«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Wohngeld statt Bürgergeld beziehen
Eigentlich sind die Sozialleistungen Bürgergeld und Wohngeld so aufeinander abgestimmt, dass man keinen Anspruch auf Wohngeld hat, solange man Anspruch auf Bürgergeld hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber doch möglich, Wohngeld statt Bürgergeld zu beziehen.
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss man ein regelmäßiges Einkommen haben, welches mindestens 80 Prozent des Bedarfes nach SGB II/XII deckt.
Der Grund für dieser Voraussetzungen liegt darin, dass im Wohngeldgesetz geregelt ist, dass das Wohngeld ausschließlich zur Bezahlung der Miete und bei Eigentum, dann wird das Wohngeld Lastenzuschuss genannt, zur Bezahlung der Betriebskosten verwendet werden darf.
Die Wohngeldbehörde prüft deshalb bei jedem Antrag auch, ob diese Zweckbindung eingehalten werden kann. Das nennt sich Plausibilitätsprüfung.
Beträgt der monatliche Bedarf lt. Berechnung des Jobcenters beispielsweise 1050 Euro und hat man ein regelmäßiges Netto-Einkommen von 950 Euro, würde die Plausibilitätsprüfung positiv ausfallen, da mit diesem Einkommen über 90 Prozent des SGB II Bedarfes gedeckt werden können. Somit könnte man auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beziehen.
Doch lohnt sich das?
Beispiel 1:
Beim derzeitigen Regelsatz von 563 Euro und einer angenommenen Miete von 487 Euro (davon 150 Euro Heizkosten) beträgt der SGB II Bedarf 1.050 Euro.
Bei einem Einkommen von 1.200 Euro Brutto und ca. 950 Euro Netto würde ein Restanspruch auf Bürgergeld von 448 Euro bestehen.
Bei diesen Zahlen würde in einer Stadt mit Mietstufe 3 lt. dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein monatlicher Anspruch auf ca. 262 Euro Wohngeld bestehen.
Mit dem Wechsel zum Wohngeld hätte man hier jeden Monat 186 Euro weniger im Geldbeutel.
Beispiel 2:
Beim derzeitigen Regelsatz von 563 Euro und einer angenommenen Miete von 355 Euro (davon 50 Euro Heizkosten) beträgt der SGB II Bedarf 918 Euro.
Bei einem Einkommen von 1.020 Euro Brutto und ca. 900 Euro Netto würde ein Restanspruch auf Bürgergeld von 348 Euro bestehen.
Bei diesen Zahlen würde in einer Stadt mit Mietstufe 3 lt. dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein monatlicher Anspruch auf ca. 282 Euro Wohngeld bestehen.
Mit dem Wechsel zum Wohngeld hätte man hier jeden Monat 66 Euro weniger im Geldbeutel.
Diese Beispiele machen klar, dass der Unterschied zwischen Wohngeld und Bürgergeld von verschiedenen Faktoren abhängig ist und individuell ermittelt werden muss.
Ebenso, dass der Anspruch auf Wohngeld niemals so hoch sein kann, wie der Anspruch auf Bürgergeld.
Entscheidet man sich dafür, statt Bürgergeld lieber Wohngeld zu beziehen, hat man damit generell weniger im Geldbeutel. Allerdings wird sich der Wegfall des massiven psychischen Drucks, den Jobcenter ausüben, zweifelsohne positiv auf die seelische und damit auch körperliche Gesundheit auswirken.
Ergänzender Hinweis:
Mit dem geplanten Umbau des Bürgergeldes zum Grundsicherungsgeld sollen sich ab 01.07.2026 die Freibeträge deutlich verringern, womit sich die in den o.g. Beispielen ermittelte Differenz zwischen Bürgergeld und Wohngeld ebenfalls verringert.
Der beim Bürgergeldbezug bestehende Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bestände bei Verzicht auf Bürgergeld zugunsten von Wohngeld weiter in Form einer Härtefallbefreiung.
Da der Online-Befreiungsantrag des Rundfunkbeitragsservice den Verzicht auf eine Sozialleistung als Befreiungsgrund nicht kennt, muss man über die Punkte Befreiung aus „sozialen Gründen“ und „weitere Leistungen“ auswählen, dass man wegen Einkommensüberschreitung, die unterhalb des Rundfunkbeitrages liegt, keine Leistungen erhält.
Dem Befreiungsantrag fügt man zum Nachweis den letzten Bürgergeld-Bewilligungsbescheid und die Verzichtserklärung bzw. den infolge dessen erhaltenen Aufhebungsbescheid in Kopie bei.
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Bürgergeld-Bezieher verklagte das Jobcenter wegen Körperverletzung
Wir berichteten bei gegen-hartz.de über Frank Brohm, der seit vielen Jahren Sozialleistungen bezieht, hochbegabt ist und den die Jobcenter „auf ein Abstellgleis“ stellten. Inzwischen hat sich die Lage dramatisiert, Herr Brohm leidet, ärztlichen Befunden zufolge, unter Depressionen und körperlichen Leiden, die psychische Ursachen haben.
Betroffener wendet sich an “gegen-hartz”Er wendete sich an uns, weil, laut einer Vertrauten von Herrn Brohm,
„unter den jahrelangen Schikanen, falschen Versprechungen, seelischer Gewalt und immer wieder Aufschieben von Fristen und Entscheidungen der einzelnen Behörden sehr leidet und seine Gesundheit in den letzten Jahren massiven Schaden genommen hat.“
Frank Brohm schilderte uns die Jahre im Bürgergeld und zuvor mit Hartz IV als ein Labyrinth, welches in einer Geschichte von Franz Kafka seinen Platz hätte. Sinnlose Maßnahmen des Jobcenters wechselten, ihm zufolge, mit falschen Versprechen.
Die Gesundheit leidetVerschobene Fristen und das Her- und Herschieben seiner Belange zwischen den einzelnen Behörden belasteten ihn stark. Er fühlt sich „auf Eis gelegt“, und die Blockade seiner Arbeitssuche, ob aus Absicht oder aus Ignoranz, belastet immer stärker seine Gesundheit.
Mitarbeiter des Jobcenters sabotierten seine Ideen zur Jobsuche, ein geeignetes Coaching wurde ihm verwehrt. Jobcenter meldeten sich über Monate hinweg überhaupt nicht bei ihm.
Statt zu helfen, erstattet das Jobcenter StrafanzeigeSeit Frühjahr 2024, als wir Frank Brohm das erste Mal zu seiner Situation befragten, hat sich die Lage für ihn verschärft. Im August schrieb er zwei Briefe an das momentan zuständige Jobcenter Daun, in denen er seinen Unmut äußerte.
Statt seinen Fall endlich ernst zu nehmen und mit Frank Brohm zusammen eine Strategie zu entwickeln, um ihn in Arbeit zu bringen, stellte das Jobcenter eine Strafanzeige wegen Beleidigung, und Frank Brohm erhielt einen Strafbefehl.
Der Betroffene stellt ebenfalls StrafanzeigeAls Herr Brohm zur Zeugenaussage von der Polizei geladen wurde, stellte er jetzt ebenfalls Strafanzeige wegen Nötigung und Körperverletzung gegen ihn im Amt.
Wie begründet sich der Vorwurf der Körperverletzung?Eine Fachärztin für Innere Medizin bestätigt, dass Herr Brohm durch die erlebte Willkür von Behörden zunehmend psychisch belastet ist und depressive Symptome aufweist. Objektiv führe dies zu einer Verschlechterung seiner psychischen und körperlichen Verfassung mit zunehmenden somatischen Beschwerden.
Somatisch bedeutet, es handelt sich um körperliche Beschwerden, die aber keinen organischen Ursprung haben.
Die von der Ärztin beschriebenen Leiden lassen sich bei Fremdverschulden auf jeden Fall als Körperverletzung bezeichnen.
Der Betroffene legt Beschwerde einNachdem die Staatsanwaltschaft „wegen fehlenden Anfangsverdachts“ keine Ermittlungen auf Frank Brohms Anzeige eingeleitet hatte, widersprach er bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz.
So hätte der Oberstaatsanwalt die Faktenlage ebenso ignoriert wie mögliche Beweisbarkeit, weder Zeugen angehört noch weiterführende Stellungnahmen sowie ärztliche Gutachten eingeholt.
Grenzverletzung und falsche VerbundenheitBrohm wirft der Staatsanwaltschaft wiederholt grenzverletzendes Verhalten ihm gegenüber vor, sowie ihn aus „falsch verstandener Verbundenheit mit einer Bruderbehörde unter den Bus zu schmeißen“.
Frank Brohms Hinweise auf rufschädigende Dokumente des Jobcenters hätte der Oberstaatsanwalt abgebügelt, mit der Behauptung, diese seien „innerdienstlich“.
Folgen für Ruf, Beruf und Gesundheit verkanntDer Oberstaatsanwalt verkenne laut Brohm, welche Folgen diese wahrheitswidrigen und rufschädigenden Dokumente für ihn hätten, für seine berufliche Zukunft und Existenz, für seine psychische Gesundheit und seinen Leumund.
Der Oberstaatsanwalt hätte auch behauptet, Frank Brohm müsse grundrechtswidrige Eingriffe wie Körperverletzung durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung hinnehmen.
Lebensbedrohliche Traumaschäden kleingeredetEs sei zudem eine Unverfrorenheit, seinen gesundheitlichen Substanzschaden auf „starke Gemütsbewegungen“ und „Erregungen nicht pathologischen Ausmaßes“ kleinzureden.
Nicht einmal erwähnt sei dabei, dass er durch die jahrzehntelange Stressbelastung und den Missbrauch einen lebensbedrohlichen Traumaschaden davongetragen hat, mit erhöhtem Herz- und Schlaganfallrisiko.
Grobe WahrheitswidrigkeitZu behaupten (wie der Oberstaatsanwalt), dass es keine Hinweise auf Tatvorsatz oder Fahrlässigkeit seitens der Mitarbeiter des Jobcenters gebe, sei grob wahrheitswidrig, da diesen Mitarbeitern etliche Briefe von Frank Brohm vorliegen. Aus diesen Briefen geht unmissverständlich hervor, welche gravierenden Folgen das Vorgehen des Jobcenters für ihn hat.
Die Behörde sei mehrfach zu einem anderen Umgang mit seiner Person aufgefordert worden, durch Frank Brohm ebenso wie durch Dritte.
Wie geht es weiter?Für Frank Brohm ist dies lediglich eine Etappe in langen Leidenserfahrungen mit verschiedenen Jobcentern. Andere hätten wahrscheinlich längst aufgegeben, und würden resigniert jede Schikane des Jobcenters über sich ergehen lassen. Brohm sucht den juristischen Weg, weil er nicht aufhören will, an Gerechtigkeit zu glauben.
Brohm ist nicht der einzige Bürgergeld-Bezieher, dem die Jobcenter zu schaffen machen. Willkür statt Ermessen, Ignoranz statt Unterstützung, Drohung statt Hilfe bei der Arbeitssuche, das sind tägliche Erfahrungen, von denen uns Leistungsberechtigte immer wieder berichten.
In diesen Fällen sollten Sie nichts “in sich hineinfressen” sondern rechtliche Hilfe suchen und Übergriffe der Behörden an die Öffentlichkeit bringen.
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Bürgergeld trotz Insolvenz: Gepfändeter Lohn zählt nicht als Einkommen
Wer Bürgergeld beantragt, erlebt mitunter, dass das Jobcenter Einkommen anrechnet, das tatsächlich gar nicht zur Verfügung steht. Das Landessozialgericht München hat klargestellt, dass pfändbare Lohnanteile, die in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz direkt an den Treuhänder fließen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil keine „bereiten Mittel“ vorliegen. (LSG München, Urteil v. 27.11.2024 – L 11 AS 232/22)
Der konkrete Fall: Bedarfsgemeinschaft nach Einzug des PartnersEine Mutter lebte mit drei Kindern in einer Wohnung, deren Miete im streitigen Zeitraum insgesamt 690 Euro monatlich betrug. Im August 2019 zog der Partner zur Familie in die Wohnung. Anschließend beantragte die Mutter für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab September 2019.
Einkommen aus Arbeit, aber Abtretung im InsolvenzverfahrenDer Partner erzielte monatlich Erwerbseinkommen und befand sich zugleich in der Wohlverhaltensphase eines laufenden Insolvenzverfahrens. Der pfändbare Anteil seines Einkommens wurde vor Auszahlung des Nettolohns vom Arbeitgeber einbehalten und unmittelbar an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Auf seinem Konto kamen deshalb nur die nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibenden Auszahlungsbeträge an.
Für die Kinder wurde Kindergeld gezahlt, außerdem bestanden Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss. Teilweise wurden diese Leistungen jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt, weil Einbehalte vorgenommen wurden.
Für die Frage der Hilfebedürftigkeit spielte daher nicht nur der Anspruch, sondern auch der tatsächliche Zufluss eine zentrale Rolle.
Ablehnung durch das Jobcenter wegen angeblich ausreichenden EinkommensDas Jobcenter lehnte die beantragten Leistungen ab, weil es aufgrund des Erwerbseinkommens des Partners keine Hilfebedürftigkeit sah. In der Berechnung stellte es auf den Nettolohn vor Abzug der pfändbaren Beträge ab. Die Familie wandte ein, dass der abgeführte Anteil für den Lebensunterhalt nicht eingesetzt werden könne und daher nicht als Einkommen zählen dürfe.
Streitpunkt vor Gericht: „Bereite Mittel“ statt RechenwerteIm Kern ging es darum, ob Beträge als Einkommen gelten, die nie an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt werden. Die Kläger machten geltend, dass der an den Treuhänder abgeführte Teil nicht verfügbar sei und deshalb keine existenzsichernde Wirkung entfalten könne.
Das Jobcenter hielt dem entgegen, die Einkommensberechnung sei gesetzlich vorgegeben und Pfändungen seien nicht gesondert privilegiert.
Entscheidung des Landessozialgerichts: Abtretung ist kein anrechenbares EinkommenDas Landessozialgericht München bestätigte, dass Einkommen nur dann angerechnet werden darf, wenn es als „bereites Mittel“ tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Die während der Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Beträge seien für die Bedarfsgemeinschaft nicht verfügbar, weil sie unmittelbar an den Treuhänder abgeführt würden.
Deshalb dürften diese Beträge nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt werden.
Ergebnis: Leistungen für mehrere Monate, aber nicht für den FolgemonatFür den Zeitraum September 2019 bis Januar 2020 blieb das Jobcenter zur Leistungsgewährung verpflichtet, weil bei richtiger Einkommensberücksichtigung Hilfebedürftigkeit bestand. Für Februar 2020 verneinte das Gericht eine Entscheidung im Rahmen dieses Verfahrens, weil ein neuer Antrag gestellt worden war und dadurch der streitige Zeitraum des ursprünglichen Bescheids begrenzt wurde.
Das Urteil macht damit auch deutlich, dass ein neuer Antrag häufig eine rechtliche Zäsur im laufenden Streit auslöst.
Zinsen: Warum das Gericht darüber nicht entscheiden konnteEinen Zinsanspruch konnten die Kläger in diesem Verfahren nicht durchsetzen, weil dazu zunächst eine behördliche Entscheidung erforderlich ist. Das Jobcenter muss über Zinsen grundsätzlich per Verwaltungsakt entscheiden, was regelmäßig erst nach Abschluss des Hauptstreits sinnvoll möglich ist.
Ohne eine solche Entscheidung ist eine Klage auf Zinsen unzulässig.
Rechtsgrundlage: Warum „bereite Mittel“ entscheidend sindNach § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, soweit keine Ausnahmen greifen. Die Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzlich, dass ein Zufluss den Lebensunterhalt tatsächlich sichern kann, also als „bereites Mittel“ verfügbar ist.
Bei der Abtretung in der Wohlverhaltensphase ist gerade das nicht der Fall, weil der pfändbare Anteil dem Schuldner nicht ausgezahlt wird und deshalb nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann.
Bedeutung für Betroffene: Widerspruch lohnt sich bei falscher AnrechnungDas Urteil stärkt Leistungsberechtigte, deren Arbeitseinkommen durch Insolvenzabführung reduziert wird. Wenn das Jobcenter mit dem Netto vor Abführung rechnet, kann dies zu einer Ablehnung führen, obwohl faktisch Hilfebedürftigkeit besteht.
Entscheidend ist daher, ob das Einkommen real verfügbar ist und nicht nur rechnerisch auf einer Abrechnung erscheint.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenZählt pfändbarer Lohn, der direkt an den Treuhänder geht, als Einkommen beim Bürgergeld?
Nein, wenn der pfändbare Betrag aufgrund der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren direkt abgeführt wird, liegt insoweit kein verfügbares Einkommen vor und er darf nicht als „bereites Mittel“ angerechnet werden.
Warum ist der Begriff „bereite Mittel“ so wichtig?
Einkommen kann nur dann den Leistungsanspruch mindern, wenn es tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Was nie zufließt oder rechtlich gebunden ist, kann den Lebensunterhalt nicht sichern und darf deshalb nicht wie verfügbares Einkommen behandelt werden.
Gilt das auch, wenn das Jobcenter sagt, Freibeträge würden das ausgleichen?
Freibeträge ersetzen nicht die Verfügbarkeit des Geldes, wenn es tatsächlich nicht ausgezahlt wird. Eine Anrechnung nicht verfügbarer Beträge kann zudem die praktische Wirkung von Erwerbstätigenfreibeträgen unterlaufen.
Warum hat das Gericht über einen späteren Monat nicht mitentschieden?
Wenn ein neuer Leistungsantrag gestellt wird und ein neuer Bescheid ergeht, kann dies den Streitzeitraum des ursprünglichen Verfahrens begrenzen. Dann ist für den späteren Monat ein eigenes Verfahren zum neuen Bescheid erforderlich.
Was sollten Betroffene dem Jobcenter vorlegen, wenn Beträge abgeführt werden?
Sinnvoll sind Unterlagen, aus denen der tatsächliche Auszahlungsbetrag und die Abführung an den Treuhänder hervorgehen, damit das Jobcenter nur das tatsächlich verfügbare Einkommen berücksichtigt.
Wer sich in der Wohlverhaltensphase befindet, muss pfändbare Einkommensteile abtreten, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Das Landessozialgericht München stellt klar, dass diese abgeführten Beträge beim Bürgergeld nicht als Einkommen anzurechnen sind, weil sie keine „bereiten Mittel“ darstellen.
Betroffene sollten Bescheide deshalb sorgfältig prüfen, wenn das Jobcenter Einkommen berücksichtigt, das tatsächlich nie ausgezahlt wurde.
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Vater unbekannt muss keinen Unterhaltsvorschuss begründen
Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen wegen eines unbekannten Kindesvaters muss die Mutter des Kindes detailliert Auskunft über die Entstehung der Schwangerschaft geben. Allein das vage Vorbringen, den aus Dänemark stammenden Kindesvater beim „Barhopping“ kennengelernt und beim späteren Verkehr mit Kondom verhütet zu haben, reicht laut einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026 nicht aus (Az.: 15 B 6/26).
Was wurde verhandelt?Die Antragstellerin hatte für ihr am 14. November 2024 geborenes Kind Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht, derzeit monatlich 227 Euro für bis zu fünf Jahre alte Kinder. Als Begründung gab sie an, dass ihr die Identität des Kindesvaters unbekannt sei. Sie habe den Kindesvater, einen Dänen namens Mads, beim Barhopping in Hamburg anlässlich eines Junggesellinnenabschieds kennengelernt. Er habe sie in einer Bar auf Englisch angesprochen. Später sei es in ihrer Wohnung zum Verkehr gekommen. Verhütet hätten sie mit Kondom.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle lehnte die Zahlung der Hilfeleistung ab.
Der dagegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Unterhaltsvorschussleistungen können bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unzureichend Unterhalt zahlt. Wenn die Identität des anderen Elternteils nicht bekannt ist, muss dies glaubhaft gemacht werden.
Verwaltungsgericht Schleswig: Mutter muss detailliert Auskunft gebenHierfür muss – so das Verwaltungsgericht – eine Mutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan haben, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dann müsse die Kindesmutter glaubhaft machen, dass sie den Kindesvater nicht kennt. Könne sie nur unzureichende Angaben machen, müsse sie zumindest „umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft“ geben.
Daran fehle es im vorliegenden Streit. Die Kindesmutter habe die Umstände der Zeugung des Kindes nur detailarm und pauschal geschildert. Ihre Angaben wiesen nicht ausreichende „Realkennzeichen“ auf, die für ein wahres Erleben sprechen. In den wesentlichen Punkten seien die Angaben nur beschreibend, ohne konkrete Details. Ihre Ausführungen blieben austauschbar, vage, oberflächlich und allgemein gehalten. Damit habe die Kindesmutter ihre Mitwirkungspflicht zur Identifikation des Kindesvaters verletzt. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe daher nicht. fle
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Kein Blindengeld bei psychogener Blindheit
Blindengeld kann es nur bei einer Störung des Sehapparates oder eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung geben. Werden allein psychische Ursachen auf Sehstörungen zurückgeführt, besteht nach dem Landesblindenrecht kein Anspruch, urteilte am Freitag, 27. Februar 2026, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 12 A 1170/23).
Was wurde verhandelt?Im konkreten Fall hatte eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Frau beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe Blindengeld beantragt. Dieses beträgt in Nordrhein-Westfalen für Kinder und Jugendliche 457,38 Euro, für unter 60 Jahre alte Erwachsene 913,19 Euro und für Erwachsene über 60 Jahre 473 Euro monatlich. Die Frau hatte angeführt, dass ihre Sehstörung auf eine sogenannte psychogene Blindheit zurückzuführen sei.
OVG Münster lehnt Anspruch bei psychischen Ursachen abDer Landschaftsverband lehnte den Blindengeldantrag ab. So sei nach einem Gutachten der Augenklinik Dortmund sowie der Uniklinik Tübingen festgestellt worden, dass die Frau auf einem Auge über eine fast normale und auf dem anderen Auge über eine sehr gute Sehschärfe verfüge. Die Befundkonstellation und die Angaben der Frau seien typisch für eine „funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache“. Es komme auch eine bewusste Simulation oder Übertreibung der Schwere der Erkrankung infrage.
Daraufhin erhob die Frau Klage und verlangte, dass ihr wegen des Vorliegens einer psychogenen Blindheit Blindengeld gewährt werde. Eine psychogene Blindheit geht normalerweise auf psychische Ursachen wie erlittene Traumata oder psychische Belastungen zurück.
Das OVG ließ offen, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit leidet. Denn dabei handele es sich bereits nicht um eine Sehstörung im Sinne des Landesblindengesetzes. Voraussetzung für den Erhalt von Blindengeld sei eine „die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates, nicht aber bei einer psychogenen Blindheit.
Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletztDer Gleichbehandlungsgrundsatz werde damit nicht verletzt. Denn eine psychogene Blindheit sei im Gegensatz zu einer organisch bedingten, grundsätzlich heilbar. Schließlich seien bei der Klägerin „keine Störung des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen“, urteilten die Münsteraner Richter.
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Rente mit 63 bei Schwerbehinderung: Diese Jahrgänge haben Glück
Reechtlich gibt es mehrere sehr unterschiedliche Wege in die Rente zu gehen. Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, nutzt in der Regel nicht automatisch „die Rente mit 63“, sondern eine eigene Rentenart: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sie hat eigene Altersgrenzen, eigene Voraussetzungen und eine eigene Logik bei Abschlägen. Genau hier entsteht die Verwirrung: Für manche Jahrgänge lag die abschlagsfreie Altersgrenze tatsächlich einmal bei 63 Jahren, heute verschiebt sie sich stufenweise nach oben – und für jüngere Jahrgänge ist 63 in aller Regel kaum mehr zu erreichen. Aber der Reihe nach.
Welche Rente schwerbehinderte Menschen überhaupt meintDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus, dass zum Rentenbeginn eine Schwerbehinderung im Sinne des Sozialrechts anerkannt ist. Das bedeutet in der Praxis ein Grad der Behinderung von mindestens 50.
Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsrecht helfen kann, ersetzt diese Anerkennung für die Rentenart nicht. Ebenso wichtig ist die Wartezeit: Es müssen 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zusammenkommen. In der Summe geht es also nicht nur um die gesundheitliche Situation, sondern auch um einen langen Versicherungsverlauf.
Die Altersgrenzen: Was 2026 für „Rente mit 63“ bei Schwerbehinderung noch übrig istOb die Rente „mit 63“ möglich ist, hängt weniger vom aktuellen Kalenderjahr ab als vom Geburtsjahrgang. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Entwicklung eindeutig: Für Geborene zwischen 1952 und 1963 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben; parallel steigt die frühestmögliche Inanspruchnahme mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.
Wer 1964 oder später geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen regulär abschlagsfrei mit 65 Jahren beziehen und frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen. Damit ist „63“ als feste Marke für jüngere Versicherte nicht mehr die Regel, sondern eine Erinnerung an frühere Jahrgänge und Übergangsphasen.
Das heißt konkret: Bei vielen Versicherten, die heute über einen Rentenbeginn nachdenken, liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bereits über 63 Jahren. „Rente mit 63“ kann dann zwar als gefühlter Wunschpunkt im Raum stehen, rechtlich entscheidet aber die individuell geltende Altersgrenze des Jahrgangs.
Bei Schwerbehinderung mit 63 in Rente gehen Geburtsjahrgang Altersrente für schwerbehinderte Menschen: abschlagsfrei / frühestens (mit Abschlägen) vor 1952 abschlagsfrei ab 63 Jahren / frühestens ab 60 Jahren 1952 abschlagsfrei je nach Geburtsmonat ab 63 Jahren und 1–6 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 1–6 Monaten 1953 abschlagsfrei ab 63 Jahren und 2 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 7 Monaten 1954 abschlagsfrei ab 63 Jahren und 4 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 8 Monaten 1955 abschlagsfrei ab 63 Jahren und 6 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 9 Monaten 1956 abschlagsfrei ab 63 Jahren und 8 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 10 Monaten 1957 abschlagsfrei ab 63 Jahren und 10 Monaten / frühestens ab 60 Jahren und 11 Monaten 1958 abschlagsfrei ab 64 Jahren / frühestens ab 61 Jahren 1959 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 2 Monaten / frühestens ab 61 Jahren und 2 Monaten 1960 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 4 Monaten / frühestens ab 61 Jahren und 4 Monaten 1961 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 6 Monaten / frühestens ab 61 Jahren und 6 Monaten 1962 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 8 Monaten / frühestens ab 61 Jahren und 8 Monaten 1963 abschlagsfrei ab 64 Jahren und 10 Monaten / frühestens ab 61 Jahren und 10 Monaten ab 1964 abschlagsfrei ab 65 Jahren / frühestens ab 62 Jahren Abschläge: Der Preis für einen früheren RentenbeginnWer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss dauerhaft mit Rentenminderungen rechnen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Abschläge typischerweise pro Monat des vorzeitigen Bezugs berechnet; häufig zitiert wird ein Satz von 0,3 Prozent je Monat, bis zu einer Höchstgrenze, die sich aus der maximal möglichen Vorziehung ergibt.
Da die Rente für schwerbehinderte Menschen bis zu drei Jahre früher begonnen werden kann, kann daraus eine spürbare dauerhafte Kürzung entstehen.
In der Praxis ist das nicht nur eine Rechenaufgabe, sondern eine Lebensentscheidung: Wer früher geht, bekommt die Rente länger, aber monatlich weniger. Gleichzeitig entfallen mögliche zusätzliche Entgeltpunkte aus weiteren Beitragsjahren, was die spätere Monatsrente zusätzlich beeinflussen kann. Viele unterschätzen diesen zweiten Effekt, weil er nicht als „Abschlag“ erscheint, sondern schlicht als fehlender weiterer Aufbau der Rentenanwartschaften.
Schwerbehinderung zum Rentenbeginn: Der Zeitpunkt ist entscheidendEin Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig zu Missverständnissen führt, ist der Status der Schwerbehinderung. Maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente vorliegt.
Wer den Rentenantrag zu früh stellt, ohne dass der entsprechende Bescheid rechtzeitig wirksam ist, riskiert Verzögerungen oder muss auf eine andere Rentenart ausweichen. Umgekehrt gilt: Wenn die Rente einmal bewilligt ist, bleibt der Anspruch bestehen, selbst wenn später die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt.
Diese Trennung zwischen „Status beim Start“ und „Status im Verlauf“ ist sozialrechtlich gewollt und schützt Betroffene vor einem nachträglichen Entzug der Rentenart.
Vertrauensschutz: Wer unter alten Bedingungen bleiben kann – und wer nichtDer Gesetzgeber hat Übergänge nicht nur über Jahrgänge geregelt, sondern auch über Vertrauensschutz. Dieser greift nur für bestimmte, eng definierte Gruppen. In den internen Rechtsauslegungen der Deutschen Rentenversicherung wird beschrieben, dass die Anhebung der Altersgrenzen nicht gilt, wenn Betroffene bereits zu einem Stichtag als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllen, etwa bestimmte Konstellationen rund um Altersteilzeitvereinbarungen oder besondere Regelungen aus dem Bergbau.
Solche Fälle sind selten, aber sie existieren – und sie können im Einzelfall bedeuten, dass jemand tatsächlich näher an „63“ bleibt, während der eigene Jahrgang ansonsten bereits in Richtung 65 geschoben wäre.
Was „jetzt noch möglich“ ist: Ein realistischer Blick auf die OptionenFür viele Versicherte lautet die ehrliche Antwort: Möglich ist weiterhin ein vorgezogener Rentenbeginn über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, aber häufig erst ab 62 und dann mit Abschlägen, während die abschlagsfreie Variante sich immer öfter erst mit 65 öffnet. Damit verschiebt sich die Diskussion weg vom Schlagwort „Rente mit 63“ hin zur Frage, wie hoch die Einbußen bei einem Start vor der abschlagsfreien Altersgrenze sind und ob sie über die Lebensplanung hinweg tragbar bleiben.
Gleichzeitig ist die Entscheidung nicht mehr so stark durch Hinzuverdienstgrenzen blockiert wie früher. Die Rechtslage wurde in den vergangenen Jahren liberalisiert, sodass bei Altersrenten deutlich mehr hinzuverdient werden kann, ohne dass die Rente automatisch gekürzt wird.
Das verändert die Abwägung: Ein früherer Rentenbeginn lässt sich eher mit weiterer Arbeit kombinieren, wenn Gesundheit und Arbeitsmarkt mitspielen. Für manche ist das ein Ausweg aus dem „entweder ganz oder gar nicht“, für andere bleibt es eine theoretische Möglichkeit, die an der Belastbarkeit scheitert.
Warum gute Beratung wichtiger geworden ist als das SchlagwortJe komplexer die Übergangsregeln, desto größer die Gefahr von Fehlentscheidungen.
Ob jemand wirklich „mit 63“ gehen kann, ob Vertrauensschutz greift, wie hoch die Abschläge im individuellen Fall ausfallen und welche Alternativen bestehen, hängt am Ende an Details: Geburtsmonat, Versicherungsverlauf, Zeitpunkt der Anerkennung der Schwerbehinderung, Rentenantrag, mögliche andere Rentenarten und die Frage, ob eine günstigere Altersrente zum selben Zeitpunkt möglich wäre.
Die Rentenversicherung sieht in bestimmten Fällen sogar eine Prüfung vor, ob statt einer beantragten, abschlagsbelasteten Rente eine günstigere Variante ohne Abschläge in Betracht kommt. Wer sich vorbereitet, vermeidet, dass ein vermeintlich schneller Weg in den Ruhestand später als dauerhafter finanzieller Ballast empfunden wird.
Kurzes PraxisbeispielPetra M. ist 1964 geboren, seit einigen Jahren mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren, weil sie lange sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und zusätzlich Zeiten der Kindererziehung in ihrem Versicherungskonto stehen.
Petra möchte nicht bis 65 arbeiten, sondern mit 63 in den Ruhestand wechseln. Für ihren Jahrgang liegt die abschlagsfreie Altersgrenze in dieser Rentenart bei 65 Jahren. Wenn Petra mit 63 startet, beginnt die Rente zwei Jahre früher als abschlagsfrei möglich. Dadurch entstehen dauerhafte Abschläge, weil die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Petra lässt sich bei der Rentenversicherung eine Probeberechnung erstellen, um zu sehen, wie groß die monatliche Differenz ausfällt und ob sie die Kürzung durch zusätzliche Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung ganz oder teilweise auffangen möchte.
Fazit: „Rente mit 63“ bei Schwerbehinderung ist heute meist eine AusnahmeformulierungDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt ein wichtiger, gesetzlich vorgesehener Weg in einen früheren Ruhestand. Was sich verändert hat, sind die Altersmarken. 63 ist für viele Jahrgänge nicht mehr die Schwelle für einen abschlagsfreien Start, sondern Teil einer auslaufenden Übergangslogik.
Wer „jetzt noch“ nach dieser Möglichkeit fragt, sollte deshalb weniger nach dem Schlagwort suchen, sondern nach der eigenen Jahrgangsgrenze, dem Status der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und einer nüchternen Rechnung, wie stark ein Vorziehen die Monatsrente dauerhaft senkt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ (Altersgrenzen und Grundprinzipien), Deutsche Rentenversicherung (Presse): „Vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ (Beispielrechnungen und Einordnung der Anhebung). Deutsche Rentenversicherung, rvRecht (GRA zu § 236a SGB VI): Auslegung, Altersgrenzen, Vertrauensschutz, Hinzuverdienst und Anspruchsvoraussetzungen.
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Rückwirkend eine höhere Rente bei Schwerbehinderung beanspruchen
Wer sich nur noch wenige Monate von der Rente entfernt sieht, möchte Planungssicherheit. Besonders groß ist deshalb das Dilemma, wenn parallel zum Rentenantrag noch das Feststellungsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis läuft. Denn ob zum Stichtag tatsächlich ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bestätigt wird, entscheidet darüber, welche Altersrente infrage kommt und wie hoch die lebenslangen Abschläge ausfallen.
Zwei Wege in die vorgezogene Altersrente – und weshalb die Weichen jetzt gestellt werden müssenGrundsätzlich können Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren zwischen zwei vorgezogenen Altersrenten wählen: der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Beide Rentenarten erlauben den Eintritt vor der individuellen Regelaltersgrenze; sie unterscheiden sich aber in Startalter und Abschlagshöhe.
Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt das abschlagsfreie Rentenalter für langjährig Versicherte bei 67 Jahren. Wer diese Rente schon mit 63 Jahren beansprucht, akzeptiert einen Abschlag von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat – maximal also 14,4 Prozent.
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Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verschiebt sich der Maßstab: Die volle Rente wird – nach der stufenweisen Anhebung – mit 65 Jahren gezahlt; der frühestmögliche Start liegt drei Jahre früher, mithin bei 62 Jahren. Auch hier reduziert jeder Monat den Zahlbetrag um 0,3 Prozent, sodass maximal 10,8 Prozent verloren gehen.
Unter dem Strich ist die Rente für schwerbehinderte Menschen damit häufig um 24 Monate weniger belastet als die Alternative für langjährig Versicherte. Das sorgt in der Praxis für einen durchschnittlichen Vorteil von etwa 7,2 Prozentpunkten beim Abschlag.
Warum der Schwerbehindertenausweis die Stellschraube istOb jemand die günstigere Rentenart tatsächlich erhält, entscheidet allein das Datum, an dem das Versorgungsamt oder die zuständige Landesbehörde den GdB 50 feststellt. Erst mit diesem rechtskräftigen Bescheid entsteht der Status „schwerbehindert“ im Sinne des SGB IX.
Wer den Nachweis nicht rechtzeitig beibringt, fällt automatisch auf die Altersrente für langjährig Versicherte zurück – inklusive der höheren Kürzung. Eine nachträgliche Umwandlung ist ausgeschlossen, sobald der erste Rentenbescheid bestandskräftig geworden ist.
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Das Feststellungsverfahren: Fristen, Bearbeitungsdauer und RechtsmittelDie gesetzlichen Behörden sollen einen Erstantrag grundsätzlich binnen drei Monaten bearbeiten; für Widerspruchsverfahren gilt dieselbe Obergrenze. In der Praxis kann sich die Entscheidung jedoch bis zu sechs Monate hinziehen, insbesondere wenn medizinische Gutachten eingeholt werden.
Bleibt die Behörde untätig, kann eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Druck ausüben.
Gegen einen GdB unter 50 steht Versicherten binnen eines Monats nach Zustellung der Bescheids der Widerspruch offen. Wird auch dieser abgelehnt, ist der Klageweg eröffnet. Sozialverbände wie der SoVD oder der VdK begleiten ihre Mitglieder durch die Verfahren und übernehmen häufig die juristische Vertretung.
So füllen Sie den Rentenantrag richtig ausWer den Rentenbeginn nicht verschieben will, sollte seinen Antrag fristgerecht stellen – jedoch mit einem klaren Vermerk: „Es läuft ein Feststellungs-/Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, Aktenzeichen …“.
Dadurch bleibt die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet, bei positivem Ausgang automatisch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuschwenken. Ohne diesen Hinweis ergeht der Bescheid endgültig als Rente für langjährig Versicherte, selbst wenn der Ausweis wenige Wochen später bewilligt würde.
Die Rentenversicherung prüft in solchen Fällen die Aktenlage regelmäßig nach und passt den Bescheid an, sobald der GdB 50 nachgewiesen wird. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Statuswechsel im ursprünglichen Antrag ausdrücklich vorbehalten wurde.
Folgen eines verpassten StatuswechselsGeht der Antragsteller fälschlich mit der ungünstigeren Rentenart in den Ruhestand, zementiert er die höheren Abschläge bis ans Lebensende – und zugleich in jeder späteren Hinterbliebenenrente.
Ein monatlicher Zahlbetrag von beispielsweise 1 400 Euro würde bei einem Abschlag von 14,4 Prozent dauerhaft um gut 202 Euro sinken; bei 10,8 Prozent läge der Verlust bei rund 151 Euro. Die Differenz summiert sich über die Jahre schnell auf einen fünfstelligen Betrag.
Was tun, wenn der Bescheid erst nach Rentenbeginn eintrifft?Kommt die Schwerbehindertenfeststellung verspätet, aber innerhalb der im Antrag gesetzten Frist, zählt das Ausstellungsdatum des Ausweises rückwirkend auch für das Rentenrecht.
Die günstigere Rentenart gilt dann ab dem ersten Rentenmonat, Nachzahlungen werden automatisch angewiesen. Nur wenn die Behörde den GdB unter 50 lässt und der Versicherte keinen Rechtsbehelf einlegt, bleibt es bei der höheren Kürzung.
Fazit: Abschläge minimieren, indem Sie Ihr Verfahren transparent machenGerade in den letzten Monaten vor dem Ruhestand entscheidet präzises Fristen- und Formulierungsmanagement über viele tausend Euro an künftiger Rente. Wer den Schwerbehindertenausweis noch nicht in Händen hält, sollte den Rentenantrag dennoch rechtzeitig stellen, dabei aber das laufende Verfahren sowie das eigene Aktenzeichen zwingend angeben.
So bleibt die Tür zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen – und mit ihr der spürbar geringere lebenslange Abschlag.
Für Betroffene lohnt sich, die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt aufmerksam zu verfolgen und nötigenfalls Widerspruch oder Untätigkeitsklage einzulegen. Denn am Ende zählt einzig ein fristgerechter Bescheid über mindestens GdB 50, damit sich jahrelange Beitragsleistung auch finanziell bestmöglich auszahlt.
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Arbeitgeber unter Druck: Neues Gesetz schiebt Löhne hoch
Wer in Deutschland über faire Bezahlung spricht, kommt am Entgelttransparenzgesetz nicht vorbei. Seit 2017 gibt es damit ein Instrument, das Beschäftigten helfen soll, mögliche Entgeltbenachteiligungen aufzudecken und Ansprüche auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.
Der gesellschaftliche Druck hat sich jedoch deutlich verschärft. Auslöser ist vor allem die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970), die bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
In der Praxis bedeutet das: Deutschland muss die bestehenden Regeln deutlich erweitern, und zwar mit spürbaren Folgen für Arbeitgeber und mit neuen Rechten für Beschäftigte und Bewerbende.
Gleichzeitig ist die Lage Anfang 2026 von Unsicherheit geprägt. Zwar ist die Richtung klar vorgegeben, doch ein fertiges deutsches Umsetzungsgesetz ist nach verschiedenen Berichten bislang noch nicht öffentlich greifbar. Für Unternehmen ist das heikel, weil die Vorbereitungen Zeit brauchen, während die Frist näher rückt. Für Beschäftigte ist es relevant, weil Transparenzregeln den Verhandlungsspielraum, die Durchsetzungschancen und auch die Beweisführung im Streitfall verändern können.
Was heute gilt: Das Entgelttransparenzgesetz in seiner bisherigen FormDas derzeitige Entgelttransparenzgesetz setzt an mehreren Stellen an. Es gibt vor allem einen individuellen Auskunftsanspruch, der Beschäftigten Informationen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung ermöglichen soll.
In der Praxis ist dieser Anspruch bislang an Betriebsgrößen geknüpft und greift typischerweise erst in größeren Unternehmen. Zusätzlich existieren Regelungen zu betrieblichen Prüfverfahren und zu Berichten über Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die ebenfalls vor allem größere Arbeitgeber betreffen und an weitere Voraussetzungen anknüpfen.
Dieses ist über Jahre kritisiert worden, weil viele Beschäftigte in kleineren und mittleren Betrieben arbeiten und damit von den wirkungsvollsten Transparenzrechten nicht profitieren.
Hinzu kommt, dass Transparenz allein noch keine Gehaltserhöhung ist: Wer eine Ungleichbehandlung vermutet, muss häufig dennoch den Schritt gehen, Ansprüche tatsächlich geltend zu machen.
Genau an dieser Stelle setzt die europäische Reformagenda an, indem sie Transparenz nicht nur als Informationsrecht versteht, sondern als System, das Diskriminierung schwieriger machen und Durchsetzung erleichtern soll.
Der europäische Druck: Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Regeln zur Entgelttransparenz deutlich zu verschärfen. Entscheidend ist dabei weniger eine einzelne Maßnahme als das Zusammenspiel neuer Pflichten in drei Phasen: vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und bei der strukturellen Überprüfung im Unternehmen. Die Leitidee ist, dass Entgeltsysteme nachvollziehbarer werden und Beschäftigte schneller erkennen können, ob sie benachteiligt werden.
In Deutschland wird diese Umsetzung sehr wahrscheinlich über eine umfassende Überarbeitung des Entgelttransparenzgesetzes laufen. Mehrere Fachbeiträge weisen darauf hin, dass das nationale Gesetzgebungsverfahren Anfang 2026 noch nicht so weit ist, wie es die Frist eigentlich nahelegt. Unabhängig davon ist für die Praxis entscheidend: Unternehmen sollten nicht darauf setzen, dass sich alles “auf den letzten Metern” schon regelt. Denn Prozesse, Datenhaushalte und Vergütungslogiken lassen sich nicht innerhalb weniger Wochen sauber umstellen.
Was sich 2026 voraussichtlich ändert: Mehr Pflichten, mehr Reichweite, mehr KonfliktpotenzialAuch wenn das deutsche Umsetzungsgesetz im Detail noch von der konkreten Ausgestaltung abhängt, ist die Stoßrichtung aus der Richtlinie bereits gut ablesbar. Eine wichtige Veränderung betrifft den Anwendungsbereich.
Die Transparenzrechte sollen deutlich breiter wirken als bislang. Besonders relevant ist die Absenkung von Schwellenwerten bei Berichtspflichten, die in vielen Darstellungen bereits ab rund 100 Beschäftigten eine Rolle spielen. Damit würde das Thema Vergütungstransparenz in deutlich mehr Unternehmen verbindlich auf der Agenda stehen als bisher.
Hinzu kommen Vorgaben für den Bewerbungsprozess. Künftig sollen Bewerbende frühzeitig Informationen über das zu erwartende Einstiegsgehalt oder über eine Gehaltsspanne erhalten. Parallel dazu soll es Einschränkungen geben, das bisherige Gehalt von Bewerbenden abzufragen. Beides verändert die Dynamik am Arbeitsmarkt: Gehaltsvorstellungen werden stärker an Rollenprofilen und an festgelegten Bändern ausgerichtet, während individuelle Gehaltsbiografien weniger als Hebel dienen.
Für bestehende Arbeitsverhältnisse wird die Informationslage ebenfalls dichter. Beschäftigte sollen einfacher an Angaben kommen, die ihnen einen Vergleich ermöglichen. Das ist besonders relevant in Bereichen, in denen Gehälter historisch stark verhandelt wurden und in denen Zuschläge, Boni oder variable Bestandteile große Unterschiede erzeugen können. Je mehr Unternehmen gezwungen sind, ihre Entgeltlogiken zu dokumentieren und zu erklären, desto häufiger werden auch interne Diskussionen über Stellenbewertungen, Entwicklungspfade und Leistungsmaßstäbe entstehen.
Gehaltstransparenz ist nicht gleich Gehaltsveröffentlichung: Was Beschäftigte realistischerweise erwarten könnenEin verbreitetes Missverständnis ist die Vorstellung, künftig würden Kolleginnen und Kollegen automatisch die Gehälter anderer Beschäftigter sehen. Darauf läuft die Reform nicht hinaus. Transparenzregeln zielen eher darauf, Vergleichbarkeit herzustellen, ohne den Datenschutz zu sprengen. In der Praxis geht es um nachvollziehbare Kriterien, um statistische Vergleichswerte und um Prozesse, die eine Gleichbehandlung absichern.
Für Beschäftigte kann das dennoch einen spürbaren Unterschied machen. Wer bislang beim Verdacht einer Benachteiligung kaum Ansatzpunkte hatte, bekommt mehr Fakten.
Das beeinflusst Gehaltsgespräche, interne Wechsel, Beförderungsrunden und auch die Bereitschaft, Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Gerade in Branchen mit großem Fachkräftemangel kann Transparenz zudem ein Wettbewerbsfaktor werden, weil Kandidatinnen und Kandidaten Gehaltsbänder zunehmend erwarten und intransparenten Arbeitgebern skeptischer begegnen.
Was Arbeitgeber 2026 organisatorisch bewältigen müssenFür Unternehmen ist Entgelttransparenz vor allem ein Umsetzungsprojekt, das HR, Führung, Controlling, Legal und häufig auch den Betriebsrat berührt. Wer Gehaltsspannen kommunizieren soll, braucht Rollenbeschreibungen und Bewertungslogiken, die konsistent sind. Wer Auskunfts- und Berichtspflichten erfüllen muss, benötigt belastbare Daten, definierte Zuständigkeiten und einen Prozess, der Anfragen fristgerecht und rechtssicher beantwortet. Wer Entgeltdifferenzen erklären können soll, muss vorher entscheiden, welche Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind und wie diese Begründungen dokumentiert werden.
Hinzu kommt dieser Aspekt: Transparenz erzeugt Gesprächsbedarf. Wenn Beschäftigte besser vergleichen können, steigen die Erwartungen an Fairness, an nachvollziehbare Entwicklungsschritte und an klare Leistungsmaßstäbe. Arbeitgeber, die hier unscharf agieren, riskieren nicht nur Rechtsstreitigkeiten, sondern auch Vertrauensverlust, Fluktuation und ein negatives Arbeitgeberimage.
Rechtsschutz, Sanktionen und Beweisfragen: Warum die Reform mehr als Bürokratie istDie EU-Richtlinie setzt nicht nur auf Information, sondern auch auf Durchsetzung. Das ist für die Praxis entscheidend, weil es die Risikolage verändert. Wo Transparenzrechte und Dokumentationspflichten steigen, wächst auch die Wahrscheinlichkeit, dass Ungleichbehandlungen auffallen und gerichtlich geklärt werden.
Gleichzeitig verschärft sich der Druck, Erklärungen liefern zu können, statt sich auf allgemeine Formeln zu stützen.
Für Beschäftigte ist besonders wichtig, dass sich die Beweisführung in Entgeltfragen oft schwierig gestaltet. Je mehr Informationen verfügbar sind und je mehr Pflichten zur Begründung und Dokumentation bestehen, desto eher können Betroffene ihre Ansprüche substantiieren. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Vergütungsentscheidungen sauberer vorbereitet und nachvollziehbar gemacht werden müssen, auch rückblickend.
Der Zeitplan 2026: Was du dir für dieses Jahr merken solltestDas Jahr 2026 ist in der Entgelttransparenz ein Übergangsjahr mit klarer Deadline. Spätestens am 7. Juni 2026 muss die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein.
Anfang 2026 wird jedoch aus verschiedenen fachlichen Einschätzungen deutlich, dass das deutsche Verfahren hinter dem Zeitplan liegt. Das muss nicht heißen, dass am Ende gar nichts passiert, es erhöht aber die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Gesetzgebung, enger Umsetzungsfenster und größerer Unsicherheiten in der Einführungsphase.
Für Beschäftigte ist es sinnvoll, 2026 als Startpunkt einer neuen Normalität zu sehen: Gehaltsinformationen in Stellenanzeigen, klarere Gehaltsbänder und stärkere Rechte auf Auskunft werden im Arbeitsmarkt deutlich präsenter. Für Unternehmen ist 2026 ein Jahr, in dem Vorbereitung und Umsetzung parallel laufen können, was erfahrungsgemäß die Fehleranfälligkeit erhöht. Wer frühzeitig Strukturen schafft, reduziert spätere Konflikte.
Alle Änderungen in der Übersicht Bereich Änderungen ab 2026 (voraussichtliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie) Bewerbungsprozess Arbeitgeber sollen Bewerbenden frühzeitig Informationen zum Einstiegsgehalt oder zu einer Gehaltsspanne geben. Gleichzeitig werden Abfragen zum bisherigen Gehalt voraussichtlich stark eingeschränkt oder untersagt, um Gehaltsbiografien als Verhandlungshebel zu reduzieren. Informationsrechte im bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigte erhalten voraussichtlich erweiterte Rechte, Auskünfte über die Entgeltstruktur und Vergleichswerte zu verlangen, um mögliche Benachteiligungen leichter erkennen zu können. Der Zugang zu relevanten Kriterien der Entgeltfindung soll praxistauglicher werden als bisher. Schwellenwerte und Reichweite der Pflichten Pflichten zur Berichterstattung und Transparenz werden voraussichtlich auf mehr Unternehmen ausgeweitet, weil Schwellenwerte sinken können. In vielen Darstellungen wird eine stärkere Einbeziehung von Unternehmen ab etwa 100 Beschäftigten erwartet, wodurch deutlich mehr Betriebe betroffen wären als bislang. Berichtspflichten zur Entgeltgleichheit Arbeitgeber müssen voraussichtlich häufiger und strukturierter über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede berichten. Dabei geht es nicht nur um Durchschnittswerte, sondern stärker um nachvollziehbare Daten, die Unterschiede sichtbar machen und erklärbar machen sollen. Gemeinsame Entgeltbewertung bei auffälligen Abständen Wenn ein bestimmter Entgeltunterschied nicht sachlich begründet werden kann, soll es nach EU-Vorgaben zu einer gemeinsamen Entgeltbewertung kommen. Das bedeutet praktisch, dass Arbeitgeber systematisch prüfen und dokumentieren müssen, warum Unterschiede bestehen und wie sie behoben werden. Entgeltsysteme und Stellenbewertung Unternehmen werden voraussichtlich stärker gezwungen, Rollenprofile, Bewertungslogiken und Kriterien der Entgeltfindung zu definieren und konsistent anzuwenden. Intransparent verhandelte Einzelgehälter geraten stärker unter Rechtfertigungsdruck. Durchsetzung, Beweislast und Sanktionen Die Reform stärkt voraussichtlich die Durchsetzbarkeit: Mehr Transparenz und Dokumentation erleichtern es Beschäftigten, Ansprüche zu begründen. Gleichzeitig können Sanktionen bzw. Haftungsrisiken zunehmen, wenn Pflichten nicht erfüllt werden oder Diskriminierung fortbesteht. Datenschutz und Umfang der Offenlegung Transparenz bedeutet voraussichtlich nicht, dass individuelle Gehälter von Kolleginnen und Kollegen offen gelegt werden. Stattdessen sollen Vergleichswerte, Kriterien und Strukturen sichtbar werden, während personenbezogene Daten geschützt bleiben müssen. Fristen und Umsetzungsdruck Die EU-Vorgaben müssen spätestens bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Für Unternehmen entsteht dadurch ein enger Zeitplan, um Prozesse, Daten und Kommunikation rechtzeitig anzupassen. Mehr Transparenz, mehr Diskussion, nicht automatisch mehr GleichheitEntgelttransparenz ist ein Werkzeug, kein Wunderheilmittel. Mehr Sichtbarkeit kann Ungleichheiten offenlegen und Druck erzeugen, sie zu korrigieren.
Ob daraus dauerhaft mehr Entgeltgleichheit entsteht, hängt aber auch davon ab, wie konsequent Unternehmen ihre Vergütungssysteme überprüfen, wie klar Kriterien definiert werden und wie wirksam Beschäftigte ihre Rechte nutzen können. Gleichzeitig ist absehbar, dass der Arbeitsmarkt sich anpassen wird: Gehaltsspannen werden stärker standardisiert, Verhandlungsprozesse verändern sich, und “unklare” Gehaltslogiken geraten schneller in Rechtfertigungsnot.
Wer sich 2026 orientieren will, sollte weniger auf Schlagworte achten als auf die praktische Umsetzung: Welche Informationen müssen wann geliefert werden, wie werden Rollen bewertet, wie werden Unterschiede erklärt, und wie wird Gleichbehandlung messbar gemacht. Genau dort entscheidet sich, ob Entgelttransparenz im Alltag als Fairness-Instrument wirkt oder als neue Konfliktlinie.
QuellenBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Informationen zum Entgelttransparenzgesetz
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Kein Wohngeld wenn Arbeit abgelehnt wird
Ein Anspruch auf Wohngeld kann entfallen, wenn sich der Antragsteller weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht nicht nur beim Bürgergeld. Auch der Anspruch auf Wohngeld kann gestrichen werden, wenn der Antragsteller es “unterlässt, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und damit sein Einkommen zu erhöhen”, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (Az: VG 21 K 170/20).
63-jähriger stellte Wohngeld-AntragIm konkreten Fall beantragte der Kläger Wohngeld. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Informatik arbeitete der Kläger zunächst als Systemprogrammierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch.
Der ledige Beschwerdeführer (Jahrgang 1959) bewohnt als Mieter ein Haus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.
Wohngeldstelle lehnte Wohngeldantrag abDie Wohngeldstelle des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin lehnte den Antrag des EDV-Experten ab. Zur Begründung führte die Wohngeldstelle aus, dass eine Inanspruchnahme durch den Antragsteller “missbräuchlich” sei.
Hiergegen legte der Betroffene zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, wandte sich der Kläger an die 21.
Missbräuchliche InanspruchnahmeDas Gericht wies die Klage jedoch ab. Es liege ein gesetzlicher Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme vor, so die Richter.
Der Gesetzgeber habe das Wohngeld für den Fall geschaffen, dass der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst oder mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen einen angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
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Sozialleistungen wie das Wohngeld, sollten demnach nicht gewährt werden, “wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.”
Geringfügige Beschäftigung zumutbarDer Kläger sei in einem Alter, in dem eine Erwerbstätigkeit zumindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle habe er jedoch nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nichtssagende Scheinbewerbungen gewesen, kritisierte das Gericht.
Ein für ihn gut passendes Stellenangebot als Junior-Software-Tester in Niedersachsen habe er mit dem Hinweis auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin ausgeübt werden könne, rügte das Gericht. Die vom Kläger vorgelegten, aber erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien “ins Blaue hinein” erfolgt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
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Schwerbehinderung: Keine Zustimmung des Integrationsamtes bei rechtswidriger Kündigung
Der VGH München hatte im Eilverfahren zu entscheiden, ob die Klage eines schwerbehindertengleichgestellten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung aufschiebende Wirkung bekommen muss. (12 CS 23.8)
Es ging also nicht um die endgültige Wirksamkeit der Kündigung, sondern darum, ob die Zustimmung vorläufig „gestoppt“ wird.
Der konkrete FallDer Antragsteller war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte einen Grad der Behinderung von 30. Der Arbeitgeber beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und warf dem Beschäftigten mehrere Vorfälle mit Gabelstaplern vor.
Welche Vorwürfe im Raum standenNach Darstellung des Arbeitgebers soll der Beschäftigte am 1. Juni 2022 vorsätzlich mit einem Gabelstapler eine Energiebrücke beschädigt haben. Außerdem soll er zuvor einen stark frequentierten Zebrastreifen im Betriebsgelände so überfahren haben, dass wegen Gewicht und Geschwindigkeit des Staplers Personenschäden nicht auszuschließen gewesen seien.
Hinzu kam der Vorwurf, er habe am 2. Mai 2022 während einer Wiedereingliederung beim Ausparken einen weiteren Stapler beschädigt.
Wie das Integrationsamt entschieden hatDas Integrationsamt stimmte mit Bescheid vom 29. September 2022 der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin am 19. Oktober 2022, und der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Warum der Arbeitnehmer Eilrechtsschutz wollteDer Arbeitnehmer beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Zustimmungsbescheid wiederherzustellen. Er argumentierte, das Integrationsamt habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und wichtige Umstände zu Krankheitszeiten und Wiedereingliederung ignoriert.
Er vermutete zudem, der Arbeitgeber nutze den Vorfall nur als Vorwand, um einen häufig erkrankten Mitarbeiter loszuwerden.
Was das Verwaltungsgericht entschieden hatDas VG Würzburg lehnte den Eilantrag ab. Es betonte, dass Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung nach dem Gesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und besondere Umstände nötig sind, um das ausnahmsweise anzuordnen.
Einen behinderungsbedingten Nachteil als Kündigungsmotiv sah es nicht.
Die zentrale Linie des VGH MünchenDer VGH wies die Beschwerde zurück und bestätigte im Ergebnis die Ablehnung des Eilantrags. Entscheidend war für ihn, dass kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den vorgetragenen Kündigungsgründen erkennbar oder glaubhaft gemacht worden sei.
Dann fällt die Abwägung des Integrationsamts regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers aus.
Was „fehlender Zusammenhang“ praktisch bedeutetDer besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX soll vor allem behinderungsbedingte Nachteile im Arbeitsleben ausgleichen. Wenn die Kündigungsgründe mit der Behinderung nichts zu tun haben, soll der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch insoweit wie ein anderer Arbeitnehmer behandelt werden.
Andernfalls entstünde eine Privilegierung ohne sachlichen Grund.
Wann das Integrationsamt trotzdem „Nein“ sagen mussEine Zustimmung darf ausnahmsweise versagt werden, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung „offenkundig“ ist. Gemeint ist: Die Unwirksamkeit muss ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zutage liegen und sich jedem Kundigen aufdrängen.
Diese Schwelle setzt der VGH sehr hoch, weil die eigentliche Prüfung der Kündigungsgründe grundsätzlich in den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht gehört.
Welche Aufklärung das Integrationsamt leisten mussDas Integrationsamt muss zwar von Amts wegen ermitteln, was für die Interessenabwägung relevant ist. Aber bei fehlendem Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund reduziert sich die Amtsermittlung im Kern auf die Frage, ob eine offenkundig unwirksame Kündigung „durchgewunken“ würde. Anzeichen dafür sah der VGH hier nicht.
Warum Krankheitszeiten und Wiedereingliederung hier wenig halfenDer Arbeitnehmer verwies auf Arbeitsunfähigkeitszeiten und Wiedereingliederungsbemühungen, um eine andere Motivlage des Arbeitgebers zu begründen. Der VGH ordnete das als Fragen der materiellen Kündigungswirksamkeit ein, die im Kündigungsschutzverfahren zu klären sind.
Weil der Zustimmungsantrag ausdrücklich verhaltensbedingt und nicht personenbedingt begründet war, musste das Integrationsamt gesundheitliche Einschränkungen nicht „wie bei einer Krankheitskündigung“ prüfen.
Ergebnis des EilverfahrensWeil nach Auffassung des VGH keine offenkundigen Gründe gegen die Kündigung auf der Hand lagen und kein Behinderungsbezug erkennbar war, blieb es beim gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Zustimmung.
Die aufschiebende Wirkung wurde nicht angeordnet, der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWas prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten?
Es muss die Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers abwägen und dabei besonders beachten, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen.
Wann fällt die Abwägung typischerweise zugunsten des Arbeitgebers aus?
Wenn kein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund besteht, überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers, außer die Kündigung ist arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam.
Was bedeutet „offenkundig unwirksam“ in diesem Kontext?
Die Unwirksamkeit muss so klar sein, dass sie ohne vernünftige Zweifel feststeht und sich jedem fachkundigen Blick geradezu aufdrängt.
Kann man die Zustimmung im Eilverfahren stoppen?
Grundsätzlich ist das schwierig, weil Klage und Widerspruch gegen die Zustimmung nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben und besondere Gründe für eine Ausnahme nötig sind.
Wo wird entschieden, ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt ist?
Das ist primär Aufgabe des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess, nicht des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt.
Der VGH München macht deutlich, wie eng der Spielraum im Eilverfahren gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts ist. Ohne erkennbaren Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund wird die Zustimmung meist nicht blockiert, solange die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss deshalb regelmäßig den Schwerpunkt auf das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren legen.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen die Miete nicht unendlich nach unten drücken
Das Sozialgericht Cottbus urteilte: Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft nicht unendlich deckeln. Sie müssen die Miete auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisieren. (AZ S 10 AS 600/21).
Worum ging es?Die betroffene Familie lebte mit zwei Kindern in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung. Das Jobcenter bezahlte die 452,04 Euro Unterkunftskosten voll. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zusicherung eines Umzugs in eine 68 Quadratmeter große 4-Zimmer Wohnung und wurde darin von der Familienhilfe unterstützt.
Sie begründete dies damit, dass der alte Wohnraum zu klein für zwei Kinder sei, und eine geschlechtsspezifische Trennung notwendig.
Neue Wohnung zwar angemessen, die alte aber ausreichendDas Jobcenter lehnte den Antrag der Bürgergeld Bezieherin ab. Die Miete der neuen Wohnung sei zwar angemessen, die alte Wohnung aber ausreichend. Gegen den Ablehnungsbescheid folgten ein Überprüfungs-, ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren.
Umzug trotz AblehnungTrotz der Ablehnung des Antrags zogen die Betroffenen in die neue Wohnung und klagten gegen das Jobcenter auf Übernahme der veränderten tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie begründeten die Klage damit, dass der Umzug erforderlich gewesen sei.
Jobcenter: “Umzug war nicht erforderlich”Das Sozialgericht Cottbus stufte den Umzug in eine 4-Zimmer Wohnung nicht als erforderlich ein. Die eingeschaltete Familienhilfe sei wegen Problemen in der Beziehung der Eltern tätig geworden, nicht wegen den Kindern. Es gebe keine generelle Erforderlichkeit, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten, sondern der Einzelfall müsse geprüft werden.
Jobcenter muss dynamische Mieten auch bei nicht erforderlichem Umzug berücksichtigenZwar sah das Gericht den Umzug nicht als erforderlich an und sah es als gerechtfertigt an, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug das Jobcenter nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernähme.
Es gab der Klage dennoch teilweise statt. Denn die ledigliche Übernahme der bisherigen Kosten gelte nur für einen eingeschränkten Zeitraum und nicht auf unbestimmte Zeit. Vielmehr müsse die Dynamik der Miet- und Heizpreise auch nach einem nicht erforderlichen Umzug einberechnet werden.
Angemessenheitsgrenzen sind anzupassen“Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.”
Das Gericht schrieb: “Im Falle der Kläger hat die Beklagte aufgrund genau dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung (…) gegeben. Gründe, die dagegen sprechen, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen, sind nicht ersichtlich.”
Der Zeitpunkt des Umzugs ist eintscheidendIm vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn sich die Aufwendungen nach dem Umzug erhöhten – jedenfalls solange sie im Rahmen des Angemessenen blieben. Außerdem sei der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend. Dabei seien die Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen.
Das Gericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten der Unterkunft der Kläger zwischen März 2021 und Februar 2022 zu zahlen.
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Keine Kündigung bei eigenmächtigem Urlaub
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Streit um Urlaubstage und ein einzelner Tag Abwesenheit nicht automatisch eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigt, wenn vorher keine einschlägige Abmahnung erfolgt ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2018, Az. 21 Sa 28/18).
In dem Fall ging es um einen langjährig beschäftigten Teilzeit-Mitarbeiter, der nach Ansicht des Arbeitgebers „eigenmächtig“ Urlaub genommen und sich außerdem unpassend am Telefon gemeldet haben soll. Das Gericht stellte klar: Bei steuerbarem Verhalten ist eine Abmahnung normalerweise das mildere Mittel, bevor gekündigt wird.
Worum ging es in dem Urteil?Die Beklagte betreibt Schüler- und Behindertentransporte. Der Kläger arbeitete dort seit 2008 als Fahrer und Sachbearbeiter im Büro in Teilzeit und erhielt 1.350 Euro brutto im Monat. Anfang Oktober 2017 kündigte der Arbeitgeber fristlos und „vorsorglich“ ordentlich, weil der Kläger am 02.10.2017 nicht zur Arbeit erschienen sei.
Flapsige Begrüßung: “Dödel vom Dienst”Zusätzlich führte die Beklagte weitere Vorwürfe an, etwa eine flapsige Begrüßung am Telefon („Dödel vom Dienst“) und eine Bemerkung gegenüber Kolleginnen, er würde nicht für den Mindestlohn arbeiten. Außerdem behauptete die Beklagte, der Kläger habe während der Arbeitszeit Rechtsdienstleistungen für Dritte erledigt und später seien Fehler bei Rechnungen aufgefallen.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe gab dem Kläger recht, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der konkrete Fall im DetailDer Arbeitgeber war der Ansicht, der Kläger habe am 02.10.2017 unentschuldigt gefehlt, weil ihm Urlaub im September wegen Arbeitsanfalls nicht vollständig gewährt worden sei und er dann eigenmächtig den Urlaub „in den Oktober geschoben“ habe.
Betroffener bezweifelt unentschuldigtes FehlenDer Kläger bestritt, unentschuldigt gefehlt zu haben, und verwies darauf, dass bei ihm auch Freizeitausgleich eine Rolle spiele und Urlaubstage regelmäßig genehmigt worden seien. Zudem sei die Zeiterfassung im Betrieb so organisiert gewesen, dass er seine Stunden eigenverantwortlich notierte und der Arbeitgeber diese nicht gegenprüfte.
Anspielung gegenüber Bekannten statt RufschädigungBeim Telefonvorwurf räumte der Kläger ein, sich gegenüber bestimmten, ihm gut bekannten Anrufenden im Scherz als „Dödel vom Dienst“ gemeldet zu haben, als Anspielung im Stil von Loriot. Er bestritt aber, dass dies geschäftsschädigend gemeint gewesen sei oder gegenüber „Auftraggebern“ in problematischer Weise gefallen sei.
Auch die Mindestlohn-Äußerung stellte der Kläger als normale Diskussion über Bezahlung dar und bestritt, Kolleginnen zum „Bummelstreik“ oder zur Arbeitsverweigerung aufgefordert zu haben.
Arbeitgeber bezieht sich auf eine frühere KündigungDer Arbeitgeber verwies außerdem auf angebliche Abmahnungen aus der Vergangenheit und sogar auf ein früheres Kündigungsschreiben aus dem März 2017.
Das Problem dabei: Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte weder Inhalt noch Zugang einer einschlägigen Abmahnung sicher belegen, und das frühere Kündigungsschreiben enthielt keine konkrete Rügefunktion wie eine Abmahnung.
Warum die Kündigung scheiterteDas Gericht ging davon aus, dass ein unentschuldigtes Fehlen an einem einzelnen Arbeitstag grundsätzlich eine Pflichtverletzung sein kann. Entscheidend war aber, dass es für eine fristlose Kündigung regelmäßig mehr braucht als einen einmaligen Vorfall, und für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung typischerweise eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.
Abmahnung wäre nötig gewesenGerade bei steuerbarem Verhalten soll der Arbeitnehmer zuerst eine klare Warnung bekommen, damit er sein Verhalten ändern kann.
Die Beklagte konnte keine wirksame, einschlägige Abmahnung nachweisen, die den Kläger wegen vergleichbaren Verhaltens bereits gerügt und für den Wiederholungsfall Konsequenzen angedroht hätte.
Kündigung ist unverhältnismäßigOhne diese Warnfunktion war die Kündigung nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig. Auch die weiteren Vorwürfe wie die flapsige Telefonmeldung oder die Mindestlohn-Aussage waren nach Ansicht des Gerichts ohne vorherige Abmahnung nicht schwer genug, um sofort das Arbeitsverhältnis zu beenden.
„Dödel vom Dienst“ am Telefon: unpassend, aber nicht kündigungsreifDas Gericht bewertete die Formulierung als flapsig und missverständlich, aber nicht automatisch als geschäftsschädigende Illoyalität. Je nach Kontext könne es auch Selbstironie sein, ohne dass damit der Arbeitgeber herabgewürdigt wird.
Wenn ein Arbeitgeber solche Formulierungen im Kundenkontakt nicht will, muss er das klar kommunizieren und im Wiederholungsfall abmahnen, bevor er kündigt.
Diskussion über den Mindestlohn ist nicht automatisch „Aufwiegeln“Der Arbeitgeber wollte die Aussage des Klägers so verstehen, als habe er Kolleginnen gegen die Bezahlung und damit gegen die Arbeitsbereitschaft beeinflusst. Das Gericht sah darin aber keine Aufforderung zur Arbeitsverweigerung, solange der Kläger nur über sich selbst gesprochen habe.
Wer Debatten über Lohn im Betrieb vermeiden will, muss das ausdrücklich regeln oder zumindest klar untersagen, statt sofort mit Kündigung zu reagieren.
Restlohn und Verzugspauschale: Arbeitgeber geriet in AnnahmeverzugWeil die Kündigung unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Damit hatte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung für Oktober 2017, musste sich aber anrechnen lassen, was er bereits erhalten hatte und welche Leistungen (wie Arbeitslosengeld) für denselben Zeitraum gezahlt wurden.
Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu, weil der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug war.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenDarf ich Urlaub einfach antreten, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder vorher Urlaub abgelehnt hat?
Nein, Urlaub muss grundsätzlich beantragt und gewährt werden. Wer einfach wegbleibt, riskiert Ärger bis hin zur Kündigung. Das Urteil zeigt aber, dass eine Kündigung nicht automatisch wirksam ist, wenn vorher keine klare Abmahnung erfolgt ist und der Einzelfall nicht besonders schwer wiegt.
Reicht ein einziger Tag unentschuldigtes Fehlen für eine fristlose Kündigung?
In der Regel nicht. Ein einzelner Tag kann zwar eine Pflichtverletzung sein, aber für eine fristlose Kündigung braucht es meist eine deutlich höhere Schwere oder Wiederholung trotz Abmahnung. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber hier.
Warum ist eine Abmahnung so wichtig?
Weil sie die Warnfunktion erfüllt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer klar sagen, welches Verhalten er rügt und dass beim nächsten Mal der Job gefährdet ist. Ohne diese Vorwarnung ist eine Kündigung bei steuerbarem Verhalten meist unverhältnismäßig.
Kann eine flapsige Aussage am Telefon („Dödel vom Dienst“) zur Kündigung führen?
Im Wiederholungsfall nach klarer Abmahnung kann das je nach Kontext denkbar sein. Ohne Abmahnung reichte das hier nicht, weil die Äußerung nicht eindeutig geschäftsschädigend war und auch als Selbstironie verstanden werden konnte.
Ist es verboten, im Betrieb über Löhne zu sprechen oder zu sagen, dass man nicht für Mindestlohn arbeiten würde?
Ein generelles Verbot ist nicht automatisch gegeben. Das Gericht sah eine solche Aussage ohne weiteres nicht als Aufwiegeln zur Arbeitsverweigerung. Wenn ein Arbeitgeber solche Diskussionen verhindern will, muss er das vorher eindeutig regeln und kommunizieren.
Das Urteil macht deutlich, dass eigenmächtiges Fernbleiben oder Streit über Urlaubstage nicht automatisch die „sichere“ Grundlage für eine Kündigung ist. Arbeitgeber müssen bei steuerbarem Verhalten regelmäßig erst abmahnen und klar warnen, bevor sie das Arbeitsverhältnis beenden.
Für Beschäftigte heißt das umgekehrt: Wer eine Kündigung wegen angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts bekommt, sollte genau prüfen lassen, ob es vorher eine einschlägige Abmahnung gab und ob die Vorwürfe wirklich so schwer sind, dass eine Kündigung verhältnismäßig wäre.
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Rundfunkbeitrag verweigert wegen Angebot: Könnte reichen aber jetzt noch nicht
Eine Bürgerin aus Bayern wollte den Rundfunkbeitrag nicht mehr bezahlen. Ihre Begründung: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Auftrag nicht, biete zu wenig Meinungsvielfalt und sei nicht ausreichend staatsfern kontrolliert.
Mit dieser Argumentation zog sie durch die Instanzen – bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (BVerwG 6 C 5.24)
Streit um den Rundfunkbeitrag landet vor dem höchsten VerwaltungsgerichtDie Klägerin argumentierte, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wenn der Rundfunk seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfülle, fehle die Grundlage für die Zahlungspflicht. Sie wollte daher keinen Cent mehr zahlen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst ab. Sie stellten klar, dass der Vorteil des Rundfunkbeitrags bereits in der Möglichkeit liege, das Programmangebot nutzen zu können – unabhängig davon, wie einzelne Sendungen bewertet werden.
Gericht stellt klar: Auftrag ist Voraussetzung für die BeitragspflichtDas Bundesverwaltungsgericht machte deutlich, dass der Rundfunkbeitrag nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Funktionsauftrag erfüllen. Dieser besteht darin, Meinungsvielfalt zu sichern, Orientierung zu bieten und staatsfern zu berichten.
Gleichzeitig betonten die Richter, dass einzelne inhaltliche Kritikpunkte oder subjektive Unzufriedenheit nicht ausreichen, um die Zahlung zu verweigern. Entscheidend ist das Gesamtangebot über einen längeren Zeitraum.
Wann müsste man tatsächlich nichts mehr zahlen?Nach Auffassung des Gerichts wäre die Beitragspflicht nur dann verfassungswidrig, wenn das Gesamtprogramm über längere Zeit hinweg gröblich und systematisch gegen das Gebot der Vielfalt und Ausgewogenheit verstößt. Es geht also nicht um einzelne Sendungen, sondern um strukturelle und nachhaltige Defizite.
Die Hürde liegt extrem hoch. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags einen weiten Spielraum, und die Rundfunkfreiheit schützt auch programmliche Entscheidungen. Nur wenn das System insgesamt versagt, könnte die Pflicht ins Wanken geraten.
Signalwirkung für ARD, ZDF und DeutschlandradioAuch wenn die Klage letztlich keinen unmittelbaren Zahlungsstopp bewirkte, sendet das Urteil eine klare Botschaft. Die öffentlich-rechtlichen Sender müssen dauerhaft sicherstellen, dass sie Vielfalt, Ausgewogenheit und Unabhängigkeit gewährleisten.
Sollten sich über Jahre hinweg gravierende und belegbare strukturelle Mängel zeigen, könnte die rechtliche Grundlage des Rundfunkbeitrags künftig erneut auf dem Prüfstand stehen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum RundfunkbeitragKann ich den Rundfunkbeitrag einfach nicht mehr zahlen, wenn mir das Programm nicht gefällt?
Nein. Subjektive Kritik oder einzelne als einseitig empfundene Sendungen reichen nicht aus, um die Zahlung zu verweigern.
Wann wäre eine Zahlungsverweigerung theoretisch denkbar?
Nur wenn das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Sender über einen längeren Zeitraum hinweg grob und systematisch gegen das Gebot der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit verstößt.
Muss ich solche Mängel selbst beweisen?
Ja. Wer sich auf eine strukturelle Verletzung des Auftrags beruft, müsste stichhaltige Belege oder wissenschaftliche Gutachten vorlegen, die ein dauerhaftes Systemversagen belegen.
Was passiert, wenn ich trotzdem nicht zahle?
Es drohen Mahnungen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall Vollstreckungsmaßnahmen. Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich weiter.
Hat das Urteil den Rundfunkbeitrag gekippt?
Nein. Der Rundfunkbeitrag bleibt rechtmäßig. Das Gericht hat lediglich klargestellt, unter welchen extremen Voraussetzungen die Verfassungsmäßigkeit infrage stehen könnte.
Der Rundfunkbeitrag bleibt verpflichtend – auch wenn viele Bürger ihn kritisch sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch eine klare Grenze gezogen: Sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag über längere Zeit gröblich verfehlen, könnte die Beitragspflicht verfassungsrechtlich ins Wanken geraten.
Bis dahin gilt: Wer nicht zahlt, riskiert rechtliche Konsequenzen.
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Neue Grundsicherung verkauft Anreize und liefert Bestrafung
Die Bundesregierung will die Grundsicherung (ehemals Bürgergeld) verschärfen und Jobcenter schneller sanktionieren lassen. Das wird als „Fördern und Fordern“ verkauft, ist in der Praxis aber vor allem: schneller kürzen, härter drohen, mehr existenzieller Druck.
“Wer behauptet, damit kämen automatisch mehr Menschen in Arbeit, macht Stimmung gegen Betroffene in schwierigen Lebenslagen und leugnet die Realität, die die Studienlage zunehmend beschreibt”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Der Grünen-Sozialpolitiker Timon Dzienus nennt daher die angekündigten Einsparungen durch Sanktionen eine „dreiste Lüge“. Denn sparen kann der Staat nur, wenn wirklich mehr Menschen dauerhaft in Jobs kommen.
Wenn Sanktionen aber Vertrauen zerstören, Menschen krank machen und Haushalte destabilisieren, passiert das Gegenteil: weniger Vermittlung, mehr Krisen, mehr Folgekosten – und am Ende wird das Elend verwaltet statt Arbeit ermöglicht. Die Grundlage seiner Kritik ist eine Auswertung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags.
Die Wissenschaftlichen Dienste: Sanktionen treffen oft nicht „Verweigerer“, sondern Alltagspanne und ÜberforderungEin besonders entlarvender Punkt: Sanktionen entstehen nur selten wegen „Arbeitsverweigerung“, sondern sehr häufig wegen verpassten Terminen, Formalien und Mitwirkungspflichten. Genau da greift der harte Alltag von Leistungsberechtigten: Krankheit, Angst, Überlastung, fehlende Kinderbetreuung, kaputte Post, digitale Hürden.
Wer daraus ein Sanktionssystem baut, sanktioniert nicht „Faulheit“, sondern verschlimmert bereits problematische Lebensrealitäten – und sorgt so dafür, dass die Betroffenen noch weniger Chancen haben, in Arbeit zu kommen.
Was Sanktionen tatsächlich anrichten können: Destabilisierung statt IntegrationDie zusammengetragene Forschung benennt Risiken, die die politische Propaganda kleinredet oder verschweigt: psychische Belastungen, Vertrauensverlust gegenüber Jobcentern und sogar Gefahren wie Wohnungsverlust.
Wer die Existenz von Menschen attackiert, baut keine Brücke in Arbeit, sondern reißt den Boden weg, auf dem Arbeit überhaupt möglich wird. Und wenn ein Haushalt kippt, betrifft das nicht „nur den Sanktionierten“, sondern Kinder, Partner und das ganze Umfeld.
Warum der „Sanktions-Ansatz“ ein Trugschluss istWenn Menschen aus Angst „irgendwas“ unterschreiben oder kurzzeitig „mitziehen“, ist das noch lange keine nachhaltige Arbeitsmarktintegration. Erhöhter Druck erhöht führt häufig nicht zu Jobs, sondern zu Abbruch, Rückzug, Krankheit und Chaos.
Genau deshalb wirkt der Kurs wie Symbolpolitik: laut, hart, aber am Ende nicht besser – nur härter. Oder, schlimmer noch, als eine gezielte Brutalität gegen die fiannziell
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenTrifft eine Sanktion wirklich nur die sanktionierte Person?
Auf dem Papier wird oft behauptet, gekürzt werde nur der Regelbedarf des „Pflichtverletzers“. In der Realität frisst ein Minus im Haushalt Lebensmittel, Mobilität, Strom, Schulbedarf und damit die Lebensqualität aller – Kinder inklusive.
Wenn Forschung zudem Risiken wie Wohnungsverlust und psychische Belastungen nennt, ist klar: Sanktionen sind selten „individuell“, sie wirken wie ein Dominoeffekt auf den ganzen Haushalt.
Geht es bei Sanktionen hauptsächlich um Jobverweigerung?
Nein, und genau das macht den politischen Sound so zynisch. Die Studienlage unterscheidet klar zwischen Totalverweigerung und formalen Pflichtverletzungen, und ein erheblicher Teil der Sanktionen hängt an Terminen, Mitwirkung und Bürokratie – nicht an „Ich will nicht arbeiten“.
Wer da „Härte“ fordert, trifft nicht die Karikatur aus Talkshows, sondern Menschen, die im Verwaltungsstress untergehen.
Können Sanktionen krank machen oder Erkrankungen verschlimmern?
Die Materialsammlung nennt Hinweise auf verstärkte psychische Belastungen und Vertrauensverlust. Das ist kein kleines Nebenproblem, sondern ein direkter Angriff auf Beschäftigungsfähigkeit.
Wer krank, panisch oder erschöpft ist, kann schwerer Termine schaffen, Bewerbungen schreiben oder stabil arbeiten. Sanktionen können damit zum Brandbeschleuniger werden – nicht zur „Aktivierung“.
Was kann ich tun, wenn wegen Terminen oder Mitwirkung gekürzt wird?Schnell handeln ist entscheidend: schriftlich reagieren, Gründe darlegen, Nachweise beilegen (Krankheit, Wegeprobleme, Betreuung, unverschuldete Umstände) und Fristen beachten.
Wenn die Kürzung existenziell wird, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz ein Weg sein, weil hier der Lebensunterhalt betroffen ist. Und wichtig: immer verlangen, dass das Jobcenter konkret begründet, worauf es die Kürzung stützt.
Was braucht es wirklich?
Statt Strafe braucht es Stabilisierung: echte Förderung, Qualifizierung, verlässliche Beratung, realistische Angebote und Hilfe bei Hürden wie Gesundheit, Sprache, Betreuung, Schulden oder Wohnproblemen.
Die Materialsammlung verweist darauf, dass individuelle Unterstützung die Chancen auf Rückkehr in Arbeit erhöhen kann – also genau das Gegenteil eines Systems, das Menschen zuerst in Angst und Mangel drückt.
FazitHärtere Sanktionen werden als Jobmotor verkauft, sind aber in vielen Fällen ein Armutsbeschleuniger. Die Studienlage, die die Wissenschaftlichen Dienste zusammentragen, zeigt: Sanktionen hängen oft an Bürokratie und Terminen, sie können Vertrauen zerstören und Krisen verschärfen – und damit Arbeitsaufnahme gerade verhindern.
Wer daraus ein politisches Erfolgsmodell baut, betreibt keine Arbeitsmarktpolitik, sondern Entrechtung auf dem Rücken der Schwächsten.
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Große Witwenrente: Das hat sich jetzt geändert
Die große Witwenrente gehört zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Hinterbliebene. Sie soll den finanziellen Absturz abfedern, wenn der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner stirbt und ein eigenes Einkommen nicht ausreicht oder wegen Alters, Kindererziehung oder Einschränkungen nicht (mehr) in vollem Umfang erzielt werden kann.
„Neu ab 2026“ bedeutet dabei nicht eine komplett neue Witwenrente, sondern spürbare Anpassungen an mehreren Stellschrauben, die sich aus laufenden gesetzlichen Übergangsregeln und rentenrechtlichen Fortschreibungen ergeben.
Besonders relevant ist, dass viele Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, nämlich vom Todesjahr der versicherten Person. Wer die Auswirkungen für sich einschätzen will, muss daher sehr genau auf das Datum des Todesfalls und den Beginn der Hinterbliebenenrente schauen.
Große Witwenrente und kleine Witwenrente: der Unterschied bleibt, die Grenze verschiebt sichAm Grundaufbau ändert sich 2026 nichts: Es gibt weiterhin die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente und die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die große Variante ist in der Regel höher und wird grundsätzlich dauerhaft gezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die kleine Variante ist typischerweise zeitlich befristet und greift, wenn die besonderen Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht vorliegen. Was sich 2026 deutlich bemerkbar machen kann, ist die Altersgrenze, ab der die große Witwenrente allein wegen des Alters beansprucht werden kann. Diese Altersgrenze steigt seit Jahren stufenweise an und wird auch 2026 weiter angehoben.
Tabelle: Alle Änderungen bei der großen Witwenrente 2026 Änderung ab 2026 Was gilt ab 2026 und was bedeutet das praktisch Höhere Altersgrenze für die große Witwenrente Bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2026 liegt die Altersgrenze, über die die große Witwenrente allein wegen des Alters erreicht werden kann, bei 46 Jahren und 6 Monaten. Wer jünger ist, erhält die große Witwenrente weiterhin nur dann, wenn andere Voraussetzungen vorliegen, etwa Kindererziehung oder Erwerbsminderung. Todesjahr bleibt das maßgebliche Stichtagskriterium Für die Frage, welche Altersgrenze gilt, ist weiterhin das Todesjahr der versicherten Person entscheidend. Dadurch kann bei ansonsten gleicher Lebenssituation je nach Sterbejahr eine andere Anspruchslage entstehen. Verlängerte Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten statt bei 66 Jahren und 2 Monaten im Jahr 2025. Das kann die Ausgangsrente (und damit in passenden Konstellationen auch die abgeleitete Hinterbliebenenrente) erhöhen, vor allem wenn bei der verstorbenen Person Erwerbsminderung eine Rolle spielte. Freibetrag bei Einkommensanrechnung bleibt im ersten Halbjahr 2026 auf dem Stand der Anpassung zum 1. Juli 2025 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gilt beim anrechenbaren Einkommen ein Freibetrag von 1.076,86 Euro monatlich; je waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich dieser um 228,42 Euro. Das ist für 2026 relevant, weil bis einschließlich Juni 2026 diese Werte maßgeblich bleiben. Neue Werte beim Freibetrag ab 1. Juli 2026 möglich Wie in jedem Jahr ist ab 1. Juli 2026 eine Fortschreibung des Freibetrags im Zuge der Rentenanpassung zu erwarten. Der konkrete Betrag hängt von der dann feststehenden Anpassung ab und wird entsprechend veröffentlicht; ab diesem Zeitpunkt kann sich die Einkommensanrechnung für Betroffene spürbar verändern. Die wichtigste Änderung ab Januar 2026: Altersgrenze steigt auf 46 Jahre und 6 MonateFür Todesfälle ab dem 1. Januar 2026 gilt für die große Witwenrente eine höhere Altersgrenze als im Jahr zuvor. Wer den Anspruch allein über das Alter begründen will, muss dann mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Entscheidend ist dabei nicht, wann die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene den Antrag stellt, sondern in welchem Jahr der versicherte Partner verstorben ist.
Das ist in der Praxis wichtig, weil sich die Grenze von Jahr zu Jahr weiter in Richtung 47 Jahre bewegt und damit die Anspruchslage bei ansonsten identischen Lebensumständen je nach Todesjahr unterschiedlich ausfallen kann.
Große Witwenrente gibt es auch ohne Erreichen der Altersgrenze – aber nur unter BedingungenDie Altersgrenze ist nicht der einzige Weg in die große Witwenrente. Auch 2026 gilt: Wer ein Kind erzieht, das noch nicht volljährig ist, kann die große Witwenrente erhalten, ohne die Altersgrenze erreicht zu haben. Gleiches gilt, wenn ein Kind mit Behinderung erzogen wird, das sich nicht selbst unterhalten kann; dann kann der Anspruch unabhängig vom Alter des Kindes bestehen.
Diese Regeln sind für Familien entscheidend, weil sie dazu führen können, dass die große Witwenrente unmittelbar nach dem Sterbefall greift, obwohl die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene noch deutlich jünger ist als die Altersgrenze.
Wie hoch ist die große Witwenrente 2026: Prozentsatz bleibt, Details können sich dennoch ändernDie Höhe der großen Witwenrente richtet sich grundsätzlich nach der Rente, die die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte beziehen können. Im Regelfall sind das 55 Prozent.
Für bestimmte Altfälle gilt weiterhin ein höherer Satz von 60 Prozent, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. An diesen Prozentsätzen wird 2026 nichts umgestellt. Trotzdem können sich Zahlbeträge verändern, weil sich die „Ausgangsrente“ der verstorbenen Person durch rentenrechtliche Fortschreibungen, durch rentensteigernde Zeiten oder durch Rechenparameter im System verschiebt.
Das Sterbevierteljahr: kurzfristig oft der größte finanzielle EffektViele Betroffene erleben die erste Phase nach dem Todesfall als finanziell besonders sensibel. In dieser Zeit spielt das sogenannte Sterbevierteljahr eine große Rolle. Vereinfacht gesagt wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat häufig eine Leistung in Höhe der bisherigen Versichertenrente gezahlt, bevor anschließend die eigentliche Witwenrente in der berechneten Höhe einsetzt.
Wer 2026 einen Todesfall in der Familie hat, sollte diesen Mechanismus kennen, weil er die Haushaltsplanung im Übergang spürbar beeinflussen kann und weil in dieser Phase bestimmte Zuschläge oder Anrechnungen anders wirken als später.
Mehr oder weniger Witwenrente durch eigenes Einkommen: 2026 bleibt die Anrechnung – der Freibetrag wandert weiterEin häufiger Irrtum ist, dass eigenes Einkommen die Witwenrente „automatisch“ kürzt. Tatsächlich greift die Anrechnung erst oberhalb eines Freibetrags.
Dieser Freibetrag wird regelmäßig zum 1. Juli angepasst und gilt dann jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro pro Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommt ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag hinzu.
Nur das Einkommen, das oberhalb dieser Schwelle liegt, wird anteilig angerechnet; der darüber liegende Teil wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was den Zahlbetrag entsprechend mindert.
Für die zweite Jahreshälfte 2026 ist im Zuge der regulären Rentenanpassung eine erneute Erhöhung des Freibetrags möglich, die konkreten Werte werden üblicherweise erst im Laufe des Jahres festgelegt und veröffentlicht.
Warum sich 2026 trotz unveränderter Grundformel beim Auszahlungsbetrag etwas bewegen kannIn der öffentlichen Debatte klingt „ab 2026 neu“ oft nach einem einzigen großen Einschnitt. In der Realität entstehen Veränderungen bei der Witwenrente meist daraus, dass mehrere Regeln gleichzeitig wirken. Wer 2026 in die große Witwenrente kommt, kann etwa wegen der höheren Altersgrenze später anspruchsberechtigt werden und damit eine andere Lebens- und Einkommensphase erreichen, in der die Einkommensanrechnung stärker oder schwächer greift.
Gleichzeitig können steigende Freibeträge Kürzungen abmildern, während steigende Erwerbseinkommen oder Renten aus eigener Versicherung die Anrechnung verstärken können.
Dazu kommt, dass Rentenerhöhungen die Hinterbliebenenrente grundsätzlich mit anheben, aber zugleich bei manchen Einkommensarten die anrechenbaren Werte ebenfalls steigen können. Die Richtung ist deshalb nicht für alle gleich, sondern hängt von der persönlichen Konstellation ab.
Zurechnungszeit 2026: wichtig, wenn der Verstorbene (oder die Verstorbene) eine Erwerbsminderungsrente bezog oder bezogen hätteEin Punkt, der in vielen Erklärstücken zur Witwenrente leicht untergeht, kann 2026 im Einzelfall dennoch eine spürbare Rolle spielen: die Zurechnungszeit. Sie betrifft Konstellationen, in denen die Rente der verstorbenen Person ganz oder teilweise auf Zeiten beruht, die so behandelt werden, als hätte die Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet. Diese Altersgrenze für die Zurechnungszeit wird schrittweise angehoben.
Für Rentenbeginne ab 2026 reicht sie weiter nach oben und kann dadurch die Ausgangsrente erhöhen, aus der sich wiederum die Witwenrente ableitet. Wer einen Todesfall 2026 hat und bei der verstorbenen Person eine Erwerbsminderung im Lebenslauf eine Rolle spielte, sollte diesen Zusammenhang im Blick behalten, weil er den Berechnungsrahmen beeinflussen kann.
Aktivrente ab 2026: kein Witwenrenten-Recht, aber ein Faktor für die EinkommensseiteSeit dem 1. Januar 2026 gibt es mit der Aktivrente einen steuerlichen Anreiz für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro monatlicher Hinzuverdienst können dabei steuerfrei sein, wobei Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin anfallen können.
Für die große Witwenrente ist das kein eigenes Anspruchsmerkmal. Es kann aber indirekt relevant werden, weil mehr Erwerbseinkommen die Frage der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente wieder stärker in den Vordergrund rückt. Entscheidend bleibt hier die rentenrechtliche Logik: Nicht die Steuerfreiheit entscheidet über die Kürzung, sondern ob und in welcher Höhe anrechenbares Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt.
Typische Stolperstellen 2026: Todesjahr, Antrag, Beginn der Rente und die „richtige“ RentenartViele Schwierigkeiten entstehen nicht durch komplizierte Mathematik, sondern durch falsche Annahmen über Stichtage. Für die Altersgrenze der großen Witwenrente zählt das Todesjahr.
Für die Einkommensanrechnung zählen dagegen die jeweils gültigen Freibeträge, die im Jahresrhythmus wechseln. Für den Rentenbeginn ist maßgeblich, ob die verstorbene Person bereits eine eigene Rente bezog oder nicht; davon hängt ab, ob die Hinterbliebenenrente frühestens im Folgemonat oder schon ab dem Todestag einsetzt.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob „altes Recht“ mit 60 Prozent zur Anwendung kommt oder die 55-Prozent-Regel gilt. Wer 2026 Ansprüche geltend macht, sollte deshalb die eigene Situation entlang dieser Zeitmarken sortieren, bevor voreilige Schlussfolgerungen gezogen werden.
Was Betroffene 2026 praktisch erwarten solltenFür viele Hinterbliebene wird die sichtbarste Neuerung die gestiegene Altersgrenze sein. Das kann bedeuten, dass die große Witwenrente bei einem Todesfall 2026 nicht allein wegen des Alters sofort greift, obwohl sie im Vorjahr vielleicht möglich gewesen wäre. Gleichzeitig gibt es für viele Haushalte eine zweite, weniger offensichtliche Dynamik:
Der Spielraum beim eigenen Einkommen hängt stark an der Entwicklung der Freibeträge, die mit der Rentenanpassung weiterlaufen.
Wer im Jahr 2026 arbeitet, eine eigene Rente bezieht oder zusätzliche Einkünfte hat, wird daher vor allem davon betroffen sein, wie sich das anrechenbare Nettoeinkommen im Verhältnis zum Freibetrag entwickelt. Die große Witwenrente bleibt damit auch 2026 ein Zusammenspiel aus Anspruchsvoraussetzungen und Einkommensrealität, das sich nur mit Blick auf die persönliche Konstellation seriös bewerten lässt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Renten für Hinterbliebene“, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: „Kleine und große Witwenrente“ (15.01.2026)
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Rente und Rentenbeiträge: Stichtag Ende März nicht verpassen sonst wirds teurer
Der 31. März 2026 hat unmittelbar Einfluss auf künftige Rentenansprüche. Gemeint ist hier die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch rückwirkend für das Vorjahr zu zahlen.
Für das Beitragsjahr 2025 endet diese Möglichkeit grundsätzlich am Dienstag, den 31. März 2026. Wer bis dahin handelt, kann Beitragszeiten ergänzen, bestehende Anwartschaften stärken oder in bestimmten Konstellationen sogar erst die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch vervollständigen. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Chance für 2025 in aller Regel vertan.
Was „rückwirkend zahlen“ in der gesetzlichen Rentenversicherung konkret bedeutetFreiwillige Beiträge sind ein Instrument für Menschen, die nicht oder nicht mehr pflichtversichert sind. Anders als Pflichtbeiträge, die etwa bei Beschäftigten automatisch über Lohnabrechnung und Arbeitgeber abgeführt werden, beruhen freiwillige Beiträge auf einer eigenen Entscheidung.
Die Besonderheit der rückwirkenden Zahlung liegt in der zeitlichen Zuordnung: Es geht nicht darum, im März 2026 einfach „irgendetwas“ einzuzahlen, sondern darum, Beiträge so zu leisten, dass sie rentenrechtlich dem Jahr 2025 zugerechnet werden. Das ist nur innerhalb eines engen Fensters möglich, das regelmäßig am 31. März des Folgejahres endet.
Rechtlich ist diese Wirksamkeitsfrist fest verankert: Freiwillige Beiträge gelten nur dann für ein bestimmtes Jahr, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Damit wird der freiwilligen Zahlung eine klare Grenze gesetzt. Nach diesem Datum lässt sich die rentenrechtliche Zuordnung zum Vorjahr normalerweise nicht mehr herstellen, selbst wenn das Geld später eingeht und man die Beitragslücke gern schließen würde.
Warum das ausgerechnet für 2025/2026 so relevant sein kannDie Jahre 2025 und 2026 liegen für viele Menschen in einer Phase, in der Rentenentscheidungen konkret werden. Ein Teil plant den Ruhestand für 2026 oder 2027 und prüft, ob alle Zeiten im Versicherungskonto vollständig erfasst sind.
Andere stehen kurz vor dem Rentenbeginn und entdecken erst spät, dass Monate fehlen, weil etwa selbstständige Phasen, Zeiten im Ausland oder Übergänge zwischen Beschäftigungen nicht wie erwartet abgedeckt waren. Wieder andere beziehen bereits eine vorgezogene Altersrente und wundern sich, dass die Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig enden, nur weil die erste Rentenzahlung bereits erfolgt ist.
Genau in diesen Situationen kann die rückwirkende Zahlung für 2025 ein Baustein sein. Es geht dabei nicht um „Magie“ oder einen Trick, sondern um die nüchterne Frage, ob rentenrechtlich relevante Monate im Jahr 2025 vorhanden sind oder geschaffen werden können. Die Antwort kann sich später in einem höheren Rentenbetrag, in einem stabileren Anspruch oder in der Erfüllung von Mindestversicherungszeiten niederschlagen.
Wer freiwillig einzahlen darf – und wer typischerweise ausgeschlossen istDie Berechtigung ist der entscheidende Filter. Freiwillige Beiträge sind grundsätzlich für Personen möglich, die nicht versicherungspflichtig sind. Typische Fälle sind Selbstständige ohne Versicherungspflicht, Menschen ohne Beschäftigung, bestimmte Personen mit Auslandsaufenthalten oder Personen, die zwar in Deutschland leben, aber nicht in einer pflichtversicherten Tätigkeit stehen.
Auch Deutsche im Ausland können unter Voraussetzungen freiwillig einzahlen. Wichtig ist außerdem: Ein Mindestalter ist vorgesehen, und es müssen bestimmte Wohn- oder Statusvoraussetzungen erfüllt sein.
Gleichzeitig ist das Instrument gerade nicht dafür gedacht, Pflichtbeiträge „aufzustocken“, wenn ohnehin bereits Versicherungspflicht besteht. Wer pflichtversichert ist, kann in der Regel keine freiwilligen Beiträge zusätzlich für dieselben Zeiträume leisten. Das betrifft vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Personen, die aus anderen Gründen pflichtversichert sind.
Selbstständige, die sich auf Antrag pflichtversichert haben, fallen typischerweise ebenfalls in den Bereich, in dem eine freiwillige Parallelzahlung nicht vorgesehen ist. Wer unsicher ist, ob im Jahr 2025 Pflichtversicherung bestand, sollte nicht raten, sondern den Versicherungsstatus für den betreffenden Zeitraum klären lassen, bevor Geld überwiesen wird.
Besondere Konstellation: Vorgezogene Altersrente – und trotzdem noch freiwillig einzahlen?Viele verbinden Rentenbezug mit dem Ende aller Einzahlungsmöglichkeiten. In der Praxis ist die Lage differenzierter. Wer bereits eine vorgezogene Altersrente als Vollrente erhält, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin freiwillige Beiträge zahlen, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Das ist eine Konstellation, die häufig übersehen wird, weil sie dem Alltagsgefühl widerspricht, „jetzt sei alles abgeschlossen“.
Für Betroffene ist der Blick auf die Details wichtig, denn es geht um zwei Ebenen: die grundsätzliche Berechtigung zur freiwilligen Versicherung und die Frage, wie und wann sich zusätzliche Beiträge überhaupt rentensteigernd auswirken. Je nach Rentenart und Situation kann eine Erhöhung nicht sofort sichtbar sein, sondern erst bei einer späteren Neuberechnung oder bei einem weiteren Rentenanspruch. Gerade deshalb lohnt es sich, vor einer Zahlung die erwartete Wirkung fachlich prüfen zu lassen, statt sich allein auf ein Bauchgefühl zu verlassen.
Was sich mit freiwilligen Beiträgen erreichen lässt – und wo die Erwartungen realistisch bleiben müssenFreiwillige Beiträge können unterschiedliche Ziele unterstützen. Sie können dazu beitragen, einen eigenen Rentenanspruch überhaupt erst zu erwerben, wenn die Wartezeitvoraussetzungen andernfalls nicht erreicht würden.
Sie können eine bestehende Anwartschaft erhöhen, weil zusätzliche Entgeltpunkte aufgebaut werden. In bestimmten Fällen können sie zudem helfen, Anspruchsvoraussetzungen in der Rentenversicherung abzusichern, etwa wenn es um das Vorhandensein rentenrechtlicher Zeiten geht, die für bestimmte Leistungsarten eine Rolle spielen können.
Gleichzeitig sollten die Erwartungen nicht in eine falsche Richtung kippen. Eine Nachzahlung ist kein „Renten-Booster“, der unabhängig von Beitragshöhe und Versicherungsbiografie automatisch große Sprünge erzeugt. Die spätere Rentensteigerung hängt von der Beitragshöhe ab, und sie steht immer in Relation zu den sonstigen Zeiten und Beiträgen im Versicherungskonto. Wer kurzfristig einzahlt, kauft keine Vergangenheit „um“, sondern ergänzt rentenrechtlich wirksame Monate innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen.
Die Beitragshöhe: Warum Mindest- und Höchstbeitrag für die Entscheidung eine große Rolle spielenFreiwillige Beiträge sind in einem Rahmen möglich, der sich jährlich verändert. Dieser Rahmen bestimmt, wie groß der finanzielle Einsatz sein darf und wie stark die daraus entstehende Rentenwirkung ausfallen kann. Für 2025 gilt: Wer bis Ende März 2026 rückwirkend zahlt, muss sich an den für 2025 maßgeblichen Grenzen orientieren.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt gleichzeitig den Mindestbeitrag ab dem 1. Januar 2026, weil er für laufende Zahlungen im Jahr 2026 relevant ist. Das führt leicht zu Missverständnissen, wenn man im März 2026 für 2025 nachzahlen möchte und aus Versehen mit den falschen Werten rechnet.
Praktisch heißt das: Entscheidend ist, welche Zahlung für welchen Zeitraum bestimmt ist und wie die Rentenversicherung diese Zahlung zuordnet. Genau deshalb ist die korrekte Angabe des Zeitraums und der Versicherungsnummer bei einer Überweisung so wichtig. Schon kleine Unschärfen können zu Rückfragen, Verzögerungen oder einer falschen Zuordnung führen, was kurz vor Fristablauf zum Risiko werden kann.
Rentenrechtlich für 2025, steuerlich oft im Jahr 2026Ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird, ist die steuerliche Perspektive. Rentenrechtlich kann eine Zahlung im Februar oder März 2026 dem Beitragsjahr 2025 zugeordnet werden, wenn sie fristgerecht erfolgt.
Steuerlich zählt dagegen regelmäßig das Jahr, in dem das Geld tatsächlich gezahlt wurde. Das kann bedeuten, dass der Sonderausgabenabzug nicht das Jahr 2025 betrifft, sondern das Jahr 2026. Für viele ist das kein Nachteil, kann aber die Planung beeinflussen, etwa wenn man mit dem zu versteuernden Einkommen in einem bestimmten Jahr rechnet oder bestimmte Effekte erwartet.
Wer die Zahlung im Hinblick auf die Steuerwirkung einplant, sollte deshalb die zeitliche Trennung im Blick behalten: rentenrechtliche Zuordnung und steuerliche Absetzbarkeit folgen nicht automatisch derselben Logik.
Warum ein fehlender Monat manchmal mehr bedeutet als „nur“ ein kleiner RentenbetragIn der öffentlichen Debatte wird bei Beiträgen schnell über den späteren Eurobetrag gesprochen. In der Praxis kann es jedoch Konstellationen geben, in denen ein einzelner Monat eine größere Bedeutung hat, weil Mindestversicherungszeiten eine Rolle spielen.
Wer etwa kurz vor einer Wartezeitgrenze steht oder bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, kann durch freiwillige Beiträge überhaupt erst in eine Anspruchslage kommen, die sonst nicht erreicht würde. Das gilt nicht für jede Person und nicht für jede Rentenart, aber es ist ein Grund, warum die Frage „Lohnt sich das?“ nicht allein über eine grobe Rentenhochrechnung beantwortet werden sollte.
Gerade Menschen, die 2026 oder 2027 in den Ruhestand gehen möchten, profitieren von einer nüchternen Bestandsaufnahme: Welche Zeiten sind im Versicherungskonto tatsächlich vorhanden? Welche Monate des Jahres 2025 sind bereits belegt, welche sind offen? Und besteht überhaupt eine Berechtigung zur freiwilligen Zahlung, oder liegt Pflichtversicherung vor, die freiwillige Beiträge ausschließt? Erst wenn diese Punkte klar sind, lässt sich seriös beurteilen, ob die Nachzahlung eine passende Maßnahme ist.
Die praktische Umsetzung: Was kurz vor dem Stichtag über Erfolg oder Misserfolg entscheidetJe näher der 31. März 2026 rückt, desto wichtiger werden praktische Details.
Maßgeblich ist, dass die Beiträge rechtzeitig gezahlt werden, damit sie wirksam werden können. Wer erst am letzten Tag eine Überweisung anstößt, spielt mit unnötigen Unsicherheiten rund um Banklaufzeiten, Buchungstermine und die korrekte Zuordnung. Bei einer Frist, die nur einmal im Jahr diese rückwirkende Wirkung ermöglicht, ist das ein vermeidbares Risiko.
Ebenso wichtig ist die eindeutige Angabe, für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt ist. Die Rentenversicherung weist regelmäßig darauf hin, dass Versicherungsnummer sowie Name und der gewünschte Zeitraum angegeben werden sollten, damit das Geld dem richtigen Konto und Jahr zugeordnet werden kann. Das wirkt banal, ist aber in der Praxis oft der Unterschied zwischen einer reibungslosen Verbuchung und einem zeitkritischen Klärungsfall.
Was passiert, wenn der 31. März 2026 verpasst wirdWer den Stichtag verpasst, kann für das Jahr 2025 in der Regel nicht mehr nachzahlen. Das ist der eigentliche Ernst der Frist: Sie ist kein „Empfehlungsdatum“, sondern eine gesetzlich verankerte Wirksamkeitsgrenze. Danach sind freiwillige Beiträge für 2025 normalerweise nicht mehr wirksam. Das bedeutet nicht, dass freiwillige Beiträge insgesamt unmöglich werden, aber die rentenrechtliche Lücke in 2025 bleibt dann im Regelfall bestehen.
Die Folgen können je nach Einzelfall klein oder spürbar sein. Für manche ist es „nur“ eine verpasste Möglichkeit, die Rente etwas zu erhöhen. Für andere kann es bedeuten, dass ein Plan, bestimmte Voraussetzungen rechtzeitig zu erfüllen, nicht mehr aufgeht und alternative Wege gesucht werden müssen. Gerade weil die Bandbreite so groß ist, ist der nüchterne Blick auf das eigene Versicherungskonto vor Fristablauf oft der sinnvollste erste Schritt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Pressemitteilung „Bis 31. März noch freiwillige Rentenbeiträge für 2025 …“, Februar 2026.
Deutsche Rentenversicherung, FAQ „Können freiwillige Beiträge auch rückwirkend gezahlt werden?“, laufend aktualisierte Informationsseite, Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz), SGB VI § 197 „Wirksamkeit von Beiträgen“, Deutsche Rentenversicherung, Meldung „Noch bis 31. März einzahlen und die Rente erhöhen“, Februar 2026, mit Beitragsrahmen und Fristbezug.
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Verfassungsklage fordert Renten-Milliarden-Rückzahlungen für Rentner
Am 24. Februar 2026 ist beim Bundesverfassungsgericht ein verfassungsrechtlicher Antrag eingegangen, der eine Grundsatzfrage auf die Agenda setzt, die viele Beitragszahler seit Jahren umtreibt: Werden Gelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Aufgaben eingesetzt, die eigentlich aus Steuern zu bezahlen wären?
Antragsteller sind unter anderem Volker Rudolph, Rechtsanwalt Wolfgang Maurer sowie der Bundes- und Landesverband Baden-Württemberg der „Partei der Rentner“. Gegner ist die Bundesregierung, vertreten über das Bundeskanzleramt.
Der Vorstoß hat eine klare Stoßrichtung. Er will das Beitragsprinzip stärken, die Rentenkasse vor dauerhaften Zusatzlasten schützen und am Ende einen Effekt erreichen, der für Millionen Menschen unmittelbar relevant wäre: mehr finanzielle Luft im System – und damit bessere Spielräume für stabile Beiträge und auskömmlichere Renten.
Im Kern machen die Antragsteller geltend, dass über Jahre Beitragsmittel für Aufgaben herangezogen worden seien, die gesamtgesellschaftlich motiviert und deshalb steuerfinanziert seien. Sie verlangen eine Rückzahlung „von mindestens 240 Milliarden Euro“ in jährlichen Raten zu je 60 Milliarden Euro, erstmals zum 31.12.2026. Zugleich soll festgestellt werden, dass frühere Entnahmen aus Beitragsmitteln verfassungsrechtlich zu beanstanden seien.
Auch wenn verfassungsgerichtliche Verfahren formell hohe Hürden haben, ist die Signalwirkung dieses Antrags nicht zu unterschätzen: Er zwingt dazu, die Finanzierung des Rentensystems nicht nur politisch, sondern verfassungsrechtlich sauber zu vermessen – und damit die Frage zu beantworten, wie weit der Staat bei der Verwendung von Beitragsgeldern gehen darf.
„Versicherungsfremde Leistungen“: Der Antrag greift eine zentrale Gerechtigkeitsfrage aufDer Antrag knüpft an die bekannte Debatte über sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“ an. Gemeint sind rentennahe Sozialleistungen und politische Ausgleichsentscheidungen, die nicht unmittelbar auf individuellen Beitragszahlungen beruhen, sondern gesellschaftliche Aufgaben abbilden.
Im Dokument werden dafür zahlreiche Beispiele genannt, darunter Mütterrente, Rentenüberleitung Ost, beitragsfreie Zeiten sowie Kriegsfolgelasten.
Aus Sicht der Antragsteller liegt darin ein strukturelles Problem: Wenn solche Posten nicht vollständig aus Steuermitteln getragen werden, zahlen am Ende die Beitragszahler – und zwar doppelt, erst über Beiträge und dann über ein Rentensystem, das dadurch finanziell unter Druck gerät. Genau hier setzt der Antrag an: Er will eine konsequentere Trennung zwischen Beitragssystem und Steuerstaat durchsetzen.
Der entscheidende Punkt: Transparenz, Abgrenzung – und ein fairer Ausgleich über SteuernEin starkes Argument der Antragsteller ist, dass es nicht um eine abstrakte Theorie geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Rentenkasse. Sie beziffern versicherungsfremde Leistungen – je nach Definition – im Bereich von rund 110 bis 125 Milliarden Euro und stellen dem Bundeszuschüsse in einer Größenordnung von etwa 108 bis 110 Milliarden Euro gegenüber.
Die behauptete Differenz wäre dann eine verdeckte Belastung, die nicht offen als Steuerentscheidung ausgewiesen wird, sondern im System der Beiträge „mitläuft“.
Selbst dort, wo man über Methodik streiten kann, bringt der Antrag einen politischen Vorteil mit sich: Er verlangt Klarheit. Wer welche gesamtgesellschaftlichen Aufgaben beschließt, soll die Finanzierung auch transparent über den Haushalt verantworten – statt sie in Beiträgen zu verstecken. Genau das kann Vertrauen schaffen, weil Beitragszahler und Rentner sehen, wofür Geld tatsächlich verwendet wird.
240 Milliarden im Antrag, 950 Milliarden in der Erklärung: Die Botschaft bleibt dieselbeIn den Unterlagen erscheinen unterschiedliche Summen. Im Antrag wird eine Rückzahlung „mindestens 240 Milliarden Euro“ verlangt, in einer begleitenden öffentlichen Erklärung wird eine deutlich höhere historische Größenordnung genannt.
Für die juristische Bewertung ist entscheidend, was konkret beantragt und hergeleitet wird. Politisch bleibt die Botschaft jedoch konsistent: Die Antragsteller wollen eine deutliche Korrektur bei der Finanzierung, weil sie darin eine Schieflage zulasten der Beitragszahler sehen.
Gerade dieser Punkt macht den Vorstoß für viele Menschen nachvollziehbar. Es geht nicht um eine neue Leistung, sondern um die Forderung, dass der Staat die von ihm gesetzten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben auch selbst und offen finanziert – und die Rentenversicherung nicht dauerhaft als „zweiten Haushalt“ nutzt.
Verfassungsrechtliche Leitidee: Beitragsgelder sind kein frei verfügbares StaatsbudgetDer Antrag stützt sich auf verfassungsrechtliche Argumente, insbesondere auf Eigentumsschutz und Gleichheit. Der Kern ist dabei weniger juristische Folklore als eine verständliche Grundidee: Wer in ein Pflichtsystem einzahlt, darf erwarten, dass diese Mittel systemgerecht eingesetzt werden.
Wenn Beitragsmittel in nennenswertem Umfang für allgemeine Staatsaufgaben verwendet werden, entsteht aus Sicht der Antragsteller eine unfaire Zusatzbelastung, die andere Gruppen nicht in gleicher Weise tragen.
Dass der Gesetzgeber in Sozialfragen Gestaltungsspielräume hat, ist unbestritten. Der Antrag zielt jedoch darauf, die Grenze sichtbar zu machen: Gestaltungsspielraum ja – aber nicht zu Lasten eines Beitragskollektivs, wenn der Ausgleich eigentlich über Steuern zu erfolgen hätte.
Politische Wirkung: Druck für Reformen – und bessere Chancen auf echte EntlastungDie öffentliche Erklärung der Antragsteller zeigt, dass sie den Antrag auch als politischen Weckruf verstehen. Genau das kann für Betroffene ein Vorteil sein.
Denn selbst wenn ein Gericht Verfahren dieser Art streng prüft, kann schon die verfassungsrechtliche Zuspitzung den Reformdruck erhöhen: mehr Transparenz, klarere Zuordnung von Posten und – im besten Fall – ein stärkerer Bundesanteil dort, wo Leistungen tatsächlich gesamtgesellschaftlich begründet sind.
Der Antrag spricht damit ein Thema an, das im Alltag vieler Menschen sehr konkret ist: Warum bleibt am Ende so wenig übrig, obwohl jahrzehntelang eingezahlt wurde? Der Vorstoß der Antragsteller liefert darauf eine klare Diagnose und verlangt einen strukturellen Gegenentwurf.
Was das für Rentner und Beitragszahler praktisch bedeuten kannKurzfristige Effekte sollte niemand versprechen. Verfassungsgerichtliche Verfahren sind anspruchsvoll, und die Entscheidung, ob ein Antrag zur Entscheidung angenommen wird, ist ein eigener Filter.
Der Antrag hat jedoch bereits jetzt einen Wert: Er macht eine Finanzierungsfrage justiziabel, die oft nur politisch verhandelt wird, und erhöht die Chance, dass die Verwendung von Beitragsgeldern strenger begründet und transparenter gemacht werden muss.
Wenn sich der Grundgedanke durchsetzt, könnte das mittelfristig die Rentenkasse entlasten – und damit genau dort helfen, wo viele seit Jahren eine Schieflage sehen: bei der Stabilität des Systems und der Frage, ob Beiträge in erster Linie der Rente dienen.
Quellen:
Verfassungsbeschwerde/Antrag (PDF) und Erklärung/Rede „vor dem Bundesverfassungsgericht“ (PDF).
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Bürgergeld: Für Hunderttausende reicht es für die Miete nicht
Beim Bürgergeld gibt es 2026 keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze, sondern nur das Prinzip der „Angemessenheit“ nach § 22 SGB II. Was „angemessen“ ist, legen Kommunen über eigene KdU-Tabellen und Konzepte fest – und genau dort beginnt für viele das Risiko.
Wer in eine Region mit zu niedrigen Richtwerten fällt, landet schnell in einer Wohnkostenlücke, obwohl die Wohnung realistisch kaum zu ersetzen ist.
Angemessenheit heißt oft: Die Kommune entscheidetDie Jobcenter übernehmen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur, soweit sie als angemessen gelten. Diese Grenzen unterscheiden sich je nach Stadt, Landkreis und örtlichem „schlüssigen Konzept“, also einer methodisch belastbaren Auswertung des Wohnungsmarkts.
Für Leistungsberechtigte fühlt sich das Ergebnis häufig willkürlich an, weil es vom Wohnort abhängt und nicht davon, ob man irgendwo überhaupt bezahlbaren Wohnraum finden kann.
Karenzzeit 2026: Schonfrist – aber nicht sorgenfreiSeit 2023 gilt eine einjährige Karenzzeit: Im ersten Jahr nach Leistungsbeginn werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich übernommen, ohne sofortige Angemessenheitsprüfung. Heizkosten werden allerdings getrennt betrachtet und von Beginn an nur im üblichen Rahmen akzeptiert.
Zusätzlich wird politisch über eine Deckelung auch innerhalb der Karenzzeit diskutiert – das würde teure Wohnungen deutlich früher unter Druck setzen und könnte die Schonfrist faktisch entwerten.
Chemnitz bis München: Wie groß die Spanne bei den KdU-Grenzen istDie anerkannten Bruttokaltmieten schwanken massiv, weil jede Kommune eigene Werte festlegt. Für Alleinstehende liegen solche Obergrenzen in manchen Städten bei wenigen hundert Euro, in teuren Märkten deutlich höher – das zeigt, wie wenig „gleich“ die Grundsicherung in der Praxis wirkt. Wer umzieht, wechselt nicht nur die Stadt, sondern oft auch die Regeln.
Die Wohnkostenlücke: Wenn der Regelsatz die Miete mitfinanzieren mussVon einer Wohnkostenlücke spricht man, wenn die tatsächliche Miete über der anerkannten Grenze liegt und die Differenz aus dem Regelsatz bezahlt werdene soll. Das ist keine Kleinigkeit, weil der Regelsatz für Essen, Strom, Kleidung und Mobilität gedacht ist – nicht als Mietzuschuss.
Wenn monatlich 50 oder 80 Euro fehlen, entsteht schnell ein Dauerdefizit, das Schulden, Verzicht und im schlimmsten Fall Wohnungsverlust nach sich ziehen kann.
Warum das besonders für Neuzugänge gefährlich istGerade beim Einstieg in die Grundsicherung ist die Wohnung meist schon da – und oft liegt sie schon zu Beginn über den regionalen Grenzen. Dann wird aus einem ohnehin belastenden Lebensbruch ein zusätzliches Risiko.
Der Druck, die Wohnkosten zu senken, kommt nicht selten genau dann, wenn man stabilisieren müsste. Dass die Grenzen regional so unterschiedlich sind, macht das Problem strukturell, nicht individuell.
Was Betroffene jetzt praktisch prüfen solltenWichtig ist zuerst der Blick in den Bewilligungsbescheid: Welche Bruttokaltmiete wird anerkannt, welche Heizkosten, und wie wird getrennt gerechnet. Dann sollte geprüft werden, ob das Jobcenter eine aktuelle KdU-Tabelle nutzt und ob es nachvollziehbar begründet, warum es kürzt.
Wer hier Fehler findet, sollte schnell reagieren, weil eine Korrektur oft nur über Widerspruch oder Überprüfungsantrag durchsetzbar ist.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWas ist eine Wohnkostenlücke genau?
Eine Wohnkostenlücke entsteht, wenn das Jobcenter nicht die volle Miete anerkennt und die Differenz aus dem Regelsatz gezahlt werden soll. Das bedeutet faktisch weniger Geld zum Leben, obwohl der Bedarf eigentlich existenzsichernd gedeckt werden müsste. Besonders problematisch wird es, wenn die Lücke dauerhaft ist und sich Monat für Monat aufaddiert.
Muss ich in der Karenzzeit wirklich keine Senkung der Miete befürchten?
In der Karenzzeit werden Unterkunftskosten grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen, aber Heizkosten bleiben weiterhin ein eigener Prüfpunkt.
Außerdem kann sich der Druck schneller aufbauen, wenn die Behörde früh signalisiert, dass die Wohnung später „zu teuer“ ist. Wer schon in der Karenzzeit Kürzungen sieht, sollte das besonders sorgfältig prüfen, weil dann oft etwas nicht stimmt.
Was zählt überhaupt zu den Kosten der Unterkunft?
Zu den Kosten der Unterkunft zählt vor allem die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, während Heizkosten getrennt beurteilt werden. Strom im Haushalt gehört in der Regel nicht dazu und muss aus dem Regelsatz gezahlt werden.
Genau diese Trennung ist eine häufige Fehlerquelle, wenn Bescheide Positionen falsch zuordnen oder pauschal kürzen.
Was kann ich tun, wenn die Miete gekürzt wird?
Wer eine Kürzung bekommt, sollte zügig schriftlich reagieren und eine nachvollziehbare Begründung verlangen, welche KdU-Grenzen angewendet wurden. Wenn die Berechnung nicht stimmt oder die Grundlage fragwürdig ist, ist ein Widerspruch oft der direkte Weg, um die Anerkennung zu verbessern.
Parallel kann es sinnvoll sein, Belege zu sammeln, warum ein Umzug nicht möglich oder unzumutbar ist, etwa wegen fehlender Wohnungen, Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Gründe.
Muss ich ausziehen, wenn das Jobcenter eine Senkung verlangt?
Eine Senkungsaufforderung ist noch kein automatischer Auszug, aber sie kann später zu Kürzungen führen, wenn keine Lösung gefunden wird. Entscheidend ist, ob es realistisch verfügbaren, angemessenen Wohnraum gibt und ob besondere Gründe gegen einen Umzug sprechen.
Genau hier lohnt sich die genaue Dokumentation, weil „theoretisch möglich“ in der Praxis oft „nicht auffindbar“ bedeutet.
FazitDie Wohnkostenlücke ist kein Randproblem, sondern ein systemischer Effekt regionaler Mietobergrenzen, die häufig an der Wirklichkeit des Wohnungsmarkts vorbeigehen.
Wenn Menschen ihre Miete aus dem Regelsatz quersubventionieren müssen, wird Existenzsicherung zur Dauerkrise – mit absehbaren Folgen wie Schulden, Stress und Wohnungsverlust.
Wer Kürzungen bekommt, sollte Bescheide konsequent prüfen und sich nicht damit abfinden, dass das Existenzminimum am Wohnort einfach kleiner gerechnet wird.
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Bürgergeld: Jobcenter kontrollierte Haushaltsgeräte von Bürgergeld-Beziehern
Menschen im Bürgergeld-Bezug müssen ein Darlehen beim Jobcenter beantragen, um defekte Haushaltsgeräte zu ersetzen. Einer Behörde reichte der vorgeschriebene Antrag nicht, sondern sie “beauftragte den Außendienst zur Bedarfsprüfung”, wie Helena Steinhaus von Sanktionsfrei e.V. berichtet.
Steinhaus kommentiert: “Jetzt sollen also wildfremde Leute kontrollieren, ob ihre Maschine wirklich kaputt ist.”
Es geht um ein Darlehen, nicht um eine LeistungSteinhaus erklärt, dass es sich lediglich um ein Darlehen handelt, das die Bürgergeld-Bezieherin Monat für Monat von ihrem Regelsatz zurückzahlen muss und nicht um eine Leistung, die das Jobcenter übernimmt.
Außerdem, so Steinhaus, zieht sich der Prozess bereits seit November in die Länge. Also seit einem Monat, in dem die Leistungsberechtigte ohne Waschmaschine dasteht.
Unwirtschaftliches VerhaltenSteinhaus kritisiert zudem, dass die Jobcenter zwar stets “wirtschaftliches Verhalten” von den Leistungsbeziehern fordern. Die Frage sei aber, “wie teuer ist der Außendienst im Verhältnis zu einer Waschmaschine?” und “Ist das hier nicht auch unwirtschaftlich?”.
“Könnten die bundesweiten Weisungen nicht menschenfreundlich überarbeitet werden?”, stellt Steinhaus in den Raum.
Kontrollzwang verschlingt SteuergelderEs handelt sich nicht um einen Einzelfall. Politiker, besonders aus der Union, der AfD und der FDP, malen zwar tagaus tagein an die Wand, wieviel das System Bürgergeld kosten würde und machen dafür die Leistungsberechtigten verantwortlich.
Sie verschweigen dabei bestenfalls überflüssige Kosten, die die Jobcenter verursachen. Statt die finanziellen Mittel effektiv dafür einzusetzen, Arbeitssuchende passgenau in Stellen zu vermitteln, werden Unsummen verschwendet, um Leistungsberechtigte zu kontrollieren.
Hilfebedürftige unter GeneralverdachtDie Jobcenter stellen die Bürgergeld-Bezieher unter Generalverdacht, und die kleinsten Dinge des Alltags durchlaufen bei der Behörde einen Hickhack bürokratischer Prüfungen, als seien Hilfebedürftige Kriminelle auf Bewährung.
Jobcenter führen Arbeitssuche ad absurdumDas alles kostet Geld und Ressourcen. Mitarbeiter, deren Gehalt die Behörde sinnvoll einsetzen könnte, um die Arbeitssuche zu fördern, müssen ihre Arbeitszeit verschwenden, um mit der Lupe zu gucken, ob zum Beispiel eine Waschmaschine funktioniert.
Die Leistungsberechtigten, denen die Behörde solche Knüppel zwischen die Beine werfen, verlieren die Zeit und die Nerven, die sie dringend für die Jobsuche benötigen. Die gesetzliche Aufgabe der Jobcenter, die Arbeitssuche zu fördern, führen solche Schikanen ad absurdum.
Immer wieder müssen die Sozialgerichte für Klarheit sorgenDie Jobcenter verweigern Hilfebedürftigen imnmer wieder Leistungen mit Konstrukten, deren Widersinn auf den ersten Blick ersichtlich ist. So ist glasklar, dass ein Totalschaden einer alten Waschmaschine für einen Bürgergeld-Bezieher ohne Rücklagen ein Desaster darstellt, und dass er einen Ersatz braucht, den er selbst nicht leisten kann.
Nicht so dem zuständigen Jobcenter. Das sah weder einen Anspruch auf einen Zuschuss noch auf ein Darlehen. Erst das Sozialgericht Kiel verdonnerte die Behörde dazu, ihre Pflicht zu tun, und den Kaufpreis einer neuen Waschmaschine samt Lieferung als einmaligen Mehrbedarf zu zahlen. (Az: S35 AS 35/22).
Jobcenter vergeuden also nicht nur Ressourcen aus Steuergeldern für ihren Kontrollzwang, sondern rauben zusätzlich mit ihren grotesken Entscheidungen auch noch Richtern ihre Arbeitszeit, die diese unbedingt benötigen, um einen Berg von wichtigen Verfahren abzuarbeiten.
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Gericht spricht Millionen-Erbin Bürgergeld inklusive Miete zu
Das Jobcenter fordert eine Vermögensverwertung bei 2,5 Millionen Euro durch Erbschaftsverkauf. Die Vorgehensweise des Jobcenters sei rechtswidrig sagt das Bayrische Landessozialgericht. Gericht spricht danach zuschussweise Leistungen nach dem SGB 2 zu.
Bürgergeld inklusive Mietkostenübernahme für Millionen-ErbinTrotz einem geerbten 1.200 qm großen Grundstück und einem Wert von 2 bis 2,5 Mio. € besteht Anspruch auf Bürgergeld inklusive der Mietkosten ( LSG München, Beschluss v. 06.02.2023 – L 16 AS 18/23 B ER – ).
Das Gericht verpflichtet das Jobcenter zur zuschussweisen Erbringung des Bürgergeldes und Mietkostenübernahme.
Ist ein Grundstück zum Beispiel wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen.
Der Hinweis des Jobcenters auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.
Grundsätzlich können Jobcenter die Gewährung darlehensweiser Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen ablehnenWenn eine Antragstellerin über Eigentum an Immobilien verfügt, kommt die Ablehnung eines Darlehens nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Antragstellerin auf das Verwertungserfordernis hingewiesen wird.
Das Jobcenter muss der Leistungsantragstellerin konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufzeigen und für eine nicht mögliche sofortige Verwertung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden.
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef BrockDiese Entscheidung des Bayrischen LSG macht mal wieder sehr deutlich, welche gravierenden Fehler, unterlassene Beratungs – und Hinweispflicht Jobcenter machen!
Wenn das Jobcenter hier nicht so völlig – unwissend – gewesen wäre, hätte man sich das Ganze hier sparen können.
Die Antragstellerin hat anhand der Kontoauszüge glaubhaft gemacht, dass sie nicht über bedarfsdeckendes Einkommen und verwertbares Vermögen verfügt und daher hilfebedürftig iSd S. 9 SGB Il ist.
Leistungsbezieher müssen über das Vermögen verfügen können aber auch verfügen dürfenDie Verwertbarkeit von Vermögen beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Die Antragstellerin muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Moments:
Die Antragstellerin verfügt aktuell nicht über bereite Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, da sie ihr Erbteil – nicht in angemessener Zeit realisieren kann.
Verwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn die Antragstellerin in der Lage wäre, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen.
Dies ist vorliegend nicht ersichtlich:
Hinsichtlich des „Versilberns“ von Vermögensgegenständen bei einer Erbengemeinschaft mit nicht selbst genutztem Hausgrundstück sind insbesondere drei Verwertungsformen denkbar.
Die Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftskaufs, eine Verpfändung des Miterbenanteils sowie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Zudem sind die konkreten Möglichkeiten einer Veräußerung des Erbteils am Hausgrundstück oder die Möglichkeit einer Verpfändung des Miterbenanteils am Markt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – ).
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass eine sofortige Verwertung des Erbteils nicht ohne weiteres möglich ist
1. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Belastung mit dem Nießbrauch ihrer Mutter ist fraglich, ob ihr Erbteil überhaupt marktgängig ist. Darüber hinaus ist die Klägerin auf die Mitwirkung ihrer Mutter angewiesen, die zur Dauertestamentsvollstreckerin ernannt wurde.
2. Fraglich ist, ob einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zumindest einstweilen die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegensteht.
Eine Darlehensgewährung nach S. 24 Abs. 5 SGB II kommt vorliegend nicht in BetrachtDenn Leistungen sind hiernach darlehensweise zu erbringen, soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann.
Vielmehr liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des S. 12 Abs. 1 SGB Il vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird.
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Bewilligungszeitraum, für den im Vorhinein eine Prognose getroffen werden muss, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind.
Der Hinweis des Jobcenters auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nichtIst ein Grundstück z.B. wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen.
Der Hinweis auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.
Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass eine Verwertung des Erbteils der Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist.
1. Das Jobcenter selbst hat seit Juli 2022 keine Hinweise gegeben, welche konkreten Verwertungsbemühungen die Antragstellerin unternehmen kann und muss.
Doch auch bei darlehensweisen Leistungen treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten
Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert jedoch regelmäßig, dass die Jobcenter auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und auf die Folgen des Unterlassens hinweisen.
Auch im Rahmen von S. 9 Abs. 4, S. 24 Abs. 5 SGB Il treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R -).
Die Jobcenter können darlehensweise Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen, u.a. unter der Voraussetzung, dass sie auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt und für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt haben. Vorliegend hat die Klägerin auch nie signalisiert, dass sie künftig keine Verwertungsbemühungen unternehmen werde, was ebenfalls Voraussetzung wäre.
Die Angelegenheit ist eilbedürftig, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft ist – Gewährleistung eines verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum.
Verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum kann die Antragstellerin nicht aus eigenen Kräften leisten
Die Klägerin kann ihr durch Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum nicht vollständig aus eigenen bereiten Mitteln decken. Sie ist zudem nur bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il krankenversichert und ist aufgrund ihrer (Sucht-)Erkrankung auf fortwährenden Krankenversicherungsschutz dringend angewiesen.
Ein Anordnungsgrund ist auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft, um die Wohnung weiter zu erhalten.
Auch vor dem Hintergrund des sehr späten finanziellen darlehensweisen „Aushelfens“ durch die Mutter und die Schwester der Klägerin, als der Wohnungsverlust bereits unmittelbar drohte und die Antragstellerin nicht mehr regulär krankenversichert war, erscheint es auch aufgrund der glaubhaften bescheidenen Einkommenssituation der beiden Angehörigen sowie der den Akten entnehmbaren familiären Spannungen nachvollziehbar, dass beide der Klägerin über den Monat Januar 2023 hinaus weder finanziell beistehen könnten noch hierzu bereit wären.
Fazit:Auch bei Millionen-Erbschaft muss das Jobcenter Mietkosten der Klägerin zuschussweise erbringen und nicht nur darlehensweise.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden gemäß S. 22 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 SGB Il direkt an den Vermieter und den Gasversorger, die zum Regelbedarf gehörenden Stromkosten direkt an den Stromversorger bezahlt, da konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der Klägerin bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden (§ 24 Abs. 2 SGB Il).
Der Beitrag Gericht spricht Millionen-Erbin Bürgergeld inklusive Miete zu erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.