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Aktualisiert: vor 44 Minuten 34 Sekunden

Bürgergeld: Preissteigerungen 2026 erreichen den Regelsatz erst 2028

16. Mai 2026 - 11:43

Für viele Haushalte mit Bürgergeld bedeutet das Jahr 2026 eine erneute finanzielle Belastungsprobe. Obwohl Lebensmittel, Strom, Mobilität und Dienstleistungen weiter teurer werden können, bleibt der Regelbedarf nach der geltenden Festsetzung unverändert. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro im Monat, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 506 Euro.

Einerseits soll das Existenzminimum gesichert sein, andererseits bildet der monatliche Betrag aktuelle Preisbewegungen nicht sofort ab. Genau diese zeitliche Verzögerung erklärt, warum Preissteigerungen aus dem Jahr 2026 bei vielen Betroffenen erst deutlich später spürbar in der Berechnung ankommen können.

Warum der Regelsatz 2026 unverändert bleibt

Die Regelbedarfe im Bürgergeld werden nicht nach einem spontanen politischen Beschluss erhöht, sobald Preise steigen. Die Anpassung folgt einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Dabei werden Preisentwicklung und Nettolöhne berücksichtigt, seit Einführung des Bürgergeldes zusätzlich auch eine aktuellere Preisentwicklung.

Für 2026 führte diese Rechnung jedoch nicht zu einer Erhöhung. Nach Angaben der Bundesregierung hätte der rechnerische Betrag für Alleinstehende sogar unter dem bisherigen Wert gelegen. Weil eine Absenkung durch die Besitzschutzregelung ausgeschlossen ist, bleibt es bei 563 Euro.

Das ist für Betroffene ein schwer verständlicher Punkt. Im Alltag zählt nicht, ob ein rechnerischer Vergleichswert niedriger ausfällt. Entscheidend ist, ob der Betrag am Monatsende noch für Ernährung, Haushaltsstrom, Hygiene, Fahrten, Kommunikation und kleinere Anschaffungen reicht.

Die Verzögerung entsteht durch die Berechnung

Der Regelbedarf reagiert nicht in Echtzeit auf Preissteigerungen. Die Fortschreibung greift auf statistische Daten zurück, die bereits erhoben, ausgewertet und rechtlich verarbeitet sein müssen. Dadurch entsteht ein Abstand zwischen tatsächlicher Teuerung und späterer Anpassung.

Wenn Preise im Jahr 2026 steigen, tauchen sie daher nicht automatisch im laufenden Jahr im Bürgergeld auf. Je nach Zeitpunkt der Preisbewegung und nach Ausgestaltung der künftigen Berechnung können sie erst mit späteren Regelbedarfen berücksichtigt werden. Praktisch bedeutet das: Die Haushalte tragen die höheren Kosten zunächst selbst aus einem unveränderten Betrag.

Besonders sichtbar wird das bei Ausgaben, die kaum verschoben werden können. Lebensmittel müssen regelmäßig gekauft werden, Stromabschläge laufen weiter, Fahrkarten werden benötigt und Reparaturen im Haushalt lassen sich oft nicht vermeiden. Ein unveränderter Regelsatz wirkt deshalb wie eine reale Kürzung, wenn die Lebenshaltungskosten steigen.

2026 ist nicht nur eine Nullrunde

Die Nullrunde 2026 folgt bereits auf ein Jahr ohne Erhöhung. Seit 2024 liegt der Betrag für alleinstehende Erwachsene bei 563 Euro. Damit bleibt die nominale Summe gleich, während sich die Kaufkraft je nach Preisentwicklung verändert.

In der öffentlichen Darstellung wird häufig betont, dass die starken Erhöhungen 2023 und 2024 die damalige Inflation berücksichtigt hätten. Das ist rechtlich und statistisch ein wichtiger Hintergrund. Für Haushalte im Leistungsbezug löst es das Problem des Jahres 2026 jedoch nicht.

Denn die Ausgabenstruktur armer Haushalte unterscheidet sich von der durchschnittlichen Preiswahrnehmung vieler anderer Haushalte. Wer fast das gesamte Einkommen für laufende Grundbedürfnisse ausgibt, kann Preissteigerungen kaum durch Verzicht in anderen Bereichen ausgleichen. Schon kleine Mehrkosten bei Nahrungsmitteln oder Strom können den finanziellen Spielraum vollständig aufzehren.

Warum Preissteigerungen erst später ankommen

Der entscheidende Punkt ist der zeitliche Vorlauf der Statistik. Damit ein Regelsatz für ein bestimmtes Jahr festgelegt werden kann, müssen die Daten vorab vorliegen. Eine Preissteigerung, die im Laufe des Jahres 2026 entsteht oder sich erst im zweiten Halbjahr verstärkt, kann deshalb nicht sofort in den bereits festgelegten Betrag für 2026 einfließen.

Hinzu kommt die angekündigte Neuermittlung der Regelbedarfe. Das Bundesarbeitsministerium hat darauf hingewiesen, dass die bisherige Fortschreibungsregelung voraussichtlich letztmalig angewendet wird und anschließend eine neue Ermittlung ansteht. Damit wird die Frage, wie stark aktuelle Preise künftig einbezogen werden, rechtlich erneut verhandelt.

Für Leistungsberechtigte bleibt die Unsicherheit groß. Selbst wenn Preissteigerungen statistisch später berücksichtigt werden, ist damit nicht gesagt, dass sie vollständig oder unmittelbar ausgeglichen werden. Zwischen Einkaufskorb und Gesetzesformel liegt ein Abstand, der im Alltag spürbar ist.

Die soziale Wirkung der Verzögerung

Eine verspätete Anpassung trifft nicht alle Haushalte gleich. Besonders betroffen sind Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern, Menschen mit gesundheitlichen Mehrkosten und Personen, die in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten wohnen.

Zwar werden angemessene Unterkunftskosten gesondert berücksichtigt, viele andere laufende Ausgaben müssen jedoch aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Auch Haushaltsstrom ist im Regelbedarf enthalten. Steigen Abschläge oder Nachzahlungen, entsteht schnell eine Lücke. Wer kein finanzielles Polster hat, muss dann an anderer Stelle sparen.

Das kann zu einer schleichenden Einschränkung gesellschaftlicher Teilhabe führen. Freizeit, Mobilität, kleine Geburtstagsgeschenke, Vereinsbeiträge oder digitale Kommunikation stehen dann unter Druck. Armut zeigt sich nicht nur am Kontostand, sondern auch an der Frage, ob alltägliche Teilhabe noch möglich ist.

Debatte über die Berechnungsweise

Die Berechnung des Bürgergeldes ist seit Jahren umstritten. Befürworter der geltenden Methode verweisen auf ein gesetzlich gebundenes Verfahren und auf die starken Erhöhungen der Jahre 2023 und 2024. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt halten dagegen, dass “der tatsächliche Bedarf vieler Haushalte nicht ausreichend abgebildet wird”.

Die Nullrunde 2026 verschärfe dies, sagt Anhalt. Sie zeigt, dass ein formaler Besitzschutz zwar eine Kürzung auf dem Papier verhindert. “Er schützt aber nicht automatisch vor Kaufkraftverlust, wenn Preise weiter steigen”, sagt der Experte.

Für die anstehende Neuermittlung wird deshalb entscheidend sein, welche Verbrauchsdaten herangezogen werden und wie regelbedarfsrelevante Ausgaben definiert werden. Dabei geht es nicht nur um Zahlenkolonnen, sondern um die Frage, welches Lebensniveau der Sozialstaat als Mindeststandard anerkennt.

Warum erst 2028?

Die Aussage, dass Preissteigerungen aus 2026 den Regelsatz erst 2028 erreichen, beschreibt vor allem das Problem der verzögerten Abbildung. Preisbewegungen müssen zunächst in Daten sichtbar werden, anschließend in Berechnungen eingehen und schließlich in eine neue rechtliche Festsetzung übertragen werden. Dieser Ablauf braucht Zeit.

Für Betroffene ist diese Verzögerung mehr als ein technisches Detail. Wenn Preise 2026 steigen, müssen sie die höheren Kosten sofort tragen. Eine spätere Anpassung kann vergangene Engpässe nicht rückwirkend ausgleichen, sofern keine gesonderten Nachzahlungen vorgesehen sind.

Damit entsteht ein strukturelles Risiko. Der Regelsatz kann rechnerisch korrekt festgesetzt sein und dennoch im Alltag hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleiben. Gerade bei niedrigen Einkommen entscheidet nicht der Jahresdurchschnitt, sondern die konkrete Belastung im jeweiligen Monat.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin erhält 2026 monatlich 563 Euro Regelbedarf. Ihr Stromabschlag steigt um 12 Euro, der Wocheneinkauf kostet im Durchschnitt 8 Euro mehr und das Deutschlandticket oder andere Fahrkosten werden ebenfalls teurer. Schon dadurch fehlen ihr im Monat schnell 40 bis 60 Euro.

Der Betrag wird nicht automatisch im laufenden Jahr ausgeglichen. Die Betroffene muss die Mehrkosten zunächst durch Verzicht, Ratenzahlungen oder Unterstützung aus dem Umfeld auffangen. Kommt eine mögliche Anpassung erst später, lindert sie zwar künftige Belastungen, ersetzt aber nicht die finanziellen Engpässe des Jahres 2026.

Quellen

Bundesregierung: Informationen zu den Regelbedarfen 2026 und zur erneuten Nullrunde beim Bürgergeld.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilung zur Fortschreibung der Regelbedarfe in Sozialhilfe und Bürgergeld für 2026.

Bundesrat-Drucksache 471/25: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026, einschließlich Regelbedarfsstufen und Besitzschutzregelung.

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Schwerbehinderten-Mehrbedarf wegen Merkzeichen G muss rückwirkend gezahlt werden

16. Mai 2026 - 11:32

Wer Grundsicherung nach dem SGB XII beantragt, beantragt damit nicht nur den Regelsatz. Der Antrag umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die nach der Lebenslage in Betracht kommen. Dazu gehört auch der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung bei Merkzeichen G.

Das Sozialgericht Freiburg entschied: War der Leistungsberechtigte bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, muss der Sozialhilfeträger den Mehrbedarf rückwirkend nachzahlen, auch wenn die Behörde davon zunächst nichts wusste. (Az.: S 6 SO 24/10)

Mehrbedarf bei Merkzeichen G kann 17 Prozent zusätzlich bringen

Menschen mit erheblicher Gehbehinderung haben im Sozialhilferecht Anspruch auf einen Mehrbedarf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Paragraf 30 SGB XII wird bei bestimmten Leistungsberechtigten ein Zuschlag von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt.

Der Mehrbedarf soll ausgleichen, dass gehbehinderte Menschen im Alltag typischerweise höhere Kosten haben. Das können etwa zusätzliche Wege, Hilfen, Fahrkosten oder andere behinderungsbedingte Aufwendungen sein.

Der Zuschlag wird pauschal gezahlt. Betroffene müssen also nicht für jeden einzelnen Euro nachweisen, wofür sie ihn konkret ausgegeben haben.

Sozialamt zahlte den Mehrbedarf jahrelang nicht

Der Kläger war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bereits seit dem Jahr 2004 hatte er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G.

Trotzdem erhielt er von Januar 2005 bis September 2009 keinen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Der Grund: Das Sozialamt wusste nach eigenen Angaben nicht, dass der Kläger das Merkzeichen G hatte.

Erst im Oktober 2009 beantragte der rechtliche Betreuer rückwirkend die Zahlung des Mehrbedarfs. Er legte den Bescheid des Versorgungsamtes und den Schwerbehindertenausweis in Kopie vor.

Behörde lehnte rückwirkende Zahlung ab

Das Sozialamt lehnte die Nachzahlung ab. Es argumentierte, der Mehrbedarf decke einen aktuellen Bedarf. Eine rückwirkende Bedarfsdeckung sei nicht möglich.

Außerdem habe der Kläger vorher keinen gesonderten Antrag auf den Mehrbedarf gestellt. Die Behörde habe auch keine Kenntnis vom Merkzeichen G gehabt.

Ab Oktober 2009 zahlte das Sozialamt den Mehrbedarf. Für die Jahre davor verweigerte es aber die Nachzahlung.

Gericht: Grundsicherungsantrag umfasst auch Mehrbedarfe

Das Sozialgericht Freiburg stellte sich auf die Seite des Klägers. Ein Antrag auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip auszulegen.

Wer Grundsicherung beantragt, will im Zweifel alle Leistungen erhalten, die ihm zustehen. Der Antrag umfasst deshalb nicht nur den Regelsatz und Unterkunftskosten, sondern auch mögliche Mehrbedarfe nach Paragraf 30 SGB XII.

Ein gesonderter Antrag auf den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.

Entscheidend war der Besitz des Schwerbehindertenausweises

Der Kläger war bereits seit dem 3. September 2004 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G. Damit erfüllte er die entscheidende Voraussetzung für den Mehrbedarf im streitigen Zeitraum.

Das Gericht unterschied den Fall klar von Fällen, in denen das Merkzeichen G erst später rückwirkend festgestellt wird. Hier war das Merkzeichen nicht nur rückwirkend anerkannt, sondern der Ausweis bestand tatsächlich schon vor Beginn des Nachzahlungszeitraums.

Dass das Sozialamt davon keine Kenntnis hatte, änderte nichts am Anspruch. Entscheidend war, dass die Voraussetzungen objektiv vorlagen.

Fehlerhafte Bescheide müssen nach Paragraf 44 SGB X korrigiert werden

Das Gericht wendete Paragraf 44 SGB X an. Danach müssen rechtswidrige nicht begünstigende Bescheide auch nachträglich zurückgenommen werden, wenn Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Die früheren Bewilligungsbescheide waren insoweit falsch. Sie gingen davon aus, dass kein Anspruch auf den Mehrbedarf bestand. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen aber vor.

Deshalb musste das Sozialamt die entgegenstehenden Bescheide teilweise zurücknehmen und den Mehrbedarf rückwirkend zahlen.

Kein Nachweis konkreter Ausgaben erforderlich

Das Sozialamt meinte, eine rückwirkende Zahlung sei ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, wie er den Bedarf damals anderweitig gedeckt habe.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII ist eine pauschalierte Leistung. Er knüpft typisierend an die Gehbehinderung an und wird nicht erst nach Vorlage konkreter Rechnungen gewährt.

Wer die Voraussetzungen erfüllt und ununterbrochen bedürftig war, muss deshalb nicht nachweisen, ob er damals tatsächlich zusätzliche Fahrkarten, Hilfen oder andere Ausgaben bezahlt hat.

Pauschaler Mehrbedarf wirkt wie der Regelsatz

Das Gericht stellte klar: Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G ist zwar zweckbezogen, aber trotzdem pauschaliert. Er soll typische Mehrkosten ausgleichen, ohne dass jeder Einzelfall centgenau berechnet wird.

Damit ähnelt er in seiner Struktur dem Regelsatz. Auch beim Regelsatz müssen Leistungsberechtigte nicht nachweisen, welche konkreten Ausgaben sie in der Vergangenheit hatten. Gerade diese Pauschalierung spricht für die Nachzahlung im Überprüfungsverfahren.

Sozialamt muss nicht ins Blaue hinein ermitteln

Das Gericht sagte aber auch: Die Behörde hatte nicht zwingend ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Das Sozialamt muss Antragsteller nicht ohne Anlass nach allen denkbaren Mehrbedarfen ausforschen.

Trotzdem half das der Behörde nicht. Für Paragraf 44 SGB X kommt es nicht darauf an, warum der damalige Sachverhalt falsch zugrunde gelegt wurde. Es reicht, dass sich später herausstellt: Der Kläger hatte das Merkzeichen G und erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen bereits im Bewilligungszeitraum.

Rückzahlung für fast fünf Jahre

Das Sozialgericht verpflichtete das Sozialamt, dem Kläger für mehrere Jahre den Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 SGB XII zu zahlen. Der Zuschlag betrug 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Das kann über mehrere Jahre eine erhebliche Summe ergeben.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht und ein Merkzeichen G hat, sollte prüfen, ob der Mehrbedarf tatsächlich im Bescheid auftaucht. Das gilt besonders für voll erwerbsgeminderte Menschen und Menschen im Rentenalter. Fehlt der Zuschlag, sollte nicht nur für die Zukunft ein Antrag gestellt werden. Es kann auch ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X sinnvoll sein.

Wichtig ist der Nachweis, ab wann das Merkzeichen G festgestellt war und ab wann der Schwerbehindertenausweis vorlag.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wer bekommt den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G?

Der Mehrbedarf kommt für Menschen in der Grundsicherung nach dem SGB XII in Betracht, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und das Merkzeichen G nachweisen können.

Wie hoch ist der Mehrbedarf?

Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.

Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden?

Nach dem Urteil umfasst ein Antrag auf Grundsicherung grundsätzlich auch alle in Betracht kommenden Mehrbedarfe. Trotzdem sollten Betroffene das Merkzeichen G immer ausdrücklich mitteilen, um Streit zu vermeiden.

Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen bereits früher vorlagen und die alten Bescheide rechtswidrig waren. Dann kann ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X helfen.

Muss ich konkrete Ausgaben nachweisen?

Nein. Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G ist pauschaliert. Betroffene müssen nicht nachweisen, wofür sie das Geld im Einzelnen ausgegeben hätten.

Fazit

Das Sozialgericht Freiburg stärkt Menschen mit Schwerbehinderung in der Grundsicherung. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G hatte, darf den Mehrbedarf nicht verlieren, nur weil das Sozialamt zunächst nichts davon wusste.

Ein Grundsicherungsantrag umfasst nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch mögliche Mehrbedarfe. Fehlt der Zuschlag im Bescheid, kann eine rückwirkende Korrektur über Paragraf 44 SGB X möglich sein.

Für Betroffene heißt das: Bescheide prüfen, Merkzeichen nachweisen und bei fehlendem Mehrbedarf einen Überprüfungsantrag stellen. Über Jahre kann dabei eine erhebliche Nachzahlung entstehen.

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Sozialhilfe: Keine Vererbung der Kostenersatzpflicht nach § 102 SGB 12

16. Mai 2026 - 10:59

Die Pflicht zum Kostenersatz nach § 102 SGB XII (Sozialhilfe) entsteht erst mit dem Tod des Leistungsberechtigten. Die Ersatzpflicht des Erben (hier die Mutter/Witwe) ist zwar eine Nachlassverbindlichkeit (§ 102 Abs. 2 SGB XII), jedoch ist der Erbe der Ersatzpflichtigen (die Kläger/ Söhne) nicht automatisch auch der Ersatzpflichtige für den ursprünglichen Leistungsberechtigten.

Zwar gehen Schulden grundsätzlich auf den Erben über (§ 1922 BGB), aber der Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII ist an die Person des direkten Erben des Hilfeempfängers gebunden.

Der Sozialhilfeträger kann sich zwar an den Erben des ursprünglichen Leistungsberechtigten halten, aber nicht zwangsläufig an den Erben dieses Erben (den Kläger), da die Kostenersatzpflicht eine spezifische, begrenzte Haftung darstellt.

Mit wegweisendem Urteil gibt nun das Landessozialgericht Bayern ( Urteil vom 17.09.2024 – L 7 SO 108/21 -) bekannt, dass der streitige Kostenersatz nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGB 12 nicht (unmittelbar) darauf gestützt werden kann, da die Kläger nicht Erben des Leistungsberechtigten geworden sind.

Dieser hatte vielmehr allein seine Ehefrau als Erbin eingesetzt, die diese Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

Zwar sind die Kläger (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) Erben der Ehefrau des Leistungsberechtigten geworden, ein Kostenersatz durch die Kläger nach § 102 SGB XII scheidet ungeachtet dessen aus, da die Ehefrau erst nach dem Leistungsberechtigtem gestorben ist (vgl BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 – 5 C 17/02 – ).

Ein Übergang der Kostenersatzpflicht der Mutter, der zwischenzeitlich verstorbenen Witwe und Alleinerbin des Leistungsberechtigten auf die Kläger nach § 1922 Abs 1, § 1967 bzw § 2058 BGB (in entsprechender Anwendung) scheidet aus

Nach § 1922 Abs 1, § 1967 BGB geht zwar das Vermögen der Erblasserin als Ganzes auf den Erben über, sodass dieser nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der von der Erblasserin herrührenden Schulden haftet.

Inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen, bestimmt sich aber nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, sondern nach dem öffentlichen Recht, dem die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten angehören (BSG, Urteil vom 3.4.2014 – B 5 R 251/13 R – ).

Nur soweit ausdrücklich Vorschriften bzw anderweitige gesetzliche Regelungen fehlen, kann der Rechtsgedanke der §§ 1922, 1967 ff BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entsprechend angewendet werden.

Eine entsprechende ausdrückliche öffentlich-rechtliche gesetzliche Regelung ist vorliegend nicht ersichtlich

Eine solche ergibt sich nicht aus § 102 SGB XII. Eine anderweitige öffentlich-rechtliche Regelung, auf die die Haftung der Kläger für die streitigen Ersatzforderungen gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Ein Übergang des Kostenersatzanspruchs gegen die Ehefrau des Leistungsberechtigten bzw die Mutter der Kläger auf die Kläger nach § 1922 Abs 1, § 1967 BGB beruht auch nicht auf Wertungen des öffentlichen Rechts

Allein das Vorliegen einer Ersatzpflicht in Form einer geldwerten Verpflichtung kann deren Vererblichkeit nicht begründen. Wegen der Eingriffsintensität zu Lasten der Erben müssen öffentlich-rechtliche Interessen am Übergang auf den Erben hinzukommen. Solche Interessen sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist nunmehr die Ausnahme. Sie darf nur noch erfolgen, wenn besondere Gründe es als gerechtfertigt erscheinen lassen, den Nachrang der Sozialhilfe durch Ersatzansprüche wiederherzustellen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es nicht gerechtfertigt, dass den Erben des Hilfeempfängers, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen soll, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung des Vermögens nicht zugemutet worden ist (vgl BT-Drs V/3495, S 16). In derartigen Fällen soll der Ersatzanspruch des § 92c BSHG – nunmehr § 102 SGB XII – den Nachrang der Sozialhilfe realisieren.

Über dieses Wertungsgefüge würde sich eine entsprechende Anwendung der § 1922 Abs 1, § 1967 BGB auf die Ersatzpflicht der Ehefrau des Leistungsberechtigten hinwegsetzen

Sowohl die nunmehr im SGB XII angelegte grds Freiheit vom Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe als auch die Zielsetzung der in § 102 SGB XII enthaltenen Ausnahmeregelung sprechen gegen eine Haftung von Erben des Ersatzpflichtigen nach § 102 SGB XII ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Eine solche würde dem Grunde nach eine weitgehende Ersatzpflicht (für rechtmäßig geleistete Sozialhilfe) in all den Fällen begründen, in denen der Leistungsberechtigte oder sein Ehegatte bzw Lebenspartner über Schonvermögen verfügte und ein Erstattungsanspruch gegenüber den in § 102 SGB XII genannten Erben – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert wurde.

Für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers bestehen keine Anhaltspunkte.

Gegen einen solchen spricht auch die Zielsetzung der in § 102 SGB XII enthaltenen Ausnahmeregelung. Diese ist in der vorliegenden Konstellation nicht mehr zu erreichen, da die Erbin des Leistungsberechtigten selbst über Schonvermögen iS des § 90 SGB XII nicht verfügte und das zunächst beim Leistungsberechtigten vorhandene Schonvermögen insbesondere in Form von Grundeigentum den Klägern (im Wege der Erbfolge) nicht zugewachsen ist.

Scheidet ein Übergang der Kostenersatzpflicht ihrer verstorbenen Mutter auf die Kläger bereits dem Grunde nach aus, kommt es nicht darauf an, ob überhaupt bzw in welchem Umfang die verstorbene Mutter der Kläger ersatzpflichtig nach § 102 SGB XII gewesen wäre.

Fazit:

Keine Vererbung der Kostenersatzpflicht nach § 102 SGB 12

Der Sozialhilfeträger kann sich zwar an den Erben des ursprünglichen Leistungsberechtigten halten, aber nicht zwangsläufig an den Erben dieses Erben (den Kläger), da die Kostenersatzpflicht eine spezifische, begrenzte Haftung darstellt.

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Bürgergeld: Bundessozialgericht hebt 100 Prozent Sanktionen direkt wieder auf

16. Mai 2026 - 10:56

“Weigern” bedeutet die regelmäßig vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Jobcenter oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten.

Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (BSG, Urteil Az.: B 14 AS 92/09 R) verweigert werden. Bei Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem leistungsberechtigten zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er eine bestimmte Arbeit nicht ausüben will.

Auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen kann aber noch umgehend sein

Zu dieser Entscheidung kommt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 12 AS 3946/16 und stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Minderung der Regelleistung – nicht vorlagen, denn die einzig in Betracht kommende Alternative des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten zu verhindern, ist nicht gegeben. Bei dem Begriff umgehend handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.

Das Jobcenter hält es für nicht nachgewiesen, dass sich der Leistungsempfänger bei der Firma beworben hat

Dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht aber nicht, weil eine – Zeugin – bestätigte, sich der Kläger tatsächlich beworben hat. Diese hat bestätigt, dass die Bewerbung in ihrer Wohnung an ihrem Laptop geschrieben und ausgedruckt wurde und anschließend zur nächsten Postfiliale gebracht wurde. Für die entscheidende Kammer ergeben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.

Vermittlungsvorschlag enthielt lediglich den Hinweis – sich umgehend zu bewerben

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Begriff “umgehend” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.

Umgehend bedeutet “so schnell wie möglich”. Aus der Sicht eines nichtjuristischen Laien, kann dieser Begriff aber durchaus auch weiter auszulegen sein, sodass auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen noch umgehend sein kann.

Möchte das Jobcenter solche Diskussionen in Zukunft umgehen, obliegt es ihm, den Leistungsberechtigten für ihre Bewerbungsbemühungen eine Frist vorzugeben und sie gar zu verpflichten, die Bewerbung mittels Einschreiben zu versenden. Damit ließe sich der Zeitpunkt der Bewerbung konkret bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Anmerkung von Detlef Brock

1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes liegt beim Jobcenter, in diesem Fall konnte der Sanktionsbescheid keinen Bestand haben.

2. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – ). Eine fahrlässige Pflichtverletzung reicht nicht aus.

3. Eine Weigerung und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr – negatives – Verhalten
eine Einstellung vereitelt.

4. Ein vorwerfbares Verhalten kann dabei auch im Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch gegeben sein.

5. Verhaltensweisen, die als Pflichtverletzung gelten können:
• Die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
• Die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen.
• Das Verhindern der Anbahnung eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten.
• Das Nicht-Antreten, Abbrechen oder Veranlassen des Abbrechens einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit.
• Wichtiger Grund als Ausnahme:

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen kann.

6. Ein negativer Wille zur Arbeitsaufnahme oder zum Ergreifen anderer Eingliederungsmaßnahmen, der als Ablehnung oder Vereitelung durch die Person selbst wahrgenommen wird, ist eine Pflichtverletzung, sofern kein wichtiger Grund vorliegt und die Person die Rechtsfolgen kannte.

Was bringt die Zukunft für Bürgergeld Bezieher hinsichtlich von Sanktionen?

Ein sogenanntes Verfassungsbruchanordnungsgesetz wird kommen. Es beinhaltet 100 % Sanktionen für arbeitsfähige Leistungsbeziehende bei wiederholter Jobablehnung und Sofortige 30 % Sanktionen bei Terminversäumnissen. Dieser Aussage von Harald Thome schließe ich mich an.

Man wird den § 32 SGB 2 umschreiben, ganz sicher.

Das diese Veränderungen verfassungswidrig sein könnten, wissen selbst die Macher von solchen Gesetzen, doch sie riskieren es. Das Recht von Armen und Kranken wird hier mal wieder mit Füßen getreten.

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Erwerbsminderungsrente mit 57 – das solltest Du in 2026 unbedingt beachten

16. Mai 2026 - 10:44

Mit 57 Jahren ist das Rentenalter noch weit entfernt – und doch geraten viele Menschen genau in dieser Lebensphase in eine existenzielle Schieflage. Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, Folgen von Unfällen oder fortschreitende körperliche Einschränkungen können dazu führen, dass Arbeit nicht mehr so möglich ist wie früher.

Die Erwerbsminderungsrente soll dann das Einkommen ersetzen oder ergänzen. In der Praxis ist sie jedoch kein „automatischer Rettungsring“, sondern ein komplexes Verfahren mit medizinischen, versicherungsrechtlichen und finanziellen Stellschrauben.

Wer sich mit 57 damit befasst, steht häufig zugleich unter Zeitdruck: Krankengeld läuft aus, Arbeitgeber drängen auf Klärung, und die Frage nach dem „Wie weiter?“ wird drängender.

Erwerbsminderung ist nicht Berufsunfähigkeit – der entscheidende Unterschied

Ein häufiges Missverständnis entsteht schon beim Begriff. In der gesetzlichen Rentenversicherung geht es nicht darum, ob jemand seinen erlernten Beruf oder die bisherige Stelle noch ausüben kann. Maßgeblich ist, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in einem bestimmten zeitlichen Umfang möglich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das ausdrücklich so: Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit „nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten“. Für viele Betroffene ist das ein harter Perspektivwechsel, weil die eigene berufliche Identität im Verfahren kaum eine Rolle spielt.

Für Menschen, die heute 57 sind, ist außerdem wichtig: Der besondere Schutz über eine „Berufsunfähigkeitsrente“ gilt nur für ältere Jahrgänge, die vor 1961 geboren wurden. Wer mit 57 im Jahr 2026 lebt, gehört in der Regel zu den Jahrgängen 1968 oder 1969 und fällt nicht darunter. In dieser Altersgruppe wird Erwerbsminderung strikt nach Stundenvermögen beurteilt.

Die Stundenlogik: Voll, teilweise – und der graue Bereich dazwischen

Die gesetzliche Systematik ist klar, auch wenn die Lebenswirklichkeit oft nicht dazu passt. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Das klingt nach Mathematik, ist aber in Wahrheit Ergebnis medizinischer Bewertung, Gutachten und oftmals widersprüchlicher Befundlagen.

Gerade bei 57-Jährigen spielt zudem häufig ein Sonderfall hinein, der vielen erst spät begegnet: Wer medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert ist, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Die Rentenversicherung beschreibt das als Situation, in der ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist. Diese Konstellation ist praktisch bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht nur Medizin, sondern auch Arbeitsmarktbedingungen in das Ergebnis hineinwirken können.

Die versicherungsrechtlichen Hürden: Wartezeit und Pflichtbeiträge

Neben der Gesundheit entscheidet die Versicherungsbiografie. Grundvoraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, also mindestens fünf Jahre Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Hinzu kommt grundsätzlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden – typischerweise aus Beschäftigung. Diese zweite Bedingung ist oft der Knackpunkt bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, längeren Selbständigkeitsphasen ohne Pflichtbeiträge oder längerer familiärer Auszeit.

Wer mit 57 erkrankt, hat zwar häufig lange Versicherungszeiten, aber der Blick auf die „letzten fünf Jahre“ kann trotzdem problematisch werden, wenn in dieser Zeit etwa längere unbezahlte Auszeiten, bestimmte Auslandsphasen oder nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten lagen. In der Beratungspraxis zeigt sich: Nicht selten hängt ein Verfahren an Details im Versicherungsverlauf, die Betroffene für erledigt hielten.

„Reha vor Rente“: Warum das Verfahren oft mit Rehabilitation beginnt

Bevor eine Rente bewilligt wird, prüft die Rentenversicherung regelmäßig, ob Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe helfen können, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dieser Grundsatz ist politisch und sozialrechtlich gewollt und in der Kommunikation der Rentenversicherung fest verankert. Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann.

Für Betroffene kann das entlastend sein, weil Reha real helfen kann. Es kann aber auch als zusätzliche Hürde empfunden werden, wenn sich die Gesundheit bereits deutlich verschlechtert hat und die Kraft für Maßnahmen fehlt.

Wichtig ist die praktische Konsequenz: Wer die Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte damit rechnen, dass zunächst Reha- oder Teilhabeleistungen geprüft oder angestoßen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch eine sozialrechtliche Regelung wichtig: Ein Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe kann unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag gelten, wenn Erwerbsminderung vorliegt und Reha nicht erfolgversprechend ist oder nicht erfolgreich war. Das ist keine Kleinigkeit, weil es beim Rentenbeginn – und damit beim Geld – auf Antragsdaten ankommt.

Der Weg zum Antrag: digital möglich, aber inhaltlich anspruchsvoll

Die Deutsche Rentenversicherung bietet inzwischen klare digitale Wege. Anträge können online gestellt werden; Nachweise lassen sich digital einreichen.

Das senkt Hemmschwellen, ersetzt aber nicht die inhaltliche Arbeit: Diagnosen, Befunde, Therapieverläufe, Krankenhaus- und Reha-Berichte, Medikation, Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und die Entwicklung über Zeit sind im Verfahren regelmäßig entscheidend.

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung medizinische Unterlagen auswertet und – wenn nötig – weitere Gutachten veranlasst. Sie arbeitet dafür auch mit standardisierten Befundberichten, die behandelnde Ärztinnen und Ärzte ausfüllen.

Für viele Betroffene ist das eine sensible Stelle: Nicht die Diagnose „an sich“ entscheidet, sondern die konkrete funktionale Einschränkung. Wer beispielsweise „Depression“ oder „Bandscheibenvorfall“ im Befund hat, bekommt die Rente nicht automatisch; es geht darum, was im Arbeitsalltag realistisch noch möglich ist – und wie stabil diese Einschätzung über mindestens sechs Monate ist.

Ab wann wird gezahlt – und warum der Zeitfaktor so oft unterschätzt wird

Viele rechnen damit, dass eine bewilligte Rente „sofort“ beginnt. Tatsächlich ist das System anders gebaut. Nach einem DRV-Lexikon-Eintrag beginnt die Erwerbsminderungsrente seit 2001 grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Das wirkt technisch, ist aber für die finanzielle Planung entscheidend – gerade, wenn Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld parallel auslaufen oder ineinander übergehen sollen.

Befristung ist der Regelfall: Warum viele Bescheide zunächst auf Zeit kommen

Ein weiterer Realitätscheck: Erwerbsminderungsrenten werden häufig zunächst befristet bewilligt. Die DRV erläutert, dass eine Erwerbsminderungsrente am Anfang höchstens für drei Jahre gezahlt wird und anschließend erneut befristet werden kann.

In der Praxis kommt es nicht selten zu mehreren Verlängerungen. In Beratungsinformationen aus dem DRV-Umfeld wird außerdem darauf hingewiesen, dass Befristungen aus medizinischen Gründen insgesamt maximal neun Jahre dauern können, bevor sich die Frage einer unbefristeten Leistung stellt.

Für 57-Jährige ist das doppelt relevant: Zum einen bleibt bis zur Regelaltersgrenze noch eine lange Zeitspanne, in der sich Gesundheitszustände verändern können. Zum anderen sind wiederkehrende Verlängerungsanträge psychisch belastend – nicht wenige Betroffene erleben sie als ständigen „Neubeweis“ ihrer Erkrankung.

Wie hoch fällt die Erwerbsminderungsrente aus? Zurechnungszeit, Abschläge und ein wichtiger Zuschlag

Die Rentenhöhe hängt an der individuellen Versicherungsbiografie – und an einer Rechengröße, die in den letzten Jahren politisch immer wieder angepasst wurde: der Zurechnungszeit. Sie sorgt dafür, dass Betroffene so gestellt werden, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet.

In den Änderungen zum 1. Januar 2026 erklärt die Deutsche Rentenversicherung, dass die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate reicht, also einen Monat länger als zuvor, was die Rente erhöht.

Neben dieser aufwertenden Komponente gibt es jedoch Abschläge. Auch bei Erwerbsminderung gilt: Wer früher eine Rente bezieht, muss grundsätzlich Kürzungen hinnehmen, die lebenslang wirken. Die Bundesregierung fasst das in ihrer aktuellen FAQ so zusammen, dass der Abschlag nie höher als 10,8 Prozent ist.

Für Betroffene ist dabei wichtig zu verstehen: Diese Kürzung verschwindet nicht automatisch, wenn später die Altersrente beginnt; sie prägt den weiteren Rentenverlauf, auch wenn es beim Übergang Schutzmechanismen gibt.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag eingeführt.

Seit Juli 2024 erhalten berechtigte Personen einen Zuschlag; ab Dezember 2025 ändert sich das Auszahlungsverfahren, weil der Zuschlag dann in die laufende Rentenzahlung integriert wird und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet wird.

Wer mit 57 neu in Erwerbsminderung rutscht, gehört typischerweise nicht zu den klassischen „Bestandsfällen“ dieses Zuschlags, sollte aber wissen, dass Rentenbescheide dadurch komplizierter geworden sind – und dass sich bei Hinterbliebenenrenten oder Einkommensanrechnungen daraus Folgeeffekte ergeben können.

Hinzuverdienst mit Erwerbsminderungsrente: Arbeiten ist möglich – aber nicht grenzenlos

Viele wollen oder müssen trotz Einschränkung weiterarbeiten, sei es stundenweise oder in einer weniger belastenden Tätigkeit. Das ist grundsätzlich möglich, aber an Hinzuverdienstgrenzen gekoppelt. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Jahreswechsel-Übersicht konkrete Größenordnungen:

Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.

Diese Werte sind nicht nur Zahlen. Sie sind eine Leitplanke dafür, wie viel wirtschaftliche Aktivität neben der Rente noch möglich ist, ohne dass es zu Kürzungen kommt.

Wer mit 57 überlegt, langsam wieder einzusteigen, sollte deshalb nicht nur medizinisch, sondern auch finanziell sorgfältig planen – idealerweise bevor ein Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Selbständigkeit reaktiviert wird.

Die Brücke über Krankengeld und Arbeitslosengeld: Nahtlosigkeit als Sicherheitsnetz

Selten beginnt die Erwerbsminderungsrente „aus dem Stand“. Häufig stehen davor Monate oder Jahre mit Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld ist dabei zeitlich begrenzt. Das Gesetz legt fest, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.

Wenn diese Phase endet und die Erwerbsfähigkeit weiterhin ungeklärt oder stark eingeschränkt ist, entsteht eine Lücke, in der viele Betroffene finanziell abrutschen könnten.

Genau dafür gibt es die Nahtlosigkeitsregelung im Arbeitslosengeldrecht. § 145 SGB III ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand wegen einer länger als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht wie üblich zur Verfügung steht.

Das ist praktisch: Er soll den Übergang absichern, bis über Reha, Erwerbsminderung und Rentenansprüche entschieden ist. In der Realität ist das Verfahren anspruchsvoll, weil Mitwirkungspflichten, ärztliche Einschätzungen und Fristen ineinandergreifen.

Steuern und Sozialabgaben: Was von der Rente am Ende bleibt

Erwerbsminderungsrenten gehören steuerlich zu den Rentenarten, die grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil seit 2023 pro neuem Rentnerjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte, was die Deutsche Rentenversicherung in einer eigenen Meldung erklärt.

Für 2026 ist der steuerliche Rahmen konkret benannt: Der steuerpflichtige Anteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zu den Änderungen ab 1. Januar 2026 mit.

Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt danach von weiteren Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und dem Grundfreibetrag ab, der 2026 bei 12.348 Euro liegt.

Neben Steuern spielen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle, weil sie – je nach Status – von der Bruttorente abgehen können. Bei 57-Jährigen, die oft noch familiäre Verpflichtungen und laufende Kredite haben, entscheidet diese Netto-Perspektive darüber, ob das Budget trägt oder ob ergänzende Leistungen nötig werden.

Was passiert später: Übergang in die Altersrente – und warum 57 hier eine besondere Perspektive hat

Wer 57 ist, hat bis zur Regelaltersgrenze noch einen langen Weg. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt 67 Jahre als reguläre Altersgrenze; das erläutert die Rentenversicherung ebenfalls in ihrer Übersicht für 2026.

Für eine heute 57-jährige Person bedeutet das: Im Normalfall könnten rund zehn Jahre bis zur Regelaltersrente überbrückt werden müssen.
Wichtig ist dabei: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch durch die Altersrente ersetzt. Die Bundesregierung beschreibt außerdem, dass sichergestellt wird, dass die Leistungen aus der Altersrente nicht unter denen der Erwerbsminderungsrente liegen.

Rechtsgrundlagen sehen zudem vor, dass anschließend eine Regelaltersrente zu leisten ist, wenn bis zur Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde.

Für Betroffene ist das beruhigend, weil es Kontinuität schafft. Gleichzeitig bedeutet es nicht, dass alle finanziellen Nachteile verschwinden. Abschläge und die individuelle Entgeltpunkt-Basis bleiben prägend. Umso mehr Gewicht erhält bei 57 der Gedanke, ob und wie lange noch Teilhabe am Arbeitsleben möglich ist – nicht als moralischer Appell, sondern als nüchterne Frage der finanziellen Tragfähigkeit.

Wenn der Bescheid nicht überzeugt: Widerspruch, Klage und die Bedeutung guter Akten

Ablehnungen sind bei Erwerbsminderungsrenten keine Ausnahme. Wer einen Bescheid erhält, der nicht nachvollziehbar erscheint, hat das Recht auf Widerspruch. Die Rentenversicherung hält im Rentenlexikon fest: Wer in Deutschland lebt, hat dafür einen Monat Zeit; im Ausland sind es drei Monate.

Auch die gesetzliche Fristregelung im Sozialgerichtsgesetz nennt für den Widerspruch die Monatsfrist.

Die DRV weist außerdem darauf hin, dass sowohl Widerspruch als auch Klage kostenfrei sind und vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht.

Entscheidend ist in der Praxis die Qualität der Dokumentation: Wer seine gesundheitliche Entwicklung, Therapien, Einschränkungen und Arbeitsversuche nachvollziehbar belegen kann, verbessert die Chance, dass eine Neubewertung gelingt – unabhängig davon, ob man den Weg allein geht oder sich von Sozialverbänden oder spezialisierten Beratenden unterstützen lässt.

1. Habe ich mit 57 überhaupt Chancen auf eine Erwerbsminderungsrente?

Ja, das kommt auf die gesundheitliche Situation und die Versicherungszeiten an. Entscheidend ist, ob Sie aus medizinischer Sicht dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Zusätzlich müssen in der Regel mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen und innerhalb der letzten fünf Jahre rund drei Jahre Pflichtbeiträge. Liegen diese Voraussetzungen vor, lohnt sich ein Antrag — auch wenn das Verfahren manchmal längere Zeit dauert.

2. Reicht es, wenn ich meinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung prüft nicht nur den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist, ob Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Tätigkeit nachgehen könnten. Wer seinen Beruf nicht mehr schafft, aber theoretisch in einer anderen Tätigkeit länger als sechs Stunden einsetzbar wäre, gilt nicht als erwerbsgemindert.

3. Muss ich vor der Rente immer zuerst in die Reha?

Oft ja, denn der Grundsatz „Reha vor Rente“ gehört fest zum Verfahren. Die Rentenversicherung prüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern können. Erst wenn das nicht möglich oder erfolglos ist, wird die Rente ernsthaft in Betracht gezogen. In manchen Fällen kann ein Reha-Antrag automatisch als Rentenantrag gelten.

4. Wird die Rente dauerhaft bewilligt?

In vielen Fällen zunächst nicht. Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt, meist für bis zu drei Jahre. Danach wird erneut geprüft, ob die Einschränkungen weiter bestehen. Erst nach mehreren Verlängerungen oder bei eindeutig dauerhafter Beeinträchtigung kann eine unbefristete Rente folgen. Für Antragstellende bedeutet das, ärztliche Nachweise gut zu dokumentieren.

5. Darf ich mit Erwerbsminderungsrente noch arbeiten?

Ja, aber in begrenztem Umfang. Hinzuverdienst ist erlaubt, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Werden diese überschritten, kann die Rente gekürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Tätigkeit zur gesundheitlichen Situation passt und die festgestellte Leistungsfähigkeit nicht infrage stellt. Vor Aufnahme einer Arbeit lohnt ein Gespräch mit der Rentenversicherung.

Fazit: Mit 57 ist die Erwerbsminderungsrente oft ein Langstrecken-Thema

Erwerbsminderungsrente mit 57 ist selten eine kurze Episode. Häufig ist sie eine Weichenstellung für viele Jahre bis zur Altersrente. Das Verfahren verlangt medizinische Klarheit, eine stabile versicherungsrechtliche Grundlage und einen realistischen Blick auf Einkommen, Abgaben und Hinzuverdienst.

Wer früh die eigene Akte ordnet, Fristen im Blick behält und die Übergänge zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente sauber plant, verschafft sich Luft in einer Phase, die ohnehin von gesundheitlicher Belastung geprägt ist.

Und wer sich beraten lässt, gewinnt nicht nur Informationen, sondern oft auch Struktur – etwas, das in Krisenzeiten fast so wichtig sein kann wie die Leistung selbst.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten“ (Anspruchsvoraussetzungen, Stundenkriterien, Teilzeitarbeitsplatz-Thema).
Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (Hinzuverdienstgrenzen 2026, Zurechnungszeit 2026, steuerpflichtiger Rentenanteil 2026, Grundfreibetrag-Hinweis).

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EM-Rentnerin erreicht Schwerbehindertenstatus und volle Rente

16. Mai 2026 - 10:36

Eine 58-jährige Frau aus Oberfranken war gesundheitlich am Ende, doch die Deutsche Rentenversicherung lehnte ihren Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Erst nach Widerspruch und Klage beim Sozialgericht Bayreuth setzte der VdK die Rente durch. Ein Aktenzeichen ist bislang noch nicht veröffentlicht.

Wenn Krankheit das Arbeiten unmöglich macht

Die Betroffene hatte ihr Leben lang gearbeitet. Erst in der Bekleidungsfertigung, später mehr als drei Jahrzehnte im Akkord in der Polstermöbelherstellung und zuletzt als Kassiererin im Einzelhandel.

Doch starke Rückenschmerzen, eine Herzerkrankung und psychische Belastungen raubten ihr zunehmend die Kraft. Mitte 2023 wurde sie krankgeschrieben, weil die Schmerzen nicht mehr auszuhalten waren.

Für sie ging es nicht nur um Geld. Es ging um Anerkennung, Sicherheit und die Frage, ob sie nach einem langen Arbeitsleben überhaupt noch eine Perspektive hat.

Schwerbehinderung wurde schnell anerkannt

Im Juli 2024 stellte der VdK zunächst einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bewilligte den Antrag und stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest.

Damit galt die Betroffene rechtlich als schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis allein sichert aber noch keine Erwerbsminderungsrente.

Denn Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen. Ein GdB von 50 zeigt gesundheitliche Einschränkungen im Alltag, sagt aber nicht automatisch, dass jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Deutsche Rentenversicherung lehnte Antrag ab

Im Dezember 2024 stellte der VdK-Kreisverband Lichtenfels den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern lehnte jedoch ab. Auch der Widerspruch des VdK im Mai 2025 blieb erfolglos. Damit war der Verwaltungsweg ausgeschöpft, und der Fall musste vor das Sozialgericht.

Der VdK erhob Klage beim Sozialgericht Bayreuth. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken die Vertretung.

Vor Gericht zählten die medizinischen Gutachten

Im Verfahren lagen zahlreiche medizinische Unterlagen vor. Zusätzlich wurde die Betroffene vor dem Gerichtstermin noch sozialmedizinisch untersucht. Das ist bei Erwerbsminderungsrenten häufig entscheidend. Nicht die Diagnose allein führt zur Rente, sondern die Frage, welche konkrete Leistungsfähigkeit noch besteht.

Die Rentenversicherung prüft, ob ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich sind.

Die Klage beim Sozialgericht Bayreuth war erfolgreich

Im Januar dieses Jahres kam es zum Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth. Der Ausgang war für die Betroffene ungewiss. Sie kam mit einem abgelehnten Antrag und einem erfolglosen Widerspruch in das Verfahren. Für Betroffene ist diese Situation enorm belastend, weil oft die gesamte finanzielle Zukunft daran hängt.

Dann die Erleichterung: Die Klage war erfolgreich. Die volle Erwerbsminderungsrente wurde erstritten.

Warum viele EM-Renten erst im Widerspruch oder vor Gericht durchgesetzt werden

Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente scheitern zunächst. Häufig bewertet die Rentenversicherung die gesundheitliche Leistungsfähigkeit anders als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Betroffene erleben dann, dass ihre Schmerzen, Erschöpfung oder psychischen Belastungen zwar real sind, im Rentenverfahren aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Gerade deshalb sind medizinische Unterlagen, Reha-Berichte, Facharztbefunde und sozialmedizinische Gutachten entscheidend. Wer nur Diagnosen vorlegt, verliert oft. Wer aber belegen kann, wie stark die Krankheit die Leistungsfähigkeit einschränkt, hat bessere Chancen.

Rückenschmerzen allein reichen oft nicht aus

Die Betroffene war bereits 2017 an den Bandscheiben operiert worden. Die Operation hatte sie lange hinausgezögert, doch irgendwann waren die Schmerzen unerträglich. Trotz des Eingriffs blieben die Beschwerden. Hinzu kamen weitere Erkrankungen und psychische Belastungen.

Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss deutlich werden, dass die Einschränkungen nicht nur unangenehm oder belastend sind, sondern die regelmäßige Erwerbsarbeit praktisch unmöglich machen.

Geringverdiener trifft ein abgelehnter Rentenantrag besonders hart

Die Betroffene war Geringverdienerin. Einen privaten Anwalt hätte sie sich nach eigenen Angaben nicht leisten können. Das zeigt ein häufiges Problem. Wer lange körperlich hart gearbeitet und wenig verdient hat, hat oft keine finanziellen Reserven, um ein langes Verfahren auszuhalten.

Wenn dann die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, geraten Betroffene schnell in existenzielle Not. Umso wichtiger ist es, Widerspruchs- und Klagefristen nicht verstreichen zu lassen.

Erwerbsminderungsrente ist kein Gnadenerweis

Der Fall zeigt: Eine Ablehnung durch die Rentenversicherung ist nicht das letzte Wort. Widerspruch und Klage können erfolgreich sein, wenn die medizinische Lage sorgfältig aufgearbeitet wird.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte frühzeitig alle medizinischen Unterlagen sammeln. Dazu gehören Facharztberichte, Krankenhausberichte, Reha-Entlassungsberichte, Schmerztherapie-Unterlagen und psychotherapeutische Befunde.

Wichtig ist außerdem, die Einschränkungen konkret zu beschreiben. Entscheidend ist nicht nur, welche Krankheit vorliegt, sondern was sie im Alltag und im Arbeitsleben verhindert.

Betroffene sollten auch dokumentieren, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind: langes Sitzen, Stehen, Gehen, Heben, Konzentration, Kundenkontakt, Belastbarkeit oder regelmäßige Anwesenheit.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente?

Volle Erwerbsminderungsrente kommt grundsätzlich in Betracht, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Erwerbsminderungsrente?

Nein. Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 beweist nicht automatisch volle Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung prüft gesondert, wie viele Stunden tägliche Arbeit gesundheitlich noch möglich sind.

Was tun, wenn die Rentenversicherung den Antrag ablehnt?

Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen. Dabei sollten neue oder präzisere medizinische Unterlagen eingereicht werden, die die eingeschränkte Leistungsfähigkeit konkret belegen.

Kann eine Klage vor dem Sozialgericht erfolgreich sein?

Ja. Der Fall vor dem Sozialgericht Bayreuth zeigt, dass auch nach abgelehntem Antrag und erfolglosem Widerspruch noch eine volle Erwerbsminderungsrente erstritten werden kann.

Welche Unterlagen sind besonders wichtig?

Wichtig sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Berichte, Klinikberichte, Gutachten, Schmerztherapie-Unterlagen und Nachweise über psychische Erkrankungen. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die konkrete Arbeitsfähigkeit beschreiben.

Fazit

Eine Ablehnung muss nicht hingenommen werden. Wer nicht mehr arbeiten kann, sollte medizinische Unterlagen sammeln, Fristen beachten und Widerspruch oder Klage prüfen lassen. Die volle Erwerbsminderungsrente kann auch nach einem langen Verfahren noch durchgesetzt werden.

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Pflegekasse reicht nicht für den Pflegedienst: Zuschuss vom Sozialamt muss die Differenz zahlen

16. Mai 2026 - 9:35

Der Sozialverband VdK sah sich Anfang Mai 2026 veranlasst, einen eigenen Leitfaden zu diesem Thema zu veröffentlichen, weil die Leistung nach wie vor vielen kaum bekannt ist. Aber der Reihe nach.

Der Pflegedienst stellt zum Beispiel 2.800 Euro in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt davon 1.497 Euro. Die Differenz von gut 1.300 Euro soll die Familie selbst tragen – aus einer Rente von 1.400 Euro. Was die meisten nicht wissen: Das Sozialamt muss diesen Rest zahlen!

Es gibt dafür einen gesetzlichen Anspruch, er heißt Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Nach Berechnung auf Basis von Destatis-Daten stellen mehr als 92 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen diesen Antrag nie. Jeder Monat ohne Antrag ist unwiederbringlich verloren.

Im Jahr 2024 erhielten bundesweit 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach SGB XII, wie das Statistische Bundesamt erhoben hat.

Gleichzeitig wurden 5,7 Millionen Menschen in der Pflegeversicherung geführt. Das bedeutet: Mindestens neun von zehn Pflegebedürftigen haben den Anspruch auf Sozialamtsleistungen nie geltend gemacht, auch wenn sie Anspruch gehabt hätten.

Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte erneut – Fachkräfte verdienen dann mindestens 21,03 Euro pro Stunde, Hilfskräfte mindestens 16,52 Euro.

Die Pflegeversicherungsleistungen dagegen sind eingefroren: Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2025, die nächste ist frühestens für 2028 geplant. Wer die wachsende Lücke nicht aus eigenen Mitteln schließen kann, hat einen Rechtsanspruch auf Ergänzung durch das Sozialamt.

Pflegedienst oder Angehörige: Was das Sozialamt bei häuslicher Pflege übernimmt

Für die häusliche Pflege gibt es zwei Leistungsformen. Welche greift, hängt davon ab, wer die Pflege tatsächlich erbringt.

Wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt, zahlt das Sozialamt über die häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII die Kosten, die das Sachleistungsbudget der Pflegekasse übersteigen.

Dieses Budget ist gedeckelt: bei Pflegegrad 2 auf 761 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 1.859 Euro, bei Pflegegrad 5 auf 2.299 Euro im Monat.

Was der Pflegedienst darüber hinaus in Rechnung stellt, deckt das Sozialamt. Dabei gibt es keine gesetzliche Obergrenze für diese Sozialamtsleistung – das Amt übernimmt so viel, wie zur Sicherstellung des tatsächlichen Pflegebedarfs notwendig ist.

Wenn Angehörige, Nachbarn oder andere private Personen die Pflege übernehmen, tritt das Sozialamt mit Pflegegeld ein.

Dieses Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch XII entspricht in der Höhe exakt dem Pflegegeld der Pflegeversicherung: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4, 990 Euro bei Pflegegrad 5.

Wer bereits Pflegegeld von der Pflegekasse erhält, bekommt keinen zweiten Betrag dazu – das Pflegegeld der Pflegeversicherung wird vollständig angerechnet. Einen Doppelbezug gibt es nicht.

Helga S., 74, aus Münster, Pflegegrad 3: Dreimal täglich kommt der Pflegedienst, die Monatsrechnung beläuft sich auf 2.650 Euro. Die Pflegekasse übernimmt 1.497 Euro. Helga zahlt die Differenz von 1.153 Euro aus ihrer Rente von 1.350 Euro. Zum Leben bleiben ihr 197 Euro. Acht Monate lang bezahlt sie diesen Eigenanteil, insgesamt 9.224 Euro – Geld, das das Sozialamt hätte übernehmen müssen.

Erst als ihre Tochter die Unterlagen prüft, stellt sich heraus: Das Amt wäre seit dem ersten Monat leistungspflichtig gewesen. Den Antrag hatte niemand gestellt.

Kombinationsleistungen – also teilweise Angehörigenpflege und teilweise Pflegedienst – sind möglich.

Das Sozialamt prüft dann, welche Leistungsform überwiegt und welche Kombination den Pflegebedarf am besten sicherstellt.

Das Gesetz schreibt vor, dass häusliche Pflege der stationären vorgezogen werden soll, solange eine würdige Versorgung zu Hause möglich ist. Sozialämter dürfen nicht einseitig auf stationäre Unterbringung verweisen.

Die Einkommensgrenze nach SGB XII: So rechnen Sie Ihren Anspruch aus

Hilfe zur häuslichen Pflege ist keine Leistung, die nur Menschen ganz ohne Einkommen zusteht. Das Gesetz schützt einen erheblichen Teil des Einkommens. Erst wer mit dem verbleibenden Rest tatsächlich mehr hat als die gesetzliche Einkommensgrenze, muss einen Teil selbst beisteuern – und selbst dann gibt es Grenzen.

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen.

Erstens der Grundbetrag: Er beträgt das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 liegt die Regelbedarfsstufe 1 bei 563 Euro, der Grundbetrag damit bei 1.126 Euro.

Zweitens werden die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Heizkosten hinzugerechnet, sofern sie angemessen sind.

Drittens gibt es einen Familienzuschlag von 395 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt schulden, also etwa für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder für Kinder, die Sie überwiegend unterhalten.

Beispiel 1 – Alleinstehende Rentnerin, Pflegegrad 3: Rente 1.350 Euro, Kaltmiete 600 Euro, alleinstehend, kein Partner. Einkommensgrenze: 1.126 Euro + 600 Euro = 1.726 Euro. Ihr Einkommen (1.350 Euro) liegt unter dieser Grenze. Das Ergebnis: Sie muss keinen Cent des Pflegedienst-Eigenanteils selbst zahlen.

Das Sozialamt übernimmt die gesamte Differenz zwischen Pflegedienstrechnung und dem Sachleistungsbudget der Pflegekasse.

Beispiel 2 – Ehepaar, Pflegegrad 4: Gemeinsame Rente 2.800 Euro, Kaltmiete 700 Euro, Ehemann pflegebedürftig, Ehefrau pflegt ihn. Einkommensgrenze: 1.126 Euro + 700 Euro + 395 Euro (Familienzuschlag Ehefrau) = 2.221 Euro.

Das gemeinsame Einkommen übersteigt die Grenze um 579 Euro. Der übersteigende Betrag muss in angemessenem Umfang für die Pflegekosten eingesetzt werden.

Bei Pflegegrad 4 gilt zusätzlich: Übersteigt der Eigenbeitrag 60 Prozent des Einkommens über der Grenze, ist das unzumutbar – das Sozialamt muss dann stärker einspringen. Im Beispiel: 60 Prozent von 579 Euro sind 347 Euro – mehr als diesen Betrag monatlich darf das Amt nicht als Eigenbeitrag verlangen.

Wichtig für die Einkommensberechnung: Das Pflegegeld der Pflegeversicherung zählt nicht als anzurechnendes Einkommen. Es bleibt für die Berechnung der Einkommensgrenze außen vor. Das erhöht den Spielraum vieler Anspruchsberechtigter erheblich.

Vermögen: Was bleibt Ihnen – und was darf das Sozialamt nicht fordern

Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Das Sozialamt kann verlangen, dass verwertbares Vermögen eingesetzt wird, bevor die Leistung greift. Doch der Begriff des Schonvermögens schützt einen erheblichen Teil.

Bargeld, Bankguthaben und Sparanlagen bleiben bis zu 10.000 Euro bei Alleinstehenden geschützt. Bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften sind es 20.000 Euro. Was darüber liegt, muss zunächst aufgebraucht werden.

Doch der Schutz geht weiter: Ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim muss nicht verkauft werden, solange der Partner oder nahe Angehörige darin wohnen und auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person dort wohnen sollen.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie staatlich geförderte Altersvorsorge – etwa eine Riester-Rente – bleiben ebenfalls außen vor.

Besonders relevant für viele Familien: Kinder werden beim Sozialamt nicht zur Kasse gebeten. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder vollständig, sofern ihr jährliches Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.

So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur häuslichen Pflege

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt werden – beim Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Wer nicht weiß, welches Amt zuständig ist, bekommt die Auskunft bei jedem Pflegestützpunkt der Gemeinde.

Stellen Sie den Antrag schriftlich. Ein Formular ist nicht zwingend erforderlich, ein formloses Schreiben mit Name, Adresse, Pflegegrad und dem ausdrücklichen Hinweis „Antrag auf Hilfe zur Pflege nach SGB XII” genügt, um den Anspruch zu wahren. Das Datum des Eingangs beim Sozialamt ist entscheidend: Das Amt zahlt nicht rückwirkend. Jeder Monat, in dem der Antrag fehlt, ist dauerhaft verloren.

Folgende Unterlagen beschleunigen die Bearbeitung erheblich: der aktuelle Pflegebescheid der Pflegekasse mit Pflegegradnachweis, aktuelle Rentenbescheide oder Nachweise aller Einkünfte, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über die Unterkunftskosten (Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnung) sowie die aktuelle Rechnung des Pflegedienstes.

Wer zusätzlich ein schriftliches Angebot eines weiteren Pflegedienstes beifügt, entzieht dem Sozialamt von vornherein den Einwand, die gewählte Versorgung sei überteuert.

Das Sozialamt ist verpflichtet, über den Antrag zu bescheiden. Eine Frist von wenigen Wochen ist üblich. Wer in einer akuten finanziellen Notlage ist und den Pflegedienst aus eigenen Mitteln bereits nicht mehr bezahlen kann, teilt das dem Amt schriftlich mit und fordert eine vorläufige Entscheidung.

Wenn das Sozialamt ablehnt oder zu wenig bewilligt

Ablehnungsbescheide vom Sozialamt sind in diesem Bereich keine Seltenheit. Häufige Begründungen: Das Amt bezweifelt, dass die gewählte Pflegeform notwendig ist, zweifelt an der Vermögenslage oder argumentiert, Angehörige könnten die Pflege übernehmen. Viele dieser Ablehnungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch beim Sozialamt ein.

Benennen Sie den konkreten Fehler: falsch berechnete Einkommenssituation, zu enges Verständnis der Schonvermögensregelung oder die fehlerhafte Verweigerung des Anspruchs dem Grunde nach. Eine Begründung kann zunächst angekündigt und nachgereicht werden, um die Frist zu wahren.

Wenn das Amt die Bewilligung nicht rückwirkend auf den Antragstag festsetzt, sondern einen früheren Leistungsbeginn ablehnt, ist das rechtlich falsch. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Antragstellung, nicht erst ab dem Tag der Bearbeitung.

In Fällen, in denen eine sofortige Versorgungslücke besteht, kommt ein Eilantrag vor dem Sozialgericht in Betracht. Das Sozialgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Leistung anordnen. Für Klagen vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an. Wer die finanziellen Mittel nicht hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Beratung bieten neben dem Sozialgericht auch die örtlichen Gliederungen von VdK, SoVD und Caritas, die Pflegestützpunkte der Länder sowie Sozialrechtsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Bei strittigen Fällen – etwa wenn das Sozialamt auf stationäre Pflege drängt, obwohl häusliche Pflege möglich wäre – lohnt früh ein Gespräch mit einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt.

Häufige Fragen zur Hilfe zur häuslichen Pflege Bekomme ich Hilfe zur Pflege, wenn ich selbst meine Pflegekasse ausgeschöpft habe, aber noch Ersparnisse habe?

Das kommt auf den Betrag an. Ersparnisse bis 10.000 Euro (Alleinstehende) oder 20.000 Euro (Ehepaare) bleiben als Schonvermögen geschützt. Nur der darüber liegende Betrag muss zunächst aufgebraucht werden. Erst wenn das verwertbare Vermögen unterhalb der Schongrenze liegt und das Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt, zahlt das Sozialamt ohne Eigenanteil.

Muss ich meinen Angehörigen über die Pflegegradgrenze hinaus selbst pflegen, damit das Sozialamt nicht einspringen muss?

Nein. Das Gesetz stellt zwar häusliche Pflege durch nahestehende Personen in den Vordergrund, aber es verpflichtet niemanden dazu. Wenn niemand die Pflege privat übernehmen kann oder will, besteht der Anspruch auf Hilfe zur häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst ohne Abstriche, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden.

Was passiert, wenn ich zu Hause pflege und trotzdem gelegentlich einen Pflegedienst brauche?

Das Sozialamt kann beide Leistungsformen kombinieren. Wenn Angehörige die Grundversorgung übernehmen und ein Pflegedienst ergänzend eingesetzt wird, ist das möglich. Allerdings kann das Pflegegeld des Sozialamts in diesem Fall anteilig gekürzt werden, wenn gleichzeitig Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden. Der Bescheid muss diese Kürzung ausdrücklich begründen.

Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 ist der Zugang zur Hilfe zur Pflege eingeschränkt. Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe nach den Hauptvorschriften gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag und auf Pflegehilfsmittel. Wer einen Pflegebedarf hat, der noch nicht zu einem Pflegegrad geführt hat, kann in bestimmten Konstellationen auf andere Sozialhilfeleistungen ausweichen, etwa erhöhten Regelbedarf oder Haushaltshilfe.

Kann das Sozialamt nach dem Tod meiner Mutter ihr Erbe zurückfordern?

Das ist begrenzt möglich, aber kein Automatismus. Das Sozialamt kann Ersatzansprüche gegen Erben geltend machen, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

Es gibt dabei einen Freibetrag in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach der Einkommensgrenzformel. Außerdem schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz Kinder mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro weitgehend vor Unterhaltspflichten zu Lebzeiten. Die Rückforderung aus dem Erbe ist eine andere Frage, die im Einzelfall geprüft werden muss.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), §§ 61–66a, §§ 82–92 Hilfe zur Pflege und Einkommens-/Vermögenseinsatz

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII, WD 6 – 065/24

Statistisches Bundesamt (Destatis): Empfänger von Hilfe zur Pflege 2024

Sozialverband VdK Deutschland: Tipp Pflege zu Hause – Hilfe zur häuslichen Pflege beantragen, 06.05.2026

Bundesregierung/Kabinett: Pflegemindestlohnverordnung, Kabinettsbeschluss 12.03.2026 (Inkrafttreten 01.07.2026)

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Rente mit Schwerbehindertenausweis oder Rente nach 45 Jahren: Was ist besser?

16. Mai 2026 - 8:38

Viele Versicherte stehen kurz vor der Rente vor einer wichtigen Frage: Ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen günstiger als die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren?

Beide Rentenarten können einen früheren Rentenbeginn ermöglichen, unterscheiden sich aber bei Voraussetzungen, Eintrittsalter und Abschlägen deutlich.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein Schwerbehindertenausweis vorhanden ist oder ob 45 Versicherungsjahre erreicht wurden. Wichtig ist vor allem, wann die Rente beginnen soll und ob Abschläge dauerhaft in Kauf genommen werden sollen.

In vielen Fällen ist die Rente nach 45 Jahren attraktiver, wenn sie abschlagsfrei möglich ist. Die Rente mit Schwerbehindertenausweis kann dagegen vorteilhaft sein, wenn ein noch früherer Ausstieg gewünscht oder nötig ist.

Was die Rente mit Schwerbehindertenausweis bedeutet

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen richtet sich an Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sein. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht also nicht aus. Es muss auch eine ausreichende Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 oder jünger gilt: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren möglich. Ein früherer Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, dann aber mit Abschlägen.

Diese Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat, in dem die Rente vorzeitig beginnt. Bei drei Jahren vorzeitigem Rentenbeginn ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 10,8 Prozent.

Was die Rente nach 45 Jahren bedeutet

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Angerechnet werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie weitere rentenrechtliche Zeiten. Diese Rentenart wird umgangssprachlich noch oft „Rente mit 63“ genannt. Für jüngere Jahrgänge trifft diese Bezeichnung aber nicht mehr zu.

Für den Jahrgang 1964 und spätere Jahrgänge liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Der große Vorteil dieser Rentenart besteht darin, dass sie abschlagsfrei gezahlt wird. Eine vorgezogene Variante mit Abschlägen gibt es bei der Rente nach 45 Jahren nicht. Wer vor dieser Altersgrenze gehen möchte, muss gegebenenfalls eine andere Rentenart prüfen lassen.

Der direkte Vergleich Rentenart Wichtige Merkmale Altersrente für schwerbehinderte Menschen Mindestens Grad der Behinderung 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre. Für Jahrgang 1964 oder jünger abschlagsfrei ab 65 Jahren, frühestens ab 62 Jahren mit dauerhaften Abschlägen. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestens 45 Versicherungsjahre. Für Jahrgang 1964 oder jünger abschlagsfrei ab 65 Jahren. Ein früherer Beginn mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Welche Rente ist finanziell besser?

Die Rentenhöhe ergibt sich nicht deshalb automatisch höher, weil jemand schwerbehindert ist oder 45 Versicherungsjahre erreicht hat. Die monatliche Rente hängt vor allem von den erworbenen Entgeltpunkten, dem Rentenwert und möglichen Abschlägen ab.

Die Rentenart entscheidet vor allem darüber, wann die Zahlung beginnen kann und ob Kürzungen entstehen. Deshalb kann dieselbe Person je nach Rentenbeginn sehr unterschiedliche Ergebnisse erhalten.

Finanziell ist die Rente nach 45 Jahren häufig günstiger, wenn sie zum zulässigen Alter abschlagsfrei genutzt werden kann. Wer die Rente für schwerbehinderte Menschen bereits mit 62 Jahren beginnt, erhält zwar früher Geld, muss aber dauerhaft Abschläge hinnehmen. Diese Kürzung gilt grundsätzlich für die gesamte Rentenlaufzeit. Das kann sich über viele Jahre deutlich auswirken.

Wann die Schwerbehindertenrente besser sein kann

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann besser sein, wenn ein früherer Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Sie kann bereits vor dem abschlagsfreien Alter beginnen, während die Rente nach 45 Jahren keine vorgezogene Variante mit Abschlägen bietet. Wer also nicht bis 65 arbeiten kann oder möchte, bekommt über die Schwerbehindertenrente unter Umständen früher Zugang zur Altersrente. Der Preis dafür ist jedoch eine dauerhafte Kürzung.

Auch für Menschen, die keine 45 Versicherungsjahre erreichen, kann diese Rentenart wichtig sein. Denn für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reichen 35 Versicherungsjahre.

Wer den Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzt und die 35 Jahre erfüllt, kann damit eine Möglichkeit haben, früher in den Ruhestand zu gehen. Ohne Schwerbehindertenausweis wäre diese Option nicht verfügbar.

Wann die Rente nach 45 Jahren besser sein kann

Die Rente nach 45 Versicherungsjahren ist oft die bessere Wahl, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich ist. Sie vermeidet dauerhafte Kürzungen und kann vor der regulären Altersgrenze bezogen werden. Für viele Beschäftigte mit langer Erwerbsbiografie ist das finanziell attraktiv. Besonders relevant ist das, wenn keine gesundheitliche Notwendigkeit für einen noch früheren Rentenbeginn besteht.

Wer sowohl 45 Versicherungsjahre als auch einen Schwerbehindertenausweis hat, sollte beide Varianten berechnen lassen. Es kann sein, dass beide Rentenarten zum gleichen Alter abschlagsfrei möglich sind. Dann entscheidet nicht der Name der Rente über die Höhe, sondern der konkrete Rentenverlauf. Eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb unverzichtbar.

Warum der Rentenbeginn genau geprüft werden sollte

Der Unterschied zwischen 62, 64 und 65 Jahren kann erhebliche Folgen haben. Jeder Monat vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlag senkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Bei einem Rentenbeginn drei Jahre früher summiert sich das auf 10,8 Prozent. Wer beispielsweise rechnerisch 1.600 Euro monatliche Altersrente erwarten würde, bekäme bei 10,8 Prozent Abschlag rund 173 Euro weniger pro Monat.

Gleichzeitig kann ein früherer Rentenbeginn trotzdem sinnvoll sein. Das gilt etwa, wenn die Gesundheit keine längere Erwerbstätigkeit zulässt oder wenn Arbeitslosigkeit, Belastung und fehlende Perspektiven hinzukommen. Eine rein mathematische Betrachtung reicht dann nicht immer aus. Dennoch sollte der dauerhafte Abschlag nicht unterschätzt werden.

Fazit: Nicht der Ausweis entscheidet, sondern die Kombination aus Alter, Zeiten und Abschlägen

Die Rente mit Schwerbehindertenausweis ist nicht automatisch besser als die Rente nach 45 Jahren. Sie bietet mehr Flexibilität beim früheren Rentenbeginn, kann aber mit deutlichen Abschlägen verbunden sein.

Die Rente nach 45 Jahren ist besonders attraktiv, wenn sie abschlagsfrei erreicht wird. Wer beide Voraussetzungen erfüllt, sollte sich immer eine Vergleichsberechnung erstellen lassen.

Als Faustregel gilt: Wer bis zum abschlagsfreien Eintrittsalter durchhalten kann und 45 Versicherungsjahre erreicht hat, fährt mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren häufig besser. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss, kann mit der Schwerbehindertenrente trotz Abschlägen die passendere Lösung finden.

Die beste Entscheidung hängt daher vom Geburtsjahr, vom Gesundheitszustand, von den Versicherungszeiten und von der persönlichen Finanzplanung ab.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Versicherter ist 1964 geboren, hat einen Grad der Behinderung von 50 und kommt auf 45 Versicherungsjahre. Er könnte mit 65 Jahren abschlagsfrei in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Gleichzeitig könnte er mit 65 Jahren auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. In diesem Fall ist keine der beiden Rentenarten automatisch höher, weil beide ohne Abschlag möglich sind.

Möchte derselbe Versicherte aber bereits mit 62 Jahren in Rente gehen, kommt die Rente nach 45 Jahren dafür nicht infrage. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre möglich, aber mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt dann davon ab, wie wichtig der frühere Ruhestand ist und ob die niedrigere Monatsrente dauerhaft tragbar bleibt.

Häufige Fragen und Antworten Ist die Rente mit Schwerbehindertenausweis automatisch höher als die Rente nach 45 Jahren?

Nein. Die Rentenhöhe hängt vor allem von den gesammelten Rentenpunkten und möglichen Abschlägen ab. Ein Schwerbehindertenausweis erhöht die Rente nicht automatisch. Er kann aber einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Rente mit Schwerbehindertenausweis?

Erforderlich ist in der Regel ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Außerdem müssen mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht daher nicht aus.

Welche Voraussetzungen gelten für die Rente nach 45 Jahren?

Für diese Rentenart müssen mindestens 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflegezeiten. Wird die Altersgrenze erreicht, ist diese Rente abschlagsfrei.

Kann man mit Schwerbehindertenausweis früher in Rente gehen?

Ja, das ist möglich. Für jüngere Jahrgänge kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig ab 62 Jahren beginnen. Dann entstehen aber dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns.

Kann man die Rente nach 45 Jahren auch früher mit Abschlägen bekommen?

Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es nicht als vorgezogene Variante mit Abschlägen. Sie kann erst ab der jeweils geltenden Altersgrenze bezogen werden. Dafür wird sie dann ohne Abschläge gezahlt.

Was ist besser, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind?

Wenn beide Rentenarten zum selben Zeitpunkt abschlagsfrei möglich sind, ist keine automatisch besser. Dann kommt es auf die konkrete Berechnung der Deutschen Rentenversicherung an. Wichtig ist vor allem, ob ein früherer Rentenbeginn gewünscht ist und ob dafür Abschläge akzeptiert werden.

Wann lohnt sich die Schwerbehindertenrente besonders?

Sie kann sich besonders dann lohnen, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn arbeiten kann. In diesem Fall ermöglicht sie einen früheren Ausstieg. Allerdings sollte vorher genau geprüft werden, wie stark die dauerhaften Abschläge die monatliche Rente senken.

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Schwerbehinderung: Aufwandspauschale steigt auf 450 Euro

16. Mai 2026 - 8:24
Aufwandspauschale steigt 2026 auf 450 Euro

Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer übernehmen eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie unterstützen volljährige schwerbehinderte Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Dabei geht es häufig um Behördenpost, Gesundheitsfragen, Wohnungsangelegenheiten oder finanzielle Entscheidungen.

Auch wenn diese Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird, entstehen im Alltag Kosten. Fahrten zum Amtsgericht, Porto, Telefonate, Kopien oder Gespräche mit Pflegeeinrichtungen können sich über das Jahr hinweg summieren. Für solche Auslagen sieht das Betreuungsrecht einen Ersatz vor.

Was die Aufwandspauschale bedeutet

Die Aufwandspauschale ist ein pauschaler Auslagenersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die sich um Schwerbehinderte kümmern. Sie soll typische Kosten abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Damit wird das Ehrenamt entlastet, weil nicht jede Quittung gesammelt und eingereicht werden muss.

Rechtsgrundlage ist § 1878 BGB. Danach kann ein Betreuer, der keine Vergütung erhält, für jede geführte Betreuung einen pauschalen Geldbetrag verlangen. Die Pauschale wird jährlich gezahlt und ist erstmals ein Jahr nach der Bestellung fällig.

450 Euro ab 2026

Ab 2026 steigt die Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer von 425 Euro auf 450 Euro pro Jahr. Die Erhöhung ist Teil der Neuregelungen im Vergütungsrecht für Betreuerinnen, Betreuer und Vormünder. Nordrhein-Westfalen weist in seiner Justizinformation ausdrücklich darauf hin, dass sich die Pauschale für ehrenamtliche Betreuende auf 450 Euro erhöht.

Der Betrag gilt pro Betreuung. Wer mehrere Betreuungen ehrenamtlich führt, kann die Pauschale grundsätzlich für jede einzelne Betreuung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person tatsächlich bestellt ist und keine berufliche Vergütung für diese Betreuung erhält.

Art Regelung ab 2026 Höhe der Aufwandspauschale 450 Euro pro Jahr und Betreuung Anspruchsberechtigte Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer ohne Vergütung Nachweise Bei der Pauschale sind keine Einzelbelege für typische Auslagen erforderlich Fälligkeit Jährlich, erstmals ein Jahr nach Bestellung Zuständigkeit In der Regel das zuständige Betreuungsgericht beim Amtsgericht Pauschale oder Einzelabrechnung

Betreuerinnen und Betreuer können statt der Pauschale auch konkret entstandene Aufwendungen geltend machen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die tatsächlichen Auslagen deutlich über dem Pauschalbetrag liegen. In diesem Fall müssen die Kosten aber nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Für viele Ehrenamtliche ist die Pauschale der einfachere Weg. Sie vermeidet einen hohen Dokumentationsaufwand und schafft Planungssicherheit. Wer jedoch regelmäßig weite Strecken fährt oder außergewöhnlich hohe Kosten trägt, sollte prüfen, ob eine Einzelabrechnung günstiger ist.

Wer die Pauschale zahlt

Ob die betreute Person oder die Staatskasse zahlt, hängt von der finanziellen Situation der betreuten Person ab. Ist genügend Vermögen oder Einkommen vorhanden, richtet sich der Anspruch in der Regel gegen die betreute Person. Ist die betreute Person mittellos, kommt die Staatskasse in Betracht.

In der Praxis läuft die Geltendmachung meist über das Betreuungsgericht. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ehrenamtliche Betreuende sollten deshalb die Fristen und die örtlichen Vorgaben ihres Amtsgerichts beachten.

Fristen sind wichtig

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale ist nicht unbegrenzt durchsetzbar. § 1878 BGB sieht vor, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Besonders für neu bestellte Betreuerinnen und Betreuer ist es daher wichtig, den Beginn des Betreuungsjahres im Blick zu behalten.

Einige Betreuungsvereine weisen darauf hin, dass der Antrag nach Ablauf des Betreuungsjahres gestellt werden sollte. Häufig stellen Amtsgerichte Formulare bereit, teilweise ist auch ein formloser Antrag möglich. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beim Betreuungsgericht oder bei einem Betreuungsverein erkundigen.

Warum die Erhöhung wichtig ist

Die Anhebung auf 450 Euro ist kein Gehalt und keine Bezahlung für die geleistete Arbeit. Sie bleibt ein Ausgleich für Aufwendungen, die bei der ehrenamtlichen Betreuung entstehen. Dennoch ist die Erhöhung ein Signal, dass der praktische Aufwand dieser Tätigkeit anerkannt wird.

Gerade im Alltag kann rechtliche Betreuung zeitintensiv sein. Termine müssen koordiniert, Schreiben beantwortet und Entscheidungen vorbereitet werden. Die Pauschale kann diese Arbeit nicht vollständig abbilden, sie erleichtert aber den finanziellen Umgang mit den typischen Nebenkosten.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter wird vom Amtsgericht zur ehrenamtlichen Betreuerin ihres Vaters bestellt. Sie kümmert sich um Schriftverkehr mit der Pflegekasse, spricht mit der Bank, fährt mehrmals im Jahr zum Pflegeheim und reicht Unterlagen beim Gericht ein. Für Porto, Kopien, Telefonate und Fahrten entstehen ihr regelmäßig Kosten.

Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht die Aufwandspauschale. Ab 2026 kann sie dafür 450 Euro geltend machen, ohne jede einzelne Ausgabe belegen zu müssen. Nur wenn ihre tatsächlichen Kosten deutlich höher wären, könnte eine Abrechnung mit Einzelnachweisen sinnvoller sein.

Häufige Fragen zur Aufwandspauschale in der rechtlichen Betreuung Wer kann die Aufwandspauschale in der rechtlichen Betreuung beantragen?

Die Aufwandspauschale können ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer beantragen, wenn ihnen im Rahmen ihrer Betreuertätigkeit Auslagen entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Porto, Telefonate, Kopien oder Fahrten. Berufliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten diese Pauschale nicht, da für sie eigene Vergütungsregelungen gelten.

Wie hoch ist die Aufwandspauschale ab 2026?

Ab 2026 beträgt die Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer 450 Euro pro Jahr und Betreuung. Der Betrag kann grundsätzlich für jede einzelne ehrenamtlich geführte Betreuung geltend gemacht werden. Er dient als pauschaler Ersatz für typische Auslagen und ist keine Vergütung für die geleistete Arbeit.

Müssen ehrenamtliche Betreuer ihre Auslagen einzeln nachweisen?

Bei der Aufwandspauschale müssen typische Auslagen nicht einzeln nachgewiesen werden. Das macht die Antragstellung deutlich einfacher. Wer jedoch statt der Pauschale tatsächlich entstandene höhere Kosten abrechnen möchte, muss diese Ausgaben mit Belegen nachweisen können.

Quellen

§ 1878 BGB regelt die Aufwandspauschale, die jährliche Zahlung, die anteilige Berechnung bei Ende der Betreuung und die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, die Justiz Nordrhein-Westfalen nennt für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ab 2026 eine Erhöhung der Aufwandspauschale von 425 Euro auf 450 Euro.

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Gen Z will lieber die jetzige Rente für Rentner kürzen statt Steuern zu erhöhen

16. Mai 2026 - 8:11

Eine neue Umfrage des Cato Institute zeigt einen deutlichen Generationenkonflikt um die Zukunft der Rente. Demnach sprechen sich viele jüngere Befragte eher dafür aus, Leistungen für heutige und künftige Rentner zu kürzen, als höhere Abgaben für junge Arbeitnehmer hinzunehmen.

Die Aussage ist brisant, weil Social Security in den USA seit Jahrzehnten als Versprechen zwischen den Generationen gilt. Wer heute arbeitet, finanziert über Lohnabgaben die Leistungen der heutigen Rentner. Im Gegenzug erwartet die arbeitende Bevölkerung, später selbst abgesichert zu sein.

Die Umfrage stammt aus den USA, zeigt aber, wie auch in Deutschland der Generationskonflikt ansteigen könnte.

Ein Generationenvertrag unter Druck

Das amerikanische Rentensystem steht vor wachsenden Finanzierungsproblemen. Nach Angaben der Social Security Trustees könnten die kombinierten Reserven der Renten- und Invaliditätsprogramme im Jahr 2034 erschöpft sein. Danach wären nach heutiger Rechtslage noch rund 81 Prozent der zugesagten Leistungen finanzierbar.

Diese Prognose bedeutet nicht, dass Social Security vollständig verschwindet. Sie zeigt aber, dass ohne Reformen entweder Einnahmen steigen, Ausgaben sinken oder beide Seiten angepasst werden müssten. Genau an dieser Stelle zeigt sich der Konflikt zwischen jüngeren und älteren Wählern.

Auch in Deutschland wächst der Generationskoflikt

Auch in Deutschland ist die Debatte um die Finanzierung der gesetzlichen Rente von ähnlichen Spannungen geprägt. Die Alterung der Gesellschaft führt dazu, dass immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen. Dadurch wächst der Druck auf Politik und Sozialversicherung, entweder Beiträge zu erhöhen, das Rentenniveau anzupassen oder mehr Steuermittel einzusetzen.

Für jüngere Generationen in Deutschland stellt sich damit eine vergleichbare Gerechtigkeitsfrage. Viele Berufseinsteiger zahlen bereits hohe Sozialabgaben, während sie zugleich mit teuren Mieten, unsicheren Erwerbsbiografien und der Sorge vor einer späteren Versorgungslücke konfrontiert sind.

Eine exakt vergleichbare Umfrage zur deutschen Rentenpolitik, die junge Menschen vor die Wahl zwischen Kürzungen für heutige Rentner und höheren eigenen Abgaben stellt, ist bislang nicht prominent belegt. Es gibt jedoch mehrere Erhebungen, die einen ähnlichen Generationenkonflikt sichtbar machen. So zeigte das ZDF-Politbarometer 2025, dass 71 Prozent der Befragten die Rentenpolitik als zu belastend für Jüngere empfinden.

Auch andere Umfragen deuten auf schwindendes Vertrauen in die gesetzliche Rente hin. Laut einer forsa-Erhebung im Auftrag von ING Deutschland und Visa erwartet fast ein Drittel der 18- bis 30-Jährigen, im Alter keine gesetzliche Rente mehr zu erhalten.

Damit ist die deutsche Debatte weniger zugespitzt als die amerikanische, sie kreist aber um dieselbe Frage: Wie viel Belastung kann jüngeren Beitragszahlern zugemutet werden, ohne das Vertrauen in den Generationenvertrag weiter zu schwächen?

Warum Gen Z anders auf die Debatte blickt

Für viele junge Amerikaner ist Social Security kein verlässliches Versprechen mehr, sondern ein unsicheres System mit steigenden Kosten. Die Cato-Umfrage beschreibt, dass eine Mehrheit der unter 30-Jährigen jüngere Arbeitnehmer vor höheren Steuern schützen möchte, selbst wenn dies geringere Leistungen für heutige Rentner bedeuten würde.

Diese Haltung lässt sich nicht allein als fehlende Solidarität deuten. Viele Angehörige der Generation Z starten ihr Berufsleben mit hohen Wohnkosten, Studienkrediten, unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und einer insgesamt teuren Lebenshaltung. Zusätzliche Lohnabgaben würden ihr verfügbares Einkommen unmittelbar senken.

Hinzu kommt ein Vertrauensproblem. Wenn junge Menschen davon ausgehen, später selbst weniger aus dem System zu erhalten, sinkt die Bereitschaft, heute mehr einzuzahlen. Die Debatte wird dadurch stärker als Verteilungsfrage wahrgenommen: Wer trägt die Kosten einer Reform, und wer wird geschützt?

Ältere Amerikaner sehen die Frage völlig anders

Bei älteren Befragten fällt die Bewertung anders aus. Menschen ab 65 Jahren sind deutlich eher dafür, bestehende Leistungen zu schützen, auch wenn dafür höhere Abgaben für jüngere Arbeitnehmer nötig wären. Für viele Rentner ist Social Security keine theoretische Zukunftsfrage, sondern ein monatlicher Einkommensbestandteil.

In den USA sind Millionen Haushalte im Alter stark auf diese Zahlungen angewiesen. Eine Kürzung hätte daher direkte Folgen für Miete, Lebensmittel, Gesundheitskosten und Pflege. Aus Sicht vieler Senioren wäre ein Einschnitt bei laufenden Leistungen ein Bruch politischer Verlässlichkeit.

Die Reformfrage bleibt heikel

Die Politik steht vor einem Dilemma. Steuererhöhungen sind unpopulär, Leistungskürzungen ebenfalls. Je länger Reformen verschoben werden, desto enger wird der Spielraum für schrittweise Anpassungen.

Mögliche Reformen reichen von höheren Lohnabgaben über eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bis zu geringeren Leistungen für Besserverdienende. Auch ein höheres Renteneintrittsalter wird regelmäßig diskutiert. Jede dieser Optionen trifft andere Gruppen unterschiedlich stark.

Quellen

Cato Institute: Umfrage zu Social Security, Generationengerechtigkeit und Reformoptionen.

Social Security Administration: 2025 Trustees Report mit Projektionen zur Finanzierung bis 2034. :

Center on Budget and Policy Priorities: Einordnung des Trustees Report 2025 und der langfristigen Finanzierungslücke

MarketWatch/Morningstar: Bericht zur Cato-Umfrage und zur Haltung jüngerer Befragter gegenüber Steuererhöhungen und Leistungskürzungen.

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Bürgergeld: Darf das Jobcenter in das PayPal-Konto schauen?

16. Mai 2026 - 7:54

Viele Bürgergeld-Beziehende nutzen PayPal im Alltag genauso selbstverständlich wie ein Girokonto. Über den Zahlungsdienst werden private Verkäufe abgewickelt, Rechnungen bezahlt, Rückerstattungen empfangen oder Geldbeträge von Freunden und Angehörigen weitergeleitet. Genau deshalb kann ein PayPal-Konto für das Jobcenter interessant werden, wenn es um Einkommen, Vermögen und Hilfebedürftigkeit geht.

Die kurze Antwort lautet: Das Jobcenter darf nicht einfach eigenständig in ein PayPal-Konto hineinschauen. Es darf aber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Leistungsberechtigte PayPal-Auszüge oder andere geeignete Nachweise vorlegen. Entscheidend ist, ob die Informationen für die Prüfung des Bürgergeldanspruchs erforderlich sind.

Warum PayPal für das Jobcenter relevant sein kann

Beim Bürgergeld wird geprüft, ob eine Person hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach dem Sozialgesetzbuch, wer den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen sichern kann. Deshalb muss das Jobcenter nachvollziehen können, welche Geldzuflüsse vorhanden sind und ob verwertbares Vermögen besteht.

PayPal ist zwar kein klassisches Girokonto, kann aber ähnlich genutzt werden. Auf dem Konto können Guthaben liegen, Zahlungen eingehen oder Verkäufe abgewickelt werden. Für die Leistungsberechnung kann es daher einen Unterschied machen, ob über PayPal nur private Kleinstbeträge laufen oder ob regelmäßig Einnahmen eingehen.

Was das Jobcenter verlangen darf

Wer Bürgergeld beantragt oder laufend bezieht, hat Mitwirkungspflichten. Dazu gehört, Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Kontoauszüge gelten dabei grundsätzlich als geeignete Unterlagen, um Einnahmen, Ausgaben und Vermögen zu prüfen.

Diese Grundsätze können auch PayPal betreffen. Wenn über PayPal Geldbewegungen stattfinden oder ein Guthaben vorhanden ist, darf das Jobcenter entsprechende Auszüge verlangen. Das gilt besonders dann, wenn auf dem Girokonto PayPal-Buchungen erscheinen, deren Herkunft oder Zweck nicht klar erkennbar ist.

Das Jobcenter muss jedoch einen nachvollziehbaren Bezug zur Leistungsprüfung haben. Eine pauschale Neugier auf private Zahlungen reicht nicht aus. Die Behörde darf nur solche Daten erheben, die sie für ihre gesetzliche Aufgabe benötigt.

Direkter Zugriff ist etwas anderes als Vorlagepflicht

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen direktem Zugriff und Vorlagepflicht. Ein direkter Zugriff würde bedeuten, dass das Jobcenter selbst in das PayPal-Konto einsehen kann. Das ist nicht der Normalfall und wäre ohne klare rechtliche Grundlage nicht zulässig.

In der Praxis fordert das Jobcenter die betroffene Person auf, Unterlagen einzureichen. Das können heruntergeladene PayPal-Kontoauszüge, Transaktionsübersichten oder Screenshots sein. Leistungsberechtigte bleiben also in der Regel selbst diejenigen, die die Unterlagen beschaffen und vorlegen müssen.

Wann PayPal-Auszüge besonders wahrscheinlich verlangt werden

PayPal-Nachweise werden vor allem dann relevant, wenn auf dem Girokonto auffällige Buchungen zu sehen sind. Das kann etwa bei regelmäßigen Zahlungseingängen, vielen Rückerstattungen, Verkäufen über Online-Plattformen oder Überweisungen zwischen PayPal und Bankkonto der Fall sein. Auch ein vorhandenes PayPal-Guthaben kann für das Jobcenter von Bedeutung sein.

Ein einzelner kleiner Betrag führt nicht automatisch zu Problemen. Entscheidend sind Art, Höhe, Häufigkeit und Zweck der Zahlung. Wer eine nachvollziehbare Erklärung und passende Nachweise vorlegt, kann viele Rückfragen vermeiden.

Situation Einordnung Einmalige Rückerstattung eines Onlinekaufs Meist unproblematisch, wenn erkennbar ist, dass kein neues Einkommen entstanden ist. Regelmäßige Zahlungen aus Verkäufen Kann als Einkommen oder Hinweis auf eine Tätigkeit geprüft werden. PayPal-Guthaben zum Zeitpunkt des Antrags Kann als Vermögen berücksichtigt werden, wenn es verfügbar ist. Private Weiterleitung von Geld für gemeinsame Ausgaben Muss erklärt werden können, damit es nicht fälschlich als Einkommen bewertet wird. Dürfen Angaben geschwärzt werden?

Auch bei PayPal-Auszügen gilt: Nicht jede private Information muss ungefiltert offengelegt werden. Besonders sensible Angaben können geschwärzt werden, wenn sie für die Leistungsprüfung keine Bedeutung haben. Das betrifft etwa Hinweise auf politische, religiöse, gesundheitliche oder intime Lebensbereiche.

Gleichzeitig dürfen Schwärzungen nicht dazu führen, dass relevante Geldflüsse nicht mehr nachvollziehbar sind. Zahlungseingänge, Beträge, Daten und der wirtschaftliche Zusammenhang müssen erkennbar bleiben, soweit sie für den Bürgergeldanspruch wichtig sind. Wer zu stark schwärzt, riskiert Rückfragen oder eine erneute Aufforderung zur Vorlage.

Wie weit darf die Prüfung zurückreichen?

Bei Bürgergeldanträgen und Weiterbewilligungen werden häufig Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt. Dieser Zeitraum ist in der Praxis üblich, aber nicht in jedem Fall die absolute Grenze. Bei konkreten Unklarheiten kann das Jobcenter auch weiter zurückliegende Nachweise verlangen.

Ein längerer Zeitraum braucht jedoch einen sachlichen Grund. Denkbar ist das etwa, wenn größere Geldbewegungen, ungeklärte Einnahmen oder Hinweise auf verschwiegenes Vermögen auftauchen. Eine anlasslose Dauerprüfung privater Zahlungsvorgänge wäre dagegen rechtlich angreifbar.

Was passiert, wenn PayPal-Auszüge nicht vorgelegt werden?

Wer angeforderte Nachweise ohne ausreichenden Grund nicht vorlegt, verletzt möglicherweise seine Mitwirkungspflichten. Das Jobcenter kann dann Leistungen versagen oder entziehen, wenn es den Anspruch ohne die Unterlagen nicht prüfen kann. Vorher muss die Behörde in der Regel konkret mitteilen, welche Unterlagen fehlen und welche Folgen drohen.

Betroffene sollten eine Aufforderung deshalb nicht ignorieren. Ist die Forderung unklar, zu weitgehend oder aus Sicht der betroffenen Person unbegründet, sollte schriftlich um Konkretisierung gebeten werden. Auch eine Beratung bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht kann sinnvoll sein.

Welche Rechte Leistungsberechtigte haben

Leistungsberechtigte müssen nicht jeden Eingriff in ihre Privatsphäre widerspruchslos hinnehmen. Das Jobcenter muss erklären können, warum bestimmte Unterlagen benötigt werden. Außerdem gelten Datenschutz und Verhältnismäßigkeit auch im Bürgergeldverfahren.

Sinnvoll ist es, Unterlagen geordnet einzureichen und bei erklärungsbedürftigen Vorgängen kurze Hinweise zu ergänzen. Wer etwa eine Zahlung von einem Freund erhalten hat, weil zuvor ein gemeinsamer Einkauf bezahlt wurde, sollte dies kenntlich machen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass private Ausgleichszahlungen vorschnell als Einkommen bewertet werden.

Fazit

Das Jobcenter darf nicht einfach selbst in ein PayPal-Konto schauen. Es darf aber PayPal-Auszüge oder vergleichbare Nachweise verlangen, wenn diese für die Prüfung von Einkommen, Vermögen oder Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. PayPal wird damit sozialrechtlich nicht automatisch wie ein Girokonto behandelt, kann aber in der Leistungsprüfung ähnlich bedeutsam werden.

Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das: PayPal-Zahlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Sensible, nicht relevante Angaben dürfen unter Umständen geschwärzt werden. Relevante Beträge und Zahlungsvorgänge müssen aber so erkennbar bleiben, dass das Jobcenter den Anspruch prüfen kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Bürgergeld-Bezieherin verkauft über eine Online-Plattform mehrere gebrauchte Haushaltsgegenstände und erhält die Zahlungen über PayPal. Auf ihrem Girokonto erscheinen anschließend mehrere Überweisungen von PayPal. Das Jobcenter fragt nach, weil nicht erkennbar ist, ob es sich um private Verkäufe, regelmäßige Einnahmen oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Die Betroffene reicht eine PayPal-Transaktionsübersicht ein und erklärt, dass es sich um einmalige Verkäufe aus dem eigenen Haushalt handelt. Zusätzlich legt sie Screenshots der Verkaufsanzeigen vor. Das Jobcenter kann dadurch prüfen, ob die Beträge als Einkommen zu berücksichtigen sind oder ob es sich um nicht anrechenbare Umschichtungen vorhandener Gegenstände handelt.

Quellen

§ 60 SGB I zu Mitwirkungspflichten bei Sozialleistungen.
§ 9 SGB II zur Hilfebedürftigkeit beim Bürgergeld.
§ 67a SGB X zur Erhebung von Sozialdaten.

Bundessozialgericht / Rechtsprechungsnachweis: Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, zur Vorlage von Kontoauszügen im SGB-II-Verfahren.

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Bürgergeld: Jobcenter verlangt Kontoauszüge für die letzten 5 Monate

16. Mai 2026 - 7:51

Ein Bürgergeld-Betroffener, dem sein örtliches Jobcenter schon zuvor den Bewilligungszeitraum auf lediglich drei Monate verkürzt hatte, erhielt Anfang Juli nun die Aufforderung, ungeschwärzte Auszüge sämtlicher Giro- und Sparkonten für volle fünf Monate vorzulegen – und das mitten in einem laufenden Widerspruchsverfahren.

Das Jobcenter begründet die Forderung damit, dass die bisher eingereichten Auszüge „nicht ausreichend“ seien. Zugleich mahnt sie an, dass Schwärzungen von Textstellen die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hinderten und stellt eine Frist, nach deren Ablauf „aufgrund des bekannten Sachverhalts“ entschieden werde.

Was das Gesetz wirklich vorsieht

Die Rechtsgrundlagen für eine Einsichtnahme in Kontobewegungen sind eindeutig benannt: § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet Leistungsberechtigte zur Mitwirkung, während § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X die Erhebung und Verarbeitung von Sozialdaten nur zulässt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung „erforderlich“ ist.

Dass Jobcenter routinemäßig drei Monate Kontoauszüge verlangen dürfen, hat das Bundessozialgericht bereits 2007 und 2008 bestätigt; das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis in späteren Entscheidungen nicht beanstandet, solange sensible Daten geschwärzt werden können.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat diese Rechtsprechung 2021 in ihre Fachlichen Weisungen übernommen. Seither gilt: Drei Monate sind Regelfall, längere Zeiträume bleiben Ausnahmen, die ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch rechtfertigen muss.

Im aktuellen, im April 2025 überarbeiteten Weiterbewilligungsantrag (WBA) ist die dreimonatige Vorlagepflicht ausdrücklich als „erforderliche Anlage“ verankert.

Drei statt fünf Monate

Weil der Antrag des Betroffenen schon bewilligt ist, verlagert sich die Auseinandersetzung in das Widerspruchsverfahren. Hier geht es nicht mehr um die erstmalige Prüfung der Hilfebedürftigkeit, sondern um die Frage, ob der verkürzte Bewilligungszeitraum rechtmäßig war.

Für eine erneute Datenerhebung müssten deshalb Anhaltspunkte vorliegen, die über die ursprüngliche Entscheidung hinausgehen. Solche Verdachtsmomente benennt die Sachbearbeitung jedoch nicht.

Auch das Argument der „uneingeschränkten Erreichbarkeit“ – eine in der Fachpraxis unbekannte Steigerung der gesetzlich geregelten Orts- und Telefonpräsenz – liefert keine tragfähige Grundlage, wie Sozialrechtlerinnen immer wieder betonen.

Nach herrschender Meinung dürfen Kontoauszüge in einem laufenden Widerspruchsverfahren nur angefordert werden, wenn gerade der Gegenstand des Streits ohne diese Unterlagen nicht aufklärbar ist.

Anders als bei einer fehlenden Mitwirkung im Erst- oder Weiterbewilligungsprozess würde eine Verweigerung hier nicht unmittelbar die laufenden Leistungen gefährden, wohl aber die Erfolgsaussichten des Widerspruchs.

Widerspruchsverfahren und Mitwirkungspflichten

Das Jobcenter stützt sich in seinem Brief auf dieselbe Rechtsfolgenbelehrung, die es auch bei Anträgen einsetzt. Doch der Kontext ist ein anderer. Mit Blick auf § 41 SGB II ist der Regelfall ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum; eine Verkürzung hat Ausnahmecharakter und muss sorgfältig begründet werden.

Fehlen diese Gründe oder werden sie erst nachträglich konstruiert, kann ein Gericht die Entscheidung aufheben. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass viele Betroffene die intensive Datennachforderung als Druckmittel empfinden und deshalb rasch umfangreicher Auskunft erteilen, als das Gesetz vorsieht.

Kontobewegungen sind hochsensible Informationen: Sie offenbaren nicht nur Einkünfte, sondern oft auch Mitgliedschaften, Krankheitsdaten oder politische Überzeugungen. Die Spruchpraxis der Gerichte erlaubt daher Schwärzungen genau jener Angaben, die Rückschlüsse auf besonders geschützte Lebensbereiche zulassen.

Jobcenter dürfen Kopien zudem nur so lange speichern, wie sie zur Entscheidung notwendig sind; anschließend müssen sie vernichtet oder – wenn sie als Nachweis dienen – datensparsam archiviert werden.

Was also tun?

Juristischer Rat ist in Fällen wie diesem kein Luxus, sondern oft die schnellste Abkürzung zum Ziel. Ein Beratungsschein ermöglicht einkommensarmen Beschwerdeführern nahezu kostenfreie anwaltliche Hilfe. Fachleute raten, zunächst die Rechtsgrundlage schriftlich einzufordern und gleichzeitig Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO zu beantragen: Steht dort kein hinreichender Verdacht, stärkt das die eigene Position erheblich.

Lehnt das Jobcenter den Widerspruch schließlich ab, bleibt der Weg zum Sozialgericht – notfalls im einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Existenz bedroht ist.

Fazit

Die Geschichte zeigt, wie leicht sich Verwaltungspraxis verselbständigt, wenn formale Anforderungen mit neuen Kontrollideen vermischt werden. Das Sozialrecht gesteht den Behörden weitreichende Einsichts- und Prüfungsrechte zu, setzt ihnen aber auch Grenzen: ohne Anlass keine Ausforschung, ohne Verdacht keine Verlängerung des Prüfungszeitraums.

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Bürgergeld-Bezieher muss 6 Monate Bürgergeld zurückzahlen, weil er sich abgemeldet hat

15. Mai 2026 - 22:04

Wer als Selbstständiger Bürgergeld aufstockt und sich kurz vor einem guten Monat abmeldet, damit die hohen Einnahmen nicht auf die Leistungen angerechnet werden, verliert am Ende meist mehr als er gewinnt. Das Bundessozialgericht hat diesen Versuch am 12. März 2026 mit Urteil B 4 AS 24/24 R für gescheitert erklärt: Weder Verzicht noch Antragsrücknahme verkürzen den Bewilligungszeitraum.

Das Jobcenter darf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für alle sechs Monate verlangen. Wer die nicht liefert, riskiert eine Nullfeststellung und muss alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Wer hofft, das noch im Klageverfahren zu korrigieren, steht nach dem 1. Juli 2026 vor einer geschlossenen Tür.

Was das BSG am 12. März 2026 entschieden hat: Das Urteil und seine Folgen für Selbstständige

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 die Revision eines selbstständig erwerbstätigen Mannes aus München zurückgewiesen. Dessen Fall zeigt, was aus einem scheinbar cleveren Schachzug werden kann. Das Jobcenter hatte ihm Bürgergeld vorläufig für Juli bis Dezember 2019 bewilligt, weil seine Einnahmen aus der Selbstständigkeit im Voraus nicht sicher beziffert werden konnten.

Im November desselben Jahres beantragte er schriftlich, die Leistungsgewährung ab November zu beenden. Er zahlte sogar die für November bereits ausgezahlten Beträge zurück.

Danach legte er die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung nur für Juli bis Oktober vor: für November und Dezember verweigerte er die Angaben mit Verweis auf seinen „Verzicht”.

Das Jobcenter ließ das nicht gelten. Es forderte die Unterlagen für den gesamten Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, setzte mehrfach Fristen und stellte schließlich fest, dass für den kompletten Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch bestand.

Der Mann hatte die Einkommensangaben für November und Dezember, in denen offenbar erhebliche Einnahmen geflossen sein dürften, nie vorgelegt. Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Bundessozialgericht folgte dieser Linie.

Die entscheidende Aussage des vierten Senats lautet: Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht auf Leistungen bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert.

Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potenziell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen. Der Versuch, durch eine nachträgliche Abmeldung Einnahmen aus der Berechnung herauszuhalten, ist damit nicht nur riskant, sondern strukturell aussichtslos.

Warum der Bewilligungszeitraum für Selbstständige nicht verhandelbar ist

Hinter dem Urteil steckt eine Logik, die für viele Selbstständige im Bürgergeld schwer greifbar ist. Wer als Selbstständiger aufstockend Bürgergeld beantragt, bekommt einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten, weil seine Einnahmen schwanken und das Jobcenter sie im Voraus nicht sicher beziffern kann.

Die Einnahmen werden deshalb nicht monatsgenau verrechnet, sondern auf den gesamten Zeitraum aufgeteilt. Ein guter Monat mit hohen Einnahmen wird durch schlechte Monate ausgeglichen, ein schlechter Monat profitiert umgekehrt. Das funktioniert aber nur, wenn alle Monate in die Berechnung eingehen.

Das Einkommen, das in Monat fünf oder sechs eines Bewilligungszeitraums zufließt, gehört zur Abrechnung des gesamten Zeitraums.

Es lässt sich nicht dadurch aus der Berechnung herausnehmen, dass man sich kurz vorher abmeldet oder formell auf Leistungen verzichtet. Der Bewilligungszeitraum läuft weiter. Das Jobcenter hat das Recht, für diesen Zeitraum vollständige Angaben zu verlangen.

Karin F., 47, Freiberuflerin aus Mannheim, hatte im Oktober 2024 genau das versucht. Sie bezog seit Juli aufstockend Bürgergeld. Im November bekam sie eine größere Rechnung bezahlt, 4.200 Euro netto. Sie meldete sich kurz davor beim Jobcenter ab.

Das Jobcenter forderte dennoch die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für alle sechs Monate ein. Als Karin die Unterlagen für November und Dezember verweigerte, stellte das Jobcenter für diese Monate einen Leistungsanspruch von null Euro fest. Die vorläufig erhaltenen Leistungen für Juli bis Oktober, insgesamt über 2.000 Euro, wurden als Überzahlung gewertet. Am Ende stand eine Rückforderung.

Nullfeststellung: Was das Jobcenter konkret tun darf und welche Folgen das hat

Wenn jemand in dieselbe Situation gerät wie Karin F. oder der Münchner Kläger im BSG-Verfahren, läuft das Verfahren in klar geregelten Schritten ab. Das Jobcenter fordert nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die abschließende Einnahmen-Ausgaben-Erklärung mit einer Frist und einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen.

Wer dieser Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachkommt, setzt einen Mechanismus in Gang.

Das Jobcenter stellt für die Monate, für die keine vollständigen Nachweise vorliegen, fest, dass kein Leistungsanspruch bestanden hat. Die vorläufig ausgezahlten Leistungen werden dabei nicht einfach gestrichen, sondern zunächst mit Nachzahlungsansprüchen aus Monaten verrechnet, für die ein nachgewiesener Anspruch besteht.

Was nach dieser Verrechnung noch als Überzahlung verbleibt, wird zurückgefordert. Die gesetzliche Mindestschwelle liegt bei 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. In der Praxis sind die Summen deutlich höher.

Was viele nicht wissen: Das Jobcenter muss dabei nicht nachweisen, wie hoch die Einnahmen in den strittigen Monaten tatsächlich waren. Wer die Unterlagen nicht vorlegt, trägt das Risiko der Nullfeststellung. Die Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit geht zu Lasten der leistungsberechtigten Person, nicht des Jobcenters. Das hat der BSG-Senat im März 2026 ausdrücklich bestätigt.

Doppelte Falle ab Juli 2026: Die neue Ausschlussfrist macht eine Korrektur unmöglich

Bis zum 30. Juni 2026 gab es einen Ausweg, der das Risiko einer Nullfeststellung deutlich abgemildert hat. Das Bundessozialgericht hatte 2022 entschieden, dass Nachweise und Unterlagen, die beim Jobcenter nicht rechtzeitig eingereicht wurden, noch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nachgereicht werden konnten.

Selbstständige, die zu spät lieferten oder erst vor Gericht vollständige Unterlagen hatten, kamen oft noch mit Nachzahlungen davon statt mit Rückforderungen.

Diesen Weg hat der Gesetzgeber mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II geschlossen, das wesentliche Teile ab dem 1. Juli 2026 in Kraft setzt. Die neue Regelung enthält eine harte materielle Ausschlussfrist: Nachweise, die erst nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Jobcenter eingehen, können bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Wer den Widerspruchsbescheid erhält und erst danach versucht, fehlende EKS-Unterlagen nachzureichen, hat rechtlich keine Handhabe mehr.

Die Kombination aus dem BSG-Urteil vom 12. März 2026 und dieser Neuregelung ab Juli 2026 schließt eine Lücke, die bisher vielen Betroffenen noch als Sicherheitsnetz diente.

Wer sich in einem laufenden Bürgergeld-Verfahren als Selbstständiger befindet und die Abmeldestrategie versucht hat, oder wer die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung nicht vollständig eingereicht hat, muss das jetzt korrigieren, solange das Verfahren noch läuft.

Nach dem Widerspruchsbescheid ist es für Unterlagen zu spät.

Besonders brisant: Diese Frist gilt nicht nur für Bewilligungszeiträume, die nach dem 1. Juli 2026 beginnen. Sie gilt für alle abschließenden Entscheidungen, die nach diesem Datum ergehen, auch wenn der Bewilligungszeitraum bereits 2024 oder 2025 lag. Wessen Schlussbescheid also im Herbst 2026 kommt, fällt bereits unter die neue Regelung, auch wenn das Bürgergeld für 2024 bezogen wurde.

Was Sie jetzt konkret tun müssen: Schritt für Schritt

Wer als Selbstständiger den Fehler der Abmeldung oder Antragsrücknahme gemacht hat, sollte unverzüglich handeln. Der erste Schritt ist, den aktuellen Verfahrensstand zu klären: Liegt noch kein abschließender Bescheid vor, besteht Handlungsspielraum.

Liegt bereits ein vorläufiger Bescheid vor und steht die Schlussabrechnung noch aus, muss die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für den gesamten Bewilligungszeitraum vollständig eingereicht werden, nicht nur für die Monate, für die Leistungen ausgezahlt wurden.

Liegt bereits eine Nullfeststellung oder Rückforderung vor, zählt die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch schriftlich beim Jobcenter eingehen. Wer gleichzeitig die fehlenden Unterlagen für die strittigen Monate vorlegen kann, sollte das mit dem Widerspruch tun.

Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens können diese Unterlagen noch berücksichtigt werden. Nach dem Widerspruchsbescheid ist diese Möglichkeit für abschließende Entscheidungen, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, endgültig geschlossen.

Im Widerspruch gibt es mehrere Ansatzpunkte. Hat das Jobcenter die Einreichung der Unterlagen mit einer zu kurzen Frist gefordert, kann das den Bescheid angreifbar machen. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt für Selbstständige eine Einreichungsfrist von zwei Monaten als angemessen.

Wer eine kürzere Frist gesetzt bekam und dabei keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat, findet hier einen konkreten Angriffspunkt. Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Berechnung selbst: Wurden alle Einkommensfreibeträge korrekt abgezogen? Wurden Monate mit geringerem Einkommen als erwartet gegen die Monate mit höheren Einnahmen saldiert? Ein eigener Gegencheck der Berechnung lohnt sich fast immer.

Wer die Fristen selbst nicht mehr einhalten kann oder wer die Unterlagen nicht vollständig zusammenstellen kann, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle aufsuchen. Sozialverbände wie VdK und SoVD bieten kostenlose Beratung an. Für Selbstständige mit komplexerer Buchführungssituation kann eine Beratungsstelle mit Erfahrung im Sozialrecht entscheidend sein, um den Widerspruch inhaltlich tragfähig zu formulieren.

Häufige Fragen zu Selbstständigkeit und Bürgergeld-Abmeldung Kann ich die Abmeldung rückgängig machen, wenn das Jobcenter die EKS schon gefordert hat?

Eine förmliche Rücknahme der Abmeldung ist nicht notwendig und rechtlich auch nicht wirksam im Sinne einer Verfahrensänderung. Was hilft, ist die unverzügliche Einreichung der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für den gesamten Bewilligungszeitraum. Das Jobcenter ist verpflichtet, vollständig vorgelegte Unterlagen bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Das gilt, solange das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Was passiert, wenn ich die EKS für November und Dezember nicht mehr habe?

Fehlende Belege müssen so weit wie möglich rekonstruiert werden: Kontoauszüge, Rechnungskopien, Quittungen, BWA-Auszüge aus dem Buchführungsprogramm. Das Jobcenter ist zwar nicht verpflichtet, auf fehlende Unterlagen zu warten, kann aber Schätzwerte ansetzen, wenn plausible Angaben gemacht werden.

Wer gar keine Angaben macht, trägt das volle Risiko der Nullfeststellung. Im Zweifel besser unvollständige, aber nachvollziehbare Angaben als gar keine.

Gibt es Ausnahmen für Selbstständige mit saisonalen Einnahmen?

Das BSG-Urteil gilt für alle Selbstständigen, die während des gesamten Bewilligungszeitraums ihrer Tätigkeit nachgegangen sind. Für Betriebe mit stark saisonalen Einnahmen (Eisdielen, Strandkorbvermieter, Skilifte) kann das Jobcenter eine jahresbezogene Betrachtung vornehmen, bei der Einnahmen aus Hochsaison und Nebensaison zusammen betrachtet werden.

Das ändert aber nichts am Grundprinzip: Die Abmeldung, um einen bestimmten Hochsaisonmonat aus der Berechnung herauszuhalten, ist nicht wirksam. Wer in einer solchen Konstellation ist, sollte die individuelle Regelung im aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen und im Zweifel beraten lassen.

Kann das Jobcenter Einnahmen schätzen, wenn ich keine EKS vorlege?

Ja. Das Jobcenter ist berechtigt, das Einkommen zu schätzen, wenn Betroffene ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Die Schätzung geht erfahrungsgemäß nicht zugunsten der Leistungsberechtigten aus. Genau deshalb ist die vollständige Vorlage der EKS mit allen Belegen das einzige zuverlässige Mittel, um eine überhöhte Rückforderung zu verhindern.

Was genau ändert sich für Selbstständige zum 1. Juli 2026?

Zum 1. Juli 2026 tritt eine neue Ausschlussfrist in Kraft: Unterlagen und Nachweise, die erst nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Jobcenter eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt auch für Klageverfahren.

Wer bisher noch vor Gericht fehlende Belege nachreichen konnte, hat diese Möglichkeit für abschließende Bescheide, die ab Juli 2026 ergehen, nicht mehr. Wer laufende Verfahren hat, muss spätestens im Widerspruchsverfahren vollständige Unterlagen vorlegen.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 12. März 2026, Az. B 4 AS 24/24 R (Terminbericht 7/26)

Bundessozialgericht: Urteil vom 24. April 2015, Az. B 4 AS 22/14 R

Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 16. Juli 2024, Az. L 7 AS 122/23

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 13. Januar 2021, Az. L 14 AS 1933/17

Sozialgesetzbuch II: § 41 (Bewilligungszeitraum), § 41a (Vorläufige Entscheidung), § 11b (Absetzbeträge)

Sozialgesetzbuch I: § 46 (Verzicht), §§ 60–65a (Mitwirkungspflichten)

Bürgergeld-Verordnung: § 3 (Einkommen aus Selbstständigkeit)

Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise zur Anlage EKS (04/2026)

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Arbeitgeber verweigert 1.788 Euro – Bundesarbeitsgericht urteilt jetzt eindeutig

15. Mai 2026 - 18:32

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Streit um Lohnfortzahlung einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können eine Krankschreibung nicht einfach mit bloßen Zweifeln beiseiteschieben. Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. (Az.: 5 AZR 335/22)

Arbeitgeber verweigerte Lohnfortzahlung nach Kündigung

Der Kläger war als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30. September 2020. Nach Kenntnis der Kündigung arbeitete der Beschäftigte zunächst noch bis zum 4. September weiter. Für die Zeit vom 7. bis 30. September legte er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Ärztin bescheinigte zunächst Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. September und anschließend eine Folgebescheinigung bis zum Monatsende.

Der Arbeitgeber zahlte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Der Beschäftigte verlangte deshalb 1.788,48 Euro brutto nebst Zinsen. Er berief sich auf seine ärztlichen Bescheinigungen und trug zusätzlich vor, dass er wegen starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich seine Arbeit nicht ausführen konnte.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt starkes Beweismittel

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Wer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt, muss seine Arbeitsunfähigkeit beweisen. In der Regel geschieht das durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nicht durch bloßes Bestreiten erschüttern. Er muss konkrete Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Erkrankung ergeben.

Bloße Vermutungen reichen nicht aus

Arbeitgeber dürfen eine Krankschreibung nicht ignorieren, nur weil sie ihnen zeitlich verdächtig erscheint oder weil sie die Krankheit für nicht plausibel halten. Auch der Hinweis, eine Schultererkrankung müsse einen technischen Sachbearbeiter nicht arbeitsunfähig machen, reicht nicht automatisch aus.

Erst wenn konkrete Umstände vorliegen, kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sein. Dann muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls weiter belegen, etwa durch ärztliche Aussagen oder nähere Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen.

AU-Richtlinie kann eine Rolle spielen

Das Gericht stellte zugleich klar, dass Verstöße gegen medizinisch relevante Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie den Beweiswert einer Krankschreibung erschüttern können. Das betrifft etwa die persönliche ärztliche Untersuchung, die Dauer der Bescheinigung oder die medizinische Grundlage der Feststellung.

Nicht jeder formale Fehler zählt aber gleich. Vorgaben, die vor allem das Abrechnungsverhältnis zwischen Arzt und Krankenkasse betreffen, sind für den Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich weniger bedeutsam.

Diagnose Schulterschmerz reichte im konkreten Fall aus

Der Arbeitgeber argumentierte, die Bescheinigung beruhe nur auf einem Symptom. Das Bundesarbeitsgericht sah darin im konkreten Fall keinen ausreichenden Angriff auf den Beweiswert. Die verwendete Diagnose bezog sich auf eine Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems und der Gelenke.

Damit durfte das Gericht davon ausgehen, dass die Krankschreibung nicht lediglich auf einer unspezifischen Beschwerde beruhte. Die Diagnose konnte die Arbeitsunfähigkeit tragen.

Kündigung und Krankschreibung passten nicht exakt zusammen

In anderen Fällen kann es problematisch sein, wenn eine Krankschreibung genau die Kündigungsfrist abdeckt. Dann kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein.

Hier lag der Fall anders. Der Arbeitnehmer hatte nach Kenntnis der Kündigung noch einige Tage weitergearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit begann erst danach. Deshalb sprach der zeitliche Ablauf nicht entscheidend gegen ihn.

Arbeitgeber verlor in allen Instanzen

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Der Beschäftigte hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 7. bis 30. September 2020. Der Arbeitgeber musste die 1.788,48 Euro brutto zahlen.

Was Beschäftigte daraus lernen können

Wer krank ist, sollte die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die Bescheinigung bleibt das wichtigste Beweismittel.

Arbeitgeber müssen mehr liefern als Misstrauen oder Vermutungen. Hilfreich kann es sein, zusätzliche ärztliche Unterlagen zu sichern, besonders wenn der Arbeitgeber die Krankschreibung angreift.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Muss der Arbeitgeber trotz Krankschreibung immer zahlen?

In der Regel ja, wenn eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Der Arbeitgeber kann die Zahlung nur verweigern, wenn er den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber die Krankheit bezweifelt?

Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Kann eine Krankschreibung nach Kündigung verdächtig sein?

Ja, das kann im Einzelfall den Beweiswert erschüttern. Entscheidend sind aber die konkreten Umstände. In diesem Fall arbeitete der Beschäftigte nach der Kündigung noch weiter, bevor er krankgeschrieben wurde.

Dürfen Fehler in der AU-Richtlinie gegen Beschäftigte verwendet werden?

Bestimmte Verstöße gegen medizinisch relevante Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können den Beweiswert erschüttern. Rein formale oder abrechnungsbezogene Vorgaben reichen aber nicht ohne Weiteres.

Was sollten Beschäftigte tun, wenn die Lohnfortzahlung verweigert wird?

Betroffene sollten die Ablehnung schriftlich verlangen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sichern und gegebenenfalls weitere medizinische Unterlagen aufbewahren. Bei unberechtigter Verweigerung kann Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte, die im Krankheitsfall auf Lohnfortzahlung angewiesen sind. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.

Arbeitgeber können diesen Beweiswert nicht durch bloßes Misstrauen erschüttern. Sie brauchen konkrete Tatsachen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer ordnungsgemäß krankgeschrieben ist, muss eine verweigerte Entgeltfortzahlung nicht hinnehmen.

Gerade nach einer Kündigung lohnt sich eine genaue Prüfung, wenn der Arbeitgeber die Krankschreibung angreift.

Der Beitrag Arbeitgeber verweigert 1.788 Euro – Bundesarbeitsgericht urteilt jetzt eindeutig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Versorgungsausgleich nach Scheidung: Rentenausgleich gilt auch bei Erwerbslosigkeit

15. Mai 2026 - 18:18

In vielen Scheidungen lautet der Vorwurf: Einer hat jahrelang kaum gearbeitet, vielleicht sogar Drogen konsumiert, Schulden gemacht oder saß im Gefängnis – und soll trotzdem einen Teil der Rentenanwartschaften bekommen.

Genau darum ging es in einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.04.2021 (2 UF 159/20). Das Gericht hat die Linie klar gezogen: Allein die vom anderen Ehepartner „mitgetragene“ Erwerbslosigkeit reicht in der Regel nicht, um den Versorgungsausgleich zu beschränken oder auszuschließen.

Der Fall vor dem OLG Zweibrücken: Drogenabhängigkeit, wenige Jobs, Haft und eine erkrankte Ehefrau

Die Eheleute heirateten am 16. Mai 2002. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung. Während der Ehe übte er keinen festen Beruf aus, sondern arbeitete nur in kurzen Phasen als Hilfskraft, insgesamt 33 Monate.

Er war seit Jahren drogenabhängig und befand sich wiederholt in Entgiftung, Entzug und Therapien. Seit Mai 2019 war er in einer JVA inhaftiert, unter anderem wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nachdem er bereits mehrfach straffällig geworden war.

Die Ehefrau war bis zu einer späteren Erkrankung durchgehend voll berufstätig. Sie schilderte, dass sie Geldstrafen für den Ehemann abzahlte. Zudem sei sie selbst strafrechtlich belangt worden, weil er ihren Pkw ohne Fahrerlaubnis genutzt habe. Ende 2019 beantragte sie die Scheidung. Neben der Scheidung wollte sie vor allem eines: den Versorgungsausgleich ausschließen.

Sie begründete das mit der aus ihrer Sicht extremen Schieflage: Sie habe die Versorgung praktisch allein aufgebaut, während er kaum beitrug, dazu Haft, Straftaten, Drohungen, Handgreiflichkeiten, Einschüchterungen und finanzielle Belastungen.

Außerdem sei sie krank und beziehe Erwerbsminderungsrente. Sie könne die durch den Versorgungsausgleich entstehenden Verluste nicht mehr durch eigenes Arbeiten „aufholen“, während der deutlich jüngere Ehemann theoretisch noch Zeit dafür habe.

Der Ehemann widersprach. Er bestritt zunächst sogar, dass die Ehe gescheitert sei. Die Ehefrau habe ihm nie klar gesagt, dass sie endgültig getrennt leben wolle. Er habe Besuche und finanzielle Unterstützung erlebt, kurz vor der Inhaftierung habe es noch intimen Kontakt gegeben.

Er wollte die Ehe nach der Entlassung fortsetzen. Beim Versorgungsausgleich wollte er die Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Das Familiengericht schied die Ehe und führte den Versorgungsausgleich durch. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein, weil er das Trennungsjahr angriff. Die Ehefrau legte Anschlussbeschwerde ein, weil sie weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen wollte.

Trennungsjahr bei Inhaftierung: Ab wann der Trennungswille rechtlich erkennbar ist

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Scheidung. Besonders wichtig war die Frage, wann der Trennungswille für den anderen Ehepartner erkennbar wurde. In Haftsituationen ist das praktisch relevant, weil kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird, aber trotzdem Streit über „Trennung ja oder nein“ entsteht.

Der Senat stellte klar: Spätestens mit Zugang eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren ist der Trennungswille erkennbar. Im konkreten Fall war das im Dezember 2019. Dass der Ehemann die Ehe fortsetzen wollte, änderte nichts, weil schon die Abkehr eines Ehegatten genügt, um das Scheitern der Ehe zu begründen.

Versorgungsausgleich nach Scheidung: Wann § 27 VersAusglG den Rentenausgleich stoppen kann

Der Versorgungsausgleich ist der Normalfall. Ein Ausschluss ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Durchführung „grob unbillig“ wäre. Das bedeutet nicht „irgendwie ungerecht“, sondern eine sehr hohe Schwelle: Der Ausgleich müsste dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen. Dafür verlangt das Gesetz eine Gesamtabwägung der Umstände.

Das OLG hat diese Ausnahme verneint und damit die Grundregel bestätigt: Eine Rollenverteilung, bei der ein Ehepartner wenig arbeitet und der andere den Hauptteil trägt, führt nicht automatisch zur groben Unbilligkeit.

Kernaussage des OLG Zweibrücken: Mitgetragene Erwerbslosigkeit stoppt den Versorgungsausgleich meist nicht

Der zentrale Punkt war der Einwand der Ehefrau, der Ehemann habe während der Ehe kaum gearbeitet und praktisch keine eigenen Rentenanrechte aufgebaut. Das OLG hat genau hier angesetzt und deutlich gemacht: Wenn diese Erwerbslosigkeit während der Ehe über Jahre bekannt war, mitgetragen wurde und die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, ist das regelmäßig kein Grund, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Das Gericht argumentierte sinngemäß so: Der Ehefrau musste bei Eheschließung und während der Ehe bewusst sein, dass der Ehemann wegen fehlender Ausbildung, wiederkehrender Therapiephasen und seines durchgängigen Erwerbsverhaltens allenfalls geringe Beiträge zum Familienunterhalt leisten und kaum Rentenanwartschaften erwerben würde.

Wer diese Lebensrealität akzeptiert und die Ehe fortsetzt, kann später nicht allein wegen dieser bekannten Schieflage den Versorgungsausgleich als grob unbillig darstellen.

Straftaten, Haft, Drohungen und Geldstrafen: Warum das hier nicht für den Ausschluss reichte

Die Ehefrau führte zusätzlich Haft, Straftaten, Drohungen, Handgreiflichkeiten, Einschüchterungen und finanzielle Belastungen an. Das OLG hat das ernst genommen, aber die Schwelle für § 27 VersAusglG als nicht erreicht angesehen. Entscheidend war, dass das Fehlverhalten nicht als so gravierend bewertet wurde, dass es den Versorgungsausgleich ausnahmsweise kippen müsste.

Für einen Ausschluss reicht nicht jedes belastende Verhalten. Es braucht Konstellationen, die deutlich über das hinausgehen und in ihrer Schwere „unerträglich“ wirken würden, wenn trotzdem ausgeglichen wird.

„Ich kann nicht mehr aufholen, er ist jünger“: Warum dieses Argument allein nicht durchgreift

Auch das Argument, dass die Ehefrau krank sei und keine neuen Anrechte mehr aufbauen könne, während der jüngere Ehemann das theoretisch könne, half ihr nicht. Das Gericht hielt entgegen, dass das angesichts der bisherigen Erwerbsbiografie des Ehemanns ohnehin nicht besonders wahrscheinlich sei.

Vor allem aber waren die Umstände bereits bei Eheschließung angelegt und prägten die Ehe. Der Versorgungsausgleich knüpft an die Ehezeit an und ist nicht dafür da, nachträglich die gesamte Lebensbilanz eines Ehepartners zu korrigieren.

Versorgungsausgleich Kein Versorgungsausgleich Regelfall bei Scheidung: Renten- und Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, werden grundsätzlich geteilt. Ausnahmefall nach § 27 VersAusglG: Der Ausgleich wird ganz oder teilweise ausgeschlossen oder begrenzt, wenn er grob unbillig wäre. Ziel: Beide Ehegatten sollen an den während der Ehezeit gemeinsam „erwirtschafteten“ Versorgungen dauerhaft gleichmäßig teilhaben. Ziel: Korrektur nur in extremen Einzelfällen, wenn die schematische Teilung dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspricht. Typische Konstellation: Einer arbeitet (mehr), der andere weniger oder gar nicht – trotzdem wird ausgeglichen. Nur bei besonders gewichtigen Umständen nach Gesamtabwägung (wirtschaftlich, sozial, persönlich), die deutlich über „ungerecht“ hinausgehen. Mitgetragene Erwerbslosigkeit des anderen Ehegatten führt regelmäßig nicht zum Wegfall (so auch OLG Zweibrücken, 2 UF 159/20). Mitgetragene Erwerbslosigkeit reicht regelmäßig nicht; es braucht zusätzliche, außergewöhnlich gravierende Gründe. Straftaten/Haft können den Ausgleich grundsätzlich unberührt lassen, wenn sie nicht ein sehr hohes Gewicht erreichen oder die Ehezeit nicht prägend/extrem belasten. Straftaten/Haft können nur dann zum Ausschluss beitragen, wenn sie im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit begründen; bloße „Unannehmlichkeiten“ reichen nicht. Krankheit/Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten allein ändert den Regelfall meist nicht. Krankheit kann im Rahmen der Abwägung relevant sein, führt aber allein typischerweise nicht zum Ausschluss. Ergebnis: Versorgungsausgleich wird durchgeführt, selbst wenn es subjektiv „ungerecht“ wirkt. Ergebnis: Kein (oder reduzierter) Versorgungsausgleich nur in seltenen, besonders krassen Ausnahmefällen. Tipps für die Praxis: So verhindern Sie einen Versorgungsausgleich

Einen Versorgungsausgleich „einfach so“ zu verhindern, ist in der Praxis schwierig. Das Gesetz sieht ihn als Regelfall vor. Ein vollständiger Ausschluss gelingt meist nur, wenn Sie frühzeitig gestalten oder wenn ein Gericht im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit annimmt. Der sicherste Weg ist daher Vorsorge vor oder während der Ehe.

Die notarielle Vereinbarung zählt

Der wirksamste Hebel ist eine notarielle Vereinbarung. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen können den Versorgungsausgleich ausschließen oder abändern. Entscheidend ist, dass die Regelung klar formuliert ist, den gesetzlichen Mindestanforderungen standhält und nicht einseitig „kippt“, weil sie den anderen unangemessen benachteiligt. Wer pauschal alles ausschließt, riskiert später eine (teilweise) Unwirksamkeit oder Anpassung.

Ein Ausschluss wird eher akzeptiert, wenn es einen nachvollziehbaren Ausgleich gibt. Häufig funktioniert das über andere Vermögensregelungen, etwa eine Abfindung, eine klare Vermögensaufteilung oder eine anderweitige Absicherung. Wenn beide Seiten am Ende nicht „blank“ dastehen, sinkt das Risiko, dass ein Gericht die Vereinbarung als unfair bewertet.

Auch der Zeitpunkt ist wichtig

Auch der Zeitpunkt zählt. Vereinbarungen, die früh und ohne Druck zustande kommen, sind deutlich stabiler als Regelungen „unter Zeitnot“ kurz vor der Scheidung. Wer erst unterschreibt, wenn die Trennung eskaliert ist oder eine Seite faktisch keine Alternative sieht, schafft Angriffsfläche.

Grobe Unbilligkeit gilt nur in Extremfällen

Wenn Sie auf den Ausnahmeweg über § 27 VersAusglG setzen wollen, müssen Sie realistisch bleiben. Grobe Unbilligkeit ist eine hohe Hürde. Typische Rollenverteilungen, mitgetragene Erwerbslosigkeit, schwierige Ehejahre oder allgemeines Fehlverhalten reichen regelmäßig nicht. Wer damit argumentiert, muss sehr konkret vortragen, was passiert ist, wie lange, wie schwerwiegend, und warum genau die Teilung der Anrechte im Ergebnis unerträglich wäre. Ohne Substanz bleibt es bei der Regel.

Wichtig ist außerdem, Belege früh zu sichern. Wer sich auf schwere Verfehlungen, massiven Missbrauch, gravierende wirtschaftliche Ausbeutung oder ähnliche Ausnahmeumstände beruft, braucht Unterlagen, Zeugen, Aktenzeichen, Urteile, Polizeiberichte oder sonstige belastbare Nachweise. Reine Behauptungen tragen vor Gericht selten.

Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Ehe

Ein weiterer Ansatz ist die saubere Trennung der Ehezeit. Der Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich nur Anrechte, die in der Ehezeit entstanden sind. Eine präzise Klärung von Trennungszeitpunkt, Zustellung des Scheidungsantrags und Rentenverläufen kann die Ausgleichssumme reduzieren, verhindert den Ausgleich aber meist nicht vollständig. Trotzdem kann es finanziell einen großen Unterschied machen, ob bestimmte Monate noch „drin“ sind oder nicht.

Schließlich lohnt es sich, das Ziel sauber zu definieren. Manche wollen nicht den kompletten Ausschluss, sondern nur verhindern, dass ein besonders großer Ausgleich entsteht. Dann kann eine Teilregelung sinnvoller und rechtssicherer sein als der Versuch, alles zu kippen. Wer maximal fordert und am Ende verliert, hat nichts gewonnen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn der Ex-Partner kaum gearbeitet hat?
Meist nicht. Wenn die Erwerbslosigkeit während der Ehe bekannt war, über Jahre mitgetragen wurde und die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, reicht das in der Regel nicht für „grobe Unbilligkeit“ nach § 27 VersAusglG.

Reicht eine Haftstrafe oder Straffälligkeit aus, um den Versorgungsausgleich zu stoppen?
Nicht automatisch. Es kommt auf die Gesamtabwägung und die Schwere der Umstände an. Nur in Ausnahmefällen, bei sehr gravierenden Konstellationen, kann § 27 VersAusglG einen Ausschluss oder eine Kürzung rechtfertigen.

Spielt es eine Rolle, dass ein Ehepartner krank ist und keine Rentenanrechte mehr aufbauen kann?
Allein das reicht normalerweise nicht. Das Gericht schaut auch darauf, ob der andere Ehepartner realistisch überhaupt neue Anrechte aufbauen kann und ob die ungleichen Ausgangsbedingungen bereits die Ehe geprägt haben.

Ab wann zählt das Trennungsjahr, wenn ein Ehepartner im Gefängnis ist?
Die bloße Inhaftierung ersetzt nicht automatisch das Trennungsjahr. Entscheidend ist, wann der Trennungswille für den anderen erkennbar wird. Spätestens mit Zugang eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Scheidung ist der Trennungswille regelmäßig erkennbar.

Was ist die wichtigste Hürde für einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG?
Die Schwelle ist extrem hoch. „Grobe Unbilligkeit“ liegt nur vor, wenn der Versorgungsausgleich im Einzelfall dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Der Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich der Regelfall.

Fazit: Versorgungsausgleich nach Scheidung bleibt in der Regel bestehen – selbst bei massiver Schieflage im Erwerbsleben

Der Beschluss des OLG Zweibrücken zeigt, wie hoch die Hürde für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist. Wer eine Ehe trotz erkennbarer, dauerhaft mitgetragener Erwerbslosigkeit, Suchtproblemen oder chaotischer Lebensführung fortsetzt, kann später meist nicht mit Erfolg sagen, der Rentenausgleich sei allein deshalb grob unbillig.

Auch Belastungen durch Straftaten, Haft und finanzielle Folgen führen nicht automatisch zum Ausschluss. Der Versorgungsausgleich bleibt der Normalfall, und § 27 VersAusglG bleibt die seltene Ausnahme für wirklich extreme Einzelfälle.

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Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Der neue Null-Euro-Schutz ab dem 1. Juli

15. Mai 2026 - 18:11

Die Debatte um Sanktionen in der Grundsicherung flammt regelmäßig dann auf, wenn Politik und Verwaltung nach „mehr Verbindlichkeit“ rufen. Mit dem aktuellen Reformpaket zur Umgestaltung der Leistungen nach dem SGB II, das in Entwurfsfassungen seit Herbst 2025 kursiert und inzwischen auch parlamentarisch dokumentiert ist, bekommt diese Diskussion eine technische, aber folgenreiche Zuspitzung: Selbst wenn der Regelbedarf vollständig entzogen wird, soll ein Anspruch nicht bei „0 Euro“ enden.

Stattdessen kann weiterhin ein Anspruch in Höhe von 1 Euro festgestellt werden. Hinter dieser scheinbar symbolischen Summe steckt ein handfestes Ziel: Bestimmte Folgeansprüche sollen nicht abreißen – insbesondere dort, wo der fortbestehende Leistungsbezug als rechtlicher Anknüpfungspunkt dient.

Dr. Utz Anhalt: Der Null-Euro-Schutz kommt Warum ein kompletter Entzug mehr auslöst als fehlendes Geld

In der öffentlichen Wahrnehmung werden Leistungsminderungen häufig auf die unmittelbare Frage reduziert, wie viel Geld im Monat noch ausgezahlt wird. In der Sozialverwaltung ist die Lage komplizierter.

Der vollständige Wegfall einer Leistung kann Kettenreaktionen auslösen, weil viele Anschlussfragen an den Status „leistungsberechtigt“ gekoppelt sind.

Dazu gehören etwa Absicherungen im Kranken- und Pflegeversicherungssystem oder verwaltungsrechtliche Folgewirkungen, die sich daraus ergeben, ob ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, ob Beiträge abgeführt werden, ob eine fortlaufende Zuständigkeit gegeben ist und ob bestimmte Schutzmechanismen weiter greifen.

Genau hier setzt der „1-Euro-Ansatz“ an. Er ist weniger als „Mini-Auszahlung“ gemeint, sondern als juristische Brücke, die den Anspruch nicht auf „Null“ fallen lässt. Das ist ein Unterschied, der im Sozialrecht erheblich sein kann, weil ein fortbestehender Anspruch – auch in minimaler Höhe – Rechtsfolgen stabilisiert, die sonst mit dem vollständigen Entzug zugleich enden könnten.

Was der Entwurf konkret vorsieht: 1 Euro als Anspruchsmarke

Nach der Logik des Entwurfs soll es Konstellationen geben, in denen zwar der Regelbedarf vollständig entzogen wird, der Leistungsanspruch aber nicht vollständig „verschwindet“. Stattdessen kann ein Anspruch von 1 Euro festgestellt werden.

In der Begründung und in Stellungnahmen wird dieser Mechanismus ausdrücklich mit dem Ziel erklärt, den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht zu gefährden beziehungsweise die amtsseitige Beitragsübernahme abzusichern. Es handelt sich damit um eine Konstruktion, die nicht auf Lebensunterhalt zielt, sondern auf Rechtskontinuität.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Entwurf mit dieser „Anspruchsmarke“ genau jene Nebenfolgen adressiert, die in der Vergangenheit bei harten Sanktionen politisch und verfassungsrechtlich besonders sensibel waren. Denn sobald mit dem Verlust von Leistungen nicht nur weniger Geld, sondern auch ein Verlust von Absicherung einhergeht, steigt die Eingriffsintensität deutlich.

Der 1 Euro soll in diesem Verständnis verhindern, dass aus einer Sanktion oder einem Entzug eine soziale und rechtliche Vollkaskade wird, die über den eigentlichen Minderungszweck hinausgeht.

„0 Euro“ als politisches Signal – und als rechtliches Risiko

Dass die öffentliche Debatte den Punkt als „Schutz bei 0 Euro“ etikettiert, ist bezeichnend. Denn „0 Euro“ ist nicht nur eine Zahl, sondern ein Signal: Es steht für den Zustand, dass der Staat keinen Leistungsanspruch mehr anerkennt.

Rechtlich ist das ein Bruch, der eine Reihe weiterer Fragen auslöst. Wenn etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr abgeführt würden oder unklar würde, welche Stelle zuständig ist, entstehen Risiken, die sich nicht in einer Haushaltszeile abbilden lassen, aber für Betroffene existenziell werden können.

Die 1-Euro-Regel ist somit auch eine Art Sicherung gegen genau diese Eskalation. Er räumt ein, dass ein vollständiger Entzug des Regelbedarfs zwar als Steuerungsinstrument diskutiert werden kann, dass der vollständige Abriss aller Folgerechte aber eine andere Qualität hätte. Die Reform versucht, diese Schwelle nicht zu überschreiten, ohne auf der Ebene der Sanktionen vollständig zurückzurudern.

Existenzminimum und Verhältnismäßigkeit

Die Architektur des deutschen Sanktionsrechts in der Grundsicherung steht seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 unter enger Beobachtung.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Eingriffe in das Existenzminimum strengen Anforderungen unterliegen und die Menschenwürde nicht durch „unerwünschtes Verhalten“ relativiert wird. Gleichzeitig wurde ein begrenzter Spielraum für Minderungen anerkannt, sofern diese verhältnismäßig ausgestaltet sind und Schutzmechanismen greifen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der 1-Euro-Ansatz als juristische Vorsichtsmaßnahme lesen. Er wirkt wie ein zusätzliches Geländer in einem Bereich, in dem die Grenze zwischen „steuernder Leistungsminderung“ und „sozialrechtlicher Totalabschneidung“ sehr schnell erreicht sein kann.

Der Entwurf versucht, die harte Aussage „Regelbedarf vollständig entzogen“ mit einer weicheren Aussage zu kombinieren: „Der Anspruch besteht fort, und damit sollen Absicherungen weiterlaufen.“ Das ist nicht zwingend eine verfassungsrechtliche Garantie, aber es ist ein erkennbarer Versuch, bekannte Konfliktlinien nicht weiter zu verschärfen.

Schutzklausel oder kosmetische Beruhigung?

Sozialverbände und arbeitsmarktpolitische Fachdebatten reagieren auf Reformen dieser Art häufig mit einer doppelten Kritik. Einerseits wird argumentiert, dass eine Verschärfung von Sanktionen in der Praxis selten nachhaltig in Arbeit führt, wenn die Ursachen für Pflichtverletzungen in Krankheit, psychischer Belastung, Überforderung oder instabilen Lebenslagen liegen.

Andererseits wird betont, dass selbst „abgefederten“ Entzügen eine hohe soziale Sprengkraft innewohnt, wenn sie Haushalte faktisch destabilisieren.

Der 1-Euro-Anspruch ändert an dieser grundsätzlichen Auseinandersetzung wenig. Er beantwortet nicht die Frage, ob die Sanktionsverschärfung wirksam oder sozialpolitisch vertretbar ist.

Er beantwortet die andere Frage: Wie verhindert man, dass ein vollständiger Entzug auch noch rechtspraktisch in eine Art „Leistungsloch“ mündet, das später schwer zu schließen ist? In diesem Sinne kann man die Neuregelung als Eingeständnis verstehen, dass eine „Nullstellung“ nicht nur streng, sondern auch systemisch riskant wäre.

Quellen

Bundesverfassungsgericht, Leitsätze/Entscheidung vom 5. November 2019 (Sanktionen SGB II), SoVD, Stellungnahme zum Referentenentwurf „Grundsicherung“ (u. a. zur 1-Euro-Regelung bei Wegfall von Leistungen), Tacheles e. V., „Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen“ zum Referentenentwurf vom 16.10.2025, Referentenentwurf zum „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Dokumentfassung), Bundesrat-Drucksache 764/25 (Passage zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes durch Zahlung von 1 Euro)

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Alleinerziehende im Bürgergeld: Jobcenter zählt Kind nicht

15. Mai 2026 - 16:59

Ein Kind, das überwiegend im Internat lebt, kann trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehören, wenn es regelmäßig Ferien und Wochenenden bei ihr verbringt. Dann darf das Jobcenter die Unterkunftskosten nicht so berechnen, als lebten nur zwei Personen in der Wohnung.

Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. (Az.: S 45 AS 282/11 ER)

Jobcenter lehnte Leistungen wegen angeblich fehlender Hilfebedürftigkeit ab

Eine alleinerziehende Mutter lebte mit ihrem im Jahr 2000 geborenen Sohn in einer Wohnung. Zusätzlich hielt sich ein weiterer Sohn regelmäßig in der Wohnung auf, obwohl er überwiegend in einem Fechtinternat lebte.

Die Mutter betrieb in einer angeschlossenen Ladenfläche ein Blumengeschäft. Für den Bewilligungszeitraum hatte sie Einnahmen und Ausgaben aus ihrer selbstständigen Tätigkeit prognostiziert.

Das Jobcenter lehnte SGB-II-Leistungen ab. Es meinte, die Familie sei nicht hilfebedürftig. Dabei rechnete es Personalkosten im Blumenladen nicht als notwendige Betriebsausgaben an und berücksichtigte den im Internat lebenden Sohn nicht bei den Unterkunftskosten.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft gilt auch bei Internatsaufenthalt

Das Sozialgericht sah das anders. Der im Internat lebende Sohn gehörte nach Auffassung des Gerichts zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter, weil er regelmäßig Schulferien und  Wochenenden in ihrer Wohnung verbrachte.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Grundsätze der temporären Bedarfsgemeinschaft. Diese wurden ursprünglich vor allem für getrennt lebende Eltern entwickelt, bei denen Kinder regelmäßig beim anderen Elternteil übernachten.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sich das Kind sonst beim anderen Elternteil, in einer Schule oder in einem Internat aufhält. Entscheidend ist, dass es regelmäßig und nicht nur sporadisch im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils lebt.

Regelmäßige Aufenthalte erhöhen den Wohnbedarf

Der Sohn verbrachte im Schuljahr 13 Ferienwochen und 25 Wochenenden bei seiner Mutter. Das war aus Sicht des Gerichts mehr als ein bloßer Besuch.

Damit musste die Wohnung so bemessen werden, dass auch für dieses Kind ein angemessener Wohn- und Lebensraum vorhanden war. Familienkontakte dürfen nicht daran scheitern, dass das Jobcenter nur eine zu kleine Wohnung finanziert.

Das Gericht betonte dabei auch den Schutz von Familie und Eltern-Kind-Beziehungen. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, darf nicht faktisch daran gehindert werden, regelmäßige familiäre Bindungen aufrechtzuerhalten.

Jobcenter durfte Unterkunftskosten nicht zu niedrig ansetzen

Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft nur nach einem Zwei-Personen-Haushalt berechnet. Das war nach Ansicht des Gerichts zu niedrig.

Die Mutter lebte dauerhaft mit einem Kind in der Wohnung. Hinzu kam das weitere Kind als zeitweises Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Das Gericht setzte deshalb rechnerisch nicht einfach einen vollen Drei-Personen-Haushalt an, sondern berücksichtigte das zeitweise anwesende Kind anteilig. Für jedes temporär zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kind könne im Eilverfahren die Hälfte der zusätzlichen Wohnfläche angesetzt werden.

Alleinerziehung erhöhte den angemessenen Wohnbedarf zusätzlich

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mutter alleinerziehend war. Nach den damals herangezogenen niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen konnte sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende erhöhen.

Das Gericht kam deshalb rechnerisch auf einen höheren Wohnflächenbedarf als das Jobcenter. Statt nur auf zwei Personen abzustellen, wurde der Bedarf deutlich weiter gefasst.

Da kein schlüssiges Konzept für die angemessenen Unterkunftskosten vorlag, griff das Gericht auf die Wohngeldtabelle zurück und erhöhte den Tabellenwert um einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent.

Selbstständige dürfen Betriebsausgaben grundsätzlich selbst planen

Auch bei der Einkommensberechnung widersprach das Gericht dem Jobcenter. Die Mutter hatte Personalkosten für eine geringfügig beschäftigte Aushilfe in ihrem Blumenladen angesetzt.

Das Jobcenter hielt diese Ausgaben für unangemessen und rechnete sie nicht an. Dadurch fiel das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit rechnerisch deutlich höher aus.

Das Gericht stellte klar: Selbstständige treffen grundsätzlich eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen. Betriebsausgaben dürfen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vermeidbar sind, offensichtlich nicht zu den Lebensumständen im Leistungsbezug passen oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen stehen.

Aushilfe im Blumenladen war nicht unangemessen

Die Personalkosten betrugen nach den Angaben im Verfahren nur rund 14 Prozent der Betriebseinnahmen. Das Gericht hielt dies nicht für offensichtlich unangemessen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Mutter alleinerziehend war. Eine Aushilfe konnte notwendig sein, um den Laden überhaupt aufrechtzuerhalten.

Auch die geltend gemachten Telefonkosten erkannte das Gericht im Eilverfahren als notwendige Betriebsausgaben an. Das Jobcenter durfte sie nicht pauschal zur Hälfte streichen.

Vorläufige EKS durfte Grundlage der Berechnung sein

Bei Selbstständigen muss das Einkommen im Bewilligungszeitraum häufig prognostiziert werden. Dafür dient die Anlage EKS.

Das Gericht hatte keine Bedenken, die Angaben der Mutter in der vorläufigen Anlage EKS zunächst zugrunde zu legen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann das Jobcenter die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Im Eilverfahren ging es aber darum, existenzsichernde Leistungen nicht vollständig zu verweigern, solange die Hilfebedürftigkeit glaubhaft war.

Jobcenter musste vorläufig 290,67 Euro monatlich zahlen

Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter,  vorläufig monatlich 290,67 Euro zu zahlen. Die Zahlung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Antragsteller in der Hauptsache unterliegen.

Im Übrigen lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Die Familie hatte also nicht in voller Höhe Erfolg, erhielt aber den entscheidenden Teil der vorläufigen Leistungen. Die Kosten musste das Jobcenter zu acht Zehnteln tragen.

Warum die Entscheidung für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist

Die Entscheidung zeigt: Jobcenter dürfen bei Unterkunftskosten nicht schematisch zählen, wer dauerhaft in der Wohnung lebt. Auch Kinder, die nur zeitweise im Haushalt sind, können den Wohnbedarf erhöhen.

Das gilt nicht nur bei Umgangsrecht nach einer Trennung, sondern auch bei anderen regelmäßigen Aufenthalten, etwa wegen Internat, Schule oder Ausbildung an einem anderen Ort.

Zudem macht der Beschluss deutlich, dass Jobcenter Betriebsausgaben Selbstständiger nicht beliebig kürzen dürfen. Wer als Aufstocker selbstständig ist, hat zwar Mitwirkungspflichten. Doch unternehmerische Ausgaben müssen realistisch und einzelfallbezogen geprüft werden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Kind nicht dauerhaft, aber regelmäßig länger als nur besuchsweise im Haushalt eines Elternteils lebt. Dann kann es zeitweise zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Gilt das nur bei getrennt lebenden Eltern?

Nein. Das Sozialgericht Lüneburg übertrug den Gedanken auch auf ein Kind, das überwiegend im Internat lebt und regelmäßig Ferien und Wochenenden bei der Mutter verbringt.

Erhöht ein zeitweise anwesendes Kind die Wohnkosten?

Ja, wenn die Aufenthalte regelmäßig und nicht nur sporadisch sind. Dann muss das Jobcenter einen angemessenen Wohnbedarf berücksichtigen.

Darf das Jobcenter Personalkosten Selbstständiger einfach streichen?

Nein. Betriebsausgaben dürfen nur gestrichen werden, wenn sie vermeidbar, offensichtlich unangemessen oder wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind.

Was bedeutet die Entscheidung für selbstständige Aufstocker?

Selbstständige Leistungsbeziehende dürfen notwendige Betriebsausgaben geltend machen. Das Jobcenter muss diese Ausgaben konkret prüfen und darf sie nicht pauschal ablehnen.

Fazit

Das Sozialgericht Lüneburg stärkt Familien im Bürgergeld-Bezug und selbstständige Aufstocker. Ein Kind, das regelmäßig Ferien und Wochenenden im Haushalt verbringt, kann den Unterkunftsbedarf erhöhen, auch wenn es überwiegend im Internat lebt.

Zugleich darf das Jobcenter Betriebsausgaben einer Selbstständigen nicht ohne tragfähige Begründung streichen. Personalkosten für eine Aushilfe können notwendig sein, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar sind und den Betrieb sichern.

Für Betroffene heißt das: Ablehnungsbescheide wegen angeblich zu hohen Wohnkosten oder zu hohem Einkommen sollten genau geprüft werden. Gerade bei temporärer Bedarfsgemeinschaft und selbstständiger Tätigkeit steckt in der Berechnung oft der entscheidende Fehler.

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Diese Jobs werden jetzt durch KI ersetzt – Tabelle zeigt das Ausmaß

15. Mai 2026 - 16:50

Künstliche Intelligenz verändert den Arbeitsmarkt nicht über Nacht, aber sie verschiebt bereits jetzt Aufgaben, Budgets und Einstellungspläne. Besonders betroffen sind Tätigkeiten, die stark regelbasiert sind, digital vorliegen und sich gut in wiederholbare Arbeitsschritte zerlegen lassen.

Das bedeutet nicht, dass ganze Berufsgruppen sofort verschwinden. Häufig ersetzt KI zuerst einzelne Aufgaben, danach werden Teams kleiner, Neueinstellungen seltener oder Einstiegspositionen anders zugeschnitten.

Warum KI manche Jobs schneller trifft als andere

KI-Systeme sind besonders stark, wenn sie Texte erfassen, Daten sortieren, Standardantworten formulieren, Bilder erzeugen oder einfache Analysen vorbereiten sollen. Wo Arbeit überwiegend am Bildschirm stattfindet und nach klaren Mustern abläuft, kann Software schnell Produktivität steigern.

Für Arbeitnehmer wird vor allem gefährlich, wenn ein hoher Anteil ihrer täglichen Arbeit aus Routinen besteht. Dazu gehören das Übertragen von Daten, das Prüfen einfacher Formulare, das Erstellen standardisierter Texte oder das Beantworten häufig wiederkehrender Kundenanfragen.

Anders sieht es bei Tätigkeiten aus, die körperliche Präsenz, Verantwortung vor Ort, zwischenmenschliches Feingefühl oder komplexe Entscheidungen unter Unsicherheit verlangen. Pflege, Handwerk, Bildung, Führung vor Ort und technische Spezialarbeiten sind daher nicht automatisch sicher, aber deutlich schwerer vollständig zu automatisieren.

Diese Jobs werden als erstes durch KI ersetzt

Die folgende Tabelle zeigt, welche Arbeitsbereiche als erstes durch die KI ersetzt werden könnten.

Job / Tätigkeit Warum dieser Bereich früh durch KI ersetzt werden könnte Datenerfasser KI kann Formulare, Rechnungen, Tabellen und Kundendaten automatisch auslesen, prüfen und in Systeme übertragen. Büro- und Verwaltungsassistenten Terminplanung, E-Mail-Vorlagen, Protokolle, Ablage und einfache Dokumentenbearbeitung lassen sich zunehmend automatisieren. Kundenservice-Mitarbeiter für Standardanfragen Chatbots und Sprachassistenten beantworten häufige Fragen zu Lieferstatus, Verträgen, Retouren oder Passwörtern rund um die Uhr. Callcenter-Agenten Viele Telefongespräche folgen festen Gesprächsleitfäden, die KI-Systeme inzwischen teilweise übernehmen können. Kassierer und Ticketverkäufer Self-Checkout, digitale Ticketsysteme und automatisierte Bezahlprozesse verringern den Bedarf an Personal in einfachen Verkaufsvorgängen. Bankangestellte für Standardschalterdienste Überweisungen, Kontoauskünfte, Kreditvorprüfungen und einfache Beratungsprozesse verlagern sich zunehmend in Apps und automatisierte Systeme. Buchhalter für einfache Buchungen Belege, Buchungssätze, Zahlungsabgleiche und wiederkehrende Prüfungen können von KI-gestützter Software vorbereitet werden. Korrektoren und einfache Lektoren Rechtschreibung, Grammatik, Stilvorschläge und Textvarianten können KI-Tools schnell und kostengünstig liefern. Übersetzer für Standardtexte Produkttexte, interne Mails, einfache Anleitungen und kurze Geschäftstexte lassen sich maschinell bereits in brauchbarer Qualität übersetzen. Texter für einfache Online-Inhalte Produktbeschreibungen, SEO-Texte, Social-Media-Entwürfe und Zusammenfassungen können durch generative KI schnell erstellt werden. Telemarketer Standardisierte Verkaufsgespräche, Lead-Qualifizierung und Nachfassaktionen können durch automatisierte Systeme ersetzt oder stark reduziert werden. Rechtsanwalts- und Verwaltungsgehilfen KI kann Dokumente durchsuchen, Verträge zusammenfassen, Vorlagen erstellen und einfache Recherchen vorbereiten. Kreditsachbearbeiter und einfache Finanzprüfer Bonitätsdaten, Antragsunterlagen und Risikohinweise lassen sich automatisiert auswerten und vorsortieren. Programmierer für einfache Standardaufgaben KI kann einfachen Code, Tests, Dokumentation und Fehlerkorrekturen erzeugen, wodurch vor allem Einstiegsaufgaben unter Druck geraten. Grafikdesigner für einfache Layouts Social-Media-Grafiken, Banner, Bildvarianten und erste Layoutentwürfe können mit KI-Tools schnell erstellt werden.

Besonders gefährdet sind also Tätigkeiten, die digital, wiederholbar und stark regelgebunden sind. Vollständig verschwinden viele dieser Berufe nicht sofort, aber die Zahl der Stellen kann sinken, weil einzelne Aufgaben automatisiert werden.

Das World Economic Forum nennt unter anderem Datenerfasser, Bankangestellte, Postschalterkräfte, Kassierer und Verwaltungsberufe als besonders rückläufige Berufsfelder. Die ILO sieht vor allem Büro- und Verwaltungsarbeit als stark von generativer KI betroffen, während Goldman Sachs unter anderem Programmierer, Buchhalter, Verwaltungsassistenten und Kundenservicekräfte als besonders anfällig einordnet.

Verwaltung und Büroarbeit stehen zuerst unter Druck

Am stärksten geraten derzeit klassische Verwaltungs- und Sekretariatsarbeiten unter Druck. Der Future of Jobs Report 2025 des Weltwirtschaftsforums erwartet die größten absoluten Rückgänge unter anderem bei Büro- und Sekretariatskräften, Kassierern, Ticketverkäufern, Verwaltungsassistenten, Bankangestellten und Datenerfassern.

Der Grund ist naheliegend: Viele dieser Tätigkeiten bestehen aus planbaren Abläufen. Termine werden koordiniert, Dokumente sortiert, Standardmails beantwortet, Daten übertragen und einfache Auskünfte erteilt.

Genau diese Aufgaben können moderne KI-Systeme mit Kalendern, Datenbanken, E-Mail-Programmen und Chatoberflächen verbinden. Dadurch wird nicht jeder Arbeitsplatz sofort gestrichen, aber ein Team kann mit weniger Personen mehr Vorgänge bearbeiten.

Datenerfassung und einfache Sachbearbeitung verlieren an Bedeutung

Datenerfasser gehören zu den Berufsgruppen, die besonders früh betroffen sind. KI kann Rechnungen auslesen, Formulare klassifizieren, Kundendaten prüfen und Dokumente automatisch in Systeme übertragen.

Auch einfache Sachbearbeitung steht unter Druck, wenn Entscheidungen nach festen Kriterien getroffen werden. Beispiele sind die Vorprüfung von Anträgen, die Sortierung von Schadensmeldungen oder das Zusammenfassen von Kundenunterlagen.

Menschen werden in solchen Prozessen nicht komplett überflüssig. Sie greifen aber häufiger nur noch bei Sonderfällen, Beschwerden, rechtlichen Fragen oder unklaren Daten ein.

Kundenservice wird automatisiert, aber nicht vollständig ersetzt

Callcenter und Kundenservice-Abteilungen gehören ebenfalls zu den Bereichen, in denen KI besonders schnell eingesetzt wird. Chatbots und Sprachassistenten können einfache Anfragen beantworten, Retouren anstoßen, Lieferstatus erklären oder Standardprobleme lösen.

Damit sinkt der Bedarf an Beschäftigten, die ausschließlich häufige Routinefragen bearbeiten. Gleichzeitig bleibt Personal für schwierige Fälle nötig, etwa bei verärgerten Kunden, Kulanzentscheidungen, technischen Spezialproblemen oder sensiblen Beschwerden.

Die Arbeit verschiebt sich also von der schnellen Standardantwort hin zur anspruchsvolleren Betreuung. Wer im Kundenservice bleibt, muss stärker moderieren, bewerten und mit Ausnahmen umgehen können.

Text-, Übersetzungs- und Korrekturarbeiten geraten unter Preis- und Zeitdruck

Generative KI trifft auch Berufe, die lange als kreative Wissensarbeit galten. Dazu gehören einfache Werbetexte, Produktbeschreibungen, Zusammenfassungen, Übersetzungen, Korrektorate und redaktionelle Vorarbeiten.

Besonders gefährdet sind Tätigkeiten, bei denen große Mengen kurzer Standardtexte produziert werden. Online-Shops, Agenturen, Medienhäuser und Marketingabteilungen können Entwürfe heute in Sekunden erzeugen lassen.

Das ersetzt gute Redaktion nicht automatisch. Doch der Markt für einfache Texte wird enger, weil Kunden seltener für Arbeiten zahlen, die KI zumindest als Rohfassung erledigen kann.

Grafikdesign und einfache Medienproduktion verändern sich schnell

Auch im Grafikdesign zeigt sich ein deutlicher Wandel. Logos, Layoutideen, Social-Media-Grafiken, einfache Illustrationen und Bildvarianten lassen sich inzwischen mit KI-Werkzeugen in kurzer Zeit erstellen.

Dadurch verlieren vor allem Tätigkeiten an Wert, die auf schnellen Varianten, einfachen Bildideen oder wiederkehrenden Formaten beruhen. Designerinnen und Designer werden stärker gebraucht, wenn Markenverständnis, visuelle Strategie, rechtliche Prüfung und ästhetische Auswahl gefragt sind.

Das Weltwirtschaftsforum nennt Grafikdesigner inzwischen ausdrücklich unter den Berufen, bei denen KI den Arbeitsmarkt spürbar verändert. Für die Branche bedeutet das weniger reine Umsetzung und mehr Beratung, Konzeption und Qualitätskontrolle.

Programmierer am Anfang der Laufbahn stehen stärker unter Druck

Auch Softwareentwicklung bleibt nicht unberührt. KI kann Code vorschlagen, Fehler finden, Tests schreiben, Dokumentation erstellen und einfache Programmieraufgaben übernehmen.

Besonders betroffen sind Nachwuchskräfte, die bisher viel Zeit mit klar abgegrenzten Aufgaben verbracht haben. Goldman Sachs Research zählt Computerprogrammierer zu den Berufen mit erhöhtem Verdrängungsrisiko, wenn Unternehmen KI stärker in Entwicklungsprozesse integrieren.

Das bedeutet nicht, dass Programmierer verschwinden. Gefragter werden jedoch Beschäftigte, die Systeme verstehen, Architekturentscheidungen treffen, Sicherheitsfragen bewerten und KI-generierten Code zuverlässig prüfen können.

Buchhaltung, Prüfung und Finanzanalyse werden stärker automatisiert

In Buchhaltung und Finanzabteilungen können KI-Systeme Belege auslesen, Transaktionen kategorisieren, Abweichungen markieren und Berichte vorbereiten. Auch bei einfachen Prüfungen, Kreditbewertungen und Standardanalysen nimmt der Automatisierungsdruck zu.

Besonders anfällig sind Tätigkeiten, bei denen Daten nach festen Regeln verarbeitet werden. Weniger gefährdet sind Aufgaben, die Haftung, Verhandlung, Beratung, regulatorisches Verständnis und Erfahrung mit Sonderfällen verlangen.

Für Beschäftigte in diesen Bereichen verschiebt sich der Anspruch. Wer nur bucht oder prüft, steht stärker unter Druck; wer Ergebnisse erklären, Risiken einordnen und Entscheidungen vorbereiten kann, bleibt gefragter.

Warum nicht jeder gefährdete Job verschwindet

Die Internationale Arbeitsorganisation kommt in ihrer Aktualisierung von 2025 zu einem wichtigen Punkt: Weltweit arbeitet rund jeder vierte Beschäftigte in einem Beruf mit einer gewissen GenAI-Exposition, doch die meisten Jobs werden eher verändert als vollständig gestrichen.

Das ist ein entscheidender Unterschied. KI ersetzt häufig Teilaufgaben, während Menschen weiterhin Verantwortung, Kontrolle, Kommunikation und Entscheidungen übernehmen.

Für Unternehmen ist Automatisierung außerdem nicht nur eine technische Frage. Datenschutz, Haftung, Kundenerwartungen, Betriebsrat, Qualitätssicherung und Kosten der Einführung bremsen viele Projekte.

Wer besonders gefährdet ist

Gefährdet sind vor allem Arbeitnehmer, deren Tätigkeit wenig Entscheidungsspielraum lässt. Je stärker ein Job aus Vorgaben, Formularen, Standardtexten und einfachen Prüfungen besteht, desto schneller kann KI ihn verändern.

Auch Beschäftigte ohne Zugang zu Weiterbildung haben ein höheres Risiko. Die OECD weist darauf hin, dass Arbeitnehmer mit guten digitalen Fähigkeiten eher von KI profitieren können, während Menschen mit schwächeren Digitalkenntnissen stärker unter Druck geraten.

Das betrifft nicht nur einzelne Branchen, sondern auch Karrierewege. Wenn Unternehmen einfache Einstiegsaufgaben automatisieren, kann es für Berufseinsteiger schwieriger werden, praktische Erfahrung zu sammeln.

Welche Fähigkeiten Arbeitnehmer jetzt brauchen

Der sicherste Schutz besteht nicht darin, KI zu ignorieren. Arbeitnehmer sollten lernen, KI-Werkzeuge sinnvoll einzusetzen, Ergebnisse kritisch zu prüfen und eigene Fachkenntnis mit digitaler Arbeitsweise zu verbinden.

Wichtiger werden analytisches Denken, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und technisches Grundverständnis. Auch Branchenwissen gewinnt an Wert, weil KI ohne fachkundige Kontrolle Fehler machen, Zusammenhänge übersehen oder plausibel klingende falsche Ergebnisse liefern kann.

Wer seine Arbeit nur ausführt, wird leichter ersetzbar. Wer Prozesse verbessert, Kunden versteht, Entscheidungen vorbereitet und Qualität sichert, bleibt für Unternehmen wertvoller.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein mittelständischer Onlinehändler beschäftigt bisher sechs Personen im Kundenservice. Drei von ihnen beantworten vor allem wiederkehrende Fragen zu Lieferzeiten, Retouren und Gutscheinen.

Nach der Einführung eines KI-Chatbots werden diese Standardanfragen automatisch beantwortet. Zwei Stellen werden nach Fluktuation nicht neu besetzt, während die übrigen Mitarbeiter komplexe Beschwerden, Großkunden und Sonderfälle übernehmen.

Das Beispiel zeigt, wie KI Arbeitnehmer nicht immer sofort entlässt, aber Beschäftigung schrittweise verändert. Erst verschwinden Aufgaben, dann ändern sich Stellenprofile, und am Ende werden weniger Menschen für die gleiche Menge Arbeit gebraucht.

Fazit

Die ersten Jobs, die durch KI wegfallen, sind meist nicht die spektakulärsten, sondern die am stärksten standardisierten. Büroarbeit, Datenerfassung, einfache Sachbearbeitung, Kundenservice, einfache Textproduktion, bestimmte Finanzaufgaben und Einstiegsarbeiten in der IT stehen besonders früh unter Druck.

Gleichzeitig entstehen neue Tätigkeiten in Technik, Datenanalyse, Pflege, Bildung, Energie, Sicherheit und Beratung. Der Arbeitsmarkt wird daher nicht einfach kleiner, sondern ungleicher und anspruchsvoller.

Für Arbeitnehmer entscheidet sich viel daran, ob sie KI als Werkzeug nutzen, ihre Fachkenntnis vertiefen und Aufgaben übernehmen, die über reine Routine hinausgehen. Für Unternehmen und Politik wird entscheidend sein, Weiterbildung nicht erst dann anzubieten, wenn Stellen bereits verschwunden sind.

Quellen

Internationale Arbeitsorganisation: Die ILO beschreibt in ihrer Aktualisierung von 2025, dass etwa jeder vierte Beschäftigte weltweit in einem Beruf mit gewisser GenAI-Exposition arbeitet, die meisten Jobs aber eher verändert als vollständig ersetzt werden.

World Economic Forum: Der Future of Jobs Report 2025 erwartet bis 2030 weltweit 170 Millionen neue Jobs und 92 Millionen verdrängte Jobs; besonders rückläufig werden unter anderem Büro-, Sekretariats-, Kassen-, Bank- und Datenerfassungsberufe eingeschätzt.

Goldman Sachs Research: Die Analyse nennt unter anderem Programmierer, Buchhalter, Rechts- und Verwaltungsassistenten, Kundenservicekräfte, Telemarketing, Korrektorat und Kreditprüfung als Berufe mit erhöhtem Risiko bei stärkerer KI-Nutzung.

OECD: Die OECD beschreibt, dass der Zusammenhang zwischen KI-Exposition und Beschäftigungsentwicklung nicht eindeutig ist, digitale Fähigkeiten aber entscheidend dafür sein können, ob Beschäftigte von KI profitieren oder stärker unter Druck geraten.

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Bürgergeld: Jobcenter gibt Daten an Dritte weiter – BSG stoppt diese Praxis

15. Mai 2026 - 16:28

Das Jobcenter weiß viel über Sie: Ihre Einkommensverhältnisse, Ihre Wohnsituation, Ihre Gesundheitseinschränkungen, mitunter sogar Details aus Ihrer Familiengeschichte. All diese Daten stehen unter dem Schutz des Sozialgeheimnisses. Trotzdem geben Jobcenter diese Informationen regelmäßig weiter, an Vermieter, Arbeitgeber, Hausverwaltungen, und berufen sich dabei auf ihre Ermittlungspflichten.

Das Bundessozialgericht hat dieser Praxis klare Grenzen gesetzt. Was diese Grenzen sind, wie Sie einen Verstoß erkennen und wie Sie sich Schritt für Schritt wehren, erklärt dieser Guide.

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig: Nach § 35 Abs. 1 SGB I hat jede Person Anspruch darauf, dass die sie betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden.

Dieses Sozialgeheimnis gilt nicht nur gegenüber Privatpersonen, sondern auch gegenüber anderen Behörden und Stellen, die nicht zum Verfahren gehören. Das Jobcenter ist Hüter Ihrer Daten, nicht deren Verteiler.

Was das Jobcenter mit Ihren Bürgergeld-Daten darf und was nicht

Das Sozialgeheimnis schützt alle Informationen, die das Jobcenter im Rahmen des SGB II über Sie erhebt: die Höhe Ihrer Leistungen, Ihre Mietverhältnisse, Ihre Bedarfsgemeinschaft, Ihre Krankheitsgeschichte im Zusammenhang mit Erwerbsminderung, Ihre Schulden und Ihre Kontobewegungen. Diese Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit das Sozialgesetzbuch es ausdrücklich erlaubt.

Was erlaubt ist: Das Jobcenter darf Daten innerhalb der eigenen Behörde weitergeben, soweit die zuständigen Sachbearbeiter sie für ihre Aufgabe brauchen. Es darf Daten an andere Sozialleistungsträger übermitteln, wenn das zur Erfüllung sozialer Aufgaben erforderlich ist. Name und Anschrift dürfen in engen Grenzen auch an potenzielle Arbeitgeber weitergegeben werden, soweit die Arbeitsvermittlung das verlangt. Außerdem führt das Jobcenter gesetzlich erlaubte automatisierte Datenabgleiche durch: Bankkonten, Rentenansprüche und andere Leistungsbezüge werden maschinell geprüft. Das ist kein Verstoß.

Was verboten ist: Das Jobcenter darf Ihren Leistungsbezug nicht ohne Ihre Einwilligung an Vermieter, Hausverwaltungen oder sonstige private Dritte weitergeben. Es darf Sie nicht zwingen, Ihren Bürgergeld-Bezug gegenüber Dritten offenzulegen, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Es muss vor jedem Kontakt mit Dritten prüfen, ob der Sachverhalt durch direkte Rücksprache mit Ihnen selbst oder anhand interner Unterlagen geklärt werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Jobcenter eine Amtsermittlungspflicht geltend macht.

Die fünf häufigsten Datenschutzverstöße von Jobcentern in der Praxis

Kontaktaufnahme mit Vermietern ohne Einwilligung: Das Jobcenter schreibt Ihren Vermieter an oder ruft dort an, um Mietdetails zu klären, und teilt dabei mit, dass Sie Bürgergeld beziehen. Genau das hat das Bundessozialgericht als rechtswidrig eingestuft. Ohne Ihre vorherige Einwilligung ist auch eine angebliche Ermittlungspflicht kein Freifahrtschein für die Weitergabe Ihrer Sozialdaten.

Pflicht zur Vermieterbescheinigung: Viele Jobcenter fordern routinemäßig ein Formular, das Vermieter ausfüllen und unterschreiben müssen. Allein durch diesen Vorgang erfährt der Vermieter, dass sein Mieter Bürgergeld bezieht, ohne dass das nötig wäre. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat klar gestellt: Das Jobcenter darf Kunden nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten. Alle benötigten Angaben lassen sich aus Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung entnehmen.

Weitergabe an Maßnahmeträger oder Beratungseinrichtungen: Wenn das Jobcenter Sie in eine Maßnahme oder eine Beratungseinrichtung vermittelt, werden dabei Daten übermittelt. Das ist nur im gesetzlich geregelten Umfang zulässig. Übermittelt das Jobcenter mehr Daten als nötig, etwa Gesundheitsinformationen an eine Bewerbungscoach-Stelle, liegt ein Verstoß vor.

Öffentliche Datenweitergabe über das Internet: Während der Corona-Pandemie nutzten mindestens 25 Jobcenter und Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit ihre Internetseiten für die öffentliche Zustellung von Bescheiden und stellten dabei Namen, Anschriften sowie Leistungsdetails der Betroffenen frei zugänglich online. Das verstößt gegen den Sozialdatenschutz, der eine solche Veröffentlichung nicht vorsieht.

Nicht autorisierter interner Zugriff: Das Sozialgeheimnis gilt auch innerhalb des Jobcenters. Sachbearbeiter dürfen nur auf die Daten zugreifen, die sie für ihre konkrete Aufgabe benötigen. Greift ein Mitarbeiter auf Ihren Akt zu, ohne zuständig zu sein, liegt darin ein Verstoß gegen das Sozialgeheimnis vor.

Was das Bundessozialgericht dem Jobcenter verboten hat

Ein Ehepaar aus dem Landkreis Emmendingen beantragte beim zuständigen Jobcenter die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution für eine neue Wohnung. Anstatt das Antragsverfahren mit dem Ehepaar zu klären, schrieb das Jobcenter direkt an den Haus- und Grundbesitzerverein und telefonierte mehrfach mit dem Ehemann der früheren Vermieterin. Dabei wurde offenbart, dass die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II beziehen. Das Einverständnis des Ehepaars hatte das Jobcenter vorher nicht eingeholt.

Das Bundessozialgericht stellte am 25. Januar 2012 fest (B 14 AS 65/11 R): Das Jobcenter hatte durch diese Schreiben und Telefonate unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart. Der Leistungsbezug ist ein Sozialdatum, dessen Weitergabe an Dritte eine gesetzliche Erlaubnisgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung voraussetzt. Die Amtsermittlungspflicht rechtfertigt das Offenbaren von Sozialdaten gegenüber außenstehenden Privaten nicht.

Das Gericht hob hervor: Bevor das Jobcenter Kontakt zu Dritten aufnimmt, muss es prüfen, ob der Sachverhalt durch direkte Rücksprache mit den Betroffenen selbst oder durch interne Unterlagen geklärt werden kann. Ermittlungsbedarf enthebt die Behörde nicht davon, den kürzesten und am wenigsten eingriffsintensiven Weg zu nehmen. Bis heute ist dieses Urteil der zentrale Referenzpunkt im Sozialdatenschutz.

Schritt für Schritt: So melden Sie einen Datenschutzverstoß des Jobcenters

Schritt 1: Verstoß dokumentieren. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt der rechtswidrigen Datenweitergabe so präzise wie möglich. Bewahren Sie alle schriftlichen Unterlagen auf: Schreiben des Jobcenters an Dritte, Ihre eigene Korrespondenz, Aussagen von Personen, die über Ihre Situation informiert wurden. Je konkreter Ihre Dokumentation, desto stärker Ihre Position.

Schritt 2: Datenschutzbeauftragten des Jobcenters ansprechen. Jedes Jobcenter hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten, der in seiner Funktion unabhängig und verpflichtet ist, Ihrer Beschwerde nachzugehen. Eine Beschwerde direkt beim Datenschutzbeauftragten des Jobcenters ist der schnellste erste Weg und löst viele Fälle ohne weitere Eskalation.

Schritt 3: Beschwerde beim BfDI oder der Landesdatenschutzbehörde. Für Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig. Für Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft ist die jeweilige Landesdatenschutzbehörde zuständig. Die BfDI-Beschwerde ist kostenlos und formlos möglich über das Online-Formular auf bfdi.bund.de. Der BfDI fordert das Jobcenter zur Stellungnahme auf, prüft den Sachverhalt und kann Beanstandungsverfahren einleiten.

Schritt 4: Akteneinsicht beantragen. Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten zu verlangen, kostenlos und auf Antrag. Das schließt Auskunft über Herkunft, Empfänger und Speicherzweck ein. Eine Akteneinsicht hilft Ihnen, festzustellen, welche Daten weitergegeben wurden und an wen.

Schritt 5: Gerichtlicher Rechtsweg. Möchten Sie gerichtlich feststellen lassen, dass das Jobcenter Ihre Sozialgeheimnisse rechtswidrig offenbart hat, ist eine Feststellungsklage vor dem Sozialgericht der richtige Weg. Geht es Ihnen darum, künftige Verletzungen zu verhindern, kommt zusätzlich eine Unterlassungsklage in Betracht. Für diese Entscheidung empfehlen sich eine Sozialrechtsberatungsstelle oder ein Anwalt für Sozialrecht.

Schadensersatz und weitere Datenschutzrechte: Was Sie konkret einfordern können

Wer durch eine rechtswidrige Datenweitergabe des Jobcenters einen konkreten Schaden erlitten hat, kann nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung Schadensersatz verlangen. Das umfasst materielle Schäden, zum Beispiel wenn Sie wegen der Offenbarung Ihres Leistungsbezugs eine Wohnung verloren haben oder ein Jobangebot weggefallen ist, und immaterielle Schäden wie soziale Stigmatisierung oder erhebliche psychische Belastung.

Wichtig: Das Bundessozialgericht hat am 24. September 2024 klargestellt, dass ein bloßer Datenschutzverstoß allein noch keinen Schadensersatzanspruch begründet. Sie müssen einen konkreten Schaden darlegen. Ein Vermieter, der die Vermietung nach dem Schreiben des Jobcenters verweigert hat, ist ein klarer materieller Schaden. Für die Klage ist das Sozialgericht zuständig.

Markus D., 44, aus Leipzig, beantragte beim Jobcenter die Übernahme seiner Mietkaution. Das Jobcenter wandte sich direkt an seinen künftigen Vermieter und teilte mit, dass er Bürgergeld bezieht. Der Vermieter zog das Mietangebot zurück. Markus D. musste eine teurere Wohnung anmieten und zahlt seitdem 90 Euro mehr Miete pro Monat. Dieser monatliche Mehrschaden ist ein belastbarer Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch.

Neben dem Schadensersatz haben Sie das Recht auf Berichtigung falscher Daten in Ihrer Akte sowie das Recht auf Löschung nicht mehr benötigter Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Bei Kontoauszügen hat das Bundessozialgericht eine Aufbewahrungsdauer von bis zu zehn Jahren als zulässig bestätigt. Sie haben aber das Recht, die Schwärzung von Angaben zu verlangen, die für die Zweckerfüllung nicht benötigt werden, etwa religiöse oder gesundheitliche Informationen auf Kontoauszügen.

Häufige Fragen zum Datenschutz im Jobcenter Darf das Jobcenter meine Anschrift ohne mein Wissen an meinen Vermieter weitergeben?

Nein. Sozialdaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn das Sozialgesetzbuch es ausdrücklich erlaubt. Eine Übermittlung Ihrer Adresse an Vermieter ist ohne gesetzliche Grundlage oder Ihre Einwilligung unzulässig. Ausnahmen gelten nur, wo das Jobcenter im Rahmen der Direktzahlung von Miete an Vermieter tätig wird und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.

Muss ich einen Kostenvorschuss zahlen, wenn ich den BfDI einschalte?

Nein. Die Beschwerde beim BfDI ist kostenlos und an keine Form gebunden. Sie brauchen keine anwaltliche Vertretung. Kosten entstehen erst, wenn Sie ein gerichtliches Klageverfahren einleiten und kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.

Was passiert, wenn das Jobcenter den Verstoß nicht anerkennt?

Erkennt das Jobcenter den Verstoß nicht an, können Sie parallel mehrere Wege gehen: Beschwerde beim BfDI, Feststellungsklage vor dem Sozialgericht sowie bei konkretem Schaden eine Schadensersatzklage. Der BfDI hat Beanstandungsbefugnis und kann das Jobcenter verpflichten, seine Praxis zu ändern. Für das Gerichtsverfahren ist keine vorherige BfDI-Beschwerde Voraussetzung.

Gilt das Sozialgeheimnis auch nach dem Ende meines Leistungsbezugs?

Ja. Das Sozialgeheimnis erlischt nicht mit dem Ende des Bürgergeld-Bezugs. Ihre Daten bleiben während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geschützt, und das Jobcenter darf diese Daten auch nach Abschluss des Verfahrens nicht unzulässig weitergeben. Mitarbeiter des Jobcenters sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis auch noch nach dem Ende ihrer eigenen Tätigkeit zu wahren.

Darf das Jobcenter meinen Arbeitgeber über meinen Bürgergeld-Bezug informieren?

Das hängt vom Kontext ab. Name und Anschrift dürfen in engen Grenzen an potenzielle Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsvermittlung weitergegeben werden. Weitergehende Informationen wie Leistungshöhe, Schuldensituation oder Gesundheitsdaten dürfen jedoch nicht übermittelt werden. Außerhalb der Arbeitsvermittlung gelten für jedwede Kontaktaufnahme mit bestehenden oder früheren Arbeitgebern sehr enge Grenzen.

Quellen:

Bundessozialgericht: Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 65/11 R

Bundessozialgericht: Urteil vom 24.09.2024, B 07 AS 15/23 R

Gesetze-im-Internet: § 35 SGB I (Sozialgeheimnis)

Gesetze-im-Internet: §§ 67a, 67b, 69, 83, 85 SGB X (Sozialdatenschutz)

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Datenschutzbeschwerde in der Arbeitsverwaltung, bfdi.bund.de

BfDI: Rundschreiben Nr. 12 zu Vermieterbescheinigungen

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter gibt Daten an Dritte weiter – BSG stoppt diese Praxis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Grundrentenzuschlag: Rentner sollten Anspruch prüfen

15. Mai 2026 - 16:24

Der Grundrentenzuschlag soll Menschen unterstützen, die viele Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, aber während ihres Arbeitslebens eher niedrige Einkommen erzielt haben. Er ist keine eigenständige Sozialleistung, sondern ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Wichtig ist: Nicht jede niedrige Rente führt automatisch zu einem Grundrentenzuschlag. Entscheidend sind die gespeicherten Versicherungszeiten, die Höhe der früheren Verdienste und das anrechenbare Einkommen im Ruhestand. Deshalb kann es auch vorkommen, dass zwei Rentner mit ähnlich hoher Monatsrente unterschiedlich behandelt werden.

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag ist ein zusätzlicher Betrag zur gesetzlichen Rente. Er wurde eingeführt, um langjährige Arbeit, Kindererziehung oder Pflege besser zu berücksichtigen, wenn die daraus entstandenen Rentenansprüche vergleichsweise niedrig ausfallen. Die Leistung wird zusammen mit der regulären Rente ausgezahlt.

Eine feste Pauschale gibt es dabei nicht. Die Höhe wird für jede Person einzeln berechnet. Ende 2024 lag der durchschnittlich gezahlte Zuschlag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 97 Euro monatlich.

Wer kann den Grundrentenzuschlag erhalten?

Ein Anspruch kommt grundsätzlich für Rentnerinnen und Rentner in Betracht, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreicht haben. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag nur gestaffelt gezahlt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten kann er in voller Höhe berücksichtigt werden.

Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit. Auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Rehabilitation sowie bestimmte Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten können einbezogen werden. Entscheidend ist, was im Rentenkonto tatsächlich gespeichert und anerkannt ist.

Neben der Dauer der Versicherungszeiten prüft die Rentenversicherung auch die Höhe des früheren Einkommens. Der durchschnittliche Verdienst im gesamten Berufsleben darf höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Für die Berechnung zählen nur Zeiten, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes erreicht wurden.

Welche Rentenarten sind erfasst?

Der Grundrentenzuschlag kann nicht nur bei Altersrenten gezahlt werden. Er kommt auch bei Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten in Betracht. Dazu gehören beispielsweise Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Auch hier erfolgt die Prüfung automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung. Wer Anspruch hat, findet den Zuschlag im Rentenbescheid oder in einem späteren Änderungsbescheid. Eine gesonderte Beantragung ist nach den aktuellen Informationen der Rentenversicherung nicht nötig.

Welche Einkommensgrenzen gelten ab Januar 2026?

Der Grundrentenzuschlag wird nur dann vollständig ausgezahlt, wenn das anrechenbare Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Ab Januar 2026 bleiben bei alleinstehenden Personen monatliche Einkommen bis 1.492 Euro anrechnungsfrei. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die Grenze bei 2.327 Euro monatlich.

Liegt das Einkommen darüber, wird der übersteigende Teil teilweise oder vollständig auf den Zuschlag angerechnet. Dadurch kann der Zuschlag geringer ausfallen oder ganz entfallen. Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Januar entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst.

Personengruppe Einkommensanrechnung ab Januar 2026 Alleinstehende Bis 1.492 Euro monatlich keine Anrechnung; von mehr als 1.492 Euro bis 1.909 Euro werden 60 Prozent angerechnet; Einkommen oberhalb von 1.909 Euro wird vollständig angerechnet. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften Bis 2.327 Euro monatlich keine Anrechnung; von mehr als 2.327 Euro bis 2.744 Euro werden 60 Prozent angerechnet; Einkommen oberhalb von 2.744 Euro wird vollständig angerechnet. Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Für die Einkommensanrechnung werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge berücksichtigt. Der Grundrentenzuschlag selbst zählt dabei nicht als Einkommen. Steuerfreie Einnahmen werden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten, pauschal besteuerte Minijobs, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Blindengeld oder Krankengeld. Auch Pflegegeld kann unter bestimmten Voraussetzungen außen vor bleiben. Bei Kapitalerträgen kann es erforderlich sein, Angaben selbst an die Rentenversicherung zu melden, wenn sie dem Finanzamt nicht vollständig vorliegen.

Warum zählt nicht immer das aktuelle Einkommen?

Für die Prüfung wird nicht das laufende Einkommen des aktuellen Jahres verwendet. Die Rentenversicherung greift auf Daten zurück, die das Finanzamt übermittelt. Für den Grundrentenzuschlag ab Januar 2026 wird regelmäßig das Einkommen aus dem Jahr 2023 herangezogen.

Falls für dieses Jahr keine Daten vorliegen, kann ersatzweise ein früheres Jahr berücksichtigt werden. Das Einkommen wird dabei auf einen Monatswert umgerechnet, indem das Jahreseinkommen durch zwölf geteilt wird. Die Überprüfung findet jährlich zum 1. Januar statt.

Wie wird die Höhe des Zuschlags berechnet?

Die Berechnung ist komplex und hängt von den im Rentenkonto gespeicherten Entgeltpunkten ab. Vereinfacht gesagt werden die Entgeltpunkte aus bestimmten Jahren mit niedrigem, aber nicht zu niedrigem Verdienst aufgewertet. Eine pauschale Aufstockung auf einen festen Rentenbetrag gibt es nicht.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Anschließend werden die Jahre betrachtet, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Aus diesen Zeiten wird ein Durchschnitt gebildet, der nach bestimmten Grenzen erhöht und anschließend gekürzt wird.

Warum kann der Zuschlag sinken oder wegfallen?

Der Grundrentenzuschlag wird jedes Jahr neu überprüft. Ändert sich das angerechnete Einkommen, kann sich auch der Zuschlag verändern. Das kann zu einer höheren, niedrigeren oder ausbleibenden Zahlung führen.

Betroffene Rentnerinnen und Rentner erhalten darüber einen Bescheid. Sinkt die Rente zu Jahresbeginn, kann eine geänderte Einkommensanrechnung der Grund sein. In solchen Fällen lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid.

Was sollten Rentner prüfen?

Rentnerinnen und Rentner sollten darauf achten, ob alle Versicherungszeiten im Rentenkonto korrekt erfasst sind. Besonders Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Krankheit können für die Grundrentenzeiten wichtig sein. Fehler oder Lücken im Rentenkonto können sich auf die Prüfung auswirken.

Auch der Rentenbescheid sollte sorgfältig gelesen werden. Dort steht, ob ein Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde und welches Einkommen in die Anrechnung eingeflossen ist. Bei Unklarheiten kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin war 36 Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt, hat zwei Kinder erzogen und meist in Teilzeit gearbeitet. Ihr Durchschnittsverdienst lag deutlich unter dem gesamtdeutschen Durchschnitt, aber in vielen Jahren oberhalb der Untergrenze von 30 Prozent. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten.

Ihre monatliche Rente und weitere Einkünfte liegen unter der für Alleinstehende geltenden Freigrenze von 1.492 Euro. In diesem Fall kann der Grundrentenzuschlag vollständig ausgezahlt werden, sofern die Rentenversicherung die entsprechenden Zeiten und Entgeltpunkte bestätigt. Würde ihr Einkommen später über die Grenze steigen, könnte sich der Zuschlag bei der nächsten jährlichen Prüfung verringern.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag 1. Wer hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Ein Anspruch kommt für Rentnerinnen und Rentner in Betracht, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt haben. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, aber auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit oder Rehabilitation. Außerdem muss der frühere Verdienst über längere Zeit eher niedrig gewesen sein.

2. Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Zuschlag zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

3. Reicht eine niedrige Rente automatisch für den Grundrentenzuschlag aus?

Nein, eine niedrige Rente allein genügt nicht. Entscheidend sind die Versicherungszeiten, die früheren Verdienste und das anrechenbare Einkommen im Ruhestand. Deshalb können Rentner mit ähnlich hoher Rente unterschiedlich behandelt werden.

4. Welche Zeiten zählen zu den Grundrentenzeiten?

Zu den Grundrentenzeiten zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten von Krankheit oder Rehabilitation. Entscheidend ist, dass diese Zeiten im Rentenkonto gespeichert und anerkannt sind. Daher sollten Rentnerinnen und Rentner ihr Rentenkonto auf Lücken prüfen.

5. Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, bestimmtes Einkommen wird berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge. Liegt das Einkommen über den geltenden Freibeträgen, kann der Zuschlag gekürzt werden oder ganz entfallen.

6. Kann sich die Höhe des Grundrentenzuschlags ändern?

Ja, der Grundrentenzuschlag wird jährlich überprüft. Ändert sich das angerechnete Einkommen, kann der Zuschlag steigen, sinken oder wegfallen. Betroffene erhalten darüber einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

7. Wird der Grundrentenzuschlag auch bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten gezahlt?

Ja, der Zuschlag kann nicht nur bei Altersrenten berücksichtigt werden. Er kommt auch bei Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten wie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten in Betracht. Voraussetzung ist auch hier, dass die persönlichen Bedingungen erfüllt sind.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.

Deutsche Rentenversicherung: Wer hat einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Deutsche Rentenversicherung: Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

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