GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Hier finden Sie wichtige Informationen und Nachrichten zum Arbeitslosengeld II / Bürgergeld. Ein unabhängiges Redaktionsteam stellt die Nachrichten und Ratgeberseiten zusammen. Wir möchten eine Art Gegenöffentlichkeit schaffen, damit Betroffene unabhängige Informationen kostenlos erhalten können.
Aktualisiert: vor 1 Stunde 22 Minuten

Grundrentenzuschlag wegen Ehepartner-Einkommen gestrichen: Was jetzt gilt und was noch anfechtbar bleibt

11. Mai 2026 - 15:14

Wer jahrzehntelang mit niedrigem Lohn gearbeitet hat und auf den Grundrentenzuschlag hoffte, erlebt beim Blick in den Rentenbescheid oft eine böse Überraschung: Der Zuschlag steht zwar drin, doch ausgezahlt werden 0 Euro. Grund ist nicht ein Fehler der Rentenversicherung, sondern das Einkommen des Ehepartners.

Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 entschieden, dass diese Einkommensanrechnung verfassungsgemäß ist (Az. B 5 R 9/24 R). Für Millionen verheirateter Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Eine Klage gegen das System selbst hat keine Aussicht mehr. Doch was viele nicht wissen — anfechtbar bleibt jeder Bescheid, der auf fehlerhaften Einkommensdaten beruht. Wie die Berechnung funktioniert, wo Fehler stecken können und welche Schritte jetzt noch Sinn ergeben, zeigt dieser Artikel im Detail.

Warum verheiratete Rentner beim Grundrentenzuschlag schlechter gestellt sind als unverheiratete Paare

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Grundrentenzuschlag auf die gesetzliche Rente.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, darunter Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, hat dem Grunde nach Anspruch auf diesen Aufschlag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, ein eigener Antrag ist nicht nötig.

Was der Gesetzgeber von Beginn an eingebaut hat, ist eine Einkommensüberprüfung: Der Grundrentenzuschlag soll nur solchen Haushalten zugutekommen, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind. Und hier beginnt das Problem für Verheiratete.

Gesetzlich festgelegt ist: Es wird nicht nur das eigene Einkommen des Rentenberechtigten angerechnet, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Bei unverheirateten Paaren, die seit Jahrzehnten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, gilt das nicht: Ihr Partnerinkommen bleibt bei der Grundrentenprüfung außen vor.

Diese Ungleichbehandlung war der Kern des Verfahrens, das das Bundessozialgericht am 27. November 2025 entschied. Die Klägerin, die 43 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen konnte und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, bekam ihren errechneten Grundrentenzuschlag von rund 48 Euro monatlich wegen des Einkommens ihres Mannes nicht ausgezahlt.

Sie klagte, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). Das BSG wies die Revision ab: Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen, die bei unverheirateten Paaren fehlt.

Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass ein verheirateter Versicherter wirtschaftlich anders abgesichert ist als ein unverheirateter.

So berechnet die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen: der Mechanismus mit Zweijahresverzögerung

Das Einkommen, das für den Grundrentenzuschlag relevant ist, ist nicht das Einkommen des laufenden Jahres, sondern das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 zieht die Rentenversicherung also die Einkommensdaten aus dem Jahr 2024 heran. Diese werden automatisiert über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden abgerufen.

Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Wer 2024 noch in Teilzeit gearbeitet hat, 2025 aber aufgehört hat, sieht diesen Einkommensrückgang erst in der Berechnung ab 2027. Für das Jahr 2026 ist er zu spät.

Umgekehrt: Wer 2024 durch Einmalzahlungen oder Veräußerungsgewinne ein ungewöhnlich hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, verliert den Zuschlag im Jahr 2026, obwohl die Einkommenssituation 2025 längst wieder normal ist.

Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammen, zuzüglich des steuerfreien Rentenanteils sowie versteuerter Kapitalerträge.

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Bruttoeinkommen oder Rentenbrutto sind nicht die Bezugsgröße. Wer das übersieht, hält seinen Anspruch für verspielt, obwohl das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenze liegen könnte.

Elisabeth K., 65, aus Gelsenkirchen hat 43 Jahre Beitragszeiten hinter sich. Die Rentenversicherung errechnet für sie einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten, was beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 48 Euro monatlich entspricht. Ihr Ehemann Klaus, 67, bezieht Betriebsrente und gesetzliche Altersrente.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen für 2024 liegt bei 38.400 Euro, also monatlich 3.200 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Ehepaar-Freibetrag von 2.326 Euro erheblich, sodass der Zuschlag vollständig auf null gekürzt wird. Auf dem Kontoauszug erscheinen die 48 Euro nicht.

Diese Einkommensgrenzen 2026 entscheiden, ob Sie den Grundrentenzuschlag erhalten

Die Anrechnungsgrenzen sind gesetzlich als Vielfaches des aktuellen Rentenwertes definiert und steigen automatisch mit jeder Rentenanpassung. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Daraus ergeben sich für die Berechnung im Jahr 2026 folgende Schwellen:

Für Alleinbezieher ohne Ehepaar-Anrechnung bleibt ein monatliches Einkommen bis 1.491 Euro vollständig anrechnungsfrei. Zwischen 1.491 Euro und 1.908 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Jeder Euro über 1.908 Euro reduziert den Zuschlag vollständig.

Für Verheiratete, bei denen das Ehegatteneinkommen einbezogen wird, gelten höhere, aber gemeinsam geltende Grenzen: Der Haushalt bleibt bis zu einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von 2.326 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 2.326 Euro und 2.744 Euro erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung des übersteigenden Betrags. Über 2.744 Euro wird der überschießende Teil vollständig angerechnet.

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro. Damit verschieben sich die Grenzen nach oben: auf rund 1.554 Euro (Single-Freibetrag) und rund 2.427 Euro (Ehepaar-Freibetrag). Wer knapp über den derzeitigen Grenzen liegt, sollte nach der Rentenanpassung prüfen lassen, ob sich seine Situation ab Juli 2026 verändert.

Das BSG-Urteil vom November 2025: Was jetzt rechtskräftig ist und was anfechtbar bleibt

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 schließt eine bestimmte Klage-Strategie endgültig: Den Grundrentenzuschlag mit dem Argument zu erkämpfen, die Anrechnung des Ehegatteneinkommens verstoße gegen die Verfassung, hat nach diesem Urteil keine Aussicht mehr.

Das BSG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei aus Bundesmitteln finanzierten Sozialleistungen der Rentenversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber unverheirateten Paaren sachlich gerechtfertigt ist.

Was das Urteil ausdrücklich nicht entschieden hat, ist die Frage, ob die verwendeten Einkommensdaten im Einzelfall korrekt sind. Die Rentenversicherung ist an die Festsetzungsdaten der Finanzbehörden gebunden, aber diese Daten können falsch sein. Und wer auf Basis falscher Daten keinen Zuschlag erhält, hat weiterhin einen Anspruch auf Korrektur. Das BSG-Urteil ändert daran nichts.

Konkret anfechtbar ist ein Bescheid in drei Fallgruppen: Das falsche Datenjahr wurde herangezogen (grundsätzlich gilt das vorvergangene Jahr, für 2026 also 2024); der Familienstand ist falsch erfasst, etwa weil eine Scheidung noch nicht im System hinterlegt ist; oder das zu versteuernde Einkommen wurde vom Finanzamt falsch übermittelt, etwa weil ein nachträglich geänderter Steuerbescheid (infolge eines erfolgreichen Einspruchs) nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet wurde.

In jedem dieser Fälle beruht der Bescheid auf einer fehlerhaften Datengrundlage, unabhängig davon, was das BSG zur grundsätzlichen Verfassungskonformität der Einkommensanrechnung entschieden hat.

Dauernd getrenntlebend – trotzdem wird das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet

Wer seit Jahren getrennt lebt, aber formal noch verheiratet ist, wird beim Grundrentenzuschlag wie ein zusammenlebendes Ehepaar behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung macht in ihren Rechtsarbeitsanweisungen ausdrücklich deutlich, dass das Gesetz zur Einkommensanrechnung keine Ausnahme für dauernd getrenntlebende Ehegatten vorsieht.

Das bedeutet: Eine Rentnerin, die seit zehn Jahren von ihrem Mann getrennt lebt, die weder dessen Konto kennt noch seine Einkommensverhältnisse, muss trotzdem dessen zu versteuerndes Einkommen als Grundlage der Grundrentenprüfung akzeptieren.

Bezieht ihr Noch-Ehemann ein mittleres Einkommen, reicht das aus, den Zuschlag vollständig zu streichen. Diese Konsequenz ist rechtlich bindend — und nach dem BSG-Urteil verfassungskonform.

Für Betroffene in dieser Situation ist der einzige wirksame Weg aus der Anrechnungspflicht die rechtskräftige Scheidung. Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, gilt ausschließlich das eigene Einkommen.

Wer knapp unter der Single-Grenze von 1.491 Euro eigenes monatliches zu versteuerndes Einkommen liegt und dauerhaft getrennt lebt, sollte diesen Aspekt bei anderen Entscheidungen, etwa zur Unterhaltssituation oder zum Versorgungsausgleich, im Blick haben.

Widerspruch und Überprüfungsantrag: Fristen und Vorgehen im Detail

Wer einen Bescheid erhalten hat, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder auf null setzt, hat grundsätzlich zwei Wege. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung eingelegt werden. Für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten.

Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Daten nach Einschätzung des Betroffenen fehlerhaft sind: das herangezogene Einkommensjahr, die übermittelte Einkommenshöhe oder der Familienstand. Ein pauschaler Widerspruch mit dem Argument, die Einkommensanrechnung als solche sei ungerecht, wird nach dem BSG-Urteil nicht zum Ziel führen.

Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat oder erst jetzt erkennt, dass frühere Bescheide auf falschen Daten beruhen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser Antrag ist zeitlich nicht befristet. Wird der Fehler anerkannt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller: Es ist nachzuweisen, welcher Datenfehler vorlag und wie hoch das korrekte zu versteuernde Einkommen tatsächlich gewesen wäre. Geeignete Belege sind der maßgebliche Einkommensteuerbescheid, ein geänderter Steuerbescheid sowie bei Zweifeln am Familienstand das entsprechende Dokument vom Standesamt.

Die Rentenversicherung ist grundsätzlich an den vorliegenden Einkommensteuerbescheid gebunden, auch wenn er vorläufig ergangen ist. Wer einen laufenden Steuerstreit führt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, sollte die Rentenversicherung darüber informieren, weil sich daraus eine veränderte Anrechnungsgrundlage ergeben kann.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag und Ehepartner-Einkommen

Werden auch Kapitalerträge meines Ehepartners angerechnet?
Ja. Versteuerte Kapitalerträge werden zusätzlich einbezogen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags (801 Euro pro Person) bleiben steuerfrei und fließen deshalb nicht in die Grundrentenprüfung ein.

Wer Kapitalerträge erzielt, muss diese auf Aufforderung der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzugang nachmelden.

Mein Ehemann hat 2024 aufgehört zu arbeiten. Warum wird sein Arbeitseinkommen aus 2024 noch 2026 angerechnet?
Weil das Gesetz das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage vorschreibt. Für 2026 ist das zwingend das zu versteuernde Einkommen aus 2024, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen 2025 oder 2026 tatsächlich ist. Ihr Mann kann sein niedrigeres Einkommen aus 2025 erst für die Berechnung ab 2027 geltend machen.

Kann ich verlangen, dass mein aktuelles Einkommen, das viel niedriger ist, sofort berücksichtigt wird?
Nein. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf aktuelle Einkommen umzuschalten. Die einzige Ausnahme ist der Fall, dass überhaupt keine Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen Jahr vorliegen, dann greift das System auf das vorvorherige Jahr zurück. Ein Antrag auf Berücksichtigung des laufenden oder vergangenen Jahres ist rechtlich nicht vorgesehen.

Mein Bescheid weist einen Grundrentenzuschlag aus, der Zahlbetrag ist aber null. Muss ich trotzdem etwas tun?
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf die Angaben zur Einkommensanrechnung: Welches Einkommensjahr wurde herangezogen? Welcher Betrag wurde für Sie und Ihren Ehepartner angesetzt? Stimmen diese Angaben mit Ihren Einkommensteuerbescheiden überein?

Wenn Sie Abweichungen feststellen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und legen den korrekten Steuerbescheid bei. Wenn der Bescheid älter ist und die Frist verstrichen ist, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Wird das BSG-Urteil politisch irgendwann rückgängig gemacht werden?
Das BSG-Urteil betrifft die verfassungsrechtliche Prüfung des geltenden Rechts, nicht die politische Gestaltungsfrage. Der Gesetzgeber kann die Regelung jederzeit ändern. Eine solche Reform ist derzeit nicht im Bundesgesetzblatt verankert.

Wer Druck auf eine Änderung machen möchte, ist auf den parlamentarischen Weg angewiesen — etwa über Petitionen oder über Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die diese Problematik bereits thematisiert haben.

Quellen:

Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 vom 27.11.2025, Urteil B 5 R 9/24 R
Bundessozialgericht: Verhandlungstermin B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025
Gesetze-im-Internet / dejure.org: § 97a SGB VI, Fassung nach SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Meldung vom 05.03.2026 (Rentenwert 40,79 Euro / 42,52 Euro)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtsarbeitsanweisungen zu § 97a SGB VI (AGVR 1/2020, TOP 8)
Grundrentengesetz: BGBl. I S. 1879 vom 12.08.2020, in Kraft seit 01.01.2021

Der Beitrag Grundrentenzuschlag wegen Ehepartner-Einkommen gestrichen: Was jetzt gilt und was noch anfechtbar bleibt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Kündigung: Diese Frist entscheidet jetzt darüber, ob Sie eine Abfindung bekommen

11. Mai 2026 - 15:02

Ein Dachdecker klagte gegen Kündigung, Abmahnungen und Lohnabzüge – und wollte am Ende eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Doch obwohl die Kündigung aufgehoben wurde, bekam er keine Abfindung.

Der Auflösungsantrag kam zu spät und war überzeugte auch inhaltlich nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. (4 SLa 108/25)

Der konkrete Fall: Kündigung, Abmahnungen, Lohnabzug – und Streit eskaliert

Der Kläger, arbeitete seit Februar 2015 als Dachdeckergeselle in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei rund 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2023 kam es zu Spannungen. Im Zentrum standen mehrere Vorwürfe: Er habe den Notdienst während der Betriebsferien um Weihnachten/Neujahr nicht wahrgenommen, außerdem soll es zwei Schadensvorfälle mit Firmeneigentum (Kranwagen, Lkw) gegeben haben.

Anfang Januar 2024 reagierte der Arbeitgeber hart: zwei Abmahnungen (unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsverweigerung sowie unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsgerät) und später eine weitere Abmahnung wegen angeblicher Nachlässigkeiten bei Krankmeldung und Nachweisen. Zusätzlich behielt der Arbeitgeber 500 Euro vom Dezemberlohn ein – angeblich als „Sicherungsbetrag“ für Schadensersatz.

Obendrauf kam die Kündigung: Der Betrieb kündigte  ordentlich zum 30. April 2024

Kündigungsschutzklage: Arbeitgeber zieht sich zurück – Gericht erlässt Teilanerkenntnisurteil

Der Kläger erhob im Januar 2024 Kündigungsschutzklage und griff zugleich die Abmahnungen und den Lohnabzug an. Im Prozess erklärte der Arbeitgeber nach dem Gütetermin, aus der Kündigung „keinerlei Rechte“ mehr herzuleiten. Schließlich erkannte er den Kündigungsschutzantrag sogar ausdrücklich an.

Das Arbeitsgericht erließ daraufhin Anfang März 2024 ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten des Klägers: Die Kündigung war damit im Verfahren aufgehoben, jedenfalls in der ersten Instanz. Dieses Teilurteil wurde am 21. März 2024 zugestellt – und genau dieser Zeitpunkt wurde später zum Dreh- und Angelpunkt.

Der Abfindungs-Wunsch kommt zu spät: Kläger stellt Auflösungsantrag nach Teilurteil

Am Abend desselben Tages – nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – stellte der Kläger erstmals einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Das Arbeitsverhältnis solle gegen Abfindung zum 30. April 2024 aufgelöst werden.

Sein Argument: Die Kündigung sei haltlos gewesen, zusammnen mt Abmahnungen und Lohnabzug  handle es sich um Schikanen. Später führte er auch einen WhatsApp-Chat, in er kurzfristig angesetzte Samstagsarbeit kritisierte.

Neue Kündigung und Forderungen

Der Kläger trat Anfang Juni 2024 einen neuen Job an. Beim bisherigen Arbeitgeber reagierte er nach Darstellung des Gerichts auf Arbeitsaufforderungen nicht und kassierte weitere Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im Juni 2024 fristlos.

Der Kläger erweiterte seine Klage: Neben dem (hilfsweisen) Angriff auf die fristlose Kündigung verlangte er außerdem 475 Euro Inflationsausgleich (tariflich), den einbehaltenen Lohnanteil und Urlaubsabgeltung inklusive Urlaubsgeld.

Entscheidung: Keine Abfindung – Auflösungsantrag war verspätet

Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag bereits abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das nun: Ein Auflösungsantrag ist nur zulässig, solange der Kündigungsschutzstreit in der Instanz noch anhängig ist. Sobald über die Kündigung durch Urteil entschieden ist, ist dieser Teil des Verfahrens in der Tatsacheninstanz abgeschlossen. Dann können keine neuen Anträge „nachgeschoben“ werden, die an den Kündigungsschutzantrag anknüpfen.

Entscheidend war hier: Der Kläger stellte den Auflösungsantrag erst nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – also nach Abschluss des Kündigungsschutzstreits in der Instanz. Damit war der Antrag verspätet.

Gericht sah keine Unzumutbarkeit für die Fortsetzung

Auch inhaltlich hätte der Kläger schlechte Karten gehabt. Eine Abfindung über den Auflösungsantrag gibt es nicht allein deshalb, weil eine Kündigung unwirksam war. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Hier sah das Gericht zwar, dass die Kündigung Vertrauen beschädigen kann – aber es fand keine „Zerrüttung“, die eindeutig dem Arbeitgeber anzulasten wäre. Viele Konfliktpunkte hatten nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbare Anknüpfungspunkte: Streit um Notdienst, Schäden, Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, betriebliche Organisation, Samstagsarbeit. Selbst der Lohnabzug wurde nicht als „unerträglich“ bewertet, auch wenn der Kläger ihn am Ende zugesprochen bekam.

Unterm Strich: zwar teilweise Erfolg – aber keine Abfindung

Der Kläger gewann zwar den Lohnabzug (500 Euro) und Urlaubsabgeltung samt Urlaubsgeld. Aber sein eigentliches Ziel – eine Abfindung per Auflösungsantrag – scheiterte.

FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Nein. Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Entweder wird sie verhandelt (Vergleich) oder sie kommt ausnahmsweise über einen Auflösungsantrag – dafür braucht es strenge Voraussetzungen.

2. Was ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG überhaupt?
Damit kann das Gericht ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist. Dann setzt das Gericht eine Abfindung fest.

3. Wann muss ein Auflösungsantrag gestellt werden?
Spätestens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wird der Kündigungsschutzstreit schon durch ein (Teil-)Urteil abgeschlossen, kann ein Auflösungsantrag danach zu spät sein.

4. Reicht „schikanöses Verhalten“ für eine Auflösung?
Nur wenn es wirklich so schwer wiegt, dass eine Zusammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist – und es muss konkret belegbar sein. Pauschale Vorwürfe oder „rauer Ton“ im Betrieb reichen meist nicht.

Fazit

Das Urteil zeigt eine harte Realität im Kündigungsschutz: Selbst wenn eine Kündigung „vom Tisch“ ist, folgt daraus nicht automatisch eine Abfindung. Wer eine gerichtliche Auflösung will, muss rechtzeitig handeln und außerdem handfeste Gründe liefern, warum die Fortsetzung unzumutbar ist. Ebenso wichtig:

Wenn Sie im Kündigungsschutzprozess über eine Abfindung nachdenken, ist Timing alles: Ein Auflösungsantrag muss in den laufenden Kündigungsschutzstreit eingebettet werden.

 

Der Beitrag Kündigung: Diese Frist entscheidet jetzt darüber, ob Sie eine Abfindung bekommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So hoch sollte die Abfindung nach einer Kündigung sein – Abfindungstabelle

11. Mai 2026 - 15:00

Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist.

Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird.

Kündigungsschutzklage der erste Weg zur Abfindung

Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das “Klima” zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart.

Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein?

Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.

“Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.”

Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.

Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.

So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen:

In der Firma gearbeitet (Jahre) Monats­gehälter Durch­schnitts­verdienst* Ost Durch­schnitts­verdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 Euro

Ohne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. “Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen,” sagt Lange.

Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung

“Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt”, berichtet der Anwalt.

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden.

Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird – unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt.

Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.

Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt.

Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.

Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung:

Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem Einkommen

Herr Müller hat 2022  weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.

1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000
(40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416) 22.080

Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.

Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres Einkommen

Herr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:

1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000
(0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207) 11.035

Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?

Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 Bezug

Herr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer  Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.

1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000
(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt

Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist.

Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

“Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird”, mahnt Lange.

Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können.

Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”.

Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht.

Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt.

Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln.

Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur Abfindung

Wird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!”

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt.

Sofort arbeitssuchend melden

Spätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.

Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist.

Anmerkung zum Artikel: Die Fünftel-Regelung wurde – anders als im Artikel erwähnt, wieder abgeschafft. Mehr dazu hier: Abfindung nach Kündigung: Fünftelregelung wird in der jetzigen Form abgeschafft

Der Beitrag So hoch sollte die Abfindung nach einer Kündigung sein – Abfindungstabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld: 398 Euro weniger Pflegegeld – Das soll die Pflegereform für Neueingestufte kosten

11. Mai 2026 - 14:01

Fünf Einschnitte, noch kein Gesetz, aber konkrete Pläne: Im Rahmen der geplanten Pflegereform 2026/2027 diskutiert die Bundesregierung Maßnahmen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung bis zu 398 Euro monatlich kosten könnten. Eine repräsentative Umfrage des Sozialverbands VdK vom Mai 2026 zeigt, wie verbreitet die Ablehnung in der Bevölkerung ist.

Die größte Befürchtung betrifft eine Maßnahme, über die bislang kaum berichtet wurde: die Halbierung der Pflegeleistungen in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch in der Vorbereitungsphase. Wer jetzt weiß, was auf dem Spiel steht, kann frühzeitig reagieren.

Milliardenlücke in der Pflegeversicherung – warum die Pflegereform so dringend werden soll

Das Bundesgesundheitsministerium hat das Finanzproblem der sozialen Pflegeversicherung klar benannt: Für das Jahr 2027 erwartet Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) eine Finanzierungslücke von rund sechs Milliarden Euro – nach Medienberichten soll sie diese Schätzung zuletzt auf über sieben Milliarden Euro korrigiert haben. Eine offizielle BMG-Bestätigung des aktualisierten Betrags steht aus.

Als Reaktion darauf hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Dezember 2025 einen Abschlussbericht vorgelegt, der unter dem Begriff „Zukunftspakt Pflege” kursiert. Das Papier listet Optionen und Prüfaufträge auf, legt sich aber auf keine verbindlichen Beschlüsse fest. Der GKV-Spitzenverband sprach damals von „unverbindlichen Optionen”. Gleichzeitig ist klar, dass das Bundesgesundheitsministerium das geplante Pflegeneuordnungsgesetz bis Ende 2026 in Kraft setzen will. Warken legte am 7. Mai 2026 erste Ideen in einer Bund-Länder-Runde vor. Eine schriftliche Fassung des Referentenentwurfs lag den Ländern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Was bereits bekannt ist: Fünf konkrete Einschnitte werden politisch diskutiert. Eine YouGov-Befragung im Auftrag des VdK hat im April 2026 rund 2.350 Menschen gefragt, welche dieser Maßnahmen sie für akzeptabel halten. Das Ergebnis ist eindeutig.

Pflegereform 2026: Erschwerter Zugang zu Pflegegraden und strengere Höherstufung

Zwei der fünf diskutierten Kürzungen betreffen unmittelbar den Weg in das Pflegesystem.

Erstens soll der Zugang zu einem Pflegegrad generell erschwert werden. Was das konkret bedeutet, ist noch nicht im Gesetzestext fixiert; denkbar sind höhere Punktschwellen beim Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes oder engere Auslegungen der Begutachtungskriterien.

Zweitens sollen die Voraussetzungen für die Höherstufung von einem Pflegegrad in den nächsten verschärft werden – mit der Folge, dass Menschen, deren Pflegebedarf wächst, länger auf der niedrigeren Stufe verbleiben würden.

In der VdK-Umfrage lehnten 77 Prozent der Befragten einen erschwerten Zugang zu Pflegegraden als nicht akzeptabel ab. Für die verschärften Höherstufungsvoraussetzungen waren es 72 Prozent. VdK-Präsidentin Verena Bentele macht auf eine praktische Konsequenz aufmerksam: Wer länger auf eine Einstufung warten muss, verliert nicht nur Leistungen, sondern verlagert die Versorgungslast auf pflegende Angehörige.

Gerade die frühe Phase des Pflegebedarfs ist oft die organisatorisch anspruchsvollste – wenn Familien ihre Situation neu ordnen müssen, Arbeitszeiten anpassen oder externe Unterstützung erstmals organisieren.

Juristisch bedeutet das: Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gelten die aktuellen Begutachtungsregeln unverändert. Wer heute einen Antrag auf Pflegegrad stellt oder eine Höherstufung beantragt, wird nach den heute geltenden Maßstäben begutachtet. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der diesen Antrag ablehnt oder zu niedrig einstuft, ist innerhalb eines Monats nach Zugang möglich.

Die am stärksten abgelehnte Kürzung: Halbierte Pflegeleistungen in den ersten Monaten

Von allen fünf diskutierten Einschnitten stößt dieser auf die breiteste Ablehnung. 80 Prozent der Befragten halten es für nicht akzeptabel, dass Pflegebedürftige in den ersten Monaten nach ihrer Einstufung nur die Hälfte der regulären Leistungen erhalten sollen. 52 Prozent lehnten dies sogar als „überhaupt nicht akzeptabel” ab – der höchste Wert aller fünf abgefragten Maßnahmen.

Konkret würde diese Regelung nach bisherigen Planungsideen vor allem die Pflegegrade 2 und 3 treffen. Wer neu in Pflegegrad 2 eingestuft wird, hätte danach für eine noch zu definierende Übergangszeit nur Anspruch auf die Hälfte der regulären Pflegesachleistungen. Statt des vollen Sachleistungsbudgets von 796 Euro monatlich könnten es zunächst nur 398 Euro sein – oder statt 347 Euro Pflegegeld gäbe es 173 Euro.

Klaus M., 72 Jahre alt, lebt in einer Wohnung in Kiel. Im März 2026 stellt er einen Pflegegrad-Antrag, weil er nach einem Sturz Hilfe bei Körperpflege und Haushaltsführung braucht. Der Medizinische Dienst stuft ihn in Pflegegrad 2 ein. Er organisiert rasch einen Pflegedienst, schließt Verträge ab.

Würde die diskutierte Halbierungsregel gelten, käme er in den ersten Monaten mit der Hälfte des regulären Budgets aus – und müsste die Differenz entweder selbst zahlen oder Leistungen reduzieren, solange die Pflege noch nicht routiniert läuft. Bentele fasst das treffend zusammen: Wer in dieser Frühphase kürzt, belastet Haushalte genau dann, wenn die Pflege erst organisiert und stabilisiert werden muss.

Wer sich auf diese Meldungen besorgt, sollte eines festhalten: Auch diese Regelung ist kein beschlossenes Gesetz. Sie taucht bislang nur in Eckpunktepapieren und politischen Diskussionsrunden auf. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach BMG-Angaben noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase.

Pflegegrad 1 im Visier: Hausnotruf und Hilfsmittel auf der Streichliste

Für die rund 860.000 Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Lage besonders heikel. Pflegegrad 1 bietet kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen.

Was bleibt, sind zweckgebundene Unterstützungsleistungen: der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, Zuschüsse zum Hausnotruf sowie Fördermittel für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Genau diese Leistungen stehen auf dem Prüfstand. 71 Prozent der Befragten lehnten Kürzungen bei Leistungen des Pflegegrades 1 ab – konkret wurden Zuschüsse für den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel als Beispiele genannt.

Was die Reform hier bedeuten könnte: Die eigenständige Pflegehilfsmittel-Pauschale nach dem SGB XI soll nach Planungsideen in ein gemeinsames Budget zusammengeführt werden, das dann auf alle Pflegebedürftigen aufgeteilt würde. Weil viele Betroffene diese Pauschale heute nicht voll ausschöpfen, würde die Reform rechnerisch ausgabenneutral wirken – für intensiv Pflegende bedeutet das aber eine reale Leistungskürzung.

Bereits heute deckt der Entlastungsbetrag über den ganzen Jahresverlauf bis zu 1.572 Euro an Kosten für Alltagshilfen ab. Wer mit Pflegegrad 1 bislang darauf angewiesen ist, Hausnotruf, Haushaltshilfe und Hilfsmittel aus diesen Leistungen zu finanzieren, würde durch eine Zusammenlegung in ein gedeckeltes Budget je nach Inanspruchnahme zwischen hundert und mehreren Hundert Euro pro Jahr verlieren.

Kürzung 5: Der Leistungsdeckel – wenn alle Pflegeleistungen in einen Topf fallen

Die fünfte diskutierte Maßnahme ist konzeptionell die weitreichendste: Viele bislang eigenständig abrufbare Pflegeleistungen sollen zusammengefasst und mit einem Höchstbetrag gedeckelt werden. Wer mehr braucht als der Deckel erlaubt, zahlt den Unterschied selbst. Die Idee hinter diesem Modell ist Flexibilität: Versicherte sollen aus einem Budget wählen können, welche Leistungen sie tatsächlich brauchen.

55 Prozent der Befragten lehnten dieses Modell als nicht akzeptabel ab. Damit fällt die Ablehnung hier geringer aus als bei den anderen vier Kürzungen – was daran liegen könnte, dass das Modell auf den ersten Blick nach mehr Eigenbestimmung klingt.

Der Kern des Problems liegt woanders: Menschen mit hohem Pflegebedarf, die heute mehrere Leistungsarten voll ausschöpfen, stießen bei einem Gesamtdeckel schnell an ihre Grenzen. Wer heute Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert, kann pro Jahr deutlich mehr als 10.000 Euro Leistungen beanspruchen. Ein Globalbudget, das darunter läge, würde für diese Gruppe eine echte Verschlechterung bedeuten.

Aus dem „Zukunftspakt Pflege” ist bekannt, dass das Ziel der Ausgabenneutralität im Vordergrund steht: Die Reform soll nichts kosten, aber durch Umverteilung bestehender Mittel mehr Versorgungsgerechtigkeit schaffen. Was in der Theorie ausgabenneutral ist, trifft in der Praxis jene, die bislang viel leisteten – und entlastet jene, die wenig abriefen.

Was Pflegebedürftige jetzt tun können: Bestandsschutz, Dokumentation, Widerspruch

Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte drei Dinge jetzt erledigen, bevor ein mögliches Gesetz in Kraft tritt.

Aktuelle Leistungen vollständig abrufen. Der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 verfällt am 30. Juni 2026. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, sollte bis dahin Leistungen bei einem anerkannten Anbieter organisieren und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Gleiches gilt für den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 pro Jahr zu – Ansprüche, die nicht abgerufen werden, sind nach Jahresende weg.

Pflegegrad-Dokumentation aufbauen. Wer heute noch keinen Pflegegrad hat, aber sehenden Auges auf eine Verschlechterung des Zustands zugeht, sollte den Antrag nicht aufschieben. Wenn die Begutachtungsvoraussetzungen verschärft werden, kann ein heute anerkannter Pflegegrad einen Bestandsschutz bieten, auf den man sich beziehen kann. Eine Pflegeberatung über die Pflegekasse ist kostenlos und hat ab Antragseingang innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Bescheide prüfen und anfechten. Wer einen Bescheid erhalten hat, der einen Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein Widerspruch muss schriftlich eingehen – formlos, aber mit Angabe des Aktenzeichens aus dem Bescheid. Beim Widerspruch ist keine Begründung sofort erforderlich; die kommt mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Unabhängig davon gilt: Die Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens lohnt. Sobald ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes öffentlich verfügbar ist, wird klar, welche der fünf diskutierten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzessprache gegossen wurden. Bis dahin ist nichts beschlossen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 und drohenden Kürzungen

Sind die fünf diskutierten Kürzungen schon Gesetz?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase (Stand Mai 2026). Es gibt weder einen verabschiedeten Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Die fünf diskutierten Maßnahmen entstammen dem „Zukunftspakt Pflege” und politischen Beratungsrunden – sie sind Optionen, keine Rechtslage.

Was passiert mit meinem Pflegegrad, wenn das Gesetz kommt?
Bestehende Pflegegrad-Einstufungen sind nicht automatisch hinfällig, wenn neue Begutachtungsregeln gelten. Wer heute eingestuft ist, behält diesen Status, solange kein erneutes Gutachten beantragt wird oder die Pflegekasse eine Überprüfung einleitet. Neue Regeln wirken für zukünftige Erst- und Höherstufungsanträge – nicht rückwirkend auf bestehende Bescheide.

Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 1 am stärksten gefährdet?
Diskutiert werden der Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 Euro monatlich) sowie Zuschüsse für den Hausnotruf. Diese Leistungen sollen nach Planungsideen in ein gesamtes Leistungsbudget überführt werden. Konkrete Beschlüsse liegen nicht vor.

Lohnt sich jetzt noch ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Pflegegrad?
Ja. Solange die geltende Rechtslage nicht geändert ist, wird ein Widerspruch nach den heute gültigen Maßstäben bewertet. Betroffene, die innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiddatum handeln, profitieren von den aktuellen Begutachtungsregeln. Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie der VdK helfen dabei kostenlos.

Was ist der „Zukunftspakt Pflege”?
Der Zukunftspakt Pflege ist ein Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der im Dezember 2025 vorgelegt wurde. Er enthält Reformoptionen und Prüfaufträge für eine neue Pflegestruktur- und -finanzierungsreform. Verbindliche Beschlüsse enthielt er nicht; er gilt als fachliche Grundlage für das geplante Pflegeneuordnungsgesetz.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: VdK-Umfrage – Große Mehrheit lehnt Einschränkungen in der Pflege ab (04.05.2026)

Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 11.12.2025)

Deutsches Ärzteblatt: Pflegereform soll möglichst Ende 2026 in Kraft treten (Dez. 2025)

Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden (08.05.2026)

Sozialgesetzbuch XI (SGB XI): §§ 37, 40, 45b (gesetze-im-internet.de)

Der Beitrag Pflegegeld: 398 Euro weniger Pflegegeld – Das soll die Pflegereform für Neueingestufte kosten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Kfz-Hilfe abgelehnt – Wann Merkzeichen aG allein nicht reicht

11. Mai 2026 - 13:20

Eine schwerbehinderte Frau mit Rollstuhlpflicht und dem Merkzeichen „aG“ wollte von der Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos – inklusive Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Sie argumentierte: Ohne eigenes Fahrzeug könne sie ihren Job und vor allem Außendienst- und Botengänge nicht zuverlässig erledigen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte den Anspruch jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts ein Punkt, der vielen Betroffenen erst im Verfahren klar wird: Kraftfahrzeughilfe gibt es nicht „automatisch“ – selbst dann nicht, wenn im Schwerbehindertenausweis „aG“ steht.

Maßgeblich ist, ob der konkrete Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichbar ist. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2014 – L 8 AL 1006/13)

Worum ging es bei der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV?

Die Klägerin beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe (KfzHV). Gemeint war ein Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie zu einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Kraftfahrzeughilfe soll schwerbehinderten Menschen helfen, einen Arbeitsplatz zu erreichen oder zu behalten – aber nur, wenn das Auto dafür tatsächlich erforderlich ist.

Genau darüber stritten die Beteiligten: War die Klägerin wegen ihrer Behinderung wirklich auf ein eigenes Auto angewiesen – oder konnte sie ihren Arbeitsplatz auch ohne Kfz erreichen?

Der konkrete Fall: Schwerbehindert, Rollstuhl, „aG“ – und trotzdem kein Zuschuss

Die 1983 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Störung des Hirnflüssigkeitssystems und ist dadurch erheblich körperlich beeinträchtigt. Sie ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.

Das Versorgungsamt stellte bei ihr einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte die Merkzeichen „G“, „B“ und „aG“ an. Zusätzlich besitzt sie einen Führerschein der Klasse B mit mehreren Schlüsselzahlen für ein behindertengerecht angepasstes Fahrzeug (u. a. Bremsen, Bedienung, Lenkung, Sitz).

Beruflich hatte sie sich qualifiziert: Hauptschulabschluss, später Realschulabschluss, anschließend erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau. Seit dem 09.11.2009 war sie – nach ihrem Vortrag – in einem Bestattungsinstitut beschäftigt, das zunächst im Umfeld der Familie stand.

Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie ein Auto für eine unbefristete Beschäftigung benötige, insbesondere für Außendiensttätigkeiten wie Behördengänge und Kundenberatung.

Außerdem könne sie öffentliche Verkehrsmittel wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht nutzen; im Umfeld fehle es zudem an Barrierefreiheit. Ohne Auto sei sie auf Eltern und Freunde angewiesen.

Ablehnung durch die Arbeitsagentur: „ÖPNV zumutbar“ und Arbeitsplatz nur 90 Meter entfernt

Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung war für das Verfahren zentral: Die Klägerin sei nicht wegen ihrer Behinderung auf ein Auto angewiesen. Nach den Feststellungen sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Vor allem aber stand ein Punkt im Raum, der später das gesamte Verfahren prägte: Die Klägerin wohne im Betriebsgebäude bzw. jedenfalls in unmittelbarer Nähe und könne den Arbeitsplatz mit dem Rollstuhl erreichen. Die Entfernung betrug nach den Angaben, die im Verfahren herausgearbeitet wurden, rund 90 Meter.

Damit stellte sich die Frage: Wofür genau soll das Auto finanziert werden, wenn der Weg zum Arbeitsplatz faktisch kaum länger ist als ein kurzer Hof- oder Gehweg?

Streit schon im Widerspruch: Formfehler statt Sachprüfung

Als die Klägerin Widerspruch einlegte, verwarf die Behörde den Widerspruch zunächst als unzulässig – nicht wegen der Sache, sondern wegen des Bevollmächtigten. Der Widerspruch war von einem Rentenberater eingelegt worden; die Arbeitsagentur meinte, dieser sei dazu nicht befugt. Es kam zur Klage.

Das Sozialgericht Stuttgart stellte später klar: An der Wirksamkeit der Vertretung bestünden im gerichtlichen Verfahren keine Bedenken. Inhaltlich blieb die Klage aber erfolglos.

Entscheidung des Sozialgerichts: Kein Anspruch, weil Arbeitsplatz ohne Auto erreichbar

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV nicht erfüllt. Der Kern: Ein Auto sei nicht erforderlich, um den Arbeitsort zu erreichen. Außendiensttätigkeiten und wechselnde Wege (z. B. zu Behörden oder Kunden) begründeten nach Auffassung des Gerichts keinen „Arbeitsort“ im Sinn der KfzHV.

Es gehe bei der Kraftfahrzeughilfe nicht um allgemeine Mobilität oder Selbstständigkeit, sondern um die gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Zusätzlich äußerte das Sozialgericht Zweifel, ob die beruflichen Gründe tatsächlich im Vordergrund standen.

Berufung beim LSG: „aG“ reicht nicht – Einzelfall entscheidet

Die Klägerin ging in Berufung. Sie argumentierte, bei Merkzeichen „aG“ müsse man grundsätzlich von einer Abhängigkeit vom Auto ausgehen. Außerdem trug sie nun vor, dass sie wegen Witterung (Regen, Hagel, Schnee, Graupel) über viele Monate im Jahr nicht mit dem Rollstuhl zur Arbeitsstelle kommen könne. Sie legte dazu eine Wetterauskunft mit Niederschlagsdaten vor.

Warum das Gericht das Wetter-Argument nicht akzeptierte

Das LSG hielt das neue Vorbringen für nicht überzeugend. Die Wetterdaten zeigten zwar einzelne Tage mit höheren Niederschlagsmengen, belegten aber nicht, dass die Klägerin dadurch tatsächlich regelmäßig daran gehindert war, die kurze Strecke zur Arbeitsstelle zurückzulegen.

Zudem fehlten konkrete Erinnerungen oder nachvollziehbare Beispiele der Klägerin, wann sie wegen Wetters zuletzt nicht zur Arbeit habe gelangen können. Für das Gericht passte das nicht zusammen: Wer tatsächlich über Monate regelmäßig nicht zur Arbeit kommen kann, kann meist konkrete Ausfälle benennen.

Außendienst und Zweigstelle: Warum wechselnde Einsatzorte nicht ausreichen

Ein weiterer Schwerpunkt war die Behauptung, die Klägerin müsse auch in einem Standort „N.“ arbeiten. Nach ihrer Darstellung sei sie dort „Springerin“ bei Bedarf. Später legte sie Beschäftigungsnachweise und Arbeitsverträge vor – teils unterschrieben, teils nicht unterschrieben, mit unterschiedlichen Stundenverteilungen zwischen den Standorten.

Das Gericht stellte letztlich darauf ab, dass keine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung belegt war, regelmäßig in „N.“ tätig zu sein. Wenn Einsätze dort überhaupt anfielen, seien sie nicht so verbindlich dokumentiert, dass daraus eine Pflicht zur Kraftfahrzeughilfe folgt.

Hinzu kam: Wenn ein Arbeitgeber Tätigkeiten an einem Ort verlangt, den die Arbeitnehmerin ohne Auto nicht zumutbar erreichen kann, muss der Arbeitgeber zunächst angemessene Lösungen schaffen (z. B. Transport organisieren oder ein Fahrzeug bereitstellen). Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch gegen die Arbeitsagentur.

Das LSG kritisierte außerdem, dass das Vorbringen der Klägerin im Verfahren mehrfach wechselte: erst Außendienst als Hauptgrund, dann Wetter, dann Tätigkeit in „N.“. Diese Inkonsistenzen schwächten nach Ansicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit der behaupteten beruflichen Notwendigkeit.

Was bedeutet das Merkzeichen „aG“?

Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es wird anerkannt, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich stark eingeschränkt ist.

Praktisch hat das Merkzeichen erhebliche Nachteilsausgleiche zur Folge – etwa im Bereich Parkerleichterungen (z. B. besondere Parkberechtigungen) und regelmäßig auch Vorteile bei der Kfz-bezogenen Nutzung im Alltag.

Wichtig ist aber: „aG“ ist kein Automatismus für Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Das Gericht hat zwar betont, dass „aG“ in der Regel dafür spricht, dass jemand grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Trotzdem bleibt die KfzHV eine Einzelfallprüfung: Entscheidend ist der konkrete Weg zum Arbeitsplatz und ob dieser ohne Auto zumutbar bewältigt werden kann. Genau daran scheiterte es hier.

Ergebnis: Kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe trotz „aG“

Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Die Klägerin konnte ihren Arbeitsort in „W.“ in zumutbarer Weise mit dem Rollstuhl erreichen – bei nur etwa 90 Metern Entfernung. Außendienst- oder Botengänge seien kein „Arbeitsort“ im Sinne der KfzHV.

Die Tätigkeit in „N.“ sei nicht hinreichend verbindlich belegt, zudem sei das Vorbringen insgesamt wechselhaft. Damit fehlten die persönlichen Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe im konkreten Fall.

FAQ: Kraftfahrzeughilfe, Merkzeichen aG und Arbeitsplatz-Erreichbarkeit

1. Bekomme ich mit Merkzeichen „aG“ automatisch Kraftfahrzeughilfe?
Nein. „aG“ ist ein starkes Indiz, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Entscheidend bleibt, ob Sie den konkreten Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichen können.

2. Zählt Außendienst (Kunden, Behörden) als „Arbeitsort“ für die KfzHV?
In der Regel nicht. Wechselnde Orte wie Kundenbesuche oder Behördengänge gelten nicht als fester Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Maßgeblich ist vor allem die Erreichbarkeit des regelmäßigen Arbeitsplatzes.

3. Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz zwar erreichen kann, aber nur bei gutem Wetter?
Dann kommt es auf belastbare Nachweise an: konkrete Ausfalltage, nachvollziehbare Hinderungsgründe, tatsächliche Unzumutbarkeit. Pauschale Wetterargumente reichen oft nicht.

4. Was ist, wenn mein Arbeitgeber mich an einen zweiten Standort schickt, den ich ohne Auto nicht erreiche?
Das kann relevant sein – aber nur, wenn eine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht und die Tätigkeit dort dauerhaft und wesentlich ist. Außerdem muss geprüft werden, ob zunächst innerbetriebliche Lösungen möglich sind.

5. Wofür ist Kraftfahrzeughilfe eigentlich gedacht?
Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben sichern – typischerweise durch Ermöglichung der Arbeitsaufnahme oder des Arbeitswegs. Sie ist keine allgemeine Mobilitätsförderung.

Fazit: „aG“ hilft – aber ohne konkrete Notwendigkeit gibt es keinen Zuschuss

Der Fall zeigt, wie streng Gerichte bei der Kraftfahrzeughilfe auf den Zweck der Leistung schauen: Es geht nicht um ein „Mehr an Selbstständigkeit“, sondern um die objektive Notwendigkeit für den Arbeitsweg und die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes.

Selbst mit Rollstuhlpflicht und Merkzeichen „aG“ kann der Anspruch scheitern, wenn der Arbeitsplatz – wie hier – praktisch direkt vor der Tür liegt und zusätzliche Gründe (Außendienst, Zweigstelle, Wetter) nicht klar, verbindlich und glaubhaft nachgewiesen werden.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Kfz-Hilfe abgelehnt – Wann Merkzeichen aG allein nicht reicht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Mietschulden und Schrottimmobilie – Gerichte prüfen, ob das Jobcenter ab Juli zahlen muss

11. Mai 2026 - 12:40

Eine Familie aus Bulgarien kommt nach Deutschland, nimmt einen Minijob an und landet in einer Wohnung, die diesen Namen kaum verdient: Die Heizung funktioniert nicht, in jedem Zimmer gibt es Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Die Miete liegt trotzdem über dem, was das Jobcenter als angemessen anerkennt. Irgendwann türmen sich Mietschulden auf. Der Antrag auf Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II kommt – und wird abgelehnt. Das Jobcenter hat in diesem Fall formal recht.

Was zunächst wie eine weitere behördliche Härte wirkt, ist tatsächlich eine gefestigte Rechtsposition. Die Landessozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg haben die Linie in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt:

Wer in einer sogenannten Schrottimmobilie lebt, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. § 22 Abs. 8 SGB II schützt Wohnraum – aber nur solchen, der es wert ist, gesichert zu werden. Und ab dem 1. Juli 2026 wird diese Logik gesetzlich noch deutlicher verankert.

Was § 22 Abs. 8 SGB II tatsächlich leistet – und was nicht

Die Norm erlaubt dem Jobcenter, Mietschulden zu übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und Wohnungslosigkeit droht. Das klingt großzügig. Es ist aber an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Und noch wichtiger: Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 8 SGB II nicht geschaffen, um Mietverhältnisse in Gebäuden zu retten, die elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügen.

Eine Erhaltungswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht vor, wenn die Wohnung baulich so beschaffen ist, dass ein dauerhafter Erhalt als angemessener Wohnraum unrealistisch ist. Fehlende Heizung, massiver Ungezieferbefall, struktureller Verfall – das sind keine Mängel, die das Jobcenter mit Steuermitteln konservieren soll.

Was die Landessozialgerichte entschieden haben

Das LSG NRW hat diese Linie in mehreren Eilbeschlüssen bestätigt. Im Beschluss vom 21.05.2025 (L 7 AS 487/25 B ER) sowie im Beschluss vom 26.08.2025 (L 7 AS 706/25 B ER) wurde die Übernahme von Mietschulden jeweils abgelehnt, weil die betroffene Unterkunft als nicht erhaltenswert eingestuft wurde. Das LSG Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Beurteilung an – Beschluss vom 02.12.2025, L 1 AS 1163/25 B ER.

In einem der NRW-Fälle hatten die Antragsteller die bewilligten Mietzahlungen aus verschiedenen Gründen nicht weitergeleitet – unter anderem aus gesundheitlichen Gründen –, sodass erhebliche Mietschulden entstanden. Die Unterkunft: Heizung dauerhaft defekt, in allen Zimmern Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Das Gericht sah keine Grundlage für eine Schuldenübernahme. Eine langfristige Sicherung von Wohnraum, der diesen Namen kaum verdient, ist kein schutzwürdiges Ziel im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II. Bereits mit Beschluss vom 06.12.2017 (L 7 AS 2132/17 B ER) hatte das LSG NRW diese Grundsätze formuliert – die aktuellen Entscheidungen bestätigen sie.

Ab 1. Juli 2026: Neue Obergrenzen machen die Lage für Betroffene noch enger

Mit der Reform zur Neuen Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, verschärft sich die Situation für alle, die in überteuerten oder maroden Unterkünften leben. Die Bundesregierung führt neue Obergrenzen für Wohnkosten ein:

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird nur noch bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze übernommen. Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, zahlt häufig bereits jetzt überhöhte Mieten – weil das Geschäftsmodell genau darauf ausgelegt ist. Ab Juli 2026 wird auch dieser Restschutz enger.

Die Konsequenz ist absehbar: Einerseits übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, andererseits entfällt bei nicht erhaltenswerter Bausubstanz der einzige Schutzmechanismus, den § 22 Abs. 8 SGB II theoretisch bieten könnte. Die Schuldenübernahme scheidet aus, und die laufenden Kosten werden absehbar nicht mehr vollständig gedeckt. Wer dann noch abwartet, hat keine guten Optionen mehr.

Das Geschäftsmodell, das dahintersteckt

Was juristisch abstrakt klingt, hat ein sehr konkretes Gesicht. Schrottimmobilien sind in Deutschland weiterhin ein lukratives Geschäft. Das Schema ist bekannt: EU-Bürgerinnen und -Bürger, häufig aus Rumänien oder Bulgarien, werden mit Jobangeboten nach Deutschland gelockt, erhalten Minijobs – und werden anschließend in heruntergekommenen Gebäuden zu weit überhöhten Mieten untergebracht.

Die Kosten trägt bislang häufig der Staat, also die Grundsicherungsträger und Jobcenter. Allein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld.

Die aktuelle Rechtsprechungslinie ist insofern kein Angriff auf schutzbedürftige Mieter, sondern ein Riegel gegen ein Geschäftsmodell, das auf Staatskosten funktioniert. Dass die Betroffenen dabei zwischen die Mühlsteine geraten, ist das eigentliche Problem – und es liegt in erster Linie bei den Vermietern, nicht bei den Gerichten.

Die reale Gefahr: Obdachlosigkeit ist keine Theorie

Das ändert nichts an der Lage der Betroffenen. Mietschulden bedeuten in Deutschland regelmäßig Kündigung, und Kündigung bedeutet Wohnungslosigkeit.

Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, hat in der Regel keine Rücklagen und keinen einfachen Zugang zum regulären Wohnungsmarkt. Obdachlosigkeit ist in solchen Konstellationen kein theoretisches Risiko – sie ist eine realistische Gefahr.

Politisch wird gern betont, dass in Deutschland grundsätzlich niemand obdachlos wird. Das mag formell stimmen: Die ordnungsrechtliche Unterbringung steht als letztes Netz bereit. Was sie bedeutet, weiß jeder, der sie kennt – Notunterkünfte, fehlende Privatsphäre, kein dauerhafter Schutz. Es ist kein Ergebnis, das jemand anstreben sollte.

Was Betroffene jetzt tun müssen

Wer sich in einer solchen Situation befindet, muss handeln, bevor die Schulden die Entscheidung abnehmen. Der erste Schritt ist, das Jobcenter frühzeitig und schriftlich über die tatsächliche Wohnungssituation zu informieren – mit vollständiger Dokumentation der Mängel. Fotos, schriftliche Mängelanzeigen an den Vermieter, gegebenenfalls ein Bericht des Gesundheitsamts oder der zuständigen Wohnaufsicht.

Das dient nicht nur als Grundlage für mietrechtliche Schritte gegen den Vermieter, sondern kann im sozialgerichtlichen Verfahren erhebliche Bedeutung haben.

Zweiter Schritt: Die Wohnungssuche ernsthaft und belegbar angehen. Ein Umzug in angemessenen Wohnraum ist das einzige verlässliche Mittel, um aus dieser Spirale herauszukommen. Das Jobcenter kann dabei unterstützen – auch durch Übernahme der Umzugskosten, wenn der Umzug zur Kostensenkung führt. Wer diesen Weg aktiv verfolgt, hat eine weitaus bessere Ausgangslage als jemand, der einfach abwartet.

Und wer eine Ablehnung der Mietschuldenübernahme erhält: Widerspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frage der Erhaltungswürdigkeit ist keine Formalität, die das Jobcenter einfach behaupten kann.

Die Gerichte prüfen das differenziert. Nicht jede sanierungsbedürftige Wohnung ist automatisch eine Schrottimmobilie im Rechtssinn – es kommt auf die konkrete Beurteilung der Substanz und die Prognose zur langfristigen Bewohnbarkeit an. Wer diese Frage nicht stellt, verschenkt möglicherweise seinen Anspruch.

Fazit

Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist in dieser Frage eindeutig, und die Reform zum 1. Juli 2026 verstärkt den Druck weiter. § 22 Abs. 8 SGB II ist kein Instrument zur Rettung von Mietverhältnissen in nicht erhaltenswerter Bausubstanz.

Die Übernahme von Mietschulden setzt voraus, dass die langfristige Sicherung angemessenen Wohnraums tatsächlich möglich ist. Das Jobcenter finanziert keine Schrottimmobilien auf Dauer – und nach dem Willen der Gerichte soll es das auch nicht. Wer in einer solchen Unterkunft steckt, hat nur eine vernünftige Option: raus, und zwar bevor die Schulden jede Handlungsfähigkeit untergraben.

Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2025 – L 1 AS 1163/25 B ER
LSG NRW, Beschluss v. 26.08.2025 – L 7 AS 706/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER

Der Beitrag Bürgergeld: Mietschulden und Schrottimmobilie – Gerichte prüfen, ob das Jobcenter ab Juli zahlen muss erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Seit 2024 Miete, 870 Euro – Ab August 2026 erkennt das Jobcenter nur noch 750 Euro an

11. Mai 2026 - 12:15

Für Bestandsmieter im Grundsicherungsbezug, deren Miete das Jobcenter bisher trotz Überschreitung des kommunalen Richtwerts anerkannt hat, kann der nächste Weiterbewilligungsantrag 120 Euro monatlich oder mehr kosten – und das ohne jede Änderung an Wohnung, Mietvertrag oder persönlicher Lage.

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz schreibt ab dem 1. Juli 2026 vor, dass Jobcenter die Wohnkosten bei jedem Folgeantrag neu bewerten müssen. Eine einmal erteilte Anerkennung gilt künftig nur noch für den laufenden Bewilligungszeitraum. Wessen Bescheid in den nächsten Monaten ausläuft, sollte jetzt handeln.

Wer beim Weiterbewilligungsantrag nach Juli 2026 besonders aufmerksam sein muss

Das neue Recht trifft vor allem eine bestimmte Gruppe: Menschen, deren Miete über dem ortsüblichen Angemessenheitsrichtwert liegt, die das Jobcenter bisher aber anerkannt hat: nach einem abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren oder stillschweigend ohne formelle Aufforderung.

Wer vor Jahren mit einer Zusage des Jobcenters in seine Wohnung eingezogen ist, wer nach Scheidung in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist und das Jobcenter die höheren Kosten bisher toleriert hat: All das zählt ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Der nächste Weiterbewilligungsantrag beginnt bei null.

Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigen das Ausmaß: In einer Auswertung von rund 192.000 Bedarfsgemeinschaften lagen bei Neuzugängen bereits 35,3 Prozent in einer Wohnung, die das Jobcenter für unangemessen hielt. 6,9 Prozent, rund jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, lagen sogar oberhalb der neuen 1,5-fach-Schwelle. Für langjährige Bezieher, bei denen über Jahre eine stillschweigende Duldung entstanden ist, dürfte der Anteil höher liegen.

Was § 22 SGB II ab Juli 2026 ändert: Kein dauerhafter Mietschutz mehr beim Weiterbewilligungsantrag

Der neue Absatz 1a in § 22 SGB II schreibt ab dem 1. Juli 2026 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zu unangemessenen Wohnkosten nur noch für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gilt. Beim nächsten Folgeantrag muss das Jobcenter diese Entscheidung erneut treffen, unabhängig davon, wie lange die bisherige Praxis schon bestand.

Das ist eine fundamentale Abkehr von dem, was bis zum 30. Juni 2026 galt: Wer das Kostensenkungsverfahren erfolgreich abgewehrt hatte, weil der lokale Wohnungsmarkt keine günstigeren Alternativen bot, konnte sich auf diese Entscheidung über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg verlassen.

Gleichzeitig legt das neue Recht dem Jobcenter eine Informationspflicht auf. Wenn unangemessene Wohnkosten anerkannt werden, muss das Jobcenter die betroffene Person ausdrücklich informieren, wie lange diese Anerkennung gilt und unter welchen Bedingungen sie im nächsten Zeitraum fortgesetzt werden kann.

Wer diese schriftliche Information noch nicht erhalten hat, sollte sie beim Jobcenter schriftlich einfordern. Die Antwort gibt Aufschluss über die interne Einschätzung des eigenen Falles.

Für die neue Kappungsgrenze gilt: Wer über dem 1,5-Fachen des Richtwerts wohnt, bekommt ab dem ersten neuen Bescheid nur noch den Kappungswert erstattet. Wer darunter liegt, aber über dem einfachen Richtwert, muss erneut das Kostensenkungsverfahren durchlaufen.

Beide Gruppen treffen beim Weiterbewilligungsantrag auf schärfere Bedingungen als bisher: Die erste verliert einen festen Betrag, die zweite muss erneut inhaltlich argumentieren.

Renate K., 58, bezieht seit Frühjahr 2023 Grundsicherungsgeld. Ihre Wohnung kostet 870 Euro Bruttokaltmiete. Der Richtwert ihres Jobcenters für eine Einzelperson liegt bei 500 Euro, die Kappengrenze damit bei 750 Euro. Im Kostensenkungsverfahren 2024 hatte das Jobcenter ihre Miete akzeptiert, weil Renate mit Absagen und Suchbelegen nachwies, dass sie auf dem lokalen Markt keine günstigere Wohnung fand.

Ihr aktueller Bescheid läuft bis September 2026. Im August stellt sie ihren Weiterbewilligungsantrag, erstmals nach dem neuen Recht. Das Jobcenter erkennt nun maximal 750 Euro an. Die 120 Euro Differenz muss Renate aus dem Regelsatz von 563 Euro selbst aufbringen: 1.440 Euro im Jahr, die nicht mehr für Lebensmittel, Strom und Kleidung zur Verfügung stehen.

Bestandsschutz hat ein Ablaufdatum: Wann das neue Mietrecht für Sie gilt

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz enthält eine Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Wessen Bescheid noch bis Oktober oder Dezember 2026 läuft, ist für diesen Zeitraum zunächst geschützt.

Das neue Recht greift erst mit dem ersten Bewilligungsabschnitt nach dem Stichtag. Entscheidend ist nicht, wie lange die Hilfebedürftigkeit schon besteht. Maßgeblich ist allein, wann der erste neue Bewilligungsbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der aktuelle Bescheid kürzer als üblich ausgefallen ist. Sozialrechtsreferent Harald Thomé hat ausdrücklich vor einer konkreten Gefährdungslage gewarnt: Manche Jobcenter könnten Bewilligungszeiträume ohne ausreichende rechtliche Grundlage auf Ende Juni 2026 verkürzen, um Betroffene gezielt in das schärfere neue Recht zu drängen. Das wäre unzulässig.

Wer einen Bescheid mit unerwartet kurzem Zeitraum erhalten hat und darin keine nachvollziehbare Begründung findet, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wer dagegen einen regulären Zwölf-Monats-Bescheid hat, der noch über den Sommer hinausläuft, hat mehr Vorbereitungszeit, sollte diese aber nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sieben Schritte, die vor dem nächsten Weiterbewilligungsantrag erledigt sein müssen

Schritt 1: Bescheid-Ablauf notieren. Öffnen Sie Ihren Bewilligungsbescheid und notieren Sie das genaue Ablaufdatum. Das ist der Stichtag, ab dem das neue Recht für Ihren Haushalt gilt. Alle weiteren Vorbereitungsschritte sollten spätestens vier bis sechs Wochen vorher abgeschlossen sein, damit Sie bei Antragsstellung handlungsfähig sind.

Schritt 2: Eigenen KdU-Richtwert nachschlagen. Die kommunalen Richtwerte sind öffentlich zugänglich: über die Website des Jobcenters oder über die bundesweite Dienstanweisungs-Sammlung, die Sozialrechtsreferent Harald Thomé auf seiner Website pflegt. Prüfen Sie das Datum der letzten Aktualisierung. Eine Richtlinie, die älter als zwei Jahre ist und nicht fortgeschrieben wurde, kann im Widerspruch als Argument genutzt werden.

Schritt 3: Die Kappengrenze berechnen. Multiplizieren Sie den Richtwert für Ihre Haushaltsgröße mit 1,5. Das Ergebnis ist die ab Juli 2026 geltende Obergrenze für Ihre Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Liegt Ihre Miete darunter, entgeht Ihnen die harte Kappung.

Das Kostensenkungsverfahren kann dennoch eingeleitet werden. Liegt Ihre Miete darüber, trägt das Jobcenter ab dem ersten neuen Bescheid nur noch bis zur Kappengrenze.

Schritt 4: Wohnungssuche systematisch dokumentieren. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) festgestellt, dass ein Kostensenkungsverfahren nur dann wirksam ist, wenn Wohnungen zu den angemessenen Kosten auf dem örtlichen Markt tatsächlich verfügbar sind. Dieser Grundsatz gilt weiterhin.

Wer seine Suche schriftlich belegt, mit Portalanfragen, Absagen und Wartelisten-Bestätigungen, schafft die inhaltliche Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch.

Schritt 5: Informationspflicht schriftlich einfordern. Das neue Recht verpflichtet das Jobcenter, Sie aktiv über Dauer und Bedingungen einer Anerkennung unangemessener Wohnkosten zu informieren. Fehlt diese Information, schreiben Sie das Jobcenter an und bitten um schriftliche Auskunft, ob Ihre Wohnkosten als unangemessen eingestuft werden und unter welchen Bedingungen das Jobcenter sie weiter übernimmt.

Die schriftliche Anfrage dokumentiert Ihren Informationsstand und zwingt das Jobcenter zu einer klaren Aussage.

Schritt 6: Mietpreisbremse prüfen, wenn zutreffend. In Gemeinden mit Mietpreisbremse gilt ab Juli 2026 eine neue Pflicht: Überschreitet Ihre Miete die dort zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, müssen Sie diesen Verstoß gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen, sonst übernimmt das Jobcenter den überhöhten Teil nicht. Ob die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde gilt, erfahren Sie beim Mieterverein oder über die Landesverordnung Ihres Bundeslandes. Die Pflicht gilt nicht bundesweit.

Schritt 7: Widerspruchsgrundlage vorbereiten. Wenn das Jobcenter beim Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten kürzt, haben Sie einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Bereiten Sie jetzt vor, was Sie begründen müssten: fehlende Alternativwohnungen auf dem lokalen Markt, ein möglicher Härtefall, formale Mängel im Verfahren. Wer im Voraus weiß, was ihn erwartet, verliert nach Eingang des Bescheids keine wertvolle Zeit.

Die Härtefallklausel: Wann das Jobcenter trotz Überschreitung der Kappengrenze zahlen muss

Das neue Recht enthält eine Ausnahmeregelung, die auf Druck der Sozialverbände im parlamentarischen Verfahren eingefügt wurde. Sie erlaubt Ausnahmen vom 1,5-fach-Deckel, wenn die Mehrkosten unabweisbar sind oder wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Unabweisbar sind Mehrkosten, wenn ein Umzug objektiv nicht verlangt werden kann: wenn keine zumutbaren Wohnungen verfügbar sind, wenn Krankheit oder Behinderung besondere Anforderungen an die Wohnung stellt, oder wenn Pflegeverantwortung für Angehörige an den Wohnort bindet.

Die Klausel greift nicht automatisch. Sie muss aktiv und schriftlich beim Jobcenter geltend gemacht werden und erfordert eine Einzelfallprüfung mit konkreten Belegen. Für Familien mit Kindern besteht eine vergleichsweise starke Grundlage, weil der Gesetzgeber Kinder ausdrücklich als Ausnahmegrund genannt hat.

Wie weit dieser Schutz in der Praxis reicht, wird die Rechtsprechung klären müssen. Bis dahin gilt: Den Antrag stellen, die Situation konkret schildern und Nachweise einreichen. Sozialberatungsstellen bei VdK, SoVD oder Caritas können bei der Antragstellung unterstützen.

Widerspruch und Nachweise: Was im Streitfall rechtlich zählt

Kürzt das Jobcenter nach dem Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten, beginnt eine Frist, die nicht ignoriert werden darf. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim Jobcenter einzulegen. Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid verwaltungsrechtlich anzufechten.

Inhaltlich tragen am meisten belegbare Fakten zur Wohnungsmarktsituation: Welche Wohnungen waren zum Richtwert-Preis im relevanten Zeitraum tatsächlich zugänglich? Portalauswertungen, schriftliche Absagen von Vermietern und Wartelisten-Bestätigungen stützen den Grundsatz der konkreten Angemessenheit, der in der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt ist.

Daneben lohnt sich die Prüfung formaler Mängel: Hat das Jobcenter die Informationspflicht erfüllt? Hat die Kostensenkungsaufforderung eine angemessene Frist enthalten?

Wer Unterlagen nachreichen will, muss das spätestens bis zum Widerspruchsbescheid tun. Das neue Recht beendet die bis 2026 geltende Möglichkeit, fehlende Nachweise erst im Klageverfahren einzubringen. Diese Schutzregel hatte das Bundessozialgericht Betroffenen ausdrücklich zugesprochen. Wer zu spät dokumentiert, kann in der Klage nicht mehr nachlegen.

Häufige Fragen zum Weiterbewilligungsantrag und Mietschutz

Muss ich bis zum 1. Juli 2026 beim Jobcenter etwas beantragen, damit meine Miete weiter anerkannt wird?
Nein. Der Bestandsschutz für laufende Bescheide greift automatisch. Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Handlungsbedarf entsteht erst, wenn der aktuelle Bescheid ausläuft und der Weiterbewilligungsantrag fällig wird.

Meine Miete liegt unter der 1,5-fach-Schwelle, aber über dem Richtwert. Bin ich trotzdem betroffen?
Ja. Die harte Kappung greift bei Ihnen nicht, aber die Pflicht zur Neuprüfung beim Weiterbewilligungsantrag gilt trotzdem. Eine frühere Duldung durch das Jobcenter schützt Sie nicht mehr. Sie müssen beim nächsten Folgeantrag erneut begründen, warum ein Umzug nicht zumutbar ist, mit aktuellen Belegen zur tatsächlichen Wohnungsmarktsituation.

Gilt die 1,5-fach-Grenze auch für Heizkosten?
Nein. Heizkosten werden weiterhin separat nach dem Angemessenheitsprinzip bewertet. Die neue Kappung bezieht sich ausschließlich auf die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter mich zum Umzug auffordert, ich aber tatsächlich keine günstigere Wohnung finde?
Legen Sie Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung ein und belegen Sie mit aktuellen Unterlagen, dass keine zumutbare Alternative auf dem Markt verfügbar war. Prüfen Sie außerdem, ob ein Härtefall vorliegt, etwa wegen Erkrankung, Behinderung, Pflegeverantwortung oder Kindern im Haushalt. Kostenfreie Sozialberatung bieten VdK, SoVD und regionale Beratungsstellen.

Wer seinen Bewilligungsbescheid kennt, die eigene Mietsituation nüchtern einschätzt und die Vorbereitungsschritte jetzt angeht, behält beim Weiterbewilligungsantrag die Initiative. Wer wartet, bis der Kürzungsbescheid im Briefkasten liegt, reagiert unter Zeitdruck.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 22 SGB II

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Forum, Unterkunftskosten bei Neuzugängen in die Grundsicherung

Bundessozialgericht: Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R

Der Beitrag Bürgergeld: Seit 2024 Miete, 870 Euro – Ab August 2026 erkennt das Jobcenter nur noch 750 Euro an erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Sozialämter lassen bis zu 281,50 Euro Freibetrag monatlich bei Grundsicherung verfallen

11. Mai 2026 - 11:01

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf einen erheblichen Teil seiner Rente behalten, jeden Monat ohne Anrechnung. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII beläuft sich 2026 auf bis zu 281,50 Euro monatlich.

Das Problem: Viele Sozialämter setzen ihn nicht an. Bescheide, die seit 2021 ergangen sind, könnten fehlerhaft sein. Wer jetzt handelt, kann die entgangenen Leistungen zurückfordern, jedoch nur für einen klar begrenzten Zeitraum.

Besonders gefährlich ist eine Besonderheit im Sozialhilferecht, die kaum jemand kennt: Anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts können zu Unrecht verweigerte Grundsicherungsleistungen beim Sozialamt rückwirkend nur für ein Jahr eingefordert werden. Wer wartet, verliert jeden weiteren Monat dauerhaft Geld, das ihm zugestanden hätte.

Was § 82a SGB XII regelt: Die 100-Euro-Formel und der Deckel bei 281,50 Euro

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht eine besondere Schutzregel für Menschen mit langer Versicherungsbiografie.

Das Gesetz schreibt vor: Von der gesetzlichen Rente werden zunächst 100 Euro vollständig vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Von allem, was über diese 100 Euro hinausgeht, bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Nach oben ist dieser Freibetrag gedeckelt: Er darf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 281,50 Euro, der pro Monat nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Bei einer gesetzlichen Rente von 800 Euro sieht die Rechnung so aus: 100 Euro Sockel bleiben frei.

Von den verbleibenden 700 Euro werden 30 Prozent geschützt, also 210 Euro. Zusammen wären das 310 Euro, doch der Deckel bei 281,50 Euro greift, sodass maximal dieser Betrag freigestellt wird. Wer eine Rente von 450 Euro bezieht, profitiert vollständig ohne den Deckel: 100 Euro Sockel plus 30 Prozent von 350 Euro ergeben 205 Euro Freibetrag.

Diese Beträge klingen nach Rechenwerk. Im Alltag entscheiden sie darüber, ob Grundsicherungsempfänger am Monatsende noch Geld für Medikamente haben. Die Schutzregel erhöht nicht die Rente selbst. Sie senkt das anrechenbare Einkommen beim Sozialamt, was die Grundsicherung entsprechend steigen lässt.

Wer den Freibetrag beanspruchen kann: 33 Jahre – und kein Grundrentenzuschlag nötig

Voraussetzung ist ausschließlich, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Diese umfassen Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst, Kindererziehungszeiten und anerkannte Pflegezeiten.

Entscheidend ist: Das Gesetz knüpft nicht daran, ob der Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Wer aufgrund seines Haushaltseinkommens keinen oder nur einen sehr geringen Grundrentenzuschlag erhält, hat dennoch Anspruch auf die Schutzregel, sofern die 33 Jahre erfüllt sind.

Viele Betroffene bekommen vom Rentenversicherungsträger einen Bescheid mit einem Grundrentenzuschlag von null Euro, weil das gemeinsame Haushaltseinkommen zu hoch ist.

Das führt zu dem verbreiteten Missverständnis, auch der Freibetrag beim Sozialamt entfalle. Das stimmt nicht. Beide Regelungen laufen auf getrennten Schienen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag. Das Sozialamt prüft die Grundrentenzeiten separat und unabhängig davon.

Außerdem gilt die Schutzregel nicht nur für Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer mindestens 33 Jahre in der Alterssicherung der Landwirte, in einem berufsständischen Versorgungswerk oder in einer Kombination aus diesen Systemen und der gesetzlichen Rente versichert war, kommt ebenfalls in den Genuss des Freibetrags. Die 33 Jahre können durch Zusammenrechnung verschiedener Versicherungssysteme erreicht werden.

Wie das Sozialamt den Fehler macht – und was er kostet

Brigitte M., 72, aus Bochum, bezieht seit 2022 Grundsicherung im Alter. In ihrem Bescheid steht eine gesetzliche Rente von 620 Euro, die das Sozialamt vollständig als Einkommen anrechnet. Die 33 Jahre Grundrentenzeiten weist ihr Rentenbescheid aus.

Der Freibetrag taucht im Bescheid nicht auf. Ihre Rente läuft vollständig durch die Einkommensanrechnung, wie jede andere Einkommensart auch. Das bedeutet: Jeden Monat fehlen ihr 256 Euro gegenüber dem, was ihr nach dem Gesetz zustehen würde. Über drei Jahre sind das mehr als 9.200 Euro.

Solche Bescheide entstehen häufig aus Systemroutinen: Software-Voreinstellungen in Sozialhilfeverwaltungen rechnen Renteneinkommen nach dem Standardmuster. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz erfordert einen zusätzlichen Schritt: den Nachweis über die Grundrentenzeiten durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.

Liegt dieses Dokument nicht vor und wurde es nicht ausdrücklich beantragt, passiert nichts. Das Gesetz erlaubt dem Sozialamt, vorläufig ohne diesen Nachweis zu entscheiden. In der Praxis zieht sich dieses Vorläufig über Jahre hin.

Ein weiterer Fehlerquell: Manche Rentenbescheide weisen die Grundrentenzeiten nur dann explizit aus, wenn auch ein Zuschlag berechnet wird. Wenn der Zuschlag bei null liegt, steht im Bescheid oft nichts, und das Sozialamt handelt, als gäbe es keine Grundrentenzeiten.

Wer einen Grundrentenzuschlag von null Euro erhalten hat, sollte deshalb nicht schlussfolgern, den Freibetrag beim Sozialamt nicht beantragen zu können.

So fordern Sie den Freibetrag ein: Drei Schritte zum korrekten Bescheid

Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und lange Versicherungszeiten hat, sollte als erstes den aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen.

Die entscheidende Frage lautet: Taucht in der Einkommensberechnung ein Abzugsbetrag auf, der auf Grundrentenzeiten oder den Rentenfreibetrag verweist? Fehlt dieser Posten, ist der Bescheid sehr wahrscheinlich fehlerhaft.

Der erste Schritt ist dann, bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich eine Bescheinigung über die Anzahl der Grundrentenzeiten anzufordern. Wer nicht weiß, ob 33 Jahre erreicht sind, kann gleichzeitig eine Kontenklärung beantragen.

Pflegezeiten und Kindererziehungszeiten, die noch nicht berücksichtigt wurden, können das Ergebnis verbessern. Diese Bescheinigung ist der formale Nachweis, den das Sozialamt benötigt.

Den zweiten Schritt bildet das Einreichen dieser Bescheinigung beim Sozialamt, verbunden mit einem ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung des Bewilligungsbescheids unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat noch, lohnt daneben ein formloser Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid.

Bleibt das Sozialamt bei seiner Entscheidung, ist der dritte Schritt der Widerspruchsbescheid abzuwarten und danach beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Beratung und Vertretung an, häufig kostenlos für Mitglieder.

Die Ein-Jahres-Falle: Rückwirkende Nachzahlung nur begrenzt möglich

Wer bereits längere Zeit Grundsicherung bezieht und erst jetzt bemerkt, dass der Freibetrag nie angesetzt wurde, steht vor einer harten Einschränkung: Das Sozialhilferecht kennt eine Spezialregel für die rückwirkende Korrektur fehlerhafter Bescheide, die deutlich kürzer ist als im übrigen Sozialrecht.

Im allgemeinen Sozialrecht können zu Unrecht verweigerte Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Für die Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht gilt diese Vierjahresfrist nicht.

§ 116a SGB XII schränkt sie auf ein Jahr ein. Das Bundessozialgericht hat das bestätigt: Leistungen werden rückwirkend nur für einen Zeitraum von einem Jahr erbracht – gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Das bedeutet konkret: Wer im Frühjahr 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann eine Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar 2025 verlangen. Zeiten davor, also 2024, 2023 und 2022, sind unwiederbringlich verloren, auch wenn das Sozialamt in all diesen Jahren falsch gerechnet hat. Wer wartet und den Antrag erst 2027 stellt, kann für 2025 keine Nachzahlung mehr verlangen. Die Jahresfrist rückt mit jedem Monat vor.

Diese Regel überrascht viele: Auf dem Papier klingt es beruhigend, dass auch bestandskräftige Bescheide jederzeit angefochten werden können. Der Haken liegt in der Nachzahlung:

Sie ist auf ein Jahr begrenzt, und dieser Zeitraum beginnt nicht beim Datum des falschen Bescheids, sondern beim Jahresbeginn des Antragsjahres. Bei Brigitte M. mit drei Jahren fehlendem Freibetrag besteht 2026 nur Anspruch auf die Monate ab Januar 2025, nicht auf 2022, 2023 oder 2024.

Was Grundsicherungsempfänger jetzt prüfen sollten

Vor dem Einreichen eines Überprüfungsantrags lohnt ein kurzer Selbsttest: Hat der aktuelle Bewilligungsbescheid eine Zeile, in der ein Betrag für Grundrentenzeiten abgezogen wird? Wenn nein: Waren es mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder nicht erwerbsmäßige Pflege? Wenn ja: Die Grundsicherungsleistung wurde wahrscheinlich zu niedrig berechnet.

Wer unsicher ist, ob die 33 Jahre erfüllt sind, sollte zunächst die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (formlos, kostenlos, Bearbeitungszeit mehrere Wochen). Parallel dazu kann bereits der Überprüfungsantrag beim Sozialamt gestellt werden, unter Vorbehalt:

„Ich beantrage hiermit die Überprüfung meiner Grundsicherungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf die korrekte Berücksichtigung des Freibetrags für meine Grundrentenzeiten. Die erforderliche Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung reiche ich nach.” Das sichert den Fristbeginn ab dem 1. Januar 2025.

Betroffene, bei denen das Sozialamt den Freibetrag trotz vorgelegter Bescheinigung verweigert, sollten nicht zögern. Dieser Freibetrag ist kein Ermessen. Er ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag-Freibetrag in der Grundsicherung

Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht nur bei Grundsicherung im Alter?
Ja. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz gilt ausdrücklich sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer aufstockende Sozialhilfe bezieht, kann den Freibetrag ebenfalls geltend machen.

Was, wenn ich zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente oder Riester-Rente beziehe?
Für zusätzliche Altersvorsorge wie Betriebsrente oder Riester-Rente gibt es im Sozialhilferecht einen separaten Freibetrag, der nach demselben Prinzip berechnet wird wie der Grundrentenzeiten-Freibetrag. Beide können gleichzeitig gelten. Voraussetzung ist, dass beides ausdrücklich beim Sozialamt beantragt und nachgewiesen wird. Wer nur einen Antrag stellt, bekommt auch nur einen Freibetrag.

Kann ich den Freibetrag auch dann beantragen, wenn ich noch keinen Grundsicherungsantrag gestellt habe?
Der Freibetrag ist kein eigenständiger Antrag, sondern Bestandteil des Grundsicherungsantrags. Wer noch keine Grundsicherung beantragt hat, muss zunächst prüfen, ob ein Anspruch besteht. Wer Grundsicherung bereits bezieht und den Freibetrag im Bescheid vermisst, kann direkt einen Überprüfungsantrag für die laufenden Bescheide stellen.

Mein Sozialamt sagt, mein Rentenbescheid reiche als Nachweis nicht aus. Was kann ich tun?
Das Sozialamt hat formell Recht: Es benötigt eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, aus der die Grundrentenzeiten hervorgehen, nicht nur den allgemeinen Rentenbescheid.

Fordern Sie bei der DRV ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung dieser Zeiten an, per Brief oder über das DRV-Servicetelefon. Parallel lohnt eine Kontenklärung, wenn Zeiten möglicherweise noch nicht vollständig erfasst sind.

Gilt die Ein-Jahres-Frist auch, wenn ich noch innerhalb der Widerspruchsfrist bin?
Nein. Die Einschränkung auf ein Jahr rückwirkende Nachzahlung betrifft bestandskräftige Bescheide, also solche, gegen die die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Wer einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anficht, ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Deshalb lohnt es sich, jeden neu eingehenden Bewilligungsbescheid sofort auf den Freibetrag zu prüfen.

Gilt der Freibetrag auch im Bürgergeld?
Nicht unmittelbar. Die Freibetragsregel nach dem Grundrentengesetz ist auf das Sozialhilferecht zugeschnitten und gilt nicht direkt im Bürgergeld. Das Bundessozialgericht hat 2024 die analoge Anwendung entsprechender Freibeträge auf das Bürgergeld abgelehnt. Wer Bürgergeld bezieht und das Rentenalter erreicht, sollte prüfen, ob ein Wechsel zur Grundsicherung im Alter sinnvoll ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten (Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879, in Kraft ab 01.01.2021)

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 116a SGB XII – Rücknahme von Verwaltungsakten

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026 – Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro

Bundessozialgericht: Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R – Bestätigung der Ein-Jahres-Frist nach dem Sozialhilferecht

Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.11.2015 – S 4 SO 56/15 – Anwendung der Jahresfrist auf Grundsicherungsleistungen

Der Beitrag Rente: Sozialämter lassen bis zu 281,50 Euro Freibetrag monatlich bei Grundsicherung verfallen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

GKV-Familienversicherung ab 2028: Vier Gruppen, die besonders teuer bezahlen

11. Mai 2026 - 10:39

Ab dem 1. Januar 2028 zahlt, wer 3.500 Euro brutto verdient und den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, monatlich 87,50 Euro mehr an seine Krankenkasse. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das diesen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das Mitgliedseinkommen einführt.

Der Gesetzentwurf sieht vier Ausnahmetatbestände vor, für mindestens vier Gruppen gelten diese Ausnahmen aber nicht oder nur unter Bedingungen, die im Alltag leicht verfehlt werden. Wer zur falschen Gruppe gehört, zahlt ab 2028 ohne Übergangsschutz.

Was der GKV-Beitragszuschlag 2028 bedeutet: Was viele falsch verstehen

Der Beitragszuschlag trifft nicht den familienversicherten Ehepartner, sondern das GKV-Mitglied selbst, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Wer 3.500 Euro brutto verdient, zahlt ab Januar 2028 monatlich 87,50 Euro Zuschlag, im Jahr 1.050 Euro. Bei 4.500 Euro Bruttoeinkommen sind es 112,50 Euro monatlich, 1.350 Euro jährlich. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht.

Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert: Sie alle sind potenziell betroffen, es sei denn, einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände greift.

Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag soll das Gesetz nach aktuellem Stand noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen möglich.

Die hier beschriebene Rechtslage entspricht dem Kabinettsentwurf vom 29. April 2026. Wer sich heute auf eine Ausnahme verlässt, sollte prüfen, ob diese Ausnahme im verabschiedeten Gesetz exakt so steht und ob sie im Januar 2028 noch erfüllt ist.

Die vier Ausnahmetatbestände des Gesetzentwurfs klingen zunächst großzügig: Kein Zuschlag, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung betreut wird, wenn der Ehegatte einen Angehörigen pflegt, wenn der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt.

Das Problem liegt in den Bedingungen, die hinter diesen Tatbeständen stecken, und in den vier Gruppen, für die keine oder eine nur zeitlich begrenzte Ausnahme gilt.

Gruppe 1: Teilweise Erwerbsgeminderte und die Gesetzeslücke, die niemand benennt

Der Gesetzgeber hat im neuen Zuschlagsparagrafen eine Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner vorgesehen — aber nur für einen Teil davon. Ausgenommen ist ausschließlich, wer voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts ist, also wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Diese Definition stammt aus dem Rentenrecht und ist eng gefasst.

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, ist nicht erfasst. Diese Gruppe kann zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, weniger als ein vollzeitlich Erwerbstätiger, aber zu viel für die gesetzliche Ausnahmeregelung.

Solche Menschen sind häufig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, weil kein Arbeitgeber einen Teilzeitjob in ihrem eingeschränkten Umfang anbietet oder weil die Erkrankung eine verlässliche Beschäftigung unmöglich macht. Ihre Rente liegt in vielen Fällen unter 565 Euro monatlich, was die bisherige beitragsfreie Familienversicherung über den besser verdienenden Partner erst ermöglicht hat.

Thomas M., 54, aus Bochum, leidet seit einem Bandscheibenvorfall mit Nervenschaden an einer anerkannten teilweisen Erwerbsminderung. Er kann drei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, findet aber keine Stelle.

Seine Rente liegt bei 480 Euro im Monat, er ist über seine Ehefrau familienversichert. Sie verdient 3.500 Euro brutto als Verwaltungsangestellte. Ab Januar 2028 schuldet sie der Krankenkasse monatlich 87,50 Euro Zuschlag, obwohl ihr Mann krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann und keinen Beitrag zur Überwindung seiner Lage geleistet hat.

Der Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung ist keine Formalität. Er entscheidet ab 2028 darüber, ob ein Haushalt jährlich über 1.000 Euro mehr oder weniger zahlt. Wer eine halbe EM-Rente bezieht und glaubt, als Erwerbsminderungsrentner automatisch von der Ausnahme erfasst zu sein, irrt. Die Ausnahme greift nur bei voller Erwerbsminderung.

Gruppe 2: Pflegende Angehörige mit fünf Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen

Die Ausnahme für pflegende Angehörige klingt sozialpolitisch durchdacht, birgt in der Praxis aber erhebliche Fallstricke. Der Gesetzentwurf nennt fünf kumulative Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit der Beitragszuschlag entfällt. Fehlt eine einzige, greift die Ausnahme nicht.

Erstens: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 betreut, was eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit bedeutet, ist nicht befreit.

Zweitens: Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erbracht werden.

Drittens: Diese Stunden müssen auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein; nächtliche oder stark gebündelte Pflege an einem Tag reicht nicht.

Viertens: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Wer einen Angehörigen in einem Pflegeheim regelmäßig besucht und dort unterstützt, fällt nicht unter die Ausnahme.

Fünftens: Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig sein; wer für seine Pflegeleistung eine Vergütung über das Pflegegeld hinaus erhält, verliert den Ausnahmetatbestand.

Alternativ zur Stundenschwelle ist eine Befreiung möglich, wenn der familienversicherte Ehegatte eine offizielle Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Diese Freistellung gilt für bis zu sechs Monate und muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Renate S., 61, aus Hannover, pflegt ihre an Demenz erkrankte Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Sie fährt täglich dorthin, unterstützt beim Essen, bei der Körperpflege und begleitet zu Arztbesuchen. Die Mutter hat Pflegegrad 2, der Aufwand übersteigt zehn Stunden pro Woche.

Dennoch greift die Ausnahme nicht: Die Pflege findet nicht in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt, sondern in einer stationären Einrichtung. Renates Ehemann, der als Techniker 4.500 Euro brutto verdient, schuldet ab 2028 monatlich 112,50 Euro Zuschlag.

Wer von dieser Ausnahme profitieren will, muss die Pflegestunden dokumentieren. Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen. Fehlt der formelle Nachweis, greift der Zuschlag. Wer heute pflegt, sollte prüfen, ob alle fünf Bedingungen dauerhaft erfüllt sind und sich die Pflegedokumentation anlegen. Nicht erst, wenn der erste Bescheid kommt.

Gruppe 3: Selbstständige als GKV-Mitglied und rückwirkende Zuschlagsberechnung

Wenn das GKV-Mitglied selbst selbstständig tätig ist, entsteht ein Problem, das in der öffentlichen Debatte bislang kaum thematisiert wird. Der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent bezieht sich auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Angestellte ist das einfach: Der Arbeitgeber kennt das Gehalt und zieht den Zuschlag monatlich direkt ein. Für freiwillig versicherte Selbstständige ist die Bemessungsgrundlage komplexer.

Selbstständige GKV-Mitglieder zahlen Beiträge auf Basis ihres Gesamteinkommens, das sich aus dem letzten vorliegenden Steuerbescheid ergibt. Die Krankenkasse setzt zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage fest, auf Basis des Vorjahresgewinns. Liegt der tatsächliche Jahresgewinn höher, wird nach Vorlage des aktuellen Steuerbescheids nachgerechnet und ein Nachzahlungsbetrag fällig.

Genau dieser Mechanismus trifft ab 2028 auch den neuen Beitragszuschlag: Die Krankenkasse setzt vorab einen vorläufigen Zuschlag fest, korrigiert ihn aber nach Steuerbescheid, wenn das tatsächliche Einkommen abweicht. Ein Jahr mit überdurchschnittlichem Gewinn bedeutet eine Nachzahlung des Zuschlags, die erst Monate nach dem betreffenden Steuerjahr fällig wird.

Für Haushalte, in denen ein Selbstständiger mit stark schwankendem Gewinn das GKV-Mitglied ist und der Ehegatte familienversichert bleibt, ist der Beitragszuschlag ab 2028 keine planbare Größe. Ein Buchhalter mit 2.000 Euro Gewinn im Monatsschnitt zahlt 50 Euro Zuschlag.

Verdient er ein besonders gutes Jahr und erzielt 6.000 Euro im Monatsdurchschnitt, steigt der Zuschlag auf 150 Euro, mit Rückwirkung. Die Beitragsbemessungsgrenze deckt den Zuschlag nach oben ab; für 2028 ist noch kein Wert festgesetzt, wird aber voraussichtlich im Bereich von 6.150 Euro monatlich liegen.

Wer als Selbstständiger verheiratet ist und den Ehepartner über die Familienversicherung absichert, sollte ab sofort mit der Krankenkasse klären, wie die Kasse den Zuschlag vorläufig festsetzen und abrechnen will. Wer Nachzahlungen vermeiden will, hat die Möglichkeit, freiwillig eine höhere Vorauszahlung zu vereinbaren, eine Option, die jedoch wenige kennen.

KVdR-Übergangsregel 2028 und was jetzt zu tun ist

Für Rentner, die als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind und deren Ehegatte beitragsfrei familienversichert ist, sieht der Gesetzentwurf eine zeitlich begrenzte Sonderregel vor: Der Zuschlag wird bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf Renteneinkünfte erhoben. KVdR-Mitglieder haben also ein halbes Jahr Aufschub; ab dem 1. Juli 2028 gilt der Zuschlag dann auch für sie.

Die dauerhafte Ausnahme gilt nur, wenn der familienversicherte Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat, also 67 Jahre für Jahrgänge 1964 und jünger. Viele Rentner-Ehepaare werden die Sechsmonatsfrist fälschlicherweise als dauerhaften Schutz verstehen. Das ist sie nicht.

Wer die neue Last ab 2028 vermeiden will, hat zwei Wege.

Erstens: Den Ehepartner in eine eigene Pflichtversicherung überführen; ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 603 Euro monatlich (Midijob) reicht dafür aus.

Zweitens: Prüfen, ob eine der vier Ausnahmen tatsächlich greift und deren Nachweis rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse berücksichtigt Ausnahmen laut Entwurf auch ohne Nachweis, wenn ihr die Voraussetzungen bekannt sind. Auf diese Formulierung ist kein Verlass: Wer eine Ausnahme beansprucht, reicht den Nachweis aktiv ein, bevor der erste Bescheid kommt.

Wer bei keiner Ausnahme landet, sollte 1.000 bis 1.500 Euro jährliche Mehrbelastung jetzt in die Haushaltsplanung einrechnen. Wer den Bescheid ab 2028 für falsch hält, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen und dabei den Ausnahmetatbestand konkret belegen.

Häufige Fragen zu GKV-Familienversicherung 2028 und Beitragszuschlag

Zahlt der familienversicherte Ehegatte den Beitragszuschlag selbst?
Nein. Den Zuschlag trägt ausschließlich das GKV-Mitglied, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Der familienversicherte Ehegatte selbst wird nicht direkt zur Zahlung herangezogen, behält aber seinen vollen Leistungsanspruch in der GKV.

Gilt die Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner auch bei einer halben Rente?
Nein. Die Ausnahme im Gesetzentwurf gilt ausschließlich für volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts — das bedeutet weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit täglich. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht und drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, fällt nicht unter die Ausnahme. Der Partner zahlt den Zuschlag.

Was passiert, wenn der Pflegegrad des Angehörigen von 2 auf 1 herabgestuft wird?
Die Ausnahme für pflegende Angehörige erlischt sofort. Ab dem Monat nach der Herabstufung greift der Beitragszuschlag. Die Krankenkasse muss über Änderungen informiert werden. Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert Nachforderungen.

Ist das BStabG schon geltendes Recht?
Nein, noch nicht. Der Kabinettsentwurf datiert vom 29. April 2026. Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nach aktuellem Stand soll das Verfahren vor der Sommerpause 2026 abgeschlossen sein. Bis zur Verkündung sind Änderungen, auch an den Ausnahmetatbeständen, möglich.

Kann ich den Beitragszuschlag mit Widerspruch bekämpfen, wenn ich eine Ausnahme für mich beanspruche?
Ja. Wer der Auffassung ist, einen Ausnahmetatbestand zu erfüllen, der von der Krankenkasse nicht anerkannt wird, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben müssen die Voraussetzungen der Ausnahme konkret dargelegt und belegt werden: Pflegedokumentation, Rentenauskunft oder entsprechende Nachweise.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Kabinettsbeschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung) zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung

Sozialgesetzbuch V (Entwurfstext § 242b): Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

Der Beitrag GKV-Familienversicherung ab 2028: Vier Gruppen, die besonders teuer bezahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: BGG-Reform – Das können 13 Millionen Menschen mit Behinderung jetzt konkret einfordern

11. Mai 2026 - 9:27

Am 7. Mai 2026 hat der Bundestag die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes in erster Lesung debattiert, und das Ergebnis ist ernüchternd. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nun im Ausschuss. Betroffene haben noch eine letzte, reale Chance, das zu ändern. Das Ausschussverfahren ist die entscheidende Einflussphase, bevor der Bundestag endgültig abstimmt.

Wer jetzt handelt, kann noch etwas bewegen. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, fasste den Entwurf beim Kabinettsbeschluss in einem Satz zusammen: Das Gesetz sei ein zahnloser Tiger.

Die BGG-Reform steckt im Ausschuss: kein Endpunkt, sondern eine Einflussphase

Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zur BGG-Reform (BT-Drucksache 21/5140) an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Was wie ein Zwischenschritt wirkt, ist tatsächlich die Phase, in der Gesetze noch verändert werden.

Vor der abschließenden Abstimmung wird es eine öffentliche Anhörung geben, bei der Sachverständige, Verbände und Experten ihre Kritik zu Protokoll geben können. Danach folgt eine weitere Ausschussberatung, in der die Fraktionen konkrete Änderungsanträge einbringen. Erst dann kommt das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum.

Das Behindertengleichstellungsgesetz, das seit 2002 in Kraft ist, wurde bislang nur punktuell angepasst. Die aktuelle Reform ist die erste echte Erweiterung seines Anwendungsbereichs, und trotzdem ist der vorliegende Entwurf in zentralen Punkten so schwach, dass selbst Abgeordnete der Regierungskoalition ihn öffentlich kritisieren.

Heike Heubach von der SPD stellte in der Bundestagsdebatte vom 7. Mai 2026 klar: Ohne Barrierefreiheit im Privatsektor bleibe Teilhabe ein leeres Versprechen. Auch Wilfried Oellers von der CDU/CSU-Fraktion signalisierte, er erwarte Nachbesserungen in den parlamentarischen Beratungen. Das Fenster ist noch offen, aber es schließt sich mit der Abstimmung.

Was der BGG-Entwurf verspricht und wo er Betroffene im Stich lässt

Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt des Bundes, also Ministerien, Bundesbehörden und Jobcenter, dazu, Behinderungen zu berücksichtigen und Barrieren zu beseitigen.

Für die Privatwirtschaft gilt es bisher nicht. Restaurants, Banken, Fitnessstudios, Arztpraxen: Sie alle sind vom Schutz des Gesetzes ausgenommen. Die Reform soll das ändern, indem das gesetzliche Benachteiligungsverbot auch auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet wird.

Die Praxis sieht anders aus. Das Instrument, mit dem private Anbieter in die Pflicht genommen werden sollen, heißt „angemessene Vorkehrungen”. Das bedeutet: Wenn jemand mit Behinderung Zugang zu einem Geschäft benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine individuelle, praktikable Lösung finden, aber keine bauliche Veränderung.

Rampen, breitere Türen, Aufzüge: Der Entwurf stuft diese Maßnahmen pauschal als unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen ein, ohne jeden Einzelfall zu prüfen. Eine Bank, die ihre Eingangsrampe nicht erneuern will, könnte sich auf diese Klausel berufen, ohne begründen zu müssen, warum der Umbau in diesem konkreten Fall nicht zumutbar wäre.

Noch problematischer ist die Frage der Rechtsdurchsetzung. Wer auf Basis des neuen Gesetzes eine Diskriminierung nachweisen will, trägt dafür vollständig die Beweislast. Der Referentenentwurf hatte noch eine Beweislasterleichterung vorgesehen: In Zweifelsfällen hätte der Anbieter nachweisen müssen, dass keine Benachteiligung vorlag.

Im Regierungsentwurf ist diese Schutzregel verschwunden. Zusätzlich sieht der Entwurf eine Ausschlussfrist von vier Monaten vor, innerhalb derer Betroffene ihre Ansprüche geltend machen müssen. Nach Einschätzung des Sozialverbands VdK ist diese Frist viel zu kurz, weil viele Betroffene zunächst rechtliche Beratung benötigen.

Und selbst wenn der Weg durch alle Hürden gelingt: Gegen private Anbieter sind laut Entwurf keine Schadensersatzansprüche vorgesehen. Ein Gericht kann einen Verstoß lediglich feststellen, ohne dem Betroffenen einen Ausgleich zu gewähren oder den Anbieter zu einer Änderung zu zwingen.

Diese Kombination aus fehlender Baupflicht, fehlender Beweislastumkehr, kurzer Frist und fehlendem Schadensersatz macht das neue Recht für viele Betroffene in der Praxis kaum nutzbar.

BGG-Reform in der Praxis: Was Betroffene wirklich erwarten dürfen

Claudia S., 54 Jahre alt, lebt in Leipzig mit einer spastischen Lähmung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihre Hausbank hat den Eingangsbereich im Zuge eines Umbaus verändert: eine Stufe ist dazugekommen, die ihren Elektrorollstuhl versperrt. Claudia bittet das Filialpersonal um eine Lösung.

Die Auskunft lautet, eine Rampe sei unverhältnismäßig aufwendig und eine Begleitperson solle sie zu Terminen mitbringen. Nach dem geplanten neuen Gesetz kann Claudia diesen Zustand zwar anzeigen und die Schlichtungsstelle einschalten, aber einen Anspruch darauf, dass die Bank die Stufe beseitigt oder eine barrierefrei zugängliche Alternative schafft, hat sie nicht. Das Gericht stellt einen Verstoß fest. Die Stufe bleibt.

Dieses Szenario ist kein Extremfall. Es beschreibt die logische Konsequenz eines Entwurfs, der bauliche Anpassungen pauschal aus dem Pflichtenkanon herausnimmt. VdK-Präsidentin Verena Bentele brachte es nach der 1. Lesung konkret auf den Punkt: Selbst der Einbau einer Rampe, die eine einzige Stufe in einer Bankfiliale ersetzt und schnell sowie kostengünstig umgesetzt werden kann, würde künftig keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen.

Was heute schon gilt: Ihre Rechte unter dem geltenden Behindertengleichstellungsgesetz

Unabhängig davon, was aus der Reform wird, existieren bereits jetzt Rechte, die viele Betroffene nicht kennen oder nicht nutzen. Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden.

Wenn das Jobcenter, das Bundesversicherungsamt oder eine andere Bundesbehörde Sie benachteiligt oder Barrierefreiheitsstandards nicht einhält, können Sie die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle einschalten. Sie stellen dort einen Antrag schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail, schildern den Sachverhalt und die Art der Barriere.

Die Schlichtungsstelle übermittelt Ihren Antrag an die Behörde und vermittelt zwischen beiden Seiten. Das Verfahren ist für Sie ohne Kosten. Die Schlichtungsstelle kann laut einem vorliegenden Rechtsgutachten auch eingeschaltet werden, wenn Probleme bei der Genehmigung oder Bearbeitung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden entstehen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt europäisches Recht um und verpflichtet Unternehmen in bestimmten Bereichen, darunter digitale Dienstleistungen, Bankprodukte und Telekommunikation, zur Barrierefreiheit.

Wer feststellt, dass eine Website, eine App oder ein Online-Dienst nicht zugänglich ist, kann zunächst die Marktüberwachungsbehörde des Bundes einschalten. Anerkannte Behindertenverbände wie der VdK oder der Blinden- und Sehbehindertenverband haben das Recht, Verfahren anzustoßen und Betroffene kostenlos zu vertreten.

Die entscheidende Phase: Was im Ausschuss und in der Öffentlichkeit jetzt zählt

Das parlamentarische Verfahren zur BGG-Reform ist nach der 1. Lesung in seine wichtigste Phase getreten. Die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales ist das öffentliche Fenster, durch das Kritik und Forderungen in den Gesetzgebungsprozess einfließen können.

Behindertenverbände, Wissenschaft und unabhängige Expertinnen und Experten werden dort ihre Einschätzungen abgeben. Wer Einfluss nehmen will, muss in den nächsten Wochen aktiv werden.

Konkret stehen für Betroffene mehrere Wege offen. Petitionen: Der Bundestag nimmt öffentliche Petitionen zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben an. Eine öffentliche Petition, die genügend Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sammelt, muss im Petitionsausschuss öffentlich beraten werden.

Direktkontakt zu Abgeordneten: Alle Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind über das Abgeordnetenportal des Bundestages erreichbar. Wer betroffene Abgeordnete im eigenen Wahlkreis hat, kann direkt mit Erfahrungsberichten an sie herantreten.

Verbandsmitgliedschaft: Organisationen wie VdK, Deutscher Behindertenrat (DBR), SoVD und Netzwerk Artikel 3 bereiten gerade ihre Eingaben für die Anhörung vor. Wer Mitglied ist, stärkt die Verhandlungsposition dieser Verbände im parlamentarischen Prozess.

Mehrere Fraktionen haben bereits signalisiert, Änderungsanträge einbringen zu wollen. Auch innerhalb der Koalition ist Widerstand vorhanden. Nachbesserungen sind möglich, wenn der politische Druck ausreicht.

Was VdK, DBR und der Behindertenbeauftragte jetzt konkret fordern

Der Deutsche Behindertenrat, das Aktionsbündnis aus mehr als 100 Behindertenorganisationen, hat nach der 1. Lesung deutlich formuliert, dass der vorliegende Entwurf erhebliche Defizite aufweise. Kernforderungen: Angemessene Vorkehrungen dürfen nicht pauschal als unverhältnismäßig gelten.

Für jeden Einzelfall muss geprüft werden, ob eine bauliche oder organisatorische Maßnahme tatsächlich unzumutbar ist. Der DBR fordert außerdem wirksame Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Barrieren, nicht nur die bloße Feststellung eines Verstoßes.

Der Sozialverband VdK verlangt vier konkrete Nachbesserungen: verbindliche Einzelfallprüfung statt pauschaler Ausnahmen, angemessene Fristen statt der geplanten Vier-Monats-Ausschlussfrist, Stärkung des Rechtsschutzes mit Beweislasterleichterung für Betroffene sowie einklagbare Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.

Bentele erklärte dazu: „Gerade bei den sogenannten angemessenen Vorkehrungen drohen weiterhin massive Lücken beim Diskriminierungsschutz.”

Behindertenbeauftragter Jürgen Dusel hatte bereits beim Kabinettsbeschluss im Februar 2026 klargemacht, dass der Entwurf substanziell hinter den Erfordernissen zurückbleibt.

Er verwies darauf, dass angemessene Vorkehrungen in der Praxis oft kurzfristige Einzelfalllösungen bedeuten: die Einkaufstüte, die vom Personal vor die Tür getragen wird, weil der Eingang zu eng für einen Rollstuhl ist. Barrierefreiheit als verlässlicher Standard für alle wäre etwas grundlegend anderes.

Ein positiver Ansatz findet sich im Entwurf dennoch: das geplante Bundeskompetenzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Es soll Behörden des Bundes dabei unterstützen, politische Informationen auch für Menschen mit geistiger Behinderung und Gehörlose zugänglich zu machen. Schätzungsweise 13 Millionen Menschen in Deutschland profitieren laut VdK von barrierefreien Angeboten, darunter neben Menschen mit Behinderungen auch ältere Menschen, Familien mit Kindern und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.

Bis 2035 sollen die für den Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes barrierefrei gestaltet sein. Das ist ein Anfang, bleibt aber weit hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurück, zu der sich Deutschland verpflichtet hat.

Häufige Fragen zur BGG-Reform nach der ersten Lesung

Wann wird das neue Behindertengleichstellungsgesetz endgültig beschlossen?
Ein konkretes Abstimmungsdatum steht nach dem Stand der 1. Lesung vom 7. Mai 2026 noch nicht fest. Nach der Ausschussberatung und der öffentlichen Anhörung folgt eine weitere Ausschusssitzung, bevor das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum kommt. Damit sind noch mehrere Monate parlamentarischer Beratung möglich.

Gilt das neue Gesetz auch für bereits bestehende Barrieren in privaten Geschäften?
Der Entwurf enthält keine Rückwirkungsregelung. Für Bestandsbauten des Bundes mit Publikumsverkehr gilt eine Frist bis 2035. Für private Anbieter beginnen mögliche Pflichten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, wobei Verbände die Wirksamkeit dieser Pflichten stark anzweifeln.

Was kann ich tun, wenn mir eine Bundesbehörde heute schon Barrieren entgegensetzt?
Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden bereits jetzt. Wenden Sie sich an die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Den Antrag stellen Sie schriftlich. Die Schlichtungsstelle nimmt auch Fälle an, die Probleme bei Sozialleistungen durch Bundesbehörden betreffen.

Was bringt das BFSG gegenüber dem, was der BGG-Entwurf verspricht?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, in Kraft seit 28.06.2025) verpflichtet Unternehmen in bestimmten Produktbereichen, darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikation und digitale Angebote, zu konkreten Barrierefreiheitsstandards.

Diese Pflichten sind klarer formuliert und stärker durchsetzbar als das, was der aktuelle BGG-Entwurf für die Privatwirtschaft vorsieht. Wer Probleme mit digitalen Angeboten oder Bankprodukten hat, sollte prüfen, ob das BFSG bereits greift.

Können Verbände auch ohne mich klagen?
Ja. Anerkannte Behindertenverbände können nach geltendem Recht eigenständig Verfahren anstoßen, Bescheide anfechten und in Schlichtungsverfahren eintreten. Mitgliedschaft erhöht die Schlagkraft dieser Verbände, da sie politisch nur mit starker Mitgliederbasis Gewicht haben.

Quellen

Deutscher Bundestag: Erste Lesung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, KW 19/2026, 07.05.2026

Sozialverband VdK: Fragen und Antworten zur BGG-Reform, 06.05.2026

DVfR Reha-Recht: Deutliche Kritik an BGG-Änderung im Bundestag, 07.05.2026

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Pressemitteilung zum BGG-Änderungsentwurf, 11.02.2026

BGG-Schlichtungsstelle: Verfahrensübersicht, schlichtungsstelle-bgg.de

Gesetze im Internet: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 7 Benachteiligungsverbot

Der Beitrag Schwerbehinderung: BGG-Reform – Das können 13 Millionen Menschen mit Behinderung jetzt konkret einfordern erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Kooperationsplan ab Juli 2026 – Das verbietet die BA-Weisung dem Jobcenter

11. Mai 2026 - 8:58

Ab dem 1. Juli 2026 riskiert, wer einen Jobcenter-Termin verpasst, eine Kürzung von 169 Euro monatlich, direkt per Verwaltungsakt, ohne Verhandlung, ohne Schlichtung. Viele Betroffene glauben deshalb, sie müssten alles akzeptieren, was das Jobcenter in den Kooperationsplan schreibt. Das ist falsch.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer öffentlich zugänglichen Fachlichen Weisung ihren eigenen Sachbearbeitern festgelegt, was sie in den Plan einzutragen haben und was nicht. Wer diese Regeln kennt, kann überzogenen Forderungen widersprechen, bevor sie zur Falle werden.

Die Fachliche Weisung der BA zum Kooperationsplan ist kein internes Geheimnis. Die Behörde veröffentlicht sie auf ihrer Website. Aber kaum eine betroffene Person kennt sie. Das ist das Problem: Jobcenter-Sachbearbeiter handeln auf Basis dieser Weisungen, Leistungsberechtigte sitzen ohne dieses Wissen am Tisch.

Das Ergebnis sind Kooperationspläne, die mehr fordern, als zulässig ist, und Betroffene, die schweigen, weil sie nicht wissen, dass sie widersprechen dürfen.

Der Kooperationsplan ist rechtlich nicht bindend: das steht in der BA-Weisung

Der wichtigste Satz in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II lautet: Der Kooperationsplan ist verbindlich im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit, aber er ist nicht rechtlich verbindlich, in keinem Fall. So steht es wörtlich. Der Plan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, er wird nicht unterschrieben, und er begründet für keine Seite unmittelbare Rechte oder Ansprüche.

Das hat erhebliche Konsequenzen. Wer den Kooperationsplan nicht unterschreibt, verletzt keine Pflicht. Wer einzelnen Punkten widerspricht, riskiert zunächst keine Sanktion. Der Plan ist ein gemeinsam erarbeitetes Planungsdokument, kein Vertrag.

Die BA-Weisung ist unmissverständlich: Der Kooperationsplan stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Wer einen Sachbearbeiter erlebt, der auf einer Unterschrift besteht, kann diese Formulierung aus der eigenen Behörde zitieren.

Das ändert sich erst, wenn das Jobcenter einen separaten Verwaltungsakt erlässt, ein Dokument außerhalb des Plans, das einzelne Pflichten rechtsverbindlich festlegt. Dieser Verwaltungsakt ist ein anderes Instrument mit strengeren gesetzlichen Anforderungen, auf die weiter unten eingegangen wird.

Was die BA ihren Sachbearbeitern bei Eigenbemühungen vorschreibt

Der häufigste Streitpunkt im Kooperationsplan sind die Eigenbemühungen: Wie viele Bewerbungen pro Monat sind zulässig? In welcher Form, bis wann, mit welchem Nachweis? Die BA-Weisung gibt dazu klare Vorgaben, die viele Sachbearbeiter überdehnen.

Erstens: Eigenbemühungen werden individuell angemessen und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten festgelegt. Kein Einheitsmaßstab, keine pauschale Zahl. Sechs Bewerbungen pro Monat für jemanden mit schwer vermarktbarer Qualifikation in einer strukturschwachen Region sind nach den BA-Regeln genauso unzulässig wie drei Bewerbungen für jemanden in einem Ballungsraum mit breitem Berufsprofil.

Zweitens: Die Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen sind realistisch an den jeweiligen Einstellungschancen auszurichten. Das steht wörtlich in der BA-Weisung. Ein Jobcenter, das sechs Bewerbungen pro Monat verlangt, wenn es im erreichbaren Umkreis nur zwei oder drei passende offene Stellen gibt, handelt nach den eigenen BA-Vorgaben falsch.

Elke M., 52, aus Bochum, hat zwanzig Jahre in der Textilindustrie gearbeitet, einem Berufszweig, der in ihrer Region kaum noch Stellen anbietet. Das Jobcenter trug sechs schriftliche Bewerbungen pro Monat in ihren Kooperationsplan ein. Elke hielt die Vorgabe monatelang ein, mit Bewerbungen für Jobs, für die sie nicht qualifiziert war oder bei denen reale Einstellungschancen nicht bestanden.

Was sie nicht wusste: Die BA schreibt ihren eigenen Sachbearbeitern vor, Bewerbungsquoten an der tatsächlichen Marktlage zu messen. Sechs Bewerbungen monatlich, obwohl im zumutbaren Umkreis nachweislich nur zwei bis drei passende Stellen ausgeschrieben waren, widerspricht den eigenen Weisungen der Behörde.

Genau diese Situation nennt die BA-Weisung ausdrücklich als wichtigen Grund: Unrealistischer Umfang der Festlegungen im Kooperationsplan im individuellen Einzelfall, etwa wenn sich bei den Bewerbungsbemühungen gezeigt hat, dass im zumutbaren räumlichen Umkreis nicht genügend geeignete Arbeitgeber vorhanden sind.

Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Pflichtverletzung. Das Jobcenter kann dann nicht sanktionieren. Wer weiß, dass die eigene Situation in diese Kategorie fällt, muss das im Gespräch ansprechen und verlangen, dass es im Beratungsvermerk festgehalten wird.

Drei Bereiche, in denen das Jobcenter nie mit Sanktion drohen darf

Bestimmte Inhalte darf der Kooperationsplan enthalten, aber das Jobcenter darf sie nach eigener BA-Weisung nie mit einer Rechtsfolgenbelehrung und damit nie mit einer Sanktionsdrohung verknüpfen.

An erster Stelle steht die ganzheitliche Betreuung. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme erfolgt nach BA-Weisung immer ohne Rechtsfolgenbelehrung, weil das Gesetz das so vorschreibt. Das Jobcenter kann diese Betreuung anbieten, aber niemanden mit Leistungsminderung drohen, der nicht teilnimmt.

Dasselbe gilt für Leistungen im Rehabilitationsverfahren. Hier trägt nach BA-Weisung der Rehabilitationsträger die gemeinsame Verantwortung mit dem Leistungsberechtigten, nicht das Jobcenter allein. Wer in einem laufenden Reha-Verfahren steht, kann für diese Leistungen keine sanktionsbewehrte Aufforderung erhalten.

Auch bei Menschen mit psychischen Erkrankungen gelten besondere Regeln. Die BA-Weisung schreibt vor, dass bei diesem Personenkreis im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt.

Das ist eine Prüfpflicht, kein Ermessen. Wer psychisch erkrankt ist, sollte verlangen, dass diese Prüfung schriftlich dokumentiert wird, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.

Ab dem 1. Juli 2026 kann der Kooperationsplan zudem die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen sowie Präventionsleistungen enthalten. Auch hier gilt: Der Plan bleibt rechtlich unverbindlich, Behandlungen gehören zu den Kann-Inhalten. Das Gesetz erlaubt die Aufnahme dieser Punkte, verpflichtet aber nicht zur Erfüllung, solange sie nur im Plan stehen.

Arztbesuche per Sanktionsdrohung anzuordnen ist rechtswidrig, egal ob die Drohung im Kooperationsplan formuliert wird oder in einem Verwaltungsakt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit setzt dem, was ein Jobcenter erzwingen kann, eine klare gesetzliche Grenze.

Der Verwaltungsakt: warum hier strengere Regeln gelten

Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, separat vom Kooperationsplan, gelten strengere Anforderungen. Das ist die wichtigste Unterscheidung, die viele Betroffene nicht kennen.

Nach dem 13. SGB II-Änderungsgesetz muss das Jobcenter, wenn es Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festlegt, konkret bestimmen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit, in welcher Form und bis zu welchem Datum nachzuweisen sind.

Ein Eintrag wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen” ist ohne diese Konkretisierung rechtlich nicht durchsetzbar. Wer einen Verwaltungsakt erhält, in dem Eigenbemühungen vage formuliert sind, hat einen starken Ansatzpunkt für den Widerspruch.

Die BA-Weisung macht außerdem klar: Rechtsfolgenbewehrte Aufforderungen werden außerhalb des Kooperationsplans gesondert dokumentiert und bekanntgegeben. Was im Plan steht, ist nicht automatisch sanktionsbewehrt.

Erst der separate Verwaltungsakt macht eine Pflicht rechtlich durchsetzbar. Der Kooperationsplan selbst bleibt auch dann, wenn einzelne Verwaltungsakte neben ihm laufen, das übergeordnete Planungsdokument ohne eigene Rechtskraft.

Was Betroffene oft unterschätzen: Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt stoppt die Pflicht zur Erfüllung nicht automatisch. Wer die festgelegten Pflichten während des Widerspruchsverfahrens ignoriert, riskiert weiterhin eine Leistungsminderung. Wer sich sofort schützen will, muss beim Sozialgericht beantragen, dass der Verwaltungsakt bis zur Entscheidung nicht vollzogen wird. Für den Widerspruch selbst haben Betroffene ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit.

Was Sie jetzt konkret tun können: Fünf Schritte mit der BA-Weisung im Rücken

Das Wissen um die BA-Weisung nutzt nur, wenn es im Gespräch eingesetzt wird. Die folgenden Schritte machen den Unterschied.

Nehmen Sie am ersten Gesprächstermin teil. Die erste Einladung zur Erstellung des Kooperationsplans erfolgt immer ohne Androhung von Konsequenzen. Ab dem zweiten Gespräch kann das Jobcenter mit Rechtsfolgenbelehrung einladen, und wer dann unentschuldigt fernbleibt, verliert den Verhandlungsspielraum. Wer den ersten Termin verpasst, gibt die Kontrolle über den Planinhalt an das Jobcenter ab.

Verlangen Sie den Kooperationsplan in Textform, sobald er erstellt ist. Das ist Ihr gesetzlicher Anspruch. Ohne Textform können Sie nicht prüfen, was eingetragen wurde, und haben Sie keine Grundlage für eine Anfechtung.

Prüfen Sie jede Eigenbemühungs-Pflicht auf Realismus. Zählen Sie, wie viele passende offene Stellen in Ihrer Branche und in Ihrer Region tatsächlich vorhanden sind. Wenn die geforderte Bewerbungszahl die tatsächliche Marktlage übersteigt, sprechen Sie das im Gespräch aus und verlangen Sie ausdrücklich, dass Ihre Einwände im Beratungsvermerk festgehalten werden. Dieses Dokument entscheidet bei einer späteren Auseinandersetzung über einen Verwaltungsakt.

Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt schickt, prüfen Sie, ob die Eigenbemühungen konkret definiert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei vorhanden sein. Fehlt auch nur eine Angabe, ist der Verwaltungsakt angreifbar. Nennen Sie den fehlenden Punkt im Widerspruch ausdrücklich.

Bei ganzheitlicher Betreuung oder laufendem Rehabilitationsverfahren: Achten Sie darauf, dass der Verwaltungsakt für diese Inhalte keine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Falls doch, sprechen Sie das im Widerspruch direkt an. Für diese Maßnahmen ist eine Sanktionsandrohung unzulässig.

Häufige Fragen zum Kooperationsplan und den BA-Weisungen

Was passiert, wenn ich mit einem Punkt im Kooperationsplan nicht einverstanden bin?
Sprechen Sie den Einwand im Gespräch aus und verlangen Sie, dass er im Beratungsvermerk festgehalten wird. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es kein Schlichtungsverfahren mehr. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, kann das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser muss die gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen erfüllen. Sie haben ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch beim Jobcenter.

Ich habe einen Verwaltungsakt erhalten mit Forderungen, die ich für unrealistisch halte. Was tue ich jetzt?
Prüfen Sie als erstes, ob die geforderten Eigenbemühungen konkret formuliert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei angegeben sein. Fehlt eine Angabe, benennen Sie das im Widerspruch. Prüfen Sie zweitens, ob die Zahl der geforderten Bewerbungen mit der tatsächlichen Stellenlage in Ihrer Region und Branche übereinstimmt.

Dokumentieren Sie Ihre Recherche, zum Beispiel mit Ausdrucken der verfügbaren Stellenanzeigen. Beides zusammen ergibt eine tragfähige Widerspruchsbegründung.

Kann das Jobcenter den Kooperationsplan alleine festlegen, wenn ich nicht erscheine?
Ja. Wer einen Gesprächstermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, gibt dem Jobcenter ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, die Pflichten per Verwaltungsakt einseitig festzusetzen. Dieser Verwaltungsakt gilt sofort, auch wenn Sie Widerspruch einlegen. Das ist der entscheidende Grund, zum ersten Termin zu erscheinen: Wer dabei ist, kann verhandeln. Wer fernbleibt, bekommt das vorgelegt, was das Jobcenter für richtig hält.

Ich bin psychisch erkrankt. Welche Schutzpflicht hat das Jobcenter?
Das Jobcenter muss nach BA-Weisung im Einzelfall prüfen, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung bei psychischen Erkrankungen den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt. Das ist eine Prüfpflicht, keine Kann-Regelung.

Teilen Sie Ihre Erkrankung schriftlich mit und verlangen Sie eine dokumentierte Begründung, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.

Ich habe in meinem Kooperationsplan sechs Bewerbungen pro Monat stehen. Der örtliche Stellenmarkt gibt das nicht her. Was kann ich tun?
Sammeln Sie Belege über die tatsächliche Stellenlage in Ihrer Branche und Region. Sprechen Sie das Missverhältnis im nächsten Gespräch an und verlangen Sie eine Anpassung. Die BA-Weisung schreibt dem Jobcenter ausdrücklich vor, Eigenbemühungen an realen Einstellungschancen auszurichten.

Wenn das Jobcenter darauf nicht eingeht, halten Sie Ihren Einwand im Beratungsvermerk fest. Das stärkt Ihre Position, falls das Jobcenter später einen Verwaltungsakt mit denselben unrealistischen Zahlen erlässt.

Quellen:

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 15 SGB II, Fassung 01.07.2023, arbeitsagentur.de

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert, bundesregierung.de

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen, Stand Oktober 2025, tacheles-sozialhilfe.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107

Der Beitrag Bürgergeld: Kooperationsplan ab Juli 2026 – Das verbietet die BA-Weisung dem Jobcenter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So viel Wohngeld gibt es für eine Familie mit 2 Kindern

11. Mai 2026 - 8:40

Für viele Familien ist die Miete inzwischen der größte Posten im Monatsbudget. Gerade Haushalte mit zwei Kindern geraten schnell in eine Lage, in der das Einkommen zwar für den Alltag reicht, die Wohnkosten aber spürbar drücken. Wohngeld soll genau hier ansetzen: Es ist kein Ersatz für ein Einkommen, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wie hoch der Wohngeld-Anspruch einer Familie mit zwei Kindern ist, lässt sich jedoch nicht mit einem festen Pauschalbetrag beantworten. Entscheidend sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Einkommen, die Bruttokaltmiete, der Wohnort und die dort geltende Mietenstufe. Eine vierköpfige Familie kann deshalb je nach Stadt, Miete und Einkommen sehr unterschiedliche Beträge erhalten.

Kein einheitlicher Betrag für Familien

Eine Familie mit zwei Kindern wird beim Wohngeld in der Regel als Haushalt mit vier zu berücksichtigenden Personen betrachtet. Das bedeutet aber nicht, dass jede Familie mit vier Personen denselben Zuschuss bekommt. Die Wohngeldberechnung folgt einer gesetzlichen Formel, in die die anrechenbare Miete und das monatliche Gesamteinkommen einfließen.

Der Wohnort spielt dabei eine wichtige Funktion, weil Deutschland beim Wohngeld in sieben Mietenstufen eingeteilt ist. In Orten mit niedrigerem Mietniveau werden geringere Wohnkosten anerkannt als in teuren Städten. Eine Familie in einer günstigen Kommune kann daher bei gleicher Miete und gleichem Einkommen weniger Wohngeld erhalten als eine Familie in einer Hochpreisregion.

Diese Wohnkosten werden bei einer vierköpfigen Familie anerkannt

Für einen Haushalt mit vier Personen gelten nach der aktuellen Wohngeldtabelle unterschiedliche Höchstbeträge je nach Mietenstufe. Diese Werte beschreiben, bis zu welcher Höhe die Bruttokaltmiete oder Belastung bei selbst genutztem Eigentum berücksichtigt wird.

Liegt die tatsächliche Miete darüber, führt das nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags, der übersteigende Teil bleibt aber außer Betracht.

Mietenstufe Höchstbetrag für 4 Personen nach Anlage 1 WoGG I 608 Euro II 686 Euro III 766 Euro IV 858 Euro V 946 Euro VI 1.035 Euro VII 1.139 Euro

Zusätzlich werden beim Wohngeld pauschale Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten und eine Klimakomponente berücksichtigt. Für vier Haushaltsmitglieder beträgt der Heizkostenbetrag 197,80 Euro monatlich, die Klimakomponente liegt bei 34,40 Euro. Dadurch kann der Betrag, der in die Berechnung eingeht, über dem reinen Miet-Höchstbetrag liegen.

Welche Einkünfte in die Berechnung einfließen

Beim Wohngeld zählt nicht einfach das Netto auf dem Konto. Herangezogen wird das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das aus den relevanten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder ermittelt und auf den Monat umgerechnet wird. Davon können je nach Einzelfall Abzüge, Freibeträge und pauschale Absetzungen vorgenommen werden.

Für Familien wichtig: Kindergeld wird bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Auch der Kinderzuschlag bleibt bei der Wohngeldberechnung außen vor. Anders kann es bei Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Erwerbseinkommen der Fall sein, die in der Regel angegeben werden müssen.

Wie hoch kann der Anspruch ausfallen?

In der Praxis bewegt sich der Wohngeldanspruch einer vierköpfigen Familie häufig in einer Spanne von wenigen Euro bis mehreren Hundert Euro im Monat. Je niedriger das anrechenbare Einkommen und je höher die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten, desto eher entsteht ein spürbarer Zuschuss. Ist das Einkommen zu hoch, entfällt der Anspruch vollständig.

Ein wichtiger Punkt ist das Mindesteinkommen. Wohngeld ist für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt im Grundsatz selbst sichern können, aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen.

Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte andere existenzsichernde Leistungen erhält, ist beim Wohngeld in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bereits über diese Leistungen berücksichtigt werden.

Warum Familien den Anspruch prüfen sollten

Viele Familien stellen keinen Antrag, weil sie davon ausgehen, dass ihr Einkommen zu hoch sei. Diese Einschätzung kann täuschen, vor allem bei hohen Mieten, Teilzeitbeschäftigung, schwankenden Einkommen oder mehreren Kindern im Haushalt. Auch wer nur einen kleinen Betrag erhält, kann über ein Jahr gerechnet deutlich entlastet werden.

Der Antrag lohnt sich vor allem dann, wenn die Miete zuletzt gestiegen ist oder sich das Einkommen verändert hat. Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Für die Familie zählt deshalb der Monat der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch theoretisch schon bestanden hätte.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Familie mit zwei Kindern lebt in einer Stadt der Mietenstufe IV. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt 950 Euro, das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen liegt bei 2.800 Euro.

Für die Berechnung wird wegen der Mietenstufe IV nicht die volle Bruttokaltmiete berücksichtigt, sondern der Höchstbetrag für vier Personen zuzüglich Klimakomponente und Heizkostenpauschale.

In diesem Beispiel ergeben sich berücksichtigungsfähige Wohnkosten von rund 1.090 Euro. Nach der gesetzlichen Wohngeldformel läge der rechnerische Zuschuss bei ungefähr 304 Euro monatlich. Das Beispiel zeigt, warum sich eine Prüfung lohnen kann: Schon kleine Unterschiede bei Einkommen, Wohnort oder Miete verändern das Ergebnis deutlich.

Fazit

Eine Familie mit zwei Kindern kann beim Wohngeld einen spürbaren monatlichen Zuschuss erhalten, wenn Einkommen und Wohnkosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen. Der Anspruch ist aber immer eine Einzelfallberechnung. Wer eine belastbare Einschätzung möchte, sollte den offiziellen Wohngeld-Plus-Rechner nutzen und anschließend den Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle stellen.

Quellen

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus-Rechner und Hinweise zur unverbindlichen Orientierung.

Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, § 12 WoGG, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 sowie § 19 und Anlage 2 zur Wohngeldformel.

Landkreis Nienburg und weitere Fachinformationen zur Einkommensermittlung beim Wohngeld, insbesondere zur Nichtanrechnung von Kindergeld.

Der Beitrag So viel Wohngeld gibt es für eine Familie mit 2 Kindern erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Johann dachte, 84 Prozent seiner Rente werden besteuert – doch am Ende zahlte er nichts

11. Mai 2026 - 7:08
Viele Menschen erschrecken, wenn sie kurz vor dem Ruhestand zum ersten Mal vom Besteuerungsanteil ihrer Rente hören.Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent der Rente steuerlich ansetzen. Das klingt zunächst so, als würde fast die gesamte Rente tatsächlich mit Einkommensteuer belastet.

Genau hier entsteht ein weit verbreitetes Missverständnis. Der Besteuerungsanteil sagt nicht, dass auf 84 Prozent der Rente automatisch Steuer gezahlt werden muss. Er beschreibt nur, welcher Teil der Bruttorente überhaupt in die steuerliche Berechnung einfließt.

Warum 84 Prozent nicht gleich Steuerzahlung bedeuten

Die Rentenbesteuerung funktioniert nachgelagert. Während des Arbeitslebens werden Beiträge zur Altersvorsorge zunehmend steuerlich entlastet, im Ruhestand werden die Auszahlungen dann teilweise oder vollständig steuerpflichtig. Für jeden neuen Rentnerjahrgang gilt dabei ein bestimmter Besteuerungsanteil.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 liegt dieser Anteil bei 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben dauerhaft steuerfrei. Dieser steuerfreie Rentenfreibetrag wird als Eurobetrag festgestellt und begleitet den Ruhestand grundsätzlich lebenslang.

Entscheidend ist jedoch: Erst nachdem der steuerpflichtige Rentenanteil ermittelt wurde, beginnt die eigentliche Steuerrechnung. Dabei wirken weitere Freibeträge, Pauschalen und abzugsfähige Ausgaben. Deshalb kann eine Person trotz eines hohen Besteuerungsanteils am Ende keine Einkommensteuer zahlen.

Der Grundfreibetrag schützt kleine und mittlere Renten

Der wichtigste Schutzmechanismus ist der Grundfreibetrag. Er stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht besteuert wird. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag nach Angaben des Bundesfinanzministeriums 12.348 Euro für Alleinstehende.

Das bedeutet: Liegt das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen unter diesem Betrag, fällt keine Einkommensteuer an. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag im Splittingverfahren. Dadurch kann auch bei einer scheinbar steuerpflichtigen Rente die tatsächliche Steuerlast bei null Euro liegen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bruttorente, steuerpflichtigem Rentenanteil und zu versteuerndem Einkommen. Die Bruttorente ist der Ausgangswert. Das zu versteuernde Einkommen steht erst am Ende der Berechnung.

Welche Abzüge die Steuerlast senken können

Rentnerinnen und Rentner können verschiedene Beträge steuerlich geltend machen. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte kann berücksichtigt werden.

Hinzu kommen je nach persönlicher Situation Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Wer zum Beispiel hohe Krankheitskosten selbst tragen musste, kann dadurch sein steuerpflichtiges Einkommen zusätzlich mindern. Das Finanzamt prüft dabei stets den Einzelfall.

Deshalb reicht ein Blick auf den Besteuerungsanteil nicht aus, um die tatsächliche Steuerbelastung einzuschätzen. Zwei Menschen mit gleich hoher Bruttorente können am Ende unterschiedliche Steuerbeträge zahlen. Ausschlaggebend sind die gesamte Einkommenssituation, der Familienstand und die abziehbaren Aufwendungen.

Warum Rentenerhöhungen später doch wichtig werden können

Auch wer im ersten Rentenjahr keine Steuer zahlt, sollte das Thema nicht dauerhaft abhaken. Der persönliche Rentenfreibetrag bleibt als Eurobetrag festgeschrieben. Künftige Rentenerhöhungen erhöhen daher den steuerpflichtigen Teil der Rente.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Rentenanpassungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Dadurch kann eine Rente, die anfangs noch unter der steuerlichen Belastungsgrenze liegt, einige Jahre später zu einer Steuerzahlung führen. Das gilt besonders, wenn weitere Einkünfte hinzukommen.

Solche zusätzlichen Einkünfte können Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder ein Nebenjob sein. Auch eine Witwen- oder Witwerrente kann die steuerliche Lage verändern. Wer mehrere Einkommensquellen hat, sollte daher genauer rechnen.

Wann eine Steuererklärung nötig sein kann

Keine Steuer zu zahlen bedeutet nicht automatisch, dass keine Steuererklärung abgegeben werden muss. Ob eine Erklärung erforderlich ist, hängt unter anderem vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Das Finanzamt kann Rentnerinnen und Rentner außerdem zur Abgabe auffordern.

Die Rentenversicherung übermittelt die relevanten Rentendaten an die Finanzverwaltung. Sie behält aber keine Einkommensteuer ein. Die eigentliche Prüfung erfolgt daher über die Steuererklärung oder durch das Finanzamt.

Wer unsicher ist, sollte den Steuerbescheid nicht mit dem Rentenbescheid verwechseln. Der Rentenbescheid zeigt die Höhe der Rentenzahlung. Ob daraus eine Steuer entsteht, entscheidet erst die steuerliche Berechnung.

Die wichtigsten Begriffe im Überblick Begriff Bedeutung Besteuerungsanteil Der Anteil der Bruttorente, der steuerlich berücksichtigt wird. Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Rentenfreibetrag Der steuerfreie Teil der ersten vollen Jahresbruttorente. Bei Rentenbeginn 2026 bleiben 16 Prozent steuerfrei. Grundfreibetrag Der Betrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. 2026 sind es 12.348 Euro für Alleinstehende. Zu versteuerndes Einkommen Der Betrag, der nach Freibeträgen, Pauschalen und abzugsfähigen Ausgaben für die Einkommensteuer zählt. Warum die Angst vor der 84-Prozent-Zahl oft übertrieben ist

Die Zahl 84 wirkt auf den ersten Blick hart. Sie beschreibt aber nicht den Steuersatz und auch nicht den Betrag, der automatisch an das Finanzamt fließt. Wer eine moderate Rente bezieht und keine hohen zusätzlichen Einkünfte hat, kann trotz dieses Anteils steuerfrei bleiben.

Das System ist kompliziert, aber nicht jede steuerpflichtige Rente führt zu einer Steuerzahlung. Entscheidend ist die Summe aller steuerlichen Faktoren. Gerade der Grundfreibetrag und die abziehbaren Versicherungsbeiträge sorgen häufig dafür, dass keine Einkommensteuer anfällt.

Für Betroffene ist deshalb eine einfache Regel hilfreich: Nicht der Besteuerungsanteil entscheidet allein, sondern das zu versteuernde Einkommen. Erst wenn dieses über dem Grundfreibetrag liegt, kann Einkommensteuer entstehen. Auch dann fällt die Steuer nur auf den darüberliegenden Teil nach dem geltenden Einkommensteuertarif an.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Frau geht 2026 in Rente und erhält eine Jahresbruttorente von 14.400 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig, also 12.096 Euro. Die verbleibenden 16 Prozent werden als Rentenfreibetrag festgeschrieben.

Von den 12.096 Euro können noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschbeträge abgezogen werden. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Obwohl 84 Prozent der Rente steuerlich angesetzt werden, zahlt sie in diesem Beispiel keine Einkommensteuer.

Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen steuerpflichtigem Rentenanteil und tatsächlicher Steuerzahlung. Die 84 Prozent sind nur ein Rechenschritt. Ob am Ende Geld an das Finanzamt fließt, entscheidet erst die vollständige Steuerberechnung.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Steueranteil für Neurentner liegt 2026 bei 84 Prozent

Bundesfinanzministerium: Rentenbesteuerung  Bundesfinanzministerium: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 –

Der Beitrag Johann dachte, 84 Prozent seiner Rente werden besteuert – doch am Ende zahlte er nichts erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Auch das können Rentner jetzt absetzen

10. Mai 2026 - 18:08

Viele Rentnerinnen und Rentner empfinden es als bitter, trotz Rente weiterhin Einkommensteuer zahlen zu müssen. Fakt ist aber: Wer mit seinen Alterseinkünften über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben – und kann mit den richtigen Angaben die Steuerlast senken.

Nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium waren im Jahr 2024 rund 6,3 Millionen Personen mit Renteneinkünften steuerpflichtig; die Größenordnung wurde 2025 von mehreren Auswertungen erneut bestätigt.

Außergewöhnliche Belastungen: Krankheits- und Pflegekosten richtig ansetzen

Für viele Seniorinnen und Senioren ist dies das wichtigste Feld. Als „außergewöhnliche Belastungen“ nach § 33 EStG kommen insbesondere medizinisch notwendige Aufwendungen in Betracht – etwa für Medikamente, Brillen und andere Sehhilfen, Zahnersatz, Hörgeräte, Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Rollstühle, ärztlich verordnete Kuren sowie Krankenhaus- und Behandlungskosten.

Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit, die regelmäßig durch ärztliche Verordnung oder Attest nachzuweisen ist; übernommen werden nur selbst getragene Beträge, Erstattungen der Krankenkasse sind vorher abzuziehen. Fahrten zu Ärztinnen, Therapien oder in die Klinik können mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.

Allerdings wirkt sich nicht jeder Euro sofort aus. Das Finanzamt rechnet eine „zumutbare Belastung“ an, deren Höhe sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet; erst darüber hinaus mindern die Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen.

Die Verwaltungshinweise und Ländertabellen zeigen die Bandbreiten von ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Auch Bestattungskosten können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Ausgaben rechtlich oder aus sittlichen Gründen getragen wurden und der Nachlass bzw. Sterbegelder nicht ausreichen; anerkannt werden nur die unmittelbar mit der Beerdigung zusammenhängenden, angemessenen Kosten.

Pflege- und Heimunterbringung: Besonderheiten zur „Haushaltsersparnis“

Müssen Seniorinnen und Senioren aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflege- oder Seniorenheim umziehen, lassen sich selbst getragene Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten grundsätzlich steuerlich berücksichtigen. In vielen Fällen wird dabei eine sogenannte Haushaltsersparnis gegengerechnet; sie orientiert sich am Unterhaltshöchstbetrag und wurde für 2025 auf monatlich 1.008 € (12.096 € im Jahr) beziffert. Keine Kürzung um die Haushaltsersparnis erfolgt, solange der bisherige Haushalt beibehalten wird (z. B. wenn der Ehegatte dort weiter wohnt).

Tabelle: Was können Rentner absetzen? Bereich Wichtige Details / Was absetzbar ist Außergewöhnliche Belastungen Medizinisch notwendige Kosten: Medikamente, Behandlungen, Brillen/Sehhilfen, Zahnersatz, Hörgeräte, Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfe).
Fahrtkosten zu Arzt/Therapie: 0,30 € je Kilometer (Hin- und Rückweg).
Nur selbst getragene Beträge, Erstattungen vorher abziehen; medizinische Notwendigkeit per Rezept/Attest nachweisen.
Wirksam erst oberhalb der zumutbaren Belastung (abhängig von Einkommen und Familienstand). Beerdigungskosten Absetzbar, soweit Nachlass/Sterbegelder nicht ausreichen; nur angemessene, unmittelbar mit der Bestattung verbundene Ausgaben. Werbungskosten bei Renten Pauschale: 102 € jährlich (automatisch).
Höhere tatsächliche Kosten möglich: Rentenberatung, Anwalts-/Gerichtskosten bei Rentenstreitigkeiten, Steuersoftware/Steuerberatung (anteilig), Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren pauschal 16 €.
Erforderlich ist ein Zusammenhang mit dem Rentenbezug. Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigung: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 4.000 € pro Jahr (entspricht 20.000 € begünstigten Kosten).
Beispiele: Reinigung, Gartenpflege, Betreuung; oft über die Nebenkostenabrechnung ausweisbar.
Voraussetzung: ordentliche Rechnung und unbare Zahlung. Handwerkerleistungen Steuerermäßigung: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 1.200 € pro Jahr (entspricht 6.000 € begünstigten Kosten).
Nur Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten; keine Neubaumaßnahmen.
Unbare Zahlung und ausgewiesene Lohnanteile erforderlich. Pflege- und Seniorenheim Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten grundsätzlich absetzbar.
Haushaltsersparnis wird gegengerechnet; entfällt in der Regel, wenn der bisherige Haushalt fortgeführt wird (z. B. Ehepartner wohnt dort weiter). Versicherungen (Sonderausgaben) Beiträge zur gesetzlichen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.
Zusätzlich ggf. Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherung, soweit Höchstbeträge nicht bereits durch Basis-KV/PV ausgeschöpft sind. Behinderten-Pauschbetrag Pauschaler Abzug statt Einzelnachweise: GdB 20 = 384 €, GdB 100 = 2.840 €; bei „hilflos“/blind 7.400 € pro Jahr.
Voraussetzung: anerkannter GdB und Eintragung in der Steuererklärung. Praktische Umsetzung Belege sammeln (Rezepte, Atteste, Rechnungen), Erstattungen dokumentieren, Fahrten protokollieren.
Unbar zahlen bei haushaltsnahen Diensten/Handwerkern; richtige Anlagen nutzen (Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Aufwendungen, Anlage R). Werbungskosten im Ruhestand: Mehr als die 102-Euro-Pauschale

Auch Rentenbezüge sind „Einkünfte“, zu denen Werbungskosten gehören können. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskosten-Pauschale von 102 € pro Jahr; wer höhere, belegbare Ausgaben hat, sollte diese eintragen.

Typisch sind zum Beispiel Kosten einer Rentenberatung, Anwalts- und Gerichtskosten bei Rentenstreitigkeiten, anteilige Ausgaben für Steuersoftware oder Steuerberatung, Gewerkschaftsbeiträge sowie die pauschalen 16 € Kontoführungsgebühren für das Rentenkonto. Bei Steuerberaterkosten ist nur der Anteil abziehbar, der unmittelbar mit der Anlage R (Renten) zusammenhängt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Direkter Steuerbonus

Besonders attraktiv ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, weil sie nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld senkt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (etwa Reinigung, Gartenpflege, Betreuung) werden 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu 4.000 € pro Jahr angerechnet; der Höchstbetrag wird bei 20.000 € begünstigten Kosten erreicht.

Für Handwerkerleistungen (Erhalt, Renovierung; keine Neubaumaßnahmen) sind ebenfalls 20 % der Lohn- und Fahrtkosten begünstigt – maximal 1.200 € pro Jahr, was 6.000 € an Arbeitskosten entspricht. Voraussetzung sind ordentliche Rechnungen und unbare Zahlung (z. B. Überweisung). Auch Posten aus der Nebenkostenabrechnung können – soweit begünstigt – berücksichtigt werden.

Versicherungen als Sonderausgaben: Was zählt – und was oft ins Leere läuft

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar; darüber hinaus können – sofern der Höchstbetrag für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ noch nicht durch Basis-Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft ist – etwa Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherungen berücksichtigt werden.

Der maßgebliche Höchstbetrag liegt in der Regel bei 1.900 € (2.800 € bei Personen, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst tragen). In der Praxis sind diese Grenzen bei Rentnerinnen und Rentnern oft schon durch die Basiskranken- und Pflegebeiträge erreicht, sodass weitere Policen keinen zusätzlichen Effekt entfalten.

Behinderten-Pauschbetrag: Steuervorteil ohne Belegsammlung

Wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) hat, kann statt einzelner Nachweise den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Er steigt mit dem GdB an – vom jährlichen Betrag von 384 € bei GdB 20 bis zu 2.840 € bei GdB 100.

Für Hilflose und Blinde gilt ein gesonderter Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen unmittelbar; Voraussetzung ist die Eintragung des GdB in der Steuererklärung.

Praktische Hinweise für die Erklärung: Belegen, bündeln, korrekt eintragen

Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist die medizinische Notwendigkeit zentral; Rezepte, Atteste und Rechnungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Erstattungen der Kasse sind gegenzurechnen.

Fahrten zu Behandlungen werden pauschal je gefahrenem Kilometer angesetzt; notieren Sie Datum, Ziel und Strecke.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden nur bei unbarer Zahlung begünstigt.

In der Erklärung gehören Krankheits- und Pflegekosten in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, Renten-Werbungskosten in die Anlage R. Für die persönliche „zumutbare Belastung“ helfen offizielle Übersichten und Onlinerechner, die die Staffelung nach Einkommen und Familienstand zugrunde legen.

Fazit: Systematisch vorgehen – und Potenziale nutzen

Ob medizinische Aufwendungen, Heimkosten, Werbungskosten zur Rente, Haushalts- und Handwerkerleistungen, Versicherungsbeiträge oder der Behinderten-Pauschbetrag: Wer systematisch prüft, welche Tatbestände vorliegen, kann die Steuerlast im Ruhestand spürbar senken – rechtssicher und ohne „Tricks“.

Maßgeblich ist stets der belegte Eigenaufwand; wo Pauschalen oder direkte Steuerermäßigungen vorgesehen sind, lohnen sie sich besonders. Bei komplexen Sachverhalten – etwa Pflegeheim und Haushaltsersparnis, Aufteilung von Beratungskosten oder der Abgrenzung begünstigter Arbeiten – kann fachlicher Rat helfen, die Spielräume korrekt zu nutzen

Der Beitrag Rente: Auch das können Rentner jetzt absetzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Grundrente ab 1. Juli 2026: Viele Rentner müssen mit Kürzungen rechnen

10. Mai 2026 - 18:07

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Ruheständler ist das zunächst eine gute Nachricht, denn die monatliche Rente fällt dadurch höher aus. Gleichzeitig sorgt das Thema Grundrente für Verunsicherung, weil zahlreiche Rentnerinnen und Rentner neue Bescheide erhalten und einige von ihnen keinen Grundrentenzuschlag mehr ausgezahlt bekommen.

Wichtig ist dabei eine Einordnung: Der Grundrentenzuschlag wird nicht erst zum 1. Juli 2026 neu geprüft. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft ihn jedes Jahr zum 1. Januar. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli betrifft dagegen die allgemeine Rentenanpassung.

Warum von einer gestrichenen Grundrente die Rede ist

Wenn Medien berichten, dass tausenden Rentnern die Grundrente gestrichen wird, geht es in der Regel nicht um den Verlust einer eigenen Rentenart. Die sogenannte Grundrente ist kein pauschaler Sockelbetrag, der allen Menschen mit kleiner Rente zusteht.

Es handelt sich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und dabei eher geringe Einkommen hatten.

Dieser Zuschlag kann rechnerisch weiterhin bestehen, aber wegen der Einkommensanrechnung auf null sinken. Genau dieser Punkt führt häufig zu Missverständnissen. Im Bescheid kann ein Grundrentenzuschlag auftauchen, ausgezahlt wird am Ende aber nichts, wenn das anzurechnende Einkommen zu hoch ist.

Die Einkommensprüfung entscheidet über die Auszahlung

Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch. Betroffene müssen keinen Antrag stellen. Für die Neuberechnung ab Januar 2026 wurden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Herbst 2025 in der Regel die Einkommensdaten des Jahres 2023 durch das Finanzamt gemeldet.

Das bedeutet: Eine Änderung im Rentenbescheid für 2026 muss nicht zwingend mit der aktuellen finanziellen Lage im Jahr 2026 zusammenhängen. Entscheidend können Einkünfte aus dem Jahr 2023 sein. Dazu zählen neben dem eigenen Einkommen auch Einkünfte des Ehepartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners.

Diese Freibeträge gelten 2026

Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung Freibeträge, bis zu denen Einkommen beim Grundrentenzuschlag nicht angerechnet wird. Bei Alleinstehenden liegt dieser Betrag bei 1.492 Euro. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt er bei 2.327 Euro.

Erst wenn das Einkommen über diesen Grenzen liegt, wird es auf den Zuschlag angerechnet. Deshalb können Rentnerinnen und Rentner trotz langer Versicherungszeiten leer ausgehen. Besonders Ehepaare können betroffen sein, wenn das gemeinsame Einkommen über den jeweiligen Grenzen liegt.

Bereich Was 2026 wichtig ist Allgemeine Rentenerhöhung Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Prüfung des Grundrentenzuschlags Die jährliche Prüfung erfolgt zum 1. Januar, nicht erst zum 1. Juli. Einkommensdaten Für 2026 wurden in der Regel die Steuerdaten aus dem Jahr 2023 herangezogen. Freibetrag für Alleinstehende Bis 1.492 Euro wird Einkommen nicht angerechnet. Freibetrag für Paare Bis 2.327 Euro wird Einkommen nicht angerechnet. Warum gerade 2026 viele Bescheide auffallen

Viele Rentnerinnen und Rentner bemerken Änderungen erst, wenn ein neuer Bescheid im Briefkasten liegt. Darin kann der bisherige Zuschlag reduziert werden oder vollständig entfallen. Für Betroffene wirkt das wie eine Kürzung, obwohl die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2026 gleichzeitig steigt.

Die Verwirrung entsteht auch deshalb, weil zwei Vorgänge zeitlich nah beieinanderliegen. Zum Jahresbeginn wird der Grundrentenzuschlag anhand der Einkommensdaten überprüft. Zum Sommer steigt die reguläre Rente durch die Rentenanpassung.

Wer besonders betroffen sein kann

Betroffen sein können vor allem Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen im geprüften Steuerjahr höher war als zuvor. Das kann durch Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder das Einkommen des Partners geschehen. Auch einmalige Veränderungen im Steuerjahr können dazu führen, dass der Zuschlag sinkt oder nicht mehr ausgezahlt wird.

Nicht jede Kürzung ist automatisch ein Fehler. Dennoch sollten Betroffene den Bescheid sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, welche Einkommensdaten verwendet wurden und ob die Rentenversicherung die Angaben korrekt übernommen hat.

Was Betroffene tun sollten

Wer einen neuen Bescheid erhält, sollte zuerst prüfen, ob der Grundrentenzuschlag nur rechnerisch genannt wird oder tatsächlich ausgezahlt wird. Anschließend lohnt sich ein Blick auf die zugrunde gelegten Einkommensdaten. Stimmen diese nicht oder haben sich nachträglich Steuerbescheide geändert, kann eine Klärung bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

Auch die Abgabe einer Steuererklärung kann für manche Rentnerinnen und Rentner wichtig sein. Wenn das zu versteuernde Einkommen dadurch niedriger ausfällt, kann sich dies auf die spätere Prüfung des Grundrentenzuschlags auswirken. Das gilt vor allem dann, wenn absetzbare Kosten bislang nicht berücksichtigt wurden.

Kein Antrag nötig, aber Aufmerksamkeit ist wichtig

Der Grundrentenzuschlag wird automatisch geprüft. Das entlastet Rentnerinnen und Rentner, schützt aber nicht vor Überraschungen. Wer sich allein auf die Überschrift eines Bescheids verlässt, kann übersehen, dass der Zuschlag zwar berechnet, aber vollständig angerechnet wurde.

Deshalb ist der Blick auf die tatsächliche Auszahlung entscheidend. Gerade bei knappen Haushaltsbudgets kann ein wegfallender Zuschlag spürbar sein. Die Rentenerhöhung ab Juli kann diesen Verlust zwar teilweise ausgleichen, sie ersetzt ihn aber nicht in jedem Einzelfall vollständig.

Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält seit mehreren Jahren einen kleinen Grundrentenzuschlag, weil sie lange in Teilzeit gearbeitet und Kinder erzogen hat. Ihr eigener Rentenanspruch erfüllt weiterhin die Voraussetzungen. Im Jahr 2023 hatte ihr Ehemann jedoch höhere Einkünfte aus einer Betriebsrente und Kapitalerträgen.

Bei der Neuberechnung für 2026 wird dieses Einkommen berücksichtigt. Der Grundrentenzuschlag erscheint zwar weiter im Bescheid, wird wegen der Einkommensanrechnung aber vollständig aufgebraucht. Für die Rentnerin fühlt sich das wie eine Streichung an, obwohl der rechnerische Anspruch nicht verschwunden ist.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags, Meldung vom 25. November 2025, Deutsche Rentenversicherung: Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent.

Der Beitrag Grundrente ab 1. Juli 2026: Viele Rentner müssen mit Kürzungen rechnen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld: Gericht kippt Wochenendfallen für Krankengeldbezieher

10. Mai 2026 - 17:59

Viele Betroffene verlieren Krankengeld, weil zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke entsteht, selbst wenn ein Wochenende dazwischenliegt und Betroffene gar keine Chance auf eine frühere ärztliche Feststellung haben. Genau hier setzt das Sozialgericht Darmstadt an und stärkt Versicherte, wenn nach einer Krankheit unmittelbar die nächste Arbeitsunfähigkeit einsetzt, aber ausgerechnet eine andere Diagnose dahintersteht.

Das Gericht verpflichtet die Krankenkasse zur Nachzahlung von Krankengeld und begründet das mit einer planwidrigen Regelungslücke, sozialem Schutzbedürfnis und dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (S 8 AL 348/21).

Das Gericht zieht die Schutzlinie: § 46 Satz 2 SGB V soll auch bei anderer Krankheit helfen

Normalerweise schützt § 46 Satz 2 SGB V nur, wenn die Folgebescheinigung „wegen derselben Krankheit“ spätestens am nächsten Werktag erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage zählen.

Hier lag aber ein anderer Fall vor: Der Versicherte war bis Freitag wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, und ab Montag stellte der Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Diagnose fest. Das Gericht wendet die Regelung trotzdem entsprechend an, weil der Gesetzgeber diese Konstellation erkennbar nicht mitgedacht hat und eine planwidrige Lücke entsteht.

Was besagt § 46 Satz 2 SGB V?

§ 46 Satz 2 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt. Samstage gelten dabei ausdrücklich nicht als Werktage, was Versicherte vor kurzen organisatorischen Verzögerungen schützen soll.

Ziel der Vorschrift ist es, den Krankengeldanspruch nahtlos fortzuführen und rein formale Unterbrechungen ohne eigenes Verschulden zu verhindern.

Krankenkassen nutzen Spielraum zu ihren Gunsten

In der Praxis wenden Krankenkassen diese Regelung jedoch häufig sehr eng an und verneinen den Anspruch sofort, sobald eine andere Diagnose vorliegt. Genau hier setzt die Rechtsprechung an und erkennt, dass § 46 Satz 2 SGB V seinen Schutzzweck verfehlt, wenn Versicherte wegen eines Wochenendes oder einer nicht vorhersehbaren neuen Erkrankung vollständig aus dem Krankengeld fallen.

Richter klären Regelungslücke

Das Sozialgericht Darmstadt sah hier eine Regelungslücke und klärte diese. Deshalb kann die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend angewendet werden, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen unmittelbar aufeinanderfolgen und eine frühere ärztliche Feststellung objektiv nicht möglich war.

Wer am Freitag aus einer Arbeitsunfähigkeit „herausläuft“ und erst am Montag wegen einer neuen Erkrankung zum Arzt kommt, gerät schnell in eine formale Falle. Die Krankenkasse argumentiert dann, die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch erhalte sich nicht, weil die neue AU nicht „wegen derselben Krankheit“ nahtlos anschließe. Genau diese starre Betrachtung kippt das Gericht, weil sie Versicherte schutzlos stellt, obwohl sie das Wochenende nicht „überbrücken“ können.

Schutzbedürfnis und Übermaßverbot: Das Gericht setzt Grenzen für formale Härte

Die Richter betonten im Urteil das soziale Schutzbedürfnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, denn Krankengeld soll existenzielle Ausfälle abfedern. Es verweist zudem auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil der vollständige Verlust des Krankengeldschutzes wegen einer durch das Wochenende verursachten Konstellation unverhältnismäßig wirkt.

Entscheidend ist, dass der Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Bescheinigung zu erhalten, und die frühere Feststellung objektiv am Wochenende scheitert. Laut den Richtern ist in diesem Fall weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld gegeben.

Der konkrete Fall: Krankenkasse muss Krankengeld nachzahlen, obwohl Diagnose wechselt

Der Kläger erhielt nach langer Krankengeldphase zunächst Arbeitslosengeld, dann folgten erneute Arbeitsunfähigkeiten mit unterschiedlichen Diagnosen. Für den Zeitraum ab dem 08.11.2021 attestierte der Arzt Rückenschmerzen bis zum 19.11.2021 und anschließend eine Folgebescheinigung bis zum 03.12.2021, während die vorherige AU am 05.11.2021 endete.

Die Krankenkasse lehnte zunächst ab, doch das Gericht verurteilte sie zur Krankengeldgewährung „dem Grunde nach“ für 08.11. bis 03.12., weil die Wochenendlücke und der Diagnosewechsel nicht zum Totalverlust führen dürfen.

Warum der Kläger trotzdem teilweise nicht gewinnt

Das Gericht bestätigt zugleich die Aufhebung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es verneint zudem einen Anspruch über den 03.12.2021 hinaus, weil später andere Fristen und die Voraussetzungen des fortbestehenden Krankengeldschutzes nicht mehr erfüllt sind. Diese doppelte Botschaft ist hart, aber wichtig: Sie können bei Krankengeld gewinnen, auch wenn Sie beim Arbeitslosengeld verlieren.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet, wenn die Diagnose wechselt

Sie müssen sich nicht automatisch mit dem Argument abfinden, eine neue Krankheit reiße Ihren Krankengeldschutz ab, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem letzten AU-Tag entsteht und faktisch nur das Wochenende dazwischenliegt. Sie können mit der Logik des Gerichts angreifen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht geregelt hat und eine Schutzlücke entsteht.

Gerade wenn Sie nachweisen, dass eine frühere Feststellung realistisch nicht möglich war, verschiebt sich die Beweis- und Argumentationslage zu Ihren Gunsten. So ist der Schutz, den das Krankengeld geben soll, wieder gegeben.

Warum Krankenkassen solche Fälle oft ablehnen und wie Sie dagegenhalten

Krankenkassen stützen Ablehnungen gern auf den Wortlaut „derselben Krankheit“ in § 46 Satz 2 und Satz 3 SGB V und erklären den Anspruch für abgerissen. Sie übersehen dabei häufig, dass diese formale Auslegung bei Wochenendkonstellationen zu untragbaren Härten führt und den Zweck des Krankengeldschutzes aushebelt.

Das Urteil liefert Betroffenen eine scharfe Gegenlinie, weil es die entsprechende Anwendung gerade mit Schutzbedürfnis und Verhältnismäßigkeit begründet. Die Krankenkassen können sich einfach auf den Wortlaut beziehen, wenn dieser seinen juristischen Sinn verfehlt.

FAQ: Krankengeld trotz Diagnosewechsel und Wochenendlücke

Gilt der „nächste Werktag“-Schutz nur bei derselben Krankheit?
Nach dem Gesetzeswortlaut knüpft § 46 Satz 2 SGB V an „dieselbe Krankheit“ an. Das Gericht zeigt jedoch, dass eine entsprechende Anwendung möglich ist, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen nahtlos aneinander anschließen und nur das Wochenende dazwischenliegt. Damit öffnen Gerichte den Schutz, wenn sonst eine planwidrige Lücke entsteht.

Was muss ich nachweisen, damit die Kasse nicht einfach abwinkt?
Sie sollten plausibel machen, dass Sie die ärztliche Feststellung nicht früher erhalten konnten, weil faktisch nur das Wochenende zwischen den Erkrankungen lag. Wichtig ist außerdem, dass die neue Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ab dem nächsten Werktag festgestellt ist. Je sauberer die Zeitlinie aus AU-Ende und AU-Beginn, desto stärker wirkt Ihr Argument.

Bekomme ich dann automatisch Krankengeld für alle späteren Zeiten?
Nein, das Urteil zeigt auch die Grenze: Es hilft nicht unbegrenzt, wenn später andere Fristen reißen oder die Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch fortläuft. Sie müssen jeden Abschnitt getrennt prüfen, weil Krankenkassen häufig an späteren Lücken oder Monatsfristen ansetzen. Das Gericht sprach hier ausdrücklich nur einen konkreten Zeitraum zu.

Was mache ich, wenn die Krankenkasse bereits abgelehnt hat?
Sie sollten schnell und schriftlich Widerspruch einlegen und den Wochenendzusammenhang klar herausarbeiten. Sie können betonen, dass eine entsprechende Anwendung von § 46 Satz 2 SGB V geboten ist, weil sonst eine unzumutbare Schutzlücke entsteht. Wenn die Kasse beim Wortlaut stehenbleibt, kann das Sozialgericht diese Härte korrigieren.

Hilft mir das auch, wenn ich zwischen zwei Diagnosen mehr als ein Wochenende habe?
Dann wird es deutlich schwieriger, weil das Gericht gerade die Unmöglichkeit der früheren Feststellung wegen des Wochenendes als Kernproblem bewertet. Je länger die Lücke, desto eher argumentiert die Kasse mit fehlender Nahtlosigkeit und eigenem Versäumnis. Das Urteil stärkt vor allem die Konstellation „Freitag Ende, Montag neue AU“ bei unmittelbarem Übergang.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte formale Krankengeldfallen nicht einfach hinnehmen, wenn sie Versicherte ohne eigenes Verschulden schutzlos stellen. Wenn zwei Erkrankungen unmittelbar nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen und nur das Wochenende dazwischenliegt, kann § 46 Satz 2 SGB V ausnahmsweise auch bei Diagnosewechsel greifen. Sie gewinnen damit ein starkes Argument gegen Ablehnungen, die nur am Wortlaut kleben und den Sinn des Krankengeldschutzes aushebeln.

Der Beitrag Krankengeld: Gericht kippt Wochenendfallen für Krankengeldbezieher erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Rückwirkende Urlaubsabgeltung bei Zusatzurlaub

10. Mai 2026 - 15:57

Wer lange krank ist und wessen Arbeitsverhältnis endet, der steht oft vor der Frage: Was passiert mit dem Urlaub, und was ist mit dem Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung?

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zeigt, dass Zusatzurlaub rechtlich grundsätzlich wie gesetzlicher Mindesturlaub behandelt wird, aber bei Langzeiterkrankung trotzdem verfallen kann. Gleichzeitig lässt sich Zusatzurlaub unter bestimmten Bedingungen noch abgelten (LArbG Nürnberg, Urteil v. 15.04.2021 – 3 Sa 401/20).

Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung: Worum geht es?

Urlaub soll Erholung ermöglichen. Kann er wegen Krankheit nicht genommen werden und endet das Arbeitsverhältnis, wird Urlaub grundsätzlich in Geld abgegolten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung noch ein wirksamer Urlaubsanspruch existiert.

Gerade bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit stellt sich deshalb die zentrale Frage, ob die alten Urlaubsansprüche noch bestehen oder ob sie – trotz Krankheit – irgendwann verfallen.

Der konkrete Fall: Jahrelang krank, Arbeitsverhältnis endet, Streit um viele Urlaubstage

Ein Arbeitnehmer war als Helfer beschäftigt und arbeitete nach dem geltenden Lohnabkommen in einer 35-Stunden-Woche. Er war seit spätestens 01.01.2015 durchgehend arbeitsunfähig und bei ihm war seit diesem Zeitpunkt auch eine Schwerbehinderung anerkannt.

Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2019. Der Arbeitgeber rechnete zunächst 50 Urlaubstage ab und zahlte dafür eine hohe Urlaubsabgeltung aus, später nach weiterer Aufforderung weitere 15 Tage. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer deutlich mehr Geld und machte Urlaubsansprüche sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen für die Jahre 2015 bis 2019 geltend.

Der Kern des Streits lag damit auf zwei Ebenen: Erstens, ob Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2017 trotz Langzeiterkrankung noch existiert. Zweitens, ob und in welcher Höhe Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung für die Jahre 2018 und 2019 abzugelten ist.

Wann verfallen Urlaubsansprüche trotz Krankheit?

Das Gericht stellte klar: Wenn ein Arbeitnehmer vom Beginn eines Urlaubsjahres an durchgehend arbeitsunfähig ist und bis zum Ende des Übertragungszeitraums objektiv überhaupt keinen Urlaub nehmen konnte, darf der gesetzliche Urlaub verfallen. In dieser Konstellation sind nicht fehlende Hinweise des Arbeitgebers ursächlich, sondern allein die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Damit blieb es dabei, dass Urlaubsansprüche aus den Jahren 2015 bis 2017 nicht mehr in Geld umzuwandeln waren, weil sie bereits verfallen waren. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht ausdrücklich auf drohenden Verfall hingewiesen hatte.

Schwerbehinderung und Zusatzurlaub: Was war zusätzlich umstritten?

Neben dem „normalen“ Urlaub verlangte der Arbeitnehmer auch Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Hier ging es nicht nur darum, ob dieser Zusatzurlaub existiert, sondern auch darum, ob und wann der Arbeitgeber davon wissen musste.

Das Gericht arbeitete heraus, dass der Arbeitgeber ohne Kenntnis von der Schwerbehinderung nicht verpflichtet ist, vorsorglich auf Zusatzurlaub hinzuweisen oder ihn prophylaktisch zu gewähren. Gleichzeitig kann der Anspruch auf Zusatzurlaub als solcher entstehen, wenn die Schwerbehinderung vorliegt.

Was bedeutet rechtlich Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung?

Der Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung ist ein gesetzlicher Mehrurlaub, der Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung zusteht. Grundlage ist § 208 SGB IX: Wer schwerbehindert ist, bekommt neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Dieser Zusatzurlaub ist kein freiwilliger Bonus des Arbeitgebers, sondern ein eigener, gesetzlicher Anspruch. Gleichzeitig gilt für ihn weitgehend dasselbe „Regelwerk“ wie für den gesetzlichen Mindesturlaub, also insbesondere zu Übertragung, Verfall und Abgeltung. Genau deshalb kann Zusatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Geld abgegolten werden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Entscheidend für die Praxis ist außerdem die Frage der Kenntnis: Der Anspruch entsteht zwar, sobald die Schwerbehinderung vorliegt. Damit der Arbeitgeber ihn aber korrekt gewähren und seine Hinweispflichten erfüllen kann, muss er von der Schwerbehinderung wissen. Ohne Kenntnis muss er nicht vorsorglich über Zusatzurlaub belehren oder ihn „auf Verdacht“ einplanen.

Zusatzurlaub 2018: Gericht spricht Zahlung zu

In dem Verfahren bekam der Arbeitnehmer am Ende nur in einem Punkt zusätzlich Recht: Beim Zusatzurlaub für 2018. Das Gericht war überzeugt, dass die Schwerbehinderung bereits seit 2015 bestand und damit grundsätzlich Zusatzurlaub entstand.

Der Zusatzurlaub aus 2018 war noch nicht verfallen und musste deshalb bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Das führte zu einer Zahlung von 576,45 Euro brutto zuzüglich Zinsen.

Zusatzurlaub 2019: Bereits abgerechnet – Streit über die Höhe

Für 2019 hatte der Arbeitgeber Zusatzurlaub bereits abgerechnet und ausgezahlt. Der Arbeitnehmer wollte mehr, weil er eine höhere Berechnungsgrundlage ansetzen wollte. Das scheiterte daran, dass er die von ihm behauptete höhere regelmäßige Vergütung nicht substantiiert belegen konnte.

Warum das Urteil wichtig ist

Die Entscheidung macht deutlich, dass Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung rechtlich eng an den gesetzlichen Mindesturlaub gekoppelt ist. Gleichzeitig zeigt sie, dass Langzeiterkrankung nicht automatisch bedeutet, dass sich Urlaubsansprüche unbegrenzt ansammeln.

Wer viele Jahre arbeitsunfähig ist, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass sämtliche alten Urlaubsjahre am Ende vollständig in Geld ausgezahlt werden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann bekomme ich Urlaubsabgeltung nach Krankheit?
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche bestehen, die wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden können, werden sie in Geld abgegolten.

Verfällt Urlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit?
Ja, Urlaub kann verfallen, wenn der Arbeitnehmer vom Jahresbeginn an durchgehend arbeitsunfähig war und deshalb bis zum Ende des Übertragungszeitraums objektiv keinen Urlaub nehmen konnte.

Gilt das auch für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung?
Ja. Der Zusatzurlaub teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs, also auch bei Übertragung, Verfall und Abgeltung.

Muss der Arbeitgeber mich auf Zusatzurlaub hinweisen, wenn er nichts von der Schwerbehinderung weiß?
Nein. Ohne Kenntnis besteht keine Pflicht, vorsorglich auf Zusatzurlaub hinzuweisen oder ihn „auf Verdacht“ zu gewähren.

Was bedeutet das praktisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Nicht verfallene Urlaubsansprüche – einschließlich noch bestehendem Zusatzurlaub – müssen abgegolten werden. Verfallene Ansprüche aus weit zurückliegenden Jahren sind dagegen nicht mehr durchsetzbar.

Fazit

Das Urteil zeigt: Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung ist rechtlich kein Sonderfall, sondern folgt im Grundsatz denselben Regeln wie der gesetzliche Mindesturlaub. Bei Langzeiterkrankung können aber auch diese Ansprüche verfallen, wenn Urlaub objektiv dauerhaft nicht genommen werden konnte. Entscheidend ist deshalb, welche Urlaubsjahre bei Beendigung noch „offen“ sind – und ob Zusatzurlaub rechtzeitig geltend gemacht werden kann.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Rückwirkende Urlaubsabgeltung bei Zusatzurlaub erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Neuer Job und krank: Arbeitgeber muss kein Krankengeld zahlen

10. Mai 2026 - 15:47
Neuer Job und krank in den ersten vier Wochen: Warum der Arbeitgeber nicht zahlen muss

Wer eine neue Stelle antritt und kurz darauf krank wird, steht oft vor einer unangenehmen Frage: Wer zahlt in dieser Zeit das Einkommen weiter? Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass der Arbeitgeber auch im neuen Job sofort zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Das stimmt jedoch nicht immer.

Nach deutschem Arbeitsrecht entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen.

Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in dieser Anfangszeit arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich noch keine Entgeltfortzahlung leisten. Stattdessen kann bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse zuständig sein.

Wichtig: Arbeitgeber zahlen kein Krankengeld

Der Begriff Krankengeld wird im Alltag häufig falsch verwendet. Arbeitgeber zahlen kein Krankengeld, sondern Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Diese Unterscheidung ist gerade beim Start in einen neuen Job wichtig. In den ersten vier Wochen greift die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch nicht. Wer gesetzlich krankenversichert ist und arbeitsunfähig wird, sollte sich deshalb frühzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.

Die Vier-Wochen-Frist im Entgeltfortzahlungsgesetz

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort ist geregelt, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Vor Ablauf dieser Frist besteht gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit.

Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist nicht, wann der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, sondern wann die Beschäftigung laut Vertrag startet. Besteht das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als vier Wochen, kann im Krankheitsfall die normale Entgeltfortzahlung einsetzen.

Was Beschäftigte in der Anfangszeit beachten müssen

Auch in den ersten Wochen eines neuen Jobs gelten die üblichen Pflichten bei Krankheit. Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß ärztlich festgestellt werden.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rufen Arbeitgeber die Krankmeldung bei gesetzlich Versicherten in der Regel elektronisch ab. Trotzdem bleibt die Pflicht bestehen, sich rechtzeitig krankzumelden. Wer die Meldung verzögert oder gar nicht informiert, riskiert arbeitsrechtliche Folgen.

Wann die Krankenkasse einspringen kann

Gesetzlich Versicherte können in der Wartezeit grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld haben, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld ersetzt das Arbeitsentgelt nicht vollständig. Es beträgt regelmäßig 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

In der Praxis kann es trotzdem zu Verzögerungen kommen. Die Krankenkasse benötigt meist Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum Entgelt. Beschäftigte sollten deshalb nicht warten, bis der erste Lohn ausbleibt, sondern die Krankenkasse zeitnah kontaktieren.

Was ab der fünften Woche gilt

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die ersten vier Wochen hinaus an, ändert sich die Zuständigkeit. Ab Beginn der fünften Beschäftigungswoche kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Diese Zahlung ist dann für bis zu sechs Wochen möglich, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet: Wer am zehnten Arbeitstag krank wird und mehrere Wochen ausfällt, erhält nicht automatisch für die gesamte Zeit Geld vom Arbeitgeber. Für die Zeit vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist kommt grundsätzlich die Krankenkasse in Betracht. Ab der fünften Woche kann die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnen.

Übersicht: Wer zahlt wann? Zeitraum Regelung Erste vier Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten. Bei gesetzlich Versicherten kann Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommen. Ab Beginn der fünften Woche Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entstehen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Bei längerer Krankheit kann erneut Krankengeld der Krankenkasse relevant werden. Auch Minijobber und Auszubildende sollten genau hinsehen

Die Wartezeit betrifft nicht nur klassische Vollzeitstellen. Auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte können in den ersten vier Wochen noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Entscheidend ist das Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses über die Vier-Wochen-Grenze hinaus.

Gerade bei Minijobs ist die Absicherung über Krankengeld allerdings nicht immer identisch mit der Situation sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Betroffene sollten deshalb prüfen, wie sie krankenversichert sind. Im Zweifel ist die Krankenkasse die erste Anlaufstelle.

Warum die Regelung für Arbeitgeber und Beschäftigte relevant ist

Für Arbeitgeber schafft die gesetzliche Wartezeit eine klare Grenze in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses. Sie müssen bei einer Erkrankung direkt nach Arbeitsbeginn nicht sofort das Entgelt weiterzahlen. Das kann besonders für kleine Betriebe spürbar sein.

Für Beschäftigte kann dieselbe Regelung jedoch zu finanzieller Unsicherheit führen. Wer gerade erst eine neue Stelle begonnen hat, rechnet oft mit dem ersten Gehalt und hat noch keine Rücklagen aus dem neuen Arbeitsverhältnis aufgebaut. Umso wichtiger ist es, die eigenen Ansprüche früh zu klären.

Kein Freibrief für Druck auf kranke Beschäftigte

Dass der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen grundsätzlich nicht zahlen muss, bedeutet nicht, dass Krankheit ignoriert werden darf. Arbeitsunfähigkeit ist medizinisch zu beurteilen. Beschäftigte müssen nicht arbeiten, wenn sie krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sind.

Arbeitgeber sollten außerdem vermeiden, Erkrankungen in der Anfangszeit vorschnell als mangelnde Einsatzbereitschaft zu werten. Eine Erkrankung kurz nach Arbeitsbeginn kann Zufall sein. Seriöse Personalpraxis trennt zwischen rechtlicher Zahlungspflicht und fairem Umgang mit neuen Beschäftigten.

Häufige Fragen und Antworten Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn ich in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs krank werde?

Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses noch keine Entgeltfortzahlung leisten. Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als vier Wochen bestanden hat.

Wer zahlt stattdessen, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?

In dieser Anfangszeit kann die gesetzliche Krankenkasse zuständig sein. Betroffene sollten sich deshalb frühzeitig bei ihrer Krankenkasse melden und prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Muss ich mich trotzdem beim Arbeitgeber krankmelden?

Ja, die Pflicht zur Krankmeldung gilt auch in den ersten vier Wochen. Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und die Krankheit ärztlich feststellen lassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin beginnt am 1. Juni eine neue Stelle. Am 12. Juni erkrankt sie und wird für drei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch keine vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, muss der Arbeitgeber für diese Anfangszeit grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten.

Die Arbeitnehmerin meldet sich sofort beim Arbeitgeber krank und informiert zusätzlich ihre gesetzliche Krankenkasse. Diese prüft den Anspruch auf Krankengeld für die Zeit innerhalb der Wartefrist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der vierten Beschäftigungswoche hinaus an, kann ab Beginn der fünften Woche die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber greifen.

Quellen

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz

Der Beitrag Neuer Job und krank: Arbeitgeber muss kein Krankengeld zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter darf wegen fehlender Mitwirkung bei Wohngeld und Kinderzuschlag nicht einfach alles streichen

10. Mai 2026 - 15:38

Wenn das Jobcenter Leistungen komplett versagt, weil Betroffene bei Wohngeldstelle oder Familienkasse „nicht ausreichend mitwirken“, steht schnell das Existenzminimum auf dem Spiel. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren klargestellt, dass solche Versagungsbescheide nicht automatisch „sofort wirken“ – und dass einstweilige Anordnungen zugleich sehr genau zeitlich begrenzt werden können (L 6 AS 233/26 B ER).

Was das Gericht entschieden hat

Das Landessozialgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss des Sozialgerichts Kassel teilweise geändert: Die vorläufige Verpflichtung des Jobcenters, Leistungen „dem Grunde nach“ zu erbringen, wurde auf zwei Monate begrenzt – Februar und Mai 2026.

In allen übrigen Punkten blieb das Jobcenter mit seiner Beschwerde überwiegend erfolglos, und es musste drei Viertel der notwendigen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen.

Worum es im Fall ging

Eine Familie lebt in einem Eigenheim: der Ehemann (Jahrgang 1969), die Ehefrau (Jahrgang 1985) und das gemeinsame Kind (Jahrgang 2019). Der Ehemann bezieht seit Oktober 2025 eine Erwerbsminderungsrente von rund 1.284 Euro netto im Monat, das Kindergeld liegt bei 259 Euro.

Das Jobcenter hatte zunächst aufstockend Bürgergeld bewilligt, hob die Bewilligung dann aber ab Oktober 2025 auf, weil es wegen der Rente keinen Leistungsbedarf mehr sah. Parallel wurde es existenziell: Die Familie brauchte Heizöl, hatte Grundbesitzabgaben zu zahlen und legte Mahnungen vor – unter anderem mit dem Hinweis auf drohende Stromprobleme.

Warum das Jobcenter Wohngeld und Kinderzuschlag „erzwingen“ wollte

Das Jobcenter stellte – weil aus seiner Sicht nicht ausreichend Anträge gestellt wurden – selbst Anträge bei Wohngeldstelle und Familienkasse. Beide Stellen versagten später Leistungen wegen fehlender Mitwirkung: Wohngeld wurde nach § 66 SGB I versagt, beim Kinderzuschlag fehlten Unterlagen bzw. eine vollständige Antragstellung.

Daraufhin griff das Jobcenter zu einem harten Mittel: Es versagte die Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2026 vollständig, gestützt auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 66 SGB I. Genau diese „Kettenreaktion“ – fehlende Mitwirkung bei vorrangigen Stellen, deshalb Versagung im Bürgergeld – stand im Zentrum des Eilverfahrens.

Was das Sozialgericht zunächst angeordnet hatte

Das Sozialgericht Kassel verpflichtete das Jobcenter vorläufig, ab dem 12. Februar 2026 Leistungen nach dem SGB II „dem Grunde nach“ zu gewähren. Zusätzlich sollte es für Heizöl eine Lieferung von 500 Litern vorläufig darlehensweise ermöglichen; weitergehende Heizölposten, Kfz-Kosten und ein Beschleunigungsauftrag an Behörden wurden abgelehnt.

Wichtig: Das Sozialgericht ging davon aus, dass ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid des Jobcenters aufschiebende Wirkung hat – weil eine Versagung nicht zu den Fällen gehört, die im Bürgergeld automatisch sofort vollziehbar sind.

Was das Landessozialgericht daran korrigiert hat

Das Landessozialgericht hat die Grundlinie bestätigt: Der Versagungsbescheid des Jobcenters blockiert die Eilentscheidung nicht automatisch, weil ein dagegen eingelegter Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Gericht betonte außerdem, dass es im Eilverfahren nicht darum geht, ob der Versagungsbescheid „eigentlich rechtmäßig“ wäre – solange er nicht sofort vollziehbar ist, dürfen daraus keine Nachteile gezogen werden.

Gleichzeitig zog das Gericht eine harte Grenze beim Zeitraum: Weil das Sozialgericht die Heizölbedarfe aus der „dem Grunde nach“-Leistung faktisch ausgeklammert und stattdessen auf ein Darlehen beschränkt hatte, blieben als relevante zusätzliche Bedarfe im Rahmen der vorläufigen Zuschussleistungen im Kern nur die Grundbesitzabgaben.

Diese fallen nicht monatlich, sondern im Fälligkeitsmonat an – hier Februar und Mai 2026. Deshalb wurde die vorläufige Leistungspflicht aus dem ersten Tenorpunkt genau auf diese Monate begrenzt.

Warum die Frage der aufschiebenden Wirkung hier so entscheidend war

Der Fall zeigt, wie stark Verfahrensrecht schützt, wenn das Existenzminimum betroffen ist. Versagt das Jobcenter Leistungen, ist das nicht automatisch ein „Sofortvollzug“. Legen Betroffene rechtzeitig Widerspruch ein, darf das Jobcenter den Leistungsentzug grundsätzlich nicht einfach vollziehen, solange die aufschiebende Wirkung greift.

Das bedeutet nicht, dass Mitwirkung egal ist. Das Gericht hat ausdrücklich deutlich gemacht, dass Betroffene – und bei Krankheit oder Betreuung erst recht die vertretenden Personen – gut beraten sind, bei Wohngeld und Kinderzuschlag aktiv mitzuarbeiten. Denn langfristig kann eine Versagung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II durchaus zum Risiko werden, wenn Mitwirkung dauerhaft verweigert wird.

Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen sollten

Wer Bürgergeld braucht, obwohl Einkommen wie Rente und Kindergeld vorhanden sind, muss die „Zusatzbedarfe“ sauber nachweisen: vor allem Unterkunftskosten, Grundbesitzabgaben und Heizkosten. Gleichzeitig lohnt ein genauer Blick auf den Zeitpunkt, wann Kosten tatsächlich fällig werden – denn im Eilverfahren zählt oft der konkrete Fälligkeitsmonat.

Und: Wenn das Jobcenter wegen fehlender Mitwirkung bei anderen Behörden komplett versagt, ist ein schneller Widerspruch extrem wichtig. Nur so entsteht die aufschiebende Wirkung, die verhindert, dass der Bescheid sofort als „Stopp-Schild“ wirkt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt ein Versagungsbescheid vom Jobcenter sofort, sodass kein Bürgergeld mehr gezahlt wird?
In der Regel nicht automatisch. Gegen einen Versagungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden; dieser hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift oder kein Sofortvollzug angeordnet wurde.

Darf das Jobcenter Bürgergeld versagen, weil Wohngeld oder Kinderzuschlag wegen fehlender Mitwirkung versagt wurden?
Das Jobcenter kann sich auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II stützen, wenn Leistungen anderer Träger wegen fehlender Mitwirkung nicht bewilligt werden. Ob das im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt aber stark von den Umständen ab, etwa von Krankheit, Betreuung und realen Mitwirkungsmöglichkeiten.

Warum hat das Landessozialgericht die vorläufigen Leistungen nur auf Februar und Mai beschränkt?
Weil nach der Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung Heizölbedarfe nicht als laufender Zuschuss berücksichtigt werden sollten, sondern nur über ein Darlehen. Übrig blieben damit als zuschussrelevanter Zusatzbedarf vor allem Grundbesitzabgaben – und die waren in diesem Fall in Februar und Mai fällig.

Bekommen Betroffene im Eilverfahren auch Erstattungen für bereits gekaufte Heizölkanister?
Das ist schwer. Gerichte lehnen solche „rückwirkenden“ Erstattungen im Eilverfahren oft ab, wenn sie keinen aktuellen Eilbedarf mehr sehen – weil die Kosten bereits bezahlt wurden. In der Hauptsache kann das anders zu bewerten sein.

Was sollten Betroffene tun, wenn Wohngeldstelle oder Familienkasse Unterlagen nachfordern?
So schnell wie möglich reagieren, Unterlagen vollständig einreichen und Nachweise über die Mitwirkung dokumentieren. Wenn gesundheitliche Gründe eine Mitwirkung erschweren, sollte das schriftlich erklärt und – wenn möglich – belegt werden; bei Betreuung sollten Betreuerin oder Bevollmächtigte aktiv eingebunden sein.

Fazit

Der Beschluss zeigt: Ein Jobcenter kann Leistungen nicht beliebig „wegversagen“, nur weil bei Wohngeld oder Kinderzuschlag etwas stockt. Wer rechtzeitig Widerspruch einlegt, kann verhindern, dass ein Versagungsbescheid sofort voll durchschlägt.

Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass Eilrechtsschutz nicht grenzenlos ist: Vorläufige Leistungen werden eng am tatsächlich fälligen Bedarf ausgerichtet – und können deshalb, wie hier, auf einzelne Monate begrenzt werden.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter darf wegen fehlender Mitwirkung bei Wohngeld und Kinderzuschlag nicht einfach alles streichen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Gutes Urteil zu Alt-Renten: Doch Finanzämter verlangen weiter Steuern

10. Mai 2026 - 15:35

Viele Rentner mit alten Lebens- oder Rentenversicherungen hatten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf eine steuerliche Entlastung gehofft.

Der BFH hatte entschieden, dass laufende Rentenzahlungen aus bestimmten vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht automatisch mit dem Ertragsanteil besteuert werden dürfen.

Für Betroffene klang das zunächst wie ein Durchbruch. In der Praxis verlangen Finanzämter aber weiterhin Steuern.

Der Grund liegt nicht in einer bloßen Weigerung der Finanzverwaltung, ein höchstrichterliches Urteil zu beachten. Entscheidend ist eine spätere Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2024.

Damit wurde die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert. Für viele Steuerpflichtige bedeutet das: Das BFH-Urteil bleibt wichtig für das Verständnis des Streits, bringt aber häufig keine unmittelbare Entlastung mehr.

Worum es bei den Alt-Renten geht

Betroffen sind vor allem private Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Solche Altverträge genießen unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile. Wird das angesparte Kapital am Ende auf einmal ausgezahlt, kann die Auszahlung häufig steuerfrei bleiben. Schwieriger wird es, wenn statt der Einmalzahlung eine laufende Rente gewählt wird.

Genau an dieser Stelle entstand der Streit. Die Finanzverwaltung behandelte die laufende Rente traditionell als Leibrente und besteuerte sie mit dem sogenannten Ertragsanteil. Dieser Anteil richtet sich nach dem Alter der rentenberechtigten Person bei Beginn der Rentenzahlung. Je später die Rente beginnt, desto niedriger ist der steuerpflichtige Prozentsatz.

Was der BFH 2021 entschieden hat

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 klar, dass Rentenzahlungen aus einem begünstigten Altvertrag mit Kapitalwahlrecht den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden können.

Damit widersprach das Gericht der pauschalen Behandlung als sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Der BFH sah die Besteuerung mit dem Ertragsanteil in dem entschiedenen Fall nicht als zutreffend an. Das Finanzamt verlor seine Revision.

Die Entscheidung war für Versicherte deshalb bedeutsam, weil sie eine steuerliche Gleichbehandlung von Kapitalauszahlung und Verrentung nahelegte. Wenn die Einmalzahlung aus einem Altvertrag steuerfrei bleibt, erscheint es schwer vermittelbar, warum die laufende Auszahlung anders behandelt werden soll.

Der BFH argumentierte dabei über die einkommensteuerliche Einordnung der Zahlungen. Nicht jede wiederkehrende Zahlung ist automatisch als Leibrente zu besteuern.

Warum Finanzämter trotzdem weiter Steuern erheben

Die Finanzämter stützen sich heute auf die geänderte Gesetzeslage. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass laufende Rentenzahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Damit wurde die frühere Sicht der Finanzverwaltung nachträglich gesetzlich festgeschrieben. Das erklärt, warum Steuerbescheide trotz des BFH-Urteils weiterhin entsprechende Steuerbeträge ausweisen.

Für Steuerpflichtige ist das unbefriedigend, weil ein gerichtlicher Erfolg im Nachhinein durch den Gesetzgeber eingegrenzt wurde. Steuerrechtlich ist ein solcher Vorgang aber nicht ungewöhnlich.

Der Gesetzgeber kann auf Rechtsprechung reagieren und Regeln ändern, solange verfassungsrechtliche Grenzen eingehalten werden. Ob diese rückwirkende Absicherung in jedem Fall unangreifbar ist, kann im Einzelfall weiter streitig bleiben.

Der Unterschied zwischen Kapitalauszahlung und Rentenzahlung

Besonders schwer nachvollziehbar ist die Ungleichbehandlung für Menschen, die bei Vertragsende zwischen Kapital und Rente wählen konnten. Wer sich für die Einmalzahlung entscheidet, kann bei einem Altvertrag häufig steuerfrei ausgehen. Wer sich dagegen für monatliche Zahlungen entscheidet, muss den Ertragsanteil versteuern. Wirtschaftlich stammen beide Varianten aus demselben Vertrag.

Die steuerliche Begründung liegt in der unterschiedlichen Einordnung der Auszahlungsform. Die Kapitalauszahlung wird nach den Regeln für alte Lebensversicherungen beurteilt. Die laufende Rente wird dagegen nach der gesetzlichen Neuregelung wieder als Rentenleistung behandelt. Dadurch entsteht ein Ergebnis, das viele Versicherte als widersprüchlich empfinden.

Auszahlungsform Steuerliche Behandlung bei begünstigten Altverträgen Einmalige Kapitalauszahlung Unter den gesetzlichen Voraussetzungen häufig steuerfrei Laufende Rentenzahlung Nach aktueller Gesetzeslage Besteuerung mit dem Ertragsanteil Rentenbeginn mit 67 Jahren Der steuerpflichtige Ertragsanteil beträgt nach gängiger Tabelle 17 Prozent Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer eine solche Alt-Rente erhält, sollte den Steuerbescheid genau prüfen. Wichtig ist zunächst, ob es sich tatsächlich um einen vor 2005 abgeschlossenen begünstigten Vertrag handelt. Ebenso kommt es darauf an, ob ein Kapitalwahlrecht bestand und welche Auszahlungsform gewählt wurde. Auch der Beginn der Rentenzahlung ist relevant, weil davon die Höhe des Ertragsanteils abhängt.

Ein Einspruch kann in Einzelfällen sinnvoll sein, insbesondere wenn der Bescheid noch offen ist oder besondere Vertragsdetails vorliegen. Allerdings sollte niemand automatisch davon ausgehen, dass das BFH-Urteil allein genügt, um die Besteuerung zu verhindern.

Durch die Gesetzesänderung haben Finanzämter inzwischen eine deutlich stärkere Grundlage. Eine steuerliche Beratung ist daher vor allem bei höheren Rentenbeträgen oder offenen Altjahren ratsam.

Warum der Streit politisch und rechtlich weiter Bedeutung hat

Der Fall zeigt, wie schnell sich Steuerplanung durch Gesetzesänderungen verschieben kann. Viele Versicherte hatten ihre Altersvorsorge über Jahrzehnte unter bestimmten Erwartungen aufgebaut. Wenn am Ende die Auszahlungsform steuerlich unterschiedlich behandelt wird, entstehen Enttäuschung und Rechtsunsicherheit. Das Vertrauen in langfristige Vorsorgeentscheidungen wird dadurch belastet.

Gleichzeitig verfolgt der Staat das Ziel, gleichartige Rentenzahlungen systematisch zu erfassen. Die Ertragsanteilsbesteuerung soll nur den pauschal angenommenen Zinsanteil der Rente belasten. Dadurch fällt die Steuer in vielen Fällen geringer aus als bei einer vollen Besteuerung. Dennoch bleibt der Unterschied zur steuerfreien Kapitalauszahlung der eigentliche Streitpunkt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Versicherter hat 2003 eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Bei Vertragsende kann er zwischen einer Einmalzahlung und einer lebenslangen monatlichen Rente wählen. Er entscheidet sich für die Rente, weil er regelmäßige Einnahmen im Ruhestand bevorzugt. Das Finanzamt besteuert daraufhin den Ertragsanteil der Rentenzahlungen.

Der Versicherte verweist auf das BFH-Urteil von 2021 und argumentiert, seine Rente müsse wie eine steuerfreie Kapitalauszahlung behandelt werden. Das Finanzamt bleibt dennoch bei der Besteuerung. Es verweist auf die gesetzliche Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024. Für den Betroffenen heißt das: Ohne besonderen Einzelfall bleibt die Steuerpflicht auf den Ertragsanteil voraussichtlich bestehen.

Fragen und Antworten zum BFH-Urteil zu Alt-Renten 1. Worum ging es in dem BFH-Urteil zu Alt-Renten?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Rentenzahlungen aus bestimmten vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht automatisch mit dem Ertragsanteil besteuert werden dürfen. In dem konkreten Fall sprach vieles dafür, die Zahlungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

2. Bedeutet das Urteil, dass Alt-Renten generell steuerfrei sind?

Nein. Das Urteil führte nicht dazu, dass alle Alt-Renten automatisch steuerfrei sind. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung, das Abschlussdatum, ein mögliches Kapitalwahlrecht und die spätere Gesetzeslage.

3. Warum verlangen Finanzämter trotz BFH-Urteil weiter Steuern?

Die Finanzämter berufen sich auf eine spätere gesetzliche Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024. Damit wurde festgelegt, dass laufende Rentenzahlungen aus bestimmten Altverträgen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert werden können.

4. Was ist der Unterschied zwischen Kapitalauszahlung und laufender Rente?

Bei begünstigten Altverträgen kann eine einmalige Kapitalauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Entscheidet sich der Versicherte dagegen für eine laufende Rente, wird nach aktueller Gesetzeslage meist der Ertragsanteil besteuert.

5. Was sollten Betroffene jetzt tun?

Betroffene sollten ihren Steuerbescheid und die Vertragsunterlagen genau prüfen. Wichtig sind vor allem das Abschlussdatum des Vertrags, das Kapitalwahlrecht, der Beginn der Rentenzahlung und die Frage, ob der Steuerbescheid noch angefochten werden kann.

Fazit

Das BFH-Urteil zu Alt-Renten hat die frühere Verwaltungspraxis deutlich infrage gestellt. Es eröffnete Versicherten mit alten Verträgen zeitweise die Hoffnung auf steuerfreie laufende Rentenzahlungen.

Diese Hoffnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 jedoch weitgehend begrenzt. Deshalb verlangen Finanzämter weiterhin Steuern, obwohl der BFH 2021 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden hatte.

Betroffene sollten ihre Bescheide nicht ungeprüft akzeptieren, aber auch keine pauschale Steuerfreiheit erwarten.

Wichtig sind Vertragsdatum, Vertragsart, Kapitalwahlrecht, Rentenbeginn und der Stand des Steuerverfahrens. Wer größere Beträge erhält oder alte Bescheide offenhalten möchte, sollte fachkundigen Rat einholen. Gerade bei Altverträgen steckt der Unterschied oft im Detail.

Quellen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2021, VIII R 4/18, zur steuerlichen Einordnung von Rentenzahlungen aus vor 2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsverträgen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Bundesgesetzblatt, Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, mit Änderungen im Einkommensteuergesetz.

Der Beitrag Gutes Urteil zu Alt-Renten: Doch Finanzämter verlangen weiter Steuern erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker