Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: An diese Fristen müssen sich die Jobcenter jetzt halten
Beim Bürgergeld entscheiden Fristen oft darüber, ob Miete, Stromabschlag und Lebensunterhalt rechtzeitig gesichert sind. Für Leistungsberechtigte ist deshalb nicht nur wichtig, wann sie selbst reagieren müssen, sondern auch, wie lange Jobcenter Anträge und Widersprüche liegen lassen dürfen.
Der Umbau des Bürgergeldes zur “neuen Grundsicherung” soll nach Angaben der Bundesregierung zum 1. Juli 2026 schrittweise beginnen. Für laufende Verfahren gelten bis dahin weiterhin die Fristen aus dem Sozialrecht und dem sozialgerichtlichen Verfahren.
Der Antrag setzt das Verfahren in GangEin Bürgergeld-Antrag ist nicht an ein bestimmtes Formular gebunden. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann er online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Außerdem gilt bei einem Anspruch in der Regel, dass Leistungen für den gesamten Monat gezahlt werden, auch wenn der Antrag erst im Laufe dieses Monats eingeht.
Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter ohne Unterlagen sofort zahlen muss. Die Behörde darf Nachweise anfordern und den Sachverhalt prüfen. Die Bundesagentur weist zugleich darauf hin, dass fehlende Nachweise nicht zwingend zusammen mit dem Antrag eingereicht werden müssen, aber möglichst früh nachgereicht werden sollen.
Sechs Monate bis zur Entscheidung über einen AntragBei einem Antrag auf Bürgergeld, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten oder eine andere Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II gilt: Bleibt eine Entscheidung ohne ausreichenden Grund aus, kommt nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht in Betracht. § 88 Sozialgerichtsgesetz beschreibt diese Wartezeit für Anträge ausdrücklich. Liegt ein ausreichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und dem Jobcenter eine weitere Frist setzen.
Die Sechs-Monats-Grenze ist daher keine Einladung für die Verwaltung, den gesamten Zeitraum auszuschöpfen. Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern, und lange Wartezeiten können existenzielle Folgen haben. Gleichwohl wird ein Gericht berücksichtigen, ob noch Unterlagen fehlen, ob ein komplexer Sachverhalt aufgeklärt werden muss oder ob das Jobcenter trotz offener Fragen nicht weitergearbeitet hat.
Drei Monate für den WiderspruchNoch enger ist die Frist, wenn Betroffene Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben. Über einen Widerspruch muss die Behörde grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist kann ebenfalls eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Der Widerspruch selbst muss von Betroffenen in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass der Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
Gerade deshalb darf das Jobcenter die Monatsfrist nicht zu knapp berechnen. Entscheidend ist nicht allein das Datum auf dem Bescheid, sondern wann der Bescheid rechtlich als bekannt gegeben gilt.
Seit 2025 zählt meist der vierte TagBei Bescheiden, die per Post im Inland verschickt werden, gilt seit der Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz die Vier-Tage-Regel. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht gar nicht oder später zugeht. Bei Zweifeln muss die Behörde den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
Diese Regel gilt auch für elektronische Verwaltungsakte, etwa wenn ein Bescheid elektronisch übermittelt oder in einem Portal zum Abruf bereitgestellt wird. Bei elektronischer Bereitstellung kommt es auf die Benachrichtigung über die Bereitstellung an. Auch hier wird der vierte Tag nach Absendung der Benachrichtigung herangezogen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe selbst und dem Ende der Rechtsbehelfsfrist. Die Vier-Tage-Regel verschiebt sich nicht automatisch, wenn der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab.
Vorschuss, wenn das Geld dringend gebraucht wirdNeben der Entscheidung über den Antrag gibt es eine weitere Frist, die in der Praxis häufig übersehen wird. Wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht, die genaue Höhe aber noch nicht feststeht, kann ein Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I verlangt werden. Wird ein solcher Vorschuss beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Vorschussantrags.
Das ist besonders für neue Antragsteller wichtig, die keine Rücklagen haben. Ein Vorschuss ist keine Geste der Behörde, sondern an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Das Jobcenter muss prüfen, ob ein Anspruch wahrscheinlich besteht und ob nur die genaue Berechnung noch offen ist.
Davon zu trennen ist die vorzeitige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen. § 42 Sozialgesetzbuch II sieht vor, dass Bürgergeld-Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Eine vorzeitige Leistung auf bereits festgesetzte Ansprüche ist auf 100 Euro begrenzt.
Die wichtigsten Fristen im Überblick Vorgang Frist und Bedeutung Entscheidung über einen Antrag Eine Untätigkeitsklage kommt frühestens nach sechs Monaten in Betracht, wenn das Jobcenter ohne ausreichenden Grund nicht entscheidet. Entscheidung über einen Widerspruch Nach drei Monaten ohne Widerspruchsbescheid kann ebenfalls eine Untätigkeitsklage möglich sein. Bekanntgabe eines Bescheids per Post Ein Bescheid gilt regelmäßig am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht später oder gar nicht zugeht. Widerspruch gegen einen Bescheid Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter eingehen. Vorschuss nach § 42 SGB I Besteht der Anspruch dem Grunde nach, muss die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Vorschussantrag beginnen. Laufende Auszahlung Bürgergeld soll monatlich im Voraus erbracht werden, damit der Bedarf für den kommenden Monat gedeckt werden kann. Untätigkeitsklage ist kein RechtsmissbrauchDas Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfahren zu einer Untätigkeitsklage gegen ein Jobcenter klargestellt, dass Betroffene nicht generell verpflichtet sind, die Behörde vor einer Klage noch einmal an den Fristablauf zu erinnern. Der Ablauf der gesetzlichen Wartefrist und die daraus folgenden Kostenfolgen sind nach der Entscheidung grundsätzlich keine treuwidrige Ausnutzung der Lage.
Das heißt nicht, dass eine kurze schriftliche Erinnerung sinnlos wäre. In vielen Fällen kann sie das Verfahren beschleunigen und später belegen, dass Betroffene die Verzögerung nicht einfach hingenommen haben. Rechtlich entscheidend bleibt aber, dass das Gesetz klare Wartezeiten nennt.
In Notlagen muss niemand monatelang wartenDie Sechs-Monats-Frist für Anträge ist für akute Notlagen oft zu lang. Wenn Wohnungslosigkeit, Energiesperren, fehlende Lebensmittel oder andere schwere Nachteile drohen, kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Sozialgerichte weisen darauf hin, dass ein Eilverfahren in besonders dringenden Fällen möglich ist.
Für einen solchen Antrag müssen Betroffene die Dringlichkeit belegen. Kontoauszüge, Mietrückstände, Mahnungen, ärztliche Unterlagen oder Nachweise über ausbleibende Zahlungen können ausschlaggebend sein. Ein Eilverfahren ersetzt nicht das Hauptverfahren, kann aber vorläufige Leistungen sichern.
Saubere Nachweise entscheiden über FristenWer Rechte aus Fristen ableiten will, sollte jeden Schritt dokumentieren. Dazu gehören Eingangsbestätigungen, Versandnachweise, Screenshots aus dem Online-Portal, Kopien von Schreiben und Vermerke über Telefonate. Ohne Nachweis wird später oft darüber gestritten, wann ein Antrag, Widerspruch oder Nachweis tatsächlich eingegangen ist.
Auch Umschläge können wichtig sein, wenn ein Bescheid deutlich später eintrifft als erwartet. Denn die Vier-Tage-Regel gilt nicht, wenn der Bescheid später zugegangen ist und dies plausibel dargelegt werden kann. Dann muss die Behörde den Zugang oder den früheren Zugang belegen.
Beispiel aus der PraxisFrau Schneider stellt am 10. Januar 2026 Bürgergeld online und lädt am 15. Januar die angeforderten Unterlagen hoch. Weil sie keine Rücklagen hat, beantragt sie zusätzlich schriftlich einen Vorschuss. Bleibt dieser trotz dem Grunde nach erkennbarem Anspruch aus, kann sie auf die Monatsfrist des § 42 SGB I verweisen.
Ergeht bis zum 10. Juli 2026 kein Bescheid und nennt das Jobcenter keinen ausreichenden Grund, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Wird später ein Bescheid vom 4. Mai 2026 verschickt, der nach Aktenlage am selben Tag zur Post gegeben wurde, gilt er grundsätzlich am 8. Mai als bekannt gegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist würde dann am 8. Juni 2026 enden.
Der Beitrag Bürgergeld: An diese Fristen müssen sich die Jobcenter jetzt halten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Sozialhilfe: Keine höheren Mietkosten trotz Untermiete – Gericht bleibt beim Kopfteilprinzip
Eine Rentnerin mit voller Erwerbsminderungsrente wollte in der Grundsicherung rückwirkend mehr Kosten der Unterkunft durchsetzen. Ihr Argument: Der Sohn habe nur selten in der Wohnung gewohnt und habe deshalb nur 100 Euro Untermiete gezahlt – also dürften der Mutter nicht pauschal nur 50 Prozent der Miete angerechnet werden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das abgelehnt und das Kopfteilprinzip bestätigt: Wer eine Wohnung mitnutzt, löst grundsätzlich einen kopfteiligen Unterkunftsbedarf aus – unabhängig davon, wie oft er tatsächlich „da“ ist. (Landessozialgericht NRW, Urteil vom 25.09.2025, L 9 SO 335/24)
Der konkrete Fall: Rente wegen Erwerbsminderung, Grundsicherung – und Streit um die volle MieteDie Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhält ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XI (Sozialhilfe)I. Sie wohnte im streitigen Zeitraum Januar 2020 bis September 2021 in einer 3,5-Zimmer-Wohnung mit 70,51 qm. Die laufenden Kosten lagen insgesamt bei 546,89 Euro monatlich: Grundmiete 347,81 Euro, Betriebskosten-Vorauszahlung 145 Euro, Heizkosten-Vorauszahlung 54,08 Euro.
In dieser Wohnung lebte auch ihr volljähriger Sohn. Genau das war der Knackpunkt: Die Behörde berücksichtigte in den Bewilligungsbescheiden für 2020 und 2021 nur die Hälfte der Unterkunftskosten – also nach dem Kopfteilprinzip.
Erst als der Sohn zum 30.09.2021 auszog, beantragte die Klägerin ab 01.10.2021 die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten. Das wurde dann auch bewilligt – jetzt war sie alleinige Nutzerin der Wohnung.
Rückwirkend mehr Geld: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB XNach dem Auszug des Sohnes wollte die Klägerin mehr: Sie beantragte im Dezember 2021 die Rücknahme der alten Bewilligungen nach § 44 SGB X (Überprüfung rechtswidriger Bescheide) für die Zeit 01.01.2020 bis 30.09.2021.
Ihre Begründung: Es habe ein Untermietverhältnis mit dem Sohn bestanden. Er sei „meist bei seiner Freundin“ gewesen, habe nur „ein kleines Zimmer“ genutzt und habe daher nur 100 Euro monatlich (angeblich überwiegend bar) gezahlt. Der Sohn bestätigte das später in Bescheinigungen und sprach von einem mündlichen Mietvertrag.
Die Behörde lehnte ab: Es bleibe beim Kopfteilprinzip. Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab – und das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.
Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft: Was das bedeutetWenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich gleichmäßig nach Köpfen verteilt. Es geht dabei um eine typisierende Verwaltungsregel: Wer mitwohnt, soll einen Kopfteil am Wohnbedarf haben – unabhängig davon,
- ob er im Mietvertrag steht,
- ob er häufig oder selten dort ist,
- oder ob sein Schwerpunkt des Lebens anderswo liegt.
Das Gericht betont: Für das Kopfteilprinzip reicht es, dass eine Person die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitnutzt. Dann wird dort das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise gedeckt – und der Anteil an den Wohnkosten ist grundsätzlich selbst aufzubringen (aus eigenem Einkommen/Vermögen oder aus eigenen Leistungen). Grundsicherung soll nicht dazu führen, dass ein Dritter kostenlos wohnt.
Warum die Klägerin trotz Untermiet-Argument scheiterteDie Klägerin wollte eine Ausnahme: Nicht 50/50, sondern eine andere Verteilung – weil der Sohn angeblich nur wenig wohnte und nur 100 Euro zahlte.
Das LSG NRW hat das aus zwei zentralen Gründen zurückgewiesen:
Erstens: Seltene Nutzung ist kein Ausnahmegrund. Selbst wenn der Sohn oft bei der Freundin war, rechtfertigt das keine Abweichung. Das Gericht sagt ausdrücklich: Eine eingeschränkte Nutzungsintensität ist rechtlich unerheblich – entscheidend ist, dass die Wohnung als Wohnmöglichkeit mitgenutzt wird.
Zweitens: Der Verweis auf „kleines Zimmer“ half nicht. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war der maßgebliche Grund für die niedrige Beteiligung nicht eine klare räumliche Aufteilung der Wohnung wie in einer echten WG, sondern die Behauptung: Der Sohn sei fast nie da. Genau diese zeitliche Argumentation trägt nach der Rechtsprechung nicht.
Warum § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII hier nicht passtManche Fälle erlauben tatsächlich, von der Kopfteil-Logik abzuweichen – etwa wenn eine leistungsberechtigte Person nur für bestimmte Räume aufgrund eines Mietvertrags zahlen muss (klassisch: ein behinderter Erwachsener mietet ein Zimmer im Elternhaushalt).
Hier war die Klägerin aber Hauptmieterin und schuldete dem Vermieter die gesamte Miete. Der Sohn war nicht derjenige, der als leistungsberechtigte Person nur einen Teil der Wohnung gemietet hätte. Deshalb passte diese gesetzliche Ausnahme nicht.
„Untermiete“ in der Familie: Warum das Gericht trotzdem nicht umrechnetDas Gericht geht noch einen Schritt: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es einen mündlichen Untermietvertrag gab – es ändert rechtlich nichts, weil hier keine WG-typische Aufteilung mit klaren, objektiven Kriterien im Vordergrund stand, sondern die Behauptung einer selteneren Anwesenheit.
Wichtig für die Praxis: Die Klägerin wollte in der Berufung weitere Beweise anbieten (eine Bekannte sollte Barzahlungen bestätigen). Das LSG NRW hat das als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil selbst ein Beweis über Barzahlungen nichts daran ändern würde, dass die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip schafft.
Was das Urteil für Betroffene in der Grundsicherung bedeutetWer in der Grundsicherung lebt und mit einer weiteren Person zusammenwohnt, muss damit rechnen, dass die Unterkunftskosten grundsätzlich pro Kopf gerechnet werden – auch wenn Mitbewohner zeitweise woanders übernachten.
Wenn Sie eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen, muss es um mehr gehen als „der andere ist selten da“. In der Praxis braucht es typischerweise eine objektiv nachvollziehbare, rechtlich belastbare Konstellation, die nicht auf bloßer Nutzungsintensität beruht – und die zum gesetzlichen Rahmen passt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann darf das Sozialamt die Miete nach Köpfen teilen?Wenn mehrere Personen eine Wohnung nutzen, werden Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung grundsätzlich nach dem Kopfteilprinzip verteilt. Maßgeblich ist die Mitnutzung zu Wohnzwecken – nicht, wer im Mietvertrag steht oder wie oft jemand zu Hause ist.
Reicht es aus, wenn ein Mitbewohner meist woanders schläft?Nein. Eine seltenere Anwesenheit oder ein anderer Lebensmittelpunkt rechtfertigt nach der Rechtsprechung keine Abweichung. Wer die Wohnung weiterhin als Wohnmöglichkeit mitnutzt, bleibt grundsätzlich beim Kopfanteil.
Hilft ein mündlicher Untermietvertrag zwischen Mutter und Sohn?Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Situation rechtlich überhaupt eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip trägt. Wenn die niedrigere Beteiligung vor allem mit „selten da“ begründet wird, hilft ein Untermiet-Argument regelmäßig nicht.
Kann § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine Ausnahme schaffen?Ja, aber nur in passenden Fällen: etwa wenn die leistungsberechtigte Person selbst nur für bestimmte Räume aufgrund einer mietvertraglichen Vereinbarung zahlungspflichtig ist. Bei einer Hauptmieterin, die die gesamte Miete schuldet, greift diese Ausnahme typischerweise nicht.
Bringt es etwas, Barzahlungen als Beweis nachzureichen?Nur, wenn der Beweis für die rechtliche Frage relevant ist. In diesem Urteil war selbst ein Nachweis über Barzahlungen nicht entscheidend, weil die behauptete Begründung („fast nie da“) keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip begründet.
Fazit: „Untermiete“ und seltene Nutzung ändern nichts – Kopfteilprinzip bleibt StandardDas LSG NRW macht deutlich: In der Grundsicherung zählt bei den Unterkunftskosten die Mitnutzung der Wohnung, nicht das subjektive Gefühl von „der war doch kaum da“ und auch nicht, ob intern weniger gezahlt wurde.
Wer rückwirkend mehr Unterkunftskosten will, braucht einen rechtlich tragfähigen Ausnahmefall – sonst bleibt es bei der pauschalen, verwaltungspraktischen Lösung: Aufteilung nach Köpfen.
Der Beitrag Sozialhilfe: Keine höheren Mietkosten trotz Untermiete – Gericht bleibt beim Kopfteilprinzip erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung wieder offen
Der KfW-Zuschuss für den Abbau von Barrieren in Wohngebäuden ist wieder verfügbar. Seit dem 8. April 2026 können private Haushalte erneut Anträge für das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ mit der Produktnummer 455-B stellen.
Für Menschen mit Schwerbehinderung kann diese Förderung besonders wichtig sein. Sie hilft dabei, Wohnungen und Häuser so umzubauen, dass der Alltag sicherer, selbstständiger und weniger belastend wird.
Der Zuschuss ist jedoch nicht ausschließlich an einen Schwerbehindertenausweis gebunden. Entscheidend ist, dass förderfähige Maßnahmen zur Barrierereduzierung in einem bestehenden Wohngebäude umgesetzt werden.
Warum die Wiederöffnung wichtig istViele Wohnungen in Deutschland sind nicht auf dauerhafte Mobilitätseinschränkungen vorbereitet. Treppen, enge Türen, hohe Schwellen oder nicht geeignete Badezimmer können für Menschen mit Schwerbehinderung schnell zu erheblichen Hindernissen werden.
Die KfW-Förderung setzt genau dort an. Sie unterstützt bauliche Veränderungen, die den Zugang zur Wohnung erleichtern, Bewegungsflächen vergrößern oder die Nutzung von Bad, Eingang und Wohnräumen verbessern.
Nach Angaben des Bundesbauministeriums stehen für das Programm im Jahr 2026 insgesamt 50 Millionen Euro bereit. Da Fördermittel begrenzt sind, sollten Interessierte den Antrag nicht aufschieben.
Wer den Zuschuss beantragen kannAntragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnimmobilien. Auch Käuferinnen und Käufer von frisch saniertem Wohnraum sowie Mieterinnen und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Für Mietende ist besonders wichtig, dass bauliche Veränderungen in der Regel mit der Vermieterin oder dem Vermieter abgestimmt werden müssen. Ohne Zustimmung kann ein Umbau rechtlich problematisch sein, selbst wenn die Maßnahme förderfähig wäre.
Der Zuschuss richtet sich an bestehende Wohngebäude in Deutschland. Ferienhäuser, Wochenendhäuser und bestimmte Einrichtungen außerhalb des normalen Wohnungsbestands fallen nicht darunter.
Welche Maßnahmen gefördert werdenGefördert werden Umbauten, die Barrieren im Wohnumfeld verringern. Dazu gehören etwa Rampen, breitere Wege, angepasste Hauseingänge, Aufzüge, Treppenlifte oder zusätzliche Handläufe.
Auch innerhalb der Wohnung können viele Maßnahmen förderfähig sein. Typische Beispiele sind verbreiterte Türdurchgänge, der Abbau von Schwellen, größere Bewegungsflächen oder eine veränderte Raumaufteilung.
Besonders häufig wird die Förderung für Badezimmer genutzt. Der Einbau einer bodengleichen Dusche, ein geeigneter Duschsitz, ein besser erreichbares Waschbecken oder ein angepasstes WC können die Selbstständigkeit im Alltag deutlich verbessern.
Förderbereich Beispiele für mögliche Maßnahmen Wohnungszugang Schwellen abbauen, Eingänge verbreitern, Wetterschutz verbessern Treppen und Stufen Treppenlift einbauen, Rampen anlegen, Handläufe ergänzen Badezimmer Bodengleiche Dusche einbauen, Sanitärbereiche anpassen, Bewegungsflächen schaffen Wohnräume Türen verbreitern, Raumaufteilung ändern, Schwellen entfernen Assistenzsysteme Türantriebe, Notrufsysteme, steuerbare Beleuchtung oder Rollläden installieren Wie hoch der KfW-Zuschuss ausfallen kannBei Einzelmaßnahmen beträgt der Zuschuss 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Maximal werden 25.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit berücksichtigt, sodass der Zuschuss bis zu 2.500 Euro betragen kann.
Wer die Immobilie umfassender umbaut und den Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht, kann 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. In diesem Fall werden bis zu 50.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit angesetzt, was einem Zuschuss von bis zu 6.250 Euro entspricht.
Ein Antrag ist laut KfW erst ab förderfähigen Investitionskosten von mindestens 2.000 Euro möglich. Frühere Zusagen aus passenden KfW-Produkten oder Landesförderungen können auf den Höchstbetrag angerechnet werden.
Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werdenEin häufiger Fehler besteht darin, Handwerksbetriebe bereits verbindlich zu beauftragen, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Das kann dazu führen, dass der Zuschuss verloren geht.
Die KfW macht deutlich, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens über das Zuschussportal gestellt werden muss. Als Beginn gilt in der Regel der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen.
Planungs- und Beratungsleistungen zählen nach KfW-Angaben nicht als Beginn des Vorhabens. Betroffene können sich also vorab beraten lassen, Angebote einholen und den Umbau sorgfältig vorbereiten.
Warum Schwerbehinderung allein nicht automatisch reichtDer Begriff „KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung“ führt leicht zu Missverständnissen. Die Förderung wird nicht allein deshalb gezahlt, weil ein Grad der Behinderung vorliegt.
Entscheidend ist vielmehr, ob eine förderfähige bauliche Maßnahme umgesetzt wird. Ein Schwerbehindertenausweis kann den Bedarf gut erklären, ersetzt aber nicht die technischen Förderbedingungen der KfW.
Deshalb sollten Betroffene prüfen, ob die geplante Maßnahme den Anforderungen entspricht. Bei größeren Umbauten kann eine Wohnberatung oder fachkundige Planung helfen, teure Fehler zu vermeiden.
Was nicht gefördert wirdNicht jede Anschaffung im Zusammenhang mit einer Behinderung ist über dieses KfW-Programm finanzierbar. Einrichtungsgegenstände, reine Eigenleistungen oder private Helferleistungen sind nach den technischen Vorgaben nicht förderfähig.
Auch digitale Geräte der Unterhaltungselektronik, Umzugskosten oder allgemeine Finanzierungskosten gehören nicht zu den anerkannten Ausgaben. Materialkosten können dagegen berücksichtigt werden, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt und die Rechnung dies belegt.
Für die Auszahlung des Zuschusses sind Rechnungen eines Fachunternehmens erforderlich. Beim Standard „Altersgerechtes Haus“ kommt zusätzlich eine Bestätigung durch eine sachverständige Person hinzu.
Einordnung für Betroffene und AngehörigeDie Wiederöffnung des Zuschusses ist für viele Haushalte eine Entlastung, ersetzt aber keine vollständige Finanzierung. Gerade bei größeren Umbauten bleiben oft Eigenanteile übrig.
Dennoch kann die Förderung den entscheidenden Anstoß geben, notwendige Anpassungen nicht weiter aufzuschieben. Das gilt besonders dann, wenn eine Schwerbehinderung plötzlich nach einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Verschlechterung der Mobilität eintritt.
Wer zusätzlich Leistungen aus Pflegeversicherung, Landesprogrammen oder kommunalen Hilfen nutzen kann, sollte die Kombinationsmöglichkeiten sorgfältig prüfen. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen, doch mehrere Förderwege können sich in bestimmten Fällen ergänzen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Ehepaar lebt in einem Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren. Nach einer schweren Erkrankung ist ein Partner dauerhaft auf einen Rollator angewiesen und hat einen Schwerbehindertenausweis.
Die größte Hürde ist das Badezimmer. Die Badewanne wird durch eine bodengleiche Dusche ersetzt, die Tür wird verbreitert und zusätzliche Haltegriffe werden montiert.
Die förderfähigen Kosten liegen bei 14.000 Euro. Wird der Antrag rechtzeitig vor Auftragsvergabe gestellt und von der KfW zugesagt, kann bei einer Einzelmaßnahme ein Zuschuss von 10 Prozent möglich sein, also 1.400 Euro.
Für das Paar bedeutet das nicht nur eine finanzielle Entlastung. Der Umbau macht es wahrscheinlicher, dass beide weiterhin in der vertrauten Wohnung bleiben können.
QuellenKfW: Programmseite „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“, Antragstellung wieder möglich, Förderhöhe und Antrag vor Vorhabenbeginn.
KfW: Merkblatt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“, Stand 04/2026, Antragsberechtigte, Mindestinvestition, Fördersätze und Ablauf.
KfW: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen, Angaben zu nicht förderfähigen Kosten und Baunebenkosten.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung vom 7. April 2026 zum Start des KfW-Programms am 8. April 2026 und zu den bereitgestellten Bundesmitteln.
Der Beitrag KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung wieder offen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: So hat man Anspruch auf Behinderten-Parkplatz auch ohne ein Merkzeichen aG
Ohne das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) scheint ein Behindertenparkplatz unerreichbar. Richtig ist: Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol; er wird in der Regel nur bei „aG“, „Bl“ (blind) oder sehr seltenen gleichgestellten Schädigungen erteilt. Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.
Für einen personenbezogenen Parkplatz vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz verlangen viele Städte zusätzlich den blauen Ausweis.
Die Rechtsgrundlage für AusnahmenNeben den starren Regeln gibt es Spielräume. Zwei Normen sind entscheidend: § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Behindertenparkplätze anzuordnen, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglicht Einzelfall-Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen).
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert, für wen solche Erleichterungen typischerweise vorgesehen sind – sie bindet die Behörden im Regelfall, schließt begründete Ausnahmen im Einzelfall jedoch nicht aus.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags beschreibt diese Spielräume und die – durchaus hohen – Hürden ausführlich.
Was Einzelfallregelungen dürfen – und was nichtWichtig ist die Trennlinie: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ersetzt nicht den blauen Parkausweis. Sie verschafft Parkerleichterungen (z. B. länger im Halteverbot, kostenlos an Parkuhren), berechtigt aber nicht automatisch zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol.
Das hat das OVG NRW klargestellt. Wer ohne blauen Ausweis auf einem solchen Platz steht, riskiert weiterhin ein Bußgeld oder Abschleppen.
Gleichzeitig betont dasselbe Urteil: Die VwV-StVO ist ermessenslenkend, nicht starr. Atypische Fälle – also erheblich eingeschränkte Mobilität ohne formales „aG“ – können eine Ausnahme tragen, wenn die Behörde die konkreten Umstände sorgfältig würdigt und ihr Ermessen sauber ausübt. Genau hier liegt das praktische „Schlupfloch“.
Temporäre und landesspezifische LösungenEinige Länder und Kommunen nutzen ihre Spielräume aktiv. Schleswig-Holstein kennt zum Beispiel einen gelben Parkausweis, der unter anderem bei vorübergehender Bewegungseinschränkung (etwa nach einer Operation) erteilt werden kann; er gilt regional und gewährt Parkerleichterungen, nicht aber automatisch die Nutzung gekennzeichneter Behindertenplätze.
Weitere Sonderausweise existieren regional, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder dem Saarland. Solche Pässe helfen, Entfernungen zu reduzieren, wenn es noch nicht oder nicht mehr für „aG“ reicht.
Auch in Bayern finden sich kommunale Hinweise auf „vorübergehend außergewöhnliche Gehbehinderung im Einzelfall“ mit befristeten Genehmigungen für bis zu sechs Monate – abgesichert durch ärztliche Bestätigung oder Feststellungen des Versorgungsamts.
Der personenbezogene Parkplatz vor der Haustür oder am ArbeitsplatzEin individueller, nummerierter Behindertenparkplatz („mit Parkausweis-Nr. …“) wird nach strenger Prüfung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
In der Praxis verlangen viele Kommunen dafür den blauen EU-Parkausweis und den Nachweis, dass in zumutbarer Nähe dauerhaft kein Stellplatz verfügbar ist. Beratungsstellen schildern den Weg und die typischen Nachweise; maßgeblich bleibt die örtliche Verwaltungspraxis.
Ohne „aG“ ist dieser exklusive Platz schwerer durchzusetzen. Einzelfallregelungen können dennoch helfen: Manche Behörden kombinieren temporäre Parkerleichterungen mit maßgeschneiderten Beschilderungen oder räumlich begrenzten Ausnahmen, wenn Mobilität nachweislich stark eingeschränkt ist und vor Ort eine besondere Parksituation besteht.
Ob das gelingt, hängt vom Ermessen der Behörde und der Dokumentation ab.
So erhöhen Sie die Erfolgschancen beim AntragZuständig ist das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Nennen Sie im Antrag präzise den Ort (Haus- oder Arbeitsadresse), schildern Sie die konkrete Weg- und Belastungssituation (Streckenlänge, Steigung, Treppen, fehlende Bordsteinabsenkungen) und fügen Sie aktuelle medizinische Nachweise bei, die die Gehstrecke und die Belastbarkeit beziffern.
Je deutlicher vergleichbare Einschränkungen zu „aG“ belegt sind, desto stärker das Argument für eine atypische Einzelfallregelung. Verweisen Sie sachlich auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und die Möglichkeit, bei atypischen Fällen abweichend zu entscheiden.
Bitten Sie ausdrücklich um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie um schriftliche Begründung, falls abgelehnt wird. In Berlin sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen übrigens gebührenfrei; andernorts können Gebühren anfallen – erfragen Sie die Konditionen vor Ort.
Formulierungshilfe:
„Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bzw. die Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der XY-Straße Nr. … . Aufgrund einer erheblichen, ärztlich bestätigten Mobilitätseinschränkung (Gehstrecke … m; Treppen; fehlende Bordsteinabsenkung) ist mir das Erreichen üblicher Stellplätze nicht zumutbar.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung und um befristete Parkerleichterungen bzw. – sofern möglich – die temporäre Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes.
Beigefügt: Atteste, Bescheide, Miet-/Arbeitsnachweis, Fotodokumentation der Parksituation.“
Wenn der Antrag abgelehnt wirdVerlangen Sie die Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder das Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Das OVG NRW betont, dass die VwV-StVO keine starre Sperre ist; atypische Konstellationen sind zu würdigen.
Ein Widerspruch sollte deshalb die konkreten gesundheitlichen Grenzen, die tatsächliche Parksituation und die zumutbare Entfernung detailliert darlegen und – falls vorhanden – auf landes- oder kommunalspezifische Sonderregelungen verweisen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: So hat man Anspruch auf Behinderten-Parkplatz auch ohne ein Merkzeichen aG erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderungsrente rückwirkend gestrichen – DRV fordert alles zurück
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und im selben Kalenderjahr Arbeitsentgelt erzielt, muss mit einer späteren Neuberechnung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht in jedem Monat des Rentenbezugs anfällt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Bei der sogenannten Spitzabrechnung zählt der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst. (Aktenzeichen: L 16 R 445/23)
Im konkreten Fall musste eine Rentnerin eine Überzahlung von 321,54 Euro erstatten. Ihr Argument, sie habe ab Oktober 2019 keinen relevanten Hinzuverdienst mehr erzielt, überzeugte das Gericht nicht.
Klägerin erhielt volle ErwerbsminderungsrenteDie 1966 geborene Klägerin hatte im Jahr 2018 zunächst Leistungen zur Teilhabe beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung deutete den Antrag um und bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. November 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente wurde rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 29. Februar 2020 bewilligt. Später wurde sie durch weitere Bescheide verlängert.
Beschäftigung im Jahr 2019 führte zu HinzuverdienstDie Klägerin war vom 15. März 2019 bis zum 30. September 2019 in einem Klinikum mit 35 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt.
Für diesen Zeitraum wurde ein Arbeitsentgelt von 17.771 Euro gemeldet. Die Rentenversicherung berücksichtigte diesen Betrag als kalenderjährlichen Hinzuverdienst für das Jahr 2019.
Weitere geringfügige Beschäftigung im November und DezemberIm Klageverfahren kam hinzu, dass die Klägerin im November und Dezember 2019 aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung weitere 900 Euro erzielte.
Die Rentenversicherung rechnete deshalb für das Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Hinzuverdienst an. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 321,54 Euro.
Klägerin wollte ungekürzte Rente ab Oktober 2019Die Klägerin wandte sich gegen die Rückforderung und verlangte die ungekürzte Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
Sie argumentierte, sie sei ab Oktober 2019 arbeitslos gewesen und habe aus der Beschäftigung im Klinikum keinen Hinzuverdienst mehr erzielt. Außerdem sei der Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung anrechnungsfrei.
Sozialgericht wies die Klage abDas Sozialgericht Potsdam folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die Rentenversicherung den Gesamtverdienst des Jahres 2019 zutreffend berücksichtigt habe.
Die Klägerin legte Berufung ein. Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sie keinen Erfolg.
LSG bestätigt die RückforderungDas Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Der Klägerin stand für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 keine ungekürzte volle Erwerbsminderungsrente zu.
Die Überzahlung von 321,54 Euro musste sie erstatten. Außergerichtliche Kosten wurden im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Entscheidend war die alte HinzuverdienstregelungFür den Fall galt noch Paragraf 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis Ende 2022 geltenden Fassung. Diese Regelung sah bei Erwerbsminderungsrenten eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze vor.
Bei voller Erwerbsminderungsrente lag diese Grenze damals bei 6.300 Euro im Kalenderjahr. Wurde sie überschritten, bestand nur noch Anspruch auf eine Teilrente.
Was bedeutet Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?Die sogenannte Spitzabrechnung bedeutet: Im Folgejahr prüft die Rentenversicherung, wie hoch der tatsächliche Hinzuverdienst im vergangenen Kalenderjahr war.
Weicht der tatsächliche Hinzuverdienst von dem bisher angenommenen Hinzuverdienst ab, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Es zählt das Kalenderjahr, nicht nur der einzelne MonatDer zentrale Punkt des Urteils: Für die Spitzabrechnung ist der tatsächliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres maßgeblich.
Die Klägerin konnte deshalb nicht verlangen, dass ab Oktober 2019 isoliert betrachtet wird, ob in diesen Monaten noch Einkommen aus der früheren Beschäftigung im Klinikum zufloss. Entscheidend war der Gesamtverdienst des Jahres 2019.
Geringfügige Beschäftigung war nicht automatisch anrechnungsfreiDas Gericht stellte klar, dass auch das Entgelt aus der geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im November und Dezember 2019 Arbeitsentgelt ist.
Arbeitsentgelt ist nach Paragraf 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich alles, was aus einer Beschäftigung erzielt wird. Für die Hinzuverdienstprüfung wurden die Einkünfte zusammengerechnet.
Gesamtverdienst lag deutlich über 6.300 EuroDie Klägerin erzielte im Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Arbeitsentgelt. Damit überschritt sie die damalige kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro erheblich.
Die Rentenversicherung musste deshalb berechnen, in welcher Höhe die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch als Teilrente zustand.
So wurde der anzurechnende Hinzuverdienst berechnetNach der damaligen Rechtslage wurde zunächst der Betrag ermittelt, der die Grenze von 6.300 Euro überstieg.
Bei 18.671 Euro Jahreseinkommen ergab sich ein Überschreitungsbetrag von 12.371 Euro. Ein Zwölftel davon sind 1.030,92 Euro. Davon wurden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das ergab monatlich 412,37 Euro.
Hinzuverdienstdeckel wurde nicht überschrittenZusätzlich prüfte das Gericht den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser sollte verhindern, dass Rente und Hinzuverdienst zusammen ein bestimmtes früheres Einkommensniveau überschreiten.
Im Fall der Klägerin betrug der Hinzuverdienstdeckel 4.673,43 Euro. Dieser wurde nicht überschritten. Daher ergab sich kein weiterer Abzug über die bereits berechneten 412,37 Euro hinaus.
Keine vorherige Anhörung erforderlichDie Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie vor der Spitzabrechnung hätte angehört werden müssen.
Das Gericht verwies auf die damalige gesetzliche Regelung. Danach waren die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter bei dieser abschließenden Neufeststellung nicht anzuwenden.
Kein Vertrauensschutz bei SpitzabrechnungWichtig ist auch: Bei der Spitzabrechnung galten die üblichen Vertrauensschutzregelungen der Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht.
Das Gesetz sah ausdrücklich vor, dass diese Vorschriften nicht anzuwenden sind. Die Rentenversicherung musste also nicht prüfen, ob die Klägerin auf den Bestand der bisherigen Zahlung vertraut hatte.
Rentenversicherung hatte kein ErmessenDie Rentenversicherung musste den tatsächlichen Hinzuverdienst berücksichtigen. Ein Ermessen, aus sozialen Gründen von der Rückforderung abzusehen, war ihr bei dieser Berechnung nicht eingeräumt.
Das Gericht formulierte sinngemäß: Die gesetzliche Regelung gibt der materiell richtigen Rentenberechnung Vorrang vor einem möglichen Vertrauensschutz.
Bayerisches LSG half der Klägerin nichtDie Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts. Danach könne ein nach Wegfall einer Erwerbsminderungsrente erzielter Verdienst in bestimmten Konstellationen kein Hinzuverdienst sein.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Entscheidung aber nicht für übertragbar. Im Fall der Klägerin war das Rentenverfahren im Jahr 2019 noch nicht in einer Weise abgeschlossen, die den Zusammenhang zwischen Rentengewährung und Einkommenserzielung ausgeschlossen hätte.
Warum die Klage scheiterteDie Klage scheiterte, weil die gesetzliche Systematik der damaligen Hinzuverdienstregelung eindeutig war.
Für das Kalenderjahr 2019 musste der gesamte tatsächliche Hinzuverdienst zusammengerechnet werden. Da dieser über der Grenze lag, war die volle Erwerbsminderungsrente zu kürzen. Die daraus folgende Überzahlung musste erstattet werden.
Bedeutung für ErwerbsminderungsrentnerDas Urteil zeigt, wie riskant Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten sein kann. Es reicht nicht, nur auf einzelne Monate zu schauen.
Wer im laufenden Kalenderjahr arbeitet, kann auch für spätere Monate mit Rentenkürzungen oder Rückforderungen konfrontiert werden. Entscheidend ist, wie das jeweilige Recht den Hinzuverdienst zeitlich zuordnet.
Alte Rechtslage bis Ende 2022Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass die maßgeblichen Regelungen inzwischen außer Kraft getreten sind. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten.
Für Altfälle bleibt die Entscheidung dennoch wichtig. Wer noch Bescheide aus früheren Jahren überprüft oder Rückforderungen nach alter Rechtslage erhält, muss die damaligen Vorschriften beachten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWas ist eine Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Spitzabrechnung ist die abschließende Neuberechnung der Rente anhand des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes im Kalenderjahr. Sie kann zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung führen.
Wird Hinzuverdienst nur in den Monaten angerechnet, in denen gearbeitet wurde?
Nach der hier geltenden alten Rechtslage war bei der Spitzabrechnung der kalenderjährliche Hinzuverdienst entscheidend. Deshalb konnte auch ein früher im Jahr erzieltes Einkommen Auswirkungen auf spätere Monate haben.
Ist ein Minijob bei Erwerbsminderungsrente immer anrechnungsfrei?
Nein. Auch Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung kann Arbeitsentgelt sein und bei der Hinzuverdienstprüfung berücksichtigt werden. Entscheidend ist die jeweilige gesetzliche Hinzuverdienstgrenze.
Warum musste die Klägerin 321,54 Euro erstatten?
Weil ihr tatsächlicher Hinzuverdienst im Jahr 2019 höher war als zunächst berücksichtigt. Nach der Neuberechnung ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 321,54 Euro.
Gibt es bei der Spitzabrechnung Vertrauensschutz?
Nach der damals geltenden Regelung nicht. Die Vorschriften über Vertrauensschutz und Ermessen nach den Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch waren ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Beim Hinzuverdienst war die kalenderjährliche Betrachtung entscheidend. Der tatsächliche Jahresverdienst wurde im Folgejahr abgerechnet.
Für Betroffene bedeutet das: Auch wenn in einzelnen Monaten kein Einkommen mehr erzielt wurde, kann eine spätere Spitzabrechnung zu Rentenkürzungen und Rückforderungen führen.
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht oder rückwirkend bewilligt bekommt, sollte Hinzuverdienst deshalb immer für das gesamte Kalenderjahr prüfen.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente rückwirkend gestrichen – DRV fordert alles zurück erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentenerhöhung 2026: Aktuelle Tabelle zeigt wie die Rente ab 1. Juli 2026 steigt
Zum 1. Juli 2026 können sich Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland auf spürbar höhere Zahlbeträge einstellen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums werden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Damit fällt die Anpassung stärker aus, als es im Herbst noch erwartet worden war.
Für viele Haushalte ist das mehr als eine statistische Größe, denn die Rentenerhöhung kommt in einer Phase, in der Preissteigerungen der vergangenen Jahre weiterhin im Alltag nachwirken und die Frage nach Kaufkraft für viele Menschen entscheidend bleibt.
Die Erhöhung betrifft die laufenden Rentenzahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren nach den aktuellen Angaben von der Anhebung.
Seitens der Bundesregierung ist der Schritt angekündigt, rechtlich ist er an das übliche Verfahren gebunden: Damit die neuen Beträge pünktlich zum 1. Juli ausgezahlt werden können, muss die Anpassung noch in die formale Rentenanpassungsverordnung gegossen und anschließend von Bundeskabinett und Bundesrat gebilligt werden.
Warum das Plus höher ausfällt als erwartetDer wichtigste Treiber der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Das ist kein politischer Zufall, sondern folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Renten grundsätzlich der Entwicklung der beitragspflichtigen Einkommen folgen sollen. Wenn die Löhne steigen, steigen mit zeitlichem Versatz auch die Renten.
Für 2026 ist nach den herangezogenen Daten eine relevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent maßgeblich, die unter anderem auf Auswertungen des Statistischen Bundesamts und der beitragspflichtigen Entgelte basiert.
Die Rentenformel bildet jedoch nicht nur die Bruttolöhne ab. Auch Veränderungen bei Sozialabgaben wirken sich rechnerisch aus. Wenn sich etwa Beitragsparameter verschieben, kann das die Anpassung leicht verstärken oder dämpfen. In diesem Jahr wird in der Berichterstattung darauf hingewiesen, dass unter anderem höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung als bremsender Faktor in die Rechnung hineinspielen können. Unterm Strich bleibt dennoch ein deutliches Plus, das über vielen Prognosen vom vergangenen Herbst liegt.
Tabelle: So steigt die Rente am 1. Juli 2026 Ausgangsrente (monatlich, brutto) Rente ab 1. Juli 2026 bei +4,24% (monatlich, brutto) 500 € 521,20 € 600 € 625,44 € 700 € 729,68 € 800 € 833,92 € 900 € 938,16 € 1.000 € 1.042,40 € 1.100 € 1.146,64 € 1.200 € 1.250,88 € 1.300 € 1.355,12 € 1.400 € 1.459,36 € 1.500 € 1.563,60 € 1.600 € 1.667,84 € 1.700 € 1.772,08 € 1.800 € 1.876,32 € 1.900 € 1.980,56 € 2.000 € 2.084,80 € 2.100 € 2.189,04 € 2.200 € 2.293,28 € 2.300 € 2.397,52 € 2.400 € 2.501,76 € 2.500 € 2.606,00 € Der Rentenwert steigt – was das praktisch bedeutetKonkret wird der sogenannte aktuelle Rentenwert angehoben. Nach den veröffentlichten Zahlen steigt er zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dieser Wert ist die rechnerische Grundlage, mit der sich aus den gesammelten Entgeltpunkten einer Versichertenbiografie die monatliche Rente ableitet. Steigt der Rentenwert, steigt bei ansonsten gleichen Voraussetzungen auch die Rente.
Was das im Portemonnaie heißen kann, lässt sich am häufig zitierten Beispiel der Standardrente illustrieren. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren ergibt sich nach den Angaben ein monatliches Plus von 77,85 Euro. Das ist ein Modellfall, der nicht die Vielfalt der Rentenbiografien abbildet, aber eine Größenordnung vermittelt.
Wer weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält entsprechend weniger Zuwachs, wer mehr gesammelt hat, entsprechend mehr. Entscheidend ist, dass die prozentuale Erhöhung grundsätzlich auf die individuellen Rentenansprüche wirkt und damit die gesamte Bandbreite der laufenden Renten erreicht.
Die Botschaft: Verlässlichkeit und TeilhabeBundesarbeitsministerin Bärbel Bas verbindet die Zahlen mit einer klaren politischen Aussage. Sie verweist darauf, dass die gute Lohnentwicklung eine spürbare Anpassung ermögliche und damit die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente unterstrichen werde. In der Logik der Rentenversicherung ist das zugleich ein Signal der Teilhabe: Rentnerinnen und Rentner sollen an der Wohlstandsentwicklung der Erwerbstätigen nicht abgekoppelt werden, sondern über den Mechanismus der Lohnbindung daran anschließen.
Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ordnet die Anpassung in diese Linie ein. In ihrer öffentlichen Reaktion betont Präsidentin Gundula Roßbach, dass damit erneut das Versprechen eingelöst werde, die Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung zu koppeln. Gerade in Zeiten, in denen das Vertrauen in langfristige Systeme immer wieder auf die Probe gestellt wird, ist diese Argumentation nicht nur technisch, sondern auch gesellschaftlich aufgeladen: Es geht um Planbarkeit, um Akzeptanz und um die Frage, wie Generationenvertrag und Lebensleistung im politischen Raum beschrieben werden.
Was Rentnerinnen und Rentner beim Blick auf die Abrechnung beachten solltenMit dem Stichtag 1. Juli 2026 steigen die Rentenansprüche rechnerisch, die Auszahlung erfolgt entsprechend über die monatlichen Rentenzahlungen. Erfahrungsgemäß zeigt sich die Anpassung auf dem Konto als höherer Zahlbetrag, gleichzeitig können Abzüge eine Rolle spielen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei vielen Renten direkt einbehalten, wodurch der Nettoeffekt individuell unterschiedlich ausfallen kann. Auch steuerliche Aspekte können bei manchen Haushalten bedeutsam werden, weil steigende Renten in die individuelle Steuerlast hineinwirken können. Damit ist die Rentenanpassung zwar als prozentuales Plus klar kommuniziert, die persönliche Wirkung ergibt sich aber erst aus der jeweiligen Netto-Situation.
Rente 2026 im größeren Zusammenhang: Reformdebatte und ZukunftsfragenDie Nachricht über die Rentenerhöhung fällt in eine Phase, in der die Altersvorsorge politisch intensiv diskutiert wird. Bundeskanzler Friedrich Merz hat Anfang Februar 2026 öffentlich bekräftigt, die Altersvorsorge grundlegend reformieren zu wollen.
Dabei wird in den zitierten Aussagen deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung zwar erhalten bleiben soll, künftig aber stärker mit privat und betrieblich organisierten Bausteinen zusammengedacht werden soll, die kapitalgedeckt ausgerichtet sind. Solche Reformlinien zielen auf langfristige Finanzierbarkeit angesichts der demografischen Entwicklung, haben aber zugleich eine soziale Dimension, weil sie Fragen nach Zugang, Renditerisiken, Verteilung und Schutzmechanismen aufwerfen.
Gerade vor diesem Hintergrund wirkt die Rentenanpassung 2026 wie ein doppeltes Signal. Kurzfristig steht sie für mehr Geld im Alltag vieler Rentnerinnen und Rentner, die bei steigenden Lebenshaltungskosten oft sehr genau rechnen müssen. Mittel- und langfristig erinnert sie daran, dass die gesetzliche Rente weiterhin nach festgelegten Regeln funktioniert und sich an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Gleichzeitig zeigt der politische Streit um künftige Reformen, dass die Debatte nicht nur um die Höhe der nächsten Anpassung kreist, sondern um die Architektur der Altersvorsorge insgesamt.
Ein Plus mit Wirkung – aber kein Ende der DiskussionDie Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 ist für viele Rentnerhaushalte eine spürbare Entlastung. Sie fällt höher aus als im Herbst erwartet, wird durch die Lohnentwicklung getragen und führt zu einem Anstieg des aktuellen Rentenwerts auf 42,52 Euro. Am Beispiel der Standardrente entspricht das einem Plus von 77,85 Euro im Monat.
Die Frage, wie die Alterssicherung in den kommenden Jahrzehnten finanziert und gerecht gestaltet werden kann, wird die Bundespolitik weiter beschäftigen. Die Anpassung 2026 ist damit sowohl ein konkreter finanzieller Effekt als auch ein sichtbares Zeichen dafür, wie eng die Lebensrealität der Rentnerinnen und Rentner mit der Entwicklung am Arbeitsmarkt und den politischen Entscheidungen zur Systemgestaltung verbunden bleibt.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2026: Aktuelle Tabelle zeigt wie die Rente ab 1. Juli 2026 steigt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Brief im Juni von der Rentenversicherung – mehr als nur ein freundlicher Hinweis
Ab Mitte Juni beginnt für viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland wieder eine wichtige Postphase. Dann werden die Rentenanpassungsmitteilungen für das Jahr 2026 verschickt. Das Schreiben informiert darüber, wie hoch die Rente ab Juli ausfällt und wann der neue Betrag erstmals ausgezahlt wird.
Die Mitteilung ist mehr als ein formaler Brief. Sie zeigt, wie sich die jährliche Rentenanpassung konkret auf den persönlichen Zahlbetrag auswirkt. Gerade deshalb sollten Empfängerinnen und Empfänger das Schreiben nicht ungeprüft ablegen.
Renten steigen zum 1. Juli 2026Zum 1. Juli 2026 sollen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent steigen. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren entspricht das einem monatlichen Plus von 77,85 Euro.
Die Rentenanpassung wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist noch die Zustimmung des Bundesrates sowie die abschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Anpassung soll wie üblich automatisch erfolgen.
Warum die Mitteilung wichtig ist – und mehr als nur ein Hinweis istDie Rentenanpassungsmitteilung zeigt den neuen Rentenbetrag, den bisherigen Zahlbetrag und den Zeitpunkt der Auszahlung. Sie macht damit nachvollziehbar, wie sich die Erhöhung im Einzelfall auswirkt. Außerdem enthält sie Angaben dazu, ob die erhöhte Rente bereits Ende Juni oder erst Ende Juli auf dem Konto eingeht.
Der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die Rente begonnen hat. Wer bis März 2004 in Rente gegangen ist, erhält die Rente im Voraus und bekommt die Juli-Rente bereits Ende Juni. Wer seit April 2004 oder später Rente bezieht, erhält die Zahlung nachschüssig am Monatsende, sodass der höhere Betrag erstmals Ende Juli eingeht.
Versand läuft voraussichtlich bis Ende JuliNach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfolgt der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen voraussichtlich von Mitte Juni bis Ende Juli 2026. Zuständig für den Versand und die Auszahlung ist der Renten Service der Deutschen Post AG. Rentnerinnen und Rentner müssen für die Anpassung in der Regel keinen Antrag stellen.
Dass nicht alle Schreiben gleichzeitig eintreffen, ist üblich. Die Rentenanpassungsmitteilungen werden in großer Zahl verschickt. Ein späterer Erhalt bedeutet daher nicht automatisch, dass es ein Problem mit der Rentenzahlung gibt.
Was im Schreiben geprüft werden sollteEmpfängerinnen und Empfänger sollten zunächst kontrollieren, ob Name, Adresse und Bankverbindung korrekt angegeben sind. Anschließend lohnt sich ein Blick auf den bisherigen Zahlbetrag, den neuen Zahlbetrag und den angegebenen Auszahlungstermin. Auch Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung können den tatsächlich überwiesenen Betrag beeinflussen.
Wichtig ist außerdem der Vergleich mit früheren Unterlagen. Wer bereits Änderungen bei Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Steuerdaten hatte, sollte prüfen, ob diese erkennbar berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung oder beim Renten Service.
Beispielhafte Veränderung durch die RentenanpassungDie tatsächliche Auszahlung kann je nach Abzügen unterschiedlich ausfallen. Die folgende Tabelle zeigt deshalb nur eine einfache Beispielrechnung auf Basis der angekündigten Erhöhung um 4,24 Prozent. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung der Rentenanpassungsmitteilung.
Bisherige monatliche Bruttorente Beispielhafte Bruttorente ab Juli 2026 1.000 Euro 1.042,40 Euro 1.200 Euro 1.250,88 Euro 1.500 Euro 1.563,60 Euro 2.000 Euro 2.084,80 Euro Warum der Zahlbetrag vom Prozentwert abweichen kannDie Rentenerhöhung bezieht sich auf die gesetzliche Anpassung der Bruttorente. Auf dem Konto kommt jedoch der Nettobetrag an. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können dazu führen, dass das ausgezahlte Plus geringer ausfällt als die reine Bruttorechnung vermuten lässt.
Auch steuerliche Fragen können für Rentnerinnen und Rentner von Bedeutung sein. Die Rentenanpassungsmitteilung selbst ist jedoch kein Steuerbescheid. Wer wissen möchte, ob durch die höhere Rente eine Steuererklärung nötig wird, sollte die persönliche Situation gesondert prüfen lassen.
Kein Antrag nötig, aber Aufmerksamkeit ratsamDie Rentenanpassung wird automatisch umgesetzt. Rentnerinnen und Rentner müssen also nicht selbst aktiv werden, um die höhere Rente zu erhalten. Dennoch ist es sinnvoll, die Mitteilung sorgfältig zu lesen und aufzubewahren.
Das Schreiben kann später als Nachweis dienen, etwa gegenüber Behörden, Vermietern oder anderen Stellen. Auch bei Rückfragen zur Rentenhöhe ist es hilfreich, die aktuelle Mitteilung griffbereit zu haben. Wer den Brief nicht erhält, sollte nach angemessener Wartezeit Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung oder zum Renten Service aufnehmen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält ihre Rentenanpassungsmitteilung Ende Juni. Bisher wurden ihr monatlich 1.300 Euro brutto gezahlt. Nach der Anpassung um 4,24 Prozent ergibt sich rechnerisch eine neue Bruttorente von 1.355,12 Euro.
Beim Lesen der Mitteilung stellt sie fest, dass die höhere Zahlung erst Ende Juli auf ihrem Konto eingehen wird. Der Grund ist, dass ihre Rente erst nach April 2004 begonnen hat und deshalb nachschüssig gezahlt wird. Durch die Prüfung des Schreibens weiß sie frühzeitig, wann sie mit dem neuen Betrag rechnen kann.
FazitDie Rentenanpassungsmitteilung ab Mitte Juni ist für Millionen Rentnerinnen und Rentner ein wichtiger Hinweis auf die neue Rentenhöhe ab Juli 2026. Die angekündigte Erhöhung um 4,24 Prozent bringt vielen Menschen ein spürbares Plus. Entscheidend ist jedoch der individuelle Zahlbetrag, der erst aus der persönlichen Mitteilung hervorgeht.
Wer den Brief aufmerksam liest, erkennt Auszahlungstermin, neuen Betrag und mögliche Abzüge. Damit schafft die Mitteilung Klarheit für die eigene Haushaltsplanung. Bei Unstimmigkeiten sollte frühzeitig nachgefragt werden.
Häufige Fragen zur Rentenanpassungsmitteilung Wann wird die Rentenanpassungsmitteilung verschickt?Die Rentenanpassungsmitteilung wird voraussichtlich ab Mitte Juni verschickt. Da sehr viele Schreiben versendet werden, kann es bis Ende Juli dauern, bis alle Rentnerinnen und Rentner ihre Mitteilung erhalten haben.
Muss ich einen Antrag stellen, um die höhere Rente zu bekommen?Nein, ein Antrag ist nicht nötig. Die Rentenanpassung wird automatisch umgesetzt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann wird die erhöhte Rente erstmals ausgezahlt?Das hängt vom Rentenbeginn ab. Wer seine Rente bereits vor April 2004 erhalten hat, bekommt den höheren Betrag in der Regel schon Ende Juni für den Monat Juli. Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 erfolgt die Auszahlung meist Ende Juli.
Warum ist der ausgezahlte Betrag niedriger als die rechnerische Erhöhung?Die Rentenerhöhung bezieht sich auf die Bruttorente. Vom Zahlbetrag können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, sodass das Plus auf dem Konto geringer ausfallen kann.
Was sollte ich tun, wenn die Rentenanpassungsmitteilung nicht ankommt?Ein späterer Eingang ist zunächst kein Grund zur Sorge, weil der Versand gestaffelt erfolgt. Wenn das Schreiben bis Ende Juli nicht angekommen ist oder Angaben unklar erscheinen, sollte Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung oder zum Renten Service aufgenommen werden.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Renten steigen zum 1. Juli, Meldung vom 29. April 2026, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026, Pressemitteilung vom 29. April 2026., Bundesregierung: Renten sollen zum 1. Juli 2026 steigen, Beitrag vom 29. April 2026.
Der Beitrag Rente: Brief im Juni von der Rentenversicherung – mehr als nur ein freundlicher Hinweis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
50 Prozent mehr Pflegegeld – Experte erklärt wie das geht
Viele Pflegebedürftige und Angehörige nutzen ihre Ansprüche aus der Pflegeversicherung nicht vollständig aus. Besonders wenig bekannt ist der sogenannte Umwandlungsanspruch, mit dem ein Teil der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt diese Möglichkeit als Chance, „mehr aus den Pflegeleistungen herauszuholen“. Gemeint ist allerdings nicht, dass Pflegegeld frei und ohne Nachweis ausgezahlt wird. Vielmehr entsteht ein zusätzlich nutzbares Budget, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilfe tatsächlich erbracht wurde.
Was hinter dem Umwandlungsanspruch stecktPflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ihrer ambulanten Pflegesachleistungen in Leistungen für Unterstützung im Alltag umwandeln. Dieses Geld kann zum Beispiel für Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Spaziergängen, Unterstützung beim Einkaufen oder andere anerkannte Entlastungsangebote eingesetzt werden.
Dr. Utz Anhalt erklärt dazu: „Der Umwandlungsanspruch bedeutet, dass du einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag verschieben kannst.“ Entscheidend ist dabei, dass die umgewandelten Beträge nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt werden. Es handelt sich um eine Kostenerstattung gegen Nachweis.
Der reguläre Entlastungsbetrag beträgt derzeit 131 Euro pro Monat. Er steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu, kann aber nur zweckgebunden verwendet werden. Durch den Umwandlungsanspruch kann dieses Budget bei Pflegegrad 2 bis 5 deutlich erweitert werden.
Warum sich die Umwandlung lohnen kannDer finanzielle Effekt entsteht, weil die Pflegesachleistungen höher sind als das Pflegegeld. Wer 40 Prozent der Pflegesachleistungen nutzt, muss zwar mit einer entsprechenden Kürzung beim Pflegegeld rechnen. Da die umgewandelte Sachleistung aber höher ausfällt als der abgezogene Pflegegeldanteil, kann unterm Strich mehr Geld für praktische Unterstützung verfügbar sein.
Dr. Utz Anhalt bringt es im Videoscript auf den Punkt: „Weil die Pflegesachleistungen aber deutlich höher ausfallen, bleibt trotzdem am Ende ein dickes Plus.“ Besonders sichtbar wird dieser Effekt bei höheren Pflegegraden. Dort steigen die möglichen Umwandlungsbeträge spürbar an.
Pflegegrad Möglicher Effekt bei voller 40-Prozent-Umwandlung Pflegegrad 2 Pflegegeld: 347 Euro; Pflegesachleistung: 796 Euro; 40 Prozent Umwandlung: 318,40 Euro; Abzug beim Pflegegeld: 138,80 Euro; zusätzlich nutzbarer Vorteil inklusive 131 Euro Entlastungsbetrag: 310,60 Euro. Pflegegrad 3 Pflegegeld: 599 Euro; Pflegesachleistung: 1.497 Euro; 40 Prozent Umwandlung: 598,80 Euro; Abzug beim Pflegegeld: 239,60 Euro; zusätzlich nutzbarer Vorteil inklusive 131 Euro Entlastungsbetrag: 490,20 Euro. Pflegegrad 4 Pflegegeld: 800 Euro; Pflegesachleistung: 1.859 Euro; 40 Prozent Umwandlung: 743,60 Euro; Abzug beim Pflegegeld: 320 Euro; zusätzlich nutzbarer Vorteil inklusive 131 Euro Entlastungsbetrag: 554,60 Euro. Pflegegrad 5 Pflegegeld: 990 Euro; Pflegesachleistung: 2.299 Euro; 40 Prozent Umwandlung: 919,60 Euro; Abzug beim Pflegegeld: 396 Euro; zusätzlich nutzbarer Vorteil inklusive 131 Euro Entlastungsbetrag: 654,60 Euro. Das Geld gibt es für tatsächliche UnterstützungWichtig ist die Abgrenzung zum normalen Pflegegeld. Pflegegeld kann zur Sicherstellung der häuslichen Pflege eingesetzt werden und wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Der umgewandelte Betrag dagegen ist an anerkannte Unterstützungsleistungen gebunden.
Dr. Utz Anhalt warnt deshalb: „Diesen Entlastungsbetrag bekommst du nicht einfach so, sondern der ist an die Unterstützung im Alltag gebunden.“ Wer keine anerkannte Hilfe in Anspruch nimmt, kann den umgewandelten Betrag auch nicht abrechnen. Es reicht also nicht, die Umwandlung rechnerisch zu planen.
Erstattet werden nur Kosten, die nachgewiesen werden können. Dazu gehören in der Regel Leistungsnachweise, Rechnungen oder andere Belege. Die Pflegekasse kann den Betrag je nach Verfahren an die pflegebedürftige Person, an Angehörige oder direkt an den anerkannten Anbieter auszahlen.
Nachbarschaftshilfe: Anerkennung hängt vom Bundesland abBesonders interessant ist die Kombination mit Nachbarschaftshilfe. In vielen Bundesländern können Privatpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Danach können ihre Unterstützungsleistungen über den Entlastungsbetrag oder über umgewandelte Pflegesachleistungen abgerechnet werden.
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. In manchen Ländern genügt ein kurzer Grundkurs, in anderen sind längere Schulungen oder ein erweitertes Führungszeugnis vorgeschrieben. Deshalb sollten Betroffene vorab bei der Pflegekasse oder bei der zuständigen Landesstelle prüfen, welche Regeln vor Ort gelten.
Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass „erst dann“ Rechnungen bei der Pflegeversicherung abgerechnet werden können, wenn die Helferin oder der Helfer nach Landesrecht anerkannt ist. Dieser Punkt ist in der Praxis häufig entscheidend. Ohne Anerkennung kann die Pflegekasse die Erstattung ablehnen.
So gehen Pflegebedürftige praktisch vorDer erste Schritt ist die Prüfung, ob Pflegesachleistungen nicht oder nur teilweise genutzt werden. Wer bereits einen ambulanten Pflegedienst vollständig über Sachleistungen finanziert, hat möglicherweise keinen Spielraum für die Umwandlung. Wer dagegen Pflegegeld bezieht und keine oder nur geringe Sachleistungen nutzt, sollte den Anspruch genauer prüfen.
Danach sollte geklärt werden, welche Unterstützungsangebote nach Landesrecht anerkannt sind. Das können professionelle Anbieter, Betreuungsdienste oder registrierte Nachbarschaftshelfer sein. Die Pflegekasse kann Auskunft geben, welche Nachweise für die Erstattung erforderlich sind.
Rechtlich ist für die Nutzung der Umwandlung keine vorherige Antragstellung vorgeschrieben. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, die Pflegekasse vorab schriftlich zu informieren und sich das konkrete Verfahren erklären zu lassen. So lassen sich spätere Rückfragen und Verzögerungen vermeiden.
Warum der zusätzliche Betrag nicht einfach angespart werden kannBeim Umwandlungsanspruch zählt der jeweilige Kalendermonat. Die zusätzlichen Leistungen müssen in dem Monat tatsächlich erbracht worden sein, für den sie abgerechnet werden. Wird keine anerkannte Unterstützung genutzt, entsteht auch kein Erstattungsanspruch.
Dr. Utz Anhalt formuliert es klar: „Wenn du diese Leistung nicht in Anspruch nimmst durch den Helfer im entsprechenden Monat, dann verfällt sie.“ Genau deshalb sollten Pflegebedürftige die Unterstützung planbar organisieren. Wer regelmäßig Hilfe im Haushalt oder bei der Alltagsbegleitung braucht, kann vom Umwandlungsanspruch besonders profitieren.
Zusätzlicher Hinweis für pflegende Angehörige: Wohngeld prüfenFür pflegende Angehörige kann außerdem ein Blick auf das Wohngeld sinnvoll sein. Wer wegen der Pflege weniger arbeitet und dadurch ein niedrigeres Einkommen hat, könnte einen Anspruch auf Wohngeld oder bei Wohneigentum auf Lastenzuschuss haben. Das gilt vor allem dann, wenn Wohnkosten einen hohen Teil des monatlichen Einkommens binden.
Dr. Utz Anhalt rät im Videoscript: „Prüf unbedingt, ob du vielleicht jetzt einen Anspruch auf Wohngeld hast.“ Die Höhe hängt vom Einkommen, der Miete oder Belastung und der Haushaltsgröße ab. Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person in der Regel nicht als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt, bei weitergeleitetem Pflegegeld an Pflegepersonen können aber Sonderregeln gelten.
Fazit: Mehr Unterstützung ist möglich, aber nicht automatischDer Umwandlungsanspruch kann das monatlich nutzbare Budget für Alltagshilfe deutlich erhöhen. Er ersetzt aber nicht das Pflegegeld und führt auch nicht zu einer freien Auszahlung ohne Gegenleistung. Entscheidend sind anerkannte Angebote, korrekte Nachweise und eine tatsächliche Unterstützung im Alltag.
Für viele Pflegebedürftige kann sich der Aufwand dennoch lohnen. Gerade wenn Angehörige stark belastet sind oder regelmäßig Hilfe im Haushalt benötigt wird, eröffnet die Kombination aus Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und anerkannter Nachbarschaftshilfe einen spürbaren finanziellen Spielraum.
Beispiel aus der PraxisEine pflegebedürftige Frau mit Pflegegrad 3 lebt zu Hause und wird überwiegend von ihrer Tochter betreut. Ein ambulanter Pflegedienst wird nicht regelmäßig eingesetzt, weshalb die Pflegesachleistungen bisher ungenutzt bleiben. Gleichzeitig benötigt die Frau zweimal pro Woche Hilfe beim Einkaufen, beim Aufräumen der Wohnung und bei Spaziergängen.
Eine Nachbarin absolviert die im Bundesland vorgeschriebene Schulung und lässt sich als Nachbarschaftshelferin anerkennen. Die Familie informiert die Pflegekasse und reicht monatlich die Nachweise über die erbrachten Hilfen ein.
Bei voller Nutzung der 40-Prozent-Umwandlung stehen zusätzlich zum regulären Entlastungsbetrag rechnerisch bis zu 490,20 Euro mehr für anerkannte Unterstützung im Alltag zur Verfügung.
Für die Familie bedeutet das nicht einfach mehr frei verfügbares Geld. Es bedeutet aber, dass konkrete Hilfe finanziert werden kann, ohne dass die Tochter alles allein tragen muss. Genau hier liegt der praktische Nutzen des Umwandlungsanspruchs.
Häufige Fragen und Antworten Was bedeutet der Umwandlungsanspruch in der Pflegeversicherung?Der Umwandlungsanspruch bedeutet, dass Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Unterstützung im Alltag verwenden können. Das Geld wird nicht frei ausgezahlt, sondern gegen Nachweis für konkrete Hilfen erstattet.
Kann ich dadurch mein Pflegegeld direkt erhöhen?Nein, das Pflegegeld wird nicht einfach direkt erhöht. Wer Pflegesachleistungen umwandelt, bekommt ein zusätzlich nutzbares Budget für anerkannte Alltagshilfe, während das Pflegegeld anteilig gekürzt wird. Weil Pflegesachleistungen höher sind als Pflegegeld, kann trotzdem ein finanzieller Vorteil entstehen.
Wofür darf der umgewandelte Betrag genutzt werden?Der Betrag darf für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Dazu können Hilfe beim Einkaufen, Unterstützung im Haushalt, Begleitung bei Spaziergängen oder andere entlastende Tätigkeiten gehören. Entscheidend ist, dass die Leistung anerkannt und tatsächlich erbracht wurde.
Muss ein Nachbarschaftshelfer offiziell anerkannt sein?Ja, in der Regel muss ein Nachbarschaftshelfer nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Land und können Schulungen, Registrierungen oder ein erweitertes Führungszeugnis umfassen. Ohne Anerkennung kann die Pflegekasse die Erstattung ablehnen.
Kann der zusätzliche Betrag angespart werden?Der zusätzlich umgewandelte Betrag kann nicht beliebig angespart werden. Er muss für tatsächlich erbrachte Unterstützungsleistungen im jeweiligen Monat genutzt und nachgewiesen werden. Wird keine anerkannte Hilfe in Anspruch genommen, verfällt der mögliche Anspruch für diesen Zeitraum.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026, Stand 11. Dezember 2025. Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, Stand 13. März 2026. Sozialgesetzbuch XI, § 45a: Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Der Beitrag 50 Prozent mehr Pflegegeld – Experte erklärt wie das geht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Die Pflegekasse fordert jetzt auch noch die Kontoauszüge an
Wer Pflegeleistungen nutzt, kennt die Situation: Plötzlich verlangt die Pflegekasse „zur Prüfung“ Kontoauszüge, Quittungen oder Rechnungen. Viele Betroffene liefern dann aus Angst vor Leistungsstopp einfach alles. Genau das ist häufig der Fehler.
Denn Mitwirkung ist zwar Pflicht – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer die Frage: Welche Daten sind für die konkrete Leistungsprüfung wirklich erforderlich?
Warum Pflegekassen überhaupt Nachweise anfordern dürfenPflegekassen sind Sozialleistungsträger. Sie dürfen Nachweise verlangen, wenn sie eine Leistung prüfen oder abrechnen müssen. Die rechtliche Grundlage ist die Mitwirkungspflicht: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss Tatsachen angeben und auf Verlangen Belege bzw. Urkunden vorlegen.
Daraus folgt: Quittungen und Rechnungen sind in vielen Konstellationen vollkommen normal – insbesondere bei Kostenerstattung.
Wo die Grenze liegt: „Erforderlich“ statt „alles“Auch wenn die Pflegekasse Nachweise verlangen darf, gilt eine klare Grenze: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich endet Mitwirkung dort, wo sie unverhältnismäßig oder unzumutbar wird.
Das sind die wichtigsten Hebel gegen pauschale Forderungen wie „bitte ungeschwärzt alle Kontoauszüge der letzten Monate“.
Hinzu kommt: Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Kassen müssen besonders sorgsam mit diesen Daten umgehen und dürfen keine Datensammlung „auf Vorrat“ betreiben.
In welchen Fällen Quittungen und Rechnungen meist zulässig sindBei Leistungen, die über Erstattung laufen oder bei denen ein konkreter Einsatz von Mitteln nachgewiesen werden muss, sind Rechnungen und Quittungen regelmäßig der richtige Nachweis. Typisch ist das etwa beim Entlastungsbetrag: Viele Kassen erstatten erst, wenn eine Rechnung eingereicht wurde.
In solchen Fällen gilt: Die Kasse braucht in erster Linie die Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Anbieter und Betrag. Ein zusätzlicher Blick auf den gesamten Kontoverlauf ist dafür oft nicht erforderlich.
Kontoauszüge: Wann sie zulässig sein können – und wann nichtKontoauszüge sind besonders heikel, weil sie weit mehr preisgeben als die eine strittige Leistung: Einkaufsorte, private Zahlungen, Spenden, Mitgliedschaften oder Gesundheitsbezüge können sich indirekt herauslesen. Deshalb ist die Prüfung immer einzelfallbezogen.
Zulässig kann ein Kontoauszug sein, wenn es konkret um den Zahlungsnachweis einer bestimmten Rechnung geht und es kein milderes Mittel gibt. Dann reicht regelmäßig ein zielgenauer Nachweis: die einzelne relevante Buchung mit Datum, Empfänger und Betrag – nicht der komplette Auszug mit sämtlichen Umsätzen.
Angreifbar ist eine pauschale Vollanforderung, wenn die Kasse nicht erklärt, wofür sie welche Information braucht, oder wenn Rechnungen und Quittungen die Prüfung bereits ermöglichen.
Richtig reagieren: Was du liefern solltest – und was nichtEine praktikable Linie ist: Du kooperierst, aber du lieferst nur das, was für die konkrete Prüfung nötig ist.
Forderung der Pflegekasse Datensparsame, sichere Reaktion „Bitte reichen Sie Quittungen/Rechnungen ein“ Rechnung/Quittung mit Leistungsbeschreibung und Zeitraum einreichen. „Bitte reichen Sie zusätzlich Kontoauszüge ein“ Um Konkretisierung bitten: Welche Leistung, welcher Zeitraum, welcher konkrete Zweck? Gleichzeitig Rechnung/Quittung mitschicken. „Bitte ungeschwärzte Kontoauszüge komplett“ Nur relevante Buchung(en) als Ausschnitt; übrige Umsätze schwärzen. „Ohne Kontoauszüge keine Bearbeitung“ Schriftlich auf Erforderlichkeit/Datensparsamkeit hinweisen, gezielten Nachweis anbieten, Frist setzen lassen. Schwärzen: Was du stehen lassen solltestSchwärzen ist keine Trotzreaktion, sondern Datensparsamkeit. Nicht erforderliche Angaben dürfen unkenntlich gemacht werden, solange die Prüffrage beantwortet werden kann.
Als Faustregel gilt:
sichtbar lassen: Datum, Betrag, Empfänger oder Verwendungszweck, soweit nötig zur Zuordnung, gegebenenfalls die letzten Ziffern zur Kontozuordnung (wenn verlangt)
schwärzen: alle anderen Umsätze, Kontostände, private Verwendungszwecke, Empfänger ohne Bezug zur Leistung
Wenn die Kasse genau den Empfänger prüfen muss, etwa für den Abgleich mit einer Rechnung, darfst du den Empfänger dieser konkreten Buchung nicht unleserlich machen. Alle übrigen Empfänger schon.
Wenn die Pflegekasse mit „Leistungsstopp“ drohtLeistungen dürfen nicht „einfach so“ gestrichen werden, nur weil du nicht jeden Wunsch sofort erfüllst. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt in der Regel voraus, dass die Kasse dich schriftlich auf die Folgen hinweist und dir eine angemessene Frist setzt. Das ist wichtig, wenn du zunächst nur datensparsame Nachweise einreichst und um Konkretisierung bittest.
FAQMuss ich Kontoauszüge einreichen?
Nur, wenn sie im Einzelfall wirklich erforderlich sind. Häufig reichen Rechnung und Quittung.
Muss das ungeschwärzt sein?
In der Regel nicht. Nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden, solange der relevante Zahlungsvorgang nachvollziehbar bleibt.
Was, wenn die Kasse trotzdem komplette Auszüge fordert?
Schriftlich um Konkretisierung bitten, gezielte Ausschnitte anbieten und auf Datensparsamkeit und Erforderlichkeit verweisen. Bei Eskalation kann man die Datenschutzstelle der Kasse einbeziehen und formale Rechtsmittel prüfen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch I: § 60 (Mitwirkung), § 65 (Grenzen der Mitwirkung), § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung), § 35 (Sozialgeheimnis)
- Sozialgesetzbuch X: § 67a (Erhebung von Sozialdaten)
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Informationen zu Sozialdaten/Sozialgeheimnis sowie Hinweise zur datensparsamen Vorlage von Kontoauszügen
- Pflegeversicherung: Regelungen zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und Abrechnungspraxis der Pflegekassen
Der Beitrag Pflegegeld: Die Pflegekasse fordert jetzt auch noch die Kontoauszüge an erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Online-Antrag auf Schwerbehinderung: Wo das geht und was Du dazu wissen musst
Wer eine Behinderung offiziell feststellen lassen möchte, kann den Antrag in vielen Bundesländern inzwischen online stellen. Gemeint ist meist nicht nur der spätere Schwerbehindertenausweis, sondern zunächst die Feststellung des Grades der Behinderung, kurz GdB. Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person rechtlich als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Der digitale Antrag spart Wege zum Amt, ersetzt aber nicht die sorgfältige Vorbereitung. Entscheidend sind vollständige persönliche Angaben, nachvollziehbare gesundheitliche Einschränkungen und möglichst aussagekräftige medizinische Unterlagen. Wer den Antrag nur knapp ausfüllt, riskiert Nachfragen oder eine Bewertung, die die tatsächlichen Einschränkungen nicht ausreichend abbildet.
Worum es beim Antrag eigentlich gehtViele sprechen vom Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis, tatsächlich beginnt das Verfahren häufig mit der Feststellung einer Behinderung. Die zuständige Behörde prüft, welche dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und welcher GdB daraus folgt. Außerdem wird entschieden, ob Merkzeichen wie G, aG, H, B, RF, Bl, Gl oder TBl eingetragen werden.
Der Ausweis selbst wird erst dann relevant, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Wer bereits einen Bescheid hat und nur einen Ausweis, ein Ersatzdokument oder ein neues Lichtbild einreichen möchte, nutzt je nach Bundesland ein anderes Online-Formular oder Kontaktformular. Deshalb ist es wichtig, vor dem Start zu prüfen, ob es um einen Erstantrag, einen Änderungsantrag oder nur um die Ausstellung eines Ausweises geht.
Wo kann man den Online-Antrag auf Schwerbehinderung stellen?Eine bundesweit einheitliche Antragsmaske gibt es nicht. Zuständig sind die Länder beziehungsweise die dortigen Versorgungsämter, Landesämter oder kommunalen Stellen. Das Bundesportal hilft bei der Suche nach der richtigen Leistung und leitet Nutzerinnen und Nutzer anhand des Wohnorts zur passenden Stelle weiter.
Daneben gibt es die Sozialplattform, über die der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis online angestoßen werden kann. Auch dort wird die zuständige Stelle über die Postleitzahl ermittelt. In vielen Bundesländern führen eigene Landesportale oder Fachportale direkt zum Online-Antrag.
Portal oder Stelle Link und Nutzen Bundesportal Schwerbehindertenausweis über das Bundesportal beantragen. Das Portal hilft bei der Suche nach der zuständigen Stelle und leitet je nach Wohnort weiter. Bundesportal – Feststellung einer Behinderung Feststellung einer Behinderung beantragen. Diese Leistung ist wichtig, wenn zunächst der Grad der Behinderung festgestellt werden soll. Sozialplattform Schwerbehindertenausweis online über die Sozialplattform beantragen. Dort kann der Antrag digital gestartet werden. Bayern Onlineantrag SGB IX in Bayern. Über das Angebot des ZBFS können unter anderem GdB, Merkzeichen und Ausweis beantragt werden. Berlin Feststellung einer Behinderung in Berlin beantragen. Der Antrag kann online gestellt oder schriftlich per Post eingereicht werden. Niedersachsen LS-Online in Niedersachsen. Dort können Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht online gestellt werden. Nordrhein-Westfalen ELSA.NRW – elektronischer Schwerbehindertenantrag. Das Portal ermöglicht Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht auf elektronischem Weg. Baden-Württemberg Schwerbehindertenausweis über service-bw beantragen. Je nach zuständiger Stelle steht dort auch ein Onlineantrag zur Verfügung. Sachsen Informationen zur Feststellung einer Behinderung in Sachsen. Zuständig ist dort das jeweilige Sozialamt am Wohnort; Online-Angebote laufen je nach Kommune beziehungsweise über Amt24. Hamburg Online-Antrag in Hamburg. Hamburg bietet einen digitalen Antrag auf Schwerbehinderung über das Internet an. Beispiele aus den BundesländernIn Bayern kann der Antrag auf Feststellung einer Behinderung online gestellt werden. Nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales ist dafür keine Registrierung nötig. Wer bereits einen GdB festgestellt bekommen hat und nur einen Ausweis benötigt, kann in Bayern über ein Kontaktformular auch ein Lichtbild hochladen.
Berlin bietet die Antragstellung online oder schriftlich per Post an. Das Verfahren beginnt dort mit dem Eingang des Antrags beim Versorgungsamt, anschließend werden fehlende Unterlagen bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert. Die Entscheidung endet mit einem Bescheid, in dem der GdB und mögliche Merkzeichen genannt werden.
Niedersachsen nutzt für Online-Anträge das System NAVO. Dort ist eine Anmeldung über die BundID vorgesehen; als Zugänge werden unter anderem Ausweis, EU-Identität, ELSTER-Zertifikat sowie Benutzername und Passwort genannt. Über das Portal können unter anderem die Feststellung einer Behinderung, die Ausstellung eines Beiblattes und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt werden.
Welche Unterlagen wichtig sindDer Online-Antrag lebt von den Nachweisen. Ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Reha-Entlassungsberichte, Gutachten, Laborbefunde oder Berichte von Fachärztinnen und Fachärzten können helfen, die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar zu machen. Nicht jede Diagnose führt automatisch zu einem bestimmten GdB; bewertet werden vor allem die Auswirkungen im Alltag.
Vor dem Antrag kann ein Gespräch mit der Hausärztin, dem Hausarzt oder einer behandelnden Fachpraxis sinnvoll sein. Dort lässt sich klären, welche Unterlagen bereits vorliegen und welche Befunde noch fehlen. Wer mehrere Erkrankungen hat, sollte alle relevanten Beeinträchtigungen angeben, auch wenn eine davon im Alltag besonders im Vordergrund steht.
Bei der Online-Antragstellung müssen Nachweise häufig als PDF, JPG, JPEG oder PNG hochgeladen werden. Berlin nennt beispielsweise eine Gesamtgröße von 50 MB und eine maximale Dateigröße von 5 MB pro Datei. Solche Vorgaben unterscheiden sich je nach Portal, weshalb Antragstellende die Hinweise vor dem Hochladen genau lesen sollten.
Was man beim Ausfüllen beachten sollteDer Antrag sollte nicht nur Diagnosen nennen, sondern beschreiben, welche Folgen die Erkrankungen im Alltag haben. Dazu gehören etwa Gehstrecken, Schmerzen, Erschöpfung, Hilfebedarf, Konzentrationsprobleme, Einschränkungen beim Treppensteigen oder wiederkehrende Ausfälle. Je konkreter die Angaben sind, desto besser kann die Behörde die Auswirkungen prüfen.
Wichtig ist auch die Entbindung der behandelnden Stellen von der Schweigepflicht, sofern das Formular dies vorsieht. Nur dann kann die Behörde fehlende Unterlagen direkt anfordern. Wer Befunde bereits selbst hochlädt, kann das Verfahren oft beschleunigen, weil weniger Rückfragen nötig werden.
Der Antrag sollte vollständig und widerspruchsfrei sein. Angaben zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Klinikaufenthalten, Reha-Maßnahmen und laufenden Therapien sollten aktuell sein. Wer eine Vertretung beauftragt, braucht meist eine Vollmacht oder einen Betreuungsnachweis.
Wie lange dauert das Verfahren?Die Dauer hängt stark davon ab, ob alle medizinischen Unterlagen vorliegen und wie schnell Ärztinnen, Ärzte oder Kliniken reagieren. Berlin nennt für das Feststellungsverfahren eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Monaten. In anderen Ländern kann die Dauer abweichen.
Nach der Prüfung erhält die antragstellende Person einen Bescheid. Darin steht, welcher GdB festgestellt wurde und ob Merkzeichen anerkannt werden. Wird ein GdB von mindestens 50 festgestellt, folgt der Schwerbehindertenausweis.
Was tun, wenn der Bescheid nicht passt?Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen. Dort steht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle ein Widerspruch möglich ist. Häufig beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Ein Widerspruch sollte gut begründet werden. Hilfreich sind neue Befunde, ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder eine genaue Beschreibung, welche Einschränkungen aus Sicht der betroffenen Person nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Beratungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können in schwierigen Fällen unterstützen.
Datenschutz und digitale IdentitätBeim Online-Antrag werden sensible Gesundheitsdaten übermittelt. Deshalb sollte der Antrag nur über offizielle Portale des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der zuständigen Fachbehörden gestellt werden. Private Informationsseiten können hilfreich erklären, ersetzen aber nicht die amtliche Antragsstrecke.
Je nach Bundesland ist eine digitale Anmeldung erforderlich. Möglich sind etwa BundID, Online-Ausweisfunktion, ELSTER-Zertifikat oder ein Nutzerkonto des Landesportals. Andere Länder bieten vereinfachte Verfahren ohne Registrierung an.
Fazit: Online geht vieles schneller, aber nicht automatisch besserDer Online-Antrag auf Schwerbehinderung ist in vielen Regionen Deutschlands möglich und für viele Betroffene eine spürbare Erleichterung. Er führt aber nur dann zu einem guten Ergebnis, wenn die Angaben vollständig, verständlich und medizinisch belegbar sind. Wer sich vorbereitet, Befunde sammelt und die richtige Antragsart auswählt, vermeidet unnötige Verzögerungen.
Der erste Weg sollte über das Bundesportal, die Sozialplattform oder das eigene Landesportal führen. Dort lässt sich prüfen, welche Behörde zuständig ist und ob ein Online-Antrag, ein PDF-Formular oder ein Kontaktformular benötigt wird. Entscheidend bleibt: Nicht der digitale Weg allein zählt, sondern die Qualität der eingereichten Informationen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 58-jährige Arbeitnehmerin leidet seit mehreren Jahren an einer schweren Arthrose, chronischen Rückenschmerzen und einer Herz-Kreislauf-Erkrankung. Sie startet den Online-Antrag über das Landesportal ihres Bundeslandes und gibt nicht nur die Diagnosen an, sondern beschreibt auch, dass sie nur kurze Strecken gehen kann, regelmäßig Pausen braucht und Treppen kaum noch bewältigt.
Vor dem Absenden lädt sie aktuelle Facharztberichte, einen Reha-Entlassungsbericht und eine Medikamentenübersicht hoch. Außerdem nennt sie alle behandelnden Praxen und erteilt die notwendige Einwilligung zur Anforderung weiterer Unterlagen. Einige Monate später erhält sie den Bescheid mit dem festgestellten GdB und kann anschließend den Schwerbehindertenausweis erhalten.
Der Beitrag Online-Antrag auf Schwerbehinderung: Wo das geht und was Du dazu wissen musst erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Sozialhilfe: Sozialamt fordert Sozialhilfe zurück – Diese vier BSG-Argumente schützen Betroffene
Das Sozialamt schickt einen Bescheid: Rückforderung der gezahlten Sozialhilfe, vierstellig oder fünfstellig. Die Frist steht auf dem Schreiben, der Ton ist kategorisch. Was die meisten nicht wissen: Das Bundessozialgericht hat 2020 klargestellt, dass Kostenersatz-Bescheide nach dem Sozialhilferecht eine rechtliche Voraussetzung brauchen, die Behörden in der Praxis regelmäßig nicht prüfen.
Wer innerhalb eines Monats Widerspruch einlegt, hat gute Chancen.
Was § 103 SGB XII erlaubt und warum Widerspruch dennoch sinnvoll istDas Sozialhilferecht kennt eine Pflicht zum Kostenersatz für diejenigen, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten selbst die Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen herbeigeführt haben. Der Gesetzestext klingt eindeutig. Er ist es nicht.
Seit Jahrzehnten gilt in der Rechtsprechung ein Grundsatz, den der Gesetzestext verschweigt: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit allein genügen nicht. Das Verhalten muss zusätzlich Sozialwidrigkeit aufweisen, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz 2020 für das Sozialhilferecht ausdrücklich bestätigt (BSG, B 8 SO 2/19 R, 03.07.2020, BSGE 130, 258) und damit eine Anforderung festgeschrieben, die Sozialämter in ihren Bescheiden fast nie begründen.
Sozialwidrig ist ein Verhalten nur dann, wenn es in seiner Handlungstendenz darauf ausgerichtet war, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, oder wenn ein innerer Zusammenhang mit diesem Ziel erkennbar ist.
Wer aus Unwissenheit eine Versicherung nicht abgeschlossen, Vermögen für den Lebensunterhalt verbraucht oder einen Beruf aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, ohne dabei die Sozialhilfebedürftigkeit zu bezwecken, hat nicht sozialwidrig gehandelt. Das Sozialamt muss in seinem Bescheid konkret begründen, wo dieser innere Zusammenhang liegt.
Adressaten dieser Ersatzpflicht sind nicht nur die Betroffenen selbst. Das BSG stellte 2020 ausdrücklich fest, dass auch rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte als Dritte erfasst sein können, wenn sie durch eigenes Verhalten die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben. Auch für sie gilt das Sozialwidrigkeitsmerkmal uneingeschränkt.
Drei BSG-Schwachstellen, die jeden Kostenersatz-Bescheid angreifbar machenDas Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung von 2020 drei materielle Prüfpunkte herausgearbeitet, an denen Sozialämter in der Praxis typischerweise scheitern.
Schwachstelle 1: Sozialwidrigkeit fehlt oder wird nicht begründet. Viele Bescheide beschreiben den Sachverhalt: Die Pflegeversicherung sei nicht weitergeführt worden. Vermögen sei verbraucht worden. Eine Arbeitsstelle sei aufgegeben worden.
Das reicht nicht. Die Behörde muss darlegen, warum dieses Verhalten auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit gerichtet war oder in einem inneren Zusammenhang dazu stand. Fehlt diese Begründung, fehlt eine tragende Säule des Anspruchs.
Schwachstelle 2: Verschulden bezieht sich nicht auf die Sozialwidrigkeit. Das BSG hat klargestellt: Wer handelte, ohne zu wissen oder erkennen zu können, dass sein Verhalten sozialwidrig im Rechtssinne war, erfüllt das Merkmal nicht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht nur auf das Verhalten selbst, sondern ausdrücklich auf dessen Sozialwidrigkeit beziehen. Dieser doppelte Verschuldensbezug findet sich in Bescheiden kaum.
Schwachstelle 3: Kausalität ist unterbrochen durch Beratungspflichtverletzung. Das Verhalten muss die Sozialhilfebedürftigkeit adäquat verursacht haben. Hat das Sozialamt gegen seine gesetzliche Beratungspflicht verstoßen und Betroffene nicht über vorrangige Absicherungsmöglichkeiten informiert, kann dieser Kausalzusammenhang fehlen. Die Behörde trug Mitverantwortung für die Entstehung des Leistungsbedarfs.
Hannelore K., 64, aus Dortmund erhält seit 2021 Hilfe zur Pflege. 2019 hatte sie ihre private Zusatzpflegeversicherung gekündigt, weil sie die Beiträge nicht mehr aufbringen konnte. Das Sozialamt, das ihr seit 2019 bereits Sozialhilfe gewährte, hatte sie zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung hingewiesen.
2024 kommt der Kostenersatz-Bescheid. Ob die Behörde belegen kann, dass sie ihre Beratungspflicht vollständig erfüllt hat, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Das ist der Hebel für den Widerspruch.
Ausschlussfrist sofort prüfen: Diese Zeitgrenze löscht Forderungen ausBevor ein Widerspruch formuliert wird, lohnt eine einfache Prüfung: Ist der Anspruch für bestimmte Jahre möglicherweise bereits erloschen? Das Sozialhilferecht setzt eine harte zeitliche Grenze. Der Kostenersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Das ist keine Verjährungsfrist, die durch Schreiben oder Mahnungen gehemmt wird. Sie läuft ab.
Für Leistungen aus dem Jahr 2022 endete diese Frist am 31. Dezember 2025. Für Leistungen aus 2023 endet sie am 31. Dezember 2026. Wer heute einen Bescheid erhält, der Leistungszeiträume aus 2022 oder früher umfasst, sollte prüfen: Hat das Sozialamt rechtzeitig einen bezifferten Leistungsbescheid zugestellt?
Dieser Punkt ist entscheidend. Das BSG bestätigte 2020 eine alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Ein Bescheid, der die Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststellt, ohne einen konkreten Betrag zu nennen, hemmt die Ausschlussfrist nicht.
Wer erstmals 2024 oder 2025 einen bezifferten Bescheid erhält, der auch Leistungen aus 2022 enthält, kann für diese Jahre geltend machen, dass der Anspruch bereits erloschen ist.
Im Widerspruch genügt dafür ein präziser Satz: Das Sozialamt möge darlegen, welcher bezifferte Leistungsbescheid für Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2023 innerhalb der Dreijahresfrist zugestellt wurde. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, ist der Anspruch für diese Zeiträume nicht mehr durchsetzbar.
Widerspruch: Frist, Form und Adressat – Schritt für SchrittDie Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Als Bekanntgabedatum gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Briefes zur Post, sofern kein Einschreiben verwendet wurde. Fällt das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich automatisch auf den nächsten Werktag.
Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, tritt automatisch eine Jahresfrist ein. Diese verlängerte Frist muss nicht beantragt werden. Wer unsicher ist, ob die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, prüft zunächst die Belehrung im Bescheid.
Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht und unterschrieben werden. Er ist an das Sozialamt zu richten, das den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist zum Fristwahrung nicht nötig. Es genügt: „Gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nr.], lege ich Widerspruch ein.” Die Begründung kann nachgereicht werden, solange noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das Sozialamt darf die Forderung während des laufenden Verfahrens nicht vollstrecken. Wer nach Einlegung des Widerspruchs dennoch Vollstreckungsankündigungen erhält, beantragt beim zuständigen Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
Zusätzlich sollte im gleichen Schreiben beantragt werden: Akteneinsicht in alle Unterlagen zum Kostenersatzverfahren. Wer die Behördenakte kennt, kann gezielt prüfen, ob Beratungsgespräche protokolliert wurden, ob Hinweise auf Absicherungsmöglichkeiten aktenkundig sind und welche Belege das Sozialamt für die behauptete Sozialwidrigkeit hat.
Die vier Widerspruchsargumente, die das Sozialamt beantworten mussEine tragfähige Widerspruchsbegründung baut auf vier rechtlichen Linien auf.
Argument 1 – Keine Begründung der Sozialwidrigkeit. Die Behörde trägt die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale. Sie muss konkret darlegen, welches Verhalten sozialwidrig war, warum ein innerer Zusammenhang mit der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bestand und weshalb dieses Verhalten nach den Wertungen des Sozialhilferechts zu missbilligen ist.
Ein Bescheid, der Kausalität und Verschulden feststellt, ohne Sozialwidrigkeit zu begründen, ist unvollständig. Widerspruch: Das Sozialamt möge konkret darlegen, worin die Sozialwidrigkeit des zum Kostenersatz herangezogenen Verhaltens besteht.
Argument 2 – Kein Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit. Das BSG hat klargestellt: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit müssen sich auf die Sozialwidrigkeit des Verhaltens erstrecken. Wer handelte, ohne die sozialrechtliche Missbilligung seines Verhaltens zu kennen oder erkennen zu können, erfüllt dieses Merkmal nicht. Im Widerspruch: Es ist nicht dargelegt, dass Verschulden sich auf die Sozialwidrigkeit des Verhaltens bezog.
Argument 3 – Beratungspflichtverletzung der Behörde. Hatte das Sozialamt vor oder während der Leistungserbringung Kontakt mit dem Betroffenen, war es verpflichtet, auf vorrangige Absicherungsmöglichkeiten hinzuweisen. Fehlt der Nachweis dieser Beratung, ist der Kausalzusammenhang zumindest zweifelhaft. Im Widerspruch: Akteneinsicht beantragen und verlangen, dass das Sozialamt darlegt, wann und wie es seiner Beratungspflicht nachgekommen ist.
Argument 4 – Ausschlussfrist für ältere Leistungsjahre. Für jedes in Rechnung gestellte Leistungsjahr ist zu prüfen, ob ein bezifferter Bescheid rechtzeitig zugestellt wurde. Fehlt dieser Nachweis, ist der Anspruch für dieses Jahr erloschen. Im Widerspruch: Das Sozialamt möge für jedes in Rechnung gestellte Leistungsjahr den Zeitpunkt der Zustellung eines bezifferten Bescheids belegen.
Diese vier Argumente schließen sich nicht aus. Jedes trägt, soweit es zutrifft, zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Bescheids bei. Gerade die Kombination aus fehlender Sozialwidrigkeitsbegründung und mangelnder Beratungsdokumentation tritt in der Praxis häufig zusammen auf.
Härteklausel: Wenn die Rückforderung existenzielle Schäden anrichtetAuch wenn die materiell-rechtlichen Argumente nicht vollständig greifen, gibt es eine weitere Linie. Das Sozialhilferecht enthält eine Härteklausel: Die Behörde kann und muss von der Heranziehung zum Kostenersatz absehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Das ist keine Gnadenentscheidung. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die das Sozialamt in jeder Entscheidung berücksichtigen muss.
Wer selbst Sozialhilfe bezieht, über kein verwertbares Vermögen verfügt, gesundheitlich beeinträchtigt ist oder durch die Rückforderung in existenzielle Not geriete, hat das Recht, die Härteklausel ausdrücklich zu beantragen. Ein Bescheid, der diese Prüfung übergeht, ohne zu begründen warum keine Härte vorliegt, ist ermessensfehlerhaft.
Im Widerspruch lautet dieser Antrag: „Ich beantrage, die Härteklausel zu prüfen und von der Heranziehung zum Kostenersatz abzusehen.” Danach folgt eine konkrete Schilderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Je detaillierter diese Angaben, desto schwieriger wird es für die Behörde, die Härteprüfung zu übergehen.
Wird der Widerspruch abgewiesen, steht die Klage vor dem Sozialgericht offen. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Klageverfahren ist kostenfrei. Wer die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen und anwaltliche Unterstützung bereits für das Widerspruchsverfahren mit einem Eigenanteil von 15 Euro erhalten.
Häufige Fragen zum Widerspruch gegen Kostenersatz-Bescheide Was muss in das Widerspruchsschreiben?Das Widerspruchsschreiben nennt den angefochtenen Bescheid mit Datum und Aktenzeichen, enthält eine Unterschrift und kommt innerhalb der Monatsfrist an.
Die Begründung kann nachgereicht werden. Sinnvolle Beifügungen: Kopie des Bescheids, Belege zur wirtschaftlichen Lage für die Härteklausel und – sofern vorhanden – Schriftverkehr mit dem Sozialamt aus der Zeit vor der Leistungserbringung, der Aussagen über Beratung oder Absicherungsmöglichkeiten enthält.
Gilt das BSG-Urteil von 2020 auch für ältere Bescheide, gegen die ich nicht mehr Widerspruch einlegen kann?Ein bestandskräftiger Bescheid kann über einen Überprüfungsantrag angefochten werden, wenn er zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Das setzt voraus, dass das Sozialamt die Sozialwidrigkeit damals nicht ausreichend begründet hat. Die rückwirkende Korrektur ist jedoch auf ein Jahr vor der Antragstellung beschränkt.
Muss ich einen Anwalt einschalten?Nein. Das Widerspruchsverfahren erfordert keinen Anwalt. Wer Unterstützung möchte, kann sich an Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder dem Paritätischen Wohlfahrtsverband wenden. Wer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen will und die Einkommensgrenzen erfüllt, erhält einen Beratungsschein beim zuständigen Amtsgericht.
Kann das Sozialamt trotz Widerspruch vollstrecken?Nein. Der Widerspruch gegen einen Kostenersatz-Bescheid nach dem Sozialhilferecht hat aufschiebende Wirkung. Während des laufenden Verfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Wer dennoch eine Vollstreckungsankündigung erhält, wendet sich sofort an das zuständige Sozialgericht und beantragt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
Was passiert, wenn das Sozialamt den Widerspruch zurückweist?Nach Zugang des Widerspruchsbescheids beginnt die einmonatige Klagefrist. Die Klage ist kostenfrei und beim zuständigen Sozialgericht einzureichen, formlos schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Im Klageverfahren prüft das Gericht den Bescheid unabhängig und vollständig.
QuellenBundessozialgericht: Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 2/19 R – Sozialwidrigkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei § 103 SGB XII, BSGE 130, 258
Bundessozialgericht: Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 39/12 R – Sozialwidrigkeit im Rahmen des § 34 SGB II, BSGE 112, 135
Sozialgesetzbuch XII: § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (i.d.F. 16.01.2026)
Sozialgerichtsgesetz: § 84 Widerspruchsfrist, § 86a Aufschiebende Wirkung, § 87 Klagefrist
Sozialgesetzbuch I: § 14 Beratungspflicht
Sozialgesetzbuch X: § 63 Kostenerstattung, § 64 Kostenfreiheit, § 44 Überprüfungsantrag
Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt fordert Sozialhilfe zurück – Diese vier BSG-Argumente schützen Betroffene erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Sozialhilfe: Für 1-Personen-Haushalt gelten 90 Quadratmeter noch als angemessen – Urteil mit Signalwirkung
Keine fixe Angemessenheitsgrenze in der Sozialhilfe – Besteht eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld-Empfängern?
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Grundsicherung als Zuschuss zu, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Vermögen bestreiten kann ( § 41 SGB XII ).
Sie ist zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstückes, wobei auch ohne das Vorliegen eines Wertgutachtens und trotz des erheblichen Renovierungsrückstaus und Instandsetzungsbedarfs des Hauses die Kammer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Überzeugung ist, dass das Hausgrundstück ganz erheblich mehr als 20.000 € wert ist.
Mithin ist bei der Antragstellerin, der die Hälfte des Grundstücks gehört, Vermögen vorhanden, das den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 € – deutlich übersteigt.
Auslegung des Angemessenheitsbegriffs abweichend von § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 2 – VerfassungsmäßigkeitDie Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az.- S 4 SO 1049/23 ER – ).
Auch wenn sie nur einen Teil des Hauses bewohnt, bleibt es – unangemessenDieser Wert wird durch die vorliegende Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses des bewohnten Einfamilienhauses von 147,4 m² eklatant überschritten. Dabei spielt keine Rolle, dass die Antragstellerin. nur einen Teil des Hauses wirklich bewohnt, denn es geht hier um die Frage des Vermögenswerts des Hausgrundstücks insgesamt.
Die Kammer stützt sich bei dem Orientierungswert von 90 m² auf die Kommentarliteratur zum SGB XII, in der als Grenzen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Haus Wohnflächen von 80 und 90 m² genannt werden. Dies deckt sich mit den Angaben des Sozialamtes. zu den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg.
Keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XIIDie im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII.
Denn seit dem 01.01.2023 sind im SGB II Hausgrundstücke, die von einer bis zu vier Personen bewohnt werden und Wohnflächen bis 140 m² haben, von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen.
Für eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an diesen nunmehr erstmalig vom Gesetzgeber im SGB II fix festgelegten Wert spricht, dass bis 2022 das Bestreben der Rechtsprechung bestand, die Angemessenheitsgrenzen für Wohnflächen im SGB II und SGB XII zu harmonisieren.
Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 eine Neufassung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vornahm, obwohl dieses Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB XII einschließlich des § 90 SGB XII enthält.
Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber, bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einfügte und es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen wollte (ebenso, wenn auch kritisierend: Conradis, info also 2023, 9, 13).
Keine verfassungsrechtlich problematische UngleichbehandlungDer Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung
Denn während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld typisierend von vorübergehenden Bedarfslagen ausgegangen werden darf, liegen in der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung typisierend dauerhafte Bedarfslagen vor.
Angesichts dieses erheblichen Systemunterschieds ist es gerechtfertigt, die v.a. für Einzelpersonen sehr großzügig erscheinende Wohnflächengrenze von 140 m² nicht vom SGB II auf das SGB XII zu übertragen. Das bisherige Bestreben der Rechtsprechung auf eine Harmonisierung ist mithin aufzugeben.
PraxistippEin schlechter Gesundheitszustand kann eine Verwertung grundsätzlich ausschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Denn Erkrankungen des (Mit-)Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen (BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R – ).
Anmerkung Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.Damit kann ich mich leider ganz und gar nicht anfreunden, denn ich sehe darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld- Empfängern.
Betroffenen ist anzuraten gerichtlich dagegen zu klagen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen ist, denn bis zum heutigem Tage gibt es diese nicht.
Der Beitrag Sozialhilfe: Für 1-Personen-Haushalt gelten 90 Quadratmeter noch als angemessen – Urteil mit Signalwirkung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Pflegekasse kennt neue 8-Wochen-Frist nicht und dann sind 990 Euro weg
Viele Pflegehaushalte glauben, das Pflegegeld laufe bei einem Krankenhausaufenthalt allenfalls ein paar Tage weiter — und dann kommt die Kasse und kürzt. Das stimmt nicht. Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld bei vollstationärer Krankenhausbehandlung für volle acht Wochen weiter, ohne Abzug. Wer seinen Anspruch kennt, schützt Hunderte Euro monatlich. Wer ihn nicht kennt, zahlt drauf.
Pflegegeld trotz Krankenhaus: Was die 8-Wochen-Frist 2026 wirklich bedeutetDas Pflegegeld ist eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen versorgt werden. Es steht ab Pflegegrad 2 zu und wird monatlich ausgezahlt: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge gelten seit der letzten Anhebung zum 1. Januar 2025 unverändert; die nächste gesetzliche Anpassung ist für 2028 geplant.
Ein Krankenhausaufenthalt unterbricht die häusliche Pflege, aber er beendet den Anspruch auf Pflegegeld nicht sofort. Die gesetzliche Regel steht in § 34 SGB XI: Pflegegeld wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung für die ersten acht Wochen weiter gezahlt. Dasselbe gilt bei Aufnahme in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Wer also nach einer Operation vier Wochen auf der Station liegt und danach drei Wochen in die Reha geht, verliert während dieser insgesamt sieben Wochen keinen Cent Pflegegeld. Erst wenn der Aufenthalt die Acht-Wochen-Grenze überschreitet, ruht die Zahlung.
Die Acht-Wochen-Frist gilt für zusammenhängende Aufenthalte. Kehrt die pflegebedürftige Person zwischendurch auch nur für einen Tag nach Hause zurück und wird der häusliche Pflegebedarf neu festgestellt, beginnt die Frist danach neu. Der Pflegegrad selbst erlischt nicht: Er bleibt bestehen und lebt nach der Entlassung automatisch wieder auf, sobald die häusliche Pflege fortgesetzt wird.
Warum der Irrtum über das gesperrte Pflegegeld so hartnäckig bleibtDie Verwirrung hat eine einfache Ursache: Bis zum 31. Dezember 2025 galt tatsächlich eine kürzere Frist. Pflegegeld wurde bei stationärem Aufenthalt nur für die ersten vier Wochen weiter gezahlt; ab dem 29. Tag ruhte der Anspruch. Diese alte Vier-Wochen-Regel war jahrelang gültig, sie findet sich noch in zahlreichen Artikeln, Beratungsbroschüren und sogar in manchen Bescheiden. Wer sich auf solche Quellen verlässt, geht mit falschen Erwartungen in einen Krankenhausaufenthalt.
Der Gesetzgeber hat die Frist durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 verdoppelt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 371 veröffentlicht und am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Seitdem gilt: acht Wochen, nicht vier.
Der Irrtum trifft vor allem Familien, die schnell reagieren müssen. Die Mutter kommt nach einem Schlaganfall ins Krankenhaus, der Sohn ruft bei der Pflegekasse an, ein Mitarbeiter nennt aus dem Gedächtnis die alte Vier-Wochen-Frist, und schon geht die Familie davon aus, nach 28 Tagen komme kein Pflegegeld mehr. Das ist falsch. Wer sich auf mündliche Auskünfte verlässt, ohne selbst nachzuschauen, riskiert einen unnötigen Engpass.
Noch eine weitere Verwechslung kursiert hartnäckig: die Annahme, das Pflegegeld werde im Krankenhaus auf die Hälfte gekürzt. Das ist nicht so. Die Halbierung gilt ausschließlich für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege, wenn also eine professionelle Pflegeeinrichtung oder eine Ersatzpflegeperson die Versorgung zu Hause übernimmt. Während eines Krankenhausaufenthalts läuft das Pflegegeld für acht Wochen in voller Höhe weiter, ohne Abzug, ohne Anrechnung.
Was Pflegegrad 3 und sechs Wochen Klinik im Jahr 2026 konkret bedeutenHelga M., 74 Jahre alt, lebt in Münster und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Sie hat Pflegegrad 3 und erhält 599 Euro Pflegegeld monatlich. Im Februar 2026 stürzt sie und zieht sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu; nach der Operation bleibt sie sechs Wochen in der Klinik, bevor sie die Station verlässt.
Sechs Wochen liegen damit unter der gesetzlichen Acht-Wochen-Grenze; die Pflegekasse zahlt in dieser Zeit die vollen 599 Euro weiter. Der Tochter, die als pflegende Angehörige in der Rentenversicherung abgesichert ist, laufen auch die Rentenbeiträge während dieser acht Wochen unverändert weiter, weil § 34 SGB XI ausdrücklich vorschreibt, dass die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in diesem Zeitraum nicht ruhen.
Nach der Entlassung aus der Klinik kommt Helga M. zunächst für vier Wochen in eine Kurzzeitpflege-Einrichtung, weil die häusliche Versorgung noch nicht vollständig organisiert ist. In dieser Phase greift die hälftige Weiterzahlung: Die Tochter erhält vier Wochen lang rund 300 Euro Pflegegeld, die Hälfte des regulären Betrags. Die Kurzzeitpflege selbst wird über das gemeinsame Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege finanziert. Dieses Budget beläuft sich auf 3.539 Euro je Kalenderjahr und steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Nach der Rückkehr nach Hause lebt das Pflegegeld in voller Höhe von 599 Euro wieder auf.
Pflegekasse kürzt das Pflegegeld vor Ablauf der acht Wochen: So legen Sie Widerspruch einWenn die Pflegekasse das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt vor Ablauf der acht Wochen kürzt oder einstellt, ist das rechtswidrig. Das passiert in der Praxis: Manche Kassen arbeiten noch mit alten Bescheidvorlagen, manche Sachbearbeiter kennen die Neuregelung nicht, manche Bescheide beziehen sich auf die bis Ende 2025 gültige Vier-Wochen-Frist. Wer einen solchen Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid zugegangen ist. Fehlt im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingehen, am sichersten per Einschreiben mit Rückschein. Eine ausführliche Begründung ist nicht sofort nötig: Ein formloser Widerspruch, der das Datum des Bescheids benennt und die Ablehnung erklärt, reicht zunächst, um die Frist zu wahren. Die Begründung kann nachgereicht werden. Im Widerspruch sollte auf § 34 Abs. 2 SGB XI verwiesen werden, der die Acht-Wochen-Weiterzahlung seit dem 1. Januar 2026 festschreibt, und auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. I Nr. 371 vom 22. Dezember 2025) als Änderungsgrundlage.
Die Pflegekasse hat vier bis sechs Wochen für die Bearbeitung des Widerspruchs. Gibt sie ihm statt, zahlt sie rückwirkend für die zu Unrecht gesperrten Tage nach. Lehnt sie ihn ab, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines weiteren Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben; dort fallen keine Gerichtskosten an. Lassen Sie sich dabei von einem Pflegestützpunkt, einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen.
Eine Forderung der Pflegekasse, bereits ausgezahltes Pflegegeld zurückzuzahlen, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Kasse muss konkret nachweisen, dass Sie eine Mitteilungspflicht verletzt haben oder dass von Anfang an kein Anspruch bestand. Pauschale Rückforderungen für ganze Monate, obwohl nur einzelne Tage außerhalb der gesetzlichen Frist lagen, sind regelmäßig rechtswidrig.
Nach den acht Wochen: Kurzzeitpflege und das Entlastungsbudget als AnschlussDauert ein Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen, ruht das Pflegegeld ab der neunten Woche vollständig, bis die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt. Für diese Phase gibt es keine hälftige Weiterzahlung wie bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege; das Pflegegeld pausiert schlicht, ohne zu verfallen.
Sobald die Entlassung absehbar ist, sollten Angehörige frühzeitig die Anschlussversorgung planen. Geht die Pflegebedürftige nicht direkt nach Hause, sondern zunächst in eine stationäre Kurzzeitpflege-Einrichtung, läuft das Pflegegeld während dieser Phase in halber Höhe weiter, sofern das Jahresbudget noch nicht ausgeschöpft ist. Das Entlastungsbudget von 3.539 Euro je Kalenderjahr kann flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege genutzt werden; eine starre Aufteilung wie früher gibt es seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr.
Wer nach einer längeren Klinikphase zurück nach Hause wechselt, hat außerdem das Recht auf eine erneute Begutachtung, wenn sich der Pflegebedarf durch den Krankenhausaufenthalt dauerhaft verändert hat. Ein höherer Pflegegrad bedeutet sofort höheres Pflegegeld: von 599 Euro auf 800 Euro, wenn der Wechsel von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 gelingt. Den Antrag auf Höherstufung sollten Angehörige nicht aufschieben; der neue Betrag gilt ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
Vier Pflichten, die Ihren Pflegegeld-Anspruch im Krankenhaus sichernDie Pflegekasse kürzt das Pflegegeld selten ohne Ankündigung. Meistens geht dem eine Situation voraus, in der Angehörige eine Pflicht versäumt haben. Vier Punkte sind entscheidend.
Erstens: Melden Sie den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse zeitnah. Die genaue Form ist nicht vorgeschrieben, aber eine schriftliche Mitteilung mit Datum der Aufnahme und voraussichtlicher Dauer ist die sicherste Variante. Mündliche Meldungen können später bestritten werden. Wer schweigt, riskiert, dass die Kasse bei der nächsten monatlichen Abrechnung Rückfragen stellt oder die Zahlung vorläufig aussetzt.
Zweitens: Kontrollieren Sie die Kontoauszüge während des Aufenthalts. Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Wenn ein Betrag ausbleibt oder deutlich niedriger ist als gewohnt, verlangen Sie sofort eine schriftliche Begründung von der Pflegekasse. Mündliche Auskünfte reichen nicht; fordern Sie den entsprechenden Bescheid an, denn nur gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Drittens: Prüfen Sie Bescheide auf die Rechtsgrundlage. Kürzt die Kasse mit einem Hinweis auf die alte Vier-Wochen-Frist oder auf Regelungen, die vor dem 1. Januar 2026 galten, ist das ein Indikator für einen rechtswidrigen Bescheid. Schreiben Sie das Datum des Inkrafttretens der Neuregelung in den Widerspruch: der 1. Januar 2026, Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371.
Viertens: Vergessen Sie die Beratungspflicht nicht. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2026 für alle Pflegegrade 2 bis 5; früher war für Pflegegrad 4 und 5 ein Quartalstermin vorgeschrieben. Fällt während des Krankenhausaufenthalts ein Beratungstermin in den Fälligkeitszeitraum, informieren Sie die Pflegekasse; die Pflegekasse verschiebt die Frist nach Entlassung erfahrungsgemäß auf einen neuen Termin. Versäumt man den Termin ohne Absprache, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen, unabhängig vom Krankenhausaufenthalt.
Wer alle vier Punkte einhält, gibt der Pflegekasse keinen formalen Anlass, den Anspruch zu beschneiden. Kommt es trotzdem zu einer Kürzung, liegt die Beweislast bei der Kasse: Sie muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Ruhen des Pflegegeldes tatsächlich eingetreten sind.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und KrankenhausaufenthaltGilt die Acht-Wochen-Frist auch, wenn nicht die pflegebedürftige Person, sondern die pflegende Angehörige ins Krankenhaus kommt?
Nein. Die Acht-Wochen-Regel nach § 34 Abs. 2 SGB XI gilt ausschließlich für den stationären Aufenthalt der pflegebedürftigen Person selbst. Fällt die Pflegeperson aus, greift stattdessen die Verhinderungspflege: Eine Ersatzpflegeperson übernimmt die Versorgung, und das Pflegegeld läuft für die Dauer der tageweisen Verhinderungspflege auf 50 Prozent reduziert weiter, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr aus dem Entlastungsbudget.
Was passiert, wenn jemand 2026 zweimal für jeweils sechs Wochen im Krankenhaus ist — addiert die Pflegekasse die Zeiten?
Das hängt davon ab, ob zwischen den Aufenthalten eine zwischenzeitliche Rückkehr in die häusliche Pflege stattgefunden hat. Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Acht-Wochen-Frist bei einem vollständig neuen, zusammenhängenden stationären Aufenthalt neu. Liegen zwischen zwei Aufenthalten Tage echter häuslicher Pflege, starten die acht Wochen für den zweiten Aufenthalt von vorn. Ob und wie kurze Unterbrechungen gewertet werden, sollten Sie sich von Ihrer Pflegekasse schriftlich bestätigen lassen; die Rechtslage dazu ist noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt.
Muss die Pflegekasse benachrichtigt werden, bevor das Pflegegeld nach acht Wochen ruht, oder passiert das automatisch?
Die Pflegekasse muss einen formellen Bescheid erlassen, bevor sie das Pflegegeld einstellt. Eine kommentarlose Kürzung ohne schriftliche Begründung ist nicht zulässig. Wenn die Kasse einfach aufhört zu zahlen, fordern Sie umgehend schriftlich den Bescheid an. Nur gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen; ohne Bescheid hat das Ruhen des Pflegegeldes auch keine rechtliche Grundlage.
Kann das Pflegegeld nach einem langen Aufenthalt einfach wieder beantragt werden, oder erlischt der Anspruch?
Der Anspruch erlischt nicht. Er ruht während des Aufenthalts nach Ablauf der acht Wochen, lebt aber mit der Rückkehr in die häusliche Pflege automatisch wieder auf. Einen neuen Antrag brauchen Sie nicht zu stellen. Teilen Sie der Pflegekasse lediglich das Entlassungsdatum mit, damit die Zahlung zum richtigen Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
Gilt die neue Acht-Wochen-Frist auch für private Pflegeversicherungen?
Nein, nicht automatisch. Die Acht-Wochen-Regel gilt für die soziale Pflegeversicherung (gesetzliche Pflegekasse). Private Pflegeversicherungen unterliegen einem Versicherungsvertrag; die dort vereinbarten Leistungen bei Krankenhausaufenthalt können abweichen. Lesen Sie Ihren Versicherungsschein oder fragen Sie direkt beim privaten Versicherer nach, wie er stationäre Aufenthalte behandelt.
QuellenBundesministerium der Justiz / buzer.de: Sozialgesetzbuch XI, § 34 Ruhen der Leistungsansprüche, Fassung vom 01.01.2026
dejure.org: § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche, in der durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege geänderten Fassung
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371
Diakonie Deutschland: Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2026
Verbraucherzentrale: Pflegegrad abgelehnt – Widerspruch und Klage, aktualisierte Fassung 2026
Der Beitrag Pflegegeld: Pflegekasse kennt neue 8-Wochen-Frist nicht und dann sind 990 Euro weg erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie viel Wohngeld steht mir zu? Tabelle zeigt den Anspruch
Viele Haushalte zahlen inzwischen einen erheblichen Teil ihres Einkommens für Miete, Nebenkosten oder die Belastung einer selbst genutzten Immobilie. Wohngeld soll genau dort helfen, wo das Einkommen für den Lebensunterhalt grundsätzlich reicht, die Wohnkosten aber zu hoch werden.
Eine einfache Pauschalantwort auf die Frage „Wie viel Wohngeld steht mir zu?“ gibt es allerdings nicht. Die Höhe hängt davon ab, wie viele Menschen im Haushalt leben, wie hoch das anrechenbare Einkommen ist und welche Wohnkosten am Wohnort anerkannt werden.
Was ist Wohngeld?Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Mieterinnen und Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie als Lastenzuschuss.
Das Geld muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden, solange die Angaben im Antrag korrekt sind. Es handelt sich nicht um Bürgergeld oder Sozialhilfe, sondern um eine vorgelagerte Unterstützung für Haushalte mit eigenem Einkommen.
Wer kann Wohngeld bekommen?Ein Anspruch kommt vor allem für Menschen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen infrage. Dazu zählen Beschäftigte im unteren Einkommensbereich, Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Familien, Auszubildende in bestimmten Fällen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen.
Kein Wohngeld gibt es in der Regel, wenn bereits Leistungen bezogen werden, in denen Unterkunftskosten enthalten sind. Das betrifft etwa Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte Formen von BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe.
Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?Die Berechnung folgt nicht einer festen Einkommensgrenze, die für alle Haushalte gleich ist. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen, Miete oder Belastung und der Mietstufe der Gemeinde.
Das anrechenbare Einkommen ist nicht einfach das Bruttogehalt. Je nach Fall werden Pauschalen, Freibeträge und bestimmte Abzüge berücksichtigt, etwa für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder besondere persönliche Umstände.
Auch die tatsächliche Miete wird nicht immer vollständig angesetzt. Das Wohngeldgesetz arbeitet mit Höchstbeträgen, die je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterschiedlich hoch sind.
Warum die Mietstufe wichtig istDeutschland ist beim Wohngeld in sieben Mietstufen eingeteilt. Orte mit niedrigerem Mietniveau liegen in einer niedrigeren Stufe, teure Städte und Gemeinden in einer höheren Stufe.
Dadurch kann ein Haushalt mit gleichem Einkommen und gleicher Personenzahl in München mehr anrechenbare Wohnkosten haben als ein vergleichbarer Haushalt in einer günstigeren Region. Die Mietstufe entscheidet aber nicht allein über den Anspruch, sondern beeinflusst die Berechnungsgrundlage.
Tabelle: Welche Wohnkosten beim Wohngeld 2026 höchstens berücksichtigt werdenDie folgende Tabelle zeigt die Spanne der monatlich berücksichtigungsfähigen Wohnkosten im Jahr 2026. Sie reicht jeweils von Mietstufe I bis Mietstufe VII und enthält bereits die pauschalen Bestandteile für Heizkosten und Klimakomponente.
Wohngeld-Tabelle: Wohngeld-Anspruch nach Haushaltsgröße und MietstufeDie Tabelle zeigt, welche monatlichen Wohnkosten beim Wohngeld höchstens berücksichtigt werden. Je höher die Mietstufe des Wohnortes ist, desto höher fällt die anrechenbare Miete oder Belastung aus.
Die genannten Beträge enthalten den Grundbetrag nach dem Wohngeldgesetz sowie die pauschale Entlastung für Heizkosten und die Klimakomponente. Ein tatsächlicher Wohngeldanspruch hängt zusätzlich vom Einkommen und von den persönlichen Verhältnissen des Haushalts ab.
Haushalt und Mietstufe Maximal berücksichtigungsfähige Wohnkosten pro Monat 1 Person, Mietstufe I 490,60 Euro 1 Person, Mietstufe II 537,60 Euro 1 Person, Mietstufe III 585,60 Euro 1 Person, Mietstufe IV 640,60 Euro 1 Person, Mietstufe V 691,60 Euro 1 Person, Mietstufe VI 744,60 Euro 1 Person, Mietstufe VII 806,60 Euro 2 Personen, Mietstufe I 604,40 Euro 2 Personen, Mietstufe II 660,40 Euro 2 Personen, Mietstufe III 718,40 Euro 2 Personen, Mietstufe IV 786,40 Euro 2 Personen, Mietstufe V 847,40 Euro 2 Personen, Mietstufe VI 912,40 Euro 2 Personen, Mietstufe VII 987,40 Euro 3 Personen, Mietstufe I 720,80 Euro 3 Personen, Mietstufe II 786,80 Euro 3 Personen, Mietstufe III 856,80 Euro 3 Personen, Mietstufe IV 936,80 Euro 3 Personen, Mietstufe V 1.008,80 Euro 3 Personen, Mietstufe VI 1.086,80 Euro 3 Personen, Mietstufe VII 1.174,80 Euro 4 Personen, Mietstufe I 840,20 Euro 4 Personen, Mietstufe II 918,20 Euro 4 Personen, Mietstufe III 998,20 Euro 4 Personen, Mietstufe IV 1.090,20 Euro 4 Personen, Mietstufe V 1.178,20 Euro 4 Personen, Mietstufe VI 1.267,20 Euro 4 Personen, Mietstufe VII 1.371,20 Euro 5 Personen, Mietstufe I 958,60 Euro 5 Personen, Mietstufe II 1.046,60 Euro 5 Personen, Mietstufe III 1.139,60 Euro 5 Personen, Mietstufe IV 1.246,60 Euro 5 Personen, Mietstufe V 1.344,60 Euro 5 Personen, Mietstufe VI 1.447,60 Euro 5 Personen, Mietstufe VII 1.566,60 Euro Jede weitere Person, Mietstufe I zusätzlich 114,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe II zusätzlich 126,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe III zusätzlich 138,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe IV zusätzlich 151,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe V zusätzlich 161,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe VI zusätzlich 181,40 Euro Jede weitere Person, Mietstufe VII zusätzlich 195,40 EuroEin Beispiel: Ein Haushalt mit drei Personen in Mietstufe IV kann höchstens 936,80 Euro monatliche Wohnkosten in die Wohngeldberechnung einbringen. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der höhere Teil nicht berücksichtigt.
Ein Anspruch besteht dadurch nicht automatisch. Erst wenn Einkommen, Haushaltsgröße und anrechenbare Wohnkosten zusammen geprüft werden, ergibt sich die tatsächliche Höhe des Wohngeldes.
Wichtig ist: Diese Beträge sind nicht die Auszahlung. Sie zeigen nur, bis zu welcher Höhe Wohnkosten in die Wohngeldberechnung einfließen können.
Liegt die tatsächliche Miete oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags, wird der übersteigende Teil nicht berücksichtigt. Der Antrag scheitert dadurch aber nicht automatisch.
Wie viel Wohngeld ist realistisch?Die tatsächliche Zahlung kann je nach Haushalt sehr unterschiedlich ausfallen. Ein Einpersonenhaushalt mit geringem Einkommen kann einen spürbaren Zuschuss erhalten, während bei etwas höherem Einkommen nur ein kleiner Betrag oder kein Anspruch herauskommt.
Bei Familien fällt die mögliche Entlastung häufig höher aus, weil mehr Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird aber auch das Einkommen aller relevanten Personen im Haushalt geprüft.
Wer nur eine Tabelle betrachtet, sollte deshalb vorsichtig sein. Sie kann zeigen, ob ein Antrag naheliegt, ersetzt aber keine Berechnung durch den Wohngeldrechner oder die zuständige Wohngeldbehörde.
Welche Angaben werden für die Prüfung benötigt?Für eine erste Einschätzung braucht man vor allem die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die monatliche Miete oder Belastung, den Wohnort und das Einkommen. Bei Mietwohnungen zählen neben der Grundmiete auch bestimmte kalte Nebenkosten.
Heizkosten werden beim Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Rechnung einzeln übernommen. Stattdessen gibt es pauschale Bestandteile, die in die Berechnung einfließen.
Beim selbst genutzten Eigentum geht es um die Belastung aus Finanzierung und Bewirtschaftung. Dazu können unter anderem Zinsen, Tilgung, Grundsteuer und bestimmte Bewirtschaftungskosten gehören.
Warum ein Antrag auch bei Unsicherheit sinnvoll sein kannViele Haushalte verzichten auf Wohngeld, weil sie ihren Anspruch unterschätzen. Gerade bei Renten, Teilzeitlöhnen, schwankendem Einkommen oder hohen Mieten kann sich eine Prüfung lohnen.
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Wer wartet, verschenkt im Zweifel Geld, weil der Anspruch normalerweise nicht beliebig rückwirkend ausgezahlt wird.
Die zuständige Stelle ist das Wohngeldamt der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung. In vielen Bundesländern kann der Antrag inzwischen online gestellt werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin zahlt 620 Euro monatlich für ihre Wohnung und lebt in einer Stadt mit hoher Mietstufe. Ihre Rente liegt knapp oberhalb der Grundsicherung, reicht aber nach Abzug der Wohnkosten nur knapp für den Alltag.
In der Wohngeldprüfung wird nicht automatisch die gesamte Miete als Zuschuss ausgezahlt. Die Behörde prüft vielmehr, welche Wohnkosten nach Mietstufe und Haushaltsgröße angesetzt werden dürfen und welches Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen übrig bleibt.
Ergibt die Berechnung einen Anspruch, erhält die Rentnerin einen monatlichen Zuschuss. Dieser kann dafür sorgen, dass sie ihre Wohnung halten kann, ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen beantragen zu müssen.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld 1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?Anspruch auf Wohngeld können Haushalte haben, deren Einkommen zwar für den allgemeinen Lebensunterhalt reicht, bei denen die Wohnkosten aber zu hoch sind. Entscheidend sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Einkommen, die Miete oder Belastung und die Mietstufe des Wohnortes.
2. Wie viel Wohngeld kann ich bekommen?Die Höhe des Wohngeldes lässt sich nicht pauschal nennen. Sie wird individuell berechnet und hängt davon ab, wie hoch das bereinigte Einkommen ist und welche Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt werden dürfen.
3. Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?Beim Mietzuschuss zählen grundsätzlich die Bruttokaltmiete und bestimmte Nebenkosten. Es gelten jedoch Höchstbeträge, die sich nach Haushaltsgröße und Mietstufe richten. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der übersteigende Teil nicht in die Berechnung einbezogen.
4. Können auch Eigentümer Wohngeld erhalten?Ja, Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses können Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen. Dabei werden statt der Miete bestimmte Belastungen berücksichtigt, etwa Finanzierungskosten und Bewirtschaftungskosten.
5. Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Bürgergeld erhalte?In der Regel besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, wenn bereits Bürgergeld bezogen wird und die Unterkunftskosten darüber berücksichtigt werden. Das gilt auch für andere Sozialleistungen, bei denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
6. Wo kann ich Wohngeld beantragen?Der Antrag wird bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung gestellt. In vielen Bundesländern ist inzwischen auch ein Online-Antrag möglich. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
7. Welche Unterlagen brauche ich für den Wohngeldantrag?Benötigt werden in der Regel Nachweise über Einkommen, Miete oder Belastung, Haushaltsmitglieder und persönliche Verhältnisse. Dazu gehören häufig Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kontoauszüge und Nachweise über Unterhaltszahlungen oder besondere Belastungen.
FazitWie viel Wohngeld einem Haushalt zusteht, lässt sich nicht allein am Einkommen oder an der Miete ablesen. Entscheidend ist die gemeinsame Betrachtung von Haushaltsgröße, Wohnort, anrechenbaren Wohnkosten und bereinigtem Einkommen.
Die Tabelle bietet eine gute erste Orientierung, weil sie zeigt, bis zu welcher Höhe Wohnkosten 2026 berücksichtigt werden können. Wer in der Nähe dieser Werte liegt und nur ein begrenztes Einkommen hat, sollte seinen Anspruch prüfen lassen.
QuellenBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Informationen zu Wohngeld-Plus, Anspruch, Antragstellung und Berechnungsfaktoren
Wohngeldgesetz, insbesondere § 12 zu Höchstbeträgen und § 19 zur Berechnung.
Der Beitrag Wie viel Wohngeld steht mir zu? Tabelle zeigt den Anspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter dürfen ab Juli bis zu 70 Euro ohne Rückfragen einbehalten
Ab dem 1. Juli 2026 darf das Jobcenter Rückforderungen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat direkt von den laufenden Grundsicherungsgeld-Leistungen abziehen, ohne vorher eine Anhörung durchzuführen.
Das regelt das 13. SGB-II-Änderungsgesetz mit einer Neufassung des Aufrechnungsparagrafen. Betroffene bekommen in diesen Fällen keinen gesonderten Anhörungsbogen mehr zugeschickt, bevor das Geld fehlt. Wer nicht weiß, was dann zu tun ist, verliert seinen einzigen wirksamen Schutz.
Wichtig vorab: Das neue Recht ändert nicht, ob das Jobcenter Geld zurückfordern darf. Es ändert, wie die Behörde beim Einbehalten der laufenden Leistung vorgeht.
Den ursprünglichen Rückforderungsbescheid – also die schriftliche Feststellung, dass eine Überzahlung stattgefunden hat – muss das Jobcenter weiterhin mit einer Anhörung verknüpfen.
Was entfällt, ist die separate Anhörung vor dem sogenannten Aufrechnungsbescheid, mit dem das Amt die monatlichen Abzüge anordnet. Wer den Unterschied kennt, kann gezielt widersprechen.
Was das 13. SGB-II-Änderungsgesetz an der Aufrechnung konkret ändertBisher galt im Bereich der Grundsicherung das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht: Vor jedem belastenden Verwaltungsakt muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Pflicht umfasste auch den Aufrechnungsbescheid, mit dem das Jobcenter die monatlichen Einbehalte aus laufenden Leistungen anordnet.
Das Sozialverwaltungsrecht kennt zwar seit Jahren eine Ausnahme: Bei Aufrechnung von weniger als 70 Euro kann von einer Anhörung abgesehen werden. Diese Ausnahme war im Grundsicherungsrecht aber nicht explizit aktiviert.
Das ändert sich mit dem neuen Aufrechnungsrecht, das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber verknüpft die Aufrechnungsregel nun ausdrücklich mit der 70-Euro-Grenze: Liegt der monatliche Aufrechnungsbetrag unter 70 Euro, rechnet das Jobcenter auf, ohne zuvor anzuhören.
Die Aufrechnung erfolgt per Bescheid, ohne dass ein separater Anhörungsbogen vorausgehen muss. Betroffene erhalten direkt den Bescheid, und die Kürzung beginnt im nächsten Auszahlungsmonat.
Der Unterschied zur bisherigen Praxis ist folgender: Viele Leistungsbeziehende haben den Anhörungsbogen genutzt, um Einwände vorzubringen, die zur Reduzierung oder Korrektur der Forderung geführt haben.
Wer erklärt hat, warum die Überzahlung auf einem Behördenfehler beruht, oder wer nachgewiesen hat, dass die Berechnung falsch war, hat damit oft die Aufrechnung verhindert oder verringert. Ab Juli 2026 fällt dieser Schritt bei kleinen Beträgen weg. Der erste Moment der Kenntnisnahme ist dann der Bescheid selbst.
Die 70-Euro-Grenze gilt pro Person – bei Bedarfsgemeinschaften summiert sie sichDie Schwelle von 70 Euro bezieht sich auf jede einzelne leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes. Das ist ein wichtiger Unterschied zur bestehenden 50-Euro-Bagatellgrenze im Grundsicherungsrecht, die pro Bedarfsgemeinschaft gilt und bedeutet, dass das Jobcenter bei Rückforderungen unter 50 Euro überhaupt keinen Erstattungsbescheid erlässt.
In einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen kann das Jobcenter also pro Person 69 Euro ohne Anhörung aufrechnen – zusammen 138 Euro monatlich, ohne dass zuvor eine einzige Anhörung stattgefunden hat. Für Familien mit Kindern, für die ebenfalls Leistungen bewilligt wurden und bei denen Rückforderungen entstanden sind, können sich die Beträge entsprechend potenzieren.
Praktisch relevant wird die neue Regel vor allem bei häufig vorkommenden kleinen Überzahlungen: Wenn das Einkommen eines Haushaltsmitglieds verspätet gemeldet wurde, wenn eine kurzfristige Nebenbeschäftigung zu spät angezeigt wurde oder wenn sich die Wohnkosten rückwirkend anders berechnen.
Solche Konstellationen führen oft zu Rückforderungen im einstelligen oder niedrig zweistelligen Euro-Bereich je Monat – und genau diese Fälle sind ab Juli ohne Anhörung aufrechnungsfähig.
Klaus M., 49, aus Dortmund, bekommt im August 2026 einen Bescheid über 58 Euro, die das Jobcenter monatlich einbehalten wird. Rückwirkend wurde sein Nebenverdienst aus April 2026 zu gering angerechnet. Einen Anhörungsbogen hat er nicht erhalten.
Stattdessen liegt der Aufrechnungsbescheid im Briefkasten. Klaus hat jetzt einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen – und er muss das aktiv tun, sonst beginnen die Abzüge automatisch.
Bestandskraft zuerst: Die neue gesetzliche Schutzregel für BetroffeneDas 13. SGB-II-Änderungsgesetz enthält auch eine Schutzregelung, die in der öffentlichen Debatte weniger Aufmerksamkeit erhalten hat. Das neue Aufrechnungsrecht stellt klar: Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zugrunde liegende Erstattungs- oder Ersatzbescheid bestandskräftig ist.
Die Behörde muss also zuerst einen rechtskräftigen Bescheid über die Überzahlung erlassen, warten bis dieser Bescheid nicht mehr anfechtbar ist, und erst dann darf sie den Aufrechnungsbescheid erlassen.
Bestandskraft bedeutet: Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist abgelaufen, oder das Widerspruchsverfahren ist abgeschlossen. Wer also gegen den Erstattungsbescheid fristgerecht Widerspruch einlegt, verschiebt damit auch den Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter aufrechnen darf. Diese Schutzwirkung gilt unabhängig davon, ob der Aufrechnungsbetrag über oder unter 70 Euro liegt.
Diese gesetzliche Klarstellung ist nicht selbstverständlich. Das Bundessozialgericht hatte in einem Beschluss vom 26.11.2025 noch entschieden, dass für eine Aufrechnung kein bestandskräftiger Erstattungsbescheid erforderlich sei – ein wirksamer Verwaltungsakt reiche aus.
Das neue Aufrechnungsrecht überschreibt diese Rechtslage durch Gesetz ab dem 1. Juli 2026 und verankert das Bestandskraft-Erfordernis ausdrücklich im Normtext. Das schützt Betroffene, die ihren Erstattungsbescheid anfechten: Solange der Widerspruch läuft, darf das Jobcenter nicht aufrechnen.
Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid: Fristen und aufschiebende WirkungWer einen Aufrechnungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt – bei postalischem Versand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, sofern dieser Tag ein Werktag ist. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass der Aufrechnungsbescheid bestandskräftig wird und die monatlichen Abzüge ohne weitere Einwendungsmöglichkeit laufen.
Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Widerspruchsverfahren läuft, darf das Jobcenter die Aufrechnung nicht vollziehen – die Leistung muss zunächst in voller Höhe weiterfließen.
Das Jobcenter kann die aufschiebende Wirkung durch eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, muss das aber begründen. Fehlt eine solche Anordnung, ist der Einbehalt während des laufenden Widerspruchsverfahrens rechtswidrig.
Legen Sie Widerspruch ein, reicht eine kurze schriftliche Erklärung: Name, Adresse, Datum des angefochtenen Bescheids, Aktenzeichen und der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen.
Eine Begründung ist nicht zwingend nötig, um die Frist zu wahren – kann aber sinnvoll sein, wenn Sie konkrete Einwände haben. Schicken Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Nachweis über den Eingang haben.
Wichtig: Wer nur gegen den Aufrechnungsbescheid vorgeht, hat damit noch keinen Einwand gegen die Erstattungsforderung selbst erhoben. Wenn Sie die Überzahlung als solche bestreiten, müssen Sie auch gegen den Erstattungsbescheid gesondert Widerspruch einlegen – mit eigener Frist ab Bekanntgabe dieses Bescheids.
Was Sie bei jedem Aufrechnungsbescheid ab Juli 2026 sofort prüfen müssenMit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 2026 werden Aufrechnungsbescheide über Beträge unter 70 Euro ohne vorherige Anhörung kommen. Das macht die Prüfung des Bescheids selbst umso wichtiger. Folgende Punkte sind beim Erhalt eines Aufrechnungsbescheids zwingend zu kontrollieren:
Liegt ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid vor? Das Jobcenter darf erst aufrechnen, wenn der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist – also wenn Ihre Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Ihr Widerspruch beschieden wurde. Haben Sie den Erstattungsbescheid nie erhalten oder liegt er noch im Widerspruchsverfahren, ist der Aufrechnungsbescheid rechtswidrig.
Ist der Aufrechnungsbetrag korrekt berechnet? Die monatliche Aufrechnung darf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht übersteigen – bei Alleinstehenden sind das 168,90 Euro monatlich. Bei Rückforderungen aus vorläufigen Leistungszeiträumen gilt sogar eine Obergrenze von zehn Prozent des Regelbedarfs. Übersteigt der angeordnete Einbehalt diese Grenzen, ist er unzulässig, unabhängig von der Höhe der Gesamtforderung.
Wurde die aufschiebende Wirkung ausdrücklich aufgehoben? Wenn der Aufrechnungsbescheid anordnet, dass die Kürzung sofort beginnt, muss eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten sein. Fehlt sie, gilt die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs – und das Jobcenter darf den Einbehalt erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durchsetzen.
Ist die Forderung noch nicht verjährt? Rückforderungen verjähren nach den allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregeln; die Fristen hängen davon ab, ob das Jobcenter die Vollstreckung eingeleitet hat. Forderungen, die aus Zeiträumen von vor 2022 stammen oder bei denen jahrelang keine Vollstreckungsschritte erkennbar waren, sollten auf Verjährung geprüft werden – am besten durch eine Beratungsstelle.
Erhalten Sie einen Aufrechnungsbescheid und sind sich über eine oder mehrere dieser Fragen unsicher, empfiehlt sich zunächst die Einlegung eines formellen Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist, um die Frist zu wahren. Eine inhaltliche Prüfung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann dann parallel erfolgen.
Ab Juli 2026 gilt: Kein Brief mehr bedeutet nicht kein ProblemDas neue Recht macht eine Erfahrung zur Regel, die viele Leistungsbeziehende bisher als Ausnahme kannten: Geld fehlt auf dem Konto, ohne dass vorher etwas angekündigt worden wäre.
Wer darauf wartet, einen Anhörungsbogen zu erhalten, bevor Geld abgezogen wird, wartet bei kleinen Beträgen ab Juli vergeblich. Der Aufrechnungsbescheid ist dann das erste Dokument, das ein Handeln auslöst.
Die Monatsfrist für den Widerspruch läuft unabhängig davon, ob Sie den Bescheid erwartet haben oder nicht. Wer nach dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld bezieht und auf seinem Konto einen niedrigeren Zahlbetrag als im Vormonat bemerkt, sollte unverzüglich beim Jobcenter nachfragen, ob ein Aufrechnungsbescheid ergangen ist – und gegebenenfalls die Frist sichern.
Häufige Fragen zur Aufrechnung ohne Anhörung ab Juli 2026Kann das Jobcenter auch ohne Anhörung bei Beträgen über 70 Euro aufrechnen?
Nein. Die Befreiung von der Anhörungspflicht gilt ausschließlich bei Aufrechnungsbeträgen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat. Bei höheren Beträgen bleibt die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X bestehen.
Das Jobcenter muss in diesen Fällen weiterhin einen Anhörungsbogen zuschicken und die Reaktionsmöglichkeit abwarten, bevor der Aufrechnungsbescheid ergeht.
Was passiert, wenn das Jobcenter aufrechnet, obwohl der Erstattungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist?
Der Aufrechnungsbescheid ist in diesem Fall rechtswidrig. Sie können dagegen Widerspruch einlegen und gleichzeitig beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, wenn das Jobcenter die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Das Bestandskraft-Erfordernis aus dem neuen § 43 Abs. 1 SGB II ist eine formelle Voraussetzung – fehlt sie, ist der Aufrechnungsbescheid angreifbar, unabhängig davon, ob die Überzahlung als solche rechtmäßig war.
Gilt das neue Recht auch für Rückforderungen aus Zeiträumen vor dem 1. Juli 2026?
Das neue Verfahrensrecht gilt ab dem 1. Juli 2026. Ob die Aufrechnung ohne Anhörung auch dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Überzahlung aus einem Zeitraum vor Juli 2026 stammt, hängt davon ab, wann der Aufrechnungsbescheid ergeht.
Ergeht er nach dem 1. Juli 2026, kann das neue Recht anwendbar sein. Wer in einem solchen Fall unsicher ist, sollte rechtzeitig Widerspruch einlegen und sich fachkundige Beratung holen.
Kann ich den laufenden Einbehalt stoppen, wenn ich Widerspruch eingelegt habe?
Ja, sofern das Jobcenter keine sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Widerspruch hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Jobcenter während des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht aufrechnen darf.
Beginnt die Behörde trotzdem mit dem Einbehalt, können Sie die Einstellung der Vollziehung beim Jobcenter selbst verlangen oder beim Sozialgericht beantragen.
Muss ich die Aufrechnung hinnehmen, wenn die Überzahlung durch einen Fehler des Jobcenters entstanden ist?
Nein. Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn die Überzahlung ausschließlich auf einem Fehler der Behörde beruht und Sie daran keine Schuld tragen. In diesem Fall sollten Sie im Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid darlegen, dass die Überzahlung durch behördliche Falschberechnung entstand. Wird der Erstattungsbescheid aufgehoben, entfällt damit auch die Grundlage für die Aufrechnung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB-II-Änderungsgesetz)
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf, BT-Drucksache 21/3541 vom 12.01.2026 (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze), § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter § 43 SGB II – Aufrechnung (gesetze-im-internet.de)
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter dürfen ab Juli bis zu 70 Euro ohne Rückfragen einbehalten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs Parken?
Die Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis sorgen im Alltag oft für Missverständnisse. Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie damit automatisch auf einem Behindertenparkplatz stehen dürfen. Genau das ist in Deutschland jedoch in der Regel nicht der Fall.
Für das Parken ist nicht allein der Schwerbehindertenausweis entscheidend, sondern ein zusätzlicher Parkausweis. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem blauen EU-Parkausweis und dem orangefarbenen Parkausweis für Parkerleichterungen.
Was bedeutet das Merkzeichen G?Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird Menschen zuerkannt, die wegen ihrer Behinderung im öffentlichen Raum deutlich eingeschränkt sind. Das kann etwa das Gehen längerer Strecken, das sichere Fortbewegen oder das Erreichen von Haltestellen betreffen.
Für das Parken ist aber entscheidend: G allein berechtigt nicht dazu, auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol zu parken. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G muss sichtbar von einem passenden Parkausweis ergänzt werden, wenn besondere Parkrechte genutzt werden sollen.
Was bedeutet das Merkzeichen B?Das Merkzeichen B weist darauf hin, dass die Mitnahme einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich oder nötig ist. Es sagt aus, dass die betroffene Person in bestimmten Situationen Unterstützung braucht. Für sich allein verschafft das Merkzeichen B aber kein besonderes Parkrecht.
Auch die Kombination aus G und B führt nicht automatisch dazu, dass ein Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden darf. Entscheidend bleibt, ob zusätzlich ein anerkannter Parkausweis ausgestellt wurde.
Warum G und B nicht automatisch für den Behindertenparkplatz reichenBehindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol sind besonders geschützt. Sie dürfen im Regelfall nur mit dem blauen EU-Parkausweis genutzt werden. Dieser wird vor allem Menschen mit dem Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung oder mit dem Merkzeichen Bl für Blindheit ausgestellt.
Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dort nicht aus. Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe legt, riskiert ein Verwarn- oder Bußgeld. Das gilt auch dann, wenn im Ausweis G und B eingetragen sind.
Der blaue EU-ParkausweisDer blaue EU-Parkausweis ist der Ausweis, der zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt. Er wird sichtbar im Fahrzeug ausgelegt und ist personengebunden. Das bedeutet: Er darf nur genutzt werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder befördert wird.
In der Praxis ist der blaue Parkausweis für Menschen mit G und B meist nicht erreichbar, solange kein Merkzeichen aG oder Bl vorliegt. Einzelne Sonderkonstellationen können je nach Einzelfall geprüft werden, doch G und B allein genügen in der Regel nicht.
Der orangefarbene ParkausweisFür Menschen mit schweren Mobilitätseinschränkungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommen. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Er kann für Menschen mit bestimmten Kombinationen aus Grad der Behinderung, Merkzeichen und gesundheitlichen Einschränkungen relevant sein.
Bei Personen mit G und B kann ein Antrag sinnvoll sein, wenn zusätzlich erhebliche Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule vorliegen. Häufig spielen dabei auch weitere gesundheitliche Einschränkungen, etwa an Herz oder Atemwegen, eine Rolle im Prüfverfahren der Behörde. Entscheidend ist stets der konkrete Bescheid und die Bewertung durch die zuständige Stelle.
Übersicht: Was ist mit G und B beim Parken erlaubt? Ausweis oder Merkzeichen Auswirkung beim Parken Nur Schwerbehindertenausweis mit G Kein automatisches Recht auf Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol. Schwerbehindertenausweis mit G und B Auch diese Kombination reicht allein nicht für Behindertenparkplätze aus. Blauer EU-Parkausweis Erlaubt das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, sofern die berechtigte Person befördert wird oder selbst fährt. Orangefarbener Parkausweis Erlaubt bestimmte Parkerleichterungen, aber grundsätzlich nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Welche Parkerleichterungen können mit dem orangefarbenen Ausweis möglich sein?Der orangefarbene Parkausweis kann den Alltag dennoch deutlich erleichtern. Je nach Regelung dürfen Inhaber etwa an bestimmten Stellen länger parken oder unter festgelegten Bedingungen ohne Parkschein stehen. Auch das Parken im eingeschränkten Haltverbot kann unter Bedingungen für eine begrenzte Zeit erlaubt sein.
Diese Erleichterungen gelten aber nicht grenzenlos. Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden sein, und die jeweiligen Vorgaben müssen eingehalten werden. Außerdem können örtliche Besonderheiten bestehen, weshalb die Hinweise der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wichtig sind.
Wo wird der Parkausweis beantragt?Der Antrag wird in der Regel bei der Stadt, Gemeinde oder Straßenverkehrsbehörde gestellt. Benötigt werden meist der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Lichtbild und gegebenenfalls ärztliche Unterlagen. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für den blauen oder orangefarbenen Parkausweis erfüllt sind.
Wer G und B im Ausweis hat, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass ein Antrag aussichtslos ist. Besonders bei schweren Gehbeeinträchtigungen kann eine Prüfung sinnvoll sein. Wichtig ist aber, realistisch zu bleiben: Für den klassischen Behindertenparkplatz ist in der Regel der blaue Parkausweis erforderlich.
Häufiger Irrtum: Der Schwerbehindertenausweis ersetzt keinen ParkausweisEin häufiger Fehler ist das Auslegen des Schwerbehindertenausweises im Auto. Dieser Ausweis belegt zwar die Schwerbehinderung und die Merkzeichen, ersetzt aber keinen Parkausweis. Für besondere Parkrechte muss der passende Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug liegen.
Das gilt auch dann, wenn der Fahrer nur kurz hält, jemanden begleitet oder eine Person mit Behinderung abholt. Entscheidend ist nicht der Anlass der Fahrt, sondern die Parkberechtigung. Wer ohne passenden Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz steht, handelt ordnungswidrig.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Frau hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B. Sie wird regelmäßig von ihrem Sohn zu Arztterminen gefahren. Vor der Praxis ist ein Parkplatz mit Rollstuhlsymbol frei, doch ein blauer EU-Parkausweis wurde ihr nicht ausgestellt.
In diesem Fall darf der Sohn dort nicht parken, auch wenn seine Mutter deutlich gehbehindert ist und begleitet werden muss. Sinnvoll wäre stattdessen, bei der zuständigen Behörde prüfen zu lassen, ob ein orangefarbener Parkausweis oder eine andere Parkerleichterung möglich ist. Erst wenn ein entsprechender Parkausweis vorliegt, dürfen die damit verbundenen Rechte genutzt werden.
Häufige Fragen und Antworten Darf ich mit den Merkzeichen G und B auf einem Behindertenparkplatz parken?Nein, die Merkzeichen G und B allein reichen dafür nicht aus. Für einen Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol wird in der Regel der blaue EU-Parkausweis benötigt.
Was bedeutet das Merkzeichen G beim Parken?Das Merkzeichen G zeigt eine erhebliche Gehbeeinträchtigung im Straßenverkehr an. Es verschafft aber ohne zusätzlichen Parkausweis kein Recht, auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu parken.
Was bedeutet das Merkzeichen B beim Parken?Das Merkzeichen B weist auf die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson hin. Für das Parken bringt es allein keine Sondererlaubnis mit sich.
Kann ich mit G und B einen blauen Parkausweis bekommen?In der Regel nicht, wenn nur G und B vorliegen. Der blaue EU-Parkausweis wird meist bei außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen aG oder bei Blindheit mit Merkzeichen Bl ausgestellt.
Kann ich mit G und B einen orangefarbenen Parkausweis beantragen?Ja, ein Antrag kann unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen sinnvoll sein. Entscheidend sind dabei der Grad der Behinderung, die Art der Mobilitätseinschränkung und die Bewertung durch die zuständige Behörde.
Reicht es, den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen?Nein, der Schwerbehindertenausweis ersetzt keinen Parkausweis. Wer besondere Parkrechte nutzen möchte, muss den passenden Parkausweis sichtbar im Fahrzeug auslegen.
FazitDie Merkzeichen G und B sind wichtig für den Nachteilsausgleich, führen beim Parken aber nicht automatisch zu Sonderrechten. Wer auf einem Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol parken möchte, benötigt in der Regel den blauen EU-Parkausweis. Der orangefarbene Parkausweis kann für Menschen mit G und B unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Hilfe sein, ersetzt den blauen Ausweis aber nicht.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen, welcher Parkausweis für sie in Betracht kommt. Der richtige Ansprechpartner ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder Bürgerverwaltung. Wer unsicher ist, sollte den eigenen Feststellungsbescheid und die Merkzeichen dort vorlegen und eine verbindliche Auskunft einholen.
QuellenADAC: Informationen zu Behindertenparkplätzen und Parkausweisen für Menschen mit Behinderung, Niedersächsisches Landesamt für Soziales: Regeln zum Parken mit blauem und orangem Parkausweis, Bundesportal: Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Der Beitrag Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs Parken? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld-Anspruch trotz ausgezahlter hoher Lebensversicherung
Wer beim Antrag auf Bürgergeld oder frühere Hartz-IV-Leistungen Vermögen nicht vollständig angibt, muss nicht automatisch viele Jahre später alles zurückzahlen. Entscheidend ist, ob die Bewilligung tatsächlich rechtswidrig war und ob der betroffenen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Zweifel gehen zulasten des Jobcenters. (Aktenzeichen: L 18 AS 2447/16)
Im konkreten Fall hob das Gericht Rückforderungsbescheide über mehr als 8.000 Euro auf. Eine psychische Erkrankung der Klägerin spielte dabei eine zentrale Rolle.
Witwe beantragte Leistungen für sich und ihre TöchterDie Klägerin war seit 2005 verwitwet. Im April 2006 beantragte sie für sich und ihre beiden Töchter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Sie gab ihre Witwenrente, das Kindergeld, ein Girokontoguthaben und eine eigene Kapitallebensversicherung an. Nicht erwähnt hatte sie eine bereits im Januar 2006 ausgezahlte Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 36.273,29 Euro.
Lebensversicherung wurde später auf Konten der Töchter übertragenIm Juni 2006 zahlte die Mutter jeweils 18.210 Euro auf Geldmarktkonten ihrer Töchter ein. Am Ende des streitigen Leistungszeitraums befanden sich auf den Konten der Töchter noch jeweils mehr als 18.000 Euro.
Das Jobcenter erfuhr erst Jahre später von dieser Versicherungssumme. Daraufhin hob es die früheren Bewilligungen für den Zeitraum vom 7. April 2006 bis zum 30. September 2007 auf.
Jobcenter verlangte mehrere Tausend Euro zurückDas Jobcenter warf der Klägerin vor, Vermögen verschwiegen zu haben. Sie habe zumindest grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht.
Zunächst verlangte die Behörde auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Später nahm sie diesen Teil der Forderung zurück. Übrig blieb eine Rückforderung von insgesamt 8.245,42 Euro.
Sozialgericht gab zunächst dem Jobcenter rechtDas Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Es meinte, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Vermögen aus der Lebensversicherung für den Leistungsanspruch wichtig war.
Nach Auffassung des Sozialgerichts lag deshalb grobe Fahrlässigkeit vor. Das Jobcenter habe die Bewilligungen rückwirkend aufheben und die gezahlten Leistungen zurückfordern dürfen.
Landessozialgericht hob Rückforderung aufDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah den Fall anders. Es hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die Bescheide des Jobcenters auf.
Damit musste die Klägerin die noch streitigen Leistungen nicht zurückzahlen. Das Gericht entschied außerdem, dass das Jobcenter die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen muss.
Vermögen war nicht durchgehend bei der Mutter zu berücksichtigenDas Gericht prüfte zunächst, ob die ursprünglichen Bewilligungen überhaupt objektiv rechtswidrig waren. Dabei kam es zu einer differenzierten Bewertung.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2006 verfügte die Klägerin zwar über Vermögen von mehr als 41.000 Euro. Dieses lag deutlich über den damaligen Freibeträgen.
Doch vor der ersten Bewilligungsentscheidung im Juni 2006 hatte sie den Großteil der Versicherungssumme bereits auf Konten ihrer Töchter übertragen.
Kindervermögen wird nicht automatisch bei Eltern angerechnetDas Gericht stellte klar: Vermögen der Kinder wird nicht einfach auf den Bedarf der Mutter angerechnet. Kinder, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Vermögen decken können, gehören insoweit nicht mehr in gleicher Weise zur Bedarfsgemeinschaft.
Außerdem sieht das SGB II keine umgekehrte Anrechnung vor, bei der Vermögen der Kinder zur Deckung des Bedarfs der Eltern herangezogen wird. Einkommen und Vermögen der Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen bei Kindern relevant sein. Umgekehrt gilt das aber nicht in gleicher Weise.
Jobcenter hätte Veränderungen vor Bewilligung berücksichtigen müssenDie Vermögensübertragung auf die Töchter erfolgte bereits am 15. Juni 2006. Der erste Bewilligungsbescheid wurde erst am 23. Juni 2006 erlassen.
Das Landessozialgericht sah darin eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse vor der Bewilligung. Solche Änderungen muss das Jobcenter berücksichtigen, wenn sie sich auf den Leistungsanspruch auswirken.
Für die Zeit vor der Übertragung bestand kein AnspruchDas Gericht stellte aber auch fest: Für die Zeit bis zum 14. Juni 2006 standen der Klägerin und ihren Töchtern aus objektiver Sicht keine SGB-II-Leistungen zu. Denn bis dahin konnte der Bedarf aus dem Vermögen der Mutter gedeckt werden.
Für die Zeit danach war die Lage komplizierter. Die Töchter konnten ihren eigenen Bedarf aus dem übertragenen Vermögen decken. Bei der Mutter hätten allerdings Kindergeld und Witwenrente anders angerechnet werden müssen.
Rücknahme braucht mehr als eine falsche BewilligungEntscheidend war am Ende aber nicht nur die objektive Berechnung. Bei einer Rücknahme nach Paragraf 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch muss das Jobcenter weitere Voraussetzungen beweisen.
Eine bestandskräftige Bewilligung darf rückwirkend nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Das gilt etwa, wenn Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben oder die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannten beziehungsweise grob fahrlässig nicht kannten.
Grobe Fahrlässigkeit muss persönlich geprüft werdenGrobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon vor, wenn jemand objektiv etwas falsch gemacht hat. Es kommt auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und die besonderen Umstände des Einzelfalls an.
Das ist für Bürgergeld-Bezieher wichtig. Das Jobcenter darf nicht pauschal unterstellen, dass jede unvollständige Angabe automatisch grob fahrlässig war.
Psychische Erkrankung sprach gegen sichere SchuldzuweisungDie Klägerin hatte vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes psychisch schwer belastet und mit Behördenangelegenheiten überfordert gewesen. Früher habe sich ihr Mann um solche Dinge gekümmert.
Das Gericht zog ein arbeitsamtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2007 heran. Darin wurden eine soziale Überforderung, eine depressive Störung und eine auffällig gestörte soziale Funktionsfähigkeit beschrieben.
Gericht konnte grobe Fahrlässigkeit nicht sicher feststellenDas Landessozialgericht hielt es zwar nicht für glaubhaft, dass die Klägerin die erhebliche Versicherungssumme vollständig vergessen hatte. Dafür sprach schon, dass sie Konten für ihre Töchter eingerichtet und das Geld dorthin übertragen hatte.
Trotzdem konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt hatte. Wegen ihrer psychischen Situation waren Einschränkungen der Urteils-, Kritik- und Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen.
Beweislast liegt beim JobcenterDer entscheidende Satz des Urteils lautet sinngemäß: Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Jobcenters. Die Behörde muss die Tatsachen beweisen, die eine rückwirkende Aufhebung tragen.
Kann sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht sicher nachweisen, darf sie eine bestandskräftige Bewilligung nicht einfach rückwirkend zurücknehmen. Dann fehlt auch die Grundlage für eine Erstattungsforderung.
Bereits erstattetes Geld muss zurückgezahlt werdenDa die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungen keinen Bestand hatte, gab es auch keine Grundlage mehr für die Rückforderung nach Paragraf 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.
Das Landessozialgericht stellte deshalb klar: Das Jobcenter muss den bereits erstatteten Betrag zurückzahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Was Betroffene bei Rückforderungen prüfen solltenWer eine Rückforderung wegen angeblich verschwiegenen Vermögens erhält, sollte zuerst prüfen, auf welche Vorschrift das Jobcenter die Aufhebung stützt. Bei alten Bewilligungen geht es häufig um Paragraf 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.
Wichtig ist dann, ob die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit tatsächlich nachweisbar sind. Auch Krankheit, Trauer, psychische Krisen, Überforderung oder fehlende behördliche Hinweise können im Einzelfall entscheidend sein.
Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher wichtig istDas Urteil schützt nicht vor jeder Rückforderung. Wer Vermögen verschweigt, riskiert weiterhin erhebliche Folgen.
Aber das Urteil zeigt: Jobcenter müssen sauber prüfen und beweisen. Eine Rückforderung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass später Vermögen bekannt wird. Entscheidend sind Vermögenslage, Bedarfsgemeinschaft, Zeitpunkt der Bewilligung und das persönliche Verschulden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenDarf das Jobcenter alte Bürgergeld- oder Hartz-IV-Bewilligungen wegen Vermögen zurücknehmen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Die Bewilligung muss rechtswidrig gewesen sein, und bei einer rückwirkenden Rücknahme muss regelmäßig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Zählt Vermögen der Kinder automatisch beim Bürgergeld der Eltern mit?Nein. Vermögen der Kinder wird nicht automatisch auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Das Gericht stellte klar, dass das SGB II eine solche umgekehrte Anrechnung grundsätzlich nicht vorsieht.
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Sozialrecht?
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dabei kommt es aber auf die persönliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Einzelfall an.
Kann eine psychische Erkrankung eine Rückforderung verhindern?
Sie kann jedenfalls entscheidend sein. Wenn eine psychische Erkrankung die Urteils-, Kritik- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt haben kann, muss das Jobcenter besonders sorgfältig beweisen, dass trotzdem grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Wer trägt die Beweislast bei einer rückwirkenden Aufhebung?
Die Beweislast für die Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, trägt das Jobcenter. Bleiben Zweifel, gehen diese zulasten der Behörde.
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt: Jobcenter dürfen Bewilligungen nicht schematisch zurücknehmen, nur weil später Vermögen bekannt wird. Sie müssen genau prüfen, ob die damalige Bewilligung rechtswidrig war und ob der betroffenen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Gerade bei psychischer Erkrankung, Trauer und massiver Überforderung reicht eine pauschale Schuldzuweisung nicht aus. Für Betroffene bedeutet das: Rückforderungsbescheide sollten genau geprüft werden.
Oft entscheidet nicht nur die Vermögenshöhe, sondern die Frage, ob das Jobcenter die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen wirklich beweisen kann.
Der Beitrag Bürgergeld-Anspruch trotz ausgezahlter hoher Lebensversicherung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Volle Erwerbsminderungsrente durchgesetzt: Gericht entscheidet sich für günstigeres Gutachten
Wer wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht mehr arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten einer Klägerin, deren psychische Erkrankung von der Rentenversicherung und dem Sozialgericht zunächst nicht ausreichend gewürdigt worden war.
(Aktenzeichen: L 8 R 326/17)
Die 1962 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung als Maschinistin für Brikettierungsanlagen absolviert und später ein Ingenieurstudium abgeschlossen. Sie war zunächst in ihrem Beruf tätig, verlor später ihre Arbeit und arbeitete zeitweise unter anderem als Bearbeiterin bei der Agentur für Arbeit.
Von 2004 bis 2010 pflegte sie ihre Eltern. Seit Dezember 2011 bestand Arbeitsunfähigkeit. Im Dezember 2012 beantragte sie erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Schwere Depressionen, Schmerzen und AngstzuständeDie Klägerin gab an, wegen schwerer Depression, Schwerhörigkeit, starker Rückenschmerzen, allgemeiner Körperschmerzen, Schlafstörungen, Unruhe, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, chronischer Überbelastung und Angstzuständen nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Die Unterlagen zeigten eine lange psychiatrische Krankengeschichte mit wiederholten Klinikaufenthalten.
Rentenversicherung lehnte den Antrag abDie Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie war der Auffassung, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Sozialgericht folgte zunächst einem ablehnenden GutachtenVor dem Sozialgericht Cottbus kam ein psychiatrischer Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch vollschichtig arbeiten.
Er diagnostizierte unter anderem eine Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und Schwerhörigkeit. Das Sozialgericht folgte diesem Gutachten und wies die Klage ab.
Gutachten nach Paragraf 109 SGG sah volle ErwerbsminderungAuf Antrag der Klägerin wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses kam zu einem völlig anderen Ergebnis: Volle Erwerbsminderung statt keine Erwerbsminderung.
Die Sachverständige diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronifiziert, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Sie sah das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin auf unter drei Stunden täglich reduziert.
LSG holte weitere Gutachten einIm Berufungsverfahren prüfte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Fall erneut umfassend. Ein weiterer gerichtlich bestellter Gutachter sah zunächst keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Auf Antrag der Klägerin wurde erneut ein Gutachten nach Paragraf 109 SGG eingeholt.
Dieses bestätigte die schwere psychiatrische Erkrankung und sah das Leistungsvermögen als aufgehoben an.
Gericht folgt den Gutachten zugunsten der KlägerinDas Landessozialgericht folgte am Ende den Gutachten, die eine volle Erwerbsminderung bejahten.
Zur Überzeugung des Senats war die Klägerin seit dem 24. Oktober 2010 nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Paragraf 43 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch.
Volle Erwerbsminderung beginnt unter drei Stunden täglichNach Paragraf 43 Absatz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Genau dies sah das Gericht bei der Klägerin als bewiesen an.
Psychopathologischer Befund war entscheidendEin Gutachter hatte kritisiert, die für die Klägerin günstigen Gutachten hätten subjektive Angaben der Klägerin und objektive Beobachtungen unzulässig vermischt.
Das Landessozialgericht stellte klar, dass ein psychopathologischer Befund gerade aus Beobachtungen des Gutachters und aus Angaben der untersuchten Person besteht. Beides gehört fachgerecht in die psychiatrische Begutachtung.
Subjektive Angaben sind nicht wertlosDas Gericht erklärte sinngemäß: Viele psychische Symptome können nur erfasst werden, wenn der Betroffene sie schildert. Solche Angaben sind nicht deshalb unbeachtlich, weil sie subjektiv berichtet werden.
Sie müssen vielmehr fachgerecht eingeordnet und mit dem Verhalten, der Untersuchungssituation, den Vorbefunden und dem Krankheitsverlauf abgeglichen werden.
AMDP-System als Maßstab für psychiatrische BefundeDas Gericht setzte sich ausführlich mit dem AMDP-System auseinander. Dieses System dient der methodischen Dokumentation psychopathologischer Befunde.
Dabei wird unterschieden, ob ein Merkmal vom Patienten selbst geschildert wird, vom Untersucher beobachtet wird oder auf beiden Wegen erfasst werden kann. Diese Differenzierung ist gerade bei psychiatrischen Gutachten wichtig.
Kritik an günstigen Gutachten überzeugte das Gericht nichtDas Landessozialgericht hielt die Kritik an den Gutachten zugunsten der Klägerin nicht für nachvollziehbar. Die Sachverständigen unterschieden zwischen subjektiven Angaben und Fremdbeobachtung. Auch die lange psychiatrische Behandlung, die wiederholten Klinikaufenthalte und die wiederkehrenden Diagnosen wurden einbezogen.
Diagnose Dysthymia überzeugte nichtDas Gericht zweifelte insbesondere daran, dass bei der Klägerin lediglich eine Dysthymia vorlag. Eine Dysthymia beschreibt eine chronische depressive Verstimmung, die gerade nicht das Ausmaß einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode erreicht.
Bei der Klägerin waren aber mehrfach mittelgradige und sogar schwere depressive Episoden dokumentiert worden.
Wiederholte Klinikaufenthalte sprachen für schwere ErkrankungDas Gericht fragte ausdrücklich, warum sich die Klägerin seit mehr als einem Jahrzehnt in ständiger psychiatrischer Behandlung befand und mehrfach stationär behandelt werden musste, wenn lediglich eine Dysthymia vorgelegen hätte.
Ein langer Krankheitsverlauf, engmaschige fachärztliche Behandlung und wiederholte Klinikaufenthalte können die Schwere einer psychischen Erkrankung belegen.
Testpsychologie ist nicht immer zwingendDie Rentenversicherung kritisierte unter anderem, dass in einem der für die Klägerin günstigen Gutachten keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt wurde.
Das Gericht stellte klar: Testungen können hilfreich sein, sind aber nicht zwingend. Eine standardisierte Testung kann die psychiatrische Exploration ergänzen, sie aber nicht ersetzen. Entscheidend bleibt die fachgerechte Untersuchung und Befunderhebung im Einzelfall.
Chronifizierung führte zur DauerrenteDas Gericht ging nicht nur von voller Erwerbsminderung aus, sondern auch von einem Dauerzustand.
Die psychische Erkrankung war chronifiziert. Eine Besserung der Erwerbsfähigkeit hielt das Gericht für unwahrscheinlich. Deshalb war die Rentenversicherung zur Gewährung einer Dauerrente verpflichtet.
Pflegezeiten sicherten die versicherungsrechtlichen VoraussetzungenDie Klägerin hatte von Februar 2004 bis Oktober 2010 Pflegezeiten zurückgelegt. Diese Zeiten galten als Pflichtbeiträge.
Damit waren auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt. Die Pflege der Eltern wurde der Klägerin also rentenrechtlich nicht zum Nachteil.
Rentenversicherung musste volle Kosten tragenDas Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts und die ablehnenden Bescheide der Rentenversicherung auf.
Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Außerdem musste die Rentenversicherung die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Warum das Urteil für psychisch Erkrankte wichtig istDas Urteil zeigt, dass psychische Erkrankungen in Rentenverfahren sorgfältig geprüft werden müssen. Eine Erwerbsminderung darf nicht vorschnell verneint werden, nur weil Betroffene in der Untersuchung noch sprechen, berichten oder einzelne Alltagskontakte pflegen können.
Entscheidend ist, ob sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens drei Stunden täglich belastbar sind. Gerade bei chronifizierten Depressionen und Schmerzstörungen kann dieses Leistungsvermögen aufgehoben sein.
Was Betroffene aus dem Verfahren lernen könnenBetroffene sollten psychiatrische Behandlungen, Klinikaufenthalte, Tagesklinikberichte, Befundberichte, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Verlauf der Erkrankung sorgfältig dokumentieren.
Wenn ein Gerichtsgutachten die Erkrankung aus Sicht der Betroffenen nicht zutreffend erfasst, kann ein Antrag nach Paragraf 109 SGG auf Begutachtung durch einen Arzt des Vertrauens eine wichtige Rolle spielen. Das Urteil zeigt, dass solche Gutachten entscheidend sein können, wenn sie fachlich schlüssig und gut begründet sind.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWann besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Ein Anspruch besteht, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Warum war die Klägerin trotz anderer Gutachten erfolgreich?
Das Landessozialgericht hielt die für die Klägerin günstigen Gutachten für schlüssig und überzeugend. Sie berücksichtigten den langen Krankheitsverlauf, die Klinikaufenthalte, den psychopathologischen Befund und die chronifizierte depressive Erkrankung umfassend.
Was ist ein psychopathologischer Befund?
Der psychopathologische Befund beschreibt die seelische Verfassung einer Person zum Untersuchungszeitpunkt. Er umfasst sowohl Beobachtungen des Gutachters als auch die subjektiven Angaben der untersuchten Person, etwa zu Ängsten, Grübeln, Schlafstörungen oder Antriebslosigkeit.
Sind subjektive Angaben in psychiatrischen Gutachten weniger wert?
Nein. Viele psychische Symptome können nur durch die Angaben der betroffenen Person erfasst werden. Entscheidend ist, ob der Gutachter diese Angaben fachgerecht erhebt, prüft und mit Beobachtungen sowie Vorbefunden in Beziehung setzt.
Warum erhielt die Klägerin eine Dauerrente?
Das Gericht sah die Erkrankung als chronifiziert an. Da eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich war, musste die Rentenversicherung eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung gewähren.
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist ein starkes Signal für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung darf nicht mit pauschalen Hinweisen auf Restfähigkeiten oder Alltagskontakte abgelehnt werden.
Psychiatrische Gutachten müssen den Befund fachgerecht erheben, den Krankheitsverlauf berücksichtigen und das Leistungsvermögen nachvollziehbar begründen.
Wenn eine chronifizierte Depression und eine Schmerzstörung dazu führen, dass weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind, besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.
Der Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente durchgesetzt: Gericht entscheidet sich für günstigeres Gutachten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie viele Prozente Rabatt bekommt man beim Leasing mit Schwerbehindertenausweis?
Beim Autoleasing mit Schwerbehindertenausweis gibt es keinen festen gesetzlichen Prozentsatz. In der Praxis bewegen sich Nachlässe häufig grob zwischen etwa 5 und 20 Prozent, einzelne Aktionen können darunter oder darüber liegen. Entscheidend sind Hersteller, Modell, Händler, Leasingbank, Laufzeit und die Frage, ob der Rabatt tatsächlich in die monatliche Leasingrate eingerechnet wird.
Wichtig ist: Ein Schwerbehindertenausweis allein garantiert noch keinen bestimmten Leasingrabatt. Viele Programme setzen einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Häufig muss das Fahrzeug außerdem auf die berechtigte Person zugelassen werden, teils gelten Mindesthaltedauern oder Einschränkungen bei Modell, Motorisierung und Sonderaktionen.
Keinen einheitlichen Prozentsatz für SchwerbehinderteBehindertenrabatte beim Auto sind in der Regel freiwillige Sonderkonditionen von Herstellern oder Händlern. Sie sind deshalb nicht mit einem gesetzlichen Zuschuss gleichzusetzen. Während manche Marken feste Nachlassspannen kommunizieren, arbeiten andere mit wechselnden Aktionen, Sondermodellen oder individuell kalkulierten Händlerangeboten.
Beim Leasing ist die Sache noch etwas komplizierter als beim Barkauf oder bei der Finanzierung. Der Rabatt senkt nicht immer sichtbar den Listenpreis, sondern kann in die Leasingrate, eine Sonderzahlung oder ein Paketangebot eingerechnet werden. Deshalb sollten Interessenten nicht nur nach dem Prozentwert fragen, sondern nach der tatsächlichen monatlichen Belastung inklusive aller Nebenkosten.
Typische Voraussetzungen für den RabattMeist verlangen Hersteller oder Händler den Schwerbehindertenausweis als Nachweis. Oft wird ein Grad der Behinderung ab 50 akzeptiert. In manchen Fällen können auch bestimmte Merkzeichen, notwendige Fahrhilfen oder besondere Mobilitätsanforderungen eine Bedeutung haben.
Viele Anbieter fordern zudem, dass das Auto auf die Person mit Schwerbehinderung zugelassen wird. Teilweise darf das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit nicht weiterverkauft oder auf eine andere Person umgeschrieben werden. Beim Leasing kann außerdem vorgeschrieben sein, dass der Leasingvertrag ebenfalls auf die berechtigte Person läuft.
Tabelle: Leasing-Rabatte bei Schwerbehinderung in 2026Die folgende Tabelle nennt Anbieter und Marken, bei denen Leasingangebote oder Sonderkonditionen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis möglich sind. Die Konditionen sind meist freiwillig, nicht gesetzlich garantiert und sollten vor Vertragsabschluss direkt beim Händler schriftlich bestätigt werden. Der ADAC zum Beispiel weist darauf hin, dass “Hersteller häufig nur unverbindliche Empfehlungen geben und der Händler am Ende über das konkrete Angebot”.
Anbieter oder Marke Hinweis zum Leasingrabatt für Schwerbehinderte Volkswagen Volkswagen nennt für Menschen mit einem GdB ab 50 einen Sondernachlass von bis zu 15 Prozent. Leasing ist laut Volkswagen über den Volkswagen Partner oder die Volkswagen Leasing GmbH möglich. Audi Audi bietet Sonderkonditionen über Audi-Handelspartner an. Die konkrete Höhe wird vom jeweiligen Händler festgelegt, ein Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 ist erforderlich. BMW BMW bietet Sonderkonditionen über die BMW-Handelsorganisation an. Die Konditionen werden individuell vom Händler festgelegt, in der Regel ist ein Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 erforderlich. Mercedes-Benz Mercedes-Benz nennt für Pkw je nach Modell Nachlässe von 5 bis 15 Prozent, bei Vans sind höhere Nachlässe möglich. Das Fahrzeug muss in der Regel mindestens sechs Monate auf die berechtigte Person zugelassen sein. Opel Opel bietet Sonderkonditionen über Opel-Handelspartner an. Die Konditionen sind vom Quartalsprogramm abhängig und können je nach Händler und Modell variieren. Citroën Citroën bietet Sonderkonditionen über Citroën-Handelspartner an. Ein Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 ist erforderlich, die Zulassung kann je nach Vorgabe auch über berechtigte Angehörige möglich sein. Peugeot Peugeot bietet laut ADAC aktuell keine direkten speziellen Nachlässe an, es können aber Sonderkonditionen über Verbände möglich sein. Renault Renault nennt modell- und quartalsabhängige Rabatte. Der ADAC nennt beispielhaft einen Rabatt von 20 Prozent beim Kangoo, die finale Entscheidung trifft der Renault-Händler. Nissan Nissan empfiehlt Händlern je nach Modell unverbindliche Nachlässe von 7,5 bis 21 Prozent. Für Menschen mit mindestens GdB 50 oder über bestimmte Verbände können Sonderkonditionen möglich sein. Kia Kia empfiehlt je nach Modell Nachlässe von bis zu 24 Prozent auf Neufahrzeuge. Die finale Entscheidung über den Rabatt liegt beim Kia-Händler. Hyundai Hyundai nennt modell- und quartalsabhängige Konditionsempfehlungen. Voraussetzung ist in der Regel ein GdB von mindestens 50. Subaru Subaru nennt 15 Prozent Nachlass für Verbrenner und 11 Prozent für vollelektrische Fahrzeuge. Einzelne Modelle sind ausgenommen. Suzuki Suzuki nennt je nach Modell Preisnachlässe von bis zu 20 Prozent. Jeder Händler entscheidet eigenständig, ob und in welcher Höhe ein Rabatt gewährt wird. Toyota Toyota bietet modellabhängige Festbeträge an, etwa 500 oder 1.000 Euro je nach Fahrzeug. Voraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis mit GdB ab 50. Volvo Volvo nennt eine Einmalzahlung von 1.000 Euro pro Fahrzeug. Der Kaufvertrag und die Zulassung müssen auf die berechtigte Person oder bestimmte Familienangehörige laufen. LeasingMarkt.de LeasingMarkt.de listet markenübergreifende Leasingangebote mit Behindertenrabatt. Entsprechende Angebote sind dort als „Behinderten-Rabatt“ gekennzeichnet. Mivodo Mivodo vergleicht Leasingangebote mit Sonderkonditionen für Menschen mit Handicap. Die Plattform nennt als Voraussetzung in der Regel einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50. MeinAuto.de MeinAuto.de bietet Informationen und Angebote zum Behindertenrabatt beim Kauf oder Leasing eines Neuwagens. Die verfügbaren Konditionen hängen von Marke, Modell und Angebot ab.Bei Leasingangeboten sollte nicht nur der Prozentwert verglichen werden. Entscheidend sind die monatliche Rate, Laufzeit, Kilometerleistung, Sonderzahlung, Überführungskosten und die Frage, ob der Behindertenrabatt bereits in die Rate eingerechnet wurde.
Was beim Leasing besonders beachtet werden sollteEin hoher Rabatt in Prozent klingt attraktiv, sagt aber noch wenig über die Qualität des Leasingangebots aus. Entscheidend sind die Leasingrate, die Laufzeit, die jährliche Fahrleistung, mögliche Sonderzahlungen, Überführungskosten, Zulassungskosten und Wartungspakete. Auch der sogenannte Leasingfaktor kann helfen, Angebote besser miteinander zu vergleichen.
Wer mit Schwerbehindertenausweis least, sollte sich den Rabatt schriftlich bestätigen lassen. Dabei sollte klar erkennbar sein, ob der Nachlass vom Listenpreis, vom Hauspreis oder direkt von der Leasingkalkulation abgezogen wurde. Nur so lässt sich prüfen, ob das Angebot wirklich günstiger ist als ein reguläres Leasingangebot ohne Sondernachlass.
Orientierung: Welche Rabatte sind realistisch? Situation Einordnung Geringer Nachlass Etwa 5 Prozent können bei einzelnen Modellen oder eingeschränkten Aktionen vorkommen. Üblicher Bereich Viele Angebote bewegen sich ungefähr zwischen 10 und 15 Prozent, abhängig von Marke und Modell. Hoher Nachlass Rund 20 Prozent oder mehr sind möglich, aber meist an bestimmte Modelle, Aktionen oder Händlerkonditionen gebunden. Leasingrate Der Prozentnachlass ist weniger aussagekräftig als die gesamte monatliche Kostenbelastung über die Vertragslaufzeit. Unterschied zwischen Rabatt und staatlicher KraftfahrzeughilfeDer Behindertenrabatt beim Leasing ist von der staatlichen Kraftfahrzeughilfe zu unterscheiden. Die Kraftfahrzeughilfe betrifft vor allem die Teilhabe am Arbeitsleben und kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Kauf eines Fahrzeugs, bei behinderungsbedingter Zusatzausstattung oder beim Führerschein helfen. Sie ist einkommensabhängig und folgt eigenen gesetzlichen Regeln.
Für die Beschaffung eines Fahrzeugs sieht die Kraftfahrzeughilfe grundsätzlich einen Bemessungsbetrag bis zu 22.000 Euro vor. In besonderen Fällen kann ein höherer Betrag berücksichtigt werden, wenn die Art oder Schwere der Behinderung ein teureres Fahrzeug zwingend erforderlich macht. Das ist jedoch kein allgemeiner Leasingrabatt, sondern ein gesondertes sozialrechtliches Förderverfahren.
Wie Interessenten am besten vorgehenWer ein Auto leasen möchte, sollte zuerst beim Händler ausdrücklich nach Sonderkonditionen für Menschen mit Schwerbehinderung fragen. Danach sollte ein Vergleichsangebot ohne Behindertenrabatt eingeholt werden. Erst dieser Vergleich zeigt, ob der Nachlass tatsächlich zu einer günstigeren Rate führt.
Sinnvoll ist außerdem, mehrere Marken zu vergleichen. Manche Hersteller bieten für bestimmte Modelle deutlich bessere Konditionen als andere. Auch Online-Leasingbörsen können Hinweise geben, ersetzen aber nicht die schriftliche Prüfung der Bedingungen durch Autohaus und Leasinggeber.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Kundin mit einem Grad der Behinderung von 50 interessiert sich für einen Neuwagen im Leasing. Der Listenpreis liegt bei 40.000 Euro, der Händler bietet einen Behindertenrabatt von 15 Prozent an. Rechnerisch entspricht das einem Nachlass von 6.000 Euro.
Für die Kundin ist trotzdem nicht allein dieser Betrag entscheidend. Sie vergleicht die monatliche Leasingrate mit einem normalen Angebot, prüft die Überführungskosten und lässt sich bestätigen, dass der Rabatt in die Leasingkalkulation eingeflossen ist. Am Ende entscheidet sie sich nicht für das Angebot mit dem höchsten Prozentwert, sondern für das mit der niedrigsten Gesamtbelastung über 36 Monate.
Häufige Fragen und Antworten Wie viel Rabatt bekommt man beim Leasing mit Schwerbehindertenausweis?Es gibt keinen festen Prozentsatz, der gesetzlich garantiert ist. In der Praxis liegen mögliche Nachlässe häufig ungefähr zwischen 5 und 20 Prozent. Die genaue Höhe hängt vom Hersteller, Modell, Händler, Leasingvertrag und den jeweiligen Aktionsbedingungen ab.
Reicht ein Schwerbehindertenausweis allein für den Leasingrabatt aus?Ein Schwerbehindertenausweis ist meist die wichtigste Voraussetzung, garantiert aber nicht automatisch einen Rabatt. Viele Anbieter verlangen einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzlich kann gefordert werden, dass das Fahrzeug auf die berechtigte Person zugelassen wird.
Wird der Behindertenrabatt direkt von der Leasingrate abgezogen?Nicht immer ist der Rabatt sofort als einzelner Abzug sichtbar. Häufig wird er in die gesamte Leasingkalkulation eingerechnet und wirkt sich dadurch auf die monatliche Rate aus. Deshalb sollte man sich vom Händler schriftlich erklären lassen, wie der Nachlass berücksichtigt wurde.
Kann man Behindertenrabatt mit anderen Leasingaktionen kombinieren?Das hängt vom jeweiligen Hersteller und vom konkreten Angebot ab. Manche Aktionen lassen sich kombinieren, andere schließen zusätzliche Nachlässe aus. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb geprüft werden, ob der Behindertenrabatt neben Aktionsleasing, Umweltbonus, Händlernachlass oder Sondermodellen möglich ist.
Worauf sollte man vor Abschluss eines Leasingvertrags achten?Entscheidend ist nicht nur der Rabatt in Prozent, sondern die gesamte finanzielle Belastung. Dazu gehören monatliche Rate, Sonderzahlung, Laufzeit, Kilometerleistung, Überführungskosten und mögliche Gebühren. Ein Vergleich mit einem normalen Leasingangebot ohne Behindertenrabatt zeigt, ob das Angebot tatsächlich günstiger ist.
FazitBeim Leasing mit Schwerbehindertenausweis sind häufig Rabatte im Bereich von etwa 5 bis 20 Prozent möglich. Einen festen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz gibt es jedoch nicht. Wer ein gutes Angebot finden möchte, sollte immer die Gesamtkosten vergleichen und sich alle Sonderkonditionen schriftlich geben lassen.
QuellenADAC: Übersicht zu Neuwagenrabatten für Menschen mit Behinderung und Hinweis auf unverbindliche Rabattempfehlungen der Hersteller., mobile.de: Informationen zu Voraussetzungen wie Schwerbehindertenausweis, GdB ab 50, Zulassung auf die berechtigte Person und möglicher Haltedauer, BMAS und Kraftfahrzeughilfe-Verordnung: Informationen zur Kraftfahrzeughilfe und zum Bemessungsbetrag von bis zu 22.000 Euro.
Der Beitrag Wie viele Prozente Rabatt bekommt man beim Leasing mit Schwerbehindertenausweis? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentner aufgepasst: Zuschuss bis zu 6.250 Euro für barrierefreies Wohnen wieder da
Viele ältere Menschen möchten so lange wie möglich in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus leben. Doch häufig wird der Alltag nicht durch große Entfernungen erschwert, sondern durch kleine Hindernisse im eigenen Zuhause. Eine hohe Duschwanne, eine Stufe am Eingang oder ein enges Bad können im Alter schnell zum Sicherheitsrisiko werden.
Seit dem 8. April 2026 gibt es dafür wieder eine konkrete Fördermöglichkeit: Der KfW-Zuschuss „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ im Programm 455-B kann erneut beantragt werden. Gefördert werden Umbauten, die Barrieren im Wohnraum verringern und das Wohnen sicherer machen. Für viele Rentnerinnen und Rentner kann das ein wichtiger finanzieller Anstoß sein, längst notwendige Anpassungen endlich anzugehen.
Was hinter dem KfW-Zuschuss 455-B stecktDer Zuschuss richtet sich an private Eigentümerinnen und Eigentümer, aber auch an Mieterinnen und Mieter. Entscheidend ist nicht das Alter der Antragstellenden, sondern die geplante Maßnahme. Wer Wohnraum so umbaut, dass Hindernisse verringert werden, kann einen Teil der Kosten erstattet bekommen.
Die Förderung ist besonders interessant, weil es sich um einen Zuschuss handelt. Das Geld muss also nicht zurückgezahlt werden, sofern die Bedingungen eingehalten werden. Gerade bei Umbauten im Bad, an Eingängen oder bei Treppen kann das die finanzielle Belastung spürbar senken.
Welche Umbauten gefördert werden könnenGefördert werden Maßnahmen, die den Alltag in Wohnung oder Haus sicherer und leichter machen. Dazu gehören zum Beispiel bodengleiche Duschen, der Abbau von Schwellen, breitere Türen, Rampen, Handläufe oder technische Hilfen wie Treppenlifte. Auch Aufzüge oder Anpassungen der Raumaufteilung können unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein.
Wichtig ist, dass die Maßnahmen den technischen Mindestanforderungen der KfW entsprechen. Wer einfach nur renoviert, erhält deshalb nicht automatisch Geld. Der Umbau muss tatsächlich dazu beitragen, Barrieren abzubauen oder die Nutzung des Wohnraums zu erleichtern.
Wie hoch der Zuschuss ausfallen kannBei einzelnen Maßnahmen zur Barrierereduzierung übernimmt die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss ist dabei auf maximal 2.500 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Wer sein Zuhause umfassender umbaut und den Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht, kann 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.
In diesem Fall sind bis zu 6.250 Euro Zuschuss möglich. Die maximale Fördersumme ergibt sich aus förderfähigen Kosten von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Für viele Haushalte ist das kein vollständiger Kostenausgleich, aber eine spürbare Entlastung.
Förderart Möglicher Zuschuss Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung, etwa bodengleiche Dusche, Schwellenabbau oder Handläufe 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro je Wohneinheit Umbau zum Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro je Wohneinheit Warum der Antrag unbedingtvor Beginn gestellt werden mussEin Punkt ist besonders wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Als Beginn gilt in der Regel der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen. Wer also bereits eine Handwerksfirma verbindlich beauftragt hat, kann den Zuschuss für dieses Vorhaben meist nicht mehr erhalten.
Planungs- und Beratungsleistungen gelten nach KfW-Angaben nicht als Beginn des Vorhabens. Eigentümer und Mieter können sich also zunächst informieren, Angebote einholen und fachlichen Rat suchen. Der verbindliche Auftrag sollte jedoch erst nach der Förderzusage erfolgen.
Begrenzte Mittel: Warum schnelles Handeln ratsam istDie Förderung ist wieder verfügbar, aber die Mittel sind begrenzt. Für 2026 stehen nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit 50 Millionen Euro für das Programm bereit. Ist der Fördertopf ausgeschöpft, kann eine Antragstellung erneut nicht mehr möglich sein.
Wer ohnehin einen Umbau plant, sollte daher nicht zu lange warten. Sinnvoll ist es, zunächst den Bedarf im eigenen Zuhause zu prüfen und anschließend Angebote von Fachbetrieben einzuholen. Danach kann der Antrag über das KfW-Zuschussportal vorbereitet werden.
Auch Mieter können profitierenNicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Antrag stellen. Auch Mieterinnen und Mieter kommen grundsätzlich infrage, wenn sie entsprechende Maßnahmen in ihrer Wohnung umsetzen möchten. In der Praxis ist dafür aber meist die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters erforderlich.
Gerade bei dauerhaften baulichen Veränderungen sollte die Zustimmung schriftlich eingeholt werden. Das betrifft etwa den Umbau des Badezimmers, den Einbau eines Treppenlifts oder Veränderungen an Türen und Eingängen. Wer frühzeitig das Gespräch sucht, vermeidet spätere Streitigkeiten.
Worauf Antragsteller achten solltenVor der Antragstellung sollten die geplanten Arbeiten möglichst genau beschrieben sein. Angebote von Handwerksbetrieben helfen dabei, die Kosten realistisch einzuschätzen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die geplanten Maßnahmen den KfW-Anforderungen entsprechen.
Nach der Zusage kann der Umbau beauftragt und umgesetzt werden. Nach Abschluss müssen die Kosten nachgewiesen werden, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Rechnungen, Zahlungsbelege und technische Nachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Rentnerpaar lebt seit vielen Jahren in einem Reihenhaus. Das Bad im Obergeschoss hat noch eine hohe Badewanne, der Einstieg fällt zunehmend schwer. Außerdem gibt es am Hauseingang eine kleine Stufe, die besonders bei Regen und im Winter unsicher ist.
Das Paar lässt sich von einem Fachbetrieb ein Angebot für eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe und den Abbau der Eingangsschwelle erstellen. Vor der Beauftragung wird der Antrag bei der KfW gestellt. Nach der Zusage werden die Arbeiten durchgeführt, anschließend reicht das Paar die Nachweise ein und erhält einen Teil der Kosten als Zuschuss zurück.
Häufige Fragen und Antworten zum KfW-Zuschuss für barrierefreies Wohnen 1. Seit wann kann der Zuschuss für barrierefreies Wohnen wieder beantragt werden?Der KfW-Zuschuss für Barrierereduzierung kann seit dem 8. April 2026 wieder beantragt werden. Die Förderung läuft über das Programm 455-B „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“.
2. Wer kann den Zuschuss beantragen?Den Zuschuss können private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter beantragen. Bei Mietwohnungen ist in der Regel die Zustimmung des Vermieters nötig, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
3. Welche Maßnahmen werden gefördert?Gefördert werden Umbauten, die Barrieren in Wohnung oder Haus verringern. Dazu zählen zum Beispiel bodengleiche Duschen, der Abbau von Schwellen, breitere Türen, Rampen, Handläufe, Treppenlifte oder Aufzüge.
4. Wie viel Geld kann man bekommen?Für einzelne Maßnahmen sind bis zu 2.500 Euro Zuschuss pro Wohneinheit möglich. Wird der Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht, kann der Zuschuss auf bis zu 6.250 Euro steigen.
5. Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?Nein, es handelt sich um einen Zuschuss und nicht um einen Kredit. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Förderbedingungen eingehalten und die Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
6. Wann muss der Antrag gestellt werden?Der Antrag muss unbedingt vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden. Wer bereits Handwerker verbindlich beauftragt oder mit dem Umbau begonnen hat, riskiert den Verlust der Förderung.
7. Warum ist die Förderung besonders für Rentner interessant?Viele ältere Menschen möchten möglichst lange sicher in ihrem Zuhause leben. Ein barrierearmer Umbau kann Stürze verhindern, den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit erhalten. Der Zuschuss hilft dabei, die oft hohen Umbaukosten besser zu stemmen.
FazitDie Rückkehr des KfW-Zuschusses 455-B ist eine gute Nachricht für alle, die ihr Zuhause altersgerechter und sicherer machen möchten. Besonders für Rentnerinnen und Rentner kann die Förderung helfen, notwendige Umbauten finanziell besser zu bewältigen. Entscheidend ist jedoch, den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu stellen.
Wer den Umbau bereits plant, sollte jetzt Angebote einholen, die Förderfähigkeit prüfen und den Antrag zügig vorbereiten. Denn die Mittel sind begrenzt, und erfahrungsgemäß können solche Programme bei hoher Nachfrage schnell ausgeschöpft sein.
QuellenKfW: Informationen zum Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“ und Hinweis, dass der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. :
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Angaben zur Wiederaufnahme der Förderung, zu den Zuschusshöhen und zum Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Jahr 2026.
Energie-Fachberater: Bericht zur erneuten Antragstellung ab dem 8. April 2026 und zu den unveränderten Förderbedingungen.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Zuschuss bis zu 6.250 Euro für barrierefreies Wohnen wieder da erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.