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Aktualisiert: vor 50 Minuten 54 Sekunden

Neues Elterngeld für Pflegeeltern geplant

13. Mai 2026 - 7:45

Die geplante Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern könnte eine spürbare Veränderung für viele Familien bringen, die ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen. Bislang besteht zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Elternzeit, ein Anspruch auf Elterngeld ist für Pflegeeltern jedoch nicht vorgesehen. Genau diese Lücke soll nach den Plänen der Bundesregierung geschlossen werden.

Für Pflegefamilien geht es dabei nicht nur um finanzielle Entlastung. Die Aufnahme eines Pflegekindes ist häufig mit einer intensiven Anfangsphase verbunden, in der Bindung, Sicherheit und Vertrauen erst wachsen müssen. Wenn Pflegeeltern in dieser Zeit ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend unterbrechen, entsteht bisher oft ein Einkommensverlust, der nicht durch das Elterngeld aufgefangen wird.

Warum die Neuregelung diskutiert wird

Pflegekinder kommen meist aus belasteten Lebenssituationen. Viele von ihnen haben Trennung, Unsicherheit oder Vernachlässigung erlebt und benötigen nach der Aufnahme in eine Pflegefamilie besondere Stabilität. Für Pflegeeltern bedeutet das eine hohe zeitliche, emotionale und organisatorische Verantwortung von Beginn an.

Während leibliche Eltern und Adoptiveltern Elterngeld erhalten können, wenn sie nach der Geburt oder Aufnahme eines Kindes beruflich kürzertreten, sind Pflegeeltern beim Elterngeld bislang ausgenommen. Verbände und Fachorganisationen kritisieren diese Ungleichbehandlung seit Jahren. Sie argumentieren, dass gerade der Start eines Pflegeverhältnisses Zeit, Verlässlichkeit und finanzielle Planbarkeit erfordert.

Was bisher gilt

Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit nehmen, wenn sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen. Das bedeutet, dass sie sich arbeitsrechtlich für die Betreuung des Kindes freistellen lassen können. Ein Anspruch auf Elterngeld entsteht daraus bisher aber nicht automatisch.

Die laufende Unterstützung für Pflegefamilien erfolgt in der Regel über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehören Pauschalen für den Lebensunterhalt des Kindes sowie ein Anerkennungsbetrag für Erziehung und Pflege. Diese Leistungen sind jedoch nicht dasselbe wie ein Lohnersatz für den Verdienstausfall der Pflegeeltern.

Was sich mit einem Elterngeld für Pflegeeltern ändern könnte

Die geplante Reform würde Pflegeeltern erstmals in das Elterngeldsystem einbeziehen. Damit könnten sie bei Aufnahme eines Pflegekindes finanziell besser abgesichert werden, wenn sie beruflich kürzertreten. Besonders für Familien mit mittlerem Einkommen könnte das die Entscheidung erleichtern, ein Kind aufzunehmen.

Noch offen ist, wie die konkrete gesetzliche Ausgestaltung aussehen wird. Entscheidend wird sein, welche Pflegeverhältnisse erfasst werden, ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch entsteht und wie lange die Leistung bezogen werden kann. Auch die Frage, wie das Elterngeld mit bestehenden Jugendhilfeleistungen zusammenwirkt, muss klar geregelt werden.

Vergleich: Bisherige Lage und geplante Änderung Bereich Einordnung Bisherige Rechtslage Pflegeeltern können Elternzeit beanspruchen, erhalten aber grundsätzlich kein Elterngeld für die Aufnahme eines Pflegekindes. Geplante Änderung Pflegeeltern sollen künftig ebenfalls Elterngeld erhalten können, wenn sie ein Pflegekind aufnehmen. Ziel der Reform Die finanzielle Belastung in der Anfangszeit eines Pflegeverhältnisses soll verringert werden. Offene Fragen Details zu Anspruchsdauer, Berechnung, Voraussetzungen und Verhältnis zu Jugendhilfeleistungen müssen gesetzlich festgelegt werden. Ein Signal an Pflegefamilien

Die Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern wäre auch ein politisches Signal. Sie würde deutlich machen, dass Pflegefamilien nicht nur im Jugendhilfesystem, sondern auch in der Familienpolitik stärker berücksichtigt werden. Das ist besonders wichtig, weil vielerorts Pflegefamilien gesucht werden.

Viele Jugendämter berichten seit Jahren von Schwierigkeiten, genügend geeignete Familien für Kinder in Vollzeitpflege zu finden. Finanzielle Unsicherheit ist dabei nicht der einzige Grund, kann aber ein erhebliches Hindernis sein. Ein Elterngeld für Pflegeeltern könnte dazu beitragen, diese Hürde zu senken.

Ab wann die Einführung geplant ist und wie hoch das Elterngeld ausfallen soll

Ein konkreter Starttermin für das Elterngeld für Pflegeeltern ist bislang noch nicht gesetzlich festgelegt. Die Einführung ist im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2025 bis 2029 vorgesehen, muss aber noch durch ein Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Auch zur genauen Höhe gibt es bisher keine eigene Sonderregelung für Pflegeeltern.

Nach der derzeitigen Regelungen des Elterngeldes liegt das Basiselterngeld grundsätzlich zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, während ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich beträgt; zugleich ist politisch angekündigt, Mindest- und Höchstbeträge anzuheben.

Worauf es bei der Umsetzung ankommt

Damit die Reform tatsächlich wirkt, braucht es klare und einfache Verfahren. Pflegeeltern sollten nicht zwischen Elterngeldstelle, Jugendamt und Arbeitgeber hin- und hergeschickt werden. Gerade in der Anfangsphase eines Pflegeverhältnisses sind bürokratische Unsicherheiten besonders belastend.

Wichtig ist außerdem, dass die Leistung verlässlich planbar ist. Familien müssen vor der Aufnahme eines Kindes wissen, welche Unterstützung sie erwarten können. Nur so kann das Elterngeld seinen Zweck erfüllen und die Vereinbarkeit von Pflegefamilie und Beruf verbessern.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Pflegefamilie nimmt ein dreijähriges Kind auf, das nach mehreren belastenden Erfahrungen dringend Stabilität braucht. Ein Elternteil reduziert die Arbeitszeit für mehrere Monate, um Eingewöhnung, Arzttermine, Gespräche mit dem Jugendamt und den Aufbau einer sicheren Bindung zu ermöglichen. Nach der bisherigen Lage entsteht dadurch ein Einkommensverlust, der nicht über Elterngeld ausgeglichen wird.

Mit einem Elterngeld für Pflegeeltern könnte diese Familie die Anfangszeit finanziell besser überbrücken. Das würde nicht alle Herausforderungen lösen, aber den Druck spürbar verringern. Für das Kind könnte es bedeuten, dass eine Bezugsperson in den ersten Monaten verlässlicher verfügbar ist.

Häufige Fragen zum geplanten Elterngeld für Pflegeeltern Was ist beim Elterngeld für Pflegeeltern geplant?

Geplant ist, Pflegeeltern künftig in das Elterngeldsystem einzubeziehen. Sie sollen finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn sie ein Pflegekind aufnehmen und dafür ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend unterbrechen.

Bekommen Pflegeeltern bisher schon Elterngeld?

Nein, bisher erhalten Pflegeeltern grundsätzlich kein Elterngeld für die Aufnahme eines Pflegekindes. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen zwar Elternzeit nehmen, ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich daraus bislang aber nicht.

Warum soll Elterngeld für Pflegeeltern eingeführt werden?

Die Aufnahme eines Pflegekindes ist häufig mit einer intensiven Anfangsphase verbunden. Pflegeeltern brauchen Zeit für Eingewöhnung, Bindungsaufbau, Gespräche mit Behörden und die Organisation des Alltags. Das geplante Elterngeld soll helfen, Einkommensverluste in dieser Phase abzufedern.

Gilt die geplante Leistung automatisch für alle Pflegefamilien?

Das ist noch nicht abschließend geklärt. Die genauen Voraussetzungen, die Dauer des Anspruchs und das Verhältnis zu bestehenden Jugendhilfeleistungen müssen erst gesetzlich geregelt werden.

Welche Bedeutung hätte die Reform für Pflegefamilien?

Ein Elterngeld für Pflegeeltern könnte Familien finanziell entlasten und ihnen mehr Planungssicherheit geben. Zugleich wäre es ein Zeichen, dass die gesellschaftliche Verantwortung von Pflegefamilien stärker anerkannt wird.

Fazit

Die geplante Einführung von Elterngeld für Pflegeeltern wäre ein wichtiger Schritt hin zu mehr Gleichbehandlung von Familienformen. Sie würde anerkennen, dass auch Pflegeeltern Zeit brauchen, wenn ein Kind neu in ihre Familie kommt. Entscheidend bleibt nun, ob aus der politischen Ankündigung eine praxistaugliche gesetzliche Regelung wird.

Quellen

Bundesregierung: Informationen zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, unterzeichnet am 5. Mai 2025, Koalitionsvertrag 2025: Ankündigung zur Anhebung von Elterngeldbeträgen und zur Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern, Bundesrat: Beratungsvorgang zur Entschließung „Elterngeldanspruch auch für Pflegeeltern“.

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Bürgergeld-Regelsätze 2027: Prognose zeigt Nullrunde aber auch Anstieg

13. Mai 2026 - 7:11

Ob der Bürgergeld-Regelsatz 2027 steigt, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden. Offizielle Stellen haben bislang keine konkreten Beträge für das Jahr 2027 veröffentlicht. Eine Nullrunde ist dennoch nicht zu erwarten.

Neuermittlung der Regelbedarfe steht an

Weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch die Bundesregierung nennen derzeit konkrete Werte für das kommende Jahr.

Wichtig ist jedoch ein Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Ministerium schreibt zur Fortschreibung der Regelbedarfe für 2026, dass für das kommende Jahr eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe ansteht. In diesem Gesetzgebungsverfahren soll auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung entschieden werden. Quelle: BMAS

Warum die bisherige Berechnung für 2027 nur bedingt hilft

Bislang wurden die Regelbedarfe jährlich nach einem festgelegten Verfahren fortgeschrieben. Dabei spielte ein Mischindex aus Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung eine wichtige Rechen-Funktion. Die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung floss dabei stärker ein als die Entwicklung der Nettolöhne.

Für 2027 ist die Lage jedoch weniger eindeutig. Wenn eine gesetzliche Neuermittlung ansteht und zugleich über die künftige Fortschreibung entschieden werden soll, lässt sich aus der bisherigen Formel keine sichere Prognose ableiten. Eine Modellrechnung zeigt jedoch, welche Beträge bei bestimmten prozentualen Anpassungen möglich wären, sie ersetzt aber keine amtliche Festsetzung.

Mögliche Entwicklung des Bürgergeld-Regelsatzes 2027

Eine Erhöhung im Jahr 2027 ist nicht ausgeschlossen, eine Nullrunde aber auch nicht. Entscheidend wird sein, wie die Neuermittlung gesetzlich ausgestaltet wird und welche statistischen Daten am Ende berücksichtigt werden.

Aus unserer Sicht ist deshalb eine vorsichtige Formulierung angebracht. Statt von einer erwartbaren Steigerung zu sprechen, sollte von möglichen Szenarien die Rede sein, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Die folgende Tabelle zeigt lediglich Modellwerte auf Basis des aktuellen Regelsatzes von 563 Euro, die Anhalt berechnet hat.

Szenario Möglicher Regelbedarf 2027 für Alleinstehende Keine Erhöhung 563 Euro Erhöhung um rund 1 Prozent etwa 569 Euro Erhöhung um rund 1,5 Prozent etwa 571 Euro Erhöhung um rund 2 Prozent etwa 574 Euro

Die Prognose basiert auf dem derzeitigem Bürgergeld-Regelsatz für 2026, der für alleinstehende Erwachsene weiterhin bei 563 Euro liegt, sowie auf dem bisherigen gesetzlichen Verfahren zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Dabei wurden bislang die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und die Entwicklung der Nettolöhne berücksichtigt, wobei die Preisentwicklung stärker gewichtet wurde.

Zugleich fließt in die Einordnung ein, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das kommende Jahr eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe angekündigt hat und deshalb noch keine verbindlichen Werte für 2027 vorliegen. “Die genannten Beträge sind daher keine amtliche Vorhersage, sondern eine Modellrechnung auf Basis des aktuellen Regelsatzes und möglicher prozentualer Anpassungen”, so Anhalt.

Neues Grundsicherunsgeld ändert die Höhe zunächst nicht

Parallel zur Diskussion über die Regelsätze wird das Bürgergeld neu ausgerichtet. Die Bundesregierung hat beschlossen, das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umzugestalten. Nach Angaben der Bundesregierung soll diese Reform schrittweise zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

An der Höhe der Regelsätze ändert sich durch diese Reform nach offizieller Darstellung zunächst nichts. Das ist für die Einordnung wichtig, weil die Umbenennung oder Reform der Leistung nicht automatisch höhere monatliche Zahlungen bedeutet. Die Frage der Regelsatzhöhe bleibt davon getrennt zu betrachten.

Was als Nächstes zu erwarten ist

Der nächste wichtige Schritt ist die gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe. Dabei wird festgelegt, wie hoch die Beträge künftig ausfallen und nach welchem Verfahren sie danach fortgeschrieben werden. Erst dieses Verfahren wird zeigen, ob es 2027 tatsächlich zu einer Anhebung kommt.

Bis dahin bleibt die Aussage klar: Für 2027 gibt es noch keine amtlich bestätigten Bürgergeld-Regelsätze. Bekannt ist nur, dass 2026 keine Erhöhung erfolgt und dass für das Folgejahr eine neue Berechnung beziehungsweise gesetzliche Neubestimmung ansteht.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld; Hinweis auf gesetzliche Neuermittlung für das kommende Jahr. https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/fortschreibung-regelbedarfe-sozialhilfe-und-buergergeld.html

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Rente: Die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 müssen jetzt handeln

13. Mai 2026 - 7:05

Wer zwischen 1961 und 1963 geboren ist, nähert sich der Rente. Der mögliche Rentenbeginn im Jahr 2026 ist keine bloße Kalenderfrage, sondern eine Entscheidung mit Folgen, die sich über viele Jahre bemerkbar machen können.

Abschläge, Steuern und Krankenversicherung können die Höhe der Altersrente stark schmälern. Eine gute Planung der Altersrente kann dies allerdings verhindern.

Dr. Utz Anhalt: Die Jahrgänge 1961 bis 1963 müssen jetzt aktiv werden Welche Altersrenten für die Jahrgänge 1961 bis 1963 typischerweise in Betracht kommen

Für Versicherte dieser Geburtsjahrgänge rücken mehrere Altersrentenarten in den Bereich des Möglichen. Besonders häufig wird zunächst die Altersrente für besonders langjährig Versicherte relevant, die an 45 Jahre Wartezeit anknüpft.

Sie gilt als attraktiver Weg, weil sie einen früheren Rentenbeginn ohne Rentenabschläge erlauben kann. Das „früher“ bezieht sich dabei auf einen Zeitpunkt vor der persönlichen Regelaltersgrenze, nicht auf ein pauschales Lebensalter.

Ob diese Option realistisch ist, hängt daher weniger vom Bauchgefühl ab als von der Frage, ob die Wartezeit tatsächlich erreicht wird und ob im Versicherungsverlauf Lücken oder falsch erfasste Zeiträume stehen.

Daneben spielt für viele die Altersrente für langjährig Versicherte eine Rolle. Sie ermöglicht einen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze, ist jedoch regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Diese Abschläge wirken lebenslang, also nicht nur in den ersten Jahren des Ruhestands.

Gerade weil die Abschläge dauerhaft bleiben, lohnt sich die sorgfältige Abwägung: Wer früh beginnt, gewinnt freie Zeit, bezahlt sie aber mit einer geringeren Monatsrente, die sich über Jahrzehnte summieren kann.

Abschläge bei der Rente Geburtsjahrgang (1961–1963) Dauerhafter Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 (Altersrente für langjährig Versicherte) 1961 12,6 % (42 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 6 Monate; 0,3 % je Monat) 1962 13,2 % (44 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 8 Monate; 0,3 % je Monat) 1963 13,8 % (46 Monate vor Regelaltersgrenze 66 Jahre + 10 Monate; 0,3 % je Monat)

Ein kurzes Praxisbeispiel: Frau M., Jahrgang 1963, möchte mit 63 in Rente gehen. Ihre hochgerechnete monatliche Bruttorente zum regulären Start läge bei 1.800 Euro. Weil sie 46 Monate früher beginnt, beträgt der Abschlag 13,8 Prozent. Damit sinkt ihre monatliche Bruttorente dauerhaft um 248,40 Euro auf 1.551,60 Euro.

Dieser Unterschied bleibt nicht nur „am Anfang“ bestehen, sondern wirkt über die gesamte Rentenbezugszeit fort und beeinflusst dadurch auch die spätere Netto-Situation, weil sich daran wiederum Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die steuerliche Betrachtung orientieren.

Rente bei Schwerbehinderung

Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung kommt zusätzlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzu. Sie kann ebenfalls einen früheren, unter Umständen abschlagsfreien Beginn eröffnen, allerdings gelten auch hier feste Rahmenbedingungen und bei einem noch weiter vorgezogenen Rentenstart sind wiederum Abschläge möglich.

In der Praxis ist das keine rein medizinische Frage, sondern eine, die eng mit dem Status der Anerkennung, dem Zeitpunkt der Feststellung und der konkreten Rentenbiografie zusammenhängt.

Abschläge bei der Schwerbehindertenrente Geburtsjahrgang (1961–1963) Vorzeitiger Rentenbeginn: dauerhafter Abschlag bei Schwerbehindertenrente 1961 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 6 Monaten 1962 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 8 Monaten 1963 Bis zu 10,8 % (maximal 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze); frühestmöglich mit Abschlag ab 61 Jahren und 10 Monaten

Auch dazu ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Herr K., Jahrgang 1962, hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er könnte die Rente abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 8 Monaten beginnen.

Weil er aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, beantragt er die Schwerbehindertenrente bereits mit 61 Jahren und 8 Monaten. Damit liegt sein Rentenbeginn 36 Monate vor dem abschlagsfreien Zeitpunkt, sodass ein dauerhafter Abschlag von 10,8 Prozent entsteht.

In seiner Rentenauskunft ist für den abschlagsfreien Beginn eine monatliche Bruttorente von 1.900 Euro ausgewiesen.

Durch den Abschlag reduziert sich der Betrag dauerhaft um 205,20 Euro auf 1.694,80 Euro. Der Unterschied bleibt über die gesamte Rentenbezugszeit bestehen und wirkt sich deshalb nicht nur kurzfristig, sondern langfristig auf das verfügbare Einkommen im Ruhestand aus.

Rentenauskunft wichtiger als die Renteninformation

Viele Versicherte kennen die jährliche Renteninformation und verlassen sich auf deren grobe Orientierung. Für belastbare Entscheidungen reicht das meist nicht aus. Die Rentenauskunft geht deutlich tiefer, weil sie den Versicherungsverlauf ausführlicher abbildet und damit sichtbar macht, ob die für bestimmte Rentenarten nötigen Zeiten erreicht werden. Wer 2026 als möglichen Startpunkt vor Augen hat, sollte sich deshalb nicht mit einer groben Prognose zufriedengeben, sondern die Rentenauskunft anfordern und in Ruhe auswerten.

Entscheidend ist dabei nicht nur die ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhe, sondern die Frage, ob die Rentenversicherung sämtliche relevanten Zeiten korrekt gespeichert hat.

In vielen Biografien finden sich Phasen, die nicht automatisch „von selbst“ richtig zugeordnet werden, etwa weil Unterlagen fehlen, weil Arbeitgebermeldungen unvollständig waren oder weil bestimmte Lebensabschnitte nachträglich zu klären sind.

Wer erst kurz vor dem gewünschten Rentenbeginn feststellt, dass Monate oder Jahre fehlen, setzt sich unnötig unter Druck. Wer früh prüft, gewinnt Zeit, um zu ergänzen, zu korrigieren oder auch bewusst einen anderen Startzeitpunkt zu wählen.

Versicherungsverlauf prüfen: Wo in der Praxis besonders oft Fehler und Lücken entstehen

Der Versicherungsverlauf ist das Protokoll des eigenen Erwerbslebens aus Sicht der Rentenversicherung. Genau dort entscheidet sich, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Problematisch wird es, wenn Zeiten nicht gemeldet, falsch bewertet oder nicht eindeutig zugeordnet wurden.

Das kann klassische Beschäftigungszeiten betreffen, aber ebenso Phasen mit freiwilligen Beiträgen, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten oder Abschnitte mit Ausbildung und Studium. Auch frühere Dienste und Ersatzzeiten können eine Rolle spielen.

Hinzu kommen Konstellationen, die viele erst spät auf dem Schirm haben, etwa die rentenrechtlichen Folgen eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung, der im Verlauf korrekt erfasst sein muss.

Dass dann etwas fehlt, bedeutet nicht automatisch, dass es verloren ist. Viele Zeiten lassen sich nachtragen oder berichtigen, aber meist nur, wenn die Versicherten selbst aktiv werden und die nötigen Nachweise beibringen.

Wer hier gut vorgeht, kann am Ende nicht nur die Rentenhöhe absichern, sondern auch die Weichen für einen abschlagsfreien Rentenbeginn stellen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dann tatsächlich erfüllt sind.

Krankenversicherung im Ruhestand: Die Bedeutung der „9/10-Regel“

Neben der Rentenhöhe unterschätzen viele die Krankenversicherung als Kostenfaktor im Alter. Im Ruhestand macht es einen erheblichen Unterschied, ob man in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist oder ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung greift.

Die Pflichtversicherung gilt in der Regel als finanziell günstiger, weil die Beitragslast anders verteilt ist und nicht jede Einnahme in gleicher Weise herangezogen wird wie bei der freiwilligen Versicherung.

Ob die Pflichtversicherung zustande kommt, hängt maßgeblich von der Vorversicherungszeit ab.

Wichtig ist die die sogenannte „9/10-Regel“: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss über einen sehr großen Anteil hinweg eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden haben, sei es als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung. Wer diese Grenze knapp verfehlt, kann im Alter in eine deutlich ungünstigere Beitragskonstellation geraten.

Gerade weil es um eine Schwelle geht, kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns strategisch bedeutsam werden. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, den Rentenantrag nicht „so früh wie möglich“ zu stellen, sondern den Start um einige Monate oder länger zu verschieben, um die Vorversicherungszeit doch noch zu erfüllen.

Auch Familienkonstellationen können dabei eine Rolle spielen, etwa wenn über Kinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder Vorversicherungszeiten anzurechnen sind oder wenn sich Versicherungswege in der Familie verändern.

Wer das Thema erst nach Rentenbeginn entdeckt, hat häufig weniger Gestaltungsmöglichkeiten. Wer vorher prüft, kann die Weichen rechtzeitig stellen.

Steuern ab Rentenbeginn 2026: Warum eine frühe Einordnung Überraschungen verhindert

Mit dem Rentenbeginn rückt auch die Einkommensteuer ins Blickfeld. Nach geltender Systematik steigt der Anteil der Rente, der grundsätzlich steuerlich erfasst wird, für spätere Rentenjahrgänge und spätere Rentenbeginne an.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt betont, dass “bei Rentenbeginn 2026 ein großer Teil der Rente steuerpflichtig sein kann. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt jedoch nicht nur von der Bruttorente ab, sondern von der Gesamtsituation.”

Wer neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, etwa aus einer fortgesetzten Beschäftigung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus betrieblichen Versorgungen, kann schneller in eine steuerliche Belastung hineinlaufen als jemand, der ausschließlich eine moderate Rente bezieht, so Anhalt.

Auch Einmalzahlungen, Kapitalerträge oder die Aufteilung von Einkünften innerhalb der Ehe sollten beachtet werden

Deshalb ist es klug, den Rentenstart nicht isoliert zu betrachten, sondern ihn in eine Gesamtprognose einzubetten. Eine frühzeitige steuerliche Einschätzung kann helfen, Rücklagen zu bilden, Zahlungsrhythmen zu verstehen und unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden.

Warum „nicht überstürzt“ kein Beruhigungsspruch ist, sondern eine Strategie

Das Rentenrecht folgt bekannten Regeln, und der Rentenbeginn ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben, die sich nicht von einem Tag auf den anderen im individuellen Fall ändern, nur weil das Jahr 2026 näher rückt. Hektik entsteht oft dann, wenn Grundlagen fehlen, etwa weil Unterlagen nicht greifbar sind, Zeiten ungeklärt bleiben oder die Krankenversicherungsfrage zu spät geprüft wird.

Eine gute Vorbereitung bedeutet deshalb nicht, alles sofort zu beantragen, sondern die eigene Lage zu verstehen. Erst wenn klar ist, welche Rentenarten realistisch sind, welche Abschläge im Raum stehen, ob die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung erfüllt wird und wie die steuerliche Gesamtsituation aussieht, kann die Entscheidung über den passenden Zeitpunkt wirklich fundiert sein.

Wenn Monate fehlen: Wie kleine Abstände über Abschläge entscheiden können

Besonders deutlich wird die Bedeutung genauer Prüfung dort, wo es um knappe Voraussetzungen geht. Das betrifft vor allem die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

In vielen Fällen scheitert der abschlagsfreie frühere Rentenbeginn nicht an Jahren, sondern an wenigen Monaten. Dann lohnt sich der Blick in den Verlauf: Gibt es Lücken, die sich schließen lassen, wurden Zeiten korrekt bewertet, sind Phasen mit Arbeitslosengeld richtig erfasst, wurden freiwillige Beiträge tatsächlich verbucht?

In bestimmten Konstellationen kann auch die Möglichkeit freiwilliger Beiträge eine Rolle spielen, wenn dadurch fehlende Monate aufgefüllt werden können und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Solche Schritte müssen sorgfältig geprüft werden, weil nicht jede Zahlung automatisch die gewünschte Wirkung entfaltet und weil Fristen und Voraussetzungen beachtet werden müssen.

Je früher die Lücke erkannt wird, desto eher besteht die Chance, sie rechtssicher zu schließen oder den Rentenstart so zu gestalten, dass der finanzielle Nachteil begrenzt wird.

Fazit: Der Rentenbeginn 2026 ist planbar, wenn die eigenen Daten stimmen

Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 ist 2026 ein realistisches Zeitfenster für den Übergang in die Altersrente. Ob dieser Schritt als finanziell stimmig und organisatorisch ruhig erlebt wird, hängt stark davon ab, wie früh die relevanten Themen auf dem Tisch liegen.

Wer die passende Rentenart identifiziert, die Rentenauskunft statt bloßer Orientierung nutzt, den Versicherungsverlauf bereinigt, die Krankenversicherung im Ruhestand rechtzeitig einordnet und die steuerliche Gesamtsituation durchrechnet, schafft sich Entscheidungsfreiheit.

Dann wird der Rentenbeginn nicht zu einem Sprint unter Zeitdruck, sondern zu einem Schritt, der nachvollziehbar vorbereitet ist und zur eigenen Lebenslage passt.

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Diese Befreiungen gibt es jetzt 2026 bei Schwerbehinderung

12. Mai 2026 - 20:59

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben auch im Jahr 2026 Anspruch auf eine Reihe von Nachteilsausgleichen, Ermäßigungen und Befreiungen. Viele davon sind nicht neu erfunden worden, gelten aber weiterhin und sind für den Alltag oft von erheblicher finanzieller Bedeutung.

Neu oder besonders relevant im Jahr 2026 sind vor allem die praktische Handhabung einzelner Ansprüche, etwa im Steuerrecht. Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte deshalb genau prüfen, welche Merkzeichen eingetragen sind und welche Vergünstigungen daraus folgen.

Denn nicht allein der Grad der Behinderung entscheidet, sondern oft auch das jeweilige Merkzeichen wie G, aG, H, Bl, Gl, B oder RF.

Gerade im Alltag zeigt sich, wie unterschiedlich diese Entlastungen wirken. Manche betreffen die Mobilität, andere den Arbeitsplatz, wieder andere die Steuererklärung oder laufende Abgaben.

Wer seine Ansprüche nicht kennt, verzichtet unter Umständen auf Geld, Erleichterungen im Verkehr oder arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Was 2026 besonders wichtig ist

Im Jahr 2026 gilt weiterhin: Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgestellt. Abhängig von GdB und Merkzeichen kommen dann verschiedene Nachteilsausgleiche in Betracht, darunter Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen, unentgeltliche oder vergünstigte Beförderung, Parkerleichterungen,

Rundfunkbeitragsermäßigung sowie Kfz-Steuervergünstigungen. Das Bundesportal weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Ansprüche an den Ausweis und die eingetragenen Merkzeichen anknüpfen.

Eine wichtige Änderung betrifft 2026 den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag im Verfahren: Nach der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2024 setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags bei Neufeststellungen ab dem 1. Januar 2026 grundsätzlich eine elektronische Datenübermittlung voraus.

Inhaltlich bleiben die Pauschbeträge zwar bestehen, aber der Nachweis läuft stärker digital und damit anders als in vielen bisherigen Fällen mit Papierbescheiden oder Ausweiskopien.

Überblick: Welche Entlastungen 2026 besonders relevant sind Bereich Entlastung oder Befreiung 2026 Steuern Behinderten-Pauschbetrag je nach GdB, bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit ein erhöhter Pauschbetrag Arbeit Fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche sowie besonderer Kündigungsschutz Mobilität Je nach Merkzeichen unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr oder Kfz-Steuerermäßigung beziehungsweise Kfz-Steuerbefreiung Medienabgabe Mit Merkzeichen RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, bei bestimmten Sozialleistungen auch Befreiung möglich Parken Blauer EU-Parkausweis oder orangefarbene Parkerleichterungen je nach gesundheitlicher Voraussetzung Rente Unter bestimmten Voraussetzungen frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen Steuerliche Entlastung: Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt 2026 ein wichtiger Vorteil

Ein besonders relevanter finanzieller Vorteil ist der Behinderten-Pauschbetrag. Er soll laufende, behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten, damit Betroffene nicht jede einzelne Ausgabe nachweisen müssen.

Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Bereits ab einem GdB von 20 besteht ein Anspruch. Für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50 sind die Beträge entsprechend höher. Für hilflose Menschen, Blinde und Taubblinde gilt ein deutlich erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Für 2026 besonders beachtlich ist, dass sich das Verfahren modernisiert. Die Beträge selbst sind nicht neu, wohl aber die stärkere Umstellung auf ein elektronisches Mitteilungsverfahren.

Für Betroffene kann das Erleichterung bedeuten, weil die Anerkennung im Steuerverfahren künftig stärker digital hinterlegt wird. Zugleich sollten Steuerpflichtige darauf achten, dass die Feststellung des GdB und der Merkzeichen aktuell ist und korrekt übermittelt wird.

Grad der Behinderung Behinderten-Pauschbetrag 2026 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Hilflos, blind oder taubblind 7.400 Euro

Zusätzlich gibt es bei behinderungsbedingten Fahrtkosten steuerliche Pauschalen. Das Einkommensteuer-Handbuch 2026 nennt hierfür 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro, je nach Anspruchsvoraussetzungen. Auch das kann in der Praxis relevant sein, wenn regelmäßige Fahrten wegen der Behinderung anfallen.

Kfz-Steuer: Wer vollständig befreit wird und wer nur die Hälfte zahlt

Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es 2026 weiterhin zwei Stufen der Entlastung. Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung kommt für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen in Betracht, insbesondere bei H und Bl.

Eine Kfz-Steuerermäßigung um 50 Prozent ist für andere anspruchsberechtigte Gruppen vorgesehen, etwa mit bestimmten Mobilitätsmerkzeichen. Nach den Informationen des Zolls ist die 50-Prozent-Ermäßigung außerdem daran gebunden, dass auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet wird. Man muss sich also in bestimmten Fällen zwischen Nahverkehrsvorteil und Steuerermäßigung entscheiden.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt, weil hier kein automatischer Doppelnutzen möglich ist. Wer das Auto regelmäßig nutzt und selten mit Bus oder Bahn fährt, kann mit der Kfz-Steuerermäßigung besser fahren.

Wer dagegen stark auf den Nahverkehr angewiesen ist, profitiert häufig mehr von der Wertmarke. Die Entscheidung sollte daher immer nach der tatsächlichen Lebenssituation getroffen werden.

Merkzeichen beziehungsweise Voraussetzung Vorteil bei der Kfz-Steuer H oder Bl In der Regel vollständige Kfz-Steuerbefreiung G, Gl oder in bestimmten Fällen aG In der Regel 50 Prozent Ermäßigung, teils alternativ zur unentgeltlichen Beförderung Nahverkehr: Freifahrt ist möglich, aber nicht immer automatisch kostenlos

Viele sprechen von einer „kostenlosen Freifahrt“, tatsächlich ist die Lage etwas differenzierter. Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist an ein Beiblatt mit Wertmarke gebunden. Wer bestimmte Merkzeichen hat, kann dieses Beiblatt beantragen. Bei H, Bl oder TBl wird die Wertmarke kostenfrei ausgegeben.

Bei G, Gl oder aG ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen, sofern keine bestimmten Sozialleistungen bezogen werden. Nach aktuellen Verwaltungsinformationen kostet die Wertmarke 2026 weiterhin 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate.

Damit zeigt sich: Nicht jede Vergünstigung ist eine völlige Befreiung von Kosten. Oft geht es um eine erhebliche Entlastung, aber der Anspruch muss beantragt und die passende Kombination aus Ausweis, Beiblatt und Wertmarke gewählt werden. Gerade bei begrenztem Einkommen kann die kostenfreie Wertmarke jedoch eine spürbare Entlastung im Alltag sein.

Merkzeichen Regelung bei der Wertmarke 2026 H, Bl oder TBl Wertmarke in der Regel kostenfrei G, Gl oder aG Wertmarke grundsätzlich gegen Eigenbeteiligung, bei bestimmten Sozialleistungen kostenfrei Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit RF, vollständige Befreiung nur in besonderen Fällen

Auch beim Rundfunkbeitrag gibt es 2026 keine pauschale Befreiung für alle schwerbehinderten Menschen. Wer das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis hat, kann eine Ermäßigung beantragen und zahlt dann nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, aktuell 6,12 Euro pro Monat.

Eine vollständige Befreiung kommt dagegen vor allem dann in Betracht, wenn zusätzlich bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Taubblindheit.

Dieser Unterschied ist in der öffentlichen Debatte oft unscharf. Viele setzen Schwerbehinderung automatisch mit Beitragsbefreiung gleich. Tatsächlich ist das im Regelfall nicht richtig. Der Normalfall bei anerkannter Schwerbehinderung und Merkzeichen RF ist die Ermäßigung, nicht die völlige Befreiung. Wer Sozialleistungen bezieht, sollte aber zusätzlich prüfen, ob darüber eine vollständige Befreiung möglich ist.

Voraussetzung Regelung beim Rundfunkbeitrag 2026 Merkzeichen RF Ermäßigung auf ein Drittel, derzeit 6,12 Euro monatlich Bestimmte Sozialleistungen Auf Antrag vollständige Befreiung möglich Besondere Ausnahmefälle wie Taubblindheit Vollständige Befreiung möglich Arbeit: Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz bleiben 2026 bestehen

Im Arbeitsleben gelten für schwerbehinderte Menschen weiterhin besondere Schutzvorschriften. Nach § 208 SGB IX besteht Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, wenn die Arbeitswoche auf fünf Tage verteilt ist. Bei abweichender Verteilung wird entsprechend umgerechnet.

Das ist kein bloßer Bonus, sondern eine gesetzlich vorgesehene Entlastung, die den erhöhten Belastungen im Berufsalltag Rechnung tragen soll.

Hinzu kommt der besondere Kündigungsschutz. Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Dieser Schutz ist für viele Beschäftigte von großer Bedeutung, weil Kündigungen damit nicht ohne zusätzliche behördliche Prüfung ausgesprochen werden können. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsrechtlicher Vorteil Regelung 2026 Zusatzurlaub Fünf bezahlte zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche Kündigungsschutz Kündigung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes Parken: Nicht jeder Ausweis berechtigt zum Behindertenparkplatz

Ein weiterer Bereich, in dem häufig Missverständnisse entstehen, ist das Parken. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Dafür ist in der Regel ein blauer EU-Parkausweis erforderlich.

Diesen erhalten insbesondere Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blindheit. Daneben gibt es orangefarbene Parkerleichterungen für bestimmte andere Fallgruppen. Diese erlauben verschiedene Erleichterungen, aber nicht das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.

Gerade hier lohnt sich ein genauer Blick in die Voraussetzungen. Denn der blaue Parkausweis eröffnet deutlich weitergehende Rechte, während der orange Ausweis eher bestimmte Erleichterungen im ruhenden Verkehr gewährt. Wer den falschen Ausweis nutzt oder nur den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe legt, riskiert unter Umständen ein Bußgeld.

Ausweis Bedeutung 2026 Blauer EU-Parkausweis Berechtigt unter anderem zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen Oranger Parkausweis Gewährt Parkerleichterungen, aber kein Recht auf Behindertenparkplätze Frühere Altersrente: Auch das ist 2026 ein wichtiger Vorteil

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze stufenweise angehoben wurde. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, ein vorzeitiger Rentenbeginn ist ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.

Für den Jahrgang 1963, der im Jahr 2026 besonders relevant ist, liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und 10 Monaten, der frühere Beginn mit Abschlag bei 61 Jahren und 10 Monaten. Voraussetzung ist unter anderem eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Das ist zwar keine klassische „Befreiung“, wohl aber eine erhebliche Erleichterung im Übergang aus dem Erwerbsleben. Gerade für Menschen, deren gesundheitliche Einschränkungen die Berufstätigkeit erschweren, kann dieser frühere Zugang zur Altersrente entscheidend sein.

Geburtsjahrgang Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026 1963 Abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten, vorzeitig mit Abschlägen ab 61 Jahren und 10 Monaten Ab 1964 Abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig mit Abschlägen ab 62 Jahren Warum viele Ansprüche im Alltag trotzdem ungenutzt bleiben

Dass diese Vergünstigungen existieren, bedeutet noch nicht, dass sie automatisch gewährt werden. In vielen Fällen ist ein gesonderter Antrag nötig. Das gilt etwa für die Rundfunkbeitragsermäßigung, die Wertmarke für den Nahverkehr, Parkerleichterungen oder die Kfz-Steuervergünstigung. Auch im Steuerrecht kommt es darauf an, dass die Feststellungen korrekt vorliegen und im Verfahren berücksichtigt werden.

Hinzu kommt, dass viele Menschen zwar einen GdB kennen, aber die Bedeutung der Merkzeichen unterschätzen. Dabei entscheidet oft genau dieses Detail darüber, ob eine bloße Ermäßigung, eine vollständige Befreiung oder gar kein Anspruch besteht. Für 2026 gilt deshalb mehr denn je: Der Schwerbehindertenausweis sollte nicht nur vorhanden sein, sondern auch inhaltlich genau geprüft werden.

Fazit

Bei Schwerbehinderung gibt es auch 2026 eine ganze Reihe von Befreiungen, Ermäßigungen und Schutzrechten. Besonders wichtig sind der Behinderten-Pauschbetrag, die möglichen Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer, die Ermäßigung oder Befreiung beim Rundfunkbeitrag, die Freifahrtregelungen im Nahverkehr, Parkerleichterungen, Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz. Neu ist im Jahr 2026 vor allem, dass der Behinderten-Pauschbetrag bei Neufeststellungen stärker an ein elektronisches Verfahren gekoppelt ist.

Wer wissen will, welche Entlastungen im eigenen Fall wirklich greifen, sollte daher immer zwei Dinge nebeneinander lesen: den festgestellten Grad der Behinderung und die eingetragenen Merkzeichen. Erst aus dieser Kombination ergibt sich, welche Befreiungen tatsächlich möglich sind.

Gerade weil die Unterschiede im Detail liegen, kann eine genaue Prüfung im Jahr 2026 bares Geld und spürbare Erleichterungen im Alltag bringen.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 zu § 33b EStG und § 33 EStG: Behinderten-Pauschbeträge und Fahrtkostenpauschalen, Deutscher Bundestag, Materialien zum Jahressteuergesetz 2024: elektronisches Mitteilungsverfahren für den Behinderten-Pauschbetrag ab 1. Januar 2026, Bundesportal, Beiblatt mit oder ohne Wertmarke sowie Voraussetzungen und Kosten der Wertmarke, Gesetze im Internet, SGB IX § 208 Zusatzurlaub sowie § 168 SGB IX zum besonderen Kündigungsschutz.

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Berufsgenossenschaft muss bei Erschöpfungssyndrom Rente zahlen

12. Mai 2026 - 17:37

Eine Erzieherin erkrankte nach einer beruflich bedingten Infektion mit Ringelröteln an einem Chronischen Fatigue-Syndrom. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Die Erkrankung kann Folge einer anerkannten Berufskrankheit sein, und die gesetzliche Unfallversicherung muss eine Rente zahlen. (Aktenzeichen: L 3 U 206/19)

Das Urteil ist besonders wichtig für Beschäftigte in Kitas, Schulen, Pflege, Gesundheitsdienst und ähnlichen Bereichen. Denn es zeigt: Nicht nur die akute Infektion selbst kann als Berufskrankheit zählen, sondern auch schwere Langzeitfolgen wie CFS, wenn der Zusammenhang medizinisch überzeugend belegt ist.

Erzieherin infizierte sich bei der Arbeit mit Ringelröteln

Die Klägerin wurde 1969 geboren und arbeitete als Erzieherin an einer Grundschule im östlichen Berliner Umland. Im Januar 2012 erkrankten dort sechs Kinder an Ringelröteln.

Kurz darauf musste die Erzieherin wegen Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken stationär behandelt werden. Labordiagnostisch wurde eine Infektion mit Parvovirus B19 nachgewiesen. Dieses Virus gilt als Auslöser der Ringelröteln.

Berufsgenossenschaft erkannte Infektion an, lehnte aber CFS ab

Die Berufsgenossenschaft erkannte die Infektion im Jahr 2014 grundsätzlich als Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung an. Damit war klar: Die Erzieherin war durch ihre berufliche Tätigkeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt.

Die Berufsgenossenschaft wollte aber die spätere starke körperliche und geistige Erschöpfung nicht als Folge dieser Infektion anerkennen. Genau darum drehte sich der Streit vor Gericht.

Chronisches Fatigue-Syndrom wurde als Folge der Berufskrankheit anerkannt

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend recht. Es stellte fest, dass das Chronische Fatigue-Syndrom Folge der anerkannten Berufskrankheit ist.

Außerdem verurteilte es die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Verletztenrente. Dabei ging das Sozialgericht zeitweise von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 beziehungsweise 80 Prozent aus.

LSG bestätigt CFS als Folge der Virusinfektion

Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte jedoch die zentrale Entscheidung: Das CFS ist als Folge der beruflich bedingten Virusinfektion anzuerkennen.

Mehrere ärztliche Sachverständigengutachten hatten den Zusammenhang zwischen der Ringelröteln-Infektion und der Entwicklung des Chronischen Fatigue-Syndroms überzeugend dargelegt. Für das Gericht reichte also nicht nur ein zeitliches Nacheinander. Entscheidend war, dass medizinisch nachvollziehbar ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

Rente wird gezahlt, aber nur auf Grundlage von 40 Prozent MdE

Bei der Höhe der Rente änderte das Landessozialgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Statt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 oder 80 Prozent setzte das Gericht eine MdE von 40 Prozent an.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt. Die Anerkennung einer Krankheit als Folge einer Berufskrankheit bedeutet nicht automatisch, dass jede geltend gemachte Rentenhöhe übernommen wird. Die Höhe der Verletztenrente hängt von der konkreten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab.

Warum die MdE bei CFS besonders schwierig ist

Beim Chronischen Fatigue-Syndrom gibt es nach Auffassung des Gerichts keine gefestigten unfallmedizinischen Erfahrungssätze, mit denen sich die MdE einfach schematisch bestimmen lässt.

Das Gericht orientierte sich deshalb an der „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach kann eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit einer MdE von 30 Prozent bewertet werden.

Muskel- und Gelenkschmerzen erhöhten die Bewertung

Im konkreten Fall blieb es aber nicht bei der Fatigue allein. Die Klägerin litt zusätzlich an chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen, die ebenfalls virusbedingt waren.

Deshalb hielt das Landessozialgericht eine höhere Bewertung für gerechtfertigt. Insgesamt legte es der Rente eine MdE von 40 Prozent zugrunde.

Wann eine Berufskrankheit bei Infektionen möglich ist

Nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet sind und die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.

Nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung können Infektionskrankheiten Berufskrankheiten sein, wenn Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind. Das gilt auch für andere Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einer vergleichbaren besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Warum das Urteil auch für Long Covid wichtig sein kann

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dieser Rechtslage grundsätzlich auch eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Das Urteil betrifft zwar Ringelröteln und Parvovirus B19. Die rechtliche Bedeutung reicht aber weiter: Wenn eine beruflich verursachte Virusinfektion anerkannt wird, können auch schwere Langzeitfolgen entschädigungspflichtig sein. Dazu können je nach Einzelfall Fatigue-Symptome, chronische Schmerzen oder andere dauerhafte Einschränkungen gehören.

Wann die Unfallversicherung eine Rente zahlen muss

Nach Paragraf 56 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Das bedeutet: Es reicht nicht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Die gesundheitlichen Folgen müssen die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich mindern. Die Grenze liegt bei mindestens 20 Prozent MdE.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Betroffene sollten bei Infektionskrankheiten am Arbeitsplatz nicht nur die akute Erkrankung dokumentieren. Wichtig sind auch die späteren Beschwerden, ärztliche Befunde, Reha-Berichte und fachärztliche Einschätzungen.

Gerade bei CFS, Long Covid oder anderen postinfektiösen Beschwerden ist die Beweisführung häufig schwierig. Das Urteil zeigt aber: Wenn Sachverständigengutachten den Zusammenhang überzeugend begründen, kann auch eine komplexe Folgeerkrankung rentenrechtlich anerkannt werden.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin und die Berufsgenossenschaft können aber beim Bundessozialgericht beantragen, die Revision zuzulassen. Bis zu einer endgültigen Klärung bleibt der Fall daher rechtlich noch offen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ein Chronisches Fatigue-Syndrom eine Folge einer Berufskrankheit sein?
Ja. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein CFS Folge einer beruflich bedingten Virusinfektion sein kann. Entscheidend ist, dass der ursächliche Zusammenhang medizinisch überzeugend nachgewiesen wird.

Warum musste die Berufsgenossenschaft in diesem Fall zahlen?
Die Erzieherin hatte sich bei ihrer Arbeit mit Ringelröteln infiziert. Diese Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Das Gericht sah auch das spätere CFS sowie chronische Muskel- und Gelenkschmerzen als Folgen dieser Infektion an.

Reicht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Infektion und CFS aus?
Nein. Es genügt nicht, dass Beschwerden nur nach einer Infektion auftreten. Das Gericht verlangte einen medizinisch nachvollziehbaren Ursachenzusammenhang. Dieser wurde hier durch mehrere Sachverständigengutachten bestätigt.

Wie hoch war die Rente in diesem Fall?
Das Landessozialgericht setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 Prozent fest. Die Vorinstanz hatte zeitweise 60 beziehungsweise 80 Prozent angenommen. Das LSG reduzierte die Höhe, bestätigte aber den Rentenanspruch dem Grunde nach.

Kann das Urteil auch für Long Covid-Betroffene wichtig sein?
Ja, zumindest als rechtlicher Hinweis. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich auch COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bei Long Covid kommt es aber immer auf den Einzelfall, die berufliche Infektionsgefahr und die medizinische Beweisführung an.

Fazit: Postinfektiöse Erkrankungen dürfen nicht vorschnell abgelehnt werden

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Beschäftigte, die sich bei der Arbeit mit einem Virus infizieren und danach dauerhaft schwer erkranken. Die gesetzliche Unfallversicherung darf Langzeitfolgen wie CFS nicht pauschal vom Tisch wischen.

Entscheidend bleibt der Nachweis im Einzelfall. Wer nach einer beruflich bedingten Infektion unter massiver Erschöpfung, Schmerzen oder dauerhaften Leistungseinbrüchen leidet, sollte ärztliche Befunde sorgfältig sichern und eine Anerkennung als Folge der Berufskrankheit prüfen lassen.

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Rente: Monatelang keine Antwort – DRV muss 500 Euro zahlen – Urteil

12. Mai 2026 - 16:38

Ein Mann stellt einen Antrag bei der Rentenversicherung. Monate vergehen. Er erinnert – einmal, zweimal. Nichts bewegt sich. Er erhebt Untätigkeitsklage. Die Behörde antwortet mit der Klageerwiderung und erklärt darin selbst, dass alle Voraussetzungen für die Klage unstreitig vorliegen und sie bereit sei, die Verfahrenskosten zu tragen.

Wer jetzt ein Anerkenntnis erwartet, kennt den Verwaltungsreflex nicht: Die Behörde beantragt Klageabweisung. Das Gericht warnt – mehrfach, schriftlich und mündlich. Die Behörde beharrt. Am Ende zahlt sie 500 Euro Mutwillenskosten.

So hat das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. S 4 R 752/25) entschieden. Das Gericht verurteilte die beklagte Behörde der Rentenversicherung nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zur Tragung von Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro.

Grundlage: Die Behörde hatte den Widerspruch des Klägers sieben Monate lang ohne zureichenden Grund nicht beschieden und das Widerspruchsverfahren nicht einmal betrieben – trotz zweifacher Erinnerung des Betroffenen.

Was § 192 SGG regelt – und wann er greift

§ 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erlaubt es dem Sozialgericht, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn er den Rechtsstreit fortführt, obwohl der Vorsitzende ihn auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung hingewiesen hat. Die Norm hat eine klare Warnfunktion: Erst kommt der Hinweis, dann – wenn nichts passiert – die Kostenfolge.

Entscheidend ist dabei, dass es auf eine subjektive Komponente nicht ankommt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen macht das in seiner Entscheidung ausdrücklich klar: Maßstab ist der objektive Missbrauch. Die Kammer bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 BVerfGG, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 192 SGG zum 02.01.2002 ausdrücklich als Orientierung benannt hat.

Missbräuchlichkeit liegt demnach vor, wenn die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Ob die Behörde das selbst so einschätzt oder nicht, spielt keine Rolle.

Im vorliegenden Fall war der Schwellenwert nach Auffassung der Kammer deutlich überschritten. Bereits die fehlende Begründung des Klageabweisungsantrags zeigte, dass die Rechtsverteidigung inhaltlich leer war.

Dazu kam: Der Vorsitzende hatte die Behörde mit Verfügungen vom 08. und 17.10.2025 sowie in beiden Verhandlungsterminen ausdrücklich auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen und auf die mögliche Kostenauferlegung aufmerksam gemacht. Die Behörde setzte den Rechtsstreit trotzdem fort.

Die eigentliche Pointe: Die Behörde kannte ihre Lage von Anfang an

Was den Fall besonders macht, ist nicht die Dauer der Untätigkeit. Es ist der Umstand, dass die Rentenversicherung bereits mit der Klageerwiderung eingeräumt hat, dass die Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist und sie bereit sei, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie hat die Lage also von Beginn an richtig eingeschätzt – und trotzdem Klageabweisung beantragt.

Das Sozialgericht fragt zu Recht: Warum? Die Antwort lieferte die Behörde am Ende selbst, wenn auch widerstrebend: Es geht um die fiktive Terminsgebühr. Gibt eine Behörde ein schriftliches Anerkenntnis ab und nimmt der Kläger es an, endet das Verfahren ohne mündliche Verhandlung – was bedeutet, dass der Anwalt des Klägers keine Terminsgebühr abrechnen kann.

Genau das will der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung der fiktiven Terminsgebühr verhindern: Ein Anwalt soll nicht schlechtergestellt werden, wenn er zur frühzeitigen Verfahrensbeendigung beiträgt. Das Gesetz soll Anwälte motivieren, Anerkenntnisse anzunehmen, statt auf eine Hauptverhandlung zu bestehen – und so Gerichte und Beteiligte zu entlasten.

Die Rentenversicherung konterkariert dieses gesetzliche Ziel nach Feststellung des Gerichts systematisch. Das Muster: Voraussetzungen bejahen, Anerkenntnis verweigern, Kostenfolge der fiktiven Terminsgebühr umgehen.

Das Gericht sieht darin die Verfolgung von Zwecken, die außerhalb des eigentlichen Klageverfahrens liegen. Das ist kein Zufall, sondern Methode – und das Sozialgericht Gelsenkirchen benennt es als solche.

Anmerkung des Verfassers

Auch ein Träger der Rentenversicherung kann mit Verschuldenskosten konfrontiert werden. Zur Anwendung kommt in der Regel § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG; der Rechtsstreit wird fortgeführt, obwohl vom Vorsitzenden auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen wurde (sogenannte „Warnfunktion”).

Missbräuchlichkeit liegt unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 2 BVerfGG vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Konfrontiert werden damit meistens Terminvertreter, die im Gerichtstermin zu einer prozessbeendenden Erklärung gedrängt werden.

Missbräuchlichkeit kann vorliegen, wenn das Verfahren – zum Beispiel eine Berufung gegen eine Entscheidung zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weiterverfolgt wird.

Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn nach übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist und durchgreifende Argumente nicht vorgebracht wurden (Urteil des LSG Hamburg vom 16.10.2012, Az. L 3 R 130/07).

Fazit: Der Staat – vertreten durch das Sozialgericht – bestraft somit die eigene Behörde für überflüssige Prozessführung, die Kosten und Zeit verschwendet.

Was Betroffene wissen müssen: Untätigkeitsklage als Druckmittel

Wer einen Widerspruch bei der Rentenversicherung eingelegt hat und monatelang keine Entscheidung erhält, ist nicht auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Das Gesetz gibt ein konkretes Instrument: die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sie ist zulässig, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund binnen drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat.

Wer diesen Weg geht, sollte die eigene Erinnerung an die Behörde schriftlich und nachweisbar dokumentieren – also per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Das belegt später vor Gericht, dass die Untätigkeit nicht auf Unkenntnis der Behörde beruhen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zweifach erinnert. Das Gericht hat dies als Teil der Begründung für die Zulässigkeit der Klage gewertet.

Sobald die Untätigkeitsklage erhoben ist und die Behörde – wie hier – selbst einräumt, dass alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Grund mehr, auf ein außergerichtliches Entgegenkommen zu warten. Wer in dieser Phase auf ein zügiges Anerkenntnis drängt und anwaltlich vertreten ist, schützt seinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung einschließlich der fiktiven Terminsgebühr.

Kommt es – wie hier – zu einem Verfahren, in dem die Gegenseite trotz klarer Lage auf Klageabweisung besteht, lohnt es sich, den Vorsitzenden ausdrücklich auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung hinzuweisen und die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG zu beantragen. Das Gericht kann dies auch von Amts wegen tun – tut es aber erfahrungsgemäß verlässlicher, wenn der Antrag gestellt wird.

Das Muster hinter dem Einzelfall

Das Sozialgericht Gelsenkirchen erwähnt ausdrücklich, dass die Rentenversicherung in Parallelverfahren derselben Kammer nach demselben Muster vorgeht. Das ist kein Ausreißer, das ist Strategie.

Eine Behörde, die flächendeckend zulässige Untätigkeitsklagen inhaltlich anerkennt, aber prozessual bekämpft, um eine Kostenfolge zu vermeiden, die der Gesetzgeber bewusst so geregelt hat, betreibt Prozesstaktik auf Kosten der Justiz und der Kläger.

Dass ein Sozialgericht dies mit 500 Euro Mutwillenskosten sanktioniert, ist konsequent. Ob es reicht, das Verhalten systematisch zu ändern, ist eine andere Frage. 500 Euro sind für einen Rentenversicherungsträger kein ernster Schaden. Aber Urteile wie dieses schaffen Öffentlichkeit – und sie schaffen Präzedenz für Folgeverfahren, in denen Gerichte womöglich weniger nachsichtig sind.

Quelle: Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2026, Az. S 4 R 752/25

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Ab Grad der Behinderung 20: Das sind die Vorteile für Arbeitnehmer 2026

12. Mai 2026 - 16:35

Ein Grad der Behinderung, kurz GdB, ab 20 kann für Arbeitnehmer bereits spürbare Vorteile bringen. Viele Beschäftigte denken dabei sofort an besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder einen Schwerbehindertenausweis. Genau hier ist jedoch eine saubere Unterscheidung wichtig.

Ein GdB von 20 bedeutet nicht, dass eine Person als schwerbehindert gilt. Die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt erst ab einem GdB von 50. Trotzdem kann schon ein festgestellter GdB von 20 im Berufsleben und bei der Einkommensteuer Bedeutung haben.

Was der Grad der Behinderung aussagt

Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben beeinflussen. Er wird in Zehnerschritten festgestellt, also etwa mit 20, 30, 40 oder 50. Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Für Arbeitnehmer ist der Bescheid wichtig, weil er den gesundheitlichen Status offiziell dokumentiert. Ohne einen solchen Bescheid lassen sich steuerliche Vergünstigungen oder spätere weitere Ansprüche meist nicht nutzen. Der Arbeitgeber erfährt von dem GdB nicht automatisch.

Der wichtigste Vorteil ab GdB 20: der Behinderten-Pauschbetrag

Der direkt greifbare Vorteil ab einem GdB von 20 liegt im Steuerrecht. Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei einem GdB von 20 derzeit 384 Euro pro Jahr.

Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Er wird nicht direkt ausgezahlt, kann aber die Einkommensteuer senken. Der Vorteil hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und Steuersatz ab.

Der Pauschbetrag soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten. Dazu können etwa zusätzliche Fahrtkosten, medizinische Belastungen oder andere laufende Aufwendungen gehören, soweit sie mit der Beeinträchtigung zusammenhängen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist für den Pauschbetrag nicht erforderlich.

So wirkt sich der Pauschbetrag praktisch aus

Arbeitnehmer können den Pauschbetrag über die Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ kann ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Dann kann sich der monatliche Nettolohn bereits während des Jahres erhöhen.

Der tatsächliche Effekt ist individuell verschieden. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent kann ein Pauschbetrag von 384 Euro rechnerisch eine Steuerentlastung von rund 115 Euro im Jahr bewirken. Bei niedrigerem Steuersatz fällt die Entlastung geringer aus, bei höherem Steuersatz entsprechend höher.

Welche Vorteile Arbeitnehmer mit GdB 20 nicht haben

Ein GdB von 20 führt nicht zu den arbeitsrechtlichen Schutzrechten, die schwerbehinderten Menschen zustehen. Dazu gehören insbesondere der besondere Kündigungsschutz, der gesetzliche Zusatzurlaub und die Beteiligung des Integrationsamtes vor einer Kündigung. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird bei einem GdB von 20 nicht ausgestellt.

Ebenso ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich. Wer nur einen GdB von 20 hat, kann daher keine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Unterschied, weil viele arbeitsrechtliche Schutzmechanismen erst über Schwerbehinderung oder Gleichstellung greifen.

Überblick: Welche Vorteile gelten ab welchem GdB? Grad der Behinderung Mögliche Vorteile für Arbeitnehmer GdB 20 Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr; keine Schwerbehinderteneigenschaft; keine Gleichstellung möglich. GdB 30 Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro pro Jahr; Gleichstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. GdB 40 Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro pro Jahr; Gleichstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. GdB 50 Schwerbehinderteneigenschaft; Schwerbehindertenausweis; besonderer Kündigungsschutz; gesetzlicher Zusatzurlaub; Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr. Warum ein GdB von 20 trotzdem wichtig sein kann

Auch wenn die arbeitsrechtlichen Vorteile begrenzt sind, sollte ein GdB von 20 nicht unterschätzt werden. Er dokumentiert eine anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann später ein Antrag auf Neufeststellung gestellt werden.

Für Beschäftigte kann das besonders relevant sein, wenn die Belastung am Arbeitsplatz zunimmt. Wird später ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Gleichstellung in Betracht kommen. Ab einem GdB von 50 gelten dann die Schutzrechte schwerbehinderter Menschen.

Muss der Arbeitgeber vom GdB 20 erfahren?

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber einen GdB von 20 grundsätzlich nicht mitteilen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Information im Arbeitsalltag hilfreich ist. Wer etwa eine Anpassung des Arbeitsplatzes benötigt, kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Betriebsarzt erwägen.

Eine Offenlegung sollte gut überlegt sein. Sie kann sinnvoll sein, wenn konkrete gesundheitliche Einschränkungen die Arbeit betreffen und Lösungen gefunden werden sollen. Sie ist aber nicht automatisch erforderlich, nur weil ein Bescheid vorliegt.

Arbeitsplatzanpassung und Unterstützung

Auch bei einem GdB von 20 können Beschäftigte prüfen, ob Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Entscheidend ist nicht allein der GdB, sondern die konkrete gesundheitliche Situation und die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gesichert werden muss. Ansprechpartner können je nach Fall die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder andere Rehabilitationsträger sein.

In der Praxis geht es häufig um ergonomische Arbeitsmittel, technische Hilfen, eine angepasste Arbeitsorganisation oder eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Ein Anspruch ergibt sich nicht automatisch aus dem GdB 20. Der festgestellte GdB kann aber ein wichtiger Nachweis im Verfahren sein.

Wann ein Antrag auf Neufeststellung sinnvoll sein kann

Wer bereits einen GdB von 20 hat und eine Verschlechterung bemerkt, kann eine Neufeststellung beantragen. Das kann etwa bei chronischen Erkrankungen, dauerhaften Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder mehreren gleichzeitigen Beeinträchtigungen relevant sein. Entscheidend sind aktuelle medizinische Unterlagen.

Ein höherer GdB kann die steuerliche Entlastung erhöhen. Ab einem GdB von 30 kann zudem die Gleichstellung ein Thema werden, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder eine geeignete Beschäftigung ohne Gleichstellung schwer zu finden wäre. Ab GdB 50 kommen weitere Rechte hinzu.

Fazit

Ab einem Grad der Behinderung von 20 profitieren Arbeitnehmer vor allem steuerlich. Der Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr ist der wichtigste unmittelbare Vorteil. Arbeitsrechtliche Schutzrechte wie besonderer Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub entstehen dadurch noch nicht.

Trotzdem kann der Bescheid für Beschäftigte wertvoll sein. Er schafft eine amtliche Grundlage, kann bei späteren Anträgen helfen und erleichtert die steuerliche Berücksichtigung behinderungsbedingter Belastungen. Wer gesundheitlich stärker eingeschränkt ist, sollte prüfen lassen, ob ein höherer GdB oder später eine Gleichstellung möglich ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Büroangestellte erhält wegen einer chronischen Erkrankung einen GdB von 20. Sie hat keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und genießt auch keinen besonderen Kündigungsschutz. In ihrer Einkommensteuererklärung kann sie jedoch den Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro ansetzen.

Ein Jahr später verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand. Sie sammelt aktuelle ärztliche Unterlagen und beantragt eine Neufeststellung. Wird ihr GdB auf 30 erhöht und ist ihr Arbeitsplatz wegen der gesundheitlichen Einschränkungen gefährdet, kann sie zusätzlich eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit prüfen lassen.

Häufige Fragen und Antworten Welche Vorteile haben Arbeitnehmer ab einem Grad der Behinderung von 20?

Ab einem GdB von 20 haben Arbeitnehmer vor allem einen steuerlichen Vorteil. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr geltend machen. Arbeitsrechtliche Sonderrechte entstehen dadurch noch nicht.

Gilt man mit einem GdB von 20 bereits als schwerbehindert?

Nein. Als schwerbehindert gilt man erst ab einem Grad der Behinderung von 50. Ein GdB von 20 ist zwar eine anerkannte Behinderung, führt aber nicht zu einem Schwerbehindertenausweis.

Gibt es mit GdB 20 einen besonderen Kündigungsschutz?

Nein. Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich erst für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50. Er kann außerdem für gleichgestellte Menschen gelten, eine Gleichstellung ist aber erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich.

Bekommen Arbeitnehmer mit GdB 20 zusätzlichen Urlaub?

Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Arbeitnehmern ab einem GdB von 50 zu. Bei einem GdB von 20 besteht dieser Anspruch nicht.

Muss ich meinem Arbeitgeber einen GdB von 20 mitteilen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen GdB von 20 nicht mitteilen. Eine Mitteilung kann sinnvoll sein, wenn konkrete Anpassungen am Arbeitsplatz benötigt werden. Die Entscheidung sollte gut überlegt sein.

Kann man mit GdB 20 eine Gleichstellung beantragen?

Nein. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich. Bei einem GdB von 20 besteht diese Möglichkeit nicht.

Wann lohnt sich ein Antrag auf Neufeststellung?

Ein Antrag auf Neufeststellung kann sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder weitere dauerhafte Einschränkungen hinzugekommen sind. Wird ein höherer GdB festgestellt, können sich zusätzliche steuerliche oder arbeitsrechtliche Vorteile ergeben.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, Voraussetzungen ab GdB 30 und Auswirkungen der Gleichstellung.

Bundesagentur für Arbeit: Rechte und Leistungen am Arbeitsplatz, darunter Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Befreiung von Mehrarbeit, Arbeitsassistenz und technische Hilfen.

§ 33b Einkommensteuergesetz, wonach Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 einen Pauschbetrag erhalten können.

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Höhere Rente bei einer Schwerbehinderung rückwirkend erhalten

12. Mai 2026 - 16:31
Höhere Altersrente trotz zunächst bewilligter Abschläge: Was eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung bewirken kann

Viele Versicherte erleben eine Situation, die auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar erscheint: Sie beziehen bereits eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen, während parallel noch über ihre Schwerbehinderung entschieden wird.

Wird später ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt und diese Schwerbehinderung sogar rückwirkend anerkannt, liegt der Gedanke nahe, dass sich auch an der bereits bewilligten Rente etwas ändern muss. In der Praxis lehnt die Deutsche Rentenversicherung eine solche Korrektur jedoch immer wieder mit dem Hinweis ab, die betreffende Rentenart sei ursprünglich gar nicht beantragt worden.

Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Das höchste deutsche Sozialgericht hat schon vor Jahren deutlich gemacht, dass ein Rentenantrag nicht schematisch auf eine einzelne Rentenart verengt werden darf.

Vielmehr ist zu prüfen, welche Altersrente dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und welche Variante für ihn günstiger ist. Für Betroffene, deren Schwerbehinderung erst nachträglich und mit Wirkung für die Vergangenheit anerkannt wird, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Wenn die Schwerbehinderung erst später anerkannt wird

In vielen Fällen beginnt das Problem bereits Monate vor dem eigentlichen Rentenstart. Versicherte stellen zunächst beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Solche Verfahren ziehen sich nicht selten über längere Zeit hin.

Während die Entscheidung noch aussteht, rückt der geplante Rentenbeginn näher. Wer aus gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht länger warten kann oder will, beantragt dann häufig eine vorgezogene Altersrente, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte.

Genau das geschah auch in dem geschilderten Praxisfall. Die betroffene Versicherte hatte im Januar 2023 die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt. Als über diesen Antrag noch nicht entschieden war, ging sie im Oktober 2023 vorzeitig in Altersrente.

Bewilligt wurde ihr eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,5 Prozent. Damit stand zunächst fest, dass sie lebenslang eine geminderte monatliche Rentenzahlung erhalten würde.

Später änderte sich jedoch die Ausgangslage erheblich. Nach Widerspruch und Klage wurde der Versicherten ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 23. Januar 2023 zugesprochen.

Damit war rechtlich festgestellt, dass die Schwerbehinderung bereits vor dem Beginn ihrer Altersrente vorgelegen hatte. Die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente standen damit plötzlich in einem völlig anderen Licht.

Warum das Datum im Bescheid oft wichtiger ist als der Tag der Entscheidung

Für viele Betroffene ist zunächst überraschend, dass nicht der Tag des Bescheides entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Schwerbehinderung als bestehend anerkannt wird. Wird ein Grad der Behinderung von 50 rückwirkend festgestellt, entfaltet diese Entscheidung nicht nur Bedeutung im Schwerbehindertenrecht, sondern auch im Rentenrecht.

Das heißt: Für die rentenrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits vorlag. Wird dies durch einen späteren Bescheid rückwirkend bestätigt, kann sich daraus ergeben, dass von Anfang an die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren.

Diese Rentenart ist für viele Versicherte günstiger, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Renteneintritt oder geringere Abschläge ermöglicht.

Gerade in Verfahren, die sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen, entsteht deshalb häufig eine rechtliche Verschiebung.

Während zum Zeitpunkt des Rentenantrags noch unklar war, ob eine Schwerbehinderung anerkannt wird, steht später rechtsverbindlich fest, dass sie schon längst bestanden hat. Für die Frage, welche Altersrente eigentlich hätte bewilligt werden müssen, ist das von großer Bedeutung.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann deutlich günstiger sein

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI gehört zu den Rentenarten, die in bestimmten Konstellationen spürbar bessere Bedingungen bieten als andere vorgezogene Altersrenten. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann früher in Rente gehen oder geringere Abschläge hinnehmen müssen als bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Genau daraus entstehen in der Praxis die Konflikte. Versicherte beantragen zunächst eine Rente, die ohne anerkannten GdB 50 überhaupt erreichbar ist. Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend bestätigt, zeigt sich, dass eigentlich schon zum Rentenbeginn eine günstigere Rentenart in Betracht gekommen wäre.

Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr, was ursprünglich beantragt wurde, sondern was nach der materiellen Rechtslage hätte bewilligt werden müssen.

Das ist mehr als eine bloße Formalie. Denn bei Rentenabschlägen geht es nicht um eine einmalige Kürzung, sondern um einen dauerhaften finanziellen Nachteil, der Monat für Monat fortwirkt. Schon kleine prozentuale Unterschiede können sich über viele Jahre zu erheblichen Summen addieren.

Was das Bundessozialgericht 2007 klargestellt hat

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2007 einen für Versicherte sehr wichtigen Grundsatz bestätigt. Danach ist ein Rentenantrag nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen.

Hinter diesem sozialrechtlichen Begriff steht eine klare Aussage: Wenn jemand eine Altersrente beantragt, darf die Rentenversicherung den Antrag nicht unnötig eng auslegen. Sie muss vielmehr prüfen, welche Rentenart nach den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich in Betracht kommt und für den Versicherten die günstigste ist.

Damit hat das Gericht der Vorstellung widersprochen, ein Antrag sei immer starr auf genau die Rentenart festgelegt, die im Formular angekreuzt oder mündlich benannt wurde. Vielmehr ist der erklärte Wille des Versicherten in seinem objektiven Sinn zu erfassen.

Wer Altersrente beantragt, will im Regelfall nicht irgendeine beliebige Lösung, sondern die Rente, auf die er rechtlich Anspruch hat und die wirtschaftlich am vorteilhaftesten ist.

Diese Rechtsprechung ist gerade dann bedeutsam, wenn sich die Sachlage nachträglich anders darstellt als zunächst angenommen.

Wird eine Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt, kann sich daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente bereits von Anfang an erfüllt waren. In solchen Fällen muss die Rentenversicherung prüfen, ob der ursprüngliche Rentenbescheid korrigiert werden muss.

Warum die ursprüngliche Bezeichnung der Rentenart nicht alles entscheidet

In der Verwaltungspraxis kommt es immer wieder vor, dass sich Behörden auf den Wortlaut des ersten Rentenantrags berufen. Dann heißt es, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei nicht ausdrücklich beantragt worden, deshalb komme eine Änderung nicht in Betracht. Diese Sichtweise greift nach der Rechtsprechung jedoch zu kurz.

Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die günstigere Rentenart im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlagen. Ist das der Fall, darf der Antrag nicht allein deshalb ins Leere gehen, weil der Versicherte die juristisch passende Bezeichnung nicht verwendet hat oder den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens noch nicht absehen konnte.

Gerade ältere oder gesundheitlich belastete Versicherte können nicht ohne Weiteres erwarten, dass sie sämtliche rentenrechtlichen Besonderheiten im Detail kennen. Das Rentenrecht ist komplex, die Formulare sind oft schwer verständlich, und laufende Verfahren zum Grad der Behinderung erschweren die Lage zusätzlich. Der Meistbegünstigungsgrundsatz soll gerade verhindern, dass den Versicherten aus solchen Unsicherheiten ein dauerhafter Nachteil entsteht.

Der geschilderte Praxisfall zeigt die Brisanz besonders deutlich

Im beschriebenen Fall bat die Versicherte nach erfolgreicher Anerkennung ihres GdB 50 um eine Überprüfung des Rentenbescheides. Aus ihrer Sicht war das nur folgerichtig. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend bereits vor dem Rentenbeginn bestanden hatte, musste auch die ursprünglich bewilligte Rente auf den Prüfstand.

Die Auskunft der Rentenversicherung fiel dennoch ablehnend aus. Eine Änderung sei nicht möglich, weil im ursprünglichen Antrag keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt worden sei.

Genau diese Begründung steht im Widerspruch zu dem, was das Bundessozialgericht bereits 2007 entschieden hat. Denn danach ist gerade nicht allein maßgeblich, welche Rentenart namentlich bezeichnet wurde, sondern welche Rentenart unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen rechtlich geboten gewesen wäre.

Solche Fälle zeigen, wie groß die Distanz zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung und alltäglicher Verwaltungspraxis manchmal sein kann. Für die Betroffenen bedeutet das oft einen langen Weg über Überprüfungsanträge, Widersprüche und notfalls Klagen vor dem Sozialgericht.

Ohne rechtliche Unterstützung oder genaue Kenntnis der Rechtslage würden viele Versicherte eine solche Ablehnung wahrscheinlich hinnehmen, obwohl sie möglicherweise nicht haltbar ist.

Wie hoch der Unterschied ausfallen kann

Die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften Rentenzuordnung sind erheblich. Abschläge bei vorgezogenen Altersrenten gelten grundsätzlich dauerhaft. Wer einmal mit einer gekürzten Rente startet, behält diese Minderung in aller Regel lebenslang.

Deshalb kann schon ein auf den ersten Blick überschaubarer Abschlag über die Jahre zu einem großen Verlust führen.
Liegt die monatliche Rente beispielsweise bei 1.600 Euro und beträgt der Abschlag 10,5 Prozent, reduziert sich die Zahlung um rund 168 Euro im Monat.

Auf zwölf Monate gerechnet ergibt sich ein Minus von mehr als 2.000 Euro. Über einen längeren Rentenbezug hinweg können daraus leicht fünfstellige Summen werden. Bei noch höheren Ausgangsrenten oder längerer Bezugsdauer fällt der Unterschied entsprechend größer aus.

Diese Zahlen zeigen, weshalb die Frage nach der richtigen Rentenart nicht nur juristisch interessant ist, sondern unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Lebensrealität der Betroffenen hat.

Für viele Rentnerinnen und Rentner ist ein solcher Unterschied spürbar, etwa bei Wohnkosten, Gesundheitsausgaben oder der allgemeinen Haushaltsführung.

Warum eine Überprüfung des Rentenbescheids sinnvoll sein kann

Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt und bestand sie bereits bei Rentenbeginn, sollten Betroffene ihren Rentenbescheid sorgfältig prüfen lassen. Das gilt besonders dann, wenn ursprünglich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bewilligt wurde und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Nachhinein als günstigere Alternative erscheint.

Ein erster Schritt kann ein Überprüfungsantrag sein. Damit wird die Rentenversicherung aufgefordert, den bereits erlassenen Bescheid noch einmal rechtlich zu bewerten. Lehnt sie dies ab, ist häufig ein Widerspruch angezeigt. Hält die Behörde auch dann an ihrer Auffassung fest, bleibt der Weg zum Sozialgericht.

Gerade weil Rentenabschläge dauerhaft wirken, kann sich ein solcher Rechtsweg lohnen. Es geht nicht um eine einmalige Nachzahlung, sondern gegebenenfalls um eine laufende Verbesserung der monatlichen Rente und um die Korrektur eines Nachteils, der sonst lebenslang bestehen bliebe.

Die Beratungspraxis zeigt ein wiederkehrendes Muster

Aus der anwaltlichen und sozialrechtlichen Beratung ist seit Jahren bekannt, dass vergleichbare Konstellationen häufig auftreten.

Viele Versicherte befinden sich in einem Schwebezustand: Das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung läuft, zugleich drängt die Zeit bis zum Renteneintritt. In dieser Lage wird oft zunächst diejenige Rentenart beantragt, die ohne abschließenden Schwerbehindertenbescheid erreichbar erscheint.
Wird später ein GdB 50 rückwirkend festgestellt, folgt nicht selten die Ernüchterung.

Denn dann zeigt sich, dass die frühere Rentenentscheidung möglicherweise nicht die günstigste war. Zugleich stoßen Betroffene häufig auf ablehnende Reaktionen der Rentenversicherung, obwohl die Rechtslage differenzierter ist, als es solche Bescheide oder telefonischen Auskünfte nahelegen.

Hinzu kommt, dass viele Versicherte den Meistbegünstigungsgrundsatz überhaupt nicht kennen. Sie gehen verständlicherweise davon aus, dass die Behörde bereits von sich aus die günstigste rechtlich mögliche Lösung wählen müsste. Wird eine Korrektur dann abgelehnt, nehmen manche dies als endgültig hin, obwohl eine rechtliche Überprüfung Erfolg haben könnte.

Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können

Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Position der Versicherten deutlich. Es macht klar, dass Rentenanträge im Zweifel zugunsten der Antragsteller auszulegen sind und dass die Rentenversicherung nicht an einer formalen Betrachtung stehenbleiben darf.

Wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Altersrente vorlagen, muss diese Möglichkeit in die Prüfung einbezogen werden.

Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass jede rückwirkende Schwerbehinderung ohne Weiteres zu einer höheren Rente führt. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall.

Es muss geprüft werden, ob der GdB 50 tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand, ob die weiteren Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren und welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur des Bescheids noch offenstehen.

Trotzdem zeigt die Rechtsprechung deutlich, dass eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf den „falschen“ ursprünglichen Antrag nicht ohne Weiteres Bestand haben muss. Wer in einer vergleichbaren Lage ist, hat gute Gründe, eine solche Entscheidung nicht ungeprüft zu akzeptieren.

Fazit: Rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung kann zu einer höheren Rente führen

Eine rückwirkend festgestellte Schwerbehinderung kann das Rentenrecht in erheblichem Umfang beeinflussen. Liegt ein Grad der Behinderung von 50 bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vor, kann unter Umständen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen. Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn zunächst eine andere vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen bewilligt wurde.

Das Bundessozialgericht hat  unmissverständlich klargestellt, dass Rentenanträge nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen sind.

Maßgeblich ist also nicht allein, welche Rentenart im ersten Antrag benannt wurde, sondern welche Leistung dem Versicherten nach der Rechtslage tatsächlich zusteht und wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Für Versicherte, die erst nach Rentenbeginn eine rückwirkende Anerkennung ihrer Schwerbehinderung erhalten, kann das den Unterschied zwischen einer dauerhaft geminderten und einer günstigeren Altersrente ausmachen. Angesichts der oft erheblichen finanziellen Auswirkungen ist es ratsam, ablehnende Entscheidungen der Rentenversicherung nicht vorschnell hinzunehmen, sondern sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil Az. B 13 R 44/07 R, Fachberatung Dr. Utz Anhalt

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Pflegegeld: Falsche Pflegekasse ruft an und fragt nach Versichertennummer – das steckt hinter der Masche

12. Mai 2026 - 16:31

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden Ziel unseriöser Anbieter.  Betroffene sind gesundheitlich eingeschränkt, allein oder mit den komplizierten Regeln der Pflegeversicherung überfordert. Genau diese Unsicherheit nutzen Betrüger aus.

Sie rufen an, geben sich als Pflegekasse, Medizinischer Dienst oder „Servicepartner“ aus und bieten scheinbar kostenlose Leistungen an. Tatsächlich geht es oft darum, Verträge unterzuschieben, Daten abzugreifen oder Leistungen bei der Pflegekasse abzurechnen, die Betroffene gar nicht brauchen oder nie bewusst bestellt haben.

Pflegebetrug trifft besonders ältere und hilfebedürftige Menschen

Pflegegrad, Pflegekasse, Leistungsnachweise, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Anträge sind für viele Betroffene schwer zu überblicken. Unseriöse Anbieter nutzen aus, dass pflegebedürftige Menschen oft auf Hilfe angewiesen sind.

Abzocke mit Pflegeboxen: Wenn „kostenlos“ zur Kostenfalle wird

Besonders häufig geht es um sogenannte Pflegeboxen. Für solche Pflegehilfsmittel gibt es bei häuslicher Pflege einen monatlichen Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Unseriöse Anbieter drängen Pflegebedürftigen Pflegeboxen auf, obwohl diese die Produkte gar nicht oder nicht in diesem Umfang benötigen.

Warum kostenlose Pflegehilfsmittel trotzdem gefährlich werden können

Die Anbieter rechnen mit der Pflegekasse ab. Wenn Leistungen auf Grundlage zweifelhafter Einwilligungen abgerechnet werden, entsteht Schaden  – und die Betroffenen bleiben verunsichert zurück.

Unerwünschte Anrufe: Warum Pflegebedürftige sofort auflegen sollten

Bei unerwünschten Werbe- oder Beratungsanrufen ist die wichtigste Regel einfach: Legen Sie sofort auf.  Manche Anrufer stellen Fragen so, dass ein einfaches „Ja“ später als Zustimmung ausgelegt werden kann.

Keine Versichertennummer am Telefon weitergeben

Persönliche Daten sind der Schlüssel zur Abzocke. Dazu gehören Name, Adresse, Geburtsdatum, Pflegegrad, Pflegekasse und vor allem die Versichertennummer.

Diese Daten sollten niemals an unbekannte Anrufer weitergegeben werden. Wer wirklich von der Pflegekasse kontaktiert wird, kann das Gespräch beenden und selbst bei der bekannten Telefonnummer der Pflegekasse zurückrufen.

Pflegekurse und Pflegehilfsmittel werden häufig missbraucht

Auch Pflegekurse für Angehörige werden für Betrugsmaschen genutzt. Solche Kurse sind grundsätzlich für pflegende Angehörige kostenfrei, weil sie über die Pflegeversicherung finanziert werden.

Unseriöse Anbieter drängen am Telefon Kurse auf, sammeln Daten und rechnen anschließend mit der Pflegekasse ab. Manchmal wissen Angehörige nicht einmal, dass sie angeblich einen Kurs gebucht haben.

Falsche Pflegekassen und angebliche Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes

Betrüger geben sich häufig als Mitarbeitende der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder eines offiziellen Beratungsdienstes aus. Das klingt vertrauenswürdig und soll Hemmungen abbauen.

Seriöse Stellen setzen jedoch niemanden unter Druck. Der Medizinische Dienst kommt außerdem nicht unangekündigt zur Begutachtung in die Wohnung.

Untergeschobene Verträge: So reagieren Betroffene richtig

Viele Angehörige entdecken den Betrug nur zufällig. Sie finden eine Auftragsbestätigung per E-Mail, ein Schreiben des Anbieters oder bemerken, dass Pflegehilfsmittel geliefert werden.

Betroffene sollten den angeblichen Vertrag sofort widerrufen, den Vertragsschluss bestreiten und weitere Lieferungen untersagen. Gleichzeitig sollte die Pflegekasse informiert werden, damit keine weiteren Zahlungen erfolgen.

Widerruf bei Pflegebetrug: Warum schnelles Handeln wichtig ist

Bei Verträgen, die telefonisch, online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, besteht in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Wer unsicher ist, sollte die Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder die Verbraucherzentrale einschalten. Spätestens bei Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen ist schnelle Hilfe wichtig.

Pflegekasse informieren und Zahlungen stoppen lassen

Die Pflegekasse sollte immer eingeschaltet werden, wenn eine Leistung zweifelhaft bestellt wurde oder ein Anbieter ohne klare Zustimmung abrechnet. Die Kasse kann prüfen, ob bereits Rechnungen eingereicht wurden.

Der Schaden entsteht durch die Abrechnung über die Pflegeversicherung. Deshalb müssen Pflegekassen früh erfahren, wenn ein Anbieter unseriös handelt.

Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste erkennen

Auch bei ambulanten Pflegediensten kann es zu Abrechnungsbetrug kommen. Dabei werden Leistungen abgerechnet, die nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden.

Pflegebedürftige und Angehörige sollten jeden Leistungsnachweis sorgfältig prüfen. Darauf muss stehen, welche Leistung wann erbracht wurde. Unterschrieben werden sollte nur, was tatsächlich stattgefunden hat.

Gefälschte Unterschriften und falsche Qualifikationen melden

Besonders schwer wiegt der Verdacht, wenn Unterschriften auf Leistungsnachweisen gefälscht werden. Damit können Leistungen gegenüber der Pflegekasse vorgetäuscht werden.

Wird Fachpflege abgerechnet, obwohl nur Hilfskräfte ohne entsprechende Qualifikation eingesetzt wurden, kann dies nicht nur finanziell schaden, sondern auch die Versorgung gefährden.

Versteckte Abtretungserklärungen können Pflegebudgets blockieren

Eine weitere Kostenfalle sind versteckte Abtretungserklärungen. Dabei tritt die pflegebedürftige Person Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung an einen Anbieter ab. Das kann praktisch sein, weil der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Gefährlich wird es aber, wenn Betroffene dadurch ihr Budget nicht mehr selbst steuern können.

Kostenlose Pflegeanträge direkt bei der Pflegekasse stellen

Pflegegrad-Anträge und Anträge auf einzelne Pflegeleistungen können direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Dafür braucht es keinen kostenpflichtigen Drittanbieter. Unseriöse Online-Dienste nutzen die Daten  teilweise, um weitere Leistungen zu beantragen oder Provisionen zu verlangen.

Provisionen fressen Pflegeleistungen auf

Besonders problematisch sind Anbieter, die eine Provision verlangen. Wenn zehn Prozent eines Budgets als Gebühr verlangt werden, fehlt dieses Geld später bei der tatsächlichen Pflege.  Pflegeleistungen sollen Pflegebedürftige entlasten und nicht Geschäftsmodelle zweifelhafter Anbieter finanzieren.

Haustürbetrug mit falschen Pflegegutachtern abwehren

Auch an der Haustür treten Betrüger auf. Sie geben sich etwa als Mitarbeitende des Medizinischen Dienstes, als Pflegegutachter oder als Pflegekräfte aus.

Der echte Medizinische Dienst kommt nicht unangekündigt. Begutachtungen werden vorher angekündigt. Wer unangekündigt vor der Tür steht und Einlass verlangt, sollte nicht in die Wohnung gelassen werden.

Schockanrufe und Enkeltrick: Auch Pflegebedürftige sind gefährdet

Pflegebedürftige Menschen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sind auch von klassischen Betrugsmaschen betroffen. Dazu gehören Schockanrufe, bei denen angebliche Polizisten, Anwälte oder Klinikmitarbeiter behaupten, ein Angehöriger sei in Not.

Die Täter erzeugen extremen Zeitdruck. Sie verlangen Geld, Schmuck oder Überweisungen und fordern oft, niemandem etwas zu erzählen. Genau diese Geheimhaltung ist ein klares Warnsignal.

Messenger-Betrug: Wenn angebliche Angehörige Geld fordern

Auch der sogenannte Enkeltrick ist weiterhin gefährlich. Betrüger geben sich als Enkel, Kinder oder andere Angehörige aus und schildern eine Notlage.

Immer häufiger beginnt die Masche per Messenger. Typisch ist die Nachricht: „Hallo Mama, das ist meine neue Nummer.“ Danach folgt meist die Bitte, dringend eine Rechnung zu bezahlen oder Geld zu überweisen.

Warnsignale bei Pflegebetrug früh erkennen

Typische Warnsignale sind Zeitdruck, Geheimhaltung und ungewöhnliche Zahlungswege. Wer sofort handeln soll, niemandem etwas erzählen darf oder Geld per Bargeldübergabe, Gutschein, Auslandsüberweisung oder fremdem Konto zahlen soll, sollte alarmiert sein.

Auch emotionale Manipulation ist typisch. Betrüger arbeiten mit Angst, Scham, Mitleid und Überforderung. Seriöse Stellen setzen Pflegebedürftige nicht unter Druck.

Vier-Augen-Prinzip schützt vor finanziellen Schäden

Bei größeren Geldgeschäften sollte immer eine zweite vertraute Person einbezogen werden. Das gilt besonders bei Überweisungen, Bargeldabhebungen oder angeblichen Notfällen.

Praxisbeispiel: Wie Diana sich erfolgreich gegen Pflegebetrug wehrt

Diana ist 78 Jahre alt, lebt allein in ihrer Wohnung und hat Pflegegrad 3. Ihre Tochter hilft ihr bei Briefen und Anträgen, doch viele Dinge erledigt Diana noch selbst. Eines Vormittags erhält sie einen Anruf von einer angeblichen „Pflege-Service-Stelle“. Der Mann am Telefon erklärt freundlich, Diana habe Anspruch auf eine kostenlose Pflegebox. Sie müsse nur kurz ihre Pflegekasse, ihre Versichertennummer und ihren Pflegegrad bestätigen.

Diana wird misstrauisch, weil der Anrufer sie drängt. Er sagt, das Angebot müsse „heute noch freigeschaltet“ werden, sonst verfalle der Anspruch. Genau diesen Satz erkennt Diana als Warnsignal, weil ihre Tochter mit ihr besprochen hat: Seriöse Stellen setzen keinen Zeitdruck. Diana gibt deshalb keine Daten heraus und beendet das Gespräch.

Zwei Wochen später steht trotzdem eine Pflegebox vor ihrer Tür. Darin befinden sich Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, die Diana gar nicht bestellt hat. Am nächsten Tag findet ihre Tochter eine Auftragsbestätigung im Briefkasten. Darin steht, dass die Lieferung künftig monatlich erfolgen soll und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werde.

Dianas Tochter ruft nicht beim Anbieter an, sondern handelt schriftlich. Sie erklärt den Widerruf, bestreitet den Vertragsschluss und fordert eine schriftliche Bestätigung, dass keine weiteren Lieferungen erfolgen. Gleichzeitig informiert sie Dianas Pflegekasse. Dort stellt sich heraus, dass der Anbieter bereits eine Abrechnung vorbereiten wollte.

Die Pflegekasse stoppt die Zahlung und vermerkt den Vorgang. Diana und ihre Tochter schicken zusätzlich eine Beschwerde an die Verbraucherzentrale und dokumentieren den Anruf, die Lieferung und das Schreiben des Anbieters. Als später noch eine Mahnung kommt, zahlen sie nicht, sondern verweisen erneut schriftlich darauf, dass Diana keinen Vertrag abgeschlossen hat.

Diana setzt sich damit erfolgreich zur Wehr. Sie zahlt nichts, die Pflegekasse verhindert die Abrechnung, und der Anbieter stellt die Lieferungen ein. Der Fall zeigt: Wer keine Daten am Telefon herausgibt, Verträge schriftlich widerruft, die Pflegekasse einschaltet und alles dokumentiert, kann Pflegebetrug wirksam stoppen.

Was Dianas Fall für andere Pflegebedürftige zeigt

Diana hat sich geschützt, weil sie drei Dinge richtig gemacht hat. Sie hat sich am Telefon nicht unter Druck setzen lassen. Sie hat keine sensiblen Daten weitergegeben. Und sie hat nach der ungewollten Lieferung sofort schriftlich reagiert.

Gerade bei Pflegeboxen ist das entscheidend. Denn die Kostenfalle entsteht oft nicht dadurch, dass Pflegebedürftige direkt Geld überweisen, sondern dadurch, dass Anbieter Leistungen über die Pflegekasse abrechnen. Deshalb muss die Pflegekasse immer informiert werden, wenn ein Vertrag zweifelhaft ist oder eine Lieferung ohne klare Bestellung erfolgt.

Was Pflegebedürftige bei Betrugsverdacht sofort tun sollten

Bei einem konkreten Verdacht sollten Betroffene sofort die Pflegekasse informieren.  Bei finanziellen Forderungen, gefälschten Unterschriften, Haustürbetrug, Schockanrufen oder erkennbarer Täuschung sollte zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Angehörige sollten klare Sicherheitsregeln vereinbaren

Angehörige sollten mit Pflegebedürftigen klare Regeln besprechen. Niemand gibt am Telefon Versicherungsnummern, Bankdaten oder persönliche Pflegeinformationen weiter. Bei Pflegehilfsmitteln, Pflegekursen, Anträgen oder neuen Verträgen wird nichts sofort zugesagt. Erst wird geprüft, dann entschieden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Pflegebetrug und Kostenfallen

Sollten Sie Pflegehilfsmittel einfach telefonisch kaufen?
Pflegebedürftige sollten am Telefon keine Pflegeboxen bestellen und keine persönlichen Daten herausgeben. Seriöse Anbieter setzen niemanden unter Druck. Wenn ein Vertrag untergeschoben wurde, sollte er schriftlich widerrufen und die Pflegekasse informiert werden.

Was mache ich, wenn plötzlich Pflegeboxen geliefert werden?
Prüfen Sie zuerst, ob bewusst ein Vertrag abgeschlossen wurde. Wenn nicht, widerrufen Sie schriftlich beim Anbieter und informieren Sie sofort die Pflegekasse. Zusätzlich sollten Angehörige prüfen, ob bereits Abrechnungen erfolgt sind.

Muss ich Anträge über private Dienstleister stellen?
Nein. Anträge auf Pflegegrad, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag oder andere Pflegeleistungen können direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Kostenpflichtige Antragshilfen sind meist nicht nötig und können zur Falle werden.

Wie erkenne ich Abrechnungsbetrug beim Pflegedienst?
Vergleichen Sie Leistungsnachweise mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Unterschreiben Sie nur, was stimmt. Führen Sie am besten ein eigenes Pflegetagebuch mit Datum, Uhrzeit und Art der Leistung.

Wann sollte ich die Polizei einschalten?
Bei Schockanrufen, Haustürbetrug, gefälschten Unterschriften, Geldforderungen, Drohungen oder bereits eingetretenem finanziellen Schaden sollte die Polizei informiert werden. In akuten Situationen gilt der Notruf 110.

Fazit: Pflegeleistungen schützen statt Betrügern überlassen

Abzocke in der Pflege funktioniert, weil Betrüger Unsicherheit, Vertrauen und Überforderung ausnutzen. Besonders gefährlich sind unerwünschte Telefonanrufe, untergeschobene Pflegeboxen, versteckte Abtretungserklärungen, falsche Antragshilfen und manipulierte Abrechnungen.

Der wichtigste Schutz lautet: keine Daten am Telefon, keine Unterschrift ohne Prüfung, keine Zahlung unter Druck. Pflegebedürftige und Angehörige sollten jede Abrechnung kontrollieren, verdächtige Vorgänge der Pflegekasse melden und bei Betrugsverdacht die Polizei einschalten.

Wer ruhig bleibt, schriftlich widerspricht, die Pflegekasse einschaltet und Beweise sammelt, kann Pflegebetrug stoppen.

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1.185,95 Euro Bürgergeld zahlt das Jobcenter Alleinstehenden

12. Mai 2026 - 16:04

Alleinstehende erhalten beim Bürgergeld derzeit 563 Euro Regelbedarf im Monat. Dieser Betrag gilt auch im Jahr 2026 unverändert, nachdem die Bundesregierung für die Regelsätze eine sogenannte Nullrunde bestätigt hat.

Der Betrag wird vom Jobcenter monatlich gezahlt und soll den laufenden Lebensunterhalt absichern. Dazu zählen unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Was Alleinstehenden konkret zusteht

Für eine alleinstehende erwachsene Person gilt die Regelbedarfsstufe 1. Sie betrifft Menschen, die allein in einer Wohnung leben und keine Partnerin oder keinen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft haben.

Die 563 Euro sind jedoch nicht automatisch der gesamte Betrag, den das Jobcenter überweist. Zusätzlich kann das Jobcenter angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, also Miete, Nebenkosten und Heizkosten.

Wie hoch diese Wohnkosten sein dürfen, hängt vom Wohnort ab. Jobcenter orientieren sich dabei an örtlichen Angemessenheitsgrenzen, die sich je nach Stadt, Landkreis und Wohnungsmarkt unterscheiden können.

Der Regelbedarf ist nicht dasselbe wie die Gesamtzahlung

Viele Missverständnisse entstehen, weil der Regelsatz mit der gesamten Bürgergeld-Leistung gleichgesetzt wird. Tatsächlich ist der Regelbedarf nur ein Teil der Zahlung.

Ein alleinstehender Leistungsberechtigter kann deshalb deutlich mehr als 563 Euro erhalten, wenn zusätzlich Miete und Heizkosten übernommen werden. Umgekehrt kann die Auszahlung geringer ausfallen, wenn Einkommen, Unterhalt oder andere anrechenbare Mittel vorhanden sind.

Bestandteil der Leistung Bedeutung für Alleinstehende Regelbedarf 563 Euro monatlich für den allgemeinen Lebensunterhalt Unterkunft Angemessene Miete und Betriebskosten können übernommen werden Heizung Angemessene Heizkosten werden zusätzlich berücksichtigt Mehrbedarf Zusätzliche Leistungen sind in besonderen Lebenslagen möglich Einkommen Eigenes Einkommen wird teilweise angerechnet Beispielrechnung für alleinstehende Bürgergeld-Empfänger mit Wohnkosten

Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie sich die monatliche Bürgergeld-Zahlung für eine alleinstehende Person zusammensetzen kann. Die Werte dienen der Veranschaulichung, weil die anerkannten Wohnkosten je nach Stadt, Landkreis und persönlicher Situation unterschiedlich ausfallen.

Position Betrag Regelbedarf für Alleinstehende 563 Euro Kaltmiete 430 Euro Betriebskosten 95 Euro Heizkosten 85 Euro Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung 12,95 Euro Monatlicher Gesamtbedarf 1.185,95 Euro

In diesem Beispiel erhält die alleinstehende Person 563 Euro für den allgemeinen Lebensunterhalt. Hinzu kommen die Wohnkosten, die sich aus Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten zusammensetzen.

Die Bruttokaltmiete liegt hier bei 525 Euro, bestehend aus 430 Euro Kaltmiete und 95 Euro Betriebskosten. Zusammen mit den Heizkosten von 85 Euro ergeben sich Unterkunfts- und Heizkosten von 610 Euro.

Da in diesem Beispiel Warmwasser nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen Durchlauferhitzer erzeugt wird, kann ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung hinzukommen. Bei Alleinstehenden beträgt dieser rechnerisch 2,3 Prozent des Regelbedarfs, also 12,95 Euro im Monat.

Ohne eigenes Einkommen würde das Jobcenter in diesem Beispiel insgesamt 1.185,95 Euro monatlich berücksichtigen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Regelbedarf, den anerkannten Wohn- und Heizkosten sowie dem Warmwasser-Mehrbedarf zusammen.

Beispiel mit Einkommen aus einem Minijob

Hat dieselbe Person zusätzlich einen Minijob mit 300 Euro monatlichem Einkommen, wird dieses Einkommen nicht vollständig angerechnet. Ein Teil bleibt durch Freibeträge geschützt.

Position Betrag Monatlicher Gesamtbedarf 1.185,95 Euro Minijob-Einkommen 300 Euro Grundfreibetrag 100 Euro Zusätzlicher Freibetrag auf Einkommen zwischen 100 und 300 Euro 60 Euro Anrechenbares Einkommen 140 Euro Voraussichtliche Bürgergeld-Zahlung 1.045,95 Euro

Von den 300 Euro Einkommen bleiben in diesem Beispiel 160 Euro anrechnungsfrei. Angerechnet werden deshalb nur 140 Euro.

Die Bürgergeld-Zahlung des Jobcenters sinkt dadurch von 1.185,95 Euro auf 1.045,95 Euro. Zusammen mit dem Minijob-Einkommen hätte die Person monatlich 1.345,95 Euro zur Verfügung.

Dieses Beispiel zeigt, dass Bürgergeld bei Alleinstehenden nicht nur aus dem Regelsatz besteht. Erst durch Wohnkosten, Heizkosten, mögliche Zuschüsse und die Anrechnung von Einkommen ergibt sich die tatsächliche monatliche Unterstützung.

Warum der Betrag 2026 nicht steigt

Für 2026 bleiben die Regelbedarfe beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe unverändert. Alleinstehende erhalten damit weiterhin 563 Euro im Monat.

Die Fortschreibung folgt einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Weil die Berechnung keine Erhöhung ergab, wurde der bisherige Betrag beibehalten.

Eine Kürzung findet dabei nicht statt. Greift der sogenannte Besitzschutz, bleibt der bisherige Regelsatz erhalten, auch wenn die rechnerische Fortschreibung niedriger ausfallen würde.

Was der Regelsatz abdecken soll

Der Regelbedarf ist als monatlicher Pauschalbetrag ausgestaltet. Leistungsberechtigte müssen damit viele alltägliche Ausgaben eigenverantwortlich einteilen.

Dazu gehören Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom für den Haushalt und Ausgaben für soziale Teilhabe. Nicht enthalten sind dagegen angemessene Unterkunfts- und Heizkosten, weil diese gesondert berücksichtigt werden.

Gerade beim Strom ist wichtig: Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf. Heizstrom oder Kosten für Warmwasser können je nach Fall anders behandelt werden, etwa wenn Warmwasser dezentral erzeugt wird.

Mehrbedarf kann die Zahlung erhöhen

In bestimmten Lebenssituationen kann ein Mehrbedarf hinzukommen. Das betrifft zum Beispiel Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen.

Auch bei dezentraler Warmwasserbereitung kann ein zusätzlicher Betrag möglich sein. Betroffene sollten entsprechende Nachweise beim Jobcenter einreichen, damit der Anspruch geprüft werden kann.

Eigenes Einkommen wird berücksichtigt

Wer Bürgergeld bezieht und eigenes Einkommen hat, bekommt nicht automatisch den vollen Betrag ausgezahlt. Das Jobcenter berechnet zunächst den Bedarf und zieht danach anrechenbares Einkommen ab.

Ein Teil des Einkommens bleibt jedoch frei. Dadurch soll sich Erwerbsarbeit auch dann lohnen, wenn der Lohn allein noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.

Warum die Wohnkosten so wichtig sind

Für Alleinstehende entscheidet die Miete oft darüber, wie hoch die tatsächliche Unterstützung ausfällt. Während der Regelbedarf bundesweit gleich ist, unterscheiden sich die anerkannten Wohnkosten regional deutlich.

In einer Stadt mit hohem Mietniveau kann die Gesamtleistung deshalb höher sein als in einer günstigeren Region. Entscheidend ist aber immer, ob das Jobcenter die Kosten als angemessen bewertet.

Wer eine neue Wohnung anmieten möchte, sollte deshalb vorher die Zustimmung des Jobcenters einholen. Das kann spätere Kürzungen oder Streit über die Mietkosten vermeiden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein alleinstehender Mann lebt in einer kleinen Mietwohnung und hat kein eigenes Einkommen. Sein monatlicher Regelbedarf beträgt 563 Euro.

Die Warmmiete liegt bei 520 Euro und wird vom Jobcenter als angemessen anerkannt. In diesem Fall kann sich sein monatlicher Bedarf auf 1.083 Euro belaufen.

Hat dieselbe Person jedoch einen Minijob, wird das Einkommen nach den geltenden Freibeträgen teilweise angerechnet. Die Auszahlung des Jobcenters fällt dann niedriger aus, weil ein Teil des Lebensunterhalts durch eigenes Einkommen gedeckt wird.

Häufige Fragen und Antworten Wie viel Bürgergeld erhalten Alleinstehende monatlich?

Alleinstehende erhalten derzeit 563 Euro Regelbedarf im Monat. Dieser Betrag ist für den allgemeinen Lebensunterhalt vorgesehen, etwa für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom und persönliche Ausgaben.

Bekommen Alleinstehende zusätzlich zur Regelleistung auch die Miete bezahlt?

Ja, das Jobcenter kann zusätzlich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, hängt vom Wohnort und den dort geltenden Angemessenheitsgrenzen ab.

Ist der Bürgergeld-Regelsatz die gesamte Zahlung vom Jobcenter?

Nein, der Regelsatz ist nur ein Teil der Leistung. Die tatsächliche Zahlung kann höher ausfallen, wenn Miet- und Heizkosten übernommen werden oder ein Mehrbedarf anerkannt wird.

Warum kann die Auszahlung niedriger als 563 Euro sein?

Die Auszahlung kann niedriger ausfallen, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist oder andere anrechenbare Leistungen bezogen werden. Das Jobcenter prüft dabei, welcher Teil des Einkommens auf den Bürgergeldanspruch angerechnet wird.

Können Alleinstehende mehr als 563 Euro Bürgergeld bekommen?

Ja, in vielen Fällen liegt die Gesamtleistung über 563 Euro. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Jobcenter zusätzlich angemessene Wohn- und Heizkosten oder besondere Mehrbedarfe berücksichtigt.

Fazit

Alleinstehende erhalten beim Bürgergeld derzeit 563 Euro Regelbedarf im Monat. Dieser Betrag ist aber nur ein Baustein der gesamten Unterstützung.

Hinzu kommen können angemessene Wohn- und Heizkosten sowie besondere Mehrbedarfe. Die tatsächliche Zahlung hängt deshalb immer von der persönlichen Wohnsituation, vom Einkommen und von möglichen Zusatzbedarfen ab.

Quellen

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert; Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld; Regelbedarf, Mehrbedarfe und Wohnkosten werden berücksichtigt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld für 2026. Bundesagentur für Arbeit: Angemessene Kosten für Unterkunft, Heizung und Betriebskosten können vom Jobcenter übernommen werden.

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53 Prozent der Rentner haben weniger als 1500 Euro Rente: Bundesregierung nennt die Gründe

12. Mai 2026 - 14:56
Mehr als jede zweite Rentnerin und jeder zweite Rentner in der betrachteten Gruppe muss mit weniger als 1500 Euro gesetzlicher Rente im Monat auskommen.Nach Angaben aus einer Antwort der Bundesregierung lag der Anteil bei 53,6 Prozent. Gemeint sind dabei Rentenzahlbeträge, also Beträge nach Abzug der Sozialbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.Die Zahl sorgt immer wieder für Debatten, weil sie zeigt, wie groß der Abstand zwischen langjähriger Erwerbstätigkeit und tatsächlicher Alterssicherung ausfallen kann. Besonders übel ist, dass die Angaben Rentnerinnen und Rentner betreffen, die lange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Wer 40 Jahre oder länger Beiträge gezahlt hat, erwartet im Ruhestand oft mehr finanzielle Sicherheit.

Warum so viele Renten unter 1500 Euro liegen

Die Bundesregierung verweist vor allem auf die Funktionsweise der gesetzlichen Rentenversicherung. Die spätere Rente hängt nicht nur davon ab, wie lange jemand gearbeitet hat. Entscheidend ist auch, wie hoch das beitragspflichtige Einkommen während des gesamten Arbeitslebens war.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Rente über Entgeltpunkte. Wer in einem Jahr genau so viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält dafür einen Entgeltpunkt. Wer darunter liegt, sammelt entsprechend weniger Ansprüche.

Deshalb können auch lange Erwerbsbiografien zu einer vergleichsweise niedrigen Rente führen. Niedrige Löhne, Teilzeit, Minijobs, Arbeitslosigkeit, längere Pflegezeiten oder unterbrochene Beschäftigung drücken die Rentenansprüche. Besonders Frauen sind häufig betroffen, weil sie häufiger wegen Kindererziehung oder Angehörigenpflege ihre Arbeitszeit reduzieren.

Die 1500-Euro-Grenze ist mehr als eine Statistik

Eine gesetzliche Rente von weniger als 1500 Euro bedeutet nicht automatisch Armut. Viele ältere Menschen haben weitere Einkünfte, etwa aus Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermietung, Ersparnissen oder dem Einkommen eines Partners. Dennoch zeigt die Zahl, dass die gesetzliche Rente allein für viele nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.

Das wird besonders in Städten mit hohen Mieten sichtbar. Wer allein lebt, keine abbezahlte Immobilie besitzt und hohe Wohnkosten tragen muss, spürt eine niedrige Rente deutlich stärker. Steigende Preise für Energie, Lebensmittel und Pflegeleistungen verschärfen diese Lage zusätzlich.

Warum der Vergleich mit Pensionen schwierig ist

Häufig wird die gesetzliche Rente mit Beamtenpensionen verglichen. Auch die Bundesregierung weist auf deutliche Unterschiede zwischen beiden Rentensystemen hin. Pensionen sollen die Alterssicherung von Beamtinnen und Beamten in einem System abbilden, während die gesetzliche Rente nur ein Teil der Alterssicherung ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das deutsche Modell traditionell auf mehrere Bausteine ausgelegt. Neben der gesetzlichen Rente sollen betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge hinzukommen. In der Praxis haben aber viele Beschäftigte keine nennenswerte Betriebsrente und können sich private Vorsorge nur begrenzt leisten.

Hinzu kommt ein statistisches Problem. Pensionen werden häufig als Bruttobeträge ausgewiesen, Renten der Deutschen Rentenversicherung dagegen oft als Zahlbeträge nach Sozialbeiträgen. Ein direkter Vergleich kann deshalb ein verzerrtes Bild ergeben.

Die Gründe im Überblick Faktor Auswirkung auf die spätere Rente Niedrige Löhne Wer dauerhaft unter dem Durchschnitt verdient, sammelt weniger Entgeltpunkte. Teilzeit und Minijobs Geringere beitragspflichtige Einkommen führen zu niedrigeren Ansprüchen. Erwerbsunterbrechungen Phasen ohne oder mit geringen Beiträgen mindern den Rentenaufbau. Fehlende Zusatzvorsorge Ohne Betriebsrente oder private Vorsorge bleibt vielen nur die gesetzliche Rente. Vorzeitiger Rentenbeginn Wer früher in Rente geht, muss häufig dauerhafte Abschläge hinnehmen. Was die Zahl politisch bedeutet

Die Angabe von 53,6 Prozent ist nicht nur eine Momentaufnahme. Sie verweist auf ein strukturelles Problem am Arbeitsmarkt und in der Alterssicherung. Wer über Jahrzehnte wenig verdient, kann im Umlagesystem nur begrenzt hohe Rentenansprüche aufbauen.

Die Bundesregierung setzt nach eigenen Angaben auf eine Stabilisierung des Rentenniveaus. Im Rentenbericht 2025 wird beschrieben, dass das Rentenniveau nach der Modellrechnung bis 2031 bei 48 Prozent bleiben soll. Damit soll verhindert werden, dass die gesetzliche Rente im Verhältnis zu den Löhnen weiter absinkt.

Das löst jedoch nicht automatisch das Problem niedriger Renten. Wer wenig verdient hat, profitiert von einem stabilen Rentenniveau nur begrenzt. Für diese Gruppe bleiben höhere Löhne, bessere Erwerbschancen, eine breitere Betriebsrente und gezielte Zuschläge im Alter besonders wichtig.

Ein kurzer Blick in die Praxis

Eine Verkäuferin arbeitet 42 Jahre lang, viele davon in Teilzeit, weil sie Kinder betreut und später ihre Mutter gepflegt hat. Ihr Stundenlohn liegt über lange Zeit unter dem Durchschnitt, eine Betriebsrente gibt es nicht. Am Ende kommt sie trotz langer Berufstätigkeit nur auf eine gesetzliche Rente von rund 1300 bis 1400 Euro im Monat.

Ihr Nachbar war Beamter im gehobenen Dienst und erhält eine deutlich höhere Pension. Der Unterschied liegt nicht allein an der Arbeitszeit, sondern auch an den verschiedenen Systemen. Genau diese Gegenüberstellung erklärt, warum die Debatte über Renten, Pensionen und faire Alterssicherung so emotional geführt wird.

Quellen

Grundlage für die Angaben zur 1500-Euro-Grenze ist die berichtete Antwort der Bundesregierung vom 30. Mai 2025, nach der im Jahr 2023 rund 53,6 Prozent der betrachteten Rentnerinnen und Rentner weniger als 1500 Euro Rente erhielten. Weitere Einordnung liefern Berichte zur Bundestagsanfrage und zur Vergleichbarkeit von Renten und Pensionen.

Die Erläuterungen zur Rentenberechnung beruhen auf Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenformel und zu Entgeltpunkten. Ergänzend wurde der Rentenbericht 2025 der Bundesregierung zur Entwicklung des Rentenniveaus herangezogen

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Schwerbehinderung: 100.000 Euro Lohnfortzahlung – Integrationsamt verweigert Zustimmung

12. Mai 2026 - 14:50

Wenn Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte kündigen wollen, brauchen sie in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Doch auch das Integrationsamt muss sauber arbeiten: Es muss den Sachverhalt vollständig aufklären und seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründen. Genau daran scheiterte es in einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth.

Das Gericht hielt die Verweigerung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin für ermessensfehlerhaft – weil die Behörde entscheidende Punkte nicht ausreichend ermittelt und gewichtet hatte. (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 22.04.2025 – B 8 K 23.449)

Der Fall im Detail: 45 Prozent Fehlzeiten, hohe Kosten, unklare Prognose

Im Mittelpunkt stand eine schwerbehinderte Ärztin (GdB 50), die seit vielen Jahren als „Gesellschaftsärztin“ in Vollzeit arbeitete. Ihre Aufgabe: medizinische Unterlagen bewerten, Krankheitsbilder einschätzen, Leistungsfälle prüfen und Mitarbeitende schulen.

Der Arbeitgeber beantragte im November 2022 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist – also faktisch eine fristlose Kündigung, die aber wegen tariflicher Unkündbarkeit nur mit einer „Auslaufzeit“ funktionieren soll.

Die Arbeitgeberseite begründete den Antrag mit extremen Fehlzeiten: In vier Kalenderjahren habe die Beschäftigte rund 45 Prozent der Arbeitstage gefehlt, in den letzten drei Jahren sogar rund 53 Prozent. Es habe viele unterschiedliche Erkrankungen gegeben, häufige Kurzzeiterkrankungen und zusätzlich lange Ausfälle.

Der Arbeitgeber sah eine negative Zukunftsprognose und massive betriebliche Belastungen: Arbeitsumverteilung im Team, Wissensverlust, fehlende Planbarkeit. Allein im Jahr 2022 seien über 100.000 Euro an Lohnfortzahlungskosten angefallen.

Zusätzlich spielte eine Eskalation im Hintergrund mit: Der Arbeitgeber hatte zeitweise sogar den Verdacht geäußert, Arbeitsunfähigkeit könne vorgetäuscht sein, nahm diesen Kündigungsgrund später aber wieder zurück.

Streitpunkt BEM und Prävention: Was wurde versucht – was nicht?

In den Unterlagen tauchte auf, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten worden sei, aber nicht zustande kam. Nach Darstellung der Arbeitnehmerseite sei das BEM nicht abgelehnt worden – ein Gespräch sei wegen akuter Erkrankung schlicht nicht möglich gewesen. Der Betriebsrat bestätigte, man habe seit Anfang 2022 versucht, ein BEM durchzuführen, sei aber an der durchgehenden Erkrankung gescheitert.

Die Arbeitgeberseite argumentierte später, dass „mobile Arbeit“ eine Alternative sein könnte, aber mangels BEM nicht richtig erörtert worden sei. Gleichzeitig wurde betont: Mobile Arbeit helfe nicht, wenn jemand krank ist und gar nicht arbeiten kann.

Entscheidung des Inklusionsamts: Zustimmung verweigert – wegen positiver Prognose und Schutzinteressen

Das Inklusionsamt (ZBFS/Region/Inklusionsamt) lehnte die Zustimmung ab. Begründung: Ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung sei gegeben, deshalb müsse nach Ermessen entschieden werden und der Schwerbehindertenschutz wiege besonders schwer.

Zwar erkannte die Behörde an, dass es betriebliche Beeinträchtigungen und hohe Kosten gab. Dennoch überwog für das Amt das Interesse der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz: Alter (58), lange Betriebszugehörigkeit (14 Jahre), erschwerte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Vor allem: Die negative Zukunftsprognose sei durch ärztliche Einschätzungen „erschüttert“. Nach Ausheilung und Therapie sei nicht mehr mit Fehlzeiten über dem „zumutbaren Maß“ zu rechnen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig.

Im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei ihrer Haltung und setzte dem Arbeitgeber zusätzlich entgegen, er habe kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX frühzeitig mit dem Inklusionsamt eingeleitet. Das wurde dem Arbeitgeber in der Abwägung deutlich negativ angerechnet.

Klage des Arbeitgebers: „Sachverhalt nicht vollständig ermittelt – Prognose nicht belastbar“

Der Arbeitgeber ging vor Gericht. Kernvorwurf: Die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§ 20 SGB X). Es seien nicht alle behandelnden Ärzte kontaktiert worden, viele Rückmeldungen seien widersprüchlich oder schlicht „nicht beurteilbar“. Gerade dann hätte das Integrationsamt nachhaken oder ein belastbares ärztliches Gutachten einholen müssen.

Außerdem rügte der Arbeitgeber, die wirtschaftlichen Belastungen seien falsch gewichtet worden. Die Behörde habe so getan, als fielen wegen langer Erkrankung kaum noch Kosten an (keine Entgeltfortzahlung), tatsächlich liefen tarifliche Zuschüsse weiter – etwa Krankengeldzuschuss und weitere Zahlungen zur Altersvorsorge.

Auch die soziale Absicherung der Arbeitnehmerin durch Nebentätigkeit, mögliche Versorgung oder vorgezogene Altersversorgung sei nicht ernsthaft aufgeklärt worden.

VG Bayreuth: Entscheidung rechtswidrig – aber keine „Zustimmung sofort“, sondern Neuentscheidung

Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab dem Arbeitgeber überwiegend Recht – allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Das Gericht sprach keine unmittelbare Zustimmung zur Kündigung aus. Stattdessen verpflichtete es das Inklusionsamt, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Warum? Ermessensentscheidung ohne vollständige Tatsachengrundlage

Das Gericht stellte klar: Das Integrationsamt muss zwar „nur“ ermessensfehlerfrei entscheiden – aber dafür braucht es eine vollständige Sachverhaltsermittlung.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen gehört zwingend dazu, Ursachen und Folgen der Erkrankung aufzuklären und insbesondere eine Prognose zu zukünftigen Fehlzeiten sauber zu bewerten. Dazu sei regelmäßig ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Hier sah das Gericht mehrere Defizite:

  • Nicht alle AU-ausstellenden Ärzte wurden angefragt, obwohl aus den Kassenunterlagen weitere relevante Behandler hervorgingen.
  • Viele Arztantworten waren „nicht beurteilbar“, ohne dass nachgefasst wurde.
  • Die positive Prognose wurde auf einzelne Stellungnahmen gestützt, obwohl dort gleichzeitig stand, der Zeitpunkt einer Rückkehr sei „nicht absehbar“.
  • Widersprüche zur Therapietreue (u. a. Aktenvermerk über abgesetzte Medikamente) wurden nicht sauber aufgelöst.
  • Die versorgungsärztliche Stellungnahme blieb aus Sicht des Gerichts zu pauschal und passte nicht zur dokumentierten Häufigkeit und Länge der Erkrankungen.
Zweiter großer Kritikpunkt: Arbeitgeberinteressen nicht vollständig abgewogen

Das Gericht monierte außerdem, dass die Behörde die Arbeitgeberbelastung zu eng betrachtet habe. Im Widerspruchsbescheid sei im Kern nur über Urlaubsansprüche gesprochen worden – obwohl der Arbeitgeber detailliert tarifliche Zusatzlasten nach Ende der Entgeltfortzahlung dargelegt hatte.

Zudem sei die wirtschaftliche und soziale Situation der Arbeitnehmerin nicht wirklich aufgeklärt worden: Nebentätigkeit, mögliche Versorgung, mögliche Auswirkungen einer vorgezogenen Altersversorgung – dazu fehlten belastbare Feststellungen.

Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX: Hier hat die Behörde überzogen

Ein besonders praxisrelevanter Teil: Das Gericht stellte klar, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustimmung ist. Es kann zwar im Ermessen berücksichtigt werden – aber nur dann, wenn realistisch erkennbar ist, dass es im konkreten Fall eine Kündigung hätte verhindern können.

Im Fall war die Arbeitnehmerin seit Ende 2021 praktisch durchgehend arbeitsunfähig; die Schwerbehinderung war dem Arbeitgeber nach dessen Vortrag erst kurz vorher bekannt geworden. Das Gericht sah nicht, wie ohne Mitwirkung der erkrankten Arbeitnehmerin ein Präventionsverfahren „erfolgsversprechende Maßnahmen“ hätte liefern sollen.

Das Inklusionsamt hatte hier pauschal auf mögliche Maßnahmen verwiesen, ohne konkret darzulegen, wie diese ohne Beteiligung der Betroffenen hätten funktionieren sollen.

Was bedeutet das Urteil für Beschäftigte mit Schwerbehinderung?

Für schwerbehinderte Beschäftigte ist die Entscheidung ein zweischneidiges Signal:

Einerseits stärkt sie den Schutz, weil das Gericht hohe Anforderungen an die behördliche Prüfung stellt: Ohne saubere Ermittlungen darf das Integrationsamt nicht „einfach so“ zustimmen oder verweigern.

Andererseits zeigt der Fall auch: Bei sehr hohen Fehlzeiten, massiven Kosten und betrieblichen Störungen kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist grundsätzlich im Raum stehen – dann muss aber transparent, medizinisch belastbar und fair geprüft werden.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Auch Arbeitgeber können aus dem Fall lernen: Wer krankheitsbedingte Kündigungen schwerbehinderter Menschen durchsetzen will, muss seine Angaben extrem gut belegen. Gleichzeitig gilt: Das Integrationsamt darf sich nicht auf unklare Arztantworten stützen oder Widersprüche stehen lassen. Eine Entscheidung „ins Blaue hinein“ ist angreifbar – egal, ob sie zugunsten oder zulasten des Arbeitgebers ausfällt.

FAQ: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer und Zustimmung des Integrationsamts

Was ist der Sinn der Zustimmungspflicht bei schwerbehinderten Beschäftigten?
Sie soll Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Das Integrationsamt muss prüfen, ob kündigungsrelevante Gründe vorliegen und wie die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind.

Muss das Integrationsamt bei krankheitsbedingten Kündigungen ein ärztliches Gutachten einholen?
In der Praxis häufig ja. Das VG Bayreuth betont, dass bei krankheitsbedingten Kündigungen Ursachen, Folgen und die Prognose zukünftiger Fehlzeiten regelmäßig medizinisch belastbar geklärt werden müssen.

Reicht es, wenn Ärzte „positive Prognose“ schreiben?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob die Prognose nachvollziehbar ist. Wenn zugleich gesagt wird, der Zeitpunkt der Wiederaufnahme sei „nicht absehbar“, muss die Behörde das aufklären und bewerten.

Ist ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX Pflicht, bevor gekündigt wird?
Nein. Es ist keine formelle Voraussetzung. Es kann aber im Rahmen der Ermessensabwägung relevant werden – allerdings nur, wenn konkret erkennbar ist, dass es im Einzelfall sinnvolle Maßnahmen hätte liefern können.

Was bedeutet „außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist“?
Das ist eine fristlose Kündigung „mit verlängertem Auslauf“, die vor allem bei tariflicher Unkündbarkeit genutzt wird. Sie greift nur unter sehr strengen Voraussetzungen.

Fazit: Integrationsamt muss gründlich ermitteln – sonst ist die Entscheidung angreifbar

Das VG Bayreuth macht deutlich: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist kein formaler Akt, sondern hängt an sauberer Sachverhaltsaufklärung. Wer über Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheidet, muss die medizinische Lage und die Zukunftsprognose belastbar klären, Widersprüche auflösen und sowohl Arbeitgeberbelastungen als auch soziale Folgen für die betroffene Person konkret bewerten.

Fehlt diese Grundlage, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft – und muss neu getroffen werden.

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Schwerbehinderung: Rentnerin klagt erfolgreich auf kostenfreie ÖPNV-Wertmarke

12. Mai 2026 - 14:49

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.

Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.

Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.

Streit um die Erstattung von 91 Euro

Trotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.

So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.

Urteile der ersten und zweiten Instanz
  • Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
    Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
    Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.

Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.

Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?

Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.

Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.

Gesetzliche Lücke durch Systemwechsel

Das BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.

Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.

Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.

Gleiche Behandlung aller bedürftigen Heimbewohner

Aus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.

Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.

Bedeutung des Urteils

Das BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.

Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.

Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.

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Volle Erwerbsminderungsrente: Arbeitgeber dürfen Job nicht einfach beenden – Urteil

12. Mai 2026 - 13:58

Viele Beschäftigte glauben: Sobald eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt ist, ist der Job „automatisch weg“. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, dass das so pauschal nicht stimmt – selbst dann nicht, wenn ein Tarifvertrag eine „auflösende Bedingung“ vorsieht.

Entscheidend ist, ob tatsächlich keine Weiterbeschäftigung möglich ist – und ob der Arbeitnehmer erkennbar weiterarbeiten will. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2015 – 4 Sa 246/14)

Der Fall: Burnout, Suizidversuch, schwere Behinderung – und trotzdem zurück in den Job

Der Kläger, Jahrgang 1958, arbeitete seit 1987 bei einem Energieversorger als Elektroingenieur in der technischen Datenverarbeitung. Seine Aufgaben waren hoch spezialisiert: Er betreute IT- und GIS-Systeme, entwickelte Pflichtenhefte für externe Systemhäuser und schulte regelmäßig Kolleginnen und Kollegen.

Im Jahr 2010 kam es zu einer extremen gesundheitlichen Krise. Nach einer Burnout-Erkrankung unternahm der Mann einen Suizidversuch und erlitt dabei so schwere Verletzungen, dass beide Unterarme amputiert werden mussten. Später wurde er mit Prothesen versorgt und befand sich in psychologischer Behandlung. Anerkannt war eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2010 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze. Wichtig: Der Kläger hatte ursprünglich medizinische Reha beantragt; das wurde rentenrechtlich als Rentenantrag behandelt.

Arbeitgeber erklärt das Ende des Arbeitsverhältnisses – Jahre später

Im Jahr 2013 versuchte der Kläger – unterstützt durch das Integrationsamt – eine Wiedereingliederung beim Arbeitgeber anzustoßen. Es ging also darum, wieder in die Arbeit zurückzukehren und die Einsatzmöglichkeiten auszuloten.

Der Arbeitgeber reagierte mit einem Schreiben: Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer tariflichen Regelung schon zum 30. September 2010 beendet – wegen der unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Eine Wiedereingliederung könne man daher nicht anbieten.

Der Kläger klagte: Er wollte festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat – und verlangte Weiterbeschäftigung.

Was ist eine „auflösende Bedingung“ im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

In vielen Tarifverträgen (und teilweise auch Arbeitsverträgen) gibt es Klauseln, wonach ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Juristisch läuft das über eine sogenannte auflösende Bedingung.

Aber: Selbst wenn so eine Regelung grundsätzlich gilt, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch „sofort“. Nach dem Teilzeit- und Befristungsrecht muss der Arbeitgeber den Eintritt der Bedingung schriftlich erklären – und das Ende tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung ein.

Kernpunkt des Urteils: Beendigung nur, wenn Weiterbeschäftigung wirklich unmöglich ist

Das Landesarbeitsgericht hat sehr klar gemacht: Solche tariflichen „Renten-Ende“-Regeln dürfen nicht so verstanden werden, dass sie immer und automatisch greifen.

Der Sinn dieser Klauseln ist nicht, Menschen allein wegen der Rentenbewilligung loszuwerden. Der eigentliche Sachgrund ist vielmehr: Eine Beendigung kommt nur in Betracht, wenn wegen der Einschränkungen keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

Und genau hier gewann der Kläger.

Arbeit ist mit Hilfsmitteln möglich

Denn das Gericht war überzeugt: Der Kläger konnte – trotz schwerer Behinderung – seine Tätigkeit weiterhin ausüben, jedenfalls mit Hilfsmitteln. Ein Computer kann über Spracheingabe bedient werden, Telefonate sind mit Headset/Freisprecheinrichtung möglich, Präsentationen lassen sich auslösen, Schulungen können weiter durchgeführt werden. Auch einfache Bürotätigkeiten seien mit Prothesen machbar.

Der Arbeitgeber argumentierte zwar, die Abteilung sei später umorganisiert worden und die heutigen Tätigkeiten erforderten Maus- und Spezialbedienung. Das half ihm aber nicht: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Beendigung überhaupt hätte eintreten können – und nicht eine spätere Umstrukturierung Jahre später.

Wenn ein Arbeitgeber später tatsächlich keine Einsatzmöglichkeit mehr sieht, müsste er das über eine Kündigung (z. B. personenbedingt) klären – nicht über eine rückwirkende „Tarif-Automatik“.

Technische Hilfsmittel: Arbeitgeber muss behindertengerecht ausstatten

Besonders wichtig für Betroffene mit Schwerbehinderung: Das Gericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitsplatz mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten, wenn das zur Beschäftigung notwendig ist.

Heißt praktisch: Ein Arbeitgeber kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass er keine Spracherkennung oder keine passende Ausstattung „im Haus“ hat. Wenn die Hilfsmittel zumutbar sind, muss er sie bereitstellen.

Wann muss man dem Arbeitgeber sagen, dass man weiterarbeiten will?

Ein zentraler Punkt war die Frage, ob der Kläger rechtzeitig deutlich gemacht hat, dass er weiterarbeiten möchte. Denn grundsätzlich darf ein Arbeitgeber oft annehmen, dass jemand, der eine Erwerbsminderungsrente beantragt, eher nicht weiterbeschäftigt werden will.

Aber: Das Gericht setzt die Hürde nicht unrealistisch hoch. Es reicht, wenn der Arbeitnehmer „mit hinreichender Deutlichkeit“ zeigt, dass er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will.

Ein Verlangen nach Wiedereingliederung kann genau dieses Weiterbeschäftigungsverlangen sein. Wer also – etwa über das Integrationsamt – eine Wiedereingliederung anstößt, macht damit regelmäßig klar: „Ich will zurück in den Job.“

Ergebnis: Arbeitsverhältnis besteht fort – Arbeitgeber muss weiterbeschäftigen

Das Landesarbeitsgericht stellte fest: Das Arbeitsverhältnis war nicht durch die auflösende Bedingung beendet worden. Außerdem verurteilte es den Arbeitgeber, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

FAQ: Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis

1. Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch, wenn ich eine volle Erwerbsminderungsrente bekomme?
Nein. Selbst bei Tarifklauseln endet es nicht automatisch „einfach so“. Entscheidend ist, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist und ob die formalen Voraussetzungen eingehalten werden.

2. Was bedeutet „auflösende Bedingung“ bei Erwerbsminderungsrente?
Das ist eine Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. unbefristete EM-Rente) enden soll – ohne Kündigung. Sie greift aber nicht grenzenlos.

3. Muss ich dem Arbeitgeber ausdrücklich sagen, dass ich weiterarbeiten will?
Sie sollten es deutlich machen. Das Urteil zeigt: Es reicht schon, wenn Sie eine Wiedereingliederung verlangen oder erkennbar die Rückkehr in den Job anstoßen.

4. Muss der Arbeitgeber technische Hilfsmittel bereitstellen?
Bei Schwerbehinderung grundsätzlich ja, wenn die Hilfsmittel erforderlich und zumutbar sind. Fehlt die Ausstattung, ist das kein automatischer „Ausstiegsgrund“.

5. Was ist, wenn der Arbeitgeber später umorganisiert und meinen alten Job abschafft?
Das rechtfertigt nicht automatisch eine rückwirkende Beendigung. Der Arbeitgeber müsste dann arbeitsrechtlich sauber vorgehen (z. B. Versetzung prüfen, ggf. Kündigung).

Fazit: Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht notwendig Verlust des Arbeitsplatzes

Das Urteil ist ein starkes Signal: Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente darf nicht als Freifahrtschein dienen, Beschäftigte „automatisch“ loszuwerden. Wenn mit Hilfsmitteln eine sinnvolle Tätigkeit möglich ist, muss der Arbeitgeber sich damit auseinandersetzen.

Und wer eine Wiedereingliederung verlangt, zeigt damit oft schon klar genug: Das Arbeitsverhältnis soll weiterlaufen.

Der Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente: Arbeitgeber dürfen Job nicht einfach beenden – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Kaum bekannt: Diese Vertragsklausel entscheidet, wie hoch Ihre BU-Rente besteuert wird

12. Mai 2026 - 13:15

Eine befristete Berufsunfähigkeitsrente aus einem Basisrentenvertrag kann steuerlich wie eine Leibrente behandelt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nicht automatisch nur der günstigere Ertragsanteil anzusetzen ist, wenn die Berufsunfähigkeitsrente vor der regulären Altersrente endet.

Entscheidend ist, ob die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend zur Altersvorsorge besteht und ob eine flexible Renteneintrittsphase eine Versorgungslücke vermeiden kann (5 K 5001/24).

Ehepaar stritt mit Finanzamt über Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente

Im konkreten Fall klagte ein Ehepaar gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2020. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Ehemann erhielt im Streitjahr eine Rente in Höhe von 66.064 Euro.

Diese Zahlung beruhte auf einem vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen fondsgebundenen Basisrentenvertrag. Der Kläger hatte in früheren Jahren Beiträge zu diesem Vertrag als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht.

Der Versicherungsträger meldete die Zahlung als Leibrente nach dem Einkommensteuergesetz. Als Rentenbeginn war der 21. Oktober 2019 angegeben, als Ende der Rentenzahlung der 30. November 2027.

Finanzamt setzte 51.529 Euro als steuerpflichtige Rente an

Das Finanzamt behandelte die Rente nicht nur mit dem Ertragsanteil als steuerpflichtig. Es setzte vielmehr den sogenannten Besteuerungsanteil an.

Die Kläger hielten das für falsch. Sie meinten, die Zahlung sei eine zeitlich befristete Berufsunfähigkeitsrente und dürfe deshalb nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Versicherungsvertrag kombinierte Basisrente und Berufsunfähigkeitsschutz

Der Vertrag des Klägers enthielt mehrere Bausteine. Die Hauptversicherung war eine fondsgebundene Basisrente mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2006. Die reguläre Rentenzahlung sollte ab dem 1. Dezember 2032 beginnen.

Daneben gab es eine Beitragsbefreiung der Hauptversicherung im Fall der Berufsunfähigkeit. Außerdem war eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. Die Versicherungs- und Leistungsdauer dieser Berufsunfähigkeitsbausteine lief jeweils bis zum 1. Dezember 2027.

Kläger sah eine Lücke zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Altersrente

Der Kläger argumentierte, dass seine Berufsunfähigkeitsrente spätestens am 1. Dezember 2027 ende. Zu diesem Zeitpunkt habe er das 60. Lebensjahr erreicht.  Seine normale Altersrente beginne aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Für seinen Geburtsjahrgang liege die Regelaltersgrenze deutlich später, ungefähr bei 67 Jahren.

Auch wenn er eine vorzeitige Altersrente in Betracht ziehe, knüpfe die Berufsunfähigkeitsrente nicht unmittelbar an eine Altersrente an. Deshalb liege nach seiner Auffassung keine ergänzende Absicherung im Sinne der steuerlichen Vorschriften vor.

Geringe gesetzliche Rente sollte gegen frühen Rentenbeginn sprechen

Die Kläger führten außerdem an, dass eine von der Deutschen Rentenversicherung prognostizierte monatliche Regelaltersrente von nur 249,08 Euro zeige, dass der Kläger kaum schon im Jahr 2027 in Altersrente gehen könne.

Daraus folgerten sie, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht als nahtlos ergänzende Absicherung zur Altersrente bewertet werden könne. Die Steuer dürfe daher nur nach dem Ertragsanteil berechnet werden.

Finanzamt sah eine nachgelagerte Besteuerung

Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung. Es sah die Berufsunfähigkeitsrente als Leistung aus einem Basisrentenvertrag an, dessen Beiträge steuerlich begünstigt waren.

Wer Beiträge in der Ansparphase als Sonderausgaben geltend machen könne, müsse spätere Rentenzahlungen grundsätzlich nachgelagert versteuern. Das bedeutet: Die Beiträge werden während des Erwerbslebens steuerlich entlastet, die spätere Rente wird dafür mit dem Besteuerungsanteil besteuert.

Gericht: Besteuerung mit 78 Prozent war rechtmäßig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Die Rente des Klägers sei zutreffend mit dem Besteuerungsanteil nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz besteuert worden.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um Leistungen aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung. Der Kläger hatte Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet.

Die Hauptversicherung sah eine lebenslange Leibrente vor.  Entscheidend sei der Vertrag und die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge, nicht die spätere wirtschaftliche Entscheidung des Versicherten.

Warum der Ertragsanteil nicht genügte

Die Ertragsanteilsbesteuerung kommt nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes nur bei Renten in Betracht, deren Beiträge nicht als begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen nach den Regeln für Basisrenten abziehbar waren.

Hier war es anders. Die Beiträge waren in der Vergangenheit als Altersvorsorgeaufwendungen für einen zertifizierten Basisrentenvertrag geltend gemacht worden. Der Kläger war also während der Beitragsphase steuerlich entlastet.

Deshalb griff aus Sicht des Gerichts die nachgelagerte Besteuerung. Die Rente wurde nicht nur mit einem kleinen Ertragsanteil, sondern mit dem für den Rentenbeginn maßgeblichen Besteuerungsanteil angesetzt.

Berufsunfähigkeitsrente war nur ergänzende Absicherung

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Berufsunfähigkeitsrente nur eine ergänzende Absicherung zur Altersvorsorge war.

Das ist wichtig, weil eine Basisrente steuerlich begünstigt sein kann, wenn sie neben der Altersversorgung zusätzlich eine ergänzende Absicherung gegen Berufsunfähigkeit vorsieht. Diese Zusatzabsicherung darf aber nicht wirtschaftlich den Schwerpunkt des Vertrags bilden.

Das Gericht stellte darauf ab, ob weniger als 50 Prozent der Beitragsanteile auf die Berufsunfähigkeitsrente entfielen. Dann bleibt die Berufsunfähigkeitsabsicherung ergänzend.

Rabatte mussten richtig zugeordnet werden

Nach der Berechnung des Gerichts entfielen 259,83 Euro auf die Altersrente. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde nach Abzug des anteiligen Rabatts nur mit 251,05 Euro angesetzt.

Bei einem Gesamtbeitrag von 510,88 Euro ergab sich daraus ein Anteil von 49,14 Prozent für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit blieb sie knapp unter der 50-Prozent-Grenze und galt als ergänzende Absicherung.

Befristung der Berufsunfähigkeitsrente war nicht schädlich

Besonders bedeutsam ist der Leitsatz des Urteils: Das Merkmal der ergänzenden Absicherung entfällt nicht allein deshalb, weil die Berufsunfähigkeitsrente durch Befristung vor Beginn der regulären Altersrente endet.

Im Fall des Klägers endete die Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2027. Die reguläre Basisaltersrente sollte zwar erst 2032 beginnen. Der Vertrag enthielt aber eine flexible Rentenbeginnphase.

Diese flexible Rentenbeginnphase lief vom 1. Dezember 2027 bis zum 1. Dezember 2037. Der Kläger konnte den Beginn seiner Altersrente also an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anknüpfen und auf den 1. Dezember 2027 vorverlegen.

Damit lag es nach Auffassung des Gerichts in seiner Hand, eine Versorgungslücke zu vermeiden. Genau deshalb sah das Gericht die Befristung nicht als schädlich an.

Unterschied zu anderen Finanzgerichtsentscheidungen

Die Kläger beriefen sich auf Entscheidungen anderer Finanzgerichte. Dort ging es ebenfalls um Berufsunfähigkeitsrenten, Basisrenten und die Frage, ob der Besteuerungsanteil oder nur der Ertragsanteil anzusetzen ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Fälle jedoch nicht für übertragbar.  Im hier entschiedenen Fall konnte der Kläger selbst den Rentenbeginn vorziehen und damit an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anschließen. Das war für das Gericht der entscheidende Unterschied.

Warum das Urteil für Rentner und Berufsunfähige wichtig ist

Viele Versicherte gehen davon aus, dass eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich günstiger behandelt wird als eine Altersrente. Das ist jedoch nicht automatisch richtig.

Wenn die Berufsunfähigkeitsrente Teil eines steuerlich begünstigten Basisrentenvertrags ist, kann sie mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend ist und der Vertrag eine ausreichende Altersvorsorgekomponente enthält.

Steuerliche Entlastung in der Ansparphase hat Folgen

Der Kern der Entscheidung liegt in der nachgelagerten Besteuerung. Wer Beiträge während der Ansparphase steuerlich abziehen konnte, muss spätere Leistungen regelmäßig stärker versteuern.

Das Gericht stellte klar, dass die frühere steuerliche Entlastung nicht folgenlos bleibt. Der Kläger hatte seine Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht.

Deshalb durfte das Finanzamt die spätere Rente als nachgelagert zu besteuernde Leistung behandeln. Der günstigere Ertragsanteil war nicht anzuwenden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Warum wurde die Berufsunfähigkeitsrente mit 78 Prozent besteuert?
Weil der Rentenbeginn im Jahr 2019 lag und die Zahlung aus einem steuerlich begünstigten Basisrentenvertrag stammte. Für solche Renten gilt die nachgelagerte Besteuerung mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil. Im Streitjahr waren deshalb 78 Prozent der Rentenzahlung steuerpflichtig.

Warum reichte die Befristung der Rente nicht für die Ertragsanteilsbesteuerung?
Die Befristung allein macht aus einer Leistung aus einem Basisrentenvertrag keine nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Rente. Das Gericht sah die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin als ergänzende Absicherung zur Altersvorsorge an.

Was bedeutet ergänzende Absicherung bei einer Berufsunfähigkeitsrente?
Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ist ergänzend, wenn sie nicht den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Das Gericht stellte dafür auf die Beitragsanteile ab. Da der Anteil für die Berufsunfähigkeitsrente nach Abzug und Zuordnung des Rabatts unter 50 Prozent lag, blieb sie ergänzend.

Warum war die flexible Rentenbeginnphase so wichtig?
Weil der Kläger seine Altersrente auf den Zeitpunkt vorverlegen konnte, zu dem die Berufsunfähigkeitsrente endete. Dadurch konnte er eine Versorgungslücke zwischen beiden Renten vermeiden. Deshalb war das Ende der Berufsunfähigkeitsrente vor dem regulären Altersrentenbeginn nicht automatisch schädlich.

Ist das Urteil endgültig?
Nein. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof kann daher noch klären, ob und wann eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich nicht mehr als ergänzende Absicherung gilt.

Fazit: Befristete Berufsunfähigkeitsrente kann teuer besteuert werden

Das Urteil zeigt, dass eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich nicht automatisch günstig behandelt wird. Wer eine solche Rente aus einem Basisrentenvertrag erhält, muss prüfen, ob die Beiträge früher steuerlich begünstigt waren und ob die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend zur Altersvorsorge vereinbart wurde.

Im konkreten Fall blieb der Kläger erfolglos. Die Rente von 66.064 Euro wurde mit dem Besteuerungsanteil versteuert, sodass 51.529 Euro steuerpflichtig waren.

Für Betroffene ist besonders wichtig: Die Vertragsgestaltung entscheidet. Eine flexible Rentenbeginnphase kann dazu führen, dass eine scheinbare Versorgungslücke steuerlich nicht anerkannt wird. Ebenso können Rabatte und Beitragsbefreiungen bei der 50-Prozent-Grenze entscheidend sein.

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Sechs-Monats-Frist für Bürgergeld-Anträge: Was tun, wenn aber die Not hoch ist?

12. Mai 2026 - 12:45

Wer Bürgergeld beantragt, braucht oft schnelle Hilfe. Miete, Stromabschläge, Lebensmittel und Krankenversicherung warten nicht darauf, bis ein Bescheid fertig ist. Gerade deshalb sorgt die sogenannte Sechs-Monats-Frist immer wieder für Verunsicherung.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Eine sechsmonatige Frist bedeutet nicht, dass Bürgergeld beliebig für sechs Monate rückwirkend beantragt werden kann. Für den laufenden Lebensunterhalt gilt beim Bürgergeld grundsätzlich das Antragsprinzip. Leistungen werden erst ab Antragstellung erbracht, wobei der Antrag auf den ersten Tag des Monats zurückwirkt, in dem er gestellt wurde.

Was die Sechs-Monats-Frist tatsächlich bedeutet

Die Sechs-Monats-Frist wird häufig im Zusammenhang mit der Bearbeitungsdauer genannt. Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz kann eine Untätigkeitsklage grundsätzlich erst erhoben werden, wenn über einen Antrag ohne ausreichenden Grund sechs Monate lang nicht entschieden wurde. Bei einem Widerspruch gilt in der Regel eine kürzere Frist von drei Monaten.

Diese Frist schützt Betroffene aber nur begrenzt in einer akuten Notlage. Wer kein Geld für Miete, Lebensmittel oder Medikamente hat, kann nicht ein halbes Jahr abwarten. Die Sechs-Monats-Frist ist daher kein praktischer Rettungsanker für den Alltag, sondern vor allem eine Grenze für gerichtliches Vorgehen gegen behördliche Untätigkeit.

Daneben gibt es Bewilligungszeiträume beim Bürgergeld. Nach § 41 SGB II wird über den Anspruch in der Regel für ein Jahr entschieden; in bestimmten Fällen kann der Zeitraum auf sechs Monate verkürzt werden, etwa bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessenen Unterkunftskosten. Auch das ist etwas anderes als eine rückwirkende Anspruchsfrist.

Rückwirkend gibt es Bürgergeld nur begrenzt

Der wichtigste Punkt für Antragstellerinnen und Antragsteller lautet: Der Antrag muss beim Jobcenter eingehen. Nach § 37 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.

Das bedeutet: Wer den Antrag am 28. Mai stellt und die Voraussetzungen erfüllt, kann Bürgergeld grundsätzlich ab dem 1. Mai erhalten. Wer erst am 1. Juni handelt, verliert den Mai in der Regel. Genau deshalb ist der Zeitpunkt des Antragseingangs so wichtig.

Der Antrag muss nicht sofort vollständig sein. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Bürgergeld grundsätzlich online, schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragt werden kann. Entscheidend ist, dass der Leistungswunsch eindeutig beim Jobcenter ankommt und später nachweisbar bleibt.

Wenn das Geld sofort fehlt

In einer akuten Notlage sollte der Bürgergeld-Antrag nicht aufgeschoben werden, nur weil Unterlagen fehlen. Kontoauszüge, Mietvertrag, Einkommensnachweise oder Krankenversicherungsdaten können nachgereicht werden. Wer wartet, riskiert dagegen, dass ein ganzer Monat verloren geht.

Zusätzlich kann ein Vorschuss beantragt werden. Nach § 42 SGB I kann ein Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und die genaue Höhe noch nicht feststeht. Auf Antrag muss der Vorschuss geleistet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Vorschuss ist besonders wichtig, wenn das Jobcenter zwar prüft, aber noch keinen endgültigen Bescheid erlässt. Betroffene sollten die Notlage konkret benennen, etwa drohende Mietrückstände, fehlende Lebensmittel, offene Stromabschläge oder notwendige Medikamente. Je klarer die Dringlichkeit belegt wird, desto besser kann das Jobcenter reagieren.

Nachweise sichern: Warum der Zugang entscheidend ist

In Streitfällen zählt nicht nur, dass ein Antrag geschrieben wurde. Entscheidend ist, ob und wann er beim Jobcenter eingegangen ist. Deshalb sollten Betroffene den Zugang dokumentieren.

Bei einer persönlichen Abgabe ist eine Eingangsbestätigung auf einer Kopie sinnvoll. Bei einer Online-Antragstellung sollten Bestätigungen gespeichert werden. Wer per Post sendet, sollte eine nachweisbare Versandform wählen oder den Antrag zusätzlich digital übermitteln.

Situation Sinnvolles Vorgehen Der Antrag ist noch nicht gestellt Sofort formlos Bürgergeld beantragen und Unterlagen nachreichen. Der Monat endet bald Noch vor Monatsende Antrag einreichen, damit die Rückwirkung auf den Monatsersten möglich bleibt. Es fehlt Geld für Essen, Miete oder Strom Zusätzlich schriftlich einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen und die Notlage belegen. Das Jobcenter reagiert nicht Schriftlich an den Antrag erinnern, Frist setzen und bei akuter Not Beratung oder Eilrechtsschutz prüfen. Der Bescheid ist falsch oder ablehnend Innerhalb der Frist Widerspruch prüfen und bei existenzieller Not zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz erwägen. Wenn das Jobcenter nicht schnell genug entscheidet

Bleibt das Jobcenter über längere Zeit untätig, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Diese ist bei einem Antrag grundsätzlich erst nach sechs Monaten möglich. Für Menschen in akuter finanzieller Not ist das häufig zu spät.

In solchen Fällen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht der schnellere Weg sein. Dabei geht es um eine vorläufige Entscheidung, wenn existenzsichernde Leistungen dringend gebraucht werden. Voraussetzung ist, dass die Notlage glaubhaft gemacht wird und ein Anspruch zumindest plausibel erscheint.

Gerade bei drohendem Wohnungsverlust, Energiesperre oder fehlenden Mitteln für den Lebensunterhalt sollte man nicht nur auf die normale Bearbeitung warten. Sozialberatungsstellen, Erwerbslosenberatungen, Mietervereine oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht können helfen, die nächsten Schritte sauber vorzubereiten.

Weiterbewilligung nicht verpassen

Wer bereits Bürgergeld erhält, sollte den Bewilligungszeitraum im Blick behalten. Bürgergeld läuft nicht automatisch weiter, wenn der Bescheid endet. Wird weiterhin Hilfe benötigt, muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

Besonders kritisch wird es, wenn der alte Bewilligungszeitraum endet und der neue Antrag zu spät eingeht. Dann kann eine Zahlungslücke entstehen. Auch hier gilt: Früh handeln ist besser als auf Erinnerungsschreiben zu warten.

Bei einer verkürzten Bewilligung auf sechs Monate lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid. Das Gesetz sieht zwar Fälle vor, in denen ein kürzerer Zeitraum sachlich begründet sein kann. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung oder sind die Folgen unklar, sollte der Bescheid geprüft werden.

Was Betroffene sofort tun sollten

Wer in Not ist, sollte zuerst den Antrag stellen und nicht auf vollständige Unterlagen warten. Ein formloser Satz kann ausreichen, etwa: „Hiermit beantrage ich Bürgergeld ab sofort.“ Danach sollten fehlende Nachweise zügig nachgereicht werden.

Parallel sollte ein Vorschuss beantragt werden, wenn die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt sind. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und die Dringlichkeit konkret beschreiben. Aussagen wie „Ich habe kein Geld mehr“ helfen weniger als genaue Angaben zu Kontostand, Mietfälligkeit, offenen Rechnungen und vorhandenen Lebensmitteln.

Außerdem sollten alle Kontakte mit dem Jobcenter dokumentiert werden. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, Namen von Ansprechpersonen, Kopien von Schreiben und Eingangsbestätigungen. Diese Unterlagen können später wichtig werden, wenn ein Vorschuss, ein Widerspruch oder ein Eilantrag nötig wird.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter verliert Mitte Mai ihren Minijob und hat nur noch 38 Euro auf dem Konto. Die Miete ist zum Monatsende fällig, der Kühlschrank ist fast leer. Sie wartet zunächst, weil ihr noch Kontoauszüge und eine Bescheinigung des Arbeitgebers fehlen.

Am 30. Mai stellt sie online formlos Bürgergeld beim Jobcenter und speichert die Eingangsbestätigung. Am selben Tag beantragt sie zusätzlich einen Vorschuss und erklärt, dass Lebensmittel und Miete nicht mehr gesichert sind. Die fehlenden Unterlagen reicht sie einige Tage später nach.

Dadurch bleibt der Mai grundsätzlich im Leistungszeitraum, weil der Antrag noch im Mai eingegangen ist. Hätte sie erst am 1. Juni gehandelt, wäre der Mai in der Regel verloren gewesen. Das Beispiel zeigt: In einer Notlage zählt nicht Perfektion, sondern schnelles und nachweisbares Handeln.

Häufige Fragen und Antworten Was bedeutet die Sechs-Monats-Frist beim Bürgergeld?

Die Sechs-Monats-Frist betrifft vor allem die Untätigkeitsklage. Wenn das Jobcenter über einen Antrag ohne ausreichenden Grund sechs Monate lang nicht entscheidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Für eine akute finanzielle Notlage ist diese Frist jedoch meist zu lang.

Kann Bürgergeld sechs Monate rückwirkend beantragt werden?

Nein, Bürgergeld kann für den laufenden Lebensunterhalt grundsätzlich nicht sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Der Antrag wirkt in der Regel auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Wer also im Mai einen Antrag stellt, kann bei erfüllten Voraussetzungen Leistungen ab dem 1. Mai erhalten.

Was sollte man tun, wenn dringend Geld fehlt?

Der Antrag sollte sofort gestellt werden, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Zusätzlich kann ein Vorschuss beim Jobcenter beantragt werden, wenn der Anspruch wahrscheinlich besteht und die genaue Höhe noch geprüft wird. Die Notlage sollte konkret beschrieben und möglichst belegt werden.

Reicht ein formloser Antrag aus?

Ja, ein formloser Antrag kann zunächst ausreichen, wenn eindeutig erkennbar ist, dass Bürgergeld beantragt wird. Wichtig ist, dass der Antrag nachweisbar beim Jobcenter eingeht. Fehlende Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.

Was kann man tun, wenn das Jobcenter nicht reagiert?

Bei ausbleibender Reaktion sollte schriftlich an den Antrag erinnert und eine kurze Frist gesetzt werden. In akuten Notlagen kann außerdem einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder eine fachkundige Rechtsberatung kann dabei helfen.

Quellen

§ 37 SGB II – Antragserfordernis, § 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum, Gesetze im Internet: § 42 SGB I – Vorschüsse, Sozialgesetzbuch-SGB.de: § 88 SGG – Untätigkeitsklage.

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Krankenkasse nutzt frühere Erkrankung um Krankengeld zu verweigern: Gericht verurteilt sie zur Zahlung

12. Mai 2026 - 12:30

Wer nach langer Krankheit nicht mehr in der früheren Beschäftigung arbeiten kann, ist damit nicht automatisch für alle späteren Krankengeldansprüche gesperrt. Entscheidend ist, welches Versicherungsverhältnis im neuen Krankheitszeitraum besteht und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit konkret bezieht.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld. (Aktenzeichen: L 16 KR 28/24)

Das Urteil ist wichtig für Versicherte, die nach Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder beruflicher Rehabilitation erneut arbeitsunfähig werden. Denn alte Krankschreibungen können nicht schematisch gegen neue Krankengeldansprüche verwendet werden.

Krankenkasse verweigerte Krankengeld wegen früherer Depression

Der Kläger war als Hörgeräteakustiker beschäftigt. Bereits seit 2013 bestanden gesundheitliche Probleme, unter anderem eine somatoforme Störung mit Kopfschmerzsyndrom.

Später bezog er vom 10. September 2014 bis zum 8. März 2016 Krankengeld wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Krankenkasse sah den Krankengeldanspruch deshalb als ausgeschöpft an.

Kläger war weiter wegen psychischer Diagnosen krankgeschrieben

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs wurde der Kläger weiter durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie arbeitsunfähig geschrieben. Diese Bescheinigungen bezogen sich auf psychische Diagnosen.

Der Kläger bezog anschließend Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II. Danach nahm er an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, unter anderem an einer erweiterten Berufsfindung und Arbeitserprobung sowie an einem beruflichen Training.

Akute Erkrankung führte zu neuer Arbeitsunfähigkeit

Im Februar 2019 wurde der Kläger wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege krankgeschrieben. Ab dem 27. Februar 2019 folgte eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Abdomens.

Es kam zu einem Appendixabszess und einer Peritonitis. Der Kläger wurde stationär und später nachstationär behandelt. Außerdem befand er sich im August und September 2019 in einer Anschlussheilbehandlung.

Krankenkasse sah nur eine hinzugetretene Krankheit

Die Krankenkasse lehnte Krankengeld ab. Sie argumentierte, der Kläger sei bereits seit Jahren wegen derselben psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen.

Die späteren akuten Erkrankungen seien nur hinzugetretene Krankheiten. Nach Paragraf 48 SGB V verlängere eine hinzugetretene Krankheit die maximale Krankengeldbezugsdauer nicht.

Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt

Nach Paragraf 48 Absatz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht.

Nach Paragraf 48 Absatz 2 SGB V kann ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit erst entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört unter anderem, dass Versicherte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Sozialgericht folgte zunächst der Krankenkasse

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass der Kläger weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Hörgeräteakustiker stand.

Deshalb sei für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin diese frühere Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger bezogen auf diese Tätigkeit durchgehend wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, könnten die späteren Erkrankungen nur als hinzugetretene Krankheiten gelten.

LSG: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit hatte sich geändert

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg korrigierte diese Sichtweise. Zwar bestimmt grundsätzlich das Versicherungsverhältnis, wer Krankengeld beanspruchen kann und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.

Im Streitzeitraum bestand aber nach Auffassung des Gerichts kein Beschäftigtenversicherungsverhältnis als Hörgeräteakustiker mehr. Dass das Arbeitsverhältnis formal weiter bestand, reichte nicht aus.

Wechsel in Arbeitslosenversicherung löste den alten Berufsschutz

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs war der Kläger zunächst als Bezieher von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert. Danach war er als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert.

Mit diesem Wechsel entfiel krankenversicherungsrechtlich der bisherige Berufsschutz. Für die Arbeitsunfähigkeit kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen alten Beruf als Hörgeräteakustiker ausüben konnte.

Bei Arbeitslosen zählt der allgemeine Arbeitsmarkt

Für Arbeitslose ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob sie noch Arbeiten verrichten können, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung zur Verfügung gestellt haben.

Das Gericht betonte deshalb: Die fortlaufenden Krankschreibungen bezogen auf den früheren Arbeitsplatz als Hörgeräteakustiker waren für den späteren Krankengeldanspruch nicht mehr ausschlaggebend.

Reha-Teilnahme änderte den Maßstab nicht zurück

Ab Juni 2018 nahm der Kläger an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Ab November 2018 erhielt er Übergangsgeld.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts führte dies nicht dazu, dass wieder der frühere Beruf als Hörgeräteakustiker maßgeblich wurde. Auch während der Rehabilitandenversicherung kam es weiter auf den allgemeinen möglichen und zumutbaren Einsatz auf dem Arbeitsmarkt an.

Alte psychische Erkrankung begrenzte den neuen Anspruch nicht

Das war der entscheidende Punkt des Urteils. Die psychische Erkrankung machte den Kläger nach dem geänderten Maßstab nicht mehr im Sinne von Paragraf 44 SGB V arbeitsunfähig.

Wenn diese frühere Krankheit aber nicht mehr die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründete, konnte sie auch nicht als Krankheit wirken, die den neuen Krankengeldanspruch nach Paragraf 48 SGB V blockiert.

Akute Erkrankungen waren nicht bloß unbeachtliche Zusatzdiagnosen

Die Erkrankungen wegen Appendixabszess, Peritonitis und der damit verbundenen Behandlungen waren damit nicht nur rechtlich bedeutungslose Zusatzdiagnosen während einer bereits ausgeschöpften Arbeitsunfähigkeit.

Sie konnten einen eigenen Krankengeldanspruch auslösen, soweit stationäre Behandlung oder ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Krankengeld für zwei Zeiträume zugesprochen

Das Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 4. April 2019 bis zum 21. Juni 2019 zu zahlen.

Außerdem muss die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 2. Dezember 2019 leisten. Der Kläger war damit im überwiegenden Teil des Streitzeitraums erfolgreich.

Kein Krankengeld für Lücke ohne passende Krankschreibung

Für die Zeit vom 22. Juni 2019 bis zum 1. Juli 2019 erhielt der Kläger kein Krankengeld. Für diesen Zeitraum lag keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen, nicht psychischen Diagnosen vor.

Die vorhandenen Krankschreibungen wegen der psychischen Diagnosen reichten nicht aus, weil sie sich nur auf den früheren Arbeitsplatz bezogen und für den neuen Maßstab nicht entscheidend waren.

Warum doppelte Krankschreibungen problematisch werden können

Der Fall zeigt, wie gefährlich doppelte oder fortlaufende Krankschreibungen werden können. Eine ältere Krankschreibung kann von der Krankenkasse genutzt werden, um neue Erkrankungen als bloß „hinzugetreten“ einzuordnen.

Entscheidend ist aber, ob die alte Arbeitsunfähigkeit noch nach dem richtigen rechtlichen Maßstab beurteilt wurde. Hat sich das Versicherungsverhältnis geändert, kann auch der Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit wechseln.

Was Versicherte bei beruflicher Reha beachten sollten

Wer nach langer Krankheit Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Übergangsgeld während einer Reha bezieht, sollte genau prüfen, auf welchen Maßstab sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen.

Eine Bescheinigung „arbeitsunfähig für den alten Beruf“ ist nicht automatisch dasselbe wie eine Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Unterscheidung kann über Krankengeldansprüche entscheiden.

Krankenkasse muss Kosten des Klägers tragen

Das Landessozialgericht entschied, dass die Krankenkasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen erstatten muss.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit kein weiterer Rechtsbehelf erfolgreich eingelegt wurde.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch blockieren?
Ja, das kann passieren, wenn es sich rechtlich um dieselbe Krankheit handelt und die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bereits ausgeschöpft ist. Das gilt aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die alte Erkrankung nach dem aktuellen Versicherungsverhältnis noch die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründet.

Warum bekam der Kläger trotz früherer Depression Krankengeld?
Weil das Gericht nicht mehr auf seine frühere Tätigkeit als Hörgeräteakustiker abstellte. Nach Arbeitslosigkeit und Reha war für die Arbeitsunfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich. Die alten psychischen Krankschreibungen bezogen sich nur auf den früheren Arbeitsplatz.

Was bedeutet „hinzugetretene Krankheit“ beim Krankengeld?
Eine hinzugetretene Krankheit ist eine weitere Erkrankung, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit dazukommt. Sie verlängert die Krankengeldhöchstdauer nicht. Voraussetzung ist aber, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit rechtlich weiterhin maßgeblich ist.

Warum gab es für den Zeitraum 22. Juni bis 1. Juli 2019 kein Krankengeld?Für diesen Zeitraum fehlte eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen körperlichen Erkrankungen. Die weiter bestehenden Krankschreibungen wegen psychischer Diagnosen reichten nicht aus.

Was sollten Betroffene bei Streit mit der Krankenkasse prüfen?
Sie sollten prüfen, welches Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bestand, ob der alte Beruf oder der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich ist und ob lückenlose ärztliche Feststellungen für die richtige Erkrankung vorliegen.

Fazit: Krankenkassen dürfen alte Diagnosen nicht schematisch gegen Versicherte verwenden

Das Urteil stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit, Arbeitslosigkeit oder beruflicher Rehabilitation erneut krank werden. Eine Krankenkasse darf einen neuen Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ablehnen, weil früher bereits 78 Wochen Krankengeld wegen einer anderen oder früher maßgeblichen Erkrankung gezahlt wurden.

Entscheidend ist der richtige Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der alte Arbeitsplatz nicht mehr der Maßstab ist, kann eine fortlaufende alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch nicht ohne Weiteres sperren. Für Betroffene ist deshalb wichtig, Krankschreibungen lückenlos und passend zur tatsächlichen Erkrankung dokumentieren zu lassen.

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Pflege bei Pflegegrad: Bis zu 735,63 Euro im Monat Rentenbeitrag

12. Mai 2026 - 12:22

Wer Angehörige pflegt, übernimmt oft Aufgaben, die sonst ein ambulanter Dienst leisten würde. Diese Arbeit bleibt im Alltag häufig unsichtbar, kann sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung bemerkbar machen. Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegeversicherung für viele nicht erwerbsmäßig Pflegende Rentenbeiträge zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann ein Jahr Pflege dadurch einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von 7,04 bis 37,27 Euro bringen. Das klingt zunächst nach kleinen Beträgen. Für Menschen, die wegen der Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren, früher aus dem Beruf aussteigen oder im Ruhestand weiter unterstützen, kann diese Absicherung dennoch spürbar sein.

Pflegezeiten werden nicht nur als familiärer Einsatz gewürdigt, sondern können als Beitragszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigene Beitragszahlung Rentenansprüche erwerben können.

Wer von den Beiträgen profitieren kann

Anspruch auf diese Absicherung haben Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.

Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf regelmäßig mindestens zwei Tage verteilt sein. Zusätzlich darf die Pflegeperson daneben in der Regel nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Entscheidend ist nicht allein, ob es sich um Eltern, Ehepartner, Kinder, Nachbarn oder Bekannte handelt. Die Pflege muss im privaten Umfeld stattfinden und darf nicht als reguläres Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein. Eine finanzielle Anerkennung, etwa weitergegebenes Pflegegeld, schließt den Schutz nicht automatisch aus.

Wird allerdings mehr gezahlt als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen vorsieht, kann geprüft werden, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Deshalb sollten Betroffene ihre individuelle Situation mit der Pflegekasse oder der Deutschen Rentenversicherung klären. Das gilt besonders dann, wenn mehrere Personen gemeinsam pflegen oder sich der zeitliche Umfang der Pflege verändert.

Warum die Regelung für Menschen kurz vor oder im Ruhestand interessant ist

Viele Menschen übernehmen Pflegeaufgaben in einer Lebensphase, in der die eigene Erwerbsbiografie bereits brüchiger wird. Einige reduzieren ihre Arbeitszeit, andere verschieben den Ruhestand oder pflegen nach Rentenbeginn weiter. Gerade dann können zusätzliche Rentenbeiträge helfen, finanzielle Nachteile abzufedern.

Besonders relevant ist die Regelung für Menschen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können Beiträge über die Regelaltersgrenze hinaus weitergezahlt werden, wenn statt einer Altersvollrente eine Teilrente bezogen wird. Wer bereits Rente erhält und weiter pflegt, sollte deshalb prüfen lassen, ob eine Teilrente im Einzelfall sinnvoll sein kann.

Das ist kein Automatismus, sondern hängt von der persönlichen Renten- und Pflegesituation ab. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder der zuständigen Pflegekasse kann klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist vor allem, dass die Pflegekasse die Pflegesituation kennt und die Angaben zur Pflegeperson vollständig vorliegen.

Die Höhe hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab

Die Beiträge fallen nicht für jede Pflegesituation gleich aus. Je höher der Pflegegrad ist und je stärker die Pflege privat erbracht wird, desto höher können die Rentenbeiträge sein. Wer ausschließlich Pflegegeld nutzt, erreicht höhere Beiträge als bei voller ambulanter Sachleistung.

Bei Kombinationsleistungen liegt der Beitrag zwischen diesen beiden Varianten. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse seit dem 1. Januar 2026 nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflegesituation Monatlicher Rentenversicherungsbeitrag Pflegegrad 2 bei Pflegegeld 198,62 Euro Pflegegrad 2 bei Kombinationsleistung 168,83 Euro Pflegegrad 2 bei voller ambulanter Sachleistung 139,04 Euro Pflegegrad 3 bei Pflegegeld 316,32 Euro Pflegegrad 3 bei Kombinationsleistung 268,87 Euro Pflegegrad 3 bei voller ambulanter Sachleistung 221,43 Euro Pflegegrad 4 bei Pflegegeld 514,94 Euro Pflegegrad 4 bei Kombinationsleistung 437,70 Euro Pflegegrad 4 bei voller ambulanter Sachleistung 360,46 Euro Pflegegrad 5 bei Pflegegeld 735,63 Euro Pflegegrad 5 bei Kombinationsleistung 625,29 Euro Pflegegrad 5 bei voller ambulanter Sachleistung 514,94 Euro

Diese Beträge werden nicht vom Pflegegeld abgezogen. Sie werden von der Pflegeversicherung getragen und an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Für die Pflegeperson entstehen dadurch keine eigenen Beitragsanteile.

Kleine Beträge können sich über Jahre summieren

Ein zusätzlicher Rentenanspruch von 7,04 bis 37,27 Euro pro Monat nach einem Jahr Pflege wirkt auf den ersten Blick überschaubar. Doch Pflegeverläufe dauern oft mehrere Jahre. Wer über längere Zeit regelmäßig pflegt, kann dadurch einen spürbaren Zuschlag zur späteren oder laufenden Rente erreichen.

Hinzu kommt: Die Pflegezeit kann als Beitragszeit zählen und für rentenrechtliche Wartezeiten berücksichtigt werden. Das kann auch für Menschen Bedeutung haben, denen noch Versicherungszeiten fehlen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass Pflegezeiten als Beitragszeit gezählt und für Mindestversicherungszeiten angerechnet werden können.

Für Angehörige, die ihre Arbeitszeit wegen der Pflege verringern, ist das besonders wichtig. Weniger Erwerbsarbeit bedeutet oft geringere eigene Rentenbeiträge. Die Beiträge der Pflegekasse können diese Lücke nicht immer vollständig schließen, aber sie mindern sie.

Pflege ist auch sozialversicherungsrechtlich relevant

Die Rentenbeiträge sind nur ein Teil der sozialen Absicherung. Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Unfallversicherung und in der Arbeitslosenversicherung geschützt sein. Das Bundesgesundheitsministerium nennt neben der Rentenversicherung ausdrücklich auch Leistungen zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen.

Auch Pausen sind nicht sofort schädlich. Für einen Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für diese Zeit erhalten.

Diese Regelung kann Familien entlasten, weil Pflege nicht dauerhaft ohne Unterbrechung geleistet werden kann. Sie zeigt zugleich, dass häusliche Pflege nicht nur privat organisiert wird, sondern sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann. Wer Angehörige pflegt, sollte diese Ansprüche deshalb aktiv prüfen.

Was Angehörige jetzt prüfen sollten

Pflegende Angehörige sollten nicht davon ausgehen, dass die Rentenbeiträge immer automatisch korrekt erfasst werden. Die Pflegekasse benötigt Angaben zur Pflegeperson, zum zeitlichen Umfang, zur Erwerbstätigkeit und zur Art der Pflegeleistung. Wer einen Angehörigen pflegt, sollte deshalb prüfen, ob der entsprechende Fragebogen zur sozialen Sicherung vorliegt oder bereits ausgefüllt wurde.

Besonders wichtig ist eine Klärung, wenn mehrere Personen pflegen. Dann kann der Beitrag aufgeteilt werden, sofern die einzelnen Pflegepersonen die Voraussetzungen erfüllen. Auch bei Veränderungen, etwa einem höheren Pflegegrad, einem Wechsel von Sachleistung zu Pflegegeld oder einer Änderung der Arbeitszeit, sollte die Pflegekasse informiert werden.

Nur so kann der Rentenversicherungsschutz zur tatsächlichen Pflegesituation passen. Wer schon Rente bezieht, sollte zusätzlich prüfen lassen, ob die Wahl einer Teilrente Vorteile bringen kann. Das gilt vor allem dann, wenn die Pflege regelmäßig, über längere Zeit und mit hohem Stundenumfang geleistet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine 64-jährige Frau pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 5 zu Hause. Die Familie nutzt ausschließlich Pflegegeld, die Tochter arbeitet nur noch 20 Stunden pro Woche und übernimmt regelmäßig mehr als zehn Stunden Pflege an mehreren Tagen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Pflegekasse seit 2026 monatlich 735,63 Euro an die Rentenversicherung zahlen.

Nach einem Jahr kann daraus ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch von 37,27 Euro entstehen. Pflegt die Tochter fünf Jahre lang unter vergleichbaren Bedingungen, läge der rechnerische Zusatzanspruch auf Basis der 2026 genannten Werte bei 186,35 Euro im Monat. Künftige Rentenanpassungen und Änderungen der Pflege- oder Erwerbssituation können diesen Wert verändern.

Das Beispiel zeigt, warum pflegende Angehörige ihre Rentenansprüche nicht dem Zufall überlassen sollten. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die relevanten Angaben geklärt sind. Wer pflegt, sollte deshalb frühzeitig nachfragen und die eigene Absicherung dokumentieren lassen.

Häufige Fragen zu Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige 1. Können pflegende Angehörige durch die Pflege Rentenansprüche erwerben?

Ja. Wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche aufbauen. Die Pflegeversicherung zahlt dann Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Für die pflegende Person entstehen dadurch keine eigenen Beitragskosten.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss zu Hause stattfinden und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen. Außerdem muss sie regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Die pflegende Person darf daneben in der Regel nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

3. Wie hoch können die Rentenbeiträge ab 2026 sein?

Seit dem 1. Januar 2026 können die monatlichen Rentenbeiträge der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad und Leistungsart zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro liegen. Der höchste Betrag gilt bei Pflegegrad 5, wenn die Pflege vollständig privat organisiert wird und Pflegegeld bezogen wird.

4. Wie viel zusätzliche Rente kann daraus entstehen?

Ein Jahr Pflegetätigkeit kann nach den genannten Werten einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von 7,04 Euro bis 37,27 Euro bringen. Über mehrere Jahre können sich diese Beträge summieren. Die genaue Höhe hängt von der Pflegesituation, dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistung ab.

5. Wird der Rentenbeitrag vom Pflegegeld abgezogen?

Nein. Die Rentenbeiträge werden nicht vom Pflegegeld der pflegebedürftigen Person abgezogen. Sie werden zusätzlich von der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Für Angehörige ist das deshalb eine wichtige Form der sozialen Absicherung.

6. Können auch Rentnerinnen und Rentner durch Pflege weitere Ansprüche erwerben?

Das kann möglich sein. Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, sollte prüfen lassen, ob statt einer Altersvollrente eine Teilrente sinnvoll ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können dann auch über die Regelaltersgrenze hinaus Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit gezahlt werden.

7. Was sollten pflegende Angehörige konkret tun?

Pflegende Angehörige sollten bei der Pflegekasse nachfragen, ob die Voraussetzungen für Rentenbeiträge geprüft wurden. Wichtig sind Angaben zum Pflegeumfang, zur Erwerbstätigkeit und zur Art der Pflegeleistung. Bei Änderungen, etwa einem höheren Pflegegrad oder einer veränderten Arbeitszeit, sollte die Pflegekasse zeitnah informiert werden.

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Rentner muss ins Pflegeheim und das Sozialamt verlangt sofort einen Hausverkauf

12. Mai 2026 - 12:18

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt berichtet von einem aktuellen Fall, in dem ein Rentner das Haus verkaufen muss, weil er ansonsten nicht in ein Pflegeheim umziehen kann.

Denn das Sozialamt sucht in den Unterlagen nach Vermögen und Immobilien. Tatsächlich kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine Immobilie verkauft oder beliehen wird, bevor Sozialhilfe fließt, damit das Pflegeheim vollständig bezahlt werden kann.

“Wer die Regeln der Sozialhilfe, die Grenzen des geschützten Vermögens und die Folgen von Schenkungen oder Nießbrauch nicht kennt, riskiert, das Eigenheim im Pflegefall zu verlieren – oft, weil zu spät gehandelt wurde”, so Anhalt. Aber es gibt Lösungswege, wie Anhalt sagt.

Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Warum das Sozialamt zuerst auf das Vermögen schaut

Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind nachrangig. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt einspringt, müssen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person weitgehend eingesetzt werden. Dazu gehören Renten, Pflegeversicherungsleistungen, sonstiges Vermögen und grundsätzlich auch Immobilien, soweit sie als verwertbar gelten.

Gleichzeitig kennt das Gesetz das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört ein bestimmter Geldbetrag, der unangetastet bleiben darf, sowie in vielen Fällen auch die selbstgenutzte Immobilie, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Freibetrag beim Geldvermögen liegt derzeit bei einem vierstelligen Betrag pro Person; bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag entsprechend, weitere kleinere Freibeträge können hinzukommen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob das Sozialamt „einfach so“ das Haus verkauft, sondern ob die Immobilie als einzusetzendes Vermögen gewertet wird oder als geschütztes Schonvermögen gilt. Diese Abgrenzung ist rechtlich komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.

Wann der Hausverkauf überhaupt verlangt werden darf

Das verbreitete Bild vom Sozialamt, das gewissermaßen den Schlüssel zum Eigenheim einfordert, ist verkürzt, aber nicht völlig unrealistisch. Ein Verkauf oder eine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie kommt jedoch nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.

Ein typischer Fall ist der pflegebedürftige Rentner, der dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und seine Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.

Wohnt im Haus auch kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner mehr, der weiter dort lebt, entfällt häufig der Schutz als selbstgenutztes Eigenheim. Dann kann die Immobilie grundsätzlich als Vermögen betrachtet werden, das zur Finanzierung der Pflegekosten einzusetzen ist.

Eine weitere Hürde ist die Frage der Angemessenheit. Selbstgenutzte Hausgrundstücke „angemessener Größe“ sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschont, das heißt sie müssen nicht verwertet werden.

Was als angemessen gilt, hängt von Faktoren wie der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche, dem Grundstückswert und den örtlichen Verhältnissen ab. Überdimensionierte oder extrem teure Immobilien können deshalb als nicht angemessen eingestuft werden, insbesondere wenn nur noch eine Person dort lebt und sie das Haus nicht mehr selbst nutzt.

Schließlich spielt die Frage eine Rolle, ob es andere Wege gibt, die Pflege zu finanzieren. Stehen ausreichende liquide Mittel, Versicherungsleistungen oder eine zumutbare Beleihungsmöglichkeit zur Verfügung, kann die Behörde zunächst auf diese Optionen verweisen. Erst wenn sich zeigt, dass alle Alternativen ausgeschöpft oder unzumutbar sind, wird ein Verkauf oder eine Verwertung der Immobilie gefordert.

So arbeitet das Sozialamt in der Praxis

Das Sozialamt verkauft ein Haus nicht eigenmächtig. Es tritt nicht als Eigentümer auf und beauftragt keinen Makler, um „im eigenen Namen“ die Immobilie auf den Markt zu bringen. Die Behörde kann aber verlangen, dass der Betroffene selbst tätig wird und die Immobilie wirtschaftlich verwertet, also etwa verkauft oder belastet.

Der Ablauf folgt meist einem ähnlichen Muster. Zunächst prüft das Amt die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr genau. Es werden Rentenbescheide, Pflegekassenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsverträge und Unterlagen zur Immobilie angefordert. Auf dieser Grundlage ermittelt die Behörde, ob Einkommen und Vermögen ausreichen oder ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt.

Stellt das Sozialamt fest, dass die Immobilie verwertbar ist, aber nicht sofort verkauft werden soll oder kann, sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Darlehens vor.

Nach § 91 SGB XII kann die Behörde die Hilfe zur Pflege als Darlehen gewähren und sich zur Sicherung eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten werden also zunächst übernommen, gleichzeitig entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die über das Haus abgesichert ist.

Erweist sich ein Darlehen als nicht praktikabel oder ist eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoller, kann das Sozialamt den Betroffenen auffordern, die Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen.

Dann müssen die Eigentümer selbst mit Banken oder Maklern verhandeln. Kommt der Betroffene solchen Aufforderungen nicht nach, drohen im Extremfall leistungsrechtliche Konsequenzen; der genaue Rahmen hängt wiederum stark vom Einzelfall ab.

Wann das Eigenheim geschützt bleibt

So bedrohlich der Blick des Sozialamts auf die Immobilie wirken kann: In zahlreichen Konstellationen ist das Eigenheim geschützt.

Besonders bedeutsam ist der Schutz, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die Immobilie weiterhin bewohnt. Solange der Partner im Haus lebt, darf das Sozialamt nach der gängigen Verwaltungspraxis den Verkauf eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims nicht verlangen. Dieses Haus wird dann dem geschützten Vermögen zugerechnet.

Entsprechendes gilt in der Regel, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den familiären Lebensmittelpunkt nicht durch eine Verwertung der Immobilie zu gefährden.

Auch bei volljährigen Kindern mit Behinderung, die dauerhaft auf Betreuung angewiesen sind und im Haus leben, kann ein besonderer Schutz greifen.
Hinzu kommt der Schutz sogenannter Härtefälle.

Grundstücke oder Häuser, mit denen eine nachweisbar besondere persönliche Bindung verbunden ist – etwa langjährig im Familienbesitz befindliche Erbstücke – können im Einzelfall von der Verwertung ausgenommen werden, wenn deren Verkauf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

All diese Schutzmechanismen gelten jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sehr große oder luxuriöse Immobilien können trotz bewohnendem Ehepartner anders beurteilt werden als ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Hier lohnt sich häufig die Beratung durch fachkundige Stellen, etwa unabhängige Pflegeberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte.

Schenkungen an Kinder und die Zehn-Jahres-Frist

Viele Familien versuchen, das Eigenheim durch Schenkung auf die Kinder „aus dem Zugriff des Sozialamts zu retten“. Die Idee: Die Eltern übertragen das Haus frühzeitig, behalten sich vielleicht ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor und hoffen, dass die Immobilie im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt.

Diese Strategie ist rechtlich riskant. Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, etwa weil Pflegeheimkosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten und die Beschenkten zur Rückgabe oder zum Wertersatz heranziehen.

Entscheidend ist eine Frist von zehn Jahren: Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen. Erfolgt die Schenkung jedoch innerhalb dieser Zehnjahresfrist, kann das Sozialamt die Übertragung wirtschaftlich wieder aufrollen.

Das bedeutet nicht immer, dass das Haus tatsächlich zurückübertragen wird, aber die Beschenkten können mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert werden.

Besonders heikel sind Gestaltungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Lange Zeit wurde argumentiert, dass die Zehnjahresfrist erst ab dem Wegfall des Nießbrauchs zu laufen beginne, weil der Schenker durch das Nutzungsrecht wirtschaftlich noch nicht wirklich losgelassen habe.

In der Fachliteratur und in gerichtlichen Entscheidungen wird jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Eigentums beginnen kann, auch wenn Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bleiben.

Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Notarvertrag können zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.

“Wer über eine vorweggenommene Erbfolge mit Hausübertragung nachdenkt, sollte deshalb unbedingt vorab notariellen und gegebenenfalls sozialrechtlichen Rat einholen – und zwar, bevor gesundheitliche Probleme absehbar werden”, sagt der Experte.

Unterhaltspflicht der Kinder und die 100.000-Euro-Grenze

Neben der Frage des Vermögenseinsatzes stellt sich immer auch die Frage, ob Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn diese im Pflegeheim leben und Leistungen vom Sozialamt erhalten.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es bestimmt, dass Kinder für pflegebedürftige Eltern, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung erhalten, grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden dürfen. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Maßgeblich ist das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.

Für viele Familien bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil die große Mehrheit der Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Elternunterhalt an das Sozialamt leisten.

Trotzdem bleibt es wichtig, auf behördliche Schreiben zu reagieren und Einkommensnachweise sorgfältig zu prüfen, da die 100.000-Euro-Grenze im Einzelfall ausgelegt und berechnet werden muss.

Wichtig ist zudem: Das Sozialamt kann das Eigenheim des Kindes nicht einfach verwerten. Es kann zwar versuchen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber ein unmittelbarer Zugriff auf das Haus des Kindes – etwa in Form einer erzwungenen Veräußerung – ist rechtlich nicht vorgesehen. Das Haus der Kinder bleibt daher in diesem Sinne geschützt, auch wenn diese im Einzelfall mit Geldforderungen konfrontiert werden können.

Alternativen zum vollständigen Hausverkauf

Bevor ein kompletter Verkauf der Immobilie im Raum steht, gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen, die im Video ebenfalls angesprochen werden und sich in der Praxis wiederfinden.

Eine Möglichkeit ist ein Darlehen des Sozialamts, gesichert durch eine Grundschuld auf dem Haus. Die Pflegekosten werden übernommen, die Forderung wächst im Hintergrund an und wird später, etwa aus dem Nachlass oder bei einem freiwilligen Verkauf, zurückgeführt. Das schiebt die Verwertung zeitlich nach hinten und verhindert, dass das Haus sofort aufgegeben werden muss.

Daneben kommen bankübliche Finanzierungsformen in Betracht. Eigentümer können einen Kredit aufnehmen und die Immobilie als Sicherheit einsetzen. In den vergangenen Jahren haben sich spezielle Produkte etabliert, etwa Teilverkaufsmodelle oder sogenannte Immobilienrenten, bei denen das Haus ganz oder teilweise an einen Anbieter übertragen wird und der ehemalige Eigentümer eine monatliche Zahlung oder Leibrente erhält, häufig kombiniert mit einem lebenslangen Wohnrecht.

“Eine weitere Option ist die Vermietung des Hauses, wenn der pflegebedürftige Eigentümer ohnehin dauerhaft im Heim lebt. Die Mieterlöse können zur Mitfinanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Lage der Immobilie, dem Zustand des Objekts und der Höhe der Heimkosten ab”, sagt Anhalt.

In vielen Fällen ist eine Kombination mehrerer Bausteine denkbar: “ein Teilverkauf, ergänzt um ein Sozialamtsdarlehen, oder die Vermietung, flankiert von einer moderaten Beleihung. Solche Modelle sind komplex und sollten genau durchgerechnet werden, idealerweise mit unabhängiger Beratung, um versteckte Kosten oder einseitige Vertragsklauseln zu vermeiden.”

Frühzeitige Planung und fachlicher Rat

Der vielleicht wichtigste Hinweis aus dem Video von Peter Knöppel lautet: Viele Probleme entstehen, weil Familien zu spät handeln. Häufig werden Häuser innerhalb der Familie „auf den letzten Drücker“ übertragen, ohne die Folgen für Sozialhilfe, Erbrecht und Steuern zu durchdenken.

Oder es wird gar nicht geplant, in der Hoffnung, dass der Pflegefall schon nicht eintreten wird.

Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit Fragen wie der späteren Wohnsituation, möglichen Umbauten für barrierefreies Wohnen, der finanziellen Tragfähigkeit der Immobilie und ergänzenden Absicherungen auseinanderzusetzen. Private Pflegezusatzversicherungen können ein Baustein sein, um das Risiko hoher Eigenanteile im Pflegeheim zu mindern und dadurch den Druck auf das Immobilienvermögen zu verringern.

Wer eine Schenkung oder Übergabe plant, sollte rechtzeitig einen Notar und gegebenenfalls eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen. In Übergabeverträgen lassen sich Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen rechtlich sauber regeln. Gleichzeitig können Gestaltungen vermieden werden, die später ungewollt den Zugriff des Sozialamts eröffnen oder innerfamiliäre Konflikte schüren.

Fazit: Hausverkauf ist die Ausnahme – Planung schützt vor bösen Überraschungen

Der Verkauf des Eigenheims im Pflegefall ist kein Automatismus, aber er ist auch keine bloße Schreckensvision. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden kann, bevor öffentliche Mittel fließen. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei nicht mehr selbst genutzten, sehr wertvollen oder für die Lebenssituation überdimensionierten Immobilien – kann daraus die Pflicht zur Verwertung entstehen.

Gleichzeitig gibt es umfangreiche Schutzmechanismen: das Schonvermögen, den Schutz des selbstgenutzten angemessenen Eigenheims, Privilegierungen für im Haus lebende Partner und Kinder, Härteregelungen sowie die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Hinzu kommen alternative Finanzierungswege wie Sozialamtsdarlehen, Beleihungen, Teilverkauf, Immobilienrenten oder Vermietung.

Wer sich frühzeitig informiert, sorgfältig dokumentiert und fachkundigen Rat einholt, kann die Risiken für das eigene Haus deutlich reduzieren. Das Video von Peter Knöppel macht dabei vor allem eines deutlich: Untätigkeit aus Scheu vor komplizierten Regelungen ist meist die schlechteste aller Optionen.

Quellen

Dieser Beitrag stützt sich auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Vorschriften zum Vermögenseinsatz, zur Hilfe zur Pflege und zur Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung.

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Bürgergeld: Jahrelang gewartet, Anwalt beauftragt und trotzdem auf den Anwaltskosten sitzen geblieben

12. Mai 2026 - 11:09

Ein Bürgergeld-Bezieher wartet Jahre auf den Abschluss seines sozialgerichtlichen Verfahrens. Er beauftragt einen Rechtsanwalt, macht gegenüber dem haftenden Land einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer außergerichtlich geltend – und scheitert damit. Der Entschädigungsanspruch wird zurückgewiesen.

Und nun? Die Anwaltskosten, die für diesen Schritt angefallen sind, trägt er selbst. Das ist keine Ausnahme. Das ist die aktuelle Rechtslage.

Was § 198 GVG regelt – und was er nicht garantiert

Wer in Deutschland zu lange auf eine gerichtliche Entscheidung warten muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Rechtsgrundlage ist § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Dieser Anspruch richtet sich gegen das Land, in dem das verzögerte Verfahren geführt wurde. Bevor Klage erhoben werden kann, ist die Entschädigungsforderung zunächst außergerichtlich beim haftenden Land anzumelden – die sogenannte vorprozessuale Geltendmachung.

Viele Betroffene ziehen für diesen Schritt einen Rechtsanwalt hinzu. Das erscheint naheliegend: Das Verfahren hat sich hingeschleppt, man ist erschöpft vom Umgang mit Behörden und Gerichten, und nun soll man gegenüber einem Bundesland rechtssicher einen Entschädigungsanspruch formulieren.

Die Frage ist, wer diese Anwaltskosten trägt – insbesondere dann, wenn der Entschädigungsanspruch am Ende nicht anerkannt wird.

Das BSG setzt die Messlatte im März 2026

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 R – (bislang nur als Terminbericht vorliegend) klargestellt: Vorprozessuale Anwaltskosten für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG sind nur dann zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Notwendig in diesem Sinne sind sie nur dann, wenn der Entschädigungsanspruch selbst durch eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens verursacht und objektiv berechtigt war.

Wird die Entschädigungsforderung zurückgewiesen – also als unbegründet angesehen –, entfällt der Kostenerstattungsanspruch für die anwaltliche Tätigkeit in der Vorstufe vollständig. Die Staatskasse springt nicht ein. Die Kosten bleiben beim Betroffenen hängen.

Das ist konsequent, wenn man es von der Systematik her betrachtet. Der Kostenerstattungsanspruch ist akzessorisch zum Hauptanspruch: Kein berechtigter Entschädigungsanspruch, keine notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Für Betroffene, die mit einem Anwalt in Vorleistung gegangen sind, ist das Ergebnis dennoch bitter.

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt und konkretisiert

Noch einen Schritt weiter geht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS –(Revision zugelassen). Das Gericht hat entschieden, dass Bürgergeld-Bezieher grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten haben, die im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs entstanden sind.

Die Begründung ist scharf: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land aus der Sicht eines vernünftigen Laien regelmäßig nicht erforderlich.

Wer sich gleichwohl einen Anwalt nimmt, handelt auf eigene Rechnung. Die dadurch entstehenden Aufwendungen gehören nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten und sind damit auch kein erstattungsfähiger Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

Das LSG setzt damit eine bereits gefestigte Linie fort. Verwiesen wird auf eigene Urteile vom 13.11.2024 (L 37 SF 179/22 EK AL und L 37 SF 124/23 EK AS), vom 23.01.2025 (L 37 SF 154/23 EK AS) sowie vom 10.04.2025 (L 37 SF 90/23 EK AS). Diese Rechtsprechung ist damit kein Ausreißer – sie ist etablierte Senatsposition.

Der Fall mit dem Berufsbetreuer: Noch engere Grenzen

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in dem aktuellen Verfahren noch einen weiteren Aspekt geregelt, der in der Praxis bedeutsam ist: Wird eine Person, die Entschädigung begehrt, durch einen Berufsbetreuer vertreten, besteht erst recht keine Notwendigkeit für die zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der außergerichtlichen Anmeldung des Anspruchs.

Ein Berufsbetreuer ist rechtlich in der Lage, einen solchen Anspruch selbst anzumelden. Der Mehraufwand eines Anwalts ist unter diesen Umständen nicht begründbar.

Für Betroffene mit gesetzlicher Betreuung bedeutet das: Die Schwelle für eine Kostenerstattung ist hier nochmals höher. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusätzlich zum Betreuer wird im Regelfall als nicht notwendig eingestuft – mit der Folge, dass entstehende Kosten nicht auf die Staatskasse abgewälzt werden können.

Was das für Betroffene in der Praxis bedeutet

Wer ein langwieriges Sozialgerichtsverfahren hinter sich hat und überlegt, Entschädigung nach § 198 GVG geltend zu machen, steht vor einer Abwägung, die er nüchtern treffen sollte.

Die außergerichtliche Anmeldung des Anspruchs ist nach Auffassung der Gerichte kein komplexer Rechtsakt, der zwingend anwaltliche Unterstützung erfordert. Ein formloser Brief an das haftende Land, in dem der Entschädigungsanspruch der Höhe und dem Grund nach bezeichnet wird, reicht für die Anmeldung aus.

Wer dennoch einen Anwalt einschaltet, sollte vorab klären, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach tragfähig ist. Denn wenn der Anspruch später scheitert – weil das Ausgangsverfahren etwa nicht unangemessen lang war oder die Verzögerung gerechtfertigt war –, bleiben die vorprozessualen Anwaltskosten beim Betroffenen.

Sie sind dann weder als Vermögensschaden nach § 198 GVG erstattungsfähig noch werden sie von der Staatskasse übernommen.

Wer sich vor dem Gang zum Entschädigungsgericht anwaltlich beraten lassen möchte, sollte das im Rahmen einer kostenpflichtigen Erstberatung tun und diese von der Frage der vorprozessualen Anmeldung trennen.

Die Anmeldung selbst kann, wenn der Anspruch klar begründet ist, auch ohne Anwalt erfolgen. Wer das nicht tut, trägt das finanzielle Risiko allein – und die Gerichte haben klargestellt, dass sie das als systemkonform ansehen.

Anmerkung des Verfassers

Auch gegen das aktuelle Urteil des LSG Berlin-Brandenburg wurde die Revision zugelassen. Beim Bundessozialgericht ist eine weitere Klage zu dieser Rechtsfrage anhängig: BSG Az. B 10 ÜG 3/25 R.

Die Rechtslage ist klar – die letzte Entscheidung noch nicht

Die Rechtsprechungslinie ist eindeutig: Vorprozessuale Anwaltskosten für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG sind im Regelfall nicht erstattungsfähig. Das gilt erst recht, wenn der Entschädigungsanspruch selbst keinen Bestand hat – und noch einmal mehr, wenn der Betroffene ohnehin durch einen Berufsbetreuer vertreten wird. Das BSG und das LSG Berlin-Brandenburg sprechen hier eine klare Sprache.

Gleichwohl ist die Frage noch nicht endgültig geklärt. Zwei Revisionsverfahren beim BSG sind anhängig. Wer aktuell in einer vergleichbaren Situation ist, sollte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Blick behalten.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BSG bleibt das Kostenrisiko beim Betroffenen – und das sollte niemand übersehen, der jetzt mit dem Gedanken spielt, einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen.

Quellen: BSG, Urteil vom 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 R (Terminbericht); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS (Revision zugelassen); LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2024 – L 37 SF 179/22 EK AL – und – L 37 SF 124/23 EK AS –, vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – sowie vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS

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