«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Arbeitslosengeld und Rente: Rentenbeiträge können zurückgefordert werden
Viele glauben, mit einer rückwirkend bewilligten Altersrente sei automatisch alles „rückabzuwickeln“, was während des Arbeitslosengeldbezugs passiert ist. Genau an dieser Stelle entsteht oft ein teurer Streit, weil es um Rentenversicherungsbeiträge auf Arbeitslosengeld geht.
Das Sozialgericht Nürnberg musste klären, wann Beiträge nachträglich als „zu Unrecht gezahlt“ gelten und wann sie im Rentenkonto bleiben müssen. (S 3 BA 118/20)
Der Fall vor dem SG Nürnberg: Betriebsprüfung und hohe NachforderungenIm Mittelpunkt stand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016 und 2017. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Bundesagentur für Arbeit Beiträge nach und setzte zusätzlich Säumniszuschläge fest.
Der Ausgangspunkt war ein bestimmtes Verwaltungsmuster: Wenn während des Arbeitslosengeldbezugs rückwirkend Altersrente bewilligt wurde, verrechnete die Agentur in vielen Fällen bereits gezahlte Rentenbeiträge zurück oder zahlte sie ab Rentenbeginn gar nicht mehr.
Um welche Summe ging es konkret – und wie hat das Gericht sie aufgeteilt?Auslöser des Verfahrens war eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung für die Jahre 2016 und 2017. Die Rentenversicherung setzte zunächst eine Gesamtforderung von 61.949,52 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen fest und verlangte zusätzlich 9.624,50 Euro an Säumniszuschlägen.
Entscheidend für den Rechtsstreit war jedoch nur ein Teil dieser Gesamtforderung, nämlich der Block, den die Klägerin ausdrücklich angriff.
Streitgegenstand waren 27.183,13 Euro – bestehend aus Rentenbeiträgen und Säumniszuschlägen – bezogen auf 34 Fälle. Das Gericht hat diese Streit-Summe wiederum gespalten: Es hielt eine Nachforderung in Höhe von 12.988,99 Euro zuzüglich 1.252,00 Euro Säumniszuschlägen für rechtmäßig, weil Beiträge zuvor zu Unrecht „verrechnet“ worden waren.
Dagegen erklärte es 11.756,64 Euro zuzüglich 1.185,50 Euro Säumniszuschlägen für unrechtmäßig, weil hier Beiträge für Zeiträume verlangt wurden, in denen nach Rentenbewilligung wegen Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs keine Beitragspflicht mehr bestand.
Warum sich ab 2017 alles geändert hatBis Ende 2016 gab es für Altersvollrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Wurde rückwirkend Vollrente bewilligt, konnte es deshalb passieren, dass Beiträge ab Rentenbeginn wirklich „zu viel“ gezahlt waren.
Seit dem 01.01.2017 ist das bei vorgezogenen Altersrenten anders, weil die Versicherungsfreiheit bei Vollrente vor der Regelaltersgrenze nicht mehr automatisch greift.
Der Streitpunkt: Darf die Agentur Beiträge rückwirkend verrechnen, wenn die Rente später bewilligt wird?Die Agentur meinte, ab Rentenbeginn dürften auf Arbeitslosengeld keine Rentenbeiträge mehr gezahlt werden. Sie verwies darauf, dass Arbeitslosengeld bei Rentenanspruch ruht und ein paralleler Bezug gesetzlich eigentlich nicht vorgesehen ist.
Die Rentenversicherung hielt dagegen: Entscheidend sei, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren – und ob sie später zu zusätzlichen Rentenpunkten führen können.
Die Kernaussage des Gerichts: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der BeitragszahlungDas Gericht knüpft an die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Beiträge gelten nur dann als „zu Unrecht entrichtet“, wenn sie schon im Zeitpunkt der Zahlung keine rechtliche Grundlage hatten. Wenn Beiträge bei Zahlung rechtmäßig waren, werden sie nicht allein deshalb rückwirkend „falsch“, weil später eine Rente rückwirkend bewilligt wird.
Warum das für Betroffene wichtig ist: Beiträge können die spätere Rente erhöhenDas Gericht betont, dass Beiträge auf Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld nach der neueren Rechtslage Rentenanwartschaften begründen können. Wenn Beiträge später zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führen, entsteht ein schutzwürdiger Versicherungsverlauf.
Gerade deshalb dürfen rechtmäßig gezahlte Beiträge nicht einfach wieder aus dem Rentenkonto verschwinden, nur weil nachträglich eine Rentenbewilligung zurückwirkt.
Teil 1 der Entscheidung: Rückverrechnete Beiträge durften teilweise nachgefordert werdenDie Rentenversicherung durfte einen Teil der Nachforderung durchsetzen, weil die Agentur bereits gezahlte Beiträge ohne ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren verrechnet hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Agentur nicht eigenmächtig Beiträge „absetzen“ darf, wenn diese bei Zahlung rechtmäßig waren.
Für diesen Teil blieb die Nachforderung im Ergebnis bestehen, inklusive Säumniszuschlägen.
Teil 2 der Entscheidung: Nicht gezahlte Beiträge ab Rentenbescheid mussten nicht nachentrichtet werdenAnders bewertete das Gericht die Fälle, in denen die Agentur nach Kenntnis vom Rentenbescheid zwar noch Arbeitslosengeld bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiterzahlte, aber dafür keine Rentenbeiträge mehr abführte.
Hier griff nach Ansicht des Gerichts die Ruhensregel: Sobald der Rentenanspruch feststeht, entfällt der materielle Rechtsgrund für Arbeitslosengeld und damit auch die Beitragspflicht. Dann wäre eine Beitragszahlung sogar rechtswidrig und müsste später wieder erstattet werden.
Warum das Gericht hier keinen Vertrauensschutz für „Beitragspflicht trotz Ruhen“ siehtDas Gericht argumentiert, dass Vertrauen nicht allein durch die Auszahlung einer Leistung entsteht, sondern durch tatsächlich gezahlte Beiträge, die Anwartschaften begründen.
Wenn die Beitragszahlung in dieser Phase ohnehin „zu Unrecht“ wäre, kann daraus kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Außerdem weiß der Versicherte mit dem Rentenbescheid, dass ein voller Anspruch auf Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum nicht mehr bestehen soll.
Das Ergebnis: Beide Seiten gewinnen teilweiseDas Sozialgericht gab der Klage nur teilweise statt und änderte den Prüfbescheid entsprechend ab. Es reduzierte die Forderung auf einen Betrag, den es für rechtmäßig hielt, und wies den Rest ab.
Die Kosten wurden zwischen den Beteiligten geteilt, was zeigt, dass keine Seite vollständig recht bekam.
Was Sie aus dem Urteil praktisch ableiten könnenWer rückwirkend eine vorgezogene Altersrente bewilligt bekommt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass Beiträge aus dem Arbeitslosengeld „rückgängig“ gemacht werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren und ob sie rentensteigernd wirken können.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass ab Kenntnis des Rentenbescheids andere Regeln greifen können, weil dann das Arbeitslosengeld rechtlich ruht und die Beitragspflicht wegfallen kann.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Arbeitslosengeld, Rente und RentenbeiträgenWer zahlt Rentenbeiträge auf Arbeitslosengeld überhaupt?
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden grundsätzlich Rentenbeiträge abgeführt, weil der Bezug eine rentenversicherungspflichtige Zeit auslösen kann.
Diese Beiträge können später Entgeltpunkte und damit Rentenansprüche beeinflussen. Deshalb ist die Frage, ob Beiträge „zu Unrecht“ gezahlt wurden, besonders heikel.
Kann eine rückwirkend bewilligte Altersrente Beiträge rückwirkend entfallen lassen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren. Wenn ja, dürfen sie nicht allein durch eine spätere rückwirkende Rentenbewilligung zu „falschen“ Beiträgen werden.
Warum spielt die Reform ab 2017 bei vorgezogenen Altersrenten eine so große Rolle?
Weil seit 2017 die Versicherungsfreiheit bei Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze nicht mehr wie früher „automatisch“ greift. Dadurch können Beiträge trotz Vollrente weiterhin rentensteigernd wirken, was Rückverrechnungen besonders problematisch macht.
Genau darauf stützt das Gericht seine Argumentation.
Muss die Agentur Beiträge zahlen, wenn sie trotz Rentenbescheid noch Arbeitslosengeld bis zur laufenden Rentenzahlung überbrückt?
Nach der Logik des Gerichts nicht zwingend, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Rentenanspruch ruht und damit die Beitragspflicht entfallen kann.
Eine Beitragszahlung wäre dann sogar rechtswidrig und würde einen Erstattungsanspruch auslösen. Die Details hängen vom Zeitpunkt der Kenntnis und dem konkreten Ablauf ab.
Was sollten Betroffene tun, wenn Beiträge rückwirkend korrigiert werden?
Sie sollten prüfen lassen, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren und ob sie rentensteigernd wirken.
Gerade bei vorgezogenen Altersrenten nach 2017 ist das oft der Knackpunkt. Wer vorschnell Rückrechnungen akzeptiert, riskiert später eine niedrigere Rente.
Fazit: Rückwirkende Rente ist kein Freifahrtschein für RückrechnungenDas SG Nürnberg zeigt, wie teuer falsche Automatismen werden können. Rechtmäßig gezahlte Beiträge dürfen nicht einfach verschwinden, wenn sie später Rentenansprüche erhöhen können.
Gleichzeitig kann der Zeitpunkt der Rentenbewilligung und die Kenntnis darüber die Beitragspflicht kippen, weil Arbeitslosengeld dann rechtlich ruht. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht auf Bauchgefühl setzen, sondern die genaue zeitliche Abfolge und die Beitragswirkung im Rentenkonto prüfen lassen.
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Rente ab März 2026: 9 wichtige Änderungen für Rentner
Wer als Rentnerin bzw. Rentner im März 2026 den Überblick behält, vermeidet unangenehme Überraschungen und kann an einigen Stellen sogar aktiv gestalten. Das gilt besonders für Menschen, die kurz vor dem Ruhestand stehen, noch freiwillig in die Rentenkasse einzahlen dürfen oder ihre Haushaltskasse so knapp kalkulieren, dass wenige Euro Unterschied pro Monat eine Rolle spielen.
Wann die Rente im März ausgezahlt wird – und warum es diesmal zwei „Zahltage“ gibtFür die Rentenzahlung im März 2026 sind zwei Termine relevant. Der Grund ist nicht etwa ein Sonderlauf, sondern die seit Jahren bestehende Unterscheidung zwischen vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung.
Wer seine Rente schon sehr lange bezieht, erhält die Zahlung vorschüssig: Das Geld für den Monat März ist dann bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats auf dem Konto. Wer dagegen erst seit April 2004 oder später in Rente ist, bekommt die Rente nachschüssig, also am Ende des jeweiligen Monats.
Für den März 2026 bedeutet das: Bei vorschüssiger Zahlung geht die Überweisung am Freitag, dem 27. Februar 2026, raus; bei nachschüssiger Zahlung am Dienstag, dem 31. März 2026.
Praktisch ist das mehr als eine Kalendernotiz. Gerade bei Daueraufträgen, Lastschriften zum Monatsanfang oder knapp bemessenen Dispokorridoren kann der Unterschied darüber entscheiden, ob das Konto im grünen Bereich bleibt oder kurzfristig ins Minus rutscht.
Zusätzlich gilt: Banken buchen zwar in der Regel sehr zeitnah, doch wann das Geld sichtbar ist, kann je nach Institut und Tagesverarbeitung leicht variieren.
Wer im März 2026 neu in Rente gehen kann – und warum der Geburtsmonat den Ausschlag gibtIm Frühjahr 2026 erreichen besonders viele Versicherte aus den Jahrgängen 1959 bis 1961 wichtige Schwellen, weil die Regelaltersgrenze weiter schrittweise ansteigt. Wer etwa im Jahr 1959 geboren ist, erreicht die reguläre Altersgrenze je nach Geburtsmonat mit 66 Jahren und zwei Monaten.
Das klingt abstrakt, wird aber im März 2026 sehr konkret: Für bestimmte Geburtsmonate fällt der Übergang in die Regelaltersrente genau in dieses Zeitfenster, sodass der Rentenbeginn auf den 1. März 2026 fallen kann. Bei der gesetzlichen Rente ist der Monat des Rentenbeginns maßgeblich, nicht das exakte Tagesdatum.
Parallel dazu bleibt der Weg in eine vorgezogene Altersrente möglich, etwa für langjährig Versicherte. Allerdings steigen mit jedem Monat, den man vor der maßgeblichen Altersgrenze startet, die dauerhaften Abschläge.
Gerade 2026 lohnt sich daher ein genauer Blick, weil die Altersgrenzen im Zuge der „Rente mit 67“ weiterwandern und sich dadurch auch die Abstände zwischen frühestmöglichem Start und regulärem Start verändern.
Wer 2026 erst 63 wird, kann – je nach Rentenart und Versicherungszeiten – zwar unter Umständen beginnen, muss aber in vielen Konstellationen spürbare Abschläge akzeptieren, die die Monatsrente dauerhaft mindern.
Wer den Rentenbeginn 2026 plant, sollte die eigene Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf vor der Antragstellung sorgfältig prüfen. Fehlerhafte Zeiten, fehlende Meldungen oder ungeklärte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind nicht selten und können im Ergebnis mehr ausmachen als ein einzelner Jahrgangs-Monat.
Warum die Rente im März plötzlich sinken kann – obwohl es keine Rentenkürzung gibtViele Betroffene erleben im März 2026 einen irritierenden Moment: Die Bruttorente bleibt gleich, der Auszahlbetrag ist dennoch niedriger. Der Grund liegt in der gesetzlichen Krankenversicherung, genauer in den Zusatzbeiträgen, die viele Kassen zum Jahreswechsel angehoben haben. Bei Rentnerinnen und Rentnern greift diese Veränderung aufgrund gesetzlicher Vorgaben zeitversetzt. Erhöhungen werden nicht sofort, sondern mit Verzögerung wirksam.
Deshalb ist der März 2026 der Monat, in dem die höheren Zusatzbeiträge erstmals in vielen Rentenzahlungen „ankommen“.
Wichtig ist die Einordnung: Die Rentenversicherung übernimmt – wie bei Beiträgen üblich – den hälftigen Anteil. Trotzdem bleibt ein Eigenanteil, der die Nettozahlung reduziert.
Wie deutlich das spürbar ist, hängt von zwei Faktoren ab: von der Höhe der Rente und davon, wie stark die eigene Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag verändert hat. Wer knapp kalkuliert, merkt schon kleine Differenzen. Wer eine höhere Rente bezieht, sieht den Effekt entsprechend deutlicher.
Für Betroffene ist außerdem entscheidend, wann sie den Rückgang tatsächlich auf dem Konto sehen. Durch die unterschiedliche Zahlungslogik trifft der Effekt bei vorschüssiger Zahlung rechnerisch schon mit der Überweisung Ende Februar ein, obwohl es die „März-Rente“ betrifft.
Bei nachschüssiger Zahlung erscheint die Minderung erst mit der Überweisung Ende März. Das sorgt jedes Jahr für Verwirrung, weil das Kalenderdatum der Buchung nicht identisch ist mit dem Rentenmonat, zu dem die Zahlung gehört.
Wie hoch die Rentenerhöhung 2026 wirklich ausfällt – und warum März der Monat der Wahrheit istDie jährliche Rentenanpassung erfolgt in Deutschland zum 1. Juli. Trotzdem spielt der März eine besondere Rolle: In diesem Zeitraum verdichten sich erfahrungsgemäß die belastbaren Signale, wie hoch die Anpassung im Sommer ausfallen dürfte.
Für 2026 kursiert als Orientierung eine Größenordnung von rund 3,7 Prozent. Das ist allerdings keine automatisch garantierte „Fixzahl“, sondern eine Prognose aus den amtlichen Rechenwerken, die von der tatsächlichen Lohnentwicklung und dem formalen Beschlussweg abhängt.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Im März 2026 geht es weniger um die Auszahlung selbst, sondern um Planungssicherheit. Wer etwa Miete, Pflegekosten oder Ratenzahlungen langfristig organisiert, möchte wissen, ob im Sommer ein reales Plus kommt – und wie groß es netto sein könnte. Denn selbst bei einem spürbaren Bruttoanstieg kann die Nettowirkung kleiner ausfallen, wenn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steigen oder steuerliche Effekte greifen.
Genau deshalb ist es seriös, die Erwartung nicht nur an Prozentzahlen festzumachen, sondern an der eigenen Netto-Prognose: Welche Abzüge habe ich, welche Kasse, welche Steuerpflicht, welche Freibeträge? Erst dann wird aus einer allgemeinen Meldung eine verlässliche private Kalkulationsgrundlage.
Die Frist bis 31.03.: Warum der Stichtag selbst für Rentnerinnen und Rentner relevant sein kannDer 31. März 2026 ist ein Stichtag, der vielen Menschen entgeht, weil er nicht wie eine klassische Renten-Frist wirkt.
Gemeint ist die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend für das Vorjahr zu zahlen. Diese Nachzahlung ist in der Regel nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich – im konkreten Fall also bis Dienstag, den 31. März 2026, für das Beitragsjahr 2025.
Das kann auch für bestimmte Gruppen von Rentnerinnen und Rentnern relevant sein, insbesondere für Menschen, die zwar schon eine vorgezogene Altersrente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, oder für Personen, die kurz vor dem Rentenbeginn stehen und Lücken schließen möchten. Außerdem betrifft es viele, die noch nicht in Rente sind, aber 2026 oder 2027 den Ruhestand planen und ihre Anwartschaften verbessern wollen, etwa weil Zeiten fehlen oder weil eine Mindestversicherungszeit erreicht werden soll.
Entscheidend ist dabei die Berechtigung. Freiwillige Beiträge sind nicht für jede Person in jeder Lebenslage möglich. Wer pflichtversichert ist, hat meist keinen Zugang zu dieser Stellschraube, während etwa Selbstständige ohne Versicherungspflicht, bestimmte Auslandsdeutsche oder Personen außerhalb der Pflichtversicherung typischerweise eher in Frage kommen.
Wer den Stichtag verpasst, kann für 2025 in der Regel nicht mehr nachzahlen – und verschenkt damit unter Umständen einen Gestaltungsspielraum, der später nicht nachholbar ist.
Was sich beim SCHUFA-Score im März 2026 komplett ändert – und warum Rentner das nicht unterschätzen solltenAb März 2026 verändert die SCHUFA die Darstellung und den Zugang zur eigenen Bonitätsbewertung deutlich. Vorgesehen ist ein neuer digitaler Zugang, über den Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Score kostenlos einsehen können. Gleichzeitig wird ein neues Punktesystem mit einer Skala eingeführt, das transparenter sein soll als bisher.
Für viele Menschen ist das zunächst ein Thema, das nach „Kredit und Konsum“ klingt – und nicht nach Ruhestand. In der Praxis kann es aber gerade im Alter relevant werden: Vermieter fragen bei Neuvermietungen häufig eine Bonitätsauskunft ab, Banken prüfen Scores bei Umschuldungen oder kleineren Krediten, Mobilfunkanbieter und Versandhändler nutzen Bonitätsdaten in ihren Risikomodellen.
Der wichtige Unterschied im März 2026 liegt daher weniger in einer abstrakten Reform, sondern in der neuen Möglichkeit, schneller selbst zu prüfen, ob die gespeicherten Daten plausibel sind. Fehler in Bonitätsdaten sind kein Mythos, sondern ein wiederkehrendes Verbraucherproblem.
Wer nun unkomplizierter Einsicht erhält, kann früher reagieren, Korrekturen anstoßen und verhindern, dass falsche Daten über Monate unbemerkt Folgen haben. Für Rentnerinnen und Rentner kann das besonders dann bedeutsam sein, wenn ohnehin gerade ein Umzug, eine Wohnungsverkleinerung oder eine größere Anschaffung ansteht.
Warum selbst die Zeitumstellung Auswirkungen haben kann – und wie man typische Stolperfallen vermeidetIn der Nacht auf Sonntag, den 29. März 2026, beginnt die Sommerzeit. Um 2 Uhr wird die Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. Auf den ersten Blick hat das nichts mit Rente zu tun. Im Alltag zeigt sich die Wirkung dennoch an mehreren Stellen, die gerade ältere Menschen häufiger betreffen, weil Routinen stabiler sind und medizinische oder pflegerische Taktungen eine größere Rolle spielen.
Ein Klassiker ist die Medikamenteneinnahme. Wer feste Einnahmezeiten hat, schläft in dieser Nacht faktisch eine Stunde „kürzer“. Das kann dazu führen, dass eine Dosis versehentlich zu früh oder zu spät genommen wird, wenn man sich am gewohnten Rhythmus orientiert.
Auch Pflegedienste, die in engen Zeitfenstern arbeiten, stellen ihre Touren um. Hinzu kommen digitale Zeiten: Onlinebanking, Termin-Apps, Erinnerungsfunktionen und automatische Abbuchungen laufen zwar grundsätzlich systemstabil, aber am Umstellungswochenende sind Missverständnisse bei Uhrzeiten häufiger, etwa bei Reisebuchungen, Arztterminen oder telefonischer Erreichbarkeit.
Für Rentenzahlungen ist die Zeitumstellung selbst nicht der Auslöser einer Verschiebung, weil die Rentenversicherung an Bankarbeitstagen und festen Monatslogiken hängt. Der indirekte Effekt liegt eher in der Organisation rund um Monatsende, wenn jemand am Wochenende vor dem 31. März etwa Geld disponiert, Überweisungen terminiert oder Barabhebungen plant.
Wer ohnehin schon durch eine sinkende Nettorente wegen höherer Krankenkassenbeiträge belastet ist, sollte rund um das Umstellungswochenende besonders darauf achten, dass Fristen, Überweisungen und Termine wirklich zu den richtigen Uhrzeiten gesetzt sind.
Höherer Anteil der Rente muss versteuert werdenWer im Jahr 2026 neu in Rente geht, muss einen höheren Anteil der Rente versteuern als frühere Jahrgänge; für Neurentner liegt der steuerpflichtige Anteil 2026 bei 84 Prozent, während der persönliche steuerfreie Rentenbetrag dann dauerhaft festgeschrieben wird. Gleichzeitig steigt 2026 der steuerliche Grundfreibetrag, was in manchen Haushalten dazu führen kann, dass trotz höherem Besteuerungsanteil weniger oder gar keine Einkommensteuer anfällt – oder sich zumindest die Schwelle verschiebt, ab der eine Steuererklärung und Nachzahlung realistisch wird. Gerade im Zusammenspiel mit einer möglichen Rentenanpassung zum 1. Juli kann das für die zweite Jahreshälfte wichtig sein, weil ein Brutto-Plus nicht automatisch ein ebenso großes Netto-Plus bedeutet.
Ebenfalls relevant sind Anpassungen bei der freiwilligen Versicherung und bei den Rechengrößen der Sozialversicherung, weil sie die Spielräume für alle verändern, die 2026 noch Beiträge zahlen oder Einkommen neben der Rente haben.
Zum Jahresbeginn 2026 stiegen Mindest- und Höchstbeitrag für freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; wer bis Ende März rückwirkend einzahlen will, muss diese neuen Betragsgrenzen im Blick behalten, weil sie die mögliche Beitragshöhe und damit den Effekt auf spätere Rentenansprüche beeinflussen.
Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung angehobenAußerdem wurden zum 1. Januar 2026 die Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung angehoben; das betrifft besonders Rentnerinnen und Rentner mit Nebenjob oder Hinzuverdienst, weil sich dadurch die maximale Beitragslast und die Abzüge verändern können. In der Pflegeversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz laut den Kasseninformationen für 2026 zwar stabil, dennoch sind die Abzüge aus der Rente in vielen Fällen weiterhin ein relevanter Netto-Faktor, den man bei jeder Budgetplanung mitdenken sollte.
Fazit: Der März 2026 ist kein „Rentenmonat“ – aber ein Monat mit spürbaren FolgenDer März 2026 zeigt beispielhaft, wie stark die finanzielle Situation im Ruhestand von Faktoren abhängt, die außerhalb der klassischen Rentenanpassung liegen. Zwei Auszahlungstermine verändern die Liquiditätsplanung. Höhere Krankenkassenbeiträge senken bei vielen den Zahlbetrag. Der Blick nach vorn richtet sich auf die Rentenerhöhung im Juli, deren Größenordnung im Frühjahr zunehmend greifbar wird.
Der Stichtag 31. März kann für freiwillige Beitragszahlungen entscheidend sein. Und mit dem neuen SCHUFA-Score kommt ein Instrument, das zwar nicht zur Rente gehört, aber im Alltag rund um Wohnung, Verträge und Kredite relevant sein kann. Selbst die Zeitumstellung wirkt über Routinen, Termine und Organisation.
Wer diese Punkte im März 2026 bewusst mitdenkt, reduziert Stress, vermeidet Missverständnisse und gewinnt ein Stück Planungssicherheit – gerade in einer Lebensphase, in der Verlässlichkeit oft wichtiger ist als maximale Rendite.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine für 2026 (Zahltage, vor- und nachschüssige Zahlung).
Deutsche Rentenversicherung: „Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März“ (Zusatzbeiträge, zeitversetzte Wirkung).
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Schwerbehinderung: Zweiwochenfrist für fristlose Kündigung gilt auch ohne anerkannten GdB
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Arbeitgeber die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB einhalten müssen, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist.
Die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX für den Antrag beim Integrationsamt kann die BGB-Frist dann nicht ersetzen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2025, 4 Sa 56/23).
Im Fall ging es um eine fristlose Kündigung wegen eines behaupteten Prozessbetrugs. Die Arbeitgeberin meinte, sie sei wegen eines laufenden Schwerbehindertenverfahrens „vorsorglich“ den Weg über das Integrationsamt gegangen und könne deshalb später kündigen, obwohl die BGB-Zweiwochenfrist bereits abgelaufen war.
Das Gericht hat das nicht akzeptiert.
Der Fall: Fristlose Kündigung wegen behauptetem ProzessbetrugDie Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2000 als Produktionsfachkraft in einem großen Betrieb in Reutlingen. Zuvor gab es bereits Streit über eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt hatte.
Im März 2023 kündigte die Arbeitgeberin erneut, diesmal außerordentlich fristlos. Begründung: Die Klägerin habe im vorherigen Kündigungsschutzprozess einen Prozessbetrug versucht, indem sie angeblich falsch vorgetragen habe, sie habe auf eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement reagiert und ein Rückmeldeformular per Hauspost abgegeben.
Die Arbeitgeberin hörte Betriebsrat und „vorsorglich“ auch die Schwerbehindertenvertretung an. Hintergrund war, dass die Klägerin schon 2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte, der zunächst abgelehnt worden war und über den weiter gestritten wurde.
Warum das Integrationsamt plötzlich eine Rolle spielteDie Arbeitgeberin beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt stimmte zu, aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung überhaupt nur Bedeutung hat, falls später eine Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung tatsächlich festgestellt werden sollte.
Genau das passierte am Ende nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren ging so aus, dass die Klägerin nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wurde.
Was war der Knackpunkt im Kündigungsschutzprozess?Im Berufungsverfahren kam das Gericht zwar nach Beweisaufnahme grundsätzlich zu der Überzeugung, dass ein Kündigungsgrund vorliegen könnte. Entscheidend war aber etwas anderes: Die Kündigung scheiterte bereits an der verpassten Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin am 17. Februar 2023 sichere Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen bekam. Ab diesem Tag lief die Zweiwochenfrist.
Gekündigt wurde aber erst am 8. März 2023. Das war nach Auffassung des Gerichts zu spät.
Die Rechtslage: Zwei Wochen sind zwei WochenEine fristlose Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Ist sie verpasst, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam, selbst wenn der Kündigungsgrund an sich tragfähig wäre.
Die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen hat. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht, ebenso wenig eine grob fahrlässige Unkenntnis.
Der Arbeitgeber darf zwar zügig aufklären, aber er muss dabei mit der gebotenen Eile vorgehen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und der Sachverhalt steht für die Kündigungsentscheidung fest, läuft die Frist.
Warum § 174 SGB IX hier nicht halfFür schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dann braucht der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Für den Zustimmungsantrag gibt es ebenfalls eine Zweiwochenfrist, und in solchen Fällen kann eine Kündigung auch noch nach Ablauf der BGB-Frist erklärt werden, wenn sie unverzüglich nach der Zustimmung erfolgt.
Das Gericht sagt aber klar: Diese Sonderregeln greifen nur, wenn tatsächlich eine Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung besteht. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei § 626 Abs. 2 BGB.
Die Arbeitgeberin konnte sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe ja „vorsorglich“ rechtzeitig beim Integrationsamt beantragt. Der falsche Weg ersetzt die gesetzliche BGB-Frist nicht.
Kein Rechtsmissbrauch durch den ArbeitnehmerBesonders wichtig ist der Teil zur Frage „Treu und Glauben“. Die Arbeitgeberin meinte, die Klägerin dürfe sich nicht auf die verpasste BGB-Frist berufen, weil sie ja selbst ein Schwerbehindertenverfahren betrieben habe und dadurch das Integrationsamt überhaupt ins Spiel gekommen sei.
Das Gericht hat das zurückgewiesen. Die bloße Mitteilung, man habe einen Antrag gestellt, schafft nach Auffassung des LAG keinen Vertrauenstatbestand, dass der Antrag erfolgreich sein wird. Arbeitgeber dürfen nicht einfach darauf vertrauen, dass aus einem laufenden Verfahren am Ende zwingend ein Schwerbehindertenstatus folgt.
Im konkreten Fall war der Einwand nach Ansicht des Gerichts erst recht daneben, weil der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt bereits wusste, dass der Antrag abgelehnt worden war und die Anerkennung daher zumindest sehr unsicher war.
Bedeutung für Betroffene und ArbeitgeberFür Beschäftigte ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Auch wenn ein Arbeitgeber „vorsorglich“ das Integrationsamt einschaltet, verliert er nicht automatisch die Pflicht, die BGB-Frist einzuhalten, solange keine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.
Für Arbeitgeber heißt das: Wenn ein Schwerbehindertenstatus nicht feststeht, müssen sie „doppelspurig“ denken. Wer nur auf das Integrationsamt setzt und daneben die BGB-Frist verpasst, riskiert, dass die fristlose Kündigung allein aus formalen Gründen scheitert.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenGilt bei einer fristlosen Kündigung immer die Zweiwochenfrist?
Ja, grundsätzlich muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat.
Kann der Arbeitgeber die BGB-Frist „ersetzen“, wenn er rechtzeitig das Integrationsamt einschaltet?
Nur wenn tatsächlich schwerbehindertenrechtlicher Kündigungsschutz greift. Ohne anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung bleibt es bei der BGB-Frist.
Reicht es, wenn der Arbeitnehmer sagt, er habe einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?
Nein. Nach dem Urteil entsteht dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers, dass der Antrag auch erfolgreich sein wird.
Was bedeutet „doppelspurig“ für Arbeitgeber?
Wenn der Schwerbehindertenstatus unklar ist, müssen Arbeitgeber einerseits prüfen, ob ein Zustimmungsverfahren nötig ist, gleichzeitig aber auch die BGB-Zweiwochenfrist im Blick behalten.
Warum war die Kündigung im Fall unwirksam, obwohl ein Kündigungsgrund denkbar war?
Weil die Kündigung zu spät ausgesprochen wurde. Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB war nach Auffassung des Gerichts abgelaufen.
Das LAG Baden-Württemberg stärkt die Zweiwochenfrist bei fristlosen Kündigungen: Ohne anerkannten Schwerbehindertenstatus gilt § 626 Abs. 2 BGB strikt. Arbeitgeber können sich nicht dadurch „retten“, dass sie vorsorglich ein Integrationsamtsverfahren betreiben.
Für Beschäftigte bedeutet das: Selbst in konfliktgeladenen Fällen kann eine fristlose Kündigung schon an der Frist scheitern, wenn der Arbeitgeber nicht schnell genug handelt.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Zweiwochenfrist für fristlose Kündigung gilt auch ohne anerkannten GdB erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Beitragspflicht für Kranken- und Pflegekasse gilt auch bei ausländischer Rente
Viele Rentnerinnen und Rentner erleben eine böse Überraschung, wenn neben der deutschen Rente plötzlich auch eine ausländische Rente in Deutschland „verbeitragt“ wird.
Dann flattert ein Bescheid ins Haus, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordert – obwohl die Rente im Ausland gezahlt wird und dort oft gar keine Beiträge abgezogen werden.
Genau dazu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, und das verstößt nicht gegen EU-Recht. (L 4 KR 2901/12)
Worum es im Urteil ging – und warum das viele betrifftIm Fall ging es um eine in Deutschland lebende Rentnerin, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert war und zusätzlich zu einer deutschen Hinterbliebenenrente eine spanische Hinterbliebenenrente erhielt.
Die Krankenkasse setzte für diese spanische Rente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung fest. Die Rentnerin wehrte sich, weil sie meinte, Deutschland dürfe eine spanische Rente nicht belasten – erst recht nicht, wenn Spanien selbst keine Beiträge einbehält.
Der konkrete Fall: Spanische Hinterbliebenenrente – und Beiträge in DeutschlandIm Verfahren ging es um eine 1947 geborene Frau mit spanischer Staatsangehörigkeit, die seit Jahren in Deutschland lebt. Sie bezog hier bereits eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und war deshalb in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Zusätzlich erhielt sie ab April auch eine spanische Hinterbliebenenrente, die der spanische Träger nicht monatlich in zwölf gleichen Raten, sondern in vierzehn Auszahlungen pro Jahr überwies.
Die Rentnerin meldete der deutschen Krankenkasse im Herbst, dass sie aus Spanien monatlich 90 Euro bekomme, und legte eine spanische Rentenmitteilung bei. Aus dieser Unterlage ergab sich zugleich, dass es nicht nur bei den 90 Euro blieb, sondern zusätzlich eine Sonderzahlung hinzukam.
Die Krankenkasse setzte daraufhin ab JuliBeiträge fest, und zwar sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung, weil seit diesem Zeitpunkt ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein konnten.
Betroffene bezieht sich auf EU-RechtDie Rentnerin legte Widerspruch ein und argumentierte, die Beitragsbelastung verstoße gegen EU-Recht, weil sie ihre Rentenansprüche in Spanien erworben habe. Sie hielt es für unzulässig, dass Deutschland Beiträge auf eine spanische Rente erhebt, obwohl Spanien selbst keine Beiträge von dieser Rente abzieht.
Krankenkasse verweist auf Leistungen in DeurschlandDie Krankenkasse blieb hart und verwies darauf, dass Deutschland für die Sachleistungen zuständig sei und deshalb auch Beiträge verlangen dürfe, wenn in Spanien keine parallele Beitragspflicht entsteht.
Während das Verfahren lief, stellte sich zudem heraus, dass die tatsächlichen Zahlbeträge der spanischen Rente höher lagen als die anfänglich angenommenen 90 Euro im Monat. Die Klägerin bekam in den Folgejahren jeweils vierzehn Zahlungen und die Jahresgesamtsummen lagen im Schnitt bei gut über 100 Euro pro Monat, wenn man sie auf zwölf Monate umlegt.
Die Krankenkasse berechnete daraufhin die Beiträge neu, setzte sie für die Folgejahre korrekt höher fest und verlangte auch eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume.
Klage bleibt im Kern erfolglosGenau an diesem Punkt gewann die Klägerin nur teilweise: Eine kleine Nachforderung für das zweite Halbjahr 2011 durfte die Krankenkasse nicht durchsetzen, weil sie dabei rechtlich sauber hätte begründen müssen, warum sie einen alten Bescheid rückwirkend zu Ungunsten der Rentnerin ändert.
Im Übrigen blieb die Klägerin aber erfolglos, denn das Gericht bestätigte die grundsätzliche Beitragspflicht der spanischen Hinterbliebenenrente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung.
Auslandsrenten sind beitragspflichtige EinnahmenDamit blieb es dabei, dass die ausländische Rente in Deutschland als beitragspflichtige Einnahme behandelt wird, wenn Deutschland der zuständige Leistungsträger ist.
Warum die Krankenkasse Beiträge verlangen darfDas Gericht hat klargestellt, dass ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein können, wenn die betroffene Person hier pflichtversichert ist und die deutsche Kasse die Leistungen trägt.
Entscheidend ist nicht, ob die Rente aus Deutschland oder Spanien kommt, sondern ob Deutschland für die Krankenbehandlung und Pflegeleistungen zuständig ist.
Wer in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, finanziert dieses System grundsätzlich nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und dazu zählt nach der Neuregelung auch eine „vergleichbare“ ausländische Rente.
Ausländische Rente wird wie deutsche Rente behandeltDer Gesetzgeber hat eine Regelungslücke geschlossen und ausländische Renten den deutschen Renten im Beitragsrecht gleichgestellt. Das gilt nicht nur für EU-Renten, sondern grundsätzlich auch für Renten aus anderen Staaten, wenn die Voraussetzungen der deutschen Versicherungspflicht vorliegen.
Das Gericht betont dabei: „Vergleichbar“ bedeutet nicht „identisch“, sondern es reicht, wenn die ausländische Leistung funktional eine Rente ist, etwa eine Hinterbliebenenrente aus einem staatlichen Rentensystem.
Wer zahlt die Beiträge – und warum die Kasse nicht einfach „abziehen“ kannEin Punkt ist für Betroffene besonders ärgerlich: Die Beiträge werden bei einer ausländischen Rente nicht automatisch von einem Rententräger in Deutschland einbehalten.
Die Krankenkasse setzt die Beiträge deshalb häufig per Bescheid fest, und die Rentnerin muss selbst zahlen. Wer das unterschätzt, rutscht schnell in Rückstände, obwohl es „nur“ um kleine monatliche Beträge geht.
Was sich Betroffene merken solltenWenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind und zusätzlich eine ausländische Rente erhalten, müssen Sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese Rente beitragspflichtig ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Ausland Beiträge erhebt oder das System dort „beitragsfrei“ wirkt, sondern darauf, wer die Sachleistungen trägt.
Wer in Deutschland Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bekommt, muss nach deutschem Recht auch mit ausländischen Renteneinnahmen zur Finanzierung beitragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist beitragspflichtig – und was nicht?Damit Sie schneller einordnen können, was in solchen Fällen typischerweise als beitragspflichtige Einnahme zählt, hilft eine kurze Übersicht. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber die Richtung, in die Krankenkassen und Gerichte regelmäßig denken.
Einnahme Behandlung in der deutschen KV/PV Ausländische staatliche Rente (z. B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) In der Regel beitragspflichtig, wenn sie einer deutschen Rente vergleichbar ist Ausländische Betriebsrente / betriebliche Zusatzversorgung Häufig beitragspflichtig, meist nach den Regeln für Versorgungsbezüge Unregelmäßige Rentenzahlungen aus dem Ausland Können auf Monatswerte umgerechnet und dann verbeitragt werden Warum EU-Recht hier nicht hilftDie Klägerin argumentierte, die Beitragspflicht verletze EU-Recht und die Freizügigkeit, weil sie in Spanien „vorfinanziert“ habe. Das Gericht hat diese Sicht zurückgewiesen und die Beitragspflicht für europarechtskonform gehalten, weil Deutschland als zuständiger Leistungsträger Beiträge erheben darf, wenn es die Kosten der Leistungen trägt.
Keine doppelten BeiträgeEntscheidend ist auch, dass keine echte Doppelverbeitragung nachgewiesen war, also kein Fall, in dem dieselbe Rente im Ausland bereits konkret mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde und Deutschland dann noch einmal draufschlägt.
Wann Nachforderungen scheitern können – und warum das trotzdem gefährlich bleibtIm Urteil hat die Klägerin nur in einem kleinen Punkt Erfolg gehabt: Eine bestimmte rückwirkende Nachforderung wurde aufgehoben, weil die Krankenkasse dabei nicht sauber begründet hatte, wie sie ihr Ermessen ausübt.
Das ist für Betroffene zwar ein wichtiger Hinweis, denn Nachforderungen gehen nicht immer automatisch „durch“, weil grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht.
Trotzdem bleibt die Grundregel hart: Wer Änderungen der ausländischen Rente nicht zeitnah meldet, riskiert rückwirkende Anpassungen und Nachzahlungen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur ausländischen Rente und BeiträgenMuss ich in Deutschland Beiträge zahlen, wenn ich eine ausländische Rente bekomme?
Das kann der Fall sein, wenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind und die ausländische Rente einer deutschen Rente vergleichbar ist. Dann zählt sie als beitragspflichtige Einnahme.
Spielt es eine Rolle, dass im Ausland keine Beiträge abgezogen werden?
Für die deutsche Beitragspflicht ist das nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass Deutschland die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung trägt und das deutsche Beitragsrecht die ausländische Rente einbezieht.
Wie berechnet die Krankenkasse Beiträge, wenn Zahlungen unregelmäßig kommen?
Krankenkassen können unregelmäßige Rentenzahlungen auf Monatswerte umrechnen, um eine gleichmäßige Beitragsbemessung zu erreichen. Entscheidend ist dabei die Gesamtsumme im Jahr, nicht der einzelne Auszahlungstermin.
Wer zieht die Beiträge ein – der ausländische Rententräger oder meine Krankenkasse?
Bei ausländischen Renten setzt die deutsche Krankenkasse die Beiträge oft per Bescheid fest, und Sie zahlen sie selbst. Ein automatischer Abzug wie bei der deutschen Rente erfolgt meist nicht.
Kann ich mich gegen Nachforderungen wehren?
Ja, wenn die Krankenkasse rückwirkend nachfordert, lohnt sich eine genaue Prüfung der Begründung und der rechtlichen Grundlage. Besonders wichtig ist, ob Sie Änderungen ordnungsgemäß gemeldet haben und ob die Kasse ihre Entscheidung sauber begründet hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Linie bestätigt, die viele Rentnerinnen und Rentner erst beim Bescheid verstehen: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, wenn Deutschland für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig ist.
Wer eine spanische, italienische oder andere EU-Rente zusätzlich zur deutschen Rente bezieht, muss deshalb nicht automatisch „doppelt“, aber sehr wohl insgesamt nach deutschem Recht zahlen.
Für Betroffene heißt das vor allem: Rentenzahlungen aus dem Ausland früh melden, Bescheide genau prüfen und Nachforderungen nicht ungeprüft akzeptieren, wenn die Begründung wackelt.
Der Beitrag Beitragspflicht für Kranken- und Pflegekasse gilt auch bei ausländischer Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente mit Schwerbehinderung: In 2026 trifft es viele knallhart
Am 1. Januar 2026 endete der bisherige Vertrauensschutz, der es vielen Schwerbehinderten erlaubte, schon vor dem 62. Geburtstag in Rente zu gehen.
Für alle schwerbehinderte Menschen mit Geburtsjahrgang 1964 oder jünger gilt dann: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme – mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent – verschiebt sich einheitlich auf 62 Jahre. Frühere Eintrittsalter, wie sie für ältere Jahrgänge noch gelten, entfallen vollständig.
Welche gesetzliche Grundlage steckt dahinter?Die Neuregelung ist der letzte Baustein des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes von 2007. Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; auch sämtliche Sonder- und Vertrauensschutzregelungen mussten sich anpassen.
Dr. Utz Anhalt: Warum es manche knallhart trifftFür die Altersrente schwerbehinderter Menschen ersetzt deshalb § 37 SGB VI endgültig den bisherigen § 236a SGB VI. Kerninhalt: volle Rente erst mit 65, vorzeitige Rente höchstens drei Jahre früher und nur mit dauerhaften Abschlägen.
Wen trifft die Neuerung konkret – und wie viele sind betroffen?Betroffen sind alle Versicherten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzen, die Wartezeit von 35 Beitragsjahren erfüllen und am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden.
In Deutschland leben derzeit rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, fast ein Drittel von ihnen ist im erwerbsfähigen Alter. Millionen Versicherte dieser Gruppe müssen ihre Ruhestandspläne daher neu kalkulieren.
Welche Folgen drohen bei einem vorzeitigen Renteneinstieg?Wer sich künftig mit 62 statt 65 Jahren in den Ruhestand verabschiedet, zahlt für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent weniger Rente – in Summe bis zu 10,8 Prozent dauerhaft. Schon bei einer prognostizierten Regelrente von 1 750 Euro brutto bedeutet das eine Kürzung auf gut 1 370 Euro.
Hinzu kommt der Verlust weiterer Entgeltpunkte durch die verkürzte Versicherungszeit.
Setzt sich die Rentenzahlung aber über mehr Jahre fort, kann sich die Entscheidung dennoch rechnen; ob die Rechnung aufgeht, hängt von Lebenserwartung, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen ab.
Welche Optionen bleiben zwischen 60 und 65 Jahren?Versicherte können freiwillige Ausgleichszahlungen leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Auch eine Teilrente kombiniert mit einem Hinzuverdienst ist möglich, seit 2023 sogar ohne die früheren strengen Hinzuverdienstgrenzen.
Wer Erwerbsminderungsrente erhält, kann den Übergang in die Altersrente gegebenenfalls steuern, sollte aber die finanziellen und versicherungsrechtlichen Details sorgfältig prüfen. Eine belastbare Prognose liefert nur eine individuelle Rentenauskunft – ergänzt durch Beratung bei zugelassenen Rentenberatern oder den Sozialverbänden.
Was sagen Experten, Verbände und Politik zur Abschaffung der Sonderregel?Sozialverbände wie der SoVD kritisieren, dass gerade gesundheitlich belastete Beschäftigte nun faktisch länger arbeiten oder spürbare Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Sie verweisen auf höhere Arbeitslosen- und Krankheitsquoten in dieser Gruppe und warnen vor Altersarmut.
Die Bundesregierung hält dagegen, dass gleiche Altersgrenzen für alle notwendig seien, um die Finanzierung der gesetzlichen Rente angesichts des demografischen Wandels zu sichern.
Ihre Botschaft: Wer früher gehen will, müsse den Abschlag bewusst abwägen und gegebenenfalls durch Sonderbeiträge ausgleichen.
Wie fügt sich die Reform in die langfristige Rentenpolitik ein?Die Anhebung sämtlicher Altersgrenzen bis 2029 ist ein politischer Spagat zwischen Generationengerechtigkeit und sozialer Absicherung.
Während Ökonomen vor steigenden Beitrags- und Steuerzuschüssen warnen, verweisen Gewerkschaften und Behindertenvertreter auf die begrenzte Leistungsfähigkeit vieler Beschäftigter in körperlich belastenden oder schlecht bezahlten Berufen.
Für schwerbehinderte Menschen wird der Systemwandel 2026 sichtbar: Was früher als sozialpolitische Schonung galt, gilt nun als finanzielle Eigenverantwortung – ein Paradigmenwechsel, der die Grenzen des Umlageverfahrens spürbar macht.
Fazit: Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist und einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte die eigene Rentenbiografie möglichst früh mit Fachleuten durchgehen. Wichtige Punkte sind das persönliche Abschlags-Szenario, die Höhe eventueller Ausgleichszahlungen, Alternativen wie Teilrente oder Hinzuverdienst sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Frühzeitige Planung kann in vielen Fällen mehrere Tausend Euro Unterschied im Alterseinkommen ausmachen – und schützt vor bösen Überraschungen, wenn die neue Regel 2026 greift.
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Rückwirkende EM-Rente: Wird das Krankengeld jetzt gekürzt?
Der Brief, vor dem viele Angst haben, kommt oft kurz nach dem Rentenbescheid: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend, und plötzlich steht im Raum, dass für denselben Zeitraum bereits Krankengeld geflossen ist.
Wer in dieser Phase ein hohes Krankengeld bezogen hat, fragt sich fast automatisch, ob die Krankenkasse die Differenz zur niedrigeren Erwerbsminderungsrente später als „private Rechnung“ zurückverlangt.
Für den typischen Fall lautet die Antwort: Nein. Wenn das Krankengeld damals rechtmäßig gezahlt wurde und später rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente beginnt, ist eine Differenzforderung gegen die versicherte Person gesetzlich gesperrt. Die Abwicklung läuft in aller Regel zwischen den Sozialleistungsträgern, also zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.
Was Betroffene in der Praxis meist zuerst erlebenIn der Realität passiert selten etwas „auf einen Schlag“, sondern in einem Ablauf, der sich für Betroffene trotzdem bedrohlich anfühlen kann. Zuerst kommt die Rentenbewilligung, häufig mit einem rückwirkenden Rentenbeginn, der in Monate fällt, in denen Krankengeld gezahlt wurde.
Danach folgt häufig die Information, dass eine Rentennachzahlung ganz oder teilweise einbehalten wird, weil ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch angemeldet hat. Viele lesen dann nur noch „Einbehalt“ und „Erstattung“ und schließen daraus, sie müssten nun Geld an die Krankenkasse überweisen.
Genau diese Schlussfolgerung ist im Regelfall falsch. Der Einbehalt betrifft in erster Linie die Nachzahlung aus der Rente und dient dazu, dass die Träger untereinander abrechnen. Es geht regelmäßig nicht darum, dass der Versicherte rückwirkend zur Kasse gebeten wird, nur weil die spätere Rente niedriger ist als das zuvor gezahlte Krankengeld.
Warum Krankengeld und volle EM-Rente rechtlich nicht parallel laufen dürfenDie rechtliche Ausgangslage ist im Sozialrecht klar geregelt: Beginnt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich von Beginn dieser Rente an. Das ist in § 50 Abs. 1 SGB V angelegt. Wird die Rente erst später bewilligt, aber rückwirkend, wirkt diese Regel mit dem rückwirkenden Rentenbeginn, weil der Rentenbeginn juristisch auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gelegt wird.
Das erklärt den scheinbaren Widerspruch, den Betroffene spüren: Krankengeld wurde damals gezahlt, weil die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt von Arbeitsunfähigkeit ausging und eine Rentenentscheidung noch nicht vorlag; sobald die Rente rückwirkend beginnt, passt diese frühere Zahlung nicht mehr in die Systemlogik nebeneinander laufender Leistungen. Für diesen Konflikt existiert das Erstattungsrecht.
Die Abrechnung läuft zwischen Krankenkasse und RentenversicherungWenn mehrere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen erbracht haben oder erbringen sollen, sieht das Gesetz vor, dass sie untereinander ausgleichen, wer am Ende wirtschaftlich belastet wird. Das geschieht über Erstattungsansprüche nach dem SGB X, typischerweise über § 103 SGB X.
Praktisch bedeutet das: Die Krankenkasse meldet bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch an, und die Rentenversicherung verrechnet die Rentennachzahlung in entsprechender Höhe, statt den gesamten Nachzahlungsbetrag an die versicherte Person auszuzahlen.
Für Betroffene ist dabei der entscheidende Punkt, dass diese Verrechnung eine interne Abwicklung ist. Sie betrifft vor allem die Frage, wohin die Rentennachzahlung fließt. Sie ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Rückforderung, die der Versicherte aus eigenen Mitteln begleichen muss.
Was „höher“ und „niedriger“ wirklich heißt: nicht Brutto mit Netto verwechselnViele Missverständnisse entstehen, weil Zahlen auf unterschiedlichen Ebenen miteinander verglichen werden. Beim Krankengeld ist es häufig der Auszahlbetrag, den Betroffene auf dem Konto sehen. Bei der Erwerbsminderungsrente tauchen im Bescheid dagegen mehrere Beträge auf, insbesondere die Rente „vor Abzug“ und der Zahlbetrag „nach Abzug“ der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die praktische Frage, wie verrechnet wird und ob eine Differenz im Raum steht, ist regelmäßig der Zahlbetrag entscheidend, weil er das ist, was tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht.
Deshalb kann ein Vergleich „Krankengeld 2.000 Euro, Rente 1.500 Euro“ irreführend sein, wenn die 1.500 Euro ein Betrag vor Abzügen sind, während die 2.000 Euro bereits der Auszahlbetrag sind. Wer solche Zahlen in Schreiben der Träger nebeneinander sieht, sollte zuerst klären, ob wirklich dieselbe Rechenebene gemeint ist.
Die entscheidende Schutzregel: Keine „Differenzrechnung“ an den VersichertenDer heikelste Fall ist der, der in der Praxis am häufigsten Sorgen auslöst: Das Krankengeld war höher als die später bewilligte volle Erwerbsminderungsrente. Dann entsteht rechnerisch eine Lücke zwischen dem, was die Krankenkasse gezahlt hat, und dem, was die Rentenversicherung für denselben Zeitraum als Zahlbetrag festsetzt.
Genau an dieser Stelle setzt § 50 SGB V eine klare Grenze. Der Gesetzgeber schließt aus, dass die Krankenkasse den Betrag, der über der Rentenleistung liegt, beim Versicherten zurückholt, wenn Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde und dieses Krankengeld den Betrag der Rente übersteigt.
Das ist der Punkt, der Betroffene im Regelfall schützt: Die Krankenkasse kann die Differenz nicht als private Forderung „durchreichen“.
Der Gedanke dahinter ist für Betroffene entscheidend: Krankengeld wird nach den Regeln gezahlt, die zum damaligen Zeitpunkt gelten, und Versicherte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine rechtmäßig bewilligte Leistung nicht später allein deshalb zur persönlichen Schuldenfalle wird, weil eine andere Behörde rückwirkend eine andere Leistungszuständigkeit feststellt.
Was passiert, wenn die Rente höher ist als das Krankengeld?Es gibt auch die umgekehrte Konstellation: Das Krankengeld war niedriger als die spätere Rente. Dann wird zwar ebenfalls zwischen den Trägern verrechnet, aber eben nur in der Höhe dessen, was die Krankenkasse tatsächlich gezahlt hat.
Der darüber hinausgehende Teil der Rentennachzahlung bleibt beim Versicherten und wird in der Praxis an ihn ausgezahlt, sofern nicht noch weitere Erstattungsansprüche anderer Stellen bestehen.
Das zeigt, wie das System angelegt ist: Der vorleistende Träger erhält Ersatz für das, was er geleistet hat. Mehr nicht. Ob am Ende zusätzlich Geld beim Versicherten ankommt, hängt davon ab, wie hoch die Rentennachzahlung ist und ob weitere Träger beteiligt sind.
Vorsicht bei teilweiser Erwerbsminderung: Dann gilt eine andere RechenlogikDie klare Schutzwirkung betrifft vor allem den Fall der vollen Erwerbsminderung. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Lage anders ausgestaltet, weil Krankengeld nicht schlicht endet, sondern das Gesetz eine Anrechnung vorsieht.
In der Praxis bedeutet das häufig: Der Krankengeldanspruch wird um den Rentenzahlbetrag reduziert, sodass der Versicherte nicht „beides oben drauf“ bekommt, sondern eine gekürzte Leistung.
Ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente haben, steht im Rentenbescheid meist ausdrücklich in der Überschrift oder im Verfügungssatz, häufig mit Formulierungen wie „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ oder „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Wer hier unsicher ist, sollte genau diesen Passus zuerst prüfen, bevor er die eigene Lage mit Beispielen aus dem Internet vergleicht.
Wenn statt Krankengeld Arbeitslosengeld I im Spiel warViele Versicherte wechseln nach Ende des Krankengeldes in Arbeitslosengeld I, etwa nach der Nahtlosigkeitsregelung, solange die Rentenfrage offen ist. Kommt später eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente, können auch hier Erstattungsansprüche zwischen den Trägern eine Rolle spielen, was sich in der Praxis häufig dadurch zeigt, dass die Rentennachzahlung nicht vollständig ausgezahlt wird.
Für Betroffene gilt als Leitlinie: Eine Verrechnung zwischen Behörden ist zunächst ein technischer Vorgang. Wer in einem Schreiben liest, dass Beträge „erstattet“ oder „verrechnet“ werden, sollte nicht automatisch annehmen, es handele sich um eine private Rückzahlungsforderung, die sofort aus eigenen Mitteln zu begleichen ist.
Wann Betroffene dennoch genau hinschauen solltenSo eindeutig der Schutz vor einer Differenzforderung bei höherem Krankengeld und rückwirkender voller EM-Rente ist, so wichtig ist eine Abgrenzung: Die Sperre richtet sich gegen den Rückgriff allein wegen der Überschneidung mit der Rentenbewilligung. Sie verhindert nicht jede denkbare Rückforderung aus anderen Gründen.
Wenn Krankengeld unabhängig von der Rentenfrage zu Unrecht gezahlt wurde, etwa weil Voraussetzungen nicht vorlagen oder weil es zu einer echten Überzahlung kam, können Rückforderungen im System trotzdem vorkommen.
Deshalb ist die Formulierung im Schreiben entscheidend. Wird eine Rentennachzahlung „einbehalten“ oder „zur Erstattung an einen Leistungsträger“ verwendet, spricht vieles für die normale Trägerabrechnung.
Wird hingegen ausdrücklich eine Zahlung vom Versicherten verlangt, verbunden mit einer Frist und einer konkreten Forderungssumme, sollte die Begründung geprüft werden. Bei der reinen Konstellation „rückwirkende volle EM-Rente, Krankengeld war höher“ ist § 50 SGB V aber genau das Schutzschild, das eine private Differenzforderung grundsätzlich ausschließt.
Quellen- § 50 SGB V (Krankengeld und Rentenleistungen): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/50.html
- § 50 SGB V (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
- § 103 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern): https://dejure.org/gesetze/SGB_X/103.html
- § 103 SGB X (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__103.html
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Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen
Ein Arbeitsgericht hat klargestellt: Nicht jede Krankmeldung nach einer Kündigung erschüttert automatisch den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber selbst von einer psychischen Belastung oder Erkrankung der Beschäftigten ausgeht. Außerdem zeigt das Urteil, dass eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung rechtlich bindend sein kann – und dass Resturlaub bei Krankheit nicht einfach „verbraucht“ wird.
Das Arbeitsgericht Nordhausen (Urteil vom 12.06.2025, Az. 3 Ca 34/25) sprach einer Arbeitnehmerin Lohn für Oktober und November 2024, Urlaubsabgeltung für zehn Tage sowie die Lohnsteuerbescheinigung 2024 zu. Die Überstundenklage blieb dagegen erfolglos.
Worum ging es in dem Fall?Die Klägerin war als Buchhalterin/Lohnbuchhalterin und Assistenz der Geschäftsführung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis lief nach einer Befristung über den 31.12.2023 hinaus weiter. Zuletzt erhielt sie ein Bruttomonatsgehalt von 2.159,40 Euro (inklusive bestimmter Gehaltsbestandteile, aber ohne den Sachbezug von 50 Euro, der im Streit ebenfalls eine Rolle spielte).
Am 15.10.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 15.11.2024, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin“ und stellte die Arbeitnehmerin zugleich mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden frei. Nach Erhalt der Kündigung verließ die Klägerin den Arbeitsplatz. Für die Zeit vom 16.10. bis 08.11.2024 legte sie zwei ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Gekündigte verlangt Lohn, Urlaub und ÜberstundenSpäter verlangte sie unter anderem den Lohn für Oktober und November 2024, Urlaubsabgeltung für zehn Resturlaubstage, Überstundenvergütung für 485 Stunden und die Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber verweigerte Zahlungen teilweise, stellte den Beweiswert der AU-Bescheinigungen in Frage und erhob zudem hilfsweise Aufrechnung sowie Widerklage mit angeblichen Gegenforderungen.
Keine Überstundevergeltung, aber volles GehaltDas Arbeitsgericht gab der Klage nur teilweise statt. Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, das volle Gehalt für Oktober 2024 in Höhe von 2.159,40 Euro brutto zu zahlen, außerdem für November 2024 die Hälfte des Monatsgehalts in Höhe von 1.079,70 Euro brutto. Zusätzlich muss sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2024 herausgeben oder elektronisch bereitstellen und eine Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von 996,36 Euro brutto leisten.
Die weitergehende Klage, insbesondere auf Überstundenvergütung in Höhe von 6.363,20 Euro brutto, wurde abgewiesen. Auch die Widerklage der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg.
Warum die Klägerin Lohn für Oktober und November bekamDas Gericht trennte zunächst sauber zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin tatsächlich gearbeitet hatte, und dem Zeitraum der Freistellung. Für den 01. bis 15.10.2024 stand ihr der Lohn schon deshalb zu, weil sie unstreitig gearbeitet hatte.
Für die Zeit ab dem 16.10.2024 sprach das Gericht ihr die Vergütung zu, obwohl sie nicht mehr arbeitete, weil der Arbeitgeber sie selbst ausdrücklich freigestellt hatte – und zwar nach Auffassung des Gerichts eindeutig unter Fortzahlung der Bezüge.
Freistellung bei voller BezahlungEntscheidend war der Wortlaut des Kündigungsschreibens. Dort hieß es, die Klägerin sei „mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden“ freigestellt. Das Arbeitsgericht sah darin eine klare Freistellungserklärung, die nur als bezahlte Freistellung verstanden werden könne.
Besonders wichtig: Der Geschäftsführer hatte am selben Tag in einem WhatsApp-Verlauf mit dem Vater der Klägerin selbst geschrieben, dass man sie „unter voller Bezahlung“ freigestellt habe. Genau dieser Nachrichtenverkehr wurde der Arbeitgeberin später zum Problem.
Widersprüchliche BehauptungenDie Beklagte behauptete im Prozess zwar, man habe sich nachträglich noch darauf geeinigt, dass die Freistellung doch nicht gelten solle und die Klägerin weiterarbeiten müsse. Diesen Vortrag hielt das Gericht aber für widersprüchlich und damit unbeachtlich, weil er nicht zu den WhatsApp-Nachrichten des Geschäftsführers passte.
Krankmeldung nach Kündigung: Warum der Beweiswert der AU hier nicht erschüttert warEin zentraler Punkt des Urteils ist die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch beweiskräftig waren. Hintergrund ist die Rechtsprechung, wonach der Beweiswert einer AU erschüttert sein kann, wenn Beschäftigte unmittelbar nach einer Kündigung krankgeschrieben werden und die Krankschreibung passgenau die gesamte Kündigungsfrist abdeckt.
Krankschreibung nicht für die gesamte KündigungsfristDas Arbeitsgericht Nordhausen sah diese Voraussetzungen hier aber gerade nicht als erfüllt an. Zwar begann die Arbeitsunfähigkeit direkt nach der Kündigung, die vorgelegten AU-Bescheinigungen deckten aber eben nicht die gesamte Kündigungsfrist bis zum 15.11.2024 ab, sondern endeten bereits am 08.11.2024 – also etwa eine Woche vorher. Genau das wertete das Gericht als wichtiges Gegenindiz gegen einen typischen „Passgenau-Fall“.
Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass die Klägerin wegen der erklärten Freistellung selbst bei voller Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht am Arbeitsplatz hätte erscheinen müssen. Die übliche Verdachtslage war deshalb schwächer.
Arbeitgeber sieht selbst psychische ErkrankungBesonders deutlich wurde das Gericht schließlich bei einem weiteren Punkt: Der Geschäftsführer der Beklagten hatte selbst in einer WhatsApp-Nachricht geäußert, man müsse „ein Auge auf sie haben“, damit sie nicht wieder in Depressionen und Suizidgedanken verfalle. Damit sei die Arbeitgeberseite selbst davon ausgegangen, dass eine psychische Erkrankung naheliegend sei. Auch das sprach gegen eine Erschütterung des Beweiswerts.
Urlaubsabgeltung: Warum trotz Freistellung noch 10 Tage übrig bliebenDie Klägerin bekam außerdem Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Das Gericht errechnete zunächst einen anteiligen Urlaubsanspruch für 2024 von 17 Tagen, weil das Arbeitsverhältnis bis Mitte November bestand und nach der vertraglichen Regelung 20 Urlaubstage pro Jahr vereinbart waren.
Arbeitsunfähigkeit ist kein UrlaubStreit gab es dann bei der Frage, ob der Urlaub durch die Freistellung bereits verbraucht war. Die Arbeitgeberin wollte die Freistellungszeit vom 16.10. bis 15.11.2024 vollständig auf Urlaub anrechnen.
Das ließ das Gericht nicht zu, soweit die Klägerin in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank war. Wegen der anerkannten AU vom 16.10. bis 08.11.2024 konnte der Urlaub in dieser Zeit nicht wirksam „verbraucht“ werden. Deshalb blieb am Ende ein abzugeltender Rest von zehn Tagen.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnete das Gericht mit 996,36 Euro brutto.
Warum die Überstundenklage scheiterteMit ihrer Überstundenforderung hatte die Klägerin keinen Erfolg. Sie verlangte Vergütung für 485 Überstunden und berief sich auf Zeiterfassungen bzw. eine Stempeluhr. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überstunden sehr konkret vortragen müssen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben und worauf die Überstunden jeweils beruhten, also ob sie angeordnet, geduldet, gebilligt oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.
Keine klaren Belege für ÜberstundenGenau daran fehlte es hier nach Ansicht des Gerichts. Die Klägerin hatte keine einzelnen Tage und keine zeitliche Lage der behaupteten Überstunden dargestellt. Auch zur Veranlassung durch den Arbeitgeber fehlte ein ausreichender Vortrag. Zudem gab es keine von der Arbeitgeberin abgezeichneten Stundenzettel, auf die sich die Klägerin hätte stützen können. Deshalb wies das Arbeitsgericht den Anspruch ab.
Aufrechnung und Widerklage der Arbeitgeberin blieben ohne ErfolgDie Arbeitgeberin versuchte, mit angeblichen Gegenforderungen aufzurechnen. Sie behauptete unter anderem, frühere Zahlungen von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien ohne Rechtsgrund erfolgt, und verlangte insgesamt 1.277,18 Euro zurück.
Keine Grundlage für GegenforderungenDas Gericht ließ das nicht durchgehen. Die Beklagte habe ihre Gegenforderungen weder dem Grunde noch der Höhe nach ausreichend substantiiert dargelegt. Teilweise fehlte es sogar an nachvollziehbarer Berechnung.
Außerdem hatte die Klägerin zu den früheren Zahlungen Rechtsgründe vorgetragen, ohne dass die Beklagte dafür ausreichend Beweis anbot. Deshalb scheiterte sowohl die Hilfsaufrechnung als auch die Widerklage.
Was Beschäftigte aus dem Urteil mitnehmen könnenDas Urteil ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus mehreren Gründen wichtig. Es zeigt erstens, dass eine Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben ernst zu nehmen ist und ein Arbeitgeber sich später nicht ohne Weiteres auf eine angeblich andere Absprache berufen kann – schon gar nicht, wenn eigene Nachrichten das Gegenteil belegen.
Krankschreibung nach Kündigung ist nicht immer verdächtigEs zeigt zweitens, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung nach einer Kündigung nicht automatisch entfällt, nur weil die Krankschreibung kurz nach der Kündigung beginnt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Und es zeigt drittens, dass Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit nicht einfach durch Freistellung „verbraucht“ werden kann.
Überstunden brauchen DokumentationGleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie streng Gerichte bei Überstundenansprüchen sind. Wer Überstundenvergütung einklagt, muss sehr genau dokumentieren können, wann und warum die Mehrarbeit geleistet wurde.
FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil1. Muss der Arbeitgeber trotz Freistellung weiter Lohn zahlen?
Ja, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erklärt hat. Im entschiedenen Fall war das Kündigungsschreiben eindeutig formuliert, und zusätzlich bestätigte der Geschäftsführer per WhatsApp selbst, dass die Freistellung „unter voller Bezahlung“ erfolgte.
2. Ist eine Krankschreibung direkt nach der Kündigung automatisch verdächtig?
Nein. Eine AU-Bescheinigung verliert nicht automatisch ihren Beweiswert, nur weil sie kurz nach einer Kündigung beginnt. Das Gericht prüft immer den Einzelfall. Hier sprach unter anderem dagegen, dass die AU nicht die gesamte Kündigungsfrist abdeckte.
3. Kann Urlaub während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Freistellung verbraucht werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn Beschäftigte während einer Freistellung arbeitsunfähig krank sind, kann dieser Zeitraum nicht wirksam als Urlaub angerechnet werden. Deshalb bekam die Klägerin hier noch Urlaubsabgeltung für zehn Tage.
4. Warum hat die Klägerin die Überstundenvergütung nicht bekommen?Weil sie die Überstunden nicht ausreichend konkret dargelegt hat. Für eine erfolgreiche Klage auf Überstundenvergütung muss genau vorgetragen werden, an welchen Tagen, von wann bis wann gearbeitet wurde und warum die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder notwendig waren.
5. Kann ein Arbeitgeber einfach mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen?
Nicht ohne Weiteres. Der Arbeitgeber muss mögliche Gegenforderungen genau und nachvollziehbar darlegen und im Streitfall beweisen. Im vorliegenden Fall scheiterte das unter anderem daran, dass die Forderungen nicht schlüssig berechnet und nicht ausreichend belegt waren.
Das Arbeitsgericht Nordhausen stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Beschäftigten bei Freistellung, Lohnansprüchen und Urlaubsabgeltung. Besonders bemerkenswert ist die Begründung zur Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung:
Wenn die AU nicht die komplette Kündigungsfrist abdeckt und der Arbeitgeber selbst von einer Erkrankung ausgeht, reichen pauschale Zweifel regelmäßig nicht aus.
Für Betroffene heißt das: Krankmeldungen nach Kündigung sind nicht automatisch „verdächtig“ – und Arbeitgeber müssen Widersprüche im eigenen Vortrag gegen sich gelten lassen.
Der Beitrag Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegrad 2: Krankenkasse muss vorläufig Schulbegleitung zahlen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Schulbegleitung vorläufig übernehmen muss, obwohl die Unterstützung keine häusliche Krankenpflege ist.
Entscheidend war, dass der Sozialhilfeträger den Antrag innerhalb von zwei Wochen an die Krankenkasse weitergeleitet hatte und diese dadurch als „zweitangegangener“ Reha-Träger nach § 14 SGB IX zuständig wurde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2019, L 11 KR 374/19 ER-B).
Die Entscheidung betrifft eine Viertklässlerin, die nach einer beidseitigen Unterschenkel-Operation mit Ringfixateuren ohne Hilfe nicht zur Toilette konnte. Obwohl bei ihr Pflegegrad 2 festgestellt wurde, sah das Gericht die Schulbegleitung im Kern als Eingliederungshilfe zur Sicherung des Schulbesuchs – und nicht als Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V.
Worum ging es in dem Fall?Die 2008 geborene Antragstellerin besuchte die vierte Klasse einer Grundschule. Bei ihr lagen orthopädische Erkrankungen vor, und sie wurde im November 2018 an beiden Unterschenkeln operiert, anschließend war sie mit externen Ringfixateuren versorgt und rollstuhlpflichtig.
Schon vor der Operation beantragten die Eltern beim Landratsamt (Sozialamt) die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung. Begründet wurde das vor allem damit, dass die Schülerin Treppen und Toilettengänge nicht allein bewältigen könne, medizinische Behandlungspflege wie Verbandswechsel sei aber nicht notwendig.
Warum landete der Antrag bei der Krankenkasse?Das Landratsamt leitete den Antrag binnen zwei Wochen nach Eingang an die Krankenkasse weiter und berief sich auf § 14 SGB IX. Es hielt sich nicht für zuständig, weil es eher um medizinisch-pflegerische Unterstützung gehe.
Die Krankenkasse lehnte ab. Nach einem MDK-Hinweis argumentierte sie, Hilfe beim Toilettengang, Treppensteigen oder Rollstuhl schieben sei keine Behandlungspflege und damit keine häusliche Krankenpflege. Gleichzeitig erklärte sie, als zweitangegangener Träger müsse sie zwar auch Eingliederungshilfe prüfen, der Sozialhilfeträger sehe aber dort ebenfalls keine Zuständigkeit.
Was passierte vor dem Sozialgericht?Die Familie beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht Mannheim lehnte zunächst ab, weil der aktuelle Zustand, die Gegebenheiten in der Schule und die konkrete Organisation nicht ausreichend belegt seien.
Außerdem meinte das Sozialgericht, im Eilverfahren müsse auch betrachtet werden, ob Eltern den Schulbesuch vorläufig selbst sichern oder eine Schulbegleitung vorfinanzieren könnten.
Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und reichte u.a. ein Schulleitungsschreiben nach, wonach die Mutter aus schulrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht als Begleitung im Schulalltag anwesend sein dürfe.
Welche Rolle spielte der Pflegegrad 2?Zwischenzeitlich wurde der Schülerin Pflegegrad 2 zuerkannt und Pflegegeld bewilligt. Die Krankenkasse argumentierte daraus, die Unterstützung bei Toilettengängen sei Grundpflege und müsse über die Pflegeversicherung und die Pflegeperson, also die Mutter, abgesichert werden.
Das Landessozialgericht hat zwar gesehen, dass der Unterstützungsbedarf inhaltlich grundpflegerisch wirkt. Es hat aber trotzdem eine vorläufige Kostenübernahme angeordnet, weil der Zugang zur Schule und die Erfüllung der Schulpflicht nicht davon abhängig gemacht werden sollen, dass eine Familie erst langwierig Zuständigkeiten klärt.
Warum keine häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V?Das Gericht hat klar gesagt, dass die begehrte Schulbegleitung nicht als häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V durchgeht. Weder diente sie der Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts, noch handelte es sich um Behandlungspflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels.
Die Unterstützung kompensiere vor allem Folgen der Operation im Alltag, etwa Hilfe beim Toilettengang. Das sei zwar ein Grundbedürfnis, aber kein krankheitsspezifischer Behandlungsinhalt, der die Heilung fördert oder eine Verschlimmerung verhindert.
Der entscheidende Punkt: Zuständigkeit nach § 14 SGB IXWeil der Sozialhilfeträger den Antrag rechtzeitig weitergeleitet hatte, musste die Krankenkasse als zweitangegangener Rehabilitationsträger umfassend über den Bedarf entscheiden. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Leistung materiell eher dem Bereich Eingliederungshilfe zuzuordnen ist.
Das Landessozialgericht ordnete deshalb an, dass die Krankenkasse vorläufig die Kosten einer Schulbegleitung als Eingliederungshilfe zu tragen hat. Grundlage ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, weil ohne Assistenz insbesondere Toilettengänge und damit der Schulbesuch nicht möglich wären.
Was hat das Gericht konkret angeordnet?Die Krankenkasse musste ab dem 15.01.2019 vorläufig die Kosten für eine Schulbegleitung übernehmen, maximal vier Stunden pro Schultag. Die Anordnung galt bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019.
Das Gericht hat betont, dass im Eilverfahren nicht alles abschließend geklärt werden kann. Vor allem Fragen wie Dauer der Einschränkung, genaue medizinische Prognose und mögliche Alternativen sollten im Hauptsacheverfahren aufgearbeitet werden.
Wichtiger Hinweis: Vorläufige Leistung kann zurückgefordert werdenDas Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass Leistungen, die per einstweiliger Anordnung gezahlt werden, grundsätzlich unter Rückforderungsvorbehalt stehen. Wenn sich später herausstellt, dass kein Anspruch bestand, kann ein Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger entstehen.
Das ist besonders relevant, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass Angehörige oder andere Träger die Hilfe tatsächlich hätten sichern müssen oder die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nicht vorlagen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenKann die Krankenkasse Schulbegleitung als häusliche Krankenpflege zahlen?
In der Regel nicht, wenn es nur um Hilfen wie Rollstuhl schieben, Treppen oder Toilettengänge geht. Das ist meist keine Behandlungspflege nach § 37 SGB V.
Was bedeutet § 14 SGB IX in solchen Fällen?
Wenn ein Träger einen Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterleitet, wird der nächste Träger zuständig und muss umfassend prüfen und vorläufig leisten, bis die Zuständigkeit endgültig geklärt ist.
Spielt der Pflegegrad eine Rolle?
Ja, weil bei Pflegegrad 2 oft Grundpflege über Pflegeversicherung und Pflegepersonen organisiert wird. Im Eilverfahren kann trotzdem eine Schulbegleitung zugesprochen werden, wenn sonst die Schulpflicht gefährdet ist.
Müssen Eltern die Schulbegleitung immer selbst übernehmen?
Nicht zwingend. Es kann schulrechtliche Grenzen geben, etwa Datenschutz und fehlende Zulässigkeit dauerhafter Elternanwesenheit im Schulalltag.
Kann die vorläufige Zahlung später zurückgefordert werden?
Ja. Eilentscheidungen stehen häufig unter Rückforderungsvorbehalt, wenn sich im Hauptsacheverfahren kein Anspruch bestätigt.
Der Beschluss zeigt, dass Schulbegleitung nach einer schweren Operation nicht automatisch häusliche Krankenpflege ist, selbst wenn Toilettengänge betroffen sind. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die praktische Wirkung von § 14 SGB IX: Wer innerhalb der Frist weitergeleitet bekommt, muss im Zweifel erst einmal leisten, damit die Teilhabe und hier die Schulpflicht nicht scheitern.
Für Familien ist das ein wichtiges Argument im Eilverfahren, wenn Zuständigkeiten zwischen Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse hin- und hergeschoben werden.
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Erst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und dann in Rente gehen
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit können jeden treffen: Wer zahlt, wenn der Lohn ausbleibt? Wie funktioniert das mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder gar einer Erwerbsminderungsrente? Dieser Artikel klärt alle wichtigen Aspekte rund um die finanzielle Absicherung in schwierigen Zeiten.
Dr. Utz Anhalt: Erst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und dann in Rente Was passiert nach der Krankschreibung? Wie lange zahlt der Arbeitgeber?Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und krankheitsbedingt ausfallen, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen. Nach diesen sechs Wochen springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld. Dieses wird für bis zu 72 Wochen gezahlt – das entspricht eineinhalb Jahren.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet?Das Krankengeld bleibt bestehen, auch wenn Sie während Ihrer Krankheit gekündigt werden oder arbeitslos werden. Entscheidend ist, dass die Krankmeldung bereits vor der Kündigung vorlag. Dadurch haben Sie weiterhin Anspruch auf die Zahlungen der Krankenversicherung.
Was, wenn das Krankengeld ausläuft? Welche Optionen gibt es danach?Nach 72 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld – unabhängig davon, ob Sie wieder arbeitsfähig sind. Für diesen Fall greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung: Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld, auch wenn Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld bei Krankheit?Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 % des letzten Nettoeinkommens (67 % bei Kindern). Es dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine andere Leistung wie z. B. die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird.
Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?Diese Regelung schützt Menschen in der Übergangsphase zwischen Krankengeld und einer potenziellen Erwerbsminderungsrente. Auch wenn Ihre Erwerbsfähigkeit noch geprüft wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei übernimmt die Arbeitsagentur auch die Beiträge für Ihre Krankenversicherung.
Wie vermeidet man Engpässe beim Übergang zum Arbeitslosengeld? Was tun, wenn die Krankenkasse das Ende der Zahlungen ankündigt?Drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes informiert Sie die Krankenversicherung über das Ende der Zahlungen. Dieses Schreiben ist ein klares Signal, zügig Arbeitslosengeld zu beantragen. Warten Sie nicht, bis das Krankengeld ausläuft, denn die Bearbeitung eines Antrags auf Arbeitslosengeld kann Zeit in Anspruch nehmen.
Welche Fristen sind zu beachten?Reichen Sie den Antrag rechtzeitig ein, um Lücken zu vermeiden. Andernfalls könnte es passieren, dass Sie eine Zeit lang ohne finanzielle Unterstützung dastehen.
Wann ist eine Erwerbsminderungsrente die richtige Wahl? Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?Eine Erwerbsminderungsrente kommt infrage, wenn Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Ausnahmen gelten bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen – hier reicht ein Monat Beitragszeit.
Was sind die finanziellen Folgen einer Frührente?Bei einer Frührente vor dem regulären Rentenalter werden Abschläge fällig: Für jeden Monat vorzeitigem Renteneintritt werden 0,3 % der Rente abgezogen. Das summiert sich auf bis zu 14,4 % bei einem Renteneintritt vier Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Frührente oder Arbeitslosengeld – was ist besser? Darf die Arbeitsagentur zur Frührente zwingen?Nein, die Arbeitsagentur darf Sie nicht verpflichten, eine vorzeitige Rente zu beantragen. Häufig ist das Arbeitslosengeld sogar finanziell attraktiver als die Frührente mit Abschlägen. Zudem profitieren Sie weiterhin von Rentenbeiträgen, die während der Arbeitslosigkeit von der Agentur gezahlt werden.
Warum ist Arbeitslosengeld oft die bessere Option?Während die Frührente dauerhaft gekürzt bleibt, erhöht das Arbeitslosengeld Ihren Rentenanspruch, da weiterhin Beiträge in die Rentenkasse fließen. Dieser Unterschied kann langfristig erhebliche finanzielle Vorteile bieten.
Praktisches Beispiel: Vom Krankengeld zur Erwerbsminderungsrente
Frau Müller, 48 Jahre alt, arbeitet als Bürokauffrau und erkrankt schwer. Sie wird arbeitsunfähig und erhält von ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiterhin ihr volles Gehalt. Danach springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.
Frau Müller ist seit sieben Monaten krankgeschrieben und hat weiterhin Anspruch auf Krankengeld. In der Zwischenzeit wird ihr jedoch aus betrieblichen Gründen gekündigt. Das Krankengeld bleibt bestehen, da es unabhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt wird. Insgesamt kann sie Krankengeld für bis zu 72 Wochen erhalten, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Phase 2: Auslaufen des KrankengeldesDie Krankenkasse informiert Frau Müller drei Monate vor Ablauf des Krankengeldes über das bevorstehende Ende der Zahlungen. Frau Müller weiß, dass sie ihre gesundheitlichen Probleme nicht in dieser Zeit lösen kann, und beantragt daher rechtzeitig Arbeitslosengeld. Da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, greift die Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur für Arbeit zahlt ihr Arbeitslosengeld, obwohl sie weiterhin arbeitsunfähig ist.
Wichtig: Frau Müller hat den Antrag früh genug gestellt, sodass es keine Lücke in der Zahlung gibt.
Phase 3: Antrag auf ErwerbsminderungsrenteNach einigen Monaten fordert die Agentur für Arbeit Frau Müller auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenkasse zu stellen. Frau Müller erkennt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren kann. Sie stellt den Antrag, wobei die Rentenkasse ihre Arbeitsfähigkeit prüft.
Frau Müller erfüllt die Voraussetzungen:Sie ist dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Sie hat die notwendige Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt.
Nach Prüfung gewährt ihr die Rentenkasse eine volle Erwerbsminderungsrente.
Da Frau Müller aufgrund der langen Krankheitsphase bereits 63 Jahre alt ist, hätte sie auch die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Dies würde jedoch zu einem dauerhaften Abschlag von 14,4 % führen. Stattdessen entscheidet sie sich dafür, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, da dies finanziell attraktiver ist und gleichzeitig weiterhin Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.
Gut informiert durch schwierige ZeitenKrankheit und Arbeitsunfähigkeit werfen viele Fragen auf, aber mit den richtigen Informationen können Sie finanziell abgesichert bleiben.
Wichtige Schritte:
- Reichen Sie rechtzeitig Anträge ein, um Leistungslücken zu vermeiden.
- Prüfen Sie, welche Leistung – Arbeitslosengeld oder Rente – für Sie langfristig sinnvoller ist.
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten, um Abschläge oder unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Bleiben Sie proaktiv und nutzen Sie die Unterstützung von Fachleuten wie Sozialrechtsanwälten oder Beratungsstellen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre finanzielle Situation auch in schwierigen Zeiten stabil bleibt.
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Schwerbehinderung: Ende der Heilungsbewährung bedeutet nicht gleich niedrigeren GdB
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 40 kassiert. Die Behörde hatte sich dabei auf eine angeblich eingetretene „Heilungsbewährung“ nach einer Tumorerkrankung gestützt, war nach Auffassung des Gerichts aber zeitlich und rechtlich auf dem falschen Weg (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2020, S 2 SB 2333/18).
Im Kern geht es um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Heilungsbewährung bei bösartigen Geschwulstkrankheiten angenommen werden darf.
Das Gericht macht deutlich: Eine Herabsetzung darf nicht „auf Vorrat“ erfolgen, und bei unheilbaren Konstellationen passt der Begriff der Heilungsbewährung von vornherein nicht.
Worum ging es in dem Fall?Der Kläger litt an gastrointestinalen Stromatumoren (GIST). Im Jahr 2014 wurden drei Tumoren diagnostiziert und operativ entfernt, darunter ein Tumor im Dünndarm (Jejunum) und später zwei kleinere Tumoren im Duodenum.
Das Landratsamt Rastatt stellte mit Bescheid vom 06.10.2015 einen Gesamt-GdB von 80 seit dem 01.01.2014 fest. In dem Bescheid stand nicht, dass dabei eine Heilungsbewährung zugrunde gelegt wird.
Warum wollte die Behörde den GdB senken?Im Nachgang kam es zu einem weiteren Verfahren, in dem versorgungsärztlich darauf verwiesen wurde, das Rezidiv- und Metastaserisiko sei eher gering. Außerdem gebe es einen Beschluss einer Arbeitsgemeinschaft versorgungsmedizinischer Leitender Ärztinnen und Ärzte vom 06.10.2015, wonach bei bestimmten GIST-Konstellationen eine Bewertung mit GdB 50 und einer Heilungsbewährung von zwei Jahren in Betracht komme.
Nach einer Anhörung ging die Behörde schließlich von einer „eingetretenen Heilungsbewährung“ aus und senkte den GdB. Sie bewertete die Folgen der Tumorerkrankung und Verwachsungsbeschwerden, Wirbelsäulenprobleme und Neurofibromatose neu und kam zu einem Gesamt-GdB von 40.
Was hat der Kläger dagegen eingewandt?Der Kläger machte geltend, es liege keine Heilungsbewährung vor. Er verwies darauf, dass noch zahlreiche weitere kleine Tumoren vorhanden seien und die Situation deshalb nicht „geheilt“ sei, sondern eher palliativ zu bewerten sei.
Zusätzlich brachte er weitere gesundheitliche Probleme vor, unter anderem Wirbelsäulenbeschwerden, typische Zeichen der Neurofibromatose und später auch Hinweise auf ADS beziehungsweise kognitive Einschränkungen. Er argumentierte außerdem, die Herabsetzung sei schon vom Zeitpunkt her falsch.
Was hat das Gericht entschieden?Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Herabsetzungsbescheid vom 05.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2018 aufgehoben. Der Beklagte muss dem Kläger außerdem die außergerichtlichen Kosten erstatten.
Entscheidend war für das Gericht, dass der Bescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig war. Spätere Entwicklungen im laufenden Gerichtsverfahren ändern daran grundsätzlich nichts.
Warum war der Zeitpunkt so wichtig?Bei einer Klage gegen eine GdB-Herabsetzung ist in der Regel die Anfechtungsklage der richtige Rechtsbehelf. Maßgeblich ist dann die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier spätestens beim Widerspruchsbescheid.
Das Gericht stellt klar, dass ein späterer Eintritt einer Heilungsbewährung im Gerichtsverfahren nicht automatisch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Wer sich gegen eine zu früh erfolgte Aufhebung wehrt, hat weiterhin ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung.
Das ist die RechtsgrundlageDie Behörde stützte sich auf § 48 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Für die GdB-Bewertung gelten § 152 SGB IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Bei Tumorerkrankungen spielt dort die Regelung zur Heilungsbewährung eine zentrale Rolle, insbesondere Teil B Nr. 1 Buchstabe c VMG.
Heilungsbewährung: Was das Gericht dazu sagtDas Gericht hält eine „Analogie“ auf eine kürzere Heilungsbewährung für problematisch. Nach seiner Auslegung ist in den VMG grundsätzlich geregelt, dass die Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre beträgt, und kürzere Zeiträume nur gelten, wenn sie in der Tabelle ausdrücklich genannt sind.
Vor allem weist das Gericht darauf hin, dass Heilungsbewährung gedanklich voraussetzt, dass nach Tumorentfernung die Hoffnung auf vollständige Heilung besteht. Bei einer unheilbaren Grunderkrankung, bei der weiterhin Tumoren vorhanden sind, sei der Begriff der Heilungsbewährung „offenkundig fehl am Platze“.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Das Urteil hilft Betroffenen, die eine GdB Herabsetzung wegen einer angeblichen Heilungsbewährung erhalten. Es zeigt, dass Behörden die Voraussetzungen und insbesondere den Zeitpunkt sorgfältig prüfen müssen.
Wer noch laufende Tumoraktivität oder eine unheilbare Grundkonstellation hat, kann sich darauf berufen, dass Heilungsbewährung nicht einfach „unterstellt“ werden darf. Auch bei formalen Fragen wie dem richtigen Beurteilungszeitpunkt kann eine Herabsetzung scheitern.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenDarf die Behörde den GdB automatisch nach zwei Jahren senken, weil ein internes Papier das so empfiehlt?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend sind die gesetzlichen Grundlagen und die VMG. Interne Beschlüsse ersetzen keine verbindliche Regelung und dürfen nicht ohne tragfähige Rechtsgrundlage zu einer früheren Herabsetzung führen.
Was ist bei einer Klage gegen eine GdB-Herabsetzung der entscheidende Zeitpunkt?
Der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, in der Regel der Widerspruchsbescheid. Spätere Entwicklungen im Gerichtsverfahren ändern die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht.
Was bedeutet „Heilungsbewährung“ im Schwerbehindertenrecht?
Damit ist eine Beobachtungszeit nach Tumorbehandlung gemeint, in der abgewartet wird, ob ein Rückfall auftritt. Sie setzt typischerweise voraus, dass nach Entfernung der Geschwulst eine realistische Heilungshoffnung besteht.
Kann Heilungsbewährung auch bei einer unheilbaren Tumorerkrankung gelten?
Das Gericht hat deutliche Zweifel geäußert. Wenn die Grunderkrankung fortbesteht und weiterhin Tumoren vorhanden sind, passt die Logik der Heilungsbewährung nach Auffassung des Gerichts nicht.
Was bringt mir eine erfolgreiche Anfechtungsklage, wenn die Behörde später erneut herabsetzen könnte?
Eine erfolgreiche Klage beseitigt den rechtswidrigen Bescheid. Die Behörde müsste, wenn sie später erneut herabsetzen will, einen neuen, rechtmäßigen Bescheid erlassen und die Voraussetzungen dann korrekt begründen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine GdB-Herabsetzung bei einer GIST-Erkrankung aufgehoben, weil sie rechtlich und zeitlich nicht tragfähig war. Besonders wichtig ist die klare Linie zur Heilungsbewährung: Sie setzt eine echte Heilungsperspektive voraus und darf nicht über Abkürzungen oder bloße Analogien „vorverlegt“ werden.
Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Herabsetzung wegen Heilungsbewährung erhält, sollte prüfen lassen, ob der Zeitpunkt stimmt und ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen.
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Wenn der Schwerbehindertenausweis abläuft ist die Wertmarke in Gefahr
Wenn ein Schwerbehindertenausweis abläuft, verlieren Betroffene nicht automatisch ihren Status. In der Praxis entsteht die Lücke fast immer woanders: Der Anspruch kann weiter bestehen, lässt sich aber ohne gültigen Nachweis bei Verkehrsunternehmen, Arbeitgebern oder Behörden schlechter durchsetzen.
Besonders schnell wird das bei der Wertmarke im ÖPNV, bei steuerlichen Nachweisen und beim besonderen Kündigungsschutz spürbar.
Die entscheidende Weiche: Läuft nur der Ausweis ab – oder auch die Feststellung?Vor jedem Schritt muss klar sein, was genau befristet ist.
Fall 1: Nur die Ausweiskarte läuft ab. Dann bleiben GdB und Merkzeichen häufig bestehen, aber der Nachweis reißt ab, wenn keine neue Karte vorliegt. Beim Scheckkartenformat gilt außerdem: Es wird regelmäßig nicht „verlängert“, sondern nach Antrag neu ausgestellt.
Fall 2: Die Feststellung (GdB/Merkzeichen) ist befristet oder wird nachgeprüft. Dann kann eine erneute Bewertung anstehen. In diesem Fall geht es nicht nur um die Karte, sondern um die Sicherung des Status durch vollständige Unterlagen und saubere Mitwirkung.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein kurzer Neuausstellungsantrag reicht oder ob ein Nachprüfungsverfahren strategisch vorbereitet werden muss.
So läuft es in der PraxisWer eine Lücke vermeiden will, stellt spätestens rund drei Monate vor Ablauf den Antrag auf Neuausstellung bzw. Weiterbewilligung, hält den Feststellungsbescheid als Ersatznachweis bereit und sichert den Antragseingang schriftlich ab. Die Übergangsphase wird damit überbrückbar, auch wenn die neue Karte erst nach dem Ablaufdatum eintrifft.
Der wichtigste Schritt: Rechtzeitig neu beantragen und den Nachweis „doppelt“ absichernIn vielen Fällen scheitert der Alltag nicht am Recht, sondern am Gegenüber, das schlicht „gültigen Ausweis“ sehen will. Deshalb sollte die Neuausstellung nicht als Formalie behandelt werden.
Praktisch bewährt ist ein „Notfall-Set“ für die Übergangszeit: eine Kopie des Feststellungsbescheids (GdB/Merkzeichen), eine Kopie des Neuausstellungsantrags und ein belastbarer Datumsnachweis (Eingangsbestätigung, Online-Quittung oder Versandnachweis).
Wenn absehbar ist, dass die Bearbeitung länger dauert, hilft häufig eine kurze schriftliche Bearbeitungsbestätigung der Behörde als Brückenpapier.
Wertmarke/Beiblatt: Hier entstehen die schnellsten LeistungslückenDie unentgeltliche Beförderung im ÖPNV ist kein Automatismus, sondern setzt in der Regel bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit Wertmarke voraus.
Wichtig ist der praktische Knackpunkt: Die Wertmarke gilt typischerweise nur im Kontext eines gültigen Schwerbehindertenausweises. Fehlt die gültige Karte, wird die Nutzung im Alltag oft verweigert, auch wenn die Wertmarke noch läuft.
Seit 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung regelmäßig 104 Euro (12 Monate) oder 53 Euro (6 Monate), sofern keine Befreiung greift.
Steuer: Der Anspruch hängt am Status – die Praxis hängt am NachweisSteuerliche Nachteilsausgleiche hängen an der festgestellten Behinderung, nicht am Stück Plastik. Trotzdem verlangen Finanzämter und Arbeitgeber im laufenden Verfahren regelmäßig eine klare, aktuelle Nachweisführung. Wer nur auf die abgelaufene Karte setzt, riskiert Rückfragen, Verzögerungen oder Streit in der Lohnabrechnung.
Damit es nicht „hakt“, sollte der Feststellungsbescheid jederzeit vorzeigbar sein. Das ist gerade dann wichtig, wenn ein Lohnsteuer-Freibetrag oder die laufende Berücksichtigung von Pauschbeträgen im Jahr eine Rolle spielt.
Kündigungsschutz: Sauber trennen zwischen „Status besteht“ und „Status ist beantragt“Beim besonderen Kündigungsschutz ist die Zustimmungsrolle des Integrationsamts zentral, aber die alltägliche Gefahr liegt im Nachweis.
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bereits festgestellt ist, ändert eine abgelaufene Karte am Status häufig nichts, erschwert aber die Durchsetzung, wenn der Arbeitgeber den Nachweis in Frage stellt. Deshalb ist der dokumentierte Antrag auf Neuausstellung hier mehr als Bürokratie: Er sichert die Argumentationslinie.
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist und ein Antrag läuft, kann der Schutz unter engen Voraussetzungen trotzdem relevant werden, insbesondere wenn der Antrag rechtzeitig vor einer Kündigung gestellt wurde und die Verzögerung nicht auf fehlende Mitwirkung zurückgeht.
Dieser Punkt ist in der Praxis häufig entscheidend, darf aber nicht als „Generallösung“ missverstanden werden: Ohne vollständige Unterlagen und klare Eingangsbestätigung wird daraus kein Schutzschild.
Was Betroffene vor Ablauf erledigen sollten Risikoquelle Was konkret zu tun ist, damit keine Lücke entsteht Ausweis läuft ab (Scheckkarte) Neuausstellung rechtzeitig beantragen; aktuelles Foto bereithalten; Antragseingang schriftlich sichern, weil das Scheckkartenformat nicht „verlängert“ wird, sondern neu ausgestellt werden muss Feststellung ist befristet / Nachprüfung möglich Unterlagen vollständig einreichen; Mitwirkung dokumentieren; Bescheidlage und Fristen im Blick behalten, damit Verzögerungen nicht „selbst gemacht“ wirken ÖPNV/Wertmarke Prüfen, ob Anspruch (Merkzeichen) und Beiblatt/Wertmarke vorliegen; Wertmarke rechtzeitig erneuern; berücksichtigen, dass die Wertmarke praktisch an den gültigen Ausweis gekoppelt ist Steuer Feststellungsbescheid als Backup bereithalten; bei Rückfragen schnell vorlegen können, statt auf die Karte zu warten Kündigungsschutz Statuslage eindeutig dokumentieren; bei laufendem Antrag: Eingangsbestätigung und Vollständigkeit der Unterlagen absichern, weil es auf Zeitpunkt und Mitwirkung ankommt FAQGilt der Status weiter, wenn nur die Karte abläuft?
Häufig ja, aber die Durchsetzung scheitert praktisch oft am fehlenden Nachweis; deshalb ist die Neuausstellung entscheidend.
Kann die Scheckkarte einfach verlängert werden?
In der Regel nicht; nach Ablauf wird auf Antrag eine neue Karte ausgestellt.
Was ist der schnellste Schutz gegen eine Nachweislücke?
Feststellungsbescheid plus dokumentierter Antragseingang für die Neuausstellung bzw. Weiterbewilligung.
Reicht die Wertmarke allein?
Meist nicht, weil sie nur zusammen mit einem gültigen Ausweis akzeptiert wird.
Welche Kosten hat die Wertmarke aktuell?
Regelmäßig 104 Euro (12 Monate) oder 53 Euro (6 Monate), wenn keine Befreiung greift.
Was tun, wenn eine Kündigung droht und der Status noch nicht entschieden ist?
Dann zählt der Nachweis des rechtzeitig gestellten Antrags und die vollständige Mitwirkung; ohne belastbare Dokumentation ist der Schutz in der Praxis schwer durchsetzbar.
Quellenübersicht
- Verwaltungsportal Bund: Informationen zur Neuausstellung/„Verlängerung“ des Schwerbehindertenausweises im Scheckkartenformat
- Landesbehörden (z. B. Bezirksregierungen/Landesämter): Hinweise zur Neuausstellung, Fotoanforderungen und Bearbeitung
- Sozialministerium Niedersachsen / Länderinformationen: Eigenbeteiligung Wertmarke ab 01.01.2025
- Senatspressestelle Bremen (und ähnliche Länderinfos): Anpassung der Wertmarken-Eigenbeteiligung
- Deutsche Bahn / Fahrgastrechte-Infos: Wertmarke wird nur zusammen mit gültigem Ausweis anerkannt
- SGB IX (unentgeltliche Beförderung)
- BIH / Integrationsämter: Grundlagen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
- Fachinformationen (z. B. arbeitsrechtliche Kommentare/Portale): Konstellationen bei laufendem Antrag und drohender Kündigung
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Bürgergeld: Jobcenter fordern “komische Bescheinigungen”
Bürgergeld-Bezieher verpflichten sich, ihr Einkommen und ihre Ausgaben dem Jobcenter mitzuteilen. Bei der Miete reicht dafür eine Kopie des Mietvertrags und der entsprechende Kontoauszug. Trotzdem verlangen Jobcenter immer wieder, dass Leistungsberechtigte eine Bescheinigung des Vermieters einreichen.
Für Betroffene können Nachteile entstehenFür die Betroffenen ist das oft unangenehm und kann sogar das Mietverhältnis gefährden. Sie müssen dem Vermieter offenbaren, dass Sie Sozialleistungen beziehen, vielen ist das peinlich.
Zudem steht die berechtigte Sorge im Raum, dass der Vermieter Vorbehalte gegenüber Menschen hat, die Sozialleistungen beziehen. Die Betroffenen müssen dann befürchten, dass der Vermieter Vorbehalte ihnen gegenüber entwickelt.
Im schlimmsten Fall ist es sogar denkbar, dass Vermieter sich einen Kündigungsgrund suchen, um die Leistungsberechtigten aus der Wohnung zu werfen, weil sie keine Bezieher von Sozialleistungen als Mieter haben wollen.
Jobcenter dürfen diese Daten nicht verlangenDabei dürfen die Jobcenter eine solche Vermieterbescheinigung überhaupt nicht verlangen, denn diese Anfrage verstößt gegen den Datenschutz.
Das Jobcenter hat zwar das Recht, persönliche Daten der Leistungsberechtigten zu erhalten, aber nur, wenn diese für den Anspruch und die Auszahlungen der jeweiligen Leistungen notwendig sind.
Die Miete gehört zu diesen Daten, die das Jobcenter benötigt, um Leistungen zu bewilligen oder abzulehnen, es kann diese Informationen jedoch auch erhalten, ohne in das Datenschutzrecht der Bürgergeld-Bezieher einzugreifen.
Mitarbeiter mit rechtlichem Rahmen nicht vertrautEinige Betroffene empfinden das Einfordern der Vermieterbescheinigung als unnötige Belastung durch die Mitarbeiter des Jobcenters, da sie befürchten, vor dem Vermieter in eine unangenehme Situation gebracht zu werden.
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass es sich um eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe handelt. Mit der Vermieterbescheinigung erhalten die Mitarbeiter alle notwendigen Informationen zur Berechnung der Wohnkosten auf einmal, was ihre Arbeit deutlich erleichtert. Für viele Jobcenter scheint dieser Aspekt der Arbeitserleichterung wichtiger zu sein als die Rechte der Leistungsbezieher.
Zusätzlich ist davon auszugehen, dass viele Mitarbeiter des Jobcenters mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend vertraut sind. Oft handelt es sich um Quereinsteiger ohne tiefgehende juristische Ausbildung.
Vorgabe des BundesbeauftragtenDie rechtswidrige Praxis der Jobcenter beschäftigt auch den Staat. So verschickte der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Rundschreiben an die Jobcenter und betonte wieder einmal, dass die Mitarbeiter „Kunden und Kundinnen nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten“ dürfen.
Neu ist das für die Jobcenter nicht, denn bereits 2013 / 2014 wurden sie darüber informiert, dass Miete und Heizkosten sich nachweisen lassen, ohne eine Vermieterbescheinigung zu erhalten.
Wenn das Jobcenter von Ihnen eine Vermieterbescheinigung verlangt, dann können Sie sich zum einen auf das Rundschreiben des Datenschutzbeauftragten beziehen. Zum anderen können Sie auf die eindeutige Gesetzeslage hinweisen.
Im Paragrafen 67 a, Absatz 2, Satz 1 des Sozialgesetzbuches X steht: „Sozialdaten sind bei der betreffenden Person zu erheben.“ Das heißt klar und deutlich, Sie sind Ansprechpartner für Ihre Daten und nicht Ihr Vermieter.
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Betriebsrente: Über 10.000 Euro Ruhegeld trotz Job – Gericht kippt Anrechnung
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat einem langjährig Beschäftigten rückständiges Ruhegeld zugesprochen und die Arbeitgeberin zur weiteren monatlichen Zahlung verpflichtet.
Streitpunkt war, ob die Arbeitgeberin das Ruhegeld wegen eines Nebenverdienstes vollständig verweigern durfte. Das Gericht sagte klar: Die tarifliche Anrechnungsklausel greift hier nicht mehr zulasten des Beschäftigten. (2 Ca 1321/23)
Was bedeutet Ruhegeld?Ruhegeld ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, die Arbeitgeber zusätzlich zur gesetzlichen Rente zahlen können. In manchen Versorgungsmodellen bildet es zusammen mit gesetzlicher Rente und weiteren Bausteinen eine sogenannte Gesamtversorgung.
Es ist damit keine gesetzliche Rente, sondern eine arbeitsrechtlich oder tariflich zugesagte Zusatzleistung.
Der konkrete Fall verständlich erklärtDer Kläger war seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und wurde ab 2017 nach den Regeln eines Haustarifvertrags beurlaubt. Seit dem 01.05.2023 bezieht er eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente, dadurch endete das Arbeitsverhältnis.
Damit trat der Versorgungsfall ein, der nach dem Tarifvertrag den Anspruch auf Ruhegeld auslösen sollte.
So ist die betriebliche Versorgung hier aufgebautDie Arbeitgeberin hatte eine betriebliche Altersversorgung nach dem Prinzip der Gesamtversorgung zugesagt. Diese Gesamtversorgung besteht aus der gesetzlichen Altersrente, einer Pension aus der Pensionskasse und einem zusätzlichen Ruhegeld. Die Voraussetzungen und die Höhe des Ruhegelds regelt ein Haustarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Warum die Arbeitgeberin nicht zahlen wollteDie Arbeitgeberin teilte dem Kläger mit, sein monatliches Ruhegeld liege ab Mai 2023 bei 1.754,51 Euro brutto. Sie verlangte zugleich Auskunft über einen weiteren Verdienst und eine Einverständniserklärung, dass die Tarifregeln gelten.
Als der Kläger eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausübte und die Erklärung nicht unterschrieb, verweigerte die Beklagte die Zahlung komplett.
Die zentrale Streitfrage: Darf der Hinzuverdienst angerechnet werden?Im Tarifvertrag stand eine Regelung, wonach Erwerbseinkommen auf das Ruhegeld angerechnet werden kann, wenn das Ruhegeld vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
Nach Darstellung der Parteien hätte die Anrechnung hier dazu geführt, dass der Ruhegeldanspruch vollständig wegfällt. Genau diese „Nullstellung“ hielt der Kläger für unzulässig, weil sich die Rechtslage seit dem 01.01.2023 geändert hat.
Warum die Reform hier alles drehtSeit dem 01.01.2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung weggefallen. Parallel hat der Gesetzgeber § 6 BetrAVG angepasst, der den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente regelt.
Das Gericht leitete daraus ab, dass die frühere Logik „Rente nur ohne Hinzuverdienst“ auch bei Betriebsrenten nicht mehr als gesetzliches Leitbild taugt.
Das Ergebnis des Gerichts: Keine Anrechnung zulasten des KlägersDas Arbeitsgericht entschied, dass das anderweitige Erwerbseinkommen des Klägers nicht angerechnet werden darf. Die tarifliche Anrechnungsvorschrift könne in dieser Konstellation nicht angewandt werden, weil das Gesetz seit 2023 keine Anrechnung von Hinzuverdienst bei vorgezogener betrieblicher Altersversorgung mehr vorsieht.
Von dieser gesetzlichen Wertung könne der Tarifvertrag nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam zulasten des Beschäftigten abweichen.
Die Einverständniserklärung rettet die Arbeitgeberin nichtDie Arbeitgeberin berief sich zusätzlich darauf, der Kläger habe eine geforderte Einverständniserklärung nicht unterschrieben. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte eine solche Erklärung nicht als Voraussetzung für die Zahlung durchsetzen kann, wenn sie damit zugleich die unwirksame Anrechnungsklausel absichern will.
Wer eine Leistung schuldet, kann sie nicht davon abhängig machen, dass der Berechtigte auf seine Rechte verzichtet.
So viel Geld bekam der Kläger zugesprochenDas Gericht verurteilte die Beklagte, rückständiges Ruhegeld für Mai bis Oktober 2023 in Höhe von 10.527,06 Euro brutto zu zahlen. Zusätzlich sprach es Zinsen zu, die jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats auf die monatlichen Teilbeträge laufen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte künftig monatlich 1.754,51 Euro brutto als Ruhegeld zahlen muss.
Was Betroffene daraus mitnehmen solltenWer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente bezieht und daneben arbeitet, muss sich bei Betriebsrenten nicht automatisch eine komplette Kürzung gefallen lassen.
Entscheidend ist, was in der Versorgungsordnung steht und ob diese Regelungen nach der Rechtslage ab 2023 überhaupt noch wirksam sind. Wer Leistungseinbehalte erlebt, sollte den Anspruch prüfen lassen, bevor er vorschnell „Einverständnisse“ unterschreibt.
FAQ: Fragen zum Ruhegeld und HinzuverdienstDürfen Sie neben der Betriebsrente weiterarbeiten, ohne dass alles wegfällt?
Ja. Das Urteil zeigt, dass pauschale Anrechnungen nicht einfach durchgewunken werden, wenn die gesetzliche Lage sich geändert hat. Entscheidend bleibt der konkrete Vertrag oder Tarif, aber auch dessen Wirksamkeit.
Wie verhalten Sie sich, wenn der Arbeitgeber den Nebenverdienst einbehalten woll?
Wenn der Arbeitgeber behauptet, sie dürfe wegen Nebenverdienstes vollständig einbehalten, sollten Sie eine schriftliche Begründung verlangen.
Sie sollten prüfen, ob die Anrechnungsklausel wirklich passt und ob sie nach aktueller Rechtslage Bestand hat. Häufig entscheidet die genaue Formulierung der Versorgungsordnung.
Sollten Sie eine Einverständniserklärung unterschreiben?
Die Forderung nach Einverständniserklärungen ist ein Warnsignal. Wer unterschreibt, kann sich später schlechter wehren, weil er der Gegenseite die Argumentation erleichtert.
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber solche Erklärungen nicht beliebig als Zahlungsvoraussetzung setzen dürfen.
Fazit: Ein wichtiges Signal für Beschäftigte mit Betriebsrente und JobDas Arbeitsgericht Wuppertal hat deutlich gemacht, dass alte Anrechnungsklauseln nicht automatisch weiterwirken.
Wer vor der Regelaltersgrenze eine Betriebsrente oder ein Ruhegeld bezieht, darf nicht allein wegen eines Nebenverdienstes leer ausgehen, wenn das Gesetz diese Logik nicht mehr trägt.
Für Betroffene ist das Urteil ein starkes Argument, um unberechtigte Kürzungen abzuwehren und Nachzahlungen durchzusetzen.
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Die Rente mit 63 sichern
„Rente mit 63“ klingt nach einem klaren Versprechen: Wer lange gearbeitet hat, kann früher aufhören. In der Praxis ist der Ausdruck jedoch eher ein populäres Etikett als eine exakte Bezeichnung aus dem Rentenrecht. Gemeint ist in vielen Fällen die Altersrente für langjährig Versicherte.
Sie ermöglicht einen Rentenbeginn ab 63, ist aber grundsätzlich mit dauerhaften Abschlägen verbunden.
Daneben existiert die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen eine abschlagsfreie vorgezogene Rente erlaubt. Genau diese Unterscheidung entscheidet am Ende darüber, ob jemand tatsächlich „mit 63“ in den Ruhestand kann – und zu welchen finanziellen Bedingungen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte: Zugang ab 63, aber mit lebenslanger MinderungDie Altersrente für langjährig Versicherte ist die Rentenart, die in der öffentlichen Debatte häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet wird. Der Einstieg ist ab 63 Jahren möglich, allerdings nur innerhalb eines Zeitfensters: Maßstab bleibt die persönliche Regelaltersgrenze, die sich nach dem Geburtsjahr richtet. Wer vor dieser Regelaltersgrenze startet, muss Abschläge akzeptieren, die nicht nur vorübergehend wirken, sondern dauerhaft die Rentenhöhe mindern.
Die zweite Hürde ist die Wartezeit. Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre. In diese Zeit fließen nicht nur klassische Beitragszeiten aus Beschäftigung ein, sondern in vielen Fällen auch Zeiten der Kindererziehung sowie bestimmte Phasen, in denen Lohnersatzleistungen bezogen wurden. Ob die 35 Jahre tatsächlich erreicht werden, lässt sich nur zuverlässig anhand des eigenen Versicherungskontos beurteilen, weil es auf die rentenrechtliche Bewertung einzelner Zeiten ankommt.
Wie die Abschläge berechnet werden – und warum sie dauerhaft bleibenDie Abschläge folgen einer klaren Formel: Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze liegt, sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Das summiert sich schnell.
Wer ein Jahr früher geht, landet rechnerisch bei 3,6 Prozent weniger, bei zwei Jahren sind es 7,2 Prozent, bei drei Jahren 10,8 Prozent. Wer den maximalen Vorlauf nutzt und vier Jahre früher startet, kommt auf 14,4 Prozent.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig für Überraschung sorgt: Diese Kürzung verschwindet nicht, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wäre. Der Abschlag ist Teil der Rentenberechnung und bleibt lebenslang bestehen. Juristisch hängt das an der sogenannten Minderung des Zugangsfaktors, die in den gesetzlichen Regeln zur Rentenberechnung verankert ist.
Rechenbeispiel Jahrgang 1964: Was 14,4 Prozent in Euro bedeuten könnenFür den Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer aus diesem Jahrgang mit 63 starten möchte, beginnt 48 Monate vor dem regulären Rentenalter. Multipliziert mit 0,3 Prozent ergibt das den maximalen Abschlag von 14,4 Prozent.
Nimmt man als Beispiel eine rechnerische Bruttorente von 1.500 Euro zum gewünschten Rentenbeginn, dann entspricht ein Abschlag von 14,4 Prozent einer Kürzung um 216 Euro. Aus 1.500 Euro würden damit 1.284 Euro brutto. Entscheidend ist: Diese 216 Euro wären keine einmalige Einbuße, sondern würden Monat für Monat fehlen.
In der Realität liegt die Sache häufig noch komplizierter, weil zur Bruttorente weitere Abzüge und Effekte hinzukommen. Von der Rente gehen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ab.
Außerdem kann Einkommensteuer fällig werden, abhängig von der persönlichen Situation, weiteren Einkünften und dem steuerpflichtigen Anteil der Rente. Wer nur auf die Bruttorente blickt, erlebt bei der ersten Rentenzahlung nicht selten einen Dämpfer.
Kranken- und Pflegeversicherung: Warum „Netto“ oft deutlich niedriger ausfälltGerade bei einem vorgezogenen Rentenbeginn spielt die Netto-Betrachtung eine große Rolle. Viele Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner versichert, bei der Beiträge grundsätzlich aus der Rente einbehalten werden.
Hinzu kommt, dass sich Zusatzbeiträge der Krankenkassen ändern können und sich solche Anpassungen bei Renten häufig zeitversetzt in der Auszahlung bemerkbar machen.
Im Frühjahr 2026 weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich darauf hin, dass erhöhte Krankenkassenbeiträge bei vielen Rentnerinnen und Rentnern ab März in der Nettoauszahlung spürbar werden.
Die Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu. Der konkrete Abzug hängt unter anderem davon ab, ob Kinder vorhanden sind, weil die Pflegeversicherungsbeiträge in Deutschland nach Kinderzahl differenzieren können. Wer eine Planung für „Rente mit 63“ aufstellt, sollte deshalb nicht nur mit einem pauschalen Prozentsatz rechnen, sondern die eigene Kassen- und Familiensituation berücksichtigen.
Der häufigste Denkfehler: Abschlag ist nicht der einzige VerlustIn der öffentlichen Diskussion dominiert meist der Abschlag. Viele übersehen jedoch einen zweiten Effekt, der finanziell mindestens ebenso bedeutsam sein kann: Wer früher in Rente geht, zahlt in der Regel auch früher keine Rentenbeiträge mehr aus Erwerbsarbeit.
Damit fehlen Beitragsjahre, Entgeltpunkte und unter Umständen auch rentensteigernde Zeiten. Die Rente, die in der Renteninformation für die Regelaltersgrenze prognostiziert wird, setzt meist voraus, dass bis dahin weiter Beiträge in ähnlicher Höhe fließen. Wer vier Jahre vorher aussteigt, erreicht diese Prognose typischerweise nicht.
Das bedeutet praktisch: Es wird nicht nur ein Prozentsatz von einer ohnehin „fertigen“ Regelaltersrente abgezogen. Vielmehr ist die Ausgangsrente beim früheren Rentenbeginn häufig schon niedriger, weil die letzten Jahre an Beitragszeiten und möglichen Gehaltssteigerungen fehlen. Im Ergebnis kann die Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit deutlich größer ausfallen, als es die 14,4 Prozent suggerieren.
Was ist mit der „abschlagsfreien“ Variante – und warum sie nicht automatisch mit 63 möglich istWer „Rente mit 63“ sagt, meint oft die frühere politische Debatte rund um einen abschlagsfreien Rentenbeginn nach sehr langen Versicherungszeiten. Diese Idee lebt heute in der Altersrente für besonders langjährig Versicherte fort, die eine Wartezeit von 45 Jahren verlangt.
Doch der Einstieg ist nicht pauschal mit 63 möglich. Für jüngere Jahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise an. Für den Geburtsjahrgang 1964 liegt der frühestmögliche abschlagsfreie Beginn bei 65 Jahren.
Diese Differenz ist für die Lebensplanung entscheidend: Wer auf „ohne Abschläge“ setzt, muss nicht nur die 45 Jahre überhaupt erreichen, sondern auch die passende Altersgrenze für den eigenen Jahrgang einhalten.
Kann man sich die „Rente mit 63“ heute schon sichern, falls die Politik etwas ändert?Die Frage taucht regelmäßig auf, besonders wenn politische Stimmen eine Reform vorgezogener Renten ankündigen oder fordern. Juristisch gilt: Man kann sich einen zukünftigen Rentenbeginn zu bestimmten Konditionen nicht im Voraus „reservieren“, solange noch kein Rentenantrag gestellt wird und die Voraussetzungen nicht aktuell erfüllt sind.
Ein Rechtsanspruch entsteht im Rahmen der geltenden Gesetze und wird anhand der Lage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geprüft.
Gleichzeitig ist in der Gesetzgebung üblich, dass Änderungen nicht völlig abrupt und rückwirkend in bereits laufende Renten eingreifen. Häufig arbeiten Reformen mit Übergangsregeln, Stichtagen oder schrittweisen Anpassungen, um Planungssicherheit zu wahren.
Eine Garantie ist das nicht, aber es ist ein typisches Muster, das man aus früheren Rentenreformen kennt. Wer heute mehrere Jahre vor dem möglichen Rentenbeginn steht, sollte politische Debatten ernst nehmen, ohne sich von jeder Schlagzeile aus der Ruhe bringen zu lassen.
Was man jetzt tun kann: Rentenkonto klären, Zeiten prüfen, Spielräume realistisch bewertenAuch wenn sich die Konditionen nicht „festschreiben“ lassen, gibt es Schritte, die sofort helfen. Am wichtigsten ist ein geklärtes Rentenkonto. In der Praxis fehlen in Versicherungsverläufen immer wieder Zeiten, die nicht automatisch gemeldet werden, etwa bestimmte Schul- oder Ausbildungsabschnitte oder Nachweise, die erst auf Antrag anerkannt werden.
Je sauberer der Versicherungsverlauf ist, desto verlässlicher wird jede Berechnung zur Wartezeit von 35 oder 45 Jahren und desto reibungsloser läuft später der Rentenantrag.
Wer mit dem Gedanken spielt, ab 63 zu starten, braucht außerdem eine ehrliche Rechnung, die nicht bei der Bruttorente stehen bleibt. Dazu gehört die voraussichtliche Netto-Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine realistische Einschätzung, wie hoch die Rente bei weiterem Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze wäre.
Erst der Vergleich zeigt, ob der frühere Ausstieg finanziell tragbar ist oder ob Teilrente, Hinzuverdienst oder ein späterer Start den besseren Ausgleich zwischen Zeit und Geld schafft.
Beispiel 1: Jahrgang 1964, früherer Ausstieg mit spürbarer Netto-LückeThomas ist 1964 geboren, seit dem Berufsstart durchgehend versichert und erfüllt die 35 Versicherungsjahre problemlos. Er möchte direkt nach dem 63. Geburtstag in Rente gehen, obwohl seine Regelaltersgrenze bei 67 liegt.
Die Renteninformation hatte ihm bei einem Weiterarbeiten bis 67 eine deutlich höhere Rente in Aussicht gestellt, doch Thomas entscheidet sich für den früheren Start. Durch die 48 Monate Vorziehen entsteht der Abschlag von 14,4 Prozent, der dauerhaft bleibt. In der Praxis merkt er schnell, dass nicht nur dieser Abschlag wirkt: Weil die letzten vier Beitragsjahre fehlen, liegt seine Bruttorente zusätzlich unter dem Wert, den er gedanklich aus der Prognose „bis 67“ abgeleitet hatte.
Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung und mit einem kleinen Steueranteil bleibt monatlich spürbar weniger übrig als geplant. Er kann den Alltag trotzdem stemmen, weil die Wohnung abbezahlt ist und seine Ausgaben sinken, aber größere finanzielle Spielräume hat er kaum noch.
Beispiel 2: 63 geplant, aber Kontenklärung entscheidet über den ZeitpunktSabine ist 1962 geboren und rechnet fest damit, mit 63 in den Ruhestand zu wechseln. In ihrem Versicherungsverlauf fehlen jedoch Nachweise aus einer früheren Ausbildungsphase und Zeiten rund um die Kindererziehung sind nicht vollständig erfasst. Als sie ihre Unterlagen prüft, stellt sich heraus, dass die 35 Jahre zwar wahrscheinlich erreicht werden, aber erst einige Monate später als gedacht, weil bestimmte Zeiten zunächst nicht anerkannt sind.
Sabine macht eine Kontenklärung, reicht Bescheinigungen nach und lässt die Lücken schließen. Dadurch verschiebt sich ihr geplanter Rentenstart zwar nach hinten, aber sie vermeidet, aus Unwissenheit zu früh zu beantragen oder mit unnötig hohen Abschlägen zu starten. Am Ende ist der Rentenbeginn nicht „am Wunschdatum“, dafür stimmen die Voraussetzungen, die Berechnung ist belastbar und der Übergang gelingt ohne hektische Nachforderungen kurz vor Rentenbeginn.
Fazit: Früher raus ist möglich – aber nur mit klarem Blick auf die FolgenDie Altersrente für langjährig Versicherte eröffnet tatsächlich die Möglichkeit, ab 63 in Rente zu gehen. Der Preis dafür ist eine lebenslange Minderung der Rente, die sich pro Monat des früheren Starts erhöht und im Extremfall 14,4 Prozent erreicht. In Euro betrachtet kann das mehrere hundert Euro im Monat ausmachen, und häufig kommt hinzu, dass die Ausgangsrente wegen fehlender Beitragsjahre ohnehin geringer ausfällt. Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sorgen zusätzlich dafür, dass zwischen Brutto und Netto eine spürbare Differenz liegt.
Wer das Thema angehen will, sollte weniger auf Schlagworte setzen und stärker auf den eigenen Versicherungsverlauf, auf belastbare Rechnungen und auf eine nüchterne Abwägung der finanziellen Tragweite. Dann kann ein früherer Rentenbeginn eine bewusste Entscheidung sein – und nicht das Ergebnis einer zu optimistischen Erwartung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Altersrente für langjährig Versicherte“ (Informationen zu Wartezeit, Rentenbeginn ab 63, Abschlag bis 14,4 Prozent, 0,3 Prozent je Monat), Deutsche Rentenversicherung: „Wann kann ich in Rente gehen?“ (Hinweise zur vorzeitigen Rente mit mindestens 35 Jahren und zur Minderung) – Gesetze im Internet (BMJ): § 77 SGB VI „Zugangsfaktor“ (gesetzliche Grundlage der Abschläge) Deutsche Rentenversicherung: Meldung „Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März“ (25.02.2026)
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Bürgergeld: Falsche Obergrenze der Mietkosten gekippt
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat zwei Satzungen einer Stadt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im SGB II- und SGB XII-Bereich für unwirksam erklärt.
Der Grund: Die Kommune hatte die „angemessene Wohnfläche“ zu niedrig festgelegt, ohne dafür eine belastbare Datengrundlage zu haben. Damit fällt die gesamte Satzung – und nicht nur einzelne Werte. (LSG Schleswig-Holstein, Urteil Az. L 11 AS 39/14 NK)
Der konkrete Fall: Alleinerziehend mit zwei Kindern, Wohnung deutlich über dem SatzungswertDie Antragstellerin, Jahrgang 1977, lebte mit ihren beiden Töchtern (Jahrgänge 1999 und 2004) seit Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II. Nach einem Umzug bewohnte sie ab dem 01.08.2009 eine rund 97 m² große Wohnung mit drei Zimmern in der Stadt, um die es in dem Verfahren ging.
Der Umzug war ohne vorherige Zustimmung erfolgt, weshalb das Jobcenter die Kosten zunächst nur gedeckelt berücksichtigte.
So stiegen die Mietkosten – und so reagierte das JobcenterDie Bruttowarmmiete lag zunächst bei 600 Euro, später stieg sie deutlich. Ab 2011 betrug die Gesamtmiete 640 Euro, ab 2012 sogar 730 Euro und ab Ende 2013 720 Euro.
Das Jobcenter erkannte für die Familie aber nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten an, sondern hielt über Jahre an einer abgesenkten Obergrenze fest.
Die neue Satzung setzte die Grenze für drei Personen bei 425 EuroEnde 2013 beschloss die Stadt eine KdU-Satzung, die für einen Dreipersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 425 Euro als angemessen festlegte. Die Antragstellerin lag mit ihrer Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) deutlich darüber.
Das Jobcenter forderte sie deshalb zur Kostensenkung auf und kündigte an, künftig nur noch den Satzungswert zu übernehmen.
Die Betroffene beantragte Überprüfung – und startete eine NormenkontrolleDie Antragstellerin beantragte, mehrere Bewilligungsbescheide rückwirkend überprüfen zu lassen. Sie hielt die Satzung für unwirksam und argumentierte, es fehle an einem „schlüssigen Konzept“.
Außerdem seien – wenn ein Konzept fehle – die Werte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag maßgeblich.
Worum es juristisch ging: Satzungen statt EinzelfallprüfungKommunen dürfen im Rahmen von §§ 22a ff. SGB II per Satzung festlegen, welche Unterkunftskosten als angemessen gelten. Voraussetzung ist aber, dass diese Festlegungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.
Das Gericht prüft deshalb, ob die Satzung materiellrechtlich mit § 22 SGB II vereinbar ist und ob die Herleitung nachvollziehbar und datenbasiert erfolgte.
Das Gericht stellt klar: Wohnfläche braucht ebenfalls ein „schlüssiges Konzept“Das LSG betont, dass nicht nur der Quadratmeterpreis, sondern auch die Wohnfläche nach „schlüssigen“ Kriterien bestimmt werden muss. Eine Kommune darf die Wohnflächen nicht einfach unter die landesrechtlichen Werte des sozialen Wohnungsbaus absenken, ohne zu belegen, dass Menschen mit niedrigen Einkommen im örtlichen Vergleich tatsächlich so klein wohnen.
Entscheidend ist eine Datengrundlage, die Aussagen über die real bewohnten Wohnungsgrößen der unteren Einkommensschichten zulässt.
Genau hier scheiterte die Stadt: Zu wenig Daten, falsche SchlussfolgerungenDie Stadt hatte Wohnflächen pauschal um 5 m² unter die Werte des sozialen Wohnungsbaus gesetzt und dies unter anderem mit allgemeinen Marktstrukturdaten begründet.
Das reichte dem Gericht nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche Wohnungsgrößen Ein-, Zwei- oder Dreipersonenhaushalte im unteren Einkommenssegment tatsächlich bewohnen.
Das Gericht stellte sogar fest, dass Zensusdaten eher darauf hindeuteten, dass viele Haushalte – auch Einpersonenhaushalte – oft deutlich größer wohnen als die Satzung unterstellt.
Warum die Folge so hart ist: Wenn die Wohnfläche falsch ist, fällt die ganze SatzungDie Satzung arbeitet mit der Produkttheorie: Angemessenheit ergibt sich aus „Wohnfläche × Quadratmeterpreis“. Wenn die Wohnfläche falsch festgelegt wird, ist damit auch das Produkt – also die Bruttokaltmiete als Obergrenze – falsch.
Die Richter sagten deshalb: Eine fehlerhafte Wohnflächenbestimmung führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, weil die zentralen Regelungen nicht mehr tragfähig sind.
Was das für Betroffene bedeutet: Obergrenzen können neu berechnet werdenWenn eine KdU-Satzung unwirksam ist, darf das Jobcenter die Angemessenheitsgrenzen nicht mehr einfach aus dieser Satzung ableiten. Dann muss die Behörde zur Bestimmung der Angemessenheit auf andere rechtlich zulässige Grundlagen zurückgreifen.
Das Gericht verweist hier auf die höchstrichterliche Linie, wonach bei fehlendem schlüssigen Konzept häufig die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag als Auffanglösung heranzuziehen ist.
Besonderheit im Fall: Die Betroffene hätte damit möglicherweise mehr Anspruch gehabtDas LSG hielt es für möglich, dass die Antragstellerin bei Unwirksamkeit der Satzungen zeitweise höhere Unterkunftskosten hätte durchsetzen können. Für den Zeitraum bis Ende 2015 wäre nach der Wohngeldtabelle plus Zuschlag ein deutlich höherer Betrag denkbar gewesen.
Ab 2016 lag der rechnerische Wohngeldwert sogar oberhalb der tatsächlichen kalten Unterkunftskosten, was die Position der Antragstellerin zusätzlich gestärkt hätte.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum UrteilWorum ging es in dem Verfahren konkret?
Es ging nicht um eine einzelne Mietkürzung, sondern um die Wirksamkeit zweier kommunaler KdU-Satzungen. Die Betroffene lebte mit zwei Kindern in einer Wohnung, deren Bruttokaltmiete deutlich über dem Satzungswert lag.
Weil das Jobcenter sich auf die Satzung stützte und nur noch den niedrigeren Betrag anerkennen wollte, ließ die Antragstellerin die Satzung gerichtlich überprüfen.
Warum hat das Gericht die Satzungen gekippt?
Die Stadt hatte die angemessenen Wohnflächen (z.B. 70 m² für drei Personen) pauschal unter die Werte des sozialen Wohnungsbaus abgesenkt. Dafür fehlten belastbare Daten dazu, wie groß Wohnungen sind, die untere Einkommensgruppen vor Ort tatsächlich bewohnen.
Ohne diese Datengrundlage ist die Festsetzung der Wohnfläche nicht „schlüssig“ und damit rechtswidrig.
Reicht es nicht, wenn die Stadt den Quadratmeterpreis sauber ermittelt?
Nein, denn die Angemessenheitsgrenze ergibt sich aus dem Produkt „Wohnfläche × Quadratmeterpreis“. Wenn die Wohnfläche falsch festgelegt ist, ist auch die gesamte Obergrenze für die Bruttokaltmiete falsch berechnet.
Genau deshalb hat das Gericht nicht nur einzelne Werte beanstandet, sondern die Satzungen insgesamt als unwirksam angesehen.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene, deren Jobcenter nach einer Satzung deckelt?
Wer eine Kürzung oder Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte prüfen lassen, ob die Satzung bzw. das Konzept wirklich gerichtsfest ist. Wird eine Satzung für unwirksam gehalten, darf das Jobcenter die Grenzen nicht mehr daraus ableiten.
Dann müssen andere Maßstäbe herangezogen werden, häufig die Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag als Auffanglösung, wenn kein schlüssiges Konzept existiert.
Kann man dadurch rückwirkend mehr Geld bekommen?
Das ist möglich, hängt aber vom Einzelfall und von laufenden bzw. bestandskräftigen Bescheiden ab. In dem Verfahren war gerade relevant, dass die Betroffene bereits Überprüfungsanträge gestellt hatte und höhere KdU geltend machte.
Wer betroffen ist, sollte frühzeitig Widerspruch bzw. einen Überprüfungsantrag prüfen lassen, damit Ansprüche nicht an Fristen scheitern.
Fazit für Leistungsberechtigte: Wohnflächenkürzungen sind angreifbarDas Urteil zeigt: Kommunen können Angemessenheitswerte nicht „politisch“ nach unten festsetzen, wenn die Datenbasis fehlt. Besonders wichtig ist der Punkt, dass auch die Wohnfläche ein schlüssiges Konzept braucht – sonst kippt das komplette Satzungswerk.
Wer wegen KdU-Obergrenzen unter Druck gerät, sollte prüfen lassen, ob die örtliche Satzung oder das Konzept tatsächlich gerichtsfest ist.
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Riesen Fehler nach dem Krankengeld
Wer lange krank ist, erlebt den Übergang nach dem Krankengeld oft als Schockmoment. Nicht, weil die Erkrankung schlagartig verschwindet, sondern weil sich die finanzielle Lage ändert.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der sogenannten Aussteuerung einfach an die bisherige Situation anknüpft. Genau diese Annahme kann jedoch gefährlich werden.
Denn nach dem Ende des Krankengeldes hängt die Existenzsicherung häufig nicht mehr an der Krankenkasse, sondern an Entscheidungen und Voraussetzungen der Arbeitsagentur – und damit an Regeln, die auf Verfügbarkeit, Vermittlung und Leistungsfähigkeit schauen.
Man kann medizinisch weiterhin arbeitsunfähig sein und trotzdem sozialrechtlich in eine Lage geraten, in der eine fortgesetzte Krankschreibung den Geldfluss unterbricht. Es ist eine Situation, die viele als widersprüchlich empfinden – und die in der Praxis tatsächlich uneinheitlich gehandhabt wird.
Der Weg bis zur Aussteuerung: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, HöchstdauerAm Anfang steht bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie dauert im Regelfall bis zu sechs Wochen. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld, sofern weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Dieses Krankengeld ist zeitlich begrenzt: Für dieselbe Erkrankung wird es innerhalb einer Blockfrist nur bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer gezahlt. Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, endet die Zahlung – umgangssprachlich spricht man von „Aussteuerung“. Für viele ist das nach langer Krankheit der Moment, in dem nicht nur die Gesundheit, sondern auch die finanzielle Stabilität ins Rutschen gerät.
Warum nach dem Krankengeld die Arbeitsagentur ins Spiel kommtWenn das Krankengeld endet und die Betroffenen weiterhin nicht arbeitsfähig sind, wird häufig die Agentur für Arbeit zur nächsten Anlaufstelle. Dort wird Arbeitslosengeld beantragt, oft in einer Lage, die mit klassischer Arbeitslosigkeit wenig zu tun hat.
Viele haben weiterhin einen bestehenden Arbeitsvertrag, sind aber gesundheitlich nicht in der Lage, die Arbeit aufzunehmen. Gleichzeitig ist eine Erwerbsminderungsrente möglicherweise bereits beantragt – nur liegt noch keine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vor. Genau in dieser Übergangsphase droht die Versorgungslücke, die das Sozialrecht eigentlich vermeiden will.
Die Nahtlosigkeitsregelung: Arbeitslosengeld trotz fortdauernder ErkrankungFür diese Übergangssituation gibt es die Nahtlosigkeitsregelung, die im Gesetz als Regelung zur Minderung der Leistungsfähigkeit verankert ist. Sie kann dazu führen, dass Arbeitslosengeld gezahlt wird, obwohl jemand faktisch nicht dem Arbeitsmarkt „wie üblich“ zur Verfügung steht.
Gedanke dahinter ist, dass Menschen, bei denen absehbar eine erhebliche Leistungsminderung länger andauert und bei denen eine Rente oder Reha als nächster Schritt naheliegt, nicht ohne Einkommen dastehen sollen, nur weil noch keine Rentenentscheidung vorliegt.
In der Praxis läuft es häufig so: Die Arbeitsagentur bewertet den Gesundheitszustand nicht nur nach dem, was Betroffene berichten, sondern lässt ihn durch den Ärztlichen Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen einordnen.
Entscheidend ist die Prognose, ob die Leistungsminderung voraussichtlich für einen längeren Zeitraum besteht und ob die Person in diesem Zeitraum überhaupt in einem Umfang arbeiten könnte, der für den Arbeitsmarkt relevant ist.
Die Schwelle „unter drei Stunden täglich“ ist dabei die bekannte Orientierung aus dem Rentenrecht, weil sie im Kontext der Erwerbsminderung eine wichtige Rolle spielt.
Der kritische Punkt: Was passiert, wenn die Arbeitsagentur die Nahtlosigkeit nicht anerkenntDas Problem beginnt dort, wo der Ärztliche Dienst zu einer anderen Einschätzung kommt als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder als die Betroffenen selbst. Wenn die Arbeitsagentur nicht davon ausgeht, dass eine länger andauernde erhebliche Leistungsminderung vorliegt, wird der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht automatisch zur „Brücke“ bis zur Rente.
Dann wird Arbeitslosengeld typischerweise nur gezahlt, wenn die Person dem Arbeitsmarkt verfügbar ist, also grundsätzlich vermittelbar bleibt.
Und genau hier kollidiert eine fortlaufende Krankschreibung mit dem Leistungsrecht der Arbeitsagentur: Wer durchgängig als arbeitsunfähig gemeldet ist, gilt häufig nicht als verfügbar.
Die Folge kann sein, dass die Arbeitsagentur die Zahlung stoppt oder gar nicht erst bewilligt. Der drastische Effekt ist derselbe: Man steht im schlechtesten Fall ohne laufende Leistung da – obwohl die Erkrankung real ist und die medizinische Behandlung weitergeht.
Warum das Thema so oft eskaliert: Arbeitsvertrag, Arbeitgeberpflichten und die „gelbe“ BescheinigungBesonders heikel wird die Lage, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Denn viele Betroffene sind zwar ausgesteuert, aber nicht gekündigt und auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis herausgelöst.
Einige Arbeitgeber bestehen weiterhin auf einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, etwa um interne Abläufe, Nachweispflichten oder tarifliche Regelungen zu bedienen.
Für Erkrankte entsteht dann ein Zielkonflikt: Auf der einen Seite steht der Arbeitgeber, der Nachweise sehen will; auf der anderen Seite die Arbeitsagentur, die bei fehlender Nahtlosigkeit Verfügbarkeit erwartet.
Diese Konstellation ist nicht nur belastend, sondern auch psychologisch. Wer über viele Monate krank ist, kämpft oft mit Erschöpfung, Schmerzen, Therapieterminen und Zukunftsangst.
Gerade dann müssen Fristen eingehalten, Unterlagen zusammengestellt, medizinische Berichte besorgt und behördliche Bewertungen „ausgehalten“ werden. Dass in dieser Lage ein formales Detail – etwa die Frage, ob und wie man weiter krankgeschrieben ist – über die finanzielle Absicherung entscheiden kann, ist für viele kaum nachvollziehbar.
Reha- und Rentenverfahren: Warum Entscheidungen der Rentenversicherung vieles verschieben könnenIm Umfeld der Nahtlosigkeitsregelung spielt die Deutsche Rentenversicherung eine große Rolle, weil Reha und Erwerbsminderungsrente als vorrangige Leistungen betrachtet werden können.
Häufig wird die Stellung eines Reha-Antrags verlangt oder nahegelegt, weil darüber geklärt werden soll, ob Erwerbsfähigkeit wiederherstellbar ist oder ob eine Rente in Betracht kommt. Sobald eine rentenrechtliche Einschätzung vorliegt, kann sie die Haltung der Arbeitsagentur beeinflussen.
Wird eine Erwerbsminderung verneint, steigt das Risiko, dass die Arbeitsagentur stärker auf Vermittlung und Verfügbarkeit drängt.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene „automatisch“ ihre Absicherung verlieren müssen – aber es erklärt, warum das Verfahren als fragil erlebt wird: Nicht die medizinische Diagnose allein entscheidet, sondern die sozialrechtliche Bewertung von Leistungsfähigkeit, Prognose und Zuständigkeit.
Was Betroffene vor allem mitnehmen sollten: Nicht in Routinen denkenDie wichtigste Lehre ist weniger ein einzelner Tipp als ein Perspektivwechsel: Nach der Aussteuerung gelten andere Spielregeln als während des Krankengeldbezugs.
Wer einfach das bisherige Muster fortsetzt – weitere Krankschreibung, weitere Bescheinigungen, abwarten – kann unbeabsichtigt genau die Voraussetzung verletzen, an die eine andere Leistung geknüpft ist. Ob eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unproblematisch ist oder zum Risiko wird, hängt nicht nur vom Gesundheitszustand ab, sondern davon, wie die Arbeitsagentur die Situation einordnet und auf welcher rechtlichen Schiene das Arbeitslosengeld läuft.
Warum Beratung hier mehr ist als ein StandardhinweisDie Situation nach dem Krankengeld ist selten „Schema F“. Menschen unterscheiden sich nach Krankheitsbild, Arbeitsvertrag, Kündigungslage, Rentenverfahren, medizinischer Aktenlage und auch nach der Frage, wie der Ärztliche Dienst die Prognose bewertet.
Genau deshalb lässt sich aus einem allgemeinen Text keine sichere Handlungsanweisung für den Einzelfall ableiten. Wer nach Aussteuerung Arbeitslosengeld beantragt und weiterhin krank ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgt oder erfolgen soll – und welche Nachweise wohin gehören, ohne sich durch gut gemeinte Routine selbst zu schaden.
QuellenBundesagentur für Arbeit, Seite „Verhalten bei Aussteuerung“.
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen / Dokument zu § 145 SGB III „Minderung der Leistungsfähigkeit“ (PDF).
Der Beitrag Riesen Fehler nach dem Krankengeld erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld: Entgeltzahlung für die Wartezeit nach 4 Wochen – neues Urteil
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 21. Januar 2025 ein Urteil verkündet, das weitreichende Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort nach Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn sie direkt zu Arbeitsbeginn erkranken und ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können.
Geklagt hatte ein 36-jähriger Mann aus Cuxhaven, der zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben, seine neue Stelle jedoch aufgrund einer unmittelbar eintretenden Erkrankung nie angetreten hatte.
Der Kläger forderte von seinem vermeintlichen neuen Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung von Entgeltfortzahlung. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts entschieden jedoch, dass in einem solchen Fall kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und damit auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Der Betroffene hätte sich vielmehr an seine Krankenkasse halten müssen, um gegebenenfalls Krankengeld zu erhalten.
Was besagt das Urteil im Detail?Das Landessozialgericht (AZ: L 16 KR 61/24) stellte klar, dass die bloße Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nicht automatisch zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führt.
Wichtig sei, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird und dass der oder die Beschäftigte tatsächlich entlohnt wird. Genau dies war im Fall des Klägers nicht geschehen: Er wurde krank, bevor er auch nur einen einzigen Tag im Betrieb gearbeitet hatte.
Zudem erläuterte das Gericht, dass nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Wartezeit von vier Wochen besteht. Beschäftigte haben in einem neuen Arbeitsverhältnis erst dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie mindestens vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben. Dieses Prinzip wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unmittelbar nach Arbeitsbeginn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssen, die gleich am ersten Tag erkranken.
Warum ist die Wartezeit von vier Wochen so entscheidend?Die gesetzlich verankerte Wartezeit soll zum einen den Arbeitgeber vor unvorhersehbaren Kosten schützen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise bereits vor oder bei Arbeitsantritt wussten, dass sie erkranken könnten, sollte der Arbeitgeber nicht unmittelbar zur Kasse gebeten werden.
Zum anderen dient diese Regelung auch der Praktikabilität: Ein Arbeitsverhältnis kann im Rahmen der Probezeit schnell wieder gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert – sei es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.
Erst nach Ablauf von vier Wochen kontinuierlicher Beschäftigung im neuen Betrieb greift die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wer also gleich zu Beginn eines neuen Jobs krank wird, kann nicht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hoffen. In solchen Fällen ist gegebenenfalls die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, um Fragen zu Krankengeld oder sonstigen Leistungen zu klären.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag zwar formell das Arbeitsverhältnis begründet, aber nicht automatisch bei Krankheiten zur sofortigen Entgeltfortzahlung führt.
Das Urteil macht deutlich, dass tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich dafür ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.
Die Konsequenz ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer Beschäftigung oder direkt an ihrem ersten Tag erkranken, in der Regel keine Entgeltfortzahlung von ihrem neuen Arbeitgeber erwarten können. Für sie lohnt es sich, bei Fragen zu finanziellen Absicherungen oder Krankengeld schnellstmöglich das Gespräch mit ihrer Krankenkasse zu suchen.
Wie ist die Situation aus Sicht der Arbeitgeber?Arbeitgeber können sich durch dieses Urteil bestätigt fühlen, dass sie nicht für Krankheitskosten aufkommen müssen, wenn die betreffende Person keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Ein rein formaler Arbeitsvertrag, der nie durch tatsächliches Arbeiten mit Leben erfüllt wurde, führt also nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch.
Trotzdem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten korrekt erfüllen.
Sobald klar ist, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme beginnt, müssen sie die ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vornehmen. Ein Verzicht oder ein Zögern an dieser Stelle kann für das Unternehmen juristische Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn sie direkt zum Arbeitsstart erkranken?Das Urteil verdeutlicht, dass sich Erkrankte, die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, in erster Linie an ihre Krankenkasse wenden sollten. Sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann dies die finanzielle Lücke schließen, die durch den Ausfall von Arbeitsentgelt entsteht.
Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa davon, wie lange zuvor die Person gesetzlich krankenversichert war und ob andere Leistungsansprüche (zum Beispiel Arbeitslosengeld) noch gelten.
Vor Gericht scheitern Betroffene mit ihrem Anliegen häufig, wenn sie versuchen, ihren vermeintlich neuen Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten, ohne dass jemals eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden hat. Dies ist die zentrale Botschaft des Landessozialgerichts: Ohne geleistete Arbeit kann es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben.
Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?Das Urteil hat Signalwirkung für alle, die kurz vor Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses stehen. Es schafft Klarheit für die Frage, was geschieht, wenn jemand direkt bei Arbeitsbeginn oder unmittelbar zuvor krank wird. Insbesondere verdeutlicht es, dass ein neuer Arbeitgeber nicht für Entgeltfortzahlung in Haftung genommen werden kann, bevor die Wartezeit von vier Wochen erfüllt ist.
Zugleich ist das Urteil ein Weckruf dafür, dass Betroffene ihre Rechte gegenüber der Krankenkasse prüfen lassen sollten. Häufig entscheidet sich erst im Einzelfall, ob möglicherweise doch Krankengeld beansprucht werden kann. Wer aber ausschließlich auf den Arbeitgeber setzt, wird sich auf das Risiko einer Ablehnung einstellen müssen.
Wie ist die rechtliche Einordnung?Grundlage für das Urteil ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Dort ist in § 3 Absatz 3 festgelegt, dass die Wartezeit vier Wochen beträgt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall das Gehalt weiterzahlen.
Im konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stand fest, dass der Kläger die vereinbarte Tätigkeit nie antrat und dementsprechend nie entlohnt wurde. Das Gericht argumentierte, dass in dieser Konstellation kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen konnte, weshalb eine Entgeltfortzahlung schon aus Prinzip nicht infrage kam.
Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil in weiteren Verfahren als Orientierungshilfe dienen wird. Nicht selten treten Streitfälle auf, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor Arbeitsantritt erkranken. Arbeitgeber und Beschäftigte können daher mit mehr Rechtssicherheit planen.
Das Landessozialgericht hat den Rahmen klar abgesteckt: Ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ist das neue Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Somit bleibt die Krankenkasse oft der erste und wichtigste Ansprechpartner, um eine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten.
Der Beitrag Krankengeld: Entgeltzahlung für die Wartezeit nach 4 Wochen – neues Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Grad der Behinderung 20 in 2026: Vorteile und Rechte – Steuerfreibetrag, Widerspruch, Gleichstellung
Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von 20 wirkt auf den ersten Blick wie eine „kleine“ Zahl. In der Praxis kann er dennoch spürbare Folgen haben.
Mit GdB 20 ist man rechtlich gesehen „behindert“ im Sinne des Sozialrechts, aber nicht „schwerbehindert“. Der Status „schwerbehindert“ beginnt erst ab einem GdB von wenigstens 50.
Diese Abgrenzung ist wichtig, weil viele bekannte Nachteilsausgleiche – etwa Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz oder der Schwerbehindertenausweis – an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfen und bei GdB 20 nicht automatisch greifen.
Alle Vorteile und Ausgleiche bei GdB 20 in 2026 Thema Was gilt bei GdB 20 Rechtliche Einordnung GdB 20 bedeutet, dass eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn festgestellt ist, aber keine Schwerbehinderung vorliegt. Schwerbehindertenausweis In der Regel kein Anspruch, weil der Ausweis typischerweise an die Schwerbehinderteneigenschaft (ab GdB 50) anknüpft. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Kann geltend gemacht werden; für GdB 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro und mindert das zu versteuernde Einkommen. Alternative zum Pauschbetrag Statt Pauschbetrag können unter Umständen tatsächliche behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn das im Einzelfall günstiger ist. Gleichstellung Nicht möglich, weil die Gleichstellung erst ab GdB 30 bis unter 50 beantragt werden kann. Besonderer Kündigungsschutz Kein automatischer besonderer Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung; der greift erst bei Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten). Zusatzurlaub Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Widerspruch gegen den Bescheid Möglich; in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Erfolgsaussichten steigen, wenn aktuelle Befunde die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar belegen. Änderungs-/Neufeststellungsantrag Sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert oder neue Diagnosen/Unterlagen hinzugekommen sind, die damals nicht berücksichtigt wurden. Praktischer Nutzen des Bescheids Der Feststellungsbescheid ist ein amtlicher Nachweis, der im Kontakt mit Behörden, Kostenträgern oder im Arbeitskontext hilfreich sein kann, auch wenn daraus nicht automatisch Schwerbehindertenrechte folgen. Ein Beispiel aus der Praxis mit dem GdB 20Ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Sebastian erhält nach einem Antrag wegen chronischer Rückenbeschwerden einen Bescheid mit GdB 20. In seiner Steuererklärung für 2025 trägt er den Behinderten-Pauschbetrag ein, wodurch sein zu versteuerndes Einkommen sinkt. Gleichzeitig merkt er im Job, dass längeres Sitzen und das Tragen von Material regelmäßig zu Ausfällen führen.
Weil eine Gleichstellung mit GdB 20 noch nicht möglich ist, sammelt er stattdessen aktuelle orthopädische Befunde und einen Reha-Bericht, die seine eingeschränkte Belastbarkeit konkret beschreiben.
Damit legt er fristgerecht Widerspruch ein, weil im Erstbescheid mehrere Funktionsbeeinträchtigungen nur unvollständig gewürdigt wurden, und verfolgt das Ziel, den GdB so feststellen zu lassen, wie es seine tatsächlichen Einschränkungen abbildet.
Welche Vorteile GdB 20 tatsächlich bringen kannDer häufigste praktische Vorteil bei GdB 20 liegt im Steuerrecht. Seit der Reform der Behinderten-Pauschbeträge gilt: Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 kann ein jährlicher Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Für GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro pro Jahr.
Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt dadurch je nach Steuersatz unterschiedlich stark. Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine steuerliche Entlastung, die sich erst über die Steuererklärung auswirkt.
Der Pauschbetrag ist vor allem deshalb attraktiv, weil er ohne Einzelnachweise für typische, behinderungsbedingte Mehraufwendungen gedacht ist. Wer allerdings höhere Kosten hat, kann unter Umständen statt des Pauschbetrags auch konkrete Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das ist im Einzelfall sinnvoll, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen.
Dann kommt es jedoch darauf an, welche Ausgaben anerkannt werden und ob eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird – ein Punkt, der in vielen Fällen den steuerlichen Effekt begrenzt.
Neben Steuern kann GdB 20 als formaler Nachweis in Situationen helfen, in denen Stellen oder Einrichtungen eine amtliche Feststellung verlangen, etwa bei bestimmten Reha- oder Teilhabeleistungen im weiteren Sinn.
Allerdings sollte man hier realistisch bleiben: Viele Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe hängen nicht streng an „GdB 20“, sondern an der konkreten gesundheitlichen Situation, der Prognose und den sozialrechtlichen Zuständigkeiten der Leistungsträger.
Der Bescheid kann dennoch ein hilfreiches Dokument sein, weil er eine behördliche Bewertung enthält und die Kommunikation mit Kostenträgern oder Arbeitgebern erleichtern kann.
Was bei GdB 20 typischerweise nicht dazugehörtWer GdB 20 hat, erhält in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis, weil dieser an die Schwerbehinderteneigenschaft gekoppelt ist. Damit entfallen die bekannten arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleiche, die häufig mit „Behinderung“ gleichgesetzt werden, tatsächlich aber „Schwerbehinderung“ voraussetzen. Dazu gehören insbesondere der bezahlte Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr und der besondere Kündigungsschutz, bei dem das Integrationsamt vor einer Kündigung zustimmen muss.
Solche Rechte setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus und sind bei GdB 20 nicht automatisch erreichbar.
Auch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist bei GdB 20 grundsätzlich kein Weg. Eine Gleichstellung kommt rechtlich nur für Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50 in Betracht und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Sie soll im Erwerbsleben Nachteile ausgleichen, wenn ohne Gleichstellung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Mit GdB 20 ist diese Tür in der Regel noch geschlossen.
Steuerfreibetrag, Pauschbetrag und die häufige Verwechslung der BegriffeIm Alltag wird oft pauschal von „Steuerfreibetrag“ gesprochen, gemeint ist in der Praxis bei Behinderung aber meist der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser ist gesetzlich als Pauschbetrag geregelt und steht – bei entsprechend festgestelltem GdB – ohne weitere Nachweise zu. Für GdB 20 sind es 384 Euro pro Jahr.
Wichtig ist die Abgrenzung zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Diese zusätzliche Pauschale ist an deutlich höhere Voraussetzungen geknüpft, etwa an einen GdB von mindestens 80 oder an mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“, oder an bestimmte Merkzeichen wie „aG“, „H“, „Bl“ oder „TBl“. Bei GdB 20 spielt sie typischerweise keine Rolle.
Für die praktische Umsetzung gilt: Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen; als Nachweis dient in der Regel der Feststellungsbescheid bzw. ein entsprechender Nachweis der Behörde. Häufig akzeptieren Finanzämter die erstmalige Vorlage und übernehmen den Wert für Folgejahre, solange sich an der Feststellung nichts ändert. Entscheidend ist, dass der GdB im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegt.
Widerspruch gegen den GdB-Bescheid: Wann er sich lohnt – und wie man ihn klug angehtGerade bei einem GdB von 20 stellt sich häufig die Frage, ob die Bewertung die tatsächlichen Einschränkungen wirklich abbildet. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn relevante Diagnosen, Funktionsbeeinträchtigungen oder Befundberichte nicht berücksichtigt wurden, wenn die Auswirkungen im Alltag unterschätzt wurden oder wenn sich seit Antragstellung neue Erkenntnisse ergeben haben.
Formell zählt vor allem die Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
Der Widerspruch muss nicht zwingend sofort ausführlich begründet werden, aber eine Begründung erhöht in vielen Fällen die Chance, dass die Behörde gezielt nachprüft. In der Praxis ist eine solide medizinische Unterfütterung oft entscheidender als lange Argumentationstexte.
Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte und konkrete Darstellungen der Funktionsbeeinträchtigungen, idealerweise bezogen auf die versorgungsmedizinischen Kriterien.
Kommt es nach dem Widerspruch zu einem Widerspruchsbescheid, kann anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden; auch hierfür gilt regelmäßig eine Monatsfrist. Ob man diesen Weg geht, hängt vom erwartbaren Nutzen ab.
Bei der Frage „von 20 auf 30“ kann es beispielsweise um den Zugang zur Gleichstellung gehen, die wiederum arbeitsrechtlich relevant werden kann. Bei „von 20 auf 50“ würde sich die Lage vollständig ändern, weil dann Schwerbehindertenrecht eröffnet wäre. In beiden Fällen ist es sinnvoll, den Blick nicht nur auf die Zahl zu richten, sondern auf die konkreten Rechte, die ab bestimmten Schwellen beginnen.
Gleichstellung: Warum sie bei GdB 20 nicht möglich ist – und was stattdessen realistisch istGleichstellung ist ein Instrument des Arbeitslebens. Sie richtet sich an Menschen, deren GdB zwar nicht für „schwerbehindert“ reicht, die aber aufgrund ihrer Einschränkungen ohne diesen Schutzmechanismus Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben. Gesetzlich und auch in der Verwaltungspraxis ist die Schwelle eindeutig: Mindestens GdB 30, aber weniger als 50.
Mit GdB 20 kann man daher keinen Gleichstellungsantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen.
Was bei GdB 20 stattdessen realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn die gesundheitliche Situation sich verschlechtert hat oder von Anfang an unvollständig bewertet wurde, ist der Weg über Widerspruch oder – später – über einen Änderungs- beziehungsweise Neufeststellungsantrag der sachgerechte Ansatz.
Wer im Arbeitsleben Schwierigkeiten hat, kann außerdem unabhängig von der Gleichstellung über betriebliche Eingliederung, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sprechen. Dabei ist oft weniger die „Zahl 20“ ausschlaggebend als die belegbare Einschränkung und die Prognose, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Was Betroffene 2025 häufig unterschätzen: Dokumentation und Sprache der BehördenViele Verfahren scheitern nicht daran, dass Beschwerden „nicht schlimm genug“ wären, sondern daran, dass sie in der behördlichen Logik nicht greifbar dokumentiert sind. Behörden bewerten nicht das subjektive Erleben, sondern objektivierbare Funktionsstörungen und deren Auswirkungen.
Wer einen höheren GdB erreichen will, sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern nachvollziehbar beschreiben lassen, welche Funktionen eingeschränkt sind, wie häufig, wie stark und mit welchen Folgen im Alltag und im Berufsleben.
In ärztlichen Unterlagen machen Formulierungen wie „deutlich eingeschränkte Gehstrecke“, „dauerhafte Einschränkung der Feinmotorik“ oder „rezidivierende Ausfälle trotz Therapie“ oft den Unterschied, weil sie auf Funktionsniveau argumentieren.
Fazit: GdB 20 ist kein Etikett – aber ein Startpunkt mit konkretem NutzenGdB 20 eröffnet keine „Schwerbehindertenrechte“, und Gleichstellung ist damit nicht erreichbar. Trotzdem ist der Wert keineswegs bedeutungslos. Vor allem der Behinderten-Pauschbetrag bringt eine klare, rechtlich abgesicherte steuerliche Entlastung.
Außerdem ist der Feststellungsbescheid ein amtlicher Nachweis, der in weiteren Verfahren nützlich sein kann. Wer den Eindruck hat, dass der GdB zu niedrig angesetzt wurde, sollte die Monatsfrist für den Widerspruch ernst nehmen und inhaltlich auf eine medizinisch saubere, funktionsbezogene Begründung setzen.
Und wer perspektivisch arbeitsrechtliche Schutzinstrumente wie die Gleichstellung braucht, hat mit GdB 20 vor allem eine Aufgabe: prüfen, ob die tatsächliche Beeinträchtigung korrekt bewertet wurde – und die nächsten Schritte daran ausrichten.
QuellenEinkommensteuergesetz, § 33b „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen“ (Tabelle mit Pauschbeträgen, einschließlich GdB 20 = 384 Euro). Sozialgesetzbuch IX, § 2 „Begriffsbestimmungen“ (Schwerbehindert erst ab GdB 50; Gleichstellung als eigener Status).
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Bürgergeld: Mietkaufpreis zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft
Vor dem Sozialgericht Altenburg stritt ein Bürgergeld-Bezieher darüber, ob das Jobcenter monatlich 350 Euro als Kosten der Unterkunft (KdU) anerkennen muss. Das Problem: Die Zahlung war zwar in einem Schriftstück als „Miete“ bezeichnet, sollte aber nach dem Willen der Beteiligten zugleich auf einen späteren Hauskauf angerechnet werden.
Das SG Altenburg wies die Klage ab und stellte klar: Miet- oder Kaufpreisrate – entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern wofür das Geld nach der Vereinbarung tatsächlich gedacht ist (SG Altenburg, Urteil vom 18.08.2025, Az. S 39 AS 570/24, rechtskräftig).
Der konkrete Fall im DetailDer Kläger (Jahrgang 1967) lebte mit seiner Lebensgefährtin zunächst in einer anderen Stadt und bezog mit ihr laufend SGB-II-Leistungen. Eigentümer eines Hauses in Thüringen war früher der Vater des Klägers, nach dessen Tod erbte jedoch die Ehefrau des Vaters als Alleinerbin das Hausgrundstück.
Der Kläger wollte seine Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüche gegen die Erbin gerichtlich durchsetzen und führte dazu vor dem Landgericht Gera eine Stufenklage. Parallel suchten der Kläger und die Erbin eine private Lösung, die letztlich zum Streit mit dem Jobcenter führte.
„Vorvereinbarung“ plus „Mietvertrag“ – aber mit KaufzielAm 18. August 2023 unterschrieben Kläger und Erbin zwei Dokumente: eine „Vorvereinbarung“ und einen selbst formulierten „Mietvertrag“. In der Vorvereinbarung stand sinngemäß, dass später ein notarieller Vertrag geschlossen werden soll und der Kläger das Haus „ähnlich einem Mietkauf“ für insgesamt 42.000 Euro erwerben werde.
Dafür sollte er nach Einzug monatlich zehn Jahre lang 350 Euro zahlen, zusätzlich Betriebs- und sonstige Kosten übernehmen und notwendige Reparaturen selbst ausführen.
Entscheidend für das Gericht war: Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die „Mietzahlungen“ von 350 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen.
Einzug, Antrag und erste Bewilligung durch das JobcenterZum 1. November 2023 zogen der Kläger und seine Lebensgefährtin in das Haus ein und beantragten Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte Leistungen bis Oktober 2024 und erkannte zunächst 350 Euro monatlich als Unterkunftskosten an – im Bescheid sogar mit dem Hinweis, aktuell würden „nur die 350 Euro für Ihren monatlichen Mietkauf“ berücksichtigt.
Nebenkosten sollten nach Nachweisen zusätzlich übernommen werden. Damit bekam der Haushalt die Zahlung zunächst so behandelt, als handle es sich um laufende Mietkosten.
Das Jobcenter stoppt ab März 2024 die 350 EuroIm Februar 2024 änderte das Jobcenter seine Einschätzung: Ab März 2024 hob es die 350 Euro KdU komplett auf. Begründung: Man sei anfänglich von Miete ausgegangen, tatsächlich handle es sich aber um einen Mietkauf – und Eigentumserwerb dürfe das Jobcenter nicht finanzieren.
Für die Vergangenheit wurde nichts zurückgefordert. Trotzdem fehlten dem Haushalt ab März 2024 monatlich 350 Euro in der KdU-Berechnung.
Streit um Heizöl: Jobcenter zog „Miete“ abZusätzlich gab es Streit wegen Heizöl: Der Kläger hatte im Januar 2024 rund 1.005 Liter bevorratet und bekam dafür eine Rechnung über 1.145,43 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte die Heizkosten zwar, zahlte aber zunächst nur einen Teil aus, weil es die im Januar bereits gezahlten 350 Euro „Miete“ gegenrechnete.
Später erkannte das Jobcenter im Verfahren teilweise an, dass die Heizölkosten nicht so gekürzt werden durften. Dieser Punkt wurde zugunsten des Klägers erledigt – am Kernstreit um die 350 Euro änderte das aber nichts.
Argument des Klägers: Ohne Notar kein Kauf – also MieteDer Kläger hielt dagegen, ein Mietkauf liege rechtlich gar nicht vor. Ein Grundstückskauf brauche zwingend notarielle Beurkundung (§ 311b BGB), die fehle – also könne auch keine Kaufpreisrate angenommen werden.
Er sah die 350 Euro deshalb als normale Miete für die Nutzung von Wohnraum an und verlangte, dass das Jobcenter diese Zahlung als Unterkunftskosten anerkennt.
Entscheidung des Gerichts: Zweck der Zahlung ist entscheidendDas SG Altenburg folgte dem Kläger nicht. Es stellte klar: Für die Frage „Miete oder Kaufpreisrate?“ kommt es nicht darauf an, ob ein notarieller Kaufvertrag schon wirksam zustande gekommen ist, sondern auf die vereinbarte Zweckrichtung der Zahlung.
Aus Vorvereinbarung und Mietvertrag ergebe sich eindeutig, dass die 350 Euro gerade nicht nur Nutzungsentgelt sein sollen, sondern als (Miet-)Kaufpreisraten auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro angerechnet werden. Solche Zahlungen dienten der Vermögensbildung und gehörten grundsätzlich nicht zu den nach § 22 SGB II erstattungsfähigen Unterkunftskosten.
Warum die Vertragsgestaltung dem Kläger zusätzlich schadeteDas Gericht schaute nicht nur auf das „Etikett“ Mietvertrag, sondern auf den Inhalt. Auffällig war, dass der Kläger, anders als bei typischen Mietverhältnissen, umfassende Rechte wie ein Eigentümer erhalten sollte, etwa weitgehende Umbauten ohne Rückbau- oder Kostenerstattungsklausel.
Zudem sollte er das Haus auf eigene Kosten instandhalten und notwendige Reparaturen erledigen, also Pflichten übernehmen, die normalerweise beim Vermieter liegen. Das stützte die Sicht des Gerichts, dass die Konstruktion praktisch auf Eigentumserwerb und „Nutzung wie ein Eigentümer“ hinauslief.
Jobcenter muss keine „unklaren“ Privatkonstruktionen finanzierenEin weiterer Punkt war dem Gericht wichtig: Das Vertragsmodell war rechtlich unsicher und in Teilen möglicherweise gar nicht verbindlich, weil der eigentliche Grundstückskauf nicht beurkundet war.
Gerade deshalb könne der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet werden, Zahlungen zu übernehmen, die aus einer unklaren und potenziell nicht belastbaren Vertragsgestaltung resultieren.
Kurz gesagt: Wer im Leistungsbezug Vereinbarungen schließt, die faktisch Kaufpreisraten ersetzen sollen, kann nicht erwarten, dass das Jobcenter diese Raten als „Miete“ übernimmt.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen solltenWer Bürgergeld bezieht, sollte bei Wohnmodellen wie Mietkauf, Ratenkauf oder „Miete, die später angerechnet wird“ sehr vorsichtig sein. Sobald die Zahlung erkennbar dem Eigentumserwerb dient, ist sie in der Regel keine KdU – selbst dann, wenn der Vertrag (noch) nicht notariell wirksam ist.
Übernahmefähig bleiben typischerweise andere Posten bei selbstgenutztem Eigentum oder eigentümerähnlicher Nutzung, etwa bestimmte laufende Hausnebenkosten, wenn sie nachgewiesen werden. Im konkreten Fall wurden solche Nebenkosten nachträglich auch teilweise berücksichtigt – nur die 350 Euro „Rate“ eben nicht.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil1) Zählt eine „Mietkaufrate“ beim Bürgergeld als Kosten der Unterkunft?
In der Regel nein, nur in Ausnahmen. Das Gericht sagt: Wenn die Zahlung erkennbar dem späteren Eigentumserwerb dient, ist sie keine KdU nach § 22 SGB II, weil Bürgergeld nicht der Vermögensbildung dienen soll.
2) Was war hier das entscheidende Argument gegen die Anerkennung der 350 Euro?
Die Zweckrichtung der Zahlung. In der Vorvereinbarung stand ausdrücklich, dass die 350 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden. Damit waren sie nach Auffassung des Gerichts keine reine Miete, sondern eine Kaufpreisrate.
3) Hilft es, wenn der Grundstückskauf mangels Notar (noch) unwirksam ist?
Nicht automatisch. Das SG Altenburg stellt klar, dass es für die KdU-Einordnung nicht auf die rechtliche Wirksamkeit eines Kaufvertrags ankommt, sondern darauf, wofür die Zahlung nach dem Willen der Vertragsparteien gedacht ist.
4) Was kann das Jobcenter bei solchen Verträgen stattdessen übernehmen?
Nicht die Kaufpreisrate, aber je nach Einzelfall bestimmte laufende, nachgewiesene Unterkunftskosten wie z. B. Wasser/Abwasser, Abfallgebühren oder Schornsteinfeger – das wurde im Verfahren auch teilweise nachträglich bewilligt.
5) Was sollten Leistungsbeziehende tun, bevor sie einen Mietkauf oder ähnliche Modelle unterschreiben?
Sehr genau prüfen (und im Zweifel beraten lassen), wie die Zahlungen im Vertrag beschrieben und wofür sie bestimmt sind. Sobald „Anrechnung auf Kaufpreis“, „Ratenkauf“ oder eigentümerähnliche Pflichten (Instandhaltung/Reparaturen komplett beim Nutzer) vereinbart werden, droht, dass das Jobcenter die monatliche Rate nicht als KdU anerkennt.
Das SG Altenburg macht deutlich, dass Bürgergeld die laufende Existenz sichern soll , und nicht den Aufbau von Eigentum. Wer eine Zahlung zwar „Miete“ nennt, sie aber ausdrücklich auf einen späteren Kaufpreis anrechnen lässt, riskiert, dass das Jobcenter diese Rate nicht als Kosten der Unterkunft übernimmt.
Entscheidend ist die vereinbarte Zweckrichtung der Zahlung, nicht der Vertragstitel und nicht einmal, ob der geplante Grundstückskauf schon notariell wirksam ist.
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Anspruch auf Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 Euro Vermögen
Das Gericht spricht einem Bürgergeld- Empfänger zuschussweises Bürgergeld zu trotz Erbengemeinschaft. Das Gericht weist das Jobcenter in seine Schranken:
Denn beim Bürgergeld und einem Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschützt auch andere Arten der Wohnberechtigung, beispielsweise Erbbaurechte oder Wohnrechte.
Ausreichend ist eine Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Eine solche ist hier angesichts der Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegeben.
Ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB ist – nicht – zu verwerten, wenn das “angemessene” Hausgrundstück “selbst” bewohnt wird ( SG Braunschweig Az. S 44 AS 295/23 ).
Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.
Das gibt aktuell die 44. Kammer des Sozialgerichts Braunschweigs bekannt ( Urteil vom 12.12.2025 – S 44 AS 295/23 – ).
Härtefallregelung greift hier nach Aussage der Kammer: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB IIDes weiteren kann Eine Erbauseinandersetzung auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – wie etwa Familiäre Belange – kann nach der Rechtsprechung auch ein Härtefall vorliegen
Eine besondere Härte kann daneben auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen.
Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen, hier gegeben.
Denn im Falle einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die nur durch eine Zwangsversteigerung der von der Gesamthand gehaltenen Immobilien durchgesetzt werden kann, wäre zu befürchten, dass beide Brüder ihr Obdach verlören, obwohl sowohl die vom Kläger bewohnte Immobilie als auch die Wohnung des Bruders der Größe nach innerhalb der geschützten Wohnflächengrenzen liegen.
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef BrockWelch ein krasses Urteil. Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters, wonach nur ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen gegeben war, denn hier sah das Gericht es als gegeben an, dass Leistungen zuschussweise zu erbringen waren.
Begründung:Der Kläger ist alleinstehend, bewohnt einen 81 m2 großen Bungalow auf einem 751 m2 großen Grundstück und lebt seit Ende 2010 von Leistungen nach dem SGB II. Er hat Medizin studiert. Als sein Vater 1998 pflegebedürftig wurde, gab er seine Tätigkeit als Arzt auf und pflegte ihn daraufhin 10 Jahre bis zu dessen Tod im September 2008. Der Vater war Realschullehrer und privat versichert, weshalb der Kläger nicht als Pflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden konnte.
Der Kläger hat einen Bruder, der psychisch erkrankt und seit 2019 pflegebedürftig ist. Für diesen ist eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, § 1814 Abs. 1, 1825 BGB. Der Bruder lebt ebenfalls am Wohnort des Klägers in einer 109 m2 großen Wohnung, in der er von einem Pflegedienst zweimal täglich versorgt wird. Der Kläger bildet zusammen mit seinem Bruder eine Erbengemeinschaft als Erben zu gleichen Teilen nach dem Vater.
Zwischen den Brüdern besteht seit dem Tod des Vaters keine Einigkeit über die Erbaufteilung.
Der Bruder des Klägers fordert einen Ausgleich wegen des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Guthabens auf den Nachlasskosten. Die Situation verkomplizierte sich, als für den Bruder eine rechtliche Betreuung unter Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingerichtet wurde. Aus Sorge vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme wollte ein zunächst eingesetzter rechtlicher Betreuer einen notariellen Erbaufteilungsvertrag, wonach jeder Bruder die von ihm bewohnte Immobilie unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche erhalten sollte, nicht unterschreiben.
Jobcenter darf keine Erbauseinandersetzung verlangen bei selbst bewohntem, angemessenem HausgrundstückEine Erbauseinandersetzung kann angesichts des der Größe nach angemessenen und selbst bewohnten Hausgrundstücks nicht verlangt werden. Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.
Grundsicherungsträger beruft sich auf Rechtsprechung mit anderer AuffassungDiese besagt, dass auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB zu verwerten ist.
Die Kammer weist aber darauf hin, dies betraf ausschließlich Fälle, in denen die Kläger das betreffende Hausgrundstück nicht selbst bewohnten oder dieses aufgrund seiner Wohnfläche ungeschützt war.
Für das Gericht ist ausschließlich maßgeblich, den vom Gesetzgeber gewählten Begriff “Hausgrundstück” als übergeordneten Typenbegriff vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm auszulegen.
Dabei ist stets der vorgesehene Schutz der bewohnten Unterkunft in den Mittelpunkt gestellt worden, nicht das Vermögen. Maßstab für die Feststellung eines gesetzlichen Schutzes ist – bei wie in diesem Fall bestehender Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen – die Beantwortung der Frage, ob die bewohnte Unterkunft innerhalb der Wohnflächengrenzen liegt, was hier der Fall ist.
Eine Erbauseinandersetzung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II.
Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verwertung kann beispielsweise nicht verlangt werden, wenn der Wert des zu verwertenden Vermögens unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt.
Notwendig für die Beurteilung der Verwertungspflicht ist daher eine Prognose dahingehend, was durch die Verwertung erlangt würde. Würde durch die Verwertung etwas erlangt, was in der Folge wieder geschützt wäre, so bedeutete eine Verwertung offensichtlich eine besondere Härte.
Bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ist es vorliegend so, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine im Wert gleichwertige Immobilie bewohnt und bewirtschaftet. Auch bei Teilung der Erbengemeinschaft wäre bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass eine andere Aufteilung als die angestrebt wird, die gerade gelebt wird.
Dass der Bruder des Klägers sich vorliegend bislang einer solchen Erbteilung verweigert, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn das Verhalten des Bruders ist objektiv nicht nachvollziehbar und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu seinem Nachteil. Er selbst ist bislang nicht den Weg einer Erbauseinandersetzungsklage gegangen.
Nach der Rechtsprechung kann auch eine besondere Härte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gegeben seinDie bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen. Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen.
Der Beitrag Anspruch auf Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 Euro Vermögen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.