Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Steuerfrist verpasst: EM-Rentnern drohen mindestens 200 Euro Zuschlag
Für nicht steuerlich beratene Personen endete die reguläre Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 am 31. Juli 2026. Wer zur Abgabe verpflichtet war und den Termin verpasst hat, muss die Erklärung trotzdem einreichen. Weiteres Warten kann einen Verspätungszuschlag, ein Zwangsgeld oder eine Steuerschätzung nach sich ziehen.
Wichtig ist: Nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente war von diesem Termin betroffen. Bei steuerlicher Beratung läuft die reguläre Frist bis zum 1. März 2027. Ohne Abgabepflicht kann die Erklärung für 2025 noch bis zum 31. Dezember 2029 freiwillig eingereicht werden.
Wer unberaten abgeben musste und die Erklärung erst nach dem 1. März 2027 einreicht, riskiert mindestens 200 Euro Verspätungszuschlag, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Deshalb sollte die Erklärung jetzt nachgereicht oder eine rückwirkende Fristverlängerung beantragt werden.
Wer musste bis zum 31. Juli eine Steuererklärung abgeben?Eine Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch zur Abgabepflicht. Entscheidend sind die Höhe und Art aller Einkünfte sowie weitere gesetzliche Pflichtgründe. Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, ist eine andere Frage.
Alleinstehende ohne Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug müssen eine Erklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro lag. Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern galt eine Grenze von 24.192 Euro, wenn keiner von ihnen solchen Arbeitslohn bezog.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht nicht der ausgezahlten Bruttorente. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 sind grundsätzlich 83,5 Prozent der gesetzlichen EM-Rente steuerpflichtig. Aus dem steuerfreien Teil wird ein persönlicher Rentenfreibetrag in Euro gebildet.
Dieser Freibetrag wird grundsätzlich anhand der Rente im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt und anschließend festgeschrieben. Von den Renteneinkünften werden zudem 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Betriebsrenten, Mieteinnahmen und andere Einkünfte können den Gesamtbetrag dagegen erhöhen.
Wer 2025 auch Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug erhalten hat, muss weitere Pflichtgründe prüfen. Eine Erklärung ist regelmäßig erforderlich, wenn die positive Summe der nicht lohnversteuerten steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 410 Euro beträgt. Auch Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen unter Progressionsvorbehalt führen bei mehr als 410 Euro regelmäßig zur Abgabe, wenn im selben Jahr Arbeitslohn mit Steuerabzug vorhanden war.
Zu den nicht lohnversteuerten Einkünften kann auch der steuerpflichtige Teil der EM-Rente gehören. Eine ausdrückliche Aufforderung des Finanzamts verpflichtet ebenfalls zur Abgabe, selbst wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Das Finanzamt muss die betroffene Person nicht vor Ablauf der allgemeinen Frist erinnern.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag EM-Rente und Steuern: Wann eine Steuererklärung nötig ist. Eine zusätzliche Übersicht zeigt, welche Rentner für 2025 häufig keine Erklärung abgeben müssen.
Welche Frist für die Steuererklärung 2025 gilt Situation Frist oder Folge Abgabepflicht ohne steuerliche Beratung Die reguläre Frist endete am 31. Juli 2026. Die Erklärung sollte umgehend nachgereicht werden. Abgabepflicht mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Die reguläre Frist endet am 1. März 2027. Das Finanzamt kann im Einzelfall eine frühere Frist setzen. Keine Abgabepflicht Eine freiwillige Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2029 möglich. Aufforderung durch das Finanzamt Es gilt die im Schreiben genannte Frist.Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 1. März 2027. Dies ergibt sich aus § 108 Abgabenordnung. Eine vom Finanzamt wirksam gesetzte frühere Frist muss dennoch beachtet werden.
Was nach der verpassten Frist zu tun istWer abgeben musste, sollte die Erklärung so schnell wie möglich übermitteln. Über Mein ELSTER lässt sich der Eingang nachweisen. Für Personen mit inländischen Renten oder Pensionen kann auch einfachELSTER geeignet sein, sofern daneben höchstens Einkünfte aus einem Minijob oder Kapitalerträge vorliegen, für die Abgeltungsteuer einbehalten oder der Sparer-Pauschbetrag genutzt wurde.
Die elektronische Empfangsbestätigung sollte gespeichert werden. Bereits übermittelte Renten- und Versicherungsdaten müssen geprüft und weitere Einnahmen vollständig angegeben werden.
Fehlt lediglich ein Beleg, muss die Abgabe nicht unbedingt warten, weil Nachweise häufig erst auf Anforderung eingereicht werden. Bei fehlenden Pflichtangaben sollte das Finanzamt frühzeitig informiert werden.
Wann eine rückwirkende Fristverlängerung möglich istAuch nach dem 31. Juli kann das Finanzamt die Abgabefrist rückwirkend verlängern. § 109 Absatz 1 Abgabenordnung erlaubt dies besonders dann, wenn es unangemessen wäre, die Folgen des Fristablaufs bestehen zu lassen. Einen Anspruch auf die Verlängerung gibt es nicht.
Der Antrag sollte den Grund der Verzögerung, den betroffenen Zeitraum und einen konkreten neuen Abgabetermin enthalten. Vorhandene Nachweise sollten beigefügt werden. Ist die Erklärung bereits fertig, kann sie zusammen mit dem Antrag übermittelt werden.
Ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt, eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine kurzfristig notwendige Reha können eine verspätete Abgabe entschuldigen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente allein reicht dafür nicht aus. Betroffene sollten nachvollziehbar erklären, wie die konkrete Beeinträchtigung die rechtzeitige Abgabe verhindert hat. Hilfreich ist außerdem ein Hinweis, weshalb kurzfristig keine Unterstützung organisiert werden konnte.
Wann ein Verspätungszuschlag drohtNach dem 31. Juli 2026 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Soweit keine besondere frühere Abgabefrist gesetzt wurde, entscheidet die Behörde während der ersten 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres grundsätzlich nach Ermessen. Macht die erklärungspflichtige Person glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar war, muss das Finanzamt von einem Zuschlag absehen.
Strenger wird es nach dem 1. März 2027. Geht die Erklärung für 2025 erst danach ein, muss das Finanzamt grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Verspätungsmonat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge. Mindestens werden 25 Euro je angefangenem Monat berechnet. Bei unberatenen Personen beginnt der Zeitraum nach dem 31. Juli 2026 und damit im August.
Geht eine unberatene Erklärung beispielsweise erst am 2. März 2027 ein, sind acht angefangene Verspätungsmonate vergangen. Der Zuschlag beträgt dann mindestens 200 Euro, wenn die zwingende Festsetzung greift. Bei einer höheren Steuernachzahlung kann der Betrag darüber liegen.
Die verpflichtende Festsetzung entfällt unter anderem, wenn das Finanzamt die Frist wirksam verlängert oder die Steuer auf null beziehungsweise einen negativen Betrag festsetzt. Das gilt auch, wenn die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzüge. In diesen Fällen bleibt eine Festsetzung nach Ermessen möglich, sofern die Verspätung nicht glaubhaft entschuldigt ist.
Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Steuererklärung. Ein Säumniszuschlag entsteht dagegen, wenn eine bereits fällige Steuerforderung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Allein durch das Verpassen des 31. Juli entsteht daher noch kein Säumniszuschlag.
Warum eine Steuerschätzung das Problem nicht beendetBleibt die Erklärung aus, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und zusätzlich ein Zwangsgeld androhen. Die Schätzung kann höher ausfallen als die später nachgewiesenen Einkünfte. Die Abgabepflicht bleibt trotz Schätzungsbescheids bestehen.
Wer bereits einen Schätzungsbescheid oder einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag erhalten hat, sollte sofort die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Für einen Einspruch gilt im Regelfall eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die nachgeholte Erklärung sowie Entschuldigungsgründe und Nachweise sollten möglichst gleichzeitig eingereicht werden.
Kann eine Nachzahlung nicht fristgerecht beglichen werden, sollte vor dem Zahlungstermin eine Stundung, gegebenenfalls mit Ratenzahlungen, beantragt werden. Das Finanzamt prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und kann den Antrag ablehnen.
Welche Abzüge die Steuer senken könnenBeiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie anerkannte Krankheitskosten können die Steuer senken. Bei einem festgestellten GdB kommt außerdem ein Behinderten-Pauschbetrag in Betracht. Erwerbsminderung und GdB sind jedoch getrennte Feststellungen, sodass die EM-Rente allein keinen Anspruch auf den Pauschbetrag eröffnet.
Die Beträge erklärt der Beitrag Steuern sparen mit GdB. Diese Abzüge verändern jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Liegt dieser über dem Grundfreibetrag, bleibt die Abgabepflicht grundsätzlich bestehen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 58-jährige Frau erhielt bis März 2025 Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug und anschließend 8.200 Euro Krankengeld. Ihre volle Erwerbsminderungsrente begann erst nach dem Ende des Krankengeldbezugs. Wegen der Lohnersatzleistung von mehr als 410 Euro musste sie für 2025 eine Steuererklärung abgeben. Ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt vom 20. Juli bis zum 22. August 2026 verhinderte jedoch die rechtzeitige Erledigung.
Am 24. August übermittelte sie die Erklärung über ELSTER und beantragte zugleich eine rückwirkende Fristverlängerung bis zu diesem Tag. Als Nachweis legte sie eine Bescheinigung über die stationäre Behandlung vor. Verlängert das Finanzamt die Frist rückwirkend, gilt die Erklärung als rechtzeitig.
Lehnt das Finanzamt die Verlängerung ab, muss es dennoch von einem Verspätungszuschlag absehen, wenn die Rentnerin glaubhaft macht, dass die Erkrankung die verspätete Abgabe entschuldigt.
Fragen und Antworten zur verpassten Steuerfrist Muss jeder EM-Rentner eine Steuererklärung für 2025 abgeben?Nein. Die Pflicht hängt von der Höhe und Art aller Einkünfte sowie von weiteren gesetzlichen Gründen ab. Eine Aufforderung des Finanzamts muss unabhängig von der Rentenhöhe beachtet werden.
Kann die Erklärung nach dem 31. Juli 2026 noch eingereicht werden?Ja. Die Erklärung wird weiterhin angenommen und eine bestehende Abgabepflicht bleibt bestehen. Eine schnelle Nachreichung kann weitere Folgen vermeiden.
Kann die Abgabefrist nachträglich verlängert werden?Ja. § 109 Abgabenordnung erlaubt eine rückwirkende Verlängerung. Der Antrag muss nachvollziehbar begründet werden, die Entscheidung liegt beim Finanzamt.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?Er beträgt 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzüge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Bei einer unberatenen Erklärung, die erst nach dem 1. März 2027 eingeht, können daraus mindestens 200 Euro werden.
Reicht die EM-Rente als Entschuldigung aus?Nein. Eine konkrete Erkrankung oder andere nicht vorhersehbare Beeinträchtigung muss die rechtzeitige Abgabe tatsächlich verhindert haben. Der Grund und seine Dauer sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden.
QuellenhinweiseFristen und Abgabepflichten: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, § 56 EStDV, § 46 EStG und § 108 AO.
Fristverlängerung und Verspätungszuschlag: § 109 AO, § 149 AO und § 152 AO.
Rentenbesteuerung: Bundesfinanzministerium zur Rentenbesteuerung 2025 und Deutsche Rentenversicherung zum Besteuerungsanteil.
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Wohngeld-Falle für Pendler: Hohe Fahrtkosten sollen ab 2027 nicht mehr vollständig zählen
Beschäftigte mit langen Arbeitswegen oder anderen hohen Berufskosten könnten ab 2027 weniger Wohngeld erhalten. Nach dem Regierungsentwurf sollen individuelle Werbungskosten nur noch bis zu den steuerlichen Pauschbeträgen berücksichtigt werden.
Bei Arbeitnehmern würde derzeit höchstens der Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr berücksichtigt. Liegen die anerkennungsfähigen Ausgaben darüber, würde der übersteigende Teil das wohngeldrechtliche Einkommen nicht mehr senken.
Die Wohngeldstelle könnte dadurch mit einem höheren Einkommen rechnen, obwohl dem Haushalt tatsächlich nicht mehr Geld zur Verfügung steht. Das kann den monatlichen Zuschuss mindern oder bei einem knappen Anspruch zum vollständigen Wegfall führen.
Wichtig ist: Die Änderung steht im Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Sie ist noch nicht endgültig beschlossen und soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Wie hohe Werbungskosten das Einkommen nach geltendem Recht senkenDas wohngeldrechtliche Jahreseinkommen richtet sich bei Arbeitnehmern grundsätzlich nach den positiven Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Vom Arbeitslohn werden deshalb zunächst die steuerlich anerkennungsfähigen Werbungskosten abgezogen.
Wer keine höheren Ausgaben nachweist, erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nach dem derzeitigen § 9a Einkommensteuergesetz sind das 1.230 Euro im Jahr.
Übersteigen die beruflichen Ausgaben diesen Betrag, können sie nach geltendem Recht das Wohngeldeinkommen stärker senken. Das folgt daraus, dass § 14 Wohngeldgesetz bei der Berechnung an die steuerlichen Einkünfte anknüpft.
Die Wohngeldstelle betrachtet die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums. Höhere Kosten müssen nachvollziehbar belegt werden.
Was sich nach dem Regierungsentwurf ändern sollDer Entwurf ergänzt § 14 Absatz 1 WoGG um eine neue Vorschrift. Bei Einnahmen, für die § 9a EStG Werbungskosten-Pauschbeträge vorsieht, sollen nur noch diese festen Beträge abgezogen werden.
Für Arbeitnehmer würde es damit grundsätzlich beim derzeitigen Pauschbetrag von 1.230 Euro bleiben. Eine Ausnahme für nachgewiesene und unvermeidbar hohe Berufskosten enthält der vorgesehene Wortlaut nicht.
Die Bundesregierung begründet die Pauschalierung mit einer einfacheren Einkommensprüfung. Wohngeldbehörden müssten individuelle berufliche Ausgaben nicht mehr für jeden Bewilligungszeitraum prüfen.
Aktuelle Rechtslage Regierungsentwurf für 2027 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis berücksichtigt. Der gesetzliche Pauschbetrag soll weiterhin abgezogen werden. Höhere anerkannte Werbungskosten können das Wohngeldeinkommen zusätzlich senken. Der Teil oberhalb des Pauschbetrags soll unberücksichtigt bleiben. Die Wohngeldstelle prüft individuelle berufliche Ausgaben. Diese Prüfung würde oberhalb der Pauschale entfallen. Ein langer Arbeitsweg kann zu einem höheren Abzug führen. Zusätzliche Pendelkosten würden den Abzug nicht mehr erhöhen.Sollte sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis 2027 ändern, wäre voraussichtlich der dann geltende Wert anzusetzen. Der Entwurf nennt keinen festgeschriebenen Betrag, sondern verweist auf § 9a EStG.
Welche Beschäftigten besonders betroffen wärenSeit dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerliche Entfernungspauschale 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Das bestätigt auch das Bundesfinanzministerium.
Berücksichtigt wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen überschreitet bereits ein Arbeitsweg von 15 Kilometern mit 1.254 Euro den derzeitigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Deutlich höhere Werbungskosten können außerdem durch Fortbildungen, beruflich veranlasste Reisen, selbst bezahlte Arbeitsmittel oder Bewerbungen entstehen. Besonders teuer wird häufig eine doppelte Haushaltsführung, wenn wegen der Beschäftigung eine zweite Unterkunft benötigt wird.
Arbeitnehmer mit Werbungskosten bis zum Pauschbetrag wären von dieser Einzelregel nicht betroffen. Bei ihnen wird bereits nach geltendem Recht nur die Pauschale berücksichtigt.
Die geplante Begrenzung wäre allerdings nicht ausschließlich auf Arbeitnehmer zugeschnitten. § 9a EStG nennt auch für Versorgungsbezüge und bestimmte weitere Einkünfte einen Pauschbetrag von 102 Euro.
Warum das Wohngeld sinken kannDie Höhe des Wohngeldes hängt vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und der örtlichen Mietenstufe ab. Eine einheitliche Einkommensgrenze für alle Haushalte gibt es nicht.
Einen Überblick über die derzeitige Berechnung bietet unser Beitrag zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026. Wegen der geplanten Änderungen lassen sich diese Werte jedoch nicht unverändert auf 2027 übertragen.
Nach dem Abzug der Werbungskosten können gemäß § 16 WoGG weitere Pauschalen für Einkommensteuer sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge folgen. Ein um 100 Euro geringerer Werbungskostenabzug bedeutet deshalb nicht automatisch 100 Euro weniger Wohngeld.
Trotzdem kann das höhere Gesamteinkommen einen Haushalt aus seinem bisherigen Anspruchsbereich drängen. Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass kein Wohngeld gezahlt wird, wenn die Berechnung weniger als 15 Euro monatlich ergibt.
Weitere geplante Einschnitte betreffen die Wohngeldformel und die Heizkostenkomponente. Unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung ab 2027 erklärt die Auswirkungen und die vorgesehene Übergangsregelung.
Steuerlich bleiben höhere Werbungskosten abziehbarDie steuerliche Entfernungspauschale und der Abzug anderer Werbungskosten sollen nicht abgeschafft werden. Arbeitnehmer könnten ihre höheren beruflichen Ausgaben weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die Begrenzung betrifft nur die Wohngeldberechnung. Selbst wenn das Finanzamt mehrere Tausend Euro Werbungskosten anerkennt, würde die Wohngeldstelle nach dem Entwurf nur den gesetzlichen Pauschbetrag abziehen.
Sozialverband warnt vor überschätztem EinkommenDer Sozialverband Deutschland kritisiert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf den geplanten Wegfall des individuellen Werbungskostenabzugs. Dadurch könne das tatsächlich verfügbare Einkommen überschätzt und der Wohngeldanspruch zahlreicher Haushalte gemindert werden.
Die beanstandete Begrenzung ist auch im späteren Regierungsentwurf enthalten. Die Pauschalierung verringert zwar den Prüfaufwand für die Behörden, kann Beschäftigte mit hohen Berufskosten aber finanziell belasten.
Diese Personen müssten ihre Ausgaben weiterhin selbst bezahlen. Bei der Wohngeldberechnung würden sie trotzdem so behandelt, als stünde ihnen ein größerer Teil ihres Arbeitslohns für Miete und Lebensunterhalt zur Verfügung.
Was für bestehende Bescheide gelten sollWurde das Wohngeld noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bescheid in das Jahr 2027 hinein, soll der bisherige Betrag grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Erhebliche Veränderungen beim Einkommen, bei der Miete oder bei der Haushaltsgröße können trotzdem eine neue Entscheidung auslösen.
Wer den Weiterleistungsantrag noch 2026 einreicht, sichert sich damit nicht automatisch die bisherigen Berechnungsregeln. Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst am 1. Januar 2027 oder später, soll grundsätzlich das neue Recht gelten.
Für offene Anträge, deren Bewilligungszeitraum bereits im Dezember 2026 beginnt, enthält der Entwurf eine besondere Schutzregel. Fiele das Wohngeld ab Januar niedriger aus, soll der höhere Dezemberbetrag für den verbleibenden Zeitraum erhalten bleiben.
Betroffene sollten deshalb das Enddatum ihres Bescheids prüfen. Entscheidend ist nicht allein der Tag der Antragstellung, sondern der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums.
Warum Belege weiterhin wichtig bleibenBis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Recht. Pendler und andere Beschäftigte sollten höhere Werbungskosten weiterhin gegenüber der Wohngeldstelle angeben und belegen.
Auch nach 2027 bleiben Nachweise über Fahrtwege, Arbeitstage, Fortbildungen und Arbeitsmittel für die Steuererklärung wichtig. Die geplante Änderung hebt den steuerlichen Werbungskostenabzug nicht auf.
Enthält ein neuer Wohngeldbescheid einen Rechen- oder Rechtsfehler, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und fristgerecht reagieren. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag über Fehler bei der Wohngeldberechnung.
Vereinfachtes Praxisbeispiel: Pendlerin verliert 2.114 Euro Abzug im JahrEine alleinlebende Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen jeweils 40 Kilometer von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei 38 Cent je Entfernungskilometer ergibt sich eine steuerliche Entfernungspauschale von 3.344 Euro im Jahr.
Nach geltendem Recht könnte dieser Betrag das wohngeldrechtliche Einkommen senken, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Regierungsentwurf würden bei einem unveränderten Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur noch 1.230 Euro berücksichtigt.
Vor den pauschalen Abzügen nach § 16 WoGG läge ihr Jahreseinkommen dadurch um 2.114 Euro höher. Das entspricht rund 176 Euro im Monat.
Zahlt die Arbeitnehmerin Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, werden anschließend insgesamt 30 Prozent abgezogen. Ihr monatliches Gesamteinkommen läge in der vereinfachten Rechnung dadurch rund 123 Euro höher als nach geltendem Recht.
Das bedeutet nicht automatisch 123 Euro weniger Wohngeld. Wie stark der Zuschuss sinkt, hängt von ihrer Miete, der Mietenstufe und der ab 2027 geltenden Wohngeldformel ab.
Fragen und Antworten zur geplanten Änderung Ist die Begrenzung der Werbungskosten bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, der noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Änderungen sind weiterhin möglich.
Ab wann soll die neue Berechnung gelten?Das Gesetz soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für bereits bewilligtes Wohngeld sind Übergangsregelungen vorgesehen.
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.230 Euro im Jahr. Da der Entwurf auf § 9a EStG verweist, wäre für 2027 der dann geltende Betrag anzusetzen.
Wird die Pendlerpauschale steuerlich abgeschafft?Nein. Die Entfernungspauschale von 38 Cent je einfachem Entfernungskilometer bleibt für die Einkommensteuer bestehen. Nur beim Wohngeld soll der Abzug oberhalb des allgemeinen Pauschbetrags entfallen.
Betrifft die Änderung jeden Arbeitnehmer mit Wohngeld?Nein. Unmittelbar betroffen wären Arbeitnehmer, deren anerkennungsfähige Werbungskosten über dem gesetzlichen Pauschbetrag liegen.
Bleibt ein bestehender Wohngeldbescheid 2027 gültig?Nach dem Entwurf soll ein vor 2027 bewilligter Betrag grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Erhebliche Änderungen können dennoch eine neue Berechnung auslösen.
Was sollten Pendler jetzt tun?Sie sollten ihre Fahrtwege, Arbeitstage und weiteren Berufskosten weiterhin dokumentieren. Außerdem sollten sie prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet und welche Berechnungsregeln bei der nächsten Entscheidung angewendet wurden.
Der Beitrag Wohngeld-Falle für Pendler: Hohe Fahrtkosten sollen ab 2027 nicht mehr vollständig zählen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
So viel Wohngeld bekommen Rentner bei rund 1000 Euro Rente im Monat ausgezahlt
Wer im Ruhestand mit rund 1.000 Euro Rente auskommen muss, spürt die Miete oft als größte, dauerhaft drückende Ausgabe. Genau dafür ist Wohngeld gedacht: als Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit kleinem Einkommen, die weder Bürgergeld noch Grundsicherung beziehen und deren Wohnkosten ansonsten zu viel vom monatlichen Budget auffressen.
Die Frage „Wie viel Wohngeld bekomme ich bei 1.000 Euro Rente?“ lässt sich nicht mit einer einzigen Summe beantworten. Der Mietzuschuss hängt von mehreren Stellschrauben ab, die je nach Wohnort und Wohnsituation stark variieren.
Wohngeld ist kein Miet-Ersatz, sondern ein ZuschussWohngeld übernimmt Ihre Miete nicht vollständig. Es soll die Belastung reduzieren, wenn Einkommen und Wohnkosten in einem ungünstigen Verhältnis stehen. Entscheidend ist dabei nicht die Warmmiete, sondern die sogenannte Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Betriebskosten.
Heizkosten und Warmwasser werden im Wohngeldrecht nicht einfach als Teil der Miete behandelt, sondern fließen seit der Reform über eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung ein.
Zusätzlich gibt es eine CO₂-Komponente sowie eine Klimakomponente, die in den Regelungen des Wohngeldes an unterschiedlichen Stellen wirken. Stromkosten gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.
Tabelle: Wohngeld-Anspruch je nach Höhe der Miete 2026Die genaue Höhe hängt immer von Haushaltsgröße, Wohnort/Mietstufe und Ihrer Bruttokaltmiete ab. Die folgende Tabelle ist deshalb eine Orientierung für einen 1-Personen-Haushalt: Je höher die Rente, desto eher fällt das Wohngeld geringer aus oder entfällt – je nach Miete und Mietstufe.
Monatliche Rente Wohngeld-Anspruch (Orientierung pro Monat) 800 € häufig möglich; grob etwa 250 € bis 500 € 900 € häufig möglich; grob etwa 200 € bis 450 € 1.000 € oft möglich; grob etwa 150 € bis 400 € 1.100 € oft noch möglich; grob etwa 100 € bis 350 € 1.200 € teils möglich; grob etwa 50 € bis 300 € 1.300 € je nach Miete/Mietstufe möglich oder 0 €; grob etwa 0 € bis 250 € Die drei Faktoren, die Ihren Wohngeldbetrag bestimmenIn der Praxis entscheidet sich Ihr Wohngeldanspruch an drei Fragen: Wie viele Personen gehören zum Haushalt, wie hoch ist die anrechenbare Miete und wie hoch ist das wohngeldrechtliche Einkommen.
Die Haushaltsgröße ist meist eindeutig. Bei der Miete zählt nicht einfach der Betrag aus dem Mietvertrag, weil das Gesetz sogenannte Höchstbeträge vorsieht. Je nach Mietstufe Ihrer Gemeinde wird nur bis zu einer Obergrenze so gerechnet, als wäre diese Miete „zuschussfähig“.
Liegt Ihre Bruttokaltmiete darüber, wird die Berechnung gedeckelt. Dazu kommen Zuschläge aus Heizkosten- und CO₂-Komponente, die nach der Logik des Bundesministeriums nicht durch diese Höchstbeträge begrenzt werden und deshalb „on top“ in die Rechenwelt eingehen können.
Beim Einkommen ist wichtig: Wohngeld rechnet nicht schlicht mit der „Netto-Rente“, die auf dem Konto ankommt, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Einkommen, das von der Bruttorente ausgeht und über Pauschalen und Abzüge angepasst wird.
Für Rentnerinnen und Rentner werden beispielsweise Werbungskosten pauschal berücksichtigt; außerdem sind pauschale Abzüge möglich, wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Was „1.000 Euro Rente“ in der Wohngeldrechnung bedeutetViele Menschen sagen „Ich habe 1.000 Euro Rente“ und meinen damit den Auszahlbetrag. Für die Wohngeldberechnung ist aber zunächst die Bruttorente relevant, also der Betrag vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Steuern.
In typischen Rentenfällen ohne Einkommensteuer, aber mit gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung, greift in der Berechnung häufig ein pauschaler Abzug.
In den Rechenbeispielen des Bundes wird bei einer alleinstehenden Rentnerin unter anderem ein Werbungskosten-Pauschbetrag und anschließend ein pauschaler Abzug berücksichtigt, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Selbst wenn Sie „1.000 Euro“ als Fixpunkt setzen, ist die erste Unschärfe schon eingebaut. Ob es 1.000 Euro Bruttorente sind oder 1.000 Euro Auszahlbetrag, kann das Ergebnis deutlich verschieben.
Warum der Wohnort so viel ausmacht: Mietstufe und HöchstbeträgeDeutschland ist beim Wohngeld in Mietstufen eingeteilt. Diese Mietstufe bestimmt, wie hoch die maximal anrechenbare Miete sein darf. Je höher die Mietstufe, desto höher liegt diese Obergrenze – und desto eher kann auch bei gleicher Rente ein Wohngeldanspruch entstehen.
Für Hannover gilt für Wohngeld-Anträge im Zeitraum 2023 bis 2026 eine Mietstufe, die im oberen Mittelfeld liegt.
Das ist relevant, weil die „zuschussfähige Miete“ hier höher angesetzt werden kann als in günstigen Regionen. Gleichzeitig steigen dort in der Realität oft auch die tatsächlichen Mieten, sodass der Vorteil teilweise wieder aufgezehrt wird. Dennoch kann bei identischer Rente und identischer Wohnungskonstellation in einer höheren Mietstufe mehr Wohngeld herauskommen als in einer niedrigeren.
Konkreter werden: Welche Wohngeld-Spanne bei 1.000 Euro Rente plausibel istOhne Angaben zu Mietstufe und Bruttokaltmiete wäre jede Zahl unseriös. Was man aber seriös darstellen kann, sind realistische Bandbreiten anhand typischer Konstellationen – und das mit Blick auf öffentlich dokumentierte Rechenlogiken.
Ein wichtiges Orientierungssignal liefern die offiziellen Rechenbeispiele: Dort erhält eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 Euro monatlicher Bruttorente in einer Gemeinde der Mietstufe I und einer Bruttokaltmiete von 335 Euro ein Wohngeld in Höhe von 110 Euro pro Monat.
Dieses Beispiel zeigt zwei Sachen: Erstens kann Wohngeld auch bei Renten deutlich über 1.000 Euro vorkommen, wenn Miete und Mietstufe passen. Zweitens ist die Leistung bei niedriger Mietstufe und relativ niedriger Miete oft moderat.
Dreht man an den Stellschrauben in Richtung „typischer 1.000-Euro-Rentenhaushalt“, verschiebt sich die Erwartung: Bei 1.000 Euro Bruttorente fällt das wohngeldrechtliche Einkommen in vielen Fällen niedriger aus als im Beispiel, was den Anspruch eher steigen lässt.
Gleichzeitig sind viele Rentnerhaushalte in Städten mit mittleren bis höheren Mietstufen unterwegs und zahlen Bruttokaltmieten, die näher an den Höchstbeträgen liegen.
In solchen Fällen ist ein Wohngeld im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich grundsätzlich möglich. In der Praxis bewegen sich viele Fälle eher im Korridor grob zwischen rund 100 und 350 Euro monatlich, je nachdem, wie hoch die Bruttokaltmiete ist, welche Mietstufe gilt und welche Abzüge beim Einkommen anerkannt werden.
Sehr hohe Wohngeldbeträge sind bei einer 1-Personen-Konstellation zwar möglich, aber meist an eine Kombination aus relativ hoher anrechenbarer Miete, höherer Mietstufe und gleichzeitig sehr niedrigem anrechenbaren Einkommen gebunden.
Wer dagegen extrem günstig wohnt oder in einer niedrigen Mietstufe lebt, bekommt bei 1.000 Euro Rente häufig wenig oder gar kein Wohngeld – nicht, weil die Rente „zu hoch“ wäre, sondern weil die Miete im Verhältnis zur regional anrechenbaren Obergrenze zu niedrig ist oder die Einkommensgrenzen überschritten werden.
Ein häufiger Stolperstein: Ausschluss wegen anderer LeistungenWohngeld ist grundsätzlich für Haushalte gedacht, die ihre Miete selbst zahlen, aber Unterstützung brauchen. Wer Leistungen bezieht, in denen Unterkunftskosten bereits enthalten sind, ist in vielen Konstellationen vom Wohngeld ausgeschlossen.
Das betrifft etwa Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn darin die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Für manche Haushalte gibt es Konstellationen, in denen Wohngeld als vorrangige Leistung geprüft wird; in der Verwaltungspraxis wird dabei auch betrachtet, ob der Lebensunterhalt mit Wohngeld und Einkommen überhaupt gesichert wäre. Das ist wichtig, weil Wohngeld nicht die Rolle einer kompletten Existenzsicherung übernimmt.
Vermögen: Bei 1.000 Euro Rente oft kein Thema – aber es kann den Anspruch beendenWohngeld ist keine Grundsicherung, trotzdem spielt Vermögen eine Rolle. Wer über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt, kann vom Wohngeld ausgeschlossen werden. In der Beratungspraxis werden dabei häufig Freibeträge genannt, die für Alleinstehende im Bereich von 60.000 Euro liegen, zuzüglich weiterer Beträge für zusätzliche Haushaltsmitglieder. Wer deutlich darüber liegt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Wohngeld bewilligt wird, selbst wenn die Rente klein ist.
Wie Sie Ihren Betrag seriös ermitteln: Der schnellste Weg ohne RechenfehlerDie Wohngeldformel ist für Laien nicht sinnvoll „per Hand“ nachzurechnen, weil sie mehrere Komponenten, Pauschalen und Deckelungen kombiniert. Der verlässlichste Weg zu einer realistischen Zahl ist deshalb ein offizieller Rechner oder der Wohngeldantrag selbst. Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes dient dabei als erste Orientierung.
Er zwingt Sie dazu, genau die Angaben zu machen, die wirklich zählen: Haushaltsgröße, Bruttokaltmiete, Mietstufe beziehungsweise Wohnort und Einkommen in der für Wohngeld passenden Logik.
Wenn Sie Ihre Situation grob abschätzen wollen, ohne sich sofort in Bürokratie zu verlieren, lohnt sich ein zweistufiges Vorgehen:
- Zuerst mit dem Rechner prüfen, ob überhaupt ein Anspruch im Raum steht und in welcher Größenordnung er liegt.
- Danach, falls sich ein relevanter Betrag abzeichnet, den Antrag stellen – denn Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für beliebig lange Zeiträume.
Bei einer Rente von 1.000 Euro ist Wohngeld keineswegs ausgeschlossen. Ob es am Ende 0 Euro, 80 Euro oder 250 Euro werden, hängt aber vor allem davon ab, wie hoch Ihre Bruttokaltmiete ist, welche Mietstufe am Wohnort gilt und wie Ihr Einkommen wohngeldrechtlich angesetzt wird. In Städten und Regionen mit höheren Mietstufen steigen die Chancen, weil höhere Mieten stärker anrechenbar sind. Gleichzeitig bleibt Wohngeld ein Zuschuss, kein vollständiger Ausgleich.
Wenn Sie mir zwei Angaben nennen – Ihre Bruttokaltmiete und Ihren Wohnort (oder die Mietstufe) – kann ich die Größenordnung deutlich enger eingrenzen und typische Fallvarianten sauber gegenüberstellen, ohne ins Raten abzurutschen.
QuellenBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Wohngeld für Mieter, Informationen zu Heizkosten-, CO₂- und Klimakomponente, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Wohngeld-Plus-Rechner (ab 1. Januar 2025).
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Pflegegeld 2026: Mit Pflegekosten 4000 Euro Steuern sparen
Wer Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen selbst bezahlt, kann seine Einkommensteuer um 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten senken. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr und wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.
Für die volle Ermäßigung müssen mindestens 20.000 Euro an begünstigten Kosten angefallen sein. Ist die festgesetzte Einkommensteuer niedriger, wird der ungenutzte Betrag weder ausgezahlt noch in ein anderes Jahr übertragen.
So wird die Steuerermäßigung berechnetDas Finanzamt berücksichtigt 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten. Je höher diese Kosten sind, desto stärker sinkt die Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten Mögliche Steuerermäßigung 2.400 Euro 480 Euro 5.000 Euro 1.000 Euro 8.000 Euro 1.600 Euro 20.000 Euro 4.000 Euro 25.000 Euro höchstens 4.000 EuroAlle haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Absatz 2 EStG teilen sich diesen Höchstbetrag. Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal im Jahr ausschöpfen. Auch mehrere Wohnungen schaffen keinen zusätzlichen Höchstbetrag.
Für einen angemeldeten Minijob im Privathaushalt gilt daneben eine eigene Ermäßigung. Sie beträgt ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr.
Welche Pflegeleistungen berücksichtigt werden könnenBegünstigt sind Leistungen der unmittelbaren Pflege am Menschen. Dazu zählen Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Mobilität.
Auch Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Versorgung können berücksichtigt werden. Darunter fallen etwa Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder Wäschepflege, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der häuslichen Versorgung erbracht werden.
Ein festgestellter Pflegegrad ist für diese Steuerermäßigung nicht erforderlich. Die Leistung muss jedoch tatsächlich der Pflege, Betreuung oder Haushaltsführung dienen.
Die Arbeiten müssen in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeführt werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen darf dies auch der Haushalt der gepflegten Person sein.
Weitere Unterschiede zwischen Pflege-Pauschbetrag, außergewöhnlichen Belastungen und der Ermäßigung nach § 35a EStG erklärt unser Beitrag zum Thema Pflegekosten von der Steuer absetzen.
Nur Arbeits- und Fahrtkosten senken die SteuerBei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG bleiben Medikamente, Pflegehilfsmittel, Materialkosten und gelieferte Waren grundsätzlich unberücksichtigt. Solche Ausgaben können unter anderen steuerlichen Vorschriften dennoch relevant sein.
Zu den begünstigten Arbeitskosten können auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten gehören. Verbrauchsmittel, die unmittelbar bei der Dienstleistung eingesetzt werden, dürfen ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Der begünstigte Anteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Steuerpflichtige dürfen den Arbeitskostenanteil nicht selbst schätzen, wenn der Anbieter Arbeits- und Sachkosten nur als Gesamtsumme ausweist.
Seit 2025 sind Rechnung und Kontozahlung vorgeschriebenSeit dem 1. Januar 2025 gilt die Nachweispflicht ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG. Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben und den Betrag auf ein Konto des Leistungserbringers zahlen.
Barzahlungen, Barteilzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an. Daran ändert auch eine schriftliche Quittung des Dienstleisters nichts.
Für einen Minijob in einem deutschen Privathaushalt gilt eine Ausnahme, wenn das Haushaltsscheckverfahren genutzt wird. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale dient dann als Nachweis und der Arbeitslohn darf auch bar gezahlt werden. Eine unangemeldete Beschäftigung ist nicht begünstigt.
Angehörige können ambulante Pflegekosten geltend machenKinder oder andere Angehörige können bezahlte ambulante Pflegeleistungen steuerlich berücksichtigen. Die Dienstleistung darf im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof entschied am 12. April 2022, dass die Wohnung des zahlenden Angehörigen nicht der Leistungsort sein muss. Der Angehörige muss jedoch eigene Aufwendungen tragen.
Dafür sollte er selbst Vertragspartner des Pflegedienstes sein und die Rechnung erhalten. Laufen Vertrag und Rechnung allein auf die Eltern, kann das Finanzamt die Zahlung als Aufwand der Eltern werten.
Die Aussagen des Urteils zum Leistungsort gelten weiterhin. Lediglich die damalige Aussage, bei Pflegeleistungen seien Rechnung und Kontozahlung entbehrlich, wurde durch die gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2025 überholt.
Erstattungen müssen von den Kosten abgezogen werdenLeistungen der Pflegeversicherung oder eines Persönlichen Budgets müssen abgezogen werden, wenn sie zweckgebunden für die bezahlte Pflege oder Betreuung bestimmt sind. Steuerlich berücksichtigt wird nur der Betrag, der tatsächlich selbst getragen wurde.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI muss bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht gegengerechnet werden. Darauf weist auch die Finanzverwaltung in ihrer Anleitung zur Einkommensteuererklärung hin.
Wer einen Angehörigen unentgeltlich persönlich pflegt, sollte zusätzlich prüfen, ob der Pflege-Pauschbetrag infrage kommt. Dieser folgt anderen Voraussetzungen als die Ermäßigung für bezahlte Dienstleistungen.
Dieselben Ausgaben dürfen nicht zweimal angesetzt werdenPflegekosten dürfen nicht nochmals nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn sie bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in die Steuerberechnung eingeflossen sind. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
Eine Besonderheit gilt bei außergewöhnlichen Belastungen. Der Anteil der begünstigten Pflegekosten, der sich dort wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkt, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG berücksichtigt werden.
Wer für sich selbst den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann die damit abgegoltenen eigenen Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen wurde und diese die bezahlten Pflegeleistungen des Kindes tragen.
Für Pflegeheimkosten gelten strengere RegelnBewohner eines Pflegeheims können die Steuerermäßigung für gesondert ausgewiesene Dienstleistungen erhalten, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu gehören beispielsweise die Reinigung des Zimmers, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, der Wäscheservice sowie die Zubereitung oder das Servieren von Mahlzeiten.
Ein eigener abgeschlossener Haushalt innerhalb der Einrichtung ist für diese Leistungen nicht zwingend erforderlich. Die Pflegeeinrichtung muss die begünstigten Kosten jedoch nachvollziehbar ausweisen.
Zahlt ein Kind die stationären Heimkosten eines Elternteils, kann es die Ermäßigung nach § 35a EStG nicht für sich beanspruchen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies mit Urteil vom 3. April 2019.
Ob solche Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Geprüft werden unter anderem der pflege- oder krankheitsbedingte Anlass des Heimeinzugs, die finanzielle Situation der gepflegten Person, Erstattungen, eine mögliche Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung.
So werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragenPflege- und Betreuungsleistungen werden in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen. Im Formular für das Steuerjahr 2025 ist dafür insbesondere Zeile 5 vorgesehen.
Einzutragen sind die selbst getragenen begünstigten Kosten nach Abzug zweckgebundener Erstattungen. Rechnungen, Überweisungsbelege, Verträge und Bescheide der Pflegekasse sollten aufbewahrt werden.
Die Unterlagen müssen normalerweise nicht zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie jedoch später anfordern.
Beispiel aus der PraxisEine Tochter beauftragt in eigenem Namen einen ambulanten Pflegedienst für ihren allein lebenden Vater. Der Pflegedienst rechnet die Leistungen der Pflegeversicherung direkt ab und stellt der Tochter anschließend 7.200 Euro an begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten in Rechnung.
Die Tochter überweist den Betrag auf das Konto des Pflegedienstes. Da ihre festgesetzte Einkommensteuer hoch genug ist, kann sie 20 Prozent der 7.200 Euro vollständig nutzen.
Das Finanzamt senkt ihre Einkommensteuer damit um 1.440 Euro.
Fragen und Antworten zur Steuerermäßigung für Pflegekosten Ist für die Steuerermäßigung ein Pflegegrad erforderlich?Nein. Für bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG muss kein bestimmter Pflegegrad nachgewiesen werden.
Können Kinder die Pflegekosten ihrer Eltern geltend machen?Bei ambulanter Pflege ist das möglich, wenn das Kind eigene Aufwendungen trägt. Es sollte selbst Vertragspartner und Rechnungsempfänger sein.
Reicht eine Barzahlung mit Quittung aus?Bei Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG reicht eine Quittung seit 2025 nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt für angemeldete Minijobs in deutschen Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren abgerechnet werden.
Wird Pflegegeld von den Kosten abgezogen?Pflegegeld nach § 37 SGB XI muss grundsätzlich nicht abgezogen werden. Zweckgebundene Erstattungen für die bezahlte Dienstleistung mindern dagegen den berücksichtigungsfähigen Betrag.
Können Angehörige bezahlte Pflegeheimkosten geltend machen?Nicht über § 35a EStG, wenn sie die stationären Heimkosten eines Elternteils tragen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung muss gesondert geprüft werden.
QuellenRechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise enthalten das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 und die ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025. Zur Abgrenzung bei Angehörigen wurden die BFH-Urteile vom 12. April 2022, Az. VI R 2/20, und vom 3. April 2019, Az. VI R 19/17, herangezogen.
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Grundsicherung: Jobcenter will Mietkaution in nur 3 Wochen zurück
Eine Frau sollte ein Jahre altes Mietkautionsdarlehen innerhalb von nur drei Wochen vollständig an das Jobcenter zurückzahlen. Zu diesem Zeitpunkt war sie längst wieder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und verfügte damit erkennbar nur über geringe finanzielle Mittel. Das Bayerische Landessozialgericht hob den Rückforderungsbescheid auf, ließ die Darlehensschuld selbst aber bestehen.
Das Urteil zeigt einen wichtigen Unterschied: Eine Forderung kann fällig sein, ohne dass das Jobcenter den gesamten Betrag ungeprüft sofort verlangen darf. Vor einer Einmalforderung muss die Behörde die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse untersuchen und sich mit einer tragbaren Zahlungsweise befassen. Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, weil beim Bundessozialgericht eine Revision anhängig ist.
Die Mietkaution wurde 2014 als Darlehen übernommenDie betroffene Frau mietete im Frühjahr 2014 eine neue Wohnung und benötigte dafür eine Kaution von 1.380 Euro. Das Jobcenter übernahm diesen Betrag als Darlehen. Gleichzeitig trat die Frau ihren späteren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an die Behörde ab.
Der Darlehensbescheid sah vor, dass der noch offene Betrag nach dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig werden sollte. Eine zunächst geplante Tilgung durch monatliche Abzüge fand nach den Feststellungen des Gerichts nicht statt. Als die Frau Ende Juni 2015 aus dem Leistungsbezug ausschied, waren deshalb weiterhin 1.380 Euro offen.
Seit April 2018 erhielt sie erneut Leistungen nach dem SGB II. Im Oktober 2019 schlug das Jobcenter eine Rückzahlung in Raten von zehn Prozent des damaligen Regelbedarfs vor. Eine Vereinbarung kam nicht zustande, weil die Frau das Angebot nicht annahm und keinen eigenen Vorschlag unterbreitete.
Das Jobcenter setzte eine Zahlungsfrist von drei WochenDaraufhin forderte das Jobcenter mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 die gesamten 1.380 Euro zurück. Das Geld sollte spätestens am 10. Januar 2020 eingehen. Die Behörde verwies auf das frühere Ende des Leistungsbezugs und auf die gescheiterte Ratenvereinbarung.
Im Bescheid war außerdem von einem dringenden öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Rückzahlung und vom sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln die Rede. Konkrete Angaben zur finanziellen Lage der Frau fehlten jedoch. Auch der Umstand, dass sie seit mehr als eineinhalb Jahren wieder existenzsichernde Leistungen erhielt, wurde nicht erkennbar ausgewertet.
Der Widerspruch blieb erfolglos, und zunächst bestätigte auch das Sozialgericht München die Forderung. Das Gericht hielt das Darlehen für fällig und nicht verjährt. Erst in der Berufung setzte sich die Frau durch.
Landessozialgericht hebt den Bescheid aufDas Bayerische Landessozialgericht hob mit Urteil vom 21. Mai 2026 den Bescheid und die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, lediglich auf die Fälligkeit der Forderung hinzuweisen. Das Jobcenter hätte prüfen müssen, ob die Frau den Betrag überhaupt auf einmal aufbringen konnte und welche Zahlungsbedingungen ihr zuzumuten waren.
Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 16 AS 389/22 ist über die Sozialgerichtsbarkeit abrufbar. Das Gericht sprach der Frau die 1.380 Euro nicht als Erlass zu. Aufgehoben wurde allein die konkrete Forderung, den vollständigen Betrag bis zu einem festen Termin zu zahlen.
Fälligkeit und Zahlungsweise sind zwei verschiedene FragenNach § 42a Absatz 4 SGB II wird ein noch nicht getilgtes Darlehen mit dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig. Im Anschluss soll eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt. Genau diese zweite Vorgabe begrenzt eine schematische Einmalforderung.
Das Wort „soll“ erlaubt es der Behörde nicht, die vorgeschriebene Prüfung ohne besonderen Grund auszulassen. Im Regelfall muss sie Einkommen, verwertbares Vermögen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen ermitteln. Will das Jobcenter dennoch die sofortige Gesamtzahlung verlangen, braucht es eine auf den Einzelfall bezogene Begründung.
Auch wenn eine Ratenvereinbarung scheitert, darf die Behörde die Forderung grundsätzlich durch Verwaltungsakt festsetzen. Dieser Bescheid ersetzt nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch nur die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Beginn, Höhe und Dauer der Rückzahlung müssen daher ebenfalls anhand der finanziellen Belastbarkeit festgelegt werden.
Erneuter Leistungsbezug beseitigt die alte Schuld nichtFür Betroffene enthält das Urteil auch eine weniger günstige Aussage. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wird die bereits eingetretene Fälligkeit nicht rückgängig gemacht, wenn nach einer Unterbrechung erneut Grundsicherungsgeld bezogen wird. Das alte Mietkautionsdarlehen verschwindet daher weder durch den neuen Antrag noch durch die erneute Bewilligung.
Der neue Leistungsbezug ist dennoch ein starkes Indiz dafür, dass eine sofortige Einmalzahlung kaum möglich ist. Wer auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, besitzt häufig weder ausreichendes Einkommen noch verwertbares Vermögen für eine hohe Sofortzahlung. Das Jobcenter muss diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen.
Weitere typische Fehler bei der Tilgung erläutert der Beitrag Mietkaution als Darlehen: Viele Jobcenter rechnen falsch ab. Dort wird auch erklärt, weshalb mehrere Darlehensraten nicht einfach übereinandergestapelt werden dürfen.
Während des Leistungsbezugs gilt grundsätzlich die Fünf-Prozent-RegelSolange eine Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, werden Darlehensansprüche nach § 42a Absatz 2 SGB II grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung getilgt. Die Quote beträgt fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat.
Diese Quote gilt nicht automatisch für eine Forderung, die schon während einer früheren Unterbrechung fällig geworden ist. Sie zeigt nach Auffassung des Gerichts aber, welche monatliche Belastung das Gesetz bei laufender Hilfebedürftigkeit gewöhnlich vorsieht. Eine Forderung von 1.380 Euro binnen drei Wochen steht dazu in einem deutlichen Spannungsverhältnis.
Situation Rechtsfolge Was das Jobcenter beachten muss Laufender Leistungsbezug Tilgung grundsätzlich durch Aufrechnung von fünf Prozent des Regelbedarfs Schriftlicher Aufrechnungsbescheid und gesetzliche Belastungsgrenzen Ende des Leistungsbezugs Offener Darlehensrest wird sofort fällig Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Späterer erneuter Leistungsbezug Fälligkeit bleibt nach der Auffassung des LSG bestehen Aktuelle Hilfebedürftigkeit bei Beginn und Höhe der Zahlung berücksichtigen Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter Offener Rest wird in Höhe des Rückflusses fällig Abtretung und bereits geleistete Tilgungen korrekt verrechnen Die Abtretung an das Jobcenter durfte nicht unbeachtet bleibenIm entschiedenen Fall hatte die Frau ihren Anspruch gegen den Vermieter bereits 2014 an das Jobcenter abgetreten. Sobald der Vermieter die Kaution zurückzahlt, kann die Behörde aufgrund dieser Abtretung auf das Geld zugreifen. Diese zusätzliche Absicherung hätte bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen berücksichtigt werden müssen.
Das bedeutet nicht, dass eine Abtretung jede weitere Rückzahlung ausschließt. Entscheidend ist, wie hoch der Darlehensrest ist, ob der Vermieter bereits gezahlt hat und welche Beträge zuvor getilgt wurden. Eine doppelte Einziehung über den Kautionsrückfluss und zusätzliche Zahlungen der betroffenen Person wäre nicht zulässig.
Das Bundessozialgericht hat noch nicht entschiedenDas Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundessozialgericht ist die Revision unter dem Aktenzeichen B 4 AS 8/26 R anhängig, wie die offizielle Rechtsfragenübersicht des 4. Senats ausweist. Der 4. Senat muss klären, wie ein Rückforderungsbescheid zu behandeln ist, wenn nach dem Ende des früheren Leistungsbezugs erneut ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bietet das Urteil Betroffenen ein gewichtiges Argument, aber noch keine endgültige Klärung. Jobcenter können sich in anderen Fällen weiterhin auf eine abweichende Rechtsauffassung berufen. Bescheide sollten deshalb fristgerecht angegriffen und nicht allein unter Hinweis auf das Urteil ignoriert werden.
Was Betroffene bei einer hohen Einmalforderung tun könnenWer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst den Forderungsgrund, die ursprüngliche Darlehenshöhe, bereits geleistete Zahlungen und eine mögliche Kautionsrückzahlung prüfen. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung ist wichtig, weil der Widerspruch regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden muss. Einen Überblick bietet der Beitrag Jobcenter fordert Geld zurück: Diese Fristen sind entscheidend.
Im Widerspruch sollten Betroffene ihre wirtschaftliche Lage möglichst genau schildern und belegen. Dazu gehören das verfügbare Einkommen, Wohnkosten, notwendige Versicherungen, krankheitsbedingte Ausgaben, Unterhaltspflichten und weitere unvermeidbare Belastungen. Gleichzeitig kann eine konkret bezifferte, tragbare Rate oder ein späterer Tilgungsbeginn vorgeschlagen werden.
Eine ausführliche Einordnung der unterschiedlichen Forderungsarten enthält der Ratgeber Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters. Denn eine Darlehenstilgung ist rechtlich etwas anderes als die Erstattung zu viel gezahlter Leistungen. Welche Einwände greifen, hängt daher immer von der Rechtsgrundlage des Bescheids ab.
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter will Mietkaution in nur 3 Wochen zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner mit Schulden: Die Rente ist jetzt bis 1.590 Euro vor Pfändung geschützt
Rentnerinnen und Rentner mit Schulden dürfen seit dem 1. Juli 2026 einen etwas höheren Betrag ihrer monatlichen Rente behalten. Nach der neuen Pfändungstabelle ist ein monatlicher Nettobetrag bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar, sofern keine bevorrechtigten Forderungen vorliegen.
Auf einem Pfändungsschutzkonto werden monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Beide Beträge liegen praktisch auf derselben Höhe, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Berechnungsvorschriften.
Neue Pfändungsgrenze gilt seit Juli 2026Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c Zivilprozessordnung ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Da die amtliche Pfändungstabelle in Zehn-Euro-Stufen arbeitet, bleibt bei einer gewöhnlichen Pfändung ein monatliches Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unangetastet.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 1.589,99 Euro als neue Grenze für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Die Werte gelten nach der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bis zum 30. Juni 2027.
Gesetzliche Renten dürfen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das ergibt sich aus § 54 Absatz 4 SGB I, wonach laufende Sozialleistungen unter den für Arbeitseinkommen geltenden Bedingungen pfändbar sind.
Schutzregelung seit 1. Juli 2026 Geschützter Betrag Gesetzlicher Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro Nach Pfändungstabelle vollständig unpfändbar bis 1.589,99 Euro Automatischer Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590,00 Euro Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro Zuschlag für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 Euro Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene VorgängeBei einer direkten Rentenpfändung erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Sie berechnet dann anhand der Pfändungstabelle, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden muss.
Daneben kann ein Gläubiger das Konto des Rentners pfänden. Selbst wenn die Rentenversicherung die Rente vollständig auszahlt, ist das Guthaben auf einem gewöhnlichen Girokonto nicht automatisch bis 1.590 Euro geschützt.
Für den Schutz vor einer Kontopfändung wird deshalb ein P-Konto benötigt. Wie die Pfändung einer Rente auf dem Konto abläuft, erläutert auch der Beitrag „Darf die Rente bei Schulden gepfändet werden?“.
Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro geschütztDer P-Konto-Betrag ergibt sich aus dem gesetzlichen Grundbetrag von 1.587,40 Euro, der nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet wird. Dadurch stehen auf einem gepfändeten P-Konto monatlich 1.590 Euro zur Verfügung.
Dieser Grundschutz gilt unabhängig davon, ob das Guthaben aus einer gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente, Arbeitseinkommen oder Zahlungen anderer Personen stammt. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des jeweiligen Kalendermonats.
Wer bereits ein P-Konto besitzt, musste wegen der Erhöhung zum 1. Juli 2026 keinen neuen Antrag stellen. Banken und Sparkassen müssen den neuen Grundfreibetrag automatisch berücksichtigen, wie auch die Verbraucherzentrale zum P-Konto erläutert.
Wann Rentner ihre P-Konto-Bescheinigung nicht erneuern müssenDie bloße Erhöhung der gesetzlichen Beträge ist normalerweise kein Grund, eine neue P-Konto-Bescheinigung vorzulegen. Sind beispielsweise Unterhaltspflichten bereits ordnungsgemäß bescheinigt, muss das Kreditinstitut die neuen gesetzlichen Zuschläge grundsätzlich selbst zugrunde legen.
Rentner sollten dennoch im Onlinebanking, auf dem Kontoauszug oder bei der Bank prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich hinterlegt ist. Zeigt das Konto weiterhin einen alten Betrag, sollte die Bank unverzüglich schriftlich auf die seit Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden.
Auch der interne Beitrag „Mindestens 1.590 Euro sind jetzt geschützt“ erklärt die neuen Beträge und die automatische Anpassung.
In diesen Fällen wird eine neue Bescheinigung benötigtEine neue oder geänderte Bescheinigung ist erforderlich, wenn erstmals zusätzliche Freibeträge beansprucht werden. Das betrifft beispielsweise Rentner, die einem Ehepartner oder einem Kind gesetzlichen Unterhalt gewähren, Kindergeld auf ihrem Konto empfangen oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder erhalten.
Auch Veränderungen müssen der Bank mitgeteilt werden. Zieht ein unterhaltsberechtigtes Kind aus, endet eine Unterhaltspflicht oder kommt eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzu, kann der bisher eingetragene Betrag zu hoch oder zu niedrig sein.
Eine P-Konto-Bescheinigung können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die Bank muss die bescheinigten Angaben spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten.
Bank darf nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangenEine unbefristet ausgestellte P-Konto-Bescheinigung muss das Kreditinstitut mindestens zwei Jahre berücksichtigen. Danach darf es gemäß § 903 ZPO eine neue Bescheinigung verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Will die Bank die alte Bescheinigung künftig nicht mehr anerkennen, muss sie den Kontoinhaber mindestens zwei Monate vorher informieren. Rentner haben dadurch Zeit, sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden.
Vor Ablauf der zwei Jahre darf die Bank nur dann einen neuen Nachweis fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherigen Angaben falsch geworden sind. Ein allgemeiner Verdacht oder die jährliche Erhöhung der Pfändungsbeträge genügt dafür nicht.
Individueller Gerichtsbeschluss wird nicht immer automatisch geändertBesondere Vorsicht ist geboten, wenn der pfändungsfreie Betrag nicht über eine gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung, sondern durch einen älteren Gerichtsbeschluss oder durch eine Vollstreckungsbehörde festgesetzt wurde. Enthält die Entscheidung einen festen Eurobetrag, wird dieser durch die neue Tabelle möglicherweise nicht automatisch angehoben.
Betroffene sollten bei der Stelle, die den Beschluss oder Bescheid erlassen hat, eine Anpassung beantragen. Bei privaten Gläubigern ist meist das Vollstreckungsgericht zuständig, während bei Finanzämtern oder anderen öffentlichen Gläubigern die jeweilige Vollstreckungsbehörde angesprochen werden muss.
Bis zur Änderung kann die Bank an den alten Betrag gebunden sein. Rentner sollten deshalb nicht abwarten, wenn auf dem Konto weiterhin ein deutlich niedrigerer individueller Freibetrag angezeigt wird.
Bei einer höheren Rente wird nicht der gesamte Mehrbetrag gepfändetDie Grenze von 1.589,99 Euro bedeutet nicht, dass bei einer um wenige Euro höheren Rente plötzlich der gesamte Betrag oberhalb von 1.590 Euro wegfällt. Die Pfändungstabelle sieht eine schrittweise Berechnung vor.
Bei einer monatlichen Nettorente zwischen 1.650 und 1.659,99 Euro sind beispielsweise 43,82 Euro pfändbar, wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Der übrige Betrag bleibt dem Rentner erhalten.
Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Bereich deutlich. Bei einer anerkannten Unterhaltspflicht weist die amtliche Tabelle erst ab einer monatlichen Nettorente von 2.190 Euro einen pfändbaren Betrag aus.
Erhält ein Rentner neben der gesetzlichen Rente noch Arbeitseinkommen oder eine Betriebsrente, können mehrere Einkünfte auf gerichtliche Anordnung zusammengerechnet werden. Es reicht daher nicht immer aus, jede Zahlung getrennt mit der Freigrenze zu vergleichen.
Für Unterhaltsschulden gelten strengere RegelnDie Grenze von 1.589,99 Euro gilt vor allem bei gewöhnlichen Forderungen, etwa aus Krediten, unbezahlten Rechnungen oder Kaufverträgen. Bei gesetzlichen Unterhaltsschulden kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO einen niedrigeren unpfändbaren Betrag festsetzen.
Dem Schuldner muss zwar weiterhin das Geld für den notwendigen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Er kann sich bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen aber nicht uneingeschränkt auf die gewöhnliche Pfändungstabelle berufen.
Abweichungen sind außerdem bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen möglich. Die Überschrift „bis 1.590 Euro geschützt“ gilt daher nicht ausnahmslos für jede Schuldenart.
Rentennachzahlungen können den Freibetrag überschreitenProbleme entstehen häufig, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung für mehrere Monate auf einmal überweist. Der Kontoeingang liegt dann möglicherweise weit über dem monatlichen P-Konto-Freibetrag, obwohl die monatliche Rente für sich genommen unpfändbar wäre.
Nach § 904 ZPO können Rentennachzahlungen zusätzlich geschützt werden. Bei einer Nachzahlung bis 500 Euro kann der Rentenversicherungsträger den Betrag für die Bank bescheinigen.
Übersteigt die Nachzahlung 500 Euro, kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag bei einer Verteilung auf die betroffenen Monate unpfändbar geblieben wäre.
Rentner sollten sich möglichst schon vor der Auszahlung einer angekündigten Nachzahlung beraten lassen. Weitere typische Schwierigkeiten beschreibt der Beitrag „Rente: P-Konto reicht nicht immer – diese drei Fallen blockieren das Konto“.
Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nur begrenzte Zeit geschütztWird der monatliche P-Konto-Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das übrige geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Verfügungen werden dabei zunächst mit dem ältesten Guthaben verrechnet.
Das P-Konto ist deshalb nicht dafür gedacht, über längere Zeit größere Ersparnisse anzusammeln. Bleibt übertragenes Guthaben zu lange auf dem Konto, kann es nach Ablauf der gesetzlichen Frist pfändbar werden.
Rentner sollten auf dem Kontoauszug darauf achten, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist und wann übertragene Beträge ihren Schutz verlieren. Das Kreditinstitut muss über das noch pfändungsfreie Guthaben und über einen drohenden Verlust des Schutzes informieren.
Was Rentner mit einer drohenden Pfändung jetzt tun solltenWer nur ein gewöhnliches Girokonto besitzt und bereits eine Kontopfändung erhalten hat, sollte sofort die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Die Umwandlung ist kostenlos und muss bei einer bereits erfolgten Pfändung spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen durchgeführt werden.
Anschließend ist zu prüfen, ob der automatische Freibetrag von 1.590 Euro ausreicht. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen können einen zusätzlichen Schutz rechtfertigen.
Liegt bereits eine Bescheinigung vor, sollte geprüft werden, wie lange sie gilt und ob die darin bescheinigten Lebensumstände noch stimmen. Bei einem festgesetzten Freibetrag aus einem älteren Gerichtsbeschluss kann ein Änderungsantrag notwendig sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDer alleinstehende Rentner Hans erhält monatlich 1.570 Euro gesetzliche Nettorente. Gegen ihn wird wegen einer alten Kreditforderung vollstreckt, doch seine laufende Rente liegt unter der neuen Pfändungsgrenze und darf bei einer gewöhnlichen Rentenpfändung nicht gekürzt werden.
Hans hat sein Girokonto bereits in ein P-Konto umgewandelt. Dort sind seit Juli 2026 automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt, sodass ihm seine monatliche Rente vollständig zur Verfügung bleibt.
Im September erhält Hans zusätzlich eine Rentennachzahlung von 720 Euro. Weil der gesamte Kontoeingang nun über dem P-Konto-Freibetrag liegt und die Nachzahlung mehr als 500 Euro beträgt, beantragt er rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des unpfändbaren Nachzahlungsanteils.
Häufige Fragen zur Pfändung der Rente 1. Ist eine Rente unter 1.590 Euro immer unpfändbar?Bei einer gewöhnlichen Pfändung und ohne weitere Einkünfte ist eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle vollständig unpfändbar. Ausnahmen können insbesondere bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen bestehen.
2. Muss ich wegen der neuen Grenze mein P-Konto aktualisieren lassen?Der automatische Grundfreibetrag von 1.590 Euro muss von der Bank selbst angepasst werden. Ein neuer Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Wann brauche ich eine neue P-Konto-Bescheinigung?Eine neue Bescheinigung wird benötigt, wenn zusätzliche Ansprüche erstmals entstehen oder sich die bescheinigten Verhältnisse ändern. Außerdem darf die Bank bei einer unbefristeten Bescheinigung nach zwei Jahren einen neuen Nachweis verlangen.
4. Reicht es aus, dass die Rente selbst unpfändbar ist?Nein. Nach der Überweisung kann zusätzlich eine Kontopfändung bestehen, für die ein eigener Kontoschutz benötigt wird. Ohne P-Konto kann auch eine zuvor ungekürzt ausgezahlte Rente auf dem Girokonto blockiert werden.
5. Was passiert bei einer Rente über 1.590 Euro?Nicht jeder Euro oberhalb der Grenze wird vollständig gepfändet. Die amtliche Pfändungstabelle legt in Zehn-Euro-Stufen fest, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden darf.
6. Wie werden Rentennachzahlungen geschützt?Bei Nachzahlungen bis 500 Euro kann regelmäßig eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers verwendet werden. Bei höheren Nachzahlungen kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig sein, damit der für frühere Monate bestimmte Betrag freigegeben wird.
Der Beitrag Rentner mit Schulden: Die Rente ist jetzt bis 1.590 Euro vor Pfändung geschützt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Der Staat schuldet allen Rentenzahlern 40 Milliarden Euro pro Jahr
Wer Rentenbeiträge zahlt, geht davon aus, dass diese Beiträge später zur eigenen Altersversorgung zurückkommen. Das stimmt nicht vollständig. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt seit Jahrzehnten Aufgaben, für die nie Beiträge geflossen sind: Kindererziehungszeiten, Kriegsfolgelasten, Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit.
Der Staat zahlt zwar Zuschüsse, überweist aber regelmäßig deutlich weniger, als er tatsächlich schuldet. Im Jahr 2023 klaffte eine Lücke von rund 40 Milliarden Euro: zu Lasten aller, die einzahlen und aller, die heute auf ihre Rente angewiesen sind.
Die Alterssicherungskommission (ASK) hat dieses strukturelle Problem jetzt direkt benannt. In ihrem Abschlussbericht, den sie am 23. Juni 2026 der Bundesregierung übergeben hat, fordert Empfehlung 17 ausdrücklich: Leistungen, für die keine Beiträge gezahlt wurden, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, nicht länger über den Beitragstopf der Versicherten.
Versicherungsfremde Leistungen in der Rente: Was das bedeutet und wen es betrifftVersicherungsfremde Leistungen (fachlich korrekt: nicht beitragsgedeckte Leistungen) sind Rentenansprüche, die der Gesetzgeber der Rentenversicherung auferlegt hat, ohne dass dafür je Beiträge geflossen sind.
Betroffene erhalten diese Leistungen nicht trotz des Systems, sondern weil der Staat sozialpolitische Entscheidungen getroffen hat, die er aus dem Rentenbeitragstopf finanzieren lässt statt aus dem Bundeshaushalt.
Für die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler ist es eine handfeste Umverteilung zu ihren Lasten. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) schätzt die nicht beitragsgedeckten Leistungen für das Jahr 2023 auf rund 124 Milliarden Euro.
Dem standen Bundeszuschüsse von nur etwa 84 Milliarden Euro gegenüber. Die Finanzierungslücke von rund 40 Milliarden Euro entspricht fast 12 Prozent der gesamten Rentenausgaben; diesen Betrag tragen die Beitragszahlenden jedes Jahr still mit.
Wo das Geld tatsächlich hinfließtFünf Posten machen zusammen fast 80 Prozent aller nicht beitragsgedeckten Leistungen aus. Den größten Brocken bildet die Höherwertung der Ost-Entgelte mit 36,4 Milliarden Euro: Bis 2024 wurden DDR-Entgelte bei der Rentenberechnung aufgewertet, um Lohnunterschiede auszugleichen: ein politisch gewollter Einigungstransfer, kein versicherungsrechtlicher Anspruch.
Auf Platz zwei folgen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 20,3 Milliarden Euro, hinzu kommen der Splitting-übersteigende Anteil der Witwen- und Witwerrenten mit 18,7 Milliarden Euro sowie Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag und Anrechnungszeiten.
Hinter den Milliarden stecken keine Fehler, sondern bewusste politische Entscheidungen zugunsten des sozialen Ausgleichs. Das Problem ist ihre Finanzierung über den falschen Topf. Die Deutsche Bundesbank hat das in ihrer Stellungnahme zur ASK im März 2026 klar benannt.
Finanzierungslasten zwischen Bund und Rentenversicherung wurden immer wieder nach Kassenlage statt nach sachlichen Kriterien verteilt. Wer das Prinzip „Versicherung finanziert, was der Staat beschlossen hat” nicht ändert, drückt langfristig auf den Beitragssatz oder auf die Rentenhöhe.
Was Empfehlung 17 der Rentenkommission konkret fordertDie Alterssicherungskommission, ein Expertengremium aus acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie drei Parlamentarierinnen und Parlamentariern unter der Leitung von Frank-Jürgen Weise und Constanze Janda, hat nach halbjähriger Arbeit 33 Reformempfehlungen vorgelegt.
Empfehlung 17 greift das Kernproblem an: Leistungen, die nichts mit Beiträgen zu tun haben, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. Das entlastet die Rentenkasse strukturell, ohne eine einzige Leistung zu kürzen.
Es geht nicht um neue Leistungen, sondern um die korrekte Finanzierung bestehender. Die DRV selbst hat das Prinzip klar formuliert: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem System von der Politik übertragen wurden, sind von der Allgemeinheit zu tragen, nicht allein von der Versichertengemeinschaft.
Bislang bleibt das ein Grundsatz auf dem Papier, denn die Bundeszuschüsse decken das tatsächliche Volumen nicht beitragsgedeckter Leistungen strukturell nicht ab.
Das Rentenpaket 2025: Ein Schritt, aber nicht der entscheidendeDas zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket 2025 (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362) folgt dem Steuerfinanzierungsprinzip zumindest für die Mütterrente III.
Wer vor 1992 Kinder bekommen hat, bekommt ab 1. Januar 2027 für jedes Kind einen halben Entgeltpunkt mehr anerkannt; ein Entgeltpunkt ist der Wertfaktor, aus dem die Rentenhöhe berechnet wird. Diese Mehraufwendungen, rund 5 Milliarden Euro jährlich ab 2028, übernimmt der Bund aus Steuermitteln.
Der Rentenbeitragssatz bleibt dadurch vorerst bei 18,6 Prozent stabil.
Rechtsgrundlage für die Bundeszuschüsse ist § 213 SGB VI; dieser verpflichtet den Bund zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Der Zuschuss richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Volumen dieser Leistungen, sondern nach Fortschreibungsregeln, die regelmäßig hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben.
Solange das nicht geändert wird, bleibt die 40-Milliarden-Lücke.
Was Rentnerinnen und Rentner jetzt tun könnenEmpfehlung 17 hat noch keinen Gesetzescharakter. Die Bundesregierung muss die ASK-Empfehlungen nicht eins zu eins übernehmen. Bundeskanzler Merz bezeichnete das Reformpaket nach der Übergabe am 23. Juni 2026 als grundlegend für den Sozialstaat. Wann und in welcher Form Empfehlung 17 Gesetz wird, ist noch offen.
Wer Kindererziehungszeiten vor 1992 hat, sollte nach dem 1. Januar 2027 prüfen, ob die Mütterrente III korrekt im Rentenbescheid berücksichtigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch an, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Wer nach diesem Stichtag einen Rentenbescheid erhält und keine entsprechende Erhöhung erkennt, hat das Recht auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X; die DRV muss dann nachweisen, dass alle anrechnungsfähigen Zeiten erfasst sind.
Wer die 40 Milliarden Euro Unterfinanzierung künftig trägt, entscheidet der Bundestag.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Bund: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln finanzieren (rentenupdate #10, September 2025), Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (24. Juni 2026), BMAS: Rentenreform 2025 und Rentenkommission 2026
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Lücke im Krankengeld kostet Frau ihr Arbeitslosengeld
Eine 46-tägige Krankengeldlücke kostete eine Frau nicht nur die Zahlung für diesen Zeitraum. Das Hessische Landessozialgericht erkannte zusätzlich 97 später tatsächlich bezogene Krankengeldtage nicht als Versicherungszeit für das Arbeitslosengeld I an.
Dadurch kam die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nur auf 271 statt der erforderlichen 360 Versicherungstage. Obwohl sie nach ihren Angaben durchgehend arbeitsunfähig war, entstand kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wichtig ist: Der Frau wurde kein bereits bewilligtes Arbeitslosengeld entzogen. Ihr Antrag scheiterte an der fehlenden Anwartschaftszeit, wie das Hessische LSG mit Urteil vom 13. Juni 2025, Az. L 7 AL 96/23, entschied.
Warum Krankengeldzeiten für das Arbeitslosengeld wichtig sindFür einen regulären Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Beschäftigte innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist im Regelfall mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Nach § 339 SGB III entsprechen zwölf Monate 360 Kalendertagen.
Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen der Bezug von Krankengeld.
Nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III besteht während des Krankengeldbezugs Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person unmittelbar zuvor versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.
Der tatsächliche Krankengeldbezug allein genügt daher nicht immer. Wie Krankengeld grundsätzlich beim Aufbau eines späteren Anspruchs helfen kann, zeigt der Beitrag Länger Arbeitslosengeld durch das Krankengeld.
Wie die 46-tägige Lücke entstandDie Klägerin hatte bis zum 7. Dezember 2020 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend bezog sie vom 8. bis zum 31. Dezember 2020 Krankengeld.
Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2021 ruhte der Krankengeldanspruch jedoch. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Frau die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei ihrer Krankenkasse eingereicht.
Ab dem 16. Februar 2021 erhielt sie wieder Krankengeld. Trotzdem erkannte die Arbeitsagentur diese späteren Zahlungstage nicht als Versicherungszeit an.
Zeitraum Bewertung für das Arbeitslosengeld 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 92 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt 1. August bis 7. Dezember 2020 129 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt 8. bis 31. Dezember 2020 24 Krankengeldtage wurden berücksichtigt 1. Januar bis 15. Februar 2021 46 Tage ohne Krankengeld wurden nicht berücksichtigt 16. Februar bis 9. Mai 2021 83 Krankengeldtage wurden wegen der unterbrochenen Verbindung nicht berücksichtigt 10. Mai 2021 Kein Krankengeldbezug und deshalb keine Berücksichtigung 11. bis 24. Mai 2021 Weitere 14 Krankengeldtage wurden nicht berücksichtigt 25. Mai bis 19. Juni 2021 26 Beschäftigungstage wurden berücksichtigtDie Klägerin berechnete ihre Versicherungszeit mit insgesamt 368 Tagen. Die Arbeitsagentur und das LSG erkannten dagegen nur 271 Tage an, sodass 89 Tage bis zur regulären Anwartschaft fehlten.
Warum auch die späteren Krankengeldtage nicht zähltenDie 46-tägige Unterbrechung führte dazu, dass der erneute Krankengeldbezug ab dem 16. Februar 2021 nicht mehr ausreichend eng an eine vorherige versicherte Zeit anschloss. Deshalb begründeten auch die später ausgezahlten 97 Krankengeldtage keine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III.
Das Sozialgericht Kassel hatte zunächst zugunsten der Frau entschieden. Es sah die sechswöchige Unterbrechung als unschädlich an, weil die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei und sich nicht von der Versichertengemeinschaft abgewandt habe.
Das Hessische LSG hob diese Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die verspätete Vorlage der Bescheinigung selbst zu vertreten.
Hinweise darauf, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht rechtzeitig handeln konnte, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Sind mehr als 30 Tage Unterbrechung immer schädlich?Das Gesetz nennt keine starre Grenze von 30 Tagen. Die Bundesagentur für Arbeit behandelt Unterbrechungen von bis zu einem Monat in ihrer Verwaltungspraxis jedoch regelmäßig so, dass die Verbindung zur vorherigen Versicherungszeit bestehen bleibt.
Auch längere Unterbrechungen können unschädlich sein. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, die Betroffene nicht beeinflussen konnten.
Das Hessische LSG wertete hierzu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2017 mit den Aktenzeichen B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R aus. Das BSG hatte Ausnahmen bei systembedingten Unterbrechungen anerkannt, deren Beginn und Dauer die Versicherten nicht steuern konnten.
Das LSG sah die 46-tägige Lücke im aktuellen Fall anders. Sie sei durch die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entstanden und damit vermeidbar gewesen.
Durchgehende Arbeitsunfähigkeit allein reicht nichtEine Person kann ununterbrochen krank sein, ohne in dieser gesamten Zeit Krankengeld zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug sind rechtlich nicht dasselbe.
Für das Arbeitslosengeld kommt es darauf an, ob eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Versicherungszeitraum vorliegt. Der Gesundheitszustand allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Das Gericht ließ allerdings offen, wie eine längere Unterbrechung zu beurteilen ist, wenn die Krankheit selbst eine rechtzeitige ärztliche Feststellung oder Meldung verhindert. Denkbar sind etwa ein Krankenhausaufenthalt, eine schwere psychische Krise oder andere gesundheitliche Einschränkungen.
Betroffene müssen solche Umstände konkret nachweisen. Ärztliche Unterlagen, Entlassungsberichte, Praxisbestätigungen und dokumentierte Terminversuche können dabei wichtig sein.
Was die eAU heute verändertBei gesetzlich Versicherten übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten im Regelfall elektronisch an die Krankenkasse. Dadurch entfällt meist die frühere Verpflichtung, den Nachweis selbst an die Kasse zu senden.
Die eAU ersetzt jedoch nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung. Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit im Regelfall spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung festgestellt werden; Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.
Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nur aufgrund des fortbestehenden Krankengeldanspruchs erhalten bleibt, enthält § 46 SGB V eine besondere Ausnahme. Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb eines Monats festgestellt, kann der Krankengeldanspruch erhalten bleiben.
Für die Zwischenzeit ruht das Krankengeld jedoch nach § 49 SGB V. Diese Monatsregel betrifft den Fortbestand des Krankengeldanspruchs und ist nicht mit der Bewertung einer Unterbrechung nach § 26 SGB III gleichzusetzen.
Wurde die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt und scheiterte lediglich die elektronische Übermittlung, kann der Fall anders zu beurteilen sein. Einen Überblick über weitere Risiken bietet der Beitrag Die Krankengeldfalle: Lücken gefährden den Anspruch.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer vor einer längeren Erkrankung nur kurze Zeit beschäftigt war, sollte sich von der Krankenkasse eine schriftliche Aufstellung aller Krankengeldzeiträume geben lassen. Daraus sollte auch hervorgehen, für welche Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemeldet wurden.
Diese Angaben sollten mit den Versicherungszeiten verglichen werden, welche die Arbeitsagentur beim Antrag auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Eine Bescheinigung der Krankenkasse bindet die Arbeitsagentur allerdings nicht in jedem Fall, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig geprüft werden.
Wird Krankengeld wegen einer vermeintlichen Nachweislücke abgelehnt oder zum Ruhen gebracht, sollte der Bescheid einschließlich der genannten Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Die Gründe der Unterbrechung müssen möglichst genau dokumentiert werden.
Ein Vorgehen gegen die Krankenkasse ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen eine Ablehnung der Arbeitsagentur. Wird die Krankengeldentscheidung später korrigiert, kann auch eine erneute Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs erforderlich werden.
Beispiel aus der PraxisFrau S. hat vor einer längeren Erkrankung bereits 310 anrechenbare Versicherungstage gesammelt. Nach einer von ihr verursachten Krankengeldlücke von 40 Tagen erhält sie weitere 60 Tage Krankengeld.
Werden diese 60 Tage wegen der unterbrochenen Verbindung nicht als Versicherungszeit anerkannt, bleibt Frau S. bei 310 Tagen und verfehlt die erforderlichen 360 Tage. Kann sie dagegen nachweisen, dass sie die Unterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht verhindern konnte, muss geprüft werden, ob ausnahmsweise eine ausreichende Verbindung erhalten blieb.
Fragen und Antworten zur Krankengeldlücke Zählt jeder Krankengeldtag für das Arbeitslosengeld?Nein. Der Krankengeldbezug muss sich ausreichend eng an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder an eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen.
Sind Unterbrechungen bis zu 30 Tagen immer unschädlich?Die Arbeitsagentur behandelt solche Unterbrechungen regelmäßig als ausreichend eng verbunden. Die Tage ohne Krankengeld werden dadurch aber nicht automatisch selbst zu Versicherungszeiten.
Kann eine längere Unterbrechung ausnahmsweise unschädlich sein?Ja. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die betroffene Person die Unterbrechung nicht beeinflussen konnte und dies nachweist.
Reicht eine durchgehende Erkrankung als Nachweis aus?Nein. Die Erkrankung allein begründet keine Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung. Erforderlich ist eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Zeitraum.
Verhindert die elektronische Krankschreibung jede Krankengeldlücke?Nein. Die eAU reduziert Fehler bei der Übermittlung, ersetzt aber nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit.
Was sollte nach einer Ablehnung des Arbeitslosengeldes geprüft werden?Betroffene sollten kontrollieren, welche Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten die Arbeitsagentur berücksichtigt hat. Zusätzlich sollten die Bescheide der Krankenkasse, ärztliche Unterlagen und Nachweise über mögliche Übermittlungsfehler geprüft werden.
QuellenHessisches LSG, Urteil vom 13. Juni 2025 – L 7 AL 96/23; § 26 SGB III; § 142 SGB III; § 143 SGB III; § 339 SGB III; § 46 SGB V; § 49 SGB V.
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Schwerbehinderung: Viele GdB-Anträge bleiben derzeit liegen – Nach sechs Monaten können Betroffene klagen
Wer lange auf einen GdB-Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis wartet, findet keinen verlässlichen bundesweiten Vergleichswert. Die Bundesregierung hat eingeräumt, dass ihr keine eigenen Erkenntnisse über die Bearbeitungsdauer in den Ländern vorliegen.
Fast 1,9 Millionen Anträge auf Feststellung einer Behinderung und des GdB gingen allein 2025 ein. Wie viele Verfahren noch offen sind und wie lange Betroffene in den einzelnen Ländern warten, kann der Bund dennoch nicht sagen.
Für Betroffene ist deshalb vor allem der eigene Verfahrensstand wichtig. Bleibt ein Antrag trotz vollständiger Mitwirkung unbearbeitet, kann nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Untätigkeitsklage helfen.
Bund zählt Anträge, aber keine WartezeitenAus der Bundestagsdrucksache 21/7610 geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Anträge von 1.665.675 im Jahr 2016 auf 1.901.178 im Jahr 2025 gestiegen ist. Die Bundesregierung spricht von einem Aufwärtstrend, kann die Zahlen aber nicht nach Erst- und Änderungsanträgen trennen.
Die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion verwies unter Berufung auf Medienberichte auf Bearbeitungszeiten von drei bis sieben Wochen in Niedersachsen und neun bis 18 Monaten in Sachsen-Anhalt. Die Bundesregierung hat diese Angaben weder bestätigt noch widerlegt.
Eine amtliche bundesweite Gegenüberstellung fehlt daher weiterhin. Betroffene können nicht erkennen, ob ihre Wartezeit vor Ort üblich ist oder bereits deutlich aus dem Rahmen fällt.
Warum langes Warten konkrete Nachteile auslösen kannNach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB und gegebenenfalls Merkzeichen fest. Ab einem GdB von 50 liegt bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eine Schwerbehinderung vor.
Dieser Status kann unter anderem für Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, Steuerentlastungen, Mobilitätshilfen oder eine frühere Altersrente wichtig sein. Welche Vorteile im Einzelfall möglich sind, zeigt der Überblick zu den Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen bei Schwerbehinderung.
Eine späte Entscheidung führt nicht automatisch zum endgültigen Verlust dieser Rechte. Die Behörde stellt den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest und kann bei einem glaubhaft gemachten besonderen Interesse auch einen früheren Zeitpunkt anerkennen.
Für einzelne Folgeleistungen können jedoch eigene Anträge und Fristen gelten. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass nach dem GdB-Bescheid jede Vergünstigung automatisch und vollständig rückwirkend gewährt wird.
Warum der Bund keine Bearbeitungszeiten nenntNach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes führen die Länder die GdB-Feststellung und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises als eigene Angelegenheit aus. Sie bestimmen, welche Landes-, Kreis- oder Kommunalbehörde zuständig ist und wie das Verfahren organisiert wird.
Der Bund hat weder ein Weisungsrecht noch die Fachaufsicht. Nach der Antwort fehlen ihm auch Angaben zu offenen Verfahren, zur Personalsituation in den Versorgungsverwaltungen und zur Vergütung ärztlicher Befundberichte oder Gutachten durch Länder und Kommunen.
Diese Aufgabenverteilung erklärt die fehlende Weisungsbefugnis. Sie beantwortet jedoch nicht, weshalb Bund und Länder Bearbeitungszeiten und Rückstände nicht nach einheitlichen Kriterien veröffentlichen.
Für die Bewertung des GdB gelten bundesweit dieselben Regeln. Wie lange die zuständigen Behörden für ihre Entscheidung benötigen, bleibt dagegen undurchsichtig.
Ein Onlineantrag macht noch kein digitales VerfahrenDie Bundesregierung begrüßt digitale Anträge und verweist für die Verfügbarkeit einzelner Angebote auf das Dashboard Digitale Verwaltung. Eine besondere Umsetzungsfrist für die digitale Beantragung des Schwerbehindertenausweises nennt sie nicht.
Eine einheitliche digitale Schnittstelle zwischen Behörden, Arztpraxen und anderen medizinischen Stellen ist derzeit nicht geplant. Zugleich soll ein nicht digitaler Zugang erhalten bleiben, damit Menschen ohne geeignete Geräte oder digitale Erfahrung nicht ausgeschlossen werden.
Offen bleibt, wie vollständig die Arbeitsschritte hinter den angebotenen Onlineformularen bereits digital ablaufen. Ein elektronischer Antrag spart nur dann Zeit, wenn auch Befundanforderungen, Rückfragen, Begutachtung und interne Weiterleitung ohne Medienbrüche funktionieren.
GdB-Bescheid und Ausweis erfordern unterschiedliche KlageartenDie Feststellung des GdB und der Merkzeichen erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen und dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Ausstellung des Ausweises als Realakt eingeordnet. Wer noch keinen GdB-Bescheid erhalten hat, wartet damit auf eine andere behördliche Handlung als jemand, dessen GdB bereits festgestellt wurde und dem nur der Ausweis fehlt.
Ist ein GdB-Antrag unbearbeitet, kommt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht. Ist ein GdB von mindestens 50 bereits festgestellt und bleibt nur die beantragte Ausweisausstellung aus, kann unter den nötigen Voraussetzungen eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG in Betracht kommen.
Vor einer solchen Klage muss die Behörde Gelegenheit erhalten, den Ausweis auf Antrag auszustellen. Warum eine vorsorgliche Ausweisklage scheitern kann, erläutert der Beitrag GdB-Feststellung und Schwerbehindertenausweis sind zwei verschiedene Streitgegenstände.
Für erwerbstätige Antragsteller gelten kürzere FristenBeantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, verweist § 152 Absatz 1 Satz 3 SGB IX auf besondere Fristen. Ist kein Gutachten erforderlich, gilt grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von drei Wochen nach Antragseingang.
Wird ein Gutachten benötigt, ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang zu entscheiden. Der beauftragte Sachverständige hat das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen.
Diese Zweiwochenfrist betrifft ein förmlich beauftragtes Gutachten. Sie gilt nicht ohne Weiteres für jeden Befundbericht, den die Behörde bei einer behandelnden Arztpraxis anfordert.
Eine Fristüberschreitung führt nicht automatisch zu einem GdB von 50. Auch die Sechsmonatsfrist für die Untätigkeitsklage erlaubt es der Behörde nicht, einen Antrag bis dahin ohne sachlichen Grund liegen zu lassen.
Was Betroffene vor einer Klage tun solltenEntscheidend ist ein sicherer Nachweis über den Eingang des Antrags oder Widerspruchs. Eine Kopie des eingereichten Schreibens sollte stets aufbewahrt werden.
Zusätzlich sollte der Zugang nachweisbar sein. Geeignet sind etwa eine behördliche Eingangsbestätigung, ein Faxprotokoll, eine Portalbestätigung oder bei einem Einwurf-Einschreiben der Einlieferungsbeleg zusammen mit der dokumentierten Zustellung.
Bleibt eine Entscheidung aus, sollte eine schriftliche Sachstandsanfrage mit Aktenzeichen folgen. Darin kann die Behörde aufgefordert werden mitzuteilen, welche Unterlagen noch fehlen, welcher Bearbeitungsschritt aussteht und wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Nachforderungen sollten vollständig und nachweisbar beantwortet werden. Fehlt trotz Schweigepflichtentbindung ein Befundbericht, können Betroffene die Praxis erinnern oder vorhandene Unterlagen selbst nachreichen.
Eine letzte schriftliche Frist ist vor der Untätigkeitsklage nicht vorgeschrieben. Sie kann aber belegen, dass die Behörde nochmals zur Entscheidung oder zu einer konkreten Erklärung der Verzögerung aufgefordert wurde.
Nach sechs Monaten kann eine Untätigkeitsklage folgenBleibt ein Antrag ohne zureichenden Grund unbeschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG grundsätzlich nach sechs Monaten zulässig. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die Frist drei Monate.
Die Klage verlangt eine Entscheidung, aber keinen bestimmten GdB. Kann die Behörde einen nachvollziehbaren Grund für die Verzögerung nennen, darf das Gericht das Verfahren aussetzen und eine weitere Frist bestimmen.
Droht durch weiteres Warten ein schwerer Nachteil, der später kaum ausgeglichen werden kann, kommt ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG infrage. Die bloße Dauer des Verfahrens reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Verfahrensstand Möglicher nächster Schritt GdB-Antrag seit weniger als sechs Monaten offen Eingang sichern, Unterlagen vervollständigen und Sachstand schriftlich erfragen GdB-Antrag seit mindestens sechs Monaten ohne Bescheid Untätigkeitsklage prüfen, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung besteht Widerspruch seit mindestens drei Monaten ohne Bescheid Untätigkeitsklage wegen des fehlenden Widerspruchsbescheids prüfen GdB 50 oder höher ist festgestellt, nur der Ausweis fehlt Ausstellung nachweisbar beantragen und bei weiterer Weigerung die passende Klageart prüfen lassen Schwerer, später kaum ausgleichbarer Nachteil droht Einstweiligen Rechtsschutz fachlich prüfen lassenVor dem Sozialgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Für betroffene Kläger fallen nach § 183 SGG regelmäßig keine Gerichtskosten an, mögliche Anwaltskosten sind davon zu unterscheiden.
Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zur Untätigkeitsklage beim Versorgungsamt.
Nach dem Bescheid läuft die WiderspruchsfristErlässt die Behörde während der Untätigkeitsklage einen Bescheid, endet damit regelmäßig der Streit über die fehlende Entscheidung. Ist der festgestellte GdB zu niedrig oder wurde ein Merkzeichen abgelehnt, muss gegen den Inhalt gesondert vorgegangen werden.
Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zur Begründung enthält der Ratgeber Was nach einem abgelehnten oder zu niedrigen GdB-Bescheid zu tun ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin vereinfachtes Beispiel zeigt das Vorgehen: Eine 58-jährige Angestellte stellt am 10. Januar einen GdB-Antrag und bewahrt die Eingangsbestätigung auf. Bis zum 10. Juli erhält sie trotz vollständig nachgereichter Befunde weder einen Bescheid noch eine konkrete Erklärung für die Verzögerung.
Nach einer schriftlichen Sachstandsanfrage erhebt sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Wenige Wochen später entscheidet die Behörde und stellt einen GdB von 50 ab dem Antragsdatum fest.
Die Klage hat nicht den GdB von 50 erzeugt, sondern die ausstehende Entscheidung angestoßen. Den Schwerbehindertenausweis beantragt die Frau anschließend auf Grundlage der Feststellung.
QuellenhinweisGrundlage sind die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 21. August 2026 und die Bundestagsdrucksache 21/7610. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 152 SGB IX und § 88 SGG.
Zur Abgrenzung zwischen GdB-Feststellung und Ausweis wurde das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, berücksichtigt.
Fragen und Antworten zu langen GdB-Verfahren Darf die Behörde einen GdB-Antrag sechs Monate unbearbeitet lassen?Nein. Sechs Monate bezeichnen den frühesten regulären Zeitpunkt für eine Untätigkeitsklage, nicht eine erlaubte Bearbeitungsdauer. Die Behörde muss eine Verzögerung im Streitfall konkret erklären.
Ab wann kann Untätigkeitsklage erhoben werden?Bei einem Antrag grundsätzlich nach sechs Monaten, bei einem Widerspruch nach drei Monaten. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht der Behörde eine weitere Frist setzen.
Führt die Untätigkeitsklage automatisch zu einem GdB von 50?Nein. Sie verlangt eine behördliche Entscheidung, schreibt deren Ergebnis aber nicht vor.
Was gilt, wenn nur der Schwerbehindertenausweis fehlt?Dann geht es nicht mehr um die GdB-Entscheidung, sondern um die Herstellung und Aushändigung des Ausweises. Wurde die Ausstellung erfolglos beantragt, kann eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommen.
Was können Betroffene bei einem fehlenden Arztbericht tun?Sie sollten sich schriftlich mitteilen lassen, welcher Bericht fehlt und wann er angefordert wurde. Anschließend können sie die Praxis erinnern oder vorhandene medizinische Unterlagen selbst nachreichen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Viele GdB-Anträge bleiben derzeit liegen – Nach sechs Monaten können Betroffene klagen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Pflegemängel im Heim – Bewohner können bis zu sechs Monate Geld zurückverlangen
Bewohner müssen das volle Heimentgelt nicht zahlen, wenn ein Pflegeheim zugesagte Leistungen nicht oder erheblich mangelhaft erbringt. Nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes können sie eine angemessene Kürzung verlangen.
Der Anspruch kann bis zu sechs Monate vor der nachweisbar gegenüber dem Pflegeheim erhobenen Forderung zurückreichen. Wurde das Entgelt bereits vollständig bezahlt, können Bewohner eine anteilige Rückzahlung oder Gutschrift verlangen.
Eine pauschale Erstattung gibt es allerdings nicht. Der Betrag hängt davon ab, welche Leistung ausgefallen ist, wie lange der Mangel bestand und wie stark der Bewohner dadurch beeinträchtigt wurde.
Wann schlechte Pflege eine Kürzung rechtfertigtDas Pflegeheim muss den Wohnraum in einem vertragsgerechten Zustand erhalten und die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen fachgerecht erbringen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 7 WBVG.
Nicht jede Unzufriedenheit reicht für eine Kürzung aus. Die Leistung muss vollständig oder teilweise fehlen oder einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweisen.
Das kann der Fall sein, wenn die vereinbarte Körperpflege wiederholt unterbleibt, notwendige Hilfe beim Essen und Trinken fehlt oder Inkontinenzmaterial regelmäßig zu spät gewechselt wird. Auch dauerhaft unzureichend gereinigte Räume, erhebliche Mängel am Zimmer oder immer wieder ausgefallene Betreuungsangebote kommen als Grund infrage.
Das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de nennt außerdem nicht untersuchte Stürze, fehlende Unterstützung bei der Bewegung und eine unzureichende soziale Betreuung als mögliche Hinweise auf Pflegemängel.
Wann ein nachweisbarer Pflegemangel vorliegtFür die Entgeltkürzung muss grundsätzlich kein Verschulden des Pflegeheims nachgewiesen werden. Es genügt, dass eine vertraglich geschuldete Leistung objektiv fehlt oder erheblich mangelhaft erbracht wird.
Personalmangel allein beweist noch keinen persönlichen Kürzungsanspruch. Bewohner müssen zeigen, welche konkrete Leistung bei ihnen ausgefallen ist.
Eine angespannte Personalsituation befreit das Heim jedoch nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Kann eine zugesagte Leistung wegen fehlender Beschäftigter nicht erbracht werden, kommt trotzdem eine Kürzung in Betracht.
Ein Sturz, ein Druckgeschwür oder ein Gewichtsverlust beweist für sich genommen ebenfalls noch keinen Pflegefehler. Es muss geprüft werden, ob das Heim notwendige Maßnahmen unterlassen oder falsch ausgeführt hat.
Wird beispielsweise ein bekanntes Sturzrisiko ignoriert oder werden vorgesehene Schutzmaßnahmen wiederholt nicht umgesetzt, spricht dies eher für eine mangelhafte Leistung. Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Versorgung und nicht allein das gesundheitliche Ergebnis.
Für welche Heimverträge gilt das Kürzungsrecht?Das WBVG gilt insbesondere für Verträge, bei denen ein Unternehmen sowohl Wohnraum als auch Pflege- oder Betreuungsleistungen anbietet. Erfasst werden auch getrennte Verträge, wenn Wohnraum und Pflege rechtlich oder wirtschaftlich voneinander abhängen.
Ein gewöhnlicher Mietvertrag fällt dagegen nicht allein deshalb unter das Gesetz, weil zusätzlich ein Hausnotruf oder eine hauswirtschaftliche Unterstützung angeboten wird. Die Abgrenzung richtet sich nach § 1 WBVG und den jeweiligen Vertragsbedingungen.
Bei einem vollstationären Pflegeheim gilt das WBVG regelmäßig. Vor einer Kürzung sollten trotzdem der Heimvertrag, die Leistungsbeschreibung und die monatliche Abrechnung geprüft werden.
Was die Sechs-Monats-Grenze bedeutetEine Kürzung kann grundsätzlich für höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Bewohner seine Forderung gegenüber dem Pflegeheim erhebt. Die Gesetzesbegründung zum WBVG bezeichnet diese Begrenzung als sechsmonatige Ausschlussfrist.
Besteht ein Mangel bereits seit acht Monaten und wird die Kürzung erst jetzt verlangt, können die beiden ältesten Monate verloren sein. Erstattet werden außerdem nur Zeiträume, in denen die fehlende oder mangelhafte Leistung belegt werden kann.
Deshalb sollten Bewohner nicht abwarten, bis sich zahlreiche Vorfälle angesammelt haben. Je früher der Anspruch schriftlich erhoben wird, desto geringer ist das Risiko, ältere Zeiträume zu verlieren.
Wie hoch darf die Kürzung ausfallen?Das Gesetz enthält keine festen Prozentsätze für einzelne Pflegemängel. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang, der Dauer und den Folgen der ausgefallenen Leistung.
Fällt nur ein kleiner Teil eines zusätzlichen Betreuungsangebots aus, wird eine niedrigere Kürzung angemessen sein. Fehlen dagegen über längere Zeit notwendige Pflegeleistungen, kann der Betrag deutlich höher ausfallen.
Nach der Gesetzesbegründung kann die Kürzung in einem besonders schweren Einzelfall bis zum vollständigen Gesamtentgelt reichen. Dafür müsste die vertragliche Leistung jedoch entsprechend umfassend ausgefallen sein.
Häufig streiten Heim und Bewohner darüber, welcher Betrag gekürzt werden darf. Vor einer hohen Kürzung ist deshalb eine Beratung im Pflege- oder Vertragsrecht sinnvoll.
Wem das zurückgeforderte Geld zusteht§ 10 Absatz 5 WBVG verteilt den Kürzungsbetrag zwischen Bewohner, Pflegekasse, Sozialhilfeträger und Eingliederungshilfe. Für die Auszahlung muss deshalb geprüft werden, welchen Teil der Heimrechnung der Bewohner tatsächlich selbst bezahlt hat.
Der gesetzliche Begriff des Eigenanteils darf dabei nicht vorschnell mit dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, welche Beträge aus eigenen Mitteln und welche von einem Sozialleistungsträger finanziert wurden.
Finanzierung der Heimkosten Wem der Kürzungsbetrag zusteht Bewohner bezahlt das gesamte Heimentgelt selbst Der Kürzungsbetrag steht grundsätzlich dem Bewohner zu. Pflegekasse und Bewohner bezahlen die Rechnung, Sozialhilfe wird nicht bezogen Bis zur Höhe des vom Bewohner selbst getragenen Anteils steht die Kürzung ihm zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. Pflegekasse und Sozialamt beteiligen sich gemeinsam Der Sozialhilfeträger wird bis zur Höhe seiner Leistungen vorrangig berücksichtigt. Dem Bewohner steht nur der Teil zu, den er tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Eingliederungshilfe beteiligt sich an den Kosten Bis zur Höhe ihrer Leistungen steht die Kürzung vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu. Wegen desselben Mangels wurde bereits nach § 115 Absatz 3 SGB XI gekürzt Eine weitere Kürzung nach § 10 WBVG ist für denselben Sachverhalt insoweit ausgeschlossen.Die Unterscheidung ist wegen der stark gestiegenen Eigenbeteiligungen im Pflegeheim besonders wichtig. Eine hohe Gutschrift gehört nicht automatisch vollständig dem Bewohner, wenn Pflegekasse oder Sozialamt einen Teil der ursprünglichen Rechnung bezahlt haben.
So weisen Bewohner die Mängel nachBewohner und Angehörige sollten jeden Vorfall zeitnah festhalten. Notiert werden sollten Datum, Uhrzeit, die versprochene Leistung, der tatsächliche Ablauf und mögliche gesundheitliche Folgen.
Hilfreich sind außerdem Gesprächsprotokolle, Zeugen, schriftliche Beschwerden und Fotos von sichtbaren Mängeln. Bei Aufnahmen müssen die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner und der Beschäftigten beachtet werden.
Pflegebedürftige sowie entsprechend bevollmächtigte oder vertretungsberechtigte Personen können eine Kopie der Pflegedokumentation verlangen. Daraus kann sich ergeben, welche Maßnahmen geplant und welche Leistungen als erbracht dokumentiert wurden.
Das Pflegeheim sollte schriftlich über den Mangel informiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Frist enthalten und so übermittelt werden, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann.
Bei Mängeln des Wohnraums schreibt § 10 Absatz 2 WBVG eine unverzügliche Anzeige vor. Unterbleibt diese schuldhaft und konnte das Heim deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Kürzungsrecht für den betroffenen Zeitraum ausgeschlossen sein.
Wie Bewohner die Kürzung verlangen solltenDie Geldforderung sollte den betroffenen Zeitraum, die einzelnen Mängel und den verlangten Betrag enthalten. Zusätzlich sollte eine Frist für die Rückzahlung oder Gutschrift gesetzt werden.
Eine Beschwerde bei Pflegekasse oder Heimaufsicht kann eine Prüfung auslösen. Den persönlichen Zahlungsanspruch gegenüber dem Pflegeheim macht sie jedoch nicht automatisch geltend.
Bewohner sollten die nächste Rechnung nicht ungeprüft um einen selbst geschätzten Betrag kürzen. Ist die Kürzung zu hoch, kann das Pflegeheim die Differenz als Zahlungsrückstand verlangen.
Bis zur Klärung kann es sinnvoll sein, das Entgelt unter Vorbehalt weiterzuzahlen und eine Erstattung zu verlangen. Soll die laufende Zahlung reduziert werden, sollten Anspruch und Höhe vorher fachkundig geprüft werden.
Das Pflegeheim darf das Kürzungsrecht nicht durch eine Vertragsklausel ausschließen. Nach § 16 WBVG sind Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Bewohners von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Diese Stellen helfen bei anhaltenden PflegemängelnBleibt eine schriftliche Beschwerde ohne Wirkung, können Bewohner die Pflegedienstleitung, die Heimleitung oder den Bewohnerbeirat einschalten. Außerhalb der Einrichtung nehmen die Pflegekasse und die zuständige Heimaufsicht Beschwerden entgegen.
Die Heimaufsicht kann bei konkreten Hinweisen eine Prüfung veranlassen und die Beseitigung von Mängeln verlangen. Auch die Pflegekasse kann eine Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst anstoßen.
Bei schweren, kurzfristig nicht behebbaren Mängeln muss die Pflegekasse auf Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung vermitteln. Das ergibt sich aus § 115 Absatz 4 SGB XI.
Besteht eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben, darf nicht auf eine Entgeltprüfung gewartet werden. Dann müssen je nach Situation ärztliche Hilfe, der Rettungsdienst, die Heimaufsicht oder die Polizei eingeschaltet werden.
Weitere Ansprüche bleiben möglich§ 10 WBVG schließt weitergehende zivilrechtliche Ansprüche nicht aus. Sind durch die mangelhafte Pflege zusätzliche Kosten oder gesundheitliche Schäden entstanden, können Schadensersatz oder Schmerzensgeld hinzukommen.
Denkbar sind beispielsweise Behandlungskosten, zusätzliche Betreuungsausgaben oder notwendige Umzugskosten. Diese Forderungen müssen getrennt von der Entgeltkürzung geprüft und nachgewiesen werden.
Reichen Rente und Vermögen trotz einer Erstattung nicht zur Bezahlung des Heimplatzes aus, sollte frühzeitig die Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt geprüft werden.
Praxisbeispiel: 1.104 Euro werden erstattetDie 84-jährige Frau M. lebt mit Pflegegrad 3 in einem Pflegeheim. Das monatliche Gesamtentgelt beträgt 4.600 Euro, von denen sie nach Abzug der Pflegekassenleistung 2.900 Euro aus eigenen Mitteln bezahlt.
Frau M. erhält keine Leistungen des Sozialamts. Über zwei Monate fallen wiederholt zugesagte Hilfen bei der Körperpflege und beim Essen aus.
Ihre Tochter dokumentiert die Vorfälle, besitzt eine Vollmacht und fordert das Heim schriftlich zur Abhilfe auf. Zusätzlich verlangt sie eine Kürzung für die beiden betroffenen Monate.
Im Beispiel einigen sich Bewohnerin und Heim auf 12 Prozent des monatlichen Gesamtentgelts. Das sind 552 Euro pro Monat und insgesamt 1.104 Euro.
Da Frau M. die verbleibenden Heimkosten selbst getragen hat, steht ihr die gesamte Erstattung zu. Die Quote von 12 Prozent dient nur der Veranschaulichung und lässt sich nicht pauschal auf andere Fälle übertragen.
QuellenRechtsgrundlagen sind § 10 WBVG, § 7 WBVG und § 115 SGB XI. Ergänzende Hinweise enthalten die Bundestagsdrucksache 16/12409, das staatliche Portal gesund.bund.de und der Pflege-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.
Der Beitrag Pflegegeld: Pflegemängel im Heim – Bewohner können bis zu sechs Monate Geld zurückverlangen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: 10 barrierefreie Wanderwege in Deutschland – mit WC- und Steigungscheck
Ein Wanderweg kann sich „barrierefrei“ nennen und trotzdem zum Problem werden. Grober Schotter, starke Steigungen, fehlende Toiletten oder unklare Wegweiser reichen dafür aus. Menschen mit Sehbehinderung brauchen außerdem mehr als einen breiten Weg: Sie profitieren von tastbaren Begrenzungen, kontrastreichen Schildern, Brailleschrift oder akustischen Hinweisen.
Wir stellen zehn besonders interessante Wanderangebote aus verschiedenen Regionen Deutschlands vor. Bei jedem Weg nennen wir Bundesland, nächstgelegene größere Stadt, Länge, Toiletten und Orientierungshilfen.
Was „barrierefrei“ bei Wanderwegen wirklich bedeutetRollstuhlfahrer und Menschen mit Rollator brauchen einen festen, möglichst ebenen Untergrund, ausreichend breite Wege und möglichst geringe Steigungen.
Auch die Infrastruktur entscheidet. Gibt es Behindertenparkplätze? Wie weit liegt die Toilette vom Weg entfernt? Braucht man dafür einen Euroschlüssel? Gibt es unterwegs Sitzgelegenheiten?
Blinde und sehbehinderte Menschen benötigen tastbare Wegbegrenzungen. Bodenleitsysteme, kontrastreiche Beschilderungen, Brailleschrift oder Hörinformationen erleichtern ihnen die Orientierung.
Das Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“ prüft solche Kriterien und liefert mehr Informationen als die bloße Aussage „barrierefrei“.
Darauf sollten Menschen mit Behinderungen bei Wegbeschreibungen achtenWer einen Wanderweg im Internet, in einer App oder in einer Broschüre auswählt, sollte nach konkreten Angaben suchen.
Asphalt und feiner, verdichteter Schotter lassen sich meist leichter befahren als Sand, grober Kies, Wurzeln oder aufgeweichte Waldwege. Fotos können dabei mehr verraten als eine kurze Beschreibung.
Die Formulierung „leichter Anstieg“ bleibt vage. Sechs Prozent über zehn Meter bedeuten etwas anderes als sechs Prozent über einen halben Kilometer.
Suchen Sie nach Hinweisen auf ein barrierefreies WC, dessen Öffnungszeiten und Entfernung vom Weg. Manche Toiletten öffnen nur saisonal oder lassen sich nur mit Euroschlüssel nutzen.
Für blinde und sehbehinderte Menschen lohnt sich ein Blick auf Orientierungshilfen: Leitsysteme, tastbare Begrenzungen, Brailleschrift, kontrastreiche Wegweiser oder akustische Informationen.
Prüfen Sie zuletzt, wie aktuell die Angaben sind. Baustellen, Forstarbeiten, Hochwasser oder defekte Stege können auch einen barrierefreien Weg unpassierbar machen.
1. Wilder Kermeter im Nationalpark EifelBundesland: Nordrhein-Westfalen
Nächstgelegene größere Stadt: Düren
Strecke: bis zu 6,2 Kilometer, darin der 1,5 Kilometer lange Wilde Weg
Der Wilde Kermeter gehört zu den überzeugendsten barrierefreien Naturangeboten Deutschlands. Breite Wege führen durch den Buchenwald bis zum Aussichtspunkt Hirschley. Auf dieser Strecke bleibt die Steigung moderat. Wer die längere Runde wählt, trifft allerdings auf Abschnitte mit stärkerem Gefälle und Anstieg.
Etwa alle 250 Meter lädt eine Bank zur Pause ein. Das hilft Menschen, die nur kurze Strecken am Stück bewältigen.
Bei der Orientierung setzt der Nationalpark Maßstäbe. Ein Bodenleitsystem führt vom Parkplatz zum Ausgangspunkt. Tastbare Elemente, Modelle, kontrastreiche Informationen und Angebote für blinde Menschen ergänzen den Weg.
Am Rastplatz steht ein Behinderten-WC zur Verfügung. Dafür brauchen Nutzer einen Euroschlüssel.
2. Quernstweg für Alle im Nationalpark Kellerwald-EderseeBundesland: Hessen
Nächstgelegene größere Stadt: Frankenberg (Eder)
Strecke: rund 3,5 Kilometer
Der Quernstweg startet an der KellerWaldUhr bei Frankenau. Breite Wege und ein gut befahrbarer Untergrund erleichtern die Tour. Sitzgelegenheiten stehen in regelmäßigen Abständen.
Eine Stelle verlangt allerdings Kraft: Auf einem kurzen Abschnitt steigt der Weg deutlich an. Menschen mit stärker eingeschränkter Mobilität können an der KellerWaldUhr Elektro-Scooter ausleihen.
Akustische Stationen vermitteln Informationen, weitere Inhalte lassen sich per QR-Code abrufen.
An der KellerWaldUhr gibt es ein Behinderten-WC mit Bewegungsflächen, Haltegriffen, unterfahrbarem Waschbecken und Alarm. Auch nahe der Quernstkapelle steht eine geeignete Toilette.
3. Rundweg um den Jungferweiher in UlmenBundesland: Rheinland-Pfalz
Nächstgelegene größere Stadt: Koblenz
Strecke: knapp 3 Kilometer
Der Rundweg am Jungferweiher führt ohne größere Höhenunterschiede durch das Naturschutzgebiet. Menschen mit Rollstuhl oder Rollator können den Weg weitgehend gut nutzen.
Digitale Informationspunkte liefern zusätzliche Inhalte. Besucher können Videos, Texte in Leichter Sprache und Informationen in Gebärdensprache abrufen. Damit berücksichtigt der Weg mehr als nur körperliche Einschränkungen. Am Campingplatz steht ein rollstuhlgerechtes WC zur Verfügung.
4. Barrierefreie NaTour auf der HornisgrindeBundesland: Baden-Württemberg
Nächstgelegene größere Stadt: Baden-Baden
Strecke: rund 1,7 Kilometer
Die Hornisgrinde zeigt, dass auch ein Bergplateau barrierearm erschlossen werden kann. Vom Hornisgrindeturm führt ein meist ebener Asphaltweg zum Bismarckturm.
Wer weiter Richtung Dreifürstenstein fährt, trifft auf anspruchsvollere Abschnitte. Ein Elektrorollstuhl, Zuggerät oder eine Begleitperson kann dort sinnvoll sein.
Informationstafeln erklären Landschaft und Lebensräume und helfen zugleich bei der Orientierung. Behindertenparkplätze gibt es am Mummelsee und am Hornisgrindeturm.
Beim Berghotel Mummelsee steht eine Behindertentoilette zur Verfügung. Wer mit dem Auto bis zum höheren Ausgangspunkt fahren möchte, braucht einen Schlüssel für die Zufahrtsschranke.
5. Barrierefreie Wattwanderung auf BorkumBundesland: Niedersachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Emden
Strecke: abhängig von Führung und Gezeiten
Auf Borkum können auch Menschen mit starker Gehbehinderung an Wattwanderungen teilnehmen. Spezielle Wattmobile mit großen Luftreifen verhindern, dass die Nutzer in den weichen Boden einsinken.
Eine Begleitperson schiebt das Wattmobil. Die Führung übernimmt ein Wattführer. Das schafft Sicherheit, denn Priele, Wasserstände und Bodenverhältnisse verändern sich ständig.
Borkum bietet barrierefreie Toiletten, unter anderem nahe der Touristinformation und am Südstrand.
6. Herzweg um den SchaumbergBundesland: Saarland
Nächstgelegene größere Stadt: St. Wendel
Strecke: rund 2,8 Kilometer
Der Herzweg führt auf breitem Schotter rund um den Schaumberg bei Tholey. Die Strecke steigt nur leicht an und eignet sich deshalb gut für viele Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollator. Ruheplätze erleichtern längere Pausen.
Für blinde Menschen bietet der Herzweg weniger Orientierungshilfen als der Wilde Kermeter. Wer ein taktiles Leitsystem benötigt, sollte deshalb vor der Fahrt die aktuelle Ausstattung prüfen.
Am Schaumberg stehen barrierefreie Toiletten zur Verfügung. Auch der Aussichtsturm lässt sich per Aufzug erreichen.
7. Angelbecksteich bei HermannsburgBundesland: Niedersachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Celle
Strecke: rund 1 Kilometer
Der Rundweg am Angelbecksteich im Naturpark Südheide ist kurz, berücksichtigt verschiedene Behinderungen dafür besonders konsequent. Der befestigte Hauptrundweg lässt sich mit Rollstuhl und Rollator gut nutzen. Breite Liegebänke und eine überdachte Fläche schaffen Ruheplätze.
Eine Leitvorrichtung unterstützt Menschen mit Sehbehinderung. Informationstafeln erklären die Landschaft, für blinde Besucher gibt es zusätzlich Inhalte in Brailleschrift.
Am Parkplatz steht ein Behinderten-WC. Es öffnet allerdings nur saisonal von Pfingsten bis Oktober.
8. Waldpromenade im Nationalpark HainichBundesland: Thüringen
Nächstgelegene größere Stadt: Eisenach
Strecke: rund 1,2 Kilometer
Der Rundweg kombiniert eine feste Wegdecke mit Holzstegen und bleibt weitgehend eben. Elf Themenstationen laden dazu ein, den Wald mit verschiedenen Sinnen zu erleben. Ein durchgehendes Wegeleitsystem erleichtert die Orientierung. Teilweise lassen sich Wegbegrenzungen ertasten.
Zwischen Nationalparkzentrum und Wanderweg befindet sich ein Behinderten-WC mit Haltegriffen, unterfahrbarem Waschbecken und Alarm.
Bei Regen sollten Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehbehinderung vorsichtig sein: Holzstege können dann rutschig werden.
9. Rollstuhl-Tour von Hohnstein zur BrandaussichtBundesland: Sachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Dresden
Strecke: rund 5,7 Kilometer
Die Region weist die Strecke in der Sächsischen Schweiz ausdrücklich als Rollstuhl-Tour aus. Große Teile verlaufen auf gut ausgebauten Wegen mit überschaubaren Höhenunterschieden. Sportliche Rollstuhlfahrer können weite Abschnitte ohne Hilfe bewältigen.
Kurz vor der Brandaussicht wird die Strecke allerdings anspruchsvoller. Dort steigt beziehungsweise fällt der Weg deutlich stärker. Eine Begleitperson kann an dieser Stelle helfen.
Eine Schwachstelle ist die Toilette: Das letzte geeignete WC befindet sich in Hohnstein nahe der Touristinformation. Wer auf ein Behinderten-WC angewiesen ist, sollte diesen Punkt unbedingt in die Planung einbeziehen.
10. Moor- und Seelehrpfad am Soier SeeBundesland: Bayern
Nächstgelegene größere Stadt: Weilheim in Oberbayern
Strecke: rund 2 Kilometer
Der Rundweg in Bad Bayersoien eignet sich besonders für Menschen, die einen kurzen, breiten und nahezu ebenen Weg suchen. Die Strecke bleibt stufenlos und bietet regelmäßig Sitzgelegenheiten.
Schilder weisen den Weg um den See. Die Informationstafeln lassen sich überwiegend auch im Sitzen lesen. Kontraste und teilweise tastbare Wegbegrenzungen helfen sehbehinderten Menschen.
Brailleschrift und akustische Informationen fehlen allerdings.
Am Fischerhäusl steht ein öffentliches Behinderten-WC zur Verfügung. Am Parkplatz Panorama gibt es zusätzlich ausgewiesene Behindertenparkplätze.
Die Toilette kann wichtiger sein als die WeglängeDie zehn Beispiele zeigen, wie unterschiedlich Barrierefreiheit aussehen kann. Beim Angelbecksteich überzeugt ein nur rund ein Kilometer langer Weg mit Leitvorrichtung und Brailleschrift, doch die Toilette öffnet nur saisonal.
Die Tour zur Brandaussicht bietet dagegen fast sechs Kilometer Rollstuhlstrecke, aber kein barrierefreies WC am Ziel.
Der Wilde Kermeter kombiniert besonders viele Elemente: festen Untergrund, regelmäßige Sitzmöglichkeiten, Orientierungshilfen und Behinderten-WC. Auch die Waldpromenade im Hainich berücksichtigt mehrere Bedürfnisse.
Deshalb lohnt sich vor jeder Fahrt ein letzter Check. Prüfen Sie WC-Öffnungszeiten, Sperrungen, Wetter, Steigungen und den aktuellen Zustand des Weges. Ein Weg passt erst dann wirklich, wenn seine Ausstattung zu Ihren persönlichen Anforderungen passt.
FAQ zu Barrierefreie Wanderungen Welcher Weg bietet besonders gute Orientierung für blinde Menschen?Der Wilde Kermeter bietet ein Bodenleitsystem und verschiedene Tastangebote. Auch der Angelbecksteich punktet mit Leitvorrichtung und Brailleschrift.
Bedeutet „barrierefrei“, dass jeder Rollstuhlfahrer den Weg allein schafft?Nein. Rollstuhltyp, Kraft, Untergrund und Steigung entscheiden mit. Prüfen Sie deshalb immer die konkreten Angaben zur Strecke.
Sollte ich die Toilette vor der Anreise prüfen?Ja. Manche Behindertentoiletten öffnen nur saisonal oder lassen sich nur mit Euroschlüssel nutzen. Bei anderen Touren liegt das letzte geeignete WC bereits am Startpunkt.
QuellenBorkum, Informationen zum barrierefreien Reisen und zu barrierefreien WC-Anlagen: https://www.borkum.de/allgemein/barrierefrei-reisen-2/insel-fuer-rollstuhlfahrer/
Lüneburger Heide GmbH, „Hermannsburg: Barrierefreier Wanderweg“: https://www.lueneburger-heide.de/natur/artikel/7713/hermannsburg-barrierefreier-wanderweg.html
Nationalpark Hainich, „Waldpromenade“: https://www.nationalpark-hainich.de/de/ausflugsziele/wanderwege/rundwanderwege/waldpromenade.html
Nationalpark Kellerwald-Edersee, Informationen zum „Quernstweg für Alle“: https://www.nationalpark-kellerwald-edersee.de
Ostfriesland Tourismus, „Barrierefreie Wattwanderungen“: https://www.ostfriesland.travel/urlaubsthemen/barrierefreier-urlaub/watt-und-strand/barrierefreie-wattwanderungen
Reisen für Alle, Qualitätskriterien für barrierefreie Wanderangebote: https://www.reisen-fuer-alle.de
Der Beitrag Schwerbehinderung: 10 barrierefreie Wanderwege in Deutschland – mit WC- und Steigungscheck erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente trotz 5 Gutachten abgelehnt – LSG hebt Urteil auf
Das Sozialgericht hatte die volle Erwerbsminderungsrente bereits zugesprochen. Doch nach einem jahrelangen Verfahren, fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen ärztlichen Befunden blieb von dem Erfolg nichts übrig: Ein Landessozialgericht hob das Urteil auf.
Der Fall zeigt, wie schnell ein vermeintlich sicherer Rentenanspruch noch kippen kann. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19).
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst abDer Mann hatte ursprünglich Maurer gelernt und später unter anderem als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer gearbeitet. Seit Mai 2016 war er arbeitsunfähig. Im April 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente.
Er litt unter erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden. Ärzte beschrieben unter anderem Depressionen, Angstzustände und Wirbelsäulenprobleme. Ein behandelnder Psychiater hielt ihn für außerstande, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Die von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sowohl eine psychiatrische Begutachtung im Juli 2017 als auch eine weitere Untersuchung im November 2017 bescheinigten ihm für leichte beziehungsweise geistig einfache Tätigkeiten ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.
Damit lehnte die Rentenversicherung seinen Antrag ab.
Vor dem Sozialgericht gewann der VersicherteDer Kläger akzeptierte die Ablehnung nicht und zog vor das Sozialgericht Aachen. Dort änderte sich die Lage grundlegend. Eine psychiatrische Sachverständige sah sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich. Nach ihrer Einschätzung verhinderten insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen eine längere tägliche Erwerbstätigkeit.
Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Am 7. Oktober 2019 sprach es dem Kläger eine Rente zu, und nicht einmal nur eine teilweise, sondern eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Die Rente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 laufen.
Damit hatte der Versicherte in der ersten Instanz vollständig gewonnen.
Rentenversicherung akzeptierte die Niederlage nichtDie Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ein. Sie kritisierte primär das psychiatrische Gutachten, auf das sich das Sozialgericht gestützt hatte. Aus ihrer Sicht passten die erhobenen Befunde nicht überzeugend zu einer dauerhaften Einschränkung auf weniger als drei Stunden.
Außerdem verwies die Rentenversicherung auf Auffälligkeiten bei Testverfahren und auf andere medizinische Befunde, die ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden stützten.
Damit begann ein außerordentlich langes Berufungsverfahren. Das LSG ließ zusätzliche Gutachten erstellen.
Am Ende lagen fünf psychiatrische Gutachten vorZwischen Juli 2017 und März 2025 untersuchten insgesamt fünf fachpsychiatrische Gutachter den Fall. Die Einschätzungen wichen erheblich voneinander ab.
Einige Gutachter hielten eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden weiterhin für möglich. Andere sahen den Kläger bei weniger als drei Stunden. Und ein zunächst für den Kläger günstiger Sachverständiger änderte später seine Einschätzung.
Nach Auswertung zusätzlicher Patientenunterlagen erklärte dieser Gutachter schließlich, dass sich das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung für den maßgeblichen Zeitraum nicht zuverlässig bestimmen lasse. Er hielt nunmehr grundsätzlich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für vertretbar.
Ein weiterer, auf Antrag des Klägers eingeschalteter Sachverständiger kam 2025 dagegen erneut zu dem Ergebnis, der Mann habe schon zwischen 2017 und 2021 weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Das LSG überzeugte dieses Gutachten nicht. Unter anderem fehlte dem Gericht eine überzeugende Begründung dafür, dass die starken Einschränkungen bereits im entscheidenden Zeitraum bestanden hatten.
Einzelne schwere Phasen reichten dem Gericht nichtDie Richter bestätigten zwar, dass der Mann psychisch erkrankt war. Es erkannte eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen, eine schizoaffektive Störung sowie eine psychisch bedingte Essstörung.
Das Problem lag an anderer Stelle: Die Behandlungsunterlagen zeigten kein durchgehend gleich schweres Krankheitsbild.
Neben deutlich depressiven Phasen dokumentierten Ärzte wiederholt weitgehend unauffällige psychiatrische Befunde. Das Gericht sah deshalb einen schwankenden Krankheitsverlauf.
Aus einzelnen schweren Phasen ließ sich nach Ansicht des Senats nicht sicher ableiten, dass der Mann dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte.
Auffällige Angaben erschwerten den Nachweis zusätzlichHinzu kamen Zweifel daran, wie zuverlässig sich die tatsächlichen Einschränkungen objektivieren ließen. Das Gericht sah Hinweise auf eine erhebliche Verstärkung beziehungsweise Überzeichnung von Beschwerden.
Das bedeutet nicht automatisch, dass das Gericht dem Mann eine Simulation seiner Erkrankungen vorwarf. Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht aber ein erhebliches Problem, wenn Gutachter nicht sicher unterscheiden können, welche Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind und welche Angaben nicht zu den übrigen Befunden passen.
Bei einer Begutachtung brach der Kläger beispielsweise die Untersuchung frühzeitig ab und konnte verschiedene einfache Fragen kaum beantworten. Bei einer späteren, weiter entfernten Untersuchung machte er dagegen umfangreiche Angaben zu seiner Lebensgeschichte. Solche Unterschiede verstärkten die Zweifel des Gerichts.
Erwerbsminderung muss der Versicherte beweisenGenau hier liegt die wichtigste Aussage des Urteils. Für eine Erwerbsminderungsrente reicht es nicht, dass eine Einschränkung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint.
Das Gericht muss sich davon überzeugen können, dass der Versicherte die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach § 43 SGB VI rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Bleiben nach der Beweisaufnahme entscheidende Zweifel, trägt der Versicherte das Risiko, dass sich die Erwerbsminderung nicht beweisen lässt. Genau daran scheiterte der Kläger. (Fundstellensuche)
GdB 60 half bei der Erwerbsminderungsrente nichtDer Versicherte hatte inzwischen außerdem einen Grad der Behinderung von 60. Er wollte deshalb die Schwerbehindertenakte in das Rentenverfahren einbeziehen lassen.
Das LSG sah dafür keinen ausreichenden Anlass. Der Kläger hatte nicht konkret benannt, welche entscheidende Tatsache sich gerade aus dieser Akte ergeben sollte. Außerdem hatte das Gericht den medizinischen Sachverhalt bereits mit fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen Befunden aufgeklärt.
Vor allem gelten für Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente unterschiedliche Voraussetzungen. Ein GdB von 50, 60 oder sogar höher beweist deshalb keine Erwerbsminderung.
Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Erwerbsminderungsrente fragt die Rentenversicherung dagegen insbesondere, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. (Fundstellensuche)
Auch Pflegegrad 2 und später Pflegegrad 3 retteten die Rente nichtDasselbe galt für die Pflegebedürftigkeit. Für den Kläger galt seit August 2019 Pflegegrad 2, später erhielt er Pflegegrad 3.
Auch daraus folgte für das LSG nicht automatisch ein eingeschränktes Erwerbsvermögen von weniger als sechs Stunden. Die Pflegeversicherung untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Das Rentenrecht stellt eine andere Frage: Wie lange kann der Versicherte noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen?
Deshalb kann ein Mensch einen Pflegegrad und einen hohen GdB besitzen und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.
Eine zweite Falle war noch gefährlicherFür den Kläger kam ein weiteres Problem hinzu. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente lagen bei ihm nur noch bis zum 30. November 2020 vor.
Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI, dass ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweist. Das bezeichnet die Rentenversicherung häufig als 3/5-Belegung.
Der Kläger hatte zuletzt bis November 2018 rentenrechtlich relevante Pflichtbeitragszeiten. Deshalb erfüllte er die erforderliche 3/5-Belegung nach den Berechnungen des Gerichts letztmals im November 2020.
Für ihn reichte es folglich nicht, wenn sich sein Gesundheitszustand erst später nachweisbar deutlich verschlechterte. Er musste beweisen, dass die Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.
Genau diesen Nachweis konnte er nicht führen. (Fundstellensuche)
Spätere Verschlechterung kann deshalb zu spät kommenDiese Konstellation birgt für Versicherte ein erhebliches Risiko. Wer längere Zeit keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann nach und nach den Versicherungsschutz für eine neu eintretende Erwerbsminderung verlieren.
Eine später eindeutig feststellbare schwere Erkrankung hilft dann nicht unbedingt weiter. Entscheidend ist, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.
Im vorliegenden Fall spielte genau dieser zeitliche Nachweis eine zentrale Rolle.
Warum viele Diagnosen allein nicht reichenDas Urteil zeigt außerdem, warum eine lange Diagnoseliste bei einer EM-Rente wenig über den Ausgang des Verfahrens sagt.
Entscheidend sind die konkreten funktionellen Folgen. Ein Gericht prüft deshalb nicht nur, welche Krankheiten Ärzte diagnostiziert haben. Es prüft vor allem, welche Tätigkeiten noch möglich sind, welche qualitativen Einschränkungen gelten und wie viele Stunden der Betroffene täglich noch arbeiten kann.
Beim Kläger erkannte das LSG durchaus zahlreiche Einschränkungen. Er sollte nur leichte und geistig einfache Arbeiten ausführen. Nacht- und Wechselschichten, Zeitdruck, Lärm, häufigen Publikumsverkehr, schwere Lasten, Leitern und Gerüste hielt das Gericht für ungeeignet.
Trotz dieser Einschränkungen konnte der Senat aber nicht feststellen, dass der Mann im entscheidenden Zeitraum weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Damit fehlte der Nachweis einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung. (Fundstellensuche)
Das bereits gewonnene Urteil war am Ende wertlosDas LSG Nordrhein-Westfalen hob das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7. Oktober 2019 vollständig auf und wies die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit verlor der Kläger seinen erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021.
Das Urteil sagt allerdings nicht automatisch, dass der Mann bereits ausgezahlte Rentenbeträge zurückzahlen muss. Ob tatsächlich Zahlungen erfolgten und ob daraus Rückforderungen entstehen könnten, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. (Justiz NRW)
FAQ Reicht ein GdB von 60 für eine Erwerbsminderungsrente?Nein. GdB und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben. Entscheidend ist bei der EM-Rente vor allem das tägliche Leistungsvermögen.
Kann ein bereits gewonnenes Urteil zur EM-Rente noch aufgehoben werden?Ja. Legt die Rentenversicherung erfolgreich Berufung ein, kann das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts ändern oder vollständig aufheben.
Warum waren die Pflichtbeiträge so wichtig?Die Erwerbsminderung musste spätestens eintreten, solange der Kläger noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Eine erst später nachweisbare Verschlechterung konnte seinen Anspruch deshalb nicht retten.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19, https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_4_R_938_19_Urteil_20260703.html
Gesetze im Internet, § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz 5 Gutachten abgelehnt – LSG hebt Urteil auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld und Schulden: Diese Änderung kann Betroffene ab 2027 sehr hart treffen
Die geplante Wohngeldreform 2027 enthält einen Punkt, der sich leicht überlesen lässt, aber erhebliche Folgen hätte: Künftig soll das Geld nur noch auf ein Bankkonto fließen.
Damit könnten Menschen ohne verfügbares Konto nicht mehr ausweichen. Das trifft diejenigen, die Schulden haben und mit Pfändung rechnen müssen. Aber auch, wer kein Girokonto praktisch nutzen kann, gerät in die Bredouille. Sozialverbände verlangen deshalb eine Härtefallregelung.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen, der Bundesrat noch nicht zugestimmt. Seit dem 14. August 2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 474/26 vor. Die neuen Regeln sollen grundsätzlich am 1. Januar 2027 starten.
Das soll sich bei der Auszahlung ändernAuch heute überweisen Wohngeldstellen die Leistung in der Regel im Voraus auf ein Konto. Noch gibt es rechtlich aber eine wesentliche Ausnahme: Die Behörde darf die Leistung an den Wohnsitz des Wohngeldempfängers übermitteln.
Diese Ausnahme soll jetzt wegfallen, und die Kontoüberweisung als einzige Option bleiben, um die Verwaltungzu entlasten. Probleme bekämen dann all jene, die nicht frei über ein Konto verfügen können.
Warum eine Kontopfändung zum Problem werden kannWer Schulden hat, besitzt häufig weiterhin ein Girokonto. Ein Gläubiger kann dieses Konto jedoch pfänden. Ohne ausreichenden Pfändungsschutz kann die Bank eingehende Beträge sperren.
Renten oder Sozialleistungen sind nicht vor diesem Zugriff geschützt. Betroffene können ihr Girokonto deshalb als Pfändungsschutzkonto einrichten.
Seit dem 1. Juli 2026 schützt dieses P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten weiteren Leistungen kann sich der geschützte Betrag erhöhen.
Wohngeld löst keinen eigenen Freibetrag aus. Fließen bereits Rente, Lohn oder andere Einnahmen auf das Konto, kann das Wohngeld dazu führen, dass das Gesamtguthaben den geschützten Betrag überschreitet.
Denkbeispiel: Klaus verliert 150 EurpKlaus aus Fulda erhält monatlich 1.480 Euro Rente und zusätzlich 260 Euro Wohngeld. Insgesamt gehen also 1.740 Euro auf seinem Konto ein.
Hat Klaus eine laufende Kontopfändung und schützt sein P-Konto zunächst nur den Grundfreibetrag von 1.590 Euro, liegen 150 Euro darüber.
Das bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass der Gläubiger die 150 Euro endgültig erhält. Klaus kann möglicherweise einen höheren Freibetrag nachweisen oder individuell festsetzen lassen. Er muss sich darum jedoch kümmern, und bis dahin kann das Geld weg sein. .
Caritas verlangt ausdrücklich eine HärtefallregelungDer Deutsche Caritasverband warnt vor dieser Gesetzesänderung: Eine Überweisung nur noch auf ein Konto könne bei Pfändungen und bei Trennungen Schwierigkeiten verursachen.
Die Caritas fordert deshal: In besonderen Lebenslagen müsse die Wohngeldstelle andere Zahlungswege möglich machen.
Auch der Sozialverband Deutschland kritisiert die geplante Änderung. Besonders gefährdete Menschen hätten zwar formal ein Konto, könnten darüber wegen Verschuldung jedoch teilweise nicht frei verfügen. Existenzsichernde Leistungen dürften nicht an solchen formalen Voraussetzungen scheitern.
Ein P-Konto schützt das Wohngeld nicht grenzenlosEin P-Konto schützt seit Juli 2026 zunächst automatisch 1.590 Euro monatlich. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz. Für die erste berücksichtigungsfähige Person kommt ein Betrag von 597,42 Euro hinzu, für weitere Personen gelten zusätzliche Erhöhungsbeträge.
Manche Erhöhungen berücksichtigt die Bank erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. In besonderen Fällen kann außerdem das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde einen individuellen Freibetrag festsetzen.
Wer Wohngeld, Rente, Arbeitsentgelt oder andere Zahlungen auf demselben Konto erhält, sollte deshalb die Summe aller monatlichen Eingänge mit seinem tatsächlich geschützten P-Konto-Betrag vergleichen.
Auch eine Trennung kann die neue Regel erschwerenEine plötzliche Trennung innerhalb eines Haushalts kann zum Problem beim Wohngeld werden. Läuft dieses weiter über das Konto eines Ehepartners und trennen sich beide, kann der andere Partner den Zugriff verlieren. Auch solche Situationen müssten bei einer Gesetzesänderung dringend beachtet werden, so die Caritas.
Wohngeld muss nicht zwingend auf das eigene Konto gehenDie geplante Änderung bedeutet nicht, dass jeder Wohngeldberechtigte zwingend ein Konto auf den eigenen Namen benötigt. Schon das derzeitige Wohngeldgesetz erlaubt grundsätzlich ein Konto eines Haushaltsmitglieds.
Außerdem kann die Wohngeldstelle das Wohngeld unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 WoGG an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an den Empfänger der Miete zahlen. Eine Direktzahlung an den Vermieter kann zwar helfen, hängt aber stark von den Umständen ab und ist keine Löstung.
Was Betroffene mit gepfändetem Konto jetzt prüfen solltenWer Wohngeld erhält und bereits Schulden hat, sollte zunächst prüfen, ob eine Kontopfändung besteht oder kurzfristig droht. In diesem Fall bietet ein P-Konto den wichtigsten Grundschutz.
Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder weitere Voraussetzungen erfüllt, sollte notwendige P-Konto-Bescheinigungen frühzeitig beschaffen.
Reicht der pauschale Schutz trotzdem nicht aus, solten Sie es mit einem Antrag auf einen individuell höheren Freibetrag versuchen. Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen bieten Unterstützung.
Ändert sich die Bankverbindung, sollten Sie die Wohngeldstelle sofort informieren. Wer wegen einer Pfändung keinen sicheren Zahlungsweg sieht, kann zudem klären lassen, ob die Behörde das Wohngeld unmittelbar an den Vermieter zahlt.
Noch gilt die alte WohngeldregelBis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt gilt weiterhin § 26 WoGG in seiner bisherigen Fassung. Menschen ohne geeignetes Konto können deshalb grundsätzlich noch die gesetzlich vorgesehene Übermittlung an ihren Wohnsitz nutzen.
Die Bundesregierung will diese Möglichkeit zum 1. Januar 2027 abschaffen. Ob der Bundestag und der Bundesrat den Regierungsentwurf unverändert verabschieden, steht Ende August 2026 allerdings noch nicht fest.
FAQ: Wohngeld und Kontopfändung Muss ich ab 2027 zwingend ein eigenes Konto für Wohngeld besitzen?Nach dem Regierungsentwurf soll das Wohngeld nur noch auf ein Konto fließen. Es muss aber nicht zwingend das eigene Konto sein; auch ein Konto eines Haushaltsmitglieds kann grundsätzlich infrage kommen.
Kann ein Gläubiger mein Wohngeld auf dem Konto pfänden?Eine Kontopfändung kann den Zugriff auf eingehendes Wohngeld einschränken. Ein P-Konto schützt derzeit automatisch 1.590 Euro monatlich. Je nach Situation lässt sich der Freibetrag erhöhen.
Was sollte ich tun, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?Prüfen Sie den P-Konto-Schutz und Ihren tatsächlichen Freibetrag. Reicht dieser nicht, sollten Sie eine mögliche Erhöhung prüfen und frühzeitig Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten.
QuellenBundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 (Bundesregierung)
Bundesrat, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BR-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026 (Bundestagszusammenfasser)
Deutscher Caritasverband, Stellungnahme zur Wohngeldreform vom 28./30. Juni 2026 (caritas.de)
Gesetze im Internet, § 26 Wohngeldgesetz (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 899 Zivilprozessordnung und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Gesetze im Internet)
Sozialverband Deutschland, Stellungnahme zum Referentenentwurf der Wohngeldreform vom 6. Juli 2026 (sovd-he.de)
Der Beitrag Wohngeld und Schulden: Diese Änderung kann Betroffene ab 2027 sehr hart treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Grundsicherung-Auszahlung im August: Wann jetzt das Geld kommt
Ende August steht die nächste Auszahlung des Grundsicherungsgeldes an. Das Geld, das jetzt überwiesen wird, ist bereits für September 2026 bestimmt und soll am Montag, 31. August 2026, auf dem Konto verfügbar sein.
Eine Gutschrift am letzten Augusttag ist keine verspätete August-Leistung und auch keine Sonderzahlung. Der Grund dafür ist die gesetzliche Vorauszahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Grundsicherung für September kommt am 31. August 2026Der 1. September 2026 fällt auf einen Dienstag. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass das vom Jobcenter überwiesene Geld in der Regel einen Kalendertag vor dem jeweiligen Leistungsmonat zur Verfügung steht.
Für September ergibt sich daraus Montag, der 31. August 2026, als erwarteter Auszahlungstermin. Manche Empfängerinnen und Empfänger können die Buchung abhängig vom Zahlungslauf ihres Jobcenters und ihrer Bank bereits am Freitag, 28. August, sehen.
Auf eine frühere Gutschrift lässt sich jedoch kein allgemeiner Anspruch stützen. Wer am Freitag noch keinen Zahlungseingang feststellt, muss deshalb nicht von einer ausgebliebenen Leistung ausgehen.
Warum die September-Leistung noch im August überwiesen wirdDas Grundsicherungsgeld wird nicht nach Ablauf des Monats gezahlt. Nach § 42 Absatz 1 SGB II werden die Leistungen monatlich im Voraus erbracht, damit Miete, Strom und Lebensunterhalt zu Beginn des neuen Monats finanziert werden können.
Der Buchungstag und der Leistungsmonat dürfen daher nicht verwechselt werden. Die Zahlung vom 31. August deckt den Bedarf für September; eine weitere reguläre Überweisung Anfang September ist nicht vorgesehen.
Eine vollständige Übersicht bietet der Beitrag zu den Auszahlungsterminen des Grundsicherungsgeldes im Jahr 2026. Dort können Leistungsbeziehende auch die folgenden Monatswechsel prüfen.
Die nächsten Auszahlungstermine im ÜberblickDie Termine orientieren sich daran, dass das Geld vor Beginn des neuen Leistungsmonats verfügbar sein soll. Wochenenden und Feiertage können dazu führen, dass die technische Überweisung früher angestoßen wird.
Leistungsmonat Voraussichtliche Verfügbarkeit Wochentag September 2026 31. August 2026 Montag Oktober 2026 30. September 2026 Mittwoch November 2026 30. Oktober 2026 Freitag Dezember 2026 30. November 2026 MontagDer Tag, an dem das Jobcenter den Auftrag erteilt, muss nicht mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, an dem die Buchung im Onlinebanking erscheint. Auch die Wertstellung kann je nach Kreditinstitut erst in einem späteren Buchungslauf sichtbar werden.
Der neue Name ändert nichts am ZahlungsrhythmusSeit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Für die monatliche Vorauszahlung hat der Namenswechsel keine neue Frist geschaffen.
Auch bereits erlassene Bescheide bleiben nach den Informationen der Bundesagentur grundsätzlich gültig. Leistungsberechtigte müssen allein wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen.
Endet der im Bescheid genannte Bewilligungszeitraum, ist allerdings ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Seit Juli müssen Antragstellende dabei zusätzliche Angaben beachten, die im Beitrag zur Änderung beim Weiterbewilligungsantrag erläutert werden.
Warum die Zahlung trotz festem Termin fehlen kannEin fehlender Zahlungseingang hat nicht immer mit der Banklaufzeit zu tun. Häufig ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, der Weiterbewilligungsantrag wurde noch nicht entschieden oder eine geänderte Bankverbindung ist beim Jobcenter nicht richtig hinterlegt.
Auch eine vorläufige Zahlungseinstellung kann die Ursache sein. Unter welchen engen Voraussetzungen das Jobcenter laufende Leistungen zurückhalten darf, erklärt der Beitrag „Grundsicherung gestoppt: Dafür braucht das Jobcenter jetzt keinen Bescheid“.
Betroffene sollten zunächst das Enddatum ihres Bewilligungsbescheids, die Höhe der bewilligten Zahlung und die hinterlegte IBAN prüfen. Danach sollte das Jobcenter gefragt werden, ob die Zahlung angewiesen wurde und für welchen Tag die Wertstellung vorgesehen ist.
Was bei einem leeren Konto zu tun istFehlt das Geld am erwarteten Termin, sollte die Nachfrage beim Jobcenter nachweisbar erfolgen. Ein aktueller Kontoauszug, der Bewilligungsbescheid und der Nachweis über einen rechtzeitig gestellten Weiterbewilligungsantrag helfen bei der schnellen Klärung.
Ist der Anspruch dem Grunde nach geklärt und dauert nur die Berechnung der Höhe länger, kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht kommen. Bei einer wahrscheinlich bestehenden Berechtigung kann außerdem eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II verlangt werden.
Bei akuter Mittellosigkeit müssen Betroffene nicht mehrere Monate abwarten. Weitere Hinweise zu Vorschuss, vorläufiger Bewilligung und gerichtlichem Eilrechtsschutz enthält der Ratgeber „Jobcenter lässt sich Zeit – Dann helfen Vorschuss und Untätigkeitsklage“.
Grundsicherung und Arbeitslosengeld nicht verwechselnDie Zahlung des Grundsicherungsgeldes folgt einem anderen Rhythmus als das Arbeitslosengeld I. Während das Jobcenter für den kommenden Monat im Voraus zahlt, wird Arbeitslosengeld für den abgelaufenen Monat nachträglich überwiesen.
Arbeitslosengeld für August 2026 wird deshalb am Dienstag, 1. September 2026, fällig. Wer Ende August auf eine Zahlung wartet, sollte daher zuerst prüfen, welche Leistung bewilligt wurde.
Praxisbeispiel: Die Buchung am Montag ist pünktlichMartina erhält Grundsicherungsgeld und sieht am Freitag, 28. August 2026, noch keine neue Buchung auf ihrem Konto. Da ihr Bewilligungsbescheid bis Dezember läuft und die IBAN unverändert ist, wartet sie den regulären Buchungstag ab.
Am Montag, 31. August, wird die Zahlung gutgeschrieben. Das Geld ist für September bestimmt und kann für die am 1. September fällige Miete genutzt werden; Anfang September folgt keine weitere Monatszahlung.
Fragen und Antworten zur Grundsicherung-Auszahlung im August Wann kommt das Grundsicherungsgeld für September 2026?Die Zahlung soll am Montag, 31. August 2026, auf dem Konto verfügbar sein. Abweichungen bei der sichtbaren Buchung können durch den Zahlungslauf des Jobcenters oder der Bank entstehen.
Kann das Geld schon am 28. August auf dem Konto sein?Ja, einzelne Jobcenter können die Zahlung früher anweisen und manche Banken buchen schneller. Eine Gutschrift am Freitag ist jedoch keine zusätzliche Leistung, sondern bereits das Geld für September.
Warum wird die September-Leistung im August gezahlt?Leistungen nach dem SGB II werden monatlich im Voraus erbracht. Das Geld soll zu Beginn des Bedarfsmonats für Miete, Energie und Lebensunterhalt bereitstehen.
Kommt Anfang September noch eine zweite Zahlung?Nein, die Ende August gutgeschriebene Summe ist die reguläre Monatsleistung für September. Eine zweite planmäßige Zahlung für denselben Monat gibt es nicht.
Was sollte ich tun, wenn am 31. August kein Geld da ist?Prüfen Sie den Bewilligungszeitraum, Ihre IBAN und mögliche Schreiben des Jobcenters. Fragen Sie danach beim Jobcenter nach der Zahlungsanweisung und weisen Sie bei einem leeren Konto ausdrücklich auf Ihre akute Notlage hin.
Ändert der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld den Auszahlungstermin?Nein, die Leistung wird weiterhin im Voraus gezahlt. Laufende Bescheide bleiben grundsätzlich bestehen, solange der darin genannte Bewilligungszeitraum noch nicht beendet ist.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Auszahlung und Dauer; § 42 SGB II.
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Jahrgang 1965: Abschlagsfreie Rente vor dem Aus – was jetzt gilt
Für den Geburtsjahrgang 1965 wird die Rentenplanung zur Rechnung mit zwei Rechtsständen. Nach dem heute geltenden Gesetz ist die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ab 65 weiterhin ohne Abschlag möglich.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen vorgezogenen Rentenzugang ohne Kürzung abzuschaffen. Die Bundesregierung will die Vorschläge zügig in ein Gesetz überführen, hat aber noch nicht entschieden, welche Übergangsregeln gelten und ob der Jahrgang 1965 betroffen sein wird.
Wer mit 63 aufhören möchte, muss schon nach der heutigen Regelung mit einer lebenslangen Kürzung von 14,4 Prozent rechnen. Der Ausdruck „Rente mit 63“ führt deshalb gerade bei den 1965 Geborenen leicht in die Irre.
Was für den Jahrgang 1965 derzeit gesetzlich giltDer Jahrgang 1965 erreicht die reguläre Altersgrenze mit 67 Jahren. Für die Regelaltersrente genügen grundsätzlich fünf Versicherungsjahre, einen Abschlag gibt es bei diesem Rentenbeginn nicht.
Mit wenigstens 35 Versicherungsjahren ist ein früherer Start ab 63 möglich. Jeder Monat vor dem 67. Geburtstag kostet 0,3 Prozent der Bruttorente, sodass beim frühesten Beginn 48 Monate und damit 14,4 Prozent zusammenkommen.
Eine andere Rentenart steht Versicherten mit 45 anrechenbaren Jahren offen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt für den Jahrgang 1965 nach geltendem Recht mit 65 und wird nicht gekürzt, wie auch die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Rentenweg nach geltendem Recht Voraussetzung Frühester Beginn für Jahrgang 1965 Abschlag beim frühesten Beginn Regelaltersrente 5 Versicherungsjahre 67 Jahre 0 Prozent Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 14,4 Prozent Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 65 Jahre 0 Prozent Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB ab 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre 10,8 ProzentBei der Schwerbehindertenrente ist ein Beginn mit 65 ohne Kürzung möglich. Wer sie bereits mit 62 bezieht, geht drei Jahre früher und verliert deshalb dauerhaft 10,8 Prozent.
Warum die „Rente mit 63“ für 1965 Geborene keine abschlagsfreie Rente istDie Bezeichnung „Rente mit 63“ stammt aus der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Jahr 2014. Abschlagsfrei mit genau 63 konnten nur bestimmte ältere Geburtsjahrgänge in den Ruhestand gehen.
Für spätere Jahrgänge wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Seit dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 65, weshalb die 45 Versicherungsjahre dem Jahrgang 1965 keinen abschlagsfreien Rentenstart mit 63 eröffnen.
Mit 63 bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte nach wenigstens 35 Jahren. Ein ausführlicher Überblick über die heute vorhandenen Wege findet sich auch im Beitrag „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“.
So entstehen die 14,4 Prozent RentenabschlagDer Abschlag wird nicht nach angefangenen Jahren, sondern monatsgenau berechnet. Bei einem Beginn mit 63 fehlen dem Jahrgang 1965 insgesamt 48 Monate bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Aus 48 Monaten multipliziert mit 0,3 Prozent ergeben sich 14,4 Prozent. Bei einer errechneten Bruttorente von 2.000 Euro sinkt die Monatsrente dadurch um 288 Euro auf 1.712 Euro.
Der Abzug endet nicht mit dem 67. Geburtstag. Er bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen, während spätere Rentenanpassungen auf die bereits gekürzte Rente wirken.
Wer erst mit 64 beginnt, geht 36 Monate früher und verliert 10,8 Prozent. Mit 65 sind es nach der 35-Jahres-Regel 7,2 Prozent, mit 66 noch 3,6 Prozent.
Rentenbeginn über die 35-Jahres-Regel Monate vor dem 67. Geburtstag Dauerhafter Abschlag Bruttorente bei rechnerisch 2.000 Euro 63 Jahre 48 Monate 14,4 Prozent 1.712 Euro 64 Jahre 36 Monate 10,8 Prozent 1.784 Euro 65 Jahre 24 Monate 7,2 Prozent 1.856 Euro 66 Jahre 12 Monate 3,6 Prozent 1.928 Euro 67 Jahre 0 Monate 0 Prozent 2.000 EuroDie Tabelle zeigt nur die Wirkung des Zugangsfaktors. Weitere Beiträge bis zu einem späteren Rentenbeginn können die tatsächliche Rente zusätzlich erhöhen.
Die 45 Versicherungsjahre sind nicht mit 45 Arbeitsjahren gleichzusetzenFür die abschlagsfreie Altersrente ab 65 verlangt das Gesetz 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Kalendermonate. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit können unter anderem Kindererziehungszeiten, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege und bestimmte Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden.
Schul- und Hochschulzeiten reichen für diese Wartezeit dagegen nicht aus. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder dem seit Juli 2026 geltenden Grundsicherungsgeld werden nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Besonders riskant ist Arbeitslosengeld I in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn. Diese Monate zählen normalerweise nicht, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder die vollständige Aufgabe des Arbeitgeberbetriebs ausgelöst wurde.
Der Beitrag „Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt – Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“ erläutert diese Falle ausführlich. Wer knapp plant, sollte sich von der Rentenversicherung schriftlich bestätigen lassen, wann die 540 anrechenbaren Monate erreicht sind.
Die Rentenkommission will die abschlagsfreie 45-Jahres-Rente abschaffenAm 23. Juni 2026 legte die Alterssicherungskommission ihren Bericht mit 33 Empfehlungen vor. Darin fordert sie ausdrücklich die Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Nach dem Vorschlag soll ein früher Rentenbeginn allein wegen einer langen Versicherungszeit nicht mehr ohne Kürzung möglich sein. Die Kommission begründet dies unter anderem damit, dass die bisherige Vergünstigung häufiger von Männern, Personen mit höheren Einkommen und Menschen mit stabilen Erwerbsverläufen genutzt werde.
Zugleich soll die frühestmögliche Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre verschoben werden. Danach soll die untere Altersgrenze gemeinsam mit der regulären Altersgrenze steigen, damit zwischen frühestem und regulärem Beginn ein Abstand von drei Jahren bleibt.
Die Bundesregierung fasst die Empfehlungen zur Rentenreform zusammen und erklärt, das Gesetzgebungsverfahren solle bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Eine Empfehlung der Kommission ist jedoch noch kein geltendes Gesetz.
Ob der Jahrgang 1965 geschützt wird, ist noch offenDie Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu streichen. Sie nennt für die 45-Jahres-Rente jedoch weder einen ersten betroffenen Geburtsjahrgang noch eine fertige Übergangsregel.
Deshalb sind zwei gegensätzliche Aussagen derzeit gleichermaßen falsch: Weder ist schon beschlossen, dass der Jahrgang 1965 seine abschlagsfreie Rente mit 65 verliert, noch lässt sich dieser Rentenweg für alle Angehörigen des Jahrgangs verbindlich garantieren. Erst das geplante Gesetz kann zeigen, welche Geburtsjahre und welche bereits getroffenen Dispositionen geschützt werden.
Für Betroffene können Altersteilzeitverträge, Aufhebungsvereinbarungen und bereits fest geplante Austrittstermine wichtig werden. Ob solche Vereinbarungen einen besonderen Schutz erhalten, muss der Gesetzgeber festlegen.
Auch der politische Zeitplan spricht gegen vorschnelle Gewissheit. Die Bundesregierung strebt zwar eine schnelle Umsetzung an, doch über den Gesetzentwurf müssen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat beraten.
Was eine Abschaffung finanziell bedeuten könnteEntfiele die 45-Jahres-Rente für den Jahrgang 1965 ohne Bestandsschutz, wäre eine abschlagsfreie Altersrente allein wegen der 45 Versicherungsjahre nicht mehr möglich. Wer dennoch mit 65 aufhören möchte, müsste auf eine andere Rentenart ausweichen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach der heutigen 35-Jahres-Regel würde ein Rentenstart mit 65 statt mit 67 einen Abschlag von 7,2 Prozent auslösen. Bei 2.000 Euro errechneter Bruttorente wären das monatlich 144 Euro weniger.
Die spätere Reform kann diese Rechnung verändern, weil die Kommission zusätzlich eine Anhebung der regulären Altersgrenze nach 2031 vorgeschlagen hat. Nach heutigen Modellannahmen soll sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um insgesamt etwa sechs Monate steigen; die exakten Grenzen für einzelne Geburtsmonate stehen noch nicht fest.
Der Jahrgang 1965 sollte deshalb mit mehreren Szenarien rechnen. Eine vorsichtige Planung vergleicht die abschlagsfreie Rente nach heutigem Recht mit einer gekürzten Rente ab 65 und einem späteren Rentenbeginn.
Die Schwerbehindertenrente bleibt ein eigener RentenwegMenschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 sollten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen getrennt prüfen. Nach geltendem Recht benötigt der Jahrgang 1965 dafür 35 Versicherungsjahre und kann mit 65 ohne Abschlag oder frühestens mit 62 und 10,8 Prozent Abschlag in Rente gehen.
Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diese Rentenart nicht. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss beim Rentenbeginn vorliegen.
Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag „Rente mit Schwerbehinderung: Änderung ab dem 1. Januar 2026 betrifft jetzt unmittelbar viele“. Wer sowohl die Schwerbehindertenrente als auch die 45-Jahres-Rente erreichen könnte, sollte die möglichen Starttermine und Kürzungen vor dem Antrag schriftlich vergleichen lassen.
Teilrente und Hinzuverdienst können den Übergang erleichternSeit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Beschäftigte können eine volle oder teilweise Altersrente beziehen und weiterarbeiten, ohne dass Arbeitslohn die Altersrente kürzt.
Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können das verfügbare Einkommen trotzdem verändern. Wer vor der regulären Altersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt in der Regel auch Rentenbeiträge, die später zu einer höheren Rente führen können.
Eine Teilrente kann außerdem sozialrechtliche Vorteile haben, etwa beim Krankengeldanspruch. Dass selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent zulässig sein kann, zeigt der Beitrag „Gericht bestätigt: Teilrente von 99,99 Prozent ist zulässig“.
Die seit 2026 geltende Aktivrente hilft dem Jahrgang 1965 bei einem vorgezogenen Beginn zunächst nicht. Ihr Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich greift erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze und nicht bereits mit 63 oder 65.
Sonderzahlungen können Abschläge ganz oder teilweise ausgleichenAb dem 50. Lebensjahr können Versicherte Beiträge zum Ausgleich einer geplanten Rentenkürzung zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag für den vollständigen oder teilweisen Ausgleich erforderlich wäre.
Die Anfrage verpflichtet nicht dazu, die Zahlung tatsächlich zu leisten oder später vorzeitig in Rente zu gehen. Sonderzahlungen können in Teilbeträgen erfolgen und steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Wer später doch keine gekürzte Rente bezieht, erhält das Geld allerdings nicht zurück. Die Zahlung erhöht dann die spätere Altersrente, weshalb vor größeren Überweisungen eine Renten- und Steuerberechnung sinnvoll ist.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“. Eine solche Zahlung sichert die 45-Jahres-Rente nicht, kann aber die finanzielle Folge einer künftig nötigen Rente mit Abschlag abfedern.
Was Angehörige des Jahrgangs 1965 jetzt prüfen solltenDer erste Schritt ist eine aktuelle Rentenauskunft mit vollständigem Versicherungsverlauf. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege-, Krankengeld- oder Beschäftigungszeiten sollten geklärt werden, bevor der gewünschte Rententermin näher rückt.
Ebenso wichtig ist eine schriftliche Auskunft darüber, wann 35 und wann 45 anrechenbare Jahre erfüllt sind. Eine bloße Addition der Arbeitsjahre kann wegen der unterschiedlichen Wartezeitregeln zu einem falschen Ergebnis führen.
Betroffene sollten noch keine langfristige Vertragsentscheidung allein auf eine Kommissionsempfehlung stützen. Gleichzeitig wäre es riskant, die Reformdebatte zu ignorieren und den Finanzplan ausschließlich auf die abschlagsfreie Rente mit 65 aufzubauen.
Sinnvoll ist eine Vergleichsrechnung für mehrere Termine einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Steuern. Sobald ein Gesetzentwurf mit Übergangsrecht vorliegt, muss diese Rechnung erneut geprüft werden.
Praxisbeispiel: Drei Rentenwege für Thomas aus HannoverThomas wurde am 15. September 1965 geboren und wird nach seinem Versicherungsverlauf zum geplanten Rentenbeginn 45 anrechenbare Jahre erfüllen. Seine bislang errechnete Bruttorente beträgt ohne Abschlag 2.100 Euro.
Nach heutigem Recht könnte Thomas zum 1. Oktober 2030 mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Kürzung beziehen. Beginnt er bereits zum 1. Oktober 2028 mit 63, beträgt der Abschlag 14,4 Prozent oder 302,40 Euro im Monat; seine Bruttorente läge dann bei 1.797,60 Euro.
Würde die 45-Jahres-Rente ohne Schutzregel für ihn abgeschafft und bliebe die heutige Altersgrenze ansonsten unverändert, könnte er mit 65 über die 35-Jahres-Rente gehen. Der Abschlag von 7,2 Prozent würde seine Bruttorente um 151,20 Euro auf 1.948,80 Euro mindern.
Thomas lässt deshalb seinen Versicherungsverlauf klären und fordert zusätzlich eine Auskunft über Ausgleichszahlungen an. Eine endgültige Entscheidung trifft er erst, wenn das Übergangsrecht der Rentenreform feststeht und er die drei Varianten mit seinen übrigen Einkünften verglichen hat.
Häufige Fragen zur Rente für den Jahrgang 1965 Kann der Jahrgang 1965 derzeit noch mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen?Ja, nach geltendem Recht ist das mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren möglich. Die Kommissionsempfehlung hat diese Vorschrift noch nicht geändert.
Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente bereits beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat die Abschaffung empfohlen, und die Bundesregierung will das Reformpaket umsetzen; ein verabschiedetes Gesetz mit festem Startdatum und Übergangsregeln liegt jedoch noch nicht vor.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 63?Für den Jahrgang 1965 beträgt er nach geltendem Recht 14,4 Prozent. Die Kürzung ergibt sich aus 48 Monaten vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren und bleibt lebenslang bestehen.
Was geschieht, wenn die 45-Jahres-Rente entfällt und jemand mit 65 aufhört?Bei unveränderten übrigen Regeln könnte die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren genutzt werden. Ein Beginn zwei Jahre vor 67 würde dann einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent auslösen.
Schützen bereits erreichte 45 Versicherungsjahre automatisch vor einer Reform?Nein, allein das Erreichen der Wartezeit garantiert noch keine bestimmte Übergangsregel. Entscheidend wird sein, welchen Schutz das neue Gesetz für rentennahe Jahrgänge, bestehende Altersteilzeit und bereits getroffene Vereinbarungen vorsieht.
Der Beitrag Jahrgang 1965: Abschlagsfreie Rente vor dem Aus – was jetzt gilt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Bundesregierung streicht ab 1. Januar 2027 das Pflegebudget – Wer den Preis jetzt zahlen muss
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 beschlossen, das Pflegebudget der Krankenhäuser ab 2027 dauerhaft zu deckeln – und das trifft hauptsächlich Menschen mit Pflegebedarf, die stationär behandelt werden.
Dieses Pflegebudget ist nicht das monatliche Pflegegeld: Es ist das gesonderte Budget nach § 6a KHEntgG, das Krankenhäuser seit 2020 erhalten, um Pflegepersonal auf ihren Stationen zu finanzieren.
Der Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) sieht vor, dass dieses Budget ab Januar 2027 nur noch so stark wachsen darf wie die allgemeinen Lohnzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung – und in den Jahren 2027 bis 2029 sogar einen Prozentpunkt darunter. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat, der Zeitplan sieht das noch vor der Sommerpause 2026 vor.
Dr. Utz Anhalt: Neuees Pflegegesetz: Wer zahlt jetzt drauf? Warum Pflegebedürftige das direkt zu spüren bekommenWer mit einem Pflegegrad ins Krankenhaus kommt, bringt von vornherein einen höheren Unterstützungsbedarf mit als ein gesunder Patient. Lagerung, Körperpflege, Mobilisation, Ernährungsunterstützung, Sturzprävention – das alles kostet Pflegepersonalzeit, die andere Patienten seltener brauchen. Genau auf diesen Stationen trifft die Deckelung am härtesten.
Solange das Pflegebudget wuchs und Krankenhäuser zusätzliche Pflegekräfte einstellen konnten, war dieser erhöhte Bedarf zumindest teilweise abgedeckt. Ab 2027 ist das vorbei. Wächst das Budget nicht mehr mit den tatsächlichen Personalkosten mit, bleiben Stellen unbesetzt oder werden abgebaut.
Das Krankenhaus kann dann entweder aus eigener Tasche zuschießen – in einer Zeit, in der laut Verbandsangaben rund sieben von zehn Kliniken in Deutschland rote Zahlen schreiben – oder es spart genau dort, wo es am schnellsten geht: beim Pflegepersonal.
Hinzu kommt ein zweiter Einschnitt, der in der Debatte weniger Beachtung findet: Die pauschale Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen entfällt.
Seit 2025 konnten Krankenhäuser 2,5 Prozent ihres Pflegebudgets zusätzlich einsetzen, um etwa Stationsassistenten, digitale Dokumentationshilfen oder Transportdienste zu finanzieren – alles Maßnahmen, die Pflegekräfte von Tätigkeiten entlasten, die nichts mit direkter Patientenversorgung zu tun haben.
Dieser Posten fällt ab 2027 ersatzlos weg. Was das für pflegebedürftige Menschen bedeutet: Wenn die Pflegefachkraft einer Station wieder mehr Zeit mit Bürokratie verbringt, hat sie weniger Zeit am Bett.
Hedwig M., 79, aus Hannover, liegt nach einer Hüftprothesen-OP fünf Tage auf einer chirurgischen Station. Sie hat Pflegegrad 2, ist auf Hilfe beim Aufstehen, Waschen und beim Gang zur Toilette angewiesen. In der Nacht nach dem Eingriff klingelt sie zweimal; bis jemand kommt, vergehen zwanzig Minuten.
Auf dieser Station sind nach eigenen Angaben des Hauses zwei Stellen im Nachtdienst seit Monaten unbesetzt. Ob die Klinik diese Lücken künftig schließen wird, hängt davon ab, ob das Pflegebudget dafür Spielraum lässt. Den sieht der Gesetzgeber ab 2027 nicht mehr vor.
Woher das Pflegebudget kommt – und was es seit 2020 verhinderteDas Pflegebudget nach § 6a KHEntgG wurde nicht aus wohlmeinender Gesundheitspolitik erfunden, sondern als Reaktion auf eine dokumentierte Katastrophe. Im alten DRG-Fallpauschalensystem waren Pflegepersonalkosten direkt in die Erlöse eingerechnet. Wer Pflegekräfte strich, verbesserte seine Marge.
Das Ergebnis: Zwischen 1996 und 2007 wurden bundesweit über 50.000 Vollkräfte im Pflegedienst abgebaut. Erst 2020 war das Personalniveau von 1995 wieder erreicht – nach 25 Jahren Personalschrumpfung.
Das Pflegebudget löste Pflegepersonalkosten aus dieser Sparlogik heraus. Krankenhäuser bekamen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten erstattet – ohne dass sie durch höheren Personalaufwand ihre Fallpauschale gefährdeten.
Der Anreiz, Pflegepersonal zu reduzieren, war damit strukturell gebrochen. Krankenhäuser stellten Personal ein, die Pflegekostenentwicklung stieg. Genau das ist der Grund, warum die Bundesregierung jetzt eingreift: Die Kosten des Pflegebudgets stiegen stärker als die GKV-Einnahmen.
Mit dem BStabG dreht der Gesetzgeber diesen Mechanismus teilweise zurück. Das Budget wächst künftig nicht mehr bedarfsgerecht, sondern einnahmenorientiert. Personalaufbau über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus wird nicht mehr finanziert.
Der Regierungsentwurf stellt klar, dass Krankenhäuser künftig keinen finanziellen Spielraum mehr haben, um Pflegepersonal über die Pflichtanforderungen hinaus aufzubauen.
Fachverbände wie der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) und Gewerkschaft ver.di kritisieren diesen Paradigmenwechsel scharf. Zahlreiche internationale Studien belegen, dass unzureichende Pflegepersonalausstattung mit höheren Komplikationsraten, längeren Verweildauern und erhöhter Sterblichkeit einhergeht.
DBfK-Präsidentin Vera Lux erklärte nach dem Kabinettsbeschluss, das Pflegebudget habe Pflegepersonalkosten aus der Sparlogik herauslösen sollen – mit der Deckelung werde diese Schutzfunktion geschwächt.
Pflegepersonaluntergrenzen: Mindestschutz mit bekannten LückenDer Regierungsentwurf hat eine Antwort auf diese Kritik: Das Pflegebudget finanziert weiter Personal – nämlich das, das zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) zwingend nötig ist.
Wer zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben Pflegekräfte einstellen muss, bekommt die Kosten dafür weiter voll erstattet. Das klingt nach einer Sicherheitsleine. Die Realität dieser Linie ist allerdings bekannt.
Die Pflegepersonaluntergrenzen legen fest, wie viele Patienten eine Pflegefachkraft gleichzeitig betreuen darf – getrennt nach pflegesensitiven Bereichen wie Intensivstation, Geriatrie oder Unfallchirurgie. Sie sind ein Mindestschutz, kein bedarfsgerechter Standard.
Das Instrument sichert, dass eine Pflegekraft nicht beliebig viele Patienten gleichzeitig versorgen muss. Es sichert nicht, dass jeder Patient die Zuwendung bekommt, die sein tatsächlicher Zustand erfordert.
Hinzu kommt: Diese Mindestvorgaben werden heute schon regelmäßig verfehlt. Laut einer Auswertung des GKV-Spitzenverbandes werden die Pflegepersonaluntergrenzen in rund 12,5 Prozent aller Schichten unterschritten. Das Mindest-Niveau der Pflege ist bereits jetzt keine verlässliche Untergrenze.
Wenn das Pflegebudget künftig keine Mittel mehr für darüber hinausgehende Personalstellen bereitstellt, orientieren sich Kliniken notgedrungen noch stärker an diesen Untergrenzen – nicht als Mindeststandard, sondern als Planungsziel.
Für pflegebedürftige Menschen ist das besonders relevant, weil ihre Versorgungsbedarfe die PpUG-Logik systematisch übersteigen. Ein Patient mit Pflegegrad 3 und Demenz auf einer chirurgischen Normalstation fällt nicht unter eine spezifische Untergrenze, die seinen erhöhten Bedarf widerspiegeln würde. Die PpUG decken pflegesensitive Bereiche ab – nicht den pflegesensitiven Patienten auf der falschen Station.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen müssenDas BStabG ist noch kein beschlossenes Gesetz. Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 ist der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Zeitplan der Bundesgesundheitsministerin sieht eine Verabschiedung noch vor der Sommerpause 2026 vor.
Wer Einwände hat, kann sie über Abgeordnete oder Pflegeverbände in das laufende parlamentarische Verfahren einbringen – in dieser Phase sind Änderungen noch möglich.
Unabhängig davon gilt jetzt schon: Angehörige sollten bei geplanten Krankenhausaufenthalten von Pflegebedürftigen frühzeitig das Gespräch mit dem Pflegepersonal suchen und den Unterstützungsbedarf klar kommunizieren.
Der Pflegegrad und das Gutachten des Medizinischen Dienstes sind Dokumente, die mitgebracht werden sollten – Krankenhäuser sind verpflichtet, bekannte Pflegebedarfe in die Versorgungsplanung einzubeziehen. Eine formale Beschwerde über unzureichende Versorgung kann beim Patientenfürsprecher des Krankenhauses oder bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.
Wer nach einem Krankenhausaufenthalt feststellt, dass der Pflegebedarf gestiegen ist, hat das Recht auf eine Neubegutachtung durch den Medizinischen Dienst. Ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades bei der Pflegekasse ist jederzeit möglich – er kostet nichts, setzt keine Frist voraus und kann auch von Angehörigen gestellt werden.
Gerade nach einem Klinikaufenthalt mit Komplikationen, verlängerter Reha oder verschlechtertem Allgemeinzustand ist diese Überprüfung sinnvoll.
Wenn ein Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen nicht einhält, dürfen betroffene Bereiche bei anhaltenden Verstößen keine neuen Patienten aufnehmen. Diese Sanktion ist im Gesetz vorgesehen, wird aber selten vollständig durchgesetzt.
Wer den Verdacht hat, dass auf einer Station systematisch Untergrenzen unterschritten werden, kann sich an die zuständige Landesbehörde oder den Medizinischen Dienst wenden.
Häufige Fragen zum Pflegebudget und Klinikaufenthalt Was ist das Pflegebudget im Krankenhaus – und was hat das mit meinem Pflegegeld zu tun?Nichts. Das Pflegegeld nach dem SGB XI, das Pflegebedürftige monatlich erhalten, bleibt von der BStabG-Reform unberührt. Das Krankenhauspflegebudget nach § 6a KHEntgG ist ein gesondertes Finanzierungsinstrument, das Kliniken nutzen, um Pflegepersonal auf Stationen zu bezahlen. Es kommt aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aus der Pflegeversicherung.
Muss ich befürchten, dass mein Krankenhaus wegen der Reform Pflegekräfte entlässt?Unmittelbare Entlassungen sind nicht zu erwarten. Der Effekt ist indirekter: Krankenhäuser werden ab 2027 zusätzliche Pflegepersonalstellen schlechter refinanzieren können. Offene Stellen werden schwerer zu besetzen sein, weil das Budget für Tarifsteigerungen nicht mehr vollständig ausgeglichen wird.
Über einige Jahre kann das zu einem schleichenden Personalabbau führen – besonders in Häusern, die ohnehin wirtschaftlich unter Druck stehen.
Gibt es Ausnahmen – wird wirklich kein zusätzliches Pflegepersonal mehr finanziert?Doch, in einem engen Rahmen: Personal, das zur Einhaltung der gesetzlichen Pflegepersonaluntergrenzen oder verbindlicher G-BA-Richtlinien zwingend erforderlich ist, wird weiterhin voll refinanziert.
Freiwilliger Stellenaufbau darüber hinaus – also Personal, das ein Krankenhaus aus eigener Entscheidung zur Qualitätsverbesserung einstellt – wird ab 2027 nicht mehr aus dem Pflegebudget bezahlt.
Kann ich bei einem geplanten Eingriff ein Krankenhaus mit besserer Personalausstattung wählen?Ja. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht den Pflegepersonalquotienten für jeden Krankenhausstandort. Dieser Wert gibt Auskunft über die Relation von Pflegepersonal zu Pflegeaufwand.
Er ist öffentlich einsehbar und kann bei der Krankenhauswahl als ein Orientierungspunkt genutzt werden – neben Qualitätsberichten, die Kliniken jährlich veröffentlichen müssen.
Was kann ich tun, wenn ich im Krankenhaus unzureichend versorgt wurde?Erster Ansprechpartner ist der Patientenfürsprecher des Krankenhauses, den jede Klinik benennen muss. Darüber hinaus können Krankenkassen Beschwerden annehmen und den Medizinischen Dienst beauftragen.
Wenn es um mögliche Behandlungsfehler geht, ist die Gutachterstelle der zuständigen Ärztekammer zuständig. Eine kostenlose Erstberatung bieten auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) und die Verbraucherzentralen an.
Die Frage, die das parlamentarische Verfahren noch beantworten muss: Korrigiert die Deckelung wirklich nur Fehlanreize – oder wiederholt sie einen Fehler, der zwischen 1996 und 2007 über 50.000 Pflegestellen gekostet hat und dessen Folgen ein Vierteljahrhundert lang spürbar waren? Wer diese Antwort mitgestalten will, hat bis zur Sommerpause 2026 Zeit, sich an Bundestagsabgeordnete oder Pflegeverbände zu wenden.
QuellenBundesgesundheitsministerium (BMG): Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29.04.2026, BMG: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 16.04.2026, AOK Presse und Politik: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG – Gesetzessteckbrief
Der Beitrag Pflegegeld: Bundesregierung streicht ab 1. Januar 2027 das Pflegebudget – Wer den Preis jetzt zahlen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
6.000 Arbeitsstunden bringen nur 68 Euro mehr Rente
Wer im Jahr 2026 insgesamt 6.000 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, erwirbt nach heutigen Rechenwerten lediglich einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von rund 68 Euro brutto. Das entspricht bei den derzeit hohen Kraftstoffpreisen ungefähr einer kleinen Tankfüllung.
Der Vergleich aus dem Video „Rente mit 67 – 6.000 Stunden für 1 Tankfüllung“ ist damit nicht aus der Luft gegriffen. Er muss allerdings richtig eingeordnet werden, weil die gesetzliche Rente nicht anhand der geleisteten Stunden, sondern anhand des versicherten Bruttoverdienstes berechnet wird.
Aus 6.000 Stunden werden 83.400 Euro BruttolohnSeit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Das bestätigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bei 6.000 Arbeitsstunden ergibt sich ein gesamter Bruttoverdienst von 83.400 Euro. Die Arbeitszeit entspricht bei einer 40-Stunden-Woche knapp drei Jahren Vollzeitbeschäftigung.
Für die Rentenberechnung wird dieser Verdienst mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten verglichen. Dieses beträgt 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 51.944 Euro.
So entstehen aus dem Verdienst die RentenpunkteNach § 70 SGB VI wird das versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres geteilt. Ein Beschäftigter erhält genau einen Entgeltpunkt, wenn sein Jahreseinkommen dem Durchschnittsentgelt entspricht.
Die 83.400 Euro aus 6.000 Mindestlohnstunden ergeben bei einer vereinfachten Berechnung mit den Werten des Jahres 2026 rund 1,6056 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 ist jeder Entgeltpunkt monatlich 42,52 Euro wert.
Damit entsteht ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch von rund 68,27 Euro brutto. Weitere Hintergründe zu diesem Zusammenhang finden sich im Beitrag über die Rentenfallen durch den Mindestlohn ab 2026.
Die Rechnung im Überblick Berechnungsschritt Rechnung Ergebnis Bruttoverdienst 6.000 Stunden × 13,90 Euro 83.400 Euro Entgeltpunkte 83.400 Euro ÷ 51.944 Euro 1,6056 Punkte Monatliche Bruttorente 1,6056 × 42,52 Euro 68,27 Euro Jährliche Bruttorente 68,27 Euro × 12 Monate 819,24 Euro Arbeitnehmerbeiträge 83.400 Euro × 9,3 Prozent 7.756,20 Euro Beiträge einschließlich Arbeitgeberanteil 83.400 Euro × 18,6 Prozent 15.512,40 EuroDie Tabelle zeigt eine Modellrechnung auf Basis der Werte von 2026. Werden die 6.000 Stunden über mehrere Jahre verteilt, gelten in jedem Jahr der jeweilige Mindestlohn, das jeweilige Durchschnittsentgelt und später der zum Rentenbeginn gültige Rentenwert.
Reicht die zusätzliche Rente tatsächlich für eine Tankfüllung?Nach einer Auswertung des ADAC vom 26. August 2026 kostete ein Liter Super E10 im bundesweiten Mittel 2,155 Euro. Eine kleine Tankfüllung mit 30 Litern kostete damit 64,65 Euro, während für 50 Liter bereits 107,75 Euro bezahlt werden mussten.
Die zusätzliche Bruttorente von 68,27 Euro reicht folglich rechnerisch für etwa 31,7 Liter Super E10. Für einen Kleinwagen kann das nahezu eine Tankfüllung sein, für ein Fahrzeug mit einem größeren Tank reicht der Betrag deutlich nicht.
Der Vergleich beschreibt außerdem die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer verringern den tatsächlich verfügbaren Betrag.
So viele Arbeitsstunden stehen hinter unterschiedlichen Tankgrößen Tankmenge Super E10 Kosten bei 2,155 Euro je Liter Erforderliche Mindestlohnstunden für eine gleich hohe Monatsrente 30 Liter 64,65 Euro rund 5.682 Stunden 40 Liter 86,20 Euro rund 7.576 Stunden 50 Liter 107,75 Euro rund 9.470 StundenDie Gegenüberstellung zeigt, wie stark das Ergebnis von der angenommenen Tankgröße abhängt. Die Aussage „6.000 Stunden für eine Tankfüllung“ trifft deshalb nur bei einem kleinen Tank oder bei niedrigeren Kraftstoffpreisen zu.
Ein Jahr Vollzeitarbeit bringt nur knapp 24 Euro MonatsrenteBei 40 Arbeitsstunden in der Woche und 52 bezahlten Wochen kommen Beschäftigte rechnerisch auf 2.080 Stunden im Jahr. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich ein Jahresbrutto von 28.912 Euro.
Dieser Verdienst entspricht 2026 rund 0,5566 Entgeltpunkten. Ein vollständiges Arbeitsjahr zum Mindestlohn erhöht die spätere Monatsrente damit nach heutigem Stand um ungefähr 23,67 Euro brutto.
Drei solcher Jahre führen zu einem Rentenzuwachs von gut 71 Euro. Die geringfügige Abweichung zur 6.000-Stunden-Rechnung entsteht, weil drei volle Arbeitsjahre zusammen 6.240 bezahlte Stunden umfassen.
45 Jahre Mindestlohn ergeben rund 1.065 Euro BruttorenteWürde eine Person 45 Jahre lang durchgehend 40 Stunden pro Woche zum Mindestlohn von 2026 arbeiten, käme sie rechnerisch auf ungefähr 25,05 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das rund 1.065 Euro Bruttorente im Monat.
Diese Rechnung ist lediglich eine Darstellung in heutigen Werten. Mindestlohn, Durchschnittsentgelt und Rentenwert verändern sich regelmäßig, sodass aus ihr keine verlässliche Prognose für einen Rentenbeginn in mehreren Jahrzehnten abgeleitet werden kann.
Sie zeigt dennoch das Problem langjähriger Beschäftigung im Niedriglohnbereich. Auch nach 45 Vollzeitjahren kann die gesetzliche Rente so niedrig bleiben, dass Wohngeld oder Grundsicherung im Alter geprüft werden müssen.
Der Rentenpunkt wird jedes Jahr rechnerisch teurerDer Mindestlohn allein entscheidet nicht darüber, wie viele Rentenpunkte Beschäftigte erhalten. Steigt das Durchschnittsentgelt stärker als der eigene Jahresverdienst, können Arbeitnehmer trotz einer Lohnerhöhung im Verhältnis weniger Entgeltpunkte erwerben.
Für einen Entgeltpunkt waren 2025 noch 50.493 Euro Jahreseinkommen erforderlich. Im Jahr 2026 sind es bereits 51.944 Euro.
Der Mindestlohn ist zwar auf 13,90 Euro gestiegen, liegt bei einer Vollzeitbeschäftigung aber weiterhin deutlich unter dem Durchschnittsverdienst. Deshalb entsteht pro Arbeitsjahr nur etwas mehr als ein halber Entgeltpunkt.
Die Rentenerhöhung verbessert bestehende AnsprücheDer aktuelle Rentenwert ist zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro gestiegen. Dadurch erhöht sich nicht nur die laufende Rente, sondern auch der Euro-Wert sämtlicher bereits erworbener Entgeltpunkte.
Der Zuwachs aus 6.000 Arbeitsstunden ist deshalb nicht für alle Zeiten auf 68,27 Euro festgeschrieben. Steigt der Rentenwert in den kommenden Jahren, steigt grundsätzlich auch der Euro-Betrag dieser Entgeltpunkte.
Allerdings sagt eine Erhöhung in Euro noch nichts über die künftige Kaufkraft aus. Wenn Mieten, Energie, Lebensmittel und Mobilität schneller teurer werden als die Renten, kann der reale Gegenwert dennoch sinken.
Mehr zu den aktuellen Beträgen steht im Beitrag über die Rentenerhöhung seit Juli 2026.
„Rente mit 67“ gilt nicht für jeden JahrgangDie Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt nach derzeitiger Rechtslage für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für frühere Jahrgänge liegt sie abhängig vom Geburtsjahr noch unter 67 Jahren.
Wer vor der persönlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, muss in der Regel einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat hinnehmen. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre früher kann der Abschlag 14,4 Prozent betragen.
Die zusätzlichen 68 Euro aus 6.000 Mindestlohnstunden bilden daher nicht immer den gesamten finanziellen Unterschied zwischen einem frühen und einem späteren Rentenbeginn ab. Wer länger arbeitet und dadurch einen Abschlag vermeidet, kann eine erheblich größere Differenz erreichen.
Welche Altersgrenzen für Versicherte ab Jahrgang 1964 gelten, erläutert der Beitrag „Rente: Der Geburtsjahrgang 1964 hat jetzt echtes Pech“.
Wer früher in Rente geht, verzichtet auf mehrere MonatszahlungenEin späterer Rentenbeginn bringt zusätzliche Entgeltpunkte und kann Abschläge vermeiden. Gleichzeitig verzichtet der Versicherte während der weiteren Beschäftigung auf Rentenzahlungen, die bei einem früheren Antrag bereits geflossen wären.
Eine höhere Monatsrente bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sich das längere Arbeiten finanziell schnell auszahlt. Der Vorteil muss mit den entgangenen Rentenzahlungen, dem erzielten Nettolohn und der persönlichen Lebenserwartung verglichen werden.
Auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen das Ergebnis. Vor einer Entscheidung sollte daher eine individuelle Rentenauskunft mit mehreren möglichen Rentenbeginnterminen angefordert werden.
Die gesetzliche Rente ist kein gewöhnlicher SparvertragDie Rentenbeiträge werden nicht auf einem persönlichen Konto angespart. Sie finanzieren im Umlageverfahren vor allem die gegenwärtig ausgezahlten Renten, während die Versicherten im Gegenzug eigene Ansprüche erwerben.
Zur Absicherung gehören nicht nur die spätere Altersrente, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Rehabilitationsleistungen. Ein reiner Vergleich zwischen eingezahlten Beiträgen und späterer Altersrente lässt diese Leistungen außer Betracht.
Von den 18,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag trägt ein Arbeitnehmer in einer gewöhnlichen Beschäftigung 9,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.
Ein Grundrentenzuschlag kann die niedrige Rente erhöhenMenschen mit langjähriger Beschäftigung und unterdurchschnittlichen Verdiensten können einen Grundrentenzuschlag erhalten. Dafür müssen mindestens 33 Jahre mit anrechenbaren Grundrentenzeiten vorhanden sein; ab 35 Jahren wird der Zuschlag ohne die niedrigere Eingangsstaffel berechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Zuschlag grundsätzlich automatisch. Seine Höhe hängt von den einzelnen Versicherungszeiten, den durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkten und dem anrechenbaren Einkommen ab.
Eine jahrzehntelange Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn kann grundsätzlich in den begünstigten Einkommensbereich fallen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Mindestlohnbeschäftigte später automatisch denselben Zuschlag erhält.
Eine ausführliche Erklärung bietet der Beitrag zur Höhe des Grundrentenzuschlags 2026.
Bei niedriger Rente kommt Grundsicherung im Alter infrageReicht das Alterseinkommen nicht für den Lebensunterhalt und die angemessenen Wohnkosten, kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen. Dabei werden die gesetzliche Rente, weiteres Einkommen, vorhandenes Vermögen und die persönliche Wohnsituation berücksichtigt.
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann bei der Einkommensanrechnung einen Rentenfreibetrag erhalten. Nach § 82a SGB XII bleiben 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Dieser Freibetrag kann dazu führen, dass langjährig Versicherte trotz Grundsicherungsbezugs mehr Geld zur Verfügung haben als Personen ohne die erforderlichen Zeiten. Weitere Informationen enthält der Beitrag über den Rentenfreibetrag in der Grundsicherung.
Beispiel aus der PraxisPetra arbeitet im Verkauf und verdient 2026 den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Nach insgesamt 6.000 bezahlten Arbeitsstunden stehen 83.400 Euro Bruttoverdienst in ihrem Versicherungskonto.
Nach den aktuellen Werten entstehen daraus rund 1,6056 Entgeltpunkte. Diese erhöhen ihre spätere gesetzliche Rente um etwa 68,27 Euro brutto im Monat.
Für eine kleine Tankfüllung von 30 Litern Super E10 müsste Petra bei einem Literpreis von 2,155 Euro 64,65 Euro bezahlen. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reicht der tatsächliche Rentenzuwachs aber voraussichtlich nicht mehr vollständig dafür.
Petra sollte die 68 Euro dennoch nicht isoliert betrachten. Erfüllt sie später die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag oder den Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung, können ihre langen Beschäftigungszeiten zusätzliche finanzielle Vorteile auslösen.
Fragen und Antworten zur Rente aus 6.000 Arbeitsstunden Wie viel Rente bringen 6.000 Stunden zum Mindestlohn 2026?Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro entsteht ein Bruttoverdienst von 83.400 Euro. Daraus ergeben sich nach den Werten von 2026 rund 1,6056 Entgeltpunkte und etwa 68,27 Euro zusätzliche Monatsrente brutto.
Wird die Rente direkt aus den Arbeitsstunden berechnet?Nein. Ausschlaggebend ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt, das mit dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres verglichen wird. Die Arbeitsstunden sind nur nötig, um den zugrunde liegenden Verdienst zu ermitteln.
Reichen 68 Euro wirklich für eine Tankfüllung?Bei einem kleinen Tank mit 30 Litern kann der Betrag ungefähr reichen. Eine Tankfüllung mit 50 Litern kostete beim E10-Durchschnittspreis von 2,155 Euro bereits 107,75 Euro.
Bleibt der Rentenzuwachs dauerhaft bei 68,27 Euro?Nein. Der Euro-Wert steigt oder verändert sich mit den künftigen Rentenanpassungen, weil die erworbenen Entgeltpunkte mit dem jeweils geltenden Rentenwert multipliziert werden.
Wie hoch wäre die Rente nach 45 Jahren zum Mindestlohn?Eine vereinfachte Rechnung mit den Werten von 2026 ergibt bei 40 Wochenstunden rund 1.065 Euro Bruttorente im Monat. Mögliche Zuschläge, weitere Versicherungszeiten, Abzüge und spätere Änderungen der Rechenwerte sind darin nicht enthalten.
Können Mindestlohnempfänger zusätzlich Grundrente bekommen?Das ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag grundsätzlich ohne gesonderten Antrag.
Der Beitrag 6.000 Arbeitsstunden bringen nur 68 Euro mehr Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schulden: Stromanbieter darf nicht einfach sperren wenn diese Information fehlt – Urteil
Auch bei offenen Rechnungen darf ein Energieversorger den Strom nicht ohne Weiteres abstellen. Enthält die Sperrandrohung schwere Informationsfehler, kann die geplante Unterbrechung unzulässig sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein Kunde dem Netzbetreiber in einem solchen Fall keinen Zutritt zur Messeinrichtung in seiner Wohnung gewähren musste. Der Versorger hatte die möglichen Einwände gegen die Sperre zu stark eingeschränkt und lediglich eine E-Mail-Adresse genannt.
Warum der Netzbetreiber nicht in die Wohnung durfteDas Energieversorgungsunternehmen wollte die Versorgung wegen Zahlungsrückständen unterbrechen. Dafür benötigte ein Mitarbeiter des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung in der Wohnung des Kunden.
Das Landgericht Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Unternehmens ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG Frankfurt ohne Erfolg. Der Beschluss vom 17. August 2026, Az. 5 W 18/26, ist unanfechtbar.
Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben war zu engDer Versorger hatte dem Kunden mitgeteilt, er könne Gründe gegen die Sperre vortragen, wenn die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben verursachen würde. Nach Auffassung des Gerichts verkürzte dieser Hinweis die tatsächlichen Rechte des Kunden erheblich.
Entscheidend ist nicht allein, ob die Abschaltung unmittelbar Leib oder Leben gefährdet. Geprüft werden muss vielmehr, ob die Folgen der Stromsperre insgesamt außer Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Umständen ergeben. Das betrifft nicht nur den Vertragsinhaber, sondern auch andere Menschen, die im Haushalt leben. Darüber hinaus können weitere persönliche Umstände gegen eine Unterbrechung sprechen.
Nur eine E-Mail-Adresse reichte nicht ausMit der Sperrandrohung muss der Versorger einfach und verständlich darüber informieren, dass der Kunde alle Umstände mitteilen kann, die eine Abschaltung unverhältnismäßig machen könnten. Außerdem muss eine geeignete Kontaktadresse angegeben werden.
Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen lediglich eine E-Mail-Adresse genannt. Das genügte dem OLG nicht, weil eine Mitteilung in Textform auch per Brief oder Fax möglich sein muss.
Die Informationspflicht darf deshalb nicht so ausgestaltet werden, dass Kunden faktisch auf einen einzigen Kommunikationsweg beschränkt werden. Das ist insbesondere für ältere Menschen oder Personen ohne regelmäßigen Internetzugang von Bedeutung.
Warum der Informationsfehler die Stromsperre verhinderteDas Gesetz bezeichnet die ordnungsgemäße Information nicht ausdrücklich als formelle Voraussetzung für die Abschaltung. Das OLG leitete ihre Bedeutung jedoch aus dem Zweck der Vorschrift ab.
Der Versorger kann die Verhältnismäßigkeit nur prüfen, wenn der Kunde seine Rechte kennt und relevante Umstände mitteilen kann. Eine erheblich verkürzte Belehrung kann dazu führen, dass schutzbedürftige Haushalte ihre Einwände überhaupt nicht vorbringen.
Auf der Grundlage einer solchen Information durfte die Versorgung nach Auffassung des Gerichts nicht unterbrochen werden. Der Senat verwies außerdem auf die europäischen Vorgaben für ein hohes Verbraucherschutzniveau.
Wann eine Stromsperre grundsätzlich zulässig istNach § 41f Energiewirtschaftsgesetz darf eine Unterbrechung wegen Zahlungsrückständen frühestens vier Wochen nach der vorherigen Androhung erfolgen. Zuvor muss der Kunde gemahnt worden sein.
Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und zugleich wenigstens das Doppelte des laufenden monatlichen Abschlags erreichen. Gibt es keinen monatlichen Abschlag, muss mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung offen sein.
Acht Werktage vor dem geplanten Termin muss der Anbieter den Beginn der Unterbrechung nochmals per Brief ankündigen. Die Sperre bleibt ausgeschlossen, wenn ihre Folgen unverhältnismäßig wären oder eine hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt.
Welche weiteren Fristen und Schutzregeln gelten, zeigt unser Beitrag über die Voraussetzungen einer Stromsperre bei Haushaltskunden.
Das Urteil ist kein Freibrief bei StromschuldenWichtig ist: Die Entscheidung lässt die offenen Forderungen nicht entfallen. Der Kunde bleibt zur Zahlung berechtigter Stromschulden verpflichtet.
Auch führt nicht jeder Schreibfehler automatisch zur Unzulässigkeit der Sperre. Das OLG bezieht sich ausdrücklich auf gewichtige Informationsmängel, durch die Kunden ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen können.
Der Beschluss erging außerdem in einem Eilverfahren und betrifft unmittelbar den entschiedenen Fall. Er bietet jedoch eine wichtige Orientierung für vergleichbare Sperrandrohungen. Der Versorger kann seine Fehler beheben und das Verfahren anschließend unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben neu einleiten.
Was Betroffene nach einer Sperrandrohung prüfen solltenBetroffene sollten kontrollieren, ob das Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, sämtliche Umstände gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperre vorzubringen. Eine Beschränkung auf Gefahren für Leib und Leben kann nach dem Beschluss des OLG zu eng sein.
Gesundheitliche, altersbedingte oder andere persönliche Umstände sollten dem Versorger sofort in Textform mitgeteilt werden. Der Versand und der Inhalt der Mitteilung müssen nachweisbar bleiben. Verlangt der Anbieter Belege für eine konkrete Gesundheitsgefahr, können ärztliche Unterlagen erforderlich sein.
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Sperrtermin sollten eine Verbraucher- oder Schuldnerberatung und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Für Menschen mit geringem Einkommen kann dabei Beratungshilfe wegen einer drohenden Stromsperre infrage kommen.
Praxisbeispiel: Fehlerhafte Belehrung trotz ausreichender SchuldenhöheFrau M. schuldet ihrem Stromanbieter 240 Euro. Ihr monatlicher Abschlag beträgt 90 Euro, sodass die gesetzliche Mindesthöhe für eine mögliche Sperre grundsätzlich erreicht ist.
Im Schreiben heißt es jedoch nur, Frau M. könne sich melden, wenn die Abschaltung Leib oder Leben gefährden würde. Als Kontaktmöglichkeit nennt der Anbieter ausschließlich eine E-Mail-Adresse.
Nach der Linie des OLG Frankfurt ist diese Information erheblich verkürzt. Eine Stromsperre darf nicht allein auf dieses Schreiben gestützt werden. Die 240 Euro bleiben trotzdem geschuldet, und der Anbieter kann nach einer ordnungsgemäßen Information erneut prüfen, ob eine Unterbrechung zulässig ist.
Häufige Fragen zur Stromsperre Kann eine Stromsperre trotz bestehender Schulden unzulässig sein?Ja. Auch bei einem ausreichenden Zahlungsrückstand müssen die Fristen, Informationspflichten und Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
Reicht ein Hinweis auf Gefahren für Leib und Leben?Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt reicht ein darauf beschränkter Hinweis nicht aus. Kunden müssen erfahren, dass auch andere Umstände gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperre sprechen können.
Muss der Versorger eine Kontaktmöglichkeit per Brief oder Fax anbieten?Das OLG beanstandete, dass nur eine E-Mail-Adresse angegeben war. Eine Mitteilung in Textform muss auch auf anderen geeigneten Wegen wie per Brief oder Fax möglich sein.
Darf der Zutritt zur Messeinrichtung immer verweigert werden?Nein. Der Beschluss betrifft einen Fall mit gewichtigen Informationsmängeln. Kunden sollten einer angekündigten Sperre schriftlich widersprechen und bei einem nahen Termin schnell rechtliche Beratung suchen.
Verschwinden die Stromschulden durch eine fehlerhafte Sperrandrohung?Nein. Die Forderungen bleiben bestehen, soweit sie berechtigt sind. Der Fehler kann lediglich verhindern, dass der Versorger auf Grundlage der mangelhaften Androhung den Strom abstellt.
QuellenGrundlage sind die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zum Beschluss vom 17. August 2026 – 5 W 18/26 sowie die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Vorinstanz war das Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2026 – 9 O 129/26.
Der Beitrag Schulden: Stromanbieter darf nicht einfach sperren wenn diese Information fehlt – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue GdB-Regeln: Darauf achten Ämter seit der Reform besonders
Seit dem 3. Oktober 2025 gilt der neu gefasste Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die neuen Vorgaben richten den Blick deutlicher auf die Frage, wie eine gesundheitliche Einschränkung die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt.
Für Antragsteller bedeutet das: Eine lange Liste von Diagnosen genügt weiterhin nicht. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, wie häufig Beschwerden auftreten und welche Auswirkungen im täglichen Leben verbleiben.
Reform änderte vor allem die allgemeinen BewertungsregelnDie Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 29. September 2025 ausgefertigt und trat nach ihrer Verkündung am 3. Oktober 2025 in Kraft. Neu gefasst wurden insbesondere die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des GdB, zur Heilungsbewährung und zur Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen.
Die krankheitsspezifischen Tabellen in Teil B wurden dagegen nicht umfassend erneuert. Für Depressionen, Migräne, Diabetes oder Wirbelsäulenschäden gelten deshalb grundsätzlich weiterhin die dort genannten Bewertungsrahmen.
Die Reform verändert somit nicht automatisch den GdB für bestimmte Diagnosen. Sie beschreibt genauer, wie Versorgungsämter und Gerichte innerhalb dieser Bewertungsrahmen entscheiden sollen.
Die aktuelle Fassung kann in der amtlichen Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung eingesehen werden. Auch das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass die Verordnung teilhabeorientiert überarbeitet und an den medizinischen Fortschritt angepasst wurde.
Nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung entscheidetDer GdB bildet die Beeinträchtigung der Teilhabe in Zehnerschritten von 10 bis 100 ab. Berücksichtigt werden körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen, sofern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen.
Ein MRT-Befund, eine Diagnose oder ein Laborwert belegt zunächst nur eine Erkrankung. Daraus ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass eine relevante Behinderung vorliegt.
Ein Bandscheibenvorfall kann beispielsweise ohne nennenswerte Bewegungseinschränkungen einen sehr niedrigen oder gar keinen GdB auslösen. Dieselbe Diagnose kann bei wiederkehrenden Ausfällen, starken Bewegungseinschränkungen und neurologischen Beschwerden deutlich höher bewertet werden.
Ähnliches gilt bei Diabetes. Entscheidend sind unter anderem der Therapieaufwand, die Gefahr von Unterzuckerungen, die Stoffwechseleinstellung und die tatsächlichen Einschnitte in der Lebensführung.
Persönliche Nachteile dürfen nicht mit dem GdB verwechselt werdenDie neuen Grundsätze stellen zugleich klar, dass aus dem GdB nicht unmittelbar auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Die konkrete Wohnung oder der ausgeübte beziehungsweise angestrebte Beruf erhöhen den GdB nicht allein deshalb, weil die Erkrankung dort besonders belastend wirkt.
Wer wegen einer Handerkrankung seinen bisherigen handwerklichen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch einen höheren GdB als eine Person mit denselben Funktionsverlusten in einem Büroberuf. Der GdB soll die Beeinträchtigung allgemein und nicht den Schaden in einer bestimmten beruflichen Situation abbilden.
Arbeitsunfähigkeitszeiten, gescheiterte Wiedereingliederungen oder notwendige Arbeitsplatzanpassungen können dennoch Hinweise auf die Schwere einer Einschränkung liefern. Sie sollten mit Befunden verbunden werden, die den zugrunde liegenden Funktionsverlust erklären.
Befundberichte müssen den Alltag beschreibenVersorgungsämter achten stärker darauf, ob die eingereichten Unterlagen konkrete Funktionseinschränkungen enthalten. Formulierungen wie „chronische Schmerzen“, „schwere Depression“ oder „häufige Migräne“ bleiben ohne weitere Angaben häufig zu unbestimmt.
Bei körperlichen Erkrankungen können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greiffähigkeit, Belastungsdauer oder Hilfebedarf beschrieben werden. Bei psychischen Erkrankungen kommen Antrieb, Konzentration, Tagesstruktur, soziale Kontakte, Konfliktfähigkeit und selbstständige Alltagsbewältigung in Betracht.
Auch ein Pflegegutachten, ein Reha-Entlassungsbericht oder ein fachärztlicher Verlaufsbericht kann wichtige Angaben enthalten. Hinweise zur Zusammenstellung der Unterlagen bietet der Beitrag „Was benötige ich für einen Antrag auf Schwerbehinderung?“.
Die Behörde ist nicht an die GdB-Empfehlung eines behandelnden Arztes gebunden. Ein gut begründeter Befundbericht besitzt jedoch erheblich mehr Aussagekraft als ein Attest, das lediglich eine Diagnose und einen gewünschten GdB nennt.
Schwankende Erkrankungen dürfen nicht nach einem guten Tag bewertet werdenBei Migräne, Multipler Sklerose, Rheuma, Epilepsie oder psychischen Erkrankungen können die Beschwerden erheblich schwanken. Nach den neuen Grundsätzen ist ein Wert festzusetzen, der die Beeinträchtigung im längerfristigen Verlauf am ehesten abbildet.
Es darf weder ausschließlich der beste noch ausschließlich der schlechteste Tag herangezogen werden. Benötigt wird eine nachvollziehbare Betrachtung von Häufigkeit, Dauer und Schwere der belastenden Phasen.
Ein Migränetagebuch kann beispielsweise dokumentieren, wie viele Attacken auftreten, wie lange sie dauern und welche Begleiterscheinungen bestehen. Es sollte außerdem erkennen lassen, ob Termine abgesagt werden, Ruhe in einem abgedunkelten Raum erforderlich ist oder Medikamente nur begrenzt wirken.
Für die Bewertung einer Migräne als Behinderung nennt Teil B weiterhin leichte, mittelgradige und schwere Verlaufsformen. Der Bewertungsrahmen reicht abhängig von Verlauf und Begleiterscheinungen von 0 bis 60.
Übliche Schmerzen werden nicht zusätzlich angerechnetDie Tabellenwerte enthalten grundsätzlich bereits die Schmerzen, die bei einer bestimmten körperlichen Erkrankung üblicherweise zu erwarten sind. Auch typische psychische Begleiterscheinungen und gewöhnliche Folgen einer Behandlung sind regelmäßig schon im Ausgangswert erfasst.
Ein zusätzlicher GdB für Schmerzen kommt in Betracht, wenn diese erheblich über das übliche Ausmaß hinausgehen. Außerdem müssen sie die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erfüllen.
Dasselbe gilt für psychische Beschwerden als Folge einer körperlichen Erkrankung. Erst wenn sie deutlich stärker ausgeprägt sind als gewöhnlich und eine eigenständige Erkrankung bilden, müssen sie getrennt bewertet und anschließend in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Außergewöhnliche Behandlungsfolgen können ebenfalls einen höheren GdB rechtfertigen. Dafür sollte ärztlich erläutert werden, weshalb die Folgen über die typischen Belastungen der Therapie hinausgehen.
Mehrere Erkrankungen werden weiterhin nicht addiertWer mehrere Einzel-GdB besitzt, darf diese Werte nicht zusammenzählen oder ihren Durchschnitt bilden. Ein Einzel-GdB von 30 und zwei weitere Werte von jeweils 20 führen daher nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 70 oder 50.
Zunächst wird die Gesundheitsstörung mit dem höchsten Einzelwert betrachtet. Anschließend ist zu prüfen, ob eine weitere Einschränkung die gesamte Teilhabebeeinträchtigung so verstärkt, dass eine Erhöhung um mindestens einen Zehnerschritt gerechtfertigt ist.
Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen besonders nachteiligen Wechselwirkungen, voneinander unabhängigen Auswirkungen, teilweisen Überschneidungen und vollständigen Überschneidungen. Eine vollständige Überschneidung führt regelmäßig zu keiner Erhöhung, weil derselbe Funktionsverlust nicht doppelt bewertet werden darf.
Eine besonders ungünstige Wechselwirkung kann dagegen für einen höheren Gesamt-GdB sprechen. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Erkrankung eine körperliche Ausgleichsmöglichkeit beseitigt, die wegen einer anderen Behinderung dringend benötigt wird.
Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „Neue Berechnungsregel des GdB: Jetzt können mehrere Einschränkungen den Behinderungsgrad erhöhen“.
Auch voneinander unabhängige Einschränkungen können den Gesamt-GdB erhöhenDie Reform stellt ausdrücklich klar, dass mehrere Erkrankungen nicht zwingend miteinander medizinisch wechselwirken müssen. Eine Erhöhung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkungen ganz unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens betreffen.
Eine schwere Sehbehinderung kann beispielsweise die Orientierung beeinträchtigen, während eine Erkrankung der Hände zusätzlich die Selbstversorgung und Kommunikation erschwert. Die Auswirkungen überschneiden sich kaum und können deshalb gemeinsam eine deutlich schwerere Teilhabebeeinträchtigung verursachen.
Die Zuordnung zu verschiedenen Funktionssystemen garantiert jedoch keinen höheren Gesamt-GdB. Jede weitere Einschränkung muss ein ausreichendes eigenes Gewicht besitzen.
Zusätzliche Einzelwerte von 10 führen nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Erhöhung. Auch bei einem weiteren Einzel-GdB von 20 bleibt der Gesamtwert häufig unverändert, allerdings muss die Behörde diese Frage im Einzelfall prüfen.
Worauf es bei einzelnen Erkrankungen besonders ankommt Erkrankung oder Einschränkung Darauf achten Versorgungsämter besonders Sinnvolle Nachweise Psychische Erkrankungen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, soziale Anpassung, Antrieb, Tagesstruktur, Konzentration und selbstständige Lebensführung Fachärztliche Verlaufsberichte, Therapieberichte, Reha-Unterlagen und konkrete Beschreibung des Tagesablaufs Migräne Häufigkeit, Dauer, Begleiterscheinungen, Anfallspausen und Wirksamkeit der Behandlung Migränetagebuch, neurologische Befunde, Medikamentenplan und dokumentierte Ausfallzeiten Diabetes Therapieaufwand, notwendige Blutzuckerkontrollen, Risiko von Unterzuckerungen und Einschnitte in die Lebensführung Blutzuckerprotokolle, ärztliche Berichte, Angaben zur Insulinsteuerung und Nachweise über Komplikationen Wirbelsäulenerkrankungen Bewegungseinschränkungen, Instabilität, Anzahl betroffener Abschnitte und neurologische Ausfälle Klinische Untersuchungsbefunde, Bewegungsmaße, Bildgebung, Reha-Berichte und längerfristige Verlaufsdokumentation Chronische Schmerzen Abweichung von den bei der Grunderkrankung üblichen Schmerzen und Vorliegen einer eigenständigen Diagnose Schmerzmedizinische Befunde, Schmerztagebuch, Therapiehistorie und Angaben zu Funktionsverlusten Mehrere Erkrankungen Zusätzliche Teilhabeverluste, ungünstige Wechselwirkungen und mögliche Überschneidungen Fachübergreifende Befundberichte und eine nachvollziehbare Gesamtdarstellung der Einschränkungen Psychische Erkrankungen brauchen konkrete BelegeBei Depressionen, Angststörungen oder Traumafolgestörungen genügt die Diagnose allein nicht. Teil B nennt für leichtere psychische Störungen einen GdB-Rahmen von 0 bis 20 und für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen Rahmen von 30 bis 40.
Schwere Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten können höhere Werte rechtfertigen. Entscheidend ist, wie stark Kontakte, Tagesstruktur, Selbstversorgung, Belastbarkeit und gesellschaftliche Aktivitäten eingeschränkt sind.
Eine fortbestehende Erwerbstätigkeit schließt einen höheren GdB nicht aus. Sie kann aber gemeinsam mit einem weitgehend geordneten Tagesablauf und geringen Einschränkungen gegen die behauptete Schwere der Erkrankung sprechen.
Die Behandlungshäufigkeit ist ebenfalls nur ein Hinweis unter mehreren. Fehlende Therapie darf nicht schematisch mit fehlender Erkrankung gleichgesetzt werden, muss aber bei widersprüchlichen Angaben häufig näher erklärt werden.
Weiterführende Hinweise enthält der Beitrag „Schwerbehinderung: So bekommt man eine Depression anerkannt“.
Bei Diabetes zählt der tatsächliche TherapieaufwandEin Diabetes, dessen Therapie regelmäßig keine Unterzuckerung auslösen kann und der die Lebensführung kaum beeinträchtigt, rechtfertigt nach der Tabelle grundsätzlich keinen GdB. Kann die Therapie Unterzuckerungen auslösen und verursacht sie Einschnitte in der Lebensführung, kommt ein GdB von 20 in Betracht.
Bei täglichen dokumentierten Kontrollen und weiteren Einschränkungen sieht die Tabelle abhängig von Therapieaufwand und Stoffwechseleinstellung einen GdB von 30 bis 40 vor. Für einen GdB von 50 müssen bei einer intensivierten Insulintherapie zusätzlich erhebliche Einschnitte vorliegen.
Die Anzahl der Injektionen reicht daher nicht allein aus. Betroffene sollten auch beschreiben, wie stark Mahlzeiten, körperliche Belastung, Schlaf, Reisen und andere Aktivitäten durch die Therapie beeinflusst werden.
Ob und wann sich ein Schwerbehindertenausweis bei Diabetes lohnt, hängt deshalb von mehr als der Diagnose und der Insulinpflicht ab.
Bei Wirbelsäulenschäden reichen Aufnahmen allein nicht ausWirbelsäulenerkrankungen werden vor allem anhand der Bewegungseinschränkung, Verformung, Instabilität und Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte bewertet. Bildgebende Befunde sind dafür wichtig, ersetzen aber keine klinische Funktionsprüfung.
Ein auffälliges MRT kann mit geringen Einschränkungen verbunden sein. Umgekehrt können wiederkehrende Wirbelsäulensyndrome erheblich belasten, obwohl eine Untersuchung in einem beschwerdearmen Intervall nur geringe Auffälligkeiten zeigt.
Die Verordnung verlangt deshalb bei chronisch wiederkehrenden Beschwerden aussagekräftige Verlaufsangaben über einen längeren Zeitraum. Ärztliche Unterlagen sollten festhalten, wie lange Schmerzphasen dauern, welche Bewegungen eingeschränkt sind und ob Nervenreizungen oder motorische Ausfälle auftreten.
Neues Urteil zeigt die Grenzen der ZusammenrechnungWie streng die neue Gesamtbetrachtung ausfallen kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2026. In dem Verfahren waren unter anderem eine psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 30, Migräne und Wirbelsäulenbeschwerden mit jeweils 20 sowie mehrere Werte von 10 festgestellt worden.
Das Gericht hielt dennoch nur einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt. Die Migräne erhöhte den Ausgangswert, während das Wirbelsäulenleiden wegen der geringen zusätzlichen Auswirkungen keinen weiteren Zehnerschritt begründete.
Nach dem Urteil folgt aus Einzelwerten von 30, 20 und 20 nicht zwingend ein Gesamt-GdB von 50. Das Gericht verlangte eine konkrete Betrachtung der zusätzlichen gesellschaftlichen Beeinträchtigung und verwies ausdrücklich auf die seit Oktober 2025 geltende Fassung der Verordnung.
Die vollständige Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen L 11 SB 27/24 in der Entscheidungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg veröffentlicht.
Bescheide sollten eine nachvollziehbare Gesamtschau enthaltenEin GdB-Bescheid muss erkennen lassen, welche Gesundheitsstörungen berücksichtigt wurden. Besonders aufmerksam sollten Betroffene werden, wenn eine weitere Erkrankung ohne nachvollziehbare Prüfung als bedeutungslos eingestuft wird.
Problematisch können pauschale Aussagen sein, wonach sich alle Beschwerden vollständig überschneiden. In einem Widerspruch sollte dann erläutert werden, welche eigenständigen Einschränkungen verbleiben oder welche Beschwerden sich gegenseitig besonders ungünstig verstärken.
Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Vor einer ausführlichen Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden, um die versorgungsärztliche Stellungnahme und die verwendeten Befundberichte zu prüfen.
Praktische Hinweise enthält der Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich begründen“.
Ein Neufeststellungsantrag kann auch zu einer Herabsetzung führenWer bereits einen GdB besitzt und wegen neuer Erkrankungen oder einer Verschlechterung eine Neufeststellung beantragt, eröffnet eine erneute Prüfung. Das Amt darf dabei nicht nur die neu geltend gemachten Beschwerden betrachten.
Ergibt die Prüfung, dass sich andere Einschränkungen gebessert haben, kann der bisherige GdB unter den gesetzlichen Voraussetzungen herabgesetzt werden. Vor einem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob die Verschlechterung dauerhaft und ausreichend dokumentiert ist.
Besonders bedeutsam ist dies bei einem bestehenden GdB von 40. Zwar kann der Schritt auf 50 zusätzliche Nachteilsausgleiche eröffnen, eine bloße weitere Diagnose mit einem Einzelwert von 10 oder 20 reicht dafür aber häufig nicht aus.
Welche Möglichkeiten bereits bei einem GdB von 40 bestehen, zeigt der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Vorteile und Ausgleiche im Jahr 2026“.
Praxisbeispiel: Zwei Erkrankungen betreffen unterschiedliche LebensbereicheEine 52-jährige Frau leidet unter einer mittelgradigen Migräne und einer ausgeprägten Erkrankung der rechten Hand. Für die Migräne wird ein Einzel-GdB von 30 und für die Hand ein Einzel-GdB von 20 angenommen.
Im Antrag beschreibt sie nicht nur die Diagnosen. Das Migränetagebuch belegt mehrtägige Attacken mit Lichtempfindlichkeit und Rückzug, während der handchirurgische Befund erhebliche Probleme beim Greifen, Schreiben, Kochen und Ankleiden bestätigt.
Die Auswirkungen überschneiden sich nur gering und betreffen unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens. Das Versorgungsamt muss deshalb prüfen, ob die Einschränkung der Hand die bereits durch die Migräne bestehende Teilhabebeeinträchtigung um einen weiteren Zehnerschritt erhöht.
Ein Gesamt-GdB von 40 ist in dieser Konstellation möglich, aber nicht allein wegen der Rechenwerte garantiert. Entscheidend bleibt die dokumentierte Gesamtbelastung.
Fazit: Funktionsverluste müssen sichtbar gemacht werdenDie Reform hat keine einfache neue Rechenformel geschaffen. Sie verlangt eine stärker begründete Betrachtung der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung, ohne Einzelwerte zu addieren.
Für Betroffene werden konkrete Verlaufsangaben und gut formulierte ärztliche Befundberichte dadurch noch wichtiger. Diagnosen sollten stets mit Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Funktionsverlusten und Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen verbunden werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Bildung des Gesamt-GdB. Eine zweite oder dritte Erkrankung kann den Wert erhöhen, wenn sie eigenständige oder besonders ungünstige zusätzliche Einschränkungen verursacht.
Häufige Fragen und Antworten zu den neuen GdB-Regeln 1. Gelten die neuen GdB-Regeln bereits?Ja. Der neu gefasste Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gilt seit dem 3. Oktober 2025 und wird inzwischen von Versorgungsämtern und Sozialgerichten angewendet.
2. Haben bestimmte Erkrankungen durch die Reform automatisch einen höheren GdB erhalten?Nein. Die krankheitsspezifischen Tabellenwerte in Teil B wurden nicht umfassend geändert. Die Reform betrifft vor allem die allgemeinen Regeln zur Bewertung der Teilhabe und zur Bildung des Gesamt-GdB.
3. Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?Nein. Ausgangspunkt ist die Einschränkung mit dem höchsten Einzelwert, danach werden die zusätzlichen Auswirkungen der weiteren Erkrankungen geprüft. Addition und Mittelwertbildung sind unzulässig.
4. Kann ein weiterer Einzel-GdB von 20 den Gesamt-GdB erhöhen?Ja, aber nicht automatisch. Die Behörde muss prüfen, ob die weitere Erkrankung eigenständige Lebensbereiche betrifft oder die bereits vorhandene Einschränkung spürbar verstärkt.
5. Welche Unterlagen sind nach der Reform besonders hilfreich?Hilfreich sind aktuelle fachärztliche Befundberichte, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Funktionsverluste beschreiben. Bei schwankenden Erkrankungen können zusätzlich Schmerz-, Migräne-, Anfalls- oder Blutzuckertagebücher den längerfristigen Verlauf belegen.
6. Werden bestehende GdB-Bescheide automatisch neu berechnet?Nein. Bereits bestandskräftige Feststellungen werden allein wegen der Neufassung nicht automatisch geändert. Eine erneute Prüfung erfolgt regelmäßig erst bei einem Neufeststellungsverfahren oder wenn die Behörde wegen einer wesentlichen Veränderung tätig wird.
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201 Euro weniger Pflegegeld: Dem Betroffenen fehlen nur 3,75 Punkte – Gericht bleibt hart
66,25 Punkte hatte ein Pflegebedürftiger nach einem gerichtlichen Gutachten erreicht. Für Pflegegrad 4 fehlten damit nur 3,75 Punkte. Trotzdem blieb die Pflegekasse bei Pflegegrad 3. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte dies (L 6 P 8/23.).
Rechtlich hatte der Betroffene kaum eine Chance. Beim Pflegegrad zählen keine Härtefälle, und Werte lassen sich auch nicht aufrunden, weil jemand knapp unter der Grenze für die nächste Stufe liegt.
Um einen höheren Grad in solchen Grenzfällen zu erreichen, müssen Sie konkrete Einschränkungen belegen, die zusätzliche Punkte liefern. Sie müssen zeigen, dass ein Gutachten entscheidende Beschwerden zu niedrig beurteilt oder ignoriert hat.
Pflegegrad 3 nach SchlaganfallDer 1970 geborene Mann war nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt. Nach seiner stationären Rehab beantragte er Leistungen der Pflegeversicherung.
Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes stellte 48,75 Pflegepunkte fest und damit einen Pflegegrad 3. Der Betroffene sah dies als zu niederig an, er legte Widerspruch ein und forderte einen Pflegegrad 4.
Zweites Gutachten bleibt bei Pflegegrad 3Der Widerspruch führte zu einer neuen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Diesmal lautete das Ergebnis 62,5 Punkte. Für den Betroffenen änderte das wenig. Denn diese Punktzahl entspricht immer noch Pflegegrad 3, und Pflegegrad 4 beginnt bei 70 Punkten.
Schließlich klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Schwerin, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Gerichtsgutachterin kommt auf 66,25 PunkteDie dortigen Richter holten ein weiteres Gutachten ein. Darin kam die Sachverständige nach einer Untersuchung im Haus des Klägers auf 66,25 Gesamtpunkte.
Die Gutachterin stellte 7,5 gewichtete Punkte für Mobilität fest, 20 Punkte für die Selbstversorgung, 15 Punkte für krankheits- und therapiebedingte Anforderungen sowie 11,25 Punkte für die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Damit lag die Pflegebedürftigkeit höher als in den ersten beiden Gutachten, doch immer noch 3,75 Punkte unter dem höheren Pflegegrad.
Pflegegrad 4 beginnt exakt bei 70 Punkten§ 15 SGB XI kennt keine Pufferzonen. Pflegegrad 3 beginnt bei 47,5 und endet bei 70 Gesamtpunkten. Pflegegrad 4 startet bei 70 Punkten und reicht bis unter 90 Punkte. Auch 69,9 Punkte wären immer noch Pflegegrad 3.
Warum ist ein höherer Pflegegrad wichtigEin höherer Pflegegrad bedeutet erhebliche finanzielle Unterschiede. Das beginnt beim Aufwand der Betreuung und zeigt sich unmittelbar im Pflegegeld. Dieses liegt 2026 beim Pflegegrad 3 monatlich bei 599 Euro. Bei Pflegegrad 4 sind es hingegen 800 Euro, also 201 Euro mehr pro Monat und 2.412 Euro iUnterschied m Jahr.
Der Betroffene hält sich für stärker eingeschränktDer Mann sah die Bewertung weiterhin als zu niedrig an und hielt die Einschränkungen durch seine Lähmung für weit gravierender. Ihm zufolge sei er bei vielen Verrichtungen im Alltag fast vollständig auf fremde Hilfe angewiesen.
Die Richter sahen das anders. Sie bezogen sich nicht in erster Linie auf die fehlenden Punkte. Sie betonten, dass der Mann seine linke Hand einsetze und damit bei verschiedenen Tätigkeiten selbst mithelfen könne. Darum gebe es keinen Grund für eine höhere Bewertung.
Der Betroffene gab nicht auf, sondern legte Berufung beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ein.
Vier Gutachten bestätigen Pflegegrad 3Doch auch hier blieb er ohne Erfolg. Die dortigen Richter sahen kaum Spielraum. Sie erklärten, es gebe jetzt vier fachliche Gutachten, und nicht eines davon bestätigte die 70 Punkte, die für Pflegegrad 4 nötig seien.
Allerdings beließen es die Richter nicht bei dieser “Rechenaufgabe”. Sie prüften sorgfältig, ob die Gutachten wesentliche Einschränkungen allesamt übersehen hatten oder zu gering bewertet. Das Material, das der Kläger lieferte, reichte aber nicht für einen diesbezüglichen Beleg.
Medizinische Unterlagen sagen etwas anderes als der KlägerGerade die vom Kläger eingereichten medizinischen Unterlagen wie ein Reha-Entlassungsbericht passten nicht zur Darstellung der schwereren Einschränkungen.
So erwähnte der Bericht, dass der Betroffene Transfers eigenständig durchführte. Er hatte demzufolge auch nur kleine Probleme bei der Körperpflege. Mit einem Rollator konnte er bis zu 350 Meter zurücklegen und ohne Unterstützung Treppen steigen.
Ein Krankenhausbericht konstatierte uneingeschränktes Geh- und Stehvermögen sowie ein flüssiges Gangbld. Der Kläger hatte aber ausgesagt, er sei weitgehend unfähig, vom Bett in den Rollstuhl zu wechseln, sich inenrhalb der Wohnung zu bewegen oder sich im Bett umzusetzen.
Gutachten zu hoch, nicht zu niedrigDie Richter hielten einige Aspekte in den Gutachten sogar für zu hoch bewertet. Sie konnten nicht nachvollziehen, warum die Selbstständigkeit nach der Reha so stark verloren gegangen sein sollte. Es ließe sich kein Grund erkennen ür eine derartige Verschlechterung.
Das Argument des Betroffenen, sein Pflegebedarf sei unvollständig erfasst, scheiterte also vollständig.
Konkrete Erklärungen zählenWer knapp an einem höheren Pflegegrad vorbeischrammt, sollte nicht damit argumentieren, dass “nur wenige Punkte zählen”. Entscheidend sind vielmehr, ob sich tatsächlich stärkere Einschränkungen belegen lassen als in den Gutachten aufgeführt sind.
Zum Beispiel bedeutet eine höhere Punktzahl bei der Selbstversorgung, mit detailierten Angaben zu zeigen, bei welchen Tätigkeiten ein Helfer unterstützen muss: Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken oder der Gang zur Toilette.
Eine Tätigkeit, die Sie nur langsam und mit Mühen, aber allein durchführen können, zählt weniger als eine wenn Sie dabei regelmäßig Anleitung, Aufsicht oder körperliche Hilfe brauchen.
Gerade, wenn ein Ergebnis so knapp ist, sollten Sie das Gutachten sehr sorgfältig lesen und bei jedem einzelnen Kriterium nachprüfen, warum Sie überzeugend darstellen können, dass die entsprechenden Einschränkungen stärker sind.
Ihr subjektives Empfinden spielt dabei eine Nebenrolle. Wenn Sie medizinische Unterlagen angeben, um ihre Einschätzung zu stützen, dann sollten Sie auch diese genau ansehen. In diesem Fall belegten die vom Kläger angeführten Berichte seine Argumente nämlich nicht, sondern stellten sie sogar infrage.
Um diese Module geht esGutachten prüfen sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Bedeutung der einzelnen Module ist unterschiedlich. Wenn Sie einen Bescheid angreifen, sollten Sie prüfen, ob die Änderung für einen höheren Pflegegrad ausreicht.
Konkrete Fehler geben eine ChanceWenn Sie knapp unter einem höheren Pflegegrad liegen, ist das allein kaum eine Chance, mit einem Widerspruch und / oder einer Klage erfolgreich zu sein.
Ihre Chance liegt vielmehr darin, dass bei drei oder vier fehlenden Punkten eine einzige falsch bewertete Alltagstätigkeit zum höheren Pflegegrad führen kann.
Nur, ein solcher konkreter Fehler muss auch vorhanden sein, und Sie müssen diesen benennen. Hat der Gutachter ihren Hilfebedarf bei der Einnahme von Medikamenten falsch eingeschätzt? Hat er übersehen, dass Sie Hilfe beim Duschen benötigen?
Das reicht bereits aus, um auf die nächsthöhere Stufe mit umfassenderen Leistungen zu wechseln. Sehr hilfreich, um die Argumentation zu untermauern, ist ein Pflegetagebuch. Arzt- und Therapieberichte sowie exakte Angaben der Menschen, die Sie täglich unterstützen, können ihre Stärke sein, die das Gutachten aushebelt.
FAQ zu fehlenden Punkten beim Pflegegrad Wird bei 66,25 Punkten auf Pflegegrad 4 aufgerundet?Nein. Pflegegrad 4 beginnt gesetzlich erst bei 70 Gesamtpunkten. Eine allgemeine Aufrundungsregel gibt es nicht.
Lohnt ein Widerspruch, wenn nur wenige Punkte fehlen?Ja, wenn das Gutachten konkrete Einschränkungen falsch oder unvollständig bewertet. Allein der geringe Abstand zur nächsten Grenze reicht dagegen nicht.
Wie viel mehr Pflegegeld bringt Pflegegrad 4 derzeit?2026 zahlt die Pflegekasse bei häuslicher Pflege 599 Euro für Pflegegrad 3 und 800 Euro für Pflegegrad 4. Die Differenz beträgt 201 Euro monatlich.
QuellenverzeichnisLandessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juli 2025 – L 6 P 8/23, ECLI:DE:LSGMV:2025:0717.L6P8.23.00
Sozialgericht Schwerin, Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 – S 21 P 13/22
Sozialgesetzbuch XI, § 15 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit und Punktgrenzen der Pflegegrade
Bundesministerium für Gesundheit: Häusliche Pflege – Leistungsbeträge des Pflegegeldes
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