«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Riesen Fehler nach dem Krankengeld – Mach das lieber nicht
Die Frage, was nach dem Ende des Krankengeldes geschieht, ist für viele Betroffene von zentraler Bedeutung. Viele gehen davon aus, dass es genügt, weiterhin eine Krankschreibung vom Arzt vorzulegen.
Doch genau dieser Schritt kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Absicherung wegbricht und Betroffene ohne jede Leistung dastehen. Die rechtlichen Regelungen sind kompliziert, teils lückenhaft und hängen stark vom Einzelfall ab.
Von der Lohnfortzahlung zum KrankengeldWer längerfristig erkrankt, erhält zunächst bis zu sechs Wochen die sogenannte Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld, das in der Regel niedriger ausfällt als das ursprüngliche Gehalt. Maximal 72 Wochen lang wird diese Leistung gezahlt – abzüglich der bereits gewährten Lohnfortzahlung.
Doch was geschieht nach Ablauf dieser eineinhalb Jahre? Genau an diesem Punkt geraten viele Betroffene in eine rechtliche Grauzone.
Und die Arbeitsagentur?Wer nach Ende des Krankengeldes weiterhin erkrankt ist, muss sich an die Agentur für Arbeit wenden. Dort kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Dabei geht es jedoch nicht allein um die finanzielle Leistung. Mit dem Antrag prüft die Behörde automatisch, ob eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommt.
Diese Regelung greift, wenn der ärztliche Dienst der Agentur zu dem Schluss kommt, dass die betreffende Person mindestens ein halbes Jahr lang nicht in der Lage sein wird, täglich mehr als drei Stunden zu arbeiten.
In einem solchen Fall zahlt die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, bis über eine mögliche Erwerbsminderungsrente entschieden ist. Ziel ist es, ein finanzielles Loch zwischen Krankengeld und Rente zu vermeiden.
Zwischen ärztlicher Einschätzung und behördlicher EntscheidungIn der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Einschätzungen nicht immer übereinstimmen. Während behandelnde Ärzte die Arbeitsunfähigkeit oft weiterhin bestätigen, kann der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zu einer anderen Bewertung gelangen.
Hält die Behörde den Betroffenen für weniger krank, als von den Ärzten attestiert, wird kein Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt.
In diesem Fall müssen Betroffene sich dem Arbeitsmarkt wie regulär Arbeitslose zur Verfügung stellen. Eine fortlaufende Krankschreibung kann dann zum Problem werden, da sie signalisiert, dass die Arbeitsfähigkeit fehlt – und somit die Voraussetzung für Arbeitslosengeld entfällt. In der Folge droht der vollständige Wegfall finanzieller Leistungen.
Dilemma zwischen Arbeitgeber und ArbeitsagenturBesonders heikel wird die Situation, wenn ein bestehender Arbeitsvertrag weiterläuft. Manche Arbeitgeber bestehen auch nach langer Krankheitsphase auf der Vorlage einer Krankschreibung, selbst wenn kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung besteht.
Wer diesem Wunsch nachkommt, läuft Gefahr, von der Arbeitsagentur keine Leistungen zu erhalten. Wer darauf verzichtet, riskiert hingegen Konflikte mit dem Arbeitgeber.
Damit entsteht ein Spannungsfeld, in dem Betroffene zwischen den Erwartungen des Arbeitgebers und den Anforderungen der Arbeitsagentur stehen. Hier kann nur eine individuelle Beratung helfen, um die jeweils beste Lösung zu finden.
Persönliche Beratung als SchlüsselDie Rechtslage ist unübersichtlich, und jeder Fall weist eigene Besonderheiten auf. Ein generelles Vorgehen lässt sich nicht empfehlen. Deshalb ist es dringend angeraten, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen – sei es bei Sozialverbänden, Fachanwälten für Sozialrecht oder direkt bei den zuständigen Behörden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betroffene durch Fehlentscheidungen in eine finanzielle und existenzielle Notlage geraten.
FazitDas Ende des Krankengeldes bedeutet für viele Menschen nicht das Ende ihrer gesundheitlichen Probleme. Doch die Absicherung im Anschluss ist kompliziert geregelt und birgt erhebliche Risiken. Ob eine weitere Krankschreibung sinnvoll oder sogar schädlich ist, hängt maßgeblich davon ab, wie die Arbeitsagentur den Gesundheitszustand einschätzt und ob die Nahtlosigkeitsregelung angewendet wird.
Da jede Situation anders gelagert ist und selbst kleine Details entscheidend sein können, ist fachkundige Unterstützung unverzichtbar. Wer frühzeitig Rat einholt, kann verhindern, dass aus einer gesundheitlichen Krise zusätzlich eine existenzielle Bedrohung entsteht.
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Schwerbehinderung: Integrationsamt sagt Ja – Gericht sagt Nein: Schutz für Schwerbehinderte gestärkt
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einen wichtigen Beschluss zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter bestätigt. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zustimmen durfte – und ob ein Betroffener überhaupt noch klagen kann, wenn die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verspätet erhoben wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig (ThürOVG, Beschl. v. 14.02.2024, Az. 4 ZKO 660/23).
Der konkrete Fall: Ein Fahrer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren konnteDer Kläger arbeitete seit 1990 bei einer Universität. Zu seinen Aufgaben gehörten überwiegend Fahrdienste für Leitungspersonen und verschiedene Stellen der Hochschule, außerdem Protokollunterstützung, Geräte- und Materialverantwortung sowie die Führung von Dienstreisenachweisen. Der Schwerpunkt lag klar auf Fahrten, Transporten sowie Tätigkeiten, bei denen auch Heben und Tragen vorkam.
Gesundheitliche Einschränkungen als WendepunktIm Februar 2017 teilte der Kläger dem Arbeitgeber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen zentrale Teile seiner bisherigen Arbeit nicht mehr leisten könne: längere Fahrten, Personentransporte und schwere körperliche Tätigkeiten. Ein betriebsärztlicher Dienst bzw. eine externe Arbeitsschutz- und Gesundheitsstelle hielt danach nur noch Kurier- oder Lieferdienste bis maximal 50 km und Bürotätigkeiten für möglich.
Ab April 2017 machte der Kläger dann nur noch an zwei Tagen pro Woche Kurierfahrten, insgesamt rund zehn Stunden wöchentlich.
Streit um Alternativen: Empfang oder leichte Hausmeistertätigkeiten lehnte der Kläger abDer Arbeitgeber bot dem Kläger zusätzliche Aufgaben an, etwa eine Tätigkeit im Empfangsbereich oder leichte Hausmeistertätigkeiten ergänzend zu den Kurierfahrten. Diese Alternativen lehnte der Kläger ab.
Eine Änderungskündigung, die der Arbeitgeber später versuchte, scheiterte bereits früher vor den Arbeitsgerichten.
Parallelverfahren zur Schwerbehinderung: GdB wurde herabgesetzt, Klage dagegen lief nochUrsprünglich war beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Dieser GdB wurde später durch Bescheide der Versorgungsverwaltung herabgesetzt, am Ende auf 30 ohne Gleichstellung und rückwirkend ab Januar 2021.
Gegen diese Herabsetzung lief jedoch ein sozialgerichtliches Verfahren, das noch nicht abgeschlossen war.
Warum die GdB-Herabsetzung im Kündigungszeitpunkt nicht durchschlugSolange die Herabsetzung wegen der aufschiebenden Wirkung der sozialgerichtlichen Klage nicht „wirksam verwertet“ werden darf, gilt für den Kündigungszeitpunkt rechtlich weiterhin der höhere Schutzstatus. Das OVG betont, dass es auf die Lage beim Zugang der Kündigung ankommt und nicht darauf, wie das Sozialgericht später entscheidet.
Deshalb durfte der Arbeitgeber aus der Herabsetzung am Kündigungstag keine Rechtsfolgen ziehen.
Die Universität beantragt die Zustimmung zur Kündigung – Integrationsamt sagt JaAm 15. Juli 2021 beantragte die Universität beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Als Gründe wurden sonstige betriebliche Gründe und eine krankheits- bzw. behinderungsbedingte Leistungseinschränkung angeführt.
Die Universität argumentierte im Kern, sie müsse für eine deutlich reduzierte Arbeitsleistung das volle Gehalt zahlen und habe deshalb die verbleibenden Kurierfahrten ab Juli 2022 auf einen zentralen Fahrdienst übertragen.
Beteiligung von Personalrat und SchwerbehindertenvertretungDas Integrationsamt beteiligte Schwerbehindertenvertretung und Personalrat, die keine Einwände erhoben. Mit Bescheid vom 24. März 2022 erteilte es die Zustimmung, weil es den Wegfall des Arbeitsplatzes als im Wesentlichen betriebswirtschaftliche Entscheidung ansah.
Einen deutlichen Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung hielt es nicht für „offensichtlich“ und wertete den Schutz deshalb als weniger intensiv.
Kündigung, Widerspruch, dann das Fristenproblem vor dem ArbeitsgerichtKurz nach der Zustimmung erhielt der Kläger die ordentliche Kündigung und legte Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid ein. Arbeitsrechtlich kam es aber auf die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage an, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
Der Kläger erhob die Kündigungsschutzklage verspätet und beantragte deshalb die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG.
Arbeitsgericht lehnt nachträgliche Zulassung zunächst ab, Berufung lief nochDas Arbeitsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung zunächst zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht ein, über die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht entschieden war.
Genau diese „Schwebe“ spielte später eine zentrale Rolle für die Frage, ob das Verwaltungsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Verwaltungsgericht hebt Zustimmung auf: Integrationsamt habe zu wenig aufgeklärtDas Verwaltungsgericht Weimar gab dem Kläger recht und hob die Zustimmung des Integrationsamtes auf. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die Universität trotz Auslagerung weiterhin mehrere eigene Fahrer beschäftigte und bestimmte Post- und Fahrdienste intern weiter anfielen.
Das sprach gegen eine rein betriebsbedingte Konstellation.
Warum „rein betriebsbedingt“ hier nicht überzeugteDas Verwaltungsgericht sah Anzeichen dafür, dass die Kündigung nicht nur aus unternehmerischer Entscheidung erfolgte, sondern auch „gesundheits-/personenbedingt“ geprägt war. Gerade dann muss das Integrationsamt besonders sorgfältig prüfen, weil der Schutzzweck des § 168 SGB IX stärker ins Gewicht fällt.
Außerdem wurde beanstandet, dass nicht ernsthaft aufgeklärt wurde, ob es im Betrieb tatsächlich keinen leidensgerechten Arbeitsplatz gab.
OVG bestätigt: Keine Berufung – Urteil bleibt bestehenDie Universität wollte die Berufung gegen das Urteil zulassen lassen, scheiterte damit aber beim Thüringer OVG. Der Senat sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und wies den Zulassungsantrag zurück.
Damit blieb es rechtskräftig bei der Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes.
Rechtsschutzbedürfnis trotz Fristproblemen: Warum der Kläger weiter klagen durfteDas OVG stellte klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb entfällt, weil die Kündigungsschutzklage zunächst verspätet erhoben wurde. Solange über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist die Fiktionswirkung des § 7 KSchG noch nicht „endgültig“ eingetreten. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht ein Sachurteil fällen.
Die harte Warnung des OVG: Spätere Ablehnung kann alles kippenGleichzeitig macht das OVG deutlich, wie riskant Fristversäumnisse sind. Wird der Antrag nach § 5 KSchG später rechtskräftig abgelehnt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG selbst dann als wirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes zuvor rechtskräftig aufgehoben wurde. Wer betroffen ist, muss deshalb beide Rechtswege konsequent parallel sichern.
Rechtsgrundlage: Zustimmungspflicht und Prüfung durch die GerichteDer besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter steht in § 168 SGB IX. Danach braucht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmung ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde Arbeitgeberinteressen und Schutzinteressen des schwerbehinderten Menschen gegeneinander abwägen muss.
Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO und Amtsermittlung nach § 20 SGB XFür die gerichtliche Kontrolle gilt § 114 VwGO, wonach Gerichte prüfen, ob die Behörde die Grenzen des Ermessens eingehalten und den Zweck der Ermächtigung beachtet hat. Zentral ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X: Das Integrationsamt darf nicht nur prüfen, ob Arbeitgeberangaben „schlüssig“ wirken, sondern muss die entscheidungserheblichen Tatsachen eigenständig ermitteln.
Dazu zählt besonders die Frage, ob leidensgerechte Arbeitsplätze existieren und wie stark der Kündigungsgrund mit der Behinderung zusammenhängt.
Was Betroffene daraus lernen können: Zwei Verfahren, zwei Fristen, ein RisikoDer Fall zeigt, dass Verwaltungs- und Arbeitsrecht hier ineinandergreifen, aber getrennte Wege bleiben. Wer nur gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorgeht und die Kündigungsschutzklage verpasst, kann trotz Erfolgs vor dem Verwaltungsgericht am Ende verlieren.
Umgekehrt kann eine fristgerechte Kündigungsschutzklage ohne Angriff auf die Zustimmung des Integrationsamtes ebenfalls nicht ausreichen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenMuss das Integrationsamt jeder Kündigung eines Schwerbehinderten zustimmen?
In der Regel ja, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert oder gleichgestellt ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ohne Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam, praktisch hilft das aber nur, wenn zusätzlich fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Warum wurde die Zustimmung hier aufgehoben?
Weil das Integrationsamt den Fall zu stark als „rein betriebsbedingt“ bewertet und wesentliche Punkte nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Vor allem musste es genauer prüfen, ob tatsächlich kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden war und ob der Kündigungsgrund nicht doch wesentlich mit der behinderungsbedingten Leistungseinschränkung zusammenhing.
Was bedeutet § 7 KSchG im Zusammenhang mit der Zustimmung des Integrationsamtes?
Wird keine rechtzeitige Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie wegen fehlender oder rechtswidriger Zustimmung unwirksam wäre. Das kann dazu führen, dass ein späterer Erfolg im Verwaltungsverfahren arbeitsrechtlich ins Leere läuft.
Hilft eine Klage gegen eine GdB-Herabsetzung, wenn ich gekündigt werde?
Ja, weil die Herabsetzung während eines laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens wegen aufschiebender Wirkung häufig nicht verwertet werden darf. Dann bleibt der Schutzstatus zum Kündigungszeitpunkt oft bestehen, sodass § 168 SGB IX weiter greift.
Was sollte ich praktisch tun, wenn ich als Schwerbehinderter gekündigt werde?
Parallel handeln: Widerspruch bzw. Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes und vor allem fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wer die Fristen versäumt, riskiert die Fiktionswirkung des § 7 KSchG – selbst bei späterer Aufhebung der Zustimmung.
Der Beschluss des Thüringer OVG stärkt den Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter und erinnert Integrationsämter an ihre Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung. Gerade bei „gemischten“ Kündigungsgründen darf die Behörde nicht vorschnell von einer rein betriebsbedingten Entscheidung ausgehen und muss Alternativen im Betrieb ernsthaft prüfen.
Für Betroffene bleibt die wichtigste Praxisregel: Ohne fristgerechte Kündigungsschutzklage droht trotz gewonnener Verwaltungsverfahren am Ende die Wirksamkeit der Kündigung.
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Rente: Höhere EM-Rente wegen Günstigerprüfung – DRV muss gegenrechnen
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, erlebt nicht selten den Moment, in dem aus „Ich habe jahrzehntelang gearbeitet“ plötzlich ein Rentenbetrag wird, der kaum zum Leben reicht. Das Problem steckt oft nicht im gesamten Berufsleben, sondern ausgerechnet in den letzten Jahren davor: Krankheit, weniger Stunden, kein Schichtgeld mehr, Krankengeld, Arbeitslosigkeit.
Genau diese Phase kann den Durchschnitt so stark nach unten ziehen, dass die EM-Rente dauerhaft kleiner wird.
Seit dem 01.07.2014 soll genau das nicht mehr automatisch passieren. Denn bei EM-Renten gibt es eine gesetzliche Schutzrechnung, die viele nur als „Günstigerprüfung“ kennen. Rentenrechtlich heißt sie präziser: zweite Vergleichsbewertung innerhalb der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI.
Was die Günstigerprüfung wirklich ist – und warum sie die Zurechnungszeit schütztBei der EM-Rente geht es nicht nur um die Entgeltpunkte, die bereits im Leben gesammelt wurden. Es geht auch darum, mit welchem Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) beitragsfreie Zeiten bewertet werden – insbesondere die Zurechnungszeit, also die Zeit, die so behandelt wird, als hätte man bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet.
Fällt dieser Durchschnitt kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung, fällt die Bewertung der Zurechnungszeit mit – und die Rente bleibt dauerhaft gedrückt.
Genau hier greift § 73 SGB VI: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in einer zusätzlichen Rechnung Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung in der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt, wenn dadurch ein höherer Wert herauskommt. Es zählt das günstigere Ergebnis.
Konsequenz: Wer vor der EM aus gesundheitlichen Gründen finanziell abrutscht, soll nicht automatisch lebenslang den Preis dafür zahlen.
„Vier Jahre“ klingt simpel – ist es aber nicht: Warum oft 49 Monate im Spiel sindViele Texte vereinfachen das auf „48 Monate“. Die DRV arbeitet hier kalendermonatsbezogen. In der Praxis umfasst der Zeitraum häufig 49 Kalendermonate; liegt der Eintritt der Erwerbsminderung auf dem letzten Tag eines Monats, kann es bei 48 Kalendermonaten bleiben. Das ist kein Zahlenspiel, sondern Teil der Rechenlogik, die in den fachlichen Erläuterungen der DRV und im DRV-Expertenforum immer wieder auftaucht.
Konsequenz: Wer im Bescheid oder in Erläuterungen nur „48 Monate“ liest, sollte wissen, dass die konkrete Umsetzung differenzierter sein kann.
Wer besonders profitiert – und warum das schnell spürbar wirdTypisch ist die Konstellation, die Betroffene sofort wiedererkennen: Erst wird die Krankheit zur Belastung, dann wird sie zur finanziellen Bremse. Arbeitszeit sinkt, Überstunden fallen weg, Krankengeld beginnt, später vielleicht Arbeitslosigkeit. Genau diese Phase liegt dann ausgerechnet in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Ohne Schutzmechanismus würde sie den Durchschnitt absenken – und damit auch die Bewertung der Zurechnungszeit.
Mit der zweiten Vergleichsbewertung wird geprüft, ob der Durchschnitt höher ausfällt, wenn diese schwachen Jahre nicht in die Vergleichsbewertung einfließen. Fällt der Wert höher aus, wirkt sich das auf die rentenrechtliche Bewertung aus – und damit auf den Zahlbetrag.
Wichtig ist die journalistische Ehrlichkeit: „Mehrere hundert Euro“ sind möglich, aber nicht garantiert. Ohne konkreten Versicherungsverlauf ist das eine Behauptung, die man angreifen kann. Serioser ist: Je stärker der Einbruch vor der EM und je länger die Zurechnungszeit ins Gewicht fällt, desto größer kann der Unterschied werden. Für manche ist es ein spürbares Plus, für andere bleibt es rechnerisch ohne Effekt – weil die letzten Jahre ohnehin nicht schlechter waren.
Automatisch – aber nicht automatisch fehlerfrei: Warum der Rentenbescheid trotzdem geprüft werden sollteDie zweite Vergleichsbewertung ist keine freiwillige Leistung und grundsätzlich kein „Antragstrick“. Die DRV rechnet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit.
Trotzdem bleibt ein praktischer Haken: Viele Bescheide sind für Laien kaum nachvollziehbar. Wer nicht erkennt, welcher Durchschnittswert verwendet wurde und ob tatsächlich eine zweite Vergleichsbewertung eingeflossen ist, kann nicht prüfen, ob das Ergebnis plausibel ist.
Genau deshalb ist der Satz „Bescheid prüfen“ nicht nur Floskel, sondern der einzige Weg, aus einer gesetzlichen Schutzregel auch real Geld zu machen. Wenn die Berechnung an einer Stelle hakt, ist der Schaden nicht einmalig – er läuft Monat für Monat weiter.
Fazit: Seit 2014 gibt es einen Schutz vor „Krankheitsjahren“ – aber nur, wenn er im Ergebnis sichtbar wirdDie Günstigerprüfung bei EM-Renten ist kein Mythos, sondern Gesetz. Sie soll verhindern, dass ein krankheitsbedingter Einbruch kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung den rentenrechtlichen Durchschnitt dauerhaft herunterzieht. Wer eine EM-Rente mit Beginn ab 01.07.2014 erhält, sollte wissen: Die DRV muss vergleichen – und das günstigere Ergebnis zugrunde legen.
Und trotzdem gilt im Alltag der Betroffenen: Entscheidend ist nicht, dass die Regel existiert. Entscheidend ist, ob sie im eigenen Bescheid nachvollziehbar umgesetzt wurde.
Quellenliste- § 73 SGB VI (amtliche Fassung, Gesetze-im-Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__73.html
- Deutsche Rentenversicherung, RV-Recht (GRA) zu § 73 SGB VI – Vergleichsbewertung / zweite Vergleichsbewertung: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0073.html
- DRV-Expertenforum „Ihre Vorsorge“ – Durchführung der zweiten Vergleichsbewertung: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/durchfuehrung-der-zweiten-vergleichsbewertung-1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/909 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Gesetzentwurf): https://dserver.bundestag.de/btd/18/009/1800909.pdf
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Bürgergeld: Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter an – LSG stoppt die Kürzung
Wenn Mutter und Sohn zusammenleben, kann das Jobcenter Unterstützung vermuten – aber nicht in beliebiger Höhe. Das stellte das Landessozialgericht (LSG) München in einem Eilverfahren klar. (L 16 AS 197/21 B ER)
Wichtig: Im konkreten Verfahren ging es um SGB-II-Leistungen (damals umgangssprachlich „Hartz IV“, heute: Bürgergeld). Inhaltlich bleibt die Rechtsfrage dieselbe.
Bei der Berechnung dieser „vermuteten Hilfe“ müssen Freibeträge und Absetzungen korrekt berücksichtigt werden – sonst wird zu viel angerechnet und die Leistung fällt zu niedrig aus.
Im konkreten Fall bekam der Mann deshalb vorläufig mehr Geld: einmalig 79,80 Euro für den Rest-Februar 2021 und danach 199,49 Euro monatlich bis Ende September 2021.
Der konkrete Fall: 24 Jahre Zusammenleben, neue Wohnung, Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter anDer Antragsteller (Jahrgang 1966) lebt mit seiner Mutter (Jahrgang 1944) zusammen. Früher gehörten auch Bruder und Großmutter zum Haushalt, beide sind inzwischen verstorben. Der Mann bezog bereits länger SGB-II-Leistungen; nach einem Umzug wurde ab Dezember 2020 neu bewilligt.
Kopfteilprinzip bei den Kosten der UnterkunftAb 01.12.2020 mieteten Mutter und Sohn gemeinsam eine 72-qm-Dreizimmerwohnung. Die Gesamtmiete lag bei 809,99 Euro (Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten sowie Stellplatz). Die Stadt zahlte einen Mietzuschuss von 172 Euro, sodass effektiv 637,99 Euro zu zahlen waren. Das Jobcenter setzte für den Mann anteilig (Kopfteil) 318,99 Euro Unterkunftskosten an.
Gesetzliche und betriebliche RenteDie Mutter bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ausgezahlt 1.255,88 Euro) plus Betriebsrente (337,21 Euro). Insgesamt also 1.593,09 Euro monatlich, die für die Jobcenter-Rechnung eine zentrale Rolle spielten.
Jobcenter-Argument: „Haushaltsgemeinschaft – also wird unterstützt“Das Jobcenter ging von einer Haushaltsgemeinschaft aus und wendete § 9 Abs. 5 SGB II an: Wer mit Verwandten in Haushaltsgemeinschaft lebt, bei dem wird vermutet, dass er Unterstützung erhält – soweit diese nach Einkommen/Vermögen des Angehörigen erwartet werden kann.
Wörtlich steht in diesem Paragrafen: “Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.”
Wichtig zur Einordnung: Eine Haushaltsgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Es geht hier nicht um „Einstehen wie Partner“, sondern um die Vermutung von tatsächlicher Unterstützung bei gemeinsamem Wirtschaften.
Das Jobcenter rechnete dem Mann deshalb monatlich einen Unterstützungsbeitrag von 234,04 Euro an. Ergebnis: Statt des vollen Bedarfs bekam er deutlich weniger Leistung.
Betroffener sagt, er bekommt keine UnterstützungDer Mann wehrte sich: Seine Mutter habe mehrfach erklärt, sie unterstütze ihn nicht. Außerdem verlangte er auch, dass die Unterkunftskosten nicht nur „kopfteilig“ angesetzt werden dürften.
Eilverfahren: Sozialgericht lehnt ab – LSG greift einDas Sozialgericht Landshut lehnte den Eilantrag zunächst ab, u. a. mit dem Hinweis, der Mann habe nicht ausreichend Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) vorgelegt.
In der Beschwerde beim LSG München hatte er teilweise Erfolg: Das Gericht bestätigte zwar die Kopfteilmethode bei der Miete (hälftige Aufteilung), stellte aber zugleich fest, dass der Unterstützungsbetrag viel zu hoch berechnet worden war.
Haushaltsgemeinschaft: Warum das Gericht sie hier bejaht hatDas LSG bejahte eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur wegen des gemeinsamen Wohnens, sondern wegen klarer Indizien für ein „Wirtschaften aus einem Topf“. Es nannte vor allem:
24 Jahre Zusammenleben und mehrere gemeinsame Umzüge
gemeinsame Nutzung eines Kontos (Rente der Mutter ging auf das Konto des Sohnes; beide hoben Bargeld ab)
Unterstützung durch die Mutter, z. B. Anschaffung von Kühlschrank und Waschmaschine
enge familiäre Bindung (Verwandte gerader Linie)
Das Gericht betont jedoch, dass Vermutungen nach § 9 Abs. 5 SGB II widerlegbar sind. Bloßes Bestreiten reicht indessen nicht, sondern es braucht zumindest nachvollziehbare – am besten aber überprüfbare – Tatsachen, die gegen eine Unterstützung sprechen (z. B. strikt getrennte Kassenführung, getrennte Konten, nachvollziehbare Kostenaufteilung und keine geldwerten Zuwendungen).
Der Knackpunkt: So muss die „Unterstützungsvermutung“ berechnet werdenDas Entscheidende am Beschluss ist: Das LSG zeigt, dass Jobcenter bei der Berechnung nicht frei schätzen dürfen, sondern die Alg-II-Verordnung und Absetzbeträge korrekt anwenden müssen.
1) Freibetrag nach Alg II-V: erst der Eigenbedarf der MutterBei der Berechnung des „einzusetzenden Einkommens“ der Mutter ist zuerst ein Freibetrag abzusetzen, damit der Angehörige seinen eigenen Bedarf decken kann. Das Jobcenter hatte insoweit grundsätzlich richtig angesetzt:
doppelter Regelbedarf (damals 2 × 446 Euro = 892 Euro)
plus anteilige Unterkunftskosten (319 Euro)
= 1.211 Euro Freibetrag
Das LSG sagt: Zusätzlich ist bei der Mutter ein Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII abzusetzen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten).
Im Eilverfahren hielt das Gericht diesen Abzug für plausibel und setzte den Maximalbetrag von 223 Euro an (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Im Hauptverfahren muss der Sohn aber nachweisen, dass die Mutter die 33 Jahre tatsächlich erfüllt – sonst kann dieser Abzug wegfallen.
Sowohl bei der Mutter als auch beim Sohn kann zusätzlich die Versicherungspauschale von 30 Euro berücksichtigt werden.
Ergebnis der Rechnung des GerichtesAusgehend von 1.593,09 Euro Einkommen der Mutter zog das Gericht ab:
1.211 Euro (Alg-II-V-Freibetrag)
223 Euro (Grundrenten-Freibetrag)
30 Euro (Versicherungspauschale)
Es blieb 129,05 Euro „einsetzbares Einkommen“. Davon wird nach der Verordnungslogik nur ein Teil als mögliche Unterstützung angesetzt; das LSG setzte hier die Hälfte an: 64,55 Euro.
Und auch beim Sohn werden davon wieder 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen. Übrig bleibt als anrechenbares Einkommen aus „vermuteter Unterstützung“ nur 34,55 Euro.
Damit steigt der monatliche Anspruch des Mannes rechnerisch auf 730,44 Euro (446 + 318,99 – 34,55). Weil das Jobcenter aber 234,04 Euro angerechnet hatte, fehlten monatlich 199,49 Euro.
Warum gab es nur Geld ab Antragstellung?Das LSG sprach die höheren Leistungen erst ab Eingang des Eilantrags beim Gericht zu (hier: 17.02.2021). Für die Zeit davor fehlt im Eilverfahren meistens der „Anordnungsgrund“, außer es liegt ein besonderer Nachholbedarf vor, der bis heute fortwirkt.
Was Betroffene daraus mitnehmen könnenWer mit Eltern oder anderen Verwandten zusammenlebt, gerät schnell in § 9 Abs. 5 SGB II. Dann passiert in der Praxis oft zweierlei:
Jobcenter unterstellen Unterstützung, obwohl sie nicht oder nur teilweise erfolgt.
Jobcenter rechnen zu hoch an, weil sie Abzüge/Freibeträge übersehen.
Der Beschluss zeigt: Selbst wenn die Haushaltsgemeinschaft bejaht wird, ist die Höhe der Anrechnung angreifbar – und kann im Eilverfahren korrigiert werden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWann liegt eine „Haushaltsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 5 SGB II vor?
Eine Haushaltsgemeinschaft erfordert nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern auch ein gemeinsames Wirtschaften („aus einem Topf“). Indizien können gemeinsame Kontonutzung, gegenseitige Unterstützung oder gemeinsamer Alltag über lange Zeit sein.
Darf das Jobcenter einfach behaupten, Angehörige würden zahlen?
Es gibt eine gesetzliche Vermutung: Bei Haushaltsgemeinschaft wird Unterstützung vermutet, soweit sie nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung ist aber widerlegbar – und die Höhe muss korrekt berechnet werden.
Reicht es, wenn Mutter oder Vater schriftlich erklären: „Ich unterstütze nicht“?
Allein meist nicht. Das Gericht verlangt zusätzlich nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen, die die Vermutung erschüttern. Widersprüchliches Verhalten (z. B. gemeinsame Kontonutzung, Käufe für den Haushalt) spricht gegen eine Widerlegung.
Welche Abzüge müssen beim Einkommen des Angehörigen berücksichtigt werden?
Neben dem Freibetrag nach Alg II-V (doppelter Regelbedarf plus anteilige Unterkunftskosten) können weitere Abzüge relevant sein – etwa der Grundrenten-Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII (aber nur bei erfüllten Voraussetzungen, insbesondere 33 Jahre Grundrentenzeiten) und ggf. weitere Absetzungen je nach Fall.
Warum zählt die Versicherungspauschale sogar bei „vermuteter Unterstützung“?
Weil die vermuteten Unterstützungsleistungen als Einkommen des Leistungsberechtigten behandelt werden. Deshalb sind auch dort Absetzbeträge nach § 11b SGB II möglich – hier die 30-Euro-Versicherungspauschale.
FazitDas LSG München stärkt Leistungsberechtigte in einem typischen Jobcenter-Konflikt: Zusammenleben mit Angehörigen führt schnell zur Unterstellung von Unterstützung – aber Jobcenter dürfen daraus keine beliebigen Abzüge basteln.
Selbst wenn § 9 Abs. 5 SGB II greift, müssen Freibeträge und Absetzungen sauber gerechnet werden. Wer hier zu hoch gekürzt wird, hat gute Chancen, zumindest die Höhe der Anrechnung erfolgreich anzugreifen – notfalls im Eilverfahren.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter an – LSG stoppt die Kürzung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Abmahnung trotz Attest – Arbeitgeber muss 6.000 Euro nachzahlen
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin hat vor dem Arbeitsgericht Weiden gleich in mehreren Punkten gegen ihren Arbeitgeber gewonnen: Das Gericht verpflichtete die Firma, 180 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu korrigieren, zwei Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen und zusätzlich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen. (ArbG Weiden, Endurteil v. 23.06.2023 – 3 Ca 939/22)
Worum ging es?Im Kern ging es um drei Themen: Erstens um ein Arbeitszeitkonto mit 180 „Minusstunden“, die entstanden waren, weil die Klägerin nach einer Umstellung auf ein Drei-Schicht-System nur noch in Dauernacht eingesetzt wurde und nach ihrer Darstellung nicht im vertraglichen Umfang eingeplant wurde.
Zweitens um zwei Abmahnungen, weil sie bestimmte Tätigkeiten verweigert hatte.
Drittens um die Frage, ob das Gesamtverhalten des Arbeitgebers eine Benachteiligung wegen Behinderung darstellte – und deshalb eine Entschädigung nach dem AGG auslöst.
Der konkrete FallDie Klägerin arbeitet seit vielen Jahren in Teilzeit in der Nachtschicht. Sie ist schwerbehindert (GdB 50) und legte im Laufe des Arbeitsverhältnisses mehrere Atteste vor, die körperliche Einschränkungen dokumentieren, etwa das Verbot, dauerhaft über Schulterniveau zu arbeiten oder überwiegende Rotationsbewegungen von Kopf und Körper auszuführen. Zudem wurde sie Anfang November 2022 zur Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Nach der Umstellung auf ein 3-Schicht-System blieb sie zwar in der Dauernachtschicht, dennoch bauten sich bis November 2022 180 Minusstunden auf. Der Arbeitgeber verlangte später, diese „nachzuarbeiten“.
Außerdem mahnte er sie ab, weil sie sich geweigert hatte, einen bestimmten Lkw abzuladen, und weil sie eine Kollegin an einer Station nicht ablösen wollte. Parallel eskalierte der Konflikt weiter – unter anderem mit Streit über Einsatzplanung, Unterrichtung/Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Maßnahmen, die die Klägerin als Schikane wertete.
180 Minusstunden: Warum der Arbeitgeber sie nicht „einfach“ buchen durfteDas Gericht stellte klar: Ein Arbeitszeitkonto darf nur dann mit Minusstunden belastet werden, wenn es dafür eine tragfähige Grundlage gibt – und typischerweise nur dann, wenn der Arbeitgeber die Stunden vorschussweise vergütet hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
Hier war aber unstreitig, dass die Klägerin die 180 Stunden nicht gearbeitet hatte, und der Arbeitgeber selbst vertrat zugleich, für diese Stunden bestehe kein Vergütungsanspruch. Außerdem lag die Verantwortung für die Einteilung und Arbeitszuweisung grundsätzlich beim Arbeitgeber – nicht bei der Arbeitnehmerin.
Wenn die vereinbarte Arbeitszeit wegen der Einsatzplanung nicht ausgeschöpft wird und der Arbeitnehmer das nicht zu vertreten hat, darf der Arbeitgeber das Zeitkonto nicht einfach ins Minus drücken.
Folge: Die Firma musste dem Arbeitszeitkonto 180 Stunden wieder gutschreiben.
Abmahnungen: Warum beide aus der Personalakte entfernt werden mussten Abmahnung 1: Lkw-AbladenDie erste Abmahnung beruhte auf dem Vorwurf, die Klägerin habe unberechtigt verweigert, einen Lkw abzuladen. Das Gericht sah das anders: Das Abladen beinhaltete häufiges Rückwärtsfahren und damit Rotationsbewegungen.
Genau solche Bewegungen waren der Klägerin nach betriebsärztlichem Attest dauerhaft untersagt. Der Arbeitgeber konnte nicht überzeugend darlegen, warum diese Einschränkung nicht mehr gelten sollte.
Folge: Die Abmahnung war rechtswidrig und musste entfernt werden.
Abmahnung 2: Ablösen am „Bedeckler“Bei der zweiten Abmahnung kritisierte das Gericht vor allem, dass sie einen falschen Eindruck vermittelte: Sie stellte es so dar, als habe die Klägerin bereits mehrfach „zu Unrecht“ das Lkw-Abladen verweigert und dann zusätzlich die Ablösung der Kollegin verweigert.
Da die Verweigerung des Lkw-Abladens aber gerade berechtigt war, war dieser Kernvorwurf in der Abmahnung in dieser Form nicht haltbar. Schon deshalb musste auch diese Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.
Entschädigung nach dem AGG: Wann reicht ein „Indiz“?Besonders wichtig ist der Teil zur Indizwirkung.
Im AGG gilt: Wer eine Benachteiligung behauptet, muss nicht die vollständige „Kette“ beweisen. Es reicht, Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals – hier Behinderung – vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass ausschließlich andere Gründe entscheidend waren.
Das Arbeitsgericht betont: Verstöße gegen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen – etwa die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung in betroffenen Angelegenheiten zu unterrichten und anzuhören – können regelmäßig ein solches Indiz sein.
Auch wenn es nicht automatisch „immer“ reicht, ist das in der Praxis ein starkes Signal: Wer die Schutzmechanismen aus dem SGB IX ignoriert, riskiert, dass Gerichte daraus eine Vermutung für Diskriminierung ableiten.
Welche Benachteiligungen sah das Gericht als entschädigungspflichtig an?Das Gericht sprach der Klägerin 6.000 Euro Entschädigung zu (fünf Bruttomonatsverdienste). Es begründete das nicht mit jedem einzelnen Konfliktpunkt, aber mit mehreren konkreten Vorgängen, die es als unmittelbare Benachteiligung wertete – insbesondere dort, wo der Arbeitgeber behinderungsspezifische Schutzrechte unterlief oder die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung behinderte.
Wichtige Punkte waren: eine Anweisung entgegen einer zuvor festgelegten zeitlichen Begrenzung bei einer belastenden Tätigkeit, die gleichzeitige Forderung, Minusstunden abzubauen, obwohl eine behinderungsbedingte Arbeitszeitreduzierung bewilligt war, sowie Maßnahmen, die die Amtsausübung der Schwerbehindertenvertretung erschwerten.
In der Gesamtschau sah das Gericht eine Häufung von Pflichtverstößen in kurzer Zeit, die eine abschreckende, aber verhältnismäßige Entschädigung rechtfertige.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis in zwei Richtungen:
Erstens: Minusstunden sind kein Freifahrtschein für Arbeitgeber. Wer Beschäftigte nicht voll einteilt oder aus organisatorischen Gründen nicht abrufen kann, kann daraus nicht automatisch „Schulden“ im Arbeitszeitkonto basteln.
Zweitens: Im Schwerbehindertenrecht sind Verfahrenspflichten keine Formalie. Wenn Arbeitgeber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder andere Schutzpflichten ignorieren, kann das im AGG-Prozess als Indiz für Diskriminierung wirken – und am Ende teuer werden.
FAQ: Diskriminierung wegen Behinderung im Betrieb – die wichtigsten Fragen und Antworten1) Woran erkenne ich eine Diskriminierung wegen Behinderung am Arbeitsplatz?
Diskriminierung liegt vor, wenn Sie wegen deiner Behinderung schlechter behandelt werden als andere – zum Beispiel durch unzumutbare Arbeitsanweisungen trotz Attesten, Ausschluss von Schulungen, Druck wegen „Sonderregeln“ oder wenn dir notwendige Anpassungen verweigert werden.
Das kann auch passieren, wenn der Arbeitgeber nichts tut, obwohl er handeln müsste (z. B. keine behinderungsgerechte Anpassung organisiert).
2) Was ist „Indizwirkung“ und warum hilft sie Betroffenen?
„Indizwirkung“ bedeutet: Sie müssen nicht sofort alles lückenlos beweisen. Es reicht, wenn Sie Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wegen Behinderung naheliegend machen.
Dann greift § 22 AGG: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Maßnahme nicht wegen der Behinderung erfolgte, sondern aus anderen Gründen. Gerade im Arbeitsalltag ist das entscheidend, weil Diskriminierung selten offen zugegeben wird.
3) Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) – und was, wenn sie nicht beteiligt wurde?
Die SBV muss in vielen Fällen beteiligt werden, wenn Maßnahmen schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. Unterbleibt die Beteiligung, kann das ein starkes Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung sein. Das kann die Beweislast deutlich verschieben.
4) Muss ich jede Arbeit machen, auch wenn ich Atteste oder Einschränkungen habe?
Nein. Wenn Atteste oder betriebsärztliche Vorgaben bestimmte Tätigkeiten ausschließen (z. B. schwere Lasten, Überkopfarbeiten, bestimmte Bewegungen), darf der Arbeitgeber Sie nicht einfach trotzdem so einsetzen. Tut er es doch, kann das rechtswidrig sein.
Wichtig ist, die Einschränkungen klar zu kommunizieren und Atteste griffbereit zu haben.
5) Kann ich gegen Abmahnungen vorgehen, wenn sie meine Behinderung ignorieren?
Ja. Abmahnungen müssen sachlich korrekt sein und dürfen nicht auf falschen Annahmen beruhen. Wenn Ihnen Verhalten vorgeworfen wird, das Sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht leisten können oder dürfen, kann die Abmahnung unrechtmäßig sein. Dann können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
6) Was gilt bei Minusstunden, wenn der Arbeitgeber mich nicht richtig einteilt?
Minusstunden sind nicht automatisch „Ihr Problem“. Wenn Sie nicht gearbeitet haben, weil der Arbeitgeber Sie nicht im vertraglichen Umfang eingesetzt hat, kann er Ihr Arbeitszeitkonto oft nicht einfach belasten.
In solchen Fällen kommt eher in Betracht, dass der Arbeitgeber das Risiko der falschen Einsatzplanung trägt – und das Zeitkonto zu korrigieren ist.
FazitDas Arbeitsgericht Weiden stärkt schwerbehinderte Beschäftigte gleich mehrfach: Minusstunden dürfen nicht zulasten von Arbeitnehmern entstehen, wenn die Einsatzplanung beim Arbeitgeber liegt. Abmahnungen halten nicht, wenn Atteste und gesundheitliche Einschränkungen ignoriert werden.
Und besonders wichtig: Wer Pflichten aus dem SGB IX missachtet oder die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung behindert, riskiert eine Entschädigung wegen Diskriminierung – schon dann, wenn die Pflichtverletzungen als Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen.
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Rente: Durch Teilrente in die gesetzliche Krankenkasse – Gilt das Schlupfloch auch 2026 noch?
Viele privat versicherte Rentner zahlen im Alter hohe Beiträge – und suchen nach einem Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Das Sozialgericht München hat in einem Fall aus dem Jahr 2021 entschieden, dass eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Rentner durch eine frei gewählte Teilrente unter die maßgebliche Einkommensgrenze rutscht. (SG München, S 59 KR 649/22)
Wichtig (Stand 2026): Der Text beschreibt eine Gestaltung, die in der Praxis lange diskutiert wurde. Seit Anfang 2026 ist die Lage deutlich restriktiver (höchstrichterliche Rechtsprechung und gesetzliche Nachschärfungen). Wer so etwas plant, sollte sich vorab individuell beraten lassen, weil Krankenkassen Konstellationen heute deutlich konsequenter prüfen.
Worum es in dem Verfahren gingDer Kläger war privat krankenversichert und mit einer Ehefrau verheiratet, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ab Mai 2021 ließ er sich seine Altersrente als bewusst reduzierte Teilrente auszahlen, um unter der Einkommensgrenze der Familienversicherung zu bleiben.
Die Krankenkasse bestätigte zunächst die Familienversicherung, nahm diese Entscheidung später aber rückwirkend zurück.
Der konkrete Fall: Teilrente ab Mai – Vollrente ab SeptemberDer Kläger bekam ab 01.05.2021 eine „gewählte Teilrente“ in Höhe von 453,46 Euro monatlich und beantragte damit die Familienversicherung über seine Ehefrau. Ab 01.09.2021 bezog er dann wieder eine deutlich höhere Rente von 1.312,63 Euro monatlich, womit die Familienversicherung endete und eine freiwillige Versicherung einsetzte.
Genau diese kurze „Zwischenphase“ wollte die Kasse rückwirkend wieder streichen.
Warum die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend kassieren wollteDie Kasse argumentierte, es habe von Anfang an festgestanden, dass der Kläger nur kurz eine Teilrente beziehen werde. Deshalb müsse man bei der Prognose des regelmäßigen Gesamteinkommens nicht auf die Teilrente, sondern auf die zu erwartende Vollrente abstellen.
Damit wäre die Einkommensgrenze nie eingehalten worden, und die Familienversicherung sei von Beginn an rechtswidrig gewesen.
Was das Gericht als entscheidend ansahDas Gericht stellte klar, dass der Bescheid zur Familienversicherung rechtmäßig war und nicht nachträglich zurückgenommen werden durfte. Es akzeptierte, dass Rentner nach § 42 SGB VI grundsätzlich frei eine Teilrente wählen können, ohne dafür besondere Gründe liefern zu müssen.
Die Kasse durfte nicht einfach so tun, als wäre für die Monate der Teilrente „fiktiv“ die Vollrente zu berücksichtigen.
Die Grenze: Das regelmäßige GesamteinkommenFür die beitragsfreie Familienversicherung zählt, ob das regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze überschreitet, die in dem Verfahren mit 470 Euro monatlich angegeben wird. Der Kläger lag mit seiner Teilrente knapp darunter, weshalb die Familienversicherung zunächst möglich war.
Erst mit der höheren Rente ab September war die Grenze überschritten, sodass die Familienversicherung endete.
Aktualisierung (Stand 2026): Die Grenze ist kein fester Betrag und ändert sich regelmäßig. Für 2021 kann der im Verfahren genannte Wert passen; für 2026 liegt die maßgebliche Grenze typischerweise höher. Wer den Text als Ratgeber liest, darf daher nicht mit 470 Euro „rechnen“, sondern muss den aktuellen Grenzbetrag der jeweiligen Krankenkasse bzw. für das jeweilige Jahr zugrunde legen.
Warum die „Absicht“ des Klägers die Familienversicherung nicht automatisch zerstörtDas Gericht hielt es zwar für plausibel, dass der Kläger den Plan hatte, nach wenigen Monaten wieder auf Vollrente umzusteigen. Trotzdem blieb entscheidend, dass die Teilrente real gezahlt wurde und nicht einfach ignoriert werden darf.
Die Kasse kann die Teilrente nicht nachträglich entwerten, indem sie eine Vollrente unterstellt, die in diesen Monaten gar nicht geflossen ist.
Aktualisierung (Stand 2026): Genau an diesem Punkt ist die Diskussion heute schärfer. Krankenkassen und Gerichte schauen stärker darauf, ob überhaupt von einem „regelmäßigen“ Einkommen ausgegangen werden kann – also ob die Gestaltung nur eine sehr kurze Durchgangsphase ist. Damit steigt das Risiko, dass Kassen Konstellationen heute anders bewerten als noch 2021/2023.
Was das Urteil praktisch bedeutet: Der Weg war offen – heute aber deutlich riskanterDas Sozialgericht München formulierte für den konkreten Fall ungewöhnlich deutlich, dass die Rechtslage diesen Weg damals nicht grundsätzlich versperrte.
Wer über den Ehepartner familienversichert wird, kann dadurch Hürden für einen späteren Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung überwinden und im Anschluss – bei Wegfall der Familienversicherung – in eine gesetzliche Mitgliedschaft geraten.
Das ist für viele Betroffene finanziell attraktiv, weil sie damit die teure private Krankenversicherung hinter sich lassen.
Aktualisierung (Stand 2026): Die Aussage „der Weg ist offen“ ist heute so pauschal nicht mehr tragfähig. Inzwischen ist höchstrichterlich klargestellt worden, dass sehr kurzzeitige Teilrenten-Modelle für die Familienversicherung nicht verlässlich funktionieren.
Zusätzlich wurde die Rechtslage zum Jahreswechsel 2026 weiter nachgeschärft. Wer das heute plant, muss davon ausgehen, dass Krankenkassen die Gestaltung prüfen, anzweifeln und ggf. ablehnen.
Warum das Gericht selbst von einem „Schlupfloch“ sprichtDas Urteil macht keinen Hehl daraus, dass hier ein Systemproblem steckt. Der Betroffene zahlt durch die zeitweise Rentenkürzung einen überschaubaren Preis, während die gesetzliche Krankenversicherung ein neues älteres Mitglied mit typischerweise höheren Ausgaben aufnimmt.
Das Gericht sagt sinngemäß: Wenn das politisch nicht gewollt ist, muss der Gesetzgeber die Lücke schließen.
Aktualisierung (Stand 2026): Genau diese „Systemfrage“ ist inzwischen praktisch beantwortet worden: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben den Spielraum spürbar eingeengt.
Kurzer Überblick: Was sich durch Teilrente und Familienversicherung ändern kannSchritt | Wirkung
Teilrente wird so gewählt, dass das Einkommen unter der Grenze liegt | Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner kann möglich werden
Einkommen steigt später wieder durch Rückkehr zur Vollrente | Familienversicherung endet, gesetzliche Mitgliedschaft kann im Anschluss relevant werden
„55er-Regelung“ war zuvor ein Blocker | In der Praxis wurde dieser Blocker oft als Motiv genannt; heute wird die Gestaltung strenger geprüft
Aktualisierung (Stand 2026): Der Ablauf ist als „Schema“ verständlich, aber als Handlungsanleitung unsicher. Entscheidend sind die aktuelle Rechtslage, die konkrete Einkommensprognose, die Dauer/Stetigkeit der Einkommenssituation und das Vorgehen der jeweiligen Krankenkasse.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Wechsel von der PKV in die GKV über TeilrenteKann ich als privat versicherter Rentner über meinen gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert werden?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind – insbesondere die Einkommensgrenze. Der geschilderte Fall zeigt, dass eine Teilrente im Jahr 2021 dazu führen konnte, unter die Grenze zu kommen. Stand 2026 gilt aber: Kurzzeitige Gestaltungen werden deutlich kritischer bewertet.
Ist es erlaubt, die Teilrente nur vorübergehend zu wählen, um in die Familienversicherung zu kommen?
Im damaligen Fall wurde die Teilrente als zulässige Wahlmöglichkeit angesehen, ohne dass besondere Gründe nachgewiesen werden mussten. Heute (2026) ist die entscheidende Frage weniger „darf ich Teilrente?“, sondern „trägt die Konstruktion familienversicherungsrechtlich als regelmäßiges Einkommen?“ Das ist bei sehr kurzen Phasen hoch riskant.
Darf die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend aufheben, weil sie den Plan erkennt?
Im Münchner Fall nicht automatisch: Das Gericht hielt die ursprüngliche Feststellung für rechtmäßig und akzeptierte keine „fiktive“ Vollrente für Monate, in denen tatsächlich nur Teilrente floss. Stand 2026 ist trotzdem Vorsicht geboten: Kassen prüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt bestanden, und setzen dabei stärker auf Prognose/Regelmäßigkeit.
Wie lange muss die Teilrente laufen, damit sie als „regelmäßiges Einkommen“ zählt?
Das Sozialgericht sah die mehrmonatige Phase im konkreten Fall als ausreichend an. Stand 2026 ist genau dieser Punkt der größte Risikotreiber: Je kürzer und erkennbar „gestalteter“ die Phase, desto eher drohen Ablehnung oder Korrektur.
Was passiert, wenn ich später wieder die Vollrente beziehe?
Dann endet die Familienversicherung, sobald das Einkommen die Grenze überschreitet. Was danach greift, hängt vom konkreten Versicherungsstatus und der weiteren Absicherung ab. Im Münchner Fall führte der Weg in eine gesetzliche Mitgliedschaft – ob und wie das heute gelingt, ist 2026 deutlich weniger planbar als es der damalige Einzelfall nahelegt.
Fazit: Einzelfall-Urteil ja – aber der „Teilrenten-Weg“ ist 2026 nicht mehr der sichere AusstiegDas Sozialgericht München bestätigte für einen konkreten Zeitraum im Jahr 2021 eine Gestaltung, die viele privat versicherte Rentner als Rettungsanker sahen: erst Teilrente, dann Familienversicherung, dann zurück zur Vollrente und anschließend in eine gesetzliche Mitgliedschaft.
Stand 2026 gilt jedoch: Aus dem damaligen Urteil lässt sich kein verlässlicher „Trick“ mehr ableiten. Die Kombination aus strengerer Bewertung kurzzeitiger Teilrenten-Phasen und gesetzlicher Nachschärfung hat den Spielraum deutlich reduziert. Wer einen Wechsel aus der PKV erwägt, sollte sich auf eine intensive Prüfung einstellen – und Alternativen (Beratung, reguläre Wechselwege, individuelle Statusklärung) frühzeitig prüfen lassen.
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Bürgergeld: Gericht kippt VKH-Absage – Frau muss Auto nicht verkaufen
Das OLG Nürnberg musste klären, ob eine Frau für ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt – oder ob sie vorher ihr Auto verkaufen muss. Hintergrund ist die Frage, welches Vermögen in einem VKH-Verfahren „zumutbar“ einzusetzen ist.
Seit Einführung des Bürgergelds und der höheren Schonvermögen ab 01.01.2023 haben sich die Maßstäbe verschoben.
Der konkrete Fall: Scheidung, zwei Kinder, Auto als StreitpunktDie Antragstellerin wollte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung. In ihrer Erklärung zu Einkommen und Vermögen gab sie an, einen Opel Insignia (Baujahr 2017, ca. 95.000 km) zu besitzen und schätzte den Wert auf rund 8.000 Euro.
Sie war vollzeitbeschäftigt, hatte zwei minderjährige Kinder und der Ehemann war inhaftiert – sie musste also Alltag, Arbeit und Kinderfahrten allein organisieren.
Entscheidung der Vorinstanz: „Auto verwerten, Kleinwagen kaufen“Das Amtsgericht Kelheim lehnte VKH ab. Begründung: Das Auto sei deutlich mehr wert (mindestens 13.000 Euro) und damit „zu viel“ Schonvermögen. Außerdem sei der Wagen nach Größe und Wert nicht angemessen – sie solle ihn verkaufen und sich einen günstigen Kleinwagen anschaffen, etwa für 5.000 Euro.
Das Risiko, bei einem billigen Gebrauchtwagen Probleme zu bekommen, sei hinzunehmen.
Die Beschwerde: Warum die Frau den Wagen behalten wollteGegen die Ablehnung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie hielt den vom Amtsgericht angenommenen Wert für überhöht, verwies auf den Kaufpreis 2021 (16.000 Euro) und darauf, dass der Wagen inzwischen an Wert verloren habe.
Vor allem schilderte sie, dass sie das Auto für die Fahrten zur Arbeit und für die Kinder zwingend brauche – zumal der Vater wegen Inhaftierung nicht unterstützen könne. Außerdem habe sie beim Autokauf nicht absehen können, dass später eine Scheidung ansteht.
Das OLG kippt die Ablehnung: VKH ohne RatenDas OLG Nürnberg hob den Beschluss auf und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Die Frau musste ihr Auto nicht verkaufen und bekam zudem eine Anwältin beigeordnet. Das Gericht stellte klar: In dieser Konstellation ist es nicht zumutbar, die Verfahrenskosten aus dem Fahrzeug zu bestreiten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 9 WF 467/23).
Rechtsgrundlage: Warum Vermögen bei VKH überhaupt zähltVerfahrenskostenhilfe erhält nur, wer die Kosten nicht selbst tragen kann (§ 114 ZPO; im Scheidungsverfahren über § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Dabei muss grundsätzlich auch Vermögen eingesetzt werden, soweit das zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Als Leitplanke gilt § 90 SGB XII: Vermögen ist zu verwerten, außer es greift eine Schutzregel (Schonvermögen). Dazu zählen insbesondere Barbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, deren konkrete Höhe über die Durchführungsverordnung festgelegt wird, und seit 01.01.2023 ausdrücklich auch ein „angemessenes Kraftfahrzeug“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII.
Was sich 2023 geändert hat: Mehr Schonvermögen – neue MaßstäbeDas OLG betont, dass seit 01.01.2023 höhere Freibeträge gelten. Der Schonbetrag für Barbeträge liegt nach der Durchführungsverordnung bei 10.000 Euro plus 500 Euro je überwiegend unterhaltener Person – hier also 11.000 Euro. Das ist wichtig, weil Gerichte ihre früheren „Daumenregeln“ nicht einfach beibehalten dürfen, wenn der Gesetzgeber die Schonbeträge deutlich anhebt.
Warum der Opel Insignia hier als „angemessen“ giltEntscheidend war die Einzelfallprüfung: Der Wagen war sechs Jahre alt, kein Luxusfahrzeug und wurde 2021 gekauft, als die Frau mit dem Scheidungsverfahren noch nicht rechnen musste. Dazu kommt die praktische Notwendigkeit: Arbeitsweg, Kinderfahrten, Organisation des Alltags – und alles allein.
Das OLG macht deutlich, dass Angemessenheit nicht nur nach Größe oder Listenpreis bewertet wird, sondern nach Lebenslage und Zumutbarkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Auto „unentbehrlich“ im Sinne eines zwingenden beruflichen Einsatzes ist. Es reicht, dass es nach den Umständen als übliches, nachvollziehbar genutztes Fahrzeug angemessen ist.
Der Bürgergeld-Vergleich: Warum das OLG Jobcenter-Logik als Orientierung heranziehtBesonders interessant ist der Verweis auf das Bürgergeldrecht: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bleibt ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Außerdem gibt es im Bürgergeld höhere Vermögensfreibeträge; nach der Karenzzeit beträgt der Freibetrag regelmäßig 15.000 Euro pro Person (während in der Karenzzeit höhere Freibeträge gelten). Auch bei der Frage, wann ein Kfz als „angemessen“ gilt, wird in der Praxis häufig mit Orientierungswerten gearbeitet; genannt wird dabei regelmäßig ein Zeitwert von etwa 15.000 Euro je Kfz, wobei im Einzelfall auch höhere Werte vertretbar sein können.
Das OLG folgert daraus: Wenn der Gesetzgeber Bürgergeldberechtigten ein „normales“ Auto zugesteht, kann man erwerbstätige VKH-Antragsteller nicht härter behandeln und ihnen faktisch den Autoverkauf aufzwingen. Die Wertungen aus dem Bürgergeldrecht sind zwar nicht automatisch bindend, können aber als zeitgemäße Orientierung bei der Zumutbarkeits- und Angemessenheitsprüfung herangezogen werden.
Ergebnis auch beim Einkommen: Keine Raten, weil nichts übrig bleibtNeben dem Auto prüfte das Gericht die Einkommensseite. Trotz Nettoeinkommen und Kindergeld blieb nach Wohnkosten und Freibeträgen kein einzusetzendes Einkommen übrig. Deshalb gab es VKH ohne Ratenzahlungsanordnung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenMuss man für Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe immer sein Auto verkaufen?
Nein. Ein Auto muss nur verwertet werden, wenn das zumutbar ist und es nicht als „angemessen“ geschützt ist. Ob es angemessen ist, hängt stark vom Einzelfall ab, etwa von Alter, Wert, Nutzung, familiären Pflichten und der konkreten Lebenssituation.
Was bedeutet „angemessenes Kraftfahrzeug“ in der Praxis?
Angemessen ist nicht nur ein winziger Kleinwagen. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug ein normales, nicht luxuriöses Auto ist und ob es nachvollziehbar gebraucht wird. Luxusfahrzeuge sind eher nicht geschützt, ein übliches Familien- oder Pendlerauto kann es aber sein.
Welche Rolle spielen die höheren Schonvermögen seit 2023?
Sie verschieben die Beurteilung. Wenn der Gesetzgeber das Schonvermögen anhebt, dürfen Gerichte nicht so tun, als würde weiterhin ein extrem niedriger Maßstab gelten. Das kann dazu führen, dass ein Auto, das früher „zu teuer“ erschien, heute eher als angemessen geschützt gilt – jedenfalls, wenn Nutzung und Lebenslage das tragen.
Gilt Bürgergeldrecht automatisch auch bei Verfahrenskostenhilfe?
Nicht automatisch. VKH richtet sich nach ZPO (im Familienrecht über § 76 FamFG) und verweist für die Vermögensbewertung auf § 90 SGB XII – doch das OLG nutzt die Wertungen des Bürgergeldrechts, um die Angemessenheit zeitgemäß einzuordnen. Das kann in ähnlichen Fällen ein starkes Argument sein.
Was sollten Betroffene tun, wenn VKH wegen Auto abgelehnt wird?
Prüfen lassen und ggf. sofortige Beschwerde einlegen. Wichtig sind konkrete Angaben zur Notwendigkeit (Arbeitsweg, Kinder, Pflege, schlechte ÖPNV-Anbindung), zum Fahrzeug (Alter, Kilometerstand, kein Luxus) und zur finanziellen Lage. Je besser die Einzelfallgründe belegt sind, desto größer sind die Chancen.
Der Beschluss des OLG Nürnberg ist ein wichtiges Signal: Gerichte dürfen Menschen nicht reflexhaft zwingen, ihr Auto zu verkaufen, nur weil ein Verfahren Geld kostet. Seit Bürgergeld und höheren Schonvermögen gelten spürbar andere Maßstäbe – und ein „normales“ Auto kann auch bei Verfahrenskostenhilfe geschützt sein.
Wer sich gegen eine VKH-Ablehnung wehrt, sollte genau mit diesen neuen Wertungen argumentieren – und zugleich sauber darlegen, warum das Fahrzeug nach den konkreten Umständen angemessen ist.
Der Beitrag Bürgergeld: Gericht kippt VKH-Absage – Frau muss Auto nicht verkaufen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: 200 Euro monatlicher Anspruch für zusätzlichen Mehrbedarf
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch eine höhere Bürgergeldleistung. Auch für sie gilt der normale Eckregelsatz von 563 Euro pro Monat.
Aber: Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden. In diesem Fall kann ein Mehrbedarf gewährt werden, der knapp 200 Euro beträgt.
Eines vorab: Eine unseriöse Seite verbreitet gerade Falschinformationen, weshalb wir hier einiges richtig stellen.
Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf?Erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten. Das bedeutet, dass bei einem Regelsatz von 563 Euro ein zusätzlicher Betrag von 197,05 Euro gewährt wird, was zu einer monatlichen Gesamtleistung von 760,05 Euro führt.
Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am ArbeitslebenDer Mehrbedarf wird jedoch nur dann gewährt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden.
Beispielsweise erhalten Menschen mit Behinderung, die sich in einer Ausbildung befinden, in der Regel keinen Mehrbedarf, da hier andere Unterstützungssysteme wie BAföG vorrangig sind.
Voraussetzungen für den Erhalt des MehrbedarfsEin Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht automatisch. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.
- Bezug sonstiger Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, wird der Mehrbedarf gewährt. Wichtig ist, dass der Mehrbedarf nur zusätzlich zur Regelleistung gewährt wird.
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Kein Mehrbedarf ohne BewilligungsbescheidUm den Mehrbedarf zu erhalten, muss ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorgelegt werden.
Ohne diesen Bescheid wird kein Mehrbedarf gewährt. Es reicht nicht aus, lediglich die Voraussetzungen zu erfüllen oder nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erhalten zu haben.
Höhe des Mehrbedarfs bei SchwerbehinderungDie Höhe des Mehrbedarfs variiert je nach Lebenssituation:
- Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung: 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes, was 197,05 Euro entspricht.
- Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 90-prozentigen Regelleistung.
- Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 80-prozentigen Regelleistung.
Für Schwerbehinderte, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind (weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können) und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.
Wohnraumanpassung für Menschen mit BehinderungBürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten, sofern die Wohnung angemessen groß ist. Für Alleinstehende gelten etwa 45 m² als angemessen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnung um ca. 15 m² größer sein.
Für Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen “G” oder “aG”, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, gilt ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern als angemessen.
Mehrbedarf in HärtefällenIn bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für regelmäßig wiederkehrende und unabweisbare Ausgaben.
Dies hängt von der individuellen Situation ab. Beispielsweise könnten Menschen mit einer Gehbehinderung einen Mehrbedarf für eine Haushaltshilfe oder spezielle Pflegeprodukte geltend machen.
Mehrbedarf während der AusbildungFür Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig ist, bestehen besondere Regelungen. Sie haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.
Schüler und Studenten, die Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II beziehen, können den Mehrbedarf auch für eine schulische oder Hochschulausbildung erhalten, sofern sie Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.
Auch nach Beendigung der Maßnahme kann der Mehrbedarf weiter gewährt werden, wenn sich die Person in einer Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befindet.
Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen GNicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs. Dieser Mehrbedarf wird jedoch nicht gewährt, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen besteht.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht auf einer Bewilligung des Jobcenters beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 -B 14 AS 27/16 R – ).
Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung ( BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – ).
Ein Beispiel aus der PraxisFrau Müller ist 45 Jahre alt, alleinstehend und bezieht Bürgergeld. Sie hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 60 und nimmt an einer vom Jobcenter anerkannten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.
Regelbedarf: Als Alleinstehende erhält Frau Müller einen monatlichen Regelbedarf von 563 Euro.
Mehrbedarf: Aufgrund ihrer Teilnahme an der Maßnahme steht ihr ein Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs zu, was 197,05 Euro entspricht.
Insgesamt erhält Frau Müller somit monatlich 760,05 Euro (563 Euro Regelbedarf + 197,05 Euro Mehrbedarf).
Voraussetzungen für den MehrbedarfErwerbsfähigkeit: Die Person muss erwerbsfähig sein, d.h., sie kann mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Teilnahme an Maßnahmen: Es muss eine Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen.
Hinweis: Der Mehrbedarf muss nicht gesondert beantragt werden. Es ist jedoch erforderlich, dem Jobcenter die Schwerbehinderung und die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer Teilnahmebescheinigung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: 200 Euro monatlicher Anspruch für zusätzlichen Mehrbedarf erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht als Einkommen anrechnen
Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3.000 Euro) ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V (Bürgergeld-Verordnung) als steuerfreie Leistung zur Abmilderung gestiegener Verbrauchspreise anrechnungsfrei. Sie wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 zufließen.
Mit Urteil vom 08.01.2026 – S 24 AS 119/25 – hat das Sozialgericht Hildesheim bekannt gegeben, dass die vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie kein anrechenbares Einkommen ist.
Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V sind Inflationsausgleichsprämien kein anrechenbares EinkommenGrundsätzlich sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld – abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge – als Einkommen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Darunter fällt die Inflationsausgleichsprämie jedoch nicht.
Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II).
§ 13 SGB II ermächtigt darüber hinaus das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche Einnahmen darüber hinaus nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Nr. 1).
Die Bürgergeldverordnung beruht auf dieser Verordnungsermächtigung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Worum ging es im konkreten Verfahren?Die Kammer hatte vorliegend zu klären, ob es sich bei der Nachzahlung im Oktober 2024 um einen Teilbetrag der Inflationsprämie oder um die restliche Gehaltszahlung des Klägers aus September 2024 gehandelt hat.
Aus dem Verwendungszweck und der Gehaltsabrechnung des Klägers ließen sich keine Rückschlüsse darauf ableiten, in welcher der Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers die Inflationsprämie für den Kläger enthalten war.
Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergab sich, dass die Gehaltszahlungen regulär noch in dem Monat, für den sie erzielt wurden, ausgezahlt werden sollten. Dies war in der Vergangenheit jedoch nicht der Fall.
Der Kläger wies darauf hin, dass dies der Grund für den Ende September 2024 gezahlten Vorschuss war. Dies deckte sich mit der Mitteilung des Steuerberaters des ehemaligen Arbeitgebers, der ebenfalls bestätigt hatte, dass Ende September 2024 ein Vorschuss auf das Gehalt gezahlt wurde und im Oktober 2024 nur noch die restliche Inflationsprämie.
Auf Rückfrage des Jobcenters bestätigte der Arbeitgeber diese Aussage.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sprach gegen diese Auslegung nicht, dass der Arbeitgeber insoweit die Ausführungen des Steuerberaters eins zu eins übernommen hatte. Für die identische Wortwahl könne es zahlreiche Gründe geben.
Sie führe jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine schriftliche Mitteilung handele, nicht dazu, dass hier davon auszugehen sei, dass der Steuerberater und der Arbeitgeber fehlerhafte Angaben gemacht hätten. Zumal nicht erkennbar sei, warum sie diesbezüglich falsche Angaben tätigen sollten.
Ergebnis der Kammer: Zahlung war Rest der InflationsprämieDie Kammer kam zu dem Schluss, dass die im Oktober 2024 auf dem Konto des Klägers eingegangenen 867,09 Euro der Rest der Inflationsprämie sind und mithin nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen waren.
Demnach hatte der Kläger im Oktober 2024 kein Einkommen und damit Anspruch auf weitere 519,00 Euro, da sein Bedarf 774,72 Euro betrug und das Jobcenter bisher nur Leistungen in Höhe von 255,63 Euro ausgezahlt hatte.
Hinweis des Verfassers: Wichtige Informationen zur Inflationsprämie und BürgergeldDie Prämie ist anrechnungsfrei. Sie ist als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Zahlung muss im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen, um steuerfrei und anrechnungsfrei zu sein.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers; ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Auch bei Minijobbern wird die Prämie nicht auf den Verdienst angerechnet.
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Schwerbehinderung: Krankenkasse muss neue Behandlungsmethode zahlen
Das Landessozialgericht München hatte zu entscheiden, ob eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung mit Alignern, also der Invisalign-Methode, übernehmen muss. ( L 5 KR 364/22)
Streitpunkt war, dass die Kasse nur eine konventionelle Behandlung bezahlen wollte und die Aligner als neue, nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode ablehnte. Das Gericht hat die Krankenkasse dennoch zur Kostenübernahme verpflichtet.
Der konkrete Fall der KlägerinGeklagt hat eine 2009 geborene Versicherte mit Phelan-McDermid-Syndrom, einer genetisch bedingten Entwicklungsstörung mit schwerster geistiger Behinderung, fehlender Sprachentwicklung und neuromuskulären Symptomen.
Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF und Pflegegrad 5. Zusätzlich liegt eine schwere Kiefer- und Zahnfehlstellung vor, die vom Kieferorthopäden als KIG A5 eingestuft wurde und vom MDK auch mit weiteren Einstufungen wie S4, E5 und D5 bestätigt wurde.
Was die Krankenkasse zunächst bewilligte und was später abgelehnt wurdeZunächst bewilligte die Krankenkasse Ende Oktober 2020 einen konventionellen kieferorthopädischen Behandlungsplan mit Kosten von rund 3.919 Euro. Kurz darauf beantragte der behandelnde Kieferorthopäde eine Aligner-Therapie mit voraussichtlichen Kosten von rund 6.591 Euro und begründete das medizinisch, nicht ästhetisch, sowie mit fehlenden Alternativen.
Daraufhin ließ die Kasse den Fall vom MDK begutachten und lehnte Ende Dezember 2020 die Aligner-Behandlung ab, weil diese nicht Teil der vertragszahnärztlichen Regelversorgung sei und konventionelle Geräte ausreichen würden.
Warum die behandelnde Praxis die Aligner für zwingend hieltDer Kieferorthopäde schilderte ausführlich, warum festsitzende Multiband-Apparaturen oder herausnehmbare Geräte bei der Klägerin praktisch nicht durchführbar seien. Die Patientin akzeptiere kaum Fremdkörper im Mund, Hygiene sei ohnehin extrem schwierig und eine feste Apparatur sei reparatur- und notfallanfällig.
Entscheidend war zudem, dass die Klägerin für jede zahnärztliche oder kieferorthopädische Maßnahme und selbst für Kontrollen in Intubationsnarkose versetzt werden müsse, während die Aligner von der Mutter zu Hause eingesetzt und gewechselt werden könnten.
Die konventionelle Behandlung hätte deshalb viele Narkosen in kurzem Turnus erfordert, was aus Sicht des Kieferorthopäden weder praktikabel noch ethisch vertretbar sei.
Der Verwaltungsweg bis zum GerichtDie Mutter der Klägerin legte Widerspruch ein, die Krankenkasse blieb aber im Widerspruchsbescheid dabei, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode ohne G-BA-Empfehlung handele.
Das Sozialgericht München gab der Klägerin bereits 2022 per Gerichtsbescheid recht und verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme. Die Krankenkasse ging in Berufung, verlor jedoch auch vor dem Landessozialgericht.
Warum das LSG München einen Anspruch bejahteDas Gericht stellte zunächst klar, dass grundsätzlich ein Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung besteht, weil die Indikationsgruppen deutlich im leistungsrelevanten Bereich liegen. Entscheidend war aber die besondere Situation: Konventionelle Methoden seien wegen der schwersten Behinderung und der konkreten Umstände des Einzelfalls ungeeignet und würden den behinderungsbedingten Belangen widersprechen.
Das Gericht hat sich dabei auf die allgemeinen Leistungsnormen zur Krankenbehandlung und kieferorthopädischen Versorgung gestützt und zusätzlich § 2a SGB V herangezogen, wonach den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist.
Neue Methode ohne G-BA-Empfehlung: Warum das hier nicht „zieht“Normalerweise ist eine neue Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses ein starkes Argument gegen die Kostenübernahme. Das LSG München hat aber gesagt, dass dieser einfachgesetzliche Ausschluss im konkreten Fall zurücktreten muss, weil die Ablehnung der Aligner-Therapie eine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung bedeuten würde.
Das Gericht hat sich dabei ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auf Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention gestützt, die einen diskriminierungsfreien Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung verlangen.
Das Risiko durch häufige Narkosen spielte eine SchlüsselrolleDas Gericht hat hervorgehoben, dass die Klägerin bei konventioneller Behandlung deutlich häufiger in Narkose müsste, etwa für engmaschige Kontrollen und Reparaturen, während die Aligner-Methode deutlich weniger Eingriffe erforderlich mache.
Das LSG sah die Klägerin deshalb in einer Situation ausgeprägter Schutzbedürftigkeit und hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Vorenthaltung der geeigneten Methode Risiken für hochrangige Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben verstärken könnte.
Damit verdichtete sich der Schutzauftrag aus dem Benachteiligungsverbot zu einer konkreten Schutzpflicht, die den Leistungsausschluss im Einzelfall überwindet.
Ergebnis des VerfahrensDie Berufung der Krankenkasse wurde zurückgewiesen. Die Krankenkasse muss die Kosten der Aligner-Therapie übernehmen und trägt zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenGilt das Urteil für alle Invisalign-Behandlungen?
Nein, das Urteil betont ausdrücklich den besonderen Einzelfall. Entscheidend war, dass konventionelle Methoden wegen schwerster Behinderung praktisch und ethisch nicht durchführbar waren und Aligner die einzig geeignete Behandlungsform darstellten.
Kann eine Krankenkasse eine neue Methode immer mit Verweis auf fehlende G-BA-Empfehlung ablehnen?
In vielen Fällen ja, aber nicht zwingend in jedem. Das Gericht sagt, dass der Verweis im konkreten Fall mit dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung und den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention unvereinbar sein kann.
Welche Rolle spielte § 2a SGB V?
§ 2a SGB V wurde als Maßstab herangezogen, um die Versorgung an den besonderen Belangen behinderter Menschen auszurichten. Im Zusammenspiel mit Grundrechten und UN-BRK konnte sich daraus im Einzelfall ein Anspruch auf die geeignete Methode verdichten.
Was war der wichtigste medizinische Punkt im Verfahren?
Dass konventionelle Apparaturen wegen fehlender Mitwirkungsmöglichkeit und notwendiger Narkosen praktisch nicht umsetzbar waren, während Aligner zu Hause gewechselt werden können und deutlich weniger Eingriffe unter Narkose erfordern.
Was sollten Betroffene aus dem Urteil mitnehmen?
Wenn eine Standardtherapie wegen Behinderung faktisch nicht durchführbar ist, lohnt sich eine detaillierte medizinische Begründung, warum nur eine alternative Methode geeignet ist. Je konkreter die Risiken und praktischen Hürden dargestellt werden, desto eher kann ein Gericht eine Ausnahme anerkennen.
Das LSG München macht deutlich, dass der Leistungskatalog der GKV nicht blind gegen die Lebensrealität schwerstbehinderter Menschen angewendet werden darf.
Wenn eine konventionelle Versorgung wegen der Behinderung praktisch scheitert und nur eine alternative Methode überhaupt eine notwendige Behandlung ermöglicht, kann sich ein Anspruch auch dann ergeben, wenn diese Methode als „neu“ gilt und keine G-BA-Empfehlung vorliegt.
In solchen Konstellationen können das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention den Ausschluss durchbrechen und die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichten.
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Krankengeld: Krank nach Kündigung – Gericht schützt Lohnanspruch
Wer kündigt und dann kurz vor dem letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird, gerät schnell unter Verdacht. In vielen Betrieben folgt dann ein harter Schritt: Der Arbeitgeber stellt die Entgeltfortzahlung ein, weil die Arbeitsunfähigkeit „zu passend“ in die Restlaufzeit fällt.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese Strategie nicht automatisch aufgeht. Entscheidend ist, ob die Krankschreibung medizinisch plausibel ist – und im Zweifel kann dafür sogar die behandelnde Ärztin als Zeugin gebraucht werden.
Der Fall: Kündigung, Resturlaub, dann zwei Wochen AUIm Verfahren vor dem LAG Düsseldorf ging es um einen Beschäftigten im Elektrobereich, der selbst gekündigt hatte. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses nahm er zunächst Urlaub. Danach ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen arbeitsunfähig schreiben – genau für die Phase kurz vor dem Aus.
Der Arbeitgeber hielt das für verdächtig und verweigerte die Entgeltfortzahlung (rund 1.400 Euro, konkret 1.362,60 Euro). In erster Instanz verlor der Mann vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, doch in der Berufung bekam er Recht.
Warum das LAG Düsseldorf dem Arbeitnehmer am Ende glaubteDer Dreh- und Angelpunkt war nicht ein formaler Zettel, sondern die Beweisaufnahme. Die Ärztin, die die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, wurde angehört und schilderte nachvollziehbar, dass sie den Patienten aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben habe.
Zwei Wochen seien bei akuter Belastung medizinisch nicht ungewöhnlich, zudem habe es eine Vorgeschichte mit stressbedingten Beschwerden gegeben. Das Gericht würdigte ausdrücklich die ärztliche Erfahrung und die Plausibilität der Diagnose – damit stand am Ende fest: Die Arbeitsunfähigkeit war überzeugend belegt, der Lohn musste gezahlt werden.
Konsequenz: Wer kurz vor dem Jobende krank wird, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass das Ergebnis in solchen Konstellationen zunehmend davon abhängt, ob die Erkrankung im Prozess medizinisch tragfähig erklärt werden kann.
Arbeitgeber dürfen zweifeln – aber nicht „einfach so“Das Urteil ist kein Freibrief für „krank bis Vertragsende“. Es bestätigt vielmehr einen Rahmen, der durch die Rechtsprechung strenger konturiert wurde. Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig krank ist, hat nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (für dieselbe Krankheit), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei regelmäßig einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn konkrete Indizien ernsthafte Zweifel wecken.
Typisch sind Konstellationen, in denen eine AU zeitlich auffällig mit der Kündigung zusammenfällt oder „passgenau“ bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Auch eine Vorgeschichte, die auf ein mögliches „Vorziehen“ des Ausscheidens hindeutet, kann das Misstrauen verstärken.
Wichtig ist der nächste Schritt: Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Genau hier lag im Düsseldorfer Fall die Brücke zum Sieg: Die Ärztin konnte Diagnose und Dauer so plausibel erläutern, dass das Gericht überzeugt war.
Was an der Entscheidung praktisch brisant istDie Entscheidung unterstreicht eine Entwicklung, die Betroffene kennen sollten: In „Kündigungs-AU“-Fällen wird die Frage der Entgeltfortzahlung schneller zur Beweisfrage. Es kann darauf hinauslaufen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Einschätzung im Streitfall erläutern müssen. Das schützt Beschäftigte, deren Erkrankung real ist, erhöht aber zugleich den Druck, weil nicht jede Auseinandersetzung allein mit dem „gelben Schein“ gewonnen wird.
Was Betroffene jetzt wissen solltenEntscheidend ist nicht, ob die Krankschreibung „ungünstig aussieht“, sondern ob sie medizinisch nachvollziehbar ist. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert, sollte man den Anspruch zeitnah schriftlich geltend machen und – falls nötig – einklagen.
In kritischen Timing-Fällen zählt eine konsistente Anamnese besonders: Beschwerden, Verlauf, Vorerkrankungen und belastende Auslöser müssen plausibel zusammenpassen. Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine saubere ärztliche Dokumentation wird, wenn es zur Beweisaufnahme kommt.
Einordnung: Warum erste Instanz und Berufung auseinanderlagenDass der Kläger zunächst verlor und erst in zweiter Instanz gewann, passt zu solchen Konstellationen. Ob der Beweiswert der AU erschüttert ist und ob die Gegenbeweise überzeugen, hängt stark von der konkreten Beweiswürdigung ab.
In der Berufung kam hier ein entscheidender Baustein hinzu: die Aussage der Ärztin. Damit konnte das LAG die Zweifel ausräumen, die bei einer AU kurz vor Vertragsende schnell entstehen.
Quellen- Justiz NRW / LAG Düsseldorf, Presseinformation zum Verfahren, Az. 3 SLa 138/25 (18.11.2025): https://www.justiz.nrw.de/presse/2025-11-18-0
- BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 5 AZR 29/24: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-29-24/
- BAG, Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-248-23/
- Legal Tribune Online, Einordnung zum LAG Düsseldorf 3 SLa 138/25: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lag-duesseldorf-3sla13825-beweis-au-arbeitsunfaehigkeit-kuendigung-arzt
- Otto Schmidt, Kurzmeldung zum Urteil: https://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/kopfschmerzen-nachgewiesen-entgeltfortzahlung-fur-den-klager-2025-11-19.html
- Handelsblatt (dpa-Aufgriff), Veröffentlichung 27.02.2026: https://www.handelsblatt.com/dpa/arbeitsrechts-urteil-krank-nach-kuendigung-gericht-schuetzt-lohnanspruch/100202063.html
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Rente: Rentenversicherung warnt – Auszahlplan statt Rente riskiert im Alter Grundsicherung
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) in erster Lesung am 26. Februar 2026 beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Im Mittelpunkt der Kritik steht eine neue Wahlmöglichkeit bei der Auszahlung: lebenslang oder ein Auszahlungsplan nur bis mindestens 85.
Die Reform soll ein System modernisieren, das seit Jahren in der Kritik steht: komplizierte Förderung, hohe Kosten in manchen Tarifen, schwache Renditen, wenig Transparenz – und Verträge, die viele Menschen abschließen, ohne später spürbar zu profitieren. Genau hier setzt die Bundesregierung an: weniger Bürokratie, mehr Vergleichbarkeit, ein Standardprodukt, stärkere Kapitalmarkt-Orientierung.
Doch ausgerechnet an der Stelle, an der „Freiheit“ verkauft wird, wächst das Risiko, dass der Staat später zahlen muss – über Grundsicherung und Sozialhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung warnt ungewöhnlich deutlich: Wer auf die lebenslange Auszahlung verzichtet, riskiert nach Auffassung der DRV, im sehr hohen Alter in Armut zu rutschen.
Was die Reform tatsächlich verändertDer Entwurf verfolgt zwei Leitlinien: erstens Kosten und Bürokratie runter, zweitens Renditechancen rauf – auch um den Preis geringerer Garantien.
Ein „Standarddepot“ mit Kostengrenze – aber ohne RenditegarantieKünftig soll ein verpflichtend anzubietendes Standardprodukt kommen. Für dieses Standardprodukt ist im Entwurf eine Begrenzung der Effektivkosten vorgesehen. Die Idee: Wer keine Beratung will oder braucht, soll ein schlankes Produkt bekommen, das nicht von Kosten aufgefressen wird.
Gleichzeitig öffnet der Entwurf ausdrücklich den Weg zu renditeorientierten Lösungen ohne klassische Garantieanforderungen – also mehr Kapitalmarkt, weniger Schutzmechanik.
Die entscheidende Weiche: Auszahlung nur bis 85 – oder lebenslangPolitisch aufgeladen ist die Auszahlphase. Der Entwurf sieht vor, dass Versicherte künftig wählen können: lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr.
Das klingt nach Selbstbestimmung. In der Praxis ist es eine Wette gegen das eigene Alter. Wer den Auszahlungsplan wählt, kann anfangs höhere monatliche Beträge erhalten. Endet die Zahlung aber ab 85, fällt ein Baustein weg – genau in der Lebensphase, in der Ausgaben für Gesundheit, Pflege und Unterstützung häufig steigen. Die Folge kann ein abrupter Absturz in die Grundsicherung sein.
Mini-Fall: Wenn „bis 85“ plötzlich Realität wirdStellen wir uns eine Frau vor, die Kinder erzogen hat, lange Teilzeit arbeitete und später einen geförderten Vertrag bespart. Im Ruhestand rechnet sie knapp, entscheidet sich für den Auszahlungsplan, weil die höhere monatliche Zahlung die Lücke schließt.
Ihre gesetzliche Rente liegt spürbar unter dem früheren Nettoeinkommen, Reserven sind kaum vorhanden. Dann kommt Pflegebedürftigkeit, steigende Zuzahlungen, teurere Mobilität, mehr Unterstützung im Alltag. Schon wenige hundert Euro zusätzliche Belastung im Monat können dann entscheiden, ob die Rechnung noch aufgeht. Mit 85 endet die Zusatzleistung – die laufenden Kosten aber nicht.
Genau auf diese Konstellation zielt die Warnung der Rentenversicherung: Viele unterschätzen ihre Lebenserwartung und unterschätzen, wie teuer sehr hohes Alter werden kann.
Die Warnung der DRV: „Freiheit“ kann zur Armutsfalle werdenDie DRV unterstützt das Ziel, die geförderte private Vorsorge zu modernisieren, zieht aber eine rote Linie bei der Lebenslangleistung. Ihre zentrale Kritik: Der Verzicht auf lebenslange Auszahlungen erhöht nach Auffassung der DRV das Armutsrisiko im hohen Alter. Die DRV warnt, dass dadurch staatliche Ausgaben für Grundsicherung und Sozialhilfe steigen könnten.
Bemerkenswert ist auch die zweite Stoßrichtung: Die geplante Förderung könne Geringverdienende und Kindererziehende aus dem Blick verlieren, wenn sie stärker an Beitragshöhe und weniger an Einkommenslage ausgerichtet wird.
Denn wenn Förderung stärker an der Höhe der Eigenbeiträge hängt, profitieren tendenziell diejenigen stärker, die ohnehin mehr sparen können – während Haushalte mit knappen Budgets trotz Förderung weniger aufbauen. Die DRV bringt deshalb eine Art Sicherheitsnetz ins Gespräch – eine Günstigerprüfung zwischen alter und neuer Systematik für Neuverträge.
Das ist ein Warnsignal: Wenn selbst die Rentenversicherung, die Reformen grundsätzlich begrüßt, an zentraler Stelle nachbessern will, ist das kein Randthema – sondern ein Risiko, das politisch einkalkuliert werden muss.
Bundesregierung und Markt: Einfacher, renditestärker – aber für wen wird es wirklich besser?Die Bundesregierung stellt die Reform als Projekt dar, das private Vorsorge einfacher machen und breiter zugänglich werden lassen soll. Das Versprechen steht im Raum: weniger Bürokratie, geringere Kosten im Standardprodukt, bessere Renditechancen durch mehr Kapitalmarkt.
Ob daraus tatsächlich ein Gewinn für breite Bevölkerungsschichten wird, ist offen. Ein kapitalmarktnäheres System belohnt typischerweise lange Sparphasen und finanziellen Spielraum.
Wer nur unregelmäßig sparen kann, wer Familienphasen hat, wer im Niedriglohn festhängt, hat zwar formal Zugang – aber nicht automatisch den Nutzen. Ob die geplante Kostengrenze des Standardprodukts diesen Nachteil wirklich kompensiert, ist eine der entscheidenden Fragen des Gesetzgebungsverfahrens.
Versicherer begrüßen die Richtung – verlangen aber SpielräumeDer Versicherungsverband GDV bezeichnet die Reform als überfällig und unterstützt die Richtung grundsätzlich. Gleichzeitig fordert er verlässliche Regeln und Flexibilität.
Politisch ist das interessant, weil „Flexibilität“ im Versicherungsmarkt zwei Gesichter hat: Für Verbraucher kann sie Wahlmöglichkeiten bedeuten. Für Anbieter kann sie heißen, dass Kosten- und Vergütungsgrenzen aufgeweicht werden sollen. Genau hier entscheidet sich, ob die Reform wirklich ein Massenprodukt mit niedrigen Kosten wird – oder ein weiterer Kompromiss, der am Ende wieder teurer und komplexer ausfällt als angekündigt.
DGB-Kritik: Auszahlpläne bis 85 sind kein RandproblemAuch aus Arbeitnehmerperspektive gibt es deutliche Einwände. In einer Stellungnahme kritisiert der DGB unter anderem die Logik, dass ein Auszahlungsplan bereits mit 85 enden kann, obwohl ein erheblicher Teil der Menschen dieses Alter erreicht oder überschreitet.
Damit verdichtet sich das Bild: Die Konfliktlinie läuft nicht zwischen „Reformfreunden“ und „Reformgegnern“, sondern zwischen zwei Leitbildern. Entweder private Vorsorge bleibt ein Baustein zur Absicherung bis ans Lebensende – oder sie wird zunehmend zu einem zeitlich begrenzten Zuschuss, der im entscheidenden Abschnitt des sehr hohen Alters versiegen kann.
Konsequenz: Wenn das Langlebigkeitsrisiko privatisiert wird, zahlt am Ende der SozialstaatDas eigentliche Risiko ist nicht, dass Menschen Kapitalmarktprodukte nutzen. Das Risiko ist, dass ein staatlich gefördertes System in großem Umfang eine Option attraktiv macht, die im Härtefall in die Grundsicherung führt – und damit Kosten verlagert, statt sie zu vermeiden.
Wenn die Reform Armut im hohen Alter vermeiden soll, braucht sie eine klare Leitplanke: lebenslange Auszahlung als Standard – und ein Auszahlplan als Ausnahme, nicht als Massentrend. Wer dennoch „bis 85“ wählen will, sollte das nur nach verbindlicher Aufklärung über Langlebigkeits- und Grundsicherungsrisiken tun.
Zusätzlich braucht es eine Absicherung, dass Geringverdienende und Kindererziehende durch die neue Förderung nicht strukturell ins Hintertreffen geraten.
QuellenGesetzentwurf / Verfahren / Details
- Deutscher Bundestag: Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – erste Lesung (26.02.2026)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-altersvorsorge-1140384 - BT-Drucksache 21/4088: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (PDF)
https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104088.pdf - DIP Bundestag: Vorgang „Altersvorsorgereformgesetz“ / Dokumentnachweise
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-altersvorsorgereformgesetz/329543
Position Deutsche Rentenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung: „Altersvorsorgereformgesetz: Erste Lesung …“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-aktuell/2026/2026-02-26-altersvorsorgereformgesetz-stellungnah.html
Position Bundesregierung / Einordnung
- Bundesfinanzministerium: FAQ „Reform der privaten Altersvorsorge“
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html
Positionen Verbände
- GDV: „Erste Lesung zur Reform der privaten Altersvorsorge …“
https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/erste-lesung-zur-reform-der-privaten-altersvorsorge-reform-ist-ueberfaellig-197156 - DGB: Stellungnahme zum Altersvorsorgereformgesetz (PDF)
https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Stellungnahmen/DGB_Stellungnahme_AltersvorsorgereformG.pdf
Der Beitrag Rente: Rentenversicherung warnt – Auszahlplan statt Rente riskiert im Alter Grundsicherung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Pauschbetrag 2026 richtig ausschöpfen – So vermeidet man die typischen Fehler
Eine Szene, die Steuerberater jedes Jahr sehen: Im ELSTER-Formular wird „GdB 50“ eingetragen – fertig. Am Ende steht ein Pauschbetrag von 1.140 Euro. Das Problem: Viele bleiben genau dort stehen, obwohl der festgestellte Grad der Behinderung längst höher ist oder eine steuerrechtlich relevante Feststellung (Hilflosigkeit/Blindheit/Taubblindheit) den deutlich größeren Pauschbetrag auslöst.
Die gute Nachricht: Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein klar geregelter Jahresbetrag nach § 33b EStG. Man muss ihn nur konsequent richtig nutzen.
Wichtig für die Erwartung: Der Pauschbetrag senkt nicht „1:1 die Steuer“, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel davon als Steuerersparnis ankommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Ein Rechenanker: Wer 2.120 Euro Pauschbetrag ansetzt und einen Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent hat, spart grob rund 636 Euro Steuern.
Beim Sonder-Pauschbetrag von 7.400 Euro wären es bei 30 Prozent grob rund 2.220 Euro Steuerentlastung. Das ist keine feste Zusage, sondern eine Orientierung, wie groß der Unterschied in der Praxis sein kann.
Was der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt – und was nichtDer Behinderten-Pauschbetrag ist eine Pauschale, mit der typische, laufende behinderungsbedingte Mehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, ohne dass Sie jede einzelne Ausgabe nachweisen müssen.
Voraussetzung ist ein offiziell festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 oder – in bestimmten Fällen – eine steuerrechtlich relevante Feststellung wie „hilflos“ sowie Blindheit/Taubblindheit.
Präzisierung, damit es 2026 nicht knallt: Nicht ein Merkzeichen „an sich“ macht den Unterschied, sondern die zugrunde liegende Feststellung, so wie sie im Bescheid bzw. im Datenpaket an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Wer im Alltag vom „Merkzeichen“ spricht, meint meist genau diese Feststellung – steuerlich zählt aber, was offiziell dokumentiert und übermittelt ist.
Die Beträge 2026: Wer nur „GdB 50 = 1.140 €“ kennt, sieht nicht das ganze BildDie Staffel ist gesetzlich festgelegt. Hier die Jahresbeträge nach § 33b EStG:
Festgestellter GdB Pauschbetrag pro Jahr 20 384 € 30 620 € 40 860 € 50 1.140 € 60 1.440 € 70 1.780 € 80 2.120 € 90 2.460 € 100 2.840 €Der entscheidende Sprung kommt im Sonderfall: Wer hilflos ist oder blind bzw. taubblind, erhält 7.400 Euro jährlich. Dieser hohe Pauschbetrag wird nicht zusätzlich zum „normalen“ GdB-Pauschbetrag gewährt, sondern ersetzt ihn.
Konsequenz: Wer diese Voraussetzung erfüllt, aber in der Erklärung nur den „normalen“ GdB-Wert ansetzt, lässt im Zweifel mehrere tausend Euro Pauschbetrag liegen.
2026 ist neu: Der Nachweis läuft digital – und die Steuer-ID wird zur StolperfalleSeit dem 01.01.2026 hat sich das Nachweisverfahren geändert: Bei neuen Feststellungen oder Änderungen wird der festgestellte bzw. geänderte GdB grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür ist die Steuer-ID im Verfahren entscheidend.
Praxisproblem 2026: Wer bei einer Neufeststellung oder Änderung die Steuer-ID nicht angibt oder die Datenübermittlung nicht sauber läuft, hängt schnell in Rückfragen – und die Steuerentlastung kommt später oder erst nach Klärung.
Wichtig als Absicherung: Auch wenn die elektronische Übermittlung der Regelfall ist, kann das Finanzamt bei Unklarheiten weiterhin Unterlagen anfordern. Das ändert nichts am Systemwechsel – aber es verhindert Missverständnisse, wenn Leser aus Erfahrung sagen: „Bei mir wollten sie trotzdem den Bescheid sehen.“
Praxis-Tipp 2026, wenn es hakt: Wenn der Pauschbetrag später im Steuerbescheid fehlt oder ELSTER-Rückfragen kommen, lohnt sich eine kurze Doppelprüfung: Ist der Pauschbetrag in der Anlage agB überhaupt eingetragen? Und ist bei der zuständigen Behörde die Steuer-ID hinterlegt, sodass die elektronische Übermittlung eindeutig zugeordnet werden kann? Genau an dieser Stelle entstehen 2026 die Verzögerungen.
Konsequenz: 2026 entscheidet der Datenfluss – und wer ihn nicht im Blick hat, wartet länger auf sein Geld.
Wo Sie den Pauschbetrag eintragen (ELSTER) – und warum er oft „durchrutscht“Der Behinderten-Pauschbetrag gehört in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (agB). In ELSTER finden Sie ihn in der Steuererklärung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ unter dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag; dort werden GdB und die relevanten Feststellungen erfasst.
Genau hier passiert der Klassiker: Viele tragen zwar Krankheitskosten oder Zuzahlungen ein, lassen aber die Pauschbetragszeilen leer – obwohl sie den GdB-Nachweis längst haben.
Häufige Fehler, die 2026 direkt Geld kosten – und wie man sie verhindert Fehler 1: Der GdB ist höher, aber eingetragen wird nur die „50“Das passiert oft nach Verschlechterungsanträgen: Im Kopf bleibt der alte GdB, im Bescheid steht längst ein höherer. In der Staffel macht das schnell Hunderte Euro Unterschied pro Jahr.
Fehler 2: Der Sonder-Pauschbetrag 7.400 € wird übersehenBei Hilflosigkeit/Blindheit/Taubblindheit liegt der Pauschbetrag bei 7.400 Euro. Wer hier „nur“ den normalen GdB-Pauschbetrag zieht, verschenkt erheblich.
Fehler 3: Unterjährige Änderung wird vorschnell „anteilig“ gerechnet oder gar nicht berücksichtigtDie Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Bei Änderungen im Laufe des Jahres lohnt ein genauer Blick auf den Wirksamkeitszeitpunkt im Bescheid: Viele lassen versehentlich den alten Betrag stehen oder rechnen reflexartig monatsweise, obwohl das Ergebnis in der Praxis häufig nicht passt.
Praktisch entscheidend ist, welche Feststellung(en) im betreffenden Veranlagungsjahr tatsächlich gelten und ab wann sie gelten. Wer im Jahr einen neuen Bescheid erhält, sollte deshalb den Beginn der Geltung aus dem Bescheid prüfen und in der Erklärung den dazu passenden Pauschbetrag ansetzen; bei Abweichungen hilft eine kurze Erläuterung im Freitextfeld bzw. in den ergänzenden Angaben, statt „still“ zu kürzen.
Fehler 4: Digitalnachweis 2026 wird ignoriertBei Bescheiden ab 01.01.2026 ist die elektronische Übermittlung der Regelfall; ohne Steuer-ID kann sie scheitern oder verzögert werden. Wer dann nichts nachhakt, wundert sich am Ende, warum im Steuerbescheid der Pauschbetrag nicht auftaucht.
Fehler 5: Der zweite Entlastungshebel wird nicht genutzt: die FahrtkostenpauschaleNeben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als eigenen Pauschbetrag. Sie beträgt 900 Euro (z. B. bei GdB ≥ 80 oder bei GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G) oder 4.500 Euro (u. a. bei Merkzeichen aG, H, Bl, TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5).
Wichtig, weil das oft verwechselt wird: Die Fahrtkostenpauschale kommt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb der Fahrtkostenpauschalen gilt aber: 900 € und 4.500 € gibt es nicht nebeneinander – es wird nur ein Fahrtkosten-Pauschbetrag angesetzt.
Die Pauschale ersetzt dabei den Einzelnachweis typischer Fahrten; wer sie nutzt, muss die einzelnen Fahrten grundsätzlich nicht als Liste dokumentieren, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abgrenzung, damit es keine Fehlannahmen gibt: Maßgeblich sind die Feststellungen im jeweiligen Jahr (GdB, Merkzeichen, Pflegegrad). Wer etwa „GdB 70“ hat, fällt nicht automatisch in die 900-Euro-Pauschale – dafür kommt es zusätzlich auf die anerkannten Merkmale an, wie sie offiziell festgestellt sind.
Mini-Fall 1: „Ich habe doch GdB 50 – passt schon“Herr K. trägt seit Jahren GdB 50 ein. Nach einer Verschlechterung wurde auf GdB 80 erhöht. In der Erklärung bleibt es bei 1.140 Euro statt 2.120 Euro. Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Routinefalle: alte Werte werden weiterkopiert, neue Bescheide landen im Ordner. Wer den GdB nicht aktualisiert, zahlt Jahr für Jahr zu viel Steuer.
Mini-Fall 2: „Bescheid da, Finanzamt weiß es schon“Frau M. bekommt im Januar 2026 einen geänderten Feststellungsbescheid. Sie geht davon aus, dass das Finanzamt es automatisch erfährt, merkt aber erst später, dass die Steuer-ID im Verfahren fehlte und die elektronische Übermittlung hakte. Ergebnis: Rückfragen, Verzögerungen, Korrekturen. 2026 entscheidet, ob die Daten korrekt übermittelt wurden.
Mini-Fall 3: Eltern merken erst beim Bescheid, dass sie Geld liegen lassenEin behindertes Kind hat einen festgestellten GdB, das Kind nutzt den Pauschbetrag nicht selbst. Viele Eltern tragen ihn trotzdem nicht ein – obwohl eine Übertragung möglich ist. Grundsätzlich wird der Pauschbetrag bei Eltern regelmäßig hälftig aufgeteilt; auf gemeinsamen Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.
Wichtig für die Praxis: Eine Übertragung kommt typischerweise dann in Betracht, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt und bei den Eltern im betreffenden Jahr die steuerlichen Voraussetzungen rund um das Kind vorliegen (z. B. Kindergeld/Kinderfreibetrag). Wer das nicht prüft, lässt die Entlastung oft unnötig liegen.
Konsequenz: Wer den Kinder-Fall nicht prüft, verschenkt oft jedes Jahr Steuervorteile.
Wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt: Was Betroffene praktisch tun könnenWenn im Steuerbescheid kein Behinderten-Pauschbetrag auftaucht, obwohl ein GdB vorliegt, liegt es 2026 häufig an einem Datenproblem (fehlende oder nicht zuordenbare elektronische Übermittlung) oder daran, dass der Eintrag in der Anlage agB fehlt. In der Praxis hilft eine klare Reihenfolge: zuerst prüfen, ob der Pauschbetrag in der Erklärung tatsächlich eingetragen wurde; dann prüfen, ob der Feststellungsbescheid ab 2026 korrekt mit Steuer-ID geführt wurde; und wenn das Finanzamt Nachweise verlangt, den
Bescheid bzw. die Feststellung bereit halten und die Situation zügig klären. Für neue/aktualisierte Bescheide ist die Umstellung auf die elektronische Übermittlung ausdrücklich Thema der Behördenhinweise.
Kurzes FAQGilt der Behinderten-Pauschbetrag schon ab GdB 20?
Ja. § 33b EStG knüpft den Anspruch grundsätzlich an einen festgestellten GdB von mindestens 20.
Brauche ich 2026 noch eine Kopie vom Schwerbehindertenausweis fürs Finanzamt?
Bei Bescheiden/Feststellungen ab 01.01.2026 läuft die Übermittlung grundsätzlich elektronisch; bei Rückfragen kann das Finanzamt aber weiterhin Unterlagen anfordern.
Kann ich zusätzlich die Fahrtkostenpauschale nutzen?
Ja, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist ein eigener Pauschbetrag (900 € oder 4.500 € je nach Voraussetzungen) und kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag relevant sein.
- § 33b EStG (Beträge, Voraussetzungen, 7.400 €): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
- LSJV Rheinland-Pfalz zur EStDV-Änderung/Nachweis ab 01.01.2026: https://lsjv.rlp.de/service/presse/detail/behinderten-pauschbetrag-aenderung-der-einkommensteuer-durchfuehrungsverordnung-estdv-zum-01012026
- LASV Brandenburg zur Übermittlung + Steuer-ID: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv-stellt-sich-vor/pressemitteilungen/detail/~21-11-2025-ab-2026-grad-der-behinderung-wird-automatisch-elektronisch-an-das-finanzamt-uebermittelt
- Finanzamt NRW: Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung (Aufteilung/Antrag): https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/familien-und-kinder/besonderheiten-bei-kindern-mit-behinderung
- Familienratgeber: behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900/4.500, Voraussetzungen): https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/schwerbehinderung/behinderungsbedingte-fahrtkostenpauschale
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Bürgergeld 2026: Welche Zuschläge jetzt mehr bringen als der Regelsatz
Der Regelsatz steigt 2026 nicht. Für Alleinstehende bleibt es bei 563 Euro, weil der rechnerische Fortschreibungswert darunter liegt und der gesetzliche Besitzschutz greift.
Deshalb werden Mehrbedarfe umso wichtiger: Wer die Zuschläge nach § 21 SGB II nicht sauber prüft und beantragt, verschenkt schnell Beträge, die deutlich höher sind als jede übliche Regelsatzanpassung.
Entscheidend ist ein Detail, das viele Bescheide verwischen: Fast alle Zuschläge werden prozentual oder pauschal aus den Regelbedarfsstufen berechnet. Wer nicht in Regelbedarfsstufe 1 fällt, bekommt andere Beträge. Deshalb lohnt sich der Blick auf den „maßgebenden Regelbedarf“ im Bescheid – er ist die Rechengrundlage für nahezu alles, was jetzt zusätzlich möglich ist.
Warum Mehrbedarfe 2026 die eigentliche Stellschraube sindMehrbedarfe sind gesetzlich dafür da, Bedarfe abzudecken, die der Regelbedarf gerade nicht erfasst. Die Anspruchsgrundlagen stehen in § 21 SGB II (Schwangerschaft, Alleinerziehende, Behinderung, kostenaufwändige Ernährung, unabweisbarer besonderer Bedarf und dezentrales Warmwasser).
Wichtig für die Praxis: Mehrbedarfe können sich grundsätzlich kombinieren, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Wer etwa schwanger ist und Warmwasser dezentral erzeugt, kann beide Zuschläge parallel bekommen – aber nur, wenn beides im Verfahren „sichtbar“ wird.
Der größte Hebel: Mehrbedarf für AlleinerziehendeIn vielen Haushalten ist der Zuschlag für Alleinerziehende der stärkste Mehrbedarfs-Baustein, weil er schnell dreistellig wird. Die Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 3 SGB II.
Die Höhe ist gestaffelt und liegt in der Praxis bei 12, 24, 36, 48 bis maximal 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Was viele im Alltag überrascht, ist nicht die Existenz des Anspruchs, sondern die Größenordnung. Eine typische Konstellation ist „ein Kind unter 7 Jahren“: Dafür nennt das BMAS als Beispiel 36 Prozent. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro (RBS 1) sind das rund 203 Euro monatlich zusätzlich.
Mini-Fall, wie er im Jobcenter jeden Tag passiert: Eine Mutter lebt mit ihrem sechsjährigen Kind allein, im Bescheid steht nur der Regelbedarf und die Miete. Der Mehrbedarf fehlt, weil im Antrag nie ausdrücklich „Mehrbedarf Alleinerziehende“ auftauchte oder weil das Jobcenter wegen Betreuungsanteilen nachfragt, die nicht sauber geklärt wurden.
Genau hier liegt der Haken: Es zählt nicht, ob jemand „allein gemeldet“ ist, sondern ob die Pflege und Erziehung überwiegend allein sichergestellt wird; bei echten Wechselmodellen kann der Mehrbedarf sinken oder entfallen.
Schwangerschaft: 17 Prozent ab der 13. Woche – oft über 90 Euro monatlichBei werdenden Müttern wird ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats ein Mehrbedarf von 17 Prozent anerkannt (§ 21 Abs. 2 SGB II).
Rechnet man mit 563 Euro (RBS 1), sind das knapp 96 Euro zusätzlich pro Monat.
Der typische Fehler ist banal, aber teuer: Die Schwangerschaft wird „mitgeteilt“, aber nicht als konkreter Mehrbedarfsantrag gestellt oder der Nachweis (Mutterpass/ärztliche Bescheinigung) kommt verzögert. In der Praxis entscheidet oft nicht die Rechtslage, sondern die Aktenlage.
Behinderung: 35 Prozent – aber nur mit Reha-/Teilhabe-Leistung, nicht „nur“ wegen GdBDer Mehrbedarf wegen Behinderung wird häufig missverstanden. Er kommt nicht automatisch mit einem Grad der Behinderung oder einem Schwerbehindertenausweis. § 21 Abs. 4 SGB II knüpft ihn daran, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes beziehungsweise Hilfen zur Ausbildung durch einen öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger gewährt werden.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro sind das rund 197 Euro monatlich.
Mini-Fall: Ein Leistungsberechtigter nimmt an einer bewilligten Reha-/Teilhabe-Maßnahme teil, der entsprechende Bescheid liegt vor – im Bürgergeld-Bescheid fehlt trotzdem der Mehrbedarf. Häufiger Grund: Dem Jobcenter wurde zwar die Behinderung mitgeteilt, nicht aber die konkret bewilligte Teilhabe-/Reha-Leistung. Der Unterschied ist juristisch entscheidend, weil der Mehrbedarf genau daran hängt.
Warmwasser: kleine Pauschale, die im Bescheid auffällig oft fehltDer Warmwasser-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II greift, wenn Warmwasser dezentral erzeugt wird, etwa über Boiler oder Durchlauferhitzer – also gerade nicht über die zentrale Heizungsanlage und damit nicht bereits in den Unterkunfts- und Heizkosten enthalten ist.
Für 2026 werden (bei unveränderten Regelbedarfen) typischerweise folgende Pauschalen angesetzt: 12,95 Euro für Alleinstehende (RBS 1), 11,64 Euro je Partner (RBS 2), 10,37 Euro für Volljährige unter 25 im Haushalt der Eltern (RBS 3), 6,59 Euro für Jugendliche 14–17, 4,68 Euro für Kinder 6–13 und 2,86 Euro für Kinder bis 5.
Mini-Fall: Ein Paar hat in der Küche einen Durchlauferhitzer. Im Mietvertrag steht nichts Auffälliges, die Betriebskostenabrechnung wirkt „normal“. Im Bescheid fehlt der Warmwasser-Mehrbedarf, weil das Jobcenter automatisch davon ausgeht, Warmwasser sei zentral enthalten.
Genau an diesem Punkt lohnt der schnelle Bescheid-Check: Steht im Bescheid ein Warmwasser-Mehrbedarf? Wenn nein, kann ein Foto des Geräts, ein kurzer Hinweis „dezentrale Warmwassererzeugung“ und – falls vorhanden – eine Bestätigung des Vermieters den Unterschied machen.
Kostenaufwändige Ernährung: kein Pauschalsatz – aber ein häufiger Anspruch, wenn der Nachweis stimmtDer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung steht in § 21 Abs. 5 SGB II. Anders als bei Schwangerschaft oder Alleinerziehenden nennt das Gesetz keinen festen Betrag, sondern eine „angemessene Höhe“.
In der Praxis orientieren sich Behörden häufig an fachlichen Hinweisen und an Empfehlungen, die für ernährungsbedingte Mehrbedarfe herangezogen werden.
Hier scheitern viele Anträge nicht am „Ob“, sondern am „Wie“. Ein Satz wie „ich muss Diät halten“ führt regelmäßig ins Leere. Das Jobcenter will nachvollziehbar sehen: Welche Diagnose liegt vor, welche Ernährung ist medizinisch erforderlich, warum verursacht sie dauerhaft höhere Kosten als normale Vollkost – und wie lange gilt das. Fehlt diese Kette, wird abgelehnt oder auf Null gekürzt, obwohl ein Anspruch im Einzelfall bestehen kann.
Auffangnetz für Sonderfälle: unabweisbarer besonderer BedarfNicht jeder laufende Sonderbedarf passt in die festen Mehrbedarfe. Dafür gibt es § 21 Abs. 6 SGB II: laufend, nicht anderweitig gedeckt, unabweisbar.
Der Maßstab ist streng und Jobcenter verweisen hier gern auf Darlehen oder bestreiten die Unabweisbarkeit. Gerade weil die Hürden hoch sind, braucht es eine klare Begründung und Nachweise, die zeigen, dass der Bedarf dauerhaft anfällt und nicht aus dem Regelbedarf „umorganisiert“ werden kann.
In der Praxis verschwinden Mehrbedarfe meistens aus drei Gründen: Der Antrag wurde nie ausdrücklich gestellt, der passende Nachweis fehlt, oder es wird das falsche „Etikett“ benutzt – etwa „GdB“ statt „bewilligte Teilhabe-Leistung“ oder „Warmwasser“ ohne den Hinweis „dezentral“.
Wer 2026 nichts liegen lassen will, prüft im Bescheid deshalb erst den maßgebenden Regelbedarf (Regelbedarfsstufe), dann die Mehrbedarfspositionen – und gleicht sie mit der eigenen Lebenslage ab. Wenn ein Zuschlag fehlt, sollte der Antrag schriftlich nachgereicht werden, mit genau dem Bezug auf § 21 SGB II und den passenden Nachweisen, damit es nicht bei einer informellen Mitteilung bleibt.
Fazit: 2026 entscheidet nicht der Regelsatz – sondern der Mehrbedarfs-CheckDie Nullrunde macht den Unterschied brutal sichtbar: Wer nur auf den Regelsatz schaut, bleibt 2026 oft auf dem Status quo sitzen. Wer Mehrbedarfe sauber prüft, kann dagegen in typischen Konstellationen monatlich knapp 96 Euro in der Schwangerschaft, rund 197 Euro bei Behinderung mit Reha-/Teilhabe-Leistung oder um die 200 Euro als Alleinerziehende zusätzlich bekommen – plus Warmwasserpauschale und gegebenenfalls Ernährung im begründeten Einzelfall.
Quellen- Bundesregierung: Nullrunde Bürgergeld/Regelbedarfe 2026: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676
- BMAS: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld (Beispiele Alleinerziehenden-Mehrbedarf): https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 21 SGB II (Stand 25.11.2024): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf
- § 21 SGB II (Mehrbedarfe): https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/21.html
- Warmwasser-Pauschalen 2026 (RBS-bezogen): https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-mehrbedarf-fuer-warmwasser-in-2026
- Mehrbedarf Behinderung: Voraussetzungen (Teilhabe am Arbeitsleben/§ 49 SGB IX etc.): https://www.gegen-hartz.de/mehrbedarf-buergergeld-anspruch-hoehe
- Jobcenter Düsseldorf: Mehrbedarf Alleinerziehende (Praxisdarstellung): https://www.jobcenter-duesseldorf.de/finanzen/familie-und-kinder/mehrbedarf-fuer-alleinerziehende/
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Bürgergeld: Jobcenter müssen nach dem Urteil bezahlbare Wohnungen nicht mehr so genau belegen
Wenn Jobcenter die Mietobergrenzen für Bürgergeld-Haushalte festlegen, prallen zwei Wirklichkeiten aufeinander: die sozialrechtliche Logik abstrakter Grenzwerte und die Alltagserfahrung eines vielerorts leergefegten Wohnungsmarktes. Mit dem Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 4 AS 28/24 R) hat das Bundessozialgericht diese Kollision nicht aufgelöst – aber die Regeln verschoben.
Künftig wird es deutlich schwieriger, von der Behörde zu verlangen, sie müsse konkret belegen, dass es zu „ihrem“ Preis tatsächlich ausreichend Wohnungen gibt. Entscheidend ist, ob die Obergrenze auf einem „schlüssigen Konzept“ beruht. Ist das der Fall, reicht es nach Auffassung des höchsten Sozialgerichts grundsätzlich aus, dass die Verfügbarkeit günstiger Wohnungen bereits in dieser Berechnung mitgedacht ist.
Die Entscheidung wirkt wie ein Signal an die Instanzgerichte: Die Kontrolle der Mietobergrenzen soll vor allem eine Kontrolle der Methodik bleiben – keine nachträgliche Wohnungssuche per Gerichtsbeschluss.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das mehr Verantwortung, mehr Dokumentationsdruck und weniger Angriffspunkte über die Frage, ob es „wirklich“ passende Wohnungen zu den Richtwerten gibt.
Zugleich aber bleibt eine Tür offen: Ein Konzept kann weiterhin scheitern, wenn es methodisch nicht trägt oder den örtlichen Markt nicht realitätsgerecht abbildet. Dann ist die Obergrenze angreifbar – nur läuft der Streit stärker über Statistik, Datengrundlagen und Berechnungswege als über einzelne Inserate.
Worum es bei den Kosten der Unterkunft im Bürgergeld rechtlich gehtIn der Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur „soweit“ sie angemessen sind.
Diese Formel ist seit Jahren der Dreh- und Angelpunkt einer Rechtsprechung, die versucht, den Begriff der Angemessenheit in ein prüfbares Schema zu übersetzen.
Dahinter steht ein Spagat: Der Sozialstaat soll Wohnung und Wärme sichern, zugleich sollen öffentliche Haushalte nicht jede Miethöhe unabhängig von Markt und Standards finanzieren.
In der Praxis beginnt ein Konflikt häufig mit einer Kostensenkungsaufforderung. Die Behörde teilt mit, dass die Wohnung nach ihrer Auffassung zu teuer sei, und setzt eine Frist, innerhalb derer die Kosten zu senken seien – etwa durch Untervermietung, Verhandlungen, Wohnungswechsel oder andere Schritte.
Was in der Theorie nach Steuerbarkeit klingt, landet in angespannten Städten schnell in einer Realität, in der günstige Wohnungen selten sind, Besichtigungen zu Massenereignissen werden und selbst Haushalte mit sicherem Einkommen in unteren Preisbereichen konkurrieren.
Gerade weil der Markt so schwierig ist, hat sich über die Jahre eine zweite juristische Baustelle aufgebaut: Wie wird die „angemessene“ Miete überhaupt bestimmt?
Die Antwort heißt meist „schlüssiges Konzept“. Gemeint ist eine systematische, nachvollziehbare Herleitung von Grenzwerten für einen Vergleichsraum, die nach Größe und einfachem Standard das abbilden soll, was im unteren Segment eines örtlichen Mietmarktes typischerweise zu finden sein müsste. Diese Konzepte sind der Maschinenraum der Mietobergrenzen. Und genau dort setzt das neue Urteil an.
Der Fall aus Berlin-Neukölln: 584 Euro gegen 449 EuroAuslöser war ein Streit aus den Jahren Juli 2015 bis Juni 2016. Ein alleinstehender Mann lebte in Berlin-Neukölln in einer Zweizimmerwohnung. Seine Unterkunftskosten lagen nach den Feststellungen der Vorinstanz bei rund 584 Euro monatlich.
Das Jobcenter hielt dem eine Obergrenze entgegen: Angemessen seien nur 449 Euro. Grundlage waren die Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen 2015 (AV-Wohnen 2015), die Verwaltung und Jobcenter in Berlin zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen heranziehen.
Der Kläger argumentierte, zu dem vom Jobcenter angesetzten Preis sei auf dem Berliner Markt faktisch nichts zu bekommen; zudem konkurrierten auch Haushalte mit höherem Einkommen um günstige Wohnungen.
Gleichzeitig fehlte ihm ein Punkt, der in solchen Verfahren immer wieder über Erfolg und Misserfolg mitentscheidet: Er konnte keine belastbaren eigenen Suchbemühungen belegen, also keine fortlaufend dokumentierte, ernsthafte Wohnungssuche, die die Aussichtslosigkeit konkret untermauert hätte.
Trotzdem bekam er vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teilweise Rückenwind – nicht wegen seiner persönlichen Suche, sondern wegen eines Grundsatzes: Das Gericht verlangte vom Jobcenter, wenigstens nachvollziehbar darzulegen, wie viele Wohnungen zu der Obergrenze tatsächlich verfügbar seien. Diese Anforderung ist nun der Stein des Anstoßes – und der Punkt, den das Bundessozialgericht deutlich zurückgestutzt hat.
Die Linie der Vorinstanz: Verfügbarkeit als eigener PrüfsteinDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Verfügbarkeit nicht als bloße Begleitfrage behandelt, sondern als Maßstab, der gesondert belegt werden müsse. In seinem Urteil arbeitete es heraus, dass Verfügbarkeit entweder durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage oder zumindest über belastbare Anteile von Angebot und Nachfrage nachgewiesen werden könne.
Reine Rechenmodelle, die Leistungsberechtigten im angespannten Markt nur „statistische Chancen“ zuschreiben, ließ das Gericht nicht genügen. Dahinter stand ein klarer Gedanke: Eine „angemessene“ Miete sei nur dann angemessen, wenn zu diesem Wert Wohnraum tatsächlich anmietbar ist – nicht nur rechnerisch, sondern in der Wirklichkeit des Marktes.
Für viele Leistungsberechtigte klang das wie ein dringend benötigter Realitätscheck, gerade in Städten mit hoher Nachfrage. Für die Verwaltung bedeutete es hingegen eine zusätzliche Hürde: Wer Obergrenzen setzt, sollte dann auch belegen, dass die Grenze nicht ins Leere führt. Genau diese Hürde hat das Bundessozialgericht nun – jedenfalls als eigenständige Pflicht – weitgehend abgeräumt.
Das Bundessozialgericht: Keine „Wohnungslisten“ als Beweislast der BehördeDas Bundessozialgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist das Verfahren zurück. Das ist wichtig, weil es zeigt: Das letzte Wort zu den Berliner Richtwerten ist im konkreten Fall noch nicht gesprochen. Die Richtung ist aber eindeutig.
Nach der BSG-Auffassung ist ein zusätzlicher Schritt, in dem Jobcenter die tatsächliche Verfügbarkeit preiswerter Wohnungen separat belegen müssen, nicht zwingend vorgesehen. Wenn ein Konzept methodisch tragfähig ermittelt, dass Wohnraum bis zur Grenze in hinreichender Zahl verfügbar ist, liegt darin bereits eine Tatsachenannahme, auf die sich die Behörde stützen darf.
Damit verschiebt das Gericht den Fokus: Weg von der Frage, ob das Jobcenter nachträglich konkrete Angebote vorweisen muss, hin zur Frage, ob die Art der Ermittlung diesen Schluss überhaupt zulässt.
Das klingt nach einem sozialrechtlichem Feinschliff, hat aber praktische Sprengkraft. Denn die Auseinandersetzung wird seltener darüber laufen, ob es „diese eine Wohnung“ gibt, sondern darüber, ob Datengrundlagen, Vergleichsraum, Auswertungsmethoden und Marktabbildung plausibel genug sind, um eine Verfügbarkeitsannahme zu tragen.
Gleichzeitig macht das Bundessozialgericht klar, dass die gerichtliche Kontrolle begrenzt bleibt. Konzepte werden nicht so geprüft, als würde das Gericht selbst eine bessere Mietobergrenze berechnen.
Es geht um Nachvollziehbarkeit, methodische Mindeststandards und die Frage, ob die Verwaltung ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage gestellt hat. Wo die Vorinstanz eine zusätzliche Beweislastschraube ansetzte, zieht Kassel diese Schraube wieder zurück.
Was ein „schlüssiges Konzept“ leisten muss – und warum es im Urteil so viel Gewicht bekommtDie Formel „schlüssiges Konzept“ klingt nach Bürokratie, ist aber ein Schlüsselbegriff der KdU-Rechtsprechung. Ein Konzept soll nach der Linie des Bundessozialgerichts die örtlichen Verhältnisse des Mietmarktes so abbilden, dass Grenzwerte nicht aus dem Bauch heraus entstehen, sondern aus einer systematischen Datenerhebung und Auswertung.
Dazu gehört typischerweise, dass der Vergleichsraum nachvollziehbar bestimmt wird, dass Wohnungen nach Größe und einfachem Standard definiert sind und dass klar ist, aus welchem Zeitraum die Daten stammen. Ebenso muss erkennbar sein, wie erhoben wurde, wie repräsentativ und belastbar die Daten sind und nach welchen statistischen Regeln ausgewertet wurde.
Auch die Gefahr sozialer Verzerrungen durch die Konzentration auf bestimmte Quartiere spielt in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle.
Die neue Beweislast-Wirkung im Alltag: Mehr Druck auf LeistungsberechtigteDie Entscheidung wird vielfach als „Beweislastverschiebung“ beschrieben – und im Alltag trifft diese Beschreibung einen wahren Kern. Denn wenn Jobcenter nicht mehr darlegen müssen, wie viele Wohnungen zu ihrer Obergrenze tatsächlich verfügbar sind, verengt sich der Weg für Leistungsberechtigte, die mit dem Argument der Marktunmöglichkeit kämpfen wollen.
Was bleibt, ist vor allem der Einzelfall: Wer nachweisen kann, dass trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Wohnung zu finden ist, kann weiterhin erreichen, dass die tatsächlichen Kosten übernommen werden – zumindest für einen Zeitraum und abhängig von den Umständen.
Nur ist dieser Nachweis in der Praxis mühsam.
Er verlangt ein dauerhaftes, lückenarmes Protokoll der eigenen Suche. Wer das nicht hat, steht schnell schlecht da, selbst wenn die Marktlage objektiv schwierig ist.
Das Urteil verstärkt damit einen Trend, der sich schon länger abzeichnet: Gerichte verlangen im Konflikt um zu hohe Mieten nicht nur abstrakte Argumente über „den Markt“, sondern konkrete, belegte Schritte der Betroffenen. Das gilt besonders dann, wenn die Behörde zuvor zur Kostensenkung aufgefordert hat und die gesetzliche Frist zu laufen beginnt.
Hinzu kommt ein weiterer Effekt: Wenn der Streit um die Verfügbarkeit nicht mehr als eigenständige Pflicht der Behörde greift, wird die Angriffslinie „Das Jobcenter soll mir Wohnungen nennen“ rechtlich schwächer.
Das heißt nicht, dass Jobcenter nicht beraten oder unterstützen sollen. Es heißt nur: Ein einklagbarer Anspruch auf eine Art behördlicher Wohnungsliste lässt sich aus diesem Verfahren künftig kaum ableiten, wenn die Obergrenzen auf einem tragfähigen Konzept beruhen.
Die Schonfrist bleibt – aber mit Mitwirkung und NachweisenIn der öffentlichen Debatte geht häufig unter, dass eine als zu teuer eingestufte Wohnung nicht automatisch sofort aufgegeben werden muss. Auch nach der Entscheidung bleibt der Grundsatz bestehen, dass tatsächliche Kosten unter bestimmten Bedingungen weiter übernommen werden können, etwa wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung gefunden wird.
Eine vorübergehende Weiterzahlung kommt jedoch dann in Betracht, wenn vergebliche Bemühungen nachweisbar sind.
Genau dort liegt aber der Haken, der durch das Urteil sichtbar wird: Der Schutz ist keine automatische Garantie. Er hängt an der Frage, ob die Suche substantiiert ist und ob die Behörde und später das Gericht erkennen können, dass der Betroffene realistisch versucht hat, innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine Lösung zu finden.
Wer nicht dokumentiert, verliert nicht unbedingt sofort alles, verliert aber schnell an Durchsetzungskraft – und damit an Verhandlungsmacht gegenüber dem Jobcenter.
Wenn Konzepte angreifbar bleiben: Der Streit verlagert sich in die MethodikSo sehr das Urteil die Position der Jobcenter stärkt, es macht Konzepte nicht unangreifbar. Das Verfahren wurde gerade deshalb zurückverwiesen, weil das Bundessozialgericht auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob das Konzept hinter der AV-Wohnen 2015 die Anforderungen an Schlüssigkeit erfüllt. Das ist mehr als eine Formalie. Es bedeutet: Die Hürde für Leistungsberechtigte liegt höher, aber sie ist nicht unüberwindbar.
In der Praxis heißt das: Wer sich gegen eine Obergrenze wehren will, muss genauer hinschauen, wie sie entstanden ist.
Sind die Daten aktuell genug? Ist der Vergleichsraum sachgerecht oder zu grob geschnitten? Wird das untere Segment realistisch erfasst oder werden relevante Marktteile ausgeblendet? Sind die Auswertungen statistisch plausibel und transparent erklärt?
Und vor allem: Ist die Annahme, dass Wohnungen bis zur Grenze in „hinreichender Zahl“ vorhanden sind, wirklich aus den Daten abgeleitet – oder nur behauptet?
Das Bundessozialgericht deutet in seinem Terminbericht an, dass die Frage der Verfügbarkeit grundsätzlich in die Konzeption integriert werden kann, etwa indem Nachfrage und Zahl der Bedarfshaushalte sachgerecht abgeschätzt werden.
Zugleich weist es darauf hin, dass Instanzgerichte prüfen müssen, ob die Methode dafür überhaupt geeignet ist. Das ist der juristische Spalt, durch den Verfahren künftig laufen dürften: nicht über Wohnungsanzeigen, sondern über die Belastbarkeit der Marktmodellierung.
LSG muss nun erneut prüfenDas Landessozialgericht muss nun erneut prüfen, ob die Herleitung der Obergrenze nach der AV-Wohnen 2015 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt und ob die Annahme einer ausreichenden Verfügbarkeit methodisch tragfähig begründet ist.
Je nachdem, wie das Gericht diese Fragen beantwortet, kann das Ergebnis im Einzelfall noch variieren.
Unabhängig vom Berliner Ausgang hat das Urteil aber bereits jetzt Signalwirkung: Instanzgerichte werden sich bei Verfügbarkeitsfragen stärker an Kassel orientieren müssen. Und Jobcenter werden sich bestätigt fühlen, wenn sie ihre Obergrenzen methodisch absichern.
Für Leistungsberechtigte heißt das: Der Streit um hohe Mieten wird nicht kleiner – er verändert nur seine Form. Wer sich wehren will, muss entweder den eigenen Suchweg belastbar dokumentieren oder das Konzept dort treffen, wo es hergeleitet wird. Häufig wird beides nötig sein.
QuellenBundessozialgericht, Terminbericht zur Sitzung vom 27.11.2025, Verfahren B 4 AS 28/24 R (Verhandlung „Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunft und Heizung – Verfügbarkeit – Berlin“), Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024, L 14 AS 1570/20 (u. a. Leitsätze und Begründung zum Verfügbarkeitsnachweis; Berechnung über WoGG-Werte zuzüglich Sicherheitszuschlag im konkreten Zeitraum).
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Rente: Diese Rentner bekommen mehr als 3.000 Euro Rente
„3.000 Euro gesetzliche Rente – das schaffen in Deutschland nur ein paar Dutzend Menschen.“ Solche Sätze kursieren seit Jahren, wirken spektakulär und passen perfekt in die Erzählung vom „Renten-Ausnahmefall“.
Für 2026 sind sie als Orientierung jedoch gefährlich, weil sie oft auf alten, grob zugeschnittenen Statistikklassen beruhen und zudem nicht sauber sagen, was überhaupt gezählt wird: Bruttorente oder Zahlbetrag, Einzelrente oder mehrere Renten zusammen, nur Altersrenten oder alle Rentenarten.
Eine neuere, DRV-nahe Auswertung kommt – je nach Abgrenzung – auf eine deutlich größere Gruppe: Genannt wird, dass mehr als 90.000 Menschen eine Rente von über 3.000 Euro brutto erhalten.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Solche Angaben hängen an der statistischen Definition der Quelle (zum Beispiel Abgrenzung nach Rentenart und Auszahlungsgröße) und sind nicht automatisch mit einer einzelnen gesetzlichen Altersrente im Alltagsverständnis gleichzusetzen.
Diese Zahl ist also kein Freifahrtschein für „3.000 Euro netto“, und sie ersetzt auch nicht die Pflicht zur korrekten Einordnung. Sie zeigt aber: Die oft wiederholte „nur 50“-Erzählung ist für aktuelle Debatten ohne Kontext nicht belastbar.
Wie viele Rentner haben wirklich mehr als 3.000 Euro Rente?Die Differenzen entstehen selten, weil „jemand lügt“, sondern weil Statistiken unterschiedlich zählen. Entscheidend ist, ob von einer einzelnen Altersrente gesprochen wird oder von Rentenzahlbeträgen, die sich aus mehreren Rentenansprüchen zusammensetzen können.
Der Rentenversicherungsbericht weist zudem darauf hin, dass im Rentenbestand Renten kumuliert werden können, was Zahlbeträge nach oben verschiebt. Wer dann eine Überschrift liest, bekommt schnell eine völlig falsche Vorstellung davon, wie „normal“ 3.000 Euro sind – und plant entweder mit zu viel Hoffnung oder mit unnötiger Resignation.
Das Problem ist deshalb nicht nur eine falsche Zahl. Das eigentliche Problem ist die fehlende Definition in der Schlagzeile. Genau daraus entstehen Fehlannahmen, die Leser bei der eigenen Rentenplanung direkt auf die falsche Spur setzen.
Konsequenz: Jede seriöse Aussage zu „über 3.000 Euro Rente“ braucht ein Etikett, das die Definition offenlegt.
Der harte Kern: Wie 3.000 Euro gesetzliche Rente rechnerisch entstehenDie gesetzliche Rente folgt der bekannten Rentenformel:
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor
Der wichtigste Hebel sind die Entgeltpunkte. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt (Stand der Rechengröße im Artikel). Damit gilt für eine reguläre Altersrente (Rentenartfaktor 1,0; Zugangsfaktor 1,0):
3.000 Euro / 40,79 Euro ≈ 73,6 Entgeltpunkte
Das ist die Größenordnung, die im Erwerbsleben zusammenkommen muss.
Was das praktisch bedeutet: dauerhaft überdurchschnittlich verdienenEin Entgeltpunkt entspricht vereinfacht einem Einkommen in Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens aller Versicherten. Für 2025 liegt dieses vorläufige Durchschnittsentgelt bei 50.493 Euro (Stand der Rechengröße).
Wer 73,6 Entgeltpunkte über 45 Jahre erreichen will, braucht im Schnitt rund 1,63 Entgeltpunkte pro Jahr. Übersetzt heißt das: über Jahrzehnte ein Einkommen deutlich über dem Durchschnitt, grob im Bereich um 160 Prozent des Durchschnittsentgelts.
Als Daumenwert liegt man damit häufig im Bereich von gut 80.000 Euro brutto pro Jahr. Das ist aber nur eine vereinfachte Übersetzung, weil Entgeltpunkte immer jahresbezogen aus den jeweiligen Durchschnittsentgelten berechnet werden und Erwerbsbiografien in der Praxis schwanken.
Damit ist auch klar, warum 3.000 Euro aus reiner gesetzlicher Rente selten bleiben: Wer nicht lange und stabil überdurchschnittlich verdient und gleichzeitig eine sehr lange Beitragszeit hat, erreicht diese Zone in der Regel nicht.
Die Systemgrenze: Beitragsbemessungsgrenze deckelt den AufbauSelbst sehr hohe Gehälter führen nicht unbegrenzt zu mehr Rentenpunkten. Denn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenbeiträge mehr fällig – und es entstehen auch keine zusätzlichen Entgeltpunkte.
Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 Euro im Monat bzw. 101.400 Euro im Jahr (Stand 2026). Das ist die eingebaute Obergrenze, die „Top-Renten“ in der gesetzlichen Rente begrenzt.
Mini-Fall aus dem Alltag: Wie Schlagzeilen Rentner schädigenEin Leser liest: „Über 3.000 Euro Rente – nur 50 schaffen das.“ Er rechnet kurz, hält es für ausgeschlossen, legt seine Renteninformation beiseite und denkt: „Bringt sowieso nichts.“ Genau hier liegt das Problem: Aus einer unklaren Statistik wird eine gefühlte Wahrheit – und aus gefühlter Wahrheit wird ein falscher Plan.
Die Realität ist nüchterner: Es gibt deutlich mehr Fälle als „ein paar Dutzend“, aber die Zahl hängt an Definitionen. Und selbst wenn 3.000 Euro brutto rechnerisch erreicht werden, ist der Zahlbetrag oft spürbar niedriger, weil Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen und zudem Steuern anfallen können – abhängig vom Rentenbeginnjahr und weiteren Einkünften.
Konsequenz: Wer mit Schlagzeilen plant, plant an der Wirklichkeit vorbei. Und wer Begriffe wie Brutto, Zahlbetrag oder Einzelrente nicht trennt, überschätzt oder unterschätzt die eigene Perspektive schnell um Hunderte Euro.
Was Leser jetzt konkret tun solltenWer heute wissen will, ob eine hohe Rente im eigenen Fall realistisch ist, sollte zuerst den Versicherungsverlauf prüfen, dann die Kontenklärung angehen und erst danach mit Rechenbeispielen arbeiten. Gerade die Kontenklärung ist ein praktischer Hebel, weil fehlende oder falsch erfasste Zeiten später nicht durch optimistische Schätzungen ersetzt werden können.
Erstens zählt der Versicherungsverlauf. Lücken oder falsch erfasste Zeiten wirken lebenslang. Wer Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Phasen mit geringem Einkommen nicht korrekt im Konto hat, verschenkt Rentenansprüche, bevor überhaupt gerechnet wird.
Zweitens sollten Betroffene sauber unterscheiden zwischen Renteninformation (kurzer Überblick) und Rentenauskunft (deutlich detaillierter). Wer konkrete Planung will, braucht die detaillierte Variante – und bei Unklarheiten eine Kontenklärung.
Drittens lohnt sich der Blick auf die Abzüge: 3.000 Euro brutto sind nicht automatisch „3.000 Euro zum Leben“. Kranken- und Pflegeversicherung gehen meist direkt runter, Steuern hängen vom individuellen Fall ab. Wer hier nicht trennt, überschätzt die reale Kaufkraft.
Quellenliste- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2025 – aktueller Rentenwert 40,79 Euro (30.04.2025) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250430-rentenanpassung-2025-bundeskabinett.html
- Deutsche Rentenversicherung: Durchschnittseinkommen (vorläufig) – 2025: 50.493 Euro https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/D/durchschnittseinkommen.html
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 – RV 8.450 €/Monat, 101.400 €/Jahr https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514
- Rentenversicherungsbericht 2022 (BT-Drucksache 20/4825): Hinweise zur Rentenkumulation/Mehrfachrenten https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004825.pdf
- Ihre Vorsorge (DRV-nahe Auswertung): Renten über 3.000 Euro, Definition laut Quelle beachten https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/so-viele-menschen-erhalten-eine-rente-von-mehr-als-3000-euro
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Mütterrente III: So hoch ist der Rentenzuschuss bei 1,2,3,4,5 Kindern
Mit dem „Rentenpaket 2025“ hat der Gesetzgeber die dritte Stufe der Mütterrente auf den Weg gebracht. Die Reform zielt auf einen lange kritisierten Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Kindererziehungszeiten wurden bislang je nach Geburtsjahr des Kindes unterschiedlich bewertet.
Wer ein Kind vor 1992 großgezogen hat, erhielt weniger rentenrechtliche Anerkennung als Eltern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden. Genau diese Ungleichbehandlung soll nun enden.
Kindererziehung wird als gesellschaftliche Leistung bewertet, die sich in der späteren Altersversorgung stärker niederschlagen soll. Gleichzeitig zeigt die konkrete Ausgestaltung, wie komplex das Rentenrecht ist und wie viele Übergangsregeln nötig werden, wenn laufende Renten, neue Rentenzugänge und unzählige individuelle Lebensläufe unter einen Hut gebracht werden müssen.
Kindererziehung erhöht die gesetzlichen RenteIn der gesetzlichen Rentenversicherung wird Kindererziehung über besondere rentenrechtliche Zeiten abgebildet. Entscheidend ist dabei die Kindererziehungszeit. Sie wird so behandelt, als wären in dieser Zeit Beiträge gezahlt worden. Das führt zu zusätzlichen Entgeltpunkten und damit zu einer höheren Rente.
Daneben gibt es Kinderberücksichtigungszeiten, die weniger unmittelbar wirken, aber beispielsweise für Wartezeiten und die Bewertung anderer Zeiten Bedeutung bekommen können.
Praktisch heißt das: Wer wegen der Betreuung von Kindern weniger oder gar nicht arbeiten konnte, soll dadurch in der Rentenbiografie nicht dauerhaft benachteiligt sein. Das System ist aber nicht nur ein Ausgleich für individuelle Erwerbslücken, sondern auch Ausdruck eines gesellschaftlichen Ausgleichs, weil Kinder später als Beitragszahlende das Umlagesystem tragen.
Was sich mit der Mütterrente III gegenüber der bisherigen Regelung ändertBislang galt bei der Kindererziehungszeit eine klare Zäsur: Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, waren es zuletzt zweieinhalb Jahre.
Die Mütterrente III verlängert nun die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate, sodass künftig auch hier bis zu drei Jahre erreicht werden.
Damit wird die rentenrechtliche Bewertung des ersten Lebensabschnitts von Kindern vereinheitlicht. Von Seiten der Bundesregierung wird das häufig als Schließen einer Gerechtigkeitslücke begründet. Im Ergebnis steigt die Rente der Betroffenen, weil für jedes betroffene Kind zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen beziehungsweise ein Zuschlag gezahlt wird.
Ab wann gilt die Mütterrente III – und warum kommt das Geld später?Rechtlich ist die Reform in Stufen organisiert. Das Gesetz selbst ist Teil des Rentenpakets und tritt grundsätzlich Anfang 2026 in Kraft, die entscheidenden Regelungen zur Mütterrente III setzen aber später an. Der Anspruch soll ab dem 1. Januar 2027 bestehen.
Die praktische Auszahlung erfolgt für viele dennoch erst ab 2028, weil die Deutsche Rentenversicherung für die technische Umsetzung Vorlauf braucht und die Nachzahlung für 2027 gesammelt abgewickelt werden soll.
Für Personen, die bereits eine Rente beziehen, ist ausdrücklich vorgesehen, dass sie die Leistung im Januar 2028 rückwirkend für das Jahr 2027 erhalten. Wer 2027 anspruchsberechtigt ist, muss sich daher auf eine zeitversetzte Auszahlung einstellen. Die Reform ist damit ein Beispiel dafür, dass Anspruch und Geldfluss im Sozialrecht auseinanderfallen können, wenn die Verwaltung eine Massenumstellung vorbereiten muss.
Wie hoch ist das Plus durch die Mütterrente III?Die Höhe hängt an einem bekannten Hebel der Rentenformel: dem Entgeltpunkt und dem aktuellen Rentenwert. Für ein volles Jahr Kindererziehungszeit ergibt sich im Grundsatz ein Entgeltpunkt. Ein halbes Jahr entspricht damit einem halben Entgeltpunkt.
Da die Mütterrente III für vor 1992 geborene Kinder zusätzliche sechs Monate anerkennt, ergibt sich je betroffenem Kind ein Plus von 0,5 Entgeltpunkten. Bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro entspricht das rechnerisch rund 20,40 Euro brutto pro Monat und Kind. Über ein volles Jahr summiert sich das auf gut 240 Euro brutto je Kind.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst. Das heißt, die konkrete Euro-Summe ist keine feste Größe für alle Zukunft, sondern folgt künftigen Rentenanpassungen.
Tablle: So hoch ist die Mütterrente Anzahl vor 1992 geborener Kinder Brutto-Mehrbetrag durch Mütterrente III (bei Rentenwert 40,79 € und +0,5 Entgeltpunkten je Kind) 1 20,40 € pro Monat (≈ 244,80 € pro Jahr) 2 40,79 € pro Monat (≈ 489,48 € pro Jahr) 3 61,19 € pro Monat (≈ 734,28 € pro Jahr) 4 81,58 € pro Monat (≈ 978,96 € pro Jahr) 5 101,98 € pro Monat (≈ 1.223,76 € pro Jahr)Hinweis: Die Euro-Beträge steigen oder sinken mit dem jeweils gültigen Rentenwert im Auszahlungszeitraum; die Tabelle rechnet mit aktuellem 40,79 € je Entgeltpunkt.
Was netto ankommt: Kranken- und Pflegeversicherung sowie SteuernVon der zusätzlichen Bruttorente gehen bei vielen Rentnerinnen und Rentnern Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragssatz aus der Rente grundsätzlich erhoben; Rentenbeziehende und Rentenversicherung teilen sich die Beiträge.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der ebenfalls beitragsrelevant ist. In der Pflegeversicherung gilt ein eigener Beitragssatz, der ebenfalls von der Rente einbehalten wird.
Wie viel netto übrig bleibt, hängt damit stark von der individuellen Versicherungssituation ab, vom kassenabhängigen Zusatzbeitrag und auch davon, ob in der Pflegeversicherung Zuschläge oder Abschläge greifen.
Zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen, wenn die persönlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Nettozahl für alle wäre unseriös; realistisch ist aber, dass das monatliche Plus spürbar unterhalb der Bruttosumme liegt.
Wenn der Tod 2027 dazwischenkommt: Verfällt die Nachzahlung?Die zeitverzögerte Auszahlung wirft eine naheliegende Frage auf: Was passiert, wenn eine berechtigte Person im Jahr 2027 verstirbt, bevor die Nachzahlung ausgezahlt wird?
Grundsätzlich gilt im Sozialrecht, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod der berechtigten Person auf sogenannte Sonderrechtsnachfolger übergehen können. Das sind bestimmte nahestehende Personen, die mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder von ihr wesentlich unterhalten wurden.
Damit ist die Nachzahlung nicht automatisch „weg“. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge und die konkrete Situation im Einzelfall. In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass Hinterbliebene die Angelegenheit mit der Rentenversicherung klären müssen, sobald die Nachzahlung ansteht.
Muss man die Mütterrente III beantragen?In der Mehrzahl der Fälle soll die Umsetzung automatisch erfolgen. Die Rentenversicherung kann anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten erkennen, ob ein Anspruch besteht. Genau hier liegt aber auch die Schwachstelle: Nicht jeder Versicherungsverlauf ist so vollständig, dass die Zuordnung und Anerkennung ohne weiteres funktioniert.
Relevant werden Konstellationen, in denen bestimmte Kinderzeiten im Konto nicht oder erst später erfasst sind. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Kind erst nach einiger Zeit in den Haushalt kam, zum Beispiel durch Adoption, oder in denen Erziehungsabschnitte im Ausland lagen und sich erst später rentenrechtlich nachvollziehen lassen. In solchen Situationen kann es notwendig werden, aktiv zu werden, Zeiten nachzuweisen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Für Betroffene bedeutet das vor allem: Sobald 2028 der Bescheid zur Umsetzung der Mütterrente III kommt, sollte geprüft werden, ob die zusätzlichen Monate tatsächlich berücksichtigt wurden.
Warum der Rentenbeginn wichtig istDie Reform arbeitet mit einer Übergangskonstruktion, die zwischen laufenden Renten und neuen Rentenzugängen unterscheidet. Für bereits laufende Renten wird die Verbesserung über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten organisiert. Bei späteren Rentenzugängen wird die Gleichstellung über die reguläre Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten umgesetzt.
Das hat Folgen, die im Detail bedeutsam werden können. Bei einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wirkt sich eine frühere Inanspruchnahme der Rente typischerweise anders aus als bei Entgeltpunkten, die über Beitrags- beziehungsweise Kindererziehungszeiten entstehen und dann mit dem Zugangsfaktor in die Rentenformel eingehen.
Wer also mit Abschlägen vorzeitig in Rente geht, sollte genau hinschauen, über welchen Mechanismus die Mütterrente III im eigenen Fall umgesetzt wird.
Auch bei der Zuordnung kann es Unterschiede geben, wenn Elternteile sich die Erziehung zeitlich geteilt haben. Bei Bestandsrenten wird zur Zuordnung in der Praxis auf bestimmte gespeicherte Indikatoren im Versicherungsverlauf abgestellt. Bei neuen Rentenzugängen ist stärker entscheidend, wie die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse in den betreffenden Monaten nachgewiesen und im Konto hinterlegt sind.
Wer profitiert – und wie wird das finanziert?Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen rund zehn Millionen Menschen von der Mütterrente III profitieren, überwiegend Frauen. Finanziert werden soll die Leistung aus Steuermitteln. Dahinter steht der Gedanke, dass Kindererziehung keine Privatangelegenheit ist, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von allen unterstützt werden sollte.
Was Betroffene jetzt praktisch tun solltenAuch wenn vieles automatisch laufen soll, lohnt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Rentenbiografie. Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte prüfen, ob diese Zeiten im Versicherungskonto korrekt gespeichert sind. Das ist besonders wichtig, wenn es Auslandszeiten gab, wenn sich Erziehungsphasen zwischen den Elternteilen verschoben haben oder wenn die Familie besondere Konstellationen wie Adoption erlebt hat.
Spätestens mit dem Bescheid zur Umsetzung im Jahr 2028 entscheidet sich, ob die Reform im Einzelfall reibungslos ankommt. Wer dann Abweichungen feststellt, sollte zeitnah klären lassen, ob ein Antrag oder ergänzende Nachweise erforderlich sind. In komplexen Fällen kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Rentenberatung helfen, damit Ansprüche nicht an fehlenden Einträgen scheitern.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Informationsseite zum Rentenpaket 2025 mit Angaben zu Startdatum 1. Januar 2027, Nachzahlung ab Januar 2028 und Größenordnung der Begünstigten.
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Krankengeld trotz AU-Lücke: LSG stoppt Kürzung wegen Praxisfehler
Vor dem LSG München ging es um die Frage, ob Krankengeld nach dem 17.06.2018 weitergezahlt werden muss, obwohl die Folgebescheinigung erst am 20.06.2018 ausgestellt wurde. Die Krankenkasse sah darin eine „Lücke“ und meinte, dadurch sei die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch unterbrochen worden.
Die Klägerin hielt dagegen: Sie sei am Montag, 18.06.2018, rechtzeitig in der Praxis gewesen, sei aber wegen Überlastung abgewiesen worden.
Wichtig: Die Entscheidung des LSG wurde später durch das Bundessozialgericht bestätigt (BSG, Urteil vom 21.09.2023 – B 3 KR 11/22 R).
Der konkrete Fall im ÜberblickDie 1966 geborene Klägerin war wegen einer Schulteroperation seit dem 21.09.2017 arbeitsunfähig und bezog nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit war medizinisch unstreitig; Bescheinigungen lagen durchgehend vor, Krankengeld wurde zuletzt bis 17.06.2018 gezahlt.
Die nächste AU-Bescheinigung stellte der behandelnde Arzt jedoch erst am Mittwoch, 20.06.2018, aus.
Warum die Kasse das Krankengeld stoppen wollteDie Krankenkasse erließ am 21.06.2018 einen Bescheid und erklärte, ab 18.06.2018 bestehe kein Versicherungsschutz mehr mit Anspruch auf Krankengeld. Sie begründete das damit, dass am 18.06.2018 kein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden habe und deshalb eine „Lücke“ entstanden sei.
Nach Auffassung der Kasse hätte die Klägerin zur Not einen anderen Arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst aufsuchen müssen.
Was die Klägerin vortrugDie Klägerin legte ein Attest des Arztes vor, wonach sie am 18.06.2018 in der Praxis war. Wegen sehr hohen Patientenaufkommens sei ihr aber fälschlicherweise erst ein Termin für den 20.06.2018 gegeben worden, und erst dann sei die AU verlängert worden.
Sie argumentierte, sie habe alles Zumutbare getan und dürfe nicht für organisatorische Fehler der Praxis bestraft werden.
Sozialgericht Augsburg gab der Klägerin rechtDas SG Augsburg verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld vom 18.06.2018 bis 11.09.2018 und stellte die fortbestehende Mitgliedschaft fest.
Es sah keine Obliegenheitsverletzung, weil die Klägerin innerhalb der Praxisöffnungszeiten persönlich vorgesprochen und klargemacht habe, dass sie eine Folgebescheinigung brauche. Einen Arztkontakt könne man nicht erzwingen, wenn die Praxis einen abweist.
LSG München: Kein krankengeldschädlicher Fehler im AusnahmefallDas LSG München wies die Berufung der Krankenkasse zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare unternommen habe, um eine durchgängige AU-Feststellung zu bekommen (L 5 KR 40/19).
Entscheidend war nach der Bewertung des Gerichts: Die Verzögerung beruhte auf Umständen in der vertragsärztlichen Versorgung (Sprechstundenorganisation/Abweisung), nicht auf einem Versäumnis der Klägerin. In dieser besonderen Konstellation war die verspätete Feststellung ausnahmsweise unschädlich.
Was „Obliegenheit“ beim Krankengeld bedeutetBeim Krankengeld gilt: Versicherte müssen im eigenen Interesse dafür sorgen, dass Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen und die zeitliche Anknüpfung („rechtzeitig“ bzw. am maßgeblichen Werktag) folgen insbesondere aus § 46 SGB V; die Fortwirkung der Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch wird im System außerdem über § 192 SGB V abgesichert.
Grundsätzlich kann eine Lücke bei den Feststellungen den Krankengeldanspruch gefährden. Gleichzeitig erkennt die Rechtsprechung eng begrenzte Ausnahmefälle an, wenn Versicherte rechtzeitig tätig werden, aber durch Fehler in der vertragsärztlichen Versorgung an der rechtzeitigen Feststellung gehindert werden.
Warum der fehlende Arzt-Patienten-Kontakt hier ausnahmsweise nicht schadetDas Gericht betonte, dass die Klägerin am 18.06.2018 zu üblichen Zeiten in die Praxis gegangen sei und deutlich gemacht habe, dass sie eine Folgebescheinigung benötigt. Wenn Praxispersonal sie wegen Überlastung abweist und erst später einen Termin vergibt, kann die Versicherte die Feststellung nicht „sozialadäquat“ erzwingen.
Mehr als nachdrücklich um Behandlung nachzusuchen und Wartezeiten in Kauf zu nehmen, könne man in dieser Situation nicht verlangen.
Termin am letzten maßgeblichen Tag ist nicht automatisch eine ObliegenheitsverletzungDas LSG stellte klar: Es ist nicht schon deshalb „krankengeldschädlich“, wenn man die Folgefeststellung am letzten maßgeblichen Tag anstrebt. Wer innerhalb des geltenden Fristenregimes handelt, darf daraus nicht allein wegen der zeitlichen Ausschöpfung Nachteile erleiden.
Die Klägerin habe rechtzeitig gehandelt, indem sie am Montag, 18.06.2018, die Folgefeststellung verlangt habe.
Warum die Kasse den Praxisfehler nicht einfach der Versicherten anlasten darfDas Gericht ordnete den Fehler der Sprechstundenorganisation der vertragsärztlichen Versorgung zu, die Teil des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Versicherte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass in üblichen Sprechzeiten die Ausstellung von AU-Bescheinigungen als Pflichtaufgabe auch tatsächlich ermöglicht wird.
Wichtig ist die Einordnung als Ausnahmefall: Nicht jede Verzögerung in einer Praxis führt automatisch dazu, dass eine Lücke unschädlich wird. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände, vor allem das rechtzeitige persönliche Vorsprechen, ein plausibler Praxisgrund für die Abweisung und ein nachvollziehbarer Nachweis.
Linie der BSG-Rechtsprechung: Ausnahmegrundsätze bestätigtDas LSG stützte sich auf die vom Bundessozialgericht entwickelten Ausnahmegrundsätze: Eine Lücke kann unschädlich sein, wenn der Versicherte rechtzeitig persönlich vorspricht, durch einen Fehler in der vertragsärztlichen Versorgung an der Feststellung gehindert wird und danach unverzüglich reagiert.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Attest vorgelegt und zeitnah rechtlich reagiert. Dass die Arbeitsunfähigkeit selbst medizinisch unstreitig fortbestand, sprach zusätzlich gegen einen Missbrauchsverdacht. Das BSG hat diese Wertung später bestätigt (BSG, Urteil vom 21.09.2023 – B 3 KR 11/22 R).
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenKann Krankengeld trotz „Lücke“ in der AU-Bescheinigung weiterlaufen?
Ja, in Ausnahmefällen. Wenn Versicherte alles Zumutbare für die rechtzeitige Feststellung getan haben, aber wegen eines Praxisfehlers gehindert wurden, kann die verspätete Feststellung unschädlich sein.
Reicht es, am letzten maßgeblichen Tag der laufenden AU zum Arzt zu gehen?
Ja. Wer sich am maßgeblichen Werktag rechtzeitig um die Folgefeststellung bemüht, begeht nicht automatisch eine Obliegenheitsverletzung. Entscheidend ist, dass das Bemühen nachweisbar und ernsthaft ist.
Muss ich einen anderen Arzt oder den Bereitschaftsdienst aufsuchen, wenn meine Praxis überlastet ist?
Nicht automatisch. Es kommt auf die Umstände an. Wer den behandelnden Arzt zu üblichen Sprechzeiten persönlich aufsucht und klar erklärt, dass eine Folge-AU benötigt wird, kann eine Abweisung aus organisatorischen Gründen nicht ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. In anderen Konstellationen können aber zusätzliche Schritte sinnvoll oder erforderlich sein.
Warum wird der Praxisfehler der Krankenkasse „zugerechnet“?
Weil die vertragsärztliche Versorgung organisatorisch Teil des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Verzögerung, die maßgeblich aus Praxisorganisation resultiert, nicht einfach der Risikosphäre der Versicherten zugeschlagen werden.
Was sollte ich tun, wenn ich abgewiesen werde?
Dokumentieren Sie das rechtzeitige Vorsprechen möglichst konkret (Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner). Lassen Sie sich die Situation, wenn möglich, schriftlich bestätigen (Attest/Praxisbestätigung) und informieren Sie die Krankenkasse umgehend. Rechtliche Schritte wie Widerspruch sollten zügig geprüft werden.
Das LSG München macht deutlich: Krankengeld darf nicht allein wegen organisatorischer Praxisprobleme verloren gehen, wenn Versicherte rechtzeitig handeln und die Verzögerung maßgeblich in der vertragsärztlichen Versorgung entsteht.
Wer am maßgeblichen Werktag zur Praxis geht, eine Folgebescheinigung verlangt und wegen Überlastung abgewiesen wird, begeht nicht automatisch eine krankengeldschädliche Obliegenheitsverletzung.
In solchen Ausnahmefällen muss die Krankenkasse die Folgen der Versorgungsorganisation gegen sich gelten lassen und Krankengeld weiterzahlen. Das BSG hat diese Linie im konkreten Fall bestätigt (Urteil vom 21.09.2023 – B 3 KR 11/22 R).
Der Beitrag Krankengeld trotz AU-Lücke: LSG stoppt Kürzung wegen Praxisfehler erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
6 Wochen krankgeschrieben, einen Tag arbeiten und wieder krank – was passiert mit dem Krankengeld?
Sie sind sechs Wochen krankgeschrieben, arbeiten einen Tag und werden danach erneut arbeitsunfähig. Wer zahlt jetzt: wieder der Arbeitgeber, sofort die Krankenkasse – oder niemand? Die Antwort hängt von wenigen, aber entscheidenden Begriffen ab: gleiche oder neue Erkrankung, Entgeltfortzahlung und Krankengeld innerhalb der Blockfrist.
Wer grundsätzlich wann zahltIn den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Ab Tag 43 springt – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dieser Grundmechanismus ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angelegt.
Die wichtigste Frage: gleiche oder neue ErkrankungKehrt jemand kurz an den Arbeitsplatz zurück und fällt danach wieder aus, kommt es juristisch darauf an, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht oder ob eine andere Krankheit die Ursache ist.
Bei einer Fortsetzungserkrankung (gleiche Krankheitsursache) entsteht keine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung. Bei einer neuen Erkrankung beginnt die sechs-Wochen-Frist erneut – vorausgesetzt, die erste Arbeitsunfähigkeit war zuvor tatsächlich beendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt klargestellt.
Der eine Arbeitstag – setzt er Fristen zurück?Ein einzelner Arbeitstag allein „setzt“ die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch zurück. Maßgeblich ist, ob zwischen den Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand und ob die zweite Erkrankung eine andere ist.
Ist es dieselbe Krankheit und waren die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zuvor bereits ausgeschöpft, zahlt der Arbeitgeber in der Regel nicht nochmals; die Krankenkasse ist dann – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – ab dem erneuten Beginn der AU zuständig.
Ist es eine andere Krankheit und die erste AU war beendet, kann der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen; Krankengeld würde dann erst nachgelagert einsetzen.
Die 6-Monats-/12-Monats-Regel im EFZGAuch bei derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, wenn eine der beiden gesetzlichen „Sperrfristen“ erfüllt ist: Sechs Monate seit Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit sind verstrichen. Dann entstehen erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Diese Regeln stehen ausdrücklich im Gesetz.
Krankengeld: 78 Wochen innerhalb der BlockfristFür das Krankengeld gilt zusätzlich die Blockfrist: Für dieselbe Krankheit zahlt die Kasse maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere hinzutretende Krankheit verlängert diesen Höchstzeitraum nicht.
Eine Rückkehr zur Arbeit – ob ein Tag oder länger – unterbricht die dreijährige Blockfrist nicht; sie bleibt an das ursprüngliche Startdatum gebunden. Nach Ablauf der drei Jahre kann – bei erneutem Auftreten – eine neue Blockfrist beginnen, ggf. mit einem neuen 78-Wochen-Rahmen.
Lückenlose Feststellung der ArbeitsunfähigkeitDas Entstehen und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs hängt daran, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wer zwischendurch tatsächlich arbeitet, braucht für diesen Tag natürlich keine AU – maßgeblich ist, dass die neue AU wieder rechtzeitig festgestellt wird.
Beweisfragen und StreitfälleNicht selten bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Dann kommt es darauf an, ob die erste Arbeitsverhinderung beendet war und ob die Diagnose/ursächliche Krankheit gewechselt hat.
Nach der Rechtsprechung muss dargelegt werden, dass keine Fortsetzungserkrankung bestand; die bloße Vorlage einer AU genügt in solchen Grenzfällen nicht immer, wenn substantiierte Einwände bestehen. Im Zweifel kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
Sonderkonstellationen in der PraxisKommt während einer bestehenden AU eine weitere Krankheit hinzu, löst dies keinen neuen Sechs-Wochen-Anspruch beim Arbeitgeber aus; die Frist läuft aus der Ersterkrankung heraus.
Erst wenn Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wurde und danach eine andere Krankheit neu auftritt, beginnt die Entgeltfortzahlung erneut. Diese Abgrenzung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont.
Beispielhafte Einordnung des AnfangsfallsWer sechs Wochen krank war, einen Tag gearbeitet hat und wieder krank wird, landet in einer von zwei Schienen: Ist die Krankheit dieselbe, ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft; die Krankenkasse zahlt ab dem erneuten AU-Beginn Krankengeld, solange die Blockfrist und der 78-Wochen-Rahmen es zulassen.
Handelt es sich um eine andere Krankheit und war man zwischendurch wirklich arbeitsfähig, entsteht ein neuer sechs-wöchiger Anspruch gegen den Arbeitgeber; Krankengeld greift erst anschließend.
Minijob, sehr kurze Befristung und andere AusnahmenAuch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung; nicht jedoch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet ist. Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten die Krankengeld-Regeln aus dem SGB V. Im Zweifel sollte der eigene Tarif- oder Arbeitsvertrag geprüft werden.
Praktische Hinweise für BetroffeneWichtig ist, die neue AU rechtzeitig feststellen zu lassen, damit keine Lücken im Krankengeld entstehen. In der Kommunikation mit Arbeitgeber und Krankenkasse sollten Diagnosen/ICD-Codes in den Bescheinigungen beachtet werden, weil sie die Einordnung als gleich oder neu beeinflussen.
Bei Uneinigkeit lohnt sich die schriftliche Klärung und – falls erforderlich – der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse mit medizinischer Begründung. Die gesetzlichen Grundlagen bieten dabei eine klare Leitplanke.
FAQ: 6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank1) Startet nach einem einzigen Arbeitstag die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung automatisch neu?
Nein. Ein einzelner Arbeitstag setzt die Frist nicht per se zurück. Entscheidend sind zwei Punkte: Erstens muss zwischen den beiden Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Zweitens muss die neue Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruhen. Nur dann beginnt eine neue Sechs-Wochen-Phase der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
2) Gleiche Krankheit, Sechs-Wochen-Frist bereits ausgeschöpft – wer zahlt beim erneuten Krankwerden?
Liegt eine Fortsetzungserkrankung vor und sind die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits verbraucht, zahlt die Krankenkasse ab Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld – vorausgesetzt, die Blockfrist und der 78-Wochen-Höchstanspruch sind noch nicht ausgeschöpft.
3) Neue Krankheit nach einem Tag Arbeit – entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Ja, sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, Sie zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig waren und die jetzt attestierte Erkrankung eine andere Ursache hat. Dann lebt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen erneut auf; Krankengeld greift erst im Anschluss.
4) Was bedeutet die 6-Monats-/12-Monats-Regel im EFZG bei derselben Krankheit?
Auch bei derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, wenn entweder seit dem Ende der vorherigen AU wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten AU zwölf Monate verstrichen sind. In beiden Fällen kann der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen.
5) Wie funktioniert die Blockfrist und der 78-Wochen-Rahmen beim Krankengeld?
Für dieselbe Krankheit zahlt die Krankenkasse maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist, gerechnet ab dem ersten AU-Tag dieser Erkrankung. Eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme – selbst für einen Tag – unterbricht die Blockfrist nicht. Tritt nach Ablauf der Blockfrist dieselbe Krankheit erneut auf, kann eine neue Blockfrist beginnen.
6) Wie vermeide ich Lücken im Krankengeldanspruch beim Wechsel zwischen Arbeit und AU?
Achten Sie auf eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende vorliegen. Wird erneut eine AU nötig, sollte sie unmittelbar ärztlich attestiert werden. Nur so bleibt der Anspruch auf Krankengeld ohne Unterbrechung bestehen.
7) Was gilt bei Minijobs, sehr kurzen Befristungen oder Wiedereingliederung?
Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet sind. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) gilt man rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig; die Entgeltfortzahlung startet dadurch nicht neu, regelmäßig zahlt die Krankenkasse weiter Krankengeld.
8) Was tun, wenn Arbeitgeber oder Krankenkasse die Einordnung bestreiten?
Kommt es zum Streit, ob eine Fortsetzungs- oder neue Erkrankung vorliegt, sind medizinische Unterlagen und die genaue Diagnose entscheidend. Fordern Sie eine schriftliche Begründung, beziehen Sie den Medizinischen Dienst ein und legen Sie – falls nötig – fristgerecht Widerspruch ein. Dokumentieren Sie alle Zeitpunkte (Ende der AU, Arbeitsaufnahme, neue AU) präzise.
FazitDer „ein Tag zurück im Job“-Moment ist kein sozialrechtlicher Reset-Knopf. Entscheidend sind Ursache der erneuten Erkrankung, echte Arbeitsfähigkeit zwischen den Episoden und die gesetzlichen Fristen.
Bei derselben Krankheit fließt nach ausgeschöpften sechs Wochen in der Regel sofort wieder Krankengeld; bei neuer Krankheit lebt die Entgeltfortzahlung erneut auf. Parallel läuft für dieselbe Krankheit die Blockfrist mit 78 Wochen in drei Jahren. Wer diese kennt, kann seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse besser sichern.
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Schwerbehinderung: Strengere Maßstäbe beim GdB in 2026 können zum Risiko werden
Wer 2026 einen Antrag auf (Neu-)Feststellung oder Erhöhung des Grades der Behinderung stellt, erlebt oft eine Überraschung: Die Diagnose-Liste, die jahrelang „gereicht“ hat, überzeugt plötzlich nicht mehr. In der Akte stehen Befunde, Facharztbriefe, Medikamentenpläne – und trotzdem fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet.
Der Grund liegt nicht in einem pauschalen „Runterstufen“, sondern in neuen, verbindlichen Bewertungsgrundsätzen, die in der Praxis konsequenter angewendet werden und deutlich mehr funktionelle Begründung verlangen.
Wichtig ist eine Klarstellung: Die maßgeblichen Änderungen gelten nicht erst „ab 2026“. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 3. Oktober 2025 in Kraft getreten. 2026 ist jedoch das Jahr, in dem die neue Logik in den Verfahren flächig sichtbar wird – vor allem, weil Anträge, Verlängerungen, Überprüfungen und Änderungsbegehren nach den aktualisierten Grundsätzen abgearbeitet werden. (recht.bund.de)
Was sich geändert hat – und warum das Verfahren „strenger“ wirktDie Reform greift vor allem dort an, wo viele Betroffene die größte Unsicherheit haben: bei den allgemeinen Regeln, wie ein GdB zu begründen ist, wie Heilungsbewährung berücksichtigt wird und wie der Gesamt-GdB gebildet wird. In der Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde Teil A neu gefasst und heißt nun „Gemeinsame Grundsätze“.
Überarbeitet wurden insbesondere die Vorbemerkung sowie die Punkte zu GdB/GdS, Heilungsbewährung und Bildung des GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. (rehadat-statistik.de)
Der entscheidende Perspektivwechsel: Der GdB wird ausdrücklich als Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe verstanden – unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung. Die Neufassung nimmt Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention und die WHO-Systematik (ICD und ICF). Damit wird in den Verfahren stärker eingefordert, was Betroffene im Alltag und im Erwerbsleben tatsächlich nicht mehr schaffen – und wie dauerhaft diese Grenzen sind.
Das wirkt in vielen Fällen strenger, weil „Diagnose allein“ als Begründung nicht mehr trägt, ohne dass die Reform automatisch eine generelle Absenkung vorgibt. (bih.de)
Teilhabe statt Diagnose: Was Behörden 2026 häufiger sehen wollenIn der Praxis läuft es zunehmend auf dieselbe Kernfrage hinaus: Welche dauerhaften Beeinträchtigungen liegen vor – und welche Folgen haben sie für eine gleichberechtigte Teilhabe? Ärztliche Unterlagen sind weiterhin wichtig, aber nicht als „Sammlung von Diagnosen“, sondern als Nachweis von Einschränkungen.
Konkret heißt das: Was im Antrag überzeugt, sind nachvollziehbare Grenzen. Dazu gehören etwa eine realistische Geh- oder Stehstrecke, die Frage, ob Treppen ohne Pause möglich sind, wie lange Konzentration am Stück gelingt, ob Tätigkeiten wegen Schmerzen, Luftnot, Erschöpfung oder Überforderung abgebrochen werden müssen, wie häufig Ausfälle auftreten und ob im Haushalt, bei der Selbstversorgung oder bei Wegen regelmäßig Hilfe erforderlich ist.
Genau diese Übersetzung vom Befund zur Lebensrealität wird zur entscheidenden Grundlage der Bewertung. (reha-recht.de)
Ein kurzer Realitätscheck aus vielen Verfahren: Wer „alles irgendwie geht“ formuliert, obwohl es nur unter Schmerzen, mit langen Erholungszeiten oder mit Hilfen funktioniert, schwächt den eigenen Antrag. Wer dagegen beschreibt, was ohne Unterstützung nicht mehr zuverlässig gelingt, liefert der Behörde die Kriterien, die sie prüfen muss.
Gesamt-GdB: Warum mehrere Leiden nicht automatisch zu „mehr GdB“ führenEin Punkt, der 2026 in Bescheiden besonders sichtbar wird, ist die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Die Grundsätze betonen: Es wird nicht rechnerisch addiert, sondern gesamthaft gewürdigt. Zusätzliche Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken, also in Wechselwirkung zu einer deutlich schwereren Gesamtsituation führen. (bih.de)
Das lässt sich an einem typischen „Kipp-Punkt“ erklären: Nicht jede zusätzliche Diagnose verändert die Alltagsfähigkeit. Wenn aber mehrere Einschränkungen zusammen dazu führen, dass Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration oder Mobilität gleichzeitig wegbrechen, kann genau diese Wechselwirkung entscheidend werden – nur muss sie als Gesamtbild plausibel werden, statt als bloße Liste nebeneinander zu stehen.
Heilungsbewährung und Änderungsanträge: Das unterschätzte RisikoBesondere Vorsicht ist 2026 bei Änderungsanträgen geboten. Die neuen Grundsätze behandeln die Heilungsbewährung systematisch und teilhabeorientiert. Das kann dazu führen, dass nach Ablauf von Heilungsbewährungszeiten stärker darauf geschaut wird, was funktionell dauerhaft bleibt. (reha-recht.de)
Noch wichtiger: Ein Änderungsantrag ist keine Einbahnstraße. Wer eine Höherstufung beantragt, setzt regelmäßig eine erneute Prüfung des gesamten Gesundheitszustands in Gang. In der Folge kann der bisherige GdB nicht nur steigen, sondern auch sinken – bis hin zum Wegfall von Voraussetzungen, die Betroffene für Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte brauchen. Diese Möglichkeit wird in der fachlichen Einordnung ausdrücklich thematisiert. (bih.de)
Wichtig zur Einordnung: Bestehende Feststellungen werden nicht automatisch bei allen Betroffenen „neu aufgerollt“. Kritisch wird es vor allem dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, eine Überprüfung angestoßen wird oder sich die Behörde ohnehin mit dem Status befassen muss. Dann entscheidet die Aktenlage nach den aktuellen Grundsätzen.
Bitte beachten: Ein Änderungsantrag kann zu einer vollständigen Neubewertung führen. Wer von einem bestimmten GdB abhängig ist, sollte das Verfahren wie eine finanzielle Entscheidung behandeln – insbesondere, wenn ein Rentenplan, arbeitsrechtlicher Schutz oder steuerliche Entlastungen daran hängen.
Wenn der GdB wackelt, wackeln Rechte: Rente, Job, SteuernDie Folgen einer Herabstufung sind selten nur Theorie. Entscheidend ist häufig die Schwelle: Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, und an diese Eigenschaft knüpfen in der Praxis verschiedene Nachteilsausgleiche und Schutzmechanismen an. Fällt die Feststellung darunter, kann sich der rechtliche und finanzielle Spielraum spürbar verändern.
Beim Übergang in den Ruhestand wird das relevant, weil viele Betroffene ihre Planung an der Schwerbehinderteneigenschaft ausrichten. Im Arbeitsleben kann der besondere Kündigungsschutz eine zentrale Rolle spielen, wenn Konflikte im Betrieb eskalieren oder Umstrukturierungen anstehen. Und steuerlich gilt: Nachteilsausgleiche sind typischerweise an festgestellte Werte gebunden – eine Absenkung kann schneller im Geldbeutel ankommen, als viele erwarten.
Ein kurzer Hinweis zur Orientierung: GdB und Merkzeichen sind nicht dasselbe. Der GdB beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigung, Merkzeichen stehen für konkrete Nachteilsausgleiche. In der Praxis greifen beide Ebenen ineinander, aber sie folgen nicht automatisch derselben Logik.
Wie Betroffene 2026 ihre Chancen erhöhen – ohne in die Herabstufungsfalle zu laufenDie neue Logik zwingt nicht zu „mehr Papier“, sondern zu besserer Passung. Ein tragfähiger Antrag funktioniert meist dann, wenn drei Ebenen zusammenpassen: erstens eine realistische funktionelle Beschreibung, zweitens aktuelle Unterlagen, die diese Einschränkungen tragen, und drittens – bei mehreren Leiden – eine nachvollziehbare Darstellung der Wechselwirkungen.
Wer über einen Änderungsantrag nachdenkt, sollte vorab prüfen, ob die Aktenlage wirklich stabil ist. Riskant wird es vor allem dann, wenn Befunde veraltet sind, Heilungsbewährungszeiträume auslaufen oder die Angaben im Antrag nicht zum bisherigen Verlauf passen. Dann liefert man der Behörde Ansatzpunkte, die eine Herabstufung wahrscheinlicher machen – mit Folgen, die sich später oft nur schwer korrigieren lassen.
Einordnung: Differenzierter – und für Unvorbereitete härterDie Reform ist keine kosmetische Anpassung. Sie verschiebt die Begründungslast: weg von der Diagnose als Ticket, hin zur nachvollziehbaren Darstellung der Teilhabefolgen. Genau deshalb wirkt die Praxis 2026 vielerorts strenger. Gleichzeitig eröffnet sie eine faire Chance für Betroffene, deren Einschränkungen im Alltag massiv sind, aber bislang in Diagnoseschubladen unterschätzt wurden – vorausgesetzt, die funktionellen Grenzen werden konsistent, konkret und belegbar beschrieben.
Quellen (Auswahl)- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sechste-verordnung-zur-aenderung-der-versorgungsmedizin-verordnung.html - Bundesgesetzblatt / recht.bund.de: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (BGBl. 2025 I Nr. 228)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/228/VO.html - BIH: Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung – Inkrafttreten 03.10.2025, Teilhabeorientierung, ICD/ICF, UN-BRK
https://www.bih.de/bih/aktuelle-meldungen/detail/aenderungen-der-versorgungsmedizin-verordnung-sind-mit-wirkung-zum-3-oktober-2025-in-kraft/ - DVfR / reha-recht.de: Versorgungsmedizin-Verordnung geändert – Teilhabeorientierung gestärkt (Einordnung)
https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/versorgungsmedizin-verordnung-geaendert-teilhabeorientierung-gestaerkt - REHADAT: Neue Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Überblick)
https://www.rehadat-statistik.de/news/Neue-Fassung-der-Versorgungsmedizinischen-Grundsaetze/ - Buzer: Änderungsüberblick / konsolidierte Darstellung
https://www.buzer.de/gesetz/17128/index.htm
Der Beitrag Schwerbehinderung: Strengere Maßstäbe beim GdB in 2026 können zum Risiko werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.