Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Zusätzlich zur Rente: Diese 7 Ansprüche können mehrere Tausend Euro bringen
Viele Betroffene konzentrieren sich auf ihre monatliche Rente, und das ist auch verständlich. Allerdings haben Rentner in vielen Fällen weitere Ansprüche, die mehrere Hundert Euro im Monat oder erhebliche Entlastungen im Jahr bringen.
Diese Ansprüche zu kennen, lohnt sich nicht nur, es ist auch nötig. Denn zahlreiche Leistungen fließen nur, wenn Sie sich selbst darum kümmern. Betroffene müssen ihren Anspruch selbst prüfen und häufig einen Antrag stellen.
Das gilt besonders für Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten, hohen Wohnkosten, Pflegebedarf oder hohen Gesundheitsausgaben.
1. Wohngeld: Im Durchschnitt waren es 287 Euro monatlichWohngeld richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen bestreiten, deren Wohnkosten dieses Einkommen aber stark belasten. Eine Altersrente schließt Wohngeld deshalb keineswegs aus.
Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes erhielten Ende 2024 rund 1,24 Millionen Haushalte Wohngeld. Bei reinen Wohngeldhaushalten lag der durchschnittliche Anspruch bei 287 Euro im Monat. Das entspricht rechnerisch 3.444 Euro im Jahr. Wie hoch der individuelle Anspruch ausfällt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnort und berücksichtigungsfähiger Miete ab.
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Wohngeld ab 2027 reduzieren soll. Unter anderem will die Bundesregierung die Heizkostenkomponente halbieren, die eigentlich vorgesehene Dynamisierung aussetzen und die Berechnungsformel verändern. Dadurch könnten Haushalte Wohngeld verlieren oder niedrigere Beträge bekommen.
Ein Antrag im Jahr 2026 schafft noch keinen dauerhaften Bestandsschutz. Nach dem Regierungsentwurf sollen bereits bewilligte Bescheide lediglich bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Erst danach greifen gegebenenfalls die neuen Regeln.
2. Zuschuss zur Krankenversicherung: Für manche Rentner mehr als 100 Euro monatlichWer als Rentner freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung bereits einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt. Anders als bei pflichtversicherten Rentnern müssen Betroffene diesen Zuschuss grundsätzlich beantragen. Dafür stellt die Rentenversicherung unter anderem das Formular R0820 bereit.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent sowie die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, soweit dieser auf die gesetzliche Rente entfällt.
Bei privat Krankenversicherten beträgt der rechnerische Zuschuss 2026 grundsätzlich 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Die Rentenversicherung begrenzt ihn allerdings auf höchstens die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.
Grundlage sind 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz plus die Hälfte des für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent.
Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 8,75 Prozent beispielsweise 131,25 Euro. Wer den Zuschuss bisher nicht erhält, sollte nicht einfach von einer zwölfmonatigen Rückwirkung ausgehen. Die Fristen unterscheiden sich insbesondere zwischen eigener Altersrente und Hinterbliebenenrente.
Eine verspäteter Antrag kann bares Geld kosten.
3. Pflege: Bis zu 3.539 Euro aus dem gemeinsamen JahresbetragPflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen 2026 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Die pflegebedürftige Person kann das Budget flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.
Daneben steht Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen.
Seit 2026 müssen Betroffene besonders auf die Abrechnungsfrist bei der Verhinderungspflege achten. Wer Ersatzpflege bezahlt hat, muss den Antrag auf Kostenerstattung spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt.
Fand die Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 statt, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Danach geht der Anspruch verloren.
4. Grundsicherung im Alter: Viele Berechtigte beantragen sie nichtIm Dezember 2025 bezogen rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Damit erreichte die Zahl einen neuen Höchststand. Die Leistung kommt infrage, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht decken.
Zu diesem Bedarf gehören neben dem Regelbedarf insbesondere angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Trotzdem verzichten vermutlich weiterhin viele Anspruchsberechtigte auf die Leistung. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals rechnerisch Berechtigten keine Grundsicherung im Alter bezogen.
Diese Zahl beschreibt zwar keine aktuelle Quote für 2026. Sie zeigt aber, wie groß die Nichtinanspruchnahme zumindest nach damaligen Berechnungen ausfiel.
Die Sorge vor finanziellen Forderungen an die Kinder hält manche Rentner vom Antrag ab. Bei der Grundsicherung gilt jedoch eine hohe Grenze: Auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern greift der Sozialhilfeträger grundsätzlich erst zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.
Wer einen Anspruch vermutet, sollte nicht lange warten. Grundsicherung im Alter zahlt das Sozialamt grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag dieses Monats zurück, nicht beliebig auf frühere Jahre.
5. Lastenzuschuss: Auch Eigentümer können Wohngeld bekommenEin eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung schließen Wohngeld nicht aus. Wer selbst in seinem Eigentum wohnt und nur ein begrenztes Einkommen hat, kann statt des Mietzuschusses einen Lastenzuschuss beantragen.
Zu den relevanten Belastungen gehören Zinsen und Tilgung für bestimmte Immobilienkredite, Grundsteuer sowie pauschal berücksichtigte Instandhaltungs- und Betriebskosten. Entscheidend bleiben das Gesamteinkommen und die Zahl der Haushaltsmitglieder.
Rentner mit abbezahltem Eigenheim sollten einen Anspruch nicht vorschnell ausschließen. Auch ohne hohe Kreditrate spielen laufende Bewirtschaftungskosten eine Rolle.
6. Grundrentenzuschlag: Fehler im Rentenkonto können Geld kostenDen Grundrentenzuschlag müssen Rentner nicht beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ende 2024 zahlte sie im Durchschnitt rund 97 Euro Grundrentenzuschlag monatlich; etwa 1,4 Millionen Renten enthielten einen entsprechenden Zuschlag.
Ein Anspruch kann ab mindestens 33 Jahren mit sogenannten Grundrentenzeiten entstehen. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie Kindererziehungs-, Pflege-, Krankheits- und Rehabilitationszeiten.
Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten erreicht der Zuschlag seine volle Staffel. Weitere Einkommens- und Verdienstvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Fehlen relevante Zeiten im Rentenkonto, sollten Betroffene eine Kontenklärung anstoßen. Hat die Rentenversicherung aufgrund eines fehlerhaften Sachverhalts einen zu niedrigen Bescheid erlassen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage.
Das Gesetz erlaubt bei einer erfolgreichen rückwirkenden Korrektur grundsätzlich Nachzahlungen für höchstens vier Jahre. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder fehlende Grundrentenzuschlag automatisch vier Jahre nachgezahlt wird.
7. Zuzahlungsbefreiung: Hier lässt sich jedes Jahr Geld sparenGesetzlich Krankenversicherte müssen für Medikamente, Krankenhausbehandlungen, Heilmittel oder bestimmte Hilfsmittel Zuzahlungen leisten. Dafür gibt es jedoch eine persönliche Belastungsgrenze.
Grundsätzlich beträgt sie zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Versicherte, die die Voraussetzungen als schwerwiegend chronisch Kranke erfüllen, sinkt sie auf ein Prozent. Die Krankenkasse betrachtet dabei gegebenenfalls auch den Familienhaushalt und berücksichtigt gesetzliche Freibeträge.
Bei einer allein betrachteten Jahresrente von 14.400 Euro, also 1.200 Euro monatlich, entsprechen zwei Prozent 288 Euro. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Grenze wären es 144 Euro. Wer darüber hinaus gesetzliche Zuzahlungen geleistet hat, kann eine Erstattung beantragen beziehungsweise sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Entscheidend sind die Nachweise. Deshalb sollten Rentner Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen sammeln. Die Krankenkasse informiert Versicherte nicht automatisch, sobald sie ihre Belastungsgrenze erreicht haben.
Extra: Grundsicherung kann auch den Rundfunkbeitrag sparenWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Das entspricht 220,32 Euro im Jahr. Betroffene müssen die Befreiung beim Beitragsservice beantragen und den entsprechenden Nachweis einreichen.
Warum so viel Geld trotzdem nicht bei den Berechtigten ankommtDie Ansprüche verteilen sich auf zahlreiche Stellen. Die Rentenversicherung entscheidet über den Krankenversicherungs- und Grundrentenzuschlag, die Wohngeldbehörde über Miet- oder Lastenzuschuss, das Sozialamt über die Grundsicherung, die Pflegekasse über Pflegeleistungen und die Krankenkasse über die Zuzahlungsbefreiung.
Die Forschung spricht bei berechtigten Menschen, die Sozialleistungen nicht nutzen, von „Non-Take-up“ oder Nichtinanspruchnahme. Die DIW-Untersuchung zur Grundsicherung nennt unter anderem Informationsdefizite, Stigmatisierung und komplizierte Verfahren als mögliche Ursachen. Antragsabhängige Leistungen erreichen nicht alle Menschen, denen sie zustehen.
Diese Prüfung lohnt sich für Rentner besondersLegen Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid neben Ihre Unterlagen zu Miete oder Eigenheim, Krankenversicherung und gegebenenfalls Pflegekosten. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen einen Wohngeldanspruch möglich machen.
Kontrollieren Sie anschließend, ob Ihre Rentenversicherung bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung bereits einen Zuschuss zahlt.
Wer einen Pflegegrad besitzt, sollte zusätzlich die noch verfügbaren Pflegeleistungen und Abrechnungsfristen kontrollieren. Bei einer sehr kleinen Rente lohnt sich eine Prüfung der Grundsicherung.
Schließlich sollten Sie den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung und Ihre bisherigen Krankenkassen-Zuzahlungen ansehen. Schon ein einziger übersehener Anspruch kann über mehrere Jahre einen erheblichen Unterschied machen.
FAQ: Zuschüsse für Rentner Kann ich gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherung im Alter bekommen?Im Regelfall nein. Wer Grundsicherung erhält und darüber bereits seine Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.
Bekommen alle Rentner den Grundrentenzuschlag?Nein. Die Rentenversicherung prüft ihn zwar automatisch, doch Rentner müssen unter anderem mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen.
Muss ich die Zuzahlungsbefreiung jedes Jahr neu prüfen?Ja. Die Belastungsgrenze bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Sammeln Sie deshalb Ihre Zuzahlungsbelege und lassen Sie die Krankenkasse die persönliche Grenze berechnen.
QuellenBundesgesundheitsministerium, „Belastungsgrenze“, Stand April 2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
Bundesgesundheitsministerium, „Häusliche Pflege“, Leistungsregeln 2026 (BMG)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Informationen zu Wohngeld und Lastenzuschuss (BMWK)
Bundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, 6. Juli 2026 (bundesregierung.de)
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zum Grundrentenzuschlag (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Wochenbericht 49/2019 zur Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung (DIW Berlin)
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Arbeitslosengeld: Online-Arbeitslosmeldung nur mit diesem Nachweis sicher – Urteil
Wer sich online arbeitslos meldet, sollte den erfolgreichen Abschluss des Vorgangs sofort sichern. Fehlt eine Bestätigung und findet die Bundesagentur für Arbeit keine Meldung in ihrem System, kann das Arbeitslosengeld für die Zeit bis zur nachweisbaren Meldung ausbleiben.
Das Sozialgericht Schleswig hat entschieden, dass eine nicht mehr aufklärbare elektronische Übermittlung zulasten des Arbeitslosen gehen kann. Allein die Möglichkeit einer technischen Störung bei der Behörde genügte dem Gericht nicht.
Arbeitslosmeldung ließ sich im System nicht findenDer Kläger hatte sich am 30. Juni 2023 arbeitsuchend gemeldet. Am 14. Juli 2023 aktivierte er erfolgreich die Online-Ausweisfunktion seines Personalausweises und am 27. Juli 2023 beantragte er Arbeitslosengeld.
Nach seinen Angaben meldete er sich am 27. Juli 2023 zusätzlich online arbeitslos. Im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit war diese Arbeitslosmeldung jedoch nicht gespeichert.
Auch der vom Kläger ausgedruckte Verlauf seines Online-Kontos half ihm nicht weiter. Daraus gingen zwar die Arbeitsuchendmeldung, die Aktivierung der Ausweisfunktion und der Antrag auf Arbeitslosengeld hervor, nicht aber die behauptete Arbeitslosmeldung.
Das Sozialgericht Schleswig erkannte diese deshalb nicht als nachgewiesen an. Die Entscheidung erging mit Urteil vom 19. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen S 36 AL 58/23.
Arbeitsuchendmeldung und Antrag genügen nichtDie Arbeitsuchendmeldung, die Arbeitslosmeldung und der Antrag auf Arbeitslosengeld sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Wer einen dieser Schritte erledigt hat, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass damit auch die anderen abgeschlossen sind.
Vorgang Bedeutung Arbeitsuchendmeldung Informiert die Arbeitsagentur frühzeitig über den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Arbeitslosmeldung Ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Antrag auf Arbeitslosengeld Liefert die Angaben, die für Prüfung und Berechnung der Leistung benötigt werden. Eingangsbestätigung Hilft im Streitfall beim Nachweis, dass der Vorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.Auch eine Meldung bei einer anderen Behörde genügt grundsätzlich nicht. Das zeigt ein weiterer Fall zum Thema Arbeitslosengeld: Eine Meldung beim Jobcenter reicht nicht aus.
Warum die Arbeitslosmeldung so wichtig istNach § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB III setzt der Anspruch voraus, dass sich die betroffene Person bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. § 141 SGB III erlaubt dafür die elektronische Meldung im Fachportal oder die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur.
Die Arbeitslosmeldung teilt der Behörde mit, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Bundessozialgericht bezeichnet sie deshalb als Erklärung einer Tatsache und nicht als gewöhnlichen Leistungsantrag.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss diese Erklärung bei der Arbeitsagentur ankommen. Das bloße Beginnen oder vermeintliche Abschließen eines Online-Vorgangs genügt nicht, wenn sich dessen Übermittlung später nicht feststellen lässt.
Portal zeigte nur „in Bearbeitung“Der Kläger schilderte, dass ihm im Online-Portal dauerhaft der Status „in Bearbeitung“ angezeigt worden sei. Eine Bildschirmbestätigung unmittelbar nach der Arbeitslosmeldung erhielt er jedoch nicht.
Auch eine E-Mail oder eine Nachricht im Online-Postfach blieb aus. Screenshots, mit denen der Kläger den angezeigten Bearbeitungsstand hätte belegen können, legte er dem Gericht ebenfalls nicht vor.
Nach Ansicht der Kammer hätten sich ihm deshalb Zweifel aufdrängen müssen. Er hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen oder die Arbeitslosmeldung persönlich nachholen können.
Ursache des Fehlers ließ sich nicht mehr klärenDas Gericht konnte nicht feststellen, weshalb die Arbeitslosmeldung fehlte. Denkbar waren ein Bedienungsfehler, ein nicht vollständig abgeschlossener Vorgang oder eine technische Störung bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Behörde konnte einen eigenen Systemfehler nicht sicher ausschließen. Umgekehrt gab es aber auch keine Unterlagen, die eine solche Störung bestätigten.
Damit blieb offen, ob der Kläger die Meldung tatsächlich vollständig abgesendet hatte und ob sie bei der Arbeitsagentur angekommen war. Diese Unklarheit war für die Entscheidung ausschlaggebend.
Was die objektive Beweislast bedeutetBehörde und Sozialgericht müssen den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen untersuchen. Betroffene müssen daher nicht von Beginn an sämtliche technischen Abläufe allein beweisen.
Lässt sich eine anspruchsbegründende Tatsache trotz der Ermittlungen nicht feststellen, greifen jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Das bedeutet: Die Folgen der verbleibenden Ungewissheit treffen die Person, die aus dieser Tatsache einen Anspruch herleitet.
Im entschiedenen Fall musste der Kläger den Zugang seiner Arbeitslosmeldung nachweisen. Da dies nicht gelang, behandelte das Gericht die Meldung für den beanspruchten Zeitpunkt als nicht erfolgt.
Nicht jede technische Störung führt automatisch zum VerlustAus dem Urteil folgt nicht, dass jeder Systemfehler ausnahmslos zulasten der Arbeitslosen geht. Entscheidend ist, welche Nachweise im jeweiligen Fall vorhanden sind und was sich aus den technischen Protokollen der Behörde ergibt.
Eine gespeicherte Bestätigung, eine Nachricht im Online-Postfach, ein Supportvorgang oder eine dokumentierte allgemeine Störung können zu einer anderen Beurteilung führen. Das Urteil betrifft eine Situation, in der weder der erfolgreiche Zugang noch ein konkreter Fehler der Behörde bewiesen werden konnte.
Zudem handelt es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts. Andere Gerichte sind daran nicht gebunden und müssen jeden Fall anhand der vorhandenen Belege prüfen.
Diese Nachweise sollten Betroffene sichernNach einer elektronischen Arbeitslosmeldung sollten die abschließende Bestätigungsseite, eingehende E-Mails und Nachrichten im Online-Postfach gespeichert werden. Sinnvoll ist außerdem ein Screenshot, auf dem Datum, Uhrzeit und Bearbeitungsstatus erkennbar sind.
Ein Screenshot mit dem bloßen Hinweis „in Bearbeitung“ beweist noch nicht zwingend den erfolgreichen Zugang. Er kann aber belegen, was im Portal angezeigt wurde und wann technische Probleme aufgetreten sind.
Bleibt die erwartete Bestätigung aus, sollte sofort bei der Bundesagentur für Arbeit nachgefragt werden. Der Kontakt mit dem technischen Support sollte ebenfalls dokumentiert werden.
Bei Zweifeln persönlich arbeitslos meldenDie Arbeitslosmeldung kann bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer den Vorgang früh erledigt, hat mehr Zeit, technische Schwierigkeiten zu klären.
Scheitert die Online-Identifizierung, verweist die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich auf die persönliche Meldung. Betroffene können einen Termin buchen oder die zuständige Agentur während der Öffnungszeiten aufsuchen.
Ist die Agentur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschlossen, kann die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag unter den Voraussetzungen des § 141 Absatz 2 SGB III zurückwirken. Bei einer technischen Störung an einem regulären Öffnungstag besteht diese Rückwirkung dagegen nicht automatisch.
Fehlende Zahlung ist keine SanktionWenn die Arbeitslosmeldung fehlt, verhängt die Arbeitsagentur nicht zwangsläufig eine Sperrzeit. Vielmehr ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Leistungsanspruch noch nicht erfüllt.
Arbeitslosengeld kann dann grundsätzlich erst ab dem Tag gezahlt werden, an dem eine wirksame Meldung nachgewiesen ist. Für die davor liegende Zeit kann außerdem eine Lücke beim Sozialversicherungsschutz über die Arbeitsagentur entstehen.
Eine spätere Meldung heilt den fehlenden Zugang für die Vergangenheit normalerweise nicht. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eine tatsächlich unterbliebene Arbeitslosmeldung nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur grundsätzlich nicht ersetzen.
Beispiel aus der PraxisDas Arbeitsverhältnis von Frau Schneider endet am 30. September. Sie versucht am 1. Oktober die Online-Arbeitslosmeldung, erhält aber keine Bestätigung und sieht nur den Hinweis „in Bearbeitung“.
Frau Schneider erstellt sofort einen Screenshot und fragt bei der Arbeitsagentur nach. Weil sich der erfolgreiche Abschluss nicht bestätigen lässt, meldet sie sich noch am selben Tag persönlich arbeitslos und vermeidet dadurch eine Zahlungslücke.
Häufige Fragen zur Online-Arbeitslosmeldung Reicht die Arbeitsuchendmeldung für Arbeitslosengeld aus?Nein. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht, auch wenn beide Vorgänge über dasselbe Online-Portal abgewickelt werden.
Ist mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld automatisch alles erledigt?Nein. Ein eingereichter Antrag beweist nicht, dass auch eine wirksame Arbeitslosmeldung vorliegt. Betroffene sollten jeden Vorgang einzeln kontrollieren.
Woran erkenne ich eine erfolgreiche Online-Arbeitslosmeldung?Nach dem vollständigen Abschluss sollte eine eindeutige Bestätigung angezeigt oder im Online-Konto hinterlegt sein. Fehlt sie, sollte der Erfolg nicht einfach unterstellt werden.
Was ist bei der Anzeige „in Bearbeitung“ zu tun?Betroffene sollten den Status sichern und unverzüglich bei der Arbeitsagentur nachfragen. Läuft die Meldefrist ab, ist die persönliche Arbeitslosmeldung der sicherere Weg.
Muss die Arbeitslosmeldung online erfolgen?Nein. Das Gesetz lässt weiterhin die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu.
Kann ein technischer Fehler später nachgewiesen werden?Das kann gelingen, wenn Screenshots, Supportanfragen, Systemmeldungen oder technische Protokolle vorhanden sind. Eine lediglich vermutete Störung reicht nach dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig jedoch nicht aus.
QuellenhinweisSG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2026 – S 36 AL 58/23.
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2023 – B 11 AL 40/21 R.
§ 137 SGB III und § 141 SGB III.
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Jobcenter übernimmt Genossenschaftsanteile – doch Betroffene müssen das Geld meist zurückzahlen
Wer eine Genossenschaftswohnung beziehen möchte, muss häufig Geschäftsanteile erwerben. Das Jobcenter kann diese Kosten übernehmen, gewährt die Leistung im Normalfall aber nur als rückzahlbares Darlehen.
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss kommt lediglich in einer außergewöhnlichen Lebenssituation infrage. Das Landessozialgericht Hamburg zeigt in einem Urteil vom 20. Juli 2026, wie hoch die Anforderungen dafür sind.
Fehlende Rücklagen, weitere Darlehen oder eine schwierige finanzielle Lage reichen allein nicht aus. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb bei der darlehensweisen Übernahme der Genossenschaftsanteile.
Genossenschaftsanteile werden normalerweise als Darlehen übernommenNach § 22 Abs. 6 SGB II können die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung des Jobcenters anerkannt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Kostenübernahme innerhalb angemessener Zeit keine geeignete Wohnung gefunden werden kann. Betroffene sollten die Zusicherung deshalb einholen, bevor sie den Nutzungsvertrag unterschreiben oder sich zur Zahlung der Anteile verpflichten.
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Genossenschaftsanteile im Normalfall als Darlehen erbracht werden. Der Grund dafür ist, dass das Geschäftsguthaben bei einem späteren Austritt aus der Genossenschaft grundsätzlich wieder ausgezahlt werden kann.
Wann ein Zuschuss möglich sein kannDie gesetzliche Formulierung „sollen als Darlehen erbracht werden“ lässt Ausnahmen zu. Dafür muss jedoch ein atypischer Einzelfall vorliegen.
Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn sich die Situation der betroffenen Person deutlich von der anderer Leistungsbeziehender unterscheidet. Die üblichen Folgen eines Darlehens müssten sie erheblich stärker treffen, sodass eine darlehensweise Bewilligung nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Liegt eine solche besondere Situation vor, darf das Jobcenter nicht pauschal auf den gesetzlichen Darlehensfall verweisen. Es muss prüfen, ob die Genossenschaftsanteile abweichend als Zuschuss zu übernehmen sind.
Ein automatischer Zuschussanspruch entsteht dadurch allerdings nicht. Entscheidend bleiben die nachgewiesenen Umstände des einzelnen Falls.
Warum der Kläger keinen Zuschuss erhieltDer Kläger berief sich darauf, dass er sich bei der Anmietung der Wohnung in einer Notlage befunden habe. Das Landessozialgericht Hamburg sah darin noch keine ausreichende Besonderheit.
Hinzu kam, dass das Jobcenter die Tilgung des Darlehens ausgesetzt hatte. Dem Kläger wurde deshalb kein monatlicher Betrag vom Grundsicherungsgeld abgezogen.
Damit war er nach Auffassung des Gerichts nicht stärker belastet als andere Leistungsbeziehende, deren Genossenschaftsanteile ebenfalls nur als Darlehen finanziert werden. Eine besondere finanzielle Härte durch die Rückzahlung trat tatsächlich nicht ein.
Fehlende Rücklagen reichen für einen Zuschuss nicht ausDass eine leistungsberechtigte Person die Genossenschaftsanteile nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, begründet ebenfalls keine Ausnahme. Fehlendes Vermögen ist bereits eine Voraussetzung für die Darlehensgewährung nach § 42a Abs. 1 SGB II.
Würde allein die Mittellosigkeit für einen Zuschuss ausreichen, müsste das Jobcenter Genossenschaftsanteile fast immer endgültig übernehmen. Das widerspräche der gesetzlichen Vorgabe, nach der das Darlehen der Normalfall ist.
Auch weitere Darlehen führen nicht automatisch zu einem Zuschuss. Im Hamburger Verfahren beruhten diese Darlehen auf vorhandenem Vermögen und waren nach den Feststellungen des Gerichts rechtmäßig.
So hoch fällt die monatliche Tilgung ausWährend des Leistungsbezugs wird ein Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung getilgt. Nach § 42a Abs. 2 SGB II beträgt die Rate fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das monatlich 28,15 Euro. Die Aufrechnung beginnt normalerweise im Monat nach der Auszahlung und muss vom Jobcenter schriftlich durch einen Bescheid erklärt werden.
Die gesetzliche Tilgung von fünf Prozent ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil dadurch weniger Geld ausgezahlt wird. Berechnungsfehler, mehrere gleichzeitig laufende Darlehen oder weitere Abzüge können den Bescheid dennoch angreifbar machen.
Wie sich die Aufrechnung prüfen lässt, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietkaution als Jobcenter-Darlehen.
Darf das Jobcenter die Dividenden behalten?Im Hamburger Verfahren durfte das Jobcenter auch die Dividenden beanspruchen, die durch die finanzierten Genossenschaftsanteile entstanden waren. Das Gericht behandelte diese Zahlungen nicht als verbotene Zinsen auf ein Sozialleistungsdarlehen.
Nach Auffassung des Senats handelte es sich um Erträge aus dem Kapital, das vollständig vom Jobcenter bereitgestellt worden war. Da der Kläger selbst noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte, sollten ihm die Dividenden nicht zusätzlich verbleiben.
Andernfalls hätte sich das Darlehen durch die Erträge schrittweise selbst tilgen können. Nach vollständiger Tilgung wären die Anteile dem Kläger verblieben, obwohl er dafür keine eigenen Zahlungen geleistet hätte.
Diese Aussage darf jedoch nicht losgelöst vom entschiedenen Fall verallgemeinert werden. Ob das Jobcenter Dividenden in einem anderen Verfahren beanspruchen darf, hängt auch von der Abtretungsvereinbarung, dem Darlehensbescheid und den bereits geleisteten Tilgungszahlungen ab.
Was nach dem Auszug mit den Genossenschaftsanteilen passiertEndet die Mitgliedschaft und zahlt die Genossenschaft das Geschäftsguthaben aus, wird der noch offene Darlehensrest grundsätzlich sofort fällig. Das ausgezahlte Geld ist daher zunächst zur Tilgung des Jobcenter-Darlehens einzusetzen.
Übersteigt das Geschäftsguthaben die noch offene Forderung, verbleibt der überschießende Betrag bei der leistungsberechtigten Person. Dieser Betrag kann anschließend nach den allgemeinen Vorschriften als Vermögen berücksichtigt werden.
Ist das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt, entfällt grundsätzlich der Sicherungszweck einer Abtretung. Das ausgezahlte Geschäftsguthaben steht dann dem Genossenschaftsmitglied zu, kann während des Leistungsbezugs aber ebenfalls als Vermögen geprüft werden.
Nur das Genossenschaftsmitglied kann die Kosten beantragenDie Kosten können nur von der Person geltend gemacht werden, die Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft ist und die Anteile erwerben muss. Ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann daraus keinen eigenen Anspruch ableiten.
Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 11. Mai 2010 klargestellt. Hintergrund ist, dass jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat.
Wer lediglich mit in die Wohnung einzieht oder die Anteile für das Genossenschaftsmitglied bezahlt, wird dadurch nicht selbst anspruchsberechtigt. Im Antrag sollte deshalb eindeutig angegeben werden, wer Mitglied der Genossenschaft und zur Einzahlung verpflichtet ist.
Worauf Betroffene vor der Unterschrift achten solltenDie schriftliche Zusicherung des Jobcenters sollte vor Abschluss des Nutzungsvertrags beantragt werden. Dem Antrag sollten das Wohnungsangebot, die Höhe der benötigten Anteile und eine Bestätigung der Genossenschaft beigefügt werden.
Wer einen Zuschuss statt eines Darlehens verlangt, muss die außergewöhnliche Belastung konkret beschreiben. Eine allgemeine Erklärung wie „Ich habe kein Geld“ oder „Ich befinde mich in einer Notlage“ genügt regelmäßig nicht.
Hilfreich sind Unterlagen, aus denen die besonderen finanziellen, gesundheitlichen oder familiären Umstände hervorgehen. Außerdem sollte erklärt werden, weshalb gerade die Rückzahlung des Darlehens zu einer Belastung führen würde, die deutlich über den üblichen Folgen einer Aufrechnung liegt.
Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme ab oder bewilligt es trotz nachvollziehbarer Besonderheiten ausschließlich ein Darlehen, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Praxisbeispiel: Fehlende Ersparnisse führen noch nicht zum ZuschussEine alleinstehende Leistungsbezieherin benötigt für eine Genossenschaftswohnung Anteile im Wert von 1.500 Euro. Sie besitzt keine Rücklagen und erhält vom Jobcenter nach vorheriger Zusicherung ein Darlehen.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro würde das Jobcenter grundsätzlich monatlich 28,15 Euro aufrechnen. Allein die fehlenden Ersparnisse rechtfertigen keinen Zuschuss, weil diese Situation bei einem Darlehen für Genossenschaftsanteile typisch ist.
Setzt das Jobcenter die Aufrechnung sogar vorübergehend aus, fehlt zunächst eine tatsächliche monatliche Belastung. Einen Zuschuss könnte die Betroffene nur erreichen, wenn sie weitere außergewöhnliche Umstände nachvollziehbar belegt und das Jobcenter deshalb von der Darlehensregel abweichen muss.
Häufige Fragen zu Genossenschaftsanteilen Muss das Jobcenter Genossenschaftsanteile immer übernehmen?Nein. Erforderlich ist grundsätzlich eine vorherige Zusicherung. Außerdem müssen der Umzug und die Übernahme der Anteile notwendig sein.
Wann können Genossenschaftsanteile als Zuschuss gezahlt werden?Ein Zuschuss kommt nur bei einem atypischen Einzelfall infrage. Die darlehensweise Bewilligung muss die betroffene Person wegen besonderer Umstände erheblich stärker belasten als andere Leistungsbeziehende.
Reicht es aus, keine Ersparnisse zu besitzen?Nein. Das Fehlen eigener Mittel ist bereits Voraussetzung für das Darlehen und beschreibt daher keine außergewöhnliche Situation.
Darf das Jobcenter Dividenden einbehalten?Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg war dies im entschiedenen Fall zulässig, weil das Jobcenter die Anteile vollständig finanziert hatte und der Kläger noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte. Eine allgemeine Befugnis für jeden Fall lässt sich daraus nicht ableiten.
Wer muss den Antrag auf Übernahme stellen?Den Anspruch kann grundsätzlich nur das Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft geltend machen, das zur Einzahlung der Anteile verpflichtet ist. Andere Personen aus der Bedarfsgemeinschaft haben keinen eigenen Anspruch auf diese Kosten.
QuellenverweisLandessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2026, Az. L 4 AS 236/25.
§ 22 Abs. 6 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
§ 42a SGB II – Darlehen und monatliche Aufrechnung.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010, Az. L 5 AS 25/09.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Regelbedarfe 2026.
Der Beitrag Jobcenter übernimmt Genossenschaftsanteile – doch Betroffene müssen das Geld meist zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente durch ersetzt durch Rentensplitting: Wer besonders betroffen ist
Die Witwenrente ist nicht abgeschafft, und ein verpflichtendes Rentensplitting ist bislang (noch) nicht beschlossen.
Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 aber empfohlen, verschiedene Möglichkeiten für eine Reform der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Die Kommission räumt ausdrücklich ein, dass sie wegen der knappen Beratungszeit keine konkrete Neuregelung ausarbeiten konnte.
Rentenkommission fordert bislang nur eine PrüfungDie Alterssicherungskommission hat insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. In Empfehlung 11 heißt es lediglich, es sollten Reformmöglichkeiten geprüft werden, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Lebensformen angepasst werden könnte.
Als Begründung verweist die Kommission darauf, dass die Ausgestaltung der Witwenrente noch stark vom früher verbreiteten Modell der Alleinverdienerehe geprägt sei. Außerdem könne die Einkommensanrechnung dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit finanziell weniger attraktiv erscheint.
Kritisiert wird ebenfalls, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht davon abhängt, ob der hinterbliebene Mensch Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Die Kommission schlägt jedoch weder einen festen Stichtag noch konkrete Prozentsätze oder ein verpflichtendes Rentensplitting vor.
Die Witwenrente gilt unverändert weiterNach geltendem Recht erhalten Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners und ist nach neuem Recht regelmäßig auf 24 Monate begrenzt.
Die große Witwenrente beträgt meistens 55 Prozent. Bei älteren Ehen können weiterhin 60 Prozent gelten, wie der Beitrag „Witwenrente: 60 oder 55 Prozent – Zwei Stichtage entscheiden über mehr Rente“ ausführlich erläutert.
Eine große Witwenrente kann unter anderem gezahlt werden, wenn eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein Kind erzogen wird. Einen ausführlichen Überblick über Anspruch und Berechnung bietet der Ratgeber zur Witwenrente.
Das Sterbevierteljahr schützt unmittelbar nach dem TodesfallIn den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat gilt das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit erhält der hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich die volle Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die höhere Zahlung soll dabei helfen, laufende Verpflichtungen nach dem Todesfall zu erfüllen und die finanzielle Situation neu zu ordnen.
Ein verpflichtendes Rentensplitting müsste klären, ob dieser Schutz erhalten bleibt. Fiele das Sterbevierteljahr ersatzlos weg, wären Hinterbliebene unmittelbar nach dem Todesfall mit einer deutlich niedrigeren Zahlung konfrontiert.
Eigenes Einkommen kann die Witwenrente mindernNach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro. Von dem anrechenbaren Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Wie diese Berechnung funktioniert, zeigt der Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“. Die Rentenversicherung verwendet dabei nicht immer den tatsächlich ausgezahlten Nettobetrag, sondern ermittelt das anzurechnende Einkommen nach besonderen gesetzlichen Vorgaben.
Rentensplitting ist bereits heute möglichDas Rentensplitting ist keine völlig neue Idee. Nach § 120a SGB VI können Ehepaare ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche unter bestimmten Voraussetzungen hälftig aufteilen.
Vereinfacht betrachtet werden die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte beider Partner miteinander verglichen. Die Person mit den niedrigeren Ansprüchen erhält die Hälfte des Unterschieds, während der anderen Person derselbe Wert abgezogen wird.
Das Modell gilt grundsätzlich für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei früher geschlossenen Ehen kommt es in Betracht, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Zusätzlich müssen normalerweise 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann für beide Ehepartner eine Vergleichsberechnung erstellen.
Die Entscheidung gegen die Witwenrente ist endgültigDas heutige Rentensplitting ist freiwillig. Entscheiden sich Ehepartner dafür und wird die Entscheidung unanfechtbar, ist eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe grundsätzlich ausgeschlossen.
Die übertragenen Entgeltpunkte werden dagegen Teil der eigenen Rente. Sie bleiben auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten und werden nicht wegen eigenen Einkommens gekürzt.
Gerade wegen dieser dauerhaften Folgen sollte die Entscheidung nicht ohne individuelle Berechnung getroffen werden. Der Beitrag „Rentensplitting statt Witwenrente: Vor- und Nachteile im Vergleich“ zeigt, wann sich die freiwillige Variante dennoch lohnen kann.
Ein verpflichtendes Splitting wäre etwas völlig anderesDas bestehende Wahlrecht lässt Ehepaaren die Möglichkeit, die finanziell günstigere Variante zu wählen. Bei einem verpflichtenden Rentensplitting würde diese Entscheidung entfallen.
Die während der Ehe erworbenen Ansprüche würden hälftig geteilt, während ein zusätzlicher Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente möglicherweise nicht mehr entstünde. Dadurch würde zwar die eigene Rente des geringer verdienenden Ehepartners steigen, der bisherige Unterhaltsersatz nach dem Todesfall könnte jedoch wegfallen.
Ob auch frühere Ehen betroffen wären, ist vollkommen offen. Ebenso ungeklärt sind mögliche Übergangszeiten, Altersgrenzen, Kinderzuschläge und der Schutz bereits bestehender Renten.
Ehepaare mit ähnlichen Einkommen könnten besonders viel verlierenHaben beide Ehepartner während der Ehe fast gleich hohe Rentenansprüche erworben, führt das Splitting nur zu einer sehr kleinen Übertragung. Bei exakt gleich hohen Ansprüchen wird überhaupt nichts übertragen.
Nach dem geltenden Hinterbliebenenrecht kann trotzdem eine Witwen- oder Witwerrente entstehen. Sie kann zwar wegen des eigenen Einkommens gekürzt werden, fällt aber nicht zwangsläufig vollständig weg.
Unter einem reinen Splittingmodell bliebe nach dem Todesfall dagegen nur die eigene Rente übrig. Der Wegfall des zweiten Einkommens würde nicht durch eine zusätzliche Hinterbliebenenleistung ausgeglichen.
Lange Teilzeit und Sorgearbeit bleiben ein finanzielles RisikoAuf den ersten Blick scheint das Rentensplitting besonders günstig für Menschen zu sein, die wegen Kindererziehung, Pflege oder Teilzeit nur wenige Entgeltpunkte gesammelt haben. Sie würden einen Teil der während der Ehe entstandenen Rentendifferenz erhalten.
Trotzdem kann der Splittingzuwachs niedriger ausfallen als die heutige Witwenrente. Die große Witwenrente wird grundsätzlich aus der gesamten Rente des Verstorbenen berechnet, während beim Splitting nur die Ansprüche aus der gemeinsamen Ehezeit geteilt werden.
Für Menschen mit sehr kleiner eigener Rente ist auch die Einkommensanrechnung häufig kein großes Problem. Ihr Einkommen bleibt vielfach unter dem Freibetrag, sodass die Witwenrente gar nicht oder nur geringfügig gekürzt wird.
Späte und zweite Ehen könnten schlechter gestellt werdenBesonders große Unterschiede können bei Paaren entstehen, die erst in höherem Alter geheiratet haben. Rentenpunkte, die ein Ehepartner bereits vor der Hochzeit erworben hat, gehören nicht zur Splittingzeit.
Stirbt beispielsweise ein Mensch, der vor der Hochzeit bereits 35 Entgeltpunkte gesammelt hatte, werden diese Punkte bei einem Rentensplitting nicht geteilt. Nach heutigem Hinterbliebenenrecht fließen die daraus entstandenen Rentenansprüche dagegen grundsätzlich in die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente ein.
Je kürzer die Ehe war und je größer die bereits vorher erworbenen Ansprüche sind, desto kleiner kann der Splittingzuwachs ausfallen. Für ältere Ehepaare bleibt zugleich kaum Zeit, die fehlende Absicherung durch zusätzliche Beschäftigung oder private Vorsorge auszugleichen.
Auch der besser verdienende Ehepartner kann verlierenBei einem verpflichtenden Rentensplitting gibt der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen einen Teil seiner Entgeltpunkte ab. Das geschieht bereits während der gemeinsamen Rentenzeit oder spätestens bei Durchführung des Splittings.
Stirbt später der Ehepartner mit der niedrigeren Rente, erhält die überlebende Person möglicherweise keine Witwenrente mehr. Sie müsste dann mit der durch das Splitting bereits reduzierten eigenen Rente auskommen.
Nach heutigem Recht bleibt die eigene Altersrente dagegen unangetastet. Zusätzlich kann eine Witwen- oder Witwerrente entstehen, deren Auszahlung allerdings von der Einkommensanrechnung abhängt.
Vereinfachte Beispiele zeigen die möglichen FolgenDie folgende Tabelle unterstellt einen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Sie betrachtet ausschließlich Entgeltpunkte aus der Ehezeit und dient nicht als individuelle Rentenberechnung.
Situation Entgeltpunkte in der Ehezeit Ergebnis des Splittings Mögliche Folge nach einem Todesfall Beide Partner verdienten ähnlich 30 und 28 Punkte Beide erhalten 29 Punkte; Übertragung nur 1 Punkt beziehungsweise 42,52 Euro monatlich Kaum zusätzliche Absicherung für den Hinterbliebenen Ein Partner arbeitete lange in Teilzeit 40 und 10 Punkte Beide erhalten 25 Punkte; Übertragung 15 Punkte beziehungsweise 637,80 Euro Eigene Rente steigt deutlich, kann aber unter der bisherigen Witwenrente liegen Zweite Ehe mit vielen vorher erworbenen Ansprüchen In der Ehe 10 und 2 Punkte Übertragung von 4 Punkten beziehungsweise 170,08 Euro Vor der Ehe erworbene Ansprüche des Verstorbenen werden nicht geteilt Der besser verdienende Partner überlebt 35 und 15 Punkte Der besser verdienende Partner gibt 10 Punkte beziehungsweise 425,20 Euro monatlich ab Eigene Rente ist reduziert, eine zusätzliche Witwenrente könnte entfallenBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Abschläge und die Einkommensanrechnung sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt. Eine spätere gesetzliche Regelung könnte außerdem eine andere Berechnung vorsehen.
Wer von einem Rentensplitting profitieren könnteVorteile kann das Rentensplitting haben, wenn die Witwenrente wegen sehr hoher eigener Einkünfte vollständig oder nahezu vollständig gekürzt würde. Die übertragenen Entgeltpunkte gehören zur eigenen Rente und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung für Hinterbliebene.
Auch bei einer späteren Wiederheirat kann das Splitting günstiger sein. Eine Witwenrente endet bei einer erneuten Heirat grundsätzlich, während die durch das Splitting erhöhte eigene Rente bestehen bleibt.
Diese Vorteile sprechen für die Beibehaltung eines Wahlrechts. Sie belegen jedoch nicht, dass ein verpflichtendes Modell für alle Ehepaare finanziell günstiger wäre.
Bestandsschutz wäre bei jeder Reform unverzichtbarEine Umstellung könnte kaum ohne lange Übergangsfristen erfolgen. Menschen, die ihre Lebensplanung jahrzehntelang auf die geltende Hinterbliebenenversorgung ausgerichtet haben, können ihre Erwerbsbiografie kurz vor dem Ruhestand nicht mehr nachträglich verändern.
Besonders schutzbedürftig wären Menschen, die bereits Witwen- oder Witwerrente beziehen. Auch Ehepaare in rentennahen Jahrgängen müssten frühzeitig erfahren, ob sie unter das alte oder ein neues System fallen.
Bislang gibt es dazu keine gesetzlichen Stichtage. Behauptungen, nach denen bestimmte Jahrgänge ihre Witwenrente bereits sicher verlieren, lassen sich daher nicht auf die Empfehlung der Kommission stützen.
Denkbar ist auch eine Reform ohne vollständige AbschaffungEine Anpassung der Hinterbliebenenrente muss nicht zwangsläufig zu einem verpflichtenden Rentensplitting führen. Möglich wären beispielsweise veränderte Altersgrenzen, längere Übergangsleistungen oder eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung und Angehörigenpflege.
Auch die Einkommensanrechnung könnte überarbeitet werden, ohne den Anspruch vollständig zu beseitigen. Ein freiwilliges Splitting mit vorheriger Vergleichsberechnung könnte daneben erhalten bleiben.
Ob die Bundesregierung einen dieser Wege verfolgt, ist derzeit offen. Vor einer parlamentarischen Entscheidung wären konkrete Berechnungen nötig, die unterschiedliche Erwerbs-, Pflege- und Familienverläufe abbilden.
Praxisbeispiel: Sabine hätte rund 528 Euro wenigerSabine und Thomas waren 34 Jahre verheiratet. Sabine bezieht eine eigene Altersrente von 850 Euro, während Thomas eine Rente von 2.050 Euro erhält.
Stirbt Thomas und gilt die 55-Prozent-Regel, ergibt sich vor weiteren Berechnungsschritten eine große Witwenrente von 1.127,50 Euro. Zusammen mit Sabines eigener Rente wären das 1.977,50 Euro, wobei in diesem vereinfachten Fall wegen ihrer niedrigen eigenen Rente voraussichtlich keine erhebliche Einkommensanrechnung entstünde.
Unterstellt man, dass sämtliche Ansprüche während der Ehe erworben wurden und verpflichtend geteilt würden, ergäbe sich für beide eine Rente von jeweils 1.450 Euro. Nach dem Tod von Thomas müsste Sabine mit diesen 1.450 Euro auskommen.
Gegenüber der vereinfachten Rechnung nach heutigem Hinterbliebenenrecht wären das 527,50 Euro weniger im Monat. Bei Anwendung der 60-Prozent-Regel oder eines Kinderzuschlags könnte der Abstand noch größer ausfallen.
Der Beitrag Witwenrente durch ersetzt durch Rentensplitting: Wer besonders betroffen ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 100 und Pflegegrad 4: Krankenkasse lehnt Hilfsmittel trotz Verordnung ab
Ein ärztlich verordneter Ganzkörperanzug für 7.788,69 Euro muss nicht allein deshalb von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden, weil ein Test Verbesserungen im Alltag gezeigt hat. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die Versorgung eines an Multipler Sklerose erkrankten Versicherten mit dem Exopulse Mollii Suit ab.
Nach Auffassung des Gerichts war der Anzug aufgrund seiner therapeutischen Zwecksetzung und Funktionsweise untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden. Für diese Methode lag im Entscheidungszeitpunkt keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vor.
Wichtig ist: Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Ablehnung neuer oder nicht gelisteter Hilfsmittel. Es kommt darauf an, ob ein Produkt vor allem eine Behinderung ausgleicht oder mit einem neuen Verfahren auf die Erkrankung einwirken soll.
Versicherter hatte GdB 100 und Pflegegrad 4Der Kläger litt seit vielen Jahren an Multipler Sklerose. Bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 100, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 4 festgestellt.
Ein Neurologe verordnete ihm im Mai 2024 einen elektrischen Neurostimulationsanzug. Dieser sollte geschwächte Muskeln aktivieren und nach einer erfolgreichen Erprobung alltägliche Bewegungen erleichtern.
Das Sanitätshaus reichte bei der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag über 7.788,69 Euro ein. Die Kasse lehnte die Versorgung ab, weil die Behandlungsmethode nicht positiv vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet worden sei.
Nach einem erfolglosen Widerspruch wies zunächst das Sozialgericht Köln die Klage ab. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg, wie aus dem rechtskräftigen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2025, L 10 KR 325/25, hervorgeht.
Wie der Exopulse Mollii Suit eingesetzt wirdDer Mollii Suit ist ein am Körper getragener Anzug mit 58 integrierten Elektroden. Sie geben niederfrequente elektrische Impulse ab und sollen krankheitsbedingte Spastiken beeinflussen.
Nach dem Behandlungskonzept werden die Gegenspieler der von Spastik betroffenen Muskeln stimuliert. Dadurch soll sich zugleich der spastische Muskel entspannen.
Das Gericht unterschied den Anzug von herkömmlichen Geräten, die einzelne Muskeln örtlich begrenzt stimulieren. Neu seien die großflächige Behandlung des Körpers und die Einbindung der Elektroden in einen tragbaren Anzug.
Warum die ärztliche Verordnung nicht ausreichteEine Verordnung dokumentiert, welches Hilfsmittel eine Ärztin oder ein Arzt medizinisch für erforderlich hält. Sie verpflichtet die Krankenkasse jedoch nicht ohne weitere Prüfung zur Kostenübernahme.
Nach § 33 SGB V können Hilfsmittel beansprucht werden, wenn sie den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Welche Prüfung gilt, hängt deshalb vom konkreten Einsatzzweck des Produkts ab.
Prüffrage Bedeutung für den Kassenanspruch Gleicht das Produkt vor allem eine Behinderung aus? Dann kann ein Anspruch nach § 33 SGB V bestehen, ohne dass allein wegen einer technischen Neuerung eine Methodenbewertung erforderlich ist. Wirkt das Produkt mit einem neuen therapeutischen Verfahren auf die Erkrankung ein? Dann kann eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich sein. Fehlt das Produkt im Hilfsmittelverzeichnis? Die fehlende Aufnahme schließt einen Anspruch nicht automatisch aus. Besteht ein Pflegegrad? Der Pflegegrad allein macht ein Produkt nicht zum Pflegehilfsmittel. Warum der Anzug nicht nur eine Behinderung ausglichEin Rollstuhl ersetzt fehlende Gehfähigkeit, während ein Hörgerät das Hören verbessert. Solche Hilfsmittel setzen an den Folgen einer Behinderung an, ohne dafür zwingend eine neue Behandlung der Grunderkrankung einzusetzen.
Der Mollii Suit sollte dagegen Muskeln aktivieren, Spastiken beeinflussen und die Mobilität begleitend zu anderen Behandlungen verbessern. Darin sah das LSG ein therapeutisches Wirkprinzip und nicht nur den Ausgleich einer ausgefallenen Körperfunktion.
Dass sich dadurch auch Selbstständigkeit und Teilhabe verbessern können, führte zu keiner anderen Beurteilung. Ist ein Hilfsmittel untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, kann der gesetzliche Bewertungsvorbehalt auch bei einem zusätzlichen Behinderungsausgleich gelten.
Im Entscheidungszeitpunkt fehlte die G-BA-EmpfehlungNeue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich erst dann auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie positiv bewertet hat. Das bestimmt § 135 Abs. 1 SGB V.
Dabei werden unter anderem der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegenüber bestehenden Verfahren geprüft. Nach den Feststellungen des LSG lag für die Behandlung mit dem Mollii Suit im Entscheidungszeitpunkt keine positive Empfehlung vor.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte dem Gericht im März 2025 in einem Parallelverfahren mitgeteilt, dass keine Bewertung vorliege. Auch im Hilfsmittelverzeichnis war der Anzug nach den Feststellungen des Gerichts damals nicht aufgeführt.
Die fehlende Aufnahme in dieses Verzeichnis hätte die Ablehnung für sich genommen nicht gerechtfertigt. Das Hilfsmittelverzeichnis enthält keine abschließende Aufzählung aller Produkte, die im Einzelfall beansprucht werden können.
Warum persönliche Erfolge und eine Studie nicht genügtenDer Kläger berichtete von Verbesserungen nach der Erprobung des Anzugs. Solche Erfahrungen können für die individuelle Behandlung bedeutsam sein, ersetzen bei einer neuen Methode aber nicht die vorgeschriebene wissenschaftliche Bewertung.
Im Berufungsverfahren verwies der Kläger außerdem auf eine randomisierte Studie zum Mollii Suit. Diese Untersuchung betraf Fibromyalgie und nicht Multiple Sklerose, weshalb das Gericht die Ergebnisse nicht auf seine Erkrankung übertrug.
Das LSG sah auch keine ausreichenden Erkenntnisse, die ein Bewertungsverfahren zwingend erforderlich gemacht hätten. Für ein sogenanntes Systemversagen hätten Hinweise darauf vorliegen müssen, dass die zuständigen Stellen ein gebotenes Verfahren willkürlich oder aus sachfremden Gründen nicht einleiteten, verzögerten oder fehlerhaft betrieben.
Auch ein medizinischer Seltenheitsfall lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Dafür reicht eine seltene Erkrankung nicht aus; das Krankheitsbild muss wegen seiner Besonderheit praktisch nicht systematisch erforschbar sein.
Die Ausnahme aus § 2 Abs. 1a SGB V half dem Kläger ebenfalls nicht. Das Gericht stufte Multiple Sklerose in diesem Fall weder als lebensbedrohlich noch als regelmäßig tödlich ein.
Ob ein drohender vollständiger Verlust der Gehfähigkeit vergleichbar schwer wiegen kann, ließ der Senat offen. Der Kläger war bereits auf einen Rollstuhl angewiesen, sodass mit dem Anzug kein erst bevorstehender Verlust der Gehfähigkeit abgewendet werden konnte.
Warum Pflegegrad 4 keinen Anspruch gegen die Pflegekasse begründetePflegehilfsmittel können nach § 40 Abs. 1 SGB XI beansprucht werden, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Ein festgestellter Pflegegrad genügt dafür allein nicht.
Das LSG verneinte auch den Anspruch gegen die Pflegekasse und verwies knapp auf die bereits genannten Gründe. Insbesondere diene der Mollii Suit nicht dazu, die Pflege zu erleichtern.
Die Entscheidung zeigt, dass ein abgelehnter Anspruch gegen die Krankenkasse nicht automatisch zu einer Zahlungspflicht der Pflegekasse führt. Auch dort wird der konkrete Verwendungszweck des Produkts geprüft.
Was Versicherte vor einer Bestellung prüfen solltenBei neuartigen technischen Hilfen können eine ärztliche Verordnung, eine erfolgreiche Erprobung und ein hoher persönlicher Nutzen für den Antrag sprechen. Sie ersetzen jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme.
Vor einer Bestellung sollte schriftlich geklärt werden, ob bereits ein Kaufvertrag geschlossen wird, ob das Gerät nach einem Test zurückgegeben werden kann und wann Kosten entstehen. Hilfreich ist außerdem eine genaue Begründung, welches Alltagsproblem das Produkt ausgleichen soll und wie es sich von einer Behandlung der Erkrankung abgrenzt.
Unser Ratgeber erklärt, wie ein Hilfsmittelantrag vorbereitet und nachvollziehbar begründet wird. Wer vor der Entscheidung der Krankenkasse kauft, trägt das Risiko, zunächst selbst für mehrere Tausend Euro aufkommen zu müssen.
Eine Erstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt unter anderem voraus, dass die Krankenkasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Kosten entstanden sind. Besteht schon kein Sachleistungsanspruch, führt der private Kauf grundsätzlich nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch.
Worauf es nach einer Ablehnung ankommtEin ablehnender Bescheid sollte trotzdem nicht ungeprüft bleiben. Versicherte können regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen und nach § 25 SGB X Einsicht in die Verwaltungsakte verlangen.
Die Begründung sollte sich mit dem konkreten Ablehnungsgrund befassen. Hinweise darauf, wie Betroffene gegen die Ablehnung eines Hilfsmittels vorgehen können, bietet unser weiterführender Ratgeber.
Ein Widerspruch per einfacher E-Mail oder lediglich als Foto eines unterschriebenen Schreibens kann die vorgeschriebene Form verfehlen. Sicherer sind ein unterschriebener Brief, ein Fax mit Sendebericht, die Niederschrift bei der Kasse oder ein ausdrücklich eröffneter rechtssicherer elektronischer Zugang.
Das Urteil betrifft nur den Mollii Suit, den dort geprüften Einsatz bei Multipler Sklerose und den konkreten Behandlungszweck. Andere Produkte, andere Einsatzgebiete, neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder eine spätere G-BA-Empfehlung können zu einem anderen Ergebnis führen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte mit ausgeprägter Spastik testet einen elektrischen Ganzkörperanzug und kann sich danach vorübergehend leichter bewegen. Ihr Arzt stellt eine Verordnung aus, während das Sanitätshaus einen sofortigen Kauf für rund 8.000 Euro anbietet.
Die Versicherte unterschreibt noch keinen Kaufvertrag, sondern reicht Verordnung, Testbericht und Kostenvoranschlag bei ihrer Krankenkasse ein. Nach einer Ablehnung lässt sie prüfen, ob das Gerät in ihrem Fall eine Behinderung ausgleicht oder mit einer neuen Methode auf die Erkrankung einwirkt. Dadurch vermeidet sie, während des Widerspruchs bereits selbst mit dem gesamten Kaufpreis belastet zu sein.
Fragen und Antworten zum Neurostimulationsanzug Muss die Krankenkasse jedes ärztlich verordnete Hilfsmittel bezahlen?Nein. Eine Verordnung belegt die medizinische Empfehlung, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Krankenkasse.
Braucht jedes neuartige Hilfsmittel eine G-BA-Empfehlung?Nein. Allein eine technische Neuerung löst noch keine Methodenbewertung aus. Eine positive Empfehlung kann aber erforderlich sein, wenn das Hilfsmittel untrennbar mit einem neuen therapeutischen Verfahren verbunden ist.
Schließt die fehlende Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis den Anspruch aus?Nein. Das Hilfsmittelverzeichnis ist keine abschließende Liste. Der Anspruch muss anhand des Verwendungszwecks und der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden.
Zahlt bei einem hohen Pflegegrad automatisch die Pflegekasse?Nein. Das Produkt muss einen Zweck nach § 40 SGB XI erfüllen und darf nicht vorrangig in die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers fallen.
Was sollten Versicherte nach einer Ablehnung tun?Sie sollten die Begründung prüfen, die Monatsfrist für den Widerspruch beachten und bei Bedarf Akteneinsicht verlangen. Vor einem privaten Kauf sollte geklärt werden, ob überhaupt ein Sachleistungs- oder Kostenerstattungsanspruch bestehen kann.
QuellenGrundlage des Beitrags sind das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2025, L 10 KR 325/25, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2023, B 3 KR 8/21 R sowie die im Artikel verlinkten Vorschriften des SGB V, SGB X und SGB XI.
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Pflegebedürftige aufgepasst: Hilfsmittel nicht vorschnell selbst bezahlen
Wer einen Rollstuhl, einen Duschsitz, ein Pflegebett oder eine Aufstehhilfe benötigt, steht vor der Frage: Muss die Krankenkasse oder die Pflegekasse zahlen? Beide Versicherungen finanzieren Hilfsmittel, verfolgen aber unterschiedliche Ziele.
Pflegebedürftige sollten deshalb nicht nur das Produkt nennen, sondern erklären, wofür sie es brauchen. Der konkrete Zweck entscheidet oft über die Zuständigkeit. Bei sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln müssen Versicherte den Streit zwischen Kranken- und Pflegekasse allerdings nicht selbst lösen.
Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel bei Krankheit oder BehinderungDie gesetzliche Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, wenn sie den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Dazu gehören beispielsweise Hörhilfen, Prothesen, Rollstühle, Gehhilfen und Inkontinenzhilfen.
Entscheidend bleibt der individuelle Bedarf. Das Hilfsmittelverzeichnis bietet Orientierung, entscheidet aber nicht allein über den Anspruch.
Die Pflegekasse zahlt, wenn das Hilfsmittel die Pflege erleichtertPflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sollen die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Beispiele sind Pflegebetten, bestimmte Lagerungshilfen, Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Die Pflegekasse zahlt jedoch nur, wenn nicht bereits die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Deshalb kommt es darauf an, ob ein Gegenstand vor allem Krankheit oder Behinderung ausgleicht oder vor allem die Pflege erleichtert.
Der Zweck ist wichtiger als der ProduktnameEin Rollstuhl kann eine Behinderung ausgleichen und damit in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen. Ein Pflegebett kann dagegen vor allem Angehörigen ermöglichen, einen Menschen zu Hause sicher zu lagern, zu versorgen und umzusetzen.
Pflegebedürftige sollten einen Antrag deshalb nicht auf „Ich brauche einen Duschstuhl“ beschränken. Sie sollten schildern, welche Bewegung nicht mehr gelingt, welche Gefahr besteht, welche Pflegehandlung leichter werden soll und welche Selbstständigkeit das Hilfsmittel erhalten kann.
Doppelfunktionale Hilfsmittel müssen die Kassen untereinander klären§ 40 Absatz 5 SGB XI erfasst Hilfsmittel, die sowohl medizinische als auch pflegerische Zwecke erfüllen können. Der GKV-Spitzenverband zählt dazu unter anderem bestimmte Badehilfen, Rollstühle, Lagerungs- und Mobilitätshilfen, Toilettenhilfen und Pflegebetten.
Beantragt ein Versicherter ein solches Hilfsmittel bei einem der beiden Träger, muss dieser prüfen, ob ein Anspruch gegenüber Kranken- oder Pflegekasse besteht, und über die Versorgung entscheiden. Die Kassen teilen die Kosten anschließend nach festgelegten Regeln untereinander auf. Versicherte müssen diese interne Abgrenzung nicht selbst lösen.
Wer nur die Antwort „Dafür ist die andere Kasse zuständig“ erhält, sollte deshalb prüfen, ob das beantragte Produkt zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehört, und auf § 40 Absatz 5 SGB XI hinweisen.
Antrag mit dem konkreten Bedarf begründenEin guter Antrag beschreibt den Alltag. Wer etwa einen Badewannenlifter benötigt, sollte erklären, warum Ein- und Aussteigen nicht mehr sicher gelingt, ob Sturzgefahr besteht und ob eine Pflegeperson helfen muss. Ärztliche Unterlagen, ein Pflegegutachten oder die Empfehlung einer Pflegefachperson können den Bedarf zusätzlich belegen.
Praxisbeispiel: Behrouz aus Freiburg braucht einen DuschstuhlDas folgende Beispiel ist fiktiv. Behrouz aus Freiburg im Breisgau hat einen Pflegegrad und kann wegen einer neurologischen Erkrankung nicht mehr sicher stehen. Beim Duschen verliert er schnell das Gleichgewicht, seine Angehörigen helfen ihm bei der Körperpflege.
Behrouz beantragt einen geeigneten Duschstuhl. Die Krankenkasse verweist zunächst auf die Pflegekasse. Seine Familie weist darauf hin, dass Duschhilfen zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören können, und verlangt eine Prüfung nach § 40 Absatz 5 SGB XI.
Behrouz muss damit nicht selbst zwischen zwei Kassen vermitteln. Der angerufene Träger prüft den Anspruch und entscheidet über die Versorgung. Die Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegekasse bleibt Sache der Kassen.
Nicht vorschnell selbst kaufenWer ein Hilfsmittel dringend braucht, möchte es oft sofort bestellen. Ein voreiliger Kauf kann die Kostenerstattung jedoch gefährden. Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse muss die Kasse die Versorgung grundsätzlich vorher genehmigen, sofern sie auf diese Genehmigung nicht verzichtet.
Auch bei Pflegehilfsmitteln empfiehlt sich der Antrag vor dem Kauf. Größere technische Pflegehilfsmittel stellt die Pflegekasse häufig leihweise bereit. Wer ohne Abstimmung ein teureres Modell wählt, kann auf Mehrkosten sitzen bleiben.
Praxisbeispiel: Nadja aus Neumünster braucht ein PflegebettAuch dieses Beispiel ist fiktiv. Nadja aus Neumünster lebt mit Pflegegrad 4 zu Hause. Ihre Tochter Jantje hilft ihr beim Aufstehen, Umlagern und bei der Körperpflege. Das bisherige Bett ist so niedrig, dass Jantje sich stark vorbeugen muss und Nadja kaum sicher umsetzen kann.
Nadja beantragt ein höhenverstellbares Pflegebett und beschreibt, wie es die häusliche Pflege erleichtert und sichere Positionswechsel ermöglicht. Die Pflegekasse kann den Bedarf prüfen und ein geeignetes Pflegebett häufig leihweise bereitstellen.
Verweist die Pflegekasse lediglich auf die Krankenkasse, sollte Nadja eine konkrete Entscheidung verlangen. Pflegebetten können zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören. Die Kassen müssen die Abgrenzung dann nach den gesetzlichen Regeln klären.
Eine Ablehnung sollte einen konkreten Grund nennenLehnt eine Kasse den Antrag ab, sollten Betroffene den Bescheid genau lesen. Entscheidend ist, ob die Kasse die Notwendigkeit bestreitet, ein anderes Hilfsmittel für ausreichend hält oder lediglich ihre eigene Zuständigkeit verneint.
Eine bloße Behauptung sollten Pflegebedürftige nicht hinnehmen, wenn die gesetzlichen Regeln eine Prüfung verlangen. Sie können eine schriftliche Begründung fordern und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen. Dabei sollten sie den konkreten Zweck und die Einschränkungen im Alltag erneut schildern.
Das Hilfsmittelverzeichnis hilft bei der OrientierungDer GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dort finden sich Produktgruppen für Leistungen der Krankenkassen und weitere Gruppen für Pflegehilfsmittel. Das Verzeichnis hilft dabei, Produkte einzuordnen und ihre typische Zweckbestimmung zu erkennen.
Maßgeblich bleibt der individuelle Anspruch. Gerade bei Produkten mit medizinischer und pflegerischer Funktion sollte der Antrag die konkrete Alltagssituation beschreiben.
FAQ zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln Muss ich selbst herausfinden, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist?Nicht immer. Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft der angerufene Träger den Anspruch. Die interne Kostenaufteilung regeln Kranken- und Pflegekasse untereinander.
Brauche ich für ein Pflegehilfsmittel immer ein ärztliches Rezept?Nein. Je nach Verfahren genügt ein Antrag. Auch Empfehlungen des Medizinischen Dienstes oder qualifizierter Pflegefachpersonen können das Verfahren auslösen oder erleichtern.
Was mache ich, wenn beide Kassen auf die jeweils andere verweisen?Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung und weisen Sie bei einem doppelfunktionalen Hilfsmittel auf § 40 Absatz 5 SGB XI hin. Beschreiben Sie zusätzlich den medizinischen und pflegerischen Zweck.
QuellenverzeichnisSozialgesetzbuch V, § 33 – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XI, § 40 – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegehilfsmittel – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/pflegehilfsmittel (BMG)
Der Beitrag Pflegebedürftige aufgepasst: Hilfsmittel nicht vorschnell selbst bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Seit Juli 2026 zahlt das Jobcenter nicht mehr jede volle Miete
Grundsicherungsgeld besteht neben dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt auch aus den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei zahlt das Jobcenter nicht jede volle Miete. Es gibt sogenannte Angemessenheitsgrenzen, und Wohnort wie die Zahl der Personen eines Haushalts fließen in die Berechnung ein.
Keine volle Miete mehr während der KarenzzeitSeit dem 1. Juli 2026 hat sich eine sehr wichtige Regel geändert, und das zuungunsten der Leistungsbezieher. Jetzt gibt es auch während der einjährigen Karenzzeit eine Obergrenze für diejenigen, die im ersten Jahr Grundsicherung beziehen.
Im Bürgergeld prüften die Jobcenter während dieser Zeit die Miete nicht. Bei der neuen Grundsicherung zahlt es hingegen in der Karenzzeit Kosten der Unterkunft nur höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
Es gibt allerdings Härtefälle, und das sind vor allem Familien mit Kindern.
Keine bundesweit einheitliche MietobergrenzeEine bundesweite Mietobergrenze existiert nicht. Denn die Jobcenter richten sich bei der Angemessenheit nach den Miethöhen vor Ort. In Städten mit hohen Mieten wie München liegt die Angemessenheit deshalb weit höher als in Regionen mit vergleichsweise niedrigen Mieten wie dem ländlichen Mecklenburg.
Das Jobcenter berechnet die Aufwendungen für die Unterkunft nach Schlüsseln, die die Kommunen festlegen. In der Regel zählen dazu Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten.
Heizkosten werden ebenfalls vom Jobcenter gezahlt, auch bei ihnen gilt allerdings eine Grenze der Angemessenheit.
Strom zählt nicht zu den Kosten der UnterkunftWer frisch in die Grundsicherung gerät, tappt schnell in eine Berechnungsfalle. Strom gehört nämlich nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern grundsätzlich zum Regelsatz. Sie müssen also von den Mitteln für den Lebensunterhalt (derzeit 563 Euro für Alleinstehende) den Strom zahlen.
Neue Grundsicherung: 150-Prozent-Grenze schon im ersten JahrSeit dem 1. Juli 2026 zahlen die Jobcenter in der Karenzzeit die Miete nur noch bis zur Grenze von 50 Prozent über der Angemessenheit vor Ort. Was darüber liegt, müssen Sie aus dem Regelbedarf zahlen.
Kostet in der Karenzzeit also 900 Euro Miete, und die lokale Angemessenheit endet bei 700 Euro, ist die Miete vom Jobcenter gedeckt. Denn die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.050 Euro. Würde die Miete jedoch bei 1.100 Euro Miete liegen, blieben 50 Euro Differenz.
Nach der Karenzzeit würde das Jobcenter nur die vor Ort geltenden 700 Euro zahlen.
Denkbeispiel 1: Ludwig und Maja leben als Paar zusammenLudwig und Maja bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wir nehmen jetzt an, dass ihr Jobcenter für zwei Personen eine Bruttokaltmiete von höchstens 720 Euro als angemessen einstuft.
Ihre Wohnung kostet 680 Euro kalt plus 90 Euro kalte Nebenkosten. Die Bruttokaltmiete beträgt damit 770 Euro. Hinzu kommen 110 Euro Heizkosten.
Ludwig und Maja beziehen zum ersten Mal Grundsicherung, und das seit Juli 2026. Der Deckel der Karenzzeit liegt bei 1.080 Euro, denn 720 Euro mal 1,5 ergeben 1.080 Euro. Mit 770 Euro liegen ihre Unterkunftskosten darunter. Während der Karenzzeit kann das Jobcenter deshalb grundsätzlich die tatsächlichen 770 Euro berücksichtigen.
Nach dem Ende der Karenzzeit gelten die regulären Grenzen. Dann liegt die Bruttokaltmiete 50 Euro über der Angemessenheit von 720 Euro. Das Jobcenter kann Ludwig und Maja zur Kostensenkung auffordern.
Die Zahlen sind ein Rechenmodell. Am Wohnort können völlig andere Mietobergrenzen gelten.
Denkbeispiel 2: Carmen wohnt alleinCarmen lebt allein. Ihr örtliches Jobcenter akzeptiert in unserem Denkbeispiel für einen Einpersonenhaushalt höchstens 600 Euro Bruttokaltmiete. Carmen zahlt jedoch 980 Euro. Sie beantragt erstmals Grundsicherungsgeld.
Die Rechnung lautet: 600 Euro mal 1,5 ergeben 900 Euro. Obwohl Carmen noch in der Karenzzeit steckt, berücksichtigt das Jobcenter also höchstens 900 Euro. Die restlichen 80 Euro müsste Carmen aus anderen Mitteln aufbringen.
Nach der einjährigen Karenzzeit schützt sie nicht mehr der höhere Deckel. Dann ist grundsätzlich die normale Grenze von 600 Euro gesetzt. Bevor das Jobcenter jetzt jedoch von Carmen verlangt, 300 Euro aus dem Regelsatz zu schneiden, muss es ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
Leistungsbezieher erhalten darin Monate Zeit, ihre Kosten zu mindern, etwa durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder einen Umzug.
Denkbeispiel 3: Fred, Esther, Boris und Marija sind zu viertFred und Esther leben mit ihren Kindern Boris und Marija zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und das Jobcenter sieht eine Bruttokaltmiete von 1.000 Euro als an.
Die Familie zahlt aber tatsächlich 1.420 Euro. Die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.500 Euro. Rein rechnerisch bleibt ihre Wohnung damit unter dem Deckel.
Doch für diese Familie wäre sogar eine Miete über 1.500 Euro möglich. Denn es gilt eine Sonderregel: Das Gesetz erlaubt in der Karenzzeit im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten, wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Familien sollten eine Kürzung deshalb nicht allein anhand einer schematischen Rechnung akzeptieren, sondern prüfen, ob das Jobcenter ihre konkrete Situation berücksichtigt hat.
Nach Ende der Karenzzeit bleibt aber auch für Familien die örtliche Angemessenheitsgrenze wichtig.
Was passiert, wenn die Wohnung dauerhaft zu teuer ist?Nach Ablauf der Karenzzeit darf das Jobcenter unangemessene Kosten nicht sofort auf den örtlichen Höchstwert drücken. Es muss die Betroffenen vielmehr auf die zu hohen Kosten hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben, diese zu senken.
Das Gesetz nennt einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Können Leistungsbezieher in dieser Frist keine günstigere zumutbare Wohnung finden oder wäre ein Umzug nicht zuzumuten, kann das Jobcenter die tatsächlichen Kosten länger zahlen.
Betroffene sollten deshalb ihre Wohnungssuche dokumentieren. Bewerbungen auf Wohnungen, Absagen von Vermietern, Anzeigen und Anfragen können später entscheiden.
Fragen Sie vor einem Umzug zuerst das JobcenterEin Umzug ist nicht ohne Risiko. Sie sollten keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, ohne vorher zu klären, dass das Jobcenter die Kosten übernimmt.
Kritische Fragen, die sie klären müssen, sind unter anderem die Umzugskosten und die Mietkaution. Das Jobcenter kann eine Mietkaution übernehmen, als Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen.
Es muss dies aber nicht und wird dies voraussichtlich nicht tun, wenn Sie die Mietkaution ohne Rücksprache vereinbaren.
Die örtliche Mietgrenze giltDrei Punkte müssen Sie wissen, um zu bestimmen, welche Miete ihr Jobcenter zahlt: die Zahl der Personen im Haushalt, die zuständige Kommune und die vor Ort geltende Angemessenheitsgrenze.
FAQ: Welche Miete zahlt das Jobcenter Zahlt das Jobcenter die komplette Warmmiete?Nicht automatisch. Das Jobcenter prüft Unterkunft und Heizkosten. Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf und wird nicht zusätzlich übernommen.
Gilt im ersten Jahr weiterhin eine Karenzzeit?Ja. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt das Gesetz die Unterkunftskosten während dieser Zeit aber grundsätzlich auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswerts.
Muss ich sofort umziehen, wenn meine Miete zu hoch ist?Nein. Nach Ablauf der Karenzzeit muss das Jobcenter grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren beachten. Betroffene sollten nachweisen, wenn sie trotz ernsthafter Suche keine günstigere zumutbare Wohnung finden.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales, „FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, Stand 2026 (BMAS Webseite)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, 1. Juli 2026 (BMAS Webseite)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (gesetze-im-internet.de)
Der Beitrag Grundsicherung: Seit Juli 2026 zahlt das Jobcenter nicht mehr jede volle Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus bei Rente soll entfallen
Millionen Menschen verdienen mit einem Minijob zusätzliches Geld, darunter zahlreiche Rentnerinnen und Rentner. Die Alterssicherungskommission empfiehlt nun, geringfügige Beschäftigungen vollständig in die Sozialversicherung einzubeziehen und ihren steuerlichen Sonderstatus abzuschaffen.
Kommission will Minijobs in die Sozialversicherung überführenDie Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt. Eine davon betrifft geringfügige Beschäftigungen mit einer monatlichen Verdienstgrenze von derzeit 603 Euro.
Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission sollen Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Zusätzlich soll ihr bisheriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus entfallen.
Ausnahmen sieht die Kommission lediglich für Schülerinnen und Schüler vor. Rentenbeziehende werden im Abschlussbericht ausdrücklich als eine der betroffenen Gruppen genannt.
Die Empfehlung geht damit weiter als eine bloße Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Auch die Befreiung von eigenen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die besondere steuerliche Behandlung stehen zur Diskussion.
Der Minijob selbst würde nicht verbotenDie Formulierung „Abschaffung der Minijobs“ kann leicht missverstanden werden. Rentner dürften auch nach einer Reform weiterhin wenige Stunden pro Woche arbeiten und einen geringen Verdienst erzielen.
Entfallen soll nach dem Vorschlag vor allem die bisherige Behandlung als besondere Beschäftigungsform. Aus einem bislang weitgehend abgabenfreien Minijob würde für viele Beschäftigte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit entsprechendem Nettoabzug.
Deshalb können politische Aussagen, wonach der Minijob „bleibt“, gleichzeitig zutreffen. Die Beschäftigungsmöglichkeit könnte erhalten bleiben, während ihre finanziellen Vorteile eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Auch der Beitrag „Rente: Nebenjob für Rentner bleibt – mit einer Änderung“ beschreibt, dass Rentner weiterhin neben der Altersrente arbeiten dürfen. Offen ist jedoch, unter welchen Beitrags- und Steuerregeln dies künftig geschehen soll.
So funktioniert der Minijob für Rentner bisherIm Jahr 2026 liegt die Minijobgrenze bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Für Rentner gelten grundsätzlich dieselben Verdienstgrenzen wie für andere geringfügig Beschäftigte.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hinzu kommen bei gesetzlich Krankenversicherten unter anderem 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und häufig zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.
Für Beschäftigte besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent. Sie können sich bislang auf Antrag davon befreien lassen.
Wer eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss nach dem geltenden Recht keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag entrichten. Eine freiwillige Beitragszahlung ist dennoch möglich und kann die laufende Rente erhöhen.
Seit Juli 2026 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine früher erklärte Befreiung einmalig rückgängig machen. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag „Rentner können ihre Minijob-Befreiung rückgängig machen“.
Was sich nach dem Vorschlag verändern würdeDie Einzelheiten müssen erst in einem Gesetzentwurf geregelt werden. Der Bericht nennt bislang weder konkrete Arbeitnehmerbeiträge noch besondere Abzüge für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bereich Geltendes Recht 2026 Vorschlag der Kommission Minijobgrenze 603 Euro monatlich Ob eine besondere Grenze bestehen bleibt, ist offen Rentenversicherung Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit; für viele Altersvollrentner im Regelalter beitragsfrei Einbeziehung ohne Befreiungsmöglichkeit Kranken- und Pflegeversicherung Keine regulären Arbeitnehmerbeiträge aus dem Minijob Bisheriger Sonderstatus soll entfallen Arbeitslosenversicherung Keine Arbeitnehmerbeiträge Ausgestaltung noch nicht festgelegt Besteuerung Häufig zwei Prozent Pauschalsteuer Steuerlicher Sonderstatus soll entfallen Ausnahme Zahlreiche Beschäftigtengruppen können Minijobs nutzen Ausnahme soll nur für Schüler vorgesehen werden Bestehende Verträge Weiterhin Minijobs nach geltendem Recht Bestandsschutz bislang nicht vorgesehenDie Kommission hält die Änderung nach ihrem Bericht für sofort und ohne Übergangsfrist umsetzbar. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber dieser Empfehlung unverändert folgen muss.
Der Bundestag kann Übergangsregeln, einen Bestandsschutz oder besondere Vorschriften für Rentner beschließen. Solange kein Gesetzestext vorliegt, lässt sich daher nicht verlässlich berechnen, wie hoch die späteren Abzüge ausfallen würden.
Rentner könnten weniger Netto erhaltenFür viele Altersrentner ist der Minijob derzeit attraktiv, weil der Verdienst häufig nahezu vollständig ausgezahlt wird. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt und der Rentner keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlt.
Sollten künftig reguläre Arbeitnehmerbeiträge fällig werden, würde sich der Auszahlungsbetrag verringern. Welche Beiträge Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich zahlen müssten, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Eine Beispielrechnung mit den heutigen Beitragssätzen wäre deshalb irreführend. Noch steht nicht fest, ob sämtliche regulären Beiträge erhoben werden oder ob für Altersrentner einzelne Versicherungszweige ausgenommen bleiben.
Die finanziellen Vorteile des geltenden Modells werden im Beitrag „Neuer Vorteil für Rentner im Minijob“ ausführlich erläutert. Genau diese günstige Abgabenbehandlung wird durch den Vorschlag infrage gestellt.
Die Altersrente würde durch den Verdienst nicht gekürztDie Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wäre von der Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten zu unterscheiden. Seit 2023 dürfen Beziehende einer Altersrente unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen.
Auch ein künftig sozialversicherungspflichtiger Nebenjob würde die gesetzliche Altersrente deshalb nicht allein wegen der Verdiensthöhe mindern. Weniger Geld könnte dennoch beim Beschäftigten ankommen, weil Beiträge und möglicherweise individuelle Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt abgezogen würden.
Der Verlust entstünde damit nicht durch eine Rentenkürzung, sondern durch eine andere Abrechnung des Arbeitslohns. Diese Unterscheidung ist für die spätere Prüfung von Lohnabrechnungen wichtig.
Vorgezogene Altersrentner wären ebenfalls betroffenRentner vor der Regelaltersgrenze sind im Minijob bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen und dadurch ihren monatlichen Eigenanteil sparen.
Genau diese Befreiungsmöglichkeit möchte die Kommission beenden. Vorgezogene Altersrentner müssten bei einer unveränderten Umsetzung somit voraussichtlich verpflichtend Rentenbeiträge aus dem Nebenverdienst zahlen.
Dafür könnten zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese spätere Rentenerhöhung den laufenden Abzug ausgleicht, hängt von der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst und dem individuellen Versicherungsverlauf ab.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten zusätzliche RegelnFür Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro.
Ein Minijob innerhalb der 603-Euro-Grenze ist nach den aktuellen Angaben der Minijob-Zentrale grundsätzlich unschädlich. Trotzdem muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Auch wenn der Verdienst unterhalb der Grenze bleibt, können Arbeitszeit und Art der Beschäftigung eine Überprüfung durch die Rentenversicherung auslösen. Weitere Informationen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente.
Auch Witwenrentner und Grundsicherungsbeziehende müssen aufpassenBei einer Hinterbliebenenrente kann eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise angerechnet werden. Ein einzelner Minijob mit 603 Euro bleibt derzeit regelmäßig unter diesem Freibetrag, sofern kein weiteres anrechenbares Einkommen hinzukommt.
Sollte der Minijob künftig wie eine gewöhnliche Beschäftigung behandelt werden, können sich Berechnung und Nachweise verändern. Ob sich daraus eine höhere oder niedrigere Einkommensanrechnung ergibt, lässt sich erst anhand des späteren Gesetzes beurteilen.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, muss seinen Arbeitsverdienst bereits heute dem Sozialamt melden. Ein Teil des bereinigten Erwerbseinkommens bleibt frei, der übrige Betrag wird auf die Leistung angerechnet.
Sinkt das Nettoentgelt durch zusätzliche Sozialbeiträge, kann sich auch der anrechenbare Betrag verändern. Betroffene sollten nach einer Reform deshalb sowohl die Lohnabrechnung als auch einen neuen Leistungsbescheid genau prüfen.
Pauschale Lohnsteuer soll auf fünf Prozent steigenUnabhängig von der Diskussion über die Sozialversicherung hat sich die Koalition auf eine Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer verständigt. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll der Satz von zwei auf fünf Prozent steigen.
Diese Erhöhung ist noch nicht geltendes Recht. Sie muss zunächst in ein Gesetz aufgenommen und vom Bundestag beschlossen werden.
Üblicherweise führt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer ab. Arbeitsvertraglich kann jedoch vereinbart sein, dass sie wirtschaftlich vom Beschäftigten getragen und vom Entgelt abgezogen wird.
Bei einem Verdienst von 603 Euro entsprechen zwei Prozent 12,06 Euro und fünf Prozent 30,15 Euro. Muss der Rentner die Steuer selbst tragen, würde die geplante Änderung seine Auszahlung um weitere 18,09 Euro monatlich verringern.
Aktivrente könnte eine Alternative werdenFür Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bereits heute interessanter als ein Minijob sein. Über die Aktivrente können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der klassische Minijob ist von diesem Freibetrag derzeit ausgeschlossen. Er gehört nicht zu den begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Wird eine geringfügige Beschäftigung künftig vollständig in die Sozialversicherung einbezogen, müsste der Gesetzgeber auch das Verhältnis zur Aktivrente klären. Ob ein umgewandelter Minijob dann den Aktivrenten-Freibetrag nutzen könnte, geht aus dem Kommissionsbericht nicht hervor.
Mehr zu den bestehenden Abgrenzungen steht im Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Innerhalb der Koalition gibt es WiderstandDie Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Verfahren soll nach der bisherigen Planung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Aus der Union gibt es jedoch deutlichen Widerstand gegen eine weitgehende Abschaffung der Minijob-Vorteile. CSU-Chef Markus Söder erklärte im Juli, dass Minijobs erhalten bleiben müssten, weil Gastronomie, Handel und Landwirtschaft auf diese Beschäftigungsform angewiesen seien.
Auch Wirtschaftsverbände warnen vor höheren Kosten und dem Verlust flexibler Arbeitskräfte. Befürworter der Reform verweisen dagegen auf eine bessere soziale Absicherung und zusätzliche Rentenansprüche.
Damit ist weiterhin offen, ob die Kommissionsempfehlung vollständig umgesetzt, abgeschwächt oder durch besondere Ausnahmen für Rentner ergänzt wird. Verbindlich wird eine Änderung erst, wenn ein Gesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Rentner müssen derzeit nichts veranlassenBestehende Minijobs können vorerst unverändert fortgeführt werden. Arbeitgeber dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, die nach dem geltenden Recht nicht geschuldet werden.
Rentner sollten ihren Arbeitsvertrag dennoch daraufhin prüfen, wer die pauschale Lohnsteuer trägt und wie die Vergütung vereinbart wurde. Zudem empfiehlt es sich, künftige Lohnabrechnungen und Mitteilungen des Arbeitgebers sorgfältig aufzubewahren.
Eine vorschnelle Kündigung des Minijobs ist nicht erforderlich. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Beschäftigten betroffen sind und ab wann neue Abzüge gelten.
Beispiel aus der PraxisDer 69-jährige Heinz bezieht eine volle Regelaltersrente und verdient in einem Supermarkt monatlich 603 Euro. Sein Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer, während Heinz keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge zahlt, sodass ihm derzeit 603 Euro ausgezahlt werden.
Würde der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus ohne Ausnahme für Rentner entfallen, könnte der Arbeitgeber künftig Arbeitnehmerbeiträge und gegebenenfalls Steuern vom Lohn abziehen. Die Altersrente von Heinz würde wegen des Nebenverdienstes zwar nicht gekürzt, sein verfügbares Monatseinkommen könnte dennoch sinken.
Wie groß die Differenz ausfällt, kann erst nach Vorlage der gesetzlichen Beitragssätze und Ausnahmen berechnet werden. Bis dahin läuft der Minijob von Heinz nach den bisherigen Vorschriften weiter.
Häufige Fragen zum geplanten Ende des Minijob-Sonderstatus Ist die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus bereits beschlossen?Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und eine politische Umsetzungsabsicht der Koalition.
Dürften Rentner nach der Reform nicht mehr arbeiten?Doch. Auch nach einer Reform könnten Rentner weiterhin einer Beschäftigung mit wenigen Wochenstunden nachgehen, allerdings möglicherweise ohne die bisherigen Steuer- und Beitragsvorteile.
Würden Rentner automatisch weniger Altersrente bekommen?Nein. Für Altersrenten gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, sodass der Arbeitsverdienst die Altersrente nicht kürzt. Weniger Netto könnte sich jedoch durch Abzüge vom Lohn ergeben.
Sind bestehende Minijobs geschützt?Ein gesetzlicher Bestandsschutz ist bislang nicht geregelt. Die Kommission hält eine Umsetzung ohne Übergangsfrist für möglich, doch der Gesetzgeber kann davon abweichen.
Wie hoch wären die späteren Sozialabgaben?Das steht noch nicht fest. Ohne Gesetzentwurf lassen sich weder die betroffenen Versicherungszweige noch die Arbeitnehmerbeiträge für Rentner zuverlässig bestimmen.
Was sollten Rentner mit Minijob jetzt tun?Derzeit müssen sie nichts ändern. Sinnvoll ist es, den Arbeitsvertrag zu prüfen, Lohnabrechnungen aufzubewahren und das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
Der Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus bei Rente soll entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an den Vermieter: “30 Stunden Arbeit in der Woche”
Wer bei Vonovia mietet und seine Rechte durchsetzen will, hat damit einen Job, der einen Großteil der Woche frisst. Für Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, ist dieser Aufwand besonders gefährlich: Wer schweigt, zahlt dauerhaft mehr, und das Jobcenter prüft dabei nicht, ob die Mieterhöhung überhaupt rechtmäßig war.
Eine Berliner Mieterin hat jetzt ausgerechnet, was dieser Arbeitsaufwand sie kostete: Sie schickte dem Konzern eine Rechnung über 500.000 Euro für zehn Jahre unbezahlte Arbeit.
Vonovia und der ungewollte JobLeila von der Spree (Künstlername), ist 40 Jahre alt, hat zwei Kinder und wohnt seit zehn Jahren in einer Berliner Wohnung der Vonovia, die zuvor der Deutschen Wohnen gehörte. Ihre Probleme begannen drei Monate nach dem Einzug und reichten von maroden Heizungen, über Schimmel, bis zu Schädlingsbefall, einem falschen Energiekennwert, und immer neuen Mieterhöhungen.
Schon im dritten Monat musste die Betroffene enorme Zeit für den Schriftverkehr mit Vonovia aufbringen, und das hörte nie auf. In den letzten zwei Jahren hat von der Spree nach eigenen Angaben manchmal mehr als 30 Stunden pro Woche damit verbracht, sich gegen Vonovia-Forderungen zu wehren.
Im November 2025 zog sie die Konsequenz: Sie schickte dem Konzern einen offenen Brief, beigefügt eine Honorarrechnung über 500.000 Euro. Errechnet aus Stunden, Stundensatz 100 Euro. „Nichts im Vergleich dazu, was die Vonovia-Anwälte verdienen”, schreibt sie.
Es geht um AufklärungDie Rechnung wird Vonovia nicht zahlen. Darum geht es auch nicht. Die Aktion deckt vielmehr ein Muster auf, das Millionen Mietern bekannt ist. Wer gegen große Wohnungskonzerne seine Rechte durchsetzt, arbeitet viel, hart und gratis.
Wer nicht gegen die Zumutungen vorgehen will, oder kann, zahlt. Wer dagegen vorgeht, zahlt ebenfalls, denn die dafür nötige Zeit und Energie geht für Erwerbstätigkeit verloren.
Wer nicht widerspricht, zahlt weiter: die Logik der rechtswidrigen MieterhöhungenVon der Spree nennt das Geschäftsmodell „kalte, minimale Compliance”: Der Konzern tue so wenig wie möglich und halte Positionen so lange, bis rechtlicher Druck kommt.
Das Landgericht Berlin hat im September 2025 unmissverständlich festgestellt, dass Mieterhöhungen mit der Begründung „gute ÖPNV-Anbindung” oder „überdurchschnittliche Nahversorgung” rechtswidrig sind, weil diese Merkmale im Berliner Mietspiegel bereits abschließend berücksichtigt sind (Az. 65 S 116/25).
Die Vonovia reagierte auf das Urteil, indem sie es schlicht nicht anerkannte : „Wir haben das Urteil analysiert und sind weiterhin von unserer Rechtsauffassung überzeugt.”
Wer rechtswidrigen Mieterhöhungen zustimmt, der zahlt sieWer einer Mieterhöhung einmal zugestimmt hat, auch einer rechtswidrigen, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch daran gebunden. Vonovia zog seine Klagen in Berlin schließlich zurück. Aber die Erhöhungen, denen Mieter bereits zugestimmt hatten, wurden nicht rückabgewickelt. Wer sich nicht gewehrt hatte, zahlt weiter.
Bewusste Rechtsbrüche als SystemMaximilian Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund auf Bundesebene fasst die Logik zusammen: Der Konzern versende rechtswidrige Mieterhöhungen „wohlwissend, dass ein Großteil der Mieterschaft aus Angst oder Unwissenheit zustimmt.”
In mehreren Städten haben Gerichte die Forderungen abgewiesen: Berlin, Hamburg, Dortmund, Dresden. Die Quote der gewonnenen Prozesse hält das Unternehmen dennoch im Gewinnbereich. Am härtesten trifft das System jene, die ihre Rechte am wenigsten kennen.
Grundsicherungsgeld-Beziehende zahlen zweimal, ohne es zu merkenDas Jobcenter übernimmt die Miete für Beziehende von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen ist.
Wer einer rechtswidrigen Mieterhöhung zustimmt, erhöht indessen dauerhaft seine Kaltmiete, und das Jobcenter übernimmt den neuen Betrag, ohne zu prüfen, ob er rechtlich zulässig war.
Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Jobcenter Mieterhöhungen von Wohnungskonzernen oft nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die öffentliche Hand zahlt so deutlich mehr für Unterkunftskosten als nötig wäre.
Der Mieter verliert dauerhaft, weil er in den ersten Wochen nach dem Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat. Möglich ist ein Jobcenter-Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, mit der Aufforderung, die Kosten zu senken.
Schweigen gilt als Zustimmung: Warum die Frist entscheidend istViele Mieter gehen davon aus, dass eine Mieterhöhung erst dann bindend wird, wenn man aktiv zustimmt. Das ist falsch. Nach § 558b BGB muss die Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens erklärt werden.
Wer in diesem Zeitraum schweigt und weiter die erhöhte Miete überweist, stimmt faktisch zu. Der Anspruch auf Rückforderung ist dann weg.
Wer widersprechen will, muss das schriftlich und fristgerecht tun, mit einer inhaltlichen Begründung: welche Merkmale sind strittig, warum ist die Begründung des Vermieters unzureichend?
Mieterverein oder Verbraucherzentrale können das Schreiben in wenigen Minuten prüfen.
Was jetzt zu tun ist: Frist, Begründung, JobcenterWer eine Mieterhöhung von Vonovia oder einem anderen großen Wohnungskonzern erhalten hat, notiert zuerst das Datum auf dem Schreiben und den tatsächlichen Posteingang.
Die Frist endet am letzten Tag des zweiten Monats nach Zugang. Wer das Schreiben am 15. Juli bekommt, hat also bis zum 30. September Zeit zu reagieren.
Prüfen Sie die BegründungWer prüfen will, ob die Erhöhung angreifbar ist, schaut auf die Begründung. Merkmale wie „gute ÖPNV-Anbindung”, „überdurchschnittliche Nahversorgung” oder ähnliche Zuschläge, die im Mietspiegel der eigenen Stadt nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sind vielerorts nicht zulässig.
Der regionale Betriebskostenspiegel oder die Beratungsstelle des Deutschen Mieterbunds schaffen schnell Klarheit.
Widerspruch und manchmal ein weiterer WiderspruchWer Widerspruch einlegt, tut das schriftlich per Einschreiben mit Begründung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, informiert danach das Jobcenter schriftlich darüber, dass die bisherige Miethöhe weiter gilt. Kommt trotzdem ein Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, muss auch dieser Bescheid innerhalb eines Monats angefochten werden. Diesen Schritt machen die wenigsten. Er ist der entscheidende.
Von der Sprees 500.000-Euro-Rechnung hat vermutlich keine Antwort bekommen. Aber sie hat sichtbar gemacht, was dieser Gratis-Job kostet, den Millionen Mieter ungewollt übernehmen müssen.
QuellenBerliner Mieterverein: Pressemitteilung, Januar 2026
Deutscher Mieterbund NRW: Analyse Vonovia-Rechtsstreitigkeiten, November 2025, Gesetze-im-Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Gesetze-im-Internet: § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung
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Das Kindergeld soll um 156 Euro zusätzlich pro Kind erhöht werden
Familien in Deutschland sollen beim Kindergeld spürbar entlastet werden. Die Koalition hat sich darauf verständigt, die monatliche Zahlung für Kinder weiter anzuheben. Nach der bisherigen Planung soll das Kindergeld in zwei Schritten bis 2028 auf voraussichtlich 272 Euro pro Kind und Monat steigen.
Derzeit erhalten Eltern seit Januar 2026 monatlich 259 Euro je Kind. Die geplante Erhöhung würde damit gegenüber dem aktuellen Betrag ein Plus von 13 Euro pro Monat bedeuten. Auf ein Jahr gerechnet wären das 156 Euro zusätzlich pro Kind.
Für Familien mit mehreren Kindern fällt die Wirkung entsprechend höher aus. Bei zwei Kindern läge die zusätzliche Entlastung bei 312 Euro im Jahr, bei drei Kindern bei 468 Euro. Gerade Haushalte mit knappen Einkommen dürften die Erhöhung im Alltag deutlich bemerken.
Warum das Kindergeld steigen sollDie Koalition begründet die geplante Anhebung mit der finanziellen Belastung vieler Familien. Lebensmittel, Mieten, Energie, Mobilität und Schulbedarf haben die Haushaltskassen in den vergangenen Jahren stark beansprucht. Das Kindergeld soll deshalb stärker dazu beitragen, laufende Kosten für Kinder abzufedern.
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Es ist damit eine Leistung, die sowohl Familien mit niedrigen als auch mit mittleren und höheren Einkommen erreicht. Entscheidend ist, dass ein Anspruch nach den geltenden Kindergeldregeln besteht.
Die Leistung wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Zuständig ist meistens die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Wer bereits Kindergeld erhält, musste schon bei früheren Erhöhungen keinen neuen Antrag stellen.
Beschluss ist noch kein fertiges GesetzWichtig ist die Unterscheidung zwischen politischer Einigung und endgültiger Gesetzeslage. Die Koalition kann sich auf eine Erhöhung verständigen, die praktische Umsetzung muss aber noch rechtlich abgesichert werden. Dafür braucht es ein Gesetzgebungsverfahren mit konkreten Beträgen und Startterminen.
Für Eltern bedeutet das: Der angekündigte Betrag von 272 Euro ist nach aktuellem Stand eine Planung, keine bereits ausgezahlte Summe. Erst wenn die gesetzliche Grundlage beschlossen und verkündet ist, steht verbindlich fest, wann die Familienkasse den höheren Betrag überweist. Bis dahin gilt der aktuelle Betrag von 259 Euro pro Kind und Monat.
So könnte die Erhöhung aussehen Jahr Geplanter oder geltender Betrag pro Kind und Monat 2026 259 Euro 2027 Erhöhung geplant, genaue gesetzliche Ausgestaltung noch abzuwarten 2028 voraussichtlich 272 EuroDie Tabelle zeigt, dass die Erhöhung nicht als einmaliger Sprung beschrieben wird, sondern als Anpassung in zwei Schritten. Für Familien ist deshalb besonders wichtig, welche Beträge für 2027 und 2028 im Gesetz am Ende genau stehen. Auch der Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung muss noch eindeutig geregelt werden.
Was Familien konkret davon hättenBei einem Kind würde die geplante Erhöhung auf 272 Euro monatlich 13 Euro mehr im Monat bringen. Das klingt zunächst überschaubar, summiert sich aber über das Jahr. Viele Familien nutzen das Kindergeld für Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren.
Dazu gehören Kleidung, Essen, Schulmaterial, Monatskarten, Vereinsbeiträge oder digitale Lernmittel. Gerade mit älteren Kindern steigen viele Kosten, weil Fahrten, Freizeit, Technik und Ausbildung teurer werden. Die Erhöhung kann diese Belastungen nicht vollständig ausgleichen, aber sie schafft etwas mehr Spielraum.
Für Alleinerziehende kann die Anpassung besonders wichtig sein. Sie tragen viele Kosten allein und können Ausgaben oft nicht innerhalb eines zweiten Einkommens auffangen. Auch Familien mit drei oder mehr Kindern profitieren stärker, weil der Betrag für jedes Kind gezahlt wird.
Was bei Grundsicherung und Kinderzuschlag zu beachten istFür Familien mit Grundsicherungsleistungen ist die Erhöhung nicht automatisch ein zusätzliches Plus im Haushalt. Kindergeld wird bei vielen Sozialleistungen als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Dadurch kann eine höhere Kindergeldzahlung teilweise oder vollständig mit anderen Leistungen verrechnet werden.
Das ist für Familien oft schwer nachvollziehbar. Auf dem Konto kann zwar mehr Kindergeld eingehen, gleichzeitig kann aber der Anspruch auf andere Leistungen sinken. Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Leistungsbescheid.
Auch beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld kann Einkommen eine Bedeutung haben. Familien sollten nach einer gesetzlichen Änderung prüfen, ob sich Folgeberechnungen verändern. Wer unsicher ist, sollte Bescheide genau lesen und Fristen beachten.
Automatisches Kindergeld soll Familien zusätzlich entlastenNeben der geplanten Erhöhung arbeitet die Bundesregierung an einer weiteren Veränderung. Das Kindergeld soll nach der Geburt eines Kindes künftig einfacher und teilweise ohne klassischen Antrag ausgezahlt werden. Ziel ist, Eltern nach der Geburt von Behördenaufwand zu entlasten.
Nach den bisherigen Plänen soll die Umstellung schrittweise erfolgen. Für Familien wäre das eine praktische Verbesserung, weil Nachweise und Formulare weniger Zeit kosten würden. Gerade in den ersten Wochen nach einer Geburt kann ein vereinfachtes Verfahren spürbar helfen.
Die finanzielle Erhöhung und das einfachere Verfahren sind jedoch zwei unterschiedliche Punkte. Die eine Änderung betrifft die Höhe der Zahlung. Die andere betrifft den Weg, wie Familien an das Geld kommen.
Warum die Erhöhung allein viele Probleme nicht löstDie geplante Kindergelderhöhung wird Familien entlasten, aber sie löst nicht alle finanziellen Probleme. Wohnkosten, Kita-Gebühren, Nachhilfe, Lebensmittel und Mobilität bleiben für viele Haushalte teuer. Besonders in Großstädten reicht ein kleines Plus beim Kindergeld oft nicht aus, um steigende Fixkosten auszugleichen.
Sozialverbände weisen seit Jahren darauf hin, dass Kinderarmut nicht allein über das Kindergeld bekämpft werden kann. Entscheidend sind auch bezahlbarer Wohnraum, gute Betreuungsangebote, faire Löhne und zielgenaue Hilfen für einkommensarme Haushalte. Die Kindergelderhöhung ist deshalb eher ein Baustein als eine umfassende Lösung.
Was Eltern jetzt tun solltenEltern müssen wegen der politischen Einigung zunächst keinen neuen Antrag stellen. Wer bereits Kindergeld bekommt, sollte aber spätere Mitteilungen der Familienkasse aufmerksam prüfen. Sobald die Erhöhung gesetzlich umgesetzt ist, dürfte die Auszahlung wie bei früheren Anpassungen automatisch erfolgen.
Wer noch kein Kindergeld beantragt hat, sollte den Antrag nicht aufschieben. Der Anspruch kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend geltend gemacht werden, dennoch ist eine zügige Antragstellung sinnvoll. Besonders bei volljährigen Kindern in Ausbildung, Studium oder Übergangszeiten sollten Nachweise rechtzeitig eingereicht werden.
Beispiel aus der PraxisEine Familie mit zwei Kindern erhält derzeit 518 Euro Kindergeld im Monat. Steigt der Betrag später auf 272 Euro pro Kind, wären es 544 Euro monatlich. Die Familie hätte damit 26 Euro mehr pro Monat zur Verfügung.
Auf ein Jahr gerechnet ergibt das 312 Euro zusätzlich. Davon könnten etwa Schulmaterialien, Sportvereinsbeiträge oder ein Teil der Fahrtkosten bezahlt werden. Für Familien mit knapper Haushaltskasse ist das kein großer finanzieller Sprung, aber eine spürbare Entlastung im Alltag.
Fragen und Antworten zur Kindergelderhöhung Wie hoch ist das Kindergeld aktuell?Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind.
Auf welchen Betrag soll das Kindergeld steigen?Nach der politischen Einigung soll das Kindergeld voraussichtlich in zwei Schritten bis 2028 auf 272 Euro pro Kind und Monat steigen. Die genaue gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.
Müssen Eltern wegen der Erhöhung einen neuen Antrag stellen?Wer bereits Kindergeld erhält, muss nach bisheriger Praxis keinen neuen Antrag wegen einer allgemeinen Erhöhung stellen. Die Familienkasse passt laufende Zahlungen normalerweise automatisch an.
Profitieren Familien in der Grundsicherung vollständig von der Erhöhung?Nicht unbedingt. Kindergeld wird bei Grundsicherungsleistungen regelmäßig als Einkommen berücksichtigt. Dadurch kann eine Erhöhung mit anderen Leistungen verrechnet werden.
Gilt die Erhöhung für jedes Kind?Ja, das Kindergeld wird pro Kind gezahlt. Familien mit mehreren Kindern erhalten den Betrag entsprechend mehrfach.
Wann steht endgültig fest, wann das höhere Kindergeld ausgezahlt wird?Verbindlich ist der Zeitpunkt erst, wenn die gesetzliche Grundlage beschlossen ist. Bis dahin bleibt der aktuell geltende Betrag von 259 Euro pro Kind und Monat maßgeblich.
Der Beitrag Das Kindergeld soll um 156 Euro zusätzlich pro Kind erhöht werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die schönste Insel in Europa ist ideal für Rentner zum Leben
Griechenland gilt seit Jahren als Sehnsuchtsort für Menschen, die ihren Ruhestand in wärmerem Klima, mit mehr Gelassenheit und in einer Umgebung verbringen möchten, die Natur, Geschichte und Alltag miteinander verbindet. Besonders die Inseln stehen dabei im Blickpunkt, weil sie eine besondere Mischung aus Meer, gewachsenen Dorfgemeinschaften und vergleichsweise ruhigem Lebensrhythmus bieten.
Wer vom Rentnerparadies Griechenland spricht, meint jedoch nicht nur Postkartenmotive mit weißen Häusern, blauem Himmel und kleinen Häfen. Entscheidend ist die Frage, ob sich aus der Urlaubsidee ein tragfähiger Alltag entwickeln lässt. Genau hier zeigt sich, warum eine griechische Insel für viele Ruheständler mehr sein kann als ein saisonaler Zufluchtsort.
Dr. Utz Anhalt: Die besten 10 Orte für Rentnerinnen und Rentner Warum Griechenland im Ruhestand so attraktiv istGriechenland verbindet mediterranes Klima mit einer Lebensweise, die vielen älteren Menschen entgegenkommt. Die Winter sind in vielen Regionen milder als in Mitteleuropa, die Sommer lang und trocken, und das soziale Leben spielt sich oft im Freien ab. Für Rentner, die Wert auf Bewegung, Licht und Begegnungen legen, kann das den Alltag deutlich bereichern.
Hinzu kommt ein Lebensgefühl, das weniger von Hektik geprägt ist als in vielen Großstädten Nord- und Mitteleuropas. Auf den Inseln bestimmen Märkte, Tavernen, Spaziergänge am Meer und persönliche Kontakte häufig den Tagesrhythmus. Diese Atmosphäre kann besonders für Menschen attraktiv sein, die nach dem Berufsleben bewusst Abstand von Termindruck und urbaner Enge suchen.
Griechenland ist zugleich kein isoliertes Auswanderungsziel am Rand Europas. Das Land ist Mitglied der Europäischen Union, nutzt den Euro und ist für Bürger aus Deutschland, Österreich oder anderen EU-Staaten vergleichsweise unkompliziert erreichbar. Diese Nähe macht es leichter, familiäre Kontakte im Herkunftsland zu halten und dennoch einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen.
Die Insel als Rückzugsort: Nähe zur Natur und überschaubare StrukturenEine griechische Insel bietet Rentnern einen besonderen Vorteil: Sie ist überschaubar. Viele Orte sind klein genug, um schnell soziale Kontakte zu knüpfen, aber groß genug, um eine solide Alltagsversorgung zu bieten. Wer nicht vollständig abgeschieden leben möchte, sollte deshalb gezielt Inseln mit guter medizinischer Versorgung, Fährverbindungen und Einkaufsmöglichkeiten prüfen.
Kreta, Rhodos, Korfu oder auch Teile von Euböa zeigen, dass Inselalltag sehr unterschiedlich aussehen kann. Während manche Orte stark vom Tourismus geprägt sind, haben andere ganzjährig funktionierende Gemeinden. Für Rentner ist diese Unterscheidung wichtig, weil ein Dorf im August lebendig wirken kann, im Januar aber deutlich ruhiger sein kann.
Die Nähe zum Meer ist mehr als ein ästhetischer Vorteil. Spaziergänge an der Küste, regelmäßiges Schwimmen und eine mediterrane Ernährung können den Ruhestand aktiver machen. Trotzdem sollte niemand die Inselromantik mit völliger Sorglosigkeit verwechseln, denn Hitze, Entfernungen und saisonale Einschränkungen gehören ebenfalls zum Leben dazu.
Lebenshaltungskosten: günstiger, aber nicht überall billigGriechenland kann im Vergleich zu vielen westeuropäischen Ländern günstiger sein, doch die Unterschiede zwischen Regionen und Inseln sind erheblich. In touristisch stark nachgefragten Orten steigen Mieten und Immobilienpreise, besonders in Küstennähe. Wer langfristig bleiben möchte, sollte deshalb nicht nur nach Schönheit, sondern auch nach Stabilität der Kosten entscheiden.
Lebensmittel auf Wochenmärkten, lokale Produkte und einfache Tavernen können den Alltag bezahlbar machen. Importierte Waren, Energie, Mietwagen und Dienstleistungen in sehr touristischen Regionen können dagegen teuer sein. Ein realistischer Finanzplan sollte deshalb immer zwischen Nebensaison, Hochsaison und ganzjährigem Bedarf unterscheiden.
Bereich Worauf Rentner achten sollten Wohnen Mieten außerhalb direkter Strandlagen sind oft günstiger, doch Heizung, Klimaanlage und Bauzustand sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden. Gesundheit Die Nähe zu Ärzten, Apotheken, Kliniken und Fachärzten ist wichtiger als die Aussicht vom Balkon. Mobilität Viele Inselorte sind ohne Auto nur eingeschränkt erreichbar, besonders außerhalb der Saison. Alltag Ganzjährig geöffnete Supermärkte, Banken, Behörden und Handwerker erleichtern das Leben erheblich. Soziales Umfeld Eine lebendige Dorfgemeinschaft, Sprachkurse oder internationale Gruppen helfen bei der Eingewöhnung. Gesundheit und Versorgung: der wichtigste RealitätscheckFür Rentner ist die medizinische Versorgung einer der wichtigsten Punkte vor einem Umzug. In größeren Städten und auf großen Inseln gibt es Krankenhäuser, Fachärzte und private Gesundheitsangebote. Auf kleineren Inseln kann die Versorgung dagegen begrenzter sein, vor allem bei Notfällen oder speziellen Behandlungen.
EU-Rentner sollten vor einem dauerhaften Umzug klären, wie ihre Krankenversicherung in Griechenland abgesichert wird. Das S1-Formular kann für bestimmte Rentner relevant sein, wenn ein anderer EU-Staat für die Gesundheitskosten zuständig bleibt. Wer privat versichert ist, sollte schriftlich prüfen lassen, welche Leistungen bei dauerhaftem Aufenthalt in Griechenland gelten.
Auch die Pflegefrage darf nicht auf später verschoben werden. Ein Ort, der mit 68 Jahren ideal erscheint, kann mit 80 Jahren anstrengend werden, wenn Treppen, steile Wege oder fehlende Fachärzte den Alltag erschweren. Deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Barrierefreiheit, Erreichbarkeit und Unterstützung im Umfeld.
Aufenthalt und Bürokratie: EU-Bürger haben VorteileFür EU-Bürger ist ein dauerhafter Aufenthalt in Griechenland deutlich einfacher als für Menschen aus Drittstaaten. Dennoch bedeutet ein Umzug nicht, dass alle Formalitäten entfallen. Anmeldung, Steuerfragen, Krankenversicherung, Mietverträge und gegebenenfalls Fahrzeugfragen sollten sauber vorbereitet werden.
Wer aus einem Nicht-EU-Land kommt, muss andere Voraussetzungen erfüllen. Für finanziell unabhängige Personen gibt es Aufenthaltswege, die an Einkommen, Versicherungsschutz und weitere Nachweise gebunden sein können. In solchen Fällen ist fachkundige Beratung vor Ort sinnvoll, weil sich Anforderungen ändern können und Fehler später teuer werden.
Auch EU-Rentner sollten steuerliche Fragen nicht unterschätzen. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Griechenland verlegt, kann unter Umständen dort steuerlich ansässig werden. Griechenland bietet für bestimmte ausländische Rentenbezieher ein besonderes Steuermodell, doch die Details hängen von persönlicher Situation, Herkunftsland und Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Immobilie kaufen oder lieber mieten?Viele Rentner träumen vom eigenen Haus auf einer griechischen Insel. Der Kauf kann Sicherheit geben, aber er bindet Kapital und macht den Ortswechsel schwieriger. Wer Griechenland bisher nur aus dem Urlaub kennt, sollte zunächst mieten und alle Jahreszeiten erleben.
Gerade auf Inseln unterscheiden sich Sommer und Winter stark. Ein lebhafter Ort kann außerhalb der Saison still werden, während ein scheinbar abgelegenes Dorf durch gute Nachbarschaft ganzjährig lebenswert bleibt. Erst nach mehreren Monaten zeigt sich, ob ein Ort nicht nur schön, sondern auch alltagstauglich ist.
Beim Immobilienkauf sind unabhängige Prüfung, klare Eigentumsverhältnisse und eine saubere technische Begutachtung unverzichtbar. Alte Häuser können Charme haben, aber Sanierungen auf Inseln sind oft teurer und langsamer als erwartet. Auch Wasser, Zufahrt, Internet, Heizung und Klimatisierung sollten vor dem Kauf geprüft werden.
Sprache, Nachbarschaft und IntegrationEin Rentnerparadies entsteht nicht allein durch Sonne und Meer. Entscheidend ist, ob man sich im Alltag verständigen und Teil des örtlichen Lebens werden kann. Grundkenntnisse der griechischen Sprache öffnen Türen, auch wenn in touristischen Regionen oft Englisch gesprochen wird.
Viele Griechen begegnen älteren Menschen mit Respekt und Hilfsbereitschaft. Trotzdem sollten Zugezogene nicht erwarten, dass sich der neue Wohnort vollständig an ihre Gewohnheiten anpasst. Wer lokale Regeln, Ruhezeiten, Familienstrukturen und Behördenwege respektiert, wird meist schneller akzeptiert.
Internationale Gemeinschaften können den Einstieg erleichtern. Sie ersetzen jedoch nicht den Kontakt zur griechischen Nachbarschaft. Wer dauerhaft bleiben möchte, sollte beide Welten verbinden: vertraute Kontakte aus der eigenen Sprache und echte Teilnahme am Leben vor Ort.
Klima: Segen und Herausforderung zugleichDas mediterrane Klima ist für viele Rentner einer der stärksten Gründe für Griechenland. Mehr Licht, viele Tage im Freien und milde Übergangszeiten können das Wohlbefinden verbessern. Besonders Menschen, die kalte und dunkle Winter schlecht vertragen, empfinden den Süden oft als Entlastung.
Gleichzeitig werden die Sommer heißer und können für ältere Menschen belastend sein. Klimaanlage, gute Beschattung, Trinkwasser, medizinische Vorsorge und ein angepasster Tagesrhythmus sind deshalb keine Nebensachen. Ein Haus ohne ausreichenden Hitzeschutz kann im Juli und August schnell zur Belastung werden.
Auch Waldbrände, Wasserknappheit und extreme Wetterlagen sollten bei der Wahl des Wohnorts berücksichtigt werden. Eine schöne Lage am Hang oder in der Natur ist reizvoll, verlangt aber eine realistische Einschätzung von Risiken. Wer sorgfältig plant, kann viele Probleme vermeiden.
Für wen eignet sich Griechenland als Ruhesitz?Griechenland eignet sich besonders für Rentner, die Unabhängigkeit, Natur, soziale Offenheit und einen einfacheren Tagesrhythmus schätzen. Wer gerne draußen lebt, lokale Küche mag und sich auf neue Abläufe einstellen kann, findet auf einer Insel viele Vorzüge. Der Ruhestand kann dort aktiver, persönlicher und entspannter wirken.
Weniger geeignet ist ein Inselumzug für Menschen, die ständig schnelle Behördengänge, eine große Auswahl an Fachärzten oder urbane Infrastruktur erwarten. Auch wer ohne Auto nicht zurechtkommt oder große Hitze schlecht verträgt, sollte sehr sorgfältig auswählen. Griechenland ist kein perfekter Ort, sondern ein Land mit besonderen Stärken und klaren Herausforderungen.
Am sinnvollsten ist ein schrittweiser Übergang. Mehrere längere Aufenthalte außerhalb der Saison zeigen, ob der Traum auch im Alltag Bestand hat. Wer erst testet, dann plant und erst danach entscheidet, erhöht die Chance auf einen gelungenen Neustart erheblich.
Fazit: Griechenland kann ein Rentnerparadies sein, wenn der Alltag mitgedacht wirdDie schöne Insel in Griechenland kann für Rentner ein idealer Rückzugsort sein, wenn Wunschbild und Realität zusammenpassen. Meer, Klima, Gastfreundschaft und mediterrane Lebensart sprechen klar für das Land. Doch Gesundheit, Kosten, Bürokratie, Mobilität und Sommerhitze müssen ebenso ernst genommen werden.
Wer Griechenland nicht nur als Ferienziel betrachtet, sondern als künftigen Lebensmittelpunkt prüft, kann dort einen erfüllten Ruhestand verbringen. Der beste Weg führt über Geduld, gute Vorbereitung und mehrere Aufenthalte zu unterschiedlichen Jahreszeiten. Dann kann aus dem Traum vom Rentnerparadies Griechenland ein tragfähiger neuer Lebensabschnitt werden.
Fragen und Antworten zum Thema Ist Griechenland für Rentner wirklich günstiger als Deutschland?In vielen Bereichen kann Griechenland günstiger sein, besonders bei lokalen Lebensmitteln, einfachen Restaurants und Mieten außerhalb der stark touristischen Lagen. Allerdings können Energie, importierte Produkte, medizinische Zusatzleistungen und Immobilien in beliebten Küstenorten teuer sein. Ein genauer Vergleich hängt stark vom gewünschten Lebensstil und vom gewählten Ort ab.
Welche griechische Insel eignet sich besonders für Rentner?Große Inseln wie Kreta, Rhodos oder Korfu bieten oft bessere Infrastruktur als sehr kleine Inseln. Dort gibt es eher Krankenhäuser, Fachärzte, ganzjährig geöffnete Geschäfte und bessere Verkehrsverbindungen. Kleinere Inseln können ruhiger sein, verlangen aber mehr Kompromisse im Alltag.
Sollte man im Ruhestand in Griechenland kaufen oder mieten?Für den Anfang ist Mieten meist vernünftiger. So lässt sich prüfen, wie der Ort außerhalb der Urlaubssaison funktioniert und ob Klima, Nachbarschaft und Versorgung wirklich passen. Ein Kauf sollte erst erfolgen, wenn Lage, Eigentumsverhältnisse, Bauzustand und langfristige Lebensplanung geklärt sind.
Wie wichtig ist die Krankenversicherung beim Umzug nach Griechenland?Sie ist sehr wichtig, weil der Zugang zur Versorgung vor einem dauerhaften Aufenthalt geklärt sein muss. EU-Rentner sollten prüfen, ob ein S1-Formular erforderlich ist und welche Leistungen in Griechenland abgedeckt sind. Privatversicherte sollten sich die Auslandsgültigkeit ihrer Police schriftlich bestätigen lassen.
Kann man als Rentner ohne Griechischkenntnisse auf einer Insel leben?In touristischen Regionen ist der Alltag mit Englisch oft möglich. Dennoch erleichtern Griechischkenntnisse Behördengänge, Arztbesuche, Nachbarschaftskontakte und das tägliche Leben erheblich. Wer langfristig bleiben möchte, sollte zumindest einfache Gespräche führen können.
Was ist der wichtigste Rat vor einem Umzug nach Griechenland?Der wichtigste Rat lautet, den Alltag vor Ort zu testen. Ein Aufenthalt im Winter oder Frühling zeigt mehr über das echte Leben als ein Sommerurlaub. Wer Versorgung, Kosten, Wege, Klima und soziale Kontakte prüft, trifft eine deutlich sicherere Entscheidung.
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Unterlagen fehlen: Darf das Jobcenter Grundsicherung einfach ablehnen?
Fehlen beim Antrag auf Grundsicherungsgeld Kontoauszüge, Mietnachweise oder andere Unterlagen, darf das Jobcenter den Antrag nicht deshalb endgültig ablehnen. Es muss zunächst klären, welche Nachweise tatsächlich fehlen, den Antragsteller zur Mitwirkung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen.
Erst wenn der Betroffene trotz schriftlicher Belehrung nicht ausreichend mitwirkt und das Jobcenter deshalb den Anspruch nicht prüfen kann, darf es Leistungen ganz oder teilweise versagen.
Dabei macht das Gesetz einen wichtigen Unterschied zwischen einer Ablehnung und einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung.
Ein unvollständiger Antrag bleibt ein AntragDas Jobcenter darf einen Antrags nicht abweisen, nur weil Unterlagen fehlen. § 20 SGB X verpflichtet die Behörde zudem, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und auch Umstände zu berücksichtigen, die für den Antragsteller sprechen.
Wer Grundsicherungsgeld beantragt, sollte deshalb einen Antrag auch dann rechtzeitig stellen, wenn zum Beispiel noch eine Betriebskostenabrechnung, ein Kontoauszug oder eine Arbeitgeberbescheinigung fehlt.
Der fehlende Nachweis macht den Antrag nicht unwirksam. Das Jobcenter kann die Unterlagen anschließend anfordern.
Antragsteller müssen trotzdem mitwirkenDie Amtsermittlung entbindet Antragsteller allerdings nicht von Pflichten. Nach § 60 SGB I müssen sie leistungsrelevante Tatsachen angeben, erforderliche Beweismittel nennen und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorlegen.
Das sind zum Beispiel etwa Kontoauszüge, Nachweise über Einkommen und Vermögen, Mietunterlagen oder Bescheinigungen über Unterhaltszahlungen. Entscheidend ist, ob das Jobcenter die Informationen braucht, um den Anspruch zu prüfen.
Die Forderung muss mit dem Leistungsanspruch zusammenhängen, also die finanzielle Hilfebedürftigkeit belegen
Denkbeispiel: Simone aus Eckernförde fehlen KontoauszügeSimone aus Eckernförde beantragt Grundsicherungsgeld. Sie lebt allein und hat nach der Kündigung ihres letzten Jobs als Pflegehelferin nur sehr geringe finanzielle Rücklagen.
Mit dem Antrag reicht sie ihre die letzte Lohnabrechnung und den Nachweis über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses ein. Statt einer Kopie ihres Mietvertrags gibt sie selbst die Miethöhe an. Von ihrem Girokonto fehlen jedoch zwei Kontoauszüge. Simone hat sie beim Onlinebanking versehentlich nicht heruntergeladen.
Das Jobcenter darf ihren Antrag deshalb nicht endgültig ablehnen. Es kann Simone auffordern, die fehlenden Kontoauszüge nachzureichen. Kommt Simone dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach, prüft das Jobcenter den Antrag regulär weiter.
Wann darf das Jobcenter die Leistung vollständig versagen?§ 66 SGB I erlaubt eine vollständige oder teilweise Versagung, wenn der Antragsteller eine erforderliche Mitwirkung unterlässt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gerade wegen der fehlenden Mitwirkung ungeklärt bleiben.
Das Jobcenter muss vorher zwei wichtige Schritte einhalten: Es muss den Antragsteller schriftlich auf die möglichen Folgen hinweisen und ihm eine angemessene Frist geben, die fehlende Mitwirkung nachzuholen.
Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kommt eine Versagung in Betracht.
Das Gesetz schreibt außerdem nicht vor, dass das Jobcenter automatisch sämtliche Leistungen streichen muss. § 66 SGB I spricht ausdrücklich von einer ganzen oder teilweisen Versagung. Das Jobcenter muss deshalb prüfen, wie stark die fehlenden Informationen die Entscheidung tatsächlich verhindern.
Ein fehlendes Dokument rechtfertigt nicht automatisch null EuroAngenommen, Simone reicht zwar die Kontoauszüge ein, jedoch ihren Mietvertrag nicht rechtzeitig nach. Das Jobcenter kennt indessen bereits ihre Hilfebedürftigkeit und die übrigen Voraussetzungen.
Dann stellt sich die Frage, welche Anspruchsteile sich ohne den Mietnachweis tatsächlich nicht berechnen lassen. Eine vollständige Versagung darf nämlich nicht allein dazu dienen, Druckmittel auszuüben.
Die Versagung dient nicht als Strafe, sondern erfolgt, weil die Behörde die Voraussetzungen für den Anspruch aus den vorliegenden Unterlagen nicht prüfen kann.
Anders liegt der Fall, wenn Simone trotz Aufforderung überhaupt keine Nachweise über ihre Konten, ihr Einkommen oder ihr Vermögen vorlegt und das Jobcenter deshalb nicht feststellen kann, ob sie überhaupt hilfebedürftig ist. Dann kann die fehlende Mitwirkung den gesamten Anspruch betreffen.
Jobcenter muss konkret sagen, was fehltEine Aufforderung zur Mitwirkung sollte erkennen lassen, welche Unterlagen das Jobcenter benötigt. Eine bloße pauschale Aufforderung, „alle noch fehlenden Unterlagen“ einzureichen, reicht dafür nicht aus.
Wer eine Aufforderung erhält, sollte deshalb prüfen, welche Dokumente das Jobcenter konkret nennt, für welchen Zeitraum es sie verlangt und bis wann sie vorliegen sollen.
Kann der Antragsteller einen Nachweis nicht innerhalb der Frist beschaffen, sollte er das Jobcenter vor Fristablauf informieren und erklären, weshalb er mehr Zeit benötigt.
Auch die Mitwirkungspflicht hat GrenzenDas Jobcenter darf nicht unbegrenzt Unterlagen verlangen. § 65 SGB I setzt der Mitwirkung Grenzen.
Eine Mitwirkungspflicht entfällt, wenn der verlangte Aufwand außer Verhältnis zur Sozialleistung steht, ein wichtiger Grund gegen die Mitwirkung spricht oder sich der Leistungsträger die benötigten Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Antragsteller können deshalb nicht automatisch für jede Information aufwendige oder praktisch unmögliche Nachforschungen durchführen müssen.
Kann Simone beispielsweise eine Bescheinigung trotz nachweisbarer Bemühungen nicht beschaffen, sollte sie dem Jobcenter genau das mitteilen und belegen, welche Schritte sie bereits unternommen hat.
Das Jobcenter trägt ebenfalls Verantwortung für die AufklärungNach § 20 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen selbst. Sie muss alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen und darf sich nicht ausschließlich darauf zurückziehen, dass der Antragsteller bestimmte Unterlagen nicht eingereicht hat.
Das Jobcenter muss einem Antragsteller aber auch nicht Informationen hinterhertragen, die nur dieser ohne Weiteres liefern kann.
Beide Seiten tragen zur Aufklärung des Sachverhalts bei. Das Jobcenter ermittelt, der Antragsteller erfüllt seine gesetzliche Mitwirkungspflicht.
Vorläufige Bewilligung kommt nicht immer infrageLässt sich ein Anspruch noch nicht abschließend berechnen, kann § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung ermöglichen. Das gilt vor allem, wenn die Prüfung länger dauert, der Anspruch aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht oder nur die genaue Höhe offen ist.
Eine vorläufige Bewilligung rettet jedoch nicht jede unterlassene Mitwirkung. Hat der Antragsteller selbst zu verantworten, dass das Jobcenter nicht abschließend entscheiden kann, schließt § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung aus.
Wer Unterlagen beschaffen kann, sollte sie deshalb nicht mit dem Hinweis zurückhalten, das Jobcenter könne schließlich zunächst vorläufig zahlen.
Ablehnung und Versagung sind nicht dasselbeDieser Unterschied spielt in der Praxis eine große Rolle. Lehnt das Jobcenter einen Antrag in der Sache ab, kommt es zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Bei einer Versagung nach § 66 SGB I sagt das Jobcenter dagegen im Kern: Wir können den Anspruch wegen der fehlenden Mitwirkung nicht ausreichend prüfen und zahlen deshalb vorerst ganz oder teilweise nicht.
Was passiert, wenn Simone die Unterlagen später nachreicht?Reicht Simone die verlangten Unterlagen nach einem Versagen der Leistung doch noch ein, ist ihr Fall nicht verloren. § 67 SGB I regelt die nachgeholte Mitwirkung. Holt ein Antragsteller die Mitwirkung nach und hat einen Anspruch, kann die Behörde die zuvor versagten Leistungen nachträglich nachträglich erbringen.
Simone sollte fehlende Unterlagen deshalb auch nach einer Versagung schnell einreichen und eine erneute Entscheidung verlangen. § 67 SGB I formuliert eine Ermessensentscheidung. Deshalb sollte sie zugleich prüfen, ob sie gegen den Versagungsbescheid Widerspruch einlegen muss.
Gegen einen Versagungsbescheid können Betroffene vorgehenErhält ein Antragsteller einen Bescheid nach § 66 SGB I, sollte er zuerst prüfen, ob das Jobcenter die Mitwirkung überhaupt wirksam verlangt hat.
Waren die geforderten Unterlagen leistungsrelevant? Hat das Jobcenter konkret erklärt, was fehlt? Hat es eine angemessene Frist gesetzt? Enthielt die Aufforderung einen schriftlichen Hinweis auf die mögliche vollständige oder teilweise Versagung? Hat das Jobcenter die Grenzen der Mitwirkung berücksichtigt?
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lohnt sich ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid.
Fehlende Unterlagen sollten Betroffene nie ignorierenWer Unterlagen besitzt, sollte sie fristgerecht einreichen. Wer sie nicht besitzt, sollte erklären, warum sie fehlen. Wer mehr Zeit braucht, sollte eine Fristverlängerung verlangen.
Und wer die geforderten Informationen für unnötig oder unzumutbar hält, sollte dem Jobcenter dies begründen, statt einfach nicht zu reagieren.
So lässt sich eine vollständige Versagung oft vermeiden.
FAQ zu fehlenden Unterlagen beim Jobcenter Darf das Jobcenter meinen Antrag ablehnen, weil ein Dokument fehlt?Nicht automatisch. Das Jobcenter muss in der Regel zunächst die fehlende Mitwirkung verlangen und eine angemessene Frist setzen.
Kann das Jobcenter wegen fehlender Unterlagen alle Leistungen versagen?Ja, wenn die fehlenden Nachweise die Prüfung des gesamten Anspruchs erheblich verhindern und die Voraussetzungen des § 66 SGB I vorliegen. Eine vollständige Versagung darf aber nicht automatisch erfolgen.
Kann ich Unterlagen nach einem Versagungsbescheid noch nachreichen?Ja. § 67 SGB I ermöglicht bei nachgeholter Mitwirkung eine nachträgliche vollständige oder teilweise Leistung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
QuellenGesetze im Internet, § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung (Gesetze im Internet)
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Pflegebeitrag droht erneut steigen – Rentner wären besonders betroffen
Die soziale Pflegeversicherung steuert auf ein Milliardenloch zu. Für 2027 erwartet AOK-Bundesverbandschefin Carola Reimann ein Defizit von rund acht Milliarden Euro. Bleiben zusätzliche Bundesmittel oder andere wirksame Gegenmaßnahmen aus, drohen den Versicherten erneut höhere Pflegebeiträge.
Besonders Rentner würde ein Beitragssprung treffen, weil sie den Beitrag aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst tragen.
Das Finanzproblem erreicht inzwischen eine Größenordnung, die sich kaum noch mit kurzfristigen Darlehen überdecken lässt. Acht Milliarden Euro entsprechen mehr als einem Zehntel der jährlichen Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 70 Milliarden Euro.
Schon das Darlehen für 2026 reicht möglicherweise nichtDer Bund stützt die Pflegeversicherung 2026 mit einem Darlehen von 3,2 Milliarden Euro. Doch nach Einschätzung von Reimann könnte selbst dieses Geld vor Jahresende aufgebraucht sein.
Die Warnung kommt nicht überraschend. Der GKV-Spitzenverband meldete bereits für das erste Quartal 2026 ein Defizit von 667 Millionen Euro – trotz eines Darlehens von 800 Millionen Euro. Für das Gesamtjahr erwartet der Verband rund eine Milliarde Euro Minus. Gleichzeitig steigen die Einnahmen nach seiner Prognose um 7,7 Prozent, die Ausgaben jedoch um 9,1 Prozent.
Damit wächst die Lücke weiter. Kredite verschieben das Problem lediglich. Sie schaffen keine dauerhaft höheren Einnahmen.
2027 fehlen nach der neuen Prognose acht Milliarden EuroNoch im Frühjahr bewegten sich die Schätzungen etwas niedriger. Der GKV-Spitzenverband erwartete im Mai für 2027 einen Finanzierungsbedarf von mindestens sieben Milliarden Euro. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ging zusätzlich davon aus, dass die Pflegeversicherung ihre Finanzreserven wieder auffüllen muss.
Dadurch bezifferte der GKV-Spitzenverband den gesamten ungedeckten Finanzbedarf sogar auf rund zehn Milliarden Euro.
Die aktuelle AOK-Prognose nennt nun ein Defizit von rund acht Milliarden Euro für 2027. Die unterschiedlichen Beträge widersprechen sich nicht zwingend. Die Berechnungen beziehen neben dem laufenden Defizit auch notwendige Reserven und unterschiedliche Annahmen zur Reform ein.
Für Beitragszahler zählt vor allem eine Entwicklung: Ohne zusätzliche Einnahmen oder Ausgabenkürzungen fehlt der Pflegeversicherung 2027 Geld in Milliardenhöhe.
Wie stark könnten die Pflegebeiträge steigen?Eine konkrete Beitragserhöhung für 2027 steht derzeit nicht fest. Auch die acht Milliarden Euro bedeuten nicht automatisch einen bestimmten neuen Beitragssatz.
Eine überschlägige Rechnung zeigt allerdings die Größenordnung. Als der allgemeine Beitragssatz zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte stieg, erwartete die Bundesregierung daraus Mehreinnahmen von rund 3,7 Milliarden Euro pro Jahr. Rein rechnerisch entsprächen acht Milliarden Euro damit ungefähr 0,4 Beitragssatzpunkten.
Das ist keine Prognose für den tatsächlichen Beitragssatz. Steigende Löhne verändern die Einnahmen, eine Reform kann zusätzliche Gelder erschließen und der Bund könnte einen Teil der Kosten übernehmen. Das Rechenbeispiel zeigt aber, warum die Warnung vor steigenden Beiträgen ernst ist.
Der Pflegebeitrag liegt bereits bei 3,6 ProzentSeit Januar 2025 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon außerhalb Sachsens grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent.
Kinderlose Versicherte zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Für sie beträgt der Beitrag damit 4,2 Prozent. Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren erhalten dagegen weitere Abschläge.
Erst 2023 hatte der Gesetzgeber den allgemeinen Beitrag um 0,35 Prozentpunkte erhöht. Anfang 2025 folgte der nächste Anstieg um 0,2 Prozentpunkte. Eine erneute Anhebung 2027 wäre damit bereits der dritte größere Beitragsschritt innerhalb weniger Jahre.
Rentner trifft eine Erhöhung besonders direktFür Rentner fällt die Rechnung anders aus als für Arbeitnehmer. Bei Beschäftigten übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrags. Rentner tragen dagegen den Pflegebeitrag aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst.
Bei einer gesetzlichen Bruttorente von beispielsweise 1.800 Euro kostet ein Pflegebeitrag von 3,6 Prozent derzeit 64,80 Euro monatlich. Würde der allgemeine Satz rein beispielhaft um 0,4 Prozentpunkte auf 4,0 Prozent steigen, wären es 72 Euro. Die Nettorente würde damit um weitere 7,20 Euro monatlich sinken.
Bei 2.500 Euro Bruttorente würde dieselbe hypothetische Erhöhung zusätzliche zehn Euro im Monat kosten. Kinderlose Rentner müssten zusätzlich den Kinderlosenzuschlag berücksichtigen. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass Rentner ihren Pflegeversicherungsbeitrag allein tragen.
Auch Gutverdiener sollen nach bisherigen Reformplänen mehr zahlenDie Bundesregierung hatte bereits mit dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes versucht, neue Einnahmequellen zu erschließen. Eine zentrale Maßnahme betrifft die Beitragsbemessungsgrenze.
Nach dem Referentenentwurf soll die Pflegeversicherung ab 2027 nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung verwenden. Stattdessen soll die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich werden.
Dadurch würden vor allem Beschäftigte mit höheren Einkommen auf einen größeren Teil ihres Gehalts Pflegebeiträge zahlen.
Der bisherige Referentenentwurf sieht zudem vor, den Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte anzuheben. Diese Änderungen zeigen: Selbst wenn der allgemeine Beitragssatz stabil bliebe, könnten bestimmte Versicherte stärker belastet werden.
Diese Änderungen stehen noch nicht endgültig festDas Bundesgesundheitsministerium bezeichnet die veröffentlichten Regelungen weiterhin als Referentenentwurf. Versicherte können deshalb noch nicht davon ausgehen, dass sämtliche vorgesehenen Änderungen 2027 tatsächlich in dieser Form gelten. Das weitere Gesetzgebungsverfahren kann einzelne Punkte verändern oder streichen.
Fest steht dagegen die finanzielle Ausgangslage. Die Pflegeversicherung benötigt kurzfristig zusätzliche Einnahmen, geringere Ausgaben oder höhere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
Warum steigen die Ausgaben so stark?Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst stärker als lange erwartet. Das Bundesgesundheitsministerium nennt inzwischen mehr als sechs Millionen Pflegebedürftige. Zugleich steigen die Löhne der Pflegekräfte und damit die Kosten der ambulanten und stationären Versorgung.
Hinzu kommt das Alter der Bevölkerung. Nach Angaben des Ministeriums kamen 1998 noch 29 Beitragszahlende auf einen Leistungsempfänger. 2025 waren es nur noch zehn.
Damit wachsen die Ausgaben strukturell schneller, während sich die Finanzierung weiterhin vor allem auf Beiträge aus Arbeitsentgelt, Renten und anderen beitragspflichtigen Einnahmen stützt.
AOK fordert Steuergeld statt höherer BeiträgeReimann fordert deshalb, Aufgaben, die der gesamten Gesellschaft zugutekommen, nicht länger allein aus Beiträgen der Pflegeversicherten zu finanzieren.
Dazu zählen aus Sicht der AOK insbesondere die Rentenbeiträge für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen. Der GKV-Spitzenverband bezifferte diese Ausgaben für 2026 auf rund 5,4 Milliarden Euro und erwartet für 2027 etwa 5,9 Milliarden Euro. Würde der Bund diese Kosten vollständig übernehmen, würde das die Pflegeversicherung erheblich entlasten.
Außerdem fordert die AOK einen Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung. Reimann begründet dies damit, dass Versicherte der privaten Pflegeversicherung im Durchschnitt weniger Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Einen solchen Ausgleich hat die Politik bislang jedoch nicht beschlossen.
Auch fünf Milliarden Euro aus der Corona-Zeit stehen im StreitEin weiterer Konflikt betrifft Kosten aus der Corona-Pandemie. Die gesetzlichen Pflegekassen mussten damals zahlreiche staatlich veranlasste Maßnahmen finanzieren.
Die AOK fordert vom Bund deshalb rund fünf Milliarden Euro zurück. Würde der Bund diese Summe erstatten, könnte das einen erheblichen Teil der aktuellen Finanzlücke abfedern. Die Forderung löst das langfristige Problem steigender Pflegeausgaben allerdings nicht.
Beitragserhöhung ist also noch nicht beschlossenVersicherte sollten die Acht-Milliarden-Prognose nicht mit einer bereits beschlossenen Beitragserhöhung gleichsetzen. Die AOK warnt vielmehr davor, dass höhere Beiträge kaum zu vermeiden sind, falls Politik und Bund die Finanzierungslücke nicht anderweitig schließen.
Die nächsten Entscheidungen sind deshalb für Arbeitnehmer und Rentner finanziell entscheidend. Schon wenige Zehntelprozentpunkte wirken sich bei Millionen Versicherten jeden Monat auf Gehalt oder Rente aus.
FAQ: Steigen die Pflegebeiträge Steigt der Pflegebeitrag 2027 sicher?Nein. Eine weitere allgemeine Beitragserhöhung steht noch nicht fest. Ohne zusätzliche Finanzierung warnt die AOK jedoch ausdrücklich vor höheren Beitragssätzen.
Wie hoch ist der Pflegebeitrag derzeit?Der allgemeine Satz beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen grundsätzlich 4,2 Prozent. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren können niedrigere Sätze zahlen.
Warum trifft eine Beitragserhöhung Rentner stärker?Rentner tragen den Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst. Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag dagegen grundsätzlich mit ihrem Arbeitgeber.
QuellenAOK-Bundesverband, Stellungnahmen zur Finanzierung und zum Pflegeneuordnungsgesetz (AOK)
Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesgesundheitsministerium)
Deutsche Rentenversicherung, Beiträge zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner (Deutsche Rentenversicherung)
GKV-Spitzenverband, Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung 2026/2027 (GKV-Spitzenverband)
ZDFheute, „Pflegeversicherung: AOK warnt vor Acht-Milliarden-Loch“, 25.08.2026 (ZDFheute)
Der Beitrag Pflegebeitrag droht erneut steigen – Rentner wären besonders betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
45-Regel bei der Rente: Nachzahlung ist nur vor 45 möglich
Viele Versicherte beschäftigen sich erst wenige Jahre vor dem Ruhestand ausführlich mit ihrem Rentenkonto. Für eine besondere Nachzahlung kann es dann bereits zu spät sein: Beiträge für bestimmte Schul- und Studienzeiten müssen grundsätzlich vor dem 45. Geburtstag beantragt werden.
Die Regel betrifft jedoch nicht sämtliche freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um nicht berücksichtigte Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Welche Schul- und Studienzeiten bereits berücksichtigt werdenDer Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule kann ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeit im Rentenkonto gespeichert werden. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können berücksichtigt werden, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre.
Für diese Anrechnungszeiten müssen keine Beiträge gezahlt worden sein. Sie können beispielsweise bei der Wartezeit von 35 Jahren helfen, sofern Beginn und Ende der Ausbildung nachgewiesen werden.
Im Versicherungsverlauf erscheinen solche Zeiten allerdings nicht immer automatisch. Versicherte sollten daher frühzeitig eine Kontenklärung durchführen und fehlende Rentenzeiten nachweisen.
Für diese Ausbildungszeiten ist eine Nachzahlung möglichDie Nachzahlung nach § 207 SGB VI ist nur für schulische Ausbildungszeiten vorgesehen, die nicht bereits als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Außerdem dürfen die betreffenden Monate noch nicht mit Pflichtbeiträgen oder anderen Beiträgen belegt sein.
Ausbildungszeit Nachzahlung grundsätzlich möglich? Voraussetzung Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Geburtstag Ja Der Monat ist noch nicht mit Beiträgen belegt Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeit ab 17 oberhalb der Acht-Jahres-Grenze Ja Keine Anerkennung als Anrechnungszeit und keine vorhandenen Beiträge Weitere Immatrikulation nach der Abschlussprüfung bis zum Semesterende Ja Keine anderweitige rentenrechtliche Belegung Promotionsstudium nach Prüfung oder Staatsexamen Ja Der Zeitraum zählt nicht als Anrechnungszeit Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium Ja Keine Anrechnungszeit und keine vorhandenen Beiträge Bereits anerkannte Anrechnungszeit Nein Für denselben Monat ist diese Nachzahlung nicht vorgesehen Monat mit Pflicht- oder freiwilligem Beitrag Nein Eine erneute Belegung ist ausgeschlossenOb ein Studium besonders lange gedauert hat, reicht allein noch nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung prüft für jeden einzelnen Kalendermonat, ob bereits eine Anrechnungszeit oder eine Beitragszeit vorhanden ist.
Der Antrag muss vor dem 45. Geburtstag gestellt werdenNach dem Wortlaut des § 207 SGB VI kann der Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Praktisch bedeutet das, dass der Antrag vor dem 45. Geburtstag bei der Rentenversicherung eingegangen sein sollte.
Innerhalb der Frist muss zunächst der Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung kann anschließend Teilzahlungen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen.
Wer kurz vor dem 45. Geburtstag steht, sollte deshalb nicht erst auf den Abschluss einer längeren Beratung warten. Der fristwahrende Antrag kann gestellt werden, während fehlende Unterlagen anschließend nachgereicht werden.
Nach dem 45. Geburtstag gibt es nur enge AusnahmenDas Gesetz nennt eine Ausnahme für Menschen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden und anschließend nachversichert werden. Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn jemand aus einer Beschäftigung ausscheidet, für die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestand.
In diesen Fällen kann der Antrag noch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung beziehungsweise nach dem Wegfall der Befreiung gestellt werden. Eine gewöhnliche verspätete Kontenklärung, Unkenntnis der Vorschrift oder ein erst später entdecktes Zeugnis verlängert die Altersgrenze dagegen grundsätzlich nicht.
Wer bereits älter als 45 Jahre ist, sollte die Möglichkeit dennoch prüfen lassen, wenn zuvor beispielsweise ein Beamtenverhältnis, eine berufsständische Versorgung oder eine andere Befreiung von der Versicherungspflicht bestand. Ohne eine solche besondere Ausgangslage bleibt die Frist regelmäßig geschlossen.
So hoch kann die Nachzahlung 2026 seinDie Beitragshöhe kann für jeden zugelassenen Monat innerhalb der gesetzlichen Spanne gewählt werden. Nach den aktuellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung gelten 2026 folgende Werte:
Wert 2026 Betrag Mindestbeitrag je nachzahlbarem Monat 112,16 Euro Höchstbeitrag je nachzahlbarem Monat 1.571,70 Euro Mindestbeitrag für zwölf Monate 1.345,92 Euro Höchstbeitrag für zwölf Monate 18.860,40 Euro Zusätzliche Monatsrente je 1.000 Euro Einzahlung rund 4,40 Euro bruttoBei einer genehmigten Teilzahlung gelten für die jeweilige Rate die Beitragssätze des tatsächlichen Zahlungsjahres. Spätere Raten können deshalb teurer werden, wenn Mindest- oder Höchstbeitrag steigen.
Ein höherer Beitrag erzeugt nicht mehr Versicherungsmonate. Sowohl der Mindestbeitrag als auch der Höchstbeitrag belegen jeweils nur einen Monat; die Höhe der Einzahlung beeinflusst vor allem den späteren Rentenbetrag.
Nachzahlungen können wichtige Wartezeiten auffüllenNachgezahlte Beiträge können bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden. Das kann den Zugang zu einer Altersrente oder zu bestimmten Rehabilitationsleistungen erleichtern.
Bei bereits anerkannten Schul- und Studienzeiten ist zu beachten, dass diese Anrechnungszeiten ohnehin für die 35 Jahre zählen können. Einen zusätzlichen Versicherungsmonat bringt die Nachzahlung daher nur für Ausbildungszeiten, die bislang gerade nicht berücksichtigt werden.
Auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können freiwillige Beiträge berücksichtigt werden. Dafür müssen jedoch mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung oder vergleichbaren Pflichtbeitragszeiten vorhanden sein.
Ob die Zahlung tatsächlich einen früheren Rentenbeginn ermöglicht, hängt somit vom gesamten Versicherungsverlauf ab. Einen Überblick über die unterschiedlichen Voraussetzungen bietet der Beitrag Rente vor 67: Welche Altersrente 2026 möglich ist.
Freiwillige Beiträge ersetzen nicht jeden RentenschutzEine Nachzahlung kann Versicherungsmonate schaffen und die Altersrente erhöhen. Sie ersetzt aber normalerweise nicht die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, die etwa für eine Erwerbsminderungsrente innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt werden.
Versicherte sollten deshalb nicht allein aus der Zahl der neu belegten Monate auf einen umfassenden Schutz schließen. Vor der Zahlung empfiehlt sich eine schriftliche Auskunft darüber, welche konkrete Wartezeit durch die Nachzahlung erfüllt oder verbessert wird.
Besonders wertvoll kann die Zahlung sein, wenn nur wenige Monate für einen Rentenanspruch fehlen. In einem solchen Fall kann der Nutzen deutlich über der reinen Erhöhung der Monatsrente liegen.
Wann sich die Nachzahlung rechnen kannNach der Faustformel der Rentenversicherung erhöhen 1.000 Euro Einzahlung im Jahr 2026 die spätere Monatsrente um rund 4,40 Euro brutto. Ohne Rentenanpassungen, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wäre der eingezahlte Betrag nach ungefähr 19 Jahren Rentenbezug rechnerisch zurückgeflossen.
Diese einfache Rechnung bildet den tatsächlichen Nutzen nur teilweise ab. Gesetzliche Renten werden regelmäßig angepasst, während das eingezahlte Geld nicht mehr frei verfügbar ist und bis zum Rentenbeginn auch nicht anderweitig angelegt werden kann.
Hinzu kommen die persönliche Lebenserwartung, die steuerliche Situation und mögliche Auswirkungen auf eine spätere Hinterbliebenenrente. Wer bereits ausreichend Versicherungszeiten besitzt, sollte daher die erwartete Rentensteigerung mit anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge vergleichen.
Beiträge können steuerlich berücksichtigt werdenNachzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung können grundsätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wie hoch die tatsächliche Entlastung ausfällt, hängt vom Einkommen, den bereits gezahlten Rentenbeiträgen und den geltenden steuerlichen Höchstbeträgen ab.
Bei einer Verteilung über mehrere Jahre kann sich die steuerliche Wirkung ebenfalls verteilen. Für die Steuer zählt regelmäßig das Jahr, in dem die jeweilige Rate tatsächlich gezahlt wurde.
Vor einer hohen Einmalzahlung kann deshalb eine steuerliche Beratung sinnvoll sein. Weitere Angaben zu den Beitragssätzen enthält der Beitrag Freiwillige Rentenbeiträge 2026: So viel muss gezahlt werden.
Nicht mit Ausgleichszahlungen ab 50 verwechselnDie Altersgrenze von 45 Jahren gilt nur für die Nachzahlung nicht berücksichtigter Ausbildungszeiten. Sie bedeutet nicht, dass Menschen nach ihrem 45. Geburtstag überhaupt keine zusätzlichen Zahlungen mehr an die Rentenversicherung leisten dürfen.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Beiträge zahlen, um Abschläge einer geplanten vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge beruhen auf einer anderen Vorschrift.
Eine solche Zahlung schließt nicht nachträglich die Ausbildungsmonate, für die die Frist nach § 207 SGB VI abgelaufen ist. Beide Verfahren sollten daher klar voneinander getrennt werden.
So wird die Nachzahlung beantragtAm Anfang steht der vollständige Versicherungsverlauf. Daraus muss hervorgehen, welche Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten bereits anerkannt wurden und an welchen Stellen noch unbelegte Monate vorhanden sind.
Als Nachweise kommen Schulzeugnisse, Studienbücher, Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen sowie Abschlusszeugnisse infrage. Bei fehlenden Unterlagen können Schulen, Hochschulen oder Archive möglicherweise Ersatzbescheinigungen ausstellen.
Für die Nachzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0080 bereit. Der Antrag kann auch elektronisch eingereicht werden.
Vor der Überweisung sollte die Entscheidung der Rentenversicherung abgewartet werden. Darin wird festgelegt, für welche Monate Beiträge gezahlt werden dürfen und welche Zahlungsspanne gilt.
Beispiel aus der PraxisLena ist 44 Jahre alt und lässt ihren Versicherungsverlauf prüfen. Dabei stellt die Rentenversicherung fest, dass zwölf Schulmonate zwischen ihrem 16. und 17. Geburtstag sowie sechs Monate ihres langen Studiums weder als Anrechnungszeit anerkannt noch mit Beiträgen belegt sind.
Sie darf daher für insgesamt 18 Monate Beiträge nachzahlen. Entscheidet sie sich 2026 für den Mindestbeitrag von 112,16 Euro, zahlt sie insgesamt 2.018,88 Euro.
Nach der aktuellen DRV-Faustformel erhöht sich ihre spätere Bruttorente dadurch um rund 8,88 Euro im Monat. Zugleich gewinnt sie 18 Beitragsmonate, die ihr bei einer noch nicht erfüllten Wartezeit helfen können.
Lena stellt den Antrag mehrere Monate vor ihrem 45. Geburtstag. Ob sie den Betrag vollständig einzahlt, entscheidet sie erst nach einer individuellen Berechnung der Rentenversicherung und einer Prüfung ihrer finanziellen Rücklagen.
Der Beitrag 45-Regel bei der Rente: Nachzahlung ist nur vor 45 möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Steuerpflicht für Rentner seit 1. Juli 2026 – Neue Tabelle
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das eine spürbare Verbesserung beim monatlichen Einkommen. Gleichzeitig wächst aber die Zahl der Fälle, in denen eine Rente steuerlich relevant wird. Damit wird aus einer erfreulichen Anpassung für manche Haushalte auch ein Thema für das Finanzamt.
Die Diskussion ist nicht neu, gewinnt durch jede Rentenanpassung aber neue Dynamik. Der Grund dafür liegt im Zusammenspiel aus steigenden Renten, einem festen steuerfreien Rentenanteil und dem allgemeinen Einkommensteuerrecht. Wer bisher knapp unter der steuerlichen Grenze lag, kann durch die Erhöhung darüber rutschen. Das bedeutet nicht automatisch eine hohe Steuerlast, oft aber zumindest die Pflicht, die eigene Situation genau zu prüfen.
Warum eine höhere Rente schneller in die Steuerpflicht führtBei gesetzlichen Renten gilt seit Jahren die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Ein Teil der Rente bleibt steuerfrei, der andere Teil ist steuerpflichtig.
Wie hoch dieser steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 neu in Rente geht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent seiner Rente versteuern, 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei.
Bei älteren Bestandsrenten liegt der individuell festgelegte steuerfreie Betrag zwar oft günstiger. Allerdings bleibt dieser Betrag in Euro grundsätzlich festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen werden deshalb im Ergebnis fast vollständig steuerlich wirksam.
Genau an dieser Stelle entsteht für viele Rentner das Problem: Nicht die Erstbewilligung der Rente, sondern die laufenden Anpassungen schieben das Einkommen Schritt für Schritt näher an die Steuergrenze.
Der Grundfreibetrag schützt, aber nicht unbegrenztAuch im Jahr 2026 bleibt ein Teil des Einkommens steuerfrei. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt laut Bundesfinanzministerium auf 12.348 Euro. Diese Anhebung dämpft zwar die Wirkung der Rentenerhöhung. Sie verhindert aber nicht in jedem Fall, dass Rentner mit höheren Bezügen oder zusätzlichen Einkünften erstmals steuerpflichtig werden.
Entscheidend ist außerdem, dass für die Steuer nicht nur die monatliche Bruttorente zählt. Hinzu kommen je nach Lebenslage weitere Einnahmen, etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Witwenrenten oder Kapitalerträge. Wer mehrere Einkommensquellen hat, erreicht die steuerliche Schwelle deutlich schneller. Deshalb kann selbst eine moderat wirkende Rentenerhöhung am Ende spürbare Folgen haben.
Steuerpflicht für Rentner ab 1. Juli 2026 – wen es betreffen kann Situation Wann Steuerpflicht nach der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2026 näher rücken kann Neurentner mit Rentenbeginn 2026, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.700 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.225 Euro Monatsbruttorente im vollen Jahresniveau. Hintergrund ist, dass 2026 bei Neurentnern 84 Prozent der Rente steuerpflichtig sind. Neurentner mit Rentenbeginn 2025, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.788 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.232 Euro Monatsbruttorente. Hier liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 Prozent. Neurentner mit Rentenbeginn 2024, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 14.877 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.240 Euro Monatsbruttorente. In diesem Jahrgang sind 83 Prozent der Rente steuerpflichtig. Rentner mit Rentenbeginn 2022 oder 2023, alleinstehend, nur gesetzliche Rente Ab etwa 15.059 Euro Jahresbruttorente beziehungsweise rund 1.255 Euro Monatsbruttorente. Bei diesen Jahrgängen liegt der steuerpflichtige Anteil bei 82 Prozent. Bestandsrentner mit früherem Rentenbeginn Hier gibt es keine einheitliche starre Grenze. Der persönliche steuerfreie Rentenbetrag wurde im zweiten Rentenjahr in Euro festgesetzt und bleibt dauerhaft gleich, deshalb wirken spätere Rentenerhöhungen oft fast vollständig steuerlich mit. Rentner mit zusätzlicher Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen Dann kann die Steuerpflicht schon bei deutlich niedrigeren gesetzlichen Renten eintreten. Schon kleinere Zusatzeinnahmen reichen oft aus, um über den steuerlich freien Bereich zu kommen. Verheiratete Rentner ohne weitere Einkünfte Die Schwelle liegt zusammen betrachtet meist höher als bei Alleinstehenden, weil der Grundfreibetrag für beide gilt. Eine pauschale Monatsgrenze ist aber auch hier schwierig, weil Rentenbeginn, Freibeträge und weitere Einnahmen mitentscheiden. Wichtig für das Steuerjahr 2026 Die Rentenerhöhung greift erst ab Juli 2026. Deshalb ist die Wirkung im Steuerjahr 2026 oft noch etwas geringer als in einem vollen Folgejahr, weil nur das zweite Halbjahr mit dem höheren Rentenwert eingeht. Wichtig für die Praxis Steuerpflicht heißt nicht automatisch hohe Steuerzahlung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abziehbare Ausgaben können die tatsächliche Belastung spürbar senken.Für eine Faustregel gilt: Alleinstehende Neurentner des Jahres 2026 kommen bei einer reinen gesetzlichen Bruttorente ab rund 1.225 Euro im Monat in einen Bereich, in dem eine Steuerpflicht geprüft werden sollte. Bei Bestandsrentnern ist die Lage individueller, weil der persönliche Rentenfreibetrag aus den früheren Jahren weiterläuft. Wer neben der gesetzlichen Rente noch andere Einnahmen hat, sollte deutlich früher rechnen.
Was die Erhöhung im Juli 2026 konkret bedeutetDie Rentenanpassung von 4,24 Prozent betrifft rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Für viele ergibt sich daraus ein monatliches Plus, das im Alltag willkommen ist. Steuerlich ist die Wirkung jedoch ambivalent, weil die höheren Zahlbeträge nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Je knapper der bisherige Abstand zur steuerlichen Grenze war, desto eher wird aus dem Rentenplus ein Auslöser für neue Pflichten.
Eine pauschale Aussage, ab welcher Rentenhöhe nun jeder Steuern zahlen muss, ist nicht seriös. Dafür sind die Unterschiede zwischen Bestandsrentnern, Neurentnern und Menschen mit Nebeneinkünften zu groß.
Hinzu kommen abzugsfähige Ausgaben, etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb ist nicht jeder, der künftig eine Steuererklärung abgeben muss, am Ende tatsächlich mit einer hohen Nachzahlung konfrontiert.
Tausende neue SteuerfälleDass Rentenerhöhungen regelmäßig neue Steuerfälle auslösen, ist belegt. Für die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 verwies beispielsweise “Finanztip” unter Berufung auf Angaben des Bundesfinanzministeriums darauf, dass 114.000 Rentnerinnen und Rentner neu steuer- und damit abgabepflichtig wurden.
Zugleich fielen damals allerdings auch 244.000 Personen wieder aus der Steuerpflicht heraus, weil der Grundfreibetrag deutlich angehoben wurde.
Für die Rentenanpassung 2026 liegt derzeit keine offiziell breit kommunizierte Gesamtzahl vor, wie viele Menschen neu steuerpflichtig werden. Die Überschrift, dass es „Tausende“ treffen kann, ist vor diesem Hintergrund dennoch nachvollziehbar.
Die Erfahrung aus den Vorjahren zeigt, dass schon vergleichsweise kleine Veränderungen bei Renten und Freibeträgen eine große Zahl von Einzelfällen betreffen können. Wer nahe an der steuerlichen Grenze liegt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die eigene Situation unverändert bleibt.
Besonders aufmerksam sollten diese Rentner seinGenau hinsehen sollten vor allem Ruheständler, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einnahmen haben. Das gilt für Betriebsrentner ebenso wie für Menschen mit Einnahmen aus Vermietung oder einem Nebenjob. Auch verheiratete Paare sollten ihre Lage gemeinsam betrachten, weil die Besteuerung im Zusammenspiel mit dem gewählten Verfahren andere Ergebnisse bringen kann.
Bei Witwen- und Erwerbsminderungsrenten lohnt sich ebenfalls eine genaue Prüfung, weil mehrere Leistungen zusammenlaufen können.
Wichtig: Nicht jeder neue Steuerfall ist automatisch ein finanzieller Nachteil. In vielen Fällen geht es zunächst darum, überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Erst danach zeigt sich, ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind und in welcher Höhe. Wer Unterlagen geordnet bereithält, vermeidet dabei unnötigen Stress.
Was Rentner jetzt tun solltenSinnvoll ist es, die eigene Jahresbruttorente nach der Juli-Erhöhung einmal überschlägig durchzurechnen. Danach sollte geprüft werden, wann der Rentenbeginn war und welcher steuerfreie Rentenanteil damals festgelegt wurde.
Anschließend kommen weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen hinzu. Schon diese einfache Vorprüfung gibt oft ein recht zuverlässiges Bild, ob Handlungsbedarf besteht.
Wer unsicher ist, sollte nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten. Unterstützung gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern oder den Finanzämtern, wenn es um allgemeine Fragen geht. Auch Informationsmaterial der Deutschen Rentenversicherung hilft, die Systematik zu verstehen. Gerade für ältere Menschen, die bisher nie eine Steuererklärung abgegeben haben, ist eine frühe Klärung oft die beste Lösung.
Überblick: Wovon die Steuerpflicht in der Rente abhängt Faktor Bedeutung für die Besteuerung Jahr des Rentenbeginns Davon hängt ab, welcher Anteil der Rente dauerhaft steuerfrei bleibt und welcher versteuert werden muss. Rentenerhöhungen Spätere Anpassungen erhöhen bei vielen Bestandsrenten den steuerlich relevanten Teil besonders stark. Grundfreibetrag Er schützt das Existenzminimum, reicht aber nicht immer aus, wenn die Rente und weitere Einkünfte steigen. Weitere Einkünfte Betriebsrenten, Mieten, Kapitalerträge oder Nebenverdienste können die Steuerpflicht beschleunigen. Abziehbare Ausgaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Posten können die steuerliche Belastung mindern. Beispiel aus der PraxisEin Rentner bezieht seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente und bekommt zusätzlich eine kleine Betriebsrente. Durch die Erhöhung zum 1. Juli 2026 steigt seine gesetzliche Monatsrente spürbar an, während der einmal festgelegte steuerfreie Rentenbetrag unverändert bleibt.
Zusammen mit der Betriebsrente überschreitet sein zu berücksichtigendes Einkommen nun erstmals die Grenze, bei der eine Steuererklärung notwendig wird. Am Ende fällt die tatsächliche Steuer zwar überschaubar aus, doch ohne Prüfung hätte er die neue Pflicht leicht übersehen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, Meldung vom 5. März 2026, Bundesfinanzministerium: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, Stand 30. Dezember 2025.
Deutsche Rentenversicherung: „Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, Meldung vom 16. Februar 2026.
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Rente 63 endet: Das passiert jetzt mit der Rente für Schwerbehinderte
Die Bundesregierung will die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen und den frühesten Rentenbeginn für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre verschieben. Viele Menschen mit Schwerbehinderung befürchten deshalb, dass auch ihr besonderer Rentenzugang wegfällt.
Zwar ist noch nichts beschlossen, aber vollständige Entwarnung wäre dennoch verfrüht. Im Bericht der Alterssicherungskommission findet sich zusätzlich die Empfehlung, spätere Anhebungen der Altersgrenzen auf alle Altersrenten zu übertragen.
Unter der „Rente mit 63“ werden verschiedene Renten vermischtDer Ausdruck „Rente mit 63“ ist keine eindeutige gesetzliche Bezeichnung. Er wird sowohl für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte als auch für die Altersrente für langjährig Versicherte verwendet.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus und wird ohne Abschlag gezahlt. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 beginnt sie nach geltendem Recht allerdings erst mit 65 Jahren und nicht mehr mit 63.
Daneben gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann derzeit ab 63 Jahren beansprucht werden, verursacht bei den Jahrgängen ab 1964 aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine dritte Rentenart. Für sie gelten andere Voraussetzungen, andere Altersgrenzen und ein eigener höchstmöglicher Abschlag.
Rentenkommission empfiehlt das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 JahrenDie Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Darin empfiehlt sie ausdrücklich, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Außerdem soll die vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren künftig frühestens mit 64 statt mit 63 Jahren beginnen. Ausführliche Hintergründe zu diesem Vorschlag enthält der Beitrag „Neue Rente mit 63 erst ab 64 Jahren“.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Vorschläge vollständig und zügig umzusetzen. Nach ihrem Überblick zur Rentenreform soll das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Ein verabschiedetes Gesetz mit Stichtagen und Übergangsvorschriften liegt bisher jedoch nicht vor. Auch die Frage, welche Jahrgänge zuerst betroffen sein werden, ist noch offen.
Die Schwerbehindertenrente ist eine eigene AltersrenteDie offizielle Bezeichnung lautet „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Ihre gesetzlichen Grundlagen stehen für die jüngeren Jahrgänge in § 37 SGB VI und für ältere Jahrgänge mit Übergangsregelungen in § 236a SGB VI.
Für einen Anspruch muss zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bestehen. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht nicht aus.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre Wartezeit erfüllt sein. Berücksichtigt werden nicht nur Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, sondern beispielsweise auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindererziehung, häuslicher Pflege, Ausbildung oder freiwilligen Beiträgen.
Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen. Fällt der GdB später unter 50, bleibt eine bereits bewilligte Altersrente nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich bestehen.
Diese Altersgrenzen gelten derzeitFür Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 Jahren möglich.
Für jeden Monat, den die Rente vor dem abschlagsfreien Termin beginnt, werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei einer Vorziehung um 36 Monate ergibt sich der Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen. Er verschwindet nicht, wenn die versicherte Person später das 65. oder 67. Lebensjahr erreicht.
Eine Übersicht nach Jahrgängen und Geburtsmonaten bietet der Beitrag „Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte ab 2026: Mit und ohne Abschlag“.
Die drei Rentenarten im Vergleich Rentenart Voraussetzungen Frühester Beginn für Jahrgang 1964 und jünger Abschlagsfreier Beginn nach heutigem Recht Vorschlag der Kommission Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre 63 Jahre Persönliche Regelaltersgrenze, regelmäßig 67 Jahre Frühester Beginn soll auf 64 Jahre steigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre 65 Jahre 65 Jahre Soll abgeschafft und durch andere Schutzregeln ersetzt werden Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre mit Abschlägen 65 Jahre Keine ausdrückliche Abschaffung; spätere Altersgrenzen könnten nach 2031 steigen Regelaltersrente Fünf Jahre Wartezeit Regelaltersgrenze 67 Jahre Nach 2031 an die Lebenserwartung koppeln Die Abschaffung nach 45 Jahren erfasst die Schwerbehindertenrente nicht unmittelbarDie Empfehlung zur Abschaffung richtet sich ausdrücklich gegen den abschlagsfreien Zugang allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren. Die Schwerbehindertenrente knüpft dagegen an einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das jeweilige Lebensalter an.
Eine Abschaffung der 45-Jahre-Rente lässt deshalb § 37 SGB VI zunächst unberührt. Wer die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, verliert diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wegfallen sollte.
Auch die geplante unmittelbare Anhebung von 63 auf 64 Jahre betrifft nach dem Wortlaut der Empfehlung zunächst die Altersrente für langjährig Versicherte. Daraus wird nicht automatisch ein Rentenbeginn ab 63 statt bisher 62 für schwerbehinderte Menschen.
Für Menschen mit GdB 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren gilt damit weiterhin: Nach heutigem Recht ist ein Beginn ab 62 Jahren mit Abschlägen oder ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich.
Trotzdem enthält der Bericht ein Risiko für spätere JahrgängeIm vollständigen Bericht der Alterssicherungskommission steht, dass spätere parallele Altersgrenzenerhöhungen für alle Altersrenten gelten sollen. Diese Formulierung kann auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfassen.
Die Kommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach der verwendeten Modellrechnung könnte sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Wird diese Erhöhung auf sämtliche Altersrenten übertragen, könnte der abschlagsfreie Beginn der Schwerbehindertenrente beispielsweise von 65 auf 65 Jahre und sechs Monate steigen. Der frühestmögliche Beginn mit Abschlägen könnte entsprechend von 62 auf 62 Jahre und sechs Monate verschoben werden.
Dabei handelt es sich bisher nur um eine mögliche Folge der Kommissionsempfehlung. Ob die Schwerbehindertenrente tatsächlich einbezogen wird, welche Jahrgänge betroffen wären und welche Schutzfristen gelten, muss der angekündigte Gesetzentwurf beantworten.
Keine sofortige Erhöhung von 62 auf 63 Jahre empfohlenDie beiden zeitlichen Ebenen der Reform müssen getrennt werden. Die zeitnahe Erhöhung von 63 auf 64 Jahren betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren.
Eine sofortige Anhebung des frühesten Beginns der Schwerbehindertenrente von 62 auf 63 Jahre verlangt der Bericht nicht ausdrücklich. Für diese Rentenart geht es vielmehr um die spätere parallele Verschiebung, wenn auch die Regelaltersgrenze nach 2031 weiter steigt.
Daher wäre die Aussage, die Schwerbehindertenrente werde zusammen mit der „Rente mit 63“ abgeschafft, falsch. Ebenso ungenau wäre aber die Behauptung, die geplante Rentenreform könne die Schwerbehindertenrente überhaupt nicht verändern.
Was passiert, wenn Schwerbehinderte auch 45 Jahre erreichen?Manche Versicherte erfüllen sowohl die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente als auch die 45-jährige Wartezeit für besonders langjährig Versicherte. In diesem Fall können bislang mehrere Rentenarten zur Auswahl stehen.
Die Voraussetzungen lassen sich jedoch nicht miteinander verbinden. Wer mit 62 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, erhält sie nicht deshalb abschlagsfrei, weil zusätzlich 45 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Das wurde auch gerichtlich bestätigt. Der Beitrag „Trotz 45 Versicherungsjahren Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlag“ erläutert, warum die Rentenversicherung die Abschläge nicht nachträglich streichen muss.
Fällt die 45-Jahre-Rente künftig weg, kann die Schwerbehindertenrente für diese Versicherten besonders wichtig werden. Sie könnte dann weiterhin einen abschlagsfreien Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ermöglichen, sofern der Gesetzgeber diese Altersgrenze schützt.
Was eine neue Schutzrente ändern könnteDie Kommission will die bisherige 45-Jahre-Rente nicht ersatzlos streichen. Vorgeschlagen wird eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler, die ihren zuletzt über längere Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Diese neue Möglichkeit soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Vorgesehen ist ein abschlagsfreier Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze sowie ein um weitere drei Jahre vorgezogener Beginn mit Abschlägen.
Anders als bei der Schwerbehindertenrente soll nicht zwingend ein GdB von 50 erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, deren Voraussetzungen noch gesetzlich festgelegt werden müssten.
Für Menschen mit GdB 30 oder 40 könnte das einen neuen Zugang eröffnen. Für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung sollte die neue Schutzrente die bestehende Altersrente allerdings nicht verschlechtern oder durch eine zusätzliche Gesundheitsprüfung ersetzen.
Laufende Schwerbehindertenrenten sind nicht gefährdetWer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits bezieht, muss nicht befürchten, aufgrund einer späteren Anhebung des Zugangsalters wieder aus der Rente zu fallen. Neue Altersgrenzen betreffen den Zugang zu einer Rente und können einen bereits erfolgten Rentenbeginn nicht nach hinten verschieben.
Auch der bisher berechnete Abschlag ändert sich nicht allein aufgrund einer späteren Reform. Er bleibt in der festgesetzten Höhe bestehen.
Anders sieht es bei Menschen aus, die ihren Rentenantrag erst in einigen Jahren stellen wollen. Für sie können neue Stichtage und Übergangsregeln darüber entscheiden, ob noch das bisherige oder bereits das neue Recht gilt.
Vertrauensschutz wird für rentennahe Jahrgänge besonders wichtigRentenreformen enthalten häufig Übergangsvorschriften, damit Menschen kurz vor dem geplanten Ruhestand nicht kurzfristig ihre gesamte Lebensplanung ändern müssen. Welche Jahrgänge bei der neuen Reform geschützt werden, steht noch nicht fest.
Die Kommission verlangt für die geplante Anhebung der Regelaltersgrenze einen Vorlauf von fünf Jahren. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist jedoch gesondert zu klären, ob derselbe Zeitplan gilt und ob bereits anerkannte Schwerbehinderungen besonders berücksichtigt werden.
Das betrifft vor allem Menschen, die Altersteilzeit, einen Aufhebungsvertrag oder das Ende ihres Arbeitsverhältnisses auf einen bestimmten Rentenbeginn abgestimmt haben. Sie sollten keine endgültige Entscheidung treffen, bevor der Gesetzentwurf und die Übergangsvorschriften bekannt sind.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenVersicherte sollten zunächst eine aktuelle Rentenauskunft anfordern und prüfen, ob die 35-jährige Wartezeit vollständig erfasst ist. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege-, Krankheits-, Ausbildungs- oder Arbeitslosigkeitszeiten können den Rentenbeginn verzögern.
Ebenso wichtig ist der rechtzeitige Nachweis eines GdB von mindestens 50. Wer bisher lediglich einen GdB von 30 oder 40 besitzt und dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hat, kann prüfen lassen, ob ein Änderungsantrag sachlich begründet ist.
Vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Beginn einer Altersteilzeit sollten mehrere Rententermine berechnet werden. Sinnvoll sind eine Berechnung nach geltendem Recht und eine zweite Planung mit einem möglicherweise späteren Beginn.
Ein vorgezogener Antrag aus Sorge vor der Reform schützt nicht automatisch die heutige Rechtslage. Ausschlaggebend sind das beim Rentenbeginn geltende Gesetz und die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.
Praxisbeispiel: Schwerbehindertenrente bleibt, könnte aber später beginnenFrau M. ist 1975 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und wird die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Nach heutigem Recht kann sie mit 65 Jahren ohne Abschläge oder bereits mit 62 Jahren und einem Abschlag von höchstens 10,8 Prozent in Rente gehen.
Die Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren würde ihren Anspruch auf die Schwerbehindertenrente nicht beseitigen. Auch die direkte Anhebung der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre würde ihren frühesten Rentenbeginn nicht automatisch verändern.
Steigt die Regelaltersgrenze später auf 67 Jahre und sechs Monate und überträgt der Gesetzgeber die Erhöhung auf alle Altersrenten, könnte Frau M. möglicherweise erst mit 65 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei gehen. Ein vorgezogener Beginn wäre in diesem Modell ab 62 Jahren und sechs Monaten möglich.
Diese Termine sind lediglich eine Beispielrechnung. Erst das Gesetz kann bestimmen, ob Frau M.s Jahrgang betroffen ist und ob Übergangsregeln sie schützen.
Fazit: Kein Ende der Schwerbehindertenrente, aber mögliche spätere VerschiebungDie geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren bedeutet nicht das Ende der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Beide Leistungen beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und eigenständigen Vorschriften.
Auch die geplante Erhöhung des frühesten Rentenbeginns von 63 auf 64 Jahre erfasst die Schwerbehindertenrente nicht unmittelbar. Nach geltendem Recht bleiben für die Jahrgänge ab 1964 die Altersgrenzen von 62 Jahren mit Abschlägen und 65 Jahren ohne Abschläge bestehen.
Das Risiko liegt in einem anderen Teil der Reform. Die Kommission möchte spätere Anhebungen der Regelaltersgrenze grundsätzlich auf alle Altersrenten übertragen, sodass auch schwerbehinderte Menschen nach 2031 länger warten könnten.
Ob es dazu kommt, entscheidet der angekündigte Gesetzentwurf. Bis dieser vorliegt, gibt es weder einen verbindlichen neuen Rentenbeginn noch sicher benannte betroffene Jahrgänge.
Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente Wird die Schwerbehindertenrente zusammen mit der „Rente mit 63“ abgeschafft?Nein. Die Kommission empfiehlt keine Abschaffung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Streichung betrifft die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Können schwerbehinderte Menschen weiterhin mit 62 Jahren in Rente gehen?Nach geltendem Recht ja. Für Jahrgänge ab 1964 ist ein Beginn mit 62 Jahren und einem dauerhaften Abschlag von höchstens 10,8 Prozent möglich.
Wird der abschlagsfreie Beginn sofort von 65 auf 66 Jahre erhöht?Nein. Eine solche Erhöhung ist weder beschlossen noch ausdrücklich für die nahe Zukunft empfohlen. Nach 2031 könnten die Altersgrenzen jedoch schrittweise steigen, wenn die Empfehlung auf alle Altersrenten übertragen wird.
Reichen ein GdB von 30 oder 40 und eine Gleichstellung aus?Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss zum Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Eine Gleichstellung betrifft vor allem den Schutz im Arbeitsleben und ersetzt den Schwerbehindertenstatus für diese Rente nicht.
Wird die Schwerbehindertenrente mit 45 Versicherungsjahren automatisch abschlagsfrei?Nein. Beginnt die Schwerbehindertenrente vor der abschlagsfreien Altersgrenze, entstehen auch bei 45 Versicherungsjahren Abschläge. Die Voraussetzungen verschiedener Rentenarten werden nicht miteinander vermischt.
Sollten Betroffene jetzt vorsorglich ihre Rente beantragen?Ein vorsorglicher Antrag sichert die bisherige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht. Betroffene sollten ihre Rentenauskunft, den Versicherungsverlauf und den GdB prüfen sowie den angekündigten Gesetzentwurf abwarten.
Der Beitrag Rente 63 endet: Das passiert jetzt mit der Rente für Schwerbehinderte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Abfindung nach Kündigung: So hoch muss die Abfindung 2026 sein
Nach einer Kündigung rechnen viele Beschäftigte mit einer Abfindung. Das deutsche Arbeitsrecht kennt jedoch keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Verlust des Arbeitsplatzes automatisch mit einer Geldzahlung ausgeglichen werden muss.
Auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter oder eine betriebsbedingte Kündigung begründen für sich allein noch keinen Anspruch. Eine Abfindung muss sich vielmehr aus einem Gesetz, einem Sozialplan, einem Vertrag, einer verbindlichen Zusage oder einer gerichtlichen Einigung ergeben.
Das Kündigungsschutzgesetz schützt zunächst den ArbeitsplatzEine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
Das Gericht spricht daher nicht automatisch eine Abfindung zu, nur weil der Arbeitgeber fehlerhaft gekündigt hat.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren dennoch mit einer Zahlung. Arbeitgeber bieten Geld an, um das Risiko einer Weiterbeschäftigung, rückständiger Lohnzahlungen und eines langwierigen Prozesses zu vermeiden.
In diesen Fällen kann eine Abfindung verlangt werdenEin einklagbarer Anspruch besteht nur, wenn eine konkrete Rechtsgrundlage vorhanden ist. Die folgende Tabelle zeigt die häufigsten Fälle.
Grundlage Wann entsteht der Anspruch? Wie wird die Abfindung bestimmt? § 1a Kündigungsschutzgesetz Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hin und der Beschäftigte erhebt innerhalb von drei Wochen keine Klage. 0,5 Bruttomonatsverdienste je Beschäftigungsjahr Gerichtliche Auflösung nach §§ 9 und 10 KSchG Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam, löst das Arbeitsverhältnis aber auf Antrag auf, weil eine Fortsetzung nicht zumutbar erscheint. Festsetzung durch das Gericht, regelmäßig höchstens 12 Monatsverdienste, in besonderen Fällen bis zu 15 oder 18 Sozialplan Ein Sozialplan sieht bei einer Betriebsänderung, Stilllegung oder einem Personalabbau Zahlungen für bestimmte Beschäftigte vor. Nach der im Sozialplan vereinbarten Berechnung Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG Der Arbeitgeber weicht ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab oder führt eine Betriebsänderung durch, ohne zuvor einen Interessenausgleich versucht zu haben. Festsetzung durch das Arbeitsgericht unter entsprechender Anwendung von § 10 KSchG Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung Die Vereinbarung verspricht bei bestimmten Kündigungen oder beim Ausscheiden eine Abfindung. Nach der vereinbarten Höhe oder Berechnungsformel Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich Arbeitgeber und Beschäftigter einigen sich verbindlich auf die Beendigung gegen Zahlung. Frei verhandelbar, soweit keine besonderen Grenzen eingreifen Der gesetzliche Anspruch bei betriebsbedingter KündigungDer bekannteste gesetzliche Anspruch steht in § 1a Kündigungsschutzgesetz. Er entsteht jedoch nicht bei jeder betriebsbedingten Kündigung.
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben erklären, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird. Zusätzlich muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann.
Fehlt dieser Hinweis, entsteht aus § 1a KSchG kein Anspruch. Eine mündliche Aussage des Vorgesetzten, man werde „über Geld sprechen“, genügt ebenso wenig wie eine allgemeine Formulierung über mögliche Abfindungsverhandlungen.
Der Beschäftigte darf innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erheben. Wer Klage einreicht, entscheidet sich gegen das gesetzliche Abfindungsmodell und kann nicht sicher darauf vertrauen, die Klage später zurückzunehmen und trotzdem die angebotene Zahlung zu erhalten.
Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin sollten das Kündigungsschreiben und der Nachweis über den Zugang sorgfältig aufbewahrt werden.
So wird die Abfindung nach § 1a KSchG berechnetDie gesetzliche Berechnung lautet: ein halber Bruttomonatsverdienst für jedes volle Beschäftigungsjahr. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
Bei einem Bruttomonatsverdienst von 4.000 Euro und einer Beschäftigungszeit von elf Jahren und acht Monaten werden zwölf Jahre berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Abfindung von 24.000 Euro.
Zum Monatsverdienst gehören nach § 10 KSchG die Geld- und Sachbezüge, die bei der regelmäßigen Arbeitszeit im Monat der Beendigung zustehen. Schwankende Vergütungsbestandteile, Boni, Dienstwagen oder Provisionen können deshalb eine genauere Berechnung erforderlich machen.
Die Formel von 0,5 Monatsverdiensten ist außerhalb von § 1a KSchG keine allgemeine Vorgabe. Sie wird zwar häufig als Ausgangspunkt für Vergleiche verwendet, begründet aber ohne weitere Vereinbarung keinen Zahlungsanspruch.
So hoch muss die Abfindung nach Kündigung seinDie Tabelle nutzt die gesetzliche Berechnung nach § 1a KSchG: Bruttomonatsverdienst × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Außerhalb dieses gesetzlichen Anspruchs dient die Formel lediglich als Verhandlungswert.
Betriebszugehörigkeit Abfindungsfaktor Bei 3.000 € brutto Bei 4.000 € brutto Bei 5.000 € brutto 1 Jahr 0,5 Monatsgehälter 1.500 € 2.000 € 2.500 € 2 Jahre 1 Monatsgehalt 3.000 € 4.000 € 5.000 € 3 Jahre 1,5 Monatsgehälter 4.500 € 6.000 € 7.500 € 4 Jahre 2 Monatsgehälter 6.000 € 8.000 € 10.000 € 5 Jahre 2,5 Monatsgehälter 7.500 € 10.000 € 12.500 € 6 Jahre 3 Monatsgehälter 9.000 € 12.000 € 15.000 € 7 Jahre 3,5 Monatsgehälter 10.500 € 14.000 € 17.500 € 8 Jahre 4 Monatsgehälter 12.000 € 16.000 € 20.000 € 9 Jahre 4,5 Monatsgehälter 13.500 € 18.000 € 22.500 € 10 Jahre 5 Monatsgehälter 15.000 € 20.000 € 25.000 € 12 Jahre 6 Monatsgehälter 18.000 € 24.000 € 30.000 € 15 Jahre 7,5 Monatsgehälter 22.500 € 30.000 € 37.500 € 20 Jahre 10 Monatsgehälter 30.000 € 40.000 € 50.000 € 25 Jahre 12,5 Monatsgehälter 37.500 € 50.000 € 62.500 € 30 Jahre 15 Monatsgehälter 45.000 € 60.000 € 75.000 €Bei § 1a KSchG wird eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs zusätzlichen Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Aus zehn Jahren und sieben Monaten werden daher elf Jahre, während zehn Jahre und sechs Monate noch nicht aufgerundet werden.
Die tatsächliche Abfindung kann bei einem Vergleich erheblich niedriger oder höher ausfallen. Einfluss haben unter anderem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der besondere Kündigungsschutz, mögliche Formfehler und das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Einigung.
Ein Sozialplan kann einen verbindlichen Anspruch schaffenBei größeren Umstrukturierungen kann ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter Sozialplan Abfindungen vorsehen. Beschäftigte müssen dann nicht erst individuell mit dem Arbeitgeber über das „Ob“ der Zahlung verhandeln.
Ob jemand erfasst wird, hängt von den Bestimmungen des Sozialplans ab. Dort können Beschäftigungsdauer, Bruttoverdienst, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Teilweise enthalten Sozialpläne Ausschlussregeln für Beschäftigte, die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot ablehnen, selbst kündigen oder unmittelbar in den Ruhestand wechseln können. Vor einer Entscheidung sollte deshalb der vollständige Text des Sozialplans geprüft werden.
Eine Zahlung aus einem Sozialplan kann außerdem auf eine anderweitig vereinbarte Abfindung angerechnet werden. Ein mehrfacher Anspruch bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche Beträge nebeneinander ausgezahlt werden müssen.
Nachteilsausgleich bei Fehlern des ArbeitgebersEin zusätzlicher Anspruch kann nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz entstehen. Die Vorschrift betrifft Betriebe, in denen der Arbeitgeber bei einer geplanten Betriebsänderung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet.
Weicht das Unternehmen ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab und werden dadurch Beschäftigte entlassen, können diese auf Abfindung klagen. Entsprechendes gilt, wenn eine Betriebsänderung umgesetzt wird, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Der Nachteilsausgleich ist vom normalen Sozialplananspruch zu unterscheiden. Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen oder Zahlungen angerechnet werden, hängt vom Einzelfall und den getroffenen Vereinbarungen ab.
Eine gerichtliche Auflösung bleibt die AusnahmeNach § 9 KSchG kann das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Dafür muss eine Partei einen entsprechenden Antrag stellen.
Beantragt der Beschäftigte die Auflösung, muss ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Eine verständliche Enttäuschung über die Kündigung oder die übliche Belastung durch den Prozess reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Auch der Arbeitgeber kann unter engen Voraussetzungen einen Auflösungsantrag stellen. Er muss Tatsachen vortragen, die eine weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.
Die Höhe bestimmt das Gericht nach § 10 KSchG. Vorgesehen sind grundsätzlich bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren und besonders langjährig beschäftigten Arbeitnehmern unter weiteren Voraussetzungen bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
Die meisten Abfindungen entstehen durch einen VergleichIn der arbeitsgerichtlichen Praxis werden Abfindungen häufig in einem Vergleich vereinbart. Der Anspruch entsteht dann erst durch die protokollierte Einigung und nicht bereits mit Ausspruch der Kündigung.
Die Zahlung ist der Preis für die Beendigung des Rechtsstreits und die rechtssichere Trennung. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, den Prozess zu verlieren, desto eher wird er zu einer höheren Zahlung bereit sein.
Bedeutsam können Fehler bei der Sozialauswahl, eine fehlende Betriebsratsanhörung, nicht beachtete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, unklare Kündigungsgründe oder ein besonderer Kündigungsschutz sein. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Ein Vergleich kann neben der Abfindung weitere Punkte regeln. Dazu gehören das Beendigungsdatum, die Freistellung, Resturlaub, Überstunden, ein Arbeitszeugnis, offene Vergütung und die Rückgabe von Firmeneigentum.
Ein Aufhebungsvertrag begründet den Anspruch erst durch die UnterschriftBietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, besteht vor der Annahme normalerweise noch kein Anspruch. Erst der schriftlich geschlossene Vertrag verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung.
Vor der Unterschrift sollten der genaue Bruttobetrag, die Fälligkeit und das Beendigungsdatum feststehen. Ebenso wichtig sind Regelungen für den Fall, dass der Arbeitgeber vor Auszahlung insolvent wird oder der Beschäftigte bereits eine neue Stelle findet.
Formulierungen wie „bis zu 20.000 Euro“ oder „nach betrieblicher Möglichkeit“ können später zu Streit führen. Sicherer ist ein eindeutig bestimmter Betrag mit einem festen Zahlungstermin.
Die Dreiwochenfrist entscheidet über die VerhandlungspositionWer eine Kündigung angreifen möchte, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam.
Die Frist läuft nicht erst ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens, beispielsweise mit der Übergabe oder dem Einwurf in den Briefkasten.
Auch laufende Gespräche über eine Abfindung stoppen die Klagefrist nicht. Eine mündliche Ankündigung des Arbeitgebers, man werde sich schon einigen, sollte daher nicht als Grund genommen werden, die Frist verstreichen zu lassen.
Anders liegt der Fall bei einem eindeutigen Angebot nach § 1a KSchG. Dann muss der Beschäftigte abwägen, ob er die fest zugesagte Abfindung nimmt oder die Kündigung gerichtlich angreift.
Der Kündigungsschutz beeinflusst die Höhe der VerhandlungDer allgemeine Kündigungsschutz gilt in der Regel nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung der Betriebsgröße anteilig berücksichtigt.
Greift das Kündigungsschutzgesetz, benötigt der Arbeitgeber einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Fehler können die Kündigung unwirksam machen und damit die Bereitschaft zu einer Einigung erhöhen.
In Kleinbetrieben entsteht daraus kein automatischer Zahlungsanspruch. Dennoch können eine fehlende Schriftform, eine falsche Kündigungsfrist, Diskriminierung, Sittenwidrigkeit oder ein besonderer Kündigungsschutz Ansatzpunkte für eine rechtliche Prüfung liefern.
Auch während der Probezeit gibt es keine automatische Abfindung. Eine Zahlung ist aber möglich, wenn sie vertraglich zugesagt, ausgehandelt oder zur Beendigung eines Rechtsstreits vereinbart wird.
Abfindung und Arbeitslosengeld sind getrennt zu prüfenEine Abfindung wird nicht einfach Euro für Euro vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Probleme können jedoch entstehen, wenn der Beschäftigte durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag selbst an der Beendigung mitgewirkt hat.
Dann kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III drohen. Wird das Arbeitsverhältnis zusätzlich vor dem Ablauf der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet, kann der Leistungsanspruch nach § 158 SGB III zunächst ruhen.
Sperrzeit und Ruhenszeit beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen. Der ausführliche Beitrag über Abfindung, Sperrzeit und Ruhen beim Arbeitslosengeld erklärt die Unterschiede anhand einer Berechnung.
Bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG entsteht regelmäßig keine Sperrzeit allein deshalb, weil der Beschäftigte auf eine Klage verzichtet. Bei einem Aufhebungsvertrag muss dagegen geprüft werden, ob eine konkret angekündigte Kündigung ohnehin erfolgt wäre und ob die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindern. Das zeigt auch die Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung.
Auf die Abfindung fallen Steuern anEine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist dagegen regelmäßig kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Unter den Voraussetzungen des § 34 Einkommensteuergesetz kann die sogenannte Fünftelregelung die steuerliche Belastung abmildern. Die Zahlung wird dabei nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt, sondern lediglich mit einer besonderen Methode besteuert.
Seit 2025 wird diese Ermäßigung nicht mehr vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewendet. Betroffene müssen den Vorteil über die Einkommensteuererklärung erhalten, wie der Beitrag über die geänderte Fünftelregelung bei Abfindungen erläutert.
Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre kann die steuerliche Begünstigung gefährden. Vor der Vereinbarung des Auszahlungstermins kann deshalb eine steuerliche Berechnung sinnvoll sein.
Praxisbeispiel: Nur der schriftliche Hinweis schafft den AnspruchEine Arbeitnehmerin verdient monatlich 3.800 Euro brutto und ist seit neun Jahren im Unternehmen beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kündigt wegen des Wegfalls ihrer Abteilung und erklärt im Kündigungsschreiben ausdrücklich, dass sie bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung nach § 1a KSchG erhält.
Die Arbeitnehmerin lässt die Dreiwochenfrist verstreichen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann sie 17.100 Euro verlangen, denn die Berechnung lautet 3.800 Euro × 0,5 × 9 Beschäftigungsjahre.
Hätte der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben lediglich den Wegfall des Arbeitsplatzes genannt, wäre kein gesetzlicher Abfindungsanspruch entstanden. Die Arbeitnehmerin hätte dann innerhalb von drei Wochen klagen und eine Einigung aushandeln können, ohne einen bestimmten Betrag verlangen zu können.
Häufige Fragen und Antworten zur Abfindung 1. Besteht nach jeder Kündigung ein Anspruch auf Abfindung?Nein. Ein Anspruch besteht nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, eines Sozialplans, eines Tarif- oder Arbeitsvertrags, einer verbindlichen Zusage, eines gerichtlichen Urteils oder einer abgeschlossenen Vereinbarung.
2. Gibt es bei jeder betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung?Nein. Der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG setzt ein ausdrückliches Angebot im Kündigungsschreiben und den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage voraus.
3. Muss man für eine Abfindung Kündigungsschutzklage erheben?Bei einem Angebot nach § 1a KSchG darf gerade keine Klage innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben werden. In den meisten anderen Fällen verbessert eine fristgerechte Klage jedoch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich auszuhandeln.
4. Wie hoch muss eine Abfindung ausfallen?Eine allgemein vorgeschriebene Höhe gibt es nicht. Nur § 1a KSchG nennt verbindlich 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, während Vergleichsbeträge frei ausgehandelt werden.
5. Wird die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen?Eine unmittelbare Verrechnung findet nicht statt. Eine Sperrzeit oder ein vorübergehendes Ruhen kann aber eintreten, wenn der Beschäftigte selbst an der Beendigung mitwirkt oder die Arbeitgeberkündigungsfrist nicht eingehalten wird.
6. Muss eine Abfindung versteuert werden?Ja. Sie unterliegt der Einkommensteuer, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der Fünftelregelung begünstigt werden. Seit 2025 wird diese Begünstigung grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Der Beitrag Abfindung nach Kündigung: So hoch muss die Abfindung 2026 sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente: Sparer-Pauschbetrag wird jetzt nicht mehr angerechnet
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und Geld auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Depot angelegt hat, muss die Erträge nicht vollständig gegen die Hinterbliebenenrente rechnen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit August 2026 ausdrücklich darauf hin, dass vor der weiteren Berechnung der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen ist. Für eine einzelne steuerpflichtige Person sind das 1.000 Euro im Jahr.
Die Ergänzung ist für viele Hinterbliebene interessant, weil Zinsen nach den deutlichen Zinserhöhungen der vergangenen Jahre wieder häufiger ins Gewicht fallen. Sie bedeutet jedoch keine neue Freigrenze und auch keine Befreiung sämtlicher Erträge von der Einkommensanrechnung.
DRV ergänzt ihre Berechnungsübersicht um den Sparer-PauschbetragDie Deutsche Rentenversicherung hat ihre offizielle Übersicht zur Einkommensanrechnung am 17. August 2026 in einer neuen Fassung veröffentlicht. Nach dem Änderungsvermerk wurde Abschnitt 4 zum Sparer-Pauschbetrag neu aufgenommen.
Dort nennt die Rentenversicherung für Zeiten ab dem 1. Januar 2023 einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Für zusammen veranlagte Ehegatten weist die Tabelle einen gemeinsamen Betrag von 2.000 Euro aus.
Neu ist vor allem die gut sichtbare Darstellung an dieser Stelle. Die gesetzliche Grundlage besteht bereits: Nach § 18a Absatz 4 SGB IV wird bei der Ermittlung von Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag als Werbungskostenpauschale abgezogen.
Warum Zinsen die Witwenrente überhaupt mindern könnenBei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI betrachtet die Rentenversicherung nicht nur Arbeitslohn oder eine eigene Altersrente. Nach neuem Hinterbliebenenrecht gehört auch Vermögenseinkommen dazu.
Darunter fallen etwa Zinsen vom Sparbuch, Tagesgeld und Festgeld sowie Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Nicht das angelegte Guthaben wird angerechnet, sondern nur der daraus erzielte Ertrag.
Wer beispielsweise 50.000 Euro auf einem Festgeldkonto liegen hat, muss daher nicht befürchten, dass die Rentenversicherung das Kapital auf zwölf Monate verteilt. Geprüft werden die Zinsen, die dieses Guthaben erwirtschaftet.
Welche weiteren Einkünfte berücksichtigt werden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen“.
So wird aus dem Kapitalertrag das anzurechnende EinkommenDie Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die Kapitalerträge eines Kalenderjahres ermittelt und gegebenenfalls mit berücksichtigungsfähigen Verlusten verrechnet.
Von dem Ergebnis zieht die Rentenversicherung den Sparer-Pauschbetrag ab. Bleibt danach noch ein positiver Betrag, wird dieser nach den aktuellen DRV-Hinweisen pauschal um 30 Prozent gekürzt, um ein Nettoeinkommen für die Rentenberechnung zu erhalten.
Bei regelmäßigem Vermögenseinkommen wird grundsätzlich ein Zwölftel der im Vorjahr erzielten Einkünfte als monatliches Einkommen angesetzt. Dieses monatliche Nettoeinkommen wird mit anderen berücksichtigten Einkünften zusammengerechnet.
Kapitalerträge im Jahr Nach 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag Nach 30 Prozent Pauschalabzug Monatlicher Betrag für die weitere Prüfung 600 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 1.000 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 1.600 Euro 600 Euro 420 Euro 35 Euro 3.000 Euro 2.000 Euro 1.400 Euro 116,67 EuroDie Tabelle zeigt eine vereinfachte Einzelberechnung ohne weitere Kapitalerträge und mit dem persönlichen Pauschbetrag von 1.000 Euro. Sie sagt noch nicht aus, dass die Witwenrente tatsächlich sinkt, denn dafür muss das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen zusätzlich den allgemeinen Freibetrag überschreiten.
Zwei Freibeträge dürfen nicht verwechselt werdenDer jährliche Sparer-Pauschbetrag und der monatliche Einkommensfreibetrag der Witwenrente erfüllen unterschiedliche Zwecke. Der erste Betrag reduziert ausschließlich die für die Berechnung herangezogenen Kapitalerträge.
Der zweite Betrag wird erst auf das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen angewendet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 238,11 Euro.
Nur der Teil des gesamten Nettoeinkommens, der den persönlichen Monatsfreibetrag übersteigt, mindert die Hinterbliebenenrente. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Die aktuellen Werte und ein weiteres Rechenbeispiel finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Rechengröße Höhe Wirkung Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro jährlich Wird von den gesamten Kapitalerträgen abgezogen Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag 2.000 Euro jährlich Gilt nur bei steuerlicher Zusammenveranlagung Pauschalabzug auf verbleibende Kapitalerträge 30 Prozent Ermittelt das rentenrechtliche Nettoeinkommen Allgemeiner Freibetrag der Witwenrente 1.122,53 Euro monatlich seit Juli 2026 Schützt das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe Anrechnung oberhalb des Monatsfreibetrags 40 Prozent Dieser Betrag wird von der Witwenrente abgezogen Die 2.000 Euro gelten nicht automatisch für jede WitweDie DRV-Tabelle nennt 2.000 Euro nur für zusammen veranlagte Ehegatten. Eine allein veranlagte Person kann deshalb nicht allein wegen des Bezugs einer Witwenrente den doppelten Betrag beanspruchen.
Interessant kann die gemeinsame Summe im Todesjahr sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehepartner erfüllt sind. Ob und wie der gemeinsame Betrag in die konkrete Rentenberechnung einfließt, sollte anhand des Steuerbescheids und der Kapitalertragsnachweise geprüft werden.
Der Freistellungsauftrag allein entscheidet die DRV-Berechnung nichtEin Freistellungsauftrag verhindert bei der Bank bis zur eingetragenen Höhe den Steuerabzug. Er schafft jedoch keinen zusätzlichen Pauschbetrag und verändert die gesetzliche Gesamtsumme nicht.
Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, muss deshalb sämtliche Kapitalerträge zusammen betrachten. Mehrere Freistellungsaufträge vervielfachen den Betrag von 1.000 Euro nicht.
Für die Prüfung können Steuerbescheid, Jahressteuerbescheinigungen der Banken und Erträgnisaufstellungen wichtig sein. Hinterbliebene sollten Kapitalerträge gegenüber der Rentenversicherung vollständig angeben und darauf achten, dass der Sparer-Pauschbetrag in der Berechnung berücksichtigt wurde.
Bei altem Witwenrentenrecht können Zinsen ganz außen vor bleibenNicht in jedem Rentenfall wird Vermögenseinkommen überhaupt angerechnet. Übergangs- und Vertrauensschutzregeln können gelten, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Greift dieses alte Recht, bleiben Vermögenseinkünfte wie Zinsen regelmäßig vollständig unberücksichtigt. Dann ist der Sparer-Pauschbetrag für die Witwenrente nicht der entscheidende Schutz, weil bereits die Einkommensart nicht in die Anrechnung eingeht.
Auch Erbschaft und später daraus erzielte Erträge müssen getrennt betrachtet werden. Warum geerbtes Vermögen und seine Erträge nicht dasselbe sind, erklärt der Beitrag „Witwenrente und Erbschaft 2026: Das wird jetzt angerechnet“.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnetWährend der ersten drei Kalendermonate nach dem Tod wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. In dieser Zeit beeinflussen daher auch Zinsen und andere Kapitalerträge die Auszahlung nicht.
Erst nach dem Sterbevierteljahr setzt die reguläre Einkommensprüfung ein. Dann können die Höhe der Kapitalerträge, der Sparer-Pauschbetrag, der 30-prozentige Pauschalabzug und der persönliche Monatsfreibetrag nacheinander Bedeutung bekommen.
Praxisbeispiel: 2.200 Euro Zinsen führen nicht automatisch zu einer RentenkürzungEine Witwe erzielt im Vorjahr 2.200 Euro Zinsen aus Tages- und Festgeld. Andere Kapitalerträge oder verrechenbare Verluste hat sie nicht, und für sie gilt der persönliche Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.
Nach dessen Abzug verbleiben 1.200 Euro. Die Rentenversicherung kürzt diesen Betrag pauschal um 30 Prozent, sodass 840 Euro im Jahr beziehungsweise 70 Euro im Monat als Nettoeinkommen aus Kapitalvermögen in die weitere Prüfung eingehen.
Die Witwe erhält außerdem eine eigene gesetzliche Altersrente, die für die Einkommensanrechnung bereits mit 1.080 Euro netto im Monat angesetzt wird. Zusammen mit den 70 Euro aus Kapitalvermögen ergeben sich 1.150 Euro.
Der Freibetrag von 1.122,53 Euro wird damit um 27,47 Euro überschritten. Davon rechnet die DRV 40 Prozent an, sodass die Witwenrente um rund 10,99 Euro im Monat sinkt.
Ohne den Abzug des Sparer-Pauschbetrags wären die angesetzten Kapitalerträge höher und die Kürzung würde stärker ausfallen. Das Beispiel zeigt zugleich, dass selbst Zinsen von mehr als 1.000 Euro nicht in voller Höhe gegen die Witwenrente gerechnet werden.
Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Sparer-Pauschbetrag Bleiben 1.000 Euro Zinsen bei der Witwenrente immer anrechnungsfrei?Bei der Ermittlung der Kapitalerträge ist der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abzuziehen. Bis zu dieser Höhe verbleibt aus diesen Erträgen grundsätzlich kein Betrag für die weitere Einkommensprüfung, sofern der Pauschbetrag nicht bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft ist.
Ist der Sparer-Pauschbetrag eine neue Regel seit August 2026?Nein. Die DRV hat die Beträge am 17. August 2026 neu in ihre Übersicht aufgenommen, die gesetzliche Abzugsregel bestand aber bereits vorher.
Werden 40 Prozent aller Zinsen von der Witwenrente abgezogen?Nein. Zuerst wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, danach folgt bei verbleibenden Kapitalerträgen der pauschale Nettoabzug von 30 Prozent. Erst wenn das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen anschließend den monatlichen Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent des Überschusses auf die Witwenrente angerechnet.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag für jedes Bankkonto einzeln?Nein. Die 1.000 Euro gelten insgesamt für die Kapitalerträge einer Person im Kalenderjahr und nicht je Konto, Depot oder Kreditinstitut.
Werden auch das Sparguthaben oder das Depotvermögen angerechnet?Nein. Bei der Witwenrente geht es grundsätzlich um die erzielten Erträge, etwa Zinsen, Dividenden oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, nicht um das bereits vorhandene Kapital.
Was sollten Betroffene in ihrem Rentenbescheid prüfen?Sie sollten kontrollieren, welche Kapitalerträge die DRV erfasst hat, ob alle Banken und Depots zusammengeführt wurden und ob der Sparer-Pauschbetrag vor dem weiteren Pauschalabzug berücksichtigt wurde. Außerdem ist zu prüfen, ob wegen älterer Ehe- und Todesfalldaten Vertrauensschutz gilt und Vermögenseinkommen vollständig außen vor bleiben muss.
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Bürgergeld: Jobcenter lässt sich Zeit – Dann helfen Vorschuss und Untätigkeitsklage
Wer Grundsicherungsgeld beantragt, braucht meist dringend Geld, um Miete, Lebensmittel und Strom zu zahlen. Trotzdem können sich Anträge beim Jobcenter hinziehen. Sie müssen das nicht stillschweigend akzeptieren.
Je nach Situation sind ein Vorschuss, eine vorläufige Bewilligung oder später eine Untätigkeitsklage möglich.
Eine Untätigkeitsklage hilft allerdings erst nach sechs Monaten ohne Entscheidung. Wenn Sie schon vorher kein Geld zum Leben haben, sollten Sie einen Vorschuss verlangen und bei akuter Not ein Eilverfahren durchsetzen.
Das Jobcenter hat nicht automatisch sechs Monate Zeit§ 17 SGB I verpflichtet Träger von Sozialleistungen dazu, dafür zu sorgen, die Leistungen zeitgemäß, umfassend und zügig auszuzahlen. Eine Sechsmonatsfrist nach § 88 Sozialgerichtsgesetz regelt, wann Betroffene eine Untätigkeitsklage erheben können. Sie ist keine allgemeine Frist für das Jobcenter.
Wer Miete, Lebensmittel oder Krankenversicherung nicht selbst finanzieren kann, kann nicht darauf warten, eine Untätigkeitsklage zu erheben.
Denkbeispiel: Walter aus Bargteheide wartet auf sein GeldWalter ist 51 Jahre alt und lebt in Bargteheide bei Hamburg. Seinen Beruf als Schreiner kann er wegen einer Kniearthrose nicht mehr ausüben, und derzeit lässt er sich ärztlich untersuchen, um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stützen.
Seine finanziellen Mittel reichen nicht für den Lebensunterhalt. Da er in den letzten 30 Monaten vor seiner Erwerbslosigkeit nur neun Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem dem ALG I.
Deshalb beantragt Walter Anfang August Grundsicherungsgeld und reicht vollständige Unterlagen ein: Mietvertrag, Kontoauszüge sowie Einkommensnachweise.
Drei Wochen später hat er immer noch keinen Bescheid bekommen. Sein Kontostand nähert sich inzwischen dem Nullpunkt, und die nächste Miete steht an. Das Jobcenter erklärt ihm nur vage, sein Antrag würde bearbeitet.
Walter muss jetzt nicht sechs Monate warten, bis er rechtlich reagieren kann. Eine Untätigkeitsklage wäre zu diesem Zeitpunkt zwar zu früh. Ein Antrag auf einen Vorschuss kann dagegen bereits jetzt sinnvoll sein.
Wann muss das Jobcenter einen Vorschuss zahlen?§ 42 SGB I regelt Vorschüsse. Diese sind möglich, wenn der Anspruch auf eine dem Grunde nach besteht. Es geht also nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wieviel genau.
Das Jobcenter erkennt, dass Walter grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat. Es muss allerdings Unklarheiten beim Einkommen prüfen, die die genaue Höhe der Leistung betreffen. Jetzt kann Walter einen Vorschuss beantragen.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags zu beginnen hat. Zudem kann und soll das Jobcenter bei klarer Hilfebedürftigkeit früher reagieren.
Ein leeres Konto allein reicht nichtEin leeres Konto begründet für sich genommen noch keinen Vorschuss. Das Jobcenter muss vielmehr auch erkennen, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht.
Bleibt etwa ungeklärt, ob Walter über erhebliches Vermögen verfügt oder überhaupt einen Anspruch hat, kann § 42 SGB I ausscheiden.
Anders sieht es aus, wenn das Jobcenter wie in unserem Beispiel nur noch die exakte Höhe eines Einkommens ermitteln muss. Dann steht der Anspruch bereits dem Grunde nach fest.
Vorläufige Bewilligung kann noch wichtiger seinNeben dem Vorschuss gibt es die Moglichkeit, eine vorläufige Entscheidung zu erwirken (nach § 41a SGB II). Das Jobcenter muss vorläufig entscheiden, wenn die Prüfung vermutlich länger dauert und ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Dasselbe gilt, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und nur die exakte Höhe infrage steht.
Für Walter kann das sinnvoll sein, wenn zum Beispiel eine Schlussabrechnung seines ehemaligen Arbeitgebers noch nicht beim Jobcenter ist. Statt den Antrag liegen zu lassen, kann das Jobcenter erst einmal mit bekannten Daten rechnen.
Vorschuss und vorläufige Bewilligung sind nicht dasselbeBeide Möglichkeiten funktionieren unterschiedlich. Beim Vorschuss nach § 42 SGB I steht der Anspruch “dem Grunde nach” bereits fest. Die Behörde kennt lediglich die endgültige Höhe noch nicht.
Die vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II kommt jedoch auch infrage, wenn noch Voraussetzungen geprüft werden müssen, der Anspruch aber mit “hinreichender Wahrscheinlichkeit” besteht.
Beim Vorschuss ist das Ob also grundsätzlich geklärt, bei der vorläufigen Entscheidung ist es (nur) wahrscheinlich.
Betroffene sollten dem Jobcenter klar mitteilen, dass ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern können und eine sofortige vorläufige Zahlung verlangen.
Fehlende eigene Unterlagen können die Sache verändernWalter kann keine vorläufige Bewilligung einfordern, wenn er selbst für die Verzögerung verantwortlich ist, zum Beispiel, weil er keine Kontoauszüge oder Einkommensnachweise eingereicht hat, und das trotz Aufforderung der Behörde.
Wann kommt die Untätigkeitsklage?Hat Walter seinen Antrag vollständig gestellt und entscheidet das Jobcenter trotzdem nicht, und das über Monate, greift § 88 SGG. Eine Untätigkeitsklage kann Walter in der Regel erheben, wenn seit seinem Antrag sechs Monate vergangen sind und das Jobcenter ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden hat.
Das Ziel der Klage ist es erst einmal, das Jobcenter zu einer Entscheidung zu zwingen.
Sechs Monate bedeuten keinen automatischen KlageerfolgKann das Jobcenter einen zureichenden Grund für die Verzögerung nennen, kann das Sozialgericht das Verfahren aussetzen und der Behörde eine weitere Frist geben. § 88 SGG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Beim Widerspruch gelten nur drei MonateEine kürzere Frist gilt, wenn das Jobcenter bereits einen Bescheid erlassen hat und Walter dagegen Widerspruch einlegt. Entscheidet das Jobcenter nicht über diesen Widerspruch, kann Walter schon nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben. Das regelt § 88 Absatz 2 SGG.
Beim ursprünglichen Leistungsantrag beträgt die gesetzliche Wartefrist für eine Untätigkeitsklage also sechs Monate, und beim Widerspruch drei Monate.
Keine sechs Monate Wartezeit bei akuter NotWer kein Geld mehr für Lebensmittel hat, seine Miete nicht zahlen kann oder andere schwere Nachteile befürchten muss, kann keine sechs Monate warten.
§ 86b SGG ermöglicht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wenn sie nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Eilantrag ist sogar möglich, bevor eine reguläre Klage erhoben wurde.
Walter müsste gegenüber dem Gericht seinen wahrscheinlichen Anspruch und seine akute finanzielle Not darlegen und belegen.
Walter sollte schrittweise Druck machenWalter sollte prüfen, ob das Jobcenter alle nötigen Unterlagen bekommen hat. Anschließend kann er schriftlich um eine kurzfristige Entscheidung bitten und auf seine finanzielle Not hinweisen.
Steht sein Anspruch dem Grunde nach fest, sollte er einen Vorschuss fordern. Kann das Jobcenter noch nicht endgültig entscheiden, obwohl der Anspruch wahrscheinlich besteht, steht eine vorläufige Bewilligung in Aussicht.
Reicht das wegen akuter Existenznot nicht aus, kann Walter einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Untätigkeitsklage wird dagegen erst wichtig, wenn die Behörde auch nach sechs Monaten noch keinen Bescheid erlassen hat.
Das sollten Betroffene nicht verwechselnDer Vorschuss soll eine finanzielle Lücke während der laufenden Bearbeitung schließen. Die vorläufige Bewilligung ermöglicht dem Jobcenter eine vorläufige Leistungsentscheidung, obwohl noch nicht jede Einzelheit feststeht.
Der Eilantrag beim Sozialgericht schützt dagegen vor schweren Nachteilen, wenn sofort eine gerichtliche Entscheidung nötig wird. Die Untätigkeitsklage bekämpft schließlich eine überlange behördliche Untätigkeit.
Gerade bei Grundsicherungsgeld entscheidet auch, wie weit das Jobcenter den Anspruch bereits prüfen konnte und wie dringend der Antragsteller Geld benötigt.
FAQ zur langen Bearbeitungsdauer beim Jobcenter Muss ich sechs Monate auf Grundsicherungsgeld warten?Nein. Die sechs Monate betreffen grundsätzlich nur die Untätigkeitsklage. Das Jobcenter soll Sozialleistungen zügig erbringen.
Wann kann ich einen Vorschuss verlangen?Wenn Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht und das Jobcenter für die genaue Berechnung voraussichtlich noch längere Zeit benötigt.
Was kann ich tun, wenn ich jetzt kein Geld mehr habe?Verlangen Sie eine sofortige Entscheidung, einen Vorschuss oder eine vorläufige Bewilligung. Bei akuter Existenznot kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage.
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Zusätzlich zum Pflegegeld: Auch diese Pflegeleistungen muss die Kasse zahlen
Pflegegeld ist nur ein Teil der Leistungen, die pflegebedürftigen Menschen zustehen. Wer zu Hause versorgt wird, kann zusätzlich Geld für Betreuung, Pflegehilfsmittel, Tagespflege, Ersatzpflege oder einen barrierearmen Umbau erhalten.
Einige dieser Leistungen werden neben dem Pflegegeld gewährt, ohne dass sich dessen Höhe verändert. Andere Angebote führen dagegen zu einer anteiligen oder zeitweisen Kürzung, weshalb Pflegebedürftige die Unterschiede kennen sollten.
Pflegegeld ist kein Gesamtbudget für die häusliche PflegeDas monatliche Pflegegeld steht Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zu, wenn sie ihre Versorgung zu Hause selbst organisieren. Im Jahr 2026 werden je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro gezahlt.
Die Pflegegeldbeträge für 2026 bilden jedoch nur einen Ausschnitt der gesetzlichen Ansprüche ab. Die Pflegeversicherung kennt daneben zweckgebundene Erstattungen, Sachleistungen, Zuschüsse und kostenlose Beratungsangebote.
Die meisten zusätzlichen Beträge werden nicht frei auf das Konto überwiesen. Häufig müssen Rechnungen vorgelegt, zugelassene Anbieter genutzt oder Kosten vor Beginn einer Maßnahme genehmigt werden.
Diese Leistungen gibt es 2026 zusätzlichDie folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen für die häusliche Versorgung. Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026.
Leistung Betrag im Jahr 2026 Auswirkung auf das Pflegegeld Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich keine Kürzung Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich keine Kürzung Technische Pflegehilfsmittel grundsätzlich Kostenübernahme, mögliche Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel keine Kürzung Wohnumfeldverbessernde Maßnahme bis 4.180 Euro je Maßnahme keine Kürzung Tages- oder Nachtpflege bei Pflegegrad 2 bis 5 721 bis 2.085 Euro monatlich keine Kürzung Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bei tageweiser Nutzung grundsätzlich hälftige Weiterzahlung Digitale Pflegeanwendungen bis 40 Euro monatlich, zusätzlich bis 30 Euro für erforderliche Unterstützung keine Kürzung Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich keine Kürzung Der Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im JahrPflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Die Leistung steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und wird zusätzlich zu einem möglichen Pflegegeld gezahlt.
Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für anerkannte Alltagshilfen, Betreuung, Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf er bei ambulanten Pflegediensten grundsätzlich nicht für körperbezogene Selbstversorgung wie Waschen oder Ankleiden verwendet werden.
Eine privat bezahlte Haushaltshilfe reicht nicht in jedem Fall aus. Der Anbieter muss nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein, sofern es sich um ein Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt.
Der Anspruch entsteht zwar ohne vorherigen Antrag, ausgezahlt wird aber regelmäßig nur gegen Rechnung oder über eine Abtretung an den Anbieter. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 können bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden.
Auch Menschen ohne Anspruch auf Pflegegeld sollten diese Leistung kennen. Schon bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro für anerkannte Hilfen zur Verfügung.
Monatlich 42 Euro für PflegehilfsmittelFür Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Einmallätzchen und bestimmte Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Der Anspruch besteht bei häuslicher Pflege grundsätzlich ab Pflegegrad 1.
Die Pflegehilfsmittel können selbst gekauft und gegen Vorlage der Belege abgerechnet werden. Alternativ liefern Vertragspartner der Pflegekasse die Produkte und rechnen unmittelbar mit der Kasse ab.
Ein nicht genutzter Monatsbetrag lässt sich nicht ansparen. Wer die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro bislang nicht erhält, sollte sie deshalb möglichst früh beantragen.
Das Pflegegeld bleibt von der Kostenübernahme unberührt. Die 42 Euro sind kein Bestandteil des Pflegegeldes, sondern ein eigener Anspruch nach § 40 SGB XI.
Pflegebett und Hausnotruf können ebenfalls übernommen werdenNeben Verbrauchsartikeln bezahlt die Pflegekasse technische Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu können beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen, ein Hausnotrufsystem oder spezielle Hebehilfen gehören.
Technische Hilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt. Bei einer endgültigen Überlassung kann für Erwachsene eine Zuzahlung von zehn Prozent anfallen, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.
Nicht jedes medizinische Hilfsmittel fällt in die Zuständigkeit der Pflegekasse. Rollstühle, Rollatoren oder medizinisch notwendige Geräte können Leistungen der Krankenkasse sein, wenn sie wegen einer Krankheit oder Behinderung benötigt werden.
Bis zu 4.180 Euro für Badumbau und barrierearmes WohnenDie Pflegekasse kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro bezuschussen. Gefördert werden beispielsweise eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen, Rampen, fest installierte Treppenhilfen oder ein pflegebedingt erforderlicher Umzug.
Der Zuschuss steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist nicht vom Einkommen abhängig. Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann der Gesamtzuschuss bis zu 16.720 Euro betragen.
Mehrere gleichzeitig geplante Umbauten werden häufig als eine gemeinsame Maßnahme behandelt. Ein erneuter Zuschuss kommt in Betracht, wenn sich die Pflegesituation später so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig werden.
Der Antrag sollte vor dem Vertragsabschluss und vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Ein Kostenvoranschlag und eine nachvollziehbare Begründung verhindern, dass Betroffene später auf Ausgaben sitzen bleiben.
Auch ein Umzug kann bezuschusst werden, wenn er die häusliche Versorgung ermöglicht oder deutlich erleichtert. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zum Pflegekassenzuschuss von 4.180 Euro für einen pflegebedingten Umzug.
Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnetMenschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können Tages- oder Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld beanspruchen. Diese teilstationäre Leistung wird nicht mit dem Pflegegeld verrechnet.
Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.
Die Pflegeversicherung übernimmt im gesetzlichen Rahmen die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und notwendiger Beförderung. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen können als Eigenanteil verbleiben, wobei dafür teilweise der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann.
Gerade Familien, die tagsüber Unterstützung benötigen, übersehen diese Kombination häufig. Das Pflegegeld bleibt bei der Tagespflege ungekürzt, obwohl gleichzeitig erhebliche Kosten über die Pflegekasse abgerechnet werden können.
3.539 Euro für Verhinderungs- und KurzzeitpflegeSeit Juli 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder aus anderen Gründen ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende Unterbringung in einer zugelassenen Einrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht ausreicht.
Für beide Leistungsarten gilt eine Höchstdauer von jeweils acht Wochen im Kalenderjahr. Der gemeinsame Betrag kann flexibel aufgeteilt oder vollständig für nur eine der beiden Leistungen eingesetzt werden.
Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums bleibt es nach der Abrechnungspraxis vollständig erhalten.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld normalerweise ungekürzt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dennoch aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet.
Übernimmt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege nicht beruflich, ist die Erstattung zunächst auf das Zweifache des jeweiligen monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt aber nur bis zur Höhe des verfügbaren Jahresbetrags.
Seit 2026 müssen Erstattungsanträge für Verhinderungspflege spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingegangen sein. Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 endet die Frist somit am 31. Dezember 2027.
Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.
Beim Pflegedienst wird das Pflegegeld anteilig gekürztAmbulante Pflegesachleistungen sind anders zu behandeln als Tagespflege, Pflegehilfsmittel oder der Entlastungsbetrag. Nimmt ein Pflegedienst einen Teil des Sachleistungsbudgets in Anspruch, sinkt das Pflegegeld im gleichen prozentualen Verhältnis.
Bei Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Sachleistungsbudget 1.497 Euro. Rechnet der Pflegedienst davon 40 Prozent ab, bleiben noch 60 Prozent des Pflegegeldes von 599 Euro, also 359,40 Euro.
Diese Verbindung wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für eine Familie günstiger sind, hängt vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf und den Preisen des Pflegedienstes ab.
Auch der Umwandlungsanspruch ist kein zusätzliches Gratisbudget. Wer bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen verwendet, verbraucht damit einen Teil des Sachleistungsanspruchs und erhält entsprechend weniger Pflegegeld.
Digitale Pflegeanwendungen können zusätzlich finanziert werdenFür zugelassene digitale Pflegeanwendungen übernimmt die Pflegekasse nach Antrag bis zu 40 Euro monatlich. Werden für die Nutzung ergänzende Hilfen eines Pflegedienstes benötigt, können dafür weitere 30 Euro im Monat zur Verfügung stehen.
Voraussetzung ist, dass die Anwendung im amtlichen DiPA-Verzeichnis geführt wird. Allgemeine Fitness-Apps, Terminplaner oder Kommunikationsprogramme reichen dafür nicht aus.
Die Versorgung soll helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten, eine Verschlechterung zu vermeiden oder den Pflegealltag zu bewältigen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zu digitalen Pflegeanwendungen bleibt der Anspruch auf andere Pflegeleistungen unberührt.
Pflege-Wohngemeinschaften erhalten weitere ZuschüsseBewohner einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft können unter den gesetzlichen Voraussetzungen monatlich 224 Euro erhalten. Mit dem Zuschlag lässt sich eine gemeinschaftlich beauftragte Person finanzieren, die organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt.
Bei der Neugründung einer solchen Wohngemeinschaft kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngemeinschaft begrenzt.
Der Zuschlag wird neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombinationsleistung gewährt. Er ist jedoch an die besondere Wohn- und Versorgungsform sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Auch pflegende Angehörige haben eigene AnsprücheDie Pflegekasse kann für eine private Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dafür muss die Pflegeperson einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, versorgen.
Eine daneben ausgeübte Beschäftigung darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfassen. Die Höhe der Rentenbeiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination bezogen werden.
Im Jahr 2026 können die monatlichen Rentenbeiträge nach der amtlichen Leistungsübersicht bis zu 735,63 Euro erreichen. Das Geld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben.
Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem stehen nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tritt eine akute Pflegesituation ein, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt dabei grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen 100 Prozent.
Einen Überblick über diese Absicherung bietet der Beitrag Pflegeperson eintragen lassen und Versicherungsschutz sichern.
Kostenlose Beratung und Pflegekurse gehören ebenfalls zum AnspruchPflegekassen müssen eine individuelle Pflegeberatung anbieten. Nach einem Leistungsantrag soll ein Beratungstermin grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ermöglicht oder ein Beratungsgutschein ausgestellt werden.
Pflegende Angehörige können außerdem kostenlose Pflegekurse besuchen. Diese werden teilweise auch im häuslichen Umfeld angeboten und vermitteln beispielsweise sichere Handgriffe, Lagerungstechniken oder den Umgang mit Hilfsmitteln.
Davon zu unterscheiden ist der verpflichtende Beratungsbesuch für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Seit 2026 müssen Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 einmal in jedem Kalenderhalbjahr einen anerkannten Beratungseinsatz nachweisen.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 dürfen auf Wunsch weiterhin vierteljährlich Beratung erhalten. Fehlt der vorgeschriebene Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.
Weitere Hinweise finden sich im Beitrag über den Pflichttermin beim Pflegegeld.
Behandlungspflege läuft über die KrankenkasseVon Leistungen der Pflegeversicherung ist die häusliche Krankenpflege zu unterscheiden. Ärztlich verordnete Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe oder das Anlegen von Kompressionsverbänden können von der Krankenkasse bezahlt werden.
Diese Behandlungspflege wird grundsätzlich nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Eine Ablehnung der Pflegekasse bedeutet daher nicht automatisch, dass überhaupt kein Kostenträger zuständig ist.
Bei medizinischen Hilfsmitteln und verordneten Pflegemaßnahmen sollte immer geprüft werden, ob der Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht. Pflegekasse und Krankenkasse sind zwar bei gesetzlich Versicherten organisatorisch miteinander verbunden, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Leistungsbereiche.
Anträge sollten vor größeren Ausgaben gestellt werdenBei Umbauten, technischen Hilfsmitteln, Tagespflege und Kurzzeitpflege empfiehlt sich eine schriftliche Kostenübernahmezusage. Rechnungen, Quittungen, Kostenvoranschläge und Leistungsnachweise sollten vollständig aufbewahrt werden.
Lehnt die Pflegekasse eine Leistung ab, muss sie darüber einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Eine telefonische Auskunft ersetzt keinen Bescheid. Wer nur mündlich abgewiesen wird, sollte auf einer schriftlichen Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bestehen.
Beispiel aus der PraxisFrau Berger hat Pflegegrad 3 und erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Zusätzlich nutzt sie einen anerkannten Betreuungsdienst für 131 Euro im Monat, erhält Verbrauchsprodukte im Wert von 42 Euro und besucht regelmäßig eine Tagespflege, die monatlich 1.000 Euro mit der Pflegekasse abrechnet.
Das Pflegegeld bleibt trotz dieser drei Leistungen vollständig erhalten. Für einen Badumbau bewilligt die Pflegekasse außerdem einmalig 4.180 Euro, weil eine bodengleiche Dusche die Versorgung zu Hause erheblich erleichtert.
Als die Tochter im Herbst mehrere freie Nachmittage benötigt, übernimmt eine Ersatzpflege jeweils weniger als acht Stunden am Tag. Die nachgewiesenen Kosten werden aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet, ohne dass das Pflegegeld für diese Tage gekürzt wird.
Häufige Fragen zu zusätzlichen Pflegeleistungen 1. Wird der Entlastungsbetrag vom Pflegegeld abgezogen?Nein. Die 131 Euro monatlich werden zusätzlich gewährt, sofern das Geld für einen gesetzlich zugelassenen Zweck eingesetzt und die Ausgabe nachgewiesen wird.
2. Kann die Tagespflege neben dem vollen Pflegegeld genutzt werden?Ja. Tages- und Nachtpflege können bei den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können allerdings teilweise selbst zu zahlen sein.
3. Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ein Pflegedienst kommt?Bei der Verwendung ambulanter Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Der Prozentsatz richtet sich danach, welcher Anteil des jeweiligen Sachleistungsbudgets durch den Pflegedienst verbraucht wurde.
4. Welche Zusatzleistungen erhalten Menschen mit Pflegegrad 1?Pflegegrad 1 vermittelt keinen Anspruch auf Pflegegeld. Möglich sind aber unter anderem der Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel für bis zu 42 Euro, technische Hilfsmittel, bis zu 4.180 Euro für eine Wohnraumanpassung und unter passenden Voraussetzungen ein Wohngruppenzuschlag.
5. Muss die Pflegekasse zusätzliche Leistungen automatisch auszahlen?Nein. Viele Leistungen müssen beantragt oder durch Rechnungen und zugelassene Anbieter nachgewiesen werden. Vor größeren Anschaffungen oder Umbauten sollte immer eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden.
6. Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?Betroffene sollten einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wobei ärztliche Unterlagen, Kostenvoranschläge und eine genaue Beschreibung der Pflegesituation hilfreich sein können.
Der Beitrag Zusätzlich zum Pflegegeld: Auch diese Pflegeleistungen muss die Kasse zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.