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Aktualisiert: vor 1 Stunde 57 Minuten

Neue 4-Tage-Regel beim Bürgergeld: Daran müssen sich jetzt die Jobcenter halten

12. Mai 2026 - 10:35

Wer Bürgergeld (künftiges Grundsicherungsgeld) beantragt, ist häufig auf eine schnelle Entscheidung angewiesen. Miete, Strom oder Lebensmittel lassen sich oft nicht über Wochen vorfinanzieren. Deshalb haben Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder betont, dass Jobcenter bei akuter Hilfebedürftigkeit zügig handeln müssen. Besonders wichtig ist dabei die sogenannte Vier-Tage-Regel, an die sich die Behörden inzwischen stärker halten müssen.

Hintergrund ist der gesetzliche Anspruch auf existenzsichernde Leistungen. Das Bürgergeld soll gewährleisten, dass Betroffene ihren Lebensunterhalt sichern können. Verzögerungen bei der Bearbeitung können daher erhebliche finanzielle Folgen haben und Betroffene schnell in eine Notlage bringen.

Was hinter der Vier-Tage-Regel steckt

Die Vier-Tage-Regel bedeutet nicht, dass jeder Bürgergeld-Antrag automatisch innerhalb von vier Tagen vollständig bewilligt werden muss. Vielmehr geht es um Fälle, in denen Menschen nachweislich mittellos sind und dringend auf finanzielle Hilfe angewiesen bleiben. In solchen Situationen müssen Jobcenter besonders schnell reagieren.

Mehrere Sozialgerichte haben entschieden, dass Behörden bei akuter Bedürftigkeit nicht wochenlang untätig bleiben dürfen. Spätestens nach wenigen Tagen muss geprüft werden, ob zumindest vorläufige Leistungen oder ein Vorschuss ausgezahlt werden können. Als Orientierung gilt dabei häufig ein Zeitraum von vier Tagen.

Die Gerichte begründen dies mit dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Der Staat darf Menschen nicht über längere Zeit ohne finanzielle Unterstützung lassen, wenn die Voraussetzungen für Bürgergeld voraussichtlich erfüllt werden.

Wann die Regel besonders wichtig wird

Vor allem bei Erstanträgen kommt es immer wieder zu Verzögerungen. Häufig fehlen Unterlagen oder es bestehen Rückfragen zu Einkommen, Vermögen oder Mietkosten. Dennoch dürfen Jobcenter die Bearbeitung nicht unbegrenzt hinauszögern, wenn Betroffene glaubhaft machen, dass sie aktuell kein Geld mehr zur Verfügung haben.

Auch nach einer Kündigung, dem Ende des Arbeitslosengeldes oder einer Trennung geraten viele Menschen kurzfristig in finanzielle Schwierigkeiten. In solchen Fällen müssen Behörden schnell prüfen, ob zumindest eine vorläufige Zahlung möglich ist.

Wer nachweisen kann, dass keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden sind, kann ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinweisen. Kontoauszüge, Mahnungen oder drohende Mietrückstände spielen dabei oft eine wichtige Rolle.

Vorschusszahlungen sind gesetzlich vorgesehen

Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass Behörden Vorschüsse leisten können, wenn ein Anspruch wahrscheinlich besteht und die Entscheidung längere Zeit benötigt. Genau auf diese Möglichkeit beziehen sich viele gerichtliche Entscheidungen zur Vier-Tage-Regel.

Das bedeutet: Selbst wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig geprüft wurden, dürfen Jobcenter Hilfesuchende nicht einfach warten lassen. Stattdessen muss geprüft werden, ob zumindest ein Teilbetrag ausgezahlt werden kann.

Gerade bei hohen Bearbeitungszeiten gewinnt diese Regelung an Bedeutung. Viele Sozialverbände kritisieren seit längerem, dass Antragsteller teilweise mehrere Wochen auf eine Entscheidung warten müssen. Die Gerichte verlangen daher ein schnelleres Vorgehen bei akuten Notlagen.

Welche Rechte Bürgergeld-Empfänger haben

Betroffene können beim Jobcenter ausdrücklich eine schnelle Entscheidung verlangen. Wichtig ist, die finanzielle Situation möglichst genau darzustellen und fehlende Unterlagen rasch nachzureichen. Wer keine Rückmeldung erhält, kann schriftlich an die Bearbeitung erinnern.

In dringenden Fällen besteht außerdem die Möglichkeit, beim Sozialgericht einen Eilantrag zu stellen. Die Gerichte können Jobcenter verpflichten, vorläufig Leistungen auszuzahlen. Besonders dann, wenn Mietschulden, Stromsperren oder fehlendes Geld für Lebensmittel drohen, reagieren Sozialgerichte häufig schnell.

Die Vier-Tage-Regel ist deshalb vor allem ein Signal an die Behörden, existenzsichernde Leistungen nicht unnötig zu verzögern. Bürgergeld soll Menschen in schwierigen Situationen absichern und nicht erst dann greifen, wenn bereits erhebliche Schulden entstanden sind.

Unterschied zwischen regulärer Bearbeitung und Notfall Situation Vorgehen des Jobcenters Normaler Bürgergeld-Antrag ohne akute Notlage Reguläre Prüfung der Unterlagen und Bearbeitungszeit von mehreren Wochen möglich Akute Mittellosigkeit oder drohende Wohnungslosigkeit Schnelle Prüfung innerhalb weniger Tage und mögliche Vorschusszahlung Fehlende Unterlagen bei dringendem Bedarf Vorläufige Leistungen können trotzdem bewilligt werden Untätigkeit des Jobcenters Eilantrag beim Sozialgericht möglich Praxisbeispiel

Eine alleinerziehende Mutter verliert kurzfristig ihren Arbeitsplatz und beantragt Bürgergeld. Da das letzte Gehalt bereits verbraucht ist und die nächste Miete fällig wird, legt sie dem Jobcenter aktuelle Kontoauszüge und eine Mahnung des Vermieters vor. Obwohl noch einzelne Unterlagen fehlen, erhält sie wenige Tage später eine vorläufige Zahlung, damit die laufenden Kosten gedeckt bleiben.

Häufige Fragen zur Vier-Tage-Regel beim Bürgergeld Was bedeutet die Vier-Tage-Regel beim Bürgergeld?

Die Vier-Tage-Regel besagt, dass Jobcenter bei akuter finanzieller Not besonders schnell prüfen müssen, ob Bürgergeld, ein Vorschuss oder vorläufige Leistungen ausgezahlt werden können.

Muss jeder Bürgergeld-Antrag innerhalb von vier Tagen bewilligt werden?

Nein. Die Regel betrifft vor allem dringende Fälle, in denen Antragsteller nachweislich mittellos sind und nicht wochenlang auf eine Entscheidung warten können.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter nicht reagiert?

Betroffene sollten schriftlich auf ihre akute Notlage hinweisen und eine schnelle Entscheidung oder einen Vorschuss verlangen. In besonders dringenden Fällen kann ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden.

Welche Nachweise helfen bei einer schnellen Bearbeitung?

Hilfreich sind aktuelle Kontoauszüge, Mietforderungen, Mahnungen, Kündigungen, Nachweise über fehlendes Einkommen oder Unterlagen zu drohenden Strom- oder Mietrückständen.

Kann das Jobcenter auch zahlen, wenn noch Unterlagen fehlen?

Ja. Wenn ein Anspruch wahrscheinlich besteht und eine Notlage vorliegt, können Jobcenter vorläufige Leistungen oder einen Vorschuss zahlen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen abschließend geprüft wurden.

Gilt die Vier-Tage-Regel auch bei Weiterbewilligungsanträgen?

Sie kann auch dort wichtig werden, wenn durch eine verzögerte Bearbeitung eine akute finanzielle Notlage entsteht. Entscheidend ist, ob Betroffene ohne schnelle Zahlung ihren Lebensunterhalt nicht sichern können.

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Schufa meldet Frau als tot: Fehler sperrt sofort alle Konten und Karten

12. Mai 2026 - 10:13

Eine Architektin aus Hannover erhielt plötzlich Post von mehreren Banken. In den Schreiben ging es nicht um eine Rückfrage, nicht um eine neue Karte, nicht um eine übliche Vertragsänderung. Die Geldinstitute verlangten Todesfallformulare – ausgestellt auf sie selbst.

Die Schufa hatte offenbar gespeichert worden, dass Birgit Wildfang verstorben sei. Für die Betroffene war das nicht nur makabrer Irrtum, sondern brachte sofortige Probleme im Alltag.

Denn wenn Banken eine solche Meldung erhalten, werden Kreditkarten gesperrt, Konten überprüft und laufende Finanzbeziehungen infrage gestellt.

Schufa-Fehler kann sofort existenzielle Folgen haben

Die Banken forderten die Vernichtung von Kreditkarten und erklärten, ein weiterer Einsatz sei nicht mehr möglich oder gestattet.

Damit war nicht nur eine private Reise gefährdet, für die sie die Kreditkarten benötigte. Als selbstständige Architektin trägt Wildfang außerdem Verantwortung für ein Büro mit mehreren Beschäftigten und für laufende Zahlungen. Sie hat Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und muss geschäftliche Abläufe organisieren.

Wenn Konten, Karten oder Bonitätsdaten plötzlich blockiert sind, entsteht  daraus ein massives praktisches Problem. Zahlungsfähigkeit, Vertragsbeziehungen und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sind gestoppt.

Wie konnte die Architektin im Schufa-Register als verstorben gelten?

Nach den bisherigen Angaben könnte der Fehler mit einem echten Todesfall zusammenhängen. Wildfangs Lebensgefährte war verstorben. Er hatte für eine ihrer Kreditkarten eine Partnerkarte.

Die Architektin teilte der zuständigen Bank den Tod ihres Lebensgefährten mit und reichte dafür die Sterbeurkunde ein. Offenbar geriet anschließend in der Datenkette zwischen Bank und Schufa etwas durcheinander.

Ob die Bank den falschen Datensatz übermittelte oder ob der Fehler erst später entstand, blieb zunächst offen. Klar ist jedoch: Die Meldung setzte eine Kettenreaktion in Gang. Mehrere Banken reagierten auf die Information, als sei die Kundin tatsächlich verstorben.

Warum ist der Schufa-Eintrag so wichtig?

Ein Schufa-Eintrag entscheidet im Alltag oft mit darüber, ob Menschen Verträge bekommen, eine Wohnung anmieten können, einen Kredit erhalten, ein Konto nutzen oder eine Kreditkarte behalten. Viele Unternehmen prüfen Bonitätsdaten, bevor sie Verträge abschließen oder bestehende Geschäftsbeziehungen bewerten.

Gerade deshalb sind falsche Daten bei der Schufa besonders gefährlich. Ein unrichtiger Eintrag kann nicht nur den sogenannten Score verschlechtern, sondern auch automatische Entscheidungen auslösen. Banken, Versandhändler, Telekommunikationsanbieter oder Vermieter können dadurch falsche Schlüsse ziehen.

Besonders problematisch ist eine Meldung wie „Person verstorben“. Wird eine lebende Person als tot gemeldet, können Verträge beendet, Karten gesperrt und Zahlungswege gestört werden.

Betroffene sollten deshalb nicht abwarten, wenn sie falsche Schufa-Daten vermuten. Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch darauf zu erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind. Außerdem können sie verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder gelöscht werden.

Falsche Schufa-Daten müssen berichtigt werden

Wer feststellt, dass bei der Schufa falsche Daten gespeichert sind, kann Berichtigung verlangen. Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung gibt Betroffenen ausdrücklich das Recht, die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Das bedeutet: Wird eine Person fälschlich als verstorben geführt, muss dieser Eintrag korrigiert werden. Zusätzlich muss geklärt werden, an welche Vertragspartner die falsche Information weitergegeben wurde.

Nach Angaben der Schufa werden Vertragspartner informiert, wenn eine gespeicherte Information nachträglich korrigiert oder gelöscht wird. Für Betroffene reicht das aber oft nicht aus. Sie sollten selbst prüfen, ob Banken, Kreditkartenanbieter und andere Unternehmen den Fehler tatsächlich aus ihren Systemen entfernt haben.

Betroffene sollten sofort schriftlich reagieren

Wer eine falsche Todesmeldung, einen falschen Negativeintrag oder andere fehlerhafte Schufa-Daten entdeckt, sollte sofort schriftlich handeln. Wichtig ist eine klare Aufforderung zur Berichtigung oder Löschung, verbunden mit Belegen.

Dazu gehören zum Beispiel Kopien von Bankanschreiben, Ausweisdokumente, Vertragsnummern oder Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die gespeicherte Information falsch ist. Falsche oder unzulässig gespeicherte Daten müssen unentgeltlich berichtigt, gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt werden.

Betroffene sollten außerdem verlangen, dass alle Unternehmen informiert werden, an die die falschen Daten übermittelt wurden. Gerade bei Banken genügt es nicht, wenn nur der Schufa-Datensatz bereinigt wird. Der Fehler muss auch dort verschwinden, wo er bereits Folgewirkungen ausgelöst hat.

Warum der Fall gerade Bürgergeld- und Rentenbeziehende betrifft

Der Fall zeigt ein grundsätzliches Problem, das auch Menschen mit Bürgergeld, Grundsicherung, kleiner Rente oder geringem Einkommen treffen kann. Wer ohnehin finanziell wenig Spielraum hat, kann sich gesperrte Karten, blockierte Konten oder abgelehnte Verträge kaum leisten.

Hier fehlt jede Reserve, um über die Runden zu kommen, bis das Missverständnis ausgeräumt ist.

Ein falscher Schufa-Eintrag kann dazu führen, dass ein Basiskonto schwieriger durchgesetzt werden muss, ein Handyvertrag scheitert, eine Wohnung nicht vergeben wird oder eine Ratenzahlung verweigert wird.

Für Menschen, die auf pünktliche Sozialleistungen, Mietzahlungen und laufende Abbuchungen angewiesen sind, kann das unmittelbar die Existenz bedrohen.

Deshalb ist die regelmäßige Kontrolle der eigenen Daten wichtig.  Leistungsbeziehende, Rentnerinnen, Rentner und Geringverdienende sollten ihre Schufa-Daten prüfen, wenn plötzlich Verträge abgelehnt werden oder Banken ungewöhnliche Schreiben schicken.

Diese Schritte helfen bei einem falschen Schufa-Eintrag

Zuerst sollten Betroffene eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung anfordern. Daraus ergibt sich, welche Daten gespeichert sind und welche Unternehmen Einträge gemeldet oder abgefragt haben.

Danach sollte ein Korrekturantrag gestellt werden. Darin sollte genau stehen, welche Angabe falsch ist, warum sie falsch ist und welche Korrektur verlangt wird.

Parallel sollten Betroffene die Bank oder das Unternehmen anschreiben, das den falschen Eintrag verursacht haben könnte. Wichtig ist, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass die falsche Meldung zurückgenommen und gegenüber der Schufa korrigiert wurde.

Nach der Löschung unbedingt erneut kontrollieren

Viele Betroffene machen den Fehler, sich auf eine knappe Mitteilung zu verlassen. Sicherer ist es, nach einer angeblichen Korrektur erneut eine Datenkopie anzufordern und zu prüfen, ob der falsche Eintrag tatsächlich verschwunden ist.

Außerdem sollten Banken, Kreditkartenanbieter und andere Vertragspartner einzeln bestätigen, dass sie die fehlerhafte Information nicht mehr verwenden. Denn ein Fehler kann zwar bei der Schufa gelöscht sein, aber in internen Bankprozessen noch nachwirken.

Wenn weiterhin Nachteile entstehen, kommt auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht in Betracht. In schweren Fällen sollten Betroffene anwaltlich prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Was mache ich, wenn die Schufa falsche Daten über mich gespeichert hat?
Fordern Sie zuerst eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung an. Danach verlangen Sie schriftlich die Berichtigung oder Löschung der falschen Daten und fügen Nachweise bei.

Muss die Schufa einen falschen Eintrag löschen?
Unrichtige personenbezogene Daten müssen berichtigt werden. Das ergibt sich aus Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung. Je nach Fall kann auch eine Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden.

Reicht es, nur die Schufa anzuschreiben?
Nein. Zusätzlich sollte auch das Unternehmen angeschrieben werden, das den falschen Eintrag gemeldet hat. Nur so lässt sich verhindern, dass derselbe Fehler erneut an die Schufa übermittelt wird.

Warum kann ein falscher Schufa-Eintrag so gefährlich sein?
Weil Banken, Vermieter, Telekommunikationsanbieter und andere Unternehmen Schufa-Daten nutzen. Ein falscher Eintrag kann daher Kreditkarten, Konten, Mietverträge, Ratenzahlungen oder neue Verträge gefährden.

Sollte ich nach einer Korrektur noch einmal prüfen?
Ja. Nach einer Löschung oder Berichtigung sollten Betroffene erneut kontrollieren, ob der Eintrag tatsächlich verschwunden ist. Außerdem sollten sie prüfen, ob bereits informierte Banken und Vertragspartner die Korrektur übernommen haben.

Fazit: Ein Schufa-Fehler ist kein kleiner Verwaltungsirrtum

Der Fall der lebenden Architektin, die plötzlich als verstorben galt, zeigt drastisch, wie abhängig Menschen von korrekten Datenbeständen sind. Ein einziger falscher Datensatz kann Kreditkarten sperren, Bankbeziehungen stören und berufliche wie private Verpflichtungen gefährden.

Betroffene sollten deshalb sofort handeln, wenn sie ungewöhnliche Bankpost erhalten oder Verträge wegen angeblicher Bonitätsprobleme scheitern. Auskunft verlangen, Berichtigung fordern, Nachweise sichern und alle beteiligten Unternehmen zur Korrektur auffordern – das ist der wichtigste Schutz gegen die Folgen falscher Schufa-Daten.

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Pflegegeld: Jahrelang die Mutter gepflegt – jetzt soll die Rente dafür schrumpfen – Pflegereform 2026

12. Mai 2026 - 9:07

Die Bundesregierung treibt die angekündigte Pflegereform weiter voran. In einer Bund-Länder-Runde wurden nach übereinstimmenden Berichten erste Maßnahmen diskutiert, die für Pflegebedürftige und ihre Familien drastische Folgen haben könnten.

Im Raum steht unter anderem, die Rentenpunkte für pflegende Angehörige zu kürzen – ein Schritt, der aus Sicht vieler Betroffener einem Schlag ins Gesicht gleichkäme. Offiziell beschlossen ist noch nichts, doch die Richtung der Debatte ist alarmierend.

Pflegereform im Eiltempo: Was bisher bekannt ist

Nach dem aktuellen Stand befindet sich ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz in einer frühen Abstimmung im Kanzleramt. Eine schriftliche Fassung soll selbst den Ländern noch nicht vorliegen. Gleichzeitig wird ein straffer Zeitplan genannt: Noch im Mai soll der Entwurf ins Kabinett, ein Reformbeschluss wird für den Sommer erwartet.

Während die Pflegeversicherung finanziell unter Druck steht, wirkt der bisher diskutierte Werkzeugkasten wie ein Sparpaket – ausgerechnet auf dem Rücken derjenigen, die Pflege überhaupt erst möglich machen.

Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Das „fatale Signal“

Besonders brisant ist die Idee, Rentenpunkte für pflegende Angehörige zu kürzen. Genau diese Rentenpunkte sind für viele Familien die einzige Anerkennung dafür, dass sie über Jahre hinweg Pflege leisten, oft zulasten eigener Arbeit, eigener Gesundheit und eigener Altersvorsorge.

Kritiker warnen: Eine Kürzung träfe vor allem die, die den größten Teil der Pflege tragen. Und sie wäre ein Gerechtigkeitsproblem , weil häusliche Pflege in der Praxis weiterhin vor allem Frauen übernehmen. Wer hier spart, spart bei Menschen, die schon längst über ihrer Belastungsgrenze arbeiten – unbezahlt.

Pflegeheimkosten: Mehr Belastung statt Entlastung?

Ebenso heikel sind Überlegungen, Zuschüsse für Pflegeheimbewohner langsamer steigen zu lassen. Das klingt technisch, bedeutet aber im Alltag: Wer im Heim lebt, muss länger und mehr aus eigener Tasche zahlen. Und das in einer Situation, in der Eigenanteile ohnehin viele Renten auffressen und Angehörige in finanzielle Not bringen.

Wenn Entlastung versprochen wird, aber am Ende nur der Eigenanteil hochgedreht wird, verschieben sich Pflegekosten auf Pflegebedürftige und Familien.

Pflegegrad 1 unter Druck: Strengere Anerkennung und Kürzungen beim Entlastungsbetrag

Auch bei Pflegegrad 1 drohen Einschnitte. Diskutiert wurden eine strengere Anerkennung niedriger Pflegegrade und mögliche Kürzungen beim Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1. Das wäre nicht nur kleinkariert, sondern kurzsichtig: Gerade bei leichten Einschränkungen können kleine Hilfen verhindern, dass Menschen schneller in schwerere Pflegebedürftigkeit rutschen.

Wer hier den Rotstift ansetzt,  zahlt morgen doppelt: mehr Pflegebedarf, mehr Krisen, mehr Heimunterbringungen und mehr Belastung für Kommunen.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze: Mehr Geld über Beiträge?

Als Gegenstück zu den Sparideen taucht die Diskussion auf, die Beitragsbemessungsgrenze stärker anzuheben – nach dem Vorbild der gesetzlichen Krankenversicherung. Das würde vor allem höhere Einkommen stärker an der Finanzierung beteiligen.

Ob sich das politisch durchsetzt, ist offen. Klar ist: Wenn gleichzeitig Rentenpunkte gekürzt und Leistungen geschliffen werden sollen, wirkt eine Beitragsdebatte schnell wie ein Feigenblatt.

Warum die Pflegeversicherung finanziell „brisant“ ist

Die finanzielle Lage der Pflegeversicherung wird inzwischen als deutlich schlechter beschrieben als noch vor wenigen Wochen. Für 2027 wird ein Fehlbetrag von mehr als 7,5 Milliarden Euro genannt – zuvor war von rund sechs Milliarden die Rede. Für 2028 steht sogar ein erwartetes Defizit von mehr als 15 Milliarden Euro im Raum.

Diese Zahlen rechtfertigen aber nicht jede Maßnahme. Eine Reform kann nicht bedeuten: Weniger Leistungen, weniger Rentenpunkte, strengere Zugänge – und am Ende bleibt die Pflege trotzdem unsicher.

Bund und Länder: Streit um Verantwortung – und um das Bezahlen

Bund und Länder schieben sich Verantwortung zu. Aus dem Lager der Länder kommt der Vorwurf, Kürzungen bei Pflegeleistungen und mehr Belastung für Betroffene widersprächen bestehenden Vereinbarungen. Aus dem Bund ist zu hören, auch die Länder müssten „Zugeständnisse“ machen.

Was Betroffene jetzt tun können

Sinnvoll ist jetzt vor allem: Unterlagen und Pflegezeiten sauber dokumentieren, die eigene Renteninformation im Blick behalten und bei Pflegegrad 1 Leistungen konsequent nutzen und nachweisen. Wer heute keine Entlastungsleistungen beantragt, obwohl Anspruch besteht, verliert am Ende nicht nur Geld – sondern liefert auch politischen Kürzungsargumenten Munition.

FAQ: Kürzungen in der Pflege und Pflegereform – die 5 wichtigsten Fragen

1) Wird das Pflegegeld gekürzt?
Offiziell ist eine Kürzung bislang nicht beschlossen. In der Reformdebatte stehen aber Einsparungen und „Neuordnungen“ im Raum – und damit grundsätzlich auch die Gefahr, dass Leistungen indirekt sinken (z. B. durch strengere Voraussetzungen, geringere Zuschüsse oder gedeckelte Budgets). Entscheidend ist, was am Ende im Gesetzestext steht.

2) Was bedeutet eine Kürzung der Rentenpunkte für pflegende Angehörige konkret?
Pflegende Angehörige erwerben heute unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche, weil Pflege als sozial abgesicherte Leistung anerkannt wird. Werden diese Rentenpunkte gekürzt, bedeutet das: Wer Angehörige pflegt, hat später weniger Rente – also eine direkte Verschlechterung der eigenen Altersabsicherung. Besonders betroffen wären Menschen, die lange und intensiv pflegen und dafür Erwerbsarbeit reduzieren.

3) Warum steht Pflegegrad 1 so im Fokus der Kürzungspläne?
Pflegegrad 1 betrifft Menschen mit „geringen Beeinträchtigungen“, die aber trotzdem regelmäßig Unterstützung brauchen. In Reformgesprächen werden häufig zwei Hebel genannt: strengere Anerkennung (also schwerer an Pflegegrad 1 zu kommen) und Kürzungen beim Entlastungsbetrag. Für Betroffene kann das bedeuten: weniger finanzierte Hilfe im Alltag – obwohl genau diese frühen Hilfen oft verhindern, dass Pflegebedürftigkeit eskaliert.

4) Müssen Pflegeheimbewohner künftig mehr bezahlen?
Diskutiert werden Maßnahmen, bei denen Zuschüsse langsamer wachsen oder anders ausgestaltet werden. Das kann am Ende dazu führen, dass Eigenanteile im Heim steigen oder länger hoch bleiben. Gerade für Menschen mit kleiner Rente wäre das ein massives Risiko – weil höhere Heimkosten schnell zur Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“) führen.

5) Was können Betroffene tun, wenn Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden?
Wichtig ist schnelles und sauberes Vorgehen: Bescheide prüfen, fristgerecht Widerspruch einlegen und ärztliche Unterlagen sowie Pflege-Dokumentation nachreichen. Bei existenziellen Folgen (z. B. wenn Leistungen wegfallen und Versorgung gefährdet ist) kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein. Wer Pflegegrad 1 hat oder beantragen will, sollte den Unterstützungsbedarf im Alltag sehr konkret dokumentieren (Tagesablauf, Risiken, notwendige Hilfe, Überforderungssituationen).

Fazit

Statt Pflege zu stabilisieren, droht eine Reform, die Pflege teurer, unsozialer und für Angehörige riskanter macht. Rentenpunkte für pflegende Angehörige zu kürzen, wäre ein Angriff auf diejenigen, die das System tragen. Wenn die Pflegeversicherung in Schieflage ist, braucht es eine ehrliche Finanzierung und echte Entlastung und nicht zum wiederholten Mal Kürzungen bei den Schwächsten.

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Pflegegeld: Gericht legt jetzt für Verhinderungspflege diese Richtlinien fest – Gerichtsurteil

12. Mai 2026 - 9:04

Die Verhinderungspflege soll Menschen entlasten, die Angehörige im häuslichen Umfeld pflegen. Welche Kriterien dafür gelten, hat das Sozialgericht Detmold in einem Urteil geklärt.

Leistungen der Verhinderungspflege können demnach nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden. Die Verhinderungspflege diene dazu, die Pflege während der Erholungsphase zu sichern und solle nicht den Erholungsurlaub des oder der Pflegebedürftigen finanzieren. So urteilte das Gericht. (AZ: S 6 P 144 17)

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese soll pflegenden Angehörigen ermöglichen, sich zeitweise von einer erwerbsmäßigen Pflegeperson vertreten zu lassen, um sich zu erholen oder, wenn die Pflege aus anderen Gründen nicht möglich ist. In dieser Zeit übernimmt die Versicherung die Kosten für die Vertretung.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben, damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehen kann. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, und das seit mindestens sechs Monaten.

Seit 2025 ist in manchen Fällen allerdings auch Verhinderungspflege möglich, wenn noch keine sechs Monate erreicht sind. Die Hauptpflegeperson muss als Pflegeperson eingetragen sein. Im entsprechenden Zeitraum muss die Pflegeperson an der Pflege gehindert sein.

Lesen Sie auch:

– Pflege und Pflegegeld: Große Änderungen – Das plant die neue Bundesregierung

Wieviel zahlt die Pflegekasse?

Die Verhinderungspflege beträgt pro Jahr bis zu 1.685 Euro. Seit 2025 kann sie mit der Kurzzeitpflege zusammen gelegt werden, und insgesamt liegt das Jahresbudget dann bei 3.539 Euro. Maximal sind sechs Wochen pro Jahr möglich, in bestimmten Fällens seit 2025 auch acht Wochen.

Verhinderungspflege für eigenen Urlaub beantragt

Die Klägerin ist selbst pflegebedürftig und lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Die Wochenende und Feiertage verbringt sie bei ihren Eltern. 2017 nahm sie an einer Gruppenreise für Menschen mit Behinderungen teil. Ihre eigenen Kosten lagen bei 2.601,55 Euro.

Sie stellte für die Eigenkosten einen Antrag, um ihr Leistungen der Verhinderungspflege sowie für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu gewähren. Die Pflegekasse lehnte dies jedoch ab und argumentierte, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht vorhanden.

Es geht um den Erholungsurlaub der Pflegeperson

Die Betroffene scheiterte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Detmold. Das Gericht erklärte, die Pflegekasse hätte völlig zu Recht die Verhinderungspflege abgelehnt. Denn diese diene dazu, die Kosten zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder aus anderen Gründen die Pflege nicht ausüben könne. Das sei hier nicht der Fall.

Pflege soll in Erholungsphasen sichergestellt werden

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Pflegepersonen ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt wird und regelmäßige Erholungsphasen erforderlich sind.

In diesen Erholungsphasen soll die Pflege sichergestellt werden. Entscheidend ist daher, dass die Pflegeperson in einem bestimmten Zeitraum urlaubsbedingt die Pflege tatsächlich nicht durchführen kann und (zusätzliche) Kosten für die Sicherstellung der notwendigen Pflege des Pflegebedürftigen während der Zeit, in der die Pflegeperson “Urlaub von der Pflege” macht, entstehen.”

Pflege ist jederzeit gewährleistet

Die Betroffene könnte in einer Einrichtung des betreuten Wohnens jederzeit auf die dortige Pflege zurückgreifen. Dies gelte auch, obwohl sie am Wochenende von ihren Eltern versorgt würde.

Denn, wenn diese verhindert seien, könnte sie von der Einrichtung versorgt werden. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Verhinderungspflege, wie aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervorginge (S 14 P 4109/15).

Es geht nicht um den Urlaub der Pflegebedürftigen

Jedoch sei das Gesetz nicht dazu da, den Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person zu finanzieren. Leistungen der Verhinderungspflege könnten nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden.

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Rente: Frist verpasst – Wer jetzt nicht handelt, verliert diese Rentenchance für immer

12. Mai 2026 - 8:53

Viele kümmern sich erst kurz vor dem Ruhestand um die eigene Rente. Dabei gibt es eine Frist, die Sie deutlich früher treffen kann: Nur bis zum 45. Geburtstag dürfen Sie für bestimmte Ausbildungszeiten freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen.

Das kann Ihre spätere Monatsrente erhöhen – und im entscheidenden Moment dabei helfen, fehlende Versicherungsjahre für eine Frührente zu schließen.

Nachzahlung für Ausbildungszeiten: Warum Sie vor dem 45. Geburtstag handeln müssen

Die Nachzahlungsmöglichkeit ist an eine klare Altersgrenze geknüpft. Wer sie verpasst, kann diese Lücke später in der Regel nicht mehr über genau diesen Weg schließen. Gerade wenn im Versicherungsverlauf Monate fehlen, kann die Nachzahlung ein wichtiger Baustein sein, um Rentenansprüche zu verbessern oder überhaupt erst zu erreichen.

Rentenlücke im Versicherungsverlauf: Welche Ausbildungszeiten betroffen sein können

In vielen Rentenkonten finden sich Zeiten ohne Pflichtbeiträge oder ohne anerkannte Anrechnungszeiten. Das betrifft häufig Schul- und Studienphasen oder Übergänge. Typische Konstellationen sind Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, Schul- oder Studienzeiten nach Ablegung einer Abschlussprüfung, Ausbildungszeiten oberhalb der gesetzlichen Höchstdauer von acht Jahren sowie Übergangszeiten ohne Job und ohne Meldung bei der Arbeitsagentur.

Entscheidend ist immer, was tatsächlich in Ihrem Versicherungskonto steht – und was nicht.

Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung: Der wichtigste erste Schritt

Bevor Sie über Nachzahlungen nachdenken, sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf vervollständigen lassen. Das nennt sich Kontenklärung. Dabei werden fehlende Zeiten nachgetragen, falsch gespeicherte Zeiten korrigiert und Nachweise geprüft. Ohne Kontenklärung riskieren Sie, für Monate zu zahlen, die vielleicht bereits anerkannt werden könnten.

Antrag auf Nachzahlung von Rentenbeiträgen: So funktioniert es in der Praxis

Nach der Kontenklärung folgt  der eigentliche Nachzahlungsantrag. Dafür gibt es ein separates Formular. Sie können die Beitragshöhe innerhalb gesetzlicher Grenzen selbst festlegen. Bis Ende Juni 2026 liegt der Mindestbeitrag pro Monat bei 112,16 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro.

Rentenpunkte kaufen: Wie viel zusätzliche Rente bringt eine Nachzahlung?

Wie stark Ihre Rente steigt, hängt davon ab, wie viele Rentenpunkte Sie durch die Nachzahlung erwerben. Ein Rentenpunkt entspricht grob einem Jahr Durchschnittsverdienst. Ein Rentenpunkt ist aktuell 40,79 Euro monatlich wert und steigt zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro.

Für die Einordnung wichtig: Rentenpunkte orientieren sich am Durchschnittsentgelt. Für 2026 liegt dieses vorläufig bei 51.944 Euro. Wer in einem Jahr in etwa „durchschnittlich“ einzahlt, landet bei rund einem Rentenpunkt.

Übersetzt in freiwillige Beiträge bedeutet das: Um ungefähr einen Rentenpunkt zu erreichen, wäre (vereinfachend gerechnet) eine Nachzahlung von rund 805 Euro pro Monat über ein Jahr nötig. Ein Rentenpunkt kostet damit insgesamt rund 9.600 Euro – und erhöht die spätere Monatsrente um gut 40 bis 42 Euro, je nach Rentenwert.

Frührente mit 35 oder 45 Versicherungsjahren: Nachzahlung kann entscheidend sein

Die Nachzahlung erhöht nicht nur die Rentenhöhe. Sie kann auch dafür sorgen, dass Sie bestimmte Wartezeiten überhaupt erreichen. Wer früher in Rente will, braucht je nach Rentenart bestimmte Mindestversicherungszeiten. Für die Rente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 Jahre erforderlich, für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mindestens 45 Jahre.

Wenn Ihnen am Ende nur wenige Monate oder Jahre fehlen, kann die Nachzahlung für Ausbildungszeiten genau die Lücke schließen, die sonst die Frührente verhindert.

Steuervorteil bei freiwilligen Rentenbeiträgen: Warum sich Strecken oft lohnt

Freiwillige Beiträge sind grundsätzlich steuerlich als Sonderausgaben absetzbar – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. 2026 liegt dieser bei 30.826 Euro für Singles und 61.652 Euro für zusammen veranlagte Paare. In diesen Höchstbetrag fallen aber auch Ihre regulären Rentenbeiträge (inklusive Arbeitgeberanteil) und gegebenenfalls weitere Altersvorsorgeaufwendungen.

Wer eine große Nachzahlung „in einem Rutsch“ leistet, kann steuerlich schnell an Grenzen stoßen. Häufig ist es klüger, die Nachzahlung über mehrere Jahre zu verteilen, um den steuerlichen Effekt besser zu nutzen.

Warum so wenige die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nutzen

Die Möglichkeit ist vielen schlicht nicht bekannt – oder wird zu spät entdeckt. Oft beschäftigen sich Versicherte erst kurz vor Rentenbeginn mit dem Kontoauszug. Dann ist die 45er-Frist längst vorbei. Wer die Option nutzen möchte, sollte deutlich früher prüfen lassen, ob Lücken bestehen und ob eine Nachzahlung sinnvoll ist.

FAQ: Nachzahlung für Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rente

1. Nachzahlung Ausbildungszeiten: Bis wann ist das möglich?
Nur bis zu Ihrem 45. Geburtstag. Danach ist diese spezielle Nachzahlungsmöglichkeit in der Regel ausgeschlossen.

2. Welche Ausbildungszeiten können nachgezahlt werden?
Vor allem Zeiten, die im Rentenkonto nicht oder nicht vollständig berücksichtigt sind, etwa bestimmte Schul- oder Studienabschnitte und Übergangszeiten ohne Absicherung.

3. Muss ich zuerst eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung machen?
Das ist dringend zu empfehlen. Nur so wissen Sie sicher, welche Zeiten fehlen und ob eine Nachzahlung überhaupt nötig oder sinnvoll ist.

4. Wie hoch sind Mindest- und Höchstbeitrag bei freiwilligen Beiträgen?
Bis Ende Juni 2026 liegt der Mindestbeitrag bei 112,16 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro pro Monat.

5. Hilft die Nachzahlung auch für eine Frührente?
Ja. Nachzahlungen können helfen, die nötigen Versicherungsjahre (z. B. 35 oder 45 Jahre) zu erreichen – und damit den Zugang zu früheren Rentenarten ermöglichen.

Fazit: Rente erhöhen und Frührente sichern – prüfen Sie die Nachzahlung vor 45

Wenn Sie noch keine 45 sind, sollten Sie Ihr Rentenkonto jetzt prüfen lassen. Nachzahlungen für Ausbildungszeiten sind eine oft übersehene Möglichkeit, Rentenpunkte aufzubauen und entscheidende Wartezeiten zu schließen.

Besonders wenn Ihnen für 35 oder 45 Versicherungsjahre nur wenig fehlt, kann das den Unterschied machen. Wer zudem steuerlich klug plant und Nachzahlungen sinnvoll verteilt, kann den Effekt zusätzlich verbessern.

Der Beitrag Rente: Frist verpasst – Wer jetzt nicht handelt, verliert diese Rentenchance für immer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Grundsicherungsgeld: Ab Juli bekommen Minijob-Aufstocker 21,71 Euro Rentenbeitrag vom Jobcenter

12. Mai 2026 - 7:57

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die Grundsicherungsgeld aufstocken, eine häufig folgenreiche Entscheidung korrigieren: die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Das SGB VI-Anpassungsgesetz räumt erstmals ein einmaliges Widerrufsrecht ein – und für Aufstocker gilt dabei eine Besonderheit, die die Entscheidung von Grund auf verändert.

Der monatliche Rentenbeitrag kostet sie faktisch nichts, weil das Jobcenter ihn über die Einkommensanrechnung automatisch ausgleicht. Rund 267.000 Menschen beziehen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit aktuell Grundsicherungsleistungen und arbeiten ausschließlich im Minijob. Zuletzt hatte die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, dass rund 80 Prozent aller Minijobber die Befreiung beantragt haben.

Wer zur Gruppe der Aufstocker gehört und die Befreiung unterschrieben hat, sollte verstehen, was ab Juli möglich ist – bevor der Moment ungenutzt verstreicht.

Das Null-Kosten-Prinzip: Warum der Widerruf für Aufstocker faktisch nichts kostet

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und im Minijob arbeitet, zahlt nach dem Widerruf keine Rentenbeiträge aus eigener Tasche – zumindest nicht dauerhaft. Die Erklärung steckt in der Einkommensanrechnung.

Sandra K., 47 Jahre, arbeitet in Bochum als Reinigungskraft für 603 Euro monatlich im Minijob. Sie stockt mit Grundsicherungsgeld auf. Ihr Regelbedarf von 563 Euro und die anerkannten Unterkunftskosten von 550 Euro ergeben einen Gesamtbedarf von 1.113 Euro.

Mit ihrer bestehenden RV-Befreiung wird das Einkommen nach den gesetzlichen Freibeträgen auf 394,10 Euro angerechnet, das Jobcenter zahlt 718,90 Euro Grundsicherungsgeld. Sandra hat insgesamt 1.321,90 Euro im Monat.

Widerruft Sandra die Befreiung, werden 21,71 Euro Rentenversicherungsbeitrag (3,6 Prozent von 603 Euro) vom Lohn einbehalten. Ihr Nettolohn sinkt auf 581,29 Euro. Gleichzeitig sinkt ihr anrechenbares Einkommen auf 372,39 Euro, weil Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nach § 11b SGB II vom Bruttoeinkommen abzusetzen sind, bevor die Anrechnung greift.

Das Jobcenter zahlt nun 740,61 Euro — genau 21,71 Euro mehr als vorher. Sandras verfügbares Gesamteinkommen: 1.321,90 Euro. Identisch wie zuvor.

Der Unterschied: Jeden Monat fließen jetzt 21,71 Euro in die Rentenversicherung – finanziert durch das System, nicht durch Sandras Portemonnaie. Dieses Prinzip gilt für alle Grundsicherungsgeld-Aufstocker mit Minijob, solange tatsächlich Grundsicherungsleistungen bezogen werden.

Wer die Befreiung unterschrieben hat, baut mit dem Widerruf ab Juli 2026 kostenfrei Rentenpunkte auf – solange das Jobcenter ausgleicht.

So läuft der Widerruf der RV-Befreiung ab 1. Juli 2026 ab

Das neue einmalige Widerrufsrecht ist in § 6 Abs. 6 SGB VI verankert, der durch das SGB VI-Anpassungsgesetz eingefügt wurde und zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Den Antrag richtet man schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber – ein formloses Schreiben mit dem ausdrücklichen Wunsch, die Befreiung aufheben zu wollen, reicht aus. Der Eingang sollte beim Arbeitgeber dokumentiert werden.

Der Arbeitgeber leitet den Antrag an die Minijob-Zentrale weiter. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, lebt die Rentenversicherungspflicht wieder auf – ab dem Monat nach der Antragstellung. Wer im August widerruft, ist ab September rentenversicherungspflichtig.

Für das laufende Beschäftigungsverhältnis ändert sich auf dem Entgeltzettel nur der Nettolohn: Der Arbeitgeber führt statt wie bisher seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent nun zusätzlich den Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent an die Minijob-Zentrale ab. Im gewerblichen Minijob bedeutet das bei 603 Euro einen Eigenanteil von 21,71 Euro monatlich.

Im Privathaushalt liegt der Eigenanteil deutlich höher – bei 13,6 Prozent –, weil der Arbeitgeber dort nur 5 Prozent Pauschalbeitrag zahlt.

Wer den Widerruf erklärt und gleichzeitig mehrere Minijobs ausübt, muss wissen: Die Entscheidung gilt nicht nur für einen Job, sondern einheitlich für alle parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungen. Selektiv widerrufen – in einem Minijob ja, im anderen nein – ist nicht möglich.

Das Jobcenter muss über die Einkommensänderung unverzüglich informiert werden, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst werden kann. Wer das versäumt, riskiert Überzahlungen und Rückforderungen.

Einen fixen Stichtag gibt es nicht. Das Fenster öffnet am 1. Juli 2026 und bleibt für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijob-Beschäftigungsverhältnisses offen. Wer also im Oktober 2026 widerruft, verpasst keine Deadline. Verpassen lässt sich lediglich die Fähigkeit zur Entscheidung selbst – wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Widerruf erklärt wurde.

Was der Widerruf konkret bringt: Wartezeiten, EM-Rente und Rentenpunkte

Für viele Grundsicherungsgeld-Aufstocker ist die finanzielle Seite des Widerrufs der eine Teil der Geschichte. Der andere Teil ist die Absicherung für den Ernstfall.

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Wartezeiten als Grundvoraussetzungen für Rentenleistungen. Für die Erwerbsminderungsrente gilt neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eine zusätzliche Bedingung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein.

Zeiten im Grundsicherungsgeldbezug erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wer ausschließlich im Minijob arbeitet und dabei die Befreiung hat, zahlt ebenfalls keine Pflichtbeiträge. Das Risiko: Wird jemand in dieser Konstellation schwer krank, können Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente wegbrechen, obwohl formal bereits Versicherungszeiten aus einem früheren Berufsleben bestehen.

Mit dem Widerruf ab Juli 2026 werden wieder Pflichtbeiträge gezählt – Monat für Monat. Wer die kritischen drei Jahre innerhalb der Fünf-Jahres-Schutzfrist noch nicht voll hat, kann sie mit dem Minijob füllen: 36 Monate Pflichtbeiträge reichen aus, um die Grundvoraussetzung zu erfüllen. Das bedeutet: Wer jetzt widerruft und mindestens drei Jahre weiterbeschäftigt bleibt, schließt die Lücke.

Hinzu kommt der direkte Renteneffekt: Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein volles Jahr mit eigenen Pflichtbeiträgen aus einem 603-Euro-Minijob die spätere Monatsrente um rund 5,68 Euro — lebenslang.

Das klingt zunächst wenig, summiert sich aber: Wer noch zehn Jahre bis zur Rente hat und den Widerruf jetzt erklärt, kann damit über 56 Euro mehr Monatsrente aufbauen. Für Menschen, die ihre Rentenansprüche durch Phasen der Hilfebedürftigkeit, Minijobs und unterbrochene Erwerbsbiografien bereits geschwächt haben, kann das einen messbaren Unterschied machen.

Daneben sichern Pflichtbeiträge auch Ansprüche auf Reha-Leistungen der Rentenversicherung. Wer keine Pflichtbeiträge zahlt und krank wird, hat in diesen Verfahren möglicherweise keinen Zugang.

Wann der Widerruf keine gute Idee ist – Grenzen und Risiken

Das Null-Kosten-Prinzip gilt nur so lange, wie tatsächlich Grundsicherungsgeld bezogen wird. Wer kurz vor dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug steht oder absehbar ohne Aufstockung auskommen wird, muss den RV-Eigenanteil danach aus eigenem Einkommen bestreiten – ohne Ausgleich durch das Jobcenter. In dieser Konstellation fällt die Abwägung anders aus.

Wichtig ist auch: Der Widerruf ist endgültig. Nach der Erklärung ist eine erneute Befreiung dauerhaft ausgeschlossen – für diesen und für künftige Minijobs.

Wer in einer finanziell engen Situation lebt und fürchtet, die monatlichen Beiträge eines Tages nicht mehr durch das System ausgeglichen zu bekommen, sollte das einkalkulieren. Die Einbahnstraße wechselt lediglich die Richtung, sie verschwindet nicht.

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat, muss bedenken, dass der Widerruf einheitlich für alle gilt. Selektiv widerrufen – in einem Minijob ja, im anderen nein – ist nicht möglich.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wer Grundsicherungsgeld aufstockt und im Minijob arbeitet, sollte noch vor dem 1. Juli 2026 klären, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Das geht über den Arbeitsvertrag, den Entgeltzettel oder eine direkte Anfrage beim Arbeitgeber. Wer die Befreiung damals unterschrieben hat, findet das in aller Regel in den Unterlagen zum Beschäftigungsbeginn.

Liegt eine Befreiung vor, empfiehlt sich ein Blick auf den Rentenversicherungsverlauf. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Auskunft und Beratung, auch telefonisch und vor Ort. Wer Lücken im Versicherungsverlauf hat oder prüfen möchte, ob der EM-Schutz noch greift, sollte dieses Gespräch führen – bevor er die Entscheidung trifft.

Entscheiden Sie sich für den Widerruf, formulieren Sie den Antrag schriftlich, reichen ihn beim Arbeitgeber ein und lassen Sie den Eingang dokumentieren. Informieren Sie dann unverzüglich das Jobcenter über die bevorstehende Einkommensänderung, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst werden kann.

Wer das Jobcenter nicht informiert und weiterhin Leistungen in unveränderter Höhe erhält, riskiert Rückforderungen – auch wenn das Recht auf der eigenen Seite ist.

Wer sich unsicher ist, ob der Widerruf im eigenen Fall sinnvoll ist, kann eine Sozialberatung aufsuchen – etwa beim VdK, beim SoVD oder bei einem anerkannten Beratungsverein. Die Entscheidung ist irreversibel; eine halbe Stunde Beratung vorher ist gut investiert.

Häufige Fragen zum Widerruf der RV-Befreiung im Grundsicherungsgeld

Muss ich den Widerruf bis zum 1. Juli 2026 stellen, oder gibt es eine spätere Frist?
Es gibt keinen festen Verfallstermin. Das Widerrufsfenster öffnet am 1. Juli 2026 und bleibt für die gesamte Restlaufzeit des Minijob-Beschäftigungsverhältnisses offen. Wer im Herbst 2026 oder später widerruft, verliert keine grundsätzliche Möglichkeit – nur die Monate bis dahin bleiben ohne Pflichtbeiträge.

Kann ich später die Befreiung wieder beantragen, wenn mir die RV-Beiträge zu teuer werden?
Nein. Der Widerruf ist endgültig. Eine erneute Befreiung ist danach für keinen Minijob mehr möglich. Wer einmal widerruft, zahlt für die gesamte Restlaufzeit dieses und aller künftigen Minijobs Pflichtbeiträge – es sei denn, er verlässt das System der geringfügigen Beschäftigung.

Muss ich den Widerruf selbst beim Jobcenter anmelden?
Den Widerruf selbst erklärt man gegenüber dem Arbeitgeber, nicht dem Jobcenter. Das Jobcenter muss aber über die Einkommensänderung informiert werden, damit der Grundsicherungsgeld-Bescheid angepasst wird. Versäumt man diese Meldung und bezieht weiterhin zu hohe Leistungen, kann das Jobcenter den überzahlten Betrag zurückfordern.

Gilt das Null-Kosten-Prinzip auch, wenn ich weniger als 603 Euro im Minijob verdiene?
Ja, grundsätzlich. Solange Grundsicherungsgeld bezogen wird und der RV-Eigenanteil den Leistungsanspruch nicht auf null reduziert, wird der eingezahlte Rentenbeitrag über die Einkommensanrechnung faktisch ausgeglichen. Bei niedrigen Minijob-Einkommen sind die absoluten Beträge geringer, das Prinzip gilt aber entsprechend.

Was passiert mit dem Widerruf, wenn ich den Minijob wechsle?
Der Widerruf gilt für das konkrete Beschäftigungsverhältnis, in dem er erklärt wurde. Mit dem Ende dieses Minijobs endet auch die Bindungswirkung in dem Sinne, dass beim neuen Arbeitgeber kein automatischer Befreiungsstatus übertragen wird.

Wer also widerruft und danach den Job wechselt, ist im neuen Minijob ohne Antragsmöglichkeit weiter rentenversicherungspflichtig. Die einmalige Option ist verbraucht.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigungsstatistik Bürgergeld, Datenbasis September 2025 (Dezember 2025)

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 (Stand Januar 2026)

Gesetze im Internet: § 11b SGB II (Absetzbeträge), § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht)

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassungswerte und Beitragsberechnung Minijob 2026

Minijob-Zentrale: Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Januar 2026)

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Schwerbehinderung: Neuwagenrabatt – Vier Vorteile, die kaum jemand rechtzeitig beantragt

11. Mai 2026 - 18:52

Für Menschen mit Behinderung kann ein Auto entscheidend sein, um Arzttermine, Arbeit, Einkauf, Pflege, Familie und Alltag überhaupt selbstbestimmt zu bewältigen. Deshalb gibt es beim Halten, Parken, Fahren, Kaufen und Versteuern von Kraftfahrzeugen besondere Erleichterungen.

Wichtig ist aber: Nicht jede Vergünstigung gilt automatisch mit einem Schwerbehindertenausweis. Entscheidend sind oft bestimmte Merkzeichen wie „aG“, „Bl“, „H“, „G“ oder „GL“. Wer seine Rechte kennt, kann Geld sparen und vermeidet teure Fehler.

Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht für jeden Vorteil

Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Schwerbehindertenausweis automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das ist falsch.

Für ausgewiesene Behindertenparkplätze reicht der allgemeine Schwerbehindertenausweis nicht aus. Erforderlich ist in der Regel der blaue EU-Parkausweis. Dieser wird nur bestimmten Personengruppen erteilt.

Der orangene Parkausweis berechtigt ebenfalls zu Sonderregeln beim Parken, diese sind aber wesentlich eingeschränkter.

Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken darf

Auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz dürfen schwerbehinderte Menschen parken, wenn sie den blauen EU-Parkausweis besitzen. Voraussetzung ist vor allem das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder das Merkzeichen „Bl“ für blind.

Auch Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie können berechtigt sein. Außerdem können Fahrerinnen und Fahrer den Parkausweis nutzen, wenn sie eine berechtigte schwerbehinderte Person befördern, etwa ein Kind mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“.

Merkzeichen „aG“: Wann eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt

Das Merkzeichen „aG“ steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Es wird nicht schon dann vergeben, wenn jemand schlecht laufen kann oder einen Rollator nutzt.

Entscheidend ist, dass sich die betroffene Person außerhalb des Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit sehr großer Anstrengung bewegen kann. Die Anforderungen sind hoch. Deshalb lohnt es sich, ärztliche Unterlagen genau vorzubereiten, wenn das Merkzeichen beantragt wird.

Merkzeichen „Bl“: Welche Bedeutung Blindheit beim Parkausweis hat

Das Merkzeichen „Bl“ steht für blind. Es wird Menschen zuerkannt, deren Sehvermögen extrem eingeschränkt ist.

Für den blauen EU-Parkausweis ist dieses Merkzeichen besonders wichtig. Wer „Bl“ im Schwerbehindertenausweis stehen hat, kann grundsätzlich zu den berechtigten Personen gehören.

Blauer EU-Parkausweis muss extra beantragt werden

Der blaue EU-Parkausweis wird nicht automatisch mit dem Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Betroffene müssen ihn bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Vorher sollte geklärt werden, welche Unterlagen verlangt werden. In der Regel werden der Schwerbehindertenausweis, ein Lichtbild und gegebenenfalls weitere Nachweise benötigt. Der Ausweis wird meist befristet ausgestellt und muss rechtzeitig verlängert werden.

Parken im Ausland: EU-Parkausweis erleichtert Reisen

Der blaue EU-Parkausweis hilft nicht nur in Deutschland. Er erleichtert auch das Parken in vielen europäischen Ländern.

Trotzdem sollten Betroffene sich vor Reisen informieren, welche Regeln im jeweiligen Land gelten. Nicht jede Parkerleichterung ist überall gleich ausgestaltet. Gerade im Ausland können falsche Annahmen teuer werden.

Wer keinen blauen Parkausweis hat, darf nicht einfach Behindertenparkplätze nutzen

Ein häufiger Fehler ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz nur mit dem Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe. Das genügt nicht.

Wer keinen gültigen blauen EU-Parkausweis sichtbar auslegt, riskiert ein Bußgeld und unter Umständen das Abschleppen des Fahrzeugs. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Behinderung vorliegt.

Kfz-Steuerbefreiung bei Schwerbehinderung

Menschen mit bestimmten Merkzeichen können eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten. Das betrifft insbesondere schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“.

„H“ steht für hilflos. „Bl“ steht für blind. „aG“ steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, sollte prüfen, ob eine vollständige Steuerbefreiung möglich ist.

Kfz-Steuer um 50 Prozent senken

Auch wer keine vollständige Steuerbefreiung erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung bekommen. Eine Halbierung der Kfz-Steuer kommt insbesondere bei Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „GL“ in Betracht.

„G“ bedeutet erheblich gehbehindert. „GL“ steht für gehörlos. Betroffene sollten aber beachten, dass steuerliche Vergünstigungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind und nicht automatisch gewährt werden.

Steuervergünstigung muss beantragt werden

Die Kfz-Steuervergünstigung fällt nicht einfach von selbst an. Sie muss beantragt werden.

Wichtig ist außerdem, dass das Fahrzeug in der Regel auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist und entsprechend genutzt wird. Wer das Fahrzeug überwiegend für andere Zwecke einsetzt, kann Probleme bekommen.

Neuwagenrabatt für Menschen mit Behinderung

Viele Autohersteller bieten Sondernachlässe beim Kauf eines Neuwagens an. Diese Rabatte richten sich häufig an Menschen mit Schwerbehinderung und werden über Autohäuser abgewickelt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Rabatt gibt es jedoch nicht. Der Händler entscheidet mit, ob und in welcher Höhe ein Nachlass gewährt wird. Deshalb sollten Betroffene Angebote vergleichen und ausdrücklich nach einem Schwerbehindertenrabatt fragen.

Beim Autokauf zählt Verhandlungsgeschick

Wer einen Neuwagen kaufen möchte, sollte den Schwerbehindertenausweis früh im Verkaufsgespräch ansprechen. Manche Hersteller machen Rabatte von bestimmten Voraussetzungen abhängig, etwa einem Mindestgrad der Behinderung oder der Zulassung des Fahrzeugs auf die schwerbehinderte Person.

Betroffene sollten sich nicht mit der ersten Auskunft zufriedengeben. Es kann sinnvoll sein, mehrere Händler derselben Marke oder verschiedene Hersteller zu vergleichen.

Kfz-Versicherung kann günstiger werden

Auch bei der Kfz-Versicherung können Menschen mit Behinderung sparen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Schwerbehindertenrabatt gibt es allerdings nicht.

Viele Versicherer bieten aber Sondertarife oder Nachlässe an. Häufig verlangen sie, dass das Fahrzeug auf die Person mit Behinderung zugelassen ist. Wichtig ist außerdem: Behinderungsbedingte Zusatzausstattungen sollten der Kaskoversicherung gemeldet werden.

Umbauten am Auto müssen richtig versichert sein

Viele Menschen mit Behinderung benötigen besondere Fahrzeugumbauten. Dazu gehören Handgas, Lenkhilfen, Einstiegshilfen, Rollstuhlverladesysteme oder andere technische Anpassungen.

Solche Umbauten können teuer sein. Deshalb sollten sie bei der Versicherung angegeben werden. Sonst kann es im Schadensfall Streit geben, ob die Zusatzausstattung mitversichert ist.

Führerschein mit Behinderung ist möglich

Eine Behinderung schließt den Führerschein nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Person sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Manchmal sind ärztliche Gutachten, technische Auflagen oder Fahrzeuganpassungen erforderlich. Wer unsicher ist, sollte sich vor Beginn der Fahrausbildung beraten lassen, damit später keine unnötigen Kosten entstehen.

ADAC und andere Mitgliedschaften können Ermäßigungen bieten

Auch bei Automobilclubs oder Mobilitätsdiensten können Menschen mit Behinderung von Ermäßigungen profitieren. Diese Vergünstigungen sind jedoch freiwillige Leistungen der Anbieter.

Deshalb sollten Betroffene bei Mitgliedschaftsanträgen genau prüfen, ob eine Ermäßigung vorgesehen ist. Wer bereits Mitglied ist, kann nachfragen, ob eine Umstellung auf einen günstigeren Tarif möglich ist.

EU-Behinderten- und Parkausweis: Was sich künftig ändern kann

Auf europäischer Ebene wurde ein einheitlicher Europäischer Behindertenausweis sowie ein verbesserter EU-Behindertenparkausweis beschlossen. Ziel ist, Menschen mit Behinderung grenzüberschreitend den Zugang zu Erleichterungen zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Vorschriften jedoch erst anpassen und anwenden. Für Betroffene heißt das: Der bestehende nationale Ausweis und der blaue EU-Parkausweis bleiben zunächst praktisch entscheidend.

Praxisbeispiel: Wie Horst-Dieter seine Rechte rund ums Auto durchsetzt

Horst-Dieter ist 69 Jahre alt und schwerbehindert. Er hat einen Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen „G“. Wegen einer schweren Gehbehinderung kann er nur kurze Strecken laufen und ist für Arztbesuche, Einkauf und Besuche bei seiner Tochter auf das Auto angewiesen.

Zunächst glaubt Horst-Dieter, er dürfe mit seinem Schwerbehindertenausweis auf jedem Behindertenparkplatz parken. Als ihn seine Tochter darauf hinweist, prüft er seine Unterlagen genauer. Dabei stellt er fest: Für die ausgewiesenen Behindertenparkplätze reicht sein Schwerbehindertenausweis nicht aus, weil ihm das Merkzeichen „aG“ fehlt und er keinen blauen EU-Parkausweis besitzt.

Horst-Dieter beantragt deshalb zunächst keine Parkkarte, sondern lässt ärztlich prüfen, ob bei ihm möglicherweise die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ vorliegen. Sein Orthopäde bestätigt, dass Horst-Dieter sich außerhalb des Autos nur unter sehr großer Anstrengung bewegen kann. Mit den medizinischen Unterlagen stellt er beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag.

Gleichzeitig prüft Horst-Dieter seine Kfz-Steuer. Weil er das Merkzeichen „G“ hat, kann für ihn eine Steuerermäßigung um 50 Prozent in Betracht kommen. Er stellt den Antrag und spart künftig jedes Jahr einen Teil der Kfz-Steuer.

Auch beim Autokauf wird Horst-Dieter aktiv. Sein altes Fahrzeug ist zu niedrig, das Einsteigen bereitet ihm Schmerzen. Beim Händler fragt er ausdrücklich nach einem Nachlass für Menschen mit Schwerbehinderung. Der erste Händler winkt ab. Der zweite bietet ihm einen deutlichen Rabatt auf den Listenpreis an.

Zusätzlich meldet Horst-Dieter seiner Kfz-Versicherung die behinderungsbedingte Einstiegshilfe, die in das neue Fahrzeug eingebaut wird. Damit stellt er sicher, dass die Sonderausstattung im Schadensfall nicht übersehen wird.

Das Beispiel zeigt: Horst-Dieter bekommt nicht automatisch alle Vorteile. Er muss prüfen, beantragen, nachweisen und verhandeln. Am Ende spart er aber Kfz-Steuer, erhält einen besseren Fahrzeugrabatt und vermeidet den teuren Fehler, ohne blauen EU-Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Warum Horst-Dieters Beispiel typisch ist

Viele schwerbehinderte Menschen kennen einzelne Vorteile, aber nicht die genauen Voraussetzungen. Gerade beim Parken kann das zu Problemen führen.

Horst-Dieters Fall zeigt deshalb drei wichtige Punkte: Der Schwerbehindertenausweis ersetzt nicht den blauen EU-Parkausweis. Steuervergünstigungen müssen beantragt werden. Rabatte beim Autokauf und bei Versicherungen sind oft möglich, aber nicht garantiert.

Diese Unterlagen sollten Betroffene bereithalten

Wer Vergünstigungen rund ums Auto nutzen möchte, sollte wichtige Unterlagen griffbereit haben. Dazu gehören der Schwerbehindertenausweis, der Bescheid über den Grad der Behinderung, Nachweise zu Merkzeichen und Fahrzeugunterlagen.

Bei Anträgen auf Parkerleichterungen oder Steuervergünstigungen können zusätzlich ärztliche Unterlagen wichtig sein. Wer ein Fahrzeug umbauen lässt, sollte Rechnungen und technische Nachweise sorgfältig aufbewahren.

Typische Fehler bei Schwerbehinderung und Auto

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass jeder Schwerbehindertenausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das stimmt nicht.

Ebenso problematisch ist es, Steuervergünstigungen nicht zu beantragen oder beim Autokauf nicht nach Rabatten zu fragen. Viele Vorteile werden nur gewährt, wenn Betroffene selbst aktiv werden.

Was Betroffene konkret tun sollten

Menschen mit Behinderung sollten zuerst prüfen, welche Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis stehen. Danach lässt sich klären, welche Vorteile tatsächlich in Betracht kommen.

Wer stark in seiner Mobilität eingeschränkt ist, sollte prüfen lassen, ob ein zusätzliches Merkzeichen beantragt werden kann. Wer ein Auto nutzt, sollte außerdem Kfz-Steuer, Versicherung, Parkberechtigung, Fahrzeugumbauten und mögliche Rabatte systematisch prüfen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Schwerbehinderung und Auto

Darf ich mit Schwerbehindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parken?

Nein, nicht automatisch. Dafür ist in der Regel der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Ein normaler Schwerbehindertenausweis reicht nicht aus.

Wer bekommt den blauen EU-Parkausweis?

Der blaue EU-Parkausweis kommt vor allem für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ in Betracht. Auch bestimmte weitere Personengruppen können berechtigt sein. Der Antrag wird bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt.

Welche Merkzeichen bringen Vorteile bei der Kfz-Steuer?

Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung kann bei den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ möglich sein. Eine Ermäßigung um 50 Prozent kommt insbesondere bei „G“ oder „GL“ in Betracht.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Neuwagenrabatt?

Nein. Rabatte beim Neuwagenkauf sind freiwillige Leistungen von Herstellern oder Händlern. Betroffene sollten mehrere Angebote einholen und ausdrücklich nach einem Schwerbehindertenrabatt fragen.

Muss ich Umbauten am Auto der Versicherung melden?

Ja, behinderungsbedingte Zusatzausstattungen sollten der Kaskoversicherung gemeldet werden. Das ist wichtig, damit es im Schadensfall keine Streitigkeiten über den Versicherungsschutz gibt.

Fazit: Schwerbehinderung kann beim Auto viele Vorteile bringen – aber nur mit Antrag und Nachweis

Menschen mit Behinderung können rund um Auto, Parken, Kfz-Steuer, Versicherung und Neuwagenkauf erhebliche Vorteile haben. Diese entstehen aber selten automatisch.

Entscheidend sind die richtigen Merkzeichen, vollständige Nachweise und rechtzeitige Anträge. Wer nur den Schwerbehindertenausweis besitzt, darf deshalb nicht automatisch auf Behindertenparkplätzen parken und erhält auch nicht automatisch jede Vergünstigung.

Horst-Dieters Beispiel zeigt: Wer seine Rechte kennt, spart Geld und vermeidet Fehler. Betroffene sollten daher genau prüfen, welche Merkzeichen sie haben, welche Anträge möglich sind und wo freiwillige Rabatte genutzt werden können.

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Bürgergeld: Mietschulden drohen, Jobcenter verweigert Hilfe – Wann Sie jetzt sofort einen Eilantrag stellen müssen

11. Mai 2026 - 16:00

Eine psychisch kranke Frau erhält Bürgergeld. Jeden Monat kommt das Geld für die Unterkunft – und jeden Monat steht sie vor derselben Entscheidung: Miete zahlen oder Medikamente kaufen. Irgendwann entscheidet sie sich für die Medikamente. Die Miete bleibt aus, der Rückstand wächst, die Kündigung droht.

Das Jobcenter verweigert die Übernahme der Mietschulden mit dem Argument, die Mittel seien zweckentfremdet worden. Das Landessozialgericht Hessen hat dieser Haltung mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (Az.L 9 AS 247/13 B ER ) eine klare Absage erteilt.

Was § 22 Abs. 8 SGB II regelt – und was das Jobcenter daraus macht

Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden ist § 22 Abs. 8 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Satz 2 verschärft das zur Sollensregelung: Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Leistung erfolgt nach Satz 4 in der Regel als Darlehen.

Das Wort “gerechtfertigt” ist dabei kein Freifahrtschein für das Jobcenter. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist. Missbrauch – und nur der könnte einer Übernahme entgegenstehen – setzt neben dem objektiv fehlenden Rechtsgrund subjektiv das Wissen und Wollen dieser fehlenden Berechtigung voraus, zumindest in Form des billigenden In-Kaufnehmens. Das Jobcenter sieht das naturgemäß großzügiger: Geld wurde zweckentfremdet, also kein Anspruch. So einfach ist das Recht jedoch nicht.

Notstandsähnliche Konfliktsituation – das entscheidende Argument des Gerichts

Das Landessozialgericht Hessen hat die Situation der Antragstellerin rechtlich als das eingeordnet, was sie tatsächlich war: eine notstandsähnliche Konfliktsituation. Die Schwere der psychischen Erkrankung hatte den Handlungsspielraum der Frau erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich anders verhalten müssen. Zumutbares Alternativverhalten ist die Voraussetzung für jeden Vorwurf der Zweckentfremdung – und daran fehlt es hier.

Das Gericht stützt diese Auslegung ausdrücklich auf Verfassungsrecht. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit garantiert, verpflichten den Staat in gewissem Umfang zum Schutz von Leben und Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht hat das grundsätzlich bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BVerfG 347/98) festgestellt. Dass dieser Schutzauftrag nicht dazu führen darf, einer schwer kranken Frau den Kauf lebensnotwendiger Medikamente als Missbrauch öffentlicher Mittel anzulasten, erschließt sich ohne großen Aufwand.

Unerheblich war für das Gericht auch, ob die fraglichen Medikamente im Rahmen der Krankenversicherung hätten erstattet werden können oder ob ein Arzt eine entsprechende Verschreibung ausgestellt hatte. Der Vorwurf nicht gerechtfertigten Verhaltens setzt voraus, dass der Antragstellerin ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Das lässt sich bei einer schweren psychischen Erkrankung und einer damit einhergehenden, erheblich eingeschränkten Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit nicht ohne weiteres bejahen.

Was daraus für die Praxis folgt – Hinweis des Verfassers

Dieses Urteil steht nicht allein. Mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts lassen sich in dieselbe Richtung lesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. L 18 AS 512/23 B ER) festgestellt, dass die Gesichtspunkte, die etwa nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II einfließen können, bei drohender Wohnungslosigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Az. B 14 AS 58/09 R) klargestellt, dass auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen bei der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich zurückzutreten hat. Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage besteht demnach Anspruch auf Übernahme von Mietschulden – erst recht, wenn die betroffene Person psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII erhält.

Das ist kein Freibrief für beliebige Zweckentfremdung. Aber es zieht eine klare Grenze: Wer in einer krankheitsbedingten Ausnahmesituation handelt und dabei objektiv nachvollziehbar – wenn auch nicht regelkonform – entscheidet, dem kann das Jobcenter nicht ohne weiteres den Missbrauchsvorwurf entgegenhalten und daraus den Verlust der Unterkunft konstruieren.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer in einer vergleichbaren Situation steckt oder steckte – Mietschulden wegen krankheitsbedingter Zweckentfremdung von Unterkunftskosten –, sollte die Ablehnung des Jobcenters nicht als letztes Wort hinnehmen. Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid ist der erste Schritt. Dabei kommt es darauf an, die individuelle Situation konkret darzustellen: Art und Schwere der Erkrankung, der Grund für den Medikamentenkauf, die Einschränkung des Handlungsspielraums. Allgemeine Behauptungen reichen nicht; das Gericht muss sich ein Bild von der tatsächlichen Konfliktsituation machen können.

Wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar droht, ist der Eilrechtsschutz beim Sozialgericht der richtige Weg. Gerichte erteilen in solchen Verfahren einstweiligen Rechtsschutz – so wie im vorliegenden Fall das Landessozialgericht Hessen. Wer wartet, bis die Kündigung vollstreckt ist, hat es deutlich schwerer. Der Antrag auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II sollte deshalb frühzeitig gestellt werden, nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

Wer zudem Leistungen nach § 67 SGB XII erhält oder einen solchen Anspruch haben könnte, sollte das ausdrücklich in das Verfahren einbringen. Das Vorliegen besonderer sozialer Schwierigkeiten stärkt die Position bei der Gesamtabwägung erheblich.

Das Ergebnis

Das Landessozialgericht Hessen hat mit diesem Beschluss etwas Grundsätzliches festgehalten: Wer krank ist, in einer Ausnahmesituation handelt und dabei zwischen Wohnung und Gesundheit wählen muss, handelt nicht missbräuchlich. Der Staat, der in dieser Situation die Wohnungssicherung verweigert und gleichzeitig den Schutz von Leben und Gesundheit als Verfassungsauftrag für sich in Anspruch nimmt, widerspricht sich selbst. Das Gericht hat diesen Widerspruch aufgelöst – zugunsten der Betroffenen. Wer einen ähnlichen Bescheid erhalten hat, sollte das als Signal verstehen.

Quellen:
BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 08.01.2010 – L 34 AS 1936/09 B ER -, rechtskräftig
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2013 – L 9 AS 247/13 B ER –
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2025 – L 1 AS 863/25 B ER –

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Wohngeld: Gebäudemodernisierungsgesetz – Wohngeldbezieher zahlen steigende Heizkosten aus eigener Tasche

11. Mai 2026 - 15:57

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) öffnet Vermietern wieder die Tür für neue Gas- und Ölheizungen – und treibt die Wärmekosten für Mieter ab 2029 schrittweise in die Höhe. Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher trifft das besonders hart: Ihr Wohngeld deckt Heizkosten nur über eine gesetzlich festgelegte Pauschale ab, nicht nach tatsächlicher Höhe.

Steigen die Heizkosten durch die neue sogenannte Bio-Treppe, bleibt die Differenz bei ihnen hängen. Der Sozialverband VdK warnte bereits, das Gesetz drohe zur Kostenfalle für Verbraucher zu werden – doch die konkrete Betroffenheit von Wohngeldhaushalten wird in der öffentlichen Debatte kaum diskutiert.

Wichtig vorab: Das GModG ist zum Redaktionsschluss noch kein geltendes Recht. Der Referentenentwurf wurde am 5. Mai 2026 veröffentlicht, ein Kabinettsbeschluss war für den 13. Mai 2026 anvisiert.

Bis das Gesetz den Bundestag und Bundesrat passiert hat und im Bundesgesetzblatt steht, gilt weiterhin das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024. Wer von einem bevorstehenden Heizungstausch in seiner Wohnung betroffen ist, sollte die Entwicklung dennoch jetzt verfolgen.

Was das Gebäudemodernisierungsgesetz bei Heizkosten verändert

Das GModG löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz ab, das in der öffentlichen Debatte oft als Heizungsgesetz bezeichnet wurde. Der wichtigste Einschnitt: Die Verpflichtung, beim Einbau neuer Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, wird gestrichen. Gas- und Ölheizungen sollen danach wieder ohne besondere Auflagen installiert werden dürfen. Das klingt zunächst nach einer Entlastung – für Mieter dreht sich das Bild jedoch um.

An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt die sogenannte Bio-Treppe: Neu eingebaute fossile Heizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe beimischen.

Der Referentenentwurf sieht vor: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Biomethan und Bioöl sind erheblich teurer als konventionelles Erdgas und Heizöl. Hinzu kommen steigende CO2-Preise und höhere Gasnetzentgelte. Eine Studie des Öko-Instituts im Auftrag von Greenpeace hat die Folgen konkret durchgerechnet:

Die Wärmekosten für eine Gasheizung sollen demnach von derzeit rund 11 Cent pro Kilowattstunde auf etwa 15 Cent im Jahr 2029 steigen und bis 2040 auf über 25 Cent klettern. Das wäre mehr als eine Verdoppelung gegenüber heute.

Renate H., 62, wohnt allein in einer 55-Quadratmeter-Wohnung in Kassel und bezieht Wohngeld. Im April 2026 kündigt ihr Vermieter an, die alte Heizung im Herbst gegen eine neue Gasanlage zu tauschen, sobald das GModG das erlaubt. Ihre derzeitige Heizkostenvorauszahlung liegt bei 75 Euro monatlich.

Wenn die Kosten allein durch die Bio-Treppe und steigende CO2-Abgaben bis 2030 auf rund 100 Euro steigen, muss Renate H. diese Mehrkosten aus ihrer eigenen Haushaltskasse decken. Das Wohngeld wird dafür nicht automatisch nachgezogen.

Die Wohngeld-Heizkostenkomponente: Pauschale, die nicht mitläuft

Das Wohngeld deckt Heizkosten nicht in der tatsächlichen Höhe ab. Das unterscheidet es fundamental vom Bürgergeld. Im Wohngeldgesetz ist in Paragraph 12 Absatz 6 eine pauschale Heizkostenkomponente verankert, die seit der Wohngeldreform 2023 fester Bestandteil des Systems ist.

Sie wird nach der Haushaltsgröße gestaffelt und als Zuschlag auf die anrechenbare Miete in die Berechnung einbezogen. Für einen Einpersonenhaushalt beträgt der Gesamtbetrag aus Heizkosten- und CO2-Komponente 110,40 Euro pro Monat.

Dieser Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern zur anrechenbaren Miete hinzugerechnet, was das Wohngeld moderat erhöht. Das Bundesministerium für Wohnen bezifferte die Wirkung mit durchschnittlich rund 1,20 Euro mehr Wohngeld je Quadratmeter.

Das klingt nach einer gewissen Entlastung. Die Grenze dieser Konstruktion zeigt sich jedoch genau dann, wenn Heizkosten dauerhaft und strukturell steigen. Die Pauschale wurde auf Basis der Energiepreissteigerungen der Jahre 2021 und 2022 berechnet und soll laut dem Bundesministerium für Wohnen im Durchschnitt die damalige Preisverdoppelung gegenüber 2020 abfedern.

Sie ist kein direkter Erstattungsanspruch für tatsächliche Heizkosten. Das Bundesministerium hält in seiner Beschreibung ausdrücklich fest: Es erfolgt keine vollständige Übernahme der Heizkosten.

Das Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz alle zwei Jahre dynamisiert, also an die allgemeine Preis- und Mietentwicklung angepasst. Die letzte Fortschreibung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und brachte im Durchschnitt etwa 15 Prozent mehr Wohngeld. Die nächste Anpassung folgt frühestens zum 1. Januar 2027.

Die pauschale Heizkostenkomponente wird dabei nicht automatisch proportional zu tatsächlichen Heizkostensteigerungen nachgezogen. Wer 2026 eine neue Gasheizung bekommt und dessen Heizkostenvorauszahlung dadurch steigt, kann nicht davon ausgehen, dass das Wohngeld diese Mehrkosten zeitnah abdeckt. Die Differenz zahlt er aus dem eigenen Einkommen.

Das betrifft nicht wenige Menschen. Nach der Wohngeldreform 2023 beziehen in Deutschland deutlich mehr Haushalte Wohngeld als zuvor. Der Kreis der Berechtigten hat sich stark erweitert – viele Geringverdienende, Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten sowie Teilzeitbeschäftigte, die zuvor gerade noch zu gut verdient haben. Genau diese Haushalte verfügen über geringe Puffer, um unerwartete Kostensteigerungen aufzufangen.

Die Heizkostenbremse: Was sie kann – und was nicht

Union und SPD haben sich am 30. April 2026 auf eine sogenannte Heizkostenbremse geeinigt. Sie ist Teil des geplanten Mieterschutzes rund um das GModG. Die Regelung sieht vor, dass Vermieter, die fossile Heizungen einbauen, ab dem 1. Januar 2028 die Hälfte der Zusatzkosten tragen, die durch die Bio-Treppe, steigende Gasnetzentgelte und CO2-Abgaben entstehen.

Mieter würden also künftig nicht mehr die gesamte Last der Preissteigerungen schultern. Das ist ein echter Fortschritt.

Für Wohngeldbezieherinnen und Wohngeldbezieher schließt diese Lösung die Lücke jedoch nicht vollständig.

Erstens gilt die Heizkostenbremse erst ab 2028, während die höheren CO2-Preise – der nationale Emissionshandel läuft seit dem 1. Januar 2026 mit einem Preiskorridor von bis zu 65 Euro pro Tonne CO2 – schon jetzt in den Nebenkosten ankommen.

Zweitens deckt selbst eine hälftige Kostenteilung nicht den strukturell steigenden Grundpreis für Gas. Wer heute eine Gasheizung hat, zahlt schon jetzt mehr als vor zwei Jahren.

Drittens greift die Heizkostenbremse nur für die Aufpreis-Komponenten, nicht für das gesamte Heizkosten-Niveau.

Am wichtigsten ist jedoch folgender Punkt: Die Heizkostenbremse ist ein mietrechtliches Instrument. Sie ändert, was Mieter an ihren Vermieter zahlen müssen. Sie ändert nichts daran, was das Wohngeldamt als Grundlage für die Wohngeldberechnung heranzieht.

Das Wohngeld berechnet sich weiterhin auf Basis der Bruttokaltmiete zuzüglich der Pauschalen aus dem Wohngeldgesetz. Selbst wenn die tatsächliche Heizkostenlast durch die Heizkostenbremse sinkt, wird das Wohngeld nicht automatisch angepasst. Die Wohngeldbehörde prüft keine Heizkostenentlastungen aus dem Mietrecht.

Bürgergeld-Empfänger: Heizkostensystem mit anderen Regeln

Im Bürgergeld funktioniert die Heizkosten-Logik völlig anders. Das Sozialgesetzbuch II verpflichtet das Jobcenter, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind.

Angemessen bedeutet: Das Jobcenter prüft, ob die Heizkosten im Rahmen des bundesweiten Heizspiegels liegen, der je nach Heizungsart und Wohnungsgröße unterschiedliche Grenzwerte ausweist. Liegt der Wert darunter, zahlt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten. Anders als beim Wohngeld werden also keine Pauschalen angesetzt, sondern tatsächliche Beträge geprüft.

Dabei gibt es wichtige Einschränkungen: Die Karenzzeit, die Bürgergeld-Neubeziehenden in den ersten zwölf Monaten einen gewissen Schutz vor Kostensenkungsverfahren bietet, gilt ausdrücklich nicht für Heizkosten. Heizkosten werden von Beginn des Leistungsbezugs an auf Angemessenheit geprüft.

Und: Ob das Jobcenter steigende Heizkosten als angemessen anerkennt, hängt von einer individuellen Einzelfallprüfung ab, die sich auf den Heizspiegel stützt. Wer das Jobcenter nicht aktiv informiert, bekommt im Zweifel keinen Ausgleich.

Die Heizkostenbremse aus dem GModG wirkt mietrechtlich, nicht sozialrechtlich – das gilt für Bürgergeld-Empfänger ebenso wie für Wohngeldbezieher.

Dennoch gilt: Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist beim Thema Heizkosten strukturell besser abgesichert als ein Wohngeldbezieher. Der Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten ist gesetzlich verankert, auch wenn das Angemessenheitsprinzip im Einzelfall zu Streit führen kann. Wohngeldbezieher haben diesen Anspruch schlicht nicht.

Was Wohngeldbezieher jetzt konkret tun können

Wer Wohngeld bezieht und in einer Wohnung mit Gasheizung lebt, sollte seine aktuelle Situation in drei Schritten prüfen.

Schritt eins: Heizkostenvorauszahlung auf Aktualität prüfen. Wenn der Vermieter seit der letzten Betriebskostenabrechnung keine Anpassung vorgenommen hat, aber die Gaspreise gestiegen sind, kann die derzeitige Vorauszahlung zu niedrig angesetzt sein.

Das bedeutet: Am Ende der Heizperiode droht eine Nachzahlung, die das Wohngeld nicht abdeckt. Wer Anzeichen dafür sieht, sollte den Vermieter ansprechen und eine realistische Vorauszahlung verlangen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Schritt zwei: Einkommen und Miete neu prüfen lassen. Das Wohngeld wird für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt. Wer feststellt, dass sein Einkommen gesunken oder seine Miete durch Erhöhungen gestiegen ist, kann einen neuen Antrag stellen.

Auch steigende Heizkostenvorauszahlungen können über den Umweg eines aktualisierten Antrags zu einem höheren Wohngeld führen, wenn sich die anrechenbare Miete erhöht hat. Direkt erstattet werden die Heizkosten dabei jedoch nicht.

Schritt drei: Prüfen, ob ein Wechsel zu Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sinnvoll ist. Für Menschen, deren Gesamteinkommen unter die Anspruchsgrenze von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter fällt, kann ein Wechsel günstiger sein – schon allein deshalb, weil Heizkosten dort als tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden.

Wohngeldbezieher mit geringen Renteneinkünften sollten prüfen lassen, ob nicht Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein tragfähigerer Weg ist. Diese Prüfung ist kostenlos über Sozialberatungsstellen des VdK, SoVD oder der Caritas möglich.

Schritt vier: Ab 2028 auf die Heizkostenbremse berufen. Wenn das GModG in Kraft tritt und ein Vermieter danach eine neue fossile Heizung einbaut, gilt ab 2028 das neue Kostenaufteilungsrecht:

CO2-Kosten, Gasnetzentgelte und die Biogas-Mehrkosten werden dann je zur Hälfte auf Vermieter und Mieter aufgeteilt. Wer glaubt, dass der Vermieter diese Regeln nicht beachtet, kann sich an Mieterberatungsstellen wenden oder rechtliche Hilfe suchen.

Wer eine Wohnung neu sucht, sollte Gebäudeenergieausweis und Heizungsart aktiv abfragen. Eine Wohnung mit Wärmepumpe oder Fernwärme vermeidet die Kostenfalle durch die Bio-Treppe von vornherein.

Häufige Fragen zum Wohngeld und dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Übernimmt das Wohngeld meine gestiegenen Heizkosten automatisch?
Nein. Das Wohngeld berücksichtigt Heizkosten über eine pauschale Komponente, die nach Haushaltsgröße gestaffelt ist. Steigende tatsächliche Heizkosten führen nicht automatisch zu einem höheren Wohngeld.

Eine Anpassung erfolgt nur über die alle zwei Jahre vorgesehene Dynamisierung oder wenn Sie einen neuen Antrag stellen, bei dem sich die anrechenbare Miete oder das Einkommen verändert hat.

Wann tritt das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft?
Zum Redaktionsschluss (11. Mai 2026) ist das GModG noch kein geltendes Recht. Der Referentenentwurf liegt seit dem 5. Mai 2026 vor, ein Kabinettsbeschluss war für den 13. Mai 2026 geplant. Danach folgen Bundestag und Bundesrat.

Ursprünglich war ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2026 angestrebt, nach dem aktuellen Stand ist das aber kaum noch realistisch. Bis das Gesetz in Kraft tritt, gilt weiterhin das GEG 2024 mit der 65-Prozent-Regel.

Hilft mir die Heizkostenbremse als Wohngeldempfänger?
Teilweise. Die geplante Heizkostenbremse sieht vor, dass Vermieter ab 2028 die Hälfte der Mehrkosten tragen, die durch CO2-Abgaben, Gasnetzentgelte und den Biogas-Pflichtanteil entstehen. Das reduziert Ihre tatsächliche Heizkostenlast.

Auf das Wohngeld selbst hat diese Entlastung keinen direkten Einfluss: Das Wohngeld erhöht sich nicht, weil Ihr Vermieter bestimmte Kosten übernimmt. Sie profitieren durch eine niedrigere Nebenkostenrechnung, nicht durch ein höheres Wohngeld.

Bin ich besser aufgestellt mit Bürgergeld als mit Wohngeld?
Beim Bürgergeld werden Heizkosten als tatsächliche Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind – eine deutlich direktere Absicherung. Wohngeldbezieher haben diesen Anspruch nicht.

Ob ein Wechsel zu Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter für Sie günstiger ist, hängt von Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihrer Miete ab. Eine kostenfreie Sozialberatung kann das für Ihren Einzelfall prüfen.

Was tue ich, wenn mein Vermieter einen Heizungstausch ankündigt?
Verlangen Sie schriftlich Auskunft darüber, welche Heizungsart eingebaut wird und wie sich die Heizkostenvorauszahlung nach dem Tausch voraussichtlich entwickeln wird. Holen Sie die Information frühzeitig ein, bevor der Einbau erfolgt.

Wenn Ihre Heizkostenvorauszahlung danach steigt, vermerken Sie das für Ihren nächsten Wohngeldantrag: Zwar ist eine direkte Erstattung nicht möglich, aber eine geänderte Miete oder Betriebskostensituation kann im Rahmen der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: Pressemitteilung „Schutzfunktion ade: Heizungsgesetz als Kostenfalle”, 25. Februar 2026

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Informationsseite Wohngeld-Plus-Gesetz, Heizkostenkomponente

Öko-Zentrum NRW: Laufendes Update zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Stand 5. Mai 2026

Öko-Institut (im Auftrag von Greenpeace): Studie zu Heizkostensteigerungen durch GModG-Eckpunkte, März 2026

dejure.org: Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

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Grundrentenzuschlag wegen Ehepartner-Einkommen gestrichen: Was jetzt gilt und was noch anfechtbar bleibt

11. Mai 2026 - 15:14

Wer jahrzehntelang mit niedrigem Lohn gearbeitet hat und auf den Grundrentenzuschlag hoffte, erlebt beim Blick in den Rentenbescheid oft eine böse Überraschung: Der Zuschlag steht zwar drin, doch ausgezahlt werden 0 Euro. Grund ist nicht ein Fehler der Rentenversicherung, sondern das Einkommen des Ehepartners.

Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 entschieden, dass diese Einkommensanrechnung verfassungsgemäß ist (Az. B 5 R 9/24 R). Für Millionen verheirateter Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Eine Klage gegen das System selbst hat keine Aussicht mehr. Doch was viele nicht wissen — anfechtbar bleibt jeder Bescheid, der auf fehlerhaften Einkommensdaten beruht. Wie die Berechnung funktioniert, wo Fehler stecken können und welche Schritte jetzt noch Sinn ergeben, zeigt dieser Artikel im Detail.

Warum verheiratete Rentner beim Grundrentenzuschlag schlechter gestellt sind als unverheiratete Paare

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Grundrentenzuschlag auf die gesetzliche Rente.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, darunter Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, hat dem Grunde nach Anspruch auf diesen Aufschlag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, ein eigener Antrag ist nicht nötig.

Was der Gesetzgeber von Beginn an eingebaut hat, ist eine Einkommensüberprüfung: Der Grundrentenzuschlag soll nur solchen Haushalten zugutekommen, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind. Und hier beginnt das Problem für Verheiratete.

Gesetzlich festgelegt ist: Es wird nicht nur das eigene Einkommen des Rentenberechtigten angerechnet, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Bei unverheirateten Paaren, die seit Jahrzehnten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, gilt das nicht: Ihr Partnerinkommen bleibt bei der Grundrentenprüfung außen vor.

Diese Ungleichbehandlung war der Kern des Verfahrens, das das Bundessozialgericht am 27. November 2025 entschied. Die Klägerin, die 43 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen konnte und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, bekam ihren errechneten Grundrentenzuschlag von rund 48 Euro monatlich wegen des Einkommens ihres Mannes nicht ausgezahlt.

Sie klagte, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). Das BSG wies die Revision ab: Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen, die bei unverheirateten Paaren fehlt.

Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass ein verheirateter Versicherter wirtschaftlich anders abgesichert ist als ein unverheirateter.

So berechnet die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen: der Mechanismus mit Zweijahresverzögerung

Das Einkommen, das für den Grundrentenzuschlag relevant ist, ist nicht das Einkommen des laufenden Jahres, sondern das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 zieht die Rentenversicherung also die Einkommensdaten aus dem Jahr 2024 heran. Diese werden automatisiert über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden abgerufen.

Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Wer 2024 noch in Teilzeit gearbeitet hat, 2025 aber aufgehört hat, sieht diesen Einkommensrückgang erst in der Berechnung ab 2027. Für das Jahr 2026 ist er zu spät.

Umgekehrt: Wer 2024 durch Einmalzahlungen oder Veräußerungsgewinne ein ungewöhnlich hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, verliert den Zuschlag im Jahr 2026, obwohl die Einkommenssituation 2025 längst wieder normal ist.

Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammen, zuzüglich des steuerfreien Rentenanteils sowie versteuerter Kapitalerträge.

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Bruttoeinkommen oder Rentenbrutto sind nicht die Bezugsgröße. Wer das übersieht, hält seinen Anspruch für verspielt, obwohl das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenze liegen könnte.

Elisabeth K., 65, aus Gelsenkirchen hat 43 Jahre Beitragszeiten hinter sich. Die Rentenversicherung errechnet für sie einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten, was beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 48 Euro monatlich entspricht. Ihr Ehemann Klaus, 67, bezieht Betriebsrente und gesetzliche Altersrente.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen für 2024 liegt bei 38.400 Euro, also monatlich 3.200 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Ehepaar-Freibetrag von 2.326 Euro erheblich, sodass der Zuschlag vollständig auf null gekürzt wird. Auf dem Kontoauszug erscheinen die 48 Euro nicht.

Diese Einkommensgrenzen 2026 entscheiden, ob Sie den Grundrentenzuschlag erhalten

Die Anrechnungsgrenzen sind gesetzlich als Vielfaches des aktuellen Rentenwertes definiert und steigen automatisch mit jeder Rentenanpassung. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Daraus ergeben sich für die Berechnung im Jahr 2026 folgende Schwellen:

Für Alleinbezieher ohne Ehepaar-Anrechnung bleibt ein monatliches Einkommen bis 1.491 Euro vollständig anrechnungsfrei. Zwischen 1.491 Euro und 1.908 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Jeder Euro über 1.908 Euro reduziert den Zuschlag vollständig.

Für Verheiratete, bei denen das Ehegatteneinkommen einbezogen wird, gelten höhere, aber gemeinsam geltende Grenzen: Der Haushalt bleibt bis zu einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von 2.326 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 2.326 Euro und 2.744 Euro erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung des übersteigenden Betrags. Über 2.744 Euro wird der überschießende Teil vollständig angerechnet.

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro. Damit verschieben sich die Grenzen nach oben: auf rund 1.554 Euro (Single-Freibetrag) und rund 2.427 Euro (Ehepaar-Freibetrag). Wer knapp über den derzeitigen Grenzen liegt, sollte nach der Rentenanpassung prüfen lassen, ob sich seine Situation ab Juli 2026 verändert.

Das BSG-Urteil vom November 2025: Was jetzt rechtskräftig ist und was anfechtbar bleibt

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 schließt eine bestimmte Klage-Strategie endgültig: Den Grundrentenzuschlag mit dem Argument zu erkämpfen, die Anrechnung des Ehegatteneinkommens verstoße gegen die Verfassung, hat nach diesem Urteil keine Aussicht mehr.

Das BSG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei aus Bundesmitteln finanzierten Sozialleistungen der Rentenversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber unverheirateten Paaren sachlich gerechtfertigt ist.

Was das Urteil ausdrücklich nicht entschieden hat, ist die Frage, ob die verwendeten Einkommensdaten im Einzelfall korrekt sind. Die Rentenversicherung ist an die Festsetzungsdaten der Finanzbehörden gebunden, aber diese Daten können falsch sein. Und wer auf Basis falscher Daten keinen Zuschlag erhält, hat weiterhin einen Anspruch auf Korrektur. Das BSG-Urteil ändert daran nichts.

Konkret anfechtbar ist ein Bescheid in drei Fallgruppen: Das falsche Datenjahr wurde herangezogen (grundsätzlich gilt das vorvergangene Jahr, für 2026 also 2024); der Familienstand ist falsch erfasst, etwa weil eine Scheidung noch nicht im System hinterlegt ist; oder das zu versteuernde Einkommen wurde vom Finanzamt falsch übermittelt, etwa weil ein nachträglich geänderter Steuerbescheid (infolge eines erfolgreichen Einspruchs) nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet wurde.

In jedem dieser Fälle beruht der Bescheid auf einer fehlerhaften Datengrundlage, unabhängig davon, was das BSG zur grundsätzlichen Verfassungskonformität der Einkommensanrechnung entschieden hat.

Dauernd getrenntlebend – trotzdem wird das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet

Wer seit Jahren getrennt lebt, aber formal noch verheiratet ist, wird beim Grundrentenzuschlag wie ein zusammenlebendes Ehepaar behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung macht in ihren Rechtsarbeitsanweisungen ausdrücklich deutlich, dass das Gesetz zur Einkommensanrechnung keine Ausnahme für dauernd getrenntlebende Ehegatten vorsieht.

Das bedeutet: Eine Rentnerin, die seit zehn Jahren von ihrem Mann getrennt lebt, die weder dessen Konto kennt noch seine Einkommensverhältnisse, muss trotzdem dessen zu versteuerndes Einkommen als Grundlage der Grundrentenprüfung akzeptieren.

Bezieht ihr Noch-Ehemann ein mittleres Einkommen, reicht das aus, den Zuschlag vollständig zu streichen. Diese Konsequenz ist rechtlich bindend — und nach dem BSG-Urteil verfassungskonform.

Für Betroffene in dieser Situation ist der einzige wirksame Weg aus der Anrechnungspflicht die rechtskräftige Scheidung. Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, gilt ausschließlich das eigene Einkommen.

Wer knapp unter der Single-Grenze von 1.491 Euro eigenes monatliches zu versteuerndes Einkommen liegt und dauerhaft getrennt lebt, sollte diesen Aspekt bei anderen Entscheidungen, etwa zur Unterhaltssituation oder zum Versorgungsausgleich, im Blick haben.

Widerspruch und Überprüfungsantrag: Fristen und Vorgehen im Detail

Wer einen Bescheid erhalten hat, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder auf null setzt, hat grundsätzlich zwei Wege. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung eingelegt werden. Für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten.

Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Daten nach Einschätzung des Betroffenen fehlerhaft sind: das herangezogene Einkommensjahr, die übermittelte Einkommenshöhe oder der Familienstand. Ein pauschaler Widerspruch mit dem Argument, die Einkommensanrechnung als solche sei ungerecht, wird nach dem BSG-Urteil nicht zum Ziel führen.

Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat oder erst jetzt erkennt, dass frühere Bescheide auf falschen Daten beruhen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser Antrag ist zeitlich nicht befristet. Wird der Fehler anerkannt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller: Es ist nachzuweisen, welcher Datenfehler vorlag und wie hoch das korrekte zu versteuernde Einkommen tatsächlich gewesen wäre. Geeignete Belege sind der maßgebliche Einkommensteuerbescheid, ein geänderter Steuerbescheid sowie bei Zweifeln am Familienstand das entsprechende Dokument vom Standesamt.

Die Rentenversicherung ist grundsätzlich an den vorliegenden Einkommensteuerbescheid gebunden, auch wenn er vorläufig ergangen ist. Wer einen laufenden Steuerstreit führt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, sollte die Rentenversicherung darüber informieren, weil sich daraus eine veränderte Anrechnungsgrundlage ergeben kann.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag und Ehepartner-Einkommen

Werden auch Kapitalerträge meines Ehepartners angerechnet?
Ja. Versteuerte Kapitalerträge werden zusätzlich einbezogen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags (801 Euro pro Person) bleiben steuerfrei und fließen deshalb nicht in die Grundrentenprüfung ein.

Wer Kapitalerträge erzielt, muss diese auf Aufforderung der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzugang nachmelden.

Mein Ehemann hat 2024 aufgehört zu arbeiten. Warum wird sein Arbeitseinkommen aus 2024 noch 2026 angerechnet?
Weil das Gesetz das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage vorschreibt. Für 2026 ist das zwingend das zu versteuernde Einkommen aus 2024, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen 2025 oder 2026 tatsächlich ist. Ihr Mann kann sein niedrigeres Einkommen aus 2025 erst für die Berechnung ab 2027 geltend machen.

Kann ich verlangen, dass mein aktuelles Einkommen, das viel niedriger ist, sofort berücksichtigt wird?
Nein. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf aktuelle Einkommen umzuschalten. Die einzige Ausnahme ist der Fall, dass überhaupt keine Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen Jahr vorliegen, dann greift das System auf das vorvorherige Jahr zurück. Ein Antrag auf Berücksichtigung des laufenden oder vergangenen Jahres ist rechtlich nicht vorgesehen.

Mein Bescheid weist einen Grundrentenzuschlag aus, der Zahlbetrag ist aber null. Muss ich trotzdem etwas tun?
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf die Angaben zur Einkommensanrechnung: Welches Einkommensjahr wurde herangezogen? Welcher Betrag wurde für Sie und Ihren Ehepartner angesetzt? Stimmen diese Angaben mit Ihren Einkommensteuerbescheiden überein?

Wenn Sie Abweichungen feststellen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und legen den korrekten Steuerbescheid bei. Wenn der Bescheid älter ist und die Frist verstrichen ist, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Wird das BSG-Urteil politisch irgendwann rückgängig gemacht werden?
Das BSG-Urteil betrifft die verfassungsrechtliche Prüfung des geltenden Rechts, nicht die politische Gestaltungsfrage. Der Gesetzgeber kann die Regelung jederzeit ändern. Eine solche Reform ist derzeit nicht im Bundesgesetzblatt verankert.

Wer Druck auf eine Änderung machen möchte, ist auf den parlamentarischen Weg angewiesen — etwa über Petitionen oder über Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die diese Problematik bereits thematisiert haben.

Quellen:

Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 vom 27.11.2025, Urteil B 5 R 9/24 R
Bundessozialgericht: Verhandlungstermin B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025
Gesetze-im-Internet / dejure.org: § 97a SGB VI, Fassung nach SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Meldung vom 05.03.2026 (Rentenwert 40,79 Euro / 42,52 Euro)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtsarbeitsanweisungen zu § 97a SGB VI (AGVR 1/2020, TOP 8)
Grundrentengesetz: BGBl. I S. 1879 vom 12.08.2020, in Kraft seit 01.01.2021

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Kündigung: Diese Frist entscheidet jetzt darüber, ob Sie eine Abfindung bekommen

11. Mai 2026 - 15:02

Ein Dachdecker klagte gegen Kündigung, Abmahnungen und Lohnabzüge – und wollte am Ende eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Doch obwohl die Kündigung aufgehoben wurde, bekam er keine Abfindung.

Der Auflösungsantrag kam zu spät und war überzeugte auch inhaltlich nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. (4 SLa 108/25)

Der konkrete Fall: Kündigung, Abmahnungen, Lohnabzug – und Streit eskaliert

Der Kläger, arbeitete seit Februar 2015 als Dachdeckergeselle in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei rund 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2023 kam es zu Spannungen. Im Zentrum standen mehrere Vorwürfe: Er habe den Notdienst während der Betriebsferien um Weihnachten/Neujahr nicht wahrgenommen, außerdem soll es zwei Schadensvorfälle mit Firmeneigentum (Kranwagen, Lkw) gegeben haben.

Anfang Januar 2024 reagierte der Arbeitgeber hart: zwei Abmahnungen (unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsverweigerung sowie unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsgerät) und später eine weitere Abmahnung wegen angeblicher Nachlässigkeiten bei Krankmeldung und Nachweisen. Zusätzlich behielt der Arbeitgeber 500 Euro vom Dezemberlohn ein – angeblich als „Sicherungsbetrag“ für Schadensersatz.

Obendrauf kam die Kündigung: Der Betrieb kündigte  ordentlich zum 30. April 2024

Kündigungsschutzklage: Arbeitgeber zieht sich zurück – Gericht erlässt Teilanerkenntnisurteil

Der Kläger erhob im Januar 2024 Kündigungsschutzklage und griff zugleich die Abmahnungen und den Lohnabzug an. Im Prozess erklärte der Arbeitgeber nach dem Gütetermin, aus der Kündigung „keinerlei Rechte“ mehr herzuleiten. Schließlich erkannte er den Kündigungsschutzantrag sogar ausdrücklich an.

Das Arbeitsgericht erließ daraufhin Anfang März 2024 ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten des Klägers: Die Kündigung war damit im Verfahren aufgehoben, jedenfalls in der ersten Instanz. Dieses Teilurteil wurde am 21. März 2024 zugestellt – und genau dieser Zeitpunkt wurde später zum Dreh- und Angelpunkt.

Der Abfindungs-Wunsch kommt zu spät: Kläger stellt Auflösungsantrag nach Teilurteil

Am Abend desselben Tages – nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – stellte der Kläger erstmals einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Das Arbeitsverhältnis solle gegen Abfindung zum 30. April 2024 aufgelöst werden.

Sein Argument: Die Kündigung sei haltlos gewesen, zusammnen mt Abmahnungen und Lohnabzug  handle es sich um Schikanen. Später führte er auch einen WhatsApp-Chat, in er kurzfristig angesetzte Samstagsarbeit kritisierte.

Neue Kündigung und Forderungen

Der Kläger trat Anfang Juni 2024 einen neuen Job an. Beim bisherigen Arbeitgeber reagierte er nach Darstellung des Gerichts auf Arbeitsaufforderungen nicht und kassierte weitere Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im Juni 2024 fristlos.

Der Kläger erweiterte seine Klage: Neben dem (hilfsweisen) Angriff auf die fristlose Kündigung verlangte er außerdem 475 Euro Inflationsausgleich (tariflich), den einbehaltenen Lohnanteil und Urlaubsabgeltung inklusive Urlaubsgeld.

Entscheidung: Keine Abfindung – Auflösungsantrag war verspätet

Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag bereits abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das nun: Ein Auflösungsantrag ist nur zulässig, solange der Kündigungsschutzstreit in der Instanz noch anhängig ist. Sobald über die Kündigung durch Urteil entschieden ist, ist dieser Teil des Verfahrens in der Tatsacheninstanz abgeschlossen. Dann können keine neuen Anträge „nachgeschoben“ werden, die an den Kündigungsschutzantrag anknüpfen.

Entscheidend war hier: Der Kläger stellte den Auflösungsantrag erst nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – also nach Abschluss des Kündigungsschutzstreits in der Instanz. Damit war der Antrag verspätet.

Gericht sah keine Unzumutbarkeit für die Fortsetzung

Auch inhaltlich hätte der Kläger schlechte Karten gehabt. Eine Abfindung über den Auflösungsantrag gibt es nicht allein deshalb, weil eine Kündigung unwirksam war. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Hier sah das Gericht zwar, dass die Kündigung Vertrauen beschädigen kann – aber es fand keine „Zerrüttung“, die eindeutig dem Arbeitgeber anzulasten wäre. Viele Konfliktpunkte hatten nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbare Anknüpfungspunkte: Streit um Notdienst, Schäden, Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, betriebliche Organisation, Samstagsarbeit. Selbst der Lohnabzug wurde nicht als „unerträglich“ bewertet, auch wenn der Kläger ihn am Ende zugesprochen bekam.

Unterm Strich: zwar teilweise Erfolg – aber keine Abfindung

Der Kläger gewann zwar den Lohnabzug (500 Euro) und Urlaubsabgeltung samt Urlaubsgeld. Aber sein eigentliches Ziel – eine Abfindung per Auflösungsantrag – scheiterte.

FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Nein. Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Entweder wird sie verhandelt (Vergleich) oder sie kommt ausnahmsweise über einen Auflösungsantrag – dafür braucht es strenge Voraussetzungen.

2. Was ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG überhaupt?
Damit kann das Gericht ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist. Dann setzt das Gericht eine Abfindung fest.

3. Wann muss ein Auflösungsantrag gestellt werden?
Spätestens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wird der Kündigungsschutzstreit schon durch ein (Teil-)Urteil abgeschlossen, kann ein Auflösungsantrag danach zu spät sein.

4. Reicht „schikanöses Verhalten“ für eine Auflösung?
Nur wenn es wirklich so schwer wiegt, dass eine Zusammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist – und es muss konkret belegbar sein. Pauschale Vorwürfe oder „rauer Ton“ im Betrieb reichen meist nicht.

Fazit

Das Urteil zeigt eine harte Realität im Kündigungsschutz: Selbst wenn eine Kündigung „vom Tisch“ ist, folgt daraus nicht automatisch eine Abfindung. Wer eine gerichtliche Auflösung will, muss rechtzeitig handeln und außerdem handfeste Gründe liefern, warum die Fortsetzung unzumutbar ist. Ebenso wichtig:

Wenn Sie im Kündigungsschutzprozess über eine Abfindung nachdenken, ist Timing alles: Ein Auflösungsantrag muss in den laufenden Kündigungsschutzstreit eingebettet werden.

 

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So hoch sollte die Abfindung nach einer Kündigung sein – Abfindungstabelle

11. Mai 2026 - 15:00

Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist.

Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird.

Kündigungsschutzklage der erste Weg zur Abfindung

Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das “Klima” zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart.

Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein?

Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.

“Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.”

Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.

Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.

So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen:

In der Firma gearbeitet (Jahre) Monats­gehälter Durch­schnitts­verdienst* Ost Durch­schnitts­verdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 Euro

Ohne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. “Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen,” sagt Lange.

Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung

“Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt”, berichtet der Anwalt.

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden.

Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird – unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt.

Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.

Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt.

Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.

Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung:

Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem Einkommen

Herr Müller hat 2022  weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.

1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000
(40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416) 22.080

Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.

Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres Einkommen

Herr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:

1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000
(0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207) 11.035

Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?

Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 Bezug

Herr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer  Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.

1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000
(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt

Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist.

Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

“Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird”, mahnt Lange.

Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können.

Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”.

Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht.

Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt.

Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln.

Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur Abfindung

Wird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!”

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt.

Sofort arbeitssuchend melden

Spätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.

Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist.

Anmerkung zum Artikel: Die Fünftel-Regelung wurde – anders als im Artikel erwähnt, wieder abgeschafft. Mehr dazu hier: Abfindung nach Kündigung: Fünftelregelung wird in der jetzigen Form abgeschafft

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Pflegegeld: 398 Euro weniger Pflegegeld – Das soll die Pflegereform für Neueingestufte kosten

11. Mai 2026 - 14:01

Fünf Einschnitte, noch kein Gesetz, aber konkrete Pläne: Im Rahmen der geplanten Pflegereform 2026/2027 diskutiert die Bundesregierung Maßnahmen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung bis zu 398 Euro monatlich kosten könnten. Eine repräsentative Umfrage des Sozialverbands VdK vom Mai 2026 zeigt, wie verbreitet die Ablehnung in der Bevölkerung ist.

Die größte Befürchtung betrifft eine Maßnahme, über die bislang kaum berichtet wurde: die Halbierung der Pflegeleistungen in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch in der Vorbereitungsphase. Wer jetzt weiß, was auf dem Spiel steht, kann frühzeitig reagieren.

Milliardenlücke in der Pflegeversicherung – warum die Pflegereform so dringend werden soll

Das Bundesgesundheitsministerium hat das Finanzproblem der sozialen Pflegeversicherung klar benannt: Für das Jahr 2027 erwartet Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) eine Finanzierungslücke von rund sechs Milliarden Euro – nach Medienberichten soll sie diese Schätzung zuletzt auf über sieben Milliarden Euro korrigiert haben. Eine offizielle BMG-Bestätigung des aktualisierten Betrags steht aus.

Als Reaktion darauf hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Dezember 2025 einen Abschlussbericht vorgelegt, der unter dem Begriff „Zukunftspakt Pflege” kursiert. Das Papier listet Optionen und Prüfaufträge auf, legt sich aber auf keine verbindlichen Beschlüsse fest. Der GKV-Spitzenverband sprach damals von „unverbindlichen Optionen”. Gleichzeitig ist klar, dass das Bundesgesundheitsministerium das geplante Pflegeneuordnungsgesetz bis Ende 2026 in Kraft setzen will. Warken legte am 7. Mai 2026 erste Ideen in einer Bund-Länder-Runde vor. Eine schriftliche Fassung des Referentenentwurfs lag den Ländern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Was bereits bekannt ist: Fünf konkrete Einschnitte werden politisch diskutiert. Eine YouGov-Befragung im Auftrag des VdK hat im April 2026 rund 2.350 Menschen gefragt, welche dieser Maßnahmen sie für akzeptabel halten. Das Ergebnis ist eindeutig.

Pflegereform 2026: Erschwerter Zugang zu Pflegegraden und strengere Höherstufung

Zwei der fünf diskutierten Kürzungen betreffen unmittelbar den Weg in das Pflegesystem.

Erstens soll der Zugang zu einem Pflegegrad generell erschwert werden. Was das konkret bedeutet, ist noch nicht im Gesetzestext fixiert; denkbar sind höhere Punktschwellen beim Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes oder engere Auslegungen der Begutachtungskriterien.

Zweitens sollen die Voraussetzungen für die Höherstufung von einem Pflegegrad in den nächsten verschärft werden – mit der Folge, dass Menschen, deren Pflegebedarf wächst, länger auf der niedrigeren Stufe verbleiben würden.

In der VdK-Umfrage lehnten 77 Prozent der Befragten einen erschwerten Zugang zu Pflegegraden als nicht akzeptabel ab. Für die verschärften Höherstufungsvoraussetzungen waren es 72 Prozent. VdK-Präsidentin Verena Bentele macht auf eine praktische Konsequenz aufmerksam: Wer länger auf eine Einstufung warten muss, verliert nicht nur Leistungen, sondern verlagert die Versorgungslast auf pflegende Angehörige.

Gerade die frühe Phase des Pflegebedarfs ist oft die organisatorisch anspruchsvollste – wenn Familien ihre Situation neu ordnen müssen, Arbeitszeiten anpassen oder externe Unterstützung erstmals organisieren.

Juristisch bedeutet das: Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gelten die aktuellen Begutachtungsregeln unverändert. Wer heute einen Antrag auf Pflegegrad stellt oder eine Höherstufung beantragt, wird nach den heute geltenden Maßstäben begutachtet. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der diesen Antrag ablehnt oder zu niedrig einstuft, ist innerhalb eines Monats nach Zugang möglich.

Die am stärksten abgelehnte Kürzung: Halbierte Pflegeleistungen in den ersten Monaten

Von allen fünf diskutierten Einschnitten stößt dieser auf die breiteste Ablehnung. 80 Prozent der Befragten halten es für nicht akzeptabel, dass Pflegebedürftige in den ersten Monaten nach ihrer Einstufung nur die Hälfte der regulären Leistungen erhalten sollen. 52 Prozent lehnten dies sogar als „überhaupt nicht akzeptabel” ab – der höchste Wert aller fünf abgefragten Maßnahmen.

Konkret würde diese Regelung nach bisherigen Planungsideen vor allem die Pflegegrade 2 und 3 treffen. Wer neu in Pflegegrad 2 eingestuft wird, hätte danach für eine noch zu definierende Übergangszeit nur Anspruch auf die Hälfte der regulären Pflegesachleistungen. Statt des vollen Sachleistungsbudgets von 796 Euro monatlich könnten es zunächst nur 398 Euro sein – oder statt 347 Euro Pflegegeld gäbe es 173 Euro.

Klaus M., 72 Jahre alt, lebt in einer Wohnung in Kiel. Im März 2026 stellt er einen Pflegegrad-Antrag, weil er nach einem Sturz Hilfe bei Körperpflege und Haushaltsführung braucht. Der Medizinische Dienst stuft ihn in Pflegegrad 2 ein. Er organisiert rasch einen Pflegedienst, schließt Verträge ab.

Würde die diskutierte Halbierungsregel gelten, käme er in den ersten Monaten mit der Hälfte des regulären Budgets aus – und müsste die Differenz entweder selbst zahlen oder Leistungen reduzieren, solange die Pflege noch nicht routiniert läuft. Bentele fasst das treffend zusammen: Wer in dieser Frühphase kürzt, belastet Haushalte genau dann, wenn die Pflege erst organisiert und stabilisiert werden muss.

Wer sich auf diese Meldungen besorgt, sollte eines festhalten: Auch diese Regelung ist kein beschlossenes Gesetz. Sie taucht bislang nur in Eckpunktepapieren und politischen Diskussionsrunden auf. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach BMG-Angaben noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase.

Pflegegrad 1 im Visier: Hausnotruf und Hilfsmittel auf der Streichliste

Für die rund 860.000 Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Lage besonders heikel. Pflegegrad 1 bietet kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen.

Was bleibt, sind zweckgebundene Unterstützungsleistungen: der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, Zuschüsse zum Hausnotruf sowie Fördermittel für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Genau diese Leistungen stehen auf dem Prüfstand. 71 Prozent der Befragten lehnten Kürzungen bei Leistungen des Pflegegrades 1 ab – konkret wurden Zuschüsse für den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel als Beispiele genannt.

Was die Reform hier bedeuten könnte: Die eigenständige Pflegehilfsmittel-Pauschale nach dem SGB XI soll nach Planungsideen in ein gemeinsames Budget zusammengeführt werden, das dann auf alle Pflegebedürftigen aufgeteilt würde. Weil viele Betroffene diese Pauschale heute nicht voll ausschöpfen, würde die Reform rechnerisch ausgabenneutral wirken – für intensiv Pflegende bedeutet das aber eine reale Leistungskürzung.

Bereits heute deckt der Entlastungsbetrag über den ganzen Jahresverlauf bis zu 1.572 Euro an Kosten für Alltagshilfen ab. Wer mit Pflegegrad 1 bislang darauf angewiesen ist, Hausnotruf, Haushaltshilfe und Hilfsmittel aus diesen Leistungen zu finanzieren, würde durch eine Zusammenlegung in ein gedeckeltes Budget je nach Inanspruchnahme zwischen hundert und mehreren Hundert Euro pro Jahr verlieren.

Kürzung 5: Der Leistungsdeckel – wenn alle Pflegeleistungen in einen Topf fallen

Die fünfte diskutierte Maßnahme ist konzeptionell die weitreichendste: Viele bislang eigenständig abrufbare Pflegeleistungen sollen zusammengefasst und mit einem Höchstbetrag gedeckelt werden. Wer mehr braucht als der Deckel erlaubt, zahlt den Unterschied selbst. Die Idee hinter diesem Modell ist Flexibilität: Versicherte sollen aus einem Budget wählen können, welche Leistungen sie tatsächlich brauchen.

55 Prozent der Befragten lehnten dieses Modell als nicht akzeptabel ab. Damit fällt die Ablehnung hier geringer aus als bei den anderen vier Kürzungen – was daran liegen könnte, dass das Modell auf den ersten Blick nach mehr Eigenbestimmung klingt.

Der Kern des Problems liegt woanders: Menschen mit hohem Pflegebedarf, die heute mehrere Leistungsarten voll ausschöpfen, stießen bei einem Gesamtdeckel schnell an ihre Grenzen. Wer heute Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert, kann pro Jahr deutlich mehr als 10.000 Euro Leistungen beanspruchen. Ein Globalbudget, das darunter läge, würde für diese Gruppe eine echte Verschlechterung bedeuten.

Aus dem „Zukunftspakt Pflege” ist bekannt, dass das Ziel der Ausgabenneutralität im Vordergrund steht: Die Reform soll nichts kosten, aber durch Umverteilung bestehender Mittel mehr Versorgungsgerechtigkeit schaffen. Was in der Theorie ausgabenneutral ist, trifft in der Praxis jene, die bislang viel leisteten – und entlastet jene, die wenig abriefen.

Was Pflegebedürftige jetzt tun können: Bestandsschutz, Dokumentation, Widerspruch

Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte drei Dinge jetzt erledigen, bevor ein mögliches Gesetz in Kraft tritt.

Aktuelle Leistungen vollständig abrufen. Der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 verfällt am 30. Juni 2026. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, sollte bis dahin Leistungen bei einem anerkannten Anbieter organisieren und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Gleiches gilt für den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 pro Jahr zu – Ansprüche, die nicht abgerufen werden, sind nach Jahresende weg.

Pflegegrad-Dokumentation aufbauen. Wer heute noch keinen Pflegegrad hat, aber sehenden Auges auf eine Verschlechterung des Zustands zugeht, sollte den Antrag nicht aufschieben. Wenn die Begutachtungsvoraussetzungen verschärft werden, kann ein heute anerkannter Pflegegrad einen Bestandsschutz bieten, auf den man sich beziehen kann. Eine Pflegeberatung über die Pflegekasse ist kostenlos und hat ab Antragseingang innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Bescheide prüfen und anfechten. Wer einen Bescheid erhalten hat, der einen Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein Widerspruch muss schriftlich eingehen – formlos, aber mit Angabe des Aktenzeichens aus dem Bescheid. Beim Widerspruch ist keine Begründung sofort erforderlich; die kommt mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Unabhängig davon gilt: Die Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens lohnt. Sobald ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes öffentlich verfügbar ist, wird klar, welche der fünf diskutierten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzessprache gegossen wurden. Bis dahin ist nichts beschlossen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 und drohenden Kürzungen

Sind die fünf diskutierten Kürzungen schon Gesetz?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase (Stand Mai 2026). Es gibt weder einen verabschiedeten Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Die fünf diskutierten Maßnahmen entstammen dem „Zukunftspakt Pflege” und politischen Beratungsrunden – sie sind Optionen, keine Rechtslage.

Was passiert mit meinem Pflegegrad, wenn das Gesetz kommt?
Bestehende Pflegegrad-Einstufungen sind nicht automatisch hinfällig, wenn neue Begutachtungsregeln gelten. Wer heute eingestuft ist, behält diesen Status, solange kein erneutes Gutachten beantragt wird oder die Pflegekasse eine Überprüfung einleitet. Neue Regeln wirken für zukünftige Erst- und Höherstufungsanträge – nicht rückwirkend auf bestehende Bescheide.

Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 1 am stärksten gefährdet?
Diskutiert werden der Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 Euro monatlich) sowie Zuschüsse für den Hausnotruf. Diese Leistungen sollen nach Planungsideen in ein gesamtes Leistungsbudget überführt werden. Konkrete Beschlüsse liegen nicht vor.

Lohnt sich jetzt noch ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Pflegegrad?
Ja. Solange die geltende Rechtslage nicht geändert ist, wird ein Widerspruch nach den heute gültigen Maßstäben bewertet. Betroffene, die innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiddatum handeln, profitieren von den aktuellen Begutachtungsregeln. Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie der VdK helfen dabei kostenlos.

Was ist der „Zukunftspakt Pflege”?
Der Zukunftspakt Pflege ist ein Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der im Dezember 2025 vorgelegt wurde. Er enthält Reformoptionen und Prüfaufträge für eine neue Pflegestruktur- und -finanzierungsreform. Verbindliche Beschlüsse enthielt er nicht; er gilt als fachliche Grundlage für das geplante Pflegeneuordnungsgesetz.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: VdK-Umfrage – Große Mehrheit lehnt Einschränkungen in der Pflege ab (04.05.2026)

Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 11.12.2025)

Deutsches Ärzteblatt: Pflegereform soll möglichst Ende 2026 in Kraft treten (Dez. 2025)

Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden (08.05.2026)

Sozialgesetzbuch XI (SGB XI): §§ 37, 40, 45b (gesetze-im-internet.de)

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Schwerbehinderung: Kfz-Hilfe abgelehnt – Wann Merkzeichen aG allein nicht reicht

11. Mai 2026 - 13:20

Eine schwerbehinderte Frau mit Rollstuhlpflicht und dem Merkzeichen „aG“ wollte von der Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos – inklusive Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Sie argumentierte: Ohne eigenes Fahrzeug könne sie ihren Job und vor allem Außendienst- und Botengänge nicht zuverlässig erledigen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte den Anspruch jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts ein Punkt, der vielen Betroffenen erst im Verfahren klar wird: Kraftfahrzeughilfe gibt es nicht „automatisch“ – selbst dann nicht, wenn im Schwerbehindertenausweis „aG“ steht.

Maßgeblich ist, ob der konkrete Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichbar ist. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2014 – L 8 AL 1006/13)

Worum ging es bei der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV?

Die Klägerin beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe (KfzHV). Gemeint war ein Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie zu einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Kraftfahrzeughilfe soll schwerbehinderten Menschen helfen, einen Arbeitsplatz zu erreichen oder zu behalten – aber nur, wenn das Auto dafür tatsächlich erforderlich ist.

Genau darüber stritten die Beteiligten: War die Klägerin wegen ihrer Behinderung wirklich auf ein eigenes Auto angewiesen – oder konnte sie ihren Arbeitsplatz auch ohne Kfz erreichen?

Der konkrete Fall: Schwerbehindert, Rollstuhl, „aG“ – und trotzdem kein Zuschuss

Die 1983 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Störung des Hirnflüssigkeitssystems und ist dadurch erheblich körperlich beeinträchtigt. Sie ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.

Das Versorgungsamt stellte bei ihr einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte die Merkzeichen „G“, „B“ und „aG“ an. Zusätzlich besitzt sie einen Führerschein der Klasse B mit mehreren Schlüsselzahlen für ein behindertengerecht angepasstes Fahrzeug (u. a. Bremsen, Bedienung, Lenkung, Sitz).

Beruflich hatte sie sich qualifiziert: Hauptschulabschluss, später Realschulabschluss, anschließend erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau. Seit dem 09.11.2009 war sie – nach ihrem Vortrag – in einem Bestattungsinstitut beschäftigt, das zunächst im Umfeld der Familie stand.

Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie ein Auto für eine unbefristete Beschäftigung benötige, insbesondere für Außendiensttätigkeiten wie Behördengänge und Kundenberatung.

Außerdem könne sie öffentliche Verkehrsmittel wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht nutzen; im Umfeld fehle es zudem an Barrierefreiheit. Ohne Auto sei sie auf Eltern und Freunde angewiesen.

Ablehnung durch die Arbeitsagentur: „ÖPNV zumutbar“ und Arbeitsplatz nur 90 Meter entfernt

Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung war für das Verfahren zentral: Die Klägerin sei nicht wegen ihrer Behinderung auf ein Auto angewiesen. Nach den Feststellungen sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Vor allem aber stand ein Punkt im Raum, der später das gesamte Verfahren prägte: Die Klägerin wohne im Betriebsgebäude bzw. jedenfalls in unmittelbarer Nähe und könne den Arbeitsplatz mit dem Rollstuhl erreichen. Die Entfernung betrug nach den Angaben, die im Verfahren herausgearbeitet wurden, rund 90 Meter.

Damit stellte sich die Frage: Wofür genau soll das Auto finanziert werden, wenn der Weg zum Arbeitsplatz faktisch kaum länger ist als ein kurzer Hof- oder Gehweg?

Streit schon im Widerspruch: Formfehler statt Sachprüfung

Als die Klägerin Widerspruch einlegte, verwarf die Behörde den Widerspruch zunächst als unzulässig – nicht wegen der Sache, sondern wegen des Bevollmächtigten. Der Widerspruch war von einem Rentenberater eingelegt worden; die Arbeitsagentur meinte, dieser sei dazu nicht befugt. Es kam zur Klage.

Das Sozialgericht Stuttgart stellte später klar: An der Wirksamkeit der Vertretung bestünden im gerichtlichen Verfahren keine Bedenken. Inhaltlich blieb die Klage aber erfolglos.

Entscheidung des Sozialgerichts: Kein Anspruch, weil Arbeitsplatz ohne Auto erreichbar

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV nicht erfüllt. Der Kern: Ein Auto sei nicht erforderlich, um den Arbeitsort zu erreichen. Außendiensttätigkeiten und wechselnde Wege (z. B. zu Behörden oder Kunden) begründeten nach Auffassung des Gerichts keinen „Arbeitsort“ im Sinn der KfzHV.

Es gehe bei der Kraftfahrzeughilfe nicht um allgemeine Mobilität oder Selbstständigkeit, sondern um die gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Zusätzlich äußerte das Sozialgericht Zweifel, ob die beruflichen Gründe tatsächlich im Vordergrund standen.

Berufung beim LSG: „aG“ reicht nicht – Einzelfall entscheidet

Die Klägerin ging in Berufung. Sie argumentierte, bei Merkzeichen „aG“ müsse man grundsätzlich von einer Abhängigkeit vom Auto ausgehen. Außerdem trug sie nun vor, dass sie wegen Witterung (Regen, Hagel, Schnee, Graupel) über viele Monate im Jahr nicht mit dem Rollstuhl zur Arbeitsstelle kommen könne. Sie legte dazu eine Wetterauskunft mit Niederschlagsdaten vor.

Warum das Gericht das Wetter-Argument nicht akzeptierte

Das LSG hielt das neue Vorbringen für nicht überzeugend. Die Wetterdaten zeigten zwar einzelne Tage mit höheren Niederschlagsmengen, belegten aber nicht, dass die Klägerin dadurch tatsächlich regelmäßig daran gehindert war, die kurze Strecke zur Arbeitsstelle zurückzulegen.

Zudem fehlten konkrete Erinnerungen oder nachvollziehbare Beispiele der Klägerin, wann sie wegen Wetters zuletzt nicht zur Arbeit habe gelangen können. Für das Gericht passte das nicht zusammen: Wer tatsächlich über Monate regelmäßig nicht zur Arbeit kommen kann, kann meist konkrete Ausfälle benennen.

Außendienst und Zweigstelle: Warum wechselnde Einsatzorte nicht ausreichen

Ein weiterer Schwerpunkt war die Behauptung, die Klägerin müsse auch in einem Standort „N.“ arbeiten. Nach ihrer Darstellung sei sie dort „Springerin“ bei Bedarf. Später legte sie Beschäftigungsnachweise und Arbeitsverträge vor – teils unterschrieben, teils nicht unterschrieben, mit unterschiedlichen Stundenverteilungen zwischen den Standorten.

Das Gericht stellte letztlich darauf ab, dass keine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung belegt war, regelmäßig in „N.“ tätig zu sein. Wenn Einsätze dort überhaupt anfielen, seien sie nicht so verbindlich dokumentiert, dass daraus eine Pflicht zur Kraftfahrzeughilfe folgt.

Hinzu kam: Wenn ein Arbeitgeber Tätigkeiten an einem Ort verlangt, den die Arbeitnehmerin ohne Auto nicht zumutbar erreichen kann, muss der Arbeitgeber zunächst angemessene Lösungen schaffen (z. B. Transport organisieren oder ein Fahrzeug bereitstellen). Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch gegen die Arbeitsagentur.

Das LSG kritisierte außerdem, dass das Vorbringen der Klägerin im Verfahren mehrfach wechselte: erst Außendienst als Hauptgrund, dann Wetter, dann Tätigkeit in „N.“. Diese Inkonsistenzen schwächten nach Ansicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit der behaupteten beruflichen Notwendigkeit.

Was bedeutet das Merkzeichen „aG“?

Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es wird anerkannt, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich stark eingeschränkt ist.

Praktisch hat das Merkzeichen erhebliche Nachteilsausgleiche zur Folge – etwa im Bereich Parkerleichterungen (z. B. besondere Parkberechtigungen) und regelmäßig auch Vorteile bei der Kfz-bezogenen Nutzung im Alltag.

Wichtig ist aber: „aG“ ist kein Automatismus für Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Das Gericht hat zwar betont, dass „aG“ in der Regel dafür spricht, dass jemand grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Trotzdem bleibt die KfzHV eine Einzelfallprüfung: Entscheidend ist der konkrete Weg zum Arbeitsplatz und ob dieser ohne Auto zumutbar bewältigt werden kann. Genau daran scheiterte es hier.

Ergebnis: Kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe trotz „aG“

Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Die Klägerin konnte ihren Arbeitsort in „W.“ in zumutbarer Weise mit dem Rollstuhl erreichen – bei nur etwa 90 Metern Entfernung. Außendienst- oder Botengänge seien kein „Arbeitsort“ im Sinne der KfzHV.

Die Tätigkeit in „N.“ sei nicht hinreichend verbindlich belegt, zudem sei das Vorbringen insgesamt wechselhaft. Damit fehlten die persönlichen Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe im konkreten Fall.

FAQ: Kraftfahrzeughilfe, Merkzeichen aG und Arbeitsplatz-Erreichbarkeit

1. Bekomme ich mit Merkzeichen „aG“ automatisch Kraftfahrzeughilfe?
Nein. „aG“ ist ein starkes Indiz, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Entscheidend bleibt, ob Sie den konkreten Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichen können.

2. Zählt Außendienst (Kunden, Behörden) als „Arbeitsort“ für die KfzHV?
In der Regel nicht. Wechselnde Orte wie Kundenbesuche oder Behördengänge gelten nicht als fester Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Maßgeblich ist vor allem die Erreichbarkeit des regelmäßigen Arbeitsplatzes.

3. Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz zwar erreichen kann, aber nur bei gutem Wetter?
Dann kommt es auf belastbare Nachweise an: konkrete Ausfalltage, nachvollziehbare Hinderungsgründe, tatsächliche Unzumutbarkeit. Pauschale Wetterargumente reichen oft nicht.

4. Was ist, wenn mein Arbeitgeber mich an einen zweiten Standort schickt, den ich ohne Auto nicht erreiche?
Das kann relevant sein – aber nur, wenn eine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht und die Tätigkeit dort dauerhaft und wesentlich ist. Außerdem muss geprüft werden, ob zunächst innerbetriebliche Lösungen möglich sind.

5. Wofür ist Kraftfahrzeughilfe eigentlich gedacht?
Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben sichern – typischerweise durch Ermöglichung der Arbeitsaufnahme oder des Arbeitswegs. Sie ist keine allgemeine Mobilitätsförderung.

Fazit: „aG“ hilft – aber ohne konkrete Notwendigkeit gibt es keinen Zuschuss

Der Fall zeigt, wie streng Gerichte bei der Kraftfahrzeughilfe auf den Zweck der Leistung schauen: Es geht nicht um ein „Mehr an Selbstständigkeit“, sondern um die objektive Notwendigkeit für den Arbeitsweg und die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes.

Selbst mit Rollstuhlpflicht und Merkzeichen „aG“ kann der Anspruch scheitern, wenn der Arbeitsplatz – wie hier – praktisch direkt vor der Tür liegt und zusätzliche Gründe (Außendienst, Zweigstelle, Wetter) nicht klar, verbindlich und glaubhaft nachgewiesen werden.

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Bürgergeld: Mietschulden und Schrottimmobilie – Gerichte prüfen, ob das Jobcenter ab Juli zahlen muss

11. Mai 2026 - 12:40

Eine Familie aus Bulgarien kommt nach Deutschland, nimmt einen Minijob an und landet in einer Wohnung, die diesen Namen kaum verdient: Die Heizung funktioniert nicht, in jedem Zimmer gibt es Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Die Miete liegt trotzdem über dem, was das Jobcenter als angemessen anerkennt. Irgendwann türmen sich Mietschulden auf. Der Antrag auf Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II kommt – und wird abgelehnt. Das Jobcenter hat in diesem Fall formal recht.

Was zunächst wie eine weitere behördliche Härte wirkt, ist tatsächlich eine gefestigte Rechtsposition. Die Landessozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg haben die Linie in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt:

Wer in einer sogenannten Schrottimmobilie lebt, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. § 22 Abs. 8 SGB II schützt Wohnraum – aber nur solchen, der es wert ist, gesichert zu werden. Und ab dem 1. Juli 2026 wird diese Logik gesetzlich noch deutlicher verankert.

Was § 22 Abs. 8 SGB II tatsächlich leistet – und was nicht

Die Norm erlaubt dem Jobcenter, Mietschulden zu übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und Wohnungslosigkeit droht. Das klingt großzügig. Es ist aber an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Und noch wichtiger: Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 8 SGB II nicht geschaffen, um Mietverhältnisse in Gebäuden zu retten, die elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügen.

Eine Erhaltungswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht vor, wenn die Wohnung baulich so beschaffen ist, dass ein dauerhafter Erhalt als angemessener Wohnraum unrealistisch ist. Fehlende Heizung, massiver Ungezieferbefall, struktureller Verfall – das sind keine Mängel, die das Jobcenter mit Steuermitteln konservieren soll.

Was die Landessozialgerichte entschieden haben

Das LSG NRW hat diese Linie in mehreren Eilbeschlüssen bestätigt. Im Beschluss vom 21.05.2025 (L 7 AS 487/25 B ER) sowie im Beschluss vom 26.08.2025 (L 7 AS 706/25 B ER) wurde die Übernahme von Mietschulden jeweils abgelehnt, weil die betroffene Unterkunft als nicht erhaltenswert eingestuft wurde. Das LSG Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Beurteilung an – Beschluss vom 02.12.2025, L 1 AS 1163/25 B ER.

In einem der NRW-Fälle hatten die Antragsteller die bewilligten Mietzahlungen aus verschiedenen Gründen nicht weitergeleitet – unter anderem aus gesundheitlichen Gründen –, sodass erhebliche Mietschulden entstanden. Die Unterkunft: Heizung dauerhaft defekt, in allen Zimmern Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Das Gericht sah keine Grundlage für eine Schuldenübernahme. Eine langfristige Sicherung von Wohnraum, der diesen Namen kaum verdient, ist kein schutzwürdiges Ziel im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II. Bereits mit Beschluss vom 06.12.2017 (L 7 AS 2132/17 B ER) hatte das LSG NRW diese Grundsätze formuliert – die aktuellen Entscheidungen bestätigen sie.

Ab 1. Juli 2026: Neue Obergrenzen machen die Lage für Betroffene noch enger

Mit der Reform zur Neuen Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, verschärft sich die Situation für alle, die in überteuerten oder maroden Unterkünften leben. Die Bundesregierung führt neue Obergrenzen für Wohnkosten ein:

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird nur noch bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze übernommen. Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, zahlt häufig bereits jetzt überhöhte Mieten – weil das Geschäftsmodell genau darauf ausgelegt ist. Ab Juli 2026 wird auch dieser Restschutz enger.

Die Konsequenz ist absehbar: Einerseits übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, andererseits entfällt bei nicht erhaltenswerter Bausubstanz der einzige Schutzmechanismus, den § 22 Abs. 8 SGB II theoretisch bieten könnte. Die Schuldenübernahme scheidet aus, und die laufenden Kosten werden absehbar nicht mehr vollständig gedeckt. Wer dann noch abwartet, hat keine guten Optionen mehr.

Das Geschäftsmodell, das dahintersteckt

Was juristisch abstrakt klingt, hat ein sehr konkretes Gesicht. Schrottimmobilien sind in Deutschland weiterhin ein lukratives Geschäft. Das Schema ist bekannt: EU-Bürgerinnen und -Bürger, häufig aus Rumänien oder Bulgarien, werden mit Jobangeboten nach Deutschland gelockt, erhalten Minijobs – und werden anschließend in heruntergekommenen Gebäuden zu weit überhöhten Mieten untergebracht.

Die Kosten trägt bislang häufig der Staat, also die Grundsicherungsträger und Jobcenter. Allein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld.

Die aktuelle Rechtsprechungslinie ist insofern kein Angriff auf schutzbedürftige Mieter, sondern ein Riegel gegen ein Geschäftsmodell, das auf Staatskosten funktioniert. Dass die Betroffenen dabei zwischen die Mühlsteine geraten, ist das eigentliche Problem – und es liegt in erster Linie bei den Vermietern, nicht bei den Gerichten.

Die reale Gefahr: Obdachlosigkeit ist keine Theorie

Das ändert nichts an der Lage der Betroffenen. Mietschulden bedeuten in Deutschland regelmäßig Kündigung, und Kündigung bedeutet Wohnungslosigkeit.

Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, hat in der Regel keine Rücklagen und keinen einfachen Zugang zum regulären Wohnungsmarkt. Obdachlosigkeit ist in solchen Konstellationen kein theoretisches Risiko – sie ist eine realistische Gefahr.

Politisch wird gern betont, dass in Deutschland grundsätzlich niemand obdachlos wird. Das mag formell stimmen: Die ordnungsrechtliche Unterbringung steht als letztes Netz bereit. Was sie bedeutet, weiß jeder, der sie kennt – Notunterkünfte, fehlende Privatsphäre, kein dauerhafter Schutz. Es ist kein Ergebnis, das jemand anstreben sollte.

Was Betroffene jetzt tun müssen

Wer sich in einer solchen Situation befindet, muss handeln, bevor die Schulden die Entscheidung abnehmen. Der erste Schritt ist, das Jobcenter frühzeitig und schriftlich über die tatsächliche Wohnungssituation zu informieren – mit vollständiger Dokumentation der Mängel. Fotos, schriftliche Mängelanzeigen an den Vermieter, gegebenenfalls ein Bericht des Gesundheitsamts oder der zuständigen Wohnaufsicht.

Das dient nicht nur als Grundlage für mietrechtliche Schritte gegen den Vermieter, sondern kann im sozialgerichtlichen Verfahren erhebliche Bedeutung haben.

Zweiter Schritt: Die Wohnungssuche ernsthaft und belegbar angehen. Ein Umzug in angemessenen Wohnraum ist das einzige verlässliche Mittel, um aus dieser Spirale herauszukommen. Das Jobcenter kann dabei unterstützen – auch durch Übernahme der Umzugskosten, wenn der Umzug zur Kostensenkung führt. Wer diesen Weg aktiv verfolgt, hat eine weitaus bessere Ausgangslage als jemand, der einfach abwartet.

Und wer eine Ablehnung der Mietschuldenübernahme erhält: Widerspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frage der Erhaltungswürdigkeit ist keine Formalität, die das Jobcenter einfach behaupten kann.

Die Gerichte prüfen das differenziert. Nicht jede sanierungsbedürftige Wohnung ist automatisch eine Schrottimmobilie im Rechtssinn – es kommt auf die konkrete Beurteilung der Substanz und die Prognose zur langfristigen Bewohnbarkeit an. Wer diese Frage nicht stellt, verschenkt möglicherweise seinen Anspruch.

Fazit

Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist in dieser Frage eindeutig, und die Reform zum 1. Juli 2026 verstärkt den Druck weiter. § 22 Abs. 8 SGB II ist kein Instrument zur Rettung von Mietverhältnissen in nicht erhaltenswerter Bausubstanz.

Die Übernahme von Mietschulden setzt voraus, dass die langfristige Sicherung angemessenen Wohnraums tatsächlich möglich ist. Das Jobcenter finanziert keine Schrottimmobilien auf Dauer – und nach dem Willen der Gerichte soll es das auch nicht. Wer in einer solchen Unterkunft steckt, hat nur eine vernünftige Option: raus, und zwar bevor die Schulden jede Handlungsfähigkeit untergraben.

Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2025 – L 1 AS 1163/25 B ER
LSG NRW, Beschluss v. 26.08.2025 – L 7 AS 706/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER

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Bürgergeld: Seit 2024 Miete, 870 Euro – Ab August 2026 erkennt das Jobcenter nur noch 750 Euro an

11. Mai 2026 - 12:15

Für Bestandsmieter im Grundsicherungsbezug, deren Miete das Jobcenter bisher trotz Überschreitung des kommunalen Richtwerts anerkannt hat, kann der nächste Weiterbewilligungsantrag 120 Euro monatlich oder mehr kosten – und das ohne jede Änderung an Wohnung, Mietvertrag oder persönlicher Lage.

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz schreibt ab dem 1. Juli 2026 vor, dass Jobcenter die Wohnkosten bei jedem Folgeantrag neu bewerten müssen. Eine einmal erteilte Anerkennung gilt künftig nur noch für den laufenden Bewilligungszeitraum. Wessen Bescheid in den nächsten Monaten ausläuft, sollte jetzt handeln.

Wer beim Weiterbewilligungsantrag nach Juli 2026 besonders aufmerksam sein muss

Das neue Recht trifft vor allem eine bestimmte Gruppe: Menschen, deren Miete über dem ortsüblichen Angemessenheitsrichtwert liegt, die das Jobcenter bisher aber anerkannt hat: nach einem abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren oder stillschweigend ohne formelle Aufforderung.

Wer vor Jahren mit einer Zusage des Jobcenters in seine Wohnung eingezogen ist, wer nach Scheidung in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist und das Jobcenter die höheren Kosten bisher toleriert hat: All das zählt ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Der nächste Weiterbewilligungsantrag beginnt bei null.

Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigen das Ausmaß: In einer Auswertung von rund 192.000 Bedarfsgemeinschaften lagen bei Neuzugängen bereits 35,3 Prozent in einer Wohnung, die das Jobcenter für unangemessen hielt. 6,9 Prozent, rund jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft, lagen sogar oberhalb der neuen 1,5-fach-Schwelle. Für langjährige Bezieher, bei denen über Jahre eine stillschweigende Duldung entstanden ist, dürfte der Anteil höher liegen.

Was § 22 SGB II ab Juli 2026 ändert: Kein dauerhafter Mietschutz mehr beim Weiterbewilligungsantrag

Der neue Absatz 1a in § 22 SGB II schreibt ab dem 1. Juli 2026 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zu unangemessenen Wohnkosten nur noch für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gilt. Beim nächsten Folgeantrag muss das Jobcenter diese Entscheidung erneut treffen, unabhängig davon, wie lange die bisherige Praxis schon bestand.

Das ist eine fundamentale Abkehr von dem, was bis zum 30. Juni 2026 galt: Wer das Kostensenkungsverfahren erfolgreich abgewehrt hatte, weil der lokale Wohnungsmarkt keine günstigeren Alternativen bot, konnte sich auf diese Entscheidung über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg verlassen.

Gleichzeitig legt das neue Recht dem Jobcenter eine Informationspflicht auf. Wenn unangemessene Wohnkosten anerkannt werden, muss das Jobcenter die betroffene Person ausdrücklich informieren, wie lange diese Anerkennung gilt und unter welchen Bedingungen sie im nächsten Zeitraum fortgesetzt werden kann.

Wer diese schriftliche Information noch nicht erhalten hat, sollte sie beim Jobcenter schriftlich einfordern. Die Antwort gibt Aufschluss über die interne Einschätzung des eigenen Falles.

Für die neue Kappungsgrenze gilt: Wer über dem 1,5-Fachen des Richtwerts wohnt, bekommt ab dem ersten neuen Bescheid nur noch den Kappungswert erstattet. Wer darunter liegt, aber über dem einfachen Richtwert, muss erneut das Kostensenkungsverfahren durchlaufen.

Beide Gruppen treffen beim Weiterbewilligungsantrag auf schärfere Bedingungen als bisher: Die erste verliert einen festen Betrag, die zweite muss erneut inhaltlich argumentieren.

Renate K., 58, bezieht seit Frühjahr 2023 Grundsicherungsgeld. Ihre Wohnung kostet 870 Euro Bruttokaltmiete. Der Richtwert ihres Jobcenters für eine Einzelperson liegt bei 500 Euro, die Kappengrenze damit bei 750 Euro. Im Kostensenkungsverfahren 2024 hatte das Jobcenter ihre Miete akzeptiert, weil Renate mit Absagen und Suchbelegen nachwies, dass sie auf dem lokalen Markt keine günstigere Wohnung fand.

Ihr aktueller Bescheid läuft bis September 2026. Im August stellt sie ihren Weiterbewilligungsantrag, erstmals nach dem neuen Recht. Das Jobcenter erkennt nun maximal 750 Euro an. Die 120 Euro Differenz muss Renate aus dem Regelsatz von 563 Euro selbst aufbringen: 1.440 Euro im Jahr, die nicht mehr für Lebensmittel, Strom und Kleidung zur Verfügung stehen.

Bestandsschutz hat ein Ablaufdatum: Wann das neue Mietrecht für Sie gilt

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz enthält eine Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Wessen Bescheid noch bis Oktober oder Dezember 2026 läuft, ist für diesen Zeitraum zunächst geschützt.

Das neue Recht greift erst mit dem ersten Bewilligungsabschnitt nach dem Stichtag. Entscheidend ist nicht, wie lange die Hilfebedürftigkeit schon besteht. Maßgeblich ist allein, wann der erste neue Bewilligungsbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der aktuelle Bescheid kürzer als üblich ausgefallen ist. Sozialrechtsreferent Harald Thomé hat ausdrücklich vor einer konkreten Gefährdungslage gewarnt: Manche Jobcenter könnten Bewilligungszeiträume ohne ausreichende rechtliche Grundlage auf Ende Juni 2026 verkürzen, um Betroffene gezielt in das schärfere neue Recht zu drängen. Das wäre unzulässig.

Wer einen Bescheid mit unerwartet kurzem Zeitraum erhalten hat und darin keine nachvollziehbare Begründung findet, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wer dagegen einen regulären Zwölf-Monats-Bescheid hat, der noch über den Sommer hinausläuft, hat mehr Vorbereitungszeit, sollte diese aber nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sieben Schritte, die vor dem nächsten Weiterbewilligungsantrag erledigt sein müssen

Schritt 1: Bescheid-Ablauf notieren. Öffnen Sie Ihren Bewilligungsbescheid und notieren Sie das genaue Ablaufdatum. Das ist der Stichtag, ab dem das neue Recht für Ihren Haushalt gilt. Alle weiteren Vorbereitungsschritte sollten spätestens vier bis sechs Wochen vorher abgeschlossen sein, damit Sie bei Antragsstellung handlungsfähig sind.

Schritt 2: Eigenen KdU-Richtwert nachschlagen. Die kommunalen Richtwerte sind öffentlich zugänglich: über die Website des Jobcenters oder über die bundesweite Dienstanweisungs-Sammlung, die Sozialrechtsreferent Harald Thomé auf seiner Website pflegt. Prüfen Sie das Datum der letzten Aktualisierung. Eine Richtlinie, die älter als zwei Jahre ist und nicht fortgeschrieben wurde, kann im Widerspruch als Argument genutzt werden.

Schritt 3: Die Kappengrenze berechnen. Multiplizieren Sie den Richtwert für Ihre Haushaltsgröße mit 1,5. Das Ergebnis ist die ab Juli 2026 geltende Obergrenze für Ihre Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Liegt Ihre Miete darunter, entgeht Ihnen die harte Kappung.

Das Kostensenkungsverfahren kann dennoch eingeleitet werden. Liegt Ihre Miete darüber, trägt das Jobcenter ab dem ersten neuen Bescheid nur noch bis zur Kappengrenze.

Schritt 4: Wohnungssuche systematisch dokumentieren. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) festgestellt, dass ein Kostensenkungsverfahren nur dann wirksam ist, wenn Wohnungen zu den angemessenen Kosten auf dem örtlichen Markt tatsächlich verfügbar sind. Dieser Grundsatz gilt weiterhin.

Wer seine Suche schriftlich belegt, mit Portalanfragen, Absagen und Wartelisten-Bestätigungen, schafft die inhaltliche Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch.

Schritt 5: Informationspflicht schriftlich einfordern. Das neue Recht verpflichtet das Jobcenter, Sie aktiv über Dauer und Bedingungen einer Anerkennung unangemessener Wohnkosten zu informieren. Fehlt diese Information, schreiben Sie das Jobcenter an und bitten um schriftliche Auskunft, ob Ihre Wohnkosten als unangemessen eingestuft werden und unter welchen Bedingungen das Jobcenter sie weiter übernimmt.

Die schriftliche Anfrage dokumentiert Ihren Informationsstand und zwingt das Jobcenter zu einer klaren Aussage.

Schritt 6: Mietpreisbremse prüfen, wenn zutreffend. In Gemeinden mit Mietpreisbremse gilt ab Juli 2026 eine neue Pflicht: Überschreitet Ihre Miete die dort zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, müssen Sie diesen Verstoß gegenüber dem Vermieter schriftlich rügen, sonst übernimmt das Jobcenter den überhöhten Teil nicht. Ob die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde gilt, erfahren Sie beim Mieterverein oder über die Landesverordnung Ihres Bundeslandes. Die Pflicht gilt nicht bundesweit.

Schritt 7: Widerspruchsgrundlage vorbereiten. Wenn das Jobcenter beim Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten kürzt, haben Sie einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Bereiten Sie jetzt vor, was Sie begründen müssten: fehlende Alternativwohnungen auf dem lokalen Markt, ein möglicher Härtefall, formale Mängel im Verfahren. Wer im Voraus weiß, was ihn erwartet, verliert nach Eingang des Bescheids keine wertvolle Zeit.

Die Härtefallklausel: Wann das Jobcenter trotz Überschreitung der Kappengrenze zahlen muss

Das neue Recht enthält eine Ausnahmeregelung, die auf Druck der Sozialverbände im parlamentarischen Verfahren eingefügt wurde. Sie erlaubt Ausnahmen vom 1,5-fach-Deckel, wenn die Mehrkosten unabweisbar sind oder wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Unabweisbar sind Mehrkosten, wenn ein Umzug objektiv nicht verlangt werden kann: wenn keine zumutbaren Wohnungen verfügbar sind, wenn Krankheit oder Behinderung besondere Anforderungen an die Wohnung stellt, oder wenn Pflegeverantwortung für Angehörige an den Wohnort bindet.

Die Klausel greift nicht automatisch. Sie muss aktiv und schriftlich beim Jobcenter geltend gemacht werden und erfordert eine Einzelfallprüfung mit konkreten Belegen. Für Familien mit Kindern besteht eine vergleichsweise starke Grundlage, weil der Gesetzgeber Kinder ausdrücklich als Ausnahmegrund genannt hat.

Wie weit dieser Schutz in der Praxis reicht, wird die Rechtsprechung klären müssen. Bis dahin gilt: Den Antrag stellen, die Situation konkret schildern und Nachweise einreichen. Sozialberatungsstellen bei VdK, SoVD oder Caritas können bei der Antragstellung unterstützen.

Widerspruch und Nachweise: Was im Streitfall rechtlich zählt

Kürzt das Jobcenter nach dem Weiterbewilligungsantrag die Wohnkosten, beginnt eine Frist, die nicht ignoriert werden darf. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim Jobcenter einzulegen. Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid verwaltungsrechtlich anzufechten.

Inhaltlich tragen am meisten belegbare Fakten zur Wohnungsmarktsituation: Welche Wohnungen waren zum Richtwert-Preis im relevanten Zeitraum tatsächlich zugänglich? Portalauswertungen, schriftliche Absagen von Vermietern und Wartelisten-Bestätigungen stützen den Grundsatz der konkreten Angemessenheit, der in der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt ist.

Daneben lohnt sich die Prüfung formaler Mängel: Hat das Jobcenter die Informationspflicht erfüllt? Hat die Kostensenkungsaufforderung eine angemessene Frist enthalten?

Wer Unterlagen nachreichen will, muss das spätestens bis zum Widerspruchsbescheid tun. Das neue Recht beendet die bis 2026 geltende Möglichkeit, fehlende Nachweise erst im Klageverfahren einzubringen. Diese Schutzregel hatte das Bundessozialgericht Betroffenen ausdrücklich zugesprochen. Wer zu spät dokumentiert, kann in der Klage nicht mehr nachlegen.

Häufige Fragen zum Weiterbewilligungsantrag und Mietschutz

Muss ich bis zum 1. Juli 2026 beim Jobcenter etwas beantragen, damit meine Miete weiter anerkannt wird?
Nein. Der Bestandsschutz für laufende Bescheide greift automatisch. Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Handlungsbedarf entsteht erst, wenn der aktuelle Bescheid ausläuft und der Weiterbewilligungsantrag fällig wird.

Meine Miete liegt unter der 1,5-fach-Schwelle, aber über dem Richtwert. Bin ich trotzdem betroffen?
Ja. Die harte Kappung greift bei Ihnen nicht, aber die Pflicht zur Neuprüfung beim Weiterbewilligungsantrag gilt trotzdem. Eine frühere Duldung durch das Jobcenter schützt Sie nicht mehr. Sie müssen beim nächsten Folgeantrag erneut begründen, warum ein Umzug nicht zumutbar ist, mit aktuellen Belegen zur tatsächlichen Wohnungsmarktsituation.

Gilt die 1,5-fach-Grenze auch für Heizkosten?
Nein. Heizkosten werden weiterhin separat nach dem Angemessenheitsprinzip bewertet. Die neue Kappung bezieht sich ausschließlich auf die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter mich zum Umzug auffordert, ich aber tatsächlich keine günstigere Wohnung finde?
Legen Sie Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung ein und belegen Sie mit aktuellen Unterlagen, dass keine zumutbare Alternative auf dem Markt verfügbar war. Prüfen Sie außerdem, ob ein Härtefall vorliegt, etwa wegen Erkrankung, Behinderung, Pflegeverantwortung oder Kindern im Haushalt. Kostenfreie Sozialberatung bieten VdK, SoVD und regionale Beratungsstellen.

Wer seinen Bewilligungsbescheid kennt, die eigene Mietsituation nüchtern einschätzt und die Vorbereitungsschritte jetzt angeht, behält beim Weiterbewilligungsantrag die Initiative. Wer wartet, bis der Kürzungsbescheid im Briefkasten liegt, reagiert unter Zeitdruck.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 22 SGB II

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Forum, Unterkunftskosten bei Neuzugängen in die Grundsicherung

Bundessozialgericht: Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R

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Rente: Sozialämter lassen bis zu 281,50 Euro Freibetrag monatlich bei Grundsicherung verfallen

11. Mai 2026 - 11:01

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf einen erheblichen Teil seiner Rente behalten, jeden Monat ohne Anrechnung. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII beläuft sich 2026 auf bis zu 281,50 Euro monatlich.

Das Problem: Viele Sozialämter setzen ihn nicht an. Bescheide, die seit 2021 ergangen sind, könnten fehlerhaft sein. Wer jetzt handelt, kann die entgangenen Leistungen zurückfordern, jedoch nur für einen klar begrenzten Zeitraum.

Besonders gefährlich ist eine Besonderheit im Sozialhilferecht, die kaum jemand kennt: Anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts können zu Unrecht verweigerte Grundsicherungsleistungen beim Sozialamt rückwirkend nur für ein Jahr eingefordert werden. Wer wartet, verliert jeden weiteren Monat dauerhaft Geld, das ihm zugestanden hätte.

Was § 82a SGB XII regelt: Die 100-Euro-Formel und der Deckel bei 281,50 Euro

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht eine besondere Schutzregel für Menschen mit langer Versicherungsbiografie.

Das Gesetz schreibt vor: Von der gesetzlichen Rente werden zunächst 100 Euro vollständig vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Von allem, was über diese 100 Euro hinausgeht, bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Nach oben ist dieser Freibetrag gedeckelt: Er darf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 281,50 Euro, der pro Monat nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Bei einer gesetzlichen Rente von 800 Euro sieht die Rechnung so aus: 100 Euro Sockel bleiben frei.

Von den verbleibenden 700 Euro werden 30 Prozent geschützt, also 210 Euro. Zusammen wären das 310 Euro, doch der Deckel bei 281,50 Euro greift, sodass maximal dieser Betrag freigestellt wird. Wer eine Rente von 450 Euro bezieht, profitiert vollständig ohne den Deckel: 100 Euro Sockel plus 30 Prozent von 350 Euro ergeben 205 Euro Freibetrag.

Diese Beträge klingen nach Rechenwerk. Im Alltag entscheiden sie darüber, ob Grundsicherungsempfänger am Monatsende noch Geld für Medikamente haben. Die Schutzregel erhöht nicht die Rente selbst. Sie senkt das anrechenbare Einkommen beim Sozialamt, was die Grundsicherung entsprechend steigen lässt.

Wer den Freibetrag beanspruchen kann: 33 Jahre – und kein Grundrentenzuschlag nötig

Voraussetzung ist ausschließlich, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Diese umfassen Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst, Kindererziehungszeiten und anerkannte Pflegezeiten.

Entscheidend ist: Das Gesetz knüpft nicht daran, ob der Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Wer aufgrund seines Haushaltseinkommens keinen oder nur einen sehr geringen Grundrentenzuschlag erhält, hat dennoch Anspruch auf die Schutzregel, sofern die 33 Jahre erfüllt sind.

Viele Betroffene bekommen vom Rentenversicherungsträger einen Bescheid mit einem Grundrentenzuschlag von null Euro, weil das gemeinsame Haushaltseinkommen zu hoch ist.

Das führt zu dem verbreiteten Missverständnis, auch der Freibetrag beim Sozialamt entfalle. Das stimmt nicht. Beide Regelungen laufen auf getrennten Schienen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag. Das Sozialamt prüft die Grundrentenzeiten separat und unabhängig davon.

Außerdem gilt die Schutzregel nicht nur für Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer mindestens 33 Jahre in der Alterssicherung der Landwirte, in einem berufsständischen Versorgungswerk oder in einer Kombination aus diesen Systemen und der gesetzlichen Rente versichert war, kommt ebenfalls in den Genuss des Freibetrags. Die 33 Jahre können durch Zusammenrechnung verschiedener Versicherungssysteme erreicht werden.

Wie das Sozialamt den Fehler macht – und was er kostet

Brigitte M., 72, aus Bochum, bezieht seit 2022 Grundsicherung im Alter. In ihrem Bescheid steht eine gesetzliche Rente von 620 Euro, die das Sozialamt vollständig als Einkommen anrechnet. Die 33 Jahre Grundrentenzeiten weist ihr Rentenbescheid aus.

Der Freibetrag taucht im Bescheid nicht auf. Ihre Rente läuft vollständig durch die Einkommensanrechnung, wie jede andere Einkommensart auch. Das bedeutet: Jeden Monat fehlen ihr 256 Euro gegenüber dem, was ihr nach dem Gesetz zustehen würde. Über drei Jahre sind das mehr als 9.200 Euro.

Solche Bescheide entstehen häufig aus Systemroutinen: Software-Voreinstellungen in Sozialhilfeverwaltungen rechnen Renteneinkommen nach dem Standardmuster. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz erfordert einen zusätzlichen Schritt: den Nachweis über die Grundrentenzeiten durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.

Liegt dieses Dokument nicht vor und wurde es nicht ausdrücklich beantragt, passiert nichts. Das Gesetz erlaubt dem Sozialamt, vorläufig ohne diesen Nachweis zu entscheiden. In der Praxis zieht sich dieses Vorläufig über Jahre hin.

Ein weiterer Fehlerquell: Manche Rentenbescheide weisen die Grundrentenzeiten nur dann explizit aus, wenn auch ein Zuschlag berechnet wird. Wenn der Zuschlag bei null liegt, steht im Bescheid oft nichts, und das Sozialamt handelt, als gäbe es keine Grundrentenzeiten.

Wer einen Grundrentenzuschlag von null Euro erhalten hat, sollte deshalb nicht schlussfolgern, den Freibetrag beim Sozialamt nicht beantragen zu können.

So fordern Sie den Freibetrag ein: Drei Schritte zum korrekten Bescheid

Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und lange Versicherungszeiten hat, sollte als erstes den aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen.

Die entscheidende Frage lautet: Taucht in der Einkommensberechnung ein Abzugsbetrag auf, der auf Grundrentenzeiten oder den Rentenfreibetrag verweist? Fehlt dieser Posten, ist der Bescheid sehr wahrscheinlich fehlerhaft.

Der erste Schritt ist dann, bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich eine Bescheinigung über die Anzahl der Grundrentenzeiten anzufordern. Wer nicht weiß, ob 33 Jahre erreicht sind, kann gleichzeitig eine Kontenklärung beantragen.

Pflegezeiten und Kindererziehungszeiten, die noch nicht berücksichtigt wurden, können das Ergebnis verbessern. Diese Bescheinigung ist der formale Nachweis, den das Sozialamt benötigt.

Den zweiten Schritt bildet das Einreichen dieser Bescheinigung beim Sozialamt, verbunden mit einem ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung des Bewilligungsbescheids unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat noch, lohnt daneben ein formloser Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid.

Bleibt das Sozialamt bei seiner Entscheidung, ist der dritte Schritt der Widerspruchsbescheid abzuwarten und danach beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Beratung und Vertretung an, häufig kostenlos für Mitglieder.

Die Ein-Jahres-Falle: Rückwirkende Nachzahlung nur begrenzt möglich

Wer bereits längere Zeit Grundsicherung bezieht und erst jetzt bemerkt, dass der Freibetrag nie angesetzt wurde, steht vor einer harten Einschränkung: Das Sozialhilferecht kennt eine Spezialregel für die rückwirkende Korrektur fehlerhafter Bescheide, die deutlich kürzer ist als im übrigen Sozialrecht.

Im allgemeinen Sozialrecht können zu Unrecht verweigerte Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Für die Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht gilt diese Vierjahresfrist nicht.

§ 116a SGB XII schränkt sie auf ein Jahr ein. Das Bundessozialgericht hat das bestätigt: Leistungen werden rückwirkend nur für einen Zeitraum von einem Jahr erbracht – gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Das bedeutet konkret: Wer im Frühjahr 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann eine Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar 2025 verlangen. Zeiten davor, also 2024, 2023 und 2022, sind unwiederbringlich verloren, auch wenn das Sozialamt in all diesen Jahren falsch gerechnet hat. Wer wartet und den Antrag erst 2027 stellt, kann für 2025 keine Nachzahlung mehr verlangen. Die Jahresfrist rückt mit jedem Monat vor.

Diese Regel überrascht viele: Auf dem Papier klingt es beruhigend, dass auch bestandskräftige Bescheide jederzeit angefochten werden können. Der Haken liegt in der Nachzahlung:

Sie ist auf ein Jahr begrenzt, und dieser Zeitraum beginnt nicht beim Datum des falschen Bescheids, sondern beim Jahresbeginn des Antragsjahres. Bei Brigitte M. mit drei Jahren fehlendem Freibetrag besteht 2026 nur Anspruch auf die Monate ab Januar 2025, nicht auf 2022, 2023 oder 2024.

Was Grundsicherungsempfänger jetzt prüfen sollten

Vor dem Einreichen eines Überprüfungsantrags lohnt ein kurzer Selbsttest: Hat der aktuelle Bewilligungsbescheid eine Zeile, in der ein Betrag für Grundrentenzeiten abgezogen wird? Wenn nein: Waren es mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder nicht erwerbsmäßige Pflege? Wenn ja: Die Grundsicherungsleistung wurde wahrscheinlich zu niedrig berechnet.

Wer unsicher ist, ob die 33 Jahre erfüllt sind, sollte zunächst die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (formlos, kostenlos, Bearbeitungszeit mehrere Wochen). Parallel dazu kann bereits der Überprüfungsantrag beim Sozialamt gestellt werden, unter Vorbehalt:

„Ich beantrage hiermit die Überprüfung meiner Grundsicherungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf die korrekte Berücksichtigung des Freibetrags für meine Grundrentenzeiten. Die erforderliche Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung reiche ich nach.” Das sichert den Fristbeginn ab dem 1. Januar 2025.

Betroffene, bei denen das Sozialamt den Freibetrag trotz vorgelegter Bescheinigung verweigert, sollten nicht zögern. Dieser Freibetrag ist kein Ermessen. Er ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag-Freibetrag in der Grundsicherung

Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht nur bei Grundsicherung im Alter?
Ja. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz gilt ausdrücklich sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer aufstockende Sozialhilfe bezieht, kann den Freibetrag ebenfalls geltend machen.

Was, wenn ich zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente oder Riester-Rente beziehe?
Für zusätzliche Altersvorsorge wie Betriebsrente oder Riester-Rente gibt es im Sozialhilferecht einen separaten Freibetrag, der nach demselben Prinzip berechnet wird wie der Grundrentenzeiten-Freibetrag. Beide können gleichzeitig gelten. Voraussetzung ist, dass beides ausdrücklich beim Sozialamt beantragt und nachgewiesen wird. Wer nur einen Antrag stellt, bekommt auch nur einen Freibetrag.

Kann ich den Freibetrag auch dann beantragen, wenn ich noch keinen Grundsicherungsantrag gestellt habe?
Der Freibetrag ist kein eigenständiger Antrag, sondern Bestandteil des Grundsicherungsantrags. Wer noch keine Grundsicherung beantragt hat, muss zunächst prüfen, ob ein Anspruch besteht. Wer Grundsicherung bereits bezieht und den Freibetrag im Bescheid vermisst, kann direkt einen Überprüfungsantrag für die laufenden Bescheide stellen.

Mein Sozialamt sagt, mein Rentenbescheid reiche als Nachweis nicht aus. Was kann ich tun?
Das Sozialamt hat formell Recht: Es benötigt eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, aus der die Grundrentenzeiten hervorgehen, nicht nur den allgemeinen Rentenbescheid.

Fordern Sie bei der DRV ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung dieser Zeiten an, per Brief oder über das DRV-Servicetelefon. Parallel lohnt eine Kontenklärung, wenn Zeiten möglicherweise noch nicht vollständig erfasst sind.

Gilt die Ein-Jahres-Frist auch, wenn ich noch innerhalb der Widerspruchsfrist bin?
Nein. Die Einschränkung auf ein Jahr rückwirkende Nachzahlung betrifft bestandskräftige Bescheide, also solche, gegen die die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Wer einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anficht, ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Deshalb lohnt es sich, jeden neu eingehenden Bewilligungsbescheid sofort auf den Freibetrag zu prüfen.

Gilt der Freibetrag auch im Bürgergeld?
Nicht unmittelbar. Die Freibetragsregel nach dem Grundrentengesetz ist auf das Sozialhilferecht zugeschnitten und gilt nicht direkt im Bürgergeld. Das Bundessozialgericht hat 2024 die analoge Anwendung entsprechender Freibeträge auf das Bürgergeld abgelehnt. Wer Bürgergeld bezieht und das Rentenalter erreicht, sollte prüfen, ob ein Wechsel zur Grundsicherung im Alter sinnvoll ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten (Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879, in Kraft ab 01.01.2021)

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 116a SGB XII – Rücknahme von Verwaltungsakten

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026 – Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro

Bundessozialgericht: Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R – Bestätigung der Ein-Jahres-Frist nach dem Sozialhilferecht

Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.11.2015 – S 4 SO 56/15 – Anwendung der Jahresfrist auf Grundsicherungsleistungen

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GKV-Familienversicherung ab 2028: Vier Gruppen, die besonders teuer bezahlen

11. Mai 2026 - 10:39

Ab dem 1. Januar 2028 zahlt, wer 3.500 Euro brutto verdient und den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, monatlich 87,50 Euro mehr an seine Krankenkasse. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen, das diesen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das Mitgliedseinkommen einführt.

Der Gesetzentwurf sieht vier Ausnahmetatbestände vor, für mindestens vier Gruppen gelten diese Ausnahmen aber nicht oder nur unter Bedingungen, die im Alltag leicht verfehlt werden. Wer zur falschen Gruppe gehört, zahlt ab 2028 ohne Übergangsschutz.

Was der GKV-Beitragszuschlag 2028 bedeutet: Was viele falsch verstehen

Der Beitragszuschlag trifft nicht den familienversicherten Ehepartner, sondern das GKV-Mitglied selbst, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Wer 3.500 Euro brutto verdient, zahlt ab Januar 2028 monatlich 87,50 Euro Zuschlag, im Jahr 1.050 Euro. Bei 4.500 Euro Bruttoeinkommen sind es 112,50 Euro monatlich, 1.350 Euro jährlich. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht.

Nach Schätzungen der FinanzKommission Gesundheit sind rund 2,5 Millionen Ehegatten aktuell beitragsfrei über ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert: Sie alle sind potenziell betroffen, es sei denn, einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände greift.

Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag soll das Gesetz nach aktuellem Stand noch vor der Sommerpause 2026 beraten und beschließen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen möglich.

Die hier beschriebene Rechtslage entspricht dem Kabinettsentwurf vom 29. April 2026. Wer sich heute auf eine Ausnahme verlässt, sollte prüfen, ob diese Ausnahme im verabschiedeten Gesetz exakt so steht und ob sie im Januar 2028 noch erfüllt ist.

Die vier Ausnahmetatbestände des Gesetzentwurfs klingen zunächst großzügig: Kein Zuschlag, wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung betreut wird, wenn der Ehegatte einen Angehörigen pflegt, wenn der Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt.

Das Problem liegt in den Bedingungen, die hinter diesen Tatbeständen stecken, und in den vier Gruppen, für die keine oder eine nur zeitlich begrenzte Ausnahme gilt.

Gruppe 1: Teilweise Erwerbsgeminderte und die Gesetzeslücke, die niemand benennt

Der Gesetzgeber hat im neuen Zuschlagsparagrafen eine Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner vorgesehen — aber nur für einen Teil davon. Ausgenommen ist ausschließlich, wer voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts ist, also wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Diese Definition stammt aus dem Rentenrecht und ist eng gefasst.

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, ist nicht erfasst. Diese Gruppe kann zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, weniger als ein vollzeitlich Erwerbstätiger, aber zu viel für die gesetzliche Ausnahmeregelung.

Solche Menschen sind häufig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, weil kein Arbeitgeber einen Teilzeitjob in ihrem eingeschränkten Umfang anbietet oder weil die Erkrankung eine verlässliche Beschäftigung unmöglich macht. Ihre Rente liegt in vielen Fällen unter 565 Euro monatlich, was die bisherige beitragsfreie Familienversicherung über den besser verdienenden Partner erst ermöglicht hat.

Thomas M., 54, aus Bochum, leidet seit einem Bandscheibenvorfall mit Nervenschaden an einer anerkannten teilweisen Erwerbsminderung. Er kann drei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, findet aber keine Stelle.

Seine Rente liegt bei 480 Euro im Monat, er ist über seine Ehefrau familienversichert. Sie verdient 3.500 Euro brutto als Verwaltungsangestellte. Ab Januar 2028 schuldet sie der Krankenkasse monatlich 87,50 Euro Zuschlag, obwohl ihr Mann krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann und keinen Beitrag zur Überwindung seiner Lage geleistet hat.

Der Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung ist keine Formalität. Er entscheidet ab 2028 darüber, ob ein Haushalt jährlich über 1.000 Euro mehr oder weniger zahlt. Wer eine halbe EM-Rente bezieht und glaubt, als Erwerbsminderungsrentner automatisch von der Ausnahme erfasst zu sein, irrt. Die Ausnahme greift nur bei voller Erwerbsminderung.

Gruppe 2: Pflegende Angehörige mit fünf Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen

Die Ausnahme für pflegende Angehörige klingt sozialpolitisch durchdacht, birgt in der Praxis aber erhebliche Fallstricke. Der Gesetzentwurf nennt fünf kumulative Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit der Beitragszuschlag entfällt. Fehlt eine einzige, greift die Ausnahme nicht.

Erstens: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 betreut, was eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit bedeutet, ist nicht befreit.

Zweitens: Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich erbracht werden.

Drittens: Diese Stunden müssen auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein; nächtliche oder stark gebündelte Pflege an einem Tag reicht nicht.

Viertens: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Wer einen Angehörigen in einem Pflegeheim regelmäßig besucht und dort unterstützt, fällt nicht unter die Ausnahme.

Fünftens: Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig sein; wer für seine Pflegeleistung eine Vergütung über das Pflegegeld hinaus erhält, verliert den Ausnahmetatbestand.

Alternativ zur Stundenschwelle ist eine Befreiung möglich, wenn der familienversicherte Ehegatte eine offizielle Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Diese Freistellung gilt für bis zu sechs Monate und muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Renate S., 61, aus Hannover, pflegt ihre an Demenz erkrankte Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Sie fährt täglich dorthin, unterstützt beim Essen, bei der Körperpflege und begleitet zu Arztbesuchen. Die Mutter hat Pflegegrad 2, der Aufwand übersteigt zehn Stunden pro Woche.

Dennoch greift die Ausnahme nicht: Die Pflege findet nicht in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt, sondern in einer stationären Einrichtung. Renates Ehemann, der als Techniker 4.500 Euro brutto verdient, schuldet ab 2028 monatlich 112,50 Euro Zuschlag.

Wer von dieser Ausnahme profitieren will, muss die Pflegestunden dokumentieren. Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen. Fehlt der formelle Nachweis, greift der Zuschlag. Wer heute pflegt, sollte prüfen, ob alle fünf Bedingungen dauerhaft erfüllt sind und sich die Pflegedokumentation anlegen. Nicht erst, wenn der erste Bescheid kommt.

Gruppe 3: Selbstständige als GKV-Mitglied und rückwirkende Zuschlagsberechnung

Wenn das GKV-Mitglied selbst selbstständig tätig ist, entsteht ein Problem, das in der öffentlichen Debatte bislang kaum thematisiert wird. Der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent bezieht sich auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Angestellte ist das einfach: Der Arbeitgeber kennt das Gehalt und zieht den Zuschlag monatlich direkt ein. Für freiwillig versicherte Selbstständige ist die Bemessungsgrundlage komplexer.

Selbstständige GKV-Mitglieder zahlen Beiträge auf Basis ihres Gesamteinkommens, das sich aus dem letzten vorliegenden Steuerbescheid ergibt. Die Krankenkasse setzt zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage fest, auf Basis des Vorjahresgewinns. Liegt der tatsächliche Jahresgewinn höher, wird nach Vorlage des aktuellen Steuerbescheids nachgerechnet und ein Nachzahlungsbetrag fällig.

Genau dieser Mechanismus trifft ab 2028 auch den neuen Beitragszuschlag: Die Krankenkasse setzt vorab einen vorläufigen Zuschlag fest, korrigiert ihn aber nach Steuerbescheid, wenn das tatsächliche Einkommen abweicht. Ein Jahr mit überdurchschnittlichem Gewinn bedeutet eine Nachzahlung des Zuschlags, die erst Monate nach dem betreffenden Steuerjahr fällig wird.

Für Haushalte, in denen ein Selbstständiger mit stark schwankendem Gewinn das GKV-Mitglied ist und der Ehegatte familienversichert bleibt, ist der Beitragszuschlag ab 2028 keine planbare Größe. Ein Buchhalter mit 2.000 Euro Gewinn im Monatsschnitt zahlt 50 Euro Zuschlag.

Verdient er ein besonders gutes Jahr und erzielt 6.000 Euro im Monatsdurchschnitt, steigt der Zuschlag auf 150 Euro, mit Rückwirkung. Die Beitragsbemessungsgrenze deckt den Zuschlag nach oben ab; für 2028 ist noch kein Wert festgesetzt, wird aber voraussichtlich im Bereich von 6.150 Euro monatlich liegen.

Wer als Selbstständiger verheiratet ist und den Ehepartner über die Familienversicherung absichert, sollte ab sofort mit der Krankenkasse klären, wie die Kasse den Zuschlag vorläufig festsetzen und abrechnen will. Wer Nachzahlungen vermeiden will, hat die Möglichkeit, freiwillig eine höhere Vorauszahlung zu vereinbaren, eine Option, die jedoch wenige kennen.

KVdR-Übergangsregel 2028 und was jetzt zu tun ist

Für Rentner, die als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind und deren Ehegatte beitragsfrei familienversichert ist, sieht der Gesetzentwurf eine zeitlich begrenzte Sonderregel vor: Der Zuschlag wird bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf Renteneinkünfte erhoben. KVdR-Mitglieder haben also ein halbes Jahr Aufschub; ab dem 1. Juli 2028 gilt der Zuschlag dann auch für sie.

Die dauerhafte Ausnahme gilt nur, wenn der familienversicherte Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat, also 67 Jahre für Jahrgänge 1964 und jünger. Viele Rentner-Ehepaare werden die Sechsmonatsfrist fälschlicherweise als dauerhaften Schutz verstehen. Das ist sie nicht.

Wer die neue Last ab 2028 vermeiden will, hat zwei Wege.

Erstens: Den Ehepartner in eine eigene Pflichtversicherung überführen; ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 603 Euro monatlich (Midijob) reicht dafür aus.

Zweitens: Prüfen, ob eine der vier Ausnahmen tatsächlich greift und deren Nachweis rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse berücksichtigt Ausnahmen laut Entwurf auch ohne Nachweis, wenn ihr die Voraussetzungen bekannt sind. Auf diese Formulierung ist kein Verlass: Wer eine Ausnahme beansprucht, reicht den Nachweis aktiv ein, bevor der erste Bescheid kommt.

Wer bei keiner Ausnahme landet, sollte 1.000 bis 1.500 Euro jährliche Mehrbelastung jetzt in die Haushaltsplanung einrechnen. Wer den Bescheid ab 2028 für falsch hält, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen und dabei den Ausnahmetatbestand konkret belegen.

Häufige Fragen zu GKV-Familienversicherung 2028 und Beitragszuschlag

Zahlt der familienversicherte Ehegatte den Beitragszuschlag selbst?
Nein. Den Zuschlag trägt ausschließlich das GKV-Mitglied, also die Person mit dem eigenen Beitragskonto. Der familienversicherte Ehegatte selbst wird nicht direkt zur Zahlung herangezogen, behält aber seinen vollen Leistungsanspruch in der GKV.

Gilt die Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner auch bei einer halben Rente?
Nein. Die Ausnahme im Gesetzentwurf gilt ausschließlich für volle Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts — das bedeutet weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit täglich. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht und drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, fällt nicht unter die Ausnahme. Der Partner zahlt den Zuschlag.

Was passiert, wenn der Pflegegrad des Angehörigen von 2 auf 1 herabgestuft wird?
Die Ausnahme für pflegende Angehörige erlischt sofort. Ab dem Monat nach der Herabstufung greift der Beitragszuschlag. Die Krankenkasse muss über Änderungen informiert werden. Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert Nachforderungen.

Ist das BStabG schon geltendes Recht?
Nein, noch nicht. Der Kabinettsentwurf datiert vom 29. April 2026. Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nach aktuellem Stand soll das Verfahren vor der Sommerpause 2026 abgeschlossen sein. Bis zur Verkündung sind Änderungen, auch an den Ausnahmetatbeständen, möglich.

Kann ich den Beitragszuschlag mit Widerspruch bekämpfen, wenn ich eine Ausnahme für mich beanspruche?
Ja. Wer der Auffassung ist, einen Ausnahmetatbestand zu erfüllen, der von der Krankenkasse nicht anerkannt wird, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsschreiben müssen die Voraussetzungen der Ausnahme konkret dargelegt und belegt werden: Pflegedokumentation, Rentenauskunft oder entsprechende Nachweise.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Kabinettsbeschluss GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026

Bundesgesundheitsministerium (BMG): Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung) zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

Gesetze im Internet: § 10 SGB V – Familienversicherung

Sozialgesetzbuch V (Entwurfstext § 242b): Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

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Schwerbehinderung: BGG-Reform – Das können 13 Millionen Menschen mit Behinderung jetzt konkret einfordern

11. Mai 2026 - 9:27

Am 7. Mai 2026 hat der Bundestag die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes in erster Lesung debattiert, und das Ergebnis ist ernüchternd. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nun im Ausschuss. Betroffene haben noch eine letzte, reale Chance, das zu ändern. Das Ausschussverfahren ist die entscheidende Einflussphase, bevor der Bundestag endgültig abstimmt.

Wer jetzt handelt, kann noch etwas bewegen. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, fasste den Entwurf beim Kabinettsbeschluss in einem Satz zusammen: Das Gesetz sei ein zahnloser Tiger.

Die BGG-Reform steckt im Ausschuss: kein Endpunkt, sondern eine Einflussphase

Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zur BGG-Reform (BT-Drucksache 21/5140) an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Was wie ein Zwischenschritt wirkt, ist tatsächlich die Phase, in der Gesetze noch verändert werden.

Vor der abschließenden Abstimmung wird es eine öffentliche Anhörung geben, bei der Sachverständige, Verbände und Experten ihre Kritik zu Protokoll geben können. Danach folgt eine weitere Ausschussberatung, in der die Fraktionen konkrete Änderungsanträge einbringen. Erst dann kommt das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum.

Das Behindertengleichstellungsgesetz, das seit 2002 in Kraft ist, wurde bislang nur punktuell angepasst. Die aktuelle Reform ist die erste echte Erweiterung seines Anwendungsbereichs, und trotzdem ist der vorliegende Entwurf in zentralen Punkten so schwach, dass selbst Abgeordnete der Regierungskoalition ihn öffentlich kritisieren.

Heike Heubach von der SPD stellte in der Bundestagsdebatte vom 7. Mai 2026 klar: Ohne Barrierefreiheit im Privatsektor bleibe Teilhabe ein leeres Versprechen. Auch Wilfried Oellers von der CDU/CSU-Fraktion signalisierte, er erwarte Nachbesserungen in den parlamentarischen Beratungen. Das Fenster ist noch offen, aber es schließt sich mit der Abstimmung.

Was der BGG-Entwurf verspricht und wo er Betroffene im Stich lässt

Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt des Bundes, also Ministerien, Bundesbehörden und Jobcenter, dazu, Behinderungen zu berücksichtigen und Barrieren zu beseitigen.

Für die Privatwirtschaft gilt es bisher nicht. Restaurants, Banken, Fitnessstudios, Arztpraxen: Sie alle sind vom Schutz des Gesetzes ausgenommen. Die Reform soll das ändern, indem das gesetzliche Benachteiligungsverbot auch auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet wird.

Die Praxis sieht anders aus. Das Instrument, mit dem private Anbieter in die Pflicht genommen werden sollen, heißt „angemessene Vorkehrungen”. Das bedeutet: Wenn jemand mit Behinderung Zugang zu einem Geschäft benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine individuelle, praktikable Lösung finden, aber keine bauliche Veränderung.

Rampen, breitere Türen, Aufzüge: Der Entwurf stuft diese Maßnahmen pauschal als unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen ein, ohne jeden Einzelfall zu prüfen. Eine Bank, die ihre Eingangsrampe nicht erneuern will, könnte sich auf diese Klausel berufen, ohne begründen zu müssen, warum der Umbau in diesem konkreten Fall nicht zumutbar wäre.

Noch problematischer ist die Frage der Rechtsdurchsetzung. Wer auf Basis des neuen Gesetzes eine Diskriminierung nachweisen will, trägt dafür vollständig die Beweislast. Der Referentenentwurf hatte noch eine Beweislasterleichterung vorgesehen: In Zweifelsfällen hätte der Anbieter nachweisen müssen, dass keine Benachteiligung vorlag.

Im Regierungsentwurf ist diese Schutzregel verschwunden. Zusätzlich sieht der Entwurf eine Ausschlussfrist von vier Monaten vor, innerhalb derer Betroffene ihre Ansprüche geltend machen müssen. Nach Einschätzung des Sozialverbands VdK ist diese Frist viel zu kurz, weil viele Betroffene zunächst rechtliche Beratung benötigen.

Und selbst wenn der Weg durch alle Hürden gelingt: Gegen private Anbieter sind laut Entwurf keine Schadensersatzansprüche vorgesehen. Ein Gericht kann einen Verstoß lediglich feststellen, ohne dem Betroffenen einen Ausgleich zu gewähren oder den Anbieter zu einer Änderung zu zwingen.

Diese Kombination aus fehlender Baupflicht, fehlender Beweislastumkehr, kurzer Frist und fehlendem Schadensersatz macht das neue Recht für viele Betroffene in der Praxis kaum nutzbar.

BGG-Reform in der Praxis: Was Betroffene wirklich erwarten dürfen

Claudia S., 54 Jahre alt, lebt in Leipzig mit einer spastischen Lähmung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihre Hausbank hat den Eingangsbereich im Zuge eines Umbaus verändert: eine Stufe ist dazugekommen, die ihren Elektrorollstuhl versperrt. Claudia bittet das Filialpersonal um eine Lösung.

Die Auskunft lautet, eine Rampe sei unverhältnismäßig aufwendig und eine Begleitperson solle sie zu Terminen mitbringen. Nach dem geplanten neuen Gesetz kann Claudia diesen Zustand zwar anzeigen und die Schlichtungsstelle einschalten, aber einen Anspruch darauf, dass die Bank die Stufe beseitigt oder eine barrierefrei zugängliche Alternative schafft, hat sie nicht. Das Gericht stellt einen Verstoß fest. Die Stufe bleibt.

Dieses Szenario ist kein Extremfall. Es beschreibt die logische Konsequenz eines Entwurfs, der bauliche Anpassungen pauschal aus dem Pflichtenkanon herausnimmt. VdK-Präsidentin Verena Bentele brachte es nach der 1. Lesung konkret auf den Punkt: Selbst der Einbau einer Rampe, die eine einzige Stufe in einer Bankfiliale ersetzt und schnell sowie kostengünstig umgesetzt werden kann, würde künftig keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen.

Was heute schon gilt: Ihre Rechte unter dem geltenden Behindertengleichstellungsgesetz

Unabhängig davon, was aus der Reform wird, existieren bereits jetzt Rechte, die viele Betroffene nicht kennen oder nicht nutzen. Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden.

Wenn das Jobcenter, das Bundesversicherungsamt oder eine andere Bundesbehörde Sie benachteiligt oder Barrierefreiheitsstandards nicht einhält, können Sie die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle einschalten. Sie stellen dort einen Antrag schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail, schildern den Sachverhalt und die Art der Barriere.

Die Schlichtungsstelle übermittelt Ihren Antrag an die Behörde und vermittelt zwischen beiden Seiten. Das Verfahren ist für Sie ohne Kosten. Die Schlichtungsstelle kann laut einem vorliegenden Rechtsgutachten auch eingeschaltet werden, wenn Probleme bei der Genehmigung oder Bearbeitung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden entstehen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt europäisches Recht um und verpflichtet Unternehmen in bestimmten Bereichen, darunter digitale Dienstleistungen, Bankprodukte und Telekommunikation, zur Barrierefreiheit.

Wer feststellt, dass eine Website, eine App oder ein Online-Dienst nicht zugänglich ist, kann zunächst die Marktüberwachungsbehörde des Bundes einschalten. Anerkannte Behindertenverbände wie der VdK oder der Blinden- und Sehbehindertenverband haben das Recht, Verfahren anzustoßen und Betroffene kostenlos zu vertreten.

Die entscheidende Phase: Was im Ausschuss und in der Öffentlichkeit jetzt zählt

Das parlamentarische Verfahren zur BGG-Reform ist nach der 1. Lesung in seine wichtigste Phase getreten. Die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales ist das öffentliche Fenster, durch das Kritik und Forderungen in den Gesetzgebungsprozess einfließen können.

Behindertenverbände, Wissenschaft und unabhängige Expertinnen und Experten werden dort ihre Einschätzungen abgeben. Wer Einfluss nehmen will, muss in den nächsten Wochen aktiv werden.

Konkret stehen für Betroffene mehrere Wege offen. Petitionen: Der Bundestag nimmt öffentliche Petitionen zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben an. Eine öffentliche Petition, die genügend Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sammelt, muss im Petitionsausschuss öffentlich beraten werden.

Direktkontakt zu Abgeordneten: Alle Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind über das Abgeordnetenportal des Bundestages erreichbar. Wer betroffene Abgeordnete im eigenen Wahlkreis hat, kann direkt mit Erfahrungsberichten an sie herantreten.

Verbandsmitgliedschaft: Organisationen wie VdK, Deutscher Behindertenrat (DBR), SoVD und Netzwerk Artikel 3 bereiten gerade ihre Eingaben für die Anhörung vor. Wer Mitglied ist, stärkt die Verhandlungsposition dieser Verbände im parlamentarischen Prozess.

Mehrere Fraktionen haben bereits signalisiert, Änderungsanträge einbringen zu wollen. Auch innerhalb der Koalition ist Widerstand vorhanden. Nachbesserungen sind möglich, wenn der politische Druck ausreicht.

Was VdK, DBR und der Behindertenbeauftragte jetzt konkret fordern

Der Deutsche Behindertenrat, das Aktionsbündnis aus mehr als 100 Behindertenorganisationen, hat nach der 1. Lesung deutlich formuliert, dass der vorliegende Entwurf erhebliche Defizite aufweise. Kernforderungen: Angemessene Vorkehrungen dürfen nicht pauschal als unverhältnismäßig gelten.

Für jeden Einzelfall muss geprüft werden, ob eine bauliche oder organisatorische Maßnahme tatsächlich unzumutbar ist. Der DBR fordert außerdem wirksame Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Barrieren, nicht nur die bloße Feststellung eines Verstoßes.

Der Sozialverband VdK verlangt vier konkrete Nachbesserungen: verbindliche Einzelfallprüfung statt pauschaler Ausnahmen, angemessene Fristen statt der geplanten Vier-Monats-Ausschlussfrist, Stärkung des Rechtsschutzes mit Beweislasterleichterung für Betroffene sowie einklagbare Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.

Bentele erklärte dazu: „Gerade bei den sogenannten angemessenen Vorkehrungen drohen weiterhin massive Lücken beim Diskriminierungsschutz.”

Behindertenbeauftragter Jürgen Dusel hatte bereits beim Kabinettsbeschluss im Februar 2026 klargemacht, dass der Entwurf substanziell hinter den Erfordernissen zurückbleibt.

Er verwies darauf, dass angemessene Vorkehrungen in der Praxis oft kurzfristige Einzelfalllösungen bedeuten: die Einkaufstüte, die vom Personal vor die Tür getragen wird, weil der Eingang zu eng für einen Rollstuhl ist. Barrierefreiheit als verlässlicher Standard für alle wäre etwas grundlegend anderes.

Ein positiver Ansatz findet sich im Entwurf dennoch: das geplante Bundeskompetenzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Es soll Behörden des Bundes dabei unterstützen, politische Informationen auch für Menschen mit geistiger Behinderung und Gehörlose zugänglich zu machen. Schätzungsweise 13 Millionen Menschen in Deutschland profitieren laut VdK von barrierefreien Angeboten, darunter neben Menschen mit Behinderungen auch ältere Menschen, Familien mit Kindern und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.

Bis 2035 sollen die für den Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes barrierefrei gestaltet sein. Das ist ein Anfang, bleibt aber weit hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurück, zu der sich Deutschland verpflichtet hat.

Häufige Fragen zur BGG-Reform nach der ersten Lesung

Wann wird das neue Behindertengleichstellungsgesetz endgültig beschlossen?
Ein konkretes Abstimmungsdatum steht nach dem Stand der 1. Lesung vom 7. Mai 2026 noch nicht fest. Nach der Ausschussberatung und der öffentlichen Anhörung folgt eine weitere Ausschusssitzung, bevor das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum kommt. Damit sind noch mehrere Monate parlamentarischer Beratung möglich.

Gilt das neue Gesetz auch für bereits bestehende Barrieren in privaten Geschäften?
Der Entwurf enthält keine Rückwirkungsregelung. Für Bestandsbauten des Bundes mit Publikumsverkehr gilt eine Frist bis 2035. Für private Anbieter beginnen mögliche Pflichten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, wobei Verbände die Wirksamkeit dieser Pflichten stark anzweifeln.

Was kann ich tun, wenn mir eine Bundesbehörde heute schon Barrieren entgegensetzt?
Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden bereits jetzt. Wenden Sie sich an die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Den Antrag stellen Sie schriftlich. Die Schlichtungsstelle nimmt auch Fälle an, die Probleme bei Sozialleistungen durch Bundesbehörden betreffen.

Was bringt das BFSG gegenüber dem, was der BGG-Entwurf verspricht?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, in Kraft seit 28.06.2025) verpflichtet Unternehmen in bestimmten Produktbereichen, darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikation und digitale Angebote, zu konkreten Barrierefreiheitsstandards.

Diese Pflichten sind klarer formuliert und stärker durchsetzbar als das, was der aktuelle BGG-Entwurf für die Privatwirtschaft vorsieht. Wer Probleme mit digitalen Angeboten oder Bankprodukten hat, sollte prüfen, ob das BFSG bereits greift.

Können Verbände auch ohne mich klagen?
Ja. Anerkannte Behindertenverbände können nach geltendem Recht eigenständig Verfahren anstoßen, Bescheide anfechten und in Schlichtungsverfahren eintreten. Mitgliedschaft erhöht die Schlagkraft dieser Verbände, da sie politisch nur mit starker Mitgliederbasis Gewicht haben.

Quellen

Deutscher Bundestag: Erste Lesung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, KW 19/2026, 07.05.2026

Sozialverband VdK: Fragen und Antworten zur BGG-Reform, 06.05.2026

DVfR Reha-Recht: Deutliche Kritik an BGG-Änderung im Bundestag, 07.05.2026

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Pressemitteilung zum BGG-Änderungsentwurf, 11.02.2026

BGG-Schlichtungsstelle: Verfahrensübersicht, schlichtungsstelle-bgg.de

Gesetze im Internet: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 7 Benachteiligungsverbot

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Bürgergeld: Kooperationsplan ab Juli 2026 – Das verbietet die BA-Weisung dem Jobcenter

11. Mai 2026 - 8:58

Ab dem 1. Juli 2026 riskiert, wer einen Jobcenter-Termin verpasst, eine Kürzung von 169 Euro monatlich, direkt per Verwaltungsakt, ohne Verhandlung, ohne Schlichtung. Viele Betroffene glauben deshalb, sie müssten alles akzeptieren, was das Jobcenter in den Kooperationsplan schreibt. Das ist falsch.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer öffentlich zugänglichen Fachlichen Weisung ihren eigenen Sachbearbeitern festgelegt, was sie in den Plan einzutragen haben und was nicht. Wer diese Regeln kennt, kann überzogenen Forderungen widersprechen, bevor sie zur Falle werden.

Die Fachliche Weisung der BA zum Kooperationsplan ist kein internes Geheimnis. Die Behörde veröffentlicht sie auf ihrer Website. Aber kaum eine betroffene Person kennt sie. Das ist das Problem: Jobcenter-Sachbearbeiter handeln auf Basis dieser Weisungen, Leistungsberechtigte sitzen ohne dieses Wissen am Tisch.

Das Ergebnis sind Kooperationspläne, die mehr fordern, als zulässig ist, und Betroffene, die schweigen, weil sie nicht wissen, dass sie widersprechen dürfen.

Der Kooperationsplan ist rechtlich nicht bindend: das steht in der BA-Weisung

Der wichtigste Satz in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II lautet: Der Kooperationsplan ist verbindlich im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit, aber er ist nicht rechtlich verbindlich, in keinem Fall. So steht es wörtlich. Der Plan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, er wird nicht unterschrieben, und er begründet für keine Seite unmittelbare Rechte oder Ansprüche.

Das hat erhebliche Konsequenzen. Wer den Kooperationsplan nicht unterschreibt, verletzt keine Pflicht. Wer einzelnen Punkten widerspricht, riskiert zunächst keine Sanktion. Der Plan ist ein gemeinsam erarbeitetes Planungsdokument, kein Vertrag.

Die BA-Weisung ist unmissverständlich: Der Kooperationsplan stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Wer einen Sachbearbeiter erlebt, der auf einer Unterschrift besteht, kann diese Formulierung aus der eigenen Behörde zitieren.

Das ändert sich erst, wenn das Jobcenter einen separaten Verwaltungsakt erlässt, ein Dokument außerhalb des Plans, das einzelne Pflichten rechtsverbindlich festlegt. Dieser Verwaltungsakt ist ein anderes Instrument mit strengeren gesetzlichen Anforderungen, auf die weiter unten eingegangen wird.

Was die BA ihren Sachbearbeitern bei Eigenbemühungen vorschreibt

Der häufigste Streitpunkt im Kooperationsplan sind die Eigenbemühungen: Wie viele Bewerbungen pro Monat sind zulässig? In welcher Form, bis wann, mit welchem Nachweis? Die BA-Weisung gibt dazu klare Vorgaben, die viele Sachbearbeiter überdehnen.

Erstens: Eigenbemühungen werden individuell angemessen und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten festgelegt. Kein Einheitsmaßstab, keine pauschale Zahl. Sechs Bewerbungen pro Monat für jemanden mit schwer vermarktbarer Qualifikation in einer strukturschwachen Region sind nach den BA-Regeln genauso unzulässig wie drei Bewerbungen für jemanden in einem Ballungsraum mit breitem Berufsprofil.

Zweitens: Die Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen sind realistisch an den jeweiligen Einstellungschancen auszurichten. Das steht wörtlich in der BA-Weisung. Ein Jobcenter, das sechs Bewerbungen pro Monat verlangt, wenn es im erreichbaren Umkreis nur zwei oder drei passende offene Stellen gibt, handelt nach den eigenen BA-Vorgaben falsch.

Elke M., 52, aus Bochum, hat zwanzig Jahre in der Textilindustrie gearbeitet, einem Berufszweig, der in ihrer Region kaum noch Stellen anbietet. Das Jobcenter trug sechs schriftliche Bewerbungen pro Monat in ihren Kooperationsplan ein. Elke hielt die Vorgabe monatelang ein, mit Bewerbungen für Jobs, für die sie nicht qualifiziert war oder bei denen reale Einstellungschancen nicht bestanden.

Was sie nicht wusste: Die BA schreibt ihren eigenen Sachbearbeitern vor, Bewerbungsquoten an der tatsächlichen Marktlage zu messen. Sechs Bewerbungen monatlich, obwohl im zumutbaren Umkreis nachweislich nur zwei bis drei passende Stellen ausgeschrieben waren, widerspricht den eigenen Weisungen der Behörde.

Genau diese Situation nennt die BA-Weisung ausdrücklich als wichtigen Grund: Unrealistischer Umfang der Festlegungen im Kooperationsplan im individuellen Einzelfall, etwa wenn sich bei den Bewerbungsbemühungen gezeigt hat, dass im zumutbaren räumlichen Umkreis nicht genügend geeignete Arbeitgeber vorhanden sind.

Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Pflichtverletzung. Das Jobcenter kann dann nicht sanktionieren. Wer weiß, dass die eigene Situation in diese Kategorie fällt, muss das im Gespräch ansprechen und verlangen, dass es im Beratungsvermerk festgehalten wird.

Drei Bereiche, in denen das Jobcenter nie mit Sanktion drohen darf

Bestimmte Inhalte darf der Kooperationsplan enthalten, aber das Jobcenter darf sie nach eigener BA-Weisung nie mit einer Rechtsfolgenbelehrung und damit nie mit einer Sanktionsdrohung verknüpfen.

An erster Stelle steht die ganzheitliche Betreuung. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme erfolgt nach BA-Weisung immer ohne Rechtsfolgenbelehrung, weil das Gesetz das so vorschreibt. Das Jobcenter kann diese Betreuung anbieten, aber niemanden mit Leistungsminderung drohen, der nicht teilnimmt.

Dasselbe gilt für Leistungen im Rehabilitationsverfahren. Hier trägt nach BA-Weisung der Rehabilitationsträger die gemeinsame Verantwortung mit dem Leistungsberechtigten, nicht das Jobcenter allein. Wer in einem laufenden Reha-Verfahren steht, kann für diese Leistungen keine sanktionsbewehrte Aufforderung erhalten.

Auch bei Menschen mit psychischen Erkrankungen gelten besondere Regeln. Die BA-Weisung schreibt vor, dass bei diesem Personenkreis im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt.

Das ist eine Prüfpflicht, kein Ermessen. Wer psychisch erkrankt ist, sollte verlangen, dass diese Prüfung schriftlich dokumentiert wird, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.

Ab dem 1. Juli 2026 kann der Kooperationsplan zudem die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen sowie Präventionsleistungen enthalten. Auch hier gilt: Der Plan bleibt rechtlich unverbindlich, Behandlungen gehören zu den Kann-Inhalten. Das Gesetz erlaubt die Aufnahme dieser Punkte, verpflichtet aber nicht zur Erfüllung, solange sie nur im Plan stehen.

Arztbesuche per Sanktionsdrohung anzuordnen ist rechtswidrig, egal ob die Drohung im Kooperationsplan formuliert wird oder in einem Verwaltungsakt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit setzt dem, was ein Jobcenter erzwingen kann, eine klare gesetzliche Grenze.

Der Verwaltungsakt: warum hier strengere Regeln gelten

Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, separat vom Kooperationsplan, gelten strengere Anforderungen. Das ist die wichtigste Unterscheidung, die viele Betroffene nicht kennen.

Nach dem 13. SGB II-Änderungsgesetz muss das Jobcenter, wenn es Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festlegt, konkret bestimmen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit, in welcher Form und bis zu welchem Datum nachzuweisen sind.

Ein Eintrag wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen” ist ohne diese Konkretisierung rechtlich nicht durchsetzbar. Wer einen Verwaltungsakt erhält, in dem Eigenbemühungen vage formuliert sind, hat einen starken Ansatzpunkt für den Widerspruch.

Die BA-Weisung macht außerdem klar: Rechtsfolgenbewehrte Aufforderungen werden außerhalb des Kooperationsplans gesondert dokumentiert und bekanntgegeben. Was im Plan steht, ist nicht automatisch sanktionsbewehrt.

Erst der separate Verwaltungsakt macht eine Pflicht rechtlich durchsetzbar. Der Kooperationsplan selbst bleibt auch dann, wenn einzelne Verwaltungsakte neben ihm laufen, das übergeordnete Planungsdokument ohne eigene Rechtskraft.

Was Betroffene oft unterschätzen: Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt stoppt die Pflicht zur Erfüllung nicht automatisch. Wer die festgelegten Pflichten während des Widerspruchsverfahrens ignoriert, riskiert weiterhin eine Leistungsminderung. Wer sich sofort schützen will, muss beim Sozialgericht beantragen, dass der Verwaltungsakt bis zur Entscheidung nicht vollzogen wird. Für den Widerspruch selbst haben Betroffene ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit.

Was Sie jetzt konkret tun können: Fünf Schritte mit der BA-Weisung im Rücken

Das Wissen um die BA-Weisung nutzt nur, wenn es im Gespräch eingesetzt wird. Die folgenden Schritte machen den Unterschied.

Nehmen Sie am ersten Gesprächstermin teil. Die erste Einladung zur Erstellung des Kooperationsplans erfolgt immer ohne Androhung von Konsequenzen. Ab dem zweiten Gespräch kann das Jobcenter mit Rechtsfolgenbelehrung einladen, und wer dann unentschuldigt fernbleibt, verliert den Verhandlungsspielraum. Wer den ersten Termin verpasst, gibt die Kontrolle über den Planinhalt an das Jobcenter ab.

Verlangen Sie den Kooperationsplan in Textform, sobald er erstellt ist. Das ist Ihr gesetzlicher Anspruch. Ohne Textform können Sie nicht prüfen, was eingetragen wurde, und haben Sie keine Grundlage für eine Anfechtung.

Prüfen Sie jede Eigenbemühungs-Pflicht auf Realismus. Zählen Sie, wie viele passende offene Stellen in Ihrer Branche und in Ihrer Region tatsächlich vorhanden sind. Wenn die geforderte Bewerbungszahl die tatsächliche Marktlage übersteigt, sprechen Sie das im Gespräch aus und verlangen Sie ausdrücklich, dass Ihre Einwände im Beratungsvermerk festgehalten werden. Dieses Dokument entscheidet bei einer späteren Auseinandersetzung über einen Verwaltungsakt.

Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt schickt, prüfen Sie, ob die Eigenbemühungen konkret definiert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei vorhanden sein. Fehlt auch nur eine Angabe, ist der Verwaltungsakt angreifbar. Nennen Sie den fehlenden Punkt im Widerspruch ausdrücklich.

Bei ganzheitlicher Betreuung oder laufendem Rehabilitationsverfahren: Achten Sie darauf, dass der Verwaltungsakt für diese Inhalte keine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Falls doch, sprechen Sie das im Widerspruch direkt an. Für diese Maßnahmen ist eine Sanktionsandrohung unzulässig.

Häufige Fragen zum Kooperationsplan und den BA-Weisungen

Was passiert, wenn ich mit einem Punkt im Kooperationsplan nicht einverstanden bin?
Sprechen Sie den Einwand im Gespräch aus und verlangen Sie, dass er im Beratungsvermerk festgehalten wird. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es kein Schlichtungsverfahren mehr. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, kann das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser muss die gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen erfüllen. Sie haben ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch beim Jobcenter.

Ich habe einen Verwaltungsakt erhalten mit Forderungen, die ich für unrealistisch halte. Was tue ich jetzt?
Prüfen Sie als erstes, ob die geforderten Eigenbemühungen konkret formuliert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei angegeben sein. Fehlt eine Angabe, benennen Sie das im Widerspruch. Prüfen Sie zweitens, ob die Zahl der geforderten Bewerbungen mit der tatsächlichen Stellenlage in Ihrer Region und Branche übereinstimmt.

Dokumentieren Sie Ihre Recherche, zum Beispiel mit Ausdrucken der verfügbaren Stellenanzeigen. Beides zusammen ergibt eine tragfähige Widerspruchsbegründung.

Kann das Jobcenter den Kooperationsplan alleine festlegen, wenn ich nicht erscheine?
Ja. Wer einen Gesprächstermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, gibt dem Jobcenter ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, die Pflichten per Verwaltungsakt einseitig festzusetzen. Dieser Verwaltungsakt gilt sofort, auch wenn Sie Widerspruch einlegen. Das ist der entscheidende Grund, zum ersten Termin zu erscheinen: Wer dabei ist, kann verhandeln. Wer fernbleibt, bekommt das vorgelegt, was das Jobcenter für richtig hält.

Ich bin psychisch erkrankt. Welche Schutzpflicht hat das Jobcenter?
Das Jobcenter muss nach BA-Weisung im Einzelfall prüfen, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung bei psychischen Erkrankungen den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt. Das ist eine Prüfpflicht, keine Kann-Regelung.

Teilen Sie Ihre Erkrankung schriftlich mit und verlangen Sie eine dokumentierte Begründung, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.

Ich habe in meinem Kooperationsplan sechs Bewerbungen pro Monat stehen. Der örtliche Stellenmarkt gibt das nicht her. Was kann ich tun?
Sammeln Sie Belege über die tatsächliche Stellenlage in Ihrer Branche und Region. Sprechen Sie das Missverhältnis im nächsten Gespräch an und verlangen Sie eine Anpassung. Die BA-Weisung schreibt dem Jobcenter ausdrücklich vor, Eigenbemühungen an realen Einstellungschancen auszurichten.

Wenn das Jobcenter darauf nicht eingeht, halten Sie Ihren Einwand im Beratungsvermerk fest. Das stärkt Ihre Position, falls das Jobcenter später einen Verwaltungsakt mit denselben unrealistischen Zahlen erlässt.

Quellen:

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 15 SGB II, Fassung 01.07.2023, arbeitsagentur.de

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert, bundesregierung.de

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen, Stand Oktober 2025, tacheles-sozialhilfe.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107

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