Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Sozialhilfe: Rente nicht ausgezahlt und dennoch gilt sie als bezogen
Eine unterbrochene Rentenzahlung führt nicht automatisch dazu, dass ein erwerbsfähiger Mensch wieder Leistungen vom Jobcenter beanspruchen kann. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine bewilligte ausländische Altersrente auch während eines vorübergehenden Zahlungsstopps weiterhin als „bezogen“ gelten kann.
Voraussetzung ist, dass die Rentenbewilligung bestehen bleibt und die Auszahlung lediglich wegen einer fehlenden Mitwirkung ruht. Wurde die ausländische Rente hingegen aufgehoben, kann die Zuständigkeit wieder zum Jobcenter wechseln.
Das Urteil vom 12. März 2026 trägt das Aktenzeichen B 8 SO 7/25 R. Das BSG hat den Fall allerdings an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die Auswirkungen des russischen Rentenrechts noch nicht ausreichend geklärt waren.
Russische Altersrente wurde wegen fehlender Bescheinigung gestopptGeklagt hatte eine 1960 geborene russische Staatsangehörige, die in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis verfügte und erwerbsfähig war. Der russische Rentenfonds hatte ihr bereits ab Mai 2016 eine Altersrente bewilligt.
Die Rente wurde zunächst regelmäßig auf ein russisches Bankkonto überwiesen. Ab April 2020 stellte der Rentenfonds die Zahlungen ein, weil die Frau keine Lebensbescheinigung eingereicht hatte.
Eine solche Bescheinigung dient ausländischen Rententrägern als Nachweis, dass die berechtigte Person noch lebt. Welche Folgen eine fehlende Bescheinigung haben kann, erläutert auch der Beitrag „Ohne Nachweis kann die Rente gestoppt werden“.
Im März 2021 reichte die Klägerin die Lebensbescheinigung nach. Daraufhin zahlte der russische Rentenfonds im April 2021 die seit April 2020 aufgelaufenen Rentenbeträge nach und nahm die laufende Zahlung wieder auf.
Sozialamt und Jobcenter lehnten die Zuständigkeit abWährend des Zahlungsstopps erzielte die Frau noch Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Da ihre Mittel nicht ausreichten, beantragte sie im November 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt.
Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Frau wegen ihrer Erwerbsfähigkeit grundsätzlich dem System des SGB II zuzuordnen sei.
Nach Auffassung des Sozialamtes schloss die russische Rente Leistungen des Jobcenters nicht aus, weil im betroffenen Zeitraum kein Geld ausgezahlt worden war. Das Jobcenter sah es genau umgekehrt und lehnte ebenfalls ab, da die Frau eine Altersrente bezog.
Die Klägerin befand sich damit zwischen zwei Behörden. Das Sozialamt verwies auf das Jobcenter, während das Jobcenter wegen der bewilligten Altersrente keinen Anspruch nach dem SGB II annahm.
Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II, wer eine Altersrente oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung bezieht. Das kann auch für eine ausländische Altersrente gelten, die erheblich früher beginnt als eine deutsche Regelaltersrente.
Die russische Rente im entschiedenen Fall war bereits ab dem 55. Lebensjahr bewilligt worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wies sie dennoch die typischen Eigenschaften einer deutschen Altersrente auf.
Der Ausschluss vom SGB II beruht auf einer typisierenden Betrachtung. Wer bereits eine Altersrente bezieht und damit rentenrechtlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, soll nicht mehr über das Jobcenter in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
Das gilt laut BSG grundsätzlich selbst dann, wenn die ausländische Altersgrenze deutlich niedriger liegt als die deutsche. Betroffene können deshalb trotz bestehender Erwerbsfähigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zugeordnet sein.
Eine tatsächliche Überweisung ist nicht immer erforderlichDas Hessische Landessozialgericht hatte angenommen, eine Rente werde nur dann „bezogen“, wenn sie im jeweiligen Monat tatsächlich ausgezahlt werde. Diese Auslegung hat das BSG verworfen.
Nach dem Urteil reicht es aus, dass die Altersrente dem Grunde und der Höhe nach festgestellt sowie bewilligt wurde und die Bewilligung weiterhin besteht. Ein monatlicher Zahlungseingang ist für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII nicht in jedem Fall erforderlich.
Wird die Überweisung nur wegen einer unterlassenen Mitwirkung vorläufig angehalten und später rückwirkend nachgeholt, kann der Rentenbezug während des gesamten Unterbrechungszeitraums fortbestanden haben. Dann bleibt die Person vom Leistungsbezug beim Jobcenter ausgeschlossen.
Das BSG unterscheidet damit zwischen dem rechtlichen Bezug einer Altersrente und dem tatsächlichen Zufluss des Geldes. Diese Unterscheidung entscheidet zunächst darüber, welcher Leistungsträger den Antrag prüfen muss.
Ruhende Auszahlung oder aufgehobene Rentenbewilligung?Für die weitere Entscheidung muss das Hessische Landessozialgericht untersuchen, welche Rechtswirkung das Fehlen der Lebensbescheinigung nach russischem Recht hatte. Aus der späteren Nachzahlung allein ergibt sich noch nicht sicher, ob die ursprüngliche Bewilligung ununterbrochen fortbestand.
Hatte der russische Rentenfonds lediglich die Auszahlung vorläufig angehalten, galt die Rente nach der Auslegung des BSG wahrscheinlich weiterhin als bezogen. In diesem Fall kommt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen das Sozialamt in Betracht.
War die Bewilligung dagegen zwischenzeitlich vollständig aufgehoben worden, bestand in diesem Zeitraum möglicherweise kein Rentenbezug. Dann könnte die Frau bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen des Jobcenters beanspruchen.
Situation bei der ausländischen Rente Mögliche rechtliche Folge In Betracht kommender Träger Rente ist bewilligt, Auszahlung ruht nur vorübergehend Rente kann weiterhin als bezogen gelten Sozialamt Rentenbewilligung wurde aufgehoben Der Ausschluss vom SGB II kann entfallen Jobcenter Es besteht lediglich ein möglicher Rentenanspruch Ein bloßer Anspruch genügt noch nicht als Rentenbezug Jobcenter kann zuständig sein Rente wurde nur beantragt, aber noch nicht bewilligt Noch kein Bezug einer Altersrente Jobcenter kann zuständig sein Das Urteil spricht noch keinen endgültigen Leistungsanspruch zuDie Klägerin hat durch das BSG-Urteil noch keine endgültige Zusage für Sozialhilfe erhalten. Der 8. Senat hob das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Die Vorinstanz muss nun feststellen, ob die russische Rentenbewilligung während des Zahlungsstopps fortbestand. Daneben sind die weiteren Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen.
Dazu gehören insbesondere die Hilfebedürftigkeit, das vorhandene Einkommen, das Vermögen und der anzuerkennende Bedarf. Einen Überblick über diese Voraussetzungen bietet der Ratgeber „Sozialhilfe – Antrag, Anspruch und Regelsätze“.
Ein Sozialhilfeantrag kann auch das Jobcenter erfassenDas BSG weist auf einen weiteren Schutz für Antragstellende hin. Der beim Sozialamt gestellte Antrag konnte im konkreten Verfahren nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfassen.
Die Frau hatte erkennbar existenzsichernde Leistungen beantragt, unabhängig davon, welche Behörde am Ende zuständig war. Das Sozialamt wusste außerdem von Beginn an, dass gerade die Abgrenzung zum Jobcenter umstritten war.
Betroffene sollten sich trotzdem nicht darauf verlassen, dass ein Antrag stets automatisch gegenüber beiden Behörden wirkt. Bei einem offenen Zuständigkeitsstreit ist es sicherer, vorsorglich bei beiden Stellen einen schriftlichen Antrag einzureichen und auf das jeweils andere Verfahren hinzuweisen.
Wie sich die Leistungssysteme voneinander unterscheiden, zeigt auch der Beitrag „Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt – Das ist jetzt wichtig“.
Behörden dürfen Betroffene nicht zwischen den Systemen stehen lassenDas Urteil zeigt ein wiederkehrendes Problem bei ausländischen Renten. Jobcenter und Sozialamt können dieselbe Rentenbewilligung unterschiedlich bewerten und deshalb jeweils die Verantwortung bei der anderen Behörde sehen.
Das Existenzminimum darf während eines solchen Streits nicht ungedeckt bleiben. Geht ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger ein, bestehen gesetzliche Pflichten zur Weiterleitung und zur Klärung der Zuständigkeit.
In einem gerichtlichen Verfahren kann der möglicherweise zuständige andere Träger beigeladen und unter bestimmten Voraussetzungen auch verurteilt werden. Damit sollen mehrere Verfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
Wer bereits eine ausländische Altersrente erhält und ergänzende Leistungen benötigt, findet weitere Hinweise im Beitrag „Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe“.
Was das BSG-Urteil für Betroffene bedeutetEine ausbleibende Rentenüberweisung öffnet nicht automatisch den Zugang zum Jobcenter. Besteht die Rentenbewilligung fort, kann der Ausschluss vom SGB II während der gesamten Zahlungspause weitergelten.
Für die Zuständigkeit des Sozialamtes genügt es jedoch ebenfalls nicht, dass irgendwann einmal eine ausländische Rente bewilligt wurde. Die Behörde muss klären, ob die Bewilligung in den betroffenen Monaten noch bestand.
Betroffene sollten gegen ablehnende Bescheide fristgerecht Widerspruch einlegen und ausdrücklich eine Prüfung des rechtlichen Status der Auslandsrente verlangen. Zusätzlich sollte erläutert werden, weshalb die Auszahlung gestoppt wurde und ob inzwischen eine Nachzahlung erfolgt ist.
Die Entscheidung betrifft besonders Menschen, die aus einem Staat mit niedrigerem Renteneintrittsalter nach Deutschland gezogen sind. Sie können trotz Erwerbsfähigkeit vom SGB II ausgeschlossen sein und bis zum Erreichen der deutschen Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII benötigen.
Der Beitrag Sozialhilfe: Rente nicht ausgezahlt und dennoch gilt sie als bezogen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz 45 Jahre Arbeiten nur eine Sozialhilfe-Rente
Wer 45 Jahre lang in Vollzeit arbeitet und jeden Monat 2.672 Euro brutto verdient, erreicht nach einer Berechnung der Bundesregierung lediglich eine gesetzliche Rente auf Höhe des durchschnittlichen Grundsicherungsbedarfs. Für das Jahr 2025 ergab die Modellrechnung einen Rentenzahlbetrag von 1.024 Euro monatlich.
Die Zahlen zeigen, weshalb selbst ein lückenloses Arbeitsleben nicht automatisch vor finanziellen Schwierigkeiten im Alter schützt. Ende 2025 verdienten rund 2,7 Millionen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte sogar weniger als den errechneten Schwellenlohn.
2.672 Euro Bruttolohn reichen nach 45 Jahren nur für 1.024 Euro RenteDie Bundesregierung hat berechnet, welcher gleichbleibende Bruttolohn über 45 Jahre hinweg erforderlich gewesen wäre, um einen Rentenzahlbetrag auf Höhe des durchschnittlichen Bedarfs in der Grundsicherung im Alter zu erreichen. Das Ergebnis für 2025 lautet: 2.672 Euro brutto im Monat.
Aus 540 Beitragsmonaten mit diesem Einkommen würde sich rein rechnerisch ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 1.024 Euro ergeben. Dieser Betrag entsprach Ende 2025 dem durchschnittlichen Bruttobedarf eines Menschen, der Grundsicherung im Alter bezog.
Die Angaben stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage. Die vollständigen Berechnungen und statistischen Angaben finden sich in der Bundestagsdrucksache 21/7621.
Die notwendige Lohngrenze ist deutlich gestiegenIm Jahr 2024 hatte ein gleichbleibender Bruttolohn von 2.525 Euro noch ausgereicht, um nach 45 Beitragsjahren einen Rentenzahlbetrag von 1.007 Euro zu erreichen. Innerhalb eines Jahres stieg der erforderliche Monatslohn damit um 147 Euro beziehungsweise 5,8 Prozent.
Berechnungsjahr Erforderlicher Bruttolohn Rentenzahlbetrag Durchschnittlicher Grundsicherungsbedarf 2024 2.525 Euro 1.007 Euro 1.007 Euro 2025 2.672 Euro 1.024 Euro 1.024 EuroDie Tabelle stellt keine individuelle Rentenprognose dar. Sie beschreibt eine vereinfachte Rechnung, bei der über sämtliche 45 Jahre ein gleichbleibendes Verhältnis zwischen dem persönlichen Verdienst und dem jeweiligen Durchschnittsentgelt unterstellt wird.
Warum 45 Arbeitsjahre keine auskömmliche Rente garantierenIn der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Rentenhöhe vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten. Einen vollen Entgeltpunkt erhält, wer in einem Kalenderjahr genauso viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten.
Wer dauerhaft nur etwa 60 Prozent des Durchschnittsentgelts verdient, erhält für jedes Jahr entsprechend weniger Entgeltpunkte. Auch nach 45 Beitragsjahren kann die Summe deshalb lediglich für eine vergleichsweise niedrige Altersrente reichen.
Wie stark sich unterschiedliche Einkommen auswirken, zeigt die Übersicht zur Rentenhöhe nach 45 Arbeitsjahren. Die Zahl der Versicherungsjahre allein sagt wenig darüber aus, wie viel Geld später tatsächlich überwiesen wird.
Mindestlohn lag noch deutlich unter dem SchwellenlohnDer gesetzliche Mindestlohn betrug 2025 insgesamt 12,82 Euro je Stunde. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche entsprach das rechnerisch einem Bruttomonatslohn von ungefähr 2.222 Euro.
Damit fehlten rund 450 Euro zu dem Lohn, der in der Modellrechnung nach 45 Jahren gerade den durchschnittlichen Grundsicherungsbedarf erreichte. Beschäftigte, die dauerhaft zum Mindestlohn arbeiteten, konnten daher trotz Vollzeit und jahrzehntelanger Beitragszahlung allein aus diesen Verdiensten keine Rente oberhalb dieses Vergleichswerts aufbauen.
Teilzeitarbeit, Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung und längere Phasen mit sehr geringem Einkommen können das Ergebnis zusätzlich verschlechtern. Kindererziehung, Angehörigenpflege und andere rentenrechtliche Zeiten können den Versicherungsverlauf dagegen verbessern.
Rund 2,7 Millionen Vollzeitbeschäftigte lagen unter 2.672 EuroAm 31. Dezember 2025 verdienten nach den ausgewerteten Daten 2.702.330 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte weniger als 2.672 Euro brutto im Monat. Das waren 12,5 Prozent der untersuchten Beschäftigtengruppe und damit etwa jeder achte erfasste Vollzeitbeschäftigte.
Ein Jahr zuvor hatten 2.653.908 Beschäftigte weniger als die damalige Schwelle von 2.525 Euro verdient. Ihr Anteil lag zu diesem Zeitpunkt bei 12,1 Prozent.
Die Statistik bezieht sich auf die sogenannte Kerngruppe der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten. Auszubildende und Beschäftigte, für die bestimmte Sonderregelungen gelten, sind darin nicht enthalten.
Ausländische Beschäftigte sind häufiger betroffenVon den deutschen Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 insgesamt 9,8 Prozent weniger als 2.672 Euro brutto. Bei ausländischen Beschäftigten lag der Anteil bei 25,2 Prozent.
In den statistisch zusammengefassten Asylherkunftsländern erreichte der Anteil 37,5 Prozent. Bei syrischen Beschäftigten waren es 41,6 Prozent, bei irakischen Beschäftigten 42,7 Prozent.
Aus den Zahlen lässt sich jedoch nicht ablesen, weshalb die Einkommen auseinanderliegen. Unterschiede bei Branchen, Tätigkeiten, Qualifikationen, Beschäftigungsdauer und regionalen Löhnen werden durch diesen Vergleich nicht erklärt.
1.024 Euro sind keine allgemeine GrundsicherungsgrenzeDer Betrag von 1.024 Euro darf nicht als bundesweit gültige Einkommensgrenze verstanden werden. Es handelt sich um den durchschnittlichen Bruttobedarf eines Grundsicherungsempfängers zum Ende des Jahres 2025.
Der persönliche Grundsicherungsbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf, den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen zusammen. In einer Stadt mit hohen Mieten kann der Bedarf erheblich höher ausfallen als in einer Region mit niedrigen Wohnkosten.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, hängt außerdem vom anrechenbaren Einkommen, dem vorhandenen Vermögen und den Verhältnissen eines Ehe- oder Lebenspartners ab. Eine Rente von mehr als 1.024 Euro schließt ergänzende Leistungen deshalb nicht automatisch aus.
Grundrentenzuschlag wurde nicht berücksichtigtDie Rechnung der Bundesregierung lässt einen möglicherweise bestehenden Grundrentenzuschlag ausdrücklich außer Betracht. Dieser Zuschlag kann die gesetzliche Rente von Menschen erhöhen, die viele Jahre versichert waren, dabei aber nur unterdurchschnittliche Einkommen erzielten.
Ob ein Anspruch besteht und wie hoch der Zuschlag ausfällt, wird für jeden Versicherten gesondert berechnet. Neben den Grundrentenzeiten wird dabei auch das Einkommen des Rentners beziehungsweise seines Partners berücksichtigt.
45 Arbeitsjahre und ein niedriger Lohn führen daher nicht automatisch zu einem bestimmten Zuschlag. Erst der vollständige Versicherungsverlauf erlaubt eine verlässliche Berechnung.
Ein Freibetrag kann das verfügbare Einkommen erhöhenWer im Alter Grundsicherung benötigt und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, profitiert außerdem von einem besonderen Rentenfreibetrag. Im Jahr 2026 können dadurch bis zu 281,50 Euro der gesetzlichen Rente von der Anrechnung ausgenommen werden.
Dieser Freibetrag erhöht nicht die von der Rentenversicherung festgesetzte Rente. Er sorgt vielmehr dafür, dass das Sozialamt bei der Leistungsberechnung nicht den vollständigen Rentenbetrag als Einkommen berücksichtigt.
Wie die Berechnung funktioniert, erklärt der Beitrag zum Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro. Der Freibetrag kann dazu führen, dass trotz einer Rente auf Grundsicherungsniveau mehr Geld für den Lebensunterhalt verbleibt.
Auch Wohngeld kann eine Alternative seinLiegt das Einkommen knapp oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, kann ein Wohngeldanspruch bestehen. Ob Wohngeld oder Grundsicherung infrage kommt, richtet sich unter anderem nach Rentenhöhe, Haushaltsgröße, Miete und weiteren Einkünften.
Grundsicherung und Wohngeld werden für denselben Zeitraum grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt. Menschen mit einer kleinen Rente sollten daher beide Möglichkeiten prüfen lassen, anstatt allein anhand des Rentenbetrags von einem fehlenden Anspruch auszugehen.
Auch beim Wohngeld kann für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein Freibetrag berücksichtigt werden. Dadurch kann sich ein Anspruch ergeben, obwohl das Einkommen bei einer Berechnung ohne Freibetrag zu hoch wäre.
Was Beschäftigte vor dem Rentenbeginn prüfen solltenDie jährliche Renteninformation gibt einen ersten Überblick über die bereits erworbenen Ansprüche. Einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn sollte zusätzlich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Angehörigenpflege können sonst unberücksichtigt bleiben. Auch die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag, den Freibetrag bei der Grundsicherung und einen möglichen Wohngeldanspruch sollten geprüft werden.
Wer nur eine niedrige Rente erwartet, sollte sich frühzeitig beim Sozialamt, einer Rentenberatungsstelle oder einer unabhängigen Sozialberatung informieren. Grundsicherung im Alter wird grundsätzlich erst auf Antrag erbracht.
Beispiel aus der PraxisEine Reinigungskraft arbeitet 45 Jahre lang sozialversicherungspflichtig in Vollzeit. Ihr Verdienst entspricht während dieser Zeit rechnerisch stets dem Verhältnis, das 2025 bei einem Monatslohn von 2.672 Euro bestanden hätte.
Nach der Modellrechnung erreicht sie einen Rentenzahlbetrag von rund 1.024 Euro. Ihre angemessene Warmmiete beträgt jedoch 620 Euro, sodass ihr individueller Grundsicherungsbedarf über dem bundesweiten Durchschnitt liegen kann.
Das Sozialamt muss nun den persönlichen Bedarf, die tatsächliche Rente, weiteres Einkommen und vorhandenes Vermögen prüfen. Erfüllt die Frau mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, muss außerdem der Rentenfreibetrag berücksichtigt werden.
Der Beitrag Trotz 45 Jahre Arbeiten nur eine Sozialhilfe-Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre
Fehlende Kontoauszüge können dazu führen, dass das Jobcenter bereits bewilligte Leistungen vollständig entzieht. Das gilt nicht nur, wenn die üblichen Auszüge der letzten drei Monate fehlen. Bestehen konkrete Hinweise auf verschwiegene Einnahmen oder Vermögen, darf die Behörde auch Unterlagen über einen erheblich längeren Zeitraum fordern.
Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026. Der Senat hielt die Entziehung der laufenden Leistungen einer Mutter und ihrer drei minderjährigen Kinder weitgehend für rechtmäßig, setzte dem Jobcenter bei der rückwirkenden Anwendung jedoch eine klare Grenze.
Ermittlungen weckten Zweifel an der HilfebedürftigkeitDer Mutter und ihren minderjährigen Kindern war Bürgergeld für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026 bewilligt worden. Noch im August 2025 erfuhr das Jobcenter von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Frau.
Nach den Gerichtsunterlagen waren Dokumente gefunden worden, die auf ein mögliches Handelsgewerbe hindeuteten. Weitere Fragen ergaben sich aus einem geleasten Audi A7, mehreren Kontoverbindungen und einem Bankschließfach, für das die Antragstellerin verfügungsberechtigt war.
In dem Schließfach waren Silberbarren, Goldschmuck und erhebliche Bargeldbeträge beschlagnahmt worden. Die Frau erklärte später, ein Teil der Gegenstände gehöre ihrem volljährigen Sohn und weitere Geldbeträge stammten von anderen Personen.
Diese Angaben reichten dem Gericht im Eilverfahren nicht aus, um die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen. Es ging deshalb nicht um eine routinemäßige Prüfung, sondern um zahlreiche konkrete Hinweise auf möglicherweise nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen.
Jobcenter verlangte Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2020Nach einem Kontenabruf erhielt das Jobcenter Informationen über Konten der Mutter und ihrer Kinder sowie über Verfügungsberechtigungen. Daraufhin forderte es Kontoauszüge, Erklärungen zu einzelnen Konten, Fahrzeugunterlagen und Angaben zum Schließfach an.
Für zwei Konten sollten lückenlose Auszüge vom 1. August 2020 bis zum 20. September 2025 eingereicht werden. Bei anderen Konten umfasste die Forderung Zeiträume von mehreren Monaten bis zu mehr als zwei Jahren.
Die Frau legte nur einen Teil der Unterlagen vor. Zu einem Konto erklärte sie, dieses sei ihr unbekannt und möglicherweise in ihrer Kindheit von ihren Eltern eröffnet worden.
Auch zu weiteren Konten, dem Fahrzeug und dem Schließfach blieben nach Ansicht des Jobcenters Fragen offen. Mehrere Aufforderungen führten nicht dazu, dass sämtliche noch verlangten Nachweise eingereicht wurden.
Drei Monate sind kein gesetzlicher HöchstzeitraumBei einem gewöhnlichen Antrag verlangt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich vollständige Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Das ergibt sich auch aus dem amtlichen Hauptantrag für Leistungen nach dem SGB II.
Die drei Monate sind jedoch keine starre Obergrenze. Wenn konkrete Tatsachen Zweifel an den Angaben zu Einkommen und Vermögen begründen, darf das Jobcenter weiter zurückliegende Kontobewegungen prüfen.
Das LSG Berlin-Brandenburg sah den Zeitraum von mehr als fünf Jahren im behandelten Fall als vertretbar an. Ausschlaggebend waren die strafrechtlichen Ermittlungen, die Vielzahl der Konten, das mögliche Handelsgewerbe und die ungeklärten Vermögenswerte.
Eine pauschale Forderung nach fünf Jahren Kontoauszügen wäre bei einem gewöhnlichen Antrag dagegen kaum zu rechtfertigen. Das Jobcenter muss erklären können, weshalb gerade der verlangte Zeitraum für die Prüfung des aktuellen Anspruchs benötigt wird.
Mitwirkungspflichten gelten auch nach einer BewilligungWer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss nach § 60 SGB I alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben. Auf Verlangen müssen außerdem Beweismittel bezeichnet und Beweisurkunden vorgelegt werden.
Diese Pflichten enden nicht mit dem Erlass des Bewilligungsbescheids. Erhält das Jobcenter während eines laufenden Bewilligungszeitraums neue Informationen, darf es weitere Nachweise anfordern.
Kontoauszüge gehören nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu den vorlagefähigen Beweisurkunden. Sie können zeigen, ob regelmäßige Überweisungen, Verkaufserlöse, Geldgeschenke oder sonstige Einnahmen vorhanden sind.
Auch die Existenz weiterer Konten kann für den Leistungsanspruch erheblich sein. Ein Kontenabruf liefert gewöhnlich nur Stammdaten und ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres die Auszüge mit Kontoständen und Buchungen.
Nicht jede Forderung des Jobcenters muss erfüllt werdenDie Mitwirkungspflichten haben Grenzen. Nach § 65 SGB I dürfen sie unter anderem nicht außer Verhältnis zur beantragten Leistung stehen oder aus einem wichtigen Grund unzumutbar sein.
Eine Mitwirkung kann ebenfalls entbehrlich sein, wenn sich die Behörde die benötigten Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Betroffene sollten sich darauf allerdings nicht mit einer pauschalen Behauptung berufen.
Wer Kontoauszüge tatsächlich nicht erhalten kann, sollte die Bank schriftlich um eine Bestätigung bitten. Auch hohe Beschaffungskosten, technische Hindernisse oder ein bereits geschlossenes Konto sollten gegenüber dem Jobcenter belegt und nicht nur behauptet werden.
Im entschiedenen Verfahren hatte die Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschaffung unmöglich oder unzumutbar war. Die Erklärung, ein Konto sei ihr unbekannt, genügte angesichts der vorhandenen Kontostammdaten nicht.
Wann das Jobcenter die gesamte Leistung entziehen darfNach § 66 SGB I kann eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn eine erforderliche Mitwirkung ausbleibt. Voraussetzung ist, dass sich der Sachverhalt dadurch erheblich schwerer aufklären lässt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits anderweitig nachgewiesen sind.
Vor einer Entziehung muss das Jobcenter schriftlich auf die drohenden Folgen hinweisen. Außerdem muss es eine angemessene Frist setzen und anschließend abwägen, ob eine teilweise oder vollständige Entziehung angemessen ist.
Das LSG sah diese Anforderungen im vorliegenden Verfahren als erfüllt an. Die Behörde hatte wiederholt auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen, eine Frist bis zum 26. Oktober 2025 gesetzt und die Interessen der Familie gegen das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung abgewogen.
Wegen der vielen ungeklärten Konten und Vermögenswerte hielt der Senat eine vollständige Entziehung für die Zukunft im Eilverfahren für vertretbar. Der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen L 1 AS 1363/25 B ER.
Entziehung wegen fehlender Unterlagen ist keine gewöhnliche SanktionEine Entziehung nach § 66 SGB I unterscheidet sich von einer Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses oder der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Bei einer solchen Entziehung wird nicht lediglich ein bestimmter Prozentsatz des Regelbedarfs gekürzt.
Das Jobcenter erklärt vielmehr, dass es den Leistungsanspruch wegen fehlender Nachweise nicht abschließend prüfen kann. Deshalb kann die gesamte Zahlung bis zur Nachholung der Mitwirkung ausgesetzt werden.
Für Betroffene ist dieser Unterschied erheblich. Die gesetzlichen Begrenzungen einer gewöhnlichen Leistungsminderung lassen sich nicht automatisch auf eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung übertragen.
Auch minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können von den finanziellen Folgen erfasst werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der Familie ungeklärt bleibt. Dass in dem Verfahren drei Kinder betroffen waren, hinderte das LSG nicht daran, die vollständige Entziehung für die Zukunft vorläufig zu bestätigen.
Rückwirkend durfte das Jobcenter die Leistung nicht entziehenDas Jobcenter hatte den Entziehungsbescheid am 30. Oktober 2025 erlassen und die Leistungen bereits ab dem 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2026 entzogen. Das Sozialgericht Berlin stoppte diese Entscheidung zunächst vollständig.
Das LSG änderte den Beschluss in der Beschwerdeinstanz. Nach seiner Bewertung durfte die Entziehung erst ab Dezember 2025 greifen.
Der Bescheid galt nach den gesetzlichen Bekanntgaberegeln erst am 3. November 2025 als zugegangen. Da die Entziehung nach § 66 SGB I nur für die Zukunft wirkt, konnten die bereits begonnenen oder vergangenen Leistungsmonate Oktober und November nicht auf dieser Grundlage erfasst werden.
Die Behörde darf damit nicht einfach an das Ende der Mitwirkungsfrist anknüpfen und die Leistung ab diesem Zeitpunkt rückwirkend beseitigen. Für eine nachträgliche Aufhebung wegen verschwiegener Einnahmen oder falscher Angaben wären andere Vorschriften und weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Eine ähnliche Abgrenzung ist wichtig, wenn Unterlagen nur zur Prüfung einer alten Rückforderung verlangt werden. Welche Grenzen dann gelten, erläutert der Beitrag „Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen – Gericht zieht klare Grenze“.
Kontoauszüge dürfen teilweise geschwärzt werdenDie Pflicht zur Vorlage bedeutet nicht, dass jede private Ausgabe ungeschwärzt offengelegt werden muss. Angaben über nicht leistungsrelevante Zahlungsempfänger können unter bestimmten Voraussetzungen verdeckt werden.
Geldeingänge, Buchungsdatum und Betrag müssen dagegen grundsätzlich erkennbar bleiben. Auch Ausgaben, die Rückschlüsse auf Vermögen oder den Leistungsanspruch erlauben, dürfen nicht unkenntlich gemacht werden.
Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter – diese Angaben darf man schwärzen“. Die Schwärzung einzelner geschützter Daten ist von einer vollständigen Verweigerung der Unterlagen zu unterscheiden.
Kontoauszüge können zudem über einen langen Zeitraum in der Leistungsakte gespeichert bleiben. Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag „Jobcenter speichern Kontoauszüge eine Ewigkeit – aber müssen Schwärzungen zulassen“.
Nachgereichte Unterlagen können den Zahlungsstopp beendenEine Entziehung nach § 66 SGB I muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Werden die verlangten Nachweise später vollständig eingereicht, kann das Jobcenter die Leistungen nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Die Nachzahlung erfolgt nicht in jedem Fall automatisch. Die Behörde muss prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, und über die nachträgliche Zahlung entscheiden.
Betroffene sollten deshalb nicht nur die fehlenden Unterlagen einreichen. Sinnvoll ist zugleich ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufnahme der Zahlungen und auf eine Entscheidung über die zurückbehaltenen Beträge nach § 67 SGB I.
Wer einen Entziehungsbescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ist der Lebensunterhalt akut nicht mehr gesichert, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente: Arztunterlagen 2 Tage zu spät: Gericht ignorierte Beweise
Verspätet eingereichte Angaben zu behandelnden Ärzten dürfen in einem Verfahren über die Erwerbsminderungsrente nicht automatisch ausgeschlossen werden. Das gilt besonders, wenn das Gericht selbst widersprüchliche Fristen nennt und nicht abwägt, ob die geringe Verspätung einen Ausschluss der Beweise rechtfertigt.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob deshalb einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg auf. Die Unterlagen waren nach zutreffender Berechnung lediglich zwei Tage nach Ablauf der kürzeren Frist eingegangen.
Die Klägerin erhält durch das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2026 – L 4 R 335/26 allerdings noch keine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht muss den medizinischen Sachverhalt nun umfassend untersuchen und anschließend erneut entscheiden.
Rentenversicherung hielt die Klägerin für mindestens sechs Stunden arbeitsfähigDie Klägerin hatte am 28. August 2024 zunächst formlos eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Nachdem erforderliche Unterlagen nicht eingereicht worden waren, lehnte die Deutsche Rentenversicherung diesen ersten Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Am 6. November 2024 ging der ausgefüllte Rentenantrag ein. Daraufhin ließ die Rentenversicherung die Versicherte durch eine Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie untersuchen.
Die Gutachterin diagnostizierte eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Trotzdem hielt sie die Klägerin noch für fähig, täglich mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Gehen und Stehen auszuführen.
Auf dieser Grundlage lehnte die Rentenversicherung die beantragte Rente mit Bescheid vom 19. Februar 2025 ab. Eine Übersicht über weitere Voraussetzungen und aktuelle Regelungen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Widerspruch blieb ohne BegründungDie Klägerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Obwohl ihr Bevollmächtigter Akteneinsicht erhielt und eine Frist zur Stellungnahme bekam, wurde der Widerspruch nicht begründet.
Die Rentenversicherung wies ihn am 14. November 2025 zurück. Am 16. Dezember 2025 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Duisburg, kündigte die Anträge und die Begründung aber erst für einen späteren Schriftsatz an.
Das Sozialgericht forderte sie mehrfach auf, die Klage zu begründen sowie einen Fragebogen zur Person und eine Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen. Mithilfe dieser Angaben hätte das Gericht Befundberichte bei den behandelnden Ärzten anfordern können.
Das Sozialgericht setzte unterschiedliche FristenMit einer Verfügung vom 25. Februar 2026 setzte das Sozialgericht eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Zeit sollten die Klage begründet, der Fragebogen ausgefüllt und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
Gleichzeitig verwies das Gericht auf eine Frist von drei Monaten nach § 102 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz. Danach kann ein Verfahren als zurückgenommen gelten, wenn die klagende Person es trotz gerichtlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht betreibt.
Außerdem kündigte das Gericht an, „nach Ablauf der Frist“ ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden zu können. Aus dem Schreiben ging jedoch nicht eindeutig hervor, ob damit die Frist von drei Wochen oder die Frist von drei Monaten gemeint war.
Fragebogen war tatsächlich nur zwei Tage verspätetDie gerichtliche Verfügung wurde dem Bevollmächtigten nach dem elektronischen Empfangsbekenntnis am 9. März 2026 zugestellt. Die Frist von drei Wochen endete daher am 30. März 2026.
Der ausgefüllte Fragebogen und die Schweigepflichtentbindungserklärung gingen am 1. April 2026 beim Sozialgericht ein. Die Verspätung betrug damit lediglich zwei Tage.
Das Sozialgericht ging in seinem Gerichtsbescheid dagegen von einer Zustellung am 3. März 2026 und einem Fristende am 24. März 2026 aus. Es legte seiner Entscheidung somit ein falsches Zustellungsdatum und eine fehlerhafte Berechnung zugrunde.
Verspätete Beweise sind nicht automatisch ausgeschlossenDas Sozialgericht wies die Klage am 8. April 2026 ab. Es nahm an, dass wegen des verspäteten Fragebogens eine sogenannte Präklusion eingetreten sei und die darin genannten Ärzte nicht mehr berücksichtigt werden müssten.
Eine Präklusion bedeutet, dass ein Gericht verspätet vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel für das weitere Verfahren zurückweist. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist das wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes jedoch nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt.
Nach § 106a Absatz 3 SGG kann ein Gericht verspätete Beweismittel zurückweisen, wenn ihre Zulassung das Verfahren verzögern würde, die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt wurde und zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte. Das Gesetz verwendet bewusst das Wort „kann“.
Das Gericht muss deshalb eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung treffen. Der bloße Ablauf einer Frist führt nicht von selbst dazu, dass eingereichte Beweise unbeachtet bleiben dürfen.
Sozialgericht hätte die geringe Verspätung abwägen müssenDas LSG konnte dem Gerichtsbescheid keine ausreichende Ermessensausübung entnehmen. Das Sozialgericht hatte lediglich festgestellt, dass die Unterlagen verspätet seien und die Klägerin anwaltlich vertreten werde.
Es hätte dagegen das richtige Fristende, die Verspätung von nur zwei Tagen und die Bedeutung der Arztangaben für den Rentenanspruch berücksichtigen müssen. Ebenso hätte es darlegen müssen, welche Nachteile durch eine Auswertung der Angaben tatsächlich entstanden wären.
Die Unterlagen lagen dem Sozialgericht bereits eine Woche vor seiner Entscheidung vor. Weshalb ihre Berücksichtigung das Verfahren in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verzögert hätte, war nicht ausreichend begründet worden.
Auch eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer schnellen Entscheidung und dem Anspruch der Klägerin auf eine vollständige Prüfung fehlte. Die anwaltliche Vertretung allein rechtfertigte keinen automatischen Ausschluss der Beweise.
Widersprüchliche Frist verletzte das rechtliche GehörDas LSG beanstandete zusätzlich einen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Diese Vorschrift gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens rechtliches Gehör.
Setzt ein Gericht in einem Schreiben unterschiedliche Fristen, muss es grundsätzlich den Ablauf der längeren Frist abwarten. Betroffene dürfen darauf vertrauen, dass eine vom Gericht eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nachträglich verkürzt wird.
Im vorliegenden Fall standen eine Frist von drei Wochen und eine Frist von drei Monaten nebeneinander. Weil die Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht eindeutig einer dieser Fristen zugeordnet war, durfte das Sozialgericht nicht bereits am 8. April 2026 entscheiden.
Die Drei-Monats-Frist war zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht abgelaufen. Der Gerichtsbescheid erging daher unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Arztangaben gelten als BeweismittelGenau genommen hatte die Klägerin nicht fertige Befundberichte zwei Tage zu spät eingereicht. Verspätet waren der Fragebogen mit den Angaben zu den behandelnden Ärzten und die dazugehörige Schweigepflichtentbindung.
Auch diese Angaben sind nach Ansicht des LSG Beweismittel. Sie ermöglichen es dem Gericht, Ärzte schriftlich zu befragen, Behandlungsunterlagen anzufordern und den Verlauf der Erkrankungen festzustellen.
Der Fragebogen nannte Behandlungen aus dem orthopädischen, internistischen, pneumologischen, HNO-ärztlichen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Bereich. Ohne eine Auswertung dieser medizinischen Bereiche ließ sich das verbliebene Leistungsvermögen nicht verlässlich beurteilen.
Wie wichtig vollständige Befunde und verständliche Angaben zu den gesundheitlichen Folgen sind, erläutert auch der Ratgeber So wird das Gutachten für die EM-Rente ein Erfolg.
DRV-Gutachten ist vor Gericht kein eigenes SachverständigengutachtenDas Sozialgericht hatte sich im Wesentlichen auf das Gutachten verlassen, das die Rentenversicherung im Verwaltungsverfahren eingeholt hatte. Das LSG wies darauf hin, dass ein solches Verwaltungsgutachten im Gerichtsverfahren lediglich als Urkunde verwertet wird.
Es ist nicht mit einem Sachverständigengutachten gleichzusetzen, das das Gericht selbst in Auftrag gibt. Das bedeutet nicht, dass ein DRV-Gutachten unbrauchbar wäre, doch seine Aussagen müssen kritisch geprüft und mit weiteren Befunden abgeglichen werden.
Im vorliegenden Verfahren war das Verwaltungsgutachten inzwischen mehr als ein Jahr alt. Zu mehreren von der Klägerin genannten körperlichen Erkrankungen lagen außerdem keine aktuellen Befunde vor.
Weitere Beispiele für den Umgang mit widersprüchlichen medizinischen Bewertungen zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz fünf Gutachten abgelehnt.
Umfangreiche medizinische Ermittlungen müssen nachgeholt werdenNach Ansicht des LSG müssen nun aktuelle Befundberichte aus mehreren medizinischen Fachgebieten eingeholt werden. Dazu können neurologische, psychiatrische, internistische, orthopädische und gegebenenfalls onkologische Unterlagen gehören.
Anschließend kann ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich werden. Ergeben die Befundberichte entsprechende Hinweise, können weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen hinzukommen.
Das Sozialgericht muss außerdem untersuchen, welche Pflegetätigkeiten die Klägerin jedenfalls bis Anfang Februar 2025 ausgeübt hatte. Solche Tätigkeiten können Hinweise auf die vorhandene körperliche und psychische Belastbarkeit liefern, beweisen aber für sich genommen keine Erwerbsfähigkeit.
LSG hat keine Erwerbsminderungsrente zugesprochenDie Aufhebung des Gerichtsbescheids darf nicht mit einer Bewilligung der Rente verwechselt werden. Das LSG hat nicht festgestellt, dass die Klägerin weniger als sechs oder weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung bestehen, während ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden grundsätzlich gegen eine EM-Rente spricht.
Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, muss das Sozialgericht nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen neu bewerten. Dabei kommt es nicht allein auf die Anzahl der Diagnosen, sondern auf deren konkrete Auswirkungen auf regelmäßige Erwerbstätigkeiten an.
LSG kritisierte auch das Verhalten der KlägerinDas Urteil ist kein Freibrief für verspätete Schriftsätze. Das LSG berücksichtigte ausdrücklich, dass weder im Widerspruchsverfahren noch vor dem Sozialgericht eine nachvollziehbare Begründung für den Rentenanspruch eingereicht worden war.
Auch die zweitägige Verspätung wurde nicht entschuldigt. Weil die Klägerin anwaltlich vertreten war, hätte das Sozialgericht sich ohne weitere Angaben nicht zwangsläufig zu umfangreichen Ermittlungen veranlasst sehen müssen.
Der Senat erklärte sogar, dass eine Klageabweisung möglicherweise nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Sozialgericht eine eindeutige Frist gesetzt und diese nicht mit der Drei-Monats-Frist vermischt hätte. Ausschlaggebend waren somit die eigenen Verfahrensfehler des Gerichts.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen könnenGerichtliche Fristen sollten auch nach diesem Urteil unbedingt eingehalten werden. Fragebögen, Schweigepflichtentbindungen, Arztangaben und angekündigte Begründungen sollten so früh eingereicht werden, dass ihr Eingang nachgewiesen werden kann.
Ist eine rechtzeitige Einreichung nicht möglich, sollte vor Fristende eine begründete Verlängerung beantragt werden. Ein solcher Antrag verlängert die Frist jedoch nicht automatisch, solange das Gericht ihm nicht zugestimmt hat.
Bei einer bereits eingetretenen Verspätung sollten die Unterlagen sofort nachgereicht und die Gründe konkret erklärt werden. Zugleich kann dargelegt werden, weshalb die Beweise für die medizinische Sachaufklärung benötigt werden und warum ihre Berücksichtigung das Verfahren nicht erheblich verzögert.
Enthält ein gerichtliches Schreiben widersprüchliche Angaben, empfiehlt sich eine sofortige schriftliche Nachfrage. Weitere Informationen zum Ablauf bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber Vom Widerspruch bis zum Bundessozialgericht.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2026 – L 4 R 335/26; § 106a SGG; § 105 SGG; § 159 SGG; § 43 SGB VI.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Arztunterlagen 2 Tage zu spät: Gericht ignorierte Beweise erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Barrierefreier Zugang verweigert: Gericht stoppt Eigentümergemeinschaft
Menschen mit Behinderung müssen sich in einer Eigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres mit Treppen, hohen Stufen oder anderen Barrieren abfinden. Verlangt ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung, die den Zugang für Menschen mit Behinderung erleichtert, muss die Gemeinschaft diese grundsätzlich ermöglichen.
Das Landgericht Dortmund stärkt diesen Anspruch jetzt deutlich: Eine Eigentümergemeinschaft durfte einen behindertengerechten Fußweg nicht einfach durch einen aus Sicht des Betroffenen ungeeigneten Treppenlift ersetzen (LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25).
Eigentümer wollte einen behindertengerechten Weg zu seiner WohnungDer Streit spielte sich in einer Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld ab. Ein Eigentümer wollte einen behindertengerechten Fußweg über das Grundstück bis zur Terrasse seiner Wohnung schaffen. Schon seit 2022 beschäftigte sich die Eigentümergemeinschaft mehrfach mit einem barrierefreien Zugang. Zunächst erlaubte sie eine Zuwegung, änderte diesen Beschluss später und hob ihn schließlich wieder auf.
Im Dezember 2024 gestattete die Gemeinschaft dem Eigentümer stattdessen einen Treppenlift. Gleichzeitig verlangte sie den Rückbau bereits vorgenommener Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer hielt den Treppenlift jedoch nicht für eine geeignete beziehungsweise technisch umsetzbare Lösung und verlangte weiterhin den Fußweg.
Schließlich zog er vor Gericht.
Gericht ersetzt den fehlenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Das Landgericht Dortmund gab ihm im entscheidenden Punkt recht. Die Eigentümergemeinschaft muss die Errichtung eines behindertengerechten Fußwegs grundsätzlich genehmigen. Das Gericht ersetzte deshalb den fehlenden Beschluss der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft behält allerdings Einfluss auf die konkrete Umsetzung. Sie darf über den genauen Verlauf des Weges und die bauliche Ausführung entscheiden.
Der betroffene Eigentümer kann also das „Ob“ der barrierereduzierenden Maßnahme durchsetzen, aber nicht sämtliche Einzelheiten des „Wie“ allein bestimmen.
§ 20 WEG gibt einen starken Anspruch auf BarriereabbauDie entscheidende Vorschrift steht in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsgesetz. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Das umfasst weit mehr als klassische Rollstuhlrampen. Je nach Gebäude kommen beispielsweise ein Aufzug, ein Außenlift, ein geeigneter Zugangsweg oder andere Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in Betracht. Das Gesetz räumt solchen Maßnahmen eine besondere Stellung ein.
Die Gemeinschaft darf deshalb nicht allein mit dem Argument ablehnen, sie wolle den bisherigen Zustand des Grundstücks unverändert lassen.
Kleine Nachteile für andere Eigentümer reichen nicht für ein NeinIm Dortmunder Fall argumentierte die Eigentümergemeinschaft unter anderem damit, dass der Fußweg einen Teil der Gartenfläche beanspruchen würde. Das überzeugte das Gericht nicht.
Bei einer Maßnahme zur Barrierereduzierung spricht grundsätzlich viel für ihre Angemessenheit. Die Gemeinschaft müsste außergewöhnliche Umstände darlegen, wenn sie den Umbau verhindern will. Ein schmalerer Gemeinschaftsgarten oder vergleichbare Nachteile reichen regelmäßig nicht aus.
Damit folgt das Landgericht der Linie des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte bereits klargestellt, dass Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit regelmäßig angemessen sind. Nur außergewöhnliche bauliche Verhältnisse oder außergewöhnlich schwere Nachteile für die übrigen Eigentümer können einen Anspruch ausschließen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22).
Eigentümergemeinschaft darf keine ungeeignete Alternative aufzwingenBesonders wichtig für Betroffene ist ein weiterer Punkt des Dortmunder Urteils. Die Gemeinschaft kann einen gewünschten behindertengerechten Zugang nicht dadurch verhindern, dass sie irgendeine andere Lösung anbietet.
Im konkreten Fall verwies sie auf einen Treppenlift. Der betroffene Eigentümer hielt diesen technisch nicht für realisierbar. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Gemeinschaft dann konkret darlegen müssen, dass der Treppenlift tatsächlich eine brauchbare Alternative darstellt. Das gelang ihr nicht.
Eine Gemeinschaft kann deshalb nicht einfach erklären: „Wir erlauben etwas anderes, also gibt es keinen Anspruch auf Ihre Lösung.“ Die Alternative muss den Zweck tatsächlich erfüllen und praktisch umsetzbar sein.
Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlichFür Betroffene ist außerdem wichtig: § 20 WEG knüpft den Anspruch nicht an einen Grad der Behinderung von 50 oder an einen Schwerbehindertenausweis. Das Gesetz verlangt eine Maßnahme, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Der Anspruch reicht damit weiter als das eigentliche Schwerbehindertenrecht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese weite Sicht bereits 2024. In dem damaligen Verfahren verlangten Eigentümer einen Außenaufzug, obwohl sie selbst nicht gehbehindert waren. Entscheidend war der Zweck der baulichen Veränderung, nämlich die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen.
Das Dortmunder Urteil stärkt deshalb nicht nur Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung. Auch Eigentümer, die Barrieren vorsorglich beseitigen oder einen Zugang generell für Menschen mit Behinderung nutzbar machen wollen, können sich auf § 20 WEG berufen.
Grundlegende Umgestaltung setzt eine hohe HürdeEine Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG. Eine bauliche Veränderung darf die gesamte Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und andere Eigentümer nicht unbillig benachteiligen.
Das Landgericht sah diese Grenze bei dem geplanten Fußweg nicht erreicht. Ein Weg durch einen Teil des Gemeinschaftsgartens verändert nicht automatisch den Charakter der gesamten Wohnanlage. Gerade bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit dürfen Eigentümergemeinschaften den Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ nicht zu weit auslegen.
Wer den Umbau verlangt, trägt grundsätzlich die KostenDer starke Anspruch auf Zustimmung bedeutet allerdings nicht, dass alle anderen Eigentümer den Umbau bezahlen müssen. Nach § 21 Absatz 1 WEG trägt grundsätzlich derjenige Eigentümer die Kosten, der die privilegierte bauliche Veränderung verlangt.
So entschied auch das Landgericht Dortmund. Der Kläger durfte den behindertengerechten Weg errichten, musste ihn aber selbst finanzieren. Die Gemeinschaft konnte ihm also den Weg nicht verwehren, musste die Kosten jedoch nicht übernehmen.
Bei einer Ablehnung kann eine Beschlussersetzungsklage helfenBetroffene sollten die gewünschte Maßnahme zunächst so konkret zur Abstimmung stellen, dass die Eigentümerversammlung darüber entscheiden kann. Lehnt die Gemeinschaft eine angemessene barrierereduzierende Veränderung rechtswidrig ab, kann der Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.
Das Gericht kann dann den erforderlichen Grundlagenbeschluss ersetzen. Wer klagt, sollte allerdings nicht unnötig jedes technische Detail festschreiben. Das Dortmunder Urteil zeigt: Die Eigentümergemeinschaft darf bei Verlauf, Material und konkreter Ausführung weiterhin mitentscheiden, solange sie den behindertengerechten Zugang als solchen ermöglicht.
FAQ zu Schwerbehinderung und behindertengerechtem Zugang Muss die Eigentümergemeinschaft einen behindertengerechten Zugang erlauben?Grundsätzlich ja, wenn es sich um eine angemessene bauliche Veränderung handelt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. § 20 Absatz 2 WEG gibt Eigentümern hierfür einen eigenen Anspruch.
Brauche ich dafür einen Schwerbehindertenausweis?Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt keinen GdB von 50 und keinen Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist, dass die bauliche Veränderung der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dient.
Wer bezahlt Rampe, Weg oder Aufzug?Verlangt ein einzelner Eigentümer die privilegierte Maßnahme nach § 20 Absatz 2 WEG, trägt er grundsätzlich selbst die Kosten. Die Zustimmungspflicht der Gemeinschaft bedeutet nicht automatisch eine gemeinsame Finanzierung.
QuellenverzeichnisBundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 (nu:legal Deutsches Recht)
Bundesministerium der Justiz, Wohnungseigentumsgesetz, §§ 20 und 21 WEG (Gesetze im Internet)
Haufe, „Barrierefreiheit – Anspruch von Wohnungseigentümer auf Fußweg“, 04.03.2026 (Haufe.de News und Fachwissen)
Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25 (IBR Online)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Barrierefreier Zugang verweigert: Gericht stoppt Eigentümergemeinschaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht einfach weiter angerechnet werden
Eine Nachzahlung ist auf dem Konto eingegangen, wurde für zuvor entstandene Schulden und den laufenden Lebensunterhalt verwendet und steht Monate später nicht mehr zur Verfügung. Darf das Jobcenter trotzdem weiter so rechnen, als könnten Betroffene davon Lebensmittel, Strom und Miete bezahlen?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer Leistungsbezieherin für drei Monate zusätzliche Leistungen von insgesamt 1.310,88 Euro zugesprochen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine verbrauchte Nachzahlung nicht automatisch anrechnungsfrei wird und ein Zuschuss nur unter besonderen Umständen verlangt werden kann.
Jobcenter rechnete eine Nachzahlung sechs Monate lang anDie 1962 geborene Klägerin hatte als Krankenschwester gearbeitet und nach einer längeren Erkrankung zunächst Krankengeld sowie anschließend Arbeitslosengeld erhalten. Weil diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig deckten, beantragte sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Am 8. März 2021 überwies die Bundesagentur für Arbeit 2.624,84 Euro nach. Die Zahlung betraf Arbeitslosengeld, das der Frau für zurückliegende Monate zustand.
Das Jobcenter behandelte die Zahlung als einmalige Einnahme und verteilte sie rechnerisch auf sechs Monate. Monatlich wurden zunächst 437,47 Euro als Einkommen berücksichtigt, obwohl das Geld während des Verteilzeitraums bereits weitgehend verbraucht war.
Privates Darlehen über 3.000 Euro überbrückte die VersorgungslückeDie Klägerin hatte sich zuvor 3.000 Euro von ihrem geschiedenen Ehemann geliehen. Das Darlehen war erforderlich geworden, weil das ursprünglich gezahlte Arbeitslosengeld unter ihrem damaligen sozialrechtlichen Bedarf lag.
Nach Eingang der Nachzahlung zahlte die Frau einen erheblichen Teil der privaten Schulden zurück. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich nicht um ein vorgeschobenes Darlehen, sondern um eine tatsächlich gewährte und zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendete Hilfe.
Private Kredite werden im SGB II grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht. Welche Anforderungen dabei gelten, erläutert der Beitrag „Darlehen von Verwandten zählt nicht als Einkommen“.
Zusätzlich erhielt die Frau eine Nachzahlung der WitwenrenteAm 29. April 2021 gingen weitere 713,40 Euro aus einer Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung ein. Die Zahlung betraf Witwenrente für zurückliegende Monate.
Auch dieses Geld war im späteren Streitzeitraum nicht mehr vorhanden. Die Klägerin hatte nach ihren glaubhaften Angaben unter anderem den Lebensunterhalt ihrer bei ihr wohnenden Enkeltochter finanziert.
Die für das Kind benötigte Sozialhilfe wurde erst später rückwirkend bewilligt. Das Gericht sah deshalb keine leichtfertige Ausgabe, sondern die Überbrückung einer weiteren Versorgungslücke.
Was das Zuflussprinzip für Nachzahlungen bedeutetNach dem Zuflussprinzip des § 11 SGB II wird eine Einnahme grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Weitere Erläuterungen hierzu bietet der Ratgeber zum Zuflussprinzip beim Bürgergeld.
Für Nachzahlungen, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt sind, enthält § 11 Abs. 3 SGB II eine besondere Regel. Würde der Leistungsanspruch durch die vollständige Anrechnung im Zuflussmonat entfallen, wird die Einnahme gleichmäßig auf sechs Monate verteilt.
Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Verteilung im Zuflussmonat. Im Verfahren des LSG galten für den Streitzeitraum des Jahres 2021 teilweise noch andere Zuordnungsregeln.
Vorgang Betrag Sozialrechtliche Behandlung Arbeitslosengeld-Nachzahlung vom 8. März 2021 2.624,84 Euro Vom Jobcenter auf sechs Monate verteilt Monatlicher Anrechnungsbetrag zunächst 437,47 Euro Mindert rechnerisch die laufende Leistung Witwenrentennachzahlung vom 29. April 2021 713,40 Euro Zusätzlicher Einkommenszufluss Nachzahlung für Juli bis September 2021 je 436,96 Euro Vom LSG als Zuschuss zugesprochen Zusätzlicher Gesamtanspruch 1.310,88 Euro 436,96 Euro für jeden der drei Monate Rückforderung für April 2021 407,47 Euro Blieb trotz des Urteils bestehen Verbraucht heißt nicht automatisch anrechnungsfreiDie Überschrift des Falls darf nicht so verstanden werden, dass eine Nachzahlung durch ihre Ausgabe rückwirkend ihren Charakter als Einkommen verliert. Die ursprüngliche Verteilung der Arbeitslosengeld-Nachzahlung war nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig.
Das Problem entstand in den späteren Monaten, als das Jobcenter weiterhin einen rechnerischen Teilbetrag abzog, obwohl die Klägerin davon tatsächlich nicht mehr leben konnte. Auf ihrem Konto waren zeitweise nur noch geringe Beträge vorhanden.
Sozialgerichte sprechen in diesem Zusammenhang von „bereiten Mitteln“. Einkommen kann den aktuellen Bedarf nur decken, wenn die betroffene Person darüber tatsächlich verfügen kann.
§ 24 SGB II soll eine vollständige Leistungslücke verhindernFür den vorzeitigen Verbrauch einer nach § 11 Abs. 3 SGB II verteilten Einnahme enthält § 24 Abs. 4 SGB II eine eigene Bestimmung. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden.
Das LSG Berlin-Brandenburg stellte im Urteil vom 3. Juli 2025, Az. L 35 AS 158/25, fest, dass das Jobcenter nicht zwischen einem Darlehen und einer vollständigen Leistungsverweigerung wählen durfte. Die Behörde musste prüfen, wie das Existenzminimum der Frau während des Verteilzeitraums gesichert werden konnte.
Werden Leistungen lediglich als Darlehen erbracht, entstehen allerdings neue Schulden gegenüber dem Jobcenter. Informationen zur Bewilligung und Rückzahlung bietet der Beitrag über Darlehen vom Jobcenter.
Warum das Gericht einen Zuschuss zusprachIm entschiedenen Fall erhielt die Klägerin nicht nur ein rückzahlbares Darlehen, sondern einen Zuschuss. Dafür waren die besonderen Gründe ausschlaggebend, aus denen die beiden Nachzahlungen verbraucht worden waren.
Die Klägerin hatte das private Darlehen aufgenommen, weil ihre frühere Arbeitslosengeldzahlung nicht zur Deckung ihres damaligen Bedarfs ausgereicht hatte. Wäre das Arbeitslosengeld von Anfang an in richtiger Höhe gezahlt worden, wäre diese Finanzierungslücke nach den Berechnungen des Gerichts nicht in gleicher Weise entstanden.
Die Rückzahlung an den geschiedenen Ehemann bewertete der Senat deshalb als sozial angemessen. Die Frau hatte das Geld nicht ausgegeben, um absichtlich eine neue Hilfebedürftigkeit herbeizuführen.
Hinzu kamen die notwendigen Ausgaben für die Enkeltochter, deren Sozialhilfe verspätet ausgezahlt worden war. Auch darin sah das Gericht keinen verschwenderischen oder missbräuchlichen Umgang mit der Nachzahlung.
Angemessener Wunsch nach einem Zuschuss musste beachtet werdenDie Klägerin hatte ausdrücklich Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen verlangt. Das Gericht bezog dabei § 33 SGB I ein.
Nach dieser Vorschrift sollen angemessene Wünsche von Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, wenn die Art oder der Umfang einer Sozialleistung nicht vollständig vorgegeben ist. Der Wunsch der Frau war nach Ansicht des Senats wegen der Entstehung und Verwendung der Nachzahlungen angemessen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Leistungsbezieher die Leistungsform frei bestimmen können. Ob ein Zuschuss statt eines Darlehens geboten ist, muss anhand der Umstände des einzelnen Falls geprüft werden.
Für drei Monate musste das Jobcenter 1.310,88 Euro nachzahlenFür Juli, August und September 2021 sprach das LSG der Frau jeweils weitere 436,96 Euro zu. Daraus ergab sich ein zusätzlicher Anspruch von insgesamt 1.310,88 Euro.
Die Berufung des Jobcenters blieb insoweit weitgehend ohne Erfolg. Außerdem musste die Behörde vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist daher keine Entscheidung des Bundessozialgerichts und entfaltet keine automatische Bindung für sämtliche Jobcenter.
Warum die Klägerin für April trotzdem 407,47 Euro erstatten mussteDie Klägerin gewann das Verfahren nicht vollständig. Für April 2021 bestätigte das LSG eine Erstattungsforderung von 407,47 Euro.
In diesem Monat ging es um die nachträgliche Aufhebung einer bereits ergangenen Bewilligung wegen des tatsächlichen Einkommenszuflusses. Der spätere Verbrauch der Nachzahlung änderte nach Ansicht des Senats nichts daran, dass im Zuflusszeitraum zunächst Einkommen vorhanden gewesen war.
Der Satz „Das Geld ist bereits ausgegeben“ genügt deshalb nicht, um jede Anrechnung oder Rückforderung zu verhindern. Es muss genau unterschieden werden, welcher Monat betroffen ist, wann der Bescheid erlassen wurde und ob es um eine rückwirkende Aufhebung oder um die aktuelle Sicherung des Lebensunterhalts geht.
Nicht jede Ausgabe führt zu einem ZuschussWer eine größere Nachzahlung erhält, darf sie nicht bedenkenlos für beliebige Anschaffungen ausgeben und anschließend dieselbe Summe erneut vom Jobcenter verlangen. Das Urteil schützt keine absichtliche oder leichtfertige Herbeiführung einer finanziellen Notlage.
Problematisch können etwa vermeidbare Luxusausgaben, größere Geschenke oder nicht dringend erforderliche Anschaffungen sein. In solchen Fällen kann das Jobcenter eher ein Darlehen gewähren und unter weiteren Voraussetzungen prüfen, ob sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung für Mietschulden, notwendige Lebenshaltungskosten oder die Rückzahlung eines echten Überbrückungsdarlehens verwendet wurde. Auch dann hängt die Entscheidung von den belegbaren Umständen ab.
Kontoauszüge und Darlehensnachweise sind besonders wichtigDie Klägerin konnte durch Kontoauszüge belegen, dass die Nachzahlungen in den späteren Bedarfsmonaten nicht mehr verfügbar waren. Auch das private Darlehen und dessen Rückzahlung ließen sich nachvollziehen.
Betroffene sollten deshalb den Zahlungseingang, jede größere Ausgabe und den Zweck der Verwendung dokumentieren. Bei einem privaten Darlehen helfen ein schriftlicher Vertrag, Überweisungsbelege und Nachweise darüber, weshalb das Geld ursprünglich benötigt wurde.
Wurde eine Nachzahlung für den Lebensunterhalt eines Angehörigen eingesetzt, sollten ebenfalls Bescheide, Rechnungen und spätere Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger aufbewahrt werden. Eine bloße Erklärung ohne Belege kann in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nicht ausreichen.
Was Betroffene bei einem fehlerhaften Bescheid tun könnenRechnet das Jobcenter eine Nachzahlung weiter an, obwohl das Geld nachweislich verbraucht ist, sollte zunächst eine nachvollziehbare Berechnung verlangt werden. Zugleich sollte schriftlich erklärt werden, wann und aus welchem Grund die Einnahme ausgegeben wurde.
Betroffene können ausdrücklich eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen und begründen, weshalb ein Zuschuss anstelle eines Darlehens angemessen ist. Dabei kann auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen L 35 AS 158/25 hingewiesen werden.
Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten.
Fehlt Geld für Nahrung, Miete oder Strom, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz notwendig sein. Der Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht erläutert Voraussetzungen, Unterlagen und Ablauf.
Das Urteil bleibt auch nach der Bürgergeld-Reform bedeutsamDer Rechtsstreit betraf Leistungen, die damals noch Arbeitslosengeld II hießen. Später wurde die Leistung zunächst als Bürgergeld und seit Juli 2026 als Grundsicherungsgeld bezeichnet.
Die hier entscheidenden Vorschriften zur Verteilung von Nachzahlungen und zum vorzeitigen Verbrauch sind weiterhin im SGB II enthalten. Vergleichbare Streitigkeiten können deshalb auch unter dem neuen Namen der Leistung auftreten.
Für Betroffene ist vor allem die Unterscheidung zwischen rechnerisch angerechnetem Einkommen und tatsächlich verfügbaren Mitteln wichtig. Das Jobcenter darf eine akute Unterdeckung nicht allein mit dem Hinweis abtun, die Person hätte Monate zuvor eine Nachzahlung erhalten.
Praxisbeispiel: Nachzahlung wird zur Rückzahlung eines Überbrückungskredits verwendetEine Leistungsbezieherin erhält im Oktober eine Arbeitslosengeld-Nachzahlung von 3.000 Euro. Weil die Arbeitsagentur zuvor mehrere Monate zu wenig gezahlt hatte, hatte ihr Bruder ihr 2.200 Euro für Miete, Lebensmittel und Strom geliehen.
Nach Eingang der Nachzahlung überweist sie das geliehene Geld zurück und begleicht offene Stromkosten. Im Dezember stehen ihr aus der Nachzahlung keine Mittel mehr zur Verfügung, das Jobcenter berücksichtigt jedoch weiterhin einen monatlichen Teilbetrag als Einkommen.
Die Frau sollte den Darlehensvertrag, die früheren Überweisungen ihres Bruders, die Rückzahlung und die Stromrechnung vorlegen. Zusätzlich sollte sie eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen und erklären, weshalb die Auszahlung wegen der nachvollziehbaren Überbrückung einer Versorgungslücke als Zuschuss erfolgen soll.
Ein Zuschuss ist damit noch nicht garantiert. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg liefert jedoch ein starkes Argument, wenn der Verbrauch sozial angemessen war und die Mittel im aktuellen Bedarfsmonat tatsächlich fehlen.
Fragen und Antworten zur verbrauchten Nachzahlung 1. Darf das Jobcenter eine Nachzahlung auf sechs Monate verteilen?Ja. Eine Nachzahlung für frühere Zeiträume wird nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt, wenn der Leistungsanspruch bei vollständiger Berücksichtigung im Zuflussmonat entfallen würde.
2. Endet die Anrechnung automatisch, sobald das Geld ausgegeben ist?Nein. Der Verbrauch beseitigt die ursprüngliche Einordnung als Einkommen nicht automatisch. Das Jobcenter muss aber prüfen, wie der Lebensunterhalt gesichert wird, wenn die rechnerisch verteilte Einnahme tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.
3. Muss das Jobcenter dann einen Zuschuss zahlen?Nicht in jedem Fall. Nach dem Urteil kommen abhängig von den Umständen ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht, wobei ein Zuschuss besonders bei einer nachvollziehbaren und sozial angemessenen Verwendung durchsetzbar sein kann.
4. Darf eine Nachzahlung zur Tilgung privater Schulden verwendet werden?Das kann sozialrechtlich problematisch sein. Im entschiedenen Fall wurde die Rückzahlung akzeptiert, weil das private Darlehen zuvor eine durch zu geringe Sozialleistungen entstandene Versorgungslücke überbrückt hatte.
5. Welche Belege sollten Betroffene vorlegen?Wichtig sind vollständige Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Rechnungen sowie schriftliche Darlehensvereinbarungen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wann das Geld einging, wofür es verwendet wurde und weshalb die Ausgabe notwendig war.
6. Kann das Urteil auf jeden Jobcenter-Fall übertragen werden?Nein, denn das LSG hat anhand der besonderen Lebensumstände der Klägerin entschieden und die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung bietet dennoch eine überzeugende Argumentation, wenn das Jobcenter nicht mehr vorhandenes Einkommen ansetzt und weder einen Zuschuss noch ein Darlehen prüft.
Der Beitrag 1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht einfach weiter angerechnet werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentensplitting statt Witwenrente: Für viele Paare bedeutet das nur Verluste
Die mögliche Ablösung der Witwenrente durch ein verpflichtendes Rentensplitting sorgt bei Ehepaaren für erhebliche Verunsicherung. Für viele Hinterbliebene könnte eine solche Umstellung zu deutlich niedrigeren Alterseinkünften führen.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht vom 24. Juni 2026, verschiedene Reformmöglichkeiten untersuchen zu lassen.
Das bestehende Rentensplitting ist kein neues Verfahren. Ehepaare können sich bereits seit 2002 freiwillig dafür entscheiden, ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche aufzuteilen.
So funktioniert das bestehende RentensplittingBeim Rentensplitting werden nicht einfach die gesamten Renten beider Ehepartner zusammengerechnet. Aufgeteilt werden nur die Entgeltpunkte, die beide während der gesetzlich festgelegten Ehezeit erworben haben.
Hat ein Partner in diesem Zeitraum mehr Entgeltpunkte gesammelt, gibt er die Hälfte des Unterschieds an den anderen Partner ab. Anschließend verfügen beide aus der Ehezeit über gleich hohe Rentenanwartschaften.
Besitzt der Ehemann aus der Ehezeit beispielsweise 40 Entgeltpunkte und die Ehefrau 20 Entgeltpunkte, beträgt der Unterschied 20 Punkte. Davon werden zehn Punkte übertragen, sodass beide anschließend jeweils 30 Entgeltpunkte aus der gemeinsamen Zeit besitzen.
Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden grundsätzlich nicht aufgeteilt. Dadurch kann die tatsächliche Gesamtrente beider Partner auch nach dem Splitting unterschiedlich hoch bleiben.
Welche Paare das Rentensplitting wählen dürfenDas Rentensplitting ist möglich, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Bestand die Ehe bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
Grundsätzlich müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen. Dazu können neben Beitragszeiten unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere anerkannte Zeiten gehören.
Die gemeinsame Entscheidung ist normalerweise erst möglich, wenn das Erwerbsleben abgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall, wenn beide erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine volle Altersrente haben.
Entsprechende Vorschriften gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Rentensplitting kann auch nach einem Todesfall gewählt werdenIst ein Ehepartner verstorben, bevor ein gemeinsames Rentensplitting möglich war, kann der überlebende Partner die Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen allein treffen. Dafür müssen beim Überlebenden grundsätzlich 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.
Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden. Ein bereits laufendes Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger kann den Lauf dieser Ausschlussfrist unterbrechen.
Hat der hinterbliebene Partner wegen einer Wiederheirat bereits eine Rentenabfindung erhalten, ist ein nachträgliches Rentensplitting ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung sollte deshalb immer eine schriftliche Vergleichsberechnung verlangt werden.
Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werdenBis zur Durchführung des Rentensplittings kann die Erklärung noch widerrufen werden. Sobald die Entscheidung der Rentenversicherung unanfechtbar geworden ist, ist eine Rückkehr zur früheren Aufteilung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Besonders folgenreich ist der Ausschluss der Hinterbliebenenrente. Nach einem wirksamen Rentensplitting kann aus derselben Ehe später keine Witwen- oder Witwerrente mehr verlangt werden.
Das gilt auch dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unerwartet verändern. Eine schwere Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein früher Tod des besser abgesicherten Partners machen die Entscheidung nicht nachträglich rückgängig.
Warum die Witwenrente häufig deutlich mehr bringtDie große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem neueren Hinterbliebenenrecht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte erhalten können. Unter bestimmten Übergangsvoraussetzungen sind weiterhin 60 Prozent möglich.
Der Hinterbliebene behält außerdem seine eigene Altersrente. Erst danach wird geprüft, ob eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise auf die Witwenrente angerechnet werden muss.
Beim Rentensplitting erhält der geringer abgesicherte Partner dagegen nur die Hälfte des Unterschieds der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte. Eine zusätzliche Hinterbliebenenrente kommt nach dem Tod des Partners nicht mehr hinzu.
Besonders groß kann der Unterschied sein, wenn ein Partner vor der Ehe bereits zahlreiche Entgeltpunkte erworben hat. Diese Punkte erhöhen zwar die spätere Witwenrente, werden beim Rentensplitting aber nicht zwischen den Ehepartnern verteilt.
Der Tod des geringer verdienenden Partners kann besonders teuer werdenDas Rentensplitting birgt auch für den Partner mit den höheren Anwartschaften ein schwer kalkulierbares Risiko. Stirbt der Partner mit der kleineren Rente zuerst, bleiben die zuvor übertragenen Entgeltpunkte grundsätzlich bei dessen Rentenkonto.
Der überlebende Partner erhält die abgegebenen Entgeltpunkte nicht automatisch zurück. Gleichzeitig besteht wegen des gewählten Rentensplittings kein Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente aus dieser Ehe.
Der Hinterbliebene kann dadurch mit einer dauerhaft verminderten eigenen Altersrente zurückbleiben. Welcher Ehepartner zuerst stirbt und wie lange der andere anschließend lebt, lässt sich bei Abgabe der Erklärung nicht verlässlich vorhersehen.
Rentensplitting und Witwenrente im Vergleich Merkmal Rentensplitting Witwen- oder Witwerrente Berechnungsgrundlage Entgeltpunkte aus der Ehezeit werden hälftig ausgeglichen Anteil an der Rente des verstorbenen Partners Höhe Hälfte des Unterschieds der ehezeitlichen Entgeltpunkte Regelmäßig 55 Prozent, im alten Recht 60 Prozent; kleine Witwenrente 25 Prozent Eigene Rente Wird dauerhaft erhöht oder vermindert Bleibt bestehen, kann aber die Hinterbliebenenrente durch Einkommensanrechnung mindern Eigenes Einkommen Keine Einkommensanrechnung auf den Splittingzuwachs 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des Freibetrags werden angerechnet Wiederheirat Die veränderte eigene Rente bleibt bestehen Die Hinterbliebenenrente endet grundsätzlich; eine Abfindung kann beantragt werden Sterbevierteljahr Keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung aus der Splitting-Ehe Rente des Verstorbenen wird für drei Monate ohne gewöhnliche Einkommensanrechnung gezahlt Bindungswirkung Nach Durchführung grundsätzlich unwiderruflich Anspruch kann sich bei verändertem Einkommen erhöhen oder vermindern Auch das Sterbevierteljahr kann verloren gehenBei der Witwen- und Witwerrente erhalten Hinterbliebene für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat grundsätzlich die volle Versichertenrente des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird während dieser Übergangszeit normalerweise nicht angerechnet.
Dieses sogenannte Sterbevierteljahr soll die finanziellen Folgen des Todesfalls abfedern. Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag über die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr.
Wer bereits ein Rentensplitting durchgeführt hat, kann aus dieser Ehe keine Hinterbliebenenrente mehr beziehen. Damit entfällt grundsätzlich auch die besondere Zahlung für die ersten drei Monate.
Wann die Einkommensanrechnung gegen die Witwenrente sprichtDie Witwenrente ist allerdings nicht in jedem Fall finanziell besser. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der allgemeine Freibetrag für anrechenbares Einkommen bei 1.122,53 Euro im Monat.
Nur 40 Prozent des rentenrechtlich ermittelten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags werden von der Witwenrente abgezogen. Der Betrag auf dem Gehaltszettel oder Kontoauszug entspricht dabei nicht immer dem Einkommen, das die Rentenversicherung für ihre Berechnung verwendet.
Bei hohen eigenen Renten, Erwerbseinkommen oder weiteren anrechenbaren Einkünften kann die Witwenrente stark sinken oder rechnerisch vollständig entfallen. Die aktuellen Grenzen erklärt die Übersicht zu den Freibeträgen bei der Witwenrente seit Juli 2026.
In solchen Fällen kann der Splittingzuwachs günstiger sein, weil er Bestandteil der eigenen Rente wird und keiner Einkommensanrechnung nach den Vorschriften für Hinterbliebenenrenten unterliegt.
Bei einer Wiederheirat kann das Splitting Vorteile habenEine Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Bei der ersten Wiederheirat kann allerdings eine Rentenabfindung beantragt werden.
Die durch ein Rentensplitting erworbene eigene Rente bleibt dagegen auch nach einer neuen Eheschließung erhalten. Wer eine Wiederheirat plant, sollte deshalb den dauerhaften Splittingzuwachs mit der möglichen Abfindung vergleichen.
Wie die Einmalzahlung berechnet wird, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Neue Ehe: Witwenrente fällt weg, aber eine Abfindung ist möglich.
Ein verpflichtendes Modell würde besonders bestimmte Paare treffenBesonders hohe Verluste wären bei Paaren mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien zu erwarten. Das betrifft häufig Ehen, in denen ein Partner wegen Kindererziehung, Angehörigenpflege oder langjähriger Teilzeit nur eine kleine eigene Rente aufgebaut hat.
Für diese Menschen kann eine lebenslange große Witwenrente mehr wert sein als der Zuwachs aus der hälftigen Teilung der Entgeltpunkte. Auch ältere Paare, die ihre finanzielle Planung auf die geltenden Regeln gestützt haben, wären auf einen weitreichenden Vertrauensschutz angewiesen.
Wie eine denkbare Reform mit bestehenden Ehen, laufenden Renten und rentennahen Jahrgängen umgehen würde, ist noch offen. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, lassen sich deshalb keine verbindlichen Aussagen über Übergangsfristen oder Ausnahmen treffen.
Warum nicht jedes Paar mit dem Rentensplitting verliertDas Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn der geringer abgesicherte Partner wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwenrente ausgezahlt bekäme. Es kann außerdem helfen, einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben oder bestimmte Wartezeiten zu erfüllen.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Splittingzuwachs bei einer späteren Heirat nicht entfällt. Auch mögliche Hinterbliebenenansprüche eines neuen Ehepartners können von der veränderten eigenen Rente beeinflusst werden.
Eine pauschale Aussage, dass das Rentensplitting immer schlechter sei, wäre deshalb falsch. Einen ausführlichen Vergleich bietet der Beitrag Rentensplitting oder Witwenrente: Vor- und Nachteile.
Eine Vergleichsberechnung muss mehrere Entwicklungen berücksichtigenEin bloßer Vergleich der heutigen Monatsrenten reicht für eine verantwortbare Entscheidung nicht aus. Berücksichtigt werden müssen die Entgeltpunkte aus der Ehezeit, Ansprüche außerhalb der Ehe, mögliche Einkommensanrechnungen und die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs.
Auch eine spätere Wiederheirat, Kinderzuschläge, das Sterbevierteljahr und die Rentenabfindung können das Ergebnis verändern. Hinzu kommen unterschiedliche Regeln für Ehen, die vor oder nach 2002 geschlossen wurden.
Ob 55 oder 60 Prozent große Witwenrente gelten, hängt von gesetzlichen Stichtagen ab. Einzelheiten enthält der Beitrag Witwenrente: 60 oder 55 Prozent.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Ehepaar hat während der gesamten Ehe zusammen 60 Entgeltpunkte erworben. Der Ehemann besitzt 45 Punkte, die Ehefrau 15 Punkte; Ansprüche außerhalb der Ehe werden für das vereinfachte Beispiel nicht berücksichtigt.
Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht dies einer Bruttorente von 1.913,40 Euro für den Mann und 637,80 Euro für die Frau. Stirbt der Mann zuerst, beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht vor einer möglichen Einkommensanrechnung 1.052,37 Euro.
Zusammen mit ihrer eigenen Rente hätte die Witwe damit rechnerisch 1.690,17 Euro brutto im Monat. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung sind in dieser vereinfachten Rechnung noch nicht abgezogen.
Beim Rentensplitting werden 15 Entgeltpunkte auf die Ehefrau übertragen. Beide verfügen anschließend über jeweils 30 Punkte, sodass die Frau nach dem Tod ihres Mannes eine eigene Bruttorente von 1.275,60 Euro erhält.
Eine Witwenrente kommt nach dem Splitting nicht mehr hinzu. Gegenüber der Variante ohne Splitting fehlen ihr in diesem Beispiel 414,57 Euro brutto im Monat.
Fazit: Freiwillige Entscheidung genau prüfen, Reformdebatte nicht mit geltendem Recht verwechselnEin verpflichtendes Rentensplitting ist derzeit weder beschlossen noch konkret ausgestaltet. Die Alterssicherungskommission hat lediglich weitere Untersuchungen zur Zukunft der Hinterbliebenenversorgung angeregt.
Das freiwillige Rentensplitting kann in bestimmten Fällen Vorteile bieten, etwa bei hohen eigenen Einkünften oder einer geplanten Wiederheirat. Für viele Paare mit stark unterschiedlichen Rentenansprüchen ist die Witwen- oder Witwerrente jedoch deutlich wertvoller.
Besonders gefährlich ist eine Entscheidung ohne schriftliche Vergleichsberechnung. Denn nach der endgültigen Durchführung des Rentensplittings gibt es grundsätzlich keinen Weg zurück zur Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe.
Der Beitrag Rentensplitting statt Witwenrente: Für viele Paare bedeutet das nur Verluste erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen
Für den Geburtsjahrgang 1964 gelten erstmals vollständig die angehobenen Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die reguläre Altersrente beginnt grundsätzlich erst mit 67 Jahren.
Ein früherer Rentenbeginn bleibt dennoch möglich, wenn mindestens 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden oder eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Dabei können allerdings dauerhafte Abschläge von bis zu 14,4 Prozent entstehen.
Der Jahrgang 1964 erreicht die endgültigen AltersgrenzenBei früheren Jahrgängen wurde die Altersgrenze noch schrittweise angehoben. Wer 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze beispielsweise mit 66 Jahren und zehn Monaten.
Für alle ab 1964 Geborenen endet diese Übergangsphase. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren, während die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren frühestens mit 65 Jahren beginnt.
Im Jahr 2026 werden die ersten Angehörigen dieses Jahrgangs 62 Jahre alt. Damit kann für schwerbehinderte Versicherte bereits jetzt ein vorzeitiger Rentenbeginn infrage kommen.
Rentenweg Voraussetzung Frühestes Alter Maximaler Abschlag Möglicher Beginn für Jahrgang 1964 Regelaltersrente Mindestens 5 Versicherungsjahre 67 Jahre 0 Prozent 2031 oder 2032 Altersrente für langjährig Versicherte Mindestens 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 14,4 Prozent 2027 oder 2028 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestens 45 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030 Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre 10,8 Prozent 2026 oder 2027 Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag ab. In der Regel beginnt die Altersrente am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze folgt.
Regelaltersrente mit 67 JahrenWer 1964 geboren wurde und mindestens fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, erhält die Regelaltersrente mit 67 Jahren ohne Abschlag. Abhängig vom Geburtsmonat beginnt sie zwischen 2031 und Anfang 2032.
Der Rentenbeginn mit 67 ist nicht verpflichtend. Wer weiterarbeitet und die Rente noch nicht beantragt, erhält für jeden aufgeschobenen Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent.
Ein Aufschub um zwölf Monate erhöht die bis dahin erworbene Rente damit dauerhaft um sechs Prozent. Hinzu kommen weitere Rentenansprüche aus den während dieser Zeit gezahlten Beiträgen.
Mit 35 Versicherungsjahren ab 63 in RenteDie Altersrente für langjährig Versicherte kann der Jahrgang 1964 ab dem 63. Geburtstag beziehen. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.
Der frühe Beginn hat einen hohen Preis. Für jeden Monat vor dem 67. Geburtstag werden 0,3 Prozent abgezogen, sodass bei einem Start mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 Prozent entsteht.
Diese Kürzung endet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und kann sich später auch auf eine Hinterbliebenenrente auswirken.
Wer beispielsweise eine vorläufig berechnete Bruttorente von 1.800 Euro erhält, verliert bei einem Abschlag von 14,4 Prozent monatlich 259,20 Euro. Die Rente sinkt dadurch auf 1.540,80 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Besteuerung.
Weitere Hintergründe zu den Altersgrenzen enthält der Beitrag „Rente: Der Geburtsjahrgang 1964 hat jetzt echtes Pech“.
Mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei ab 65Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Für den Jahrgang 1964 ist ein früherer Zugang über diese Rentenart nicht mehr vorgesehen.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb häufig zu Missverständnissen. Sie galt nur für ältere Geburtsjahrgänge in ihrer ursprünglichen Form und wurde schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Auch gegen einen Abschlag kann diese Rentenart nicht vorzeitig beansprucht werden. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, muss stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und die entsprechende Kürzung hinnehmen.
Nicht jede Zeit zählt für die 45 VersicherungsjahreZu den 45 Jahren gehören vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit. Berücksichtigt werden außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie Zeiten mit Arbeitslosengeld.
Zeiten mit Bürgergeld, früherem Arbeitslosengeld II oder dem neuen Grundsicherungsgeld reichen dagegen grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit aus. Sie können jedoch bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente zählt normalerweise ebenfalls nicht zu den 45 Jahren. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Auch freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn zuvor mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Da es bei den letzten Versicherungsmonaten häufig auf Einzelheiten ankommt, sollte das Rentenkonto frühzeitig geprüft werden.
Schwerbehinderte können bereits mit 62 Jahren startenEine weitere Möglichkeit besteht für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzlich müssen 35 Versicherungsjahre erfüllt sein.
Der Jahrgang 1964 kann diese Altersrente mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 Jahren möglich, dann werden jedoch 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen.
Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn festgestellt sein. Es genügt nicht, dass ein Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wurde oder ein Widerspruchsverfahren noch läuft.
Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt eine bereits bewilligte Altersrente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorlag.
Ausführliche Informationen finden Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: Für den Jahrgang 1964 ändert sich bei der Rente ab 2026 Grundlegendes“.
Teilrente und Weiterarbeit lassen sich verbindenEine Altersrente muss nicht immer als Vollrente bezogen werden. Versicherte können eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen und daneben weiterarbeiten.
Für vorgezogene Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch ein höheres Arbeitseinkommen führt daher nicht zur Kürzung der Altersrente.
Arbeitsentgelt kann trotzdem Auswirkungen auf Steuern sowie auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben. Wer neben der Rente weiterarbeitet, sollte deshalb nicht nur die Bruttobeträge vergleichen.
Die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Rentenbeiträge erhöhen die spätere Rente. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Rente: So viel darf man als Rentner monatlich hinzuverdienen“.
Abschläge können durch Sonderzahlungen gemindert werdenWer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die erwarteten Abschläge ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet dafür auf Antrag einen persönlichen Ausgleichsbetrag.
Verwendet wird das Formular V0210 zur Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Die spätere Zahlung kann als Gesamtbetrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Entscheidet sich die versicherte Person später doch gegen den frühen Rentenbeginn, geht die Einzahlung nicht verloren. Sie erhöht dann die reguläre Altersrente.
Ob sich eine solche Zahlung lohnt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, dem Steuersatz, dem verfügbaren Vermögen und der erwarteten Bezugsdauer ab. Näheres zeigt der Ratgeber „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.
Arbeitslosengeld ist keine sichere Brücke bis zur RenteManche Beschäftigte überlegen, die letzten Jahre bis zur Altersrente mit Arbeitslosengeld zu überbrücken. Ein solcher Übergang funktioniert jedoch nur, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht und die betreffende Person dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht.
Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer verkürzen, wodurch vor dem geplanten Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.
Bei der 45-jährigen Wartezeit ist außerdem die Sonderregel für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zu beachten. Der Beitrag „Arbeitslosengeld bis zur Rente: Eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang gefährden“ erläutert diese Risiken.
Erwerbsminderungsrente ist keine frei wählbare FrührenteWer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte auch einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente prüfen. Diese Leistung hängt jedoch nicht allein vom Alter oder vom bisherigen Beruf ab.
Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt gewöhnlich in Betracht, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Die Erwerbsminderungsrente ist daher kein frei wählbarer Ersatz für eine vorgezogene Altersrente. Vor einem Wechsel in eine Altersrente sollten die Auswirkungen auf Abschläge, Zurechnungszeiten und die spätere Rentenhöhe berechnet werden.
Kontenklärung sollte nicht bis zum Rentenantrag wartenFür den Jahrgang 1964 wird die Kontenklärung jetzt besonders dringend. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder nicht gespeicherte Beschäftigungsmonate können darüber entscheiden, ob 35 oder 45 Jahre erreicht werden.
Eine aktuelle Rentenauskunft sollte mehrere Varianten ausweisen. Sinnvoll ist ein Vergleich des Rentenbeginns mit 63, 65 und 67 Jahren sowie gegebenenfalls mit 62 Jahren bei Schwerbehinderung.
Der eigentliche Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Dadurch bleibt ausreichend Zeit, fehlende Unterlagen nachzureichen und eine Unterbrechung zwischen Arbeitsentgelt und Rentenzahlung zu vermeiden.
Reformvorschläge ändern die heutigen Ansprüche noch nichtÜber eine weitere Anhebung des Rentenalters und Änderungen bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren wird politisch diskutiert. Vorschläge oder Empfehlungen verändern die geltenden Altersgrenzen jedoch noch nicht.
Die genannten Termine beruhen auf der derzeitigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber neue Altersgrenzen beschließen, müssten Übergangs- und Vertrauensschutzbestimmungen des verabschiedeten Gesetzes gesondert geprüft werden.
Jahrgang 1964 muss zwischen Zeit und Rentenhöhe abwägenFür 1964 Geborene gibt es nicht nur den Weg bis 67. Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Start ab 63 möglich, während 45 Versicherungsjahre eine abschlagsfreie Rente mit 65 eröffnen.
Schwerbehinderte Versicherte können bereits mit 62 Jahren in Rente gehen oder bis 65 warten, um die Kürzung zu vermeiden. Teilrente, Hinzuverdienst, Sonderzahlungen und ein späterer Rentenbeginn erweitern den persönlichen Handlungsspielraum.
Die Entscheidung sollte nicht allein anhand des Abschlags getroffen werden. Zusätzliche Beitragsjahre, Krankenversicherung, Steuern, Betriebsrenten und die finanzielle Überbrückung bis zum ersten Rentenmonat verändern das tatsächliche Ergebnis.
Praxisbeispiel: Zwei Jahre länger arbeiten verhindert den hohen AbschlagSabine wurde am 15. Juli 1964 geboren und hat mit 63 Jahren insgesamt 43 Versicherungsjahre erreicht. Sie könnte ab August 2027 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, müsste dann aber einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Ihre vor dem Abschlag berechnete Bruttorente beträgt 1.800 Euro. Nach der Kürzung verblieben 1.540,80 Euro brutto, wobei die noch ausstehenden Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung nicht berücksichtigt sind.
Sabine entscheidet sich, bis zu ihrem 65. Geburtstag weiterzuarbeiten. Im Juli 2029 erreicht sie 45 Versicherungsjahre und kann ab August 2029 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen.
Durch die zwei zusätzlichen Beschäftigungsjahre sammelt sie weitere Rentenansprüche. Der finanzielle Abstand zur vorgezogenen Rente fällt dadurch höher aus als die vermiedenen 259,20 Euro Abschlag allein.
Häufige Fragen zur Rente für den Jahrgang 1964 1. Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen?Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Je nach Geburtsmonat beginnt die Regelaltersrente zwischen 2031 und Anfang 2032.
2. Kann der Jahrgang 1964 noch mit 63 Jahren in Rente gehen?Ja, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Bei einem Beginn genau mit 63 Jahren beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent.
3. Wann ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren möglich?Für 1964 Geborene beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren. Sie wird dann ohne Abschlag gezahlt.
4. Können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 früher aufhören?Bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren ist die Rente ab 62 möglich. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent, während der Beginn mit 65 abschlagsfrei ist.
5. Darf man neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?Ja, bei Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das zusätzliche Einkommen kann sich aber auf Steuern und Versicherungsbeiträge auswirken.
6. Lassen sich die Rentenabschläge vermeiden?Die Abschläge können ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Alternativ lassen sie sich vermeiden, indem bis zur jeweils abschlagsfreien Altersgrenze weitergearbeitet oder der Lebensunterhalt anderweitig überbrückt wird.
Der Beitrag Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reha statt EM-Rente: DRV spricht nach zwei Jahren vom fünffachen Nutzen
Die Deutsche Rentenversicherung beziffert den gesellschaftlichen Nutzen ihrer Rehabilitation auf ein Vielfaches der eingesetzten Kosten. Der am 27. August 2026 veröffentlichte Jahresbericht spricht von einer zwei- bis dreifachen Amortisation im ersten Jahr und einem fünffachen Nutzen innerhalb von zwei Jahren. Der zugrunde liegende Wirkungsreport errechnet dafür 2,22 bis 2,95 Euro beziehungsweise 4,60 bis 5,28 Euro je investiertem Euro.
Für Versicherte im Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente erklärt diese Rechnung, warum die DRV so nachdrücklich auf „Reha vor Rente“ setzt. Sie beweist jedoch weder, dass jede Rehabilitation erfolgreich ist, noch dass ein bestimmter Mensch anschließend wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Was hinter dem fünffachen Nutzen stecktDer neue DRV-Jahresbericht 2025 greift Ergebnisse eines bereits im Oktober 2025 vorgelegten Wirkungsreports auf. Dieser Report wertet repräsentative Routinedaten der Rentenversicherung mit zwei statistischen Verfahren aus.
Der Begriff „Nutzen“ meint dabei keine Einnahme, die in fünffacher Höhe auf das Konto der Rentenversicherung zurückfließt. Eingerechnet werden zusätzliche wirtschaftliche Wertschöpfung und vermiedene Sozialleistungen, wenn Menschen infolge einer Reha häufiger wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Das Rechenmodell berücksichtigt mögliche Einsparungen bei Krankengeld, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dafür setzt es die Transferzahlungen pauschal mit 70 Prozent der Lohnkosten an. Für die Produktivität verwendet die Analyse durchschnittliche Werte zur Bruttowertschöpfung.
Angabe der DRV Was sie tatsächlich aussagt 2,22 bis 2,95 Euro nach einem Jahr Geschätzter gesellschaftlicher Nutzen je investiertem Euro, abhängig vom verwendeten Modell 4,60 bis 5,28 Euro nach zwei Jahren Aufsummierter Nutzen über zwei Jahre, nicht jedes Jahr ein neuer fünffacher Ertrag 15 bis 20 Prozentpunkte höhere Beschäftigungschance Durchschnittlicher Unterschied auf Gruppenebene, keine Aussage über eine bestimmte Person Nach den ersten Monaten etwa 40 bis 60 Euro pro Person und Tag Modellierter wirtschaftlicher Effekt aus Wertschöpfung und vermiedenen Zahlungen Hochrechnung: rund 40 Milliarden Euro volkswirtschaftlicher Nutzen Übertragung des errechneten Verhältnisses auf Reha-Ausgaben von etwa acht Milliarden Euro Wie die Beschäftigungseffekte berechnet wurdenBei einem der beiden Verfahren wurden Menschen betrachtet, die 2016 erstmals eine medizinische Reha beantragt hatten. Die Forschenden bildeten mit statistischen Mitteln eine Vergleichsgruppe ohne Rehabilitation und untersuchten anschließend die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Das zweite Verfahren vergleicht dieselben Personen in unterschiedlichen Phasen vor, während und nach der Rehabilitation. Dabei wird jede Person mit ihrem eigenen Verlauf verglichen. Beide Ansätze kommen zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigungschance nach der Reha im Durchschnitt um 15 bis 20 Prozentpunkte steigt.
Eine zufällige Zuteilung in eine Reha- und eine Kontrollgruppe gab es allerdings nicht. Es handelt sich um Beobachtungsdaten, bei denen statistische Modelle mögliche Verzerrungen verringern sollen. Unbekannte oder in den Routinedaten nicht enthaltene Einflüsse lassen sich damit nicht vollständig ausschließen.
Die wirtschaftliche Rechnung stützt sich auf 618.700 reguläre medizinische Reha-Fälle aus dem Jahr 2017 und Aufwendungen von etwa 4,1 Milliarden Euro. Anschlussrehabilitationen nach einer akuten Behandlung wurden ausgeschlossen, weil sich deren Wirkung nicht sauber von einer vorausgegangenen Operation oder anderen Behandlungen trennen ließ.
Warum die DRV zuerst eine Reha prüft„Reha vor Rente“ ist nicht nur eine wirtschaftliche Strategie, sondern ein gesetzlicher Auftrag. Nach § 9 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor einer Rente, wenn eine erfolgreiche Maßnahme die Rentenzahlung vermeiden oder voraussichtlich aufschieben kann.
Die Logik dahinter ist nachvollziehbar: Wer wieder arbeiten kann, erzielt eigenes Einkommen, zahlt Beiträge und benötigt im besten Fall weniger Sozialleistungen. Zugleich kann eine gelungene Reha gesundheitliche Stabilität, Selbstständigkeit und Lebensqualität verbessern.
Eine Reha hat jedoch nur Vorrang, wenn sie nach sozialmedizinischer Prognose etwas bewirken kann. § 10 SGB VI verlangt, dass eine drohende Minderung abgewendet oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder vor einer wesentlichen Verschlechterung bewahrt werden kann.
Fehlt jede realistische Aussicht, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu bessern, wiederherzustellen oder eine wesentliche Verschlechterung abzuwenden, fehlt die Grundlage für eine medizinische Reha. Die positiven Studienwerte ersetzen diese individuelle Prognose nicht.
Warum 15 bis 20 Prozentpunkte keinen Rentenantrag entscheidenDer Wirkungsreport misst als Ergebnis die Wahrscheinlichkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Rentenrecht fragt dagegen, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch verlässlich tätig sein kann.
Nach § 43 SGB VI kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich in Betracht. Liegt das Leistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden, kann volle Erwerbsminderung bestehen. Wer mindestens sechs Stunden arbeiten kann, gilt im Regelfall nicht als erwerbsgemindert.
Eine Beschäftigung in den Statistikdaten verrät nicht ohne Weiteres, wie viele Stunden jemand arbeitet, welche Pausen nötig sind oder ob besondere Arbeitsbedingungen gelten. Umgekehrt beweist fehlende Beschäftigung noch keine Erwerbsminderung, weil auch persönliche und arbeitsmarktbezogene Gründe den Zugang zu einer Stelle beeinflussen.
Ein statistischer Durchschnittswert kann deshalb keinen einzelnen Rentenantrag entscheiden.
Trotz erfolgreicher Reha kann Erwerbsminderung fortbestehenEine Rehabilitation kann Beschwerden lindern, ohne die volle Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Weniger Schmerzen, bessere Beweglichkeit, ein stabilerer Tagesablauf oder eine verhinderte Verschlechterung können echte Erfolge sein, obwohl weiterhin nur drei oder vier Stunden Arbeit täglich möglich sind.
Auch die Teilnahme an Therapien in einer Klinik beweist keine dauerhafte Belastbarkeit im Berufsleben. Ein befristeter, geschützter Behandlungsrahmen mit Pausen und medizinischer Begleitung unterscheidet sich von einer regelmäßigen Tätigkeit an fünf Tagen pro Woche.
Der Report selbst zeigt zudem, dass der Nutzen nicht gleichmäßig verteilt ist. Menschen mit Krankengeldbezug im Jahr vor der Reha erreichten in der Auswertung etwa doppelt so starke Beschäftigungseffekte wie Personen ohne vorherigen Krankengeldbezug. Schon dieser Unterschied warnt vor pauschalen Annahmen.
Der Entlassungsbericht ist wichtig, aber nicht unangreifbarNach der Reha beschreibt die Klinik im Entlassungsbericht Diagnosen, Behandlungsverlauf und das eingeschätzte Leistungsvermögen. Besonders bedeutsam ist die getrennte Bewertung des bisherigen Berufs und leichterer Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Welche Angaben dort besonders folgenreich sind, erklärt der Beitrag zum Entlassungsbericht nach einer Reha.
Der Bericht ist ein wichtiges medizinisches Beweismittel, bindet die Rentenversicherung oder ein Sozialgericht aber nicht automatisch. Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und alle Umstände berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind. Dazu gehören auch Befunde, Einschränkungen und ärztliche Einschätzungen, die für den Versicherten sprechen.
Betroffene sollten den Entlassungsbericht deshalb anfordern und zeitnah prüfen. Stimmen Diagnosen, Belastungsgrenzen, notwendige Pausen oder die zeitliche Leistungsbewertung nicht mit dem tatsächlichen Verlauf überein, sollten die Abweichungen konkret benannt und möglichst durch behandelnde Ärzte belegt werden.
Wie streng Gerichte die Sechs-Stunden-Grenze und die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prüfen, zeigt auch ein Fall zur abgelehnten Erwerbsminderungsrente nach einer Reha.
Wann der Reha-Antrag als Rentenantrag giltDer Grundsatz „Reha vor Rente“ wirkt in beide Richtungen. Sind Versicherte bereits vermindert erwerbsfähig und ist ein Reha-Erfolg nicht zu erwarten oder hat die Maßnahme die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert, gilt der Reha-Antrag nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag.
Als Rentenantrag gilt dann bereits der frühere Reha-Antrag. Das kann für den Rentenbeginn wichtig sein, führt aber nicht automatisch zur Bewilligung. Die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.
Welche weitreichenden Folgen eine solche Umdeutung haben kann, zeigt der Fall einer ungewollt fortbestehenden Erwerbsminderungsrente nach einem Reha-Antrag.
Die DRV-Zahl ist ein Argument für Reha, aber kein Gegenbeweis zur EM-RenteDer Wirkungsreport liefert ein starkes Argument dafür, wirksame Reha-Angebote ausreichend zu finanzieren und Erkrankte rechtzeitig zu erreichen. Er rechtfertigt jedoch keine pauschale Erwartung, jeder Versicherte müsse nach einer Maßnahme wieder voll arbeiten können.
Auch die Verfasser nennen Grenzen: Die wirtschaftliche Bewertung arbeitet mit Durchschnittswerten und enthält keine gesundheitsbezogenen Daten der Krankenkassen. Der Report wurde im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellt und soll ausdrücklich auch die Weiterentwicklung der Reha-Angebote anstoßen. Für den einzelnen Rentenantrag zählen dagegen die aktuellen Befunde, die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen und das tägliche Leistungsvermögen.
Fragen und Antworten zur Reha vor der Erwerbsminderungsrente Bekommt die DRV für einen Euro tatsächlich fünf Euro zurück?Nein. Die Zahl beschreibt einen geschätzten Nutzen für die gesamte Gesellschaft. Sie verbindet zusätzliche Wertschöpfung mit vermiedenen Sozialleistungen und ist keine Einnahme der Rentenversicherung.
Beweist der Jahresbericht, dass jede Reha erfolgreich ist?Nein. Die Ergebnisse gelten im Durchschnitt für große Gruppen und zeigen eine höhere Beschäftigungswahrscheinlichkeit. Über den gesundheitlichen Verlauf einer einzelnen Person sagen sie nichts Sicheres aus.
Muss vor jeder Erwerbsminderungsrente eine Reha stattfinden?Nein. Eine Reha hat Vorrang, wenn sie die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten, bessern oder wiederherstellen kann. Ist ein Erfolg nicht zu erwarten, kann unmittelbar über den Rentenanspruch entschieden werden.
Kann trotz gebesserter Beschwerden eine EM-Rente zustehen?Ja. Entscheidend ist nicht, ob irgendeine Verbesserung eingetreten ist, sondern welches tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verbleibt. Eine Verbesserung auf vier Stunden täglich kann weiterhin für eine teilweise Erwerbsminderung sprechen.
Ist die Einschätzung der Reha-Klinik bindend?Nein. Der Entlassungsbericht hat großes Gewicht, ist aber nur ein Teil der medizinischen Beurteilung. Widersprüche zu aktuellen Befunden oder zum dokumentierten Verlauf müssen im Verfahren geprüft werden.
Was passiert, wenn die Reha die Erwerbsminderung nicht verhindert?Sind Versicherte bereits vermindert erwerbsfähig und hat die Reha diese Erwerbsminderung nicht verhindert, gilt der Reha-Antrag nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag. Ob tatsächlich eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, hängt anschließend von den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
QuellenDRV-Jahresbericht 2025, veröffentlicht am 27. August 2026; DRV-Wirkungsreport „Wirksamkeit und volkswirtschaftlicher Nutzen der Rehabilitation in Deutschland“, Oktober 2025.
Der Beitrag Reha statt EM-Rente: DRV spricht nach zwei Jahren vom fünffachen Nutzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankenkasse muss Begleitung im Kindergarten vorläufig zahlen
Kinder mit Diabetes können Anspruch auf eine geeignete Begleitperson im Kindergarten haben. Voraussetzung ist, dass sie die notwendigen Maßnahmen noch nicht selbst übernehmen können und die Erzieherinnen und Erzieher diese medizinischen Aufgaben nicht leisten können oder dürfen.
Die Finanzierung erfolgt je nach Einzelfall über die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege nach dem SGB V oder über den Träger der Eingliederungshilfe. Gerade für kleine Kinder mit Diabetes ist eine geschulte Begleitung in der Kita oder Schule unverzichtbar.
Trotz der bisherigen Rechtsprechung lehnen Krankenkassen die Kostenübernahme häufig mit Verweis auf moderne Pumpentechnik oder geänderte Richtlinien ab. Teilweise schieben sich Krankenkassen und Träger der Eingliederungshilfe die Zuständigkeit gegenseitig zu.
Diabetesmanagement ist häusliche KrankenpflegeDas Landessozialgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER – klargestellt, dass Maßnahmen des Diabetesmanagements bei einem fünfjährigen insulinpflichtigen Kindergartenkind als häusliche Krankenpflege gelten können.
Dazu gehört auch die erforderliche Beobachtung des Kindes. Es handelt sich um Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Nach Auffassung des Gerichts liegt Behandlungspflege nicht nur dann vor, wenn sie von einer examinierten Pflegefachkraft oder einer anderen medizinisch ausgebildeten Fachkraft erbracht wird. Im konkreten Fall genügte eine erwachsene Person, die im Diabetesmanagement geschult ist.
Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Krankenbehandlung richtet sich nach dem Zweck der Leistung. Dass die medizinische Betreuung zugleich den Besuch des Kindergartens und damit die soziale Teilhabe ermöglicht, ändert nichts an ihrer Einordnung als Behandlungspflege.
Sozialgericht sprach dem Kind täglich bis zu acht Stunden zuBereits das Sozialgericht Dresden hatte im Eilverfahren entschieden, dass die fünfjährige Antragstellerin für den Besuch der Kindertagesstätte täglich bis zu acht Stunden Behandlungspflege erhalten muss. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 KR 160/26 ER geführt.
Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des Gerichts § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Der Anspruch wird nicht durch § 37c SGB V über die außerklinische Intensivpflege ausgeschlossen.
§ 37c SGB V ist nur dann die speziellere Regelung, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Ansonsten wird der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB V nicht eingeschränkt.
So haben auch das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19. März 2025 – L 11 KR 302/25 ER-B – und das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. November 2025 – L 10 KR 673/25 B ER – entschieden.
Das Kind benötigte keine IntensivpflegeEin besonders hoher Bedarf liegt nach der Richtlinie über die außerklinische Intensivpflege vor, wenn eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein muss. Das gilt insbesondere, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbare lebensbedrohliche Situationen eintreten können, die ein sofortiges Eingreifen verlangen.
Eine solche Intensivpflege benötigte die Antragstellerin nicht. Deshalb blieb § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V anwendbar.
Danach erhalten Versicherte Behandlungspflege in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort. Das Gesetz nennt Schulen und Kindergärten ausdrücklich als mögliche Orte der häuslichen Krankenpflege.
Was zur Behandlungspflege gehörtZur Behandlungspflege gehören alle Maßnahmen, die wegen einer bestimmten Erkrankung notwendig sind und auf den Gesundheitszustand des Versicherten ausgerichtet bleiben. Sie sollen die Krankheit behandeln, eine Verschlimmerung verhindern oder Beschwerden lindern.
Dazu können unter anderem Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierungen, Kriseninterventionen sowie die Beobachtung des Gesundheitszustands gehören. Das Bundessozialgericht hat dies mit Urteil vom 10. November 2005 – B 3 KR 38/04 R – bestätigt.
Die hier erforderliche Beobachtung kann auch nach der Änderung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie weiterhin nach § 37 Abs. 2 SGB V erbracht werden. Der gesetzliche Anspruch wurde durch die Streichung der früher unter Nummer 24 aufgeführten speziellen Krankenbeobachtung nicht beseitigt.
Mit der Einführung der außerklinischen Intensivpflege sollte der bisherige Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht eingeschränkt werden. § 37c SGB V sollte die bestehenden Regelungen ergänzen und genauer fassen.
Drei Einsätze am Tag reichten nicht ausBei der fünfjährigen Antragstellerin war im November 2025 Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt worden. Seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nutzte sie ein rtCGM-Gerät, das die Glukosewerte elektronisch misst, speichert und vor zu hohen oder zu niedrigen Werten warnt.
Die Krankenkasse hatte dreimal täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben durch einen Pflegedienst bewilligt. Diese Einsätze zu vorher festgelegten Zeiten reichten nach Auffassung der Gerichte jedoch nicht aus.
Aufgrund ihres jungen Alters konnte die Antragstellerin ihre Glukosewerte noch nicht selbst beobachten, bewerten und die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Hinzu kamen Schwankungen der Werte, die regelmäßige Kontrollen und bei Bedarf ein schnelles Eingreifen erforderten.
Moderne Diabetestechnik ersetzt bei einem fünfjährigen Kind deshalb nicht automatisch die Unterstützung durch einen geschulten Erwachsenen. Dass ältere Schulkinder oder Erwachsene ihr Diabetesmanagement selbst bewältigen können, lässt sich nicht auf kleine Kinder übertragen.
Kindergarten muss medizinische Aufgaben nicht automatisch übernehmenDie Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass die Kindertageseinrichtung die notwendigen Maßnahmen als Leistung der sozialen Teilhabe erbringen müsse. Das Gericht folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.
Zwar können Maßnahmen der Behandlungspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch von einem Integrationskindergarten übernommen werden. Darauf hatte das Sächsische LSG bereits in seinem Urteil vom 15. Mai 2024 – L 8 SO 15/22 – hingewiesen.
Eine allgemeine Verpflichtung der Kindertageseinrichtung, krankheitsspezifische Behandlungspflege für ein fünfjähriges Kind mit Typ-1-Diabetes zu erbringen, besteht daraus jedoch nicht. Der Anspruch gegen die Krankenkasse ist zudem nicht auf die Wohnung des Versicherten beschränkt.
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass häusliche Krankenpflege auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden kann. Dazu gehören ausdrücklich Kindergärten und Schulen.
Eine geschulte erwachsene Person genügtDas Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, stellte aber einen Punkt klar. Das Diabetesmanagement musste nicht zwingend durch eine medizinisch ausgebildete Betreuungsperson erfolgen.
Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Medizinischen Dienstes reichte eine erwachsene Person aus, die im Diabetesmanagement geschult ist. Eine examinierte Pflegefachkraft war im konkreten Fall nicht erforderlich.
Für häusliche Krankenpflege in einem Kindergarten muss außerdem kein besonders hoher Pflegebedarf vorliegen. Diese zusätzliche Voraussetzung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für Werkstätten für behinderte Menschen, nicht aber für Kindergärten.
Eltern müssen ihren Beruf nicht aufgebenDer Anspruch war auch nicht nach § 37 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, soweit eine im Haushalt lebende Person die notwendige Pflege tatsächlich übernehmen kann.
Die Unterstützung durch Angehörige muss jedoch zumutbar sein. Von Eltern kann nicht verlangt werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben, um die Behandlungspflege während der Kindergartenzeit selbst sicherzustellen.
Die Eltern der Antragstellerin übernahmen das Diabetesmanagement bereits außerhalb der Kindergartenzeit, an freien Tagen und an den Wochenenden rund um die Uhr. Damit erbrachten sie bereits eine erhebliche Eigenleistung.
Eine darüber hinausgehende Betreuung war ihnen nicht zuzumuten. Das galt besonders, weil die Mutter dafür ihre berufliche Tätigkeit hätte aufgeben müssen.
Keine Leistung der EingliederungshilfeDie beantragte Begleitung war auch nicht als Eingliederungshilfe zu erbringen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welchem Zweck die konkrete Unterstützung dient.
Krankenbehandlung wirkt unmittelbar auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand ein und soll die Behandlung sichern. Eine Teilhabeleistung setzt dagegen an den Folgen der Beeinträchtigung an und soll eine eingeschränkte Funktion ausgleichen oder ersetzen.
Die Antragstellerin benötigte die Behandlungspflege rund um die Uhr und nicht nur während des Kindergartenbesuchs. Außerhalb des Kindergartens übernahmen die Eltern diese Aufgabe.
Der medizinische Zweck der Betreuung änderte sich nicht dadurch, dass sie während der Kindergartenzeit von einer anderen Person erbracht wurde. Unerheblich war deshalb, dass die Behandlungspflege zugleich den Kindergartenbesuch und damit die soziale Teilhabe ermöglichte.
Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutetDer Beschluss stärkt die Rechte von Familien mit kleinen Kindern, die ihr Diabetesmanagement noch nicht selbst übernehmen können. Eine Krankenkasse darf den Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf eine Insulinpumpe, ein CGM-System oder punktuelle Einsätze eines Pflegedienstes ablehnen.
Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jedes Kind mit Diabetes automatisch eine durchgehende Begleitung erhält. Der medizinische Bedarf muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
Ärztliche Unterlagen sollten deshalb genau beschreiben, warum das Kind seine Werte noch nicht selbst beurteilen kann und weshalb Einsätze zu festgelegten Zeiten nicht ausreichen. Auch bei der Bewertung einer Schwerbehinderung bei Kindern mit Diabetes kommt es auf die konkreten Einschränkungen im Alltag an.
QuellenLandessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER; Sozialgericht Dresden, Beschluss – S 11 KR 160/26 ER; § 37 SGB V; Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA; Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie des G-BA.
Der Beitrag Krankenkasse muss Begleitung im Kindergarten vorläufig zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenerhöhung 2027: Neue Tabelle zeigt das mögliches Plus der Rente
Für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland zeichnet sich 2027 eine weitere deutliche Erhöhung ab. Nach der Frühjahrsfinanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung könnten die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2027 um 4,4 Prozent steigen.
Die Modellrechnung fällt damit sogar etwas höher aus als die Anpassung von 4,24 Prozent im Juli 2026. Fest beschlossen ist der Wert jedoch noch nicht, denn die endgültige Berechnung erfolgt erst im Frühjahr 2027.
Deutsche Rentenversicherung erwartet 4,4 Prozent mehrDie Deutsche Rentenversicherung beziffert die mögliche Rentenanpassung für 2027 in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung auf 4,4 Prozent. Für 2028 werden derzeit 2,3 Prozent, für 2029 rund 2,8 Prozent und für 2030 etwa 2,9 Prozent angenommen.
Die Berechnungen beruhen unter anderem auf den Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung, der erwarteten Lohnentwicklung und den geltenden Rentengesetzen.
Nach der Modellrechnung sollen die Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten 2027 um 3,2 Prozent steigen. Die vollständige Frühjahrsfinanzschätzung 2026 veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung als PDF.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll 2027 zunächst bei 18,6 Prozent bleiben. Gleichzeitig gilt weiterhin die gesetzliche Haltelinie, nach der das Sicherungsniveau vor Steuern bis einschließlich der Rentenanpassung 2031 mindestens 48 Prozent betragen soll.
Warum die 4,4 Prozent noch nicht sicher sindBei den 4,4 Prozent handelt es sich um eine Vorausberechnung und nicht um den bereits feststehenden Anpassungssatz. Wie hoch das Rentenplus tatsächlich ausfällt, hängt besonders von den endgültigen Lohndaten für 2026 und den Sozialabgaben ab.
Auch gesetzliche Änderungen können die Berechnung noch beeinflussen. Die Bundesregierung setzt den neuen aktuellen Rentenwert im Frühjahr 2027 durch eine Rentenwertbestimmungsverordnung fest, der anschließend der Bundesrat zustimmen muss.
Wie deutlich Prognose und endgültiger Wert voneinander abweichen können, zeigte sich bereits 2026. Während frühere Berechnungen von einem geringeren Plus ausgingen, wurden die gesetzlichen Renten schließlich um 4,24 Prozent angehoben. Ausführliche Berechnungen dazu finden Sie im Beitrag „Rentenerhöhung 2026: Tabelle zeigt die neue Rente“.
Tabelle: So viel mehr Rente könnte es 2027 gebenDie folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen einer Erhöhung um 4,4 Prozent. Sämtliche Werte beziehen sich auf die monatliche Bruttorente und sind auf Cent gerundet.
Bisherige Bruttorente Mögliches Plus pro Monat Neue Bruttorente Zusätzlich von Juli bis Dezember 2027 500,00 Euro 22,00 Euro 522,00 Euro 132,00 Euro 750,00 Euro 33,00 Euro 783,00 Euro 198,00 Euro 1.000,00 Euro 44,00 Euro 1.044,00 Euro 264,00 Euro 1.250,00 Euro 55,00 Euro 1.305,00 Euro 330,00 Euro 1.500,00 Euro 66,00 Euro 1.566,00 Euro 396,00 Euro 1.750,00 Euro 77,00 Euro 1.827,00 Euro 462,00 Euro 1.913,40 Euro 84,19 Euro 1.997,59 Euro 505,14 Euro 2.000,00 Euro 88,00 Euro 2.088,00 Euro 528,00 Euro 2.250,00 Euro 99,00 Euro 2.349,00 Euro 594,00 Euro 2.500,00 Euro 110,00 Euro 2.610,00 Euro 660,00 Euro 2.750,00 Euro 121,00 Euro 2.871,00 Euro 726,00 Euro 3.000,00 Euro 132,00 Euro 3.132,00 Euro 792,00 EuroDie bisherige Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit durchschnittlichem Verdienst beträgt seit Juli 2026 rechnerisch 1.913,40 Euro brutto. Bei einem Plus von 4,4 Prozent würde sie um 84,19 Euro auf knapp 1.997,59 Euro steigen.
Die Tabelle zeigt für 2027 nur sechs Monate mit erhöhtem Betrag, weil die Anpassung erst zum 1. Juli wirksam wird. Bei unverändertem Rentenbetrag ergäbe sich im folgenden vollständigen Kalenderjahr ein doppelt so hoher zusätzlicher Bruttobetrag.
Der aktuelle Rentenwert könnte auf etwa 44,39 Euro steigenSeit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde er rechnerisch auf rund 44,39 Euro steigen.
Ein Entgeltpunkt würde damit etwa 1,87 Euro mehr Rente im Monat bringen. Wer beispielsweise 40 Entgeltpunkte besitzt, käme rechnerisch auf rund 1.775,60 Euro statt bisher 1.700,80 Euro brutto.
Der tatsächliche aktuelle Rentenwert wird allerdings erst mit der Anpassungsverordnung für 2027 festgesetzt. Die Berechnung dient daher lediglich der Orientierung.
Welche Renten von der Erhöhung erfasst werdenDie Anpassung betrifft nicht nur Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten sowie Witwen- und Witwerrenten werden anhand des neuen aktuellen Rentenwerts neu berechnet.
Ein eigener Antrag ist dafür nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise der Renten Service nimmt die Anpassung automatisch vor und verschickt eine Rentenanpassungsmitteilung.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente kann zusätzlich der Freibetrag für die Einkommensanrechnung steigen, weil dieser an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Wie die Anrechnung funktioniert, erläutert der Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente“.
Das errechnete Plus ist ein BruttobetragEine Erhöhung um 4,4 Prozent bedeutet nicht, dass der gesamte Unterschied auf dem Konto ankommt. Von der gesetzlichen Bruttorente werden bei pflichtversicherten Rentnern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten.
Wie hoch die Abzüge im Juli 2027 ausfallen, lässt sich noch nicht verlässlich berechnen. Der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der Pflegeversicherungsbeitrag und die persönliche Familiensituation beeinflussen den Auszahlungsbetrag.
Kinderlose Rentner können einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen als Rentner mit nachgewiesener Elterneigenschaft. Privat krankenversicherte Menschen erhalten dagegen grundsätzlich einen Zuschuss zur Krankenversicherung und haben deshalb eine andere Berechnung.
Die Erhöhung kann steuerliche Folgen habenFür Bestandsrentner bleibt der einmal festgestellte steuerfreie Rentenbetrag grundsätzlich als fester Eurobetrag bestehen. Spätere reguläre Rentenerhöhungen erhöhen daher das steuerpflichtige Einkommen.
Das führt nicht automatisch dazu, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss. Entscheidend sind die Höhe der gesamten Einkünfte, der persönliche Rentenfreibetrag, der Grundfreibetrag und mögliche abzugsfähige Aufwendungen.
Wer durch die Anpassung erstmals über eine steuerlich relevante Grenze gelangt, kann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Einen Überblick über anstehende Änderungen bietet der Beitrag „Rente und Steuern ab 2027: Fünf wichtige Änderungen“.
Grundsicherung kann das Rentenplus teilweise aufzehrenBei der Grundsicherung im Alter gilt die gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen. Steigt die Rente, kann das Sozialamt die ergänzende Grundsicherung entsprechend verringern.
Ohne einen anwendbaren Rentenfreibetrag führt die Erhöhung häufig zu einer nahezu gleich hohen Kürzung der Sozialleistung. Betroffene verfügen dann trotz höherer Bruttorente nicht über entsprechend mehr Geld.
Anders kann es aussehen, wenn der Freibetrag nach § 82a SGB XII wegen mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten greift. Dann bleibt ein Teil der gesetzlichen Rente geschützt, wobei die gesetzliche Höchstgrenze zu beachten ist.
Über mögliche Änderungen bei diesem Freibetrag berichtet der Beitrag „Grundsicherung: Rentner sollen künftig einen Teil der gesetzlichen Rente behalten dürfen“.
Wann die höhere Rente ausgezahlt würdeDie mögliche Erhöhung gilt ab dem 1. Juli 2027. Wann der höhere Betrag erstmals auf dem Konto erscheint, hängt vom Beginn des Rentenbezugs ab.
Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, werden in der Regel vorschüssig gezahlt. Der erhöhte Juli-Betrag kann deshalb bereits Ende Juni 2027 auf dem Konto eingehen.
Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 erfolgt die Zahlung grundsätzlich nachschüssig. In diesen Fällen wird die höhere Juli-Rente normalerweise erst Ende Juli 2027 überwiesen.
Rentenanpassungsmitteilung sollte geprüft werdenAuch wenn die Anpassung automatisch erfolgt, sollten Rentner die Mitteilung nicht ungeprüft ablegen. Wichtig sind der bisherige Bruttobetrag, das ausgewiesene Plus sowie die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung. Wird er trotz nachgewiesener Elterneigenschaft berechnet, kann der monatliche Auszahlungsbetrag zu niedrig sein.
Die Rentenanpassungsmitteilung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Hinweise zu möglichen Fehlern und Fristen enthält der Ratgeber „Das müssen Rentner in ihrem Rentenbrief sofort prüfen“.
Praxisbeispiel: 66 Euro mehr Rente im MonatEine Rentnerin erhält im Juni 2027 eine gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro. Sollte die prognostizierte Erhöhung von 4,4 Prozent bestätigt werden, steigt ihre Bruttorente ab Juli auf 1.566 Euro.
Das monatliche Plus beträgt 66 Euro. Für die sechs Monate von Juli bis Dezember 2027 ergibt sich eine zusätzliche Bruttorente von insgesamt 396 Euro.
Von den 66 Euro werden noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Bezieht die Rentnerin ergänzende Grundsicherung, kann das Sozialamt außerdem einen Teil oder den gesamten Mehrbetrag als zusätzliches Einkommen berücksichtigen.
Häufige Fragen zur Rentenerhöhung 2027 Wie stark sollen die Renten 2027 steigen?Die Frühjahrsfinanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung geht von einer Erhöhung um 4,4 Prozent aus. Der endgültige Anpassungssatz steht voraussichtlich erst im Frühjahr 2027 fest.
Ab wann würde die höhere Rente gezahlt?Die Rentenanpassung soll zum 1. Juli 2027 wirksam werden. Es handelt sich nicht um eine Erhöhung ab Januar.
Wie viel mehr gibt es bei 1.000 Euro Rente?Bei einer Bruttorente von 1.000 Euro würde das monatliche Plus 44 Euro betragen. Die neue Bruttorente läge damit bei 1.044 Euro.
Steigen auch Erwerbsminderungs- und Witwenrenten?Ja, auch Erwerbsminderungsrenten und gesetzliche Hinterbliebenenrenten werden über den neuen aktuellen Rentenwert angepasst. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Kommen die 4,4 Prozent vollständig auf dem Konto an?Nein, denn die Prozentangabe bezieht sich auf die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche steuerliche Folgen können den verfügbaren Mehrbetrag verringern.
Ist die Rentenerhöhung bereits beschlossen?Nein. Die 4,4 Prozent stammen aus einer Modellrechnung der Deutschen Rentenversicherung und können sich noch verändern. Verbindlich wird die Anpassung erst durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2027.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2027: Neue Tabelle zeigt das mögliches Plus der Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietschulden: Wann muss das Jobcenter zahlen?
Mietrückstand kann Sie die Wohnung kosten, denn bereits bei wenigen ungezahlten Monatsmieten kann der Vermieter Ihnen kündigen. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, leben Sie am Existenzminimum und können Mietschulden nicht aus eigener Tasche zahlen.
Das Jobcenter kann dann ihre Mietschulden als Darlehen übernehmen. Ob es das tut, liegt im Ermessen der Behörde. Wenn Sie in Gefahr sind, ihre Wohnung zu verlieren, dann verengt sich der Spielraum, denn das Jobcenter soll verhindern, dass Sie obdachlos werden.
Das Jobcenter muss jedoch nicht immer Mietschulden per Darlehen ausgleichen. Es geht darum, ob eine Kostenübernahme die Wohnung sichert, ob es keine anderen Möglichkeiten gibt, oder, ob es eigenes Vermögen gibt, dass Betroffene einsetzen können.
Drohende Wohnungslosigkeit – HIlfe vom Jobcenter§ 22 Abs. 8 SGB II nennt zwei Situationen. Einmal kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, in der zweiten Lage soll es das tun. Die Behörde kann Mietrückstände tragen, um die Unterkunft zu sichern. Droht indessen Wohnungslosigkeit, soll es Schulden übernehmen.
“Kann” bedeutet weitgehendes Ermessen im Einzelfall. “Soll” gibt hingegen die Zustimmung als Regel vor. Nur in Ausnahmen können die Jobcenter bei drohender Wohnungslosigkeit ein Darlehen verweigern.
Das Darlehen muss die Wohnung tatsächlich retten können§ 22 Abs. 8 SGB II hat das ausdrückliche Ziel, die bestehende Unterkunft zu erhalten. Folglich übernehmen Jobcenter grundsätzlich keine Mietschulden für eine aufgebene Wohnung. Auch wenn der Vermieter das Mietverhältnis sowieso beenden wird, können Sie kein Darlehen erwarten.
Sie sichern sich deshalb ab, indem Ihnen der Vermieter schriftlich bestätigt, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Schulden getilgt sind. Das ist maßgeblich für die Entscheidung des Jobcenters.
Denkbeispiel: Maik-André aus Tangermünde droht die KündigungMaik-André ist 56 Jahre alt und lebt allein in einer Wohnung in Tangermünde. Seine Warmmiete beträgt 610 Euro. Nach einem finanziellen Engpass konnte er zwei Monatsmieten nicht vollständig bezahlen. Insgesamt stehen inzwischen 1.220 Euro offen.
Mittlerweile erhält Maik-André Grundsicherungsgeld. Die laufenden Kosten seiner Wohnung berücksichtigt das Jobcenter. Sein Vermieter kündigt an, wegen der Rückstände das Mietverhältnis zu beenden. Gleichzeitig erklärt er schriftlich, dass Maik-André bleiben kann, wenn die offenen 1.220 Euro kurzfristig gezahlt werden.
Maik-André verfügt über keine ausreichenden Rücklagen und kann auch keine Ratenzahlung vereinbaren. Ohne die Übernahme der Schulden droht ihm der Verlust der Wohnung.
Ein Mietschulden-Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II ist hier sehr wahrscheinlich. Die Zahlung kann erstens die Wohnung erhalten, sie ist zweitens erforderlich und Maik-André kann die Schulden drittens nicht selbst ausgleichen.
Das Jobcenter kann das ausstehende Geld unmittelbar an den Vermieter zahlen und auch die laufende Miete direkt an diesen überweisen.
Zuerst ist das eigene Vermögen dranBeim Grundsicherungsgeld bleibt Ihnen ein Schonvermögen. § 22 Abs. 8 SGB II definiert einen altersabhängigen Vermögensfreibetrag. Ab dem 51. Lebensjahr beträgt dieser Freibetrag 20.000 Euro.
Das Schonvermögen kann zwar jemand behalten und zugleich Grundsicherung beziehen, doch Sie müssen es zuerst einsetzen, bevor das Jobcenter ihre Mietschulden als Darlehen übernimmt.
Ohne ausreichendes Schonvermögen, um die Schulden auszugleichen, stellt sich die Frage nicht.
Ist eine Ratenzahlung möglich?Wenn der Vermieter sich auf eine Ratenzahlung einlässt, die auch bei Grundsicherung möglich wäre, wird das Jobcenter ein Schuldendarlehen voraussichtlich ablehnen. Das Darlehen erscheint dann nicht notwendig.
Umgekehrt ist es ein starkes Argument für ein Darlehen, wenn der Vermieter von Ihnen verlangt, die Schulden sofort und vollständig zu zahlen und ansonsten mit Räumzug droht. Ratenzahlungen sind dann keine Alternative.
Es geht also bei Mietrückständen immer um den konkreten Einzelfall für ein Darlehen.
Nicht jede Kündigung lässt sich durch Nachzahlung beseitigenDas Mietrecht enthält eine Schonfristregelung. Unter Umständen kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden, wenn die Schulden innerhalb von zwei Monaten des Räumungsanspruchs gezahlt werden oder eine öffentliche Stelle die Zahlung zusichert.
Dieses Recht hat aber einen Haken. Kündigt der Vermieter nicht nur fristlose, sondern zugleich ordentlich, verhindert eine Zahlung in der Schonfrist nur die fristlose Kündigung.
Wenn sich also durch ein Darlehen der Verlust der Wohnung nicht aufhalten lässt, wird das Jobcenter es vermutlich nicht geben. In einer solchen Notlage sollten Sie sich unbedingt meitrechtlich beraten lassen.
Darlehen trotz RäumungsklageDas bedeutet jedoch gerade nicht, dass eine erhobene Räumungsklage zwangsläufig ein Darlehen des Jobcenters verhindert. Sie kann sogar eine besondere Dringlichkeit bedeuten, die Rückstände zu übernehmen.
Betroffene sollten dem Jobcenter Kündigung, Mahnungen und Räumungsklage unverzüglich selbst vorlegen und ein Darlehen beantragen.
Mietschulden sofort beim Jobcenter anzeigenSie müssen zwar keinen förmlichen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. In der Praxis fahren Sie allerdings besser, wenn Sie es tun, und zwar inklusive der nötigen Unterlagen: Mietvertrag, eine Aufstellung der Rückstände, Mahnungen oder Kündigungen des Vermieters, Räumungsklage sowie Nachweise über Vermögen.
Am besten ist zusätzlich eine Erklärung des Vermieters, dass die Wohnung bei vollständiger Zahlung der Rückstände erhalten bleibt.
Sie zahlen das Darlehen vom Regelsatz abDas Jobcenter zieht das Darlehen in Raten von ihrem Regelbedarf ab, die Tilgungsrate beträgt fünf Prozent pro Monat. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen beträgt der Regelbedarf 563 Euro, und die Raten liegen dann bei 28,15 Euro im Monat.
FAQ: Mietschulden und Darlehen des Jobcenters Muss das Jobcenter Mietschulden immer übernehmen?Nein. Grundsätzlich entscheidet das Jobcenter nach den Umständen des Einzelfalls. Droht jedoch Wohnungslosigkeit und ist die Übernahme der Schulden gerechtfertigt sowie notwendig, sollen die Mietschulden im Regelfall übernommen werden.
Werden Mietschulden als Zuschuss bezahlt?Normalerweise nicht. § 22 Abs. 8 SGB II sieht grundsätzlich ein Darlehen vor. Ein Zuschuss kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Was sollte ich tun, wenn bereits eine Kündigung vorliegt?Informieren Sie das Jobcenter sofort schriftlich und legen Sie die Kündigung und alle Unterlagen vor. Bei einer Räumungsklage, sollten Sie auch diese einreichen. Am besten bestätigt der Vermieter schriftlich, dass er das Mietverhältnis bei vollständiger Zahlung fortsetzt.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Informationen zum Grundsicherungsgeld und zur Tilgung von Darlehen nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23; Schonfristzahlung beseitigt eine zusätzliche ordentliche Kündigung nicht (Juris)
Sozialgesetzbuch II, § 12 – altersabhängige Vermögensfreibeträge (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II, § 22 Abs. 7 bis 9 – Direktzahlung, Mietschuldenübernahme und Räumungsklage (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch II, § 42a – Tilgung von Darlehen mit fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 543 und 569 – Kündigung wegen Mietrückständen und Schonfristzahlung (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Mietschulden: Wann muss das Jobcenter zahlen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mieter aufgepasst: Kalte Wohnung gleich weniger Miete
Wenn die Temperaturen im Herbst sinken, muss eine Mietwohnung ausreichend beheizbar sein. Bleiben Wohnräume trotz aufgedrehter Heizkörper deutlich zu kalt oder fällt die Heizung vollständig aus, liegt regelmäßig ein Wohnungsmangel vor.
Mieter dürfen dann grundsätzlich die Miete mindern. Wie hoch die Kürzung ausfallen kann, hängt jedoch von der erreichten Raumtemperatur, der Dauer des Mangels, der Jahreszeit und dem Umfang der betroffenen Räume ab.
Eine gesetzlich festgelegte Heizperiode gibt es nichtHäufig wird die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode bezeichnet. Dieser Zeitraum steht jedoch nicht als allgemeine Frist im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern ergibt sich vor allem aus Mietverträgen und der mietrechtlichen Praxis.
Der Vermieter darf die Heizung deshalb nicht allein mit dem Hinweis ausgeschaltet lassen, der Monat September oder Mai gehöre nicht zur Heizperiode. Wird es über mehrere Tage ungewöhnlich kalt und sinken die Temperaturen in der Wohnung stark ab, muss eine ausreichende Beheizung auch außerhalb des üblichen Zeitraums ermöglicht werden.
Der Mieterverein zu Hamburg hält ein Einschalten spätestens dann für erforderlich, wenn die Raumtemperatur tagsüber unter 18 Grad fällt und eine kalte Witterung voraussichtlich mehrere Tage anhält. Entscheidend bleibt die tatsächliche Nutzbarkeit der Wohnung und nicht nur das Datum im Kalender.
Diese Temperaturen muss eine Wohnung üblicherweise erreichenAuch für die Mindesttemperatur enthält das Gesetz keine feste Gradzahl. Nach der verbreiteten mietrechtlichen Bewertung müssen Wohnräume tagsüber regelmäßig auf 20 bis 22 Grad erwärmt werden können.
Der Deutsche Mieterbund nennt dafür den Zeitraum von 6 bis 24 Uhr. Nachts darf die Leistung der Anlage abgesenkt werden, eine Raumtemperatur von ungefähr 18 Grad sollte aber weiterhin erreichbar sein.
Die Werte bedeuten nicht, dass Mieter ihre Räume ständig so warm halten müssen. Sie müssen die Möglichkeit haben, diese Temperaturen mit der vorhandenen Anlage und bei gewöhnlicher Nutzung zu erreichen.
Situation Mietrechtliche Einordnung Hinweis zur Minderungsquote 20 bis 22 Grad am Tag, etwa 18 Grad in der Nacht Die üblicherweise erwartete Beheizbarkeit ist im Regelfall gegeben. Allein wegen dieser Temperaturen besteht normalerweise kein Minderungsrecht. Nur 16 bis 18 Grad am Tag Die Gebrauchstauglichkeit kann deutlich eingeschränkt sein. Der Deutsche Mieterbund nennt 20 bis 30 Prozent als Beispiel. Das ist keine feste Vorgabe. Einzelner Raum bleibt kalt Auch ein teilweiser Heizungsausfall kann einen Mangel darstellen. Die Quote fällt häufig geringer aus als bei einer vollständig kalten Wohnung und richtet sich nach Größe und Nutzung des Raums. Keine funktionierende Heizung während einer kalten Jahreszeit Die Nutzbarkeit der Wohnung ist erheblich beeinträchtigt. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach in einem besonderen Fall 50 Prozent zu. Andere Umstände können zu einer abweichenden Quote führen. Kälte tritt nur an einzelnen Stunden oder Tagen auf Dauer und Intensität müssen genau betrachtet werden. Die Minderung wird nur für die tatsächliche Zeit der Beeinträchtigung berechnet.Die Tabelle bietet nur Orientierung. Mietminderungstabellen sind keine verbindlichen Tarife, weil Gerichte jeden Fall anhand seiner eigenen Umstände bewerten.
Wann aus niedrigen Temperaturen ein Mietmangel wirdNach Paragraf 536 BGB ist die Miete angemessen herabgesetzt, wenn ein nicht nur unerheblicher Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Bei einer lediglich geringfügigen und sehr kurzen Abweichung kann ein Minderungsrecht ausscheiden.
Ein Mangel kann nicht nur bei einem vollständigen Ausfall entstehen. Auch eine Anlage, die zwar läuft, aber die notwendigen Temperaturen nicht erreicht, kann die Wohnung mangelhaft machen.
Ein Verschulden des Vermieters ist für die Minderung nicht erforderlich. Hat der Mieter den Schaden dagegen selbst verursacht oder verweigert er ohne Grund einen erforderlichen Reparaturtermin, kann das seine Rechte beeinträchtigen.
Ein aktuelles Urteil zeigt, warum pauschale Quoten riskant sindDas Amtsgericht Düsseldorf bestätigte mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober 2024 eine Minderung um 50 Prozent der Bruttomiete. In dem Verfahren war die Wohnung von der Heizungsanlage des Hauses getrennt worden und während der kalten Monate überhaupt nicht mehr regulär beheizbar.
Das Gericht hielt die Nutzung stark eingeschränkt, weil ein längerer Aufenthalt in der ausgekühlten Wohnung kaum möglich war. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 46 C 163/24 ist dennoch kein allgemeiner Satz, nach dem jeder Ausfall automatisch eine Kürzung um 50 Prozent erlaubt.
Der Umfang kann geringer sein, wenn nur ein Zimmer betroffen ist, der Ausfall nur wenige Stunden dauert oder eine wirksame Ersatzbeheizung bereitsteht. Bei extrem niedrigen Temperaturen, zusätzlichem Warmwasserausfall oder weitgehender Unbewohnbarkeit kann die Beeinträchtigung dagegen schwerer wiegen.
Die Mängelanzeige darf nicht aufgeschoben werdenMieter müssen einen während der Mietzeit auftretenden Mangel nach Paragraf 536c BGB unverzüglich anzeigen. Kann der Vermieter wegen einer unterlassenen Meldung keine Abhilfe schaffen, kann der Mieter sein Minderungsrecht für diesen Zeitraum verlieren und zudem für Folgeschäden haften.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen sollte die Meldung jedoch schriftlich erfolgen und das Datum, die betroffenen Räume, die gemessenen Temperaturen sowie Beginn und Verlauf des Ausfalls nennen.
Ein Zugangsnachweis und gespeicherte Nachrichten verhindern späteren Streit darüber, ob die Hausverwaltung von dem Problem wusste. Eine angemessen kurze Frist zur Beseitigung ist bei winterlicher Kälte sinnvoll, obwohl eine vorherige Frist nicht erst das Minderungsrecht entstehen lässt.
So lassen sich niedrige Temperaturen nachvollziehbar belegenEin einzelnes Foto eines Thermometers belegt meist nur einen kurzen Augenblick. Aussagekräftiger sind mehrmals täglich wiederholte Messungen mit Datum, Uhrzeit, Raum und Außentemperatur.
Als brauchbare Messstelle gilt ungefähr die Mitte des Raums in einem Meter Höhe. Das Thermometer sollte nicht unmittelbar am Heizkörper, Fenster, Boden oder an einer kalten Außenwand stehen, weil solche Stellen das Ergebnis verzerren können.
Zeugen, Fotos und Nachrichten anderer Bewohner können die eigenen Aufzeichnungen ergänzen. Kommt zusätzlich Feuchtigkeit hinzu, sollten auch nasse Stellen und Schimmel fotografiert und gesondert gemeldet werden.
Wie wichtig eine schnelle Anzeige und eine belastbare Dokumentation bei Feuchtigkeit sind, erläutert der Beitrag „Schimmel in der Wohnung: Dieser Fehler verhindert Mietminderung“.
Die Kürzung wird von der Bruttomiete berechnetAls Berechnungsgrundlage dient grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Das entspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2005 mit dem Aktenzeichen XII ZR 225/03 und ist besonders wichtig, wenn Mieter nur von der Nettokaltmiete ausgehen.
Die Quote wird außerdem zeitanteilig nur auf die Tage angewendet, an denen der Mangel tatsächlich bestand. Bei einem acht Tage dauernden Ausfall darf daher nicht ohne Weiteres die gesamte Monatsmiete um den angesetzten Prozentsatz reduziert werden.
Die Unsicherheit liegt fast immer in der passenden Höhe. Wer deutlich zu viel einbehält, kann einen Mietrückstand aufbauen und dadurch eine Kündigung riskieren; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Mietrückstand: Diese 7 Fehler kosten die Wohnung“.
Volle Zahlung unter Vorbehalt kann das Kündigungsrisiko senkenIst die Quote unklar, kann es sicherer sein, die Miete zunächst vollständig und ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen. Der zu viel gezahlte Betrag kann anschließend zurückverlangt werden, wenn der Umfang der berechtigten Minderung geklärt ist.
Der Vorbehalt sollte dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt und dem konkreten Heizungsmangel zugeordnet werden. Bei hohen Beträgen oder einer Kündigungsdrohung ist eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht ratsam.
Heizlüfter, Zusatzstrom und NotmaßnahmenStellt der Vermieter geeignete Heizgeräte bereit, kann das die Beeinträchtigung verringern. Es kommt aber darauf an, ob sich die Räume damit tatsächlich ausreichend und sicher erwärmen lassen und wer die zusätzlichen Stromkosten trägt.
Belege über geliehene Heizgeräte und erhöhten Stromverbrauch sollten aufbewahrt werden. Ein Ersatz solcher Aufwendungen kann nach Paragraf 536a BGB in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mieter sollten eine umfangreiche Reparatur an der Hausanlage nicht ohne Abstimmung selbst beauftragen. Eine eigenständige Mangelbeseitigung mit Kostenerstattung ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder sofortiges Handeln zur Erhaltung der Wohnung erforderlich wird.
Kälte und Schimmel können zwei zusammenhängende Mängel seinKühlen Wände stark aus, kann sich Feuchtigkeit leichter an kalten Flächen niederschlagen. Entsteht dadurch Schimmel, muss auch dieser Zustand sofort dokumentiert und angezeigt werden.
Die Prozentsätze mehrerer Mängel dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Bewertet wird die gesamte Einschränkung der Wohnnutzung, wobei Ursache, Ausmaß und Überschneidung der Beschwerden berücksichtigt werden.
Mieter müssen ihre Wohnung nicht dauerhaft auf 20 oder 22 Grad erwärmen. Sie müssen aber so heizen und lüften, dass vermeidbare Schäden an der Wohnung und ein Einfrieren von Leitungen verhindert werden.
Bezieher von Grundsicherung sollten auch das Jobcenter informierenWer Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, sollte eine geltend gemachte Mietminderung zusätzlich dem Jobcenter mitteilen. Eine wirksame Kürzung kann die tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten verändern.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Mietminderung und einem vorläufig zurückbehaltenen Betrag. Wie die Änderung belegt werden kann, zeigt der Beitrag „Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig“.
Praxisbeispiel: Acht Tage lang nur 17 GradEine Mieterin zahlt monatlich 900 Euro Bruttomiete. Vom 5. bis zum 12. November erreicht ihr Wohnzimmer trotz vollständig geöffnetem Thermostat nur 17 Grad, was sie mehrmals täglich misst und am ersten Tag schriftlich meldet.
Nach Beratung wird für das Beispiel eine Minderungsquote von 25 Prozent angenommen. Bei einer vereinfachten Berechnung mit 30 Monatstagen ergibt sich für acht Tage ein Minderungsbetrag von 60 Euro: 900 Euro geteilt durch 30, multipliziert mit acht Tagen und anschließend mit 25 Prozent.
Die 25 Prozent sind keine allgemein gültige Quote. Wären weitere Räume betroffen, lägen die Temperaturen niedriger oder fiele zusätzlich das Warmwasser aus, könnte die Bewertung anders ausfallen.
Fragen und Antworten zur Mietminderung bei einer kalten Wohnung 1. Ab welcher Temperatur darf die Miete gemindert werden?Eine gesetzliche Gradgrenze gibt es nicht. Werden tagsüber 20 bis 22 Grad nicht erreicht, kann ein Mangel vorliegen; Dauer, Räume und Ausmaß der Abweichung entscheiden über die Höhe.
2. Muss der Vermieter zuerst eine Frist verstreichen lassen?Nein, die Minderung entsteht bei einem erheblichen Mangel grundsätzlich kraft Gesetzes. Der Mangel muss aber unverzüglich angezeigt werden, und eine kurze Frist zur schnellen Reparatur ist bei Kälte regelmäßig sinnvoll.
3. Darf die Heizung nachts auf 16 Grad abgesenkt werden?Eine nächtliche Absenkung ist zulässig, nach verbreiteter Bewertung sollten jedoch ungefähr 18 Grad erreichbar bleiben. Eine dauerhafte Absenkung auf 16 Grad kann daher einen Mangel darstellen.
4. Gilt das Minderungsrecht auch im September oder Mai?Ja, wenn die Witterung länger kalt bleibt und die Wohnung nicht ausreichend beheizbar ist. Der Vermieter kann sich dann nicht allein auf die übliche Heizperiode berufen.
5. Wie hoch darf die Miete bei 17 Grad gekürzt werden?Der Deutsche Mieterbund nennt für 16 bis 18 Grad beispielhaft 20 bis 30 Prozent. Vor einer Kürzung sollte geprüft werden, wie lange die Temperatur anhielt, welche Räume betroffen waren und ob weitere Ausfälle bestanden.
6. Was ist der häufigste Fehler bei einem Heizungsausfall?Besonders riskant ist es, ohne nachweisbare Mängelanzeige und ohne Temperaturaufzeichnungen einen hohen Betrag einzubehalten. Dadurch werden Beweise verschenkt und es kann ein kündigungsrelevanter Mietrückstand entstehen.
Der Beitrag Mieter aufgepasst: Kalte Wohnung gleich weniger Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Höchstbetrag beim Krankengeld
Wer länger arbeitsunfähig ist, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung gewöhnlich Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Der rechnerische Höchstbetrag ist 2026 gestiegen, auf dem Konto kommt davon jedoch deutlich weniger an.
Das maximale Krankengeld beträgt 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Nach den üblichen Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bleiben abhängig von der Kinderzahl ungefähr 118 bis 120 Euro täglich übrig.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze hebt das Krankengeld anDie Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.812,50 Euro. Im Jahr 2025 waren es noch 5.512,50 Euro, wie die Rechengrößen des Bundesgesundheitsministeriums zeigen.
Einkommen oberhalb dieser Grenze wird bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Ob jemand 5.812,50 Euro, 7.000 Euro oder 9.000 Euro brutto verdient, verändert die gesetzliche Obergrenze daher nicht.
Aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich ein tägliches Höchstregelentgelt von 193,75 Euro. Davon werden 70 Prozent angesetzt, sodass das Höchstkrankengeld 2026 laut GKV-Spitzenverband bei 135,63 Euro liegt.
Berechnungsschritt Wert 2026 Beitragsbemessungsgrenze pro Monat 5.812,50 Euro Höchstregelentgelt pro Kalendertag 193,75 Euro 70 Prozent des Höchstregelentgelts 135,63 Euro Höchstbetrag bei 30 Krankengeldtagen 4.068,90 Euro Höchstbetrag 2025 bei 30 Tagen 3.858,90 Euro Rechnerisches Plus gegenüber 2025 210,00 Euro Warum nicht jeder 135,63 Euro erhältNach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des errechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Die Krankenkasse vergleicht deshalb beide Ergebnisse und verwendet den niedrigeren Betrag. Auch Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst an oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhalten den Höchstsatz nur, wenn die 90-Prozent-Netto-Grenze nicht vorher greift.
Damit 135,63 Euro täglich gezahlt werden können, müsste das berücksichtigte Nettoentgelt rechnerisch mindestens etwa 150,70 Euro pro Tag betragen. Bei einer vereinfachten Monatsbetrachtung entspricht das ungefähr 4.521 Euro netto.
Ein hohes Bruttoeinkommen reicht daher allein nicht aus. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, beitragspflichtige Einmalzahlungen und die persönlichen Abzüge können das Ergebnis verändern.
Diese Beiträge werden vom Krankengeld abgezogenVom Bruttokrankengeld behält die Krankenkasse normalerweise Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung ein. Ein eigener Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird dagegen nicht abgezogen.
Für die Rentenversicherung beträgt der Versichertenanteil 2026 grundsätzlich 9,3 Prozent. Für die Arbeitslosenversicherung werden 1,3 Prozent angesetzt.
In der Pflegeversicherung hängt der Abzug von der Elterneigenschaft und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren tragen zusätzlich den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten.
Die Krankenkasse zieht den Versichertenanteil unmittelbar vom Krankengeld ab und überweist die Beiträge an die jeweiligen Versicherungsträger. Dadurch bleiben während des Krankengeldbezugs unter anderem Renten- und Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
So hoch sind die Abzüge beim HöchstkrankengeldFür eine versicherungspflichtig beschäftigte Person mit einem Kind ergibt sich beim Höchstkrankengeld folgende Orientierung. Geringe Abweichungen von wenigen Cent können durch die Abrechnung einzelner Leistungstage und Rundungen entstehen.
Abzug Versichertenanteil Rechnerisch pro Tag Rechnerisch bei 30 Tagen Rentenversicherung 9,30 Prozent 12,61 Euro 378,41 Euro Arbeitslosenversicherung 1,30 Prozent 1,76 Euro 52,90 Euro Pflegeversicherung bei einem Kind 1,80 Prozent 2,44 Euro 73,24 Euro Abzüge insgesamt 12,40 Prozent rund 16,82 Euro rund 504,54 Euro Verbleibendes Krankengeld – rund 118,81 Euro rund 3.564,36 EuroDie häufig genannte Obergrenze von 4.068,90 Euro ist somit kein Auszahlungsbetrag. Bei einem Elternteil mit einem Kind gehen in einem vollständigen Bezugsmonat rechnerisch ungefähr 504,54 Euro für Sozialversicherungsbeiträge ab.
Kinderzahl verändert den ZahlbetragEltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren werden beim Pflegeversicherungsbeitrag entlastet. Vom zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind verringert sich der eigene Beitrag jeweils um 0,25 Prozentpunkte.
Die Elterneigenschaft bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind bereits 25 Jahre alt ist. Der zusätzliche Abschlag für mehrere Kinder gilt jedoch nur, solange die betreffenden Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind.
Persönliche Situation Gesamtabzug aus Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Krankengeld pro Tag nach Abzügen Zahlbetrag bei 30 Tagen Kinderlos, mindestens 23 Jahre 13,00 Prozent rund 118,00 Euro rund 3.539,94 Euro Ein Kind oder ältere Kinder 12,40 Prozent rund 118,81 Euro rund 3.564,36 Euro Zwei Kinder unter 25 Jahren 12,15 Prozent rund 119,15 Euro rund 3.574,53 Euro Drei Kinder unter 25 Jahren 11,90 Prozent rund 119,49 Euro rund 3.584,70 Euro Vier Kinder unter 25 Jahren 11,65 Prozent rund 119,83 Euro rund 3.594,87 Euro Mindestens fünf Kinder unter 25 Jahren 11,40 Prozent rund 120,17 Euro rund 3.605,05 EuroDie Tabelle zeigt rechnerische Richtwerte für Beschäftigte, die vor der Arbeitsunfähigkeit in allen genannten Versicherungszweigen pflichtversichert waren. Bei Arbeitslosen, Selbstständigen, Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke oder Personen mit besonderen Versicherungsverhältnissen kann die Abrechnung anders ausfallen.
Krankengeld wird immer für Kalendertage berechnetKrankengeld wird nicht nur für Arbeitstage, sondern für jeden Kalendertag gezahlt. Samstage, Sonntage und Feiertage sind deshalb eingeschlossen.
Für einen vollständigen Kalendermonat setzt die Krankenkasse stets 30 Tage an. Das gilt auch im Februar und in Monaten mit 31 Tagen.
Beginnt oder endet der Anspruch innerhalb eines Monats, wird dagegen die tatsächliche Zahl der Krankengeldtage berücksichtigt. Dadurch kann die Überweisung in einem Teilmonat erheblich niedriger ausfallen als der übliche Monatswert.
Einmalzahlungen können berücksichtigt werdenBeitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann die Berechnung erhöhen, wenn es innerhalb der zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde. Die Krankenkasse rechnet solche Einmalzahlungen anteilig hinzu.
Auch dadurch darf das gesetzliche Höchstkrankengeld von 135,63 Euro pro Tag nicht überschritten werden. Einmalzahlungen können daher vor allem Beschäftigten helfen, deren laufendes Entgelt noch unterhalb der Höchstgrenze liegt.
Bei schwankendem Arbeitsentgelt oder unregelmäßigen Arbeitszeiten gelten weitere Berechnungsvorgaben. Beschäftigte sollten den Krankengeldbescheid deshalb mit den letzten Lohnabrechnungen und den gemeldeten Einmalzahlungen vergleichen.
Wann die Krankenkasse mit der Zahlung beginntArbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung gewöhnlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend an, übernimmt regelmäßig die gesetzliche Krankenkasse.
Wegen derselben Erkrankung kann Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beansprucht werden. Die sechs Wochen der vorherigen Entgeltfortzahlung werden in diesen Zeitraum gewöhnlich eingerechnet.
Lücken bei den ärztlichen Bescheinigungen können den Anspruch gefährden. Was Betroffene beachten müssen, erklärt der Beitrag über die Krankengeldfalle durch Lücken in der Arbeitsunfähigkeit.
Nähert sich das Ende der 78 Wochen, sollte die weitere Absicherung rechtzeitig vorbereitet werden. Hinweise enthält der Ratgeber zur Aussteuerung und zum anschließenden Arbeitslosengeld.
Krankengeld bleibt steuerfrei, kann aber Steuern erhöhenAuf das Krankengeld selbst wird keine Einkommensteuer erhoben. Die Leistung unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Wer im selben Jahr Arbeitslohn und mehr als 410 Euro Krankengeld oder andere entsprechende Lohnersatzleistungen erhalten hat, muss regelmäßig eine Steuererklärung abgeben. Abhängig vom übrigen Einkommen kann anschließend eine Steuernachzahlung entstehen.
Warum die Steuerfreiheit nicht immer vor einer Nachzahlung schützt, erläutert der Beitrag über den Progressionsvorbehalt beim Krankengeld.
Wenn das ausgezahlte Krankengeld nicht reichtAuch der maximale Zahlbetrag liegt deutlich unter einem vorherigen hohen Nettogehalt. Miete, Versicherungen, Darlehensraten und weitere feste Ausgaben verringern sich während einer Erkrankung jedoch nicht automatisch.
Abhängig vom Haushalt können ein tariflicher Krankengeldzuschuss, Wohngeld, Kinderzuschlag oder ergänzende Leistungen des Jobcenters beziehungsweise Sozialamtes infrage kommen. Einen Überblick bietet der Beitrag über sechs mögliche Zuschüsse zum Krankengeld im Jahr 2026.
Solche Leistungen werden meistens nicht automatisch bewilligt. Betroffene sollten Anträge frühzeitig stellen, weil eine rückwirkende Zahlung häufig ausgeschlossen oder nur eingeschränkt möglich ist.
Beispiel aus der Praxis: Mehr als 1.100 Euro fehlen monatlichEine Arbeitnehmerin verdient 7.500 Euro brutto und erhält vor ihrer Arbeitsunfähigkeit 4.700 Euro netto. Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung beantragt sie Krankengeld.
Da ihr Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden höchstens 5.812,50 Euro berücksichtigt. Daraus ergeben sich 135,63 Euro Bruttokrankengeld pro Tag beziehungsweise 4.068,90 Euro für einen vollständigen Bezugsmonat.
Die 90-Prozent-Grenze liegt bei 4.230 Euro und damit oberhalb des maximalen Bruttokrankengeldes. Die Arbeitnehmerin kann deshalb den gesetzlichen Höchstsatz erhalten.
Sie hat ein Kind und zahlt daher insgesamt rechnerisch 12,4 Prozent für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nach den Abzügen verbleiben ungefähr 3.564,36 Euro, sodass ihr gegenüber dem bisherigen Nettoentgelt monatlich rund 1.135,64 Euro fehlen.
Häufige Fragen zum Krankengeld 2026 Wie hoch ist das maximale Krankengeld 2026?Das Höchstkrankengeld beträgt 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Bei einem vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen sind das höchstens 4.068,90 Euro vor den Sozialversicherungsabzügen.
Wie viel wird vom Höchstkrankengeld tatsächlich ausgezahlt?Bei einer versicherungspflichtig beschäftigten Person mit einem Kind bleiben rechnerisch rund 118,81 Euro täglich beziehungsweise etwa 3.564,36 Euro für 30 Tage. Kinderlose ab 23 Jahren erhalten wegen des Pflegeversicherungszuschlags ungefähr 3.539,94 Euro.
Welche Beiträge werden vom Krankengeld abgezogen?Abgezogen werden gewöhnlich Versichertenanteile zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Ein eigener Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Krankengeld nicht einbehalten.
Erhält jeder Gutverdiener den Höchstbetrag?Nein, denn zusätzlich zur Beitragsbemessungsgrenze gilt die Begrenzung auf 90 Prozent des errechneten Nettoarbeitsentgelts. Die Krankenkasse zahlt den niedrigeren Wert aus beiden Berechnungen.
Wird Krankengeld auch an Wochenenden gezahlt?Ja, die Leistung wird für Kalendertage gewährt und umfasst damit auch Wochenenden und Feiertage. Bei einem vollständigen Monat rechnet die Krankenkasse unabhängig von dessen tatsächlicher Länge immer mit 30 Tagen.
Muss Krankengeld versteuert werden?Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann deshalb den Steuersatz auf Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen und zu einer Nachzahlung führen.
Der Beitrag Neuer Höchstbetrag beim Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeiten neben der Rente 2026: Aber das übersehen viele
Wer neben einer Altersrente weiterarbeitet, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Kürzung der gesetzlichen Altersrente wegen eines hohen Arbeitseinkommens gibt es bereits seit 2023 nicht mehr.
Wie viel vom zusätzlichen Lohn tatsächlich auf dem Konto bleibt, hängt jedoch vom Beschäftigungsmodell und vom Alter ab. Besonders groß ist der Unterschied zwischen einer Beschäftigung vor und nach der persönlichen Regelaltersgrenze.
Drei Möglichkeiten für die Arbeit neben der RenteRentnerinnen und Rentner können 2026 einen Minijob aufnehmen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeiten oder nach dieser Altersgrenze die Aktivrente nutzen. Die drei Varianten unterscheiden sich deutlich bei Steuern und Sozialabgaben.
Beschäftigungsform Verdienst im Jahr 2026 Steuerliche Behandlung Auswirkungen auf die Altersrente Minijob bis 603 Euro monatlich häufig pauschal versteuert keine Kürzung Regulärer Job vor der Regelaltersgrenze unbegrenzt Lohn und steuerpflichtiger Rentenanteil werden zusammen berücksichtigt keine Kürzung Aktivrente nach der Regelaltersgrenze bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei nur der darüber liegende Lohn ist steuerpflichtig keine KürzungDie Tabelle zeigt allerdings nur die Grundzüge. Versicherungsstatus, Familienstand, Krankenversicherung, weitere Einkünfte und die Art der Rente können die tatsächliche Abrechnung verändern.
Der Minijob bringt 2026 bis zu 603 Euro im MonatDie Verdienstgrenze für Minijobs beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 Euro. Sie wurde angehoben, weil der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.
Der Arbeitgeber kann den Minijob mit einer Pauschalsteuer versteuern. Für Beschäftigte bedeutet das häufig, dass keine individuelle Lohnsteuer abgezogen wird und der Verdienst weitgehend brutto für netto ausgezahlt wird.
Vollständig abgabenfrei ist ein Minijob dennoch nicht in jeder Konstellation. Abhängig vom Alter, vom Rentenbezug und von einer möglichen Befreiung können Beiträge zur Rentenversicherung anfallen.
Die Aktivrente gilt nicht für MinijobsDer Begriff Aktivrente führt leicht zu Missverständnissen. Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenzahlung, sondern ein Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze.
Minijobs werden von dieser Steuerbefreiung ausdrücklich nicht erfasst. Wer bereits einen Minijob ausübt, bekommt deshalb nicht zusätzlich einen Aktivrenten-Freibetrag für denselben Verdienst.
Ein Minijob kann trotzdem günstiger sein, wenn nur wenige Stunden gearbeitet werden sollen. Bei einem Verdienst oberhalb von 603 Euro kommt dagegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich in Betracht.
Vor der Regelaltersgrenze bleibt der Lohn steuerpflichtigAuch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen unbegrenzt arbeiten. Der zusätzliche Verdienst führt bei einer Altersrente nicht mehr zu einer Rentenkürzung.
Der Arbeitslohn bleibt vor der persönlichen Regelaltersgrenze aber normal steuerpflichtig. Außerdem fallen grundsätzlich die für diese Lebensphase vorgesehenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an, wobei Beschäftigungen im Übergangsbereich mit verminderten Arbeitnehmerbeiträgen abgerechnet werden können.
Wer beispielsweise mit 63 oder 64 Jahren eine vorgezogene Altersrente bezieht und 2.000 Euro brutto verdient, kann die Aktivrente noch nicht nutzen. Der Steuerbonus beginnt erst nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.
Das übersehen viele: Rente und Arbeitslohn werden steuerlich zusammengerechnetBei einer vorgezogenen Altersrente kann die spätere Steuerabrechnung überraschend hoch ausfallen. Der steuerpflichtige Teil der Rente und der Arbeitslohn fließen gemeinsam in die Einkommensteuerberechnung ein.
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat eine Modellrechnung mit 15.000 Euro Jahresrente und 25.000 Euro Arbeitslohn veröffentlicht. In dieser Konstellation lag die Belastung des Hinzuverdienstes bei 38,4 Prozent, während sie ohne Rente 26,6 Prozent betragen hätte. Die Werte stammen aus einer Modellrechnung und lassen sich nicht unverändert auf jeden Rentner übertragen. Zur Berechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft
Das Problem besteht darin, dass von der gesetzlichen Rente während des Jahres normalerweise keine Einkommensteuer einbehalten wird. Die zusätzliche Steuer kann deshalb erst mit dem Einkommensteuerbescheid sichtbar werden.
Rentner mit einem regulären Arbeitslohn sollten frühzeitig prüfen, ob Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sind. Alternativ kann monatlich ein Teil des Verdienstes für eine mögliche Nachzahlung zurückgelegt werden.
Aktivrente bringt bis zu 2.000 Euro steuerfreien MonatslohnSeit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet sind damit bis zu 24.000 Euro steuerfreier Lohn möglich.
Begünstigt werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Ob bereits eine Altersrente bezogen oder der Rentenantrag noch aufgeschoben wird, ist für den Steuerfreibetrag unerheblich.
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbefreiung normalerweise direkt bei der Lohnabrechnung. Ein gesonderter Antrag auf Aktivrente ist nicht erforderlich. Die Bundesregierung erklärt die Aktivrente
Der Geburtstag allein reicht noch nicht ausDie Aktivrente beginnt nicht sofort am Tag, an dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Sie kann erst ab dem darauffolgenden Monat genutzt werden.
Wer seine Regelaltersgrenze beispielsweise am 18. April erreicht, bekommt den Freibetrag ab Mai. Der Arbeitslohn für April unterliegt noch den bisherigen steuerlichen Regeln.
Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich grundsätzlich nicht in einen späteren Monat übertragen. Wer in einem Monat lediglich 1.500 Euro verdient, kann die ungenutzten 500 Euro nicht im Folgemonat zusätzlich steuerfrei verwenden.
Die persönliche Regelaltersgrenze entscheidetDie Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 67 Jahren. Weitere Einzelheiten zu den Rentenmöglichkeiten des Jahrgangs 1962 finden Sie bei Gegen-Hartz.
Das genaue Datum steht regelmäßig in der Rentenauskunft oder kann bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden. Für die Planung einer Weiterbeschäftigung sollte nicht nur der geplante Rentenbeginn, sondern auch der Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze betrachtet werden.
Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfreiBei der Aktivrente bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn von der Einkommensteuer befreit. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden jedoch weiterhin erhoben.
Welche weiteren Beiträge anfallen, hängt unter anderem davon ab, ob bereits eine Vollrente bezogen wird und ob freiwillig weitere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und ein möglicher Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose beeinflussen das Netto.
Bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro können nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ungefähr 1.800 Euro verbleiben. Dieser Betrag ist nur eine Orientierung und muss anhand der persönlichen Versicherungsdaten berechnet werden.
Weitere Hinweise zu den Abzügen und zur Anrechnung auf Sozialleistungen enthält der Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Selbstständige und Beamte bleiben ausgeschlossenDie Aktivrente begünstigt Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Einnahmen aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit werden nicht vom neuen Freibetrag erfasst.
Auch Einkommen aus einem Beamtenverhältnis, Abgeordnetenbezüge und Minijobs fallen nicht darunter. Ein früher selbstständig tätiger Rentner kann den Freibetrag allerdings nutzen, wenn er nach der Regelaltersgrenze eine begünstigte abhängige Beschäftigung aufnimmt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente vorhanden sein muss. Entscheidend ist das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und die Art der aktuellen Beschäftigung. Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Aktivrente
Rentner rutschen nicht automatisch in Steuerklasse VIDie gesetzliche Rente besitzt keine Lohnsteuerklasse. Sie wird nicht wie ein Arbeitslohn über eine monatliche Lohnabrechnung versteuert.
Wer neben der gesetzlichen Rente nur ein einziges Arbeitsverhältnis hat, wird deshalb nicht allein wegen des Rentenbezugs automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Für die Beschäftigung gelten grundsätzlich die persönlichen elektronischen Lohnsteuermerkmale.
Steuerklasse VI kann bei einem zweiten Arbeitsverhältnis oder bestimmten Kombinationen mit Versorgungsbezügen relevant werden. Sie bestimmt jedoch nur die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs und nicht die endgültige Jahressteuer.
Auch die gesetzliche Rente kann steuerpflichtig bleibenDer Steuerbonus für den Arbeitslohn macht die gesetzliche Rente nicht steuerfrei. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss grundsätzlich 84 Prozent seiner Jahresbruttorente als steuerpflichtigen Anteil berücksichtigen.
Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro.
Der steuerfreie Aktivrentenlohn wird nicht einfach mit dem Grundfreibetrag verrechnet. Bis zu 24.000 Euro Aktivrentenlohn können zusätzlich steuerfrei bleiben, während die Rente nach den allgemeinen Regeln besteuert wird. Welche Bruttorenten 2026 noch ohne Einkommensteuer bleiben können, zeigt eine Übersicht mit Tabellen bei Gegen-Hartz.
Erwerbsminderungsrentner müssen andere Grenzen beachtenDie unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit gilt für Altersrenten, nicht uneingeschränkt für Erwerbsminderungsrenten. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 2026 insgesamt 20.763,75 Euro im Jahr.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro. Abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher ausfallen.
Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Ein zu großer Arbeitsumfang kann den Rentenanspruch selbst dann gefährden, wenn die finanzielle Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Mehr zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Minijobsteuer könnte noch steigenDerzeit kann der Arbeitgeber einen gewerblichen Minijob mit zwei Prozent pauschal versteuern. Politisch ist eine Anhebung des Pauschsteuersatzes auf fünf Prozent vereinbart worden.
Bislang handelt es sich dabei noch nicht um geltendes Recht. Solange kein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, bleibt es bei der bisherigen Pauschalsteuer von zwei Prozent.
Arbeitgeber dürfen die Pauschalsteuer bei entsprechender Vereinbarung vom Lohn des Minijobbers abziehen. Betroffene sollten deshalb im Arbeitsvertrag prüfen, wer die Pauschalsteuer trägt. Gegen-Hartz berichtet über die geplante Erhöhung der Minijobsteuer.
Grundsicherung und Wohngeld können sinkenDie steuerfreie Aktivrente bleibt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht automatisch unberücksichtigt. Arbeitslohn kann trotz der Steuerbefreiung auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter angerechnet werden.
Wer solche Leistungen erhält, muss die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich melden. Andernfalls können später Rückforderungen entstehen.
Vor Beginn der Arbeit empfiehlt sich eine Probeberechnung durch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle. Erst diese Berechnung zeigt, wie stark der zusätzliche Lohn den bisherigen Leistungsanspruch vermindert.
Welche Beschäftigung sich eher lohntEin Minijob bietet sich häufig an, wenn nur wenige Stunden gearbeitet werden sollen und ein monatlicher Verdienst von höchstens 603 Euro ausreicht. Der Verwaltungsaufwand und die Abzüge bleiben in vielen Fällen überschaubar.
Vor der Regelaltersgrenze ist ein höherer Verdienst zwar unbegrenzt möglich, unterliegt aber der normalen Besteuerung. Zusätzlich müssen Beschäftigte mit einer späteren Steuernachzahlung rechnen, wenn Rente und Lohn zusammen ein deutlich höheres zu versteuerndes Einkommen ergeben.
Nach der Regelaltersgrenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis 2.000 Euro monatlich steuerlich günstiger sein als ein Minijob. Ob sie insgesamt mehr Netto bringt, hängt von den Versicherungsbeiträgen, möglichen Sozialleistungen und den tatsächlichen Arbeitskosten ab.
Beispiel aus der PraxisKarin M. erreicht ihre persönliche Regelaltersgrenze am 17. April 2026 und arbeitet weiterhin für 2.000 Euro brutto im Monat. Für den Arbeitslohn bis einschließlich April gelten noch die normalen Steuerregeln.
Ab Mai berücksichtigt ihr Arbeitgeber die Aktivrente und stellt den Arbeitslohn bis 2.000 Euro von der Lohnsteuer frei. Karin muss weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, ihre Altersrente wird durch den Verdienst aber nicht gekürzt.
Da Karin zusätzlich Wohngeld erhält, meldet sie den höheren Arbeitslohn sofort bei der Wohngeldstelle. Die Steuerbefreiung verhindert nicht, dass sich ihr Wohngeldanspruch verringert.
Häufige Fragen zur Arbeit neben der Rente 1. Wie viel dürfen Altersrentner 2026 hinzuverdienen?Bei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen unbegrenzt arbeiten, ohne dass allein wegen der Verdiensthöhe die Altersrente gekürzt wird.
2. Ab wann kann die Aktivrente genutzt werden?Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze. Ein früherer Beginn ist auch dann nicht möglich, wenn bereits seit mehreren Jahren eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
3. Gehört ein Minijob zur Aktivrente?Nein. Minijobs sind ausdrücklich von der Aktivrente ausgeschlossen und werden nach den besonderen Regeln für geringfügige Beschäftigungen behandelt.
4. Bleiben von 2.000 Euro Aktivrente tatsächlich 2.000 Euro netto?In der Regel nicht. Zwar fällt auf den begünstigten Arbeitslohn keine Einkommensteuer an, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin erhoben.
5. Führt eine gesetzliche Rente automatisch zur Steuerklasse VI?Nein. Die gesetzliche Rente hat keine Lohnsteuerklasse, weshalb ein einziges zusätzliches Arbeitsverhältnis normalerweise nicht allein wegen des Rentenbezugs in Steuerklasse VI fällt.
6. Gelten die Regeln auch bei einer Erwerbsminderungsrente?Nein, für Erwerbsminderungsrenten gelten eigene Hinzuverdienstgrenzen und Vorgaben zum zeitlichen Leistungsvermögen. Im Jahr 2026 liegen die Grenzen bei 20.763,75 Euro für die volle und mindestens 41.527,50 Euro für die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Der Beitrag Arbeiten neben der Rente 2026: Aber das übersehen viele erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente
Ein Grad der Behinderung von 50 macht einen Menschen rechtlich schwerbehindert. Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente löst die Schwerbehinderung jedoch nicht automatisch aus, wie das Sozialgericht Münster in einem Urteil vom 15. Januar 2026 nochmals deutlich herausgestellt hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger selbst zwar lediglich einen GdB von 30. Das Gericht ging aber ausdrücklich einen Schritt weiter und erklärte, dass selbst die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit GdB 50 nichts am Ergebnis geändert hätte, wenn der Versicherte weiterhin mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Das Urteil ist besonders für Menschen interessant, die sowohl einen Antrag auf Schwerbehinderung als auch auf Erwerbsminderungsrente stellen. Denn dieselben Erkrankungen können in beiden Verfahren geprüft werden, trotzdem beantworten die Behörden und Gerichte dabei unterschiedliche Fragen.
Kläger hatte nach einem Schlaganfall nicht mehr gearbeitetDer Kläger war im technisch-kaufmännischen Vertrieb tätig und erlitt 2017 einen Schlaganfall. Danach nahm er nach eigenen Angaben keine berufliche Tätigkeit mehr auf, war zunächst arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Zusätzlich bestanden psychische Beschwerden. Der Mann verwies unter anderem auf depressive Symptome, Beeinträchtigungen nach dem Schlaganfall und längere teilstationäre psychiatrische Behandlungen.
Im November 2021 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag nach medizinischer Prüfung ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Parallel hatte der Mann versucht, einen höheren Grad der Behinderung feststellen zu lassen. In diesem Verfahren blieb es jedoch bei einem Gesamt-GdB von 30; die Klage auf eine höhere Einstufung war bereits zuvor erfolglos geblieben.
Mehrere Gutachter sahen ein Leistungsvermögen von mindestens sechs StundenDas Sozialgericht ließ den Kläger erneut medizinisch untersuchen. Ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger kam ebenso wie ein orthopädischer Gutachter zu dem Ergebnis, dass weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten mit verschiedenen Einschränkungen möglich seien.
Der Kläger sollte beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten, Wechsel- und Nachtschichten vermeiden und nicht unter starkem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband eingesetzt werden. Auch der Publikumsverkehr sollte eingeschränkt sein.
Trotz dieser Einschränkungen sahen die Gutachter noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr pro Tag. Genau diese zeitliche Einschätzung war für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entscheidend.
Auch ein auf Wunsch des Klägers hinzugezogener weiterer Sachverständiger ging grundsätzlich davon aus, dass der Mann noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Streit entstand vor allem über die Frage, ob zusätzliche Pausen und die Notwendigkeit einer schnell erreichbaren Toilette die Einsatzmöglichkeiten stärker einschränkten.
GdB und Erwerbsminderung beantworten zwei verschiedene FragenDas SG Münster widmete der Abgrenzung zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung ungewöhnlich ausführliche Passagen. Ein bestimmter GdB sage für sich genommen nicht aus, wie viele Stunden der betreffende Mensch täglich noch erwerbstätig sein könne.
Beim Grad der Behinderung geht es nach § 152 SGB IX um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ab einem GdB von wenigstens 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert.
Die Erwerbsminderungsrente folgt dagegen den Regeln des SGB VI. Hier wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Deshalb können zwei Menschen mit demselben GdB rentenrechtlich vollkommen unterschiedlich beurteilt werden. Einer kann trotz GdB 80 noch vollschichtig arbeiten, während ein anderer Versicherter mit einem wesentlich niedrigeren GdB aufgrund seiner konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nur noch weniger als drei Stunden täglich einsetzbar sein kann.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Prüfung Schwerbehinderung Erwerbsminderungsrente Gesetzliche Grundlage SGB IX SGB VI Was wird bewertet? Auswirkungen der Behinderung auf die gesellschaftliche Teilhabe Verbliebenes tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Wichtige Grenze Ab GdB 50 Schwerbehinderung Unter 3 Stunden volle EM, 3 bis unter 6 Stunden teilweise EM Sind Diagnosen allein ausreichend? Nein, entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankungen Nein, entscheidend sind die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen Wer entscheidet? Zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes Deutsche Rentenversicherung Bedeutet GdB 50 automatisch EM-Rente? Nein NeinAuch die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die zeitlichen Grenzen entsprechend. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert; bei drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Kann ein Versicherter hingegen mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein, liegt grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor. Genau diese Grenze wurde dem Kläger in Münster zum Verhängnis.
Ein GdB von 50 hätte dem Kläger nicht geholfenBemerkenswert ist, dass das SG Münster die Frage nicht bei dem tatsächlich festgestellten GdB 30 beließ. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass auch eine anerkannte Schwerbehinderung am Ergebnis nichts geändert hätte.
Die Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die gesetzlichen Voraussetzungen beider Systeme seien nicht deckungsgleich, deshalb lasse sich aus einem GdB 50 nicht automatisch auf eine Erwerbsminderung schließen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass medizinische Unterlagen aus einem Schwerbehindertenverfahren für einen EM-Rentenantrag wertlos wären. Befundberichte, Krankenhausunterlagen oder fachärztliche Gutachten können in beiden Verfahren wichtige Tatsachen liefern.
Die entscheidende Schlussfolgerung muss im Rentenverfahren jedoch lauten, welche Auswirkungen diese Erkrankungen auf die tägliche Arbeitsfähigkeit haben. Ein Bescheid über einen GdB ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch Gegen-Hartz hat bereits über vergleichbare Fälle berichtet, in denen eine Schwerbehinderung nicht zur gewünschten EM-Rente führte: Erwerbsminderungsrente: Schwerbehinderung allein reicht nicht aus.
Selbst eine volle Erwerbsminderungsrente führt umgekehrt nicht automatisch zum GdB 50Die Trennung funktioniert auch in die andere Richtung. Wer bereits eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, muss deshalb noch lange keinen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung haben.
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt dies besonders deutlich. Dort blieb es trotz voller Erwerbsminderungsrente und Nutzung eines Rollators bei einem Gesamt-GdB unter 50. Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator kann die Schwerbehinderung abgelehnt werden.
Für Betroffene ist das häufig schwer nachvollziehbar. Medizinisch geht es zwar jeweils um dieselben Menschen und teilweise um dieselben Erkrankungen, rechtlich werden daraus aber unterschiedliche Folgen abgeleitet.
Warum die tägliche Stundenzahl so wichtig istDie häufigsten Missverständnisse bei der Erwerbsminderungsrente entstehen durch den Begriff der Arbeitsfähigkeit. Es geht nicht ausschließlich darum, ob jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch bewältigen kann.
Für die meisten heute Versicherten wird geprüft, ob noch irgendeine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich ist. Die bisherige berufliche Stellung schützt deshalb in vielen Fällen nicht davor, auf einfachere oder weniger belastende Tätigkeiten verwiesen zu werden.
Wer beispielsweise nicht mehr als Pflegekraft, Handwerker oder Verkäufer arbeiten kann, kann rentenrechtlich trotzdem als mindestens sechs Stunden leistungsfähig angesehen werden. Voraussetzung ist, dass andere geeignete Tätigkeiten unter den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich sind.
Eine Sonderregelung besteht weiterhin für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter weiteren Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen.
Qualitative und zeitliche Einschränkungen dürfen nicht verwechselt werdenDas Münsteraner Urteil zeigt außerdem, wie wichtig die Unterscheidung zwischen qualitativen und zeitlichen Leistungseinschränkungen ist. Ein Versicherter kann zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben und trotzdem sechs Stunden oder länger leistungsfähig sein.
Qualitative Einschränkungen bestimmen beispielsweise, welche Belastungen vermieden werden müssen. Dazu können schweres Heben, Schichtarbeit, hoher Zeitdruck, häufige Kundenkontakte, Arbeiten auf Leitern oder besondere Anforderungen an Konzentration und Feinmotorik gehören.
Eine zeitliche Einschränkung beantwortet dagegen die Frage, wie lange der Mensch überhaupt täglich arbeiten kann. Erst wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden sinkt, werden die bekannten zeitlichen Grenzen der Erwerbsminderungsrente erreicht.
Genau deshalb genügt ein ärztliches Attest mit der Aussage „Patient kann seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben“ häufig nicht. Für ein EM-Verfahren ist wesentlich aussagekräftiger, welche Tätigkeiten noch möglich sind, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden kann und wie viele Stunden diese Belastung täglich durchgehalten werden kann.
Zusätzliche Arbeitspausen können bei der EM-Rente entscheidend werdenBesondere Bedeutung hat das Urteil für Menschen, die wegen einer Erkrankung häufiger Pausen benötigen. Das SG Münster machte deutlich, dass nicht jeder zusätzliche Toilettengang oder jede kurze Arbeitsunterbrechung bereits zu einer Erwerbsminderung führt.
Der Kläger hatte vorgetragen, ein geeigneter Arbeitsplatz müsse eine Toilette in der Nähe bieten und ihm regelmäßige Pausen ermöglichen. Das Gericht sah darin im konkreten Fall jedoch keinen Pausenbedarf, der über das im normalen Arbeitsleben Übliche hinausging.
Nach Auffassung der Kammer konnten notwendige Toilettengänge im konkreten Fall innerhalb regulärer Pausenzeiten und sogenannter Verteilzeiten bewältigt werden. Auch kurze Unterbrechungen, etwa für einen Toilettengang oder Wege innerhalb des Betriebs, können nach den Umständen des Einzelfalls noch mit normalen Arbeitsbedingungen vereinbar sein.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn medizinisch notwendige zusätzliche Pausen regelmäßig und in erheblichem Umfang gebraucht werden. Das Gericht verwies auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in der unter anderem zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten zusammen mit weiteren Einschränkungen als bedeutsam angesehen wurden.
Nicht jede zusätzliche Pause führt sofort zur vollen ErwerbsminderungsrenteAus dem Urteil sollte deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bereits zwei zusätzliche Pausen automatisch eine volle EM-Rente auslösen. Entscheidend bleibt immer das gesamte Leistungsbild.
Gerichte prüfen unter anderem, wie häufig die Pausen notwendig sind, wie lange sie dauern, ob sie planbar sind und ob sie innerhalb normaler Arbeitsabläufe aufgefangen werden können. Auch die Kombination mit weiteren Einschränkungen kann wichtig werden.
Für Betroffene bedeutet das: Ein erhöhter Pausenbedarf sollte möglichst konkret ärztlich beschrieben werden. Eine pauschale Aussage wie „braucht häufig Pausen“ ist wesentlich weniger aussagekräftig als eine medizinische Einschätzung zu Häufigkeit, Dauer, Anlass und fehlender Verschiebbarkeit der Unterbrechungen.
Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen können trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit wichtig seinBesonders interessant sind die Ausführungen des SG Münster zu schweren spezifischen Leistungsbehinderungen und zur sogenannten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Dabei geht es um Menschen, die zwar formal noch mindestens sechs Stunden arbeiten können, deren Einsatzmöglichkeiten durch besondere Einschränkungen aber außergewöhnlich stark reduziert sind.
In solchen Fällen kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die der Versicherte trotz seiner Einschränkungen tatsächlich noch ausüben kann. Das Bundessozialgericht hat hierfür über Jahrzehnte verschiedene Fallgruppen entwickelt.
Als Beispiele nennt das Münsteraner Urteil unter anderem erhebliche Schwierigkeiten bei der Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, bestimmte zusätzliche Pausen, starke Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Kombinationen mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen. Entscheidend ist aber stets die konkrete Gesamtsituation.
Beim Kläger sah die Kammer keine solche außergewöhnliche Situation. Nach den eingeholten Gutachten verblieben genügend Arbeitsfelder, auf denen leichte Tätigkeiten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich waren.
Die Rentenversicherung muss nicht immer einen konkreten Arbeitsplatz nennenViele Antragsteller erwarten, dass die Deutsche Rentenversicherung ihnen nach einer Ablehnung einen bestimmten freien Arbeitsplatz nachweisen muss. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann und keine außergewöhnliche Kombination von Einschränkungen aufweist, kann regelmäßig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ob ein Arbeitgeber den Betroffenen tatsächlich einstellt, ist bei dieser abstrakten medizinischen Prüfung grundsätzlich nicht entscheidend.
Anders kann es bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen aussehen. Dann kann sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine konkrete Tätigkeit existiert, die unter realistischen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden kann.
Arbeitslosigkeit allein ist keine ErwerbsminderungAuch eine jahrelange Arbeitslosigkeit beweist nicht, dass ein Mensch im Sinne des Rentenrechts erwerbsgemindert ist. Erwerbslosigkeit und medizinische Erwerbsminderung sind voneinander zu unterscheiden.
Eine Besonderheit besteht allerdings bei einem nur noch drei bis unter sechs Stunden umfassenden Leistungsvermögen. Findet ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Arbeitsmarktrente und damit eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen.
Wer dagegen medizinisch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Beim Kläger in Münster war deshalb bereits die medizinische Einschätzung von sechs Stunden und mehr ausschlaggebend.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen könnenEin hoher GdB kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte die medizinische Dokumentation jedoch zusätzlich möglichst genau zeigen, was diese Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag bedeuten.
Besonders wichtig können Angaben zur Belastungsdauer, zur Konzentrationsfähigkeit, zu Schmerzen, zum notwendigen Wechsel der Körperhaltung, zu krankheitsbedingten Ausfällen und zum Bedarf zusätzlicher Pausen sein. Auch die Wegefähigkeit und die Frage, ob öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, können im EM-Verfahren Bedeutung erlangen.
Ein GdB-Bescheid allein beantwortet diese Fragen nicht. Deshalb können auch Menschen mit einem GdB 50, 70 oder 100 mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitern, wenn die medizinischen Ermittlungen weiterhin ein ausreichendes tägliches Leistungsvermögen ergeben.
Einen weiteren vergleichbaren Fall hat Gegen-Hartz unter Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3aufgearbeitet.
Ablehnung der EM-Rente: Der GdB allein ist kein gutes WiderspruchsargumentWer gegen einen ablehnenden Rentenbescheid vorgeht, sollte den Widerspruch deshalb nicht ausschließlich damit begründen, dass bereits ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde. Erfolgsversprechender ist es, konkrete Fehler bei der Einschätzung des zeitlichen oder funktionellen Leistungsvermögens aufzuzeigen.
Dabei kann beispielsweise erläutert werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen im Gutachten fehlen, warum angenommene Tätigkeiten tatsächlich nicht durchgehalten werden können oder weshalb ein dokumentierter zusätzlicher Pausenbedarf nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist eine möglichst enge Verbindung zwischen medizinischem Befund und den tatsächlichen Anforderungen eines Arbeitstages.
Gegen-Hartz stellt hierfür auch einen Musterwiderspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente bereit. Ein Muster kann allerdings nur eine Grundlage sein und sollte an die medizinische und rechtliche Situation des jeweiligen Falls angepasst werden.
Urteil bestätigt eine seit Jahren bestehende RechtsprechungDas SG Münster hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 keine völlig neue Rechtsregel geschaffen. Die Kammer knüpft ausdrücklich an Entscheidungen des Bundessozialgerichts an, wonach Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrecht getrennt geprüft werden.
Trotzdem ist die Entscheidung für die Praxis bemerkenswert. Sie verbindet die Abgrenzung zwischen GdB und Erwerbsminderung mit ausführlichen Aussagen zu Pausen, Toilettengängen und außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen.
Das Urteil zeigt deshalb auch, wo in einem EM-Verfahren tatsächlich gestritten werden kann. Nicht die Zahl auf dem Schwerbehindertenausweis entscheidet über die Rente, sondern das medizinisch nachvollziehbar festgestellte Leistungsvermögen unter realistischen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Beispiel aus der PraxisEine 56-jährige Versicherte hat wegen einer chronischen neurologischen Erkrankung, Wirbelsäulenbeschwerden und einer Depression einen GdB von 60. Sie kann ihren bisherigen Beruf im Einzelhandel nicht mehr ausüben und beantragt deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die Gutachter kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass sie leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen weiterhin sieben Stunden täglich verrichten kann, sofern Zeitdruck, schweres Heben und Nachtschichten vermieden werden. Der GdB 60 reicht dann allein nicht aus, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Anders könnte die Beurteilung sein, wenn ärztlich nachvollziehbar dokumentiert wäre, dass sie täglich nur noch zwei Stunden belastbar ist oder wegen unaufschiebbarer Beschwerden mehrfach zusätzliche längere Pausen benötigt. Dann müsste die Rentenversicherung das tatsächliche Leistungsvermögen unter diesen Bedingungen erneut bewerten.
Bedeutet ein GdB von 50 automatisch eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Ein GdB von mindestens 50 begründet die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, sagt aber nicht automatisch aus, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.
Für die Erwerbsminderungsrente wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesondert geprüft. Das SG Münster hat diese Trennung im Urteil vom 15. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt.
Kann man trotz GdB 100 noch als voll erwerbsfähig gelten?Ja. Auch ein sehr hoher Grad der Behinderung führt nicht zwingend dazu, dass das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden fällt.
Die Auswirkungen einer Erkrankung auf die gesellschaftliche Teilhabe und ihre Auswirkungen auf die tägliche Erwerbsfähigkeit sind rechtlich unterschiedliche Prüfungen. Deshalb muss jeder Rentenantrag eigenständig medizinisch beurteilt werden.
Wann besteht eine volle Erwerbsminderung?Eine volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung vor. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt auch eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden.
Können zusätzliche Pausen eine Erwerbsminderungsrente begründen?Sie können für die Beurteilung sehr wichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn die notwendigen Unterbrechungen deutlich über das hinausgehen, was bei einem gewöhnlichen Arbeitsplatz akzeptiert und organisatorisch aufgefangen werden kann.
Im Fall des SG Münster reichten die geschilderten Unterbrechungen dafür nicht aus. Das Gericht ging davon aus, dass sie im Wesentlichen innerhalb regulärer Pausen und üblicher Verteilzeiten möglich waren.
Muss die Rentenversicherung einen konkreten Beruf nennen?Bei einem normalen Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden grundsätzlich nicht. Versicherte können dann regelmäßig auf das breite Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder bei einer besonderen Kombination ungewöhnlicher Einschränkungen kann jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit verlangt werden. Das SG Münster erläutert diese Ausnahme ausführlich.
Hilft ein Schwerbehindertenausweis wenigstens als Beweismittel?Der Schwerbehindertenstatus allein beweist keine Erwerbsminderung. Die medizinischen Befunde, die zur Feststellung des GdB geführt haben, können für das Rentenverfahren jedoch durchaus wertvoll sein.
Entscheidend ist, dass aus den Unterlagen konkret hervorgeht, welche Auswirkungen die Erkrankungen auf Belastbarkeit, Arbeitsdauer und Arbeitsbedingungen haben. Ein bloßer Hinweis auf „GdB 50“ oder „GdB 70“ reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Urteil: Sozialgericht Münster, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. S 14 R 645/23
Der Beitrag Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Haus gegen lebenslange Rente übertragen: Amt darf dennoch die Hand aufhalten
Viele Rentner möchten ihr Haus schon zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder andere Angehörige übertragen. Häufig verbinden sie die vorweggenommene Erbschaft mit einer Gegenleistung: Der neue Eigentümer zahlt ihnen bis zum Lebensende eine monatliche Rente.
Steuerlich kann dieses Modell zwar attraktiv sein, wenn die Rente den Wert der Schenkung mindert. Doch bei der Berechnung setzt das Finanzamt weiterhin einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent an. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Januar 2026 entschieden (Az. II R 35/23).
Immobilie zu Lebzeiten übertragen und Einkommen sichernEine vorweggenommene Erbschaft kann für ältere Eigentümer mehrere Vorteile haben. Sie regeln frühzeitig, wer die Immobilie erhalten soll, und sichern zugleich ihre eigene finanzielle Versorgung.
Denkbar sind etwa ein lebenslanges Wohnrecht, ein Nießbrauch oder regelmäßige Rentenzahlungen durch den neuen Eigentümer. Bei der besteuerten Schenkung zählt nicht die Gesamtsumme aller erwarteten Rentenzahlungen. Das Finanzamt setzt vielmehr einen sogenannten Kapitalwert fest.
1000 Euro Rente von der NichteIm Fall von dem BFH übertrug ein Onkel seiner Nichte ein Grundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich die Verwandte, ihm vom Januar 2020 bis zu seinem Tod monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt bereits 78 Jahre alt.
Im notariellen Vertrag hatten die Beteiligten für die Bewertung der Rentenzahlungen einen Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent vorgesehen. Die Nichte sah diesen Zinssatz auch als Basis der Schenkungsteuer anwenden. Das Finanzamt ging dabei nicht mit.
Die Behörde berechnete vielmehr den Kapitalwert der lebenslangen Rente. Bei einer Jahresrente von 12.000 Euro und einem maßgeblichen Vervielfältiger von 7,242 ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 Euro. Diesen Betrag durfte die Nichte als Belastung von der Steuerpflicht abziehen.
Warum die 5,5 Prozent für Erben ungünstig sein könnenDer Zinssatz von 5,5 Prozent führt leicht zu einem Missverständnis. Es handelt sich nämlich ausschließlich um einen steuerlichen Rechenwert. Damit bestimmt das Finanzamt, welchen heutigen Wert eine Zahlungspflicht besitzt, die noch viele Jahre läuft.
Je höher der verwendete Zinssatz, desto niedriger fällt der heutige Kapitalwert der Verpflichtung aus. Für Kinder oder andere Angehörige, die eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbschaft erhalten, kann das allerdings ungünstig sein. Denn ein niedrigerer Kapitalwert bedeutet einen geringeren Abzug von der Schenkung.
Die steuerpflichtige Bereicherung fällt dadurch höher aus.
Niedriger Zinssatz im Vertrag hilft steuerlich nichtDie Nichte argumentierte, 5,5 Prozent seien angesichts der damals extrem niedrigen Kapitalmarktzinsen unrealistisch. Im Vertrag hatten die Beteiligten schließlich nur 0,5 Prozent angesetzt.
Mit einem niedrigeren Zinssatz wäre der Kapitalwert der Rentenverpflichtung höher ausgefallen. Die Nichte hätte einen größeren Betrag vom Wert der Schenkung abziehen können.
Der BFH lehnte diese Berechnung jedoch ab.
Für lebenslange Nutzungen und Leistungen gibt § 14 Bewertungsgesetz einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent vor. Die Beteiligten können dies nicht dadurch umgehen, dass sie in ihrem eigenen Vertrag einen niedrigeren Zinssatz festlegen.
BFH hält die 5,5 Prozent für verfassungsgemäßDie Klägerin verwies erfolglos auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überhöhten Steuerzinsen. Karlsruhe hatte die frühere Verzinsung von Steuernachzahlungen mit sechs Prozent jährlich teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Der BFH sah darin jedoch keinen Grund, auch die 5,5 Prozent bei lebenslangen Renten zu verwerfen. Bei der Bewertung einer lebenslangen Rente gehe es nicht um Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt, sondern um die Umrechnung zukünftiger Zahlungen in einen heutigen Kapitalwert. Für solche langfristigen Bewertungen darf der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH pauschale Werte festlegen.
Ist eine Immobilienübertragung finanziell ungünstigDas Urteil zeigt nicht, dass es allgemein ungünstig ist, Immobilien gegen eine lebenslange Rente zu übertragen. Grundsätzlich gilt das Gegenteil. Eine Pflicht, die Rente auszuzahlen, senkt deutlich den steuerpflichtigen Wert der Schenkung.
Zudem gelten Freibeträge bei der Schenkungssteuer: Kinder können grundsätzlich alle zehn Jahre Vermögen bis zu 400.000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Bei Enkeln beträgt der Freibetrag regelmäßig 200.000 Euro.
Eltern können Freibeträge zu Lebzeiten nutzen und nach zehn Jahren wieder ausschöpfen. In diesem Fall ging es um die konkrete Gestaltung.
Rentner sollten nicht nur auf die Schenkungsteuer achtenWer sein Eigenheim gegen eine lebenslange Rente überträgt, gibt Eigentum aus der Hand. Das kann weitreichende Folgen haben.
Rentner sollten deshalb prüfen, ob neben der Rente zusätzlich ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden soll. Wichtig ist auch die Frage, was passiert, wenn der neue Eigentümer die vereinbarten Zahlungen nicht mehr leisten kann.
Im Vertrag können Sie regeln, welche Sicherheiten der frühere Eigentümer erhält und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückübertragung beanspruchen kann. Auch Einkommensteuer, Sozialleistungen oder spätere Pflegekosten sind Teil der Planung.
Alter des Rentners beeinflusst den steuerlichen WertFür die Höhe des Kapitalwerts spielt das Alter des Rentners eine entscheidende Rolle. In diesem Fall war der Onkel bei Beginn der Zahlungen 78 Jahre alt. Seine statistische Restlebenserwartung floss über einen gesetzlich festgelegten Vervielfältiger in die Berechnung ein.
Je nach Alter unterscheidet sich daher der steuerliche Wert einer lebenslangen Rentenverpflichtung erheblich.
Wer seine Immobilie bereits mit 65 Jahren überträgt und eine lebenslange Rente erhält, kommt zu einem anderen Kapitalwert als ein Eigentümer, der dieselbe Vereinbarung erst mit 80 Jahren trifft.
FAQ zur Immobilienübertragung gegen Rente Muss der Beschenkte tatsächlich 5,5 Prozent Zinsen zahlen?Nein. Die 5,5 Prozent dienen ausschließlich der steuerlichen Berechnung des Kapitalwerts der lebenslangen Rentenzahlungen.
Kann eine lebenslange Rente die Schenkungsteuer senken?Ja. Die Verpflichtung des neuen Eigentümers, dem bisherigen Eigentümer lebenslang eine Rente zu zahlen, kann den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduzieren.
Lohnt sich eine vorweggenommene Erbschaft für Rentner?Das kann insbesondere bei wertvollen Immobilien und hohen Freibeträgen sinnvoll sein. Entscheidend sind jedoch die persönliche Vermögenssituation, die Absicherung des bisherigen Eigentümers und die steuerliche Gestaltung.
QuellenBundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2026 – II R 35/23
Bewertungsgesetz, § 14 BewG, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 16 ErbStG
Der Beitrag Haus gegen lebenslange Rente übertragen: Amt darf dennoch die Hand aufhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vergleich Pflegegrad 2 und 3: Nur wenige Punkte entscheiden über mehr Pflegeleistungen
Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 liegen oft nur wenige Punkte im Begutachtungsverfahren, aber im Alltag kann der Unterschied erheblich sein.
Wer von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 hochgestuft wird, erhält deutlich höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das betrifft vor allem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Tages- und Nachtpflege sowie die Absicherung pflegender Angehöriger. Nach der aktuellen Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums liegt das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 dagegen bei 599 Euro.
Damit steigt allein das monatliche Pflegegeld um 252 Euro. Für Familien, die einen Angehörigen zu Hause versorgen, kann das den Unterschied machen, ob zusätzliche Hilfe finanzierbar ist oder ob Angehörige weiter über ihre Belastungsgrenze hinausgehen.
Was Pflegegrad 3 im Vergleich zu Pflegegrad 2 bedeutetPflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird. Pflegegrad 3 setzt eine schwere Beeinträchtigung voraus.
Entscheidend ist dabei nicht allein eine Diagnose. Bewertet wird, wie selbstständig eine Person im Alltag noch ist, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen, Gehen, Treppensteigen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Tages.
Gerade bei älteren Menschen verschlechtert sich der Zustand oft schleichend. Angehörige übernehmen dann immer mehr Aufgaben, ohne sofort an eine Höherstufung zu denken.
Genau hier entsteht häufig ein finanzieller Nachteil. Wer weiter mit Pflegegrad 2 eingestuft bleibt, obwohl der Hilfebedarf inzwischen Pflegegrad 3 entspricht, verzichtet Monat für Monat auf Leistungen.
Pflegegeld: Der Unterschied beträgt 252 Euro im MonatDas Pflegegeld ist für viele Familien die bekannteste Leistung. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert wird.
Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 steigt es auf 599 Euro monatlich.
Auf ein Jahr gerechnet macht das einen Unterschied von 3.024 Euro. Dieses Geld kann etwa genutzt werden, um Fahrtkosten, zusätzliche Betreuungszeiten, Hilfen im Haushalt oder den Aufwand pflegender Angehöriger teilweise auszugleichen.
Wichtig ist allerdings: Pflegegeld wird nicht zusätzlich zu vollständig ausgeschöpften Pflegesachleistungen gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Sachleistungen aber als Kombinationsleistung verbinden.
Pflegesachleistungen steigen besonders starkNoch deutlicher ist der Unterschied bei den Pflegesachleistungen. Diese werden genutzt, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt.
Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro im Monat zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.497 Euro monatlich. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Der monatliche Unterschied beträgt damit 701 Euro. Für Betroffene kann das bedeuten, dass häufiger ein Pflegedienst kommt, mehr Hilfe bei der Körperpflege möglich wird oder Angehörige zumindest an einzelnen Tagen entlastet werden.
Gerade bei Pflegegrad 3 reicht eine rein familiäre Versorgung oft nicht mehr aus. Wenn Transfers, Inkontinenzversorgung, Sturzrisiken oder nächtliche Unruhe hinzukommen, wird professionelle Unterstützung meist deutlich wichtiger.
Auch Tages- und Nachtpflege bringt mehr EntlastungEin weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Tages- und Nachtpflege. Sie kann genutzt werden, wenn Pflegebedürftige zeitweise in einer teilstationären Einrichtung versorgt werden.
Bei Pflegegrad 2 liegt der Betrag für Tages- und Nachtpflege bei bis zu 721 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.357 Euro im Monat.
Das ist vor allem für Angehörige wichtig, die berufstätig sind oder dauerhaft an ihre körperlichen und seelischen Grenzen kommen. Tagespflege kann verhindern, dass die Versorgung zu Hause zusammenbricht.
Auch bei Demenz, Weglauftendenzen oder starkem Unterstützungsbedarf im Tagesablauf kann Pflegegrad 3 deutlich bessere Möglichkeiten eröffnen. Der höhere Betrag schafft mehr Spielraum für regelmäßige Entlastung.
Die wichtigsten Unterschiede in der Übersicht Leistung Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Unterschied Pflegegeld bei häuslicher Pflege 347 Euro monatlich 599 Euro monatlich 252 Euro mehr pro Monat Pflegesachleistungen durch Pflegedienst bis zu 796 Euro monatlich bis zu 1.497 Euro monatlich 701 Euro mehr pro Monat Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro monatlich bis zu 1.357 Euro monatlich 636 Euro mehr pro Monat Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich 1.319 Euro monatlich 514 Euro mehr pro Monat Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich bis zu 131 Euro monatlich kein Unterschied Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro jährlich bis zu 3.539 Euro jährlich kein Unterschied beim Gesamtbudget Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich bis zu 42 Euro monatlich kein Unterschied Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bis zu 4.180 Euro je Maßnahme kein UnterschiedDie Tabelle zeigt: Nicht jede Leistung steigt mit Pflegegrad 3. Besonders groß ist der Abstand aber bei den laufenden Leistungen, die jeden Monat für Pflege, Betreuung und Entlastung eingesetzt werden können.
Warum Pflegegrad 3 oft zu spät beantragt wirdViele Familien warten zu lange, bevor sie einen Höherstufungsantrag stellen. Häufig liegt das daran, dass sie die Verschlechterung des Gesundheitszustands als normalen Verlauf hinnehmen.
Doch die Pflegeversicherung richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Wenn sich dieser deutlich verändert hat, sollte die bestehende Einstufung überprüft werden.
Typische Hinweise sind häufigere Stürze, zunehmende Unsicherheit beim Gehen, mehr Hilfe beim Waschen und Anziehen, Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder eine stärkere nächtliche Betreuung. Auch geistige Veränderungen, Orientierungslosigkeit oder ein höherer Beaufsichtigungsbedarf können dafür sprechen, dass Pflegegrad 2 nicht mehr ausreicht.
Ein Höherstufungsantrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Danach wird in der Regel eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch Medicproof bei privat Versicherten veranlasst.
Die Begutachtung entscheidet über die EinstufungBei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig die pflegebedürftige Person in verschiedenen Lebensbereichen noch ist. Dabei geht es nicht darum, ob jemand krank ist, sondern wie stark die Krankheit den Alltag einschränkt.
Viele Familien unterschätzen diesen Punkt. Sie berichten im Termin oft nur von Diagnosen, Medikamenten oder Arztbriefen, schildern aber nicht genau genug, welche Hilfe täglich nötig ist.
Wichtig ist deshalb eine gute Vorbereitung. Angehörige sollten vor dem Termin notieren, wobei konkret geholfen werden muss, wie oft dies geschieht und ob auch nachts Unterstützung nötig ist.
Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein. Es zeigt, ob der Hilfebedarf regelmäßig besteht oder nur gelegentlich auftritt.
Pflegegrad 3 kann auch Angehörige besser absichernDer höhere Pflegegrad wirkt sich nicht nur auf die direkten Leistungen für den Pflegebedürftigen aus. Auch pflegende Angehörige können stärker profitieren.
Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen zahlen. In der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums wird für Pflegegrad 2 ein möglicher monatlicher Betrag von bis zu 198,62 Euro genannt, bei Pflegegrad 3 bis zu 316,32 Euro.
Das kann für Angehörige wichtig sein, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Die Pflege wird damit zwar nicht vollständig finanziell ausgeglichen, aber sie kann sich später auf die eigene Rente auswirken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und ein bestimmter zeitlicher Umfang erreicht wird. Betroffene sollten dies direkt mit der Pflegekasse klären.
Warum ein Widerspruch sinnvoll sein kannNicht jeder Höherstufungsantrag führt sofort zu Pflegegrad 3. Wird der Antrag abgelehnt oder bleibt es bei Pflegegrad 2, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen.
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn wichtige Einschränkungen nicht berücksichtigt wurden. Das gilt besonders dann, wenn der tatsächliche Pflegealltag im Gutachten nur unvollständig abgebildet ist.
Der Widerspruch sollte nicht nur pauschal eingelegt werden. Besser ist es, konkret zu beschreiben, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist und an welchen Stellen das Gutachten aus Sicht der Familie nicht stimmt.
Auch ärztliche Unterlagen, Berichte des Pflegedienstes oder ein Pflegetagebuch können den Widerspruch unterstützen. Entscheidend bleibt aber die Beschreibung des täglichen Hilfebedarfs.
Wann sich der Höherstufungsantrag besonders lohntEin Antrag auf Pflegegrad 3 lohnt sich immer dann, wenn der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung deutlich zugenommen hat. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz, einer Operation oder bei fortschreitender Demenz der Fall sein.
Auch wenn Angehörige zunehmend überlastet sind, sollte die Einstufung überprüft werden. Häufig zeigt gerade die Belastung der Familie, dass der tatsächliche Hilfebedarf höher ist als bisher anerkannt.
Finanziell ist der Unterschied erheblich. Pflegegrad 3 bringt beim Pflegegeld 3.024 Euro mehr im Jahr und bei Pflegesachleistungen sogar bis zu 8.412 Euro mehr im Jahr.
Diese Beträge können helfen, die Versorgung zu Hause länger zu sichern. Sie können aber auch dafür sorgen, dass ein Pflegedienst häufiger eingebunden wird und Angehörige nicht dauerhaft allein verantwortlich bleiben.
Praxisbeispiel: Wenn Pflegegrad 2 nicht mehr ausreichtHerr M. ist 78 Jahre alt und lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Seit einem Schlaganfall hat er Pflegegrad 2, zunächst konnte er sich mit Unterstützung noch weitgehend selbst waschen und kurze Wege in der Wohnung gehen.
Ein Jahr später verschlechtert sich sein Zustand deutlich. Er braucht Hilfe beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Duschen und beim Anziehen, außerdem stürzt er mehrfach nachts.
Seine Ehefrau beantragt bei der Pflegekasse eine Höherstufung. Nach der Begutachtung wird Pflegegrad 3 anerkannt.
Das Pflegegeld steigt dadurch von 347 Euro auf 599 Euro im Monat. Zusätzlich kann die Familie höhere Pflegesachleistungen nutzen, sodass ein ambulanter Pflegedienst nun häufiger kommt und die Ehefrau spürbar entlastet wird.
Fragen und Antworten zu Pflegegrad 3 statt 2 Wie viel mehr Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3 statt Pflegegrad 2?Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro monatlich, also 252 Euro mehr.
Steigen auch die Pflegesachleistungen?Ja. Die Pflegesachleistungen steigen von bis zu 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 auf bis zu 1.497 Euro monatlich bei Pflegegrad 3.
Gibt es beim Entlastungsbetrag einen Unterschied?Nein. Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 jeweils bis zu 131 Euro im Monat.
Wann sollte ein Höherstufungsantrag gestellt werden?Ein Antrag ist sinnvoll, wenn der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung deutlich gestiegen ist. Das kann etwa bei häufigeren Stürzen, stärkerer Demenz, mehr Hilfe bei der Körperpflege oder höherem Betreuungsbedarf der Fall sein.
Kann Pflegegrad 3 auch nach einer Ablehnung noch erreicht werden?Ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wichtig ist, konkrete Fehler im Gutachten zu benennen und den tatsächlichen Pflegealltag genau zu beschreiben.
Bringt Pflegegrad 3 auch Vorteile für pflegende Angehörige?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können höhere Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen gezahlt werden. Außerdem ermöglichen höhere Leistungen oft mehr Unterstützung durch Pflegedienste oder Tagespflege.
Der Beitrag Vergleich Pflegegrad 2 und 3: Nur wenige Punkte entscheiden über mehr Pflegeleistungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Beerdigungskosten ohne Erbschein: Wann die Bank die Rechnung vom Konto des Verstorbenen bezahlen muss
Bestattungsrechnungen werden häufig fällig, bevor das Nachlassgericht einen Erbschein ausgestellt hat. Obwohl auf dem Konto des Verstorbenen genügend Geld liegen kann, dürfen Angehörige nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung darüber verfügen.
Eine Zahlung ist dennoch schon vor Erteilung des Erbscheins möglich. Ob die Bank die Rechnung ausführt, hängt von der Vollmacht, den vorhandenen Erbnachweisen, möglichen Miterben und den Vorgaben des Kreditinstituts ab.
Das Kontoguthaben wird Teil des NachlassesMit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen gemäß § 1922 BGB als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu gehören neben Immobilien, Wertgegenständen und Forderungen auch Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten.
Die Erben müssen nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung tragen. Die Bestattungsaufwendungen werden als Nachlassverbindlichkeiten behandelt und grundsätzlich aus dem vorhandenen Nachlass beglichen.
Aus dieser Kostentragungspflicht folgt jedoch nicht, dass jeder Angehörige Geld vom Konto abheben oder eine Überweisung veranlassen darf. Die Bank muss prüfen, ob die anweisende Person Erbe, Testamentsvollstrecker oder wirksam bevollmächtigt ist.
Die Bestattungsrechnung allein reicht häufig nicht ausEine Sterbeurkunde bestätigt den Tod des Kontoinhabers. Die Rechnung des Bestattungsunternehmens belegt, dass Kosten entstanden sind, sagt aber nichts darüber aus, wer über das Konto verfügen darf.
Deshalb ist die Bank nicht verpflichtet, das Konto allein nach Vorlage dieser beiden Dokumente freizugeben. Sie muss verhindern, dass nicht berechtigte Personen Geld entnehmen und dadurch Erben oder andere Nachlassgläubiger benachteiligen.
Viele Banken ermöglichen dennoch eine direkte Zahlung an das Bestattungsunternehmen. Dabei wird der Rechnungsbetrag nicht an einen Angehörigen ausgezahlt, sondern unmittelbar an den auf der Rechnung genannten Empfänger überwiesen.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf dieses vereinfachte Verfahren besteht nicht. Hinterbliebene sollten sich deshalb frühzeitig bei der kontoführenden Bank erkundigen, welche Nachweise sie benötigt.
Ein Erbschein darf nicht immer verlangt werdenEin Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung. Er macht eine Person jedoch nicht erst zum Erben, denn die Erbschaft geht bereits mit dem Tod über.
Der Bundesgerichtshof entschied am 8. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen XI ZR 401/12, dass Banken nicht in ihren Geschäftsbedingungen für jeden Erbfall pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. Erben können ihre Berechtigung auch durch andere verlässliche Unterlagen nachweisen.
Mit dem Urteil vom 5. April 2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Linie. Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht.
Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag reicht häufig ebenfalls die Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsnachweis. Gibt es widersprüchliche Testamente, unklare Formulierungen oder Zweifel an der gesetzlichen Erbfolge, darf die Bank weiterhin einen Erbschein verlangen.
Diese Nachweise kommen vor dem Erbschein infrageWelche Unterlagen akzeptiert werden, richtet sich nach der Erbsituation und der Prüfung durch die jeweilige Bank. Die folgende Tabelle zeigt typische Fälle.
Ausgangslage Häufig verlangte Unterlagen Zahlung ohne Erbschein Vollmacht über den Tod hinaus Sterbeurkunde, Ausweis und Vollmachtsnachweis Häufig möglich Eindeutiges eröffnetes Testament Beglaubigte Testamentsabschrift und gerichtliches Eröffnungsprotokoll In vielen Fällen möglich Notarielles Testament oder Erbvertrag Urkunde und Eröffnungsnachweis Regelmäßig möglich Gesetzliche Erbfolge ohne Testament Personenstandsurkunden und gegebenenfalls Zustimmung weiterer Erben Abhängig von der Nachweislage Mehrere Erben Erbnachweise und gemeinsame Zahlungsanweisung oder Vollmacht Meist nur bei gemeinsamem Vorgehen Nur Sterbeurkunde und Rechnung Vollständige Originalrechnung und Angaben zum Bestatter Direkte Zahlung kann angeboten werden, ist aber nicht garantiertDie Bestattungsrechnung sollte den vollständigen Namen des Verstorbenen, den Rechnungsbetrag, die Rechnungsnummer und das Empfängerkonto enthalten. Manche Banken verlangen das Original, andere akzeptieren eine beglaubigte oder digitale Kopie.
Eine Vollmacht über den Tod hinaus erleichtert die ZahlungHat der Verstorbene zu Lebzeiten eine transmortale Bankvollmacht erteilt, bleibt sie grundsätzlich nach seinem Tod wirksam. Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Todesfall wirksam.
Die bevollmächtigte Person kann im Rahmen der Vollmacht Überweisungen ausführen, ohne zuvor ihre Erbenstellung belegen zu müssen. Sie wird durch die Vollmacht aber nicht Eigentümerin des Kontoguthabens.
Das Geld bleibt Bestandteil des Nachlasses und darf nicht für private Zwecke verwendet werden. Die Erben können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen und bei missbräuchlichen Entnahmen Rückzahlung verlangen.
Die Bankkarte, PIN oder Online-Zugangsdaten des Verstorbenen sollten nicht einfach weiterbenutzt werden. Bevollmächtigte sollten ausschließlich die von der Bank für sie eingerichteten Zugänge verwenden.
Bei mehreren Erben ist gemeinsames Handeln gefragtHinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Nach § 2038 BGB verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam.
Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Das betrifft regelmäßig auch das Guthaben auf einem Nachlasskonto.
Eine Bank kann daher verlangen, dass alle Miterben der Überweisung zustimmen oder einer Person eine Vollmacht erteilen. Dass die Bestattungsrechnung aus dem Nachlass beglichen werden soll, ersetzt die erforderliche Legitimation nicht automatisch.
Der sicherste Weg ist eine von allen bekannten Miterben unterschriebene Zahlungsanweisung. Die Überweisung sollte unmittelbar an das Bestattungsunternehmen erfolgen.
Wer den Bestatter beauftragt, haftet zunächst selbstWer den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen unterschreibt, wird üblicherweise dessen Vertragspartner. Diese Person muss mit einer eigenen Zahlungspflicht rechnen, wenn die Bank das Nachlasskonto noch nicht freigibt.
Die Rechnung wird durch ein laufendes Erbscheinverfahren nicht automatisch aufgeschoben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Mahnkosten oder weitere Zahlungsforderungen entstehen.
Ist eine schnelle Zahlung aus dem Nachlass unsicher, sollte mit dem Bestatter ein längeres Zahlungsziel oder eine Stundung vereinbart werden. Wer zunächst selbst bezahlt, sollte Rechnung, Kontoauszug und Zahlungsbeleg für die spätere Nachlassabrechnung aufbewahren.
Ob die vorleistende Person vollständigen Ersatz verlangen kann, hängt von ihrer rechtlichen Verpflichtung, der Erbenstellung und den Umständen des Auftrags ab. Bei Streit sollte der Anspruch rechtlich geprüft werden.
Vorsicht bei einem möglicherweise überschuldeten NachlassWer eine Ausschlagung der Erbschaft erwägt, sollte nicht vorschnell Geld vom Konto des Verstorbenen abheben. Verfügungen über Nachlassvermögen können je nach Verhalten und Begleitumständen als Hinweis auf eine Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB im Regelfall sechs Wochen. Sie beginnt, sobald die betroffene Person vom Erbfall und vom Grund ihrer Erbenstellung Kenntnis hat.
Die Organisation der Beisetzung führt nicht automatisch zur Annahme des Erbes. Ein eigenmächtiger Zugriff auf Kontoguthaben kann die rechtliche Beurteilung jedoch erschweren.
Außerdem beseitigt eine Ausschlagung nicht jede Verpflichtung im Zusammenhang mit der Bestattung. Landesrechtliche Vorschriften können nahe Angehörige unabhängig von der Erbenstellung zur Beisetzung verpflichten, während der Auftraggeber an den Vertrag mit dem Bestatter gebunden bleibt.
Nicht jede Gutschrift darf für die Bestattung verwendet werdenDer aktuelle Kontostand zeigt nicht immer, welcher Betrag tatsächlich zum Nachlass gehört. Besonders bei Rentenzahlungen nach dem Todesfall müssen Angehörige vorsichtig sein.
Eine für die Zeit nach dem Todesmonat gezahlte Rente kann von der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert oder durch die Bank zurücküberwiesen werden. Warum eine solche Rentenüberzahlung nicht für die Beerdigung verwendet werden sollte, erläutert Gegen-Hartz in einem gesonderten Ratgeber.
Anders kann eine Zahlung behandelt werden, die bereits vor dem Tod wirksam auf dem Konto eingegangen ist. Der Zeitpunkt der Gutschrift kann etwa bei einer Pflegegeldnachzahlung darüber entscheiden, ob sie zum Nachlass oder zum eigenen Vermögen eines Angehörigen gehört.
Ein Urteil zu dieser Abgrenzung zeigt, wann eine Pflegegeldzahlung für die Beerdigung eingesetzt werden muss. Kontoauszüge und Angaben zum Buchungstag sollten deshalb sorgfältig geprüft werden.
Wenn Nachlass und eigenes Einkommen nicht ausreichenIst kein ausreichender Nachlass vorhanden und kann die verpflichtete Person die Rechnung nicht selbst tragen, kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage. Nach § 74 SGB XII werden erforderliche Bestattungskosten übernommen, soweit ihre Bezahlung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Dafür muss kein laufender Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung bestehen. Das Amt prüft Einkommen, Vermögen, vorhandenen Nachlass, Unterhaltspflichten und die Angemessenheit der einzelnen Bestattungsausgaben.
Der Nachlass muss grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden. Bei einem überschuldeten und wirksam ausgeschlagenen Erbe darf das Sozialamt den Betroffenen jedoch nicht ohne Weiteres so behandeln, als stünde ihm das Kontoguthaben weiterhin zur Verfügung, wie ein Urteil zur Übernahme von Bestattungskosten zeigt.
Betroffene sollten möglichst vor Abschluss teurer Verträge mit dem Sozialamt klären, welche Kosten anerkannt werden. Ergänzende Hinweise gibt der Beitrag über die Einkommensprüfung bei Beerdigungskosten.
So sollte die Bank angeschrieben werdenHinterbliebene sollten die Bank zeitnah über den Todesfall informieren und schriftlich nach den erforderlichen Nachweisen fragen. Statt eine vollständige Freigabe des Kontos zu verlangen, sollte konkret um die direkte Überweisung der Bestattungsrechnung gebeten werden.
Dem Schreiben sollten die Sterbeurkunde, die vollständige Rechnung, ein vorhandenes Testament mit Eröffnungsprotokoll und mögliche Vollmachten beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft empfiehlt sich die schriftliche Zustimmung aller Miterben.
Lehnt die Bank ab, sollten sich die Angehörigen die Gründe schriftlich nennen lassen. Liegt bereits ein eindeutiger Erbnachweis vor, können sie unter Hinweis auf die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine erneute Prüfung verlangen.
Bestehen dagegen nachvollziehbare Zweifel an der Erbfolge, darf die Bank bis zur Vorlage weiterer Unterlagen oder eines Erbscheins warten. Parallel sollte mit dem Bestattungsunternehmen eine Stundung oder ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden.
Fazit: Ohne Erbschein ist eine Zahlung möglich, aber nicht garantiertEine Bestattungsrechnung kann bereits vor Ausstellung des Erbscheins vom Konto des Verstorbenen beglichen werden. Besonders gute Aussichten bestehen bei einer Vollmacht über den Tod hinaus oder einem eindeutigen eröffneten Testament.
Nur die Sterbeurkunde und die Rechnung verschaffen Angehörigen dagegen keine allgemeine Verfügungsbefugnis. Die Bank kann zwar eine direkte Überweisung an den Bestatter anbieten, muss dies ohne ausreichende Legitimation aber nicht tun.
Hinterbliebene sollten deshalb frühzeitig alle Nachweise zusammentragen, die direkte Zahlung beantragen und mögliche Zahlungsfristen mit dem Bestatter abstimmen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass ist vor jeder Kontoverfügung besondere Vorsicht geboten.
Kurzes Beispiel aus der PraxisNach dem Tod ihres Vaters erhalten drei Geschwister eine Bestattungsrechnung über 6.500 Euro. Auf dem Girokonto des Verstorbenen befinden sich 15.000 Euro, der beantragte Erbschein liegt jedoch noch nicht vor.
Die Geschwister legen der Bank die Sterbeurkunde, ein eröffnetes Testament, das gerichtliche Eröffnungsprotokoll und eine von allen unterschriebene Zahlungsanweisung vor. Da aus dem Testament eindeutig hervorgeht, dass sie zu gleichen Teilen erben, kann die Bank die Rechnung direkt an das Bestattungsunternehmen überweisen.
Wäre das Testament widersprüchlich oder hätte eines der Geschwister der Zahlung widersprochen, dürfte die Bank weitere Nachweise verlangen. Die Geschwister müssten dann mit dem Bestatter über eine Stundung sprechen oder die Rechnung zunächst anderweitig begleichen.
Der Beitrag Beerdigungskosten ohne Erbschein: Wann die Bank die Rechnung vom Konto des Verstorbenen bezahlen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Falle: Pflegerente für Pflegestufe gilt nicht gleich für Pflegegrad
2017 wurde das alte System der Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Diese lassen sich nicht einfach übertragen. Die Pflegegrade enthalten nämlich auch Ansprüche, die in den vorigen Pflegestufen nicht enthalten waren.
Alte Versicherungsverträge garantieren eine Pflegerente jedoch bei Pflegestufen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass die Versicherung in diesen Fällen nicht notwendig Ansprüche übernehmen muss, die mit der Neuregelung eingeführt wurden. (IV ZR 126/23).
Was bedeutet Pflegerente?Pflegerente bezeichnet Leistungen von Versicherungen, die im Falle der Pflegebedürftigkeit eine Rente auszahlen. Ob diese Leistung erfolgt liegt dabei, wie immer bei Versicherungen, an den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Altverträge beziehen sich allerdings auf Pflegestufen, und nicht auf die seit 2017 gültigen Pflegegrade.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Vereinbarung nach wie vor gültig ist, obwohl es diese Pflegestufen nicht mehr gibt.
Planwidrige RegelungslückeSo bezeichnet der Bundesgerichtshof, dass das Wegfallen der Pflegestufen eine planwidrige Regelungslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) darstelle. Deren Regelungen bezögen sich nämlich auf die überkommenen Pflegestufen.
Oberlandesgericht entschied zugunsten der VersichertenIm konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Naumburg 2023 für die klagende Versicherte entschieden.
Diese beanspruchte nämlich eine Pflegerente mit Bezug zu ihrem Pflegegrad, während die Versicherung auf den im Vertrag erwähnten Pflegestufen beharrte.
Das Oberlandesgericht versuchte, mit seiner Entscheidung die Regelungslücke durch eine ergänzende Auslegung des Vertrags zu schließen. So sei eine Pflegerente zu zahlen, wenn der Pflegegrad mindestens 2 betrage.
Der Bundesgerichtshof hält die Pflegestufen für nicht übertragbarDer Bundesgerichtshof revidierte jetzt diese Entscheidung. Denn, so lautet die Begründung, das System der Pflegegrade hätte die Ansprüche deutlich erweitert. Es sei nicht auszuschließen, dass bei einer Gleichsetzung in erheblichem Ausmaß Pflegerenten ausgezahlen werden müssten, die unter keine der Pflegestufen von I bis III gefallen wären.
So würden die Pflegegrade 2 und höher Kriterien berücksichtigten wie zum Beispiel kognitive Einschränkungen, die bei den Pflegestufen nur über Umwege eingeflossen seien. Die neue Regelung könne also mehr Leistungsfälle umfassen, als der ursprüngliche Vertrag vorgesehen hatte.
Das aber sei vertragsrechtlich unzulässig. Denn der Umfang der ausgezahlten Leistungen könne nicht am Ende höher sein als ursprünglich vereinbart. Er dürfe sich auch nicht auf Leistungen beziehen, die im Vertrag nicht enthalten seien.
Es geht um KalkulierbarkeitAusdrücklich geht es dem Bundesgerichtshof dabei um Kalkulierbarkeit. Die Versicherung müsse die Möglichkeit haben, die Prämienstruktur systematisch neu zu berechnen, ohne das Leistungsversprechen auf alle Betroffenen mit Pflegegrad 2 auszuweiten. Einer entsprechenden Argumentation der Versicherung stimmte das Gericht damit zu.
Wie geht es weiter?Der Fall geht jetzt zurück an das Berufungsgericht. Dieses muss prüfen, ob eine Vertragsanpassung für eine den Pflegestufen I bis III entsprechende Pflegebedürftigkeit als Einzelfall durch einen Sachverständigen geprüft werden muss.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Wenn Sie einen Altvertrag und einen Pflegegrad 2 haben, bleiben Sie in Unsicherheit, ob Ihre Versicherung Ihnen eine Pflegerente zugesteht. Im Zweifelsfall müssen Sie durch ein ärztliches Gutachten bestätigen lassen, welcher der alten Pflegestufen Ihre Pflegebedürftigkeit entspricht.
Der Beitrag Falle: Pflegerente für Pflegestufe gilt nicht gleich für Pflegegrad erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.