Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Grundsicherung: 190 Euro Lagerkosten abgelehnt – Wann das Jobcenter nicht zahlen muss
Ein Lagerraum kann grundsätzlich zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II gehören. Doch bei fast drei Jahren Obdachlosigkeit, monatlich rund 190 Euro und Gegenständen im geschätzten Gesamtwert von nur 350 bis 500 Euro muss das Jobcenter nicht vorläufig zahlen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Wichtig ist: Der Beschluss erlaubt keine pauschale Ablehnung von Lagerkosten. Werden notwendiger Hausrat und persönliche Sachen wegen einer winzigen Unterkunft vorübergehend ausgelagert, kann weiterhin ein Anspruch bestehen.
Die Entscheidung betrifft Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Sie ist nicht auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII übertragbar.
Antragsteller war seit fast drei Jahren obdachlosDer Antragsteller gab an, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein. Für einen Lagerraum zahlte er monatlich rund 190 Euro. Dort bewahrte er Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, einen Fernseher, Lampen, Bücher und weitere persönliche Sachen auf.
Das Sozialgericht Berlin lehnte eine vorläufige Kostenübernahme ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – L 1 AS 863/26 B ER.
Der Beschluss beendet das Beschwerdeverfahren und kann nicht beim Bundessozialgericht angefochten werden. Er entscheidet jedoch nur über die verlangte vorläufige Zahlung im Eilverfahren.
Zwei Monatsmieten erreichten fast den Wert der SachenDer Antragsteller schätzte den Gesamtwert der eingelagerten Gegenstände auf 350 bis 500 Euro. Bereits zwei Monatsmieten kosteten zusammen rund 380 Euro. Auf ein Jahr gerechnet wären etwa 2.280 Euro angefallen.
Nach Ansicht des Gerichts stand dieser Aufwand nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der Sachen. Eine spätere Wiederbeschaffung sei erheblich günstiger als die fortlaufende Finanzierung des Lagerraums.
Allein ein niedriger Verkaufswert schließt eine Übernahme allerdings nicht in jedem Fall aus. Bei unentbehrlichen persönlichen Gegenständen, wichtigen Dokumenten oder nicht ohne Weiteres ersetzbaren Hilfsmitteln kann eine andere Bewertung erforderlich sein.
Wann Lagerkosten als Unterkunftskosten zählen könnenNach § 22 Absatz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche und angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Begriff „Unterkunft“ erfasst nicht nur eine klassische Mietwohnung.
Das Bundessozialgericht hat deshalb entschieden, dass auch angemessene Lagerkosten zu den Unterkunftskosten gehören können. Voraussetzung ist, dass eine konkrete Unterkunft zu klein ist, um vorübergehend nicht benötigten Hausrat und persönliche Gegenstände aufzubewahren.
Der zusätzliche Raum darf sich auch in einem anderen Gebäude befinden. Er muss für die leistungsberechtigte Person jedoch erreichbar sein und die Aufbewahrung muss weiterhin einen nachvollziehbaren Bezug zum Wohnen haben. Das ergibt sich aus dem BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R.
Spricht eher für eine Übernahme Spricht eher gegen eine Übernahme Eine konkrete Unterkunft bietet nachweislich keinen Stauraum Es gibt keine konkrete Unterkunft, die durch den Lagerraum ergänzt wird Die Lagerung ist voraussichtlich nur vorübergehend erforderlich Die Sachen werden über Jahre ohne absehbare Nutzung eingelagert Aufbewahrt werden notwendiger Hausrat und persönliche Gegenstände Im Lager befinden sich überwiegend Sammlungen, Vorräte oder geschäftliche Sachen Art, Umfang und Wert der Gegenstände sind dokumentiert Inhalt und Nutzen des Lagers werden nur pauschal beschrieben Die Lagerkosten stehen in einem vertretbaren Verhältnis zum Wert Die Miete übersteigt bereits nach kurzer Zeit den Wert der Sachen Unterkunft und Lager bleiben zusammen angemessen Eine kleinere oder günstigere Lösung wäre möglichKeiner dieser Punkte entscheidet isoliert über den Anspruch. Das Jobcenter muss die gesamte Lebenssituation und die tatsächliche Verwendung des Lagerraums prüfen.
Längere Obdachlosigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch ausDas Landessozialgericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller schon seit fast drei Jahren obdachlos war. Die Einlagerung diente nicht dazu, fehlenden Platz in einer vorhandenen kleinen Unterkunft auszugleichen.
Die Dauer allein führt jedoch nicht automatisch zum Verlust eines möglichen Anspruchs. Gegen eine Übernahme spricht vielmehr die Verbindung aus jahrelanger Lagerung, fehlender Aussicht auf eine baldige Nutzung und unverhältnismäßig hohen Kosten.
Bereits das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2022 – L 34 AS 2279/18 hatte Lagerkosten in einem ähnlichen Fall abgelehnt. Damals ging es unter anderem um zahlreiche Sammlerstücke, geerbte Möbel und größere Vorräte, die seit Jahren eingelagert waren.
Härtefall-Mehrbedarf half dem Antragsteller nichtDer Antragsteller verlangte die Kosten hilfsweise als besonderen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Dafür müsste ein besonderer und unabweisbarer Bedarf bestehen, der nicht durch Einsparungen, Hilfe Dritter oder eine zumutbare Alternative gedeckt werden kann.
Das Gericht hielt die Kosten nicht für unabweisbar. Aus seiner Sicht war eine spätere Wiederbeschaffung wirtschaftlicher als die fortlaufende Lagerung.
Ein Härtefallmehrbedarf ist daher kein allgemeiner Ausweg, wenn Lagerkosten nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden. Betroffene müssen zusätzlich erklären, weshalb gerade die weitere Aufbewahrung unvermeidbar ist.
Geschäftsunterlagen überzeugten das Gericht nichtIm Beschwerdeverfahren erklärte der Antragsteller, im Lager befänden sich auch Geschäftsunterlagen sowie Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern. Er benötige diese Dokumente für ein bevorstehendes Insolvenzverfahren.
Das Gericht hielt diesen Vortrag für zu ungenau und an das laufende Verfahren angepasst. Für Aktenordner und vergleichbare Unterlagen hätte nach Auffassung des Senats außerdem ein erheblich kleinerer Stauraum genügt.
Rein geschäftlich genutzte Räume gehören normalerweise nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Werden wichtige persönliche Unterlagen aufbewahrt, sollten Umfang, Inhalt und benötigter Platz deshalb genau beschrieben werden.
Zweifel des Gerichts waren keine festgestellten TatsachenDer Senat äußerte zudem Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts soll der Antragsteller ein Konto verschwiegen haben, auf das er zugreifen konnte. Unklar blieb zudem, wie er die Lagerkosten über Jahre finanziert hatte.
Das Gericht äußerte auch den Verdacht, der Mann könne sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließend festgestellte Tatsache.
Für die Ablehnung kam es darauf nicht mehr an. Das Gericht hatte bereits einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten verneint.
Eine spätere Erstausstattung ist nicht automatisch gesichertDas Gericht verwies darauf, dass § 24 Absatz 3 SGB II gesonderte Leistungen für eine Wohnungserstausstattung und eine Erstausstattung mit Bekleidung vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Jobcenter später automatisch sämtliche Möbel und Kleidungsstücke ersetzt.
Eine Erstausstattung richtet sich nach der entstandenen Bedarfslage. Wer nach einer längeren Obdachlosigkeit eine leere Wohnung bezieht und keine verwendbaren Möbel mehr besitzt, kann deshalb grundsätzlich einen neuen Erstausstattungsbedarf haben.
Welche Gegenstände tatsächlich fehlen, muss einzeln dargelegt und nachgewiesen werden. Wie wichtig eine konkrete Dokumentation ist, zeigt auch der Beitrag Jobcenter lehnt Erstausstattung bei fehlenden Nachweisen ab.
Warum andere Lagerkosten trotzdem übernommen werden könnenDass ein Lagerraum auch bei Wohnungslosigkeit bezahlt werden kann, zeigt eine andere Entscheidung. Nach der Flucht einer Frau in ein Frauenhaus verpflichtete das LSG Baden-Württemberg das Jobcenter vorläufig zur Übernahme einer Containermiete von 350 Euro monatlich.
Dort bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der plötzlichen Flucht, der vorübergehenden Unterbringung und den eingelagerten persönlichen sowie beruflich benötigten Gegenständen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Jobcenter muss Möbelunterbringung im Container bezahlen.
Die unterschiedlichen Entscheidungen widersprechen sich daher nicht. Es kommt jeweils darauf an, weshalb die Sachen eingelagert wurden, wie lange die Lagerung dauern soll und ob die Kosten vertretbar sind.
Was Betroffene vor der Einlagerung dokumentieren solltenVor Abschluss eines Lagervertrags sollte die Kostenübernahme möglichst schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Dem Antrag sollten Fotos, eine genaue Bestandsliste, der geschätzte Wiederbeschaffungswert und mehrere Angebote für unterschiedlich große Lagerräume beigefügt werden.
Außerdem sollte erklärt werden, weshalb die Sachen nicht in der aktuellen Unterkunft bleiben können und wie lange die Lagerung voraussichtlich erforderlich ist. Eine konkrete Aussicht auf den Bezug einer Wohnung kann den Zusammenhang mit dem Wohnbedarf stützen.
Lehnt das Jobcenter die Kosten ab, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG und sollte anhand der Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden.
Droht der Lageranbieter mit Kündigung, Verwertung oder Entsorgung, sollten das Datum und die entsprechende Mitteilung vorgelegt werden. Nur mit einem konkret bevorstehenden Nachteil lässt sich die besondere Dringlichkeit eines Eilantrags überzeugend begründen.
Beispiel aus der PraxisEine wohnungslose Frau lebt vorübergehend in einem möblierten Zimmer mit 14 Quadratmetern. Für ihre Winterkleidung, persönliche Dokumente und notwendigen Hausrat fehlt dort nachweislich Platz. Sie mietet für 50 Euro monatlich einen kleinen Lagerraum und legt dem Jobcenter Fotos, eine Bestandsliste sowie den geplanten Einzugstermin für eine eigene Wohnung vor.
In diesem Fall sprechen der geringe Preis, die vorübergehende Dauer und der deutliche Zusammenhang mit dem Wohnen eher für eine Übernahme. Eine Garantie besteht dennoch nicht, weil das Jobcenter auch die örtliche Angemessenheitsgrenze und günstigere Alternativen prüfen darf.
Häufige Fragen zu Lagerkosten beim Jobcenter Muss das Jobcenter Lagerkosten grundsätzlich ablehnen?Nein. Notwendige und angemessene Lagerkosten können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bestandteil der Unterkunftskosten sein.
Reicht eine längere Obdachlosigkeit als Ablehnungsgrund?Nein. Sie spricht aber gegen den erforderlichen Wohnbezug, wenn keine konkrete Unterkunft ergänzt wird und eine spätere Nutzung der Gegenstände nicht absehbar ist.
Muss das Jobcenter den persönlichen Erinnerungswert beachten?Ein ideeller Wert kann bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Er rechtfertigt jedoch nicht automatisch jahrelange Lagerkosten, die den wirtschaftlichen Wert der Sachen deutlich übersteigen.
Werden Geschäftsunterlagen als Unterkunftsbedarf anerkannt?Rein geschäftlich genutzter Lagerraum gehört grundsätzlich nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Bei notwendigen persönlichen Dokumenten muss erklärt werden, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen und weshalb ein kleinerer Stauraum nicht genügt.
Bekomme ich nach dem Verlust meiner Möbel eine Erstausstattung?Das ist möglich, aber nicht automatisch. Wer nach Obdachlosigkeit eine Wohnung bezieht und keinen notwendigen Hausrat besitzt, sollte die benötigten Gegenstände einzeln nach § 24 Absatz 3 SGB II beantragen.
QuellenLSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2026 – L 1 AS 863/26 B ER
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R
Der Beitrag Grundsicherung: 190 Euro Lagerkosten abgelehnt – Wann das Jobcenter nicht zahlen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen
Wer eine eigene Altersrente von 1.700 Euro brutto erhält, muss bei einer zusätzlichen Witwenrente mit einer Einkommensanrechnung rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Kürzung seit dem 1. Juli 2026 genau 135,79 Euro im Monat.
Von einer Witwenrente von ursprünglich 1.000 Euro brutto bleiben dann 864,21 Euro vor weiteren Abzügen.
Diese Berechnung gilt allerdings nicht für jede Hinterbliebene mit einer Rente von 1.700 Euro. Entscheidend sind unter anderem der Beginn der eigenen Altersrente, weitere Einkünfte und mögliche Freibeträge für Kinder. Außerdem darf die Bruttorente nicht mit der tatsächlichen Überweisung auf das Konto verwechselt werden.
Warum die eigene Altersrente die Witwenrente mindern kannEine eigene gesetzliche Altersrente und eine Witwenrente können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden. Die Altersrente beruht auf den eigenen Versicherungszeiten, während sich die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners ableitet. Bei der Witwenrente wird jedoch geprüft, welches anrechenbare Einkommen die hinterbliebene Person selbst erhält.
Gesetzliche Altersrenten gehören nach § 18a SGB IV zum sogenannten Erwerbsersatzeinkommen. Sie können deshalb die Hinterbliebenenrente reduzieren. Die eigene Altersrente wird durch diese Einkommensanrechnung nicht herabgesetzt; der Abzug erfolgt bei der Witwenrente oder Witwerrente.
Allerdings wird nicht die gesamte eigene Rente verrechnet. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein pauschaliertes Nettoeinkommen und zieht davon den persönlichen Freibetrag ab. Nur 40 Prozent eines verbleibenden Überschusses mindern die Hinterbliebenenrente.
Seit Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro anrechnungsfreiFür die Einkommensanrechnung gilt seit dem 1. Juli 2026 ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bestätigt die Anhebung und weist darauf hin, dass Hinterbliebene damit mehr eigenes Einkommen ohne Kürzung beziehen können.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Seit Juli 2026 beträgt dieser Rentenwert 42,52 Euro. Die gesetzliche Verknüpfung sorgt dafür, dass sich auch der Freibetrag bei einer entsprechenden Rentenanpassung erhöht.
Die Grenze von 1.122,53 Euro bezieht sich auf das für die Anrechnung ermittelte Nettoeinkommen. Sie ist deshalb keine starre Obergrenze für die eigene Bruttorente. Weitere Hintergründe zur Anpassung erläutert der Beitrag zur Rentenanrechnung bei der Witwenrente seit Juli 2026.
So entsteht bei 1.700 Euro Altersrente der Abzug von 135,79 EuroDie folgende Berechnung setzt eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.700 Euro brutto voraus, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. Weitere anrechenbare Einkünfte und zusätzliche Kinderfreibeträge bestehen im Beispiel nicht. Das Sterbevierteljahr ist bereits beendet, und die Witwenrente beträgt vor der Einkommensanrechnung 1.000 Euro brutto.
Von der eigenen Bruttorente werden zunächst pauschal 14 Prozent abgezogen. Das entspricht 238 Euro, sodass die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.462 Euro berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 339,47 Euro.
Von diesem Überschuss werden 40 Prozent angerechnet. Auf Cent gerundet ergibt sich ein monatlicher Abzug von 135,79 Euro. Die angenommene Witwenrente von 1.000 Euro brutto sinkt dadurch auf 864,21 Euro.
Beispielrechnung mit den seit 1. Juli 2026 geltenden Werten Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Eigene Altersrente brutto 1.700,00 Euro Pauschaler Abzug von 14 Prozent 238,00 Euro Rechnerisches Nettoeinkommen 1.462,00 Euro Abzüglich Grundfreibetrag 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 339,47 Euro Davon 40 Prozent: Kürzung der Witwenrente 135,79 Euro Angenommene Witwenrente vor Einkommensanrechnung 1.000,00 Euro Witwenrente nach Einkommensanrechnung, vor weiteren Abzügen 864,21 EuroDiese Ausgangsbeträge verwendet auch das Rechenbeispiel von Rechtsanwalt Peter Knöppel auf rentenbescheid24.de. Die 1.000 Euro Witwenrente sind dabei eine Annahme für den Einzelfall. Aus einer eigenen Altersrente von 1.700 Euro lässt sich nicht ableiten, wie hoch der ursprüngliche Hinterbliebenenrentenanspruch ist.
Der pauschale Abzug ist keine zusätzliche Kürzung der AltersrenteDie 14 Prozent dienen dazu, aus der Bruttorente einen gesetzlich pauschalierten Nettobetrag zu berechnen. Sie sollen Belastungen durch Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Besteuerung berücksichtigen. Es handelt sich um einen Rechenschritt für die Einkommensanrechnung, nicht um einen zusätzlichen Einbehalt von 238 Euro bei der eigenen Altersrente.
Auch die ermittelten 1.462 Euro sind deshalb nicht automatisch der Betrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht. Die wirklichen Abzüge können von dieser Pauschale abweichen. Wie die Pauschalierung ausgestaltet ist, erläutert die Rentenversicherung in ihren rechtlichen Hinweisen zu § 18b SGB IV.
Wer mit „1.700 Euro Rente“ bereits seine Nettoauszahlung meint, kann die Beispielrechnung somit nicht unverändert übernehmen. Dafür muss zunächst die zugehörige Bruttorente aus dem Rentenbescheid bekannt sein. Andernfalls wird mit einem falschen Ausgangsbetrag gerechnet.
Bei älteren Altersrenten kann die Kürzung höher ausfallenHat die eigene Altersrente bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen, beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 13 statt 14 Prozent. Bei 1.700 Euro brutto werden dann 221 Euro abgezogen. Das rechnerische Nettoeinkommen liegt folglich bei 1.479 Euro.
Mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro verbleibt in dieser Vergleichsrechnung ein Überschuss von 356,47 Euro. Davon 40 Prozent ergeben eine Kürzung von 142,59 Euro. Bei ansonsten gleichen Voraussetzungen fällt die monatliche Anrechnung damit um 6,80 Euro höher aus als im Beispiel mit 14 Prozent Pauschalabzug.
Was der höhere Freibetrag gegenüber dem ersten Halbjahr verändertBis zum 30. Juni 2026 galt noch der Freibetrag von 1.076,86 Euro. Bei unverändert angenommenen 1.700 Euro eigener Bruttorente und 14 Prozent Pauschalabzug hätte die Einkommensanrechnung damit 154,06 Euro monatlich betragen. Mit dem seit Juli geltenden Freibetrag sind es 135,79 Euro, also rechnerisch 18,27 Euro weniger.
Dieser Vergleich zeigt ausschließlich die Wirkung des höheren Freibetrags bei gleichbleibender eigener Rente. Bei einem tatsächlichen Vergleich zweier Rentenbescheide müssen auch Veränderungen der eigenen Altersrente und der ursprünglichen Witwenrente berücksichtigt werden. Aus der Anhebung des Freibetrags allein folgt daher kein für alle Hinterbliebenen gleicher Auszahlungszuwachs.
Kinder können den anrechnungsfreien Betrag erhöhenFür jedes eigene Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro monatlich. Das betrifft insbesondere Kinder mit Anspruch auf Waisenrente. Nach § 97 SGB VI kann der Zuschlag auch zustehen, wenn der Waisenrentenanspruch nur daran scheitert, dass das Kind nicht vom verstorbenen Partner abstammt.
Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Freibetrag auf 1.360,64 Euro. Von den im Ausgangsbeispiel angesetzten 1.462 Euro liegen dann lediglich 101,36 Euro über der Grenze. Die Kürzung beträgt dadurch nur noch 40,54 Euro monatlich.
Mit zwei entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Freibetrag 1.598,75 Euro. In der beschriebenen Konstellation würde deshalb keine Einkommensanrechnung erfolgen. Allein die Tatsache, Kinder zu haben, reicht allerdings nicht aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Zeitraum bestehen.
864,21 Euro Witwenrente sind noch keine NettoauszahlungNach der Einkommensanrechnung bleiben im Ausgangsbeispiel 864,21 Euro Witwenrente vor weiteren Abzügen. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern gehen davon grundsätzlich noch die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Welche Summe überwiesen wird, hängt deshalb auch vom jeweiligen Versicherungsstatus und den anzuwendenden Beitragssätzen ab.
Eine mögliche Einkommensteuer ist ebenfalls gesondert zu betrachten. Der pauschale Abzug für die Einkommensanrechnung stellt keine individuelle Steuerberechnung dar. Für die Haushaltsplanung sollte deshalb mit den tatsächlichen Zahlbeträgen beider Renten und einer gegebenenfalls zusätzlich anfallenden Steuerbelastung gerechnet werden.
Weitere Einkünfte und altes Recht können das Ergebnis verändernDas Ergebnis von 135,79 Euro setzt voraus, dass im Beispiel nur die eigene gesetzliche Altersrente angerechnet wird. Hinzukommende Erwerbseinkünfte, bestimmte Betriebsrenten oder Einkünfte aus Vermietung können eine höhere Anrechnung auslösen. Welche Einnahmen erfasst werden, hängt auch davon ab, ob die alten oder neuen Vorschriften gelten.
Die Übergangsregelung des § 114 SGB IV greift insbesondere, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist. Sie gilt außerdem bei einer vor 2002 geschlossenen Ehe, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Bestimmte zusätzliche Einkunftsarten bleiben dann bei der Anrechnung unberücksichtigt.
Die eigene gesetzliche Altersrente ist durch diese Übergangsregelung jedoch nicht generell geschützt. Auch beim sogenannten alten Recht kann sie zu einer Kürzung führen. Eine weiterführende Einordnung bietet der Beitrag darüber, welche Einkommen die Witwenrente mindern können.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnetEine Ausnahme gilt während der drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird das eigene Einkommen nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Das erläutert auch die Deutsche Rentenversicherung zu Rentenbeginn und Sterbevierteljahr.
Stirbt ein Ehepartner beispielsweise im August 2026, umfasst dieser Zeitraum September, Oktober und November. Die hier dargestellte reguläre Einkommensanrechnung kommt dann erst anschließend in Betracht. Wer Zahlungen unmittelbar nach dem Todesfall mit späteren Überweisungen vergleicht, muss diese Sonderregel beachten.
Weniger Einkommen kann eine frühere Neuberechnung ermöglichenEinkommensänderungen werden nach § 18d SGB IV grundsätzlich zum nächstfolgenden 1. Juli berücksichtigt. Für eine deutliche Einkommensminderung besteht eine Ausnahme: Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Die pauschale Aussage, eine höhere Witwenrente sei in solchen Fällen immer erst ab dem Folgemonat möglich, greift deshalb zu kurz.
Betroffene sollten die Änderung zeitnah mitteilen, belegen und eine Überprüfung der Anrechnung beantragen. Das kann etwa beim Wegfall zusätzlicher Arbeitseinkünfte von Bedeutung sein. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Witwenrente erhöhen: Weniger Einkommen lässt Witwenrente ansteigen“.
Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen solltenFür die Prüfung genügt es nicht, nur auf den überwiesenen Endbetrag zu schauen. Im Bescheid sollte nachvollziehbar sein, welche eigene Bruttorente angesetzt wurde, welcher Pauschalabzug gilt und welcher Freibetrag berücksichtigt ist. Ebenso sollten weitere erfasste Einkünfte und mögliche Kinderfreibeträge zur tatsächlichen Situation passen.
Bestehen Zweifel an einem Bescheid, kommt ein Widerspruch in Betracht. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat; die Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Einzelheiten. Die Rentenversicherung erläutert das Verfahren und die geltenden Fristen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMarianne bezieht seit 2021 eine eigene Altersrente, die im September 2026 monatlich 1.700 Euro brutto beträgt. Nach dem Tod ihres Mannes steht ihr außerhalb des Sterbevierteljahres eine Witwenrente von 1.000 Euro brutto vor Einkommensanrechnung zu. Weitere anrechenbare Einnahmen und zusätzliche Kinderfreibeträge hat sie nicht.
Die Rentenversicherung setzt nach dem Pauschalabzug 1.462 Euro eigenes Einkommen an und ermittelt eine Anrechnung von 135,79 Euro. Marianne behält damit ihre eigene Altersrente und erhält zusätzlich 864,21 Euro Witwenrente vor den weiteren Abzügen. Für ihre laufenden Ausgaben kann sie folglich nicht mit zwei ungekürzten Bruttorenten von zusammen 2.700 Euro rechnen.
Der Beitrag Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
5 Änderungen beim Krankengeld die jetzt kommen: “Das wird heftig”
Weniger Geld nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, kürzere Fristen und neue Grenzen für arbeitende Rentner: Beim Krankengeld stehen spürbare Einschnitte bevor. Wer länger erkrankt, muss sich ab dem 1. Januar 2027 auf veränderte Regeln einstellen. Besonders belastend kann es werden, wenn zur Erkrankung das Ende des Beschäftigungsverhältnisses kommt.
Die von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt erläuterten fünf Änderungen greifen nach der beschlossenen Fassung zum Jahresbeginn 2027; das ebenfalls vorgesehene Teilkrankengeld folgt erst 2028. Grundlage sind die beschlossene Gesetzesfassung mit den Vorschriften zum Inkrafttreten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Nach dem Beschäftigungsende sinkt das Krankengeld auf 60 oder 67 ProzentDer besonders einschneidende Schritt betrifft Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Für sie wird das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts begrenzt.
Bei einem nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigungsfähigen Kind beträgt der Satz 67 Prozent. Die neue Berechnung steht in § 47 Absatz 2a SGB V.
Bislang wird das reguläre Krankengeld grundsätzlich aus 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts berechnet, höchstens jedoch aus 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Ein Beschäftigungsende während des laufenden Anspruchs führt bisher nicht allein zu einer Neuberechnung auf Arbeitslosengeldniveau. Die neue Vorschrift verbindet den Arbeitsplatzverlust dagegen unmittelbar mit einer niedrigeren Absicherung während der Krankheit.
Entscheidend ist das tatsächliche Ende der Beschäftigung, nicht der Zugang des Kündigungsschreibens. Nach dem Wortlaut werden auch auslaufende Befristungen, Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge erfasst, sofern die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit endet. Eine Befristung kann somit dieselbe finanzielle Folge auslösen wie eine Arbeitgeberkündigung. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zum Krankengeld nach dem Beschäftigungsende ab 2027.
Beim Vergleich der Beträge müssen die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Vom regulären Krankengeld werden grundsätzlich Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Bei der abgesenkten Leistung nach der neuen Vorschrift tragen die Leistungsträger die entsprechenden Beiträge allein.
Die tatsächliche Einbuße bei der Überweisung fällt deshalb geringer aus als der bloße Vergleich von 90 mit 60 Prozent des Nettoentgelts vermuten lässt.
Für Reha-Anträge bleiben nur noch vier statt zehn WochenEine weitere Änderung verkürzt die Frist nach § 51 SGB V. Wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse zur Beantragung von medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern.
Ab 2027 kann sie hierfür nur noch vier Wochen statt bisher zehn Wochen einräumen.
Die Verkürzung betrifft auch die gesetzlich geregelte Aufforderung, bei erfüllten Voraussetzungen eine Regelaltersrente zu beantragen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Krankenkasse jeden Erkrankten ohne weitere Voraussetzungen in eine vorgezogene Altersrente schicken dürfte.
Ebenso muss innerhalb der Frist der Antrag gestellt werden; eine bereits abgeschlossene Reha ist nicht erforderlich.
Finanziell gefährlich wird es, wenn eine wirksame Aufforderung unbeachtet bleibt. Nach § 51 Absatz 3 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch grundsätzlich erst ab diesem Tag wieder auf. Was die Verkürzung für Erkrankte bedeutet, erklärt auch der Beitrag zur neuen Vier-Wochen-Frist beim Krankengeld.
Eine hohe Teilrente schützt künftig nicht mehr vor dem KrankengeldverlustFür Beschäftigte mit einer Altersrente verändert sich eine bisher häufig genutzte Gestaltung. Wer statt der Vollrente eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann bislang unter den weiteren Voraussetzungen seinen Krankengeldschutz erhalten. Der minimale Rentenverzicht unterscheidet diese Konstellation rechtlich vom Bezug einer Altersvollrente, bei der der Anspruch ausgeschlossen ist.
Ab 2027 wird der Ausschluss in § 50 SGB V auf Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ausgeweitet. Eine Teilrente von 99,99 Prozent reicht dann nicht mehr aus, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Auch wer weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ohne diese Ersatzleistung dastehen.
Die Grenze ist genau zu beachten: Der neue Ausschluss betrifft eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln, nicht bereits jede Teilrente in Höhe von exakt zwei Dritteln.
Eine niedrigere Teilrente garantiert allerdings noch keine Zahlung, weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein müssen. Wer seine Rentenhöhe ändern möchte, sollte die Folgen für Renteneinnahmen und Krankengeldschutz gemeinsam berechnen lassen.
Bei der Wahl des Krankengeldschutzes kommt eine dreimonatige WartezeitHauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Sie können den gesetzlichen Schutz unter anderem durch eine Wahlerklärung einschließen. Ab 2027 entsteht der Anspruch bei bestimmten nachträglichen Wahlerklärungen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Zugang bei der Krankenkasse.
Ausnahmen bestehen insbesondere beim erstmaligen Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft und beim unmittelbaren Übergang aus einem Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch. Für den unmittelbaren Schutz muss die Wahlerklärung in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise dem Statuswechsel eingehen. Die Ausnahme ist daher an eine kurze Meldefrist gebunden.
Besteht bei Abgabe der Erklärung bereits Arbeitsunfähigkeit oder beginnt diese während der Wartezeit, wirkt die Erklärung grundsätzlich erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.
Für Krankheiten infolge eines während der Wartezeit eingetretenen Unfalls enthält die beschlossene Fassung eine besondere Ausnahme. Die neue Wartezeit ist damit keine allgemeine dreimonatige Zahlungssperre für alle Selbstständigen mit bereits bestehendem Krankengeldschutz.
Krankenkassen dürfen zur Beratung leichter Kontakt aufnehmenAuch beim Kontakt zwischen Krankenkasse und Versicherten verändert sich das Verfahren. Für die individuelle Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verlangt § 44 Absatz 4 SGB V bisher grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Ab 2027 wird diese Einwilligungslösung durch eine gesetzliche Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht ersetzt.
Die Krankenkasse darf dann Menschen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder voraussichtlich bald beziehen werden.
Der Kontakt kann der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse über das Recht informieren, weiteren Kontakten zu widersprechen.
Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte auf dieser Grundlage grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen bleiben Kontakte, die zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das Widerspruchsrecht gegen Beratungskontakte ersetzt deshalb weder die Mitwirkung bei einer rechtmäßigen Anspruchsprüfung noch die Beachtung einer förmlichen Antragsfrist.
Die fünf Änderungen im Überblick Bereich Änderung ab 1. Januar 2027 Mögliche Folge Beschäftigungsende während Arbeitsunfähigkeit Krankengeld grundsätzlich 60 Prozent, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent des Nettoentgelts Niedrigere Absicherung nach dem Arbeitsplatzverlust Aufforderung zu Reha- oder bestimmten Rentenanträgen Vier statt zehn Wochen Antragsfrist Fristversäumnis kann den Krankengeldanspruch unterbrechen Alters-Teilrente Ausschluss bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente Hohe Teilrenten erhalten den Krankengeldschutz nicht mehr Wahlerklärung zum Krankengeld In bestimmten Fällen drei Monate Wartezeit, mit gesetzlichen Ausnahmen Später eingeschlossener Schutz greift nicht immer sofort Beratungskontakte der Krankenkasse Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht statt vorheriger Einwilligung Versicherte müssen unerwünschten weiteren Kontakten aktiv widersprechen Teilkrankengeld kommt erst 2028Zusätzlich sieht das Gesetz ab dem 1. Januar 2028 eine Teilarbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld vor. Bei einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden, nicht nur geringfügigen Erkrankung kann eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent ermöglicht werden. Voraussetzung sind die Einwilligung des Versicherten und die Zustimmung des Arbeitgebers.
Für die geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Entgelt; für den krankheitsbedingten Ausfall kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Teilkrankengeld in Betracht. Daraus entsteht keine allgemeine Pflicht, trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit teilweise zu arbeiten. Dieses spätere Modell ist von den fünf Änderungen zu unterscheiden, die bereits 2027 einsetzen.
Praxisbeispiel: Der befristete Vertrag endet während der KrankheitEine Arbeitnehmerin ohne berücksichtigungsfähiges Kind verdient vor ihrer Erkrankung monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Ihr reguläres Krankengeld beträgt vereinfacht 1.800 Euro für einen vollen Krankengeldmonat, bevor die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Während sie weiterhin arbeitsunfähig ist, läuft ihr befristeter Vertrag am 31. März 2027 aus.
Ab dem 1. April wird das Krankengeld nach der neuen Regelung mit 60 Prozent des bisherigen Nettoentgelts berechnet, also mit 1.200 Euro für einen vollen Monat. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge trägt dann der Leistungsträger allein.
Der Unterschied zwischen den gesetzlichen Ausgangsbeträgen beträgt 600 Euro; der tatsächliche Rückgang auf dem Konto ist wegen der unterschiedlichen Beitragsbelastung kleiner. Das fiktive Beispiel zeigt dennoch, wie eine unveränderte Erkrankung zusammen mit einem Vertragsende zu einer erheblichen Einkommenslücke führen kann.
Fragen und Antworten zu den Krankengeld-Änderungen Wird das Krankengeld ab 2027 für alle auf 60 Prozent gekürzt?Nein. Die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent betrifft das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit. Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt es grundsätzlich bei der regulären Berechnung aus 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.
Reicht bereits der Zugang einer Kündigung für die niedrigere Zahlung?Nein. Entscheidend ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Berechnung beginnt grundsätzlich am darauffolgenden Tag.
Muss eine Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?Nein. Die verkürzte Frist betrifft die Antragstellung nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen für diese Aufforderung erfüllt sind.
Bleibt Krankengeld mit einer Teilrente von 99,99 Prozent möglich?Ab 2027 greift bei Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente der neue Ausschluss. Eine Teilrente von 99,99 Prozent sichert den Anspruch dann nicht mehr.
Müssen Selbstständige künftig bei jeder Krankheit drei Monate warten?Nein. Die dreimonatige Wartezeit betrifft bestimmte Wahlerklärungen, mit denen der Krankengeldschutz erst eingeschlossen wird. Sie beginnt nicht bei jeder neuen Erkrankung eines bereits mit Krankengeldanspruch versicherten Selbstständigen erneut.
Kann ich weiteren Beratungsanrufen der Krankenkasse widersprechen?Ja. Die neue Kontaktregelung sieht ein Widerspruchsrecht vor, über das die Krankenkasse bei der ersten Kontaktaufnahme informieren muss. Zwingend erforderliche Kontakte zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bleiben möglich.
Der Beitrag 5 Änderungen beim Krankengeld die jetzt kommen: “Das wird heftig” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Miete über dem Richtwert – Warum das Jobcenter nicht sofort kürzen darf
Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf auch die Kosten für Wohnung und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht jede Miete, sondern es gelten angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Höchstgrenze dieser Angemessenheit ist nicht überall gleich. Sie hängt vom Wohnort und der Anzahl der Menschen im Haushalt ab. In Stuttgart zum Beispiel, wo die Mieten im Schnitt hoch sind, liegt auch die Angemessenheit höher als zum Beispiel im Erzgebirge mit vergleichsweise niedrigen Mieten.
Entscheidend ist oft die BruttokaltmieteDie Nettokaltmiete bezeichnet den reinen Preis für die Wohnung. Hinzu kommen sogenannte kalte Betriebskosten: Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Beides zusammen ist die Bruttokaltmiete. Diese dient Jobcenten als Maßstab zum Vergleich mit den Richtwerten vor Ort.
Auch Heizkosten zählen zu den übernommenen Kosten, und hier gilt ebenfalls Angemessenheit. Haushaltsstrom hingegen müssen Sie aus dem Regelbedarf bezahlen.
Eine niedrige Kaltmiete bedeutet noch nicht, dass Sie innerhalb der vom Jobcenter gesetzten Grenze bleiben. Denn hohe Nebenkosten können die Bruttokaltmiete darüber schieben.
Jede Stadt setzt andere Richtwerte anDie lokalen Richtwerte orientieren sich am Wohnungsmarkt und an der Haushaltsgröße. Für Alleinstehende liegt die Grenze niedrger als für eine Familie mit Kindern. Auch zwischen Städten und Kommunen gibt es erhebliche Unterschiede.
Tilmans Miete ist angemessenTilman ist 43 Jahre alt und lebt allein in Esslingen am Neckar. Seine Wohnung hat 42 Quadratmeter. Der Junggeselle bezahlt 570 Euro Nettokaltmiete und 90 Euro kalte Betriebskosten. Seine Bruttokaltmiete liegt damit bei 660 Euro. Zusätzlich entstehen 80 Euro Heizkosten.
Mit 660 Euro bleibt Tilman gerade noch unter dem Richtwert. Denn dieser liegt in Esslingen bei 668 Euro. Das Jobcenter berücksichtigt seine Unterkunftskosten deshalb komplett. Die Heizkosten prüft es zusätzlich. Tilman muss also keinen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlen.
Nadias Miete ist nicht angemessenNadia ist 28 Jahre alt und lebt allein in Mainz. Sie zahlt 650 Euro Nettokaltmiete und 110 Euro kalte Betriebskosten. Ihre Bruttokaltmiete liegt damit bei 760 Euro. Der örtliche Richtwert beträgt nur 660 Euro. Nadia überschreitet ihn also um 100 Euro.
Die Wohnung gilt damit nach dem lokalen Richtwert zunächst als unangemessen teuer. Was geschieht jetzt?
Zu hohe Miete bedeutet nicht sofort UmzugDas Jobcenter kann Nadia auffordern, ihre Unterkunftskosten zu senken. Ein Umzug oder eine Untervermietung kämen dafür infrage, ebenso Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Mietsenkung.
Nadia hat während dieses Kostensenkungsverfahren Zeit, ihre Kosten zu mindern. In der Regel beträgt die Frist maximal sechs Monate. Wenn sie eine neue Wohnung sucht, sollte Nadia dies mit Belegen dokumentieren: Bewerbungen, Absagen, Kontakte zu Wohnungsanbietern und geeignete Wohnungsanzeigen.
Findet Nadia trotz nachgewiesener und konsequenter Bemühungen keine günstigere geeignete Wohnung, darf das Jobcenter sich nicht an den Richtwert klammern. Es muss prüfen, ob eine Kostensenkung im konkreten Fall möglich und zumutbar ist.
Mietobergrenzen sind nicht immer starrBesondere Umstände rechtfertigen höhere Kosten der Unterkunft. Das gilt etwa, wenn ein Mensch wegen einer Behinderung eine barrierefreie Wohnung benötigt, oder wenn die Gesundheit keinen Umzug zulässt. Jobcenter müssen jeden Einzelfall prüfen.
Bei einer Kostensenkungsaufforderung sollten Sie kontrollieren, ob das Jobcenter die richtige Haushaltsgröße notiert hat, den richtigen Vergleichsraum genannt und den aktuellen Richtwert genutzt.
Eine größere Wohnung kann trotzdem angemessen seinDie Wohnfläche ist weniger wichtig als die Kosten. Kurz gesagt: Eine große Wohnung innerhalb der örtlichen Richtwerte gilt als angemessen, eine sehr kleine Wohnung, die trotzdem darüber liegt, ist es nicht.
Haushaltsgröße und tatsächliche Kosten spielen bei der Angemessenheit die wesentliche Rolle.
FAQ zu angemessenen Unterkunftskosten Gibt es eine bundesweite Mietobergrenze?Nein. Die Richtwerte richten sich nach Wohnort und Haushaltsgröße.
Muss ich bei einer zu hohen Miete sofort umziehen?Nein. Das Jobcenter muss zunächst eine Kostensenkung ermöglichen und den Einzelfall prüfen.
Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?Meist gelten die örtlichen Richtwerte für die Bruttokaltmiete. Heizkosten prüft das Jobcenter zusätzlich.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Informationen zu Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leistungen für Unterkunft und Heizung
Jobcenter Mainz, Kosten der Unterkunft
Landkreis Esslingen, Mietobergrenzen nach SGB II und SGB XII
Sozialgesetzbuch II, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Der Beitrag Grundsicherung: Miete über dem Richtwert – Warum das Jobcenter nicht sofort kürzen darf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Deutsche Rente in Thailand beziehen: Rentner können Probleme bekommen
Der Ruhestand in Thailand verspricht Wärme, Abstand vom Arbeitsleben und die Aussicht, mit der deutschen Rente besser auszukommen. Doch zwischen einer überwiesenen Altersrente und einem dauerhaft gesicherten Lebensunterhalt liegt eine Reihe von Voraussetzungen. Steuern, Versicherungsfragen und behördliche Nachweise können die Rechnung empfindlich verändern.
Die deutsche Rente lässt sich grundsätzlich auch in Thailand beziehen. Das bedeutet allerdings weder, dass jede Rentenart unverändert weiterläuft, noch dass der deutsche Krankenversicherungsschutz mitzieht. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt, sollte deshalb vor der Ausreise klären, welcher Betrag nach allen Verpflichtungen tatsächlich zum Leben bleibt.
Die Altersrente kann nach Thailand überwiesen werdenEine aus deutschen Beitragszeiten erworbene gesetzliche Altersrente wird grundsätzlich auch bei einem dauerhaften Aufenthalt in Thailand gezahlt. Die Überweisung kann auf ein eigenes deutsches oder ausländisches Konto erfolgen. Bankgebühren und Verluste durch die Währungsumrechnung trägt der Rentenbezieher; die Rentenversicherung gleicht sie nicht aus. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung zu Rentenzahlungen ins Ausland.
Vor einem Umzug sollten Rentenversicherung und Renten Service die neue Anschrift sowie gegebenenfalls die neue Bankverbindung erhalten. Ein deutsches Konto ersetzt die Mitteilung über den tatsächlichen Wohnort nicht. Wer weiterhin Zahlungen in Euro empfängt, muss außerdem die anschließenden Überweisungen und Umtauschkosten in seine Haushaltsplanung einbeziehen.
Bei bestimmten Renten drohen EinschränkungenBesondere Vorsicht ist bei einer vollen Erwerbsminderungsrente geboten, die auch wegen des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird. Eine solche Arbeitsmarktrente ist anders zu behandeln als eine volle Erwerbsminderungsrente allein aus medizinischen Gründen. Bei einem dauerhaften Umzug nach Thailand kann der Anspruch auf die bisherige volle Zahlung eingeschränkt sein. Auf diese Ausnahme weist die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zum Ruhestand im Ausland hin.
Auch Rentenanteile aus bestimmten nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten können betroffen sein. Deshalb sollte der Versicherungsträger vor der Auswanderung prüfen, welche Bestandteile des persönlichen Rentenbescheids nach Thailand gezahlt werden dürfen. Die Einzelheiten erläutert die DRV-Broschüre zum vertragslosen Ausland.
Ohne Lebensnachweis kann die Zahlung ausbleibenEin versäumter Brief kann ausreichen, um die monatliche Finanzplanung ins Wanken zu bringen. Wer zur Abgabe einer Lebensbescheinigung aufgefordert wird, muss den Nachweis innerhalb der genannten Frist erbringen. Bleibt er trotz Erinnerung aus, kann die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt werden. Gegen-Hartz.de erläutert ausführlich, welche Rentner von der Lebensbescheinigung 2026 betroffen sind.
Die Aufforderung wird üblicherweise zusammen mit der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung verschickt. Möglich sind ein bestätigtes Papierformular oder der digitale Lebensnachweis über die POSTIDENT-App. Das Papierverfahren bleibt damit eine Alternative für Menschen, die das digitale Verfahren nicht selbst durchführen können. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt beide Nachweiswege.
Beim digitalen Verfahren genügt es nicht, lediglich den QR-Code zu öffnen. Betroffene sollten prüfen, ob POSTIDENT die erfolgreiche Identifizierung in der App und per E-Mail mitgeteilt hat. Wer mehrere Aufforderungsschreiben für unterschiedliche Renten erhält, muss laut Renten Service jedes einzelne berücksichtigen. Die entsprechenden Hinweise stehen in den Fragen und Antworten zum digitalen Lebensnachweis.
Wird die Zahlung wegen eines fehlenden Nachweises unterbrochen, bedeutet das nicht automatisch den endgültigen Verlust des Rentenanspruchs. Der Nachweis sollte unverzüglich nachgereicht und die Wiederaufnahme der Zahlung geklärt werden. Bis zur Bearbeitung können jedoch laufende Rechnungen offenbleiben.
Thailands Steuerregeln gelten bereits seit 2024Ein finanzielles Risiko betrifft die Besteuerung überwiesener Auslandseinkünfte. Nach den veröffentlichten Hinweisen der thailändischen Finanzverwaltung werden grundsätzlich Einkünfte erfasst, die seit dem 1. Januar 2024 entstanden sind, wenn die Person im betreffenden Einkommensjahr mindestens 180 Tage in Thailand verbracht hat und das Geld nach Thailand bringt. Auch eine Überweisung in einem späteren Jahr kann erfasst werden. Die Änderung gilt somit bereits seit 2024 und ist keine neu eingeführte Rentensteuer des Jahres 2026. Quelle: Thailändische Finanzverwaltung.
Die praktische Folge: Wer seine laufende Rente für den Lebensunterhalt nach Thailand überweist, sollte mögliche Steuerzahlungen im Budget berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass das Geld zunächst auf einem deutschen Konto landet, begründet keine allgemeine Steuerbefreiung.
Gesetzliche Rente und Beamtenpension werden unterschiedlich behandeltWelcher Staat eine Zahlung besteuern darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand. Für die gesetzliche deutsche Rente liegt das Besteuerungsrecht bei einer entsprechenden steuerlichen Ansässigkeit grundsätzlich in Thailand. Das Finanzamt Neubrandenburg führt Thailand ausdrücklich unter den Staaten auf, bei denen die deutsche Rente aufgrund des Abkommens grundsätzlich nicht in Deutschland besteuert wird. Quelle: Finanzamt Neubrandenburg.
Anders können deutsche Beamtenpensionen und andere Versorgungsleistungen aus öffentlichen Kassen behandelt werden. Für solche Zahlungen sieht Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens grundsätzlich eine Befreiung im anderen Vertragsstaat vor. Bei Betriebsrenten kann ein deutsches Besteuerungsrecht bestehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 erfüllt sind, insbesondere der dort geregelte Betriebsausgabenabzug. Eine pauschale Aussage über sämtliche „deutschen Renten“ wäre daher falsch. Quelle: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Thailand.
Das Abkommen verhindert zudem nicht jede steuerliche Verpflichtung, sondern verteilt Besteuerungsrechte und regelt Entlastungen. Wer zusätzlich Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder weitere Altersbezüge erhält, muss diese gesondert einordnen lassen. Bei weiterhin nutzbaren Wohnungen in beiden Ländern sollte auch die steuerliche Ansässigkeit geprüft werden.
Ältere Ersparnisse müssen von laufenden Einkünften unterscheidbar seinDie thailändische Finanzverwaltung nimmt Auslandseinkünfte, die bereits vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, von der beschriebenen neuen Behandlung aus. Ebenso nennt sie Einkünfte aus Jahren, in denen die Person nicht in Thailand steuerlich ansässig war. Der Zeitpunkt und die Herkunft des Geldes sind deshalb nachzuweisen. Quelle: Hinweise zu Auslandseinkünften.
Daraus ergibt sich eine praktische Empfehlung: Rentenbescheide, Kontoauszüge und Überweisungsbelege sollten zusammen mit den Aufenthaltszeiten geordnet aufbewahrt werden. Liegen frühere Ersparnisse und neue Renteneingänge auf demselben Konto, sollte ihre Entwicklung nachvollziehbar bleiben. Eine hohe Überweisung lässt sich sonst später möglicherweise nur mit erheblichem Aufwand erklären.
Die Krankenversicherung kann die gesamte Rechnung verändernThailand gehört zum vertragslosen Ausland. Bei einer dauerhaften Wohnsitzverlegung dorthin endet die deutsche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich. Die Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass für diesen Fall grundsätzlich kein Zuschuss zu den ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungskosten gezahlt wird. Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung im vertragslosen Ausland.
Vor dem Umzug sollte deshalb ein verbindliches Versicherungsangebot vorliegen, das den geplanten dauerhaften Aufenthalt tatsächlich abdeckt. Zu prüfen sind insbesondere die Behandlung bestehender Erkrankungen, Selbstbeteiligungen, Leistungsgrenzen und Bedingungen für die Vertragsverlängerung. Eine Police, deren Schutz für die konkrete Lebenssituation nicht ausreicht, kann im Krankheitsfall erhebliche Eigenkosten hinterlassen.
Auch Pflegebedürftigkeit gehört in die Kalkulation. Wer später regelmäßige Unterstützung benötigt, sollte deren Finanzierung gesondert absichern. Ein vorübergehender Thailandaufenthalt ist versicherungsrechtlich von einer dauerhaften Auswanderung zu unterscheiden und sollte mit der bisherigen Kasse vorab besprochen werden.
Die Rente allein verschafft noch kein AufenthaltsrechtNeben dem Rentenanspruch müssen die thailändischen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sein. Das thailändische Generalkonsulat in Frankfurt nennt für die dort beschriebenen Ruhestandsvisa finanzielle Nachweise von mindestens 65.000 Baht monatlichem Einkommen oder 800.000 Baht Kontoguthaben.
Die Anforderungen unterscheiden sich nach Visum und Verfahren; für das Langzeitvisum O-A ist beispielsweise auch ein bestimmter Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Quelle: Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt.
Diese Beträge sind Zugangsvoraussetzungen und keine Aussage darüber, wie viel Geld im individuellen Alltag ausreicht. Für Verlängerungen sollten die jeweils verlangten Nachweise frühzeitig mit der zuständigen Immigration geklärt werden. Wer seine Planung knapp an einer Einkommensgrenze ausrichtet, kann durch eine ungünstige Währungsentwicklung zusätzliche Schwierigkeiten bekommen.
Die Deutsche Botschaft Bangkok stellt Renten- und Einkommensbescheinigungen zur Vorlage bei der Immigration aus. Nach ihrem Merkblatt vom 2. Juli 2026 werden regelmäßige monatliche Nettoeinkünfte bescheinigt; bei einer erstmaligen Beantragung ist eine persönliche Vorsprache mit Originalunterlagen erforderlich.
Eine Beantragung auf dem Postweg ist danach nicht mehr möglich. Quelle: Merkblatt der Deutschen Botschaft Bangkok.
Eine unveränderte Euro-Rente kann weniger wert seinFür den Alltag zählt, wie viele Baht nach dem Umtausch verfügbar sind. Ein rein rechnerisches Beispiel zeigt den Unterschied: Bei 1.800 Euro und einem angenommenen Kurs von 40 Baht je Euro entstehen 72.000 Baht.
Bei einem ebenfalls nur angenommenen Kurs von 36 Baht sind es 64.800 Baht. Die Kaufkraft in Landeswährung sinkt damit vor Gebühren um zehn Prozent, obwohl die Euro-Zahlung unverändert bleibt.
Bei einer Haushaltsplanung ohne Reserve kann schon eine solche Veränderung den verfügbaren Spielraum aufzehren. Steuerrücklagen, Versicherungsbeiträge und unregelmäßige Ausgaben sollten deshalb berücksichtigt werden, bevor der vermeintlich frei verfügbare Monatsbetrag feststeht. Auch eine spätere Rückkehr nach Deutschland kann zusätzliche Mittel erfordern.
Grundsicherung im Alter wird nicht dauerhaft nach Thailand mitgenommenWer seine Rente in Deutschland durch Grundsicherung im Alter aufstocken lässt, kann diese Ergänzung bei einer dauerhaften Auswanderung nicht einfach behalten. Der Anspruch setzt nach § 41 SGB XII grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Eine deutsche Meldeadresse allein ersetzt diese Voraussetzung nicht. Quelle: § 41 SGB XII.
Auch längeres Überwintern kann Folgen haben. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen entfällt die Grundsicherung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für Sozialhilfe an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sieht das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen bei außergewöhnlichen Notlagen und zusätzlichen Voraussetzungen vor. Quellen: § 41a SGB XII, § 24 SGB XII.
Offene Forderungen verschwinden durch den Umzug nichtEin Wohnsitz in Thailand schützt auch nicht automatisch vor einer Verrechnung mit der laufenden Rente. Gegen-Hartz.de berichtet über einen Rentner in Thailand, bei dem monatlich 100 Euro wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden. Nach dem dort dargestellten Urteil scheiterte seine Gegenwehr unter anderem daran, dass er seine behauptete Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend belegte.
Der Beitrag zur Verrechnung mit einer nach Thailand gezahlten Rente verdeutlicht, weshalb auch solche Bescheide und Nachweisanforderungen ernst genommen werden müssen.
Welche Schwierigkeiten das Monatsbudget gefährdenDie Risiken betreffen unterschiedliche Bereiche und können gleichzeitig auftreten. Diese Übersicht fasst die zuvor erläuterten Folgen zusammen.
Bereich Mögliches Problem Vorab zu klären Rentenart Bestimmte Renten oder Rentenanteile werden eingeschränkt gezahlt. Prüfung des persönlichen Rentenbescheids durch den Versicherungsträger. Lebensnachweis Die Zahlung wird vorübergehend unterbrochen. Frist und erfolgreicher Abschluss des Nachweises. Besteuerung Für den Alltag eingeplantes Geld wird für Steuern benötigt. Rentenart, steuerliche Ansässigkeit und überwiesene Einkünfte. Krankenversicherung Beiträge oder Eigenkosten übersteigen die Planung. Verbindlicher Schutz für den dauerhaften Aufenthalt. Aufenthaltsrecht Verlangte finanzielle Nachweise reichen nicht aus. Voraussetzungen des gewählten Visums und späterer Verlängerungen. Wechselkurs Aus derselben Euro-Rente werden weniger Baht. Haushaltsreserve für ungünstigere Umrechnungskurse. Grundsicherung Die bisherige Aufstockung entfällt. Tragfähigkeit des Budgets ohne diese Leistung. Praxisbeispiel: Die Überweisung funktioniert, trotzdem fehlt GeldDer folgende Fall ist fiktiv: Ein 69-jähriger Rentner zieht dauerhaft nach Thailand und erhält monatlich 1.800 Euro auf sein deutsches Konto. Für seine Aufenthaltsplanung nutzt er einen gesonderten Guthabennachweis und überweist die laufende Rente für seinen Lebensunterhalt nach Thailand. Seine erste Kalkulation berücksichtigt Miete und Alltag, lässt aber Versicherungsbeiträge und mögliche Steuern weitgehend außer Acht.
Beim angenommenen Wechselkurs von 36 statt 40 Baht erhält er monatlich 7.200 Baht weniger als eingeplant. Zusätzlich muss er Geld für die Krankenversicherung und seine steuerlichen Verpflichtungen zurücklegen. Die Rente wird weiterhin überwiesen, doch sein tatsächlich verfügbares Budget fällt deutlich kleiner aus.
Sechs Fragen und Antworten zur deutschen Rente in Thailand Kann ich meine deutsche Altersrente dauerhaft in Thailand beziehen?Ja, grundsätzlich ist das möglich. Bei besonderen Rentenbestandteilen sollte der Versicherungsträger vorher prüfen, ob die Zahlung unverändert erfolgen kann.
Brauche ich zwingend ein thailändisches Konto für die Rentenzahlung?Nein, die Rente kann auch auf ein eigenes deutsches Konto überwiesen werden. Der tatsächliche Auslandswohnsitz muss dennoch mitgeteilt werden, und Aufenthaltsverfahren können eigene Banknachweise verlangen.
Was passiert, wenn ich die Lebensbescheinigung vergesse?Die Rentenzahlung kann nach einer Erinnerung vorübergehend eingestellt werden. Der fehlende Nachweis sollte sofort nachgereicht werden; der Rentenanspruch geht dadurch nicht automatisch endgültig verloren.
Wird meine gesetzliche Rente weiterhin in Deutschland besteuert?Bei steuerlicher Ansässigkeit in Thailand liegt das Besteuerungsrecht für die gesetzliche deutsche Rente grundsätzlich dort. Für Beamtenpensionen, Betriebsrenten und andere Einkünfte können abweichende Regeln gelten.
Gelten die thailändischen Regeln für jeden überwiesenen Euro?Nein, Herkunft und Entstehungsjahr des Geldes sowie die steuerliche Ansässigkeit sind zu unterscheiden. Frühere Ersparnisse dürfen nicht pauschal mit neuen Renteneinkünften gleichgesetzt werden.
Kann ich Grundsicherung und deutsche Krankenversicherung einfach behalten?Bei einer dauerhaften Auswanderung nach Thailand grundsätzlich nicht in der bisherigen Form. Die Grundsicherung im Alter setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus, und die deutsche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung endet beim dauerhaften Umzug nach Thailand grundsätzlich.
Der Beitrag Deutsche Rente in Thailand beziehen: Rentner können Probleme bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GEZ-Befreiung: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag – doch das müssen sie nicht
Der Rundfunkbeitrag belastet insbesondere Haushalte mit schmalem Budget. Monatlich fallen 18,36 Euro an – ein Betrag, der auf den ersten Blick überschaubar wirkt, sich aber auf das Jahr gerechnet zu mehr als 220 Euro summiert. Für Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente ist das eine spürbare Ausgabe.
Zugleich sieht die Rechtslage klare Ausnahmen und Ermäßigungen vor, die häufig ungenutzt bleiben. Wer seine Ansprüche kennt und rechtzeitig einen Antrag stellt, kann dauerhaft entlastet werden.
Dr. Utz Anhalt: Rentner müssen oft den Rundfunkbeitrag nicht zahlen Befreiung von der GEZ nach dem RundfunkbeitragsstaatsvertragDie Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Entscheidend ist, dass die Befreiung nie automatisch erfolgt, sondern beantragt werden muss.
Anspruch auf vollständige Befreiung haben Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Gleiches gilt, wenn Sozialhilfe oder Bürgergeld gewährt wird, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bezogen wird, ebenso bei Blindenhilfe oder für taubblinde Menschen.
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden vollständig befreit. Die Befreiung knüpft also nicht an das Lebensalter an sich an, sondern an den Bezug bestimmter Sozialleistungen, die eine Bedürftigkeit belegen.
Antragstellung und Nachweise: So läuft das VerfahrenDer Weg zur Befreiung führt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online gestellt oder in Papierform eingereicht werden. Wichtig ist ein aktueller Nachweis, der die Leistung belegt, aus der der Befreiungsanspruch folgt. In der Praxis wird eine Kopie des Bewilligungsbescheids mitgeschickt.
Mit der Bewilligung gilt die Befreiung grundsätzlich für den Zeitraum, in dem die zugrunde liegende Leistung gewährt wird. Das sind meist sechs bis zwölf Monate. Läuft die Leistung weiter, wird die Befreiung auf Antrag verlängert. Liegen unbefristete Nachweise vor – etwa bei dauerhafter Schwerbehinderung –, kann der Beitragsservice eine längere Bewilligungsdauer von bis zu drei Jahren festsetzen.
Die Härtefallregelung: Befreiung trotz knapp verfehlter GrundsicherungNicht alle Betroffenen erfüllen die strengen Voraussetzungen für Grundsicherung. Wer aber nur knapp darüber liegt, kann dennoch entlastet werden. Die Härtefallregelung greift, wenn das verfügbare Einkommen die maßgebliche Sozialhilfeschwelle lediglich geringfügig überschreitet – konkret um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag.
In diesem Fall kann eine Befreiung beantragt werden, obwohl keine Grundsicherung bewilligt wurde. In der Praxis ist dafür der Ablehnungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde hilfreich, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht.
Wird die Härtefallbefreiung zugesprochen, gilt sie in der Regel für ein Jahr und kann – bei unveränderter Lage – erneut beantragt werden.
Ermäßigung bei Schwerbehinderung: Das Merkzeichen RFNeben der vollständigen Befreiung kennt das Gesetz eine Ermäßigung für bestimmte schwerbehinderte Menschen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzt, zahlt nicht den vollen Rundfunkbeitrag, sondern einen ermäßigten Betrag von 6,12 Euro im Monat.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose oder erheblich hörgeschädigte Personen sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Das Merkzeichen RF wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der zuständigen Behörde beantragt; die inhaltlichen Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Eine Wohnung, ein Beitrag: Auswirkungen auf Angehörige im selben HaushaltDer Rundfunkbeitrag ist haushaltsbezogen. Das bedeutet, dass ein Antrag pro Wohnung ausreicht. Wird eine Befreiung erteilt, erfasst sie automatisch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. den -partner sowie die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange alle in derselben Wohnung leben.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gilt: Häufig übernimmt die Einrichtung die Klärung, wenn ein Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung vorliegt. Ein kurzer Hinweis bei der Verwaltung oder Heimleitung sorgt für Klarheit.
Tabelle, wer sich vom Rundfunkbeitrag abmelden kann Personengruppe (Befreiungsgrund) Erforderlicher Nachweis / Hinweis Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung Beziehende von Sozialhilfe Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe Beziehende von Bürgergeld Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Bürgergeld Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Beziehende von Hilfe zur Pflege Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Beziehende von Blindenhilfe Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Taubblinde Menschen Antrag beim Beitragsservice; entsprechender Leistungs-/Bewilligungsnachweis Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen mit Sozialhilfe/Grundsicherung Antrag (häufig durch die Einrichtung unterstützt); Bewilligungsbescheid Härtefall: Einkommen überschreitet Sozialhilfeschwelle nur geringfügig (weniger als 18,36 € monatlich) Antrag auf Härtefallbefreiung; Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht Haushaltsangehörige im selben Haushalt (Ehe-/eingetragene Lebenspartner, Kinder bis 25) Mitbefreiung, wenn eine im Haushalt lebende Person befreit ist; ein Antrag pro Wohnung genügt Fristen, Dauer und Rückwirkung: Was bei der zeitlichen Planung zähltBefreiungen und Ermäßigungen wirken grundsätzlich für die Zukunft, und zwar für die Dauer der zugrunde liegenden Bewilligung. Rückwirkend kann eine Befreiung nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Üblicherweise sind maximal zwei Monate vor Antragseingang möglich.
Wer seine Unterlagen zeitnah einreicht und Verlängerungen rechtzeitig beantragt, vermeidet Lücken und unnötige Zahlungen. Bei andauernden Voraussetzungen – etwa einer unbefristeten Schwerbehinderung – können längere Bewilligungen ausgesprochen werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
Was unterm Strich gespart wirdDie Vollbefreiung entlastet einen Haushalt um 18,36 Euro pro Monat und damit um 220,32 Euro im Jahr. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das ein relevanter Betrag, der Spielräume im Alltag schafft.
Die Ermäßigung mit Merkzeichen RF senkt die monatliche Zahlung auf 6,12 Euro und führt damit zu einer Jahresersparnis von 146,88 Euro gegenüber dem Vollbeitrag. In beiden Fällen lohnt es sich, die eigenen Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen und vorhandene Bescheide konsequent zu nutzen.
Ansprüche prüfen, Antrag stellen, Entlastung sichernViele ältere Menschen zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nach geltender Rechtslage nicht müssten oder einen Anspruch auf deutliche Reduzierung hätten. Entscheidend ist, aktiv zu werden: Der Antrag beim Beitragsservice ist der zentrale Schritt, die erforderlichen Nachweise sollten aktuell und vollständig beigefügt sein.
Wer nur knapp keine Grundsicherung erhält, sollte die Härtefallregelung prüfen. Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragen das Merkzeichen RF und nutzen die Ermäßigung.
Mit etwas Aufmerksamkeit und einer fristgerechten Antragstellung lässt sich der Rundfunkbeitrag rechtmäßig vermeiden oder reduzieren – und damit der finanzielle Druck auf kleine Renten spürbar mindern.
Der Beitrag GEZ-Befreiung: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag – doch das müssen sie nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente: Arbeiten auf Probe mit mehr als 6 Stunden soll künftig ein Jahr möglich sein
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, soll künftig mehr Zeit bekommen, um die Rückkehr ins Berufsleben zu testen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den regulären Erprobungszeitraum von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Für Betroffene könnte das den Druck verringern, schon nach einem halben Jahr wissen zu müssen, ob sie einer höheren Arbeitsbelastung dauerhaft gewachsen sind.
Die Verlängerung ist allerdings noch kein geltendes Recht. Nach derzeitigem Stand gilt weiterhin eine Arbeitserprobung von sechs Monaten. Außerdem schützt die Erprobung den Rentenanspruch bei längerer Arbeitszeit, hebt aber die Einkommensanrechnung nicht auf.
Was die Alterssicherungskommission vorschlägtDie Empfehlung steht im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission auf Seite 31. Menschen mit Erwerbsminderungsrente sollen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besser unterstützt werden. Dazu soll der Erprobungszeitraum auf ein Jahr steigen, um eine nachhaltige Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Der Vorschlag betrifft damit eine ganz praktische Unsicherheit: Eine neue Tätigkeit kann zunächst gut zu bewältigen sein, während sich ihre dauerhaften Anforderungen erst später zeigen.
Aus Sicht der Betroffenen wäre ein längerer Zeitraum deshalb eine Chance, Arbeitsumfang und gesundheitliche Grenzen über mehr Monate miteinander abzugleichen. Ein erfolgreicher Einstieg müsste sich nicht schon nach wenigen Wochen als dauerhafte Lösung erweisen.
Warum zwölf Monate noch nicht eingeplant werden solltenEin Kommissionsbericht schafft keinen individuellen Anspruch auf eine verlängerte Arbeitserprobung. Dafür müsste der Gesetzgeber die Regelung ändern und festlegen, ab wann sie gilt. Die einschlägige Passage enthält weder einen verbindlichen Starttermin noch eine Übergangsregel für bereits laufende Arbeitsversuche.
Wer jetzt eine Beschäftigung beginnen oder seine Stunden erhöhen möchte, sollte daher vom Zeitraum ausgehen, den die Rentenversicherung konkret bestätigt. Eine eigenmächtige Verlängerung auf zwölf Monate lässt sich mit der Empfehlung nicht begründen. Das ist besonders dann wichtig, wenn die bisherige Erprobungszeit bald endet.
Was die Arbeitserprobung bereits heute ermöglichtSeit dem 1. Januar 2024 ist die Arbeitserprobung in § 43 Absatz 7 SGB VI gesetzlich geregelt. Sie ermöglicht eine Erwerbstätigkeit, deren zeitlicher Umfang über dem Leistungsvermögen liegt, auf dem die bisherige Rentenbewilligung beruht. Allein diese Überschreitung soll während der geschützten Erprobungszeit nicht zum Verlust der gewährten Rente führen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 weiterhin regelmäßig sechs Monate. Sie weist zugleich darauf hin, dass eine Verlängerung im Einzelfall möglich ist, wenn sie die Rückkehr ins Erwerbsleben unterstützt. Sechs Monate sind deshalb keine starre Höchstgrenze.
Eine neue gesetzliche Regelzeit von zwölf Monaten würde diese Ausgangslage verändern: Ein längerer Versuch wäre dann nicht mehr schon nach sechs Monaten auf eine besondere Entscheidung im Einzelfall angewiesen. Wie mögliche Ausnahmen künftig ausgestaltet würden, müsste sich aus der gesetzlichen Umsetzung ergeben.
Warum die tägliche Arbeitszeit so wichtig istBei einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet grundsätzlich, dass mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich sind. Entscheidend sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht ausschließlich die Anforderungen des zuletzt ausgeübten Berufs.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und wieder mindestens drei Stunden am Tag arbeitet, erreicht damit eine für die Rentenprüfung wichtige Schwelle. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt diese Schwelle grundsätzlich bei sechs Stunden.
Die Arbeitserprobung ermöglicht es, eine solche Belastung vorübergehend zu testen, bevor daraus Konsequenzen für den künftigen Rentenanspruch gezogen werden.
Eine Besonderheit sind volle Erwerbsminderungsrenten wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes: Hier kann das medizinische Leistungsvermögen bereits zwischen drei und unter sechs Stunden liegen. Deshalb sollte die konkrete Rentenart vor dem Arbeitsversuch geklärt werden. Hintergründe zum Schutz beim Wiedereinstieg erläutert auch unser Beitrag zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente.
Geltende Regelung und Reformvorschlag im Vergleich Frage Geltende Regelung Vorschlag der Kommission Wie lange dauert die Erprobung normalerweise? Regelmäßig sechs Monate. Ein Jahr. Ist heute bereits mehr Zeit möglich? Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen. Zwölf Monate sollen die reguläre Ausgangslage werden. Was wird geschützt? Der Rentenanspruch trotz einer erprobungsweise höheren Arbeitszeit. Dieser Schutz soll über einen längeren Zeitraum bestehen. Entfällt die Einkommensanrechnung? Nein, die Hinzuverdienstregeln gelten weiter. Aus der vorgeschlagenen Verlängerung ergibt sich keine Aufhebung dieser Regeln. Ab wann gilt ein Jahr? Ein allgemeiner Anspruch auf zwölf Monate besteht bislang nicht. Ein verbindliches Inkrafttreten ist noch nicht festgelegt. Rentenanspruch und Rentenauszahlung sind zwei verschiedene FragenDie Erprobung erlaubt keinen unbegrenzten Zuverdienst ohne Folgen für die Rentenhöhe. Auch während dieser Zeit gelten die Hinzuverdienstgrenzen. Für 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen. Für Beschäftigte wird grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt betrachtet. Die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zum Hinzuverdienst machen zugleich deutlich, dass das Einhalten der Geldgrenze die Prüfung des Leistungsvermögens nicht ersetzt.
Wird die persönliche Jahresgrenze überschritten, werden nach § 96a SGB VI 40 Prozent eines Zwölftels des übersteigenden Betrags von der monatlichen Rente abgezogen.
Bei einem berücksichtigten Jahresverdienst von 23.763,75 Euro und voller Erwerbsminderungsrente wären das rechnerisch 100 Euro monatlich. Der Rentenanspruch kann während der Arbeitserprobung also geschützt sein, obwohl die Auszahlung niedriger ausfällt.
Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr und ist kein eigenständiges Monatsbudget. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente 2026. Gerade bei wechselndem Verdienst sollte die Einkommensprognose sorgfältig erstellt werden.
Kein Formantrag, aber frühzeitig Kontakt aufnehmenFür die Arbeitserprobung ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Die Rentenversicherung benötigt aber Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Tätigkeit und zum erwarteten Verdienst. Das gilt auch bei Selbstständigkeit oder wenn eine schon bestehende Beschäftigung ausgeweitet wird.
Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Träger verbindlich mit. Wer gesundheitliche Schwierigkeiten bekommt, die Stunden reduziert oder die Tätigkeit beendet, sollte dies umgehend mitteilen. Diese Hinweise finden sich im Faltblatt der Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.
Für die eigene Planung empfiehlt es sich, den bestätigten Endtermin festzuhalten und das Gespräch über den weiteren Verlauf rechtzeitig davor zu führen. Hilfreich sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über tatsächliche Arbeitszeiten und aufgetretene Schwierigkeiten. So lässt sich konkreter besprechen, ob eine Fortsetzung, eine Anpassung oder ein Abbruch sinnvoll ist.
Was nach einem erfolgreichen oder gescheiterten Versuch passiertWird die Tätigkeit über den festgelegten Erprobungszeitraum hinaus im höheren Umfang fortgeführt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Rentenanspruch. Das kann zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen. Bei fortbestehender teilweiser Erwerbsminderung kommt auch ein Wechsel von der vollen zur teilweisen Rente in Betracht.
Scheitert die Erprobung innerhalb des geschützten Zeitraums, bleibt der bisherige Grundanspruch grundsätzlich bestehen.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Arbeit aufgegeben oder wieder auf den zur bisherigen Rente passenden Umfang reduziert wird. Die Rentenversicherung beschreibt diese Folgen in ihrer Fachinformation zur praktischen Anwendung des § 43 Absatz 7 SGB VI.
Ein erfolgreicher Arbeitsversuch rechtfertigt für sich genommen keine Rückforderung der während der geschützten Phase gezahlten Rente. Anders ist eine Überzahlung aufgrund eines höheren tatsächlichen Hinzuverdienstes zu beurteilen. Einkommensbedingte Korrekturen bleiben möglich, weshalb Rentenschutz nicht mit einer Garantie für die unveränderte Auszahlung verwechselt werden sollte.
Praxisbeispiel: Ein Arbeitsversuch mit offenem AusgangDie 54-jährige Sabine erhält eine volle Erwerbsminderungsrente und möchte wieder vier Stunden täglich im Büro arbeiten. Vor Beginn meldet sie der Rentenversicherung die Tätigkeit, ihre Arbeitszeiten und den voraussichtlichen Verdienst. Der Träger bestätigt ihr eine sechsmonatige Arbeitserprobung.
Im fünften Monat merkt Sabine, dass sie die Belastung gesundheitlich nicht dauerhaft bewältigt, und beendet den Versuch nach Rücksprache. Ihr bisheriger Rentenanspruch bleibt grundsätzlich bestehen; die Einkommensanrechnung wird gesondert geprüft. Hätte sie dagegen mehr Zeit zur Erprobung benötigt, müsste sie nach geltender Regelung eine individuelle Verlängerung klären und könnte sich noch nicht auf den vorgeschlagenen Jahreszeitraum berufen.
Sechs Fragen und Antworten zur Arbeitserprobung Gilt die Arbeitserprobung bereits für zwölf Monate?Nein, nach dem recherchierten Stand vom 7. September 2026 gilt weiterhin regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Die Verlängerung auf ein Jahr ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.
Kann ich heute schon länger als sechs Monate erproben?Ja, eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich. Den für Sie geltenden Zeitraum muss die Rentenversicherung bestätigen.
Darf ich während der Erprobung mehr Stunden arbeiten?Ja, gerade das soll die Regelung ermöglichen. Auch eine Arbeitszeit oberhalb des bisher zugrunde gelegten Leistungsvermögens kann innerhalb der geschützten Erprobung getestet werden.
Bleibt meine Rentenzahlung immer gleich hoch?Nein, der Hinzuverdienst kann die Auszahlung mindern. Für 2026 gelten Jahresgrenzen von 20.763,75 Euro bei voller und mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.
Muss ich einen besonderen Antrag stellen?Ein Formantrag ist nicht notwendig. Angaben zur Tätigkeit, zur Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Einkommen müssen der Rentenversicherung dennoch mitgeteilt werden.
Muss ich nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch die Rente zurückzahlen?Nicht allein deshalb, weil Sie die höhere Arbeitszeit während der Erprobung bewältigt haben. Überzahlungen wegen anzurechnenden Einkommens können allerdings zurückgefordert werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Arbeiten auf Probe mit mehr als 6 Stunden soll künftig ein Jahr möglich sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kündigung: Bundesarbeitsgericht bestätigt – Dieser Fehler kann den besonderen Kündigungsschutz kosten
Eine Kündigung kann rechtlich angreifbar sein – und trotzdem den Arbeitsplatz kosten. Arbeitnehmer haben nach Zugang einer schriftlichen Kündigung grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam wird.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Drei-Wochen-Frist noch eine zweite gefährliche Bedeutung haben kann. Wer einen besonderen Kündigungsschutz besitzt, den der Arbeitgeber nicht kennt, muss auch diesen Schutz rechtzeitig geltend machen. Das BAG wies am 30. Juli 2026 die Revision einer Arbeitnehmerin zurück (2 AZR 70/25).
Drei Wochen nach der Kündigung kann alles vorbei sein§ 4 Kündigungsschutzgesetz setzt eine klare Frist: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Das betrifft nicht nur die klassische Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung. Die Drei-Wochen-Frist erfasst grundsätzlich auch andere Gründe, mit denen Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung angreifen wollen.
Die drastische Folge steht in § 7 KSchG: Greift der Beschäftigte die Kündigung nicht rechtzeitig an, gilt sie grundsätzlich von Anfang an als rechtswirksam. Der Arbeitnehmer kann seinen Kündigungsschutz also bereits dadurch verlieren, dass er zu lange wartet.
Der Zugang der Kündigung startet die UhrMaßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Liegt der Brief also am Montag im Briefkasten, beginnt die Fristberechnung mit dem Zugang. Drei Wochen später muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Arbeitnehmer sollten deshalb den Briefumschlag aufheben und sofort notieren, wann sie die Kündigung erhalten haben. Gerade wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer später über den Zugangstag streiten, kann dieser Punkt über die Kündigungsschutzklage entscheiden.
Nicht erst auf Gewerkschaft, Anwalt oder Arbeitgeber wartenNach einer Kündigung beginnen oft Gespräche: Der Arbeitnehmer ruft die Personalabteilung an, bittet den Chef um Rücknahme der Kündigung oder vereinbart einen Termin bei einem Rechtsanwalt. Die Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem weiter.
Auch ein Widerspruch beim Arbeitgeber ersetzt keine Kündigungsschutzklage.
Dasselbe gilt für die Hoffnung auf einen Aufhebungsvertrag, eine Abfindung oder eine interne Lösung. Solange keine verlässliche rechtliche Lösung vorliegt, läuft die Frist weiter.
Wer seine Rechte sichern will, darf deshalb nicht bis zum Ende der drei Wochen warten.
Der aktuelle BAG-Fall zeigt eine zweite Drei-Wochen-FalleDas BAG musste am 30. Juli 2026 über eine Arbeitnehmerin entscheiden, die einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz geltend machte. Im Ausgangsfall ging es um den Schutz einer Beschäftigten, die Schritte zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl unternommen hatte.
Für die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch ein anderer Punkt besonders wichtig: Der Arbeitgeber kannte nicht alle Tatsachen, die den besonderen Kündigungsschutz auslösen sollten.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied deshalb bereits in der Vorinstanz: Die Arbeitnehmerin hätte den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die entscheidenden Umstände ihres Sonderkündigungsschutzes informieren müssen (LAG Thüringen, 22. Januar 2025 – 1 Sa 59/24).
Sie tat dies nicht ausreichend. Nach Ansicht des LAG hatte sie deshalb ihren besonderen Kündigungsschutz verwirkt.
Das BAG wies die Revision der Arbeitnehmerin am 30. Juli 2026 zurück.
Eine Kündigungsschutzklage allein reicht nicht immerDer Fall zeigt eine gefährliche Besonderheit. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Kündigung rechtzeitig gerichtlich angegriffen. Trotzdem half ihr das nicht beim streitigen Sonderkündigungsschutz.
In ihrer Klageschrift hatte sie lediglich vorsorglich auf § 15 KSchG hingewiesen. Das war dem Thüringer LAG zuwenig.
Das Gericht verlangte konkrete Informationen darüber, warum der besondere Kündigungsschutz greifen sollte. Erst rund 15 Monate später erläuterte die Arbeitnehmerin ausführlich diese entscheidenden Tatsachen. Das war nach Auffassung des Gerichts viel zu spät.
Selbst eine fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage sichert nicht jeden denkbaren besonderen Kündigungsschutz.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten besonders aufmerksam seinDie Vorinstanz stützte ihre Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtslage beim Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Dort kann ein Problem entstehen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung oder den maßgeblichen Umständen weiß.
Das BAG hat bereits entschieden, dass Arbeitnehmer sich nicht unbegrenzt später auf einen dem Arbeitgeber unbekannten Sonderkündigungsschutz berufen dürfen. Als Maßstab zieht die Rechtsprechung ebenfalls die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes heran.
Das BAG berücksichtigt zusätzlich eine angemessene Übermittlungszeit. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall den Arbeitgeber möglichst sofort und nachweisbar informieren.
Drei Wochen bedeuten deshalb zwei unterschiedliche DingeArbeitnehmer sollten diese beiden Regeln auseinanderhalten. Erstens müssen sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Zweitens kann bei einem Sonderkündigungsschutz eine zusätzliche Pflicht entstehen, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Tatsachen zu informieren, die diesen besonderen Schutz auslösen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber davon bisher nichts wusste.
Eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage ersetzt nicht immer diese Mitteilung.
Wann eine spätere Klage ausnahmsweise möglich istDas Kündigungsschutzgesetz kennt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Die Hürden liegen allerdings hoch.
Nach § 5 KSchG kommt eine nachträgliche Zulassung vor allem in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer verhindert war, die Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist einzureichen.
Sobald das Hindernis wegfällt, läuft erneut eine kurze Frist. Den Antrag auf nachträgliche Zulassung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen stellen. Nach sechs Monaten ist eine nachträgliche Zulassung dann generell ausgeschlossen.
Eine wichtige Sonderregel besteht für Frauen, die ohne eigenes Verschulden erst nach Ablauf der Klagefrist erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren.
Arbeitnehmer sollten eine nachträgliche Zulassung jedoch nie einplanen. Sie bleibt die Ausnahme.
Diese fünf Schritte sollten Arbeitnehmer sofort erledigenNach Zugang einer Kündigung zählt jeder Tag. Notieren Sie zuerst den exakten Zugangstag und bewahren Sie Kündigungsschreiben sowie Umschlag auf. Prüfen Sie anschließend sofort, wann die Drei-Wochen-Frist endet. Erheben Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.
Prüfen Sie außerdem, ob bei Ihnen ein besonderer Kündigungsschutz bestehen könnte. Das betrifft zum Beispiel eine Schwerbehinderung, Schwangerschaft, oder Sonderfälle im Betriebsrecht.
Kennt der Arbeitgeber die Tatsachen womöglich, die einen Sonderschutz bedeuten, dann teilen Sie diese frühzeitig mit, konkret und mit Nachweisen.
Pauschale Hinweis sind unzureichendDer aktuelle Fall zeigt, dass eine vage Formulierung riskant sein kann. Der bloße Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift genügte dem LAG nicht.
Arbeitnehmer sollten deshalb nicht lediglich schreiben, sie hätten „Sonderkündigungsschutz“. Sie sollten vielmehr konkret mitteilen, um welchen Schutz es sich handelt, und auf welcher Grundlage er besteht.
Das ermöglicht dem Arbeitgeber, den Schutz zu prüfen. Zudem lässt sich so später beweisen, dass der Arbeitnehmer sich rechtzeitig darauf berufen hat.
Die wichtigste Regel nach jeder KündigungWer eine schriftliche Kündigung erhält, sollte sich den Zugangstag wie eine rote Linie im Kalender markieren.
Die drei Wochen sind keine unverbindliche Bedenkzeit. Sie entscheiden häufig darüber, ob ein Arbeitsgericht die Kündigung überhaupt noch überprüfen kann.
Und das aktuelle Verfahren zeigt: In besonderen Fällen reicht es sogar nicht, nur rechtzeitig zu klagen. Ein unbekannter Sonderkündigungsschutz kann zusätzlich verloren gehen, wenn der Beschäftigte die entscheidenden Tatsachen nicht rechtzeitig offenlegt.
FAQ: Fristen beim Kündigungsschutz Muss ich auch klagen, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist?Grundsätzlich ja. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen will, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls kann die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
Stoppt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die Drei-Wochen-Frist?Nein. Verhandlungen über eine Rücknahme der Kündigung, eine Abfindung oder eine andere Lösung hemmen die gesetzliche Klagefrist grundsätzlich nicht.
Reicht es, meinen Sonderkündigungsschutz erst später im Prozess zu erwähnen?Darauf sollten Arbeitnehmer keinesfalls vertrauen. Kennt der Arbeitgeber die schutzauslösenden Tatsachen nicht, kann eine verspätete Mitteilung dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Schutz nicht mehr berufen kann. Der aktuelle BAG-Fall unterstreicht dieses Risiko.
QuellenBundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 700/15 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesministerium der Justiz, Kündigungsschutzgesetz §§ 4 bis 7 (Gesetze im Internet)
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2025 – 1 Sa 59/24 (Open Legal Data)
Der Beitrag Kündigung: Bundesarbeitsgericht bestätigt – Dieser Fehler kann den besonderen Kündigungsschutz kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
5 Tricks beim Jobcenter: So holst Du mehr Bürgergeld raus
Ein fehlender Zuschlag, zu viel angerechnetes Einkommen oder eine nicht beantragte Erstausstattung: Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte seinen Anspruch genauer prüfen.
Trick 1: Persönliche Mehrbedarfe im Bescheid prüfenDer Regelbedarf deckt nicht jede besondere Lebenssituation ab. Deshalb sieht § 21 SGB II zusätzliche Mehrbedarfe vor, etwa bei Alleinerziehung oder Schwangerschaft. Wer allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren sorgt, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschlag von 36 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 202,68 Euro monatlich. Der gleiche Prozentsatz gilt grundsätzlich bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren; bei anderen Familienkonstellationen wird der Zuschlag anders berechnet. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand.
Schwangere erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres eigenen Regelbedarfs. Bei 563 Euro entspricht das 95,71 Euro monatlich. Auch eine medizinisch notwendige, kostenaufwendige Ernährung kann einen zusätzlichen Anspruch begründen.
Praktisch lohnt sich der Abgleich zwischen den persönlichen Verhältnissen und den einzelnen Positionen im Berechnungsbogen. Fehlende Angaben sollten mit passenden Nachweisen ergänzt werden, beispielsweise zum voraussichtlichen Entbindungstermin oder zur Betreuung der Kinder.
Trick 2: Durchlauferhitzer oder Boiler angebenWer sein Warmwasser in der Wohnung mit einem elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt, sollte den Warmwassermehrbedarf prüfen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht bereits als Warmwasserkosten bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Für alleinstehende Erwachsene mit 563 Euro Regelbedarf beträgt die übliche Pauschale 12,95 Euro monatlich.
Der Betrag wird für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt gesondert berechnet. Für Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei mehreren Personen kann deshalb ein deutlich höherer Gesamtbetrag zusammenkommen.
Als Nachweis eignet sich beispielsweise eine Vermieterbescheinigung über die Art der Warmwasserbereitung. Höhere Aufwendungen als die gesetzliche Pauschale werden nur berücksichtigt, soweit eine separate Messeinrichtung sie nachweist. Weitere Informationen bietet der Ratgeber zum Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser.
Trick 3: Beim Arbeitseinkommen höhere Ausgaben nachweisenWer arbeitet und ergänzend Leistungen erhält, sollte die Einkommensanrechnung kontrollieren. Für bestimmte Versicherungen und notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit berücksichtigt das Jobcenter grundsätzlich einen monatlichen Grundabsetzbetrag von 100 Euro. Liegt das monatliche Bruttoerwerbseinkommen über 400 Euro, können nachgewiesene höhere Aufwendungen diesen Betrag ersetzen.
Das betrifft etwa anerkannte notwendige Fahrtkosten zur Arbeit und berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Werden insgesamt 160 Euro anerkannt, sind gegenüber dem pauschalen Ansatz weitere 60 Euro vom Einkommen abzusetzen. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen und ausreichendem anrechenbarem Einkommen kann die ergänzende Jobcenter-Leistung dadurch um 60 Euro steigen.
Die 160 Euro kommen dabei an die Stelle der 100 Euro und werden nicht vollständig zusätzlich abgezogen. Daneben bestehen die prozentualen Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II. Sonderregeln gelten unter anderem für bestimmte Schülerinnen, Schüler und Auszubildende unter 25 Jahren.
Für die Prüfung sollten Lohnabrechnungen, Versicherungsnachweise und Belege über Arbeitswege vorliegen. Nicht jede private Ausgabe ist absetzbar.
Trick 4: Erstausstattung gesondert beantragenNach einer Trennung oder dem Ende einer Wohnungslosigkeit fehlt mitunter die notwendige Wohnungsausstattung. Für einen solchen Bedarf können Leistungen für eine Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten infrage kommen. Auch Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gehören zu den gesondert geregelten Hilfen.
Eine berechtigte Erstausstattung nach § 24 Absatz 3 SGB II wird grundsätzlich ohne Rückzahlungspflicht erbracht. Möglich sind Geld- oder Sachleistungen, die Höhe kann regional unterschiedlich ausfallen. Der gewöhnliche Ersatz eines verschlissenen Geräts ist davon zu unterscheiden; bei einem unabweisbaren Bedarf kann stattdessen ein Darlehen infrage kommen.
Betroffene sollten die benötigten Gegenstände und den Anlass konkret benennen und die Hilfe vor dem Kauf gesondert beantragen. Auch ohne laufenden Leistungsbezug kann ein Anspruch bestehen, wenn Einkommen und Vermögen für den besonderen Bedarf nicht ausreichen. Das bestätigt die Bundesagentur für Arbeit zu einmaligen Leistungen.
Ein Umzug allein begründet dagegen keinen Anspruch auf eine komplett neue Einrichtung. Wer bereits nutzbare Möbel besitzt, muss diesen Umstand bei der Antragstellung angeben. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber zur Erstausstattung der Wohnung.
Trick 5: Fehlerhafte Bescheide rechtzeitig korrigieren lassenFehlt ein Anspruch im Bescheid, kann ein Widerspruch eine Korrektur und Nachzahlung ermöglichen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Ist die Frist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag infrage. Dafür sollten Betroffene den betroffenen Bescheid, den Zeitraum und den vermuteten Fehler möglichst genau benennen. Eine verständliche Erläuterung bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag beim Bürgergeld.
Für Nachzahlungen gilt im SGB II eine verkürzte Rückwirkung: Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Das sind also nicht lediglich die letzten zwölf Monate vor dem Antrag. Voraussetzung bleibt, dass im betreffenden Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand und die gesetzlichen Bedingungen für die Korrektur erfüllt sind.
Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus § 40 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB X. Sie ersetzt keinen fehlenden ursprünglichen Leistungsantrag. Ein Überprüfungsantrag führt deshalb nicht automatisch zu einer Nachzahlung.
Welche Beträge möglich sind Ansatzpunkt Möglicher finanzieller Effekt Voraussetzung Alleinerziehendenmehrbedarf Beispielsweise 202,68 Euro monatlich Alleinige Betreuung eines Kindes unter sieben Jahren bei 563 Euro Regelbedarf Warmwassermehrbedarf 12,95 Euro monatlich für einen alleinstehenden Erwachsenen Warmwasserbereitung in der Wohnung, keine doppelte Kostenübernahme Höhere Absetzbeträge Im Rechenbeispiel 60 Euro mehr monatlich 160 Euro anerkannte Aufwendungen statt 100 Euro Pauschale bei mehr als 400 Euro Bruttoerwerbseinkommen Erstausstattung Bedarfsabhängige Geld- oder Sachleistung Gesonderter Antrag und nachgewiesener Ausstattungsbedarf Bescheidkorrektur Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Leistungen Fehlerhafter Bescheid und Einhaltung der rechtlichen VoraussetzungenDie Beträge sind keine allgemeine Zusage und lassen sich nicht für jeden Haushalt zusammenrechnen. Manche Hilfen decken konkrete zusätzliche Ausgaben, andere korrigieren eine zu niedrige laufende Zahlung. Entscheidend ist, welcher Anspruch im eigenen Fall bisher fehlt.
Beispiel aus der Praxis: Ein fehlender Zuschlag macht 202,68 Euro ausEine Mutter lebt mit ihrem vierjährigen Kind zusammen und übernimmt dessen Pflege und Erziehung allein. Im fiktiven Beispiel berücksichtigt das Jobcenter zwar den Regelbedarf und die anerkannten Wohnkosten, übersieht aber den Alleinerziehendenmehrbedarf. Die Mutter bemerkt den Fehler im Berechnungsbogen und legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein.
Nach Prüfung erkennt das Jobcenter den Zuschlag von 36 Prozent an. Bei 563 Euro Regelbedarf erhöht sich ihr monatlicher Anspruch dadurch um 202,68 Euro, sofern alle übrigen Berechnungspositionen unverändert bleiben. Für die vom korrigierten Bescheid erfassten Monate wird die fehlende Leistung nachgezahlt.
Der Beitrag 5 Tricks beim Jobcenter: So holst Du mehr Bürgergeld raus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Keine Mietzahlungen vom Jobcenter beim freiwilligen Zahlungsaufschub
Eine Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Miete für die Wohnung im Haus ihrer Eltern, wenn die Eltern ihr einen Zahlungsaufschub – freiwillig gewährt haben.
Ein Anspruch für die Bürgergeld-Bezieherin hätte nur in dem Fall bestandenEin dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger “unfreiwillig” gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 entgegenstehen würde (vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 10.9.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urt. v. 07.05. 2009 – B 14 AS 31/07 R -) was hier aber nicht der Fall war.
Unterkunftskosten beim Bürgergeld werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wohnt der Leistungsberechtigte in einer Mietwohnung, setzt die Bewilligung von Leistungen voraus, dass er einer wirksamen Zahlungsverpflichtung aus einem Mietvertrag ausgesetzt ist.
Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, also ein rechtlicher Bindungswille besteht, oder ob es sich um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des Einzelfalles.
Denn wie sonst unter Dritten auch, muss der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R –, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R – und Urteil vom 20.8.2009 – B 14 AS 34/08 R). Diesbezüglich kommt es auf die Nachvollziehbarkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an.
Nach diesen Grundsätzen und gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Übernahme von Mietkosten unter Verwandten bestand hier nach Auffassung des Senats hein Anlass, der Antragstellerin die begehrten Unterkunftskosten auszusprechen, denn die Klägerin – Tochter – war nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, ihren Eltern für die Wohnung Miete zu zahlen.
Kurzbegründung des GerichtsDas Gericht war davon überzeugt, dass bereits die Abwicklung der Zahlungen in der Zeit von dem Einzug der Klägerin in die Wohnung bis zum Ende des Studiums gibt einen Hinweis darauf, dass zwischen der Klägerin und ihren Eltern die Übereinkunft bestand, dass die Klägerin jedenfalls solange nicht zur Mietzahlung verpflichtet war, wie sie nicht wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen konnte.
Glaubwürdigkeit der Klägerin vor Gericht erschüttertDass die Tochter ihren Eltern überhaupt keine Miete schuldete ergibt sich für den Senat aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Eltern bis heute diese zwei Monatsmieten nicht nachgezahlt hat, obwohl ihr dafür ab Dezember 2020 ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben.
Die Eltern warten nun bereits 4 Jahre auf die Mietzahlung der Tochter, ohne das die Eltern Konsequenzen angedroht haben – für Vermieter total unüblich
Die Eltern der Klägerin haben demnach bereits rund vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese nicht einmal angemahnt. Dabei handelt es sich aber um ein Verhalten, dass von keinem fremden Vermieter so erwartet werden könnte.
FazitEin dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter “freiwillig” gewährter Zahlungsaufschub stellt eine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar ( hier 4 Jahre ), die einem Anspruch nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 entgegensteht.
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Auch Mietverhältnisse unter Verwandten oder Angehörigen können im Rahmen von § 22 Abs 1 SGB 2 zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung führen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien im Rahmen eines Mietverhältnisses besteht. Bei der vorgegebenen vertraglichen Verpflichtung darf es sich nicht um ein sogenanntes Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs 1 BGB handeln.
2. Der Mietvertrag muss nicht zwingend zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein, solange feststeht, dass der Leistungsberechtigte im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist.
Dazu hat das BSG entschieden, dass für die Frage der Kosten der Unterkunft unerheblich ist, ob ein naher Verwandter – im dortigen Verfahren die Mutter eines psychisch kranken Hilfebedürftigen nach dem SGB II – oder der Hilfebedürftige selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses ist, denn zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden und von ihm getragen werden mussten, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
3. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft ist damit, ob der Hilfebedürftige die Unterkunft allein genutzt hat und er im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet gewesen ist und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R –, unter Verweis auf BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R –, am Ende sowie auf BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R –).
4. An anderer Stelle hat das BSG auf die Bedeutung des Vorliegens einer festen Beteiligung an Zahlungen abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R – ).
5. Grundsätzlich gilt bei der Übernahme der Mietkosten unter Verwandten ( Dritten ) folgendes:
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist – grundsätzlich – zu folgen und ich halte es in Anwendung dieser nicht für erforderlich, dass der maßgebliche (Miet-)Vertrag unmittelbar zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein muss, sondern dass es genügt, dass der Leistungsberechtigte letztlich einem Dritten zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist.
Der Beitrag Bürgergeld: Keine Mietzahlungen vom Jobcenter beim freiwilligen Zahlungsaufschub erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Online-Banking nicht barrierefrei – Bank darf Betroffene nicht einfach zur Filiale schicken
Wer wegen einer Behinderung seine eigene Überweisung nicht prüfen, eine TAN-App nicht bedienen oder einen Kontoauszug nicht lesen kann, muss sich nicht vertrösten lassen.
Seit dem 28. Juni 2025 gelten für viele Bankdienstleistungen verbindliche Barrierefreiheitsregeln. Und seit 2026 können Betroffene deutlich gezielter Druck machen: Sie können eine Barriere nicht nur melden, sondern ein Verfahren bei der Marktüberwachung anstoßen.
Das sollten Sie wissen, wenn Bankangestellte Sie mit Sätzen abspeisen wie: „Dann gehen Sie doch in die Filiale“ oder „Lassen Sie sich von jemandem helfen.“
Wenn die TAN-App unbrauchbar ist, muss das nicht Ihr Problem bleibenDie Rechte aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hängen nicht von einem GdB von 50 ab. Auch ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist, ob eine Barriere die Nutzung der Bankdienstleistung verhindert oder deutlich erschwert.
Das kann blinde und sehbehinderte Menschen ebenso treffen wie Menschen mit Hörbehinderung, motorischen Einschränkungen oder anderen dauerhaften Beeinträchtigungen.
Diese Barrieren müssen Banken ernst nehmenBanken müssen digitale Angebote so gestalten, dass Kunden sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Das betrifft vor allem Login, Überweisungen, TAN-Verfahren, Sicherheitsabfragen, Banking-Apps und elektronische Postfächer.
Problem Was die Bank ermöglichen muss Screenreader erkennt „Überweisen“ nicht Bedienelemente müssen mit Hilfstechnik nutzbar sein Funktion lässt sich nur mit Maus bedienen Zentrale Abläufe müssen barrierefrei bedienbar sein TAN-App zeigt wichtige Angaben nur optisch Sicherheitsinformationen müssen wahrnehmbar sein Schriftvergrößerung verdeckt Felder Inhalte müssen auch vergrößert nutzbar bleiben Kontoauszug lässt sich nicht vorlesen Digitale Dokumente können ebenfalls barrierefrei sein müssen Fehlermeldung erscheint nur farblich Informationen dürfen nicht allein visuell vermittelt werden§ 17 BFSGV verlangt, dass Identifizierung, Authentifizierung, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch zuverlässig funktionieren.
Suzanna sieht nicht, wem sie ihr Geld überweistSuzanna ist 37 Jahre alt und lebt in Pforzheim. Wegen einer starken Sehbehinderung nutzt sie ihr Smartphone mit einem Screenreader.
Die Banking-App funktioniert zunächst. Suzanna gibt Empfänger und Betrag ein. Dann wechselt sie zur TAN-App. Dort liest der Screenreader zwar den Betrag vor, aber nicht zuverlässig den Namen des Zahlungsempfängers. Mehrere Schaltflächen erkennt er ebenfalls nicht korrekt.
Suzanna kann damit nicht sicher überprüfen, welche Zahlung sie gerade freigibt. Regelmäßig muss ihr Partner auf das Display schauen.
Barreirefreiheit ist also nicht gegeben: Eine Bankfunktion lässt sich nicht elbstständig nutzen, wenn ein Kunde sich von jemand anders helfen lassen muss, um die eigene Zahlung zu kontrollieren.
Die Bank darf Sie nicht einfach zur Filiale schickenViele Betroffene kennen sinngemäß den Spruch von Bankangestellten, wenn sie nicht weiterkommen: „Dann erledigen Sie Ihre Bankgeschäfte eben am Schalter.“ Das entkräftet aber keine digitale Barriere.
Wenn eine Bank Online-Banking als vom BFSG erfasste Dienstleistung anbietet, muss dieser Zugang die Barrierefreiheit erfüllen.
Auch der Hinweis “haben Sie keinen Partner, der Ihnen helfen kann”, ist fehl am Platz. Gerade bei Bankgeschäften geht es um vertrauliche Finanzdaten und darum, Zahlungen selbstständig zu kontrollieren.
Das können Sie jetzt tunWarten Sie nicht darauf, dass die Bank die Barriere irgendwann selbst bemerkt. Dokumentieren Sie zunächst genau, was nicht funktioniert. Notieren Sie Gerät, Betriebssystem, App-Version, verwendete Hilfstechnik sowie Datum und Uhrzeit.
Beschreiben Sie anschließend nicht nur den technischen Fehler, sondern dessen Folge. Suzanna sollte also nicht bloß schreiben: „Die TAN-App funktioniert schlecht mit meinem Screenreader.“
Stärker wäre: „Vor der Freigabe wird mir der Name des Zahlungsempfängers nicht vorgelesen. Deshalb kann ich nicht selbst prüfen, an wen ich mein Geld überweise.“
Schreiben Sie die Bank gezielt anFordern Sie die Bank schriftlich auf, die konkrete Barriere zu prüfen und zu beseitigen. Fragen Sie zugleich, wie Sie die betroffene Funktion bis zur technischen Behebung selbstständig und sicher nutzen können. Bewahren Sie die Antwort auf.
Auch Screenshots, genaue Fehlermeldungen oder eine Beschreibung dessen, was der Screenreader nicht ausgibt, können später wichtig werden.
Wenn die Bank blockt: Marktüberwachung einschaltenReagiert die Bank nicht oder verweigert sie eine Lösung, können Betroffene die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, einschalten.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied. Sie können eine Barriere lediglich melden. Wer selbst betroffen ist, kann jedoch auch ausdrücklich einen Antrag nach § 32 BFSG stellen. Das ist deutlich mehr als eine allgemeine Beschwerde.
Mit diesem Satz machen Sie Ihren Fall deutlichIm Antrag sollten Sie genau benennen, welche Bank betroffen ist, welche konkrete Dienstleistung nicht barrierefrei funktioniert und welche persönliche Einschränkung daraus entsteht.
Der Kern sollte lauten: „Wegen dieser Barriere kann ich die Bankdienstleistung nicht selbstständig oder nur eingeschränkt nutzen.“ Bei Suzanna wäre das besonders klar: Sie kann vor der TAN-Freigabe nicht selbst kontrollieren, an wen sie ihr Geld überweist.
Die Behörde kann die Bank zum Handeln zwingenLiegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, prüft die Marktüberwachungsbehörde den Fall. Stellt sie einen Verstoß fest, kann sie die Bank auffordern, die Barriere innerhalb einer Frist zu beseitigen. Reagiert die Bank weiterhin nicht ausreichend, kommen weitere behördliche Maßnahmen infrage.
Genau deshalb sollten Betroffene nicht bei einer unverbindlichen Beschwerde stehenbleiben, wenn sie selbst konkret eingeschränkt werden.
Auch Kontoauszüge können zum Problem werdenDie Barrierefreiheit endet nicht bei Login und Überweisung. Auch Kontoauszüge, Abrechnungen und andere digitale Dokumente im elektronischen Postfach können betroffen sein.
Ein elektronischer Kontoauszug hilft einem blinden Kunden wenig, wenn der Screenreader Tabellen, Buchungen oder Überschriften nicht sinnvoll erfassen kann.
Für bestimmte ältere Dateien, Verträge und technische Systeme gelten allerdings Übergangsregeln. Nicht jede ältere PDF bedeutet deshalb automatisch einen Rechtsverstoß.
Selbst unverständliche Hinweise können relevant seinBarrierefreiheit betrifft nicht nur technische Voraussetzungen, sondern auch Verständlichkeit. Bei Bankdienstleistungen verlangt § 17 BFSGV sollten Hinweise zur Funktionsweise sollen deshalb nicht über Sprachniveau B2 liegen.
Auch unnötig komplizierte Sicherheitsanweisungen oder kaum verständliche TAN-Hinweise können deshalb problematisch sein.
Zusätzlich können Sie kostenlos schlichten lassenBetroffene können neben der Marktüberwachung die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz einschalten. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos und soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.
Auch anerkannte Behindertenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen.
Banken können sich nicht mit jeder Ausrede herausredenDas BFSG kennt zwar Ausnahmen und Übergangsregeln. Unternehmen können sich in bestimmten Fällen beispielsweise auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.
Eine Bank kann das jedoch nicht einfach behaupten. Die zuständige Behörde kann prüfen, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen.
Ein Verstoß führt außerdem nicht automatisch zu einem persönlichen Schadensersatzanspruch. Das wichtigste Instrument ist zunächst die behördliche Prüfung und Beseitigung der Barriere.
Der entscheidende Unterschied: Beschreiben Sie die Folge, nicht nur den FehlerViele Beschwerden bleiben zu technisch. „Der Button ist mit meinem Screenreader nicht erreichbar“ beschreibt nur das Problem. Stärker ist:„Ich kann meine Überweisung nicht selbst freigeben.“ Oder: „Ich kann vor der TAN-Bestätigung nicht erkennen, an wen ich mein Geld überweise.“
Damit machen Sie deutlich, dass es nicht um Komfort geht, sondern um Selbstständigkeit.
FAQ: Barrierefreiheit beim Onlinebanking Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?Nein. Ein bestimmter GdB ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist die konkrete Barriere.
Muss ich zuerst meine Bank anschreiben?Nein. Für einen Antrag nach § 32 BFSG ist das nicht zwingend. Eine schriftliche Beschwerde bei der Bank ist trotzdem sinnvoll, weil sie das Problem dokumentiert.
Was kann ich tun, wenn die Bank nichts ändert?Sie können die Barriere bei der MLBF melden oder bei eigener Betroffenheit einen förmlichen Antrag nach § 32 BFSG stellen. Zusätzlich kommt ein kostenloses Schlichtungsverfahren infrage.
QuellenBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 28, 29, 32 bis 34 und 38
Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zu Bankdienstleistungen
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), insbesondere § 17
Der Beitrag Schwerbehinderung: Online-Banking nicht barrierefrei – Bank darf Betroffene nicht einfach zur Filiale schicken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung im Alter: Sozialamt darf Bescheid auf zwei Monate begrenzen
Wer Grundsicherung im Alter erhält, rechnet gewöhnlich mit einer Bewilligung für zwölf Monate. Doch darauf besteht nicht immer ein Anspruch. Ein Sozialamt darf den Zeitraum sogar auf nur zwei Monate verkürzen, wenn dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt. Das zeigt ein Verfahren, das inzwischen das Bundessozialgericht erreicht hat. (B 8 SO 18/25 B)
Die Entscheidung gibt dem Sozialamt allerdings keine “Blankovollmacht”: Zwölf Monate bleiben der gesetzliche Regelfall. Eine kurze Bewilligung muss sich mit besonderen Umständen im Einzelfalls rechtfertigen lassen.
Altersrentner bekam Grundsicherung nur für Dezember und JanuarIm konkreten Fall bezog ein obdachloser Altersrentner ergänzende Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er wohnte vorübergehend in einer Pension.
Das Sozialamt bewilligte ihm die Leistungen lediglich für Dezember 2019 und Januar 2020. Gleichzeitig verlangte es für eine Weiterbewilligung lückenlose Quittungen über die Übernachtungskosten.
Der Mann hielt die Zwei-Monats-Bewilligung für rechtswidrig. Nach seiner Auffassung musste das Amt die Grundsicherung grundsätzlich für zwölf Monate bewilligen.
Das Hessische Landessozialgericht sah das anders (Urteil vom 13. November 2024 – L 4 SO 88/22). Die unklare Wohnsituation rechtfertigte nach Auffassung der Richter den kurzen Zeitraum. Zum Zeitpunkt des Bescheids stand nämlich nicht fest, wie lange der Rentner in der Pension bleiben und welche Unterkunftskosten entstehen würden.
Zwölf Monate sind der Regelfall – aber keine Garantie§ 44 Abs. 3 SGB XII legt fest, dass die Grundsicherung „in der Regel“ für zwölf Kalendermonate bewilligt wird. Das Gesetz schreibt also nicht zwingend in jedem Fall zwölf Monate vor. “In der Regel” bedeutet “es gibt Ausnahmen”.
Das Hessische LSG verlangt dafür einen sachlichen Grund mit genügend Gewicht. Ein kürzerer Zeitraum kommt vor allem in Betracht, wenn sich voraussichtlich wichtige Umstände ändern, die die Höhe des Anspruchs beeinflussen.
Warum zwei Monate in diesem Fall ausreichtenBeim betroffenen Rentner hing die Höhe der Grundsicherung wesentlich von seinen Unterkunftskosten ab. Er bezog zwar dauerhaft Altersrente. Diese Einnahme änderte sich nicht entscheidend. Unsicher blieb jedoch seine Unterkunft.
Das Sozialamt wusste bei Erlass des Bescheids nicht, welche Übernachtungskosten weiterhin entstehen würden. Unterkunftskosten berücksichtigt die Grundsicherung nur, bei tatsächlichem Bedarf.
Diese Unsicherheit reichte dem Hessischen LSG als sachlicher Grund, um die Bewilligung zu verkürzen.
BSG lässt die kurze Bewilligung bestehenDer Rentner wollte die Sache anschließend vor das Bundessozialgericht bringen. Er stellte die Frage, ob die Unsicherheit über Dauer und Art einer Unterkunft ausreicht, um die Bewilligung unter zwölf Monate zu verkürzen.
Das BSG verwarf seine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unzulässig. Es stellte allerdings ausdrücklich fest, dass § 44 Abs. 3 SGB XII von einer regelmäßigen Bewilligungsdauer von zwölf Monaten ausgeht und damit zugleich Ausnahmen zulässt. Die Entscheidung des Hessischen LSG blieb deshalb bestehen.
Sozialamt darf nicht ständig nur für einen Monat zahlenFür Leistungsbezieher enthält das Urteil des Hessischen LSG zugleich eine wichtige Grenze. Eine Behörde darf die Jahresbewilligung nicht dadurch aushebeln, dass sie mehrfach extrem kurze Bescheide erlässt. Das Gericht bezeichnete eine wiederholte monatsweise Bewilligung als rechtswidrig.
Eine kurze Bewilligung braucht also einen konkreten Bezug zum einzelnen Fall. Fehlt dieser Grund oder nutzt das Sozialamt kurze Zeiträume zur häufigeren Kontrolle, sollten Betroffene den Bescheid überprüfen.
Ein Zwei-Monats-Bescheid bedeutet nicht zwei Monate AnspruchEin Bewilligungszeitraum von zwei Monaten bedeutet nicht zwingend, dass anschließend kein Anspruch auf Grundsicherung mehr besteht. Der Bescheid regelt zwar zunächst nur diesen Zeitraum.
Bestehen Hilfebedürftigkeit und die übrigen Voraussetzungen jedoch weiter, bleibt auch der Anspruch bestehen. Das Sozialamt kann dann allerdings aktuelle Nachweise verlangen, wenn sich Unterkunft, Einkommen oder andere leistungsrelevante Umstände ändern können.
Im Gerichtsfall verlangte die Behörde Quittungen über die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Das sollten Sie bei einem ungewöhnlich kurzen Bescheid prüfenWer Grundsicherung nur für zwei, drei oder sechs Monate erhält, sollte zuerst nach dem Grund suchen. Entscheidend sind folgende Fragen:
Steht im Bescheid oder in den Begleitschreiben, warum das Sozialamt von zwölf Monaten abweicht? Gibt es tatsächlich eine konkrete Veränderung, die während des kommenden Jahres erwartet wird? Betrifft diese Veränderung die Höhe oder die Voraussetzungen Ihrer Grundsicherung? Oder erlässt das Sozialamt bei Ihnen immer wieder nur kurze Bescheide, obwohl Einkommen, Unterkunft und persönliche Verhältnisse stabil bleiben?
Je weniger sich eine konkrete Veränderung erkennen lässt, desto angreifbarer kann die Verkürzung sein.
Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn das Amt regelmäßig nur monatsweise entscheidet. Das Hessische LSG hat eine solche Praxis ausdrücklich von einer zulässigen, sachlich begründeten Ausnahme getrennt.
Nicht erst reagieren, wenn die zwei Monate vorbei sindEine kurze Bewilligung setzt kann Betroffene unter erheblichen Zeitdruck. Wer die Befristung für rechtswidrig hält, sollte nicht bis zum Ablauf des Bescheids warten.
Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen. Gleichzeitig sollten Sie den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen und verlangte Nachweise einreichen.
Besonders wichtig bei unsicherer UnterkunftDas Urteil trifft nicht nur obdachlose Menschen. Vergleichbare Fragen entstehen, wenn jemand vorübergehend in einer Pension, einem Hotel, einer Notunterkunft oder einer anderen nur kurzfristig gesicherten Unterkunft lebt.
Auch ein bevorstehender Umzug oder andere absehbare Veränderungen können einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen.
Das Sozialamt muss den konkreten Einzelfall betrachten und einen sachlichen Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zwölf-Monats-Regelfall haben.
FAQ: Kürzere Befristung bei Grundsicherung im Alter Muss Grundsicherung im Alter immer für zwölf Monate bewilligt werden?Nein. Zwölf Kalendermonate sind nach § 44 Abs. 3 SGB XII der Regelfall. Ein kürzerer Zeitraum ist möglich, wenn ein ausreichend gewichtiger sachlicher Grund dafür besteht.
Darf das Sozialamt grundsätzlich nur für zwei Monate bewilligen?Nein. Zwei Monate sind eine Ausnahme. Im entschiedenen Fall rechtfertigte die unklare Dauer und Höhe der Unterkunftskosten die Verkürzung. Eine ständig wiederholte monatsweise Bewilligung hielt das Hessische LSG dagegen für rechtswidrig.
Endet mein Anspruch automatisch nach Ablauf des kurzen Bescheids?Nein. Der Ablauf des Bewilligungszeitraums bedeutet nicht automatisch, dass danach kein materieller Anspruch mehr besteht. Wer weiterhin Grundsicherung benötigt, sollte die Weiterbewilligung rechtzeitig sicherstellen und erforderliche aktuelle Nachweise einreichen.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juni 2026 – B 8 SO 18/25 B (Anwalt24)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2024 – L 4 SO 88/22 (Open Legal Data)
Sozialgesetzbuch XII, § 44 Abs. 3 (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Grundsicherung im Alter: Sozialamt darf Bescheid auf zwei Monate begrenzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 2 und 3: Pflegebedürftige sollen drei Monate nur noch die Hälfte beziehen
Wer erstmals pflegebedürftig wird, muss innerhalb kurzer Zeit seinen Alltag neu organisieren. Ausgerechnet in dieser Anfangsphase sollen Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 künftig mit weniger finanzieller Unterstützung auskommen: Der Reformplan sieht vor, das neue Entlastungsbudget zunächst drei Monate lang zu halbieren. Die intensivere Pflegebegleitung, mit der diese Einschränkung begründet wird, soll regulär allerdings erst 2028 beginnen.
Die Halbierung ist eine geplante Regelung und darf nicht als bereits geltender Leistungsanspruch dargestellt werden. Grundlage dieses Beitrags ist der veröffentlichte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026. Seine Vorgaben können im Gesetzgebungsverfahren verändert werden.
Was sich für neu eingestufte Pflegebedürftige ändern sollDas geplante Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen. Für Pflegegrad 2 sind regulär 386 Euro monatlich vorgesehen, für Pflegegrad 3 insgesamt 638 Euro. In der betroffenen Eingangsphase wären es lediglich 193 beziehungsweise 319 Euro.
Dabei geht es um die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. Die Aussage, die Pflegekasse übernehme künftig in den ersten drei Monaten grundsätzlich nur noch die Hälfte sämtlicher Pflegeleistungen, wäre deshalb falsch. Die Vorschrift betrifft das Entlastungsbudget und lässt sich nicht pauschal auf andere Leistungsarten übertragen.
Die Beträge und die Dreimonatsregel stehen im geplanten § 37 SGB XI. Nachzulesen sind sie im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
Bis zu 957 Euro weniger in der AnfangsphaseWie deutlich die Einschränkung ausfallen würde, zeigt der Vergleich mit drei Monaten ungekürztem Entlastungsbudget. Bei Pflegegrad 2 fehlen rechnerisch 579 Euro, bei Pflegegrad 3 insgesamt 957 Euro. Die folgende Berechnung unterstellt drei volle Anspruchsmonate und den ausschließlichen Bezug der Geldleistung.
Leistung beziehungsweise Vergleich Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Derzeitiges Pflegegeld monatlich 347 Euro 599 Euro Geplantes volles Entlastungsbudget monatlich 386 Euro 638 Euro Geplantes halbes Budget monatlich 193 Euro 319 Euro Auszahlung für drei volle Monate bei Halbierung 579 Euro 957 Euro Fehlbetrag gegenüber drei Monaten vollem neuen Budget 579 Euro 957 Euro Weniger gegenüber drei Monaten heutigem Pflegegeld 462 Euro 840 EuroDie beiden Vergleichsgrößen dürfen nicht verwechselt werden. Der Verlust gegenüber dem vollen neuen Budget fällt höher aus als der Unterschied zum bisherigen Pflegegeld, weil die geplanten regulären Monatsbeträge jeweils 39 Euro über dem heutigen Pflegegeld liegen. Die Reformrechnung und weitere Änderungen erläutert auch der Beitrag über die geplanten Einschnitte bei der Pflege ab 2027.
Heute gibt es keine solche allgemeine EingangsphaseNach geltendem Recht beträgt das monatliche Pflegegeld bei Pflegegrad 2 insgesamt 347 Euro und bei Pflegegrad 3 insgesamt 599 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt wird. Eine pauschale Halbierung allein wegen einer erstmaligen Einstufung schreibt § 37 SGB XI derzeit nicht vor.
Davon zu unterscheiden sind andere Gründe für eine geringere Auszahlung. Besteht der Anspruch nur für einen Teil des Monats, wird zeitanteilig gerechnet. Auch die Kombination mit Pflegesachleistungen kann das ausgezahlte Pflegegeld vermindern.
Warum die Regierung weniger Geld mit mehr Begleitung begründetDas Gesundheitsministerium verweist auf den hohen Unterstützungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Die geplante Pflegebegleitung soll Familien bei der Organisation der Versorgung helfen, passende Angebote erschließen und Überforderung verhindern. Zugleich nennt das Ministerium ausdrücklich die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung als Zweck der Halbierung. Das geht aus den amtlichen Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz hervor.
Fachliche Unterstützung kann Familien tatsächlich helfen, Fehlentscheidungen und unnötige Wege zu vermeiden. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihr finanzieller Bedarf währenddessen sinkt. Ein Beratungsgespräch bezahlt weder eine zusätzliche Betreuung noch ersetzt es die Zeit, die Angehörige für die tägliche Versorgung aufbringen.
Die politische Begründung verbindet damit zwei unterschiedliche Aufgaben: Pflege besser organisieren und Pflege finanzieren. Beides kann sich ergänzen. Problematisch wird es, wenn eine Verbesserung bei der Beratung als Begründung dafür dient, die unmittelbar verfügbare Geldleistung zu beschneiden.
Die neue Pflegebegleitung soll erst 2028 beginnenNach dem Entwurf soll die Halbierung 2027 einsetzen, der neue Anspruch auf Pflegebegleitung dagegen am 1. Januar 2028. Für das Übergangsjahr sind bis zu zwei zusätzliche Beratungseinsätze in den ersten drei Monaten vorgesehen. Bestehende Beratungsansprüche sollen bis zum Start der neuen Begleitung fortgelten.
Damit wäre die Aussage, Betroffene erhielten 2027 überhaupt keine Unterstützung, unzutreffend. Die zusätzlichen Termine entsprechen aber noch nicht der später vorgesehenen Pflegebegleitung. Diese zeitliche Lücke behandelt auch der Beitrag zur geplanten hälftigen Auszahlung in den ersten drei Monaten.
Für Familien bleibt deshalb eine praktische Frage offen: Wie sollen einzelne zusätzliche Beratungen den finanziellen Einschnitt auffangen? Selbst eine sehr gute Beratung kann nur Angebote vermitteln, die vor Ort verfügbar und für den Haushalt finanzierbar sind. Fehlen geeignete Hilfen, bleibt die zusätzliche Arbeit bei den Angehörigen.
Bei Höherstufungen kommt es auf den genauen Wortlaut anDer Gesetzestext knüpft an die ersten drei Monate „nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades“ an. Das ist genauer als die verkürzte Aussage, jede neue Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 löse die Kürzung aus. Eine spätere Höherstufung darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einem erstmaligen Leistungszugang gleichgesetzt werden.
Wer beispielsweise bereits seit längerer Zeit Pflegegrad 1 hat, erhält bei einer späteren Höherstufung nicht erstmals einen Pflegegrad. Nach dem Wortlaut spricht das gegen einen automatischen Neubeginn der Dreimonatsfrist. Für solche Fälle und für Einstufungen rund um den Jahreswechsel muss die endgültige gesetzliche Ausgestaltung abgewartet werden.
Ein höherer Monatsbetrag bedeutet nicht automatisch mehr UnterstützungDas neue Entlastungsbudget soll außerdem Aufgaben übernehmen, für die bisher eigenständige Leistungen vorgesehen sind. Nach den Erläuterungen des Ministeriums sollen daraus auch Verbrauchspflegehilfsmittel und Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson finanziert werden können. Ein bloßer Vergleich zwischen bisherigem Pflegegeld und neuem Monatsbetrag erfasst diese Veränderung deshalb nicht vollständig.
Für die Haushaltsrechnung zählt, welche Unterstützung insgesamt verfügbar bleibt. Muss eine Familie aus einem Budget zusätzliche Ausgaben bestreiten, kann selbst ein höherer Auszahlungsbetrag weniger Spielraum bedeuten. In der geplanten Eingangsphase verschärft die Halbierung dieses Problem.
Schon heute sollten Betroffene deshalb über das Pflegegeld hinaus auf ihre Ansprüche schauen. Einen Überblick bietet der Beitrag Pflegegrad 2: Die Pflegekasse zahlt viel mehr als nur 347 Euro.
Was Betroffene jetzt beachten solltenEin bestehender Hilfebedarf sollte Anlass sein, sich frühzeitig an die Pflegekasse zu wenden. Für die Begutachtung hilft eine nachvollziehbare Dokumentation darüber, wobei Unterstützung erforderlich ist und wie häufig sie benötigt wird. Arztberichte und die Beobachtungen pflegender Angehöriger können das Bild ergänzen.
Eine pauschale Zusage, ein noch 2026 gestellter Antrag verhindere jede spätere Kürzung, wäre dagegen unseriös. Dafür müssen die endgültigen Übergangsregeln und der individuelle Anspruchsbeginn bekannt sein. Entscheidungen über notwendige Pflege sollten sich am tatsächlichen Bedarf orientieren.
Die Bearbeitung eines Antrags muss zudem nicht unbegrenzt hingenommen werden. Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums zu Begutachtungsfristen gilt grundsätzlich eine Frist von 25 Arbeitstagen; für bestimmte dringende Situationen bestehen kürzere Fristen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen können bei Verzögerungen Ausgleichszahlungen entstehen.
Der Beitrag Pflegegrad 2 und 3: Pflegebedürftige sollen drei Monate nur noch die Hälfte beziehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Über 2.400 Euro Rente: Wie viele Rentner diesen Betrag tatsächlich bekommen
Eine gesetzliche Rente von mehr als 2.400 Euro im Monat verschafft Spielraum. Doch wie viele Menschen erreichen diesen Betrag tatsächlich – und ist damit die Bruttorente oder das Geld auf dem Konto gemeint?
Veröffentlichte Rentenzahlen zeigen, dass hohe Zahlungen eine Ausnahme bleiben, erlauben aber ohne Blick auf das Statistikjahr und die untersuchte Gruppe schnell falsche Schlussfolgerungen.
Mehr als 250.000 Menschen: Diese Zahl beschreibt das Jahr 2022Ende 2022 bezogen etwas mehr als 250.000 Menschen gesetzliche Alterseinkünfte von über 2.400 Euro netto monatlich. Darüber berichtete das Informationsportal Ihre Vorsorge im Dezember 2023 unter Berufung auf eine Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine parlamentarische Anfrage.
Erfasst waren ungefähr 235.000 Männer und mehr als 22.500 Frauen. Die Größenordnung ist damit historisch belegt, darf aber nicht als aktuelle Zahl für September 2026 ausgegeben werden.
Schon die damalige Verteilung zeigt einen erheblichen Unterschied zwischen den Geschlechtern. Unter den Männern in den westlichen Bundesländern überschritten 3,6 Prozent diese Schwelle, unter den Frauen in West und Ost jeweils nur ungefähr 0,2 Prozent.
Neuere Daten: Fast 45.000 neue Altersrenten erreichten mindestens 2.400 EuroEine neuere Auswertung betrifft die erstmals im Jahr 2024 gezahlten Altersrenten. Von rund 937.000 neuen Renten erreichten fast 45.000 einen monatlichen Zahlbetrag von mindestens 2.400 Euro nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das entsprach knapp 4,8 Prozent und damit ungefähr jeder 21. neuen Altersrente.
Was die Zahlen aussagen – und was nicht Statistische Angabe Bezugszeitraum Einordnung Mehr als 250.000 Menschen mit über 2.400 Euro Ende 2022 Historische Bestandsangabe, keine aktuelle Gesamtzahl für 2026 Fast 45.000 Altersrenten mit mindestens 2.400 Euro Rentenzugang 2024 Nur erstmals gezahlte Altersrenten dieses Jahres Knapp 4,8 Prozent Rentenzugang 2024 Anteil innerhalb der rund 937.000 neuen AltersrentenBei beiden Auswertungen ist außerdem die Bedeutung des Nettobetrags zu beachten. Ein Zahlbetrag nach Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht automatisch das Einkommen, das nach sämtlichen Abgaben zum Leben bleibt. Eine mögliche Einkommensteuer muss zusätzlich berücksichtigt werden.
2.400 Euro brutto sind deutlich weniger als 2.400 Euro zur freien VerfügungDie Bruttorente steht am Anfang der Berechnung. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern werden üblicherweise der eigene Krankenversicherungsanteil einschließlich des anteiligen Zusatzbeitrags sowie der Pflegeversicherungsbeitrag einbehalten. Wie hoch diese Abzüge ausfallen, hängt unter anderem von der Krankenkasse und den persönlichen Voraussetzungen in der Pflegeversicherung ab.
Davon getrennt ist die Einkommensteuer zu betrachten. Die Deutsche Rentenversicherung führt sie im üblichen Verfahren nicht unmittelbar mit jeder Rentenzahlung ab; die steuerliche Abrechnung erfolgt über das Finanzamt. Ob und wie viel Steuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen ab. Das erläutern die Informationen der Rentenversicherung zur Rentenbesteuerung und ihr Faktencheck zum Steuerabzug.
Warum lange Versicherungszeiten allein keine hohe Rente garantierenFür die Rentenhöhe kommt es vor allem darauf an, wie viele Entgeltpunkte während des Versicherungslebens zusammenkommen. Wer in einem Jahr genau das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt verdient und darauf Beiträge zahlt, erhält dafür grundsätzlich einen Entgeltpunkt.
Bei einem halben Durchschnittsverdienst ist es entsprechend ungefähr ein halber Punkt, bei einem höheren beitragspflichtigen Verdienst entsprechend mehr.
Deshalb können zwei Menschen nach gleich vielen Arbeitsjahren sehr unterschiedliche Renten erhalten. Eine lange Beschäftigung mit niedrigem Lohn ergibt weniger Entgeltpunkte als dieselbe Zeit mit einem deutlich höheren beitragspflichtigen Einkommen.
Auch Kindererziehungs- und anerkannte Pflegezeiten können Rentenansprüche begründen, ohne dass in diesen Zeiten eine reguläre Beschäftigung besteht. Die Zusammenhänge erklärt die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenberechnung.
Die Auswertung der neuen Altersrenten 2024 passt dazu: Rund 24.400 der Zahlungen ab 2.400 Euro entfielen auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Eine lange Versicherungsbiografie begünstigt hohe Renten, ist aber keine Garantie dafür.
Wie viele Rentenpunkte für 2.400 Euro brutto nötig sindSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Für eine Altersrente ohne Abschläge oder Zuschläge ergibt sich daraus: Rund 56,44 Entgeltpunkte entsprechen etwa 2.400 Euro brutto im Monat. Nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bleibt davon weniger übrig. Grundlage sind die aktuellen Rechengrößen der Rentenversicherung.
Wer über 45 Jahre hinweg jeweils genau einen Entgeltpunkt erworben hat, kommt bei diesem Rentenwert rechnerisch auf 1.913,40 Euro brutto. Um innerhalb derselben Zeit ungefähr 56,44 Punkte zu erreichen, wären im Durchschnitt rund 1,25 Punkte jährlich nötig.
Das verdeutlicht, weshalb selbst ein langes Erwerbsleben mit durchschnittlichem Verdienst nicht automatisch zu 2.400 Euro Bruttorente führt.
Eine allgemeingültige Höchstrente gibt es nichtDie Schwelle von 2.400 Euro ist keine gesetzliche Obergrenze. Allerdings begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze, welcher Arbeitsverdienst in einem Jahr für die Beitragszahlung und damit für den Erwerb von Entgeltpunkten berücksichtigt wird. Ein Gehalt weit oberhalb dieser Grenze erhöht die gesetzliche Rente deshalb nicht entsprechend weiter.
Eine für alle Menschen identische maximale Monatsrente lässt sich daraus dennoch nicht ableiten. Versicherungsdauer, die Werte der einzelnen Beitragsjahre und der Zeitpunkt des Rentenbeginns unterscheiden sich. Wer eine vermeintliche Höchstrente für 45 Beitragsjahre berechnet, beschreibt daher einen bestimmten Modellfall.
Der Rentenbeginn kann den Monatsbetrag dauerhaft verändernBei einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen sinkt der Anspruch um 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat. Ein Vorziehen um zwei Jahre bedeutet beispielsweise 7,2 Prozent weniger auf die davon betroffene Rente. Solche Abschläge können darüber entscheiden, ob ein bestimmter Monatsbetrag erreicht wird.
Umgekehrt gibt es für einen Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat des Aufschubs. Ein Jahr späterer Bezug ergibt damit sechs Prozent Zuschlag; weitere versicherungspflichtige Arbeit kann zusätzliche Ansprüche bringen. Dem stehen die zunächst nicht bezogenen Rentenzahlungen gegenüber, weshalb eine höhere Monatsrente allein noch keinen finanziellen Vorteil über die gesamte Rentenzeit beweist. Quelle: DRV zu Zuschlägen bei aufgeschobenem Renteneintritt.
Eine hohe Einzelrente sagt noch nicht alles über den LebensstandardFür die finanzielle Lage im Alter zählt das verfügbare Haushaltseinkommen. Eine Person mit einer niedrigeren gesetzlichen Rente kann zusätzlich eine Betriebsrente, private Vorsorge oder Mieteinnahmen beziehen. Umgekehrt muss jemand mit einer höheren gesetzlichen Rente möglicherweise allein eine teure Wohnung und erhebliche laufende Ausgaben finanzieren.
Steigt der Rentenwert, können mehr Renten die feste Schwelle von 2.400 Euro überschreiten, ohne dass neue Entgeltpunkte hinzukommen. Ob sich der Lebensstandard verbessert, hängt zusätzlich von Preisen und Abgaben ab. Dazu passt der Beitrag auf gegen-hartz.de darüber, warum von einer Rentenerhöhung weniger übrig bleiben kann als erwartet.
Das eigene Rentenkonto ist aussagekräftiger als eine RekordrenteFür Versicherte ist entscheidend, ob ihre eigenen Ansprüche vollständig erfasst sind. Beschäftigungszeiten, Kindererziehung und Pflege sollten im Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit geprüft werden. Fehlende Nachweise lassen sich im Rahmen einer Kontenklärung nachreichen; ob dadurch die Rente steigt, hängt von der jeweiligen Zeit und ihrer rentenrechtlichen Bewertung ab.
Ein auf gegen-hartz.de geschilderter Fall zeigt, wie nachgemeldete Pflegezeiten den Rentenanspruch erhöhen können. Der dort genannte Zuwachs ist ein Einzelfall und kein pauschales Versprechen. Eine vollständige Erfassung verhindert jedoch, dass bestehende Ansprüche unberücksichtigt bleiben.
Praxisbeispiel: Mehr als 2.400 Euro brutto, aber weniger auf dem KontoEin fiktiver Versicherter hat bis zu seinem abschlagsfreien Rentenbeginn 60 Entgeltpunkte gesammelt. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert ergibt das 2.551,20 Euro Bruttorente im Monat. Werden für dieses vereinfachte Beispiel insgesamt 12,5 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt, bleiben 2.232,30 Euro als Zahlbetrag vor einer möglichen Einkommensteuer.
Der Versicherte überschreitet damit die Marke von 2.400 Euro brutto, erreicht aber keine Auszahlung von 2.400 Euro. Die angenommene Abgabenquote dient nur der Veranschaulichung und ist kein allgemein verbindlicher Satz. Das Beispiel zeigt, warum Vergleiche nur mit derselben Bezugsgröße sinnvoll sind.
Der Beitrag Über 2.400 Euro Rente: Wie viele Rentner diesen Betrag tatsächlich bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe: Auch wenn das Sozialamt noch prüft muss es zahlen
Das Sozialamt darf due Grundsicherung nicht monatelang zurückhalten, weil einzelne Fragen ungeklärt sind. Steht der Anspruch grundsätzlich fest oder sprechen die Unterlagen mit Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung, muss das Amt vorläufig zahlen.
Das Hessische Landessozialgericht hat diese Regel in einem aktuellen Eilverfahren deutlich angewendet. (L 4 SO 137/25 B ER)
Sozialamt zahlte nicht ausreichendIm konkreten Fall beantragte eine 1976 geborene Frau Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie erhielt eine volle Erwerbsminderungsrente von 909,53 Euro sowie einen Rentenzuschlag und gab zusätzlich ein geringes Erwerbseinkommen an.
Nach einer Haftzeit hatte sie ihre Wohnung verloren und lebte in einem Motel. Dort entstanden täglich Unterkunftskosten.
Zwischen der Leistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger bestanden verschiedene Streitpunkte über den Leistungsanspruch und dessen genaue Höhe. Das Sozialgericht Darmstadt verpflichtete den Träger zunächst im Eilverfahren zur vorläufigen Zahlung.
Das Hessische Landessozialgericht änderte die Entscheidung teilweise, bestätigte aber grundsätzlich einen Anspruch auf vorläufige Grundsicherungsleistungen.
Die wichtige Regel steht in § 44a SGB XIIFür Betroffene ist weniger der ungewöhnliche Einzelfall wichtig als vielmehr die rechtliche Grundlage. Laut § 44a SGB XII. muss das Sozialamt vorläufig entscheiden, wenn Voraussetzungen der Grundsicherung feststehen und die genaue Prüfung längere Zeit dauert.
Das Gesetz erfasst zwei besonders Situationen. Erstens: Das Amt muss zwar noch Voraussetzungen klären, diese liegen aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Zweitens: Der Leistungsanspruch besteht bereits dem Grunde nach, aber das Sozialamt benötigt längere Zeit, um die exakte Höhe zu berechnen.
In beiden Situationen soll der Leistungsbezieher nicht ohne Geld bleiben, bis jede einzelne Frage abschließend geklärt ist.
Das gilt auch für Grundsicherung im AlterHier ging es zwar um Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung. § 44a SGB XII gehört jedoch zum Vierten Kapitel des SGB XII und gilt damit auch für die Grundsicherung im Alter.
Ein Rentner kann hilfebedürftig sein, während das Sozialamt noch einzelne Unterkunftskosten prüft. Ebenso können bestimmte Einnahmen noch offen sein.
Steht also der Grundanspruch bereits fest oder sprechen die vorhandenen Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür, dürfen offene Details nicht verhindern, dass überhaupt Leistungen fließen.
„Unterlagen fehlen noch“ reicht nicht, um nichts zu zahlenSozialämter dürfen notwendige Unterlagen verlangen. Sie dürfen Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und weitere anspruchsrelevante Tatsachen prüfen.
Doch daraus folgt nicht zwingend, dass die Behörde bis zum Abschluss sämtlicher Ermittlungen gar nichts zahlen darf.
Kann die abschließende Berechnung längere Zeit dauern, sollten Betroffene eine vorläufige Entscheidung nach § 44a SGB XII verlangen. Das ist existentiell, wenn das vorhandene Einkommen nicht für Lebensunterhalt und Unterkunft reicht.
So können Sie vorläufige Grundsicherung verlangenSchreiben Sie dem Amt konkret, dass Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist und dass Sie eine vorläufige Entscheidung nach § 44a SGB XII verlangen. Benennen Sie die bereits feststehende Tatsachen wie monatliche Rente, vorhandenes Einkommen, Kontostände, Mietkosten und laufende Verpflichtungen.
Klären Sie anschließend, welche Frage das Amt noch prüft.
Denkbeispiel: Marlies kann ihre Miete nicht mehr zahlenMarlies ist 73 Jahre alt und erhält monatlich 780 Euro Altersrente. Ihre Warmmiete beträgt 590 Euro. Sie beantragt ergänzende Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt erkennt ihre Rente und ihre Hilfebedürftigkeit grundsätzlich an, will aber noch prüfen, ob eine kleinere regelmäßige Überweisung ihrer Tochter als Einkommen anzurechnen ist.
Die Prüfung zieht sich hin.
Marlies muss nicht darauf warten, bis das Sozialamt die Zahlung der Tochter endgültig rechtlich eingeordnet hat. Besteht ihr Anspruch dem Grunde nach und muss nur noch die genaue Höhe geklärt werden, kommt eine vorläufige Entscheidung nach § 44a SGB XII in Betracht.
Das Amt kann den noch unsicheren Punkt bei der vorläufigen Berechnung berücksichtigen. Es darf die Existenzsicherung aber nicht allein deshalb vollständig aufschieben, weil die endgültige Berechnung noch nicht fertig ist.
Vorläufig bedeutet nicht: Das Amt darf irgendeinen Betrag zahlenEine vorläufige Leistung soll den voraussichtlichen Anspruch möglichst realistisch abbilden. Das Hessische LSG orientierte sich dazu an der Rechtsprechung zur vergleichbaren vorläufigen Leistungsgewährung im SGB II.
Das Gericht betonte, dass der monatliche Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt werden soll. Die Behörde soll also prognostizieren, welcher Betrag nach dem derzeitigen Erkenntnisstand voraussichtlich endgültig zusteht.
Eine vorläufige Bewilligung ist damit kein beliebiger Abschlag, den das Sozialamt nach Gutdünken festsetzen darf. Bei tatsächlichen Unsicherheiten kann auch im gerichtlichen Eilverfahren eine vorsichtige Bemessung in Betracht kommen.
Wann § 44a SGB XII nicht hilftDie Vorschrift schützt nicht jeden Antragsteller unabhängig von seiner Mitwirkung. Das Gesetz schließt eine vorläufige Entscheidung ausdrücklich aus, wenn der Leistungsberechtigte selbst die Umstände zu vertreten hat, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern.
Wer beispielsweise notwendige Kontoauszüge trotz Aufforderung nicht vorlegt, Einkommen verschweigt oder eine entscheidende Erklärung nicht abgibt, kann sich in der Regel nicht auf § 44a SGB XII berufen.
Reichen Sie alles ein, was Ihnen möglich ist. Dokumentieren Sie die Abgabe. Bleibt danach nur noch eine Prüfung des Sozialamts offen, stärkt das Ihre Position erheblich.
Diese Unterlagen sollten Sie sichernSichern Sie Kontoauszüge, Rentenbescheide, Mietvertrag und aktuelle Mietnachweise, Schreiben des Sozialamts, Nachweise über eingereichte Unterlagen sowie Mahnungen wegen unbezahlter Miete, Strom oder anderer existenzieller Kosten.
Wichtig ist ein Nachweis darüber, wann das Sozialamt welche Unterlagen erhalten hat. Denn im Streitfall kommt es darauf an, ob die Behörde tatsächlich noch Informationen von Ihnen benötigte oder ob die Verzögerung ausschließlich aus ihrer eigenen Prüfung resultierte.
Wenn kein Geld kommt: Eilverfahren beim SozialgerichtGerät ein Leistungsbezieher wegen der ausbleibenden Grundsicherung in eine akute Notlage, muss er nicht zwingend das normale Klageverfahren abwarten. Das zeigt gerade die Entscheidung des Hessischen LSG. Die Antragstellerin setzte ihren vorläufigen Leistungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz durch.
Ein Eilantrag kommt insbesondere in Betracht, wenn Miete oder notwendiger Lebensunterhalt nicht mehr bezahlt werden können und eine normale Entscheidung zu spät käme.
Dabei sollten Betroffene ihre finanzielle Notlage möglichst konkret nachweisen. Kontoauszüge, offene Mietforderungen, Mahnungen oder ein sehr niedriger Kontostand können dabei entscheidend sein.
Je stärker das Existenzminimum betroffen ist, desto genauer müssen die Sozialgerichte prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist. Das Hessische LSG hob ausdrücklich die Bedeutung effektiven Rechtsschutzes bei existenzsichernden Leistungen hervor.
Vorläufiges Geld kann später noch korrigiert werdenEine vorläufige Bewilligung beendet keine Prüfung. Sobald die offenen Tatsachen geklärt sind, kann das Sozialamt den endgültigen Anspruch berechnen.
Ergibt sich ein höherer Anspruch, muss es grundsätzlich nachzahlen. Ergibt die endgültige Berechnung dagegen niedrigere Leistungen, müssen Sie mit einer Rückforderung rechnen.
Ergeht grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Es bestehen allerdings gesetzliche Ausnahmen.
Das sollten Sie tun, wenn das Sozialamt weiter prüftPrüfen Sie zuerst, ob Sie alle verlangten und erforderlichen Unterlagen abgegeben haben. Fragen Sie anschließend schriftlich, welche konkrete Anspruchsvoraussetzung noch ungeklärt ist und warum eine abschließende Entscheidung länger dauert.
Reicht Ihr vorhandenes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt, verlangen Sie ausdrücklich eine vorläufige Entscheidung nach § 44a SGB XII.
Weisen Sie auf eine akute Notlage hin und belegen Sie diese.
Bleibt das Sozialamt trotzdem untätig und können Sie Miete, Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben nicht mehr finanzieren, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.
Der praktische Kern der LSG-Entscheidung lautet deshalb: Eine offene Detailfrage darf nicht das Existenzminimum unterlaufen.
FAQ: Vorläufige Zahlungen bei der Grundsicherung Kann das Sozialamt Grundsicherung zurückhalten, solange es noch Unterlagen prüft?Nicht automatisch. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger und liegen die Voraussetzungen des § 44a SGB XII vor, muss das Amt vorläufig über Geldleistungen entscheiden.
Muss ich die vorläufige Entscheidung ausdrücklich beantragen?§ 44a SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur vorläufigen Entscheidung. In der Praxis sollten Betroffene die Vorschrift trotzdem ausdrücklich nennen und eine vorläufige Zahlung schriftlich verlangen.
Was kann ich tun, wenn ich während der Prüfung kein Geld für Miete und Lebensunterhalt habe?Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Notlage und verlangen Sie unverzüglich eine vorläufige Entscheidung. Droht eine akute existenzielle Notlage, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 17. März 2026 – B 8 SO 46/25 AR (Anwalt24)
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. November 2025 – L 4 SO 137/25 B ER (Hessenrecht)
Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 16. September 2025 – S 34 SO 161/25 ER (Hessenrecht)
Sozialgesetzbuch XII, § 44a (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Sozialhilfe: Auch wenn das Sozialamt noch prüft muss es zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderung: Keine unbefristete EM-Rente trotz schwerer Erkrankung
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bedeutet nicht zwingend Absicherung für immer. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Leistung befristen und später erneut prüfen. Selbst eine schwere und langjährige Erkrankung verpflichtet die Rentenkasse noch nicht, eine Dauerrente zu bewilligen.
Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts zeigt, wie hoch die Hürde liegt. Entscheidend ist nicht nämlich nicht nur, wie krank ein Mensch heute ist. Ärzte und Rentenversicherung müssen vielmehr beurteilen, ob sich sein Leistungsvermögen künftig so weit verbessern kann, dass keine Erwerbsminderung mehr besteht. (B 5 R 17/26 B )
Volle Erwerbsminderung festgestellt – Dauerrente trotzdem abgelehntIn dem Verfahren verlangte eine Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die volle Erwerbsminderung grundsätzlich anerkannt, die Rente aber lediglich befristet gewährt.
Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinten einen Anspruch auf die angestrebte Dauerrente. Die Begründung lautete, dass medizinische Untersuchungen nicht bestätigten, dass eine Verbesserung unwahrscheinlich wahr.
Die Versicherte ging bis vor das Bundessozialgericht. Das BSG verwarf ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte. Der Beschluss greift allerdings ausdrücklich den bereits geltenden höchstrichterlichen Maßstab für eine unbefristete Erwerbsminderungsrente auf.
Die befristete EM-Rente ist zunächst der Regelfall§ 102 Abs. 2 SGB VI legt die Ausgangslage fest: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt die Rentenversicherung grundsätzlich auf Zeit. Eine einzelne Befristung darf höchstens drei Jahre dauern. Anschließend kann die DRV die Rente erneut verlängern, und das wiederum für höchstens drei Jahre.
Auch wer bereits mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt also nicht automatisch bei der nächsten Verlängerung eine Dauerrente.
Für eine medizinisch begründete unbefristete Rente muss vielmehr feststehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt.
„Chronisch krank“ bedeutet noch nicht „dauerhaft erwerbsgemindert“Eine chronische Erkrankung, ein hoher Grad der Behinderung oder jahrelange Arbeitsunfähigkeit beantworten noch nicht die entscheidende rentenrechtliche Frage.
Die DRV prüft, ob sich das Leistungsvermögen noch rentenrelevant verbessern kann.
Bei voller Erwerbsminderung bedeutet das: Könnte eine Behandlung dazu führen, dass d er Betroffene künftig wieder mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann?
Ist eine solche Verbesserung medizinisch möglich, kann die Rentenversicherung bei einer Zeitrente bleiben.
BSG verlangt schwerwiegende medizinische Gründe für eine DauerrenteDas Bundessozialgericht hatte den Maßstab bereits in einem Grundsatzurteil vom 29. März 2006 festgelegt (B 13 RJ 31/05 R). Für die Dauerrente müssen demnach schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserung sprechen.
Ärzte müssen also einen dauerhaften Zustand prognostizieren anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes und vorhandener Möglichkeiten der Behandlung. Genau auf diesen Maßstab verweist das BSG auch in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026.
Der Kampf um eine Dauerrente dreht sich also nicht nur um die Frage „Wie krank bin ich?“, sondern auch auch um die Klärung: „Welche Besserung ist medizinisch zu erwarten?“
Eine mögliche Therapie kann gegen die Dauerrente sprechenDas kann für Versicherte hart sein. Selbst eine nur mögliche Behandlung, die sie noch nicht auf sich genommen haben, kann gegen einen Dauerzustand sprechen.
Dabei muss eine Besserung nicht einmal wahrscheinlich sein, es reicht, dass sie medizinisch möglich ist.
Deshalb sollte die medizinische Dokumentation erklären, welche Therapien durchgeführt wurden, welchen Erfolg sie hatten, welche Einschränkungen verblieben sind und weshalb weitere Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
Denkbeispiel: Claudia erhält seit sechs Jahren volle EM-RenteClaudia aus Bottrop ist 55 Jahre alt und erhält wegen mehrerer Erkrankungen seit mehreren Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Die DRV hat ihre Rente bereits einmal befristet verlängert.
Ihr behandelnder Arzt schreibt für den nächsten Antrag auf Weitergewährung lediglich: „Patientin weiterhin schwer chronisch erkrankt und nicht arbeitsfähig.“
Das hilft Claudia kaum für eine Dauerrente. Für die Rentenversicherung bleibt nämlich offen, ob eine Verbesserung möglich ist.
Aussagekräftiger wäre eine ärztliche Einschätzung, die den bisherigen Verlauf beschreibt und konkret darlegt, dass ausgeschöpfte und noch denkbare Therapien die Erwerbsminderung voraussichtlich nicht beenden.
Genau diese Prognose kann der Schlüssel sein für die Entscheidung zwischen einer weiteren Zeitrente und einer Dauerrente.
Nach neun Jahren gilt eine wichtige SonderregelFür viele langjährige EM-Rentner ist § 102 Abs. 2 SGB VI wichtig. Bei einer Rente, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, geht das Gesetz nach einer Befristung von neun Jahren grundsätzlich davon aus, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann.
Kurz gesagt: Wenn ihre Rente mehrfach verlängert wurde, und sie diese neun Jahre erhalten haben, spielen theoretisch mögliche medizinische Verbesserungen tendenziell keine Rolle mehr.
Wer sich dieser Grenze nähert, sollte deshalb genau prüfen, seit wann die erste befristete Rente läuft und wie lange sämtliche Befristungszeiträume bereits dauern.
Die Neunjahresregel bedeutet aber nicht, dass jede Form einer vollen EM-Rente spätestens nach neun Jahren automatisch zur Dauerrente wird.
Eine wichtige Ausnahme ist nämlich die Arbeitsmarktrente. Hier besteht die volle Rente, weil ein teilweise Erwerbsgeminderter keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet. Es geht hier also nicht um die medizinische Grundlage. Dieser Anspruch hängt vielmehr von der Lage am Arbeitsmarkt ab.
Das sollten Betroffene vor dem Weitergewährungsantrag prüfenWer eine unbefristete EM-Rente erreichen möchte, sollte seine ärztlichen Unterlagen gezielt auf die Zukunftsprognose prüfen. Ein bloßer Satz wie „weiterhin arbeitsunfähig“, „chronisch krank“ oder „keine Besserung eingetreten“ reichen nicht.
Hilfreich sind vielmehr konkrete Angaben zum Krankheitsverlauf, zu erfolglosen Behandlungen, zu Reha-Maßnahmen, zu verbleibenden funktionellen Einschränkungen und vor allem dazu, ob weitere medizinisch sinnvolle Therapien noch eine rentenrechtlich entscheidende Verbesserung erwarten lassen.
Betroffene sollten kontrollieren, seit wann sie die Zeitrente erhalten. Wer sich der Gesamtdauer von neun Jahren nähert oder diese bereits erreicht hat, sollte § 102 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich im Blick behalten.
Eine erneute Begutachtung bedeutet nicht automatisch RentenverlustBefristung bedeutet, dass die DRV die Erwerbsminderung später erneut überprüfen möchte. Sie sagt aber nicht automatisch, dass die Rente anschließend endet.
Besteht die volle Erwerbsminderung bei Ablauf der Befristung weiterhin, kann die Rentenversicherung die Leistung erneut verlängern.
Betroffene sollten den Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig stellen und aktuelle Befundberichte beifügen. Neue Entwicklungen können die medizinische Prognose verändern und so stärker für eine Dauerrente sprechen.
FAQ: Unbefristete Erwerbsminderung und Prognose Muss die DRV eine volle Erwerbsminderungsrente sofort dauerhaft bewilligen?Nein. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete medizinische EM-Rente setzt voraus, dass eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Reicht eine schwere chronische Krankheit für die Dauerrente?Nein. Entscheidend ist die medizinische Prognose. Es muss gegen eine rentenrechtlich relevante Verbesserung des Leistungsvermögens sprechen, nicht nur gegen eine vollständige Heilung der Erkrankung.
Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?Bei Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen, gilt nach insgesamt neun Jahren Befristung die gesetzliche Vermutung, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. Für arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrenten gilt diese Regel nicht in gleicher Weise.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2026 – B 5 R 17/26 B (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R (RV Recht)
Sozialgesetzbuch VI, § 102 – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Erwerbsminderung: Keine unbefristete EM-Rente trotz schwerer Erkrankung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Miete frisst Rücklagen: Mieter geraten schneller in Wohnungsnot
In der beauftragten Forsa-Umfrage berichteten 58 Prozent der Befragten von gestiegenen Wohnkosten innerhalb eines Jahres. 29 Prozent machten sich große oder sehr große Sorgen, ihre Miete künftig nicht mehr bezahlen zu können.
Jeder Zweite befürchtete, bei Bedarf keine bezahlbare Ersatzwohnung zu finden. Für Haushalte mit niedrigen Einkommen entsteht daraus eine bedrohliche Verbindung: Das bisherige Zuhause wird teurer, während ein finanziell tragbarer Ausweg unsicher bleibt. Die Ergebnisse stellte der Mieterbund in seinem Pressestatement zum Mietenreport 2026 vor.
Was die Umfrage über die finanzielle Belastung zeigtFür die laut Mieterbund repräsentative Erhebung befragte Forsa vom 29. Juni bis 7. Juli 2026 bundesweit 1.021 Mieterinnen und Mieter.
Die folgenden Angaben zu Einschränkungen beziehen sich ausschließlich auf Befragte mit gestiegenen Wohnkosten. Mehrere Einschränkungen können gleichzeitig vorliegen.
Bereich, in dem gespart wurde Anteil bei gestiegenen Wohnkosten Rücklagen oder Altersvorsorge 52 Prozent Urlaub, Kultur oder Freizeit 49 Prozent Kleidung, Möbel oder Haushaltsgeräte 46 Prozent Gesunde Lebensmittel 25 Prozent Eigene Gesundheit, etwa Zahnersatz oder Medikamente 15 ProzentNach einem starken Einkommensverlust könnten nach eigener Einschätzung 28 Prozent aller Befragten ihre Miete höchstens drei Monate weiterbezahlen, darunter zehn Prozent weniger als einen Monat. Das beschreibt einen geschätzten finanziellen Puffer, keinen feststehenden Zeitpunkt eines Wohnungsverlustes. Quelle: Mietenreport 2026, Methodik und Befragungsergebnisse.
Erst sinkt die Sparrate, später fehlen die ReservenWeniger sparen zu können und vorhandene Ersparnisse aufzubrauchen sind unterschiedliche Vorgänge. Die Angabe zur Altersvorsorge belegt zunächst eine geringere Möglichkeit, Geld zurückzulegen. Sie sagt nicht, wie viel Vermögen bereits aufgelöst wurde oder wie stark eine spätere Rente dadurch sinkt.
Die finanzielle Gefahr lässt sich dennoch nachvollziehen: Steigen laufende Kosten dauerhaft stärker als das verfügbare Einkommen, schrumpft der monatliche Überschuss. Fällt dieser ganz weg, können schon eine Reparatur, eine Nachzahlung oder eine notwendige Anschaffung den Griff zum Ersparten auslösen. Wiederholt sich das, wird aus einem kurzfristigen Engpass ein fortlaufender Vermögensverzehr.
Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Werden monatlich 100 Euro zusätzlich fürs Wohnen benötigt, stehen jährlich 1.200 Euro weniger für andere Zwecke zur Verfügung. Über zehn Jahre wären das bei unveränderten Bedingungen 12.000 Euro an möglichen Einzahlungen in eine Rücklage. Das ist eine Modellrechnung ohne Zinsen, Preisänderungen oder Aussagen zu einem bestimmten Vorsorgevertrag.
Warum Krankheit und Arbeitslosigkeit das Budget kippen könnenEine länger dauernde Erkrankung kann das Einkommen auch bei bestehender sozialer Absicherung verringern. Bei anspruchsberechtigten Beschäftigten folgt auf die Entgeltfortzahlung regelmäßig Krankengeld, das grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts beträgt. Die Einzelheiten erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Krankengeld.
Auch Arbeitslosengeld ersetzt das frühere Einkommen nur teilweise. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt unter anderem vom bisherigen versicherungspflichtigen Verdienst, der Steuerklasse und den persönlichen Voraussetzungen ab. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Berechnung und Anspruchsvoraussetzungen.
Die Miete sinkt bei einem solchen Einkommensverlust nicht automatisch mit. Deshalb kann dieselbe Wohnung, die während der Beschäftigung noch finanzierbar war, plötzlich einen erheblich größeren Teil des verfügbaren Geldes beanspruchen. Fehlen Rücklagen, bleibt wenig Zeit, Ansprüche zu klären und das Haushaltsbudget neu zu ordnen.
Rentner können verlorene Rücklagen schwerer wieder aufbauenFür Menschen im Ruhestand verschärft sich das Problem, wenn ihre laufenden Einnahmen kaum Spielraum lassen. Wer eine kleine Rente bezieht und gesundheitlich eingeschränkt ist, kann zusätzliche Wohnkosten oft nicht durch mehr Erwerbsarbeit ausgleichen. Eine Rentenanpassung garantiert außerdem nicht, dass nach Abzug der individuell gestiegenen Ausgaben mehr Geld übrig bleibt.
Vorhandene Ersparnisse können zunächst helfen, die Wohnung zu halten. Werden daraus jedoch Monat für Monat laufende Kosten bezahlt, fehlt dieses Geld später möglicherweise für eine neue Brille, den Ersatz eines Haushaltsgeräts oder Unterstützung im Alltag. Gerade im höheren Alter ist der Zeitraum begrenzt, in dem verbrauchte Rücklagen wieder aufgebaut werden können.
Das ist eine wirtschaftliche Einordnung der möglichen Folgen, keine aus der Umfrage abgeleitete Sonderquote für Rentner. Die persönliche Belastung hängt von der Rente, weiteren Einnahmen, dem Vermögen und den tatsächlichen Wohnkosten ab. Eine niedrige Rente allein beschreibt die finanzielle Lage deshalb ebenso wenig vollständig wie die Höhe der Miete allein.
Eine kleinere Wohnung ist nicht automatisch eine bezahlbare LösungDer Hinweis, bei Geldmangel einfach umzuziehen, übersieht die Rechnung hinter einem Wohnungswechsel. Eine kleinere Wohnung kann bei einer höheren Quadratmetermiete ähnlich viel oder sogar mehr kosten als die bisherige Unterkunft. Hinzu kommen mögliche Ausgaben für den Umzug, eine Kaution und zeitweise doppelte Mietzahlungen.
Für ältere oder erkrankte Menschen muss eine Ersatzwohnung außerdem praktisch geeignet sein. Fehlende Barrierefreiheit, ein weiter entfernter Arzt oder der Verlust nachbarschaftlicher Unterstützung können einen vermeintlichen Preisvorteil aufzehren. Ob ein Umzug entlastet, lässt sich deshalb erst anhand eines konkreten Angebots und seiner gesamten Folgekosten beurteilen.
Auch Nebenkosten können die Rücklagen angreifenWer seine Wohnkosten beurteilt, sollte neben der Kaltmiete auch Betriebs- und Heizkosten betrachten. Eine Nachzahlung kann den Haushalt einmalig belasten, während höhere Vorauszahlungen den monatlichen Spielraum dauerhaft verringern. Eine unveränderte Kaltmiete bedeutet daher noch keine unveränderte finanzielle Belastung.
Eine Betriebskostenabrechnung sollte dennoch nicht ungeprüft als richtig gelten. Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen; Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Diese Einwendungsfrist ist keine allgemeine Erlaubnis, eine fällige Nachzahlung zwölf Monate aufzuschieben. Die gesetzlichen Regeln stehen in § 556 BGB.
Wohngeld kann helfen, bevor die Ersparnisse verschwindenBei knappen Einkommen kann Wohngeld einen Teil der Wohnkosten abfedern. Die Berechnung hängt nach § 4 Wohngeldgesetz von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen ab. Eine für alle Haushalte identische Einkommensgrenze lässt sich daraus nicht ableiten. Grundlage ist § 4 WoGG.
Auch Rentner können anspruchsberechtigt sein. Gegen-Hartz.de erläutert den Zugang im Beitrag „Rente: Auch Rentner können Wohngeld beantragen“. Ob ein Anspruch besteht, sollte anhand der aktuellen persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
Ein später Antrag kann Geld kosten: Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Wer im September anspruchsberechtigt ist, aber erst im Oktober einen Antrag stellt, erhält für September im Regelfall kein Wohngeld. Die gesetzlichen Ausnahmen und den Beginn der Bewilligung regelt § 25 WoGG.
Wenn die Rente für den Lebensunterhalt nicht reichtReichen Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen nicht aus, kann nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Dabei werden neben dem Lebensunterhalt auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Die Voraussetzungen und Leistungsbestandteile regeln § 41 SGB XII und § 42 SGB XII.
Warum der Anspruch nicht allein an einer bestimmten Rentenhöhe hängt, zeigt der Beitrag zur Berechnung der Grundsicherung für Rentner 2026. Wer bereits Grundsicherung erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen werden für dieselbe Person und denselben Bedarf daher regelmäßig nicht nebeneinander gezahlt; dazu gilt § 7 WoGG.
Bei Mietschulden kommt es auf frühe Hilfe anEntstehen bereits Rückstände, sollte die Sicherung der Wohnung sofort mit einer Sozialberatung oder der kommunalen Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit geklärt werden. Im Sozialhilferecht können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Droht sonst Wohnungslosigkeit, sollen sie unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden; möglich sind eine Beihilfe oder ein Darlehen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII.
Eine Schuldenübernahme erfolgt nicht automatisch und muss zum Einzelfall passen. Welche Bedeutung die Prüfung der konkreten Wohnsituation haben kann, behandelt Gegen-Hartz.de anhand einer Entscheidung zur Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. Wer bereits eine Kündigung oder Räumungsklage erhalten hat, sollte zusätzlich umgehend mietrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Der Mieterbund fordert mehr Schutz vor ÜberforderungDer Deutsche Mieterbund verbindet die Ergebnisse mit politischen Forderungen nach einem bundesweiten Mietenstopp, mehr dauerhaft bezahlbaren Wohnungen und einem stärkeren Schutz vor Wohnungsverlust. Zugleich kritisiert er die vorgesehenen Einschnitte beim Wohngeld. Diese Aussagen sind die Position des Verbandes; aus der Befragung selbst folgt weder ein neuer Leistungsanspruch noch eine Änderung des Mietrechts. Nachzulesen sind die Forderungen im Pressestatement vom 1. September 2026.
Die sozialpolitische Frage reicht über die Höhe einzelner Zuschüsse hinaus: Können Haushalte ihre laufenden Wohnkosten nur noch bezahlen, indem sie ihre finanzielle Vorsorge zurückstellen, wächst ihre Anfälligkeit für den nächsten Einkommensverlust. Unterstützung kann einen akuten Engpass abfedern. Ob das Wohnen dauerhaft bezahlbar bleibt, hängt zugleich von den Mieten und dem verfügbaren Wohnungsangebot ab.
Ein Beispiel aus der Praxis: Aus 70 Euro Reserve werden 30 Euro FehlbetragDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinlebende Rentnerin verfügt monatlich über 1.350 Euro netto. Für ihre Warmmiete zahlt sie 650 Euro, für ihre übrigen Ausgaben einschließlich Haushaltsstrom benötigt sie 630 Euro. Damit bleiben 70 Euro, die sie für unregelmäßige Ausgaben zurücklegen kann.
Steigen ihre monatlichen Wohnkosten um 100 Euro, fehlen bei unveränderten übrigen Ausgaben 30 Euro im Monat. Sie muss dann zusätzlich sparen oder auf vorhandenes Geld zurückgreifen; eine weitere Rücklage entsteht nicht mehr. Statt erst den Verbrauch der Ersparnisse abzuwarten, lässt sie ihren Wohngeldanspruch und die Kostensteigerung prüfen. Ob und in welcher Höhe eine Leistung zusteht, ist mit diesen wenigen Angaben noch nicht berechenbar.
Sechs Fragen und Antworten zum Mietenreport und zu steigenden Wohnkosten Was bedeutet die Angabe, dass 58 Prozent höhere Wohnkosten haben?58 Prozent der Befragten berichteten, dass ihre Miete oder Nebenkosten innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate gestiegen seien. Die Zahl sagt nicht, dass die Kosten um 58 Prozent gestiegen sind. Grundlage ist das Pressestatement zum Mietenreport.
Belegt der Report, wie viel Altersvorsorge bereits verloren gegangen ist?Nein. Die Befragung zu Rücklagen beschreibt Einschränkungen beim Sparen, keine bezifferte Vermögensbilanz oder Berechnung späterer Rentenverluste. Diese Unterscheidung ist für die Einordnung der Befragungsergebnisse wichtig.
Warum kann eine längere Krankheit die Finanzierung der Wohnung gefährden?Beim Wechsel von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld kann das verfügbare Einkommen sinken, während die vereinbarte Miete bestehen bleibt. Wie die Leistung bemessen wird, erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Ob eine Finanzierungslücke entsteht, hängt von den gesamten Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ab.
Können Rentner Wohngeld erhalten?Ja, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind unter anderem Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Wohnkosten und Einkommen; der Rentenbezug schließt einen Anspruch nicht grundsätzlich aus. Dazu informiert der Beitrag über Wohngeld für Rentner.
Ab wann wird Wohngeld bewilligt?Grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen schon vorliegen. Deshalb kann ein unnötig aufgeschobener Antrag zum Verlust von Unterstützung für frühere Monate führen. Ausnahmen enthält § 25 WoGG.
Gibt es Unterstützung, wenn bereits Mietschulden bestehen?Ja, eine Übernahme kann unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Wohnung möglich sein. Für die Sozialhilfe regelt dies § 36 SGB XII. Betroffene sollten die zuständige Stelle frühzeitig einschalten und bei einer Kündigung zusätzlich mietrechtliche Beratung suchen.
Der Beitrag Miete frisst Rücklagen: Mieter geraten schneller in Wohnungsnot erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld, Elterngeld und Rente: Verbände warnen vor drastischen Kürzungen
Die geplanten Einsparungen im Bundeshaushalt 2027 stoßen auf deutlichen Widerstand von Sozialverbänden und Gewerkschaften. Ein breites Bündnis warnt davor, die finanzielle Absicherung von Familien, Beschäftigten und älteren Menschen zu schwächen.
Betroffen sind nach dem gemeinsamen Appell unter anderem Wohngeld, Elterngeld sowie die Bundeszuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung.
Die Warnung kommt unmittelbar vor den Haushaltsberatungen im Bundestag. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil soll den Etatentwurf am 8. September vorstellen; vorgesehen sind Ausgaben von 555,4 Milliarden Euro. Die Auseinandersetzung betrifft damit die Frage, welche Aufgaben der Staat finanziert und wer mögliche Einsparungen im Alltag tragen muss.
Ein breites Bündnis fordert verlässliche soziale AbsicherungZu den Unterstützern gehören unter anderem der Sozialverband Deutschland, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Paritätische Wohlfahrtsverband sowie Caritas und Diakonie.
Auch der VdK, die Arbeiterwohlfahrt und weitere Organisationen tragen den Appell mit. Sie wenden sich gegen eine Haushaltspolitik, bei der zusätzliche Ausgaben für Verteidigung mit Einschnitten bei sozialen Leistungen einhergehen.
Die Verbände verlangen zugleich, Reformen bei Rente, Gesundheit und Pflege gemeinsam zu betrachten. Eine steuerliche Entlastung könne ihren Nutzen verlieren, wenn Haushalte gleichzeitig weniger Unterstützung erhalten oder höhere Eigenanteile tragen müssen.
Als Alternative fordern sie eine stärkere Besteuerung sehr hoher Einkommen, großer Erbschaften und Vermögen, während kleine und mittlere Einkommen entlastet werden sollen.
Beim Wohngeld liegen bereits konkrete Kürzungspläne vorBesonders greifbar ist die Debatte beim Wohngeld. Nach einem im Juli vorgestellten Kabinettsentwurf sollen die regelmäßige Anpassung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Dadurch könnten bisherige Empfänger weniger Geld erhalten oder ihren Anspruch vollständig verlieren.
Als Beginn ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Bestehende Bewilligungen sollen nach dem beschriebenen Entwurfsstand zunächst weitergelten, sodass die Veränderungen schrittweise bei neuen Bescheiden wirksam würden.
Ein Kabinettsbeschluss über einen Entwurf ist allerdings noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.
Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen politischer Planung und tatsächlich geltendem Anspruch. Aus der aktuellen Debatte lässt sich keine pauschale Kürzungssumme für jeden Wohngeldhaushalt ableiten. Die möglichen Folgen hängen von den persönlichen Verhältnissen und der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Warum weniger Wohngeld Familien und Rentner besonders belasten kannWohngeld unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Auch eine Erwerbstätigkeit oder der Bezug einer Rente schließen einen Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Die Höhe hängt unter anderem vom Haushaltseinkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab, wie der SoVD in seiner Wohngeldberatung erläutert.
Sinkt der Zuschuss, bleibt die Miete zunächst dieselbe. Der fehlende Betrag muss dann aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden und fehlt beispielsweise für Lebensmittel, Mobilität oder notwendige Anschaffungen. Gerade bei einer kleinen Rente lässt sich diese Lücke häufig nicht durch zusätzliche Arbeit schließen.
Auch die ausbleibende Anpassung einer Leistung kann den Haushalt belasten. Wenn Wohnkosten steigen, während der Zuschuss unverändert bleibt, wächst der selbst zu tragende Anteil. Die Kaufkraft der Unterstützung nimmt dadurch ab, selbst wenn auf dem Bescheid weiterhin derselbe Eurobetrag steht.
Wie stark Familien von den geplanten Änderungen betroffen sein könnten, behandelt gegen-hartz.de im Beitrag über die mögliche Wohngeld-Kürzung 2027 und den drohenden Anspruchsverlust für Hunderttausende Haushalte.
Elterngeld: Einsparungen treffen eine ohnehin begrenzte UnterstützungBeim Elterngeld richtet sich die Kritik gegen Einsparungen in einer Lebensphase, in der Familien ihre Erwerbsarbeit wegen der Kinderbetreuung reduzieren.
Bereits im Mai hatten Familienverbände vor Kürzungen gewarnt und stattdessen eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verlangt. Der Deutsche Familienverband hat seine Kritik in einer Stellungnahme zu möglichen Einschnitten beim Elterngeld veröffentlicht.
Der Mindestbetrag von 300 Euro und der Höchstbetrag von 1.800 Euro beim Basiselterngeld wurden seit der Einführung 2007 nicht angehoben. Familienorganisationen argumentieren deshalb, dass die Leistung bereits durch die Inflation an Wert verloren hat.
Eine geringere Zahlung oder eine kürzere Bezugsdauer könnte Eltern dazu bringen, früher wieder mehr zu arbeiten. Das setzt jedoch voraus, dass eine geeignete Betreuung verfügbar ist und die Arbeitszeiten dazu passen. Fehlt diese Möglichkeit, lässt sich eine Finanzierungslücke nicht einfach durch zusätzliche Erwerbsarbeit schließen.
Aus dem Verbändeappell allein ergibt sich allerdings nicht, welche Familie künftig welchen Betrag verlieren würde. Dafür müssen die konkrete Neuregelung, der vorgesehene Geltungsbeginn und mögliche Übergangsbestimmungen bekannt sein.
Bei der Rente geht es zunächst um die FinanzierungDie Warnung vor Einschnitten bei der Rente darf nicht mit einer bereits beschlossenen pauschalen Kürzung laufender Rentenzahlungen verwechselt werden. Im Appell werden geringere Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung genannt. Das betrifft zunächst die Finanzierung des Versicherungssystems und erlaubt für sich genommen keine Aussage darüber, um welchen Betrag eine einzelne Rente sinken könnte.
Bundeszuschüsse ergänzen die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Werden solche Mittel verringert, muss die Finanzierung an anderer Stelle ausgeglichen werden oder der finanzielle Spielraum des Systems nimmt ab. Welche Folgen daraus für Beiträge, Rücklagen oder spätere Reformentscheidungen entstehen, hängt von weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen ab.
Für Versicherte ist deshalb Vorsicht gegenüber verkürzten Schlagzeilen angebracht. Weniger Geld aus dem Bundeshaushalt und weniger Geld auf dem Rentenkonto sind unterschiedliche Sachverhalte. Hintergründe zur Finanzierungsdebatte erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über Bundeszuschüsse und ihre Bedeutung für die Rente.
Auch die Krankenversicherung gerät unter FinanzierungsdruckNach dem Haushaltentwurf soll der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds 2027 um zwei Milliarden Euro sinken. Außerdem entfällt ein für 2026 eingeplantes Darlehen. Diese Angaben nennt das Deutsche Ärzteblatt in seinem Bericht zum Bundeshaushalt.
Aus einer geringeren Bundesfinanzierung folgt nicht automatisch eine bestimmte Beitragserhöhung für jeden Versicherten. Sie verschärft jedoch die Frage, wie Einnahmen und Ausgaben der Krankenversicherung ausgeglichen werden sollen. Für Haushalte wäre eine zusätzliche Beitragsbelastung besonders spürbar, wenn gleichzeitig andere Unterstützungsleistungen zurückgehen.
Welche Änderungen diskutiert werden – und was daraus folgt Bereich Gegenstand der Debatte Bedeutung für Betroffene Wohngeld Ausgesetzte Anpassung, geringere Heizkostenkomponente und veränderte Berechnung im Entwurf Weniger Zuschuss oder Anspruchsverlust möglich; individuelle Folgen hängen von der endgültigen Regelung ab Elterngeld Einsparungen bei der Familienleistung Mögliche Finanzierungslücken während der Betreuung eines Kindes Rentenversicherung Geringere Bundeszuschüsse Druck auf die Finanzierung, aber keine daraus unmittelbar ableitbare pauschale Rentenkürzung Krankenversicherung Geringerer Bundeszuschuss und Wegfall eines Darlehens Zusätzlicher Finanzierungsbedarf; konkrete Folgen für Versicherte bleiben gesondert zu beurteilen Einsparungen können Kosten an anderer Stelle verursachenWeniger Ausgaben bei einer Leistung bedeuten nicht zwangsläufig eine gleich hohe Entlastung des gesamten Staatshaushalts. Wenn Wohngeld sinkt oder wegfällt, können Haushalte unter bestimmten Voraussetzungen auf andere existenzsichernde Leistungen angewiesen sein. Die Belastung verschiebt sich dann teilweise zwischen unterschiedlichen Leistungssystemen.
Hinzu kommt Verwaltungsaufwand. Neue Anträge müssen geprüft, veränderte Ansprüche berechnet und Rückfragen beantwortet werden.
Eine belastbare Bewertung muss deshalb über den einzelnen Haushaltstitel hinausgehen. Entscheidend ist, wie viel tatsächlich eingespart wird und welche Folgen für die betroffenen Menschen sowie für andere öffentliche Stellen entstehen.
Was Leistungsberechtigte jetzt beachten solltenEine politische Warnung ersetzt keinen Bescheid und ändert für sich genommen keinen individuellen Anspruch. Wer Leistungen benötigt, sollte sich deshalb nicht allein wegen der Kürzungsdebatte von einem Antrag abhalten lassen. Für die persönliche Planung sind die geltenden Vorschriften, der eigene Bewilligungszeitraum und spätere verbindliche Änderungen ausschlaggebend.
Beim Wohngeld lohnt sich besonders ein Blick auf das Ende der laufenden Bewilligung. Die Leistung wird grundsätzlich auf Antrag gewährt; für eine Weiterzahlung ist regelmäßig ein Folgeantrag erforderlich.
Der Beitrag Wohngeld, Elterngeld und Rente: Verbände warnen vor drastischen Kürzungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern
Wer seinen Ruhestand mit einer anerkannten Schwerbehinderung plant, kann durch einen Herabsetzungsbescheid unter erheblichen Zeitdruck geraten.
Sinkt der Grad der Behinderung unter 50, steht möglicherweise der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf dem Spiel. Allerdings beendet die Entscheidung der Behörde die besonderen Schutzrechte nicht sofort.
Eine gesetzliche Übergangsfrist kann den geplanten Rentenbeginn noch ermöglichen. Dafür müssen jedoch die rentenrechtlichen Voraussetzungen und die Fristen im Schwerbehindertenverfahren zusammenpassen. Ein rechtzeitig eingereichter Rentenantrag allein genügt nicht, wenn die Rente erst nach dem Ende des Schutzes beginnen soll.
Warum die Grenze von GdB 50 für die Rente wichtig istDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt grundsätzlich voraus, dass bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegt. Zusätzlich müssen Versicherte das vorgeschriebene Lebensalter erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI beziehungsweise für ältere Geburtsjahrgänge aus § 236a SGB VI.
Für Menschen ab Jahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren möglich. Frühestens können sie diese Altersrente mit 62 Jahren beanspruchen, müssen dann aber dauerhafte Abschläge hinnehmen. Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
Die erforderlichen 35 Jahre sind nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen. Auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten können helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Einen Überblick bietet der Beitrag zu Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen der Rente bei Schwerbehinderung.
Die Schutzfrist beginnt nicht schon mit dem BescheidNach § 199 Absatz 1 SGB IX werden die besonderen Regelungen bei einer Verringerung des GdB unter 50 noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit angewendet. Der Ausgangspunkt ist deshalb nicht einfach das Datum, das oben auf dem Herabsetzungsbescheid steht.
Unanfechtbar wird ein Bescheid beispielsweise, wenn die Widerspruchsfrist ungenutzt abläuft. Wird die Herabsetzung fristgerecht angefochten, kann dieser Zeitpunkt deutlich später liegen. Für die Rentenplanung müssen daher der Verfahrensstand und das voraussichtliche Ende der Übergangsfrist festgestellt werden.
Auch die Berechnung nach Kalendermonaten ist wichtig. Tritt die Unanfechtbarkeit beispielsweise im September 2026 ein, folgen als drei Kalendermonate Oktober, November und Dezember. Der Schutz endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Der Rentenbeginn muss in den geschützten Zeitraum fallenDie Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt diese Übergangszeit ausdrücklich bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft. Ein Rentenbeginn innerhalb des geschützten Zeitraums kann deshalb noch möglich sein, obwohl die Behörde den GdB bereits auf weniger als 50 herabgesetzt hat. Die entsprechende Verwaltungspraxis ist in den rechtlichen Hinweisen zu § 236a SGB VI beschrieben.
Entscheidend ist der rechtliche Beginn der Altersrente. Der Tag, an dem der Antrag gestellt oder der Rentenbescheid verschickt wird, beantwortet diese Frage nicht allein. Alter und Wartezeit müssen ebenfalls rechtzeitig erfüllt sein.
Bei einem Ende der Schutzfrist am 31. Dezember lässt sich die Bedeutung des Starttermins so verdeutlichen:
Situation Rentenbeginn Bedeutung Alle übrigen Voraussetzungen sind erfüllt 1. Dezember Beginn innerhalb der Schutzfrist möglich Antrag im Dezember, gewünschter Beginn im Januar 1. Januar Antrag allein erhält den Schutz nicht Mindestalter wird erst im Januar erreicht Frühestens danach Schutzfrist ersetzt das fehlende Lebensalter nichtDie Tabelle setzt voraus, dass nach der Herabsetzung keine erneute Anerkennung eines GdB von mindestens 50 vorliegt. Sie zeigt, weshalb schon ein Unterschied von einem Monat die weitere Planung verändern kann.
Warum ein früher Antrag trotzdem sinnvoll istDer Rentenantrag sollte so vorbereitet werden, dass Versicherungsverlauf, gewünschter Starttermin und Schwerbehindertenstatus rechtzeitig geklärt sind. Besonders bei einem laufenden Herabsetzungsverfahren braucht die Rentenversicherung Informationen über den Bescheid und seine Anfechtung. Betroffene sollten deshalb die vorhandenen Unterlagen vollständig vorlegen.
§ 99 SGB VI regelt, wie der Zeitpunkt der Antragstellung den Rentenbeginn beeinflusst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Altersrente auch rückwirkend beginnen, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird. Wer zu spät beantragt, kann dagegen einen späteren Beginn auslösen und dadurch zusätzlich Schwierigkeiten bekommen.
Eine längere Bearbeitung durch die Rentenversicherung verschiebt den rechtlichen Rentenbeginn hingegen nicht automatisch. Wird die Rente später rückwirkend bewilligt, kommt es auf den festgestellten Beginn an. Darauf sollten Versicherte achten, wenn der Rentenbescheid erst nach dem Ende der Schutzfrist eintrifft.
Was das Bundessozialgericht 2023 tatsächlich entschieden hatDer aktuell wieder besprochene Fall betrifft das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2023, Aktenzeichen B 9 SB 2/22 R. Es handelt sich um eine weiterhin relevante Entscheidung aus dem Jahr 2023. Der Fachbeitrag vom 5. September 2026 greift dieses ältere Urteil erneut auf.
Bei der Klägerin war nach einer Krebserkrankung zunächst ein GdB von 80 festgestellt worden. Nach einer Überprüfung von Amts wegen setzte die Behörde den Wert auf 40 herab. Nach Ablauf der Heilungsbewährung rechtfertigten die verbliebenen Gesundheitsstörungen nach den gerichtlichen Feststellungen keinen höheren Gesamt-GdB.
Im Streit stand insbesondere die Formulierung, die Herabsetzung gelte „ab Bekanntgabe“. Das BSG hielt sie für ausreichend bestimmt, obwohl sich der genaue Zugangstag nicht mehr feststellen ließ. Spätestens bei Einlegung des Widerspruchs hatte die Klägerin den Bescheid erhalten.
Das Gericht bestätigte die Herabsetzung. Es entschied in diesem Verfahren jedoch nicht über die Bewilligung einer konkreten Altersrente der Klägerin. Die Auswirkungen auf einen bevorstehenden Rentenbeginn müssen aus den zusätzlichen rentenrechtlichen Vorschriften und der Schutzfrist abgeleitet werden. Der veröffentlichte Urteilstextdokumentiert Gegenstand und Begründung der Entscheidung.
Niedrigerer GdB und fortbestehender Schutz sind zu unterscheidenDer Fall zeigt, weshalb die Wirksamkeit einer Herabsetzung und das Ende der besonderen Schutzrechte getrennt betrachtet werden müssen. Ein Bescheid kann die niedrigere Bewertung mit Wirkung ab Bekanntgabe festlegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Folgen des Verlusts der Schwerbehinderteneigenschaft ebenfalls an diesem Tag eintreten.
Umgekehrt schreibt die Schutzfrist den bisherigen höheren GdB nicht pauschal für jeden rechtlichen Zweck fort. Welche Vergünstigung noch beansprucht werden kann, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab. Für den Zugang zur Schwerbehindertenrente ist die Übergangszeit ausdrücklich anerkannt.
Widerspruch kann den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit verschiebenGegen einen Herabsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Das ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und den fristgerechten Eingang nachweisen können.
Ein zulässiger und fristgerechter Rechtsbehelf verhindert zunächst, dass die angefochtene Herabsetzung unanfechtbar wird. Dadurch kann sich auch das Ende des geschützten Zeitraums verschieben. Eine feste zusätzliche Dauer lässt sich daraus aber nicht ableiten, weil sie vom Verlauf des Verfahrens abhängt.
Inhaltlich sollte geprüft werden, ob die Behörde die gesundheitlichen Einschränkungen vollständig erfasst hat. Aktuelle Befunde und konkrete Beschreibungen der Einschränkungen im Alltag können dabei helfen. Vor der Rücknahme eines Widerspruchs oder einer Klage empfiehlt sich zudem eine Prüfung der Auswirkungen auf den Rentenbeginn.
Gleichstellung ersetzt den Schwerbehindertenstatus für die Rente nichtEine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet keinen eigenen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie betrifft den Schutz im Arbeitsleben und ersetzt die hierfür erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung in ihren rechtlichen Hinweisen hin.
Wer nach Ablauf der Schutzfrist nur noch einen GdB von 40 hat, sollte deshalb mögliche andere Altersrenten prüfen lassen. Die bisher erworbenen Versicherungszeiten und Rentenpunkte gehen durch die Herabsetzung nicht verloren. Es kann sich aber ändern, ab wann eine Altersrente möglich ist und welche Abschläge entstehen.
Eine bereits begonnene Rente bleibt grundsätzlich bestehenFällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Beginn der Altersrente weg, beendet dies den Rentenanspruch nicht. Die Deutsche Rentenversicherung stellt das in ihren Hinweisen zu § 37 SGB VI ausdrücklich klar. Deshalb kann ein zulässiger Beginn innerhalb der Schutzfrist langfristig bedeutsam sein.
Ein Vorziehen sollte dennoch finanziell durchgerechnet werden. Jeder Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze kostet bei dieser Rentenart grundsätzlich 0,3 Prozent, höchstens 10,8 Prozent. Die Abschläge bleiben dauerhaft; weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zu den Altersgrenzen und Abschlägen bei der Schwerbehindertenrente.
Beispiel aus der Praxis: Dezember kann noch passen, Januar zu spät seinEin vereinfachtes Beispiel: Sabine erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren und hat das Mindestalter für einen vorzeitigen Rentenbeginn bereits erreicht. Die Herabsetzung ihres GdB von 50 auf 40 wird im September 2026 unanfechtbar. Der geschützte Zeitraum endet damit am 31. Dezember 2026.
Beginnt ihre beantragte Altersrente rechtmäßig am 1. Dezember, liegt der Start noch innerhalb dieses Zeitraums. Ein erst für den 1. Januar 2027 vorgesehener Beginn wäre bei unverändertem GdB von 40 dagegen nicht mehr durch die Schutzfrist abgesichert. Sabine lässt deshalb vor ihrer Entscheidung sowohl den zulässigen Starttermin als auch den dauerhaften Abschlag berechnen.
Fragen und Antworten zur Schutzfrist vor der Rente Wie lange gilt die Schutzfrist bei einem GdB unter 50?Sie reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Es handelt sich nicht einfach um 90 Tage ab Erhalt des Schreibens.
Reicht ein Rentenantrag vor dem Ende der Schutzfrist?Nein. Der rechtliche Rentenbeginn muss noch in den geschützten Zeitraum fallen, und auch die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Kann ein Widerspruch mehr Zeit verschaffen?Ein fristgerechter und zulässiger Widerspruch verhindert zunächst die Unanfechtbarkeit. Wann die Schutzfrist endet, hängt anschließend vom weiteren Verfahren ab.
Kann ich mit GdB 40 und Gleichstellung diese Rente erhalten?Die Gleichstellung allein genügt nicht. Davon zu unterscheiden ist der befristete Schutz nach einer Herabsetzung von zuvor mindestens GdB 50.
Wird eine laufende Schwerbehindertenrente später gestrichen?Der spätere Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft beendet eine rechtmäßig begonnene Altersrente grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen bei ihrem Beginn vorlagen.
Der Beitrag Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Auch so zahlen Rentner keine Steuern mehr
Viele Rentner stehen vor der Frage, ob sie zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob daraus steuerliche Belastungen resultieren. Dieser Beitrag zeigt die Bedingungen der Steuererklärungspflicht für Rentner, die relevanten Abzugsmöglichkeiten und praktische Hinweise zur Steuerentlastung.
Steuererklärungspflicht bei Renteneinkünften: Voraussetzungen für die AbgabeRentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt werden. Dazu zählen unter anderem Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Entscheidend für die Steuerpflicht ist das zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Freibeträgen und abzugsfähigen Kosten ermittelt wird. Fällt dieses Einkommen unter den aktuellen Grundfreibetrag, bleibt die Steuerbelastung aus.
Abzugsmöglichkeiten: Sonderausgaben und außergewöhnliche BelastungenDie Steuerlast kann durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten erheblich gemindert werden. Sonderausgaben umfassen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen.
Außergewöhnliche Belastungen beinhalten erhöhte Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen oder den Behinderten-Pauschbetrag. Zusätzlich können Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu festgelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Abzüge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die potenzielle Steuerlast.
Beispiele für abzugsfähige Ausgaben:
- Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Unfall- und Lebensversicherungen)
- Spenden an gemeinnützige Einrichtungen
- Kosten für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beginnt mit der Addition aller Einkünfte, einschließlich der gesetzlichen Rente und weiterer Alterseinkünfte. Von dieser Summe werden die zulässigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
Das verbleibende Einkommen wird dann mit dem geltenden Steuertarif verglichen. Liegt dieser Wert unter dem Grundfreibetrag, entstehen keine Steuerforderungen. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, richtet sich die Steuerlast nach den jeweiligen Einkommensstufen.
Steuerliche Belastung: Wann fallen Steuern an?Die Steuerpflicht variiert je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens und den aktuellen Steuersätzen. Ein Einkommen von etwa 13.000 Euro kann bereits eine Einkommenssteuer von einigen Hundert Euro nach sich ziehen.
Bei 20.000 Euro steigt die Steuerbelastung deutlich, während bei einem Einkommen von 50.000 Euro mehrere Tausend Euro fällig werden können. Hingegen bleibt bei einem Einkommen von 10.500 Euro, abhängig vom Grundfreibetrag, häufig keine Steuerzahlung aus.
Freistellung von der Steuererklärungspflicht: Bedingungen und AntragRentnerinnen und Rentner, die trotz Abgabepflicht regelmäßig keine Steuer zahlen müssen, können eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich auch in den kommenden Jahren unter dem relevanten Grenzwert bleibt.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse, etwa durch steigende Rentenbezüge oder zusätzliche Einkünfte, entfällt die Freistellung und eine erneute Steuererklärung wird erforderlich.
Absetzbarkeit spezifischer Ausgaben für RentnerVorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie zu Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag für diese Aufwendungen liegt bei 1.900 Euro für Rentner, vergleichbar mit dem Arbeitnehmerbereich. Selbstständige können bis zu 2.800 Euro geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen: Gesundheitliche Ausgaben wie Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder Pflegeleistungen können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Belastung überschreiten.
Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Rentner können bis zu 20 Prozent der Kosten für Handwerksarbeiten, maximal 1.200 Euro jährlich, steuerlich absetzen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt die Obergrenze ebenfalls bei 20 Prozent, jedoch maximal 4.000 Euro.
Kontoführungsgebühren: Diese sind nur dann absetzbar, wenn das Konto zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt wird, beispielsweise für Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Reiner Zahlungsverkehr ohne Einkunftsbezug führt nicht zur Absetzbarkeit.
Spenden und steuerliche VorteileSpenden an gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder politische Einrichtungen bieten Rentnern zusätzliche steuerliche Entlastungen. Es ist essenziell, Spendenquittungen aufzubewahren, um diese bei der Steuererklärung geltend machen zu können.
Praktische Schritte zur Senkung der SteuerlastUm festzustellen, ob eine Steuerzahlung erforderlich ist, sollten Rentner alle relevanten Belege sorgfältig prüfen. Wichtige Dokumente umfassen Spendenquittungen, Versicherungsnachweise und Nachweise über medizinische Ausgaben.
Durch die gezielte Nutzung von Abzugsmöglichkeiten kann das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag gesenkt werden, wodurch keine Steuerpflicht entsteht. Bei stabilen Einkommensverhältnissen ist eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht möglich.
Der Beitrag Rente: Auch so zahlen Rentner keine Steuern mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.