 Abs. 3 SGB II geschützt und zählt nicht als verwertbares Vermögen. Das gilt für Riester-Verträge genauso wie künftig für das AVD. Ungeförderte Einzahlungen über dem Jahresbeitrag von 1.800 Euro sind dagegen nicht privilegiert und müssen bei einer Vermögensprüfung angegeben werden.

Was passiert mit den AVD-Auszahlungen, wenn ich im Alter Grundsicherung nach SGB XII beziehe?

Die monatlichen Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden als Einkommen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags – maximal 281,50 Euro (2026). Alles darüber hinaus mindert die Grundsicherungsleistung. Die erste Einmalzahlung von bis zu 30 Prozent des Depotwerts genießt diesen Freibetrag nicht.

Lohnt sich ein Wechsel vom alten Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot?

Für die meisten Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen ja, wegen niedrigerer Kosten und höherer Renditechancen. Für Geringverdiener ohne Kinder mit laufendem Riester-Vertrag muss das individuell gerechnet werden – der alte Riester-Vertrag kann wegen der günstigeren Mindesteigenbeitrag-Zulage-Relation vorteilhafter sein.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag, wenn ich ihn nicht wechsle?

Er läuft mit vollständigem Bestandsschutz weiter. Die alte Förderung mit Grundzulage 175 Euro und Kinderzulage gilt für Bestandsverträge unverändert. Neuabschlüsse nach dem 31. Dezember 2026 sind im alten Riester-Format nicht mehr möglich.

Quellen

Bundestag: Beschluss Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088, 21/4996, 27. März 2026, Bundesfinanzministerium: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge, § 12 SGB II (Vermögen), § 82 Abs. 4 SGB XII (Freibetrag zusätzliche Altersvorsorge), § 82a SGB XII (Freibetrag Grundrentenzeiten)

Der Beitrag Rente: Beschlossen und fix ab 2027: 540 Euro Rentenzulage erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente nach Scheidung: Kürzung durch den Ex-Partner kann wieder entfallen

5. September 2026 - 17:03

Wer bei einer Scheidung Rentenanrechte abgeben musste, muss die daraus folgende Kürzung nicht unter allen Umständen lebenslang hinnehmen. Stirbt die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner, kann die eigene Rente wieder steigen – allerdings nur auf Antrag und unter einer strengen zeitlichen Voraussetzung.

Ausschlaggebend ist, wie lange die verstorbene Person bereits Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hatte. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, eine Rentenkürzung wegen Unterhaltszahlungen, Erwerbsminderung oder nachträglich veränderter Berechnungswerte anzupassen.

Versorgungsausgleich teilt die Ansprüche aus der Ehezeit

Bei einer Scheidung teilt das Familiengericht grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte. Dabei wird jedes Anrecht getrennt betrachtet, etwa die gesetzliche Rente, eine Beamtenversorgung, eine Betriebsrente oder eine private Altersvorsorge.

Wer während der Ehe höhere Ansprüche erworben hat, gibt einen Teil davon an den anderen Ehepartner ab. Der empfangende Partner bekommt dadurch ein eigenes Anrecht gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger und ist nicht darauf angewiesen, dass der frühere Ehepartner später Zahlungen weiterleitet.

Welche Zeiträume und Versorgungen berücksichtigt werden, erläutert der Beitrag Rente und Scheidung: So werden die Rentenpunkte aufgeteilt. Ansprüche, die vor Beginn der Ehezeit oder nach deren Ende entstanden sind, fließen normalerweise nicht in den Ausgleich ein.

Die Kürzung endet nach dem Tod nicht automatisch

Stirbt die Person, die beim Versorgungsausgleich Ansprüche erhalten hat, wird die Rente des anderen geschiedenen Ehepartners nicht von selbst neu berechnet. Der frühere gerichtliche Beschluss bleibt zunächst wirksam und der Versorgungsträger setzt die Kürzung fort.

Das gilt selbst dann, wenn die verstorbene Person ihre erhöhte Rente niemals erhalten hat. Die Rentenversicherung darf die Kürzung erst aussetzen, wenn ein Antrag nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die höhere Zahlung grundsätzlich erst im Monat nach der Antragstellung beginnt. Wer lange wartet, verliert daher möglicherweise mehrere Tausend Euro.

Die Grenze von 36 Monaten entscheidet

Eine Anpassung wegen Todes kommt nur infrage, wenn die verstorbene Person höchstens 36 Monate eine Versorgung aus dem beim Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Hat sie gar keine Rente oder nur bis zu drei Jahre lang eine entsprechend erhöhte Rente erhalten, kann die Voraussetzung erfüllt sein.

Bei genau 36 Monaten ist eine Anpassung noch möglich. Wurde die Leistung dagegen 37 Monate oder länger bezogen, scheidet dieser Weg grundsätzlich aus.

Gemeint ist nicht die Zeit seit der Scheidung und auch nicht die gesamte Dauer irgendeines Rentenbezugs. Geprüft wird, wie lange tatsächlich Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht geflossen sind.

„Zurückholen“ bedeutet keine rückwirkende Erstattung

Die häufig verwendete Formulierung, jemand könne seine Rentenpunkte „zurückholen“, ist missverständlich. Rechtlich wird die Kürzung für die Zukunft ausgesetzt; die damalige Entscheidung des Familiengerichts verschwindet dadurch nicht einfach.

Bereits einbehaltene Rentenbeträge werden grundsätzlich nicht für die Zeit vor dem Antrag nachgezahlt. Das gilt auch dann, wenn der frühere Ehepartner schon Jahre zuvor verstorben war und die antragstellende Person davon nichts wusste.

Bei einer monatlichen Kürzung von 250 Euro kostet ein um zwei Jahre verspäteter Antrag rechnerisch 6.000 Euro. Eine ausführliche Darstellung dieses Problems bietet auch der Beitrag Rente wird gekürzt, obwohl der Ex-Partner längst nicht mehr lebt.

Antrag muss beim richtigen Versorgungsträger eingehen

Über die Anpassung wegen Todes entscheidet nicht erneut das Familiengericht. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das durch die Scheidung gekürzte Anrecht besteht, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder die für eine Beamtenversorgung zuständige Stelle.

Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung steht das Formular R4100 zur Verfügung. Ein Antrag kann nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung auch formlos gestellt werden, sollte den gewünschten Stopp der Kürzung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person aber eindeutig benennen.

Hilfreich sind die Versicherungsnummer, der Scheidungsbeschluss mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und ein Nachweis über den Tod des früheren Partners. Fehlen einzelne Angaben, sollte der Antrag trotzdem möglichst früh eingereicht und die Unterlage anschließend nachgereicht werden.

Entscheidend für den Zahlungsbeginn ist der Eingang des Antrags. Betroffene sollten sich diesen Eingang deshalb schriftlich bestätigen lassen.

Anpassung ist schon vor der eigenen Rente möglich

Die ausgleichspflichtige Person muss nicht warten, bis sie selbst Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält. Der Antrag kann bereits vorher gestellt werden, wenn der frühere Ehepartner verstorben ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Versorgungsträger kann die Anpassung dann für den späteren Rentenbeginn vormerken. Dadurch lässt sich verhindern, dass die erste eigene Rentenzahlung zunächst noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird.

Ein gewöhnlicher Rentenantrag reicht nicht immer aus. Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, dass ausdrücklich auch eine Anpassung wegen Todes gewünscht wird.

Nicht jede Altersvorsorge wird von der Härteregelung erfasst

Die Anpassung nach den §§ 32 bis 38 Versorgungsausgleichsgesetz gilt nur für bestimmte Versorgungssysteme. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgungen, berufsständische Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte sowie Versorgungen von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern.

Reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen fallen grundsätzlich nicht unter diese Härteregelung. Wurden bei der Scheidung mehrere unterschiedliche Versorgungen geteilt, kann die Kürzung deshalb möglicherweise nur bei einem Teil der Anrechte entfallen.

Ausgangslage Mögliche Reaktion Zuständige Stelle Zeitliche Wirkung Früherer Partner ist verstorben und hat höchstens 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG Versorgungsträger des gekürzten Anrechts Grundsätzlich ab dem Monat nach Antragseingang Früherer Partner kann das erhaltene Anrecht noch nicht beziehen und hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch Aussetzung der Kürzung bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs Familiengericht Ab dem Monat nach Antragseingang Ausgleichspflichtige Person erhält eine Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze Vorübergehende Aussetzung nach § 35 VersAusglG Versorgungsträger Für die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen Berechnungswerte haben sich nach Ende der Ehezeit erheblich verändert Gerichtliches Abänderungsverfahren Familiengericht In der Regel ab dem Monat nach Antragseingang Beim Hin-und-her-Ausgleich kann auch ein eigener Vorteil entfallen

Bei vielen Scheidungen hat nicht nur eine Person Ansprüche abgegeben. Beide früheren Ehepartner können aus unterschiedlichen Versorgungssystemen Anrechte voneinander erhalten haben.

Wird die Kürzung nach dem Tod ausgesetzt, erlöschen grundsätzlich auch die Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Systemen, welche die antragstellende Person von dem Verstorbenen erhalten hat. Vor dem Antrag muss deshalb geprüft werden, wie hoch die abgegebenen und die erhaltenen Ansprüche jeweils sind.

Hat eine Person beispielsweise eigene Anrechte im Wert von monatlich 300 Euro abgegeben und Ansprüche von 120 Euro erhalten, kann sich die Anpassung rechnerisch mit 180 Euro im Monat auswirken. Waren die erhaltenen Ansprüche höher als die eigene Kürzung, könnte der Antrag dagegen finanzielle Nachteile auslösen.

Der ursprüngliche Scheidungsbeschluss und aktuelle Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sollten deshalb gemeinsam ausgewertet werden. Bei mehreren Versorgungen kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater sinnvoll sein.

Unterhaltszahlungen können eine Kürzung zeitweise stoppen

Eine weitere Härteregelung betrifft geschiedene Personen, die trotz gekürzter Rente gesetzlichen Unterhalt an den früheren Partner zahlen müssen. Kann dieser noch keine laufende Versorgung aus dem übertragenen Anrecht beziehen, darf das Familiengericht die Kürzung auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen.

Die Entlastung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. Außerdem gelten Mindestgrenzen, sodass nicht jede geringe Rentenminderung für eine Anpassung ausreicht.

Beginnt die berechtigte Person später selbst eine entsprechende Versorgung zu beziehen, heiratet sie erneut oder verändert sich der Unterhalt, kann die Aussetzung enden oder neu berechnet werden. Änderungen müssen dem Versorgungsträger unverzüglich mitgeteilt werden.

Sonderregel bei Erwerbsminderung und besonderen Altersgrenzen

Eine vorübergehende Anpassung kann ebenfalls möglich sein, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung wegen Invalidität oder wegen einer besonderen Altersgrenze erhält. Voraussetzung ist, dass sie aus einem Anrecht, das ihr selbst beim Versorgungsausgleich übertragen wurde, noch keine Leistung beziehen kann.

Typisch sind unterschiedliche Altersgrenzen verschiedener Versorgungssysteme. Die Kürzung darf höchstens in dem Umfang ausgesetzt werden, der den noch nicht nutzbaren erworbenen Anrechten entspricht.

Der Antrag wird in diesem Fall beim betroffenen Versorgungsträger gestellt. Sobald die fehlende Leistung bezogen werden kann oder andere Voraussetzungen wegfallen, wird die Kürzung wieder berücksichtigt.

Spätere Wertänderungen können eine Neuberechnung erlauben

Unabhängig von den Härteregelungen kann eine gerichtliche Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich sein. Voraussetzung sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den damaligen Ausgleichswert zurückwirken und eine ausreichend große Abweichung verursachen.

Nach § 225 FamFG muss die Änderung grundsätzlich mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen und zusätzlich eine gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Eine Abänderung kommt auch infrage, wenn dadurch erstmals eine für eine Versorgung erforderliche Wartezeit erfüllt wird.

Bei Entscheidungen nach dem seit September 2009 geltenden Recht wird grundsätzlich das betroffene Anrecht neu betrachtet. Für ältere Entscheidungen gelten besondere Vorschriften nach § 51 VersAusglG, die zu einer umfassenderen Neuberechnung führen können.

Der Tod des früheren Ehepartners ist für sich genommen keine nachträgliche Wertänderung. Ist die 36-Monats-Grenze überschritten, lässt sich die Kürzung daher nicht allein wegen des Todes über ein Abänderungsverfahren beseitigen.

Eine neue Heirat hebt den Versorgungsausgleich nicht auf

Heiratet eine geschiedene Person erneut, bleibt der Versorgungsausgleich aus der früheren Ehe grundsätzlich bestehen. Auch eine erneute Eheschließung der früheren Ehepartner miteinander macht die damalige Teilung nicht automatisch rückgängig.

Vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden ist die Frage, ob nach einer Scheidung ausnahmsweise eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden kann. Dazu gelten eigene Vorschriften, die im Beitrag Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung? erläutert werden.

Praxisbeispiel: Ein früher Antrag verhindert weitere Verluste

Thomas B. bezieht seit 2024 Altersrente, die wegen des Versorgungsausgleichs monatlich um 280 Euro gekürzt wird. Seine geschiedene Frau verstirbt im August 2026, nachdem sie 22 Monate eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hatte.

Thomas stellt noch im September 2026 den Antrag auf Anpassung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Da seine frühere Frau nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten hat, kann die Kürzung grundsätzlich ab Oktober 2026 entfallen.

Aus der Versorgung seiner früheren Frau hatte Thomas selbst Anrechte im Wert von monatlich 70 Euro erhalten. Diese entfallen ebenfalls, sodass seine Rente unter vereinfachten Annahmen nicht um 280 Euro, sondern im Ergebnis um 210 Euro monatlich steigt.

Hätte Thomas erst ein Jahr später reagiert, wäre für die Zwischenzeit regelmäßig keine Nachzahlung möglich gewesen. Bei einem Vorteil von 210 Euro im Monat hätte ihn das Zögern rechnerisch 2.520 Euro gekostet.

Häufige Fragen zur Rente nach einer Scheidung 1. Endet die Rentenkürzung automatisch, wenn der frühere Ehepartner stirbt?

Nein. Die Kürzung läuft zunächst weiter und kann nur nach einem Antrag ausgesetzt werden. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

2. Wie lange darf der verstorbene Ex-Partner die erhöhte Rente bezogen haben?

Die Grenze liegt bei höchstens 36 Monaten. Bei einem Leistungsbezug von 37 Monaten oder länger scheidet die Anpassung wegen Todes grundsätzlich aus.

3. Werden frühere Kürzungen rückwirkend erstattet?

In der Regel nicht. Die höhere Rente wird grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

4. Kann der Antrag schon vor dem eigenen Rentenbeginn gestellt werden?

Ja. Die Anpassung kann bereits vorher beantragt und für den späteren Rentenbeginn vorgemerkt werden.

5. Gilt die Regelung auch für Betriebsrenten und private Renten?

Die Anpassung wegen Todes gilt grundsätzlich nicht für reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Erfasst werden die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme, darunter die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung.

6. Kann ein Antrag auch Nachteile verursachen?

Ja. Hat die antragstellende Person beim Versorgungsausgleich selbst Anrechte des verstorbenen Partners aus einem erfassten Versorgungssystem erhalten, können diese mit der Anpassung erlöschen. Vor der Antragstellung sollte deshalb der finanzielle Saldo sämtlicher betroffener Anrechte geprüft werden.

Der Beitrag Rente nach Scheidung: Kürzung durch den Ex-Partner kann wieder entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherungsgeld wird knapp: Jobcenter kann bis zu 100 Euro vorher zahlen

5. September 2026 - 17:01

Wer bereits vor dem Monatsende kein Geld mehr für Lebensmittel, Hygieneartikel oder Fahrkarten hat, kann beim Jobcenter eine vorzeitige Auszahlung beantragen. Bis zu 100 Euro aus der nächsten regulären Leistung dürfen früher ausgezahlt werden.

Die Regelung verschafft kurzfristig finanziellen Spielraum, erhöht den Leistungsanspruch jedoch nicht. Der vorgezogene Betrag fehlt bei einer der kommenden Auszahlungen und kann dadurch die nächste finanzielle Lücke verursachen.

Die 100 Euro sind kein zusätzlicher Zuschuss

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 42 Absatz 2 SGB II. Danach kann das Jobcenter bereits festgesetzte Ansprüche, die zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällig werden, auf Antrag teilweise vorzeitig erbringen.

Die Auszahlung ist auf höchstens 100 Euro begrenzt. Wer lediglich 40 oder 70 Euro benötigt, kann auch einen entsprechend niedrigeren Betrag beantragen.

Es handelt sich weder um einen Zuschuss noch um eine Erhöhung der Grundsicherung. Das Jobcenter zahlt lediglich einen Teil des Geldes früher aus, das der leistungsberechtigten Person ohnehin im nächsten Monat zusteht.

Nur bei einem bereits bewilligten Leistungsanspruch

Die vorzeitige Zahlung kommt nur bei einem laufenden Leistungsfall infrage. Es muss bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegen, aus dem sich auch für den kommenden Zahlungszeitpunkt ein Anspruch ergibt.

Wer erstmals Grundsicherung beantragt hat und noch auf den Bescheid wartet, kann die Regelung nicht nutzen. In dieser Situation kommt stattdessen ein Vorschuss wegen einer verzögerten Entscheidung nach § 42 SGB I in Betracht.

Auch im letzten Monat eines Bewilligungszeitraums kann es Schwierigkeiten geben. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit soll die vorzeitige Zahlung dann nur möglich sein, wenn der Bescheid für den anschließenden Bewilligungszeitraum bereits erlassen wurde.

Bis zu 100 Euro je leistungsberechtigter Person

Die Begrenzung auf 100 Euro bezieht sich nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit auf jede leistungsberechtigte Person. Leben mehrere Berechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, können daher auch mehrere vorzeitige Zahlungen beantragt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Familie automatisch 100 Euro für jedes Haushaltsmitglied erhält. Das Jobcenter prüft jeden Antrag und die geschilderte finanzielle Notlage.

Bei minderjährigen Kindern wird der Antrag in der Regel durch die vertretungsberechtigte Person gestellt. Dabei sollte erklärt werden, welche notwendigen Ausgaben für das Kind nicht mehr bezahlt werden können.

Das Jobcenter muss sein Ermessen ausüben

§ 42 Absatz 2 SGB II verwendet das Wort „können“. Daraus folgt, dass die Behörde nicht jeden Antrag automatisch bewilligen muss.

Das Jobcenter darf den Antrag jedoch auch nicht ohne Prüfung oder mit einer pauschalen Begründung ablehnen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände müssen berücksichtigt und die Entscheidung nachvollziehbar begründet werden.

Nach den Weisungen der Bundesagentur kann eine Ablehnung beispielsweise erwogen werden, wenn verwertbare finanzielle Mittel vorhanden sind. Auch vorhandenes Erwerbseinkommen oder wiederholte finanzielle Engpässe können in die Entscheidung einbezogen werden.

Eine vorzeitige Zahlung kann außerdem abgelehnt werden, wenn sie nach Ansicht des Jobcenters die bestehende Notlage lediglich fortsetzt. Betroffene sollten deshalb möglichst genau darlegen, wodurch der einmalige Engpass entstanden ist und weshalb er nicht aus eigenen Mitteln überbrückt werden kann.

In drei Fällen ist die Auszahlung gesetzlich ausgeschlossen

Eine vorzeitige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn im laufenden Monat oder im Monat der späteren Verrechnung bereits eine Aufrechnung erfolgt oder zu erwarten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Jobcenter eine Rückforderung in monatlichen Teilbeträgen einbehält.

Die Auszahlung darf ebenfalls nicht erfolgen, wenn der Leistungsanspruch im folgenden Monat durch eine Sanktion gemindert wird. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem die vorgezogene Summe verrechnet werden soll.

Ein weiterer Ausschluss gilt, wenn bereits in einem der beiden vorangegangenen Kalendermonate eine solche Zahlung genutzt wurde. Wer im Januar Geld vorzeitig erhalten hat, kann die Hilfe daher weder im Februar noch im März erneut beanspruchen.

Der folgende Monat fällt entsprechend geringer aus

Die vorzeitige Leistung muss nicht wie ein gewöhnliches Darlehen in kleinen Monatsraten zurückgezahlt werden. Das Jobcenter mindert stattdessen die nächste reguläre Auszahlung um den vorgezogenen Betrag.

Wer 100 Euro erhält, bekommt im folgenden Monat normalerweise 100 Euro weniger. Ist eine Verrechnung bei dieser Auszahlung nicht möglich, wird der Betrag mit dem Anspruch des darauffolgenden Monats verrechnet.

Reicht der Anspruch für eine vollständige Verrechnung nicht aus, sehen die Weisungen der Bundesagentur eine Einbehaltung in zwei Teilbeträgen vor. Wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben und kann das Jobcenter nicht mehr verrechnen, kann eine Erstattung verlangt werden.

Diese Folge sollte vor dem Antrag sorgfältig bedacht werden. Die frühere Zahlung beseitigt die finanzielle Unterdeckung nicht, sondern verlagert sie lediglich.

Auszahlung kann auch als Gutschein erfolgen

Die Bundesagentur sieht vor, dass das Jobcenter im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch über die Form der Hilfe befindet. Besonders bei wiederholten Vorsprachen können nach den Verwaltungshinweisen Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden.

Eine solche Entscheidung muss sich am jeweiligen Einzelfall orientieren. Mehr zu den rechtlichen Grenzen dieser Praxis erfahren Betroffene im Beitrag Lebensmittelgutscheine statt Geld vom Jobcenter.

Ein Gutschein kann zwar die Versorgung mit Lebensmitteln ermöglichen, hilft aber nicht bei jeder Ausgabe. Fahrkarten, Medikamente, Hygieneartikel oder dringend benötigtes Guthaben für ein Telefon lassen sich damit unter Umständen nicht bezahlen.

Vorzeitige Zahlung, Vorschuss und Darlehen unterscheiden sich

Die drei Leistungen werden im Alltag häufig unter dem Begriff „Vorschuss“ zusammengefasst. Rechtlich gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.

Leistung Typische Situation Voraussetzung Finanzielle Folge Vorzeitige Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB II Das Geld ist vor der nächsten Auszahlung aufgebraucht Ein laufender Bewilligungsbescheid und ein künftiger festgesetzter Anspruch Bis zu 100 Euro werden bei einer kommenden Zahlung abgezogen Vorschuss nach § 42 SGB I Das Jobcenter benötigt länger für die endgültige Berechnung Der Anspruch besteht voraussichtlich dem Grunde nach, seine Höhe ist aber noch offen Verrechnung mit der später festgesetzten Leistung Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II Ein notwendiger, nicht aufschiebbarer Bedarf kann nicht bezahlt werden Ein unabweisbarer Bedarf und keine andere Finanzierungsmöglichkeit Rückzahlung durch spätere Einbehaltungen

Ein Darlehen kann beispielsweise bei einer defekten Waschmaschine, einer drohenden Stromsperre oder einer anderen nicht aufschiebbaren Ausgabe infrage kommen. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber zum Darlehen vom Jobcenter bei einem unabweisbaren Bedarf.

Die vorzeitige Auszahlung von höchstens 100 Euro ist dagegen für eine kurzfristige Lücke innerhalb eines laufenden Leistungsbezugs gedacht. Sie ersetzt kein Darlehen, wenn eine notwendige Anschaffung deutlich mehr kostet.

So sollte der Antrag formuliert werden

Die vorzeitige Zahlung erfolgt ausschließlich auf Antrag. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, dennoch sollte der Antrag schriftlich und nachweisbar übermittelt werden.

Neben dem gewünschten Betrag sollte die leistungsberechtigte Person erklären, welche notwendige Ausgabe nicht mehr bezahlt werden kann. Kontoauszüge, Rechnungen, Mahnungen oder andere Nachweise können die Dringlichkeit belegen.

Ein kurzer Antrag kann beispielsweise so formuliert werden:

Hiermit beantrage ich nach § 42 Absatz 2 SGB II die vorzeitige Auszahlung von 100 Euro aus meinem bereits bewilligten Leistungsanspruch. Mir stehen derzeit keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung, um Lebensmittel und notwendige Hygieneartikel bis zur nächsten regulären Auszahlung zu bezahlen. Andere verfügbare Mittel habe ich nicht. Ich bitte wegen der akuten finanziellen Notlage um eine kurzfristige schriftliche Entscheidung.

Der Antrag kann über den digitalen Zugang des Jobcenters, per Fax oder persönlich gegen eine Empfangsbestätigung eingereicht werden. Bei einer akuten Notlage sollte ausdrücklich um eine umgehende Bearbeitung gebeten werden.

Was bei einer Ablehnung möglich ist

Lehnt das Jobcenter die vorzeitige Zahlung ab, sollten Betroffene eine schriftliche und begründete Entscheidung verlangen. Erst dadurch lässt sich prüfen, ob die Behörde die persönliche Situation ausreichend berücksichtigt hat.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Versorgung mit Lebensmitteln oder anderen lebensnotwendigen Dingen, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht geprüft werden.

Vorher sollte dem Jobcenter möglichst genau mitgeteilt werden, welche Folgen ohne schnelle Hilfe drohen. Eine Sozialberatungsstelle oder eine im Sozialrecht tätige Anwaltskanzlei kann bei der Einschätzung des Einzelfalls unterstützen.

Warum die vorzeitige Zahlung nur eine kurzfristige Hilfe ist

Der monatliche Regelbedarf muss unter anderem Ernährung, Haushaltsstrom, Kleidung, Verkehr, Kommunikation und zahlreiche weitere Ausgaben abdecken. Wie sich die Leistung zusammensetzt, zeigt der Beitrag Diese Ausgaben sind im Regelsatz 2026 enthalten.

Unvorhergesehene Kosten können das verfügbare Budget deshalb schnell aufbrauchen. Die vorzeitige Auszahlung kann in einer solchen Situation verhindern, dass bis zum Monatsende überhaupt kein Geld mehr vorhanden ist.

Sie ist jedoch keine dauerhafte Lösung, weil die nächste Auszahlung geringer ausfällt. Vor dem Antrag sollte daher geprüft werden, ob für den konkreten Bedarf stattdessen ein Zuschuss, ein Mehrbedarf oder ein Darlehen vorgesehen ist.

Beispiel aus der Praxis

Sandra lebt allein und erhält laufende Leistungen vom Jobcenter. Nachdem sie eine dringend benötigte Monatsfahrkarte und eine unerwartet hohe Stromabschlagszahlung beglichen hat, bleiben ihr zehn Tage vor der nächsten Auszahlung nur noch zwölf Euro.

Sie beantragt schriftlich eine vorzeitige Zahlung von 80 Euro und legt einen aktuellen Kontoauszug sowie den erhöhten Stromabschlag vor. Da keine Sanktion und keine Aufrechnung bestehen und sie in den vergangenen zwei Monaten keine vorzeitige Zahlung erhalten hat, bewilligt das Jobcenter den Antrag.

Sandra erhält 80 Euro, mit denen sie Lebensmittel und Hygieneartikel kaufen kann. Bei der nächsten regulären Auszahlung werden ihr allerdings 80 Euro weniger überwiesen, sodass sie diesen Monat besonders sorgfältig planen muss.

Fragen und Antworten zur vorzeitigen Auszahlung 1. Besteht ein Anspruch auf volle 100 Euro?

Nein. Das Jobcenter kann bis zu 100 Euro bewilligen, muss aber über den Antrag und die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Auch ein niedrigerer Betrag ist möglich.

2. Muss bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegen?

Ja. Die vorzeitige Zahlung nach § 42 Absatz 2 SGB II setzt einen festgesetzten Anspruch für einen kommenden Zahlungszeitpunkt voraus. Wer noch auf den ersten Bescheid wartet, sollte einen Vorschuss nach § 42 SGB I prüfen.

3. Müssen die 100 Euro zurückgezahlt werden?

Der Betrag wird normalerweise von einer der nächsten regulären Leistungen abgezogen. Es handelt sich deshalb nicht um zusätzliches Geld und auch nicht um ein gewöhnliches Darlehen.

4. Kann die Auszahlung jeden Monat beantragt werden?

Nein. Eine erneute vorzeitige Auszahlung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung bereits in einem der beiden vorherigen Kalendermonate genutzt wurde. Zwischen zwei Auszahlungen müssen daher zwei Kalendermonate ohne diese Hilfe liegen.

5. Was gilt bei einer Sanktion oder laufenden Aufrechnung?

Besteht im Monat der Verrechnung eine Sanktion, ist die vorzeitige Leistung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn im laufenden Monat oder im Verrechnungsmonat eine Aufrechnung erfolgt oder zu erwarten ist.

6. Kann das Jobcenter statt Geld einen Lebensmittelgutschein geben?

Nach den Weisungen der Bundesagentur kann die vorzeitige Hilfe im Einzelfall auch als Sachleistung erbracht werden. Besonders bei wiederholten finanziellen Engpässen kommen Lebensmittelgutscheine in Betracht, wobei die Entscheidung begründet und auf den konkreten Bedarf abgestimmt sein muss.

Der Beitrag Grundsicherungsgeld wird knapp: Jobcenter kann bis zu 100 Euro vorher zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Automatischer Pausenabzug: Aber Arbeitgeber darf Arbeitszeit von Arbeitnehmer nicht einfach kürzen

5. September 2026 - 16:49

Viele Zeiterfassungssysteme ziehen nach sechs Stunden automatisch 30 Minuten und nach neun Stunden insgesamt 45 Minuten ab. Rechtlich ist eine solche Programmierung nicht von vornherein verboten, doch sie darf die tatsächlichen Abläufe im Betrieb nicht verfälschen. Wer während der vermeintlichen Pause weiterarbeitet, leistet keine unbezahlte Ruhepause.

Ein Eintrag in der Software beweist deshalb noch nicht, dass eine Pause gewährt und genutzt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil  klargestellt, dass ein pauschaler Systemabzug den konkreten Vortrag des Arbeitgebers im Streitfall nicht ersetzt (Az. 5 AZR 51/24).

Automatische Pausenbuchung ist nicht automatisch rechtswidrig

Arbeitgeber dürfen Zeiterfassungssysteme so einrichten, dass die gesetzlichen Mindestpausen nach dem Überschreiten bestimmter Arbeitszeiten zunächst automatisch berücksichtigt werden.

Das kann in Betrieben mit festgelegten Pausenfenstern eine praktikable Abrechnungshilfe sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigten die Pause tatsächlich nehmen können und falsche Buchungen zuverlässig korrigiert werden.

Problematisch wird das Verfahren, wenn das System eine Pause fingiert, obwohl die Arbeit nicht unterbrochen wurde. Eine technische Buchung verwandelt geleistete Arbeit nicht in Freizeit. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsorganisation so gestalten, dass gesetzlich vorgeschriebene Pausen wirklich stattfinden.

Diese Mindestpausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz muss eine Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Bei mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten erforderlich. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Bis einschließlich sechs Stunden verlangt das Arbeitszeitgesetz keine Ruhepause. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können dennoch Pausen vorsehen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne Ruhepause eingesetzt werden.

Tägliche Arbeitszeit Gesetzliche Mindestpause Zulässige Aufteilung Bis einschließlich 6 Stunden Keine gesetzliche Mindestpause Betriebliche oder vertragliche Pausen bleiben möglich Mehr als 6 bis 9 Stunden Mindestens 30 Minuten Zum Beispiel 2-mal 15 Minuten Mehr als 9 Stunden Mindestens 45 Minuten Zum Beispiel 3-mal 15 Minuten Eine echte Pause verlangt die freie Verfügung über die Zeit

Nicht jede Unterbrechung mit geringer Arbeitsbelastung ist eine Ruhepause. Beschäftigte müssen für einen im Voraus feststehenden Zeitraum von der Arbeitspflicht befreit sein und grundsätzlich selbst bestimmen können, wie sie diese Zeit nutzen. Spätestens zu Beginn der Unterbrechung müssen sie wissen, dass sie nun Pause haben und wie lange diese dauert.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Anforderungen im Urteil vom 21. August 2024 (Az. 5 AZR 266/23). Betriebliche Erfordernisse können eine flexible Festlegung erlauben, sodass die genaue Uhrzeit nicht zwingend schon bei Arbeitsbeginn feststehen muss. Eine Pause darf jedoch nicht nur von einer zufälligen Auftragsflaute abhängen.

Wer während des Essens Anrufe beantworten, Kundschaft bedienen, eine Maschine beobachten oder auf sofortigen Zuruf bereitstehen muss, ist häufig weiterhin bei der Arbeit. Ob die Zeit als Pause gilt, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen ab. Allein der Aufenthalt im Betrieb macht eine Pause dagegen noch nicht zur Arbeitszeit.

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Im Verfahren 5 AZR 51/24 verlangte eine teilzeitbeschäftigte Klinikärztin die Vergütung von 59 Stunden und drei Minuten. Ihre reguläre Arbeitszeit betrug sechs Stunden täglich. Sobald sie länger arbeitete, zog das elektronische System automatisch Pausenzeiten ab, soweit keine Pause am Terminal gebucht worden war.

Die Ärztin erklärte für die einzelnen Arbeitstage, von wann bis wann sie gearbeitet habe und dass sie außer den ausdrücklich gebuchten Unterbrechungen keine Pausen genommen habe. Das Krankenhaus bestritt dies pauschal und verwies auf den automatischen Abzug. Diese Reaktion genügte dem Bundesarbeitsgericht nicht.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Arbeitgeber konkret darlegen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Ärztin nicht gearbeitet und tatsächlich Pause gemacht haben soll. Der Systemeintrag dokumentierte nur den automatischen Abzug, nicht die wirkliche Nutzung der Pause. Das BAG hob das vorangegangene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Urteil ist kein automatischer Zahlungsbefehl

Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder automatische Pausenabzug ohne weitere Prüfung zu einer Lohnnachzahlung führt. Wer Geld für zusätzliche Arbeitszeit verlangt, muss zunächst für jeden betroffenen Tag angeben, wann er gearbeitet hat. Im Streit muss außerdem geklärt werden, ob die Arbeit während der abgezogenen Zeit dem Arbeitgeber zuzurechnen war.

Vergütungspflichtige Mehrarbeit liegt regelmäßig nur vor, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die zugewiesene Arbeitsmenge notwendig gemacht hat. Ein Beschäftigter kann eine gewährte Pause daher nicht eigenmächtig auslassen, um zusätzliche Vergütung zu erzeugen. Weitere Informationen enthält der Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Anders liegt der Fall, wenn Personalmangel, Kundenandrang oder dienstliche Vorgaben eine Pause praktisch verhindern und der Arbeitgeber dies kennt. Duldet er das regelmäßige Durcharbeiten, kann ihm die zusätzliche Arbeitsleistung zugerechnet werden. Auch eine zu knapp bemessene Arbeitsmenge kann dafür sprechen, dass die Arbeit ohne zusätzliche Zeit nicht zu bewältigen war.

Arbeitszeiterfassung und Lohnanspruch sind zwei verschiedene Fragen

Arbeitgeber müssen ein System einrichten, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Pflicht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz ab (Az. 1 ABR 22/21). Nähere Hintergründe erläutert der interne Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen“.

Die Erfassungspflicht ändert nach der Rechtsprechung aber nicht automatisch die Darlegungs- und Beweisregeln eines Vergütungsprozesses. Ein lückenhafter Datensatz verschafft Beschäftigten nicht ohne Weiteres einen Zahlungsanspruch. Umgekehrt kann der Arbeitgeber einen präzisen Vortrag nicht allein mit einem pauschalen Softwareeintrag entkräften.

Ein verlässliches System sollte deshalb Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die tatsächlich genommenen Pausen nachvollziehbar abbilden. Automatische Buchungen brauchen eine einfache Korrekturmöglichkeit. Beschäftigte sollten eine Berichtigung nicht von der Zustimmung einer Person abhängig machen müssen, die ihre tatsächliche Arbeitssituation gar nicht überblicken kann.

Wann durchgearbeitete Pausen bezahlt werden müssen

Eine ordnungsgemäß gewährte Ruhepause ist gewöhnlich nicht zu vergüten, sofern Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts Günstigeres regeln. Wird während des abgezogenen Zeitraums tatsächlich gearbeitet, handelt es sich dagegen grundsätzlich um Arbeitszeit. Ob daraus ein zusätzlicher Geldanspruch oder zunächst eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto folgt, richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis.

Bei einem festen Monatsgehalt ist zu prüfen, welche Arbeitszeit durch das Gehalt bereits abgegolten ist und wie Mehrarbeit behandelt wird. Tarifliche Zuschläge entstehen ebenfalls nur unter den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen. Ein automatischer Pausenabzug allein beantwortet keine dieser Fragen.

Beschäftigte sollten falsche Abzüge sofort dokumentieren

Wer während einer automatisch gebuchten Pause arbeitet, sollte den Vorgang noch am selben Tag festhalten. Wichtig sind Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Höhe des Abzugs, ausgeübte Tätigkeiten und der Grund, weshalb keine ungestörte Pause möglich war. Dienstliche E-Mails, Anruflisten, Kassenbuchungen, Einsatzpläne und Aussagen von Kollegen können den eigenen Vortrag stützen.

Der fehlerhafte Eintrag sollte schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung beanstandet werden. Dabei kann zugleich die Korrektur des Arbeitszeitkontos und, soweit einschlägig, die Vergütung verlangt werden. Ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat kann die betriebliche Praxis prüfen und Beschäftigte unterstützen.

Schnelles Handeln ist wichtig, weil Arbeits- und Tarifverträge oft Ausschlussfristen enthalten. Ansprüche können dadurch bereits nach wenigen Monaten verfallen, obwohl die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Betroffene sollten deshalb nicht erst am Jahresende sämtliche Abrechnungen kontrollieren.

Auch Arbeitgeber dürfen das Durcharbeiten nicht hinnehmen

Die gesetzlichen Mindestpausen dienen dem Gesundheitsschutz und stehen nicht zur freien Disposition. Arbeitgeber müssen ihre Abläufe so organisieren, dass Beschäftigte die vorgeschriebenen Unterbrechungen nehmen können. Eine nur auf dem Papier erzeugte Pause heilt einen Verstoß nicht.

Wer die gesetzlichen Ruhepausen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig gewährt, kann ordnungswidrig handeln. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind dafür Geldbußen möglich. Bei besonders schweren vorsätzlichen Verstößen kommen unter weiteren Voraussetzungen auch strafrechtliche Folgen in Betracht.

Mitbestimmung bei Pausen und Zeiterfassung

Besteht ein Betriebsrat, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. Auch bei der technischen Ausgestaltung eines elektronischen Systems können Mitbestimmungsrechte berührt sein. Die betriebliche Regelung darf den gesetzlichen Schutz jedoch nicht unterschreiten.

Für Unternehmen empfiehlt sich eine klare Vorgabe, wie Pausen gebucht, unterbrochen und berichtigt werden. Beschäftigte müssen erkennen können, welche Zeit das System abzieht. Eine transparente Korrektur schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.

Warum das Thema bei flexiblen Arbeitszeiten besonders wichtig ist

Bei Gleitzeit, mobiler Arbeit und wechselnden Schichten lässt sich eine starre Mittagspause nicht immer sinnvoll festlegen. Flexibilität befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht, echte Erholungszeiten zu ermöglichen. Die Diskussion über Veränderungen beim Achtstundentag wird im Beitrag „Arbeitszeit: 8-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“ näher erläutert.

Gerade bei mobiler Arbeit verschwimmen Pausen und kurze Arbeitskontakte schnell. Wer in der Pause dienstliche Nachrichten beantwortet oder an einer spontanen Videokonferenz teilnimmt, sollte die Unterbrechung entsprechend korrigieren. Arbeitgeber brauchen dafür Regeln, die auch außerhalb des Betriebs funktionieren.

Beispiel aus der Praxis

Eine Verkäuferin arbeitet von 9.00 bis 17.30 Uhr, während das System täglich 30 Minuten Pause abzieht. An mehreren Tagen ist sie allein im Geschäft, bedient während des Essens Kundschaft und bleibt für die Kasse verantwortlich. Sie notiert die betroffenen Zeiten, sichert Kassenbuchungen und verlangt schriftlich die Berichtigung ihres Arbeitszeitkontos.

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf die automatische Buchung zurückweisen. Er müsste konkret erklären, wann die Verkäuferin vollständig von ihren Aufgaben befreit war. Zugleich darf die Beschäftigte künftig nicht einfach durcharbeiten, wenn ihr eine nutzbare Pause ordnungsgemäß gewährt wird.

Häufige Fragen zu automatischen Pausenabzügen Darf der Arbeitgeber nach sechs Stunden automatisch 30 Minuten abziehen?

Eine solche Systemeinstellung ist nicht generell verboten. Als unbezahlte Pause darf die Zeit aber nur behandelt werden, wenn tatsächlich eine entsprechende Arbeitsunterbrechung möglich war und stattgefunden hat.

Reicht der Eintrag im Zeiterfassungssystem als Beweis für eine Pause?

Nein. Nach dem BAG-Urteil vom 12. Februar 2025 ersetzt ein automatischer Abzug keinen konkreten Vortrag dazu, wann eine Pause gewährt und genommen wurde.

Muss eine durchgearbeitete Pause immer bezahlt werden?

Geleistete Arbeit ist nicht allein wegen einer automatischen Buchung unbezahlt. Bei Mehrarbeit muss der Beschäftigte aber regelmäßig zusätzlich darlegen, dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die Arbeitsmenge veranlasst hat.

Darf ein Arbeitnehmer die Pause auslassen und früher Feierabend machen?

Die gesetzliche Mindestpause darf bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden nicht einfach an das Ende des Arbeitstages verschoben oder vollständig gestrichen werden. Sie soll die Arbeit während des Tages unterbrechen und der Erholung dienen.

Was sollten Beschäftigte bei einem falschen Pausenabzug tun?

Sie sollten den Vorgang taggenau dokumentieren und die Buchung zeitnah schriftlich beanstanden. Wegen möglicher Ausschlussfristen sollten sie zugleich prüfen, bis wann eine Korrektur oder Vergütung verlangt werden muss.

Wer hilft bei wiederkehrenden falschen Abzügen?

Ansprechpartner sind zunächst Arbeitgeber, Personalabteilung sowie Betriebs- oder Personalrat. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommen außerdem die zuständige Arbeitsschutzbehörde, eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Betracht.

Der Beitrag Automatischer Pausenabzug: Aber Arbeitgeber darf Arbeitszeit von Arbeitnehmer nicht einfach kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Selbstständige müssen Beiträge nachzahlen doch das Krankengeld bleibt gleich

5. September 2026 - 15:47

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können Beiträge nachzahlen müssen, wenn ein späterer Steuerbescheid einen höheren Gewinn ausweist. Das bereits berechnete Krankengeld erhöht sich dadurch nach der üblichen Praxis der Krankenkassen jedoch nicht automatisch.

Für die endgültige Beitragsabrechnung zählt das für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesene Einkommen. Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere beitragspflichtige Einnahmen können das Ergebnis beeinflussen. Beim Krankengeld wird dagegen grundsätzlich auf die Beitragsgrundlage zurückgegriffen, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit galt.

Diese Kassenpraxis gilt aber nicht ausnahmslos. Mehrere Gerichte haben höheres Krankengeld zugesprochen, wenn die frühere Berechnung die wirtschaftliche Lage vor der Erkrankung erkennbar falsch abbildete.

Für welche Selbstständige die Regel gilt

Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für sie gehört Krankengeld nicht automatisch zum Versicherungsschutz.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht für diese Gruppe gewöhnlich erst nach einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse. Selbstständige zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz und erhalten das gesetzliche Krankengeld in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Davon zu unterscheiden sind besondere Krankengeld-Wahltarife und private Krankentagegeldversicherungen. Dort können andere Wartezeiten, Leistungsbeträge und Bedingungen gelten.

Ab 2027 kommen neue Fristen für die Wahlerklärung hinzu. Welche Schutzlücken daraus entstehen können, erläutert der Beitrag Selbstständige verlieren Krankengeld-Schutz: Neue 14-Tage-Frist ab 2027.

Warum Krankenkassen Beiträge rückwirkend neu berechnen

Bei Selbstständigen steht der endgültige Gewinn häufig erst lange nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Die Krankenkasse berechnet die Beiträge deshalb grundsätzlich anhand des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verwendet sie zunächst die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen. Dadurch soll eine vorläufige Beitragshöhe ermittelt werden, obwohl noch kein Steuerbescheid für die neue Tätigkeit vorliegt.

Nach § 240 Absatz 4a SGB V erfolgt diese Beitragsfestsetzung zunächst vorläufig. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr bei der Krankenkasse eingereicht wird, rechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen endgültig ab.

Liegt der Gewinn über der bisherigen Berechnung, entsteht eine Beitragsnachforderung. Bei einem niedrigeren Gewinn kann es eine Erstattung oder Verrechnung geben, soweit Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere Einnahmen dem nicht entgegenstehen.

Besonders belastend wird eine Nachforderung, wenn die selbstständige Person inzwischen arbeitsunfähig ist. Dann trifft die höhere Beitragsrechnung auf ein Einkommen, das durch das Krankengeld bereits erheblich gesunken sein kann.

Warum das Krankengeld trotzdem unverändert bleiben kann

Das gesetzliche Krankengeld beträgt bei Selbstständigen grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens. Die Leistung ist durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V zählt bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beiträge aus Arbeitseinkommen angesetzt war. Ein erst später erlassener Steuerbescheid verändert diese frühere Ausgangslage nicht ohne Weiteres.

Das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld erklärt deshalb, dass eine spätere Beitragskorrektur allein keine Neuberechnung der Leistung auslöst. Das gilt nach den dortigen Hinweisen sowohl bei einem höheren als auch bei einem niedrigeren Gewinn.

Entwicklung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Folge für Beiträge und Krankengeld Steuerbescheid weist einen höheren Gewinn aus Beiträge können steigen; das Krankengeld erhöht sich nicht automatisch Steuerbescheid weist einen niedrigeren Gewinn aus Beiträge können sinken; das Krankengeld wird allein deshalb nicht gekürzt Neuer Steuerbescheid galt bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Diese Einkommensgrundlage ist gewöhnlich für das Krankengeld heranzuziehen Frühere Berechnung weicht erheblich vom wirklichen Gewinn ab Eine andere Krankengeldberechnung kommt im Einzelfall in Betracht Beiträge beruhen auf einem Mindestwert oder anderen Einnahmen Daraus entsteht nicht automatisch ein entsprechend hohes Krankengeld Beiträge und Krankengeld werden nach unterschiedlichen Regeln berechnet

Bei freiwillig Versicherten kann die Krankenkasse je nach Versicherungsverhältnis auch Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen berücksichtigen. Diese Einnahmen erhöhen die Beiträge, gelten aber nicht als Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.

Das Krankengeld soll nur den Gewinn ersetzen, der wegen der Arbeitsunfähigkeit aus der eigenen Arbeit wegfällt. Mieteinnahmen, Zinsen, Renten oder der Gründungszuschuss erhöhen das Krankengeld deshalb grundsätzlich nicht.

Auch die Mindestbeitragsgrundlage schützt nicht vor einem sehr niedrigen Krankengeld. Liegt der wirkliche Gewinn darunter, werden zwar Beiträge aus dem gesetzlichen Mindestwert erhoben, die Leistung richtet sich aber nach dem niedrigeren Arbeitseinkommen.

Bei einem negativen Gewinn kann das Krankengeld aus der selbstständigen Tätigkeit auf null sinken. Die aktuellen Höchstgrenzen erläutert der Beitrag Maximales Krankengeld 2026: So viel zahlt die Krankenkasse höchstens.

Gerichte lassen Ausnahmen von der Kassenpraxis zu

Das Rundschreiben ist eine Verwaltungshilfe, aber kein Gesetz. Gerichte können deshalb prüfen, ob die vor Beginn der Erkrankung verwendete Beitragsgrundlage die wirkliche Einkommenssituation ausreichend widerspiegelt.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2025, B 3 KR 3/24 R, bestätigt, dass die Berechnung nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V auf einer widerlegbaren Annahme beruht. Eine andere Berechnung kommt infrage, wenn konkrete Hinweise auf eine erhebliche Abweichung vom wirklichen Arbeitseinkommen vorliegen.

Diese Ausnahme kann sich zugunsten oder zulasten der versicherten Person auswirken. Im entschiedenen Fall lehnte das BSG höheres Krankengeld allerdings ab, weil die verwendete Berechnung die Einkommenslage des Klägers ausreichend wiedergab.

Damit bleibt es bei der Unterscheidung: Eine spätere Beitragsabrechnung verändert das Krankengeld nicht automatisch. Weicht die bisherige Grundlage jedoch deutlich vom Gewinn vor der Erkrankung ab, kann eine neue Prüfung gerechtfertigt sein.

LSG spricht Selbstständiger höheres Krankengeld zu

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer selbstständigen Eventmanagerin höheres Krankengeld zugesprochen. Ihre Beiträge waren zunächst nach einem Jahreseinkommen von 18.544 Euro berechnet worden.

Während des Widerspruchsverfahrens legte sie einen Steuerbescheid vor, der für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung einen Gewinn von 31.129 Euro auswies. Zugleich verlangte die Krankenkasse 3.655,20 Euro an Beiträgen nach.

Nach dem Urteil vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22, widerlegte der neue Steuerbescheid die frühere Annahme über das Einkommen. Das Gericht erhöhte das Krankengeld von 36,06 Euro auf 60,53 Euro pro Kalendertag.

Gegen diese Entscheidung läuft beim Bundessozialgericht das Verfahren B 3 KR 6/25 R. Stand September 2026 ist daher noch nicht abschließend entschieden, wann ein erst während des Widerspruchsverfahrens vorgelegter Steuerbescheid zu höherem Krankengeld führen muss.

Weitere Entscheidungen zu dieser Streitfrage erläutert der Beitrag Selbstständige können nachträglich ein höheres Krankengeld erhalten.

Welcher Steuerbescheid besonders wichtig ist

Ein höherer Steuerbescheid reicht nicht allein aus. Er muss die Einkommenssituation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuverlässig abbilden.

Besonders aussagekräftig ist gewöhnlich der Steuerbescheid für das letzte vollständig abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Februar 2026, kann deshalb der Bescheid für 2025 wichtiger sein als ein älterer Bescheid für 2023 oder 2024.

Anders kann es beim Steuerbescheid für das Krankheitsjahr aussehen. Der dort ausgewiesene Gewinn kann bereits durch den krankheitsbedingten Betriebsausfall und weiterlaufende Kosten gesunken sein.

Auch hohe Umsätze reichen nicht als Nachweis aus. Für die Berechnung zählt grundsätzlich der steuerrechtlich ermittelte Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben.

Betroffene müssen beide Bescheide getrennt prüfen

Die Beitragsnachforderung und die Festsetzung des Krankengeldes sind zwei eigenständige Entscheidungen. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erfasst die Krankengeldhöhe daher nicht automatisch.

Betroffene sollten schriftlich anfordern, aus welchem Einkommen und für welchen Zeitraum die Krankenkasse das tägliche Krankengeld berechnet hat. Anschließend sollten der frühere Beitragsbescheid, der endgültige Beitragsbescheid und die vorhandenen Steuerunterlagen miteinander verglichen werden.

Gegen den Krankengeldbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Eine erste Orientierung bietet der Ratgeber Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein.

Im Widerspruch sollte erläutert werden, weshalb die alte Beitragsgrundlage den Gewinn vor der Erkrankung nicht richtig abbildet. Der aktuelle Steuerbescheid, der Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung können diese Begründung stützen.

Ist der Krankengeldbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Wegen der noch offenen BSG-Frage sind die Erfolgsaussichten stärker vom Einzelfall abhängig als bei einem laufenden Widerspruch.

Kann die Beitragsnachforderung nicht sofort bezahlt werden, sollte frühzeitig eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden. Zugleich sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs und weiterhin beitragspflichtige sonstige Einnahmen richtig voneinander getrennt hat.

Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige Erhöht eine Beitragsnachzahlung automatisch das Krankengeld?

Nein. Nach der üblichen Kassenpraxis bleibt die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verwendete Einkommensgrundlage bestehen.

Kann ein späterer Steuerbescheid trotzdem zu mehr Krankengeld führen?

Das ist im Einzelfall möglich, wenn er den Gewinn vor der Erkrankung besser abbildet und eine erhebliche Abweichung von der früheren Berechnung zeigt. Ob ein erst im Widerspruchsverfahren eingereichter Bescheid allgemein berücksichtigt werden muss, klärt derzeit das BSG.

Wird das Krankengeld bei einem niedrigeren Steuerbescheid gekürzt?

Die spätere Beitragsabrechnung allein führt nicht zu einer Kürzung. Zeigt sich jedoch unabhängig davon, dass die frühere Grundlage den Gewinn vor der Erkrankung erheblich überstieg, kann eine Korrektur geprüft werden.

Welche Einnahmen erhöhen das Krankengeld?

Berücksichtigt wird grundsätzlich der steuerrechtliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Renten erhöhen das Krankengeld nicht.

Garantiert der Mindestbeitrag ein Mindestkrankengeld?

Nein. Selbst wenn Beiträge aus einer gesetzlichen Mindestgrundlage erhoben werden, kann das Krankengeld nur aus dem niedrigeren wirklichen Arbeitseinkommen berechnet werden.

Was sollten Betroffene zuerst unternehmen?

Sie sollten die Krankengeldberechnung anfordern, die verwendeten Einkommensdaten prüfen und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gesondert gegen den Krankengeldbescheid vorgehen. Ein neuer Steuerbescheid und weitere Gewinnnachweise sollten möglichst noch im laufenden Widerspruchsverfahren eingereicht werden.

Quellen

Grundlagen sind § 47 SGB V, § 240 SGB V, das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld sowie die genannten Entscheidungen des BSG und des LSG Berlin-Brandenburg.

Der Beitrag Selbstständige müssen Beiträge nachzahlen doch das Krankengeld bleibt gleich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: 96 Euro Zuschlag bei Gehbehinderung

5. September 2026 - 15:15

Ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann darüber entscheiden, ob die monatlichen Sozialleistungen um fast 100 Euro höher ausfallen. Wer das Merkzeichen G besitzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Für Alleinstehende beträgt dieser Zuschlag 2026 regulär 95,71 Euro im Monat.

Wer den Mehrbedarf wegen Gehbehinderung erhält

Die Rechtsgrundlage ist § 30 Absatz 1 SGB XII. Danach erhalten leistungsberechtigte Menschen den Mehrbedarf, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder vor dieser Altersgrenze voll erwerbsgemindert sind.

Hinzukommen muss der Nachweis des Merkzeichens G durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

Besonders relevant ist die Regelung für Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung müssen Erwachsene grundsätzlich dauerhaft und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sein. Eine vorgezogene Altersrente allein erfüllt die Altersvoraussetzung für diesen Mehrbedarf dagegen noch nicht.

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann der Zuschlag zustehen. Für den Mehrbedarf selbst genügt vor Erreichen der Altersgrenze eine volle Erwerbsminderung, die zeitlich befristet ist.

Dauerhafte und vorübergehende volle Erwerbsminderung können somit zu unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen führen, ohne dass der Mehrbedarf deswegen ausgeschlossen wäre. Diese Unterscheidung erläutert auch das Bundesarbeitsministerium zu den Leistungen für den Lebensunterhalt.

Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt nicht

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Ein anerkannter Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100 ersetzt diesen Nachweis nicht. Ebenso wenig reicht für den pauschalen Zuschlag allein ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden.

Wer erhebliche Einschränkungen beim Gehen hat, aber noch kein entsprechendes Merkzeichen besitzt, muss zunächst dessen Feststellung bei der zuständigen Behörde erreichen.

Dabei kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankungen im Alltag an. Wie sich diese dokumentieren lassen, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: So den Antrag auf ein Merkzeichen G erfolgreich machen“.

So hoch fällt der Mehrbedarf 2026 aus

Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 17 Prozent der für die Person geltenden Regelbedarfsstufe. Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich daraus 95,71 Euro monatlich. Bei einem Regelbedarf von 506 Euro für einen erwachsenen Partner sind es 86,02 Euro.

Die Regelbedarfshöhen sind 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben. Das bestätigt das Bundesarbeitsministerium zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Entsprechend bleiben auch die daraus errechneten regulären Mehrbedarfsbeträge unverändert.

Typische Wohn- und Leistungssituation Regelbedarf 2026 Mehrbedarf pro Monat Mehrbedarf für zwölf Monate Alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 563,00 Euro 95,71 Euro 1.148,52 Euro Erwachsener Partner mit Regelbedarfsstufe 2, je berechtigte Person 506,00 Euro 86,02 Euro 1.032,24 Euro

Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für den regulären Zuschlag von 17 Prozent. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, stehen zusammen 172,04 Euro monatlich als Mehrbedarf in der Berechnung. Erfüllt nur einer die Voraussetzungen, wird der Zuschlag nur für diese Person berücksichtigt.

Die 95,71 Euro sind kein ausnahmsloser Höchstbetrag für sämtliche Einzelfälle. Das Gesetz lässt bei einem abweichenden Bedarf eine andere Bemessung zu. Für den üblichen pauschalen Zuschlag müssen Betroffene jedoch keine monatliche Sammlung von Fahrkarten, Tankbelegen oder Quittungen vorlegen.

Warum auch Menschen ohne bisherigen Leistungsbezug prüfen sollten

Der Mehrbedarf erhöht den sozialrechtlich anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Bei der Berechnung werden diesem Bedarf die anzurechnenden Einkünfte gegenübergestellt; außerdem gelten die gesetzlichen Vermögensregeln. Wer seinen gesamten Bedarf aus eigenen Mitteln decken kann, erhält deshalb keine pauschale Auszahlung allein wegen des Ausweises. Die finanziellen Voraussetzungen der Grundsicherung regelt § 41 SGB XII.

Aus dieser Berechnung folgt aber auch: Ein Mehrbedarf kann einen ergänzenden Leistungsanspruch erst entstehen lassen. Liegt das anzurechnende Einkommen nur knapp über dem bislang berücksichtigten Bedarf, kann der zusätzliche Betrag die Rechnung verändern. Eine frühere Ablehnung wegen eines geringen Einkommensüberschusses sollte deshalb überprüft werden, wenn das Merkzeichen G dabei unberücksichtigt blieb.

Wann auch das Jobcenter zuständig sein kann

Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger zuständig, meist das örtliche Sozialamt. Die Aussage, das Jobcenter komme für einen solchen Mehrbedarf niemals infrage, wäre allerdings zu weitgehend. Im SGB II gibt es eine eigene Regelung für bestimmte nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

Nach § 23 Nummer 4 SGB II können voll erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G ebenfalls einen Mehrbedarf von 17 Prozent erhalten, wenn sie zum dort berechtigten Personenkreis gehören.

Das kann etwa bei einer vorübergehend voll erwerbsgeminderten Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Partner der Fall sein. Die Vorschrift schließt den Zuschlag aus, wenn bereits bestimmte andere Mehrbedarfe wegen Behinderung zustehen; erwerbsfähige Menschen erhalten diesen 17-Prozent-Zuschlag allein aufgrund des Merkzeichens G nicht.

Der Grundsicherungsantrag umfasst den Mehrbedarf

Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Der Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII ist davon bereits umfasst und muss nicht gesondert beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise vor, muss die Behörde ihn bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Grundlage für das Antragserfordernis und die gesondert zu beantragenden Leistungen ist § 44 SGB XII.

Betroffene sollten den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des Ausweises dennoch nachweisbar einreichen. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf den Mehrbedarf hilft, die Zuordnung zum Leistungsfall zu erleichtern. Im Berechnungsbogen lässt sich anschließend prüfen, ob neben Regelbedarf und Unterkunftskosten auch der Zuschlag angesetzt wurde.

Wer bisher überhaupt keine Grundsicherung beantragt hat, kann sich nicht allein auf ein seit Jahren vorhandenes Merkzeichen berufen und Zahlungen für alle zurückliegenden Jahre verlangen.

Ein erstmaliger Grundsicherungsantrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die spätere Korrektur eines bereits erlassenen fehlerhaften Bescheids.

Fehlt der Zuschlag, kommt es auf den Bescheid an

Bei einem aktuellen Bescheid kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der zuständigen Stelle. Die Frist und die zulässigen Formen des Widerspruchs ergeben sich aus § 84 SGG.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ist der Leistungsbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Darin sollten die betroffenen Bescheide und Zeiträume möglichst genau bezeichnet und der fehlende Mehrbedarf nachvollziehbar erläutert werden.

Nachzahlungen können bis zum Beginn des Vorjahres reichen

Bei der Überprüfung bestandskräftiger SGB-XII-Bescheide ist die Nachzahlung zeitlich begrenzt. Nach § 116a SGB XIIgilt für rückwirkende Leistungen grundsätzlich ein Jahr anstelle der sonst in § 44 SGB X vorgesehenen vier Jahre. Für die Berechnung zählt allerdings der Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Ein Antrag im September 2026 kann daher grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Januar 2025 erfassen. Auch zu wenig gezahlte Leistungen aus dem laufenden Jahr 2026 können hinzukommen. Es handelt sich also nicht um eine starre Grenze von zwölf Monaten vor dem Eingang des Antrags. Diese Berechnungsweise folgt aus § 44 Absatz 4 SGB X in Verbindung mit der Sonderregelung des SGB XII.

Wird der Überprüfungsantrag erst 2027 gestellt, reicht dieser Zahlungszeitraum grundsätzlich nur noch bis zum 1. Januar 2026 zurück. Das kann für Betroffene bedeuten, dass eine Nachzahlung für 2025 über diesen Weg verloren geht. Voraussetzung einer Nachzahlung bleibt, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand und die betreffenden Bescheide korrigiert werden können.

Rückwirkend festgestelltes Merkzeichen: Nicht jedes Datum führt zur Nachzahlung

Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Situation, in der das Merkzeichen G erst später rückwirkend festgestellt wird. Nach dem Rundschreiben des Bundesarbeitsministeriums ist der pauschale Mehrbedarf grundsätzlich frühestens ab dem Monat anzuerkennen, in dem der Feststellungsbescheid bekannt gegeben oder der Ausweis ausgestellt wurde.

Ein darin genanntes früheres Datum für den Beginn der gesundheitlichen Voraussetzungen eröffnet für sich genommen keinen Anspruch auf den pauschalen Zuschlag für diese früheren Monate.

Anders liegt der Fall, wenn der Feststellungsbescheid oder Ausweis bereits existierte und dem Sozialamt lediglich noch nicht bekannt war. Dann kommt grundsätzlich eine rückwirkende Berücksichtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen infrage. Diese Unterscheidung erläutert das BMAS-Rundschreiben 2023/01 unter Nummer 30.1.3.

Davon zu trennen ist eine später festgestellte volle Erwerbsminderung. Hier kann der tatsächliche Eintritt der Erwerbsminderung entscheidend sein, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen-hartz.de erläutert die dazu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel zeigt die finanziellen Folgen: Die 70-jährige Frau L. lebt allein und bezieht seit 2024 ergänzende Grundsicherung im Alter. Ihr Ausweis mit Merkzeichen G liegt dem Sozialamt seit Beginn des Leistungsbezugs vor, doch der Mehrbedarf fehlt in allen Berechnungen. Im September 2026 beantragt sie die Überprüfung der Bescheide für 2025 und 2026 sowie die Berücksichtigung für die Zukunft.

Waren alle Voraussetzungen durchgehend erfüllt, ergeben sich für Januar 2025 bis August 2026 insgesamt 20 Monate mit jeweils 95,71 Euro. Die mögliche Nachzahlung für diesen Zeitraum beträgt damit 1.914,20 Euro. Ab September 2026 wären bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls monatlich 95,71 Euro zusätzlich anzusetzen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: 96 Euro Zuschlag bei Gehbehinderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt

5. September 2026 - 14:01

Der Arbeitsplatz ist weg, die Miete bleibt: Wer Arbeitslosengeld erhält, muss häufig mit deutlich weniger Geld auskommen als zuvor. Reicht die Versicherungsleistung für den Lebensunterhalt nicht aus, können zusätzliche Ansprüche bestehen.

Wohngeld, Kinderzuschlag und ergänzendes Grundsicherungsgeld gehören zu den wichtigsten Hilfen; für Familien und besondere Ausgaben kommen weitere Leistungen hinzu.

Welche Unterstützung tatsächlich gezahlt wird, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab. Entscheidend sind unter anderem das Einkommen, die Wohnkosten, die Haushaltsgröße und bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen auch vorhandenes Vermögen.

Warum Arbeitslosengeld nicht immer den Lebensunterhalt deckt

Gemeint ist hier das Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung, häufig als Arbeitslosengeld I bezeichnet. Es beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschaliert berechneten Nettoentgelts; unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Personen mit Kind sind es 67 Prozent. Ausgangspunkt ist damit das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Eine hohe Miete oder zusätzliche Ausgaben für Kinder erhöhen diesen Anspruch nicht automatisch. Deshalb kann selbst bei einem laufenden Arbeitslosengeldanspruch eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen. Betroffene müssen mit dem Antrag auf ergänzende Hilfen nicht warten, bis das Arbeitslosengeld ausläuft.

Diese Hilfen kommen zusätzlich infrage

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Leistungen und die zuständigen Stellen. Die Beträge lassen sich nicht einfach zu einem Gesamtzuschuss addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Anrechnungsregeln gelten.

Leistung Mögliche Unterstützung Zuständige Stelle Wohngeld Individueller Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises Kinderzuschlag Bis zu 297 Euro monatlich je anspruchsberechtigtem Kind Familienkasse Ergänzendes Grundsicherungsgeld Differenz zwischen anerkanntem Bedarf und anrechenbarem Einkommen Jobcenter Bildung und Teilhabe Unter anderem 195 Euro Schulbedarf im Kalenderjahr 2026 sowie Hilfen für Mittagessen, Ausflüge und Freizeit Jobcenter oder kommunale Leistungsstelle Einmalige Leistungen Beispielsweise notwendige Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt Jobcenter Weiterbildungsgeld 150 Euro monatlich bei einer entsprechend geförderten Weiterbildung Agentur für Arbeit Vermittlungsbudget Mögliche Übernahme notwendiger Bewerbungs-, Fahrt- oder Umzugskosten Agentur für Arbeit Wohngeld kann die monatlichen Wohnkosten abfedern

Wer Arbeitslosengeld bezieht und zur Miete wohnt, kann grundsätzlich Wohngeld beantragen. Auch Eigentümer einer selbst bewohnten Wohnung oder eines Hauses können berechtigt sein; für sie heißt die Leistung Lastenzuschuss. Arbeitslosigkeit schließt diese Unterstützung nicht aus.

Die Höhe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung. Deshalb gibt es keinen einheitlichen Wohngeldbetrag für Arbeitslose. Auch eine bestimmte Höhe des Arbeitslosengeldes erlaubt für sich genommen noch keine verlässliche Aussage über den Anspruch.

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht und die Voraussetzungen vorliegen. Wer erst später einen Antrag stellt, kann dadurch Geld verlieren. Informationen zu Berechnung, Unterlagen und Leistungsbeginn enthält das Bundesportal zum Wohngeld.

Wohngeld und Jobcenter-Leistungen sind aufeinander abgestimmt

Wer ergänzendes Grundsicherungsgeld erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist für dieselbe Person grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. In Haushalten mit unterschiedlichen Leistungsansprüchen können Sonderkonstellationen entstehen. Eine doppelte Finanzierung derselben Wohnkosten ist jedoch nicht vorgesehen.

Für Betroffene bedeutet das: Es sollte geprüft werden, ob Arbeitslosengeld und Wohngeld den Lebensunterhalt sichern können. Bei Familien kann zusätzlich Kinderzuschlag infrage kommen. Bleibt trotzdem ein ungedeckter Bedarf, ist eine ergänzende Leistung des Jobcenters zu prüfen.

Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro je Kind sind möglich

Eltern mit begrenztem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Auch Arbeitslosengeld zählt zu den Einkünften, mit denen die dafür geltende Mindesteinkommensgrenze erreicht werden kann.

Für Elternpaare liegt diese bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro monatlich vor den gesetzlichen Abzügen; Kindergeld und Wohngeld zählen hierfür nicht mit.

Das Kind muss im Haushalt leben, jünger als 25 Jahre und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem muss ein Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bestehen. In der Regel muss der Familienbedarf durch das vorhandene Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld gedeckt werden können.

Der Kinderzuschlag beträgt derzeit höchstens 297 Euro monatlich je Kind und wird grundsätzlich für sechs Monate bewilligt.

Der tatsächliche Betrag kann durch das anzurechnende Einkommen geringer ausfallen. Die Familienkasse erläutert Voraussetzungen und Höhe des Kinderzuschlags; ergänzend informiert gegen-hartz.de über Entlastungen durch den Kinderzuschlag.

Nach dem Jobverlust kann die Berechnung des Kinderzuschlags überraschen

Beim Kinderzuschlag zählt grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Wer gerade arbeitslos geworden ist, kann deshalb zunächst noch mit seinem früheren, höheren Verdienst in die Berechnung eingehen. Der aktuelle Einkommenseinbruch führt dann möglicherweise nicht sofort zu einem entsprechend höheren Kinderzuschlag.

Die Bewilligung beginnt grundsätzlich mit dem Antragsmonat, frühestens nach dem Ende eines noch laufenden Bewilligungszeitraums. Diese Regeln ergeben sich aus § 6a Bundeskindergeldgesetz. Reicht das Geld nach dem Arbeitsplatzverlust akut nicht aus, sollten Familien parallel den Anspruch auf ergänzendes Grundsicherungsgeld prüfen lassen und bereits bezogene Leistungen angeben.

Grundsicherungsgeld kann Arbeitslosengeld aufstocken

Ein Anspruch beim Jobcenter kann bereits während des Arbeitslosengeldbezugs entstehen. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die frühere Geldleistung Bürgergeld „Grundsicherungsgeld“. Die Umbenennung gehört zu den bereits in Kraft getretenen Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das Jobcenter stellt dem anrechenbaren Einkommen den gesetzlich anerkannten Bedarf gegenüber. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro monatlich; hinzu kommen die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Die unveränderte Höhe bestätigt das Bundesarbeitsministerium für die Regelbedarfe 2026.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Ein niedriges persönliches Arbeitslosengeld allein begründet daher noch keinen Anspruch auf Aufstockung. Ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den gesetzlichen Regeln für die Bedarfsgemeinschaft und die geschützten Vermögenswerte. Rechtsgrundlage ist § 9 SGB II.

Arbeitslosengeld wird anders angerechnet als Arbeitslohn

Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung und kein Erwerbseinkommen. Die für Arbeitsverdienst vorgesehenen Erwerbstätigenfreibeträge gelten deshalb nicht für das Arbeitslosengeld. Bei volljährigen Leistungsberechtigten kommt insbesondere die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro als Abzug in Betracht.

Je nach persönlicher Situation können weitere gesetzlich zulässige Abzüge hinzukommen. Der verbleibende Betrag wird auf den anerkannten Bedarf angerechnet. Warum diese Unterscheidung die Höhe der Zahlung beeinflusst, erläutert auch der Beitrag zur Aufstockung bei zu niedrigem Arbeitslosengeld.

Besondere Lebenslagen können den Bedarf erhöhen

Bei der Prüfung einer Aufstockung sollten mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt werden. Sie können beispielsweise bei Alleinerziehung, während einer Schwangerschaft oder wegen einer medizinisch notwendigen kostenaufwendigen Ernährung entstehen. Ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Bedarf anerkannt wird, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweisen ab.

Ein pauschaler Vergleich des Arbeitslosengeldes mit dem Regelbedarf greift deshalb zu kurz. Anerkannte Wohnkosten und zusätzliche Bedarfe können einen Anspruch ergeben, der beim ersten Blick auf den Arbeitslosengeldbescheid nicht erkennbar ist. Die Bundesagentur beschreibt die Bestandteile des Grundsicherungsgeldes.

Für Kinder gibt es zusätzliche Hilfen für Schule und Freizeit

Erhalten Familien Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld, kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzu. Dazu gehören die Kostenübernahme für Schul- und Kitaausflüge sowie Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen und unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung und Schülerbeförderung. Für den persönlichen Schulbedarf werden im Kalenderjahr 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt, aufgeteilt in 130 und 65 Euro.

Für soziale und kulturelle Aktivitäten wie einen Sportverein oder Musikunterricht sind bei anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich vorgesehen. Die weiteren Alters- und Anspruchsgrenzen unterscheiden sich je nach Leistung. Einzelheiten nennt das Bundesarbeitsministerium zum Bildungspaket.

Auch Kita-Beiträge können entfallen. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gilt die Belastung mit den dort geregelten Kostenbeiträgen bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder existenzsichernden Leistungen als unzumutbar; der Erlass beziehungsweise die Übernahme erfolgt auf Antrag. Familien sollten sich dafür an das zuständige Jugendamt wenden. Grundlage ist die gesetzliche Regelung zur Kostenbeteiligung in der Kinderbetreuung.

Einmalige Hilfen sind auch ohne laufende Aufstockung möglich

Eine notwendige Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt kann einen gesonderten Anspruch auslösen. Solche Leistungen kommen auch dann infrage, wenn jemand seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, für den besonderen Bedarf aber nicht genug Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Leistung muss gesondert beantragt und der Bedarf belegt werden.

Eine notwendige Erstausstattung ist von der Ersatzbeschaffung eines verschlissenen oder defekten Gegenstands zu unterscheiden. Für den Ersatz eines kaputten Kühlschranks besteht deshalb nicht automatisch derselbe Zuschussanspruch; unter weiteren Voraussetzungen kann ein Darlehen infrage kommen.

Die Unterschiede erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Möbel und Haushaltsgeräte vom Jobcenter auch ohne laufenden Leistungsbezug.

Weiterbildungsgeld kann monatlich 150 Euro zusätzlich bringen

Wer an einer entsprechend geförderten Weiterbildung teilnimmt, die auf einen Berufsabschluss ausgerichtet ist, kann 150 Euro Weiterbildungsgeld monatlich erhalten. Dafür kommen beispielsweise eine Umschulung oder bestimmte Vorbereitungen auf eine Externenprüfung infrage. Ein beliebiger Kurs reicht für den Anspruch nicht aus.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gibt es außerdem eine Weiterbildungsprämie von 1.000 Euro für eine bestandene Zwischenprüfung und 1.500 Euro für eine bestandene Abschlussprüfung. Die Förderung sollte vor Beginn der Weiterbildung mit der Agentur für Arbeit geklärt werden. Die Bundesagentur informiert über Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien.

Bewerbungskosten müssen nicht immer aus dem Arbeitslosengeld bezahlt werden

Bei der Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann die Agentur für Arbeit notwendige Ausgaben aus dem Vermittlungsbudget übernehmen. Möglich sind beispielsweise Hilfen für Bewerbungsunterlagen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder einen erforderlichen Umzug wegen einer neuen Arbeitsstelle. Ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, wird im Einzelfall entschieden.

Der Antrag sollte gestellt werden, bevor die Kosten entstehen. Betroffene sollten daher die Finanzierung klären, bevor sie eine Reise buchen oder einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen. Die Informationen der Bundesagentur zum Vermittlungsbudget erläutern das Verfahren und die erforderlichen Nachweise.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann zusätzlich entlasten

Wer ergänzendes Grundsicherungsgeld erhält, kann grundsätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Wohngeld allein begründet diesen Anspruch dagegen nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Härtefallbefreiung möglich.

Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine entsprechende Sozialleistung wegen einer geringfügigen Einkommensüberschreitung abgelehnt wird und diese Überschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag. Für die Befreiung sind ein eigener Antrag und passende Nachweise erforderlich. Der Beitragsservice erläutert die Voraussetzungen für Sozialleistungsbezieher.

Anträge früh stellen und die Finanzierungslücke belegen

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ersetzt keinen Antrag auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld. Wer eine Finanzierungslücke erkennt, sollte deshalb rechtzeitig die zuständige Stelle kontaktieren und den Antrag nachweisbar einreichen.

Üblicherweise werden der Arbeitslosengeldbescheid, Nachweise zu Wohnkosten und weitere Einkommensunterlagen benötigt.

Beim Grundsicherungsgeld wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Für frühere Monate werden diese Leistungen regelmäßig nicht nachgezahlt. Diese Regel steht in § 37 SGB II.

Ist die Höhe des Arbeitslosengeldes noch ungeklärt und dauert die Bearbeitung länger, können ein Vorschuss oder eine vorläufige Entscheidung infrage kommen. Damit lässt sich eine Wartezeit überbrücken; ein zusätzlicher dauerhafter Leistungsanspruch entsteht dadurch nicht. Zu hohe vorläufige Zahlungen können später zurückgefordert werden, wie die Bundesagentur in ihren Hinweisen zum Arbeitslosengeld erklärt.

Beispiel aus der Praxis: 343 Euro ergänzende Leistung

Die folgende vereinfachte Beispielrechnung zeigt einen möglichen Anspruch: Eine alleinstehende Frau erhält monatlich 900 Euro Arbeitslosengeld. Ihre vom Jobcenter vollständig anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 650 Euro. Zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 1.213 Euro.

Wird vom Arbeitslosengeld die Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen, bleiben 870 Euro anrechenbares Einkommen. Unter der Annahme, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, keine zusätzlichen Einkünfte oder anzurechnenden Vermögenswerte vorhanden sind und keine weiteren Abzüge oder Mehrbedarfe anfallen, ergibt sich ein ergänzendes Grundsicherungsgeld von 343 Euro. Die Rechnung lautet: 1.213 Euro Bedarf minus 870 Euro anrechenbares Einkommen.

Fragen und Antworten zum Thema Kann ich Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Ja, wenn die Voraussetzungen für beide Leistungen erfüllt sind und das anrechenbare Einkommen den anerkannten Bedarf nicht deckt. Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld, das Jobcenter prüft die ergänzende Grundsicherung.

Bekomme ich als Arbeitsloser automatisch Wohngeld?

Nein, Wohngeld muss beantragt werden. Die Behörde prüft insbesondere Haushaltsgröße, Einkommen und berücksichtigungsfähige Wohnkosten; der Arbeitslosengeldbezug allein entscheidet nicht über den Anspruch.

Ist Kinderzuschlag auch ohne aktuellen Arbeitslohn möglich?

Ja, auch Arbeitslosengeld kann zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze beitragen. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, und für die Einkommensberechnung wird grundsätzlich der Durchschnitt aus den sechs Monaten vor dem Bewilligungszeitraum herangezogen.

Kann ich Wohngeld und Kinderzuschlag miteinander kombinieren?

Ja, diese Kombination ist grundsätzlich möglich und für Familien mit begrenztem Einkommen vorgesehen. Reichen die Mittel trotzdem nicht aus, sollte ergänzendes Grundsicherungsgeld geprüft werden; bereits bezogene Leistungen müssen dabei angegeben werden.

Muss ich Zuschüsse später zurückzahlen?

Rechtmäßig erhaltene Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Anders ist es bei Darlehen oder Überzahlungen, etwa wenn Einkommen nicht angegeben wurde oder ein Vorschuss höher ausfiel als der spätere Anspruch.

Muss ich bis zum Ende des Arbeitslosengeldes warten?

Nein, ergänzende Hilfen können schon während des laufenden Arbeitslosengeldbezugs beantragt werden. Weil der Antragsmonat für mehrere Leistungen über den Zahlungsbeginn entscheidet, sollte eine erkennbare Lücke frühzeitig geprüft werden.

Der Beitrag Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Elternunterhalt für Pflegeheim: Entlastung der Kinder soll wieder zurückgenommen werden

5. September 2026 - 13:56

Erwachsene Kinder könnten künftig wieder häufiger für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz kündigt an, die Entlastung von Angehörigen in einem separaten Verfahren zurückzunehmen. Eine neue Einkommensgrenze nennt die betreffende Passage nicht.

Bislang gilt weiterhin: Der Unterhaltsrückgriff des Sozialamts auf Kinder ist grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro eröffnet.

Selbst dann muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird. Eine automatische Verpflichtung, die gesamte offene Heimrechnung zu übernehmen, besteht nicht. Das ergibt sich aus § 94 SGB XII in Verbindung mit der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.

Was im Entwurf zur Pflegereform steht

Auf Seite 4 des BMG-Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026 wird die Rücknahme der mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführten Begrenzung angekündigt. Als Ziel nennt das Ministerium die Entlastung der Kommunen bei steigenden Sozialhilfekosten. Die Umsetzung soll ausdrücklich in einem separaten Verfahren erfolgen.

Damit enthält die Passage eine politische Absicht, aber noch keine neue Berechnungsregel. Aus ihr lässt sich weder eine niedrigere Ersatzgrenze noch ein verbindlicher Beginn einer erweiterten Zahlungspflicht ableiten. Dafür wäre eine entsprechende gesetzliche Änderung erforderlich.

Warum die Entlastung von 2020 für Familien wichtig ist

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz begrenzte zum 1. Januar 2020 den Zugriff der Sozialämter auf unterhaltspflichtige Angehörige. Die Reform sollte Familien, deren Angehörige Sozialhilfe benötigen, finanziell entlasten. Das Bundesarbeitsministerium erläutert den damaligen Gesetzeszweck auf seiner Informationsseite zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.

In den damaligen Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums wurde auch die Belastung durch die Pflege hervorgehoben. Überforderte Angehörige sollten notwendige professionelle Versorgung organisieren können, ohne deshalb zusätzliche finanzielle Folgen für die gesamte Familie befürchten zu müssen. Pflegebedürftigen sollte zugleich die Sorge genommen werden, ihre Kinder durch einen notwendigen Heimaufenthalt finanziell zu belasten.

Widerstand gegen eine vollständige Streichung

Die angekündigte Rücknahme stieß auch innerhalb der Koalition auf Vorbehalte. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, erklärte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: „Ich hielte es für falsch, die Grenze wieder komplett zu streichen.“

Staffler verwies auf die bereits bestehenden Belastungen der Kinder und sprach sich dafür aus, über die Höhe eines weiterhin freigestellten Einkommens zu diskutieren. Einen konkreten Betrag nannte sie in diesem Zusammenhang nicht. Die damalige Auseinandersetzung zeigt, dass selbst bei grundsätzlicher Unterstützung der Pflegereform unterschiedliche Vorstellungen über die finanzielle Verantwortung der Familien bestehen.

Wer die Pflegeheimkosten bisher trägt

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Hinzu kommen die eigenen Einkünfte der pflegebedürftigen Person, insbesondere die Rente, und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen. Bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kommen Leistungen des Sozialamts in Betracht, darunter die Hilfe zur Pflege.

Dabei werden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft. Für den zu Hause verbleibenden Partner gelten eigene Schutzvorschriften; die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf ihn nicht übertragen. Eine Übersicht bietet die Verbraucherzentrale zur Beteiligung des Sozialamts an Pflegekosten.

Ein stärkerer Rückgriff auf Kinder würde für sich genommen weder den Pflegeplatz günstiger machen noch die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen. Wirtschaftlich würde ein größerer Teil der Finanzierungslücke von den öffentlichen Haushalten auf unterhaltspflichtige Familien verlagert. Wie stark diese Verschiebung ausfiele, hinge von der konkreten Ausgestaltung einer Neuregelung ab.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln

Nach § 94 Absatz 1a SGB XII muss das jährliche Gesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreiten. Wer genau diesen Betrag erreicht, fällt noch unter den Schutz vor dem Unterhaltsrückgriff.

Die Vorschrift regelt den Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt; sie schafft die familienrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht insgesamt ab.

Bei mehreren Kindern werden deren Einkommen für diese Grenze nicht zusammengerechnet. Auch das Einkommen eines Ehepartners wird dem Einkommen des Kindes bei dieser Prüfung nicht hinzugerechnet. Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern gegenüber nicht unmittelbar zum Elternunterhalt verpflichtet, wie die Verbraucherzentrale zum Elternunterhalt erläutert.

Welches Einkommen für die Grenze zählt

Die häufig verwendete Bezeichnung „Bruttojahreseinkommen“ ist eine Vereinfachung. Rechtlich kommt es auf das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV an, also auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Beschäftigung und selbstständiger Arbeit. Der Wortlaut von § 16 SGB IV legt diesen Einkommensbegriff fest.

Zusätzlich können etwa Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. Steuerrechtlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten können die Einkünfte mindern; das am Ende des Steuerbescheids ausgewiesene zu versteuernde Einkommen darf jedoch nicht einfach mit dem hier geprüften Gesamteinkommen gleichgesetzt werden.

Ebenso wenig reicht ein Blick auf das monatliche Nettogehalt, um die Grenze zuverlässig zu beurteilen.

Oberhalb der Grenze wird die Leistungsfähigkeit geprüft

Auch ein Einkommen über 100.000 Euro beantwortet noch nicht die Frage, wie viel ein Kind tatsächlich zahlen muss. Nach § 1603 BGB darf der angemessene eigene Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht gefährdet werden. Der konkrete ungedeckte Bedarf des Elternteils und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kindes müssen deshalb getrennt ermittelt werden.

Bei der Unterhaltsberechnung können unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berücksichtigungsfähige Altersvorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern das verfügbare Einkommen verringern.

Für Angehörige ist deshalb die Unterscheidung zwischen der Einkommensgrenze und der späteren Berechnung des Unterhalts entscheidend.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt gegenüber Eltern einen angemessenen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich einschließlich 1.000 Euro Warmmiete. Zusätzlich bleiben 70 Prozent des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens geschützt. Für einen zusammenlebenden Ehepartner sieht sie einen Mindestbedarf von 2.120 Euro vor. Diese Richtwerte sind kein Gesetz und ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Was das Sozialamt über Einkommen und Vermögen erfahren darf

Das Gesetz vermutet zunächst, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt kann beim pflegebedürftigen Elternteil Angaben erheben, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Kinder zulassen. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf es zur Prüfung der Grenze weitere Auskünfte vom Kind verlangen.

Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 21. November 2024, Az. B 8 SO 5/23 R, präzisiert: Das Auskunftsverfahren ist gestuft und zunächst auf das Einkommen beschränkt. Erst wenn die Überschreitung feststeht und ein Unterhaltsanspruch übergehen kann, kommt die weitergehende Vermögensauskunft in Betracht. Gegen-Hartz.de erläutert die Entscheidung im Beitrag über die Grenzen der Auskunftsverlangen beim Elternunterhalt.

Der Schutz der Kinder schützt nicht automatisch das spätere Erbe

Die Einkommensgrenze betrifft den Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Sie verhindert nicht, dass die pflegebedürftigen Eltern eigenes verwertbares Vermögen für ihre Versorgung einsetzen müssen. Wer beides miteinander verwechselt, kann die Finanzierung des Heimaufenthalts falsch einschätzen.

Davon zu unterscheiden sind mögliche Ansprüche wegen früherer Schenkungen sowie ein Kostenersatz aus dem Nachlass. Solche Ansprüche haben eigene Voraussetzungen und werden durch die 100.000-Euro-Grenze nicht pauschal ausgeschlossen. Die Unterschiede erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag „Pflege kostet Erbe? Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen“.

Geltende Regeln und angekündigte Änderung im Vergleich Frage Geltendes Recht beziehungsweise belegter Planungsstand Ab welchem Einkommen ist ein Unterhaltsrückgriff möglich? Grundsätzlich bei mehr als 100.000 Euro Jahresgesamteinkommen des jeweiligen Kindes. Wird dann automatisch die gesamte Heimrechnung fällig? Nein. Bedarf, Leistungsfähigkeit und mögliche weitere Begrenzungen sind zu prüfen. Was kündigt der BMG-Entwurf an? Eine Rücknahme der Entlastungsregeln in einem separaten Verfahren. Welche neue Einkommensgrenze soll gelten? Die betreffende Passage nennt keinen Betrag. Ab wann sollen Kinder stärker herangezogen werden? Aus dieser Ankündigung ergibt sich kein verbindlicher Termin. Was Familien bei einer Finanzierungslücke tun sollten

Wenn die Heimkosten nicht mehr gedeckt sind, sollte das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Bei der Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall entscheidend. Auf eine spätere Übernahme bereits aufgelaufener Schulden sollten sich Familien nicht verlassen.

Wie schwierig solche Rückstände werden können, zeigt der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall eines Rentners, dessen Pflegeheimplatz wegen offener Kosten gefährdet war. Das Sozialgericht Lüneburg ließ dort im Eilverfahren eine Übernahme älterer Kosten zur Abwendung von Wohnungslosigkeit zu. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch auf rückwirkende Hilfe zur Pflege.

Erhalten Kinder ein Auskunftsersuchen oder eine Zahlungsforderung, sollten sie den Zweck des Schreibens und die angegebene Rechtsgrundlage prüfen lassen. Eine bloße Auskunftsanfrage ist noch keine feststehende Unterhaltsschuld. Bei unklaren Berechnungen kann eine Beratung zum Sozial- und Familienrecht helfen, die verschiedenen Prüfungen auseinanderzuhalten.

Sechs Fragen und Antworten zum Elternunterhalt Ist die 100.000-Euro-Grenze bereits abgeschafft?

Nein. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält sie weiterhin. Die angekündigte Rücknahme ist davon zu unterscheiden.

Welche neue Grenze ist geplant?

Die zitierte Passage des BMG-Referentenentwurfs nennt keine neue Einkommensgrenze. Ein bestimmter Ersatzbetrag lässt sich daraus nicht ableiten.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?

Für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze zählt das eigene Gesamteinkommen des Kindes. Bei einer späteren Unterhaltsberechnung können die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben.

Muss ich oberhalb der Grenze sämtliche offenen Heimkosten bezahlen?

Nein. Der Betrag hängt unter anderem vom ungedeckten Bedarf und Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ab. Der eigene angemessene Lebensbedarf bleibt geschützt.

Darf das Sozialamt sofort meine gesamten Vermögensverhältnisse abfragen?

Zur Prüfung der Einkommensgrenze darf es nicht ohne Weiteres eine umfassende Vermögensauskunft verlangen. Das Bundessozialgericht verlangt dafür ein gestuftes Vorgehen.

Bekommen meine Eltern Hilfe, wenn ich keinen Elternunterhalt zahlen muss?

Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Notwendige, ungedeckte Pflegekosten können durch Hilfe zur Pflege übernommen werden; geprüft werden insbesondere die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls ihres Partners.

Der Beitrag Elternunterhalt für Pflegeheim: Entlastung der Kinder soll wieder zurückgenommen werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitslosengeld: Lohn nachgezahlt – dann darf die Arbeitsagentur das ALG nicht kürzen

5. September 2026 - 13:22

Ein verspätet überwiesener Lohn darf beim Arbeitslosengeld I nicht automatisch dem Monat zugerechnet werden, in dem das Geld auf dem Konto eingeht. Bei laufendem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Nebentätigkeit kommt es darauf an, in welchem Kalendermonat die Arbeit geleistet und der Verdienst erzielt wurde.

Das schützt Betroffene, wenn vor dem ALG-Anspruch erarbeiteter Nebenlohn erst während des Leistungsbezugs überwiesen wird. Umgekehrt kann später gezahlter Lohn das Arbeitslosengeld für den Monat mindern, in dem er erarbeitet wurde.

Bei Einmalzahlungen, selbstständigen Tätigkeiten und Urlaubsabgeltungen gelten jedoch eigene Regeln. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den Kontoauszug schauen, sondern den Grund und den Abrechnungszeitraum jeder Zahlung prüfen.

§ 155 SGB III ordnet laufenden Lohn dem Arbeitsmonat zu

Nach § 155 Absatz 1 SGB III wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit in dem Kalendermonat angerechnet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Gesetzestext knüpft damit nicht an den Tag der Überweisung an.

Die Bundesagentur für Arbeit legt die Vorschrift in ihren Fachlichen Weisungen zu § 155 SGB III entsprechend aus. Als Nebeneinkommen gelten danach Einnahmen, die Arbeitslose mit ihrer Arbeitskraft während des ALG-Bezugs erarbeiten.

Vor Beginn des Leistungsanspruchs erarbeiteter Lohn bleibt bei dieser Anrechnung außer Betracht, auch wenn der Arbeitgeber ihn erst während des ALG-Bezugs überweist. Während des Leistungsbezugs erarbeiteter und später gezahlter Lohn gehört dagegen in den jeweiligen Arbeitsmonat.

Ansprüche werden auch berücksichtigt, wenn sie erst später erfüllt werden. Fließt das Arbeitsentgelt überhaupt nicht zu, bleibt es nach der BA-Weisung unberücksichtigt.

Welche Zahlung welchem Zeitraum zugeordnet wird Art der Zahlung Behandlung beim Arbeitslosengeld I Laufender Lohn aus einem Nebenjob während des ALG-Bezugs Zuordnung zum Monat der geleisteten Arbeit, auch bei späterer Überweisung Nachgezahlter laufender Lohn für eine Zeit vor dem ALG-Anspruch Nicht allein wegen des späteren Kontoeingangs als Nebeneinkommen nach § 155 SGB III anzurechnen Mehrere verspätet gezahlte Monatslöhne Jeder laufende Lohn ist seinem jeweiligen Arbeitsmonat zuzuordnen Echte Einmalzahlung aus einer Nebenbeschäftigung Nach der BA-Weisung in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gewährt wurde; Zahlungsgrund gesondert prüfen Einnahmen aus selbstständiger Nebentätigkeit Überschuss aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben; betriebliche Zuflüsse im Leistungszeitraum beachten Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis Keine gewöhnliche Anrechnung als Nebenlohn; bei erfüllten Voraussetzungen ruht der ALG-Anspruch nach § 157 SGB III Eine Nachzahlung ist nicht automatisch eine Einmalzahlung

Der Begriff „Nachzahlung“ beschreibt nur den späten Zahlungszeitpunkt, nicht die Art des Entgelts. Zahlt ein Arbeitgeber im Juli die ausstehenden Monatslöhne für Mai und Juni nach, bleiben diese Beträge laufendes Arbeitsentgelt für Mai und Juni.

Anders ist eine echte Einmalzahlung zu behandeln, zu der je nach arbeitsvertraglicher Grundlage Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine einmalige Prämie gehören können.

Die BA-Weisung sieht vor, eine solche Zahlung in dem Monat anzurechnen, in dem sie gewährt wurde. Ob wirklich eine Einmalzahlung vorliegt, hängt nicht allein von der Bezeichnung auf der Abrechnung ab, sondern vom Rechtsgrund der Zahlung.

Die Nebeneinkommensbescheinigung der Bundesagentur trennt laufendes Einkommen und Einmalzahlungen deshalb voneinander. Bei jeder Sonderzahlung sollte der Arbeitgeber den Zeitraum und den Zahlungsgrund eindeutig ausweisen.

Restlohn aus dem früheren Hauptjob kann andere Folgen haben

Ein nachträglich ausgezahlter Lohn aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis ist nicht ohne Weiteres Nebenverdienst nach § 155 SGB III. Gehört er vollständig zu einer Zeit vor Beginn des ALG-Anspruchs, darf ihn die Agentur nicht allein wegen des späteren Auszahlungstags vom Arbeitslosengeld des Zahlungsmonats abziehen.

Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsentgelt für einen Zeitraum gezahlt wird oder beansprucht werden kann, für den Arbeitslosengeld beantragt oder bereits ausgezahlt wurde. Nach § 157 Absatz 1 SGB III ruht der ALG-Anspruch für diese Zeit. Solange das Arbeitsentgelt tatsächlich ausbleibt, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld nach Absatz 3 dennoch aus.

Das betrifft etwa einen arbeitsgerichtlichen Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird rückwirkend Arbeitsentgelt für ALG-Monate zugesprochen, können Anspruchsübergang und Erstattung folgen.

Auch eine Urlaubsabgeltung darf nicht wie gewöhnlicher Nebenlohn behandelt werden. Nach § 157 Absatz 2 SGB III ruht der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Für Selbstständige gelten andere Berechnungsregeln

Die Regel aus der Überschrift betrifft vor allem laufendes Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit ermittelt die Agentur dagegen den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Leistungszeitraum.

Nach der BA-Weisung sind Betriebseinnahmen die betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Deshalb kann bei Selbstständigen auch der Zeitpunkt einer Kundenzahlung die Berechnung beeinflussen.

Pauschal setzt die Agentur 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ab, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden. Bei verspäteten Kundenzahlungen sollten Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungszeitraum vollständig offengelegt werden.

Der Freibetrag wird für den richtigen Monat berechnet

Vom Arbeitsentgelt werden zunächst anfallende Steuern, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und nachgewiesene Werbungskosten abgezogen. Vom bereinigten Nebeneinkommen bleiben grundsätzlich 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.

Der Freibetrag gilt allerdings nicht für jeden Arbeitgeber gesondert. Bei mehreren Nebenjobs werden die Einkünfte für die Berechnung zusammen betrachtet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann mehr als der allgemeine Freibetrag geschützt sein. Wer innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis erwerbstätig war, sollte die Sonderregel des § 155 Absatz 2 SGB III prüfen lassen.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung erklärt der Beitrag „Arbeitslosengeld und Minijob lohnen sich kaum“.

Weniger als 15 Wochenstunden bleiben Voraussetzung

Die richtige zeitliche Zuordnung des Lohns entscheidet nicht darüber, ob die Beschäftigung überhaupt mit Arbeitslosigkeit vereinbar ist. Nach § 138 Absatz 3 SGB III muss die gesamte Arbeitszeit aus allen Erwerbstätigkeiten unter 15 Stunden pro Woche bleiben.

Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer können unberücksichtigt bleiben; die Arbeitszeiten aus mehreren Tätigkeiten werden jedoch zusammengerechnet.

Jede neue Nebentätigkeit muss spätestens am Tag ihrer Aufnahme gemeldet werden. Das gilt auch bei einem Verdienst unter 165 Euro und unabhängig davon, wann der erste Lohn ausgezahlt wird.

Nachweise sichern und falsche Zuordnungen angreifen

Ein Kontoauszug belegt nur Betrag, Absender und Buchungstag. Den Arbeitszeitraum und die Art des Entgelts müssen Lohnabrechnung, Stundennachweise oder Nebeneinkommensbescheinigung zeigen.

Arbeitgeber müssen die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III auf Verlangen unverzüglich erstellen. Im Regelfall wird sie nach § 313a SGB III elektronisch an die Bundesagentur übermittelt.

Ist eine verspätete Zahlung noch nicht erfasst oder weicht sie von der Bescheinigung ab, sollte sie mit Angabe des Arbeitszeitraums gemeldet werden. Dafür kann die Veränderungsmitteilung der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden; Kopien und ein Eingangsnachweis sollten aufbewahrt werden.

Ordnet die Agentur einen während des ALG-Bezugs eingegangenen Betrag dem Zahlungsmonat zu, obwohl er vorher erarbeitet wurde, sollten Betroffene die monatsgenaue Berechnung anfordern. Im Widerspruch können sie mit Abrechnung und Arbeitgeberbestätigung auf den „Kalendermonat der Ausübung“ in § 155 SGB III verweisen.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt regelmäßig eine Jahresfrist; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld-Rückforderung: Für den Widerspruch gilt die Monatsfrist“.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Lohnzahlungen, zwei Ergebnisse

Sandra erhält seit dem 1. Mai Arbeitslosengeld I. Am 10. Mai überweist ihr früherer Arbeitgeber aus einem Nebenjob noch 300 Euro laufenden Lohn für die im April geleistete Arbeit.

Diese 300 Euro dürfen nicht allein wegen der Mai-Überweisung als Nebeneinkommen des Monats Mai behandelt werden. Sandra reicht die April-Abrechnung ein, auf der der Entgeltzeitraum eindeutig vermerkt ist.

Im Mai nimmt sie einen neuen Nebenjob mit weniger als 15 Wochenstunden auf und erarbeitet 280 Euro netto. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag erst Mitte Juni aus.

Die 280 Euro gehören dennoch in den Mai. Unterstellt, Sandra hat keine absetzbaren Werbungskosten und erfüllt nicht die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag nach § 155 Absatz 2 SGB III, bleiben 165 Euro frei.

Damit werden 115 Euro auf ihr Arbeitslosengeld für Mai angerechnet, gegebenenfalls durch eine spätere Korrektur. Würde der Arbeitgeber den Lohn überhaupt nicht zahlen, dürfte dieser Betrag nach der BA-Weisung nicht berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum verspätet gezahlten Nebenverdienst Wird ein April-Lohn im Mai angerechnet, wenn mein ALG erst im Mai beginnt?

Nicht als Nebeneinkommen des Monats Mai, wenn es sich um laufenden Lohn für tatsächlich im April geleistete Arbeit handelt. Bei Zahlungen aus dem früheren Hauptarbeitsverhältnis müssen jedoch mögliche Ruhensregeln geprüft werden.

Gilt diese Regel auch für Weihnachtsgeld oder einen Bonus?

Nicht ohne weitere Prüfung. Echte Einmalzahlungen behandelt die BA in dem Monat, in dem sie gewährt werden; außerdem muss geklärt werden, aus welchem Beschäftigungsverhältnis und aus welchem Rechtsgrund die Zahlung stammt.

Gilt der Arbeitsmonat auch für Selbstständige?

Nicht in derselben Weise. Bei selbstständiger Nebentätigkeit wird der Gewinn im Leistungszeitraum ermittelt, wobei betriebliche Zahlungseingänge beachtet werden.

Was kann ich bei einer falschen Zuordnung tun?

Melden Sie den Zahlungseingang und reichen Sie eine Abrechnung ein, aus der der Arbeitszeitraum hervorgeht. Verwendet die Agentur dennoch den falschen Monat, verlangen Sie die monatsgenaue Berechnung und sichern Sie bei einem belastenden Bescheid die Widerspruchsfrist.

Quellen

§ 155 SGB III; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 155 SGB III, Stand Januar 2026; Bundesagentur für Arbeit, Nebenjob und Arbeitslosengeld; § 157 SGB III; § 138 SGB III; § 84 SGG; § 66 SGG.

Der Beitrag Arbeitslosengeld: Lohn nachgezahlt – dann darf die Arbeitsagentur das ALG nicht kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist

5. September 2026 - 12:36

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld im September 2026 zwischen dem 3. und dem 21. September aus. Der persönliche Termin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.

Eltern mit der Endziffer 0 erhalten ihr Geld bereits am 3. September. Bei der Endziffer 9 ist die Überweisung dagegen erst für den 21. September vorgesehen.

Diese Kindergeldtermine gelten im September 2026

Die Bundesagentur für Arbeit hat für jede Endziffer einen eigenen Überweisungstag festgelegt. Sämtliche Termine fallen im September auf einen Bankarbeitstag.

Endziffer Auszahlungstermin Wochentag 0 3. September 2026 Donnerstag 1 7. September 2026 Montag 2 8. September 2026 Dienstag 3 10. September 2026 Donnerstag 4 11. September 2026 Freitag 5 15. September 2026 Dienstag 6 16. September 2026 Mittwoch 7 17. September 2026 Donnerstag 8 18. September 2026 Freitag 9 21. September 2026 Montag

Die Tabelle beruht auf den veröffentlichten Auszahlungsterminen der Bundesagentur für Arbeit. Der dort genannte Tag bezeichnet den geplanten Überweisungstermin der Familienkasse.

So finden Eltern ihre Endziffer

Die Endziffer ist die letzte Zahl der Kindergeldnummer. Bei einer Nummer nach dem Muster „123FK456789“ lautet die Endziffer beispielsweise 9.

Die Nummer steht auf den Schreiben und Bescheiden der Familienkasse. Häufig erscheint sie außerdem im Verwendungszweck der bisherigen Überweisungen.

Weder das Geburtsdatum des Kindes noch der Nachname oder die Kontonummer beeinflussen den Zahlungstag. Die gestaffelte Überweisung soll die große Zahl der monatlichen Zahlungsvorgänge über mehrere Tage verteilen.

Warum nicht alle Familien das Kindergeld gleichzeitig erhalten

Die Familienkasse beginnt üblicherweise mit der Endziffer 0 und arbeitet sich anschließend bis zur Endziffer 9 vor. Deshalb erhalten einige Haushalte das Kindergeld bereits am Monatsanfang, während andere bis in die zweite Monatshälfte warten müssen.

Diese Staffelung verändert weder die Höhe noch den monatlichen Anspruch. Ein späterer Zahlungstermin bedeutet somit nicht, dass die betreffende Familie weniger Kindergeld erhält.

Gerade Haushalte mit der Endziffer 8 oder 9 sollten ihre monatlichen Abbuchungen entsprechend planen. Miete, Energieabschläge oder Versicherungen können bereits fällig sein, bevor das Kindergeld eingeht.

Wie hoch ist das Kindergeld im September 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 wurde bei bestehenden Ansprüchen automatisch umgesetzt, sodass kein neuer Antrag erforderlich war.

Eine Familie mit zwei Kindern erhält damit 518 Euro im Monat. Bei drei Kindern sind es 777 Euro und bei vier Kindern 1.036 Euro.

Weitere Informationen zu den geltenden Familienleistungen finden Betroffene im Beitrag Kindergeld, Kinderfreibetrag und Sofortzuschlag: Mehr Geld für Familien ab 2026.

Kinderzuschlag kommt am selben Tag

Wer zusätzlich Kinderzuschlag bezieht, erhält beide Leistungen grundsätzlich am selben Termin. Auch hierfür ist die Endziffer der Kindergeldnummer ausschlaggebend.

Der Kinderzuschlag kann 2026 bis zu 297 Euro monatlich je Kind betragen. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten, der Haushaltsgröße und dem Vermögen ab.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden allerdings als getrennte Beträge überwiesen. Auf dem Kontoauszug können deshalb zwei Buchungen erscheinen, obwohl beide Zahlungen demselben Auszahlungslauf zugeordnet sind.

Auszahlungstermin und Kontogutschrift sind nicht immer identisch

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit soll der Betrag im Laufe des genannten Überweisungstages auf dem Konto gutgeschrieben werden. Abhängig von Bank und Buchungszeit kann das Geld jedoch erst einige Stunden später im Onlinebanking sichtbar sein.

Die veröffentlichten Termine begründen zudem keinen Anspruch auf eine Überweisung an einem bestimmten Kalendertag. Wochenenden, Feiertage oder technische Störungen können den sichtbaren Zahlungseingang verschieben.

Im September 2026 liegen die angegebenen Termine zwar an Werktagen. Bleibt das Geld aus, sollten Eltern trotzdem zunächst prüfen, ob die Buchung noch im Tagesverlauf erfolgt.

Was Eltern bei einer verspäteten Zahlung tun können

Fehlt das Kindergeld auch nach dem erwarteten Termin, empfiehlt sich zunächst ein Blick auf die bisherigen Kontoauszüge und den aktuellen Kindergeldbescheid. So lässt sich feststellen, ob die richtige Endziffer verwendet und möglicherweise eine andere Bankverbindung hinterlegt wurde.

Danach können sich Eltern an die Familienkasse wenden. Für Fragen zu Auszahlungsterminen stellt die Bundesagentur für Arbeit die gebührenfreie Telefonnummer 0800 4 555533 bereit.

Beim Anruf sollte die vollständige Kindergeldnummer vorliegen. Die Bank kann anschließend prüfen, ob eine Überweisung eingegangen ist, noch verarbeitet wird oder zurückgegeben wurde.

Eine kurze Verzögerung bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch aufgehoben wurde. Hat die Familienkasse jedoch zuvor Unterlagen angefordert, kann eine ausbleibende Antwort zu einer Unterbrechung der Zahlung führen.

Änderungen müssen unmittelbar mitgeteilt werden

Eltern müssen Veränderungen, die den Kindergeldanspruch betreffen können, direkt der Familienkasse mitteilen. Eine Meldung beim Einwohnermeldeamt, Jobcenter oder einer anderen Behörde genügt nicht in jedem Fall.

Das betrifft beispielsweise den Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums, einen Umzug des Kindes, eine Trennung der Eltern oder den Bezug einer ausländischen Familienleistung. Bei volljährigen Kindern verlangt die Familienkasse häufig aktuelle Ausbildungs- oder Studiennachweise.

Wer Änderungen nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Welche Konstellationen besonders häufig Probleme verursachen, zeigt der Beitrag Vorsicht Kindergeld-Falle: Die Behörde fordert das Kindergeld zurück.

Anspruch bei volljährigen Kindern prüfen

Bis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld in der Regel ohne zusätzliche Ausbildungsnachweise gezahlt. Danach hängt der weitere Anspruch von der Lebenssituation des Kindes ab.

Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes kann Kindergeld grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Auch bestimmte Übergangszeiten sowie die Suche nach einem Ausbildungsplatz können berücksichtigt werden.

Für arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung kann ein Anspruch bis zum 21. Geburtstag bestehen. Bei Kindern mit einer Behinderung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich.

Lebt ein volljähriges Kind in einem eigenen Haushalt und erhält keinen ausreichenden Unterhalt von den Eltern, kann eine direkte Auszahlung beantragt werden. Näheres erläutert der Beitrag Kinder können das Kindergeld direkt bekommen.

Kindergeld wird für einen ganzen Monat gezahlt

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag dieses Monats erfüllt sind. Wird ein Kind beispielsweise am 30. September geboren, kann dennoch der volle Monatsbetrag von 259 Euro für September beansprucht werden.

Entsprechendes gilt häufig beim Ende eines Anspruchs. Werden die Bedingungen noch an einem Tag im betreffenden Monat erfüllt, kann für diesen Monat grundsätzlich noch die volle Leistung zustehen.

Die rückwirkende Auszahlung ist allerdings zeitlich begrenzt. Familien sollten den Antrag deshalb möglichst bald stellen und nicht darauf vertrauen, dass sämtliche vergangenen Monate nachgezahlt werden.

Auszahlung nur noch auf ein Konto

Kindergeld und Kinderzuschlag werden per Überweisung ausgezahlt. Die Familienkasse nimmt keine Barauszahlung vor.

Für Menschen ohne eigenes Konto kann eine andere geeignete Kontoverbindung angegeben werden. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welchem Berechtigten die Zahlung zuzuordnen ist.

Die ausschließliche Kontoüberweisung kann für Familien problematisch werden, die kein Konto eröffnen können. Gegen-Hartz hat die rechtlichen Bedenken dazu im Beitrag Neuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2026 erläutert.

Der Beitrag Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung

5. September 2026 - 12:05

Geht ein bereits vorhandenes Gerät nach Jahren kaputt, ist das keine Erstausstattung. Für die Instandhaltung und den Neukauf von Haushaltsgeräten müssen Bürgergeld/ Grundsicherung -Bezieher Rücklagen aus dem Regelsatz bilden.

Fehlt das Geld für den sofortigen Ersatz und ist die Notlage unabweisbar, gewährt das Jobcenter meist nur ein Darlehen, das monatlich in Höhe von 5% von den Leistungen abgezogen wird.

Ein echter Anspruch auf eine Erstausstattung (als Zuschuss) besteht nur bei Neugründung eines Haushaltes, nach kompletter Trennung oder nach Wohnungsverlust (z. B. Brand). Selbst dann muss das Gerät nicht fabrikneu sein; gebrauchte Geräte oder Gutscheine sind zulässig.

Ein atypischer Fall liegt nach Meinung des Sozialgerichts Detmold nicht vor, wenn unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen ist, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.

Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind.

Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war.

Andernfalls liegt – wie hier – ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urt. v. 01.07.2009 B, 4 AS 77/08 R).

Der Anspruch ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarfsbezogen zu verstehen.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen

Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen.

Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor.

Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist, keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urt. v. 24.02.2014, L 19 AS 26/13 -).

Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.

Brockscher Rechtstipp:

Auch für Bezieher der Sozialhilfe gilt, dass für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage bildet ( BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R -).

Quelle:

SG Detmold,Gerichtsbescheid v. 31.03.2025 – S 16 AS 266/24 – ablehnend LSG NRW vom 29.10.2025 – Az. L 12 AS 542/25 – Beschwerde ebenfalls abglehnt vom BSG, Beschluss vom 2. März 2026 -B 7 AS 274/25 BH

Der Beitrag Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026

5. September 2026 - 11:29

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt oft über Jahre hinweg Betreuung, Organisation und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Viele Familien kennen jedoch nur das monatliche Pflegegeld und nutzen weitere Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig.

Im Jahr 2026 stehen neben dem Pflegegeld mehrere Budgets, Zuschüsse und Absicherungen zur Verfügung. Einige Leistungen werden ausgezahlt, andere dürfen ausschließlich für anerkannte Angebote, Ersatzpflege oder Hilfsmittel verwendet werden.

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt

Das Pflegegeld ist keine Vergütung, die pflegenden Angehörigen unmittelbar zusteht. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, die das Geld von ihrer Pflegekasse erhält und grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob sie es an die private Pflegeperson weitergibt.

Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf mehrere andere Unterstützungen.

Die Pflegegeldbeträge bleiben 2026 unverändert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten 347 Euro, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pflegesachleistung pro Monat Pflegegrad 1 kein Pflegegeld keine reguläre Sachleistung Pflegegrad 2 347 Euro bis 796 Euro Pflegegrad 3 599 Euro bis 1.497 Euro Pflegegrad 4 800 Euro bis 1.859 Euro Pflegegrad 5 990 Euro bis 2.299 Euro

Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Eine automatische Erhöhung zum Jahresbeginn 2026 gab es nicht.

Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren

Familien müssen sich nicht dauerhaft zwischen Pflegegeld und einem ambulanten Pflegedienst entscheiden. Im Rahmen der Kombinationsleistung kann ein Teil der Pflegesachleistung verbraucht und das Pflegegeld anteilig weitergezahlt werden.

Nutzt eine pflegebedürftige Person beispielsweise 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Die Pflegekasse berechnet den Betrag anhand der tatsächlich abgerechneten Pflegesachleistungen.

Die Kombination eignet sich für Haushalte, in denen Angehörige den größten Teil der Versorgung übernehmen, bei einzelnen Tätigkeiten aber Hilfe benötigen. Vor einer Umstellung sollte die Pflegekasse eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung erstellen.

Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im Jahr

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können 2026 monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag nutzen. Über ein vollständiges Kalenderjahr ergibt sich daraus ein Budget von bis zu 1.572 Euro.

Das Geld wird normalerweise nicht frei auf das Konto überwiesen. Es dient der Erstattung zugelassener Betreuungsangebote, anerkannter Alltagshilfen, bestimmter hauswirtschaftlicher Leistungen sowie einzelner Kosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.

Welche Anbieter anerkannt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Vor der Beauftragung sollte deshalb bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt geklärt werden, ob die Rechnung erstattungsfähig ist.

Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2026 lässt sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 für zugelassene Angebote verwenden.

Wie die Abrechnung funktioniert und warum keine klassische Barauszahlung erfolgt, erläutert der Beitrag zum Entlastungsbetrag von jährlich 1.572 Euro.

Bis zu 3.539 Euro für eine Auszeit von der Pflege

Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Kalenderjahr 2026 stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Das Budget kann flexibel auf beide Leistungsarten verteilt werden. Wer bereits 2.000 Euro für Kurzzeitpflege ausgegeben hat, verfügt im selben Jahr nur noch über 1.539 Euro für Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege kommt infrage, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder persönlicher Erholung vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine befristete stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer familiären Krise.

Beide Leistungen können jeweils für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt ist die Erstattung der reinen Pflegeleistung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags.

Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Ausführliche Hinweise zur Aufteilung enthält der Beitrag über die 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Für Verhinderungspflege gilt seit 2026 außerdem eine feste Abrechnungsfrist. Kosten aus dem Jahr 2026 müssen spätestens am 31. Dezember 2027 mit den erforderlichen Nachweisen bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Stundenweise Ersatzpflege kann das Pflegegeld schützen

Nicht jede Auszeit muss als ganzer Pflegetag abgerechnet werden. Bleibt die private Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich regelmäßig um stundenweise Verhinderungspflege.

In diesem Fall wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Die Ausgaben werden jedoch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

Entscheidend ist normalerweise die Dauer der Verhinderung der Pflegeperson und nicht allein die Anwesenheitszeit der Vertretung. Familien sollten Beginn, Ende, Kosten und Anlass daher nachvollziehbar dokumentieren.

Tages- und Nachtpflege schafft regelmäßige Freiräume

Tages- oder Nachtpflege kann die häusliche Versorgung ergänzen, ohne dass deshalb das Pflegegeld gekürzt wird. Pflegebedürftige werden für bestimmte Zeiten in einer Einrichtung versorgt und anschließend wieder nach Hause gebracht.

Im Jahr 2026 stehen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.

Die Pflegeversicherung übernimmt daraus vor allem die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen können als Eigenanteile verbleiben, teilweise lässt sich hierfür der Entlastungsbetrag einsetzen.

Monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen gehören.

Die Versorgung kann über einen zugelassenen Anbieter oder im Erstattungsverfahren erfolgen. Nicht jede fertig zusammengestellte Pflegebox entspricht jedoch dem tatsächlichen Bedarf, weshalb die Produkte bewusst ausgewählt werden sollten.

Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob zusätzlich Pflegegeld oder ein Pflegedienst genutzt wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme können ebenfalls übernommen oder leihweise bereitgestellt werden. Bei einer Kostenübernahme kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen.

Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau

Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen. Förderfähig können etwa ein barrierearmer Badumbau, fest installierte Rampen, verbreiterte Türen oder die Beseitigung von Schwellen sein.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro erhöhen. Die Pflegekasse prüft, ob der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützt.

Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden. Wer bereits bauen lässt, riskiert eine Ablehnung oder eine geringere Erstattung.

Mehr zu den Voraussetzungen lesen Betroffene im Beitrag über den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen.

Rentenbeiträge können langfristig mehr wert sein als eine Auszahlung

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Erforderlich sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination genutzt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann ein Jahr Pflegetätigkeit den späteren monatlichen Rentenanspruch um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.

Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und ihre Pflegezeiten realistisch angeben. Wie das Verfahren abläuft, zeigt auch der Beitrag zum Renten-, Unfall- und Arbeitslosenschutz für Pflegepersonen.

Unter weiteren Voraussetzungen kann die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernehmen. Während der häuslichen Pflege besteht außerdem ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Pflegetätigkeiten und damit zusammenhängende Wege.

Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt

Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebes.

Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Hat die beschäftigte Person innerhalb der vorherigen zwölf Monate beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, können es 100 Prozent sein. Dabei gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.

Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich mehrere Angehörige die akute Versorgung, können sie den gemeinsamen Zeitraum untereinander aufteilen.

Ein anerkannter Pflegegrad muss bei Eintritt der akuten Situation noch nicht vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung muss aber bestätigen, dass voraussichtlich mindestens eine Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegegrad 1 besteht und die Organisation durch den Angehörigen erforderlich ist.

Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Weitere Einzelheiten nennt das staatliche Informationsportal Wege zur Pflege.

Pflegezeit und Familienpflegezeit überbrücken längere Zeiträume

Bei einer längerfristigen Pflege können Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, gilt als gesetzlicher Anspruch aber grundsätzlich erst bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Die Familienpflegezeit erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Dabei müssen im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden, und der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.

Ein laufender Lohnersatz wird während dieser Freistellungen nicht gezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Während der Pflegezeit kommen außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung infrage, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums können die tatsächlichen Zuschüsse von der persönlichen Versicherungssituation abhängen.

Der Pflege-Pauschbetrag senkt die Steuer

Pflegende können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.

Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung. Er vermindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz abhängt.

Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson erfolgt. Erhalten mehrere Menschen den Pauschbetrag für dieselbe gepflegte Person, wird er unter ihnen aufgeteilt.

Wer Geld oder eine andere Vergütung für die Pflege erhält, sollte den Anspruch steuerlich prüfen lassen. Die gesetzlichen Bedingungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.

Wohngruppen erhalten weitere Zuschüsse

Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe können unter den gesetzlichen Bedingungen monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Das Geld dient unter anderem der Finanzierung einer Person, die organisatorische oder verwaltende Aufgaben übernimmt.

Für die Neugründung einer solchen Wohngruppe sind zusätzlich bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.

Für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung sieht die Leistungsübersicht 2026 außerdem eine monatliche Pauschale von 450 Euro vor. Diese Leistung ist an besondere gesetzliche Anforderungen gebunden und gilt nicht automatisch für jede Senioren-Wohngemeinschaft.

Beratungsbesuch darf 2026 nicht vergessen werden

Wer ausschließlich oder anteilig Pflegegeld bezieht, muss den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI beachten. Seit 2026 ist der verpflichtende Besuch bei den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich einmal pro Halbjahr vorgesehen.

Bei Pflegegrad 4 und 5 können zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig genutzt werden. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.

Die Beratung wird von der Pflegekasse bezahlt. Was sich bei den Fristen geändert hat, erklärt der Beitrag zum Pflichttermin beim Pflegegeld ab 2026.

Viele Leistungen müssen gesondert beantragt werden

Die Feststellung eines Pflegegrades führt nicht automatisch zur Auszahlung sämtlicher Leistungen. Pflegegeld, Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege und die soziale Absicherung der Pflegeperson erfordern je nach Leistung eigene Anträge, Erklärungen oder Rechnungsnachweise.

Familien sollten sich von der Pflegekasse eine vollständige Leistungsübersicht geben lassen. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch selbst eine kostenlose Pflegeberatung erhalten.

Besonders bei Umbauten, Ersatzpflege und einer beruflichen Freistellung sollte die Finanzierung vorab schriftlich geklärt werden. Mündliche Auskünfte lassen sich bei späteren Auseinandersetzungen nur schwer nachweisen.

Beispiel aus der Praxis

Die 79-jährige Frau Neumann lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause und wird überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Frau Neumann erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro für eine anerkannte Haushaltshilfe.

Die Tochter arbeitet 24 Stunden pro Woche und pflegt ihre Mutter an drei Tagen insgesamt rund 14 Stunden. Nach Prüfung zahlt die Pflegekasse deshalb Rentenversicherungsbeiträge für die Tochter.

Für eine zweiwöchige Erholungspause wird eine professionelle Ersatzpflege organisiert, deren Kosten von 1.200 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Während der tageweisen Ersatzpflege wird das Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.

Da die Tochter keine Vergütung für ihre Hilfe erhält, macht sie in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend. So greifen mehrere Hilfen ineinander, obwohl nur das Pflegegeld unmittelbar auf das Konto der Mutter überwiesen wird.

Häufige Fragen zu Pflegegeld und Zuschüssen 1. Bekommen pflegende Angehörige das Pflegegeld automatisch?

Nein. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird auf ihr Konto überwiesen. Sie kann es freiwillig an die Pflegeperson weitergeben, ein eigener Auszahlungsanspruch des Angehörigen besteht aber nicht.

2. Welche Unterstützung gibt es bereits bei Pflegegrad 1?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld. Sie können unter anderem den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich und einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung nutzen.

3. Können Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig bezogen werden?

Ja. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und führt grundsätzlich nicht zu dessen Kürzung. Er darf allerdings nur für gesetzlich vorgesehene und anerkannte Angebote verwendet werden.

4. Gibt es 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jeweils?

Nein. Die 3.539 Euro bilden ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen. Jede Ausgabe für eine der beiden Pflegeformen verringert den verbleibenden Betrag für die andere.

5. Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige?

Mindestens Pflegegrad 2, häusliche und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie wenigstens zehn Pflegestunden an regelmäßig zwei Tagen pro Woche müssen vorliegen. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

6. Muss jede Leistung bei der Pflegekasse beantragt werden?

Viele Hilfen erfordern einen gesonderten Antrag oder eine Abrechnung mit Nachweisen. Besonders Umbauten sollten vor Baubeginn und Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation beantragt werden.

Der Beitrag Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro

5. September 2026 - 11:10

Wer im September 2026 eine BahnCard 25 für die 2. Klasse kauft, sollte nicht automatisch das Seniorenangebot wählen. Die Aktions-BahnCard 25 kostet nur 29,99 Euro, während für die Senioren-BahnCard 25 derzeit 40,90 Euro verlangt werden.

Beide Karten gewähren grundsätzlich denselben Rabatt von 25 Prozent. Reisende ab 65 Jahren sparen mit der Aktionskarte daher 10,91 Euro.

Der Unterschied entsteht, weil die gewöhnliche BahnCard 25 vorübergehend zum Aktionspreis verkauft wird. Dieses Angebot dürfen auch Menschen ab 65 Jahren nutzen.

Aktionskarte muss spätestens am 30. September beginnen

Die BahnCard-25-Aktion der Deutschen Bahn läuft vom 1. bis zum 30. September 2026. Der erste Geltungstag muss spätestens auf den 30. September fallen.

Ein Kauf im September mit einem Beginn im Oktober ist nach den Aktionsbedingungen nicht möglich. Ab dem gewählten Geltungstag ist die Karte zwölf Monate gültig.

Angebot Preis und Bedingungen Aktions-BahnCard 25, 2. Klasse 29,99 Euro, zwölf Monate gültig, für alle Altersgruppen Senioren-BahnCard 25, 2. Klasse 40,90 Euro, zwölf Monate gültig, für Personen ab 65 Jahren Ersparnis durch die Aktionskarte 10,91 Euro

Auch in der 1. Klasse ist das Aktionsangebot günstiger. Die Aktions-BahnCard 25 kostet dort 59,99 Euro, die Senioren BahnCard 25 dagegen 81,90 Euro. Der Unterschied beträgt 21,91 Euro.

Wer die günstige Aktions-BahnCard kaufen darf

Die reduzierte BahnCard 25 steht allen Reisenden offen. Weder das Alter noch der Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente schränken den Kauf ein.

Menschen ab 65 Jahren sind deshalb nicht auf die Senioren-BahnCard 25 beschränkt. Auch jüngere Rentner können die Aktionskarte erwerben, obwohl sie noch keinen Zugang zum Seniorenangebot haben.

Beide BahnCards bringen denselben Fahrkartenrabatt

Trotz des niedrigeren Kaufpreises gewährt die Aktionskarte denselben BahnCard‑Rabatt. Beide Varianten senken Flexpreise sowie Spar- und Super-Sparpreise innerhalb Deutschlands grundsätzlich um 25 Prozent.

Das gilt auch für den Super Sparpreis Senioren. Dieser lässt sich ebenfalls mit der Aktions-BahnCard 25 kombinieren. Die Rabattkarte benötigt dafür keinen besonderen Seniorenzusatz.

Der Super Sparpreis Senioren wird derzeit allerdings nur für die 2. Klasse angeboten. Für Reisen in der 1. Klasse muss ein anderes Fernverkehrsangebot gewählt werden.

Die BahnCard muss am Tag der Reise gültig sein. Beim Kauf einer Fahrkarte für eine spätere Reise muss die Karte dagegen noch nicht vorliegen.

Das kostenpflichtige City-Ticket wird nicht durch die BahnCard ermäßigt. Bei Angeboten des Nahverkehrs richtet sich die Anerkennung nach dem jeweiligen Landestarif oder Verkehrsverbund.

Auch das Deutschlandticket wird durch eine BahnCard nicht billiger. Das bestätigt die Deutsche Bahn in ihren Fragen zum BahnCard-Rabatt auf das Deutschlandticket.

Aufgrund regionaler Unterschiede lohnt sich dennoch ein Blick auf vergünstigte Deutschlandtickets für Senioren. Solche Ermäßigungen gelten unabhängig von der BahnCard.

Ab diesem Fahrkartenpreis lohnt sich die Aktionskarte

Bei einem Rabatt von 25 Prozent hat sich der Kaufpreis von 29,99 Euro ausgeglichen, sobald innerhalb eines Jahres rabattfähige Fahrkarten im Wert von rund 120 Euro gekauft werden. Ab diesem Betrag übersteigen die gewährten Rabatte den Preis der Karte.

Bei der Senioren-BahnCard 25 ist das erst bei Fahrkarten im Wert von rund 164 Euro der Fall. Die Aktionskarte rechnet sich daher bereits bei niedrigeren Reisekosten.

In diese Berechnung dürfen nur Beträge einfließen, auf die tatsächlich 25 Prozent Rabatt gewährt werden. Sitzplatzreservierungen, ein zusätzlich gebuchtes City-Ticket und andere nicht ermäßigte Leistungen zählen nicht dazu.

Bestehende BahnCards werden nicht umgetauscht

Eine vorhandene BahnCard lässt sich nicht in die Aktionskarte umwandeln. Auch der verbliebene Wert der bisherigen Karte wird nicht auf den Aktionspreis angerechnet.

Läuft die bisherige BahnCard spätestens am 29. September aus, kann die neue Aktionskarte am folgenden Tag beginnen. Dadurch ist ein Anschluss ohne zeitliche Überschneidung möglich.

Endet die bisherige Karte erst am 30. September oder später, kann die Aktionskarte dennoch spätestens am 30. September beginnen. Ein Anschluss ohne Überschneidung ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Betroffene sollten prüfen, ob sich der zusätzliche Kauf trotz der noch gültigen Karte lohnt. Bei einem späteren Ablauf kann der ungenutzte Teil der bisherigen Laufzeit den Preisvorteil aufzehren.

Der günstige Preis gilt nur für das erste Jahr

Die Aktions-BahnCard geht nach ihrer zwölfmonatigen Laufzeit in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Das geschieht automatisch, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor dem Laufzeitende gekündigt wird.

Die Bahn wählt die Folgekarte anhand des Alters und möglicher Ermäßigungsnachweise aus. Bei Reisenden ab 65 Jahren wird daraus in der Regel eine Senioren-BahnCard 25, sofern keine andere Ermäßigung greift.

Wer nur das erste Jahr zum Aktionspreis nutzen möchte, sollte rechtzeitig online oder in Textform kündigen. Die Kündigungsbestätigung sollte gespeichert werden.

Für Reisen innerhalb von drei Monaten kann die Probe BahnCard günstiger sein

Wer ausschließlich in den kommenden drei Monaten Bahn fahren möchte, sollte zusätzlich die Probe-BahnCard 25 prüfen. Sie kostet in der 2. Klasse 19,90 Euro und gewährt während ihrer dreimonatigen Laufzeit ebenfalls 25 Prozent Rabatt.

Ihr Kaufpreis liegt unter dem Preis der Aktionskarte. Wegen der um neun Monate kürzeren Laufzeit handelt es sich jedoch nicht um ein gleichwertiges Angebot.

Auch die Probe BahnCard muss spätestens vier Wochen vor dem Ende ihrer Laufzeit gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich automatisch um ein Jahr.

BahnCard funktioniert auch ohne Smartphone

Die BahnCards werden digital bereitgestellt. Ein eigenes Smartphone ist dennoch nicht zwingend erforderlich.

Im DB-Kundenkonto lässt sich ein Ersatzdokument mit QR-Code als PDF aufrufen und ausdrucken. DB-Reisezentren und der BahnCard-Service können bei der Einrichtung und beim Ausdruck helfen.

Weitere Vergünstigungen bei Schwerbehinderung prüfen

Schwerbehinderte Menschen sollten vor dem Kauf prüfen, welche Fahrten bereits durch ihren Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke abgedeckt werden. Im Nahverkehr sind damit unter den jeweiligen Voraussetzungen kostenfreie Fahrten möglich.

Im ICE, IC und EC besteht dagegen grundsätzlich eine Fahrkartenpflicht. Ausnahmen gelten unter anderem auf einzelnen freigegebenen Strecken, die in der Reiseauskunft angezeigt werden.

Weitere Informationen bietet die Deutsche Bahn in ihrer Übersicht zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung. Unser Ratgeber erklärt außerdem das günstige und kostenlose Bahnfahren mit Schwerbehindertenausweis.

Weitere Sparmöglichkeiten zeigt unser Überblick zum Bahnfahren ab 65.

Praxisbeispiel: So wirkt sich der günstigere Preis aus

Eine 70-jährige Rentnerin plant im kommenden Jahr mehrere Bahnfahrten. Die rabattfähigen Ausgangspreise ihrer Fahrkarten betragen zusammen 320 Euro.

Mit einer BahnCard 25 sinken die Fahrkartenkosten um 25 Prozent auf 240 Euro. Zusammen mit der Aktionskarte zahlt die Rentnerin 269,99 Euro.

Mit der Senioren-BahnCard 25 würden für dieselben Fahrten insgesamt 280,90 Euro anfallen. Durch die Auswahl der Aktionskarte spart sie weitere 10,91 Euro.

Fragen und Antworten zur BahnCard-Aktion Welche BahnCard sollten Reisende ab 65 im September wählen?

Wer eine BahnCard 25 für zwölf Monate und die 2. Klasse benötigt, zahlt mit der Aktionskarte für 29,99 Euro weniger als mit der Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro.

Wurde die Senioren BahnCard im September verteuert?

Nein. Der Preisunterschied entsteht durch die vorübergehende Ermäßigung der gewöhnlichen BahnCard 25.

Bis wann kann die Aktionskarte beginnen?

Der erste Geltungstag darf nicht nach dem 30. September 2026 liegen. Ein späterer Beginn ist beim Aktionsangebot nicht möglich.

Muss die BahnCard schon bei der Fahrkartenbuchung gültig sein?

Nein. Sie muss erst am Reisetag gültig sein und bei der Fahrscheinkontrolle vorgezeigt werden können.

Kann eine bestehende BahnCard umgetauscht werden?

Nein. Ein Umtausch oder eine Anrechnung auf die Aktionskarte ist nach den Bedingungen der Deutschen Bahn ausgeschlossen.

Verlängert sich die Aktionskarte automatisch?

Ja. Ohne fristgerechte Kündigung geht sie nach dem ersten Jahr in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Wird das Deutschlandticket mit der BahnCard günstiger?

Nein. Die BahnCard senkt den Preis des Deutschlandtickets nicht. Regionale Senioren- und Sozialtarife können dennoch eigene Vergünstigungen enthalten.

Quellen

Stand: 4. September 2026. Deutsche Bahn: BahnCard 25 zum Aktionspreis, Senioren-BahnCard 25, Super Sparpreis Senioren und Probe-BahnCard 25.

Der Beitrag Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Neue Jobcenter-Weisung: Für Selbstständige zählen beim Einstiegsgeld nur noch 24 statt 36 Monate

5. September 2026 - 10:55

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zum Einstiegsgeld neu gefasst. Für Menschen, die mit Unterstützung des Jobcenters eine hauptberufliche Selbstständigkeit beginnen wollen, verschärft sich damit die wirtschaftliche Prognose: Als Orientierungsrahmen für das Ende der Hilfebedürftigkeit gelten nun bis zu 24 statt bislang 36 Monate.

Das kann Gründungen treffen, die eine längere Anlaufphase benötigen, etwa im Handwerk, in kreativen Berufen oder bei Dienstleistungen mit langsam wachsendem Kundenstamm. Wer Einstiegsgeld beantragt, sollte deshalb sehr genau belegen, wie der Betrieb spätestens innerhalb von zwei Jahren genug Gewinn für den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften kann.

Nicht die Bezugsdauer des Einstiegsgeldes wurde gekürzt

Bei der neuen 24-Monats-Grenze ist eine Unterscheidung wichtig. Die gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes wurde nicht von 36 auf 24 Monate verkürzt, denn Paragraf 16b Absatz 2 SGB II erlaubt die Zahlung schon seit Jahren nur für höchstens 24 Monate.

Geändert wurde vielmehr der Zeitraum, auf den das Jobcenter bei seiner Zukunftseinschätzung blickt. In den seit dem 3. September 2026 gültigen Fachlichen Weisungen zu Paragraf 16b SGB II heißt es, als Orientierungsrahmen für die prognostizierte Überwindung der Hilfebedürftigkeit könnten bis zu 24 Monate angenommen werden.

Die Änderungshistorie der Weisung nennt ausdrücklich die Anpassung des Prognosezeitraums auf 24 Monate. Zuvor wurde bei Gründungen ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten betrachtet.

Prüfpunkt Bisherige Verwaltungspraxis Neue BA-Weisung Prognose bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit Bis zu 36 Monate Bis zu 24 Monate Gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes Höchstens 24 Monate Weiterhin höchstens 24 Monate Umsatz- und Rentabilitätsvorschau Planung für drei Jahre Weiterhin Planung für drei Jahre Rechtsanspruch Nein, Ermessensleistung Weiterhin kein Rechtsanspruch Warum der kürzere Zeitraum für Gründer problematisch werden kann

Viele kleine Unternehmen erreichen nicht schon nach wenigen Monaten einen stabilen Gewinn. Anfangsinvestitionen, Kundenakquise, saisonale Schwankungen und verzögerte Zahlungseingänge können dazu führen, dass eine an sich aussichtsreiche Gründung erst im dritten Jahr ohne ergänzende Leistungen auskommt.

Nach der neuen Weisung muss das Geschäftsmodell das Jobcenter nun innerhalb eines kürzeren Zeitfensters überzeugen. Eine Planung, die erst für das dritte Jahr einen bedarfsdeckenden Gewinn ausweist, dürfte bei gemeinsamen Einrichtungen der Bundesagentur deutlich schwerer durchzusetzen sein.

Die Formulierung „bis zu 24 Monate“ ist allerdings ein Orientierungsrahmen und keine neue gesetzliche Ausschlussfrist. Das Jobcenter muss weiterhin den konkreten Fall prüfen und darf eine Ablehnung nicht allein mit einem pauschalen Textbaustein begründen.

Entscheidend ist die Hilfebedürftigkeit der gründenden Person

Die Prognose bezieht sich nach der BA-Weisung auf die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das ist für Familien wichtig, wenn das Einkommen des neuen Betriebs zwar den eigenen Bedarf der Gründerin oder des Gründers deckt, aber noch nicht den vollständigen Bedarf aller Haushaltsmitglieder.

Das Jobcenter darf daher nicht ohne weitere Prüfung verlangen, dass die Selbstständigkeit binnen 24 Monaten die komplette Familie aus dem Leistungsbezug führt. Im Businessplan sollte dennoch klar berechnet werden, ab welchem Monat der voraussichtliche Gewinn den individuell zugerechneten Bedarf deckt.

Drei Jahre Zahlen bleiben trotz 24-Monats-Prüfung erforderlich

Die verkürzte Betrachtung bedeutet nicht, dass Antragstellende nur noch für zwei Jahre planen müssen. Die Weisung verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau mit erwartetem Umsatz und erwarteten Kosten für die nächsten drei Jahre.

Zusätzlich prüft das Jobcenter eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens, den Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen. Auch Angaben der gründungswilligen Person zur Tragfähigkeit und Nachweise über fachliche Kenntnisse können verlangt werden.

Die 36-Monats-Kalkulation bleibt deshalb Teil der Unterlagen, obwohl die Frage nach dem rechtzeitigen Ende der Hilfebedürftigkeit anhand des kürzeren Zeitraums bewertet wird. Antragstellende sollten ihre Planung so gestalten, dass der Monat des voraussichtlichen Ausstiegs aus dem Leistungsbezug eindeutig erkennbar ist.

Was eine tragfähige Planung jetzt zeigen sollte

Eine bloße Hoffnung auf steigende Umsätze reicht für eine positive Entscheidung nicht aus. Überzeugen können bereits vorhandene Aufträge, nachvollziehbare Preisberechnungen, realistische Auslastungszahlen, belastbare Kundenkontakte und ein plausibler Vergleich mit den Kosten des privaten Lebensunterhalts.

Bei langsam anlaufenden Vorhaben sollte erklärt werden, weshalb die Umsätze zunächst niedrig bleiben und welche konkreten Schritte bis zum 24. Monat den Gewinn erhöhen. Saisonbetriebe benötigen eine Planung, die gute und schwache Monate getrennt abbildet, statt lediglich einen Jahresdurchschnitt zu nennen.

Auch Krankenversicherung, Steuern, Rücklagen, Betriebsausgaben und Zahlungsausfälle dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Übertriebene Umsatzannahmen können die Glaubwürdigkeit ebenso beschädigen wie eine Kalkulation, die wichtige Kosten verschweigt.

Fachkundige Stelle kann die Prognose absichern

Das Jobcenter kann die Tragfähigkeit selbst prüfen, wenn dort die nötige Fachkenntnis vorhanden ist. Fehlt diese, ist vor der Entscheidung eine aussagekräftige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen.

Als solche Stellen nennt die Weisung unter anderem Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Gründungsinitiativen. Das Verfahren muss für die gründende Person kostenfrei sein, wenn das Jobcenter die Stellungnahme verlangt.

Reicht eine Stellungnahme für die Beurteilung nicht aus, soll das Jobcenter bei der fachkundigen Stelle eine Nachbesserung verlangen. Eine unvollständige Bescheinigung darf daher nicht ohne Weiteres der Antragstellerin oder dem Antragsteller angelastet werden.

Persönliche Eignung wird ebenfalls geprüft

Neben den Geschäftszahlen bewertet die Integrationsfachkraft die persönliche Eignung. Dazu gehören fachliche Kenntnisse, betriebswirtschaftliches Wissen, Marketing- und Vertriebserfahrung, Motivation sowie die Bereitschaft, mit schwankenden Einnahmen und zeitlichem Mehraufwand umzugehen.

Auch familiäre oder gesundheitliche Bedingungen können berücksichtigt werden, soweit sie für das Vorhaben tatsächlich relevant sind. Pauschale negative Wertungen genügen nicht; die Entscheidung muss auf konkreten Tatsachen beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer Einstiegsgeld beantragen kann

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die hauptberufliche Selbstständigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Der Beginn ist durch passende Unterlagen belegbar, etwa durch die Gewerbeanmeldung, die Anzeige beim Finanzamt, Verträge oder die Eröffnung von Geschäftsräumen.

Auch der Wechsel von einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann gefördert werden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit nach der Weisung grundsätzlich bei mindestens 15 Wochenstunden, sofern keine andere abhängige oder selbstständige Tätigkeit zeitlich überwiegt.

Zu Förderbeginn muss die antragstellende Person leistungsberechtigt nach dem SGB II sein. Arbeitslosigkeit ist dagegen keine zwingende Voraussetzung, sodass beispielsweise auch eine Gründung unmittelbar nach einer Eingliederungsmaßnahme oder Elternzeit unterstützt werden kann.

Kein automatischer Anspruch trotz guter Geschäftsidee

Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Selbst wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Jobcenter zunächst entscheiden, ob die Förderung erforderlich ist, und anschließend Dauer und Höhe festlegen.

Die Behörde muss dabei begründen, weshalb sie die Leistung bewilligt oder ablehnt. Eigene örtliche Vorgaben dürfen den Entscheidungsspielraum der Integrationsfachkraft nicht vollständig beseitigen, insbesondere wenn ein ungewöhnlicher Einzelfall von typischen Gründungen abweicht.

Wer mehr über die Förderung erfahren möchte, findet bei Gegen-Hartz eine Übersicht zum Einstiegsgeld und zu zusätzlichen Hilfen für Selbstständige. Daneben ist die neue Tragfähigkeitsprüfung für bereits selbstständig Tätige zu beachten.

Wie hoch das Einstiegsgeld ausfallen kann

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung kann der Grundbetrag bis zu 50 Prozent des persönlichen Regelbedarfs betragen. Hinzukommen können Beträge wegen langer vorheriger Arbeitslosigkeit und wegen weiterer leistungsberechtigter Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Insgesamt darf das individuell berechnete Einstiegsgeld den vollen Regelbedarf für Alleinstehende nicht überschreiten. Für besonders förderungsbedürftige Gruppen kann das Jobcenter stattdessen eine Pauschale festsetzen, die höchstens 75 Prozent dieses vollen Regelbedarfs erreicht.

Die Förderung kann während der Laufzeit stufenweise sinken. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt und nicht als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Weitere Hilfen können parallel beantragt werden

Die neuen Weisungen erlauben ausdrücklich, das Einstiegsgeld mit weiteren Förderleistungen zu verbinden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Selbstständige kommt besonders Paragraf 16c SGB II in Betracht, über den notwendige Sachgüter durch Darlehen oder unter bestimmten Bedingungen durch Zuschüsse unterstützt werden können.

Ein solcher Investitionszuschuss ersetzt das Einstiegsgeld nicht, denn beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Einstiegsgeld schafft zusätzlichen finanziellen Spielraum für den Lebensunterhalt, während Hilfen nach Paragraf 16c betriebliche Anschaffungen oder Beratung unterstützen können.

Was für laufende Bewilligungen gilt

Eine neue interne Weisung ändert einen bereits erlassenen Bewilligungsbescheid nicht automatisch. Wurde Einstiegsgeld für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, bleibt dieser Bescheid wirksam, solange er nicht nach den Vorschriften des SGB X aufgehoben oder geändert wird.

Die neue Prognosevorgabe betrifft vor allem neue und noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren. Wer bereits einen positiven Bescheid besitzt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Förderung allein wegen der neuen Weisung vorzeitig endet.

Die Weisung gilt nicht in jedem Jobcenter auf dieselbe Weise

Fachliche Weisungen der Bundesagentur steuern unmittelbar die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen. Zugelassene kommunale Träger, häufig Optionskommunen genannt, führen das SGB II in eigener Verantwortung aus und sind an interne BA-Vorgaben nicht in gleicher Weise gebunden.

Für alle Jobcenter gilt jedoch Paragraf 16b SGB II. Die gesetzliche Höchstdauer von 24 Monaten, die erforderliche Aussicht auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit und der Ermessenscharakter der Leistung gelten daher unabhängig von der örtlichen Organisationsform.

Ablehnungen müssen nachvollziehbar begründet sein

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Fehlen eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Businessplan, die Bewertung einer fachkundigen Stellungnahme oder eine nachvollziehbare Ermessensabwägung, kann die Entscheidung rechtlich angreifbar sein.

Gegen einen schriftlichen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Ein Widerspruch führt nicht automatisch zur Bewilligung. Er kann aber erreichen, dass das Jobcenter die Unterlagen vollständig bewertet, Ermessensfehler korrigiert und erneut über den Antrag entscheidet.

Praxisbeispiel: Der 25. Monat wird zum Problem

Eine fiktive Grafikdesignerin bezieht Grundsicherungsgeld und möchte ihre bisher nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf ausbauen. Ihre Planung zeigt wachsende Umsätze, doch erst ab dem 25. Monat reicht der Gewinn voraussichtlich aus, um ihren eigenen Bedarf vollständig zu decken.

Nach dem früheren 36-Monats-Zeitraum hätte diese Entwicklung noch innerhalb des betrachteten Fensters gelegen. Unter der neuen Weisung droht eine negative Prognose, weshalb die Gründerin nachweisen sollte, ob feste Aufträge, höhere Preise oder geringere Betriebskosten den Ausstieg aus der Hilfebedürftigkeit bereits bis zum 24. Monat ermöglichen.

Häufige Fragen zur neuen Einstiegsgeld-Weisung 1. Wird Einstiegsgeld jetzt zwölf Monate kürzer gezahlt?

Nein. Die Zahlung war nach Paragraf 16b SGB II bereits zuvor auf höchstens 24 Monate begrenzt; verkürzt wurde der Orientierungsrahmen für die Prognose zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

2. Muss die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach 24 Monaten ohne Leistungen auskommen?

Nach der BA-Weisung bezieht sich diese Prognose auf die gründende leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter muss deshalb den individuell zugerechneten Bedarf betrachten.

3. Genügt nun eine Finanzplanung für zwei Jahre?

Nein. Die Bundesagentur verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die nächsten drei Jahre, auch wenn der Orientierungsrahmen für das prognostizierte Ende der Hilfebedürftigkeit nur noch bis zu 24 Monate umfasst.

4. Besteht bei einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung ein Anspruch?

Nein. Einstiegsgeld bleibt eine Ermessensleistung, doch das Jobcenter muss eine aussagekräftige positive Stellungnahme in seine Entscheidung einbeziehen und eine Ablehnung nachvollziehbar begründen.

5. Muss der Antrag vor der Gewerbeanmeldung gestellt werden?

Entscheidend ist, dass der Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit gestellt wird. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, sollte der Antrag sicherheitshalber vor Gewerbeanmeldung, Vertragsbeginn oder Eröffnung der Geschäftsräume beim Jobcenter eingehen.

6. Kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Gegen den Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, wobei besonders eine unvollständige Prognose, übergangene Nachweise und Fehler bei der Ermessensentscheidung geprüft werden sollten.

Der Beitrag Neue Jobcenter-Weisung: Für Selbstständige zählen beim Einstiegsgeld nur noch 24 statt 36 Monate erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Jobcenter setzt Bürgergeld-Mitwirkungspflichten jahrelang aus

5. September 2026 - 10:33

Ein Leistungsbezieher soll beim Jobcenter in Witten etwa drei Jahre lang von regulären Terminen und Anforderungen der Arbeitsvermittlung ausgenommen worden sein, weil Beschäftigte Gefahrensituationen vermeiden wollten.

Die Bürgergeld-Leistungen wurden währenddessen weitergezahlt. NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann kritisiert das Vorgehen als rechtswidrig, der Ennepe-Ruhr-Kreis überprüft den Vorgang und räumt nach bisherigem Erkenntnisstand Fehler ein.

Was war passiert?

Im konkreten Fall geht es nach der zugänglichen Anschlussberichterstattung um einen 56-jährigen Leistungsbezieher aus Witten, der etwa drei Jahre lang nicht mehr in die reguläre Arbeitsvermittlung einbezogen worden sein soll. Beschäftigte des Jobcenters hätten mögliche gewaltsame Auseinandersetzungen befürchtet und deshalb auf weitere persönliche Vermittlungsgespräche verzichtet.

Während diese Kontakte offenbar über einen ungewöhnlich langen Zeitraum unterblieben, wurden die existenzsichernden Leistungen weitergezahlt. Ob daneben weiterhin Unterlagen zum Leistungsanspruch angefordert und geprüft wurden, geht aus den vorliegenden Angaben nicht eindeutig hervor.

Laumann kritisiert die Verwaltungspraxis

Nach der auf WDR-Recherchen zurückgehenden Darstellung beanstandet Laumann, dass gesetzliche Aufgaben aus Angst vor Leistungsbeziehenden nicht rechtskonform erfüllt würden.

Seine Kritik richtet sich damit gegen die Art, “wie die Behörde ihren Auftrag wahrgenommen haben soll.”

Für die Prüfung durch den Kreis kommt es deshalb auf die konkreten Entscheidungen an. Zu klären wäre, wer die Ausnahme veranlasst hat, worauf sie gestützt wurde und weshalb sie über einen so langen Zeitraum bestehen blieb.

Ebenso aufklärungsbedürftig ist, ob nur persönliche Vermittlungsgespräche unterblieben oder auch andere gesetzlich erforderliche Schritte ausgesetzt wurden.

Keine Vermittlung bedeutet nicht automatisch Befreiung von allen Pflichten

Im öffentlichen Sprachgebrauch werden Meldetermine, Bewerbungsanforderungen und Nachweise zum Leistungsanspruch häufig unter dem Begriff Mitwirkung zusammengefasst. Sozialrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Aus der Herausnahme aus der Arbeitsvermittlung folgt deshalb noch nicht, dass auch Einkommen, Vermögen oder Wohnkosten ungeprüft geblieben sind.

Wer existenzsichernde Leistungen beantragt oder erhält, muss grundsätzlich erhebliche Tatsachen angeben und leistungsrelevante Änderungen mitteilen. Diese allgemeinen Pflichten ergeben sich aus § 60 SGB I. Ob und in welchem Umfang solche Angaben im Wittener Fall weiterhin verlangt und geprüft wurden, lässt sich aus der vorliegenden Darstellung nicht feststellen.

Ohne angeordneten Termin gibt es kein entsprechendes Meldeversäumnis

Eine Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu erscheinen, setzt eine entsprechende Aufforderung voraus. Rechtsgrundlage ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Meldetermine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen dienen.

Setzt die Behörde selbst keinen Termin an, kann sie dem Leistungsberechtigten nicht vorwerfen, genau diesen unterbliebenen Termin versäumt zu haben.

Eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des Jobcenters lässt sich nicht ohne Weiteres in ein persönliches Meldeversäumnis des Betroffenen umdeuten. Andere bestehende Pflichten sind davon getrennt zu prüfen.

Umgekehrt darf auch bei einer tatsächlich versäumten Einladung nicht jeder Hinderungsgrund übergangen werden. So kann eine zeitlich nicht verschiebbare Beschäftigung einem Meldetermin entgegenstehen. Gegen-Hartz.de erläutert dies im Beitrag über Jobcenter-Termine während einer geringfügigen Beschäftigung.

Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage

Auch ein schwieriges oder bedrohliches Verhalten rechtfertigt für sich genommen keine beliebige Kürzung existenzsichernder Leistungen. Das Jobcenter muss feststellen, welcher gesetzlich geregelte Tatbestand erfüllt ist. Eine Leistungsminderung darf nicht als allgemeines Disziplinierungsmittel eingesetzt werden.

Bei Meldeversäumnissen verlangt § 32 SGB II in seiner geltenden Fassung unter anderem ein wiederholtes Fernbleiben trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen. Ein nachgewiesener wichtiger Grund schließt die dort geregelte Minderung aus.

Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor; besondere Regelungen zur Erreichbarkeit sind zusätzlich zu beachten.

Für die jahrelange Vorgeschichte dürfen heutige Regelungen jedoch nicht pauschal rückwirkend zugrunde gelegt werden. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten nach der gesetzlichen Übergangsregelung die damaligen Rechtsfolgen weiter. Dies ergibt sich aus § 65a Absatz 2 SGB II.

Fehlende Nachweise sind ein anderer Sachverhalt

Geht es um fehlende Unterlagen, durch die der Leistungsanspruch nicht ausreichend geklärt werden kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Dafür muss die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschweren, soweit Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Außerdem sind ein schriftlicher Hinweis auf die drohenden Folgen und eine angemessene Frist erforderlich.

Die Vorschrift eröffnet keine Möglichkeit, Leistungen ohne Prüfung allein wegen eines angespannten Verhältnisses zur Behörde einzustellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass ein Jobcenter auf Dauer sämtliche erforderlichen Nachweise erlassen dürfte. Entscheidend bleibt, welche Informationen für die jeweilige Leistungsentscheidung tatsächlich gebraucht werden.

Warum die Weiterzahlung nicht automatisch unrechtmäßig war

Die Auszahlung der Leistungen und die Organisation der Arbeitsvermittlung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Auch bei Fehlern in der Betreuung kann ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen.

Allein der Umstand, dass über längere Zeit keine Vermittlungsgespräche stattfanden, belegt deshalb weder einen unberechtigten Leistungsbezug noch Sozialleistungsbetrug.

Eine Rückforderung setzt eine eigenständige rechtliche Prüfung voraus. Bei Leistungen auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids muss regelmäßig zunächst die Bewilligung wirksam aufgehoben werden, bevor eine Erstattung verlangt werden kann. Den Zusammenhang zwischen Aufhebung und Rückzahlung regelt § 50 SGB X.

Gleiche Regeln schließen begründete Ausnahmen ein

Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt eine sachlich gerechtfertigte Anwendung staatlicher Regeln. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Leistungsberechtigten unabhängig von ihrer Lebenslage dieselben Anforderungen erfüllen müssen.

Gesundheitliche Einschränkungen oder andere rechtlich anerkannte Hindernisse können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Für allgemeine Mitwirkungspflichten zieht § 65 SGB I ausdrückliche Grenzen, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit aus einem wichtigen Grund. Bei Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen ist ebenfalls die persönliche Situation zu berücksichtigen. Wie konkret eine solche Prüfung ausfallen muss, zeigt der Beitrag über die Zumutbarkeit von Jobcenter-Maßnahmen mit langen Pendelzeiten.

Der Vorwurf im Wittener Fall betrifft demgegenüber eine offenbar über Jahre praktizierte Ausnahme wegen befürchteter Gefahrensituationen. Sollte sich bestätigen, dass dafür keine tragfähige rechtliche Grundlage bestand, wäre das ein Versagen der Verwaltungspraxis.

Für andere Leistungsberechtigte entstünde daraus dennoch kein Anspruch, eigene gesetzliche Pflichten ebenfalls unbeachtet zu lassen.

Was Betroffene gegen rechtswidrige Anforderungen tun können

Wer eine Anforderung nicht erfüllen kann, sollte dem Jobcenter die konkreten Gründe möglichst früh und nachweisbar mitteilen. Bei fehlenden Unterlagen ist zu erklären, weshalb diese nicht vorliegen und gegebenenfalls erst später beschafft werden können. Bei Terminkollisionen oder gesundheitlichen Hindernissen helfen passende Nachweise und die Bitte um eine angepasste Lösung.

Ergeht trotzdem ein belastender Bescheid, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheiderläutert das Vorgehen. Bei einer sofort wirksamen Kürzung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein; die Antragstellung allein stoppt eine Kürzung noch nicht.

Praxisbeispiel: Zwei ausgefallene Gespräche, zwei unterschiedliche Ursachen

Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Frau M. erhält eine Einladung, kann den Termin wegen einer stationären Krankenhausbehandlung jedoch nicht wahrnehmen und legt eine Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss diesen Hinderungsgrund berücksichtigen. Ist der wichtige Grund nachgewiesen, scheidet eine Minderung wegen dieses Fernbleibens aus.

Herr K. erhält dagegen längere Zeit überhaupt keine Einladung, weil seine Akte intern nicht weiterbearbeitet wird. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, die nie angesetzten Gespräche versäumt zu haben.

Ob die Behörde ihre Aufgaben verletzt hat, ist gesondert zu untersuchen; seine Pflicht, etwa neues Einkommen mitzuteilen, besteht grundsätzlich trotzdem.

Der Beitrag Jobcenter setzt Bürgergeld-Mitwirkungspflichten jahrelang aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker